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Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
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Ehe.

gar keine E., sondern nur ein faktisches, der E.ähnliches Verhältnis (Llatrimonium nullum) vor-handen; allein die Aufhebung desselben ist dochnicht den Parteien ohne Weiteres überlassen, son-dern hat unter Autorität der Behörden zu er-folgen. Sind die vorliegenden Hindernisse nurImpsäimenba privabs, so kann nur der verletzteTheil ans Annnllation antragcn; ist das Hindernißaber ein öffentliches, so kann die Annnllation nichtnur durch.die Ehegatten, sondern auch auf eineDennnciation dritter Personen hin od. von Amts-wegen eintreten. Die Beweismittel sind dabei in-sofern beschränkt, daß durch bloßes Geständniß od.durch deferirten Eid der Beweis nicht hergestelltwerden kann; dagegen werden als Zeugen in Ehe-sachen selbst solche Personen zugelassen, welche inanderen Streitigkeiten als verdächtig oder selbstganz unzulässig erscheinen würden, wie z. B. naheVerwandte. Das ganze Verfahren ist für dieKath. Kirche durch eine Constitution Del wissra-iions des Papstes Benedict XIV. vom 3. Nov.1741 genau geregelt worden. Hiernach sollen Nul-litätsklagen nur vor dem Bischof od. dem Syno-dalgericht verhandelt werden. Zur Wahrung desöffentlichen Interesses hat ein Vertreter der Giltig-keit der E. (vsksnsor wabrimonii) an den Ver-handlungen Theil zn nehmen, welcher, falls gegenGiltigkeit der E. entschieden wird, auch von Amts-wegen appelliren kann. Ähnlich ist das Verfahrenin Österreich u. Preußen geregelt, in welchem letz-teren Lande nach einer Verordnung vom 28. Juni1844 die Staatsanwälte die Geschäfte des vslon-sor luabrimonii zn übernehmen haben. Wird nachdem stattgehabten Verfahren die E. für null er-klärt, so wird sie in der Weise aufgehoben, daßsie bis auf ihren Anfang hin als gar nicht abge-schlossen gilt, insofern nicht etwa der gute Glaubedes einen oder beider Theile die E. zu einer pu-tativen (s. oben) gemacht hat. Allein das Erkennt-niß geht nicht in Rechtskraft über. Sollte sichdaher später finden, daß die Entscheidung auf einemJrnhnm beruht habe, so kann auch die E. wiederhergestellt werden u. gilt dann so, als ob sie nieannullirt worden wäre.

L) Über die Behörden, welche in Ehesachenzu entscheiden haben, oder die Ehegerichtsbar-keit, sind die Verhältnisse in den einzelnen Län-dern sehr verschieden. Nach dem früheren Kano-nischen Rechte kam die Entscheidung über Trennungder E. den Archidiakonen zn. Durch das Concilzu Trient aber wurde als Grundsatz aufgestellt.Laß sie den bischöflichen Ordinariaten u. zwar alseine ausschließliche, von der weltlichen Macht nichtzu beeinflussende Berechtigung der Kirche gebühre.Allein hieran hat die bürgerliche Gesetzgebung garVieles, bezw. Älles geändert. Für die Ev. Kirchesuchten die ältesten Kirchenordnnngen, wenn sieauch die E. als eine weltliche Sache betrachteten,doch immer noch eine geistliche Mitwirkung bei denEhesachen insofern zu erhalten, als sie in denselbendie Beiordnung der Superintendenten neben demweltlichen Richter forderten. Die SchmalkaldischenArtikel verlangten besondere kirchliche Ehcgerichte,u. die Einsetzung der Consistoricn verwirklichte inder That diese Forderung in den meisten Ländern,indem diesen Behörden neben den anderen kirch-

lichen Angelegenheiten meist auch die Besorgungder Ehesachen im weitesten Umfange übertrage«wurde. Mein dies Verhältnis) hat sich nun voll-ständig geändert: nachdem in Preußen wie auchschon früher in mehreren anderen Staaten dieneuere Gesetzgebung die Ehegerichtsbarkeit aus-schließlich den weltlichen Gerichten übertragen hatte,ist vom 1. Jan. 1876 an diese Einrichtung (nachdem Reichsgesetz vom 25. Jan. 1875) im ganzenUmfange des Deutschen Reiches in Kraft getreten.

