430
Erbe — Erbkam.
im Gegensatz von denen, welche nach ihres HerrnTode wieder Eigenthum der Krone wurden.
Erbe, s. u. Erblichkeit u. Erbrecht.
Erbfolge, s. Erbrecht u. Succession.
Erbfolgekrieg, ein wegen der Thronfolgenach dem Aussterben einer regierenden Linie odereines regierenden Hauses geführter Krieg; so 1)Bayerischer E., s. Bayerischer Erbfolgekrieg;3 ) Mantuanischer, s. Mantua; 3 ) Österrei-chischer, s. österreichischer Erbfolgekrieg; 4) Pol-nischer, s. Polen; 5) Spanischer, s. Spani-scher Erbfolgekrieg.
Erbgerechtigkeit, 1) so v. w. Erbrecht; 2)Recht, welches Einem an einer Sache (auch Amt,s. Erbamt u. Erbgericht) ohne Weiteres erblichzusteht.
Erbgericht, 1) Gericht, welches die niedereGerichtsbarkeit hat, im Gegensatz der Obergerichte;die diesem znstehende Gerichtsbarkeit: E-sbar-keit. Der Besitzer einer solchen: E-sherr; hater auch noch die Lehnsherrschaft, so heißt er Erb-,Lehns- u. Gerichtsherr; 3 ) Gericht, welchemdie auf dem Grund und Boden haftende erblicheGerichtsbarkeit zusteht; 3 ) Bauerngut, an welchesdas Dorfrichteramt gebunden ist.
Erbgesessen, angesessen, Grundstücke besitzend.
Erbgras, Erbgroßherzog re., der Sohneines Grasen, Großherzogs re., welcher der Nach-folger in der Würde und Negierung des Vaterswird, wenn er dessen Tod erlebt; vgl. Erbprinz.
Erbgrind, s. Kopfgrind.
Erbgrundstück, ein Grundstück, das Einer alsErbe erhalten, oder an Andere vererben kann.
Erbgüter, nach dem Sachsenspiegel (I., 52,Z 1) die Güter, welche mit Rücksicht auf Familienin-teresse an deren Erhaltung, in der Weise im Erb-gange innerhalb der bestimmten Familie erhaltenwerden müssen, daß ohne Zustimmung der zurZeit nächsten Jntestaterben sie diesen, außer imFalle echter Noch, weder durch Veräußerung un-ter Lebenden, noch auf den Todesfall entzogenwerden durften. Die E. entsprechen daher denStammgütern des Adels. In neuerer Zeit hatdas Institut der E. mehr und mehr durch denDrang nach möglicher Freiheit des Verkehrs anBedeutung verloren. In vielen Fällen, wo essrüher in größerer Ausdehnung bestand, ist esneuerdings auf ein bloßes Näherrecht der nächstenVerwandten und auch da meist nur für die Fälleeiner Veräußerung von Todeswegen beschränktworden. Schlechte E. heißen solche, bei denen derBauer das volle, unbeschränkte Eigenthum hatund nur mit einzelnen Reallasten beschwert ist.Vgl. Sydow, Das Erbrecht des Sachsenspiegels,1828, S. 179 f.; Pauli, Abhandlungen aus demLüb. Rechte, Bd. I., 1837; Dreves, Das Recht derE., 1844; Gerber, Nsältatnonsa all lovuin 8ps-euli zuris LaLonioi, Bd. I., 52, 1847; Sand-haas' germanistische Abhandlungen, 1852, Nr. 3.
Grotefend.*
Erbherrschaft, 1) der ehemals reichsunmittel-bare Besitz u. überhaupt ein erbliches Rittergut;3) die Familie des Gutsherrn.
Erbhof, 1) eine ererbte Besitzung von liegen-den Gütern; 2) das ererbte Familiengut, überwelches der Besitzer die freie Disposition hat, das aber
nicht ohne Einwilligung der nächsten Jntestat-Crbe,der Familie entzogen werden kann; s. ErbauterErbil (Arbil), s. u. Arbela.
