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sobald das Bahnunternehmen einen gewissen Gradder Rentabilität erreicht hat (meist 10"/» des An-lagecapitals). Nach der dentschen Neichsverfassnnghat das Reich selbst die Controle über das Tarif-Wesen zu führen, mit der besonderen Bestimmung:auf eine möglichste Gleichmäßigkeit u. Herabsetzungder Tarife hinzuwirken, insbes. für den Transportgewisser Rohprodukte (Kohlen, CokeS, Holz, Erze,Steine, Salz, Roheisen rc.), bei größerer Ent-fernung auf Einführung des Einpfennig-Tarifswo thnnlich hinznarbeitcn. Art. 45. 46. In Ans-führung des Art. 45 ist das Betriebs-Reglementvom 10. Juni 1870 auch bereits durch die Be-kanntmachungen vom 22. Der. 1871 n. 5. Aug.1872 in Einzelheiten abgeändert worden.
Während das Frachtgeschäft der Eisenbahnendurch den V. Theil, II. Abschn., Art. 422—48tdes Dentschen Handelsgesetzbuchs und damit auchdie Ersatzpflicht in dieser Hinsicht geregelt ist,ist die Ersatzpflicht, welche sich auf die mit derBahn beförderten Personen oder auf andere Per-sonen bezieht, reichsrechtlich geregelt durch dasGesetz vom 7. Juni 1871, betr. die Verbindlichkeitzum Schadenersatz, wenigstens insofern es sich umTödtungen u. Körperverletzungen handelt, die beidemBetrieb von Eisenbahnen,Bergwerken rc.entstanden sind, also nicht nur bei Beförderung mitder Bahn.
Die Beförderung der post mäßigen Ver-sendungen betreffend, sind die Eisenbahnen znmunentgeltlichen Transport der Briese, Gelder u.anderer dem Postzwange unterworfenen Güter, znmunentgeltlichen Transport eigener Eisenbahn-Post-wagen verpflichtet, u. in gleicher Weise auch dazuangehalten, ihren Betrieb, soweit dessen Natur esgestattet, in die nothwendige Übereinstimmung mitden Bedürfnissen der Postverwaltnng zu bringen.Diese so ziemlich allgemein bestehenden Normenhat das Bundesgesetz über das Postwesen vom2. November 1867 beibehalten auch für denFall, daß bereits concessionirte Eisenbahn-Gesell-schaften ihr Unternehmen durch den Bau neuerEisenbahnen erweitern; bei neu zu concessionirendenEisenbahnen aber har das Bundespräsidium dieerforderlichen Anordnungen zu treffen sich Vorbe-halten. Diese Bestimmungen des Nordd. Bundes-gesetzcs vom 2. Nov. 1867 sind dann beinahewörtlich in das Reichspostgesetz vom 28. Ort. 1871übcrgegangen, Z. 4, haben aber durch das Gesetzvom 20. Der. 1875 eine Modifikation erfahren.Über die Verpflichtungen der Eisenbahnen gegen-über der Militärverwaltung hat die E. frü-her nur ganz alt gemein dahin bestimmt, daß die-selben auf Verlangen der Militär-Verwaltung fürauf der Bahn zu befördernde Truppen u. mili-tärische Bedürfnisse nöthigenfalls auch außerordent-liche Fahrten einznrichten, auch für Fahrzeugeznm Transport von Pferden Sorge zu tragenhatten, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung überdie Vergütung. Die neueste Zeit hat diese Ver-pflichtungen genauer fcstgestelbt, und hat nament-lich für die deutschen Eisenbahnen in Ausführungdes Art. 47 der ReichSvcrfassung das Neichsgesctzüber die Kriegsleistnngen vom 13. Juni 1873,ZZ 28—31, die betr. Verpflichtungen näher gere-gelt. Danach müssen die zu militärischen Trans-
porten nöthigen Ansrüstungsgegenstände von denEisenbahnverwaltungen stets vorräthig gehaltenfür solche Fälle ihr ganzes Personal, sowie daszur Herstellung u. zum Betrieb von Eisenbahnendienliche Material zur Verfügung gestellt werdengegen eine Vergütung nach Maßgabe eines allge-meinen periodisch zu revidirenden Tarifes; aufdem Kriegsschauplätze selbst und in dessen Nähehaben die Eisenbahnverwaltnngcn sich bezügl. desgesammten Bahnbetriebes überall den Anordnungen Dder Militärbehörden zu fügen.
III. Ein weiterer Zweig der E. sind die Eisen-bahnabgaben. Die Eisenbahnen sind, so weit ^sie nicht Staatsbahnen sind, zu allen Staats- u.Commnnalsteuern, zu letzteren auch die Staats-bahnen, wo die gewerblichen Unternehmungen des ;Staates nach den herrschenden Bestenerungsgrund- >sätzen zu den localen Abgaben beiznstenern haben, ^überall heranzuziehe»: nur sind insgemein, woeine Grundsteuer besteht, die Schienenwege derEisenbahnen, sowie die Brücken, Knnststraßen rc.,welche zum öffentlichen Gebrauche dienen, vonderselben befreit, sonst aber unterliegen sie allenden Abgaben, für welche die Voraussetzungen beiihnen eintreffen. Befreiungen n. Mehrbelastungenfinden in der Regel nicht Statt; wenn aber, sowird solche Ausnahmestellung durch Specialgesetzoder in der Concession selbst festgesetzt.
IV. Durch Gesetz ist endlich insgemein festge-setzt, daß eine concessionirte Eisenbahn, sofern sichderen Beamte n. Verwaltung überhaupt wieder-holte Nichtachtung der von den Vorgesetzten Behör-den getroffenen Anordnungen oder ein Zuwider- ^handeln gegen wesentliche Bestimmungen der Con- >cessionsnrkunde od. Eisenbahnbetriebsordnnng zu :Schulden kommen läßt, auf Gefahr u. Kosten des tUnternehmers einer öffentlichen Sequestration >m- !terworfen wird; in manchen Staaten, z. B. inPreußen, findet öffentliche Versteigerung auf Kosten ^des Unternehmers statt. Über diesen Punkt, so-wie über die Eisenbahnabgaben ist von Seitender Reichsgesetzgebnng noch keine Bestimmunggetroffen.
V. Die Oberaufsicht des Staates überdie Eisenbahnen ist je nach den verschiedenenLändern auch verschiedenen Organen übergeben:zumeist wurde zur Ausübung des staatlichen Ans-sichtsrechtes ein beständiger Commissär ernannt,welcher zwischen der Eisenbahngescllschaft u. derStaatsverwaltung den Verkehr vermittelt, der aberauch nicht nur den Vorstands- resp. Verwaltnngs-oder Anfsichtsraths-Sitzungen beizuwohnen Hot,sondern auch solche Sitzungen zu berufen ermäch-tigt ist. Dieses Eisenbahncommissariat ressortirtdann zu der obersten Behörde, unter welcher dieEisenbahnen stehen, zu dem Handelsministerium,Finanzministerium oder zur Gencraldirection derVerkehrsanstalten und durch diese letztere Behördedann erst znm betreffenden Ministerium. Für dosDeutsche streich ist indessen, nachdem der Ilmsongdes staatlichen Anssichtsrechtes bereits durch dosBnndesgesetz vom 11. Juni 1870 innerhalb des >Norddeutschen Blindes schon eingeschränkt worden, ^n. nachdem für die dem Reiche Anstehenden Aus- ^sichlsrechte erst der Bnndesraths-Ansschuß für Eisen-bahnen, Post n. Telegraphen, sowie das Reichs-