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Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
Seite
643
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Exfoliation -

Rockingham des Nordamerika!!. Unionsstaates New-Hampshire, am gleichnam. Flusse; Gerichtshaus,mehrere Kirchen, Akademie, viele Fabriken, bes.Banmwollenmanufacturen; 9000 Ew. H- Berns.

Exfoliation (lat.), Abblätterung; E. (oderDesquamation) der Knoch eu (üsorosis suporüoia-Im), Abstoßung oberflächlich gelegener, abgestorbenerkleiner Knochenstäcke auf dein Wege der Eiterung,s. Knochenbrand. Daher E-s - (Exfoliativ-) Tro-tz an, s. u. Trepan.

Exhaliren (v. Lat.), ausdünsten; Exhalation,Ai.svünstuug.

Exhaustion (v.Lat.), 1) Erschöpfung. 2)(Math.)Das der E-s Methode der Alten zn Grundeliegende Verfahren, durch ein- u. nmgeschriebeneVielecke den Inhalt einer krummlinig begrenztenFigur zu erschöpfen, indem man die Anzahl derSeiten der Vielecke gehörig (ins Unendliche) ver-mehrt; ähnlich bei Räumen, die durch krummeFlächen begrenzt werden. Mittels jener Methodebestimmte Archimedes z. B. den Inhalt des Krei-ses der Parabel, des Paraboloids rc., indem ernachwies, daß derselbe zwischen zwei berechen-baren, wenig von einander verschiedenen Größenliegt, od. sich einer bestimmten Größe ins Unend-liche nähert. Diese Methode ist der erste Vor-läufer der Infinitesimalrechnung. 2 > Buchmcker.

Exherediren (v. Lat.), enterben; Exheredat,der Enterbte; Exheredation, Enterbung.

Exhibircn (v. Lat.), übergeben, ausautworten.Sich e., sich auszeichnen. Exhibition, 1) Ein-reichung; 2) (engl.) Ausstellung, Aushändigung;3) (Lxiribiturn) schriftliche Eingabe bei einer Be-hörde. 4) (Rechtsw.) Das Verlegen, Zugänglich-machen, auch das Loslösen einer Sache von anderendamit verbundenen Gegenständen, das zur Geltendmachung eines Vermögensrechtes, nach Einigenüberhaupt jedes Privatrechtes an der Sache ge-fordert werden kann. Wer ein rechtliches Interessean diesem Vorlegen oder Zugäuglichmachen einerSache hat, erhebt die darauf gerichtete E-sklage.

Exhortiren (v. Lat.), ermahnen; daher Ex-horten, Ermahnungs-, Erbauungsreden. Lxiror-tatorium, Ermahnungsschreiben. Exhortation,Ermahnung.

Exhumationsv. Lat.),Ausgrabung einesTodten.

Exideuil(Excideuil),StädchenimÄrr.Perignenxdes sranz. Dep. Dordogne, an der Loue; alte Kirchemit schönen Sculpturen, Hospital; Eisenhütte, Pa-piermühle, Hutfabrik, Handel mit Kupfer-, Blech- u.Zinkwaaren, Wein rc.; 2186 resp. 1879 Ew.

kxiäis H., Pilzgatt, aus der Klasse ll^mono-w^estes-ll'rovaoUiui, uapf- od. ohrförmige Pilze,mit über die ganze Oberseite verbreitetem Spo-renlager, von dem die Sporen elastisch abgestoßenwerden. Arten: bl. arrrioulao lluäas F>., Hol-lunderschwamm, bildet einen stiellosen, hohlen,aderigen, gefalteten, schwärzlichen, anfangs gallert-artig zitternden, später lederartigen Lappen, wurdesonst u. wird noch als Volksmittel in Wasser geweichtgegen Augenentzündung, auch innerlich gegen Was-sersucht gebraucht; an Hollunderstämmen. L. Zian-äulosn bildet flache, gelblichbraune, auch

schwärzliche, wellenförmige, mit konischen Warzenbesetzte und daher oben rauhe Lappen; an altenStämmen. Engter.»

