der altern Eidgenössischen Abschiede. Herausgegeben aus Anordnung der Bundesbehörden unter der Direktion des eidgenössischen Archivars Jakob Kaiser. Llleern. Meyer' sche Bu ch druckerei. 1869. Die Eidgenössischen Abschiede aus dem Zeiträume von 1500 bis 1520. Bearbeitet von Anton Philipp Segefser. Der amtlichen Abschiedesammlnng Band 3, Abtheilung 2. i . ! ^ .».m .y.i- ^ ' Lueern. Meyer' sche B u ch d r u ck e r e i. 1869. Vorwort Die zweite Abtheilung des dritten Bandes der altern eidgenössischen Abschiede umsaßt die Jahre 1500—1520, die bewegteste, an allseitigem geschichtlichem Interesse reichste Periode der alten Eidgenossenschaft. Die Vollziehung des Friedens von Basel, die Regnlirung der Verhältnisse des dadurch gewonnenen Landgerichts im Thurgau, die Erledigung zahlreicher aus dem Schwabenkriege herrührender Reclamationen, Rechnungsanstände und Auseinandersetzungen mancher Art erfüllen die zahlreichen eidgenössischen Tage der ersten Jahre dieses Zeitraums mit einer Menge von Detailverhandlungen. Daneben erweitert sich der Kreis der Eidgenossenschaft durch die Aufnahme von Basel und Schaffhausen und gleichzeitig gedeihen die Unterhandlungen mit Constanz über den Beitritt dieser Stadt zum Bunde fast bis auf den Punkt des Abschlusses, um dann wieder zu zerfallen. Die auswärtigen Beziehungen dehnen sich nach der Seite von Deutschland und Italien in gleichem Maße aus, wie sie gegenüber Frankreich erkalten. Die Besitznahme von Bellenz und die Verbindung mit Julius I I . entfernen die Eidgenossenschast von der französischen Allianz und verwickeln sie in die italienischen Händel. Daraus geht die für die schweizerischen Waffen so glänzende Epoche der italienischen Kriege hervor, während welcher auch die diplomatischen Beziehungen zum Ausland eine weite Ausdehnung gewinnen. Neben dem Papste, dem Kaiser, den Reichsfürsten, den Königen von Frankreich, sehen wir Venedig nnd Savopen, die kleinern italienischen Fürsten nnd Städte, endlich auch Spanien und England mit den Eidgenossen in steter Beziehung durch Gesandtschaften und Korrespondenz. In allen Coalitionen wird aus das kriegsmächtige Volk der Schweizer Bedacht genommen. Die Niederlage von Marignano im Verein mit der unablässigen Thätigkeit der französischen Diplomatie bewirkt nach langem innerm Zwiespalt den Abschluß des ewigen Friedens mit Frankreich und eine grundsätzliche Veränderung in der politischen Stellung der Eidgenossenschaft, die sich jedoch erst mit der außer unserem Zeitraum liegenden Vereinung mit Frankreich von 1521 vollzog, worüber nur die einleitenden Verhandlungen noch in diesen Band fallen. Datirt sich von diesem Bündnisse an die vollständige Entfremdung der Eidgenossen vom deutschen Reiche, so tritt uns dagegen in diesem Bande noch überall das Bewußtsein der Zugehörigkeit zum deutschen Reiche und zur deutschen Nation sehr lebhaft entgegen, am entschiedensten in der officiellen Parteinahme der Eidgenossen für die Kaiserwahl Carls des Fünften. II Im Vergleich zu der großartigen Machtentfaltung nach Außen bieten die inncrn Zustände der Eidgenossenschaft in dieser Periode ein merkwürdiges Bild der Zerfahrenheit, das nach den Begriffen der gegenwärtigen Zeit fast ein anarchisches genannt werden müßte. Innere Unruhen, Auflehnung gegen die Obrigkeiten, eigenmächtiges Gebühren der Neisläuser geben häufigen Anlaß zu Tagsatzungsverhandlungen, in denen sich die Schwäche der Negiernngsgewalt im Innern lebhaft abspiegelt. Die alten Verkommnisse, Sempacherbrief, Pfaffenbrief, Stanzerverkommniß :c. scheinen ein todter Buchstabe zu sein; man verhandelt vielfach über neue, die im Grunde nur die gleichen Grundsätze wiederholen; das Verkommniß von Baden gegen Pensionen, Kriegslaufe, Herrcndienste, im Anfang dieses Zeitranms geschlossen, erscheint immer wieder in Frage gestellt und kommt zu keiner durchgreifenden Vollziehung. Die erste gemeinsame, energische Repression gegen unerlaubte Kriegsläufe tritt am Ende unseres Zeitranms bei dem württembergischen Zuge hervor. Aber auch die Verhältnisse der Orte zu einander sind weit entfernt, ein Bild der Eintracht und des Zusammenwirkens darzustellen. Abgesehen von dem Einfluß der Diplomatie, welche in den Räthen Parteigänger zu gewinnen trachtete und neue wechselnde Parteigrnppirungen unter den Orten hervorrief, treten anch die alten Gegensätze der Städte und Länder oft scharf hervor; die Eifersucht der letztern gegen die nenern Bnndesglieder erscheint vielfach in den Verhandlungen über die Stellung von Freiburg und Solothnrn in der Tagsatzung und bei der Beschwörung der Bünde. Das Bundesverhältniß von Bern, Freiburg und Solothnrn mit Savopen einerseits, den Wallisern und den drei Waldstätten anderseits führte im Anfang unseres Zeitraums zu nicht minderm Zwiespalt, als das Burgrecht des Herzogs Ulrich von Württemberg mit Lueern und Solothnrn am Ende desselben. Ueber den Frieden von Genf und das demselben angehängte Bündniß mit Frankreich gingen die Orte sogar in völlig getrennte Parteigruppen ans einander, welche besondere Tagsatzungen hielten; ein völliger Bruch schien so nahe zu liegen wie vor dem Stanzerverkommniß. Auch die gemeinen Herrschaften boten Anlaß zu Streitigkeiten von ernster Bedeutung. Bern, Freiburg und Solothnrn ertrugen ungern den Ausschluß von der Landvogtei im Thurgau; die Beherrschung der zeitweilig besetzten Grafschaft Neuenburg wurde gegenüber den verburg- rechteten vier Städten von allen Orten in Anspruch genommen und behauptet; über Domo und Eschenthal erhob sich zwischen Uri und Schwyz bitterer Streit; Luino wurde gegenüber einem Mehrheitsbeschlüsse von einzelnen Orten behauptet, die Mitbeherrschung von Lauis und Luggarus den Orten in Frage gestellt, welche den Frieden von Genf angenommen und ihre Zuzügcr zurückgezogen hatten. Alle diese iunern Differenzen mochten wohl den Aufschwung der auswärtigen Politik hemmen, aber sie verhinderten nicht die innere Consolidirung der Eidgenossenschaft. Ihr Kreis vervollständigte sich durch die Aufnahme Appenzells als dreizehntes Ort; Mühlhausen und Nothweil traten in die Reihe der Zugewandten; von den Eroberungen der italienischen Kriege verblieben Bellenz, Lauis, Luggarus, Mainthal, Mendrisio als dauernder Zuwachs zu den gemeinen Herrschaften, während Domo und Eschenthal und Anderes wieder verloren gingen. IN Für die Geschichte der formellen Bildung des öffentlichen Rechts enthalten die Abschiede dieser Periode weniger Stoff als die vorhergehenden, der Charakter der Zeit ist Action. Die Bündnisse zeigen keine neuen Formen, die Schiedverträge und die Grundsätze des schiedgerichtlichen Verfahrens bewegen sich in den bereits ausgebildeten Normen, das meiste rechtshistorische Material liegt in den Verhandlungen über die Verwaltung der gemeinen Herrschaften. Von der nahenden Glanbenstrennung unter den Eidgenossen geben die in diesem Bande enthaltenen Abschiede noch keine Spur. Die Eidgenossen waren mit Julius II. und Leo X. eng verbunden und faßten diese Verbindung ebenso sehr als eine religiöse wie als eine politische auf. Es zeigt sich einige Mißstimmung gegen Leo X. wegen unbefugter Truppeuwerbung in den päpstlichen Dienst, wegen verzögerter Bezahlung der Pensionen, wegen zweideutiger Haltung nach der Schlacht bei Marignano, aber weder die Erwähnung der Ablaßpredigt Bernhardin Samsons, noch die einzige Stelle, wo Luther genannt wird, lassen auf Anfänge kirchlicher Differenzen schließen. Die Grundsätze der Bearbeitung sind selbstverständlich in diesem Bande die gleichen geblieben wie im vorhergehenden, möglichster Anschluß an Form, Inhalt und Sprache der Original- documente, möglichste Vollständigkeit innert den Gränzen des vorschriftsgemäßen Programms. Die wichtigern Texte, besonders mit Beziehung auf Verhandlungen über Bündnisse, Staatsverträge und kirchliche Angelegenheiten wurden wörtlich wiedergegeben, ebenso unklare Stellen, welche mehrfache Deutung zulassen. Die Korrespondenz, welche für diesen Zeitraum bereits von Bedeutung ist, konnte nach dem Plan des Werkes nicht nach ihrem vollen Umfang in die Arbeit einbezogen werden; dagegen machte man von der durch die Oberredactiou gestatteten Freiheit, die wichtigem Stücke theils wörtlich in Noten auszunehmen, theils wenigstens anzuführen, namentlich in Beziehung auf die Briefe von Päpsten, Kaisern, Königen von Frankreich einen ziemlich ausgedehnten Gebrauch. Bei dem außerordentlich anwachsenden handschriftlichen Material wurde, um das Volumen des Bandes nicht über Gebühr auszudehnen, auf bereits gedruckte Quellenwerke weniger Rücksicht genommen, als dieses beim zweiten Bande der Fall war. Die gemeineidgenössischen Verhandlungen erscheinen auch in den Abschieden dieses Zeitraums von denjenigen über die Verwaltung der gemeinen Herrschaften noch nicht getrennt und ebenso werden sie auch in der Bearbeitung wiedergegeben. Dagegen sind dann im Materienregister die Verhandlungen, die sich auf die gemeinen Herrschaften beziehen, besonders ausgeschieden und mit möglichster Uebersichtlichkeit zusammengestellt. Die Abschiedesammlungcn aus dieser Zeit sind zahlreicher und vollständiger als diejenigen, welche wir aus frühem Perioden besitzen, aber dennoch enthalten sie viele schwer zu ergänzende Lücken. Die Art der Protokollirung der Verhandlungen ist wesentlich dieselbe, wie in der zweiten Hälfte des fünfzehnten Jahrhunderts, sie ist weit entfernt, ein vollständiges Bild der politischen und diplomatischen Transactionen der Epoche darzubieten. Die Sprnchbriefe, besonders über IV Privatstreitigkeiten, welche die Boten der Eidgenossen theils als Vermittler, theils als Oberherren der gemeinen Vogteien abgaben, finden sich selten in die Abschiede aufgenommen, bisweilen sind sie gar nicht darin berührt und konnten nur bei zufälliger Auffindung in die Acten der betreffenden Tage einbezogen werden. Es läßt sich nicht bezweifeln, daß die Durchforschung localer Archive selbst kleinerer Ortschaften nach letzterer Richtung noch manchen Beitrag liesern könnte. Die vollständigsten Abschiedesammlungeu und das reichste nebenherlaufende Actenmaterial für diese Periode enthalten die Staatsarchive von Zürich, Bern und Lucern, auf welche sich auch vorzüglich die Bearbeitung gründet. Eine sehr vollständige und wohlgeordnete Abschicdesammlung besitzt auch das Archiv von Schaffhausen. Dagegen ist für diesen Band mehr als für jeden andern der Untergang des Archivs von Uri durch den Brand von 1799 zu beklagen, da dieses Land in den enetbirgischen Verwicklungen eine wichtige Stelle einnahm. Die Archive von Tessin und Wallis, welche in dieser Beziehung ebenfalls manchen Beitrag liesern könnten, sind noch zu wenig geordnet und bearbeitet, als daß sich aus denselben für die Bearbeitung dieses Bandes wesentliche Hülfsmittel hätten ziehen lassen. Unter den einheimischen Druckwerken, welche für diese Periode in Betracht kamen, verdient die Chronik des Valerius Anshelm besondere Erwähnung. Die Acten des Bernerarchivs erscheinen in derselben in ziemlicher Vollständigkeit und Zuverlässigkeit verwendet. Von den 41 zu diesem Bande gehörenden urkundlichen Beilagen konnten einige wenige nicht nach den Originalien abgedruckt werden, weil diese entweder nicht mehr vorhanden oder dem Bearbeiter nicht zugänglich waren. In solchen Fällen wurden jeweilen gleichzeitige Abschriften benutzt, welche den möglichsten Grad von Zuverlässigkeit darzubieten schienen. Dem Bande ist, wie den srühern und nachfolgenden, die Fürstentafel dieses Zeitraums, ein Verzeichnis; der in den Abschieden genannten eidgenössischen Boten und der Orte, wo die Tagsatzungen, Konferenzen w. gehalten wurden, und endlich ein dreifaches Register der Materien, Orte und Personen beigegeben. Aus den urkundlichen Beilagen, die doch von jedem Forscher ganz gelesen werden müssen, sind nur die Hauptmomente in den Registern berücksichtigt, während in Beziehung auf den Text der Abschiede dießfalls die möglichste Vollständigkeit angestrebt wurde. In der Direction der Herausgabe der altern eidgenössischen Abschiede hat während der Bearbeitung dieses Bandes ein Wechsel stattgesunden. An die Stelle des verstorbenen Herrn eidgenössischen Archivars Krütli trat noch vor dem Beginn des Druckes dessen Nachfolger, Herr eidgenössischer Archivar I. Kaiser, dessen gefällige Mitwirkung der Bearbeiter bestens verdankt. Lucern, im November 1869. S. Abschiebe. 1 Lucern. 4300, 8. Januar (Mittwoch „ach Epiphame). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede I). 8. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, l». KN3. Staatsarchiv Zürich: Abschiedesammlung. III. 120. V. 274. Ebenda: Tschudische Sammlung. Archiv Solothnrn. Boten: Zürich. Heinrich Röist, Bürgermeister; Rudolf Escher, alt Bürgermeister; Gerold Meyer von Knonau; Heinrich Trinkler. Bern. IM. Thllring Fricker. Lucern. Hans Sonnenberg, alt Schultheiß; Ludwig Feer, Stadtschreiber. Nri. Walther In der Gassen, Altammann. Schwyz. Vogt Merz. Unter- walden. Ammann Zunhöfen. Zug. Ulrich Nätich. Glarus. Jost Kuchli, Ammann. Freibnrg. Jacob Jenny. Solothnrn. Benedict Hugi. ». Dem Decan von Basel wird geschrieben, er möchte den Pfaffen strafen, welcher schändlich von den Eidgenossen geredet hat. Dem Herrn Ludwig von Brandis wird, da die Seinen auch solche Reden führen sollen, in ähnlichem Sinne geschrieben. I». Die Grafen von Lupfen werden abermals ersucht, den Martin von Starkeuberg zufolge des abgeschlossenen Friedens (von Basel) zu seinem Eigenthnm kommen zu lassen, v. In Handhabung des abgeredeten Friedens wird Freiburg angewiesen, den Cunrad Meyer von Straßburg zu der Habe, welche er Anfangs des Kriegs daselbst besaß, ohne Eintrag wieder kommen zu lassen, «tl. Die von Appenzell haben ihre Botschaft von Ort zu Ort geschickt, mit Bitte man möchte ihnen, in Ansehung ihrer Dienste und Kosten während dieses Krieges, das Nheinthal zurückstellen. Die Voten dieses Tages sind hierüber ohne Instruction; einige meinen, man sollte Appenzell als achtes Ort in die Beherrschung des Rheinthals aufnehmen. Das will man heimbringen, v. Der König von Frankreich hat einen Diener mit einem Briefe geschickt, worin er meldet, es heiße, daß etliche Knechte im Augstthal liegen, die sich rühmen, Diener des Herzog Ludwig (von Mailand) zu sein; er begehre, daß man ihr Treiben abstelle, i'. Die eidgenössischen Näthe, welche beim König in Mailand gewesen, haben keinen lautern Bescheid, weder in Betreff der Capitel, noch der 20,000 Gulden und anderer Sachen erhalten; auch sind die jüngst hinein gezogenen Knechte mißvergnügt und rufen der Eidgenossen Verwendung an, damit ihnen ihr Sold der Vereinung gemäß bezahlt werde. Alles das will man heimbringen und auf den nächsten Tag Vollmachten einholen. K. Auf nächstein Tag soll man auf die Bitte des Abtes von Pfäfers, ihm die Rückkehr in sein Gotteshaus zu gestatten, antworten, damit doch das Gotteshans versehen und weitern Kosten zuvorgekommen werde. I». Die von Meyenberg mögen Güter, die unter ihnen liegen, mit Steuern und Reisekosten halten, wie die Güter der Ihrigen anderwärts gehalten werden, i. Denen von Constanz, welche auf diesen Tag wieder freundlich um Abstellung der Neuerungen bezüglich der Steuer- und Reisekosten-Anlage auf die Ihrigen, ferner des Appellirens wegen vor das Landgericht zu Frauenfeld geschrieben haben, ist erwidert, man wolle ihr Begehren an die Obrigkeiten bringen und später antworten. Ii.» Constanz beschwert sich weiter, daß die Pferde und Karren, welche den Seinigen durch etliche Urner seit dein Frieden genommen worden, ungeachtet des zu Fraueufeld erhaltenen Versprechens noch nicht zurückgestellt seien. Beschluß: Der Bote von Uri soll dafür sorgen, daß der Ersatz geschehe, da die Forderung von Constanz billig sei. I. Burger- i 2 Januar 1500. meister Merz von St. Gallen klagt, daß ungeachtet auf Tagen ergangener Beschlüsse das im Krieg von ihm bezogene Pulver und Zeug nicht bezahlt werde. In Bestätigung des frühern Beschlusses wird erkannt, jedes Ort soll bezahlen, was es genommen, und solches dann au die gemeine Rechnung bringen. »»». Die Leute von Steckborn, Bernang, Ermatingen und Mannenbach sollen den: Abt und Gotteshaus in der Reichenau schwören und thun wie von Alterher und wie es zufolge des Friedens billig ist, doch bittet man den Abt, er möchte ihnen ungefähr ein Jahr lang erlassen, die Richter an das Pfalzgericht zu geben. ». Die Leute im Thurgau, die dem Bischof von Constanz angehören, sollen das Landgeschrei wie andere schwören. Die von Tannegg sollen ihm das Korn bezahlen, wie schon beschlossen worden, «s» Bestätigung des zu Frauenfeld verabschiedetem Beschlusses, daß die Gotteshäuser und Edelleute im Thurgau nicht von der Bauernsame in ihre Steuer oder Reisekosten angelegt werden, sondern den Eidgenossen steuern und reisen sollen. Da der neue und der alte Landvogt nun diese Steuer angelegt, soll der Ertrag derselben uns Eidgenossen an unsere Kosten gelangen. Az. Zwischen der Stadt Dießenhofen und den Frauen des Gotteshauses daselbst wird erkannt, letztere seien nicht schuldig, der erstern ihr Land zu der Stadt Weiher zu geben, wenn sie es nicht freiwillig thun wollen, gg. Die drei Dörfer Schlatt, Schlattingen und Basadingen werden verfällt, denen von Dießenhofen die ihnen auferlegten 100 Gulden Steuer zu geben. K«. Der Vogt zu Werdenberg soll, wie schon auf dem Tag zu Lucern beschlossen worden ist, die Leistung zu Triefen der Gefangenen halb abstellein Der Vogt zu Baden soll dem Büchsenmeister, der auf Küssenberg war, zwölf Gulden für seinen Sold geben. Dem Stoffel Suter, Hauptmann des obern Lagers vor Constanz, sollen für seine getreuen und redlichen Dienste 20 Gulden gegeben werden und dein Oswald von Rotz ebensoviel, i». Die Hauptleute im Schwaderloch, welche sich selbst und auch den Weibeln, Wachtmeistern und Andern etwas Geld zuerkannt und selbes bereits vertheilt haben, sollen angewiesen werden, dieses Geld zurückzuerstatten. Aus demselben soll der Landvogt die 10 Gulden berichtigen, welche die Hauptleute und Andere noch für Zehrung schulden und die man Bertschi Seiler auszurichten angewiesen hat. v. Der Bischof von Chur erzählt persönlich, mit was für Unfällen und Widerwärtigkeiten er vertrieben worden und ins Elend gekommen sei. Darüber will man auf nächstem Tag antworten. . Auf abermaliges Begehren von Decan und Capitel zu Constanz, man möchte ihnen ihre Zinsen und Zehnten aushinfolgen lassen, wird erkannt, es verbleibe bei dem Bericht, wonach sie und Andere zu den: Ihrigen kommen sollen, nach der Erläuterung, die auf dem ersten Tag zu Zürich gegeben und dann zu Frauenfeld ausgekündet worden ist. Was den dießjährigen Zehnten zu Märstetten betreffe, welchen Groß-Ulrich, der Wirth zu Weinfelden, gekauft hat, so mögen sie in den Kauf einstehen, sollen dann aber den Wirth für seine Kosten entschädigen, x. Heimbringen das Anerbieten des Abts von St. Gallen, den sieben Orten die hohen Gerichte zu Blatten zu überlassen, unter der Bedingung, daß ihm und seinem Gotteshaus der achte Theil daran bleibe und daß Blatten in keine andere Herrschaft einverleibt werde. Jeder Bote weiß auch, was die Botschaft des Abts von St. Gallen in Betreff der Stadt Constanz vorgebracht hat. Dem Claus Müge von Straßburg soll das Tuch, welches ihm im Kriege abgenommen und auf der Jahrrechnung zu Baden vertheilt worden ist, dein Friedensvertrag gemäß ersetzt werden. Jeder Bote soll die Sache in diesem Sinn an seine Obern bringen. Zwischen denen in der Herrschaft Freudenberg und den Lochern wird ein Steuerstreit entschieden. I»I«. „Heimbringen das früntlich schriben, so der vstriben Herzog von Mailand vff disen Tag gethan hat, mit anzöigung, das er mit hilf des heiligen Richs vnd der loblichen Eydguossenschaft verhoffe, sin Herzogthumb wider zu erobern, so doch Im sin Nechtbieten int Hab mögen helfen, vnd das er deßhalb sin Botschaft zu vns vertigen welle." «v. Die Januar 1500. 3 Boten von Lucern, Unterwalden und Glarus sollen ernstlich dahin wirken, daß die Hauptleute Uli von Wyl von Luceru, Hans Custer von Unterwalden und Hans Müller von Glarus die 25 Gulden, die sie dein Cunrad Huter im Rheinthal der Schätzung wegen, die er um seine Gefangenschaft verbürgt hat, unbilliger Weise abgenommen haben, ohne Zögern zurückerstatten. «K«S. Die Hauptleute und Knechte, welche im Zusatz zu Rheineck den Wein, der den VII Orten gehörte, genommen und ausgetrunken haben, sollen denselben zu bezahlen angehalten werden. Zu diesem Zwecke soll jedes- Ort seine Hauptleute, die da gewesen und bei der Sache betheiligt sind, auf den nächsten Tag weisen. Der Landvogt zu Sargans soll den im Krieg gefangenen Jäger gegen Vergütung der Atzungskosten frei geben, es sei denn, daß er denen, die ihn gefangen haben, aus freien Stücken etwas schenken wolle. An Herzog Albrecht in Bayern und au Burgermeister und Rath zu München wird ernstlich geschrieben wegen der Forderung, welche Uli Brunner von Glarus und Mithafte von Göggings wegen haben. KM. Dem Decan und Capitel des Domstifts zu Constanz und andern Gotteshäusern und der Priesterschaft daselbst, auch den Frauen zu Münsterlingen wird gestattet, daß sie die Frucht von dem vorjährigen Zehuten, der im Krieg ihnen genommen worden, au sich lösen mögen, wo sie selbe noch finden, um den Preis, den die Käufer darum gegeben haben und um ziemlichen Schadenersatz, worüber der Landvogt und der Landammaun im Thurgau zu erkennen haben. Avis. Den Städten Bern, Freiburg und Solothurn wird auf ihre ernstliche Bitte an dein Landgericht im Thurgau, wie selbes durch den Krieg zu gemeiner Eidgenossen Händen gekommen ist, Antheil gegeben, den VII Orten- aber die Landvogtei, wie sie solche früher schon besessen, vorbehalten. Zi. Schaffhausen bittet abermals um Theil an dem Landgericht, dein eroberten Schatzgeld, den Brandschätzen und den Büchsen, sowie um Aufnahme seiner Kosten in die gemeine Rechnung. Bezüglich des Schatzgelds der Brandschatzungen, der Büchsen und der Kostenrechnung wird dem Begehren sofort entsprochen; des Landsgerichts halb will man es heimbringen, in Betrachtung, daß den Eidgenossen an der Stadt Schaffhauseu doch viel gelegen und sie wohl mit ihnen in ewige Einung kommen möchte. Etliche Orte hatten jetzt schon Vollmacht, auch den Punkt bezüglich des Landgerichts zu bewilligen, lklü.. Auf Bitte Lucerns werden die Leute in der Grafschaft Werdenberg der Eide entlassen, lind da es sich beklagt, es seien ihm etliche Büchsen da entwert worden, mag es selbe suchen. Wenn es sie findet, so sollen sie ihm wieder werden, ebenso uns Eidgenossen diejenigen Büchsen, welche von Vaduz und über den Rhein dahin gekommen sein sollen. ZT. Dem Hagcnwiler wird wegen Herrn Jacob Pfyffer geschrieben. „Es ist angesehen, by minem gnädigen Herrn von Costauz zu „wärbeu, damit vns Eidgnossen vud allen, so mit vns in disem krieg und sinem bistum sind, ein geineine, „genügsame Absolucion, sovilj siner bischoflichen Gewalt zustat, geben werde." Die erlogenen und unziemlichen Reden einiger von Stockach, des Friedens wegen, sollen gehörig ermittelt werden, damit solches abgestellt und bestraft werden könne. «»«». Der Landvogt im Sarganserland soll sich erkundigen, was für Nutzung zur Herrschaft Wartau gehöre und wie man selbe kaufen möchte, weil doch ein solcher Kauf uns Eidgenossen und den Leuten daselbst vortheilhaft wäre. W». Die Brandschatzungeu und Schatzgelder, welche etliche besondere Personen an mehr als einem Ort eingenommen haben, sollen herausgegeben und gemeinen Eidgenossen an ihre Kosten werden. Dem Nachrichter von Zürich ist zugelassen, dein Landvogt im Thurgau zu dienen um den Sold, wie der Vogt zu Baden mit ihm übereingekommen ist. Der Landvogt im .Thurgau soll demselben auch 2 Gulden geben für eine Hinrichtung im Feld und für Arbeit, die er mit den Gefangenen gehabt hat. i-s-. Da der Friede zugesagt und beschlossen ist, so wird nothwendig, denselben aufzurichten und zu besiegeln, auch allerlei Artikel und Geschäfte mit dem römischen König und dein Herzog 4 Januar 1500. von Mailand zu verhandeln, es sei um das Landgericht, die Brandschatzung im Walgau, die neue Anfechtung des Schwendiners gegen die von Appenzell, Rudolf Möttcli's Schatzgeld uud dessen Nachlaß :c. Daher sollen der Stadtschreiber von Zürich und der Ammann Zunhöfen von Unterwalden im Namen gemeiner Eidgenossen mit den Briefen zum König und zum Herzog von Mailand reiten und alle diese Sachen in's Reine bringen. Wenn allfällig ein Ort gegen diesen Beschluß Einwendungen zu machen hätte, so soll es solches innert acht Tagen nach Zürich schreiben. 55. Dem Herrn Galeazzo Visconti, dem Unterhändler des Friedens, welcher zu Chur sein soll, wird ebenfalls geschrieben, er möchte sich mit unfern Boten zum König begeben, um die Ausführung des Friedens zu befördern, tt. Bernardiu Morosin bittet im Namen des Galeazzo Visconti um Geleit für drei Edelleute, Diener des Herzogs von Mailand. Da man glaubt, es bezwecken dieselben, unsere Knechte aufzuwiegeln uud dem Herzog zuzuführen, so will man das Begehren vorerst heimbringen und rathschlagen, was zu thuu sei. „Es ist angesehen vnd geordnet, das der Landvogt im Thurgan das landgericht vffrichten vnd halten sol nach form der vffgezeichnoten artickel vnd mit der Acht vnd mit andern dingen, wie von altem harkommen, diewyl es ein pfand vom Rych vnd vns nit anders geben ist zu bruchen, dann wie die von Costenz das gehept haben. Vnd mag man vom landgericht für gemeiner EidgnosseiVbotten appelliren, vnd sol einer demnach vff der nechsten Versammlung vngeuarlich damit für die Botten kommen vnd sinem widerteil dagegen verkünden. Vnd welicher also appellirt, der sol einen Guldin mit der Appellation, vor vnd ee darüber gesprochen wirt, darlegen, vnd wo sich erftndt, das er vbel geappellirt hat, so sol er dein widerteil zimlichen kosten, darin er von sölicher Appellation kumpt, abtragen", vv. Auf nächstem Tag soll man Antwort geben in Betreff der Rechnung des Landvogts und seiner Kosten, seines und des Landammanns Soldes, des Siegels, Siegelgeldes :c., ebenso was man den Boten, die der Büchsen wegen umhergeritten sind, geben wolle. H» »v „Heimpringen, als die pundtbrieff „zwischen vns Eidgnossen an einem vnd denen von Curwal dem andern Teil vffgericht vnd vor einein Jar „durch vns Eidgnossen besigelt, noch also hinder dem Stattschriber Zürich liggen, das die von Churwal nit „besigclt haben, dam? allein die Statt Chur, wiewol dieselben brieff Inen vormals hinuff geschickt, ouch Jr „botten zu Tagen darumb ersucht sind; deßglich hat der Statt Zürich botschaft söliches da oben au sp bracht „vnd wirt doch voi? Inen vffgezogen." xx. Die VI Orte, die Kaflvögte zu Muri siud, sollen ihre Boten auf Sonntag nach Pauli Bekehrung (20. Januar) dahin zur Nechnungsabnahme senden. 5^. Jedes Ort soll die Seinen vom Neislaufen zu irgend einer Partei abhalte??. Auf diesem Tag sollten die gemeinen Kosten verrechnet werden. Obschon nicht alle Orte in Bereitschaft waren, wurde?? dennoch von den andern ihre Kosten eingegeben, als von: Zürich 5425 Pfund II ß. 4 D., Bern 4000 Pfund 11 ß. 4 D., Lucern 1579 Pfund 10 ß., mehr 6 Gl., Schwpz 306 Gl., Unterwalden 59 Gl., Glarus 140 Gl. 30 ß., Freiburg 852 Gl. 5 ß., Solothuru 778 Gl. 3 Ort, Schaffhausen 360 Gl. 21 Kreuzer. Auf nächsten? Tag will man hierüber beschließe?? und inzwischen noch die Eingaben der ander?? Orte abwarten. »»»T»,. Heimbringen, daß Zürich Antwort begehre auf sein Gesuch, ihn? nach voriger Zusage die in? Schwaderloch eroberte?? Geschütze ai? seiuen für andere Orte daselbst erlittenen Schaden zu überlasse??. Die eroberten Büchsen sollte?? auf diesen? Tag getheilt werden, allein es wurde eingewendet, daß das Verzeichniß nicht vollständig sei und viele Büchsen noch da und dort liege??, welche ii? demselben fehle??. Jedes Ort soll also, was ihm bereits geworden und noch nicht aufgeschrieben ist, anzeigen und in die Theilung lege??, damit auf nächstem Tag dieselbe vorgenommen werden kann. Mai? soll sich auch erkundige??, wo die Hackenbüchsen hingekommen seien. <«<-. Der nächste Tag wird gesetzt nach Zürich auf Montag nach Lichtmeß (3. Februar). Januar 1500. 5 S, Irlr, Ii, w, xx, ^ fehlen im Berner- und Solothurner-Abschied. vi» und folgende stehen auch undatirt im Zürcher-Abschied V. 274. Der (Glarner-) Abschied in der Tschudifchen Sammlung geht nur bis «><». — Die Boten sind nach dem Zürcher-Abschied angegeben. — Zu I. Die Relation der Boten, die zu Mailand beim Königewaren, findet sich ohne Datum —nach Fuchs, Jtal. Feldzüge der Schweizerl. 277, fand die Verhandlung am 21. October 1499 statt — in gleichzeitigem Manuscript im Archiv Schwyz und lautet folgendermaßen: Abscheid der Eitgnosseu zu Mailand ln)iu Künig von Frankrich versammlet vnd in potschaft zugeschickt. „Des ersten haben wir Im Glück in sin krön vnd Herzogthumb gewünscht." Dafür hat er unfern Herren höchlich Dank gesagt. 2. haben wir — nach seiner schriftlichen und durch seine Boten, den Bischof von Sens und Anderen gegebenen Versicherung, uns mehr zu thun als je ein Herzog von Mailand — die Städte Bellenz, Lowers und Luggarus mit ihren Zubehörden verlangt. Darauf ist uns durch den Cardinal von Ronen geantwortet: Jene Versicherung sei in der That gegeben worden und werde auch gehalten werden, aber Land und Leute hinweg geben könne der König nicht; der Eid, den er dem Herzogthum gethan, verbiete das. Zudem seien die Urner schon vor den andern Eidgenossen beim König gewesen und Haben jene Städte für sich gefordert. Es sei aber mit ihnen so viel gehandelt, daß sie nun von der Forderung abgestanden seien und auf die Evangelien geschworen haben, den König deßhalb in Ruhe zu lassen. „Meint wol, sp sollend vns solich ze wissen getan haben, ouch selbs nit hie sin; rett er selbs mit Inen." Wir gaben zur Antwort: „vns wer sölichs nit wissent." Doch wurde uns diese Fotderung ganz abgeschlagen. 3. haben wir die Capitel angebracht laut einer Copie, die der Bote von Lucern mitgebracht hatte, aber der König wollte nichts weiteres als vorher eingehen, er meinte damit viel zu thun, denn die Eidgenossen seien vormals nicht mehr als sieben Orte gewesen, jetzt sollte er zehn Orte nebst den Gotteshausleuten, der Stadt St. Gallen und dem Land Appenzell aufnehmen. Er wolle seine schließliche Meinung schriftlich nachsenden. 4. Der 5000 Ducaten wegen, jährlich jedem der X Orte zu geben, will er auch „hinuß schriben", meint sonst genug gethan zu haben. 5. Die 20,000 Gulden, welche in der letzten Fronfasten verfallen sind, meint der König nicht schuldig zu sein, denn die Vereinung sage deutlich, wenn er nicht Krieg habe und selber nicht kommen oder seine Leute schicken könne, soll er dieses Geld geben :c. Nun habe er aber im letzten Krieg einen merklichen Zug in die Lande Geldern und Burgund geschickt, um dadurch der Eidgenossen Feinde abzuhalten, auch ihnen mit großen Kosten sein Geschütz gesendet. 6. Wenn die Capitel aufgerichtet seien, so soll mit denen, welche an den König als Herzog von Mailand eine redliche Forderung haben, nach Laut der Capitel gehandelt werden. 7. Bezüglich der für die Stadt St. Gallen verlangten Pension ist zugesagt, 200 Fr. für St. Gallen „anzebringen", die Besserung der Pension des Landes Appenzell dagegen ist „ganz abgeschlagen." Die unter Ziffer 2 angeführte, später von den französischen Boten am 14. November 1502 producirte Ver- schreibung datirt vom 24. October 1499 und lautet folgendermaßen: „In Gottes Namen Amen. In dem jar als man zalt von der geburt desselben tusend vierhundert nünzig und nün jar, der dritten Jndiction, vff mittwuchen den xxiiij Tag Octobris der hochwürdigest durchlüchtend in Gott Vater vnd herre, her jörg von Amboyscn, Cardinal des Titels Sant Syxt, den man nempt Cardinal von Rowan, vnd der durchlüchtig her Johans Jacob von Tryvuls, Marchgraf, künklich Statthalter hiedisen Berg vnd großer Marschalk in Frankrich, vnd ouch der durchlüchtig her von Gee, ouch großer Marschalk in Frankrich, alle des Küngs rätt vnd als handelnd an statt vnd im namen des allercristenlichisten durchluchtigesten Herrn, her Ludwig von Gots gnaden küngs zu Frankrich, Jherusalem vnd Sicilien, Herzog zu Mailand w. an eim teil vnd her Anshelm Graf, kilchherr zu Altorf, Andras Beroldinger vnd Walter in der Gassen als gesandt vnd Ratsbotten der Gemeind des Tals Vre am andern, die mit gutem müssen vnd willen, fryem gemüt, mit deheinen geuerden hindergangen, sunder recht in all weg, wis vnd from, so füllen, zum besten vnd 6 Januar 1500. Kreftigesten geschafft werden sol vnd man bekamen haben vnd bekoment zu hienach geschribner einung, haben gemacht vnd machen in namen vnd wise, als vorstat, einung vnd abredniß in nachvolgender form zwischen dem allercristenlichesten Hern küng von Frankrich, Herzog zu Moyland, an einem vnd Herr Anshelm Graf, kilchherr zu Alttorf, Andras Beroldinger vnd Walter in der Gassen, gesant Ratsbotten der Gemeind des Tals Vre anders Teils. Des ersten hat die K. M. zu ergetzung des alten puntz, der sundren früntschaft vnd guten Willens, ouch innern liebe, damit der vermelten gemeind zu Vre angesechen, verwilgt vnd nachgelassen, das die Gegne Ablesch, die durch die vermelten von Vre Jngenommen zu den Ziten, da Ludwig Sforcia das Herzogthum Moyland Jngehept, und ouch die Geginen ttaotonisn sssgiri ennent dem Tusin, ouch die statt vnd Geginen oder Dörfer bVa-wit, Imäuni, Mons-räi, blsls xrsAoniti hiedisen dem Tusin durch die obgenannten von Vre in nechstvergan- genen Tagen nach der Flucht des gedachten Ludwigen Sforcia Jngenomen vnd behalten vnd welhe end sy noch gegenwirtiklich inhalten, das die Inen mit vollem recht beliben sollen vnd mit denen schaffen als rechte Herren nach irem fryen willen vnd gefallen als mit iren eignen gütern. Vnd Herwider vnd durch obgeschriben Mittel habent die obgeschribnen Kotten in ir vnd einer ganzen Gemeind von Vre namen, dero gewalthaber sy sind, verheißen, quittiert, hingeben, quittiren vnd geben hin dem obgenanten durchluchtigen Herrn Küng von Frankrich vnd sinen nachkamen alle rechtung, vordung, ansprach vnd zusprach vnd alls das sy von recht oder von nutz oder all ander wegen habent oder vermeinent zehaben, durch waz vrsach sy die zu haben vermeinen möchten, vf dem schloß, statt, lant vnd Herrlichkeit Bellenz mit siner Zugehörd, ouch dem so der genanten statt schlos anhangt vnd gelegen ist, mit sampt andern stellen und enden, die disent vnd enent dem Tusinen iren anstößen gelegen mit Ir zugehörd vnd gemeinclich vf allen vnd jecklichen schlössen, stellen, Herrschaften vnd landen vnd enden des ganzen Herzogthums und statt Meyland ald einichen insunders, so von dem Herzogthum harlangt, in einig weg deHein gerechtikeit inen oder der gemelten Gemeind vorbehalten, sunders das alles, wie das herreicht, dem gemeltem vnserm allercristenlichisten Herrn küng vnd sinen nachkamen genzlich vbergeben, doch vorbehalten die gerechtigkeit sonderer Personen gegen den Vndertanen des küngs lttt, die Contracten zwischen inen beschehen ald noch beschechen möchten; dieselben sover vnd das recht ist vnd nit witer, vnd so dick als nottürftig, vszerichten vor den richtern des gemelten allerdurchlüchtigisten unseres Herrn küngs. Demnach haben die gemelten botten nachfolgend der pttntniß vnd einung hievor ingegangen zwischen der K. M. vnd den eidgnossen verheißen im namen als obstet, dem genanten aller kristenlichisten küng zu geben hilft vnd gunst wider menglich und im zu schicken ir lüt, doch in siner M. sold, zu allen sinen ervorden zu beschirmung sins richs vnd des stats Meyland, ouch aller andern siner M. Herschaften ; versprechende witer in namen als obstet, nach irem vermögen darvor ze sind vnd mit allem gemüt widerstan den vienden des gedachten vnsers Herrn küng, wo die herkamen, die da vnderstand, durchzug durch ir land Vre ze haben vnd sine K. M. bcschedigen welken. Vnd das die vermelt gemeind in drien wuchen von datum dis briefs anzefachende werden bestaten, approbyeren vnd warhalten alles so obgeschriben, gemacht vnd bekamen ist, vnd hierum in sölicher Zit dem küng ein Instrument der bestätigung in rechter gepilichcr forin an witer erlüterung zuzesendende. Vnd wo solichs nit beschech, sölle alle obgeschribne verkomnus, abredung, hin, tod vnd ab sin, noch deHein Kraft nit haben. Fürer so habent die obgeschribnen Teil in ir vnd dero namen als obstet geschworen, alle obgeschriben ding war, fest vnd stet zu halten, darwider nit zetund, vnd darumb gebeten vnd geheißen vns Bartolomeus de Paganis vnd Johan Wilhelm de Kasteboum, offen Notarien zu Meyland, vnd vßerm kaiserlichen gemalt, vnd vnser jeden insunders ein oder mer glichförmig Instrument ze machen. Geben in dem Schlos der Porte Jovis zu Meiland in gegenwirtikeit Paulus von Chartano, wilcnt Herr Johannscn Antonien sun by der Chumcrporten, in sant Thomas chilspel, Achilles de Ornanis, Herr Vermarkten sun by der nttwen Porten, sank Eusebien chilspels, beder der stall Meyland offnen notarien. Es sind ouch hieby gewesen der durchlüchtig Herr Margraf von Nötlen, künklicher Statthalter vnd vener in Prouense, der durchlüchtig her Presens, Ritter des küngs heiligen Ordens, der durchlüchtig her Philips Panodoti, des küngs Rat in dem Parlament ze Paris, der groß- Februar 1500. 7 mechtig Herr Glandmus de Seyselo, des küngs großen rats, her Gotfrid Carli, des Parlements in Delsinat, her Granit Menfrede de Tornels, all hierin beruft vnd erbetten. Ich Bartolome de Paganis, wilend Herrn Johannsen Sunn, vß keiserlicher Macht offner Notari der Statt Meyland bi der Chumer Porten, sant Thomans chilspels, als gebetten, Hab das Instrument vffgcricht vnd geben." Staatsarchiv Bern: Allgemeine eidgenössische Abschiede II. KiiS. Ein besiegeltes Orginal dieser Verschreibung fehlt. Auch im Lucerner Abschied tl. 165 und bei den Freiburger und Solothurner Abschieden findet sich dieselbe als abschriftliche Beilage zum Abschied vom 14. November 1502. T. Lucern. 4 , 4. Februar (Dienstag nach Lichtmeß). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, v. Ii!. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ll. S7Z. Staatsarchiv Zürich: Abschiedesammlung. IN. V!2. Archive Schwyz, Solothurn, Freiburg. !». Der Pfalzgraf und Herzog Georg von Bayern haben auf diesem Tag schriftlich begehrt, daß von allen Orten der Eidgenossenschaft Boten auf Mittwoch nach St. Veltins Tag (10. Februar) nächsthiu zu Zürich sein möchten; dahin wollen auch sie eine Botschaft senden mit Aufträgen, die uns nicht mißfällig sein werden. Darauf ist ihnen geschrieben, man wolle den angesetzten Tag leisten. S». Den Bünden in Churwalen ist geschrieben, sie sollen mit Ammann, Rechtsprechern und ganzer Gemeinde am Uebersaxen verschaffen, daß sie Herrn Gottfried von Limpurg seine ausstehenden Zinse und Ansprachen nach Laut seiner Briefe bezahlen oder auf obgenanntem Tag gegen ihn vor uns erscheinen, wo man dann beide Parteien anhören und handeln wolle, wie es sich gebührt. « . Unser Wille und Gefallen, wie jeder Bote zu sagen weiß, wäre, daß Solothurn auf unsere Bitte die Leichname der Herren von Witsch, Fürsteuberg und Castelwart ausliefern ließe, da doch deren Verwandtschaft sich erbiete, der Capelle dagegen 200 Gulden zu verehren und der römische König seine Botschaft dieser Sache wegen jetzt zu Zürich gehabt hat. «S. Des römischen Königs Botschaft hat vor unfern Eidgenossen von Zürich die Klage derer voll Constanz angebracht, daß sie mit Steuern auf ihre Güter im Thurgau beschwert, an deren Besitz und Bewirthschaftung, sowie an ausstehenden Schulden und deren Bezug mit geistlichem Gericht, zuwider dem abgeredeten Frieden, gehindert werden. Darauf ist geantwortet, man lasse es dießfalls bei dem schon früher der Stadt Constanz gegebenen Bescheide bleiben, v. Da einige aus dem Frickthal dem Träyer von Hitzkirch des vergangenen Krieges wegen mit Mord und Brand gedroht haben, so wird dem Laudvogt im Elsaß geschrieben, er möchte solche Drohungen- abstellen, kl. An Solothurn ist geschrieben, es möchte in aller Orte Namen seinen Vogt zu Dorneck mit dem Priester Kaltwetter, um ihm Rath und Beistand zu thun, auf den Tag zu Baden schicken. K-. Hans von Baldegg hat wegen der 1000 Gulden Schatzgeld und wegen Schenkenberg die Eidgenossen nach Sage des Berichts mit offenem besiegeltem Brief vor den Bischof von Basel zu Recht gefordert. Ihm wird geantwortet, man glaube ihm weder im Recht noch außerhalb Rechtes etwas schuldig zu sein. In Betreff der 1000 Gulden Schatzgeld heiße es iu dem von dem Untertädinger aufgerichteten Briefe, daß uns jene 1000 Gulden bezahlt werden sollen. Schenkenberg gehe uns nichts an; wolle er deßhakb Jemand zu Recht fordern, so soll er sich an unsre Eidgenossen von Bern wenden. I». „Heimbringen die mitelweg, so her Apt von sant Gallen achtet dienen werdent zu einer ewigen bericht vnd puntniß mit der Statt Costentz: Des ersten, dz ein Statt von Costentz in puntniß vnd einung von vns Ehdgnossen angenomen werden in aller Gstalt wie die beid stett Friburg 8 Februar 1500. vnd Soloturn. Zum andern, dz der Statt Costenz dz lantgericht fry wider zu Iren Händen gelasen vnd bewenndt werde mit dem vnderscheid, so dz beslossen wirt, das dann vom vntertedinger vnd den parthygen in geheimbd besigelt abscheid vffgericht vnd die behalten vnd gelegt werden bis die Statt Costenz vom swebischen pund Jrs erlittenen Costens, ouch des Pfandschillings, so Inen vff dz lantgericht geslagen ist, bezalt sig worden. Vnd ob der Statt Costanz der Pfandschilling also bezalt wurd, dz dann st) dz gelt bekartind zu Händen vns Eydgnossen zu einer ergetzlikeit vnd doch dz es nütz dest minder blip by den xx"> Gulden, so vns eidgnossen als für ein Pfandschilling vff dz rich geschlagen ist, also ob dz rich solich Pfand mit den xx" Gulden lösde, dz dann sölich gelt vns eidgnossen belib vnd wir den von Costenz dauon bezalen inj"' Gulden, wie jeder pot dz witter ze sagen weißd vnd darüber vff dem nechsten Tag Zürrich ze antwurten. Vnd bsonders so ist gut vnd nott, dz sölichs allenthalb in geheymd blib." i. Der Bote von Freiburg soll bewirken, daß dem Cunrad Meyer von Straßburg sein Hab und Gut, das er vor dem Krieg zu Freiburg gehabt und das ihm genominen ist, ohne längern Verzug nach Laut des Abschieds von Zürich wieder erstattet werde. It. Das Schatzgeld, welches vom Ammann von Vaduz uud seiuen Gesellen hinter den Vogt Hauser voll Glarus gekommen ist, aber von einigeil besondern Personeil von Zug angesprochen wird, soll auf den nächsteil Tag nach Zürich gebracht werden. Inzwischen soll man sich berathen, ob man solche Schatzgelder an geineiner Eidgenossen Kosten nehmen oder sie besondern Personen lassen wolle. I. Jeder Bote soll heimbringen, daß Albrecht zur Stral von Basel, der sich im vergangenen Kriege an den Eidgenossen wohl gehalteil und ihnen Speise und Wein nach Dornach zugeführt hat, Entschädigung für die bei dieser Gelegenheit ihm vom Feiilde abgenommenen Pferde verlangt und sich deßhalb auf einen Beschluß beruft, wonach ihm jedes Ort 5 Gulden geben soll. »»». Derselbe Albrecht zur Stral bringt an, es haben ihm derer von Beril und Solothurn und vielleicht auch anderer Orte Knechte zu Hapchisseu (Habsheim) ein Haus verbrannt, 13 Immen (Bienenstöcke) genommen, ferner bei 75 Schafen „veretzt", ohne selbe zu bezahlen. Es wird beschlossen, diejenigen Orte, deren Knechte da gewesen, sollen diese anhalten, ihn zu entschädigen, i». Derselbe Albrecht zur Stral soll dein Statthalter zu Rheinfelden empfohlen werden, damit er ihm wieder zu dem Seiiügen verhelfe. «». Lucern soll den Herrn Heinrich Wygen, Caplan zu Merischwaud, vor seinen Rath berufen „vnd den abstellen als er die pfrund zu Syns vß Kraft bäpstlicher graty hat allgefallen, dann wir eidgenosseil je nit meinent, dz es jeman zu gestatten. Vnd nütz dester minder sol ouch jegklicher pott dz treffenlich heimbringen, dz man sölichs zum bestell hinfür in aller vnser eidgnoschaft verkäme, dz sölichs niemand gestattet vnd gegeil denselben churtisanen mit so tapferm ernst gehandelt werd, damit wir des ansallens vertragen bliben." g». Heimbringen, ob man den Tröstern aus dem Walgau, die zu Luceru uud zu Glarus, liegen, abwechselnd auf einige Zeit heimzugehen erlauben wolle oder nicht, «Z. Der König von Frankreich hat seine Botschaft auf diesem Tag gehabt, mit Begehren, mir möchten verhindern, daß unsere Knechte gegen ihn laufen, die bereits weggezogenen heilnrnahnen und die ungehorsamen strafen. Mail hat darauf geantwortet, das Weglaufen unserer ungehorsamen Knechte thue uns leid, wir haben das Möglichste gethan, um sie zu wenden und werden für die Zukunft Sorge tragen, es zu verhindern. Dabei hat mall die französischen Boten ersticht, beim König zu bewirken, daß er uns die 20,000 Gulden bezahle, i . Ulrich von Namschwag bietet den Eidgenossen seine Nechtung an Blatteil um eine von unparteiischen Schätzern festzusetzende Summe zum Kalif an, nämlich 16 Pfund Pfenning jährlicher Steuer, Fälle und Gelässe, die Eigenschaft der Bauern, seinen Theil am Fahr und den Hof am Blattenerberg. Wollen die Eidgenossen das nicht kaufen, so bittet er doch, die Bauernsame in der Eidgenosseil Schirm zu nehmen, sie wolle jährlich dafür 1 Pfund 5 ß. Febniar 1500. 9 Schirmgeld geben und er dazu den Eidgenossen den dritten Theil der Bußen in den kleinen Gerichten überlassen. Auf den nächsten Tag soll man antworten; inzwischen soll der Vogt im Nheinthal versuchen, ob nicht der halbe Theil der Bußen erhältlich wäre. Alan bestätigt den auf letztem Tag zu Zürich gefaßten Beschluß, daß die Hauptleute und Knechte, welche im Zusatz zu Rheineck den Wein daselbst ausgetrunken, denselben bezahlen sollen. Jedes Ort soll die betreffenden Hauptleute auf den nächsten Tag nach Zürich weisen, wohin auch der Vogt von Rheineck kommen wird. Alle Theile solleil ihre Rödel und Berechnungen mitbringen. T. Der Vogt von Nheineck bringt an, es widersetzen sich einige von Feldkirch und anderswoher, die Güter im Rheinthal haben, an Steuern und Reisekosten beizutragen. Beschluß: wo die Briefe nicht auf Freiheit von Steuer und Reisekosten lauten, soll die Steuer bezogen und sollen die Güter darum angegriffen werden. «. Der Bote von Uri soll abermals ernstlich heimbringen, daß die Rosse und Karren, die durch etliche von Uri im Frieden oder Stillstand einigen von Constanz weggenommen worden sind, bezahlt werden, wie das schon früher auf Tagen von den Eidgenossen beschlossen ist. v. Dein Laudvogt im Thurgau wird neuerdings empfohlen, Nachforschung zu halten, wer von den Unfern im Schwaderloch dem Fatzmaun von Tägerweilen seinen Wen: und andere Habe entwendet habe. Findet er die Thäter im Thurgau, so soll er sie zur Entschädigung anhalten. Aber auch in den Orten soll nach ihnen Nachforschung gehalten werden, Dietrich Fröwler ist aus der Freiung zu Chur entwichen und in die Freiung zu Pfäfers gekommen; nun werden seine Tröster angelangt. Darauf ist beschlösse!?, der Fröwler soll sichern Wandel ii? der Eidgenossenschaft haben, da er sich anerbietet, vor den Eidgenossen gegen Jedermann Recht zu nehmen. Dagegen soll er das Gebiet der Eidgenossen nicht ohne uusern Willen verlassen. Denen von Chur und Bünden wird geschrieben, sie sollen die Sache gegei? den Fröwler und seine Tröster anstehen lassen bis auf St. Martinstag, dann werde mau eine Botschaft zu ihnen schicken und mit ihnen über die Sache reden lassen, x. „Jeder pott weih zu sagen, wie der Bischof zu Sitten vuder andern? vns hett geschriben, dz wir zu keinen vngnaden vassen wellen, ob er fillicht mit siuer landschaft Herzog Ludwig Sforzia in? krieglichen Handel wider den küng von frankrich bistand tun wurd. Dann sy syen von? Herzogen ersucht. Inen paß durch Jr landschaft zu geben. So sy derselb Herzog in so guter frttntschaft vnd nachpurschaft vorher mit Inen gewesen, dz Inen endrung der Herschaft leid vnd schwer sig vnd denselben Herzoge»? bas zu uachpuren erlidei? möchten, dann die iezigen, die mit Hoffart vnd Hochmut beladen sigen. Mög dann sü? arbeit fruchtbar sin, welle er mit dem Herzogen handeln vnd arbeiten, damit vns vom Herzogen beschech alles dz nnz vnd friden bringen mög. Das sol jeder pot treffeulich heimbringen vnd daruff vff dei? nechsten tag antwurten. Dem bischof von Sitten ist ouch geschriben, die fach welle vns ebei? schwer sin, nachdem »vir mit dem küng in Pflicht vnd einung sind, vnd darum werdint wir sölichs heimbringen vnd Im ab dein nechsten Tag Zürich antwurten, mit pitt, dz er daran sig, dz biz dar mit gehandelt, ouch mit durchzugs niemand gestattet vnd ii? der fach still gestanden »verde." Die letzte,? Hauptleute in? Schwaderloch haben nach geschlossenen? Friedei? beim Abzug dei? Cunz Mo,? ab den? Ortenberg um 100 Gulden, die er Hausen Thüring von Constanz schuldig gewesen, quittirt, dafür 50 Gulden von ihm empfangen und ihn? einen Brief unter Vogt Muheims Siegel ausgestellt, als ob die Bezahlung schon auf Laurentii, vor abgeschlossenen? Frieden, erfolgt wäre. Das Geld haben empfangen Cunz Moser voi? Lucern, Vogt Muhein? von Uri, der Hauptman voi? Schwyz und Oswald von Rotz. Man soll mit allen reden, daß sie das Geld den? armen Mann zurückgeben oder auf den nächsten Tag zur Verantwortung kommen. Die Theilung der eroberten Büchsei? und die Abrechnung über die Kriegskosten, welche auf diesein Tag hätten vorgenommen werden 2 10 Februar 1500. sollen, werden aus den nächsten Tag zu Zürich verschoben. t»t». Lucern soll von dem gemeinen Geld, das es in Verwahr hat, durch seinen Boten auf den nächsten Tag 100 Gulden nach Zürich schicken, diese sollen unfern Eidgenossen von Schaffhausen zukommen. I»?». Heimbringen, ob wir dem Herzog von Mailand oder dem Galeazzo schreiben wollen „dz vns nit gefall, dz die vnsern Im gelt abgenomen vnd damit abgewichen vnd Harheim zogen sigen vnd darum, ob er zu dem oder denselben rechtz beger, dz wir Im recht ergan lasen wellen." vv. Heimbringen, ob man die Hauptleute, Aufweibler und Knechte, die jetzt auf beiden Seiten Geld genommen haben, strafen oder wie man sich dießfalls halten wolle. «1,1. Die von Solothurn haben Streitigkeiten mit Marx Reich wegen einem Leibeignen Namens Haus Kräyer, dieser und mit ihm der Landvogt im Elsaß anerbieten Recht nach Sage der Richtung. Den letztern wird geschrieben, sie sollen auf den Tag von Zürich kommen, man wolle versuchen, die Sache gütlich zu vergleichen; Solothurn wird aufgefordert, dein Rechte gehorsam zu sein und nichts anzufangen, woraus Unruhe entstehen möchte. „Heimbringen, ob wir vff dz siglich glück, so vns von Gott wider vnser find verlihen ist, etwz dankbarkeit gott dem allmechtigen bewisen wellen vnd wz deshalb anzunemen were vnd darum vff den nechsten Tag antwurten." 11. Heimbringen für den nächsten Tag, daß der Abt von Pfäfers wieder in sein Gotteshaus gelassen und das Gotteshaus mit einen: weltlichen Pfleger versehen werden soll. KK» Ebenso die Ansprachen der Knechte an den König von Frankreich um ihren ausstehenden Sold. Galeazzo Visconti hat mit vielen subtilen Worten geschrieben, es bekümmere ihn, wem: er durch seine Handlungen uns betrübt habe. Wir wissen, daß sein Herr mit viel Mühe und Kosten unfern Krieg gegen Schwaben vermittelt und der König von Frankreich während dessei: aus besonderm Haß ihn aus seinem Fürstenthum vertrieben und den Lombarden betrüglich vorgegeben habe, er wolle sie in freien Stand setzen, so auch habe er die eidgenössischen Knechte, die er an sich gezogen, um ihren Sold betrogen, sie schmählich gehalten und in fremde Kriege geschickt. Darum haben unsere Knechte sich dein Herzog von Mailand zugewendet, sagend, sie seien dein König nichts schuldig, denn er habe seine Verheißungen ihnen auch nicht gehalten; mich der Bischof von Sens habe die stolzen Versprechen, die er zu Basel uns gethan, nicht gehalten. Alles dieses wolle der Herzog voi: Mailand rächen und sei nun im Begriff, in sein Land zu ziehen. II. Heimbringen das Begehren des französischeil Boten, daß wir dem Hauptmann Nußbaumer 3000 Knechte zu Händen des Trivulzio zulaufen lassen wollen. Das M begehren habe er zwar nur vom Trivulz Auftrag, nicht vom König. Beilage „Vff dz anbringen vnd begern von Ludwigen Amman, Stattschriber Zürich, der groß- geachten Herren der Eydtgnossen Sandtbotten beschechen, ist durch mich Galeazzen Viscouten im namen des durchlüchtigen Herzogen zu Meyland geantwurt, alles das, so von mir zugesagt vnd verheißen ist in besluß des fridens zwüschen der k. M. vnd den genanten Herren der Eydgnossen von siner fürstlichen gnaden, die mir völligen gemalt in allen denen dingen geben hat, solle gehalten werden an allen Mangel oder Jntrag. Zun: ersten von wegen des landgerichts in Thnrgow, das nach Inhalt des fridens zu Händen des genanten inines durchlüchtigen Fürsten gestellt vnd demnach von sinen gnaden vß dein gemalt, Jr verlichen, erlütert vi:d zugegebeil ist in besitzung der vermelten Herren der Eydgnossen, erbüt vnd gelob ich in namen siner f. G. das die zu merer sicherheit sölichs fridens bezalen vnd vsrichten welle vnd solle der Statt Costenz den pfandschilling, darumb Jr söllich landgericht vom Nich verlichen, nämlich drü tusent vnd Hundert Rinischer Guldin, wie dann sölichs vor ouch in Handlung des fridens durch mich in Namen siner fürstlichen Gnaden zugesagt ist. — Zum Andern das derselb durchlüchtig Fürst gnug tun wirt an allen vßzug oder Jnred der verschribimg durch mich beschechen vinb die Brandschäz deren im Walgöw vnd andrer, also ob die genant Februar 1500. 11 k. M. vff Verordnung der Saudtbotten der gemelteu Herreu der Eydgnoffen die bezaluug sölichs gelts durch sich oder dieselben lüt nit erstattete, das dann der genant min durchlüchtiger Fürst sölich bezalung vßrichten sol nach Int der berürten verschribung. — Zum Dritten hinzunenwn alle Swärikeit in bestätung des berürten fridens vnd versiglung der brieffei: deßhalb vffgericht, darumb der genant Stattschriber von Zürich vnd sin Mitgeselle Andres zei: Höfen, Amman zu Vnderwalden, zu k. M. setz geuertigt sind, wann ich von wegen miner großen vnd kundtlichen Vnmuß zu derselben nit kommen mag. Harumb Hab ich Inen zugeordnet Meister Constanzen Keller, sie zu beleyten, mit gnugsamer beuelch vnderricht zu reden vnd handeln by der k. M. vnd andern, was not ist, als ob ich selbs gegenwürtig were, damit erstattung des fridens vnd versiglung der briefen an Irrung beschehen mng. — Des zu gezüknuß Hab ich disei: Abscheid mit eigner Hand bezeichnet vnd mit nun: sigel bewaren lassen. Datum in der Statt Chur vff den xxviij tag des Manots Jenner anno xv°." Beilage ü. „Ratslag der louffenden Knecht vnd Pensionen halb." „Wir haben betrachtet den merklichen schaden, Mangel, abgang vnd gebrechen, so gemeiner visier Eydgnoschaft in stetten vnd lendern, ouch allen vnsern gemeinen vnd sundrigen grafschaften, Herrschaften, vogtyei: vi:d emptern durch die ungehorsamen hinlouffenden Kriegsknecht vi:d Pensionen begegnet, wider visier ere, ouch brieff vi:d sigel, vi:d wie groß verderben vns, vnseri: lindern vnd vnsern ewigen nachkamen daran lit. Harunib vorab Gott dein Allmechtigen zu lob, allen eren vnd fromkeiten zu trost, ouch gemeinen vnsern landen aller eidgnoschaft zu nuz vnd gut, ist von vns gesezt vnd geordnet, setzen vnd ordnen hiemit wissentlich also: das keiner der vnseri: von stetten vnd landen, noch von unfern gemeinen vnd sundern gepieten, er sig Burger, lantman, hindersäß, ald wer der ist, edel oder unedel, rich oder arm, ii: keinen krieg noch reis hinzichen, lonffen, riten, gan, faren noch gar keins wegs komen sol, 01: siner Herren vnd obern guisit, wissei: vnd erlauben. Es sol ouch kein Ort das den sinen zu erlauben haben on der andern Orten visier Eydgnoschaft gunst vnd wissei:. Vnd welcher hinfür dawider ungehorsam erschint vnd die Übersicht vnd nit halt, ald das jemands, er sig wer er well, edel oder vnedel rich oder arm, vnderstund, ii: sölich krieg vnd reisen vffznbringen, den sol man ze stund vnd 01: hinderhalten fengclich annemei: vnd Ii: von: lebei: zun: tod 01: alle gnad richten. Fügte sich ouch das die, so bishar houptlüt ald vffweibler gewesen sind, ald ander, wer die weren, dheinest in visier Eydgnoschaft landen vnd gebieten vinbgiengen, das argwoi: vff sig gehept wurde, das sy Knecht bestellen old hinfüren weiten, die sol man ouch ze stund 01: sumei: fengclich annemen. Erfindt sich dann durch ir eigen vergicht oder knntschaft, das sy des schuld haben, so söllen ouch dieselben schuldner vom lebei: zu»: tod on alle gnad gericht werden. Darzu sol ouch keiner, edel oder unedel, rich oder arm, er sig burger, landtmann noch hindersäß oder sinen hußheblichei: siz in visier Eydgnoschaft hat, voi: disen: tag hin kein Pension noch dienstgelt in keinerlei) gstalt von nieinands liberal »einen noch empfachei: durch sü: selbs, sin wib, kind noch anders nieinands von sinen wegen. Vnd wer der were, der wider sölich ordnnng täte heimlich oder öffentlich, der sol von: leben zum tod 01: alle gnad gericht werden. — Die meynung sol jederman heimbringen also ii: gstalten, das zu sölichem jedes poten Herren vnd obern darzu reden, das endern, mindern, meren oder ganz abtun mögen vnd darumb vff den: nächsten tag Zürich ze antwurten. Vnd ob sölich ordnnng wurde angenomen, dz die mit den pünden wurde geswori: mit eiden, brieffen vnd sigeli: befestnet." Im Zürcher Absch. fehlen die Artikel von «. an, dagegen folgt da eine Reihe von Artikeln (16—23), welche zu dem Abschied vom 11. März gehören. Im Berner Absch. fehlen r. G. ^v. x., im Freiburger Absch. fehlen l>». r. «. t., im Solothurner Absch. dazu noch v. v. dagegen nach Solothurner Absch. und Schwyzer Absch., jj. „ach Berner Abschied. 12 Februar 1500. Die Beilagen und U. finden sich im Schwyzer Exemplar in den Text des Abschiedes aufgenommen. Nach dem „Ratschlag der louffenden Knecht vnd Pensionen halb" steht daselbst die Notiz: „Dis Hand vnser lantlüt mit ufgehepten henden gesworen." — Beilage B. steht auch ohne Datum im Berner Allg. Eidg. Absch. 0l. 570.— F.. in der Tschudischen Sammlung. Zu 1500. 28. Januar (Dienstag nach Pauli Conversionis) Ellwangen. Philipp, Churfürst des hl. Reichs Erztruchseß, und Georg, Pfalzgraf bei Rhein, Herzoge in Bayern schreiben an die Eidgenossen, sie haben ihre Boten an sie gesendet und begehren einen Tag nach Zürich auf Mittwoch nach St. Valentinstag (19. Februar) Staatsarchiv Bern, Allg. Eidg. Absch. (1. 585. Zu 8- Das Schreiben des Hans von Baldegg ää. 1500. 1. Februar (Samstag vor Uurillcmtiouw Aloris) s. a. a. O. 589. Berchtold, Erzbischof zu Mainz, und gemeine Versammlung des Bundes zu Schwaben schreiben aus Eßlingen, Freitag vor Uurillvstionis 1500 (31. Januar) an die Eidgenossen: Da der Löublin von Bern vor einiger Zeit gegen Ulm eine unbillige Fehde begonnen und deßhalb schon viele Verhandlungen ohne Resultat stattgefunden haben, so verlange man kraft des Wormser Landfriedens Abstellung der Fehde, Sicherung derer von Ulm und rechtlichen Austrag. Berner Allg. Eidg. Absch. Lt. 588. S. Innsbruck. 1300, 14. Februar (Freitag nach S. Appollomen Tag). Staatsarchiv Zürich: Tsch udi'sche Sammlung. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, v. 010. Archiv Solothurn. Archiv Freiburg. „Item als gemein Eidtgnossen setz durch Jr sandtbotten vnsern allergnedigisten Herrn den römschen küng den Friden, so zwischen siner k. M. vnd Inen nechst zu Basel abgeredt ist, vffzurichten vud zu besigeln ersucht vnd gebetten vud daneben etlich artikel, das landtgericht im Thurgöw, ouch die vnbezalten Brandschatzungen in Walgöw, Bregentzerwald vnd Thorenbüren, desglichen den Apt zu Schaffhusen, Herman Schweildiner vnd Möttelin berüreild, ailgezöugt haben, Ist Inen von k. M. diser Abscheid geben: „Von erst sin k. M. sr>e geneigt vnd willig, denselben abgeredten friden noch sinem Inhalt vffzurichten, zu besigeln vnd zu volziehen. „Diewil aber in obgemelten Artikeln, nämlich des landgerichtz, ouch der Brandschatzuug halbeil etwas Irrung vnd mißuerstandt ist, also daß die etwas wider solichen abgeredten friden, ouch eins teils nit vollzogen sin, daruff dann Irrung vnd zwytracht erwachsen, die denselben friden zerrütten möchten; Sölichs zu verhüten vnd damit dem friden in allweg gelept vnd dawider nit gehandelt werde vnd vß sonder gnedigem willen vnd gemüt, so der gemelt Vilser allergnedigister Herr, der römisch küng, darzu tregt, wil siil k. M. Jr treffelich botschaft vff Suiliitag Jnvocallit (8. März) schierist geil Zürich zu gemeinen Eidgenossen schicken vlld den befelch vnd gewalt geben, sich sölicher vnd ander artikeln halbeil, dar Inn einich Jrnnlg oder misuer- stand si,l inag, mit Inen gütlichen zu vertragen, also dz die dem abgeredteil friden gemes vnd int wider- wertig, ouch siner k. M., gemeinen Eidgenossen vnd weil die berürtt, annemlich vnd lidlich gefielt vnd vollzogen werden. „So will siil M. solichen abgeredten friden vffrichten vild besigelil vild die brieff also verferttiget der geinelteil siner k. M. Botschaft überantwurteil mit dem befelch, alles dz so zu folziechung desselben friden dient, zu handeln. Uebruar 1500. 13 „Dann von des Apt von Schaffhusen wegen, dein sin zechent vnd etlich gefallen Nutzungen dauon durch Fabyon von Gitlingen wider den obgenanten friden vorgehalten werden, wil sin k. M. demselben von Gelingen ernstlich schriben vnd befelhen. Im sölichs vmierzogeisiich folgen zelasen. „Vnd den Schwendiner berürend wil sin k. M. denselben vff mitfasten zu siner k. M. gen Ongspurg zu kommen erfordem vnd mit Im handeln, daß er sin fürnemen gegen den von Appenzell abstell, damit es deshalben br> dem abgeredten frieden vnd siner k. M. Vertröstung blibe. „Item als ouch der Eidgnossen sandtbotten von Rudolfen Möttellin wegen ouch ein gwerbung getan, hat sin Majestät Inen daruff antwurt geben, wie gemein Eidgnossen durch sy bericht werden. Souerr sy aber des nit gesettigt sin, welle k. M. der Botschafft, so, wie obstatt, zu Inen keren wird, befelhen, deshalben ferer mit Inen ze handeln, damit in demselben artickel ouch beschech, wz der abgeredt friden vermag. Actum Jsbrugg an Fritag nach sant Appolonien tag anno xv°- Das Datum nach den Exemplaren von Bern und Solothurn. Tschudische Sammlung und Freiburger Abschied datiren an „Freitag S. Appolonien tag", offenbar unrichtig, da St. Apollonia auf Sonntag den 9. fällt. Nach Solothurner Abschied geht diesem Artikel die „Meynung der früntlichen Vereinigung mit Bayern" vor. Dieser Entwurf steht aber richtiger, nach dem Berner Abschied, beim 2V. Februar, Seite 15. 4. Zürich. lUilll), 20. Februar (Doustag vor St. Matthias). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I1.1v. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, V. V08. Archiv Solothurn. Archiv Freibnrg. t». Hermann Rosenblatt von Lauffenberg verlangt wieder, wie schon aus frühern Tagen, für sich und seilte Mitgesellen Entschädigung für das ihm entwerte Geld. Man soll ans nächsten Tag antworten. Inzwischen wird dem Nosenblatt geschrieben, wenn er einen gütlichen Tag vor uns leisten wolle, so werden wir uns alle Mühe geben, die Sache in Freundschaft auszumachen, ß». Zürich und Glarus sollen nächsten Dienstag eine Botschaft zu Pfäfers haben, um da im Beisein des alten Landvogts Rechnung abzunehmen. « . Der Abt von Pfäfers soll dem Gotteshause zurückstellen, was er ihm entfremdet hat; wein: das geschehen, so werden die Eidgenossen ferner berathen, ob sie ihn wieder zu seinen: Gotteshause kommen lassen, oder wie sie sich gegeil ihn verhalten wollen. «R. Zufolge eines auf frühern Tagen erhaltenen Auftrages berichtet der Landvogt von Sargans schriftlich, die Herrschaft Wartau ertrage jährlich folgendes: 60 Scheffel Korn, Werth iit gewöhnlichen Jahren 30 Gulden oder mehr; das Burgfeld, St. Martinsberg und für 6 Kühe Alp, zusammen jährlich auf 18 Rh. Gl. anzuschlagen. Ferner 12 Gl. Steuer, der Jungzehnt jährlich 12 Behemsch, ferner 2 Gl. 8 Behemsch Hubgeld, noch 15 Behemsch Hubgeld, 29 Gl. jährliche Zinse. Wenn man die Fischenze verleihen wolle, so bringe das auch ungefähr 4 Gl. jährlich. Dazu die Eigenschaft der Leute sainmt Fällen, Geläffen, Bußen, Freveln, Tagweil, Faßnachthühnern, die dazu gehören. Jeder Bote soll das heimbringen und ans nächsten Tag antworten, ob wir die Herrschaft kaufen wollen oder nicht. Der Kauf schiene den Voten für die Eidgenossen und die Herrschaftslente wünschbar. v. Heimbringen, es verlaute, der Bischof von Chur habe kürzlich die Grafschaft Werdenberg feilgeboten. Man sei der 14 Februar 1500. Ansicht, daß die Eidgenossen auch diese kaufen sollten, I. Es ist angesehen und erkennt, daß die welche im Schwaderloch Hauptleute gewesen und dem Conrad Mon ab dem Ortenberg 50 Gulden abgenommen haben für die 100 Gulden, welche er seiner Tochter zu Constanz als Ehesteuer schuldete, solches Geld zurückerstatten sollen. K. Von der bayerischen Botschaft wurde für unsere Kaufleute, die sich gegenwärtig auf der Frankfurter Messe befinden, Geleit verlangt. Dieselbe antwortete, sie wolle das an ihren Fürsten bringen und hoffe, es werde daran kein Mangel erscheinen. Ii. Auf das wiederholte Begehren der französischen Botschaft, wir möchten den: Herzog Ludwig von Mailand keine Knechte zulaufen lassen, und die schon weggezogenen wenden und strafen, wurde mit vielen Worten geantwortet, wie früher, es sei uns der Ungehorsam der Hineingelaufenen leid, man habe das Möglichste gethan, sie zu wenden und werde das auch fürderhin thun; übrigens seien auf unser Erfordern schon viele zurückgekehrt. I. Zweitens verlangen die Boten des Königs von Frankreich, daß niemanden der Unfern verboten werde, zum König zu laufen. Antwort: Man wolle dieses Begehren heimbringen. Ii.. Drittens meldet die französische Botschaft, es werden im grauen Blind und ün Lande Wallis Rüstungen wider ihren König zu Hülfe Herzog Ludwigs betrieben; sie begehrt in Ansehung der Billigkeit und Pflicht, die Eidgenossen möchten jene Rüstungen abstelleil. Antwort: Wir wollen zu diesem Zweck eine Botschaft nach Bünden schicken, die Orte, welche mit Wallis in Verbindung stehen, werden das Erforderliche auch thun; überhaupt seien wir gerne bereit, für Abstellung solchen Gelaufes nach Ehre und Pflicht zu wirken. I. Heimbringen, wie Hauptmann Nußbaumer klagt, es habeil etliche Knechte zu Chur von ihm Geld genommen und versprochen, dem König von Frankreich zu dienen, feien aber wieder heimgezogeil ohne den bereits empfangenen Sold zu verdienen, weßhalb sie zu Ersatz oder Dienst angehalten werden möchten. i»>. Alle Hauptleute sind vor die Boteil dieses Tages beschickt; man hat ihnen bei Strafe an Leib und Leben verboten, die Unfern in fremde Reisen irgendwohin zu führeil. i«. Ludwig voll Büren, Dietrich Westerburg und der Wagenmann zu Sursee sollen allgehalten werden, dein Gotteshause zu Klingnau 3 Mütt 3 Viertel Kernen, die sie ihm genommen, als sie Hauptleute zu Koblenz waren, zu bezahlen. «». Der Botschaft des Herzogs von Mailand soll geschriebenes Geleit gegeben werdeil auf den Tag, der zu Zürich auf die alte Faßnacht (8. März) stattfinden wird, damit sie mit den Boten des römischen Königs auf den Abschied, den der Stadtschreiber von Zürich und der Amman Zunhöfen von Jnsbruck gebracht haben, handeln kann. z». Jedes Ort soll dem Albrecht zur Stral von Basel 5 Gl. bezahlen, für die Rosse, die ihm vor Dornach genommen worden sind. Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn sollen die Ihrigen, die demselben Albrecht zur Stral zu Hapchissen 75 Schafe „veretzt" habeil, anhalten, ihm selbe zu bezahlen. H. „Es ist angesechen zeschriben dem Bischoff vud der landschaft zu Wallis, dem Herzogen von Meyland kein bistaild wider den kling zu Frankrich zetun in ansechung der vereynung, so wir Eydgnossen mit dem küng haben." i. Auf den nächsteil Tag soll man antworten, ob wir die Uebereinkunft mit dem Abt von St. Galleu in Betreff Blattens annehmen wollen wie folgt, nämlich, daß die hohen Gerichte zu Blatten, Wickenftein und Kriesern mit alleil ihren Nechtungen den VII Orteil zugehören solleil, doch so, daß Abt und Gotteshalls St. Gallen den achten Theil daran behalten, besonders da diese hohen Gerichte ein Pfand vom Reich und eine besondere Herrschaft seien; ferner daß das Gericht in der Herrschaft zu Kriesern und sonst nirgends geübt und durch der Eidgenossen jeweiligen Vogt zu Rheineck besesseil werde, alles unschädlich deil niederil Gerichten des Gotteshauses St. Gallen an dem Ort und seinen anderweitigen Rechten und Nutzungeil daselbst, auch dem Schirm, den es im Nheinthal hergebracht hat. s. Da unsere Knechte von beiden Parteien Geld genonunen und damit wieder heimgezogen sind ohne einem Theil zu dienen, da ferner Februar 1500. 15 einige Hauptleute eine Anzahl Knechte zwei oder drei Male gemustert und allerlei „Trugnusse" gebraucht haben, so sollen die Boten heimbringen, daß solche Leute, besonders aber Aufwiegler, die nach Billigkeit gestraft werden, t. Bezüglich des Weins, der zu Nheineck im Zusaz genommen und getrunken worden ist, soll es bei der zu Baden mit dem Vogt von Rheineck aufgestellten Rechnung sein Verbleiben haben, so daß jedes Ort sein Betreffnis; an sich tragen und dasselbe von den Seinen einziehen mag oder es ihnen schenken nach Belieben. Da denen von Glarus von dem Wein nichts geworden ist, dagegen denen von Schwyz viel, so soll dießfalls eine gegenseitige Abrechnung stattfinden, i». Da vormals angebracht worden ist, daß etwas gethan werden sollte, um sich Gott dankbar zu bezeigen für die Siege, die er uns über unsere Feinde verliehen hat, so ist man nach vieler Rede übereingekommen, daß nichts füglicher sei, als daß jedes Ort darin thue, was es meint, es werde zu Gottes Lob und Ehre gut sein, insbesondere möchte man die bösen Schwüre und Gotteslästerungen abstellen, v. „Heimbringen, daß in allen Orten die Cortisonen von Rom, so die Pfründen anvallen, abgestellt vnd Inen fürer nit erstattet werde, solich beschwärung vnd vberlast ze triben." «. Auf nächsten Tag soll unfern Eidgenossen von Schaffhausen endliche Antwort gegeben werden, ob man ihnen einen Theil am Landgericht im Thurgau lassen wolle, Um über den Abschied, den die Boten, welche beim römischen König gewesen, heimgebracht haben, und über andere Gegenstände zu verhandeln, soll jedes Ort seine Boten auf Dienstag nach der alten Faßnacht nächsthin (10. März) zu Zürich haben, z. „Es ist ein Ordnung gestelt vm der Pensionen vnd Reisknechte wegen, sölichs abzestellen vnd des jeden: Boten ein Copy geben, darumb vff gemelten tag antwurt vnd beschluß ze thun." Darauf ist allen unfern Bundesverwandten und Amtleuten geschrieben, sie sollen keine Knechte fortziehen lassen, sondern weitern Bescheid erwarten. Darnach soll man sich auch iu den Orten halten. «. Der Botschaft des Herzogs von Mailand ist ein Geleit, auf vorbestimmten Tag zu kommen, schriftlich zugesendet, doch daß sie keine Knechte „vffweible". Zu gütlicher Vermittlung der Streitigkeiten zwischen Solothuru und Marx Reich von Neichenstein ist auf diesem Tag verabredet, Zürich und Bern sollen auf. den Sonntag Oculi in der Fasten (22. März) ihre Botschaften zu Basel haben, und mit einer Botschaft von Basel versuchen, ob sie die Parteien in Güte vertragen mögen. Wenn dieses nicht gelingt, so sollen sie dieselben zu Recht verfassen vor Burgermeister und kleinen Rath zu Basel. Dessen haben die Eidgenossen sich für die von Solothurn geinächtigt. ?»?». „Item wie die fach mit Costenz stat vnd was setz ze tund vnd zu handeln Emiraten Bartcr von Schaffhusen befolhen ist". „An ineine Herrei: zu bringen das schritten von Louffenberg". „Item was nun Herr von Costenz begert vnd gesucht Hab". Der Landen- berger von Konstanz, welcher von den Unsrigen in: Schwaderloch gefangen worden und eine Zeitlang zu Frauenfeld gelegen ist, wurde gegen Peter Glaser von Freiburg ausgewechselt; dem Wirth Nosenegger zu Frauenfeld steht von daher noch 20 Gl. Zehrung aus, Freiburg soll diese beförderlich bezahlen, tll. „Heimbringen (die Meinung) der früntlichen Vereinung zwischen beiden vnsern gnädigen vnd gnädigste,: Herrei: voi: Peyern, pfalzgraf Philippen vnd Herzog Jörge:: eins vnd vnsern Herrn gemeinen Eidgnossen anders teils, vff anneinen gemelter zwei fürsten, ouch der Eidgnossen" : „Meinung der früntlichen Vereynung zwischen beide:: vnsern gnädigen Herren von Pepern, Pfalzgrafen Phillipen vnd Herzog Jörgen eins vnd vnsern Herren, dei: gemeinen Eydgnossen, anders teils vff annemen vnd gefallen gemelter zweyer fürsten vnd ouch der Eydgnossen: Item das beid fürsten vnd gemein Eydgnossen gott zu lob vnd vmb gemeins frids. Er vnd nutz willeus Jr aller land, lütten vnd gut zu Nim: vnd gemach die nechsten zwölf Jar lang einander mit rechten 16 Februar 1500. waren trüwen meinen, haben vnd halten sollen, sy noch die Iren für sich selbs oder andern zu hilff die Zit lang wider ein Mandern nit sin noch tun, ouch zu krieg vnd tättlicher vffrur nit kommen, darzu ouch kein Teil dem andern sine vind vnd beschädiger wissentlich nit Husen, Hofen, etzen, trenken noch fürschieben in keinen Weg. — Item das ouch die Zit dieser früntlichen Vereinung aller partyen hindersäß vnd schirmverwandten zu vnd von einander:: mit kaufen vnd verkaufen vnd andern Iren geworben vnd vffrechten geschafften der Fürsten vnd Eydgnossen halben sicher vnd wolgetröst vnverhindert hin vnd wider fry handeln vnd wandeln mögen, doch vff bezalung zoll vnd gleiten, hvie der beder stuken halb vor diser Vereinung an jegklichem Ort der bruch vnd Übung ist. — Item nach dem beid Häupter der Cristenheit vnd das heilig römsch Nich von allen teilen vsgnommen wirdt, ist zu lutter verstentnuß der :veg bctracht, ob iemand, wer der were, eine der vilgenanten parthyen wider die andere zu sin mit Mandaten oder sust bewegen weit vnder dem schin, als ob die fach, darumb Mich Mandat vnd bewegungen vßgiengent des hl. Richs fach sin vnd berüren solt, mit gewaltiger tat vberziechen vnd bekriegen welt, wo sich dann die überzogene vnd bekriegte parthy vff die ander party in dieser früntlichen Vereinung gemelt, vmb fachen, darumb sch bekriegt wurden, zu rechtem endtlichem vßtrag erbüt, darzu ouch ander zimlich rechtbott tätt, dem nachzukommen vnd genügen zu tun sich zimlich verpflichten wellt; wo dann sollich Erbietung von den beschädigern nit angenommen werden wollen, so sol kein teil dem andern vber sollich erbietung widerwärtigs oder krigshändel nit zufügen, üben noch bruchen, angesechen das zimlich vßtragenlich rechtbietten. — Item ander nottürftig artikel zu bestand vnd merung der früntlichen Vereinung dienen, haben beyd Fürsten vnd ouch gemein Eydgnossen zu betrachten hiezwischen vnd dem Sonntag Judica, dannmals vff die nacht wider zu Zürich an der Herberg zu sind, an mentag frü von allen teilen mit gnugsam gewalt zu den henden zu griffen, von den obgerttrten Meynungen eine, wele den Fürsten vnd Eydgnossen am gefelligisten sin will, endtlich vnd beslüßlich zu handeln." Die Art. 20—37 des Zürcherexemplars, zwei unrichtig hieher eingebundene Blätter, gehören zum Abschied vom 4. Februar 1500, s. o. 1». «. «I. » . t. fehlen in den Abschieden von Bern, Freiburg, Solothurn, in letzterem überhin noch «. ». v. 1»1». 1l. Im Freiburger Exemplar allein steht t»I». Die „Meynung der früntlichen Vereinung" dagegen enthalten nebst dem Abschied von Freiburg auch die von Bern und Solothurn. — In der Tschudischen Sammlung steht ein Fragment dieses Abschieds. Zu «. Wegelin Pfäferser Regesten Nr. 884 setzt diese Verhandlung irrig in das Jahr 1515. Zu «. s. oben den Abschied vom 14. Februar, welchen Bern Allg. Eidg. Absch. tl. 610 als Beilage zu diesem Abschied gibt. Zu z . Hiezu gibt die Tschudische Sammlung den Nathschlag Beilage L. zu Abschied vom 4. Februar oben, der Solothurner Abschied einen andern Entwurf, der aber zu 16. September 1501 zu gehören scheint, s. dort. Zu Hiezu gibt Solothurner Abschied als Beilage noch ein Concept der Vereinung, welches aber eher zum Tage vom 7. April zu gehören scheint, da hier der nächste Verhandlungstermin auf den Sonntag Judica und dort auf den 3. Mai angesetzt wird. S. das Concept unten bei Abschied vom 7. April. Februar 1500. 17 s. Pfäfers. 4Z00, 27. Februar (Donstag nach Mauhie). Staatsarchiv Zürich: Abschledesammlung III, 142, Von den zu dieser Zeit in Zürich versammelten Boten der VII Orte sind Nicolaus Bluntschli, Zunftmeister zu Zürich, und Hans Kretz von Unterwalden, zur Zeit Landvogt im Sarganserland, abgeordnet worden, um von Hans Müller und Hans Ruf als Regenten und Pflegern des würdigen Gotteshauses Pfäfers Rechnung abzunehmen. Die beiden Genannten sind auf heute, Datum dieses Abschieds, in dem Gotteshaus Pfäfers erschienen und haben den ehrwürdigen und weisen Herren/Cunrad von Marmels, Custer zu Pfäfers, den Vogt Hauser von Glarus, den Untervogt Georg Locher, Ammann Meilin, Anton Thig, Werner Keßler, Landschreiber und etliche Gotteshausleute zu sich berufen und in Gegenwart der genannten beiden Amtleute- eine lautere und specificirte Rechnung über Einnehmen und Ausgeben sich vorlegen lasten, wonach der genannte Hans Müller dem Gotteshaus 20 Gl. minder 11 D., Hans Ruf 5 Gl. 7 ß. 7 D. schuldig geblieben ist. ?». Dem Boten von Zürich ist empfohlen, an die Eidgenosten zu bringen, daß das Gotteshaus dem neuen Landvogt bestens empfohlen werden möchte, e. Vogt Locher hat angebracht „ein Knaben in dz Gotzhus ze nemen." «I. Herr Jacob von Menidorf hat wegen des kleinen Zehntens zu Menidorf etwas angezogen, v. Der Custer von Pfäfers hat einige Artikel vorgebracht, die ihm der Abt vorgehalten, mit Anfrage, ob er sie halten wolle: 1. ob der Custer ihm im Namen des Convents zur Erneuerung der Freiheiten des Gotteshauses von Päpsten, Kaisern und Königen behülflich sein wolle; 2. ob er ihm helfen wolle, den Convent mit Priestern oder Kindern von Edelleuten, wie das von jeher Sitte und Gewohnheit gewesen, zu vermehren; 3. er wolle wissen, ob die Capläne in Strafe und Gewalt des Abtes oder der Weltlichen seien, l. 1. Rechnung Hans Müllers, gestellt auf Donstag nach St. Matthias (27. Februar) 1500: Einnahme von des Gotteshauses wegen 577 Gl. 4 ß. 0 D., von dem Bad 254 Gl. 3 ß. 3 D., 24>/s Scheffel Korn, den Scheffel zu 12 ß.; 23l/s Viertel Wein, das Viertel zu 3 ß., vom Heuwachs im Weingarten 1 Pfund D., fernere Einnahmen 41 Gl. 7 ß. 2 D. Summa der Einnahme 887 Gl. 14 ß. 5 D. Ausgaben von des Gotteshauses wegen und Dienstgcld: Erstlich hat er ausgegeben 754 Gl. 7 ß. Das Gotteshaus ist ihm schuldig 45 Gl. 8 ß. 4 D., ferner 86 Tagwen — 10 Gl. Dem Gotteshaus hat er gedient zwei Jahre, thut 18 Gl., ferner hat er dem Gotteshaus gedient vor dem Kriege, und darnach bis auf die alte Faßnacht bei 14/s Jahren thut 40 Gl. Summa 847 Gl. 15 ß. 4 D. — 2. Rechnung des Hans Ruf: Einnahme in Summa 71 Gl. 9 ß. 1 D. Mehr bleibt er dem Gotteshause laut Rechnung schuldig 33 Gl. 12 ß. 7 D. Summa 105 Gl. 4 ß. 2 D. Ausgaben 60 Gl. laut Rechnung, für Fuhrlohn 9 Gl. 5 ß., für seinen Dienst vor dem Krieg bis auf die alte Faßnacht V/s Jahr ist ihm das Gotteshaus schuldig 30 Gl. Summa 99 Gl. 5 ß. — 3. Forderungen des Gotteshauses: 3V/z Scheffel Weizen, 100 Mütt Kernen, 400 Scheffel Gerste, 224 Käse, 14 Ankenstöcke Schmalz, 511 Gulden. „Item das sol das Gotzhus gelten": 687 Gl. — 204. Gl. gen Feldkirch hat der Abt vor dem Krieg abrechnen lassen; 105 Gl. Leibding des Herrn Hans Nüd, Altpfarrer zu Feldkirch, ist des Abtes Bruders wegen aufgegangen. 3 18 / März 1500. «. Zürich. 1600, 11. März (Mittwoch nach der alten Faßnacht). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 'It. 23. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, lZ. Sttl. Staatsarchiv Zürich: Abschiedcsammlung, III. 144. Tschudische Sammlung. Archive Schwyz, Solothnrn und Freiburg. Boten: Zürich. Rudolph Escher, Altburgermeister; Hartmann Rordorf, Ritter; Gerold Meyer von Knonau; Meister Heinrich Winkler. Bern. Hans Rudolf von Scharnachthal, Ritter; vr. Thüring Friller. Lucern. Ludwig Feer, Stadtschreiber. Uri. Walther In der Gassen, Ammann. Schwyz. Ammann Kätzi. Glarus. Ammann Kuchli. Freiburg. Wilhelm Reiff. Solothurn. Niclaus Conrad. Jeder Bote weiß die Auskunft, welche Cunrad Barter von Schaffhausen der Stadt Constanz wegen gegeben hat, über das was ihm begegnet ist und daß man ihm seiner Arbeit wegen Dank gesagt hat mit Erbietung, ihm die gehabten Kosten zu vergüten, k». Alls den nächsten Tag soll man Antwort geben, was man den armen Sondersiechen an der Birs bei Basel zum Ersatz des Schadens geben wolle, der ihnen an ihren Gütern und Früchten bei Anlaß der Schlacht von Dornach von den Eidgenossen zugefügt worden ist. «. Eine Botschaft von St. Gallen verantwortet zufolge des an sie ergangenen Schreibens die Hauptleute aus ihrer Stadt, welche zu Chur dem Galeazzo sein Geld abgenommen und es dann wieder zurückgestellt haben. Die Boten des Tages begnügen sich mit der Verantwortung. N. Der Vertrag mit dem Abte von St. Gallen wegen Blatten ist angenommen und zugesagt, wie er im letzten Abschied steht. «. Auf der Jahrrechnung zu Baden soll man auf das Gesuch des Abtes von St. Blasien antworten, daß man ihm einen Schirmbrief geben möchte, wie andern seiner Vorfahren, l. Man soll heimbringen, daß die Herren von Sulz sich erbieten, wenn Jemand von denen, die zu Thüngen gewesen, Briefe da weggenommen hätte und sie wiederbrächte, dem etwas schenken zu wollen, da doch diese Briefe außer ihnen Niemanden etwas nützen könnten. K. Die Botschaft von Wallis eröffnet, es fei ihrem Lande die größte Beschwerde, wenn der Herzog von Mailand wieder vertrieben würde und der König von Frankreich in das Herzogthum kommen und ihr Nachbar werden sollte. Die Eidgenossen möchten ihnen helfen, das zu verhindern und wenn diesem Begehren nicht entsprochen werden wollte, so möchten doch die Orte, die mit ihnen im Bündniß stehen, nicht durch ihr Land gegen den Herzog ziehen, sondern trachten, den Krieg zu vermitteln, wozu Wallis gern helfen wolle. Es wurde geantwortet: Wenn der König feine Verpflichtungen gegen uns halte, so können wir nicht verweigern, auch ihm gegenüber die unsrigen zu halten. Wenn uns aber etwas „anlangte, das es sich zu friden schicken, das wölten wir Inen verkünden." I». Der Burgermeister Escher von Zürich klagt, der Vogt von Baden thue ihm Eintrag an einer Buße, die ihm in feinen Niedern Gerichten zu Rümikon bei Kaiserstuhh gefallen sei. Der Vogt erwidert, er sei berichtet, diese Buße gehöre den hohen Gerichten zu. Darauf wird erkennt, Herr Burgermeister Escher soll seine Briefe und Gewahr- saure um die Sache auf die Jahrrechnung nach Baden bringen. 4. Auf Anrufen Dietrich Fvöwlers und feiner Freundschaft ist denen von Bünden geschrieben, sie sollen sich gegen ihn Rechts vor uns Eidgenossen begnügen und ihn darauf zu dem Seinigen kommen lassen. Ii.. Der Votschaft der Eidgenossen, welche sich gegenwärtig zu Chur befindet, ist geschrieben, sie soll mit den drei Bünden reden, daß sie die Einung, die sie mit dem König von Frankreich angenommen haben, halten und des Königs Widerwärtigen keine März 1500. 19 Gunst oder Hülfe thun. I. Es wird beschlossen, der Landschaft Wallis zu schreiben in Betreff der Rede, die Jörg auf der Fluh gethan haben soll, daß sie nämlich ineinen, den Eidgenossen, die dein König zuziehen wollen, den Durchpaß nicht zu gestatten. >»». Man hat die Knechte von unserer Eidgenossenschaft und allen unfern Zugewandten, die mit dem Galeaz nach Lamparten gezogen und auf des Herzogs Seite sind, durch offenen Brief abgefordert und heimzuziehen gemahnt. Die Boten, welche sie herausgeschickt haben, den Büsselmann von Zürich und Oswalden von Rotz von Unterwalden, hat man bei ihren Eiden hier bleiben und nicht wieder zu ihren Gesellen hineingehen geheißen, i». Denen von Lindau, die sich beklagen, daß auf ihre Zinsen und Gülten im Thurgau und im Rheinthal Reisegeld und Steuern gelegt werden, ist geantwortet, daß auf Zinse und Gülten, „so für heften, bekümbern vnd verbieten verschriben sind," keine Steuern oder Reisekosten gelegt werden dürfen, gelegene Güter aber, Weingärten, Wiesen und Höfe, sollen die tragen und geben, wie es unter uns selbst gebräuchlich sei. «». Freiburg, das dein Cunrad Meyer von Straßburg sein Tuch und Geld, dessen er im Krieg entwert worden ist, noch nicht zurückgegeben hat, wird aufgefordert, den dießfalls ergangenen Abschieden und Erkenntnissen ohne weitern Verzug nachzuleben. Bern soll in gemeiner Eidgenossen Namen seine Botschaft nach Freiburg senden, um solches zu bewirken. Z». „Als die Römisch k. M. Jr treffenlich botschaft vff disen tag geuertigt hat, nämlich den bischof zu Wurms, Graf Vlrichen von Montfort, Doctor Sturze!, Canzler, vnd Doctor Johann Schaden, die am ersten vff Jr Credenzen fürtragen haben, dz sy von k. M. geuertiget syen, den friden pnd bericht zu volstreken vnd vffzerichten, als sy ouch bie brieff darüber gemacht, mit Inen versigelt bracht haben; doch diewyl etwas Irrung vnd vnglicher verstentnuß in den zweyen Artikeln antreffent das landtgericht, ouch die brandtschazung swäbe, haben sy beuelch vnd gewalt, die gütlich vnd zimlich init vns zu mitlen. Fürer vß der gnedigen neygung, so die k. M. zu vns Eydtgnossen trage, ouch damit der friden bekrefftiget vnd ewige früntschaft zwüschen vns beidersyt zu nuz vnd frommen beider teilen landen vnd lüten vffgericht vnd beuestnet wurde, das dann vormals by Ertzherzog Sigmunds regierung beydersyt gar wol beschlossen sye, so haben sy gewalt, mit vns Red zu haben vmb Eynung vnd verstentnuß mit der k. M. als Römischem küng vud Fürsten zu Oesterrich zu vollziechen vnd daS sin k. M. vns darinn mit gnediger begabung meinen wollte, nämlich jerlich xx"' Franken, tut xvj'" Ninsch Gulden den Orten vnd darumb nach hablicher notdurft zu versichern, das vns die gewüßlich an Irrung werden. Vnd zudem sölt vns noch ine vnd besser Nutzung von, Herzogen von Moyland begegnen. Darzu welle sin k. M. vns gegen den, Swäbischen pund vnd dem heiligen Rich in sridlichen ruwigen stand setzen, damit >alle Irrung vnd Anvechtung hingetan werde. Vnd das wir daruff als lobliche glider des heiligen Nichs, die dasselb in allen Eynnngen vorbehalten, verhüten vnd abwenden helfen wellen die swären Jngriff des küngs zu Frankrich, die er dann wider Meiland als ein kamer des heiligen Richs vnd do ein leiser sin krönung empfacht, widerstanden; dann wo In, das gelingen sölte, so sye wol zu ermessen, zu was abbruch dz den, heiligen Rich dienen, darzu unser Eydgnoschaft selbs mit einem Nachburen beladen, der vns in die harr swär wurde, mit vil vnd mancherlei) anzöigung, als jeder Bott zu sagen'weißd. — Vnd als Inen daruff antwnrt geben vnd angezöigt ist, das wir des landt- gerichts vnd brandschatzung halb kein endrung zulassen können, sunder vnsers teils bi dem abgeredten friden vnd den verschribungen, so vns daby von, Herzogen von Moyland vnd siner Botschaft, Herrn Galeazen Visconten als dem Vndertädinger, geben sind, bliben wellen, haben sy daruff gebeten. Inen acht oder zehn tag schub zu geben, damit sy sölichs der k. M. zuschriben können, vngezwifelt, Sy werde darauff nit destminder wilgen vnd Inen beuelch geben, den besigelten Friden, so sy hie haben, zu vberantwurten. Vnd ob diser tag nit so lang verziechen wurde, das dann vnser Eydtgnossen von Zürich in unser aller namen sölich 20 März 1500. berichtsbrieff empfachent vnd demnach die von Ort zu Ort schickent, damit wir Eydgnossen die ouch besiglent. Das ist also gütlich zugelassen vnd darzu vff Jr bitt verwilget, mit dem landgericht ün Thurgow stillzestan biß zu vsgendem Mayen, diewil doch sust jetz im heiligen Zit vnd in disen löiffen das wenig gebrucht wurde, ouch vß etlichen Vrsachen der Statt Costenz halb, als jeder bott weißd zu sagen. Vnd die obgeschribenen Artikel, antreffent die Eynung vnd ewige ftüntschaft mit der k. M., sol jedermann heimbringen vnd mit Vernunft ermessen, was eren, nutzes, frid vnd ruw zu ewigein bestand fryheit vnd Harkomen vnser Eydt- gnoschast daran erwachsen möchte vnd wie sicher vnser wesen stunde, wo wir mit dem heiligen Rich vnd tütscher Nation in friden sind, vnd darum wider zu tagen komen vff den Sonntag Nissriom-äig, äoiuiwi (3. Mai) in der Statt Zürich nachts an der Herberg ze für. Vnd als sust vil vnd mancherlei) artikel beydersit von sundrigen Personen vnd fachen wegen anbracht vnd von einem teil dem andern fürgehalten sind, weißd jeder bott, wie darumb früntlich antwort geben vnd zugesagt ist, was zu volstrekung vnd handt- habung des fridens diene, fölichs allenthalb zu sürdern." «K. Als Gesandter des Königs von Frankreich ist auf diesem Tag der Erzbischof von Sens erschienen, vorher ist schon der Bälli von Dijon gekommen, um Hülfe und Zuzug der Unfern kraft der Vereinung zu fordern. Der Mehrtheil der Boten hatte Befehl zu antworten, sofern der König uns Eidgenossen halte, was er uns laut der Vereinung schuldig sei, namentlich die 20,000 Rhein. Gl. des vergangenen Kriegs wegen bezahle, so wollen wir die Vereinung an ihm mich halten. Insbesondere wurde aber gleich anfangs mit dem Bälli geredet, daß er keine Hauptleute bestelle, noch Jemanden der Unfern annehme, bis wir missen, wie sich der König gegen uns halten wolle. Nichts, destominder sind die Hauptleute bestellt, Sold und Geld ist ausgegeben und die Unsrigen sind weggeführt worden. „Vnd als demnach mit dem bischoff von Sans Red gehept ist von der xx'° Guldin, ouch der Capiteln wegen, deßglich das der küng vns Eidtgnossen, so wir Im helffen das Herzogthum Meiland wider erobern, zu vnsern Händen werden lassen die Schloß vnd Herrschaften Bellitz, Lowerz vnd Lucarn vff das gnedig vertrösten vnd fürhalten durch den küng selbs, ouch den gemelten Bischofs vor mermalens beschehen, deßglich die Pension der 500 Ducaten jedem ort jerlich zegeben, weißd jeder bott, was vns in antwurt begegnet ist mit widerred per obberürten artikel, also das er gemeint het, der küng sye vns die xx" Guldin nit schuldig, habe vns auch vor kein Zusagen getan der capiteln vnd andrer fachen halb, mit vil vnd mancherley Meinung, als das ab disem tag in alle Ort geschriben vnd den b'otten wissend; demnach aber trefflich mit demselben Bischoff geredt vnd sovil angezöigt, das er siner warten zem teil abgestanden vnd zuletzt verlassen, das er dem küng fürderlich schriben vnd vns antwurt erlangen solle der nachgeschribnen artikeln halb:" 1. Der 20,000 Gl. wegen; 2. daß er die Capitel des Herzogthums Mailand aufrichte, um die Zollfreiheit und Anderes, auch die 500 Ducaten Pension jedem Ort, wie Herr Ludwig Sforza sich vormals gegen einige Orte verschrieben hat; 3. daß wenn die Eidgenossen dem König das Herzogthum Mailand erobern helfen, er ihnen Bellenz, Lowerz und Luggarus übergebe, „dann wo es vorher beschehen, so were die landschaft nit also widerumb abgevallen." Diese Artikel hat der Erzbischof schriftlich zu erhalten begehrt, und sich anerboten, dem König unsere Begehren eilends mitzutheilen in Hoffnung, es werde darauf gnädige Antwort erfolgen, doch mit Begehr, daß wir dein König nichtsdestominder zuziehen und unverzüglich Antwort geben wollen. „Daruff Im antwurt geben ist, sobald wir vor gewüsser vnd sicher gemacht werden vmb bezallung der xx"' Gulden, so wellen wir Im mit der hilff ouch wie sich gepürt begegnen, in Hoffnung, der küng werde sich dann der andern Artikel halb gnediglich mit vns vertragen." i. lieber den auf dein letzten Tage aufgestellten Entwurf einer Verordnung gegen Pensionen und Kriegsläufe hatten die Boten ungleichen Befehl, daher wurde beschlossen. März 1500. 21 dieselbe auf dem nächsten Tage nochmals vorzunehmen, den ersten Artikel des Entwurfs aber dahin zu verbessern, daß überhaupt alle Gaben und Schenkungen von auswärtigen Fürsten dadurch abgestellt werden. 8. In den Kauf der Herrschaft Wartau willigen die sieben Orte; da aber etliche meinen, es wäre gut auch die Grafschaft Werdenberg, die zum Kaufe angeboten ist, zu erwerben, so soll man sich weiter erkundigen und auf nächsten Tag antworten, ob wir Werdenberg und Wartau mit einander kaufen wollen. T. In allen Orten soll man Nachforschung anstellen nach denen, die jüngst zu Chur dem Galeazzo betrüglich großes Geld abgenommen und nach denen, welche in Lamparten die befreundete Stadt Tortona geplündert, deren Bürger theils erstochen, theils gefangen weggeführt haben sollen, damit solche Uebelthaten nicht ungestraft bleiben. Des Weins wegen, der zu Rheineck ausgetrunken worden, läßt man es bei dem zu Zürich ergangenen Beschluß bleiben, x. Zürich soll in aller Eidgenossen Namen dem Martin von Starkenberg eine Botschaft zuordnen auf den gütlichen Tag zu Schaffhausen Montags nach Mittefasten (30. März). H». Auf Anrufen des Kupferschmieds von Rapperswpl wird denen von Rapperswpl geschrieben, sie möchten ihm wiederum die Stadt öffnen oder ihm doch zu seinem Zinse helfen, x. „Heimbringen, ob man in Ansehen des sweren Kriegs Wüschen Frankrich vnd Meiland, des sich vnser Eidgnossen von lendern hoch erclagent, dz er Inen an Iren gewerben vnd narung verderplichen schaden gebern werde, vnderstan vnd arbeiten welle, sölich krieg zu befriden." ). Dem Melchior von Landenberg wird geschrieben, daß er hinfür keine Knechte annehmen, sondern weitern Bescheid abwarten soll. s. Der gütliche Tag zwischen Solothurn und Max Reich ist auf Sountag Mittefasten verschoben. Solothurn soll da auch eudliche Autwort geben in Betreff der Leichname der zu Dornach erschlagenen Herren. »M. Schäggenburli und Mithafte von Basel verlangen, daß weil die 1000 Gl. von Hans von Baldegg bezahlt seien, ihnen die Verschreibung, wodurch sie sich dafür verbürgt haben, herausgegeben werde. Das will man heimbringen. >«?«. Nachdem man vormals auf Anrufeu des Harnischers von Lucern etwas Gut, das Kaufleuten von Biberach gehört, mit Beschlag belegt hat, wird nach Anhörung beider Theile von der königlichen Botschaft erkennt, der Beschlag sei aufgehoben, dem Harnischer dagegen soll Hülfe und Fürderung gethau werden, damit er zn dem Seinen komme, er. Auf das bittliche Schreiben der römisch königlichen Majestät, man möchte dem Jacob Streit, der die Frau Angelina von Währingen mit päpstlichein Gericht vornimmt, solches abstellen und ihn anweisen, an ziemlichen Enden, wohin ihm der König Geleit geben wolle, sich mit dem Recht zu begnügen, ist beschlossen, Schwpz soll dem Streit dieses Schreiben vorhalten und bewirken, daß er sich mit dein Anerbieten begnüge. Heimbringen, daß etliche Edelleute, die derer von Nürnberg Feinde geworden sind, uns gewarnt haben, die Unfern nicht nach Nürnberg wandeln zu lassen, damit ihnen kein Schaden geschehe. Im Archiv Schwpz liegt dieser Abschied bei denjenigen des Jahres 1515. Im Zürcher Exemplar fehlen bei diesem Abschied die unrichtig zum Abschied vom 4. Febr. eingebundenen Blätter, derselbe bricht mit I». (10) ab, der auf S. 145 folgende Art. 11 entspricht dem Art. <». des Lucerner Exemplars, 12 dem i., 13 dem x., 14 dem z. — e«. «I«1. ebenfalls nach Zürcher Exemplar. ». steht auch im Berner Exemplar. 8. « . fehlen im Berner, <1. v. 1. «. 8. u. rr. x. > . fehlen im Solothurner, «I. «. «. s. im Freiburger Exemplar, Zu i'. In der Tschudischen Sammlung und im Solothurner Exemplar findet sich zu Art. 1 des angeführten Entwurfs folgender Redactionsvorschlag: „Zum ersten, das niemand in der Eidgnoschaft wonende, er sige burger, landtmann oder hindersäß, geistlich oder weltlich, edel oder vnedel, rich oder arm, in was Wesens oder stands die sigen, nu von dishin von leiser, klingen, fürsten, herschaften, geistlichen noch weltlichen ständen kein Pension, dienst- 22 März 1500. gelt, prouision oder gnadgelt, ouch kein miet, gab oder schenkt haben oder nemen sol, weder durch sich selb, sin wib, kind, fründ, dienst noch ander, darmit es in sinen nutz kamen möchte, heimlich oder offenlich in keine weg, doch vorbehalten vngeuarlich vnd vnarkwenig Erungen, so in vnser Eidgnoschaft von altem harkommen vnd gebracht sind, mit guten Jaren, Badschenkinen oder derglichen. Vnd ob Jeman sölichs nit halten vnd sich das mit warheit erfinden wurde, ob der an rat, gericht, emptern oder einichem gewalt were, der sol des zestund entsetzt vnd nit destminder dieselben, ouch alle ander, so nit an gewalt weren, darumb hertenklich gestraft werden an lib vnd gut, je nach erkantniß siner obern." 7. Brunnen. 4 ZOO, 23. März (Montag vor unser srowentag in der vasten). Staatsarchiv Luccrnz Allgemeine Abschiede, v. 27. t». Da einige Orte ihre Knechte zum König von Frankreich haben ziehen lassen, von demselben aber noch keilte Antwort auf die Begehren der Eidgenossen in Betreff der 20,000 Gl. Kriegskosten und der Aufrichtung der mailändischen Capitel gekommen ist, so wird in Betracht, daß unter solchen Umständen leicht geschehen könnte, daß den Eidgenossen ihre Begehren abgeschlagen würden, beschlossen, alle Orte sollen ihre Boten mit Vollmacht, die nöthigen Vorsorgen deßhalb zu treffen, auf den nächsten Montag nach unsrer Frauen Tag (30. März) nach Lucern senden, inzwischen ihre Kitechte zurückhalten und die weggezogenen unverzüglich heimnehmen. Den Orten, die auf diesem Tage nicht erschienen sind, soll dieser Beschluß mitgetheilt werden, mit dringender Ermahnung demselben nachzuleben, damit einmüthige Beschlüsse gefaßt werden können. ?». Ebenso soll man auf dem angesetzten Tag auch bestimmte Antwort geben über die mehrmals zu Zürich berathene Ordnung, wie heimliche Pensionen, Mieth und Gaben von fremden Fürsten und das Hinlaufen der Reiseknechte abgestellt werden mögen, damit man der Last des beständigen Tagens über diese Sache einmal enthoben werde, e. Auf den Fall, daß der König von Frankreich die Eidgenossen nach Inhalt der Vereinung hielte und man demnach ihm Knechte zulausen ließe, soll man berathen, was vorzukehren sei, damit solches „in lidenlicher gestalt geschechen wird." Man ist der Meinung, daß wenn festgesetzt würde, daß Hauptlenten, Vennern und Andern, „die dann söllich zugelöuff vffrüren", nicht mehr denn jedem der doppelte Sold werden soll, das den Zulauf bedeutend vermindern würde. Diese Meinung soll auch zur Jnstructionsertheilnng ans den nächsten Tag heimgebracht werden. 8. LucerN. 4 ZOO, 31. März (Zinstag nach Notars). Staatsarchiv Luccrn: Lucerner Abschiede, 0.11» Ii. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IN. 147. Archive Solothurn, Areiburg. Boten: Zürich. Marx Nöist, des Raths. Bern. Adrian von Babenberg; Bartholomäus Mar), des Raths. Lucern. Hans Nuß, Schultheiß; Hans Sonnenberg, Altschultheiß; Rudolf Haas; Venner; Jakob Bramberg, Seckelmeister. Uri. Heinrich Troger, Ammann. Schwyz. Hans Wagner, Venner; Heinrich Neding. Obwalden. Venner von Flüh. Nidwalden. Marx Zelger. Zug. Hans Koli, Venner. Glarus.! Vogt Landolt. Freiburg. Der Seckelmeister. Solothurn. Melaus Conrad, Schultheiß. März 1500. 23 ». Basel hatte gebeten, es möchte den armen Sondersiechen an der Birs für den merklichen Schaden, der ihnen durch uns bei der Schlacht zu Dornach zugefügt worden, einiger Ersatz geleistet werden. Darauf wird, auf Genehmigung der Obern hin, beschlossen, man wolle ihnen für solchen Schadensersatz 100 Gl. geben. Jedes Ort soll 10 Gl. in Gold auf den nächsten Tag zu Zürich schicken. I». Da auf diesem Tage angezogen ist, es möchte der Eidgenossenschaft zu großem Unheil gereiche,:, wenn unsere Knechte, die sich in bedeutender Zahl sowohl beim König von Frankreich, als beim Herzog von Mailand befinden, in dem Krieg, der zwischen den beiden Fürsten waltet, an einander kämen, so ist beschlossen, sofort dem König und seinen „Regenten", auch dem Herzog und den Knechten auf beiden Seiten zu schreiben, letzteren daß sie stillstehen und sich in kein Gefecht mit einander einlassen sollen; wir wollen Boten zu beiden Fürsten schicken, um zwischen ihnen? eine Vermittlung zu versuchen, führt dieselbe zu keinem Ziel, so sollen die Boten unsere Knechte von beiden Seiten ab und heimfordern oder suchen, sie auf eine Seite zu bringen, damit Blutvergießen unter den Unsrigen vermieden werde. Jedes Ort soll zwei Boten zu dieser Sendung verordnen. Auf Mittwoch vor dem Palmtag (8. April) sollen die Boten zu Uri eintreffen und von da in Gottes Namen zu beiden Heeren reiten. Da einige Voten auf diesen: Tage zu solchen: Beschluß nicht Vollmacht hatten, so sollen diese dringend an ihre Herren bringen, sie möchten sich in dieser Sache nicht von uns sondern, sondern auch ihre Botschaft auf den bestimmten Tag mit uns zu Uri haben, v. Jeder Bote soll die Werbung, welche der römisch k. M. Botschaft auf diesen: Tag wieder, wie auf den: letzten Tag zu Zürich, gethan, heimbringen, damit man auf den: nächsten Tag zu Zürich Antwort gebe. «>. Der Pensionen, Dienstgelder, Gaben und der Neisläufe wegen gefüllt den Boten dieses Tages der erste Entwurf, welcher auf dem Tag zu Zürich durchgesehen worden, doch daß geistliche und weltliche Personen darin begriffen sein sollen. Auf dem nächsten Tage zu Zürich soll man die Sache beschließen. «. Die Appenzeller haben ihre Boten von Ort zu Ort geschickt, um zu bitten, daß man das Nheinthal wieder zu ihren Händen kommen lasse. Ueber dieses Begehren will man auf später:: Tagen Antwort geben, t. Jeder Bote soll das Schreiben derer von Constanz der Ihrigen im Thurgau wegen, die mit der Steuer angefochten werden, heimbringen, damit auf nächsten: Tag zu Zürich Antwort gegeben werde. K-. Jeder Bote weiß zu berichten, daß der Erzbischof von Sens übernommen hat, dem König von Frankreich unsere Begehren, daß die 20,000 Gulden auf Mitte Mai nächsthin bezahlt werden sollen, zu übermitteln. I». „Mit der Eydtgnossen Kotten ze reden von der x lib. wegen büßen in Elichen fachen, als min Herr von Kostenz vnderstat, vns von vnsern alten Harkomen ze trengen." Ii. nach dein Zhrcher Abschied, «. Ii. fehlen im Solothurner- und Freiburger Abschied. S. Zürich. I ZOO, 7. April (Zinstag nach dem Sonntag luäil-a). Staatsarchiv Luceru: Allgemeine Abschiede, I). 28. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 7. 29. Archive Solothurn, Freiburg. Boten: Zürich. Hartmann Rordorf, Ritter; Gerold Meyer. Bern. Thüring Fricker; Barthol. May. Lucern. Ludwig Küng. Uri. Ammann In der Gassen. Schwyz. Venner Wagner. Unter- walden. -l- Zug. — Glarus. Der Pannermeister. Freiburg. Seckelmeister Reiff. Solothurn. Der Seckelmeister. 24 April 1500. t». Auf diesem Tag ist im Namen des Herzogs von Mailand Galeazzo Visconti vor uns erschienen und hat vorab Dank gesagt für die Treue und Freundschaft, welche der Eidgenossen Knechte, die gegenwärtig im Solde des Herzogs stehen, diesem durch ihren Beistand beweisen. „Vnd daruff gepeten, dz wir ouch wellen ansechen die trüw, müy, cost vnd arbeit, so derselb sin fürst zu befridung vnsers vergaugenes kriegs fürgwendt Hab vnd das wir dagegen ich sinen fürsten ouch getrüwlich bedenken in diser kriegklichen Bffrur gegem küng zu frankrich, dann derselb sin fürst sich vmb das, so der küng an In zu sprechen habe, 'rechts erpiete für vns Eydgnossen, doch das Im das sin, so Im vom küng entwert sig, zuvor wider bekert werde; desglich erpüte er sich glicher gestallt rechts vff vns gegen den Venedyern ouch. Zum andern erpüt er sich, die Capitel mit vns vffzurichten, wie dann vor zu tagen ouch dauon geredt sig, vnd besunder die vnsern ze fryen biß an den graben zu Meiland, vud in der Statt nit mer dann den vierteil im zoll vnd der glich zenemmen. Zum dritten begert sin fürst in hilfflich Eynung mit vns Eydgnossen zegand vnd vns darinn mit gnediger begabung zu meyen vnd nämlich vns jerlich xxiiij"> franken ze geben vnd solich einung zemachen für sich, sin erben vnd nachkamen in die Ewigkeit. Vnd souer vns das geliepte, möchten wir darumb bekomlich gelegen tag ansetzen, winde sin fürst daruff schicken vnd die fach vollziechen lassen. Zum Vierden erpüt er sich, sobald dise kriegs vffrur gegem frankrichischen küng zu friden bracht werde, ouch sin fürst wider als vor disem krieg jngesetzt sig, vns dann für ein schenk) zegeben xl"> rinisch Gulden, Nämlich sobald der frid gemacht vnd angenomen sig x" Gulden, darnach alle Jar jerlich x" Gulden bis die xl"> bezallt werden, für vnser Mich vnd arbeit. Zum fünften begert er, das sölichs schnell augebracht vnd endlich antwurt darum gegeben werde vnd besonder ob der küng dis sin rechtbott nit well annemen, das doch demnach jedes Ort die sinen, so bim künig syen, ernstlich verschaff, das sie abzüchint. Ob st dann zum Herzogen demnach komm vnd Im dienen wellten, das wir Jme die gönnen, söllint sy wol gehalten werden." Diese von Herrn Galeazzo mit vielen Worten angebrachten Artikel haben die Boten angenommen heimzubringen. 1». Weiter weiß jeder Bote, wie wir mit dem genannten Herrn Galeazzo geredet haben des Landgerichts zu Constanz und des Brandschatzes wegen und daß wir ferner von ihm verlangt haben, daß sein Fürst uns Bellenz, Lowerz und Luggarus übergebe „zu gnediger erzöigung vß gnaden." Darauf hat er geantwortet: Was er des Landgerichts und des Brandschatzes wegen zugesagt habe, dazu stehe sein Fürst und es werde auch erstattet werden, nur bitte er, die Sache bis über den Tag zu Zürich nach Ostern ruhen zu lassen. In Betreff von Bellenz, Lowerz und Luggarus dagegen habe er zur Zeit weder Befehl noch Gewalt. «. Ferner hat Herr Galeazzo versprochen, auf den Tag nächst nach Ostern das Siegel seines Fürsten nach Zürich zu schicken, damit der Bericht zwischen uns und dem schwäbischen Bund aufgerichtet und besiegelt werden könne. «I. Endlich hat Herr Galeaz zugesagt, daß sein Fürst ersetzen werde was sich erfinde, das dem Heini Badhüter und dein Matter im Mailändischen abgenommen worden sei. v. „Heimbringen der württembergischen Vereynung halb, nachdem der merteil Orten die zugesagt haben, damit man ietz entlich antwurt darum gebe, dann die Württembergische Botschaft des also erwartet, jl. Jeder Bote weiß, wie die Botschaft des Königs von Frankreich, der Erzbischof von Sens und Andere, uns ersucht haben, Belleuz dein Könige, als das Seinige, zurückzustellen, daß dagegen aber auch die Burger von Bellenz eine Botschaft hergefertigt und begehrt haben, „sy by vns Eydgnossen gemeinlich ze behalten vnd wo das int sin mög, so wellen sy der von Vry und wer das mit Inen haben wil, sin, vnd das man das Lowerztall ouch mit Inen annemen welle." Der Pensionen wegen weiß jeder Bote, „wie der merteil Orten geviele, all pensyanen, die geineinen vnd sundrigen, abzctun " Zs. Jeder Bote kennt das freundliche Schreiben, das von Konstanz auf diesen Tag gekommen ist. April 1500. 25 I. „Der Vereynung halb mit der Römisch K. M. weißd jeder bott, das dem merteil gevalt, von einer frünt- lichen Eyilung an Hilff ze reden, besunder vsf form der ewgen bericht, doch dz die hilff darnß koine. Vff das ist angesechen, vber den ewgen bericht zu sitzen vnd artikel zu stellen, die vns Eidgnossen erlich vnd nützlich syen, dz demnach ze hören vnd zu handeln als sich gepürt." Ii.. Die Friedebriefe, die durch den römischen König versiegelt und uns übergeben sind, sollen von Ort zu Ort geschickt und von uns Eidgenossen auch besiegelt werden. I. Dem Wagenmann, dem seine Pferde in unserm Dienst vor Dornach weggenommen worden sind, soll mau 25 Gulden für allen Schaden geben, das betrifft jedem Ort 2'/s Gulden, die jeder Bote auf den nächstell Tag nach Zürich bringen soll. »». Durch den Erzbischof von Sens erklärt der König von Frankreich, er werde die 25,000 Gulden, die er uns schuldig ist, bezahlen, jedoch möchten wir in Betracht seiner großen Last damit warten bis auf die Zeit, wo die Pensionen verfallen, da soll dann eines mit dein andern bezahlt werdeil. ii. Bezüglich der Ersatzforderung des Hemman Rosenblatt und Mithaften siir die ihnen hievor durch etliche Schwyzer entwerten 83 Gulden ist beschlossen, daß die von Schwpz diese 83 Gulden ohne Verzug bezahlen und ihren Boten auf den Tag nach Ostern mitgeben sollen. Da Rosenblatt auch bezüglich der Kosten die Sache den Eidgenossen anvertraut, so soll Schwyz seinen Boten Vollmacht geben, dasselbe zu thun. Dann will man vereint mit den Rüthen des römischen Königs in der Sache handeln, a. Von allen Gegenden im Thurgau sind Boten vor uns erschienen mit folgendem Anbringen: Während des vergangenen Krieges seien die Zinse, Zehnten u. s. w., die sie nach Konstanz schuldig gewesen, von der Eidgenossen Hauptleuten als Feindes Gut eingenommen und dafür quittirt worden. Nun werden sie von denen von Constanz um diese gleichen Schulden auf geistliches Gericht geladen. Ebenfalls sei der Eidgenossen Landvogt Etlichen schuldig und verhalte ihnen die Bezahlung. Beschluß: „als nach Inhalt des fridens Jederman wider zu dem sinen komen vnd vor zu tagen mermals dauon geredt sig, dz man niemand sin ligende Güter, zins, zechenden vnd schulden soll verhalten, ungehindert des, ob ioch einer das vom land- vogt oder den houptlüten erkoufft vnd bezallt hette, das es dann nochmals dabi blibe, vnd ist auch daruff dem landvogt geschriben, dz er dieselben, an denen er solich zins, zechenden vnd schulden Jngenomen Hab, wider entrichte vnd vernüg vnd sy deshalb vertrete sampt sinen mithelffern. Ob aber er einich Jnred dagegen zetun vermeinte, das er dann vff nechsten Tag nckssrieorckio, ckmuiui hie Zürich sige vnd denen zu der fach verwandt ouch darzu verkünde, wellen wir sy hören vnd darnach wyter handeln, als sich gepürt. Desglich sol er ouch abtragen die, denen er schuldig sig. Darzu ist mit den bischoflichen Räten geredt, dz sy den Ban vber die armen lüt dis heilig Zit ouch vffhalten vnd sunder daran sigen, das der vnsern dheiner vmb schulden oder weltlich fachen vff das geistlich gericht geladen oder gebannet werde, wie dann das vor zu tagen ouch von vns beslossen vnd abgeredt ist". >». Die Edeln im Thurgau haben für die vergangenen Reisekosten unserm Landvogt gemeinsam 170 Gulden bezahlt und dazu selbst noch große Kosten leiden müssen. Nun aber legt ihnen die Bauersame im Thurgau nichts destominder auf ihre Güter in den Gerichten, da dieselben gelegen sind, Steuern an. Daher soll man auf den nechsten Tag antworten, ob wir die 170 Gulden der Bauersame in ihre Steuer dienen lassen oder wie wir das halten wollen, „dann vnbillich die Edeln mit Weyen Ruten geslagen werden." «ß. Ueber des Abts von Pfäfers und seiner Gotteshausleute Bitte, ihn wieder zu seinem Gotteshaus kommen zu lassen, soll man auf nächsten Tag völlig Antwort geben. > . Auf des Bischofs voi: Sitten Erbieteil wird geantwortet, „dz Vilser bitt vnd beger sye, dz sin gnad sich persönlich hinfüge oder treffenlich schicke zu dem frankrichischen und meilandischen lüger vnd alda mitsampt visier Eydgnoschaft botteil verhelfte handien alles das, so zufrid vnd guter hinlegung dieser kriegclichen vffrur ck 4 26 April 1500. dienen mag." «. Lucern wird geschrieben, es soll sich die Sachen des Jörg auf der Fluh „ab lassen werden" und selbe zu unfern Händen ergeben, was Jörg auf der Fluh seinerseits auch gethan habe. t. Bern und Solothurn sollen unverzüglich ihre Boten nach Freiburg senden, das den frühem Beschlüssen über Restitution des dem Cunrad Meyer von Straßburg im Krieg daselbst weggenommenen Tuches und Geldes noch nicht nachgekommen ist. Sollte es damit noch länger säumen, will man es ferner darum suchen und die Eidgenossen selbst vor weitern dießfälligen Kosten bewahren. «. Heimbringen und auf den Tag zu Baden antworten, was man thun wolle, da die Landvögte im Oberland die Mannlehen einem Jeden für sich und seine Nachkommen geliehen haben, so daß Niemand mehr Lehen empfangen will, wodurch den Eidgenossen ihre obrigkeitlichen Rechte geschmälert werden, v. Der gütliche Tag zwischen Solothurn und Marx Reich ist angesetzt auf den Sonntag guasirnocko goniti zu Basel. Zürich und Bern sollen ihre Boten dabei haben. Der Bote von Bern, wenn er durch Solothurn kommt, soll im Namen der Eidgenossen Solothurn freundlich bitten, die Leichen der drei erschlagenen Herren herauszugeben. »» . Da die römisch königlichen Räthe gebeten haben, die Tröster, welche wegen der Brandschätze in der Eidgenossenschaft sind, über die heilige Zeit auf Wiederstellen zu entlassen, so wird beschlossen, jedes Ort möge solches den seinigen erlauben oder nicht, wie es jedem beliebe, x.. „Fürer haben die römisch künglichen Rät erscheint, das vff den nechst hin abgeredten Abscheid die k. M. Inen geschriben Hab, das er den bericht besigelt well lassen vnS vberantwurten, doch so werde sin Maiestat souil angestrengt, dz er je willens sig, dz Landtgericht mit den xx'" Gulden ze lösen. Diewil aber des Meilandischen Herzogs vbergab oder spruch erlütre, das sin Maiestät dz nit anders lösen söll, dann zu des richs Händen, vnd aber sölich landtgericht nit vom Rich der Statt Costenz, sunder vom hus Oesterrich verpfendt sig, beger sin M., dz wir das zu des huss Oesterrich Händen lösen lassen. Sol ieder pot heimbringen vnd vf den nechsten Tag antwurten." A . Das fernere Verlangen der königlichen Räthe, daß zu dem letzthin erstreckten Ziel noch ein Monat nach ausgehendem Mai mit dein Landgericht still zu stehen zugestanden werde, soll ebenfalls jeder Bote bis zum nächsten Tag von Zürich heimbringen. Zürich, Bern, Schwyz und Glarus sollen auf Sonntag nach Ostern (26. April) ihre Botschaften zu Constanz haben „vß vrsachen, ob die Statt Costanz mit vns in srüntschaft vnd verstentnuß komm möcht." Hauptmann Moser ist im Schwaderloch neun Gulden und dem Weibel vier Gulden schuldig geworden, das soll Lucern nach früherm Beschluß dem Landvogt im Thurgau bezahlen. I»I». Der Bote von Lucern soll heimbringen, seine Herren möchten bewirken, daß dem Vetter des Jacob Schott sel. seine Forderung bezahlt werde, oder daß die Sache auf den nächsten Tag von Zürich den Eidgenossen zu gütlicher oder rechtlicher Verhandlung übergeben werde. Mit den Boten des römischen Königs wird über einige Anforderungen von Zinsen, Kosten und Schaden geredet, die denen von Lucern gegen dein von Mötsch ausstehen. Sie erklären, der Zins sei nicht streitig, Kosten und Schaden aber, die im Krieg aufgelaufen seie, können sie nicht bezahlein Den Eidgenossen zu Ehren anerbieten sie jedoch 50 Gulden dafür zu geben, werde das nicht angenommen, so bieten sie Recht nach Laut der Bericht. «l«I. Jedes Ort soll auf dem nächsten Tag zu Zürich zwei Boten haben, «v. Zürich mid Glarus sollen auf Freitag in der Osterwoche ihre Boten des Schloßbaus wegen zu Sargans haben; der Erzgruben wegen ist die Sache Glarus aufgetragen, tl. Solothurn soll nach Laut früherer Abschiede die im Krieg beraubten Schmidknechte entschädigen. AK. Die VII regierenden Orte des Nheinthales waren der Meinung, die Herrschaften Blatten, Wychenstein und Kriesern gehören in die hohen Gerichte des Rheinthals und nach Nheineck. Dagegen behauptet der Abt von St. Gallen, benannte Herrschaften, als Pfänder des heiligen römischen Reiches, besitzen eigenes Hochgericht, das jeweilen mir an Ort und Stelle gehalten April 1500. 27 werden dürfe. Es kam dießfalls ein gütlicher Vergleich zn Stande, laut welchem die Hochgerichtsrechte auf die benannten drei Herrschaften zu ?/» den VII Orten und zu '/« dem Gotteshause St. Galleu zusteheu, das Hochgericht aber nirgend anderswo als in der Herrschaft Krieseru gehalten und vom jeweiligen Vogt von Rheineck besetzt werden soll. Auch sollen die Rechte des Gotteshauses St. Galleu au den Niedern Gerichten und andern Nutzungen :c. in den benannten drei Herrschasten durch diesen Vergleich unberührt und unbeeinträchtigt bleiben. v—in, «, s, t, ,i, v, v, »»—««, v« fehlen im Berner Exemplar, v, < «>, v—0, im Freiburger Exemplar, I, ii, <>, »,»-««, ««im Solothurner Exemplar, «« im Lucerner Exemplar, tk steht allein im Solothurner Exemplar, ^ nach Stiftsarchiv St. Gallen Nr. 1623. Zu «. Abgeret Artikel vff hindersichbringen einer früntlicheu Verstentnuß zwischen vnserm gnedigen Herrn von Wirtenberg vnd vns Eydgnossen. „Des ersten das wir zu beiden teilten vnd alle die vnsern in stetten vnd lendern zu einandern sicher libs vnd gutz mit kouffen vnd verkauften vnd andern getruwen vnschedlichen sachen vnd geschäften vffrechtlich, erbarlich vnd redlich, sicher vnd wol getröst, fry handlen vnd wandten söllen vnd mögen, doch vff bezalung zöll, gleyten vnd derglich sachen, als von alterhar gewonlich ist gewesen, vnd das ouch daby kein teil insonders vff den andern in dieser Verstentnuß vergriffen, keinen nüwen zoll noch andre beschwärd legen sol. Zum andern, das ouch kein teyl Jemand, wer die loch sigend, vff des andern schaden vnd wider den andern von, durch, noch vß sinen landen schloß vnd gebieten söl lassen ziechen ald fördrung oder zuschub darzu geben, damit land vnd lüt möchten bekrenkt werden. Desglich söllent wir einander ouch nit vberziechen, vnd ob darüber dewedre party durch der andern party stett vnd lender bekriegt oder beschädigt wurden, das dann zestund die party, da das beschehen were, zu den griffen vnd (nach recht vber sy richten lassen soll) gegen Inen handeln sol dergstalt, als ob sy derselben party beschediger vnd abgesagt fiend weren. Es sol ouch dhein teyl dem andern sinen fyend oder beschädiger wissentlich nit Husen, Hofen, ätzen, trenken noch dhein hilff oder vnderschub tun, noch das Jemans zu tun gestatten in dhein wiß, getrüwlich vnd vngeuarlich; vnd wo deweders teils oder siner zugewendeten fiend oder beschädiger by dem andern teyl oder in deß landen, geeichten oder gebieten begriffen werden mögen, das der teyl by dem er ist, so Im das zu wissen getan wirt, zu denselben griffen vnd richten lassen sol vnd dem andern teyl zu Inen fürderlich recht gestatten. Fügte sich och, das in zit diser verstentnus einicherley spen oder widerwill zwischen vns Herzog Volrich gegen vns gemeine Eidgnossen gemeinlich oder einicher ort sunderlich gegen vns obgenanden Herzog Volrichen vfferwuch- sen, sol doch darumb nit vffrur noch krieglich Handel von dewedremteil wider den andern fürgnommen werden, sunder sol vnd mag jedweder teil den andren zu recht vnd tagen fürfordern gen Basel oder Schafhusen, an weders end dem anfordernden teil das eben ist. Dahin dann nach der erfordrung der teil, so also erfordret ist, in xiiij tagen, den nächsten, komen vnd daselbs jeder teil zwen erber man zu den spenen setzen, die och loben vnd sweren söllent eid zu gott vnd den Helgen, solich stöß vnd spen von beiden teilen mit klegten vnd antwurtcn nach notturft ze hörent vnd demnach ze besuchent, ob sy die mit beider teil müssen vnd willen betragen vnd geeichten mögen, vnd ob das nit beschechen mag, dann das in dry xiiij tagen, den nechsten, rechtlich vssprechent, wie sy das Jr eid vnd ere wiset. Vnd wie das also von Inen gemeinlich oder dem meren teil vsgesprochen wirdt, dz och dem von vns beiden teilen getrüwlich nachgegangen werden sol on alles witerziehen, verwägern vnd apoliren. Ob aber die in iren sprächen vnd erkantnusen zerfallen vnd sich glich teilen wurden, so sol unser, des teils zugesetzten, der zu tagen gefordert hat vnd des die ansprach ist, vnder vnser, dem andern teil, dem antwurter, einen gemeinen man, der sy zu der fach der schidlichest vnd glichest bedunkt vnd der das vor datum diß briefs nit verlobt ald verschworen Hab, kiesen vnd ncmen vnd der von dem teil, dem er zughört, daran gewisen vnd gehalten werden, sich des 28 April 1500. anzunehmen vnd sich by dem eid verbinden, sölich fach, wie obstat, forderlich vszurichten vnd eitweders teils zugesetzten gesprochnen vrteil, die In die besser vnd gerechter by sinem eid bedunkt, zu gehalten vnd ze folgen in souil zits als forstat, vnd weders teils vrteil er also gehilt vnd folget, dz die och dann die mer sind vnd dem, wie vorstat, nachgegangen werden sol. Ob sich aber spenn zwischen sundrigen Personen, in diser verstendnus begriffen, erHuben, darumb sol derCleger dem Antwurter nachfolgen in die gericht, da der antwurter gesessen ist, oder dahin si zu berechtigen gehören vnd da die ansprachen von lehen oder erbs ald derglich fachen wegen berechtet werden sol, vnd da dem Cleger fürderlichs recht gestattet werden vnd kein teil oder die Iren den andern mit andern gerichten nit fürnemen noch bekümbern. Vnd was an dem end, wie obstat, vmb ieglich fach gerecht erkennt vnd gesprochen wirt, dem sol nachgegangen vnd genug getan werden, als vorstat, an alles verziehen, Wägern vnd appelliren oder widersprechen. Wir haben och zu beiden sidten vorbehalten vnsern heiligen vater den bapst, das heilig römisch rich, ouch alle die, mit denen wir vorhin in püntnus vnd verstentnuß sind, alles getrüwlich vnd vngefarlich. Vnd dise eynung vnd verstentnuß sol ouch xij Jar, die nechsten nach datum diß brieffs aneinandern kommende, getrüwlich vnd erberlich gehalten und deren gelept werden." Verner Allgemeine Eidgenössische Abschiede II. 13. Tschudische Sammlung. Abschiede von Solothurn, Freiburg. Diese Punkte stehen wörtlich in dem Mittwoch nach ?aneratü 13. Mai 1500 aufgerichteten Bündniß- brief, nur der Schlußsatz ist dort in den Eingang genommen. (Beilage Nr. 2 It.) Zu N» Im Berner Abschied II. 17 und im Freiburger und Solothurner Abschied folgt hier nachstehender Entwurf einer gemeinsamen Verordnung über Pensionen, Neisläufe Zc.: Ordnung der Pensionen vnd Kriegsläufe wegen. „Zu Vffenthalt der loblichen Eidgnossenschaft vnd Handhabung der ewigen pünden vnd verschribungen, so wir Eidgnossen gemeinlich vnd sunderlich zusamen haben, damit denen in allen dingen gelebt vnd nachkomen- ouch gehorsame der Vndertanen, frid vnd erber wesen bester baß gefürdert vnd beharret werden möge, so ist diß nach geschriben ordnung vnd satzung zu halten angesehen: Zum ersten, das nieman in der Eidgnoschaft wonende, er sige burger, landmann oder hindersäß, geistlich oder weltlich, edel oder vnedel, rich oder arm, in was wesens oder stands die sigen, nu von dißhin von Keisern, küngen, fürsten, Herrschaften, Stetten, geistlichen noch weltlichen ständen kein Pension, dienstgelt, prouision oder gnadgelt haben oder nemen sol, weder durch sich selbs, sin wib, kind, fründ, dienst, noch ander, damit es in sinen nutz komen möchte, heimlich oder offenlich, in keinem weg. Vnd ob jemand sölichs nit halten vnd sich das mit war- heit erfinden wurde, ob der an Rat, gericht, Ampt oder einichem gemalt were, der sol denn zestund entsetzt vnd nit destminder dieselben, ouch alle ander, so nit am gemalt weren, darumb hertenclich an lib vnd gut gestrafft werden, je nach erkanntnuß siner Obern. Vnd ob jeman hinfttr in botschaft oder gescheften an einich end geuertiget vnd dasclbs dhein erung, gab, oder schenkung empfachen oder nemen wurde, der sol das, so bald er heim kompt, sinen Obern, von denen er geschikt ist, offenen vnd fürbringen vnd dann dieselben gemalt haben, sölichs nach Jrem geuallen zu verwenden, es sye derselben person ze lassen oder zu dem gemeinen nuz ze behalten. Vnd ob jeman sölichs verhielte vnd nit offenen oder einich geuärd versuchen, oder vordung, solich erung oder gab zu erlangen, bruchte, der sol darumb, wie obstat, gestraft werden. Fürer zu verkomen merklichen schaden vnd abgang vnser Eidgnoschaft, ist angesechen, das niemand, darin wonend oder gesessen, hinuß in dhein reis oder krieg ziehen noch komen sol in keinen weg, an sunder erlauben vnd verwilgen der Oberkeit, vnd das sölich Vrloub vnd verwilgen hinfür niemand ze tun gemalt haben sol, dann gemein Ort unserer Eidgnoschaft oder der merteil vnder Inen. Vnd welicher dawider tut, wo der demnach April 1500. 29 in vnser Eidgnoschaft erfunden oder betreten wird, der sol ze stund venklich angenomen, an lib vnd gut gestraft werden, wie sich dann vmb solich ungehorsame vnd vbersechung Eids vnd Eren gebürt. Vnd als bishar etlich houptlüt vnd ander die knecht vffgeweibelt, bewegt vnd darnach in der Herren dienst genomen vnd hingefürt haben, wie sölichs iemer durch deheinen me bescheche, dieselben hoptlüt, vffwickler vnd Hin- fürer, wo man die ankomen mag, sol jederman ze stund annemen vnd vom leben zum tod an gnad richten vnd darin niemans kein fürwort oder vffzug bruchen, ob joch solich hoptlüt, vffweibler, hinfürer oder die, so für sich selbs hinziehen wölten, einem andern ort oder vnser Eidgnoschaft gemeinlich oder Iren verwandten zugehörte, sunder sol solich rechtvertigung vnd straf allenthalb in stettcn, lendern, Herrschaften vnd gebieten mit allem ernst gebrucht vnd erstattet werden, wie dann vmb offen diebstal vnd ander vbeltat recht vnd billig ist. Wohin ouch solich Houptlüt, vffweibler vnd hinfürer oder Jr Kotten hinfür komen oder wandlen wurden, vff die sol menglich ein sunder vffsechen haben vnd wo Jr Handlung einichs wegs arckwenig oder gefarlich erschine, sol man ze stund sy vänklich annemen. Erfindt sich dann durch jr vergicht oder glouplich anzeigen, dz sy einich bewegnuß vorhanden oder vnderstanden haben, so sol ab Inen gericht werden wie obstat. Vnd ob dheiner darumb mit sinem siz vnd wonung vß vnser Eidgnoschaft verendern oder hinziehen welte, damit er solicher frömden reisen vnd kriegen pflegen oder wider dero keins, als obstat, tun möchte, das sol In doch nit schirmen, sunder ob er dennoch wider in vnser Eidgnoschaft kumpt, so sol er all straff liden, wie ein anderer darin gesessen. Doch ist hierin vorbehalten, ob jemand sine kind in tütsche oder welsche land, durch die sprach, kunst oder lerung willen schiken oder ob einer zu dienst eins Herrn kommen wurde, also das er sins täglichen hofgesinds, amptman oder diener, das nit wider unsere Eidgnoschaft were vnd nit durch kriegshandlung willen sold empfienge, also das es erberlich vnd vngefärlich zuginge, dem sol es an diser ordnung vnschedlich sin; wo aber derselb einich Handlung oder geuärd darinne wider die obgeschriben ordnungen heimlich oder offenlich bruchte, so sol er darumb alle die straff wie ein andrer, als obstat, liden. Fürer zu vffenthalt frid vnd ruwen, ouch damit vffrur verhüt werde, ist angesechen, das nieman in vnser Eidgnoschaft sich frömder Personen, fachen oder ansprachen beladen noch annemen sol an der orten gemeinlich oder der merteil müssen vnd willen, ouch niemans dhein krieg oder vechd für sich selbs vnderstan oder fürnemen sol, dann wie vnser gesworen pünde, verkomnuß vnd brieff, wie vnser vordern vnd wir sich des gegen einandern verscheiden haben, zugeben. Vnd solich ordnung sol alle Ort vnser eidtgnoschaft, darzu all ander vnser Eidtgnossen vnd pundtgnossen, so vns mit geschwornen pünden verwandt sind, begriffen, vnd wann die pünd gesworen werden, sol man die allenthalb mit den pünden sweren. Darzu sol die in allen orten, Stetten vnd lendern vnd in Iren verwandten, ouch allen Herrschaften vnd ämptern, so einichem Ort insunders oder gemeiner Eidgnoschaft vnd Jrn verwandten zugehören, mit andern eiden, so man swert, geschworen werden. Vnd als vnser Eidgnossen von Zürich in die Ordnung nit anders haben wellen gan, dann all Pension Stetten vnd lendern vnd sundrigen Personen abgestellt werden, das sol jeder bot heimbringen." Zu diesem Tage scheint auch das auf die Punctationeu von: 20. Februar (siehe oben bei Absch. Note tl') gefertigte Concept der Vereinigung mit den bayerischen Fürsten zu gehören, welches im Solothurner Abschied sich als Beilage zu 20. Februar findet und folgendermaßen lautet: „Von gottes gnaden Wir Albrecht (soll wohl heißen Philipp) vnd wir Georg, geucttern vnd pfalzgraven bi Rein, Herzogen in obern vnd nydern Beyern, bekennen für vns, all vnser erben vnd nachkamen vnd thund kunt allermenigklich offenlich mit dem brieff, das wir zu vordrist Gott dem Allmechtigen zu lob, ouch vns, vnsern landen 30 April 1500. vnd lüten zu gut, von gemains friden, nuz vnd gemachs wegen vns mit den fürsichtigen vnd weisen, vnsern besundern lieben Burgermaistern, Schultheisen, Ammanen vnd Räten vnd ganzen gemainden von Stetten vnd lendern des großen alten punds der Eidgnossen ober tewtscher lande, namblich von Zürich, Bern, Lucern, Vry, Switz, Underwalden ob vnd vnder dem Kernwald, Zug mit dem äussern Ambt, Glaris, Friburg im Uetland vnd Solotorn guetlich geaint, verpflicht vnd vertragen haben, vns ouch wissentlich in craft deß briefs, wie hernach geschriben stet: Zuerst so sollen vnd wellen wir, dieselben eidgnossen von Stetten vnd lendern samentlich vnd sunderlich vnd alle die Iren, so Inn zugehören vnd zu versprechen steen, mit gnaden vnd waren trewen mainen vnd halten, auch weder samentlich noch sunderlich vmb kainerlay fachen willen gegen Ine zu vehden, viendschaften, kriegen aufruren oder angriffen komm, noch das den vnsern vnd den, so vns zugehören vnd zu versprechen steen, desgleichen durch vnsre lande auf sy vnd die Iren kains durchzugs gestatten in ainich weys. Wir sollen vnd wellen auch Jr veinde oder die sy oder die Jrn oder die In zu versprechen steen, angriffen oder beschediget hetten, wissentlich wider sy nit halten, hawsen, enthalten, ätzen, trenken, noch ainichs zuschub, hilff oder bestandt thun, noch den vnsern gestatten in kam weys, sunder wo die selben Jr veinden, anstreiter vnd beschediger in vnsern herschaften, geeichten vnd gebieten betreten würden, Ine auf Jr oder der Iren ersuchen gegen Ine forderlich rechtens gestatten vnd ergeen lassen, vngeuarlich. Es sollen auch die Iren allenthalben in vnsern landen, Stetten, herschaften vnd gebieten mit koufen, verkaufen vnd andern erbern gewerben Jrer leib vnd güter vnserer vnd der vnsern halben sicher wandel haben vnd wir sy mit vngewonlichen Zöllen nit beswären, auch die Iren vnd die Inen zugehören vnd zu versprechen steen, wider sy vnd Inen zu schaden, in burcrecht, schütz, schirm oder verspruch nit aufnemcn in ainich weys. Wir vorgenant beid fürsten haben vns auch mit denselben Eidgnossen vertragen, ob sich begeb, das vnser einer oder wir beid zu Ine gemainlich ainichen Zuspruch gewunen, darumb die parteyen guetlichen nit vertragen werden möchten, so söllen sy beiderseyt derselben zuspruch halb zu rechtlichem, endtlichen vnd vnverwegerten austrag vnd entschid komm auf N., also das sölicher rechtlicher austrag vnd entschid in vier monaten, den nechsten nach des Clegers eruorderung, rechtens geendet werden sol, vngeuarlich, es wäre dann, das die fach durch rechtliche erkantnuß lmger geschoben wurd. Gewunen aber die vnsern oder derselben eidgnossen vnderthan vnd zugehörig icht spruch zu einander, so sol allweg der Clager von dem antworter Recht nemen an den enden vnd in dem gericht, darin er gesessen, als land- läuffig vnd recht ist, das auch alsdann ein jede Oberkeit, der der antworter zusteet, den Clager auf sein Ansynnen förderlich verhelfen, gestatten vnd zu gescheen verfügen sol on widerredt. Vnd dise einung sol also zwischen vns beiden vnd den vorgemeldten eidgnossen, allen vnsern vnd Jrn nachkamen für vnd für weren, gehalten vnd volzogen werden on all widersprechen. Vnd hicfür nemen wir obgenant beid fürsten aus N. vnd N. Gereden vnd gesprochen darauf beid samentlich vnd sunderlich by vnsern fürstlichen würden, in craft diß briefs, allem dem nachzukomen, zu halten vnd volziehung zu thun, das vorgeschribensteet, trewlich, an geuerde; vnd habent des zu warem vrkund gemein eidgnossen disen brief mit vnsern anhangenden Sigeln besigelt geben vnd dagegen ouch einen auf obgemelt mainung lautend von Inen angenomen. Vnd beschechen zu ze. Söllicher obgemelter aynung habent wir vns beidersyt eins tags veraindt auf Sontag zu nacht des heiligen Creutztag (Z.Mai) nechstkünftig mit vollem gewalt zu Zürich ze finde in den fachen ze handeln vnd dauen zu reden." Zu x. Hiezu gehört der besondere, den römisch königlichen Boten gegebene Abschied vom 10. April, aus dem auch die Boten des Tages vom 7. April ersichtlich sind. Er lautet nach Staatsarchiv Bern, Allg. Eidg. Absch. R. 29 wilZ folgt: April 1500. 31 „Als vff diser tagleist durch der römisch königlich M. Anwalt bewilget ist, die gemachten Fridenbrieff minen Herren von Zürich zu vberantwurten, damit die fürer zu entlicher Besigelung von Ort zu Ort, wie sich das gebürt, mögen kommen, vnd daby begert, ob der künglichen Majestet wurd gefallen, die Losung des Landgerichts im Tur- gow, wie die durch Herrn Galeazen Viscont bedingt vnd vorbehalten ist, zetund, Jr das nit allein als Röm. k. M. sunder Herzogen ze Oesterrich, so es doch desselbigen huß eigenthum sige, zu gestatten, Ist Inen daruff geantwurt, wie solich losung durch Herrn Galeazen, vorgenannt, gelütert vnd das in sinem darumb besigelten Briest begriffen ist, siner k. M. zegonnen, aber als die beger, die söliche als zu Hand des loblichen huß Oesterrich zuzelassen, wellend der Eidgnoschaft gesandten an Jr obern bringen vnd darumb vff dem verrumpten tag gebür- lich Antwurt geben. Des zu bekanntnuß ist diser abscheid mit der statt Zürich (Siegel) in gemeiner Eidgnoschaft namen verwart vnd den künglichen Anwelten vberantwurt. Beschechen Fritag vor Palmarum anno xv°-" Bellinzona. 16011, 14. April. Archiv Nidwaldcu. Act der freiwilligen Uebergabe der Stadt und Grafschaft Bellinzona an die drei Länder Nri, Schmyz und Nidmalden und Bestätigung der Freiheiten, Statuten, Nechtsame u. s. m. der Stadt und Grafschaft und der dazu gehörigen Ortschaften Medeglia und Jsone. (Beilage Nr. 1.) II Mailand. 1600, 19. April (vff Ostern.) Staatsarchiv Luccr»: LauiS und LuggaruS Abschiede, I. S. ». „Als Belliz die Stat vnd Schlösser vff bitt der Bürgern daselbs vnd mit Jr hilff ingenoineir ist, doch nit wytter, dann biß an künig vnd an vnser Herren vnd obern, ob es au des küngs willen erlangt werden möchte, vnd die botteil daruff gen Moyland zu dem Cardinal von Nuaua als obersten Stathalter vild andern des kttnigs Räten geritten sind vnd gebetteil habeil, vns Eidgnossen Belliz zu lasseil, vß allerlei) vrsacheu deßhalb fürgewendt, weyßd yeder bott, wie der Cardinal vnd des königs Nätt merklich beschwürd vnd mißfallen an sölichem Jnnämen gehept vnd treffenlich begert heben, das wir den künig also an dem sinen nit verpfenden oder gewaltenklich entsezen, sunder das zu siuen Händen wider stelleil wellen, ange- sechen die Vereiiluilg vild früntschaft, darinn wir mit eiilailder sind, vnd wie wir daruff geantwurt, diewil wir sölichs vnsern Herrn vild Obern heimgeschriben, so haben wir nit macht, ane sundern Kescheid vnd willeil derselben söllichs wider von Händen zu geben. Wir welleil aber gestrax heiin ritten vild das an vnser Herren vnd obern bringeil, in Hoffnung, das die sich also darinne halten werden, das sy des glimpf vnd eer vnd der küng ilit mißfallen daran haben werde; vnd will der Cardinal daruff ein botschaft harus- schicken vnd antwurt darumb empfacheu vff den tag Zürich an Sonnentag nach dem Meytag nechstkommeild." (3. Mai.) I», „Vnd als voll der Cappiteln wegeil ouch mit dem Cardinal vild des künigs Räteil red gehept, ist Jr autmurt, das sy söllichs an künig bringeil vnd so wir von Bellez wegen dem kling zimlich begegnen, so werde vns ouch gut antwurt verlangen." 32 April 1500. IT Lncern. 4ZOO, 24. April (off sritag nach xogoöö). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiedcsammlung, 0. 94. k. Staatsarchiv Zürich: Abschiedesammlung, III. 14tt. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 25. Archiv Solothurn. Boten: Zürich. Clewin Setzstab. Bern. Bartholomäus May. Lucern. Hans Sonnenberg, Altschultheiß; Niklaus Nitzi; Ludwig Kttng, des Raths. Uri. Ammanu In der Gasten; der Schick. Schwyz. Vogt Berner. Obwalden. Ammann von Flüh. Nidwalden. Ammann Ennentachers. Zug. Seckel- meister Stocker. Glarus. — Solothurn. Der Seckelmeister. ». Bartholomäus May hat 11 Gl., der Strübli von Listal 7 Gl. für den Transport der zu Dornach gewonnenen Büchsen nach Zofingen vorgeschossen; sie bitten nun um Zurückerstattung dieses dargeliehenen Geldes. Auf dem Tag zu Zürich will man antworten, t«. Uri hat bereits auf Tagen angebracht und heute wiederholt, daß es die Stadt und die Schlösser von Bellenz zu Händen gemeiner Eidgenossen oder derjenigen Orte, welche dazu stehen wollen, eingenommen habe und besetzt halte. Da dieser Platz ein Schlüssel unserer Eidgenossenschaft sei, bitte es, man möchte sich beförderlich erklären. Wenn die Eidgenossen nicht zu Uri stehen wollten, so sei es Willens, die Stadt und die Schlösser für sich zu behalten. Da die Boten des Tages dieser Sache wegen nicht mit den nöthigen Vollmachten abgefertiget sind, so wird beschlosten, auf dem nächsten Tag zu Zürich Antwort zu geben, v. Ebenda soll man auch auf das Schreiben antworten, das der Erzbischof von Sens in Betreff von Bellenz gethan hat und wodurch er begehrt, daß man die königliche Majestät von Frankreich bei ihren erblichen Landen lasse. «I. Auf diesem Tag ist an gemeiner Eidgenossen Boten gelangt, der König von Frankreich wolle „vnderstan", unsere Knechte nach Neapel, Pisa, Bologna und an andere Orte hinzuschicken, um diese zu strafen. Da dabei zu besorgen ist, daß wir dadurch „mergklich vmb die vnsern komm mögen", so soll auf dein nächsten Tag zu Zürich berathen werden, was man thun wolle, um solchem zuvorzukommen. 48 Sasel. I 2?. April (Montag nach dem Snntag tZuasiinoäoAsniti). Staatsarchiv Zürich: Abschiedesammlung, NI. NW. ISI.IS2. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 21. Archiv Solothurn. Boten: Zürich. Hans Keller. Bern. Hans Rudolf von Scharnachthal, Ritter „mit Zuschub einer ersamen Statt Basel Rathsboten." Der Tag wurde gehalten wegen der Streitigkeiten zwischen Junker Marx Reich von Reichenstein, als Kläger, und Schultheiß und Rath von Solothurn, als Antwortern. Marx Reich klagt, er sei durch die von Solothurn aus langjährigen: ruhigen: Besitz des Seinigen gesetzt, und begehrt Wiederherstellung nach artiku- lirter Klage, in Kraft des Grundsatzes „dz nymands gepfendt zu recht kommen solle" und kraft der Richtung und des Friedens. Ferner, wenn dieses geschehen, begehrt er, mit denen von Solothurn um ihre Ansprache April 1500. 33 zu rechten, wo es sich gebühre. Endlich begehrt er in Betracht der Drohungen, welche Angehörige von Solothurn gegen ihn ausgestoßen und bezüglich derer ihm mannigfache Warnung gekommen sei, Solothurn möchte angewiesen werden, ihn zu sichern und den Friedensvertrag mit Beziehung auf ihn zu halten, wie er selben in Beziehung auf Solothurn zu halten gewillt sei. Alles mit mehr Worten. Darauf antworten die Abgesandten der Stadt Solothurn, Daniel Babenberg, Seckelmeister, Benedict Frei, Jacob Hab, Stadtschreiber, und Hans Karly, Vogt zn Thierstein: Da sie von ihren Herren und Obern auf den Tag gefertigt worden, sei diesen die Klage und Forderung des Herrn Marx Reich ganz unbekannt gewesen, weßhalb sie ohne andere Vollmacht, als das Angehörte zu referiren, anwesend seien; daher können sie weder auf die Klage Antwort geben, noch die Sache auf freundlichen oder rechtlichen Weg tädingen lassen; sie wollen alles heimbringen und auf dem Tag zu Zürich vor gemeinen Eidgenossen antworten. In Betreff der verlangten Sicherung möge Junker Marx angeben, wer von den Ihrigen ihm drohe oder vor wem er in Sorgen stehe, sie wollen dann handeln, daß er außer Sorge komme, denn sie seien minder als er geneigt, dem Bericht Abbruch zu thun. Nach vieler Rede und Widerrede und manchem freundlichen Ansuchen ist endlich durch die Boten der Eidgenossen mit Hülfe der dazu verordneten Räthe von Basel und mit Gunst und Willen der Parteien verabredet und beschlossen worden, die Gesandten von Solothurn sollen die Artikel, die ihnen vom Junker Marx Reich überantwortet worden sind, ihren Herren zu bedenken heimbringen, damit sie auf nächstem Tag zu Zürich vor gemeinen Eidgenossen ihre dießfällige Erklärung abgeben. Inzwischen sollen beide Theile in den Sachen mit Geboten, Verboten, Jagen und Anderm still stehen und nichts weiter handeln. Klage des Marx Reich: Das Schloß Landskron und die Dörfer Leimen, Biederthal und Hofstetten mit Twing und Bannen, hohen und Niedern Gerichten, Geboten und Verboten und aller Obrigkeit seien zum Theil des hl. Röm. Reiches, zum Theil der königl. Majestät, zum Theil des Markgrafen Eigenthum und sein, Marx Reichen, Lehen und Pfand mit etlichen dazu gehörigen Eigenleuten, alles in lehens-, Pfands- oder kaufsweise an seine Vorfahren und ihn gekommen und mit rechtem Titel und unvordenklicher Verjährung in seinen Besitz gelangt. Nichtsdestominder haben die von Solothurn ihn aller hohen Obrigkeit und seiner eigenen Leute ohne Recht entwert. Er bitte daher die Ehrenbotschaft der Eidgenossen, die von Solothurn in Güte zu vermögen, daß sie ihn in sein väterliches Erbe und seine aus Lehen, Pfand und Kauf herrührenden Rechte wieder einsetzen und ihm den erlittenen Schaden vergüten. Wollen die von Solothurn das nicht, so wolle er ihnen Recht stehen vor der löblichen Vereinigung, die beiden Theilen bekannt sei. 14 Constanz. 1300, 2 7. April bis 1. Mai. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 2». Archive Solothurn, Frciburg, Schwyz. Auf Anbringen und Zuthuu des Bischofs Hugo von Constanz ist ein Tag zwischen gemeinen Eid- genoffen und der Stadt Constanz in letzterer Stadt auf den nächsten Montag nach dem Sonntag Quasimodo- geniti (27. April) zu halten verabredet worden „ainer Veraiuuug halb, dauou zu reden". Auf diesem Tag sind im Namen gemeiner Eidgenossen erschienen die Boten von Zürich, Bern, Schwyz, Glarus und Schaffhausen; der Rath von Constanz hat auch seine Botschaft dazu verordnet und der Bischof die Parteien, nachdem sie vor ihm erschienen, allein zusammensitzen und auf gemeldetes Anbringen freundlich mit einander s 34 April 1500. verhandeln lassen. Die Verordneten haben dann „nit änderst, denn als früntlich vndertedinger" in unverbindlicher Weise über die Sache gesprochen und folgenden Abschied auf Hintersichbringen gestellt: „War fach das die Statt Costenz in am ewige hilffliche Verbuntnuß zu gemain aidgnossen komm wölt, so ist von ainem solchen mitel geredt, das alsdann die Statt Costanz och ain Ort der aidgnossen sin solle vnd das man derselben Statt Costenz die Graffschaft vnd die manschaft im Thurgow ingeben vnd sy der Statt Costenz mit pflichten vnd aiden gehorsam machen solt, damit die füro mit ainer Statt Costenz als ainem Ort vbels vnd guts liden sollen." Dagegen soll auch die Stadt Constanz mit Leib und Grit thun, was sie schuldig sei. — Wollte dieser Vorschlag von einem Theile nicht angenommen werden, so sollen die Untertädinger folgende Artikel in Vorschlag bringen: 1. Es soll jeder Theil sich zu dem andern guter und getreuer Nachbarschaft und freundlichen Willens versehen mit Gewährung freien, feilen Kaufs und Verkaufs und aller aufrechten und ehrbaren Handthierung. 2. Constanz soll weder selbst noch durch die Seinen Fehde oder Krieg gegen gemeine Eidgenossen oder die Ihrigen vornehmen noch andern gestatten, solches durch seine Stadt zu thun. Ebendieselbe Verpflichtung sollen die Eidgenossen ihrerseits gegenüber der Stadt Constanz eingehen. 3. Kein Theil noch dessen Angehörige soll dein andern Theil oder dessen Angehörigen das Seinige oder Ihrige verHeften oder verbieten, außer um gichtige oder verbriefte Geldschuld. 4. Wenn sich zwischen den beiden Theilen Späne oder Zwistigkeiten erheben, so soll von keinem Theil etwas Unfreundliches wider den andern vorgenommen, sondern es soll folgendes Rechtsverfahren eingehalten werden: Wenn Constanz oder dessen Angehörige gegen die Eidgenossen sämmtlich oder einzelne Orte oder ihre Zugewandten und Angehörige,: Klage haben und als Kläger auftreten wollen, so soll der Kläger die Angesprochenen zu Recht fordern nach Frauenfeld, Stein oder Wr>l im Thurgan, nach der Klägers Auswahl, und die Parteien auf den bestimmten Tag allda je mit zwei Zugesetzten erscheinen. Der Kläger soll seine Zugesetzten aus der Eidgenossenschaft, der Beklagte die seinen aus der Stadt Constanz nehmen. Die Zugesetzten sollen sich zu der Sache mit Eiden verbinden und nach Verhör von Klage, Antwort, Rede, Widerrede und Rechtssatz innert Monatsfrist nach geschehenem Nechtsatz ihre Urtheile geben. Den Zugesetzten soll aus ihren Urtheilen kein Unwille erwachsen. Wenn eine Partei solches Recht nicht suchen sollte, so soll nichtsdestominder auf des anrufenden Theiles Erfordern geschehen was Recht ist. Jeder Theil soll seine Zugesetzten selbst beköstigen und schadlos halten. Wenn sich unter den vier Zugesetzten kein Mehr ergibt, so sollen sie einen Obmann erwählen, ihm die Acten und Urtheile vorlegen, und dieser entweder einem von ihren Urtheilen folgen oder aber sie dem seinigen, so daß ein Mehr werde, und bei diesem Urtheil soll es dann ohne alles Weiterziehen verbleiben und jede Partei soll die Ihrigen anhalten, dem Urtheil nachzuleben. Können sich die vier Zugesetzten über einen Obmann nicht vereinigen, so soll jede Partei drei Layen aus der Eidgenossenschast oder der Stadt Constanz vorschlagen, dann sollen die Parteien um die Wahl loosen und welcher das Loos die Wahl gibt, die soll aus den drei Vorgeschlagenen der Gegenpartei den Obmann wählen. Das gleiche Verfahren und die gleichen Dingstätten finden statt, wenn die Eidgenossen Kläger, Constanz Beklagter ist. Die Zusätzer und der Obmann sollen von je dein Theil, dem sie angehören, gewiesen werden die Wahl anzunehmen, dann auch der Eide, welche sie ihrer Obrigkeit geschworen, für diese rechtliche Verhandlung entlassen werden. Der Obmann soll durch beide Parteien gemeinschaftlich besoldet werden. Die Zusätzer und der Obmann mögen auch zwischen den Parteien einen gütlichen Vergleich zu erzielen suchen. — „Wo aber sondrig Personen vergemelter par- thyeu gegen vnd wider einander icht zu sprechen gewonnen, darumb soll der ansprecher sin widertail suchen, beclagen vnd fürnemen in vnd vor den Gerichten, darin er gesessen ist oder darjn er gehört, vnd April 1500. 35 was daselbs rechtlich erkennt wird, by dein soll es alsdann beston in alleil gestalten wie obstat, doch gegen den im Thurgow gesessen die appellation für das lantgericht vorbehalten, als von alter herkamen ist." Ansprachen auf Erbe oder liegende Güter sollen da berechtet werden, wo die Güter liegen oder das Erbe gefallen ist. Zinse und „Husgelt," auch verbriefte Schulden sind von obigen Bestimmungen ausgenommen; u?an mag dieselben überall nach Herkommen und Uebung und nach Ausweis der Schuldbriefe selbst einbringen, es sei mit geistlichem oder weltlichem Gericht; „vnd sunst dem landgericht an sinem herkamen, sinen briefen vnd fryheiten vnuergriffen vnd unschädlich." — Keine Partei noch die Ihrigen soll die andere Partei oder die Ihrigen mit fremden Gerichten bekümmern und jede solches unter Strafe verbieten und die Ihrigen anhalten, das vereinbarte Nechtsverfahren zu gebrauchen. Würde Privaten von den Gerichten etiles Theils das Recht verweigert, so tonnen sie an die Zusätze und das oben vereinbarte Recht gelangen. — Alle Frevel sollen in den Gerichten, wo sie begangen worden sind, berechtet werden. 5. Das Landgericht im Thnrgau ist gemeiner Eidgenossenschaft um 20,000 Rh. Gl. zugeordnet, vorher aber der Stadt Constanz auch um eine bestimmte Summe verpfändet worden, laut beiderseits innehabenden Briefen. Ueber diesen Punkt ist abgeredet, daß beide Theile bei ihren daherigen Rechten bleiben, die Verwaltung des Landgerichts aber mit aller Zubehörde, Nutzen, Einkünften, Besetzung und Entsetzung der Aeinter der Stadt Constanz zustehen soll. Doch sollen alle Nutzungen und Einkünfte, die von diesem Landgericht herrühren, zwischen den Eidgenossen einerseits und der Stadt Constanz andererseits gleich getheilt werden. — Würde das Landgericht gelöst, so soll vorab der Stadt Constanz ihr Pfandschilling werdeil, dann mich den Eidgenossen der ihrige. Würde aber der Stadt Constanz ihr Pfandschilling gegeben, den Eidgenossen der ihrige ausstehend gelassen, so soll nichts destominder die Verwaltung des Landgerichts und die Hälfte der Nutzung bis öu gänzlicher Ablösung der Stadt Constanz bleibeil. Würde hingegen den Eidgenossen ihr Pfandschilling gegeben und der Stadt Constanz der ihrige nicht, so lasseil die Eidgenossen zu, daß das Landgericht in der Stadt Constanz alleinigen Händen bleibe, bis auch sie die Ablösung erhalten würde. Während der Gemeinschaft solleil weder der Landvogt, Landammann noch Andere im Thnrgau, Constanz an der Verwaltung des Landgerichts hindern oder irren. 6. Wenn in der Landgrafschaft oder sonst im Thnrgau Sitzeilde in Constanz Haus oder Hof besäßen, oder sollst den Willen hätten, dort Bürger zu werden, so sollen die Eidgenossen sie daran nicht hindern, doch ohne Schaden ihrer Steuer-, Reise- und anderer Verpflichtungen all die Land- grafschaft. 7. Kein Theil soll dem andern oder den Seinen ans Renten, Nutzungen und Güter, die in des elfteren Gebiet liegen, Steuern, Reisekosten :c. legeil. Wenn Jemand in des andern Theils Gebieten Güter hat oder kaust und selbe selbst baut, so soll er gehalten werden, wie der vorige Besitzer, baut er die Güter nicht selbst, so solleil Bräuche und Lasteil von dem genommen werden, der sie baut, ohne Schadeil des Eigeilthttlners; überhaupt soll alles das nach Herkommen, Briefeil und Siegeln gehalten werden. 8. Die Eidgenossen sollen Constanz bei diesem Vertrag und alleil seineil Freiheiteil, Rechten und Gewohnheiten schützeil und schirmen gegen Jedermann, immerhin den heiligen Stuhl lind das römische Reich vorbehalten. — Diese unvorgreiflichen Vorschläge der verordneten Untertädinger solleil vor die beidseitigen Obern gebracht und beförderlich ein anderer Tag angesetzt werden, um dakauf Antwort zu geben und sich zu entscheiden. „Vnd namblich habeil gemainer aidgnossen Sandtboten in Ire Abschid gütlich genomen, die mutwilligen vnnützen Neden vild das spotteil der Iren gegeil der andern parthy abzustellen, deßglichen hinwidernmb och geschehen soll." — Geschehen zu Costenz vff den Maytag anno xv°- Im Freiburger Abschied folgt der nachstehende förmliche Entwurf des Bündnisses mit Constanz April 1500. „In dem namen der hochgelopten Trifaltikeit, Gott Vatters, Suns vnd heiligen Geists, amen. Wir die Burgermeister, der Schultheiß, Ammann, rät vnd burger diser nachbenempten Stetten vnd lendern der Eignoschaft gemeinlich, mit Namen Zürich, Bern, Luzern, Uri, Swiz, Vnderwalden ob vnd nid dem kernwald, Zug mit dem vßern ampt, so darzu gehört, Glarus, Friburg vnd Solotturn am einen vnd wir burgermeister, rat vnd die burger gemeinlich der Statt Costenz dem andern teil, bekennen offenlich vnd tund kund aller menklich mit disem brieff, das wir beidersit angesechen vnd betrachtet haben sölich trüwe, liebe vnd früntschaft, so unser vorder» vnd wir lange zit mit einander» gehept vnd harbracht haben, vnd vmb das dieselb früntschaft zwischen vns enthalten vnd gemeret werden mög, ouch dem hl. rich zu lob vnd ere vnd durch nuzes, schirms vnd fridens willen libs vnd guts vnser beider teilen, ouch gemeins lands, so haben wir dise nachgeschriben früntschaft vnd ewige vereynung für vns vnd all vnser nachkamen, die darzu mit namen ewigklich verbunden sin söllen, gegen ein andern angenommen, zugesagt vnd beschlossen, hienach vnwendenbar vnd unverletzt Mit guten trüwen stet vnd vest ewiglich ze halten, Nämlich das wir obgeschriben beid teil, alle die Vnsern vnd die zu vns gehören oder vcrwant ^ind, vns beidersit zu einander versechen vnd halten solen guter vnd getruwer nachpurschaft, ouch eins früntlichen vnd guten willens setz hinfür vnd zu allen ziten mit Verfolgung eins veilen kouffs vnd verkouffs nach beider teilen notturft vnd vermögen vnd gerüwigen wandels zu vnsern guten vffrechten vnd erbern Handtierungen vnd gescheften, getrüwlich vnd vngefarlich. Vnd das wir obgenanten von Costenz noch die vnsern weder durch vns selbs noch ander wider gemein Eidgnoschaft StÄt vnd lender obgemelten noch die Iren oder die so zu Inen gehörig oder verwant sind, gemeinlich vnd sundcrlich, kein vecht, krieg noch handlich beschüdigung fürnemen, üben, noch andern, welich die weren, durch vnser Statt oder gebiet zu tund wissenlich gestatten söllen. Glicherwiß dz wir obgemelten Eignoschasll Stett vnd lender gemeinlich vnd sunderlich, weder durch vns selbs noch die Vnsern oder die so vns zugehörig oder verwandt sind, wider die vorgenannten von Costenz gemein oder Jr Statt oder die Iren, noch durch dieselben Jr Statt vff jemands andern kein krieg noch handtlich beschedigung üben, fürnemen, noch jemands andern durch vnser Herschaft, land vnd gebiet also zu tund wissentlich gestatten. Es söllen ouch wir obgemelten beidteil, noch die vnsern oder die so zu vns gehören, niemands den andern, so in dieser Vereinung begriffen ist, verHeften, anuallen noch verbieten, dann vmb gichtig geltschulden oder darumb vnargwenig brieff vnd sigel geben sind. Vnd ob sich hinfür zwüschen vns vorgemelter beiden teilen, den vnsern oder denen, so vns zugehörig oder verwandt sind, wider einanderen einich span, vnwill oder zweytracht erHuben, wovon dz kem, so sol doch darumb von dewederm teil gegen den andern nütz vnfrüntlichs noch schedlichs fürgenomen noch gebracht werden, sunder sich jeder teil nachgeschribner rechtverdigung vnd vßtrags benügen lassen, vnd nämlich also: Weren die vorgemelten Stett vnd lender der Eignoschaft gemeinlich oder einich ort sunderlich, die vnsern oder die so zu vns gehörig oder verwant find, zu den vorgenanten Burgermeistern, Rat vnd gemeiner Statt Costenz oder wir dieselben Burgermeister vnd Rat der Statt Costenz oder die vnsern vnd die so zu vns gehörig oder verwandt sind, zu den obgemelten Stetten vnd lendern der Eidgnoschaft gemeinlich oder einich ort sunderlich vordrung, zusprach oder stoß gewunnen, vmb wz fachen das were, darumb wir gütlich nit vertragen werden möchten, so sol allweg der Cleger die angesprochene party ersuchen, betagen vnd fürfordern gen Frowenfeld, Stein oder Wil in Thurgöw, an welichs ort diser dreyer Stetten der Cleger wil, vsf einen nämlichen vnd bestimpten tag, dahin dann beid teil bei den pflichten dieser vereinung on all vßzug vnd widerred komen vnd daselb's jetweder teil zwen erber vnd vernünftig leyst man als zusez in dz recht sezen; dieselben vier am ersten von Iren Obern aller eiden vnd gelübde (bis )zu volendung diß rechtens erlassen werden vnd dann liplich Epd zu gott vnd den Helgen sweren söllen, solich fach vnd stoß vnverzogenlich mit recht nach Jr gewüssen vnd besten verstentniß vßzerichten, also dz sölich nach verhörung clag vnd antwurt, red, widerred, dem rechtsaz vnd andern^ so für sich tragen vnd rechtlich zugelassen wirt, mit Jr vrteil geendet vnd vßgesprochen werd in Monatsfrist, dem April 1500. 37 nechsten nach beschechenem rechtssaz; vnd wie es also die vier oder der merteil vnder Inen zu recht vßsprechen, dabi sol es beliben on alles ziechen, weigern vnd apenlieren. Die Zusez sollen ouch darumb mit keinem Widerwillen oder vnfug von den parthyen beladen werden. Ob aber die vier zugesetzten in Iren vrteilen zerualen vnd sich glich teilten wurden, also das sich kein mers; oder emhels machen möchte, so sollen sie bi denselben Iren Eiden zestund ein Obmann, der si zu dem gemeß vnd tugenlich bedunkt, erließen vnd nemen, derselb dann ouch sweren sol zu sölichem rechten vnd dz vffrecht nach siner gewüssne vnd besten verstentniß zu folfüren. Vnd demselben nach sollen Im die Zusatz die ergangenen gerichts- hendel vnd Jr gesprochen Vrteilen fürhalten vnd vberantwurten. Daruff er denn von. Stund oder in einem monat, dem nechsten glich darnach vnd nit lenger, sin volg oder erkanntnuß in der fach tun sol; vnd wie er daruf sin rechtlich lütrung vnd erkantnuß thut, es sige, daß er den Zusätzen in Iren gesprochnen vrteilen volge oder st) Hinwider Im, damit ein mers erfunden werde, daby sol es alsdann gestrags beliben vnd dem von beiden teilen gelept vnd nachkomen werden on alles verweigern, ziechen vnd appenlieren oder zuzug einichs vnwillens wie obstat. Ob aber fach were, das sich die vier Zugesezten des Obmans nit vereinen möchten, so sollen dan dieselben zugesezten bi Iren eidcn vnd gewüssen, als obstat, von jegklichs teils wegen dry erber leyst vnd vernünftig man in vnsrer Eidgnoschaft land vnd gebieten vnd in vnser Statt Costenz Burger gesessen, die sy zu sölichem tugentlich vnd vnpartyig bedunken, fürslagen vnd alsdann gütlich mit einander darumb losen. Welichs teils Zusäzer dann dz los zufällt, dieselben sollen darnach die Wal haben vnder der andern parthy vßer den drey fürgeslagenen ein Obmann zu nemen, der darnach in allem maß wie obstat sich mit Eid verbinden vnd handeln sol, wie sich das im vorgeschriben Artikel gebürt, vngeuarlich. Vnd sol der Obmann, so er also erwelt wirt, von sinen Obern darzu gehalten werden, sölich rechtverdigung vffzunemen vnd sich der zu beladen vnd anzunemen, ouch glicherwyß der gelüpten vnd eiden, damit er den parthyen verwant ist, erlassen vnd derselb obmann von beiden teillen, dem Cleger vnd antwurter, zimlich besolt werden. Dem Obmann vnd den Zugesetzten ist ouch hierin zugelassen, zwüschen den spennigen parthyen früntlichen vertrag zu suchen vnd was sie denn mit Jrem guten willen fürdern mögen, sy des also zu vereynen, daby es dann genzlich beliben sol on verer ziehen, weigern vnd abpenlieren. „Wo aber sundrig Personen vß beyden vorgemelten parthyen zugehör^n oder verwanten gegen vnd wider „einander ycht zu sprechen gewunnen, darumb sol der ansprecher sin widerteil suchen, beclagen vnd sürnemen in „vnd vor den gerichten, darin er gesessen ist oder dahin er gehört; vnd was daselbs zu recht erkennt wirt, bi dem „sol es allweg bestan vnd beliben wie obstat, doch gegen vnder .dem landgericht gesessene die Appellation für „dzselb landgericht vorbehalten, wie von altem harkomcn ist; sunder dz die also vnder dem landgericht gesessen „vnd darin! gehörig sind demselben gehorsam sin vnd des rechten daselben gcstan vnd erwarten sollen, wie von „alter har geschehen ist." „Zu glicher wiß ob wir vorgenannten Stett vnd lender der Eidgnoschaft gemeinlich oder einich ort sunder- „lich oder die Vnsern, so vns als vndertanen old hindersessen gemeinlich oder sonderlich zugehörig oder verwant „sind, gegen sundrigen Personen, so der Statt Costenz als burger oder hindersässen zugehören oder verwant „sind, es sigen herschaften, schloß, Stett oder Dörffer, ansprach oder vordrung gewunnen, darumb sollen wir „vns ouch gegen denselben rechts benügen vor Iren Obern, Burgermeister vnd Rat der Statt Costenz vnd vor „den Gerichten, darin sy gesessen oder gehörig sind." „Deßglichen ob wir gemelten Burgermeister vnd Rat der Statt Costenz von vnsrer gemein Statt wegen „oder die vnsern, so vns als vndertanen oder hindersessen zugehörig oder verwant sind, gegen denen, so den „obgemelten Stetten vnd lendern der Eidgnoschaft als vndertane, burger, landlüt oder hindersässen zugehörig 38 April 1500. „vnd verwant sind, es sigen Herrschaften, Stett, Schloß oder dörffer, darumb sollen wir vns ouch rechts benügen „lassen vor Iren Obern, den obgemelten Ortten der Eidgnoschast gemeinlich vnd sonderlich, in den gerichten vnd „an den enden, darin sy gesessen oder darin sy gehörig sind, wie obstat." Vnd sunderlich dz die Zuspruch vmb erb oder gelegne Güter gesucht vnd gerechtverdiget werden sollen in den gerichten vnd enden, darin sy ligen oder darin sy gehören, oder darin der Erbval gefallen ist. Es sollen ouch freffel berechtiget in den Gerichten, darin sie begangen werden. Vnd vsf dz sol vnder vns obgemelten beyden parthyen noch den vnsern, so zu vns gehörig oder verwandt sind, niemands den andern mit keinen frömden gerichten fürnemen, bekumbern oder vmbtriben, sundcr sich des vßtrags, wie obstat, halten vnd benügen lassen. Ob aber das darüber von jemands bescheche, so sol der teil, dem er zugehört, denselben mit forchtlichen penen sin libs vnd guts darvon vnd daran wisen, sich vorbescheidner rechtuertigung zu benügen lassen, mit ablegung alles costens, in den der Gegenteil deßhalb gefalen were. Doch in solichem allem zu beyden Siten Zinß vnd Houptgut, ouch verbrieft Schulden Hindan gesetzt, dz die menklich beziechcn vnd inbringen mag, als dz von alter Harkomen ist, nach vßwisung vnd Inhalt der brieffen vnd schribungen, so ein jeder darumb Jnhat vnd wie ouch wz Im dieselben zugeben. Doch in allweg dem land- gericht im Thurgöw in sinen freyheiten, gerechtikeiten, Harkomen vnd brüchen vnvergriffen vnd on schaden. Vnd als dann dz selb landgericht im Thurgow vns obgenannten Stett vnd lendern der Eignoschaft vmb vnd für xx" Gulden rinscher zugeordnet vnd aber vorher vns gemelten Burgermeister, Rat vnd gemein Statt Costenz ouch vmb ein nämlich summ Gulden verpfent, wie dann dz in den bliesen vnd gewarsamen, so wir beidersit darumb haben, begriffen ist, darumb haben wir vns von beiden teilten gütlich hiemit vereint vnd betragen also, dz wir beidersit bi solichen vnsern brieffen vnd gewarsamen beliben vnd doch dz die Übung vnd vertigung vnd verwaltigung sölichs landgerichts mit aller rechtigung vnd zugehörung vns obgemelten Burgermeister vnd Rat zu Costenz zustan vnd wir deßhalb mit allen nuzen, Vellen vnd anderm bruchen vnd üben, ouch mit besatz vnd entsatz der empter thun vnd lassen sollen vnd mögen, wie söllichs an vns komen ist vnd wir vormals gebrucht vnd getan haben, ouch vnser Pfandbriefs dz wisen vnd zugeben. Doch also mit solcher vnderlütrung, was an solichem landgericht zwischen denen, so vns vorgenanten beyden teilen zugehörig vnd verwandt sind, gehandelt, erkannt vnd zurecht gesprochen wirt, dz sölichs daby beliben vnd dem nachgekomen werden sol on verweigern vnd apenliren. Vnd also ouch dz all vnd jegklich Nutzungen, die von solichem landtgericht fallen vnd komen vnd beiden obgemelten teilen gemeinlich zugehören, also dz vns stetten vnd landen der Eignoschaft samentlich der halb teil vnd gerürten von Costenz ouch der halb teil werden vnd gelangen sol, alles getrüwlich vnd vngefarlich. Vnd ob sich begab, dz sölich landgericht von vns beidersit gelöst wurd, so sol ouch dann jedem teil sin Pfandschilling inhalt siner brieffen vnd gewarsamen verfolgen vnd werden. Wo sich aber fügte, dz vns Stetten vnd lendern der Eignosscnschaft vnser Pfandschilling allein vnd der Statt Costenz der ir nit geben wirt, so sollen wir dann sölichs landgerichts, ouch des teils vnd nutzung als obstat abtreten, die gemelten pon Costenz bi dem Iren vnd solichen landgericht bliben lassen. Ob aber dieselben von Costenz Jrs Pfandschillings, inhalt Ir brieffen, vnd wir des vnsern nit gelöst wurden, so haben wir doch von mer früntschaft zwüschen vns gütlich nachgelasen, dz alsdann nit destominder die Übung, vertigung vnd Verwaltung des landgerichts in derselben von Costenz Hand beliben vnd Inen demnach von der Nutzung, so davon komen vnd fallen wirt, sovil als einem andern ort vnder vns gemelten Stetten vnd lendern der Eidgnoschast zu einem teil gebürt, gefolgen vnd werden soll. Vnd solich obberürt vnser gemeinschaft vnd nutzung, wie vorstat, sol ouch vffrecht vnd erberlich gehalten vnd weder einem lantvogt, lantamman vnd andern, wie die namen haben, gestattet werden, vns genanten von Costenz April 1500. 