144
Eisenbahn-Politik —
1872; Sax, Die Ökonomie der Eisenbahn, Wien
Schmeidler.
Eisenbahn-Politik werden das Verfahren u.die Maßregeln einer Regierung genannt, gegen-über den gebauten u. noch zu bauenden Eisen-bahnlinien. Sie hat in Deutschland sehr geschwankt.Zn Anfang des Eisenbahnbaues war die Abneig-ung der preußischen Staatslcnker gegen weit aus-sehende Unternehmungen sehr groß; nachher ent-schloß mau sich zu umfassenden Bauten; in den60ger Jahren hatte die Ansicht, den Ban u. Be-trieb der Bahnen gänzlich Privaten zu überlassenund die Betheilignug des Staates auf eine ganzallgemeine Oberaufsicht zu beschränken, die Ober-hand. Die Erfahrungen der letzten Jahre habendie Anschauung, daß die Eisenbahnen in der ein-heitlichen Hand der Regierung am besten gedei-hen, zur Geltung kommen lassen, wie es in Bayern,Württemberg, Sachsen u. Baden schon zur Aus-führung gelangt ist. Die Nengründung Deutsch-lands hat im letzten Jahre, nachdem viele Miß-stäude im Eisenbahnwesen hcrvorgetreten, den Planauskommen lassen, sämmtliche Bahnen auf dasDeutsche Reich zu übertragen, s. Deutschland, S.203. Die E.-P. anderer Staaten hat sich ganzabweichend hiervon gestaltet. In England ließdie Regierung den Eiscnbahngesellschasten vollenSpielraum zu ihrer Entwickelung; sie winde vonvielen Seiten dafür gepriesen, und Loch hat manin neuerer Zeit bedauert, daß die Staatsregier-ung dort sich nicht eher in die Regelung desNetzes eiugemischt hat. In Frankreich thnt sic esinsoweit, als sie gern auch für Privatbahnen ihreIngenieure gibt, oder die Einrichtung der Bahnenveranlaßt, um möglichst gleiches System hinein-zubringen. Was in früherer Zeit in Deutschlandgeschehen ist, daß der Staat den Eisenbahn-Unter-nehmungen Subventionen znkommen ließ, wurdein dem letzten Jahrzehnt vielfach in anderen Län-dern nachgeahmt.
Eisenbahn-Postgcsctz. Für die Verhältnisseder Post zu den Staatsbahnen war ein am 1.Jan. 1868 auf 8 Jahre erlassenes Reglement gil-tig, bei dessen Außerkrafttreten 1. Jan. 1876 dieStaatsverwaltung für eine Erneuerung gesorgtsehen wollte u. zwar im Wege der Gesetzgebung.Sie machte daher nach Berathung im Bundes-rathe dem Reichstage eine Vorlage, welche die Ab-änderung des § 4 des Gesetzes über das Post-wesen des Deutschen Reiches vom 28. Oct. 1871betraf. In diesem Gesetze (nach der Annahmeunter 20. Dec. 1875 publicirt) wurde gleichzeitigdie Neuregelung der Verpflichtungen der Privat-bahnen, unbeschadet der bereits ertheilten Con-cessionen, nach besonderen Grundsätzen geordnet,um eine einheitliche Normirung der Leistungen derEisenbahnen für Postzwecke anzubahnen. Von derMehrheit des Bundesrathes, wie des Reichstages,wurde der Grundsatz fcstgestcllt, daß eine Erweit-erung der unentgeltlichen Leistungen der Eisenbah-nen sür Postzwecke zu vermeiden sei u. daß cs inden Fällen u. bei den Leistungen, welche ein Ein-vernehmen der beiden betheiligten Verwaltungenvoraussetzen, auch künftig verbleiben solle. Mitden im Art. 10 des Gesetzes in Aussicht genom-menen Vollzngsbestimmnngen des Reichskanzlers
Eisenbahnsignalwcsen.
wurde das Gesetz im April 1876 den Dienststellenund Behörden mitgetheilt. Es ist hierzu zu be-merken, daß die in den Concessionen gegebenenoder in besonderen Verträgen sestgcstellten Be-stimmungen durch das Gesetz nicht alterirt werden.
Schmeidler.
Eisenbahn - Regiment. Das aus 2 Ba-taillonen bestehende E. iu Berlin, in technischerBeziehung dem Ches des Generalstabes der Ar-mee, in dienstlicher dem Generalcommando desGardecorps unterstellt, ist zur Erlernung des Eisen-bahnbaues n. Betriebes bestimmt u. hat das fürHerstellungsarbeiten an zerstörten Eisenbahnen imKriege erforderliche Material bereitznstellen. DerBau wird durch Commandirung von Mannschaftenin geschlossenen Compagnien zu den in der Aus-führung begriffenen Staatseisenbahnen, der Be-trieb auf der Militär-Eisenbahn Berlin-Schießplatz erlernt. Im Kriege übernimmtdas E. die Herstellung und den Betrieb auf denfeindlichen occupirten Bahnlinien. Der Ersatzdesselben besteht ans Leuten, die sich dem Eisen-bahndienst n. Maschinensach gewidmet haben. DieUniform desselben ist die des Garde «Pionier-Ba-taillons, mit einem L in den Achselklappen. Das1. Bataillon des Regiments ist 1871, das 2. Ba-taillon 1876 formirt worden. l.
Eiscnbahnsignalwescn (Hierbei 1 Tafel), In-begriff der Anordnungen und Vorrichtungen zumGeben von Eisenbahnsignalen, d. h. von leichtwahrnehmbaren Zeichen, durch welche Auskunft überden Zustand der Eisenbahn u. über den Verkehroder besondere Vorfälle ans derselben ertheilt wirb.Diese Signale tragen ganz wesentlich zur Sicher-stellung der auf den Eisenbahnen lausenden Zügebei u. gestatten durch genaue Auskunft über denLaus der Züge und durch strenge Regelung desBetriebes zugleich eine möglichst große Ausnutz-ung der Bahn durch Vermehrung der Zahl derZüge. Durch die Siguale werden nur eine be-schränkte Anzahl im Voraus bestimmter Mittheil-nngen durch genau scstgestellte Zeichen übermittelt,und deshalb wird das E. jetzt gewöhnlich durchEiseubahntelegraphen (s. d.) vervollständigt.Die Bedeutung eines Signals nennt man denSigualb egriff n. danach lassen sich die Signaleeiiitheilen in anzeigende, warnende u. befehlendeod. erlaubende; während die ersteren bloß den Ein-tritt eines Betriebsereignisses ankündigen, ohnezugleich eine besondere Maßnahme vorznschreibenoder zu derselben anfzufordern, melden die war-nenden ein Betriebsereigniß oder einen Zustandder Bahn, wodurch eine dem Ermessen Dessen,dem das Signal gilt, anheiingestellte Maßnahmebedingt od. veranlaßt wird. Bei der Wahrnehm-ung der befehlenden od. erlaubenden Signale end-lich muß od. darf vorschriftsmäßig eure bestimmteHandlung vorgeuommen werden. Die dem Zugevoranslanfenden anzeigenden Signale geben demdeutschen, die den Zug an Ort u. Stelle erwarten-den befehlenden dem sranzösischcu u. englischen E-seinen Grnndcharakter. Mit Verminderung derZahl der Signale wächst deren Klarheit und dieSicherheit ihrer Handhabung; deshalb ist eine Be-schränkung auf die nothwendigsten Signale rath-sam. In den einzelnen Ländern od. sür die ver-