Vgl. Gibert, Ristoirs ou traäilüoii äs I'sAlissnur 1s saersmsnt äs waria^s, Paris 1725; v.Hartitzsch, Handbuch des in Deutschland geltendenEherechtes, Lpz. 1828; v. Moy, Gesch. des Ehe-rechtes, Negensb. 1833; Stapf, Vollständiger Pa-storalnnterricht über die Ehe, 6. Ausl., Frkf. 1843;Göschl, Versuch einer historischen Darstellung derkirchlich-christlichen Ehegesetze, Aschaffenb. 1882;v. Nog, Geschichte des christlichen Eherechts, Re-gensbnrg 1833; Knopp, Vollständiges katholischesEherecht, 2. Ausl., Regensburg 1854; Göschen,Oootrina äs watrimonio sx oräinat. ssolss.8g.es. XVI., Halle 1848; Hariuger, Das Sacra-ment der E., Negensb. 1854; Uhrig, System desEherechtes, Dillingen 1854; Schulte, Handbuch d.katholischen Eherechtes, Gießen 1855; Friedberg,Recht der Eheschließung, Leipz. 1865; A. Stölzel,Deutsches Eheschließungsrecht nach amtlichen Er-mittelungen als Anleitung für die Standesbeam-ten bearbeitet; Anhang: Außerdeutsches Eheschließ-ungsrecht, Ehemündigkeitstabelle, 3. Anfl., Berl.1876; R. Sohin, Das Recht der Eheschließungaus dem Deutschen u. Kanonischen Recht geschicht-lich entwickelt, Weimar 1875; außerdem die Lehr-bücher des Katholischen u. des Protestantischen Kir-chenrechles; Post, Die Geschlechtsgenossenschaft derUrzeit u. die Entstehung der Ehe. Ein Beitragzu einer allgemeinen vergleichenden Staats- undRechtswissenschaft, Oldenb. 1875.

II. (Gesch.) In den ältesten Zeiten auf denuntersten Culturstnfen besteht noch keine E., son-dern Gemeinschaft der Frauen. Griechische Schrift-steller erzählen dies von skythischen u. äthiopischenVölkern u. neuere Reisende von nordamerikanischenu. anderen Stämmen. Spuren davon finden sichnoch in der Sprache aller nicht zu höherer Cultnrgelaugten Völkerschaften, bei welchen auch dieOheime u. andere Verwandte als Väter, alle Ver-schwägerte als Mann u. Frau benannt, betrachtetu. behandelt werden. Auch beerben bei manchenVölkern niederer Culturstufe die Kinder nicht denVater, sondern den Bruder der Mutter, weil Er-sterer als unsicher gilt, und erhalten den mütter-lichen Familiennamen. Je mehr sich die Culturentwickelt, desto mehr tritt die E. hervor, anfangsfreilich ohne wirkliche Zuneigung und nur in derForm einer Sklaverei der Frau, die für den Mannalle Arbeiten besorgen muß u. schlecht behandeltwird. Unter den in abgesonderten Stämmen le-benden Völkern gibt es solche, welche die E. nuraus demselben Stamme gestatten (Entogamie), u.wieder solche, bei welchen die Frauen nur auseinem fremden Stamme genommen werden dür-fen (Exogamie). Letztere Sitte entwickelte sich ausder Unsitte, die Frauen zu rauben, wovon sich nochbei vielen Völkern Reste erhalten haben, die zum