39 an solicher verwiligung vnd dem so obstat, einichs wegs zu irren oder verhindern, sunder dem landgericht veruolgen zu lassen, was Im zugehört vnd gebürt. Ob ouch jemands in diser landgrafschaft gesessen, so vns gemelten von Costcnz mit sinem hushablichem siz in vnser Statt ziechen oder sust vnser burger werden wolte, dz die sölichs wol tun mögen, von vns gemelten eidgnossen vnverhindert, wie dann je dz von alter Harkomen vnd vormals gebracht ist. Vnd dz daby deweder teil noch die sinen dem andern' teil oder den sinen vff zins, zehnten, rent vnd güter, in des andern teils gebieten gelegen, kein stür, reiskost oder ander beladniß belegen noch legen lassen, aber vmb gelegen güter, dz sol gehalten vnd geprucht werden, wie von alter Harkomen vnd gegen andern dinglichen vormals ouch geprucht ist, sunder dz wir beidersit einander» beliben lassen sollen mit den vnsern vnd allen denen, so zu vns gehören, wie wir vormals vnd von alterhar beliben vnd gewesen sind on beswerd libs vnd guts, getrüwlich vnd vngeuarlich. „Vnd vff dz so haben wir beid teil zu vffenthalt vnd Handhabung solicher vnser getrüwen früntschaft vnd „vereinung, ouch zu widerstand dero, so vns wider vnser friheiten, herkamen vnd gut gewohnheiten verlezen oder „bekrenken wollen, gegen einander» abgeret vnd vffgenomen, dz wir obgenanten Stell vnd lender vnser Eid- „gnoschaft die gemelten Burgermeister, Rat vnd gemeine Statt Costenz bi diser vnser angenomen ewigen „Vereinung vnd früntschaft, ouch allen vnd jeden Iren friheiten, guten gewonheiten, brüchen vnd altem har- „komen, wie sie der bis vff disen tag sind vnd sin mögen, deßglich dem landgericht mit allen sinen friheiten, „rechten vnd zugehörden, wie obgelütert vnd Jr Pfandbriefen vergriffen ist, gegen menklichen vnd wider alle, so „si wider billigs, sonderlich wider Inhalt vnser getrüwen früntschaft vnd einung trengen, redten, bekümbern, „anvechten oder besweren wollen, getrüwlich schützen vnd schirmen, hanthaben sollen vnd wellen, allweg zu „zimlichem, lidlichen vnd billigen rechten, wie wir selbs einander schuldig sind, so oft vnd dick wir des von Inen „ermandt vnd erfordert werden." „Vnd dagegen vnd alsdann wir burgermeister vnd rat der Statt Costenz den vorgemelten Stetten vnd „lendern der Eidgnoschaft gemeinlich vnd sonderlich zu solicher hilf, bistand vnd hanthabung, so si vns vff vnser „erfordern tun werden, mit vnser Statt Costenz vnd den vnsern nach vnserm vermögen ouch getrüwlich hilff vnd „bistand thun vnd bewisen sollen, wie sich dann söllicher getrüwer früntschaft vnd cinung nach wil gebüren, alles „getrüwlich on argenlist vnd geuerd." „Vnd in allen obgeschribnen dingen so haben wir beidersit vorbehalten den heiligen Stul zu Rom, dz heilig „Römisch Rich vnd die, mit denen wir noch in puntniß, einung oder verschriben sind." Daruff haben wir beid teil für vns alle, die vnsern vnd die, so vff beider sidt zu vns gehörig vnd verwandt sind, vnd all vnser nachkamen ein andern bi guten trüwen in kraft diß brieffs gelopt vnd versprochen, solich früntschaft vnd einung jetz vnd in künftiger zit ewenklich stet vnd vest zu halten vnd allem dem, so vorgeschoben stat, getrüwlich vnd erberlich nachzekomen vnd genug zetun vnd dawider nie mer zu sind, durch vns ald die vnsern, noch die vns beidersit gehörig vnd verwandt sind, noch jemand anders gestatten zetund, alles vffrecht, redlich vnd on alle geferd. Vnd des alles zu warem vestem vrkund vnd bestentniß aller obgeschribner dingen, so haben wir vorgenante Stett vnd lender vnser Eidgnoschaft, nämlich Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwiz, Vnderwalden, Zug, Glarus, Friburg vnd Soloturn vnser Stett vnd lender Jnsigel, desglich wir Burgermeister vnd Rat zu Costenz vnser gemein Statt groß Jnsigel für vns vnd vnser ewig nachkommen an dieser brieff, zwen glich luttend gemacht, offen- lich lassen henken, der jedem teil einr geben ist; beschechen vff zc. sc. anno xv°- Vergleiche zu den mit „—" bezeichneten Stellen den später folgenden zweiten Entwurf. 40 Mai 1500. IS Pfäfers. 4300, 4. Mai (»ff Sani Fluris tag). Staatsarchiv Zürich: Abschledesammlung, VI. !I4l. An diesem Tage haben der Eidgenossen Rathsboten „der Zit versampt zu Zürich", nämlich Niclaus Bluntschli, Zunftmeister daselbst, Fridolin Artzethauser, des Raths zu Glarus, Hans Merenberg von Zug, Vogt im Sarganser Land, auf Befehl ihrer Obern in Anwesenheit anderer Leute, die sie zugezogen, zu Pfäfers im Kloster die Rechnungen abgenommen, erstens von Hans Müller, Ammann des Gotteshauses; dessen Einnahme von: Bad und Anderm auf den Tag der Rechnungsablage beträgt 1498 Gl. 10 ß., seine Ausgabe 1514 Gl. 12 st. Des Gotteshauses jährliche Gülten an Käs, Schmalz , Korn, Waizen, Roggen, Zins und Zehnten, Tuch, Schafen, Pfeffer, Wachs, Schindlen, Hanf u. s. w. nach specificirtem Etat betragen 1829 Gl. 4 st. Ferner wird vom Custer des Gotteshauses Rechnung abgenommeil und das Gotteshaus besichtigt, wo man alles in befriedigendem Zustand gefunden hat. (Folgt dann noch ein Ver- zeichniß des Silberzeugs, das Abt Melchior mit sich fortgenommeu, insoweit es aufgestellt werden konnte.) t«. Zürich. 5. Mai (Zillstag nach Lrueis IiwsMiows). Staatsarchiv Luceru: Allgemeine Abschiede, II. 33. Staatsarchiv Zürich: Tschudischc Sammlung. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 44. Archive Solothnrn, Freibnrg. zs. Alls dem Tag der Jahresrechnung zu Baden soll man Antwort geben über das Begehreil des Landweibels im Sarganserland, dast man ihn für den, zwölf Gulden betragenden, Abgang der jährlichen Steuer gütlich bedenkeil wolle, k. Dem Landvogt von Sargans wird empfohlen, den Weidgang und die Allmend auszugeheil und diejenigen, welche Einschläge gemacht oder überzäunt haben, so zu strafen, dast es die Kosten austrage. «. An die Stelle des abgestorbeilen Landschreibers im Sarganserland ist Beat Schür, des Schultheißeil Schür Sohn gesetzt. «I. Aerni Moser von Lucern, Vogt Muheini von Uri und Oswald von Rotz von Unterwalden sollen dem Cunrad Mon ab dem Ortenberg unverzüglich die 50 Gl., die sie ihm abgenommen, ersetzeil; jedes der drei Orte soll den Seinen dazu weisen, damit es ohne fernere Mühe und Kosteil geschehe. Wisseil dann die drei jemanden, der an jenen 50 Gl. sollst noch Theil hat, so bleibt ihnen gegen selben das Recht vorbehalten.' «?. Denen von Appenzell ist, nachdem sümmtliche Boten die Instructionen ihrer Herren eröffnet, auf ihr Begehreil des Rheiuthals wegen geantwortet „das man Inen das Nyntal nit ganz widerlassen, aber deil achtenden teil mit den siben orteil Jnzehaben vnd zubesetzen, wie ein ander ort, so es an st kome, welle man Inen verwilligen, in Hoffnung das sy des benügig sin sölleil." Derer von Glarus hat man sich bei diesem Beschlust gemüchtigt. Das wolleil die Boteil von Appenzell heimbringen und sich versehen „es werde zu gefalleil empfangen, t'. Da unsere Eidgenossen von Freiburg, ungeachtet der auf mehreren Tagen gefaßteil Beschlüsse lind der in unserm Namen durch Boteil von Bern und Solothnrn vor ihrem Rath gemachten Vorstellungen, sich mit Verletzung des eingegangenen Friedens und Berichts und mit Verachtung gemeiner Beschlüsse fortwährend sperren, dem Cunrad Meyer von Straß- Mai 1500. 41 bürg Ersatz zu leisten, so wird abermals beschlossen, sie solleil dein Meyer das ihm abgenommene vergüten und zwar für jedes Tuch 5 Pfund; das baare Geld, dessen sie ihn entwert, und die Schulden, die sie ihm vorenthalten, sollen sie ihm gelangen lassen. Weigern sie sich länger und kommt deßhalb Jemand aus unserer Eidgenossenschaft in Schaden, so will man sich dafür an ihnen halten und dazu „wyter gegen Inen handeln damit sy der billikett gehorsam werden." K. In Betreff des Spans zwischen der Bauernsame zu Pfyn und Dettigkofen einerseits, Heinrich Lanz zu Liebenfels und Mauriz Hüruß andererseits, wird erkennt, daß Lanz und Hüruß der Forderung ledig sein und es bei dem frühern Abschied der Edeln wegen bleiben solle. Darauf soll jeder Bote heimbringen, ob man die 170 Gl., welche die Edeln im Thurgau zu Steuer gegeben haben/ der Bauernsame an ihre Bräuche und Kosten lassen oder zu unfern Händen behalten wolle. I». Des Martin von Starkenberg wegen soll man abermals dem Grafen von Lupfen schreiben, i. Dem Herrn Hans Jacob von Helmstorf, Domherrn zu Constanz, ist geschrieben, er möchte den Bischof bitten, über den Span gegen denen von Felwen zu entscheiden. Zi. Der vielen Irrungen wegen, die im Thurgau noch in Betreff der eingenommenen und verkauften Zinsen, Zehnten und Schulden walten, sollen im Namen gemeiner Eidgenossen Dominicus Frauenfeld von Zürich und Ludwig Küng voir Lucern mit dem Landvogt hinausreiten lind für die Vollziehung der dießfälligen Stipulationen des Friedeils sorgen. I. „Jeder bott weißd, wie her abt von Pfäffers widerumb zu siuem Gotzhus gelasseil ist, doch also, dz er im Gotzhus blibe, den Gotzdienst fürdre, vnnützen Kosteil mit Hunden und anderm abstelle vnd in der weltlicheit nach ordnung vilserer Herrn vnd obern handle, und was er mit Im hingehept hat, wider dahin bringe." «s Unsere Eidgenossen von Schaffhausen haben sich verantwortet in Betreff des Burgrechts, das Graf Eberhard von Thengen, Bruder Graf Jacobs, mit der Herrschaft Thengen bei ihnen angenommen hat, so daß die Boteil daran etil Genüge gehabt und erkennt habeil, unfern Eidgenossen von Schaffhausen das Beste zu thun, damit sie bei dem angenommenen und beschwornen Burgrecht bleiben mögen. Denen von Thayngen im Hegau, welche unfern Eidgenossen von Schaffhausen zugehören und in diesem Krieg schweren Schaden gelitten haben, ist ein Bittbrief vergönnt, damit sie ihre Kirche wieder aufbauen mögen. <». „Man sol treffenlich heimbringen die swären bösen uachred, so vns Eidt- gnossen zugelegt wird der Handlung halb zu Nouara mit dein Herzogeil von Meilandt vergangen, vnd wie gesagt wirt, das die vnsern In verkauft, vbergeben vnd verraten haben; vnd daS jederman vnder den sinen der fach nachgange vnd die eigentlich erkunne, damit das vbel gestraft, ouch vnser aller lob vnd ere enthalten werden möge." z». Da unsere Bundesgenossen von Nothweil die Irrung gegen dein Gotteshaus Rothenmüiister und die Beschwerden, die ihnen deßhalb von Rom begegnen, abermals augebracht und gebeten haben, wir möchten trachten, sie von dieser Beschwerde zu befreien, so hat man darauf allerlei mit dem Domdecan von Constanz, dem Bruder der Aebtissin jenes Gotteshauses, geredet und dieser hat sich erboten, den Vorschlag eines gütlicheil Tages beförderlich an die Aebtissin zu bringeil, so daß er in zehn Tageil ihre Antwort nach Zürich bringen wolle; ebenso wolle er nach Rom schreibeil, damit während der gütlichen Verhandlung wider die von Rothweil nicht procedirt werde. «F. Denselben von Nothweil ist auf ihr Nathbegehren, ob sie ihre Botschaft auf den Reichstag zu Augsburg schicken sollen, wie sie aufgefordert seieil, geantwortet, sie wissen was ihnen als einer Reichsstadt zu thun gebühre und „wir mögen lideil, das sy dahin schicken Zu erkunneii, was da gehandelt werd." ». Dem Landvogt im Thurgau ist geschrieben, daß er mit den Strafeil und andern Amtshandlungen in den Gerichten des Gotteshauses St. Gallen einhalte, bis unsere Botschaft in das Thurgau konune, um diese Irrungen zu untersuchen. Man soll heimbringen, daß die 6 42 Mai 1500. Botschaft der Bünde in Churwalen auf die Beschwerden Dietrich Fröwlers erklärt hat, sie haben nichts anderes gegen ihn gethan, als was sich mit Recht gebührte, und man möchte sie bei ihren Gerichten und Urtheilen bleiben lassen, Peter Goldschlager, ein Kaufmann aus dem Niederland, der durch unsere Eidgenossenschaft vielen Handel treibt, bittet um ein gemeines Geleit von allen Orten. Heimbringen und auf nächsten Tag antworten. i> Die Auslagen, welche Bartholomäus May von Bern und Strüby von Liestal hatten, um die bei Dornach eroberten Büchsen herauf zu fertigen, der erstere 11 Gl. der letztere 7>/s Gl., sollen auf der Jahrrechnung zu Baden bezahlt werden. Jedes Ort soll seinen Boten auf diesen Tag Vollmacht geben, die Theilung der Büchsen vorzunehmen, v. „Die Vereynung mit dem Herzogen von Wirtemberg ist von allen Orten zugesagt, vßgenomeu von Glarus vnd ouch Zug mit fürworten, wenn wir all gemeinlich dar In gangen. Vff das ist angesechen die vereynung vsfzurichten vnd vff alle ort zestellen, in Hoffnung, das Vilser Eydtgnossen von Glarus sich von vns nit sundern vnd mit vns allen gemeinlich darin gan werden." Derer von Constanz halb ist ein Tag nach Schaffhausen gesetzt auf Dienstag nach dem Sollntag Cantate (19. Mai). Es sollen Zürich, Bern, Schwyz vnd Glarus im Namen gemeiner Eidgenossen ihre Boten dahin schicken und handeln, damit die Sache zu gutem Ende gebracht werden möge, v Die voll Bremgarten klagen, daß die in den Aemtern des Argaus ihnen wider ihre Freiheiten Steuern uild Reisekosten auf ihre Gülteil und Güter legeil. Darauf ist erkannt, daß beide Theile auf die Jahr- rechnuug zu Baden kommeil und daselbst der Streit angehört und entschieden werden solle. Thoman Provost, der Schotte, bittet, ihn gnädig zu bedenkeil und zu sürdern, damit ihm seines Vetters Jacob Provost genannt Schott, des Seidenkrämers, verlassenes Gut, als dessen nächstem Erben, zukomme; er erzählt dabei die Beschwerde, die ihm deßhalb zu Lucern begegne. Unsere Eidgenossen voll Lucern dagegen meinen, es solle bei ihrer Stadt Recht und der Verordnung des genannten Jacob Schott bleibeil, der mit ihrer Bewilligung lind Bestätigung sein Gut seinem ledigen (unehelichen) Kind vermacht habe. „Diewil aber gemeint wirt, das sölich ordnung schwer, ouch wider die gemeinen recht sye, das der recht erbe also enterbt vnd dz gut genzlich einem basthart zugefügt werden soll, vff dz ist dem obgenanten Prouoß nachgelassen vnd verwilligt, dz er gnugsamen schin zöigt hat des verwelken Jacob Schotteil, seines Vettern, verlassen gilt, wo er dz vßerthalb Vilser eidgenossen von Lutzern gedielten finden vnd erlangen mag mit recht suchen vnd angriffeil. Ob dann Jacob Schotten baschart kind oder sin Vogt dagegen mit recht handlen welleil, dz mögen sy tun." Der Pensionen wegeil meinen Zürich, Bern, Uri, Schwyz und Untermalden, es sollteil alle Pensionen, „gemeine und sundrige", abgestellt werdeil. Lucern, Zug, Glarus, Freiburg und Solothurn dagegen sind der Ansicht, mall sollte die „sundrigen oder heimlichen" Pensionen abthun, die gemeinen dagegen den Orten lassen. Der bayerischeil Vereinigung wegen haben die Boten dieses Tages, wiewohl der Mehrtheil Hilter ihnen keine Vollmacht hatte, ermessen, daß die Fürsten von Bayern jeweilen vor andern unserer Eidgenossenschaft gnädigen Willeil bezeugt, unsere Kaufleute, die nach Frankfurt und nach andern Orteil reiseteil, iil gutem Schirm und Sicherheit gehalteil haben, wie sie auch bezüglich des Salzkaufs uns wohl zu Statten kommen möchten, besonders wenn der Bund zu Schwaben oder Andere lins widerwärtig sein wollteil, wie gelegen uns in solchem Falle wäre, wenn die beiden bayerischen Fürsteil das aufhielteil und abstellten. Alls diesen Betrachtungen hat man auf diesem Tage den Entwurf einer unverbindlichen Einung ohne Hülfsver- pflichtung gemacht, in der Form wie sie mit dem Herzog von Würtemberg besteht. Diesen Entwurf soll jeder Bote an seine Herreil bringen, damit man auf dem Tag zu Baden Antwort geben und die beiden Fürsteil wieder unsers Willens berichten möge. ?»?». Bellenz wolleil Uri und Schwyz behalten, die andern Mai 1500. 43 Orte aber meinen, es möchte unserer Eidgenossenschaft merkliche Unruhe aus diesen: Besitz erwachsen, auch „gegen meuglichem verwüssenlich sin." Daher ist angesehen, daß alle andern Orte ihre Botschaften nach Uri und Schivpz fertigen sollen, um sie ernstlich zu bitten, von ihren: Vorhaben abzustehen und den: König (von Frankreich) das Seinige zu lassen. Samstags zu Nacht vor St. Urbanstag (23. Mai) sollen die Boten zu Schwpz au der Herberge sein, um Tags darauf vor der Gemeinde zu erscheinen, an: Montag darauf sollen sie zu Uri vor der Gemeinde sein. ««'. Dem Altburgermeister Merz zu St. Gallen ist ernstlich geschrieben, daß er die Urtheile zwischen der Stadt Zürich und den sieben Orten als Obmann scheide. «I«I. Auf den nächsten Tag soll man endlich Antwort geben, ob wir Werdenberg kaufen wollen. Ebenso über das Begehren der Vögte der Kinder von Hewen, daß wir die Leute in Werdenberg ermahnen möchten, ihnen als ihren Herren den herkömmlichen Eid zu schwören, da doch wir Eidgenossen sie des Eides, den sie uns im Krieg geschworen, erlassen hätten. In Betreff der 20,000 Gl., die der König von Frankreich lins zu bezahle«: zugesagt hat, ist auf Bitte des Erzbischofs von Sens bewilliget zu warten bis Mitte August, doch unter der Bedingung, daß der König das Geld nach Freibnrg heraus fertige und daselbst bezahle. Auf die Erwiderung des Bischofs, daß er solches zuzusagen keine Vollmacht habe, es aber ai: den König bringen wolle, ist ihm erklärt worden, wein: der König die Zahlung nicht zu Freiburg leisten wolle, so wolle man keine«: Aufschub bewilligt habe«:, tt. Bezüglich der mailändischen Capitel erklärt der französische Gesandte, daß der König dieselben annehmen und die Eidgenossen mit den Zöllen und ander«: Dingen gnädig halten «volle, «vie sie vorher gehalten «norden seien. K-K-. Auf die Werbung der römisch königliche«« Botschaft ist der Entwurf einer freundlichen Einung zu Befestigung und Handhabnng des Berichts und Friedens gestellt, beiderseits auf «veiteres Anbringen, und soll deßhalb ei«: Tag zu Zürich gehalten werden auf Sonntag ««ach Nnsers Herrn Fronleichnamstag (21. Juni), um endlich darüber zu antworten. Isl». „Vnd damit wir Eidgnossen vns grüntlich vnderreden mögen der fach halb, ouch voi« Kostenz wegen, Bellitz vnd anders, darumb vf disein tag gehandelt, so ist ein tag angesechen gen Lützen« vf Snntag ««ach den: heilige«: ^ Vffarttag (31. Mai) nachtz an der Herberg zesin, der Ding halb endtlich beschlus ze thun." Ii. Auf dein Tag zu Zürich soll man auch antworten auf das Begehre«: der römisch königlichen Näthe, daß die Losung um das Landgericht in« Thurgau mit de«: 20,000 Gl. zu Händen des Hauses Oesterreich geschehe«« möge. Die Bitte derselben Räthe, «nit der Uebung des Landgerichts nach ausgehenden: Mai, noch einen Monat zuzuwarten, soll jeder Bote bei seinen Herren bevorwortcn. II. „Als die brieff vinb den angeno- menen sride«: von k. M. besegelt vnd vf disen tag vberantwurt sindt, in die ort der Eydtgnossen zeschicke», damit s«) allenthalb «vie sich gebürt ouch besigelt werden, darnf ist den königlichen Nätten zugesagt, sobald s«) also besigelt «verde««, der k. M. alsdann de«: einen, «vie sich zimpt, zu vbergeben." ,»»»»». Bern soll eine Botschaft nach Solothurn senden, um mit möglichstem Fleiß in gemeiner Eidgenossenschaft Namen sich dafür zu verwenden, daß der kölliglichen Majestät zu Ehren die Körper der drei Herren, welche zu Dornach geblieben sind, der Freundschaft zu ehrlicher Bestattung daselbst abzuholen bewilligt werde, «i». In Betreff der Brandschätze ist auf diesen: Tag nach aller Verhandlung mit den königlichen Rüthen so viel erfunden, daß wenn der Entwurf der freundliche«: Einung beiderseits angenommen würde, den Eidgenossen dam: ans ander««: Wege „gnedige Ergetzung", ««Millich «nit 10,000 Gl., geschehe«: soll, womit «vir uns begnügen würden, was die kö>«iglichen Näthe auch an ihre«: Herrn zu bringen übernommen habe««. Darauf hat man die Bürgen derer aus den: Walgau bis über den obbestimmten Tag zu Zürich heimgehen lasse«:, auf Wiederstellen, «venu dannzumal kein Abschluß erfolgen sollte. «»«». Alis Bitte der Boten dieses Tages haben die königlichen 44 Mai 1500. Räthe übernommen, an den römischen König zu bringen, daß er den Eidgenossen insgesammt und jedem Ort insbesondere ihre Privilegien und Freiheiten bestätigen möchte, deßgleichen ihre Empfehlung, daß man dem Grafen Georg von Sargans aus Gnaden einige „Ergetzung" an den Schaden, den er der Acht wegen erlitten, zukommen lassen möchte. z»p. Dieselben königlichen Räthe haben angezeigt, daß der König die Bezahlung der Zinse, die etlichen Personen zu Lucern oder Schwpz gehören, von den Gerichten im Prättigau, die des von Metsch gewesen, ungefähr in einem Monat thun und der Kosten halb gütliches Einverständniß oder rechtliche Erläuterung suchen werde. MZ. Jeder Bote weiß, wie die Churfürsten, Fürsten und gemeine Stände des heiligen Reiches auf dem Tag zu Augsburg uns Eidgenossen geschriben und begehrt haben, „vns zu vßlendigem Herren srömbder Zungen wider das heilig Rich nit ze verbinden," noch Solchen, die demselben heiligen Reiche und seinen Gliedern Vergewaltigung zufügen wollten, Hülfe oder Beistand zu thun, und wie darauf angesechen ist, ihnen ziemlich zu antworten. Die Boten, die jetzt nach Schmyz kommen, sollen ernstlich handeln, damit der Nosenblatt von Lauffenberg befriedigt und weiterer daheriger Unruhe vorgebeugt werde. „Heimbringen der beiden Stetten halb Friburg vnd Soloturn wie vß Jrem teglichen bisitzen zu tagen allerlei Irrung vnd Nachteils den rechten Orten begegnet, es sige in Handlung der Pensionen vnd andern fachen, vnd daran ze sin, das man sr> dem alten Harkomen nach nit berufe, oder ze tagen beschribe, denn vmb fachen, die si berüren, als die Boten witer ze sagen wüsent." 4t. Abermalige Aufforderung an Solothurn, die im Geleit beraubten Schmiedknechte zu entschädigen. «»,». Ben: und Freiburg sollen die Klage Pauls des Einaugs heimbringen und daran sein, daß ihm gegen die, welche ihm das Seine genommen. Recht gehalten werde. Zu Einige Abschiede sagen statt 12 zweiundzwanzig Gulden. «. fehlt im Berner Abschied, t. fehlt im Exemplar der Tschudischen Sammlung, s«. nach dem Berner Abschied, tt. nach Solothurner Abschied, ,m. nach Berner Abschied. Wegelin Pfäferser Regesten Nr. 887 setzt diese Verhandlung unrichtig in das Jahr 1515. Zu !r-i. Hiezu das nach Form der württembergischen Vereinung umgeänderte Concept der bayerischen Vereinung nach Berner Allg. Eidg. Abschiede II. 69: „Von Gottes gnaden wir Philips, des heiligen Römischen Richs Erztruchses vnd Churfürst, vnd wir Georgy, beid pfalzgrafen by Rin vnd Herzogen in Peyern an einem, vnd wir Stett vnd lender gemeiner Eidtgnoschaft nemlich Zürich, Bern, Lucern, Vry, Swiz, Vnderwalden ob vnd nid dem Kernenwald, Zug mit dem vsern ampt, Glarus, Friburg vnd Soluturn tun kund vnd bekennen offenlich mit disem brieff, das wir vorab Gott dem Allmechtigen zu lob, ouch zu nuz, trost vnd gut vnser landen vnd lüten vnd vmb Ruwen vnd friden willen, sunders zu beuestung der alten trüw vnd früntschaft, so lang zit zwüschen vnsern vordern vnd vns herkamen gestanden ist, samentlich mit einandern ein getrüw früntschaft, eynung vnd verstentnuß gemacht vnd angenomen haben, die also vestenclich bliben vnd beston soll xij Jar die nechsten volgenden vff Datum diß, in warten als hernach begriffen stat. Dem ist also: Das wir beid teil vnd alle die vnsern in Stetten vnd lendern zu einander sicher libs vnd gutz mit kouffen vnd verkouffen, ouch in andern getrüwlichen unschädlichen fachen vnd gescheften erberlich vnd redlich, ouch sicher vnd wolgetröst handlen vnd wandten mögen, doch mit bezallung der gewonlichen zöllen, geleiten vnd derglich fachen, als von altem herkamen ist, vnd das ouch deweder teil vff den andern in diser eynung vergriffen, noch die sinen, kein nüw Zoll oder beswerden sollen leggen. — Zum andern das kein teil jemands, wer och die werent, vff des andern teils schaden vnd wider Inn oder die sinen von, durch, noch vß sinen stetten, schloffen, landen oder gebieten soll lassen vberziechen oder beschedigen, noch fürderung, hilf oder zuschub dazu geben, damit land oder lüt möchten verlezt werden. Deßglich stillen wir einandern selbs ouch nit Mai 1500. 45 vberziechen noch beschädigen, vnd ob darüber deweder parthy durch der andern parthy Stett, Schloß oder Landschaft angegriffen oder bcschedigt wurde, das dann zestund die parthy, vnder deren es beschechen were, zu denselben griffen vnd gegen Inen handlen sol in gestalt, als ob fi derselben parthygen beschediger vnd gesagte vygent werent. — Es sol such kein teil dem andern finen vygent oder beschädiger wüssentlich nit Husen, Hofen, ätzen, trenken, noch kein hilff oder vnderschub tum noch das jemand zu thun gestatten in kein miß, getrüwlich vnd vngc- uarlich. Vnd wo deweder teils oder siner Zugewandtem beschädiger by dem andern teil oder in des landen geeichten vnd gebieten begriffen werden mögen, das der teil, by dem er ist, so Im das zu müssen gethan wirbt, zu demselben griffen vnd richten lassen sol vnd dem andern teil fürderlichs rechten gestatten. — Es sollen ouch wir beid teil vnd alle die vnsern vns zimlicher inlendiger Rechten beydersitt gegen einander (—) nit sürnemen noch bekumbern, alles getrüwlich vnd vngeuarlich. Doch haben wir beidersit harin vorbehalten den heiligen Stul zum Rom, das heilig Römisch Rich vnd die, mit denen wir vorhin in püntnuß, eynung oder verschribung sind. Vnd des alles zu waren vrkunde zc." Bei (—) ist wahrscheinlich ausgelassen: „benügen vnd einandern mit fremden, geistlichen oder weltlichen gerichten". Zu Der Entwurf lautet nach Berner Abschied II. 80 folgendermaßen: „Wir Maximilian, von Gottes gnaden Römischer künig zc. eins vnd wir gemein Eidtgnossen von Stetten vnd Lendern, nämlich Zürich, Bern, Lucern, Vry, Swiz, Vnderwalden ob vnd nid dem Kernwald, Zug mit sampt dem vßern Ampt darzu gehörig, Glarus, Friburg vnd Soluturn andersteils, Thun kundt vnd bekennen mit disem brieff, als in vergangnen Ziten durch wilent küng Ludwigen ze Frankenrich Mischen wilent dem hochge- bornen Sigmunden, Erzherzog zu Osterrich zc., vnserm lieben vettern, fürsten vnd gnedigen Herrn vnd vns obgenanten Eidtgnossen von Stetten vnd Lendern für vns, vnser erben vnd nachkomen vnd zugewandten des huß Oesterrich vnd gemeiner Eidtgnoschaft aller Span vnd Irrungen, so sich mit kriegs vffrüren oder sunst in ander weg begeben haben, ein ewig bericht angenomen, beslossen vnd vffgericht ist, Inhalt der brieffen beiderteil versiglet vberantwurt vnd dero datum stat ze Salis vff den elften Tag Junii der Jaren des Herrn vierzehnhundert sibenzig vnd vier, die klar vnd luter anzöigen, das wir beyder parthyen vnd alle die vnser ze einander sicher libs vnd gutz mit kouffen vnd verkouffen vnd andern getrüwen vnschedlichen geschefften mögen wandten, by vnseren inhablichen Ländern vnd lüten beliben, deweder teyl den andern teyl durch Jr stett, Sloß noch landt einichs wegs bekriegen noch beschedigen vnd ob beschädigung oder einicher Mangel wider solichen Bericht bescheche, das darumb nit vffrur fürgenomen, sunder Recht vnd vßtrag gesucht vnd gebrucht werden, ouch das niemand der parthyen vff die ander nüw zöll, noch ander beschwerde sol setzen, sunder bi altem Harkomen dcßhalb bliben lassen, noch ouch mit frömden gerichten ersuchen oder sürnemen, wie dann das vnd anders in denselben fridbriefen klarlicher ist begriffen, das wir hiemit vermelt vnd vßgetrukt haben wollen, als ob dieselben von wort ze wort hier Innen geschriben weren, vnd daby das beyd obgemelt parthyen einander zu Iren gescheften vinb besoldung hilff ze thun verbunden sigen, vnd die vier Stett am Rin, als Ninfelden mit sampt der Herrschaft darzu gehörig, Seckingen, Louffenberg vnd Walzhut mit sampt dem Schwarzwald, solich befridung vnd darzu ein Öffnung derselben flössen vnd Stetten gegen vns, der Eidtgnoschaft, zu halten sollen sweren, vß welichen zwey artiklen vnS den vilgenanten beyden teylen ctlich beschwärung ist zugestanden, also das wir die samentlich vß merklichen Ursachen vns darzu bewegend hin vnd abgetan vnd dero, nämlichen der hilff vnd widerhilff, ouch der Öffnung vnd Eidtschweren inhalt derselben artiklen, einander habent wüssentlich erlassen, verzichen ouch vns dero beyder sampt vnd sunders vnd wellen, das vns solichs nit binden solle. Vnd als jetz kurzlich durch Herzog Ludwigen ze Mciland ander vnser ingfalner Zwitracht halb in der Statt Basel ein fridt vnd bericht erwachsen ist, dero datum ist daselbs ze Basel an Suntag nach sant Mauritius des heiligen Marterers tag anno m cccc xcix, so sol nit desto- minder dieselb mit sampt der obangezöigten bericht, durch wylend küng Ludwigen ze Frankenrich gemacht, in allen 4K Mai 1500. andern Iren puncten, artiklen vnd Jnhaltung, nüt vßgesezt, in kreften beliben, von vns beiden vorgenanten par- thyen vnd den vnsern vnd denen, so vns verwandt, wie die genant sind, gehalten, vollstrekt vnd dero stracks gelebt werden, also das wir beidersit wider einander nit sin, noch den vnsern, als obstat, nach vnserm vermögen willgen oder gestatten sollen. Deßglich das wir beydersit vnd alle die vnsern, wie obstat, vns des vstrags vnd rechten gegen einander, wie vorbegriffen ist, benügen vnd einandern sust mit keinen andern gerichten,wie die genant sind, fürnemen noch bekümbern sollen, bi den wirden, trüwen, Eren vnd pflichten darinne clarlicher erlüttert, alle gefärd vnd was Hiewider sin möcht, vermitten. Vnd des alles zu warem vrkund so haben wir küng Maximilian als Erzherzog vnd regierender her vnd Landtfürst zu Oesterrich vnser künglich Jnsigel, vnd wir die obgenanten Stett vnd lender vnser Eidtgnoschaft, nämlich Zürich, Bern, Lucern, Vry, Swiz, Vnderwalden, Zug, Glarus, Friburg vnd Soluturn jedes sin Jnsigel an disen brief, der zwen glichlutend gemacht, vffgericht vnd jedwedem teyl einer vbergeben ist, lassen henken, vns, vnser Erben vnd nachkamen beidersit damit besagend. Geben vnd beschechen zc. zc." 17 Zürich. 4i»00, 9. Mai (Nona Naü). Archiv Solothurn. In den Streitigkeiten zwischen Solothurn und Max Reich von Neichenstein nur Eigenleute und Gerichtsbarkeiten, welche jenes von der Grafschaft Thierstein wegen, letzterer seiner Dörfer Hofstetten u. s. w. wegen anspricht, haben die Eidgenossen schon früher Boten von Zürich und Bern nach Basel gesendet, um eine Vermittlung zu versuchen. Da aber die Boten von Solothurn keine Vollmacht hatten, in etwas einzuwilligen, war nach Anhörung der Anliegen beider Theile die Verhandlung abgebrochen worden. Nun ist Marx Reich auf diesen Tag nach Zürich gekommen, in der Meinung, auf den Abschied zu Basel Antwort zu erhalten. Da gleichzeitig eine Botschaft des römischen Königs in Zürich war, so hat Ulrich, Graf von Montfort, einer der königlichen Boten, begehrt, man möchte ihn: erlauben, in die Sache zu reden, was geschah. Zu ihm wurden noch genommen lti-, Sturze! von Buchheim, Ritter, königlicher Canzler, Hans Keller, des Raths von Zürich, Thüring Friller, vr. der Rechte, und Bartholomäus May, des Raths zu Bern. Diese haben die Parteien gegen einander angehört, aber wieder hatten die Boten von Solothurn nicht genügende Vollmacht zu gütlichem Vergleich. Daher wurde beschlossen, Zürich und Bern sollen je einen Boten nach Basel senden, diese den Zunftmeister Peter Offenburg daselbst zu sich nehmen, Klage, Antwort n. s. w. verhören und als erwählte Nichter ohne weitere Appellation entscheiden. Marx Reich sagte zu, die Boten von Solothurn sollen die Zusage ihrer Herreu erwirken. 1500. 19. Juni (Freitag nach U. H. Fronleichnamstag) vermittelten auf Ansuchen der Parteien Franz von Leimen, Vogt zu Waldenburg, und Johann Zschadeka von Luttcrstorf, Meyer zu Delsberg, die Streitigkeiten zwischen Solothurn und Marx Reich von Reichenstein um Eigenleute, Gerichtsbarkeiten, Jagdgercchtigkeiten Brandschatzgelder vom letzten Krieg her u. s. w. Archiv Solothurn. Mai 1500. 47 R8 Mailand. 1600, 9. Mai. Stadtarchiv Sitten. ! - > , Die Abgeordneten der sieben Zehnten des Landes Wallis schließen mit dem Bevollmächtigten des Königs Ludwig XII. von Frankreich ein Bündniß auf die Dauer des zwischen diesem und den Eidgenosse!? bestehenden Bundes, wodurch sie einerseits die gleichen jährlichen Pensionen und die gleichen Privilegien und Zollbefreiungen erhalten wie die Eidgenossen, anderseits dein König die freie Werbung von Kriegsvolk in ihrem Lande gestatten. Ludwig XII. ratificirt diesen Vertrag zu Lyon am 20. Mai 1500. (Beilage Nr. 2) — Die Ratification der sieben Zehnten fehlt. RS Zürich. 1600, 14. Mai (Donstag nach St. Pancratinstag). ZcUivcger: Appenzeller Nrtnndc», Nr. III8. Boten: Zürich. Heinrich Nöist, Burgermeister; Rudolf Escher, Altburgermeister; Hermann Nordorfer, Ritter; Gerold Meyer von Knonau; Heinrich Hab. Lucern. Hans Sonnenberg, Altschultheiß; Ludwig Küng. Uri. Walther In der Gassen, Ammann; Andreas Beroldinger. Schwyz. Hans Trogner, Ammanu; Hans Merz. Unterwalden. Peter Wirz. Zug. Ulrich Nettich; Hans Zürcher. Glarus. Rudolf Stucki, Venner; Fridolin Artzethauser. Diese mit Vollmacht ihrer Obern von den VII Orten Urkunden, daß sie auf Bitte ihrer Eidgenossen von Appenzell und in Betrachtung der von diesen gemeiner Eidgenossenschaft erwiesenen mannigfachen Dienste Appenzell als den achten Theil in die Herrschaft Rheineck, das Rheinthal und alle Zubehörde aufgenommen haben, so daß Appenzell der Ordnung nach zur Besetzung des Vogts und zum Genuß der mit der Mitherrschaft verbundenen Rechte gelange, dagegen aber diese Landschaft auch mit den übrigen Eidgenossen zu schützen und zu schirmen habe. SS. Luve r n. 1600, 1. Jmn (Mittwoch vor Pfiligstm). Staatsarchiv Luccrn: Lucerner Abschiede, (!. 120. >>. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 84. Staatsarchiv Zürich - Abschiedesammlung, VI. l«Z. Archive Solothnr», Kreibnrg. Boten: Zürich. Heinrich Göldli, Ritter. Bern. Bartholomäus May. Uri. Walther In der Gassen, Altammann. Schwyz. Hans Schiffst. Unterwalden. Vogt Frunz. Zug. Hans Waldmann. Glarus. Haus Heer. Freiburg. Franz Arsent. Solothurn. Benedict Hugi. l». Jeder Bote soll heimbringen, daß unsere Eidgenossen von St. Gallen beabsichtigen zu münzen und die Münze etwas besser zu machen, als sie in unserer Eidgenossenschaft gemacht wird, was, ivofern es geschehen sollte, große Beschwerden hervorbringen würde. 1». Der Pensionen und Kriegsläufe wegen soll auf dem nächsten Tag zu Zürich Antwort gegeben werden, v. Der Mehrtheil der Orte will von dem Ankauf der Grafschaft Werdenberg nichts wissen. «1. „Als dann vff disem Tag treffenlich anbracht ist 48 Juni 1500. vnser knechten vnd houptlüten halb, so by dem Hertzogen gewesen. In verraten haben sollen, ouch groß schelmemverch mit den Musterherren getriben haben, solgjeder bot heimbringen vnd ratslageu, ob man die, so an der sach schuld Helten, nach Jrem verdienen strafen welle, vnd vff dem tag Zürich antwurt geben." «. Jeder Bote weiß zu sagen, wie dem Peter Goldslager und seinen Mitgesellen, den Kaufleuten, ein Geleit gegeben ist. l. Jeder Bote weiß zu sagen, wie der Erzbischof von Sens im Namen des Königs von Frankreich zugesagt hat, daß die 20,000 Gulden auf Mitte August ohne unsere Kosten nach Freiburg erlegt werden sollen. K. Die von Schwyz sollen die Ihrigen, welche dem Hemma» Rosenblatt auf dem Gotthard sein Geld abgenommen, anhalten, dasselbe zurückzustellen, damit keine weitere Unruhe aus dieser Sache erwachse. Der Bote soll auf dem Tag zu Zürich berichten, ob es geschehen sei. I». Der Abt von St. Blasien hatte schon auf dem Tag zu Baden angebracht, die Zusätzer von Schwyz und andern Orten zu Koblenz haben ihm Korn und Wein abgekauft, aber noch nicht bezahlt. Man hat ihm zugesagt, daß die Bezahlung erfolgen werde. Deßhalb sollen alle Orte, welche Zusätzer zu Koblenz gehabt, insbesondere Schwyz, heimbringen, daß man diese anhalten möchte, das Angekaufte zu bezahlen. Z. Die von Nheineck bitten, man möchte ihnen erlauben, einen Jahrmarkt im Städtchen abzuhalten, wie sie daflir gefreiet seien. Ferner möchte man etlichen armen Leuten, die bei ihnen sitzen, die Bußen nachlassen, in die sie um Frevel gefallen seien. Das will man mit Empfehlung heimbringen und zu Baden antworten, da die Leute viel Kriegsschaden gehabt haben; doch was der Vogt verrechnet, dabei soll es bleiben, kt. Lucern wird überlassen, mit Georg Schattenhalb, der von gemeiner Eidgenossen wegen zu Lncern gefangen liegt, nach Gutdünken zu handeln. I. Jeder Bote weiß das Vorhaben unserer Eidgenossen von Uri und Schwyz bezüglich Bellenz und wie der Erzbischof von Sens auf diesen Tag geschrieben hat, man möchte ihm die Antwort von Uri und Schwyz deßhalb mittheilen Daraus wird Bern, Solothurn und Freiburg empfohlen, mit dem Erzbischof von Sens zu reden und seinen Rath zu begehren, wie man die königliche Majestät am besten ankehren möchte, ob durch Schrift oder Botschaft, daß sie den Eidgenossen Bellenz abträte; Uri und Schwyz hätten sich nun einmal darauf versetzt und es dürfte eine solche Abtretung zur Vermeidung von Unruhe gut sein. Die Antwort des Erzbischofs soll auf den Tag zu Zürich gebracht werden. Mit Uri und Schwyz hat man geredet, „vns ze geuallen, dz sich die Jrn zu Belliz etwaß bescheidenlich die zit halten." i»>. Bern, Freiburg und Solothurn sollen auch der Capitel wegen mit dem Erzbischof von Sens unterhandeln und das Ergebniß an uns Eidgenossen bringen. Die Vereinung mit Consta»; hat man gemeinlich zugesagt, mit Ausnahme von Schwyz und Zug. Zürich, Lucern und Glarus sollen daher im Namen gemeiner Eidgenossen vor die Gemeinden dieser beiden Orte, welche auf Dienstag und Mittwoch in den Pfingstfeiertagen (9. 10. Juni) versammelt werden sollen, ihre Botschaft schicken, um sie zu bitten, auch beizutreten, da gesammter Eidgenossenschaft viel daran gelegen sei. «». Zürich und Bern erklären sich für die Vereinung mit dem römischen König, Lucern und Uri haben noch keinen Beschluß deßhalb gefaßt und wollen erst auf dem Tag zu Zürich antworten, Schwyz und Zug wollen damit nichts zu schaffen haben, die übrigen Orte wollen thun was andere Eidgenossen. Heimbringen die merkliche Irrung, welche den armen Leuten im Thurgau begegnet, indem sie zur Zeit unseres Kriegs vom Landvogt und unser» Hauptleuten befragt wurden, was sie den Feinden schuldig seien, darauf dem Landvogt und den Hauptleuten solches bezahlt haben und dafür quittirt sind, nun aber von den Gläubigern dafür belangt und in Schaden gebracht werden. Auf dem Tag zu Zürich soll man einen endlichen Beschluß fassen, wie man diesen armen Leuten zu Hülfe kommen wolle. Zürich soll den Landvogt im Thurgau und seinen Angehörigen Bertschi Seiler auch auf den Tag bescheiden, man will diese auch darüber einvernehmen. Juni 1500. 49 Ebenso soll Schwyz den Eichbach, und Zug den Meyenberg auf den Tag von Zürich bescheiden, «z. Auf den Tag zu Zürich sollen die Boten auch in Betreff der Theilung der eroberten Büchsen Instruction erhalten. > Jeder Bote kennt das Schreiben Berns wegen der Aufwiegler, die zu Lausanne liegen. 8. Schattenhalb hat angezeigt, daß Ludwig von Erlach dem Wabrer und Centnuß „ein Wätscher" geführt habe. Eine Frau habe gesehen, wie Wabrer und Centnuß viele Kronen mit einander getheilt haben, t. Jeder Bote kennt das Anbringen unserer Eidgenossen von Lucern ihres Bürgers Caspar von Silinen und seiner Ehefrau wegen, welche der Herr von Cre, Bürger zu Bern, mit päpstlichen Processen verfolgt. Denen von Bern wird geschrieben, sie sollen ihren Burger anweisen, vom geistlichen Recht abzustehen und nach den Bünden Recht zu geben und zu nehmen. ,z. Bern soll in unser aller Namen an Basel schreiben, wenn Wabrers Schreiber sich dort aufhalte, ihn gefangen zu nehmen. Bern soll auch mit den betreffenden Personen ans seinem Gebiet handeln wie sein Bote weiß. v. Zürich soll in aller Eidgenossen Namen sofort eine Botschaft nach Constanz schicken mit Aufträgen, die die Boten kennen. Zu «I. Der Berner und Solothurner Abschied fügen bei: „vnd sind diß die Personen, so mögen zöigt werden: Wabrer von Bern vnd sin schriber, der sol sich zu Basel enthalten, ouch einer genant Schleifst Cristan Saler, Jörg von Betterlingen, Gutman Zollner von Niedersanen, Amman Zellweger, Hans am Eggeli vnd Cristan Pfister von Appenzell, Jacob Schmid, Walther von Nagaz, Zentnuß, Schattcnhalm, dapfer Vogt, Bunzli und Widerkehr von Zürich sind von gemeinen Knechten verordnet, die Ordnung zu machen, sie sind aber hinder sich gezogen. — Vnsern Eidgnossen von Appenzell ist ab disem tag geschriben, Amman Zellweger, Hansen am Eggeli vnd Cristan Pfister anzunemen vnd pinliche Marter lassen zu fragen; vnd ob si vff jemands in vnser Eid» gnoschaft Anzöigung geben, soll si mit Jr vergicht in das Ort, daruß der Dätter war, schriben." Ueber die Untersuchung siehe Fuchs, Mail. Feldzüge I. 318 ff. Von den Verhören zu Appenzell (Zellweger II. 2. 334 — 344) folgen hier einige: „Item vff die fragstück Aman Zellweger, Hannsen am Eggilin und Cristan Pfister ze Appenzell in der fengknuß für gehalten sind, hat der gemelt aman Zellweger des ersten geantwurt also: Do sy gelegen syen zu Novarra in der statt, do sye er mit andren Hoptlüten me dann ainmal vor dem Hertzogen gestanden und Hab gesprochen, das er als wol täte und von der statt zuge oder sy aber spiste das sy da bliben möchtint, so truwtint sy die statt wol zu behalten bis das die aydgnoßen kämint und gnugsamklich darzu redtint nach iren schriben, dan er hörty sagen das ain großer Zug kämi. Do sprach er allwäg er hett gute kuntschaft, das nieman da wäre, den sy saitint jm allweg jr bestell bricff wyste nit das sy wider die aydgnoßen sin söltint noch wöltint und lute das sy mit den aydgnoßen nit schlachen wöltint sunder sy allweg vorbehept nit wider sy ze tund, und do sy verstünden das die frantzosen am leisten zuhe ruktind und och marktind das die aydgnoßen so mächtig da lügint, mit den sy lutcr nit schlachen wöltint und och dem Hertzogen das alweg saitint, Do bäten sy in das er als wol tat und mit inen rukty oder zug über das waßer. In dem kam Inen gemaincn knechten ain brief von lütcn ab dem tag der vswyste, wie sy still stan söltint und jnen nit entgegen stechen, als im nit zwifle, sy wol wißent, was derselbig brief vswyste. deßglychen sy och verstünden das ir widcrparthy och also geschriben wurde. Do licßent sy nit ab zu mercrem gut der fach und schicktind irm widerpart irn brief by dem Kotten, der Jnen den brachtt hett; und do sy zugint für die statt und die statt belegertint, do bräche ir Zug vff und wölt stechen dem waßer zu. Do kam der Hertzog selb persönlich und bat iro ettwie mängen das sy wider in die statt zugent so wölt er amen bekomlichen weg suchen abzeziechcn oder ze tund; dan also do zugint sy jn die statt und sich Jederman an sin werr gestallty. Do kämen etlich Hoptlüt von den aydgnoßen und wöltind ain underred mit Jnen han. Do kämen sy hinuß zu jnen und hettind dieselben gläyt zu enander die da mit enander reden wöltint und verstund er das glait nit wyter. Do viellint die gscllcn all zu faind und gsellen vndcr enander, und nach allem Handel und mengerley red so da gebraucht wurd, Do wurd mit 7 Juni 1500. des Herzogen willen so ml erfunden und geredt das man wölt die statt übergeben den aydgnoßen die by dem künig da wärint zu gmainer aydgnoßen Händen und wurd och also vfgeben und in kam ander weg. Daruff wurd Inen do und denen die by in der statt warent verschriben glayt geschikt vßgnommen den Hertzogen und dry Personen mit jm, und war jr will wol gsyn, das alle menschen die by inen wärent das glayt gehept hettint. Das möchty nit erfunden werden, denn die Hoptlüt säitint lut, funden sy den Hertzog und ain der des künigs eiden gebrochen hett und lüten die mainayd wärint worden an dem künig die söltind noch möchtind kam glayt han noch das bekommen, es müßte dann alles laßen und zergan, das hielte man dem Hertzogen für. Vff das ließe er mit Inen reden wie es käme, das er sy als eerlich und wol gehalten hett und nun nit für in stryten wöltint. Do spräche er, der genant aman Zellweger, so muß ich ain antwurt für mich selbs geben und spräch: Min Hoptma sitzt da, der hat mir nit fürgeben das unser bestellbrief wyse das wir mit den aydgnoßen Machen söllint, dan unser land sye im als lieber als im das sin, dann erslügen wir si so törften wir in unser land niemer mer kome, erslugen denn sy uns so kämen wir och nit mer dar, Den sy hettind jm in dikern mal gesait das sy wider die aydgnoßen nit tun wöltint; do spräch er och allweg, er begerty sin nit. Do jäch der Herzog, es wär im nit me hinder sich zu arguieren, sy sölten im raten wie er davon käm. Do redtint die Hoptlüt dazu: So hett er wiser Rätt da die söltint im raten wie er im tät. Do sprach er: wir Hoptlüt söltint im raten. Do rietint im die Hoptlüt: So sölt er sitzen vff sine ringen pferd und sölt dahin riten mit aim Zug mit vil oder wenig, wie in gut dunkte, und rita gegen Bellenz zu oder gegen Thum zu, er wiste das Land bas dan sy, so wölten sy warten wie es im dahinden gienge. Do wölt ers nit tun und spräch, er möcht nit riten, sy sölten sunst ratslagen wie er davon komen sölt. Do sprachen sy: Wol- hin wir wellen die Hoptlüt samlen und wellent raten das best so wir können; und do sy die Hoptlüt zesamen brachten als vil sy vermochten, do ratslagitint sy; do mainte Schattenhalb, man sölt jn anlegen in ains puren claid, er wär in Hoffnung, er wöllt in enweg bringen und wölt sin bestes darin tun, vnd sye die red beschechen am abent als man do mornent abzuge, das name er vff das höchst so er muge und nit anders. So danne von der Musterung wegen, davon och geschriben ist, spricht der gemelt aman Zellweger also, das er niema gemusteret Hab dan allain sin ainigen lib, Hab och von niema kain gelt empfangen dan allain sin sold, Hab och nieman kain geld geben und Hab och nichts empfangen dan was ihm der Galiatz gutz willens geben Hab. Hans am Eggelin Hab im geben des ersten monats xxiiij guldin, den andren neonat Hab im der Galiatz geben fünfzig guldin und den dritten monat aber fünfzig guldin und vor Vyefen gäb man jeklichem knecht ain guldin, do gab man im ainliff guldin und des letsten monats Hab man im geben lx guldin, darzu Hab im der Herzog selbs geschenkt ain clayd und Hab er vernomen das under etwin in der aydgnoßschaft saag sye, ob er sechs oder siben hundert guldin bracht habe, sagt er also darzu, hett er bracht über alle costen über anderhalb hundert guldin so hett er genomen das nit sin gewesen wär. Aber wie ander lüt gemusteret habint mug er nit wißen. So Hab aber wol in Landtmärs wyß gehört, ettlich söltint geschuldiget syn, das er aber wiß wer die syent das wiß er nit. Item so git Hanns am Eggili also antwurt: Am morgen am tag da sölt der Herzog vßin ziechen mit ainem Hellenbarten, das wär der anslag under der Hellenbarten jn der Ordnung; do kann der swartz Galiatz vor tag zu aman, zu Cristan und zu im und redty mit Inen das si suchtend zway hundert knecht die mit im enweg zugent; do suchtind sy und köndind nieman finden; vff das do käm der genant Hans am Eggili abhin ins Herzogen kammer, er allain, und saiti im das sy niema vinden kündint, Md bät in der tag naheti das er sich zu ter machety das er mit den knechten enweg käm; do läs er in ain brief, wyste nit ob er bettety oder was er tät, in dunkty wol, im wär nit vast not, do gienge er danne und wölt den Schattenhalb suchen das er in anlayty und in enweg füerty, wie man dann rätig worden wär, do wär im des Herzogen silber geschirr worden das er wyste, wo er daßelb versorgtyl wyste er nit wo, könt in nit finden, do gienge er vfhin in die Herberig und bald wider ab und wölt lugen ob er den Herzogen angelaitt hett das er enweg käm. Do käm der tapfer vogt und switzer Hans und wöllten all mit enander gan lugen, und do si also giengint gegen des Herzogen Herberg do bekäm inen Schattenhalb, do sprächen Juni 1500. 51 sy zu im: Wir Hand dich gesucht und wolten lugen ob du den Hertzog hettist angelayt als wir rätig worden sind. Do jach er, es ist verloren, die frantzosen sind schon by jm in der kammer. Do jäch Schwytzer Hanns: summer botz blut und lug das du ain bidermann sygist, den giengist nit recht mit den sachen vmb, wir wöltind dir selb den lebtag abstechen. Do jäch Schattenhalb: der Hertzog ist sin wol zefriden. Do jäch er, mit namcn am Egge!st: wie vil ist der frantzosen? Do jäch er, ir sint nit me den zwen. Do jäch aber meggili: wir wellen gan lugen ob er sin zefriden sye oder nit und ließ jnen mit im reden; do lupffty er die achslen und dunkty in, er war sin nit zufriden. Do ließ der Hertzog mit Jnen reden, er hett allweg rechts begert für die aydtgnoßen und begerty noch Hütt by tag, möchtint sy in bringen zu gmainen Hoptlüten und knechten was von den aydgnoßen wär, gefangen ze sind zu gmainer aydgnoßen Händen. Do namen si in all vier und Hub er hinder sich und redty mit den frantzosen eben als ob sy im näßwas schaffen söltind. Do namint sy in und satztend in vff ain rößli und furent mit im zu tor zu und gangety im der schwartz Galiatz am roß. Do ritte er für das tor vßhin; do sy zu tor kämint und lugety, ob die frantzosen da wärint, do säch er nit me dan ain wälschen knecht, da ritte er wider Jnhin. Do bekäm jm der Herzog vnderem thor und für ußhin und do sy ain klain vßhin kämind jn die vorstatt, Do kam der Hoptman Nußbomer und vielle den Hertzogen an. Do jäch tapfervogt oder switzer Hanß näßweder: Nußbomer wich do danne, du wirst erstochen. Do gienge er von im, do ritte er zu Nußbomer und bat jn das er hulff, der Hertzog begerty der Hoptlüten und gemainen knechten gefangen ze find zu der aydgnoßen Händen und das er als wol tät und hulff das die Hoptlttt zuhar kämint so wöltend sy Inn jnen geben, das lopty er jm by der Hand und er im och. Vff das ritte der Hertzog jeender für sich ze der ordnung zu vnd er im nach vnd käm grad abhin zur ordnung do in die ordnung eben in saßet. Jn dem selben do kamen die frantzosen und erstachen die lamparter; do schiede er lang vntz das er säch das es nit helffen wölt, do ritte er zu der ordnung, do redtint die knecht mit jm dahinden in der ordnung, wir Hoptlüt söltint denken das wir jnen den Hertzog vß der Ordnung tätint, den sy wöltind nit all erstochen werden von sinen wegen, wan er wyste wol das er kain glayt hett, do jäch er, der Hertzog begeret gmainer aydgnoßen gefangen ze find Hoptlüten und knechten, so hett im der Nußbomer gelopt sy sölten von stund an daher komen do wäre ungeschickt fach knecht von den aydgnoßen da von des künigs tail und täten die knecht als gächlich und wären als übel erschraken und sprächint, sy wärint doch da, sy söltint in dene geben; do säch er ain, jn dunkty er wär ain Hoptma, ain redlicher man, und redti mit jm, möcht er den Hertzogen schirmen zu gmainer aydgnoßen Händen und gäb jm des sin trüw so wölte er gern den Hertzog suchen. Do jäch er Ja, do ritte er durch die Ordnung in und fragty wo der Hertzog wär und war tapfervogt do och bey ihm und ließ das mit dem Hertzogen reden, do war er sin vast wol zefriden und wölt vast gern tun, do gienge im der Hertzog nach und ritte er voranhin und fürti in und disen zesamen und redti mit im das er dem Hertzogen und im sin trüw gäb in ze überantwurten den Hoptlüten zu gmaincr aydgnoßen Händen; das tät er und hat man im gcsait, er hieße Hans Müller von Sursee. Vff das habe er in und den Hertzog by cinandcrcn gclaßen und Hab gemaint es sölt daby blyben, glich darnach do wurd im gsait, der Hertzog wär noch da, do fürtind die Frantzosen die Büchsen zu gegen iro ordnung, do bat er ain von den aydgnoßen das er jm hülff zu jener ordnung da ir knecht wärent mit inen ze reden das abzestellen da sy inen nit in die ordnung schußint und das das glayt an inen gehalten werd. Do kam er vshin zu iro ordnung, do ritte bally neben der ordnung her mit etlichen Hoptlüten, do redti er, Hans am Eggili, mit im das er als wol tät und hulff das das glayt an inen gehalten werd und wär näswer vnder inen, der nit glayt hett, des nämcn sy sich nüt an und tund als wol und stellent die büchsen ab das ir nit in uns schießent in die ordnung. Do täte es bally bald und do si kamint zur ordnung da wöltintz wüßen wo der Hertzog wäri und jächint, er hett in enweg geben do jäch er: Nain ich. Do kam aincr vß der ordnung und jäch er sollt jächen, er hett in enweg geben, so käm er etwa mit uns enweg. Do jäch er do über lut, er hett jn enweg geben. Do kam Balli und die obersten Herren zu jm und wöltent wißcn wem er jn geben hett. Do jäch er, er wiß nit wer er ist, er ist villicht mit jm enweg geloffen und wil groß gut von jm lösen. Vff das kam ain her loffend der ander dorther und jäch, ainer er ist hie der ander 52 Juni 1500. jäch er ist dort, er ist jn der statt und jächint och, er war in der knechten ordnung, und kamint die obristen Herren, nämlich der Herr von Lingen und andere, rittent zu der statt zu und sölt er mit jnen in die statt ritten gan lugen ob der Hertzog jn der statt war. Do kertint sy sich gäling umb mit alle sim Zug und ließint jn stan und hettint sin kein acht me und rittent st wider zu der ordnung zu, do ritte er och nahm und ritt noch zu der ordnung, do wurffintz die Lamparten und die Burgunder nyder und nament jnen was sy hettint und by ainer halben stund, do wurd ain tuscht und ain vfwüschen von allen frantzosen das er nit wiste was es war, do jächintz die frantzosen Hand den Hertzogen fanden und Hand in enweg gefürt. Das sye alles das das er vom Hertzogen wyße und mit im gehandlet Hab an dem end. Vnd wie unser Herren geschrieben haben von tapfervogt wegen und von andrehen Glußen wegen nem in frömd und unbillich, den er welle das fürbringen mit biderben lüten daß gnug sye das ers nit tun Hab und welle im daran nit zwiflen, tapfervogt Hab sich vff denselben tag gehalten als ain bidermann und hett im gern das best tan. Aber von der Musterung wegen sagt er also: So sye ain Haptma gsyn und Hab ghan by drühundert knechten und Hab ain schryber ghan, der sy allweg angeschriben Hab und Hab der Her den Zedel in die Hand genomen und des meggilis schriber och ain und Hab sy vßem Zedel durch hin gelesen, wen er ainen gerüft Hab ist er durchhin gangen so Hab er in laßen stan, kam er nit so tat er in durch; damit und by syen gewesen Steffan Biegger, der Hab jm dry stund mit den Herren gemusteret und Rudolfs Suter von Arow das vierd mal und Hab kam knecht nie entlichen Hab kam walhen nie gemusteret und niema gemusteret denn sine lantlüt die er bekent Hab, das bezüge er vff die zwen mann steffan Biegger und rudolfen Suter und uff den gal- liatzen' was der ab im klag das well er im wider geben: So traw aber er Hab sich mit jm gehalten das er in nit schuldige. — U. s. w. u. s. w. Zu i». Das Berner Exemplar sagt Schwyz und Glarus, irrig, denn Glarus kommt nachher unter den Beauftragten nach Zug und Schwyz vor. t. nach Solothurner Exemplar. Ic, . 49. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, 19. Ebenda: Allgemeine Abschicde- sammlung, VI. 384. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 102. Archive Solothnrn, Freibnrg. Boten: Zürich. Rudolf Escher, Burgermeister; Heinrich Nöist, Altburgermeister; Heinrich Göldli; Hartmann Nordorfer, beide Ritter; M. Heinrich Haab. Berit, vr. Thüring Fricker; Bartholomäus May. Lucern. Ludwig Küng. 11 ri. Walther In der Gassen. Schwyz. Ulrich Kützi, Altammann. Unter- walden. Andreas Zunhöfen, Ammann. Zug. Stocker. Glarus. Rudolf Stucki, Venner. Freiburg. Franz Arsent. Solothurn. Benedict Hugi. t». In Betreff der Forderung des Hemman Rosenblatt von Laufenburg und seiner Mithaften wegen des ihnen auf dem Gotthard genommenen Geldes soll Schwyz nach seinem Anerbieten 50 Gl. auf den Tag der Jahrrechnung nach Baden bringen, jedes der übrigen Orte soll 3 Gl. dazu gebeu, damit die Summe der 83 Gl. erfüllt werde und nicht um so weitigen Geldes willen Unruhe erwachse. Die Boten der übrigen Orte haben sich dieses Zuschusses gemächtiget. I». Denen von Walsee wird empfohlen, den Harnischer von Lucern zu befriedigen, damit man nicht in den Fall komme, ihm zu dein Seinigen helfen zu müsseu. «. Denen von Straßburg wird geschrieben, Freiburg werde sich gegen ihren Bürger Cunrad Meyer nach Laut des letzten Abschiedes halten, sofern er nach Freiburg komme. «I. Boten von Zürich, Bern und Schaffhausen sind zu denen von Constanz gesendet, um ihnen die Artikel und Meinungen derer von Schwyz und Zug vorzuhalten und an einem Vergleich zu arbeiten, v. Der Botschaft des Abts von St. Gallen ist empfohlen, zu bewirken, daß die von Constanz und Lindau, welche Zinse, Gültelt und Güter unter dein 54 Juni 1500. Gotteshaus haben, mit Steuern und Reisekosten nicht weiter beschwert werden, als früher auf Tagen angesehen und denen von Lindau zugeschrieben worden ist. I. Dem Bischof von Basel und denen von Delsberg wird der schmählichen Worte und Lieder wegen geschrieben, welche des Bischofs Diener gegen uns Eidgenossen brauchen. K-. Die Boten von Bern sollen allen Fleiß ankehren, damit dem geistlichen Proceß zwischen Heinrich Matters Tochtermann und Caspar von Silinen kein weiterer Fortgang gegeben, sondern der Span nach dem deshalb zu Bern abgeredeten Abschied ausgetragen werde. I». Bezüglich der Beschwerden der Leute im Thurgau, welche dem Landvogt und den Hauptleuten der Eidgenossen ihre Zinsen, Zehnten und Schulden bezahlt haben und nun nochmals zahlen müssen, hat man den Bericht des Landvogts angehört und darauf beschlossen, die Sache auf dein Tag zu Baden endlich auszurichten. Dominicus Frauenfeld von Zürich und Ludwig Küng von Lucern, die deßhalb im Thurgau gewesen sind, sollen auf den Tag zu Baden kommen, ebenso die Hauptleute Bertschi Seiler von Zürich, Ammann Eichbach von Schwpz und Vogt Merenberg von Zug. i» Der Erzbischof von Sens verlangt im Namen des Königs von Frankreich in „treffenlicher" Rede, daß die Eidgenossen Uri und Schwpz, welche von Bellenz nicht abstehen wollen, kraft der Bünde davon mahnen und weisen möchten. Da nun die genannten zwei Orte Bellenz nicht lassen wollen, dabei auch gemeint wird, wenn man zum König schickte, so würde er vielleicht aus Gnade diesen Punkt nachlassen, so soll mau heimbringen, ob man eine solche Botschaft zum Köuig senden wolle, um weitere Irrungen zu vermeiden. Auf den jetzigen Tag zu Baden soll man darüber Antwort geben. Ii,. „Es ist angesechen vff disem tag vmb allerley vrsach vnd vß guter meynung, als die Kotten müssen, das vnser Eyd- gnossen von Swpz vnd Zug den friden vnd bericht zu Basel gemacht, deßglich die andern ort ouch, so nach Inen stand, besegeln, vnd dann die brieff also versigelt hinder ein ratt Zürich geleitt vnd nit von Händen geben werden söllen biß der Brandschatz bezalt wirt, vnd sol man die vßerin Walgow Jr eyden ermanen, die bürgen wider zu stellen oder den brantschatz zu bezalen." I. Jörg Schattenhalb, der zu Lucern gefänglich angenommen worden, soll auf eine Urfehde losgelassen werden und für 400 Gl. Tröstung geben. Kann er letzteres nicht, so soll er schwören, vor der Eidgenossen Erkanntniß über seine Angelegenheit die Eidgenossenschaft nicht zu verlassen und sich nach Erfordern zu stellen, sse. Die Botschaft von Lucern soll an ihre Herren bringen, daß sie Thoman Provosten dem Schotten, als dem nächsten Erben des Jacob Schott, seines Vetters, die Schuldbriefe geben, die über Schulden weisen, die außer ihrem Gebiete liegen, damit ev solche Schulden einziehen könne. Wollen sie das nicht thun, so sollen sie doch ihrem Boten auf dein Tag zu Baden diese Briefe geben, damit man beide Parteien und die Briefe gegen einander verhören und in der Sache nach Gebühr handeln möge. „Heimbringen als jeder bot weist, das die Ordnung der Pensionen halb noch nit angenomen ist, sonder das etlich ortt mepizen, das man all Pensionen, sundrig vnd heimlich, soll abstellen, vnd die gemeinen den orten pliben lassen, vnd dann dawider etlich meynen, das all Pensionen, die gemeinen vnd sundrigen, söllen abgestelt werden." «». Jedes Ort soll die eroberten Büchsen, die es hat, wägen, die Büchsen zu Frauenfeld und Zofingen sollen sofort nach Baden geschafft und auf dem jetzigen Tag zu Baden getheilt werden, z». Die Stadt St. Gallen hat in Betreff der Münze durch ihre Botschaft dermaßen Antwort gegeben, daß man es „hat daby lassen pliben". «K. Die Stadt St. Gallen und ihr Bürgermeister Merz begehren, man möchte ihnen vergönnen, mit derer von Freiburg und Solothurn Botschaft den Nechtstreit zwischen den acht Orten und Zürich um den Zoll zu Kloten gütlich zu vermitteln. Auf dem Tag zu Baden soll man dießfalls Antwort geben. ,. „Heimbringeil als die houptlüt vnd knecht, so bim küng in sincm dienst geweseil sind, meyuen, der kung sölle Inen noch ein Monat sold geben für den Herzogen Juni 1500. 55 zu Moyland, der Jr gefangener gewesen und daruinb übergeben syge, und das der Belli Inen das zugesagt Hab vnd das man Inen gegen den küng hilf lüge, damit Inen darumb vßrichtung bescheche. Darumb sol wan vff dem tag zu Baden antwurt geben." s. Nachdein nun der König von Frankreich durch den Erz- bischof von Sens sich erboten hat, die Capitel, betreffend das Herzogthum Mailand mit den zehn Orten anzunehmen mit der Zollfreiheit, wie sie vormals bestanden, so sollen diese Capitel „förmlich vnd verstentlich" gestellt und sollen die Voten auf dem Tag zu Baden bevollmächtigt werden, dieselben endlich zu beschließen, t. Der König von Frankreich hat durch seinen Boten, den Erzbischof von Sens, zugesagt, die 20,000 Gl. auf Mitte August nächsthin zu Lyon zu bezahlen. Bartholomaus May von Bern hat mit den fünf Städten der Bezahlung halb ein Uebereinkommen getroffen und sich anerboten, dieselbe auch für die fünf Länder in Empfang zu nehmen und herauszubringen, doch so, daß sie alle einen der Ihrigen ordnen, der hinein reite und dabei sei, wenn die Zahlung erfolgt, auch solche herausbefördern helfe. «. Ammann Eichbach von Küßnacht am Lucernersee hat nicht nach Baden zu kommen; er soll gehalten werden wie die andern Hauptleute. t, Zi, ! fehlen im Freiburger Exemplar, k, I im Berner- und Solothurner Exemplar, t, » nach Zürcher Exemplar. Saden. 30. (Zinstcig nnch Pctt'i und Pauli). (Jahrrcchmmg.) Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, II. 52. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 147. Man soll heimbringen, ob man den Hellberger, wenn man ihn in der Eidgenossenschaft betreten möchte, seiner Schwüre wegen gefangen nehmen soll oder nicht. I». Jeder Bote weiß auch das Anbringen des Herrn Hans von Königsegg des Hellbergers wegen an seine Herren zu berichten. «. Dem Weibel im Sarganserland, einem frommen, ehrlichen Knecht, sind 22 Gulden, die er den Eidgenossen schuldig war, um seiner getreuen Dienste willen, die er uns willig gethan und alle Tage thut, nachgelassen. sl. Auf das Begehren des Hans Laurenz Bernhard aus dem Walgau, man möchte um den Brandschatz noch einigen Aufschub und den Bürgen noch länger Urlaub geben, wird geantwortet, man wolle durchaus keinen weitern Aufschub gestatten und die Bürger sollen sich bei ihren Eiden wieder stelleil. « . Hans Kretz, Landvogt im Sarganserland, hat jedem Ort gegeben 38 Gulden minder 15 ß. Hl. Das Uebrige hat er auf Befehl der Eidgellossen im vergangeneil Kriege verausgabt, I. Die freundliche Bitte unserer Freuilde von Baden, daß jedes Ort ihnen ein Feilster in ihre neue Stube geben möchte, soll heimgebracht werdeil zur Beantwortung auf nächster Jahrrechnung. K-. Das Anbringen des Vogts Meyenberg der Lehen wegen im Oberland, welche etliche Vögte zu unserm Nachthell auf ewig verliehen, soll auf nächstem Tag behandelt werden. I». Ulrich Feer von Lucern ist 20 Gulden schuldig geblieben; er meint aber, die bezahlt zu haben. Jedes Ort soll die Seinigen darüber befragen und auf dem Tag zu Zürich antworten, i. Jedem Ort sind von Dießenhofen 9 Gulden all Dickplapharten und 1 Dickplaphart geworden. Ii.. Der Schreiber des Abts von Pfäfers bringt an, es haben etliche Knechte, die zu Ragaz im Zusatz lagen, Wein vom Gotteshaus genommen und den nicht bezahlt; er bittet lim Bezahlung. I. Johannes, der Unterstadtschreiber zu Zürich, begehrt, man «lochte ihm für die Arbeit, die er mit dein Zoll im Oberland gehabt, 30 Gulden bezahlen. Alis dem nächsten Tag zu Zürich soll man ihm Antwort geben. ,»». Bezüglich des Weins, den unsere Knechte im Nheinthal 56 Juni 1500. ausgetrunken, berichtet der Vogt, es sei dessen 110 Saum und ein Viertel. Der Saum wird zu 2 Pfd. Hl. gewerthet. Jedes Ort soll von seinen Knechten erfahren, wie viel sie genommen, und darnach soll man den Ersatz vertheilen. »». Der Untermaldner Vogt im Nheinthal gibt jedem Ort 32 Gulden an Gold; Wein, der dem Vogt nicht verrechnet ist, ist noch 88 Saum weißer und 28 Saum rother vorhanden. «. „Den Handel im Nintal vergangen von vnseru Vögten vnd Ammen wägen" hat jeder Bot in Schrift, um selben an seine Herren zu bringen. Z». Dem Vogt Küng, Boten von Lucern, hat man empfohlen, mit seinen Herreu zu reden, daß sie dem Schott zu Recht stehen und ihm zu und von dem Recht Geleit geben oder aber sich freundlich mit ihm vertragen. ,4. Vogt Küng hat die Sache des Lucerner Läufers augebracht, dem, als die Eidgenossen ihn zum römischen König schickten, 6 Gulden genommen worden sind, welche man auf letzter Jahrrechnung ihm zu ersetzen versprochen hat. Heimbringen. ». Auf der vorjährigen Rechnung ist der Vogt im Nheinthal jeden: Ort III Gulden schuldig geblieben. Daran haben die Leute etlicher Orte Wein getrunken, der auf Rechnung genommen ist; jedes Ort erhält daher seine Rechnung, was es zu empfangen oder herauszugeben hat. Der Saum Wein wird zu 1 Gulden 10 ß. angeschlagen, s. Der Vogt im Rheinthal und Ammann Vogler sollen den vorräthigen Wein verkaufen und auf nächster Jahrrechnung den Eidgenossen darüber Rechnung geben, Albrecht zur Stral von Basel zeigt einen versiegelten Brief, wodurch der Eidgenossen Boten zu Zürich versammelt ihm versprochen haben!, daß jedes Ort ihm 5 Gulden geben werde an das vor Dornach ihm genommene Roß. Da die Sache nicht allen Boten im Gedächtniß ist, so soll mau auf dem Tag zu Zürich darüber antworten. 11. Da letzthin zu Zürich beschlossen worden ist, die eroberten Büchsen auf diesem Tage zu theilen, es aber wegen der Ernte nicht füglich ist, dieselben jetzt allenthalben her nach Baden zu führen, so hat man die Theilung für einen Monat oder sechs Wochen aufgeschoben und den Vögten befohlen, inzwischen die Büchsen nach Baden führen zu lassen, v. Bertschi Seiler, der oberster Hauptmann im obern Thurgau gewesen, hat sammt Hans Merenberg, Vogt im Sarganserland, in ihren: und Peter Kunzen und Peter Fankhausers Namen auf diesen: Tage Rechnung abgelegt über die Zehnten, Zinsen und Anderes, das sie im Thurgau verkauft haben. Davon bleiben sie schuldig 76 Gulden. „Deshalb sy redent, sy meinten, es söllen lx Gl. halb guitanzen sin, als sy dann guitirt, darum die selben lx Gl. nit zustanden zu bezallen, vnd ob dz selb nit wer, habent sy doch sovil überlouffs von den houptlüten vnd andern, so zu Inen geritten, gehebt, denen sy essen vnd trinken geben, dz sömlich Summe damit vffgangeu; sy redent als hoch sy dz reden sollent, dz sy des geltz nit ein Haller Jnhabent." Der Vogt im Thurgau ist bei der Rechnung von des Landgerichts wegen schuldig 176 Gulden und voi: der Vogtei 133 Gulden 11 ß. Daran hat er verrechnet 550 Tage, die er vor und während dem Krieg in der Vogtei geritten. Auch habe man ihn: auf dem Tage zu Frauenfeld drei Weibel und einen Schreiber zu halten aufgebunden. Ferner habe er viele Kosten mit dei: Hauptleuten und Andern gehabt, wofür ihm 100 Gulden Entschädigung zugesagt worden seien. Das hat man heimzubringen angenommen bis zum nächsten Tag zu Zürich, v. Ebenso, wie viel Lohn man den: neuen Vogt im Thurgau geben und wie er sich mit dem Landgericht halten soll. z . Auf deuselben Tag wird dem Rosenegger vou Frauenfeld Tag gesetzt zur Rechnungablage über sein Jahrgeld. Der Erzbischof von Sens ist auf diesem Tag erschienen, die ihm verheißene Antwort wegen Bellenz in Empfang zu uehmen. Da nun die einen Boten Vollmacht hatten, die andern nicht, so ist man zu Rath geworden, man wolle aus dem Tag zu Schwyz sich über die Sache nochmals unterreden und auf den: Tag zu Zürich ihn: dann Autwort geben, da auch vormals augesehen worden, eine Botschaft deßhalb zun: König zu senden, der König aber schriftlich erklärt hat, es Juni 1500. 57 sei nicht nothwendig, deßhalb ihm eine Botschaft zu schicken, wie jeder Bote weiß. z,». „Sodann die houptlüt vnd knächt, die an den kttng ansprach vermeinen zu habeu uoch ein Nkonat sold, von Übergebung wegen des Herzogen zu Meyland, aber Jr forderuug vor dem bischoff von Sens erfordert, sömlichs ouch geschriftlich vervast vnd übergeben, in Meinung an küng zu bringen vnd dann früutlich antwurt geben". Winkler, Vogt in den Aemtern (im Argau), giebt jedein Ort 47 Pfund, ve. Jedes Ort soll auf St. Marien Magdaleneu Abend (21. Juli) seine Botschaft zu Schwyz haben. Vogt Dolder im Waggenthal giebt jedem Ort 27 Pfund („daran hat er Schultheis Suunenberg geben 15 Pfund vnd mir 12 Pfund Hlr.") Auch bittet er, man möchte ihm Betten und Fenster geben, da er letztes Jahr Brandschaden erlitten, vv. Heimbringen, ob man verbieten wolle oder nicht, in die Kriege zu laufen, und was man gegen das liederliche Leben in Städten und Dörfern thun wolle, It. Heimbringen, ob der Vogt im Waggenthal Einen, der einem Andern die Hand abgehauen, um 1 Pfund 7 ß. oder höher strafen soll. KK-. Heinrich Hasler, Vogt zu Baden, hat jedem Ort gegeben 15 Pfund 5 ß. Hl. und 1 Krone zu 3 Pfund Hl. angeschlagen. I»I». Aus den Büchsen wird jedem Ort: von Klingnan 2 Sonnenkronen, von Bremgarten 4 Kronen, 1 Rhein. Gulden, 2 Pfund Hl. an Münze; von Baden 10 Gulden, je zu 2 Pfund 5 ß., ferner 1 Gulden, 13 Rhein. Gulden, 2 Sonneukronen, 5 utrische Gulden und 4 Gulden an Münze, 2 Pfund und noch 1 Gulden; von den großen Bädern 2 Pfund Hl.; von Luukhofen 2 Pfund Hl.; von Mellingen eine Sonueukroue, 3 Gulden in Gold, 2 Pfund Hl. i». Zu Zürich soll man antworten, ob mau es bei der von Dominicus Frauenfeld und Ludwig Küug im Thurgau gemachten Richtung der Priester und Meyer wegen bleiben lassen wolle oder nicht. Ferner wie man den Neitlohn berechnen wolle, damit alle gleich gehalten werden. Z!° Die von Zofingen fordern 20 Gulden Fuhrlohn für die Büchsen. Man soll zu Zürich antworten, wie- viel man bezahlen wolle, damit die Büchsen nach Baden kommen. („Summ so von aller Nutzung, bringt 239 Gulden 17 ß. 13 D.") Item der Vogt von Baden hat jedein Ort von der Vogtei zu Baden gegeben 43 Pfund Hl., 1 Krone für 3 Pfund, 4 Dickplaphart, minder 5 ß. i»». Auf nächsten Tag zu Zürich soll jeder Bote Antwort geben, ob man die Vereinung mit dem Pfalzgrafen, wie mit Württemberg, annehmen wolle oder nicht. Im Lucerner Exemplar findet sich den meisten Artikeln die Instruction Lucerns auf den folgenden Tag nachgetragen. fehlt im Lucerner Exemplar. TS. C onstanz. 4600,3. Juli (Freitag vor St. uuichstag). Staatsarchiv Zürich: Tschudifchc Sammlung, 12. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. «2 12«. Archive Solorhur», Freiburg. „Als dann vff gehaltnem Tag zu Zürich angesechen ist, das von den dryen Stetten Zürich, Bern und Schaffhusen in namen gemeiner Eidtgnosschaft Botschaften gen Costeuz keren vnd daselbs vff den Abscheid zu Schaffhusen vormals beschechen arbeiten vnd besechen sollten, ob etwas anders vnd Keffers vnd besonder der Öffnung halb daselbs zu Costeuz funden möchte werden; das ist nu mit ganzem ernst, ouch mit andern Artikeln angebracht vnd geworben vnd nach vil Red vnd Aberred für vnd für gebracht der Öffnung halb durch die von Costenz gesagt mer denn ein trefflig vrsach, so Inen deßhalb möcht auligen. Nämlich das ft) dadurch müsteu besorgen mindrung gewerben, abbruch des veylen kouffs, der ein gemeine Eitguoßschaft -mit ^r möcht entgelten, ouch ob jeman mit der Eidguoßschaft ütz dann guts zu handeln meinte, das der vnd 8 58 Juli 1500. die an Inen als den vßgelägnen meinte zu bekomm vnd daby, das sölich Öffnung gemeiner Eidtgnoßschaft nit not sye, so sy doch ander schloß vnd passen hat, vber Rin zu kommen mit gelägnerm vnd bessern: fug dann by Inen, vnd Inen, als vorstat, groß schaden vnd Mangel wurde bringen. Das ist nu mit früntlichen guten Worten vnd so glöuplich geredet, das der Eidtgnosschaft anwelt selbs bedunken möcht, es täte der Statt Costenz nit vnnot, das zu bedenken, vnd daruf durch dieselben anwelt ouch betracht vnd erwägen, wo sölich Öffnung zugesagt, das dagegen notdurftig sin wurd, ein Statt Costenz bi Jrem lip vnd gut handthaben, zu schätzen vnd zu schirmen vnd das in Jr selbs kosten zethund, das nu vast vil mich vnd arbeit möchte ertragen; vnd daruff Jrs geuallens gewesen, ein ander schrift vnd Abscheid zu begriffen, der das eben klar anzeugt. Denselben soll nu yeglicher Bott an sin Obern bringen vnd darumb, was mit endlicher antwurt zu handlen che, tag gen Schwyz verumpt vff Sant Atarien Magdalenen Abeitd, nachts da an der Herberg vnd morndeß vor Jr gemeind zu sind, daselbs darüber zu reden, zu besließen vnd zu handlen, das die notdurft wurde vordem vnd zu gut dienen, so doch an der fach so vil will ligen, zudem das von vil biderben lüten, die der Eidgnosschaft verwandt sind, das geraten wurd vnd gemeint, das nit lange zit vergang, es werde necher vnd trostlicher frnntschaft funden, vnd nit allein mit der Statt Costenz, wie vorstadt, sonder ouch andern am bodensee gesässen, das gemeiner Eidtgnoßschaft zu Jrem Salz vnd Korn kousf vnd beslnß Jr land vnd lüten gar wol möchte dienen. Das alles, vnd darzu den Vergriff zu Costenz, yetz am leisten beschechen, sol nu yeder bot heim, wie obstat, an sin Herren vnd obern bringen zu dem besten vnd mit Vernunft das alles vnd besonder in disern sorglichen löuffen, darum helfen handlen vnd völlig antwurt werden geben, vnd darin ouch bedenken der Statt Costenz guter will, dann den abscheid zu Schaffhusen gemacht hette sy, als die Kotten verstanden haben, nit abgeschlagen, mit großem vnd gar völligem erbieten, sich anders niemer, wo es darzn kam, dann nuzbarlich vnd wol zu erzeugen vnd bewisen. Das alles ist mit längern Worten erzellt, hie nit not schriftlich zu vergriffen, aber ein jeder bot mag das selbs anbringen vnd reden." Das zu diesem Abschied gehörige Bundesproject, im Berner Abschied Seite 125 überschrieben: „Ein unverbindlicher Abscheid mitten Gesandten gemeiner Eidgnossen zu Costenz gemacht, einer Verstentnuß halber zwischend In vnd denen von Costenz, zu beidersit vff hindersich ze bringen abgeredt vff fritag vor Sant Ulrichstag anno xv°-" lautet folgendermaßen: „In Gottesnamen, Amen. Wir die Burgermeister, Schulthessen, Ammann vnd rätt vnd landlütt diser hienach benempten Stett vnd lender der Eitgnoßschaft Zürich, Bern, Lutzern, Vry, Schwitz, Vnderwalden ob vnd nid dem Kernwald, Zug vnd das vser ampt, Glaris, Friburg vnd Soloturn an einem, vnd wir burgermeister vnd rätt vnd burger gemeinlich der Statt Costanz am andern teil, bekennen offenlichen vnd tun kundt allermenklichen mit disem brieff, das wir bedersitt angesechen vnd betrachtet haben vnser gelägenheit vnd was wir vnd die vnsern täglichen von vnd zu einandern werben, wandlent vnd wonent, deshalb vns gar wol gepürt, in guter vnd getrüwer frünt- schaft vnd nachburschaft mit einandern zu gleben, Haben wir mit guter vorbetrachtung dis nachgeschriben frünt- schaft vnd ewig einung für vns vnd all vnser nachkamen, die darzu ewicklichen verbunden sin söllent, gegen vnd mit einandern an vnd vffgenomen, zugesagt vnd beschlossen, nu vnd hienach stät vnd vest zu halten: Nämlichen das wir obgeschribnen beid teil, alle die vnsern vnd die so zu vns gehörend vnd verwandt sindt, vns beder sit zu einandern versechent vnd halten söllent guter vnd getrüwer nachburschaft, ouch eins früntlichen vnd gutten willens, jetz vnd hinfür zu allen ziten, mit Verfolgung eines feilen koufs nach beider teilten notturft vnd vermugen vnd getrüwen wandel zu vnsern gütern, vnsern rechten vnd erbern handtierung vnd geschefften, trülich vnd ungeuarlich. Vnd das wir obgenanten von Costanz noch die vnsren, weder durch vns selb noch ander, wider gemein Eidgnossen, Stett vnd lender obgemelt, noch die Iren oder die so zu Inen gehörent oder verwant sind, gmeinlich Juli 1500. 59 noch sonderlich kein vecht, krieg noch handtlich beschadigung für nämen, üben, noch andern, welche die wärent, durch vnser Stett oder gebiet zthun wissentlich gestatten sollent. Glicher wis das wir obgenant Eitgnossen, Stett vnd lender gemeinlich vnd sunderlich weder durch vns selb noch die vnsern oder die so zu vns gehörent oder verwantt sind, wider die vorgenanten von Costanz, gmein Jr Statt, die Jrn vnd Jr verwanten, noch durch die selb Jr Statt vff yemant andren kein handtlich beschadigung fttrnämen, üben, noch niemant andern durch vnser Herrschaften vnd gebiet also zu thun wissentlichen bestatten. Es söllent ouch wir obgenanten beid teil, noch die vnsern, ouch die so vns gehörent, niemandt den andern, so in diser vereinung vergriffen ist, verhafften, anuallen, noch verbietten, denn vm gichtig geldschulden oder darum an- arcwenig brieff vnd sigel geben sindt. Vnd ob sich hinfür zwischent vns vorgemelten beiden teilen, den vnsern oder den so zu vns gehörendt oder verwandt sind, wider einander einich spenne, vnwill oder zweitracht erhubent, worvon das kam, so sol doch darum von twederem teil gegen einander nüz vnfrüntlich oder schadlichs fürgenomen vnd gebrucht werden, sunder sich jeder teil nachgeschribner rechtuertigung vnd vstrags benügen lassen. Vnd nämlich also: Ob wir vorgenanten Stett vnd lender der Eitgnoßschaft gemeinlich oder einich ort sunderlich, die vnsern oder die zu vns gehörent oder verwandt sindt, zu den vorgenanten Burgermeister, ratt vnd gemeiner Statt Costanz oder Jr verwandten, oder wir dieselben Burgermeister vnd ratt der Statt Costanz oder die Vnsern vnd die zu vns gehörig oder verwantt sindt, zu den obgemelten Stetten vnd lendern der Eitgnoßschaft gmeinlich oder etlich ort sunderlich oder Jr verwandten Vordrung, zuspruch oder stöß gewunnen, vmb was fachen das wer, darum wir gütlich nit vertragen werden möchten, so sol allwäg der kleger die angesprochen pardy ersuchen, betagen vnd zu fordern gen Frowenfelt, Sstein oder Wil im Turgy, an welches ort diser dry stett der Cleger wil, vff ein nämlich vnd bestimmten Tag, dahin dann bedt teil by den pflichten diser Vereinung an all vszug vnd widerredt komen vnd daselbs jeder Teil zwen erber vnd vernünftig leigisch man also zusatz in das recht setzen. Dieselben vier am ersten von Iren obern aller eiden vnd gelüpten bis zu Vollendung des rechten erlassen werden vnd dann liblich eid zu gott vnd den heiligen schweren sollen, solich fach vnd stöß vnuerzogenlich mit rächt nach Jr gewisen vnd besser verstentnuß vßzurichten, also das sölichs nach verhörung Clag, Antwurt, red vnd widerredt, dem rechtsatz vnd andrem, so für sy tragen vnd rechtlich zugelassen wirt, mit Jr vrteil geeint vnd vsgesprochen wert in manotz frist, dem nächsten nach beschachenem rechtsatz. Vnd wie es also die vier oder der mcrteil vnder Inen zu recht vssprechen, daby sol es beliben on alles stechen vnd appeliren vnd weigern. Die Zusatz söllent ouch darum mit keinem Widerwillen oder vnfug von den partyen beladen werden. Ob aber die vier zugesezten in Iren vrteilen zeruallen vnd sich glich teilen wurden, also das sy kein mers oder einhelligs machen möchten, so söllent sy bi denselben Iren eiden zu stundt einen Obman, der sy zu dem gemäß vnd tugcnlich sin bedunkt erkiesten vnd nämen, derselb dann ouch schweren sol zu sölichcm rechten vnd das vffrächt nach siner gewisne vnd bestem verstantnuß zu volfüren. Vnd demselben nach söllent Im die Zusätz die ergangnen gcrichthendel vnd Jr gesprochnen urteile fttrhalten vnd vberantwurten. Daruff er dann von stundt in einem monat, dem nächsten glich darnach vnd nit lenger, sin volg oder erkantnuß in der fach tun sol; vnd wie er dann daruff sin rechtlich lütrung vnd erkantnuß tut, es sy, das er den zusäzen Jrn gesprochenen Vrteil volge oder sy widcrumb Im, damit ein mers erfunden wert, daby sol es alsdann gestracks bliben vnd dem von beden teilten gelept vnd nachkamen werden, an alles verweigern, stechen vnd appenlieren oder zuzug einichs Unwillens, wie obstat. Ob aber fach wär, das sich die vier zugesetzten des obmans nit vereinen möchten, so söllent dann dieselben zugesetzten by Iren eiden vnd gewisnen, als obstat, von jeklich teils wägen dry erber leyisch vnd vernünftig man, nämlich dry von vnser Eitgnosschaft landen vnd gebieten vnd dry in vnser Statt Costanz burger gesessen, die sy zu solchem togenlichen vnd vnpartyg bedunken, fürschlachen vnd also denn gütlich mit einandern darum losen; welches teils zusetzen dann das loß vallt, dieselben sollent darnach die wall haben vnder der andern pardy vsscr den dry fürgcschlagncn ainen obman zu nemen, der darnach in aller maß, wie obstatt, zu den Zusätzen 60 Juli 1500. sitzen vnd sich mit eiden verbinden vnd handlen soll, wie sich vorgeschribnem artikel nach gepürt, vngeuarlichen. Vnd sol der obman, so also erwelt wirt, von sinen obern darzu ghalten werden, sömlich rechtuerdigung vffzu- nemen vnd sich des beladen vnd anzunemen, ouch glicher miß der gelüpten vnd eiden, damit er den pardyen verwant, erlassen vnd derselb obman von beden teilen, dem Cleger vnd antwurter, zimlich besoldet werden. Dem Obman vnd den zugesatzten ist ouch hierin zugelassen zwischent spennigen pardyen früntlichen Vertrag zu suchen; vnd wo sy den mit Jrem guten willen vinden mugen, sy des also zuevreinen, daby es dann ouch genzlich beliben sol, anverziehen weigern vnd appcnliren. Zu glicher wis, ob wir vorgenant Stett vnd lendcr der Eitgnosschaft gemeinlich oder einich ort sunderlich oder die vnsern, so vns als Vndertanen oder Hindersassen gemeinlich vnd sunderlich zuhörig vnd verwant sint, gegen Stetten, Schloß, Herrschaften, Gotzhüsern oder Dörfern, die Jr eigne Hochgericht haben vnd bruchen vnd der Statt Costanz zugehörig oder verwant sindt, oder ob wir dieselben burgermeister vnd ratt der Statt Costanz ald die vnsern, so vns als Vndertanen oder hindersässen zugehörig vnd verwandt sindt, gegen Stetten, Sloß, Herrschaften, Gotzhüser oder Törffern, die Jr eigne hochy gricht haben vnd bruchen vnd den obgemelten Stetten vnd lendern der Eitgnoßschaft gemeinlich oder sunderlich zugehörig oder verwandt sind, ansprach oder vordrung gewannen, darum sollent wir vnd die vnsern vns beidersit des rechten vor den Zusätzen vnd dem Obman, wo es not ist, in allen gestalten vnd Massen, wie obstat, ouch benügen lassen vnd das gegen ein andern suchen, bruchen vnd dem nachkamen, als sich den vorgeschribnen artikeln nach gebürt, getrüwlich vnd vngeuarlichen. War aber fachen, das sich spcnn erHuben zwüschent den vorgemelten teilten oder den vnsern gegen Cummonen, do nit hoche gericht wären noch gebrucht wurden, so sollent wir vnd die vnsern ouch gegen denselben rechtes benügen lassen vor Jr obren, den sy zugehörig oder verwant sindt. Wo aber sundrig Personen, vns beiden vorgemelten parthyen zugehörig oder verwanden, gegen vnd wider einandern icht zu sprechen gewunnen, darum sol der ansprächer sin widerteil suchen, beclagen vnd fürnümen in vnd vor den gerächten, darin er gesessen ist, oder wohin er gehört. Was daselbs zu recht erkent wirt, by dem soll es allwäg bestan vnd blibcn, wie obstat. Doch gegen denen vnder dem landgericht im Thurgöw gesessen die appellacion für dasselb landgricht vorbehalten, wie von alter har kamen ist; Sunder das die so also vnder dem landtgericht gesessen vnd darin gehörig, demselben gehorsam sin vnd das recht daselbs gestan vnd erwarten sollen, wie von alterhar beschächen ist. Vnd sunderlich das die zusprüch vmb erb oder gelogen güter gesucht vnd gerechtuerdiget werden füllen in den gerächten vnd an den enden, darin sy ligendt oder darin sy gehorent oder darin der Erbfall gefallen ist. Es söllent ouch alle fräuell berechtiget in den gerächten, darin sy begangen werden. Vnd vff das sol vnder vns obgenannten beiden pardyen noch den vnsern, so zu vns gehörig oder verwant sint, nieman den andern mit keinem frömdem gericht beladen, noch fürnämen, bekümbern oder vmbtriben, sunder sich des Vertrags, wie obstat, behalten vnd benügen lassen. Ob aber das darüber von Jemant beschäch, so sol der teil, dem er zugehört, denselbigen mit förchlichen penen sins libs vnd gutz daruon vnd darab wisen, sich vorbescheidner rechtuerdigung zu benügen lassen, mit ablegung alles kosten in der gegenteil deshalb gefallen wär. Doch E vnd offen wuchershendel, die mugent mit geistlichen vertigungen ersucht werden, dohin vnd für sy ouch nach gemeinem landsbruch gehörent. Doch in semlichem allem zu beiden fiten Zins vnd Houptgelt, ouch verbriefst schulden Hindan gesetzt, das die menklich beziechen vnd Jnbringen mag als das von alterhar komen ist, nach vswisung vnd Inhalt der brieffen vnd verschribung, so ein Jeder darum inhat vnd wie vnd was dieselben zugeben. Doch in allwäg dem landgericht im Turgow an siner fryheit, gerechtigkeit, herkomen vnd brächen vnvergriffen vnd unschädlich. Vnd als dann dasselb landgericht im Turgow vns gemeinen Stetten vnd lendern der Eitgnosschaft vm vnd für xx"^ Guldin rinscher zugeordnet vnd aber vorhin vns gemelten burgermeister vnd ratt vnd gemeiner Statt Costanz von dein Juli 1500. 61 heiligen rich ouch vm ein nämlich summ Guldin verpfendt, wie denn das in den brieffen vnd gewarsamen, so wir beidersit darum haben, begriffen ist, darum haben wir uns von beden teilten gütlich hiemit vereint vnd betragen also, das wir beidersit by sömlichen vnsern brieffen vnd gewarsamen bliben vnd doch das die Übung, vertigung vnd Verwaltung somlichs landgerichts mit allen rechtung vnd zugehörden vns obgenant burgermeister vnd rätten der Statt Costanz zustan vnd wir dasselb mit allen nutzen, vällen vnd anderm bruchen vnd üben, ouch mit besatz vnd entsatz der ämpter tun vnd lassen sollen vnd bruchen wie somlichs an vns kamen ist vnd wir vormals gethan vnd gebrucht haben, ouch vnser pfandtbrieff das wisen vnd zugeben. Doch also vnd mit sinnlicher lütrung, was an somlichem landgericht zwischen denen, so vns beiden teilen zugehörig vnd verwant sind, gehandlet vnd zu recht gesprochen wirt, das solichs daby beliben vnd dem nachkamen sol werden, es bcschäche dann das jemanz derselben vermeinte, der gebnen vrteil beschwert zu sindt vnd solichs eigen vnd erb oder ander schuld vnd gut bcrttrte, das es fünffzig Guldin treff; diewill dann sömlich landgericht vns beiden teillen versezt, als hievor luter gemelt ist, so soll sömlich appelacyon, ob vnd wann der, so appelliert, sin widerteil vertrösten, wo er in der fach mit vrteil verfelt wurd, Im allen kosten deshalb vffgelouffen abzutragen, geschechen vnd kommen für vns gemein Eidgnossen vnd vns die von Costanz sinnlicher gestalt, das wir beid teil vier vnpardyg mann verordnen sollent, nämlich zwen von vns gemeinen Eidgnossen vnd zwen von vns von Costanz, die nit vrteilsprächer des landgerichts syent, welche vier mann all vronuasten, so sy abppellacionsachcn haben, gen Frowenfeld zusamen kommen vnd die appellacionen daselbst verhören vnd die alle dann rächtlich, als sich gepürt, entscheiden sollent. Was ouch dann erkent wirt, daby sol es beliben on alles weigern vnd appellieren. Vnd der teil, der alsdann verlurstig wirt, sol sinem widerteil vnd denen, so der fach halb in kosten vnd sumniß komen sindt, des benügen vnd abtrag tun. Doch so sol der, so je appenlacion will, zuuor am landgericht offenlichen einen eidt liblich zu Gott vnd den Heilligen schweren, das er die appenlacion vnd fach von keines Verzugs wägen dem gegentheil zu Widerwärtigkeit noch vffhalt sines nichts thue noch thun welle, sunder das sin notturft erfordre das also zu handlen, vngefarlich. Besunder ouch mit dem bescheidt, ob sich begeb, das sich die vier vff die appen- lacionen, die für sy tragen werden, mit vrteillen nit möchten vereinen, das es dann mit der wal des obmanns zu Inen aller gestalten solle gehalten werden, wie oben in der gemeinrechtuerdigung geschriben stat vnd vergriffen wirt. Was aber ander dann sömlich fachen sindt, "die Eigen vnd Erb oder schuldt ald gut vnd nit ob fünffzig Guldin wert antreffent, die dann rechtlich gefertiget wurden, so soll es by den vrteillen, so dann geben werden, bestan on witter appenlieren, ziechen vnd verweigern, Vnd ouch also das all vnd jetlich nuzungen, die von sömlichem landtgericht vallen vnd komen vnd beiden obgemcldtcn theillen gemeinlich zugehörent, also das vns Stetten vnd lendern der Eitgnossenschaft samentlich der halb teil vnd vns den genanten von Costanz ouch der halbteil werden vnd gelangen sol, getrüwlichen vnd vngeuarlichen. Vnd ob sich begäb, das sölich landgricht von vns beidersit gelöst wurdt, so sol ouch alsdann jedem teil sin Pfandschilling Inhalt siner brieffen vnd gewarsamy verfolgen vnd werden. Wo sich aber fügte, das vns Stett vnd lendern der Eitgnossschaft vnser pfandschillig allein vnd der Statt Costanz der Jr nit geben wurtt, so soll dannocht vns allen zächen orten gemeinlich von somlicher nuzung, so von dem landgricht komen vnd vallen wurd, sovil als vor einem ort vs vns allein worden ist, vnd nit mer, verfolgen vnd werden, vnd was darüber nutzig ist, sol allerding der von Costanz bliben vnd zugehören. Ob aber dieselben von Costanz Jrs pfandschilligs Inhalt Jr pricffen vnd wir des vnsern nit gelöst wurden, so haben wir doch Inn merer früntschaft zwischent vns gütlich nachgelassen, das alsdann nit destcr minder die vbung, vertigung vnd Verwaltung des landgerichtz in derselben von Costanz hcnden, wie obstat, bliben vnd Inen demnach ander Nutzung, so davon fallen vnd komen wurd, sovil als einem andern ort vnder vns gemeltcn Stetten vnd lendern der Eitgnosschaft zu einem teil gebürt, gefolgen vnd werden sol. Besunder sollen wir die von 62 Juli 1500. Costanz by somlichem landgericht vnd was darzu vnd darin gehört mit allen gerechtigkeiten handhaben vnd schirmen, trüwlich vnd vngeuarlich. Vnd sömlich obgerürt vnser gemeinschaft vnd nuzung, wie obstat, sol ouch vffrecht vnd erberlich gehalten werden vnd weder einem landvogt, landtammann noch andern, wie die namen haben, gestattet werden vns genanten von Costanz an sollicher Verwilgung vnd dem so obstat zu irren oder verhindern, sunder dem landgericht verfolgen zu lassen, was Im zugehört vnd gepürt. Das sollen ouch vns gemeltcn Eidgnossen vnd den vnsern, ouch vns gedachten von Costanz vnd den vnsern, geistlichen vnd weltlichen, vnser rennt, zins, gült vnd zechenden vs dem Turgöw vnverhindert menklichs verfolgen vnd werden, doch behalten wir Eitgnossen vns selbs vor vnser gerächtigkeit im Turgöw, wie wir das von alterhar har gehept haben, aber in allwäg dem landgericht an siner gerechtigkeit vnd zugehörd an schaden. Ob ouch jemant, in der landgrafschaft gesessen, zu vns gemelten von Costanz mit sinem hushttblichen siz ziechen oder sust vnser burger werden weit, das ft) sömlichs wol tun mugent, von vns gemelten Eitgnossen vnverhindert, so doch das von alterhar gebrucht ist. Aber dieselben sollent nit desterminder ein landgeschrei schweren vnd ein landschaft daselbs vor schedlichem Jnfall helfen nach Jrem vermugen retten vnd verhütten, wie somlichs vormals ouch gebrucht ist. Vnd das daby wederteil noch die sinen dem andern teil noch den sinen, vff zins, zächenden, rentt vnd gült in des andern teils gebietten gelägen, kein stür, reiskosten oder anderer beladniß legen noch legen lassen sol. Vnd das ouch die ligende guter nit mit nüwen reiskosten oder reisstüren beschwert werden, sunder beliben sollen by den alten gewonlichen stttren, wie die von alterhar vnd vor dem krieg nechst vor dato dis brieffs verschinen geben sindt, vnd sunder das wir beidersit einandern mit den vnsern vnd allen den, so zu vns gehörent, bliben lassen söllent, wie wir von alterhar bliben vnd gewessen sindt, vnbeswert libs vnd gutz, getrüwlich vnd vngeuarlich. Doch in allen obgeschribnen dingen haben wir vns beidersit vorbehalten den Heilligen stul zu Rom vnd dz heilig römisch rich. Vnd vff das alles haben wir obgemelt beidt teil für vns, all die vnsern vnd die so zu vns beidersitt gehörend vnd verwandt sind vnd all vnser nachkamen einander by guten trüwen in krasft dis brieffs gelopt vnd versprochen, sömlich früntschaft vnd einung jetz vnd in künfftigen ziten stät vnd fest zu halten vnd allem dem, so vorgeschriben stat, getrülichen vnd erberlichen zu leben, nachzukomen vnd gnug zu tun vnd darwider niemer zu sin, durch vns, alle die vnsern, noch die so zu vns beidersit gehörig vnd verwandt sind, noch ouch solichs jemand anders gestatten zu tun, alles getrüwlich, vffrächt, retlich vnd vngeuarlichen. Vnd das alles zu Vrkunde u. s. w. u. s. w." Im Solothurner Abschied steht der Abschied hinter dem Bundesproject, im Berner Abschied steht der Abschied undatirt auf Seite 62, während das Project erst Seite 125 folgt. T«. Nheineck. 1 Zttt), 13. Juli (Montag vor Margarethe). Staatsarchiv Luccr»: Allgemeine Abschiede, I». kill. Staatsarchiv Zürich : Abschiede VI. ZSS. Tag der VII im Rheinthal regierenden Orte, i»« Jeder Bote weiß zu sagen, wie sich Hans Meggeli von Appenzell der mailändischen Sache halb verantwortet und gegen jeden Ankläger zn Recht erboten hat. Auch an seiner Verantwortung bezüglich seiner Weigerung, den Zoll zu Nheineck zu gebeu, wovon der Abschied von Baden spricht, hat man Gefallen. l>». Heimbringen das Begehren des Freiherren Ulrich von Sar, man möchte in Betrachtung der Treue und der guten Dienste, die er im vergangenen Krieg den Juli 1500. 63 Eidgenossen geleistet und fortwährend zu thun bereit sei, ihm das Dörfchen Sax, das bisher zum Rheinthal gehört aber wenigen Werth habe, schenken oder doch kaufsweife überlassen, e. Des Handels wegen, der unserm Landvogt zu Thal begegnet ist, hat man ehrbare Leute aus dem Hofe daselbst verhört und darauf einen Landtag gesetzt und die beiden Thäter Ulrich und Lienhard die Gasser, welche den Ammann Köppel leiblos gemacht, zum Rad verurtheilt. Etliche, die nicht bei dem Todtschlag gewesen und doch in der Sache anfänglich gegen den Vogt aufgetreten sind, hat man gefangen gelegt, nämlich Bartholome Wyser, der sich freventlich an der Gemeinde wider den Vogt gesetzt; diesen hat man auch vor den hohen Gerichten berechtigen wollen; da aber er und seine Freundschaft nach etlichen ergangenen Urtheilen um seiner kleinen Kinder und seines bei Stad im Krieg gefallenen Bruders willen für ihn gebeten, hat man ihn Leibes und Ehren gesichert und ihn nach Gnade um 35 Gl. gestraft. Er hat auch Urfehde geschworen und dem Vogt einen Widerruf gethan. Den Brost Luz, der den Anschlag gekannt und nicht verhindert zu haben angeschuldigt war, hat man, da sich die Sache nicht völlig erfand, gegen Urfehde und Tröstung von 20 Gl. freigelassen. «I. Die von Thal haben begehrt, daß man ihnen, wie von Alter her, vergönne, mit einer Gemeinde einen Ammann zu setzen, oder doch auf dreifachen Vorschlag des Landvogts selben zu wählen. Man hat ihnen geantwortet, man wolle das heimbringen, denn bisher habe ein Landvogt im Hof zu Thal denjenigen als Ammann gesetzt, der ihm füglich war. Man hat denen von Thal, die eine Irrung über die Frage hatten, ob Zinse und Gülten liegendes oder fahrendes Gut seien, die Erläuterung gegeben „dz all Zins sollen gelegen gut sin." Auch hat man mit ihnen verschafft, den Birnen-Zehnten, den sie nicht vermeinten schuldig zu sein, einem Vogt zu geben. L. Da in dem vorberührten Handel noch etliche betheiligt sind, die in den Hof Thal „mit Tritt und Trab gehören," aber sonst hinter der Letze und bei denen von Appenzell sitzen, so hat man dem Vogt empfohlen, dieselben, wenn sie herab in der Eidgenossen Gebiet kämen, zu fangen und nach ihrem Verdienen zu strafen. K-. Den Boten von Zürich ist aufgetragen, heimzubringen: Nachdem im vergangenen Krieg Einer von unfern Feinden gefangen, über den Rhein geführt und beschätzt worden ist, auch vor dem Frieden etwas bezahlt und für 90 Gl. vertröstet hat, werden die Tröster nun belangt und dadurch der Friedensvertrag verletzt; es sollen daher unsere Eidgenossen von Zürich auf nächstem Tag mit den römisch königlichen Boten reden, damit sie den von Königseck und den Hofmeister von Feldkirch anweisen, solches abzustellen. I». Der Abt von St. Gallen klagt den IV Schirmorten, der neue und alte Landvogt im Thurgau fordere von Leuten in hohen und Niedern Gerichten des Gotteshauses St. Gallen wider dessen Freiheit und Herkommen den Eid. Auf dem nächsten Tag zu Zürich soll dafür gesorgt werden, daß daS Gotteshaus St. Gallen bei seinen Rechten und Hebungen geschirmt werde. 6- ü». fehlen im Lucerner Exemplar, ebenso in einem dem Zürcher Abschiedband VI beigelegten Original- Exemplar. Altrich. I 2?. und 28. Aull (Montag und Zinstag nach Jacobi). Staatsarchiv Zürich! Abschiede, VI. Z!>«. Ebenda: Tschudische Sammlung, lii. Staatsarchiv Bern - Allgemeine Eidgenossische Abschiede, II. ld8, Archive Solothnrn, Freiburg, Basel. Boten-/ Zürich. Heinrich Röist, Altburgermeister; Heinrich Göldli, Ritter; Gerold Meyer von Knonau; Felix Keller. Bern. vr. Thüring Fricker; Bartholomäus May. Lucern. Ludwig Kling. Uri. Ammann 64 Juli 1500. In der Gassen. Schwpz. Meinrad Stadler. Unterwalden. Peter Wirz. Zug. N. Zürcher. Glarus. Ammann Kuchli. Freiburg. Wilhelm Reiff. Solothurn. Benedict Hugi. A.. Jeder Bote weiß wie mit dem Erzbischof von Sens liber Bellenz verhandelt worden ist, da unsere Eidgenossen von Nri meinen, Bellenz gehöre ihnen von Rechtswegen, sie seien dessen vor Jahren entsetzt worden, dem Könige haben sie es nun nicht abgezogen, sondern mit Willen und auf Bitte der dortigen Burger wieder zu Händen genommen. Man hofft der König werde solches einsehen und sich in der Sache halten, daß wir verspüren, daß unsere Dienste nicht vergessen seien. Der Erzbischof von Sens läßt ein Schreiben seines Königs hören, worin dieser mit freundlichen Worten erklärt, sich von unserer Freundschaft nicht scheiden zu wollen, von woher ihm das auch zugemuthet werden möchte. Er bitte die Eidgenossen, ihm gegenüber ein Gleiches zu thun. «. An Schwyz wird geschriben, es möchte den Zweyer, der über die Eidgenossen grobe Schmähworte geredet, uns zu Recht halten, oder wenn er selbe bereits freiwillig eingestanden, ihn nach seinem Verdienen strafen. «K. Der Bischof von Constanz klagt, der Landvogt im Thurgau fordere von seinen Leuten einen Eid, den sie früher nie geschworen; worauf beschlossen wird, den Landvogt anzuweisen, vorderhand die Sache liegen zu lassen bis zum nächsten Tag, wo die Parteien dann gegen einander erscheinen mögen. Dasselbe wird beschlossen bezüglich einer ähnlichen Beschwerde des Abts von St. Gallen. «?. Anton Welser von Augsburg, Cunrad Fechli von Memmingen und ihre Gesellschaft bitten um Geleit mit sechsmonatlicher Aufkündung. Heimbringen. L. Die Schützen in der Eidgenossenschaft haben einen „Meyen" angesehen nach Laut der schriftlichen Ordnung, welche jeder Schützenmeister in jedem Orte hat. Heimbringen. K-» Dem Schattenhalb wird erlaubt, sechs Monate lang zu Ordnung seiner Geschäfte innert und außer der Eidgenossenschaft zu wohnen und zu wandeln. Zs« Nach allerlei Rede und Handlung mit den römisch königlichen Voten hat man sich auf diesem Tage verständigt, daß der römische König die 10,000 Gl. Brandschatzgeld uns Eidgenossen auf nächsten St. Gallentag in der Eidgenossenschaft bezahlen und dafür Sicherheit leisten soll. Die königlichen Boten werden auf St. Verenentag auf dem Tag zu Zürich definitive Antwort hierüber geben. Inzwischen sollen sich die Bürgen derer im Walgau wieder stellen, i. Schwyz, Zug und andere Orte, die nach ihnen kommen, sollen den Friedebrief (Berichtbrief) von Basel besiegeln; Zürich soll dann die besiegelten Briefe bei Händen behalten bis der Brandschatz bezahlt ist. 1^. Der Bischof von Constanz und die Boten der Städte St. Gallen und Nothweil haben freundlich gebeten, die „Werbung" der römisch königlichen Boten zu berücksichtigen, da es dein Wohl und Frieden der Eidgenossenschaft und auch ihnen ersprießlich fein werde. I. Die Boten von Bern sollen auf dem Heimritt von den noch zu Zofingen liegenden Büchsen eine auswählen, die man denen von Liestal für ihre guten Dienste im vergangenen Kriege und nach dem Versprechen, das von ihnen nach der Schlacht bei Dornach gethan, schenken will. es». Die Schiffleute von Bern und Nidall, auch die von Koblenz meinen, das Lehen des Fahrs lind der Fertigung der Kaufleute, welche Heinrich Löuffi innehabe, soll abgethan und die Schifffahrt ihnen allen nach altem Brauch freigegeben werden. Darauf ist erkannt, daß es bei dem Lehen bleibe; wenn jedoch Klage käme, daß die Kaufle»te nicht gehörig gefertigt würden, so soll auf der Jahrrechnung das Weitere verfügt werden, es- Mit kleinem und großem Rath zu Zürich ist geredet worden, daß sie bezüglich der Pensionen, Kleidung, langen Degeil, des Zutrinkens, der Schwüre mit Beistimmung ihrer Aenlter lliid Herrschafteil eine Ordnung machen, die zu Ruhe und Frieden diene und es möchte bis zu unserer Frauen Tag zu Mitte August dieses vollendet sein. Was darüber geredet wurde, weiß jeder Bote zu berichten. !. i». x». fehlen im Zürcher, Solothurner und Freiburger Exemplar. August 1500. 65 S8. Bern. iZOO, (ohne Tagesangabe). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, R. 107. Jahrrechnung der Amtleute beider Städte Bern und Freiburg. t». Der Schreiber zu Grandson wird in Ansehung seiner geleisteten Dienste bis auf Widerruf von den gemeinen Werken und Tagwen befreit. I». Vom Kirchherrn zu Thuruen wird um 25 Gulden Bernwährung der Jungzehnten im Dorf Schwarzenburg mit Bewilligung des Gotteshauses Jnterlacken angekauft. «. Der neuen Aufbrüche wegen in der Herrschaft Grandson ist nach Verhör glaubwürdiger Kundschaft erkennt, es bei dein Herkommen, wonach die Kirche °/z, die Herrschaft !/z derselben hat, verbleiben zn lassen, «t. Dem Zollner von „Echarlin" wird wegen Kriegsschaden, den der Zoll gelitten, die Versicherung gegeben, daß man in keinem Fall mehr als seine wirkliche Einnahme von ihm fordern werde, v. Dem Schmid zu Orbe und Andern werden etliche Güter geliehen, t'. Da die Mönche des Priorats zu Grandson ein unordentliches Leben führen, so wird ihren Obern darüber geschrieben. K-. Wegen der Streitigkeiten zwischen Orbe, Jferten und andern Orten sollen beide Städte ihre Boten vom nächsten Sonntag über acht Tage zu Orbe haben. Aus der Stellung dieses Abschieds im Berner Abschiedcbuch läßt sich schließen, daß derselbe in den Monat August oder September falle. TS. Zürich. 4 ZOO, 2. September (Mittwoch nach Verein). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 57. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ZI. 204. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 414. Archive Solothuru, Freiburg. Boten. Zürich. Heinrich Nöist, Altburgermeister; Heinrich Göldli, Ritter; Gerold Meyer von Knonan; Felix Keller; Heinrich Winklcr. Bern. Or. Thüring Friller; Bartholomäus May. Luccru. Ludwig Küng. Uri. Ammauu In der Gassen. Schwyz. Meinrad Stadler. Unterwalden. Ammann Zun- höfen. Zug. Vogt Letter. Glarus. Ammann Kuchli. Freiburg. — Solothuru. — » Der schändliche,: und unchristlichen Rede wegen, welche ein Pfaffe zn Basel, Lienhardus Mog, im Krieg gegen uns Eidgenossen gethan und worüber uns Herr Wilhelm Kaltwetter von, Baden, ein zn Basel verpfründeter Priester, mit eigenem Schaden verantwortet hat, wird beschlossen, Bern und Solothuru sollen eine Botschaft in ge,neiner Eidgenossen Namen nach Basel schicken, um jenen zu berechten und diesem zu helfen, daß ihm seine Kosten abgetragen werden. I«. Dem Welser und Fechlin und ihrer Gesellschaft ist allenthalben in der Eidgenossenschaft ein gemeines Geleit gegeben mit halbjähriger Aufkündigung. «?. Den eidgenössischen Kaufleuten ist das offene Schreiben zugeschickt, das die römisch köuiglichen Näthe ihnen zu gut erlassen haben, ,,vnd Jneu daruf verküudt, das sy hinfaren oder bliben mögen, wie sy gut dunkt." «> Zug soll der Wittwe Zelter zu Constanz ihre Ansprachen an Hans Müller, den Kupferschinied, aus dein Verbot lassen, da dieses dem Frieden von Basel gemäß und von allen Orten geschehen ist. v. Der Bote von Lucern weiß seinen Herren wohl zu sagen, daß auf dein frühem Tag zu Baden abgeredet ist, Ulrich Feer von Lucern soll dein 9 k« September 1500. Boten, der in Mailand gewesen, 6 Gulden geben und die andern 14 Gulden nicht destominder bezahlen, t. „Heimbringen, als gemeint wirt, das ettlich Personen in unser Eydgnoschaft sich zu tagen für sich selbs vnverordnet verfügen oder daselbs anheimsch sind, die all fachen viid Handlungen, so zu tagen und zu reten bcschechen, erlernen und erkunnen und dann sölichs klingen und fürsten vsserthalb in tütschen und welschen landen schriben, daruß unser Epdgnoschaft vil vnfugs und schaden erwachsen mag, wie man sölichs treffenlich abstellen welle und darumb uff den nächsten Tag antwurt geben." K-. Die Leute aus den gemeinen Aemtern im Argau haben in Betreff des auf dem Tag der Jahrrechnung erlassenen Beschlusses wegen der Bußen und des Verbots, Wildpret mit Büchsen zu schießen, sich durch ihre Boten vor den eidgenössischen Orten beschwert, ebenso der Reisekosten wegen ab den Gütern, die etliche Burger von Bremgarten unter ihnen haben. Darauf ist erkannt, es soll vor der Hand bei der erlassenen Schlußnahme sein Bewenden haben; wenn sie übrigens sich ferner zu beschweren gedächten, so möchten sie auf die Jahrrechuung von Baden kommen. Da der Hilfliker zu Baden freventlich geredet hat, „es plibe niemand dabp", so soll er dafür 5 Pfund zu Buße geben. I«. Der Landvogt im Thurgau soll dein Müller von Wagenhausen gegen den Propst daselbst behülflich sein, daß jenem Ersatz für die Kosten geleistet werde, in die dieser ihn mit geistlichem Gerichte gebracht hat. Auch soll der Landvogt vom Propst die 10 Pfund Buße einziehen, weil er den Müller um Eigen und Erb angesprochen und seine Ansprache nicht „behalten" hat, es sei dein?, daß jemand anders ein Recht auf diese Buße nachwiese, i. Die Angelegenheit der Leute im Thurgau, welche dein Landvogt und den Hauptleuten für Zinse, Zehnten und Schulden Geld gegeben haben und nun nochmals bezahlen müssen, soll auf hl. Kreuztag (14. September) zu Lucern behandelt werden, woselbst auch der alte Landvogt Rechnung ablegen soll. k. Der Vogt im Oberland wird angewiesen, dem Schreiber von Zürich, der in dem Nechtshandel des Zolls im Oberland wegen der Eidgenossen Schreiber war, für seine Mühe 20 Gulden lind als Trinkgeld 2 Gulden zu bezahlen. I. Auf dem nächsten Tag soll man antworten, ob wir fünf Orte denen von Schwpz und Glarus die Landrechtbriefe, die sie zu Sargans in's Recht gelegt haben, um ihre Zollbefreiung darzuthun, wieder zu Händen geben wollen oder nicht. «». Auf diesem Tage sind die Boten des römischen Königs erschienen, nämlich der Bischof von Worms und Andere „mit vollem Gewalt vnd oevelch, den vergrysf nechst gestelt zu beuestung des zugesagten fridens, ouch des ewigen berichts mit wplent loblicher gedechtnuß Erzherzog Sigmunden zu Oesterreich vffgericht, anzenemeu vnd zuzesagen, dabp zechentusend Guldin für ein gnädige Erling vßzerichten, also das der vermeint Brandschatz dadurch ouch vernügt vnd absin vnd eines mit dem andern volzogen werden solle, deßglich den einen brief vmb den friden zu Basel beschlosseil zu einpfahen, so doch die k. M. die am ersten besigelt vnd vff gnädig vertruwen vns beyd vbergeben vnd wir dagegen zugesagt haben, die ouch zu besigellen vnd den einen Hinwider zu antwurten." Als sich nun erfand, daß die vier Orte Zürich, Bern, Urp und Unterwalden den Entwurf des ewigeil Berichts mit Nachlassung der Hülfe und des Eidschwörens zugesagt, die übrigen Orte ihren Boten noch keine Vollmacht gegeben haben, die königlichen Boteil aber bei diesem Mangel an Einstimmigkeit unter den Eidgenossen mich der 10,000 Gulden wegen nicht Vollmacht hatten, endlich zuzusagen, so haben die kölliglichen Räthe sich anerboten, sofort zu ihrem Herrn zu reiten lind zu bewirken, daß dieser sich zur Zeit mit der Zustimmung der vier Orte begnüge, um die 10,000 Gulden auszurichten, damit in den andern Orten der gemeine Mann dem Beitritt auch geneigter werde. Der Bischof von Worms, als das Haupt der Gesandtschaft, will indessen hier bleiben. Der Tag zur endlichen Behandlung der Sache wird auf Sonntag nach St. Michaelstag (4. October) nach Lucern gesetzt. Der Bischof von Constanz und der Abt von St. Gallen sind in eigner Person, vom gemeinen September 1500. 67 Adel im Thurgau und den Städten Schaffhausen, Rothweil, Sanct Gallen und vom Lande Appenzell sind Botschaften auf diesem Tag vor der Eidgenosse» Näthe gekommen und haben mit größtem Ernste gebeten, „den obgeschribnen Abscheid zuzelassen, vns ze frid vnd Ruw zeneigen, besunder in beuestung des ewigen berichts wie obstat, gemeinlich zegon, damit vffrur vnd krieg verhiit werde, dann sy vnd die Iren sölicheu kosten, schaden vnd verderpniß des vergangeneil kriegs erlitten, das sy nit statt haben noch vermögen, darJn wider ze kommen. Darnmb sy Jr treffenlich Votschaft zu deu vier Orteil, die uoch nit zugesagt haben, vertigen wellen vnd dehhalb bitten, Jneil die gemeinden vnd ganzen Gewalt zu versammeln", nämlich zn Lucern auf nächsten Freitag (11. September), zu Schwyz Sonntags darnach vor des hl. Kreuzestag (13. September), M Zug Montags darauf an des hl. Kreuzestag; zu Glarus wollen sie eine besondere Botschaft auf denselben Sonntag vor dem hl. Kreuzestag habeil; Lucern soll auf jenen Sonntag die Räthe und Hundert beisammen haben. «. Heimbriilgen das Gesuch der Knechte, die in Neapel gewesen, man möchte ihnen behttlflich sein, damit sie um ihre Forderungeil abgetragen werdeil. A». Dem Herrn von Sax ist in Ansehung der treuen Dienste, welche er den Eidgenossen im letzten Krieg gethan, der VII Orte Antheil an der Burg Hohensax und das Dörfchen Sax mit Steuern, Diensten, Gerichten und alleil Rechteil übergeben wordeil. «A. Der Bote von Lucern soll bewirken, daß das Hab und Gut des Ringler, Bürgers von Zürich, das zu Lucern in Haft liegt, demselben freigegeben werde, s». Die Stadt Basel hat ihre Botschaft auf diesen Tag geschickt und allerlei Beschwerden eröffneil lassen, die ihr von ihren Umsaßen und Nachbarn begegnen, weil sie im Kriege nicht wider die Eidgenossen habe sein wollen, mit dein Begehren, sie zn bedenken lind sie in die Verträge, welche wir mit dem römischeil Köllig machen würdeil, einzuschließen. Das wird zugesagt lind mit den königlichen Rüthen deßhalb geredet. Die königlichen Räthe haben sich darauf erboteil, dem Landvogt von Röcheln und andern ihnen angezeigteil AmtSleutcn ernstlich zu schreiben, daß sie jede unsägliche Handlung gegeil die llnsrigen in Worteil und Werken verhüten, mit Bitte, auch unsererseits solche Befehle zu erlassen, indem auch von den llnsrigen solche Widerwärtigkeiten geübt werden. Man hat sich auf diesem Tag einhellig derer von Lucern gemächtigt, daß sie bei ihnen die Leistung um die Kosten, die bei ihnen der zwei Gerichte im Prättigau wegeil um die dein Jost Köchli zu Schwyz gehörenden Zinse aufgetrieben werden, abstelleil lind die Sache allen Rechten unbeschadet bis auf den berührten Tag zn Lucern ruhen lasseil, ebenso um die Forderung, die Ulrich Jacob zu Schwyz und der Sohn des Venners Stucki zu Glarus des von Metsch wegen an dieselben Gerichte im Prättigau stellen, < Jedes Ort soll seinen Boteil Befehl geben, auf dein Tag zu Lucern dein Grafeil Jörg von Sargans gegenüber den königlichen Rüthen das Beste zu thun. „Als die Büchsen- schützen iil vnser Eidtgnoschaft begereu, ein Meyen vffzurichten vnd das der jerlich von Ort zu Ort gehalten werden mit Abentür und gaben, ist angesehen, sölichs diser zitte abzustellen." v. Die Büchsen zu Frauenfeld sollen nach Baden geführt werden. Da aber die von Frauenfeld bitten, zwei der kleinsten bei ihnen zu lassen, so will man diese Bitte heimbringen lind auf dem Tag zu Lucern Antwort geben. „Gedenk ail deil Schilt miner Herren von Zürich, so der Trummeter gan Bern getragen hat." Schwyz lind Glarus sollen auf des hl. Kreuzes Tag ihre Botschaft nach Chur schickeil, um zu bewirken, daß Dietrich Fröwler außer Sorge gelassen und sein Gut ihm ausgefolgt werde, z . Die Frauen des Gotteshauses Töß klagen, die Bauern im Thurgau verhefteil ihre Güter für Steuer und Reisekosten, während doch die Eidgenossen erkannt haben, die Gotteshäuser lind Edeln sollen nicht in die Steuer der Gemeinden gezogen werden, sondern unmittelbar ihren Herren und Obern mit der Steuer dienen. Hierauf wird beschlossen, es bleibe bei der frühern Erkanntniß lind der Landvogt soll die Bauernsame anhalten, dem Gotteshause Töß seine 63 September 1500. Güter ledig zu lassen, x Da abermals Klage geführt wird, der Löifft zu Laufenberg fertige die Kaufmannsgüter nicht gehörig, so wird unter ernstlicher Androhung, jene Fertigung frei zu geben, an denselben nochmals eine Warnung erlassen, »t». In Betreff der Irrung zwischen dem Gotteshaus Rothenmünster und der Stadt Nothweil wird auf Montag des hl. Kreuzestag nächsthin von dem Bischof von Worms als Stellvertreter des römischen Königs nach Constanz ein gütlicher Tag gesetzt. Die Eidgenossen haben sich ihrer Verbündeten von Rothweil hiezu gemächtigt und der Bischof von Worins wird die Gegenpartei auch dazu zu bewegeil suchen. Zürich und Zug solleil im Namen der Eidgenossen eine Botschaft auf diesen Tag schicken. «I. «. L- I» It. I. I». «l- fehlen im Berner Exemplar, 11. v. «. im Lucerner Exemplar, diese alle im Solothurner Exemplar. ». «I. v. zx. It. I. z».-». fehlen im Freiburger Exemplar, v. 2. nach Zürcher Exemplar. SV. Lucern. 1 Zvv, 15. September (Zinstag nach dcS hl. Kreuzestag zu Herbst). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, 0.122. Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 2V4. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 424. Archive Solothurn, Freiburg. Boten: Zürich. Dominicus Frciuenfeld. Bern. Venner Achshalm. Lucern. Hans Nuß, Schultheiß; Ludwig Küng. Uri. Jakob Zebuet. Schwpz. Vogt Gerbrecht. Unterwalden. Ammann Zumbühl. Zug. Vendrich Koli. Glarus. Rudolf Wiechsler. Freiburg. Der Stoß. t». „Heimbringen der Pensionen, ouch des hinlouffens halb Vilser kilechteil iil frömd reiseil vild ander artigkel wegen, so dann verschwor tagen vff dein tag Zürich vßgangen sind, als die botteil wol wissen, da etlich ort vnder vns die selben artigkel zll halten gesworen haben, sol mail treffenlich heimbringen, damit wir eidgnossen die gemeinlich sweren vnd zu halteil vilderstanden vnd vff dein tag zu Lutzern antwurt geben." I». Auf das Anbringen Stoffel Suters im Namen der armeil Leute vou Felwen, welche durch den von Helmstorf gebannt werden und bei Werden und Sterbeil der heiligen Sacramente entbehren müssen, ist dem Bischof voil Constanz geschriebeil, er möchte den Bann abstelleil, und dem Landvogt im Thurgau befehlen, in unserm Namen eine Vermittlung zwischen dem von Helmstorf und den armen Leuten von Felwen zu versuchen; gelingt ihm das nicht, so sollen beide Parteien auf dein nächsten Tag zu Lucern vor uns erscheinen und die Boten aller Orte solleil auf denselben Vollmacht bringen, damit den armen Leuten geholfen werde. « . Da jetzt etile neue Müuze „mit dem rößli," die einen Carlin gilt, in das Land kömmt, unsere Eidgenossen voll Lucern aber die aufgesetzt und gefunden haben, daß sie nicht ganz 4 Schillinge an feinem Silber halte, so wird beschlossen, man soll sie um 4 Schillinge verrufen; doch soll man noch heimbringen, ob man es so bleiben lasseil wolle; inzwischen sollen Bern und Schwpz diese Münze auch untersuchen. «I. Fazinanil von Tägerweilen klagt, daß ihm im vergangenen Krieg bei 40 Fuder Wein von den Unsrigen genommen wordeil sei lind daß er zu keinem Ersatz gelangen „löge. Darauf ist beschlosseil, jedes Ort soll seine Hauptleute bei Eiden einvernehmen, wie viel ihnen von diesem Weine geworden sei, ebenso soll auch der Landvogt im Thurgau einvernommeu ,verde,,. Wenn sich auch uicht so viel erfindet, als der Fazmann angiebt, so soll auf dem nächsten Tage zu Lucern doch gerathschlagt werden, wie man ihn schadlos halten wolle. Q. Dein Landvogt im Thurgau ist ein „ledigs" (uneheliches) Kind zugeschickt worden. Es sei nämlich September 1500. 69 von Alter hergekommen, daß man die erben aber auch sie erziehen soll. Beschluß: Der Landvogt soll sich um dießfälligs Recht und Herkommen erkundigen, einsmeilen das Kind versorgen und auf dem uächsten Tag berichten. Die Boten sollen bis dahin Instructionen einholen, i. Auf dem Tag zu Zürich haben die Eidgenossen erkennt, jedes Ort soll dem Albrecht zur Stral für den Schaden, den er erlitten, als er den Ihrigen vor Dornach Speise zugeführt, 5 Rhein. Gl. geben. Nun beklagt er sich, daß noch kein Ort außer Lucern und Freiburg diesem Beschlüsse nachgekommen sei. Jedes der übrigen Orte soll sein Betreffniß auf den nächsten Tag nach Lucern bringen, damit die Sache erledigt werde. K. Ueber die Irrungen, welche Wischen unserm Landvogt im Thurgau und dem Abt von St. Gallen der Landgrafschaft wegen walten, sollen die Boten ans den nächsten Tag zu Lucern Vollmacht bringen, daß man sich zu einem Tag deßhalb vereinige, um zu wissen, was jedem Theil zusteht. I». Der Landvogt im Thurgau soll die Edeln daselbst das Landgeschrei auch beschwören heißen, i. Der Landvogt im Thurgau begehrt, daß ihm ein Lohn ausgesetzt werde für die Bemühungen, die er mit dem Landgericht haben werde. Auf dem nächsten Tag zu Lucern soll man darüber antworten, k. Denen von Frauenfeld wird auf ihr Ansuchen bewilligt, die zwei kleinsten der im Schwaderloch erbeuteten Büchsen zu unfern Händen zu behalten. I. Das Schreiben, welches der König von Frankreich wegen Bellenz an uns erlassen hat, soll jeder Bote heimbringen und auf den nächsten Tag antworten. «». „Heimbringen, als vff disem tag gemelt ist, wz wir zu ziten in vnser eidgnoschaft rütten handlen oder beschließen, dz dz nit in ratz wiß belipt vnd villicht fürsten vnd Herren vßgeschriben oder geöffnet wirt, wie man dz fürohin versechen wölk, vnd vff dein nächsten Tag zu Luceric antwurt geben." >». Der Landvogt im Thurgau soll mit den Domherren und der Priesterschaft zu Constanz reden, daß sie die „bekantnuß", welche Doininicus Frauenfeld und Ludwig Küug der Zehnten wegen zwischen ihnen und den armen Leuten im Thurgau gemacht, anuehmen und diese unbekümmert lassen möchten. Thäten sie es nicht, so wolle man Zinsen, Zehnten und was sonst der Priesterschaft in der Landgrafschaft Thurgau gehört, in Haft legen, bis sie jenem Spruche nachlebe. «». Es ist an uns gelangt, daß zur Zeit des Krieges zwischen dein Herzog von Mailand und dem König von Frankreich Ludwig Walther und Stoffel von Frauenfeld einige Knechte in des Herzogs Dienste geführt, aber mehr Geld bezogen haben als sie Leute gehabt; darnach als Stoffel von Frauenfeld die Theilung des Uebernutzens verlangt, habe sich Walther etwas gesperrt, ihn endlich doch mit 8 Ducaten abgefertigt. „Sol jeder bot heimbringen, wie man fölich unrecht, es sige gegen den oder andern, straffeit vnd wie man sich halten wolle, als ein red über Vits eid- gnossen vßgat, wir haben den Herzogen verraten, vnd vff dein nechsten tag darum antwurt geben." p. Der Landvogt iin Thurgau soll mit dein Bischof von Constanz reden, daß er uns für die Besetzung und Bewahrung einiger seiner Städte und Schlöffer und für die Beschützung seines Gutes in unserm Krieg einige Entschädigung zukommen lasse. Auf dem Tag zu Lucern, wohin auch der Bischof kommen wird, soll jeder Bote den Willen seiner Herren eröffnen, was in der Sache weiter gethan werden soll. Bertschi Seiler und Merenberg von Zug haben großes Geld von Zinsen und Zehnten der Leute im Thurgau eingenommen; sie erklären aber, sie haben mit den Hauptlenten und Andern so viele Kosten gehabt, daß ihnen von diesem Geld nichts übrig bleibe. Darauf wird erkennt, wenn sie beschwören, daß sie von dein Geld nichts mehr haben, so sollen sie dessen ledig sein; aber was sie vom Landvogt baar erhalten haben, das sollen sie herausgeben. Ebenso soll es auch mit Ammann Eichbach von Küßnacht gehalteil werden, i . Alls diesem Tag ist mit dem alten Landvogt im Thurgau abgerechnet, mich eigentlich erkundet worden, was die Hauptleute vom Landvogt eingenommen. Ueber des Landvogts, der Hauptleute und Weibel Einnahmen hat dem- 70 September 1500. nach jedes Ort noch 89 Rheinische Gulden herauszugeben. Dieses Geld soll von jedem Ort auf den nächsten Tag zu Lucern gebracht werden, „damit die armen lüt vnclagbar werden." Lucern soll 9 Gl. von Erni Mosers, Hauptmanns, und 5 Gl. von Peter Kunzen wegen, der Hauptmann von Bern soll 8 Gl., der Venuer 4 Gl., der Weibel 2 Gl., der Hauptmann von Freiburg 9 Gl., der Weibcl 2 Gl. Der Hauptmann von Zürich 9 Gl., 4 dein Weibel, 4 dein Wachtmeister, dem Bertschi Seiler 15 Gl. Das Geld soll jedes Ort einziehen und auf den Tag zu Lucern bringen. l. fehlt im Solothurner und Freiburger Exemplar, I». n. p. «i fehlen im Solothurner Abschied. SR Aucern. 4 300, 5 . October (Montag nach St. Franciscusrag). Staatsarchiv Lttcern: Lucerner Abschiede, 0. 124. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 220. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 432. Archive Schwyz, Freibnrg, Solothnrn. Boten: Zürich. Rudolf Escher, Burgermeister; Marx Nöist, Seckelmeister; Ludwig Ammanu, Stadtschreiber. Bern. Thüriug Fricker, Doctor; Bartholomäus May, des Raths. Lucern. Hans Ruß, Schultheiß; Hans Sonnenberg, Altschnltheiß. Uri. Walther In der Gassen, Altammann. Schwyz. Vogt Gerbrecht. Unterwalden. Ammanu Zuuhöfen. Zug.— Glarus. Venrich Stucki. Freiburg. Wilhelm Reiff, Seckelmeister. Solothurn. Benedict Hugi. Des Schreibens wegen, das die von Klingenberg derer von Stein wegen gethan, will man mit den Rüthen des römischen Königs reden, t». Jeder Bote kennt das Schreiben, welches ab dicsein Tage au Decau und Capitel des Stifts Basel ergangen ist, eines Priesters wegen, der unsere Eidgenossenschaft, gescholten hat. e. Nachdem die erbeuteten Büchsen nun von Frauenfeld und Zofiugen nach Baden gebracht sind, soll der Vogt daselbst sie einsweilen versorgen. Das Weitere darüber sott auf dein nächsten Tag berathen werden. An St. Galleu wird geschrieben, es möchte seinen Bürgermeister Merz vermögen, dem Urtheil in Betreff des Zolls zu Kloteu iunert vierzehn Tagen Ende und Austrag zu geben. Da der Abt von Pfäfers abermals das Kloster verlassen hat und da verlautet, es stehe nicht gut um dasselbe, so sollen Zürich und Glarus ihre Boten dahin fertigen, um Rechnung abzunehmen und zu sorgen, daß ein Regiment im Gotteshaus eingesetzt werde, das dessen Nutzen fördere, i. Meyenberg von Zug beklagt sich, daß ihm der bezogeneu Zinse und Zehnten im Thurgau wegen ein Eid auferlegt werde, und begehrt, man möchte ihm denselben nachlassen. Es wird aber einfach der letztergangeue Beschluß bestätigt. K. Der Vogt von Sargaus bringt an. Etliche aus dein Walgau weigern sich, den Brandschatz und auch Schulden, die sie gegenüber den Nnsrigen im Sarganserlaud eingegangen, zu bezahlen. Darüber will man mit der Botschaft des römischen Königs reden, damit die Nnsrigen befriedigt werden. I». Jeder Bote keimt den Handel, der dem Stadtschreiber von Biel begegnet ist, nnd weiß, was seinetwegen dein Bischof von Basel und denen von Biel geschrieben worden ist. i. Lucern wird beauftragt, einem Boten, dein Dichtlinger, auf Rechnung gemeiner Eidgenossen sechs Gulden Liedlohu zu bezahlen, Verzicht des Cunrad Grettli aus Kirchberg in Bayern und Hans Strub von St. Gallen, welche beide in der March hingerichtet worden sind, über Bigamie, verschiedene Diebstähle, Brandstiftung und Verabredung mit Cunrad Gmnnder u»d Hans Fuchs aus dem Appenzeller- laiid, zu morden und zu stehlen, wo sie etwas finden. Diese Verzicht soll jeder Bote hei,»bringen und auf October 1500. 71 die beiden andern Acht bestellen. R. Jeder Bote weiß, worüber sich Thomas Schöni beklagt und wie wir Bern gebeten haben, ihm zum Recht und davon bis wieder an seine Gewahrsame sicheres Geleit zu geben. Dieses Ersuchen will der Bote von Bern an seine Herren bringen. ,»». Zürich und Lucern sollen in aller Orte Namen ihre Boten mit dem Landvogt im Thurgau zum Bischof von Constanz schicken, der Spänne wegen, in welchen die armen Leute zu Felwen einiger Zehnten halb mit den Domherren zu Constanz stehen, i». Eben diese Boten sollen mit dem Bischof reden, daß die Edeln im Thurgau, welche dein Stift Constanz zu versprechen stehen, das Landgeschrei schwören. «. Ebenso sollen sie mit dem Bischof reden des Mißbrauchs wegen, welcher beim Bezug von Geldschulden mit dem geistlichen Rechte getrieben wird, und verlangen, daß ein Ruf ergehe, wer sich künftig um Geldschuld verschreibe, der soll nicht mit geistlichem Recht bekümmert werden, und daß der Bischof bei dem Abschied von Frauenfeld bleibe, p. Die Boten von Zürich und Lucern, die zu uuserm Landvogt im Thurgau kommen, sollen die Sache zwischen dem Abt von Sch. oder seinem Propst und einem Müller, die zu Constanz im geistlichen Rechte steht, zu vermitteln suchen, sz. In unserin Kriege haben Meister Waser von Zürich, Erni Moser von Lucern/ Hans Muheim von Uri, Oswald von Rotz von Unterwalden, Hans Müller von Glarus und Anton Bürli von Freiburg dein Conrad Mon ab dem Ortenberg, welcher seinem Tochtermann Hans Thüring zu Constanz, der unser Feind gewesen, 100 Gl. schuldig war, 50 Gl. für diese Schuld abgenommen. Da der Mon nun die 100 Gl. seinem Tochtermann bezahlen muß, so soll jedes Ort die Seinigen anhalten, ihm zurückzuerstatten, was sie von dem fraglichen Geld erhalten haben. Z . Laut des letzten Abschieds sollte auf heute jedes Ort 89 Rhein. Gl. bezahlen für Kriegskosten an Pulver, Blei, Stein und Anderm, was aus der armen Leute im Thurgau Geld bezahlt ist und ihnen zurückerstattet werden soll, und ebenso sollten die Hauptleute aus jedem Ort das zurückerstatten, was sie den armen Leuten abgenommen haben. Das soll nun auf den nächsten Tag geschehen. «. Des Fazmanns wegen, dem sein Wein genommen ist, soll der letzte Beschluß ebenfalls wieder heimgebracht werden, Dem gleichen Fazmanu haben die Hauptleute im Schwaderloch einen Zehnten, der unfern Feinden zugehörte, gegeben; er mußte für das Siegel dem damaligen Landv.ogt Adacher von Unterwalden 30 Gl. bezahlen. Da ihm nun der Zehnten nicht geblieben ist, so soll Unterwalden den Adacher zur Rückerstattung der 30 Gl. anhalten, vi. Die Boten von Zürich und Lucern, welche zu dem Landvogt im Thurgau kommen, sollen untersuchen und begutachten, ob man diesen? eine Wohnung n? Frauenfeld finden könne, damit er seine Wohnung daselbst nehme, oder ob man ihm einen Lohn bestimmen wolle, damit er von Zeit zu Zeit hinausreite. >. Auf das Begehren unserer Bundesgenossen von Basel, daß, sofern mau mit der römisch königlichen Majestät Freundschaft oder Vereinung mache, man sie auch darein kommen lasse, wurde geantwortet: „Ob ützt da fürgenomen old gemacht wird, dz wir vus nit sölten versechen, dann dz st) ouch begrifen möcht, dz wöln wir uit, sonder wie wir Inen vormals ouch zugseit hetten, ob Inen yemand ützt wurd zufügen anders dann billich old recht wär, so wöln wir st) nit verlassen, solider Wendig sin; des gemütz vnd willens seyei? wir noch mit lib vnd gut." Uri, Unterwalden, Zug und Glarus sollen ihre,? Antheil ai? die Entschädigung des Albrecht zur Stral zu Basel, jedes Ort 5 Gl., innert 14 Tage,? nach Lucern ii? Fleckensteius Haus schicken. 5.» Jeder Bote weiß, daß man die Münze mit dem Rößli nicht höher annehmen soll als für 4 Schillinge. 5 Unsere Eidgenossen von den VII Orten sollen ihre Votschaft ü? unser aller Namen auf Donstag nach Allerheiligen (5. Nov.) nach St. Gallen schicken, um in den? Span zwischen den? Abt von St. Gallen und uns, der Landgrafschaft in? Thurgau wegen, zu Handell?. Auf Donstag nach Allerheiligen sollen Zürich 72 October 1500. und Lucern in unser aller Namen eine Botschaft zu Frauenfeid haben, um die Händel und Sachen im Thurgau mit dem Landvogt vorzunehmen und mit dem Bischof von Constanz über die Entschädigung fiir die Besetzung und Bewachung seiner Städte und Schlösser während des Krieges zn verhandeln, wie der Bischof sich zn Frauenfeld erboten hat. »»». Die Boten von Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus wissen das Anbringen der Votschaft des Abts von St. Gallen, der Landgrafschaft im Thurgau wegen, und wie wir ihm darauf geantwortet haben. l»I«. Dem von Brandis ist geschrieben, daß er auf nächsten Tag vor uns erscheine; jedes Ort soll sodann diejenigen, welche an ihn Ansprachen haben, auch zu erscheinen auffordern. Dem von Sax ist geschrieben, wenn er Leute des von Brandis wüßte, die uns schmähten, so soll er sie uns anzeigen. < «>. Jeder Bote kennt das Schreiben des Königs von Frankreich wegen Bellenz und was dem König auf die Rede seiner Botschaft jetzt ab diesem Tag geschrieben ist. «I«?. Der Pensionen und anderer vormals auf dem Tag zu Zürich ausgegangener Artikel wegen ist angesehen, daß jedes Ort und die Seinen dieselben beschwören sollen; die gemeinen Herrschaften sollen einem oder mehreren Orten schwören, die Artikel zu halten; allen unfern Bundesgenossen sollen sie auch verkündet werden. Auf das Ansuchen der römisch königlichen Räthe wird ein Tag nach Zürich gesetzt auf St. Simon und Judastag nächsthin (28. October). Die Orte, welche in die Vereinung gehen wollen, sollen ihre Boten mit Vollmacht zum Abschluß dahin senden. K'. Denen von Klingenberg ist auf ihr Schreiben geantwortet, wie jeder Bote weiß. UA-. Dem König von Frankreich wird geschrieben, daß er die 20,000 Gl., welche er uns des Krieges wegen schuldet, sammenthaft bezahle ohne Aussonderung des einen oder andern Ortes. Iii«. „Als dann in vnser Eitgnoschaft bißher ein böser mißbruch gewesen, also was in unser Eidgnossenschaft rätten angsechen ist, daß dz fürsten vnd Herren mit mund old schriften geöffnet vnd dabi vnderwisung geben wirt, also oder also sye den dingen zu thund, das sol yetlich ort treffenlich verbieten, vnd ob sich dz darüber erfund, dz dz von yemandz beschech, er sye eim sondern ort old geineinen Eitgnossen verwandt, der sol an lib. Er vnd gut gestraft werden. Vnd dwil der bot von Zug darumb int gwalt hat, so sol er dz an sin Herren bringen vnd vff dem tag Zürich antwurt geben." ii. Der Landvogt im Thurgau soll den Ludwig Walther um den Handel mit dem Stoffel von Frauenfcld bezüglich des Herrn Galeazzo, wie er wohl weiß, mit Recht anziehen. S«.. Matthias Egg, der in Kriegsläufen etlicher Hauptleute Schreiber gewesen, soll angenommen und zur Auskunft angehalten werden über die Fälschung, da einer den Herren mehr Leute vorgemustert, als er deren hatte und sie damit um so viel Geld betrügt. Jeder Bote soll au seine Herren bringen, ob man andere Schreiber auch dergestalt verhaften wolle. IZ. Bern hat unfern Rath begehrt in der Sache gegen den von Silinen, der sein Burger ist, aber durch eine Schrift das Burgrecht aufgegeben hat, des Rechtes wegen am päpstlichen Hof, wie es sich auf die Mahnung von Lucern halten soll. Man hat aber die Sache Bern einfach anHeim gesetzt, in Betrachtung, daß es bei der hohen Vernunft, mit der es begabt, sich hierin wohl werde zu verhalten wissen. Jeder Bote soll an seine Herren bringen, daß sie die Kriegsknechte, welche verdächtig sind, beim König von Frankreich oder beim Herzog von Mailand gewesen zu sein, als der Letztere verrathen wurde, gefangen nehmen und über die Verrätherei in Untersuchung ziehen möchten, isss. Die Orte, welche den Friedebricf von Basel noch nicht besiegelt haben, sollen es vor dem Tag zu Zürich noch thun. it. v. L. K. - fehlen im Freiburger Exemplar. Zu v. Wegelin Pfäferser Regesten Nr. 891 setzt diese Verhandlungen in das Jahr 1515. ST. 4300, 27. October (St. Simon und Judas Abend). Kailtoilsarchiv in Ehur. Zwanzigjährige Vereinigung zwischen dem römischen König Maximilian einerseits und dem Gotteshausbund und dem Zehngerichtenbund in Churwalen andererseits. (Beilage Nr. Z.) SS. Astrich. 4300, 30. October (Freitag nach Simonis , Thüring Friller; Bartholomäus May. Lucern. Jacob Bramberg. Uri. Ammann In der Gassen. Schwyz. Ulrich Wagner. Unterwalden. Peter Wirz. Glarus. Vogt Huser. Freiburg. Wilhelm Reiff. Solothurn. Daniel Babenberg, Schultheiß; Benedict Hugi. ». ' Der Erzbischof von Sens hat auf diesen Tag geschrieben, man möchte ihm sicheres Geleit senden, damit er die Aufträge des Königs von Frankreich an die Eidgenossen ausrichten könne; wollen jedoch die Boten zu ihm nach Freiburg kommen, so werde er ihnen alle Zehrung vergüten. Daraus ist aus allerlei Ursachen erkennt, es sollen auf St. Martinstag (11. November) die Boten der eidgenössischen Orte zu Freiburg sein und die Anbringen des Erzbischofs daselbst anhören, lk. Dieselben Boten sollen auch Gewalt haben, daselbst zu reden und zu rathen über das Vornehmen einiger Kriegsknechte, die dem Erzbischof von Sens seine Maulthiere und allen Troß räuberischer Weise abgenommen haben, was „vnsrer Eydgnoschaft merklichen Vnglimpf bringt." «. Der schändlichen Worte wegen, die zu Basel ein Pfaffe den Eidgenossen zugeredet, soll, wie schon auf vorigem Tag beschlossen worden, eine Botschaft von Bern und Solothurn nach Basel geschickt werden, um denselben zu berechten. Diese Botschaft soll auf Sonntag vor St. Martinstag (8. November) daselbst an der Herberge sein. Den Regenten und gemeinem Capitel des Stifts Basel, auch dem Decan insbesondere, ist geschrieben, daß sie jenen Pfaffen gefänglich annehmen und ihm keinen Vorschub leisten sollen, sonst werde man sich an ihnen halten. »I. Denen von Klingenberg ist auf ihr vormals und jetzt gethanes Schreiben eine Antwort gegeben, wie auf dem letzten Tag zu Lucern beschlossen wurde und jedem Boten bekannt ist. v. „Heimbringen der sweren vnd bösen Mißhandlung halb, so des Herzogen von Meylands halb beschechen vnd von den honptlüten vnd kriegsknechten vff beyden sytten ergangen ist, darumb man vnserer Eydgnoschaft groß vnlob vnd schmachheit zuleit; wie solichs gestraft vnd abgestelt werde, vnd vff dem nächsten Tag mit vollem Gewalt darumb ze antwurten." I „Vff die Werbung der Römisch k. M. reten byßhar getan vnd nach aller Handlung darJnn vergangen haben die vier ort Zürich, Bern, Vry vnd Vnderwalden die Ernüwerung vnd beuestung des ewigen berichts mit nachlast vnd abtun 10 74 October 1500. der hilff, wie dann vff vergangenen tagen ein vergriff darmnb gestelt ist, endtlich zugesagt vnd angesähen, den brieff darumb vffzerichten, doch also, welichs ort me darin gan wil, das die ouch darin komen mögen. Deßglich sol der bericht vnd friden, vnseres nechsten krieges halb zu Basel abgeredt, ouch bestgelt werden, vnd dagegen von der Röm. k. M. die zechen tusend guldin zu abtrag des Brandschatzes bezalt vnd eins gegen dem andern vbergeben, ouch vnser frpheiten bestät werden, als die künigklichen Rete sich des, ouch aller früntschaft vnd gutten nachburschaft erbotten haben, wie jeder bott weiß." K'. Dieselben königlichen Näthe haben auch zugesagt, wenn dieser Friede und Freundschaftsvertrag also aufgerichtet und bestätigt sei, so wollen sie mit unserer Hülfe alle Billigkeit bezüglich der Klagen oder Ansprachen einzelner Personen fördern. I». Die Boten von Zürich und Lucern, welche in allerlei Geschäften in den Thurgau kommen, sollen dein Priester von Wigoltingen, der, weil er die Bannbriefe nicht hat verlesen wollen, vom Bischof von Constanz gestraft worden ist, das Beste thun, damit er aus der Strafe komme und nicht weiter bekümmert werde, i. Der Statthalter des Gotteshauses Leuggern, das in der Grafschaft Baden liegt, hat gebeten, man möchte doch demselben zur Entschädigung verhelfen für das, was die Hauptleute zu Koblenz und Klingnau im vergangenen Krieg ihm genommen. Namentlich habe Hans Türler von Unterwalden, damals Vogt zu Baden, im Gotteshaus Leuggern 80 Mütt Korn um 40 Gl. zu seinen Händen erkauft und weggeführt. Darauf wird beschlossen, in allen Orten sollen die Hauptleute und die, welche solches Korn empfangen, namentlich der Vogt Türler, gewiesen werden, dem Gotteshaus selbes zu bezahlen; das Recht, auf diejenigen, welche das Korn mit ihnen verbraucht haben, zu greifen, wird ihnen vorbehalten. I^. Bezüglich der Spänne zwischen der Stadt Biel und ihrem alten Stadtschreiber sollen ab dem Tage, der auf St. Martinstag nach Freiburg gesetzt ist, einige Boten nach Biel zu einem Vermittlungsversuch abgeordnet werden. Inzwischen soll Biel dem Schreiber sicheres Geleit geben. S. „Heimbringen von der Münz wegen, wie das gut gelt vffgewechselt vnd geschmelzt wird, sölichs abzustellen." »»». Dem Herrn von Brandis wird geschrieben, daß er die Gesellen bezahle, die bei ihm waren, als er zu Rapperswpl gefangen lag. Allfällige Einreden mag er auf den: nächsten Tag geltend machen, i». Heimbringen die freundliche Bitte der römisch königlichen Boten, daß die Orte, welche die Befestigung des ewigen Berichts noch nicht zugesagt, denselben mit den vier bereits beigetretenen Orten auch annehmen möchten, in Hoffnung, daß es beiden Theilen zu Nutzen und Ehren gelangen werde. Ebenso ihr Begehren, daß man, wenn jemand Unruhe stiften wollte, solches hindern und gegenseitig gute Nachbarschaft halten möge. «. Seckelmeister Bramberg von Lucern soll dem Burgermeister Merz von St. Gallen die 37 Gl. 26 kr., die mau ihm vom Kriege her noch für Pulver schuldet, aus dein Schatzgeld des von Baldegg ausrichten. Reicht letzteres dazu nicht mehr aus, so soll der Seckelmeister das Übrige vorschießen bis zur Jahrrechnung, p. St. Gallen und Appenzell verlangen ihren Theil an den 10,000 Gl., welche für den Brandschatz bezahlt worden sind. Appenzell insbesondere verlangt auch Theil an: Landgericht im Thurgau und an den eroberten Büchsen. Darüber, wie überhaupt über die 10,000 Gl., die Theilung der Büchsen und mancherlei Ansprachen, welche noch Privatpersonen an die königliche Majestät erheben, soll auf St. Andreastag zu Zürich ein Tag gehalten werden. Jeder Bote soll die Forderung von Zürich heimbringen, daß ihm nach gemachten Zusagen Entschädigung werde für die Kosten, die es für andere Orte im Schwaderloch gehabt, es sei mit der Zahl der Leute, mit Pulver, Blei und anderm Zeug. , . Die Boten von Zürich und Lucern, welche in den Thurgau gehen, sollen sich nach den Anstiftern der gegen den Fazmann verübten Gewaltthaten erkundigen und sie zur Entschädigung anhalten. 8. „Vff das schriben vnd anbringen, jetz mermals vom küng zu Frankrich beschechen von Belliz wegen, sol October 1500. 75 jegklich ort sinem Bote», der gen Friburg vff den nächsten tag ryten wirt, gewalt vnd beuelch geben, endtlich darumb ze antwurten." t. „Heimbringen, als die fach von der Pensionen wegen stets vffzogen vnd nit beschlossen wirt vnd etliche ort Verzug vnd Jnred tund, wie man darin handeln welle, damit wir vns vereinen vnd die großen vnruw vnd widerwertigkeit, so dauon erwachst, abstellen möge; darumb sol man vff dein tag zu Friburg antwurt geben." «. Die Boten ans den Tag zu Freiburg sollen mit dem Erzbischof von Sens reden, damit der König von Frankreich uns Eidgenossen die 20,000 Gl. nach Inhalt der Vereinung „samentlich vnd vngesundert" gebe. Die von Bünden sind hier gewesen mit Bitte, ihrer nicht zu vergessen, wenn man den Brandschatz theile. „. Der Bote von Lucern soll die ernstliche und dringende Bitte der Boten dieses Tages heimbringen, seine Herren möchten dem Ningler von Zürich der Schuld wegen, die er dem Jacob Schott schuldig war, das Seinige ohne Austand aushinfolgen lassen, da er ja durch gemeiner Eidgenossen Erkenntniß gerichtlich verfällt ist, jene Schuld den Erben des Jacob Schott zu bezahlen, x. Man meint, es werde in St. Galleu zu viel Münze gemacht und werde dadurch der Eidgenossen Münze abgeschätzt. Auf nächstem Tag zu Zürich soll man hierüber verhandeln. A . Denen von Boswyl ist behufs des dortigen Kirchenbaues ein Bettelbrief vergönnt, der aber nicht länger als ein Jahr in Kräften stehen soll. Dem Vogt in den Aemtern wird aufgetragen, den Andreas Senn in den Gerichten, wo er gesessen ist, zu berechten eines Gelübdes an Eidesstatt wegen, das er zu Lucern gcthan und dann nicht gehalten haben soll. Läugnet er, so soll der Vogt in Lucern Kundschaft suchen, Ebenso soll derselbe Vogt diejenigen vor Recht nehmen, welche sein Gebot, Vogtsteuer und Bußen zu zahleu, verachtet haben. Wenn dann das Nrtheil darüber ergangen ist, soll er Gewalt haben, sie gütlich zu halten, je nach ihren Verhältnissen. Die Nichter, welche an das Landgericht im Thurgau gesetzt sind, fordern einen Sold für ihre Arbeit und Versäumniß, wie das von Alter hergekommen. Das will man heimbringen, ve. Die vier Orte Zürich, Bern, Uri und Ilnterwaldeu sollen auf St. Martinsabend ihre Boten unfehlbar zu Schwyz haben. Aus Ursachen, die jeder Bote weiß, soll keines dieser Orte ausbleiben. ,I«I. Heimbringen, ob die VI Orte, denen das Waggeuthal zugehört, einige Vogtsteuern, die auf viele Stücke vertheilt sind, im Ganzen 13 Mütt Kernen, verkaufen wollen, «c. Zürich soll ermitteln, wer zu Rheinau dem Ulrich Meyer von Hallau sein Vieh wegnehmen geholfen habe, und die Schuldigen zu Wiedererstattung oder Ersatz anhalten, tt. Den Boten nach Freiburg soll Auftrag gegeben werden, zu berathen, ob wir einen Vermittlungsversuch bei den beiden Königen machen wollen. Zu ». ist im Zürcher Exemplar sehr weitläufig ins Einzelne gehend behandelt. s. «. t. x. fehlen im St. Galler Exemplar. SS. Freiburg. s ZOO, 13. November (Freitag nach Martini). Staatsarchiv Zürich: Abschicdcsammlmig, III.l53. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. IS2. Archiv Solothur». Hans von Roll klagt, es ziehe ihn einer von Genf mit Appellationen so herum, daß er mit seiner Sache nicht zu Ende kommen möge. Darauf ist erkennt, Bern und Freiburg sollen mit den Anwälten des Herzogs von Savoyen in aller Eidgenossen Namen zu Genf oder Lausanne einen Tag halten und sie bitten, daß der Beschwerde abgeholfen werde. I». Dieser Tag ist besonders angesetzt worden, um die Anbringen des Erzbischofs von Sens nach seinem Begehren anzuhören. Nun weiß jeder Bote, was er heute im Namen und auf Befehl des Königs von Frankreich geredet hat, nämlich: i. Der Türke, von dem die Christenheit November 1500. 77 in diesen: vergangenen Jahre unsäglichen Schaden erlitten, habe eine große christliche Landschaft unter sich gebracht, Atenschen und Vieh erstechen lassen und sich zu Brindisi, vier Tagreisen von Rom, mit 300,000 Mann zum Ueberwinteru niedergelassen, nachdem er „Commodon (Modon) und die Stadt Nomann in Pulten erübriget" habe. Deßhalb habe der heilige Vater, nachdem er für etwas Gegenwehr gesorgt, dein König und andern christlichen Fürsten diesen traurigen Handel durch eigene Cardinäle und Legaten, die auch zu uns und andern auf dem Weg seien, verkündet. Nun habe der König zu Rettung des Glaubens bei 2400 Glenen und 10,000 Fußknechte nach Italien geschickt, er selbst rücke nach Lyon, um, wenn es uöthig werde, seinen eigenen Leib darzustrecken. Und weil er uns Eidgenossen für besonders gute Christenleute halte, so habe er uns den Stand der Sache«: mittheilen «vollen. Da die Unfern und die Franzose«« besser als andere mit einander ziehe««, so anerbiete er sich, Freiwillige aus der Eidgenossenschaft in sei«« Heer aufznnehmen. 2. Der König danke uns, daß «vir ihm geschrieben haben, wir «vollen die Vereinring ai« ihm halte««, dasselbe sei auch seine Gesinnung gegen «ms. 3. Der König sei berichtet, es geben etliche Widerwärtige „zu letzung siner vereyung" de»« gemeinen Manne vor, er habe ii« seinem Land verkünden lassei«, er «volle uns Eidgenossen bekriegen und habe uns Absagebriefe geschickt; «vir wissen aber, daß alle seine Briefe freundlich gewesen. Ferner «verde vorgegeben, die 20,000 Franken seien nicht zu Lyon gewesen und er halte seine Zusagen nicht. Daran thue man ihn« Unrecht, denn die 20,000 Franken seien zu Lyon gewesen und es sei nur ai« «ins „erwunden", das Geld zu nehmen. Weiter, er habe den Schüler«« zrwParis ihren Jahressold abgeschlagen, was unwahr sei, denn er habe ihre Bezahlung fördern geheißen. Man möchte also alle«« solche«« Übeln Nachrede«« keine«« Glaube«« schenken. Der Erzbischof von Sens zeigt auch euren Brief vom König vor, worin ihm befohlen «st, uns zu bitten, „gegen vnsern lieben Eidtgnossen von Vre vnd andern zu verschaffe««, ob Im jemer Bellenz vnd ander ertlich sius Erbs «verde«« möchte, als er hofft vs billigkeit In« gehören sollen." 4. Daß Etliche sprechen, des Königs Nereinung sei auf nicht mehr denn 10 Jahre gestellt und wenn die zu Ende seien, so «verde man auf uns keine «vettere Acht habe««, sei nicht Schuld des Königs, sondern die unsere; denn da die Freundschaft der Eidgenossen «nit Frankreich vor« jeher und seit König Ludwig her gewesen, der sie zun« erstenmal erneuert, so halte der Körrig, wenn selbe auch nur auf eure Jahrzahl gestellt sei, sie doch für ewig. Wolle man sie aber erstrecken oder erneuern, so sei er dazu bereit. 5. Weil der König begehre, mit uns zu lebe«« und zu sterbe««, so berichte er uns auch, was Ursache zur Zwietracht «verde«« könnte. Das sei die ewige Richtung, um die «vir vom «önüschen König ersucht «verde««; de«««« diese sei der Vereinung mit dem König (von Frankreich) ganz zuwider. Dein Herrn von Sens seien zu Luceri«, da man diese Vereinung machte, alle die bekannt gegeben worden, mit denen «vir vor Dalum der Vereinung in Freundschaft stunden, besonders sei ihn« erklärt worden, daß «vir weder mit de««« römischen König ««och mit Herzog Ludwig von Mailand etivas zu schaffen hätten. Nun «volle man die durch König Ludwig sel. geinachte ewige Richtung ohne Roth erneuern und habe auch zu Basel einen Frieden gemacht, der eivig sei und unser Verhältniß zu Oesterreich und Ander«« feststelle, ohne daß «vir darin den König voi« Frankreich wie «ms selbst versehe«« und vorbehalten haben, was er doch seinerseits in Vereinungen, die er seitdem mit etlichen Fürsten gemacht, gethan habe. Er, der Erzbischof, sei damals nicht geschickt worden^ um den Friede«« zu hindern, «vie gesagt wurde, dem« unser Krieg sei weder dem König voi« Frankreich, noch, zu dwser Zeit, der Christenheit nützlich gewesen. Man habe auch zu Basel gesehen, wie gern der König zum Fueden verhelfen hätte. „Darumb er vus aber bittlich hett ankert, nütz nüwes, das dem küng vnd der vereynung widrig sy, fürzunemen, vngehindert Kling Ludwig selige«« befridung, die er selbs gemacht vnd ver- slgelt hatt, deßhalb nit not war, sich darum vorzubehalten." 6. Der König wisse, wie unsere Eidgenossen 78 November 1500. von Uri uns Titel gezeigt haben, welche sie auf Bellenz zu haben meinen. Diese Titel rühren her von einem Kauf mit dem Grafen von Mosar; der habe aber daran nichts zu verkaufen gehabt ohne Willen derer von Bellenz, deren Beherrschung ihrem natürlichen Herrn, Herzog Philipp Maria von Mailand, zukam. Darüber feien Kriege entstanden, welche um 10,001 Guldeu verrichtet wurden. „Vnd sollten all brieff vnser Eidgnosscn von Lutzern, Vre vnd Vuderwalden Im wald, so in söllichem krieg veruast weren, vbergeben werden vnd von der dat hin des Vertrags vnnütz sin, als das derselb vertrag wyst, des Vidimus er da hat gezöigt; ob aber derselb nit gnugsam wer ,so begab er sich, das recht original zu Moyland Jrer zweyen zu zotigen, so in des küngs kosten von vns darzu wurden geordnet." Darauf begehrte er, daß man, da wir stets gute Nichter gewesen, dem König „nit würser tun wollten dann andern." 7. Wenn man wieder Schüler nach Paris schicke, so möchte man solche auswählen, welche die Reise besser ertragen, als die bisherigen, damit sie besser lernen und der König sein Geld besser, als bisher, verwenden möge. — Da in Betreff aller dieser Anliegen die Boten der Eidgenossen keinen andern Befehl hatten, als anzuhören und zu berichten, so ist dem Herrn von Sens darauf nichts geantwortet worden, allsgenommen allein über den Punkt wegeil Bellenz. In dieser Beziehung hat man den König bitteil lassen, er möchte uns, den zehn Orten, in Ansehung der vieleil Dienste, die wir ihm geleistet haben, Bellenz überlasseil, es soll ihm daraus kein Schadeil erwachsen. Da der Herr von Sens dicßfalls keine Vollmacht hatte, aber solche einzuholen versprach, so ist allein der Sache von Bellenz wegen ein Tag nach Lucern gesetzt worden auf St. Niclaustag nächsthin (6. December.) Da sollen alle Boten mit Instruction versehen sein, zu rathschlagen, was man auf den Fall, daß der Köllig Bellenz nicht geben will, mit den drei Orten, die Bellenz haben wolleil und von uns Erklärung verlangeil, wessen sie sich zu uns dießfalls zu versehen haben, reden wolle, damit uns nicht aus ihrem Vorgehen Unruhe erwachse, derer wir nicht bedürfen. Inzwischen solleil sie sich aller Neuerungen enthalten, was wir mich von Seite des Kölligs erwarten, wie wir deßhalb mit dem Herrn von Seils geredet haben, e. Mit demselben Herrn von Sens ist geredet worden, daß der Köllig bezüglich der 20,000 Gulden, die er uns schuldet, doch keine Aussonderung machen und den Orten, welche noch nicht bezahlt sind, ihr Betreffniß wie deil andern zukommen lassen wolle. Das hat dieser zu bevorworten übernommen und hofft von seiner Verweildung guten Erfolg. Dem Herrn von Sens und allen den Seinen mit Leib und Gut ist sicheres Geleit zum Besuch des Tages zu Lucern gegebeil worden. Unfern Eidgenossen von Bern ist anheimgestellt, den Lienhard Eisenhut des Angriffs wegeil, den er auf den Herrn von Sens gethau, nach seinem Verdienen zu strafen; man hofft, sie werden es thun, da seine Handlung uns allen äußerst mißfällig war. t. „Heimzubringen die sweren vnd bösen Mißhandlungen, so des Herzogen von Meyland halb beschechen vnd von den houptlttten vnd kriegsknechten vff beyd syten ergangen sind, darumb man vnser Eidtgnoschaft groß viilob zulegt; wie sollichs gestraft werde, vild vff dem nächsten Tag Zürich mit vollem gemalt antwurten, vnd dazwischen sölleil sich vnser Eydtgnossen von Lucern erkunneu, wellich die sechs syeu gewesen, die den Herzogen söllen haben verrateil, vnd vns die all dann zu erkennen geben." K» Jeder Bote weiß, wie zur Stillung des Spalls zwischen denen von Biel und ihrem alteil Stadtschreiber ab diesein Tag Boteil von Zürich, Bern, Lucern, Zug und Freiburg abgeordnet worden sind. I». Der Pensionen besonderer Personeil wegen, worüber bisher viel geredet worden „vnd doch zu end allenthalben nit gebracht ist", hat mau die von Freiburg angegangen, „daß sie den vordrigen Abscheyden gelebeu, vnverzogenlich, vnd die als ander örter abstellen." Die Boten, die nach Biel reiteil, sollen von dort nach Solothuru und daselbst das gleiche verlangen, damit man allenthalben gleich in der Ordnung und dein Eid verfaßt sei. Da Zürich das auch November 1500. 79 noch nicht gethan, so sollen die Boten, die ans den nächsten Tag dahin kommen, Vollmacht erhalten, mit großem und kleinem Rath daselbst zu reden, „das sy, als wir, die sundrigen Pension verswerren". I. Die von Murteu sind auf dem Tag erschienen, um eine Beisteuer an das Beinhaus daselbst zu erbitten. „Darzu vnser lieben Eydtgnossen von Lucern besunder nepgung vnd Jr stur dargegebei: haben, domit der gotzdienst zu Trost allen glöubigen Seelen mög gefürdert werden." Jeder Bote soll auf nächsten Tag dießfalls Antwort geben. Ii.« Da die Ausprecher von Neapel und anderswoher den Tagen immer nachreiten, soll jedes Ort seinz Boten auf nächsten Tag endlich mit läutern: Auftrag versehen, ob man ihnen helfen oder sie abweisen wolle. I. Man soll berathen, ob mau dein Kammerschreiber, der die 10,000 fl. gebracht hat, eine Verehrung machen wolle von dein Geld, das zu Zürich liegt, „divyl das x"> fl. vnd aber der brandschatz nit mer denn il'" v° guldin sind." ii». Jeder Bote soll auf den nächsten Tag Antwort geben, ob man zum Wohl der Christenheit versuchen wolle, die beiden Könige mit einander zu befrieden. ,i. Jeder Bote weiß zu sagen, daß dem Grafei: von Greyerz ein Empfehlungsbrief ai: dei: Herzog von Savoyen ausgestellt worden ist. «». Nach langer Darstellung unserer Eidgenossen von Bern und Lucern über die Streitigkeiten, welche zwischen Wilhelm Tavelli, Herrn voi: Gradetsch, und Caspar von Silinei: einerseits, und Gregor von Roverea, Herrn von Crest, anderseits hängen, hat man Bern gebeten, nach der Zusage, die es dem von Gradetsch gegeben, unverzüglich in der Sache zu richten, „ungehindert aller Inhibition, die Inen möcht zugetragen werden, dann die subtilig Jnfürungen der geistlichen Recht nit by vns mögen erlitten werden." Zu a. Dieser Artikel erscheint auch als besondere Urkunde ää. Samstag nach Martini (14. November) im Freiburger Abschiedbuch. 3«. Bern. 1 ZOO, 39. November (vff Sant Andreas des hl.Zwölsbotten Tag). Staatsarchiv Rcr». Matthäus Schinner, Bischof zu Sittel:, Präfekt und Graf in Wallis einerseits, und Schultheiß, Rath und Burger der Stadt Bern andererseits, erneuern und beschwören den zwischen Bischof Walther von Supersax sel. und Bern den 7. September 1475 geschlossenen ewigen Bund, der Bischof in eigener Person u: Gegenwart von Botschaften seines Kapitels und sämmtlicher Zehntel: der Landschaft Wallis, und verspricht gleichzeitig, wenn an ihn das Ansuchen gestellt werde, auch das Capitel und geineine Landschaft zu gleicher Erneuerung, -Beschwörung und Verbriefung des Bündnisses zu vermögen. „Vnd alsdann sölich pundtnuß ai: Iren: beschluß lutter anzöugt, das wir Heyden die mit einhälem willen lüttern, mindern vnd meren niögen, habe,: wir vns zu beider sytt vnderredt vnd vereinbart, das hinfür dwedrer teil, noch derselben vnderthan, landtlütt oder zugehörigen vff den andern teil ii: gemein vnd sunders deHein grüß, clegd oder ansprach, so gelt, gut oder ander nutz ertragen mag, erkoffen oder ai: sich nämen, noch sölichs jemand gestattet sölle werdeil, es wäre dann, das dieselbei: Ansprachen von Eygei: oder Erbschaft oder sust mit rechten: Titel eruolgt würden; alsdann so sol doch derohalb deHein vnruw oder vffrur gebrucht oder sürgenomen werde,:, sonder jede parthy der andern darum gut vßträgenlich, recht halten vnd gestatten, als das vnser obbemeldter puud in den: Artikel der Nechtuertigung verrer ist anzöugen. Vnd damit der vor- genleldt Vilser gnädiger Herr von Sitten, siner gnaden Cappitel vnd landtschaft vnser von Bern geneigten 80 November 1500. willen mögen spüren vnd erkennen, so erlüttern wir vns, das die hilff, darmit wir, dieselben von Bern, dem hus von Sauoy in craft derselben pünd in den dreyen Bistumben Jens, Sitten vnd Losan zu diser zyt verpflicht sind, sich in Einein artikel nit wyter ist erstrecken, dann allein zu handthabung der Landtschaft, so dasselb hus Sauoy jetzuiidt in rüwiger besitzuilg innhat." Pergamentene Urkunde mit anhängendem Siegel des Bischofs und der Stadt Bern. S7. Zürich. 1600, 1. December (Zinstag nach St. Andrcastag). Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, II. 65. Staatsarchiv Zürich: Abschiedesammlung, VI. 466. Archiv Solothurn. Boten: Zürich. Heinrich Röist, Altburgermeister; Heinrich Göldli, Ritter; Gerold Meyer; Felix Keller; M. Heinrich Winkler. Bern. vi-. Thüring Fricker; Venner Achshalm. Lucern. Jacob Bramberg. Uri. Ammann In der Gassen. Schwyz. Vogt Schiffli. Unterwalden. Seckelmeister Fruonz. Zug. Vogt Schnüringer. Glarus. Vogt Huser. Freiburg. — Solothurn. Schultheiß Babenberg. z,,. Dem Kammerschreiber des römischen Königs, der die 10,000 Gl. gebracht hat, siud 50 Gl. zu eü?er Ehrung zu geben verordnet. Den Feeren (Schiffern) zu Werdenberg soll von diesem Geld 12»/-- Gl. gegeben werden, wie jeder Bote weiß. I». Bezüglich der Vertheilung der 10,000 Gl. Brandschatzgeld waltet Meinungsverschiedenheit; die Einen wollen selbe getheilt wissen nach den Orten, die Andern nach den Personen, die bei der Sache gewesen sind. Nin die Theilnng nicht länger aufzuschieben und um fernere Widerwärtigkeit zu vermeiden, haben die Boten dieses Tages die llebereinkunft getroffeil, daß den drei Orteil Bern, Solothurn und Freiburg, jedem dritthalb hundert Gulden zum Voraus werden, der Rest unter die, „so by der fach gewesen sigen," getheilt werden soll. «. Schaffhausen erhält zu einer Ehrung und für die Kosten, die es im Krieg gehabt, von diesem Brandschatzgeld 100 Gl. «Z. Da vor einiger Zeit zwischen Boten unserer Eidgenossenschaft lind der Stadt Constanz Unterhandlungen gepflogen und schriftliche Entwürfe gemacht worden find zu einer guten, freundlichen Vereinigung, die Sache aber anderer unserer Geschäfte wegeil bis jetzt liegeil geblieben ist, so soll jeder Bote heimbringen, man möchte sich entscheiden, was wir fürder in der Sache handeln wolleil, damit sie zu Ende gebracht werde. Der Abt von St. Gallen klagt, daß Edle und Niledle im Thurgau, welche zu seinem Gotteshaus gehören, wider des letztern Freiheiten, mit Bußen und Anderm genöthigt werdeil, dem Landgericht gehorsam zu sein. Darauf ist dem Landvogt erklärt worden: Wie ihm schon ab dem Tag der VII Orte zu St. Gallen geschriebeil wordeil sei, so wiederhole man mich jetzt den Befehl, in solchem Verfahreil still zu steheil, dagegen soll er fleißig erfahren, wie es von Altem hergebracht sei, und darüber an uns berichten. Dann solleil der Abt und der Landvogt nach Zürich betagt und gegeil einander gehört werdeil lind soll ferner in der Sache geschehen, was der Eidgenossen Boten billig und recht bedünkt. S'. „Vff Sonntag saut Lncientag nechstkünftig, ist der xiij tag Wintermonat, söllen die ort, stett vnd lender, so zu Frastiz die Iren gehept haben, Jr bottschaften nachts zu Zürich an der Herberg hau vnd da erscheineil by Warheit vnd glouben, wie vil jede gegny lüt da gehept Hab, vnd sol dann der Brandschatz den listen nach geteilt werden, wie vor davon geredt ist, als jeder bott zu sageil wol weist." K-. Die von Bünden meinen, ihnen sei auf dem Tag zu Basel von unfern Boten zugesagt, sie sollteil 2000 Gl. vom Brandschatzgeld erhalten. Alis diesem Tag haben wir Boten sie ersucht, von solcher December 1500. 