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Exigiren(v. Lat.), fordern; eine außenstehendeSchuld eintreiben; auch exigibel, zahlbar, sicher.Exigeaut (fr.), begehrlich, anspruchsvoll.

Exiguität (v. Lat.), Kleinheit.

Exil (lat. Lxsilium), Verbannung, Entfernungaus dem Heimathlande, sei es infolge freien Ent-schlusses, um dem Volksnnwillen oder einer Ver-folgung der Gewalthaber zn entgehen, sei esinfolge einer Landesverweisung als Strafe fürStaatsverbrechen oder Handlungen, die man alssolche ansah, od. als Mittel, den Staat gegen eindie Freiheit gefährdendes Übergewicht des Einzel-nen zu sichern. In solcher Weise bestand das E.schon bei den alten Griechen n. erfolgte sogar auffreiwillige Entfernung aus politischen Gründen,wie angegeben, gewöhnlich der Volksbeschluß aufLandesverweisung, der Verlust der bürgerlichenRechte u. des Vermögens in sich schloß. Die Rück-kehr konnte erst wieder Lurch einen besonderenVolksbeschluß erfolgen (s. noch Ostracismus). Beiden Römern war mit der Strafe des E-s ur-prünglich die Untersagung des Allen gemeinsamenFeuers u. Wassers und der bürgerliche Tod ver-bunden. Später wurde das E. auf kürzere Zeitbeschränkt und fiel damit nur der Verlust desActivbürgerrechtes u. der Würden zusammen, nichtder der übrigen Personalrechte. Zur Kaiserzeitkam das E. als zwangsweise Entfernung aus demStaate außer Brauch u. bestand nur in Verweis-ung an einen bestimmten Ort des Kaiserreiches,u. zwar in schweren Fällen als Deportation (s. d.),sonst als Relegation (s. d.). Vgl. Landesverweis-ung, Verbannung. Exüiren, verbannen, desLandes verweisen. Lagai.

Exilles, Ort in der ital. Prov. Turin, Bez.Susa, unweit der Dora Riparia u. an: Eingängedes gleich». Thdles, mit einem die Straße über denMont-Gencvre beherrschenden Fort, Vas 1796von den Franzosen geschleift. 1825 aber wiederhergestellt worven ist; 1998 Ew.

Eximire» (v. Lat.), ausnehmen; daher exi-mirt, 1) ausgenommen. 2) (Recht) Jemand,welcher von dem gewöhnlichen Gerichtsstände (1?o-rum oräivuriuru) aus Rücksicht auf seinen Standod. sein Amt od. Geschäft befreit und einem an-deren Forum (meist einer anderen Instanz) un«terworsen ist. Der eximirte Gerichtsstand(l?orum sxemtum) widerstreitet dem GrundsätzeVer Gleichheit der Parteien vor dem Richterstuhl.Der Entwurf eines Gerichtsversassuugsgesetzes sürdas Deutsche Reich führt den Grundsatz Ver Gleich-heit der Parteien vor dem Richterstuhl durch, in-dem er bestimmt, daß die Vorschriften der Civil-u. Strafproceßordnung über den Gerichtsstand inVerbindung mit den Bestimmungen des Gerichts-verfassuugsgesetzes über die sachliche Zuständigkeitder Gerichte die alleinige Norm dafür geben, vorwelchem Gerichte der Gerichtsstand in jedem ein-zelnen Falle begründet sei, u. eine Ausnahme vondieser Regel nur zuläßt in Beziehung aus dieLandesherren und die Mitglieder landesherrlicherFamilien, ingleichen in Beziehung aus Diejenigen,welchen das Völkerrecht Exterritorialität znschreibt,soviel letztere betrifft mit der Beschränkung aufdie Personen der Exterritorialien und, mit Aus-schluß des dinglichen Gerichtsstandes, welchen der