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Bd. 7 (1876) Eckzähne - Ferdinand
Entstehung
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Ehe.

der Frage über den Umfang der Zulässigkeit derEhescheidungen, der Wiederverehelichnug geschiede-ner Personen rc. in schroffer Weise hervorgetretensind. Zu diesen Conflicten gab namentlich dasPreußische Landrecht Anlaß, welches, indem es beiseinen ehercchllichen Vorschriften die Natur einesVertrages zur Basis genommen und das Eherechtauf dieser Grundlage unter dem Einfluß freiererAnsichten ausgebildet hat, freilich auch zu sehr weit-greifenden, mit den sonstigen kirchlichen Ansichtenoft in großer Disharmonie stehenden Conseqnenzengelanat ist. Weniger sind solche Differenzen beidem österreichischen Gesetzbuch hervorgetreten, dadieses, nach Beseitigung des freieren EhepatentsJosephs II. vom Jahre 1783, wenigstens in seinenmateriellen Vorschriften ini Wesentlichen bei denGrundsätzen des Kanonischen Rechtes verblieb. Nurdaß die Ehegerichtsbarkeit ganz dem weltlichenRichter überlassen war, wurde von Seiten derKirche immer lebhaft angefochten. Späterhin istdurch das ConcorLat vom 18. Ang. 1855 n. dasnur das Kanonische Recht reproducirende Gesetz vom8. Oct. 1856 auch letztere der Kirche zurückgegebenworden, aber durch das Gesetz vom 25. Mai 1868ist diese Bestimmung wieder beseitigt u. gilt dasösterr. Gesetzbuch wieder für Katholiken, das ans dasKathol. Kirchenrecht Rücksicht nimmt. Andere Ehe-gesetze aus dieser Zeit solgten im Allgemeinen demPreußischen Landrecht, indessen ohne so weit zugehen, wie dieses. Das im Jahre 1848 allge-mein hervorgetretene Verlangen nach Einführungder Civilehe war durch die nachfolgende Reactiouvollständig zum Schweigen gebracht, bis endlichdie durch das Vaticanische Concil zur Nothwcndig-keit gewordene Gegenwirkung der Staatsgewaltdie Rechtsanschauung des modernen Staates —durch den preußischen Cultusminister Falk zuihrer allseitigen Geltung brachte. Das preußischeStaatsgesetz vom 9. März 1874 brachte für Preußendie Grundlagen eines neuen Eherechtes, welches,mit dem Kanonischen Rechte vollständig brechend, dieAbschließung der E. vor dem Civilstandsbeamtenzur alleinigen Form einer vor dem Forum desStaates gütigen Eheschließung machte. DieserSchritt war aber in Preußen kaum geschehen, alssich auch sofort in den übrigen Staaten des Deut-schen Reiches das Verlangen nach Einführung derobligatorischen Civilehe knndgab, infolge dessen dasReichsgesetz über die Beurkundung des Personen-standes u. die Eheschließung vom 25. Jan. 1875aufgestellt wurde. Durch dieses Gesetz, welchesmit dem 1. Jan. 1876 in Kraft trat, ist nun fürdas ganze Reich ein ganz neues Eherecht zurGeltung gekommen.

L) Die Eingehung der Ehe setzt zu ihrerVollgiltigkeit nach ihrer eben beschilderten Naturdas Vorhandensein sowol gewisser inateriellerVorbedingungen, als eine gewisse Form voraus.Das gegentheilige Vorhandensein der ersteren wirdunter dem Namen der Ehchindernisse begriffen.Dieselben werden gewöhnlich als Impsäimonbnäirimsntla (trennende Ehehindernisse) bezeichnet,wenn sie den Rechtsbestand der E. selbst aufhebenu. durch ihre Nichtbeachtung die E. zu einer nichtigenmachen; als Impsäimonba impsäisntia (ausschie-bende Ehehindernisse), wenn ihre Nichtbeachtung

zwar mit gewissen Nachtheilen für die Eheschließen-den od. den Trauenden bedroht ist, dagegen dochbei einmal formell eingegangener E. nicht zu einerAnnullirnug derselben führt. Nach anderen Richt-ungen unterscheidet man noch Impsäimsuba privat,und I. publica, insofern dieselben entweder durchVcrzichtlcistung der Betheiligten gehoben werdenkönnen od. zu einer Annullirnug von Amtswegenführen; sowie Impsäimsuta absoluta, welche dieAbschließnng einer E. überhaupt, u. Iinpväimsntarolativa, welche sie nurmitbestimintenPersonenaus-schließen.

Als trennende, aber zunächst nur privateEhehindernisse gelten: wenn die Einwilligungzur E. durch Furcht und Gewalt erzwungenwurde; selbst der Eid des Gezwungenen ist insolchem Falle nach Kanonischem Rechte unverbind-lich. Jrrthnm ist nach Kanonischem Rechte nurdann ein Hinderniß, wenn derselbe die Identitätod. den freien Stand betrifft, nach der Auffassungder Theologen u. Juristen des späteren Mittelalters,anch wenn er sich nur auf solche wichtige Quali-täten der anderen Person bezieht, welche die ganzePersönlichkeit betreffen, wiez.B. die Schwangerschaftder Braut von einem Dritten, eine bleibende Ge-müthskraukheit (nicht aber Mangel an Virginität) rc.Das Evangelische Kirchenrecht läßt den Jrrthumals Annullationsgrund überhaupt bei späterer Ent-deckung solcher Mängel gelten, welche das Wesender E. selbst gefährden, wie bei körperlichen, dieGeschlechtsvereinigung hindernden Gebrechen undselbst nur größeren sittlichen Gebrechen, insbeson-dere schon bei Mangel an Virginität und grobenVergehen, deren sich der Ehegatte vor der Ein-gehung schuldig gemacht hat. In beiden Kirchenwird indessen dabei anerkannt, daß das Recht aufAnnullation der E. zu klagen, sowol bei Zwangals bei Jrrthum durch spätere ausdrückliche oderstillschweigende Genehmigung, als welche letztereauch schon die freiwillige Vollziehung des Beischlafesoder längeres Beisammenwohnen zu gelten hat,aufgehoben wird. Das Unvermögen zur ehe-lichen Beiwohnnng bildet, sobald es schon vorder Abschließung der E. vorhanden u. bei dersel-ben dem Anderen unbekannt geblieben war, auchsich nach ärztlicher Untersuchung als unheilbar her-ausstellt, als weseutlicherJrrthum über eine Grund-bedingung der E. ebenfalls einen Annullations-grnnd. Vor der E. bereits bekannte od. währendderselben eingetretene Impotenz bildet keinen Se-parationsgrund. Die gewaltsame Entsühr u n ghat das neuere Recht unter den allgemeinen Ge-sichtspunkt des Zwanges gestellt und sieht die E.,wenn die Entführte nur später mit voller Freiheiteinwilligte, für giltig an. Die öffentlichentrennenden Ehehindernisse sind: a)Mangelder nöthigen Geisteskräfte; Mangel dergehörigen Geschlechtsreife, nach dem Kanoni-schen Rechte bei Knaben des vollendeten 14., beiMädchen des vollendeten 12. Jahres. Die neue-ren Particularrechte haben überall den Terminder Heirathsfähigkeit weiter hinausgesetzt. Nachdem jetzt gütigen preußischen Gesetz vom 21. Dec.1872 sind Mannspersonen mit zurückgelegtem 18.Jahre, Frauenspersonen mit zurückgelegtem 14.Jahre heirathsfähig; indessen hat dasür das Reichs-