81 Forderung abzustehen und uns damit unbehelligt zu lassen. Das haben ihre Boten angenommen heimzubringen, um auf dem nächsten Tag zu antworten. I». Die Boten, welche auf den nächsten Tag nach Lucern kommen, sollen der Knechte wegen, die von Neapel her Ansprachen haben, mit dem Erzbischof von Sens ernstlich reden, daß er sich beim König für die Befriedigung der Knechte verwende oder daß der König ihnen darüber vor einem inländischen Gerichte zu Recht stehe, i. Cristan Pfister von Bischofszell, der Müller, soll auch wissen „etwas anzöig ze geben vmb die verratung des Herzogen von Moylands." Daher wird er auf den Tag zu Lucern beschieden, um darüber einvernommen zu werden. »«.. „Wyter weiß jeder Bot zu sagen, wie Schattenhalb vor vns Kotten gesagt hat: nachdem er ich siner geschcft halb im Swaben- land gewesen syg vnd des küugs von Napols botschaft Im nach vil reden gesagt Hab, das er vS beuelch des Herzogen von Moyland vß Novarra ryte zu den Franzosen in Jr leger vnd dem Herzogen erlangt het, das er vnd die siuen sicher abziehen sölten, vnd das och er die Franzosen darvmb in Novara zum Herzogen bracht hette, das sy In beleitten sölten, als ouch beschechen wär, wo der Eydgnossen knechten honptlüt nit demnach den Herzogen gegen den Franzosen verkauft vnd hingegeben vnd da dannen gefürt hetten. Vnd das ouch besnnders Schattenhalb anzücht Amman Zellweger, Hans am Eggeli, Cristan Pfister von Appenzell, den Wahrer, Jacoben Schmid vnd Vintzenzen Hamerer, also das sy die bericht vnd brieff machen lassen haben." i. Die Amtleute in den Aemtern im Aargau meinen, wenn einer den andern haue, soll er nicht höher denn um 1 Pfund 7 ß. geblißt werden; „das selb aber der erberkeit int zum besten gefalt vnd gemeint wirt, das einer dest ee bewegt werde, den andern zehowcn." Deßhalb soll man auf dem nächstell Tag antworteil, ob man es bei dieser Buße bleibell lassen oder eine höhere darauf scheu wolle. Dem Landvogt iln Thurgau wird abermals befohleil, diejenigen, welche dem Fazmann seineil Wein genommen haben, zum Ersatz anzuhalten. ». Es ist angeseheil, daß in aller Eidgenossenschaft die Münzmeister, Goldschmiede und Andere, die damit zu thun haben, schwören sollen, keine Münzen einzuschmelzen. «». Den sieben Orteil Zürich, Lncern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus soll jedem 150 Gl. von dein Brandschatz zu Dorilbiril werden. A». Jeder Bote weiß zu sageil, wie man auf diesem Tage über die Theilung der Büchsen, der Kosteil halb, die jedes Ort im vergangenen Krieg mit Büchsen, Geschütz und andcrin gehabt, nicht hat mögeil einig werden, weßhalb man beschlosseil hat, diese Sache anstehen zu lassen bis auf den Tag der Jahrrechilung zu Baden. «A. Solothurn soll mit seinem Burger Wilhelm Sur verschaffen, daß er den Mügeil voil Straßburg um seine verschriebeile Schuld abtrage, ungeachtet einige Knechte im Krieg das Geld in Raubsweise verzehrt habeil sollen. Dagegen soll dem gedachteil Wilhelm Sur sein Recht gegen denen, die das Geld geraubt habeil, vorbehalteil bleiben, i. Der römisch königlicheil Majestät Näthen, die auf diesem Tag gewesen sind, wurde eine Copie des Geldschnldbriefs Jacobs von Praroman gegen weiland Erzherzog Sigmund gegebeil, wie der Bote von Freiburg das weiter zu sagen weiß. Nri soll die Scinigen, welche denen von Constanz im letzteil Krieg während eines Waffenstillstandes jenseits der abgeredete» March- linie Rosse weggenommen habeil, anweisen, dieselben zu bezahlen, t. Zwei Knechte aus dem Thurgau klageil, sie habeil für ihren Dienst beim Landvogt aus Unterwalden noch keinen Lohn, nichts als Speise und Trank erhalten. Da der Landvogt auf der Rechnung zu Badeil angegeben, er habe vier Knechte gehalten, und deßhalb Entschädigung bekommen hat, so solleil unsere Eidgenossen von Unterwaldeil ihn anweisen, die Knechte öu befriedigeil oder, wenn er Einwendung hiegegcn zu machen habe, selbe auf dem nächsten Tag zu Luccrn vor den Eidgenossen anzubringen. «». Alis frühern Tagen war angesehen worden, jedes Ort soll 89 Gl. und der Hauptleute, Weibel lind Wachtmeister Geld in den Thurgau bezahlen, damit die Unruhe dort 11 82 December 1500. abgestellt und die Schulden bezahlt werden. Nun berichtet der Landvogt, solches sei noch nicht allseitig geschehen. Daher wird beschlossen, die Orte, welche sich im Rückstände befinden, sollen das Geld sofort nach Zürich schicken, wie folgt: Bern: der Venner 4 Gl., der Weibel 2 und noch 5 Gl., Uri 89 Gl., der Hauptmann 9 Gl., der Weibel 4 Gl. Schwyz: der Weibel 2 Gl., Rutschmann Heginer 2 Gl., der Wachtmeister 4 Gl. Unterwalden: der Weibel 2 Gl. Zug: 89 Gl., Merenberg 8 Gl., der Venuer 4 Gl., der Weibel 2 Gl. Glarus: der Weibel 2 Gl. v. Die Boten des römischen Königs haben angebracht: Wenn von den Orten, die nicht in der Vereinung sind, „jemand Hochmut oder Widerwillen üben welt", so bitten sie, die vier Orte (Zürich, Bern, Uri und Unterwalden) möchten Aufruhr oder Feindschaft hindern und sorgen, daß jedermann sich nach der Vereinung halte. Weiter, da die französische Vereinung noch einige Jahre währen und nach ihrem Auslaufen von den vier Orten nach ihrem Erbieten nicht mehr erneuert werden soll, so versehe sich der römische König, daß, weil die ewige Richtung älter sei und billig der französischen Vereinung vorgehen soll, die letztere inzwischen der erstern keinen Abbruch thun werde. Das soll jeder Bote der vier genannten Orte heimbringen. <1. nach Solothurner Exemplar, in welchem t. I. fehlen, dagegen k. und folgende Artikel des Abschieds vom 14. December angehängt sind. r. nach Freiburger Exemplar, in welchem t. I. «. fehlen. v. nach Zürcher Exemplar. S8. Lucern. 1Z00, 8. December (Zinstag nach St. Niclausmg). Staatsarchiv Luccr»: Lucerncr Abschiede, V.427. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössisch- Abschiede, II. 2Z4. Staatsarchiv Zürich: Wschiedesammlung, VI. 470. Archive Frciburg, Schwyz. Boten: Zürich. Meister Winkler. Bern. Venner Achshälm. Lucern. Hans Sonnenberg, Altschultheiß; Jacob Bramberg, Seckelmeister. Uri. Andreas Trutmann. Schwyz. Seckelmeister Kuchli. Unterwalden. Ammann Zelger. Zug. N. Zürcher. Glarus. Vogt Dolder. Freiburg. Wilhelm Reiff, Seckelmeister. Solothurn. Dauiel Babenberg, Schultheiß. Die Votschaft des Bischofs von Coustauz meldet, der Bischof beabsichtige, eine Steuer auf gemeine Priesterschaft in der Eidgenossenschaft zu legen „Im selbst zu ergetzung sins erlittuen costen des vergangnen kriegs empfangen." Hiegegen beschwert sich unsere Priesterschaft unter Angabe vieler Gründe und mit der Behauptung, daß dieses eine Neuerung sei. Das soll jeder Bote an seine Herren bringen und auf dem nächsten Tag darüber antworten. ?». Die k. M. von Frankreich und der, Herr Erzbischof von Sens haben uns auf diesen Tag geschrieben erstlich, der König venneine von den 20,000 Gl. denen, welche ihm das Seinige innehaben, nichts schuldig zu sein, wolle es aber an unfern Entscheid setzen; zweitens, so geneigt er sei, unserer Eidgenossenschaft in allen Dingen zu willfahren, so könne er uns doch Bellenz nicht abtreten, aus vieleu Ursachen, die die Boten wissen. Darauf wird dem Erzbischof von Sens geschrieben, er möge dem König verkünden, daß er die 20,000 Gl. uns Eidgenossen als ein verdientes Geld ausrichte, das sei unser Wille und Gefallen, v. Unsere Eidgenossen von Uri haben ans diesen Tag geschrieben, etliche der Ihrigen seien von den Franzosen verwundet, beraubt oder niedergeworfen und haben in Mailand keine Sicherheit. Das sei wider den Abschied von Freiburg und möge nicht erlitten werden. Darauf wird beschlossen. Lucern soll in unser aller Namen eine Votschaft nach Uri thun, um den Handel zu untersuchen und unsere Dccember 1500. 83 Eidgenossen von Uri auf das beste und freundlichste zu bitten, der Sache wegen keine Unruhe zu erregen, indem wir aus vielen Ursachen selbe zur Zeit uicht leiden möchten. Gleichzeitig wird dem Herrn von Sens und dem Belli geschrieben, daß sie solches Benehmen gegen unsere Eidgenossen von Uri abstellen möchten. «I. Auf der heil, drei Könige Tag nächsthiu (6. Januar 1501) soll dieser Sache wegen ein Tag aller Orte M Lucern gehalten werden. Dahin soll der Erzbischof von Sens auch kommen und sollen die 20,000 Gl. von Frankreich gebracht werden. Jedes Ort soll seine Erklärung, was wir dein König bezüglich Bellenz antworten wollen, auf diesen Tag nach Lucern schicken, v. Herrn Dietrich von Endlisperg, Ritter, und Hansen Wabrer zu Peterlingeu ist ihres Spans wegen Tag gesetzt nach Lucern auf der heil, drei Könige Tag. Jeder Theil soll seine Kundschaften und Gewahrsame mitbringen, t. Unterwalden soll den Melchior Adacher, Altlandvogt im Thurgau, vermögen, sich auf den nächsten Tag zu Zürich gegen diejenigen zu stellen, welche Ansprachen an ihn zu haben vermeinen. K. Dem Erzbischof von Sens ist geschrieben, er soll dem König berichten, daß er unsere Knechte um ihre Ansprachen von dein Feldzug nach Neapel her ausrichte oder ihnen darüber vor einem inländischen Gerichte zu Recht stehe. Der König soll uns seine dießfällige Antwort auf den obbestimmten Tag zu Lucern schicken. I». Auf dem Tag zu Lucern soll man sich auch erklären, wie dem für den gemeinen Mann verderblichen Mißbrauch des Vorkaufs von Korn, Vieh u. dgl. abzuhelfen sei. l. Der Bote von Schwyz weiß seinen Herren zu sagen, „daß vnser eidgenossen von Luzern mit Im gerett haben eins kinds halb, so ein pfiffer, der sich zu ziten bi Inen enthalt, gemacht hat." k. „Der cost von den Büchsen von den zechen Orten": Zürich hat Kosten 5425 Pfund 11 ß. 4 D., Bern 3990 Pfund 6 ß. 4 D., Lucern 1579 Pfund 10 ß. 6 D., Schwyz 366 Gl., Unterwalden 59 Gl., Glarus 146 Gl. 30 ß., Freiburg 852 Gl. 5 ß., Solothurn 778 Gl. 3'Ort, Schaffhausen 366 Gl. 21 Kreuzer. «. t. fehlen im Zürcher Exemplar. Dem Zürcher Abschied Band Vl liegt ungebunden das Glarner Exemplar bei, worin t. Ii. fehlen. I. fehlt im Berner Exemplar. I s- fehlen im Freiburger Exemplar. Ii. nach Freiburger Exemplar. SS. Zürich. jsZOl), 14. December (Montag nach imm»). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I>. kd. 72. Staatsarchiv Zürich: Abschiedesammlung, VI, 47!>, Ebenda: Tschudische Sammlung. N. Die von Bremgarten begehren auch einen Beitrag aus dem Brandschatzgeld an ihre Kriegslasten. ?». Dem Heinrich Notter, Priester zu Bremgarten, wird geschrieben, wenn er dem Othmar Ammann von Bremgarten seine Forderung nicht erlassen möge, so soll er gegen ihn Recht nehmen zu Bremgarten oder vor uns, uicht aber ihn mit geistlichein Gericht beschweren. «. „Heimbringen, als vnser Herr von Costenz vff gemein priesterschaft in vnsrer Eydtgnoschaft ein pfaffenstür ze legen zu ergetzung sins costens, des vergangenen Kriegs erlitten, vuderstat, vnd darumb vff dem Tag zu Lutzern, so vff der heiligen dry Küuig Tag daselbs sin wirt, ze antwurten; deßglich ist dem bischoff geschriben, solichs in ruw auston ze lassen byß vber den obgemelten tag vnd vnser priesterschaft nit darumb zu besweren." «I. Jeder Bote weiß, wie dem von Brandis geschrieben ist, daß er die Gesellen, welche mit ihm zu Rapperswyl gefangen waren, abtrage oder seine Einreden auf dem Tag zu Lucern auf hl. drei Könige Tag vorbringen soll. «. Der Amtmann von Stockach hat geschrieben, der Maurerknecht aus dem Walgau, welcher den Eidgenossen schimpflich zugeredet 84 December 1500. habe, sei von den kleinen Gerichten zu Ramsheim im Hegau an die hohen Gerichte zu Stockach gewiesen, wo er jetzt gefangen liege; sobald der von Limpurg, jetzt Vogt zu Nellenburg, zu Hause sein werde, wolle er die Sache an ihn bringen und den Eidgenossen Kenntniß geben, ob man ihnen Tag setzen oder ohne weitere Klage über jenen richten wolle, ll. Dem Vogt im Rheinthal wird geschrieben, er soll unfern Eidgenossen von Appenzell zwei der besten von den eroberten Büchsen, die in Rheineck stehen, zukommen lassen. K-. Meister Heinrich von Alikon, alter Hauptmann (zu Wpl), soll auf dem vorgenannten Tag zu Lucern von der Hauptmannschaft in Gegenwart der Boten des Abtes von St. Gallei: Rechnung geben. I». Die von Bünden bitten, es möchte einer von Marmels in das Convent des Klosters Pfäfers aufgenommen werden. > Jeder Bote weiß zu sagen, wie das Brandschatzgeld aus dem Walgau den Leuten nach getheilt worden ist und Lucern auf 000 Alaun 540 Gulden Zürchermünze, je 2 Pfund für 1 Gulden, Glarus auf 622 Mann 559 Gulden, 32 ß.. Gaster auf 113 Main: 101 Gulden 28 ß., Sargans Nils 48 Mann 43 Gulden 8 ß., Waggenthal auf 199 Alain: 179 Gulden erhalten hat. Von: Ueberschuß des Brandschatzes ist jeden: der VII Orte noch 22'/s Gulden Zürchermünze geworden. I». Auf dieser Tagleistung sind der römisch k. At. Anwälte erschienen mit Anbringen viel gnädigen und geneigten Willens, welchen die k. M. zu gemeiner Eidgenossenschaft trage, und mit der Bitte um Quittauzen für die bezahlten 10,000 Gulden, sowie uin Aushändigung allfällig dafür ausgestellter Pflichtbriefe. Darauf wird für die gnädigen Gesinnungen des Königs gedankt und werden die Quittanzen unter der Stadt Zürich Jnsiegel im Namen Aller aufgerichtet und ihnen überantwortet, t. Darauf haben der Eidgenossen Boten verschiedene Beschwerden an die königlichen Näthe gebracht, nämlich wie verschiedenen der Ihrigen, welche ai: Angehörige des Königs Ansprachen haben, nicht ordentliches Recht gehalten werde, so einem Ulrich Hermann von Thapngen und Heinrich Schlosser von Dießenhofen, den: Kloster Allerheiligen zu Schaffhausen, den: Harnascher von Lucern, den Gotteshäusern St. Urban und Wettingen u. s. w. Die königlichen Näthe antworten speciell auf diese Beschwerden und bringen ihrerseits auch ähnliche Beschwerden derer von Ratberg, der Waldner, des Marx Reich, Ulrich Mellinger, Friedrich zu Rhein an, mit Erbieten, durch gemeinsame freundliche Unterhandlung Alles gütlich zu schlichten. Darauf haben gemeiner Eidgenossen Nathsfreunde einen gütlichen Tag gesetzt nach Basel auf St. Hilarientag, Nachts da zu sein. Von ihnen sollen Botschaften von Zürich, Bern und Lucern in aller Eidgenossen Namen, auch Boten der Stadt Solothurn und des Herrn von Thierstein, für die Ansprecher auf der Gegenseite sollen die königlichen Boten dabei erscheinen, ferner sollen des Herrn von Lupfen Gewalthaber dahin beschrieben werden, um den Martin von Starkenberg gegen ihn zu vertragen, ebenso soll auch des Mellingers und Anderer Sache verhandelt werden. »». Um andere hängende Forderungen, den Grafen Jörg und Andere betreffend, sollen die königlichen Räthe abermals versuchen, ob vom König durch Vermittlung Gesandter gemeiner Eidgenossenschaft etwas erlangt werden möchte. Darüber sollen sie zu Basel Antwort geben, „vnd ob von den inner:: k. Reken vff disem tag hie Zürich geleist antwurt nit keine der lepftung halb wie obstat, sol sp doch bis Sonntag nach Conceptionis Marie zu Zürich erscheint vnd demnach wie sich gebürt gehandelt werden." i». Jeder Bote soll der königlichen Räthe Antrag, daß man alljährlich an einen: gelegenen Orte zusammenkommen sollte, um „vff werdende Notdurft" Frieden und Ruhe zu fördern, an seine Obern bringen. «. In Basel soll auch die Klage armer Leute aus der Herrschaft Schenkenberg, daß ihnen während des Waffenstillstands das Ihrige aus Seckingen genommen worden sei, angehört werden. >». „Jeder bott weist zu sagen, das der burgermeister Merz in der rechtuertignug des zols Klotten als der obinann gevolget hat der vrteil, so der sechs ort zugesatzten gesprochen Hand, Nämlich December 1500. 85 das vnser eydtgnossen von Zürich nach lut eins vor ergangnen abscheids schuldig vnd pflichtig sin sollen, Jr brieff, so durch der sechs ort botschaften eruordert sind, harnß in das recht zeleggen, vnd nach verhörung derselben brieffen die vj ort demnach ander Jr Jngenomene kuntschaft, es syg lüt oder brieff, auch inleggen sollen, mit vorbehaltnuß beider teillen Jnred vnd was im rechten nottnrftig sin wirt, vnd demnach fürer in der Hauptfach nach beyder teillen sürwenden beschechen soll, das recht ist. Das sol jeder bot heimbringen vnd vff dein nechsten tag zu Lutzern antwurten, was wir fürter darum haiideln wellen, damit wir der fach abkamen". „Hernach stat geschriben, wie vil jedtz ort lüten zu Frastitz gehept hat vnd ivie vil geltz jedein ort von den viij'" Gulden Brandschaßes wirt, vnd nämlich ist eim man zugeteilt 30 h". Zürich hatte 400 Mann bringt 382'/s Gulden, Lucern 600 Mann bringt 540 Gulden, Uri 720 Mann bringt 648 Gulden, Schwyz 1410 Mann bringt 1245 Gulden, Unterwalden 540 Mann bringt 507 Gulden, Zug 200 Mann dringt 180 Gulden, Glarus 622 Mann bringt 559 Gulden 32 ß.. Gaster 113 Mann bringt 101 Gulden 28 ß., Gams 48 Mann bringt 43 Gulden 8 ß., Waggenthal 199 Mann bringt 179 Gulden 4 ß., Stadt St. Gallen 553 Mann bringt 497 Gulden 28 ß., Appenzell 930 Mann bringt 837 Gulden, Gotteshausleute von St. Gallen 300 Mann bringt 270 Gulden, Oberland 487 Mann bringt 438 Gulden 12 ß., Herr von Sax 160 Mann thut 144 Gulden, drei Bünde in Churwalen 1600 Mann thut 1440 Gulden, Werdenberg 196 Mann thut 176 Gulden 16 ß., Napperswyl 66 Mann thut 50 Gulden 16 ß., Toggen- burg 651 Mann thut 585 Gulden 36 ß. — Summa aller Knechte 9830 Mann, an Geld bringt es 8846 Gulden, jeden Gulden zu 2 Pfund gerechnet. Ic o fehlen in der Tschudischen Sammlung. Ii—« finden sich im Solothurner und Freiburger Abschicd- buch bei dem Abschied vom 1. Dezember. Ii—« fehlen auch im Zürcher Abschied VI. 479. Dagegen enthalt dieser allein q, vollständig, I. nach Fragmenten in andern Exemplaren. 40. Frei bürg. (ohne Tagesangabe). Archiv «srciburg. Verhandlungen der Voten beider Städte Bern und Freiburg bei der Rechnung über die Herrschaft Grandson. t». Klage derer von Grandson über ungebührliche Reden der Mönche von St. Johann daselbst. Die Mönche und die Kläger sollen gegen einander auf die Rechnung zu Bern über acht Tage kommen. I». Die Klage der Ziegler zu Grandson, daß die von Yverdon und Montenach die Erde von der Allmend wegnehmen, soll gleich nach der Rechnung zu Bern an Ort und Stelle untersucht werden. «. Antrag an den Propst von Jnterlaken, ihm den Kleinzehnten zu Schwarzenburg zu beider Städte Händen abzukaufen. Des gestohlenen Geldes wegen zu Murten ist verfügt, daß vorab die Gerichts- und Hinrichtungskosten des Diebs daraus bestritten, der Rest dem Bestohlenen zurück gegeben werden soll. 86 .Jauuar 1501. 4t Lucern. 4604, 7. Januar (Donstag nach der hl. 3 Könige Tag). Staatsarchiv Luccrn: Lucerner Abschiede, 0.128, Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, Ii!. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 24». Archive Schwyz, Solothur», Frciburg. Boten: Zürich. Der Stadtschreiber und Meister Winkler. Bern. Venner Achshalm. Lucern. Jacob Bramberg, Schultheiß; Hans Sonnenberg, Altschultheih; Rudolf Haas, Venner. Uri. Ammann Beroldinger. Schwyz. Vogt Schiffli. Unterwalden. Marx Zelger. Zug. Vogt Letter. Glarus. Vogt Tolder. Freiburg. Dietrich von Endlisberg, Ritter; Wilhelm Reiff, Seckelmeister. Solothnrn. Benedict Hugi. ». Auf das abermalige Schreiben derer von Klingenberg, womit sie uns um Ersatz einiges, ihnen oder den Ihrigen während des letzten Krieges zugefügten Schadens ansuchen und Recht bieten auf die römisch königliche Majestät, auf andere Fürsten, Herren und Städte, Herrn Dietrich von Blumeneck und andere Edelleute, ist geantwortet wie jeder Bote weiß, und dabei dem Vogt von Nellenburg der Handel auch schriftlich erörtert, um ihn an den römischen König gelangen zu lassen, damit das Vornehmen derer von Klingenberg abgestellt werde. Nichtsdestominder soll auf dem Tag zu Basel mit den königlichen Rüthen noch weiter über die Sache geredet werden. I». Der Bote von Solothurn soll seinem Herren sagen, daß sie auf den Tag, der auf St. Hilarientag (13. Januar) mit den königlichen Rüthen geleistet werden soll, einen Boten schicken, wie auch von Zürich, Bern und Lucern in unser aller Namen Boten dahin kommen werden, v. „Als zu vergangenen tagen mermals anzogen vnd geratschlaget ist, wie man sich halten wel der schuldignng halb von wegen der verrätery, so von etlichen den vnsern am Herzogen von Moyland begangen sin sol, vnd nit allein dzselb, sonder ander vbel vnd vnrecht, so von etlichen der vnsern gebracht, dadurch' vnser eidgnoschaft die iren rum, lob. Er vnd guten lümden dannen verkcrt, smach, schand vnd lasier zugelegt wirt, zu straffen vinb nachgemelt artigkel: deß ersten, als etlich die vnsern der Zit, als sich der krieg Wüschen k. M. von Frankrich vnd dein Herzog von Meyland erhept hat, von her Galeazzen ze Chur mergklichen Sold empfangen haben, des willens vnd fürsatzes, den zu verdienen; darüber sind sy von Im zu der widerparthy geluffen. Zum andern, alß der Herzog ze Novara belegeret vnd von etlichen der vnsern, so in des Herzogen dienst gewesen sind, widerstanden ist, etlichen frieden zu tädingen, dz ir etlich nachtz vber die innren vßgeuallen vnd von Im flüchtig worden sind. Zum dritten, als das meylendisch leger Im fürgenomen het, vff etlich abgeredten friden vnd geleit abzuziechen, vnd so man in dz veld komm ist, dz beid parthyen sich gegen einandern in ordnung gestelt haben und von meylendischen etlich houptlüt vnd ander darzu genomen vnd erwölt sind, solich ordnung zu machen, sind derselben etlich hinweg kamen vnd sich geußert, inmassen dadurch der Herzog vnd die knecht verlassen wurden. Zum Vierden, als etlich houptlüt am Herzogen den valtsch begangen, als st vil lüten, die nit an zal gewesen sind, gemuschtret vnd ir etlicher In vmb 500 Gl. in einer mustri betrogen vnd sich inmassen erzöigt haben, dz gemelter Herzog irs willens hat müssen geleben old erwarten, wie sy dz volgk von Im zügen u. s. w. Das alles sol jeder bot treffenlich an sine Herren bringen; die solen darüber ratschlagen, wie man sölich schantlich fachen straffen vnd fürohin abstellen, ouch die erberkeit pflanzen vnd vnser gut lob vnd Er, von vnsern vordern an vns kamen, behalten wölle, vnd darumb vff den nächsten tag antwurt geben. Deßglichen als dz französische her dz meylendisch her hat Januar 1501. 87 erobert vnd mit dem meplendischen her gerett ist, st) mögen nit bp leben bliben. Einer zöige dann den Herzogen, hat der Schattenhalb zu etlichen gerett, So woll er Inen den Herzogen zöigen, deßhalb er sich unverstanden, het er In acht mögen vinden, darunder sye er verraten worden u. s. w. Sol onch jeder Bot an sine Herren bringen, wz man mit Im (Schattenhalb) fürnemen wöll." «I. Da unser Landvogt im Thurgan uns allerlei Irrungen vorgetragen hat, die ihm zu Abbruch unserer Obrigkeit und Laudgrafschaft vom Bischof von Constanz und Andern begegnen in Sachen, wegen welcher diese zur Zeit, als das Landgericht in Händen derer von Constanz gewesen, demselben unterworfen gewesen seien, so wird ihm befohlen, das Landgericht mit aller Herrlichkeit und Obrigkeit, wie es unter Constanz gewesen, zu behaupten, v. Da die Sache des Fazmann, wegen seinem Schaden au Wein, abermals angezogen und vom Landvogt angebracht ist, wird beschlossen, Fazmann soll von den Thätern einen oder mehrere unserin Landvogt nennen und anzeigen, dann soll der Landvogt ihm gegen dieselben beholfen sein, damit er znr Entschädigung gelange und je von einem an den andern die Thäter ins Recht fassen möge. l. Unterwalden soll mit dem alten Landvogt Melchior Adacher reden, daß er die 31 Gl., welche er von Fazmann für einen Zehnten, welchen dieser kraft des Friedensschlusses wieder herausgeben mußte, bezogen hat, ihm zurückerstatte oder ihm darum vor den Eidgenossen zu Recht stehe. K'. Der Landvogt erhält Vollmacht mit Einein wegen eines Schadens von 8 Gl., der ihm in unserm Kriege zugefügt worden, nach Gestalt der Sache einen Vergleich zu treffen. I». Unterwalden soll von dem altein Landvogt Adacher erfahren, ob die Gesellen, es seien Weibel oder andere, welche er zur Zeit des Krieges bei sich gehabt, bezahlt seien oder nicht. Da wir ihm von demjengen, was er uns der Vogtei wegen schuldig geworden, etwas nachgelassen haben, sollte er sie bezahlt haben. Wäre es aber nicht geschehen, so soll der gegenwärtige Landvogt es thuu. l. Auf frühern Tageil ist beschlossen worden, daß jedes Ort die Seinigen anhalten soll, das im Schwaderloch erbeutete Geld herauszugeben. Etliche Orte haben nun das gethan, andere nicht. Die im Rückstand befindlichen werden an den Beschluß erinnert. Ii,. Dietrich von Endlisperg, Ritter, und Hans Wabrer sind gegen einander verhört, und da man findet, daß die Sache unsere Eidgenossenschaft zum Theil berührt, so haben wir den Proceß, der zu Peterlingen zwischen ihnen ergangen, abgethan und den Wabrer angewiesen, Herrn Dietrich vor unfern Eidgenossen von Freiburg, deren Bürger er ist, zu belangen. Hat Herr Dietrich von Endlisperg an den Wabrer zu fordern, so soll er es vor uns Eidgenossen thun. I. Der Ninck, ein Conventherr zu Weingarten, dem während des letzten Kriegs von unfern Feinden viele Schmach zugefügt wordeil, soll auf ein halbes Jahr in das Gotteshaus Pfäfers aufgenommen werden. In dieser Zeit mag man sehen, ob er geschickt und tauglich sei und darnach das Weitere verfügen. Alis diesem Tag ist der alte Stadtschreiber von Biel vor uns erschienen, des Handels wegen zwischen ihm und Benedict Väpping, in welchem unsere Eidgenossen voll Bern etliche Urtheile gegeben Habel,, worauf gestützt Bäpping nicht allein des Stadtschreibers, sondern auch seiner Frau und Kinder Gut angreift. Jeder Bote weiß, was unsere Boten auf dem Tag zu Freiburg iu der Sache gefunden haben. Darauf habeu wir den Handel eingestellt bis zum nächsten Tag; da sollen die Parteien vor uns erscheinen und auch der Vogt der Frau uud der Kinder, welche zu Solothurn Burger sind, jedermann mit seiner Gewahrsame; inzwischen soll das Gut des Stadtschreibers lind seiner strau uild Kinder unangetastet bleiben, u. Jeder Bote weiß, wie wir der Botschaft des Bischofs von Konstanz, welcher die Priester in unserer Eidgenossenschaft besteuern will, unsere Meinung gesagt haben, daß er gütlich davon absteheil möchte. «. Dem Herrn Ludwig von Brandis ist ab diesem Tage geschrieben, daß er die Gesellen, die zu Napperswyl bei ihm in, Gefängniß waren, befriedige, ansonst werde man ihnen 88 Januar 1501. gestatten, sich selbst bezahlt zu macheu. z». Denen von Rothweil wird geschrieben, daß sie gegen die Frauen von Rothenmünster nichts Unfreundliches vornehmen, sondern auf Hilarii ihre Botschaft nach Basel senden sollen, wo nach Uebereinkunft mit dem Abt von Salmansweiler und mit den Domherren von Constanz ein Tag geleistet werde, um die Spänne in Güte beizulegen. «K. Da auf dem Tag zu Zürich die Stadt Constanz uns abermals eine Freundschaft und Vereinung angetragen hat, und wir erachten, es wäre besser sie zum Freund als zum Feind zu haben, so soll jeder Bote seiner Herren dießfällige Antwort auf den Tag zu Lucern bringen. ». Bezüglich der Irrungen zwischen dem Abt von St. Galleu und uns Eidgenossen, unserer Landgrafschaft im Thurgau wegen, ist ein Tag angesetzt nach Wyl im Thurgau auf St. Paulus Bekehrung (25. Januar) um in der Sache gütlich zu handeln. Mag da kein gütlicher Vergleich erzielt werden, so soll man sich berathen, wo und wie man die Sache rechtlich austragen wolle. Auf diesem Tag sollen der Abt und unser Landvogt alle ihre Gewahrsamc und Kundschaften bei sich haben. Inzwischen soll der Landvogt die streitigen Punkte ruhen lassen. Unfern Eidgenossen von St. Gallen ist geschrieben eines ihrer Burger wegen, der sich untersteht, mit einiger List fremde Gerichte zu suchen; sie sollen das abstellen, t. Auf diesem Tag ist der Bote des Königs von Frankreich erschienen, hat erstlich sein Creditiv vorgewiesen und uns des königlichen Wohlwollens versichert, sodann wiederholt Antwort begehrt auf das vom König an die Eidgenossen gestellte Verlangen um Herausgabe von Bellenz, welches unsere Eidgenossen von Uri eingenommen haben; drittens eröffnet er, da der König denen von Uri und Unterwalden ihr Geld noch schuldig, es aber nicht gerathen sei, Geld auf der Straße zu führen, habe er sich damit nicht befassen wollen, sondern das vor der Hand liegen gelassen. Da in Betreff des Zolls zu Kloten durch den Obmann, Bürgermeister Merz von St. Gallen, der Urtheile „gehellet" und das der Zugesetzten der sechs Orte für das gerechtere erkannt ist, wird beschlossen, auf Unsrer Lieben Frauentag zur Lichtmesse einen Tag nach Einsiedeln zu setzen, jeden: Theil mit seiner Gewahrsame; jedes Ort soll seine Boten, Zugesetzten und Nathgeber auf den Tag senden, um der Sache Ende und Austrag zu geben, v Die Chorherren von Zurzach beklagen sich, daß Andreas Melliker ihnen ihre Zehnten versperre. Da auf diesen: Tag nur ein Theil erschiene,: ist, so sollen auf den Tag zu Zürich beide Theile erscheinen und da gehört und geschieden werden. «. Auf diesem Tag hat man sich vereint, daß jedes Ort allen schädlichen Vorkauf abstelle,: soll; nichtsdestominder will man auf dein nächsten Tag den Entwurf einer gemeinsamen dießfällige,: Verordnung aufstellen und berathen. x. Änf diese»: Tag sollte man der französischen Botschaft wegen Bellcnz Antwort geben; aber nicht alle Orte hatten ihren Boten gleichen Befehl gegeben. Damit jedoch der Sache wegen nicht Unruhe entstehe, ist die Meinung angenommen, daß aus zwei oder drei Orten in gemeiner Eidgenossen Na,neu eine Botschaft zum König geschickt werden sollte, mit den: Auftrag, sich da ernstlich um die Abtretung von Bcllenz an die Eidgenossen zu bewerben, ebenso dahin zu wirken, daß die Knechte, welche in Neapel und Novara gewesen, für ihre treuen Dienste endlich befriedigt werden. Ferner könnte man dieser Botschaft den Auftrag geben, die Pensionen herauszufertigen. Da man aber zu solchen Beschlüssen keine Vollmacht hat, so wird auf St. Sebastianstag (20. Jannar) ein Tag nach Lucern angesetzt, um über diese Vorschläge sich endlich zu erklären. Da einer von Laudenberg 8 Gl., der von Knöringen 2 Gl. dem Landvogt Adacher zu Steuer gegeben haben wollen, so soll Unterwalden von dem letztern in Erfahrung bringen, ob den: also sei oder nicht. «. Zürich, Zug, Freiburg und Solothurn sollen heimbringen, daß diese Orte die Ordnung wegen Pensionen u. s. w. auch beschwören möchten, wie es die übrigen Orte gethan haben. Auf dem Tag zu Lncern sollen sie antworten, ob sie es thun wollen oder nicht, K«,,. Heinrich Januar 1501. 89 von Alikon, alter Hauptmann zu St. Gallen, hat Rechnung abgelegt über die zwei Jahre seiner Verwaltung und ist in Folge dessen über seine Ausgaben, Lohn und Kosten mit dein Krieg, jedem Ort 61 Rhein. Gl., 45 Schill, für 1 Gl., schuldig geworden. Die hat er jedem Orte baar ausbezahlt. ?»?». Der Stadtschreiber von Zürich soll der 10 Gl. gedenken, die dem Kiel gehören, «e. Jeder Bote weiß, aus welchen Ursachen Uri dem Bälli und dem Trivulzio dieses Mal kein Geleit haben geben wollen. «Ick. Uri hat auf der andern zwei Orte Zusagen einem Priester eine Pfrund geliehen, da es vernommen, es soll diese Pfrund zu Mailand „angefallen" werden, „doch witter mit dein Kescheid, ob er den nachpuren daselbs gefallen würd, denn er auch vß bellenz bürtig ist." ve. Uri soll einem Kaufmann in der drei Orte Namen einen Empfehlungsbrief geben, tlll. Drei Personen, aus Lauis gebürtig, suchen darum nach, in Bellenz bleiben zu dürfen. Auf nächstem Tag stall man antworten. KK. Ebenso, wie man es in Bellenz und anderswo mit den Appellationen halten wolle. Iii». Nächsten Freitag soll von jedem der drei Orte ein Bote zu Brunnen sein. v. t. K- 5 I»Ii. fehlen in der Tschlldischen Sammlung, 1». «I—I». 8. II. im Berner-, Solothurncr- und Freiburgcr Exemplar, 1». «I. «. «. t. v. 5 . 5. 1»>». im Schivyzcr Exemplar. 1,1,. sind von anderer Hand diesem Abschied im Schwyzer Exemplar nachgeschrieben, offenbar eine Separatverhandlung der drei Länder, welche Bellenz befassen. 4T. Basel. 4ZOl, 19. Januar (Dienstag nach Anwim). Staatsarchiv «uc-rn: Allgemeine Abschiede. ».7». Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. Z2». Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede II. 2S«, Zl0. „Abscheid küngklicher Mayestat vnd der Eidgnoschaft Anwelten." ». Der Stadt Rothweil Boten sind erschienen und haben eröffnet, der durch den Bischof zu Worins zwischen der Stadt Nothweil und dem Gotteshans Rothenmünster vermittelte Vergleich wolle an dem letzten „erwinden" (scheitern); sie bitten vorzusorgen, daß ihrer Stadt deßhalb keüte weitern Kosten erwachsen, denn ihrerseits sei dieselbe bereit, den Vertrag anzunehmen und zu erfüllen. Darauf wird beschlossen, die königlichen Anwälte sollen ihren Herrn ersuchen, sich beim Abt zu Salmansweiler und den Frauen zu Rotheitmünster zu verwenden, damit dieselben bei dem gemachten Vergleich bleiben. Was sie erzielen, sollen sie wieder berichten, damit man es der Stadt Rothweil mittheilen könne. I». Der Harnischer von Luccrn ist abermals erschienen mit Begehr, daß ihm für seine, dnrch die von Wallsee ihm genommene Kaufmannswaare Ersatz verschafft werde. Die königlichen Anwälte erklären, sie haben sich bisher mit allem Fleiße, aber fruchtlos in der Sache verwendet und seien, wenn man es verlange, dazu ferner bereit. Beide Theile finde,t aber, es sei nichts fruchtbarer, als daß der Harnischer rechtlichen Entscheid nach Inhalt des Friedens anrufe, womit sich auch die von Wallsee einverstanden erklären, v. Die Botschaft von Lucern spricht die Kosten an, welche mit der Leistung zu Schwyz erwachsen sind, und erklärt, die betreffenden Verpflichteten können und wollen sich mit der anerbotenen Summe von 300 Gl. nicht für entschädigt halten. Die königlichen Anwälte eröffnen, der König wolle diese Summe aus gutem Willen geben und weil er erachte, die Landesnoth habe die Zinszahlung gesäumt und es sollten deßhalb nicht so große Kosten aufgetrieben werden. Beschluß: Die königlichen Anwälte möchten den König bitten, noch 100 Gl. darauf zu legen, um des wachsenden Schadens und der Kosten des Nechtsverfahrens enthoben zu sein. ,1. Die von Stoffeln führen durch eine 12 90 Januar 1501. Appellation den Ulrich Hermann von Thäyngen in Kosten und Mühe. In dieser Sache soll ein freundlicher Tag zu Schaffhausen geleistet werden auf St. Blasien Tag (3. Februar); eine Rathsbotschaft von Zürich und eine solche von Schaffhausen sollen die streitenden Theile in Güte vereinen oder zu landläufigem Rechte vertädingen, damit weitere Kosten erspart werden. «. Ferner ist auf diesem Tag erschienen Anton von Praroman aus Freiburg in Uechtland, einer „verenderteil Schuld" wegen, die ihm und seinen Brüdern von Erzherzog Sigmund sel. angefallen ist, laut besiegeltem Schuldbrief. Die königlichen Anwälte erklären, es sei ihnen darüber von ihrem Herrn, der jetzt weit vom Land sei, noch kein Bescheid geworden. Dieselben werden daher ersucht, die Sache nochmals an den König zu bringen und auf einein andern Tag zu antworten; man giebt ihnen zu diesem Zweck eine Copie des Schuldbriefs, l. Herr Hartmann von Andlau, Ritter, läßt von wegen seiner Schwester und ihres Sohnes Wilhelm Waldner vortragen, sie werden von Seite Solothurns um; die Dörfer Bättwrfl und Ettingen, die sie in Pfandesweise von dem Grafen von Thierstein besitzen, welche selbst das Lehen derselben von der Abtei Reichenau haben, in der Weise angesprochen daß sie gegen Ersatz des Pfandschillings davon treten sollten; Graf Heinrich aber habe ihnen verboten, solcher Losung stattzuthun. Zweitens seien sie etlicher benannter Personen, die in das Lehen gehören, durch die von Solothurn entsetzt. Drittens geschehen ihnen Eingriffe in den Wildbann durch den Bitterlin, der jüngst daselbst gejagt und einige Schweine da gefangen habe. Sie bitten, daß man Solothurn weise, sich aller solcher Eingriffe zu müßigen. Der Vogt von Dornach erwidert hierauf: Graf Oswald von Thierstein habe von seinen Herren von Solothurn, deren Burger er sei, begehrt, sie möchten jene verpfändeten Dörfer, für deren Lösung ihm und seinem Bruder, dem Grafen Heinrich, eine Zeit gesetzt sei, für sich einlösen. Graf Heinrich habe seinein Bruder die Sache anheimgesetzt und Solothurn habe dein Grafen Oswald entsprochen. Der entwerten Leute wegen meine er, Solothurn werde dem Kläger, sofern er nach Landesbrauch seine Rechte nachweise, dieselben nicht vorenthalten. Daß Bitterlin in ihrem Wildbann gejagt, sei „vß guter mepnung vnd geselschaft bescheen." Ueber diese Sache ist abgeredet, daß weil Herr Graf Heinrich seine Einwilligung zur Pfandlosung nicht geben wolle, dieselbe anstehen soll bis beide Herren von Thierstein sich darüber vereinigen, zumal die Pfandzeit nicht verstrichen, sondern erstreckt ist. Bezüglich der entwerten Leute soll Solothurn dieselben denen von Andlau wieder überlassen, sofern diese erweisen, daß sie ihnen geschworen haben. Das soll der Vogt von Dornach an seine Herren bringen, in Hoffnung, daß sie sich in Sachen gebührlich halten werden. K. Herr Arnold von Rotberg, Ritter, klagt, daß er der hohen Gerichte, welche nach Metzerlen, Witterswpl, Rodersdorf und Hofstetten gehören und die er vom heiligen Reiche und dem Hause Oesterreich zu Lehen trage, durch die Herren von Thierstein entsetzt sei; ferner sei er auch einiger Eigenleute durch dieselben Herren von Thierstein und die von Solothurn entsetzt. Nach Verhörung der Antwort der Herren von Thierstein und des Vogts von Dornach ist erkannt: Weil die vier Dörfer nicht zur Herrschaft Thierstein, welche Solothurn innehat, sondern zur Herrschast Pfeffingen gehören, so soll Herr Arnold von Rotberg die Herren von Thierstein vor ihrem ordentlichen Nichter, das heißt vor Landvogt und Rathen zu Ensisheim, darum belangen. Der eigenen Leute wegen, sollen selbe demjenigen gehören, welcher erweist, daß sie ihm geschworen haben. Der Vogt von Dornach soll diesen Entscheid an seine Herren bringen und über ihre Antwort berichten. I». Der Schultheiß von Lucern klagt als Pfleger des Gotteshauses St. Urban gegen die Anwälte des Grafeil Heinrich von Thierstein, daß die dem Kloster genommenen 20 Saum Wein noch nicht ersetzt seien, wiewohl auf frühern Tagen hier zu Basel Graf Heinrich zugesagt habe, selbe zurückzuerstatten oder 20 Gl. dafür zu geben. Die Anwälte antworten, sie Januar 1501. 91 haben darüber keinen Bericht. Es ist hierauf verabredet, daß, weil Graf Heinrich, wie sich die Boten wohl erinnern, diese Zusage wirklich gemacht hat, dieselbe auch gehalten werden soll. i. Ebenso sollen auch dem Kloster Wettingen die durch die Herren von Thierstein im vergangenen Krieg ihm entfremdeten Nutzungen ersetzt werden, falls das Gotteshalls oder dessen Schaffner zu Basel dafür noch nicht befriedigt sind, alles nach Inhalt der Abrede, die darum geschehen ist. Ii. Herr Friederich zu Rhein, Ritter, bittet, man möchte sorgen, daß ihm für Hesingen, welches entgegen der Zusage des Schultheißeil von Solothurn an seinen Sohn Hans Bernhard, verbrannt worden sei, Ersatz geleistet werde. Darauf ist erkannt, der Vogt von Dornach soll diese Forderung an seine Herreil bringen. Wie sich Herr Friederich zu Rhein einiger Allzeigen halb verantwortet hat, weiß jeder Bote zu sageil. I. Ulrich Mellinger klagt, derer von Solothurn Leute zu Dornach haben ihm in seinen Hölzern und Fischenzen, die er voll den Neichen in Pfandesweise seit längerer Zeit besessen, großen Schadeil gethan. Der Vogt von Dornach antwortet, seine Herren haben lim des Friedens willen dem Ulrich Mellinger die Lösung der Pfandschaft angeboten und erwarteil dazu die Bewilligung der Reichen als Lehensherren. Darauf ist erkannt, wenn die Regenten des Bisthums Basel und Thüring Reich oder seine Gewalthaber in die anerbotene Pfandlosung willigen, so soll sich Ulrich Mellinger nicht widern und sich mit dein Ersatz seines Pfandschillings begnügen, i»». Des Knechts wegen von Wenzwiler, welcher dem Bastian Truchseß und seinen Miterben zu versprechen steht und durch die von Solothurn voil seinen erlangten Rechten gegen einen genannt Bötschp gedrängt worden sein soll, ist erkannt, daß die voll Solothurn den Knecht seiner gethanen Gelübde ledig sagen und ihn bei seinen Rechten gegen den genannten Bötschy bleiben lassen sollen, i». Bezüglich des Spans zwischen Hans Heinrich Truchseß von Wohlhusen als Pfandherrn zu Psirt einerseits, und dem in demselben Amt seßhafteil Hans Sebach aildererseits, ist nach vielfältiger Rede und Widerrede, in Erwägung, daß beide Theile bereits durch Boten der Stadt Basel um ihre Spänne vertrageil sind, erkennt, daß es bei den Vertragsbriefen gänzlich verbleiben und der nachgehende Span aufgehoben sein soll. Wollte aber Hans Sebach im Amt Psirt nicht länger bleiben, so sollen der Pfandherr und die Amtleute ihm zum Verkauf seiner Güter behülflich sein und ihn mit Hab und Gut unbeleidigt abziehen lasseil. «. Des Priesters wegeil zu St. Blasien bei Oltingen, welchem zwei Knechte von Leimen Feindschaft angesagt haben sollen, ist nach Verhörung des Vogts von Dornach beschlosseil, dieser Vogt soll den Knechten nochmals bei hoher Strafe gebieteil, den Priester unbekümmert zu lassen und falls sie Anspracheil au denselben hätten, sich init dein Rechtsweg, zu begnügen. K». Hans Heinrich Truchseß, Pfandherr und Vogt zu Psirt, soll dem Michel Schund von Therwpl, Angehörigem derer von Solothurn, welcher glaubt, seinen Rechten gegeil Hensli Schwab von Lulstorf zu Psirt „Sorgeil halb" nicht nachgehen zu können, sicheres Geleit zum Rechte geben und ihn vor jeder Beleidigung schützen. «I Heinrich von Effringen klagt, daß die von Solothurn ihm einige Güter zu Dornach, welche sein seliger Vater beim Verkauf sich vorbehalten, genommen habeil. Der Vogt von Dörnach soll diese Klage an seine Herren bringen, damit sie darüber antworten. ». Das Gotteshaus Königsfelden hat einige verbriefte Ansprachen um Korngülten all das Gotteshaus Seckiugen. Da beiden Theilen geziemt, nach ihrem alten Herkommen gegen einander freundlich zu handeln, so soll Herr Ludwig von Reinach, Ritter, oder Heinrich von Schönau als Obmann genommen und durch jede Partei eiu oder zwei Schiedsleute zu ihm gesetzt werden. Diese sollen die Sache untersuchen und wie sie einhellig oder mit Mehrheit sprecheil, dabei soll es ohne Weitersziehen verbleiben. Mit den Gesandten Graf Sigmunds von Lupfen soll geredet werden, daß dem Gotteshause Königsfelden beförderlich ersetzt werde, was ihm zu Waldshut in dem Hof laut gestellter 92 Januar 1501. Rechnung verbraucht worden ist. t. Demselben Grafen soll auch empfohlen werden, dem Gotteshaus Allerheiligen zu Schaffhausen für das, was ihm genommen worden, Ersatz zu leisten, da die Stadt Schaffhausen das auch gethan, ansonst möchte es zu kostspieliger Rechtfertigung kommen. i>. Desgleichen wäre gut, wenn wegen Martin von Starkenberg und seiner Hausfrau fernere Mühe und Kosten erspart werden könnten, v Mit dem Herrn von Lupfen soll geredet werden, daß er den Haft auf dem hinter ihm liegenden Gute der Mutter des Eberlin von Rischach, welche im vergangenen Kriege zu Zürich gewesen ist, abthue. Graf Heinrichs von Thierstein Anwälte sollen ihrem Herrn empfehlen, die Ansprache des Hans von Kappeln unverzüglich zu befriedigen, damit fernere Mühe und Kosten vermieden werdeil. Der Schlosser zu Dießenhofen wird merklich umgezogen und in große Kosten gebracht hinsichtlich dessen, was ihm mit Urtheil und Recht zu Zell am Untersee zugesprocheil ist, alles wider den gemachten Friedeil. Die königlichen Anwälte werden sich schriftlich verwenden, daß diese Umzüge abgeschnitten werden und dem Schlosser das Seine zukomme. 5 . Etliche Juden haben mehr denn einen Burger zu Dießenhofen vor dem Landgericht zu Stockach um ausstehende Schulden angesucht und darauf zu Constanz mit dem Bann gegeil sie procedirt. Es ist hierauf beschlossen, dein Vogt zu Stockach schriftlich zu empfehlen, der Sache Aufschub zu geben bis Mittefasten, mit Bewilligung für die Schuldner, sich aus dem Bann zu lösen, und mit Ersuchen, beide Theile vor sich zu bescheiden und mit Rücksicht auf die Armuth derer von Dießenhofen einen gütlichen Vergleich zu erzielen zu trachteil. „Als diese tagleist darumb allermeist angesehen ist, das die Clegde vnd beschwerden beder parthien, nämlich küngklicher Mayestat, deßglichen geineiner Eidgnossenschaft hindersäßen in gemachten beständen oder beredtem frid zugestanden, eigentlich ze hören, als ouch die yez vor derselben k. M. Anwelt vnd gemeiner Eidgnosschaft Gewalthabern mit vil Wort vnd Anzügen gehört vnd verstanden sind vnd darin so vil funden, dz beder partpen verwandten in dem vermelten bestand vnd frid sich anders denn wol gepürt wider einander gehalten haben. Es spe mit brand, nam, todschlag, schatzung vnd fängknuß oder wie das bescheen sye, darumb vil vnd mengerlep vordrungen beker vnd wandels begert ist. Es sye durch die Stett Rinfelden, Seckingen, des Vogts von Magien vnd anderer gestalten halb, deßglich Hinwider der armen lüt vß der Herschaft Schenkenberg oder eiller Statt Soloturn hindersessen, zustendigen, die allhie für offenlich genant vnd für wol erlüttert gehalten werden, ergangen: Ist durch die obangezöigten Anwelt zu enthalt frids, ruwen vnd guter nachpurschaft bedacht, dz solich beschedigung int wol wider vnd Herwider ersetzt mögen werden, vnd ob sy in rechtuertigung kämen, dz daruß vnd daruff große kost, mich vnd arbeit entstan wurden, vnd demnach bis an yeder Obrigkeit gefallen also abgescheiden, dz solich Handel gegen einander ivie vorstat gebracht, vffgehept vnd hingetan sollen werden, vnd nämlich also, dz die todschleg, brand vnd namen hin vnd verilicht sin sollen, ouch all gefangen in denen bestand vnd friden angenommen und besunder ouch Fridli Wülfer, der Herschaft Schenkeilberg zugehörig, ledig erzallt vnd nit witer weder Haft noch gebunden syen, den gemeinen landsurfecht ertragen vnd ob etivas bürgschaft oder verschribungen darumb vergebeil oder vnbezalt Schazgelt noch vor vnd vßstuude, die solleil emprosten, gelediget vnd kraftloß sin. Aber bescheiden Atzgelt, wo sölichs noch vnbezalt were, sol von den, so das schuldig sind, erberlich gereicht vnd gericht werden vnd die Personen beder teilen, so das berürt hat, nun hinfür für sich, Jr nnthaften vnd verwanten, wie die namen hetten, fryes wandels zu vnd von einander, gesichert libs vnd guts, wandeln, wonen, gan vnd stan one alle beleidigung, wie dann das zu enthalt gemachter befridung billig beschickst. Vnd diß meynung, wie sp mit warten obberürt ist, sol an mengklichs Oberkeit langen vnd darunder alle, die so disen beschwerden verfangen vnd angeheult sind, geruwiget vnd vnersucht sin vnd bliben vnd damit der Oberkeit endbeschluß Januar 1501. 93 Zusagens vnd gut gefallens erwartet werden, alles erberlich vnd getrüwlich. Actum zu Basel vff Zinßtag nach Anthonii anno 8c «iningontosirno xriino." tttt. Es ist an der Eidgenossen Boten ein offenes Schreiben von Albrecht von Klingenberg gelangt. Davon wird eine Abschrift den königlichen Anwälten übergeben mit Begehren, sie möchten Vorsorgen, daß kein Bruch des Friedens daraus erfolge, was sie angenommen haben an den König zu bringen, in Hoffnung, es werde bestens vorgesorgt werden, daß dem Frieden gemäß gelebt werde. I»I». Um alle obberührten Punkte und Artikel weiter und endlich zu behandeln nach der Obrigkeiten Gutdünken und Antwort, wird ein anderer Tag angesetzt nach Basel auf den Sonntag Lätare »Wirt mitsasten" (21. März). 4S. Lucern. 2l. Januar (Donstag nach St. Sebastianstag). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, v. 132. Staatsarchiv Zürich: Allgemeine Abschiedesammlung. Ill, l, dz st vnd ir nachkomen den oder die selbigen straffen vnd vänklich annemen mögen so lang vnz der oder die selbigen der vrtail vnd den, rechten nachgan sigen. Wellicher auch sunst by den, aid zu dem gericht zu komm oder einer frowen vogt zesind, ald sunst vinb ander ungehorsame oder derglich fachen putte vnd das vbersäche, die selbigen mögent die gedachten vnser gnädig Herren vnd ir nachkomen och straffen. Zum Andern sprechent wir, dz niemand den andern vmb erb, aigen, schulden vnd vinb ander derglich fachen vff landgericht in, Turgöw für,,einen solle, denn an den enden vnd in den gerichten, da der ansprächig gesessen ist. Vnd ob iemand vmb semlich oder ander derglich fachen vnd ansprachen in den selbigen gerichten mit vrtailen beschwärt wurd, so möge all, jeder dieselbigen vrtailen für ainen Herrn des gotzhuses S. Gallei, oder sin Statthalter ziehen vnd appellieren. Zun, dritten sprechen wir aber, das der geinelt vnser gnädig Herr, siner gnaden Convent vnd Gotzhus >st. Gallen hinfür pott vnd verbott tun, och satzungen machen mögen allenthalben ii, iren geeichten wie die zctund ye notdurftig 13 98 Januar 1501. sind. Wenn es aber das inalefiz berürte, denn söllen dieselben vnser gnädig Herrn von denselben kein straff nemen. Zum fterden sprechen wir, das die lüt mit vnsern gnädigen Herrn des gotzhus S. Gallen vnd vnser Herren den vier Orten der aidgnossschaft raisen söllen als si bishar mit ihnen geraiset; welliche aber vor in die obgenante landtgrafschaft geraiset haben, dieselbigen söllent hinfür och darin raisen, doch vorbehalten, dz alle die, die dein gerürten gotzhus zugehören vnd vornaher allweg init In geraiset Hand, bi iren aiden, die si vnserm gnädigen Herrn vnd gotzhus S. Gallen vnd den benanten vnsern Herrn den vier Orten schwörend, pliben vnd deshalben von niemand anderm witer zeschweren ersucht noch getrengt werden söllent; wo aber gotzhuslüt vßerhalb desselbigen gotzhus landschaft in andern gerächten in der landtgrafschaft sässint in dieselbigen gericht söllent die zeraissen schuldig sin. Zum fünften so sprechent wir, wellicher dem gedachten vnserm gnädigen Herrn von S. Gallen sinen man liblos tät, in desselben gotzhus gerichteu, wo das wäri, ' dz ein landvogt iin Turgöw von der landgrafschaft wegen ir gerechtigkait vnd straf von sinem verlassenen gut ziehen vnd nemen mag; vnd ob derselbig wölti wider in des gotzhus gericht darnach zuge oder wandelte, so mugent vnser gnädigen Herren vnd gotzhus vmb ir gerechtigkait inhalt ir offnung In oder sin gut angrifen vntz Inen darumb benügen geschechen ist. Zum sechsten von des fridbrnchs wegen sprechen wir, wenn ainer friden mit worten, oder wie sich semlichs begäbe, vbergienge vnd doch niemand an sinem lip verletzen oder berüren tät, den söllen vnser gnädiger Herr vnd sin nachkamen zu straffen haben. Wellicher aber den friden früffenlich mit werchen, es wäre mit Howe», stechen, schlichen, vbergienge vnd denselbigen an sinem lip berürte, deßglichen ob ainer gegen aim wnrffe vnd fälen tät, so sölte denn semltchs der landtgrafschaft ze straffen zustan, doch dem malifiz unschädlich. Vnd ob iemand frid versaite vnd den nit geben noch halten, sonder sich mit gwalt widersetzen wölte, den oder dieselben sölte man vänklich annemen vnd einem landvogt vberantwurten. Zum sibenden sprechen wir, wellicher in des obgesaiten gotzhus geeichten allenthalben offen marchen vszuge, so sol vinb dz selbig stuck am ersten in dein gericht, da ain seinlicher, der das ton Helte, gesessen vnd darin dz geschechen wäre, rechtlich erfunden vnd darnach für landtgericht gewisen werden. Zum Achtenden: Wellicher int recht masen, fiertel vnd gewicht vnd derglichen, brachte, sprechen wir, das derselbig am ersten och in den gerächten, da er gesessen und semlichs geschehen ist, für- genomen vnd von vnserm gnädigen Herrn vnd sinen nachkamen vmb die büß als umb x Pfund Den., daruin es verpotten ist, gestrafft werden. Ob aber ainer sölichs so gröblich vnd mit gefürden gefelscht vnd verhandelt hette vnd sich das erfunde, denn so sölt das dannethin für Landtgricht gewißt werden. Zum nünden von des Kriegsloffens wegen : Diewil die gotzhuslüt vnserm gnädigen Herrn vnd gotzhus S. Galle» schwerrent, dz niemand an erlobt in kamen krieg ziehen, rrsten noch gan sölle :c., so sprechent wir, dz der selbig vnser gnädig Herr vnd sin nachkamen bi demselbigen aid pliben söllint vnd dieselbigen straffen mugint. Wenn aber ainer verhandelst, das es im sin Er, lib vnd leben berürti, denn sol dasselbig dem inalefiz zestraffen zustan. Zum Zehenden, der landsiglingen halb, die nit erben hau, sprechent wir: Welliche landsigling nit erben Hand, das vnser gnädiger Herr, sin nachkommen vnd gotzhus vou denselbigen vasnachthennen vnd den vall nemen vnd die landgrafschaft darnach dieselbigen erben vnd erbschaft inbringen vnd zu ir Händen ziehen muge. Zum ainleften von der Vnelichen wegen sprechen wir aber, das die der landgrafschaft zugehören söllen. Wenn aber ein vnelicher ein elich wib näme vnd bi derselbigen eliche kind überkäme, dieselben kind sölten denn dannethin dem vilgenanten gotzhus zugehören vnd recht gotzhuslüt sin. Zum zwölften sprechen wir, dz in des gotzhus gerichteu in der landgrafschaft gelegen in dieselbigen offnungen gesezt vnd denselben lüten an den enden in aid gegeben werden soll, was den hohen gerichten zustand, dasselbig ainem Januar 1501. 99 landvogt zu melden. Vnd zum letzten: Wenn etwa zu ziteu gotzhuslüt iu des gotzhus gerichten hinus in die landgrafschaft, wohin das wäre, in gesellschaft wys oder fünft zu kilchwichinen, hochziten oder täuzen zugint oder kämind vnd dennzemol zerwurffnis vnder inen geschäche, Sprecheilt wir och hiermit, dz ain landvogt oder ein iegklicher der darzu kam, frid ze machen vnd ze gepieten haben soll; desglichen vnd hin- widerumb, ob lüt vsserhalb inhar in das gotzhus gericht vnd landschaft in fcmlicher gestalt zu den gotzhus- lüten kämind, das vnser gnädiger Herr vnd sin amptlüt, och ein jeder gotzhusman gegen den vswendigen och friden ze machen vnd ze tund gemalt haben vnd demselben von baiden tailen also gehalten werden soll." Berner Allg. Eidg. Abschiede II, 279 und Freiburger Exemplar haben nur den Artikel ,v- — v fehlt im Schwyzer Exemplar. Dagegen hat dieses noch einen Auftrag: Unsere Eidgenossen von Schwyz sollen einige der Ihrigen anweisen, das Geld, das sie im Schwaderloch eingenommen, beförderlich dem Landvogt im Thurgau, der es in Rechnung zu bringen hat, einzusenden. 45. Zürich. 4 504, 15. Februar (Montag nach Valentin!). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I». 84. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 181. Ebenda: Tschudische Sammlung, 17. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 28Ü. Archive Solothnrn, Freibnrg. Boten. Zürich. Rudolf Escher, Altburgermeister; Gerold Meyer von Kuouau; Felix Keller; Heinrich Hab. Bern. vr. Thüriug Friller. Luceru. Meister Heinrich von Alikon. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwyz. Vogt Schiffst. Unterwalden. Melchior Andacher. Zug. Zürcher. Glarus. Vogt Landolt. Freiburg. Techtermann. Solothurn. Niclaus Conrader, Altschultheiß. »». Jeder Bote weiß, was Herrn Wilhelm Kaltwetters wegen an Dompropst, Statthalter und Regenten, desgleichen an den Decan des Stifts Basel geschrieben ist. I». Neber das Anbringen des Herrn Jacob Peyer und des Herrn Fritz Jacob von Anwyl, daß gemeine Ritterschaft im Hegau mit den Eidgenossen in freundliche Einuug und Verstäudtuiß zu kommen wünsche, soll jeder Bote die Meinung seiner Herren auf den nächsten Tag bringen. «. Auf die Bitte Herrn Fritz Jacobs von Anwyl wird der römisch königlichen Majestät und ihren Regenten zu Innsbruck geschrieben, sie möchten ihm seine Forderung bezahlen oder aber nach Inhalt des Friedens mit ihm vor Recht treten. «R. Zürich soll einen Versuch machen, die Spänne zwischen dem Gotteshaus Pfäfers und Rudolf Mötteli in Freundschaft beizulegen; gelingt das nicht, so soll die Sache vor die Eidgenossen gewiesen und das geistliche Gericht abgestellt werden, v. Dein Vogt zu Nellenburg wird geschrieben, er soll diejenigen, welche zu Nandegg im Hegau dem Balthasar Hiltismüller, Zimmermann, von Dießenhofen, mit Worten und Werken Schmach und Schaden angethan, ergreifen und dermaßen strafen, daß dem Beschädigten Wandel und Abtrag geschehe, l. In Betreff des Martin von Starkenberg soll dem Grafen von Lupfen abermals geschrieben werden, er möchte seine Gewaltsboten auf den Tag zu Basel zum gütlichen Vergleichsversuch senden, oder dann Recht nehmen vor dem Rath zu Basel "ach Inhalt des Friedens. K. Der Fazmann im Thurgau hat seine früher gestellte Klage gegen den Altlandvogt Melchior Andacher von Unterwalden erneuert. Darauf wird auf Anhörung des letztern erkennt, er soll dein Fazmann um beide Klagen, die 30 Gulden und das Halls betreffend, Rede stehen vor gemeiner Eidgenossen Boteil auf der nächsten Jahrrechnnngstagsatzung zu Baden. I»- Basel bittet um getreues Auf- 100 Februar 1501. sehen; es begegne den Seinigen allerlei Unfug und Schmach mit Worten und Werken, auch komme ihnen Warnung zu, es seien Rüstungen gegen sie im Werk; es liegen auch fremde Leute, vor denen sie in Sorgen stehen müssen, im Lande. Hierauf wird beschlossen, dem Landvogt und den königlichen Regenten ernstlich zu schreiben, das; sie solchen Unfug abstellen. Die Eidgenossen werden mit ihnen auf dem nächsten Tag zu Basel über Abstellung aller Unruhe rathschlagen. Mit dem von Basel verlangten Aufsehen werden Bern und Solothurn als die nächsten Orte beauftragt. 1. Dem Bischof von Strahbnrg wird geschrieben, er möchte dein Claus Rieher, Bürger von Basel, welcher in seineu; verschriebenen Geleit Beschädigung erlitten, Ersatz leisten oder aber seine Boten zu gütlichen; oder rechtlichen; Austrag der Sache auf den Tag zu Basel senden, ik. „Demnach als gemeindt wirdt, das ze Basel wol ze arbeiten vnd ze erlangen were, damit sy sich wyter zu vns Eydgnossen verbunden, vnd das sollichs vns allerfttglich vnd trostlich sin möchte, hierumb ist angesehen, vnder einander erkennen mögen, wes willens ein jegklich ort sin welle, das denn vf dem nechsten Tag, so deßhalb wyderumb gen Zürich gesetzt ist, Zinstag nach Reminiscere (9. März) nachtes an der Herberg sin, darumb antwurt geben werden. Deßglich söllent die von Basel b;)s zu demselben tag verkünden Iren willen, ob Inen gemeint sy, dauon reden ze hören." I. Der Landvogt in; Thurgau hat den Nüttimann von Nußbäumen vor Landgericht vorgenommen und in die Acht gebracht; dagegen beschweren sich die von Zürich, welche da die nieder;; Gerichte inne haben, behauptend, ihre Leute gehören nicht vor das Landgericht, sondern vor ihre eigenen hohen Gerichte; man soll sie dabei bleiben lassen. Beschluß: Der Landvogt soll das dießfällige Herkommen ermitteln und aus einen andern Tag darüber Bericht erstatten, ii». „Von der Pensionen wegen ist abermals red gehept vnd das vnser Eydgnossen von Zürich die ouch abstellen söllten. Daruf ist ir antwurt gewesen wie byßhar: wenn man all Pensionen, die geineinen vnd die sundrigen, abthun vnd Inen deß genugsam verschrybung, brief vnd Sygel geben welle, das es ewenklich daby blyben sölle, so wellent sy mit vns darin gan." ii. „Als der Statt Kostenz Botschaft vff disen; tag erschinen vnd vh Ir gemerkt ist, in was gestalt Inen vermeint werd, zu vns Eydgnossen in eynung vnd puntnuß ze komm. Hat man derselbigen Botschaft fürgehalten vnd enteckt, das wir Eydgnossen wol geneigt weren, mit der Statt Costenz in srüntlich ewig puntnuß zekomen, also dz beid teil einander;; mit lib vnd gut Iren Stetten vnd lendern bpstand thun vnd behulfen sin sölten, in ziemlichen gestalten, so der Statt Costenz lidlich vnd annemlich sin möchten. Aber nachdem das landgericht vß mancherlei) vrsach nit fügklich von der landschaft gesundert werden möge, so wellen wir gern an visiere Obern bringen, sy In gemeinschaft mit den zechen orten zu sölliche»; landgericht komm ze lassen, das sy den einliften teil an söllichem lantgericht vnd der Nutzung desselben haben sölten, mit zimlichen lütrungen der losung vnd andrer dingen halb, mit beger des benügig sin vnd zu betrachten, das vnser früntschaft, hilff vnd bystandt Inen tröstlicher vnd sügklicher sye, denn anderer, die Inen vil zugesagt vnd wenig erschossen haben. Vnd als derselben Statt Costenz gesandten fürgewmdt, das sy dismals nit beuelch noch gewalt haben, dergestalt mit vns handeln, ist verlassen, das sy, desglich wir vnsers teils, söllichs beidersit heimbringen vnd vff andern tagen darumb antwurt geben vnd beidersit vnser meynungm entschließen sollen." Dafür ist Tag gesetzt auf Reminiscere (7. März). «. Zürich und Zug sollen in gemeiner Eidgenossen Namen und Kosten ihre Botschaften nach Rothweil senden, um Feindseligkeiten derer von Rothweil gegen das Gotteshaus Nothenmttnster zu hindern und einen nochmaligen Vergleichsversuch zu machen. Der Bote von Zug soll auf Sonntag nach der Pfaffenfaßnacht (28. Februar) zu diesem Zweck in Zürich eintreffen. K». Ammann In; Oberdorf von Uri bringt an: Als man jüngst ab den; Tag zu Lucern dem König von Frankreich der Ansprachen der Knechte von Neapel und Februar 1501. 101 Novara wegen geschrieben sei, ob aus Versehen der Schreiber oder sonst, seine und seiner Mithaften Ansprachen übergangen worden. Er begehrt nun, daß ihretwegen dein König auch geschrieben werde. Das soll jeder Bote heimbringen. «K. Der Abt von Rheinau klagt, der Bischof von Constanz wolle ihm und seinem Gotteshalls den Beringer von Landenberg als Pfründer aufdringen. Darauf wird beschlossen, dem Bischof zu schreiben, er soll das Gotteshaus Rheinau solcher Beschwerde erlassen, i. Johannes Seriant, ehedem Stadtschreiber zu Biel, und Benedict Hugi, des Raths zu Solothurn, mit ihm, dieser als Vogt seiner Ehefrau und seiner Kinder, sind erschienen, sich beschwerend der unbilligen Handlung, die Benedict Bäppet vorgenommen und trotz des Abschieds von Lucern gegell jenen noch übe, und über den Spruch des Raths von Bern als verwillkührten Richters. Beschluß: Bern soll den Bäppet auf den vorgesetzten Tag zu Zürich vor die Eidgenossen als auf den dritten und letzten Nechtstag citiren und unterdessen soll alle Handlung still stehen. s. ^ Die Ordnung von des fürkoufs wegen, wie die Zürich gestelt und demnach zu Lucern beschlossen ist, sol allenthalb vfgericht vnd gehalten werden." t. „Heimbrillgen, ob vnser Herren von den sechs Orten de» Zol zu Vil,neringen in Aemptern, so denselben Orten zugehörent, von vnsern Eidgnossen von Solothurn erkonfen wellen, vnd vf den uechsten Tag antwurt darumb ze geben." „Der Pensionen halb ist ouch allerley red vnd ivaruinb die nit ganz abgestelt werden, gebrucht worden vnd daruff angesehen in disem Abscheid in Massen, das dem nechsten tag zu Zürich endtlicher dann bißhar antwurt werde geben vnd damit vernüwt, was vormals zu Zürich deßhalb vffgeschriben ist, das etil kurz memorial einem jeglichen potten solt sin worden, ist doch nit beschehen vnd nit an besunders nuz betrachtung, als gemeint wirt. Daruf man ouch vil ernstlich vnd vil geredt hat, das soliches merklich zwyung vnd vil args brillgeil, wo es nit werd verhalten. Luzern hat ouch gesagt, das „ot sye, zu gutem fürgang solicher fach die Thurgower vnd Appenzeller vnd ailder Jr Pensionen abzewisen, dann sust es vnbestantlich. Mögen min Herren bedenken vnd vff dein nechsteil tag darumb Red halteil, wie sich wirbt geben." Die Boten nach dem Zürcher Exemplar, t fehlt im Berner Exemplar, i» fehlt im Freiburger-, Lucerner- und Zürcher Exemplar. 4« ^ uce r ll. tiOll, 2. März (Zinstag nach Invoc-avit). Staatsarchiv Lucern! Lucerner Abschiede, v. lZ3 d. Boten: Lucern. Schultheiß Bramberg; Statthalter Nuß. Uri. Ammann In der Gassen. Schwyz. Seckelmeister Koch. Unterwalden. Landschreiber Sutter; Vogt Ambül. Zug. Seckelmeister Stocker. Glarus. Marguard Tschudi. Luceril wird empfohlen, in der Sache zwischen den VI Orteil und Zürich des Zolls zu Kloten wegen zu handeln. Der VI Orte Voten sollen auf Sonntag vor Mittefasten Abends zu Einsiedeln eintreffen; doch soll jedes Ort seine Boten einen Tag früher dahin schicken, damit man sich noch vorher über die Sache unterreden könne. Jedes Ort soll diejenigen Boten schicken, welche schon früher in dieser Angelegenheit gehandelt haben und mit derselben bekannt sind, so namentlich Schwyz den Vogt Schiffli, Unterwalden den ^ogt Amstein, die übrigen Orte ihre Nathgeber. ?». Den Conventherren zu St. Urban hat man auf ihre ^te einen Fürdernißbrief an unfern heiligeil Vater, den Papst, gegeben. 102 März 1501. 47. Zürich, t Z04, 10. März (Mittwoch nach dem Sonntag Rsminisc-oro). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I>. 8V. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, 111.186. Ebenda: Tschudische Sammlung, 18. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. ZOZ. Archive Solothur», Freiburg. Boten: Zürich. Rudolf Escher; Gerold Meyer von Knonau; Felix Keller; Heinrich Hab; Heinrich Winkler. Bern. vr. Thüring Fricker. Lucern. Meister Heinrich von Alikon. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwyz. Vogt Gerbrecht. Unter,valden, Seckelmeister Frunz. Zug. Ammann Steiner. Glarus.— Freiburg. — Solothurn. — ». Dem Decau des Stifts Basel sollte auf dem „nechstgehaltenen" Tag zu Basel empfohlen werden, daran zu sein, daß Herr Wilhelm Kaltwetter abgetragen werde nach Maßgabe des Schreibens, das dießfalls von dem Tag zu Zürich ausgegangen ist; und falls diese Verwendung nicht fruchtet, soll man mit den Regenten und dem Capitel daselbst reden. I». Unfern Eidgenossen von Bern und Freiburg wird geschrieben, sie möchten Paulus mit dem einen Aug um die Forderung, welche er an die Jansen und die Utten hat, beförderliches Recht ergehen lassen. «. Auf das Schreiben, welches der Graf von Lupfen Martin von Starkenbergs wegen auf diesen Tag an uns erlassen hat, wird dem Landvogt im Elsaß geschrieben, er möchte den Grafen von Lupfen bewegen, auf deu nächsten Tag nach Basel zu kommen, damit in der Sache um so fruchtbarer gearbeitet und dieselbe zu gütlichem Vergleich oder zum Recht gebracht werden möge. «K. Da wegen Schleitheim zwischen dem Abt in der Reichenau und der Stadt Schaffhauseu ein Span waltet, so wird beiden Parteien geschrieben, sie möchten die Sache ruhen lassen bis über den Tag, der zu Schaffhausen in Sachen derer von Rothweil und Rothenmünster gehalten werden soll. Da wollen wir versuchen, sie zu freundlichem Vergleich oder zu einem Kompromiß zu bringen. « . Die auf den Sonntag Lätare, das ist Mittefasten (21. März), mit deu römisch königlichen Boten verabredete Taganschung nach Basel wird bestätigt und sollen der Eidgenossen Boten mit gehöriger Vollmacht dahin abgefertigt werden, f. „Wytter, alsdann wir eydtgnossen vnser botschaften vff yez Zinstag vor Mitfasten (16. März) zu Basel gehept haben sötten, an der Stat Basel zu versuchen, ob sy sich wytter zu vns eydtgnossen verbinden wetten, als ouch Jr geschickte botschaft vns deßhalb vff disem tag mit früntlicher antwurt begegnet ist, das Inen wolgemeint syg, davon red zehaben, vnd aber wir eydtgnossen sölichen tag vf benanten Zinstag nit (tätlich haben erlangen mögen vß der vrsach, das wir sust mit merklichen gescheften ouch beladen sind, darumb wir setz tag zn Einsideln leisten werden, zu dem das wir dis fach so ylends an vnsere Herren vnd obern ouch nit haben mögen bringen, damit yedes Herren sin meynung haben können eutsch liessen, darumb ist durch vns im besten vnd der fach zu gut sölich tag erstrekt bis vf Doustag vor mitfasten (18. März) jetzküuftig nachts an der Herberg zesiud v»d morudyß in der fach zehaudeln als die Notdurft wird vordeu vnd jeder bott wyter zr sagen weiß. Wir haben vns ouch sölicher erstrekuug des tags für vnser puudtguossen von Basel als sy sich zu deu enden nit annemeu wölteu, gemechtigt." Die Botschaft von Coustanz eröffnet, ihre Herren haben ab dem letzten Abschied von Zürich „schrecken empfangen vnd besorgt, das sy gegen vns eydtgnossen etlicher gestalt vertragen sygen, damit wir schlichen an Inen haben möchten"; sie hätten erwartet, wir würden mit ihnen auf Grundlage der frühem Abschiede von Coustanz und Schaffhauseu unterhandeln; auf Grundlage des letzten Abschiedes von Zürich zu handeln, habe die Botschaft keine Vollmacht. Darauf hat ma» März 1501. 10Z ihnen vorgestellt, wie „lidlich, füglich vnd annemlich" die Unterhandlung nach dein Abschied von Zürich wäre; auf Anderes können wir gegenwärtig nicht eintreten, die Boten solleil jedoch die Sache heimbringen. I». Jeder Bote weiß zu sagen, daß unsere Botschaft, die jetzt zu Rothmeil gewesen, etilen freundlichen Vergleich in den dortigen Streitigkeiten nicht zu Stande gebracht und darauf aus Kraft der Vereinung gefordert hat, daß es nicht zum Kriege komme. Hierüber haben der Eidgenossen Boteil auf diesem Tage sich eines freundlicheil, uilverbundenen Tages, allen Rechten unschädlich, für die Parteien gemächtigt, ihnen das Zugeschrieben, mit der Aufforderung, sich aller Feindseligkeiten gegeil einander zu enthalten. Dein Bischof und Stift Constanz wird geschrieben, daß sie sich ebenfalls für gütliche Schlichtung der Sache verwenden möchten, und daß der Bischof die Bünne und Beschwerden, die etwa vorhanden wären, bis über den Tag zu Schaff- Hausen sistire. Auch mit den römisch königlichen Boten soll auf dem Tag zu Basel dieses Geschäftes wegen gerathschlagt werdeil, damit daraus nicht Krieg und Unruhe erwachse, t. Dem König von Frankreich ist ab frühern Tagen geschriben worden, daß er die ansprechenden Knechte von Neapel und Novara befriedige. Darauf hat er uns jetzt durch Dietrich, seinen Boten, geantwortet, den Knechten von Novara sei er nichts schuldig, denn sie seien bezahlt. Die Ansprecher von Neapel geheil ihn nichts an, sondern das sei an König Karls Erben gefalleil, „der er int spg nach gewolltem bruch der Krön von Frankrich." Wollte Jemand von der Forderung nicht abstehen, so sei er bereit zum Recht vor dein Marschall und dein geordneten Regiment. Vichtsdestomiilder wolle er, ohne Pflicht, der Eidgenossenschaft zu Lob und Gefallen 3000 oder 4000 Franken Zur Vertheilung unter die Ansprecher geben, worauf ihn aber die Eidgenossen für alle solche und andere Änsprecher guittiren müßten. Da hierauf der königlichen Botschaft bemerkt wurde, die Ansprecher können sich mit dieser Summe nicht begnügen, so erklärte diese ans Gntheißuug des Kölligs Hill noch 500 oder U)00 Frauken mehr bieten zu wollen. Jeder Bote soll daher heimbringen, ob wir unter solchen Bedingungen quittiren wollen oder nicht. Dietrich soll beim König eine größere Summe zu erwirkeil suchen. Die Ansprecher „Napolser, Nawerrer und andere" sollen ihre Ansprachen bestimmen, wir Eidgenossen dieselben dann prüfen und ermäßigen. Auf des heiligen Kreuzes Tag im Mai wird dafür alleil Theilen Tag angesetzt Uach Lucern. Ludwig von Brandis und die Gesellen, welche etwas Kosten an ihm fordern, sollen ihre Anwälte auf dem angesetzten Tag zu Lucern haben. Die Ansprecher solleil ihre Ansprachen bestimmt angeben, dann wollen die Boten selbe auch nach Billigkeit ermäßigen. I. „Es weist jeder bott, wie der Adel im hegöm einer früntlichen verstentnuß gegeil vns eydtgnossen begert vnd das der inerteil vnder vns dauon red wil höreil, diewil doch das etil unhilfliche melinung ist vnd nit wpter vervaßt wurde, dann das zu einander sicher libs vnd guts mit kaufen vnd verkaufen sicher vnd fryg handeln vnd wandeln, auch ^in tepl dem andern sin vynd vfhalten oder vnderschlönffen vnd, ob sich Spenn begeben, wie das sin ^chtvertigung habeil solt." Es ist auch darauf Herrn Jacob Peyer und Herrn Fritz Jacob von Anivpl, solches voil Seite der Hegauer Herren an uns gebracht, geschriebeil worden, daß wir davon reden hören sollen; wenn es ihnen gefalle, so sollen sie es unfern Eidgenossen von Zürich verkünden, die dann Tag Zusetzen werden, i«. „Jeder bott weist zu sageil, wie der Pensionen halb aber red gehept ist." i». Des ^lls zu Villmergen wegen soll der Bogt iiber seine dießfälligen Erkundigungen verhört werdeil. «». In ^>n Span zwischen dem Herrn Abt in der Reichenau und unfern Eidgenossen voll Schaffhauseil, betreffend Holtheim, ist beschlossen, daß die Sache auf dem Tage vorgenommeu werden soll, welcher inzwischen ^ Schaffhausen derer von Nothweil wegen gehalteil wird. Mittlerweile soll alles in unverändertem ^liid und iil Friedeil bleibell. A». Der Abt von Reichenau meint, die Lehenschaft der Pfarrpfrund zu 104 März 1501. Steckborn stehe ihm zu; nun hat aber auch der Bischof von Constanz den Pfarrer in Eid genommen, daß er in beider Namen auf der Pfrund sitzen soll. Darüber ist dem Landvogt von Thurgau empfohlen, den Bischof zu ersuchen, er möchte von seiner Ansprache abstehen, q. In der Sache des Johannes Seriant, gewesenen Stadtschreibers zu Biel, gegen Benedict Bäppet, die in Folge früherer Abschiede auf diesem Tag gegen einander erschienen sind, haben die Boten zu Recht erkannt, die Parteien sollen beiderseits bei dem von unfern Eidgenossen von Bern gesprochenen Urtheil bleiben, mit Erläuterung, daß, weil der Sinn des Urtheils nicht dahin gehe, daß Bäppet für seine Forderung auch auf das Gut der Frau des Seriant greifen könne, das letztere frei sein und ihr zu Händen kommen soll. Spreche sie aber etwas als das ihrige an, was nicht ihr gehöre, so sollen sie einander in den Gerichten, wo die Güter gelegen sind, mit Recht vornehmen. Auch sollen sie gegen einander in Frieden stehen. > . Der Vogt von Baden spricht den Fall an von Bertschi Flüglistal von Liebe, dessen Schwager in der Grafschaft Baden mit Tod abgegangen ist, Zürich aber ineint, er sei nach Grüningen fällig. Beschluß: Flüglistal soll den Vogt von Baden um den Fall vertrösten, die Sache soll auf die Jahrrechnung nach Baden kommen, das Gut aber dem Flüglistal entschlagen sein, jij. Dem Fischer zu Maschwanden soll der Bote auf dem Tag zu Lucern das Beste thnn. 5. Geleitbegehren der Kaufleute. »>. Möttelis Handel mit dem Landvogt. Die Boten nach dem Zürcher Exemplar. «1. fehlt im Berner Exemplar, Ii. im Solothurner Exemplar, finden sich einzig im Zürcher Exemplar und fehlen im Lucerner Exemplar, in der Tschudischen Sammlung, Berner-, Solothurner- und Freiburger Exemplar. Zu i. „Dietrich" ist Thierry de Stars, der auch 1502, 1I>. Februar wieder ein Creditiv als königlich französischer Bote erhält. Einsiedeln. 4604, 20. März (Samstag o°r li-mars). Staatsarchiv Lucern. Spruch über den Zoll zu Kloten zwischen Zürich und den in der Grafschaft Baden regierenden Orten. Caspar Hetzel, des Raths von Bern, Heinrich Hochrütiner, des Raths und Johann Schenklin, Stadtschreiber zu St. Gallen, als Verordnete beider genannter Städte, sprechen als freundliche Untertädiger mit Zustimmung beider Parteien nach Einsicht aller von diesen aufgelegten Urkunden, Acten, Kundschaften zc. über die schon seit langeni streitige Frage bezüglich des Zolls zu Kloten und der von da an das Geleit zu Baden zu gebenden Wortzeichen, was folgt: 1. „Zum ersten, was durch die Grafschaft Kpburg (damit Clotten och begriffen sin sol) an das glait gen Baden gefürt wirdt, das daselbs zu Baden der zoll vnd das glaitgelt den acht Orten, so denn tail vnd gemain an der Grafschaft Baden habent, zu einigen ziten zugehören, och Jr glaiter daselbs den zoll vnd das gelait In vnd vß darnon nemen. Vnd was och harwiderumb von Baden durch die Grast schaft Kyburg gefürt vnd zu Baden verglait wirt, darnon sollen die von Zürich, noch niemant in Jrein Rainen, von Jrs zolls Clotten wegen kamen zoll Jnnemen; was aber snnst gen Clotten oder anderschiv» hin vnd wider durch die Grafschaft Kyburg vnd nit an das Glait gen Baden gefürt wirt, da sollen die von Zürich bi Jrein zoll vnd gerechtigkait beliben wie von alterhar, an alle geuerde." 2. Kaufleute und Fuhrleute sollen frei sein, an welchem Ende sie wollen durch die Grafschaft Kyburg zu fahren vnd weder Zürich noch Jemand anders soll sie auf einen bestimmten Weg an das Geleit zu Baden drängen oder binde» März 1501. 105 können. 3. Dagegen bezahlen die sechs Orte sainmt Bern denen von Zürich hiefür alljährlich bei der Jahrrechnung vom Ertrag der Büchse zu Baden hundert rheinische Gulden an Gold oder den Gleichmerth an Münze, wie er zu Baden geht, zum Voraus und vor aller Abrechnung, so daß an dem Gelde, was darüber in der Büchse bleibt, den Zürchern nicht dcstominder ihr Theil, wie einem andern Orte werden soll, doch mit dein Vorbehalt, daß jene 100 Gulden, sobald die Mehrzahl der acht Orte es beschließt, mit 2000 Nh. Gulden Hauptgut abgelöst werden können, woran dann Zürich als eines der acht Orte auch seinen Theil beizutragen hat. Solche Ablösung soll aber von den acht Orten und von niemand andern: geschehen und keines der acht Orte davon ausgesondert werden, sondern dannethin jedem der acht Orte aus der Büchse gleich viel werden wie den andern. 4. Bis zur nächsten Jahrrechnung sollen die von Zürich „also by dem zoll vnd dem wortzaichen bleiben vnd alsdann in derselben Jarrechnung dauon treten vnd stan." 5. Dieser Vertrag soll im Uebrigen den beiden Grafschaften Kyburg und Baden an allen andern Rechten und Herkommen keinen Abbruch thun. — Für die sechs Orte nebst Bern besiegeli: Schultheiß und Rath zu Lucern, für Zürich Burgermeister und Rath daselbst diese Vereinbarung. Pergamcnturkunde mit zwei anhängenden Siegeln. 4S. Bas ei. 41501, 21. März (Sonntag lüvwi'ö). Staatsarchiv Zürich! Abschiedesammlung, III. I7Z. Ebenda: Tschudische Sammlung, IS. Archive Schwyz, Solothurn, Zrcibiirg, Basel. „Abscheid des gehalten tags zwüschen gemeiner Eidtgnoschaft vnd der Statt Basel, gehalten Sonntags lotare airrro xv° primo." „Es weiß ein jeder bott sinen Herren vnd Oben: zu sagen, wie gar erlich vnd früntlich wir alle von der Statt Basel durch Iren Rate empfangen vnd gehaltet: sind vnd was mit rede früntlichen hin vnd Herwider gebrucht ist vnd nach solichem ein schrifft ewiger buntniß gegen derselben Statt vffgcschriben, die an yedes obrigkeit sol langen vnd daby bedacht werden, was vnd wie vil gemeiner eydgnosschaft an einer statt Basel vnd Iren: land vnd lüten ist gelegen, vnd das die eii: Thore vnd Jngang wirt sii: kouffs vnd verkouffs vnd aller gewerb vnd gemeinschaft der nidern orten, ouch was sy an Jr selbs vermag mit ir starken statt, die sich öffnet in das Suntgow, Brißgow vnd Elsaß, die damit müssen vnd mögen ii: sorgen sin, wo sy sich anders dann gebürlich gegen gemeine eidtgnosschaft, der Statt Basel vnd den Iren halten, das Inen zu ganzem verderbet: möchte dienen. Darzu sol bedacht vnd zu herzen gcnomen werden die große trüwe vnd früntschaft, so dieselbe statt Basel in yez vergangenem krieg ge,neiner eydgnosschaft durch die Iren hat bewisen vnd sich durch kein künglich Mandat, ivie schwer die waren, als sy ouch zu beroubling Jr kyheit, vberzug vnd Jnfall Jr landen vnd lüten dienten, haben wollen lassen bewegen, gemeiner eydgiiossschaft widerivertig ze sin, sonder ee darnmb alles das zu erwarten, das Inen gott ze liden möchte zufügen. Zu den: daz Ire flösse vnd hindersessen zu Liestall vnd an andern enden sich nit allein nachbarlich, sunder brüderlich haben gehalten, vil mit vns vnd von der eydtgnosschaft gelitten, etlich erstochen, vil beraubt vnd vbel gehandelt, das alles sy gedultiglich haben getragen. Und dein: aber so ist nit kleii: zu bedenken, wie nach ein Statt Basel der eydtgnosschaft land vnd lüten ist gelegen, vnder einander gcmischet vnd gar nach est: pollwerk Jr aller gegen dei: nidern Orten ze richten, die on zwifel, wo es hienach anders zu früntlichen: willen keine, mit denselben landet: vil schadens müsse erwarten, das sy ouch zethund für sich, ir land vnd 14 106 März 1501. lüt willig sind. Zu dem das hoch zu betrachten ist, wo st) von der eydtgnossschaft in gestalten vnd als ander ort vnd doch allein in dem, dz nu hinfür gemein eidtgnossschast vnd sy berürt vnd nit in vergangen dingen, daran st) weder teil noch gemeinschaft vordem angenomen, snndern verlassen wurden, das st) dem nach wyter mästen tun, das st) doch vngern zu st)nn, hertzen oder gedenken. Ouch ist daby nit zu vergessen, das ein statt Basel ein ganzen Zugang an die vier stette des Nyns zu lieden schien, wo es die not vordert, mag geben vnd st) ouch damit, ouch an schwarzwald vnd was darumb, ouch was ihensits des Ryns ligt gezwungen werden, veillen kouff vnd den gewerben fürgang ze lassen, gemein eidtgnoschaft anders denn bisher zu besorgen vnd zehalten vnd vil Verachtung, wort vnd werk, abzestellen oder, wo das nit beschech, abermals vnd ganzer verhergung gewiß zesin. Vnd zu letst so ist vast vnd mer denn vast zu betrachten, als Straßburg, Colmar vnd Slettstatt ouch in den schwebischen bunt sint komen, solt dann die Statt Basel Jr gut getrüwe nachburschaft müssen verlassen, dar Inn st) by der eydtgnosschaft yemer ewiglich begeren zu bliben, daz si dann ye müsten lugen, wie vnd wo st) ouch beliben, damit Jr nit so großer mutwill vnd verschmecht als bißhar teglichs begegneten, denn on zwifel besser ist, ein solich erlich, mechtig, wolgelegen statt anzenemen, denn durch Jr verlassung sovil großer sorgen vnd vnruw ze komen. Das alles vnd darzu die vffgestellt geschrifft sol ein jeglicher bott mit großem ernst sinen Herren vnd obern sagen, damit der Handel fruchtbarlich erwegen vnd die gemelte Statt nit durch wenig Worten und eren willen, die der eydtgnosschaft nützit schaden noch schaden mögen, nit abgesundert werden. Vnd daruff yedermans oberkeit willen vnd gut gemttte zu verneinen sind tag gesezt als denn hernach in einem sundern artikel begriffen ist. Vnd als Zug vnd Glarus hie nit sind erschinen, sol ein Statt Zürich gen Glarus vnd ein Statt Lutzern gen Zug Jr botschaft mit gemachten Copien des verfangnen bundes vnd abscheids zu senden vnd das also ordnen, damit an der tagleisten hienach benempt, die dann der fach halb gen Lutzern gerumpt ist, kein Mangel noch abgang erwachs. Vnd wird solcher tag daselbs zu Lutzern ze halten dem sonntag Quasimodogeneti, wirt acht tag nach dem heiligen Ostertag (18. April) nachts daselbs zu erschinen mit vollem gewalt ze handlen vnd ze tund, wie gemeiner eydtgnosschaft nutz vnd notturfft ervordert." Es folgt nun (Blatt 174—180 des Zürcher Abschiedes) der Entwurf des Vasler-Bundes, der sich nur in sehr Wenigem von der Bundesurkunde vom 9. Juni gl. Jahres unterscheidet. In der Einleitung nach den Worten „bishar hat wol erschossen vnd in künftigen zyten mag wol erschießen" enthält das Concept noch die in der Bundesurkunde fehlenden Worte: „besunder in ansehen der schweren vngetrüwen löuffen, die den erbarkeiten wider vnd für von boßhaften lüten vnd vffsetzen zustanden, so vns allen wol gebüren, mißlich zu betrachten vnd zu ermessen vnd solchem von dem, so vns allen darum schad vnd nutz begegnen möchte, mit vernünftigem widerstand vor zesin." Am Schlüsse dieses Entwurfs heißt es abweichend vom Bundesbrief: es sollen der Briefe zwei gemacht und allseitig besiegelt und der eine gemeinen Eidgenossen, der andere Burgermeister, Rath und Sechsern von Basel überantwortet werden. Nach der Schlußformel des Originalbundbriefs erhielt jedes der XI Orte eine besiegelte Originalausfertigung. Die Exemplare in den Archiven Schwyz und Freiburg enthalten das vollständige Datum dieses Abschieds, die beiden Zürcher Exemplare sind undatirt. Dazu folgende Rathsverhandlung von Basel: Groß Natt. „Vff Samstag vor Judica (27. März) anno xvj° sind abermals mine Herren die Rätt mit sampt Jrn Sechsern zu den Predigern versampt gewesen der Ewigen puntnuß halb zwischen der Eidtgnoschaft vnd minen Herren anncmlich hanget, da mine Herren den Sechsern fürgehalten die Artikel den Jngang, das ort März 1501. 107 vnd die hilff anzöugend, vnd nach Einhälem Rat durch die vorbemelten mine Herren bed Rät vnd die Sechser beslossen, dz es by angezöugten Artiklen belibe vnd damit die verordneten Batten gemalt haben, in den vbrigen Artiklen zu handlen nach dem besten. Item des Artikels halb vff den Sitz lutend, da die Eidgnossen vermeint vnd begert haben. Inen den heim zu setzen vnd ze vertruwen, Ist beschlossen, die botten der Eidgnoschaft früntlich anzukeren vnd zu bitten, miner Herren Meynung in solichem artikel an Jr Herren vnd Obern zum trüwlichsten zu bringen, damit min Herren by Iren Eren vnd wirden beliben vnd bedacht mögen werden." Archiv Basel. so. Basel. 23. März (Zinstag nach Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. !!28. Archive Schwvz, Solvthur», Kreiburg. "Adscheid gehaltner Tagleistung zu Basel küngklicher Maiestat vnd der Eidgnossen Auwelt, Zinstag nach Lätare Anno v° primo." ». Martin am Starkenberg erscheint wieder und begehrt Antwort auf den Abschied „vor zu Tagen hin gestalt", der Entwerung wegen, die ihm und seiner Ehefrau durch den Grafen Sigmund von Lupfen widerfahren war. Da man von letzterm weder schriftliche noch mündliche Verantwortung erzielen mochte, so wird beschlossen, „das dann der von Starkenberg Rechts Inhalt der befridung mög pflegen vnd die römisch königlichen Auwelt In berichten, dem statt ze tund vnd ob es an Jin wurd erwindeu, was dann demnach sye fürer zu handeln, das sölichs bescheche, wie sich darin würdt gebären." I». Ebenso mag auch die Frau von Rischach, die im vergangenen Krieg zu Zürich gewesen und von da nicht fortkommen konnte, ihre Ansprachen gegen den von Lupfen nach Inhalt des Friedens geltend machen, wenn er sich nicht sonst zum Abtrag verstehen will. e. Weiter ist kraft des in Basel gemachten Abschieds begehrt worden, zu vernehmen, wie Graf Sigmund von Lupfen dem Kloster Königsfelden für die ihm im letzten Krieg zu Waldshut genommene Habe Entschädigung leisten wolle. Er antwortete schriftlich: Wenn die königliche Majestät ihn „siner vßstenden pflichten enthebe", so wolle er jenes auch abtragen. Solche Antwart finden die Anwälte ungenügend und meinen, der Graf soll dem Kloster Abtrag thun; habe er dann etwas an dem König zu fordern, so möge er es nachher fordern; die königlichen Anwälte sollen ihm das zu wissen thun mit dem Bedeuten, wenn er diesem nicht statt thun wolle, so soll er „zimlich Rechtens nach Inhalt gemachter befridung nit gesundert noch beschüzt werden." Bezüglich der Streitigkeiten zwischen Nothweil vnd dem Gotteshaus Nothen- münster ist durch der Eidgenossen Boten an die königlichen Räthe gebracht, sie haben kürzlich ihre Boten zu Rothweil gehabt, um dieses zu einem freundlichen Tag nach Schaffhausen einzuladen. Nothweil habe aber nicht gewollt, außer die Eidgenossen mächtigen sich auch der Gegenpartei; Cunrad von Schellenberg und der Vogt zu Balingen und Andere haben sich auch bei den Eidgenossen um friedliche Ausgleichung der Sache bemüht. Man ersuche min die königlichen Näthe, auch die Frauen von Nothcnmünster zu bewegen, daß sie eine Gesandtschaft ans den Tag schicken, die Eidgenossen werden dann durch Vermittlung Zürichs den Bischof von Constanz einladen lassen und man bezweifle nicht, daß, wenn die Parteien den vom Bischof von Worms gemachten Bericht sehen, die Sache gütlich geschlichtet oder an ein Recht gebracht werde. Der 108 März 1501. Tag nach Schaffhausen wird festgesetzt auf Mitte Mai. v. Die Ansprache des Harnischers von Lucern au die von Wallsee soll auch nach Inhalt des Friedens ans Recht kommen, I. Bezüglich der Leistungskosten zu Schwyz, die sich auf anderthalbhundert Gulden belaufen, berichtet der Schultheiß von Lucern, sie seien bis auf weniges bezahlt und es sei an Hans Lanz von Lieberfels geschrieben, er soll sorgen, daß die Bürgen entschädigt und fernere Kosten vermieden werden. In dieser Sache soll auf nächstem Tag zu Lucern gemittelt oder, wenn nöthig, soll sie ans Recht nach Inhalt des Friedens gewiesen werden. K. Ans die Ansprache derer von Praroman haben die königlichen Anwälte noch keine bestimmte Antwort gegeben, aber gemeint, wem: jener, der vormals bei der königlichen Majestät gewesen, sich wieder dahin verfügte, so möchte er wohl viel Gnade und Gutes erwirken. Das gibt man denen von Praroman zu bedenken. Ii. Hinsichtlich der auf andern Tagen gethanen Anbringen des Herrn Hartmann von Andlau, Ritters, soll es bei der Verfügung des letzten Abschieds bleiben, besonders da Graf Oswald von Thierstein jetzt im Laude bei seinem Bruder Heinrich ist; die Sache mag also mit den Boten von Solothurn und erforderlichenfalls mit einer Botschaft von Bern besprochen werden. I. Ebenso wird der Artikel bezüglich des Anbringens des Herrn Arnold von Rotberg, Ritters, bestätigt, tk.. Ebenso die Ansprache Friedrichs zu Rhein wegen der, nach seiner Behauptung, irotz gegebener Zusage erfolgten Verbrennung von Hesingen, über die auch keine gütliche Vereinbarung zu erzielen war. I. Bezüglich der Anforderung, die Hans von Cappel nach Inhalt eines besiegelten Briefes an den Grafen Heinrich von Thierstein hat, glaubt letzterer nachweisen zu können, daß etwas daran bezahlt sei. Daher soll zu Zürich am vierzehnten Tag nach Ostern darüber Bescheid gegeben werden und was sich dann an ehrbarer Rechnung findet, dem soll nachgelebt werden, in. Bezüglich des Schlossers von Dießenhofen ist von den königlichen Anwälten eine Schrift nach Zell am Untersee gemacht, die mag der Schlosser dahin tragen und die Antwort erwarten, n. Da in einem Artikel am Ende des vorigen Abschieds viele Beschwerden verzeichnet sind, deren gerichtliche Erläuterung viel Mühe und Kosten verursachen würde, so sind die königlichen und eidgenössischen Anwälte überein gekommen, daß solches alles gegen einander aufgehoben, tod und ab sein und niemand von dem andern etwas fordern soll. «. Dem Neuker von Neuenburg, welcher seine Beschwerde weitläufig eröffnet hat, soll Gelegenheit gegeben werden seine Sache zu gerichtlichem Austrag zu bringen. >». Bezüglich der Streitigkeiten zwischen den Herren von Thierstein und der Stadt Solothurn wegen der Herrschaft Pfeffingen und dem bösen Pfenning, den Solothurn an einigen Orten nimmt, sollen die Parteien unter sich nochmals eine Ausgleichung versuchen, «z. Die Anwälte der Herreu von Thierstein erklären, wenn dem Vogt von Magdeu und Andern Ersatz geleistet werde, so werden sie auch den Klöstern St. Urban und Wettingen des „Nams" wegen Ersatz leisten. Da aber nach dein letzten Abschiede diese Fälle keineswegs „beglichet" sind, so mahnt man Thiersteiu, den Klöstern den ausgemittelteu mäßigen Ersatz zu leisten, ohne weitere, der gegebeneu Zusage nachtheilige Einwendung. ». Auf geschehene Verwendung Seitens der Eidgenossen geben der Landvogt im Elsaß, der Canzler und die übrigen königlichen Anwälte die Versicherung, daß sie alles mögliche für die Sicherheit der eidgenössischen Käufleute, welche die Frankfurter Messe besuchen wollen, thun werden; freilich können sie nur für königlicher Majestät Land und Leute eine Verpflichtung übernehmen, doch haben sie auch au den Bischof von Straßburg und die Stadt Straßburg deßhalb geschrieben. «. Adrian von Bubenberg und die Botschaft der Stadt Bern erinnern abermals an die Ausstände, welche Herr Adrian, auch Haus Rudolf von Scharnachthal und Ludwig von Diesbach im Namen ihrer Frauen, geb. von Bonstetten, und ihre Schwäger von Bonstetten zu fordern haben und die sie seit langer Zeit fruchtlos geltend gemacht und nur verzögerliche Autwort erhalten haben, weßhalb sie März 1501. 109 erklären, sie müßten sich selbst helfen, wenn sie änderst nicht aus dem Schaden kommen können. Die königlichen Anwälte sollen also die Sache noch einmal dringend an den König bringen und innert Monatsfrist dessen Antwort nach Bern gelanget: lassen. Das Datum ist vollständig in den Exemplaren von Schwyz, Solothurn und Freiburg. Zu «. Freiburger Exemplar hat statt Neuenburg Lutterburg.— Die Punkte dieses Abschieds, welche Solothurn berühren, finden sich noch in besonderm Auszug im Solothurner Abschied am Ende des Jahres 1501 specieller. « fehlt im Freiburger Exemplar. 5R Lucern. I Z(tl, 19. April (Montag vor Sauet Jörg). Staatsarchiv Lttcern: Lucerner Abschiede, 0. 133 d. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 18Ü. (Ebenda: Tschudische Sammlung, Staatsarchiv Vera : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 385. Archive Solothurn, Freiburg. Boten: Zürich. Marx Röist, Seckelmeister. Bern. Venrich Wyler. Lucern. Jacob Bramberg, Schultheiß; Hans Sonnenberg, Altschultheiß; Venrich Feer. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwyz. Ammann Kätzi. Unterwalden. Seckelmeister Fruntz. Zug. Ammann Steiner. Glarus. Ammann Kuchli. Freiburg. Der Spitalmeister. Solothurn. Benedict Hugi, Seckelmeister. Jeder Bote soll die Anzeige des Landvogts im Thurgau heimbringen, daß Zürich gegen bisherige Uebung Niemanden aus Ober- und Nieder-Stammheim wolle vor das Landgericht laden lassen. H». Derselbe Landvogt hat einen schweren Handel an die Boten dieses Tages gebracht. Es haben nämlich die von Constanz einen Mann auf unscrm Gebiete gefangen und ihm den Kopf abgeschlagen. Als sie der Landvogt darüber zu Rede stellte, haben sie geantwortet, sie getrauen nicht, des Landgerichts so gänzlich oder auf die Dauer entsetzt zu seiu, uoch daß wir so gänzlich in dessen Besitz seien, daß es dabei Bestand hätte, und wenn es auch wäre, so wollten sie durch Marchsteine ihre Obrigkeitsgrenzen nachweisen, wie selbe gewesen bevor sie das Landgericht von Oesterreich zu Pfand erhalten hätten, so daß jener Mann immerhin nicht auf unserm Gebiet gefangen worden sei. e. Bern soll mit seinem Hauptmann, der im Thurgau 5 Gl., seinem Venrich, der 4 Gl. und dem Meitze!, der I Gl. eingenommen hat, reden, daß sie dieses Geld dem Landvogt zurückerstatten, ebenso Glarus mit seinem Hauptmann, der 5 Gl. und seinem Wetbel, der 2 Gl., Unterwalden Mit seinem Hauptmann, der 5 Gl. und seinem Weibel, der 2 Gl. eingenommen hat. «I. Die von Werdenberg haben gebeten, man möchte ihnen einen Wochenmarkt gestatten; die im Oberland und im Rheinthal seien mit diesem Gesuch einverstanden, indem ihnen von unfern Widerwärtigen allerlei Irrung mit der Münze und andern Dingen begegne. Darüber soll man auf dem nächsten Tag zu Lucern Antwort geben. Die Stadt Biel und ihr Altstadtschreiber Johannes Seriant sind in ihrem Span auf unsere Eidgenossen von Freiburg vertädinget, welche sich des Rechts beladen sollen. Bern soll mit dem Bäppet reden, daß er m seiner Sache gegen Seriant still stehe bis zum Austrag dieses Rechts, Lucern, Uri und Unterwalden sollen ihre Botschaften auf nächsten Samstag nach Beggenried schicken, um zu rathschlagen „der fach halb ols vnser Eidgnossen von Bern vnd vnser Mitbürger von Wallis ein vereinung mit eidspflicht gegen einander volstreken wollen, als jeder bott wol weiß zu sagen." K. Diese Tagleistung ist vornämlich gehalten der Stadt Basel wegen; jedes Ort sollte seine endliche Erklärung abgeben; das ist nun von etlichen Orten geschehen, von andern nicht, „nachdem dz so schnell vnd vngewitters halb an gwalt vnd an die gemeinden 110 April 1501. nit hat mögen langen. Vnd so nn zum teil vnder vns orten yegklicher pot siner Herren vnd obern willen vermerkt, so wirt villicht an etlichem ort beswerd verstanden in dem als ein statt von Basel fiir ein Ort angenomen werden sol, das doch im grund dhein beswerd ist, noch ouch vns eidgnossen gegen einander» gemeinlich noch sonderlich an vnsern pflichten nit schaden bringen mag in kein weg; sonder so ist der artigkel also zu verstan, das ein statt von Basel für ein Ort angenomen wirt, das st) mögen zu ziten by vns sitzen in fachen, so hinfür »vns vnd st) gemeinlich mit einander» angat vnd nit witer noch anders. Darumb ist not, dz wir Eidgnossen gemeinlich vnd sonderlich zu herzen vassen vnd bedenken, wie swär vnd großes vnser Eidgnoschaft daran ligt, vnd dz wir nit also durch vnglich verstentnuß ein gut fach, die vns nach rechter verstentnuß unschädlich, vilmer vnd allermeist nutzlich ist u. s. w. zu verachten noch vsschlachen. Sol yeder bott treffenlich an sine Herren bringen, besonders dz ein statt von Basel sich in künftiger zit zu niemands verbinden noch verpflichten sol on vnser Herren vnd obern wissen vnd willen. Vnd vmb dise ding sol yedes Ort sin botschaft vff den nechsten Tag gen Lutzern mit vollem vnd ganzem gwalt schicken vnd antwnrt geben." Ii. „Als denn vff disem Tag red gehalten ist von vnser lieben Eidgnossen von Friburg vnd Solloturn wegen, als die bi vns den VIII Orten in allen hendlen sitzen, dz doch den VIII Orten vnd iren Oberkeiten nit zu gefallen sin wil, sol jeder bot heimbringen vnd vff dem nechsten tag zu Lutzern völlig antwnrt geben, wie wir vns darin schiken vnd sy beschriben wollen; dann zu achten ist, wie dz für vnd für solt gebracht werden, dz solichs in andern geschaffen, so yetz vor ougen sind, daran vns vil gelegen ist, mergklich hindrung bringen wurd." I. Der Ritterschaft im Hegau wegen. «. t. fehlen im Zürcher Exemplar, wo auch K. nur ganz kurz angedeutet ist. i fehlt im Lucerner Exemplar, «. in der Tschudischen Sammlung, i. im Solothurner und Freiburger Exemplar. SS. Schwffz. 28. Affrtl (Mittwoch vor Philippi und Jacobi). Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, 2l. „Alsdann ein Statt Basel mer verloffner Zit vnd vff tagen zum meren mal an vns Eidgnossen geworben vnd begert hat, mit Inen ein frttntliche vnd ewige verbüntnuß vnd einig ze volstreken vnd zemachen, darin Ire getrüwen dienst, ouch Iren starken statt vnd Jr guten willen hart» anzesechen u. s. w. In söl- lichem vns fünff lendren nott ist, fürer In fachen, damit vns nit einiche beswärd darus gediche vnd entspring, haben wir ettliche artikel, so in dein begriffnen abscheid der ewigen einung ze Basel vsgangen, geendert, etliche ouch bliben lassen in den berürten abscheiden. Vnd sind diß nachgeschribnen Artikel die, so man geliechtret hat: Des Ersten, ob sich hinfür einich fachen oder gescheft begeben, die gemein vnser eidgnoschaft vnd ein Statt Basel möchten antreffen old berüren, daß die selb Statt Basel durch ir botschaft beruft werden, by vnsern anwälden mit rat vnd getat als ein ander ort Vilser Eidgnoschaft helffen ratten vnd handlen. Deßglichen die bemelt Statt Basel hiufür ein Ort emiglich achten vnd gehalten sol werden, als dann der artikel des abscheids oder der abredung lutter zugibt. Och daby was wir fürhin in vnsern kriegs- nötten erübriget, sollichs mit Inen zeteillen vnd Iren teil darin zehaben als ein ander ort vnser Eidgnoschaft u. s. w. Nnd so ivir söllichs ermessen vnd bedenkent, können wir nit finden, dann wo ein Statt Basel z« vns käme vnd eingote in stallt, blinkten vnd Artikeln, alls dann Fryburg vnd Solloturn sich zu vns ver- April 1501. III Pflicht vnd komm sind, als dann jeder pott witter weiß, wie man sollichs anbringen vnd dann vff nechst berumpten tag zu Lutzern dann yetlich ort antwurt geben sol, vnd die Kotten, so dahin geuertigt werden, sich vnderreden, damit Iren antwurt vff eins zielen werd. — Vnd ob zu zitten krieglich vffruren, sy erwuchsen von vns den gemeinen Eidgnossen als sechern oder der Statt Basel als sächern, derselben Statt nott wurd zu besatz Jrer Statt, Schloffen oder lantzricken vnser der Eitgnoschaft hilff, vnd vns deßhalb ersuchten, die sol Inen vnverzogenlich zugesant werden, doch in der bemelten Statt Basel kosten, doch jetlichem nach sinem vermögen vnd nach gelegenheit der löuffen vnd der sache, als jeder bot ze verbessern wol weist, es begebe sich denn, daß eine Statt Basel mit vygenden vmbgeben vnd belegen wurd, darzu sy vnser hilf notturftig wurden vnd vns vmb solichs ersuchen, daß wir Eidgnossen dann in vnsern kosten Inen hilflich zukommen. Ob sich dann ouch begab, dz ein Statt Basel vns Eitgnossen ze hilff vnd trost Iren büchsen vnd geschütz zusaute, derselbig kost darumb vffgeloffen were. Inen ouch abgetragen wurde, nach dem als dann wir Eidgnossen von Alter har gebracht Hand. Deßglichen als sie vermeinen, wir Inen ze sünff Jaren och schweren sollen, 'sollichs vns gut bedacht, das wir Inen sunst by vnsern guten trüwen vnd eren, och daby vnseril brieff vnd sigel an Inen halten, wie dann Friburg vnd Solloturn. Vnd daby daß sich ein Statt Basel sich zu keinen surften noch Herren noch anders niemand verbinden solle one vnser, der Eidgnossen gemeinlich oder der merteil, gunst wissen vnd willen." s». Ferner sollen die Boten dieses Tages bei ihren Herren anbringen, man halte dafür, die Rollenbatzen haben den Werth nicht, für welchen sie angenommen werden, e. „Deßglichen dero von Friburg vnd Solloturn halb, als sy allwäg by vns Eidgnossen sitzen, sol man anbringen vnd dann ze Lutzern darumb och rede haben, wie man solichs verkommen vnd abstellen wog, als jeder bott witter weist." «I. Derer von Zürich und derer von Weinfelden wegen. « . Des jungen Netstaller wegen soll der Bote von Glarus mit dem Boten von Zürich reden, t. Mit dem französischen Boten soll man reden, daß er Knechte nicht änderst annehme als nach der Vereinung Sage; Hauptleute und Aufwiegler sollen gestraft werden. 1S01. Samstag nach Judica. (3. April.) Des römischen Königs Statthalter, Regenten und die Rttthe des Reichsregiments, jetzt zu Nürnberg, schreiben an Lucern (und andere Orte): Nachdem sie auf Freitag nach Purificationis (6. Februar) dahin beschieden „um anzöig vnd vnderricht der Ordnungen, so durch den gemelten vnsern allergnedigsten Herrn den Römischen küng, ouch vnser, mit Curfürsten, Fürsten vnd gemeinbesammlung des hl. Reichs auf gehaltenem Reichstag ze Augspurg fürgenomen vnd beschlossen seyn, zu empfachen," bisher aber nicht erschienen seien, so haben sie „in kraft sollicher Ordnungen, die euch als Vnderthanen vnd Verwandten des hl. Reichs für euch vnd die euern binden", beschlossen, daß die Säumigen die Ordnungen annehmen und bis St. Jacobstag im Schneidet das zur Neichsyülfe aufgesetzte Geld von den Geistlichen und den Ihrigen nach Nürnberg erlegen und die Anzahl des Volks in den Pfarreien schriftlich eingeben sollen, damit die Anlage darauf berechnet werden könne, ohne weitern Verzug. Original mit 3 Siegeln. Staatsarchiv Lucern: Ungebundene Abschiede. 1501. Montag nach Quasimodogeniti (19. April). Dieselben, mit Berufung auf obiges Schreiben, laden auf St. Jacobstag, 26. Juli, überhin zur Absendung einer Botschaft nach Nürnberg behufs Berathung von Reichsangelegenheiten mit dem König und den Curfürsten und Ständen des Reichs ein. Gedrucktes besiegeltes Circular. Ebendaselbst. 112 Mai 1501. SS. Aucern. 1 St)I, 4. Mai (Zinstag nach dem Sonntag .ludilatv). Staatsarehiv Lucern: Luccrner Abschiede, 0. 135. Staatsar^iiv Zürich: Tschudische Sammlung, 22. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 388. Archive Solothurn, Freiburg. Boten: Zürich. Burgermeister Escher; Marx Röist. Berit. Dr. Thüring Fricker; Venrich Wyler. Lucerit. Schultheiß Bramberg; Ha«;s Ruß uitd Haus Soiinenberg, Altschtlltheißeu; Pete^rmauu Feer, Venrich. Uri. Walther In der Gassen, Altammann. Schwyz. Annnamt Kätzi. Unterivalde«;. Vogt Ainstein, Seckelnieister Fruntz. Zug. Ammann Steiner. Glarus. Venrich Stucki. Freibnrg. Der Spitalmeister. Solothurn. Benedict Hugi, Schultheiß. Deneit von Werdenberg ist der begehrte Wochenmarkt vergönnt worden. („Ist wieder abgeschlagen.") t». Die bischöflich constanzische Botschaft zeigt an, der Bischof habe im ganzen Bisthum eine gemeine Pfaffensteuer ausgeschrieben und die allenthalben, ausgenommen in unserer Eidgenossenschaft, bereits eingezogen; sofern wir den Bezug in unfern Landen nicht gestatten würden, so möchte daraus dem Stift, zu dessen Nutz und Frommen die Steuer bezogen werde, Krieg und Feindschaft erwachsen; er bitte daher, daß wir unsere Priesterschaft zur Entrichtung der Steuer anweisen. Das will man heimbringen und auf dein nächsten Tag antworten, v. Jeder Bote kennt die Forderung des Notzli von Engelberg an den Bischof von Constanz und weiß, was deßhalb verfügt ist. «S. Die Ritterschaft im Hegau begehrt, mit uns Eidgenossen ans eine Anzahl Jahre eine Verständnis; zu machen. Der Entwurf ist in Schrift gestellt. Jeder Bote soll darüber auf den Tag zu Schaffhausen Antwort bringen. «. „Jeder bot weiß zu sagen, wie das die acht Ort gemeinlich vereinbaret vnd beslosscn haben, das man vnser lieben Eidgnossen von Friburg vnd Soloturn vff deHein tag mer beschriben vnd beruffen sol, dann vmb gescheft, so vns acht ort vnd sy gemeinlich berürten; darzu sol man sy beruffen vnd darin nach vnser aller lob, nutz vnd ere mit vns verhelfen zu handeln. Vnd ob dann vff sölchen tag, dazu sy mich beruft wurden, vns ander gescheft infielent, so die acht ort berürte, söllent sy vßstan vnd weder meren old mindern. Vnd sol by jeden; Ort, so also tag geleist, verschafft werden, wenn die acht ort also tag setzen, dz in Iren abscheiden nit vergriffen werd sölich tagsatzung. Vnd ob hinfür vereinungen angenomen vnd beslossen wurden, dz man sy nit für ort darin vergriffen sol." Z'. Die Boten auf den Tag zu Schaffhausen sollen das Begehren des Abts von Muri, von der bischöflichen Steuer frei zu bleiben, beim Bischof bestens unterstützen. K-. Man wünscht, daß den Boten, die nach Baden kommen, befohlen werde, denen von Appenzell noch eine der eroberte«; Büchsen gemäß unserer Zusage zu verabfolgen. I». Da der Bericht des Zolls zu Kloten wegen zugesagt ist, so soll jedes Ort auf der Jahrrechnung zu Badei; 250 Gl. ii; Gold bezahlen, damit man die Losung des Zolls von unfern Eidgenosse«; vo«; Zürich vornehme. Z. Es ist ei«; Anzug geschehe«;, daß die Eidgenosse«; sich mit Brief und Siegel verbinden möchte«;, sich der Ansprachen, welche ungehorsame Knechte, die gegen alle Verbote, Eid und Ehre weglaufen, an ihre«; Dienstherren gewinnen, in Zuknifft nicht mehr anzunehmen, damit große Unruhe und Widerwärtigkeit, die der Eidgenossenschaft aus solche«; Geschäfte«; erwächst, vermieden bleibe. Darüber soll man auf nächste«; Tag antworten. I». Im vergangene«; Krieg ist einer der Uiffrigen aus de»; Rheinthal von de«; Feinden gefangen und um einer Summe Geldes beschätzt worden, die er zu bezahlen eidlich gelobt hat. Nu«; habe«; aber ein Hauptmann vo«; Lucern, ei«; Hauptmann von Unterwalden und Mai 1501. 113 ein Hauptmann von Glarus ihm den Eid abgelassen und dafür von ihm 27 Gl. empfangen, mit der Bedingung, ihn zu vertreten. Es wird nun beschlossen, die Hanptleute sollen demselben die 27 Gl. wieder zurückgeben, damit Thomas Jägers Atzung bezahlt werde; jedes. Ort soll die Seinigen dazu anhalten. I. Heimbringen wie man abstellen möge, daß fremde Leute allenthalben in unserer Eidgenossenschaft unwährschafte Kramwaaren, es sei Pulver oder anderes, feilbieten und daß die Walchen mit dem Harzen in den Wäldern großen Schaden thuu. >»». Jedes Ort soll seinen Leuten verbieten, in fremde Kriegsdienste zu laufen. Mit der französischen Botschaft soll geredet werden, daß der König die Unfern nicht wider die Vereinung annehme und das Werben der Hauptleute abstelle, i». Jeder Bote weiß, was die königlich französische Botschaft, welche auf diesem Tag erschienen ist, der Ansprecher von Novara, Neapel und Anderer wegeil im Namen des Königs berichtet hat, wie mau sie darauf abgefertigt hat und wie die Allsprecher uns angerufen haben, wir möchten ihnen zu Recht beholfen und beratheil sein. Jedes Ort soll die Seinigen abhalten, Unruhe zu verursachen und dem König Schaden zuzufügen. «». Auf dem Tag zu Mitte Mai zu Schaffhausen soll mit den römisch königlichen Rüthen geredet werden, daß der Köllig unfern Kaufleuten ebenso sichern Handel und Wandel in seinen Landen verschaffen soll, wie solchen die seinigen in unfern Gebieten genießen, p. Jeder Bote weiß, welche Angelegenheit und Ullriche daraus erwächst, daß man den ungehorsamen Knechten, die wider Eid lind Ehre in fremde Dienste laufen und da Allsprachen gewinnen, m deren Verfolgung Beistand leisten sollte. Man ist der Ansicht, daß die Eidgenossen durch ein förmliches Verkommmniß sich dahin vereinigen sollteil, sich in Zukunft solcher Ungehorsamer nicht mehr anzunehmen. Es wird ein Entwurf zu einem Bündniß mit Basel gestellt, die Boten von Bern und Lucern werden in aller Eidgenossen Namen damit nach Basel gesendet. »« Freiburg soll seinem Burger Dietrich von Endlisperg gegen den Wabrer auf die Jahrrechnuug zu Baden Rechttag verkünden. Das Berner-, Warner- und Freiburger Exemplar datiren: Zinstag nach des heiligen Crütz Tag zu Meyen. i«, I», « fehlen im Glarner-, i», ». Hiezu auch folgendes Schreiben: Hugo von gottes gnaden Bischoffe zu Costantz. „Vnnsernfrüntlichen grüß voran. Fürsichtigen wysen sonnder liebe frundt, vwer schryben berürend die Ouart am Zürichsee vnd die Consolnciones der fünff kirchcn in Vnnderivalden, so vormals von vnnsrem Stifft dem Gotzhuß Enngelberg verpfenndt worden syen, mit bitt, vnnscr botschafft deßhalb vff des Hailigen Crtttztag Jnucn- cionis nächstkumpt zu Lucern ze haben w., Haben wir vernommen; vnd nachdem vff dem tag, so zwttschen vnsren fründen von Rotwil vnd dem Gotzhuß Rotmünster, nämlich ze mitten Mayen zu Schaffhusen ze sin fürgenommen Ist, wir In aigner person ouch erschinen werden, So begern wir, Jr wölken die ding ruwen lassen bis vff sollichen tag, sonnder der botschaft, so von vnsren fründen vnd puntgnossen gemain Aidtgnossen vff bemelten tag gen Schaffhusen verordnet wirt, deßhalb gnugsam vnderrichtung geben, wölken wir alßdann dieselben verhören, der Zuversicht, vns mitainander fründtlichen zuuerainen, dann och zu fründtlichen willen sin wir genaigt. Datum Costenz vff Sontag vor Crucis Jnnuentionis anno primo (2. Mai). Den fürsichtigen wysen, vnnsern Sondern lieben fründen den Sanntbotten von Lucern, Vre vnd Vnnder- wallden, so nächst zu Lucern versamelt geweßt sin." Staatsarchiv Lucern. 15 114 Mai 1501. Zu «I. Der Entwurf lautet wie folgt: „Artikel der Vereimmg zwischen dein Adel der Ritterschaft vnd Vereinung sant Jörgen schilts in Hegöw eins, vnd gemeiner Eidgnoschaft des andern Teils, vnvergriffen nach gemelter form gestellt": „Des ersten haben wir vorab got dem allmechtigen zu lob, such zu nutzs, trost vnd gut vnser, ouch vnser lender vnd lüten, vorab ruwen vnd fridens willen, samentlich vnd sonderlich mit einander ein getrüw früntlich einung vnd verstentnuß gemacht vnd angenomen, die also vestenklich beliben vnd bestan sol, in Worten als hiernach vergriffen stat. Dem ist also: Das wir beid teil, alle die vnsern vnd die vns zu versprechen stan vnd verwant sind in stetten ald lendern zu einandern sicher libs vnd gutzs mit koufen vnd verkaufen, ouch andern getrüwen, vnschedlichen fachen vnd gescheften erberlich vnd redlich, ouch sicher vnd wol getröscht handlen vnd wandlen söllen vnd mögen, doch mit bezallung der gewonlichen zollen vnd geleiten vnd derglich fachen, als von alter har komen ist, vnd das dweder teil in diser vereinung begriffen, noch die sinen vff den andern kein nüw zöll noch beschwärden legen, sunder das jetweder parthy der andern getrüwen veillen kouff zukomen lassen solle. Zum Andern, das kein teil yemandt, wer ioch die weren, vff des andern teils schaden wider In old die sinen zugehörigen vnd verwandten, als vorstat, von, durch, noch vs sinen schlössen, stetten, landen old gebieten, souil vnd yetweder teil vermag vnd mechtig ist, erberlich vnd vngeuarlich, bös fünd vnd gfärd darin vermitten, wüssentlich nit sol lassen vberziehen, beschädigen noch darzu fürdrung, hilff old zuschub thun noch geben, damit land old lüt möchtend verletzt werden. Vnd ob sich dergestalt dheinest begab, das sich dhein frömbd folk ald yemand anders erhub, einichen teil vnder vns beiden parthyenvs oder durch der andern parthy landtschaften, Herrschaften, stetten, schlössern old gebieten zu beschädigen vnd derselb teil, dem solichs begegnet, demselben frömbden volk sich sins fürnemens nit widerstand thun mag, sonder dem zu schwach wäry, so sol dock) derselb teil, in des kundschaften, Herrschaften, stetten, schlössen ald gebieten das beschicht, dem andern teil, über den desselben frömbden volks fürnemen gan wurd, söllichs in gestalt einer früntlichen warnung by zyten vnd als bald das an denselben teil gelangt hat, verkünden vnd zu wissen thun. Desglichen söllen wir einandern selbs ouch nit überziechen noch beschädigen, noch ouch dhein teil dem andern sine vind noch beschediger, nachdem Im die gcoffenbart, verkündet oder des sunst gewar wer, den wissentlich nit verhalten, Husen, Hoven, ätzen, trenken, noch sust dheinerley hilff, fürschub, noch vnderschloff zu geben noch thun, noch ouch des, sovil yedem teil, als vorstat, müglich ist, niemand zu thun gestatnen in dhein miß, getrüwlich vnd vnge- farlich. Vnd wo deweders teils old siner zugewanten vind old beschädiger by dem andern teil ald in des landen, gerichten vnd gebieten begriffen werden mögen, das dann derselb teil, by dem er ald sy sind, so im das zu wissen gethan vnd darumb erfordert wirt, zu dem ald denselben griffen vnd sovil er zu richten hat, richten lassen vnd dem andern teil förderlich rechtz gestatten sol. Doch ist vns beiden teilten hierin gegen einandern vorbehalten, ob yemands, er sye edel ald vnedel, der vns beider sit zugehört vnd zu versprechen stat, einichen fürsten, Herren, stetten ald landen in dienstes wiß verwant wer vnd dieselben fürsten, Herren, stett ald land mit vns dwedrein teil zu offen vecht old krieg old Wirtschaft kämen vnd derselb krieg einen söllichen der vnsern, er sye edel ald vnedel, by einem fürsten, Herrn, stet ald landen begrifft vnd begriffen hat, über das sich einer des selben kriegs nit hat versechen, derselb sol vnd mag demselben fürsten, Herrn, stett ald landen leisten vnd thun, was er im vß kraft siner bestellung schuldig ist zu thund, das In dih vereinung siner person halb nit berürt noch angat; doch ob einer also sin lüt vnd gut vnder vns hat, dasselb sol vnd ist in dieser vereinung vergriffen, also das im dasselb darumb noch vß obgemelter vrsach nit verletzt noch geschädiget werden sol. Doch ob dheiner also eim fürsten, Herren, statt ald land in diensts wiß verpflicht wär vnd der krieg hett In by vns ergriffen vnd derselb welt sich darnach als der krieg wer offen vnd angangen, gfarlich zu dem ald denen, da er in diensts wis wer bestelt, verfügen vnd ouch verfügt!, des lib vnd gut sol dafürhin nützit schirmen, alles ane gefärd. Mai 1501. 115 Fügte sich ouch, das in Zit disser verstentniß einicherlei spen old widerwill zwischen vns, dem Adel der Ritterschaft vnd der Vereinung sant Jörgen schiltz im hegöw gemeinlich old vnser einem insonder gegen vns gemeinen Eidgnossen gemeinlich oder einem ort sonderlich gegen vns von dem Adel der Ritterschaft vnd Vereinung sant Jörgen schiltz im hegöw gemeinlich ald sonderlich vfferstunden ald erwuchsen, wie sich das fügte, so sol doch darumb nit vffrur noch kriegshendel von dewedrem teil wider den andern fürgenomen werden, sonder sol vnd mag yetweder teil den andern zu recht vnd tagen fürfordern gen Dießenhouen, dahin dann nach der ervordrung der teil, so also ervordert ist, in xiiij tagen den nächsten vnd daselbs yeder teil zwen erber man zu den spennen setzen, die ouch von Iren oberkeiten Iren eiden erlassen werden vnd daruff loben vnd schweren söllen eid zu got vnd den heiligen, söllich stös vnd spenn von beiden teilen mit clegten, antwurten vnd allen nottnrftigen reden vnd fürwenden nach notturft zu hören vnd demnach zu besuchen, ob sy die mit beider teil wissen vnd willen betragen mögen, vnd ob das nit beschehen mag, denn demnach in dry vierzechen tagen den nächsten rechtlich vszusprechen, wie das sy ir eid vnd ere wiset vnd wie das also von Inen gemeinlich oder dem meren teil vsgesprochen wirt, das ouch dem von vns beiden teilen getrüwlich nachgegangen werden sol on alles witter ziechen, verwägern vnd appellieren. Ob aber die in Iren sprächen vnd erkantnusen zervielen vnd sich glich teilten, so sol vnser des teils zugesatzten, der dann antwurter ist, dem clagenden teil einen gemeinen man, der sy in der fach der schidlichest vnd gelichest bedunkt vnd der dz vor datum diß brieffs nit verlopt oder verschworen Hab, erkiessen vnd nemen vnd der von dem teil, dem er zugehört, sich des anzunemen daran gewissen vnd gehalten, der sol ouch von siner oberkeit sins eids erlasen werden vnd daruff bi dem eid, den er darumb schweren, söllich fach, wie obstat, förderlich vszurichten vnd eintweders teils zugesatzten gesprochnen vrteil, so In die besser vnd gerecht by sinem eid bedunkt, zu gehellen vnd zu volgen in sovil zitz als vorstat, verbunden, vnd weders teils vrteil er also gehilt vnd volget, das die ouch dann die meren sin vnd dero, wie obstat, nachgegangen. Es söllen ouch allwegen gemein vnd zusetz, ob sy einichem teil mit gelüpt oder eiden verpflicht weren, derselben pflicht in diser fach erlassen weren. Ob sich aber spen zwischen sonderlichen Personen, in diser Verstentnuß begriffen, erHuben, darumb sol der Cleger dem antwurter volgen in die gerächt, da der antwurter gesessen ist oder dahin da sy zu berechtigen gehören, doch söllen allwegen lechen, erb, frevel vnd derglich fachen gerechtverdiget werden, da yedes hin gehört vnd die freuel begangen sind, vnd dem Cleger daselbs fürderlich recht gestattet werden vnd kein teil oder die Iren den andern mit andern gerächten nit fürnemen noch bekümbernz vnd was an dem end, wie obstat, vmb yeglich fach zu recht erkent vnd gesprochen wirt, dem sol nachgegangen vnd gnug gethan werden, als vorstat, on alles verwägen, ziechen, appelieren vnd widersprechen. Doch haben wir besonder hierin vorbehalten den heiligen stul zu Rom, das heilig römisch Rich vnd die, mit denen wir vorhin in püntnuß, einig oder verschrieben, alles getrüwlich vnd vngeuarlich". Staatsarchiv Zürich, Tschudische Sammlung 22 1>. Bern Allg. Eidg. Abschiede H. 392- 393. Archiv Solothurn. Zu Hieher gehört auch folgendes Schreiben: 1501, 30. März. Lyon. An Zürich, Bern, Lucern, Zug, Basel Freiburg und Solothurn. Ludwig XII bescheint den Empfang ihres Schreibens, daß sie gerne sähen, wenn die drei Länder die letzthin mit seinem Gesandten verabredete Uebereinkunft annähmen. Er beschwert sich, daß sie den drei Ländern, die mit ansehnlicher Macht in's Herzogthum Mailand eingefallen, zu Hülfe gezogen seien und bisher ungeachtet ihrer Zusage nichts für die Rückgabe von Bellenz gethan haben. Er habe ihnen Recht vorgeschlagen in ihrem eigenen Gebiete und bleibe jetzt noch dabei. Er wolle ihnen Bellenz überlassen, wenn sie das Herzogthum räumen und Land und Leute nicht mehr schädigen, wie sie das durch seinen Gesandten Richard Is Nnoin vernehmen werden. Derselbe werde nicht von ihnen weggehen, bis die Räumung vollzogen sei, man soll nicht sagen können, er sei mit Gewalt aus diesem Besitzthum vertrieben worden. Staatsarchiv Lucern. Zu «i- Der Entwurf steht ohne Datum im Berner Allg. Eidg. Abschiede 11. 363—385. Siehe unten bei Abschied 69, Note 11k Mai 1501. 54. Schaffhausen. 1504, 16. Mai (Sonntag voosrn Mvunäiwtis). Staatsarchiv Lncerii! Allgemeine Abschiede, II. «8. Staatsarchiv Zürich ! Tschudische Sammlung, 28. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. !!g!I. Nachstehende Artikel sind jedem Boten gemeiner Eidgenossen, die auf diesem Tag gewesen, „in sinen abschaid in geschrift geben, die wyter an sine Obren lassen zu langen:" Einer aus unserer Landgrafschaft Thurgau ist in „verschiner zyt" zu Constauz vom Leben zum Tod gerichtet worden. Nun klagen dessen Angehörige, die von Constanz hätten denselben auf unserm Gebiet gefangen und ihn wider Recht und Glimpf hinrichten lassen. 1». Zwischen unfern Eidgenossen von Nothweil und den Frauen von Rothenmünster war ein Tag angesetzt; auf demselben erschien ein Conventherr von Salmansweiler im Namen seines Abts und erklärte, dieser sei nicht schuld, sondern bedaure vielmehr, daß die Frauen den Tag nicht beschickt haben, mit Begehren, man möchte einen andern Tag ansetzen, der Abt werde sich bemühen, die Frauen zu dessen Besuch zu vermögen, e. Anbringen von Zürich, zweier Burger seiner Stadt Stein wegen, in Betreff etlicher Worte, die Herr Albrecht von Kltngenberg an uns habe gelangen lassen, it. Ulrich Frick von Dießenhofen steht in Sorgen, die von Radolfszell möchten ihn im Betretungsfall verhaften, weil ein dort Hingerichteter Verbrecher gesagt habe, er, Frick, hätte ihn bestellt, um ihre Stadt anzuzünden. Da Frick das letztere in Abrede stellt, wird denen von Radolfszell seinetwegen geschrieben. «. Anbringen der Stadt St. Gallen, wegen zweier ihrer Burger, welche gefangen und beraubt worden sind, ebenso ihre Anfrage, wie sie sich künftig mit der Münze halten solle, !. Der Abt von Kreuzlingen klagt, die Königlichen haben verheißen, ihm den Schaden, welchen sein Gotteshaus im vergangenen Krieg erlitten, zu ersetzen, es sei aber noch nicht geschehen. K. Die Ritterschaft ans dem Hegau hat (zu ihrer projectirten Vereinung) uns folgende Artikel vorgeschlagen: „Item darum ist ouch zimlich und der aidgnoschaft vnverfanclich vnd ganz vnnachtailig mittel erfunden der maßen, das sich nun hinfür dhainer noch dhaine vßer ainem wissentlich wider den andern tail gemainlich noch sunderlich bestellen lassen, so aber sust ainer oder mer bestellt weren oder noch wurden vnd von sinem oder Iren Herren by pflichten der bestallung vor oder in den krieg ermandt wurden, das dann der oder dieselben dem oder denselben fürsten oder Herren nit anders dann mit der anzall siner oder Jrer bestallung ryten noch dienen vnd damit diß verstentnuß nit wyter noch anders dann gegen Personen, damit er oder ff) rrsten vnd dienten vnd nit gegen Schloß, Stetten, Dörffer, lüten noch güter, damit er oder ff) nit dienten noch gedient hetten, gelegt noch genallen sin, sonder dieselben Schloß, Stett, Dörffer, lüt oder güter, die sich diser verstentnuß hielten, derselben genießen. Item so ainer oder mer wider den oder die andern gemainlich oder sonderlich mit schloffen, stetten, lüten oder gütern diendte, das dann dennoch der oder dieselben noch Jr schloß, stett, litt noch güter nichtz beschirmen vnd doch desto- weniger nit dieser verstentnuß gegen allen andern begriffen» vnd die das geleben, by kreften sin vnd beliben vnd vnzerendt werden solle." I». Unsere Eidgenossen von Nothweil bringen an, die Frauen von Rothenmünster haben den auf Mitte Mai gesetzten Tag nicht beschickt; sie begehren, daß wir sie bei dem zwischen königlicher Majestät und ihren Zugewandten und uns und unfern Zugewandten zu Basel geschlossenen Frieden oder bei dem durch den Bischof von Worms gemachten Vertrag handhaben wolle», mit Anzeige, daß sie alle Güter und Renten des Klosters in ihren Zwingen und Vännen zu ihren Händen nehmen wollen. Mai 1501. 117 t. Herr Ulrich von Sax meldet, er sei Willens, die in unserer Landgrafschast Thnrgau gelegene Herrschaft Bürgeln zu verkaufen, und bietet uns den Kauf au. Die Werbuug unserer Eidgenossen von Schaffhausen, worüber sie von Ort zu Ort auf den Tag zu Baden Antwort begehren, soll Luccrn auch an Unter- walden bringen, damit in der Sache keine Versäumniß stattfinde. I. Das Anbringen des Landvogts im Thurgau, daß von dem Hauptmann von Glarus noch 5 Gl. und vom Weibel I Gl. ausstehen. I. fehlt im Lucerner Exemplar. SS. Zug. 4 Zt)4, 17. Mai (Montag vor dem Vffarttag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede III. IM. t». Jeder Bote weiß zu sagen, wie auf diesem Tag angesehen worden ist, daß Jedermann den Seinen verbieten soll, in Kriege zu laufen, zu reiten oder zu gehen oder irgend welcherlei krieglichcr Händel sich anzunehmen. Nun erheben sich allenthalben in der Eidgenossenschaft die Knechte, um mit etlichen Hauptleuten, welche selbst zum König von Frankreich geritten sind, nm Auftrag zur Werbung zn erhalten, nach Frankreich zu ziehen. Daher soll das abgestellt werden und auf Sonntag nach der Auffahrt (23. Mai) soll man deßhalb wieder zu Zug sein, auch soll man da berathen, ob mau dem König schreiben oder eine Botschaft an ihn schicken wolle, um ihn aufzufordern, unsere Knechte weder aufzuwiegeln noch anzunehmen, noch durch solche Hauptleute anzuwerben, sondern wenn er unserer Hülfe bedürfe, selbe nach Inhalt der Vereinung in Anspruch zu nehmeu und uns keine weitere Unruhe zu machen. I». Unsere Eidgenossen von Bern, Unterwalden, Freiburg und Solothurn sollen unter einläßlicher Mittheilung der Umstände auch auf den Tag zu Zug eingeladen werden, da sie, wie wir, in der Vereinung mit dem König von Frankreich begriffen sind. e. Auf dem Tag zu Zug soll man auch Antwort geben, wie man das Geschrei der Ansprecher abstellen wolle, ob mittelst einer schriftlichen Ordnung oder wie. «I. Dem Abt von Muri wird geschrieben, daß er sein Korn nicht außer die Eidgenossenschaft verkaufen, sondern es im Lande bleiben lassen soll. S« Su^el. 41104 , 19. Mai (geendet Mittwoch vixilm llsosnsionis). Staatsarchiv Lucer»: Allgemeine Abschiede, I). !»ü. tt. Auf diesem Tage 'ist durch gemeiner Eidgenossen Boten von Städten und Ländern der Stadt Basel auf den Abschied, der vormals daselbst ergangen, ein etwas veränderter Entwurf zu einem Bünduiß und einer Einung mit den Eidgenossen vorgelegt und dießfalls ein unverbindliches Uebereinkommen getroffen worden, das an beidseitige Obrigkeiten gebracht werden soll. Auf hieuach bemeldtem Tage soll man darüber Antwort geben. Auf diesen Tag mag die Stadt Basel, wenn es ihr gefällt, ihre Botschaft auch schicken, um anzuhören, was da verabschiedet wird. Der Tag soll gehalten werden zu Lucern auf Mittwoch in den Psingstfeiertagen (2. Juni). Doch mag Lucern, je nach einfallenden Geschäften gemeiner Eidgenossen, den ^ag abändern und davon allen Theilen Kenntniß geben. I». Ans diesem Tag soll dann, wenn die Ant- 118 Mai 1501. Worten der eidgenössischen Orte über den Bnndesentwnrf angehört sind und sich allfällige Hindernisse zeigen sollten, mit allem Ernst betrachtet werden, wie dieselben mit Gottes Hülfe beseitigt werden möchten, „so doch gemeiner Eidgnoßschaft an einer Statt Basel so vil wil ligen." «. „So wüssen die Botschaften von Bern vnd Lutzern, die in namen gemeiner Eidgnossenschaft zu Basel in disem Handel gewesen sind, Iren Herren zu sagen, was Si, darumb das in der Puntnuß mit Basel begriffen sind die watt als ein ander Ort der Eidgnosschaft, mit einandern geredt haben, einer bekantnuß halb von der Statt Basel zu nemen Inhalt gemachter Copp, die sollen Iren Obern fürgehalten vnd daruff bedacht werden, was in dem oder anderm fug zu dem nutzlichsten fürgang mög erschießen, wie dann das die Bötten Wyler wissen zu sagen." Es soll auch angebracht werden, was des Sitzes, Gangs und Stands wegen mit uns geredet ist. Zu Der Entwurf des Bundes mit Basel steht unter dem Titel: „Ein vnverbindenlicher Abscheid mit den Gesandten gemeiner Eidgnossen zu Basel gemacht, einer verstendtnuß halb zwüschen Inen vnd der Statt Basel, zu beidersitt vff ein hindersich bringen abgeredt" — ohne Datum im Berner Allgemeinen Eidgenössischen Abschied II, 365—385. — Bergt, oben Abschied vom 21. März. Die in der definitiven Redaction weggebliebene Stelle am Eingang: „besunder in ansechen der swären vngetrüwen löuff, die den Erberkeiten wider vnd für von Botschaften, lüten vnd vffsetzen zustand, do vns allen wil gebüren wislich zu betrachten vnd zu ermessen vnd sölichem vnd dem, so vns allen davon zu schad vnd nuz begegnen möcht, mit vernünftigem widerstand vorze- sind, dadurch vnd mit dem hl. Römischen Rich, vns, vnser land vnd guten Sterkung vnd handthabe u. s. w." steht auch in diesem Entwurf. Dagegen finden sich die Artikel nicht, daß Basel in seinen besondern Streitigkeiten der Eidgenossen Recht annehmen soll ohne zum Krieg zu schreiten, und daß es ohne der Eidgenossen Willen keine anderweitigen Bündnisse eingehen soll. Im klebrigen unterscheidet sich der Entwurf meist nur durch andere Redaction von dem definitiven Bundbvief vom 9. Juni. Nach einem Concept im Archiv Basel lautet der Abschied sammt Beilage folgendermaßen: „Abscheid des gehaltenen Tags zu Basel, geendet Mittwuch vi^ilia usoswmonis amno xv vnd ein Jar. „Als vff solichcm tag durch die Gesandten im namen gemeiner Eydtgnoschaft Stett vnd landen der Statt Basel fürgchalten ist vff dem abscheid vormals by Jr ergangen ein form etwas geendcrter puntnuß vnd eynung vnd daruff ein ander vergriff vnd doch vnverbunden bescheen, der söll an beiderteilen Oberkeit gelangen vnd die was Jr daruff geuallen welle, wpslich vnd besunder disen louffen nach betrachten vnd darumb vff hienach bemelten tag antwurt geben. „Vff welichen tag ein Statt Basel Jr botschaft, ob es Jr geuclt, ouch mag schicken, solich antwurt oder was dann deßhalb verabscheidt wirt, gütlich zehören. „Solicher tag ist hie gemeint nit vntuglich zu sin mittwuchen nachts in den pfingstfirtagen zu Lutzern an der Herberg ze erschinen, morndes zu handeln vnd zetund in dem so vorstat, wie sich wirt gebüren, doch so mag ein Statt Lutzcrn nach geschefften der Eydtgnoschaft solich tagsatzung endrcn oder darbp bliben, mit verkündung der Epdtgnoschaft Stett vnd lendern, ouch der Statt Basel, wie dann die nottu^ft eruordert. „Vnd vff demselben tag, so von minen Herren der Eydgnoschaft anwelten der beschehen puntnußvergriff gehört vnd Jr antwurt vnd gut bedunken wirt vernomen, soll dann fürer mit aller der höchsten Vernunft bedacht werden, ob vzit well Anfallen, das zu hindrung dient, wie das mit Gots gnad vnd hilff zu bessern werde gezogen, so doch gemeiner Eydgnoschaft dann ein Statt Basel so vil gelegen ist. — „Nachdem zwüschen den Strengen vnd frommen fürsichtigen Ersamen wysen Herren, gemeiner Eydgnossen- schaft von Stetten vnd lcndern des obern bunts tütscher landen an einem, vnd burgermeister vnd Natt der Statt Basel anders teils yewelten, sunder ober menschen gedechtnus, sich sundcr früntschaft gehalten hat vnd nochmals haltend ist vnd solichs beden teilen zu gutem erschossen, Harumb solich früntschaft, die zu meren vnd nit ze min- Mai 1501. 119 der::, sunder in die Ewigkeit zu erstreken, so sind dis nachgeschriben punkten vnd artikel gar in guter meynung, doch einem vnd dem andern teyl vnvergriffenlich vnd vff witter abrede vnd beschtießung anzöugt, mit vorbehaltung, die ze meren vnd ze mindern, nach beder teilen gelegenheit vnd gutbedunken, vngeuarlich: „Item nemlich vnd des ersten, das gemein Eydgnossen ein Statt von Basel vnd die Iren in Jr puntnuße vnd vereynung, wie sy die bishar vnder Inen selbs loblich harbracht vnd gehalten haben, on mittel getrüwlich empfahen vnd für ein Ort annemen wellen, dafür achten vnd halten, sich ouch des mögen fröuwen vnd bruchen, wie ander örter gemeiner Eydgnoschaft. „Item ein Statt von Basel vnd Jr nachkamen in solichem anemen by Iren eren vnd wirden des sitzes, gan vnd stan, bliben ze lassen, wie ein Statt von Basel bisher loblichen herkamen ist, doch sunst einem vnd dem andern ort an siner gewaltsam:) vnvergriffen. „Item das jetweder teil dauor bestimpt by sinen Stetten, schlössen, land vnd lüten, ouch dem sinen, wie es das bisher In vnd herbracht hat, getrüwlich bliben solle on einich Jrung oder Jntrag des andern teils. „Item vnd ob fach were, das yemandswer ein Statt von Basel oder die Iren dheinest vnderstan wurde, mit gewalt von Iren fryheiten, rechten, altem Harkomen vnd dem sinen ze trengen oder ze beschedigen, das darin gemein Eydgnossen in solichem fal Jr lib vnd gut zu einer Statt Basel vnd den Iren getrüwlich setzen vnd sy bi Iren fryheiten, rechten, altem Harkomen vnd dem Iren handthaben, schützen vnd schirmen wollen, als ob das sy gemeinlich oder einich ort vnder Inen insunders angienge vnd bishar vnder Inen lut Jr geschwornen pünden Harkomen vnd gehalten ist vnd nachgends gehalten wirt. „Item desglichen ob ein Statt von Basel, dauor Gott sye, dheinest belegert oder Jr emptere dheinest überzogen wurden, eins oder mere, darvmb ein Statt von Basel der Eydtgnoschaft hilff, sy zu entschütten, nottürftig were oder wurde, das dann gemeine Eydgnossen vff der Statt manung vnd eruordrung, es sye mit Kotten oder mit bliesen oder ob sy das sunst gewar vnd Innen wurden, Inen mit macht oder nach lut der manung getrüwlich vff Ire, der Eydgnoschaft, costen zuziehen vnd mit göttlicher hilff nach Iren: vermögen entschütten wellen on einich Verzug, Jntrag vnd widerred. „Item were ouch fach, das der Statt Basel oder Iren Emptern notturft deheinst erfordert, Jr Statt, Schloß oder landschaft mit lüten zu gegenwer ze besetzen, das dann gemein Eydgnossen solich besetzung vff der Statt manung zu sampt der Statt besatzung ouch getrüwlich wellen helfen thun, doch in ircn, der Eydgnossen, costen vnd on sold. „Item ob ein Statt Basel oder die Iren dheinst von Jemanden,,wer der wer, vß eignem fürnemen mit gewalt vnd wider recht beschedigt vnd deßhalb zu gegenwer genottengt vnd der vrsach bewegt, die schedinger ze suchen vnd ze strafen vnd demnach mit Jr panner in das'veld rukten vnd vßziehen wurden, das dann gemein Eydgnossen vff der Statt Basel manung Jr in der Statt leger ouch getrüwlich vff vnd In der Eydgnoschaft costen zuziehen wellen vnd helffen die täter strafen, ye nach gelegenheit der geschicht oder täte vnd wie das vnder gemeinen Eydgnossen gehalten wirt.' „Item was ouch in legem oder vßzugcn, wo gemein Eydgnossen vnd ein Statt von Basel oder die Iren mit Jr panner oder vennlin by einandern im veld sind, von Stetten, Schloffen, landen, lütten oder varender habe erobert oder gewonnen wurde, das dann der teilung oder besetzung halb ein Statt von Basel darin ouch bedacht vnd gehalten werde, wie ander örter gemeiner Eydgnoschaft. „Item von des vstrags wegen des rechten zwischen gemein Eydgnossen vnd der Statt Basel oder einichem Ort insbesunder Ist ouch anzeigt, wie solicher vertrag zwüschen gemeinen Eydgnossen, deßglichen sundern Personen, verschribungen eigner güter, freuel, büßen vnd besserungen angesehen vnd bisher gehalten ist, daby laßt ein Statt von Basel das ouch gütlich bliben, doch das von einer gelegnen malstatt vnd entlichem vstrag geredt werd, Bnd das darvber keinerlei kriegklicher vbung von einem nach dem andern teil wider den andern teil fürgenomen noch gebracht werden, noch jemand das gestattet in einiger wyse noch wege. 120 Mai 1501. „Item sodann der vorbehaltung halb, dz da vorbehalten werden vnser heiliger Vater, der Bapst, vnd das helig Rich, wie den gemeine Eidgenossen die In selbs in Iren pünden ouch vorbehalten haben, deßglichen vnser gnediger Herr von Basel vnd sin wirdig stift, souerr vnd ein Statt von Basel von denen vnzymlicher wyse nit beswert wirt." 57. Zug. 4 391, 24. Mai (Montag vor St. Urbanstag). Archiv Solothur», Bd. VS. t». Ein Anzug des Mannes wegen, der auf unserm Gebiet im Thurgau gefangen und zu Constanz hingerichtet worden ist, ebenso die Sache wegen der Verantwortung Rothengatters und seines Sohnes werden zur Behandlung auf den Tag zu Baden verschoben. Denen von Constanz wird geschrieben, daselbst zu erscheinen. I». Dieser Tag nach Zug ist gesetzt, weil der König von Frankreich abermals wider die Vereinung Knechte in der Eidgenossenschaft annimmt und durch die an seinem Hof befindlichen Hauptleute wegführen läßt. Man will diesem zuvorzukommen trachten, ebenso Ansprechen: an Fürsten, Herren oder Städte fürderhin nicht mehr behülslich sein, auch die Knechte verhindern, ohne Erlaubnis; ihrer Herren aus dem Land zu ziehen. Neber die Mittel dazu soll man auf dem Tag zu Lucern zu Rathe gehen. «. Dem Herrn von Sax will man schreiben, daß er unsere Knechte nicht aus dem Land fiihre, zu keinem Fürsten oder Herren, oder man werde ihm das nicht zu Gutem aufnehmen. «I. Dein Landvogt im Thurgau soll geschrieben werden, daß er die Aufwiegelungen der Ansprecher gegen den König von Frankreich abstelle. Das Datum lautet: „Montag nach vor Sant Vrbanstag", soll wahrscheinlich heißen: „Montag nächst vor Sant Vrbanstag." 58. Lucern. 1391, 8. Juilt (Zinstag vor u. H. Fronleichnamstag). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, 9.1A9 l>. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 192. Ebenda: Tschudische Sammlung, 24. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 494. Archive Solothnrn, Freiburg. Boten: Zürich. Burgermeister Escher; Marx Röist. Bern. II,-. Thüring Friller; Venner Achshalm . Lucern. Schultheiß Bremberg; Hans Ruß, Altschultheiß; Petermann Feer; Rudolf Haas, Veuner. Uri. Trutmann. Schwpz. Vogt Schiffst. Nnterwalden. Vogt Kretz. Zug. Vogt Stocker; Weibel Am Berg. Glarus. Veuner Stucki. Freiburg. Wilhelm Reiff. Solothurn. Benedict Hugi. Jeder Bote kennt das Schreiben des Königs von Frankreich, wodurch derselbe sich über die Ansprecher, welche Forderungen an ihn erheben, sehr beschwert und meldet, er werde auf Fronleichnamstag oder acht Tage darnach seine Botschaft nach Lucern senden, um mit uns der Sache wegen zu handeln. Darauf ist beschlossen, wenn die Botschaft anlange, soll Lucern uns einen Tag fetzen, inzwischen sollen alle Orte mit den Ansprechen: reden, daß sie aus jedem Ort vier oder fünf aus ihnen auf den Tag senden, dagegen will man ihnen nicht gestatten, in so großer Anzahl zu erscheinen, wie solches jüngsthin geschehen ist, indem dieses der Sache nicht zum Vortheil gereicht. I». Etliche Gesellen von Schwpz und Glarus haben einige Kauflente aus München zu Mannenbach in unserer gemeinen Eidgenossenschaft Geleit nieder- Junius 1501. 121 geworfen, wegen etwas Ansprache, die sie an Herzog Albrecht von München habeil, nilgeachtet das geschriebene Geleit der Kaufleute sagt, daß man ihnen selbes ein halbes Jahr zuvor Münden soll. Da nun dieses Verfahren unserer Ehre nachtheilig ist, so wird verfügt, daß die Kaufleute ohne Entgeltniß freigelassen werden, die Thäter aber sich nach Baden stellen und da unsere Erkanntniß erwarten solleil. Dabei ist jedoch Herrn Hans Caspar von Bubenhofen geschrieben, er möchte sich bei Herzog Albrecht um Bezahlung der Forderungen jener Knechte verwenden. «» „Jeder bot weiß zu sageil, wie nach vil vnd mengerley reden, yez vff disem tag gebrucht, der loblich ewig pundt Mischen vnser eidgnoschaft vnd der Statt von Basel vo>l beiden teileil zugeseit ist, als das zwen Abscheid glich luttend mit vnserer lieben Eidgnossen von Lutzern m namen vnser aller, deßglich von Vilser lieben Eidgnossen wegen von Basel mit Peters von Offenburgs, Zunftmeisters, insigel versigelt, vßwisen. Vnd dwil vnser liebeil Eidgnossen von Zug vnd Glarus Kotten von iren Herreil vnd Obern nit gwalt gehept haben, dieselben ewig puntnuß zuzusagen, so haben wir vns derselben vnsern lieben Eidgnossen von den zweyen orteil gemächtiget, sich nit von vns zu snndern. Dabi ist ouch angsechen, daß yedes ort die brieff, so dann nach lut vnd sag der obgenanten zweyen abscheiden gemacht vnd von ort zu ort voll vnsern Eidgnossen von Lutzern zu versiglen zugeschickt werden, versiglen vnd sol ouch yedes ort sine botschaft vf den xi tag des monez Höwet gen Basel schicken; da wirt der selb pund gesworen vnd vffgericht, wie sich dann gepürt. Vnd als dann Vilser getrüwen lieben Eidgnossen von Basel vns treffenlich vnd'' hoch gepeten vnd dabi ganz vertruwt haben, ein loblich Statt von Basel zu bedenken vnd mit Jrem sitz, stand lind gang, ouch der versiglung, so zu ziteu geschen möchte, vnder vns orten zu versechen, nach den eren zu halten, da die Kotten 'dhein gwalt gehept habent, ist angsehen, dz jeder bot das an sine Herren bringen sol vnd zu tagen darum antwurt geben, in Hoffnung, die werdeil sich erzeigen »ach vnser Eidgnoschaft lob, nutz vnd Er vnd in Massen, dz Vilser liebeil Eidgnossen von Basel daran gefallen haben." (Beilage Nr. Z.) Die letzten drei Zeilen fehlen im Zürcher- und Berner Exemplar. In letzterm folgt dann gleich der Text des Bundes vom 9. Junius. Zu ZT. .Villin N" chuillKsutösiino priwo. XXV. cito Vlil)'. dubilono. An alle Eidgenossen. Ludwig Xll. meldet, daß er zu Untersuchung der Ansprachen Schiedrichter nach Lucern senden werde, und erkundigt sich nach verloren gegangenen Briefen, worin er die Eidgenossen um 2000 Mann Hülfstruppen angesprochen habe. Staatsarchiv Lucern. Zu e. Bundesbrief zwischen den Eidgenossen und Basel, anfangend- Wir der Burgermeister u. s. iv. endend nach den Vorbehalten mit dem Artikel der Beschwörung wegen. „Der unser jedem teil, nemlich vns stettcn vnd lendern der Eidgnossenschaft eins vnd der ander vns Burgermeister Rath vnd den Sechsern der Statt Basel yez vorgenannt vberantwurt ist. Bescheen in der Statt Luzern in craft diß abscheids, so mit vnser lieben eidgnossen von Lutzern secret in namen gemeiner eidgnoschaft vnd mit des frommen vesten Peter von Offenburg, obristen Zunftmeisters, innamen sin selbs vnd siner mitgesellen von wegen Burgermeister vnd Rat der Statt Basel, vffgetruktem bittschaft verwaren lassen. Vff den ix tag des monetz Brächet anno äomini Mino." Original auf Papier mit aufgedrückten Siegeln LuccrnS und Peters von Offenburg im Archin Basel. 16 122 Junius 1501. ÄS Lucer n. 1 Zllt, 1 8. Junüls (Freitag vor Johannis Bapliste). Staatsarchiv L»--r»! Lucerner Abschiede, V.l87 b. Staatsarchiv Zürich- Abschiede, III. t»l>. Staatsarchiv Bern- Allgemeine Eidgenössische Abschiede, It. 422. Archive Solothiir», Freiburg. Boten. Zürich. Rudolf Escher, Burgermeister. Bern. Anton Brüggler. Lucern. Schultheiß Vramberg; Schultheiß Sonnenberg; Venrich Feer; Venrich Haas. Uri. Vogt Muheim. Schwpz. Vogt Schiffli. Unterwaldeu. Erni Fruntz. Zug. Hans Köln» Venner. Glarus. Vogt Steger. Freiburg. Franz Arseut, Venrich. Solothurn. Niclaus Conrad, Altschultheiß. ii. Auf diesem Tag sind vor uns erschienen Graf Hug von Moutfort, Herr zu Bregenz, und Herr Johannes von Königseck, Ritter, Vogt zu Feldkirch, als Boten des römischen Königs, mit ihren Credenz- briefen und haben angebracht, was folgt: Es sei uns bekannt, daß König Ludwig von Frankreich das Herzogthum Mailand und andere Herrschaften daselbst, die unmittelbar an das heilige Reich gehören, mit eigener Gewalt erobert und an sich gebracht, auch ebenjetzt einen Zug verordnet habe, um das Königreich Neapel einzunehmen, was alles zu großem Schaden, Schmach und Verachtung der christlichen Kirche, des römischen Reiches und deutscher Nation gereiche. Der römische König verlange nun von uns, die wir von allen Gliedern des Reiches dießfalls am gelegensten seien, daß wir dem König von Frankreich dazu weder Hülfe noch Vorschub thun, sondern unsere Botschaften nach Schaffhausen oder an einen andern gelegenen Ort schicken möchten, um mit einer Botschaft des römischen Königs über eine freundschaftliche Vereinung zu verhandeln und ihm Steg, Weg und Durchpaß zu gestatten, damit des Königs von Frankreich Unternehmen vereitelt werden möge. Darauf ist beschlossen, daß jeder Bote diese Eröffnungen an seine Herren bringen und diese innert 14 Tagen ihren Willen nach Zürich schreiben sollen, welches in zusagendem Fall einen Tag ausschreiben mag, wohin es selbes gut findet, ß». Jeder Bote weiß, wie in Betreff des Martin von Starkenberg und des Harnischers von Lucern ab diesem Tag geschrieben ist. «. Aus diesem Tage haben gemeiner Eidgenossen Boten mit den Ansprechen:, welche an den König von Frankreich Forderungen haben, verhandelt, um wo möglich die Sache zu vergleichen; man hat ihnen vorgestellt, daß ein Krieg, der daraus entspringen möchte, uns bei dieser Theurung unleidlich wäre, auch seien noch etliche der Unsrigen in des Königs Dienst, denen möchte es auch übel bekommen u. s. w. Darauf hat Hans Wabrer von Bern öffentlich vor den Knechten wider gemeine Eidgenossen geredet und gesagt, wenn die Knechte nicht in die Reisen liefen, so bekämen wir auch keine Pensionen. Da nun der Wabrer unter unfern Eidgenossen von Bern steht, so sollen sie ihn dafür strafen, daß er unsere Eidgenossenschaft dergestalt geschmäht hat. «I. Aus das Schreiben, welches vormals der Ansprecher wegen an den König von Frankreich ergangen ist, mit dem Begehren sie abzutragen oder ihnen zu Recht zu stehen vor einem Obmann mit gleichem Zusatz, hat der Köuig durch seine Botschaft geantwortet: „wie wol vnformklich, dz sich sin großmächtikeit sovil vnderwerff, yedoch wolle sin königliche Mapestat dz recht dergstalt vnd also annemmen." Da dieses den Ansprechen: eröffnet wurde, haben sie darüber Unruhe empfunden und gemeint, der König hätte seine Zusätzer sofort auf den Tag schicken sollen. Man hat ihnen jedoch bedeutet, der Eidgenossen Meinung sei, bei diesem Anerbieten zu verbleiben. Den: König ist, damit man fernerer Unruhe vorbeuge, geschrieben, er soll seine Zugesetzten sofort nach Lucern abgehe:: lassen und sie mit aller Vollmacht zu Minne und Recht ausrüsten. Junius 1501. 123 Auf Montag nach St. Jacobstag (26. Juli) soll ein Tag zu Lncern stattfinden, »m des Königs Willen zu vernehmen und zu berathen, ob man die Knechte anhalten wolle, bei dein Abschied zu bleiben und, wenn nothwendig, dein König weiter zu schreiben oder zu ihm zu schicken. Auch, soll jedes Ort mit den Seinigen verschaffen, daß sie inzwischen ruhig bleiben und uns nicht in einen Krieg verwickeln, der uns der Theurnng Uiid anderer Ursachen wegen unleidentlich wäre, besonders da auch gegenwärtig etliche der Unfern mit dem König von Frankreich gegen Neapel ziehen. v fehlt im Zürcher- und Solothurner Exemplar. «tt. Baden. I (ohne Tagesangabe) NN JlMtUs (Jahrrechnung). Staatsarchiv Lueern : Allgemeine Abschiede. II. ttl. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, 25. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede II. 43K. ». Der Vogt im Waggeuthal meldet, der Moser von Dottwil, ein Unehelicher, sei gestorben; er habe dessen Gut in Haft gelegt. Nun machen, wie er vernehme, die von Lucern, denen die kleinen Gerichte daselbst gehören, darauf Anspruch („hangend darin.") Da der Moser sieben eheliche und dazu sechs uneheliche Kinder hinterläßt, so nehmen die Boten dieses Tages den Fall zur Berichterstattung an ihre Obern. I». Der Stadtschreiber von St. Gallen klagt, Philipp Vächter habe etliche Burger von daselbst vor das Kammergericht geladen. Beide Theile wurden vermocht, ihre Streitigkeiten den Boten der Eidgenossen zu übergeben und haben das in die Hand des Markus ilstiist, Rathsboten von Zürich, gelobt. <> Der Theilung der Büchsen wegen hatten nicht alle Boten Vollmächt, daher wird die Sache nochmals heimgebracht, doch soll man dabei der Appenzeller nicht vergessen. «K. Rechnung: 1. Rettich, der Vogt von Rheineck, hat jedem Ort 34 Gulden gegeben. Um die 80 Gulden, die er uns noch schuldig ist, hat er ein Haus gekauft zur Wohnung eines Vogts, so daß wir der 12 Gulden Zins, die bisher für die Wohnung des Vogts bezahlt werden mußten, in Zukunft ledig sind. Das haben die Boten gutgeheißen. An Wein liegt noch in Rheineck 160 Saum, die Hälfte alter, die Hälfte neuer Wein. 2. Von Dießenhofen wird jedem Ort 0 Gulden 1 Dick- plapart, je 2 Pfund 6 ß. hl. für 1 Gulden, ist 46 Schillinge. 3. Meister Winkler von Zürich, Vogt im Argau, giebt jedem Ort 46 Pfund Heller. 4. Die Büchsen haben jedem Ort ertragen: Birmenstorf 1 Pfund hl., Bremgarteil 16 Pfund 5 ß., Klingnau 3 Pfund 13 ß., in den Bädern 15 ß., Mellingen 4 rheinische Gulden, 1 Krone und 8 Pfund hl., Baden 11 Pfund 1 ß. 5. Der Vogt im Thurgau giebt von der Vogtei 4 Gnlden, von dem Landgericht 8 Gulden, je 15 Rollenbatzen für einen Gulden. Der Vogt zn Baden giebt jedem Ort 52 Pfund, der Vogt im Oberland 58 Gulden, 2 Pfund für 1 Gulden. « . Jeder Bote soll auf den nächsten Tag seiner Herren Antwort bringen bezüglich des Zolls „vnder der Sarra vnd ab der Steinabrugk" im Gaster. l. Jeder Bote soll dafür sorgeil, daß in seiner Herreil Gebiet verkündet werde, wie die von Schwpz ihre Jahrmärkte verändert haben; der Schafmarkt im Muotathal, der vorher m>l ersten Tag Augstmonats war, fällt nun fürderhin auf den erstell Dienstag im August, der andere Jahr- Markt, der bisher auf St. Gallentag gehalteil wurde, fällt von nun au auf den nächsten Dienstag nach ^t. Gallentag. K. Dem Abt von St. Galleu ist vom römischen König ein Mandat geschickt, wonach er diesem eine Geldhülfe gegen die Ungläubigen thnn soll, mit „freventlicher" Drohung des Verlustes aller 124 Junius 1501. Freiheiten, falls er nicht bezahle. Peter Giet, Bruder des Abts, hat in dieser Sache der Eidgenossen Rath nachgesucht. Das wolleil die Boteil heimbringen. Ebenso ein Nathbegehren der Stadt Schaffhansen in der gleicheil Angelegenheit. I». Ammann und Gericht zu Blatten, jetzt dein von Namschivag zugehörig, solleil sich die Appellation nach Lindau gefallen lassen. Darüber ist unsere Meinung, Zug oder Appellation von dem Gericht zu Blatten soll vor unfern Vogt zu Rheineck gehen. Jedermanns Rechten unbeschadet, I. Auf diesem Tag ist mit der Botschaft des Abts von St. Gallen viel geredet worden des Kaufs der Herrschaft Blatteil wegen. Die Meinung der Boten ist, daß dem Gotteshause die Zinsen und Gülten bleiben solleil, die es jetzt da besitzt, Schloß, Baumgarten, Wald, Gericht, Zwing und Bann dagegen sollen den Eidgenossen zukommen; die Lehenschaft des Schlosses, die dem Gotteshaus gehört, das selbes deuen von Ram- schwag geliehen, soll gegen Schwarzenbach eingetauscht werden. Auf nächsten Tag soll man antworten. Ii.. Der Burgermeister von Constanz ist vor uns erschieneil eines Knechts wegen, den die von Constanz gefangen lind gerichtet haben, worüber unser Landvogt auch einvernommen worden ist. Auf den Vorhalt, daß sie deil Knecht innerhalb der Marken des Landgerichts gefangeil, hat er sich damit verantwortet, Constanz sei von Königen und Kaisern gefreit, seine Widerwärtigen auch in andern Gerichten, Grafschaften und Herrlichkeiten gefangen-zu nehmen. Darauf wird beschlossen, die Sache heimzubringen und entweder zu Luceril Antwort zu geben oder selbe den Boten, die auf den Tag zu Coustanz gehen, aufzutragen. I. Jeder Bote soll die Sache des alten Vogts im Thurgau, Melchior Andachers, gegen den Fatzmann an seine Herreil bringen. i>«. Ein Vogt im Thurgau hatte bisher für jeden Tag, wo er reitet, 20 Plaphart; man soll heimbringen, wie es in Zukunft dießfallS soll gehalten werden. >>. Der Vogt im Thurgau klagt, Zürich greife bezüglich derer von „Rancha, Neuforn, Offriugen, Truttikou" iu das Landgericht und strafe die, so da Leib und Lebeil verwirkt habeil, heimlich. Dein Vogt wird befohleil, das Landgericht zu brauchen, wie es von Alter hergekommen und von denen von Constanz auch gebraucht worden sei. «». Auf den 15. Tag Heumonats soll der Tag zu Coustanz sein. x«. Unsere Eidgenossen von Schaffhausen sind auf dein Tag erschienen und haben eine Antwort verlangt auf das Begehren, das sie vor gemeinen Orten eröffnet haben. Die Boten des Tags hatten aber keine Vollmacht lind beschlossen, das heimzubringen, damit denen von Schaffhansen auf dem nächsten Tage zu Lucern Antwort gegebeil werde. „Vud ist dz die meynung, das sy begert Hand, zu vns Eydgnossen zu komen, wie Fryburg vnd Soloturn." «Z. Da der Vogt im Sarganserland Rechnung gegeben hat, sind die Boten räthig geworden, daß demselben etile Ordnung gemacht werdeil soll bezüglich des Weines, des Korns, der Käse u. s. w. »'. Ans das früher an die Städte in Schwaben erlassene Schreibeil haben nun diese schriftlich geantwortet: „sy habend zu nutz Jr landen vß keyserlicher vnd königlicher frynng ein klein vnd groß müntz geschlagen vnd das niemant zu keiiler argen meynnng noch zu Widerwillen, sunder allein vß erheischung merklicher Jr notlurft." Auch der Stadtschreiber von St. Gallen hat mit uns über diese Sache geredet. Alles das soll man heimbringen lind ans St. Jacobstag zu Lucern Antwort geben. Auf dem Tag ist der Prior des Klosters zum heiligen Geist iu Rom erschienen mit Vermelden, es sei ihm und dem Abt von Lücelburg aufgetragen, eineil Ablaß in unsere Eidgenossenschaft zu bringeil „mit samt einer Empfehlnih, die Klöster allenthalb zu visitieren vnd confirmiren mit rat vnd hilff einer weltlichkeit, ouch vilserin Herrn von Costenz zu schriben, söllichs zu bestatten." Das will man heimbringen und auf St. Jacobstag (25. Juli) zu Lucern darüber antworten, tz. Die von Bernang (Berlingen) im Thurgau melden, sie seieil gewarnt, Wendelin von Honburg wolle auf Sountag nach Visita- tionis Alane (4. Juli) mit 1000 Alaun über den See fahren und den Ort verbrenneil. Darauf wird Junius 1501. 125 dem Landvogt befohlen, den Seiuigeu das kund zu thun, damit sie sich mit Kundschaft versehen und gegen Schaden wahren, ii, Der Landvogt von Thurgau bringt an, es sollte ein Vogt »othwendig im Thnrgau sitzen, dahin zu reiten verursache allemal Kosten, auch sei da viel zu thun, waS ein Vogt nicht besorgen könne, wenn er nicht seinen Wohnsitz daselbst habe. Darüber soll man rathschlagen und auf St. Jacobstag zu Lucern Antwort geben, deßgleichen wie man in dem Fall den Vogt besolde!? oder ob man ihm eine Behausung kaufen wolle, v. Der Landvogt im Thurgau hat auch über dei? projectirten Kauf voi? Bürgeln berichtet, „nemlich ein sink um xx Gulden, nun ligi by dusig guldi wert giitter um dz schloß, darzu gehörent bussen, vischetzen, zwing vnd bann, och dz schloß darzn, das welt man als darin lassen gan." Darüber soll man auf St. Jacobstag zu Lucern antworten, Wir werden berichtet, wie die voi? Bünden und andere Hauptleute zahlreich zu??? römischen König ziehen, entgegen dem Bündniß, das wir mit den? König voi? Frankreich haben, auch daß der von Königseck Hauptleuten, die darauf warten, das Geld von Venedig bringe. Es wird in Abschied genominen, Jedermann soll den besten Fleiß anwenden, um die Seinigen zu Hause zu behalten, x.» Etliche unserer Eidgenossen voi? Schwyz und Glarus haben drei Kaufleute aus München ans Recht gefangen genommen und nach Baden geführt, letzteres nach Verlangen der Eidgenossen, die den Span hören und entscheiden wollen. Nun klagen die Verhafteten und ihre aus München angelangten Verwandten, sie seien auf freier Landstraße und in Geleit niedergeworfen, und fordern Freigebung und Schadensersatz. Die von Schwyz und Glarus antworten, jene haben weder Salz, noch Eisen und Stahl in unser Land geführt, worauf der Geleitsbrief laute, daher berühre sie der Geleitsbrief nicht, sie seien auch in? vergangenen Krieg gegen uns gewesen und sei ihnen deßhalb das Geleit zu Lncern nicht erneuert worden. Beschluß: Beide Theile sollen auf St. Jacobstag das Recht erwarten; inzwischen soll der Geleitsbrief allen Orten zur Einsicht gesendet werden, z. Lucern stellt eine Faßnacht ab, zu der die von Basel eingeladen hatten, und verschiebt selbe auf St. Verenentag (1. September), wo, so Gott wolle, alle Dinge nicht so theuer seil? werden als zur Stunde und wo die Gesellschaft kommlicher möge gehalten werden. Etliche unserer Eidgenossen haben Ritte gethan nach Basel, Rothweil ?c. Alan soll heimbringen, ob Mai? diese bezahlen wolle oder nicht, ii». Der Bote von Lucern eröffnet, es sei ihn? vormals zugesagt worden, die Koste??, welche seine Herren in? Schwaderloch mit Büchsen, Pulver, Blei und Zehrung gehabt, zu bezahlen. Da wir aber hierüber nichts in Befehl haben, so wird die Antwort verschoben bis ans den Tag, der ans St. Jacobstag nüchsthü? zu Lucern gehalten werden soll. I»!». Zürich soll den? neuen Vogt voi? Baden, wenn er ii? der Grafschaft die Eide einnimmt, einen Boten mitgeben, «e. Marx Röist soll anbringen „der 5 Gl. halb gegei? Gerolt Meyer." Dein Vogt voi? Küssenberg soll eines Geselle,? wegen geschrieben werde,?. t<. Der Eidgenossen Bote,? bewillige,? auf Verwenden des Ammanns Hans Ort den? Gotteshaus Einsiedel,?, daß seine Einzüger in? Lucernergebiet und anderwärts die säumigen Zinser, wie von Alterher, auch mit geistlichem Rechte belangen mögen, i, «z fehlen iin Berner Exemplar. Note zu x. Der Geleitsbrief für den Hans Schwindel und andere Unterthanen Herzog Albrechts von München, die mit Salz, Sensen und andern Kaufmannswaaren handeln, datirt von Baden St. Peter und Paulstag 1498 (siehe Band III, 1, Seite 570 z».). Eine Abschrift desselben findet sich in? Allg. Abschiedband II. 95 des Staatsarchivs Lucern als Beilage zu dieser Verhandlung, ebenso im Berner Exemplar und im Zürcher Abschied III. 201. 1501. vff Margareta. Landammann und Rath zu Glarus schreiben an Zürich: Es werde ohne Zweifel Zürich den lang dauernden Handel zwischen Herzog Albrecht von München und etlichen von Glarus, von Ulrich 126 Junius 1501. Göggings wegen entstanden, kennen. Die betreffenden Glarner hätten nie weder Austrag noch Recht erlangen mögen bis gegenwärtig, da sie etliche dafür in Haft genommen und niedergeworfen haben, wovon auf dem letzten Tag zu Baden gehandelt worden sei und auf dem nächsten Tag zu Lucern weiter gehandelt werden soll. Glarus bitte daher, Zürich wolle seine Boten auf den Tag zu Lucern instruiren, daß sie den Seinigen mit Rath und Hülfe beistehen, damit sie zu ihrem Rechte kommen. (Beilage zu diesem Abschied im Zürcher Exemplar Seite 202). Zu ve. Nach Morel! Einsiedler Negesten Nr. 1134 äcl. Baden 1501. 28. Juni. I»I», «o, «I<> fehlen im Lucerner Exemplar. «t Basel. 4Mit, 11. Julius. Archiv Solvthur». t,. Beschwörung des Bundes mit Basel. I». Auf dem Tage, da der Bund zu Basel beschworen wurde, haben unsere Eidgenossen von Basel an gemeine Eidgenossen gebracht, Mühlhausen sei früher mit Bewilligung der Eidgenossen eine Zeit lang mit Basel verbunden gewesen. Nun wären die von Mühlhausen geneigt, sich mit gemeinen Eidgenossen zu verbinden. Das möchten die Boten heimbringen und betrachten, wie gelegen und nützlich es wäre, eine Stadt wie Mühlhausen, die in Kriegs- und Friedenszeiten gute Dienste leisten könnte, aufzunehmen. Zu Nach Abschied 65 oben «; die Acten fehlen. I» undatirte Verhandlungsnotiz im Archiv Solothurn. «S. B r u u n e n. 4 ZO4, 13. Julius (Zinstag vor St. Margrethcntag). Staatsarchiv Zürich! Tschudische Sammlung, 2K. In Betreff der Münze meint man, daß insbesondere die Rollenbatzen nach ihrer Währung zu leicht seien und nicht den Werth haben, für welchen sie cursiren, woraus den Leuten großer Schaden erwachsen könnte. Man soll daher heimbringen, daß die Rollenbatzen verrufen und das Publikum gewarnt werden möchte, dieselben nicht anders anzunehmen, als wie es sie wieder loszuwerden glaube. Dabei soll man rathschlagen, wie man sie fjjrderhin nehmen wolle, und auf den angesetzten Tag zu Lncern Autwort geben. I». Jeder Bote soll heimbringen, daß man sich über gemeinsame Maßregeln gegen den starkbetriebenen Vorkauf von .Korn und Hafer zur Ausfuhr aus der Eidgenossenschaft berathen soll, damit solches Getreide nicht unfern Märkten und den armen Leuten entzogen werde. «. Da die Ansprecher allenthalben in's Recht verfaßt sind, es aber verlautet, als ob einige den Ausgang desselben nicht erwarten wollen, so soll jedes Ort die Seinigen anhalten, still zu sitzen bis zun: Austrag des Rechts. ,4. Jeder Bote keimt die Klage des von Büßlikon von Rapperswyl, daß ihm Gewalt und Unrecht geschehen sei, und seine Bitte, man möchte ihm helfen und rathen, oder ihm die Selbsthülfe erlauben. Die Boten, welche nach Lucern kommen, sollen daher Auftrag erhalten, andere Orte auch zu bitten, daß sie dein von Büßlikon Hilstich und räthlich sein und mit den französischen Boten reden wollen, damit ihm geholfen werde. Julius 1501. 127 Freiburg. 4601, 20. Julius (Zinswg vor Magdalme). