Ehestener
i wenn der Aufenthalt des entwichenen Ehegatten! bekannt ist, diesem die Wiedervereinigung zunächst
> durch Geld- u. Gefängnißpräcepte aufgegeben u.erst nach fruchtloser Erschöpfung dieser die Scheid-ung ausgesprochen; ist aber der Aufenthalt un-bekannt, so erfolgt die E. nach einem vorausge-gangenen Contnmacialverfahren, wobei der Ab-wesende durch öffentliche Ladung aufgerufeu wirdu. der die Scheidung beantragende Ehegatte nö-thigenfalls einen sogenannten Diligenzeid 'zu leistenhat, um zu bescheinigen, daß er sich vergeblichbemüht habe, den Aufenthalt des Abwesenden zuerforschen. Nach manchen Gesetzgebungen muß anchder Erhebung der wirklichen Klage ein geistlicherSühneversuch vorausgehen, um die Ehegarten wo-möglich noch in Güte zu vereinigen; nach anderenist zu gleichem Zwecke das Erscheinen vor dem
> Ehegerichte vorgeschriebcn. Beides ist in neuester! Zeit auch durch die Ev. Kirchenconserenz zu Eise-nach den Kirchenregimenten als eine allgemein zuerstrebende Regel empfohlen worden. Ganz eigen-
> thümlich hat sich das E-srecht in der Ev. Kirche
> Englands entwickelt, indem dasselbe gewiffer-! maßen auf einer Mittelstufe zwischen dem katho-! lischen ii. protestantischen stehen geblieben ist. Dem^ Kanonischen Rechte gemäß wird nämlich regel-! mäßig daselbst, sogar wegen Ehebruches, nur von
Tisch u. Bett geschieden; doch kann der unschul-! lüge Theil auf sein Ansuchen die Befngniß zur! Wiederverheirathung, aber nur durch eine Parla-! mentsacte, erhalten. Vgl. Strippelmann, DasE-srecht nach Gemeinem u. bes. Hessischem Rechte,Kassel 1854; Wiedenfeld, Über die E. unter denEvangelischen, Lpz. 1837; Darstellung der in denpreuß. Gesetzen über die E. unternommenen-Re-formen. Berl. 1844; Die E-sfrage, Berl. 1843;
! v. Wühler, Vortrag über die E., Stuttg. 1857;Eberl, E. u. E-sproceß, Freising 1854 (vom kath.K. Rechte). B-zold.»
Ehestener, so v. w. Hcirathsgut.
Eheverbot, s. u. Ehe.
Eheverlöbniß (Eheversprechen), Sponsalien,
^ s. Verlobung.
Ehevertrag (Ehezärter, Ehczarter, Instru-! msutuw ckotals), so v. w. Ehepacten, s. Verlobung.
Ehingen, Stadt im gleichnam. Oberamte des!- Württemberg. Donau-Kreises, an der Schnürchen,unweit der Donau, Station der Unteren Donau-- Bahn; Oberamt, Oberamtsgericht; 3 katholischeKirchen; Gymnasium mit kathol. Convict; 2 ehe-malige Klöster; Hospital; Bleicherei, Bierbrauerei;Fabrikation von Uhren; Cementfabrik; Viehzucht,Acker- u. Hopfenbau; Getreidemarkt; 3547,Ew.E. wird 961 zuerst erwähnt, kam später an Öster-reich u. 1806 an Württemberg.
> Ehlers, Wilhelm, Sänger, geb. 1774 inHannover; betrat 1796 die Bühne in Weimar,war 1805 in Berlin, später in Wien, dann inBreslau und wirkte bis 1824 auf den größtenTheatern Deutschlands, übernahm 1831 die Regieder Oper in Franksurt a. M. u. 1834 mit Remi
> die Direction in Mainz, zog sich nach dessen Ab-! gang ins Privatleben zurück u. st. 29. Nov. 1845.
Er war ein trefflicher Tenorist u. auch als Spie-ler in historischen u. lyrischen Partien gleich aus-gezeichnet. Brambach.»