Erbisdorf, Kirchdorf in der Amtshauptman».schaft Freiberg der kgl. sächs.Kreishptmannsch. Drez-den; Spitzenklöppelei; bedeut. Bergbau; 2N7C»,Erbium (L), ein zur Gruppe der Erdmetchgehörendes Element, welches sich im Gadoliuit sie-det, aber metallisch noch nicht dargestellt worbe»ist; sein Name ist, ebenso wie der des Alwin,»zu. Terbiums, dem Fundorte des Gadolinits, U,terby in Schweden, entlehnt. Über die Ei»schäften seines Oxyds, der Erbinerde, weichen d,!Angaben der neuesten Forscher (Delasontaine, Bun-sen u. Bahr) noch sehr von einander ab, was i»der schwierigen Abscheidung u. Reinigung derselbe»seinen Grund hat. Bunsen u. Bahr beschriebe»(1866) die Erbinerde als ein unschmelzbares blaß,röthliches Pulver, welches mit Säuren rcsenrotheSalze von zusammenziehendem Geschmack liefertNach Delasontaine ist dieser Körper identisch „i>dem von Mosander (1843) als Terbinerde beschrie-benen, während er den Namen Erbinerde einmanderen, von Jenen übersehenen Körper beilegtder von gelber Farbe ist und Lurch Glühen i»Wasserstoffstrome rein weiß wird. Über die Rich-tigkeit dieser verschiedenen Behauptungen könne»nur fortgesetzte Untersuchungen entscheiden. Hetzer,Erbkaiserliche, eine Partei in der Deutsche»Nationalversammlung 1849, welche einen Erb-Kaiser an die Spitze des Reiches gestellt wisse»wollte und welche im Weidenbusche zu Franks»!!a. M. ihre Zusammenkunft hielt.
Erbkam, Georg Gustav, namhafter Archi- !tekt, geb. 29. Sept. 1811 zu Glogau, gest. S.Febr, ^1876 zu Berlin; E. wurde 1831 Feldinesser u, be-stand 1836 sein Baumeister- u. 1841 sein Land-bau-Jnspector-Examen. 1842 — 46 ward er dergroßen Expedition,, welche Friedrich Wilhelm IV,zur Erforschung Ägyptens und Äthiopiens ans-sandte, als Architekt beigegeben. Bon ihm rüh-ren daher (nach LepsiuS) die überaus sorgfältigentopographischen Aufnahmen der sämmtlichen Ph-ramidenfelder der ältesten Königsstadt Memphis,von Abu Roasch und den Pyramiden von Gizeh,bis nach Fayum, sowie Grundrisse, Aufrisse, Durch-schnitte u. mannigfaltige Details, ans der Urzeit ,des 4. Jahrtausends; ferner Aufnahmen der Rui- ,neu des Labyrinths, der Felsengräber von Beni-Hassan, des Tempels von Karnak zu Theben, so-wie Aufnahmen der beiden äthiopischen ResidenzenMerod bei Barkal und Meroe bei Schendi. SlBlatt im Denkmälerwerk der Expedition sind vonseiner Hand gezeichnet. 1846 wurde er Landban-meister u. Hilfsarbeiter im königl. Handelsmini-sterium, 1851 Bau-Inspektor, 1855 Banrath n,1863 Mitglied des königl. Domkirchen-Collegiums.,Die von Stüler entworfene Marcuskirche zu Ber-lin führte er aus. Nach eigenen Entwürfen er-!baute er die Golgatha-Kapelle zu Berlin „und dnevangelische Kirche zu Alexandrien in Aghpte»-Jn Gemeinschaft mit Strack baute er nach Nu-lers Plänen die National-Galerie zu Berlitz wah-rend der letzten 10 Jahre seines Lebens. Mineneigentlichen Ruf begründete er aber durch seine um-fassende literar. Thätigkeit. Schon 1851 trat er m die s