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 462. Vogtrechnung der beiden Städte Bern und Freiburg. t». Die von Montenach le Corboz sollen von nun au nicht mehr zu Mouteuach sondern zu Grandson Gericht halten, da es doch dieselbe Herrschaft ist. I». Man soll die Bekanntnißbücher, woraus die Vögte zu Grandson der beiden Städte Recht und Ehehafte erkennen, in gutem Verwahr zu Grandson lassen. « . Alle Kaufbriefe sollen bei der beiden Städte Schreiber zu Granson geschrieben und die Kaufsummen eingeschrieben werden; innert sechs Wochen sollen dann solche Käufe an die Vögte gelangen. Diese Verordnung soll allenthalben in beiden Herrschaften verkündet werden. «1. Wegen einer Marchverrückung zu Jferten sollen die Boten, welche auf St. Michelstag nach Grandson kommen, das Nähere erkunden. « . Der Brief des Herrn von Vaurmarcus und unserer Herren Erkanntniß in Betreff der Leute von Provins (Provence) sind mit einander verglichen und darauf ist erkannt, der von Vauxmarcus soll bei seinem Briefe bleiben, nichts- destominder aber sollen die ehrbaren Leute zu Provins von ihrer Güter wegen, die sie von unfern Herren haben, „malen vnd bachen bi minen Herren" nach Inhalt der Erkanntniß. t. Bezüglich der Wälder zu Grandson, Montenach, Orbe und Echallens werden die Vögte bei ihrem Eid aufgefordert, selbe besser als bisher zu schützen. Niemanden ohne schriftliche Erlaubniß da holzen zu lassen und die Bannwarte, wenn sie an Uebertretungen schuldig wären, um 3 Pfund für jeden Stock zu strafen. H. Dem Venner zu Schwar- zenburg, der in unserer Herren Geschäften viel Arbeit, aber keinen bestimmten Lohn hat, wird ein Zehnten im Dorfe Schwarzenburg, den er bisher innegehabt, überlassen so lange er im Amt ist, auch hat man ihm 3 Fr. an einen Rock gegeben. I». Auf St. Michaelstag sollen von jeder Stadt zwei Bote,: zu Grandson eintreffen, um die Einschläge anzusehen, welche die von Provins auf dem Berg zu unserer Herren Schaden gethan, und darauf das Gutschcinende zu verfügen. Unter diesem Abschied findet sich die Sentenz: Nüainon: Looius est ckiliKsuckus lar gnom ossicknus mencknx. «4 Lucern. 1601, 21. Julius (vfs Saut Maria Magdalmm Abend). Staatsarchiv Lucern. Bnrgrecht des Markgrafen Philip)' von Hochberg, Marschalls in Burgund, Grafen zu Neuenburg, Herrn zu Röthelu, Sausenberg u. s. w., und seiner Gemahlin Maria, geb. Herzogin von Savoyen, für ihre Grafschaft Neuenbürg und andere ihre Städte, Lande und Leute, mit Lucern. 1. Sie versprechen, die Bürger von Lucern, ihr Leib und Gut getreulich zu schützen und nach Vermögen vor Schaden zu schirmen, lüich ihnen zu rathen und zu helfen, wie ein Burger thun soll, doch alle Lehenherren vorbehalten. Wenn ber Markgraf Raths boten von Lucern begehrt, so sollen ihm solche zugesendet werden. 2. Man will sich gegenseitig mit „zimlichen inlendischen Rechten" gegen einander begnügen und einander das Recht nicht 128 Julius 1501. verzögern; kein Theil soll den andern mit ausländischen Rechten bekümmern, ausgenommen um Ehesachen und offenen Wucher. 3. Bei Streitigkeiten zwischen den vertragschließenden Theilen soll man einander zu Recht fordern nach Biel; jeder Theil soll zwei Männer zusetzen, die nach Anhörung von Klage, Antwort u. s. w. innert dreimal vierzehn Tagen ihren endlichen Rechtsspruch thun sollen, wenn sie den Streit nicht gütlich vergleiche«? können. Falls sie sich gleich theilen, so sollen die Zugesetzten des klagenden Theils unter den Ai?gehörigen des Beklagte«? de«? Obmann wählen, welcher dem Urtheil der einen Zugesetzten innert gleicher Frist zufallen und selbes dadurch rechtskräftig mache«? soll. Pergamentene Urkunde mit anhängendem Siegel des Markgrafen. Creditiv des Markgrafen auf seinen Lieutenant Anton von Sarron, Ritter, Herrn von Vareilles und Forges, für die Unterhandlungen und den Abschluß dieses Burgrechts mit Lucern. (Pergamentene französische Urkunde mit anhängendem Siegel des Markgrafen im Staatsarchiv Lucern.) «5. Aueern. 26. Julius (Montag nach Sant Jacobstag). Staatsarchiv Lucern : Lucerner Abschiede. 0. I3Ü. Staatsarchiv Zürich : Allgemeine Abschiedesammlung. III, 2VÜ. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede. II, 452. Archive Solothnrn, Freibnrg. Bote«?« Zürich. Marx Nöist. Bern. Venner Achshalm. Lu c er n. Schultheiß Bramberg; Schultheiß Ruß; Vendrich Feer; Ludwig Küug. Uri. Jacob Im Oberdorf, Amman??. Schivyz. Vogt Fleckliu. Unterwalden. Ammann Zelger. Zug. Der Schnüringer. Glarus. Ammann Kuchlin. Freiburg. Wilhelm Reiff, Seckelmeister. Solothurn. Benedict Hugli. Basel. — Jeder Bote weiß, was den? Bischof von Straßburg von des Claus Wiechser wegen ab diese??? Tage geschrieben ist. I». Die Stadt München klagt, daß unsere Eidgenossen vo«? Glarus etliche ihrer Ka??fleute, die mit besiegeltem Geleit gemeiner Eidgenosse«? von Lyon kamen, auf der Rückkehr bei Berlingeu mit bewaffneter Hand niedergeworfen und nach Frauenfeld in's Gefängnis; habe«? führe«? lassen. Mit Berufung auf den Geleitbrief wird unentgeltliche Freigebung der Gefangeneu und Schirm für dieselben verlangt. Glarus verantwortet sich folgendermaßen: Als Graf Jörg von Sargans, der von Zimmern und Ulrich Gögging ül die Acht der kölliglichen Majestät gefalle«?, so daß der Gögging nach Ueberlingen ins Gefängniß gekommen sei, habe er einen Leibdingbrief von? Herzog Albrecht vo«? Bayer«? erhalte«?, der anzeige, daß Herzog Albrecht ihn? alljährlich das Leibding kostenfrei a«? seineu Wohnort ausrichte«? wolle. Darauf habe Herzog Albrecht eine Botschaft nach Glarus geschickt und eine Täding um eine Summe Geldes gemacht. Derselbe Bote, Benz Regelt, habe Glarus gebeten, diese«? Vorschlag den? Gögging vorzulegen. Das sei geschehen, aber der Bote sei nicht wieder gekommen und Herzog Albrecht habe nichts bezahlt. Man habe ihn mehrmals un? Recht angerufen und zuletzt i«? Kraft der Vereinung, welche «vir mit den drei Fürsten von Bayer«? gehabt, alles vergebens. Da sie nun gesehen, daß sie zu keinen? Ziel kommen, so haben sie ihn? Feindschaft ailgesagt und glauben nicht, daß das Geleit die Kaufleute schütze«? soll, weil sie in? Krieg wider u«?s geivese«?. Darauf hat die Botschaft vo«? München wieder geantwortet und gebeten, das Geleit aufrecht zu halten. Auf beider Theile Klage, Autwort u. s. w. ist erkanut: (Lücke s. das Weitere bei l'.) «. Alis diesen? Tag ist viel davo«? geredet, wie mau den? Unwesen der Vorläufer uud Hodler, welche den? gemeineil Mai?«? durch Ver- Juli 1501. ' 129 theuernng der Lebensmittel, es sei Korn, Käse oder Ziger, Anken oder Anderes, großen Schaden zufügen, abstellen möge. Auf dem nächsten Tag zu Zürich soll man sich über eine dießfällige Ordnung vereinen, denn was bisher dießfalls angesehen worden, wird wenig gehalten. «I. Die Männer von Schwyz und Glarus, welche die Kaufleute von München, trotz des von gemeinen Eidgenossen ihnen gegebenen Geleits niedergeworfen haben, behaupten, das Geleit sei denselben weiter und ausgedehnter verschrieben worden, als es von den Eidgenossen beschlossen war; sie begehren, daß die Boten, welche bei der Verhandlung waren, als das Geleit gegeben wurde, auf ihre Kosten einberufen und darüber verhört werden. Darauf ist erkannt, diesem Verlangen soll entsprochen werden, so daß jene Boten sich auf St. Laurencieutag (10. August) zu Lucern einfinden. Der (gefangene) Sweinlin soll dann auch nach Lucern gebracht werden. Schwyz und Glarus nehmen sich der Ihrigen an und meinen, ihre Boten sollen auch bei uns sitzen und in der Sache mitstimmen. Darüber soll auf dein Tag entschieden werden. Alle Boten sollen mit Vollmacht erscheinen, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Geleitsbriefes sich zu erklären, t . Der Botschaft von München, nämlich dem Friedrich Eßwurm und dem Stadtschreiber Jsenhofer, wird zur Rückreise, und der Botschaft, die von München auf den abgemeldeten Tag kommen wird, zur Her- und Heimreise freies, sicheres Geleit gegeben, t. In der Sache der gefangenen Kaufleute von München gegen etliche von Schwyz und Glarus ist nach Anhörung von Klage, Antwort, Rede und Widerrede zu Recht erkannt, der Geleitsbrief soll bei seinen Kräften bleiben und die Gefangenen sollen ohne Entgelt freigelassen werden. Doch soll jeder Bote die Sache an seine Herren bringen, da halbjährliche Aufkündung des Geleits vorbehalten war und etliche Orte selbes wirklich aufgekündet haben. Daher soll man rathschlagen, ob man nun ihnen das Geleit verlängern wolle und sich auf dem nächsten Tag dießfalls erklären. Ebenda soll man antworten, wie man denen von Schwyz und Glarus zum Recht gegen Herzog Albrecht von Bayern verhelfen wolle, da sie solches noch nicht haben erlangen können und uns nun deßhalb anrufen. K-. Auf diesem Tag 'ist im Namen des Grafen Heinrich von Thierstein, des Wendel von Honbnrg und des Hans von Baldegg Balthasar Gut erschienen und hat erstlich begehrt, daß wir dem Hans von Baldegg die 1000 Gl. zurückerstatten, die wir nach dein Frieden von seinen Bürgen genommen, indem der Friedensvertrag vorschreibe, daß Jeder zu dem Seinigen, was nach dem Friedensschluß noch vorhanden, wieder kommen soll. Zweitens begehrt er, daß gemäß dem Frieden unsere Eidgenossen von Bern die Herrschaft Schenkenberg und die darauf bezüglichen Gewahrsame ihm herausgeben sollen. Für den Grafen Heinrich von Thierstein begehrt er von Solothurn Abtrag wegen eines ihm erstochenen Amtmanns und Ersatz desjenigen, was ihm von seiner Herrschaft Pfeffingen entwert sei. Mir Wendel von Honburg verlangt er Entschädigung für die Verwüstung seiner Herrschaft, welche der königlichen Majestät und dein schwäbischen Bunde nicht verwandt gewesen sei. Darauf ist ab diesem Tag an den römischen König geschrieben, er möchte solche Begehren abstellen und nicht gestatten, daß uns deßhalb an unserin freien Handel und Wandel Eintrag geschehe, ansonst möchte daraus Uuruhe erwachsen. Nichtsdestominder soll jeder Bote jene Anbringen an seine Herren bringen und auf dein nächsten Tag zu Zürich dariiber antworten. I». Auf. dem nächsten Tag zu Zürich soll man auf das Begehren des Herrn Conrad Gächuff antworten, welcher an Herzog Albrecht von Bayern etwas Ansprache öu haben vermeint und Misere Hülfe dafür nachsucht, i. Einer von den drei Bünden in Churwalen, unser» Bundesgenossen, hat seine Botschaft auf diesem Tage gehabt und angebracht, die zwei andern Bünde seien ünt dem römischen König in eine Vereinung getreten und es verlaute, es hätten einige Orte aus unserer Eidgenossenschaft dasselbe gethan; man möchte ihnen Aufschluß geben, ob etwas daran sei oder nicht. Weiter 17 130 Juli 1501. klagen sie, daß, seitdem Uri, Schwyz und Unterwalden Bellenz eingenommen haben, sie daselbst mit Zöllen beschwert werden, während sie doch zu des Herzogs Zeit zollfrei gewesen seien. Sie bitten, daß die drei Orte sie bleiben lassen möchten, wie von Alter her, sonst müßten sie mit ihnen darum rechten. Hierauf haben wir die drei Orte gebeten, unsere Bundesgenossen von Bünden bleiben zu lassen, wie sie von Alter hergekommen, oder aber ihnen darum gebührliches Recht zu gestatten. Auf dem nächsten Tag sollen sie antworten. It.. Der römische König hat den Abt von St. Gallen durch Mandate um Geldhülfe für das römische Reich angesucht, auch um Aufzählung der Personen, die in des Gotteshauses Pfarreien sitzen. Darauf wird der königlichen Majestät geschrieben, sie möchte den Abt unbekümmert lassen und ihren Boten, die nach Zürich kommen, Vollmacht geben, mit uns darüber zu verhandeln. I. Da Beschwerden wegen der Münze an uns kommen, so ist verordnet, daß die Rollenbatzen, welche in der Reichenau geprägt werden und nicht währschaft sein sollen, verrufen, alle andern Rollenbatzen durch unsere Eidgenossen von Zürich, Bern und Lucern aufgesetzt und untersucht werden sollen bis zum nächsten Tage in Zürich. i>». Unterwalden soll den Altlandvogt Melchior Andacher anhalten, aus dem Tag von Zürich gegen den Fatzmann zu erscheinen. R». Zwischen königlicher Majestät von Frankreich und den Ansprechern ist nach vieler Arbeit abgeredet und beschlossen, der König soll zwei Zugesetzte wählen und die Ansprecher zwei. Venner Achshalm von Bern und Hans Nuß, Altschultheiß von Lucern; die vier sollen sich um einen Obmann vereinen, können sie das nicht, so sollen wir Eidgenossen einen tauglichen und unparteiischen Mann aus der Eidgenossenschaft als Obmann setzen. Die königliche Botschaft soll dieses Uebereinkommen eilends durch einen Postboten ihrem Herren melden, damit er auf Sonntag vor St. Laurenz (8. Äugst) wieder in Lucern eintreffen und uns des Königs Willen berichten könne. Dafürhin will man nicht mehr tageil, sondern den Ansprechern, wenn auf diese Weise die Sache nicht ausgetragen werden kann, „ab der fach helfen." «». Da die Stadt St. Gallen meldet, sie werde durch römisch königliche Mandate zu einer Reichssteuer aufgefordert, so ist ihr gesagt, sie soll nichts geben, wir denken, unsere Herren und Obern werden es auch so machen, p. „Als dann vff disein tag vnser Eidgnossen von Schaffhusen vor gemeiner Eidgnossen Batten erschinen vnd begert haben, als sy dann allenthalben vor Vilser Herren vnd Obern geweseil, ein ewige püntniß wie Friburg vnd Soloturn mit vns zu volstrecken, deßhalb vff disem tag die fach noch nit vollenklich zugesagt ist als aber angesechen gewesen, dann der Handel noch vor vnsern lieben Eidgnossen von Swiz vnd Vnderwalden vnd Iren gemeinden nit gewesen. Sölleilt dieselben Kotten die fach treffenlich heimbringen vnd vff mentag vor St. Laurenzentag (9. Aligust) vff dem tag zu Lutzern völlig antwurt geben, die fach zu böslichen." «z. „Als dann vnsere liebeil Eidgnossen von Vri, Switz vnd Vnderwalden sich hoch erklagent, wie die Regenten des küilgs in Meiland Inen den mergt zu Bellenz, wie von Alter harkomlnen, abgeslagen, deßhalb niemand sichern wandel haben mög, dz ganz in Jrem liden nit mer sin wil, dann sy wellend Ee alles darstrecken, dz Inen Gott zu verliehen hat, ob sy sölichen Mutwillen von Franzosen mer erliden. Sol jeder Bot treffenlich heimbringen vnd vff dem nächstell tag darum volle antwurt geben, damit vns nit vffrur daruß erwachse." i . Alls dem nächsten Tag soll auch jeder Bote antworten, wie man sich mit den Knechten halten wolle, wenn der König voil Frankreich dein Abschied der Ansprecher halb („des Obmanns halb, wie der Abscheid von den Anspracheil wegen anzöigt") nicht nachlebeil wollte, damit nicht Krieg daraus entstehe. Und da der Wabrer von Beril über ein freies, sicheres Geleit die königliche Majestät von Frankreich gescholteil hat, soll man heimbringen, wie man auf dem nächsten Tag ihn und Andere, welche sich gegen lins Eidgenossen freventlich erzeigeil, halten wolle. Juli 1501. 131 n. fehlt im Zürcher Exemplar, ebenso t. »»».—». i». «». i». fehlen im Solothurner-, ». i. in. im Freiburger Exemplar. Statt 1». «I. «. t. hat das Zürcher Exemplar einen einzigen Artikel (2): „Jeder bott weiß zu sagen, wie dann die koufflüt von München, so etliche Personen von Schwyz vnd Glarys habent nider geworffen, von der fenknus lidig gezalt vnd das gleit diser zit für kreftig erkent ist. Vnd sol aber jeder bott die fach treffenlich an sin Herren vnd Obern bringen; vnd diewil den kouflüten zugeseit ist, wen sy dz gleit witer nit schirmen sölt, so wel man dz Inen vorhin alwegen ein halb jar abkünden, vnd nun vnser Eidgnossen von Schwyz vnd Glarys In dz habent abgeseitt, Ob man nun dz selb gleit Inen fürhin für kreftig wolt halten oder nit. Desglichen sol jeder bott treffenlich an sin Hern bringen, diewil vnser eidgnossen von Schwytz vnd Glarys vns von der Iren wegen gegen Herzog Albrechten von München vmb recht habent angeruft, nachdem sy bisher gegen Im zu keinem rechten nit habent mögen komm, wie man Inen zu recht vnd den Iren alsdann die billicheit eruordert, verhelffen wolle, vnd darum vff den nächsten tag Zürich antwurt geben." — Ebenso das Bernerund Freiburger Exemplar. Zu II. ImKäiuü, xiij" mousis llullih auuo m° yuivAsvtsLimo pi'imo. An Lucern. Ludwig XII. willigt ein, daß zu Untersuchung der Angelegenheit der Ansprecher vier Schiedrichter sich zu Lucern versammeln und ersucht die Eidgenossen, den Umtrieben und Ränken gewisser Leute kein Gehör zu schenken. Staatsarchiv Lucern. ««. Lucern. 4 Zt)4, 9. August (vff Montag S. Laurenzen Abend). Staatsarchiv Lucern - Lucerner Abschiede, i. «. «. i. i». x., im Lucerner Exemplar fehlen ii. v. iv. x. i». hat im Zürcher Exemplar eine andere Fassung, nämlich: „Als vff nechstgehaltnem tag zu Lutzern verabscheidet ist, diewil Basel für ein ort vnser eidgnoschaft ange- nomen vnd man ietz die pünd mit vnsern eidgenossen von Schafhusen vfrichten, darumb denn jedes ort sin antwurt geben sol, ob man die stat Basel vns acht orten nach vnd vor Friburg, Solothurn und Schafhusen stellen welle, so doch Friburg, Solothurn vnd Schafhusen nit ort, sunder sust vnser eidgnossen sigen vnd Zürich, Bern, Luzern, Vri, Schwiz, Vnderwalden nit dem wald dz also on mittel zugesagt haben, vnd aber die potten von Vnderwalden ob dem wald vnd Zug deshalb nütz in befelch gehept Hand vnd Glarus nit änderst siglen wil, dann dz Jr das eltist dem jüngsten Vorgang, ist beslossen, dz vnser eidgnossen von Lutzern die brief söllen stellen vnd besiglen lassen, dz Basel vns acht orten nach vnd vor Friburg, Soloturn vnd Schafhusen gange, in Hoffnung, ander vnser eidgnossen als Vnderwalden ob dem wald, Zug vnd Glarus lassen dz dabi bliben vnd zichint sich in dem nit von vns. Es ist och den potten von Vnderwalden. Zug vnd Glarus befolhen, dz heimzubringen vnd daran zu sind, dz si dz och also lassen bliben, mit wytern worten als sy wissen." Statt t. hat das Zürcher Exemplar den Artikel i. des Abschieds vom 16. September hernach (wahrscheinlich verbunden); t. in der Fassung des Lucerner Abschieds erscheint dagegen im Zürcher Exemplar als Beilage. «8. Lueeru. 1601, 28. August (vff sam Plcpmtag). Staatsarchiv L»c«r»: Lucerner Abschiede, v. >44. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 47«. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 221». Ebenda: Tschudische Sammlung, 2». Boten: Zürich. Meister Winkler. Bern. Gilg von Rümlang. Lucern. Schultheiß Ruß, Schultheiß Sonnenberg; Venrich Feer. Nri. Ammann Im Oberdorf. Schwyz. Ulrich Kätzi. Obwaldeu. — Nidwalden. Ammann Zelger. Zug. Ammann Steiner. Glarus. Schreiber Nietler. »i. Da sich unserer Eidgenossenschaft Knechte, welche Ansprecher sind, gegen den König von Frankreich krieglich erhoben haben nnd gegen das Herzogthum Mailand zu Felde gezogen sind, deßgleicheu Uri, SchwyZ und Unterwalden auch nicht leiden wollen, daß ihnen die Straße nach Mailand versagt sei, so soll jedes August 1501. 137 Ort zwei ehrbare, vernünftige Männer abordnen, welche auf jetzt Mittwoch nach Uri kommen und von da mit einander zum Cardinal und zum Bälli, auch zu den Knechten reiten sollen, um in der Sache zu handeln und zu suchen sie zum Frieden zu bringen, wie jeder Bote weiter zu sagen weiß. «S. Basel. 1301, I. September (Vcrmc). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I>. 101. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 223. Archive Solothuru, Basel. z». Der Statthalter der österreichischen Laudvogtei hat die königlichen Räthe mit einigen ehehaften Ursachen, derenwegen sie auf dem Tag nicht erscheinen können, entschuldigt und dabei begehrt, man möchte den Tag um vierzehn Tage verschieben und Mühlhausen als Versammlungsort bestimmen. Dieses wurde den anwesenden Boten der Bischöfe und Städte der Niedern Vereinung eröffnet, mit dem Anerbieten, wiewohl der königlichen Majestät Statthalter und Räthe, auch die Botschaft der Stadt Straßburg nicht anwesend seien, dennoch laut stattgehabter Tagansetzung die vorliegenden Gegenstände zu behandeln. Die Boten des Bischofs von Straßburg waren zum Eintreten geneigt, die übrigen vom Niedern Verein dagegen nicht, da sie nicht ohne die andern handeln wollten. Doch haben auch sie sich dazu verstanden, in eigenem und ihrer Herren Namen zwischen den Anwälten des Bischofs von Straßburg und Claus Nieher zu tädiugen, sofern die Parteien damit einverstanden seien. Demzufolge wurde in der Güte gefunden, daß der Bischof dem Claus Rieher die ihm abgenommene Habe mit 580 Gulden in Gold ersetzen und diese innert Monatsfrist in die Stadt Basel senden soll. Damit soll dieser Handel geschlichtet sein. Der Schmachworte wegen, welche Claus Rieher angezogen, haben die Anwälte des Bischofs ihren Herrn entschuldigt, sie seien nicht auf dessen Befehl geredet worden, sollen auch dem Kläger zu keiner Unehre gereichen. I». Jeder Bote weiß, wie gutwillig sich die Boten des Bischofs von Straßburg bezüglich desjenigen erzeigt haben, was mit ihnen des Geleits wegen für die eidgenössischen Kauflente, welche die Frankfurter Herbstinesse besuchen, gesprochen worden ist. «. Dein Statthalter der Laudvogtei ist geschrieben, er möchte unfern Kaufleuten freies, sicheres Geleit durch der königlichen Majestät Land und Gebiete nach Basel senden, 0. Auf dem Tag zu Zürich orneis exultutimüs (14. September) soll der Abschied der Müuzgenossen der Niedern Orte zu Neuenburg bezüglich der Nollenbatzeu verhört und darauf gerathschlagt werden. «?. Jeder Bote weiß, was der zwei Knechte wegen von Rheinfelden, welche zu Basel im Gefänguiß waren, auf die Bitte des Herrn Ulrich von Habsperg und seiner Mitgesellen bezüglich ihrer Erledigung gehandelt worden ist. i. Die Sache der zwei M Rheinfelden aus der Gefangenschaft entsprungenen Straßeuräuber wegen, auch die Angelegenheit der zwölf Knechte von Rheinfelden bleiben angestellt bis auf andere Tage, da der königlichen Majestät Räthe nicht erschienen sind. 70. B r n nnen. 1301, 2. September (Dousiag nach SaM Bercncntag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 22S. Staatsarchiv Lnccrn! Ungebundene Abschiede. Der drei Länder Uri, Schwyz und Unterwalden Räthe und Sendboten zu Brunnen versammelt schreiben ^ Zürich: Sie haben schon mehrmals auf Tagen ihre Eidgenossen freundlich ersucht, ihnen beizustehen. 138 September 1501. damit sie wegen Bellenz zu Frieden und Ruhe gelangen und der schweren Kosten des immerwährenden Zusatzes enthoben werden, damit auch ihre Angehörigen wie andere Eidgenossen in der Lombardei freien Handel und Wandel erhalten; sie haben selbst dieser Sache wegen ihre Botschaft an den König von Frankreich gesendet, nach allem diesem aber nicht mehr erlangt, als daß die Ihrigen „mit Iren Hantierungen nider geworfen", ihrer dortigen Zinsen beraubt und vor kurzem ihnen über 200 Stück Großvieh weggenommen worden seien. Deßhalb und aus vielen andern Ursachen haben sie ihre gemeinen Landeszeichen aufgeworfen und einen wohlgerüsteten Zug verordnet, um mit Hülfe des Allmächtigen sich von solcher Beschwerde zu ledigen. Sie haben aber vernommen, daß etliche Zürcher, von den Franzosen aufgewiegelt, gegen die Ihrigen ziehen wollen, bitten daher, solches Aufwiegeln abzustellen und die Geworbenen zurückzuhalten, sowie überhaupt freundliches Aufsehen walten zu lassen. Das gleichlautende Schreiben an Lucern von demselben Datum findet sich im Original unter den ungebundenen Abschieden des Staatsarchivs Lucern. 7t Zürich. 1301, 6. September (Montag vor Unserer lieben Frauen Tag zu Herbst). Staatsarchiv Lucern : Allgemeine Abschiede, I». 102. Staatsarchiv Zürich : Abschiede, III. 224. Ebenda ! Tschudische Sammlung, ZV. Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 480. Archive Solothurn, Basel. »». Um „kriegklicher Vfruren" zuvorzukommen wird beschlossen, jedes Ort soll seine Botschaft vor die Gemeinden der drei Länder Uri, Schwyz und Nidwalden senden, um sie zu bitten, ihre kriegerische Unternehmung gegen den französischen König vor der Hand still zu stellen; man stehe in Hoffnung, daß der Eid- genoffen Boten in der Sache so arbeiten werden, daß diese streitigen Dinge gütlich verglichen und weitere Maßregeln überflüssig werden. Den drei Ländern wird demzufolge geschrieben, daß sie ihre Gemeinden, Schwyz auf nächsten Sonntag, Uri Montags darauf, Nidwalden an: Mittwoch darauf versammelt halten. Alan ist auch unter Vorbehalt der Genehmigung überein gekommen, daß für den Fall, daß die Bitte nicht fruchtete, jeder Bote einen Mahnbrief nach der Bünde Sage bei sich haben soll. Die Boten der Orte, welche jene nicht zu mahnen haben, sollen nichtdestomindcr auch da sein. ?». Den drei Bünden in Churwalen ist ebenfalls geschrieben, die Ihrigen zu Hause zu behalten und sich in diese kriegerischen Unternehmungen nicht einzulassen. «. Des Spans wegen zwischen Sargans und Mels soll Zürich seine Botschaft auf Sonntag nach des hl. Kreuzes Tag zu Sargans haben. «1. Den Boten, welche gegenwärtig von uns Eidgenossen zu gütlicher Verhandlung nach Mailand an den Cardinal und an den Bälli geschickt sind, soll obstehender Beschluß schriftlich mitgetheilt werden, damit sie sich „deß fürer in die fach zeschicken wissen." v. Heimbringen was unsere Eidgenossen von Basel der Münze wegen angebracht haben; auf dem nächsten Tag zu Zürich soll darüber geantwortet werden. Zu ». Der Entwurf des Mahnbriefs findet sich in der Tschudischen Sammlung zu Nr. 30. v fehlt im Berner Abschied. September 1501. 139 7T Zürich. 4Z0I, 16. September (Donnstag »ach dcs hl. Crütz Tag ze Herbst). Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I). 103. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 23tt. Gbenda: Tschudische Sammlung, :il. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 4!I8. Archiv Solothurn. t». Dem Herzog Albrecht von Bayern und der Stadt München ist abermals in Betreff des Handels des Gögging geschrieben und weitere Antwort verlangt werden. Dabei ist unter uns Boten geredet, ob, wenn Herzog Albrecht nicht gütlich in der Sache zu bewegen wäre, es nicht angemessen sein würde, daß Schwyz und Glarus sich mit den Ihrigen, welche dieses berührt, nnterredeten, ob sie sich gegeil ihn zu Recht erbieten wollen auf den Bischof von Constanz oder an andere gelegene Orte. I». Dem Mehrtheil der Boten dieses Tages hat gefallen, „das wir den Bepstlichen applaß vnd Romfart, so an vns zewillgen gesucht wirt, in ansechung diser vngetrüwen löiffen jetzmals abstellen." v. Dietrich hat als ein Bote des Königs von Frankreich auf ein vorgezeigtes Creditiv uns Eidgenossen des Königs gar günstigen und gnädigen Willen verkündet und dabei gesagt, der König habe ein besonderes Wohlgefallen an den Antworten, welche seinen Boteil ans vergangenem Tag von den Eidgenossen gewordeil. Er wolle die Vereinung getreulich halten, versehe sich aber auch, wir werden dasselbe thun, die Unfern, die sich erhoben haben, heimnehmen und uns m keiner Weise wider die Krone Frankreich bewegeil lassen. Darauf hat man mit vielen freundlichen Worten geantwortet: „wir sigcn guter hofnung, es werd durch Vilser vnd dero botten Handlung, so setz von vns Eydtgnossen in Lamparten sygen, souil erfunden, das kriegklich vnruw abgestelt vnd früntlicher guter will gefürdert werde." ,1. Hilter den Boten waltet die Meinung, daß „zur fürdrnng eim nahen konff vnd dem gemeineil nutz" abgestellt werden sollte, daß die Vorläufer das Korn noch ungedroschen in den Garbeil oder überhaupt bevor es auf die rechten Märkte kommt, aufkaufen, oder daß sie es zwar ans den Märkteil kaufen aber dann einstellen und all andern Tagen wieder verkaufen, v. Ueber die Münze und die Rollenbatzeil ist auch geredet wordeil, wie jeder Bote zu sageil weiß. f. Der zwölf Knechte halb, welche der Stadt Basel Fehde angesagt habeil, und der zwei Gefangenen zu Nheinfelden wegen soll auf dem nächsten Tag zu Zürich gehandelt und der Landvogt im Elsaß deßhalb auf den Tag beschrieben werdeil. K. Jedes Ort soll mit den Seinigen verschaffen, daß sie in keine Reise laufen, die, welche bereits hingelaufen sind, soll man wieder zurückrufen. I». Ueber den Entwurf etiler Ordnung gegen Pensionen, fremde Kriegsdienste, parti- culare Fehden u. s. w. sollen die Boten aller Orte mit Vollmacht zu endlicher Erledigung versehen werden auf einen Tag, der deßhalb nach Zürich angesetzt wird auf Mittwoch nach St. Michaelstag (0. October). i. Alis diesem Tage sind abermals die Anwälte des römischen Kölligs erschienen und haben gebeten, ohne längern Verzug Antwort zu geben auf die Eröffuungen, welche sie auf frühern Tagen der Unternehmungen des französischen Kölligs wegeil gethan, daß nämlich derselbe sich Mailand angeeignet habe und trachte, „sich damit in das Römisch rich zu stellen" und sich den Landeil des römischen Kölligs und gemeiner Eidgenossen Zu nähern, woraus beiden Theilen Gefahr und Nachtheil erwachse, was der römische König mit Hülfe der Eidgenossen abzuwenden wünsche. „Daruf gemeiner Eidtgnossen Ret nach Iren: brach vnd erkunnen, wie ^eder von sinen obern geuertigt syg, allerlei) vnderred gehept durch etlich vß Inen zu den küngklichen Anwelten verordnet, vnd zeletst also abgescheiden haben, so die k. M. aberiuals begert, mit gemeiner Eidt- tzaoschaft vnd Iren zustendigen hilfliche Verstentnuß, nämlich ob jemand sin k. M. oder gemeiner Eidtgno- 140 September 1501. schast Jr Erbland, lüt oder gut, mit freuel vnd gemalt überziehen, von dem sinen trengen oder daran schedigen wolte, das dann ein getruwe hilf vnd rettung eins teils zu dem anderil wurde mitgeteilt vnd erschynen je nach gestalt der fachen. In zu gutem. Oder ob das also an den oberkeiten nit möcht erfunden werden, das doch der ewig abgercdt frid zwischen wylent Herrn Sigmunden, Erzherzog zu Oesterrich w., vnd gemeiner Eydgnoschaft in den gestalten, wie der am leisten zwischent k. M. vnd vier Orten der Eydgnoschaft vernüwt ist, von den andern Orten allen angenomen vnd vffgericht wurde, in gutem hoffen, so derselb zu andern zrsten vnd löiffen wol erschossen spg, sölichs abermals beschechen solle, wie dann davon mit vil andern Worten geredt ist worden." Das alles soll jeder Bote an seine Obern bringen, damit bewachtet werde, was die gegenwärtigen Zeitläufe erheischen; insbesondere möchte man bedenken, daß am Ende, wenn alles ausgeschlagen würde, beide Könige sich zusammenthun möchten u. s.w.' Deßhalb wird über diesen Gegenstand wieder Tag angesetzt nach Zürich auf Mittwoch nach St. Michaelstag (6. October.) Und da die Zeitläufe bedenklich sind, so sollen auf diesem Tag auch erscheinen der Bischof von Sitten in eigener Person mit der Landschaft Wallis Boten, der Abt zu St. Gallen oder seine Botschaft, die Voten der Stadt St. Gallen und von Appenzell, der Herren des grauen Bundes, der Stadt Rothweil und alle die gegenwärtig hier sind, die Eidgenossen sowohl als die königlichen Boten. Alle sollen mit ausreichenden Vollmachten zu endlicher Erledigung der Angelegenheit versehen sein, „alles in betracht diser löuffen, die on zwifel guts vernünftigs bedanken wol vnd ganz bedörffen." Ii.. Auf die Forderungen und Ansprachen besonderer Personen, welche auf vorigen Tag den königlichen Anwälten waren übergeben worden, haben dieselben Antworten gebracht, welche auf rechtliche Verhandlung oder andere Verweisung hinzielen. Man glaubt aber, es würde dem frcundnachbarlichen Verhältniß besser entsprechen, diese Sachen im Wege gütlicher Verständigung auszumachen. „Darzu der Bischof von Sitten obgenant vß tugentricher fridsneygung erbotten hat, durch sin treffenliche botschaft das Jr darzugeben." Darauf ist verlassen, die königlichen Anwälte sollen an ihren Herrn bringen, daß er seine Voten auf den angesetzten Tag zu Zürich mit genugsanier Vollmacht versehe, über die Ansprachen, die vormals schriftlich eingegeben worden, gütlich oder rechtlich zu verkommen, ebenso über die Forderungen derjenigen, welche seiner Majestät zu Gutem in Frankreich gewesen sind, als Jacob Thyg von Zürich, der Letter von Zug, Schultheiß Conrader von Solothurn und Andere, dazu derer von Praroman zu Freiburg im Uechtland, die um ihre Ansprachen Brief und Siegel haben. Gütliche Vereinbarung über diese Sachen werde vorgezogen werden, besonders nach des Bischofs von Sitten so freundwilligem Anerbieten, wie das alles mit mehrern Worten erörtert ist. I. „Friburg vnd Soloturn mit stand der siglung vnd sust, dz lasen mine Herren bliben, wie vor davon geredt ist." i»i. „Appenzell vnd sant galten wellen min Herren jetz och ruwen lasen vnd sy nit wyter annemen, dann wie sy bishar gestanden sind." Der Zürcher Abschied III. 228 enthält nur den Titel und den Namen des zürcherischen Boten Rudolf Esther, dagegen steht der Abschied vollständig ebenda III. 230, mit Ausnahme jedoch der Artikel I, Ii, welche wahrscheinlich beim Einbinden zum Abschied vom 17. August vorhin gekommen sind, wogegen die Artikel t, ,» des Abschieds vom 17. August im Zürcher Exemplar hier erscheinen. I, i" nach Zürcher Abschied, fehlen im Lucerner und Solothurner Exemplar. Zu zx- Die Mahnung Berns an Luccrn und Solothurn, die Ihrigen dem Markgrasen von Neuenburg nicht gegen Savoyen zulaufen zu lassen, siehe im Berner Allgemeinen Eidgenössischen Abschied, Ii. 495, ää. 21. September (Mattei) 1501. Zu I». Im Text des Berner Abschiedes fehlt dieser Artikel, es findet sich aber dafür ebenda 504 ff. der nachfolgende Entwurf der Ordnung betreffend Pensionen :c. als Beilage. September 1501. 141 Dieser Entwurf, einigermaßen abweichend von demjenigen vom 20. Februar und 7. April 1500, steht auch im Exemplar der Tschudischen Sammlung und im Solothurner Abschied wie im Lucerner Abschied v. 104 bei diesem 16. September 1501. Die Tagansetzung am Schluß läßt auch keinen Zweifel, daß er hieher gehöre; er lautet folgendermaßen: Ordnung der Pensionen vnd hinlofenden knechten. „Zu vffenthalt der loblichen eidgnoschaft vnd Handhabung der ewigen pünden, pflichten vnd verschribungen, so wir eidgnossen gemeinlich vnd sonderlich zusamen haben, damit denen in allen dingen gelept vnd nachkomen, ouch gehorsam der Vnderthanen, frid vnd erber wesen dester baß gefürdert vnd beharret werden mag, so ist diß nachgeschriben ordnung vnd satzung zu halten angesechen. Zum ersten das nieman in der eidgnoschaft wonender, er sig burger, landtmann oder hindersäß, geistlich oder weltlich, edel oder vnedel, rich oder arm, in was wesens oder stands die sigen, von disem tag hin, von leiser, klingen, fürsten, herschaften oder stetten, geistlichen noch weltlichen stenden vnd gar von niemans vberal kein Pensionen, dienstgelt, prouision, gnadgelt, miet, gab noch schenky haben oder nemen sol, weder durch sich selbs noch ander, damit es in sinen nutz komen möcht, heimlich oder offenlich, in keinem weg. Vnd ob jemand solichs nit halten vnd sich das mit warheit erfinden wurde, der vnd dieselben von Iren Herren vnd obern zestund ange- nomen vnd darum an eren, lib vnd gut gestraft werden, je nach erkantnuß siner Herren. Ob also einer oder mer von sinen Herren vnd obern in derselben siner Herren vnd obern gepietten nit möcht betretten werden vnd in andre ort der eidgnoschaft ald Jr gebiet wichen, wenn dann desselben Herrn vnd obern deßhalb gen Im rechttz begeren, sollen der oder dieselben schuldigen daselbs ouch angenommen (werden, als ob er) vsf siner Herren vnd obern gebiet betreten were worden. Fürer zu verkomen merklichen schaden vnd abgang vnserer eidgnoschaft ist angesechen, dz niemand darin wonend oder gesessen hinus in deHein reiß oder krieg stechen noch komen sol in keinem weg on sunder erlauben vnd verwilgen siner Herren vnd obern. Vnd solich erlouben sol ouch kein ort für sich selbs gewalt haben on gemeine ort vnser Eidgnoschaft oder des meren teils vnder Inen. Vnd welicher dawider tut, der sol zv stund, so er betretten mag werden, by sinen Herren vnd obern fenklich vffgehalten vnd darum an eren, lib vnd gut gestraft werden, je nach erkantnuß siner Heren. Ob aber also der selb, einer oder me, von siner Herren vnd obern in derselben gebiet nit möcht betreten werden vnd in andre ort der Eidgnoschaft wichen wurde, wenn dann desselben Herren vnd obern deßhalb gen Im vmb recht anrüsten, sollen dieselben schuldigen daselbs, wo dz in der eidgnoschaft ist, angenomen vnd die ouch an eren, lib vnd gut gestraft werden wie obstat. Vnd als bishar etlich houptlüt vnd Ander knecht vffgcwiglett, bewegt vnd demnach in der Herren dienst genomcn vnd hingefürt haben, wo sölichs jemer durch deheinen me bcscheche, dieselben houptlüt, vffwiglcr vnd hinfürer, wo man die ankamen mag, sol iederman zestund annemen vnd vom leben zum tod an gnad richten vnd darin niemand kein fürwort oder vffzug bruchen, ob ioch sölich houptlütt, vffwpgler, hinfürer, oder die so für sich selbs hinstechen wellten eim andern ort, oder vnser Eidgnossen gcmeinlich oder Iren verwandten zugehörte. Wohin ouch söllich houptlüt, vffweibler vnd hinfürer oder Jr Kotten hinfür kommen oder wandten wurden, vsf die sol menklich ein vffsechen haben, vnd wo Jr Handlung einichs wegs argwenig oder geuarlich erscheindt, sol man sy zestund fenklich annehmen. Erfindet sich dann durch Iren vergicht oder glouplich erzögen, dz sy einich bewegnuß vorhanden oder vnderstandcn haben, so sol ab Inen gericht werden wie obstett. Vnd ob deHeiner sich dann mit sinem sitz vnd wonung vß vnser eidtgnoschaft verendren vnd Hinziechen wellte, damit er sölicher frömden reisen vnd kriegen pflegen oder wider deren keins als obstett thun möcht, dz sol In ouch nit schirmen, sunder ob er demnach wider in vnser eidgnoschaft kompt, so sol er alle straff lidcn, wie ein anderer darin gesessen. 142 September 1501. Deßglich sol nieman in vnser eidtgnoschaft sich frömder Personen, fachen oder ansprachen beladen noch annemen an gemeiner orten unserer eidtgnoschaft ald der merteil wissen und willen, ouch dz nieman deHein krieg oder fechd für sich selbs vnderstan oder fürnemen sol, dann wie vnser geschworen pünd, verkomnuß vnd brieff, so vnser vordem vnd wir vns deß gegen ein andern verschriben haben, zugeben. Vnd söliche Ordnung sol alle ort vnser eidtgnoschaft, darzu all vnser eidtgnossen vnd puntgnossen, so vns mit geschwornen pünden verwandt sind, begriffen. Vnd diß Ordnung sol ouch zu allen Jaren, so man in Stetten vnd lendern burgermeister, schulthessen vnd amman setzt vnd man Inen schwert, deßglich so man die pünd schwert, vor den gemeinden gelesen vnd geschworen vnd mit brieff vnd siglen gefestnet werden. Vnd ob einiche ort darin nit gan wellten, söllen dieselben ort die andern, so darin gegangen sind, zu tagen, so man red vnd rattschlag tut von der Herren vnd solicher fachen wegen, in Iren rütten, getätten vnd Handlungen nützit Irren vnd von Inen vßstan. Es söllen ouch kein sundre ort an gemeiner ortten, so darin sind, gunst vnd gefallen solich ordnung nach- zelassen haben. Vnd sol ouch jeder pott dz zum trülichisten anbringen, also ob sich einiche ortt nit darin zegan schicken wellen, dz die andren glich zestund ab dem tag, so darum gesetzt ist, dahin ritten vnd die gemeinden pitten, mit Inen darin ze gand. Vnd vff demselben tag sol ouch jeder pott vollen gewalt han, dz zu beschließen vnd zu vol- strecken, damit es vffgerichtet werde on lenger verziechen. Vnd nämlich ist deßhalb tag angesetzt vff mittwuch nach sant Michelstag nachts Zürich an der Herberg zesind." 7». S ch w y z. 43l)1, 30. September (Donsiag nach St. Michelstag). Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I). 1l>8. Staatsarchiv Zürich: Abschiedesammlung. III. 231. Ebenda: Tschudische Sammlung, 32. Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 314» Amman Zelger klagt im Namen Melchior Enentachers (Andachers), Altvogts im Thurgau, es sei ihm in seiner Sache gegen den Fatzmann ein unleidentliches Urtheil ergangen, er begehre einen andern Rechttag und Verhör seiner Kundschaft. Heimbringen und auf nächstem Tag zn Zürich Antwort geben. I». Es ist erschienen der königlichen Majestät von Frankreich Botschaft mit Versicherung des gnädigen geneigten Willens des Königs zu den Eidgenossen, mit Erinnerung an die althergebrachte Freundschaft, die, ob Gott wolle, fortdauern werde. Dabei hat sie gebeteil, den Gerüchten, die über mißbeliebige Reden des Königs bezüglich der Eidgenossen verbreitet werden, keinen Glauben zu schenken und die gegenseitig bestehende Freundschaft und Einung getreulich zu halteil, was der Köllig seinerseits auch thun wolle, e. Der französische Bote wird über seine Meinung und seine Vollmachten.hinsichtlich der Ansprecher einvernommen. Nach dem Bericht unserer nach Mailand gesendeten Boten („als durch den Abscheid von Moyland angezöugt wirt") soll er zum Theil gerade dieses Gegenstands wegen, um die Ansprecher mit etiler den Ansprachen gleich kommendeil Summe Geldes gütlich zu befriedigen herausgeschickt sein. Der französische Bote aber erzählte einen langen Handel und vermeinte nicht, daß der König den Ansprechern noch zu etwas verpflichtet sei, nachdem sie ohne Absage in sein Land eingefallen und ihn an Leuten und Gilt beschädigt haben. Doch anerbiete der Köllig aus besonders geneigtem Willeil zu den Eidgenossen, für alle Ansprachen eine Summe von 40,000 Franken zu geben. Als dieses Allerbieten den Ansprechern kund gegeben wurde, haben sie sich September 1501. 14Z damit nicht befriedigen wollen, sondern uns weiter bittlich ersucht und bei den geschwornen Bünden ermahnt, ihnen zu ihrem Rechte zu verhelfen. Darauf ist angenommen, daß jeder Bote diesen Gegenstand heimbringen und daß den Boten, die auf den Tag zu Zürich kommen, empfohlen werden soll, die Sache in Gutein und uach unser Aller Lob, Nutzen und Ehre zu erledigen. Dabei soll jedes Ort die Seinigen zu bewegen trachten, daß sie sich mit ziemlichen und billigen Anerbietungen begnügen lassen. «I. Bezüglich der Stadt und der Schlösser zu Bellenz ist zwischen dem König und „vns dry orten" abgeredet, daß die von Bellenz die nächsteil zwei Jahre hindurch ihre Zinsen, Renten und Gülten benutzen und beziehen mögeil, wie das von Alterher geschehen ist; wenn des Kölligs Leute und Unterthanen Zinsen, Gülten und Renten m der Stadt und Herrschaft Bellenz haben, so sollen sie dieselben ebenfalls nach altem Herkommen nutzen und iließen, wie es den Unfern gegenseitig gestattet ist. Die von Bellenz sollen im Herzogthum Mailand Handel und Wandel haben mit derselben Zollfreiheit wie die Eidgenossen. Und da man Untreue und Verrätherei besorgt, wodurch Bellenz uns entzogen werden könnte, so hat der französische Bote im Namen seines Königs und der Seinigen versprochen, daß innert den genannten zwei Jahren weder durch Gewalt, List noch auf irgend eine andere Weise Bellenz den drei Orteil entzogen werden soll, so daß sie der schwereil Kosten der Besatzung sich entheben können. Unter dieser Voraussetzung will man auch mit den Ansprechern reden, daß sie sich mit billiger Abfindung begnügen oder sich rechtlichem Spruch unterziehen. «I findet sich nur im Abschied der Tschudischen Sammlung, dagegen enthalten die übrigen Exemplare den nachfolgenden undatirten Abschied von Mailand als Beilage: Abscheid von Meplant. „Des ersten der ansprechenden knächten halb so wölke der Cardinal ein erber botschaft hinuß in vnser Eid- gnoschaft vertigen mit sampt vnsern Kotten, dem in bevälch geben, gemelten knächten zimlich vnd gebürlichen begägnen vnd Inen eine summe geltz fürzeschlahen, die der fach gelich fach, In Hoffnung, wir eidgnossen daran ein gefallen vnd die knächt ein benügen haben. Ob aber die summ vns Eidgnossen oder den ansprechenden nit angenäm, so welle er sin poschen allenthalb vf der straß haben, damit Werbung witter beschäch, Mich ansprach hinzulegen. Zum andern vnser eidgnossen der dryen Orten halb, die Schloß vnd Statt Belletz vnd derselben Jnwonere berürente, hat sich der Cardinal an statt vnd In namen des küngs begäben vnd nachgelassen, das die vermelten drü ort Bülletz die nächsten zwey Jar volgent, yedermans rechten on schaden, inHaben vnd dieselben von Bälletz füllen vnd mögen die zit ouch allenthalb wandeln vnd werben sicher im Herzogthum Meyland mit allen den fryungen vnd exemption der zöllen, wie wir eidgnossen vnd die vnsern lut der vorgemachten Cappiteln das bisher gebrucht haben. Wo aber den dryen orten söllichs nit gemeint sin wölte, so wöl der küng des zu recht komen vff die vbrigen fünf ort vnd sich desselben rechten benügen lassen. Vnd hat harin der kardinal lutter bereit vnd vorbehalten, weders vnder den zweyen stucken nit bericht würden möcht, so sölle alles by einander beliben anstan." 74. Aürich. 8. Actoßer (Freitag vor SaM DionysinStag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, Ii. II». Staatsarchiv Zürich: Abschiedesammlung, III. 2!IS. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II, K22. Archive Solothurn, Basel. Dem Landvogt Stocker im Thurgau wird wiederholt befohlen, zu bewirken, daß dem Fatzmann der Wein, der ihm im vergangenen Kriege genommen wurde, ersetzt werde und daß er wegen seiner Kosten 144 October 1501. und Schaden, da er auf den Tod verwundet wurde, Entschädigung erhalte. Der Landvogt soll die Beschädiger ermitteln und jeden unter ihnen ersetzen heißen, was er dem Fatzmanu entwert hat. Reicht das solchergestalt Geleistete nicht aus, so soll der Landvogt für das Mangelnde eine gemeine Landsteuer im Thurgau anlegen. I». Auf frühem Tagen ist angesehen worden, es solle das Landgericht im Thurgau mit zwölf Personen ersetzt werden, die Hälfte aus der Stadt Frauenfeld, die Hälfte von der Landschaft; jeder soll des Tages einen Behemscheu erhalten und dazu die ab der Landschaft, welche eine Meile Wegs von Frauenfeld wohnen, 3 Nollenbatzen, die welche eine halbe Meile Wegs entfernt sind 2 Nollenbatzen; die Edeln und die Gemeinden, unter denen die äußern Richter gesessen sind, sollen das ausrichten, jeder zum halben Theil. Nun widern sich die Edeln und die Gemeinden dieser Last und die Nichter sind noch unbezahlt. Darum soll jeder Bote heimbringen, ob man es bei jener Ordnung bleiben lassen, oder ob man alle zwölf Richter aus der Stadt Frauenfeld nehmen wolle, damit sie mit einem Behemschen jeder ausgerichtet seien, v. Auf diesem Tage zu Zürich wurde abermals daran gearbeitet, die Irrung zwischen Uri, Schwyz und Nidwalden einerseits und dem Könige von Frankreich andererseits, betreffend Bellenz, zu vergleichen. Von der französischen Botschaft, welche der Cardinal, der des Königs oberster Statthalter in Mailand ist, herausgeschickt hat, mochte nichts anderes gefunden werden, als daß die genannten drei Orte Bellenz die nächsten zwei Jahre hindurch besitzen und während dieser Zeit die Einwohner von Bellenz im ganzen Herzogthum Mailand frei, sicher und mit derjenigen Zollfreiheit handeln und wandeln mögen, welche den Eidgenossen kraft der Capitel mit Mailand zusteht. Die drei Länder aber, insbesondere Uri und Schwyz, wollten diesen Vorschlag nicht annehmen. Daher wird beschlossen, Zürich, Lucern, Obwalden und Glarus sollen in aller Eidgenossen Namen ihre Botschaften auf St. Gallentag (10. October) zu Schwyz, Tags darauf (17. October) zu Uri vor den Gemeinden haben und diese dringend bitten, die französischen Vorschläge anzunehmen, da es scheint, es sei „diß fach mit Vernunft wol zu bedenken vnd nit abzuschlahen — vnd also. nach vnd nach von dem in Keffers gegangen mag werden." «S. Ebenso ist ans diesem Tage eine Vermittlung zwischen der französischen Botschaft und den ansprechenden Knechten fruchtlos durch der Eidgenossen Boten versucht morden. Endlich haben die letztern auf Hintersichbringen, jedermanns Rechten unbeschadet, drei Vorschläge formulirt: 1. Daß der König 40,000 Franken zu Händen der Eidgenossenschaft gebe, um dieselben unter die Ansprecher nach Gebühr zu vertheilen, und daß er damit für alle bis zum heutigen Tag erlaufenen Ansprachen guitt und ledig sein soll. Oder wenn diese Meinung nicht angenommen werden wollte, 2. daß jeder Theil zwei Zugesetzte ohne Verzug dargebe und jeder Theil zwei Personen, die weder Franzosen noch Eidgenossen seien, zu Obleuten vorschlagen soll. Aus den vier vorgeschlagenen Obleuten sollen dann die vier Zugesetzten den Obmann wählen; theiten sie sich dabei gleich, so sollen gemeine Eidgenossen denselben aus den Vieren bezeichnen. Die Schiedleute sollen an gelegenem Ort innerhalb der Eidgenossenschaft die einzelnen Ansprachen und die dagegen erhobenen Einreden verhandeln und durch Mehrheit oder Obmannsspruch rechtlich entscheiden. Oder endlich 3. jedes Ansprechers Herren, nämlich der kleine Rath jedes betreffenden Orts, soll den Ansprecher in Beisein der französischen Botschaft vor sich nehmen, seine Forderung und des Königs Einrede verhören und nach Gelegenheit der Sache und nach göttlichem Recht entscheiden, was jedem zu geben oder nicht zu geben sei. Dabei sollen die den Ansprechern verwandten Nathsglieder austreten und nicht mitsprechen. Da nun diese drei Vorschläge den ansprechenden Knechten vorgehalten wurden, erklärten sie, bei dein versiegelten Abschied, wie der zu Lucern ausgegangen, unverändert bleiben und keinen der drei Vorschläge annehmen zu wollen- Darauf haben der Eidgenossen Voten beschlossen, der französische Bote soll die Meinung an den König oder October 1501. 145 den Cardmal bringen und uns beförderlich deren Entschließung kund thun. Nichts destonünder soll jeder Bote die Sache auch an seine Herren bringen und ihnen beantragen, wenn der König einen der obigen drei Vorschläge annähme, denselben auch die Knechte annehmen zu heißen, „dann in disen sweren, sorgtrageuden löiffen ist zu ermessen, ob das alles abgeschlagen, was gemeiner unser eidguoschaft darus erston wurde." v. Darauf ist auch mit den Knechten geredet worden, daß sie, wie sie auch zugesagt haben, mittlerweile die Sache ruhen lassen und keine kriegerische Unternehmung beginnen sollen. 1. Ferner ist dem Bischof von Sitten, der Landschaft Wallis, den Graubündnern und Andern nach Nothdurft einpfählen, den Knechten keinen Durchzug und auch den Ihrigen keine kriegerische Unternehmung zu gestatten. K. Die Boten, welche auf nächsten Sonntag nach Uri kommen, sollen die von Uri insbesondere bitten, daß sie ihren ansprechenden Knechten empfehlen, eine der abstehenden drei Meinungen anzunehmen, falls der König oder der Cardinal es thue, und daß sie nicht Andere aufreizen, sich widerspänstig zu erzeigen. I». „Jeder bott weiß zu sagen, wie unser Eydgnossen von Friburg und Soloturn durch Jr Kotten uns bitten haben lassen, das wir sy mit dem sitz und stand nit endern, nidern und die Statt Basel für st) setzen lassen. Deßglich das ouch unser Eydgnossen von Soloturn lut der pünden unser Eydgnossen von Bern gemant Hand durch Jr offen besigelt manbrieff, das sy daran sin, Jr stim darzu geben und gegen andern orten unser Eid- gnoschaft getruwlich werben und verschaffen, das Friburg und Soloturn nit also abgeendert und geschwecht, sunder mit sitz und stand gehalten und pliben gelassen werden, wie sy Harkomen sygen. Sol jeder bott heimpringen und darumb vf dein uechsten tag autwurten." I. Jeder Bote weiß, wie Herr Doctor Thüriug Friller sich in Beisein unserer Eidgenossen von Freiburg uud Solothuru bezüglich der Nachrede, als hätte er die Veränderung ihres Standes angerathen, verantwortet und entschuldigt hat. It. Jeder Bote weiß zu berichten, wie der Bischof von Wallis und andere unserer Bundes- und Eidgenossen, die auf diesen Tag berufen waren, „sich in Iren reten und Hendeln diser löuffen halb erlich erzöigt vnd erbotten haben." 5. „Darzu das dem merteil der Orten nit hat wellen gefallen, eynich eynung ald puntnuß mit dem römischen küng zemachen vnd siner Majestet ret mit den besten Worten, als ein jeder bot weißd, abgeuertigt haben." Ii». Die auf stühern Tagen behandelten Sachen Adrians von Bubenberg, derer von Bonstetten, derer von Lucern, des Abts von Kreuzlingen, des von Praroman, Graf Georgs von Sargans, Soldansprachen des Altschultheißen von Solothuru, des Jacob Thig von Zürich, des Letter von Zug und Anderer an den römischen König betreffend, wird an die römisch königlichen Boten das Ansinnen gestellt, eine freundliche Tagleistung Nach Zürich zu bewilligen, dazu zwei königliche Voten mit Vollmacht abzuordnen, um nach Verhör der Sachen zu endlicher Hinlegung der Dinge einen Entscheid zu thun. Das Gefallen des römischen Königs hierüber soll durch den Vogt von Laufenburg bis St. Martinstag nächsthin an Zürich gelangen, welches darauf den Tag anzusetzen hat. „Ist daruff von vns vier Kotten geantwurtt, dz unser Herren vnd Obern Willens vud gemütts nit sin welle, diser Zit einich ander oder witer püntniß mit St. Gallen vnd Appenzell ze wachen oder anzenemen, dann wie bishar gewesen sig, dann das Gotzhus St. Gallen by sinen gemachten burgrechten vnd landtrechten, och wesen vnd altem harkommen zn beheben vnd zu behalten sigen unser Herren vnd Obern, och wir von derselben wegen, geneigt." i» fehlt im Lucerner Exemplar, », 1», I» im Solothurner Exemplar, i» fehlt in allen Exemplaren, ist aber einem Extract im Stifsarchiv St. Gallen (Nr. 1644) ää. 9. Oktober (Samstag nach Sant Franciscustag) entnommen. 19 146 November 1501. 75. (Ohne Ortsangabe.) 4jZt)4, 3. November (Mittwoch nach Allerheiligen.) Staatsarchiv Bern. . Matthäus Schinner, Bischof zu Sitten, Graf und Präfect in Wallis einerseits, Schultheiß, kleine und große Räthe, die man nennt die Burger zu Bern, andererseits Urkunden, es seien zwischen ihren beidseitigen Angehörigen aus ungleicher Auffassung des zwischen beiden Theilen bestehenden Bundes Streitigkeiten entstanden. Es haben nämlich die von Thun Walliser wegeil Freveln, die im Wallis begangen wordeil, zu Thun belangt, in Eid genommen und dadurch genöthigt, zu Thun dem Rechte Statt zu thun. Ferner haben die von Frutigen einige Walliser wegen Schulden angefalleil und mit Leib lind Gut Hinterhalten, alles wider den Bund und gemeinen Landesgebrauch, demzufolge der Kläger dem Beklagteil vor den Richter seines Wohnorts folgen und Frevel an dem Ort, wo sie begangen worden, berechtigt werden sollen. Die von Thun berufen sich dagegen auf ihre von Bern bestätigten kyburgischen Freiheitsbriefe und die von Frutigen auf den Umstand, daß die Schulden kanntlich und vergichtig gewesen seien. Die Parteien haben sich zusammen verfügt und beschlossen was folgt: Bern gebietet denen von Thun lind von Frutigen, von ihrem Vornehmen abzustehen; Frevel sollen an dem Orte, wo sie begangen sind, berechtigt lind daselbst dem Verletzten unverzogenes Recht gehalten werden. Niemand soll fortan in beider Theile Gebiet den Andern ilm Schulden, sie seien gichtig oder nicht, verhaften oder verbieten oder niederwerfen, sondern der Forderer soll seinen Schuldner suchen lind beklagen in den Gerichten, da er gesessen ist und da auch kurzen, unverzogenen Nechtsgang finden. Doch wenn Jemand des einen Theils in die Landschaft des andern zöge, allda Bau- und Zinsgüter empfinge, dann dieselben aufgäbe und „vor gethaner vßrichtung vßstender pflicht" wieder heimzöge, so mag man einen solchen aufhalteil und an den Enden berechten, wo die Zinse erlaufen sind. Auch soll erlaubt sein, wenn jemand dem andern etwas unter der Bedingung verkauft, daß ihm gestattet sei, deil Käufer, der nicht auf den bestimmten Termin bezahlt, wo er ihn betreteil inöge, an Leib und Gut anzufallen, daß dann eine solche Kaufsbedingung gehandhabt werde. Pergament-Urkunde mit anhängenden Siegeln des Bischofs und Berns. 7«. Sck) W 1) z. 4504, 4. November (Donstag nach Allcrhciligmtag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede III. 237. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. K3V. Archive Solothurn, Basel. Herr Ulrich von Sax und Junker Georg auf der Fluh sind von dein Tag zu Zürich an den Hof des römischen Kölligs gesendet worden mit dein Auftrag von Seite der Boteil jenes Tages, fünf Artikel an die königliche Majestät zu bringen: 1. Der'König möchte dazu verhelfen, daß Bellenz denjenigen verbleibe, welche es gegenwärtig im Besitz haben. 2. Daß ehrliche und rechte Schulden, welche Eidgenossen gehören, denselben nach Billigkeit bezahlt werden. 3. Daß die Ansprecher befriedigt oder auf zwei ehrbare Männer oder den Bischof von Sitten zum Recht gewiesen werdeil möchten. 4. Daß der Köllig den Grafen November 1501. 147 Georg von Sargans der Acht entlassen und ihm sonst seine Gnade beweisen wolle. 5. Daß der König nochmals seine Botschaft in die Eidgenossenschaft schicke und nochmals um eine Vereinung werbe. Die beiden Gesandten berichten nun über die Antwort, welche der König auf diese fünf Ansinnen gegeben hat. Vellenz betreffend, habe der König gesagt, er habe uns öfters Bellenz und Anderes angetragen und überhaupt vielen gnädigen Willen zu den Eidgenossen gehabt, bei ihnen aber solchen nicht gefunden, jetzt aber könne er nach dem Vertrag, den er mit dem König von Frankreich gemacht, in dieser Sache nichts mehr khun. Der Schulden wegen: Wenn die Vereinung von uns angenommen werde, so sollen diejenigen, welche rechte Ansprachen haben, befriedigt werden. Bezüglich der Ansprecher sei er im Fall der Annahme der Vereinung bereit, mit ihnen auf den Bischof von Wallis zu Recht zu kommen; ebenso werde er die Sache des Grafen Georg von Sargans behandeln. Auf das Ansinnen aber, nochmals eine Gesandtschaft zu schicken, habe der König geantwortet: „Nein, wir haben zum dickern mal Inen nachgeschickt vnd geworben vnd haben nie nütz fruchtbars funden vnd sind vnser Kotten verächtlich vnd spottlich abgevertigt; das wir Inen mer nachfaren oder warben, wollen wir nit thun, es sig denn fach, daß Herr von Sytten so vil erfunde, das die sach zu entlichem vßtrag kome, denn Jr sigen nunmehr acht künig mit einander» eins worden, alles mit vil worten" u. s. w. Diesen Bericht soll jeder Bote seinen Herren zu bedenken geben und über den Gegenstand wieder zu Tagen kommen auf Dienstag nach St. Martinstag (16. November) nach Lucern. ?». Dieser Tag war der Pensionen wegen nach Schwyz gesetzt; da aber etliche Orte säumig waren, so konnte der Gegenstand nicht endlich berathen werden und wurde ebenfalls auf den angesetzten Tag nach Lucern verschoben. Etliche der Unsrigen klagen, es sei ihnen, ungeachtet sie vom Bällp Geleit gehabt, das Ihrige in der Lombardei niedergelegt und entfremdet worden. Da sie darüber mehrmals sich auf Tagen fruchtlos beschwert haben, so haben sie nun einigen aus den Orten, wo ihnen das Unrecht geschehen, etwas Vieh und Geld auf Recht niedergeworfen. Hierüber soll auch auf dem Tag zu Lucern verhandelt werden. «I. Ebenso soll man verhandeln über die Beschwerde der drei Länder, welche Bellenz inne haben, daß den Ihrigen feiler Kauf abgeschlagen und ihnen Alles versperrt werde. < . Dieser und anderer Sachen wegen ist wieder Tag angesetzt nach Lucern auf Dienstag nach Martini nächsthin (16. November). 77. Aucern. 4Z<41, 17. November (Mittwoch nach Sant Othmarstag). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, v. 144 It. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 537. Archive Solothurn, Basel. Boten: Zürich. Meister Winkler; Felix Gwumann (?). Bern. Caspar Wyler, Venrich. Lucern. Schultheiß Bramberg; Schultheiß Sonnenberg; Venrich Haas. Uri. Walther In der Gassen, Altammann. Schwyz. Ulrich Kätzi. Unterwalden. Peter Wirz. Zug. Schönbrunner. Glarus. — Basel. Peter vou Offenburg, Zunftmeister; Hans Hiltprand. Freiburg. — Solothurn. Benedict Hugi. Schaffhausen. Cunrad Barter, Burgermeister. i». Basel briugt au, es sei aufgefordert, etwas Reichssteuer zu entrichten und auf St. Catharinentag uächsthin auf dem Reichstag zu Frankfurt zu erscheinen. Ferner werde es darüber angefochten, daß es de» Heinrich Nichter habe hinrichteil lassen. Es zeigt dabei das königliche Mandat und bittet um Rath 148 November 1501. und Hülfe. Das will man heimbringen, bemerkt jedoch, solche königliche Alandate seien unseren Herren und Obern schon mehr zugekommen, ohne daß sie deßhalb etwas gegeben hätten, Basel möge sich wohl auch so halten. I». Der Bote von Zürich soll unsere Fürbitte heimbringen für die dortigen Angehörigen, welche mit den Ansprechern in die letzte Reise gezogen sind, den Göldlin und Andere, daß sie dieselben wieder heimkommen lassen möchten, wie es andere Orte auch gethan haben. «. Hans Willi, Altannnann zu Ursern, Hans Wolleb und Andere haben den Bernhardin von Volans aus Lamparten um etwas Ansprache auf freier Landstraße in unserer Eidgenossenschaft niedergeworfen, ihm Geld und Vieh abgenommen und dem König von Frankreich Feindschaft angesagt. Diese That mißfällt uns sehr, indem sie uns tödtlichen Krieg, den wir zu dieser Zeit nicht erleiden mögen, verursachen kann. Deßhalb ist beschlossen, die Thäter sollen den genannten Bernhardin mit seinem Vieh und seinem Geld ohne Entgeltniß freigeben. Für die Kosten soll derselbe Tröstung geben oder, wenn er es nicht kann, schwören, sich der Kosten wegen gegen sie vor uns Eidgenossen zu stellen, «ll. Unsere Eidgenossen von Zürich und Schaffhausen sollen ihre Botschaft in der Sache derer von Rothweil an den Bischof von Constanz und den Abt von Salmansweiler senden, damit die dortigen Streitigkeiten ohne Krieg abgethan werden. Auch sollen bei dieser Gelegenheit die Boten mit dem Bischof von Constanz derer von Klingnau und des Segessers wegen reden, in Betreff des Ersatzes für einiges, während dein Kriege dort weggenommenes Korn, damit man hei dem Anschlag, wie er im Krieg gemacht ist, bleibe. Sollte auf der Mehrforderung bestanden werden, so würden die Eidgenossen auch ihrerseits an das Stift Forderungen stelleil. v. Als hievor die königlich französische Botschaft von dem Tag zu Zürich der Ansprecher wegen abgefertigt worden und nach Uri gekommen ist, so hat dieselbe Uri gebeten, einer andern königlichen Botschaft, welche herauskommen werde, um den Eidgenossen den Entschluß und Willen des Königs kund zu thun, freies, sicheres Geleit zu geben. Das ist aber von Uri abgeschlagen worden unter Vorgabe, ihre „Gewalt" sei nicht gehörig versammelt u. s. w. Nun hat man den königlich französischen Rüthen geschrieben, man verwundere sich, daß auf den Abschied der Ansprecher wegen noch keine kölligliche Erklärung eingetroffen sei, sie möchten uns des Königs Willen durch eine Botschaft mittheileu, die dann gemeiner Eidgenossen freies, sicheres Geleit für Herreise, Aufenthalt und Rückkehr erhalten werde. Weiter ist den königlichen Rathen geschrieben, sie möchten dafür sorgen, daß die Sperrung der Straße nach Mailand abgethan und daselbst unfern Eidgenossen von Uri freier Kails gestattet werde, dann werde Uri solches auch thun. Jeder Bote soll an seine Herren bringen, was auf den Fall, daß die Straße nicht geöffnet würde oder keine Botschaft käme und Uri dann ohne unser Wissen und Willen etwas vornähme, oder durch Niederwerfung von Jemanden uns Krieg erregen wollte, gethan werden soll, ob man mit Mahnung oder auf andere Weise dem zuvorkommeil wolle. 4'. Da der Lendi dem Brunner kraft eines zwischen ihnen zu Baden ergangenen Rechtsspruchs 10 Gl. schuldig ist, ihn aber noch nicht bezahlt hat, so ist erkannt, daß er bezahlen und alle Kosten vergüten soll, die auf jenem Tag noch über die Sache gegangen sind. K-. Zürich klagt, der Eidgenossen Landvogt im Thurgau mache zu Stammheim und Nußbäumen die Rechte der Landgrafschaft in höherm Maße geltend, als das hergekommen sei. Darauf ist dem Landvogt geschrieben, er soll sich nm den Sachverhalt erkundigen und auf nächstem Tag darüber berichten. I». Schweiz und Zug sollen Boten nach Einsiedeln senden, um von den daselbst im Rechte liegenden Acten zur Hand zu nehmen was den Eidgenossen gehört, und denen von Zürich die ihrigen herauszugeben, j. Dem Vogt von Baden soll man auf seine Anfrage, wie er sich in Betreff des Gutes und der Leute zu halten habe, da leider jüngster Tage dort ein Schiff verfahren und verunglückt sei, auf dein nächsten Tag Antwort geben. November 1501. 149 Der Vogt zu Baden meldet, es sei daselbst ein Todtschlag geschehen und die Parteien haben sich ohne sein Wisseir und Willeil mit einander gerichtet. Darauf ist ihm befohlen. Acht auf sie zu haben und im Betretungsfall sie zu verhaften. Könne letzteres nicht bald gescheheil, so soll er einen Landtag halten und das Recht darüber ergeheil lassen. Der Vogt bringt weiter vor, der eine der Betreffenden gehöre dem Abt von St. Blasien an; nichtsdestominder soll er ihn im Betretungsfall nach Baden führen; will dann der Abt Einsprache erheben, so soll er vor den Eidgenossen erscheinen, i. Dein Vogt von Baden ist empfohlen, den Zoll einzunehmen von allem Kaufmanilsgnt, das zu Wasser oder zu Land durch die Grafschaft geführt wird. Ebenso wird er angewiesen. Einen zu strafeil, der einen Andern, der erstochen wurde, schreieil gehört und nichts dazu gethan hat. n». Heimbringen, daß man das Landgericht im Thurgau besetzen soll. Den Boteil gefiele, daß man vier vom Adel, vier aus der Stadt Frauenfeld und vier voll der Landgrafschaft daran setzte. Ueber den Lohn der jedem zu geben ist, soll man sich auf dein nächsten Tag aussprechen, u. Zwischen Melchior Andacher, Altlandvogt im Thurgan, und dem Fatzmann, welche ihren Streit den Eidgenossen zur Vermittlung anvertraut haben, ist in der Güte erkannt, der Altlandvogt soll dem Fatzmann für seine Ansprache, nebst Kosten und Schaden, innert acht Tagen 20 Gl. geben, 15 Schillinge für 1 Gl. „Als dann vnser Eidgnossen von Fryburg vnd Solloturn die püntnuß gegeil visiere liebeil Eidgnossen von Schaffhnsen nit haben wolen siglen, vß etwas beswärd, als Vilser Eidgnossen von Basel vor Inen gand vnd gesigelt haben, Ist vnsern Eidgnossen von Lucern beuolhen, in vnser aller Namen zu Inen zu ritten vnd nüt Inen zu reden, die brieff zu besiglen, mit anzöiguilg, die ding spen nit in argem noch Inen zu smach beschechen, als si) wol missen zu sagen. Vnd ob sy nit siglen wollen, sol jeder bot an sin Herreil bringen, zu ratschlagen vnd antwurt zu geben, wie man sich halteil wöll." Z». Jeder Bote weiß, wie Martin Schrank abermals vor uns erschienen ist und geklagt hat über den an ihm begangenen Raub. Auch fei einer voll Attiswyl, genannt Hans Hinker, ebenfalls beraubt wordeil. Darauf hat man unfern Eidgenossen voil Basel eül Creditiv gegeben, um in unserm Namen mit dem Vogt im Elsaß und mit Herrn Ulrich von Habsberg zu reden. Man soll heimbringen, was man weiter thnn wolle, wenn dieser Schritt nicht verfinge. Solothurn, das weiter gehen wollte, wird ermahnt, in Betracht der bedenklichen Zeitkäufe an sich zu halteil und auf uns zu sehen, «z. Die Boten voll Zürich sollen die Bitte des Abts von Muri an ihre Herren bringen, man möchte ihn bei seinen von den Eidgenossen erhaltenen Briefen, Siegeln und Rödelil bleiben und ihm den Fall aushinfolgen lassen, ansonst er an die fünf Orte gelangen müßte. I». ei. t'. Ii. i. I. ii. fehlen im Berner Exemplar. Diese und «. auch im Solothurner Exemplar. Zu «» Ueber die Vollziehung dieses Auftrags sprechen folgende Acten: I 1501, 7. December. „Als dann von gemeinen v. g. l. Eidgnossen wegen der fromm vest Hans Sunnenberg, Schulths zu Lutzern, der alt, zu vns Schulths, kleinen vnd großen Räten der Statt Fryburg abgeucrtiget worden ist, vns nach vil früntlicher guter Worten, die er vns mit allen eren vnd Vernunft hat fürgelegt, bitlich anzukercn, vnser g. l. Eidgnossen von Schaffhnsen pundbrieff, so er nüt Im har hat gebracht, zu besiglen vnd in dem einer frommen eidgnossenschaft nutz abzuziechen, vnangesechen dz ouch vnser g. l. E. von Basel vor vns besigelt, dann die als ein angenommen Ort den Orten nach dz also getan vnd nit vns zu smach noch Verletzung vnser eren, dann wir nit minder dann dieselben statt in allen eren, früntschaft, lieb vnd früntlichkeit geacht vnd dafür werden vnd sind gehalten vnd ander örter, die elter weren, doch zufriden gewesen, das zu furdung gemeiner Eydgnoschaft nutz vnd ere die jünger Inen vorgiengen, vnd daran wurden wir gemeldtcn vnsern l. Eidgnossen angnämen dienst vnd geuallen bcwisen, der vns zu hochein dank vfgenomen, vngezwifelt were vnS sunst vtzit angelegen, als wir das 150 December 1501. hieuor vnlengest Inen wol schriftlich vnd mündtlich Halen erschynen lassen vnd wir das an ein Eydtgnoschaft bringen, vns wurd vnuergessen diß guten willens so Inen harin bewysen, In aller zimlichkeit begegnet u. s. w., wie dz sin anbringen in lengerm vernünftigem begriff dargetan. Ist demselben boten nach wol erwägnem bedenken unseres großen anligens vnd der bemelten früntlichen Werbung von vns in gar guter Meynung vnd nach vnsem bessern verstan geantwurt worden: Wir hetten vns zu vnsern g. l. E. ganz vnd gar versechen, dieselben Helten vns bi vnserm hergebrachten sitz, stand vnd ordnung beliben lassen, vs dem dz wir nit meynen verdient haben, dz man vns vm vnser vbung also wise vnd ander, wie wol si billich aller eren wirdig sind, an vnser statt kommen lassen sollt, die erst kürzlich verwandt vnd nach vns zu einer frommen Eydgnoschaft kommen weren. Dann ob die für örter vfgenomen, so hetten wir doch allzit gehofft vnd noch, ein fromm Eydgnoschaft folt vns das lassen genießen, das wir Jr nie nütz abgezogen vnd mit gutem willen zu ir allen das haben gesetzt vnd das künftig noch lieber tun wellen, wo das zu schulden kompt, das vns Gott je hat verlichen. Dabi ouch das vff tagen, die darumb geleist, vns nütz anders zu verstan geben worden were, dann das jederman bi finem fitz vnd vbung beliben, des wir vns nu also getrost vnd besunders daz was vff tagen in jemans bywesen geredt, das solichs von einer frommen eydtgnossenschaft jewelten ist gehalten, dann sust wo wir anders verstanden, so hetten wir in guter zit darzu getan in maßen, das wir hoffen, wir weren nach not vnd vnsern eren versechen worden. Zudem so weren wir in gar vil abscheiden für örtter genämpt, also das wir von dan ouch vnser lieben eydgnon vnd vnser pünden anzöugung nit anders müssen noch gewußt haben, dann das wir mit vnsern lieben eydgenon vnd Mitbürgern von Solloturn örtter syen gewesen. Deßhalb wir noch hütbitag gutz verhoffens wellen sin, vnser getrüwen lieben eydgnossen werden dz alles bedenken vnd vns bi vnserm sitz vnd stand vnd in glicher gestalt in den geschafften als bißhar beliben lassen, alles vnangesechen des, das etlich, so jünger, vor den eltern eydgnossen gand vnd stand, denn solichs mit der eltern verhengknuß vnd willen zugange, das aber durch vns nit ist beschechen, dann wir dauon nütz gewust haben. Vnd wie si vns früntlich haben bitten lassen zu besiglen, noch vil früntlicher vnd ernstlicher bitten wir Si, vns vß brüderlichen schuldigen pflichten unverändert bi vnser vbung beliben ze lassen. Das wellen wir vmb ein fromm eydgnoschaft mit ganz bereitem willen verdienen. Ob Jr aber das ungelegen sin vnd die je wölt vermeynen, daz Jr an einer ersamen Statt Basel so viel were gelegen, das si von der nit könd abstan, Jr zu halten was Jr zugesagt möcht worden sin, sitz, stands vnd besiglens halb u. s. w., So syen wir die, so einer frommen eydgnoschaft ouch nütz abstechen, sunders mit ganzen guten trüwen dz wellen ^ helfen halten, das dieselb zugesagt vnd also in dem namen Gottes vnser lieben eydgnossen von Schaffhusen ^ pundbrieff, die vns zu fürdern vast lieb sind, besiglen, souerr diewil vnd wir doch (als das geredt) wir nit minder in Eren vnd allen guten gestalten dann ein Statt Basel werden erkant vnd geacht, dz vns vnser lieben Eydgnossen vß besunder früntschaft vnd ere vns zwo obgemelt stett als Basel gütlich wellen annämen. Dann nachdem si, als obstat, vns für erlich fründ vnd getrüw eydgnossen, als wir ouch sind vnd sin wellen biß in den tod, achten vnd halten vnd Jr vnd vnser pünd am end luter wisen, das mit beyder teilen willen die mögen gebessert werden vnd in den kein vnderschied ist mit vnser lieben eydgnossen von Basel pund, dann des eydschwerens vnd worts halb Ort, so achten wir, vnser lieben Eydgnossen mögen vns mit guten fügen als ein Statt Basel bedenken, halten vnd haben. Wir hoffen ouch, solichs sölt noch möcht Inen zu ewigen zyten dheinen abbruch noch schaden gebären, sunders, vm Ursachen, Inen je lenger vnd baß zu dienen. Sy söllen ouch damit nit verstan, das wir jemand verachten, indem dz wir daz so obstat suchen oder jemands wellen anwysen, vns (durch dz wir besiglen) als ein Statt Basel zu halten, dann wol wirdt es erkannt, daz am selben wurd geirret vnd zu solichem wir n>t wol dann mit Jr begünstigung mögen komen. Vns zwingt aber vnser eren handthabung, solichs an vnser g. ^ E. zu suchen, durch das in einem abscheid, so vff sant Laurcnzentag nechst verschinen zu Lutzern gemacht, dorn' wir puntgenossen genämpt werden, anzöugung beschicht, als ob die, so mit vns örter sind, etwas abbruchs v"d schaden gemeiner Eidgnoschaft vmb das künftig zefügen möchten, dabi aber wir nie gefunden sind, noch zu ewige" December 1501. 151 ziten wollen erfunden werden. Vnd diewil nu ein fromm Eydgnoschast vnd vnser geschäft ein lip, ein ere, ein nutz, ein schad vnd ein fach ist vnd sin sol, so bitten wir dieselben nochmallen mit höchstem ernst früntlich, si woll alles dz, so obstat, von vns vß getrüwem gemüt vermerken vnd insunders, dz der vnderscheid vnsers punds, als obstat, gar klein ist vnd vns deßhalb als ein statt Basel halten vnd haben, dz wellen wir zu ewigen zyten vmb ein fromm eydgnoschast mit gar bereitem willen verdienen. Vnd ob denn vnsern g. l. E. wölt geuallen, vns hierin früntlich zu willfaren, als wir vns des zu Inen an zwyfel versechen vnd als wir des begeren, jendert tag darumb angesetzt, der vns also verkünt wurd, so wölten wir vnser Botschaft dahin schicken vnd Inen vnd dieser fach begegnen also, dz von vns niemer anders wurd gespürt, dann das wir die sind vnd sin wellen, die nach Jrem vermögen einer löbl. Eydgnoschast nuz, ere vnd frommen suchen wellen. Datum vnder vnser Statt Jngedrucktem secret Zinstag nach Nicolai anno Zc. v°j'"°- Original auf Papier mit aufgedrücktem Siegel im Staatsarchiv Lucern. 2. 1501, 12. December. „Alsdann von wegen gemeiner vnser g. l. Eitgnossen der fromwyse Hans Sunnenberg, Altschultheis zu Lucern, für vns Schultheis?, kleinen vnd großen Rat der Statt Soloturn kommen ist vnd demnach wir vns hieuor durch vnser schriften vnd botschaften erclagt haben des abbruchs vnser loblichen Harkomens, sitzens, stands vnd gangs, so wir dann von altemhar vor andern harbracht vnd verdienet haben, als menglich wol wissen ist, So hat er vns mit vernünftigen früntlichen Worten bittlichen angekert, die Vereynung vnd pund vnser lieben gctrüwen Eydgnossen von Schaffhusen als ander zu versiglen vnd vns deß etlich Jnfäll, dwyl doch das alles im besten vnd niemands zu abbruch oder schmach noch Verachtung beschuht, irren lassen, noch das vnser l. Eidgnossen von Basel vor vns besigelt haben, dann man wisse, wie sy vorhin am gang vnd sitz vom heiligen Rick) geachtet sigent worden, mit vil früntlichen anzeigen vnd vernünftigen Worten, nit not alles hie zu melden. Also ist demselben botten, nach geheptem Rat in ganzem vertruwen vnd sunder guter meynung geantwurt vnd des ersten sins früntlichen werbens vnd erbietens früntlichen gedanket vnd angezogen, wir hettent vns gen gemeinen vnsern getrüwen lieben Eidgnossen söllicher beschwärd vnd abbruchs unseres altherbrachten Wasens, stand, sitzens vnd ordnung vnser eltern vnd vnserm verdienen nach so billich für ander geachtet sölt werden, dheinswegs versechen. Dwyl aber gemein vnser g. l. Eidgnossen wellent vermeinen, sollichs vns zu dheiner Verachtung, schmach noch abbruch unserer glimpfs noch eren mög dienen vnd wir vnd vnser eltern gar lange zyt vor andern mit gemeiner Eidgnoßschaft vnser lib vnd gut bigestandcn sind nach allem vnserm vermögen vnd noch hinfür, ob Gott will, zu ewigen zyten vngeirret vnd bereits willens thun füllen vnd niemer me von Inen scheiden, sonder als fromm biderbe lüt bi Inen beliben vnd beHaren wellent, deßhalb an vns den vermelten pund ze versiglen nit Mangel sin sol, mit gar früntlicher ernstlicher pitt, gemein vnser l. Eidg. wellent vns der maß nach bedenken vnd nit minder achten, denn wir vor geacht sind, dann wir werdent in eim abscheid geachtet als pundgnossen vnd ein Statt Basel für ein Ort vnd in dem pund von Schaffhusen anders dann in andern vereynungcn bestimpt vnd nach den andern genempt „vnd Fryburg vnd Soloturn" vnd verstand doch nit, denn in vnserm pund begriffen sye, was fürwerthin gewunncn vnd überkommen werde u. s. w. söllent vnsern teil haben, als ander Eydgnossen, vnd aber in dem pund von Basel: was früwerthin gewunnen vnd überkommen werde, da söllent sy Iren teil haben als ein ander ort; kein andern vnderscheid müssen wir darin nit ze begriffen. Darumb so bitten wir gemein vnser g. l. E. mit dem höchsten fliß vnd ernst wir immer könnent vnd mögent, si wellent In betrachten vnsers loblichen altharkommens, ouch vnser vilfaltigen willigen guttaten vnd diensten, so wir vnd vnser eltern Inen von altemhar bewysen vnd vnser lib vnd gut vor andern trüwlichen zu Inen gesezt Hand, als der pfaffenbrief vnd ander guttat, so wir gemeiner Eidgnoßschaft bewysen hant, genugsam anzöigent, vnd vns das genießen vnd nit minder achten lassen, denn ein Statt Basel, vnd vns in die brieff ungehindert wie wir von altcrhar allwegen den anden örtcrn nach bestimpt sind gen klingen vnd andern vnd vns der nüwerung mit dem „vnd" gütlichen vertragen vnd dermaß bedenken, das wir spüren mögent, sy zu hanthabungs vnserer eren, Nutzens vnd frommen Iren verminst 152 December 1501. tigen guten Worten nach geneigt sigent, als wir vns des ouch ganz vngezwifelt zu Inen versechent, wellen wir zu allen zyten vngespart libs vnd guts verdienen vnd vns des ouch genzlich zu Inen vertrösten vnd ouch einer frommen Eidgnoschaft nuz vnd ere allwegen nach allem vnserm vermögen fördern, des vnd aller Eren sy sich frölich zu vns versechen mögent. Datum mit vnserm Jngetrukten Jnsigel verwart vff sonntag nach oonc-oxtionis Aaris anno clowiai millosimo guiliKsntssiino et primo. Original auf Papier mit aufgedrücktem Siegel im Staatsarchiv Lucern. 78. S ch w 1) z. 7 . December (Zinstag nach Nicolai). Staatsarchiv Zürich : Abschiede, III. 2ZII. Abermaliger Tag wegen Abstellung der Annahme von Pensionen nnd Dienstgeldern. Die vier Orte Zürich, Uri, Schwyz und Unterwalden, welche in der Sache zusammenkamen, haben nichts fruchtbares gefunden, weil etliche Orte nicht einläßliche Antwort gaben. Insbesondere hat Obwalden geantwortet, wenn andere Orte der Eidgenossenschaft die Vereinung mit dem König von Frankreich halten wollen, so wolle es dasselbe thun, nunmals aber schlage es die Abstellung der Pensionen ab. Uri will die Verordnung mit den fünf Orten, welche dieselbe vormals aufgestellt und zugesagt, annehmen und vollstrecken. Schwyz will bei seiner mehrmals gegebenen Antwort verbleiben und den Abschied von Zürich oder die daherige Verabredung annehmen und halten. Weil nun aber Obwalden sich gesöndert, soll man die Sache wieder heimbringen und rathschlagen, wie man zun: Ziel gelangen möge. 79. Lucern. IZ02, 7 . Januar (Freitag nach der hl. 3 Könige Tag). Staatsarchiv Lnccrn ! Lucerner Abschiede, v. It7. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössisch- Abschiede, II. 550. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, III. 152. Ebenda! Tschadische Sammlung, iül. Archive Freiburg, Basel. Boten: Zürich. Marx Nöist. Bern. Anton Brüggler. Lucern. Petermann Feer, Schultheiß; Jakob Bramberg, Altschultheiß; Ludwig Küng. Uri. Hans Dietli. Schwyz. Ulrich Kätzi. Obwalden. Venrich von Flüh. Nidwalden. Ammann Zelger. Zug. Schnüringer. Glarus. — Basel. Peter von Offenburg, Statthalter. Freiburg. Wilhelm Reiff; Franz Arsent. Solothurn. Benedict Hugi. Schaffhausen. — Da zwischen den VI Orten eines und Bern anderes Theils Streitigkeiten vorhanden sind, der obrigkeitlichen Rechte zu Dottikou wegen, so ist dem Meister Heinrich von Alikou empfohlen, einen Tag mit dem Vogt zu Lenzburg zu leisten und wenn derselbe angesetzt ist, so sollen Zürich und Schwyz in unser aller Namen eine Botschaft an Ort und Stelle schicken und mit unfern Eidgenossen von Bern die streitigen Grenzen besichtigen und Marksteine setzen, damit jeder Theil wisse, was ihm zugehört. Schwyz soll zu diesem Geschäft den Ulrich Kätzi abordnen, dem die Sache wohl bekannt ist. ?». Auf Sonntag nach St. Agnesentag (23. Januar) sollen die VII Orte Zürich, Luceru, Uri, Schivyz, Unterwalden, Zug und Glarus ihre Boten nach.Pfäfers senden, um Rechnung abzunehmen und zu untersuchen, wie es um das Gotteshaus stehe, v. Des Todtschlags wegen, der am Klorer begangen worden, ist erkannt, daß Januar 1502. U53 es bei der zu Baden ergangenen Erkanntniß, wodurch verfügt wurde, daß Peter Klarer sein Haus nicht verlassen soll, bleibe. Wenn des Erschlagnen Freundschaft damit nicht einverstanden ist, so soll das Recht beiden Theilen wieder aufgethan und die des Todtschlags wegen gemachte Richtung abgethan sein. «I. Der römische König wird von diesem Tag aus aufgefordert, dem Kloster Kreuzlingen den im vergangenen Krieg erlittenen Schaden zu vergüten oder demselben darum nach Laut des Friedens vor dem Bischof von Konstanz zu Recht stehen, v. Zwischen dem Fatzmann und Ulrich Müller ist erkannt, daß es bei dem von Fatzmann appellirten Urtheil verbleiben soll. Meint aber Fatzmann beschwert zu sein, so soll er seine Appellation an uns ergreifen nach Gewohnheit und Herkommen unseres Landgerichts im Thurgau. L. In Sachen des Michael Haupp gegen Hans Römer von Neuforn, welcher von dem Gericht zu Neuforn und dem Landgericht an uns appellirt hat, ist erkennt, die Appellation sei begründet, erscheint aber die Gegenpartei vor dem Schluß dieses Tages, so will man sie hören. K'. Zwischen Hans Speni am ersten, Ulrich Münzi am andern, Simon Münzi am dritten, Hans Golder am vierten und Bernhard Allenspach am fünften Theil ist erkennt, daß die vier dem Hans Speni für Landtag, Schmerzen, Kosten und Schaden Abtrag thun oder chni denjenigen stellen sollen, welcher ihm den Schaden zugefügt hat. I». In dem Steuerstreit zwischen gemeinen Steuergenossen, welche in die Herrschaft Freudenberg in unserer Grafschaft Sargans gehören, einerseits, und Georg Locher und Mithaften andererseits, ist erkannt, daß es bei dem Abschied von Zürich bleiben soll, doch mit der Erläuterung, daß die genannten, welche von Alter her zun: Schloß Freudenberg gehört haben, für die Steuer nicht angelegt werden solle». I. Da Ulrich Lugger klagt, man habe ihm am Landgericht seine Kundschaft nicht hören wolle,:, so wird den: Landgericht in: Thurgau geschrieben, daß man, wenn es sich verhalte wie er vorgibt, die Kundschaft verhöre. Ii. Bezüglich des Schiffes, welches zu Baden jüngst verunglückt ist, bedünkt uns nicht, „dz wir zu dem verfarnen gut gerechtikeit haben"; es wird daher dem Vogt die Weisung gegeben, den Kaufleuten und andern Leuten, die darauf gewesen, das Gut aushinfolgeu zu lassen, doch gegen Ersatz der darüber ergangeneu Kosten. I. Des Todtschlags zu Baden wegen ist erkannt, daß der Frau des Erschlagenen die Grafschaft wieder aufgethan werde; den Thäter, der sich in unserer Eidgenossen von Solothnrn Gebiet aufhält, soll der Vogt von Baden innert Monatsfrist daselbst berechten. »». Der Brun soll den: Lendi 8 Gl. bezahlen, 4 Gl. sofort baar, 4 Gl. ans die Faßnacht. Bezüglich des Todtschlags, den Spenis Sohn in: Thurgau gethan, soll der Landvogt, wenn ihn die Freunde des Entleibten um Recht aurufeu. Recht ergehe,: lassen; wird er nicht angerufen, so soll er, wenn der Thäter in die Landgrafschaft kommt, ihn gefangen legen, käme er nicht dahin, so soll der Landvogt das Recht vollführen. «. Den: Landvogt im Thurgau ist befohlen, den Schönholz und den Tuinelli zu berufen und eine gütliche Ausgleichung ihres Streites zu versuchen. Gelingt das nicht, so soll er die Parteien auf den nächsten Tag vor uns Eidgenossen weisen, x». Unser Vogt zu Baden soll den: Herxn Kiel die 10 Gl. bezahlen, die wir Eidgenossen ihn: seiner Arbeit wegen, in Betreff des Spans über den Zoll zu Kloten, auf früher» Tage,: zu geben zugesagt haben. lieber die Klagen des Fatzmann wegen des ihn: zugefügten Schadens ist erkannt: Was gichtig ist, das soll der Landvogt ihn: einziehen helfen, was nicht gichtig ist, dafür mag Fatzmann die Betreffenden vor dein Nichter suchen. 5'» Der Landvogt in: Thurgau meldet, er habe Emen gefangen gelegt, der den Frieden breche und kein Gebot halte, auf vieles Bitten habe er ihn jedoch gegen eine Tröstung von 200 Gl. bis zur Entscheidung der Eidgenossen in Freiheit gesetzt. Beschluß: Der Landvogt soll ihn „in 100 Gl. strafen und ihn: sagen, wenn stch nicht besser halte, so wolle man ihm neues und altes zusammenlegen und ihn nach seinem Verdienen 20 154 Januar 1502. strafen. 8. Dem Landvogt im Thurgau ist befohlen, „dz fröwli von des erbs wegen vencklich anzunemen" und zu untersuchen, ob sie von dem baaren Gelde etwas verändert habe. t. Der Landvogt im Thurgau meint, man solle das Landgericht nicht mit den Edeln, sondern mit den Einwohnern der Landgrafschaft besetzen; daß wir die Richter besoldeil, könne uns nur nützlich sein. Das soll man heimbringen. ii. Jeder Bote kennt das Anbringeil unserer Eidgenossen von Rothweil in Betreff ihrer Irrung mit den Frauen von Rothenmünster und wie sie deßhalb in den Bann gefallen seien. Da nun die voil Rothweil in der Sache etwas hitzig sind, ist mit ihnen freundlich geredet, daß sie an sich halten ulld nichts Gewaltsames vornehmen möchten, indem es uns zur Zeit nicht gelegeil wäre, ihnen kriegerische Unterstützung angedeihen zu lassen; was wir zu gütlicher Beilegung der Sache thun können, wollen wir gerne thun. Darauf habeil wir dein Bischof von Constanz und dem Abt von Salmans- weiler geschrieben, sie möchten die Gegenpartei zu einer Tagleistung bewegeil, all welcher auf Einladung des Bischofs auch eidgenössiche Boteil aus alleil Orten Theil nehmen werden, v. Meister Constantius Keller, Bote des päpstlicheil Legaten, meldet, der heilige Vater sei Willens, eineil Ablaß und eine Rom- fahrt iil der Eidgenossenschaft verkünden zu lassen, mit Bitte, wir möchten dieses gestatten. Auf dem nächsten Tag soll man darüber Antwort geben. . Dem Landvogt im Thurgau wird geschrieben, er soll dafür sorgeil, daß dem Martin Schrank für sein entwertes Gut Entschädigung gegebeil und daß die Thäter bestrast werden, x.. Da der Landvogt im Thurgau angebracht hat, Zürich wolle ihm die Ausübung der landgrafschaftlichen Rechte in Ober- und Nieder-Stammheim und Nußbaumen nicht gestatten, wiewohl daselbst die hohen Gerichte der Landgrafschaft zustehen, und habe ihm deßhalb drohend geschrieben, weßhalb er nicht wisse, wie er sich zu verhalten habe, ist auf diesem Tag beschlossen, die Boten, welche wegen der Sache von Rothweil nach Constanz reiteil, sollen vorerst in Zürich ankehren und Zürich bitten, voll seiner Einsprache gütlich abzusteheil; will es nicht, so sollen die Boten rathschlagen, ob man deßhalb eine Mahnung an Zürich wolle ergehen lasseil. 5 . Da die von Steckborn meinen, es könne bei ihnen Keiner an ein Amt gesetzt werdeil, er sei denn ein Gotteshausmann der Reichenau, so ist dem Landvogt im Thurgau geschrieben, er soll ihnen sageil, „dz sy ir empter besetzen durch ein yeden, der dann by geswornem cid wirt dargeben, er sye dann voil wannen er wölt," 5. Der Landvogt im Thurgau bringt an, es habe Einer in der Landgraf- schast den Andern überzäunt und nun meine der von Peyer, ihn zu strafen zu haben. Darauf ist erkannt, der Landvogt soll dem Peyer sageil, daß er abstehe, solches gehöre der Landgrafschaft zu strafen zu. Der Abt von St. Gallen spricht die Fälle zu Rheineck an, die von Rheineck aber meinen, ihm nichts schuldig zu sein. Darauf wird beschlossen, der Vogt soll den Fall einziehen; kann dann der Abt ein besseres iiiecht darauf nachweisen, so soll es ihm vorbehalten sein. Iii». Unserm Landvogt zu Sargans ist geschrieben, deil Thomas Jäger freizusprechen gegen zweien aus dem Nheinthal. Und da Ulrich Zivil voil Lucern, der Küster von Unterwalden und Hans Müller voil Glarus im vergangenen Kriege voil Einem 25 Gl. genommen, sollen ihre Herren sie anhalten, auf nächstem Tag sich vor den Eidgenossen zu stellen; der Vogt voll Nheineck soll den, welchem das Geld abgenommen ist, auch auf den Tag weisen. <. Unfern Eidgenossen von Bern und Basel ist empfohlen, nähere Kundschaft einzuziehen über einen verschütteten Salzbrunnen, der zu Sanct Hpppolit unter dem Herrn von Varembon liegen soll, wie uns insgeheim berichtet ist. Die Obrigkeit daselbst gehört dem Herzog von Württemberg. Unsere Eidgenossen von Basel haben die Sache erkundet und meinen, die Kosten, die auf Erbohrung des Bruuuens verwendet würden, wären nicht verloren. Das soll man in allen Orten geheim halten. «». Unsere Eidgenossen von Lucern sollen dem Hans Marti behülflich sein seines verlornen Gutes wegen, es sei mit Schreiben nach Mailand oder in der Ansprecher Sache. Dem Dietrich Fröwler ist abermals ein Fürdernißbrief zugesagt. . Es wird ein Tag gesetzt nach Lucern auf St. Sebastianstag nächsthin (20. Januar) wegen der Sache der Ansprecher und wegen der Anbringen der französischen Votschaft. „Jeder bott weiß zu sagen, mit was antwurt jedes ort begegnet zu der fach gegen vnsern lieben eidgnossen von Fryburg vnd Solloturn als st) noch bißhar die puntnuß gegen vnsern lieben Eidgnossen von Schaffhusen nit haben wöllen siglen. Sol jeder bot heimbringen vnd vff dem obgenanten tag zu Lucern luter antwurt geben, wie man Inen thun wöll, sp siglen oder siglen nit." Nur das Lucerner Exemplar dieses Abschiedes ist vollständig, in den übrigen fehlen sehr viele Artikel. Zu I»I>. 1502. 16. Januar. Der römische König Maximilian schreibt den Eidgenossen, er habe mit Frankreich Frieden geschlossen, um desto kräftiger gegen die Türken auftreten zu können. Staatsarchiv Lucern: Acten deutsches Reich: Kriege. 8«. Lucern. IZ02, 21. Januar (Freitag nach Sant Sebastianstag). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, o. IS2 Ii. Staatsarchiv Zürich ! Abschiedeband, III. 2!i0. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. !>Sl>. Archive Freiburg, Basel, Schaffhause». Boten. Zürich. Marx Röist. Bern. Anton Vrügger. Lucern. Petermann Feer, Schultheiß; Meister Heinrich von Alikon. Uri. Hans Dietli. Schwpz. Ulrich Kätzi. Obwalden. Venrich von Flüh. Nidwalden. Ammann Zelger. Zug. — Glarus. Steger. Basel. Peter von Offenburg, Statthalter. Freiburg. — Solothuru. — Schaffhausen. Burgermeister Barter. Zürich, Lucern und Schaffhausen sollen in aller Eidgenossen Namen eine Botschaft nach Rothweil senden, die auf Samstag nach Eonvörsioum Uauli (29. Januar) daselbst einzutreffen hat, um da die Januar 1502. 157 Annahme des zuletzt zwischen Nothweil und den Frauen von Rothemnünster gemachten Vergleichs zu empfehlen, mit der Bemerkung, daß Krieg uns nicht gelegen wäre. Der Bischof von Constanz und der Abt von Salmansweiler werden gebeten, sofern etwa ein Jnterdict in der Sache erwirkt worden wäre, selbes zu Hinterhalten. Die Boten nach Rothweil haben Vollmacht, in: Nothfalle sich derer von Nothweil zu „»ermächtigen" und sie zu weisen, g». Den: König von Frankreich und seinen Statthaltern und Regenten zu Mailand wird geschrieben, sie möchten den Daniel Kapfmann freigeben und sich mit seiner Strafe begnügen, v. Der Bote von Zürich weiß seinen Herren die freundliche Bitte von uns Eidgenossen an sie, daß sie das Gotteshaus Muri bei seinem Recht und Herkommen lassen und von ihrem Streite mit demselben abstehen möchten, vorzutragen. Auf den nächsten Tag wünscht man Antwort. «I. Jeder Bote soll die freundliche Bitte heimbringen, welche einige der Ansprecher an uns Eidgenossen gethan haben „von Peter Schleißen Mld siner Mithaften wegen, die zu Fryburg in der frpheit ligken." v. Unfern Vögten im Oberland und Zu Rheineck soll geschrieben werden, daß sie handeln wie sie mögen, damit Thomas Jäger geledigt werde; un Ulrich Zwil und den: Küster von Unterwalden sei nichts einzubringen, i. Basel und Schaffhausen werden als Glieder der Eidgenossenschaft dem König von Frankreich empfohlen, daß er ihnen auch die Pension gebe. A-. „Unfern Eidgnoffeu von Lutzern ist oeuolhen, diewil an st) in geheimd der Statt Costenz halb gelangt ist, dz st) in geheimdt mit Jacob Mundbrat, alten: Burgermeister zu Costenz, der, als geacht wirt, in der fach togenlich wer, reden, dz er zu Costenz den Handel mög erfaren vnd wz In: begegnet vus dz lassen wissen, damit vnd man ein Zugang zur fach, die vns Eidgnossen wol erschießen, haben möcht." I». An unsere Eidgenossen von Freiburg wird des Schleißen wegen, der da in „der frpheit ligt", geschrieben, sofern er und seine Mithaften den: Franzosen das genommene Geld und Gut wieder erstatten, so möchten sie ihnen gnädig sein; wenn dagegen das Gut dem Franzosen nicht erstattet wäre, so sollen sie jene nach ihren Eiden strafen, j. Auf dem heutigen Tag sind die Ansprecher abermals vor uns erschienen und haben uns ihre Ansprachen gänzlich übergeben, mit dringender Bitte, an unsere Obern zu bringen, daß, wenn das französische Geld ankomme, denjenigen, welche in der Sache gehandelt, vorab Abtrag ihrer Kosten geleistet, ebenso die 6000 Franken denen „so in dz land zogen" ausgerichtet werde:: möchten. Darauf ist an den König von Frankreich geschrieben, er möchte die 40,000 Franken auf Ostern nach Lucern fertigen lassen, man werde ihn darauf für alle Ansprachen gehörig quittiren. It. Unser:: Eidgenossen von Freiburg und Solothurn ist nochmals geschrieben, sie möchten das Bündniß mit Schaffhausen besiegeln. Wenn sie es nicht thun wollen, so soll der Schreiber von Lucern andere Bundbriefe schreiben und selbe dann in die neun übrigen Orte uon Ort zu Ort zum besiegeln schicken. I. Man soll auf künftigen Tagen berathen, wie man sich in Zukunft stalten wolle, wenn die Uusrigen den Kriegen nachziehen und dabei Ansprachen gewinnen und wie man das abstellen möge. «». Der Bote von Zürich soll seine Herren bitten, ihren Stadtschreiber anzuweisen, daß er auf Freitag nach Eoirvorsionis Uauli (28. Januar) zu Küßnacht erscheine, um am folgenden Tag in den Spän- 'wn zwischen Lucern und Zug Kundschaften aufzuschreiben, i». Der Bote von Bern soll seinen Herren sagen, sta möchten ihren Venner Zurkinden vermögen, auf Montag nach Eonvormonm ?auli (31. Januar) unser:: Eidgenossen von Lucern zu Recht zu stehen; diese werden auf Sonutag vorher eine Botschaft zu Bern haben. 'I, «, l, k, I» fehlen im Zürcher Exemplar, i», i» fehlen im Lucerner Exemplar. Das Bcrner Exemplar enthält nur i, Ii, i, das Freiburger Exemplar nur i, 138 Februar 1502. 8t. Constanz. 4 302, 20. Februar (»ff Remimsosrs). Staatsarchiv Lucer»! Allgemeine Abschiede, I». Ii«. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, 34. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. W2. Archiv Basel. t». Das Anbringen des Herrn von Tobel wegen der Appellation der Eigenleute in der Landvogtei, welche an das Gotteshaus zu Tobel gehören, soll heimgebracht und auf einem andern Tag in Betrachtung gezogeil werden. I». Dem Landvogt ist empfohlen, des Mannes wegen, der den Todtschlag zu Rheinau vollbracht, sein Bestes zu thun. « . Der Bote von Lucern soll dem Lehenbrief um die Pfrund zu „Tumdorf" nachfragen und der Landvogt soll deßhalb Erkundigung einziehen. «I. Den Herren von Zürich ist empfohlen, mit dein Hofrichter, Grafen Rudolf von Sulz, zu handeln in Betreff Bernhards von Beigern, den der Hemmerling von Pfullendorf in die Acht gebracht hat. t . „Item der seltzen löuffen halb, wie man die büchsen hin vnd wider füret, ist für mine Herren die Eydgnossen komen; fol jeder pott hinder sich bringen an sin Herren, als jeder pott wol weyß zu sageil." j. „Des Herrn von Einsiedeln halb weiß jeder Bot zu sagen." K-. Ebenso Eberlin Langhansen wegen, der wegen Friedbruchs um 100 Gulden gestraft ist. I». Derer voil Rothweil wegen ist gehandelt wie jeder Bote weiß. I. „Der von Basel vnd des kamergerichtz vnd apellierens vnd der xii knechten halb weyß jeder pot wol zesagen." Ii.. Des Hauses wegen, das dein Vogt von Rheineck verbrannt ist, soll die Sache an geineine Eidgenossen kommen. I. Auf den nächsten Dienstag zu Nacht nach Mittefasteil (8. März) haben die Eidgenossen Tag gesetzt nach Zürich, um in der Sache von Stammheim und Nußbaumen wider die von Zürich zu handeln. Auf diesen Tag soll man auch Freiburg und Solothurn einladen. „Vnsern grutz voran, Ersamer lieber andächtiger, als wir vormals üch wisend aiil Cominiß oder befelch, in etlichen bischoflichen fachen zu absoluiren, habeil vsgon lasseil, ist doch Vilser will, mainung vnd gemüt nit, dz durch Mich vnser vsgangen comiß jemands, es sy zun Ainsidlen vild aiiderswo, sin bäbstlich bulleil, begnadungen vnd briuilegien solleil verletzt oder denen abgenamen sin noch werden. Dz wölten wir üch nit verhalteil, darnach wisen zu richteil. Datum Kostenz vff zinstag nach Neminisccre anno :c. Secundo". Es fehlen im Berner Exemplar t», v, tr. Dagegen ist t vollständiger: „Mins Herren von Einsidlen halb vnd siner gotzhuslüten, der Mandat halb, so min Herr von Costenz vß hat lassen gan, das dann min Herr von Einsidlen vnd sin gotzhuslütt nit liden vnd beschwert vermeinten sin, Haben mine Herren die Eidgnossen sowyl verhandelt, damit min Herr von Costenz lat vßkünden, welche gan Einsidlen oder anderschwohin, da bäpstlichel Gewalt sy, hat jeder sin fryen willen zu gan, wohin einer will vnd alsdann jeder pot wol weiß zu sagen." Das bischöfliche Schreiben Art. >» ist die Ergänzung von Art. 1, im Berner Exemplar ist es ein Theil des Abschieds im Lucerner Exemplar erscheint es als Beilage, im Exemplar der Tschudischen Sammlung fehlt es. Februar 1502. 159 8T. Lucern. 4602, 25. Februar (Freitag nach Saut Matthiastag). Staatsarchiv Luret'»! Lncerncr Abschiede. c. 15,!. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, SS. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede. II, SSV. Archive Frciblirg, Basel. Boten. Zürich. Hans Keller. Bern. Anton Spillmann. Lucern. Schultheiß Bramberg; Jacob von Hertenstein; Lndwig Küng. Nri. Anunann Troger. Schwyz. Hans Bäsy. Unterwalden. Marx Zelger, Ammanit. Zug. Stadler, Seckelmeister. Glarus. Vogt Dolder. Basel. Peter von Offenburg, Statthalter. Freiburg. Der Spitalmeister. Solothurn. Benedict Hugi, Seckelmeister. Schaffhausen. Hans Ziegler. tt. Dieser Tag wird zumeist der besorglichen Zeitläufe und der Nothwendigkeit wegen, unsere Knechte zu Hanse zu behalten, geleistet. Da nun aber die Boten nicht Vollmacht haben, dießfalls eine gemeinsame Ordnung zu machen, so soll jedes Ort für sich mit den Seinigen ernstlich reden, daß sie nicht fortziehen. Auf den Tag, der auf Ostern zu Lucern sein wird, oder, wenn der bedenklichen Zeiten halb noch vorher ein Tag stattfindet, auf diesem, soll man dann über eine gemeinsame Ordnung Antwort geben. Zürich, Basel und Schaffhausen sollen am Hof des römischen Königs den Plänen unserer Widersacher nachspüren lassen und dann auf den angesetzten Tag uns über das Ergebniß ihrer Nachforschungen berichten. I». Mit den Voten von Freibnrg und Solothurn ist der Besieglung des Bundes mit Schaffhausen wegen in gleichem Sinne geredet, wie ihren Herren vom letzten Tag zu Lucern aus geschrieben worden ist. Auf nächsten Tag sollen üe endlich antworten. Schlagen sie es ab, so sollen dann die neuen Bundbriefe, worin sie nicht begriffen bnd, aufgerichtet werden. « . Solothurn soll den Martin Schrank schwören lassen, daß er weder selbst noch durch Jemand anders seiner Allsprachen wegen Unruhen erregen wolle; in diesem Fall wollen wir ihm Zu Abtrag oder Recht helfen. «I. Uri klagt, die Seinigen von Ursern und Livinen werden im Mailändischen Merklich beeinträchtigt und beraubt. Einer, genannt Petermann, sei zu Varese verschwunden, ohne daß man wisse, wohin er gekommen sei. Darauf ist dein Bälli geschrieben, er soll dafür sorgen, daß die Unsrigen nach Vorschrift der Capitel im Mailändischen frei und sicher au Leib und Gut wandeln mögen. «. Die Boten der VI Orte, welche auf den nächsten Tag nach Zürich kommen, sollen mit unfern Eidgenossen von Zürich reden, daß sie das Gotteshaus Muri bei seinen Nechtsamen bleiben lassen oder ihm darüber zu Recht stehen vor den übrigen V Orten. «, «I fehlen in der Tschadischen Sammlung. <, <1, v fehlen im Bcrner Exemplar. Das Freiburger Exemplar enthält nur », l» 8Z. Freiburg. 4602, 9. März. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. S7S. ^ Mit Rath, Hülfe und Zuthun einer Botschaft des Bischofs und Stifts zu Basel, nämlich des Kanzlers ^vsef Keller, der Gesandten von Bern, Peter Achshalm, Venner, und Bartholomäus Steiger, ferner Daniel Abenbergs als Boten von Solothurn und Gewalthabers des Johannes Seriant ist der Span zwischen der 160 März 1502. Stadt Biel und Johannes Seriant vor dem Rathe zu Freiburg auf beider Theile Ermächtigung hin geschlichtet, wie folgt: 1. Beide Theile, auch ihre Vormünder und Verwandten, sollen wegen der vergangenen Irrung Niemanden mehr angreifen, noch Jemanden darum übel zureden. Geschähe dieses aber doch gegen Johannes Seriant, so mag er nach seiner Wahl darum Recht suchen vor dem Bischof von Basel oder der Stadt Biel. Würde aber der Stadt Biel an ihre Ehre geredet, so mag sie den Seriant beklagen vor dem Rath zu Solothnrn, wo er Burger ist, oder vor dem Nichter seines Wohnorts. 2. Johannes Seriant mag von nun an wegen abgemeldeter Sache allenthalben ungehindert sein und wandeln, doch soll er zu Vermeidung weitern Kummers zu Biel sich nicht ohne derer von Biel Willen haushäblich niederlassen. 3. Auf Ver- mächtigung der Botschaft des Bischofs von Basel und der drei Städte Bern, Freiburg und Solothnrn sollen die Stadt Biel und Johannes Seriant, jeder Theil bis St. Jörgentag nächsthin 1300 Pfund Bernerwährung zu Händen meiner Herren von Freiburg deponiren, „die vßzerichten an Orten vnd Enden, do si dessen Kescheid haben." 4. Damit soll Johannes Seriant zu allen seinen Gütern, liegenden und fahrenden, die ihm Benedict Bäppet eingenommen hat, sannnt der dießjührigen Nutzung, wieder kommen. 5. Jeder Theil fall seine deß- halb erlittenen Kosten an sich tragen. Alle in der Sache ergangenen Briefe :c. sollen todt und ab sein. 7. Bern soll den Benedict Bäppet anweisen, diesem Spruch genug zu thun. 84. Züri ch. 1Z02, 10. März (Donstag nach Mittelasien.) Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 144. Staatsarchiv Zürich: Abschiedesammlung. III. 248. Gbenda: Tschndische Sammlung, Zttt. Der Bote von Lucern hat angebracht, seine Herren haben sich vereinbart, Ordnung und Bestimmung der Gold- und Silbermünzen zu machen, „damit das in zimlich werschaft bracht werde." Wenn andere Orte nicht mit ihnen in diese Ordnung treten wollen, so wollen sie doch dieselbe für sich allein aufsetzen und halten. Das soll jeder Bote heimbringen bis zum nächsten Tag. I». Abermals wird ein Aufbruch von Knechten in fremde Kriege befürchtet, es wird daher beschlossen, diejenigen Orte, welche solches Hinlaufen noch nicht abgestellt haben, solleil es thun. Zudem soll unfern Eidgenossen von Bern, Basel, Freiburg, Solothnrn, Schaffhausen, St. Gallen und Appenzell geschrieben werden, deßgleichen dem Abt von St. Gallen und allen unfern Vögten in gemeineil und besondern Vogteien, daß sie die Kriegsläufe bei Strafe an Leib lind Gut verbieteil. Insbesondere soll der Bote von Lucern das nnserm Vogt in den Aemtern anempfehlen. ««. Der römische König hat auf unser voriges Schreiben schriftlich geantwortet, er werde als römischer König, dem das zustehe, beförderlich dafür besorgt sein, daß das Gotteshans Kreuzungen wieder in Ball und ordentliches Wesen komme. Aus dem nächsten Tag soll geantwortet werden, ob wir dem König, damit die Sache befördert werde, nochmals schreiben wollen oder nicht. «I. Der ansprechenden Knechte wegen ist ein Tag gesetzt nach Zug auf den Palmsonntag (20. März.) Der Tag soll auch an Beriy Freiburg, Solothnrn und Schaffhansen verkündet werden. Lucern soll den Hasfurter dahin bescheiden. Dein Philipp Fechter von St. Gallen, jetzt wohnhaft zu Lyon, welcher den Hans voll Aegri zu seinein Vollmachtträger bestellt hat, ist gegen Othmar Peter von St. Gallen Tag gesetzt ans die Jahrrechnnng z" Badeil. j'. Jeder Bote soll heimbringen und ans dein Tag zu Zug antworten, ob man dein Hans von März 1502. 161 Trat, Ritter, die verlangte Fürderniß an den Papst wider den Abt von Weihenbcrg im Speierer Bisthum geben wolle oder nicht. K-. Jeder Bote weiß zu sagen, wie der Statthalter im Elsaß geschrieben hat der Wölf, auch der zwei Knechte wegen, ferner des Geldes wegen, das hinter den Truchsessen zu Rheinfelden gekommen ist, insbesondere daß er einen von den zwei Knechten gefangen und auf Montag nach der Oster- woche s4. April) nach Ensisheim Rechttag angesetzt habe. I». Auf diesem Tag haben der Eidgenossen Anwälte an die Herren von Zürich gebracht, es sei ihnen durch chen vorigen und jetzigen Landvogt im Thurgau gemeldet, daß die Herren von Zürich von ihrer Rechtung und Obrigkeit wegen zu Ober- und Nieder-Stammheim und Nußbaumen allerlei Eingriffe in die hohen Gerichte des Landgerichts im Thurgau thun, es sei in Fällen, Gelässen, Friedbrüchen, Wildbännen oder Anderm, was den hohen Gerichten zugehört. Die Boten von Stammheim und Nußbäumen haben den Anwälten der Eidgenossen mit freundlichen Worten erklärt, sie seien von alter Zeit her und besonders unter der klingenbergischen Herrschaft so hergekommen, daß keiner von ihnen je um Geldschuld vor das Landgericht gefordert, sondern darum stets von ihnen Recht genommen worden sei in ihren Gerichten, wo sie Gant und Gantrecht haben. In Sachen dagegen, die das Blut und die hohen Gerichte, auch den Wildbann antreffen, haben sie sich des hohen Gerichts nie gewidert. Die Herren von Zürich haben darauf der Eidgenossen Boten gebeten, daß man sie und die von Stammheim und Nußbaumen bei diesem alten Herkommen verbleiben lasse. Dagegen wollen sie zugeben, daß „all wissend kuntlich mörder, kätzer, dieb, todschleger vnd ander, so den Tod verschult hatten", dein Landgericht zur Bestrafung zugehören und daß man solche nicht vor die Niedern Gerichte zu stellen habe. „Aber vsgenomen sust Jemand in den Gerichten zu Stammheim vnd Nußbäumen fiele in ofnen argwenigen lümden als um zuredung, vbererren, überzünen, Übermayen oder das marchstein geendert wurden ald derglich, da sölt das nyder gericht sölichs nach gewolltem bruche von erst rechtfertigen." Wenn des Landgerichts oder der hohen Gerichte Anwälte wollen, so mögen sie bei solcher Rechtfertigung zugegen sein. Und fände sich vor dem Niedern Gericht, daß der Beschuldigte eines an die hohen Gerichte gehörigen Vergehens schuldig wäre, sa soll das liiedere Gericht solche Personen dem hohen Gerichte überantworten, oder die Anwälte des hohen Berichts, die da zugegen wären, mögeil sie selbst hinführen und nach Recht mit ihnen handeln, doch immerhin denen von Zürich lind den Ihrigen von Stannnheim und Nußbäumen sollst an ihrer Obrigkeit, Bußen, Freveln, Rechtungen und Herkommen unschädlich. Das Alles soll jeder Bote heimbringen und auf dem Tag zu Zug soll man antworten, ob man es dabei wolle sein Verbleiben haben lassen oder nicht. Z. In dein Span zwischen dem Gotteshans Muri und Viele meint Zürich, da die von Viele nach Muri zum Recht gewieseil werden, solle sich in den Gerichteil, in denen Liele liegt, erfinden, ob sie Gotteshausgüter haben Uder nicht. Es wird jedoch erkannt, die von Liele sollen mit ihren Briefeil lind Gewahrsamen auf dem Tag ^ Zug erscheinen und dieselben da höreil lasseil. k. Von Basel und Schaffhanseil soll man vernehmen, °d ihnen mich königliche Mandate zugekommen seien, und sich erkundigen, was Andere thun wollen. Ii fehlt im Lucerner Exemplar und im Glarner Abschied der Tschudischen Sammlung. 21 162 März 1502. 85. Zug. 21. März (Mentag nach dem Smmtag x ^iuarum). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I». I>7. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 580. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III, 257. Ebenda: Tschudische Sammlung, !!7. Archiv Basel. t». Der Vogt von Baden verlangt, daß ihm erlaubt werde, zu Koblenz von dem Kupfer und anderm Kaufmannsgut, das unsere Eidgenossen von Schaffhausen vorbeifühern, den Zoll zu nehmen. Dagegen bitten die von Schasfhauscn, man möchte sie und die Ihrigen dießfalls bei dem alten Herkommen belassen. Auf dem nächsten Tag soll man darauf Antwort geben. I». Auf das Anbringen des Vogts von Baden „des einhurns wegen, das in der Vogtey Baden funden ist", wird erkannt, er soll demselben nachfragen und es zu meiner Herren, der Eidgenossen, Händen nehmen, v. Des Kirchensatzes zu Bonndorf und des Zehntens zu Nüti wegen bitten Stoffel Suter und seine Mithaften, man wolle sie bei ihrem Kaufbrief lassen, sie seien arme Leute und wollen uns gern dagegen thun was billig sei. Dagegen behauptet der Laudvogt, es sei dieses ein Lehen vom Hause Oesterreich herrührend und stehe zu unfern Händen. Darauf wird erkennt, man wolle die Leute bei ihrem Kaufbrief bleiben lassen, doch sollen sie das Lehen von unserm Landvogt empfangen und dafür einen Trager geben nach dem Gebrauch. Wenn dieses geschehen, so soll unser Landvogt den Bischof von Konstanz bitten, daß er ihren Priester, den sie erwählt haben, bestätige und consirmire, wie das gebräuchlich ist. «I. Unfern Eidgenossen von Basel und von Solothurn ist empfohlen, ihre Botschaft zum Landvogt zu Ensisheim zu senden mit dem Begehren, daß er die Straßenräuber strafe, wir wollen dasselbe thun, wenn wir solche ans unserm Gebiet betreten. Ferner soll die Botschaft mit dem Landvogt reden der zwölf Knechte wegen, welche der Stadt Basel widerwärtig sind; endlich soll sie reden, „darmit vnd vsfgericht werden die brief, so in der bericht zwischent der römsch k. M. vnd vns eidtgnossen ergangen." «. Bezüglich der Sache von Stammheim und Nußbaumen haben der Eidgenossen Boten auf diesem Tag sich dahin vereint: Wenn Zürich sich mit den kleinen Gerichten daselbst begnügen und dieselben nicht höher, denn jeder im Thurgau gesessene Edelmann, nämlich bis auf 10 Pfund, brauchen will, so wollen wir es dabei bleiben lassen; wollen die von Zürich aber mehr Rechte daselbst in Anspruch nehmen, so soll das wieder an die Obrigkeiten gebracht werden, t. „Als dann der Statthalter von vnsern Eitgnossen von Basel anbracht hat von des Salzbrunnens wägen, wie Im das vormals in befelch geben zu erkunnen, haben sch tan vnd vns bericht, als ein bot dz weiß sinen Herren zu sagen." Der Münze wegen ist mit unfern Eidgenossen, die vormals gemünzet haben, geredet, daß sie jetzt nichts anderes münzen sollen als Angster und Haller. Die Gold- und Silbermünzen betreffend soll man heimbringen, wie jede nach ihrem Gehalt gewerthet werden soll, „darmit vnd das golt vnd dz silbergelt in einem korn gegen ein andern sich glich, vnd vff den nechsten Tag darum antwurten, als ein bott witer darum weiß zu sagen". I». „Ouch weißt ein jetlicher pott sinen Herren vnd Obren zu sagen der Quittierung halb, so von vns beschähn ist der knächten halb gegen den küng von frankrich, jetlich Ort für sine knächt vnd deßglichen für vnsere zugewanten, als dann die knächt vor uns erschinen mit vollem gemalt, vns ouch früntlichen darum gebetten." i. Der Abt von Muri hat durch seine Botschaft abermals geklagt, der Hof Niellen (Liele) sei zwinghörig unter die Linde zu Muri; Zürich aber behauptet, es soll vor seinen Gerichten erkannt werde»/ ob sich dieses so verhalte oder nicht. Darauf ist nach Verhörung der Briefe und Rödel erkennt: „Das März 1502. 163 wir sy bi Jrer friheit vnd rödel wellent lassen bliben, wie wir Inen die gäbeil vnd die lüt von Niellen gan Mury daselbs erwarten, was vrtel Inen gibt, es st) vmb väll vnd anders. Den von Liela sol geschriben werden, dz st) in der sach stillstandeil vnd nit zu gericht gangen geil Muri), och den fal nit geben bis an vns." Zu I». Siehe unten den Abschied vom 5. Juni Nr. 89 Note i». I fehlt im Lucerner- und Berner Exemplar. 8«. Bern. 4302, 7. Mar (Samstag nach L.s. Diese.Boten sollen auch den zwischen dein Abte und der Stadt St. Gallen in Betreff des Holzbanns und der Bußen enstandenen Zwist in Güte beizulegen suchen. Ebenso den Span des Abts gegen die von Wyl in Betreff der hohen Gerichte, t. Da zwischen dem Abt und unserm Landvogt im Thurgan Zwistigkeiten über die Verhältnisse walten, über die vormals ein Vertrag geschlossen worden ist, so sollen die Boten den Vertrag vor sich legen und nach dessen Inhalt weiter handeln K. Da die von Appenzell behaupten, es seien die, welche außer ihre alte Landmarch Ziehen, dem Gotteshaus St. Gallen keinen Fall schuldig, darüber aber ein Spruch der VII Orte vorhanden ist, so sollen die Boten auch hierin ihr Bestes thun, damit der Streit in Güte beigelegt werde. SS. Saden. 111502, 5. Juni (Sonntag nach Erasmi) Jahrrcchnnng. Staatsarchiv Luret»: Allgemeine Abschiede, II. I2Z. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ». IN»!». Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 241. 24 :t. Ebenda : Tschudische Sammlung, All. Boten: Zürich. Rudolf Escher. Bern. Caspar Wyler, Venner. Lucern. Jacob Bramberg, Altschultheiß. Uri. Jacob Zebnet. Schwyz. Hans Wagner, Ammann. Ob- und Nidwalden. Arnold Frunz. Zug. Werner Steiner, Ammann. Glarus. Ulrich Kuchli, Ammann. Basel. Heinrich Einfaltig. Freiburg. Hans Arsent. Solothurn. Benedict Hugi. Rechnung: Vom Vogt in den freien Aemtern ist einem Ort geworden 41 Pfund Haller; von der Landvogtei Thurgan 10 Gl., 2 Pfund 5 ß. für 1 Gl., von dem Landgericht 60 Gl., 2 Pfund 5 ß. für 1 Gl. gerechnet, von Dießenhofen 9 Gl. an Gold und 1 dicker Plaphart; vom Vogt zu Rheineck 17 Gl. 6 ß-, 15 Nollenbatzen für 1 Gl. In Rheineck liegt noch bei 20 Gl. au Heu und bei 300 Saum Wein (,,Jr sollend heimbringen, ob man den win fürers vnder der rennen verkaufen wel oder nit, diewil doch so binderlon vnd ander costen daruf gangen ist"). Vom Vogt in dem Sarganserland ist einem Ort geworden 88 Gl. je 2 Pfund für 1 Gl. Ferner erhält jedes Ort vom Vogt zu Rheineck 15 Rollenbatzen v°u Lehen wegen, die der Abt von St. Gallen anspricht („vnd zudem 5 Gl. dem Ammaun Vogler für ^as so ^ r»mb den Vogt verdient hat"). Vom Vogt zu Baden erhält jedes Ort 57 Pfund 9 ß., aus der wüchse zu Zurzach 11 ß., aus der Büchse zu Mellingen 18 Pfund 8 ß., aus der zu Klingnau II Pfund ^ ß-, aus der zu Bremgarten 13 Pfund 10 ß., aus der zu den Bädern 9 ß., aus der Büchse zu Baden 65 Pfund 10 ß. („Summ an Lucernpfunden tut 787 Pfund 10 ß. 6 D."). I». Durch den Oesterreicher von Stein ist das Begehren der Kaufleute von Nürnberg um schriftliches Geleit an der Eidgenossen Boten gelangt. Das wird in Abschied genommen ans den nächsten Tag, wo man derer von Nürnberg, derer von München und des Schwinlis wegen verhandeln soll. v. Des Fatzmanns wegen, der das Seinige im Ergangenen Krieg verloren hat, soll jeder Bote heimbringen, daß die, welche ihm von daher schuldig sind, ihn ezahlen sollen, oder ob wir ihm etwas daran geben wollen. «I. Auf dem nächsten Tag soll man auch kvtworten des Bischofs von Constanz wegen, der die Priester zu erben meint, auch der Sache von Täger- ^eilen wegen. « . Der Bote von Lucern soll des Pflegers von Pfäfers wegen an Junker Jacob von 166 Juni 1502. Hertenstein und an Schultheiß Seiler denken, i. Des Abts von Pfäfers wegen sind die Aebte von Einsiedeln und Nüti vor uns erschienen, mit Bitte, denselben wieder zu seinem Gotteshaus kommen zu lassen, er habe nicht viele Schulden gemacht, auch nichts mit sich hinweggeführt, als ein wenig Silbergeschirr zu seinem eigenen Gebrauch, das wolle er gern wieder bringen und sich hinfür halten „als der, so das Ellend gschlagen" u. s. w. Darauf hat man Hansen Meyenberg, den Vogt von Sargans, verhört; dieser sagt: Nachdem der Abt zum zweiten Mal flüchtig geworden, habe man ihm befohlen, etliche Männer zu sich zu nehmen und zu sehen, was jener hinweggeführt habe; er habe etliche Männer beigezogen, auch einen Schlosser, um die Schlösser hinter dem Fronaltar und an einem Trog zu öffnen. Da sei alles leer gefunden worden, weil der Abt alles mit sich fortgenommen habe bis an die Insul, den Stab, die Chorkappe und sein Meßgewand. Dieselbe»: Kleinode waren wohl 400 Gl. werth. Dazu habe er zinnenes Geschirr, Betten und alle seine Pferde mitgenommen, das Silbergeschirr versetzt und viele Schulden gemacht; er nehme Geld, leihe Pfründen, verheiße biedern Leuten, ihre Kinder in das Kloster aufzunehmen. Er habe auch ihm, dem Merenberg, gedroht: „müst er das gotzhus miden, das er denocht so vil darzu thun welt, damit man In hye noch müste spüren", mit mehr Worten. Die zwei Aebte erklärten, der Abt von Pfäfers begehre, sich über diese Nachrede»: zu verantworte»:, wenn man ihin nur bis wieder an seine Gewahrsame Geleit gebe. Das will man alles heimbringe»: und auf nächsten: Tag antworten, ob man ihn: Geleit gebe»: »volle oder nicht. K-. Jeder Bote soll ai: seine Herren bringen, daß die Fähre»: und andere „rick" (Pässe) gegen die ausländische»: Bettler gut versehe»: werden. I». Das Gotteshaus Wettings»: ist voriges Jahr schuldig gewesen 2301 Pfund 2 ß. Daran hat der Großkeller ii: diese»:: Jahr bezahlt 2020 Pfund 10 ß. Au fahrender Schuld ist also das Gotteshaus nicht mehr dein: 280 Pfund 11 ß. noch schuldig. Dazu liegt im Kasten an Vesei: 90 Malter, ai: Kernen 92 Mütt, an Hafer 40 Malter, ai: Roggen 12 Malter, ai: Wein 504 Sauin und an Zürcher Wein 1020 Eimer, i. Der Vogt im Sarganserland und der Vogt in den freie»: Aemtern haben in ihren Jahrrechnungen 1 Stück Kernen oder 1 Scheffel Kernen für 1 Pfund gerechnet. Man soll heimbringe»:, ob man es »veiter so haben wolle. Ii.» Die Bundesbeschwörung wird angesetzt auf de»» nächsten Sonntag nach St. Ulrichstag (10. Juli). Die Boten, die nach Bern gehe»:, sollen auch in Freiburg und Solothurn die Eide einnehmen, andere zu Schaffhausen und Rothweil und endlich noch andere zu Appenzell und St. Gallen. Die von Basel soll man „diser Zit zu schweren rüwig lasse»:." I. Der Münze und der Gulden »vegei: soll man ans St. Jacobstag (26. Juli) zu Zürich antworten. Es ist angesehen, daß fortan zu Bremgarte»: und Mellingen von eine»»: Wage»: oder Karren mit Kerne»:, „ooi: ein: gschirr so meng roß daran ist", von jeden: Pferd 1 Schilling Heller und nicht minder den Geleitleuten gegebei: werde»: soll. i». Der Schultheiß voi: Lucer»: soll heimbringen, daß mit Ulrich Feer und seinein Sohn geredet »verde, damit sie das Geleit zu Mellingen entrichten. «. Der Vogt in de»: freie»: Aemtern soll zu de»: obei: in der Rechnung stehenden 41 Pfund jeden: Ort noch 10 Pfund geben. H». Ui:sern Eidgenosse,: von Zug ist „in bevelch geben, die Quitanz der ansprechigen Knechten halb gegen de»: kling zu Frankrich zu siglen." Der Burgermeister voi: Zürich soll seine Herren ersuchen vorzusorgen, daß die dortigen Klöster ihr Kori: nicht außer die Eidgenossenschaft verkaufen. v, i», i» fehlen in: Zürcher Abschied, q» fehlt im Lucerner Exemplar, z», «, u», <>, p fehlen in der Tschudischen Sammlung, «Ii, t, «, «> fehlen im Berner Abschied. Zu p. Die daherige Urkunde ää. Baden 10. Juni lautet folgendermaßen: Juni 1502. 167 Eingangs genannte Boten Urkunden: „Als dann vff dem Tag vnd in der Versampung vß bevelch vnd ordnung der genanten vnser Herren vnd obern zu Zug vff den letzten tag Merzen gehalten, beschloffen, geordnet vnd abgeredt ist von der vordrung vnd clegten wegen, so etlich die Vnsern vermeinten zu haben wider den aller- cristenlichesten vnd hohmechtigen fürsten, Herrn Ludwigen, küng zu Frankrich, von wegen ir besoldungen vnd sunst, das durch mittel einer bezalung vierzig thusend pfund thurnes, durch denselben allercristanlichesten küng vszerichten in der Statt Lyon in dem Manote Ougsten nechstkünftig, all dieselben vordrungen vnd clegten sollten gar vnd genzlich abgestellt vnd erlöschen werden wider denselben allercristenlichsten küng vnd sin vnderthanen, als das vs den brieffen der verordneten vff denselben tag vnd vnder dem sigel der genanten Statt vffgericht, wyter wirt gemeldet, wöllicher vßwürkung vnd Inhalt wir sie wellen für gelütert haben vnd ouch dieselben, sovil not ist vnd sich zimpt, wir bestätigen vnd bewären durch diß schrift. Harumb diewyl vm bezalung der genanten vierzig thusend pfund zu Lyon vnd vff bestimpt Ziel zu empfachen not ist vnd sich gebttrt, zu schicken einen frommen vnd getrüwen man, der do habe volmechtigen gewalt vnd bevelch, diselben Summen zu empfachen vnd ein Quittanz im namen vnsers ganzen Pundes demselben allercristenlichesten Herrn küng vnd den sinen in der allerkreftigisten vnd vollkommen form zu geben, wir so volkommen vertruwen haben der trttw vnd fromkait des edeln vnd fürnemen mannes Niclausen Haßfurters, Herrn zu Heydegc, haben Im geben, geben Im ouch hiemit ganzen vnd volmechtigen gewalt, zu empfachen die bezallung der genanten vierzig thusent pfund vnd zu geben in der volkomen vnd kreftigen form ein Quittanz dem genanten allercristanlichesten küng vnd sinen Vnderthanen, wes stats oder eigenschaft die sind, von fürgenomen Ir besoldungen vnd aller ander fachen biß vff Hütt, disem hüttigen tag, wider den genanten allercristanlichesten küng oder die sinen wollten oder möchten fürnemen. Vnd verheißen in gutem glouben vnd in namen aller vnser Herrn vnd obern danckbar vnd stät, alles vnd was die vorgemelten vnser Kotten von der berürten bezalung vnd Ouittanzen wegen gehandelt vnd tractirt wird durch si. Ouch hiemit so bestätigen wir vnd bewären alle vnd jede ding, so diß Handels halb vnd denselben berürend gehandelt werden durch die Verordneten der genanten vnser Herren vnd obern vff dem genampten tag vnd der Versampung zu Zug, wie vorstat, gehalten. Zu wöllicher bestand, glouben vnd gezügsame diß brieff mit dem Sigel vnser Eydgnoffen von Zug in namen vnser, ouch vnser Herren vnd obern, wir haben verschaffet zu bewaren. Geben in der Statt Baden den zechenden tag des Manodes Junii der Jaren thusent fünffhundert vnd zwcy. Archiv Solothurn. SV Zürich. 4602, Ist. Juni (Mittwoch nach Bacnabe). Staatsarchiv Luccrn: Allgemein« Abschiede, v. 121. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. ggs. Archive Frciburg, Basel, Schaffhauscu. «. Auf diesem Tag sind mit einem Credenzbrief erschienen der römisch königlichen Majestät Näthe Und Anwälte, Herr Andreas, Graf zu Sonnenberg, Herr Heinrich, Abt zu Schussenried, Herr Jacob von Landau, Ritter, Landvogt in Ober- und Niederschwaben, mit folgenden Anbringen: 1. „Das k. M. dem allmechtigeu Gott zu lob, dem heiligen rich vnd tütscher uacion zu gilt kurz vergangner tagen ein verstentnus unt etlichen klingen vnd fürsten vffgenomen vnd gemacht habe, vnd sonders mit dem frankrichischen küng als sinem bruder, vnd am allermeisten vß den vrsachen, das das heilig römisch rich deß stattlicher müg gehandhapt vnd behalten werden, och gemeiner Cristenheit an vnserm glouben vnd blut durch die Türggen deß minder ubertrangs vnd abbruch beschehen vnd sin k. M., och das rich, denselben Türggen best tapfern widerstand 168 Juni 1502. tun mögen. Deßglich vß Ursachen, das den Venedigern, mit den k. M. och verstentnuß habe vnd die von den Türggen vast getrengt, dester baß hilf mög bemisen werden; k. M. sig auch guter Hoffnung, das alles werde cristenlichem glauben, künglicher Maiestat vnd dem hl. riche zu großem nutz vnd traft komen." 2. Der König begehre einen Türkenzug zu thun und persönlich dabei zu sein, doch wolle er zuvor nach Rom, um die kaiserliche Krone anzunehmen, und erst von da auf die Türken zu ziehen. Da nun die Eidgenossen Glieder des Reichs und auch gute Christen seien, so hoffe der König, sie werden nicht allein an seinem Vorhaben Wohlgefallen finden, sondern sich mit Leib und Gut dazu hilflich erzeigen. Die Gesandten haben auch Befehl zu eröffnen, wenn Jemand aus der Eidgenossenschaft dem König zu Roß nachfolgen wollte, so möchten dieselben, wenn k. M. nach Constanz komme, sich dahin verfügen, um mit ihr iiber den Sold sich zu vereinbaren. 3. Während des Zuges sei nothwendig, daß die Zurückbleibenden in allen Landen der Christenheit in Frieden mit einander leben, denn sollte dieses nicht der Fall sein, so würde das große Unternehmen zum Schaden der Christenheit verhindert. Nun sei der König für sich und alle Zugehörigen und Verwandten des Hauses Oesterreich mit den Eidgenossen zu Basel in ein „Bericht oder Betragniß" gekommen, den er bisher getreulich gehalten habe, er hoffe es werde selbes auch von Seite der Eidgenossen geschehen. 4. In dem achten Artikel jenes Berichts sei ein schiedrichterliches Verfahren für alle Streitigkeiten ausgemittelt, die sich in Zukunft zwischen den Parteien und ihren Angehörigen erheben möchten. Der König begehre bei diesem Artikel zu bleiben und hoffe, auch die Eidgenossen werden sich an denselben halten und, wenn sich Spänne erheben sollten, nichts Unfreundliches deßhalb vornehmen, sondern den Austrag des Rechts suchen. 5. Weil der angeführte Artikel deutlich den König und alle die, welche dem Hause Oesterreich zugehörig und verwandt seien, begreife „vnd aber die stat Costenz vom hus Oesterreich in einer verstentnuß sig angenomen, so begere k. M., diewil Costenz dann dem Huß Oesterrich onch verpflicht, verwandt vnd zugehörig sig, das wir Eidgnossen dann die Stat Costenz ouch in solichem bericht als verwanten verglichen, als ob sr> darin destimpt were, die Zal der Jaren vß, als lang die verstentnuß zwischen k. M. vnd Costenz weret." 6. Königlicher Majestät Wille und Neigung sei, allenthalben im Lande Frieden und Einigkeit zu behalten, „vnd darumb geacht, das nutz vnd gut were, das die Stat Costenz vnd wir Eidgnossen och witern bestand vnd verstentnuß mit einander» hetten vnd siner Mapestat beger, das wir Eidgnossen denselben von Costenz vom Thurgöw etlich Zirkel zu Jr statt geben, also das die Thür die vndermarch Wüschen vns vnd Inen were. Ob dann not vnd vnseres willens sin weit, witer dauon red ze haben, weiten sr> gern helfen handeln vnd das fürdern, so gute einigkeit bringen möchte." Diese Meinungen und Artikel weiß jeder Bote vor seinen Herren und Obern mit mehr Worten anzubringen. Auf St. Jacobs Tag des heil. Zwölfboten s25. Juli) soll man deßhalb wieder zu Zürich sein, um Antwort zu geben, welches Willens und Gefallens die Obrigkeiten seien. Daselbst werden auch die königlichen Boten wieder erscheinen. I». Weiter ist mit den königlichen Boten geredet der Burger von Lucern wegen, der Sache wegen betreffend den von Metsch, ferner wegen Kreuzlingen, wegen Martin Schrank, wegen der Zweifel von Zürich, wegen eines Burgers von Basel. Die königlichen Boten haben nicht übernehmen wollen, diese Sachen an den König zu bringen; dagegen haben sie zugesagt, ihr Bestes dazu zu thun, wenn wir Jemanden beim König hätten, der selbe an ihn brächte, auch wollen sie ihm sonst darüber reden, nur nicht als ob sie es übernommen hätten. I» fehlt im Freiburger Exemplar. Juni 1502. 169 54 Wk)1. 39. Juilt (Donstag »ach Peter »ud Paul). , Stiftsarchiv St. Kalle». tt. Spruch der vier Schirmorte des Gotteshauses St. Galleu zwischen dein Abt von St. Galleu lind den Appenzellern der Fälle wegen. I». Gütlicher Spruch derselben Orte zwischen Gotteshaus und Stadt St. Gallen, betreffend die Theilung des Waldes genannt Hätten. 55 S ch wyz. 4 N02, 8. Juli (Frntag »ach St. MrichStag). Staatsarchiv Lllcer»»: Lucerner Abschiede, I». 420. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, 4V. Staatsarchiv Bern: Allgetueine Eidgenössische Abschiede, II. «04. Archiv Freiburg. tt. Jeder Bote kennt das Schreibeil, das unsere Eidgenossen von Uri an Lucern erlasseil haben auf die Kunde, daß ihre Angehörigen im Herzogthum Mailand von den Franzosen niedergeworfen, beraubt, verwundet, gefoltert und ermordet werdeil. Uri erklärt, daß es nicht mehr leideil noch dulden könne, daß solcher Druck und Drang gegeil seine Leute geübt werde. Wenn sich solches wiederholen lind dann von llri und deil andern zwei Orten, welche Bellenz mit ihm inne haben, nämlich Schweiz und Unterwalden, weitergehende Schritte als bisher gethan werden sollten, so wolle es sich zum Voraus hiemit entschuldigt haben. Zum Theil dieser Sache wegen ist der heutige Tag angesetzt worden und man hat denen von Uri geantwortet, daß „kriegen zu diser zit vnser fug nit sye." Es wurde aber ein anderer Tag angesetzt auf Sonntag nach Sanct Margarethen Tag (17. Juli) sowohl dieses Gegenstands wegeil, als um die alten Capitel Zu erneuern. Man soll inzwischen reiflich berathen, wie den drei Orten mit bestem Fug möge geholfen werden. I». Des allerchristlichsten Königs von Frankreich Botschaft, mit Namen Junker Dietrich von Stars, hat den Köllig der Reden halb, die jetzt allenthalb über ihn ausgehen, entschuldigt, viel freundliche Worte gebraucht lind am Ende gebeteil, daß wir unsere Knechte dein König zulaufen lassen möchteil. Darauf ist geantwortet, man werde dem Köllig halten, was die mit ihm bestehende Vereitlung vorschreibe, dagegen soll ^ stch mich daran halten und unsere Knechte weder bestelleil noch wegführeil, sondern dieselben nach Lallt Vereinung verlangen, v. Auf das Anbringeil, daß etlicher Orte Knechte, trotzdem daß gemeiner Eid genossen Anwälte auf Tageil solches verboten haben, sich erheben, um in fremde Kriege zu ziehen, ist abermals angeseheil, daß jedes Ort die Seinigen zurückhalte und strenge Verbote dießfalls ergehen lasse, ^gleichen wo die Aufwiegler und Hauptleute betreten werden, sie gefänglich annehmen und au Leib lind ^eben richten soll, jeden nach seinem Verdienen, damit fürderhin solches abgestellt und vermieden werde. 22 170 Juli 150S. 9Z. Züri ch. 1Z02, 11. Juli (Montag nach Kilian,). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. livtt. Archive Freiburg, Basel, Schaafhausen. Der König von Frankreich schreibt, er habe 500 Knechte angenommen und begehre, daß man ihm laut der Vereinung noch 1500 zulaufen lasse, dann werde auch er thun, was er nach der Vereinung zu thun schuldig sei. Da nun aber die Knechte „sust verlausten vnd hingezogen" sind, ist gerathschlagt, heimzubringen, ob wir die Knechte abfordern, oder wie wir in der Sache handeln wolleil. Auf dem Tag Jacobi soll man antworten. ?». Schaffhauseil erklärt, daß es in der französischen Sache thun werde was die Eidgenossen, doch bitte es um Verwendung beim König, daß es auch mit einer Pension bedacht werde, in Ansehung seiner gehabteil Kosten. t. St. Gallen berichtet, es habe zuverlässige Nachricht, daß zwischen dem Markgrafen von Brandenburg und denen von Nürnberg etil Vergleich zu Stande gekommen sei, weß- halb unsere Verwendung in Sachen überflüssig geworden sei. «I. Zürich bittet um Antwort bezüglich seines Spans um Nußbaumen und Stammheim gemäß dem Abschied von Baden, auch daß von fernerm Vorgehen gegen den Rüttimann vor der Hand abgesehen werde. Darauf will man auf obgenanntem Tag Antwort geben. Dabei soll auch der alte Landvogt Stocker erscheinen. 94 (Ohne Ortsangabe). 1102, 18. Jull. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, 41. „Vff das Anbringen so wyr beder lender von Swytz vnd Glaris Natsbotcn von des alten landrechtz wegen der Grafschaft Dogkenburg an vnsern gnädigen Herrn von Sant Gallen getan haben, hat sich sin gnad deßhalben mit gilter srüntlicher antwurt erzöygt vnd aber daby vß hohem vertruwen ernstlicheil gebetten, diewil sich vnser Herren vnd obern gar früntlich erpietend, das das alt vnd nüw landtrecht fürohin mi einandern gehalten werden vnd solle das alt dem nüwen vnvergriffen sin:c.: Das denne die selbigen vnser Herren vnd obern beder lender wurden bekantnuß geben und daran sin wellen, ob es sich hinfüro wurd begeben, das zipo gegunen mit einandern stöß gewunnen vnd vinbe dieselbigen stöß Recht vff sr> buttind, das sy dann die fach für ainen Herrn von sant Gallen als den rechteil Herrn der Grafschaft Dogkenburg wlffm wellint. Actum Mäntag nach sant Margretheil tag anno w. secundo". 95 Lncern. 1,102, 18. Juli (Montag vor Maria Magdalena). Staatsarchiv Liiccrn: Luccrner Abschiede, l!. IKS. Staatsarchiv Zürich : Abschiede, lll. 2!>«. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. «>z. Archiv Freiburg. Boten. Zürich. Ulrich Felix. Bern. Anton Brüggler. Lucern. Schultheiß Feer; Schultheiß Bramberg; Ludwig Küng. Uri. Ammann Troger. Schwpz, Heinrich Bäfl). Obwalden. Vogt Juli 1502. 171 Dürler. Nidwalden. Caspar Zelger. Zug. Ammanu Steiner. Glarus. Marx Mad. Freiburg. Hans Studer. Solothurn. Schultheiß Conrader. » Ulrich Not, der „Sidennäyer" von Zürich, ist zu Wesen in gemeiner Eidgenossen Gefängniß gekommen, weil er sich unterstanden hat, unsere Knechte aufzuwiegeln oder dahin zielende Briefe und Gelder in die Eidgenossenschaft zu bringen. Auf Bitte seines Vaters, seines Bruders, des Stadtschreibers van Solothurn und in Ansehung seiner Jugend wird beschlossen, das; er auf eine Urfehde losgelassen werden und nach Bezahlung der Gefangenschaftskosten schwören soll, mit solchen Werbungen nie mehr etwas zu ihun zu haben. I». Diese Tagleistung ist gehalten der Sache wegen, welche unfern Eidgenossen von Uri, Schwyz und Unterwalden von den Franzosen begegnet ist. Jeder Bote weiß, wie man mit den drei Orten geredet hat, sie möchten ohne unser Wissen, Willen und Rath nichts vornehmen, was Anlaß zum Kriege geben könnte, indem wir solchen zur Zeit nicht erleiden möchten. Weiter ist beschlossen, aus allen Orte:; eine Botschaft an den König von Frankreich zu schicken, um der Sache der drei Länder, auch der Capitel wegen wit ihm zu unterhandeln. Man hat nach dein Schreiben des Königs die Hoffnung, ihn zu friedlicher Belegung aller Anstände geneigt zu finden. Bern, Unterwalden, Zug und Glarus hatten nicht Vollmacht, zu dieser Sendung zu stimmen; sie sollen daher auf St. Jacobstag zu Zürich völlig Antwort geben; da will wan dann auch den Tag der Abreise der Gesandtschast festsetze». «. Jeder Bote soll heimbringen, unsere Weinung sei, daß man Aufwiegler, die ohne unser Wissen Knechte hinweg führen wollen, im Betretungsfall gefangen nehmen und vom Leben zum Tode richten soll. Auf dem Tag zu Zürich soll man dießfalls antworten. Inzwischen soll jedes Ort den Seinigen bei Strafe an Leib und Gut verbieten, ohne unser Wissen und Willen in fremde Kriege zu ziehen. S« Zürich. 41102, 2 6. Juli (Zmstag nach Jacobi). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I>. l28. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, lll. 277. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. ttl7. Archive Schwyz, Freiburg, Basel. Boten. Zürich. Matthias Wyß und Heinrich Röist, beide Altbnrgermeister; Felix Keller und Meister Ulrich Felix. Bern. vr. Thüring Fricker. Lucern. Heinrich von Alikou. Uri. Ammann In der lassen. Schwyz. Vogt Ulrich. Obwalden. Vogt Dürler. Nidwalden. Seckelmeister Andachers. ^Ug. Vogt Letter. Glarus. Ammann Kuchli. Basel. Zunftmeister Hiltprand. Freiburg. — Solothurn. Schultheiß Conrader. Schaffhausen. Burgermeister Barter. ». Der König von Frankreich hat in diesen Tagen Knechte aus unserer Eidgenossenschaft in seinen dienst genommen, schreibt uns aber jetzt nichts destominder, wir sollen ihn; 4000 der stärksten und besten ^riegsleute zulaufen lassen und die ohne Verzug nach Asti senden, da wolle er sie bezahlen, wie gewöhnlich iS und wie wir auch darüber durch seine Botschaft nähern Bericht erhalten würden. Da nun der König ^ seinem Schreiben nichts davon sagt, daß er die Knechte kraft der Vereinung begehre und in diesen nstsamen, ungetreuen Zeitkäufen solche Auszüge nicht nur zu unfern; Unlob gereichen, sondern auch u»s au Mannschaft schwächen, so ist mau zu Nutz und Ehre der Eidgenossenschaft tiberein gekommen, daß ledes Ort bei Eid, Ehre, Leib und Gut solches Weglaufen verbieten, an allen Pässen auf Wegziehende Acht 172 Juli 1502. bestellen, Aufwiegler oder Werber, wo solche betreten würden, an ihrem Leib und Leben strafen soll. Es ist dieser Sache wegen von diesem Tag an jedes Ort ein besonderes Schreiben ergangen. I». Bezüglich der Botschaft, welche nach der auf dem Tag zu Luceru getroffenen Abrede der drei Orte Uri, Schwyz und Unter- walden und der mailändischen Capitel wegen an den König von Frankreich geschickt werden sollte, haben die Boten verschiedene Instruction. Einige Orte meinen, es wäre angemessener, in aller Namen nur von einigen Orten Boten zu senden, die Mehrheit besteht auf Absenduug von Boten aus allen Orten, einige wollen überhaupt nur unter der Bedingung, daß von allen Orten Boten gesendet werden, an der Abordnung Theil nehmen, andere Boten sind auch dießmal ohne daherigen Befehl. Darauf ist beschlossen, eine Botschaft aus allen Orten zu schicken. Die Boten sollen auf Dienstag vor Laurentii (9. August) zu Uri zusammentreffeil und von da zum König reiten. Die Boteil, welche diesem Beschlüsse zuzustimmen nicht Gewalt haben, sollen an ihre Obern die Bitte bringen, sich in dieser Sache von den übrigen Orten nicht zu sondern. Die Orte, welche keine Boten senden wollen, sollen das in den nächsten acht Tagen all Lucern berichten, damit die übrigen sich darnach zu halten wissen. «. Die auf frühern Tageil angeregte Frage, ob man das Schloß Sargans wieder in guten Bauzustand setzen wolle, beantwortet nun die Mehrheit in bejahendem Sinne. Die Boten, welche nicht Gewalt haben zuzustimmen, sollen die Sache nochmals heimbringen und ihre Obern bitten, auch darin sich nicht abzusondern, sondern auf nächsten Tag zusagende Antwort zu geben, damit nicht längere Zeit verloren werde. «I. Den Boten, welche jüngsthin zu Pfäfers gewesen sind, steht die Kostenvergütung aus; man sollte auf heute sich erklären, ob die Orte die Kosten an sich tragen wollen, oder ob das Gotteshaus dieselben bezahlen soll. Nun erklärt Zürich, es wolle die betreffenden Kosten an sich tragen, in Ansehung, daß wir dem Gotteshaus „handthabung billicher ding schuldig sygen" und der Consent nicht entgelten soll, was der Abt verschuldet habe. Lucern ist ebenfalls bereit, die Kosten an sich zu tragen, wenn die andern Orte das auch thun, fordern sie aber Ersatz vom Gotteshause, so wolle es denselben auch haben. Die übrigen Orte wollen die Kosten nicht an sich trageil, sondern verlangeil deren Ersatz vom Gotteshaus. „Ist beschlossen, das jedes ort in dem tun mög, als Im für sich selbs geliebe." «?. Die Geleitsleute von Baden zeigeil an, daß die Kalifherren sich beschweren, daß wir den Zoll zu Kloten höher nehmen, als Zürich gethan, während er in dessen Hand stund; es sei zu besorgen, daß falls dieses fortdauere, sie andere Straßeil brauchen würden. Das soll man heimbringen. !l'. Bezüglich des Spalls zwischen dem Abt von St. Gallen eines- liild denen voil Wyk anderstheils wird den Parteien ein Tag gesetzt ans St. Bartholomäustag (24. August) nächsthiil vor den Voten der vier Orte zu Zürich zu erscheinen. Daselbst soll vorerst gütliche Ausgleichung gesucht und wenn dieselbe nicht gelingt, von den Boten der vier Orte die Sache rechtlich entschieden werden- K'. „Jeder bott weißd zu sagen, wie vnser Epdtgnossen von Lutzern sich der silbermünz vnd der guldin viilb ein werschaft verepnt haben vff vnser gefallen, das wir all gemeinlich mit einander» dar In gangen- Bild nämlich ist Jr bestimmung also: 9 gut karlin für einen rinischen guldi». Item 3 tick Pfenning sin' einen Mischen guldin. Item 45 ruch schilling für einen rinscheil guldin, und ein rinischer guldin möcht a» gold so ring nld bös sin, dem sölte abgon, was aber gemein gut guttun sind, die füllen souil gelten als vorstat. Item 1 Rollebatzeil für 10 angster, vnd ander zulouffend müntz 45 Schillinge für einen guldin, vnd was frönder kliner müntz kenle, dieselbe zu werdeil, das sich die gege>l dero verglich. Sol jeder botl heimbringen, ob wir daruinb tag ansetzen vnd deßhalb machen wellen ald nit." je. Die Boten des römisch^ Kölligs, welche vormals seine Anbringen wegen des Römerzugs, des Türkenzugs, der Einschließung der Stadt Constanz in den Vaselerfricden und Abtretung eines Theils des Thurgaus au dieselbe vorgebracht, sind auf Juli 1502. 173 diesem Tage wieder erschienen und haben mit vielen freundlichen Worten um Antwort gebeten. Nachdem wir allseitig unsere dießfälligen Aufträge gegen einander eröffnet, wurde den königlichen Boten mit ebenso freundlichen Worten geantwortet: Was Gutes der königlichen Majestät auf den Zügen nach Rom und gegen die Türken begegne, das gönnen ihr die Eidgenossen wohl, aber Jemanden mitzuschicken sei ihnen der Theurung nnd des Mangels an Leuten, die das Feld banen, zur Zeit nicht gelegen. Dagegen wollen sie den König an diesen ihnen wohlgefälligen Unternehmungen in keiner Weise hindern, noch Jemanden wider ihn schicken. Die welche dein König von Frankreich zugelaufen seien, haben das wider den Willen ihrer Obrigkeiten gethan, da alle Orte das Reislaufen verböte«: hätten. Wenn Jemand „durch Eren oder ritter- fchaft mit dem küng gen Rom zur Krönung rytten welt", wäre Hoffnung vorhanden, daß etliche Orte das nicht abstellen würden. Der Stadt Constanz einen Bezirk in: Thurgau abzutreten, wolle sich den Eidgenossen nicht schicken, denn das Landgericht mit seiner Zubehörde sei zu ihren Händen gekommen, „das wir das nit schmeleren können." Aber was der Bericht oder Friede zu Basel innhalte, das wollen sie getreulich beachte,:, t Die römisch königlichen Boten haben drei fernere Artikel an uns gebracht: 1. Daß die Orte, welche mit Erzherzog Sigmund sel. die Erbeinung angenommen und dieselbe mit der römisch königlichen Majestät nicht erneuert haben, selbe erneuern möchten. 2. Es gehen Reden, die kaiserliche Krone wolle der deutschen Nation entzogen werden, deßhalb wolle der König nach Ron: ziehen, um sie zu erlangen. Weiter sei die Gefahr des Türken jetzt größer als je, weßhalb Mandate an die Eidgenossen nnd Andere ausgegangen seien, darin der König die Größe der Hülfe unfern: Ermessen anheimsetze, aber dazn 6000 Knechte unter unser,: Zeichen i" seinen Sold begehre und verlange, daß wir Niemanden gestatten, gegen ihn zu ziehen. 3. Der König von Spanien habe seinen Sohn, Herzog Philipp, zun: Erben aller seiner Länder angenommen. Wir möchten uun auch den Herzog Philipp in die Erbeinung Herzag Sigmunds aufnehmen, es werden dafür von: König und Herzog Philipp uns Pensionen zukommen, „was vns dero gegen andern möcht abgan." Es wird beschlossen, diese drei Artikel heimzubringen und wenn die Obrigkeiten bedünken sollte, daß darüber weiter mit den königlichen Boten zu tagen wäre, so solle das den: Bischof von Constanz zugeschrieben werden. 1^. Der ^ote von Lucern soll das Begehren Zürichs ans eine Herren bringen, daß sie die Verordnung der verstorbenen ^Harbergen,: in Kraft erwachsen und die in Verbot gelegten Glitten aushinfolgen lassen möchten, „Mietraching das vnser pünd luter zulassen, das all erbfell berechtiget werden söllen an den enden, da die beschechen." ^ Heimbringen, daß die Schiffleute, die von Zürich nach Baden fahren, begehren, daß mit den Geleiten: de: den Bädern geredet werde, damit sie sie bei ihren: alten Herkommen bleiben lassen und mit de»: Geleit 'ucht steigern, wie es jetzt angefangen werde, «i». Die römisch königlichen Boten sind nach der abgemeldeten Antwort abermals vor uns gekommen nnd haben begehrt, daß jetzt schon ein Tag zur weitern Verhandlung wit ihnen angesetzt werde, namentlich weil man ihnen nicht endliche Antwort auf das Begehren, die Stadt Eonstanz als eine Verwandte des Hauses Oesterreich in den Baslersrieden zu begreifen, ertheilt habe, auf welchem Begehren sie bestehen, sowie ans den: Verlangen, daß man diese Stadt bei ihrem althergebrachten Bezirk bleiben lasse. Wenn man sich dießfalls nicht vereinigen könne, so begehren sie darum den Austrag uach Vorschrift des Friedensvertrags. Darauf hat man nach ihrer Bitte den Tag angesetzt auf St. Verenentag fl. September) nächsthin nach Zürich. »>. Unser,: Eidgenossen von Schaffhausen ist auf ihr Begehren zugeigt, man wolle sie dein König von Frankreich empfehlen, daß er sie in Pensionen, Zöllen und Geleiten halte wie uns übrige Eidgenossen. «». Zug und Glarns sollen von: alten und neuen Landvogt in: Oberland erfah- was der hispanische Bote, den der alte Landvogt daselbst gefangen genommen hat, hätte handeln sollen. 174 Juli 1502. was ihm abgenommen und wohin das ihm Abgenommene gekommen sei. Was sich findet, soll auf nächstem Tag berichtet werden. Erfindet sich der Bote als unschuldig, so soll ihm das Seiuige wieder erstattet werden. I». In Betreff Stammheims und Nußbaumens soll der Landvogt im Thnrgan sich weiter erkundigen, was das Herkommei? sei, und ans dein nächsten Tag berichten, damit alsdann nnsern Eidgenossen von Zürich endliche Antwort gegeben werden könne. Rüttimanns Sache soll inzwischen, angestellt bleiben. «», z» fehlen im Lucerner- und Schwyzer Exemplar, o, <>, t, Ii, <» fehlen im Berner Exemplar. Zu ». Im Schwyzer Exemplar heißt es 3000 Mann, in dem Schreiben an Lucern ebenfalls 3000. S7. A ltd or f. 4 19. August (vff Laurenz«). Archiv Schwyz. (Tag der drei Länder.) t» Jeder Bote soll seinen Herren berichten in Betreff des Sohnes des Zumbutz, der, von einem falschen Angeber einer Missethat verdächtigt, eine Zeitlang zu Uri im Gefänglich war. I». Dem Caspar Finger, der zu Bellenz einige Zeit Weibel gewesen, wird auf Begehren Ammann Zeigers statt des ihm verheißenen Kleides von jedem Ort noch 30 Schilling zu dein Gulden zugelegt, der ihm zu Belleuz gegeben worden ist. «. Da die Boten von Schwyz angebracht haben, der alte Vogt in Bollenz, Vogt Zebnet, wolle nach Bollenz reiten, um zu siegeln, wurde beschlossen, man soll in Zukunft einein Vogt sagen, daß er alle Briefe, die unter seiner Verwaltung gemacht werden, siegeln soll, während er noch Vogt ist. «I. Bern entschuldigt sich mit der jetzt dort herrschenden Seuche, daß es seine Boten nicht mit denen der übrigen Eidgenossen zum König senden könne, unter Versicherung, nichts destominder, wenn es die Roth erfordere, Leib und Gut zu uns zu setzeu. v. Ein Priester vou Ablesch begehrt eine Pfründe, die jetzt einer vou Färris (Varese) nutze, der nicht Priester sei. Es ist beschlossen, die Sache zu erkundigen und dem Petenten in seinen Kosten behilflich zu sein. I. Auf das Begehren des Vogt Marti von Lucern und des Hans Girmann von Basel, daß man sie mit dem Zoll zu Bellenz billig halten möchte, erhielt man von Bellenz Aufschluß, daß man von jedem Saum 2 Kreuzer Zoll genommen und sie billig gehalten zu haben meine. K. Dem Schreiber von Bollenz ist aufgetragen, die Statuten und Capitel beförderlich zur Besiege- lung heraus zu senden. I». Die von Livinen ineinen mit ihrem Holz zu Bellenz zollfrei zu sein. Es wird erkennt, die vou Liviuen sollen den Zoll geben, wie bisher, sofern sie nicht ihre Befreiung erweisen, I. Dem Coinmissar wird geschrieben, er soll den jungen Knaben, dessen Vater zu Bellenz gefangen lag, gegen Urfehde freigeben. Ii,. Eines Priesters wegen „zu Gram", den? bei 10 Ducaten Buße verboten worden ist, in das Kloster zu gehen und der doch gegangen ist, wird seinem Vater und ihm geschrieben, daß er das nicht mehr thun soll; dem Propst von Bollenz ist geschrieben, er möchte deßhalb auf jeuen achten. I. Drei Schwestern zu „Gra" haben Streit. Weil die eine bei einem Priester ist, so meinen die andern zwei, sie soll nicht mit ihnen erben. Der Streit ist auf zwei Schiedrichter gesetzt, die gesprochen haben. Dein Obmann, den man gesetzt, ist empfohlen, dem gerechtern Urtheil anzuhangen, in. In der Sache des alten Mannes Giovanni Nungga zu Osogna gegen Bernhardin von Cristien ist dem Consul geschrieben, er soll das Gut zu Recht verbieten, bis die Boten hineinkommen, um zu richten, n. Der Vogt in Bollenz wird angewiesen, weder August 1502. 175 Korn uoch Mulcheu aus dem Laud führeu zu lasseu. Da eiue Tochter iu Bolleuz mit Zuthun ihrer Mutter zwei Männer genommen hat, wird dem betreffenden Decan einpfählen, mit dem Vogt darüber zu richten und dafür zu sorgen, daß es „mit dem mindsten costen zugang" und nicht anden Bischof von Como kommen müsse. >». Der Vogt in Bollenz soll fortan zu Lottigner haushäblich sein. «Z. Auf dem letzten Tag ist ausgemacht worden, daß von dem Korn des Giovan Rusca zu Bellenz 2/z den drei Orten, t/g Burgern von Belleitz gehören soll. Er aber ineint, der Köllig von Frankreich habe ihm das Korn geschenkt und er getraue dabei zu bleiben. i. Die Pfrund zu Bellenz ist Herrn Jacob Stutzer von Nri geliehen. «« Der Drohungen wegen, die gegen unfern Commissar zu Bellenz ausgestoßen worden sind, sollen auf Sonntag vor Bartholomäi Boten der drei Orte mit dem neuen Vogt hineinreisen, um die Unruhen abzustelleil und größerm Schadeil zuvorzukommen, t. Des Metzgers wegen, welcher die Goldkronen und andere Münzen geschwächt und gewaschen haben soll, sind die Burger von Bellenz erschienen und habeil bezeugt, daß er nicht der Mann sei, um solches zu thun. Darauf hat man ihn freigelasseil und auch seiu Vermögen aus der Haft gelassen. Dagegen soll er um 200 Ducaten trösten und auf Sonntag nach des heiligen Krenzestag zu Altdorf sich vor Gericht stelleil, auch die bis dahin erlaufenen Kosteil abtragen. ,i. Auf die Danksagung des Sohnes des Zuinbntz und seiner Verwandtschaft wird erwidert, man habe ihnen zu Lieb gehandelt in Hoffnung, sie werden auch um so treuer an uns sein. v. Der Vogt voll Livinen ist selb sechst nach Bellenz geritten, um den Commissar gegenüber den gefallenen Drohungen zn schützen H, . Uri soll in der drei Orte Namen für den Kaufmann Nicolaus von Luca von gemeinen Eidgenossen Geleit verlangen, x.» Der Schulmeister von Schivyz hat verlangt, daß man ihm den Lohn verbessere, der vorige Schreiber habe 10 Schillinge gehabt und er sollte nur 5 Schillinge haben. „Ist Im geantwurt, dz er noch by sölichem lon blibe vff ettlich Verbesserung, als jeder bot weiß zu sagen." ). Des Lorenz Brandenburg wegen weiß jeder Bote, daß man wohl sorgen muß, daß nicht mehr Knechte hinweggeführt werden. Etliche von Bellenz zeigen an, daß viel Eisen, Blei und dergleichen Sachen in den Schlössern von Bellenz gewesen und nicht mehr da sei. Man sollte ein Mandat ausgeheil lassen, daß wer solches verbraucht oder im Besitz habe. Allzeige mache. »tt. Dell nächtlichen Lärm lind das Geschrei in den Gasseil von Bellenz soll man abstellen. ?»?». Es wäre auch gut, den Handel Giovan Lienhards, des Doctors Sohns, abzustellen, der den Eliten llilter dein Vorwand, ihnen bei dem Commissar und dem Schreiber behilflich zu sein, Geld abnimmt. Um über alle diese und andern Sachen ferner zu handeln, wird ein Tag angesetzt auf Sonntag nach heiligeil Kreuzestag Nächsthill. S8. Solothnril. 4Z02, 22. August (Montag vor Bartholomäi). Archiv Solothurn. Bündniß zwischen Solothurn und Herzog Philibert von Savoye». (Beilage Nr. 7). 176 September 1502. SS. Zürich. 4602, 2. September (Freitag nach Bereue). Staatsarchiv Luccr» : Allgemeine Abschiede, I». l!!2. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 284. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. i>22. Archiv Freiburg. Boten. Zürich. Die Burgermeister Wyß und Mist; Gerold Meyer von Knonau; Felix Keller. Bern. vr. Thüring Friller; N. von Scharuachthal. Luceru. Vogt Küng. Nri. Ammaun In der Gassen. Schwyz. — Unterwalden. Vogt Dürler. Zug. Ammann Steiner. Glarus. Ammann Kuchli. Basel. Hans Hiltprand und der Pannerherr. Freiburg. Der Burgermeister. Solothurn. Der Seckelmeister. Schaffhausen. Burgermeister Trüllerei. t», Cristan Suter begehrt von den Eidgenossen Ersatz des Schadens, der ihm bei Anlaß der Erbauung der Schalbergstraße an seinen Gütern gethan worden sei. Das soll man heimbringen. 1k. Unser Vogt in den freien Aemtern hat einen verläumdeten Knecht zu Sarmenstorf gefangen nehmen lassen und wollte ihn nach Lucern führen. Als man nun mit ihm in die Gerichte des von Hallwyl gekommen war, rief der Gefangene daselbst das Recht an und auf sein Anrufen hat ihn der von Hallwyl aufgehalten und geineint, er soll in seinem Gericht berechtigt werden. Auf dem nächsten Tag soll man antworten, ob man den Gefangenen vor dem von Hallwyl berechtigen lassen oder selben ihm abfordern wolle, v. Unserer Eidgenossenschast Boten, die zum König von Frankreich geritten sind, haben heraus geschrieben, sie seien auf Freitag vor Bartholomäi (19. Äugst) uach Pavia zum König gekommen, da wohl empfangen und angehört und darauf nach Asti beschieden worden, um den König und die Antwort daselbst zu erwarten. Sie hören, daß der Friede zwischen beiden Königen aufgerichtet und besiegelt werden soll. «t. Der ansprechenden Knechte von Neapel und Novara wegen ist ein anderer Tag angesetzt auf Sonntag nach des heiligen Kreuzes Tag (18. September) nach Lucern. Die Knechte begehren, daß wir vier Mann und sie vier Mann in das Recht setzen sollen, um über die Ansprachen zu entscheiden. Uns aber dünkt besser, daß von den Orten aus den Rathen unparteiische Leute zu der Sache gesetzt und ihnen Vollmacht gegeben werde, das Geld zu theilen, jedermanns Ansprache anzuhören, zu prüfen und dann Jedem nach Gestalt der Sache seine Forderung auszurichten. Die Obrigkeiten sollen beide Wege in Erwähnung ziehen und auf den angesetzten Tag zu Lucern ihren Willen erklären, t . Der Irrung wegen zwischen Herzog Albrecht von Bayern und der Stadt München einerseits und etlichen besondern Personen von Schwyz und Glarus andererseits, betreffend den Gögging und die angenommene Fehde Sigmund Zweykopfs ist dem Herzog Albrecht und der Stadt München geschrieben, sie möchten sich zu einem gütlichen Tage verstehen. Dem Caspar von Bubenhofen ist empfohlen, am württembergischen Hos zu arbeiten, damit der Herzog von Württemberg sich bei Herzog Albrecht auch dafür verwende. Schwyz und Glarus sollen dafür sorgen, daß die Ihrigen inzwischen nichts Unfreundliches anfangen. I'. „Fürer so ist zu vffenthalt frid vnd ruwen vnd damit sölich vnd derglich vechden vnd vfruren verhüt werden, von vns beschlossen, das jeder bott söll heimbringen, ob wir ordnung machen wollen oder nit, das sich hinfür nieman in vnser Eydtgnoschaft frömder Personen, fachen oder ansprachen sol beladen oder annemen on der Orten vnser Eydgnoschaft gemeinlich oder merenteils müssen vnd willen vnd besonder das Niemauds kein krieg oder Vechd für sich selbs vnderstou oder fürneme» September 1502. 177 solle. Deßglich das wir hinfür denen, so wider der Oberteil willen in reyß laufen wurden, onch eynich hilf oder fürderung tun sollen von Jr ansprachen wegen, die sp in sölichem repßloufen überkemen." Darüber soll jedes Ort auf nächstem Tag zu Lucern antworten. K. Jeder Bote weiß zu sagen, wie davon geredet ist, daß, nachdem man hievor auf Tagen dem Swinlin von München, dem Salzsührer, Geleit gegeben, er es mißbrauche um uns zu Übertheuern, und daß einige meinen, es wäre für uns besser, wir schlügen ihm das Geleit ab und ließen Alle frei und sicher sein, die uns Salz und Anderes zuführten, anstatt uns allein auf den Swinlin zu verlassen. Auf dem nächsten Tag soll man hierüber weiter verhandeln, It. Dem Vogt im Rheinthal ist befohlen, den Wein „vnder der rennen" bestmöglichst zu verkaufen, s. Auf dem nächsten Tag soll über den Anzug, das Schloß zu Rheineck zum Schlitz unserer Leute und zum Aufenthalt des Vogts, auch damit dieser etwa einen Gefangenen da versorgen könne, wieder zu bauen, verhandelt werden. Ii.. Dem Vogt im Rheinthal und dem Ammann Vogler wird Vollmacht gegeben, über eineil Tausch um die Gerichte zu Rüti im Nheinthal Unterhandlung zu pflegen, doch alles unter Vorbehalt unserer Genehmigung. I. Der Landvogt im Thurgau verlangt Weisung, wie er sich gegen die Knechte, die jetzt hinweg gelaufen sind, halten soll. Auf nächstem Tag soll man antworten. >»». Heimbringen, aufweichen Tag wir vier Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus die Erledigung der Spänne zwischen dem Abt von St. Gallen und der Stadt Wyl ansetzen wollen, i». Der römisch königlichen Majestät ist geschrieben, sie möchte verfügen, daß das Mandat des Kornkaufs wegen im Elsaß wieder abgethan und aufgehoben und uns feiler Kauf gestattet werde, wie das von Alter hergekommen und im Frieden zu Basel festgesetzt worden stt. Die königlichen Anwälte werden sich beim König und bei dem Landvogt und den Räthen im Elsaß auch in diesem Sinne verwenden. «. Die römisch königlichen Anwälte haben auf diesem Tage abermals uuf ihre frühern Anbringen Antwort begehrt. Und obschon ihnen in Betreff der Stadt Constanz, der 6000 Knechte und der andern Hülfe, ebenso hinsichtlich der Erneuerung der Erbeinung gleiche Antwort wie früher begeben worden ist, so haben sie doch mit vielen Worten begehrt, erstlich daß wir unsere Knechte, da wir ste doch nicht mit dein König ziehen lassen wollen, auch nicht gegen ihn laufen lassen, zweitens daß wir, in Betracht des Vortheils, den die Erbeinung für beide Theile habe, diesen Punkt nochmals an die Obrigkeiten bringen möchten. Diese beiden Artikel hat man im besten heimzubringen angenommen. Alan soll auf Sonntag nach Allerheiligentag (6. November) über diese beiden Stücke und Anderes, das noch zufallen Möchte, zu Zürich Äntwort geben, x». Dem römischen König ist auch geschrieben, wie die Herren von Zorn und von Fürstenberg aus Auftrag Seiuer Majestät zwischen den Herren von Wadenberg und den Kindern ^°u Zimmern einen Vergleich gemacht haben. Der König wird ersucht, diesen Vergleich zu genehmigen und öu verschaffen, daß selbem nachgelebt werde, damit die Kinder von Zimmern zur Ruhe kommen. «>. Ebenso stk ihm geschrieben, er möchte den Hermann Schwendiner anweisen, unsere Eidgenossen von Appenzell ruhig öu lassen. ». Die Sache von Stammheim. K. Ammann Steiner soll von Vogt Stocker erfahren, was den Gesellen von Glattburg zur Zeit für ein Abschied gegeben worden sei und wie der Handel eine Gestalt habe. I». i . s fehlen im Lucerner Exemplar. I», I«, i. k, i» fehlen im Berner Abschied. I», i. it, n», j,—8 fehlen im Freiburger Abschied. 23 178 September 1502. A st l. I 8. September (vff Vilser lieben Frauen Tag Jr gcpurt). Staatsarchiv Lucer»: LauiS und Luggaris Abschiede, I. 4. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 28l. Ebenda: Tschudische Sammlung, 42. