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Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
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Ehe.

ses steht großjährigen Kindern die Klage auf rich-terliche Ergänzung desselben zu. Weitere ansschie-bende Ehehindernisse sind: ein bestehendes Verlöb-niß; ein unfeierliches Gelübde der Keuschheit; einVerbot der geistlichen Oberen, bis zur Erledigunggewisser Anstände die Ehe zu vollziehen; die ge-schlossenen Zeiten (lltsmpns olausnm), d.h. Zei-ten, in welchen, weil in denselben die Kirche den Sinnder Gläubigen für die religiöse Andacht bes. inAnspruch nimmt, die Vollziehung der Ehen nichtgestattet wird. Nach Kanonischem Rechte gehörtdahin die Advents- u. Fastenzeit; Particularrechtehaben dies zum Theil noch weiter ausgedehnt.Endlich bestanden resp. bestehen noch aus mehr po-lizeilichen und disciplinareu Rücksichten Bestimm-ungen, nach welchen der Consens des Landesfürstenoder der Vorgesetzten Dienstbehörde bei Vcrheirath-ung der Staatsdicner, bei Verheirathnng der Mi-litärpersonen (wobei zur Erlangung des Consensesgewöhnlich der Nachweis eines bestimmten Ver-mögens vorausgesetzt wird), der Gemeindebehördenzur Verehelichung armer, aus Gemcindemittel»erhaltenen Personen, (früher) der Gutsherrschaftzur Ehe der Gutsuutcrthauen, sowie bei der Ehezwischen Ausländern u. Inländern die Genehmigungder ausländischen Behörde erfordert wird. Die neueGesetzgebung hat mit den meisten dieser Bestimm-ungen ausgcräumt. Alle Ehehindernisse könnenübrigens der Regel nach durch Dispensationgehoben werden. Als indispensabel gelten nurdiejenigen Hindernisse, welche unmittelbar ans derNatur und Offenbarung fließen, wie namentlichdas Verbot einer zweiten Ehe bei Lebzeiten desanderen Ehegatten, das Hinderniß der allernäch-sten Verwandtschaft in auf- u. absteigender Linieu. unter Geschwistern, und wenn Ehebruch mitwirklicher Tödtung des vorigen Ehegatten voraus-ging. Die Dispensationen von allen trennendenEhehindernissen sind in der Kath. Kirche bei demPapste, von den bloß ausschiebenden bei den Bi-schöfen zu suchen. In der Ev. Kirche steht dasDispensationsrecht dem Landesfürsten zu, welchesderselbe jedoch nur in den wichtigeren Fällen selbstausübt, in den minder wichtigeren dagegen ent-weder durch das Cnltnsministermm oder die Con-sistorien ansüben läßt. Ist eine E. ohne Beacht-ung eines bestandenen Ehehindernisses, aber indem guten Glauben, daß ein solches nicht vorhan-den sei, abgeschlossen worden, so wird das Ver-hältnis; eine putative Ehe genannt. In diesemFalle werden derselben bis zur wirklich einge-tretenen Annnllation die Wirkungen einer wirk-lichen E. beigelegt n. es gelten daher namentlichauch die aus einer solchen erzeugten Kinder alseheliche.

Die Form der Eheschließung betr. hält dasKirchenrecht im Allgemeinen an dem Satze fest,daß dieselbe nach vorausgegangenem Aufgebotin einem öffentlichen Acte erfolge. Doch ent-hält das Kanonische Recht hierüber noch keineNähere Bestimmung.

Erst das Tridentinum hat für die Kath. Kircheeine bestimmte Form festgestellt, indem es vor-schreibt, daß die Nuptnrienten ihre Absicht, eineE. einzugehen, vor dem rechtmäßigen Pfarrer n.mindestens 2 Zeugen erklären müssen (Ileolaratio

vonssnsns ooram xaraobo st testibns). Durchdiese Bestimmung ist daher in allen denjenigenkath. Territorien, in welchen das Tridentinumpublicirt u. darum in Geltung ist, die sog. Ge-wissensehe (Llatrimoninm oonaeientias), beiwelcher die beiden Theile ohne kirchliche Erklärungnur thatsächlich in ehelicher Verbindung leben, demBegriffe einer gütigen E. enthoben; eine solcheVerbindung kann bezüglich ihrer rechtlichen Folgennur als Concnbinat angesehen werden. Zur Ab-gabe der Erklärung haben beide Personen sichpersönlich vor dem Pfarrer einznfinden, od. irgendwo (was auch zufällig geschehen kann), mit dem-selben u. mit Zeugen znsammenzutreffen. DurchBevollmächtigte (xor proeuram) wird die Ab-schließnng der E. ausnahmsweise bei fürstlichenPersonen gestattet. Die darauf gewöhnlich folgendekirchliche Einsegnung, welche die Volksmeinung alsden eigentlich wesentlichen Act ansteht, betrachtetdagegen die Kath. Kirche als eine zwar schickliche,keineswegs aber nothwendige Solennität. DieReformatoren änderten an der bestehenden Auf-fassung, daß die Eheschließung wesentlich durch dieConsenserklärnng der Nuptnrienten erfolge, nichts.Nach der allgemeinen Rechtsansicht des 16. Jahrh.gehörte die kirchliche Ehebestätignng nicht zum We-sen der Eheschließung. Dieses änderte sich jedochallmählich, indem frühzeitig nicht nur das prote-stantische Volksbewnßtsein, sondern auch das pro-testantische Eherecht den Bestand der Ehe von demTranungsacte des Geistlichen abhängig machte.Die geschlossene Ehe muß der Pfarrer in die Kir-chenbücher eintragen; doch dient dieser Eintrag nurzum Beweise, der im Nothfall auch ans andereWeise geführt werden kann. Ebensowenig ist dieVollziehung des Beischlafes zur juristischen Existenzder E. erforderlich. Was das Verhältniß derkirchlichen Trauung zur bürgerlichen Eheschließungbetrifft, so ist darüber gestritten worden, ob dieerstere als Eheschließung, oder nur als Segnungder bereits geschlossenen E. anfznfassen sei. Kir-chenrechtlich ist nur die erstere Auffassung haltbar,indem die Kirche ein Paar, welches nach abge-schlossenem matrimoninm leAitimnrn — ohne das-selbe notorisch sofort durch Zusammenleben in ei»inatrimoninm sonanmmatum übergehen zu lassen— vor dem Pfarrer erscheint, um sich von dem-selben „trauen" zu lasse», als ein Paar anznsehenhat, welches nicht nur vor dem staatlichen, sondernauch vor dem kirchlichen Forum seinen sormonsnsmntuus zur Eingehnng der E. declariren will,welches also noch in der Consenserklärnng begriffe»,mithin (sur den kirchl. Gesichtspunkt) ein Braut-paar ist. Nur wo notorisch ein watrimoninmoousnmmatnm vorliegt, kann die Trauung le-diglich nachfolgende Segnung der consummirtenE. sein.

6. Die Wirkungen der E. umfassen, entspre-chend ihrem Begriffe und Zwecke Herbeiführungvollständigster Lebensgemeinschaft, das ganze per-sönliche wie vermögensrechtliche Verhältniß der bei-den Ehegatten. Die Bestimmung der vermögens-rechtlichen Beziehungen der Ehegatten zu einanderu. zu den aus der E. hervorgehenden Kindern u.anderen ist lediglich Sache des bürgerlichen Rech-tes. Die beiden Ehegatten können die dicsfall-