: — Ehre. 4L
Ehlert, Louis, Componist u. Musikschriftsteller,geb. 13. Januar 1825 zu Königsberg; anfangsKaufmann, widmete sich 1845 der Musik u. stu-dirte auf dem Leipziger Conservatorinm. Nachmehreren Reisen ließ er sich 1850 in Berlin nie-der. E. schr. Symphonien, Ouvertüren, darunterdie Frühlingssymphonie, Hafis-Ouverture, Ouver-türe zum Wintermärchen; ferner Klaviercomposi-tionen, Lieder; Briefe über Musik an eine Freun-din, Berl. 1859, 2. Aust. 1867; Aussätze in derN. Berl. Musikzeitung; Römische Tage, Berlin1867 (Erinnerungen an seinen Aufenthalt in Ita-lien 1863—65). Brambach.
Ehlit (Min.), tranbige Concretionen von span-grüner od. smaragdgrüner Farbe; Härte 1,5—2,specifisches Gewicht 3„—4,^; besteht aus phosphor-saurem Knpferoxyd n. Wasser; findet sich zu Ehl(nach welchem Dorfe das Mineral fälschlich Ehlitbenannt wurde) bei Rhcinbrcitbach (Regbz. Ko-blenz), Libethen (Ungarn) u. Tagilsk.
Ehnheim, s. Oberehnheim.
Ehningen, Kirchdf. im Oberamte Reutlingendes Württemberg. Schwarzwaldkreises, am Fußeder Alp, das schönste Dorf Württembergs; Volks-bank, Baumwollen- u. Leinenweberei, Leinwand-Handlungen, starker Handel, bes. während der sog.beiden E-schen Congresse (kleine Messen), zu Ja-cobi u. Weihnachten; mit Annexen 3345 Ew.; fast2/g der selbständigen Bewohner E-s sind herum-ziehcnde Krämer, die nur zu den beiden Congressennach Hause kommen.
Ehrang, Flecken im preuß. Kreise u. Regbez.Trier, an der Mündung der Kyll in die Mosel,Station der Eifel-Bahn (Rhein. Eisenbahn); Eisen-erzgrnben, etwas Weinbau; 2050 Ew. Dabei dasEisenhüttenwerk Quint mit etwa 600 Arbeitern.
Ehre (Lxistimatüo, VIZnitas), 1) (Rechtsw.)als rechtlicher Begriff die ungeschmälerte Rechts-fähigkeit, welche der Staat dem Staatsbürger aufden Grund der jeder Persönlichkeit präsumtiv zu-kommenden sittlichen Achtung beilegt. Diese äußereÄchtung (Bürgerliche E.) ist demnach von der mo-ralischen Achtung eines Menschen, welche sich ansdie innere Überzeugung von dessen Werth gründet,durchaus verschieden. Die Dauer der letzterenhängt von eines Jeden Meinung ab u. kann nichterzwungen werden; die Bürgerliche E. aber wohntdem Staatsbürger als Rechtssubject so lange bei,als sie ihm nicht auf gesetzmäßige Weise entzogenod. gemindert worden ist. Die Auffassungen überdie Gründe des Verlustes od. der Minderung derrechtlichen E. einer Person waren bei den ver-schiedenen Völkern verschieden. 4) Das RömischeRecht unterscheidet: a) lukamia, die Schmälerungdes E-nrechtes wegen bestimmter, durch Edict od.Gesetz (daher von Neueren auch Inkamia juri»genannt) ausdrücklich mit dieser Strafe belegterHandlungen od. Gewerbe; I. immockiata genannt,wenn sie von selbst als Folge der infamirendenHandlung eintritt; I. moälata, wenn sie erst durchein richterliches Straferkenntniß vermittelt wird.Sie trat ein bei Vernrtheilung in einem stuäioiumpublicum, bei der Vernrtheilung wegen Verbrechenund Vergehen, aber anch wegen Privatvcrgchen,namentlich bei Verletzung der Obligationsverhält-nisse stets bei Concnrs, ferner Verletzung der