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, N. a etlichen von Ursern auf dem „Montkenel" (Monte Cenere), das Ihrige genommen worden und wir Ghalb die Sache an „Pierloy" der als kölliglicher Bote in der Eidgenossenschaft gewesen, gebracht und er geant- wvltet hat, er erfahre, der Bälli habe den Beraubten 10 Kronen zu Zehrung gegebeil und sie angewiesen, von ^wen Herren von Uri Brief und Siegel zu bringen, wie viel ihnen genommen sei, so wird dem Boteil von ^ empfohlen, daß man angegebener Weise an den Bälli gelange. I. „Die Botten vff disem tag haben ^w», so des Herzogen sold, der Inen, als der Herzog gefangen, verheißen ist, vnd abtrag begert, Jr sach ^ eiint, vß beduilk, dz ir etlichen gar vilfaltig sold worden ist vnd sich billich benügen lassen." i». Den Achten, die gen „Lowerz" gezogen sind, werden von dem französischen Gelde 3000 Franken an ihre Kosten 182 September 1502. zuerkannt, i». Bern soll den Sparr, seinen Angehörigen, gegen Alle, welche ihn anlangen möchten, schirmen, da er doch zu dem, was ihm gehört, nicht kommen mag. «. Cunrad Plonyers Sache geht die Sache der Ansprecher nichts an, da Jener vom König besondere Briefe hat. z». Sechs Andere werden ebenfalls von der Ansprache auf das französische Geld ausgeschlossen, weil sie nicht in die Klasse der dazu Berechtigten gehören, «j. Dem Nicolaus de Corsa aus Lucca „in Lumbardy" ist Geleit gegeben auf halbjährige Abkündung. i . Dem Nußegger von Rapperswyl ist gestattet, von Schwyz oder Glarus einen Boten zu nehmen gegen Heinrich Miles und es sollen die Knechte derer von Rapperswpl, welche unter etlichen Hauptleuten zu Neapel oder Novara gewesen sind, in ein Verzeichniß genommen und dieses ihm zugestellt werden. Schnüringers, des Boten von Zug, Begehren, des Zugs nach Lowerz wegen, ist abgewiesen. <. Die von Nothweil, welche nach Lowerz gezogen sind, sollen auch einen Theil an den 3000 Franken französischen Geldes haben; man soll ihre Namen aus den Rödeln ausziehen, für sie einen Betrag nach Billigkeit ausscheiden und denselben in Lucern hinterlegen. ». Blattmanns Sache ist bis zu Erledigung der Hauptsache angestellt; mag dann etwas für ihn herauskommen, so soll man wieder davon reden, v . Zenzins von Zürich wegen ist beschlossen, wenn Andern, welche des Zugs nach Neapel und Novara halb Kosten gehabt, etwas Entschädigung würde, so soll er daran Theil haben, wein: nicht, so möge er diejenigen belangen, die ihm etwas verheißen haben. » . Der Bote von Bern soll daftir sorgen, daß Hans von Hiebegg den Eid auch schwöre, welchen andere Ansprecher geschworen haben, x. Unsere Eidgenossen von Zürich sollen dem Huber von Embrach Geleit geben. Das Geld soll nach Zürich kommen und die Schulden, die er hat, sollen vorab daraus bezahlt werden. Wollten sie ihm aber nicht Geleit geben, so soll sein Geld nach Schaffhausen kommen, z. Wir haben uns vereinbart, daß jedes Ort das Geld, welches dessen Bote auf diesem Tag erhält, den Seinigen nicht sofort austheilen, sondern einen Tag verkünden soll, wo Jedermann seine Ansprachen darauf geltend machen könne, es sei von Soldes oder Darleihens wegen. Der Bote von Zürich soll unser Begehren, daß seine Herren dem Hans Küffer von Embrach ein Geleit zum Bezug seines väterlichen Erbes geben möchten, heimbringen. z»is. Man soll dem Ulrich Schnetzer, Hans Bünzli, Ulrich Ammann, Peter Schleiff und Hans Ulrich Fluglisperg, welche kraft eines von uns ausgegangenen Gewaltbrieses in Sachen der Ansprecher gehandelt haben, für Fälle, wo sie dessen bedürften, Urkunde geben, daß wir jenen Gewaltbrief wieder zu Händen genommen haben. Hans Bünzli hat geschworen, die Briefe, die in dieser Sache vorhanden sind und hinter seinem Vater liegen, sofort zu beschicken und uns zu überantworten. I»I». „Jeder bott sol sinen Herren sagen, nachdem in disem Handel vil vnd mengerlep Ansprachen erscheint worden sind vnd aber des Geltz nit souil ist', dz jedermann mög werden dz er gern hett, dadurch sich etlich knecht vnderstan möchten, Jr fachen gegen den houptlüten zuzekomen, sollen in jedem Ort desselben Herren vnd obern die houptlüt ouch schirmen vnd darin handlen nach gstalt der fach." Einem von Nothweil ist ein Fürdernißbrief gegeben an seine Herren. «K«I. Denen, welche in der Picardie „Niedergeleit vnd an der schlacht gewesen sind," haben wir von den 40,000 Franken auch etwas verordnet, jedem Ort nach Verhältniß seiner Betheiligten, sosern diese nicht darauf verzichten wollen! nämlich es erhält Zürich 50 Kronen, Bern 50, Lucern 100, Uri 50, Schwyz 100, Unterwalden 50, Zug 46, Glarus 50, Freiburg 50, Solothurn 50, Cristan Bopphart 12 Kronen, vv. Die Münzbeschwerden sind auf diesem Tage abermals angebracht. Da man aber in der Sache keinen Befehl hatte, soll jeder Bot^ auf nächstem Tag antworten, wie den Beschwerden des gemeinen Mannes abgeholfen werden könne. SU'. ^ würde unserer Eidgenossenschaft zur Ehre und den Leuten im Nheinthal zum Nutzen gereichen, wenn oN September 1502. 183 Burgstall zu Rheineck gebaut würde; aber einige Orte wollen nicht dazu einwilligen. Da nun an jenem Orte der Vau sich mit großein Vortheil an Tagwen u. s. w. ausführen ließe, so soll jeder Bote die Sache nochmals an seine Herren bringen. KK-. Unsere Eidgenossen von Bern beklagen sich über die ergangenen Jnterdicte. Beschluß: Wenn ihnen etwas deßhalb widerführe, so sollen sie uns davon Kenntniß geben, damit wir ihnen helfen. Iii». Die Wirthe in der Stadt Lucern haben uns vortragen lassen, die ansprechenden Knechte haben viel bei ihnen verzehrt; nun verlaute, wir wollen das Geld hinwegführen, das beschwere sie und sie gedenken, es zu verbieten. Darauf ist erkennt: Die Wirthe sollen die Namen der Hauptleute und Knechte, die bei ihnen gelegen, und was sie verzehrt haben den Boten eingeben und was jeder verzehrt hat, das soll bezahlt werden, insoweit eines jeden Sold reicht, it. Die Summen, welche jeder Bote, der Ansprecher wegen, nach Laut der Rödel erhalten hat, sind folgende: Zürich erhält für die Ansprecher von Neapel und Novara, lebende und verstorbene 3022 Gl. (15 Batzen für 1 Gl.), Bern 4200 Gl. (je 3 Testonen für 1 Gl.), Lucern 3023 Gl. (ebenso), Uri 713 Gl. (ebenso), Schwyz für dieselben und die 13 Männer, die Vogt Merz M nennen weiß, für jeden 0 Sölde, 088 Gl. (ebenso), Unterwalden 729 Gl. (ebenso), Zug 1738 Gl. (ebenso), Glarus 325 Gl. (ebenso), Freibnrg 514 Gl. (ebenso), Solothurn 630 Gl. (ebenso), Basel 250 Gl. für 100 Sölde, St. Gallen 600 Gl., Appenzell 400 Gl., Hauptmann Suter für die Ansprache von Neapel l000 Gl., Hauptmann Zwitz 1000 Gl. für dasselbe, Hauptmann Hellberger für Novara 100 Gl. Die von Baden 160 Gl., Rapperswyl 160 Gl. Da den Knechten, die gen Lowerz gezogen, 3000 Franken verordnet sind, wird beschlossen, das Geld soll hinter unsere Eidgenossen von Schwyz gelegt werden; ihr Bote hat selbes empfangeil. Daran sollen Zenzin von Zürich, die von Rothweil und Andere, die beim Zug gewesen, Antheil haben. Jedes Ort soll deren Namen durch den Hauptmann, unter dem sie gestanden, U' ein Verzeichnis; bringen lassen. Für die Vertheilung ist Tag gesetzt nach Schwyz auf St. Dionysientag vachsthiu (9. October). II. „Item für dy nachgemelt Personen hat yetlich ort empfangen, als dz zuletzt vachgelassen ward" : Zürich für Ulrich Hutter, der zu Neapel geblieben ist, 10 Gl., Bern für Nicolaus Müller von Obersibenthal, Hans Holl, Hans Buckinger von Brugg und Ochsinger 40 Gl. von Novara wegen. Lucern für Peter Heimann, Schwarzhans Fassen Sohn von Triengen und Jacob Wil, die zu Novara geblie- ^u sind, 10 Gl., für Clewin Schwander von Neapel wegen 10 Gl., für Mathias Schöich 22>/s Gl., Uri ?vv Hans voil Uri und Ulrich Megnet, die in Neapel waren, 20 Gl., Unterwalden für Heini Nötzli, Claus Mund, Hans am Bill vnd Hans Lussi von Novara wegen 10 Gl., Zug für Felix Engelhard von Neapel v'egen 10 Gl., Freibnrg für Straßer, Neuhaus, Halls Klaino, Lienhard Bürki und Peter Geren von Novara wegen 12>/^ Gl., Baden für Conrad Lamperswyler, Hans Schumacher und Claus von Wald aus ^hurgau voil Novara wegen 7'/« Gl., Schwyz 2 Kronen für einen Läufer, Glarus 40 Kronen für seine ^vldner, die nicht in den Nödeln stehen, Solothurn 30 Kronen, die aus der Grafschaft Toggenburg, die u> der Picardie das ihrige verloren haben, 7 Kronen. Jeder Bote weiß, daß jedem Orte der Kosten wegen, die es erlitteil hat, 10 Kronen zum Voraus verordnet sind. Zu it. „Pierloy" ist der Bischof von Rieux, Pierre Louis de Walten. Zu II, Iii», II. Der Tschudische Abschied, im Uebrigen unvollständig, enthält die Specification für Glarus: Für Todte in Neapel 18, thut an Sölden 180. „ Lebende „ „ 20, „ „ „ 120. Summa der Ausgezogenen von Novara 12, thut an Sold 30. Summa beider Ansprachen von Neapel und Novara 325 Gl. An besondere Personen laut Nachweis zusammen 58 Kronen. 184 September 1502. Der Berner Abschied enthält die Artikel >», «, «I, s, <1, ><>«. Ueber die Theilung des französischen Geldes enthält er nach den Artikeln I» und « Folgendes: Vff das ist fürgenomen, das Gelt vßzuteilen als hernach stat: Nämlich Bern von wegen dero von Nappols, so vnder Hauptmann Spar gewesen, dero 168 als der dotten sind jedem 10 Sold, tut an Sölden 1680. Summ der lebenden 15 soldner, tut an Sölden 90. Item vnder Hauptmann Vli Burki sind dottner Soldner gewesen 18, tut an Sölden 480 sold. Summ der lebenden 14 Soldner, tut an Sölden 84. Summ der vßgezogenen Soldner von Nappols tut 21, macht an Sölden 210. Item von Nowerra so vnder Houptman Wabrer, dero 306 soldner gewesen sind, tut an Sölden 763. Item vnder Antoni Wiler sind gewesen 286 Soldner, tut an Sölden 718. Item vnter Houptman Wilhelm Haller sind gewesen 136 Soldner, tut an Sölden 338. Summ der vßgezogenen solden von Nowera tut 4 Soldner tut an Sölden 10. Summa beyd ansprachen von Nappols vnd Nowera tut an der Summ 4268 Guldin je 3 Testuin für 1 Guldin. Demnach weißt jeder Bot, wie wir denen, so in Bikardy nidergeleit vnd an der schlacht gewesen sind u. s. w., s. «!«i. Demnach so ist werden jedem ort sondern Personen für Jr ansprachen als si verhört worden sind, vngeuer- lich nach ziemlichen dingen, nämlich Bern, als hernach stat: Item Johans Spar 300 Kronen. Item Schleiften 300 Kronen. Item 13 andern Genannten zusammen 119 Kronen. Jeder Bot weißt zu sagen, wie jedem Kotten vß etwas vorus von wegen des Costen, so jedes Herren vnd Obern vornacher in den dingen erlitten haben, 10 Kronen verordnet ist. Specification für Schwpz nach dem Schwyzer Exemplar: Nämlich Swiz von wegen dero, so vnder Hauptmann Stoffel Reding gewesen, dero st lx soldner sind, jedem 2>/z Monet, tut iiist söld. In obbemelter Summ sind ouch xiii Man von Swiz, die Vogt Merz zu nemen weißt, vmb xiij söld verrechnet. Summ der Soldner von Nappolz, so vßzogen sind, xxj tut an solden ist x sold. Summa so der bot von Swiz hat empfangen von wegen Nowera vnd der vßzognen solden von Nappolz, och von wegen der xiij man, die Vogt Merz zu nemen weist, für jeden vj söld, tut an der summ vst lxxx viij Gl., je 3 testun für 1 Gl. Specification für Freiburg nach dem Freiburger Exemplar: Friburg von wegen der Vßgezognen vß Nappolz, so tod, dero find 26 gewesen, tut an söldcn 260. Sind der lebenden, 19 tut 114 Sold. Item sind von Navera der vßgezogenen 66, tut an Solden 140. Sind beid ansprachen von Napols vnd Navera, tut an der Summ 614 Gl., pe 3 Testun für 1 Gl. October 1502. 185 RVZ. Züri ch. I4. October (Dienstag nach Michaelis). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I». 134. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 28Ü. Ebenda: Tschudische Sammlung, 44. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 042» Archive Freibnrg, Basel. Boten: Zürich. Matthias Wyß und Heinrich Röist, beide Altbnrgermeister; Gerold Meyer von Knonau; Felix Keller. Bern. vr. Thüring Fricker. Lucern. Jacob Bramberg, Altschnltheiß. Schwyz. Meinrad Stadler. Unterwalden. Peter Wirz, Seckelmeister. Glarus. Jost Kuchli, Annnann. Basel. Hails Hiltprand. Freiburg. Heinzmann Henny. Solothurn. Benedict Frei, Seckelmeister. Schaffhausen. Cunrad Barter, Bürgermeister. Dem Schultheiß Bramberg ist befohlen, in unser aller Namen unfern Eidgenossen von Lucern zu empfehlen, daß dem Vögelin und seinen Gesellen aus dem Thurgau ihr Geld und Sold, wie das auf dem Tag Zu Lucern angeseheil ist, entschlagen werde. I». Unsere Eidgenossen von Zürich haben abermals und namentlich mit Bezugnahme auf das Schreibeil, das sie an alle Orte bezüglich der Sache von Stammheim lind Nußbäumen haben ergeheil lassei,, Antwort verlangt. Da aber nicht von allen Orten auf diesen. Tage Boten erschienen sind und einige Boten keine Vollmacht hatten, so wurde beschlossen, es soll auf dem nächsten Tag Zu Zürich, Sonntags nach Allerheiligen (6. November) diese Antwort gegeben werdeil, von der man hofft, sie werde Zürich nicht zum Mißvergnügen ausfallen. Dem Landvogt im Thurgau ist auch geschrieben, er solle inzwischen die Sache gegen den Rttttimann und seine Tröster ruhen lassen. «. Weiter hat Zürich Antwort begehrt seiner Bürgerin, der Thorbergerin wegen, welche etlichen Gotteshäusern zu Zürich „ach Zürcher Stadtrecht eil, Vermächtnis) gethan hat, wogegen aber Zimmermann von Lucern und Reding von Schwyz die verschafften Gitter zu ihren Handel, gezogen haben. Zürich meint, daß Letzteres wider sein Stadtrecht und die Blinde sei, welche sagen, daß jede Stadt, jedes Land und Dorf bei ihrem Gericht, ^ocht und Herkommen bleiben, desgleichen daß der Kläger dem Antworter in die Gerichte, da er gesessen ist, nachfolgen, auch Erbfälle berechtet werden sollen, wo sie gefallen sind. Es wird darauf beschlosseil, daß Lucern und Schwyz auf dem Tag, der jetzt auf St. Gallentag (16. October) zu Lucern sein wird, Antwort geben sollen „den, Handel vnd der fach geineß in ansehung der billicheit vnd unser aller herkommen." „Es weißd ein jeder Bot, nachdem vnser Eydtgnossen von Zürich vns gemeinen Orten jetz vf dise iugleist verküildt, das vnser Eidtgnossen von Vry darnf denselben vnsern Eydtgnossen von Zürich geschriben Huben, das Inen diser zyt vß merklichen Ursachen nit füglich sin welle, jemand zu glichen, tag zu schickeil, bann g im Abscheyd, so jetz mit dem frankrichischen küng gemacht sye zu Ast, nit sovil fruchtbarlichs noch uutzlichs erfinden, das sich Jr fach mit Vellenz ützit gebessert vnd nit frygen Handel und wandet haben Ulogen. Zudem begegnind Inen Warnungen, das sy sich besorgen vnd Jr lib, ere vnd gut retteil, ouch sich Zur Gegenwer schicken müssen, dann sy können, wellen noch mögen sollichem abscheid int geleben vnd müssen underston, solichs überlegnen nachpuren abzekomen; des sol man luter müssen von Inen habeil." Da nun ukien Eidgenossen an dieser Sache viel gelegen ist, wird beschlossen, selbe heimzubringen und steißig darüber Zu rathschlagen. Auf St. Gallentag (16. October) soll jeder Bote seiner Herren Rathschlag nach Lucern ringen. Denen von Uri wird freundlich geschrieben, sie möchten nichts Feindseliges gegen den König von Flankreich oder die Seinigen vornehmen, sondern den angesetzten Tag abwarten. Dazu möchten sie bedenken, 24 186 October 1502. daß es sich, besonders zu gegenwärtiger Zeit wegen Tod und Theuerung und weil viele Leute und deren Gut, welche sich in des Königs Land befinden, zu Verlust kommen könnten, den Eidgenossen nicht schicke, Krieg anzufangen. Mit des römischen Königs Boten, Doctor Hepd und dem von Pfirt, ist verabschiedet, daß sie mit allem Fleiß sich beim König um Aufhebung der Mandate wegen des Kornkaufs gegen uns und die Stadt Basel verwenden und daß es nichts destominder bei dem Mittel bleiben soll, welches durch den von Habsberg und Blumegg abgerdet ist, daß des Königs Unterthanen den feilen Kauf zu Basel mögen besuchen bis aus den Tag zu Zürich Sonntags nach Allerheiligen (0. November), doch mit Ausschluß alles Vorkaufs und wir Eidgenossen auch andere freie Märkte besuchen mögen. Auf nächstem Tag soll man antworten, ob wir, wenn bis dahin die angeführten Schritte keinen Erfolg haben, eine Botschaft deßhalb zum König schicken wollen, tl. Der Bote von Solothurn soll das Anerbieten des Herrn Ulrich von Habsberg, Ritters, Vogts der vier Städte am Rhein, bezüglich des Martin Schrank an seine Herren bringen. Dabei soll er unsere Meinung dahin aussprechen, daß Solothurn den Schrank anweise, dem vom Landvogt zu Röthelu und dem alten Schultheißen von Solothurn gemachten Vergleich nachzuleben und keine fernem Widerwärtigkeiten zu verursachen. Wollte er das nicht, so erbietet sich der genannte Landvogt zu Recht nach Vorschrift des Baseler Friedens. Wollte Schrank auch dieses nicht annehmen und die von Solothurn ihn nicht dazu halten, so wollen wir nicht dulden, daß er ferner den Frieden störe. l fehlt im Lucerner Exemplar. — Das Exemplar der Tschudischen Sammlung enthält nur 1», v, v, das Berner- und Freiburger Exemplar nur 1», «I, v. Lueern. 4 17. October (Montag nach Gally. Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, v. 161 It. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 288. Ebenda: Tschudische Sammlung, 45. Archive Freibnrg, Basel, Schasshanfen. Boten. Zürich. Felix Keller. Bern. Venrich Hetzel. Lucern. Petermann Fcer, Schultheiß; Hans Nuß, Altschultheiß; Meister Heinrich von Alikon. Uri. Ammann Beroldinger; Ammann In der Gassen. Schwpz. Vogt Stadler. Obwalden. Ammann von Fluh. Nidwalden. Caspar Zelger. Zug. Niemand. Glarus. Hauptmann Margschriber (?). Freiburg. Jacob Henni. tt» Auf Sonntag vor Allerheiligentag (30. October) wollen unsere Eidgenossen von Bern das Geld der Ausprecher austheilen. Jedes Ort soll den Seinigen verkünden, daß wenn Jemand von ihnen daran Anforderung oder Verbot gethan hätte, solche sich auf den angesetzten Tag zu Bern einfinden mögen, später werde ihnen darum nicht mehr geantwortet werden. I». Diese Tagleistung ist gehalten unserer Eidgenossen von Uri, Schwyz und Nidwalden wegen in Betreff der Sache von Bellenz. Da haben wir Boten der übrigen Orte einander die daherigen Ansichten unserer Herren und Obern eröffnet, welche einhellig dahin gehen, daß wir aus mancherlei Ursachen zu dieser Zeit uns in keinen Krieg verwickeln wollen. Das haben wir unfern Eidgenossen mit freundlichen Worten gesagt und sie gebeten, es zu bedenkeu, den Tag zu Lucern auf Martiui (11. November) zu erwarten und inzwischen nichts vorzunehmen. Dabei haben wir ihnen die Vorschrift des Verkommnisses zu Stans in's Gedächtniß gerufen, welche heiter besagt, daß kein Ort ohne Wissen und Willen der andern irgend einen Krieg anfangen soll. Darauf haben unsere Eidgenossen voll October 1502. 187 Uri uns vorerst gedankt, daß wir der Sache wegen mit großer Mühe und Kosten eine Botschaft zum König von Frankreich geschickt haben. Weiter eröffnen sie, sie haben den Abschied über den Erfolg dieser Sendung auf jetzt Sonntag vor St. Gallentag (9. October) ihrer ganzen Gemeinde vorgelegt; sie können aber keineswegs finden, daß sich in Folge dieses Abschieds die Sache wegen Bellenz gebessert habe. Denn seither wie vorher werden die Ihrigen schändlich ermordet, erstochen, verwundet und des Ihrigen beraubt. Darauf haben sie mit einhelligem Rath sich vereinbart, dem Könige zu schreiben und ihn zu bitten, sie bei Bellen; Whig zu lassen und den Ihrigen freien Handel und Wandel zu gönnen, wie das von Alterher gekommen und wie wir es erstritten haben. Wollte der König das nicht gestatten und begegnete dann ihm oder seinen Verbündeten von ihnen oder den Ihrigen etwas Unfreundliches, so wollen sie damit ihre Ehre verwahrt haben. Solches thun sie uns zu wissen, damit, wenn die Unfern Habe oder Güter im Mailändischen oder 'u Frankreich hätten, sie gewarnet seien. Denn sie wollen nun einmal die französischen Bedrückungen nicht wehr leiden, auch Bellenz nicht aufgeben, noch um diesen ihren rechtmäßigen Besitz mit dem König rechten. „Vnd ob er darüber sich dafür legerti, so wölten st) an den enden Im eins rechten sin mit Jro halparten wd gott zu hilf nemen vnd ir lib vnd gut vnd alles dz st) vermögen daran setzen, damit st) des nachpuren und sins vbermutz entladen wurden; denn als lützel st) Ir eigen Vaterland, ouch ir wib vnd kind verließen, uls wenig vnd noch vil minder st) Bellenz verlassen wöllen, dann st) haben Inen brief vnd sigel geben, st) uit zu verlassen, vnd vnder zweyeu bösen Inen ein büß, dz st) aber dz besser bedunkt, erwelt, eher den tod zu kden, dann brief vnd sigelbrüchig zu werden." Zweitens haben die Boten von Uri vorgebracht, es komme ihren Herren „in Lantmärs miß" vor, wir wollen sie mahnen, den mit dem König von Frankreich zu Asti gemachten Abschied anzunehmen und demzufolge mit dem König um Bellenz zu rechten. Sie können das uicht glauben; wenn es sich aber wider Erwarten so verhielte, so wäre das ein vergebliches Unterfangen, ^nn sie könnten und wollten solcher Mahnung nicht statt thun, sondern „ob st) yeinan darin treugen wölt, gem küng eins rechten zu sin, wer die wären, wöllen st denselbigen dz ouch vnderstan mit der Hand zu weren vnd ir berg zu hilff nemen vnd gegen Inen als gegen dem küng zu handeln", um Bellenz zu behaupten. Die Boten haben Austrag, dieses uns Eidgenossen zu eröffnen; wir mögen betrachten, daß wir in vergangnen Kriegen auch Städte und Schlösser eingenommen haben; wenn nun Jemand uns deren Besitz anfechten "der uns darum zum Rechten fordern würde, so möchten wir bedenken, wie gern wir es hätten, wenn sie W>s in solchem Falle auch unfern Widerstand gegen solches Beginnen übel nehmen wollten. Sie haben Dtadt und Schloß Bellenz nicht dem König, sondern dem Herzog von Mailand, dem es zu seiner Zeit gehörte, abgenommen. Die Herzoge von Mailand haben ihnen Bellenz an einem Charfreitag verrätherischer ^eise eingenommen und ihnen großen Schaden an Leib und Gut zugefügt. Hätten sie es nicht wieder erobert, st wäre das von Andern geschehen u. s. w. u. f. w. Schwyz und Nidwalden haben auch erklärt, ihre Herren und Obern seien nicht Willens, Bellenz fahren zu lassen, doch wollen sie den auf Martini ""gesetzten Tag erwarten; sie begehren, daß wir in der Sache das Beste thun möchten. Da nun uns ^Meinen Eidgenossen scheint, solche harte Steden, wie sie von Uri geführt werden, drohen unfern Bünden erletzung und unserer Eidgenossenschaft Zerstörung ihres von den seligen Vorfahren mit Ehren hergebrachten estandes, st soll jeder Bote diesen schweren Handel zu ernstlicher Beratschlagung an seine Obern bringen, ^mnit ir fürnemen abgestelt werde." Auf St. Martinsabend (10. November) soll jedes Ort zwei vernünftige mnner nach Lucern senden, um Tags darauf ohne Beisein der drei Orte zu rathschlagen, wie man später Mneu desto stattlicher mit Antwort begegnen möge. An Uri wird geschrieben, es möchte das angezeigte 188 October 1502. Schreiben an den König von Frankreich bis nach dem Tag zu Lucern zurückhalten. Ebenso werden Schwyz und Nidwalden schriftlich ersticht, bis nach diesem Tage nichts Unfreundliches anzufangen, v. Jeder Bote weiß, wie unsere Eidgenossen von Uri uns gebeten haben, von den im vergangenen Krieg eroberten Geschlltz- stücken, woran sie auch Theil haben, ihnen einige verabfolgen zu lassen, indem sie selbe jetzt zur Winterszeit besser als im Sommer über den Berg transportiren könnten. Auf dem nächsten Tag soll man hierauf Antwort geben. «R. Auf Sonntag nach Martini (13. November) sollen Boten aus allen Orten der Eidgenossenschaft zu Constanz sein, um an einem gütlichen Vergleich in der Streitsache zwischen denen von München und Glarus zu arbeiten. S fehlt im Lucerner- und Freiburger Exemplar. w und 2. Stiftsarchiv St. Galle». Boten. Zürich. Heinrich Werdmüller. Lucern. Jacob Bramberg, Schultheiß. Schwyz. Hans Schiffli, Altvogt. Glarus. Rudolf Stucki, Pannermeister. t». Der Abt von St. Gallen hat vorgebracht, daß ein langwieriger Handel zwischen denen von St. Gallen eines und denen vom Rheinthal anderes Theils schwebe über einige Lehengüter, worüber von seinem Vorfahren, Abt Ulrich sel. und ihm als rechten Lehenherren besiegelte Urtheile ergangen seien. Da nun die von St. Gallen ihn kraft dieser Urtheile ferner um Recht anrufen gegen die genannten vom Rheinthal, so laufen diese letztern den Eidgenossen nach, in Meinung, das Gotteshaus St. Gallen seiner Obrigkeit und Lehensherrlichkeit an dem Ende zu entsetzen. Daher begehrt der Abt, in Ansehung seines Burg- und Landrechts mit den vier Orten, daß die vom Rheinthal mit ihren Ansinnen abgewiesen und die Lehensrechte seines Gotteshauses beschützt werden möchten. Ferner seien zwei, die ein Gut, genannt Kressibuchen, das in des Gotteshauses Gericht zu Romanshorn gehöre, bauen und von diesem Gut Vogtrecht, Steuer und Tagwen schuldig seien, wie es der Gerichtszwang mit sich bringe; dagegen aber widere sich der eine Meyer und wolle sich der Landvogtei im Thurgau unterwürfig machen. Da nun aber der Vertrag zwischen dem Abt von St. Gallen und den zehn Orten enthalte, daß keiner, der in des Gotteshauses Gerichten sitzt, einem Landvogt schwören soll, so bittet der Abt, man möchte den Landvogt anweisen, den Meyer, welcher aus des Gotteshauses Gerichten gegangen ist und ihm geschworen hat, zu entlassen und das Gotteshaus bei seinen Herrlichkeiten, seinen: Gerichtszwang und Besitz ruhig zu lassen. Dabei erbietet sich der Abt, falls dieses nicht gefiele, darum Recht zu nehmen, wo das billig sei. Diese Begehren soll jeder Bote an seine Herren und Obern bringen. I». Entscheidung einiger Streitigkeiten zwischen den: Gotteshaus St. Gallen und der Stadt Wyl: 1. Die von Wyl beklagen sich, daß das Gotteshaus die Entrichtung des Hauptfalls auch von solchen verlange, die kein fälliges Haupt besitzen. Das Gotteshaus sucht an einem einzelnen Fall nachzuweisen, daß die Klage unbegründet sei. Erkenntniß: Wer est: fälliges Haupt wirklich besitze, habe solches verabfolgen zu lassen, wer ein solches nicht besitze, dürfe mich nicht zur Geldleistung an dessen Statt altgehalten werden. 2. Wyl beklagt sich, daß das Gotteshaus ein Haus in der Stadt besitze, von welchem es nicht gleich den andern Häuserbesitzern die Steiler bezahle. Das Gotteshaus widerspricht nicht aber October 1502. 189 entschuldigt seine dießfällige Versäumniß mit einer Gegenforderung an Wyl. Erkenntnis;: Es habe beider Antwort des Gotteshauses sein Verbleiben. 3. Wyl beklagt sich, daß während alle Einwohner von Wyl gehalten seien, dem Schultheiß und Rath jährlich zu schwören, einzig die Dienstknechte des Gotteshauses im Hofe ^ Wyl eine Ausnahme machen. Das Gotteshaus bemerkt, diese Dienstknechte seien Niemanden als dem Gotteshaus Gehorsam schuldig und gehen die Bürgerschaft zu Wyl nichts an. Erkenntniß: Das Gotteshaus habe dießfalls Recht, doch, möge es um des Friedens willen darauf halten, daß seine Knechte der Burgerschaft anständig begegnen. 4. Die von Wyl beanspruchen das Recht des Weidganges auf einem dem Gotteshause gehörenden Gute auf dem Wylerberg. Das Gotteshaus bestreitet ein solches Recht, will ledoch bedingungsweise seine Erlaubnis; ertheilen. Erkenntniß: Die Parteien haben jede zwei Männer M erkiesen, denen die Streitsache zur Schlichtung zu übertragen, und diese haben dann nöthigenfalls noch einen fünften als Obmann zu wählen. 5. und 6. Differenzen wegen eines Lehens zu Buswil und eines Bußbetrages, wovon diese zu Gunsten des Gotteshauses entschieden, jene an die Lehenmannen zum Abspruch gewiesen wird. e. Gütlicher Entscheid und Erläuterung des Anno 1492 aufgerichteten Vertrages, den man den großen nennt, zwischen dein Gotteshaus St. Gallen und der Stadt Wyl, betreffend Setzung eines Reichsvogtes, Bußen, Frevel, Gefangenschaft der Ausleute und andere Punkte: Den; Abt von St. Gallen steht das freie Recht der Erwählung und Einsetzung eines Neichsvogtes für die Stadt Wyl zu. Die Ausübung der Hochgerichtsrechte („Blut und Malefiz anhangend") ist dem Nelchsvogte Namens des Gotteshauses St. Gallen übertragen; er hat ferner die Befugnis;, im Burgerrath zu sitzen, falls Jemand kMem Abt nnd Convent zu Verletzung und Abbruch ihrer Ehren etwas Arges zuredete, bei andern Berathungen hat er wegzubleiben. Die von Wyl dürfen in Sachen, die dem hohen Gericht und Malefiz zustehen, nichts thun, ausgenommen wenn der Vogt nicht „anheimsch" wäre und ein schneller Zufall einträte; alsdann dürfen sie auf „verleumdete und übelthätige Leute" greifen, sobald dieselben innerhalb der Grenzen des Gebietes von Wyl (innerhalb ihren Eschen) erblickt würden, „vnd dannethin in Zukunft Anes Vogts des Reichs oder seines Statthalters mit söllichen Personen zu handeln, als sich ihrem Verschulden nach gebühren würde." Bußen u. dgl. in den; Bezirk, Kreis und Märchen um die Statt Wyl, uue die von Alterher dazu gehört haben und jetzt in den Eschen um die Stadt begriffen stehen und aus- geinarchet sind, gehören fortan halb den; Gotteshause St. Gallen und halb der Stadt Wyl. In den Zeichen Grenzen mag die Stadt Wyl auch das Ohmgeld von den Tavernen beziehen. Betreffend die Ausleute außer der Stadt und den Eschen und Märchen in des Gotteshauses Lande hat der Abt das A^cht, sie nach Wyl führen zu lassen und „mit ihnen nach ihren; Verschulden zn handle;;", es berühre das Malefiz oder nicht, lind was darauf ein Herr mit solchen gefangenen Ausleuten handelt, es sei, daß er die wieder hinausführe oder sie ledig lasse, oder um Geld, an ihren; Leib oder an ihren; Leben strafe, ^reiu sollen ihn; die von Wyl gar nichts zu reden, aber auch dagegen keine Kosten noch Entgeldniß haben. Ebenso verhält es sich mit den innerhalb der Stadt und ihren Eschen ergriffenen Ausleuten; ist ihr Verhandeln aber malefizisch, so soll ein Herr zwei des kleinen Raths zu den Verhören ziehen. Die Sprüche I» und « sind im Abschied nicht erwähnt, ebenso sind die Namen der Boten nur in den Spruchbriefen, nicht aber im Abschied enthalten. Die Spruchbriefe (Stiftsarchiv St. Gallen) datiren, der erste (K) vom 3. November (Donstag nach Allerheiligen) der zweite (v) vom 4. November. 190 November 1502. 10«. Lucern. 1602, 14. November (Montag nach Saut Martinstag). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, v. 106 d. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. «63. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 203. Gbenda: Tschudische Sammlung, 4«. Archive Freiburg, Basel, Schaffhauseu. Boten. Zürich. Burgermeister Wyh; Felix Keller. Bern. Venrich Wyler; Bartholomäus May. Lucern. Schultheiß Bramberg; Schultheiß Feer; Schultheiß Nuß; Meister Heinrich voi? Alikon. Uri. Ammaun im Oberdorf; Walter im Hof. Schwyz. Ammaun Wagner; Vogt Kätzi. Obwalden. Ammaun Zunhöfen; Ammaun unter der Fluh. Nidwalden. Ammaun Zelger; Melchior Audacher. Zug. Ammaun Steiner; Vogt Letter. Glarus. Rudolf Wiechsler; Marx Mad, Hauptmann. Basel. Peter Offenburg, Burgermeister; Haus Hiltbraud, Zunftmeister. Freiburg. N. Techtermauu uitd der Stadt- fchreiber. Solothuru. Schultheiß Conrader; Hans von Noll. Schaffhauseu. Barter; Hans Trüllerey. St. Gallen. Burgermeister Merz; Caspar Rugk. Appenzell. Ammaun Moslin; Ammaun Tanner. Abt von St. Gallen. Doctor Winkler. x». Streitigkeiten zwischen der Stadt St. Gallen und denen im Rheinthal betreffend die Steuer, welche diese auf die Güter gelegt haben. St. Gallen meint, da die Güter vom Gotteshaus St. Gallen lehnbar und der Streit vor der Lehenhand anhängig gemacht sei, soll es dabei sein Bewenden haben und der Spruch erwartet werden; die Rheinthaler dagegen meinen, die Eidgenossen sollen entscheiden; der Abt von St. Gallen verlangt bei seinen Lehensrechten beschirmt zu bleiben. Beschluß: Der Aht von St. Gallen und drei seiner Näthe, die in der Sache unparteiisch sind, dazu von Zürich, Lucern und Glarus je ein Bote im Namen aller Eidgenossen sollen die Parteien verhören und den Entscheid geben. Dafür wird ein Tag angesetzt nach Wyl auf St. Andreastag nächstkünftig (30. November). I». Jeder Bote kennt die Rede und das Schreiben des Abts von Kreuzlingen, seines Gotteshauses wegen, das im vergangenen Krieg verbrannt worden ist, und soll des Abts Anbringen an seine Herren berichten, damit die Boteil, welche auf St. Andreastag nächsthin (30. November) nach Zürich kommen, instruirt werden, mit de« Boten des römischen Königs zu reden, damit dieser seinen dießfälligen Zusageil nachlebe, e. Die Appellation in der Sache des Hans Blinder gegen Ulrich Hohenegger ist von uns Eidgenossen ganz aufgehoben, damit Niemand verkürzt werde. Die Parteien mögen, wenn sie sich nicht gütlich verständigeil wollen, einander neuerdings vor dem Landvogt belangen. «I. Jeder Bote soll das Ansuchen des Wirths von Wynigen ü« Bernergebiet, die Eidgenossen von allen Orten möchten ihm in sein neugebautes Haus Fenster schenke«/ heimbringen. «. Zürich soll bei Doctor Ainstad, welcher dem Thomas Provost aus Schottland Förderung thiü, bewirken, daß alle, welche in Jacob Schotteil sel. Sache gehandelt habeil, mit Processen ai« päpstlichen Hofe verschont bleiben, t. Weiter solleil die Boteil von Zürich an ihre Herren bringeil, daß sie der Gült des Spitals zu Lucern wegen die Sache in Ruhe stelleil bis zur demnächstigen Ankunft der Bote« voil Luceril. K'. Dein Herzog von Württemberg ist geschrieben, er möchte die Tagsatzung zwischen Herzog Albrecht von Bayern und unfern Eidgenossen von Schwyz und Glarus nach Schaffhausen ansetzen und u«s selbe verkünden. Ii. Zürich soll dem Vogt im Klettgau schreiben, er möchte uns auf dem -nächsten Tag ch Zürich an St. Andreastag eröffnen, wie der Zoll von Alterher gegebeil und gehalten worden sei. I. Ä«f Bitte llild Begehren unserer Eidgenossen der drei Orte soll jeder Bote an seine Herren bringen, daß sie ihre November 1502. 191 Knechte bis zu Ende des Handels mit dem König von Frankreich nicht zu demselben laufen lassen. Ii. „Dem Abscheid nach zwischen dem frankrichischen küng vnd vnser Eidgnoschaft ratzpotten zu Ast gemacht, vnder andern: die schlösser vnd die Statt Bellenz antreffent, darumb ouch daselbs lut desselben abscheids diser Tag angesechen, vff dem bemelten küngs treffenlich erlich botschaft erschinen, die onch desselben küngs anligen, gewarsamy vnd rechtsaun) erzöigt vnd bericht: Des ersten priuileg vnd fryungbrieff von eim Römschen keyser erlangt, vnder anderm beriirt, das die Statt Chun: vnd dz ganz Bistumb Chun:, in den: die schlösser vnd die statt Bellenz gelegen, zu dem herzogthumb Meyland vnd dem Herzogen daselbs geben vnd nachgelassen, darzu zu ewigen ziten gehörig zesinde, dero brieff datum'wiset j'" iij^ lrxxxvj Jar, xiij tag des monetz Octobris; hiernmb vnbillich geacht werd, daß Bellenz vornacher vnd jewelten nit in noch an das Herzogthumb Meyland zugehörig vnd noch sin söll. Zun: andern, als sich vnser Eydgnossen von den dryen lendern irs kouffbrieffs, so sy von eim Grafen von Masax innhand, zu behelfen vermeinen, haben die künglichen Sandt- potten brieff vnd gewarsamy, nach aller notturft verwart, vns eidgnossen erscheint, so in eim artikel luter MeldeiN, dz vff die rob, nam vnd brand, so sich vergangner alter ziten Wüschen dem Herzogen von Meiland vud vnsern Eidgnossen von Lucern, Vri vnd Vnderwalden nid dem wald von wegen der Statt vnd schlösser Bellenz, och ander fachen halb erloffen, ein contract vnd ewig bericht Wüschen Inen beiden teilen troffen vnd vffgenomen sy, vnd lut derselben für all obgemeldt zuvorderung von gedachtem Herzogen x'" vnd j gülden v"ffch empfangen vnd Jngenomen. Darumb vnbillich von den dreyen Orten gemeint sol werden, dz Bellenz Huen zugehören soll, so doch dieselbig gewarsamy vis Jaren jünger am datum mißt, daim der benaniüen von Vri kouffbrief von Grafen von Masox datum zugeb, der koufbrief vnd ander gewarsainy hierin ouch, vb die deheinest funden wurden, vnnütz geacht sollen werden; derselben contracts vnd ewigs berichts datum wißdt j'" iiij° xx vj Jar. Zum dritte,: haben wir gemein Eidgenossen, als yetz bi xxj Jaren ist, von: Herzogen von Meyland empfangen xrv'" Gulden iiij° Duggaten, hiemit all zwiträcht, ansprüch vnd zusprüch, dhein vssgenomen, hin, tod vnd ab sin sollen, dehhalb dainaln Bellenz, ob yeinan darzn recht zu haben vermeinte, Vilich anzogen wer vnd nit darum sich verschriben oder gnitirt haben. Zun: Vierden, als sich och vor Jaren Mische» hg» Grafen von Masap vnd eim Herzogen von Meyland Irrung gehalten von Bellenz wegen, ^oß beid parthyen zu entrichtung vff vnser Eidgnossen von Zürich kamen, von denen gedachten Herzogen Bellenz zubekannt; davon gemerkt, dz dieselben graven nie dhein recht zu Bellenz, vnd verkauft, darzn sy 'ut recht gehept; dero brieff datum wisent j'" iiij° lxxx viiij. Zun: letzten vnd zun: grösten haben sy hören ^ssen ein verschribung von dem kilchherrn von Vri, Annnann Berendinger vnd Annnann in der Gaß, als vollmechtigei: nmchtbotten vnd anwalten einer ganzen geineind zu Vri vßgangen, die eben vil ertragen, vuser Eidgnossenschaft, och vnsrer pünden halb wol zu bedenken, wohin die zukünftigen reichen möcht, als ^ hieby abcopirt copy witer verstanden werden :nag. Daruff die gedachten königlichen Anwalt begerten vnd verhaften, Jr obangezeigten gewarsamy vnd rechtsamy mit den dryen orten zu verschaffen vnd ze vermngen, M küng die schlösser vnd statt Bellenz als sin eigen erbthum zu sinen Händen kommen ze lassen, dann er dryen orten dz dheinßwegs nachlassen well, mit mer Worten, als jeder bott witer weiß zu reden vnd der scheid zu Ast gemacht ouch zugipt." Darauf haben der drei Orte Boten geredet, es sei nicht nöthig, vuv Eidgenossen mit der Sache sehr zu bemühen; wir hätten ihre Gewahrsame vor Kurzem wohl verstanden; ""ch haben des Königs, damals noch Herzogs von Orleans, Botschafter vor Jahren zugesagt, wenn der König ^ Herzogthum Mailand erobere, so wolle er uns Eidgenossen Bellenz, Lauis und Lnggarns als "her Eigenthun: überlassen. Sie hoffen, der König werde ihnen Bellenz zun: Dank für die vielen und 192 November 1502. großen Dienste, die sie der Krone Frankreich geleistet, lassen; sie wolleil es um ihn verdienen. Wolle er nicht, so wollen sie dennoch nicht mit ihm zu Recht kommen, sondern Bellenz als ihr Eigenthum behaupten mit Leib und Gut und Alles, was ihnen Gott je verlieheil, daran setzen. Als nun beide Parteien aus ihrem Satze fest beharrten, so habeil der Eidgenossen Boteil nach vieler Arbeit, und nachdem die königlichen Boten sich, sofern ein Stillstand gefunden werde, nicht allein um Bellenz, sondern auch um andere Streitigkeiten vor desseil Ausgang auf uns Eidgenossen zu Recht zu kommen anerboten, bedacht, wie schwer es wäre, solche Mittel, deren sich doch unsere Vorfahren jeweilen beholfen, abzuschlagen, und da die drei Orte den von den kölliglichen Anwälten angebotenen Stillstand auf ein Jahr nicht annehmen wollten, sich beider Parteien auf Ratification Hill gemächtigt, einen dreijährigen Stillstand anzunehmen. Diesen Vorschlag sollen die französischen Boten unverzüglich an den Köllig bringen, auch wir habeil ihm denselben zugeschrieben mit Bitte, ihn zu genehmigen. Mit den drei Orten ist auf diesem Tag ernstlich und freundlich geredet, sie möchten auf dem Tag zu Lucern Antwort geben und in Betracht der schweren Zeiten und der Ungele- genheit eines Krieges wegen Bellenz nichts Unfreundliches beginnen, sondern den dreijährigen Stillstand annehmen oder gegen den König vor uns Recht nehmen; in letzterm Falle wollen wir unser Möglichstes thun, damit sie wegen Bellenz beruhigt werden. Darauf ist dem königlichen Boten und den drei Orten für ihre definitive Erklärung Tag gesetzt nach Lucern auf Sonntag nach St. Niclaustag (11. December). Alle Boteil sollen all ihre Herreil bringen, daß man ernstlich berathe, was für den Fall, daß die Parteien oder eine derselben den Stillstand verwerfen würden, gethan werden wolle, um den Krieg zu vermeiden, und wie man im Fall der Annahme die drei Orte sichern wolle, daß ihnen an Bellenz nicht etwa eine Untreue oder Verrätherei geschehe. Für den Fall der Annahme des Stillstands sollen die Voten auch Vollmacht erhalten, bezüglich der Capitel zu handeln und diese Unterhandlung zu Ende zu führeil. Auf Bitte der drei Orte soll auch jeder Bote an feine Herren bringen, daß wir bis Austrag des Handels unsere Knechte nicht zum König von Frankreich laufeil lassen sollen. » fehlt in dem Exemplar von Bern, Freiburg, Tschudischen Sammlung. « im Berner Exemplar. «, tt im Zürcher Exemplar. 1° in der Tschudischen Sammlung. I» ebenda und im Berner Exemplar. Das Freiburg^ Exemplar enthält nur I», «I, Ii, i. Zu Ii. 1502. 24. September. Blois. König Ludwig schreibt an die Eidgenossen, er habe schon öM ohne Erfolg die Zurückgabe von Stadt und Schloß Bellenz verlangt, darum sende er seinen Kammerherrn Thierr? Stars zu ihnen, um neuerdings darüber zu unterhandeln, und hoffe, daß sich keine ferneren Schwierigkeiten ^ ergeben werden, danke ihnen übrigens für ihre Freundschaft und werde auch seinerseits Friede und Bündniß an ihnen halten, wie es Freundespflicht sei. (Staatsarchiv Lucern.) Die in diesem Artikel angezogene Urkunde von Jahre 1499 ist deutsch im Berner Abschied II. 669, bn Lucerner Abschied 0. 165, auch im Zürcher- und Freiburger Abschiedeband als Beilage zu diesem Abschied enthal ten. Das Original fehlt. Sie ist, des Zusammenhangs mit dein Mailänder Abschied wegen, oben in der zu Nr. 1 vom 8. Januar 1500 abgedruckt. December 1502. 193 RV7. Zürich. 4 HÖH, 2 . Deceinber (vf Fritag nach .-tnärss, äiui «postoti). Staatsarchiv Lliccr»: Allgcmcinc Abschicde, II. l!!7. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. l!«I> Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. «80. Archive Frciburg, Basel, Schaffhausen. Boten: Zürich. Matthias, Wyß und Heinrich Nöist, beide Altbnrgermeister; Heinrich Göldli, Ritter; Felix Keller. Bern. Bartholomäus May. Lucern. Petermann Feer, Schultheiß. Uri. Walther Jmhof, Pannerherr. Schwyz. Vogt Merz. Unterwalden. Seckelmeister Andacher. Zug. Hans Hasler. Glarus. Jost Kuchli, Ammann. Basel. Peter Offenburg; Hans Hiltprand. Freiburg. Der Seckelmeister. Solothurn. Benedict Hugi, der jüngere. Schaffhausen. Cunrad Barter, Burgermeister. tt,. Der Landvogt im Thurgau hat angebracht, er sei berichtet, daß alle Personen, welche im Landgericht sitzen und Niemandes eigen seien, der Landvogtei den Fall zu geben haben. Nun setzen sich einige Edelleute hiegegen mit der Behauptung, daß das vorher niemals so sei gebraucht worden. Darauf wird dem Landvogt befohlen, das Herkommen genauer zu ermitteln und wieder zu berichten. I». Der Bote von Lucern weiß seinen Obern zu sagen, was die römisch königlichen Boten in Sachen des Harnischers von Lucern gegen denen von Waldsee gethau haben. Der König will den Handel dem Bischof von Constanz übergeben, damit dieser einen gütlichen Vergleich zu erzielen trachte. «. Der Landvogt im Thurgau und andere seiner Mithelfer von Glarus haben vormals in der römisch königlichen Majestät Erblanden an der ^tsch einen Kaufmann von München, genannt Hans Stocker, gefangen, ihm seine Register und Pitschierringe genommen und ihn gezwungen zu schwören, daß er sich nach Glarus stellen wolle. Letzter Tage haben sie nahe bei Bernang (Berlingen) unter Constanz abermals einen Kaufmann aus München, der Andreas Giengers Freund ist, gefangen, ihm sein Geld abgenommen und das unter sich getheilt nud halten den Mann noch gefangen, v>as Alles zu großem Aufsehen führt und der Eidgenossenschaft zu merklichem Unlob dient. Es ist daher dem Landvogt im Thurgan „als einem secher," deßgleichen mit dem Boten von Glarus ernstlich geredet ihnen erklärt worden, dieser Handel sei den Eidgenossen höchst mißfällig und man hätte leiden mögen, ^ß sie solches verhindert hätten. „Aber diewyl einer loblichen Eydgnoschaft nit allein vnlob vnd lychtfer- ügkeit zugemessen, sonder der arm gemein man deßhalb mit dem Salzkouf vast vnd hoch beswert vnd bcschetzt 'verde, sol jeder Bot das tresfenlich heimbringen, darüber zu sitzen vnd das so vus allen daran gelegen ist öv bedenken vnd den Kotten, so vf jetz Sonntag nach Nicolai (11. December) gen Lucern gesandt werden, gewalt vnd bevelch zu geben, das Mich Handlungen, ansprachen vnd vnruwen abgestelt vnd vnser aller lob vnd ^ enthalten werde." «I. Bezüglich des Vermächtnisses der Thorbergerin, dessen Vollziehung Zimmermann "vu Lucern und Reding von Schwyz verhindern, hat Zürich abermals Antwort verlangt; der Dinghof- ^el zn Bellikon, wo die Güter liegen und worauf die Gegner sich berufen, binde allein die, welche in Zwing sitzen, nicht aber die, welche Gülten und Güter da haben aber außerhalb wohnhaft seien; die unde schreiben vor, daß jedes Ort bei seinen Rechten und Herkommen bleiben, daß jeder Erbfall an dem .'u e, da er falle, berechtigt werden, daß jeder Kläger dem Antworter in die Gerichte, wo er sitzt, nachfolgen " ^ Da nun fragliche Ordnung nach Zürcher Stadtrecht gemacht worden sei, so werde Zürich in dieser kche ohne rechtliche Entscheidung nicht nachgeben. Beschluß: Die Boten von Lucern und Schwyz sollen ^ Handel bestens heimbringen und auf dem nächsten Tag zu Lucern darum Autwort geben. Der 25 194 December 1502. Landvogt im Thurgau meldet, der Bischof von Constanz weigere sich, die Leute, die in seinen Niedern Gerichten im Thurgau sitzen, das Landgeschrei schwören zu lassen. Darum soll man auf dem nächsten Tag Antwort geben, damit der Ungehorsam und der „fürschub," der daraus erwächst, abgestellt werde. L. Abermals ist vieles geredet worden über die Bedrängniß des gemeinen Mannes mit der Münze. Da indessen die meisten Boten keine Vollmacht hatten, endlich in der Sache zn handeln, so wurde beschlossen, daß allenthalben in den Orten ernstliche Berathung über den Gegenstand gepflogen und den Boten ans den nächsten Tag zu Lucern Vollmacht gegeben werden soll, fruchtbar von der Sache zu reden und die große Beschwerde abzustellen. K'. Die Klage und Entschädigungsforderung des Peter Giel, welchem durch einige Knechte im Thurgau im letzten Krieg sein Haus zu Wengi verbrannt, seine Weiher abgegraben, sein Hab und Gut gebeutet worden, soll man heimbringeil. I». Da bezüglich der Sache von Stammheim und Nußbaumen abermals nicht alle Boteil Befehl hatten, so soll diese Sache auf dein nächsten Tag behandelt werden, i. Auf diesem Tag sind abermals die Boteil des römischen Kölligs erschienen, um des Kornkaufs und anderer auf Tageil angezogener Punkte wegeil Antwort zu geben und bezüglich der Erneuerung der Erb- einung Antwort zu fordern. Da aber der König den vormals auf Sonntag nach Allerheiligen (6. November) angesetzten Tag abgeschrieben und bis jetzt hinausgeschobeil hat, so hat der Mehrtheil der eidgenössischen Boten keinen andern Befehl, als anzuhöreil und zu berichten. Die königlichen Räthe habeil darauf begehrt, man möchte einen andern Tag ansetzen oder selbst Boten zum König schicken, um über diese und andere Sachen zu verhandeln. Das soll heimgebracht und auf dem Tag zu Luceru darüber geantwortet werden. 1K. Auf Anbringen und Begehren unserer Bundesgenossen von Rothweil ist unfern Eidgenossen von Zürich empfohlen, ill unser aller Namen eine Botschaft zum römischen Köllig zu schicken, der Kinder von Zimmern wegen in dieser oder derer von Rothweil Kosten; doch soll der Bote von Nothweil dieses vorerst heimbringen, lind wenn seine Herren dessen zufrieden sind, es nach Zürich meldeil. I. Wenn die Botschaft zum römischen König abgeht, so soll sie auch die Frauen voll Schaffhauseu beim König bestens empfehlen. I», «I, Ic, I fehlen im Berner- und Freiburger Exemplar. 108. Lucern. 4 Zills!, 13. December (S-uu Lucy-mag). Staatsarchiv Lncern: Lucerner Abschiede, (1. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. i>91. Archive Freibnrg, Basel. Boteil: Zürich. Burgermeister Wyß; Felir Keller. Bern. Venrich Wyler; Bartholomäus Map. Lncern. Schultheiß Feer; Schultheiß Bramberg; Schultheiß Ruß; Meister Heinrich (von Alikon). Uri. Niemand. Schwyz. Ulrich Kätzi, Altammanii. Obmalden. Ammann Zun Höfen. Nidwalden. AlumaiM Enendachers; Ammaiill Zeiger. Zug. Ammann Steiner; N. Zürcher. Glarus. Ammanu Kuchli; Rudolf Wiechsler. Basel. Peter von Offenburg, Zunftmeister; Hans Hiltprand, Zunftmeister. Freiburg- Wilhelm Reiff, Altseckelmeistcr. Solothurn. Benedict Hugi. Schaphausen. Cunrad Varter, Bürgermeister. Abt voil St. Galleu. Doctor Wiukler. Stadt St. Gallen.— Appenzell. Hans Am Eggeli- n. Die Boteil von Zürich sollen das Begehren unserer lieben Eidgenossen von Luceru und SchwYZ, des Erbfalls wegen, wie sie wohl wissen, au ihre Herren bringen, sie möchten es bei dem Nrtheil bewendet- December 1502. 195 sein lassen oder nachweisen, daß der Hof (Bellikon) nicht diese Gerechtigkeit habe. ?». Denen von Basel ist auf ihre Bitte der Zoll nachgelassen, welchen ihre Schiffleute uns von unserer Grafschaft Baden wegeil schuldig sind; doch künftighin sollen sie unserm Vogt daselbst den Zoll geben. Der Vogt zu Baden soll sich bei einigen Kirchherren in der Grafschaft über den Preis der Kernengülten erkundigen. Er soll keine andere solche Gülteil siegeln als ablösige um so und so viel Hauptguts. «I. Das Gut der Gefangenen, über die der Vogt von Baden berichtet hat, soll unserer Grafschaft, als von der Oberherrlichkeit wegen, zufallen. « . Bern soll dem Lüzelmanii von Basel den Theil seines Gutes, der daselbst im Verbot liegt, auf Bitte einer Gesandtschaft von Basel aushinfolgen lassen. Dann aber soll man dem Waldvogt (Vogt im Schwarzwald) schreiben, daß er die von Lauffenberg anhalte, dem zwischen ihnen und Basel bestehenden Gebrauche gemäß, den Angesprochenen da zu suchen, wo er seßhaft ist. t. Iii Betreff des Spans zwischen Zürich und uns Eidgenossen ist erkannt, daß beide Theile auf St. Hilarientag (13. Januar 1503) zu Zug eineil Tag leisten solleil, um zu versucheil, den Streit in Freundschaft zu vergleichen oder aber sich zu einem Rechte zu vereine«. Zug soll inzwischen mit dem alten, Glarus mit dem gegenwärtigen Landvogt reden, daß sie über die Sache Kundschaften aufnehmen und auf seilen Tag bringen. Dabei wird dein Landvogt geschrieben, die Sache des Rüttimanns und seiner Tröstung halb inzwischen stillsteheil zu lassen. K-. Da Einige von Schwyz und Glarus mit ihren Helfern etliche Kaufleute von Müncheil in unserer Landgrafschaft Thurgan gewaltsam niedergeworfeil, ihrer Güter entwert lind sie nach Glarus geführt haben, ungeachtet des Geleits, welches jene Kaufleute von uns hatten, was lins höchlich mißfällt lind unserer Eidgenossenschaft zur Unehre gereicht, ^ hat man Schwyz und Glarus ernstlich aufgefordert, die Befreiung und Entschädigung jener Kaufleute Ki bewirkeil und den Zweikopf, welcher sich zu Glarus aufhält und solches veranlaßt hat, aus der Eidgenossenschaft wegzuweisen. An den Herzog von Württemberg lind Herrn Hans Caspar von Bnbcnhofen wird geschrieben, sie möchten mit dem Herzog Albrecht von München reden, daß er der Sache wegen ^>>en gütlicheil Tag annehme an gelegenen Ort und Enden, damit dieselbe in Freundschaft vertragen werden wöge. Deil Kaufleuten will man das gegebene Geleit auch fürderhin als gültig erachten und halten, wie ^ unserer Eidgenossenschaft Lob und Ehre erfordern. Den Kaufleuten soll man nach Schaffhausen schreiben, Man werde das Geleit an ihnen halten. Dem Landvogt im Thurgan ist geschrieben, er soll den Gefangnen mit seinem Gut auf den Tag zu Zug stellen. Denen von Schivpz und Glarus ist geschrieben, man wolle ihnen nicht gestatten, unserm Geleit zum Trotz in unserer Obrigkeit Jemanden solchergestalt niederzuwerfen. I». Peter Giel hat begehrt, es möchte ihm gestattet werden, sein ihm während des vergangenen ^egs voil den Unsrigen verkauftes Gut, überall wo er es finde, von den Käufern um den von ihnen Zahlten Kaufpreis wieder an sich zu lösen. Das wird ihm gestattet. Der Landvogt soll ihm behülflich 5wn, solches und anderes Gut, das ihm sonst genommen wordeil, wieder zu erlangen, i. „Der Römisch Anglichen Majestät rätt anbringen vff dem Tag Zürich bescheen, es sye der Erbeiuung old anders halb" Mll jeder Bote heimbringen und auf dein nächsteil Tag zu Lucern darüber antworten. 1^. Da Niclaus ^öfurter den VI Orten 240 Gl. ablösen will, soll man zu Rath werden, ob man das Geld theilen oder wieder anlegeil wolle. I. Bern soll das Stift Münster im Argau bei seinen Freiheiten und Rechten gegenüber den von Lucern angeregten Beeinträchtigungen, die es durch den Comthur von Bieberstein erleide, wffrecht halten, »gg. Bern soll den Schleiff anhalten, in Gemäßheit seines an Eidesstatt gegebenen Zartes sich „ach Lucern zu stellen. ». An Uri ist geschriebeil und an Schivpz und Nidwalden soll durch ^e» Rathsboten gebracht werdeil, daß sie als Anstößer an das Mailändische gegenüber dem König von 196 December 1502. Frankreich keinerlei Händel anfangen, sondern sich gegen ihn ruhig und nachbarlich verhalten, auch die von Bellenz zu solchem Verhalten anweisen sollen. Die französischen Boten haben dasselbe auch ihrerseits zugesichert. «. Zürich, Bern, Lucern und Basel sollen die Münze aufsetzen und werthcn und die Werthung schriftlich auf den nächsten Tag bringen, „damit man sich gemeinlich einer münz vereinen möcht." z». Man bittet, Bern möchte seinen Unwillen gegen den Kisling fallen lassen oder ihm sicheres Geleit zur Verantwortung geben, da er behauptet unschuldig zu sein. „Des spans halb zwüschen der k. M. von Frankrich eins teils vnd vnsern getrüwen lieben Eidgnossen von den dryen Orten von Vri, Swiz vnd Vnder- walden nid dem wald des andern, antreffend die Statt vnd Schloß Bellenz, sind unsere Herren vnd obern bericht, wie unser Eidgnoschaft rätt im Handel, als die k. M. ir treffenlich botschaft vff den Abscheid zu Ast gemacht iu unser Eidgnoschaft gesant, sich treffenlich gearbeit vnd als die, so gern frid vnd ruw Helten, kriegklich vsfrur zu verhüten des nechstgehaltenen tags beiden teilen vnvergriffen vff ein hindersichbringen eins bestands vermächtiget, in Zuversicht, der solte also angenomen vnd funden sin, das aber pez vff diser tagleist nit bescheen, sonder von vnsern Eidgnossen von Vri schriftlich vnd sunst von beiden teilen muntlich abgeschlagen, des wir vns in vnserm gemüt nit gnugsam mögen bedenken, wie swär vnd großes aller vnser Eidgnoschaft hieran gelegen sin wil. Dann als^wir einandern in vnser Herren vnd obern beuelch hiermnb erkennet haben, wirt luter erfunden, das wir diser zit dheinen krieg nit erliden köiuien noch mögen vß vil vnd mengerlep Ursachen, als peder bot weist zu sagen. Demnach angsechen, vff frid vnd ruw zustellen, ouch kriegklich vsfrur zu verhüten, haben wir vns mit mergklicher großer müg zwischen beiden teilen gearbeit vnd am letzten sovil an den küniglichen potten erlangt, dz st) vns der fach eins bestands an den 5 Jaren, so wir hievor an die k. M. begert haben, zwey Jar anstatt k. M. verwilgt, daruff wir vns der k. M- darzu noch ein Jar vermächtiget haben. Damit so sol vnd ist in der fach von vns ein bestand drü Jar lang angsechen in der gstalt, dz die von Bellenz die zit in dz herzogthumb Merstand Ir gewirben vnd zöllen halb, wie ander vnser Eidgnoßschaft verwanten mögen fry vnd sicher faren. Daruff ist angsechen vnd beschlossen, dz jedes ort sine Botschaft mit sampt der Manung vff der heiligen dry küng abend zu Switz an der Herberg haben vnd morndeß vor einer ganzen gemcind zu Swiz, darnach vff Sonntag zu Vri vor einer ganzen gemeind vnd demnach vff mentag zu Vnderwaldeu nid dem wald vor einer gemeind erschinen vnd mit hocher pitt ansynnen, dz st) vns des bestands der dryer Jaren bewilligen, darin sr> trüwlich aller vntrüw verhüt werden sollen. Vnd ob der bestand an Inen nit erfunden werden möcht, das dann die Ort, so st) zu manen habeu, Ir manung Inen vberantmurten; vnd sollen demnach die Kotten sich gemeinlich gen Lucern verfügen, vnd demnach die königlichen potten, die bis dar in lands bliben sollen, was vns begegnet mit antwurt abzevertigen vnd darin handlen, dz so vnser Eidgnoschaft nuz, lob vnd Ere sin mög. Es söllen ouch die übrigen ort vnd verwanten, so st) nit zu maneu habe, nicht destminder Ir botschaften an obgemelt end vff dieselben zit allenthalb abuertigen, in pitswise der gstalt zu handlen, als vorstat." !», «, «1>, I», ! fehlen im Berner Exemplar. Das Freibnrger Exemplar enthält nur t, x, i, «l- Zu «i- Das Berner Exemplar enthält Seite 6!)7 ff. wörtlich die „Manung vff die drü Ort Vri, Switz vnd Vnderwalden nid dem wald vßgangen." Januar 1503. 197 ttt» Lucern. 430.?, 19. Januar (.Pustag vor iiiwrü). Staatsarchiv Luccrn! Lucerner Abschiede, I!. Ivo. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. ZV2. z«l. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössisch- Abschiede. II, 7M. 7V«. Archive Frciburg, Basel. Boten. Zürich. Burgermeister Wyß; Felix Keller. Bern. Venrich Wyler. Lucern. Schultheiß Bramberg; Petermann Feer, Altschultheiß; Ludwig Küng; Ateister Heinrich von Alikon. Obwalden. Ammann Zun Höfen; Ammann unter der Flüh. Zug. Rudolf Schmid. Glarus. Vogt Wiechsler. Basel. Burgerineister von Osfenburg. Freiburg. Seckelmeister Wilhelm Reiff. Solothurn. Benedict Hugi. ^t. Gallen. Johannes Schenkli, Burgermeister. t». Zürich und Basel sollen das Gold und die Münze aufsetzen und die Werthung abschriftlich jedem mittheilen; darauf sollen sie gemeinen Eidgenossen einen Tag setzen, damit man bezüglich dieser Sache sich vereinbare. ?». Auf demselben Tag sollen die Orte sich erklären, ob man den Tag mit dem römischen König besuchen wolle oder nicht. «. Matthäus, Bischof zu Sitten, schreibt unterm 23. December (Freitag vor Hativitakis Eliristi) an die auf dem Tag zu Lucern versammelten Eidgenossen: Wie er von ihnen ver- vehme, klage Ulrich Huswirth, daß er in seinein Streite gegen Ludwig Domenz mit geistlichem Gerichte wegen weltlicher Sachen verfolgt werde und die Eidgenossen verlangen, daß der Bischof das abstelle. Nun sei aber der fragliche Streit vor seinem Regierungsantritt entstanden, Domenz habe in Wallis weder Leib "°ch Gut, er könne ihn also zu nichts zwingen, auch dem Papst, dem er Gehorsam schuldig sei, könue er '"cht in seine Gerichtsbarkeit reden; dagegen wolle er sich des Domenz, der in Rom sei, nicht annehmen. Dw Eidgenossen möchten ihn daher mit der Sache nicht weiter behelligen, jedoch wenn sie wollen. Jemanden "ach Wallis senden, um die Wahrheit der von ihm angegebenen Verhältnisse zu erheben. «?. Auf das Frücht, daß wieder ein Auszug von Knechten im Werke sei, wurde abermals berathen, wie man dem ^"vorkommen möge, zumal da Uri, Schwyz und Nidwalden begehren, daß man nirgendhin Knechte laufen ^aste, sondern die Aufwiegler ergreife und nach ihrem Verdienen richte. «. Der Bote von Bern soll an seine Herren bringen, sie möchten die Haller, die sie verrufen haben, in ihrem vorigen Werthe belassen, bis eine Vereinigung der Münze wegen erfolgt sei. l Der Bote von Bern soll unser aller Bitte an seine Herren bringen, sie möchten von ihrer Ungnade gegen Hans Kisling ablassen, da er unschuldig sei. Es ^ e nämlich Peter Kaufmann vor der Eidgenossen Boten eidlich ausgesagt, als er sein Weibelamt zu , M"u aufgegeben, sei er nach Solothurn gekommen und habe da den Kisling angetroffen. Dieser habe chu gefragt, wie es dem Fridli Trösch gehe. Auf seine Antwort, er sei arm und lebe aus seiner Hände '-'beit, wie noch mancher gute Geselle, habe Kisling erwidert, er soll den Fridli grüßen und ihm sagen, ^ Möchte guter Dinge sein, „es werd schier besser". Weiter sei es nicht gegangen. A-. Bezüglich des ^pans zwischen dem König von Frankreich und unfern Eidgenossen von Uri, Schwyz und Nidwalden, Stadt ""b Schlösser von Bellenz betreffend, bezweifeln die übrigen Orte nicht, daß des Königs Botschaft den Bossen Fleiß, die Mühe und Kosten, welche wir zu verschiedenen Malen, zuletzt zu Asti und hier in der Eid- ^ucffsenschaft auf vielen Tagen bethätigt haben, gesehen und gespürt habe. Auch ist der königlichen Majestät M zweiten Mal deßhalb geschrieben und man lebt der Hoffnung, der Handel werde zum Vergleich gebracht, letztgehalteuen Tage ist unsere Botschaft vor die Gemeinden der drei Orte gefertigt worden, um Annahme des dreijährigen Waffenstillstandes zu bewirken, doch hat dieses nicht erlangt werden mögen. 198 Januar 1503. Damit unser Emst in der Sache noch mehr hervortrete, haben wir die drei Orte gemäß den beschworenen Bünden durch offene Briefe gemahnt, jenen Stillstand anzunehmen und keinen Krieg anzufangen, in Hoffnung, sie werden der Mahnung stattthun. Damit nun das freundliche Verhältnis;, das bisher zwischen uns und dem König von Frankreich bestanden, nicht gemindert, sondern auch in Zukunft erhalten werde, so wollen wir alles Mögliche thun, daß das seit lange zwischen Frankreich und den Eidgenossen bestandene Bündniß nicht aufgelöst werde, indem dadurch nur große Unruhe und Zwietracht hervorgebracht würde. Da nun Nri, Schmyz und Nidwalden sich sehr beklagen, daß die Ihrigen in; Herzogthum Mailand beraubt, mißhandelt, getödtet werden, so verlangen der Eidgenossen Voten von denen des Königs auf's Dringendste, sie möchten sich dafür verwenden, daß die von Bellenz und andere Angehörige der drei Orte vor solchem geschützt und wie andere Eidgenossen im Herzogthum Mailand während dieser Unterhandlungen („in mitler Zit") frei und sicher wandeln und wohnen können, auch kaufen, verkaufen u. s. w. wie es gute Nachbarschaft erheischt. Dessen versehe man sich gänzlich zu den französischen Boten, wolle aber nicht desto- minder st; der Zwischenzeit allen Fleiß bei den drei Orten anwende»;, daß der schwebende Handel zu gutem Ende gebracht werde. Z«. Schreiben des Königs von Frankreich, clcl. Loches 25. December 1502, in Beantwortung desjenigen der Eidgenossen vom 16. December vorher: Er verwundere sich zwar, daß die Eidgenossen zu den zwei Jahren, welche seine Gesandten bei der Unterhandlung über die Sache von Bellenz zugestanden, noch est; drittes verlangen, da doch sein Recht klar sei, wie die Eidgenossen aus den ihnen vorgelegten Urkunden haben ersehen können. Jedoch gebe er auch dieses fernere Jahr zu, so daß die drei Jahre vom letztverflossenen Martinstag anfangen zu laufen, in Hoffnung, die Eidgenossen werden die zwischen dem König und ihnen bestehende Freundschaft ansehen, sowie auch die Schmach, die ihn; betreffend Bellenz widerfahren sei, und dafür sorgen, daß ihm das Seinige wieder werde. Wein; alle Fürsten und Staaten den Eidgenossen „fehlten", so sei doch sein Wille nicht, ihnei; zu fehlen, sondern er halte darauf, mit ihnen in Bündniß und Freundschaft zu bleiben, wie er das auch von ihnen erwarte; es werde ihr Schade nicht sein, sondern ihnen und der ganzen Christenheit zun; Nutze»; gereiche»;, l. Da der Jsenhut vo»; Bern allerhand „Tratzred" und andere, st; der Stadt und Landschaft Bern gebräuchliche seltsame Worte über und gegen de»; Erzbischof vo»; Sens und andere französische Boten redet, welche diesen und vorab uns Eidgenosse»; zur Schmach dienen, so soll der Bote von Bern a»; seine Herre»; bringen, sie möchten verschaffe»;, daß der Jsenhut solches unterlasse und die genannten Bote»; unangefochten lasse, wie der Eidgenossenschaft Ehre erfordert. Im Zürcher Abschied fehlen >», v, o, l, t, in; Berner Abschied fehlt «, in; Lucerner Abschied i, im Freiburger Exemplar 1», <», 1', Dagegen hat das Freiburger Exemplar zwei weitere Artikel: Jeder Bote keimt die andere freundliche Werbung der französischen Botschaft. „Ob sich begeben wurd, das Jr Herr küng ii; dem Herzogthum Meyland vnd in der Krön von Frankrich etwas not ankäm, das »vir doch alsdaiM wellen das best thun vnd bedenken der früntschaft vnd eynung, darin »vir samet verstrikt sind, vff jedes boten Verbesserung. I». Wiederholte Fürbitte an Schaffhausen für den Hauptmai»»; Töuber. Zu Folgendes ist nach Berner Abschied II. 715 diese Münzprobe: Prob vnd Vfzug der münzen, so nun Herren vo»; Zürich vff de»; abscheid zu Luzer»; gemacht durch Ire anwelt haben vffsetzen lassen. Item die alten Meplander Dickenplaphart mit den Eymern halten an der March an finem Silber xv lott. Item die Meylander mit de»; Meylander schilt an einer Site»», mit de»; Antlit an der andern halten an der March an finem Silber xv lott. Januar 1503. 199 Item die Meylander mit den Antlitten an beyden syten halten an der March an finem Silber xv lott. Item die dicken plapphart, so der küng von Frankrich lest schlachen vnd an einer Siten Sant Martin vff einem Roß vnd darunder den frankricher schilt, vnd an der andern Syten den küng mit der Krön, halt die March an finem Silber xv lott vnd j gran. Item die andern frankricher dicken plapphart, so an einer syten den frankricher schilt vnd darneben zwen gilgen vnd der andern Sitten ein bischof im sessel habent, haltend an der March an finem Silber xv lott >j gran. Item die Jennesier, so bishar halb guldin gölten Hand, halten an der March an finem Silber xv lott ij gran. Item die Jennesier, so dick plapphart gölten Hand, halten an der March an finem Silber xv lott. Item die Jennesier mit dem Rößly, so bishar ouch für dick plapphart genomen, sind valsch vnd halt die March an finem Silber nit mer, dann v lott j quintli, minder ij gran. Item die Savoyer ticken plapphart halten an der March an finem Silber xv lott minder j gran. Item die Walliser dicken plapphart halten an der March an finem Silber xv lott minder j quintlin. Item die nüwen toppel Venediger, so bißher x ß. gölten Hand, halten an der March an finem Silber xv lott vnd ij gran. Item die toppel Venecyaner mit Sant Marxen halten an der March an vinem Silber xv lott minder iij gran. Item die nüwen toppel Carlin mit dem Ochsen, so ouch x ß. gölten Hand, halten an der March an finem Silber xiiij l/2 lott minder j gran. Item die toppel karlin mit dem Boum an einer vnd an der andern Syten mit dem Antlit mit dem vmler, halten an der March an finem Silber xiiij'ch lott. Item die Walliser plapphart, so bißhar x ß. gölten Hand, halt die March an s. S. xv lott. Item die karlin, so an einer Siten ein breit krtttz Hand vnd an der andern das antlit mit der krön, halt die March xv lott minder ijl/z gran f. S. Die karlin mit sant Peter vnd Paul an einer syten halten an der March an finem Silber xiijfi/2 lott. j guintlin j gran. Item die nüwen karlin halten an der March an f. S. xiij>/2 lott minder j gran. Item die Walliser karlin hat die March f. S. xv lott minder j quintlin vnd j gran. Item die Bononyer mit dem löwen halten an der March f. S. xiij lott minder ij gran. Item die halben Bononyer mit dem Löwen halten an der March xiij lott f. S. Item die Meylünder plapphart mit dem Bischofkopf, so für iiij ß. gand, halten an der March f. S. xiiij kott j quintli minder ifi/2 gran. Item die Rößlinplapphart des Margrafen von Salusse halt die March viijfi/2 lott minder j gran. Item die plapphart mit dem Löwen vnd mit den Spaten, so für xx haller gand, halt die March xiij lott uj gran. Item die Züricher dicken plapphart halten an der March an finem Silber xv lott minder j quintlin vnd j gran. Item die Berner dicken plapphart halten an der March an finem Silber xv lott minder ij gran. Item Friburger dick plapphart halten an der March an finem Silber xv lott minder j quintlin ij gran. Item die Soluturn dicken plapphart halten an der March an f. S. xv lott minder j gran. Item die Sant Galler dicken plapphart halten an der March an f. S. xv lott minder j gran. Item die Costenzcr dicken plapphart halten an der March an f. S. xv lott minder iij gran. 200 Januar 1503. Item die Züricher Nollabatzen halten an der March an finem Silber viij lott minder iij gran. Item die Berner Nollabatzen halten an der March an finem Silber viij lott j gran. Item Luzerner Nollabatzen halten an der March an f. S. viij lott j gran. Item die Soluturner Batzen halten an d. M. an f. S. viij lott j gran. Item die Sant Galler Batzen halten an der M. an f. S. viij lott iij gran. Item die Costenzer Bötzen halten an der M. an f. S. viij lott iij gran. Item die Richenower Batzen halten an der M. an f. S. viij lott minder iij gran. Item die halben Züricher Batzen halten an der March an f. S. vij lott j qu. j gran. Item die halben Luzerner Batzen halten an der March an f. S. vj lott minder iij gran. Item die halben sant Galler Batzen halten an der March an f. S. vij lott minder ^/z gran. Item Sant Galler Behemsch halt die March an finem Silber viij lot j'/s gran. Item Constanzer Batzen halten an der March an f. S. viij lott minder j gran. Item die plapphart mit dem Vberlinger, Vlmer vnd Rauenspurger schilt halt die March an finem Silber viij lott j quintli minder j gran. Item die Bernfünfer halt die March fin Silber iiiZ/s lott. Item Luzerner Krützer halt die March fin Silber vj lott j quintli Z/2 gran. Item Züricher angster halt die March f. S. v lott minder j quintlin vnd j gran. Item Züricher haller halt die March f. S. iij lott j gran. Item Luzerner angster halt die March f. S. iiij lott j gran. Item Luzerner Haller halt die March f. S. iij lott. Diß Guldin sind zu Basel noch geng vnd geb: Item der vier Churfürsten guldin. Item die Kölnischen guldin. Item die Frankfurter guldin. Item die Nürenberger guldin. Item die Brandenburger guldin. Item die pfalzgräfischen guldin. Item die Nördlinger guldin. Item die Basel guldin. Item des Margrafen von Niderbaden guldin. Item die Bunner (Bonner) guldin. Item Erzherzog Sigmunds säligen guldin.' Item die Menzer guldin. Item die Trierer guldin. Item die Berner guldin. Item die Metzer guldin. Zu k'. Ein Schreiben der Eidgenossen ab dem Tag zu Lucern an die drei Orte Uri, Schwyz und Nid' walden, mit Kenntnißgabe von dieser Verhandlung, datirt Montag nach Hilarii. (Archive Nidwalden, Freiburg.) Januar 1503. 201 44« Zug. 4 Zl)Z, 1 4. Januar (Samstag nach Ililarii). Staatsarchiv Lueern: Allgemeine Abschiede, I). 13Ü. Staatsarchiv Zürich: Tschadische Sammlung, 47. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 7Ü8. !». Der Vogt im Thurgau hat angebracht, der Bischof von Constanz habe ihm geschrieben, „das lant- gericht vffzeschlahen, so welle sin gnad das geistlich gericht ouch vffschlachen." Dem Landvogt wird befohlen, solches zu thnn bis St. Vartholomäustag (24. August) an den Orten, wo der Hagel geschlagen hat. ?». Der Landvogt im Thurgau wird angewiesen, die Unfern daselbst nach Inhalt der ihm übergebenen Abschiede schwören zu heißen. Der sechs Höfe zu Zihlschlacht wegen, welche derer von Constanz gewesen, soll er nach Gestalt der Sachen handeln. «. Ans eine dießfällige Anfrage des Landvogts im Thurgau wird geantwortet, er soll den Leuten, die nach Constanz oder anderswohin zu zinsen haben, sagen, sie sollen mit unfern Rollen- Gatzen und Minzen zinsen und nicht änderst; wolle man ihnen das nicht gestatten, so soll ihnen der Landvogt behttlflich sein. «R. Demselben Landvogt ist befohlen, „knächt oder amptlüt zu nämen in welchen herschaften oder gerichtinen das ist", wie jeder Bote zu sagen weiß. «. Demselben wird abermals befohlen, den Aufwieglern, welche im Lande Thurgau ergriffen würden, Leib und Gut zu Händen der Eidgenossen zu oerhaften und zu gewärtigen, was weiter daraus erfolge, t. Auf das Anbringen desselben Vogts, daß er 5« Frauenfeld ein sicheres Haus haben sollte und daß ihm ein solches angetragen sei, wird erkennt, er soll demselben und auch dem Schloß zu Frauenfeld näher nachfragen und wieder berichten. K. Anbringen desselben Vogts einer Appellation wegen. Eine Frau meinte nämlich, der nächste Vatermag sei schuldig nach dem Tode ihres Mannes ihre ehelichen Kinder ihr abzunehmen; der nächste Vatermag aber, ein Müller von Tobel, behauptete, so lang die Mutter am Leben, sei er dazu nicht verbunden. Es wird erkennt, der Landvogt soll ermitteln, was des Landgerichts Recht sei: „ob muttermag erb, oder ob vatter mutter erb öo»l nächsten, oder ob sy glich erben." Was der Landvogt da findet, soll er wieder an die Eidgenossen douigeu und dann soll weiter geschehen was Recht ist. I». Auf Hilarii war nach Zug Tag gesetzt der spänne und Stöße wegen zwischen unfern Eidgenossen von Schwpz und Glarus oder den Ihrigen und den Kaufleuten von München. Der zu Lucern deßhalb ergangene Abschied weist, daß unsere Eidgenossen von Schwyz und Glarus den im Thurgau Gefangeuen mit Leib und Gut unfern Eidgenossen von Zug ^"antworten sollen. Das ist nun nicht geschehen und die Boten beider Orte erklären, ihre Obern haben ihnen dießfalls nichts zu antworten aufgetragen. Ebenso besagt jener Abschied, daß das Geleit an denen, wel- ivelchen man es gegeben, treulich gehalten werden soll. Unter so bewandten Umständen hat man mit denen von 'hwyz und Glarus geredet, daß sie die Betheiligten anhalten sollen, in der Sache still zu stehen und nichts ^üeres Unfreundliches vorzunehmen bis ans den nächsten Tag, der sein wird zu Baden Sonntags vor der ichtmesse (29. Januar.) Jeder Bote soll inzwischen seinen Obern von dem Stand der Sache Kenntnis; geben, sagen, was auf dem Tag zu Zug gehandelt worden und was man da vernommen hat, ihnen vorstellen, ^ daran gelegen sein müsse, daß ein Geleit, das der Mehrtheil der Eidgenossen Jemanden, ^ sei groß oder klein, gegeben hat, gehalten werde; ferner was man mit denen von Schwyz und Glarus ^ en wolle, wenn sie den Gefangenen nicht nach Erkanntniß gemeiner Eidgenossen nach Baden stellen, ers da Vogt Murer und Andere geredet haben, sie werden Keinen mehr gefänglich annehmen, sondern 26 202 Januar 1503. solche gleich erstechen, und Schwyz und Glarus verlauten lassen, sie möchten vielleicht schuldig sein, den Ihrigen im Rechte hilflich beizustehen, i. Bezüglich der Spänne und Zwistigkeiten zwischen unsern Eidgenossen von Zürich einerseits und uns, den übrigen Orten, andererseits, betreffend die Ortschaften Nieder- und Ober- Stammheim und Nußbäumen war dieser Tag bestimmt worden, um eine freundschaftliche Ausgleichung zu versuchen. Dieselbe konnte aber nicht erzielt werden. Die von Zürich haben die übrigen Orte gebeten, sie bei ihrem alten Herkommen au besagten Orten bleiben zu lassen, wie sie es schon gebraucht hätten, als selbe noch in anderer Herrschaften Händen stunden. Die andern Orte dagegen vermeinten, Zürich brauche das Gericht weiter, als früher geschehen sei, lind baten es, sich mit den Niedern Gerichten zu begnügen und nicht weiter zu greifen. Zürich erklärt hierauf, wenn die andern Orte es nicht bei seinem Herkommen lassen wollen, so anerbiete es ihnen darum zu Recht zu stehen an den Orten und Enden, wo wir kraft der Bünde einander dazu verpflichtet seien; bis zu Austrag des Rechten möchten wir, die übrigen Orte, mit unserer Ansprache stille stehen. Das soll jeder Bote getreulich an seine Obern bringen und auf den Tag zu Baden mit Vollmacht darüber antworten. RRR Bade lt. 4605, 29. Januar (Sonntag vor Lichtmeß). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 14l. Staatsarchiv Zürich: Tschttdische Sammlung, 48. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 722. Archiv Freiburg. t». In dein Streite zwischen dein Landvogt im Thurgau und Herrn Ulrich Muntprat haben wir eine Öffnung angehört, die vor einiger Zeit zwischen denen von Constanz und dem Kornfal gemacht worden ist, und haben die Erläuterung gegeben, daß wir diesen Brief vor der Hand in seinem Werthe bestehen lassen, denselben weder gilt noch bös machen wollen, jedoch möge der Landvogt Uebelthäter, die er auskundschafte, Reislüufer und Solche, die der Eidgenossen Mandate übersehen, gefangen nehmen und strafen, ohne des Muntprat oder anderer Gerichtsherren im Thurgau Eintrag. I». Ammaun Kätzi von Schwyz hat Ulis mehrere Briefe gezeigt, welche der Commissarius und andere Vögte und Amtsleute zu Bellenz denen von Schwyz geschrieben haben, mit Warnung, daß zahlreiches Kriegsvolk zu Lauis und an andern Orten um Bellenz her liege, daß viele Büchsen den See herab gefiihrt werden und daß man Kunde habe, daß Bellenz in drei Tagen genommen werden wolle. Darauf haben wir dem „Belli" und den drei Orten schreiben lassen, wie jeder Bote seinen Herren zu sagen weiß. «. Der Lehenvogt des Abts von St. Gallen hat angefragt, ob die Kinder unehelicher Leute nicht billiger Weise des Gotteshauses Eigenleute sein sollen'- Der Landvogt dagegen meint, sie sollen der Grafschaft zugehören. Auf dein nächsten Tag soll man sich hierüber aussprechen. »I. Der Vogt von Bürgeln bittet im Namen des Herrn von Sax um einige Erläuterung der Gerichte halb. Darüber soll man auch auf dem nächsten Tag, zu welchem der Herr von Sal persönlich kommen wird, verhandeln. «, Der Ammann von Schwyz begehrt, man möchte aus der Zach der zu Baden liegenden Büchsen seinen Herren vier Schlangen geben, „so gfürig werend"; so wollen sie an die übrigen Büchsen keine Ansprachen haben. Das soll man heimbringen zur Beantwortung auf den nächst^ Tag. l. Der Bischof von Constanz hat auf einem Tag zu Frauenfeld sich dazu verstanden, uns einige Entschädigung zu geben für die Beschirmung seiner Schlösser während des Krieges. Es wird ihm nun geschrieben, er möchte bis zum nächsten Tag sich dießfalls näher erklären. K. Da die Streitigkeiten zwischen Zürich und Januar 1503. 203 den andern Orten über Stamncheim und Nußbaumen gütlich nicht vereinigt werden konnten, so hat man sich eines Rechttags geeint nach Einsiedeln auf Sonntag nach der alten Faßnacht. Da soll Lucern den Redner und den Schreiber, Schwpz und Zug die Zugesetzten eidgenössischer Seits, die übrigen Orte ihre Nathgeber haben. I». „Als wir den drr> orten Vri, Schwitz vnd Vnderwalden ab disem tag geschrieben still zu ston, sie vns Eitgnossen och vber vnser früntlich Erbieten gemant, wie pedes ort das weiß, sol man retig werden, was man vff nechstem tag witex mit Inen reden well." I. Ans dem Tag zu Zug war beschlösse» worden, die von Glarus sollen den Gefangenen nach Baden stellen. Das ist aber nicht geschehen. Wir haben daher ihren Ammann und den Landvogt im Thurgau angefragt, wo der Gefangene sei. Auf das haben sie geantwortet, er sei zu Wesen, und dabei gebeten, ihnen zum Recht zu helfen. Wir haben ihnen gesagt, was uns des Tages wegen empfohlen war, und sie gebeten, den Gefangenen auf den obbestimmten Tag nach Lucern zu stellen mit seinein Leib und seinem Gut. Das wollte der Ammann von seiner Obern wegen uicht zusagen. Darauf hat man die ganze Sache auf den Tag zu Lucern verschoben, wo die Boten mit Vollmacht darin handeln sollen, wie es der Eidgenossen Nutzen und Ehre erfordern. Den Boten von Bern und Freiburg ist ausdrücklich von allen Eidgenossen aufgetragen, die abgedachten Tage zu besuchen und nicht auszubleiben. It. Die von Nidwalden haben die von Obwalden gemahnt, „lüt vß ze nemen", diese nach Lucern geschrieben um Ansagung eines Tags, Lucern solches den Boten zu Baden berichtet und diese haben ^ag gesetzt nach Lucern auf Donstag nach St. Agathentag (9. Februar.). ttT Au e r lt. 410. Februar (Freitag vor sanl Valeittmstag). Staatsarchiv Luccr»: Lucerner Abschiede, «. 172. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 72«. Archiv Freiburg. Boten: Zürich. Heinrich Göldli, Ritter, Ahtburgermeister; Felix Schnüd. Bern. Venner Achshalm. Lucern. Jacob Bramberg; Ludwig Küng; Meister Heinrich von Alikon. Uri. Ammann In der Gassen, ^chwpz. Vogt Berner; Vogt Väst). Obwalden. Anunann Zun Höfen. Nidwalden. Ammann Zelgcr. Zug. Schnüringer. Glarus. Paunerherr Stucki. Basel. — Freiburg. Wilhelm Stöbi, Venner. Solothurn. Benedict Hugi. Schaffhausen. Cunrad Barter. Zürich bringt an, auf dem letzten Tag zu Baden sei angesehen worden, daß ein Schreiber von Lucern bei der rechtlichen Verhandlung zwischen den Eidgenossen und Zürich betreffend Stammheim und Nußbäumen die Feder führen soll; das scheine ihm uicht „gemein noch zimlich." Daher hat man nun einen ganz unparteiischen Schreiber dargeschlagen den Ulrich Huber, Schreiber des Abts von St. Gallen ^ Wyl. Die Boten von Zürich wollen diesen Vorschlag an ihre Herren bringen; wenn sie nichts weiter ^richten, so ist er als angenommen zu betrachten. In diesem Fall soll man dem Schreiber den Tag zu Umsiedeln verkünden und ihn dahin bescheiden. I». Schreiben gemeiner Eidgenossen an Landammänner, ^äthe und ganze Gemeinden der drei Orte Uri, Schwyz und Unterwalden ckck. Lucern, Samstag vor Valentinstag: Sie haben in den Spännen zwischen den drei Orten und dem König von Frankreich um Bellenz bisher alles mögliche gethan, um kriegerische Unruhe zu verhüten. Gleichwohl möchte man uwlleicht meinen, wenn dem König lauter herausgesagt worden wäre, was ihm zu wissen nöthig ist, so würde ^ vielleicht Bellenz aufgegeben haben. Um daher in Sachen nichts zweckdienliches zu unterlassen, haben sie 204 Februar 1503. sich vereinbart, etleuds eine Botschaft an den König zu senden, um mit ihm mündlich nach Nothdurft reden zu lassen, so daß er verstehe, wohin die Sache führen könnte. Die Boten der drei Länder, an welche man ans diesem Tag diese Meinung gebracht habe mit Begehren, daß sie bis zur Rückkehr der Botschaft zum König keine kriegerische Unternehmung beginnen, hätten keine Vollmacht zu solcher Zusage gehabt. Deßhalb möchten sie ihre Boten, die Morgen Abend nach Schwyz kommen, mit Vollmacht zu dieser Zusage an den Ort abfertigen, wo gemeine Eidgenossen hinkommen werden, um über die Sendung zum König ihren definitiven Beschluß zu fassen. So bald man die Zustimmung der drei Orte habe, wolle man auch an den Bälli eine Botschaft schicken, um ihn zu bewegen, seine Gegenmaßregeln einzustellen, so daß beide Theile in der Zwischenzeit gegen einander sichern Handel und Wandel mit Kaufen und Verkaufen haben mögen:c. Der Berner Abschied enthält nur das Schreiben an die drei Länder, der Freiburger Abschied nur ». Rt» S ch w t) z. 4 10. Februar (Montag vor Valentina). Staatsarchiv Zürich: Abschiede III. Ebenda: Tschudische Sammlung, 4j). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 728. Archiv Schaffhansen. t». Jeder Bote kennt die Antwort, welche die drei Orte auf das Schreiben unserer Boten ab dem Tage zu Lucern gegeben haben. Wir möchten nicht übel nehmen, daß sie unfern Begehren nicht willfahren können; sie wollen keine Botschaft mehr zum König von Frankreich schicken, sondern haben sich vereint, im Namen Gottes einen Anschlag und Auszug zu thun und dem Druck und Drang mit den Waffen entgegen zu treten; sie verlangen dazu unsere Hülfe. Das haben wir ihnen aus Mangel an Vollmacht abgeschlagen und da die Sache für die Eidgenossen äußerst wichtig und folgenreich ist, so hat man auf diesem Tage die drei Orte ernstlich gebeten, ihr Vorhaben noch einige Zeit zu verschieben; in diesen: Falle wolle man die Sache an die Obrigkeiten bringen und erwägen, was der Eidgenossenschaft Ehre und Nutzen erfordern. Man hat deßhalb einen Tag nach Lucern gesetzt auf Montag vor der Pfaffenfaßnacht (20. Februar). Jedes Ort soll zwei Boten auf den Tag schicken, damit mau bestmöglichst diesen schweren Handel abstellen möge. Zürich soll in aller Orte Namen auch dem Abt von St. Gallei:, der Stadt St. Gallei: und den Appenzellen: eilends voi: der Sachlage Kenntnis? geben und sie auf dei: Tag einlade::. I». Die drei Länder haben zuletzt erklärt, sie haben sich dahin entschlossen, daß Uri auf Donstag vor der Pfaffenfaßnacht, Schwyz auf Samstag darnach, Nidwalden auf Montag nach der Pfaffenfaßnacht mit ihren Landespannern ausziehen wollen. Sie bitten uns, ihnen beholfen zu fest:, indem sie das unfern Herrei: zuschreiben werden. «. Einzelne „fondrig Personen" habe«: mit uns Boten geredet und uns zu verstehen gegeben, der Auszug möchte vielleicht noch verschöbe:: werden, wenn wir dein König schreibeil oder Botei: schicken würde,:, um voi: ihn: zu verlangen, daß er Bellenz nachlasse und, sofern er es nicht thun wollte, wir dann ihre, der drei Länder, Sache als die unsrige erklären würden. Die drei Länder Uri, Schwyz und Nidwalden schreiben ab diesem Tag zu Schwyz an Ulrich Landolt, Vogt zu Baden, auch an Schultheiß und Rath daselbst: Da den Ihrigen zu Bellenz von den Franzosen viel Druck und Drang zugefügt werde, sie weder mit Leib und Gut sicher wandeln, noch feilen Kauf und offene Straße erlangen mögen, auch Botschaften zum König und Verhandlungen an Tagsatzungen nicht helfen, gegentheils man noch mehr Schmach und Schande gewärtigen müsse, so haben sie einhellig beschlossen, mit ihren Landespannern nach Bellenz Februar 1503. 205 zu ziehen, Uri auf Dienstag, Schwyz auf Samstag, Unterwalden auf Montag nächst vor und nach St. Matthias; fie fordern zum Zuzug von Handbüchsenschützen und zur Lieferung von Wein und Speisen auf. Gleiches Schreiben s. o. ä. an Lucern, mit Bitte um getreues Aufsehen und Ermahnung sie nicht zu verlassen. Staatsarchiv Luccrn: Ungebundene Abschiede. Lucern. 4 30?, 21. Februar (Zinstag vor St. Manhystag). Staatsarchiv Luccrn: Lucerner Abschiede, t!. IM. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, III, Z0«. Ebenda: Tschudische Sammlung, .10. Archive Freiburg, Schaffhausen. Boten. Zürich. Burgermeister Wyß; Meister Ulrich Felix. Bern. Caspar vom Stein, Ritter; Benner Achshalm. Luceru. Schultheiß Bramberg; Schultheiß Feer; Meister Heinrich von Alikon. Ewalden. Ammaun Zuit Höfen; Vogt Dürler. Zug. Ammann Steiner. Glarus. Jost Kuchli; Pauuerherr Stucki. Basel. . . . und Heinrich Einfaltig. Freiburg. Henni. Solothurn. Benedict Hugi ^ud. . . Schaffhausen. Burgermeister Barter. Abt von St. Gallen. Sein Hofmeister Ulrich Schenk "ud Marx Mad, Hauptmann. Stadt St. Gallen. Bürgermeister Schenkst. Appenzell. Hans am Eggest. Jeder Bote weiß zu sagen, wie unfern Eidgenossen von den drei Orten geschrieben ist. Sofern üe nun der ersten Mahnung stattthun, soll jedem Boten von seinen Herren Befehl gegeben werdeil, auf dem Uachsten Tag zu Zürich Antwort zu geben, wie wir Eidgenossen uns gegen den König von Frankreich veralten wollen, es sei derer wegen, welche Entschädigung verlangen, es sei der Zölle, Straßen und Ruderer Sachen wegen. Wenn aber unsere Eidgenossen, die drei Orte, unserer Meinung nicht stattthun, ändern zu Felde ziehen wollten, so soll auch für diesen Fall jeder Bote von seinen Herren Verhaltungs- ^bchle einholen. I». Burgermeister Wr»ß und Meister Ulrich Felix sollen an ihre Herren bringen, sie fochten den Abzug nachlassen, welchen sie von Gütern beziehen, die in unfern, derer von Lucern, hohen Achten liegen; man werde in vorkommenden Fällen dasselbe thun. Beilagen zu diesem Abschied: 1. „Coppy an die drei Ort vff die erst mepnung": Zürich, Bern, Lucern, walden und Zug schreibenDa jüngst an die drei Orte bundesgcmäße Mahnung ergangen sei, keinen gegen den König von Frankreich zu erheben, sondern den von ihm erlangten dreijährigen Stillstand auzunehmen, so hätten sie ihrerseits die Eidgenossen auch gemahnt, ihre Knechte bis zum Austrag der Sache zum König laufen zu lassen. Dieser Mahnung wollen die letztern getreulich stattthun, so weit es in o>n Vermögen stehe. Nun vernehmen sie aber durch die Boten, welche auf dem jüngst gehaltenen Tag vnt^^z auch durch Missive der drei Orte, daß diese der ersten Mahnung nicht stattthun, sondern offene,u Landespanner gegen den König von Frankreich ausziehen wollen. Man hoffe, es sei dieses ^ ^ fester Entschluß; wenn die drei Orte aber auf diesem Vornehmen bleiben wollten, so mahne man sie bei den beschwornen Bünden, Eiden und Verkommnissen ab, den König zu bekriegen. Meinten N schuldig zu sein, dieser Mahnung statt zu thun, so fordere man sie hierüber zu bundesgemäßem ää. Lucern, Dienstag vor Matthiä Apostoli (21. Februar.) 2. Schreiben von Glarus, Basel, ^oiburg, Solothurn und Schaffhausen, Abt und Stadt St. Gallen und Appenzell an die drei Orte, üä. ^rn Mittwoch vor der Pfaffenfaßnacht (22. Februar) worin bittweise dasselbe Verlangen gestellt und 206 Februar 1503. dabei besonders auf die herrschende Theurung, Pestilenz und andere Landesnoth hingewiesen wird. — Im Berner Abschied ist die Beilage 1 betitelt: „Manung an die von Vri, Swyz vnd Vnderwalden nid dem Wald ab dem obbenampten tag beschächen." Zu ». Landammann, Rath und ganze Gemeinde zu Schwyz schreiben „in yl, vff Matthy apli anno v°iij" an Nidwalden: Auf die ihnen von den Eidgenossen gewordene Mahnung seien sie räthig geworden, bis Ostern stillzustehen, ihre Boten nach Zürich zu senden, um die Eidgenossen zu bitten, sie möchten helfen, daß Bellenz ihnen bleibe, Straße und Markt aufgethan und Handel und Wandel gestattet werde. Möge das nicht erlangt werden, so haben die Eidgenossen ihre Hülfe zugesagt. Schwyz wolle auch an Uri Boten schicken mit der Einladung, die Ausgezogenen wieder heim zu rufen, und ersucht Nidwalden, ebenfalls Boten zu schicken. (Archiv Nidwalden.) I» fehlt im Berner Exemplar. Zürich. 4 Zs).?, 27. Februar (Montag nach dcr Herren Fastnacht.) Staatsarchiv Lnccrn: Allgemeine Abschiede, It. 143. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. it. Gbenda: Tschudische Sammlung, 51. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 73V. Archive Freibnrg, Basel, Schaffhansen, Die Feeren (Schiffer) in der Stille haben eine Frau „ertränkt"; der Vogt von Baden hat sie darauf strafen wollen, weil Lehen und Eigenthum des Fahrs der Grafschaft Baden angehöre. Die Boten voll Beru aber meinen, es sei noch nicht allsgemacht, ob es sich so verhalte, und wäre es auch Lehen, so gehöre es doch den Frauen von Königsfelden und sei in Berns hohen und Niedern Gerichten, daher der Vogt von Baden die Feeren nicht zu strafen habe. Der Gegeilstand wird verschoben bis zur Jahrrechnung zu Baden, ?». Deß „Gewendlis" wegen, das hinter einer armeil Frau zu Millingen gefunden worden ist, meint der Vogt von Baden, es gehöre ihm von wegen der Eidgenossen Obrigkeit in der Grafschaft Baden. Dagegen behauptet Gerold Meyer, es gehöre ihm, weil er die kleinen Gerichte und alle Obrigkeit bis an das Blut an jenei» Orte besitze, und die rechtliche Verhandlung darüber müsse vor dem Abt von Einsiedeln als dein Lehenherr» stattfinden. Beschluß: Die Sache soll anstehen bis auf die Jahrrechinuig zu Baden, wohin Gerold Meyer, wenn er will, auch den Abt von Einsiedeln berufen mag. « . Ein fernerer Zwist zwischen dem Vogt Z» Baden und Gerold Meyer wird ebenfalls auf den Tag der Jahrrechnung verwiesen. Etiler zu Willinge» hatte nämlich nicht Friede geben wollen und seinen Gegner verwundet. Der Vogt behauptet nun, der F»^ sei ein Frevel, der an die hohen Gerichte gehöre, was Meyer verneint. «I. Auf einem Tage zu Lucer» ist denen van Zürich lind Basel aufgetragen worden, die Münze aufzusetzen lind zu wertheil. Nun habe» sie dieselbe zwar probirt und über das Ergebnis) jedem Ort eine Schrift zugesendet, aber es ist ein Jrrthu»^ in der Probe und eine Werthung habeil sie nicht gemacht. Daher wird beschlossen, sie sollen die Mü»^ nochmals aufsetzen lind probiren, eine Bestimmung der Werschaft machen, wie es unser aller Lob »»^ Nutzen erfordert, und selbe wieder an uns gelangen lasseil. v. Alls diesen Tag sind der römisch königlich^ Majestät Boten abermals erschienen und haben nach ihrer vorgethanen Werbung unter Darstellung ^ beidseitigen Interesses begehrt, die Erbeinung auch mit den andern vier Orten anzunehmen. Darauf ^ ihnen geantwortet, die Boteil dieses Tages haben nicht Vollmacht, mit ihnen endlich über die Sache Z» verhandeln; da aber Schwyz erkläre, daß es mit den andern vier Orten in diese Erbeinung zu trete» bereit sei, so wollen die Boteil der übrigeil Orte die Werbung der königlichen Boten an ihre Obern bringt Februar 1503. 207 und auf einen deßhalb anzusetzenden Tag schließliche Antwort geben, k. Auf dem nächsten Tag soll mau über den Vorschlag des Laudvogts im Thurgau, die Rollenbatzeu auch im Thurgau herabzusetzen und auf 11 Den. zu werthen, wie sie alle Nachbaren geben und nehmen, sich erklären. K. Solothurn schreibt, es habe einen armen Menschen im Gefängniß, der eingestanden haben soll, die von Rheinfelden hätten ihm 5 Schillinge gegeben, damit er ihnen das Schloß Dorneck in die Hände spiele, und wenn es geschehen sei, wollen sie ihm noch 3 Pfund geben. Darauf ist an die von Solothurn geschrieben, sie sollen deßhalb gegen Leinfelden nichts Unfreundliches vornehmen. I». Der für die rechtliche Verhandlung des Streites zwischen Zürich und den übrigen Orten bezüglich Stammheim und Nußbaumen nach Einfiedeln gesetzte Tag ist vor ^r Hand abgesagt und aufgeschoben. Jedermanns Rechten ohne Schaden, „in Ansechung diser vnrüwigen Muffen, als jeder bot weißd." Z. Die Anwälte des römischen Königs haben abermals das Begehren des Königs vorgebracht, seinen Sohn, Erzherzog Philipp, und den König von Spanien in die Erbeinnng kommen öu lassen oder mit ihnen ein besonderes Verständniß zu machen, mit Anerbietung, wenn uns deßhalb an hw: Pensionen von Frankreich etwas abgienge, selbes zu ersetzen. Das soll man heimbringen und wir unter einander sollen uns auf nächstem Tag darüber besprechen. Findet sich dann, daß man auf das Anerbieten emtreten will, so sollen wir es dem Grafen Andreas (von Sonnenberg) verkünden und weiter Tag ansetzen. ^ Es weiß Jedermann, welcher Fleiß und Ernst von nnsern Herren und Obern und uns in ihrem Namen bisher angewendet wordeil ist, um unsere Eidgenossen von Uri, Schwyz und Nidwalden von kriegerischem Vor- llchm abzuhalteil, was aber Alles bisher noch nichts gefruchtet hat, indem Uri bereits ausgezogen und Schwyz Millens ist, auf jetzt Samstag vor der alten Faßnacht (4. März) auch auszuziehen. Darauf ist beschlosseil, die Boten der Eidgenossen sollen gemeinlich auf jetzt Freitag vor der alten Faßuacht zu Schwyz vor der ^wneindo erscheinen und sie bitteil, noch einige Tage still zu steheil, indem Hasfurter zum Köllig reite und weine, er wolle in vierzehn Tagen Antwort bringen, ob der König Bellenz nachlassen wolle oder nicht, und wlr Eidgenossen dem König deßhalb auch geschrieben haben. I. Bezüglich der Streitigkeiten zwischen Basel wld Rheinfelden ist mit Rath der römisch königlichen Boten auf Sonntag nach Mittefasteil (2. April) ein Tag nach Schaffhauseil gesetzt zum Versuch einer gütlichen Ausgleichung und denen von Basel geschrieben, ^ sie inzwischen nichts Unfreundliches gegeil Rheinfelden vornehmen. Gleiches werden die kölliglichen Aäthe denen von Rheinfelden auch schreibeil. Weiter ist mit den königlichen Rüthen auf Hintersich- bi'ingen bis zum Tag zu Schaffhausen geredet wegen Kreuzlingen, den Grafeil von Teilgen, den Zweifeln Zürich u. s. lv. Das Zürcher Exemplar hat noch folgenden Artikel: Der Vogt von Baden soll die biderben Leute von Schneisingen zu bewegen suchen, daß sie sich mit dem Vogt von Klingnau um die Anforderungen, die er seines Amtes wegen an sie stellt, gütlich vertragen, es sei daß er ihnen annehmbare Fristen setze oder auf andere Weise und daß er sie fortan mit dem Gerichtszwang unbehelligt lasse in Anbetracht des Schadens, den sie durch Hagel und Ungewitter erlitten haben. — Auf dem Rande steht jedoch: „nit." n, I», « fehlen im Freiburger Exemplar. 203 März 1503. tt« Lucern. 4 605, 10. März (Freitag vor Itominisooro). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, (?. 175. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 2Ü. Ebenda: Tschudische Sammlung, 52. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 742. Archive Freibnrg, Basel. Boten: Zürich. Burgermeister Wyß; Meister Ulrich Felix. Bern. Venner Wyler. Lucern. Schultheiß Bramberg; Schultheiß Feer; Meister Heinrich von Alikon. Zug. Ammann Steiner; Vogt Rettich. Glarus. Ammann Kuchli. Basel. Heinrich Einfaltig; Hans von Kilchen. Solothurn. Benedict Hugi. Schaffhausen. Cunrad Barter, Bürgermeister. Freiburg. Heinzmann Henni. t». Jeder Bote kennt den Handel zwischen Basel und Rheinfelden, da letzteres Einen gerichtet hat, weßwegen auf dem Tag zu Zürich beschlossen worden ist, daß auf den Sonntag Judica (2. April) alle Orte ihre Boten nach Schaffhausen schicken sollen, um über die Sache zu rathschlagen. Man soll heimbringen, daß diesem Beschlüsse nachgelebt werde. I». „Vff die Werbung des römischen Königs an vns Eidgnossen langende, in die erbeinung zu gon, wie zu tagen anbracht ist, sol yeder bott heimbringen vnd vff dem tag zu Schaffhusen antwurt geben." v. „Jeder bot weiß zu sagen, als wir einandern in ant- wurten erkennet haben, Bellenz halb, von vnsern lieben Eidgnossen der dryen Orten wegen, die im veld sind; daruff ist ein tag gesetzt gen Lucern vff fritag nächstkompt, nachts an der Herberg zu erschinen, ob botschast vom küng von Frankrich kam, die wäre dann gut old bös, damit wir witter in der fach handle» als die notturft ervordert." >» fehlt im Zürcher-, im Berner- und Freiburger Abschied. Lucern. 4 605, 21 . März (Zinstag vor Staatsarchiv Lnccrn! Lucerner Abschiede, o. 175 >1. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 27. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 74.1. Archive Urciburg, Basel. Boten: Zürich. Rudolf von Kunsen. Bern. Caspar von Stein, Ritter. Lucern. Schultheiß Bramberg. Zug. Ammann Steiner. Glarus. — Basel. Heinrich Einfaltig. Freiburg. Wilhelm Reiff, Seckelmeister. Solothurn. Hans von Roll. Jeder Bote kennt das Schreiben, welches vom König von Frankreich an die Eidgenossen gekommen ist! jeder Bote erhält davon Abschrift. Ebenso weiß jeder Bote, wie man darauf geantwortet hat. Da man aber binnen einigen Tagen noch den endlichen Bescheid des Königs ans das von Zürich ausgegangene Schreiben, betreffend Bellenz, erwartet, so sollen alle Orte ihre Boten auf nächsten Montag wieder nach Lucern schicken, mit aller Vollmacht, nach Nutzen und Ehre der Eidgenossenschaft zu handeln, die königliche Antwort möge gut oder bös ausfallen. Copy des küngs schriben. „Ludwig von gottes gnaden küng zu Frankrich, zu Nappolz vnd Jerusalem, Herzog zu Meylandt. Aller liebsten vnd grösten fründ. Durch berichtung unser bischouen von Sans vnd Rieux, als vnser Kotten die wir zu üch geschikt hetten, Hand wir verstanden den beschluß, der zum hindristen von üch gemacht ist von wegen der Spenne» März 1503. 209 von Bellenz. Vns ist eben frömbd, dz wir demnach vernomen Hand ettwas vffruren, so von ettlichen lüten den vnsern im herzogthumb Meylandt beschicht, es sr>e mit brennen, roben vnd andern kriegklichen sachen, inmaßen als ob der krieg angefangen vnd zwüschen üch vnd vns offen wäre. Darumb wir wol nit vrsach hätten, vns sölichs ze benügen. Aber doch so sind wir berichtet worden, das ir andern nün Ort der dingen nit ein gefallen daran gehept Hand, sonder darüber ewer botschaft gen Swiz geschikt, sölich zwiträcht abzustellen vnd dem abscheid zu geleben, es spe von eim teil oder dem andern. Vnd vff das schrib ich üch bi disem Kotten die ding, dz ir vns der fach halb ewer antwurt schicken, als wir och zu vnserm teil als solichs gepürt, die üch zusenden wellen, dann wir Hand dafür, dz ir vmb kein fach wölten thun sachen, die wider die Vereinung, so wir mit üch Hand, sin möchten, dieselbe wir zu vnserm teil wellen halten on alle arglist vnd Hindernuß. Aller liebsten fründ, wir bitten gott, dz er üch welle haben in siner Hut. Geschriben zu Blays am vj tag des Mertzen anno iij°-" Staatsarchiv Aern, Abschiedeband, H. 743. Lucerner Abschiedeband, 0. 175 d. Zürcher Abschiedeband, IV. 27 d. Copr> wie dem küng daruff geschriben ist: „Allercristenlichster küng u. s. w. u. s. w. E. k. M. schriben vns zugesant haben wir verstanden vnd vns versechen gehept, vnser lieben Eidgenossen von den dryen Orten hetten dem Abscheid nach des Bestands halb angenomen, dz sy abgeschlagen, dz vns in trüwen leid ist. Nu zwivelt vns nit, E. k. M. Hab vnser schriben ab nächstgehaltnem tag Zürich verstanden, dero antwurt vns noch nit zukommen ist; vnd so bald wir dieselbig antwurt vermerken, so wellen wir demnach in der fach handlen dz so vnser Eidgnoßschaft lob vnd Er sin mag. Nu vber das haben vnser Eidgnossen von den dryen Orten krieglich vffrur fürgenommen vnd vns vß craft vnser ewigen pünden vmb hilff ervordert, dero wir nit widerwärtig sin können. Soverr vnd aber wir etwas Nachlaß an Bellenz mögen erfinden, so wellen wir vns gepürlich in Handel schicken vnd daran sin, dz frid vnd gnad vnd gute einigkeit gefürdert werd mit hilff des ewigen u. s. w. Datum vff den xxj tag Merzen Anno iij°-" Lucerner Abschiedeband, 0. 17«. 118 L u cer n. 1505, 28. März (Zinstag vor dem Sonntag lluäioa). Ttaatsarchiv Lucern: Lucerncr Abschiede, 0. 17» Ii. Staatsarchiv Zürich! Abschiede. IV. 28. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 74». Archive Ureiburg, Basel, Schaffhausen. Boten: Zürich. Rudolf von Kunsen. Bern. Venner Achshalm. Lucern. Schultheiß Bramberg; Ludwig Küng; Jacob von Hertenstein. Zug. Ammann Steiner. Glarus. Vogt Dolder. Basel. Walther Harnischer, Venner. Freiburg. Wilhelm Reiff, Seckelmeister. Solothnrn. Hans von Roll. Der Bote von Lucern soll auf dem Tag zu Schaffhausen anbringen, wie man das Gotteshaus Dettingen versorgen wolle, da der Schaffner abgegangen und man in Sorgen ist, das Gotteshaus käme in Zerfall, wenn dem Abt das Regiment in die Hände fiele. I». „Vff disem tag ist des frankrichischen küngs ^afichaft vor vns eidgnossen erschinen vnd anfangs gezöigt ein künigl. Credeuz vnd daruff gerett, wie die M. vff den vis tag Merzen sr>e bericht, wie die drn Ort Vri, Swiz vnd Vnderwalden Im scheu in dz and zogen. In zu schädigen, darnach aber vber zwen tag syen Im fürkomen die absagungbrieff von Inen ^n kling vsgangen. Vnd als die k. M. solichs verstanden, Hab nit allein die, vil mer die Landzherren denn ^ daran beswärd empfangen, dergstalt dwil er vns für fründ schätz vnd aber wir Eidgnossen vns also wider °^n erhüben, mög man sprechen Lüg, dz dätten Im sin fründ. Vnd obglich wol der küng setz von Bellenz aud, wärt Im doch schwächlich vnd verächtlich, dwil wir In widerstünden zu bekriegen, dz er vns das 27 210 März 1503. nachlassen sölt, vnd wöll och daz diser zit nit thun. Soverr vnd wir aber verschlissen, dz die vnsern abzugen vnd dz veld rumpten und vnser botschaft zum küng schickten, zwivelt Im nit, vnd er welt och sin leben daran setzen, man fund den küng so gutwillig, das er vns Bellenz, old mer old besseres, dz vns lieber war, in früntschaft nachließ. Öb aber vns dz pe nit wolle gemeint sin, dz wir denn doch den bestand der dryer jarn lang, wie der vormalen zu tagen vergriffen ist, annemen, das die drü Ort Bellenz möchten die Zit Jnnhaben, von mengklichem vngehindert, mit anzöigung, offnung der straß vnd fryung der Zöllen u. s. w. Vnd ob die beid Meinungen vns och nit anmutig sin wetten, dwil dann wir eidgnossen also syen Harkomen, dz wir menklichen, der Rechtz vff vns begert, zn Recht behulfen gewesen syen, damit nur Im sins teils den vollen vnd geneigten früntschaft spüren vnd sechen, so erbiet er sich darumb des rechten vff vns vbrigen viiij Ort zu kommen, wer fug, glimpf vnd recht darzu Hab, es syen vnser eidgnossen von den dryen Orten old der küng u. s. w. Weißt jeder Bot zu sagen, wie wir daruff mit küniglicher Botschaft haben lassen reden vnd obgemelt Meinung den Vnsern in dz veld geschrieben. Vnd so nu aller vnser Eidgnoschaft vil an diesen Herten löiffen gelegen ist, sol jeder Bot die fach treffenlich heimbringen." Tagansetzung nach Lucern auf Montag vor dein Palmtag (3. April); jedes Ort soll zwei Boten dahin schicken mit Vollmacht, Antwort zu geben und weiter in den Sachen zu handeln nach Nutzen und Ehre gemeiner Eidgenossenschaft. Zürich soll den Abschied auch an Schaffhausen mittheilen. z, fehlt im Zürcher-, Berner- und Freiburger Exemplar. Zu I». Folgt die „Coptz des schribens den Vnsern in das Veld. 1503. Zinstag vor dem Suntig Judica" (28. März) unter dem Siegel Lucerns in aller IX. Orte Namen. Mittheilung der Eröffnungen der königlichen Botschaft: Der König beschwere sich sehr über den Angriff, der ihm, zuwider dem Abschied von Lucern, von den drei Orten geschehen sei. Da er aber die Eidgenossen für seine liebsten Freunde halte, so verlange er, daß sie ihr Kriegsvolk aus dem Felde Heimrufen und dann zu ihm eine Botschaft nach Lyon schicken. In diesem Falle werde der König unzweifelhaft Bellenz oder Anderes, was uns lieber sei, abtreten. So lang wir aber im Felde stünden, könne der König seiner Ehre wegen nichts Derartiges thun. Wenn uns das nicht gefiele, so begehre der König doch, daß wir den dreijährigen Stillstand annehmen und halten, zufolge dessen Bellenz die Zeit hindurch iin unangefochtenen Besitz der drei Länder bleibe. Endlich wenn auch dieses nicht gefiele, anerbiete der König die IX Orte entscheiden zu lassen, ob er oder die III Länder gerechtern Anspruch auf Bellenz haben. Die drei Orte im Feld möchten auf den angesetzten Tag, Montag vor dem Palmtag, sich über diese Vorschläge berichtsweise nach Lucern aussprechen. Was da beschlossen werde, werde man ihnen auch durch Eilboten zu wissen thun. Die Antwort darauf lautete folgendermaßen: Schreiben der Hauptleute u. s. w. „Vnser früntlich u. f. w. Üwer schriben, vns ab dem tag ze Lucern gethan, haben wir vff gester frü, fritag, empfangen vnd verstanden, vnd wie wol dz von üch in guter Meinung vnd brüderlichen trüwen geschicht, yedoch können vnd mögen wir nit vermerken, das sölichs von der französischen bottschaft anders dann vff verzug vnd damit sich der küng baß fterken vnd in die widerwer rüsten mög, dann glich anbringen ist von des küngs statt" Halter zu Metzland an vns im veld durch ein Herold och beschechen. Das aber an vns vnd besonders an vnser» gemeinden nit hat mögen funden werden, angesechen den großen costen, müg vnd arbeit, so die nun dala»»' erlitten Hand, vermeinen wir vnd sy, vß dem veld nit zerucken, es sye dann, das vns begegne damit wir frid v»b sun mit vns hetzinbringen vnd nit aber nächstmals mit noch mercren costen vnd so der küng baß gerüst, heri» ziechen müßten. Das wölken von vns im besten vermerken. Vnd haben also dem Herrn von Schaumont gea»^ wurt, das och noch vnser antwurt: Wölle der küng einichen friden oder bericht mit vns inachen, wölken wir st»^ März 1503. 211 botschaft gut sicher geleit zv uns geben vnd wider an ir gewarsamy, Bringent dann die vtzit, dz uns mit üwerm Rat bedunkt vffzenemen, dz geschech. Aber also vff die schlechten wort vnser feld zu brechen, des willens syen wir nit. Wir wöllent och nit verhalten, das wir dz land alles von Bellenz bis gen Aronen vnd den ganzen langen se, daruff wir ob fünffzig guter schiffen den franzosen angewunnen vnd alles ingenomen haben. Die armen lüt vff dem land die saren wol vnd erlich an vns vnd ist nit on, wir wellen mit gotz hilff dz ganz land one die starken schloß vnd stett bald erobert han. Das Schloß Lucarins ist noch nit erobert, man arbeit aber tag vnd nacht daran, in Hoffnung dz zu gewünnen, dann vnser lieben eidgnossen von den dryen lendern die wellent von dem schloß nit vnerobert. Netz müssend wir ttch nit witters noch nüwers zu schriben, dann gott der allmächtig halte üch vnd vns allzit in siner Hut. Datum zu Lucaris vff sambstag den ersten tag abreiten anno u. s. w. xv" iij. üwer gehorsamen hoptlüt, venner vnd rätt von gemeinen Eidgnossen Stett vnd lendern, yetz am langense im veld. Den frommen u. s. w. gemeinen eidgnossen von Stett vnd lendern Rätt vnd Sandpotten, so yetz zu Lucern ver- sampnet werden, vnsern u. s. w. u. s. w. ZA'cher Abschiedeband, IV. so. Berncr Abschiedeband, II. 76g. Schasshaasen. ISOZ, S. April M«,«!. >,»« d,w S»w.«M.l.-»>. »»»'^ ,, Eidgenossen oo» Rothweil habe» durch ihr- Botschaft g-m-td-t, das. »m ihre Stadt her «»-»,halben »rohe KriegSrilftungm stattfinden, Ni-mund wisse W w-lch-m Zw-»-. ^ schuft -mpsohl-a, daraus ft-ihig- Obacht i» haben. was auch wir IH'M werden; I-d-r M.l soll dem am.au d-richteu was -r ersährt. I>. Dieselbe Botschaft bringt au, -S ftwn m vergangner ...och- ,wc, ^ arger °°u Rothweil a«w-it »ou Tut«,,gm im «nrtt-mb-rgisch-n ni-d.rg°w°rsm und u.u mehr denn !».> G d-r-ui, worden; daraus hätteu si° der. Regenten der H-rzogthr.mS dan.ber g°schr,n.u Mau empfiehlt chnm, di. Antwort zu °ru.»rt°a uud inzwischen d.« AM-» uachzuspu-em .. Dm. S «,M-r (der -audpogl-i) im Thurgan wird; g-sch-i-bm. -r so» dm Anstand mit d-u.u °°n Eonftauz weg... des Schworens -«ige- ihrer Bürger rahm, l-ff-n bis zur »..w.st des Laudoogts ; es wer - dann er Sache weg... -°--de. .„erden. >,. Andreas Gi-.rg.-s °°» München Vetter .st oor etwas s°. ... unsere- Sraftch-s. duueuseld «oa Aug-HS-ig... uuse--- Sldg-u-ff.n oou schw»! .... «aru roh des ,h.„ g-g-beu.» b-sr-g-l -u G-lei.s, gesaagea uud weggeftthr. worde,>. M-» -l°> s>° ».-de- zu Mm, was ab-r «cht geschehe., ist. Dar»«, erschi... der g..,°.u.t° Andreas Grenger .b..u,als vor uns «ad ha. vo.getM «>° er. ..... dm Eidg-aoss... F-mudsch-st !» d°w°is°n. Sah. Stahl ... s. w. ... das «and geft.lM '»de, «ad begehrt, das. sei,. Vetter uud deffen Rost h--ansg-g-b-n werde»; er wolle d-u Werth des l-htern d°d«ir-„ ...» auch sich sur sei«-,. Vetter «spreche., bis zu Aus,rag des Handels. Di- Bat... »ou Schwp, »»d Glarus erllären sie habe., dasür leine Gewalt. Da aber uns Eidgenossen a» der Sach- mel g-l-g-u >» und ls «nute der Vorsall ..userm «aus a» Salz und Andern, m-«ch-u Schaden bringe.., sa soll jeder Bot- das trefflich heimbringen und aus nächstem Tag antworten, was .»»., ». der Sach- w-n-r 212 April 1503. thun, auch ob man dem Gienger nach seinem Begehren das Geleit erneuern wolle. Auch ist dem Herzog von Württemberg über die Sache geschrieben. «. Der Streitigkeiten zwischen Basel und Rheinfelden wegen hatten die Boten von Basel keine Vollmacht. Es wird daher ein anderer Tag angesetzt wiederum nach Schaffhausen auf den Sonntag Qnasimodogeniti nächsthin (23. April). Die römisch königlichen Boten wollen im Land bleiben und diesen Tag erwarten. Inzwischen ist denen von Basel emstlich empfohlen, sich aller Feindseligkeiten zu enthalten, indem kriegerische Unruhe deßhalb uns in gegenwärtigen Zeitverhältnissen unleidlich wäre. ll'. Das Anbringen des Zollers zu Seckingen, daß sein Schwager von denen von Liestal, Basels Zugewandten, leiblos gemacht worden sei, soll man heimbringen, zx. Wegen Kreuzlingen hat man abermals von den königlichen Räthen auf den nächsten Tag Antwort verlangt. I». Jeder Bote weiß zu berichten über etwas Rede unserer Eidgenossen von Basel „wie sr> in willen syen, in dem abzug von Bellenz die von Rynvelden etwas vnderstan wellen zu schedigen". I. Auf dem Tag zu Zürich an der Herrenfaßnacht (26. Februar) hatte man in Abschied genommen, die Sache der Erbeinung wegen mit dein römischeil König hinter sich zu bringen und auf dem gegeuwärtigen Tag zu antworten, auch dem königlichen Boten, Grafen Andreas von Sonnenberg, Tag zu setzen. Nun haben abermals nicht alle Boten Vollmacht. Jedermann soll daher seinen Obern die schweren, erschrecklichen Zeitläufe ernstlich vorstellen und betrachten, was unter solchen Verhältnissen den Eidgenossen an der Sache gelegeil sein muß, damit auf den oben angesetzten Tag jedes Ort ohne längere Zögerung seineil Boten die erforderliche Vollmacht gebe und auch den königlichen Voten kraft des Abschieds von Zürich der Tag verkündet werden könne. Ii.. Unsere Eidgenossen von den vier Orteil Zürich, Bern, Uri und Unterwalden sollen eine Botschaft nach Lucern und Zug senden, um sie auf's allerdringlichste zu bitten, daß sie der Vereinung mit dem römischen König beitreten und daß Lucern denen von Schwyz vergönne, darin zu bleiben, wie diese das zugesagt haben. I. Die von Rheinau und der von Mandach sollen auf dem Tag gegen einander erscheinen, i». Die von Dießenhofen und das Gotteshaus daselbst sollen vor den Landvogt kommen, i». Jeder Bote weiß das Anbringen des Cunrad Barter, Burgermeisters zu Schaffhausen, man möchte an die Stelle eines in der Landgrafschaft Thurgau verstorbenen Amtmanns den Hans Ammann annehmen. Im Berner Exemplar fehlen I, i». Zu i». Im Berner Exemplar ist der Name des Verstorbenen ganz ausgelassen, im Lucerner Exemplar unleserlich. RS« Lucern. 1 Z03, 4 . April (Zinstag ante Ualmarain). Staatsarchiv Luccr»: Lucerner Abschiede, t!. l?7 Ii. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 32. Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 7Kt. Archiv Kreiburtt« Boten: Zürich. Heinrich Göldli, Ritter; Rudolf von Eimsen. Bern. Venner Achshalm; Rudolf Nägeli. Lucern. Schultheiß Bramberg; Ludwig Küng; Vogt Schöich. Uri. Heinrich Marti. Schwyz- Werner Jacob. Obwalden. Ammann von Flüh. Nidwalden. Seckelmeister Frunz; Vogt Am Stein- Zug. Ammann Steiner; Vogt Letter. Glarus. Vogt Dolder. Basel. Walther Harnischer, Venner! Matthias Jselin. Freiburg. Wilhelm Reiff, Seckelmeister; Zt. Techtcrmann. Solothurn. Niclaus Conrad; Hans von Noll. April 1503. 213 Jeder Bote kennt das Schreiben, das den Unfern im Feld geschrieben ist, „als des hieby such ein Copy vergriffen stat." Darauf ist ein anderer Tag angesetzt auf nächsten Dienstag (It. April) hier Zu Lucern. Die Boten sollen Vollmacht erhalten, unsere Eidgenossen, wenn sie in'der Zwischenzeit das Feld nicht räumten, zu mahnen, solches zu thun. Jedes Ort soll seinen Mahnbrief unter seinem Siegel auf den angesetzten Tag nach Lucern senden, um erforderlichen Falls davon Gebrauch machen zu können, -,so doch der küng vnsern Eidgenossen Bellenz mit sampt sin zugehör, darumb bißhar allein diser Span gewesen ist, ganz fry, lidig nachgelassen hat, tut sin missif, die er vns hierumb zugeschickt hat, damit wir ZU diser Herten zyt kriegs wegen mögen einig sin vnd zu Nuwen vnd frid kommen mögen." Missiv König Ludwigs an die Eidgenossen. Lyon 30. März 1503. Ludwig, von Gottes Gnaden König von Frankreich und Neapel, Herzog zu Mailand, schreibt an die Orte Zürich, Bern, Lucern, Zug, Basel, Freiburg und Solothurn: Ihren, durch einen reitenden Boten ihm übersendeten Brief, wie andere, die sie ihm durch einen seiner Boten überschickt, alle Bellenz betreffend, habe er erhalten und nur deßhalb nicht beantwortet, weil er zuvor Bericht über die Ankunft seines Secretärs Richard Münch in der Eidgenossenschaft habe erwarten und sich selbst nach Lyon verfügen wollen. Nun vernehme er aus diesen Briefen, daß sie wohl gemeint hätten, die drei Länder würden der Verabredung mit seiner Botschaft nachleben, wonach drei Jahre lang kein Theil den andern wegen Bellenz bekriegen soll, die Länder haben aber diesem Abschied nicht statt thun wollen, sondern eine große Zahl Kriegsvolk in das Herzogthum Mailand geschickt und auch die andern Orte nach den Bünden zum Zuzug gemahnt, was diese, wie sie sagen, nicht abschlagen konnten. Hierüber verwundere sich der König, da er doch den Eidgenossen in Allem zu Willen geworden, namentlich in dem zu Asti mit der Eidgenossen Boten gemachtem Abschied, wo im letzten Artikel stipulirt war, der König soll eine Botschaft in die Eidgenossenschaft senden, um seine Titel und Rechtsame in dieser Sache vorzuweisen, nach deren Richtigfinden die Eidgenossen mit den drei Ländern reden sollen, baß sie Recht nehmen oder Bellenz dem König überlassen. Allem dem habe er seinerseits genug gethan und zuletzt durch den Erzbischof von Sens sich erklärt, vor den Eidgenossen um diese Sache Recht zu nehmen und ihrem Urtheil nachzugehen. Hiezu erbiete er sich jetzt noch und wenn der Herr von Sens dieses nicht eröffnet habe, so sei er dem königlichen Befehl nicht nachgekommen. Die Eidgenossen haben ihn nie so dringend gebeten, Bellenz abzutreten, wie jetzt, sonst hätte er ihnen lieber willfahrt, als sich mit ihnen entzweit. Nun bekriegen sie ihn ohne Weiteres, was ihn wundere, indem er nichts mehr begehre, als mit ihnen in Freundschaft und Einung Zu bleiben. Da sie, sofern Vellenz abgetreten werde, sich erbieten, alles Mögliche für Herstellung guter Verhältnisse zu thun, so wolle er suchen, mit ihnen darüber eins zu werden und habe seinen Gesandten Richard Münch beauftragt, sich mit ihnen wegen Bellenz zu vertragen, doch unter der Bedingung, daß sie ihre Leute sofort aus bem Herzogthum Mailand zurückrufen und aufhören, die Seinigen zu schädigen. Denn seine Ehre erlaube ihm nicht, Bellenz den Eidgenossen zu übergeben, so lange ihr Kriegsvolk im Mailändischen stehe. Sie mögen ihren Leuten im Feld erklären, der König wolle Bellenz abtreten, um das gute Einverständnis) mit den Eidgenossen Zu erhalten, und sein Bote soll die Eidgenossenschaft nicht verlassen, bevor dies; in aller Form Rechtens geschehen sei, doch so, daß die Ehre des Königs bewahrt bleibe und man nicht sagen könne, er sei dazu mit Gewalt gezwungen worden. Auf diese Weise werde der aus dieser kleinen Sache entsprungene Unwille am richtigsten abgestellt werden. Sie sollen also auch thun, was ihren Ehren gezieme. Staatsarchiv Lucern. Schreiben an die Hauptleute im Feld. „Vnser früntlich u. s. w. Üwre brüderliche lieb hat in gutem müssen, wie wir hieuor ab gehaltnem tag in ber statt Zürich dem küng von Frankrich geschriben haben, souer vnd sin k. M. vnsern lieben eidgnossen von 214 April 1503. den dryen ortten Bellenz nit frylich vbergebe vnd sich des entziehe, so syen wir Inen lut vnser ewigen pünden, souerr sy darüber kriegklich vffrur anfiengen vnd des von Inen ermant wurden, schuldig vnser hilff zethund, wie dann dz selbig schriben mit witter Meldung anzöigt. Vff solich schriben die k. M. vns setz illentz mit schriftlicher antwurt vff Hütt, darinn wir nützit anders dann guten willen verstan mögen, begegnet ist, daran wir nit vnbillich fröd empfangen haben, dero Copy wir üwer lieb Hann verschlossen zusenden. Vnd dwil nu der küng, des so wir vormalen nie mer anders von Im begert haben, vns gutwilligklich nachlaßdt vnd vns Bellenz mit siner zugehörd vbergeben hat, als Jr in der Copy verstan werden, vnd die künglich botschafft anstatt vnd vß beuelch k. M. sich erpotten, hie hinnen nit zu kommen, bitz das solich sin erbiettung mit genügsamer Versicherung, brieff vnd sigel vffgericht werd, So bedunkt vnser Herren vnd obern, dz wir nu billich solich kriegsübung abstellen, damit wir bi frid, Sun vnd einigkeit mögen beliben, Angsechen dz wir vnd och vnser armen lüt vff dem land von großer armut vnd Hungersnot, damit sy vmbgeben sind, fttrohin ganz nit mögen den krieg erliden, sonders vff frid vnd sun schryen. Darum so ist an üwer brüderlichen liebe vnser geuallen, will vnd Meinung, die wölke angesechen des so wir vom küng begert haben vnd vns dz frylich nachgelassen hat, wz glimpf, eren vnd fug vns allen nu dalame daran gelegen ist, bedenken vnd darüber den armen lüten im land weder mit todschlag, nam, brand vnd anderm nit witer beschädung zufügen, sonder dz veld rumen, ab vnd Harheim zu ziehen, damit wir bi frid vnd sun mögen bliben. Dann wo dz nit beschechen sölt, so müssen wir dez gegen got, den allmächtigen, in großen sorgen stan, dz er vns sin grundlose barmherzigkeit vnd gnad möcht vnderziechen vnd vber vns Verheugen dz vns an lib, ere, sel vnd gut möcht schaden vnd ein Verletzung vnsers alten großen lobs, so ein eidgnosienschast bißhar erlichen an vns bracht hat, abpruch vnd Verletzung geberen. Zudem in sorgen ist, wo dz solt abgeschlagen werden vnd der krieg vnderstanden wurd zu beharren, dz solichs nachmals an k. M. nit mer mocht erfunden werden. Zu was großem Nachteil dz wurd reichen, müssen ir zu ermessen, vnd üwer brüderliche lieb welle sölich erpietung zu hertzen vassen vnd üch Hann als die gehorsamen dermaßen erzöugen, als wir vns des zu üwer brüderlichen liebe gentzlichem versechen. Dz wellen wir vngezwiuelt vmb üwer b. l. nüt lib vnd gut verdienen. Datum Mittwuch vor dem palmtag vmb die dritt stund nach mittag. Anno u. s. w. iij°- (5. April.) Von Stetten vnd lendern der Eidgnoßschaft Kotten nämlich von Zürich, Bern, Lucern, Zug, Glaris, Basel, Fryburg vnd von Solloturn, als wir der Zit vß beuelch vnd mit vollem gwalt vnser H. v. O. zu Lucern zu tagen versampt. An hoptlüt, Venner, Rätt vnd ganz gemeinden von Stetten vnd landen vnser Eidgnosschaft, als die ii» herzoqthumb Meyland im Veld liggen." Zürcher Abschicdeband, IV. 34, Berner Abschicdeband, II. 758. KTt Arona. lZOZ, 10. April. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 7!)!. Archiv Schaffhauien. Friedensschluß zwischen Frankreich und den Eidgenossen, unterhandelt zwischen Carl von Ainboise, Herr» von Chamuont, Gouverneur des Herzogthums Mailand, und Anton von Besser) einerseits, Matth»»- Schinner, Bischof von Sitten, und Ulrich, Freiherrn von Hohensax andererseits. Das Datum der Verhau^ lung ist der 10. April, das Datum der Friedensurkunde der 11. April, dasjenige der königlichen Bestätig»»!! der 12. Juni dieses Jahres. (Beilage Nr. it.) April 1503. 215 Der Bericht zwischen dem Küng von Frankrich vnd gemeinen Eidgnossen. „Vergriff vnd Artikel zu bericht vnd hinlegung der kriegklichen vffrur zwischen der k. M. von Frankenrich Zc. als Herzogen zu Moyland Eins, vnd den dryen Ländern Vre; Swiz vnd Vnderwalden nid dem Wald als Hauptfächern, vnd minen Herren, gemeinen Eidtgnossen von Stetten vnd Ländern mitsampt Iren pundgnoffen von Rottwil, Sant Gallen, Appenzell, den dryen pünden in Churwall vnd allen andern gemeiner Eidtgnosschaft Verwandten, vnderthanen vnd zugehörigen, wie die namen haben, andersteyls, Bellenz halb zc. erwachsen, durch min gnädigen Herrn von Sitten vnd Herrn Vlrichen, fryheren zu hohen Sax als früntlich vnderthädinger zu bereden fürgenomen. Zum ersten, das der küng den dryen ländern frylich vbergeb, zulaß vnd Jnandtwurte Statt, Schloß vnd grafschaft Bellinz mit Höchen vnd nidern gerichten, grund vnd boden, zwingen vnd bännen, so wyt die langend vnd richend, vnd gantz mit allen andern herlichkeiten, fryheiten, ehaften, rechten vnd zugehörden, so von alterhar darin vnd darzu gedienet habend, vnd darzu ouch die zwöy dörfer Dson vnd Medelia enet dem Btont Kenel gelegen, die von alterhar nit darzu gehört haben vnd aber durch den küng den dryen ländern vff ir bitt vnd beger zugelassen sind, also das der küng für sich vnd siner Mayestat ewig nachkamen, Herzogen zu Meyland, sich gemelter Statt, Schloß vnd Grafschaft Bellenz vnd der jetzgemelten zwöyen dörffer entziehen vnd die gedachten drü länder deß alles mit genügsamen brieffen vnd Quotierungen in rüwig posseß insetzen vnd demnach sine Maiestat noch dero nachkamen am herzogthumb Meyland, für vnd für, darzu noch daran wyter kein recht, vordrung, Zuspruch noch ansprach niemer thun, gewünen suchen noch haben füllend in keyn wyß. Doch diewyl gemelte Statt vnd Schloß Bellinz von dem Heilgen rich zu lehen harürt, das künglich M. von Frankrich sölichs in ander wäg an dem herzogthumb Meyland keinen Schaden, Mangel, Jrung oder Verletzung bringen oder gebären, sonder die drü ort schuldig sin sollen, solichs Lehen in Ir selbs kosten vom heiligen rich zu erfolgen. Zum Andern, das die k. M. von Frankrich förderlich vnd an allen Verzug Ir vollmächtig botschaft zu minen Herren den Eidgnossen vertigen vnd mit denen erlütern, vsirichten vnd confirmieren sölle die Capitel vnd darzu all vnd jeglich priuilegien, fryheiten vnd begabungen, so sy vnd Ir mitverwandten, vnderthanen vnd zugehörigen von wilend Herzog Ludwigen Sfortia vnd allen andern sinen vorfaren, Herzogen zu Meyland, je gehept habend, es syx vmb Zoll vnd geleyt, in kouffen vnd verkouffen oder sunst in ander fug, wie die namen mögen haben, vnd das ouch in sölichen gedacht, gemeint, verfangen vnd begriffen fin söllen alle die, fo den gedachten dry orten als Hauptfächern vnd demnach gemeinen Eidtgnossen als Iren Helfern verwandt vnd zugezogen vnd mit Iren Zeichen by Inen zu veld gelegen find. Zum dritten, als angezöugt werden vilerley vordrungen, zuspruch vnd Ansprachen, so min gnädiger Herr von Chur, die drü länder, ouch etlich von Bellinz, desglichen die von den den pünden in Churwal vnd ander fundrig Personen den jetzgemeldten parthyen verwandt, wer die sind, an die künglich M. vermeinen zu haben, Ist beredt, das dieselben ansprecher all, wer vnd wohar die sind, künglicher M. oder Iren Statthaltern, Comissaryen vnd gewalthabern erscheinen vnd fürbringen söllen Ir vordrung, ouch Ir brieff vnd gewarsame, so ein Jeder vmb das sin hat, vnd das nach verhör eins vnd des andern Clag, vordrung vnd gewarsame der gemelt Her küng die selben ansprächer in billichen gestalten abtragen vnd contentiren sölle. Vnd ob si aber in söllichem nit verkomm vnd Eins werden möchten, das dann sölich spänn, vordrung vnd ansprachen nach lut vnd sag der alten Kapiteln gerechtfertiget, entscheiden vnd vßtragen werden söllen, an alles verrer sperren, irren vnd widersprechen. Zum Vierden, ob in mittler zyt, als diser Span vnd vnruw zwischen k. M- von Frankenrich vnd den genannten dryen ländern erwachsen ist, vff die gemelten Statt, Schloß vnd Grafschaft Bellinz oder die erbern lütt bann gesessen oder sunst dazu gehörig, einicherley nüwrung, es wäre mit beschwärung zoles, gleyts oder in anderm m)in, in was gestalten oder an welichen Enden des herzogthumb Moylands das beschechen sin möcht, erdacht, fürgenomen vnd vffgesetzt weren, das dieselben nüwrungen vernicht, hin vnd ab sin vnd die gemelten von Bellinz 216 April 1503. in allem Herzogthumb Meyland an zollen, geleiten vnd andern fryheiten gehalten werden söllen, als ander der Eydgnoschaft vnderthan vnd zugehörige. Aber der frömden Koufflüten halb, so minen Herren den Eydgnossen nit zu versprechen stand, sol es umb zol vnd gleit gehalten werden, wie es von Alterhar der bruch gewesen ist, an all geuärd. Vnd mit sunderheit so sollen die erbern lüt von Bellez vnd vß Bellezthal widerumb zu Jr Hab vnd gütern, so si wider vnd für in dem Herzogthum vnd in der Statt Meyland habend, die syend ligend oder varend, eygen oder lehen, an all beschwärung gelassen werden vnd solichs als das Jr Jnnhaben, bruchen vnd nießen in aller gestalt, als si vor disem span vnd vnruw gepflegen vnd gebrucht haben, an der k. M. vnd aller Jr nachkamen, Statthaltern, Gubernatoren vnd rezenten sumen, irren vnd verhindern. Es sollen ouch die armen lüt, so in disem krieg durch min Herrn die Eidgnossen erobert sind vnd Inen für die Iren gehuldet vnd gesworen haben, derselben Iren gelupten vnd eiden lidig gelassen vnd gesagt vnd widerumb dienen an die Ort vnd End, dahin si vor diser Abenderung gehört haben. Deßglichen so sollen beidersit alle Gefangne von stund an fry gezalt vnd an alle beswärd vnd entgeltnuß vßgelassen werden. Vnd zum fünften vnd letzten, so sol hiemit hin, tod vnd absin aller vnwyll, vecht vnd vindschaft vnd nämlich alles das, so sich darunder mit Worten oder werken, nam, brand, todschleg oder anderm gemacht hat, vnd des von dewedrer parthy der andern zu argem niemer geäfret, noch gedacht, noch geandet werden in deheinen wag, sonder die früntschaft, puntnuß vnd Einung zwüschen k. M. vnd gemeinen Eidgnossen vormals zugesagt, ang» nomen vnd vhgericht in allem Inhalt vnd vßtruk in krefften bestan vnd beliben vnd derselben durch beyd parthyen gelept vnd statt gethan werden trüwlich vnd vngeuarlich. Gehandlet vnd beschlossen Mentags nach dem helligen palmtag, was der x tag Aprilis anno :c. iij"- Staatsarchiv Bern, Allg. Eidg. Abschiede II. 7bl. Staatsarchiv Lucern, Acten Frankreich, Biindc. Archiv Schasshausen. Bei den Acten des Lucerner Staatsarchivs liegt auch ein lateinisches Concept dieses Tractats: Völlvr artivuloruill xasis intsr Lllristiauissimuill clomivum uostruiv, rsKsm?rallvc>ruill, cluesm lVlslliolarti ck es una et illaSllilivos clomillos oolltsilsratiollis cls Vre, Lcvis: st Vullervalcleu «ut> silua prilleipalss, st Asueralitek oilluss st sillKulos eolltsclsi'atoi'ss, euos vowplicss st oodsrslltss, iu oampo Ouearus taots st eonolllsö llodilsill st strelluuill Viruill, cloinilluiu ^.utlrolliuill cls Lsssszc, militein, t>aliuuni Disiovis, Kudsruatore^ lllluiuarurn, iu prsseutis. st lusütis ltsvörsulli iu Odristo patris st Dsiniiti lVlattllsi, IZpiseopi 8sclullSllSlS, xi'stseti st prinvipis Vitllosis, st Ksusrosi viri -loiuiiu Illriol äs alto 8axo, daronls. Dieser Tenor ist wörtlich aufgenommen in das Friedensinstrument vom II. April und 16. Juni. Die Abschrift im Archiv Schaffhausen datirt die Verhandlung: „in dem leger von Luckerna in dem Ascona am x tag Aprilis Anno iij°- " Als Verhandelnde erscheinen in der Ueberschrift Anton von Bessey, LaN^ vogt von Dijon, Gubernator von Como, Schinner und Hohensax. ITT Lueern. 4 Zlt.?, 12. April (Mittwoch vor Ostern). Staatsarchiv Lnccrn: Lucerner Abschiede, v. 178. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 88. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 7»7. Boten Zürich. Heinrich Göldli, Ritter; Rudolf von Kunsen. Bern. Rudolf Nägeli. Luce^' Schultheiß Bramberg; Ludwig Küng; Vogt Schoich. Uri. Heinrich Marti. Schwyz. Werner Nidwalden. Vogt Am Stein. Zug. Ammann Steiner; Vogt Bachmann. Glarus. Vogt Landow Basel. Walther Harnischer. Freiburg. Techtermann. Solothurn. Niclaus Conrad, Schultheis Hans von Roll. April 1503. 217 , i». Der Herzog von Württemberg hat unser» Eidgenossen von Schivyz und Glarus geschrieben und Zwischen ihnen und Herzog Albrecht von München ihrer Streitigkeiten wegen einen Tag angesetzt ans den Sonntag Miserieordia uächsthin (30. April) nach Tübingen. Zürich, Lucern und Zug sollen in unserer Aller Namen ihre Voten auf diesen Tag nach Tübingen senden, die von Schwyz und Glarus sollen anch da erscheinen. Falls aber die Uusrigen im Feld vor diesen: Tage nicht zurückkehrten, so soll Zürich Vollmacht haben, den Tag abzusagen und einen andern au ein gelegeneres. Ort zu setzen. I». „Als dann dem französischen Boten, so setz zu Luceru ligt, von vnsern eidguossen von Bern etlich brieff, so der küng Im old hinwiderumb der bot den: küng schribt, vsfbrochen sind, vber dz er doch von unfern eidgnossen von Bern, Lucern und Fryburg mit Gleit versehen ist, Ist mit dem boten vnser eidgnossen von Bern gerett, daß sy lolichs fürohin int mer tilgen, dann söllichs Vilser eidgnoschaft lob vnd er nit sin will." «. Schreiben an ^e „Unfern im Feld". (Siehe unten 2). Der Zürcher Abschied datirt: Mittwoch nach Palmarum, der Berner Abschied: Zinstag nach Palmarum. fehlt im Berner-, I» im Zürcher Exemplar; dagegen enthält dieses folgende zwei Beilagen: 1. Schreiben derer im Feld an die Eidgenossen, ckck. 9. April 1503. „Vnser früntlich willig dienst?c. Ucwer schriben vns jetzt zukamen haben wir mit sampt der ingeschlossnen copy des kttngs von Frankrich antwurt gehört vnd verstanden vnd fügen üch daruff zu müssen, dz wir mit dem Bälli von Tision vnd etlichen andern, so er bi Im gehept hat, in red vnd Handlung komm sind, in form vnd gestalt als hienach begriffen wirt: Vnd nämlich so hat vff vnser eruordcrung der bälli vns geantwurt, das des küngs statthalter, der Herr von Chaumont, vnd er vom küng beuelch vnd gemalt habend, den dryen ortten Statt vnd schloß Bellenz mit hoch vnd nidern geeichten vnd aller andern rechtsame, begriff vnd zugehörd nachzulassen vnd zu vbergeben vnd dz der küng "och sin nachkamen, Herzogen zu Meyland, darzu noch daran zu ewigen ziten dhein vordrung, recht noch ansprach meiner mer thun, gewünnen noch haben sollen in kein miß noch weg. Zum andern, dz der küng geneigt vnd gutwillig sye, an verziechen sin botschaft in vnser eidgnoschaft zu vns ZU vertigen vnd mit vns die cappittel vnd alle die fryheit vnd priuilegien, so wir vormals von Herzog Ludwigen vnd sinen vorfaren gehept haben, vffzerichten vnd zu confirmiren. Zum dritten, alle die so an den küng vorderung vnd Zuspruch tügen vnd darumb gloplichen schyn oder brief vnd insigel zu erzöigen haben, die selben solicher vordrung halb abzutragen vnd benügig zu stellen oder deßhalb an zimlichcn orten rechtz zu pflegen vnd wz rechtlich erkant, dz dem durch die ansprecher vnd den küng on verrer- ziechen gelept vnd statt gethan werde. Vnd vnder andern Worten so ist Im entfaren, des gelittnen costens halb den gemeinen man benügig zu Machen, aber zu nachgenden tagen hat er sölichs verhalten vnd vermeint, dz der küng sich genugsam erpoten vnd zu vnserm fürnemen nit vrsach geben Hab. Vnd als vns solich Meinung vnd anzöig von dem gedachten Belli erscheint sind vnd luter sin antwurt gewesen ist, dz er witter gwalt nit hette, dem küng sin land vnd gut von ' Händen zu geben, anders dann wie obstatt vnd doch mit Meldung, dz vns der küng keinen costen schuldig sye, so haben wir daruff v. g. Herrn von Sitten, der vff hüt in eigner person vor vns gewesen ist, vnd Hern Vlrich von Sax, fryherr zc. gewilliget, früntlich in die fach zu reden vnd getrüwlich darin zu arbeiten, dwil doch der küng Bellenz nachgelassen vnd der cappittlen vnd ansprechen: halb, wie oblut, vßrichtung, abtrug vnd rcchtucrtigung zugesagt habe, alsdann daran zu sind, damit dem geineinen man an sinem erlittenen costen beker vnd abtrag verlange. Vnd so nu üwer lieb mit vns gar wol weißd zuerwegen, dz diß obgerürt anzöig ettwaß witer vnd erlicher ßud, dann die antwurt, so der küng üwer lieb zugeschribcn hat, vnd nu mer die obgenanten Herren von Sitten 28 218 April 1503. vnd Sax die ding in die Hand genomen haben vnd zu des küngs Statthalter gen Aronen farent vnd mit denen handlent, So ist an die selben üwer lieb unser gar flißig pitt vnd beger, darin unser loblichen Eidgnossschaft lob, nutz vnd ere zu bedenken vnd mit des küngs gesanten anwelten verrcr noch witter nütz zu beschließen, sonder der vermelten beider Herren Werbung zu erwarten vnd vns zu gönnen, die bericht im veld zu Vollstreken, in Hoffnung, dz wir dadurch mer lobs, eren vnd nuzes mögen eruolgen, dann wa wir das veld rumen vnd erst demnach witter ze verrer red vnd Handlung komen sölten. Dann ouch besonder die vermelten Herren die vndertädiger begirliche gute neygung haben, sich darin» so getrüwlich zu arbeiten vnd an irem vermögen gar nütz erwinden zu lassen, dz sy achten mögen, üch vnd vns allen loblich, nutzlich vnd erlich zu sind, vnd was Inen für vnd für begegnet vns dz selb zu tag vnd nacht wissen zu lassen, vns allweg darnach haben zu richten. Ob vns dann in solichem einicherley begegnen, dz üch zu müssen not, würden wir üch solichs och verkünden vnd gar nütz vffnemen noch beschließen, dz üch oder vns zu abpruch oder Nachteil unser erey vnd altharbrachten lobs vnd tittels dienen möchte. Wir haben üch och vormals geschriben vnd gepetten, des küngs anwält zu uns ins veld zu bescheiden, vnd so ir aber in üwerm schriben darum dhein Meldung tund, sind wir in zwiuel, ob üch dieselb schrift vberantwurt sye oder nit, dann wa demselben vnserm schriben statt gethan vnd des küngs botschaft zu vns in dz veld gewisen wäri, so hoffen wir zu gott, dz wir vsf diß stund einen bericht eruolgt hätten, da vns aber bedunken wil, dz solichs durch diß zwiualt tagleistungen verhindert werd vnd eins dz ander irren welle. Das Alles wellen von vns in guter Meinung vermerken vnd nochmals darinn handlen als diz vnser vorig vnd jetzig schriben anzöigt, stat vns allzit willigklich zu verdienen. Datum vsf den Heilgen Palmtag (9. April) Anno iij." Zürcher Abschiedeband, IV. 40. 2. Schreiben der Eidgenossen an die Ihrigen im Feld, ekk. 12. April. „Vnser früntlich willig dienst zc. Zc. Nwer schriben vns getan haben wir verstanden vnd des nit vnbillich fröid entpfangen, dz der k. M. anwelt, als Ir in üwerm schriben anzöigend, damit dis swer krieg Übung zu friden mag kommen, mit antwurt begegnet ist. Darumb wir gott lob vnd dank sagen, vnd ob üwer lieb bishar besser old witers von k. M. anwelten heten mögen erlangen, weren wir des hoch erfröwt. Ob aber üwer lieb bishar vm k. M. Anwelten nützet anders, denn in Irem schriben anzöigt, möcht gedichen, so bedunkt vns doch, daz der k. M. erbiettung, es sye Bellenz, fryung der Zöllen, der Cappittlen, ouch Ansprechern halb genugsam vnd erlich. Beuelchent üch hiemit ernstlich, ist ouch ganz vnser will vnd Meinung, dz Ir es daran lassen beliben vnd der k. M. erbietten annämen vnd angends dz veld rumen, ab vnd Harheim zu ziechen. Daran tund Ir ganz vnser gefallen, vmb die wir dz nach vnserm vermögen libs vnd guts wellen verschulden mit hillff des ewigen, der üwer lieb hoch verwar. Datum zc." Von gemein Eidgnossen ab dem Tag zu Lucern. An die vnsern in dz feld. Berner Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 707. Zürcher Abschiedeband, I V. 40. KSS (Ohne Ortsangabe). 18. April (vfs dein Osterziustag). Staatsarchiv Bern. Schultheiß, kleiner und großer Rath, genannt die Burger zu Bern, Urkunden bei Erneuerung ihr^ Burgrechts mit dem Grafen Johann von Greyerz auf Begehreil Freiburgs, was folgt: Die von Freiburg sollen bei dem Burgrecht, welches der genannte Graf Johann von Greyerz, als er Herr zu Montserua»! (Montsalvens) gewesen, mit ihnen gemacht hat, bleiben, ebenso bei dem Burgrecht, welches die Seinen »o» April 1503. 219 Greyerz „von der Bottken herab" laut Burgrechtsbrief vom Sonntag Jnvocavit 1475 Haben. Es soll Freiburg zustehen, diese ihre Bürger von der Bottken herab, die Bern zu nichts verpflichtet sind, „wann darnmb von dem genanten Herrn von Gryers Ersuchung an-sy beschicht, zu zimlicher gehorsame zu wysen" ohne Einsprache Berns, ungeachtet dessen Bnrgrecht ihin „soliche wysung" zulassen möchte. Dagegen bleibt Bern bei dem ewigen Bnrgrecht, welches Graf Ludwig von Greyerz angenommen und nun Graf Johannes erneuert und bestätigt hat, auch bei seinen Burgern von Saanen, Oesch (Chatcau d'Oex) und Rotschmund (Rouge- nioiN), die der Grafschaft Greyerz zugehörig und der Stadt Freiburg zu nichts verpflichtet sind. Da das Burgrecht des Grafen Ludwig mit Bern, das jetzt durch den Grafen Johann erneuert ist, seinem Datum nach alter ist als das welches Graf Johann mit Freiburg eingegangen, so soll jenes diesem mit semem ganzen Inhalt vorgehen. Freiburg erklärt sein Einverständniß mit dieser Abrede und siegelt die Urkunde mit Bern. Pergamentene Urkunde mit anhängendem Siegel der beiden Städte. RT4 Echasss)gusen. 1 23. April (Sonntag tZnusiiuoäog'sniU). Staatsarchiv Lueern : Allgemeine Abschiede, II. 148. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 44. Ebenda: Tschudische Sammlung, 54. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 772. Boten: Zürich. Rudolf Escher, Altburgormeister. Bern. Caspar Wyler, Venn«'; Rudolf Nägeli. Lucern. Jacob von Hertenstein. Uri. Peter Käs, Altlandschreiber. Schwyz. Werner Ulrich. Obwalden. ^olti Kretz. Glarus. Rudolf Wiechsler. Freiburg. Hans Stoß, Seckelmeister. Solothurn. Hans "on Roll. Schaffhausen. Cunrad Barter, Burgermeister; Hans Trüllerey, Aktbnrgermeister; Hans Ziegler. Nothweil. Augustiir Egen, Altbingermeister, Der Landvogt im Thurgall fragt ein, ob er schuldig sei, eilte verläumdetc Person, die in des Gotteshauses Tobel Niedern Gerichten sitzt, daselbst verrechtfertigen zu lassen, ehe er sie gefangen legen dürfe. Jeder Bote weiß, was dem Landvogt einer Frau wegen, die zwei Männer genommen hat, empfohlen « . Der Landvogt im Thnrgau bringt an, es sei Einer, der vormals derer von Stent Bürger gewesen, oun aber als Landzügling gelebt habe, sammt seiner Frau außer der Stadt Stein mit Tod abgegangen. , "'n glaube er, von solcher verlaufener Leute Gut gebühre ihm Fall lind Geläß; er habe daher dessen Gut ^ Haft und Verbot gelegt. Nichtsdestominder haben die von Stent das Gut seinen Freunden aushin- öogeben. Das soll man heimbringen. «I. Ebenso die Klage derer von Stent, daß der Landvogt ihren "rgerit, die vor ihrer Stadt in der Landgrafschaft Thnrgau sitzen, im letztvergangenen Krieg einen Söldner ^fgelegt habe. Ebenso die Anfrage des Landvogts, ob Einige, die während das Landgericht noch in fanden voit Constanz gewesen, in die Acht gekommen, noch für Aechter gehalten, oder ob von Neuem gegen ^/^'vcedirt'werden soll. 4'. Ferner seine Anfrage, ob Solche, die nicht in der Grafschaft sitzen, aber darin üter haben, auch besteuert werden sollen. A. In der Grafschaft Thnrgau hat ein Priester einen Todt- begangen; der Bischof von Constanz meint nun, derselbe soll vor seinem Stab berechtigt werden. soll jeder Bote an seine Herren bringen und zu Baden Antwort geben. Ii» Ebenso über eine Anfrage ^Gemeinde Triboldingcii, ob nicht alle, die Güter in ihrem Bann besitzen, Holz- und andere Gerechtigkeit en, Steg und Weg brauchen, letztere auch machen helfen und überhaupt auch „in brnch geleit" werden 220 April 1503. sollen. «. Unsere Eidgenossen von Solothurn haben abermals ihres Gefangenen wegen Anzug gethan. Man hat geantwortet: Weil die königlichen Räthe die Sache in ihren Abschied genommen, so scheine uns, man könnte noch eine Weile zuwarten; gefalle ihnen ^ber das nicht, so mögen sie mit dem armen Manne nach ihrem Gefallen handeln. St.. Zwischen denen von Basel und Rheinfelden hat mau mit großer Mühe einen Vertrag und Bericht gemacht. Die königlichen Räthe haben sich in der Sache Herrn Ulrichs von Habsperg und derer von Rheinfelden, der Eidgenossen Boten derer von Basel gemächtigt. Von diesen: Tag haben dann die Eidgenossen eine Botschaft nach Basel geschickt mit der Bitte, bei dem Vertrag zu bleiben. I. Des Gotteshauses Kreuzlingen wegen haben die römisch königlichen Räthe uns gebeten, die Sache anzustellen bis zur Ankunft des Grafen Andreas von Sonnenberg, welcher den Abschied von Zürich persönlich an die königliche Majestät gebracht hat. Darein hat man gewilligt, doch unter der Voraussetzung, daß bis Pfingsten Antwort komme. Denen von Constanz ist geschrieben, man werde, sofern letzteres nicht geschehe, ihnen und den Ihrigen das Gut, das sie unter uns haben, darum in Verbot legen, «s». „Des Berichts halb zu Luggaris gemacht" ist den drei Orten geschrieben, weil sie die Graubündner in das Feld gemahnt, so sollen sie sorgen, daß dieselben wieder heimziehen und den abgeredeten Frieden annehmen. Wenn sie sich in Güte mit dem Trivulzio nicht vertragen können, so sollen sie ihn nach Inhalt des Friedens mit Recht vornehmen. Und da die Statthalter zu Mailand gemeinen Eidgenossen geschrieben haben, es bedünke sie gut, daß eine Botschaft zum König von Frankreich geschickt würde, man aber dem Abschied nach das unpassend findet, so möchten die drei Orte jenen Handel, auch die lateinische Copie des Berichts vor sich legen, darüber rathschlagen und, falls sie es angemessen finden, einen Tag ausschreiben. 11. Zürich und Glarus sollen auf Sonntag nach des heiligen Kreuzestag (7. Mai) je einen Voten nach Pfäfers schicken, um da in unser aller Namen vom Pfleger des Gotteshauses Rechnung abzunehmen. (Dieser Tag ist verschoben bis Sonntag nach der Auffahrt, 28. Mai.) Folgender Artikels zwischen !« und t) ist im Lucerner- und Zürcher Exemplar und in.der Tschudischen Sammlung gestrichen: „Es waist ouch yeder bott zum allerträffenlichsten anzubringen die geschriften und abscheid, so vnsern eyd- gnossen von Lutzern von dem küng von Frankrich oder sinen Regenten zugeschikt vnd vor vns gelesen sind, vnd vns nit bedunken wil, daß söllich abscheid vnd geschriften den abschaiden, vns von vnsern houptlüten überantwortet, nit glichförmig syn; vnd aber gemainer aydgnosschaft vil daran gelegen sin wil vnd zu besorgen, daruh wyter vnruw erwachsen möchten, Ist ain andrer tag angesezt, nämlich vff Zinstag nach dem Sonntag Judikate (7. Mai) nächstkünftig zu Luzern nachz an der Herberg zu sin vnd darumb entlich antwurt ze geben, Vnd ob matt vff des küngs beger ainen Kotten schiken oder Im schriben welle, sin botschaft haruß zu verordnen, Inhalt des abschaids, als yeder bott wytter waist zu sagen." Das Zürcher- und Glarner Exemplar enthalten unmittelbar nach obigem noch einen zweiten gestochenen Artikel: „Es weißt ouch jeder bott zu sagen vnsern Aidgnossen der grawer pünden halb, das vnser aidgnossen vo» den dry orten, so mit Inen in puntnuß sind, ir treffenlich botschaft vnuerzogenlich zu Inen verordnen vnd n>ü Inen souil verschaffen, damit vnd sy dem friden zu Luggaris abgeredt, lebint vnd vß dem veld ziechendt." Zu Ir. Der Berner Abschied enthält am Ende die Aufzählung dreier unausgetragner Streitpunkt zwischen der Stadt Basel und Herrn Ulrich von Habsperg, Psandherrn der Herrschaft Rheinfelden: 1. einem Brückenzoll vom Wein, welcher der Herrschaft gehört, aber seit einem Jahre durch die von Basel eingo nomine» wird und zwar mit Erhöhung. 2. Wegen Weigerung Basels, seine Eigenleute im Dorf Frick der April 1503. 221 schaft schwören zu lassen, während doch überall Eigenleute mit Vorbehalt ihres Herrn der Herrschaft schwören. 3. Wegen einiger Jagd- und Fischereigerechtsame. Endlich enthält der Berner Abschied Seite 778 ff. den im Text unter Ir berührten Spruch der Eidgenossen zwischen Burgermeister und Rath von Basel einerseits, Ulrich von Habsperg, Ritter, Vogt und Pfandherrn der Herrschaft Rheinfelden, Hans Rümelin, Untervogt, Schultheiß und Rath der Stadt Rheinfelden andererseits. Gegenstand des Spruchs ist Folgendes: Vogt und Untervogt von Rheinfelden hatten zwei Weibspersonen, denen von Basel zugehörig, welche eingestanden hatten/sie seien von Basel bestellt, in der Stadt Rheinfelden Feuer einzulegen, in der Herrschaft Rheinfelden gefangen und hinrichten lassen. Andererseits hatte Basel einen Mann, genannt Hans Nagel, auf einem von Basel bestrittenen Theil der Herrschaft Rheinfelden gefangen und richten lassen, der über Herrn Ulrich von Habsperg und Hans Rümelin ehrenrührige Aussagen gemacht hatte. Daraus war Feindschaft, Unruhe und Schädigung erwachsen. Der Spruch geht auf gegenseitige Ehrenerklärung, Aufhebung der beiden Händel gegen einander, Wettschlagung der beidseitig gehabten Kosten und Schaden und Aufhebung aller Feindschaft und Fehde; 63. Freitag vor dem Sonntag Nisoriooräin (28. April), Schaffhausen. Vom römischen König waren zu dem Handel geordnet und handelten mit: Caspar, Freiherr von Mörsperg und Pfirt, Verweser der Landvogtei, Im, Johannes Griedner, Dompropst zu Brixen, Johann Caspar von Löwenberg zu Wagegg, Ritter, oberster Feldhauptmann in Tyrol. — Die zu Anfang des Abschieds angegebenen Boten der Eidgenossen sind dieser Urkunde entnommen. IT5 Prüfers. 423. Mal (Zinstag vor Urüani). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, iv. u>2. Boten: Zürich. Cunrad von Kunsen, des Raths. Glarus. Rudolf Stucki, Pannerherr; Fridolin ^othauser, des Raths und Landvogt im Sarganserland. Diese im Namen und mit Vollmacht der VII Orte, mit Boten des Bischofs Heinrich von Chur und °"Ugen Ausgeschossencn der Gotteshausleute von Pfäfers haben von Herrn Wilhelm von Fulach, Pfleger es Gotteshauses, eine endliche Rechnung über alles Einnehmen und Ausgeben und die Schulden und sprachen des Gotteshauses aufgenommen. Dabei hat sich erfunden, daß das Gotteshaus 276 Rh. Gl. zu fordern hat, als seine laufenden Schulden betragen. „Darinn sind mich verrechnet vierhundert ' l-Gl., die man in demselbigen Jar vfgenomen hat, vnd zweihundert Rh. Gl., die Hans Karli an sinen gewert hat. Aber die summ, die dz gotzhus einein Herrn von Einsidlen schuldig, ist nit verreist." M hat man das Haus besichtigt und für eine große Summe Wein, Korn und äßige Speise gefunden; hat der Pfleger das Bad und ein neues Haus beim Bad mit großen Kosten erbaut. Deßhalb haben ^ Boten und die Gotteshausleute an der abgelegten Rechnung „ein gut benügen vnd wolgefallen gehebt." ISK Altdorf. I 2 . Juni (Freitag vor dem Pfillgsttag). Staatsarchiv Lucern; Ungebundene Abschiede. Die Voten der drei Länder Uri, Schwyz und Unterwalden schreiben an Lucern: Da der Bericht und ^eden von Liiggarus noch nicht aufgerichtet, auch bisher an ihnen nicht wohl gehalten worden sei, obschon 222 Juni 1503. Herr Bälli im Feld sich erboten, denselben innert drei Wochen nach Bellenz oder Altdorf zu senden, so wollen sie ihrerseits den Bericht und Friedensvertrag, in dem sie als Hauptfächer benannt seien, annehmen, in Schrift stellen und dem König zur Aufrichtung und Besieglung übermitteln, inzwischen aber bis der Brief mit dem königlichen Siegel ankomme, den Herrn Bälli festhalten, was sie in bester Meinung von ihnen aufzunehmen bitten. Originalbrief auf Papier. RT7 Zürich. l ZÜ5, 7. Juni (Mittwoch in den Pfmgslscicrtagen). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). lül). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. Ii. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, N. 7l)8. Archive Freiburg, Basel. !«. Der Landvogt von Dijon hat unfern Eidgenossen von Zürich geschrieben, er sei vom König von Frankreich zu uns Eidgenossen geschickt mit Briefen „umb allen frieden vor Lucarne, vßgenomen den artikel, das der Tribulsch darin begriffen söll sin." Nun sei er aber zu Uri bei vierzehn Tagen aufgehalten worden und wisse nicht, wie lang sie ihn da festhalten wollen; sie wollen ihm auch nicht gestatten, nach Zürich oder Lucern zu reiten, um da seine Befehle zu eröffnen. Aber der König begehre in Freundschaft mit uns zu leben „mit vßrichtung des stürgelts vnd anders, glichwie das vormals gehalten spg". Insonderheit bitte er, daß man des Königs Anwälte „nit so lichtlich on vrsach behalte." I«. Der Tag, welcher jetzt in de» Pfingstfeiertagen zu Zürich mit den Voten des römischen Königs behufs Erneuerung der Erbvereiniguug sollte gehalten werden, ist auf des römischen Königs Begehren verschoben bis auf Sonntag nach St. Ulrichstag (9. Juli), v. Der römische König schreibt uns Eidgenossen, die von Constanz haben nicht Ursache oder Schuld, daß das Gotteshaus Kreuzlingen abgebrochen und nicht wieder gebaut worden sei, sondern selbes sei auf Veranlassung der Hauptleute des Königs und-des Reiches geschehen; wir möchten daher denen voU Constanz ihre Gülten und Gitter nicht verhaften, sondern sie deßhalb unangefochten lassen. Sobald er voU seinem Zug in Burgund zurück fei, wolle er sich persönlich nähern und mit uns endlich über die Sache verhandeln. Das soll von uns aus dem nächsten Tage, wo wir uns versammeln, oder jetzt auf der Jahr- rechnung zu Baden näher besprochen werden. «I. Der römische König hat uns Eidgenossen zu dem Türkenzug aufgefordert und begehrt, daß wir Boten zu ihm senden, mit denen er sich deßhalb unterreden könne, v. Jed^ Bote weiß, daß die Botschaften und Räthe gemeiner Stände des Bundes in Schwaben uns Eidgenosse geschrieben haben, wir möchten dem von Notenstein keinen Aufenthalt noch Schirm geben, auch möchten wü verschaffen, daß die Gefangenen ihrer Haft und Eidespflicht entlassen und ihr Hab und Gut ihnen zurückerstattet werde. Wir haben dem Boten von Bern aufgetragen, das an seine Herren zu bringeil, und habe" auch an Solothurn deßhalb geschrieben, lU Jeder Bote soll an seine Herreil bringeil, daß auf dem der Jahrrechilllilg zu Baden davon geredet werden soll, daß kein Ort, wenn bereits ein Tag irgendwohin angesetzt sei, einen andern Tag anderswohin setze, so nahe dein ersten, daß man nicht füglich beide beschickt'" könne, wie solches gerade jetzt gescheheil ist. Solches bringe Unwillen und es möchte in Zukunft Nieina^ Lust haben, seine Botschaft auf solche Tage zu fertigen. K. „Nachdem der Tag vf mentag nach Huasl' luockoAsniti zu Schaffhllsen zerritteil, ist durch die Römisch k. M. die ilyder Vereyn von fürsten Stetten gen Straßburg beschriben vnd hat an demselben Ort vnd tag sin k. M. durch Doctor Nische bach vngeuarlich vor den gesandten der vereyn diß mepnung lassen fürhalten: Demilach siner k. M. Juni 1503. 22Z der verein nit wenig schwach vnd schad von gemeinen eydtgnossen vnd von der Statt Basel begegnet vnd Tschechen, da sin k. M. des willens vnd fürgefaßter meynung syge, sölich schwach vnd schad ze rechen, vnd wiewol bißhar dieselben widerwertigen allerhand st)g behalten, so Hab doch sin k. M. die hofnung zu got dem allwechtigen, dz sin gütlich gnad Im Hinwider syg gegen Inen werd gnedigklich verlichen, damit solch Zugefügt schwach vnd schaden gerochen werden, vnd vf sölichs an die nyder verein gemeinlich begert, das Im zu sölichcm sinem fürneinen beholfen sin vnd siner k. M. x"> man ze fuß vf Iren costen vier monat ^»g halten, so welle sin k. M. dagegen mich x'", nämlich vj"' ze roß vnd iiij'" ze fuß, och vf sin costen halten u, s. w., mit wer derglichen wortei,. Vf sölich anbringen die gesandten der vereyn begert haben, hus die k. M. Inen söllich sin beger In schrift geben vnd volgen lassen, das mögen an Jr fründ, Herren und obern bringen vnd fürer antwurt dazu geben. Vf sölichs ist von den küngklichen reten zugesagt, das ^e k. M. werd ryten vff Ensheim, da dannen welle er Inen söllich geschrift mitteilen lassen. Demselben Vach ist die Vereyn wyter gen Kolmar beschriben vnd daselbs an die gesandten getragen vnd begert, siner h M. gggg «Hg ^ lichen; die welle sin k. M. Inen wider geben vnd sölle einer siner k. M. rete sich ver- ^chriben. Daruf die Vereyn geantwurt hat, das sölich darlichen vß obligen vergangiwr kriegen vnd andrer suchen vnd vnvermögens halb nit gelegen sye, vnd dz abgeschlagen. Doch haben sich die von Straßburg 'ut lassen inerten, aber vnder nnderm gefragt, warumb die zwen fiirsten, nämlich der bischoff von Straßburg vnd Basel, nit beschriben. Ist geantwurt, das dieselben sürsten Jr botschaft nit zugegen haben söll sich ^uiail lassen irren, dann denselben etwas größeres vfgelegt syge, so sy erstatten werden. Vnd die Vereyn ^ le das gelt oder nit, nütz destminder werden sy sechen vnd spüren, was Inen begegnen werde." 8 fehlt im Zürcher Abschied, scheint eine auf den Tag gebrachte und den Boten mitgegebene Nachricht („Zitung") zu sein. Zu Ein ähnliches Schreiben an Lucern lautet: „Min früntlichen grüß vnd alles gut u. s. w. Ich laß üch wissen wie vnd ich dann heruß bin kommen, Nachdem vnd denn im feld abgeredt ist, den friden zu beschließen vnd von wegen seiner küngl. majestet zu confir- nnren. Nun ist in derselbigen beruht nit me dann ein artikel antreffendt Senioren, Hanß Jak. de Trifulß. Nu begegnet hievon minen Herren von Vri, das ich nit zu üch kommen mag, vnd kan nit wissen vß was vrsachen, und ich doch der bin, der wytter von vnserm Herrn dem küng mundtlich mit üch vnd andern Eydgnossen zu reden, damit die früntschaft vnd vereinung zu halten, sunder die nit mindern, vil er zu meren, als ich üch wol wölte berichten, wo ich zu üch möchte komen, als ich denn von der k. M. vollmechtigen gewalt han, früntschaft vnd liebe nnt üch zu meren vnd die brieff vnd sigel, Jargelt vnd anderes, das in aller wiß vnd form, wie vormals, zu halten. Demnach, lieben Herren, wirbt üch der Statthalter von Lyon selbs mundtlich ouch wytter berichten, dann er ouch ein bott vnd anmalt der k. M. ist, das er dann in empfelch von mir hett. Möllen üch Harm bewysen vnd erzöugen nach minem sunders guten vertruwen, so ich zu üch han, will die k. M. vnd ich insunderheit vmb uch beschulden. Datum zu Vri vff Mittwochen nach ?outoeoston anno xw iij Jar." üwer gut fründ Ant. von Baissey, Landvogt zu Dijon, Gubernator zu Chum. An Schultheiß u. Rath zu Lucern. Besiegeltes Original im Staatsarchiv Luccrii, 224 Juni 1503. 1T8 Lucern. 4 605, 8. Juni (Donstag m der Pfingstwuchm). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, (1. 178 d. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 43. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 79K. Archive Freiburg, Basel. Boten: Zürich. — Bern. Venrich Achshalm. Lucern. Schultheiß Bramberg; Schultheiß Feer; Meister Heinrich von Alikon. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwpz. Vogt Bäsp. Obwaldeu. Ulrich Lochmann. Nidwalden. Hans Kretz, Ammann. Zug. Bartholome Stocker, Seckelmeister. Glarus. ^ Basel. Walther Harnischer, Venner. Freiburg. Venner Stöcki. Solothurn. Schultheiß Conrader. Schaffhausen. Hans Trüllerey, Burgermeister. „Jeder bot weiß zu sagen, wie vff diser tagleist geratslagt vnd angfehen ist, die bricht des fridens antreffend vnser lieben Eidgnossen von den drpen Orten vm Bellenz wegen zu verbrieften, gleicher form an Worten vnd artigkeln, wie die im veld abgerett vnd beslossen ist, dero vnser lieben eidgnossen von Lucern vnd etlich ander Ort copyen Hand. Denen ist deß hiemit ein copy vberantwurt. Demnach soll die kön> Botschaft denselben brief plends der k. M. von Frankrich zuschiken, die sol den als ein Herzog von Meyland mit Jrem Jnsigel versigeln, vnd so das geschicht vnd der brief dergestalt besigelt vnd vffgericht gen Vri geschickt wirt, erbieten sp sich, Herrn Belli lidig zu zellen." Dabei ist ein anderer Tag angesetzt nach Lucern auf Sonntag nach linsers Herrn Fronleichnamstag nächstkünftig (18. Juni.) Dahin soll dann jedes Ort seine Botschaft schicken mit Vollmacht, mit den königlichen Boten weiter zu handeln über die Capiteh welche die Eidgenossen insgemein betreffen, dieselben zu beschließen und aufzurichten. Ebenso sollen sie rathschlagen über das Begehren des Königs von Frankreich, man möchte ihm 4000 oder 0000 Mann zuziehe» lassen, indem er vom König von Spanien, trotz eines bestehenden Friedens, in Neapel etivas Schmach u»d Schaden erlitten habe, was er durch einen Zug dorthin rächen wolle. 1». Gemeine Eidgenossen schreiben »» den römischen Köllig, sein Amtmann zu Nheiufelden, Ulrich von Habsperg, Ritter, wolle ihren Bundesgenosse» voil Basel den Zoll an der Brücke zu Äugst sperreil lind deren eigene Leute zu Frick über den dem Köwü als oberstem Herrn der Herrschaft Rheinfelden geschwornen Eid noch zu einem weitern Eide anhalten, beides Neuerungen, um deren Abstellung sie auf Klage derer von Basel bitten. I» nach Basler Abschiedband, In a. x. 94. ITA Lyon. 1605, 12. Juni. StaatSarcliiv Lucern. Ludwig XII, König von Frankreich, ratificirt als Herzog von Mailand den ain 10. und 11. zwischen seinen Bevollmächtigteil und den Eidgenossen zu Aroua geschlossenen Friedensvertrag. (Siehe ^ oben bei Nr. 121 angeführte Beilage Nr. U). Juni 1503. 225 SS« Lucern. 130.?, 16. Juni. Staatsarchiv Lncern. Erneuerung des mailändischen Capitulats zwischen Ludwig XII. als Herzog von Mailand einerseits und den eidgenössischen Orten Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwyz, Nnterwaldeu, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothnrn und Schaffhausen andererseits. (Beilage Nr. i).) ISt Altdors. t Iii).?, 1 7. Juni (Samstag »ach vorxoris Lki-isti). Archiv Schwv,. Tag der drei Orte Uri, Schwyz, Unterwalden. !» . Jeder Bote weiß, wie mit Herrn Bälli, Gubernator SU Como, und Herrn Seneschall, Statthalter zu Lyon, der Ansprecher wegen aus Livinen, Bollenz und Bel- ^uz, geredet ist, daß nach Laut der alten Capitel zu Ablesch daruiu Recht ergehen soll. Jeder Theil soll auf Sonntag nach St. Verenentag nächsthin zwei Boten zu Ablesch haben, um dann Tags darauf die Sache ^zunehmen, I». Weiter ist mit Herrn Bälli geredet des Zolls wegen, den man früher zu Como genommen, d^r nun aber mit dem Zoll des Grafen von Luggarus zu Luggarus genommen wird; man verlangt, daß ie alte Ordnung hergestellt werde, <. Ferner der Büchsen wegen, welche die Unfern von Bellenz denen "u» Lauis geliehen und um welche sie Bürgschaft haben; er möchte den Unser» zum Rechte helfen. Bernhardin Morosinis Sache eines Geleits wegen ist in Richtigkeit. «?. Der Bälli wird ersucht, den artholomäusmarkt zu Bellenz im Herzogthum Mailand ausrufen zu lassen, l. Der Münze halb will er ""ch au den König bringen, daß es besser werden soll. K-. Was über die Capitel mit ihm geredet ist, weiß loder Bote zu sagen. I». Gedenket an Meister Hans, den Arzt. i. Auf die Anfrage der zwei Consuln, welche ö" Ablesch scheu, wann es sich fügen wolle, in ihrer Sache einen rechtlichen Tag zu halten, soll man berathen, ^ derselbe zu Schwyz oder zu Altdorf sein soll. Schwyz soll dem Vogt in Bolleuz um Kundschaft schreiben, ^ die zwei Consuln Herbescheiden. Ii,. Giovan Julius Rusca's und des Korns wegen zu Bellenz sollen nächstm Dienstag die drei Orte ihre Boten zu Brunnen haben, um die Sache zu völligem Austrag zu "'gen. I. Was über Abstellung der Pensionen und Kriegsläufe gesprochen worden, weiß jeder Bote zu Dahlem Ebenso was in Betreff der zwei Dörfer, die sonst zu Livinen gehört haben, verhandelt "^rde>, ist. Heimbringen des Gesellen wegen, der beim Büchsenmeister geschossen worden ist. IST Lucern. I 19. Zum (Montag nach üoryoris Lkristi). ^'»»»«archiv L,,c«r„! Lucerncr Abschiebt, v. IN». Staatsarchiv Zürich: Tschudischc Sammlung, ab. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, N. 802. Archive Frciburg, Basel, Tchasfhausc». bxx ' Zürich. Meister von Kunsen. Bern. Bartholomäus May. Lucern. Schultheiß Bram- ä> Peter Feer; Hans Sonneitberg, Altschnltheiß; Meister Heinrich von Alikou. Uri. Amman» Im 29 226 Juni l503. Oberdorf, Schweiz. Vogt Berner. Obwalden. Venrich Wirz. Nidwalden. Annnann Kretz. Zug. Vogt Meyenberg. Glarus. — Freiburg. — Solothurn. — Basel. — Schaffbausen. Der Burgermeister. „Als sich dann unser eidgnossen knecht abermalen vnderstand zu erheben, mit dem kung von Frankrich in Napols zu ziechen, und so nll uns setz kurz vergangner tagen leider ein großer schad zugefügt, dz wir vmb die vnsern komm sind", so haben auf diesem Tage gemeine Eidgenossen dem König von Frankreich auf sein Begehren, ihm einige tausend Knechte zugehen zu lassen, geantwortet, man wolle dieses nicht thun, indem man laut der Vereinung dafür keine Verpflichtung habe. Dabei wird beschlossen, an alle unsere Vögte, auch an unsere Bundesgenossen von Churwalen zu schreiben, daß sie den Unsrigen keinen Durchpaß geben und Aufwiegler, wo sie solche fänden, ergreifen und nach ihrem Verdienen strafen sollen. Jedes Ort soll allfällig durch sein Gebiet ziehende Knechte anhalten und schwören lassen, heimzuziehen lind ihren Obern gehorsam zu sein. „Vnd so nun Vilser Eidgnossen knecht nützit anders zu wort habent, dann dz wir Eidgnossen Pension nemen; alle diewil dz beschicht, so wellen sy zun Herren loiiffen vnd Jr gelt mit dem lib verdienen"; und damit beides, Kriegsläufe und Pensionen, abgestellt werde, soll jeder Bote an seine Herren briilgen, daß man ernstlich zu Rathe gehe, wie dieses bewerkstelligt werden möge. Auf dem Tag zu Baden, Sonntag nach St. Johann Baptist (25. Juni) soll man dießfalls bestimmte Antwort geben. I». Jeder Bote kennt die Klage des Martin Schrank und weiß, daß man ihm Verwendung bei den römisch königlichen Rätheil auf dem Tag zu Zürich verheißen hat. «. Die Schreiber zu Lucern sollen die Capitel mit dein Herzogthum Mailand abfassen, unverändert wie sie mit dem Herzog Ludwig bestunden, nur soll man sie aus den Ramen des Königs stellen lind den Pensionsartiket daraus weglassen. Dagegen sollen Alle, die mit ihren offenen Zeichen im Feld geweseil sind, als Theilnehmer am Vertrag aufgeführt werden, wie dieses der Friedensvertrag zugiebt. Wenn die Briefe solchergestalt aufgerichtet sind, so sollen sie den acht Orten zur Besiegelung in aller Namen, dann auch dem König zur Besiegelung übersendet werden. «I. Die königlich französische Botschaft hat angebracht, es kommen Knechte aus der Eidgenossenschaft zum Könige, welche Allsprachen gegen ihn zu habeil behaupten, während doch der König die Ansprechet' bezahlt habe. Darauf wird beschlossen: Die Boten sollen heimbringen, daß jedes Ort mit den Seinigen rede, daß sie solches bleiben und den König unersucht lassen. «. Heimbringen, daß die französische Gesandtschaft zu wissen verlangt, ob der König für seine Boten, die er zuweilen in die Eidgenossenschaft zu schickeil hat, von uns besondern Geleits bedürfe, oder ob sie kraft der Vereinung sichern Wandel zu uns habeil. t. „Als dann Herr Belli zu Vri etlich gespräch mit etlichen houptlüten vnd andern gehalten vnd in masseil gehandelt, dz die Vnsern durch sin zuthun vffgewigelt sind, vnd wir vnsern eidgnossen von Vri geschriben haben, soverr Her Belli noch bi Inen im land sye. In zu verhalteil vnd nit lassen zu verruken vutz vff witer vnser Handlung, Ist angesehen, ob Her Belli wäre betreteil, dz dann vnser Eidgnossen von Vri vns Eidgnossen tag verkünden; dahin sol jedes Ort sin botschaft mit vollein gewalt schicken, wz man gegen Herrn Belli obg^ melter siner Handlung nach fürnemen well, als jeder bot witer zu sagen weiß." Zu ». Hieher scheint ein im Berner Abschied ck. 51 stehender Entwurf des Verkommnisses vom 21. zu Baden über Pensionen und Reisläufe zu gehören, welcher niit Ausnahme des formellen Anfangs und Endes (die weggelassen sind) dem Verkommniß ganz gleichlautet, zu gehören. Nur steht vor dem letzten Artikel (Es sollend ouch deHein sundrige Ort sc.) noch folgende Bestimmung in diesem Entwurf: Juni 1503. 227 „Vnd ob einich Ort uit darin gau wölte, sollend dieselben die andern Ortt, so darin gangen sind, zu tagen, so man rede vnd rattschlag thut von der Herren vnd sölicher fachen wägen, in Iren rätten, gethäten vnd Handlungen nützit irren vnd von Inen vßstan." Und am Schlüsse heißt es dann: „Vnd sol diß Alles ein jeder Bot zum trüwlichesten anbringen, also ob einich Ort nit darin zu gand vermeinte, das dann die andern von stund ab dem tag, so darumb gesetzt ist, dahin ritten vnd die gemeinden ersuchen, mit Inen darin zegand, vnd sol vff demselben Tag jeder bott vollen gemalt haben, die fach an witter hindersich bringen vnd lenger verziechen zu beschließen vnd vffzurichten. Vnd ist deßhalb Tag gesetzt, nämlichen vff mittwuchen vor Sant Marien Magdalenentag nachts zu Baden im Ergeu an der Herberg zu erschinen vnd solicher Tag vnsern Eidtgnossen von Basel, Friburg, Soluturn, Schaffhusen, Sant Gallen vnd Appenzell ouch zugeschriben werde, Jr botschaft zu demselben wissen zu schicken." LS». Lucern. 4605, 20. Juni. Staatsarchiv Lnccr»! Lauis und Luggaris Abschiede, l, S. „Wir von Stetten vnd landen gemeiner eidgnoschaft Santpotten, als wir der zit vß beuelch vnd mit vollem gemalt zu Lucern zu tagen versampnet, thund knndt allermengklichem mit disem brieff: Als dann ^ allercristenlichist Herr, Herr Ludwig, von Gottes gnaden zu Frankrich, Jerusalem vnd Nappols kling, H^'zog zu Metzland w., vnser allergnedigister Her, sin treffenlich botschaft, Lütinant zu Ltzon, ein Handel ^ürent vnser getrüwen lieben Eidgnossen von den drtzen Orttcn als honptsächern, von wegen der Statt, Schlösser vnd grafschaft Bellenz, vild mis gemein eidgnossen, zu vns abeuertigt hat, den bericht vild friden, wie denn der im veld zu Lugarus zwischcnt K. M. vnd vns eidgnossen abgerett ist, vns zu überantwurten: Das da derselb friden vns eidgnosseil durch die künigliche botschaft versigelt vild vffgericht überantwurt in wvni vnd maß, wie der im veld abgerett vnd beschlossen ist, daran vns wol benügt. Vild so vil der vnsers vns bindet, welleil mir dem geleben vnd statt thuil, doch in der gstalt, daß die Cappittel, wie wir ^^gnosseil vorilacher die mit Herzog Ludwigen von Metzland vild mit sinen vorfarn fürstell gehcpt, durch die vugliche M., als wir die ira mit vuseru brieffeu vnd siglen verwart zuschicken, zu Jrem teil auch one Verzug llgericht vild besigelt werd, als das der jetz genauut abgerett friden luter anzeigt. Iii craft ditz abscheids, " wir mit Vilser getrüweil lieben eidgiiossen voll Lliceril Statt Secret Jnsigel In namen vnser aller ^chelt habeil vff den xx tag Juny Aililo :c. iij". 134 Baden. 4 Zl)?, 2 5. Juni (Jahrrechmmg). Staatsarchiv «ucern: Allgemeine Abschiede. Ii. u>2. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, IV. I«! Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 8W. ^ Jeder Bote kennt die Klage und das Anbringen Dietrichs von Hallwtzl wegen des Handels und ^vs seiner Schwäger, derer von Rotensteiu, gegen die von Pappeuheim. Da aber wir Eidgenossen 228 Juni 1503. an solchen Unruhen und Händeln kein Gefallen haben, so haben wir mit dein von Hallwpl reden lassen, daß er mit seineu Schwägern von Notenstein in unserer Eidgenossenschaft Gebieten fürderhin gegen die von Pappenheun nichts Gewaltthätiges mehr vornehme, indem zu besorgen steht, daß sonst auswärts den Unsrigen Gleiches begegnen möchte. Gleiches ist auch an Solothurn geschrieben, das sich des Handels zu Gunsten seines Burgers, des von Hallwyl, annimmt. An die Hauptleute und Stände des schwäbischen Bundes hat man das freundliche Ersuchen gerichtet, sie möchten die von Pappenheun vermögen, gegen denen von Rotenstem vor dem römischen König oder dem Lehenherrn des streitigen Guts Recht zu nehmen. Und da, wie die von Stein anbringen, die Kaufleute von Nürnberg und Andere dieses Handels wegeil in Sorgeil stehen, unsere Straßeil zu brauchen, so ist ihnen Sicherheit zugeschrieben, damit die Straßen in Uebung und unsere Zölle und Geleite ungeschwächt bleiben. I». Da der Nichinger in der Herrschaft Baden wegen Reisgeläuf verhaftet und bei seinem Eid gefragt wurde, hat sich etwas Allzeige deßhalb auf Caspar von Silinen ergeben, daß er jenem einen Schild geschenkt und sonst einiges Geld nach Wallis und in andere Orte geschickt habe. Das war denen voll Schwyz mitgetheilt worden, die jetzt antworten, sie haben den von Silinen verhört, und von ihm erfahren, daß er von dem Bälli 200 Kronen, Heini Schad 50 Kronen empfangen habe. Darauf haben sie, die von Schwpz, das Geld in Beschlag genommen. Jeder Bote soll das heimbringen und auf nächstem Tag antworten, was man ferner gegen den voll Silinen und den Schad vornehmen wolle- v. Ferner haben die von Schwpz auf diesem Tag gemeldet, es sei eine französische Botschaft unterwegs, um unsere Knechte aufzuwiegeln und hinwegzuführen. «I. Denen von Appenzell ist befohlen, das Reisgeläuf in ihrem Lande abzustelleil, was sie zugesagt und auch gemeint haben, sie habeil das schon früher gethal» Der Priesterschaft von Bern ist für Abstellung einiger Neuerungen und Beschwerden eine Empfehlung an den Bischof von Constanz gegeben worden. „So weiß ein Jeder, wie wir vns nach vil gehabter müg vud arbeit vnser eidtgnossen von Sant Galleu, ouch dero im Rintal gemechtiget vnd daruff Jro Spen» vnd Irrung gütlich erlütert vnd hingelegt haben." K. Da der Abt von St. Gallen durch seine Botschaft erklärt, die voin Nheinthal haben in den eben genannten Spännen wider ihre Eidespflicht und seine Verbot gehandelt, weswegen er sie zu strafen vermeine, so wurde die Botschaft ersticht, sich beim Abt zu verwende»' daß, weil nun die Hauptsache beseitigt sei, er die Rheinthaler in Ruhe lasse. Ii. Zwischen dem Abt vo» St. Gallen und uns Eidgenossen ist des Hofes Kressibuch wegen Irrung erwachsen, indem der Abt meiist der Hof gehöre mit den Niedern Gerichten an Romanshorn, der Landvogt im Thurgau dagegen behaupte er gehöre mit hohen und Niedern Gerichteil in die Landgrafschaft. Da nun der Abt sich erbietet, beschall' vor die voil St. Gallen, Appenzell, Bischofzell oder Arbon zu Recht zu kommen, so soll jeder Bote auf de»' nächsten Tag hierüber antworteil. I. Jeder Bote kennt die Klage und das Rechtbegehren Daniel. Kap!' manns gegen den Köllig voll Frankreich. Man hat ihm zwar eine freundliche Milderung an den Kö>»^ zugesagt, ihm aber dennoch gerathen, die Sache für einmal ruhen zn lasseil bis zu gelegenerer Zeit. hat er auch zu thun angenommen, k.» Der Handel und Span zwischen der Stadt Badeil und de" „Usseril" aus der Herrschaft, des Reifens wegen, ist dahin erläutert, daß die von der Stadt je eineil Mai»" die aus der Herrschaft je zwei geben und besolden solleil. Die von Klingnau, Kaiserstuhl und Zurzach s»^' hierin mit den übrigeil von der Herrschaft dienen. Der äußern Gotteshäuser Züge sollen denen von Herrschaft Fuhrleistungen thun. Die Stadt soll die Hauptleute, Venner und Spielleute besoldeil u»" die Kosten, die sich mit Fertigung der Büchseil erlaufen, ohne Mithülfe der Aeußern tragen. Wenn abck die von Klingnau, Kaiserstuhl lind Zurzach nicht mit den Aeußern ziehen wollten, so behalten wir ^ Juni 1503. 229 genossen uns vor, den Handel weiter zu erläutern. „Deßglichen als die von Baden gemeint, die 10 Pfund Straf des, fo einen Hund in das frpg Bad geworfen hat, zu beziechen, haben wir sp abgewisen, dann dnrch das Vrbarbuch uns söliche straff biß an ein pfnnd ist zugeben." I. Jeder Bote kennt die Klage unserer Eidgenossen von Zürich und derer von Stein der Landzüglinge wegen, die keine Erben haben, anch anderer Artikel wegen, die hernach folgen. Alles das soll heimgebracht und auf dem nächsten Tag darüber Antwort gegeben werden-, besonders soll man sich darüber aussprechen, ob wir mit denen von Zürich die rechtliche Verhandlung zu Einsiedeln, die nach der Bünde Sage durch Erwählung von Zugesetzten, Rednern und Aalhgebern bereits eingeleitet war, wieder aufnehmen oder die Sache auf gütlichem Wege erläutern lassen wollen. Inzwischen soll der Landvogt gegen den Nüttimann und Andere sein Verfahren eingestellt lassen. Folgendes sind die Artikel, über welche nach dem Anbringen des neuen und alten Laudvogts Streit waltet: Daß alle, die in der Landmarch der Grafschaft Thurgau, es sei zu Ober- und Nieder-Stammheim, Nußbäumen oder au andern Orten sitzen, so weit das Landgericht geht, auch die, welche nicht in einem Bericht sitzen, einander um kleine und große Sachen laden mögen. 2. Daß der Landvogt jeden, der um unehrliche Sachen, die an Leib und Leben gehen, angeschuldigt ist, gefangen nehmen und mit ihm nach Gebühr handeln möge, ohne der Gerichte in der Landgrafschaft Widerrede. 3. Daß der Landvogt ebenso gegen solche verfahren möge, welche sich innert der Landgrafschaft mit dem Maß, Gewicht, mit Uebermähen, Aebererren, Ueberzännen oder andern Sachen, welche der Ehre Abbruch thun, vergiengen, daß er solche vor Landgericht laden, sie ergreifen und nach Recht gegen ihnen handeln möge. 4. Daß ein Landvogt de» ^uldbnnn verbannen und Uebertreter »ach Gestalt der Sache strafen möge. 5. Daß der Landvogt Gewalt habe, Gebote und Verbote zu erlassen, in Allem was der Obrigkeit der Grafschaft zusteht, daß er die "ehelichen und die Landzüglinge zu erben und auch zu andern Fällen und Gelassen zu greifen habe nach ^ Grafschaft iiiecht. 6. Daß in Füllen, wo man Land und Leute retten müßte. Alle, die in der Graf- ^uft Zirkel sitzen, mit dein Landvogt reisen sollen zur Rettung von Land und Leuten. 7. Daß Alle, die dem Bezirke des Landgerichts sitze», schuldig seien zu schwören, der eine wie der andere, dazu Frieden öu halten lind zu geben, und wer den Frieden bricht mit Worten oder Werken, den möge der Landvogt arafen, wie der Eidzeddel anzeigt. Der Landvogt im Thurgau soll sich nach dem Jahrgeld des Nach- ^chters erkundigen und dann, nachdem er an uns berichtet, „wie das zum nechsten beschechen mag," mit !h»? den Handel schließen. ». Der alte Landvogt Hanser soll sich nm das Gut erkundigen, das gegen Hof Nttti zu vertauschen wäre, damit derselbe Hof sammt Steuergerechtigkeit und Nutzung zu unser» Hilden käme, so daß der alte Span um denselben abgethan wäre. «». Rudolf Schleipfer erbietet sich das A^oß Zwingenstein wehrfähig zu bauen. Der Vogt soll unsere Gerechtigkeit daran ermitteln und jeder hw Sache heimbringen. >». Zu einem Untervogt zu Baden, anstatt des zurückgetretenen Hans von """pf, ist geordnet Bernhard Scherer, Schultheiß daselbst, «ß. Der Vogt von Baden soll sich um den ondel zu Stille, der ertrunkenen Frau wegen, genauer erkundigen und darüber berichten, i» Des Bischofs Coilstanz Botschaft, nämlich sein Hofmeister, bringt an, daß der Landvogt einen Priester, der im wrgau einen Todtschlag gethan, vor dem Landgericht berechten und ihm nicht gestatten wolle, sich vor ^">em ordentlichen Nichter zu verantwarten. Ferner werde die Priesterschaft von der Brüderschaft zu g/ Constanz „von einer gant wegen, so si vnförmblich gebrucht söllen haben", vor das weltliche ^ oiicht zu Ermatingen gefordert. Drittens wolle der Landvogt von der Priesterschaft Friedbrüche beziehen sie darum strafen. Viertens werde der Bischof, des Reifens halb, gehindert, in seinen nieder» Gerichten 230 Juni 1503. Gebote und Verbote zu thun und die daher fallenden Bußen zu beziehen. Fünftens endlich wolle der Landvogt die Appellationen, die aus den Niedern Gerichten des Bischofs stattfinden, nicht vor diesen, sondern an das Landgericht gehen lassen, alles wider Brauch und Herkommen. Darauf ist beschlossen, daß jeder Bote die Artikel des Todtschlags, des Friedbruchs der Priester, der Gebote und Verbote und der Strafe der Reisläufer wegen, an seine Herren bringen und demnach zu Tagen antworten soll, ob man solche Strafen behalten oder dem Bischof von Constanz lassen wolle. Bezüglich der Appellation soll der Vogt das Herkommen ermitteln und an die Eidgenossen berichten. Die Priester der Brüderschaft zu Constanz sollen den Handel zu Ermatingen am weltlichen Recht, „da si solich angefangen haben," austragen. Jeder Bote kennt das Anbringen des Pflegers des Gotteshauses Pfäfers. Demselben sind an den Bischof und die Stadt Chur Empfehlungen gegeben; dem Vogt zu Sargans wurde befohlen, in der Sache zu handeln-, T. Dem Vogt Hauser ist empfohlen, dem Herrn (Pfleger) von Pfäfers, einige Güter mit dem mindesten Schaden verkaufen zu helfen, damit daraus die Schuld des Gotteshauses an den Abt von Einsiedeln bezahlt werden möge. s». Dem neuen Vogt von Baden ist aufgetragen, die von der Stadt und Grafschaft Baden in Eid zu nehmen und unserer Eidgenossen von Zürich Botschaft dazu zu berufen, v. Da der Gieriger von München, zufolge des zwischen unfern Eidgenossen von Schwyz und Glarus und Herzog Albrecht von Bayern geschlossenen Vergleichs begehrt hat, des Atzgelds und Kostens ledig gelassen zu werden und aber die von Schwyz und Glarus meinen, daß der Vertrag hievon nichts sage, sind beide Theile auf diesen Tag nach Zürich beschieden worden, wo sie den Berichtbrief darlegen und Erläuterung darüber erhalten sollen. Und da der Landvogt in Abrede stellt, den gemeldten Gienger gefangen und aus dein Landgericht geführt zu haben, so soll jeder Bote heimbringen, ob man denen, welche an der Sache schuldig sind, nachfrage» und sie strafen wolle oder nicht. » . Dem Vogt von Nheineck ist befohlen, den Wein im Herbst zu verkaufen und weiter mit dem Binden und andern Sachen keine Kosten zu haben, x. „Es ist ouch angeseche», das hinfür die Tagsatzungen in vnser Eidtgnoschaft also geordnet sollen werden, damit die nit zu noch vff einander» komen vnd eine die andern tüge hindern." >. Rechnung: Vom Vogt zu Rheineck ist jede!» Ort geworden 50 Gl., je 3 Dikplaphart oder 10 Rollenbatzen für 1 Gl. An Wein liegt noch daselbst: alter weißer Wein 54 Saum, alter rother 22 Saum, neuer weißer 23 Saum, neuer rother 13 Sauin. Suini»» 112 Saum. Der Vogt iu den freien Aemteru gibt jedem Ort 24 Pfund 3 ß. Hl., der Vogt im Sarganserland 80 Gl., je 2 Pfund für 1 Gl. Von Dießenhofen erhält jedes Ort 9 Gl. Rhein, in Gold und 6 Rollenbatzen, vom Vogt zu Baden 62 Pfund Hl. Zürcher Währung, aus den Geleitsbüchsen: von Bade» 0 Rh. Gl., 14 Dickplaphart, 25 Gl. an Münze, von den Bädern 1 Pfund Hl., von Mellingen 11 Gl 35 ß. an Münze, von Klingnau 2 Gl., von Birmenstorf 12 ß. Der Vogt im Thurgau gibt vom Landgericht 4'/s Gl., von der Grafschaft 11 Gl., je 15 Batzen für 1 Gl. Da man denen von Appenzell Theit und Geineinschaft am Nheinthal gelassen hat, so soll jeder Bote heimbringen, ob man ihnen gönnen wolle, einen Vogt dahin zu setzen oder ob die Reihe sofort wieder an Zürich kommen soll. »»». Lucern ver- langt Kostenvergütung für einen Ritt nach Nothweil 40 Pfund Hl., für einen nach Freiburg und Solothur» 32 Pfund, nebst andern Kosten für Botenlöhne. Darauf soll man auf nächstem Tag antworten. I»I». Rechnung, welche der Großkellner von Wettingen abgelegt hat, soll man heimbringen und rathschlagen, ^ man sich mit derselben begnügen, auch ob man einen Großkellner setzen oder den Abt regieren lassen wolll' . Jeder Bote weiß, was ab iesem Tag unfern Eidgenossen von Schaffhausen „des Cunrad Töubers, Jrs houptmans, halb zu Belliz gejchriben ist," wie sie darauf ihren neuen und alten Burgermeister zu uns geschickt und sich verantwortet, wir dagegen diese abermals gebeten haben, den Handel wieder an ihre Herren zu bringen und uns „mit andrer antwurt zu begegnen." «I«>. fehlt im Lucerner Exemplar. Im Berner Abschied heißt es hier ferner: „Diß sind die Artikel, darumb Eonrat Töuber von Schaffhusen gestraft ist: Des ersten, das er sich gesumpt hat zu Vri. Denne das er zu Bellenz nit fürzogen ist. Darzu das er mit den houptlüten nit gan Luggarus ist geritten, nachdem er den Venner allein Hab lassen ziechen gen Luggarus vnd Er nit by Im sye gesin. Desglichen das er nit in die Rätt sye gangen. Vnd das er nit vber das wasser Hab wöllen ryten. Ouch das er nit hat lassen schlahen die Trummen. Zuletzt das er das Vennli nit Hab lassen fliegen." Ferner enthält das Berner Abschiedsexemplar noch folgende zwei Artikel: „Als dann der Altvogt Stocker von Oswalt von Rotz wägen Siben guldin geuordertt hatt, von dem Swaderloch harrürend, Derselben Sum lol Im vßrichtvng vnd abtrag beschechen, Oswalt bringe dann für, das wir Eidgnon Im Solich geltt sinem für- geben nach geschenckt haben". — Und ferner: „Gedenckend an Mellingen geleitt von wägen dero von Lutzern, als Ix,vol müssend". KZ5 Bezgenriet». 26. Juni (Montag »ach J°h. Baptist). Archiv Schmilz. Da zwischen denen von Gersatt einestheils und denen von Weggis anderntheils ein Spann waltet, so jeder Theil zwei Männer in ein Recht setzen, diese sollen schwören, wie sich gebürt. Zerfielen sie und ^irden eines Obmanns bedürftig, so meint Lucern, weil Gersau den vier Waldstädten gleich verwandt sei ^ die Sache sie antreffe, soll der Obmann „vßerhalb der vier Waldstetten, vß welchem Ort dz sig" g^viniiieu werden. Diese Meinung soll jeder Bote heimbringen und auf Mittwoch nach St. Ulrichstag zu Egenried mit Vollmacht seiner Obern antworten. KZ« Zürich. I 9. Juli (Sonntag nach VIrioi). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. >2. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, It. tit». Archive Zireiburg, Basel. Boten: Zürich. Matthias Wyß, Burgermeister; Heinrich Nöist; Heinrich Göldli, Ritter; Gerold Felix Keller; Ulrich Felix. Bern. Wilhelm von Meßbach, Ritter, Schultheiß. Lucern. — Ens ^ — Unterwalden. — Zug. Seckelmeister Stocker. Glarus. — Basel. Heinrich „ ' Freiburg. Der Seckelmeister. Solothurn. Schultheiß Conrader. Schaffhausen. Hans g erey und Cunrad Barter, neu und alt Burgermeister. 232 Juli 1503. Die von Schaffhausen haben durch ihre Botschaft aus diesem Tag und in Betreff des Hauptmann Täuber Antwort gegeben: „Die Straft so Im vmb sin wol verschuldet Handlung von Inen vffgelegt sige, können, mögen, noch wellen sr> Im dheineswegs nit nachlassen, wie wol sp vns eidgnoffen gern willig dienst vnd früntlich willfar bewisen; aber die sach Hab also gstalt, wo ft) dz tun sölten, dz zu ersorgen were vnghorsamp vnd vnrnw Jrer gmeind, die doch Inen bishar allweg gehorsam sig gewesen." Auf dem nächsten Tag zu Baden will man nach eingeholter Instruction weiter erwägen, was darin gethan werden soll, ß». Der Landvogt im Thurgau soll mit der Bauersame zu Altnau reden, daß sie, immerhin unserer Obrigkeit ohne Schaden, dem Dompropst zu Constanz zu seinen Gerichten schwöre oder aber mit ihm ans den Landvogt oder die Eidgenossen zu Recht komme. «. Auf diesem Tag sind der römisch königlichen Majestät Näthe, Andreas, Graf zu Sonnenberg, Heinrich, Abt des Gotteshauses zu Schussenried, und Doctor Cunrad Sturzl von Buchheim, Ritter, königlicher Hofkanzler n. s. w. mit königliche»: Creditiv erschienen und haben angebracht was folgt: 1. Nach Erbietung des königlichen Grußes verlangten sie Antwort mit Ja oder Nein, in Betreff der Erneuerung der Erbeinung, damit sich der König darnach wisse zu richte». Längerer Aufschub der Antwort könne sich ihm aus allerley Ursachen nicht mehr schicken. Wenn auch nicht von allen Orten Boten anwesend seien, so sollen sich doch die Anwesenden erklären. Darauf ist beschlossen: Auf dem Tag zu Baden, Mittwoch nach St. Margarethentag (19. Juli) sollen alle Orte sich darüber endlich erklären, damit man dann den königlichen Boten Antwort geben könne. Den nichtvertretenen Orte» wird dieser Beschluß zugeschrieben mit Bitte, die Sache an ihre Gemeinden und ihre oberste Gewalt z» bringen, wenn es nicht schon geschehen sei, damit die Voten auf jenen Tag mit Vollmacht abgefertigt werde» können. Die königlichen Näthe haben dann weiter erklärt, der König begehre mit uns allen die Erbeinung zu erneuern, da die früher mit Erzherzog Sigmund gemacht,e die gegenseitigen Verhältnisse zu Ruhe und Frieden gebracht habe und er hoffe, die Erneuerung werde auch zwischen ihm und den Eidgenossen de» gleichen Erfolg haben. „Vnd besonder erfordre es die notturft, so die Erbepnung zu ernuwern angenoine», dz darin wol ertütschet vnd begriffen werde der frid vnd das wir vnser knecht dem frankrichischen küng noch andern wider Inn nit zulofen lasen, sonder dz wir die dem römschen küng vff sold, so er dero noturftig were, zulofen liefen, als dem der tütscher nacion mer geneigt sige, dann die weltschen. Wz Pension dan» der srankrichisch vnsern gemeinden gebe, welte er och tun; were dann sondern Personen etwas zetun, würde och beschechen." 2. Da der römische König zur Erhaltung des christlichen Glaubens und Wesens jetzt eine» Türkenzug vorhabe, so begehre er dazu von uns 3000, 4000 oder 6000 Knechte unter unfern Zeichen odck unter seinem Panner, auf seinen Sold; immerhin sollen sie bei einander gelassen und wohl gehalten werde»' Bedürften dann auch wir Hülfe, so werde sich der König gnädig finden lassen. 3. Der König wünscht daß wir mit unserer Nachbarstadt Constanz ein Verständnis) hätten darüber, wie bei sich erhebenden Streitig keiten rechtlicher Austrag gesucht werden soll, und daß ihr ein Bezirk zur Stadt gegeben werden möchb', denn „ob der zirk nit nachgelasen, so wurde fürwar der küng dz lantgericht lösen." Diese Artikel st^ jeder Bote an seine Herren bringen, mit den freundlichen Worten, die bei diesem Anlaß gewechselt wurde»' Wir haben angenommen, auf dem Tag zu Baden Antwort zu geben, und den königlichen Boten zu versteht gegeben, daß wir den Unsrigen verboten haben, irgend wohin zu laufen und daß, wenn es doch geschehe solches wider unfern Willen sei. «R. Der Bote von Basel weiß die Bitte und das Anbringen (der töniib lichen Boten) Nümelins und des Wirths von Äugst wegen seinen Herren zu berichten. « . Des Gottes Hauses Kreuzlingen wegen haben die königlichen Boten geantwortet, der König habe, als er nach Consta Juli 1503. 233 gekommen sei, sich um Geld umgesehen, damit das Gotteshaus wieder in Stand gesetzt werden könne; aber durch die plötzliche Abreise Sr. Majestät sei die Sache wieder verzögert worden; sobald der König wieder nach Constanz komme, werde das Geschäft seinen Fortgang nehmen. 1». «I, « fehlen im Berncr- und Frciburger Exemplar. tS7 Zürich. 4 H05, 11 > Juli (Zmstag vor Margarethe). Tt«a.sa.->.w Ung-bundene Abschiede. ^ ... ««le.tM.rn und Schaffhausen schreiben ab dem Tag zu Zürich Zürich, Bern, Zug, Basel, ' So,Urenberg, Heinrich Abt zu Schussen- an Lueern: Die Botschaft des "N"sch ^er mit Erzherzog ned und vr. Cunrad Stürzet von Buchh , ^ ^ ^ ^iu Sigmund sel. eingegangenen Freundschaft Erneuerung schon von einigen Orten zugesagt sei, von regierenden Fürsten des Hauses Oesterret ), ) ^ ^ oder nein. Nun sei an der Sache andern aber noch nicht; derÄo.ugMtX)e liegen, alle Fürsten zu erzürnen. Da vrel gelegen, es könne nicht rm ^ntr ss ' keine Botschaft gehabt, so habe man nichts endliches nun Lueern wie auch einige ^ der Mittwoch nach St. Margarcthentag zu Baden ISM..N, I-nd-m d,- S-ch- »> I d ° s g-„Iig-,.d-r VMmacht M -.chiich-- A.»w°-t lern wird. Lucern möchte also sorgen, daß s auf diesen Tag kommen. IZ8 s t , 20 Juli (Donstag vor Nario Kasäatans). (Ohne Ortsangabe.) vl Ttaatsarchi» Bern. < . Mr Bater Markgraf Philipp von Hochberg, Gras zu Neuenbürg n«ch«-b.„, was auch B-m I-W°rs« ---1?-°»" D-- G-«-..b-i-s B-N.S «... d»I-lb-n D-WM sind-, sich b-i L°,v°-r.ti.xi»-.. >>' >- 30 234 Juli 1503. tZS Bade n. 1 ZÜ5, 2l). Juli (Donstag vor Marie Magdalene). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). Z58. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 22. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 825. Archive Basel, Schaffhausen. Der Geleitsmann von Bremgarten wird ersucht, noch dieses Jahr hindurch das Geleit einzunehmen, dann wolle man ihn entlassen und ihn nicht mehr darum bitten, doch soll er inzwischen einen Biedermann ausfindig machen, dem das zu unserer Herren Nutzen und Ehre anvertraut werden könne. I». Der Bote von Glarus bringt an, es habe ein Maurer im Oberland während des Kriegs Büchsensteine gehauen und dabei aus seinem eigenen Geld 7 Pfund Heller verzehrt. Nun sei er gestorben und seine Kinder gehen betteln- Das soll jeder Bote heimbringen. «. Aus der Büchse zu Lunkhofen ist jedem Ort 7 ß. hl., aus derjenigen von Bremgarten jedem 6 Pfund 15 ß. geworden. «I. Bezüglich des Streits zwischen dem Vogt von Baden und Gerold Meyer wegen der Strafgerichtsbarkeit über einen Friedbruch in den Zwingen des letztern in der Herrschaft Baden wird der Untervogt Bürgler verhört und seine Aussagen soll jeder Bote hinter sich bringen- v. Jeder Bote soll heimbringen, daß man den Feeren von Lucern vor einigen Jahren auf Widerruf einen Brief gegeben hat und daß sie sich weigern, das Geleit zu Mellingen zu zahlen. I'. Folgendes sind die Hölzer, welche die von Baden innehaben und um die sie uns Brief und Siegel gezeigt haben: Sonnnerhalden, Sinkend Moos, in Brüggen, in Urhow, in dem Rischenberg, in dem Badberg, in dem Krumbach, in Doplen, auf Paregg, in Offnang, in dem Thierhag, in Wilerhalden, um Mursern, der Segelberg, Schonungen, das Hungerbühl und das Rothholz. K. Jeder Bote kennt das Anbringen des französischen Boten von Seite seines Königs, seine Eröffnung, daß unsere Knechte jüngsthin wider den Willen des Königs fortgelaufen seien, daß noch über 1400 der Unfern und Franzosen sich bereit halten, den erstem zu Hülfe zu ziehen. Der König schicke jetzt einen mächtigen Zug nach Neapel, um die ihm und unfern Knechte» widerfahrene Schmach zu rächen, „mit vast hoher crmanung. Im zu gunnen, die so sim Herrn gern zu Hilst keinen, louffen z'lassen mit lüterung, das der tung jedem, so zu Im ziechen wurd, dry monet sold wölle geben, wie die vereinung vnd alten verstentnuß zugebend, deßglich die so hinweg sind nit zu strauffen." Das habe» die Boten angenommen hinter sich zu bringen, dem französischen Boten aber dabei ernstlich bedeutet. Niemanden Geld oder Anleitung, Jemanden hinwegzuführen, zu geben. I». Der Ordnung (wegen der Pensionen und Bestrafung der Reisläufer :c.) sind alle Orte beigetreten, ausgenommen Zug, dessen Bote erklärt, Zug könne zur Zeit die Weggelaufenen nicht strafen, es habe aber das Reislaufen beim Eide verboten, „desgli^ deilent si das gelt oder Pension zu zitten, da er mich nit gewalt witer zuz'sagen." Darauf hat auch der BoU von Solothurn den Rücktritt von der Ordnung erklärt, weil die Eidgenossen nicht alle einmüthig seie»' I. Des Giengers Knecht ist „lidig bekennt" von denen von Schwyz und Glarus nach Maßgabe des Berichtbriest zwischen ihnen und Herzog Albrecht von Bayern. Ii.. Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhansen begehren die Capitel auch zu besiegeln, weil sie doch mich mit Leib und Gut und offenen Zeichen in dem Krieg gewese»' Darüber soll man auf nächstem Tag Antwort geben. I. Außer den obigen Begehren hat der französische noch von uns Knechte begehrt nach Maßgabe der Vereinung. Das haben wir angenommen hei,„zubringen deßhalb Tag angesetzt nach Schwyz auf den nächsten Sonntag vor St. Laurenzentag (6. August). Des Kressibuch wegen ist den, Landvogt im Thurgau geschrieben, er möchte den Abt von St. Gallen bitten, davon' zustehen oder, wenn er das nicht wollte, ihn, vor Burgermeister und Rath zu St. Gallen darum zu Mstst Juli 1503. 235 zustehen. «. In Betreff der Streitigkeiten zwischen Zürich und den andern Orten der Eidgenossenschaft betreffend Stammheim und Nußbaumen ist von beiden Theilen angenommen, daß Schultheiß Bramberg von Lucern eine Ausgleichung versuchen soll. Gelingt der Versuch nicht, so soll das Recht vollführt werden, wie es vormals angesehen ist. «. Der Mehrtheil der Orte hat denen von Appenzell gestattet, die Vogtei im Rheinthal zu besetzen, t». „Sodann vnser eigen Kindern halb, so wir ze schul oder sust ze dienen zu fürsten vnd Herren schickend vnd aber nit in der reisordnung begriffen, sol man hinder sich bringen vnd vff dem nechsten tag darumb insunders antwurt geben." «z. Des Schlößchens Zwingenstein wegen soll man sich weiter erkundigen. >. Des Priesters wegen, der zu Steckborn Einen leiblos gemacht hat, soll man den Erben Recht halten, wenn sie um Recht anrufen. Mag sich der Priester nicht entschuldigen, so soll er die Stadt und Landschaft meiden und der Landvogt ZU seinem Gute greifen. 8. Den Boten des römischen Königs hat man der Erbeinung wegen folgende Antwort gegeben: „Das die vier Ortt Zürich, Bern, Vri vnd Vnderwalden wellen by Im zusagen bliben, die andern Ortt by dem bericht, vnd nit destminder von stund an Botten ordnen, da Mangel ist, bitten darin ze gon vnd dann dem küng solichs in geschrift oder bottschaft wider zu schicken." t. Der Knechte und des Landgerichtszirkels gegen denen von Constanz wegen weiß jeder Bote zu berichten. ». Die Ordnung des Verbietens der Kriegsläufe wegen soll jeder Bote heimbringen und soll das von Stund an verboten werden, v. „Heimzubringen als die röm. königl. M. begert die ewigen bericht in wortten, wie die vier Ort der Eidgnoschaft, nämlich Zürich, Bern, Vre vnd Vnderwalden gethan habend, anzunemen vnd Schwyz vnd Glans in kurz vergangnen tagen Herr Graf Andres von Sonnenberg sölichs zugeschriben söllen haben vnd aber demnach von der Statt Lncern gemant sind, stillznstan vnd ir botschaften jez hie redend, wo fölich manung abgestelt wöcht werden, das an irem zusagen mit sölt erwinden. Das nochmals als ein tag gen Schwiz ist geschehen, Vach vsleistung desselben vnser Eidgnossen von Zürich, Bern, Vri vnd Vnderwalden durch ir botschaft zu Lncern iveffenlich an einem gwalt darzu notturftig suchen und würben, daß sy den beiden obgerürten Orten kein hindrnng tun, in sölichs zegon vnd selbs och die anzunemen, angsehen die gros lands notturft des veilen ^ffs vnd sust das eruordern, auch der erschinung des hl. Crütz betüttend, das dieselben daran erlöst sind, ^ch zusamenhalten vnd gütlichen frid bruchen söllen; vnd ob Lucern ye darin nit wölt komen, das st doch andern Ort nit irrend, bsunder ir gethane manung fallen lassend, so doch mit anders gemacht, sunder vorgemacht geringert vnd gebessert wirk. Das sol, wie obstat, angebracht vnd vff dem tag zu Swiz ^uruinb antwurt geben werden vnd souil es bewilget angends volstrekt vnd gen Vnderwalden diser abscheid ^vch fürderlich gesaut werden." «»—V fehlen im Lucerner Exemplar. I«, «, I», «» im Zürcher- und Berner Exemplar. Das Berner Exemplar enthält dann am Ende noch den Eingang und Ausgang des Vorkommnisses vom 21. Juli d. I. über Pensionen, Reisläufe u. s. w. Beilage Nr. tv. Das Basler Exemplar datirt Mittwoch vor Maria Magdalena. (Ohne Ortsangabe.) 23. Aull (Sonntag vor Jacobstag). Archiv Solothurn. Johanna von Hochberg empfängt und beschwört mit Gunst, Wissen und Willen ihres Vaters, des Markgrafen Philipp, und der Maria, gebornen Fürstin von Savoyen, vor Schultheißen, Rüthen und Burgern 236 Juli 1503. zu Solothuru persönlich für sich und ihre Erben und Nachkommen in der Grafschaft Neuenburg und andern ihr erblich anfallenden Städten, Schlössern und Gebieten, das zwischen ihren Vorfahren und der Stadt Solothurn angenommene ewige Burgrecht mit folgenden Artikeln: 1. Dieses Burgrecht wird bei jedem Herrschaftswechsel beschworen, doch mit Vorbehalt aller Lehenherren. 2. Solothurn verspricht, seine Erb- burgerin bei ihren Freiheiten und Rechtsamen nach allem Vermögen zu schützen und zu schirmen. 3. Ueberlauf oder Frevel von Solothurnern in der Grafschaft Neuenburg verübt soll gestraft werden nach der Herrschaft Recht. Civilansprachen von Solothurnern in der Grafschaft und von Neuenburgern im Solothurner Gebiet werden an dem Orte berechtet, wo die angesprochene Sache liegt. Für andere Stöße zwischen beidseitigen Angehörigen kommt man nach Biel vor Obmann und Zugesetzte der Parteien. Der Ansprecher hat den Obmann aus den Rüthen der Obrigkeit des'beklagten Theils zunehmen. Die Zugesetzten sprechen innert drei Wochen, der Obmann, im Fall sie sich gleich theilen, innert vier Wochen nach Erhalt der Urtheile. Ausschluß fremder Gerichte, geistlicher und weltlicher, ausgenommen um Ehe und offeilen Wucher. 4. Die Parteien und die Ihrigen sollen einander nicht verbieten, ausgenommeil um gichtige Schulden, um ungichtige rechtet man am Gerichtsstand des Wohnsitzes des Angesprochenen. 5. Die Kaufleute von Solothurn, welche auf Schiffen Waaren bringen, sollen bei gutem Wetter zu Neuellburg landen und ihre Waaren verzollen, bei schlechtem Wetter mögen sie weiter fahren und an der Zihl den Zoll Heben. Pergamentene Urkunde unter dem Siegel des Markgrafen Philipp. Der Vater Johanna's von Hochberg, Markgraf Philipp von Hochberg, hatte das Burgrecht mit Solothurn erneuert 1486, Sonntag nach U. l. Frauentag tlouosptiouis (10. December) zufolge eines von ihm 1482 Montag vor St. Gallentag (14. Octobcr) auf den Fall des Absterbens seines Vaters, des Markgrafen Rudolf, gegebenen urkundlichen Gelöbnisses. Zwei Urkunden im Archiv Solothurn. Lucerlt. I505, 2 7. Juli (Doustag nach St. Jacobs Tag, axostoli.) Staatsarchiv Luecr». Johanna, Markgräfin von Hochberg, einzige Tochter des Markgrafen Philipp und der Maria von Savopen, empfängt mit Gunst, Wisseil und Willen ihres Vaters und ihrer Mutter für sich und ihre Erben und Nachkommen mit der Grafschaft Neuenbürg und andern ihren Städten, Schlössern und Landen Burg- recht zu Lucern in gleichen Bedingungen und Artikeln, wie das Burgrecht des Markgrafen Philipp von> Jahre 1501 abgefaßt ist. Letzterer siegelt für seine Tochter und deren Nachkommen. Pergamentene Urlunde mit anhängendem Siegel des Markgrafen. Gleiche Burgrechtserneuerung mit Freiburg s. m, Samstag vor Jacobi (22. Juli). Lc>^vs-?stitpisrrs, -w' näloo I». a. Schwl) z. 1 505, 7. August (Montag vor NnuroiNN). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede. I). 100. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 24. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede. II, 835. Archive Schwyz, Solothurn, Basel, Schaffhausen. ». „Des ersten weist yeder bott, daß der stattschriber von Baden die artikel der Pension vud hinloM senden knechten halb, wie dieselben zu Baden gestellt vnd angenomen sind, nach vergriff des abscheids daselbst August 1503. 237 gemacht worden ist, angesächen, daß in dieselben Briefs noch komm soll, daß dieselben vnsern geswornen Pünden on schaden sin söllent; dann die brieff von yedem ort nach ordnnng versigelt werden söllen. Vnd des artikels halb der linden sol yeder bott sinen Herren sagen, daß vns bedunken well, daß die briesf darumb genugsamlich vßwysen vnd wirs daby beliben lassen, als yeder bott ivyter weist." k. Da unsere Eidgenossen von Zürich und Schwyz in unserm Namen abermals vergeblich des Töubers Sache wegen an Schaffhausen geworben haben, so ist auf diesem Tag beschlossen worden, Schaffhausen soll dem Täuber auf dem nächsten Tag vor gemeinen Eidgenossen Recht gestatten, und die Sache soll da berechtet werden. Das soll dem Täuber auch verkündet werdein Bezüglich des Streits zwischen dem Vogt von Baden und Gerold Meyer, wegen Bestrafung eines Friedbruchs in der Grafschaft Baden, der dem Abt von Einsiedeln Zu strafen zustund, soll Schwyz vernehmen, ob der Friedbrecher von seinem Lehenherrn gestraft werden wolle, oder ob dieser den Eidgenossen die Bestrafung überlasse. Auf nächstem Tag soll seine Antwort berichtet werden. ^ Die französische Botschaft hat mit vielen freundlichen Worten den geneigten Sinn des Königs zu den Eidgenossen und seinen Willen, bei der zwischen uns und ihm bestehende!: Vereinigung zu bleiben erklärt und darauf verlangt, daß man dein König Knechte zuziehen lassen wolle, er werde dieselben besolden und halten nach Laut der Vereinung. Es weiß auch jeder Bote, welche Antwort die Gesandtschaft auf die Frage, wohin man die Knechte brauchen und führen und wo man sie bezahlen wolle, gegeben hat. Da nun aber der Eidgenossen Boten nicht mit gleichein Befehl abgefertigt sind, ob man dein König die Knechte zuziehen lassen wolle oder nicht, so hat man wiederum Tag gesetzt nach Schwyz auf Donstag nach St. Laurenzentag (l?. Angst) um endliche Antivort zu geben. Jedes Ort soll inzwischen die Seinigen zu Hause halten bis über den angesetzten Tag; ebendas wird dem Vogt im Thurgau empfohlen. « . Der Bote von Lucern soll mit dem Schultheiß Bremberg reden, daß er nach seinem Anerbieten versuchen möchte, den Streit zwischen Uns und unfern Eidgenossen von Zürich wegen Stammheim und Nußbaumen in Güte zu schlichten, damit, wenn er nichts ausrichten sollte, das Recht seinen Fortgang nehmen könne, t. Da der Vogt im Thurgau die Sache der „Werinen vnd des Appellirens" halb wieder angebracht hat, die schon in einem frühern Ebschied verzeichnet steht, so wird ihm nochmals genaue Erkundigung und Berichterstattung empfohlen. 8» Da ein Kriegsknecht im Thurgau gar schwer und übel geschworen hat, so wird dem Vogt befohlen, denselben nach seinem Verdienen zu strafen. I». Da noch etliche Knechte im Thurgau sind, die nicht beschworen haben, so soll der Vogt dieselben zum Schwören anhalten, wie die übrigen, i. Da die Feeren uon Lucern sich weigern, das Geleit zu Mellingen zu geben, so ist auf diesem Tag beschlossen, man wolle Wlchcs von ihnen nehmen und behaupten, und ist dem Zollner die Weisung gegeben, selbes einzuziehen. ^ Der Bote von Zürich soll seinen Herren die Begnadigung eines Knechtes im Sarganserland empfehlen, sein Weib über Frieden geschlagen hat, indem er meinte, sie habe es um ihn wohl verschuldet. ^ Gemeiner Eidgenossen Boten schreiben an Lucern, sie vernehmen, daß seine Knechte sich erheben, um in '^eg zu ziehen, was sie, nach dem kürzlich zu Baden geinachten Abschied, den die Boten Lucerns auch Zugesagt und die Artikel der Pension halb angenommen haben, sehr befremde. Sie bitten daher Lucern, Seinen zurückzuhalten bis nach Schluß dieses Tages, allfällig schon Ausgezogene heünzurufen und seine Passe zu schließen. «, v i fehlen im Solothurner Exemplar, t fehlt im Berner Abschied, lt im Lucerner Abschied. Der Zürcher- und der Berner Abschied haben den Artikel -» des Lucerner Abschieds als letzten Artikel (11) in folgender Fassung: 238 August 1503. „Als die Artikel der Pension vnd hinlouffenden knechten halb zu Baden gestellt, angenomen vnd verbriefst worden sind, ist angesächen, daß yedes ort sin sigel anhencken sol, wan die dahin komen. Vnd der kinden halb wird vermeint, das die brieff des gnugsamlich vswysung geben." Der Zürcher-, Berner- und Schwyzer Abschied haben den Artikel N in folgender Fassung: Der Stadtschreiber von Baden bringt an, daß ein Geselle, der den Eidgenossen schwer und übel zugeredet habe, zu Brugg gefangen worden sei. Beschluß: Weil seine Reden gemeine Eidgenossen berühren, soll er nach Baden geführt und daselbst berechtet und nach Verdienen gestraft werden. Den Artikel t haben das Zürcher- und Berner Exemplar folgendermaßen: Lucern weigert sich für die Seinen, das Geleit zu Mellingen zu geben. Es ist aber auf diesem Tag angesehen, daß wir bei unserer dießfälligen Gerechtigkeit bleiben und den Zollner anweisen wollen, das Geld zu unfern Händen einzunehmen. Zu I. Schreiben im Staatsarchiv Lucern, ungebundene Abschiede, ää. Schwyz „Mentag vor Laurentii, der xij stund nachmittag". 14S Schwyz. I 18. August (Freitag nach Unserer lieben Frauen Tag im Ottgsten). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, l>. Staatsarchiv Aiirich: Abschiede, IV. 4l>. 31. Ebenda: Tschudische Sammlung, 34. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 843. Archive Basel, Schaffhansen. t» Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn sollen dem Markgrafen voi? Röthekn schreiben wegen der Ansprache des Roßeneggers, Weibels zu Einsiedeln, weßhalb er sich mehrmals an die Eidgenossen gewendet und sich um die Verwendung Berns beworben hat. Den vier Orteil ist die Sache aufgetragen, weil der Markgraf daselbst Burger ist. I». Dem Frick von Arnen ist eine Empfehlung an den Vogt daselbst und an deil Bischof von Constanz gegeben, seines verhafteten Gutes wegen, v. „Als vsf der Jarrechnung zu jüngst zu Baden etlich artikel der Pension vnd hinlouffender knechten halb in abscheid gestellt jedem botten an sin Herren zu bringen vnd vsf dein andern tag, ouch zu Baden gehalten, von gemeiner Eidgnossen botten angenomen, der gestalt als jeder bott sinen Herren erscheint, hat der Stattschriber von Baden sölich artikel vf beuelch der Eidgnossen botteil in geschrift geleit vnd zu Schwitz vf forigem tag verhört vnd angenomen worden ist, das dieselben brieff von jedem Ort, dahin dieselben kämen, besigelt werden sölten, als jeder bott weist; so wirt nun von etlichen Orten vermeint, gut sin, das noch in dieselben brieff koinen sölt, das wir Eidgnossen gemeinlich noch sonderlich hinfür mit dheim fürsten noch Herrn dhein verstentniß, puntnus noch Veredlung annemeil, macheu noch volstreken sollen noch mögeil, vnd daby der kinden vnd schillern halb weiß jeder bott, wie das abgerett ist. Sol jeder bott heimbringen vnd vf nechsten tag darumb antwurt geben, damit söllich on verzug volzogen ward, vud sölleil ouch die brieff nit destermiuder jemer mer für vnd für vffgericht vnd besiglet werden. Ist widerum tag angesetzt vsf Zistag nach sant partoloineustag (29. Äugst) zu Lützern nachtz an der Herberg zu sind." «I. Aa Etliche aus unserer Eidgenossenschaft die Frankfurter Messe besucht möchteil, soll Schwyz an den Pfalzgrafeu, auch an die Städte Speyer und Straßburg für sie um Geleit werben, v. Da sich unsere Eidgenossen von Lucern weigern, zu Mellingen das Geleit zu geben, behaus tend, sie seieil davon gefreit, so wird beschlossen, sie sollen auf nächstem Tag ihre daherigen Freiheiteil und Gewahrsaine verhören lassen, wonach dann weiter in der Sache gehandelt werden wird. f. Jeder Vot? August 1503. 239 weiß, welche Autwort man der französischen Botschaft gegeben hat, daß nämlich dem König die Werbung von Knechten gänzlich abgeschlagen.und den Hauptleuten und Aufwieglern, die den Boten nachlaufen, bei Eid, Ehre, Leib und Gut verboten worden ist, in einen fremden Krieg zu ziehen oder Jemanden dafür zu werben. K. Jeder Bote kennt auch die andere freundliche Werbung der französischen Botschaft „ob sich begeben wurd, das Jrn Herr kttng in dem Herzogtum Meyland oder in der Cron von Frankrich etwas not angieng, das wir doch alsdann wöllen das best thun vnd bedenken die früntschaft vnd einung, darin wir denn sament verstrikt sind." I». Hauptmann Nußbaumer hat einige Briefe herausgeschrieben, darunter einen an Junker Niclaus Hasfurter, dessen Antwort darauf vor uns verhört und „benügjg" erfunden worden ist, wie jeder Bote weiß. i. Nach dem auf letztein Tag gefaßten Beschluß hätte auf diesem Tag der Zwist Schaffhausens mit seinein Hauptmann Töuber geschlichtet werden sollen. Da aber gedachter Töuber nicht anwesend war, so wurden die von Schaffhausen nochmals gebeten, ihre Härte gegen ihn aufzugeben, sich gütlich mit ihm zu vertragen oder den Eidgenossen die Sache anzuvertrauen. 144 Sern. 18. bis 21. August (Freitag nach tlssuinMoiüs NiU'ie.) Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 8!!!». Mit den auf diesen Tag zusammenberufenen Boten der Städte Bern, Freiburg und Solothurn trat eine Botschaft des Erzherzogs von Oesterreich, Herzogs von Burgund — Johannes von Bregiles, Otto von Älolins und Guido David — zusammen in Betreff der in Burgund kürzlich stattgefundenen Münzverände- ^N»g (oi) iinroatooiOitoiQ lumicüiu'uiQ in patria NurAtanäla kaokara) und anderer Verhandlungsgegenstände. ^>ie erzherzoglichen Gesandten gaben zu, daß ungeachtet der Münzveränderungen die Salzkäufe, welche die ^ei Städte in Salins gen,acht und noch nicht bezahlt hätten, sowie auch Käufe, die im Verlauf der nächsten "eun Monate a dato gemacht würden, nach dem bisher üblichen Preise bezahlt werden sollen. Weiter verpflichteten sich die Gesandten, beim Erzherzog dahin zu wirken, daß diese Stipulation nach Abfluß der ^gestandenen neun Monate noch auf weitere drei Monate ausgedehnt werde. In Betreff des Besitzes drs Priorats von Waclusen (Vauelass?) wünschten Bern und Freiburg, daß die darauf erhobenen Ansprüche durch freundliche Mittel beseitigt werden möchten, falls aber dieses nicht stattfinden könnte, werden sie keine gewaltsamen Maßregeln ergreifen, welche den Rechten des Erzherzogs, die sie anerkennen, nachtheilig sein Knuten, um den Propst Niclaus von Diesbach im Besitz zu erhalten, indem sie die Zuversicht hegen, der ^vzherzog werde gegen den genannten Niclaus von Diesbach nichts Ungebührliches vornehmen lassen, sondern seine Gunst und sein Wohlwollen schenken. Lateinischer Abschied. Mehrere auf den Gegenstand befindliche Correspondenzen und Instructionen finden sich in demselben Bande. 240 August 1503. t4S Lucern. 4 3t).?, 30. August (Mittwuch vor sant Vrenentag). Staatsarchiv Lucern: Luccrner Abschiede, v. 48t). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 52. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 4. Archive Schwyz, Frciburg. Boten: Zürich. Burgermeister Escher. Bern. Venner Achshalm. Lucern. Schultheiß Bramberg; Ludwig Kling; Vogt Schoch; Jacob von Wyl. Nri. Ammann In der Gassen. Schwyz. Vogt Bäsy- Obwalden. Peter Wirz, Venner. Nidwalden. Vogt Amstein. Zug. Hasler. Glarus. Vogt Landolt. Basel. Heinrich Einfalt. Freiburg. — Solothurn. — Schaffhausen. — i». Lucern verlangt, bei seiner althergekonnnenen Zollfreiheit zu Mellingen belassen und deren nicht ohne Recht entsetzt zu werden. Der Bote hat die darauf bezüglichen Briefe und Freiheiten verhören lassen- Auf den nächsten Tag soll man darüber Antwort geben. I«. In Betreff der Streitigkeiten zwischen denen von Churwalen und dem Bischof von Chur, worüber unter Theilnahme der römisch königlichen Boten auf Sonntag nach Maria Geburt (10. September) zu Chur ein Tag gehalten werden soll, ist erkennt, daß jedes der VII Orte eine Botschaft auf dem Tag haben soll mit Vollmacht, zu Allem zu helfen, wodurch die Sache im Frieden beseitigt und kriegerische Unruhe ferngehalten werden mag. c . „Alsdann vff diseM tag von vns eidguossen ein Copi gefielt ist, dz wir vns künftigklich zu dheiin fürsten noch Herren verbinden sollen, als dz die copi begriff, der jedem ort cini vbcrantwurt ist, vnd die wir zugeseit haben vnz an vnser eidguossen von Zürich vnd Vri, der botten sollen solich copi Iren Herren erscheinen, vnd sover sy ouch darin gand, als wir getruwen, so sollen sy dz vngvarlich in acht tagen vnsern eidgnossen von Lucern zuschriben, der schriber sole dann den brief machen vnd sol von vns allen besigelt werden. Ob aber die zwey Zrt nit darin gan wollen, sollen vnser Eidgnossen von Lucern gwalt haben, vns ein tag zu verkünden, den s") dann jedes Ort durch sin botschaft suchen, zu ratschlagen wie man sich hierin halten well. (Vnser getrmven l. E. von Zürich sollen disen abscheid der fürsten vnd Herren halb ir schriber lassen abschriben vnd dieselb schrift vnsern l. E. von Schaffhusen zuschicken)", fehlt im Freiburger Exemplar. Zu K». Heinrich, v. G. G. Bischof zu Chur, schreibt an die Eidgenossen aus Feldkirch unterm 27. August (Sonntag nach Bartholomen): Er habe ihr Schreiben vom 19. August (Samstag nach ^ssumptionis Marie) durch ihren Boten auf St. Bartholomäustag (24. August) zu Abend bei Landeck erhalten, aber nicht durch den' selben Boten nach ihrem Begehren zurückschreiben können, weil der Bote nicht zu ihm gekommen sei. Es ha^' aber der (römische) König, wie die Eidgenossen, „sobald wir Jro ewren willen des anstands mit den Processen Z" erkennen haben geben", verlangt, daß er, der Bischof, bis zu dem angesetzten Tag die Sache soll ruhen lasse"' was er thun wolle, wiewohl es ihm augenscheinlich zum Nachtheil gereiche. Er sei nämlich berichtet, daß dem letzten Tag zu Chur der Trivulz den Gotteshausleuten zugesagt habe, ihnen zu Rom gegen den Bisch") behülflich zu sein, und sich anerboten, er wolle ohne des Stifts Schaden zuwege bringen, daß ein anderer Bisch") dahin gesetzt werde. Er vertröste sich aber, daß die Eidgenossen ihn gegen solche Praktiken in Schutz nehm"" werden. Da sich auch das Capitel zu Chur der jährlichen Pension wegen etwas beschwert habe und auf de>" letzten Tag zu Nagaz ein Administrator als Auskunftsmittel in Vorschlag gebracht worden sei, so habe Bischof Heinrich, auf den Wunsch königlicher Majestät sich mit Herrn Vielaus Ziegler verständigt, dessen Brut»" August 1503. 241 als Administrator anzunehmen, sofern das Capitel damit einverstanden sei. Die Eidgenossen möchten also arbeiten, daß der Handel mit der Administration seinen Fortgang nehme, denn auf diese Weise sei dann allen Theilen geholfen. Seinerseits werde er, sobald er die Antwort des Capitels habe, mit dem Ziegler weiter unterhandeln. Im Berner- und Freiburger Abschied folgt das Verkommniß gleich als Theil des Abschieds nach o. Zu «. Im Berner- und Freiburger Exemplar folgt diesem Artikel unmittelbar, als Theil des Abschieds, das vom 30. August (Mittwoch vor St. Verena) datirte Verkommniß, das mit Beziehung zu dem Verkommniß von Baden vom 21. Juli d. I. (siehe oben Nr. 139 und Beilage 10) über Pensionen, Kriegsläufe u. s. w. fortan der Beibrief genannt wird. Dieser Beibrief, über welchen sich bis ins Jahr 1508 viele Verhandlungen finden, scheint auch von den beigetretenen Ständen niemals besiegelt und somit auch für diese niemals in Kraft getreten zu sein, weßhalb er nicht unter den Beilagen, sondern hier als Entwurf nach einem Pergament des Staatsarchivs Bern abgedruckt wird: „Wir Burgermeister, Schultheißen, Amman, Rät vnd ganz gemeinden der loblichen Eidgnoschaft, nämlich Zürich, Bern, Lucern, Vri, Schwitz, Vnderwalden, ob vnd ^ nid dem Kernwald, Zug mit dem vßer Ampt, so darzu gehört, Glarus, Basel, Friburg, Soloturn vnd Schaffhusen, Thund kunt vnd zu wissen Aller ^ mencklichem mit disem brieff: Nachdem wir hieuor kurz vergangner tagen zuo Baden in Ergöw zu vffenthalt, och nutz vnd fromen vnser vorgenannten ^ Eidgnoschaft etlich artikel, die Pensionen, miet, gaben oder dienstgelt, wie das namen haben mag zc., vnd die hinlouffenden knecht antreffende, lut der ^ selben darumb vffgerichten brieffen, angenomen vnd einhellig beschloffen haben, in denselben aber vsgelassen vnd'nit luter begriffen ist, aller surften vnd ^ Herren, wie die namen Hand, sich daby och zuo müssigen; vnd damit dieselben artikel bester dapfrer beharret vnd dest- minder zerrüt noch zer- s krochen werden, Sund ers von notturft wegen zuo gut, nutz vnd fromm vnser land vnd lüt gemelter vnser Eidgnoschaft zuo schirmen, Haben wir mit zit- ^ tigem rat einhelliklich mit vnd gegen einandern vffgenomen, nemend ouch yetz biß wie hienach stat, frplich vnd williklich mit einandern vff, wissentlich s vnd wol- bedacht in crafft vnd macht biß brieffs, in wis vnd form als ob es in denselben ob angezogenen brieffen der Pensionen vnd knechten halb wisende ^ och vergriffen stünde vnd als ob es alles sampt ein brieff weri, als es och Ein Meinung ist vnd sin soll, wie denn diser artikel hienach eigenlich ge- ^ lütert vnd geschriben stat. Dem ist also: Das wir obgemelten Eidgnosen dhein ort vnder vns gemeinlich noch sunderlich von disem tag hin mit keinem s fürsten noch Herrn, wie die namen haben, niemand Hindan gesetzt, puntnuß, einung, verstentniß oder ander pflichtungen, wie die erdacht möchten werden, s machen, annemen, beschließen, noch dun füllen in dhein wis noch weg, one vnser der obgemelten Eidgnosen gemeinlich oder den merteil vnder vns ^ gunst, wissen vnd willen, wie denn das in den berürten brieffen der Pension vnd hinlouffenden knechten halb och eigentlich begriffen ist, als wir hiemit ^ disen brieff och bestättet, ingelipt vnd verfasset wellend haben zu glicher wis als ob diser artikel by denselben artiklen vnd die selben artikell bp disem ^ artikell geschriben stünden. Mit Vorbehaltnuß, das wir Eignosen gemeinlich oder der merteil vnder vns biß alles samenthaft ewicklich mögend bliben ^ lassen, abdun, endern, mindern oder meren, ye nachdem vns dann gut bedunkt. Es sol och diser brieff mit sim Jnnhalt oder ein globlich abgeschrift ^ davon mit denselben obgemelten briefen vnd artikeln vnd die berürten brieff vnd artikel mit disem brieff oder globlicher abgeschrift dauon, alles ^ mit einandern samenthaft vnd mit einandern, so wir vnser püntt schweren vnd darzuo ouch alle jar, ierlichs so wir Burgermeister, Schultheißen, Amann ^ vnd rätt sezend vnd man Inen schwerst von vns allenthalb in Stetten vnd landen mit denselben vnsern pünden och geschworen werden, wie denn ^ die brieff derselben artiklen witter zuogebend. Doch hierin vorbehalten vnser geschworn kwig pünd, so wir gegen einander Hand, denselben in ^ allweg vnschedlich vnd vnvergriffenlich. Vnd des alles Mo warem vestem vrkund so haben wir vorgenanten Eidgnosen von Steten vnd landern ^ gemeinlich vnd vnser jeklichs ort insunders sin eigen insigel für vns vnd vnser ewig nachkamen offenlich gehenckt an disen brieff, der 31 242 September 1503. geben ^ ist in der Statt Lucern vff mittwuch vor sant frena tag des Jars als man zalt nauch Crists gepurt fünfzehenhundert vnd darnach im dritten Jar." »Oollaoicmata sst prsLsns doxiu xsr ms Vlrieum Uösell, notarium puplioum st xrotdonotnrium opicli ^ vollsn, uuotoritatö imxsriali. Lt vonvorcl^t icl sno oriZinnli cts vsrdo act ^ vsrlmm, <^uocl nttsstoi'LZo äiotus notarius mann msa proprio, st manuali oudssriptions ^ solita.« Pergamentene Urkunde ohne Siegel im Staatsarchiv Bern. 14« Basel. 4 505, 2 5 . September (Montag nach N-UMoi tlxoswli). Staatsarchiv Berl» : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .f. 14. Vor Hartmann von Hallwpl, Dontpropst zu Basel, und Peter Offeitburg, Altburgermeister, als freundlichen Untertädingern wird verhandelt über Streitigkeiten zwischen Bern und dem Bischof von Basel, hauptsächlich über zwei Punkte, das Burgrecht der Leute im Münsterthal mit der Stadt Bern und die Gerichtsbarkeit im Teisenberg. Erstlich, bezüglich des Burgrechts der Münsterthaler zu Bern, ist mit beider Theile Wissen und Willen beredet, daß dieses Burgrecht wider den Bischof und das Stift Basel nicht dienen soll, daß auch die Hintersassen des Stifts nichtsdestominder zu den althergebrachten Renten, Zinsen, Gerichten und Rechten pflichtig sein sollen und daß, wenn sie diesen Pflichten nicht stattthun, Bischof und Stift, von Bern ungehindert, mit geistlichem oder weltlichem Verfahren, Strafen, Bußen u. s. w. die Ungehorsamen gehorsam machen mögen; Bern soll, wenn es darum angesprochen wird, helfen, die Rechte des Bischofs und Stifts im Münsterthal aufrecht zu halten. Zweitens, bezüglich der hohen und Niedern Gerichte aus dem Tessenberg, ist nach vielen Reden zuletzt von den Untertädingern die Meinung ausgesprochen, dieselben sollen abwechselnd eine gewisse Zeit lang dem Bischof und Stift Basel, dann der Stadt Bern und so fort zustehen; von den Fällen und Bußen daselbst sollen dem Bischof und dem Stift acht Pfund Bernmünze vorab zufallen, da die Gerichte doch vom Stift Basel herfliehen, das Uebrige soll unter beide Theile gleich vertheilt werden; dieser Modus soll versuchsweise auf sechs Jahre eingeführt werden. Beide Artikel als das Haupt anderer hängiger Streitigkeiten, sollen beide Theile ernstlich bedenken und sich zu einer Erklärung darüber entschließen, welche sie durch bevollmächtigte Anwälte auf Sonntag St. Elisabethentag (19. November), Nachts, zu Basel vor den Untertädingern abgeben und sich inzwischen aller Neuerungen gegen einander enthalten sollen. 447 Lueer n. 44405, 26. September (vfs Zinstag vor sam MickMag). Staatsarchiv Lucer»! Luc-rner Abschieds, v. ,«l. Staatsarchiv Zürich : Abschiede, IV. »7. Ebenda: Tschudische Sammlung, 07. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. 10. 17. Archive Freibnrg, Schaffhausen. Boten: Zürich. Rudolf von Kausen. Bern. Bartholome Steiger. Lucern. Schultheiß Feer; Ludwig Küng; Vogt von Wyl. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwpz. Vogt Jost. Obwalden. Peter Wirz- Nidwalden. Ammann Zun Höfen. Zug. Haus Zürcher. Glarus. — Basel. („Hand geschrieben.") Freiburg, Solothurn, Schaffhausen („die Stett Hand all geschribeu"). ». „Als dann ein Span vnd Irrung ist in den Capiteln, so nämlich mit dein küng als Herzoge" zu Mepland beschlossen vnd nämlich in dein dritten artikel, da vns Eidgenossen bedunkt, der staub vns gege" September 1503. 243 dem küng zu vergriffenlich, hat man geratslagt, den ze eudern als inan jedem potten deß etil Copy geben zu tlltsch vnd latin, sol jeder pot heimbringen vnd vff nechsten tag zu Lucern darum endlich antwurt geben, damit die vffgericht vnd bi dem küng ouch bcsigelt werden." l>». Jeder Bote weiß, wie jedes Ort, schriftlich oder mündlich, sich über das Verkommniß zu Baden und den Brief wegen der Verbindungen zu Fürsten und Herren u. f. w. geäußert hat. In allen Antworten spricht sich Geneigtheit aus, bei dem Abschied von Baden und den aufgesetzten Briefen zu bleiben und von diesem Tag an sich aller Fürsten und Herren zu müßigen, wie der letzte Abschied zu Lucern innehält. Zürich und Uri jedoch meinen sich nicht zu binden, sondern ihre Hand offen zu behalten nach ihren Freiheiten und Herkommen; aber bei dem Abschied von Baden wollen auch sie bleiben. Darauf wird beschlossen, jeder Bote soll auf dein Tag zu Lucern, Mittwoch nach St. Gallus (18. October), hierüber weiter Antwort geben, was man der Eidgenossen Nutzen und Ehre gemäß halte. «. Andreas Gienger verlangt gegenüber unfern Eidgenossen von Glarus Abtrag wegen des ihm im Thurgau in unserm Geleit begegneten „Roms" an Gut, Geld, Pferden u. s. w. Das soll jeder Bote heimbringen. «I. Zürich soll diesen Abschied an Schaffhausen mittheilen. Im Berner- und Freiburger Abschied steht Artikel n am Ende und folgt dann als Theil des Abschieds, was Zürcher Abschied IV. 96 als besondere Beilage gibt, die ursprüngliche und abgeänderte Fassung des dritten Artikels im Mailänder-Capitulat: Diz ist der artigkel zu latin, als er vorgestanden ist. »Vioissim st rsoiprosa auiinoruiu atksotious uos prstati IZurgiiuagistri sto. ste. pro uoliis st suoossso- rilurs uostris proruittüuus, nullo umguaiu tsmpors prsuoiuiuatum oüristiauissiururu rsgsiu Nscliolauigus clu- vsrn aut rsgis uust"' 8us statuiu, luauüarusuta, tsrras, iurisäivtiouss, iuoolas st sulxlitos, ouiusoumgus uomi- uis, statu«, cliguitatisvs tusriut, in oorporibus, rgbus ssu douis otksullsrs, psrturdars, gusrris ssu iujuriis laosssors aut iuimioos, lrostss, aclvsrsarios ssu iuiurias, uoourasuturu vsl dsllum rsgis sus aut siusclsm sulxlitis «lirsots vsl iuäirssts souautibus tauorsm, voussusuru, iuuamsu ssu aclitum, passuiu uso transituiu psr clitiousru uostram prsstare, uso ssiaiu lruiusruocli lrostss, iuimioos vsl aüusrsarios soisutsr sustiusro uostrisgus in patriis ssu äistriotidus tollsrars, guiuz-mo ctsdout üiots partes lrso possstsuus st üclslitsr pro- uiclsrs st preoavsrs.« Diz ist der artigkel in latin, wie der geendert werden sol: »Visissiru st rsoiprooa auimorum atksotious uos prstati IZurgimagistri sts. sto. pro uoliis st susosssorilms uostris promittimus, uullo uuguam tsmpors prsuomiuatum ollristiauissimum rsgsm, vti Ascliolaui cluosm aut rsgis ltlas'^ sus üuoatus Älsüiolaui statum, tsrras, iurisüiotionss, iusolas, st sulxlitos ouiusoum- gus uomiuis, status üiguitatisvs tusriut, iu oorporidus, rsdus ssu bouis otksixlsrs, psrturdars, gusrris ssu iuiuriis laossssro aut iuimioos, bostss, aäusrsarios ssu iuiurias, uooumsutum vsl dsllum regio Nas. sus in eins cluoatu msäiolaususi clirsots vsl iuelirsots souautilurs, tauorsm, voussusum, iuuamsu ssu aäituin, passum uso trausituiu stivr clitiousm uostram prsstars, uss ssiam duiusmoäi llostss, iuiinisos vsl aclusr- kariös ssisutsr sustiusrs uostrisgus in patriis ssu clistriotidus tollsrars, guiuMio «lslzsnt cliots partes lrso possstsuus st üüslitsr prouiclsrs st prsoavsrs.« Diß ist der artickel in tütsch, wie'der hievor gcschribeu stat: „Hinwiderumb vnd dagegen in glichem gemütte sollend wir die obgemelten Burgermeister u. s. w. u. s. w. der Stetten vnd lender vnd obgeschribnen Orten für vns vnd unser nachkommen versprechende in deheinen zyten den vorgenanten kristenlichen küng von Frgnkenrich vnd Herzogen zu Moyland oder sincr Majestät Stand, gebiet, Land, herlikeiten, Jnwoner vnd Vndertanen, was namens, stattesjoder Würdigkeit die sycn, in Iren üben, güttern ZU verletzen, mit kriegen vnrechtlich betrüben vnd beschwören, ouch sin vyend vnd widerwertigen, so siner Majestät 244 September 1503. old dero vnderthanen vnrecht, schaden old krieg durch old one mittel zuzefügen vnderstanden, gunst, verwilligung, Hilst, durchzug, paß oder zuzug durch unser herlichkeit geben und dieselben wüssentlich nit enthalten, in unfern landen und oberkeiten nit gedulden, sunders sollent die bemelten teil diß getrüwlich versuchen und verhüten." Also lutt der Artikel zu tütsch, so er geendert wnrdt: „Hinwiderumb und dargegen in glichem gemütt söllent wir, die obgemelten Burgermeister u. s. w. der Stetten, Landen und obgeschribnen orten für uns und unser nachkommen versprechende, in deheinen zitten den vorgenanten cristenlichesten küng von Frankenrich, als Herzogen in Meyland, oder siner Mayestät des Herzogthumbs Meylands stand, gebiet, land, herlikeit, Jnwonern und Vnderthanen, was namens, stattes old Würdigkeit die syent, in Iren liben, gittern zu verletzen, mit kriegen vnd mit unrechten betrüben vnd beschweren, ouch sin vyend vnd widerwer- tigen, so siner Majestät in sinem Herzogthumb Meyland vnrecht, schaden old krieg durch old ane myttel zuzefügen vnderstundent, gunst, verwilligung, Hilst, durchzug, paß oder Jnzug durch unser herlichkeit gebieten vnd dieselben wüssentlich nit enthalten, in vnsern landen vnd oberkeiten nit gedulden, sunders sollend die bemelten teyl diß getrüwlich versehen u. s. w. Luce r u. 4ZÜ5, 19. October (Donstag nach Sant Gallcntag). Staatsarchiv Lucern : Luceruer Abschiede, t!. 181 I». Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV, IM. Staatsarchiv Neri»: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. Archive Schwyz, Basel, Freibnrg, Schaffhansen. Boten: Zürich. Meister Felix. Bern. Bartholomäus Steiger. Lucern. Schultheiß Bramberg; Schultheiß Feer. Uri. Niemand. Schwyz. Ammann Kätzi. Obwalden. Peter Wirz. Nidwalden. Niemand. Zug. Ammaun Steiner. Glarus. Der Stäger. Basel. Heinrich Einfalt. Freiburg. Veudrich Stöbi. Solothurn. Schultheiß Conrader. Schaffhausen. Der am Stad. tt. Alst das Anbringen Unterwaldens, seines Landmanns Oswald von Rotz wegen, der den verheißenen Ersatz einiges im Schwaderloch von ihm gehabten Kostens verlangt, soll man auf einem folgenden Tag? Aiüwort geben, ?». In Betreff des Abschieds von Baden, der Pensionen und laufenden Knechte und der Verbindung mit Fürsteir und Herren wegen, erklärt Zürich abermals, es wolle bei dem zu Baden aufgerichteten ulld voll ihm besiegelten Abschied bleiben und denselben mit den übrigen Eidgenossen getreulich halteil, weiter aber lasse es sich nicht binden. Von Uri ist weder Botschaft noch Brief auf diesen Tag gekommen. Der übrigen Orte Boteil hatten ungleiche Auftrüge hinsichtlich des Beibriefs der Fürsteil und Herren wegen. Daher wird beschlosseil: „Des ersten, des abscheids halb von Baden, dz die übrigen Orth so den noch nicht besigelt, nochmaln besegeln sollen. Vnd des nachgenden bybriefs halb, aller fürsten vnd Herren müßig zegan, ist geratslaget, dz die übrigen Ortt gemeinlich gan Zürich schickeil vnd sy pitteil, »nt vils andern Orten in den bybrief zegand, vnd sölleil also vff Sonntag nechst nach Allerheiligentag Zürich nackst^ ail der Herberg sin. Vnd ob dann an Vilser Eidgnossen von Zürich in den abscheid nit gan, solle w>l desterminder der bybrieff vffgericht vnd von den übrigen Orten besigelt werden. Vnser Eidgnossen von halb ist geredt, dz an Inen der fach halb nit fit gelegeil, angesechen dz Jr pnndt, so gegeil den iist" Waldstetten, nswise, dz sy nit geivalt, mit dheinem fürsten oder Herren ützit zu verpinden old ützit mit Inen ^ machen, on der übrigen dryen Waldstetten gunst, wüsten vnd willen." «?. Den Artikel der mailändische" Capitel hat man in der Gestalt verändert bleiben lassen, wie er ans dem vorigen Tag zu Lncern veräud^ October 1503. 245 worden ist, und wovon jeder Bote damals eine Copie erhalten hat. «R. Auf nächstem Tag zu Zürich soll man antworten, wie man die Landvögte allenthalben anweisen wolle, sich gegen den ungehorsamen Knechten zu verhalten, die jüngsthin fortgelaufen sind. R4S (Ahne Ortsangabe.) 4303, 28. October (an Sant Simon nnd Judastag). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. ZV—ZV. Abschied der Amtleute und Boten der beiden Städte Bern nnd Freiburg, zur Neguliruug der Verwaltungssachen iu ihren Herrschaften Echalleus, Orbe und Grandsou. t». Echalleus: Zehutenstreitigkeiten zwischen dem Gotteshaus St. Ataria Magdaleita zu Lausanne und dem Gotteshaus des Lac de Joux, Marchanstände mit Savopen, Bau- und Frondienstsachen u. s. w. «. Orbe: Mühlen und Backofenlehen, Marchanstände, Bergwerkslehen der Mönche von Petterliugen, Pflicht der auswärtigen Rentenbesitzer, die Häuser t>er Stadt Orbe in Bau zu erhalten, Zoll zu Npon. «. Grandsou: Erläuterung, betreffend Neubruch- Zehnten, Nebenlehen, Wochemnarkt zu Grandsou u. s. w. Die erheblicher» Streitigkeiten werden vor die Näthe der herrschenden Orte gewiesen. RS« Zürich. 4303, 6. November (Montag nach Allerheiligen). Staatsarchiv Zürich: Abschiede IV. l. Ebenda: Tschudische Sammlung, 38. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 4V. Archiv Freiburg. Boten: Zürich. Bürgermeister Wt)ß; Heinrich Göldli, Ritter; Marx Nöist; Meister Ulrich Felix, ^ern. I)r. Thüring Fricker. Lucern. Peter Zukäs. Uri.— Schwyz. Ammann Kätzi. Unterwaldeu. — Zug. — Glarus. Haus Stäger. Basel. Heinrich Einfältig. Freiburg. — Solothurn. Hans Stölln Schaffhauseu. — a,. Atellingen klagt über den schlechten Zustand des Wegs im Heitersberg und anerbietet mit Hülfe der Eidgenossen denselben herzustellen und dann in Zukunft zu unterhalten. Auf nächstem Tag soll dießfalls Antwort gegeben werden. I». Der Stadtschreiber von Baden verlangt Entschädigung für Arbeit und Kosten, ^e er wegen der ihm aufgetragenen Errichtung der Briefe bezüglich der Pensionen gehabt habe; er verlaugt von jedem Ort 10 rheinische Gulden. Darüber soll man beförderlich Antwort geben, damit jener abge- ^tlgen und für seine Zehrungskosten entschädigt werde, v. Zürich soll in aller Eidgenossen Namen Montags "kch Martini nächsthin (13. November) mit den: Vogt von Badeil etile Botschaft nach Thiengen senden, des ^echtshandels wegen zwischen den Unsrigen von Koblenz und denen von Waldshut, welcher iu Thiengen ""hängig ist. «I. „Es iveißd jeder bott sinen Herreil vud oberu zu sageil die früutliche Pitt, so all vnser betrüwen, lieben eidgnossen von Zürich vor Jrem cleinen vild großen Rat getan ist, mit vus andern orteil iu en vergriff zu Lutzeru gestellt, hinftir aller fürsteu vild Herren nlüßig zegand vild keiil frömd burger anzuuemen, gande; und wie st daruff och nnt zimlichen guten Worten geantwurt haben, dz Inen vß vil vrsachen gemeint sin welle, sich also gantz verbindeil zn lassen, soilder nach sag Jr loblichen fryheiten wölleut st 246 November 1503. mal vnd macht haben, burger zu neineu, wie Jr altvorderu dz je geprucht, vnd dz si nütz des minder die verkomuiß zu Baden augenomen vnd durch si zugesagt vnd besegelt, erlich vnd gütlich hallten wollen, vnd deshalb an Inen nütz erwinden lassen, dz vnser eidgnosschaft zu lob, nutz vnd eren erschießen inöge." «. Auf das wiederholte Ansilcheie des Abts von Kreuzlingen, es möchte der römische König bewogen werden, seinen: mehrfach gethanen Versprechen nach Hülfe und Handreichung zu thun, damit das Gotteshaus wieder aufgebaut und in seinen vorigen Zustand gebracht werde, ist erkannt, jeder Bote soll dieses heimbringen, damit mau auf dem nächsten Tag einen Beschluß fassen könne, ob man den König nach Vorschrift des Basler Friedens zu Recht fordern oder was man thun wolle, damit seine dießfalls gethane Zusage erfüllt werde, t. Ebenso soll man bezüglich der Anforderung des Vetters des Andreas Gienger selig, wegen Vergütung des ihm in unserm Geleit durch Etliche von Glarus entwerten Gutes auf dem nächsten Tag mit denen von Glarus reden, damit Gienger befriedigt und wir fernerer Ungelegenheit dieser Sache wegen überhoben werden- K. Ebenso bezüglich des Priesters, der im Thurgau einen Todtschlag gethan und den unser Landvogt nun von der Obrigkeit wegen zu strafen meint, während der Bischof von Constanz meint, die Bestrafung gehöre ihm, als dem Bischof, und „deßhalb mit bau gegen dem landvogt handelt." Wenn die Priester im Thurgau mit Jemanden in Streit kommen und man ihnen Frieden gebietet, meinen sie, man habe ihnen den Frieden nicht zu gebieten und sie haben den nicht zu halten, i». Die Schreiber von Lucern sollen diesen Abschied auch an Uri und Unterwalden mittheilen. «, t, I» fehlen im Tschudischen Abschied. «, t, zx, I» fehlen im Solothurner Abschied, v, K, I» fehlen im Berner- und Freiburger Abschied. A5R Mailand. 4Z0Z, 22. November (Mittwoch vor ic-uuarill--). Archiv Schwyz. Gegenseitige freundliche Dienstanerbieten der eidgenössischen Boten und der königlichen Regenten- ?». Die Boten haben mit dem Großmeister s(4runäinuitr6) insbesondere geredet. Nach langer Rede wurden sir aufgefordert, ihr Begehren schriftlich zu stellen und wurde daher eine lateinische Supplikation gemacht, daß die Herren von Schwyz zwei alte verfallene Jahrpensionen ansprechen u. s. w. Die Franzosen wollen ihre Register und Quittungen zu Rathe ziehen, gaben übrigens gute Antwort, v. Ferner verlangt Schwyz 600 Gl. au alter Ansprache und zeigt dafür eine Schrift vom Bälli. Die Franzosen sagen, der Bälli habe den Brief gezwungen geschrieben, um der Verhaftung zu entgehen. «I. Ferner verlangt Schwyz, die dießjährige Pension möchte ihm ans Gnade sofort bezahlt werden. Darauf ward anfänglich gute Antwort, doch ohne Folge. Darauf war von den Boten die Sache des Zolls zu Luggarus wegen angebracht worden. Der Großmeister erbot sich/ den drei Orten jährlich 100 Ducaten für den Zoll zu schenken; den Zoll selbst abzutreten sei dem König umuöill lich, weil er der königlichen Kammer zu Como gehöre, l. Bei der letzten Unterredung sagte der Großmeister, wenn sich die Boten Gewalt nehmen wollen, für den Zoll und alle andern Ansprachen von Orten und Privaten sammenthaft eine Generalquittung zu geben, so wolle er in eine solche Verhandlung eintreten. D" die Boten aber hiezu keine Vollmacht hatten und ohne solche nicht handeln wollten, so erklärte der Großmeister, auch seinerseits auf Einzelnes nicht eintreten zu wollen. Die Franzosen sagten übrigens, f^ November 1503. 247 haben dem König geschrieben und hoffen, auf alle angebrachten Punkte gute Antwort zn erhalten. K. Der Aüinze wegen ist zu Mailand ein, offener Ruf ergangen, daß man die Dickplapharte, die man gut erfunden, sowie alle andern zu Bellenz geschlagenen Münzen, die man gut erfinde, nehmen wolle; nur auswärtige Engster wolle man nicht mehr nehmen; zu Bellenz geschlagene Angster jedoch, die noch vorhanden, wolle üwn gegen gute Münze auswechseln. I». Ueber die Bollenzer Ansprache hat der Großmeister einen Doctor von Mailand und haben die Bollenzer ihren Vogt zum Schiedmaun gesetzt; als Obmann ist Herr Johann -yacob Trivulzio aufgestellt, i. Das Weitere weiß jeder Bote zu erzählen. tST Basel. 4Z05, 30. November bis 7. Deeember. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7, 47. 4l). Archiv Freibnrg. i». Vor Peter Offenburg, Altburgermeister, Melaus Rusch, oberstem Zunftmeister, Heinrich Einfaltig äüd Heinrich von Sennheim, als verordneten Rathsboten der Stadt Basel, werden die Streitigkeiten verhandelt Zwischen Frau Maria, Markgräfin von Hochberg, geborner Herzogin von Savoyen, und ihrer Tochter Johanna ^on Hochberg als klagendem Theil einerseits und Markgraf Christoph von Baden als beklagtem andererseits, betreffend die Herrschaften Nötheln, Sausenberg und Badenweiler, in Gegenwart bevollmächtigter Anwälte der Parteien und ans Vermächtigung der Rathsbotschaften der vier Städte Bern, Lucern, Solothurn und Freiburg, als Anwälte der Johanna von Hochberg. Verschiedener Mängel wegen konnte die Verhandlung uuf diesem Tage zu keinem Resultat gebracht werden; daher sollen die Parteien mit mehr Vollmacht, als gegenwärtig haben, auf Samstag vor dein Sonntag Reminiscere nächsthin wieder in Basel erscheinen ^ud bis dahin jede Partei in ihren Rechten bleiben und die Sache ruhen lassen. Auf diesem Tage soll bann Markgraf Christoph sich erklären, ob er die genannten Herrschaften bis zn rechtlichem Austrag der ^uche in „gemeine Hand stellen" wolle. Wenn er nicht einwilligt, so soll man andere Mittel suchen, uwnerhin den Rechten der Parteien unvorgreislich. Actum Mittwuchen Sant Melaus des heiligen Bischofs ^ug (g. December). I». In der Streitsache zwischen Bischof Christoph von Basel und der Stadt Bern, Messend das Burgrecht der Münsterthaler und den Tessenberg, haben Hartmann von Hallwyl, Dompropst, Peter Offenburg, Altburgermcister, und Melaus Rusch, oberster Zunftmeister zu Basel, aus den letzten Abschied Zwischen den Parteien und mit deren Einwilligung Folgendes verglichen: Der erste Artikel (des Abschieds JH. September) soll bleiben und in gehöriger Form aufgerichtet werden. Des Tessenbergs wegen ist Woann beredet, daß der Bischof von Basel bei den hohen und »iedern Gerichten, Geboten, Verboten und ^er Obrigkeit daselbst verbleiben soll, doch soll alles Einkommen aus den hohen und Niedern Gerichten, das derhin ^llt, ohne Ausnahme durch des Bischofs Amtmanu und Meyer in eine verschlossene Büchse gelegt nach der Parteien Gefallen halbjährlich oder jährlich, zwischen Bern und dem Bischof von Basel gleich 20heilt werden. Todeswürdige Verbrecher sollen durch den Amtmann des Bischofs, als des Oberherrn im Effenberg, gefangen gesetzt, gegichtiget und verurtheilt und dann dem Bernischen Vogt zn Nydau, wie von er hergekommen, überantwortet werden, damit ferner mit selben nach Recht gehandelt werde. Die Ge- szr werden von beiden Theilen zur Hälfte getragen. Der bischöfliche Amtmann im Tessenberg soll lworen, bei der Verwaltung der Gerichte dafür zu sorgen, daß der Stadt Bern an ihrer vertragsgemäßen 248 November 1503. Nutzung nichts abgehen soll. Mit dem Bären auf dem Tessenberg soll es uach den: vorigen Vertrag gehalten werden. Dieser Vergleich soll andern Verträgen, Rodeln u. s. w. unschädlich sein und soll versuchsweise sechs Jahre lang gehalten werden, wonach die Parteien dabei bleiben mögen oder nicht. Die Bernischen Boten haben diesen Vergleich unter Ratificationsvorbehalt angenommen; bis auf der heiligen drei Könige Tag sollen sie definitive Antwort geben. Actum Donstag vor Eonoextioins Nario (7. December). Die Verhandlungen tragen das Datum vom 6. und 7, December, im Berner Exemplar ist aber der Abschied mit „vff Andres" (30. November) überschrieben. R5S. Brunnen. 4 Z05, 15 . December (Fr«mg nach Archiv Schwyz. Tag der drei Länder Uri, Schwyz und Unterwalden. Des Zolls zu Luggarus wegen und des Berichts, der darüber von den zwei Voten von Schwyz und Unterwalden, die nach Mailand gesendet worden, erstattet ist, hat man gutächtlich beschlossen, Uri soll in der drei Orte Namen den mailändischen Regenten schreiben, daß sie diesen Zoll abstellen und uns nach Inhalt des Berichts zu Luggarus halten. Schwyz und Unterwalden sollen bis 'nächsten Montag zu Nacht Uri berichten, ob sie bei diesem Beschlüsse bleiben wollen. I». Der Bote, welcher die Werbungen der Ghirin- gellen von Bellenz und eines Priesters, der eine Pfründe verlangt, angebracht hat, soll von Ort zu Ort gehen. «. Jeder Bote soll das Begehren des deutschen Priesters zu Bellenz, daß ihm die Pfrund gebessert und das Einkommen alle Fronfasten ausgerichtet werden möchte, heimbringen. 1S4 Züri ch. 4 (505, 16. December (Samstag nach Sant Lucimtag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 404. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 2 d. 50. Ebenda: Tschudische Sammlung, 59. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 05. Archive Schwy,;, Freibnrg, Solothnrn, Schaffhansen. Boten: Zürich. Burgermeister Wyß; Heinrich Göldli, Ritter; Marx Nöist; Meister Ulrich Felix- Bern. I)r. Thüring Friller. Lucern. Peter Tammann. Uri. Ammann Jmhof. Schwyz. — Unterwalden. Ammann Zun Höfen. Zug. Vogt Letter. Glarus. Ammann Kuchli. Basel. Heinrich Einfältig- Freiburg. Fähndrich Krummenstol. Solothnrn. Benedict Hugi, der jüngere. Schaffhausen. Bürgermeister Trüllerey. »». Auf dem letzten zu Zürich gehaltenen Tag hat man die Frage gestellt, ob man nicht den böse" Weg am Heitersberg bessern wolle. Da aber heute nicht alle Boten über diesen Punkt zu antworten bevollmächtigt waren, so soll der Gegenstand wieder heimgebracht werden zu Beantwortung auf nächstem Tag Z" Zürich. I». Der Stadtschreiber von Baden hat Abtrag verlangt für die Abfassung der Briefe der sionen und hinlaufenden Knechte wegen; er fordert dafür von jedem Ort 10 rheinische Gulden; auch darüber hätte man heute Antwort geben sollen. Da aber nicht alle Boten mit dießfälliger Vollmacht abgefertigt December 1503. -249 sind, so soll man die Sache nochmals heimbringen bis zum nächsten Tag zu Zürich, da soll man ohne längern Verzug antworte«, e. „Wyter so weiß jeder Bott, wie angezogen ist, das vf vergangnem tag zu Lucern abgeredt spg, ob unser eydtgnossen von Zürich nit mit vns vbrigen Orten in den Bpbrief, frömder Herren müssig zegand, gan weiten, das doch wir vbrigen Ort nütz destminder den vfrichten vnd besiglen söllen, vnd ouch das bishar verzogen syg, vnd aber gut, nutz vnd not were, damit dem statt bescheche. Ist daruf beschlossen, das ouch heimzubringen, damit derselb bpbrief, deßglich der ander vmb die Pensionen vnd die reißgelöuf vfgericht wurde, vnd darumb vf dem nechsten tag Zürich antwurt zegeben." «Z. Auf diesem Tag sind der römisch königlichen Majestät Näthe, nämlich Herr Doctor Sigmund Kruger, Dompropst zu Constanz, Herr Ludwig Visconti und Herr Hans von Königsegg, Ritter, Vogt zu Feldkirch, mit ihren Credenzbriefen vor uns erschienen und haben nach Vermeidung königlicher Majestät Grußes und gnädigen geneigten Willens angebracht, was folgt: 1. Allenthalben in christlichen Landen geschehen viele Wunderzeichen, Plagen und Strafen Gottes, die Blattern und andere Krankheiten, wodurch viele tausend Menschen mit Tod abgehen oder sonst unnütz werden. Es feien diese Plagen noch nicht am Aufhören und es fei durch „ein wiplich bild, fo vil Jare on alle menschliche Spyß gewesen," gesagt, daß Gott, durch unsere Sünden erzürnt, uoch härtere Strafen über uns verhängen werde, wenn wir uns nicht bessern und bekehren. Daher habe der römische König aus Nothdurft christlichen Glaubens und ehrbaren Wesens Ordnungen und Ansehen gemacht, daß Gotteslästerer und dergleichen öffentliche Sünder nach ihrem Verdienen gestraft werden sollen, auch einige Kreuzgänge angeordnet, „damit destfürer von Gott, vnserm Behälter, so das crüz Cristi von unser wegen getrageil hat, gnad erlangt werde," mit Begehren, wir Eidgenossen möchten uns dem auch anschließen. 2- Der König habe sammt den Reichsständen vorgenommen, in Ron: die kaiserliche Krone zu empfangen und von da gegen die Türken zu ziehen. Dieses Vorhaben gedenke er nun auf Neujahr auszuführen und begehre, daß die Eidgenossen zum Nömerzug ihm 6000 Knechte unter ihren'Fahnen in seinem Sold zukommen lassen, wit Verheißung, daß sie für den Sold versichert und gegen unfern Willen nicht weiter als zum Nömerzug gebraucht werden sollen. 3. Der König begehre, daß wir Bündniß und Vereinung mit dein König von Frankreich abstellen, indem dieses bisher dem heiligen Reich zu großein Schaden und Abbruch gereicht habe. Der französische König greife immer weiter gegen das römische Reich mit Blutvergießen, Eroberung vnd Verwüstung der Länder. Dagegen anerbiete der römische König uns 36000 Franken zu geben, wie dor König von Frankreich uns bisher gegeben habe, und es wollen sein Sohn, Erzherzog Philipp, und der König von Spanien sich für die jährliche Ausrichtung der Summe verbürgen. 4. Die Gesandten haben einen Credenzbrief vom König von Spanien vorgelegt und eröffnet, daß dieser König sich anerbiete, vns Eidgenossen 24000 rheinische Gl. jährlicher Pension zu geben und selbe in zwei Zahlungen jährlich vuszurichten. 5. Sie begehren, daß wir dafür sorgen möchten, daß den Boten des Königs von Spanien das, vws ihnen im verflossenen Jahr durch unfern Vogt im Oberland und Andere entwert worden sei, wieder ^stattet werde. Diese Meinungen und Artikel soll jeder Bote an seine Herren bringen. Alan hat zur Beantwortung einen Tag angesetzt nach Zürich auf Sonntag nach Sant Hilarientag (15. Januar) nächsthin; doch bezüglich des fünften Punktes haben wir schon jetzt geantwortet, es sei bereits viel über diese Sache auf Tagen behandelt und ihnen von dem Ergebniß Mittheilung gemacht worden, dabei lasse man es bleiben. «». Herr Hans von Königsegg, der Vogt zu Feldkirch, hat insbesondere augebracht, es seien etlichen Burgern von Feld- ^rch auf ihre Gülten und Güter im Nheinthal Steuern und Bräuche gelegt worden; er bittet, daß das abgc- ^llt werde, sonst würden die Feldkircher auch die Gülten und Güter der llnsrigcn besteuern. Die beiden 32 250 December 1503. Landvögte werden beauftragt, über den Sachverhalt Bericht zu erstatten. Q Jeder Bote weiß, wie ernstlich wir mit den Boten des römischen Königs wegen Kreuzlingen geredet haben. Auf dem nächsten Tag zu Zürich sollen sie Antwort geben. K. Herr Jacob Peper von Hagenweiler, Ritter, der im Thurgau saß, ist mit Tod abgegangen. Sein verlassenes Gut fällt an Jacob von Reinachs zu Brugg Ehefrau und deren Bruder Jacob Christoph von Bernhausen. Letzterer sitzt außerhalb der Eidgenossenschaft, ist aber nach seiner Angabe zu Hagenweiler geboren und erzogen. Der Landvogt meint, die Erben sollen uns von diesem Erbe den Abzug geben. Man soll heimbringen, ob wir von beiden oder nur von dem von Bernhausen den Abzug nehmen wollen, oder von keinem von beiden, oder wie wir sie halten wollen. Der Bote von Bern meint, von dem von Reinach, als ihrem Burger, sollte man billigerweise den Abzug nicht nehmen. I». Der Comthur von Tobel hat folgende Klagen vor den Boten erhoben: 1. Unser Landvogt lege im Thurgau Steuern auf des Feldzugs wegen, der jüngst nach Lamparten oder Bellenz stattgefunden. Vor solcher Besteuerung sei sein Orden von Päpsten, Kaisern und Königen hoch gefreit, man möchte also das Haus Tobel mit solcher Steuer nicht beschweren. Wenn ein gemeiner Landeskrieg entstehe, wolle er gerne mit Leib und Gut nach bestem Vermögen Land und Leute retten helfen. 2. Wenn in seinen Gerichten eine Person „verlümdet sei, doch nicht so, daß der Lümd ganz offen wäre", so unterstehe sich doch der Landvogt, auf solchen „vnkundbaren lümbden hin" auf selbe zu fahnden. Er begehre daher, daß man den Landvogt weise, solche verläumdete Personen zuvor vor seinem Stab mit Recht vorzunehmen, wie das von Alter hergekommen sei. 3. Der Landvogt wolle auch diejenigen strafen, welche in den Gerichten des Hauses Tobel Jemanden übererren, überschneiden, übermähen u. s. w., während doch solche Bußen immer dem Hause gehört hätten. 4. Der Landvogt ziehe gegen alles Herkommen die Appellativ,: von des Hauses Tobel Gerichten an sich. Folgendes sei hierin das herkömmliche Recht: „Wenn des Huses Tobel eigen lüt im Recht stünden vnd zwo vrteillen, ein mere vnd mindre, ergiengen vnd der verlurstig drpg hend zur mindern het, möcht. er die für einen Comendur zühen, vnd welich da bekreftigt wurde, die hat man müssen halten on wpter appellieren. Wenn dann ein Comendur mit sinen eignen lüten in recht stand vnd die urteilen zugig wurden, möchte die gezogen werden für den Conuent." 5. Wenn viele Gesellen beisammen seien und zwei darunter uneins werden und die nächsten sie in Frieden nehmen, der Landvogt aber vernehme, „das sy nit all gehöpschen haben," so strafe er selbe, was denn doch auch eine Beschwerde sei. Der Comthur bittet, ihn und das Haus Tobel für empfohlen zu halten und dieses bei seinen Freiheiten und seinem Herkommen zu schützen. Diese fünf Artikel hat man angenommen heimzubringen. Auf dem nächsten Tag zu Zürich soll darüber Antwort gegeben werden. Inzwischen soll der Landvogt in den Sachen stillstehen, i. Die Stadt München schreibt uns, Sigmund Zweikopf sei zn Stuttgart vom Recht abgetreten, und bittet, die Eidgenossen möchten selbem nun fürderhin keinen Beistand wider sie thun und ihm keinen Aufenthalt geben- Dagegen haben die von Glarus uns über ihre Handlung auch berichtet. Auf dem nächsten Tag zu Zürich soll mau das Geschäft an die Hand nehmen. Inzwischen wird gesorgt, daß der Zweikopf und seine Helfer gegen die Stadt München nichts Feindseliges vornehmen, lt. Jeder Bote weiß, wie vormals zn Zürich beschlossen worden ist, die Appellationssache zwischen Ulrich, Freiherrn von Sax, und Claus Friederich soll bis zun, heutigen Tag anstehen. Nun sind aber die Nichter des Landgerichts nicht destominder vorwärts gefahren mit ihren, Urtheil. Darauf haben wir beschlossen, es soll bei unserer vorigen Erkenntnis; bleiben, unp hindert von, Landgerichtsurtheil, und sollen die Parteien aus den nächsten Tag zu Zürich mit ihren Gewalp samen vor uns kommen, l. Unser Landvogt im Thurgau bat Einen wegen Diebstahl henken lassen; December 1503. 251 behauptet der Vicarius gegenüber dein Landgericht, der Dieb sei ein Accolytus gewesen, den haben sie frevelhaft mit ihrem „stinkenden, verächtlichen Gericht" verurtheilt; sie seien alle citirt, um zu sehen, was die Ursache, daß sie in Bann gefallen seien; sie sollen auf den neunten Tag nach dem Sonntag Lucie erscheinen und als Gebannte betrachtet werden; ob sie erscheinen oder nicht, werde nach Recht gegen sie procedirt werden. „Ist daruf dem Bischof von Costenz vnd dem Vicari Vnderrichtnng gethon und geschriben, das abzestellen, desglich dem thumprobst sinem erpieten nach." ms. Jeder Bote weiß, daß wir allerhand Forderungen an den Bischof von Constanz haben, des Thurgaus, der Priester, der Reiseknechte und anderer Sachen wegen, weßhalb er auch auf den nächsten Tag nach Zürich beschrieben ist. Insbesondere ist der Bischof, der nach dem schwäbischen Krieg uns etwas Zusage gethan hat, für die mit ihm gehabten Kosten uns einigermaßen zu entschädigen angegangen worden, solches mit der Steuer der Priester zu thun. Man soll nun auf dem Tag zu Zürich berathen, was wir weiter thun wollen, wenn er das nicht thun wollte. ». Des Landzüglings zu Stein und der Sache von Stammheim und Nußbaumen wegen „weyst ouch jeder bott zu sagen." Zürich soll dem Vogt im Oberland, wenn er hinaufzieht, empfehlen, den Eisenschinieden einzuschärfen, daß sie den Stahl währschaft machen; denn sollten uns dießfalls fernere Klagen eingehen, fo würden wir die Schmiede deßhalb strafen. «» fehlt im Lucerner-, auch im Berner-, Schwyzer- und Freiburger Exemplar, e, 85 lli, k, «» fehlen im Solothurner Exemplar. I5S Zürich. I 15. Januar (Montag nach Hilam). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 172. Staatsarchiv Zürich: Abschiede. IV. 58. (Ebenda: Tschudische Sammlung, ttü. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 81. Archive Schwvz, Solotliuru, Freiburg, Schaffs,ausen. Boten: Zürich. Matthias Wyß, Burgermeister; Heinrich Göldli, Ritter; Marx Röist; Ulrich Felix. Bern. Caspar Wyler, Venner. Lucern. Jacob Bremberg, Schultheiß. Uri. Walther Jnchof, Ammann. ^chwyz. Martin Fleckli, Vogt. Unterwalden. Ammann Zun Höfen. Zug. Ammann Steiner. Glarus. ^wmann Kuchli. Basel. Heinrich Einfaltig. Freiburg. Hans Krumenstol. Solothurn. Niclaus Conrad, Schultheiß. Schaffhausen. Burgermeister Trüllerey. is. Auf diesem Tage sind Herzog Ulrichs von Württemberg Gesandte mit dem Gruße ihres Fürsten ^schienen und haben eröffnet, derselbe sei geneigt, die alte Freundschaft des Hauses Württemberg zu uns und Bündniß, in dein wir gegenseitig stehen, getreu ausrecht zu erhalten. Ferner haben sie uns Kenntniß begeben von der Irrung zwischen dem Pfalzgrafen und dem Herzog Albrecht von Bayern wegen der nach- belasseuen Landschaft des Herzog Georg von Bayern, löblicher Gedächtniß, wobei der römische König und Herzog Ulrich von Württemberg dem Herzog Albrecht Hülse zugesagt hätten. Herzog Ulrich begehre daher uns Eidgenossen, daß nur dem Pfalzgrafen unsere Knechte nicht zulaufen lassen, sondern dem Herzog Württemberg, wenn er es begehrte, solche in seinen Sold gäben. Auf dem Tag zu Zug will man brrauf antworten und die Antwort dem Herzog Ulrich schriftlich zukommen lassen. ?». Auf die Bitte Jacobs Reinach und seines Schwagers Wilhelm von Bernhausen, wegen dem Abzug von ihres Schwähers, errn Jacob Peyers, Ritters, zu Hagenwiler, nachgelassenem Gut, ist erkennt, wenn sie beide innert zwei 252 Januar 1504. Monaten von den Obrigkeiten, unter denen sie sitzen, Brief und Siegel bringen, daß dieselben von den Unsrigen auch keinen Abzug nehmen, so wolle man sie ebenso halten; können sie solche Bescheinigung nicht beibringen, so will man sie halten, wie ihre Obrigkeiten in gleichem Fall die Unsrigen halten, v. Die Rechtfertigung zwischen dem Herrn von Sax und Claus Friederich von Sulgen ist auf den Tag der Jahrrechnung verschoben, «l. Ebenso der Span zwischen dem Abt von Kreuzlingen und dem Herrn von Sax. v. Jeder Bote soll an seine Herren bringen, daß jedes Ort dem Stadtschreiber von Baden für seine Mühe, Zehrung, Kosten und Arbeit mit den Briefen, die er auf unfern Befehl der Pensionen und hinlaufenden Knechte wegeil gehabt hat, bis nächste Lichtmeß 10 Gl. in Münze ausrichten soll. I'. Die Regenten zu Innsbruck haben auf diesen Tag geschrieben, es geschehe der Herrschaft Rheinfelden durch unsere Eidgenossen von Basel etwas Eintrag, erstlich des Umgelds zu Äugst, zweitens etlicher eigener Leute wegen im Frickthal, drittens in Wildbännen und hohen Gerichte!:, viertens eines Hofs wegen. Der Brief wird den Boten von Basel abschriftlich mitgegebeil, damit sie auf nächsten Tag uns desto besser darüber Auskunft geben können. K-. Gleichermaßen sollen die Boten von Basel auf eine Klage des Vogts von Rheinfelden antworten, welche die römisch königlichen Räthe angebracht haben, daß nämlich die von Basel »ihn: einen Gefangenen in der Herrschaft entwert, auch ihm all einem Steinbruch Eingriff gethan haben. I». „Es ist ouch müssend, wie wir der Römisch königt. Maj. Botschaft vf das anbringen, so ft) au: nechsten gethan, abgefertigt haben, das vns Eidtgnosseil diser zpt nit komlich spg. Im vnser knecht zu schicken vnd zuloufsen zelassen oder mit Jemand wyter epnungen vnd puntnussen ze machen, in ansehung der seltsamen löuffen, so jetz vor Hand sygen vnd vß allerlei) vrsachen. Darzu das wir inepnen, die verkomnussen vnd der bericht zu Basel, so wir gegen einandern haben, souil zugebe, wenn wir das gegen einander halten, das dadurch frid vnd ruw aller landen wol möge enthalten werden, das wir ouch vnsers teils getrüwlich halten wellen, mit mer warten als jeder bott zu sagen weißd." j. Ulrich, Freiherr von Hohensax, bringt an, er sei vor langen Jahren mit der Herrschaft Bürgeln Burger zu Zürich geworden und habe in allen Streitigkeiten mit den Herrschaftsleuten vor dem Rath in Zürich Recht genommen. Nun aber, seitdem das Landgericht in der Eidgenossen Hand gekommen, ziehe der Landvogt solche Streitigkeiten vor das Landgericht, was allein Herkommen zuwider sei. Zweitens klagt der von Sax, wiewohl in der Herrschaft Bürgeln alle Gebote und Verbote, die nicht den Frieden oder Leib und Leben berühren, ihm zustehen, so thue ihm nun doch der Landvogt darein Eingriffe und gebiete da bis an 30 Pfund, was vorher, namentlich unter Constanz, nie so gewesen. Drittens sitzen Einige in der Herrschaft Bürgeln, welche der Herrschaft geschworen haben und nehmen doch anderweitigen Schirm an. Viertens klagt er, der Landvogt meine, die Hintersassen und Geschwornen der Herrschaft Bürgeln sollen gegen einander um ihre Spänne vor das Landgericht kommen. Fünftens klagt der von Sax, daß der Landvogt wider den allgemeinen Brauch behaupte, wer sich durch ein Urtheil des Frevelgerichts in der Herrschaft Bürgeln beschwert finde, möge vor das Landgericht appelliren; ferner meine der Laudvogt, wenn er Einen wegen Frevel gestraft habe, so soll denselben der Herr der Niedern Gerichte nicht weiter strafen, während zur Zeit, als das Landgericht bei Constanz war, ihn: Niemand darein geredet habe. Sechstens sei sonst ein Brauch gewesen, daß, wenn der Laudvogt das Kriegslaufen beim Eid verboten habe, so habe es der Herr der Niedern Gerichte auch verboten, und den Uebertreter habe der Landvogt des Eides wegen, der Herrn der Niedern Gerichte wegen Ueber- tretung des Verbots gestraft. Das wolle jetzt der Landvogt auch nicht gestatten. Der Herr von Sax bittet, man möchte ihn bei dem alten Herkommen der Herrschaft Bürgeln schirmen und dem Landvogt gebieten, ihn dabei unangefochten zu lassen. Ueber alle sechs Artikel soll man sich auf dem folgenden Tag erklären- Januar 1504. 258 Ii. Jeder Bote weiß seine Herren und Obern zu unterrichten, wie auf allen Tagen unsere armen Leute aus dem Thurgau und andern Vogteien uns mit Appellationen und andern Geschäften nachlaufen und von uns Entscheidungen u. s. w. begehren. Daraus entsteht aber, daß oft die Hauptsachen, um derer willen ^age angesetzt sind, liegen bleiben, da doch die armen Leute angehört und aus den Kosten gebracht werden wüssen. Darum will uus scheinen, man sollte für diese Appellationen und andere dergleichen Sachen besondre Tagsatzungeu zu Frauenfeld ansetzen, wo nichts anderes vorgenommen würde. Das soll jeder Bote an seine Herren bringen und auf nächstem Tag darum antworten. I. Auf diesem Tag ist der Comthur von Tobel erschienen und hat Antwort begehrt auf seine jüngst angebrachten Beschwerden gegen den Landvogt un Thurgau. Wir haben den Landvogt angewiesen, des Reisekostens wegen sich mit ihm zu vertragen und dfür von ihm vier Gulden zu nehmen. Betreffend die andern Artikel soll er sich bei den ältesten Leuten, die ar finden mag, über die Sachen genau erkundigen und auf der Jahrrechnung zu Baden uns berichten, mittlerweile aber in allem, was diese Klageartikel betrifft, keine Neuerungen vornehmen, damit der Herr Comthur uicht zu klagen habe und sehe, daß man nichts anderes von seinein GotteShause verlange, als wozu man Recht habe. Jeder Bote weiß, wie der Bischof von Constanz durch seine Botschaft die an den Landvogt und die Landrichter, des Diebs wegen, den sie haben hängen lassen, ergangene Citation verantwortet hat und wie wir mit ihr geredet haben, sie möchte die Sache dergestalt an den Bischof bringen, daß unser Landvogt und die Landrichter, deßhalb nicht weiter beunruhigt werden, angesehen, daß sie „anders nütz dann recht b^hau haben." In Betreff der andern Artikel, über die sich der Bischof beschwert, nämlich die Strafe ^es Todtschlags, den ein Priester in der Landvogtei gethan, Frevel in seinen kleineil Gerichten zu Tannegg und Schönenberg verübt, die Appellation von seinen kleinen Gerichten, Strafe der Reisläufer, Ladungen uvr das Landgericht um kleinfügige Sachen, Faßnachthühner seiner eigenen Leute in der Landvogtei, Priester, Re nicht Frieden geben und halteil wolleil :c. ist ein Tag bestimmt auf Sonntag Neminiscere uächsthin (R März) zu Fraueilfeld, um in allen diesen Dingen gütlicheil Vergleich zu suchen. «». Auf demselben ^ug soll jeder Bote Antwort geben über das Begehreil des Bischofs, von unserer Priesterschaft eine Steuer stehen zu dürfen, damit er aus derselben lins seinen versprochenen Kriegskosteubeitrag desto besser leisten ^ge, ob wir unsere Priester anweiseil wollen, diese Steuer zu zahleil. lind wie viel wir an unsere Kriegs- ^ßen vom Bischof verlangen wollen, p. „Als abermals vnder vns treffenlich red gehalten ist von wegen ^r verkomnusen hievor zu Badeil in Ergew der Pensionen vnd reisknechten wegen angcsechen, die aber byßhar u°ch nit voil allen orteil zugesagt vnd besigelt sind vnd das vß fürzug des Bybriefs darnach zu Lucern "^'griffen, den aber etliche ort nit annemen noch versiglen vnd doch daby antwnrten geben, das sy die "^uung zu Baden gefielt getrüwlich, erlich vnd redlich halte», vnd volstreken wöllend, vnd vß sölichen ver- öuge» ^l ersorgen ist, nachdem vnd jetz allerlei) widerwertigkeit vnd vfruriger Händeln in tütschen vnd weltschen ""den vor ougen schwebeil, in mitler zyt die vnsern abermals zu vfrur vnd hinlouf gereizt vnd bewegt werden möchten, mit mer Worten, jedem Boten müssend." Darauf ist nach ernstlicher Unterredung jeder beauftragt, die Sache nochmals mit allein Fleiß an seine Herren zu bringen, mit der Einladung, darüber zu bbe», zu erwägen, was einerseits den Eidgenossen daran gelegeil ist, andererseits, ivas Sorgen und Beschwerden "raus erwachseil mögen, lind sich endlich zu entschließen, ob sie in Kraft vergangener Abschiede und Zusagen w Ordnung besiegeln wollen oder nicht. Auf Sonntag nach der Lichtmesse (4. Februar) solleil die Boten wit Vollmacht zu endlicher Erledigung der Sache zu Zug erscheineil, damit fernerer Kummer, Sorge und 'wuho dießfalls aufhöre, «y, „Heimbringen die Begehr unserer liebeil Eydtguossen von Basel der Höchen 254 Januar 1504. schul und Jr fryheiten halb, derselben von etlichen bäpsten verlichen." Darüber soll man auf dem nächsten Tag Antwort geben, i . Ebenso über das erneuerte Antivortbegehren Zürichs in der Sache von Stamm- Heim und Nußbäumen. Jeder Bote weiß die Werbung der Botschaft des französischen Königs, daß wir mit dem römischen König keine Einung annehmen, auch ihm die verlangten 6000 Knechte nicht schicken möchten, denn es möchte das gegen die französische Vereinung sein. „Vnd ob eynicher Mangel in vns were, wölte er sich trülich arbeiten." Was der Botschaft geantwortet wurde, weiß jeder Bote, ebenso, daß wir mit ihr geredet haben, daß sie die Unfern nicht „aufweibeln oder hinfüren lasse." 4. Der Nußbaumer soll zu Büren losgelassen werden, nach Zürich kommen und da schwören, sich auf den Tag zu Zug zu stellen und da unsere Strafe zu erwarten, «g. Des Gotteshauses Kreuzlingen wegen ist dem Landvogt im Thurgau befohlen, alle Nutzungen, Zinse u. s. w., welche die von Constanz im Thurgau haben, in Haft zu nehmen, bis das Gotteshaus wieder aufgebaut oder das Geld dazu erlegt ist oder bis wir Anderes verordnen. Das ist dem König mitgetheilt. Bern und Solothurn sollen mit dem von Hallwyl verschaffen, daß sein Schwager von Rotenstein, so lang er bei ihm sich aufhält, gegen seine Widerpartei nichts Unfreundliches anfange. fehlen im Tschudischen Exemplar, n im Lucerner Exemplar, v im Zürcher-, Lucerner- und Solothurner Exemplar. Zu Z. Siehe auch Pupikofer, Regesten von Tobel Nr. 142, ckck. Donstag vor S. Sebastian (18. Januar). Zu «». Der Zürcher Abschied sagt statt „der Höchen schul" der „Vniuersität". Das Tschudische Exemplar und Berner Abschied fahren nach „verlichen" fort: „das wir vnser kind zu Inen fürer dann zu andern Schulen zu ler schicken; sölle Inen Zucht vnd Er gethan werden, weißd jeder bott mit mer worten zu sagen." t5« Zug. 1 5. Februar (Montag St. Agajhcntag). Staatsarchiv Lnccrn: Allgemeine Abschiede, I». 17«. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV-. 71. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ,1. !N. Archiv Solothurn, Areiburg, Schaffhanscn. „Als dann vff diser tagleistung vnser loblichen Eidgnoschaft lob vnd er betrachtet ist vnd vns sinnlicher beHaltung vns früntlichen vnd gütlichen von gnaden gottes geeindt. Das wir den Abscheid Z» Baden im Ergöw gemacht, desglichen den bybrieff zu Lucern gemacht, angnomen vnd vff das anfache» söllent vnd wellent vff Samstag nach der alten Vasnacht zu Bern zu nacht an der Herberg zsin vnd mornendes vff Suntag die fachen anfachen; vnd solt jetlich ort also sin botschaft da haben. Vnd wenn si also da gr^ werden, so sondt die selbigen Kotten für vnd für ritten von eim ort zu dem andern vnd die fachen allenb halben vffrichten. Dieselbigen Kotten haben ouch gwalt, allenthalben, wo sy hin wellent, denselbigen orte» zu entbieten, das sy Inen Jr rät oder gemeinden haben, damit vnd die fachen gefürdert, wie das denn i» demselbigen Statt oder Land brüchlich ist. Vnd als dann vnser Eitgnossen von Zürich vnd Vre etli») Jnredt haben von des bybrieffs wegen, ist disen Kotten ouch in befelch geben, sy früntlichen zn bitte»/ ouch in die fachen gan wellent vnd vns nüt von Händen zn schlachen, als wir in Hoffnung sindt, ^ von Inen beschechen wert, mit mer worten, als jeder bott das weißt sinen Herren zu erbittern." ^ Bote von Zürich soll die Briefe bei dem Schreiber zu Baden zur Hand nehmen und sie mit sich nach ^'» führen, damit die Abholung nicht weitere Kosten verursache, und die Orte, welche sie noch nicht besiegt Februar 1504. 255 haben, sollen das thun. I». Da die Boten Herzog Ulrichs von Württemberg auf diesem Tage wieder erschienen sind und Antwort auf ihre vorhin gethanen Anbringen verlangt haben, so wird ihnen erklärt, wir werden zu dieser Zeit weder ihnen noch ihren Gegnern unsere Knechte zuziehen lassen; was wir dem Herzog Ulrich pflichtig seien, das wollen wir halten und wenn wir etwas freundliches in Sachen thun können, so seien wir dazu geneigt, o. Da unserer Eidgenossen von Bern Knechte „in vngnaden standen vnd ander gegeil Iren Herren", so ist auf Hintersichbringen angenommen, wenn man nach Bern komme den guten Geselleil, daß sie zu Gnaden und zu dem Ihrigen kommen, behülflich zu sein; es sind ihrer bei 500. Die Boten von Constanz sind vor uns erschienen und haben eineil langen Handel eröffnet „der beschö- wuilg halb des gotzhus Crüzlingen", auch des Verbots wegen, das ihnen gescheheil ist. Darauf haben wir geantwortet, daß wir Verbot und Haft nicht aufheben werden und „besunder der beschöwung ganz nit wellent", dazu ihnen empfohlen, daran zu sein, daß das Gotteshaus wieder in sein Wesen gebracht werde. V. Da Zürich abermals seine Beschwerden wegeil Ober- und Niederstammheim, Stein, Weinfelden, den Landzüglingen und Steuern angezogen hat, so ist beschlossen, die Boten, die nach Frauenfeld kommen, solleil Wit dem Vogt Punkt für Punkt erkunden. Werde man dann mit Zürich in Güte einig, so sei die Sache kbgethan; wenn nicht, so soll sofort Nechttag gesetzt und sollen Rathgeber, Redner und Zugesetzte erwählt werden, damit diese Sache erledigt werde. Z'. In Betreff der Spänne und Irrungen zwischen der Wittwe Markgrafen von Rötheln und ihren Anhängern und Widersachern soll Basel, wenn es findet, daß daraus für uns Widerwärtigkeit entstehen könnte, uns berichten. Bern, Lucern und Solothurn werden ^I'ucht, nichts Unfreundliches in der Sache vorzunehmen und auf Ansehung eines Vermittlungstagcs zu dringeu. K-, Hauptmann Nußbaumer, dem vor uns Tag gesetzt worden, ist erschienen und hat sich wegen seiner Werbungen verantwortet. Darauf ist erkennt, er soll schwören, ohne Erlaubniß der VII Orte die Eidgenossenschaft nie mehr zu verlassen, kein Hauptmann zu sein, Niemanden mehr aufzuwiegeln, noch Briefe ^ senden, wie er gethan. Den Eid hat er geschworen, i». Die Verantwortung derer von Basel ist genügend erfunden. Mail hat ihnen zugesagt, dieselbe dem Herrn Ulrich von Habsperg, der ihre WiderPartei ist, mitzuthcilen und ihm zu schreiben, daß er sich nachbarlicher halte. Z° Da unsere Eidgenossen non Schaffhausen gebeten haben, daß wir sie als Theilhaber in das Thurgauische Landgericht aufnehmen Achten, haben wir das an unsere Obern zu bringen genommeil. Iz.. Unsere Eidgenossen von Schaffhausen haben uns eröffnet, ihr Salzhausmeister habe ihnen angezeigt, daß wenig Salz mehr im Salzhaus sei lind, weil der See beschlossen (gefroren?), keine Zufuhr über Wasser zu erwarteil sei; wenn man den „Fürherren" ^peditoreil) Geleit gäbe, so würden sie Salz über Land zuführeil. Auf dein Tag zu Frauenfeld will man hierüber antworten. K. „Als denn wir vnsern Abscheidt zu Baden vnd Lutzern vsgangen geeint haben, ist ^'uff gerattschlagt, das wir sömlichs vnsern Eitgnossen von Sant Gallen vnd Appenzel, desglichen vnsern ^dvögten alleil schriben wellent vnd sy der fachen berichteil, das dem allem nachgangen vnd volstrekt wert; w'd ob da etwar nit halten wurt, so welty man In straffeil nach Inhalt derselbigen Abscheiden, als ob es ^ vff disem tag verschworeil war, vnd sol menklicher daruff achten." Im Zürcher Abschied findet sich bei Artikel :> der Satz: „Vnd als unser Eitgnossen von Zürich vnd Vry etwas Jnred haben" — bis „erlüttern" gestrichen. 256 März 1504. 15? Wyl. t 1. März (Frytag nach der alten vaßnacht). StaatSarchic Zürich: Abschiede, IV. 7«. Ebenda: Tschudische Sammlung, iil. Die Boten der vier Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus, welche auf diesem Tage gewesen sind/ wissen zu sagen: „Wie mergklich vnd vil in des gotzhus Sant Gallen landtschaft desselben gotzhns armen lüt mit Iren Gütern vnzhar beschwärdt worden durch jerlich ewig vnd ablösig Zinß kernen vnd Pfenning gült, so denn von den von Sant galten, Bischoffszell vnd andern Iren vmbsessen vff Ire güter erkoufft vnd geschlagen vnd brieff darumb besiglet vffgericht sind, die da luter vßtrnckent, das Jnhabere sölicher beschwärter güter die beschwärden vnd zinß jerlich vnd allweg geben vnd antworten zu der köiffern sichern Händen vnd gewalt on alle fürwort, fiir alle krieg, aucht, penn, für Hagel, ryffen, mißgewächs, landpresten, on allen abgang vnd ganz on allen Iren costen vnd schaden. Vnd besonnder ivisend ettlich verschribungen mit name» fiir stür, priich vnd Raißcosten w. Daruon sich aber dißmals ein span erhept hat, das die gotzhuslüt ver- mainten, von wegen des vergangnen kriegs zu Bellaz Raiscosten vnd bruch vff söllich zins zeleggen:c. vnd dawider die von St. Gallen vnd Bischoffszell sich gesperrt vnd gemaint habend, daß sy Inen darby nichts pflichtig spgent, angesechen Ire besigleten brieff, dero sp sich hiermit nach Jr innhalt schlüchtz beholffe» habent." Für den gegenwärtigen Fall haben der vier Orte Boten sie beiderseits zufrieden gestellt, wie jeder Bote weiß. Da aber nothwendig ist, diese Frage grundsätzlich zu regeln, wie Statthalter und Räthe des Abtes das verlangen, so sollen die Boten das heimbringen und darüber rathschlagen, wie die unbillige Beschwerde auf den Gotteshausleuten beförderlich abgestellt werden möchte. 158. t3. März u. ss. (Sonntag nach dcr altcn Faßnacht n. ff.) Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. >?L. Archiv Irciburg. Antworten, welche gemeiner Eidgenossen Boten, die in Betreff des Briefs wegen der Pensionen und hinlaufenden Knechte und des Veibriefs, aller Herren müssig zu gehen, von Ort zu Ort geschickt worde" sind, erhalten haben: Bern, das die Pensionen vormals verschworen, ist bereit, die auf den Tagen zu Baden und zu beschlossenen Briefe aufzurichten und zu besiegeln und zu beschwören; doch wenn einige Orte, welche sel^'s nach Laut des Abschieds ebenfalls zugesagt, es nicht vollstrecken wollten, so wolle auch Bern seine Hu»d offen behalten. Freiburg wie Beru. Solothurn: 1. Wenn die ihnen vorgehenden Orte die Briefe besiegeln und beschwören, so we^ sie sich dessen auch nicht weigern. 2. „So der pund zu Staus vor Jaren abgeredt, gemacht vnd beschloß nit vollzogen, des st sich bishar nit versähen, so spe Inen jetzmalen vngelegen, die ding zu volstreken- ^ aber der obangezöugt pund gesworen weri worden oder noch gesworen wurd, so wölken st sich des sM»'^' nit widrigen, sonder thun als trüw Eidtgnossen vnd wie sich das gepürt." 3. Sie, die von Solothi»'"' seien unverdienter Maßen „hinter sich getrukt worden", wessen sie sich nicht versehen hätten, doch wolle» März 1504. 257 „sölichs gott beuelhen." — Auf diese Artikel haben der Eidgenossen Boten folgendermaßen geantwortet: Solche Reden seien ihnen mißfällig; wie Solothurn zu den Eidgenossen, so seien auch diese stets mit gutem Willen zu Solothurn gestanden. Gemeiner Eidgenossen Wille sei, daß Solothurn die Verkommnisse laut des Abschieds vollstrecke, falls es nicht wolle, werde man keine weitere Botschaft schicken, sondern nach der Verabredung zu Baden Orte, die nicht darein gehen wollen, „vor der Thür sitzen lassen." Nichtsdestominder beharrte Solothurn auf der gegebenen Antwort und hat nicht schwören wollen. Das soll jeder Bote an seine Obern berichten. Darauf haben die von Solothurn weiter geantwortet: Da sie unter den Eidgenossen die letzten seien und sein müssen, so werden sie, wenn alle vorgehenden es gethan, die Briefe auch siegeln und beschwören, wiewohl dieselben den Freiheiten, die sie von Kaisern und Königen haben, vielleicht Abbruch ihun möchten. Ferner wissen die Eidgenossen, was der Bund zu Stans ihnen zugebe und was bei Aufrichtung desselben ihnen zugesagt worden sei, dazu daß sie uns bisher allezeit geschworen haben, während chnen von den Eidgenossen nicht geschworen werde. Das sei ihnen ungelegen und werde ihnen oft von den Ihrigen vorgehalten, weßhalb sie bitten, daß man beiderseits einander schwören wolle. Basel hat die Boten mit großen Ehren aufgenommen und die Briefe nach seinem Zusagen bereitwillig beschworen, wiewohl das schon früher geschehen war. Basel begehrt bei diesem Anlaß, die Eidgenossen uwchten in seinen Streitigkeiten gegen Herrn Ulrich von Habsperg beide Theile auf einein anzusetzenden Tag gegen einander verhören und zwischen ihnen vermitteln. Herr Caspar von Mörsberg, Statthalter der Land- vogtei Elsaß, hat sich zur Mitwirkung erboten. Darauf ist den Parteien der Tag nach Basel verkündet, inzwischen sollen sie Frieden halten. Zug wie Basel, doch mit dem Vorbehalt, daß andere Orte, die solches zugesagt, es auch thun „vnd bas der küng Inen das Jargelt in gemeinen Seckel geben sol, als lang die Vereinung gegen dem ^üng weret." — Lucern. Lucern hat die Abschiede von Baden und Zug lauter, frei und ohne alle Fürworte vollstreckt und beschworen. Wenn aber andere, ihm vor oder nachgehende Orte das nicht thäten, so wolle es seine Hand auch offen behalten, zu thun, was ihm nach seineu Freiheiten und seinem Herkommen zusteht. Ebenso Nwlle es, so lang die Vereinung mit dem König dauert, die jährliche Pension von demselben nehmen. Jeder Bote weiß, wie die von Lucern bei dieser Gelegenheit augebracht haben, es sei nach dem Bericht öu Luggarus den Schreibern von Lucern aufgetragen worden, die Capitel mit dem König von Frankreich u> Betreff des Herzogthums Mailand aufzurichten und von Ort zu Ort zum Siegeln zu schicken. Das sei geschehen und nachher habe Lucern seinen Stadtschreiber mit den Briefen zum König nach Frankreich geschickt, ^eser habe selbe nicht siegeln wollen, weil Basel, Schaffhauseu, St. Gallen und Rothweil, die früher nicht Ul den Kapiteln begriffen waren, nun darin seien. Endlich aber seien die Briefe doch durch die königlichen Anwälte aufgerichtet, aber der Stadtschreiber ohne „Schenke und Ehrung" abgefertigt worden, indem der König bemerkt habe, geineine Eidgenossen haben die Capitel in ihren Kosten aufzurichten, ihm bringen sie nur Echtheit ail seinen Zölle». Der Stadtschreiber habe 63 Gulden von seinem eigenen Geld verzehrt. Deß- Äeichen habe der geschworne Läufer, welcher die Briefe von Ort zu Ort und zuletzt nach Frankreich getrageil, ^ Gulden 5 ß. verzehrt und dazu 7 Gulden für seidene Schnüre ausgelegt. Die Schreiber von Lucern gaben für ihre Arbeit bei Aufrichtung der Capitel vom König ebenfalls nichts erhalten. Die Boten wollen ^ses heimbringen, damit auf nächstem Tag dein Stadtschreiber und dein Läufer ihre Zehrung und Kosten ^rgütet und deil Schreibern ihre Arbeit billig gelohnt werde. 33 258 März 1504. Unterwalden ob und nid dem Kermvald haben die beiden Briefe beschworen und zu halten versprochen. Uri hat auf besouderes Bitten Märt, auch in den Beibrief gehen zu wollen, wiewohles bisher selbes abgeschlagen, und hat darauf beide Briefe beschworen, ohne alle „fürwort." Schwpz hat beide Briefe sofort beschworen und Freude geäußert, daß denselben nachgelebt werden soll. Glarus wie Schwyz. Dabei hat Glarus gebeten, die Orte möchten auf den Tag zu Baden ihre Boten instruiren, dein Sigmund Zweikopf, der in der Eidgenossenschaft bleiben wolle, eine Empfehlung an Herzog Albrecht von München, feiner Anforderung wegen, zu geben. Schaffhausen ist willig und freudig gewesen, die beiden Briefe zu beschwören. Zürich, Lucern, Schwpz und Glarus solleil in aller Orte Namen auf den Sonntag Quasimodogeniti (14. April) ihre Botschaft zu St. Gallen haben und da die Gotteshausleute und die Stadt St. Gallen die Ordnung der Pensionen und Knechte wegen beschwören lassen, von da zu gleichem Zwecke nach Appenzell und in das Thurgau reiten, dann den Beibrief nach Bern senden. Bern, Freiburg und Bafel sollen dann in aller Eidgenossen Namen eine Botschaft nach Solothurn schicken und dieses auffordern, seinem Erbieten nach, da nun alle vorgehenden Orte die Dinge zu vollstrecken geloben, solches auch zu schwören. In allen gemeinen Herrschaften soll das Ort, das den Vogt daselbst hat, durch denselben diese Anordnungen sofort beschwören lassen. Jedes Ort soll auch die Seinigen unverzüglich darauf in Eid nehmen. Jedes Ort soll seinen Boten auf den Tag zu Baden Befehl geben, daran zu sein, daß der Bischof und das Land Wallis lind unsere Bundesgenossen in Churwalen die Ordnung sammt dem Beibrief auch beschwören. Zürich. Die Boten der Eidgenossen haben vor kleinen und großen Räthen abermals gebeten, die Ordnung und den Beibrief mit ihnen anzunehmen und zu beschwören. Antwort: Das Verkommniß zu Baden der Pensionen und Knechte wegen habe Zürich anzunehmen zugesagt und besiegelt und sage nochmals zu, selbes zu halten, habe es auch in allen seinen Herrschaften zu halten geboten und nach der dießjährigen verfallenen königlichen Pension noch nicht geschickt. Da aber die andern sechs Orte letzteres gethan, so werde es solches auch thun. Die Ordnung habe es beschworen, nicht aber den Beibrief, weil es von Kaisern und Königen gefreit sei, Fürsten, Herren und Edle zu Burgern oder in Bündniß aufzunehmen und diese Freiheit behalten wolle. Zudem sei der Beibrief überflüssig, da der erste, zu Baden verabredete Brief in einem Artikel weise, daß kein Ort sich fremder Sachen beladen soll. Sie werden sich nach dem Beispiel ihrer Vorfahren halten, daß der Eidgenossenschaft mit Burgern oder Bündnissen kein Schaden zugefügt werde. Nach Ostern werde Zürich seine Gemeinden in und vor der Stadt beschwören lassen, was die Räthe geschworen haben. „Jeder pott weißd zu sagen sinen Herren vnd Obern, wie dann vnser Eidtgnossen von Zürich vns handt geantwurt des bpbriefs halb. Das sol jeder Bot an sine Herren vnd obern hinder sich bringen, diewil wir Eidgnossen all bis an Si sind darin gangen, ob es sich dann zu künftigen Tagen begeben wurd, von fürsten vnd Herren zehandeln, ob man sy dabp wölk lassen sitzen oder nit, vnd sol man vff nächstem Tag antwurt darumb geben, der dann wurdt gesetzt nach dein tag zu Badeu, als ein jeder Bot weißd zu sagen." Die Bestimmung des Datums dieses undatirtcn Stücks nach Abschied 156. März 1504. 259 RSS Frauenfeld. 4ZO4k. 3. März («ff Rsminisc-sre). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 478. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, uu. Archive Schwyz, Solothurn, Freiburg. tt. Jeder Bote weiß zu sagen, wie Jacob von Reinach sich nach Vorschrift des Abschieds von Zürich hinsichtlich des Abzugs von seinem Erbgut im Thnrgan mit besiegeltem Briefe ausgewiesen hat und demzufolge vom Abzug befreit worden ist. Sein Schwager Wilhelm von Bernhausen hat einen Brief vom Grafen Hugo von Werdenberg zu Heiligenberg, unter dem er gesessen ist, eingelegt, wonach in Zukunft von gemeinen Eidgenossen und ihren Angehörigen in seinen Gebieten kein Abzug genommen werden soll. Diesen Brief hat man zwar zu Kräften erkennt, ihn doch aber nicht dem Abschied von Zürich dermaßen entsprechend gefunden, daß man den von Börnhausen des Abzugs ledigen zu müssen vermeinte. Der von Reinach hat M Namen seines Schwagers darauf dem Landvogt 80 rheinische Gulden gegeben und soll damit den Abzug bezahlt haben. I». Doctor Laurenz Wißberger, Chorherr zu Zürich, als Bevollmächtigter des Pfalzgrafen bei Rhein, Herzogs Philipp zu Bayern, giebt Kenntniß von der zwischen diesem und Herzog Albrecht zu München ausgebrochenen Zwietracht, welche ohne Zweifel den Eidgenossen schon kund geworden sei, und bittet im Namen des Pfalzgrafen, wir möchten, von zwölf oder sechs Orten, nach unserin Gefallen, eine Botschaft uach Rothweil, Constanz oder andere gelegene Orte in seinen Kosten senden, um eine gütliche Vermittlung "der eine Vertädignng zu Recht zu versuchen. Zur Unterstützung seines Gesuches erinnert der Pfalzgraf an die guten Dienste, die er den Eidgenossen in ihrem letzten Kriege gern erwiesen hätte, und an seine ihnen stets günstige Gesinnung. Es wurde mit Dank für diese Eröffnungen geantwortet, wir haben „ein wesen angekommen", uns keiner fremden Fürsten und Herren weiter anzunehmen, sonst würden wir ihm gerne in der Sache dienen. Da aber die Botschaft dieses Bescheides ungeachtet nicht aufhörte, in die Boten zu dringen, !o haben sie die Sache an ihre Obern zu bringen übernommen, um ihnen selbe zu empfehlen. Jedes Ort soll dann seine Entschließung beförderlich an Zürich melden, welches dann, sofern man eintreten will, dein Pfalzgrafen davon Kenntniß geben soll. e. Die von Fnlach von Schaffhansen sind ihres Bruders, des Pflegers zu Pfäfers wegen, vor uns gekommen, mit Meldung, ihnen sei ein Missiv zugekommen, des Inhalts, der Abt sei todt, andere Nachrichten lauten, er sei nicht todt, auch sage man, er habe sich ans St. Georgenberg bestätigeil lassen. Wenn nun auf dem einen oder andern Wege die Abtei erledigt wäre, fo bitten die von Fnlach, die Eidgenossen möchten ihren Bruder um dessen Verdienste um das Gotteshaus Mllen zu etilem Abt annehmen und sich von ihm Rechnung ablegeil lasseil. Darauf ist erkannt, die von Illach sollen sich zuverlässig erkundigen, ob der Abt todt sei oder nicht. Zürich, Schwyz und Glarus sollen ouf Sonntag nach Mittefasten nächsthin (24. März) ihre Botschafteil zu Pfäfers haben, um vom Pfleger Mchnung abzunehmen und über die Frage der Abtei zu verhandeln. «?. Die von Constanz bringen durch Bartholomäus Blaarer und etilen Zunftmeister an, sie haben auf dem letzten Tag zu Zug erlangt, daß ^erbriefte Zinsschulden von dem über ihr Gut im Thnrgan ergangenen Verbot ausgenommen sein sollen, ^ Landvogt aber habe das den Meyern noch nicht verkündet und den Abschied noch nicht in Kraft treten M'm; sie bitten, daß ihm Weisung gegeben werde, dießfalls nicht länger zu säumen. Der lausenden chulden wegeil bitten sie, daß in Anbetracht des gegenseitigeil Marktverkehrs dieselben auch von dem verbot ausgenommeil werden möchten. Wenn der römische König uns etwas zugesagt habe, das Gotteshaus 260 März 1504. Kreuzlingen zu bauen, so wollen sie Acht haben, daß es geschehe. Darauf ist ihnen geantwortet: Die Eidgenossen haben jene Maßregel nicht Constanz zu Leide, sondern ihrer eigenen Ehre zu Nutzen ergriffen, indem sie sich nicht der Nachrede aussetzen wollen, daß sie die Gotteshäuser in ihren Landen verlassen; sie wissen, daß Bartholomäus Blaarer und der Schatz nach Kreuzlingen hinausgegangen seien und im Namen der Stadt protestirt hätten, sie wollen nicht Kirchenbrecher sein, aber der Thurm bringe ihrer Stadt Schaden und Abt und Convent müßten für dessen Abbruch entschädigt werden. Dazu wolle man diesen verhelfen und da es sich schon so lang verzögert, so habe man das Verbot erlassen und halte es aufrecht, mit der Modisication jedoch, daß wer besiegelte Zinsbriese dem Landvogt vorweise, darum Recht erlangen soll. « . Auf die vom Comthur zu Tobel auf dein Tag zu Zürich gestellten Klagartikel wird nach eingenommener Kundschaft erkennt wie folgt: I. Für Stellung von Pferden und Mannschaft zu Kriegen außer der Eidgenossen Landschaft soll das Haus Tobel nicht in Anspruch genommen werden, doch dein Landvogt, wenn er hiezu enies Pferdes bedürfte, ein solches leihen. Bei Kriegen im Land dagegen sollen der Comthur und seine Leute zur Landwehre mit Leib und Gut verpflichtet seiu. 2. Wenn in des Gotteshauses Tobel Gerichten eine Person „mit dem Malefiz verlümdet wird, dz durch ain biderman ald zwen schinbar ist", so mag ein Landvogt im Thurgau dieselbe ohne Hindernis; des Comthurs gefangen nehmen; „wenn aber sust ain schlechter lümdt vber ein person gienge, der nit schinbar am tage lege", so soll der Laudvogt den Rath und die Hülfe des Comthurs in Anspruch nehmen. 3. Die Buße von 10 Pfund und minder wegen Nebererren, Ueberschneiden u. s. w. in des Gotteshauses Gerichten soll dem Comthur zugehören ohne Behelligung des Laiidvogts oder der Grafschaft; Marchsteinverrückung und dergleichen dagegen gebührt der Grafschaft und nicht dem Comthur zu strafen. 4. Wenn in des Gotteshauses Gerichten zwei oder mehrere mit einander uneins würden, soll der Comthur mit ihnen reden, daß sie Frieden gegen einander aufnehmen; wollen sie es nicht thun, so mag er sie strafen; unterläßt er es aber, so mag sie der Landvogt strafen. 5. Wenn eine Frau oder Tochter, die dem Gotteshause Tobel zugehört, uneheliche Kinder bekommt, so sollen dieselben dem Comthur und dem Hause Tobel zugehören ohne En,spräche des Landvogts, t. Jeder Bote kennt die großen Klagen, mit denen Hans Zellweger schon oft den Eidgenossen auf Tagen nachgelaufen ist gegen Landau,,nann, Räthe und Landlente von Appenzell. Nach Einvernahme der letztern ist darüber erkennt was folgt: Dem Zellweger wird bei dem Eid, den er unser», Landvogt im Nheinthal gethan, geboten, bei dem zu St. Gallen ergangenen Spruche zu bleibe,, und wein, er an eine besondere Person im Land Appenzell Ansprache!, habe, selbe vor dem Stab zu Appenzell nach des Landes Recht zu suchen. Habe er an gemeines Land in der Hauptsache Ansprache und vermeine er, von diesem mit Gewalt verkürzt zu sei,'/ so soll er vor Burgermeister und Rath zu St. Gallei, gegen sie Recht suchen und bei deren Spruch soll es bleiben. So lang seine Handlung gegen das Land und Privatpersonen dauert, soll Zellweger sicheres Geleit in das Land Appenzell und daraus haben, x. Die Sachen des Nheinthals. 1. Der Vogt zu Rheine^ soll mit Herrn Ulrich von Namschmag reden, daß er mit denen von Kriesern eine „ziemliche Öffnung" annehme. Werden sie darauf einig, so soll er fünf Jahre hindurch dabei bleiben, wenn nicht, so soll der Landvogt alle Friedbrüche und Zureden nach dem Recht der hohen Gerichte strafen. 2. Der Landvogt hat auf unsere Genehmigung hin mit dem Nachrichter von St. Gallen ein Verkommniß gemacht, so daß er ihi» 8 Gulden Jahressold gebe und, wenn er ihn braucht, für jeden Tag 1 Gulden Zehrung, wenn ma" mit Rad oder Brand richtet, ihm allen Zeug auf die Nichtstütte liefere. Dazu hat man dem Vogt Vollmacht gegeben. 3. Wegen Zellwegers Sache hat er auch Vollmacht. 4. Ferner hat er Gewalt, den Vogt z" März 1504. 261 Blatten der Obrigkeit schwören zu heißen und sich zu erkuudigen, warum zwei von linsern Hauptleuten gefangen genommen worden seien :c. 5. Er soll sich erkundigen, was es für eine Bewandtniß habe mit dem Viertel Kerneil, das im Urbar steht, von dem aber etliche Personen sagen, es sei viele Jahre hindurch ßets dem Gotteshaus St. Gallen gegeben worden. 6. Ebenso des Erbrechts an den Unehelichen wegeil. Er soll auf der Jahrrechnung zu Baden berichten. I». Ueber Wunn, Weide, Holz lind Feldnlchung in Zwei Höfen, welche die Unfern im Rheinthal und die von St. Gallen zu haben vermeinen, ist zwischen den Parteien eine Schrift aufgesetzt, die man besteheil lassen will; doch wenn Jemand sich dadurch beschwert findet, "mg er auf die Jahrrechnung zu Badeil vor die Eidgenossen kommen, I. Die Nutzung zu Blattei,, die der Abt von St. Gallen hat, besteht in Folgendem. (Folgt die Specisication der Zinse von Grundstücken Und der Zinse von Briefen, dann das Schloß, Gericht, Zwing, Bann, Bußen, Tagwen, Fälle, Ehrschätze, Faß- "achthühner. Ein Vogt zu Blatten hat auch „schütz vnd schirm ze walten in des von Ramschwags gericht, 5" er hat vber holz, feld, wunn vnd weid." Beim Schloß liegt est, kleiner Wald und ein schöner Baumgarten.) Ii. Jeder Bote weiß die Beschwerniß der Münze, die wir mit Zürich haben, das sie heruntergesetzt 5mt zu großein Nachtheil unserer Eidgenossen von Schwyz, Glarus zc. I. Jedem Boten ist bekannt das ^"bringen der Botschaft des Abts von St. Gallen, daß der Landvogt im Thurgau vermeine, die Kriegsmächte, die in Herri, Jacob Pepers erblichen Gerichteil zu Hageilweiler sitzen, zu strafen, wogegen der Abt Klaube, weil sie ihm und den vier Schirmorten geschworen haben und mit ihnen reisen, soll sie lallt Artikel 4 und 9 des Vertrags, zwischen dem Abt und den Eidgenossen der Landgrafschaft wegeil gemacht, der ^andvogt nicht zu strafen haben. »»«. Auch hat die Botschaft des Abtes von St. Gallen eröffnet, der ^t bitte und begehre, daß, wenn er allfällig vor uns verklagt werde, dein kein Glanbeil beigemessen und ch»l Gelegenheit zur Verantwortung gegeben werden möchte. i>. Klagepnnkte des Abtes von St. Gallen: ^ Des Hofs Kressiblich :c. wegen, den der Abt in sein Gericht zu Romanshorn zu ziehen vermeint, haben ""v dem Landvogt Befehl gegeben, sich nach dem Herkommen zu erkundigen und auf der Jahrrechnung zu ^aden zu berichteil; einsweilen soll die Grafschaft den Hof innehaben, allen Rechten ohne Schaden. 2. Da Landvogt meint, der Abt von St. Gallen und der von Sax haben zu Buchwil ein Gericht gemacht, ^ vorher nie da geweseil, so wird beschlossen, der Abt und der von Sax sollen ihre Gewahrsame, der ^llndvogt seine Kundschaft auf den Tag zu Badeil bringen; einsweilen soll der Abt im Besitz bleiben, allen echten ohne Schaden. 3. Der unehelichen Kinder wegen meint der Abt, da der bestehende Vertrag von dem lanne spricht, so soll die Frau darunter ebenfalls verstanden sein. Darauf ist erkennt, daß es bei dem ^rtragsartikel dießfalls bleiben soll. 4. Der Abt klagt, die iin Nheinthal verachten sein, ihnen bei ihren "wen gethanes Gebot, die von St. Gallen in ihre Güter Dünger führen zu lasseil. Erkennt, die im leinthal sollen gehorcheil und den Abt bitten, ihnen die Buße nachzulassen. Wird auf diesem Weg die ""che nicht erledigt, so soll sie zu Baden vor die VII Orte gebracht werden. «». Die Streitpunkte zwischen Landvogt im Thurgau und dem Bischof von Constanz sind in Güte besprochen „vff witer beschließen: - Des Priesters wegen, der den Todtschlag in der Landgrafschaft gethan, vermeint der Bischof, was an End zu strafen sei, gehe ihn lind nicht den Laudvogt an, wiewohl der Priester mit Recht von dem "Uschlag ledig erkannt sei. 2. Geistliche Sachen, Zehnten und Pfrundgüter solleil an dem bischöflicheil berechtet werden. 3. Der Priester wegen, die in der Landgrafschaft freveln mit Worten, Werken, l'iedversagen, Friedbrechen:c. ist die Meinung, wenn Priester mit Lapen freveln, so soll sie der Landvogt ^ Lapen strafeil, wenn aber zwei Priester an einander freveln, so möge sie der Bischof strafen. 4. Um 262 März 1504. weltliche Sachen mag ein Landvogt Priester citiren, um geistliche Sachen, Zehnten oder Kirchengut, soll es am bischöflichen Hofe stehen. 5. Appellationen, meint der Bischof, solleil aus seinen Gerichten allein vor ihn oder an seine Pfalz gehen. 6. Ebenso meint der Bischof, wenn seine Leute auf das Landgericht im Thurgau geladen werden, so solleil sie nach seiner Freiheit ab dem Landgericht gewiesen werden, wie dasselbe auch auf dein Landgericht Nellenburg lind anderwärts geschehe. Ueber diesen und den vorhergehenden Punkt soll der Landvogt das Herkommeil ermitteln und berichteil. 7. Der Friedbrüche wegen ist die Meinung/ daß der Bischof in seinen Gerichten bei 10 Pfund zu gebieteil habe; würde die Strafe höherJso gehört der Fall der Laudgrafschaft zu, doch dem Bischof an seiner Buße unbeschadet. 8. Gebote undjVerbote betreffend ist die Abrede oder Meinung, daß der Landvogt in den bischöflichen Gerichteil nichts zn gebieten habe, ausgenommen was dem Malestz zugehört. 9. Bezüglich der Todtschläge in seinen Gerichteil anerbietet der Bischof, Gewahrsame vorzulegen, daß ein solcher Todtschläger ihm zu 30 Pfund Buße verfalle. Das Anerbieten wird ailgenommen. 10. Des Schwörens wegen meint der Bischof, es sei gegen das alte Herkommen, daß seine Leute in seinen Gerichten schwören sollen, „dadurch er billich vnersucht belipt." 11. Bezüglich des Kostens, den die Eidgenossen im vergangeilen Krieg mit Bewachung der bischöflichen Schlösser gehabt, hat man nach vielem Reden 600 Gulden gefordert, der Bischof aber hat gebeten, ihn damit unersucht zu lassen, er wolle es um gemeine Eidgenossen bestens verdienen. Das hat man in Abschied genommen- K». Die streitigeil Artikel gegeil Zürich sind auf Hindersichbringen folgendermaßen in Güte abgehandelt worden, jedes Theiles Rechten ohne Schaden: 1. Zu Ober-und Nieder-Stämmheim soll die Mannschaft und Gebote und Verbote bis an 10 Pfund Zürich zugehören, ebenso die Strafeil des Nebererrens, Uebermähens, Ueberschneidens. Wenn aber Etiler eineil Frevel beginge, der über 10 Pfund Buße nach sich zieht, es st> mit Verrückung von Marksteineil u. dgl., so soll das einein Landvogt zugehören und dieser den Frevler vor Landgericht darum vornehmen. Friedbrechen mit Worten soll Zürich, Friedbrechen mit Werken etilem Landvogt zu strafeil zustehen. 2. Zu Nußbäumen soll die Mannschaft den Eidgenossen gehören und Zürich soll da mit den Niedern Gerichten gehalten werden, wie ein Edelmann in der Landgrafschaft Thurgau. 3. N Beziehung auf Stein diesseits der Brücke hatten der Eidgenossen Boteil zwar keine Gewalt zu handeln, aber sie wollen es an die von Stein bringeil und sie auf etilen deßhalb anzusetzenden Tag bescheiden, damit auch dieser Span gütlich möge erledigt werden. 4. Zu Bürgeln und Weinfelden soll Zürich den Eidgenossen dir Mannschaft lassen und mit ihnen in gleiche Rechte eintreten. Bern, Freiburg und Solothurn erhalten da kein anderes Recht, als was dem Landgericht zugehört. Darauf ist ein gütlicher Tag der zehn Orte a»? Mittwoch nach Mittefasteil (20. März) nach Baden gesetzt. «A. Jeder Bote kennt das Anbringen des ZlvB kopfs voil Müilchen, betreffend einen Vertrag mit denen von München, bei welchem er gehandhabt odck seines Eides entlassen zu werdeil begehrt. Darauf ist beschlossen, man wolle sich erkundigen, ob auf dB letzten Tag zu Zürich ihm ein Schreibeil an den Psalzgrafen verheiß eil worden sei oder nicht. Im erstes Fall soll mail es ihm geben, im letztern werdeil unsere Herreil weiter handeln, i . Jeder Bote kennt da- Anbringen der Botschaft des Psalzgrafen, daß dieser begehre, eine Vereinung mit den Eidgenossen zu mach^ und eine Anzahl Knechte in Sold zu nehmen. Dieses wird abgeschlagen, „damit vorgemelter artikel, d^ auch ein Botschaft, Doctor Lorenz, gethan hat, ab ist." Der Artikel betreffend Stammheim :c. ist als obsteht erläutert also, daß man um keine Geldschuld oder andere, nicht das Blut oder den WildbaB betreffende Sachen ans das Landgericht ladeil, sondern um solche Sachen jeweilen in dein betreffenden Ger>^ Recht nehmen soll, dazu daß Zürich da zu strafen habe um Schlageil, Zucken, Verwundung, FriedversagB März 1504. 263 Friedbruch mit Worten (nicht aber mit Werkel?, denn letzteres steht der Landgrafschaft zu), Ueberschneiden, Uebermähen, Uebererren, Eheansprechen, Kriegsläufe, doch ist die Buße von 10 Pfund die höchste, die Zürich Zustehen soll. Marchverrückung u. dgl. gehört an das Landgericht. 4. Erkanntniß wegen des Abzugs von Jacob Zeigers zu Hageinveil (unterlassenem Gut. ». Steuererkanntuiß betreffend Steckborn und das Kloster Feldbach. ' , s sind im Lucerner Exemplar nur angedeutet. >» ist im Schwyzer Exemplar gestrichen, t nach Stiftsarchiv St. Gallen. <1ä. Frauenfeld Dienstag war der 5. Tag März. Zu «. Hiezu, folgt Urkunde: Abscheidt zu Frawenfeldt. Actum den 5 Martii 1S04. (Archiv der Comthurei Tobel Nr. 6. Schubl. III. taso. VI.) „Wir von Stetten vnd Lendern gemainer vnser aidtgnoschaft Rät, diser zit zu frowenuelt jm thurgöw ver- samelt, Nämlich von Zürich Vlrich Felix vnd Jacob Aberli, von Bern Petter Achßhalm, Venner, s von Lucern Jacob Bramberg, Schultheiß, von Vri Jacob im Oberdorf, Aman, von Schwitz Hans Merz, von Vnderwalden vlrich Andacker, Seckelmeister, von Zug Wernher Stainer, Aman, von Glarus Vlrich s Landolt, von Fryburg Hans Krumenstol vnd von Solentorn Benedict Hugy, Bekennen vnd Tund kunt allermengklichem offenbar mit disem brieff, das vor vns s erschinen ist der Erwirdig Edel vnd streng Herr Conrat von Schwalbach, Comenthur des Hufes zu Tobel, Sant Johans ordens, vnser günstiger lieber Herr vnd fründ, der lies für vns tragen: s Nachdem er sich hieuor zu Zürich vf aim tag, wie der von vnsern Heren vnd obern Rät vnd Sandtpotten gehalten were, diser nachuolgenden artikel erclagt hett, das er dann hütbitag aber s tütte, Des ersten das vnser Landtuogt jm thurgmv Stür vnd brüch vff jnn vnd sin hus legge der raiß halb, so nechst in lamparten, bellitz halb, beschechen ist, Vnd aber vermaint, s das der orden hoch darfttr gefrygt sige von Bäpsten, Röniischen kaisern vnd küngen, welich fryhaiten er begerte zuuerhören. Am andern, So am person jn des hus Tobel geeichten belümbdet s wurde vnd doch der lümbd nit gantz offen sige, das der landuogt vnderstande, vff sölich vnkuntpar lümbden zu jnen ze griffen, da er verhafte, das semlich verlümbdet persönen s zu vor vor des Hufes Tobel stab gerechtuertiget sollen werden. Am dritten, wenn ainer dem andern jn des hus Tobel gerichten oberer, vberschnid, vbermay vnd der- gelich, das jm s die bussen, dauon gefallend, zugehören füllen, da er vermainte, das die jm vnd nit aim landtuogt zu der grafschaft Händen zugehortint. Am Vierden, so begebe sich, So s etwan vil gesellen byenandern weren vnd so zwen mitenandern vnains wurden vnd die nechsten sy jn frid nemen, vnd wenn vnser landtuogt das verneine, das sy nit all frid s gehaischen hetten, So vnderstünde er, die selben zustraffen. Am fünften vnd letsten, wo des Hufes Tobel frow oder tochter vneliche kind jn der Ee oder vßerthalb vberkämen. So vermaine s ain landtuogt, das jm die im namen der grafschaft zugehören sölten, des er nit gestünde, Sonder getruwe, das jm die nach des Hufes loblicher fryhait vnd herkamen zugehordtint, s Wie dann desselben Comenthurs clagen mit mer Worten gewesen sind, Daruff er begert, vnsern landtuogt zu wisen, den würdigen orden, ouch sin würdig hus vnd Jnn by den stucken rüwig ! vnd vngejrt beliben zulassen. Vnd dwyl wir die fryhaiten, von vnserm Hern Comenthur jngelegt, vnd demnach vnsern getrüwen lieben Landtuogt Marquart Schudin von Glarus, j dem dann vor zu lagen beuolhen war, von der artiklen wegen kuntschaft zu nemmen, wie die von ainem vff den andern verHördt, gehandelt vnd! geprucht worden syen, dargegen mit sinen ! fürwand aigenlich verHördt, so haben wir vns daruff erkennt vnd erkennen in craft dis briefs: Des ersten, das vnser Her Comenthur vnd sin nachkommen der stür vnd brüch der raißen ! vnd kriegslöuffen vsserthalb vnser Heren vnd obern landen billich ledig sin füllen. Aber ob vnser landuogt jm Thurgöw Als dann, so sich die kriegslöuff begeben, ains rosscs notdurftig ! were dasselbig sölt vnser her Comenthur jm in den kriegslöuff lihen, vßgenommen kain sine raißige pfärd. Wenn aber vnsere Heren vnd obern krieg Helten, das man sich jm land weren vnd regen ! müsse, als denn vorher ouch beschechen, füllen er vnd sin nachkommen lib vnd gut helffen zu retten schuldig sin. Am andern, so ain person jn des huses 264 März 1504. Tobel gerichten belümbdet wirdet ^ Erkennen wir, wenn ain Person mit dem malefitz jn vnsers Hern von tobsl gerichten verlümbdet, das durch ain bidermann oder zwen schinbar ist, So mag ein landtuogt jm thurgöw dieselben person ^ vngesumpt von vnserm her Comenthur vnd sinen nachkommen annemmen; wenn aber sunst ain sleclM lümbd vber ain person gienge, der nit schinbar am tag lege. So sol ein landtuogt mit aim ^ Comthur darup» reden, das er jm jn der fach helfe handlen was das best zetund sige, damit nach dem lümbden als sich gepüre gegen der person gehandelt werde. Am dritten, als vnser ^ Landuogt vermaint, die zu straffen, so in des huses Tobel gerichten obereren, vberschniden, vbermayen ald derglichen Erkennen wir vns, wo ainer die stuck in des huses Tobel gerichten brucht, j da denn des huses Tobel bus zechen pfund pfening oder minder ist, das die selbig straf vnserm Hern Comenthur vnd sinem hus zugehören solle, vngesumpt von aim landtuogt vnd der grafschaft jm ^ thurgöw. Wo aber jemant Marchstain vszuge ald die selbs setzte oder ander derglichen mihhendel bruchte, der selbig sol der grafschaft vnd nit vnserm Hern Comthur noch sinem hus zu straffen ^ zustan. Am Vierden des fridens halb, den vfzunemen Zc. Erkennen wir, wo zwen mit enandern vnains werden, das vnser her Comthur mit den sinen reden vnd verschaffen sol, das j sy friden vffnemmen, vnd welcher das nit thun sige, das er die selben darumb straffen möge, wo aber er das nit tätt, das dann ein landtuogt dieselben, so das nit gethan hetten, darum straffen ^ sölle, damit man den lüten an jren liben vor schaden sige. Am fünften vnd leisten, von der vnelichen wegen zc. Erkennen wir, wo ain frow oder tochter dem hus Tobel zugehörende ^ vneliche kind jn oder vßerthalb der Ee vberkomen, die selben kind Sond vnserm Hern Comthur vnd dem hus Tobel zugehören, vngesumpt vn vnserm landtuogt vnd der landtgrafschast j jn allweg. Vnd diser vnser erkantnissen zu warem offem vrkund So haben wir dem obg^ nanntem vnserm Hern Comenthur disen brieff mit des egemelten Marquart Schudis, vnsers j landtuogts, anhange»' den jnsigel jm namen besigelt haben an Zinstag was der fünft tag des Monats Merzen, Nach cristi gepurt tusend fünfhundert vnd vier jar." ^ Zu Hiezu folgende Urkunde: Gmeiner Eidtgnossen Spruch, 6. Merz 1504. (Gotteshaus Fcldbach 0. 2, Nr. "^ ^ raißcosten vnd bruch, so sich das begibt, geben vnd denen von Steckporen raisens vnd brachen halb zu geben »" schuldig sin sollen, Darby er verhafte, sin frowen j beliben sölten, vnd Jn der anzug an sy gantz vnbillich Angesehen, das sy der dingen in vil schwerern raißen, dann noch die gewesen, von jnen nie mer an- j gezogen s>)^' Anders denn allain wie ain landtuogt sy allwegen prucht habe, darby werint sy beliben vnd hetten des vergab März 1504. 265 kriegs vnserm landtuogt am Roß vnd am ^ knecht jn jren costen besoldt, So gebent sy denen von Steckporn am jerliche stiir von jren güttern jn der gestalt so hoch, wo jren ainer ain pfening gebe, das sy wol zwen Pfenning ^ geben mttsten, im vertruwen, jnen jn dem anzug des räißcostens vnd pruch von jren güttern ganz nichtz ze tund schuldig sin, Dann vnbillich were, das sy mit zwain rutten ^ geschlagen werden sölten, Wie sy dann das jn mer wortten, alle ze melden vnnotdurftig, vor vns gegenenandern dargethan vnd geprucht. Daruff haben wir vns ^ erkennt, das vnser frowen vnd das gotzhus Veldpach ainer gantzen gemaind zu Steckporn von des Gotzhus güttern kain bruch noch raißcosten zu geben schuldig ^ sin. Wenn sy aber hinfüro gütter erkouffint, die jn der von Steckporn stür, gericht, zwing vnd pennen lägint, die selben sölten sy zuverbruchen pflichtig sin, wie andere. Diser ^ vnser erkantnis begerten baidtail brieff, die wir jnen erkennt. Vnd zu vrkund mit vnsers lieben landtuogtz jm Thurgöw Marquart Schudis von Glarus ^ jnsigel jnnamen vnser aller besigelt geben haben an Mitwuch was der sechßt tag des monatz merzen, nach cristi gepurt tusent fünfhundert vnd vier jare." IKtt. Mümpelgard. 13(1^, 18. März (Mmiwg nach i.äwrö). Archive Dolothurn, Frciburg. Haushofmeister, Landvogt und Näthe des Herzogs Ulrich von Württemberg zu Mümpelgard einerseits und die Rathsboteil'der vier Städte Bern, Basel, Freiburg und Solothurn andererseits, haben des zu St. Hyppolit gelegenen Salzbrunnens wegen folgende Verabredung mit einander getroffen: Die erstgenannten sollen bis Sonntag qnammoäo^niti nächsthin (14. April) den Salzbrunnen säubern und ausschöpfen lassen; °uf Montag nach diesem Sonntag sollen beide Theile ihre Abgeordneten nach St. Hyppoltt senden, die Gelegenheit des Salzbrunnens erkundigen und nach der Besichtigung sich über euien wettern, mnert Monats- snst zu haltenden Tag verständigen, wo dann über die „Vffrichtung oder Nnderlassnng" des beineldeten ^alzbrliitnens endlich gehandelt werden soll. SKR. Baden. I 26. März (Mittwoch nach Iwwro). Staatsarchiv Lliccrn: Allgemeine Abschiede, I). 184. Staatsarchiv Rurich: Abschiede, IV. 7tt. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 138, 143. Archiv Schwyz. Boten der VI Orte haben die Reuß befahren und darauf die Vögte von Baden und von den freien Ottern nach Bremgarteil geschickt, um dieses aufzufordern, den Fallbaum an seinem Wasser um eiuen U>h tiefer zu legeu, da die Schiffahrt gefährdet sei. Darauf haben die von Bremgarten Vorstellungen ^Macht erzählt, schon vor Jahren haben sie ans erhaltenes Gebot den Fallbaum um eineu Schill) tiefer dann sei wieder geklagt worden; hierauf seien sie von Ort zu Ort geritten und haben einen Augen- r?oii, von Boten und Schiffleuten erwirkt, zufolge dessen man sie bei der Sache habe bleiben lassen. Sie ^u, auch anderes zu verfügen ; die Mühlen an der Wehre würden großen Nachtheil erleiden, ^i sei seit Menschengedenken an diesem Ort kein Schiff zu Schaden gekommen und wenn die Schiff- 34 266 März 1504. leute nicht hindurchzufahren wagen, so wolleil sie sie hindurch führen, wenn Schaden geschehe, selben mit Leib und Gut ersetzen. Auf die Jahrrechnung zu Baden soll man Antwort bringen, ob Bremgarten das Wuhr nach Inhalt des Urbars öffnen soll oder nicht. I». Die Untervögte in der Herrschaft Baden haben angebracht, die von Baden haben Bann-Salz feil; das sei eine große Beschwerde, denn wenn sie ihre Burger das auf Wochenmärkten oder sollst verkaufen ließen, so könnten die Leute ihre Landesprodukte daran tauschen und müßten nicht baares Geld dafür geben u. s. w. Darauf hat man die von Baden gebeten, bis zur Jahrrechnung ihr Salz zu verkaufen und Jedermann, wer solches wolle, seil halten zu lasse«. In der Herrschaft Baden hat etil Eigenmann des Bischofs von Chur eine Frau genommen, welche dem St. Johannesorden eigen ist; von jenem will nun der Vogt 10 Pfund für die Ungenossame haben. Sofern bis St. Johannestag nächsthin sein Herr Ihn nicht erjagt, soll er der Grafschaft zugehören, jeder Bote aber heimbringen, ob man ihm die Buße abnehmen oder ihm die schenken wolle. «I. Der Träyer in den freien Aemtern hat für die gebeten, welche in fremde Kriege gelaufen sind, man möchte ihnen die Buße schenkeil, sie seien arme Leute. Darauf ist dein Vogt in den Remtern Geivalt gegebeil, sie zu strafen „jedem nach dein In bedungken well billich sin vnd die fach gestalt habe." v. Jeder Bote weiß zu sagen, wie der Herr von Sax uns die Herrschaft Bürgeln mit aller Zubehörde zu kaufen geben will und sein Vogt und Amtmann uns den jährlichen Ertrag derselben folgendermaßen angegeben hat: All Kernen 198 Mütt, Erbsen 5 Mütt, Haber 47 Malter, an Pfenniggülten 110 Psnnd Constanzen Währung, 80 Herbsthühner, 800 Eier, 200 Tagwen, 30 Kloben Werch, eine Mühle zn Bürgeln, angeschlageil zu 000 Gl., eine Wiese, angeschlagen zu 300 Gl./ der Baumgarten bei dein Schloß zu 300 Gl., 20 Juchart Nebeil 700 Gl., Gerichte, Zwiug und Bann, der Gerichte sind 8, angeschlagen zu 1000 Gl., sammt Füllen und Gelässen, 100 Jncharten Holz, die nicht zu den Gütern gehören, zu 300 Gl., das Küherecht in den Wiesen: ein Herr mag 5 Kühe, einen Farren unv 3 Pferde den ganzen Sommer hindurch darin haben, was angeschlageil wird zu 400 Gl.; dazu das Schloß/ die Trotte, Tagwen, Dienste, Faßnachthühner, drei Pfrundlehen, welche ein Herr zu leihen hat, bei 60 andere Lehen, das alles in diese Summen nicht eingerechnet. Für alles das haben die Boten auf der Obrigkeiten und des Herrn von Sax Zusagen IM 9000 rheinische Gulden geboten, mit der Bedingung, daß der Herr von Sax, falls der Kalif vor sich ginge, alle Zinse, die von gedachter Herrschaft bis nächste Littst' messe verfallen, abtrage und alle bis dahin verfallenden Nutzungen einnehme und wir auf die Faßnacht dir Bezahlung leisteten. Darüber soll man beiderseits Antwort geben auf folgenden Tagen, t. Der Pfalzgras hat auf das Anbringen, welches Doctor Laurenz Wißberger auf dem Tag zu Frauenfeld in seinem Nai«o» gethan, schriftlich Antwort begehrt mit dem erneuerten Ansuchen, daß unsere Herren und Obern von XII Orte"/ oder von wie vielen uns anständig wäre, Boten nach Constanz oder an andere gelegene Orte schicken möchtet um in den Streitigkeiten zwischen seinem Sohne Ruprecht und Herzog Albrecht von Bayern einen gütliche» oder rechtlicheil Austrag zu vermitteln, Alles in seinen Kosten. Darauf hat man ihm geschrieben, weil d» „nachgendig" Botschaft zu Frauenfeld das nicht verlangt habe, so haben wir auch darüber keine Instruction eingeholt; jetzt aber wollen wir es in Abschied nehmeil; er möge darüber auf nächstfolgenden Tagen Antw^ begehren. A. Wegeil Ober- und Niederstainmheinl wird abermals auf Hintersichbringen beschlossen, ^ Mannschaft soll da denen von Zürich ausschließlich zugehöreil und da sie die Niedern Gerichte daselbst besitze«/ st sollen sie auch Gebote und Verbote haben bis auf 10 Pfund, sie sollen kleine Frevel strafen, ebenso wenn ei«^ das andere der Ehe wegen anspricht, Kriegsläufe u. dgl., doch immerhin so, daß 10 Pfund die höchste Buße st"' Friedbruch mit Werken, Marchsteinverrückung, Ehrenscheltung mit Worten, die einem an Leib und Leb^ März 1504. 267 gehen, mit Erbietung dazu zu steheil, gebühren einem Landvogt im Namen der Landgrafschast der X Orte M strafen, ebenso Uebertretung des WildbannS. Um Geldschuld soll von denen zu Stammheim jeder Recht nehmen, wo sie sitzen. Der Landvogt mag einen oder zwei Knechte zu Ober- und Niederstammheim haben, die schwören, Sachen zu leiden, die der Landgrafschast zngehören. I». Zu Nußbaumen soll den VII Orten die Mannschaft, Zürich sollen die Niedern Gerichte mit dem Recht eines Edelmanns, der in der Landgrafschaft sitzt, gehören, i Das Burgrecht von Bürgeln und Weinfelden mit Zürich soll zu ewigen Zeiten hin und ubgethan sein und die VII Orte sollen da in Betreff der Mannschaft alle in gleichen Rechteil stehen. Zt. Zwischen den Eidgenossen und Bürgermeister, Rath und ganzer Gemeinde zu Stein ist ans Hintersichbringcn Seitens der erstem abgeredet, dicßseits der Brücke soll die Mannschaft den VII Orteil, die hohen Gerichte und der Wildbann sollen den X Orten zugehören, die daherige Gerechtigkeit des Landvogts, Namens der Eidgenossen, soll gehen bis auf das dritte Brückenjoch; die »ledern Gerichte dießseits der Brücke gehören denen von Stein, doch wenn eiil Urtheil höher denn ans fünf Gulden ginge, so mag an das Landgericht im Thurgau oder on den Landvogt oder an die Eidgenossen appellirt werden. Mit den Weinschenken und dem Umgeld und andern Dingen sollen die von Stein bleiben wie bisher, so daß es ihnen an ihrem Markt in der Stadt und andern Rechtsamen keinen Schaden noch Nachtheil bringe. I. Alls Sonntag nach dem heiligen Ostertag (14. April) wird wiederum ein Tag nach Baden gesetzt. Diesen Abschied soll Lucern schriftlich unsern ^genossen von Unterwalden zustelleil, damit sie sich auch darnach zu richten wissen. « fehlen im Berner Abschied. i» fehlen im Zürcher Exemplar. IST. P säsers. I25. März (Montag nach Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 8l. Die voil Ragaz und Vilters habeil in ihrem Wuhrstreit Klage und Antwort gegen einander gewechselt. In einem Streit zwischen Wilhelm Wildhaber und Mithaften gegen Jacob Germer ist nach Inhalt des ^henbriefes entschieden, v. Jeder Bote weiß, wie Meister Constantius dem Junker Ludwig von Fulach schrieben hat, der Abt von Pfäfers sei dein Vernehmen nach todt, und was er seines Bruders, des Pflegers '^gen, vgr Boten gebracht hat. ,1. Ebenso, was der Pfleger zu Pfäfers in Betreff des wegeil Rudolf ^öttelis ergangeneu Kostens angebracht hat. « . Das Einnehmen des Pflegers zu Pfäfers beträgt in Summa 1410 Gl. 10 ß. 7. D., das Badgeld mit 714 Gl. 13 ß. 3 D. inbegriffen. Sein Allsgeben beträgt 1409 Gl. 1 ß- 2 D. 1 h. Der im Gotteshaus liegende Wein beträgt ungefähr 23 Fuder, der im Schloß 4'/2 Fuder, welcher zu Ragaz liegt, 00 Fuder, bestimmt zum Ausschenken lim Geld im Bad. Mit Käse, Korn lind . chinalz ist das Kloster wohl versehell. l. Herr Christoffel, Kirchherr zu Wallenstadt wünscht, daß sein rnderssohn, und Hauptmann Nußbaumer, daß sein Bruder als Conventherr in's Gotteshaus Pfäfers aufgenommen werde. K-. Jeder Bote weiß das Anbringeil des Convelltherrn und Custcrs Cnnrad von Marmels er Decanei und Genossame wegeil und was ihm geantwortet ist. Ii. Der Custer zu Chur meldet, daß Provision, welche der König von Frankreich aus dein Herzogthum Mailand dem Stift Chnr jährlich inldet, diesmal auszurichten verweigert werde. I« Der Span zwischen dem Pfleger von Pfäfers lind swald Klöischlin ist verglichen. Sk. Der Pfleger zu Pfäfers bringt an, die Gotteshauslente wollen ihm 268 März 1504. nicht schwören, und bittet um Bestätigung als Pfleger. I. Der Schuld wegen, welche Pfäfers gegen den Abt von Einsiedeln hat. 4 «3. St. Gallen. 1Z04, 15. April (Montag nach tZuasiinoäoAonUl). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 187. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 83. Als auf diesem Tag die Boten von vier Orten in aller Eidgenossen Namen zu St. Gallen die Eide in Betreff der Briefe über Pensionen und Neisgeläufe abnahmen, hat die Stadt St. Gallen durch ihren Rath bittlich verlangt, weil sie in allen Nöthen der Eidgenossenschaft mit Leib und Gut beigestanden und ihre Vereinigungen auch angenommen habe, so möchte man sich dafür verwenden, daß auch die vier jährlichen Pensionen von je 200 Franken, welche ihnen voin König von Frankreich unbezahlt ausstehen, ausgerichtet werden. Und da solches für eine Stadt eine kleine Pension seie, so möchten die Eidgenossen, falls sie mit dem König von Frankreich neuerdings in Verständniß träten, St. Gallen eine gleiche Pension wie den übrigen eidgenössischen Orten ausbedingen, damit dieses sich auch desto besser.rüsten möge, den Eidgenossen im erforderlichen Falle beizustehen. S«4. Süden. I !()/!, 15. Aprtl (Montag nach tjnasimoüoAöiüti). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I». 188. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 85. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 144. Archiv Schaphausen. Boten: Zürich. Ulrich Felix, des Raths; Hans Groß, Stadtschreiber. Bern. Caspar Wyler, Venner. Lucern. Jacob Bramberg, Altschultheiß. Uri. Hans Mnheim. Schwyz. Werner Pfil. Unterwalde». Erni Frunz, Seckelmeister. Zug. Werner Steiner, Ammann. Glarus. Ulrich Landolt. Hauptmann Nußbaumer bittet, den Eid, den er zu Zug gethau, daß er die Eidgenossenschaft nicht messt verlassen wolle, ihm dahin zu mildern, daß er seine Altsprachen, die er in Frankreich und anderwärts »» Ausland habe, einziehen dürfe; er denke nicht daran. Jemanden in fremde Kriegsdienste anzuwerben odet hinwegzuführen, sondern wolle unsere Verordnung getreulich beobachten. Auf nächstem Tag will man ih>» Antwort geben. I». Die vöu Waldshut bitten, es möchte von den Büchsen, die sie von Schaffhauseil de» Rhein herab nach Koblenz führen müssen, daselbst kein Geleitgeld erhoben werden. Darauf ist erkennt, der Geleitsmann soll der Obrigkeiten Bericht und Weisung erwarten, e. Martin Schrank hat angebracht, ^ habe zur Zeit auf Befehl seiner Obern zwei Metzger von Nheinfelden mit zehn Ochsen und zwei Rosse» gefangen und vier Wochen zurückbehalten, dann auf einem Tag zu Zürich sich beredeil lassen, sie gege» Urfehde und Versprecheil des Schadenersatzes freizugeben. Nun bittet er, ihm zu letzterem zu verhelfe»' Das will man heimbringen, «i. Die Voten, welche die Neuß befahren haben, haben zu Badeil 11 Pfund verzehrt. Dazu hat ihnen Felix, der Wirth, noch 20 Pfund gelieheil, die sie zu Bremgarten verzehrt habe»' Nun wollen sie, daß dieses Geld aus der Büchse zu Baden bezahlt werde. Das soll man heimbringe» »'^ auf der Jahrrechnung antworten, ob dieses geschehen soll, oder ob die Boteil oder ihre Obern diese Kost^ April 1504. 269 selbst zu tragen haben. « . Auf Anbringen des Schultheißen Bramberg von Lucern wird beschlossen, jedes Srt soll dem Stadtschreiber daselbst für seinen Ritt zum König von Frankreich, für den Schreiberlohu für die Capitel und Anderes, auf der Rechnung zu Baden K Gl. vergüten, l. Wenn die Boten, welche jetzt Zu St. Gallen die Eide einnehmen, der Wahl eines neuen Abts wegen nichts verhandelt haben, so soll von jedem Ort dehhalb auf nächsten Dienstag (23. April) ein Rathsbote zu Wyl sein. K. Die Artikel wegen Sber- und Niederstammheim und Nußbäumen, Bürgeln und Weinfelden, wie sie im letzten Abschied begriffen jüed, sind beidseitig angenommen; Zürich hat sich derer von Stein gemächtigt, so daß auch der Artikel betreffend Stein als angenommen betrachtet werden kann. Daher soll der Landschreiber im Thurgau den Verkomniß- brief darüber doppelt ausfertigen und auf die Jahrrechnung zu Baden bringen; daselbst sollen die Briefe von allen Orten besiegelt werden. Da Lucern die Artikel nicht annehmen wollte, haben die übrigen Orte sich ^ucerns dafür gemächtigt. I». Der Vogt zu Baden bringt an, der dortige Untervogt könne nicht schreiben, ^u Uebelstand, der durch Bestellung eines andern Uutervogts gehoben werden sollte, der nicht immer des Stadtschreibers von Baden, der nicht immer zu haben sei, bedürfte. Auf der Jahrrechnung will man darüber verhandeln, i. Wegen des Auslands zwischen Basel und Rheinfeldeu soll mit der Botschaft von Basel, die letzt zu Zürich ist, geredet oder, wenn selbe nicht mehr da wäre, der Stadt Basel, ebenso auch dem Landvogt oder Statthalter im Elsaß geschrieben werden, daß die Sache auf einem gütlichen Tage verhandelt werden und inzwischen Jedermann sich unfreundlichen Vorgehens enthalten möchte. t—t fehlen im Berner Abschied, » fehlt im Lucerner Exemplar. Das Zürcher Exemplar enthält noch folgende Noten pro memoria: „Römischen Königs Botschaft. Costenz. Kapfmann. Frankreich. Bericht von Stammheim und Stein." Zu k'. Lucern instruirt hierauf, sein Bote soll auch siegeln. Der Vertrag selbst, aus welchem auch die Namen der Boten dieses Tages entnommen sind, datirt vom 17. April (Mittwoch nach Quasimodogeniti), liegt im Staatsarchiv Zürich und ist auch abgedruckt bei Vumont IV. 53. Sein wesentlicher Inhalt geht dahin: 1. Die Mannschaft zu Ober- und Niederstammheim gehört ausschließlich an Zürich, ebenso die Niedern Gerichte, Gebote und Verbote und Bußen bis an 10 Pfund Heller; Friedbrüche mit Werken aber, sowie Alles, was mit mehr denn 10 Pfund zu büßen ist, steht der Landgrasschaft Thurgau zu und soll an das Landgericht kommen, ebenso Bußen um Verletzung des Wildbanns. Geldschulden u. dgl. in Stammheim kommen nicht vor das Landgericht. 2. Zu Nußbaumen gehört die Mannschaft den sieben Orten, Zürich soll mit seinen Niedern Gerichten daselbst gehalten werden, wie ein Edelmann mit seinem Gericht. 3. Das Burgrecht derer von Bürgeln und Weinfelden zu Zürich soll ab sein, die sieben Orte haben daselbst jedes gleiches Recht an der Mannschaft. 4. Die Mannschaft zu Stein dießseits der Brücke gehört den VII Orten, der Wildbann den X Orten; die hohen Gerichte der Landgrafschaft reichen bis auf das dritte Joch der Brücke zu Stein; was jenseits, darüber haben die von Stein zu richten; doch wenn ein Urtheil gegen einen Aeußern ergienge, so mag derselbe vor das Landgericht im Thurgau, den Landvogt oder gemeine Eidgenossen appelliren. Mit dem Weinschenken, dem Umgeld und andern städtischen Gerechtigkeiten sollen die von Stein bleiben wie bisher. Alle Parteien haben diesen Vertrag angenommen. 270 April 1504. R«S Bern. I 1 9 . April (Freiing nach (ZllasimoctoFoniti). Stciatsarcliiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. 120. Archive Solothnrn, Kreibnrg. Tag der vier Städte Bern, Freiburg, Basel und Solothnrn wegen des Salzbrunnens zu Sauet Hpppolit. Der Erzherzog von Oesterreich und Burgund hatte die Herren von Württemberg und Varembon nach Bisauz (Besannen) beschieden auf St. Jörgentag (23. April), um ihre Rechte auf diesen Salzbrunnen nachzuweisen. Da diese Verhandlung sich lange verzögern und mich der Erzherzog Ansprüche erheben könnte, so haben die vier Städte beschlossen, den Ausgang nicht abzuwarten, sondern verordnet, es sollen sofort von jeder der vier Städte zwei Mann nach St. Hpppolit abgehen. Alles, was zum Bau und zur Aeufnung des Brunnens dient, Zuber, Eimer, Seile, Holz und Anderes bestellen; dann sollen auf den Maitag noch sechs Mann von jeder der vier Städte daselbst eintreffen und mit Hülfe der Landleute mit dem vorher bestellten Zeug handeln, wie es die Nothdurft erheischt. Damit Alles mit gehöriger Vorsorge geschehe, soll jede Stadt zwei von ihren Rathsgliedern abordnen, die unter der Zahl der Acht begriffen sein sollen. Man hat auch die Ansprachen gehört, welche Benedict Bäppet auf diesen Brunneil und dessen Grund und Boden kraft seiner Briefe und Siegel voin römischen König zu haben behauptet und welchen Abtrag er dafür begehrt. Darüber soll man bei nächster Gelegenheit antworten. Da sich allerlei Anfechtung ergeben könnte, wird es gnt sein, diese und andere Gewahrsame vorzuwenden und sich derer zu behelfen. Basel, das für diese Sache am besten gelegen ist, wird ersticht, Scheiben, Seile, etliche Zelte und Anderes, das zu St. Hyppolit nicht zu findeil ist, dahin zu senden- R«« W l) l. 1 20. April (Samstag vor St. Jörgentag). Archiv Schwvz. Die Boteil der vier Orte Zürich, Lucern, Schivyz und Glarus habeil im Namen gemeiner Eidgenossenschaft an Decan und Capitel des Gotteshauses St. Gallen nach Abgang des verstorbeneil Abts lind jetzt an de» neu erwählteil Abt die Ordnungen lind Verkommnisse der Pensionen und hinlaufenden Knechte wegen gebracht damit dieselben von den Leuten lind Angehörigen des Gotteshauses, wie anderwärts in der Eidgenosseusch»^ beschworen werden. Hierauf hat der neue Abt geantwortet, er habe von beiden Häuptern, dem geistlichen u>^ weltlichen, die Confirmation lind die Regalien noch nicht erhalten, sei aber im Begriff, sich darum bewerbeil. Wenn er nun vorher seinen Gotteshausleuten den verlangten Eid abnähme, so möchte das ilM am päpstlichen oder königlichen Hofe vielleicht Unannehmlichkeiten oder Anstände bereiteil, woraus Kosten m'd Unruhe für ihn, sein Land und seine Verbündeten erwachsen köllnteil. Er, sowie Decan und Capitel bitü» daher, man möchte die Sache verschieben und ihn bis zu seiner vollkommenen Bestätigung für entschuldig halten, hernach wolle er in dieser und in andern Sachen sich so verhalte», daß die Eidgenossen hoffeu^ daran ein Genüge habeil werden. Er wolle auch dieses Aufschubbegehren unter Angabe des Grundes dm 1 eine eigene Gesandtschaft in die vier Orte unterstützeil lassen. Actum Samstags vor Sant Jörgen^ Anno xv°iiij°- April 1504. 271 IK7. Frauenfeld. 23. April (an Saut Jörgentag). Staatsarchiv Luceru: Allgemeine Abschiede, I). ll»2. Staatsarctiiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. Archive Schwyz, egen gutwillig beschworen, den Beibrief dagegen nicht haben beschwören wollen, doch den Boten der Eidgenossen erklärt haben, wenn die Orte, die vor ihnen her gehen, den Veibrief beschwören, so solle an ihnen mchts „erwinden." Ferner, da wir Eidgenossen „die puntnis, so wir mit Inen habent, vnd die Verkommst öu Staus nit sweren wellen, das wir noch Hut bi Tag solich bnntniß Jneit ouch sweren, desglich wellen !>) ouch mit gutem willen vns eidgnossen ouch sweren." Heimbringen. ?». Den Boten des Königs von Frankreich ist aufgetragen, die Klage der drei Orte Uri, Schwyz und Unterwalden über einen neulich zu ^uggarus aufgesetzten Zoll an ihren Herrn zn bringen, mit dem Begehren, daß, gemäß dem Bericht im Feld vor Luggarns, die Beschwerde der neuen Zölle daselbst abgestellt und beförderlich dcßhalb Antwort ' begeben werde. Ebenso verlangt man von der französischen Botschaft Befriedigung der Ansprachen, welche ^nige Knechte aus Bern und den drei Ländern an das Herzogthum Mailand haben, oder dann schiedrich- ^rlichg Behandlung dieser Ansprachen zu Ablesch nach Vorschrift der Capitel. <. Ein Span zwischen ^Fgis und Gersau mar letzten Herbst angestellt worden, damit auf einem gütlichen Tage an Ort und stelle der Streitgegenstand besichtigt werden möge. Nun sollen die vier Waldstätte ihre Botschaft ans "ustag in der Pfingstwoche (30. Mai) zn Weggis und Gersau haben, um „morndeß vff die stöß mit den ^arthyev ze keren, versuchen, ob sy früntlich mögen bericht werden." «I. Der Mehrtheil der Orte ist der Unze beigetreten „wie visier Eidgnossen von Bern hievor angenonien haben." Um die Sache endlich zu schließen, wird ein Tag nach Zürich gesetzt auf Sonntag nach der Pfingstwoche; da sollen alle Boten mit llnitiven Vollmachten erscheinen und mit unfern Eidgenossen von Zürich reden, daß sie mit andern Eid- ^uossen auch in derer von Bern Münze gehen wollen. Das Verkommniß, dessen Entwurf jeder Bote abschriftlich ^hält, soll nächsten 50 Jahre dauern; innert dieser Zeit soll weder das Gold noch die Münze von ^wanden änderst gegeben oder genommen werden, als nach der festgesetzten Währung, bei 10 Pfund Buße 'U' jeden Uebertretungsfall. Jedem Orte bleibt überlassen, eine Ordnung zu machen, wie lange einer noch Uü der alten Währung bezahlen möge. « . Auf diesem Tag ist die königlich französische Botschaft erschienen ^ hat nach Bezeugung der königlichen Majestät gnädigen und guten Willens eröffnet: „dabi Hab sin k. ' angelangt dz nüw regiment, so nur Eidgnossen der Pensionen vnd reißgelönff halb fürznnemen vnder- unden n. s. vn mög die k. M. nit müssen, in was gestalt vnd vrsachen dz beschech, hat ouch wol gemeint, 35 274 Mai 1504. wir Helten In an dem end vorbehan, angsen die große früntschaft vnd vereinung zwüschen vns vnd Im, dann er sins teils dieselbe vereinung gegen vns die Jarzal vß trüwlich halten wöll, versech sich des gegen vns och. Witter, wie wol er sich mit etlichen klingen vnd surften gesezt, stand,es doch sinthalb in inaßen gegen Inen, das er von vns verston wöll, ob er in sinen geschäften bedürfte vier oder v tusend eidgnossen vnd die an vns ervorderte nach lut der vereinung, ob wir Im die nit wollen zuziechen lassen, dann er wölt sr> wol halten. Vnd diewil sin gnad verstand den vnwillen vnd verlurst der sinen und der vnsern, so wölle er die nit bruchen in Nappolz, och so Hab er ein bestand mit dem küng von Hispanien." Das soll jeder Bote heimbringen und Instruction einholen, wie man sich diesfalls verhalten wolle, l. Der Bote von Bern soll die freundliche Bitte-der Eidgenossen um Geleit für einen Gesellen, der mit seinen „gelten vnd widergelten" Rechnung halten will, an seine Herren bringen. t fehlt im Lucerner Exemplar, v, t fehlen im Freiburger Exemplar, dagegen enthält dieses die Münztabelle: Münztabelle zum Abschied zu Lueern, Montag nach der Auffahrt 1504. „Jeder bot weiß, wie der merteil der Orte in die Münz, wie vnser Eidg. von Bern hievor angenommen haben, gangen sind: Das Gold: Item ein Rosennobel für 6 Pfund, ein Schiltnobel für 5 Pfund, die so 2 Ducaten gelten, einer 5 Pfund L ß. 8 hl., ein Alfonsin 4 Pfund, ein Löwen 3 Pfund, ein Ducaten Pfund 3 ß. 4 d., ein Frankricher schilt mit der Sonne 2'/z Pfund, einer ohne die Sonne 2 Pfund 8 ß., ein guter Rhein. Gl. unbeschroten 2 Pfund, ein Savoyer schild 2 Pfund 6 ß., ein Utrischer Gl. 35 ß., ein Cölner Gl. 38 ß., ein guter Beischlag 1 Pfund, ein alter Schilt 3 Pfund. Die Münz: Item Berner Dickplaphart 13 ß. 4 D., Mailänder Dickplaph. 13 ß. 4 hl., Savoper Dickplaph- 12 ß. 8 D., die Venediger, die bisher 10 ß. gegolten 8 ß., ein Plaph. mit dem Rößlin 4 ß., ein Römer Carlin 4 ß., ein Venediger, der bisher 5 ß. gegolten 3 ß. 8 hl., Bononierplaph. mit dem Löwen, die bisher 10 Fünfer gegolten 3 ß. 4 hl., halbe Plaph. mit solchem Löwen 20 hl., Plapharte, die bisher 2 Groß gegolten 10 angster, Plaph., die bisher 7 Fünfer galten 2 ß., Plaph., die bisher 0 Fünfer galten 10 Angster. Neue Etschplaph., die 6 Kreuzer galten 4 ß., gute Behemsch 2 ß., ganze Basel Plaph. 10 Angster, Kreyenplaph. Angster, Bern- plaph. 8 Angster, Frankreicher, Freiburger, Solothurner 8 Angster, ganze Mailänder mit den Federn 8 Angster, Mailänder mit F. 7 Angster, Genower Rüchling 5 Angster, Etschkrcuzer 3 hl., Züricher und Solothurner Kreuzer 7 hlr., Kaiserkreuzer 5 hl., Baselvierer 6 hl., alte Bern-,Solothurn-,Freiburgerfünfer 4 hl., Mailänder Spagürli 3 hl., alte Angster je zwei 3 hl., alte Berner-, Solothurnerhaller jeder 1 hl., zwei Freiburgerhaller 1 hl., Freiburger Dreyer 1 Angster, Lucernerschilling 5 Angster, alle welschen Fünfer von Wallis, Savoy, Genf, Wifflisburg, desgleichen die Zehner sind ganz verrufen. Florentiner mit der Lilie 2l/s ß., Lothringerplaph. 1 ß., Doppel- stüber 3 ß., halbe Stüber 9 Angster". Constanz. 4 .itt/Z, 21. Mai (Zinstag vor Pfingsten). Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, üii. Auf diesem Tag sind die Nathsboten von Zürich, Lucern, Schwpz und Glarus vor dem Bischof vo» Constanz erschienen und haben ihm die Satzung und Ordnung, welche neulich gemeine Eidgenossen in alle» ihren Landen und Gebieten zu halten und zu beschwören angenommen haben, eröffnet, mit dem Begehre»/ er möchte die Angehörigen des Stifts Constanz dießseits des Rheins und des Sees ebenfalls anhalten, diese Mai 1504. 275 Ordnung zu beschwören und zu beobachten. Darauf hat der Bischof zugesagt, er wolle seiueu und des Stifts Angehörigen diehseits des Rheins und des Sees unverzüglich diese Ordnung bekannt machen und selbe von lhnen beschwören lassen, wobei gemeine Eidgenossen, wenn sie wollen, ihre Botschaft haben mögen. Doch wenn jemals der Bischof als Fürst des Reiches vom römischen König oder Reich aufgefordert würde, so sollen ihm jene Leute gehorsam seil?, ungehindert durch die genannte Verordnung; ferner soll sie die bemelte Ordnung auch nicht hindern, ihm, dem Bischof, in seinen eigenen Angelegenheiten, wenn er ihrer Dienste und Reisepflicht benöthigt sein sollte, selbe zu leisten; auch soll sie. seineu Vögten, Diener«? und Amtleuten un ihrem Dienstgeld, Sold und Andern?, das sie von ihm, dem Bischof, habe??, unschädlich sei??. Diese Antwort habe?? die Bote?? der vier Orte ai? ihre Herren zu bringe?? übernommen. Der Bischof will aber uichtsdestominder seine Botschaft auf de?? nächste?? Tag gemeiner Eidgenossen senden, in Hoffnung, daß man ihn bei seinen Vorbehalte?? bleibe?? lasse. 17T St. Hyppolit. 23. Mai (Donstag vor Pfingsten). Staatsarchiv Bern: .Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ,?. I!>». Archive Freiburg, Solothur». Boten: Bern. Caspar vom Stein, Ritter; Michael Uttinger, Vogt zu Nydau. Basel. Laurenz Halbsten; Martin Tachsfels. Freiburg. Franz Arsent; Hans Laupper. Solothur??. Hans Stölli; Meister Ulrich Musser. Jeder Bote weiß zu erzähle??, wie man de?? Salzbrunnen zu St. Hyppolit gefuudeu uud damit große Obsten und Mühe gehabt hat, weil der Herr voi? Varembon de?? Seinen im Land bei Strafe des Hängens hat verbiete?? lassen, ii? irgend einer Weise dazu behülflich zu sein und man beschall? mit schweren Koste?? Ausländer dazu hat brauchen müssen. Damit die vier Städte gründlich von der Sache unterrichtet werden ""l> entscheiden mögen, was nun weiter geschehe?? soll, wird eil? Tag nach Bern angesetzt auf Mittwoch Nach Pfingstl szg Mai). Die gemeinsamen Kosten sind berechnet auf 273 Pfund 19 ß. 4 D. Baslergeld, loder der vier Städte betrifft es daher 68 Pfund 9 ß. 10 D. Dein Meister Marti voi? Basel hat jede "n Baselmünze gegeben 12 Pfund. Meister Hans, der Brunnenmeister voi? Basel, soll auch auf den Tag Nach Bern kommen, um zu berichte??, wie er de?? Brunnen gefunden hat und was weiter seine Meinung hn. Ebenso soll Meister Ulrich Musser voi? Solothur?? dahin kommen. Jede der vier Städte soll zwei Raths- °lo>? auf den Tag schicke??. 17Z Freiburg. 24. Mai (Freitag vor Pfingsten). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. ltiü. Archiv Freiburg. Tag der beide?? Städte Bern und Freiburg. l». Der „Limitation" am Mnrtensee wegen ist beschlösse??, den? Landvogt der Waadt anstatt des ^ ^Zvgs von Savoyen zu sage??, den Amtleuten der Markgräfin voi? Hochberg, dein Bischof voi? Lausanne " den? Herrn von Frott anstatt des Herr?? von la Forest zu schreiben, daß sie Montag nach Corporis >,?it ihre?? Gewahrsamen auf die streitigen Grenzen kommen, um selbe mit de?? Bote?? beider Städte 276 Mai 1504. Bern und Freiburg zu bereinigen. I». In der Canzlei zu Freiburg soll das Vidimus der Ablösung von Lugnorre („Lugnowere") ernstlich gesucht werden, v. „Dem Kilchherrn zu der Nüwenstatt ist geschriben worden, damit er den Schlüssel des eilenden gebeins zu Murtten harußgebe, dadurch göttlicher dienst gefttrdert werde." «t. Mit dem Landvogt der Waadt ist geredet und an den Herzog von Savoyen ein Credenz ausgestellt worden, des Zolls zu Neuß, des Zollers daselbst und der Münze wegen, v. Da der Herr von Greyerz aus Weisung Berns vor den Rath zu Freiburg nebst der Botschaft von Bern gekommen ist wegen der Schätzung des Landes und der Leute und des Gutes, das er derer von Oesch wegen im Ormond verloren hat, so hat man t Pfund Zins um 00 Pfund geschätzt, thut um 100 Pfund Zins, so er im Ormond hatte, 0000 Pfund Hauptgut. Davon sollen abgezogen werden 1000 Pfund, so man dem Egremont schuldig war; es bleiben also noch 5000 Pfund; diese sollen ihm die von Oesch bezahlen oder jährlich auf St. Johannestag mit 250 Pfund verzinsen. Der Zoll, den ihm die von Oesch in seinen Nöthen abgedrungen, soll ihm wieder werden und jene ihm die Abtretungsbriefe herausgeben. Sie sollen ihn auch von den 3000 Gl. Hauptguts uud 150 Gl. Zins, für die er zu Bern verschrieben ist, ledigen und alle Kosten bezahlen, die über den Handel ergangen sind. Darauf soll der Herr von Greperz denen von Oesch verzeihen und sie wieder zu Gnaden aufnehmen, auch ihnen die Beschwerde nachlassen, daß sie sich ihm in Eigenschaft ergeben hatten, und sie wieder zu ihrer frühern Freiheit und Rechtsame kommen lassen, 'seinen andern Rechten und Herrlichkeiten ohne Schaden. Die von Oesch, welche Alles dieses einzugehen nicht Gewalt hatten, haben es an ihre Landleute zu bringen genommen und werden auf Sonntag Trinitatis ihre Antwort nach Bern geben- Bern. t 31. Mal (Freitag nach dem Pfingsttag). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. Archive Solvthnrn, Hreiburg. Tag der vier Städte wegen dem Salzbrunnen zu St. Hpppolit. Die beiden Werkmeister von Basel und Solothurn berichten, wie sie nach langem Suchen eine Ader gefunden haben, die „vnden vff gang." Ob sie aber beständig sei, oder in trockener Jahreszeit versiege und wie viel süßen Wassers beigemischt sei, wisseil sie nicht. Doch sagt der Meister von Basel, daß nach seiller Erfahrung vier Pfund Salz von Salins nicht so viel ertragen, als drei Pfund von St. Hyppolit, Ans diesen günstigen Bericht wird beschlossen, die Salzgrube zu decken, bei dem Brunnen eine Schmiede aufzurichten, eine Salzpfanne zu machen und zu probiren, was dieses Salzwasser ertrage. Sonntags über acht Tag? soll man zu St. Hpppolit tagen. Der Bote von Basel soll veranstalten, daß der Meister, der die Platte» zur Pfanne schlagt, auch da sei. Schiferli von Bern, der als guter Pfannenmacher bekannt ist, soll ebenfalls erscheinen und Solothurn soll auch sachkundige Männer mitbringen. Jede Stadt soll einen Rathsbote» senden, um mit den Meistern zu rathschlagen und das Erforderliche zu beschließen. ?». Dem Herrn vo» Varembon ist geschriebeil, er möchte sich „ach Neuenburg, Valendis, St. Hyppolit oder an eineil ihm g?^'' genen Ort in seinem Gebiete verfügen und den Boten der vier Städte einen Tag anzeigen, wo sie mit ih>» gütliche Unterhandlung pflegen können; man werde ihm Eröffnungen machen, die ihm nicht mißfällig s?"' sollen. Die Boten, die auf diesen Tag gehen, sollen ihm die Ursache der Eröffnung dieses Salzbrunnen- erläutern und ihn ersuchen, seinen Leuten nicht mehr die Beihülfe zu verbieteil. « . Sodann wird da-- Mai 1504. 277 Schreiben, das der Marschall und Präsident in Burgund dieses Salzbrunnens wegen an Bern erlassen hat, Erlesen, die Beantwortung desselben jedoch bis nach der Zusammenkunft mit dem Herrn von Barembon verschoben. 'I- Da die Werkmeister von Basel und Solothurn bisher in der Sache gut gearbeitet, werden die beiden . Städte ersucht, sie wieder dorthin kommen und jeden mit zwei ihm gefälligen Knechten auf aller vier Städte ödsten da arbeiten zu lassen. Denen, die jetzt bei dem Salzbrunnen sind, wird geschrieben, sie sollen zu deren Ankunft, Sonntag über acht Tage, dort bleiben. «. Jede der vier Städte soll von jenein an einen Nathsboten mit zwei andern ehrbaren Männern bei dem Salzbrunnen haben, damit sie bei Vorkommenheiten einander beholfen seien, f. Die Boten, welche zum Herrn von Barembon gehen, Ivllen sich nach den Gewahrsamen erkundigen, welche die von St. Hyppolit, St. Ursicien und von dem Dorf ^use in, Betreff dieses Brunnens haben sollen, damit sie darüber Auskunft geben können. Bei diesem Abschied findet sich im Freiburger Abschiedeband eine Copic der Gewahrsame des Stifts zu St. Hyppolit in Betreff des Salzbrunnens, ckä. 4. April 1306. 175 Zürich. I 4. Juni (Zinstag vor u. H. Fronlcichnamstag). Staatsarchiv Lucrrn: Allgemeine Abschiede, I». I!It. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 88. Die Boten der vier Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus sollen von heute, Dienstag, über "cht Tage (12. Juni) zu Wyl sein, um die Amtsleute und Diener des Abts und die Gotteshausleute Gallen auf die Ordnung über Pensionen und Kriegsläufe schwören zu lassen. I». Schwyz und Mus sollen dafür sorgen, daß in der Grafschaft Toggenburg die Ordnung auch beschworen werde. «. Der "udvogt im Thurgau soll die Leute des Bischofs von Constanz zur Beschwörung dieser Ordnung anhalten. "Mi Jemand, edel oder unedel, im Thurgau den Eid darauf noch nicht geleistet hätte, so soll der Landvogt selben abnehmen. Wer sich Hessen widert, den soll er auf der Jahrrechnung zu Baden verzeigen. ' „Alsdann vergangenes Swabenkriegs mir kosten gehept Hand mit besazung des Bischofs Schloffen vnd en vnd gemcynt wirt, das wir den erfordern sölten, wie vor zu andern tagen me anbracht ist, sol jetz ^ > on biß vff den tag gen Baden." < . Den von Sax wollen unsere Eidgenossen von Zürich beschreiben mit ihm reden, daß er die Ordnung über Pensionen und Reisläufe auch beschwöre, l. Der Münze antwortet Zürich den Eidgenossen, es wolle ihr Anbringen seinem großen Nathe vorlegen. 17«. Baden. 4 1 7 . Juni (Montag vor der 10,00v Ritter Tag). ""taarchw Zürich: Abschiede, IV. «o. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössisch- Abschiede, .1.171. Archive Solothurn, Ureiburg. dal ^ Vogt von Rheineck und Nheinthal hat wegen Krankheit nicht ans diesen Tag kommen können, wie^s' Rechnung auf gelegenere Zeit verschoben wird. ?». Einige Kaufleute haben sich sehr beschwert, M mit dem Geleit zu Baden streng gehalten werden, so zwar, daß sie, wenn nicht Abhülfe gethan 278 Juni 1504. werde, die Straßen durch Burgund zu brauchen genöthigt seien. Dieses Anbringen und daß die Geleits- leute sich haben merken lassen, sie nehmen um den dritten Theil des Geleits minder als das Urbarbuch anzeige, soll man heimbringen und auf andern Tagen weiter darüber berathen. v. Dem Boten von Unterwaiden ist aufgetragen, den Handel und Span zwischen Ammann Im Oberdorf von Uri und Amman» Enentachers von Unterwalden seinen Herren zu gütlicher Begleichung oder rechtlicher Erläuterung zu empfehlen. «R. Schilltheiß und Rath zu Wyl habeil linsern Eidgenossen von Zürich schriftlich gemeldet, Michael von Ried, der bei ihnen angenommen sei, habe gesagt, Oswald von Rotz und Erni Winkelried von Unterwalden, Jacob Schmid lind Hans Bachmann voll Lucern, Brandenberger und Schönbrunner von Zug, Dietrich Fröwler von Schivyz und der Ritzi von Glarus seien vom Pfalzgrafen berufen, ob sie gegangen, wisse er nicht. Jedes Ort soll also bei den Seineil der Sache nachfragen und je nach dem Ergebniß der Nachforschung diejenigen Maßregeln treffen, welche zu Handhabung und Aufrechthaltung der gemachten Ordnung dienen. Auch ist dem Landvogt im Thurgau geschrieben, er möchte auf Etliche, welche nach Anzeige des genannteil Michael von Nied vom Pfalzgrafen Geld genommen haben sollen, fahnden lind sie gefangeil lege». Schwyz und Zug sollen auf Sonntag nach Jacobi (28. Juli) ihre Botschaft zu Cappel haben lind de» Spall zwischen dem Abt daselbst und denen von Beinwpl in Güte zu schlichten versuchen, t. Der Vogt inl Thurgau soll die Leute in den Höfen, wo die nieder» Gerichte dem Dompropst von Konstanz zustehe», vermögen, demselben zu schwören, doch im Beisein des Landvogts und den Rechten der Obrigkeit oh»^ Schaden. K. Anbringen der römisch königlichen Botschaft: 1. Allerbieten, an den Ball des Gotteshauses KreuzUngen sofort Gl. 1000 und später noch 1000, zusammen Gl. 2000 zu geben, mit Begehren, den zu vermögen, das Geld zu nehmen und das Gotteshalls zu bauen, so daß das Verbot auf die Nutzungen lind Gülten der Constanzer im Thurgau aufgehoben werde oder dann aber, daß mall der kölnglichen Majest^ anvertraue, das Gotteshaus selbst zu bauen und herzustellen. 2. Damit zwischen Constanz und den Eidgenossen jeder Anlaß zu Krieg abgeschnitteil bleibe, möchte man sich über austrägliche Rechte vereinige»' 3. Die königlicheil Boten weisen einen Credenzbrief und eine Instruction vor, mit welcher sie von Ort ^ Ort reiten und den Obrigkeiteil selbe eröffneil sollen. 4. Sie vernehmen, der König von Frankreich ivo^ abermals eine Botschaft in die Eidgenoffenschaft sendeil, um mit uns zu unterhandeln. Darauf sei ihü Bitte, daß Niemand dem König von Frankreich anhangen, sondern alle Orte sich als getreue Nntertha»»' und Glieder des Reichs erweiseil möchten. Verhandlung all 1. Nach vieler Arbeit lind Unterredung »^ dem Abt von Kreuzlingen und den königlichen Boten ist den letztern eröffnet worden, daß in Betracht'»^ des großeil Schadens des Gotteshauses und der königlicheil Zusagen die Forderung auf 10,000 Gl. gesteh werde. Wollte man der königlichen Majestät den Bali überlassen, so sei Verzug lind mancherlei Irrung und ungleiches Verständnis; zu besorgen. Da die königlichen Boten keine so weit gehende Vollmacht h»^' und erklärten, an ihren Herrn berichteil zu müsseil, so war bezüglich der verlangten Aufhebung des Verbot auf die Güter und Rente» der Constanzer im Thurgau der Eidgenossen Meinung, man wolle, bevor »^ das Verbot aufhebe, die königliche Antwort abwarten. ->,<1 2 und 3. Was die Uebereinlünft wegen a»^ träglicher Rechte zwischen den Eidgenossen lind der Stadt Constanz betreffe, wolle man diesen Artikel, »^ den in der Instruction enthaltenen Punkten an die Obrigkeiten bringen und die königlichen Boteil, wen» ^ ihnen gefalle, der Kosteil, Mühe und Arbeit, von Ort zu Ort zu reiteil, überheben. „Dann der Ord»»^ nach, jetz iil vnser Eidgnoschaft allenthalben angesechen vnd zu halteil gesworn, wil uns bedunken, soliä) ^ Werbung lut der Instruction, dero jeder bott abschrift hat, int fruchtbar sin." .vi 4. Von bevorstehe»^ Juni 1504. 279 Ankunft einer französischen Botschaft sei nichts bekannt; sollte aber eine kommen, so werde man sie anhören Und darauf handeln, wie man verhoffe, daran Glimpf und Ehre zu haben. I». Der neue und alte Vogt uu Sarganserland bringen an, das Schloß Sargans sei baufällig. Man soll auf nächstem Tag antworten, A' man dasselbe bauen wolle oder nicht. Z. Ebenso über den Vorschlag der gleichen Vögte, um mehrere» Autzeus willen die Matten, Guter und Reben, die den Vögten dienen, zu verkaufen, k. Dein Hans Nußbaumer ist der Eid, den er gethau hat, die Eidgenossenschaft nicht zu verlassen, nachgelassen, damit er seine auswärts ausstehenden Ansprachen einbringen möge. Doch soll diese Erlaubniß dein andern Eid, den er U'ie andere Eidgenossen auf die Ordnung in Betreff der Pensionen, Mieth und Neisläufe geschworen ^ut, ohne Schaden sein und er sich bei Strafe an diese Ordnung halten. I. Die von Nothweil berichten ^urch ihre Botschaft, daß sie des Kriegs wegen, welcher zwischen den Herzogen von Bayern und den ihnen uahe gelegenen Landen walte, in etwas Sorge für ihre eigene Sicherheit schweben, und bitten, man möchte ^Zeit ihrer gedenken, was ihnen auch zugesagt wird. Gleichzeitig bringt die Botschaft von Nothweil an, ^ würde den Eidgenossen zu großer Ehre gereichen, wenn sie eine Vermittlung dieser bayerischen Kriegshändel Ersuchen würden. Jeder Bote soll dieses heimbringen, damit man berathe, ob man sich der Sache annehmen Md oh ^ bejahendem Fall eine Botschaft von allen Orten oder nur von einigen im Namen aller stnden wolle. «». Zürich soll ans Sonntag nach St. Ulrichstag (7. Juli) seine Botschaft zu Fischingen ^ ^annegger Amt haben und daselbst die dem Bischof von Constanz angehörigen Leute im Thurgau die ^'bnung der Pensionen, Mieth und Gaben wegen in Gegenwart des neuen Landvogt beschwören lassen. Bischof von Constanz wird ein Revers gegeben, daß dieses ihm an seinen und seines Stifts obrigkeit- ichm Rechten keinen Eintrag thun soll. i«. Jeder Bote soll die Frage, ob man das Schloß zu Blatten Abt von St. Gallen kaufei: wolle oder nicht, wie davon im letzten Abschied von Frauenfeld die Rede Evesen, heimbringen, mit Nieldung der Kaufsumme und des Ertrags. «». Ebenso, ob man den Stock ^ingeustein seiner Gelegenheit nach „zu der wer" bauen, dein Schleipfer für frei verkaufen oder zu Erb- geben wolle. 5». In dem Handel Daniel Kapfmanns von St. Gallen hat der König von Frank- sowohl schriftlich als durch Jacob Thyg von Zürich, der mit jenem in unserm Namen am Hof gewesen, Antwortet, er meine sowohl kraft der allgemeinen Quittung, die ihm von den Eidgenossen gegeben worden zufolge der Verschreibnng Kapfmanns nach seiner Freilassung zu Mailand, ihm nichts schuldig sein. Dagegen klagt Kapfmann, er seie durch diesen Handel in Armuth gekommen, er verlange nur Niemand habe Vollmacht gehabt, in seinem Namen oder für ihn zu quittiren; er sei von Schriften Rüningen wegen, welche er wegen Bellenz und dein Krieg pflichtgemäß für die Eidgenossen gethan, 'die Sache gekommen und deßhalb besonders zu bedenken. Auf dem nächsten Tag will man hierüber ^ worte,,. Rudolf Scherer ist auf dein letztvergangencn Zurzacher Markt durch unfern Vogt von Baden ^ eru Aufwiegler verhaftet und darnach auf etliche Schriften hin, die von einem Hauptmann des Pfalz- s . an uns Eidgenossen ergangen sind, „zum andern mal an der Marter eben ernstlich gefragt worden", de»^ ^ eingestanden hat. Man hat ihn darauf vor offenes Landgericht gestellt und war der Meinung, a Recht seinen Lauf zu lassen. Doch trat Fürbitte geistlicher und weltlicher Personen für ihn ein und ^ Adst entschuldigte sich damit, daß er bei Erlaß der Verordnung nicht im Lande gewesen und weder als liea^ nahm, noch als er es ausgab, davon Kenntniß gehabt habe. Deßhalb hat man den Handel soll > ^ ,^Affsen und den Scherer ins Gefängniß gelegt, bis jeder Bote an seine Herren berichtet hat. Diese Muert acht Tagen nach der Heimkehr der Boten den Laudvogt von Baden schriftlich wissen lassen. 280 Juni 1504. ob der Angeklagte gerichtet oder freigelassen werden soll. ». Der Großkellner von Wettingen hat zur Zufriedenheit der Boten Rechnung abgelegt. Man hat ihm deßhalb das „Regiment" wieder übertragen, wiewohl der Abt dessen nicht zufrieden war und es vergeblich für sich selbst verlangte. Sollte ein Ort mit dieser Verfügung nicht zufrieden sein, so mag es solches dem Vogt von Baden anzeigen. »5. Die VII Orte sollen auf Sonntag vor St. Verenentag (25. August) ihre Boten zu Rheinau haben, um des Abts Rechnung abzunehmen, auch die Spänne zwischen dem Abt und Convent zu untersuchen, alles in Kosten des Gotteshauses. 4. Auf dein nächsten Tag soll man sich erklären, was man dem Bischof von Konstanz für Beschirmung seiner Schlösser während des Kriegs fordern wolle. ,1. Bezüglich der Münze hält man dafür, es sei nothwendig, „vnderred zu haben, damit wir Eidgnossen in ein Müntz möchten komen." Es wird deßhalb Tag gesetzt nach Lucern auf Mittwoch nach St. Ulrichstag (10. Juli), v. Da die Schiffleute von Lucern meinen, zu Mellingen kein Geleit geben zu müssen, so sollen die Boten, die auf den angesetzten Tag kommen, auch darüber mit Lucern verhandeln. Bezüglich der Forderungen von Zürich und Zug für Kosten, die ihre Boten im Namen gemeiner Eidgenossen gehabt, hatten die übrigen Boten keine Vollmacht und meinten, diese Kosten glichen sich gegen solche, welche andere Orte früher gehabt, aus. x, Rechnung: 31 Pfund 5 ß. Kosten, welche whgen Besichtigung der Reuß erlaufen sind und welche die Boten von Felix, dem Wirth zum rothen Thurm in Baden entlehnt und sich damit selbst Neitlohn und Zehrung bezahlt haben, sollen aus der Büchse zu Baden genommen werden, z . Der Vogt im Sarganserland gibt jedem Ort 90 Gl. 15 ß. hl) je 2 Pfund für 1 Gl., von Dießenhofen erhält jedes Ort 9 Rh. Gl. 1 Dickplap., vom Vogt im ThurgaN 30 Gl., von der Landgrafschaft 24 Gl., je 10 Batzen siir 1 Gl., vom Vogt im Nheinthal 57 Gl. 3 Ort, je 10 Batzen für 1 Gl., vom Vogt im Argau 43 Pfund, vom Vogt zu Baden 22 Gl. an Dickplapart und Kronen, dazu 1 Pfund 4 ß.; aus den Büchsen erhält jedes Ort von Koblenz 15 ß., von Mellingen 17 Pfund, von Zurzach 12 ß., von Klingnau 4 Pfund 17 ß., von Birmenstorf 0 ß., von Baden 24 Pfund und »och 5 rheinische und 7 utrische Gulden, von den Bädern 13 ß., von Bremgarten 8 Pfund 15 ß. z, !. Il, i, Ii, «s, I», «», q>—V—fehlen im Solothurner- und Freiburger Exemplar, X auch Berner Exemplar. Zu 2. Der Berner Abschied 9. 184, 303, auch der Freiburger Abschied lassen diesem Abschied folget „Vnderred zwischen gemeinen Eidgnossen vnd der Statt Costenz vff der Jarrechnung zu Baden von gemein ^d' gnoschaft Anwelten vff hindersichbringen angenommen." „Ob es sich begab, das die Stett vnd Länder der Eidtgnoschaft gemeinlich oder einich Ort sonderlich ^ Iren oder die so Inen zugehörig oder verwandt sind, zu den Burgermeistern, Rat vnd gemeiner Statt Costft0 oder Iren verwandten oder dieselben Burgermeister vnd Rat der Statt Costenz oder die Iren, so Inen gehört vnd verwandt sind, zu den obgenanten Stetten vnd Ländern der Eidtgnoschaft gemeinlich oder etlichem sonderlich oder Iren verwandten vordrung, Zuspruch oder Stöß gewunnen, darumb si gütlich nit verdrag^ werden möchten, so sol allweg der Cleger die angesprochne parthy ersuchen, betagen vnd eruordern gen Frow^' feld, Stein oder Wil im Thurgow, an welches ort diser dreyer Stett der Cleger wil vff einen nemlicheu o" bestimpten tag, dahin dann beid teil bp Iren pflichten an allen verzug vnd widerred komen vnd daselbs teil zwen erber lepsch vnd vernünftig man als zusäz in das recht setzen, dieselben vier am ersten von Iren aller Epden vnd gelüpten bps; zu Vollendung des rechten erlassen werden vnd dann liplich Eyd zu gott vnd heiligen sweren sollen, solich fach vnd stoß vnverzogenlich mit recht nach Jrer gewüssen vnd besten verständn"p vßzerichten, also das solichs nach Verhörung Clag, andtwurt, red, widerred, dem rechtsnz vnd anderm, so fiü > tragen vnd rechtlich zugelassen wurdt, in Monatsfrist dem nächsten noch geschechenen rechtsatz. Vnd wie es 01 Juni 1504. die vier oder der merteil vnder Inen zu recht vßsprechen, daby sol es beliben on alles ziechen, weigern vnd appel- liren. Die Zusatz sollen ouch darumb mit keinem Widerwillen oder vnfugen von den parthyen beladen werden. Ob aber die vier Zusäz in Iren vrteillen zerfallen vnd sich nit glich teilen wurden, also das si kein merers oder einhelligs machen möchten, so sollen sy bi denselben Iren Eyden zu Stund einen Obmann, der si zu dem gemäß vnd tougenlich sin bedunkt, erließen vnd nämen, derselbig dann ouch sweren soll zu solichem rechten vnd das vfrecht nach siner gewysny vnd bestem verstäntnuß vollfüren. Vnd demselben nach sollen Im die Zusatz die ergangen Gerichtshändel vnd gesprochen vrteilen fürhalten vnd vberandtwurten. Daruff er dann von Stund an in einem Monat, dem nächsten glich danach vnd nit lenger, sinen Volg oder erkantnuß in der fach thun soll. Vnd wie er dann daruff sin rechtlich lüttrung vnd erkandtnuß thut, es sye das er den Zusäzen Iren gesprochen vrteilen volgen oder sie widerumb Im, damit ein mers erfunden werd, darby sol es alsdann gestraks beliben vnd dem von beyden teilen gelept vnd nachkamen werden, on alles Wägern, ziechen vnd appellieren oder Jnzug einichs vnwillens, als obstat. Ob aber fach wür, das sich die vier Zugesatzten des Obmans nit vereynen möchten, das dann dieselben zugesazten by Iren Eyden vnd gewysnen, als obstat, von jegklichs teils wägen dry erber, leysch vnd vernunftig man, nämlich dry von der Eydgnossen landen vnd gebieten vnd dry in der Statt Costenz Bürger gesässen, die sy zu sölichem tougenlich vnd vnpartyg bedunken, fürschlachen vnd aldann gütlich mit einandern darumb losen; welichs teils zugsatzten dann das loß fallt, dieselben sollen darnach die mal haben, vnder der andern parthy vßer den dryen fürgeschlagnen einen Obman zu nämen, der darnach in aller maß, wie obstat, zu den Zusätzen sizen, sich mit Eyden verbinden vnd handlen söll, wie sich vorgeschribenem artikel nach gepürt, vngeuarlich. Vnd sol der Obman, so also erwelt wirt, von sinen obern darzu gehalten werden, solich rechtuertigung vffzu- nämen vnd sich dero zu beladen vnd anzunämen, ouch glycherwyse der gelüpten vnd Eyden, damit er den parthyen verwandt ist, erlassen vnd derselb Obmann von beyden teilen, dem Cleger vnd andtwurter, zimlich besoldet werden. Dem Obman vnd den Zusätzen ist ouch harin zugelassen, zwüschen den spennigen parthyen früntlich vertrag zu suchen vnd wo si die mit Jrem guten willen funden, so mögen si die parthyen des also vereinen, daby es dann ouch genzlichen beliben sol an verrer ziechen vnd appellieren. Zu glicher wyß ob die vorgenanten Stett vnd Länder der Eydgnoschast gemeinlich oder einich ort sunderlich oder die Iren, so Inen als vnderthan oder hindersäßen gemeinlich oder sonderlich zugehörig vnd verwandt sind, gegen Stetten, Schlössern, Herrschaften, gotshüsern oder dörffern, die Jr eigne hoche gericht haben vnd bruchen vnd der Statt Costenz zugehörig vnd verwandt sind, oder ob dieselben Burgermeister vnd Rat der Statt Costenz oder die, so Inen als vnderthan oder hindersäßen zugehören oder verwandt sind, gegen Stetten, Slössern, Herrschaften, Gotshüsern oder Dörffern, die Ire eigne hoche gericht haben vnd bruchen vnd den obgemelten Stetten vnd Ländern der Eydgnoschast gemeinlich oder sonderlich zugehörig oder verwandt sind, Ansprach oder Vordrung gewunnen, darumb füllen si vnd die Iren zu beydersidt sich eins rechtens vor den Zusätzen vnd dem Obmann, wo es nodt ist, in allen gestalten vnd maßen, wie obstat, ouch benügen lassen vnd das gegen einandern suchen vnd bruchen vnd dem nachkamen, trüwlich vnd vngeuarlich. Were aber fach, das sich spenn erhüben zwüschen den vorgemelten teilten oder den Iren gegen Communen, so nit hoche gericht habend wären oder geprucht wurden, füllen si sich vnd die Iren ouch gegen denselben rechts benügen lassen von Iren Obern, denen si zugehören vnd verwandt sind. Wo aber sundrig Personen, beiden teilten vorgemelt zugehörig oder verwandt, gegen vnd wider einandern vtzit zusprechen gewunnen, darumb sol der Ansprecher sin widerteil suchen, beclagen vnd fürnämen in vnd vor den geeichten, darin er gesessen ist oder wohin er gehört. Was daselbs zu recht erkannt wurdt, daby soll es allwegen bestan vnd beliben. 36 282 Juni 1504. Vnd sonderlich das die Zuspruch vmb erb oder gelegne güter gesucht und gerechtuertiget werden söllen in den gerichten vnd an den enden, darinnen si ligen oder dar In si gehören oder darin der Erbfall gefallen ist. Es söllen ouch alle fräffel berechtigt werden in den gerichten, darin si begangen werden. Vnd vff das soll vnder den obgemelten beyden parthyen noch den Iren, so zu Inen gehörig oder verwandt sind, niemands den andern mit keinen frömbden gerichten fürnämen, bekümbern oder vmbtriben, sonder sich des Vertrags, wie obstat, halten vnd benügen lassen. Ob aber das darüber von Jemand beschäche, so sol der teil, dem er zugehört, denselben mit forchtlichen penen sins libs vnd sins guts daruon vnd daran wysen, sich vorge- schribner rechtuertigung benügen zu lassen mit Ablegung alles Costens, in den der gegenteil deßhalben geuallen were. Doch Ee vnd offen Wuchershändel, die mögen mit geistlicher rechtvertigung ersucht werden, dahin si ouch nach gemeinem landtspruch gehören. Doch in solichem allem zu beyden sitten Zinß vnd hubgelt, ouch verbrieft Schulden Hindan gesazt, das die mengklich beziechen vnd Jnbringen mög, als von Alter har komen ist, nach vßwysung vnd Inhalt der brieff vnd verschribungen, so ein jeder darumb Jnhat, wie vnd was si zugeben." Zu K. 3. Instruction K. Maximilians, gegeben zu Dillingen am 24. Mai 1504, an seine Gesandten zu den Eidgenossen, Sigmund Kruger, Lehrer der Rechte, Dompropst zu Constanz, Hans Jacob von Bodman den jüngern und Jacob von Landau, seinen Landvogt in Schwaben: Sie sollen von Ort zu Ort der Eidgenossen kehren und sie unterrichten über den Streit zwischen den Herzogen Albrecht und Wolfgang von Bayern an einem, Herzog Ruprecht und seiner Gemahlin am andern Theil über den Nachlas; Herzog Georgs selig. Der röm. König habe als Lehenherr und oberster Richter lange Zeit in der Sache gehandelt, den Parteien annehmbare Mittel vorgeschlagen, aber bei Herzog Ruprecht keine Folge gefunden. Darauf habe er den Parteien in Form Rechtes Tag verkündet auf den 23. April abhin und den Herzogen Albrecht und Wolfgang den ganzen Nachlaß Herzog Georgs sel., soweit er Lehen vom Reiche, zugesprochen. Herzog Ruprecht habe, ungeachtet er sich Rechts auf den König erboten und sich verschrieben habe, in Herzog Georgs sel. Landschaft nicht einzudringen, während die Sache in hängenden Rechten stund, ohne der Citation Folge zu leisten, sich der Stadt Landshut, auch anderer Städte und Flecken mit Gewalt bemächtigt und sich dabei auf ein angebliches Testament Herzog Georgs berufen, welches dieser zu machen kein Recht gehabt hätte, weßhalb der König nicht allein den Herzog Ruprecht, sondern auch dessen Helfer und Helfershelfer in die Acht erklärt habe. Anstifter des Herzogs Ruprecht sei dessen Vater, Pfalzgras Philipp bei Rhein, aber auch anderwärts, namentlich in Böhmen, sehe sich Ruprecht um Hilfe zum Widerstand gegen das heilige Reich um, weßhalb großer Krieg zu besorgen sei, den der König anderer, zum Heil der Christenheit und deutscher Nation vorhabender Geschäfte wegen gern vermieden gesehen hätte. Nun sei er, der König, mit dem schwäbischen Bund gegen Ruprecht, Philipp und ihre Helfer ins Feld gerückt und habe bisher den Krieg glücklich geführt. Dabei hätte er aber gerne eine Anzahl eidgenössischer Krieger. Die Gesandten sollen also den Eidgenossen sagen, daß sie als Unterthanen und Verwandte des Reichs allfälligen Werbungen Ruprechts, Philipps und Anderer ihretwegen kein Gehör geben, sondern vielmehr den König eine Anzahl Knechte gegen diese Aechter und Ungehorsamen und ihre Helfer in Dienst und Sold annehmen lassen sollen. Und da der König denke, daß jedes Ort insbesondere auf diese Werbung nicht antworten, sondern daß sie die Sache vielleicht gemeinsam behandeln wollen, so sollen die Gesandten zugleich verlangen, daß in kürzester Frist ein Tag gesetzt werde, um einen Beschluß zu fassen. Auf dem Tag werden die königlichen Gesandten auch erscheinen und die Antwort in Empfang nehmen. „Geben Zü Tilingen am xxiiij Tag Meyen anno xv° vnd in dem Vierden, unseres richs des römischen im xviiij vnd des hungrischen im xv Jaren." Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ,l. 190. Archiv Freiburg. Juni 1504. 283 Zu «t- Die Instruction Zürichs hierauf lautet: „Dem Vogt sol geschriben werden, In für recht zestellen." Die Verzicht Rudolf Scherers lautet nach Zürcher Abschied I. o. Seite 94: „Er het versehen, wie Im vnd noch eim xellen von dm pfalzgreffischen sin worden fünffzig guldin vnd denn xij krönen vnd v guldin, die haben fi genommen, damit si knecht vffwiglen vnd hinwegfüren weiten. Vnd besunder so Hab er zweyen zu Vilmaringen gelt geben, dem einen ein dicken plapphart und dem andern 0üj ß. hl. „Aber hett er versehen, wie er einem schlosferknecht, so zu Basel dienet vnd sagte, er wer vß der Eidgno- schaft, ein guldin geben Hab. „Aber hett er eim Zimmermann vß der Eidgnoschaft geben ein guldin vnd In betten vnd geheisen, mer knecht vffzuwiglen vnd hinabzuschicken, denn das gelt lig zu Offenburg. „Es sye ouch mit den genannten von Vilmaringen, denen er gelt geben hat, ein andrer hinweg geloffen vnd aber demselben von Im nüntt worden. „Denn hett er versehen, das er eim zwischend Entuelden vnd Sur, genant Peter, so lang in Nabolts gewesen sye, fünff dick plaphart geben Hab." 177 St. Hyppolit. 1Z0-4, 29. Juni (off?stii ck immy. Archive Solothurn, Freiburg. Boten: Bern. Rudolf Nägeli. Basel. Heinrich Einfaltig. Freiburg und Solothurn waren nicht vertreten. Die beiden Voten mit einigen Andern, die sie zu der Sache beigezogen hatten, faßten Agenden Rathschlag: Man soll an die vier Städte bringen, daß es nicht gut sei, die Boten zum Salzbrunnen so oft zu ändern; es sollen, wo möglich, die Boten da 8—10 Wochen ungeändert bleiben und wenn einer wegen Geschäften auf ein paar Tage nach Hause müsse, so sollen die andern Gewalt haben, Hm solchen Urlaub zu geben. Dann soll man es so einrichten, daß von den vier Boten jeweilen nur zwei ^geändert werden, damit die alten die neuen an Ort und Stelle unterrichten können. Den vier Boten sollen ^züglich der Führung des Salzgeschäfts ziemlich ausgedehnte Vollmachten gegeben werden; Tage der vier Städte in dieser Angelegenheit sollten stets zu St. Hyppolit und nicht anderswo gehalten werden. Die Zahl der Knechte soll vor der Hand nicht vermindert werden. Wer künftighin nicht von seiner Obrigkeit Hieher verordnet ist, der soll sein Pferd und sich selbst verpflegen. Die Knechte sollen in Pflicht genommen werden. Mit dem Salzsieder soll ein Accord auf längere Zeit geschlossen werden. 178. Ber u. I 8. Juki (Montag nach VIrioi). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .!. UN. Archiv Solothurn. Tag der vier Städte Bern, Basel, Freiburg und Solothurn. Da des Erzherzogs Anwälte zu Berit erschienen sind und des Salzbrunnens zu St. Hyppolit wegen V' Anbringen gethan haben, so ist denselben nach mancherlei Unterredung Folgendes geantwortet worden: 284 Juli 1504. Da außer dem Herzog von Württemberg und dem Herrn von Varembon auch Andere auf diesen Salzbrunnen Ansprüche machen und die vier Städte- nicht wissen, in wessen Gebiet derselbe liege, so wollen sie vorerst hierüber glaubwürdigen „Schin" haben; dann, wenn man einmal wisse, in wessen Obrigkeit der Brun- nesi liege, werde man dem Berechtigten Rede und Antwort geben, wie man hoffe Glimpf und Fug zu haben. Sofern der Erzherzog dießfalls etwas Berechtigung zeigen wolle, so möge er den vier Städten an einen gelegenen Ort Tag setzen. Inzwischen soll der Brunnen weiter „erkundet" und darauf gehandelt werden, wie es Lob, Nutz und Nothdurft der vier Städte erfordert. „Vnd wiewol nun sölichs im besten vnd vß guter mepnung angezöigt ist, so hat doch der bot von Soluturn deß deHein, befelch wellen haben vnd diß meynung hinder sich zu bringen angenomen." L ttcer n. I l 1. Juli (Mittwuch dm xj Tag Höwet). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, 0. 185. Archiv Solothurn. Boten: Zürich. Marx Röist. Bern. — Lucern. Schultheiß Sonnenberg; Hans Marti; Melchior Zur Gilgen; Peter Tammann. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwpz. Vogt 5l. Obwalden- Seckelmeister Frunz. Nidwalden. Andachers. Zug. Ammann Steiner. Glarus. Ammann Kuchli. Solothurn. Benedict Hugi. ». Des jungen Sommerhalters Weib beklagt sich, ihr Ehemann halte sich nicht dermaßen, daß sie bei ihm bleiben möge, auch vorenthalte er ihr das Ihrige; der Brief der Appellation, welche sie an uns Eidgenossen ergriffen, werde ihr nicht aufgerichtet. Darauf ist unfern Eidgenossen von Schwyz empfohlen, mit ünserm Vogt in den Aemtern zu reden, der Frau behilflich zu sein und, wofern er die Eheleute nicht zu vereinigen vermag, der Frau ihr Gut zu verschaffen. I». Es bedünkt uns Eidgenossen, daß es uns zu großer Ehre gereichen würde, in Sachen des bayerischen Krieges eine Vermittlung zu versuchen. Da die Sache keinen Verzug leidet, so ist unsern Eidgenossen von Rothweil, welche früher schon dieselbe angeregt, ab diesem Tage geschrieben, daß sie eilends beim römischen König und wo es sonst nothwendig ist für unsere Botschaften zu diesem Zwecke Geleit nachsuchen und ans den Tag zu Schaffhausen an St. Jacobstag (25. Juli) dießfalls berichten. Jedes Ort soll seine Votschaft nach Schaffhausen senden, um nach Unterrichtung derer von Nothweil in der Sache zu handeln, wie es die Nothdurft und unserer Eidgenossenschaft Lob und Ehre erfordern. Bern, Basel, Freiburg und Schaffhausen werden davon in Kenntniß gesetzt. Wenn ein Ort keine Botschaft schicken wollte, so sollen doch die übrigen in aller Namen handeln, e. Es wird beschlossen, voM Bischof von Constanz für die Besetzung und Beschirmung seiner Städte und Schlösser im vergangenen schwäbischen Kriege 1000 Gulden Entschädigung zu verlangen. «I. Des Schlosses Blatten wegen soll jeder Bote auf den nächsten Tag Antwort geben, ob man selbes vom Abt von St. Gallen kaufen wolle oder nicht- «. Jeder Bote kennt das Anbringen des päpstlichen Legaten. Auf sein Begehren haben wir Tag gesiisi nach Lucern auf St. Marien Magdalenentag (22. Juli), um seine weitern Eröffnungen anzuhören. Im Solothurner Abschiedbuch heißt das Datum nur: Abscheid zu Lucern vff den xj tag höwet Anno «>l (ohne Mittwoch.) Der unrichtige Wochentag im Lucerner Abschied ist daher wahrscheinlich Versehen des Schreibers- n, «I fehlen im Solothurner Abschied. IM 1504. 285 Zu I» Hierzu folgendes undatirtes Actenstück im Berner Allg. Eidg. Abschiedeband, 4. 199. Sigmund Heß, Secrctarius subserlxsib: Auf das Anbringen, welches der Burgermeister und der oberste Zunftmeister zu Rothweil Namens gemeiner Eidgenossen an den Pfalzgrafen gethan, ist Seiner fürstlichen Gnaden Antwort folgende: 1. Deren Dienstanerbietung nimmt er mit dankbarem Wohlgefallen auf. 2. Daß ihnen gegenwärtige Kriegsübung leid sei, verdankt er. 3. Ihr Begehren, in der Sache zu vermitteln, ist ihm Beweis, daß die guten Verhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft und der Pfalz, die besonders sein Vater, Pfalzgraf Ludwig, durch Vermittlung des Kriegs in der Eidgenossenschaft und auch er selbst während des Schwabenkriegs bethätigt, stets fortdauern. Er habe schon früher Recht auf gemeine Eidgenossen geboten und bleibe dabei. Jedoch sei nun vom römischen König ein Tag nach Frankfurt gesetzt, auf welchem er sich zu rechtfertigen gedenke und nachweisen werde, daß er niemals, wie seine Gegner behaupten, dem hl. Reiche ungehorsam gewesen zc. Nichts destominder nehme er die anerbotenen guten Dienste der Eidgenossen und Rothweils an. 4. Die Mallstatt mögen die Eidgenossen bestimmen, doch an einem Orte, wo seine Boten bei dieser Kriegsübung Sicherheit haben. 5. An Geleit soll es seinerseits nicht fehlen, soweit er zu gebieten habe. Die Eidgenossen und Rothweil werden immer in der Pfalz Geleit haben. 6. An Herzog Ruprecht könne er während dieser Kriegsübung die Sache nicht gelangen lassen, da seine Boten nicht zu ihm kommen könnten. Er stelle Rothweil und den Eidgenossen anHeim, es direct zu thun. 7. Versicherung seines geneigten und gnädigen Gemüths. Luce r n. 4 24. Juli (vfs smu Jacobs Abmd). Staatsarchiv Lucern - Lucerner Abschiede, v. 18«. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 207. Archive Solothurn, Freiburg. Boten: Zürich Jacob Thig. Bern. Doctor Thüring Friller. Lucern. Schultheiß Bremberg; von Wrfl; Jörg Schöich; Peter Tannnann. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwpz. Pfil. Ob- ^lden. Hans von Einwil. Nidwalden. Melchior Andachers. Zug. Schnüringer. Glarus. Rutschen» Luchsinger. Basel. Burgermeister Zeigler; Trutmann. Freiburg. Franz Arsent. Solothurn. Daniel Babenberg, Schultheiß. Die von Constanz beklagen sich über das von uns auf ihre Renten, Zinsen und Gülten im Thurgau ^ Gotteshauses Kreuzlingen wegen gelegte Verbot; sie bitten, dasselbe aufzuheben und bieten im Nicht- ^sprechungsfalle Recht auf den Bischof von Constanz oder, sofern dieses nicht gefiele, auf Schultheiß und ^uen Rath zu Bern. Daraus wird ihnen geantwortet: Alan lasse es bei dein zu Baden ergangenen Schlüsse bleiben, ihre Nechtbote wolle mau au die Obrigkeiten bringen, k». Der Bischof von Constanz aufgefordert, für die Beschirmung der Städte und Schlösser seines Stifts während des vergangenen Gwäbischm Krieges 1000 Gulden zu bezahlen. Halte er sich dazu nicht verpflichtet, so möge er auf dem Ochste,, Tag seine Einwendungen durch eine Votschaft eröffnen lassen. « . Uri klagt über den Salzkauf ^ Bogts von Sargans. Zürich soll demselben verdeuten, daß er sich dessen zu enthalten habe. «I. „Jeder 286 Juli 1504. bot sol heimbringen, wz roß gen Lamparten gefürt werden, dz man die zu Bellenz anbind vnd, souer einer nit mag verkouffen, dz er dann furo mag in Moyland faren." t . „Jeder bot weiß zu sagen dz anbringen des bäpstlichen legaten, als er uns erscheint hat, wie er vergangner jaren von vnserm heiligen vater, dein bapst Alexander, in tntsch nacion durch des heiligen gloubens vnd gottes willen, der großen beswärd, truck vnd trang halb, so der kristenheit durch den vind des türkens begegnet, zu fttrsten vnd stenden des heiligen richs vßgesant sye, bäpstlich gnad vnd aplaß in der heiligen kristenheit vßzuteilen vird dz crüz Cristi vffz»' werfen, menglichen zu ermaneu, sölich des türgken durchächtung widerstand zu thund, des er nu gute Neigung vnd hilff von gemeinem kristenlichem Volk mit lib vnd gut in großer zal funden hetti, Sye er durch etlich fürsten, die er für fründ der heiligen kristenheit geschätzt vnd aber dein türgken, als er vermeint, wer anhangen, hieran verhindert worden. Das er vns nit als den mintsten des heiligen globens, sonder vnser eidgnossenschaft als ein mächtiges fürstenthumb zu achten, in ganzen trüwen klagt, deßhalb er vß befelch yetz vnsers heiligen Vatters, des bapsts, zu vns kamen sye; vnd dwil vorinalenwil und Vapst Sixstus vnd Inno- centius, hocher gedächtnuß, zu vffenthalt der heiligen kristenlichen kilchen mit vns Eidgnossen in püntnuß vnd vereinung verpflicht gewesen syen vnd yetz vnser heiliger Vater, der bapst, des ouch beger, so ist sin bitt vnd beger, dz wir Eidgnossen vnser botschaft yetz mit siner wirdigkeit gen Rom zu siner Heiligkeit wellen abfertigen. Wa aber dz yetzmal nit sin mächt, hinnent sant Michelstag nechst vnd in siner heilikeit coste», da er sin gelt zu vffrüstung derselben botschaft, wa man dz findet, anzogt hett, das dieselb vnser botschaft anfengklich vnserm heiligen Vater, dem bapst, zu siner heilikeit gelük wünschen vnd demnach der Vereinung halb mit siner heilikeit red zu halten vnd dz, so den boten begegnet, wiederumb heimzubringen, darzu ft» heilikeit Jr botschaft harus fertigen wirt, die fach entlich zu beschließen, vngezwivelt, das wurd in der cristen- heit erschallen vnd dem hl. Stul zu Rom vnd vns wol erschießen." Das soll jeder Bote heimbringen. Dir Orte solleil ihre Antwort, ob sie eine Botschaft nach Rom schicken wollen oder nicht und, wenn nicht alle wollten, ob die übrigen Gewalt Hütten, in ihrem Rainen es zu thun, von Morgen St. Jacobstag an über acht Tage an Lucern schreiben, welches dann die Antwort dem Legaten eröffnen soll. t. Lucern hat der Münze wegen geantwortet, es wolle gern, den Eidgenossen zu gefallen, „zu vns sitzen vnd mit vns helfe», yetz dise silbermüntz, als sy yetz gat, gegen Bernermünz zu werdigen, in derinaß, dz sich ij Pfund haller »»^ j rinscher Gulden gegen einandern verglich." Wollte uns das nicht gefallen, so hat sich Lucern erböte», „aber mit vns nider zu sitzen" und 1 Gulden in Gold für 34 Plaphart zu werthen, darauf die Silbermü»^ wie sie jetzt geht, zu werthen, auch so, daß 34 Plaphart einen rheinischen Gulden „wol ertragen mögen« Darauf will Lucern die Sache an seine „merere Gemalt" bringen und erwarten, was da beschlossen ivü^ Innert acht Tagen sollen wir Lucern berichten, „was willens wir hierin sin wellen." «, i fehlen im Berner-, Solothurner- und Freiburger Exemplar. I8R tIcljüsshcnlseu. 26. Juli (ssxta, xvLt äneodi ^xoswli). Staatsarchiv Bern ! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 2US. t». Auf das Schreiben des Herzogs von Württemberg an gemeine Eidgenossen und die Antwort, welche der Bürgermeister von Nothweil schriftlich vom Pfalzgrafen vorgelegt hat, wird durch die Boten der Eid' Juli 1504. 287 genossen erkennt, es soll den: Burgermeister voll Nothweil ein Credenz all den römischen König gegeben und ^abei ihm aufgetragen werden, an die römisch kölligliche Majestät zu werben, daß sie die Eidgenossen in die gegenwärtige Kriegsübung reden lasse. Wenn der König dieses bewilligen und den Boteil Geleit geben Mll, so soll Rothweil es an Zürich berichten, welches dann einen Tag setzeil lind selben den andern Orten verkünden soll. Nachdem aber an die Boten gelangt ist, der Köllig sei zu Dillingen oder in der Umgegend, gt dem Bürgermeister von Nothweil befohlen, sich darüber zu vergewissern lind für den Fall, daß der Köllig ben Boteil Geleit geben will, zu ihm zu kommen, so wollen sie die Antwort zu Schaffhansen erwarten, ^as hierüber Nothweil geantwortet hat, weiß jeder Bote zu sagen. I». Jeder Bote hat eine Copie des Schreibens, das königliche Majestät an gemeine Eidgenossen in Betreff des Klosters KreuzUngen gethan hat. soll mail heimbringen, um ans dem nächsten Tag darüber zu rathschlagen. Zu Ulrich, Herzog zu Württemberg Zc. schreibt an gemeine Eidgenossen, zu Schaffhausen versammelt, aus „Besigka" 21. Juli (Sonntag nach Alexi): Wenn er in diesem Krieg allein wäre, so würde er ihr Vermittlungsanerbieten gern annehmen. Allein er sei mit dem schwäbischen Bunde, zuerst auf Mahnung Herzog Albrechts und dann auf Befehl des römischen Königs in denselben gekommen und könne ohne Wissen und Willen seiner Verbündeten und des Königs sich in Nichts einlassen. Zudem habe der römische König auf den Rath des Bischofs von Würzburg auf St. Jacobstag einen Reichstag nach Frankfurt ausgeschrieben, um in diesen Sachen gütlich zu handeln w. zc. (Staats-Archiv Bern Allg. Eidg. Abschiede ll, 227.) Zu I». Maximilian, voix Gottes Gnaden römischer König, schreibt aus Ehingen 22. Juli an gemeine Eidgenossen: Constanz beschwere sich über die fortwährende Aufrechthaltung des Verbots, das die Eidgenossen auf seine Güter im Thurgau gelegt haben. Nun habe er, der König, geglaubt, dieses Verbot sei in Folge der Verhandlungen mit seinen Boten auf letztem Tag zu Baden des Gotteshauses Kreuzlingen und anderer Sachen wegen bereits aufgehoben. Es berichten ihn aber die Boten, die Eidgenossen haben geantwortet, sie haben dazu keine Vollmacht, außer das Kloster Kreuzlingen werde wieder erbaut oder dafür 10,ovo Gulden gegeben, da der König kraft eines gegebenen Instruments und Missivs schuldig sei, es zu bauen. Er sei zwar nicht Anfänger des letzten Krieges gewesen, auch Constanz nicht, und die Schuld, daß das Kloster abgebrochen worden, falle nicht auf ihn; er ersuche daher das Verbot aufzuheben und eine Gesandtschaft mit dem angezogenen Instrument und Missiv Zu ihm zu schicken, er wolle sich in Allem gegen die Eidgenossen freundlich und nachbarlich halten und ihnen genügende Antwort geben, der Zuversicht, sie werden auch so gegen ihn, den König, handeln. (Staats-Archiv Bern, Allg. Eidg. Abschiede ll. 226). tST Suse bei St. Hyppolit. I 7. August (Mittwoch vor iwuromii). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, a. 2l2. Archive Solotviir», Zreiburg. Tag der vier Städte Berit, Basel, Freiburg und Solothurn wegen des Salzbrunnens. Es werden Mregeln getroffen, um die Kosten für die Arbeit und die Verpflegung der Werkleute zu vermindern. die Ergiebigkeit der Quelle heißt es, dieselbe sei noch gleich wie nach dem frühern Bericht, nämlich: 5 zwen vitd drißig Söm, des gat in die jetzgemachte pfanne siebenthalb Söm, daran haben wir gebrncht ^ Scheden zechen stund vnd ist darnß an allen zusatz drü Bernmäß Salz worden. So aber die pfannen v»tals halb abgesotten was, so hat man st wider ergossen vnd erfüllt, dann so sind bp vierthalb Maß 288 August 1504. Salz daruß worden vud hat man ouch bester lenger daran müssen absieden." — Man soll sich nach einem geschickten Salzsieder umsehen. Solothurn soll beförderlich einen Tag der vier Städte nach SolothM» ausschreiben. t8Z Züri ck). jl 20. August (Zinstag vor IZarUwioniWi, axastoli). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). lttü. Staatsarchiv Zürich : Abschiede, IV. 103. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, l. 237. Archive Schwyz, Solothurn, Freiburg. . Es fällt die Aieinung, daß es gut und zweckmäßig wäre, ein Verbot des Vorkaufs von Korn außer die Eidgenossenschaft zu erlassen. Das soll man heimbringen zur Behandlung auf dem nächsten Tag. I». D?>» Bischof von Constanz ist ab einem Tag zu Lucern geschrieben, daß er uns Eidgenossen 1000 Gl. für die Besetzung und Bewahrung seiner Schlösser und Städte während des letzten Kriegs vergüten solle. Dagegen reclamirt nun der Bischof durch seine Botschaft auf diesem Tag. Man antwortet aber, man lasse es der dem gethanen Schreiben bewenden und versehe sich der Bezahlung, v. Auf vergangenen Tagen haben dir Eidgenossen durch die von Rothweil an den römischen König begehren lassen, er möchte ihnen vergönne», in dem bayerischen Kriege gütlich zu vermitteln. Nun erscheint der Burgermeister von Nothweil und legi den Abschied vor, der ihm schriftlich beim König ckä. 12. August geworden-ist, woraus sich ergiebt, daß dieses dem Bischof von Würzburg und dem Markgrafen Christof von Baden diese gütliche Unterhandlung anHein» gestellt habe. Diese hätten deßhalb bereits einen Tag nach Frankfurt angesetzt, weßhalb der König de»' Begehren der Eidgenossen nicht entsprechen könne. Aber wenn der Tag zu Frankfurt nicht zum Ziele führ?, so denke der König, die Parteien würden die Vermittlung der Eidgenossen dann annehmen. Der Burg^ meister von Nothweil eröffnet ferner, der König habe ihm mündlich gesagt, wenn wir Botschaften zu bck Sache schicken, so wolle er als Fürst von Oesterreich, nicht als König, die seinige auch mit uns schick?»' Es ist darauf auch der Bote des Königs, der von Limpurg, vor uns gekommen und hat uns seine 17. August datirte Instruction hören lassen, die enthält, was der obgenannte Abschied, dabei die Vitt?, daß wir unsere Knechte nicht dem Widertheil zulaufen lassen und, wenn wir sie nicht zu Hause behalt wollten, sie in den Sold des Königs kommen lassen möchten. Darauf ist beschlossen, wir wollen vor dck Hand keine Botschaft schicken und dem königlichen Boten antworten, jener Krieg sei unfern Herren und der Verderbung des Landes und der Vergießung von Christenblut wegen leid und wir hätten uns Mühe reuen lassen wollen, denselben zu vermitteln. Da wir nun aber berichtet seien, daß jene beiden Fürst?^ sich damit befassen, so hoffen wir, sie werden zum Ziele gelangen und es werde nichts weiter nöthig Unsere Knechte wollen wir zu Hause behalten; wir haben deßhalb eine Ordnung gemacht, dieselbe gehandhabt und werden es auch ferner thun. «I. Jeder Bote weiß, wie die von Constanz wegen des » ihre Güter im Thurgau gelegten Haftes sich auf Tagen zu Lucern zu Recht erboten haben und daß Mehrtheil unter uns Boten gefallen hätte, das Nechtbieten auf unsere Eidgenossen von Bern anzuneh»»'^ Da aber ans dem gegenwärtigen Tag nicht von allen Orten Boten erschienen sind und die anweft» ^ nicht gleiche Instruction hatten, so wird deßhalb ein anderer Tag angesetzt nach Zug auf St. Vereins sl. September). In Betreff der Sache des Domdecans von Constanz und des Nathschreibers von V»» ist verabredet, sie beide auf dem Tag zu Zug anzuhören und darnach zu handeln, wie sich geb^ August 1504. 289 wird. l. Die Leute im Oberland verlangen vom Vogt, „dz er Inen das vntier oder die bären verjage, als er dz zetnn schuldig sye vnd darumb das vogelmal geben." Der Vogt aber meint, das wäre für die Eidgenossen mit merklichen Kosten verblinden. Auf dem nächsten Tag soll man diehfalls antworten. «, L fehlen im Lucerner- und Berner Abschied, v im Solothurner- und Freiburger Exemplar. Zu «. Vergleiche dazu die Antwort des Pfalzgrafen auf das Vermittlungsanerbieten der Eidgenossen. Siehe oben, Seite 285, Note zu Abschied vom 11. Juli. Solothuru. 73V4, 21. August (Mittwoch vor LnrUiolomäi). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. 241. Archive Solothnrn, Freiburg. Tag der vier Städte Bern, Basel, Freiburg und Solothnrn in Betreff des Salzbrunnens von St. Hyppolit. Basel wird beauftragt, mit Beihülfe derer von Rothweil insgeheim einen Meister, der das Salzsieden und Scheiden gehörig versteht, von Sulz oder einem andern Salzbrunnen her zu gewinnen zu suchen und denselben nach St. Hyppolit zu führen, damit er den Brunnen, das Wasser, die Vorrichtungen u. s. w. besichtige. Findet Basel in Sulz keinen, so soll es in Lothringen oder anderswo nach einem solchen werben. Sobald Mail einen hat, soll man in St. Hyppolit mit ihm rathschlagen. Basel soll bei Rudolf Gowenstein alles für zwei Salzpfannen bestellen. Anordnungen, um die Kosten der Sendung der Boten u. s. w. zu vermindern. Das Salz, das gewonneil wird, soll einstweilen an Ort und Stelle zu gemeinen Händen aufbewahrt werden. Die Anordnungeil des Abschieds zu Suse werden bestätigt. 185. Freiburg. 7304, 29. August (off «looou-uiomg lowmüs). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 5, 2l». Archiv Freiburg. Tag der beiden Städte Bern und Freiburg. Rechnungsablage des Vogt von Echallens. Um allerlei Anstände in dieser Vogtei zu beseitigen, sollen Boten der beiden Städte auf Sonntag nach Michaelis Nach Echallens geschickt werden, von da sollen sie nach Orbe und Grandson gehen. I». Freiburg soll auf Mittwoch nach Verena seine Boteil nach Bern schickeil, um da die Rechnungen der Vögte voll Grasburg Und Grandson abzunehmen, e. Auf Montag über acht Tage sollen die beiden Städte ihre Boten zu Murten haben, der Grenzbereinigung oben am See wegen; der Tag ist auch dem Bischof von Lausanne und dein Landvogt der Waadt verkündet. >8«. Zug. 7 3V4, 2. September (Montag nach St. Vcrmcntag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 7). 1V7. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 261. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 22l. 24V. Archive Basel, Schaffhausen. t». „Item als der legat an vns Eitgnossen hat lassen bringen der botschaft halb Hill In zu vnserm heiligsten vater dem babst zu schiken viid demnach aber botschaft har gen Lutzcrn geschikt, etlich gelt der 37 290 September 1504. vffrüstung halb bi vnsern Eitgnossen von Bern'zu nemen; da nun etwas inred von vnsern eidtgnossen von Bern beschechen, als dann petlicher bot weist, demnach sind wir rättig worden, dem vorgenanten legaten zu schriben, wann er zu Eronen noch wonat, vnd begriffen, das petzmal, als wir vernämen, äben groß sterbent in denen landen spent, wie wol wir die spent, die vormals vnd alwegen vnd noch die spent, die alwegen gütlichen vnd ganz vnserm Helgen vater dem bapst willenklichen vnd vndertänig spent, aber nit desterminder wenn der cost vnd das gelt, das der legat vns zur vffrüstung zusende, so wellent wir die sin, die das halten nach vnserm zusagen vnd vnser botschaft hinin schicken oder senden." ?». Dem Landvogt im Thurgau ist geschrieben, er soll dem Landschreiber zu Frauenfeld 30 rheinsche Gulden für die Briefe bezahlen, welche er gemacht hat zwischen uns und Zürich in Betreff derer von Ober- und Niederstammheim. e. Jeder Bote kennt das Schreiben unserer Eidgenossen von Schaffhausen, daß man die fremden Kaufleute nach ihrem Willen fahren lassen und sie nicht abweisen möchte, damit unsere Zölle nicht gemindert werden, »t. Da sich gegenwärtig so viele fremde Bettler in unserer Eidgenossenschaft aufhalten, so ist unsere Meinung, man soll an allen Eingängen Vorsorgen, daß weiter keine hereinkommen und die schon da sind ausweisen, es seien Walen oder andere, v. Da der Abt von Kreuzlingen für sich und sein Convent und Gotteshaus vor uns erschienen ist und uns gebeten hat, den großen Schaden zu bedenken, der seinem Gotteshaus geschehen, und auf Nechtbote verwiesen hat, welche die Stadt Konstanz auf den Bischof daselbst oder auf Schultheiß und kleinen Rath zu Bern gethan haben, so ist darauf denen von Constanz geschrieben: „Wellent sy der houptsach mit Jr anhang kommen vf vnser eidtgnossen von Bern, so wellent wir eidtgnossen vns des lassen benügen," wie jeder Bote das weiter zu sagen weiß. 187. Aucern. 11. Tefftember (Mittwoch nach 5sg,rivitatis NarisZ. Staatsarchiv Lueern: Lucerner Abschiede, v, 187. Boten: Lucern. Ludwig Kttng und Hans Martin. Uri. Vogt Muheim. Schwpz. Ammann Kätzi- Obmalden. Der Landweibel. Nidwalden. Ulrich Andachers. Zug. Ammann Bachmann. Da bisher der gemeine Mann in unserer Eidgenossenschaft der Münze wegen große Beschwerde erlitte»/ worüber schon Vieles auf Tagen verhandelt worden, so hat man sich aus dem heutigen Tage über folgend? Ordnung vereinbart: Ein rheinischer Gulden in Gold, der gut ist und Gewicht hat, wird gewerthet 4S Schilling. Bei nicht vollwichtigen Gulden soll jedes fehlende Korn 8 Häller abziehen. Fehlt nicht mehr als 1 — 2 Korn, so soll der Gulden für vollwichtig gelten. — 1 guter utrischer Gulden — 30 Plaphart' Eine Krone die gut und vollwichtig — 4 Pfund ; jedes fehlende Korn zieht 1 Schilling nach sich. „Bnd ein Krön möcht so ring old böß sin, einer ist nit schuldig, die zu nemen." Eine alte Krone — 42 Plaphart! jedes fehlende Korn zieht 1 ß. nach sich. Nicht vollwichtige Kronen ist Niemand zu nehmen verbünde»' Beischläge und anderes Gold, das in das Land kommt und nicht gut und vollwichtig wäre, ist Niemand ^ nehmen schuldig. — Ein Ducaten, der gut und gewichtig ist — 4 Pfund 1 ß.; jedes fehlende Korn zieht 1 Schib ling ab. — 1 Dickplapart —löst. — 1 Savoper Dicker — 14 ß. — i guter, unbeschnittener Marcell — 10 ein beschnittener — 6 Plaphart. >/s Marcell gut und unbeschnitten — 4>/s ß., beschnitten 3>/s ß. — t/2 Wailäm der dicker Pfennig — 7^/2 ß. — r/z Savoper Dicker. — 7 ß. — 1 Mailänder Ambrosier mit dem Bischofskop! September 1504. 291 ^ 4 ß. — i Mailänder D. mit Premiß — 2 ß. — 1 Mailänder D. mit dem Täublein — 2 ß. — 1 guter, unbeschnittener Karlin — 4'/z h. — 1 Rollebatzen — 17 Angster, 2/2 Nollebatzen — 17 Angster. — Mai- länderplapharte nnt der Feder, mit dein f., mit dem Kreuz, alte Frankreicherplaphartc, Zürcher-, Berner-, Freiburger-, Solothurner- und St. Gallerplapharte jeder — 8 Angster. — 1 Kräpenplaphart — 10 Angster. 1 Löwenplaphart — 22 Angster, l/-> Löwenplaphart — 11 Angster. — 1 Rößler — 4 ß. — 1 Walliser, der bisher 10 h. gegolten hat — 9 ß. — 1 Walliser, der bisher 5 ß. galt — H/2 ß. — 1 Walliser Mit dem Bischofskopf — 9 ß. — Die Bellenzer, die die III Orte schlagen lassen, jeder — 4 ß. — Unbe- schrotene Florentiner, Sieneser und Mantuer, jeder — 16 Angster. — 1 Etschsechser — 4^/2 ß. — 1 Behemscher, t alter Plaphart, ein alter Schlüsselplaphart, jeder 13l/2 Angster. — 1 Kreuzplaphart, 1 Straßburgerplaphart leder — l,2>/2 Angster. — 1 ganzer Baslerplaphart — 10 Angster. '— 1 Römer Karlin nnt dein Sparren, »dero dry für 1 karlin geschlagen sind" — 9 Angster. — Burgunder- und Lausannerplapharte, die bisher ^ Angster galteii, jeder — 7 Angster. — 1 Savoper Blanken —iß. — 1 Etschkreuzer — 9 hl. — I alter Zürcher-, Lucerner- Solothurnerkreiizer — 8 hlr. — 1 Baslersechser, Mailändersechser, Kaiserkreuzer ^ 6 hlr. — Lucerner und Genower Schillinge „lat man bliben." — 1 altes Spagürlin — 4 hlr. — »Alle guten Angster und haller lat man bliben." — Ganz beschnittene Münzen aller genannten Arten mag Feder nehmen oder nicht, je nachdem er meint, sie wieder los zu werden. — Diese Münzwerthung soll auf wachsten St. Martinstag (11. November) angehen. Wer bis zu diesem Tag verfallene Schulden zu bezahlen hat, mag sie mit alter Münze und Währung zahlen. Wenn Jemand zwischen jetzt und St. Martinstag Mit einem Andern marktete und davon ihm etwas schuldig würde, oder wenn Jemand sonst laufende Schulden ahne Verfallzeit hätte, so mag er noch bis Weihnachten mit alter Münze und Währschaft bezahlen; wäre ^ aber in dieser Zeit nicht geschehen, so soll in der neuen Währimg bezahlt werden. Gülten, die in der alten Währschaft aufgenommen sind, mögen bis nächste Osten: nnt der alten Währschaft abgelöst werden, Nachher sollen Ablösung und Verzinsung mit neuer Währung stattfinden. Gülten, die in Gold aufgenommen worden sind, sollen nnt 25 Schilling für 1 Gl. verzinset werden; die Ablösung selbst soll in rheinischein ^old geschehen. — Ferner ist beschlossen, daß diese Werthung des Goldes und der Münze die nächste:: Jahre hindurch beobachtet und von keinem Ort, ohne Wissen und Willen der Andern, geändert werden ^ll. Fehlbare verfallen in 10 Pfund Buße dem Ort, wo der Fehler geschehen ist; jeder soll den andern leiden bei Eidespflicht. Die Ordnung soll nnt Brief und Siegel befestigt werden. Auf Montag nach ^l. Matthäustag nächsthin soll man wieder zu Lucern sein, um die Sache ernstlich zu beschließen. Obwalden Und Glarus sollen auch davon in Kenntniß gesetzt und auf den Tag eingeladen werden. — Würden in der Feit dieses Münzvertrags neue Münzen in das Land kommen, so soll Lucern sie in aller Orte Kosten probiren Md werthen lassen und Niemand soll dieselben annehmen noch ausgeben, bevor sie von den Orten gewerthet ^ul>. Man soll auch Vorsorgen, daß Niemand der Unfern die Zürcher Minze theurer oder änderst annehme, ^ sie dieselbe gewerthet haben. 292 September 1504. R88. L uce r n. 1 24. September (Zinstag vor Sant Michelstag). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, t>. 188 d. Boten: Lucern. Ludwig Küng; Hans Martin. U r i. Hans Jmhof. Schwpz. Vogt Fleckli. Ob- walden. Ammann Wirz; Vogt Kretz. Nidwalden. Ulrich Andachers, Seckelmeister. Zug. Seckel- meister Stocker. Die fünf Orte haben den jüngst zu Lucern ergangenen Abschied der Münze wegen angenommen und nach feinem Wortlaut zu halteil beschlossen. Den Schreibern von Lucern ist befohlen, die Briefe zu machen und aufzurichten. Weil aber unsere Eidgenossen von Obwalden nicht zugesagt habeil, hat man beschlossen, sie zu bitten, daß sie sich in der Sache doch nicht von uns sondern wollen. Auf nächstell Samstag sollen sie ihre Gemeinde versammeln; Freitags vorher solleil aus alleil Orteil Boten dahin abgehen. Die gleichen Boten sollen Vollmacht erhalten, Zürich um den Beitritt zu unserer Münzordnung zu ersuchen lind wenn dieses nicht entspräche, weiter davon zu reden, wie man es der Münze wegen mit Zürich halten wolle. (Hiezu der Münzbrief Beilage Nr. 14.) I8S St. Apppottt. 1. S)etober (Zmstog nach Sant Michaclstag). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 2ül. Archive Svlothurn, Freiburg. Boten: Bern. Gilian Schöni, Hans Kuttler. Basel. Lorenz Halbeisen. Freiburg. Hans Laupper- Solothurn. Hans Stölli. Mau hat das Wasser gemessen: 35 Zuber Wasser geben in drei Süden 12 Sester Salz, Pruntruter Maß. Der Salzsieder von Sailen (Ste Susanna?) bei Mümpelgard erklärt auf Anfrage, wenn er nocb eine Pfanne habe, so wolle er per Tag und Nacht 15 Sester siedeil, doch beim Regenwetter könne ma» nicht arbeiten, bis der Brunnen gedeckt sei. Wenn einmal der Brunnen gefaßt sei, so könne man aus dein Wasser unfehlbar in der Woche für 30 Franken Salz gewinnen. Basel wird ersucht, eineil Werkmeister herzusenden und zu veranstalten, daß auf gemeinsame Kosten die „Stuben" und der Brunnen gefaßt und das Pumpwerk hergestellt werde :c., alles vor Eintritt des Winters. Die Boteil, die bei dem Brunnen bleibe», erhalteil Vollmacht, nach Bedürfnis; Knechte anzustellen. Alis Donstag nach Michaelis habeil die Boten vo» den vier Städten zwei Salzsieder voll Sauen bestellt und sollen jedem bis Weihnachten alle Werktage Basler Schillinge Lohn geben; wenn sie des schlechten Wetters wegen nicht sieden können, so sollen sie Holz halleil. Beim Pfannenmacher zu Sauen soll man sich erkundigen, wie hoch die Herstellung etiler PfaM"' komme, wie man selbe dort braucht. Auch in Basel soll Blech zu einer Pfanne gekauft und nach Prmltr»^ geschafft werden. Vorschrifteil für die Knechte und Arbeiter beim Brunnen. Theilung des vorhanden^ Salzes. Da dessen nicht soviel ist, daß jede Stadt etile Last erhielte, so giebt man dem Boten von 31 Sester, Pruntruter Maß, dein Boten von Solothurn ebensoviel. Bei der nächsteil Theilung solleil da>A Bern lliid Freiburg jedes auch 31 Sester zum Voraus nehmen. Der Bote von Basel, Meister Martin Dachsfelden, soll bei dem Brunnen bleiben lind dann von einem Voten von Bern, dieser von einem Freiburg, dieser von einem von Solothurn je nach Monatsfrist abgelöst werden. October 1504. 293 IS«. Lncern. IZ0H, 10. October (Donstag nach saut Franciscustag). Staatsarchiv Luccr»: Lucerner Abschiede, v. l8I>. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 2. » Boten von Bern und vom Bischof und der Landschaft von Wallis besprechen vorläufig Grenzansta"^ zwischen beidseitiger Jurisdiction, das Fischerrecht im Rhodan, das Collaturrecht der Kirche von Chess^ October 1504. 295 Kaufs- und Verkaufssreiheit u. s. w. Auf Sonntag nach Martini wird ein Tag nach St. Moritz angesetzt, !U dem auch der Bischof von Lausanne geladen werden soll. Lateinischer Abschied detitelt: ^ppuuvtuaivvntnis intsr Ilov. <1. Itpsivnpuin Zgäunsnssin st pstrioias Vsl- tssis vx uns, SV noliilvs, stvsnuo» et vslillos viros, üoininos Rucloltunr clö Lvüsi'nsvlltllst, llollsunöin piinclör, Usnäsrstuin, st ^.lUüonium llrüSZIsr, orstorss insA. äonünor. Lvrnsnsiunr sttsrs psrtibus, pro nsKotüs inkrsLvriptis Iisüituin. IST Neuenburg. 30. Oetober. Archiv Solothurn. Ludwig von Orleans, Markgraf von Rötheln und Graf von Neuenburg zc., urkundet: Nachdem er nach dem Tode Philipps von Hochberg dessen eheliche Tochter geheirathet und damit die Regierung der Grafschaft Neuenburg erlangt habe, verspreche er, das von seinen Regimentsvorfahren mit der Stadt Solothurn angenommene und verbriefte ewige Vurgrecht nach allen seinen Punkten med Artikeln getreulich zu halten und nut einem persönlichen Eide zu befestigen. Pergamentene Urkunde mit Siegel und Untcrschnft des Louis von Orleans. ISS. Luceru. 430^, 5. November lZmswg vor St. Marünstag). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, v. 1W. Staatsarchiv Zürich: Abschiede. IV. >ll. (Ebenda: Tschudische Sammlung, «I. Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 2tt5. Archiv Freibnrg. Boten. Zürich. Zunftmeister Felix. Bern. Venner Achshalm. Lucern. Schultheis; Feer; Schult- Bramberg. Uri. Hans Jmhof. Schwpz. Erni Pftl. Obwalden. Vogt Kretz. Zug. Schöu- nunner, Vogt. Glarus. — Freiburg. Venner Krummenstol. Solothurn. Hans von Roll. tt. Jeder Bote weiß, wie man auf diesen Tag angesehen und beschlossen hat, daß jedes Ort für usweisung der fremden Bettler aus der Eidgenosseuschaft uud Verhütung ihres fernem Andrangs Maßregeln weisen soll. ?». Auf diesem Tag ist die französische Botschaft erschienen, erstlich mit Versicherung des Zeigten Willens ihres Herrn und seines Begehrens, die zwischen ihn: und der Eidgenossenschaft bestehende Meinung stets treulich zu halten. Zweitens meldet der König, er habe mit dem Papst, dem römischen ' und dem Prinzen einen Frieden gemacht und die Eidgenossen als seine liebsten Bundesgenossen darin ^behalten. Diesen Frieden sei er Willens getreulich zu halten, er hoffe, daß dasselbe auch von der Gegen- ^tei geschehe« werde. Nun werde aber dem Frieden eine Auslegung gegeben („so werde aber söliche ^llung zu ziten vnder einem schür erzöigt"), daß er sich doch auf alle Fälle gefaßt halten müsse. Daher MM er für den Fall des Bedürfnisses 5000 oder 6000 Knechte und mache sich dabei anheischig, dieselben ^ or „ach Neapel noch auf das Meer zu führeu, soudern sie allein zum Schutz seüres Königreichs und ^ues Herzogthums Mailand zu verwenden. Und da vor einiger Zeit unsere Leute dem König zuwider der 296 November 1504. Vereinung zugelaufen seien, so habe die Gesandtschaft Vollmacht, nun die Sache zu regeln, daß sie in Zukunft der Vereinung gemäß ihm zulaufen können. Darüber soll jeder Bote an seine Obern berichten und deren Antwort auf den nächsten Tag zu Lucern bringen. «. Diese Tagleistung war angesetzt worden auf das Schreiben derer von Konstanz wegen des Gotteshauses Kreuzlingen, in Erwartung, daß sie diesen auf ihr Ansinnen ihnen verkündeten Tag beschicken würden, um über die Frage, ob sie gegeil dem Abt von Kreuzlingen vor unfern Eidgenossen von Bern Recht nehmen wolleil, sich zu erkläreil. Nun ist aber statt eiller Botschaft schriftliche Antwort gekommeil, worin sie nicht geständig sind, auf einem Tag zu Zug zugesagt zu haben/ um die Hauptsache und um unser Verbot nach Bern zum Recht, sondern nur zu rechtlicher Erläuterung zn kommen, ob inan sie, da eine Stadt Constanz nicht Anfänger noch Ursacher des vergangenen Krieges gewesen/ nicht bei dem Frieden von Basel bleiben zu lassen habe. Darauf hat mall denen von Constanz ab diese'» Tage geschrieben, sofern sie dem Abt von KreuzUngen um die Hauptsache und ihren Anhang nicht vor unfern Eidgenossen von Bern „rechtens gehorsam sin" wolleil, so lasseil wir unser Verbot im Thurgau Kraft bestehen. Darüber solleil sie sich bestimmt erkläreil bis auf den Tag zu Lucern, der auf St. Cathariuentaü (25. November) uächsthin sein werde. «I. Jedes Ort soll auf nächsten Sonntag zu Nacht seine Botsch^ zu Zürich haben, um Zürich zu bitten, unserer gemachten Münzwährung beizutreten, v. Der Bote vo» Zug soll heimbringen, daß seine Herreil den Münzbricf auch aufrichten und besiegeln möchteil, „vnd ist dab? augseil, dz mengklich bi sineu briefeu vud siglen bliben sol." ll. Jedes Ort soll der Münze wegen a»! St. Martinstag (II. November) den Ruf thun gemäß der Münzbriefe und selbe Jedermann verkünden- «I, «, i fehlen im Zürcher-, Solothurner- und Freiburger Exemplar, sowie in der Tschudischen Sammln"!!' v fehlt im Berner- und Schwyzer- Exemplar. tS4 Lucern. 8. November. Staatsarchiv Luccr». Ludwig von Orleans, Markgraf von Rötheln, Graf von Neuenburg w., als Gemahl der Johnny Tochter des Markgrafen Philipp von Hochberg, erneuert und beschwört als nunmehriger Besitzer der GrafsV' Neueilburg das von seinen Vorgängern mit der Stadt Lucern geschlosseile ewige Burgrecht mit alleil in ^ vorhergehenden Briefen enthaltenen Punkten und Artikeln. Die darüber errichtete Urkunde lautet wie f"^ blas Imäovisus äs Orlsans, blarsbio äs Itvttslsn, oomss Uovisastri, äoininus Haaras sto. Uotuw ^ voluinus vnivsrsis: ljuoä cum supsrioribus annis intsr maAniüoos äominos Imosrnsnsss st prsäsosss^ nostros oomitss Uovisastri ainioitia st burMnsia. gusäain in psrpstuum iuxta lormain littsraruin ob u ^ ^ sstaruin oontraota. sit, st ob iäpnnäistis äominns biussrnsnsibus visuin kusrit, nos gut post äsosssum ^ äomini I^bilippi, ölaroliionis äs IloobbsrA sto. tiliam sjusäsm ls^itimam nobis ässponsavimus et rvKiinsn st aäministrationsm ipsius somit-äus blovisastri aäspti snmus, pari animormn allsstions ^ nt sx littsris ob iä sonksetis st nobis prssontatis eonstaro viästur. blos itagus parilorinitor proäoesss'^^^ nostroruin vsstixiis inlisrers ao in nobis uibil sorum äsüsri aüsotantss guaä üäslein siusin st ZurA^ äsost. (^uars omnibus mslioribus moäis st lormis, guibus iä melius üsri potsst st äsbst, (ÄviloSwM möntionatum in omnibus punetilius, vlausulis st artisulis suis aoesptars, rsnouars ot-approbars vol"^ November 1504. 297 bcms. rwstra üäs promittsutss, oarumdsw littsrarnm oinilsAÜ ssn Zurgönme importanois parsrs, satiskacsra et pro parts ncistva uiiät eoriun obraittsl'g vslls, guoci ii> prsiuclioinin, Igsionsm ssn ög.runüsin vkäkrs pc>88öt. (juill^mo nos gusivpiivaiun pÄtriain sa,ivi1ivtnm ooinit«.tus uostri i'öpotiöriinu8 ->.<1 ipsos sam- äivtos cioinino« l-ueoenvnsizs pgrsonnlitsr tr^uskerre st oinvclsm LurKönsis tsnorsm proprio ot psrsollo,1iMr»» mooto stsbiliro, oiuiul»os clolo ot kraucls oxrlusls. In c^uorurn sKonoiarn üv8 Ilttvras noslrns obinäs Korr siAillicpig nostri Mssiinns et iooiinus «.ppsnsions ooininuniri. Ontnin in oppicio nostro Xouio.'^tri clig ootnuo monsis Hovoin5ris nnno n natiuitkdto ciomini miiissimo c^ninAsntosimo ipncrto. Alte Abschrist im Staatsarchiv Luc ern. ANS. Wffl und St. Gallen. 12. November (vsgaugm vf Zinstag vor St. Othmarstag). StaatSarciliv Zürici): Abschiede, IV. 461. Staatsarchiv Lucern. Boten. Zürich. Matthias Wyß, Altburgermeister. Lucern. Peter Zukäs, des Raths. Schwpz. Martin Fleckli, des Raths, Glarus. Atarguard Tschudi, des Raths. ». Tag der IV genannten Orte, angefangen zu Wpl, fortgeführt zu St. Gallen bis zu obgenanntem Datum zur Vermittlung der Streitigkeiten zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen, betreffend einige von ^bt „pd Convent gegen geistliche und weltliche Personen kürzlich ergangene Citationen wegen Eingriffen in ihre ^rigkeitlichen Rechte durch Erlaß von Geboten und Verboten von Seite derer von der Stadt St. Gallen, die ^haupten, sie haben zu solchen Geboten und Verboten Recht, indem der Kirchhof zu ihrer Pfarrei gehöre, wogegen Abt und Convent meinen, die Pfarrei gehöre dem Stift, das da rechter Pfarrer sei. Nach langen ^Handlungen hat man die Parteien vergleichsweise auf folgende Artikel zu vereinen getrachtet und theil- ^eise vermocht: 1. Die Stadt St. Gallen soll keine Macht haben, Gebote und Verbote zu thun in dem ^nannten Gotteshaus St. Gallen und innert dessen Freiung, doch mag sie ihren Burgern wohl zum Rath Mieten, mich in Sachen, die sie allein angehen, doch nicht wenn es Frevel betrifft, die innert des Gottes- ^»ses Freiung begangen wurden. Abt und Convent sollen auf dem Kirchhof nichts bauen gegen die bestehen- ku Verträge, ausgenommen es geschehe mit beider Theile Uebereinstimmung. 2. Wenn Jemand innert des Gotteshauses Freiheit mit Tod abginge, so sollen Abt und Convent solche auf dem Kirchhof beerdigen lassen ^fen, auch solche Personen, so lang sie in der Freiheit sind, bei ihrem Leben mit den Sacramenten ver- )on, kraft ihrer Eremption, doch dem Leutpriefter und Helfer zu St. Lorenz in andern Dingen unvor- ^oiflich. Z. Mt und Convent sollen die wegen des berührten Handels erlangten Citationen und Kommissionen R ihren Kosten abthun und abstellen. Damit sollen die Parteien dieses Handels wegen verrichtet sein. Alle ü)ern Verträge, Sprüche und Verkommnisse zwischen Abt und Stadt sollen neben diesem Spruch aufrecht galten bleiben. Wiewohl nun diese Artikel von den Parteien angenommen worden wären, so hat sich doch ^ Sache an einem andern Artikel zerschlagen, welchen Abt und Convent mit Berufung auf ihre Freiheiten, prüche, Vertrüge :c. nicht annehmen zu köunen erklärten. Dieser Artikel lautet, wie er von den Boten ^ Ht gestellt ist, folgendermaßen: „Vnd als dann am rechtlicher Handel vnd Commission vf den bropst zu "ut Steffan ze Konstanz vnvßgetragen stat w. die wil dann die obuermelten nun Herren die Kotten vff ^^ernMch beuelchen Jr Herren den angerürten Handel vnd Span mit Jr großen vnd langgchapten arbeit in Hui als vorstat hin than vnd gericht vnd aber sunst an baiden tailen söllichs obermelten rechtlichen Handels 38 298 November 1504. gantz kam myttelweg, darmit das och betragen wurd, erfunden ist, vmb das dann zwischen den baiden tailen früntschaft vnd gute ainikait sin vnd pliben mög, och erspart werd vil müy, arbaitt vnd cost, so noch daruf gon möcht; hierumb der fach vnd baiden parthpen zu gutt, so haben die gemelten Kotten vonwegen vnd anstatt Jrer Herren vnd obern in vermechtigung der beiden parthpen denselben Handel gantz vffgehoben vnd heben den setz in disem Sprlich vff, frr> in der Massen vnd gestalt, als wer der nie angefangen noch gedacht." — Da nun die Sache nicht zu gütlichem Vergleich gebracht werden mochte, hat man die Parteien zuletzt aus ein Recht auf die acht Orte veranlasset, so daß derselben Boten Erläuterung geben sollen, ob Abt und Convent zu der Ladung und Citation über den Handel auf dem Kirchhof und zu der Verhandlung vor den: päpstlichen Richter, dem Propst zu Constanz, in welche die beiden Vicarien zu St. Lorenz sich eingelassen und die bis zum Nechtsatz vorgeschritten ist, Fug oder Unfug gehabt haben. Die Parteien haben besiegelte Anlaßbriefe ausgestellt und versprochen, sich dem Entscheid zu fügen. Beide Theile, der Abt und die Stadt, haben die Boten der vier Orte angegangen, dafür besorgt zu sein, daß die Sache baldigst verhandelt werde. I». Melchior Vogelweider und seine Verwandtschaft zu St. Gallen haben angebracht, er habe in Polen (Bolland) mit einigen mächtigeil Herren zu rechten und begehre deßhalb einen Empfehlungsbrief von den Eidgenossen. Das will inan heimbringen, v. Jeder Bote kennt das Allbringen des Abts von St. Gallen seiner Gotteshausleute aus dem Land Appenzell wegen, die hin und wieder in die Eidgenossenschaft ziehen. Zu ». Der Anlaßbrief ä<1. 1504, Mittwoch vor St. Othmarstag (13. November), findet sich im Zürcher Abschied IV. 153. b., auch im Stiftsarchiv St. Gallen und im Staatsarchiv Lucern. Die Namen der Boten des Tages sind demselben entnommen. tS« Ber n. 22. November (Freitag vor coUioiin«), Staatsarchiv Veru: Allgemeine^Eidgcnössische Abschiede, .1. tiv. Archiv Frciburg. Vor dem Rath zu Bern und Boten von Freiburg erscheinen einerseits der Bischof von Lausanne, Ay»»' von Montfaucon, im Namen der Seinigen von Wifflisburg und Pfauen, anderseits Schultheiß und Rath Z» Murten. Letztere klagen, die von Wifflisburg und Pfauen haben Gräben aufgeworfen, wodurch der Wasserstand des Murtensees gesenkt und der Fischfang beeinträchtigt werde, auch haben sie auf dem dadurch gewonnene» Grunde innerhalb der Seemarche unbefugter Weise Einschläge gemacht. Der Bischof wendet vor, der steige und falle auch ohne jene Gräben u. s. im Die beiden Städte machen mit Einwilligung der Parteien zwischen ihnen den Vergleich, daß die benannten Gräben zugeworfen, die innert der Seemarche Maßgabe eines vorhandenen Marchsteins gemachten Einschläge aufgelassen und sodann mit der begonnen^ Ausmarchung des Sees eingehalten werden soll, bis man genauere Beobachtungen über das Steigen »»b Fallen des Wassers habe, wonach man dann erst mit Aufrichtung der Märchen und ziemlicher Rechtfertig»^ vorfahren möge. November 1504. 299 1S7 22. November. Staatsarchiv Bern. Johannes Amadeus von Bonnivard, Abt zu Pignerol, urknndet, daß er als Abgesandter und Bevollmächtigter des Herzogs Carl von Savoyen die ewigen Bündnisse, Vereinungen, mockos vivoucki u. s. w. mit Städten Bern und Freiburg nach Maßgabe seines Procuratoriums vom 26. October 1504 anstatt seines Herrn beschworen, erneuert, bekräftigt und zu halten gelobt habe. Eine gleiche urkundliche Erklärung sei kuch von den Städten Bern und Freiburg ihrerseits ausgestellt worden. Pergamentene Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift und anhängendem Siegel des Abts. tS8. St. Hyppolit. 430^, 26. November (vff Zinstag nach v-uimi-ina). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. 278. Archive Solothurn, Frciburg. Tag der vier Städte Bern, Basel, Freiburg und Solothurn der Angelegenheit des Salzbrunnens wegen, ^ksel verlangt, daß nach Maßgabe seines Ausschreibens jede der vier Städte ihre Rechnung über alles Ausgeben in Sachen dieses Salzbrunnens, vom Anfang an bis auf den heutigen Tag, vorlege. Da nicht ^ dieselbe bereit hatten, so wird hiefür ein Tag nach Solothurn angesetzt auf Dienstag nach der heiligen Könige Tag (7. Januar 1505). — Bestimmungen, damit die Kosten des Factors, der beim Brunnen M bleiben und Rechnung und Aufsicht zu führen hat, auch die Kosten anderer Werkleute n. s. w. vermindert werden. — Der Salzsieder, Meister Jean de Fransa, soll den vier Städten dienen bis St. Johannestag Ml Sommer; er erhält für jeden Werktag 2 Baslerschillinge und dazu ein Kleid, Rock und Hosen, oder astir 4 Pfuud Baslermünze. — Da der Salzsiedermeister sich beklagt, die Pfanne sei zu tief, so haben m Boten sich ihrer Obern gemächtigt, aus dem vorhandenen Eisenblech eine neue machen zu lassen. — Da "mle Landleute, besonders solche, die den vier Städten dieneil, von dem Salzfactor Salz kaufeil wollen für , ^Ml Hausgebrauch, so solleil die Boteil, die nach Solothurn kommen, ihrer Obern Befehl zu dießfälliger 'stUstruction für den Factor mitbringen. — Allstellung zweier Knechte. — Auf dem Tag zu Solothurn soll ein für deil Factor berathen werdeil. — Für den Brulinenineister von Basel soll eine Belohnung beantragt '^rden— Die Ausgabeilrechnung des Factors Balthasar Fiustcruau beläuft sich auf 209 Pfund 4 ß., das ^fft auf jede Stadt 52 Pfund 6 ß. — Jede Stadt schießt auf neue Rechnung 20 Pfund Basler Wäh- MM ein. ISS. L u e e r lt. 1 60^, 26. November (vff Sam Conray tag). Staatsarchiv Luccrn! Lucerner Abschiede, v. NU Ii. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. Iii«. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ,1. 274. Archive Schwyz, Solothurn, Frciburg. ^ Boten: Zürich. Burgermeister Wyß. Bern. Venner Achshalm. Lucern. Schultheiß Feer; Schultheiß Anberg; Schultheiß Sonnenberg. Uri. Walther Jmhof, Ammann. Schwyz. Vogt Fleckli. Obwalden. 300 November 1504. Vogt Frunz. Nidwalden. — Zug. Vogt Rettich. Glarus. Rudolf Wiechsler. Freiburg. Pierad. Solothurn. Niclaus von Roll. Da bisweilen zu Dietwpl Fricdbriiche und andere Sachen, die der hohen Gerichtsbarkeit angehören, vorkommen und unser Vogt in den Aemtern meint, dieselben sollten sich zu Merenberg berechten. Lucern aber als Twingherr zu Dietwyl behauptet, nach dem Herkommen müsse zuerst zu Dietwpl entschieden werden, ob die Sache den hohen Gerichten zukomme oder nicht, so soll jeder Bote diese Frage heimbringen und ans dem nächsten Tag darüber antworten. ?». Da auf vielen Tagen, wo der Eidgenossen Boten versammelt sind, um die vorliegenden Geschäfte zn verhandeln, die Ihrigen im Thnrgau erscheinen, Appellationen vorbringen und dadurch die übrigen Geschäfte stören, so wird erkannt, es solle alljährlich zn Frauenfeld ein Tag für solche, Thurgau betreffende Sachen gehalten werden. Auf dem nächsten Tag soll jeder Bote berichten, ob seine Herren mit diesem Beschluß einverstanden seien. «. Die von Constanz haben auf unser Schreiben bezüglich der Sache des Gotteshauses Kreuzlingen und der auf constanzische Güter, Zinse und Renten im Thurgau gelegten Verbots geantwortet, sie begehren noch heutzutage vom Bischof von Constanz oder von Schultheiß und kleinem Rath zu Bern entscheiden zu lassen, ob man sie nicht bei dem Frieden von Basel, gemäß welchem Jedermann zu dein Seinigen, wie es damals gewesen, wieder kommen soll, bleiben zu lassen habe. Mit der Botschaft von Constanz ist auch eine solche des Bischofs von Constanz angelangt, welche meldet, derselbe habe vom König Vollmacht erhalten, einen gütlichen Vergleich in der Sache zu suchen und bitte nun, ihm einen solchen Versuch zu gestatten. Darauf ist erkennt, es soll zu diesem Zweck auf Montag vor St. Thomas (16. December) ein Tag zu Zürich stattfinden, welcher dem Bischof und dem römisch^ Könige verkündet werden soll, doch soll das die constanzischen Güter im Thurgau betreffende Verbot in Kraft bleiben. «I. Die Frauen von Münsterlingen begehren, daß die von Scherzingen als Gottes Hausleute ihnew huldigen und schwören sollen, wie andere Gotteshausleute. Das bestreiten die vo» Scherziilgen, „dann st) spen nit in iren geeichten gesessen vnd spen des; vormalen nie ersucht." Der Land' vogt im Thurgau wird beaustragt, sich über den Sachverhalt zu erkundigen und auf den abgemeldeten Dal! zu Zürich zu berichten. < . Auf das am letzten Tag gestellte Begehren des Königs von Frankreich hab^ die eidgenössischen Orte ungleiche Antworten gegeben, daher baten die französischen Boten, die Sache >w^ mals heimzubringen und ihnen auf dem nächsten Tag Antwort zu geben, ob wir dem König entsprecht wollen oder nicht. Das will man thun. t. Bezüglich der Klage der drei Orte' hinsichtlich des Zolls Z" Luggarus, worüber die französische Botschaft auf einem frühern Tage zugesagt hatte, ihre Verwendung daß" beim König eintreten zu lassen, daß die drei Orte dem Frieden gemäß gehalten werden, antwortet sie nun, ^ König habe seinen Statthaltern zu Mailand geschrieben, sie sollen diese und andere Differenzen sofort an b" Hand nehmen und Jedermann zufrieden zu stellen suchen; die drei Länder möchten gutfindenden Falls Boten nach Mailand schicken, man bezweifle nicht, daß Alles sich im besten Einverständnis; werde beilegen lässig K-. Auf diesem Tag ist erschienen die Botschaft der königlichen Majestät zu Jerusalem und Sicilien, Herzogs zu Lothringen und Bar, Markgrafen zu Pontamousson und Grafen zu Provence, nämlich Gottfried Herr zn Wetzstein, Ritter, und Jacob von St. Hilliers, Schultheiß zu Sirk. Die Gesandtschaft eröff»^ nach Vorweisung ihrer Beglaubigung die Versicherung, daß ihrem Herrn die guten Dienste, welche ihm b" Eidgenossen in Zeiten der Roth geleistet, noch in gutem und dankbaren! Andenken seien, daß er stets begeht mit Leib und Gut dieselben um uns zu verdienen, daß er gern sich persönlich in die Eidgenossenschast fügt hätte, um die alte Freundschaft zu erneuern, große Geschäfte hindern ihn aber daran, daher möge M"" November 1504. 301 der Gesandtschaft mittheilen, worin er uns zu Gefallen sein könnte n. s. w. Darauf wurde geantwortet. Man wolle diese Eröffnung mit Dank annehmen und an die Obrigkeiten berichten, die daran auch Freude haben werden. Haben wir Seiner Majestät etwas Gutes erweisen können, so sei es mit gutem Willen geschehen und es werde uns Eidgenossen stets freuen, wenn es ihr wohl gehe. Alles „mit den besten worten uit not ze melden." I». Junker Hans von Roll hat einen Nechtshandel gegen einen Burger von Lyon und hat sich auf dein vorigen Tag beklagt, es seien ihm zu Lyon Briefe von der Gegenpartei mit Gemalt weggenommen und sei sein Bote gefangen worden. Die französischen Boten, mit denen man dießfalls auf dein vorigen Tag geredet, haben nun Nachricht erhalten, der König habe verfügt, daß das Entwerte zurückgestellt und dem von Noll gutes Recht gehalten werden soll. i. Jeder Bote weiß, was bezüglich der Münze der bösen beschnittenen Carlin geredet ist; auf dem Tag zu Zürich soll man Antwort geben. Ii.. Lucern hat denen von Schwyz auf ihr Begehren bewilligt, Georg Redings sel. Kind dessen Freundschaft zu überlassen, doch soll Schwyz durch einen versiegelten Brief versprechen, das Kind bei seinein Gut zu schirmen, daß dieses uicht verthan werde bis das Kind zu seinen Tagen kommt. I. Der Bote von Schwyz soll an seine Herreu bringen, daß sie dem Schultheiß Kiel den Brief um 50 Gl. Zins in Gold, mit Verfall auf St. Johann Baptist, aufrichten. » fehlt im Berner- und Freiburger Exemplar, i, stehen nur im Schwyzer Exemplar. 4 fehlen im Solothurner Exemplar. Zu 4». Der Zürcher Abschied fügt (mit anderer Schrift) bei: Zwei Tage im Jahr, nämlich auf St. Hilarii Tag und auf St. Johannestag im Sommer. Von Beiurtheilen habe keine Appellation statt und wenn wachsender Schaden vorhanden, so möge der Landvogt die Güter sichern bis auf den nächsten der zwei Tage. TV0. 430-4, 26. November. Archiv Solothurn. Erneuertes Büudniß zwischen Solothurn und Savoyeu. Beilage Nr. 42. T0I B r n tl n e n. 4 30-4, 1 0. December (Ziustag nach Unserer Fronen Loiwsptioiüs). Archiv Schwyz. Tag der drei Länder Uri, Schwyz und Unterwalden. t». Der Chorherrnpfründe zil Bellenz wegen lall mau heimbringen, ob in der drei Orte Namen den Chorherren und denen von Bellenz geschrieben werden sie möchten beiderseits den drei Orten Brief und Siegel geben, daß sie die nächste ledig fallende Chor- horrnpfnmd den drei Orten zu ihreu Hände» lassen wollen. I». Ueber die Caplanei an St. Blasius Capelle, welche die Nusca gestiftet und die etwa 10 rh. Gl. erträgt, weiß jeder Bote seinen Herren zu ^richten. Der Münze wegen soll man dem Commissar schreiben, daß er die Münzordnung der fünf vte ausrufen soll. «I. Was der Commissar der abziehenden Knechte wegen schreibt, weiß jeder Bote. 302 December 1504. «. Der Commissar soll Giovan Arto anweisen, sobald er so weit hergestellt sei, um die Reise machen zu können, vor die drei Orte zu kommen oder aber die 100 Ducaten herauszuschicken, f. Betreffend Giovan Rusca wird dem Commissar geschrieben, er soll mit ihm reden, daß uns des .Korns wegen Abtrag geschehe nach der Antwort, die ihm zu Schwyz gegeben ist, oder man werde ans sein Gut greifen. K. Was derer von Rapperswyl wegen, sie in unsere Münze aufzunehmen, gesprochen worden ist, weiß jeder Bote zu sagen. Ii. Zu Ablesch und in der Umgegend soll man einen Vogt setzen mit 50 Gl. Gehalt und ihm einen Eid vorschreiben. Derselbe soll sich erkundigen, welche Rechte ein Herzog von Mailand da gehabt habe. TOT. Zttri ch. I.-»<>/«, 17. December (Zivstag vor riwms axoswu). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. Ü2. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 2Z)l). Archive Schwyz, Solothurn, Freiburg. »i. Es ist kürzlich zu Baden Einer hingerichtet worden, der einein armen Manu von Ölten 30 Gl. gestohleir hat. Darauf haben unsere Eidgenossen von Solothurn sich bei denen von Baden verwendet, es möchte das gestohlene Geld, soweit es noch vorhanden sei, nämlich 11 rh. Gl., ihrem Angehörigen wieder gegeben werden. Das haben die von Baden schriftlich zugesagt, der Eidgenossen Vogt zu Baden meint aber, sie hätten dazu keine Befugniß, sondern es gehöre das Geld ihm zu Händen der VIII Orte nach Sage des Urbars. Darauf ist denen von Baden geschrieben, sie sollen das Geld hinter den Vogt legen; jeder Bote soll die Bitte Solothurns um Zurückstellung desselben an seine Herren bringen und auf nächstein Tag antworten. I». Anton Pferrer, wohnhaft zu Baden, bittet, man möchte ihm ein Verbot auf die Renten und Güter des Gotteshauses Leuggern bewilligen, damit er um seine Ansprachen und ausstehenden Liedlöhne, von dem vorigen Comthur von „Stolzenbigkelnheim" herrührend, bezahlt werde und nicht mit dem Orden zu Rhodus rechten müsse. Darüber soll man auf nächstem Tag antworten. Inzwischen wird dem Ordensmeister zu Heitersheim von der Anforderung Kenntniß gegeben mit dem Ansuchen, er möchte dafür besorgt sein, daß der Mann bezahlt werde und nicht Weiteres aus der Sache erwachse. «. In der Appellationssache zwischen Jacob von Schwerzach von Constanz und Wilhelm Müller von Erlnatingen ist erkannt, daß der Landvogt wohl gesprochen und Müller übel appellirt habe. «I. In der Appellationssache zwischen dem Leutpriester von Mühlheim und Hans Kolmar ist erkannt, daß vom Landvogt übel gesprocheil und vom Leutpriester wohl appellirt worden sei. v. Dem Landvogt im Oberland ist geschrieben, daß er die Erben des Leutpriesters von Wartau anhalte, dem Steinhowel seinen Kauf so zu fertigen wie er geschehen, oder aber ihm sein ausgegebenes Geld wieder zurückzuerstatten. I'. In der Sache zwischen den Gemeinden Frutwil und Saleusteiü einerseits und Andreas Gerüsten von Roggwil andererseits ist erkennt, daß letzterer gegen das Veiurtheil wohl appellirt und das Landgericht übel gesprochen habe, auch der von Roggwil von der vorigen Appellation um die Hauptsache nicht gekommen sei, sondern dieselbe Kraft haben soll. Nichtsdestominder aber ist, beiden Parteien zu Gutem und zur Ersparung von Kosten, dem Landvogt im Thurgan aufgetragen, die Parteien wo möglich um die Hauptsache zu vergleichen. Wenn dieses nicht gelingt, so so^ der Landvogt die Appellation um die Hauptsache vor sich nehmen, als ob wir dieselbe vor uns hätten, den Parteien Tag verkünden, sie anhören und an unserer Statt und in unserm Raulen den Endentscheid geben- December 1504. 803 5t.' . Wir haben dein Abt zu Pfäfers schreiben lassen, er soll dein Priester, dem er die Pfrund zu Esche geliehen hat, wieder absagen, da er doch in seinem Vertrag init dem Gotteshaus sich aller Gewaltsame entschlagen hat. Wollte er das nicht thun, so würden wir als Kastvögte des Klosters ihm seine Provision, die er auf dem Kloster hat, zurückhalten. I». Der Pfleger von Pfäfers klagt, der Vogt im Rheinthal thue ihm Eintrag an den Gerichten und Vogtrechten, die das Gotteshaus im Hof zu Nüti über 112 Jahre lang gehabt habe.; er habe insbesondere den Ammann des Gotteshauses jüngsthin nicht richten lassen wollen. Darauf wird dem Vogt im Rheinthal geschrieben, er soll das Gotteshaus bei seinem alten Herkommen lassen vder auf den nächsten Tag vor uns' mit dein Pfleger zu Recht kommen, i. Marx Mad von Glarus, der Hauptmann des Abts von St. Gallen, hat jedem der IV Orte 1 Krone und 65 Gl. all Gold (oder den Gleich,verth an Münze) 2 Ort 15 ß. 3 D. gegebeil. Ii.. Jeder Bote kennt das Anbringen des Caspar Franz. I« Der Landvogt im Thurgau hat angebracht, wenn wir einem Landvogt im Thurgau ein Haus kaufeil wollen, so glaube er zu Frauenfeld ein solches mit Behausung, Keller und Stallung, dazu eine Scheune und einen Krautgarten vor der Stadt um 250 Gl. kaufeil zu können. Darüber soll man sich auf dem nächsten Dag erklären. >»». Nach angehörter Kundschaft ist erkennt, die von Scherzingen sollen dein Gotteshaus Münsterlingen als Gotteshausleute schwören, doch uns Eidgenossen und Jedermann an seiner Obrigkeit und Nechtung ohne Abbruch. «. Heimbringen, daß der Landvogt im Thurgau berichtet, Herr Bernhard von Knöringen, Ritter, und Andere, welche seit unserer letzten Verordnung in den pfalzgräfischen Krieg gezogen sind, begehreil Geleit. «». „Als bishar zu vil tagen, so wir Eidgnossen in tagleist by einander geweseil, wsser armen lüt vß dem turgöw für vns komm sind, etlich apolacionen vnd ander Jr fachen zehören vnd daruinb ze entscheiden und aber dz vns in vnsern geschäfteil hindert vnd sumpt, harumb iin besteil durch Mneinen nutzes vnd der notturft willen so habent wir geordnet vnd angesechen, das mir alle Jar zwen tag durch v,sser botschafteil zu Frowenfeld mit vollem Gewalt halteil vnd habeil sölleil, sölich geschäft daselbs Thören vnd vszurichten, nämlich der ein tag vss sant Hilarientag, der ander tag am sontag nach sant Johanstag Gl summer nachtz all der Herberg ze sind vnd das och insonders die appolazen mit den byvrteilen, der dishar vnnotturftig vil gewesen sind, abgestelt sin, also dz nieman von den bpvrteilen appolieren sölle. Vnd "d in fachen, die wachsenden schadeil vss Inen trügen, appolazen getan würden, da sol der landfogt gwalt haben, dieselben güter vss iren costen zu versecheu, wie In bedunkt not vnd aller nützlichst sin bis vss dero Zugesetzten tag einen.", z». Der Landvogt meint, es sei unnöthig auf den nächsten St. Hilarientag nach lValienfeld zu kommen, indem die anhängenden Appellationen fast alle entschieden seien, wenn jedoch neue Anlangten, so würde er uns es verkünden! Es weiß jeder Bote, was der Bischof von Constanz als ^utertädinger in der Sache von Kreuzlingen eröffnet hat und wie deßhalb der Sache zu Gutem ein anderer "Ug angesetzt ist auf der heiligeil drei Könige Tag nächsthin nach Zürich. Nichtsdestoininder soll das im "Glrgau auf die Güter derer von Constanz gelegte Verbot fortwährend in Kraft bleiben. R. Des Kölligs Frankreich Boteil sind auf diesem Tage abermals erschienen und haben die gleicheil Eröffnungen gemacht Gle früher auf dem Tag zu Lucern. Darauf ist ihnen geantwortet: Wir hören gern, daß Seine Majestät uut den Häuptern der Christenheit und auch mit dem Köllig und dein Prinzen von Spanien in Friedeil und ^Glffenstlllstand gekommeil sei. Wir erachten deßhalb, daß der König dieser Herren wegen weder unserer ^dgenossenschaft noch anderer Kriegsleute bedürfe. Nichtsdestominder, wenn in Zukunft der König unserer . bedürfe, sei der Mehrtheil der Orte Willens, die Vereinung vor sich zu nehmen und darauf solche Antwort zu geben, daß sie hoffen, davon Glimpf und Ehre zu habeil. Unsere Eidgenossen von den drei 304 December 1504. Ländern beklagen sich aber des Zolls zu Luggarus und anderer Beschwerden wegen, welche sie"und ihre Angehörigen gegen den König haben, daß wenn sie nach Laut der Capitel zu angesetzten Tagen nach Ablesch gekommen seien, ein, zwei oder drei Mal des Königs Boten nicht Befehl oder Gewalt zu haben vorgegeben hätten, so daß sie mit unnützen Kosten unverrichteter Dinge wieder heimkehren mußten. Ferner seien sie vom Gubernator von Mailand schon zum zweiten Male beschickt, von ihm angehört, aber unverrichteter Dinge entlassen worden. Deßhalb sei unser Begehren an die französischen Boten, daß sie diese Beschwerden der drei Länder dem König einberichten und darauf dringen, daß sowohl diese unsere Eidgenossen, als auch die Ansprecher, aus welchen Orten sie seien, um ihre Klage» und Begehren befriedigt werden oder daß, wenn darüber rechtlich verhandelt werden müsse, das Urtheil beförderlich erfolge. Insbesondere hat man auf die Sache des Kapfmann aufmerksam gemacht. Wenn einmal diesen Beschwerden abgeholfen sein werde, so hoffe man, auch die drei Länder werden dann ziemliche Antwort geben. Darauf haben die königlichen Boten begehrt, wir möchten ihnen bewilligen, in der Eidgenossenschaft zu bleiben, bis sie dem König unsere Meinung zugeschrieben und von ihm wieder Antwort erhalten hätten. Das ist ihnen zugestanden, jedoch unter der Bedingung, daß sie Niemanden anwerben oder wegführen. 'Jeder Bote kennt das Anbringen Vogt Flecklis von Schwyz. I»—15 fehlen im Berner Exemplar, t fehlt im Schwyzer Exemplar, s? ^ fehlen im Solothurner Exemplar. 1>», N, Ii? I? tü fehlen im Freiburger Exemplar. SV3. Zürich. 1 7. Januar (Zinstag nach der heiligen dryer Kling Tag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede IV. 65. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I. 312. Archive Freiburg, Schaffhansen. Boten: Zürich. Mathias Wyß, Burgermeister; Gerold Meyer; Marx Nöist; Ulrich Felix. B'erw I >r. Thüriug Fricker. Lucern. Schultheiß Feer. Nri. Ammann Jinhof. Schwyz. Vogt Fleckli. Nnter- walden. Vogt Kretz. Zug. Vogt Hasler. Glarus. Ammann Kuchli. Basel. Bürgermeister Offem burger. Freiburg. Niclaus Reiff, Seckelmeister. Solothurn. Melaus Conrad, Altschultheiß. Schafsi Hausen. Burgermeister Barter. Auf Bitte unserer Eidgenossen von Solothurn ist dein Vogt von Baden befohleil worden, ihrem Angehörigen das Geld, das von dein gerichteten Dieb noch vorhanden ist, aus Gnaden und unserer Obrigkeit ohne Schaden zurückzustellen. ?». Dem Bernhard von Knöringen und den klebrigen, welche im pfalzgräfisch^ Krieg gewesen sind und deßhalb Geleit begehrt haben, will man das Geleit nicht geben, sondern die Or^ imng an ihnen, wie an Andern, halten, was dein Landvogt zum Verhalt mitgetheilt ist. « . Dem Landvogt im Thurgau ist aufgetragen, das Haus zu Frauenfeld, das für die künftige Wohnung der Landvögte bestimmt ist, so billig als möglich anzukaufen. «I. Die von Hugelshofen, welche sich weigern, dem Landvogt tM Thurgau die Faßnachthühner zu gebe», sollen den zu Baden verabredeten Vertrag dein Landvogt vorlegt und er denselben anhören. Was dann der Vertrag innhält, das soll maßgebend sein. Dem Doctot Matthäus Notemberg von Constanz wird geschrieben, daß er das geistliche Gericht gegeil Friedrich Motü'b abstelle und sich um den Frevel mit dem Recht des Gerichts, in welchem er vorgefallen, begnüge, um andM'^ Januar 1505. 305 Forderungen aber den Mötteli vor dem Gericht suche, unter welchem er sitzt. Will der Doctor dieser Weisung nicht nachleben, so soll unser Landvogt im Thurgau dessen Gut im Thurgau in Haft legen, sofern der Mötteli es verlangt, l. Auf den Bericht des Landvogts im Thurgau, daß Personen, welche in die Landvogtei ziehen und Landzüglinge sind, sich eigenmächtig an Gotteshäuser ergeben und damit den Eidgenossen ihre Gerechtigkeit an Fällen und Gelässen entfremden, wird beschlossen, der Landvogt soll solches nicht dulden und, wenn solche Personen sterben, nach der Landgrafschaft Recht von ihnen Fall und Gelässe Nehmen. Wenn ein Landzügling sich an ein Gotteshaus ergeben will, so soll er das nur mit unserer Einwilligung thun. K. Der Schultheiß von Lucern hat bezüglich des Spans über die Friedbrüchc und Frevel zu Dietwil begehrt, daß der Vertrag und die Zeugnisse der Alten verhört werden und man darauf Lucern bei den Rechten, die ihm jener Vertrag einräumt, bleiben lasse. Auf dem nächsten Tag soll man hierüber antworten. Ss. In dem Streit zwischen Herrn Balthasar von Landenberg und seinen Verwandten 'einerseits und Hans Eberhard, genannt Welscher, anderseits, soll der Landvogt in: Thurgau eine gütliche blebereinkunft unter den Parteien versuchen und im Mißlingensfall ihnen das Urtheil sagen, daß nämlich übel gesprochen und wohl appellirt sei. «. Die Boten der vier Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus sollen ihre Botschaft auf Sonntag nächst nach der alten Faßnacht (16. Februar) zu St. Gallen haben und Nochmals versuchen, den Abt und die Stadt von St. Gallen gütlich mit einander zu vereinen. Wenn das nicht sein mag, so sollen die Boten denen von der Stadt St. Gallen sagen, sie sollen die übrigen unter den ocht Orten um Annahme des Rechts und um Tagansetzung nach Inhalt der Anlaßbriefe bitten. Die Boten der genannten vier Orte sollen auf obgenanntem Tag den Abt von St. Gallen bitten, den Georg Heuberger der Tröstung ledig zu lassen und sich mit den: Bischof von Constanz, in dessen Gericht er gehört, gütlich oder rechtlich zu vereinen. I. Ii: Betreff der Gotteshauslente voi: St. Stephans Stift zu Constanz, bie im Thurgan sitzen, soll der Landvogt nochmals versuchen, dieselben gütlich zu vermögen, das Gelässe zu geben; wollen sie nicht, so soll er sie dazu anhalten. «»>. Der Landvogt in: Thurgau soll die Leute voi: Altnau anhalten, den: Dompropst zu Constanz als ihrem Gerichtsherrn zu schwören, den Rechten der Obrig- koit und Jedermann an den: Seinigen ohne Abbruch, wie das schon vormals auf der Jahrrechnung zu Baden ^gesehen ist. Der Dompropst soll nach seinen: Erbieten denen von Altnau in Beisein uusers Landvogts ^Me Öffnung setzen. Mit unfern Eidgenosse:: den drei Ländern und auch mit Dauiel Kapfmann ist geredet worden, daß sie Antwort erwarten bis zur Ankunft der französischen Boten. «». Den: Landvogt im thurgau ist empfohlen, den Gerichtshandel in den: Spai: zwischen Nithart und Flären, wie die Rechtfertigung vor Landgericht hängt, aufzuheben und anzustellen, so daß nicht weiter procedirt werde und die Parteien den nächsten Tag zu Fraueufeld mit ihren: Handel vor uns kommen. Der Landvogt soll auch den > Thieringer gegen Urfehde und Eid, Leib und Gut bis zun: Austrag der Sache nicht zu verändern und ^ch auf Erfordern zu stellen, ledig lassen, z«. Jeder Bote weiß, wie der Vergleichsvorschlag wegen Kreuzigen um die Summe von 5000 Gulden von den römisch-königlichen Boten auf Hintersichbringen angenommen Üß so daß sie um Mittefasten zu- oder absagen sollen. Wird zugesagt, so soll der König auf Mittefasten bl>00 Gulden bezahlen, dann auf Vereuentag 2000 Gulden und die übrigen 2000 Gulden von demselben ü Verenentag an innert Jahresfrist und sich darum gehörig verschreiben. Wem: die königlichen Anwälte e>: Vertrag zusagen wollen, so sollen sie Tag ansetzen nach Zürich und Zürich uns denselben verkünden, 6'Mt wir allseitig die Sache weiter beschließen und aufrichten können. N, I, It, I, i» fehlen im Berner Exemplar. 39 306 Januar 1505. TW4. Soloth urn. 4303, 8. Januar (Mittwoch nach dcr hl. 3 Könige Tag). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .i. 28»2. Bote::: Luceru. Schultheiß Sounenberg; Melchior Zur Gilgen; Hans Martin. Uri. — Schwtzö- Erni Pfil. Nidwalden. Seckelmeister Andachers. Zug. Ulrich Zürcher. März 1505. 307 t». Da vor einigen Tagen ein Trompeter von Zürich zu Schwyz unfern Eidgenossen von Lucern „zugerett, vff Meinung, er habe than dz kein Lucerner nie than Hab", so will Lucern ihn deßhalb vor Recht nehmen. Der gleiche Trompeter hat mit etlichen von Schwyz gefrevelt und gegen ihnen „zun, Rechten gesworen." Schwyz soll den dafür angesetzten Tag an Lucern verkünden, damit es da seine Klage gegen den bemeldeten Trompeter anhängig machen könne. I». Matthias Stähelin von Unterwalden und Rudolf Storchen- ogger von Wyl haben Streit um Schatzgeld vou Gefangenen. Der Erstere beschuldigt den Letztern nnwahr- haster Angaben und des Gebrauchs falscher Briefe und bittet um ein Schreiben an die königlichen Statthalter M Mailand, daß sie seinem Gegner das Geld nicht geben möchten, bis sich die Sache weiter erfinde. Das soll jeder Bote heimbringen und auf einem andern Tag darüber antworten. «. „Als vnser lieben Eidgnossen von Swiz anbracht der Münz halb, so wir Eidgnossen von den V Orten angenomen haben, dar In aber vnser Eidgnossen von Zürich nit vergriffen sind vnd sondrig Münz angsen vnd halten, da nu vnsern Eidgnossen von Switz in Massen begegnet, nachdem die Iren an sy stoßend, dz zu versorgen ist, vnwill vnd Wwuw möcht sich erheben, vß bedank der beswerd vor ougeu swebende, als vnser Eidgnossen von Zürich die Münz, die vnser Eidgnossen von Lucern vff Zürcher Korn vffgesetzt vnd probirt ist, für kein gelt „einen wollen vnd ganz verrnft vnd doch sy selbs dieselben münz 1 lot vmb xvj ß. vffwechslen vnd aber ir eigei, goldschmid 1 lot vmb ij ß. höcher „einen." Darauf ist angesehen, daß jedes Ort seine Botschaft nächsten Donstag zu Zürich haben soll mit Vollmacht, Zürich auf das Höchste zu bitten, daß es unserer Münzordnnng beitrete. Falls dieses nicht erhältlich wäre, sollen die Boten dann berathen, wie man sich dießfalls weiter gegen Zürich verhalten wolle. Schwyz soll diesen Beschluß an Uri mittheilen. Wenn ein Ort keine Botschaft Nach Zürich senden wollte, so soll es solches nach Lucern berichten. Baden. 560.-;, 2. vis 7. April. Staatsarchiv Zürich : Tschudische Sammlung, 66. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, l. 316. Archive Basel, Freiburg, Solothuru, Schaffhauseu. Nach vieler Mühe und Arbeit ist auf diesem Tag die Entschädigungsfordernng des Abts von Kreuzlingen an die römisch königliche Majestät wegen dem Schaden, den das Gotteshaus in, vergangenen Krieg erlitten, erledigt worden. Der König soll, wie die darüber gegebenen Briefe des nähern ausweisen, bem Abt 5000 Gl. zahlen, 1000 auf den heiligen Pfingsttag nächsthin, 2000 auf Pfingsten des nächsten wahres, 2000 auf Pfingsten 1507. lieber die ersten 3000 Gl. wird eine besondere Verschreibung errichtet, betreffend die letzten 2000 Gl. verschreibt sich der Bischof von Constanz, unter Haftbarkeit seines Stiftsver- "rogens die Errichtung eines Schuldbriefs vom König zu erwirken. Ist dieses geschehen, so yuittiren der " ^bt von Kreuzlingen und die Eidgenossen für die ganze Summe der Gl. 5000, Zürich besigelt die Quittung w aller Eidgenossen Namen, die Quittung bleibt bis zu völliger Bezahlung hinter dem Bischof von Constanz eponirt. Für die Ratenzahlungen guittiren der Abt von Kreuzlingen und Bürgermeister med Rath von Mrich. y, nHer die Streitigkeiten zwischen der Stadt Basel und Herrn Ulrich von Habsperg, Vogt zu chinnfelden, wird auf Ansuchen der königl. Räthe im Elsaß ein Vermittluugstag nach Basel angesetzt auf wnstag vor dem Pfingsttag (6. Mai) und werden von Seiten der Eidgenossen Boten aus Zürich, Bern, chwyz und Solothurn dazu abgeordnet, e. Sonntags vor dein heiligen Pfingsttag sollen Zürich, Schwyz 308 April 1505. und Glarus Boten zu Pfäfers haben, um von dem Pfleger Rechnung abzunehmen. «I. Uri und Schwyz bringen an, es sei ihnen gerathen worden, Boten mit beglaubigter Abschrift des Berichts zu Luggarus an die Regenten in Mailand zu schicken, diese zu unterrichten, wie die Verabredung stattgefunden, und sie zu bitten, sie dabei bleiben zu lassen. Lucern erhält den Auftrag, diese Boten in aller Eidgenossen Namen mit einer Empfehlung zu versehen, v. Auf der Jahrrechnung zu Baden soll man sich erklären, ob man dem Daniel Kapfmann zu einigem Abtrag verhelfen wolle, damit wir lind er „gerttwiget" werden, l. Der Vogt zu Baden soll sich um den Preis einer nahe an: Schloß gelegenen Wiese erkundigen, die feil sein soll, auf der Jahrrechnung will man darin entscheiden, ob dieselbe angekauft werden soll oder nicht. Der Abschied ist im Zürcher- und Berner Exemplar überschrieben Montag nach Ambrosii. Die Verhandlung !» aber, welche im Zürcher Exemplar fehlt, trägt das besondere Datum Mittwoch nach Quasimodogeniti (2. April). I» trägt im Solothurner- und Freiburger Exemplar ebenfalls das Datum des 2. April. <1, «, t fehlen im Berner-, Solothurner- und Freiburger Exemplar. Zu «. Siehe auch Wegelin Pfäferser Negestcn Nr. 844. SSW. Äaden. '1 Zill), 12. Äflril (am Sambstag vor dem Sonntag NuUilMly. Stiftsarchiv St. Gallen. Boten: Zürich. Marx Röist. Bern. Doctor Thüring Fricker. Lucern. Jacob Bramberg, Schultheiß. Uri. Heinrich Troger, Ammann. Schwyz. Ulrich Kätzi, Ammann. Obwalden. Hans von Einwil. Zllg. Ulrich Nättich. Glarus. Ulrich Landolt. Erkanntniß dieser Boten der acht Orte zwischen dem Gotteshaus und der Stadt St. Gallen, betreffend den Handel auf dein Kirchhof zu St. Gallen und die vor dein päpstlichen Nichter zu Coi,stanz anhängig gemachte Streitsache bezüglich der beiden Priester Hans Oderbolz und Johannes Weniger. Und da wir also auf den angezogenen Anlaß von unfern Herren und Obern der acht alten Orte als Nichter in dieser Sache gewählt und gesetzt sind und wir darauf beide obgenanten Parteien betagt, auch sie über die Sache mit Reden und Widerreden, auch allem eingelegten Vortrag bis zum Rechtssatz genugsam gehört und die Güte an ihnen gesucht, doch dieselbe nicht gefunden haben und auch kundbar ist, daß das hochwürdige Gotteshans St. Gallen dem heiligen Stuhl zu Rom ohne alles Mittel unterwürfig und zugehörig sein soll: so erkennen und erläutern wir uns zu Recht ans Kraft des Anlasses, daß die beiden Stücke, dererhalb sie auf uns, laut desselben Anlasses gekommen sind, vor dem heiligen Stuhl zu Rom ihre Rechtfertigung haben solle»- „Vnd wysend sy och deßhalb daselbst hin zu recht, vngesumbt vnd vngeirt der Commiß, so abbt Ulrich selge» vff den Probst zu St. Steffen von Costanz hievor vsbracht vnd erlangt hatt vnd besonders, daß die recht- vertignng, so daselbst jez kürzlich vs crafft solcher Commission angesaugt vnd noch im Nechtsatz ist, danüt auch soll vffgehebt vnd ab sin, dieweil doch Mich Commiß vor dem Probst als partysch wirt angefochten, nachdem er vom Gotzhus St. Gallen verpfründt vnd belechnet sig." April 1505. 309 1V. Murten. st 28. April (Mns post ^larei). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. Ulli. Archiv Krciburg. Jacob von Watteuwyl, Seckelmeister zu Bern, und Wilhelm Nyff, Seckelmeister zu Freiburg, verfügen wit Schultheiß uud Rath zu Murteu was folgt: »». Das Korn, das durch Vorkäufer uach Murten gebracht worden ist, soll da an offenem Markt verkauft werden 1 Mütt Kernen oder Weizen Murtenmaß um 11 Pfuud Murtenwähruug, 1 Mütt Roggen um 13 Pfuud, 1 Mütt Mischleten um 9 Pfuud; von dem Korn, das üu Pfauen liegt, soll die Hälfte uach Murten geführt und da wie obsteht verkauft werden; über die andere Hälfte mag frei verfügt werden. Der Markt soll fürderhin nicht mehr in Pfauen, sondern in Murten behalten werden, ß». Die Marchstreitigleiten zwischen Murten und dein Bischof von Lausanne solleil vor beiden Städte kommen, v. Die Buße Jacob Pavillards oder seiner Erben soll denen von Murten an Barl ihrer Ringmauer zukommen. «R. Die Sache wegen dem Bau und Pfarrsatz zu St. Moritz soll an beiden Städte kommen. «?. Ebenso die Frage, ob die dreijährige Amtsdauer des Schultheißen zu Kurten geändert und verlängert werden soll. TtR St. Hffppolit. stZhii, st. Mai (Sonntag nach dcm Maitag). Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 322. Archive Solothnrn, Freiburg. Die Rechnung des Factors von Bern, Hans von Weingarten, wird zu Haudeu der vier Städte, die M dem Salzbrunnen betheiligt sind, und auf deren Ratification hin abgenommen. — Da auf St. Johaunes- mit dem Herzog von Burgund dieses Salzbrunnens wegen ein Tag gehalten werden soll, so wird vor- jwhand von eingehenden Anordnungen zur Verminderung der Kosten Umgang genommen. — Die ganze ^^gabe des Hans von Weingarten beläuft sich mit Inbegriff seines Lohns auf 341 Pfuud 3 D. Basel- "äiiize. Eingenommen hat er von den vier Städten 220 Pfund, man ist ihm also 121 Pfuud schuldig. Dem neuen Factor von Basel, Herman Lauzbaum, hat jeder Bote im Namen seiner Stadt 15 Gl. ^geschosse,, — Die Zelte, welche Bern bei dein Salzbrunnen gehabt, sind noch nicht bezahlt; dem Peter ^'er von Solothurn, der bei dein Brunnen Meyer gewesen, soll auch etwas gegeben werden; Freiburg ^ ^Ule Handbüchse da gehabt, welche zerbrochen worden sein soll. An diese drei Punkte soll man auf Nächsten Tag gedenken. TtT Äaden. st 3. 3uni (Zinstag nach St. NiconicdiStag). (Jahrrechuung). Staatsarchiv «ucern: Allgemeine Abschiede, ». U>«. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, IV. WS. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. 3ZI. Archiv Schwyz. Boten: Zürich. Matthias Wyß, Bürgermeister. Bern. Hans Rudolf von Scharnachthal, Ritter. Ucern. Jacob Bramberg, Schultheiß. Uri. Hans Muheim. Schwyz. Hans Gerbrecht, Ammann. Unter- 310 Juni 1505. waldeil. Arnold Frunz, Seckelmeister. Zug. Werner Steiner, Altannnann. Glarus. Jost Kuchli, Ammann. !». Jedem Boten wird eine Abschrift von dem Missiv des römischen Königs gegeben, wodurch derselbe verlangt, daß seinem Sohne, Erzherzog Philipp, die 18 Gulden zurückerstattet werden, welche ihm zn Koblenz von den Büchsen, die er den Rhein herabgefertigt hat, zu Zoll abgenommen worden sind. Unter den Bote» ist das Mehr geworden, die 18 Gl. nicht zurückzugeben. Man will gewärtigen, was die von Waldshnt deßhalb vornehmen werden, der Vogt von Baden soll darauf Acht haben. I». Die Botschaft des Königs von Frankreich ist vor uns erschienen und hat angebracht: 1. Der König habe sie beauftragt, uns zu melden, er sei lange Zeit in schwerer Krankheit gelegen, nun aber durch die Gnade Gottes wieder hergestellt; er hoffe, die Eidgenossen werden solches mit Freude hören. I. Er habe mit dein römischen König einen Bericht und Frieden abgeredet und angenommen, der uns zu keinem Nachtheil gereiche, sondern allein das Lehen um das Herzogthum Mailand betreffe. Er werde gegen uns allezeit die Freundschaft und das Bttndniß halten und begehre, daß solches auch von uns gegen ihn geschehe. 3. Es walte zwischen ihm und den drei Ländern ein Span, des Zolls zu Luggarus wegen, auch seien allerlei Ansprachen von Privatpersonen zu bereinigen. Der König begehre mit unserer Hülfe und Vermittlung diese Anstände in Ziemlichkeit zu beseitigen, damit fiirderhin die alte Freundschaft ungetrübt fortbestehe. Der König habe auch der Botschaft, die er vormals bei uns gehabt, befohlen, in diesem Sinne zu handeln und sei der Meinung gewesen, die Sachen wären ausgetragen. Da es sich nun aber nicht so verhalte, so sei dem Statthalter und de» Regenten zn Mailand befohlen, darin so zn handeln, daß die Eidgenossen des Königs gute Gesinnung erkenne»' 4. Wiewohl Bern mit den andern Eidgenossen die Vereinung mit dem König besiegelt habe, so habe es bisher derselben nicht nachgelebt. Daher begehre der König, daß Bern, wie die andern Orte, der Verein»»!! stattthun, die Eidgenossen möchten durch eine Botschaft sein Begehren bei Bern unterstützen helfen. — Dara»? wird geantwortet: Man freue sich der Wiederherstellung des Königs; seinen Frieden mit dem römisch^ Köllig lasse man „ein gut fach sin." Aber man habe von der bevorstehenden Ankunft der französisch^ Botschaft keine Kunde gehabt, daher habe kein Bote Befehl, zu der verlangten Verweildung bei Bern nütz»' wirkeil. Wenn übrigens der königliche Bote im Land zu bleiben gedenke, so werden die Voten des Tag^ voil ihren Obern dießfällige Instruction einholen. Was den Span mit den drei Orteil und den Priv»i- ansprechern betreffe, so geben die königlichen Boten stets gute Worte lind doch bleibe die Irrung unausg^ tragen und es möchte daraus bald neue Unruhe entstehen. Darum sei unser Begehren, daß dem König ^ Sache so vorgetrageil werde, daß die drei Orte endlich zufrieden gestellt „vnd des küngs halb wort »»^ werk glichförmig erfunden werden" — alles mit guten freundlichen Worten. Den Boten der drei Ländck ist aufgetrageil, die Gewahrsame und Kapitel, die sie über den Zoll zu Luggarus habeil, auf den nächst^ Tag mitzubringen, damit wir die hören und erfinden, woran der Span gelegen sei und damit wir, we»" Erläuterung nöthig, dieselbe geben und Unruhen verhüten mögen. «, Darauf hat der Bote von Und» walden im Namen seiner Obern von dem königlichen Boten 1000 Franken gefordert, welche an ^ Pension verfallen seien, dazu 400 Gl. an Kosten, ^vas Alles ihnen zu Ablesch mit Recht zuerkannt Der französische Bote antwortet, die 1000 Frankem wolle er gern' bezahlen, der Kosten wegen habe ^ weder Befehl noch Gewalt. Darauf haben wir uns des Kölligs gemächtigt, ihnen für die Kosü" 100 Franken zu geben und an Unterwalden geschriebeil, sie möchten sich mit den 1100 Frankeil begnügt und dieselben zu Freiburg im Uechtland gegen genügsame Quittung in Empfang nehmen. «R. Auf dl'»' Juni 1505. ZU ^"3 zu Frauenfeld soll man auf die Bitte derer vou Kriesern, nur möchten sie, den Rechten des Abts von Gallen und des Herrn von Ramschwag unschädlich, in den Schirm unserer Herrschaft Rheineck empfangen, antworten, v. Heimbringen die Bitte des Herrn Marx Brunmann lim ein Fenster in sein Haus zu Wyl. Uri eröffnet, die Straße über den Plattifer sei „vast bös" und diejenigen, welche sie brauchen müssen, beklagen sich sehr; es begehre, daß wir ihm diese Straße machen und in Ehren halten helfen oder aber ihm gönnen wollen, die untere Straße aufzurichten und einen ziemlichen Zoll darauf zu legen. Ans dem ^"3 zu Frauenfeld soll man antworten. K. In Betreff der Forderung von 5 Gl. Reitfold, die Ammann sm Oberdorf vom Schwaderloch her stellt, läßt man es bei der vormals auf Tagen gegebenen Antwort, baß er und der damalige Landvogt Dürler von Unterwalden einander darum ersuchen mögeu. Z». Bern Erlangt, weil nunmehr die Vogtei im Thurgau und das Landgericht daselbst in dieselbe Hand gekommen seien, Wenfalls in die Vogtei aufgenommen zu werden lind den nächsteil Landvogt dahin zu geben. Weiter beschwert hch Bern, daß die Kosten, welche über Thurgau gehen, „durch den bank glichlich" getheilt worden seieil und klangt, daß die Kosten nach Maßgabe der Berechtigung der Orte vertheilt werden solleil. Und als darauf ^mninicus Fraueilfeld voll Zürich, Landvogt im Thurgau, Rechnung abgelegt hat und die Kosteil des Landgerichts darin merklich groß erschienen, so daß Bern, Freiburg und Solothurn an ihrem Theil des Landgerichts wegen eine ziemliche Sunmle hätten herausgebeil müsseu, so hat man sie um guter Freundschaft Hillen für dieses Jahr dessen entbunden. Jeder Bote soll heimbringen, daß auf dem nächsten Tag zu Frauen- stld Erläuterung gegeben werden soll, was der Vogtei und was dem Landgericht künftig in Einnahme '"'b Ausgabe gebracht werden soll. ii. Der Vogt von Sargans meldet, das Schloß zu Sargans sei so ""fällig, daß es ganz zerfalle, wenn nicht aus den Ball Bedacht genommen werde. Auf dem nächsten Tag ö" Frauenfeld soll man sich darüber berathen. Ebenda soll man sich mich über Abstellung unnöthiger "lim berathen, die nach dem Anbringen des Landvogts im Thurgau über die Amtsleute des Landgerichts llchen. So meldet er, man gebe den Amtsleuten 30 Gl. für Kleider, dem Landweibel 10 Gl. Lohn lind noch "'Ae andere dergleichen Kosten. K. Dek Abt von Rheinau wird ersucht, den Herrn Wilhelm von Fulach "vch einige Jahre als Pfleger zu Pfäfers bleibell zu lassen, indem er da gut haushalte und es sich doch "'cht wohl schicken wolle, ihn als Abt zu bestäten, da der Abt noch lebe. is». Den Regenteil des Stifts zu ist eine Empfehlung an die Regenten zu Mailand gegeben, wie jeder Bote weiß. u. Auf Anbringen ^ ^andammanns zu Sargans ist gestattet, daß die im Sarganserland von ihren Gerichten an den Land- und nicht an die Eidgenossen appelliren mögen. «». In Betreff des Spans zwischen Schwyz lind Zug, Lucern, Uri und Glarus durch ihre Anwälte gütlichen Vergleich gesucht haben, ist abgeredet, daß die ^teien die drei Orte bitten sollen, sich des Rechten zwischen den Parteien zu beladeil und, falls sie gütlichen '"'gleich nicht fänden, rechtlich zu entscheide», damit ,licht größere Irrung aus der Sache entspringe. l>cw fagen, wie die Freundschaft des Herrn Wilhelm von Fulach, Pflegers zu Pfäfers, vvi ^ erschienen ist und begehrt hat, man möchte, da die Jahrzahl seines Urlaubs abgelaufen sei lllld er ^ " fliuen Obern wieder in sein Kloster abgefordert werde, ihn entweder zu Pfäfers als Abt bestäten, oder der" zurückkehren lassen. Darüber will man auf dem Tag zu Frauenfeld Antwort geben. «Z „Gedenkend 'ballistr Hendel." i. Zürich hat in Antwort auf linser Anbringen der Münze loggen uns mit freund- hei^ eingeladen, seine Münze anzunehmen („mit Inen in Jr münz ze gand.") Das will man ^""bringen. Die sechs Orte solleil auf St. Johannes des Täufers Abend (23. Juni) ihre Botschaften zu ""ueil habeil, um zu beratheil, welche Antwort man Zürich auf dem Tag zu Frauenfeld dießfalls geben 812 Juni 1505. wolle. 8. Dem Großkellner zu Wettingen ist Rechnung abgenommen. Die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen, hat das Kloster „vorstends" an Kernen 1829 Mütt, an Korn 153 Mütt, an Hafer 542^/, Mütt, an Roggen 154 Mütt, an Wein 1264 Saum und Eimer 3 Viertel, an Geld 1828 Pfund 5 Schl. 6 D im Kasten und an Nestauz. Abt und Convent haben gesagt, sie seien alle miteinander wohl eins, fahrende Schulden hätten sie keine. „Daran haben wir all groß wolgefallen vnd Herrn Großkeller wider im Regiment bliben lassen." 4. Da leider einer zu Kaiserstuhl, genannt der Götthart, sich selbst entleibt und deßhalb sein Gut verwirkt, aber iu des Grafen von Sulz Gerichten einiges Besitzthum hat, so meinen die Amtleute des Grafen, diese Güter seien ihrem Herrn als verwirktes Gut gefallen. Das haben wir heimzubringen genommen, s«. Herr Ulrich von Habsperg, Ritter, Vogt zu Rheinfelden, hat uns gemeldet, er werde Z" uns kommen; wir haben deßhalb ihm und denen von Basel Tag gesetzt. Nun ist der letzter» Botschaft erschienen, aber der von Habsperg nicht, auch Niemand in seinem Namen, „vnd daz der bott von Basck hinderrugs Im die spennigen Hendel nit hat anzogen, sonder sich eins nüwen hochmutz, den der von H^' sperg mit zerhowen vnd niderrißen eins wildhags vnd andrer nüwerungen erclagt hat". Darauf ist die Näthe zu Ensisheim geschrieben, sie möchten daran sein, daß der von Habsperg abstehe und sich mit Basel freundlich und nachbarlich halte. Zu gütlichem Austrag der Streitigkeiten sollen Zürich, Bern, SchmO und Solothurn auf St. Bartholomäustag (24. August) ihre Boten zu Mühlhauscu haben, v. Die Bote" von Uri, Schwyz und Unterwalden kennen die Klage, welche Caspar Franz von Jlanz im Namen der Bün^ in Churwalen und der Trivulzischen Leute im Mosaxerthal in Betreff des Zolls zu Bellenz gethan hat, weiterm Anbringen, daß die von Churwalen bisher gegen den drei Ländern nicht haben zu bundesgcmäße>" Rechte kommen mögen, weßhalb sie nichts anderes als Recht begehren. Das sollen der drei Orte Bote" an ihre Herren bringen und bis St. Jacobstag (25. Juli) den Bündnern antworten, ob sie ihnen ReA gestatten wollen oder nicht. r». Den Boten, die nächstes Jahr auf die Rechnung nach Baden komme", soll Befehl und Gewalt gegeben werden, Vögten, Schreibern, Geleitern, Zöllnern und allen Amtleuten ihck Löhne und Sölde zu bestimmen, bei denen es dann sein Verbleiben habe, „damit der gyt vnd nachlouM der Hann geprucht wirt, werde abgestellt." x Rechnung: Vom Vogt iu den Aemtern im Aargau ist jede"' Ort geworden 36 Pfund 10 Schl., vom Vogt im Sarganserland 140 Pfund in Karlin, 1 Karlin zu 5 gerechnet. Von: Landvogt im Thurgau ist den VII Orten, die Theil an der Vogtei haben, jedem gewcn'de" 5 Gl. in Dicken (ist 15 Pfund) Plaphart. Bern, Freiburg und Solothurn erhalten nichts. Hätte M. Wegeil des Zolls zu Kloten soll Zürich die Quittung aufrichten, welche in das blrbarbuch zu Baden eingeschrieben und dann nach Lucern geschickt werden soll. Im Berner Exemplar fehlen s», 4 und die Antwort darauf. «I, v, i, k, !, i», n. p, «5, , . v, «v—it fehlen im Schwyzer Exemplar. Die Artikel > — ü fehlen im Lucerner Exemplar. Zu Das angeführte Schreiben Kaiser Maximilians (Lucerner Abschiede v. 199, auch Bcrner Allg. Eidg. Abschiede 1. 338) lautet: „Maximilian u. s. w. Lieben getrüwen. Nachdem wir in verschiner Zit dem durchluchtigen fürsten, Herrn Phillippsen, zu Kastilien, Leon vnd Granaten küng, Erzherzog zu Oesterrich vnd Prinzen zu Hyspani, vnserm lieben Sun, etlich geschütz vnd züg gegeben vnd zugeschickt, werden wir bericht, wie Jr sölich geschütz vnd Züg bi Kobolz oberhalb vnser Statt Waldshut vfgehalten vnd davon achzehen Guldin zu Zoll begert habent, die üch also vff üwcr heftig anstrengeil durch Bürgermeister vnd Rät daselbst zu Waldshut, als die so dafür pürg, bezalt worden sind, Inhalt der Quitung, so wir üch hiemit zuschicken. Diewyl nun nie erhört ist, das deHein Römischer küng sinen Vndertanen einichen Zol gegeben Hab, demnach so begeren wir an üch mit ernst, Jr wellendt ons sölich achzehen guldin widerumb zuschiken vnd die quitanz behalten. Dann wo sölichs nit beschäch, wurden 40 314 Juni 1505. wir geursachet, von den üwern glicherwiß Zol zenemen, das wir derselben achzechen guldin widerumb bezalt wurdint. Das wollten wir üch nit verhalten. Geben zu Costenz am nttnden Tag Martii Anno u. s. w. guiMo, unseres Richs im zwentzigisten Jar." ^ „Vnsern vnd des Richs lieben getrüwen gemeiner Eidgnossen Sandtbotten so ietz am nächsten bi einandern versamelt sin werden." Zu Ti. Das Schreiben der Eidgenossen an die königlichen Statthalter und Räthe zu Ensisheim, ä. ä. Baden Donstag vor Viti und Modesti (12. Juni), unter dem Siegel Jacob Eberlis von Zürich, Vogts zu Baden, findet sich abschriftlich im Solothurner Abschiedeband. Zu vr. Im Zürcher- und Berner Exemplar heißt es statt „nächstes Jahr" — „vbermorn." T4Z. Frauenfeld. 43ÜZ, 29. Juni (Sonntag nach Johannis Baptiste). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I». 2Ü4. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 3. 342. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. ll2. Ebenda: Tschudische Sammlung, Ü5. Archive Solothnrn, Freiburg. Jeder Bote kennt die Anbringen des Landvogts im Thurgan: 1. Unsere Herren und Obern haben auf der Jahrrechnung zu Baden der Landschaft Thurgan einen Abschied gegeben, der in einein Artikel zugibt, daß Niemand um Schulden auf das Landgericht geladen werden dürfe, sondern da gesucht werden müsse, wo er sitzt und daß einer, wenn er sich durch ein Urtheil beschwert finde, appelliren möge. Das gereiche zu merklichem Nachtheil des Landgerichts, sei wider die Ordnung, welche die Eidgenossen gleich im Anfang ihres Besitzes aufgestellt haben und worin das Herkommen unter Constanz als Norm angenommen sei. Zudem habe der Ammann mehr Kosten und könne in manchen Gerichten, wo man ihm um Schulden etwa eine Sichel, eine Axt u. dgl. zu Pfand gebe, seine Ansprache nur mit Noth erhalten. Ferner, wen» ein Gerichtsherr armen Leute schulde, so müsse man ihn vor seinem eigenen Stab suchen und könne nM mit großem Verzug zum Ziele kommen. Auf diese Weise könne man das Landgericht im Thurgau nicht ein freies Landgericht heißen, denn vor andere Landgerichte, es sei in der Grafschaft Nellenburg, in Bar und anderswo, möge man allenthalben um Schulden laden. 2. Es sollte festgesetzt werden, daß wenn einer vom Landvogt ein Urtheil appellire, er einen Gulden geben müsse, damit die Leute einander wenige^ umziehen. 3. Es soll bestimmt werden, wie es gehalten werden soll, wenn appellirt wird und einer oder mehrere der Appellation nicht nachkommen. 4. Etliche in der Grafschaft gesessene Edelleute unterstehen sich/ den Wildbann, der doch der Landgrafschaft zugehört, zu verbannen, indem sie sich auf Offnungen berufen, die sie mit den Ihrigen allein ohne Gunst lind Willen der Obrigkeit aufgerichtet haben. I». Uri, Schwpz und Unterwaldeu verlangen ihren Theil an den im letzten Krieg eroberten Büchsen. Wenn Jemand schon vo» denselben erhalteil hätte, so soll es auf den noch zu Baden befindlichen Stücken ausgeglicheil werden, v. Glarüö bringt au, es habe im vergangenen Krieg zwei Büchseil vor Gutteilberg geführt, die seieil in kleine Stücke zerbrocheil und sei ihnen nichts mehr daraus gegangen; sie bitteil, man möchte ihnen als Ersatz zwei neue Büchsen geben. gS. Die von Kriesern hatten gebeteil, die Eidgenossen möchten sie, da sie doch im Krieg eingenommen seien, in ihrem Schirm behalten und ihnen von ihrem Gerichte den Zug vor uiisern Vogt iw Rheinthal, statt wie bisher nach Lindall, gehen lassen. Dagegen hat aber der Abt von St. Gallen eing^ Juni 1505. 315 wendet, der von Ramschwag habe das Gericht zu Kriesern ihm auf vier Jahre zu versehen empfohlen; finde sich dort einer mit Urtheil beschwert, so möge er an ihn, den Abt, appelliren. v. Der Dompropst (von Constanz) meint, die Leute zu Altuau gehören an seinen Kelnhof daselbst und sollen als Gotteshausleute ihm schwören. Sie aber behaupten, das nie gethan zu haben und begehren, bei ihrem Herkommen beschützt zu werden, l. Der Vogt zu Nheineck hat Rechnung abgelegt. Jedes Ort erhält von ihm 36 Gulden in Dick- plapharten. An rothem und weißein Wein liegen zu Rheiueck 253 Saum, K-, Jeder Bote kennt das Anbringen derer von Baden wegen zweier ihrer Burger, welche auf Begehren der Stadt Neuenbürg gefänglich Angezogen worden, weil sie einem Burger von Neuenbürg „ein Rlldenband um den Hals geschlagen" haben und wie die von Neuenburg gegen den zweien zu Baden in Rechtfertigung gestanden sind. lls. Wir sind Ans geworden, das Schloß zu Sargans zu bauen. Zürich und Glarus sollen auf St. Marien Magdalenen Tag Boten zu Sargans haben, um den Bau anschlagen zu lassen, wie selber am besten zu vollziehen sei. Zürich soll mit seiner Steuerforderung gegen den Hof Nenggischwil und dessen Besitzer innehalten, da Ulan dafür hält, derselbe liege in der Grafschaft Thurgau, nicht in der Grafschaft Kpburg. Zürich soll mit Voten von Zug und Glarus und dem Laudvogt im Thurgau daselbst einen Marchuntergang vornehmen, damit ermittelt werde, in welche Grafschaft der Hof gehört. Zürich soll in der Eidgenossen Namen »an die von Costenz werben, wz fryheiten, vrberbuch vnd geschriften sy hatten vmb dz landtgericht, Jrer äerechtigkeyt halb wisende, dz sy vns söllichs harusgebint." I. Zürich wird ersucht, dem Grafen von Sulz Z" schreiben, daß er den armen Kindern von Kaiserstuhl, deren Vater sich leider ertränkt hat, dessen Nachlaß Zukomme,: lassen möchte. Jeder Bote kennt das Anbringen derer von St. Gallen wegen der Artikel, dw sie in allen Orten vorgetragen haben, auch der Zehnten wegen, wofür sie beförderliche Ansetzung eines Aechtstags begehren, «s. Glarus soll von Vogt Schindler vernehmen, ob er den Becker bestraft habe; wenn ^ nicht geschehen, so soll das dem Vogt zu Rheiueck zu missen gethan werden, damit dieser und Ammann Vogler ihn strafen. «». Das Landgericht im Thurgau berührend wird angebracht: 1. Wenn einer von Auem Landvogt gestraft werde, so wollen die Gerichtsherren der Niedern Gerichte ihn auch noch strafen, was de», gemeinen Manu beschwerlich ist. 2. Wenn vom Landgericht oder Landrecht appellirt wird, wie bald euler den Gulden geben soll. Die Appellation soll von einem Halbjahr zum andern liegen, damit würde aber der Gulden „verziehen", wenn nicht festgesetzt wird, daß er 3 oder 8 Tage nach der Berufung 6Aegt werden soll, so möchte „uützit darus werden" und doch wird die Gegenpartei aufgehalten. i—n» nach dem Zürcher Abschied, n nach der Tschudischen Sammlung, findet sich auch im Berner- und Solothurner Exemplar. «i in fehlen im Berner-, Solothurner- und Freiburger- Exemplar. Zu Hiezu folgendes Aktenstück aus dein Berner Allg. Eidg. Abschied, .1. 350, und Solothurner Abschied. „Sunderung was die Landvogty vnd das landtgericht jedes für sich selbs zu straffen hat, als dann die vff dem gehaltnen Tag an Suntag nach Sant Johannstag im Summer Anno rü° von vns der Siben Orten Boten gesetzt ist". „Item welichem frid poten würdt vnd den mit wortensoder werken on wunden bricht, so gehört die straff der landvogty. Wenn aber einer einen ober friden wunden oder In zu tod schlachen thut, so gehört die selb straff dem Landgericht von Malefiz zu. Item welicher ouch vnerloupt in krieg loufft, die straff gehört der Landvogty zu. Item fäll vnd laß, so von den ledigen kinden, ouch den fryen vnd Jnzüglingcn gevallen, gehören dem landgericht zu. 316 Juni 1505. Item so gehörent pott vnd verpott vszerthalb der Statt Frowenfeld in der landgrafschaft der landvogty zu, doch den nidern gerichten on schaden. Item vnd was frävel zu Frowenfeld in der Statt gevallen, die gehörent dem Landgericht zu, doch davon der Statt Jr teyl vorbehalten. Item wie vil Gericht vnd Höfs in der landgrafschaft gelegen sind, die in kein nideres gericht gehörent vnd an den enden gefräuelt wirt, die Straffen gehörent dem landgericht zu. Item ob neyswer in der Landvogty war, der ein fräuel begienge höher dann x pfund Den. darumb hat die Landvogty ein zu straffen. Item war den andern der Eren schuldiget vnd In mit recht entschlacht, so gehört die straff in das Landgericht. Item war in der Grafschaft mit der welt vbrigen Mutwillen vnd geaalt brucht, das einer vmb verpott nichtz geben will, darumb hat die landvögty In zu straffen. Item war Märchen vsziechen vnd die mit sin selbs gewalt verendern vnd wider setzen ist, das gehört dem landgericht zu". TI4 Solvthurn. 4303, 36. Juni (Montag nach Peter und Paul). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1, iiz». Archiv Freiblirg. Tag der vier Städte Bern, Basel, Freilmrg und Solothurn. Bern soll dein Vogt zu St. Hyppolll schreiben, die vier Städte behaupten, wie bisher, ihr Recht an dem Salzbrunnen und habeil vor, einen Bau daselbst zu errichten, was bisher nur durch die freundlichen Schreiben des Königs-Erzherzogs verzöge» worden sei. Damit der Herr von Varembon nicht auf den projectirten Bau Anspruch mache, so soll der Vogt im Namen der vier Städte demselben anerbieten, seine Herrschaftsrechte zu kaufen. Dein Parle- ment zu Düte soll Bern schreiben, der Verzug des festgesetzten Tags befremde die vier Städte und hindere sie an ihrem vorhabenden Bali. Wenn der Erzherzog einen Anspruch auf den Salzbrunnen erheben wolle, so werde zu dessen Geltendmachung ein letzter Termin auf den 17. August gesetzt. Sofern auf diesen Tag seine Boteil nicht nach Bern kommen und die fraglichen Ansprüche ausweisen, werde man keine weitere Rücksicht darauf nehmeil. Inzwischen soll mit dein Salzsteden und anderer Arbeit fortgefahren werde»- Bezüglich des Reitgelds Caspars vom Stein wird die Verhandlung auf den nächsten Tag zu Ber» verschoben. Tt5 Bern. 1606, 4. Juli. Staatsarchiv Bern. Ludwig von Orleans, Markgraf von Rötheln, Gras von Neuenbürg w. urkundet: Da zwischen Vorfahren, den Markgrafen von Neuenburg, und der Stadt Bern Freundschaft und Burgrecht geschlosst» worden, so habe er, da nach dein Tode des Markgrafen Philipp von Hochberg die Grafschaft Neuenburg auf ih" als Gemahl von dessen Tochter übergegangen sei, sich persönlich nach Bern verfügt, und da das Burgre^ Juli 1305. Z17 nach Inhalt der Burgrechtbriefe vor kleinem und großem Rathe feierlich beschworen, worüber diese Urkunde aufgerichtet worden. Pergamentene lateinische Urkunde mit anhängendem Siegel des Ludwig von Orleans. TI« Ber n. t Zl)Z, 1. August (xrtml» Archiv Prciburg. Tag der drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn. Die drei Städte haben sich vereinbart, bezüglich der in den letztvergangenen Kriegen eroberten Landschaften im Thurgau gemeinsam ihre Interessen Zu wahren; zwischen jetzt und dem Tag, der zu Bern des Salzbrunnens von Hpppolit wegen gehalten werden soll, soll jede Stadt bei sich erwägen, welche Ansprüche man darauf erheben wolle, k. Die Boten des Markgrafen bitten die Städte als Verwandte des Hauses Savoyen, seiner Gemahlin als Tochter des Herzogs Amadeus und der Herzogin Jolanta beholfen zu sein, daß ihr eine Ehesteuer von 00,000 Schilt Uebst 10,000 Schilt für Kleinodien und Fahrhaben, worauf sie nach dem Absterben der Söhne benannten Herzogs Amadeus und der Herzogin Jolanta Anspruch habe, vom Hanse Savopen ausgerichtet werde. Die tropischen Boten, welche zu Ehren der drei Städte auf dem Tag erschienen waren, erklären, keine Vollmacht zu besitzen, sich auf diesen Gegenstand einzulassen; sie wollen aber über den Gegenstand Instruction Scholen. Ber n. 1303, 1. August (Vinouia ?owi). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. Z-it. Archiv Freiburg. Bern und Freiburg. Rechnungstag des Vogts von Grandson. «. Wenn der neue Vogt von Grandson aufreitet, so soll mit den Bürgern daselbst geredet werden, daß das Umgeld zum Bau der Stadt verwenden, wie ihnen vormals von ihrer Herrschaft das auferlegt worden ist, sonst würden die beiden Städte genöthigt, ihnen das Umgeld zu nehmen. I». Fortan soll ein ^ogt von Grandson bei den Burgern in ihren Rüthen sitzen, damit er wisse, was sie da verhandeln. Des Sacristans halb zu Grandson soll Freiburg den Abt von Aire (?) berufen und in Gegenwart der Botschaft von Bern mit ihn: dem Sacristan seine „Mißhendel" vorhalten, mit Bitte, das Gotteshaus mit Mdern Erlacher Mönchen zu versorgen, indem man jenen Sacristan nicht länger in beider Städte Gebiet bulden wolle. Sein Gut soll zu Händen des Gotteshauses in Haft genommen werden. «?. v? l gering- Mgige Verwaltungsgeschäfte. 318 August 1505. Bern. 7303, 13. August (Moutag nach ^.gsumxtiovi!, ZUaris). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. Z46. Archive Freibnrg, Solothurn. Verhaudliing der vier Städte Bern, Basel, Freiburg und Solothurn mit den Gesandten des Königs Philipp von Kastilien, Erzherzogs von Oestereich und Burgund. Die Voten des Königs haben dessen Anspruch auf den eröffneten Salzbrunnen (zu St. Hpppolit) dargelegt mit dem Begehren, daß die vier Städte von demselben abstehen und ihn zu Händen des Fürsten kommen lassen möchten. Die Sache ist darauf dem Propst von Bern und dein Bartholomäus Map, des Raths daselbst, als Nutertädigern übergeben und durch diese soweit gefördert worden, daß mit den Burgundischen ein Abschied angenommen worden ist, dessen Abschrift jedem Boten mitgegeben wird. Da der Bote von Solothurn diesen Abschied nicht zusagen, sondern an seine Herren bringen wollte, so haben sich die Boten der drei übrigen Orte Solothurns gemächtigt, bei dem Abschied zu bleiben. In Kraft dieses Abschiedes wird es nothwendig, dei Kosten bei dem Salzbrunnen abzustellen und von dem Factor von Basel Rechnung abzunehmen, auch das gebrauchte Zeug an einem Ort zu versorge«?. Dafür wird Tag gesetzt auf Montag nach Bartholomäi (25. August) nach St. Hyppolit. Zu dieser Verhandlung gehört der iin Berner Allg. Eidg. Abschied 1. 348, auch in den Abschieden von Freiburg und Solothurn unter dein Datum des 20. August enthaltene lateinische Abschied der vier Städte Bern, Basel, Freiburg und Solothurn mit den Gesandten des Königs Philipp von Kastilien, Erzherzogs von Oestereich und Burgund, in Betreff der Streitigkeiten über den Salzbrunnen zu St. Hpppolit, welchen jeM bisher aus begründeten Ursachen, wie sie behaupten, in Besitz gehabt (toutsm at loeum siuscksw üb ipsis vsguo nuuiz ob oortos rationabilss, vt asssrunt, rospootuo oooupatuw). I. Die vier Städte airerbieten, dem KöMA zu Gefallen, selben wieder ihm abzutreten und die daselbst gesetzten Direktoren und Arbeiter sofort zurückzurufen- Dagegen verlangen sie, daß der König ihnen 4000 Sonnenkronen für die Kosten der Herstellung dieses Salz' brunnens ausbezahlen und vergüten lasse. Die burgundischen Gesandten erklärten sich für keine Zusage ermächtigt- aber erboten sich, Vollmachten einzuholen und auf den 6. November in Bern mit der Antwort zu erscheinen- 2. Die burgundischen Gesandten werden ersucht, dafür zu sorgen, daß die Angehörigen der vier Städte dort freien Salzkauf erhalten. 3. Damit der Handel und Wandel unter beiden Theilen erleichtert werde, findet nM" angemessen, daß man sich gegenseitig den Kurs der Münzen Burgunds, Savoyens und der vier Städte mit' theile, was auf dem vorgenannten Tag geschehen soll. StA Bas ei. 7303, 24. August (Sonntag vurtbolowüi). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 776. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. 353. Archiv Solothurn. Ii? dem anhängenden Span zwischen der Stadt Basel und Herrn Ulrich von Habsperg war M'f St. Bartholomäustag eine gütliche Verhandlung zwischen den Parteien nach Mtthlhausen angesetzt. Bote weiß nun aber seinen Herren zu berichten, warum dieser angesetzte Tag nicht zu Stande gekommen und wie durch gegenseitige Korrespondenz der königlichen Räthe und der Boten der Eidgenosse,? eü? anders August 1505. 319 Tag deßhalb augesetzt ist auf St. Matthäustag (21. September) nach Seckiugeu. Mau hat beschlossen, daß die vier Orte, welche von den übrigen Vollmacht und Auftrag haben, ihre Boten auf diesen Tag senden und diese allen Fleiß anwenden sollen, die in einem besondern Missive der Stadt Basel näher erörterten Streitigkeiten, von welchem Massiv jeder Bote eine Abschrift hat, zu freundlichem Vergleich oder zu rechtlichem Entscheid zu bringen. Wenn der Stadt Basel inzwischen von den königlichen Boten weitere Mitteilungen gemacht wurden, so soll sie dieselben den vier Orten zur Kenntniß bringen. Der vier Orte Boten sollen allen Fleiß anwenden, daß die Stadt Basel bei ihrem alten Herkommen, guten Brauch und dein Ihrigen verbleibe. I». Auf demselben Tag sollen die Streitigkeiteil zwischen dein Abt zu St. Blasien und seinem Gotteshaus einerseits und dem Abt und der Stadt von Schaffhausen andererseits verhandelt werden. Den letztern soll der Tag durch Burgermeister und Rath von Zürich schriftlich angezeigt werden, ^n königlichen Anwälten ist er von diesem Tag zu Basel aus verkündet worden. Zu Die betreffenden Schreiben der kömglichen Räthe, ä. ü. Ensisheim 22. August (Freitag vor Bartholomäus), und der Eidgenossen, ä. ä. Basel 26. August (Zinstag nach Bartholomäus), finden sich abschriftlich im Solothurner Abschiedeband. TS«. 430(5, 4. September (Donstog vor Marie Geburt). Rickcnmailil: Regesten von Rapperswyl, Nr. 102. Spruchbrief von Nri und Unterwaiden über Marchstreitigkeiten zwischen Nappersivyl und der Grafschaft Utzuach. SSI.. Zürieh. 1303, 9. September (Zinstag nach Unserer Frauen Tag zu Herbst). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 207. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 07. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 303. Archive Solothnrn, Freibnrg. Boten: Zürich. Meister Heinrich Winkler, Statthalter; Heinrich Göldli, Ritter; Gerold Meyer voll bivnau; Meister Ulrich Felix. Bern. Caspar Hetzel von Lindach, Venner. Lucern. Ludwig Küng. Uri. -ans M,heim. Schwyz. Vogt Merz. Unterwalden. Hans Wirz, Ammann. Zug. Hans Meyenberg. Barns. Jost Kuchli, Ammann. Freiburg. Venner Krnmmenstol. Solothnrn. Benedict Hugi, jünger. Da leider die Stadt Mellingen ganz abgebrannt ist und ihre Boten vor uns gehabt hat, um °bes und seiner lieben Mutter willen uns um Steuer und Hülfe anzurufen, damit sie bei ihren Gütern ^beu und wieder bauen möge, so ist von uns abgeredet worden, was folgt: 1. Alle, welche Zinse und Bäten auf Hänsern zu Mellingen haben, sollen ans Dienstag nach des hl. Kreuzestag einberufen werden, ^ch und Zug sollen ihre Boten dabei haben und mit den Zinsherren reden, daß sie entweder das Hanpt- oder ans einige Jahre die Zinse nachlassen oder anderes vorkehren, daß die Leute wieder bauen mögen. . ä Boten von Zürich und Zug sollen Vollmacht haben, Alles zu thnn, was den armen Leuten zu "ltzen und guter Förderung dienen mag. 2. Was unsere Herren und Obern und andere Biederleute an älfe und Steuer geben, soll denen zu Gute kommen, die wieder bauen und zu Mellingen bleiben wollen, 320 September 1505. nicht denjenigen, die fortziehen. 3. Derjenige, welcher den verläumdeten Anstifter dieses Unglücks in der sechs Orte Gerichten umgebracht hat, soll bis auf Weiteres freies, sicheres Geleit haben und soll der Vogt in den freien Aemteru durch die von Unterwaldeu den Befehl erhalten, ihn zur Zeit unverfolgt zu lassen. 4. Da kein Bote Vollmacht hat, seiner Herreu und Obern Beisteuer zu bestimmen, so soll jeder Bote das zum Bestei: heimbringen und auf nächsten Tag Antwort geben. ?». Bern, Freiburg und Solothurn hatten diese Tagleistung verlangt und begehreil nun, da sie bisher in alleil Vorkommenheiten Leib und Gilt zu lins gesetzt habeil, so möchte ihnen auch gleicher Theil, wie andern Orten, an der Landvogtei und am Landgericht ün Thurgau gegeben werden. Wenn das bittlich nicht erlangt werden möchte, so verlangen sie, mit deil siebeil Orten zu gütlicher oder rechtlicher Erläuterung zu kommen. Des Rheiuthals wegen wisse man, wie sie uns zur Hülfe gerüstet gewesen seien. Nim haben sie bisher erwarten wolleil, ob wir das Rheinthal wieder den Appenzellem zu Handeil kommen lasseil wollen. Da aber das nicht geschehen sei und die von Appenzell Theil daran erhalten haben, so begehren mich sie ihren Theil daran, nach Inhalt unserer Bünde liild des Verkommnisses zu Staus. Alles das haben die Boten heimzubringen angenommen, lim daraus auf Dienstag nach Mathäi Apostoli (23. September) zu Einsiedel« Antwort zu geben. «. Herr Bernhard voil Knöringen, Ritter, hat uns abermals schriftlich gebeten, ihn zu begnadigen und zu Weib und Kinder» heimkommen zu lasseil, in Ansehung der guten Dienste, die er im vergangenen Kriege uns gethan, oder wenigstens ihm eine Fronfasten lang sicheres Geleit zu geben. Auf nächstem Tag soll darüber geantwortet werden, «i. Unser allerheiligster Vater, der Papst, hat Herrn Peter von Hertenstein, Domherrn Z» Constanz, mit einem Credenzbrief zu uns geschickt und bitteil lassen, ihm 200 Fußknechte aus der Eidgenossenschaft zu seiner Person und seines Pallastes Bewachung und sollst zu keinen andern Sachen oder Kriegen zu vergönnen. Das soll jeder Bote heimbringen, v. Uri, Schwyz, Unterwalden lind Glar»s verlangen Theilung der im letzten Krieg eroberten Büchsen, sie seien zu Baden oder anderswo, damit st^ ihren Theil zu Händen nehmen und selben nach ihrem Gefalleil oder nach ihrer Nothdurft brauchen möge»' f. Der Bote voll Lucern bringt an, Zürich und Solothurn wollen den Beibrief zu dem Verkommniß Baden der Pensionen und Kriegsläufe wegen weder siegeln noch beschwören; Lucern habe diesen Beibrief »»^ unter der Bedingung besiegelt und beschworen, daß alle Orte es thun; es begehre daher, daß alle siegeln »»d schwören, oder wolle auch seinerseits durch denselben nicht gebunden sein und die Hand offen behalten. D"s will man heimbriilgen. K. Auf Anregung des Bischofs von Chur ist den Domherren und Regenten des Stifts zu Chur geschrieben, daran zu sein, daß der Vertrag zwischen dem Bischof und Herrn Paul Ziegl^ rechtskräftig aufgerichtet, oder der Bischof wieder zu seinem Bisthum und Regiment gelasseil werde. We»" keines von beiden geschähe, so würden wir dein Bischof gestatteil, irgendwo in unserer Eidgenossenschaft sei»^ Sitz zu nehmen und sein Bisthum und dessen Rechte dahin zu verlegen. Alls nächstem Tag soll jeder Bote Antwort geben, ob, wenn die Regenten keines von beiden thun, wir dem Bischof in angedeuteter Seist behülflich sein wollen. .1». In der Sache zwischen Baden und Neuenburg, des Nöukers wegeil, überlest man denen von Baden, nach Gutdünken weiter zu haudelu, doch soll jeder Bote es an seine Herren bringt damit, wenn diese nicht einverstanden wären, man denen von Baden weitere Mittheilung machen kön»^' i. Unserer Eidgenossen von Zürich und Zug Boten, die nach Mellingen kommen, solleil von da nach Bre>w garten reiteil und daselbst die Gebrüder Alepenberg und ihre Widersacher mit unserer Erkanntniß, wie ihnen im Wissen ist, gegen einander entscheiden. i fehlt im Lucerner- und Berner Exemplar, ! fehlen im Solothurner- lind Freiburger Exemplar. September 1505. 321 TTT. Seckingen. I liO.'i, 22. September (Montag Nauritü cingesangen). Stnatsarciiiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. L7V. K. 225. Der Stadt Neuenbürg Burgermeister, Stadtschreiber und andere Boten sind vor den römisch königlichen Rathen und den Boten der vier im Namen gemeiner Eidgenossen anwesenden Orte erschienen und haben eröffnet, was sich des Röukers und des zu Baden angeschlagenen Rüdenbands wegen ergeben und wie sie den Thäter zu Baden haben berechten wollen, der Röuker aber gemeint habe, die Boten seien seiner Ansprache an die Stadt Neuenburg wegen da, während sie nur gegen die Thäter bezüglich des Nüdenbandes zu handeln Gewalt hatten. Nichts destominder sei von: Gericht zu Baden ein Spruch ergangen, den sie vor Rath daselbst appellirt haben und nachmals vor die Eidgenossen, vor denen ihnen auch noch nicht Recht gehalten worden sei; auch berühme sich der Röuker, die Eidgenossen haben ihm gestattet, etliche von Neuenbürg, die letzt nach Einsiedeln gehen, anzufallen, was sie doch nicht glauben können, da sie ihm das Recht ja nicht abschlagen u. s. w. Hierauf ist ihnen geantwortet: Da dieser Tag anderer Sachen wegen angesetzt worden, ja habe man keine Vollmacht, werde aber die Sache gemeinen Eidgenossen vorlegen und später antworten; Baden soll dem Röuker inzwischen nichts eigenmächtig vorzunehmen gestatten. TT». Einsiedeln. IZOil, 24. September (Mittwoch vor M-hanis). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, It. 21V. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 11». Ebenda: Tschudische Sammlung, tt7. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. :ttt7. Archive Solothnrn, Areibura« ». Nnsern guten Freunden von Mellingen soll jedes Ort für sich selbst etwas Steuer und Hülfe an ihre Brunst thun, aber beförderlich, damit sie bald wieder zu Behausung kommen mögen. I». Der „gut gesell", der der Brunst wegen zu Baden den Todtschlag gethan hat, ist freigesprochen, so daß er deßhalb Wcht weiter verfolgt werden soll. e. Ueber das Begehren des heiligen Vaters um eine Leibwache haben die Boten nicht gleiche Instructionen, weßhalb die Sache noch einmal an die Obrigkeiten gebracht werden soll, damit man auf uächstem Tag zu- oder absagen könne. ,t. Eine Botschaft der Stadt St. Gallen klagt, der Abt habe den Propst zu St. Johauu in Coustanz durch Com,nission zu einen. Nichter erworben, was gegen das Urtheil, das ihnen beiderseits von gemeinen Eidgenossen gegeben sei, laufe und ihnen in Zukunft werkliche Beschwerde verursachen könnte. Darauf ist erkannt, Zürich, Schwyz, Nuterwalden und Zug sollen w>f St. Gallentag nächsthin (16. October) eine Votschaft zu St. Gallen haben und nach Anhörung beider Theile einen gütlichen Vergleich suchen. Der Hauptmann soll den Abt in unserm Namen bittlich ersuchen, wzwischen mit dem Bann oder andern Beschwerden stille zu stehen. « . Dieselben Boten sollen auch die ^iage des Hauptmanns von St. Gallen, daß die von Appenzell, Nheinthal und Altstätte» die Faßnachthühner ^rweigeru, gütlich zu erledigen suchen, ll'. Denen von Bern, Freiburg und Solothurn ist auf ihr Begehren ^Wckstchtlich der Landvogtei und Mannschaft im Thurgau und rücksichtlich des Nheinthals geantwortet, wir wollen bei dem bisherigen Verhältniß in Betreff dieser Herrschaften bleiben, wie wir sie bisher innegehabt 41 822 September 1505. haben, und bitten sie, uns deßhalb nicht weiter zu ersuchen. Die Boten der drei Städte erklärten, sich mit dieser Antwort nicht befriedigen zu können, daher soll man das Begehren nochmals heimbringen und rathschlagen, wie man bei ihrem Beharren auf der Forderung sich weiter zu verhalten habe. K-. Den Orten, welche auf vergangenem Tag verlangt haben, daß die im Schwabenkrieg eroberten Büchsen mit ihnen getheilt werden sollen, ist geantwortet, man widere sich der Theilung nicht, wenn die Kosten, die jedes Ort im vergangenen Schwabenkrieg des Geschützes wegen erlitten habe, berechnet und auch den Orten nach gleich vertheilt werdein Das abermalige Begehren von Glarus, man möchte ihm die zwei vor Guttenberg zerschossenen Büchsen aus der Zahl der zu Baden liegenden ersetzen, will man heimbringen, i. Jeder Bote weiß, wie Herr Rudolf von Tobel, Decan zu Zurzach, und die Capitelherren daselbst ihrer Spänne wegen zu freundlichem Austrag gebracht sind. Lucern hat auf dem letzten Tag erklärt, da Zürich und Solothurn den Beibrief zum Verkommniß über Pensionen und Kriegsläufe nicht beschworen haben und auch denselben nicht besiegeln wollen, so behalte es seine Hand ebenfalls offen und hat auf diesen Tag unsere dießfällige Antwort begehrt. Darauf hat man den Boten von Lucern ernstlich ermahnt, an seine Herren zu bringen, daß sie sich in der Sache der Pensionen und Kriegsläufe, worüber wir uns mit Brief und Siegel und Eiden verbunden haben, von uns nicht söndern. Die Boten von Zürich und Solothurn sollen ihre Herren und Obern ernstlich bitten, den Beibrief, wie andere Orte, zu besiegeln und zu beschwören. Sollte das wider Erwarten nicht geschehen, so soll dann unserm Nathschlag, der auf dem Tag des Beschlusses jenes Verkommnisses abgeredet ist, nachgelebt werden. I». «I fehlen im Freiburger-, I», Ii im Solothurner- und 1°, » im Berner Exemplar. TS4 Secks Ilgen. 1808, 26. September (Freitag nach Nauritii geendet). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. II«. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Archiv Solothurn. t,. Jeder Bote weiß, ans „was güttiger Mittel" die Streitigkeiten zwischen der Stadt Basel und der Herrschaft Rheinfelden gebracht sind. Die daherigen Vorschläge, welche den Boten schriftlich mitgegeben sind, sollen an die Obrigkeiten gebracht und von diesen ein anderer Tag zu Seckingen auf Sonntag nach Martini, das ist St. Othmarstag (16. November) beschickt werden, um weiter in der Sache zu handeln, „alles Inhalt darumb gemachten abscheids, der beden parthpen ist worden vnd nit möglich gewesen, solichen so snell allen boten schriftlich zu vertigen." ?». Jedem Boten ist auch die Klage der Stadt Neuenburg in Betreff des bedrohlichen Vornehmens des Nöukers und der Folgen, welche selbes, sofern es nicht schleunig abgestellt wird, haben kann, schriftlich zugestellt; es scheint nothwendig, daß die von Baden angewiesen werden, sofock die erforderlichen Maßregeln in Betreff der Sache zu treffen. Zürich soll eine Botschaft nach Schafst Hausen zu dem Tag des Abts von St. Blasien gegen Abt und Stadt Schaffhausen schicken und den Bischt von Constanz freundlich angehen, die Parteien mit den mindesten Kosten aus ihren Irrungen zu bringt- « fehlt im Berner Exemplar. Zu l». lieber des Nöukers Sache siehe Berner Allg. Eidg. Abschiede ll, 370. October 1505. 323 TL5. St. Gatten. 24. Seto^er (Freitag vor Simon und Judastag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 122. Archiv Schwyz. i». Jeder Bote weiß, mit wie vieler und langdauernder Mühe und Arbeit der Span zwischen dem Abt von St. Gallen und der Stadt daselbst, „nämlich berürend ain Rechtuertigung mitsampt etwas pullen, citacionen vnd commissen u. s. w.", durch die Boten der Eidgenossen mit Ermächtigung beider Theile aufgehoben und abgethan worden ist. lk. Der Abt von St. Gallen hat geklagt, die von Rheineck verweigern fortwährend die Leistung der Faßnachthühner, was ihm und dem Gotteshaus zu merklichem Eintrag ihrer obrigkeitlichen Rechte gereiche. Er begehrt, daß sie angewiesen werden, ihrer Schuldigkeit nachzukommen oder anzuzeigen, was sie dagegen einwenden; wollten sie keins von beiden thun, so möchten sie angehalten werden, ihm vor den Eidgenossen zu Baden darum zu Recht zu steheu. Ebenso möchte man die von Nheineck anhalten, falls sie von der Reisekosten-Forderung an des Gotteshauses Leute im Rheinthal, die sie im vergangenen Krieg erhoben, nicht abstehen wollten, darüber mit dem Gotteshaus auf dem Tag zu Baden zu rechten. Da nun der Bote von Nnterwaldeu anderer Geschäfte wegen sich nach Nheineck verfügt, so ist ihm aufgetragen, bei dieser Gelegenheit die von Rheineck über beide Punkte einzuvernehmen und wenn er merkt, daß fie gütlich sich nicht verstehen wollen, sie darum auf den Tag zu Baden vorzuladen, v. Jeder Bote kann berichten, wie Zürich im Namen des Bischofs von Chur gebeten hat, diesem das Beste zu thun. SS« Lucer n. 130Z, 27. Oetober (St. Simon und Judasabmd). Staatsarchiv Lnccrn: Lucerncr Abschiede, o. NN!. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. Z73, Archive Schwyz, Basel, Schaffhaufen. Boten: Zürich. Zunftmeister Felix. Bern. Venner Hetzet. Lucern. Schultheiß Bramberg; Schultheiß Sonnenberg; Hans Krepser; Heinrich Nosenschilt. Uri. — Schwyz. Vogt Jost. Unterwalden. A»»»ann Wirz. Zug. — Glarus. — Basel. Peter von Offenburg, Burgermeister. Freiburg. ^alothurn. — Schaffhausen. Der Amstad. Doctor Matthias Notemberg zu Constanz untersteht sich, seinen Schwager Friedrich Mötteli mit geistlichen Gericht zu Constanz um weltliche Sachen zu belangen und der Bischof von Constanz ist ihm h^zu behülflich. Das mißfällt uns sehr und wir haben deßhalb beschlossen, dem Bischof zu schreiben, daß ^ das geistliche Recht abstelle und den Mötteli aus dem Bann entlasse; Doctor Rotemberg möge denselben ^or den Gerichten seines Wohnorts beklagen. Dabei wird dem Bischof bemerkt, die Vereinung, die wir mit K)M haben, laute, daß jeder Theil bei seinen Freiheiten und seinem altem Herkommen bleiben soll. Fällt die Antwort des Bischofs nicht so aus, daß Mötteli sich darüber freuen mag, so soll der Landvogt im Thurgau Ms den Doctor Röttenberg Acht bestellen und denselben im Betretensfall gefangen nehmen und schwören offen, daß er seinen Schwager aus dem Bann lösen und ihn mit keinen fremden Gerichten bekümmern, fondern an den Enden, wo der Frevel geschehen, ihn berechten wolle. Sk. Basel zeigt ein Schreiben des 324 October 1505. römischen Königs, womit es aufgefordert wird, einige Fußknechte zu dessen Dienst zu halten, denen von Ulm, als königlichen Commissarien Geld zu schicken, beides zu Hülfe seines Zugs nach Ungarn, und ferner mittheilt, wie er sein königliches Kammergericht und andere Reichsordnungen halten wolle, mit Aufforderung an Basel, Abschriften seiner Freiheiten bezüglich der Reichssteuer u. s. w. einzusenden. Ueber alles das verlangt Basel der Eidgenossen Rath. Darauf ist geantwortet: „Dwil wir eidgnossen nit also Harkomen, dz wir ützit stüren noch geben vnd vnser eidgnossen von Basel sowol ein ort als vnser eins ist, dz sr> dann dz och nit tügen, vnd ob Inen deßhalb ützit zustünd, was wir Inen dann vß kraft vnser pünden schuldig spen, dz wölen wir thun, dann vns nit gemeint ist, ein solichen Jngang gestatten zu lassen." «. Basel meldet, es kommen neue, schlechte, geringhaltige Gulden in das Land, womit man betrogen werde. Man soll daher über Maßregeln rathschlagen, um den.gemeinen Mann vor Schaden zu warnen. «I. Jeder Bote kennt das Anbringen des Herrn Peter von Hertenstein der päpstlichen Garde wegen; da wir aber unvollzählig beisammen sind, so soll die Antwort auf nächstem Tag erfolgen. «. Ueber den Span zwischen dein Bischof von Chur und denen in Churwalen hat sich der erstere persönlich, Hertly Paul von Capaul als Gesandter des Capitels und der ganzen Widerpartei verantwortet und sich auf die Eidgenossen oder jedes Ort insbesondere zu Recht erboten. Darauf hat man in Betracht, daß der Span, je länger er dauert, um desto böser wird, beschlossen, Zürich, Bern, Lucern, Schweiz, Zug und Glarus als die Orte, welche vormals bei der Sache gewesen, sollen auf Sountag nach Martini (10. November) ihre Boten zu Chur haben und der Bischof sich auch in die Nähe verfügen. Dann soll eine Vermittlung versucht werden, entweder so, daß man ihn wieder einsetze oder ihm eine ehrliche Provision verschaffe. Der Bischof von Constanz und der Abt von St. Galleu werden auch eingeladen, ihre Botschaften dazu zu senden. » fehlt im Berner- und :r, « im Schwyzer Exemplar. TT7. Bern. 46. November. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. Z7Ii. Archiv Freiburg. Aus diesem Tag sind die Streitigkeiten zwischen den burgundischen Anwälten und den vier Städten Bern, Basel, Freiburg und Solothurn verglichen worden, so daß die vier Städte alle Ansprüche auf den Salzbrunnen zu St. Hpppolit ausgeben, dagegen die burgundischen Anwälte im Namen des Königs von Kastilien ihnen zu Ersatz des damit gehabten Kostens und Schadens 3000 Sonnentronen oder 4000 rhein- Gl. zu bezahlen zugesagt haben, fällig auf den achten Tag nach Pfingsten nächsthin zu Bern; über die Bezahlung ist ein eigener Brief mit der Stadt Bern und der Burgunder Siegeln gegebeil. I». Münze wegen haben die Burgunder jedem Boten ihre Meinung schriftlich gegebeil; die Obrigkeiten solle» auf obgenannten Tag darüber ihre Antwort geben, v. Auch haben sich die Vurgundischen erboten, de» feilen Salzkauf zu gestatten und die vier Städte dabei möglichst zu fördern. Das fehlende Datum ergiebt sich aus dem Abschied vom 20. August vorher. Im Freiburger Abschied' band III steht dieser Abschied ohne Datum unmittelbar nach dem Einsiedler Abschied vom 24. September. November 1505. 325 Seckingen und Nheinsekden. geendet 22. NovemberlSamstag nach Elisabeth). Staatsarcliiv Zuricl): Abschiede, IV. 12A. StaatSarcliiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. !t81» n. Jeder Bote weiß seinen Herren zli sagen, mit welcher Mühe und Arbeit die anhängigen Spänne Zwischen Herrn Ulrich von Habsperg im Namen der königlichen Majestät von des Steins zu Rheinfelden wegen und der Stadt Basel von ihrer Landgrafschaft im Sißgau und der Herrschaft Farnsburg wegen, zu Rundlichem Vergleich gebracht worden sind und Me aufrichtig und schiedlich die vier königlichen Räthe mit zu diesem Ergebnis) beigetragen haben, worüber Briefe aufgerichtet und mit der königlichen Boten und Eidgenossen Siegeln bewahrt werden sollen. t». Hans von Baldegg hat abermals an die Boten der Eidgenossen zu Seckingen geschrieben lind Wiedererstattung der Herrschaft Schenkenberg und seines Schatz- Mldes voil 1000 Gl. oder aber freundlichen Ausgleichungsversuch vor Burgermeister und Rath zu Basel ^er endlich rechtlicheil Austrag vor dem Bischof von Basel oder dein von Constanz nach Maßgabe des Friedens verlangt. Auch die königlicheil Boten haben sich für die Begehren des Hans von Baldegg verwendet. Darauf hat man erklärt, man werde die Sache an die Obrigkeiten gelangen lassen, damit sie auf Anfüge Tage nach ihrem Gntfinden instruiren. v. Der Stadt Neuenburg Botschaft hat auf diesen: Tag ^ermals gegen den Rönker zu Baden Klage geführt nach Inhalt eines eingelegten Gedenkzettels. Das soll ^ch heimgebracht und auf Abstellung dieses unleidlichen Handels Bedacht genommen werde,:. «I. Die ^wisch königlichen Boten haben uns gebeten, wir möchten die von Basel vermögen, dem Rümelin voi: Leinfelden Handel und Wandel in ihrer Stadt zu vergönnen. Was darauf unsererseits gethan worden T weiß jeder Bote zu berichteil. TTS L u c e rn. 1 MZ, 2 7 . November (Donsta-, »ach St. E»»mdstag). - Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, 0. 194. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 124. (Ebenda: Tschudische Sammlung, i !8. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. !t78. Archive Schwvz, Freibnra, Basel, Schaafhausen. Boten: Zürich. Rudolf von Kunsen. Bern. Caspar vom Stein, Ritter. Lucern. Schultheiß Hamberg; Schultheiß Feer; Schultheiß Sonnenberg. tlri. — Schwyz. Vogt Fleckli. Obwalden. iniinann Wirz. Nidwalden. Ulrich Andachers, Seckelmeister. Zug. Schnüringer. Glarus.— Basel.— F^ibllrg. „Bierad" (Peter Adam). Solothurn. — Schaffhausen. Der Amstad. n. Beril, Freiburg ui:d Solothurn haben geschriebeil, die Knechte erheben sich wieder, um zun: König Frankreich zu ziehen; man möchte dem König schreiben, oder sonst Ordnung treffen, daß sie nach Laut er Vereinung empfangen und gehalten werden. Da wir aber keinen Bericht von der Sache haben, wird ^schlössen, mm: soll auf die Knechte Acht bestellet: und sie nach Maßgabe „des nüwen regimentz" strafen. ' Basel klagt, die Semigen werden auf das Hofgericht zu Rothmeil citirt um Sachen, von denen sie wkiiien, daß der Kläger um selbe nach Basels Freiheiten und Herkommen zu Basel Recht nehmen soll, zumal "sel nun ein Glied der Eidgenossenschaft sei und diese ihn: erklärt habe, daß Basel sich in dieser Sache 326 November 1505. verhalten soll wie andere Orte. Darauf wird beschlossen, unfern Eidgenossen von Rothweil zu schreiben, sie sollen Basel bei seinen Freiheiten bleiben lassen und es mit dem Hofgericht nicht beschweren, e. Lucern bringt an, die Eidgenossen haben ein neues „Regiment" der Pensionen und Neisläufe wegen aufgesetzt und dasselbe sei von Ort zu Ort beschworen, ausgenommen in Zürich, welches den Beibrief nicht beschwöre» wolle, und in Solothnrn; Lucern habe auch nicht anders geschworen, als unter dem Vorbehalt, freie Hand zu behalten, falls nicht alle Orte das Regiment und den Beibrief beschwören; auch andere Orte haben denselben Vorbehalt gemacht. Nun habe Lucern schon früher auf Tagen angebracht, Zürich und Solothur» hätten nicht geschworen und habe Antwort deßhalb begehrt Das sei heimzubringen genommen, aber niemals Antwort gegeben worden. Falls nun auf diesem Tage keine Antwort erfolge, wolle Lucern seine Ehre bewahrt haben. Darauf ist beschlossen, man soll sich auf dem nächsten Tag dießfalls erklären; Lucern wird gebeten, bis dahin zuzuwarten; an Zürich wird das Ansuchen gerichtet, daß es den Beibrief auch beschwöre» wolle. Man soll rathschlagen, ob man, wenn diese Bitte nicht fruchtet, eine Botschaft nach Zürich senden wolle, um das Begehren zu unterstützen. Von Solothurn wird auch verlangt, daß es das „Regiment" beschwöre. «I. Man soll rathschlagen über das Anbringen Basels, der neuen schlechten Gulden wegen, die nicht währschaft sind, was man thun wolle, damit das Land vor Schaden bewahrt werde. «. Auf de>» nächsten Tag soll man antworte,:, ob man Herrn Bernhard von Knöringen und seiner Gemahlin das begehrte Geleit geben wolle. 5'. Schwyz soll die Schiffleute zu Immenses anweisen, Kaufmannsgüter, es sei Eisen, Stahl, Salz oder Anderes gleichmäßig zu befördern, jedes nach der Reihe, wie es anlangt, nicht dein eine» Kaufmann die Sache zurückzuhalten und dem andern sie zu führen, xx. Auf diesen: Tag ist erschienen des Königs voi: Sicilien, Herzogs voi: Lothringen, Votschaft, immlich Herr Claudo, Graf zu Valendis, Schoffart, Herr zu Betzstein, Jacob von Sanvilier, Propst zu Sirk und der Herr von Frankemont, mit Vorlegung ihres Beglanbigungsbriefes und Erbietung aller Freundschaft ihres Herrn und mit den: Antrag zu einck ewigen Vereinigung zwischen den Eidgenossen und dem Herzogthum Lothringen, deren Abschrift jeder Bot? bei Händen hat. Entwurf einer Vereinung mit dem König von Sicilien, Herzog von Lothringen und Bat, über welche man unvorgreiflich auf ein Hintersichbringen geredet hat: 1. Gegenseitige Hülfeleistung Angriffen, mit Leib und Gut und ganzer Macht; im Fall die Eidgenossen angegriffen würden, kommt dck König-Herzog ihnen auf seine Kosten zu Hülfe, im Fall er ihrer Hülfe bedarf, besoldet er sie angemesst"' 2. Obschon der König-Herzog gegenwärtig voi: keiner Seite bedroht ist, begehrt er doch diese Vereinnnö „nit zu roub, sonder ü: ewigkeit für sich, sii: land, Stett, Schloß siner Maiestat vnd siner ewigei: Na^ kommen, Herzogen zu Lothringen vnd Bar." 3. Da er Ueberfluß, wir Eidgenossen dagegen zu Zeitei: Ma»^ an Salz haben, so soll er alljährlich ein bestimmtes Quantum Salz zu unserer Verfügung nach Basel legen- "s Neber diese und andere Sachen soll man auf einem andern Tag ferner verhandeln, der nach Lucern unserer lieben Frauentag der Lichtmesse nächsthin (2. Februar 1500) angesetzt wird. fehlt im Berner-, l», »i, k im Freiburger Exemplar, x nach Basler Exemplar. December 1505. 327 TS«. Brunne n. 12. December (Zinstag vor xiooim». Archiv Sctiwyz. Tag der drei Orte Uri, Schwyz, Unterwalden. tU. Dem Commissar zu Bellenz wird geschrieben, er soll dem Münzmeister daselbst bei Leib und Gut gebieten, die Münzen, die er geschlagen, nicht auszugeben, "uch bis auf fernem Befehl der drei Orte keine mehr zu schlagen. S». Die drei Orte sollen an Luceru schreiben, es möchte sie der Münzsache von Bellenz wegen nicht verunglimpfen, denn sie seien nicht dawider, 'Venn da falsch gemünzet worden, es abzustellen und wollen sich gegen den Münzmeister halten, daß Jedermann daran Gefallen haben werde. «. Dein Commissar zu Bellenz wird geschrieben, daß er ausstehende Forderungen der drei Orte unverzüglich einziehen soll. «I. Uri soll den Brief au den Commissar, Schwyz an Lucern in der drei Orte Namen ausfertigen. Zu I». Die Boten von Uri, Schwyz und Unterwalden schreiben an Lucern: Sie vernehmen aus dem Bericht ihrer Gesandten auf letztem Tag zu Lucern, daß dort in ihrer Gegenwart die Münze, die zu Bellenz geschlagen wird, aufgesetzt und probirt und „villicht minder dann vormals" erfunden worden sei. Sie hätten sich nicht versehen, daß ihre Münzmeister die Münze schwächen würden, haben aber darauf dem Commissar zu Bellenz geschrieben, die Münzstätte zu schließen, Meister und Gesellen bei ihrem Eide zu heißen, daß sie zu münzen aufhören und auch die gemachte Münze nicht verändern, sondern selbe still liegen lassen bis auf unfern weitern Bescheid. „Darumb, liebe Eidgnossen, ist vnser ernstlich pitt an üwer liebe, Jr wellend vns in der fach, als wir deß einander» schuldig sind, bedenken und die fach zum minsten offnen, wellend wir in den fachen handeln dz die notturft erfordert vnd vnser glimpf vnd Er erhöischet, wellend ouch die fach der maß abstellen, das üwer liebi spüren sol, dz wir nit gefallens daran haben." TSR Zürich. 1 Zl)Z, 19. December (Freitag vor 'iiwuu« ^xostoiy. Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I>. 212. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 7«. (Ebenda: Tschudische Sammlung, tttt. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .1. 38ü. Archive Schwyz, Areibnrg, Schaffhansen. Boten: Zürich. Matthias Wyß, Burgermeister; Heinrich Göldli, Ritter; M. Ulrich Felix; Cnnrad Dunsen. Bern. Hans Rudolf von Scharnachthal, Ritter. Lucern. Jacob Bramberg, Schultheiß, vi und Schwyz. — .Unterwalden. Ulrich Andachers, Seckelmeister nid dem Wald. Zug. Vartho- v'näus Stocker, Seckelmeister. Glarus. — Basel. Walther Harnischer. Freibnrg. Melaus von Pra- Solothurn. - U,> Zürich soll nochmals versuchen, den Pfleger zu Pfeifers, Herrn Rudolf von Tobel, und Herrn Vlx Keller gütlich mit einander zu vertragen. Möchte es nicht gelingen, so sollen alle Parteien vor der ' genossen Boten nach Frauenfeld zu rechtlicher Erörterung der Sache kommen. Für jenen Vergleichs- ^vsuch wird ihnen nach Zürich Tag gesetzt auf Samstag nach Epiphanie nüchsthin (10. Januar 1506.) Zürich soll den Abt von Rheinau und den Grafen Rudolf von Sulz um ihre Streitigkeiten gütlich tragen. Mag dieses nicht geschehen, so soll die Sache auf die Jahrrechnung zu Baden kommen und da 323 December 1505. entschieden werden. Inzwischen sollen beide Theile nichts Unfreundliches gegen einander vornehmen e. Dem Grafen Sigmund von Lupfen wird geschrieben, er möchte auf dem Tag zu Fraueufeld des Buchers von Klinguau wegen erscheinen und seine Antwort geben, damit der arme Knecht endlich zun: Austrag seiner laug verzögerten Sache komme. Würde er nicht erscheinen, sondern eine Ausflucht suchen, so werde man den Bucher bei dem, was ihn: auf letzter Jahrrechnung zu Baden zugelassen ist, handhaben und ihm erlauben, die Leute des Grafen anzugreifen und niederzuwerfen. «I. Herrn Bernhard von Knöringen, Ritter, ist ans seine vielfache Bitte und besonders auf Verwendung des Bischofs von Constauz ein Geleit gegeben, um sich in Frauenfeld zu verantworten und, falls seine Verantwortung nicht genügend erfunden würde, wieder zurückzukehren, «?. Den: Engelhard Hermann, Krämer in Zürich, ist gestattet, Boten von Zürich, Lucern, SchwO und Zug mit sich nach Basel zu nehmen, um unsere Eidgenossen von Basel zu bitten, seinem Vetter, Heinrich Einfalt, die ihm auferlegte Strafe in Gnaden nachzulassen. Von Zürich hat er M. Ulrich Felix, von Lucer» Herrn Schultheiß Vramberg, von Schwyz Vogt Merz, von Zug Ammann Steiner begehrt, I. Was auf des Röukers Anbringen mit selbem geredet und wie die Sache gelassen ist, weiß jeder Bote zu sagen. K. Hauptleute und Räthe des schwäbischen Bundes schreiben, sie wollen wegen dem Handel zwischen dem Markgrafen von Baden und dem von Donays eine Botschaft zu uns schicken; man möchte ihnen einen Tag setze»' Darauf ist geantwortet, wir werden anderer Sachen wegen auf Lichtmeß (2. Februar) zu Lucern einen DÄ leisten. Ii. Ans diesen: Tag sind erschienen des römischen Königs Räthe, Herr Hugo, Bischof vou Consta»?- und Herr Hans von Königsegg, Ritter, Vogt zu Feldkirch, mit Vermelden, auch Herr Christoph Schenk vo» Limpurg und Doctor Cunrad Sturzel sollten hier bei ihnen sein, der erstere habe aber wegen Geschäfts die ihn auf dem Reichstag zu Eßlingen zurückhalten, der letztere wegen Leibeskrankheit nicht kommen möge»' Sie bringen nach des Königs Gruß au, es habe zwischen den: römischen König, seinem Sohn, König Philip?- und den: König von Arragonien mit seinem Anhang wegen der Heirath, die letzterer gegen seine Verheißung '»^ der Frau von Foix eingegangen, sich etwas Unwillen erhoben über die Königreiche, die dem König Philip erblich von seiner Gemahlin und ihren Kindern angefallen seien, weßhalb der römische König auf seinen gegen die Ungläubigen vor der Hand verzichtet habe. Er verlange, daß wir Eidgenossen mit ihm und de>» König Philipp für ihre Erblande eine zehnjährige Vereinung eingehen und ihnen 0000 Knechte »»^ unfern Pannern gegen Jedermann in ihren Sold geben möchten. Dagegen wollen die beiden Könige »"' soviel geben, als der König von Frankreich, oder noch einmal mehr, doch daß wir dem König von Frankre^ Vereinung und Geld abschlagen und ihn: keine Hülfe leisten, auch wenn er solche verlangte, da er dck Frau von Foix verwandt sei und solche Hülfe gegen König Philipp brauchen würde. Das Alles h»^ wir angenommen heimzubringen und auf dem Tag zu Luceru auf Lichtmeß zu antworten. «. Des Graß»' von Valendis Bastard hat nach Vorweisung seiner Credenz gebeten, daß wir in der Sache den römisch König und dessen Sohn Philipp betreffend nicht eher antworten möchten, als bis wir seinem Herrn, ^ König von Sicilien, Herzog von Lothringen, ans sein Begehren geantwortet hätten. Dem Caspar »»"' Stein, Ritter, ist aus seine und Berns Bitte ein Empfehlungsschreiben an das Hofgericht von Roth'»"' gegeben worden. I. In dem Handel zwischen Bartholomäus May und Cunrad Lützelmann von welcher zu Basel vor Gericht gekommen, hat May etliche Kundschafter gestellt, welche bei ihrem Eid verh^ worden sind; darnach erst wurde am Gericht den: Lützelmann ein Eid gestattet „vnd das also zu einer wyd^ wysung geacht möcht werden vnd glich als ob die kundschafter nit war gesagt hetten vnd wyder fori» Rechten sin will". Darauf wurde zum Besten der Sache erkennt, der Bote von Basel soll bewirken, daß December 1505. 329 Proceß vor Gericht zu Basel mit allem Anhang aufgehoben und vor dein Rath daselbst neu angehoben werde, wo dann jeder Theil angehört werden soll. Bartholomäus May anerbietet, wenn seine Kundschaft "icht Hinlänglich sei, deren noch mehr. -es. Jeder Bote weiß, wie abermals auf diesem Tag mit den römisch königlichen Rathen derer von Praroman von Freiburg wegen geredet worden ist. I», « fehlen im Berner-, », I», «, v, l, >, Ii, I im Freiburger Exemplar, Ii, I, i» in den andern Exemplaren. TZT Ber it. t 7. Januar (Mittwoch »ach KpizM-mis). Archive Solothurn, Areiburg. Ein jeder Bote kennt das Anbringen des königlichen Boten von Frankreich, des Bastards von Savoyen "wgen und wie darauf auch der Bote des Herzogs von Savoyen, der Herr von Pignerol, berufen und der königliche Bote in dessen Gegenwart angehört worden ist. Da diese Verhandlung kein Resultat ergab, das öur Beilegung des Streits diente, so haben die drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn einen freundlichen Tag nach Genf gesetzt auf den 15. Tag Februars, auf welchen der König und der Herzog, auch Frau Margaretha von Angoulöme und der Bastard eingeladen werden sollen ihre Botschaften zu schicken, ^nd sofern allda nichts Ersprießliches gehandelt werden mag, so sollen die Boten der drei Städte Vollmacht ^d Auftrag haben, der Sache weiter nachzureiten und nach ihrem Gutfinden zu handeln. TS» W t) l. I 1 2. Januar (Montag vor Hilm ii). Staatsarchiv Anriet): Tschudische Sammlung, 7egen noch mit uns zu handeln begehrt. S'. Vertrag der drei Orte mit den französisch-mailändischen Boten wegen Verzicht des Königs auf den Zoll zu Luggarus. k fehlt im Archiv Schwyz. — Der Vertrag lautet: »In nomine ^Itissimi. ^.nno Nillssimo (zmngentssimo sexto äiö PNI INN Debruarii suborta oontroversia inter Obristianissimnm Dranoorum rep'om, c! uns in Necliolani, ao maAnitieos clominos Couteckeratos Vranis, 8ebvem et Vnckerualclsn, pretenclsntibns ipsis clominis eontscksratis ex paoe babita apucl Dnearnnm eantum esse, czuock ex parte llogie Naiestatis cleberst tolli et lsuari ckatium sen psckaginm ipincl in loeo lnienrni oxigsbatur a tempore ckstsnts per ipso« Dominos Conkecksratos Dsllin^ons, oitra eum viZors ipsins paois clatii preäioti sxaotio in DnIIinxana et non in Duearno tisri clsbsat, st si ntrobigne lleret tars maZnum äamnnm !ie preinclioium proninoiis et subckitis eorum, eum meroatores st alii abstinerent a vebemsnclis et eonclneenckis meroibus et »Iiis rebus per partes illas, ne cknplioi ckatiorum onsre gr-iuentnr, prent iam ubstinuerunt. Loontra vsro pretenckente Cristianissimo rege preciioto ckatii ipsins sxaetionsm potnisss nomine sns Najsstatis äs iure üeri et in Dnoarno et in gnaoumgnv alia clominü sui Necliolani st Dpiseo- patns (lomensis parte, enm clatinm ipsum oommunitati (lomi speetot st eins membrnm et Portio sxistat. Divst uliguo tempore in Delliimona exi^i oonsusnissst pro maiori transenntinm eommoclitats nee in paes Dnearni evnnentum extitisse, nee ex leotnra ipsins paeis, gns insoriptis rsclaota est, apparsrs in aligua eins parte, gnocl äatium ipsum prscliotis clominis (lonkecleratis spsotst st propterea potius oonusnirs, cpioU ipsi Domiui 332 Februar 1506. tüoirlsdsrsti sll so sxiZsndo irr Lsktinizoirs süstinssirt, vurn in ilko nuiluin sns Isössut, st so rnodo rnsrvstorss dsdito soknrn onsrs st unioo dstio Arsnsti xsr viss istss xsrssnsrsllnnt, sssundurn lxrsin sntsa sonsusue' ruot. Vrsirsrnissisgnö ssxs irurrrsro krinsürds IsZstis, c^ui xro ntrs^ns xsrts vsnssrrr ixssrn disxntsrunt et trsvtsrunt, nouissirns strristisnissirnus rsx xrslstus, dnx Vksdiolsrri, nti sst xroxsnsissirllns st innltnrrr inoll' nstus xrslstis dorniir!» solltsdsrstis ooinxlsssrs, dssidsrsnts rnsxirns ntr.n^ns xsrts, non solunr ossssiorroS diseordisrnrn totisrs, ssd in ronksdsrstinno intsr so sxistsnti xsrssnsrsrs st nnrisitisin illvonoussalv nisnutsnori:, sis rsin» inntnis mSinti» so llöllsÜLiis, stisrn sttents vioinitsts dornillornrn xrsdiotl Nsdiotsni st ixsornrn doininornrn doirtsdsrstorurn, oontsntns tuit ex sus iidsslitsts so ninnitroölltis eis dorninis illorsia Ksrsrs, trsosinisitc^ns sd sos nraAnitioni» so. xrsstsntissirnnill Iuris ut.rin»czus dootorsia .Voillilluill Ilisronirnnrn kdoronnnr, nrsisststis sus oonsiiisrinrn st sdnoosturn Ksnsrslsin, onrn iittsris orsdov' tiidilnis dstis Nsdiotsni dis 16 Nsnsis Uonsrnkzris snrri xroxirns xrstsriti nrillssirni ^uillAsntssiini «tniuü siKnstis Vorndoiiis. (jni dorninns Äloronns IsZstus st nomine xrsdioti olrristisnissiuri RsZis rnsntsin sno rnsssststis dixit st sxsrnit, xrsssntillns rnsKniüois daininis VinrrrsnllorllldrssllsriillAtrsr in xrsssntis.rnrnVios.rio Vrsnis, rlininsnllo Ilsinriso VroAtrsr st llininsnno ^V'sktsro .iinlioil xro oornnrniritsts Vrsnis, st rnsKlliüoo ^>U' rnsnno Vlriso Listiii, IsZsto sx uoinins voinurnnitstis Lnitsnsis st rnsAllüroo Virioo Lndsotrsr, Vllsssnrsrio ot IsZsto noinins ttornnrniritstis Virdornskdsnsis, ooriArsAstis in Vranisusinra Vsistio, l^nod seilivst sns ÄlsisstsS sontsntstnr sx sns iillsrstitsts st nt nrorsrn Asrst xrsdiotis donrinis tüontödsrstis, 1>onis vivinis st oorrlödsrstiS snis, dstinrn ixsnrn tolli, Isnsri st non srnxtius sxiZi nse stigns vis, dirsots nso xsr indirsvtnin ooKsrs irev oogi ksosrs rnsrestorss, «xrin xsr xsrtss iilss Lellin^onsrn oondnoi ksoisnt rnsross sornrn, ssd sos in soruw liirsrs voluntsts st srliitrio dirnittsrs. Ixsi vsro nornills divtsrnnr trinin xsrtinrn st ds volumtsts st rnsv' dsto ooruinnnitstnnr snsruin dsdits rslsrsrrdo istsin rsZisin lidsrsiitstsnr et innniöosntisin snnr Arstisruw svtions soosxtsrnllt st xrststo dornino Ilisroninro xrsssnti st svosxtsrrti nornills vlrristisnissiini rsZis, dno^ Nsdiolsni, xrornissrnnt nornins st rnsndsto eonunnnitsturn susrnrn vidsliost ss tseitss st oontsntss ^ sns Nsisstste st its dixsrunt et xrotsststi tnsrunt, ns^us slic^nid sinxlins xstsrs xrornissrnot, tsrn oeossiov^ dsrnnorurn snt intsrssss, > Irodis rstro xro oevssions illins dstii, vsruur stisrn srnnt sv inniesrn Iioni srniei st vioini st xro>^ Lonos st üdslss sinisos tsvsrs. Lt sd xrsinissoruin rodnr xrsdietns Vorninus Ilisronirnns Uoronns xrsssvt^ xroxris rnsnn siAnsnit st sins solitnnr siZillnin sxxoni tsoit st xsritsr xrsdivti doiniui Ligillis oonsuet^ vonnnnnitsturn snorurn rnnniri tsssrnnt.« (8ig.) Ilisronirnns Noronus. Copie und mehrere Uebersetzungen im Archiv Nidmalden. TS« Ä r u n nen. 1> ZOti, 2. Aebruar (Montag vor rlxxoloniv). Ttaatsarel)iv Lucern: Ungebundene Abschiede. Die Boten von Uri, Schwyz und Uuterwaldeu schreiben an Lucern, ihre Ntünzmeister zu Bellenz berichtet, sie können wegen Umvegsamkeit der Straße und wegen Strenge des Winters nicht zur Verantwortung heraus kommen, versichern aber, daß die Münze, die sie machen, ohne Anstand in des Königs Land w Februar 1506. 333 Italien genominell werde. Die drei Länder bitten daher Lucern, einen Ruf zn thun, daß in seinem Gebiet die Bellenzer Münze in dem Werth, in welchem sie geschlagen ist, angenommen werden soll, damit nicht, well» Jedermann die Annahme zu beliebigem Werth frei steht, daraus Irrung und Nachtheil erwachse, TS7. 8 ucer II. I 3. Aebrnar (Ziuftag nach Unserer Franca Tag der Lichtmeß). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, v. 1U4 d. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, 7l. Staatsarchiv Ber::: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. 3l>3. X. 1. Archive Solothurn, «yreiburg. Basel, Schaffhausen. Boten: Zürich. Rudolf von Kunsen. Bern. Hans Rudolf von Scharnachthal. Lucern. Die Schultheißen Feer, Bramberg, Sonnenberg; Vogt von Wyl. Uri. Ammanil Jmhof. Schwyz. Ammann Gerb- "vcht. Obwalden. Hans Wirz. Nidwalden. — Zug. Trinkler. Glarns. Landolt. Basel. Peter von Offenburg. Freiburg. „Bierad". Solothurn. Schultheiß Conrad. Schaffhausen. Cunrad Bartcr. k». Die voll Lucern, Uri und Glaams zil den Spännen zwischen Schwyz uild Zug Verordneten haben Rath begehrt und gewünscht, daß die Sache nicht lange möchte verzogeil werden, damit nicht mehr Nilruhe daraus entstehe. Die Boten von Schmyz und Zug hatten zwar keine Vollmacht etwas zuzusagen, übernahmen aber, den Wunsch der Eidgenossen an ihre Herreil zu bringen, daß die Sache beförderlich zum Versuch Lattichen Vergleichs den Verordneten der drei Orte übergeben werde, damit wenn die Vermittlung keinen Er- habe, Tag zu iveiterer Verhandlung angesetzt werden möge. Auf den nächsten Tag zu Lucern solleil schwyz und Zug dießfalls antworten. ?». Auf diesem Tag ist der Bote des Königs von Frankreich, Herr "vn Teligny, erschienen und hat nach freundlichem Gruß von seinem Herrn eröffnet: Der Köllig sei berichtet, auf letztem Tag zu Zürich die römisch königliche Botschaft ein Bllndniß zwischen dein römischen König, hinein Sohn, dem Erzherzog, und uns Eidgenossen beantragt habe, welches vielleicht dein König von Frank- nachtheilig sein und der seit langem zwischen ihm und uns bestandenen Vereinung zum Abbruch gereichen ^nilte. Obschon nun der König nicht zweifle, daß die Eidgenossen in der Vereinung mit ihm bleiben Batten, habe er nicht destominder zu ihnen senden und ihnen die Versicherung geben wolleil, daß er seiner- stits che Vereinung lind Freundschaft mit ihnen stets zu halteil geneigt sei und begehre, daß auch wir uns ö" keiner andern Gesinnung bewegen lassen. Darauf hat man den Boten freundlich abgefertigt und erklärt, "'vii habe seine Mittheilung gern gehört und werde das, wofür man sich in der Vereinung verschrieben, wie ^her, getreulich halten. «?. Die Boten von Basel sollen unsere abermalige Fürbitte für Heinrich Einfältig ^ ihre Herren bringen, daß sie ihm verzeiheil, oder ihn mit den Seinigen in die Eidgenossenschaft zieheil "ud da sicher wohnen lassen, „diewil vns der Handel nit so groß bedunkt vnd zu ziten der glicheil old merers "Uder vns geschieht." «I. Dieser Tag war angesetzt, um über den Antrag einer freundlichen Vereinung "ut dem König von Sicilien, Herzog zu Lothringen, Antwort zu geben. Seine Botschaft ist wieder auf erschienen. Nachdem alle Boten die Antwort ihrer Herreil eröffnet, ist man zu Rath geworden, ^'Rser zst dhein Vereynung mit siner k. M. ze Vollstreken vß bedunk, dz wir mit der k. M. von Frankrich in ^"vynuug stoild vnd mögen int wissen, ob wir dheinest solten von Jr M. erinant werden wider wen es wurd, wolle sich int schicken, dz wir vns darüber witer mit niemand verbinden; vnd ob wir glichwol ^ k. M. voil Sicilien willfarn solten vnd zu ziten Jr hilff thun, stand unsere fach gegen der römisch 334 Februar 1506. künigl. Majestet och nit darnach, denn dz wir vns selbs bedenken müssen; wa wir aber sust siner k. M. wüsten dienstparkeit zu erzeigen, syen wir geneigt." Mit diesem Bescheid und vielen sreundlichen Worten wurde die lothringische Votschaft abgefertigt. Auf diesem Tag ist unseres gnädigen Herrn und Bundesgenossen, Herzog Ulrichs von Württemberg, Botschaft, Herr Caspar von Bubeilhofen, Ritter, vor uns erschienen und hat angebracht: Der Herzog habe vernommen, daß im bayerischen Kriege der Pfalzgraf uns um Hülfe angesprocheil, wir aber selbe ihm abgeschlagen haben. Das sei dem Herzog von großem Nutzen gewesen und er lasse uns dafür seinen besten Dank sagen mit dem Erbieten, das mit Land und Leuten jederzeit um mis zu verdienen, t. Peter Giel klagt, daß Meister Constantius Keller ihm etwas Geld eingenommen lind darüber kein Recht an ziemlichen Orteil annehmen, sondern ihn mit geistlicheil Gerichten unitreiben wolle, obschon die Sache weltlicher Natur sei und Kriegsläufe antreffe. Darauf ist erkannt, es sei dein Peter Giel gestattet, Meister Constanzen Gut im Thurgau, zu Schaffhauscn und wo er solches findet, zu verhafteil, bis sie beide sich über ein Recht vereint habeil werden, das dem Giel annehmbar sei. Herr Hans Rudolf von Scharnachthal soll dieses dem Meister Constantius anzeigen. U. Auf die Werbung des römische» Königs für sich und seinen Sohn, den König von Castilien, wie dieselbe vom Tag zu Zürich heimgebracht worden ist, hat man auf diesem Tage einhellig geantwortet, man wolle sich zu dieser Zeit mit Niemanden verbinden; es gebühre uns Eidgenossen nicht, die Pflicht und Vereinung, die wir mit dem Köllig von Frank- reich verbrieft und besiegelt haben, zu dieser Zeit abzusagen, „desglich verstrekung lengers Tags als vo» k. M. begert werde, vff Jnvocavit, im besten vnd in Hoffnung dz nit not sye, hingelassen." I». Der neue Vogt im Sarganserland legt einen Accord (Verding) über die beschlosseneil Bauarbeiten am Schlosse dasell'sk vor, der aber den Boten zu hoch scheint. Daher sollen die Boteil heimbringen, ob man aus allen Orte» eine Botschaft Hillaufschicken wolle, um den Bau änderst zu verdingen, auch ob man dem Vogt gestatte» wolle, behufs dieses Balls und der Schalbergstraße ein Anleihen von 200—300 Gulden auf unsere Nechm>»il aufzunehmen, e. Die Botschaft von Basel legt den Entwurf etiler freundlichen Vereinung zwischen ihre> Stadt und Mühlhausen vor, mit der Bemerkung, daß es nicht gut wäre, wenn die Stadt Mühlhausen vo» der Eidgenossenschaft käme, daß Basel aber die Vereinung nicht ohne der Eidgenossen Gunst, Wisseil u»d Willen machen wolle. Jeder Bote erhält eine Copie dieses Entwurfs und soll seiner Herren dießfällW Antwort auf den nächsten Tag zu Lucern bringeu. Bern soll sie an Freiburg und Solothurn mittheile»' It.. Lucern hat schon mehrmals angebracht, es habe das neue „Regiment" bezüglich der Pensionen, Re>'-' läufe lc. nur unter der Bedingung angenommen lind beschworen, daß alle Orte dasselbe thun; da Zürich den Betörtes zu beschwöreil abgeschlageil habe, so wolle Lucern auch nicht gebunden sein, so»d^ seine Hand offen behalteil und seine Ehre dießfalls verwahrt habeil. Darüber ist nun gerathschlagt »»^ beschlosseil, alle Orte sollen ihre Boten mit dießfälliger Instruction, was in der Sache zu thun sei, Dienstag nach der alten Faßnacht nächsthin (3. März) nach Lucern senden. Lucern wird ersucht, bis dah»' „still zestan vnd des zu erwarten, als das jeder bot zu sageil weiß." Da man findet, es geheil bei l"» Tagen in Frauenfeld große Kosteil darauf, so soll man heimbringen und auf dein Tag zu Lucern antworte ob man dabei bleiben wolle, die Tage, wie das bestimmt worden, in Frauenfeld zu halteil, oder ob >»^ sie auf die Jahrrechnung zu Baden verlegen wolle. »». Es ist abermals angebracht „der münz halb, d»' niemand das haltet, als die angesechen, mich des bösen vnd liechten golds halb." Mail soll über d»4 Sache rathschlagen und auf nächstem Tag antworteil, was man dießfalls thun wolle. Da sich iieuerdu'll- Streitigkeiten zwischen dem Abt von St. Gallen und der Stadt St. Gallen erhoben haben, so soll »»"' Februar 1506. 33'. beide Theilc auf deu nächsten Tag mit ihrer Gewahrsame nach Luceru beschreiben und ihnen empfehlen, inzwischen Alles ohne Neuerung im gegenwärtigen Stande zu belassen. «. Auf dem nächsten Tag soll man entscheiden, wie man diejenigen strafen wolle, welche nach dem Bericht des Vogts im Argan mit frevler Hand in die „fryheit" zu Hitzkirch eingebrochen sind. I», i», «> fehlen im Bernes Freiburger- und Solothurner Exemplar. fehlt auch im Tschudischen Exemplar. Zu i. Hierzu der Entwurf der Vereinung zwischen Basel und Mülhausen. Artikel der abgeredeten Vereinung zwischen Basel und Mühlhausen. Des Ersten, das wir zu beider sids by allen vnsern Rechten, fryheiten, Privilegien, Sitten, gnaden vnd guten gewonheiten verbliben vnd vns deren wie von Alter herkamen vnverhindert gebruchen, genießen vnd behelfen söllen vnd mögen vnd das wir beyd parthyen vnd all vnser nachkamen in geschäften vnd Händeln vns beid oder ein teyl berürend zu lieb vnd leyd, wie sich die begäben oder erheben möchten, einandern byständig, beratten vnd beholfen sin, als getrüwen nachpuren vnd verwanten wol gezimpt. Vnd ob beschehe, das yemands, wer der were, ein vnder vns vorbenempten Stetten mit frömbdem oder inlendigem Volk vberzien, belägern oder sust vnderstan wurdt, mit eignem gewalt vns von vnsern fryheiten, verschribungen, alten Harkomen oder dem vnsern zetrengen, zu beschädigen oder daran fräuenlich bekümbern vnd irren wölte, wo dann ein teyl des andern Hilst vnd zustands notturftig vnd die durch botschaft oder offen geschriften begären oder eruordern wurd, so sol ye die gemant party der mattenden ir getrüw tröstlich hilf zusenden ye nach gestalt der Sach, doch alles in des teyls kosten, so gemant worden ist. Vnd sol kein teyl des andern vinde oder widerwertigen nit Jnlassen, vffenthalten, noch eynichen fürschub, hilf, bystand oder vnderschloff geben oder das yemands by Inen zu thun gestatten in eynichen wäg, sunder ob in solichen zuvällen sich gefügte, das entwäder Statt vnder vns in der andern Stetten, Schlössern vnd slägken offnung, durchzug, leger oder Zusatz in wider den vinden oder widerwärtigen notturftig wurden, so sollen alsdann vnser Stätt vnd Schlösser in allen vnsern nötten vnd notturft ainander offen sin, die mögen bruchen, vnser volk, tag vnd nacht, zeroß, zefuß, schwach oder stark, zu allen ziten dahin schiken, lcgern, die vinde schädigen, vß vnd In zien vnd in sölichem der notturft nach handeln, wie sich ye nach gestalt der fachen erhöyscht, alles getrüw- lich vnd an alles geuarlich verziehen. Wir die obgenanten von Mülhusen oder vnser nachkamen sollen och mit niemands krieglich vffrur anheben, wir bringen dann zuvor vnser anligen vnd was vns dazu trenge vnd bewege an einen Rat der Statt Basel, vnd mit derselben begünstigen vnd zulassen so soll alsdann ein Statt Basel vnser der von Mülhusen fachen vnd anligen in den trüwen, als sy die selbs betreff, bedenken vnd zu herzen nämen vnd sich demselben nach hilflich vnd geneigt erzöugen, Alles in .maß vnd gestalt wie vorstat. Gefügte sich ouch, das wir, die von Mülhusen, mit yemand, war der wär, in irrung vnd kriegen komen vnd der oder dieselben vnser widerparthyen sich rechts vff ein loblich gemein Eydgnoschaft oder vff Burgermeister vnd Rat der Statt Basel erbutte, so sollen wir vns sölichs rechtens benügen lassen vnd dem Statt thun an all krieglich Übung. Ob sich aber begäbe, das wir, die von Mülhusen, in einichen krieg oder vintschaft vnd die Statt Basel mit vns kämen, alsdann söllen wir, die von Mülhusen, kein bestand, Achtung noch betrag annämen an der von Basel wüssen vnd willen, deßglichen ouch die von Basel hinwiderumb thun vnd halten söllen. Wir die von Mülhusen noch vnser nachkommen söllen vns ouch mit keinem surften, Herren, Stetten, Landen noch lütten nit verbinden, keinerlei püntnuß, eynung, noch verstentnuß machen oder annämen on der von Basel oder Jrer nachkomen wüssen vnd willen. 336 Februar 1506. Vnd ob sich fügte, das zwischen vns beiden Stetten künftigklich Irrung vfferstan wurden, in was gestalt sich das begäben möcht, so sollen vnd mögen wir beid teil zu Basel off einen genanten tag, den der clagend teyl bestimmen mach, erschinen, da yekliche parthye zwen erber man als für schidlüt darzu erkiesen, für die wir derselben vnser Spennen zu vstrag kommen, nämlich das wir beydcrsitt vor denselben Schidlüten clag vnd antwurt in geschrift oder muntlich nach der Zjisatzlüten einheligem bekantnuß darthun vnd also bis zu entlichem rechtsatz handlen mögen. Vnd was dann durch die Zugesatzten nach entlicher verhör, es sye kuntschaft, brieffen, litten, wie das von Inen bekennt vnd zugelassen wirdt, es sye mit einhellem oder merer spruch, daby sol es beliben an wegern, ziechen vnd appellieren, vnd souer die Zusatz einicher parthye mit pflichten verwnnt sind, alsdann sollicher eidespflicht biß zu vßtrag solichs Rechtens erlasen werden vnd sin. Wäre och fach, das die Zugesatzten in Iren urteilen strittig, also das vnder Inen weder ein meres noch einheligs funden wurd, so sollen wir beid parthyen in dem nächsten monet alsdann künftig vns eins obmans vereinbaren vnd nämen, für den beyder teylen clag, antwurt vnd aller Handel komen mitsampt der Zusatzlüten gegebnen vrteillen, vnd so das beschicht, welichs teils Zusatzlütten derselb Obman zufallet vnd gehilt, daby sol es alsdann bliben, aber an einich Wägern vnd appellieren. Vnd das alles, es sye durch die Zugesatzten oder Obman, sol an allen Verzug beschehen, Inen oder Im wurd dann bedanks oder Rat not, der mocht alsdann gebrucht werden, doch also, das in monetsfrist die vrteil vsspruch vnd sürgang gewinnen, an Jnzug vnd geuärd. Es söllen ouch wir beyd parthyen Jr Zusatzlüt jede für sich selbs in Jrem vnd den obman in gemeinen Costen halten vnd haben vnd was sy zu Recht sprechen dankbarlich vffnämen Inen darumb kein vnwillen zu- ziechen in dhein wyß. Doch so mögen vnser beyder teyl zugesatzten, deßglich der Obman, ob der angenomen wirdt, die gütlicheyt ivol suchen vnd wo sy die mit müssen vnd willen beyder parthyen ervolgen vnd erfinden, daby sol es alsdann beliben> Wo aber der Zuspruch vnd vordrung vnser obgenanter parthyen sunder Personen wider vns obgemelter Stett eine antreffe, so sol die Rechtvertigung glicher wyß wie vorstat beschechen, darzu jeder teyl die Sinen, sich des lassen benügen, vermögen vnd halten sol, alles vmb houptsach, Costen vnd schaden. Aber von aller andern fachen wägen, so sich zwischen vnser beyden Stetten burgern oder vnderthanen l>e- gäben vnd erheben möchten, es sye geltschuld oder ander fachen halb, die sollen wie von altem herkamen ist berechtigt werden. Aber was fachen sind, vnzncht, büßen, fräuel, eigen vnd erb oder ligende Güter berürende, die söllen alle vnd yegkliche berechtiget vnd geuertiget werden an den enden vnd in den gerichten, in denen st) beschechen, geuallen vnd gelegt sind, wie dann das ouch von altem herkamen ist, vnd sölichs rechten sich vnser beyd^ parthyen hindersäßen vnd burger benügen lassen, sich des nit witter wegern, dingen noch appelliren söllen, de" für die oberkeit deren gerichten, da die urteilen geben sind, vnd wz alsdann von derselben Oberkeyt erkant wirdt' daby sol es beliben an alles witer zien. Doch söllen beyder teylen burger vnd vnderthanen in sölichem blyben dtz Iren verschribungen, die sy haben, wie dann die selben luten vnd anzöügen. Wir obgenannte Parthyen söllen ouch einandern veillen kouff zulassen vnd by vnsern Zöllen vnd nuzungru sampt vnd sunders wie wir die von altem har geüpt haben bliben vnd vns nüwrung darin vermiden, damit der gemein kouff vnd Verkaufs vnd all gut erber gewerb vnd handtirung in vnsern Stetten vnd der vnsern destcr bast möge fürgang haben. Die von Basel behalten In hierin vor den Heyligen Stul zu Rom, das heylig römisch Rich, als von de-> Nichs wägen, vnsern gnädigen Herrn denbischof von Basel, siner gnaden gotzhus vnd vnser getrüw lieb Eidgnosst"' mit den wir in ewiger puntnuß sind. Die von Mülhuscn behalten Inn hierin vor das heylig Römisch Rich, vnsern allergnädigsten Herrn dr" Nöm. Küng vnd die Stätt der vndern landvogty in Elsaß als von des heylygen Röm. Richs wägen. Februar 1506. 337 Item ob die von Mülhusen hinfür witer Pttntnuß oder Vereinung mit der Statt Basel oder Iren zugewanten nottürftig vnd darum ansuchen wurden, das sy ein Statt Basel gunstlich annämen vnd hilflich darzu sin sol. Vnd also geloben vnd versprechen wir zc. w." Staatsarchiv Bern, Allg, Eidg. Abschiede, ll. ss?. TZ8 Meggenried. jiZ06, 16. Aebrnar (Montag nach v»i07 b. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ll. 408. It. !». Archive Schwyz, Solothur», Frciburg, Basel. Boten: Zürich. Rudolf von Kunsen. Bern. Venner Wyler. Lucern. Die Schultheißen Feer, Bram- Sonnenberg. Uri. Ammann Jmhof. Schwyz. Ammann Gerbrecht. Nidwalden. Ammann Kretz. Ammann Jtten. Glarus. Vogt Landolt. Basel. Peter von Offenburg. Freiburg. — Solo- rn. Seckelmeister Ochsenbein. Ueber das auf dem letzten Tag von Seite Basels erfolgte Anbringen bezüglich der Vereinung Alchen Basel und Mühlhausen waren die mehreren Orte der Meinung, die Sache einsweilen anstehen zu ^istn. Nach Eröffnung dieser Ansichten haben aber Andere, namentlich der Burgermeister von Basel, ^uf aufmerksam gemacht, wie viel den Eidgenossen, namentlich der Stadt Basel, daran gelegen sein daß Mühlhausen nicht von ihren Händen komme, was unfehlbar geschehen werde, wenn man sich ^ dieser Sache nicht beeile. Es wurde demzufolge beschlossen, daß jeder Bote seinen Herren dringend ^fehlen soll, die Sache beförderlichst in Berathung zn nehmen, damit nicht andere Werbungen, die an Zu ihu den Eidgenossen in seinem und seines Vnrge-.', . . n>ns diesem Tag haben die W - dab7-n-.b°w' es mi. seinem Gebe, mn s.e >n °°^° ° ^ «--.meiste- «° ^>1 V->- stch oe-einl. das Schlob S..g°ns zn b-.wn O-nli »achsthin. Z-d6 >. In diesem Zweck wird -in Tag a»g°M ^^a» ^ umsehen und IM- ans soll inzwischen sich nach Werkmeistern, die den Bau 43 338 März 1506. den Tag bescheiden. «I. Es ist abermals angezogen, daß der Abt von Pfäfers in sein Gotteshaus zurückkehren möchte und daselbst eigene Behausung, zwei Pferde und einen Knecht verlange. Darauf wird abermals beschlossen, „man soll In dussen lassen vnd mit pestem fügen abweisen." Sofern er aber dem Gotteshaus ausrichtet, was er demselben schuldet, so soll man das ihm verhaftete Guthaben der Haft entlassen. «. Dem Propst und Capitel zu Zurzach ist bewilligt, ein Anleihen von 100 Gl. aufzunehmen, dessen sie bedürfen, um ihren Streit gegen Herrn Rudolf vom Tobel am papstlichen Hofe auszufechten. I. Dem Hans von Baldegg wird ab diesem Tag geschrieben, „dz wir nit meinen. Im bi siner anvorderung der Herrschaft Schenkenberg vnd der 1000 Gl. schazgelt halb nützit schuldig zu sin noch zu geben in keinem weg." Bezüglich der Appellationen im Thurgau wird beschlossen, daß wir alle Jahre einen Tag unsere Boten nach Frauenfeld schicken wollen, um diese Appellationen anzunehmen. Der Landvogt soll berichten, welcher Tag hiefür der schicklichste wäre; man ist der Ansicht, es dürfte gut sein, denselben ein halbes Jahr vor oder nach St. Niclaustag, da wir zu Frauenfeld Rechnung abnehmen, festzusetzen. I». Der Münze wegen ist gerathschlagt, da die Ordnung, welche die V Orte gemacht, nicht gehalten werde, so sollte man die beschnittenen Karlin und andere beschnittene Münzen, ebenso die bösen Gulden ganz verrufen und die III Orte sollten sich des Münzens enthalten. Das soll jeder Bote heimbringen, i. Auf diesem Tag haben der Abt von St. Gallen persönlich, die Stadt St. Gallen durch ihre Boten, ihren Span, betreffend den Kirchhof vor uns gebracht. Die Stadt meint, der Kirchhof gehöre zur Leutkirche, der Abt behauptet, derselbe liege im Zirkel seines Gotteshauses und in seiner Freiheit, die Beerdigung auf demselben hindere er nicht. Nachdem man vergebens gütliche Verständigung oder Compromiß versucht, wurde erkannt, die Parteien sollen darum als um eine geistliche Sache vor dem Papst Recht suchen, da der Abt von St. Gallen unmittelbar unter dem heiligen Stuhl stehe. , Bis zu Austrag des Rechts soll von keiner Seite eine Neuerung oder irgend etwas Unfreundliches vorgenommen werden. Ii. Kleine und große Räthe zu Lucern wurden mit Rücksicht auf ihre letzthin abgegebene Erklärung von den Boten dieses Tages abermals ersucht, von der Reformation der Pensionen, Reisläufe u. s. w. wegen nicht zurückzutreten. Sie haben unter Bestätigung ihrer letzte» Erklärung geantwortet, daß sie gegenwärtig weder zu noch absagen, sondern einsweilen die Sache angeste^ lassen wollen. I. Wenn der Sache von St. Gallen wegen nicht früher Tag angesetzt werden muß, so so^ jedes Ort seine Antwort auf das Begehren Basels, bezüglich der Vereinung mit Mühlhausen, bis auf de» Sonntag Judica schriftlich nach Lucern senden und dieses dann die Antworten nach Basel übermitteln, v, «I, I» fehlen im Berner Exemplar, v, «1, «, s, I», I fehlen im Freiburger Exemplar, e, «>, S, I», K fehlen im Solothurner Exemplar. Zu i». „Als denn vnser lieben Eydgnossen die drei lender zu Bellenz etlich münz flachen lassen, die hicv^ zu Lucern vffzogen vnd probiert worden vnd demnach die Werdung derselben vermelten vnsern Eydgnossen zug^' schriben vnd insunders die Nößler, die für xxvj angster gewcrdet, die hat man abermalen versucht wie vor wölken nit glich funden werden den ersten, als hienach volgt: Dann die erst prob ist gsin, das lxt/z vsf ein March gangen, die Hand an finem silber gehalten xi lot j quintly vnd wann jeder xxvj angster gulten, hat sich jedem j angster Slegschatz zigen, darum sy ze nemcn v» zegeben weren. So aber man die jetz vffgesezt vnd probiert hat, gand lxi vsf ein March, tut an geld vj gülden ^ iiij Heller vnd Hand nit mer an finem silber dann x lot minder j quintli, also sind sy jede march swecher ij die abzogen tut an gelt nit mer dann vj gl. vj ß. 1 hl., bringt der Slegschatz an jeder March xxxvij ß. vj )' Also wurde ein yeder swecher iij angstern, dann die ersten. März 1506. 339 Item die für batzen geschlagen, sind vor nit vffgesetzt vnd petz den andern batzen nach, dero lxxij vff ein March gand, brecht an gelt ein vm xvij angster v gülden iiij ß. Die halten nit mer an finem silber.dann vis lot j quintli, tut iiij gl. v ß. vj hl., bringt der Slegschatz an einer jeden march xxxviij ß. vj hl. Also weren sy gegen den andern batzen nit pesser dann einer für xiiij angster. Item vnd in diser prob ist gerechnet die sin march silbers von viij gülden j ort in gold, iij Pfund für I gl. ze rechnen, als es gerüft ist. Die prob zu Lucern beschechen vff zinstag nach Jnuocauit anno vj°- Item die Rößler gand lxj vff ein March, haltend x lot minder j quintli an finem Silber, tut v gl. an Gold nj ß. ix hl., bringt an münz v gl. xxviij ß. ix hl. vnd bringt der Slegschaz xxxv ß. vj Heller, halt jedlicher Pfenning xxiji/2 angster an finem Silber. Item die Spagürli gand vff ein march ij° vnd lij, halt ein march an finem Silber iij lot, tut an gelt ein guldin xxviiij ß.'ixhl., tut der Slegschatz xiiij ß. ij hl. Hat jeklich Spagürli iij hl. an finem Silber vnd die ganz ist besser vj ß. ix hl. Item die halben Rollebazen gand vff ein March j° vnd xxx, haltend an finem Silber vij lot j quintli, tut an Gelt iiij Gl. xxiiij ß. ij hlr., tut der Slegschatz xiiij h., bringt jeklichem 1 hl. vnd l/z eins hällers slegschaz. Item dargegen hat man allerlep Rollebazen versucht! da gand lxxiij vff ein March, haltend an finem silber viij lot, bringt iiij Gl. an Gold vnd vj ß., tut an Münz iiij gl. xxvj ß. So geltend die batzen v Gl. an münz vnd iiij ß. iiij haller. Also tut der Slegschatz xviijß. iiij hl. Halt jedlicher Rollebaz xv^/z angster an finem Silber. Zu i. Der Spruch, ää. Lucern Freitag nach Jnvocavit (6. März), im Stiftsarchiv St. Gallen. Archiv Schwyz. Basel. 1 ZOti, 19. März (Donstcig nach dem Sonntag vcmti). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .7. 41l. Ausgeschossene des Raths von Basel und Nathsboten von Bern versuchen einen Streit der Münster- Haler gegen den Bischof von Basel in Betreff der Competenzen des geistlichen Gerichts zu vergleichen oder ^s ein Recht zu bringen. 1. Vorschlag zu gütlichem Vergleich: a. Alle geistlichen Händel und Sachen, Zinse, Zehnden, Steuern u. s. w. eines Bischofs von Basel und seines Stifts, Ehesachen, offener Wucher ^ alle andern dergleichen Sachen sollen wie von Alterher gegen die Münsterthaler mit geistlichem Gericht fertiget werden. l>. Umlaufender Geldschulden halber dagegen, welche Andere an den Münsterthalern zu Ordern hätten, soll verhandelt werden vor dem Gericht des Orts, wo der Angesprochene sitzt. Wird aber ^ Ansprecher innert drei Tagen da nicht Recht gehalten, so mag er seine Ansprache vor den geistlichen zu bringen. Besondere verschriebene Vertragsverhältnisse zwischen Parteien bleiben vorbehalten, ppellationen von den Gerichten im Münsterthal gehen an das bischöfliche Gericht zu Basel. 0. Diese ^vnung soff drei Jahre lang versuchsweise gehalten werden, den Rechten der Parteien ohne Schaden. Wenn dieser Vergleichsvorschlag nicht angenommen würde, so soll jede Partei zwei Schiedrichter dargeben, ^ denen der Rechtsstreit zur Erörterung kommen soll. Fällen diese kein einhelliges Nrtheil, so sollen Allermeister und Rath zu Basel dem einen Urtheil als Obleute zufallen und dabei soll es dann bestehen. ^ Parteien sollen sich über diese Vorschläge bis Dienstag nach dem Sonntag Judica erklären. 340 März 1506. T4R Lucer n. 4 jZVK, l 9. März (Donstag vor Ntittcsasten). Archiv Solothur». Der drei Orte Lucern, Uri, Utlterwalden, Ammänner und Ruthe, auf Befehl ihrer Obern mit voller Gewalt zu Luceru versammelt, schreibe» an die Schultheißen und Räthe der drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn: Sie feien durch die Briefe der drei Städte und auch durch eine Botschaft der Landleute von Wallis über einige MißHelligkeiten, die zwischen diesen und dein Hause Savoyen walten, in Kenntnis, gesetzt. Da nun solches ihnen nicht lieb sei, haben sie auf den 18. April nächstkünftig einen gütlichen freundlichen Tag nach Lucern angesetzt, auf welchem beide Theile durch bevollmächtigte Abgeordnete erscheine» sollen. Die drei Städte, als Mitbürger des Hauses Savoyen, werden auch auf den Tag eingeladen, danui mit ihrer Hülfe entweder die Sache gütlich geschlichtet oder die Parteien auf ein Recht veranlaßt werde» mögen. Die drei Städte möchten inzwischen bei Savoyeu und die drei Orte wollen bei Wallis die Einstellung aller Feindseligkeiten bewirken. Man habe in landmährsweise vernommen, daß eine Anzahl Fußknechte von Bern Savoyen zugezogen und von diesem in Dienst genominen sei. Wenn dieses sich so verhalt worauf man sich bei dem auf Frieden abzielenden Schreiben der drei Städte nicht versehen hätte, so ersuA man Bern, diese Knechte zurückzurufen, denn es würde sonst daraus nichts Gutes entstehen. Die drei könnten nach den Verpflichtungen, in welchen sie mit den Wallisern stehen, solches unmöglich leideil. Sitten, im Schloß Majori« 1506, Freitag den 27. März. Matthäus v. G.G. Bischof zu Sitten, Präst^' und Graf in Wallis, und Hauptmann und Landesboten aller sieben Zehnden Urkunden: Nachdem Hans Rüde» von Scharnachthal, Ritter, Hans Linder, Venner, von Bern, Rudolf von Praroman und Hans Krummenstol »e» Freiburg, Hans Stölli, Venner, von Solothurn als Machtboten der genannten drei Städte das Verlangen g^' stellt, in den Streitigkeiten zwischen dem Bischof und der Landschaft Wallis eines- und dem Hause Savoy^ anderestheils gütlich zu handeln, so haben Bischof und Landschaft aus verschiedenen Ursachen dazu keine Geneigtheit, doch wollen sie Gott dem Allmächtigen zu Lob, ihren Mitbürgern von Lucern, Uri und Unterwalden, den gedachten drei Städten Bern, Freiburg und Solothurn zu Ehren sich aller Feindseligkeiten enthalten, bis»^ Tage nach Ostern (19. April). Ebenso erklären die Boten der letztgenannten drei Städte im Namen ihrer ren, sie übernehmen für das Haus Savoyen die gleiche Verpflichtung, daß von dieser Seite innert dieser N» keine Friedensstörung eintreten werde. Es siegeln für beide Theile Bischof Matthäus von Sitten und Rudolf von Scharnachthal. Archiv Solothurn. luceru. 4 ZOL, 7. Ästrlk (Zinstag nach kalmarum). Staatsarchiv Luc-rnt Luc-rner Abschieds, , Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I». ÄI7. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 14Ü. Ebenda: Tschudische Sammlung, 72. Archiv Solothurn. Jeder Bote soll seinen Herren sagen, daß die Nachricht von dem Tode des Abts von Pfäfers Angelangt sei und die Prälatur innert dreißig Tagen besetzt werden müsse, ansonst die Wahl dem heiligen Stuhl zu Rom auheimfalle uud dem Gotteshaus größere Kosten erwachsen. Die VII Orte sollen deßhalb thre Boten auf Dienstag in den Pfingstfeiertagen (2. Juni) zu Pfäfers habeu und Tags darauf bei der Wahl eines neuen Abts sein, auch vom Pfleger und andern Amtsleuten Rechnung abnehmen. Ebenso sollen die Bote,: heimbringen, ob man dem Custer zu Pfäfers, der seit dem Tod des Abts aus eigener Gewalt eine Pfrund geliehen, das gestatten wolle oder nicht. I». Rudolf Stucki, Paunerherr zu Glarus, hat im Zainen seines Bruders, Herrn Johannes Stucki, weiland Leutpriesters zu Walenstadt, gebeten, daß den Voten, die nach Pfäfers gehen, aufgetragen werde, mit dem jetzigen Leutpriester von Walenstadt zu reden, daß er dem Herrn Johannes Stucki die jährliche Provision nnd Absenz der ihm übergebenen Leutpriesterei ^egen ausrichte. «. Dieser Tag ist geleistet auf Begehren der römisch königlichen Majestät, in deren Namen ^schienen sind Herr Christoph zu Limpurg, des hl. römischen Reiches Erbschenk, Hauptmann des Bundes in Schwaben uud Vogt zu Nellenburg, Herr Hans von Landau, Ritter, und Herr Fritz Jacob von Anwyl, bitter, Hofmeister des Bischofs von Constanz, welche nach Meldung, daß wegen Leibeskrankheit und eingefallenen Geschäften ihre Mitgesandten, der Bischof von Constanz, Graf Johannes von Werdenberg nnd Heiligenberg, Herr Cunrad Sturzel von Buchheim, Doctor und Hofcanzler, Vogt zu Kaisersberg, Herr Hans Königsegg, Vogt zu Feldkirch, uud Doctor Johannes Schad, der königlichen Majestät Näthe, zu erscheinen ^'hindert seien, die königliche Credenz und Instruction vorgelegt haben. Indem von der letztern jedem Boten mitgegeben wurde, hat man beschlossen, dieselbe den Obrigkeiten zur Berathung vorzulegen und kwen andern Tag der Sache wegen anzusetzen nach Zürich auf St. Jacobstag (25. Juli) uächstkünftig. Zu z». Siehe auch Wegelm Pfäserser Regesten Nr. 846. Zu «. Instruction König Maximilians an seine Gesandten. 1. Sie sollen die Eidgenossen erinnern, das; er für sich und seinen Sohn, den König Philipp von Castilien ?c., und ihrer beider Länder und Leute um ein zehnjähriges Bündnis; mit ihnen geworben habe, mcht gerade gegen den König von Frankreich, sondern behufs des vorhabenden Romzugs für Erlangung der Kaiserkrone, auch gegen bie Ungläubigen Zc. 2. Dabei habe er sie bitten lassen, die Pension und was sie sonst vom König von Frankreich haben, aufzusagen, nicht als hätte er mit diesem Krieg, sondern weil er ihm gegen die Ungläubigen keine Hülfe leiste u.s. w. 44 463 Mai 1506. 3. Darauf haben gemeine Eidgenossen zu Lucern geantwortet, sie haben mit dem König von Frankreich ein Bündniß, das noch nicht ausgelaufen sei, deßhalb können sie nicht handeln. 4. Er, König Maximilian, habe sie aber um weitere Antwort auf den Tag Exaudi angesucht, mit folgendem weitern Anbringen: 5. Er begehre durchaus nicht, daß sie sich ihrer Pflicht gegen dem König von Frankreich entschlagen und sich deßhalb Vorwürfe zuziehen, sondern sie mögen das Bündniß mit Frankreich auslaufen lassen und sich erst auf dessen Ausgang hin mit ihm und seinem Sohn verbinden. 6. In diesem Fall wolle er ihnen mehr thun, als sie von Frankreich haben, dann müssen sie auch nicht wider Christen und Deutsche ihr Blut vergießen und werden mehr Ehre und Nutzen finden, als durch die Verbindung mit den Königen von Frankreich und Arragonien. 7. Wenn vor Ausgang des Bündnisses mit Frankreich der Romzug oder der Zug gegen die Ungläubigen stattfände und der König von Frankreich diese Unternehmungen hindern wollte, so sollen die Eidgenossen nur still sitzen, dem König von Frankreich keine Hülfe zukommen lassen und dem römischen König nicht mehr thun, als ihm freiwillige Söldner zulaufen lassen. Das sei nicht gegen das Bündniß mit Frankreich, weil darin der Papst und das heilige römische Reich vorbehalten seien, ein derartiges Vorgehen des Königs von Frankreich aber wider Kirche und Reich ginge. Für den Fall, daß dann deßhalb wider Recht und Billigkeit der König von Frankreich den Eidgenossen ihre Pensionen entziehe, so anerbiete er sich für die zwei Jahre, welche das französische Bündniß noch daure, ihnen für jedes Jahr 10,000 rheinische Gulden und besondern Personen, die dadurch in Schaden kämen, 2000 rheinische Gulden zu geben, die ersten auf den Tag der Auswechslung der Bundesbriefe baar zu bezahlen, für die zweiten 10,000 rheinischen Gulden und die 2000 an besondere Personen sich mit der Grafschaft Burgund sofort zu verschreiben und sie innert Jahresfrist ebenfalls zu zahlen. 8. Er hoffe, die Eidgenossen als Verwandte des heiligen Reichs und deutscher Nation werden lieber mit ihm, einem Deutschen, guten Nachbarn und künftigen Kaiser, als mit andern fremden Nationen in Verbindung stehen, wie sie auch mit seinem Vetter, Erzherzog Sigmund, in guter Nachbarschaft und Freundschaft gestanden seien. 9. Die Gesandten sollen mit allem Ernst von gemeinen Eidgenossen begehren, daß sie in Unterhandlung über das zehnjährige Bündniß eintreten und ihre Meinung deßhalb zu erkennen geben. Wenn sie daneben zu dem ewigen Bündniß, worüber früher mit ihnen unterhandelt worden, Neigung hätten und die obberührte Mei- nung der zwei Jahre wegen, während welcher das Bündniß mit Frankreich noch dauert, annehmen wollen, ft soll beförderlich ein anderer Tag gesetzt werden, wohin der König seine Botschaft schicken werde u. s. w. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, l(. 2!1. Archiv Solothnrn. S4S Psafer ö. 1 4. Juni (Donstag nach dem heil. Pfingsttag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. I4>. Boten: Zürich. Junker Hans Keller. Lucern. Vogt Küng. Uri. Heinrich Zebnet. Schwyz. Vogt Merz. Zug. Vogt Merenberg. Glarus. Pannermeister Stucki. Im Namen der VII Orte, als der Kastvögte des Gotteshauses Pfäfers, haben diese Boten mit dew Abt von Disentis, dem Doctor Alexius und Herrn Hans Ulrich Saxer, Namens des Capitels von Chur und in Beisein einiger von gemeinen Gotteshausleuten von Pfäfers Ausgeschossener von Herrn Wllhoft^ Juni 1506. 347 von Fulach, Pfleger des Gotteshauses Pfäfers, Rechnung abgenommen. Derselbe bleibt nach aller Rechnung schuldig was folgt: An Geld 714 Gulden 6 ß. 10 D., an Korn 954 Scheffel 3 Viertel, au Weizen 17 Scheffel 2 Viertel 2 Quartonen, au Kernen 25 Mütt, au Haber 28 Mütt 3 Viertel, au Käsen 725, ^ Krinen, au Schmalz 28 Stück, eines 4 Krin, au Tuch 219 Ellen 3 Quart, an Bohnen 10 Viertel 2 Quartoneu, au Pfeffer 10 Pfund, an Schindlen 4100 Stück. Daran kommen dem Pfleger zu Hülfe alle Restauzen, alte und neue, die man dem Gotteshaus schuldig ist. Da der Pfleger in da's Gotteshaus gekommen ist, hat man ihm übergeben und fanden sich vor die Ansprachen des Gotteshauses wie folgt: An Geld 370 Gulden, an Korn 563 Scheffel, an Weizen 26 Scheffel, an Kernen 70 Mütt, an Haber 29 Mütt, an Käsen 402 Stück, an Tuch 171 Ellen, an Bohnen 3 Scheffel, an Schmalz 20 Stück. — An die Schulden, welche das Gotteshaus schuldig war und die dem Pfleger bei seinem Amtsantritt verzeigt wurden, Hot er abbezahlt an Geld 1744 Gulden 2 ß. 4 D., dazu hat er 10 Gulden Zins mit Gulden 200 Hauptgut abgelöst. Es hat sich erfunden, daß unter dem Herrn Pfleger der Vermögensbestand des Gotteshauses hch um 1994 Gulden 2 ß. 4 D. verbessert hat. Ferner hat Herr Pfleger verschiedene Bauten ausgeführt und bezahlt, als: Das Bad neu aufgebaut, ein neues Haus im Bad, das obere Haus auch im Bad, item ,,ein stubli im gotzhus erhept", ein Stübli und drei Kammern auf dem Kreuzgang des Gotteshauses, eudlich v» Kloster Küche, Keller, Stuben und Kammern „mit allem gerüst" von neuem aufgeballt, ü»» Jeder ^ote weiß zu sagen, „wie vff hüt frptag Her Wilhelm von Fulach zu einem apt zu Pfäffers erwelt vnd geuoinen vud wie mit Im geredt ist, nun hinfür drü Jar nach einandern zwen knaben, die da geschickt syent, sy syen edel oder nit, besonder die der Jaren spent bald Priester ze werden, in dz gotzhus zeuemen, horinit man ein gantzen Conuent vberkoine." o. Der Vogt von Sargans verlangt einen Vorschuß von ^0 Gulden von jedem Ort zum Behuf des beschlossenen Baus. Darüber soll den Boten auf den Tag zu ^odeu Vollmacht gegeben werden. «I. Jeder Bote weiß den Mißbrauch und Ungehorsam der Gotteshaus- ^ute zu Pfäfers „von der wellung wegen beschechen" zu erzählen. Dem Vogt von Sargans ist befohlen, Gefängniß einzurichten. Bern. 13O6, 19. Juni (Freitag »ach vni). Ttatitöarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, k. 25. Entwurf einer Verständigung zwischen Bern nnd Biel, um künftige Irrungen „Diebs vnd Diebin halb, daselbs zu Viel geuangeu werden", zu vermeiden: 1. Wenn Diebe in der Stadt Biel gefangen, ange- M und nach Landesgcbranch überwiesen werden, deren Diebstahl entweder so klein ist, daß er nicht mit 'b Tode bestraft wird, oder wegen großer Fürbitte von der Todesstrafe abgeseheil werden wollte, so soll ^ nur mit Einwilligung des Vogts von Npdau geschehen. Von der Strafe, die einen solchen Dieb dann ^n Geld trifft, erhält Bern, nach Abzug der Kosten, die Hälfte. 2. Zum Tod zu verurtheileude Diebe sind ^n Vogt zu Npdau von der Grafschaft wegeil zu überantworten lind von ihm zu richteil. Ihr Gut gehört ^ Stadt Bern von der Grafschaft Npdall wegen. 3. Mit solchen Dieben soll von Biel keine Gefährde . ^t werden, wodurch Veru geschädigt werden könnte, so z. B. daß sie nicht in Biel ergriffen, sondern in ^ anderes Gericht geschoben, heimlich verurtheilt würdeil oder dgl. 4. Dieser Vorschlag soll durch die Bbten ^ ^'l ail ihre Obern gebracht werden. 348 Juni I5N6. SSI Baden. löüti, 23. Juni (Zinstag vor Johannis Baptiste). (Jahrrcchnung.) Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 2l8. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. lüüi Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, K. Lü. Archiv Basel. t». Herzog Albrecht von München, die Stadt München und mit ihnen die Botschaften und Räthe des schwäbischen Bundes, welche jüngsthin zu Augsburg versammelt waren, haben uns in weitläufigen Schriften einen Handel eröffnet, der sich zwischen Friedrich Eßwurm, Unterrichter zu München, auf der einen, Cunrad Penzen, als Anwalt Sigmund Zwerstopfs zu Frauenfeld und feiner Hausfrau auf der andern Seite mit Veränderung eines Gerichtshandels begebeil haben soll, weßhalb gedachter Zwerstopf einige hitzige Schreiben an Herzog Albrecht und die Stadt München habe ergehen lassen, so daß sie vor ihm in Sorgen stehen müssen, daß ihr Leib und Gut von ihm und seinen Helfern niedergeworfen werde. Deßhalb verlangen sie von uns Eidgenossen, daß wir den Zwerstopf anhalten, sich mit dem Rechte zu begnügen und von gewaltsamer Selbsthülfe abzustehen. Darauf haben wir dem Landvogt im Thurgau geboten, den Zwepkopf und alle seine in der Landvogtei gesessenen Helfer zu „brffangen" und sie schwören zu lassen, daß sie von solchem unbilligen Unternehmeil gegen die Stadt Müncheil und ihre Burger abstehen und weder von der Stadt und Grafschaft Frauenfeld, noch von einem andern Ort der Eidgenossenschaft aus etwas derartiges vornehme» wollen, ehe und bevor der Handel an unsere Herren und Obern gelangt sei. Dann soll man heimbringen, wie man dein gemeldeten Zweykopf und Mithaften ihr Unterfangen gründlich abstellen wolle, damit Biederleute von München, welche den Salzverkauf und andere Gewerbe in unserer Eidgenossenschaft betreiben, da. freien und sichern Wandel haben mögen. I». Auf den nächsten Tag soll man über die Bitte derer oo» Rheinau um einen Beitrag an die großeil, ihr Vermögen übersteigenden Kosten des Unterhalts ihrer Brücke verhandeln. «. Die von Basel haben sich entschuldigt der Lieder wegen, die in ihrer Stadt gedruckt worden sein sollen : es sei das ohne ihr Wissen gescheheil. Ferner haben sie angebracht, »" Kaiser Heinrichs Tag seien die fünf Jahre vorüber, seitdem sie den Bund beschworen, es sollte derselbe daher neuerdings beschworeil werdeil. Weil wir aber „übermorn" gemeinlich die Bünde beschwören werden, n wollen sie diesen Tag erwarten und es zu unserin guten Willen setzen. Daher haben wir um des minder» Kostens willen beschlossen, ihre Sache bis „übermorn" ruhen zu lassen. Zürich soll das an Schaffhause» verkünden, damit auch dieses sich darnach zu richten wisse. «I. Die im Rheinthal bringeil an, das H»^ zu Rheineck, in welchem die Vögte bisher gesesseil sind, sei so baufällig, daß sie selbes nicht mehr bewohne» können, es sei zudem schimpflich für eine Herrschaft wie das Rheinthal, daß sein Vogt eine so elende Behausung haben solle. Wenn wir daher das Haus bauen wolleil, so anerbieten sie, dazu ihr Bestes ^ thun. Darauf hat der neue Vogt, Herr Felix Grebel, Ritter, vou Zürich, gebeten, man möchte entweder das Schloß oder das Kallshaus zu einer Vogtwohnung Herrichten, oder ihm gönnen, sich selbst nach eine»' passenden Hause umzusehen. Das soll jeder Bote heimbringeil und auf den Tag, der an St. Jacobs^ (25. Juli) zu Zürich gehalten werden soll, antworten. «. Auf diesem Tage ist die Botschaft des KöMisi vou Frankreich erschienen und hat eröffnet, der Köllig habe um Friedens und Ruhe willeil und auf aller Fürsten und Stände des Reichs seine Tochter dem Herzog von Vallesen (Valois), genannt der H'N von Angelo (Angoulüme), einem Prinzen des Geblüts von Frankreich, vermählt, damit uns Eidgenosse Juni 150k. Z49 nach seinem Tode des Herzogthums Mailand, der Bretagne und anderer Herrschaften wegen, die seine Tochter erben werde, keine Unruhe oder Widerwärtigkeit erwachse. Ebenso habe der König großes Gefallen an der Antwort, die wir dem römischen König auf seine Werbung gegeben hätten. Er sei in Hoffnung, wir werden Vereinung und Freundschaft mit Frankreich getreulich halten und wolle auch seinerseits dasselbe gegen uns thun. Es werde mit Unrecht ausgestreut, er habe dem Herzog von Savopen gegen den Bischof "an Wallis Hülfe zugesagt; alles das sei unwahr, er werde allezeit die Vereiuung beobachten u. s. w. Der Abt von Rheinau hat sich über den Span zwischen ihm und dem Grafen Rudolf von Sulz der ^ngd zu Altenburg wegen beklagt und gebeten, ihn bei seiner hergebrachten Jagdgerechtigkeit daselbst zu schirmen. Darauf ist dem Grafen geschrieben, er möchte den Abt bei seinem Jagdrecht bleiben lassen, ^er darüber gegen ihn Recht nehmen vor uns oder da, wohin wir die Sache weisen werden. K. Der Ueue Vogt im Sarganserland, Hans Küng von Lncern, berichtet über den Bau des Schlosses daselbst und bittet um Geld, damit er die Werkleute bezahlen und den Bau vollenden möge. Darauf ist beschloffen, daß jedes der VII Orte ihm 50 Gulden geben soll, rheinisches Gold oder Dickplapharte, 1K Batzen für b Gulden. Für Unterwalden, dessen Seckelmeister keine Vollmacht hatte, haben sich die übrigen Orte bemächtigt und die 50 Gulden aus seiner Herreu Theil auch bezahlt. I». Walther von Aa, unser Vogt in den freien Aemtern im Argan, berichtet über einen unziemlichen Handel im Gotteshaus zu Hitzkirch, wo Einige über einander gezuckt und einander geschlagen haben. Darauf ist erkennt, die, welche gezuckt haben, s"tleu jeder 10 Pfund, die übrigen Theilnehmer des Handels jeder 2 Pfund zu Buße geben. Der Vogt soll die Bußen beziehen und ihnen zureden, daß wenn solches wieder vorkomme, so wolle man ihnen Altes ^ad Neues zusammenrechnen und sie hart strafen. Den Comthur zu Hitzkirch sollen sie um die Buße, in d^ sie ihm verfallen sind, auch zufrieden stellen, i. Rechnung: Ammann Vogler von Altstetten im Nhein- ^al hat im Namen des durch Krankheit verhinderten Vogts im Nheinthal Rechnung abgelegt. Jedes der daran Theil habenden Orte hat davon 08 Gulden in Gold, Dickplapharten und Rollenbatzen erhalten.— Domi- aicus Frauenfeld von Zürich, Landvogt im Thurgau, hat Rechnung abgelegt: den X Orten ist vom Landgericht j^em geworden 13'/s Gulden in Gold und Dickplapharten, den VII Orten von der Landvogtei Kdem 5',2 Gulden und dann noch 1 Gulden von den alten Bußen. Was den Ankauf, die Verzinsung Und den Bau des Vogthauses betrifft, so haben die VII Orte das alles bezahlt und die drei Städte dafür in Mitleidenheit gezogen. Die Kosten, welche über das Landgericht lind die Landvogtei gegangen sind, umrdeu in drei Theile getheilt, ein Theil, nämlich 73 Gulden, 8 Schl. D. Constanzer Währung ist der Land- ^"btei, zwei Theile, nämlich 147 Gulden 1 ß. D. sind dem Landgericht zu bezahlen zugewiesen, damit sich ^ drei Städte nicht zu beklagen haben. — Dem Vogt im Sarganserland ist man au seiner Rechnung ^ Pfund Ii Schl. 2 D. schuldig geworden, was der Bau des Schlosses verursacht hat. Das ist ihm aus "r Büchse zu Baden bezahlt. — Vom Vogt in den Aemtern im Argali erhält jedes Ort 42Vü Pfund, einen .ulden für 2 Pfund 8 Schl., einen Dickplaphart für 1K Schl. gerechnet. — Der Vogt von Badeil hat die iatte, welche zum Schloß gekauft ist, bezahlt; in Folge dessen weist seine Rechnung dieses Jahr kein an ^ Srte zu verteilendes Guthaben aus. Von Hegnauers Hof bei den Bädern erhält jedes Ort 20 Gulden "u Gold, von Riechers Hof 3 Gulden 2 Batzen. — Von Dießenhofen erhält jedes Ort 9 Gulden 1 Dick- ^ uphart— Aus den Büchsen ergiebt sich für jedes Ort folgender Ertrag: Geleitsbüchse zu Baden 11 rheinische bilden 4 Dickplaphart, KV/z Gulden an Batzen, 16 Batzen für 1 Gulden gerechnet ; Zurzach 1 Pfund Schl., Bäder 1 Pfund 7 Schl., Virmenstorf 10'/z Schl., alles Vadencr Münze, Bremgarten 3. Stiftsarchiv St. Gallen, cl. ck. Baden auf St. Johann und Paul, 26. Juni. SST Frciuenfeld. 4s»0ti, 28. Jlllti (Sonntag nach Johannis Vaptistc). Staatsarchiv Luccrni Allgemeine Abschiede !». 222. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, N. 27. Archiv Solotliur»- Jeder Bote kennt den Handel des Sigmund Zweykopf gegen die von München: „wie durch der von München Bürger, genannt Hans Rudolf, siner frowen tusent Guldin vff der von Vlm hindern^ Jr entwert, er des bekanntlich, darnach vor offnem Rat lougenbar vnd des durch ain Rat bezügt worden darnach ain gerichtzhandel vffgericht, darin mit Tinten durch ain Vogel darin geschüt vermalpgt ist, dar»^ bletter gerissen, andere darin gesezt worden sind, das alt Sigel darabgethau vnd eilt uüwes daran gehest^ ou sins anwalts gunst vnd willen, wie er dann das Instrument vnd wäre bekanntnuß innhat, darüber N" groß gut gangen vnd mit dem Handel hinder sich gestellt ist, Vnd wie er sich Rechts erbüt vff herreit vnd ober», gemain aidgnossen." Darauf haben wir ihm eilten Eid gegeben und ihn auf den nächst^' Tag nach Zürich beschieden. I». Jeder Bote weiß zu sagen des Landamnlauns iin Thurgau wegen, d"" „villicht vermaint werden möchte, das man sin (uit?) notdürftig were, dwil vnd ain Landuogt da vßen Thurgow sizt." 2. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, k. 48. Boten: Zürich. Burgermeister Wyß; Heinrich Göldli; Gerold Meyer von Knonau; Felix Keller. Vern. Doctor Thüring Friller. Lucern. Jacob Bramberg, Schultheiß. Schwyz. Vogt Merz. Unter- Calden. Vogt Kretz. Zug. Vogt Meyenberg. Basel. Walther Harnischer. Freiburg. Peter (Adam). Venner. Schaffhausen. Burgermeister Barter; Burgermeister Waldkirch. Uri. — Glarus. — Solothuru. — ». Der römische König hat unfern Eidgenossen von Zürich den auf Jacobi angesetzten Tag schriftlich ^gekündet und begehrt, es möchte selber auf St. Michaelstag verschoben werden, dann wolle er seine Botest zu uns senden, um die Antwort auf seiue früher gestellteil Begehren in Empfang zu nehmen. „Das Mvent die Kotten ein schrift lassen sin vnd besonder etlich geantwurt, dz Jr Herren vnd Obern mit dem küng "lltz zu schaffen haben vnd keinen tag sinthalb mer suchen wollen." !». Die von Rheinau sind mit ihrem chllringeu der dortigen Brülle wegen abgewiesen worden; mau kann sich ihretwegen in keine solche Neuerungen Anlassen. Dagegen will man ihnen zu gilt mit der Botschaft des Abts von Rheinau reden, damit diese ^ bei dem Abte um etwas Beisteuer für ihre Kosten verwende, v. Dem Jacob Meyer von Basel sind '"pfehlungen an den Herrn von Montigu und den Herrn von Verger gegeben, damit sich diese für ihn ^wenden der Bücher wegen, „so er Herrn bischoffen von Bisanty hat lassen trucken," damit er seine Zahlung dafür erhalte. «K. Die Stadt St. Gallen hat durch eine Botschaft angezeigt, es walte bezüglich W Lucern verabredeten Abschieds zwischen dem Abt von St. Gallen und der Stadt St. Gallen ^ge Irrung und ungleiches Verstäudniß; sie bitte um Hülfe, damit solches beseitigt werde. Darauf ist Glossen worden, die VIII Orte sollen auf St. Bartholomäustag nächsthin (24. August) ihre Boten zu ^ Gallen haben und vorerst versuchen, die Parteien freundschaftlich zu vergleichen und, wenn dieses keinen ^ >olg hat, sie auf ein ziemliches inländisches und austrägliches Recht zu veranlassen, v. Mit dem Grafen °°ff von Sulz und des Herrn Abts von Rheinau Prior und Bruder ist geredet, daß keiner von ihnen ^ s dem streitigen Jagdgrund zu Altenburg jagen soll. Auf dem nächsten Tage zu Zürich sollen sie dann erseits ihre Freiheiten und Gewahrsame um die Jagd an jenen Orten vorweisen, nach deren Einsicht dann ^kr in dieser.Streitsache verhandelt werden wird. l. Propst und Capitel zu Zurzach und Herr Rudolf ^ 4,obel, Decan daselbst, sollen wie der vormals zu Einsiedeln zwischen ihnen gemachte Abschied das ^Ichreibt, auf Sonntag vor St. Laurenz (9. August) ihre Zusätzer zu Zurzach haben, diese sollen ihre dänne anhören und trachten, sie zu vergleichen oder au ein austrägliches Recht zu weisen, und wohin die ^^ien dergestalt gewiesen werden, demselben Rechte sollen sie nachgehen und nachleben. Die Haft auf 352 Juli 1506. des Deccms Gütern soll fortbestehen bis zu jenem Tag, dann mögen die vier Zusätzer entscheiden, ob sie fortdauern oder aufhören soll. K. Auf diesem Tag hätte Antwort gegeben werden sollen, ob man das Schloß zu Rheineck bauen oder wie man dem Vogt eine Behausung ordnen wolle oder nicht. Uri und Glarus waren aber auf diesem Tag nicht vertreten, daher soll man auf dem Tag, der auf St. Michaelstag Z" Baden sein wird, dießfalls Antwort geben. I». Rothweil hat nach dem Anbringen, das es von Ort Z» Ort gethan, seine Botschaft auf diesem Tage gehabt und den Eid eröffnet, den es dem römischen König geschworen, auch angebracht, es sei die Rede gegangen. Rothweil dürfe sich nun ohne königlicher Majestät Bewilligung mit Niemanden mehr verbinden. Nun herrsche unter den Bürgern zu Rothweil ungleiches Verständniß, die Boten sollen daher Rath begehren, was zu thun sei, damit Rothweil bei der Eidgenossenschast bleiben möge. Antwort: Es seien nicht alle Orte auf dem Tag vertreten und man könne deßhalb keine Antwort geben, doch scheine uns der Eid nicht unziemlich oder ihrer Verbindung mit uns vorgreiflich. Darui» sollen sie, weil sie doch Niemand darum anfechte, unter einander im Frieden bleiben und sich alles Gut^ zu den Eidgenossen versehen. Wir werden, ehe die Zeit ihres Bündnisses mit uns ausgelaufen, der Sache auch nachdenken und darin das Beste thun. Auch werde man nach ihrem Begehren ihnen anzeigen, wo dck Eidgenossen Boten den nächsten Tag halten, und allzeit thun, was ihnen lieb und dienstlich sei. I». w ^ nen. ll'. Auf Bartholomäi geheil die Boten nach Bellen;, daselbst sollen sie bezüglich des Friedens Deutscheu und Welschen, bezüglich der Besoldung des Commissars, der Knechte u. s. w. Anordnungen trest'^ November 1506. 353 TSS. Zürich. 1Z06, 9. November (Montag vor Martini). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 13l. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, K. üt. Boten: Zürich. Burgermeister Wyß; Heinrich Göldli; Gerold Meyer von Knonau; Meister Ulrich - Bern. „Hand geschriben." Lucern. Petermann Feer, Schilltheiß. Uri. Walther Jmhof, Ammailn. ^chwyz. Hans Wagner, Ammann. Unterwalden. Welti Kretz. Zug. Ammann Steiner. Glarus. ^°gt Landolt. «.» Jeder Bote weiß „das ernsthaft erbermklich schviben der armen gefangnen knechten vff dem meer, wie st begereild, dem kling von Frankrich zlischribeil, damit er helffe, dz st gelediget werdent, als och ^ in siner macht wol stände." Da die Mehrzahl der Boten zu einein solchen Schreiben keine Vollmacht so wird beschlossen, auf dem nächsten Tag darüber zu antworten. I». Abermals laufen die Knechte ^nthalben hin, 1300 sollen angeworben sein, die übrigen kommen wieder nach Hause und werden doch nach Vorschrift des Verkommnisses zu Baden der Pensionen und Neislänse wegen gestraft. Man soll ^schlagen, wie das Verkommniß gehalten und allenthalben gleich angewendet werden möge. e. Herzog brecht von München hat auf das Schreiben, das ihm des Zweykopfs wegen ab dem Tag voin 25. Juli ^acobi Apostoli) zugesendet worden ist, geantwortet: Als Fürst des Reichs könne er die Seinen nicht von ihrer bliest drängeil und vor fremde Gerichte stellen lassen. Wenn der Zweykopf von seinen Forderungen die Seinigen von München nicht abstehen wolle, so soll er kommen, es werde ihm Recht gehalten '^den. Der Zweykopf, dem diese Antwort eröffnet wurde, ist nun nicht gesonnen, vor dem Herzog Albrecht , ^ zu suchen oder zu nehmen, da dieser in der Sache Partei wäre und ruft dringend um Hülfe an, 'Nit ex zu seinem Rechte komme. Man soll berathen, ob man weiter mit dem Herzog um einen Austrag ^handeln oder dein Zweykopf einen Eid abnehmen wolle, mit Leib und Gut die Eidgenossenschast zu stj, ""d dieselbe uicht wieder zu betreten, bis die Sache zu gänzlicheil Austrag und Ende gekommen " werde. ,K. Dein Heinrich Göldli, Ritter, von Zürich ist eine Empfehlung an das Domcapitel zu Constanz ^beu, daß dasselbe dem Sohn des Georg Göldli die nächste Anwartschaft auf eine Domherrnpfründe möchte. Auch bewilligt man ihm, wenn eine Anwartschaft ledig werde, in seinen Kosteil aus zwei eine Botschaft zu nehmen, die mit ihm nach Constanz gehe, lim sein Begehren zu unterstützen. «?. Der los von Constanz sanunt Dompropst, Domdecan und Capitel, hat auf diesem Tage eine Botschaft gehabt^ ^ eröffnet hat, es walte zwischen dem Bischof und der Stadt Constanz ein Unwille, der weiter zu greifen 'veßhalb der Bischof entschlossen sei, sich mit seinem geistlicheil und weltlichen Hofe von Konstanz zu ent- ^ anderswo zusetzen. Sofern wir ihm Dießenhofen kalifsweise zukommen lassen wollten, wäre zz Schaft ermächtigt, darüber in Unterhandlung einzutreten. Das soll man heimbringen zu weiterer v»ii ans dem nächsten Tag. S'. Jacob Fuchs von Muri im Argau und Clewi und Hans Stierli Tel, s. Ü>ld abermals vor uns erschienen der Spänne wegen, die sie mm lange Zeit gegen einander s>ich^ ^ haben ihre Urtheilbriefe, Kundschaften u. s. w. mit langer Rede aufgelegt. Nach deren Unter- j>er K^ ^st erkannt, sie solleil leibliche Eide schwören, bei den versiegelten Urtheilbriefen, welche die Boten ^^i>ssen vor langen Jahren ihnen gegeben, zu verbleiben und einander in Ruhe zu lasseil, widrigen- wail deil Theil, welcher den andern weiter anfechteil wollte, streng bestrafen werde. Diese Tag- 4S 354 November 150tt. leistung ist hauptsächlich angesetzt morden derer von Nothweil wegen, die auch erschienen sind und durch ihre Botschaft haben vortragen lassen: Sie haben der römisch königlichen Majestät vormals wie andere Reichsstädte den Reichseid geschworen, dann etliche Jahre später beabsichtigt, die Vereinung mit den Eidgenossen zu verlängern. Da sei unter ihnen die Rede erschollen, es sei ihnen vorgehalten worden, sie dürfen sich i» Zukunft mit Niemanden außerhalb des Reichs verbinden ohne des Königs Bewilligung. Andere haben von diesem nichts wissen wollen. Darauf haben sie der Eidgenossen Rath begehrt und ihnen den geschwornen eröffnet, diese sie angewiesen zuzuwarten, bis sie irgendwie angefochten würden. Nun sei seit St. Jacobstag letzthin eine königliche Botschaft bei ihnen gewesen und habe erklärt, es sei des Königs Wille und Meinung daß sie ohne sein Wissen und Willen sich weder mit den Eidgenossen noch mit irgend Jemanden anders verbinden dürfen, ansonst er sich genöthigt sähe, wider sie einzuschreiten. Zweitens begehre der römische König, daß Rothweil mit ihm als einem Fürsten von Oesterreich Einung und Bündniß eingehe. Auch darüber verlangen sie der Eidgenossen Rath. Beide Anbringen will man an die Obrigkeiten gelangen lasse»? und auf Sonntag nach St. Niclaustag nächsthin mit den Antworten zu Zürich erscheinen. Da an der Sache viel gelegen, soll allen jetzt abwesenden Orten der Abschied schriftlich zugestellt »verde??. Bern soll auch Freiburg und Solothurn auf den Tag einladen. Zu s- Das Ausschreiben von Zürich dieses Gegenstandes wegen, datirt vom 24. October und la?ü^ folgendermaßen: „Vnser früntlich willig dienst vnd »vas wir Eren, liebe vnd guts verinögen allzyt zuvor bereit. Frowin^ fürsichtigen, »vpsen, besonder guten fründ vnd getruwen lieben Eydgnossen. Vns haben üwer vnd vnser getrüw^ lieben pundtsgnossen von Rotwil geschriben, wir müssend den Abscheid, so Inen von üch, ouch vns vnd ande^ üwern vnd vnser»? getrüwen lieben Eidtgnossen gegeben vnd spge aber Inen spdthar von Römischer küngliä)^ Maiestat begegnet das s?) gemeyner Eidtgnossen Rats notdurfftig syen vnd mögind ouch darin keinen Zug erlide»' Darumb vns mit pit angekert, wo wir Eidtgnossen innerhalb viertzehen Tagen nit zusamen komind, das da»" wir wöllind tag ansetzen vnd verkünden. Also vff das getrewen lieben Eidtgnossen, diewil dann üwern vnsern getruwen lieben pundtsgnossen von Rotwil an der fach gelegen sin wil vnd ander Hendel darneben zu schaffen sind, so setzen vnd verkünden »vir üch einen tag, nämlich vff Sonntag vor Martini nechstkttnftig nach^ in vnser Stat Zürich an der Herberg ze sind, mit gar früntlicher pitt, Jr wöllend durch üwer botschaft sölich^ Tag suchen, volkomenlichs gewallts sampt vns vnd allen andern Kotten darin»? ze handeln das so üwer vnd aller lob, nutz vnd Ere si»? »nag, als wir derselben vnser Eidtgnosschaft so ferr vnser vermögen reichte, lob, vnd Ere zu aller zyt gern fürdern wollten, weißd got, der üch vnd vns in langwerenden Eren ewig seligu^ beware. Vnd solhen tag haben wir andern üwern vnd vnsern getrüwen lieben Eidtgnossen den acht Orten verkündt. Datum Sambstag vor Simonis et Jude apostolorum anno ) mit vns hant, durch lut welcher, in kraft Iren brieffen, vns zugesandt in nnst vergangnen Burgundischcn kriegen, gewandt habendi vff die Saffoyer als trewloß, meineidig vnd pundtbrüchig lüt zu ziechen, dieselbigen an land vnd lüten zu schädigen vnd landt zu vnsern Händen bringen, als wir ouch nach unserer verpflicht domalen thon haben, Ist sölicher krieg nach etlichen Jaren bestand, lengest verruckt, noch zu keinem friden bracht, Solt aber entwederer vnser, der den andern 358 December 1506, teil durch lut der pündt in krieg mandty, on den andern frid, bestandt, sun noch fründtschaft machen mit dem verzeigten figend, on des andern nachlassen, denn als die brüder in krieg beliben oder einhellig fridung zu machen. Deß vns ser beschwachet, Sy sich berufen früntschaft des Herzogen von Saffoy ernuwert oder gemacht vns vnwissent vnd in Irrung verlassen; wil vns dunken, notwendig were, der dingen lüttrung zu erlangen, welche zu tun obgeschribenen von Bern verwilliget vnd wir vnserthalb begerdt v. g. w. sich beladen well, als wir ouch flyßentlichen bittend, thun wellen, daran vns groß gelegen ist, Sy vnsern figenden abzubrechen, als aller obge- schribnen dingen v. g. w. botten volkumenlich sy wissend zu vnderrichten. Harumb in ansechung vnsers Höchen vertruwens vnd dz doch vnser lib vnd gut vnd ein frumme landtschaft Wallis zu lieb vnd leyd vereinbaret vnd in die ewigkeit beharren gegen v. g. w. geneygt ist, wie getreugenlichen vnd als früntlich wir jmmer künneN, dieselbigen bitten vnd ermanen der aller dingen vnser Er, landts vnd lüten, libs vnd guts wellen warnemen. das alles wir allermengklich vsgeschlagen, in Jr Pflicht, Spruch vnd Schirm gesetzt haben vnd fürderlich sich an die end da zu Handeln schiben vnd an Hinderzug vollenden vnd, ob müglich were, die lüttrung von Bern vor allen dingen zu thun, das die boten so v. l. senden wurden, bevelch von Jr Heygen on kein entschuldigung. Lassen zuletst v. g. w. wissen, das vnsere fygendt sich allenthalber sterken, vil Hoffart vnd Hochmut verbringt. Vns dunken wil also beharren werd, enkein zimlichs annemendt, das doch zuletst not werd heyschen, sine gewalt mit vnsern kreften vnd stünden bystandt nider zu trucken durch hilff gotz des allmächtigen, der v. g. behalt in Höchen Eren. Geben zu Sitten in dem Schloß Maioria vff vigilia Philippi et Jacobi im xv°- Sechs Jar. Matheus, Bischoff zu Sitten, ganz der üwer. An Lucern, Uri und Unterwalden. ^ . Staatsarchiv Lucern, Missive, Zu 8- Dieser Artikel fehlt im Zürcher Exemplar. T3N Zürich. I Zvlst 14. December (Montag nach Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 144. Archiv Solothnrn. „Als vnsere puntgnossen von Rotwyl vff Jr anbringen, so si vormals von ort zu ort vnd setz am letzten vff gehaltnem tag hie Zürich getan vnd in schrift erscheint den Eid, so sie dem Römischen küng gesworu habent vnd dabi muntlich entteckt," es sei ihnen, als sie diesen Eid geschworen, geboten worden, nach Ausgang ihres Bündnisses mit uns, sich ohne römisch königlicher Majestät Wissen und Willen mit Niemanden mehr zu verbinden; darauf haben sie unfern Rath in der Sache begehrt. Es ist ihnen hierauf geantwortet worden, sie seien vernünftige, weise Leute, wissen also wohl zu ermessen, wie weit sie der dem König und den? gleich geschworne Eid binde, auch zu handeln wie es ihnen zu Lob und Ehre gereiche; nachdem sie übrigens sich gegen uns bisher wohl und freundlich gehalten, hoffen wir, das freundliche nachbarliche Verhältnis^ werde gegenseitig fortdauern. Ferner haben die Boten von Nothweil geredet; Wenn ihr Bündniß mit uns aus- gelaufen sein werde und sie sich dann mit Niemanden weiter verbinden, wessen sie sich dann von uns zu versehen hätten; sie seien weit entfernt und eine vereinzelte Stadt, in der Jedermann für die Verbindung mit den Eidgenossen sei und von ihnen nicht lassen wolle, „wir Wachend si dann mit Hallenparten von vns." Da die eidgenössischen Boten keine Vollmacht hatten etwas zuzusagen, so haben sie diese Anfrage in den Abschied genommen, damit auf den Tag zu Baden auf der heiligen drei Könige Tag nächsthin Antwort erfolge- Wenn die Boten von Rothweil aus Ursache!?, die man weiß, nicht nach Badei? kommen würden, fo soll die Antwort unserer Herren und Obern ihnen schriftlich mitgetheilt werden. December 1506. 359 Diese Verhandlung erscheint in den Abschiedsexemplaren von Zürich und Solothurn als eigener Abschied, im Berner- und Freiburger Exemplar ist sie mit dem unter gleichem Datum vorhergehenden Abschied vereinigt, im Schwyzer Exemplar erscheint sie als dessen letzter Artikel. TL«. Dreistnrg. 1ZN6 (ohne Monats- und Tagesangabe). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. öl. Notizen von der dießjährigen Rechnung beider Städte Bern und Freiburg: n. In Betreff einer Streitigkeit zwischen denen von Echallens und denen von Affens in Betreff der Waldnutzung (Waldfahrt) wird entschieden, daß sie zu Walde fahren sollen wie ihre Vorfahren; die von Assens tragen die Kosten des ätzten Augenscheins. I». Zwei Priester zu Affens stritten über eine Caplanei; der jüngere wird im Besitz ^schützt, der ältere mag ihn vor seinem ordentlichen Nichter belangen, v. Der Vogt von Grandson soll die von Grandson anweisen, ihre Urtheile „an vil langes verdanks" zu geben, denn es könne nicht gestattet werden, sich immer zu bedenken, «l. Die zwei Brüder von Corcelles haben eine Erläuterung gegen die von ^andson erlangt. «?. Die Rebleute zu Grandsou, welche der beiden Städte Neben baueil, sollen den bitten Theil des Weins geben, wie früher, ohne Kosten der Herrschaft. Auch sollen sie Bündteil und Gärten "us deil Reben wegschaffen, t. Der Bau der Beste Grasburg wird eingestellt, bis die beiden Städte entschieden haben, ob man dieses erst im Anfang stehende, äußerst kostspielige Unternehmen aufgebeil und dem ^°gt etile Wohnung zu Schwarzenburg bauen wolle u. s. w. TSt. Baden, 1 ZN7, 7. Januar (Donstag nach der hl. 3 Könige Tag). Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I). 241. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 1l!7. Ebenda: Tschudische Sammlung, 73. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. !13i Archive Schwvz, Solothurn, Freibnrg, Basel. Dietrich von Endlispergs Sohn von Freiburg wird dem Papst zu einem Dienst empfohlen. I». Dem ^vctor Cunrad Attenhofer ist nach Rom geschrieben, daß er den Johann Martin Baltheimer von Basel selbst zu einem Dienst empfehle. «. Wenn etile Botschaft vom König voll Frankreich heraus kommt, so iilit derselben ernstlich geredet werden, daß sie sich für den Hans von Noll von Solothurn gegen Jean ^et zu Ll)ou verwende, damit ihm ohne fernem Verzug gegen denselben austrägliches Recht gefördert ^rde. Denen von Rothweil ist geschrieben, unsere Herren und Obern haben sich neuerdings erkannt, ^ der ihnen vom Tag zu Zürich gegebenen Antwort zu verbleiben, nämlich daß, da ihre Veredlung noch nicht ^gelaufen sei, sondern sich bis auf Sanct Lorenzentag (10. August) erstrecke, wir inzwischen überlegen ^en, was ihr und unser Fug und Nutzen in der Sache sein möge. v. Der Bischof von Constanz klagt: ^ Ailna Kargissin seinen Angehörigen Halls Haldenstein von Güttingeil vor dein Landgericht im Thurgau ^ ^ügt und er kraft seiner Freiheiten denselben abgefordert habe, so hätten die Landrichter solches nicht 360 Januar 1507. anerkennen wollen, sondern erkannt, daß er ein derartiges Herkommen beweisen soll. Mit Berufung auf seine Vereinung mit uns und auf seine Freiheiten verlangt nun der Bischof, wir möchten dem Landvogt die entsprechenden Weisungen geben. Darauf wird beschlossen, der Londvogt soll die nöthigen Erkundigungen einziehen und berichten, inzwischen in der Sache nicht vorfahren. 5'. Auf diesem Tag ist die französische Gesandtschaft erschienen und hat nach des Königs Gruß angebracht, derselbe habe mit Schrecken vernommen, daß wir auf diesem Tag mit dem römischen König eine Vereiuung machen wollen und habe ihr befohlen, sich sofort auf den Tag zu verfügen und uns zu erklären, er hoffe, wir werden mit dein römischen Königs nichts annehmen, sondern bei der französischen Vereinung bleiben, die ja nicht neu sei, sondern schon von König Ludwig herrühre, dann mit König Carl und dem gegenwärtigen König gehalten worden sei; ein alter Freund sei stets zuverlässiger als ein neuer. Es sei zu besorgen, daß die Vereinung, die wir mit dem römischen Könige machen, möchte gegen Frankreich gehen. Wenn uns gefiele, die Vereinung mit dem König von Frankreich zu verlängern oder sonst etwas an ihn zu werben, so sei die Gesandtschaft dazu bereit. Das Alles will man heimbringen. K. Ueber die Forderung des Abts von Pfäfers, bezüglich des Hofes Rüti im Rheinthal, soll auf der Jahrrechnung zu Baden verhandelt werden. Da sei dann auch Ammaun Vogler zugegen, der um die Sache wisse. Inzwischen soll der Vogt im Nheinthal bei alten Leuten Erkundigungen einziehen und was er findet, auch auf den Tag bringen. Ebenso soll der Abt seine Rödel und Briefe mitbringen, damit man alles verhöre und dann nach Gebühr handle. I». Der Vogt im Nheinthal soll die Fähre zu Rheincck erhalten als „das rechte Fahr" und die Errichtung einer rechten Fähre zu St. Margrethen, die jetzt im Werk ist, nicht gestatten. Wollen die von St. Margrethen Höchst nicht davon gütlich abstehen, so sollen sie auf der Jahrrechnuug zu Baden erscheinen. ». Jeder Bote weiß, wie in dem Span zwischen dem Herzog von Savoyen und dem Bischof von Sitten nach Laut des Anlaßbriefs letzthin ein Tag ist angesetzt worden auf Lichtmesse nächsthin nach Baden. Nun begehrt der Herzog von Savoyen, daß der Tag verschoben werde auf St. Urbanstag (25. Mai). Vom letzten Tag zu Zürich ist dieses Begehreu dem Bischof von Sitten zugeschrieben, darüber aber noch nicht bestimmte Antwort eingetroffen. Da uns bedünkt, die Sache erleide nicht langen Aufschub, so haben wir zur Vermeidung weiterer Unruhe beiden Herren von Sitten und Savoyen schreiben lassen, daß sie auf den im Anlaß abgeredten Tag hier zu Baden erscheinen und Sonntags nach der alten Faßnacht, genannt Neminiscere (28. Februar) Nachts an der Herberge eintreffen. Jedes Ort soll alsdann zwei Boten daselbst haben. Die Briefe sind Bern zugeschickt, damit es sie an beide Herren versende. Zi,. Die römisch königlichen Näthe sind mit folgender Antwort abgefertigt: „Sy habint gut wissen, wie wir eynung habint mit dem küng von Frankrich, vnd das die Jarzal sölicher eynung nit verschinen sig; darumb lassind wir jez die fach mit eynung gegen Römisch küngliche Maiestat ganz in ruwen anston, als wir och vs kraft der frankrichischen eynung nützit mit M maiestat machen künden; vnd ob wir glichwol jctz von einer eynung redtind, möchte doch nieman wissen, eb old wie sich das wäsen aller stenden bisdar schickte. Wir versechen vns aber zu Römisch künglicher Majestät vnd Iren verwandten nütz destminder aller gnad, günstigen vnd guten willens, desselben vnd dawider nwg sin Majestät sich gegen vns Eidgnossen ouch getrösten vnd haben." Darauf habe» die königlichen Räthe erwidert, sie verstehen diese Antwort so, daß mau gegenwärtig weder zusagenden noch abschlägigen Bescheid geben wolle, vielleicht wegen Abwesenheit einiger Orte oder ungleichartiger Instruction. Die Meinung sei immer nur dahin gegangen, daß die Vereinung mit dein römischen König erst nach dem Ausgang der französischen Vereinung ihren Anfang nehmen solle. Sie bitteil daher, wir möchten die Sache nochmals Heu»' Januar 1507. 361 bringen, auf Sonntag nach Oculi (14. März) hier zu Baden weiter Antwort geben und inzwischen uns Mit Niemanden anders verbinden. Darauf ist geantwortet, man lasse es bei der vorigen Antwort bleiben, wolle aber nicht destominder ihr Begehren heimbringen. I. Heimbringen, ob wir dein Vogt zu Rheineck ein Haus bauen oder ob wir das Schloß daselbst wieder herstellen wollen. i»i. Die Sache des Jacob Meyer von Basel soll anstehen bis Antwort vom Bischof von Bisanz kommt. Inzwischen soll Basel dafür sorgen, daß Meyer nichts Unfreundliches anfange. Der Vogt von Baden bringt an, die Schiffleute von Zürich haben in den hohen Gerichten der Grafschaft Baden, bei Altstätten in der Linnnat, ein „Grund- vur" gethan und Zürich behaupte, aus Kraft feiner Freiheiten sie zu strafen, indem es auch früher Schiffer, die dergestalt „verfahren" seien, gestraft habe, ohne daß ihm Jemand darein geredet hätte. Darüber soll jedes Ort auf der Jahrrechnung zu Baden Antwort geben. «». Die Knechte in der Garde in Frankreich haben herausgeschrieben, wenn wir mit dem König von Frankreich die Vereinung erneuern wollten, so möchten wir auch zu ihren Gunsten bedingen, daß sie gehalten werden sollen, wie die schottischen und französischen Warden, so nämlich daß einer, der Alters oder Krankheit halb aus dein Dienst treten müßte, ehrlich begabt werde. Das will man heimbringen, z». „Der Pensionen vnd kriegslouffenden knecht halb haben die potten sich Jrer Herren vnd Obern meynungen entschlossen vnd so darin erfunden wirt, das etliche Ort by der Ordnung Lern weiten bliben, vnd ob der bybrief einich Hinderung darin täte, das man Ee denselben bannen täte vnd disen hilte, vnd etliche ort daruff liggen, wenn man nit gemeinlich darnf bliben welle, die satzung ze halten, das fy dann Jr Hand ouch wellen offen hau, so wol als ander Orte, die Inen das habind vorbehalten vnd wir nit einmündig sind, so ist das abermals angenomen heimzepringen vnd darumb vf dein sechsten tag zu Baden ze antwurten." Jacob Stapfer von Zürich, der alte Hauptmann von St. Gallen, hat von beiden Jahren seiner Haupt,nannschast jedem der IV Orte gegeben an gutem rheinischem Gold ^ Gl., „item aber 9 rheinische Gl.", und an Münze 46 Gl. 13 Behemsch, je 16 Batzen für 1 Gl. gerechnet. „Gedenk an Mathis Stälin, den wirt von Vnderwalden nid dem wald, als vnser Eidgnosscn Boten "an Vnderwalden gepeten haben, dz min Herren In begabint mit eim fenster." Das Tschudische Exemplar hat nur die Artikel «I, v, 4, «>. Im Berner Abschied fehlen 1», I, «i, r. «, I»? I, i» fehlen im Solothurner- und Freiburger Exemplar, r fehlt im Lucerner- und Schwyzer Exemplar. Zu z;- Siehe auch Wegelin Pfäferser Regestcn Nr. 848. Zu k. Im Zürcher Exemplar ist der Tag Sonntag nach Oeuli in Lichtmeß corrigirt und am Schlüsse des Artikels der Zusatz beigefügt: „Vnd >vz vnser Herren vnd obern will sye, werdint wir ab dem tag Reminis- cere, so alsdann hie ze Baden gehalten werden, zuschriben vnserm gn. Herrn von Costenz vnd ob wir deshalb red mit Im haben weiten, begerten sy tagsatzung vff Quasimodogeniti." T«T. j 1. Aebruar (Donstag vor der Herren Faßnacht). Staatsarchiv Bern. Bern und Freiburg beurkunden eine gegenseitig vorgenommene Grenzberichtigung zwischen derer von ern Herrschaft Bibren und derer von Freibnrg Herrschast Wallenbuch. Pergamentene Urkunde mit den anhängende» Siegeln der Städte Bern und Freiburg. 46 362 Februar 1507. T«3. Lneer n. 1 13. Februar (Sanistag vor der Herren Fastnacht). Staatsarchiv Lucer» t Lucerner Abschiede, v, lüg. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 172. Ebenda: Tschudische Sammlung, 74. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. VS, Archiv Solothürn. Boten: Zürich. Meister Ulrich Felix. Bern. Venner Wyler. Uri. Andreas Trutmann. Schweiz. Unterwalden. Ammann Wirz; Seckelmeister Enentachers. Zug. Meyenberg. Glarus. Fendrich Stucki. Freiburg. Pierre Adam. Solothürn. Niclaus Conrad, Schultheiß. i». Nachdem mehrmals ab Tagen an Herzog Albrecht von Bayern zu München des Zweykopfs wegen geschrieben worden ist, gelangte auf diesem Tag eine Antwort von demselben und von der Stadt München ein, wodurch sie Recht bieten auf die Regenten zu Innsbruck oder die Burgermeister und Räthe der Städte Ueberlingen und Memmingen. Diese Antwort wurde dem Landvogt mitgetheilt, damit er den Zweykopf auffordere, eines dieser Rechte anzunehmen oder dann unsere Eidgenossenschaft ruhig zu lassen. I». Die Botschaft von Basel klagt über Mehreres, was Basel und Mühlhausen mit Worten und Werken begegne, die Gemeinden wollen das nicht leiden, man möge also zu ihnen getreues Aufsehen halten. Gleichzeitig wurden freund liche Briefe von Statthalter und Rathen des römischen Königs zu Ensisheim angehört, wodurch diese erklär ten, daß, wenn die Klagen der Basler und Mühlhauser sich richtig erfinden, sie die betreffenden Schuldigen st strafen wollen, daß man daraus ihre Neigung, gute Nachbarschaft zu halten, erkennen werde. Darauf hst man denen von Basel und Mühlhausen verdeutet, daß sie sich ruhig halten und keine uns zu dieser ungelegene Unruhen erregen sollen; man werde ihren Vortrag heimbringen und sorgen, daß sie künstighst unangefochten bleiben. An den Landvogt und die Räthe des römischen Königs wird geschrieben, sie möchten dst Betreffenden sofort zur Strafe ziehen und dafür sorgen, daß solche muthwillige Händel in Zukunft nW mehr vorkommen, v. Dieser Tag ist des Ansinnens der französischen Botschaft wegen geleistet, welche ii" Auftrag ihres Königs von uns Eidgenossen nach Laut der bestehenden Vereinung 4000 Mann in seine" Dienst fordert. Darauf hat man zuerst wissen wollen, wo er diese Mannschaft brauchen wolle, besonders d" in der Vereinung das heilige römische Reich vorbehalten ist, gegen das wir nicht schuldig sind, ihm Hülste Völker zu geben. Das französische Bote antwortet: „Dem kling sye etwas von den sinen begegnet in land, darum er in eygner person ins Herzogthum willens Hab, dahin In ze beleiten vnd verhüten er vnsern bruchen vnd nimmt anders." Hierauf wurde dem Boten verdeutet, er solle sich hüten, Knechte cist' zuwiegeln oder anzuwerben ohne unfern Willen, wie vormals geschehen sei; er soll unsere Antwort erwarte"' Er erklärte, der König habe ihm nichts anderes befohlen, als die 4000 Mann nach der Vereinung ö" nehmen, wir Eidgnossen mögen dieselben selbst ordnen und mit Hauptleuten und Venrichen versehen; ^ müsse aber beförderlich Antwort haben. Da jedoch nicht alle Boten dießfalls bevollmächtigt waren, zur Behandlung der Sache ein anderer Tag angesetzt ans Dienstag nach der alten Faßnacht (23. Febr»"^ nach Lucern. «I» Da zwischen den Savoyern und den Wallisern auf den Sonntag Reminiscere l^' Februar) ein Tag nach Baden angesetzt ist, diese aber ihre Sache bis auf St. Urbanstag (25. Mai) ang^ stellt haben, so ist es überflüssig, den Tag zu Baden zu leisten; man soll daher alle Geschäfte, welche denselben angesetzt waren, auf dem jetzt geordneten Tag zu Lucern behandeln, v. Ebendahin soll auch unsere Eidgenossen von Basel und die von Ensisheim, welche auf Reminiscere nach Baden besch'^' waren, laden. Februar 1507. 363 T«4. Lucer n. I(107, 24. Februar (vff ^ukis). Staatsarchiv Vucern: Allgemeine Abschiede, I). 24i). Ebenda: Lucerner Abschiede, (t. 2l)l). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 17t). Ebenda: Tschudischc Sammlung, 75. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 102. Archive Solothnrn, Basel, Schaffhanfen. Boten: Zürich. Meister Ulrich Felir. Bern. vr. Thüring Fricker und Venner Wyler. Nri. Anunanu Jmhof. Schwyz. Ammann Gerbrecht. Nnterwalden. Ammann Wirz; Seckelmeister Andachers. ^ug. Ammann Jtten. Glarus. Ammann Kuchli.. Freiburg. Venner Peter Adam. Solothnrn. Vielaus Conrad, Schultheiß. Basel. Burgermeister Offenburg; Walther Hämischer, Venrich. Da Dietrich von Hallwyl abermals des Salzes wegen, das ihm der König von Frankreich zu geben pflichtig ist, Klage gestellt hat, so hat man mit dem französischen Boten mündlich geredet, aber auch nach hinein Begehren dem König deßhalb geschrieben. 1». Venner Michel von Hksli hat auf diesem Tag seinen Handel gegen den König von Frankreich oder das Herzogthum Mailand weitläufig angebracht und begehrt, baß wir ihm behülflich seien, wie jeder Bote weiß. Darauf hat man von seinen Herren von Bern vernommen, ^ haben den Handel den königlichen Rathen geschrieben, aber noch keine Antwort erhalten. Daher will ">an die Antwort erwarten; sollte dieselbe nicht befriedigend ausfallen, so soll Lucern auf Anrufen des Venners bem König schreiben, daß er jenein Abtrag thue, oder ihm das Recht gestatte nach Vorschrift der Capitel, ""sonst die Eidgenossen ihn nicht rechtlos lassen werden. l. Der Landvogt im Thurgau bringt an, es habe dort Einer den Andern des Meineids gescholteil, es aber nicht auf ihn bringen mögen und sei daher ""M Landgericht bußfällig erklärt worden. Nun appellire er an die Eidgenossen als die Obrigkeit. Das ^ aber früher nie gebraucht worden und wenn es gebräuchlich werden sollte, so würde es große Kosten ""d Mühe nach sich ziehen. Es wird beschlosseil, die Sache anstehen zu lasseil bis zum Tag zu Fraueilfeld ""ch Ostern und da sich zu. erklären, wie man das ansehe. «1. Derselbe Landvogt im Thurgau hat ferner ""gebracht, die Leute im Thurgau seien ungehorsam, parteieil sich ungeachtet des Friedens, den sie öfter "bersehm, und wollen dann bei der gerichtlichen Einvernahme alle geschieden haben. Geldstrafen, wie sie >^ne Vorsahren über solche Friedbrecher verhängt, wollen nichts helfen; er bittet daher um Weisung, wie ^ sich verhalten soll. Das will man auch bedenken bis zum nächsten Tag. « ° Jeder Bote weiß, wie zwischen deil königlichen Rätheil und unfern lieben Eidgenossen von Basel gearbeitet hat, ihres Spans ^ auch Blasius Leyiners, ihres Bürgers wegeil, so daß der Span jetzt gütlich abgethan zu sein scheint; ^"" ist in Hoffnung, es bleibe dabei. 1', Der Reformation und Verbriefung wegeil bezüglich der Pensionen hinlaufenden Knechte, worüber schon oft verhandelt worden, Hütte man auf diesem Tag endliche Antwort beben Da aber die Boteil wieder nicht mit gleicheil Instructionen versehen sind und nicht haben eins Werden mögen, so wird beschlossen, die Sache nochmals heimzubringen und auf dem nächsten Tag eine defini- ^ Antwort zu geben, damit die Sache zu Ende komme. Der Tag wird angesetzt nach Lucern auf Dieustag ""ch Mittefasten (16. März.) K-. Dieser Tag war angesetzt des wiederholten Begehrens der französischen "stchaft wegen, daß wir dein König von Frankreich kraft der Vereinung 4000 Mann zusenden sollen. Die "iworten der Orte wareil ungleich; die einen meinten, es wäre zur'Zeit den Eidgenossen dieses nicht b^geil, mail soll die Sache nochmals heimbringeil, die übrigen waren der Ansicht, man müsse dein König 364 Februar 1507. halten, was ihm versprochen sei. Nach langer Verhandlung und Ablesung der Vereinung, die noch zwei Jahre währt, hat man mit Mehrheit beschlossen, man wolle dem König die 4000 Mann zusenden, die Orte, deren Boten dazu keine Vollmacht haben, sollen ihre Zusage bis Mittwoch vor Mittefasten (10. März) nach Lucern schicken. Die Vertheilung auf die Orte und „Vorländer" läßt man bleiben, wie sie gemacht ist. Auf Sonntag Mittefasten (14. März) sollen die Leute zu Uri sein und jedes Ort seine Hauptleute, Venner w. ernennen. Zu Uri wird der erste Sold bezahlt. „Vnd ist diß die teillung, so Harnach stat:" Zürich 400 Mann, Bern sammt Biel 430 Mann, die 30 gehören denen von Biel, Lucern 350 Mann, Uri 250 Mann, Schwyz 300 Mann, Unterwalden 250 Mann, Zug 250 Manu, Glarus 250 Mann, Basel 250 Mann, Freiburg 250 Mann, Solothurn 250 Mann, Schaffhausen 40 Mann, Thurgau 150 Mann, St. Gallen 50 Mann, Nheinthal 30 Manu; St. Gallen soll einen Hauptmann, Rheinthal einen Venrich geben; Baden 100 Mann, Appenzell 100 Mann, Abt von St. Gallen 150 Mann, Argau 100 Mann, Oberland 100 Mann, Rapperswyl 30 Mann. Der Lucerner Abschied 0. 200 datirt: Mittwoch nach Jnvocavit. Zu Die Abtheilung der Söldner fehlt im Lucerner Allg. Abschied-Exemplar, der ganze Artikel im Lucerner Abschiedeband. Nach Zürcher Abschied sollen die fehlenden Zusagen bis Sonntag vor Mittefasten einlangen. Im Berncr Exemplar steht von der „Teillung" nur: „nämlich Bern iiij° man für sich selbs vnd xxx man von Mellen"; ebenso im Solothurner Exemplar nur das Solothurner Kontingent. ALS Hipporegia (Jvrea). 4607, 8. März. Staatsarchiv Bern. Boten: Savopen. Philipp von Chivron; Benedict Forcolet; Stephan von Capris. Bischof von Sitten, Abt von St. Moritz und Landschaft Wallis. Georg Supersax; Nicolaus Clavoz von Leuk! Johann Nubini von Bagnes. Diese unter Vermittlung der XII Orte und in Gegenwart ihrer Boten machen einen Vergleich über verschiedene zwischen Herzog Carl von Savopen einerseits, dem Bischof von Sitten, dem Abt von St. Moritz und der Landschaft Wallis anderseits wegen Kriegsrüstungen und andern Dingen obwaltenden Streitigkeiten- Sie heben vorgefallene Beschädigungen und Kosten gegenseitig auf, verlängern den Waffenstillstand zwischen Wallis und Savopen auf 15 Jahre vom nächsten St. Urbanstag an und vergleichen sich über eine Menge anderer Streitpunkte und Angelegenheiten des nachbarlichen Verkehrs. - Abschriftliche Urkunde in notarialischer Form. T««. A u 0 er n. 4 t»t)7, 17. Nkärz (Mittwuchm nach Mittcuastm). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. llo. Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, I». 2UI. Archiv Schwvz- t». „Als dann diese tagleystung angesetzt ist von der Pension, hinlonffenden knächten vnd aller fürM vnd Herren wägen, der müssig zu gand tut der reformacion w. Sind jez nit mer dann nachgemelt Kotten März 1507. 365 erschinm vnd mit vnglichen antwurten begegnet, als hernach volgt, nämlich: Zürich wellen Jr Hand offen han, lut Jr nächsten antwurt; Bern will by der reformacion bliben; Vri wil nit mer darin sin; Switz wil darin sin; Vnderwalden wil davon vnd nit dem Wald daby beliben; Glarus wil ouch daby beliben; ^uzern wil Jr Hand offen han; Zug vnd Soloturn Hand Jr Kotten nit hye ghan. Diewyl nn die antwurten ^rgestalt vnd die ort nit all erschinen, ist ein andrer tag angesetzt, damit man gemeinlich oder mit dem verteil nach dem die Reformacion inhalt daby belib oder nit, nämlich vff donstag nach (jnaÄmoäogeniti (15. April) zu Lutzern nachtz an der Herberg zu sin." Lucern soll den Tag denen, welche die Sache berührt und die auf heutigem Tag nicht anwesend waren, verkünden. I». Der Bote von Glarus bringt an, die ^raubündner haben Verdruß, daß man ihnen für den Dienst des französischen Königs keine Mannschaft aufgelegt habe. Daneben vernehme man, daß etliche in Graubünden dem römischen König so geneigt seien, ^aß sie trachten, mit ihm einen ewigen Bund, worin Niemand vorbehalten sei, zu Stande zu bringen. Der l^ige Bischof von Chur soll des Königs Rath und Diener werden wollen. Das soll Jedermann heimbringen, damit man es in Erwägung ziehe und nach der Eidgenossen Lob, Nutzen und Ehre auf nächsten Tag antworte. Die Exemplare im Lucerner- und Schwyzer Archiv haben kein Jahresdatum und tragen die unrichtige Archivüberschrift 1506. T«7 B evn. 1 607, 23. März (vff Archiv Arcibnrg. i». Denen von Grandson gibt jede der beiden Städte an ihr Rathhaus 50 Pfund. I». Der Altweibel öu Kerzers soll bis Weihnachten an seinem Amte bleiben, v. Tag zu Wisflisburg auf Sonntag nach ^artholomäi (29. August) der Spänne zwischen dem Bischof von Lausanne und denen von Murteil wegen in ^treff des Mnrtensees und anderer Sachen. «R. Die von Murten sollen die von Wisflisburg, welche Ziemlich fischeil, auf dem See pfänden, v. Alls Begehren derer von Murten wird der Zoll von einem ^asse von 8 Pfennig guter Münze auf zwei Bernerfünfer herabgesetzt, tl. Dem Convent von Peterlingen, Bischof von Lausanne und dem Herrn von Pignerol wird der Pfarre zu Orbe wegen geschrieben. In Betreff des Handels zwischen dem Markgrafen und der Frau von Hasenburg wird ein freundlicher gesetzt nach Biel auf unserer lieben Frauentag der Geburt. I». Den Leuten, welche beide Städte von ^ Herrn von Vlonay erkauft haben, wird der Steuerhaber, den sie an Savoyeu entrichteten, nachgelassen. T«8. Lucern. 1 -507, 6. April (vff dm Ofwzmstag). Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung. 7li. Staatsarchiv Bern: Allgemeins Eidgenössische Abschiede, Ii. l>7. Archive Solvthnrii, Basel. ^ Dieser Tag ist angesetzt worden, um bezüglich des Schreibens des römischen Königs, wodurch den e/ ^Nossen auf Freitag in der Osterwoche nach Baden im Argau wegen des zum König von Frankreich ^gefundenen Zuzugs Tag angesetzt worden ist, vorläufige Unterredung zu halten. Nach Anhörung aller 366 April 1507. vom römischen König ausgegangenen Schriften ist beschlossen worden, daß Jedermann den Tag zu Baden besuchen und man sich da einhellig und tapfer verantworten und erklären soll, wie und unter welchen Vorbehalten wir Eidgenossen dem König von Frankreich die Unfern zugeschickt haben. ?». Auch hat man von diesen« Tag den Unfern, die bei dem König sind, geschrieben, daß sie sich bis auf weitern Bescheid von dem Tag zu Baden diesseits des Po halten sollen. «. Auf letztem Tag zu Lucern hat man unfern Eidgenossen von Basel wegen etwas Mißverständniß, das sie mit den königlichen Amtleuten haben, von Bern und Lucern Boten zur Theilnahme an einem damals angesetzten Tage gesendet. Da nun der Tag wegen Nichterscheinen der königlichen Amtleute abgeändert werden mußte, so sollen jene Boten auch auf den abgeänderten Tag denen von Basel nach ihrem Begehren zugeordnet sein. «t. In dem Span des Herzogs von Savopen mit dein Bischof von Sitten und der Landschaft Wallis ist auf diesem Tag angebracht worden, die beiden Parteien haben sich gütlich verglichen, sofern das von Bern, Solothurn und Freiburg, auf welche der Herzog sich berufen habe, gebilligt werde. Damit nun gemeine Eidgenossen dieses Handels los werden, hat man die Boten der genannten drei Städte ersucht, sich dießfalls ihrer Herren zu mächtigen und dafür zu sorgen, daß nach ihrer Rückkehr dem Herzog die Einwilligung der drei Städte durch Boten oder Briefe angezeigt werde, was sie auch übernommen haben. Zu Das Creditiv König Maximilians ä. ck. Straßburg 6. April 1507 für Christoph, Herrn zu Limpurg- Vogt zu Nellenburg, Hauptmann des Bunds in Schwaben zc., vr. Johannes Schad und Hans von Landau an Solothurn findet sich im Solothurner Abschiedeband. Zu 1». Hieran reihen sich folgende Schreiben eidgenössischer Hauptleute Zc. aus dem Feld: 1507, 12. April (Montag nach (Zuasimoclo) Alexandria. Hauptleute, Venner und Räthe derer von Sola' thurn im Feld schreiben an Schultheiß und Rath daselbst, Zürich, Basel, Untcrwnlden und Oswald von Roß seien vorangezogen, dann Baden, St. Gallen, dann erst Solothurn. Man stehe im Begriff, von Alexandra nach Seravalle zu ziehen und da die Eidgenossen, welche in Varese liegen, zu erwarten. Man habe diesen g^ schrieben, aber keine Antwort erhalten, nun schicke man die Lütiner von Zürich und Freiburg zu ihnen, um si^ nachzumahnen. Dein König seien bei 400 Franzosen von den Genuesen erschlagen, die Franzosen schreien a^ Tage, wir sollen vorrücken; der König werde innert drei Tagen in Asti erwartet, er werde selbst ins Feld ziehend Archiv Solothurn. 1507, 13. April, Dienstag nach tZuasimoclo. Ferris (Varese). Die Lucerner, Hauptmann, Lütiner, FendrÄ und Räthe, jetzt auf dem Zug in Dienst des Königs von Frankreich im Feld, schreiben an Lucern: „(Vns ist) Viv^ schriben vnS vff Zinstag in der hochwuchen (30. März) zu Bellenz von euch vsgangen, zukommen mit Inhalt, bZ durch den Römischen Küng in die Eidgnoschaft eben scharpff vnd trutzlich geschriben worden vnd wie die Genowesi^ vom hispanischen küng vnd den Vencdigern gesterkt, dadurch zu besorgen, das nit gut spe, vns vbcr den abfertigen zu lassen vor vnd ee Jr vns ab tagen wyter bericht vnd üwer Meynung zu verstand geben." DaraA seien sie nach Färris gekommen und noch da mit Uri, Schwyz, Nidwalden, Zug und Glarus. Es sei aber Niemav gekommen, um sie zu mustern und zu bezahlen bis in den Osterfeiertagen. Da sei endlich der Herr von Gru va>n König gekommen, mit Bitte, sie möchten zu Zürich, Bern, Freiburg und andern Eidgenossen nach Alexandria zieh^' da werden sie mit diesen gemustert und bezahlt werden. Die Länder haben nicht ziehen wollen, obschov Lucerner es gethan hätten, sie wollten vor dem Abzug von Varese gemustert und bezahlt sein. Deßhalb seien an l die Lucerner geblieben. Auf Sonntag nach Ostern sei endlich der Herr von Gru mit dem Geld „dz dennoclst bß langem geryffet hat" gekommen, habe gemustert und bezahlt. Nun seien sie Willens, mit den Ländern, ,,da"" wir, als die vom alten Stammen by cinandern bliben" zu ziehen. Bitte, der Rath wolle ihnen seinen kund thun, sie werden stets dienstbereit sein Zc. Staatsarchiv Luc -r». AM 1507. 367 1507, 21. April (Mittwoch vor Jubilate) Seravalle. Hauptmann, Venner und Räthe derer von Solo- thurn im Feld an Schultheiß und Rath zu Solothurn. Seit dem letzten Bericht aus Alexandria seien sie weiter gezogen nach Rössen (Novi) und von da nach Seravalle. Auf Nissrtooräia (18. April) seien Lucern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Zug, Glarus und die Herrschaft Toggenburg nach vielem Schreiben und gegenseitigem Botenschicken zu ihnen nach Rössen gekommen, Bern, Obwalden, Basel, Freiburg und Solothurn seien einig, Zürich sei im Rath auch mit ihnen gewesen, aber sobald der Lütiner zu den obgemelten Eidgenossen geschickt wurde, sei der von Zürich von unfern Boten abgefallen, ungeachtet der Antwort, die sein Hauptmann in Gegenwart aller Eidgenossen Boten zu Seravalle gegeben hatte. Gott habe aber ein Zeichen gethan und den Lütiner von Zürich gestraft, „taetus und Niemand weiß, wie es Im werd ergan." Nichts destominder sei man einig geworden, „vff morn von Saraval an die vigent zu rucken vnd got vnd vnsern husherrn sant Vrsen lassen walten;" wann der Angriff geschehe, wisse man noch nicht eigentlich. Soivthumer AbMedband. 1507, 29. April (Donstag nach St. Marxtag). Venner, Räthe und gemeine Knechte von Solothurn berichten ihren Herren, sie seien seit dem letzten aus der Stadt Sarawal (Seravalle) datirten Bericht mit gewaltigem Heereszug von einem Lager zum andern vorwärts gezogen bis auf das „Grien" vor der Stadt Genua, wo sie auf den Bergen allwärts den Feind vor sich gefunden. Sonntag nach St. Jörg (25. April) haben 1500 Eidgenossen „on die weltschen" den Angriff auf einen hohen Felsen gethan und über 60,000 Feinde aus fünf Letzinen vertrieben, was eine noch nie gesehene Waffenthat sei. Es seien dabei etliche Eidgenossen verwundet, aber keiner getödtet worden. Tags darauf sei der König in eigner Person zu ihnen gekommen und habe sie sehr ausgezeichnet. Der Feind habe sich an diesem Tag wieder mit großer Macht auf den Bergen blicken lassen, sei aber durch ein Fähnlein Eidgenossen bis an die Thore von Genua verjagt worden. Dienstags (27. April) haben die Genuesen das Schloß Castellaz und die Stadt übergeben, der König habe die Stadt mit seinen Kürassiren besetzt und das Lager mit den Eidgenossen; Donstags wolle er seinen Einzug halten und habe den Eidgenossen den höchsten Dank gesagt. Archiv S°l°thur„. 1507, 3. Mai (luvsutioius eruois). Bern verdankt Solothurn die Mittheilung obigen Berichts, hat aber Mißfallen daran, „das die vnsern also Pen vnd fürfaren vnd vnserm schriben vnd ersuchen, och dem Abscheid gehaltner Tagleistung zu Lucern nit nachkamen — besunder och, so wir hören, ander üwer vnd vnser l. Eidgnossen nit willig gewesen sin, an die vyend zu stechen oder Jennow zu belegern. Diewil aber solich fürnemen nit zu endern vnd biß jetz das beschechen, so Jr anschlag ist gewäsen, wissen wir den vnsern vff dißmal nützit zu schriben, dann das wir Jr verkündung vnd nüwe mär vor allen dingen erwarten vnd demnach aber tun vnd bedenken werden das so vnser lob, nutz vnd Er mag fürdern -c." Svwthmn. Zu ti. Im Solothurner Abschiedbuch finden sich folgende hierauf bezügliche Schreiben: 1. Lucern, Uri und Unterwalden schreiben unterm 9. April (Freitag vor (ZuaLimoüc>Aoniti) an Bern, Freiburg und Solothurn: Sie haben Bericht, daß der Herzog von Savoyen sich mit dem Bischof und der Landschaft von Wallis um ihre Streitigkeiten verglichen habe und daß es nun nur noch von den drei Städten, ohne deren Einwilligung der Herzog nichts beschließen könne, abHange, dieser Sache ohne weitere Mühe und Kosten los zu werden. Die drei mit Wallis verbündeten Orte ersuchen deßhalb die drei Städte, Savoyen diesen Vergleich nicht abzuschlagen, sondern dazu ihre Zustimmung zu geben. 2. Bern s chrcibt an Solothurn und Freiburg, 14. April (Mittwoch nach (ZnastinockoKsniti) sie möchten auf Freitag (16. April) Boten nach Bern senden, um sich über Mittheilungen der drei Orte Lucern, Uri und Unterwalden zu berathen. 3. Bern schreibt an Solothurn (Georgii) 2 3. April. Die Voten der drei Orte haben diesen Brief nebst Abschrift des Vergleichs gebracht. Wiewohl Bern mißfalle, daß der Herzog eigenmächtig gehandelt, wolle es doch 368 April 1507. mit der andern beiden Städte Zustimmung Boten schicken, um ihm zu erklären, daß man des Friedens willen dem Vergleich nicht entgegen sei :c. T«S. Beggenried. 1ZO7, 8. April (Donstag nach dem hl. Ostertag). Staatsarchiv Luccrn. Bartholomäus Stocker, Burger und des Raths zu Zug, entscheidet als Obmann in einem Landmarchem streit zwischen Lucern und Gersau zu Gunsten des von den Zugesetzten Lucerns, Ludwig Küng und Peter Zukäs, gegenüber den Zugesetzteil Gersaus, Rudolf Kammenzind und Rudolf Fäderschy, im Jahr 1506 zu Küßnacht am Lucernersee gegebenen Urtheils. Pergamentene Urkunde mit anhängendem Siegel des Obmanns im Staatsarchiv Luccrn. Ebendaselbst Urkunde desselben Obmanns, ü, ä. 12. September (Donstag vor des hl. Kreuzestag zu Herbst) 1510 über die Erläuterung und Vollziehung dieses Spruchs. ' Baden. 1 Z<17, 10. April (Samstag in der Ostenvochc). Staatsarchiv Lucer»: Allgemeine Abschiede, I». 27«. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. UZ. Staatsarchiv Zürich I Abschied-, IV. 171, >7N, 22«. Ebenda : Tschudische Sammlung, 77. Archive Schwvz, Solothurn, Freiburg, Basel, iSchasshauseu. Jeder Bote weiß, wie auf der römisch königlichen Majestät Mandate und Schreiben ein Tag Z" Baden gehalten ist und die königlichen Näthe allda ihre schon früher auf Tagen gestellten Begehren erneuert haben, daß wir nämlich mit dem römischen König eine Vereinung annehmen, auch ihm 6000 Knechte unter unfern Pannern oder Freiknechte zum Romzug geben, auch die Unfern aus dem Dienst des Königs von Frau^ reich abfordern möchten. Worauf wir uns zum Besten der ergangenen Schmachworte gegen ihnen entschuldigt und sie gebeten haben, uns auch beim König zu verantworten. Ueber ihre Begehren aber haben u»r beschlossen, an die Obrigkeiten zu berichten und auf einem deßhalb nach Schaffhausen auf Sonntag vor der Auffahrt (9. Mai) angesetzten Tag Antwort zu geben. I». Den Knechten in Frankreich ist geschrieben, sie sollen sich wider den Stuhl zu Rom oder wider das heilige römische Reich nicht führen lassen, wohin st^ außerdem der König führen wolle, nach Laut des zu Lucern gemachten Abschieds, dahin sollen sie ihm foig^ bis auf unsere weitere Unterrichtung. v. Der französische Bote hat versichert, sein König werde uust^' Knechte weder gegen den heiligen Stuhl zu Rom noch gegen das römische Reich brauchen, gegentheils lvc»» Jemand anders sich gegen den hl. Stuhl erheben wollte, so würde er als christlicher König in allen Treueil st 1 dem widersetzen. Auch sei ihm nie eingefallen, die kaiserliche Krone an sich zu nehmen. Er, der GesandG anerbiete sich, in unserm Lande zu bleiben, damit wir, wenn der König wider seine Versicherung handle mit ihm thun mögen nach unserm Gefallen. «I. Auf nächsten Sonntag Misericordia (18. April) sollen ÄotG von Bern, Lucern und Solothurn zu Basel sein. Basel verlangt von Bern den Doctor Thüring und den Vendrich Wyler, von Lucern den Schultheißen Bramberg, von Solothurn den Schultheißen 60"' rader. Darauf ist beschlossen, es soll auch denen von Mühlhauscn zu diesem Tag verkündet werden, dast April 1507. 369 sie mit Hans Ulrich von Pfirt dahin kommen, wo dann die obgenannten Boten ihren Span zu schlichten suchen werden. «. Der Pensionen und Reisläufer wegen ist geredet, daß eS sich doch nicht schicken würde, von der Ordnung, wie nur die beschworeil, abzugehen, indem es beim gemeinen Mann Sorge und Unruhe erwecken würde, auch etliche Orte gern dabei bleiben; da aber anderer Orte Boten keinen Befehl haben und voch andere es bei ihren früher gegebenen Antworten bewenden lassen wollen, so ist man übereingekommen, die Sache nochmals heimzubringeil und auf der Jahrrechnung zu Baden endlich zu antworten, damit dieses Geschäft einmal zum Beschluß komme, l. Zürich und Glarus solleil Boten nach Chur und zu den drei binden schickeil und uns verantworten, da wir vernommen, sie haben Verdrießen, daß ihnen zum Zug nach Mailand ,licht auch etile Anzahl Knechte aufgelegt sei. Zu k», v. Diese Artikel finden sich weitläufiger im Zürcher Abschied IV. 174, 226 : Von römisch königlicher Majestät sind an uns Eidgenossen und andere Reichsstände Mandate ergangen, worin gemeldet wird, der König von Frankreich stehe mit den Eidgenossen in ernstlicher Unterhandlung um einige tausend Knechte zur Hülfe gegen Ungehorsame, namentlich gegen die von Genua, und es sei seine Absicht, Genua und andere Städte in Italien, die dem römischen Reiche unmittelbar angehören, auch den heiligen Vater, in seine Gewalt zu bringen, damit dieser ihm die kaiserliche Krone zum Nachtheil deutscher Nation verleihe, wir hätten ihm auch zu diesem ungerechten Vorhaben unsere Knechte bewilligt und zugesagt, doch hoffe der römische König, wir Eidgenossen werden als ewige und natürliche Freunde des heiligen Reichs und des christlichen Glaubens solchem Vorhaben nicht Vorschub leisten, sondern eher zu dessen Verhinderung beitragen u. s. w. Deßhalb hat uns der römische König einen Tag angesetzt auf Freitag in der Osterwoche hier zu Baden bei seinen Rathen zu sein. Auf diesem Tage sind nun also als königliche Boten erschienen Herr Ulrich Graf zu Montfort, Christoph, Herr zu Limpurg, Vogt zu Nellenburg und Doctor Johannes Schad, welche nach Entbietung des königlichen Grußes angebracht haben, sie haben auf vergangenen Tagen zu Einsiedeln um eine Vereinung geworben, da sei auf der heiligen drei Könige Tag nach Baden Tag gesetzt worden, hier habe man ihnen erklärt, da die Vereinung mit Frankreich noch nicht ausgelaufen sei, so wolle man die Sache einstweilen ruhen lassen, doch wolle wan an die Obrigkeiten berichten und deren Meinung auf den Tag Reminiscere, der zu Baden sein sollte, dem Bischof von Constanz schreiben. Nun sei aber weder dem Bischof, noch königlicher Majestät eine Antwort geworden, weßhalb letztere diesen Tag angesetzt habe, um die Antwort zu empfangen. Die königlichen Boten erneuern das Begehren, wir möchten mit dem römischen König und dessen Enkel die besprochene Vereinung annehmen, dem König die 6000 Mann unter unfern Pannern oder als Freiknechte auf seinen Sold zum Romzug geben, wogegen der König uns die Provision verspreche und versichern wolle, die wir von Frankreich hätten, wit dem fernern Begehren, daß wir unsere in französischem Dienst befindlichen Knechte abfordern möchten, da der vom König von Frankreich projectirte Zug gegen das heilige Reich und dessen Verwandte gehen. — Auf diese Anbringen haben wir der römisch königlichen Botschaft geantwortet: Unsere Vorfahren haben sich jeweilen als Glieder und Verwandte des heiligen Reichs gehalten und in den Burgunderkriegen und vorher und seither römischen Kaisern und Königen Ehre, Unterthänigkeit und Gehorsam erwiesen, auch niemals ungerechte und unchristliche Handlungen gefördert; in deren Fußstapfen wollen wir treten und alles fördern helfen, was zu Frieden und Einigkeit gedeihen mag. Nach unserer Pflicht und Ehre haben wir nicht anders gekonnt, als dem König von Frankreich unsere Knechte, die er nach Laut der noch in Kräften stehenden Vereinung verlangte, zu schicken, doch sei das nicht dem heiligen Stuhl zum Trotz oder Leid geschehen, haben wir auch unsern Hauptleuten, Räthcn und Knechten, sowohl bei ihrem Auszug gesagt, als vom vergangenen Tag zu Luccrn geschrieben, daß sie eher wieder heimziehen als sich gegen den heiligen Stuhl und das heilige römische Reich brauchen lassen sollen, wollen auch, falls es gewünscht werde, ihnen neuerdings in diesem Sinne schreiben. Die franzosischen Boten, die wir 47 370 April 1507. einvernommen, sagen uns aber entschieden, die Knechte sollen nicht solchergestalt gebraucht werden, ihr König begehre auch dem heiligen Stuhl und dem römischen Reich keinen Schaden zu thun, sondern nach seinem Titel als christlicher König sie zu schirmen; auch habe er nie daran gedacht, die kaiserliche Krone an sich zu nehmen oder sie der deutschen Nation zu entreißen, wozu auch wir Eidgenossen niemals Hand bieten würden. Deßhalb sei nicht nothwendig, die Knechte abzufordern; die römisch königlichen Boten möchten uns daher bei ihrem Herrn und sonst entschuldigen und verantworten. Die Werbung der Vereinung und der 6000 Knechte wegen, wolle man wegen Nichtübereinstimmung der Instructionen nochmals heimbringen, weßhalb mit Zustimmung der römisch königlichen Räthe ein anderer Tag für diesen Gegenstand festgesetzt wird nach Schaffhausen auf Sonntag vor der Auffahrt (9. Mai). Nach solcher Antwort haben die römisch königlichen Boten abermals die Abforderung der Knechte aus dem französischen Dienst verlangt, wir aber haben es bei unserer Antwort bleiben lassen, doch so, daß wir auch dieses Begehren heimbringen wollen. Actum Sonntag Quasimodogeniti Anno vij° zu Baden im Argau. t fehlt im Lucerner-, Berner- und Solothurner Exemplar. «I, t fehlen im Schwyzer- und Freiburger Exemplar. Die Tschudische Sammlung enthält nur », 1», v. 4307, 6. Mm (Donstag nach Philippi und Jacobi). Staatsarchiv Bcr». Bern und Freiburg beurkunden nach vorgenommenem Untersuch an Ort und Stelle die Märchen zwischen der gemeinsamen Herrschaft Murten und der bernischen Herrschaft Bibern, welche Bern von denen von AÄ' pingen von Freiburg und Jacob und Niclaus Tschachtels von Murten käuflich an sich gebracht hatte, beso>n ders „bp Vlmitz ober, von einer Bibern zu der andern." Pergamentene Urkunde mit anhängendem Siegel der beiden Städte. T7T Bern. 4 307, 10. Mai (Montag vor der Auffahrt). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, lt. US, Bern, Freiburg und Solothurn vermitteln eine freundliche Tagleistung in Sachen des Markgrafen vo» Neuenburg und der Stadt Biel, betreffend die Anstände wegen der Herrschaft Usiez. T7S. Schaphausen. 431)7, 10. Mai (Montag vor der Auffahrt Christi). Staatsarchiv Lucer»: Allgemeine Abschiede, v. 278. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. >7S, 180. Ebenda: Tschudische Sammlung, »> Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 128. Archiv- Solothurn, Hreiburg, Basel, Schaffhausen. Bezüglich der Streitigkeiten über geistliche und weltliche Sachen zwischen dem Gotteshaus St. Galle" und der Stadt St. Gallen ist erkennt, sofern die Boten der IV Orte, die jetzt darin arbeiten, dieselbe" Mai 1507. 371 nicht vergleichen können, so soll auf dem Tag zu Baden weiter davon geredet werden. ?». Hans von Baldegg hat eine lauge Schrift au gemeine Eidgenossen erlassen und darin Ersatz für Schenkenberg und Erstattung der 1000 Gulden ihm abgenommenen Schatzgeldes verlangt und darüber Recht dargeschlagen vor gemeinen Eidgenossen oder jedem Ort insbesondere, mit Erinnerung, daß er schon früher in diesem Sinne geschrieben, darauf nie Antwort erhalten habe. Darauf hat mau ihm schriftlich geantwortet, die Boten seien seinethalb ^ut keinem Befehl abgefertigt, wissen ihm auch keine Antwort zu geben, wollen aber seine Sache an ihre "dern bringen. Was diese antworten werden, wissen die Boten nicht, möchten ihm aber rathen, seine eingegangene Verpflichtung zu bedenken und sie unbehelligt zu lassen. «. Die von Baden werden augewiesen, in der Sache des Decans und Capitels zu Zurzach still zu stehen bis zur Jahrrechnung und da von den Eidgenossen dießfällige Befehle zu erwarten. «I. Auf Dienstag in den Pfingstfeiertagen (25. Mai) soll jedes der Orte, denen das Thurgau angehört, seine Botschaft zu Frauenfeld haben, der Irrungen wegen, die gegenwärtig daselbst zwischen Prälaten, Edelleuten und der Obrigkeit im Thurgau walten, etlicher Gerichte »ud der Wildbäune wegen. Der Tag hätte auf letzten Montag stattfinden sollen; es hatte aber Niemand außer Zürich seine Botschaft da. «?. Der Vogt zu Sargaus soll unfern Eidgenossen von Glarus Blas- daige, Hämmer und anderes Schmiedewerkzeug leihen und dasselbe in Verzeichnis) nehmen. Die von Glarus sollen es bis St. Gallentag wieder zurückerstatten, l. Zu dein Bau des Gotteshauses Wettingen sind verordnet Boten von Zürich, Bern, Lucern und Unterwalden. K'. .Auf diesem Tag sind erschienen der römisch königlichen Majestät Näthe, Herr Georg, erwählter Bischof zu Trient, Herr Ulrich, Graf zu Montfort, Herr Etzprian von Serentin, Kanzler, Herr Hans von Königseck, Ritter, Vogt zu Feldkirch, Doctor Johannes Schad "ud Hans von Landenberg und haben auf ihre auf dem Tag zu Baden gethanen Anbringen Antwort begehrt, dieselbe lautete folgendermaßen: 1. Der Vereinnng wegen können wir nicht der Ansicht sein, daß dieselbe unsererseits mit Fug eingegangen werden könne, so lang die französische Vereinung noch andauere. Da ober diese uun bald zu Ende gehe, so möge, wenn sie einmal ausgelaufen, der römische König sein Begehren Beuern, man werde alsdann nicht ermangeln, ziemliche und gebührliche Antwort zu geben. 2. Der ^»echte wegen, die jetzt in der Lombardei sind: Denen haben wir von diesem Tage eilends einen Boten 0üt unserm offenen Brief gesendet und ihnen so hoch wir mögen bei ihren Pflichten geboten, sofort heraus ö" ziehen und nicht länger in Dienst und Sold des Königs von Frankreich zu bleiben. Durch denselben ^°ten sei dem König von Frankreich geschrieben, daß er sie nicht aufhalte, sondern unverhindert heimziehen "lle. Endlich haben wir auch jedem Tagesboten in Abschied gegeben, daß die Ungehorsamen, die den ienst des Königs von Frankreich nicht also verließen, bestraft werden sollen. 3. Des Nomzugs wegen Cheine uns, es werde damit nicht große Eile haben, da uun die Hitze eintrete und täglich größer werde. ^u aber einmal derselbe wirklich vor sich gehen soll, so möge der König seine Botschaft zu uns senden ^ uns eröffnen, in welcher Weise der Zug vorgenommen werde und was der Sold unserer Leute sein ^>rde; Mr werdeil dannzumal geziemend antworten. 4. Endlich habeil wir uns gegenüber den in der ätzten Schrift des römischen Kölligs enthalteneil Zumuthungen, als wollten wir dein heiligen Reich unge- ^sain oder widerwärtig sein, verantwortet mit der Erklärung, daß wir nicht dafür geachtet werden wollen, haben im burgundischen Krieg und anderswo dem Reiche ebenso nützlich gedient, als „ander des Richs ""vertanen" und wollen es auch fürderhin thuu. I». Einer Botschaft der Churfürsten, Fürsten und Stände ^ Reiches, die jetzt zu Constanz versammelt sind, bestehend aus dein mainzlschen Hofmeister Thomas Rüdt Kallenberg, Jtelwolf von Stein, Ritter, Peter Uffsatz, Propst zu Bamberg, Domherrn lind Custer zu 372 Mai 1507. Würzburg, Hans von Emmershofen und Johann Hinnen, genannt Mor, Schultheiß zu Frankfurt, welche ebenfalls begehrt hat, daß wir die Unsrigen beförderlich aus der Lombardei Heimrufen und anweisen, nicht weiter gegen der königlichen Majestät Anhänger und des Reiches Angehörige zu streiten, ist dießfalls die gleiche Antwort gegeben worden, wie den königlichen Rüthen. Man hat sie auch gebeten, uns gegen den Ständen des Reichs zu verantworten, i. Die Appenzeller sollen alle die Ihrigen bei Strafe aus der Lombardei Heimrufen. It.» Doctor Morosini aus Mailand ist als Bote des Königs von Frankreich vor uns erschienen und hat mit vielen Worten erzählt, aus welchen Ursachen der König von Frankreich gegen Genua gezogen fei; ferner erkläre der König, er fei nie Willens gewesen, dem römischen Reich oder der Kaiserkrone nachzustellen, er erbiete sich, mit uns in Vereinung zu bleiben und uns allezeit besondere Gnade zu erweisen. Endlich hat er uns gebeten, ihm zu entdecken, in was für Unterhandlungen wir gegenwärtig mit dem römischen Könige stehen. Darauf ist ihm mit vielen guten Worten geantwortet: „Wir gönnen königlicher Majestät aller krön vnd vil gutz, wellen vns ouch allzit gen dero halten in guter Hoffnung, sin gnaden werde von vns wol benügen vnd bedungkte vns vil notturftiger sin, sich des Römischen Richs halb zu verantwurten vor den stenden des Richs, so jetz zu Costenz sind, denn vor vns. Das ouch vns gepürt oder zimpt, das so wir mit Römisch königlicher Majestät oder andern lüten zu handeln haben, das Jederman zu offenen D nit vnser bruch, vnd In daruf gebeten, das im besten zu vermerken, mit vil mer Worten, als dann jeder bot das wol waiß." »—t fehlen im Solothurner- und Freiburger Exemplar. Basel datirt den Abschied Sonntag vor ^.seon- 810IU8. Zu e? 2. Der Brief an die Knechte, ck. ck. Schaffhausen 13. Mai (vff der hl. vffarttag anno vij), findet sich im Zürcher Abschied IV. 176, in der Tschudischen Sammlung 78 a, abgedruckt beiZellweger, Appenzeller Urkunde» Nr. 646. Ein anderes Exemplar dieses Abschieds in der Tschudischen Sammlung (wie es scheint für den Äbt von St. Gallen bestimmt,.da statt t es da heißt, der Abt von St. Gallen soll die Seinigen aus der Lombardei Heimrufen) hat am Schluß der Verhandlung mit den römischköniglichen! Gesandten und den Churfürsten noch den Zusatz: „Disem Abscheid allem nach so haben sich gemein Eidgnossen bewilliget, zu kö. Mab „persönlich gen Constanz zu ritten. Actum zu Schaffhausen ixsa ckis asoonsiorcks ckomini anno «optima. Darauf folgt (78 ck.) ein Namensverzeichniß der Hauptleute und Söldner des Abts von St. Gallen, »ach den Ortschaften geordnet (152 an der Zahl), welche dem König von Frankreich zugeschickt worden waren und aw Schluß die Notiz: „Item vff Sonntag, was sant Marxtag im xv° vnd vij Jar zugent die vorlender an Jenow^ „berg vnd gewonnent den mit der hilf gotz, deßglich morn am Mentag schlugen die Jenower aber ab dem berg „vnd jagtent sp bis gen Jenow in die statt. Do ergabent die Jenoweser sich aim küng von Frankrich vnd zugtM „die venst) widerumb heim vnd Nemlich so kam des gotzhus Sant Gallen venlin widerum gen Wil an Sontag „vorm Heilgen Pfingsttag im obgen. Jar." Mai 1507. 373 T74 Constanz. 4Z07, 18. bis 22. Mai (in der Wuchm vor Pfingsten).. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung. 7V. Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede. Ii. 281. Staatsarchiv Ver»! Allgemeine Eidgenössische Abschiede. Ii. 125. Archive Arciburg. Basel. tt. Auf dem Tag zu Baden soll man Antwort geben in Betreff der „Verwandten", ebenso in Betreff Landgerichts im Thurgau. 4». Jeder Bote weiß zu berichten, mit welcher Ehre die königliche Majestät uns hat empfangen lassen, auch in Gegenwart aller Churfttrsten, Grafen und Stände des hl. Reichs persönlich Unt uns gesprochen und uns gedankt hat, daß wir zu ihr gekommen seien, mit Anerbieten, solches nicht zu vergessen. «. Weiter hat der König gemeldet, er habe durch seine Gesandten auf dem Tag zu Schaffhausen erfahren, daß wir unsere Zuzüger zum König von Frankreich wieder heimgerufen, woran er großes Gefallen Hube, wiM er noch Einiges über die Angriffe des französischen Königs auf das hl. römische Reich bemerkte. Ferner erklärt der König, es sei sein ganzer Wille, die kaiserliche Krone zu empfangen, damit deutscher Nation ihr löbliches Herkommen nicht entzogen werde, mit dem Begehreu, die Eidgenossen möchten sich dabei ^weisen, wie ihre Altvordern auch gethan und wie er zu ihnen das beste Vertrauen habe. «. Das gleiche ^ auch von allen Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs begehrt und darauf geantwortet worden im ^iuue des Abschieds von Schaffhausen. 4'. „So ist demnach durch K. M. vnd des Hailigen richs anwälten nüt vns geredt, dz die notdurft tütscher nacion, des Hailigen richs vnd zu voran gotz lob vnd ere ervordre, ^ wir mit den stenden des Hailigen richs vnd die selben mit vns in soliche gestalt vnd mittel bracht, damit stid vnd ruw K. M., dem hailgen rich vnd vns allen behandthabt werde. Daruß ist erfunden, dz sich M, mit allem vnd ganzen ernst darin genaigt vnd müntlich geredt hat, wir söllen gut küugesch sin, so ^ell er vast ain guter aidgnoß sin, vnd demnach ain vergriff durch sy in geschrift beschechen vnd als der Schärt, er vast geendt vnd zuletzt dergestalt vffgeschriben wie dz die Copp, dero jeder pot aine hat, anzöigt, ^uff autwurt zu geben zu tagen als hernach stat, nämlich Sonntag nach vnsers Herrn sronlichnamstag, vuchtz zu Zürich an der Herberg zesind vnd mit so vollem Gewalt zecrschinen, wie sich dz zu gutem belaitung ^ sriden vnd ruwen wirt gebüren." Den eidgenössischen Voten ist hier auch gesagt worden, daß Nußbaumer Andere für Frankreich Knechte werben; das würde angesichts der Verhandlungen dieses Tages schwer ^ unleidlich sein. Deßhalb soll das jeder Bote an seine Obern bringen und dem Landvogt im Thurgau, Vggt zu Rheineck und Andern soll geschrieben, den Boten von Appenzell und St. Gallen gesagt werden, kß solches Geläuf bei Strafe an Leib und Gut verboten und insonderheit auf den Nußbaumer uud Andere ^gleichen Acht bestellt und kein Auszug ohne der Eidgenossen Wissen und Willen zugelassen werde, indem kraus ein Landkrieg und innere Unruhe entstehen könnte. K. „Als auf Heger Römischer küngklicher M. ^ksers allergnedigsten Herrn gemainer Aidgenoßschaft Sandtboten von Stetten vnd lendern jetz auf dem tag ^ schaffhausen beyennandern verschinen sind, haben dieselben Sandtpoten seiner K. M. auf Jr beger Antwurt S^ru, darab die K. M. gnedig geuallen hat. Sagt Inen darauf gnedigeu dank. Darauf sein königl. M. ^ sürter her gen Costenz eruordert vud durch sich selbs vnd des Reichs Steude mit Inen eins getrewen ^'tragshalb handeln lassen hat, daz aber die selben Sandtbotten wider hinder sich an Jr Obern zu bringen ^geuomen vnd darauf disen abschaid von seiner künigklichen Maiestat empfangen haben, dz Sy auf Sonntag kch b Eristi uechstkünstig zu nacht zu Zürich in der Stat an der Herberg sein vnd morgens darnach 374 Mai 1507. Jr K. M. Reten auf den gemelten Abschaid entlich antwurt on wider hinder sich bringen geben vnd sich darinn dermassen halten wellen, als sich die K. M. zu Inen genzlich vnd vngezweifelt verstehen vnd si) seiner M., dem heiligen Reiche vnd teutscher Nacion zetund schuldig sein. — Darneben hat küngkliche Majestät gemelten Santboten allerley beswerung vnd mangel, so Jr vom Küngvon Frankrich begegnet, durch seinen aigen unindt angezaigt, Inhalt einer schrift, so Jr Maiestat der Aidgnosschaft bald zuschicken wirbt, vnd darin desselben künigs listigkait vnd geuerd, bishar gegen Jr gebraucht, berüren lassen. — Ferner hat Jr Majestät den gemelten Aidgenossen zugesagt, wann sy Jr Majestät in Dienst im Nomzug brauchen wirdet, daz dieselb Jr jeden: fünfthalben gülden eins Monads geben vnd st) sonst mit emptern vnd Dupelsolden halten welle, wie gewonlich ist, vnd solichen Sold ansahen zu geben im Land der Aidgenosschaft oder N verwandten. K. M. hat sich ouch gegen gemeiner Eydgenosschaft genedigklich erpotten, Sy als Römische Künig zu handthaben, auch bey Jreu freyhaiten, altem herkumen vnd guten gewonhaiten beleiben zu laste" vnd Inen die zu confirmiren vnd bestettigen, auch Sy vor gemalt beschirmen. Inen zu hilf zu komm vnd alles sein vermögen zu Inen zu setzen vnd, wo es die notturft vordert, selbs persönlich zu Inen zu komen vnd Sy nit zu verlassen. — Wie sich dann die küngklich Majestät des Camergerichts halb gegen gemeine Eydgenosschaft erbotten Hab, wais ein yegklicher bot seinen Herren wol zu sagen." I». „Wir die gemain Aydtgnosschaft von Stetten vnd lendern bekennen mit diser geschrift, als wir dann on alles mittel dein Hailigen Römischen Riche zugehörig sind, von wellichem wir och nit zu kommen billichen willen haben, sonder bi solichem wir, wie vnser altfordern, vfrecht bliben wölken vnd dem zu gut, och erlichen enthalt tütscher nacion, got dem Allmächtigen zu lob, meruug frids, ruweu vnd genießung, mit dem allerdurchlüchtigistev/ großmächtigesten, vnüberwundtlichesten fürsten vnd Herrn, her Maximilian, Römischer küng, vnserm aller- gnedigisten Herrn, och Jr. M. Nachfolger an dem riche, den kurfürsten, fürsten vnd Stenden vermeltz richö vns diser nachfolgenden Aynung verfangen haben: Zum ersten das wir all für vns vnd visier nachkome" gemain viid sonderlich derselben K. M. vnd dein hailigem Röm. Riche aichangeii vnd demselben int wider- wertig sin wellen, noch jemand, der sollichs zu thund viiderstund, Hilst, bistand noch mihang bewiseii, sonder dem, wa dz durch vnser land oder lüt zuthund wurde fürgenomen, widerstand, vnd och vff den hastige" Still zu Roin, des K. M. viid dz hailig rich oberster Vogt viid schirmherr ist, als gut Cristenlilt ain g"^ vffsechen haben, wider denselben nicht thun noch zu haudlen vnd dz den vnsern zuthun dehaiiiswegs gestattne"' Darzu Jr K. M. die kaiserlichen Krön, doch vff Jr Majestät viid des richs cost viid versoldung zu verlangen getrttwlichen verhelffen, wie sich dz alles vnser eren viid pflichten nach gepürt, alles trüwlich v"'' ungfarlich. — Es sölle ouch zwischent dem Hailigen riche vnd des verwandten, vns vnd vnsern verwandte" gute nachpurschaft und gemainschaft mit getrüwem Handel viid wandel, kouff viid verkaufst gepnicht werdet alles oii besorg libs viid guts, wie das ains jedeii tails vnd der sinen notdurft erfordert. — Disen Vertrag wollen wir och bi guten trüwen vffrecht vnd stät halten, dem anhangen vnd genug thun, dann och vnl^ allergnedigister Herr, der Römisch Kling, Kurfürsten, Fürsten viid Stende des Hailigen richs vns zugest^ haben, dabi gnediglich bliben zu lausten, ouch vns zu haudthabeu, zeschützen viid zeschirmeu, wie ander de^ Hailigen Richs viid tütscher Nacion vnderton viid verwandten. Alles trüwlich vnd vngefarlich. Vnd d^ zu Vrkuiid w. Actiim zu Costenz in der Wuchen vor Pfingsten anno :c. xv° vij." Der Abschied in der Tschudischcn Sammlimg ist vollständig, der Lucerner Allgemeine Abschied v enthe^ nur die Verhandlung Dieses scheint der eigentliche Abschied zu sein, der den Boten mitgegeben wurde, I'' der demselben beigefügte Vertragsentwurf. Das Exemplar der Tschudischen Sammlung führt dann noch Mai 1507. 375 Verzeichniß der geistlichen und weltlichen Fürsten an, die auf dem Reichstag zu Constanz gegenwärtig waren: Die päpstliche Botschaft, der Bischof von Mainz, die Botschaft des Bischofs von Cöln, diejenige des Bischofs von Salzburg, die Bischöfe von Trier, Maidburg, Würzburg, Eichstädt, Bamberg, Freising, Straßburg, Basel, Augsburg, Constanz, Gurk, Wallis, Chur, Trient, Speier. Weltliche Fürsten: Der römische König, Herzog Friedrich von Braunschweig, Herzog Georg von Sachsen, der Herzoge Friedrich und Hans von Sachsen Wartmann, Markgraf Casimir von Brandenburg, Herzog Ulrich von Württemberg, Herzog von Mächelburg (Mecklenburg?), Herzog Albrechts von München Wartmann, des alten Pfalzgrafen Botschaft, Herzog Friedrich und sein Bruder, Söhne des alten Markgrafen (von Baden), die Botschaft des Königs von Fraukreich: „Die ist gefangen in der Propsty; etwer meint, die werde gericht"; Botschaften der Eidgenossen, der Venediger, der Weißrussen, des schwäbischen Bundes, von dem Niderland; Herzog Georg aus Schlesien. Im Freiburger Abschied ist die Verhandlung s offenbar unrichtig dem Schaffhauser Abschied vom 10. Mai nachgetragen. Der Berner Abschied enthält nur I» ohne Datum. Der Entwurf der königlichen Bestätigung der Privilegien der Eidgenossen lautet folgendermaßen : „Wir Maximilian, v. G. G. Römischer küng, zu allen Zeiten Merer des Richs u. s. w. bekennen vnd tun kund offen mit disem brief allen denen, so In ansechend oder hörent lesen, das wir angesechen vnd betrachtet haben manigfaltig trüw, vnverdroßen nützlich vnd willig dienst, die vns vnd vnsern Vorfaren am rich die ersamen vnsern vnd des Richs lieben getrüwen gemein Eidgnoschaft des großen punds obertütscher landen von Stetten vnd lendern oft vnd dick getan habent, täglich tund vnd fürbas zu tun allzit willig sind vnd ouch vß bewegnuß sonderlicher gnad, so wir zu derselben gemeinen Eidgnoschaft vnd allen Iren Verwandten allweg gehapt vnd noch habent vnd darum mit wolbedachtem mut vnd gutem rat vnser vnd des Richs fürsten, grasen, Herren vnd getrüwen, ouch vß vnser künglichen machtvollkomenheit vnd mit rechtem wissen die obgemelt gemein Eidgnoschaft, nämlich Zürich, Bern, Lutzern, Vri, Swiz, Vnderwalden ob vnd nid dem Kernwald, Zug mit sampt dem vßern ampt, so darzu gehört, Glans, Basel, Friburg, Solothurn vnd Schaffhusen mit sampt Iren ewigen pundgenossen, ouch alle die, so Inen diser Zit zu versprechen stand, gefryet vnd begnadet haben, fryen vnd begnaden si ouch von Römischer künglicher Machtvollkomenheit, meinend, setzend, ordnend vnd wöllend mit disem gegenwärtigen künglichen gesetzt in kraft diß briefs, also das niemand fürbasser ewenklich, in welicher Kron vnd wirden Er oder bie syen, si die obgenanten gemein Eidgnoschaft oder einich Statt oder land oder Jr burger vnd hindersaßen, samentlich oder sunderlich, fürtriben, vordern, Häuschen, laden, ansprechen, beclagen, vrteilen oder ächten soll oder wäg vmb dheinerlei fach, getat noch Zuspruch, si sie peenlich, bürgerlich oder vermisched oder wie sy genampt sind oder möchten werden, für vnser künglich Cammer, Hofgericht oder an dem landgericht zu Rotwil, noch an deHein andern landgerichten oder gerichten, wo die gelegen oder wie sy genampt sind, sonder wer zu den obbemelten gemeinen Eidgnossen einicher Statt oder land derselben Eidgnoschaft oder den Iren oder die Inen diser zit zu versprechen stand, Jr einem oder mer, es syen man oder wib, zu sprechen, zu clagen, vordrung hett oder gewunn, vor den ordenlichen Enden vnd gerichten, da dann der oder die, so also angesprochen werden, seßhaft ist oder sind, ouch nach Jrem gebruch vnd gewonheit vnd das Recht derselben suchen, vordern vnd nemen vnd niendert anderswo. Vff das so gebietten wir allen vnd jetlichen fürsten, geistlichen vnd weltlichen, Grafen, fryen Herren, Gittern, knechten, AmptMen, Burgermeistern, Schöffen, Schultheißen, Räten vnd gemeinden, vnsern, Camer- vnd Hofrichter, ouch dem landrichter zu Rotwil, ouch allen denen, so in vnsrer Camer, Hofgericht oder den landgerichten zu dem Rechten sitzend vnd vrteil sprechen, die jctzo sind oder in künftigen zitcn sin werden, vnsern vnd bes Aichs lieben getrüwen, ernstlich vnd vestenklich von Röin. küngl. Machtvolkomenheit mit disem brieff, bi vnsern vnd des Richs hulden, das si fürbaser mer ewenklich die obgemelt gemein Eidgnoschaft, noch sonder landt noch Stett obbestimpt, noch Jr burger noch die Iren vnd die Inen zu versprechen standt, eim oder mer, man oder vub, für die egedachten vnser Camer- oder Hofgericht, landgericht oder andere gericht heischen, laden, hintriben» 376 Mai 1507. vordem, noch dhein vrteil ober Jr lib noch Jr guter sprechen, urteilen, procediren oder in die Acht tun noch zu gefallen sin erkennen füllen noch mögen in deHein wis. Vnd ob das geschäch wider vnd über des obgeschriben unser gnadgesetz vnd gegeben fryheit, vernichten, entkreften, nemen vnd tun wir die ab, setz alsdann mit rechtem wissen vnd von Röm. k. Machtvolkomenheit in craft diser unserer gnadsetzung vnd ordnung, alle schuld, ladung, heischung, vordrung, vrteil vnd die acht vnd auch die Ansprach. Wir setzen, ordnen, lütern, erkleren ouch vs> küngl. Machtvolkomenheit, dz die, so also fürgeheischen oder geladen, nit gepunden, pflichtig noch schuldig sin füllen, an denselben Enden zu erschinen, sondern ob ützit ober Jr lib oder guter geurteilt wurde, dz dann dieselben proceß, urteilen vnd Handlungen vntogenlich vnd vncreftig in allen Iren Meinungen, begriffungen, puncten vnd artikeln, wie die da komen, gefelt, geben vnd geurteilt sind, nichtlich vnd craftlos heißen vnd sin, also dz die samentlich vnd sonders, es syend Vor- ander- oder Endurteile, proceß oder Handlungen, der obgemelten gemein Eidgnoschast dero Stetten vnd lendern, allen den Iren vnd denen so Inen diser Zit zu versprechen stand, unschädlich, unverletzlich vnd vnbeschwärlich sin sollen in einich wis. Ouch haben wir den egenanten gemein Eidgnoschaft vnd jedem Ort, Statt vnd land, Jnsonders vß Röm. küngl. Machtvolkomenheit bestät vnd confirmirt, bestäten vnd confir- miren Inen all vnd jetlich Jr brieff, Privilegien, recht, gnad, fryheiten, gut gewonheiten vnd alt loblich Harkomen, wie sy die bishar geprucht vnd hergepracht habent. Vnd ob Jemand, wer der were, wider dies obgeschriben vnser gegeben gnad, fryheit, gesatzt vnd gebot freuenlich täte, der vnd dieselben füllen zu vnser und des hl. Richs swär Vngnad vnd darzu zu einer rechten peen hundert Mark löttigs Golds verfallen sin, als oft vnd dick er darwider tut, der halb teil vns vnd des Richs Camer vnd der ander halb teil der obbenanten gemein Eidgnoschnst oder der Statt oder dein Land, gegen der oder den, als obstet, sölichs überfaren wirdt, genzlich vnd vnablästich zu bezalen. Vnd mögen ouch dieselben Eidgnossen, so also überfaren sind, die poen mit Recht suchen vnd sölll" damit nit gefreivelt haben. Mit Vrkund diß brieffs, versigelt mit R. k. M. Jnsigel, Geben u. s. w. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, X. 182 ff. Archiv Solothurn. Im Berner Abschied folgt dieser Entwurf nach dem Abschied vom 6. Juni. Endlich findet sich in der Tschudischen Sammlung 80 eine: „Instruction, was Meister Johannes Anthow de Cribellis von Mailand, des Künigs von Frankrich Rath vnd Almuser, von wegen desselben küngs den CHM" fürsten vnd fürsten des hl. Römischen Richs, zu welchen Inn derselb küng geschikt hat, sagen soll", <1. <1. Gen»" am fünften Tag des Monats Meyen Anno M vnd im Sibcnden, 10 Seiten Folio, sehr interessant für Kenntn^ der Verhältnisse des französischen Königs zu Deutschland. Dieselbe Instruction findet sich auch im Berner Allg. Eidg. Abschied X. 133 —144. Darauf folgt eim heftige Gegenschrift gegen die Vorbringen und Umtriebe des „verdampten Münchs" Seite 144—159. Endb"/ Seite 159—171 eine articulirte Antwort der damit beauftragten römisch königlichen Räthe „vff die Artikel m^ Handlung, so der küng von Frankrich durch den Münch bei den Stenden des heiligen Richs werben hat lasse" ' T7S. Constanz. 1607, zwischm 18. und 22. Mai. Staatsarchiv Luccrn: Allgemein- Abschiede, I). SU. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. >21. Archive Solothurn, Basel, Schaffhausc». Die von St. Gallen bringen an, sie seien auf diesen Reichstag beschieden, sie fragen, was tb»"" dießfalls zu thun gebühre. Man hat ihnen gcrathen: „nach dem si Iren wandel vnd Handel eben suchen vnd brachen, das Inen wol gebüre vnd zetnnd, das si gehorsam erschinen." I». Da Appens Mai 1507. 377 vielleicht andere an der Gränze gelegene auch gern auf diese Tagleistung gekommen wären, um ihre Interessen wahrzunehmen, so ist ihnen auf ihre daherige Frage geantwortet, die königliche Majestät habe begehrt, wit den zwölf Orten zu reden und habe dieselben auch nach Schafshausen beschieden, man könne daran nichts ändern; indessen sei ihnen nicht verwehrt, uneingeladen zu erscheinen. Man will heimbringen, ob künftig bei Verhandlung von Sachen, welche, wie z. B. Kriegsläufe, gemeine Eidgenossenschaft und ihre Zugewandten berühren, die letztern dazu berufen werden sollen, wie die Orte. Alls dein Tag zu Baden soll man darüber Antwort geben. Der Kapfmann ist wieder vor der Eidgenossen Boten erschienen und hat gebeten, man möchte ihm, wie er und seine Frau schon früher auf Tagen angebracht, gegen den König (von Frankreich) m Betreff seiner Ansprache behülflich sein. Auf dem Tag zu Frauenfeld soll man sich erklären, ob, falls vom König Gesandte kämen, man mit denselben ernstlich darüber reden wolle. «Z. Wegen allerhand Sachen, bie das Landgericht und die Landvogtei im Thurgau betreffen, war auf nächsten Dienstag (25. Mai) nach Mauenfeld Tag gesetzt. Aus uothwendigen Ursachen ist nun aber dieser Tag auf Sonutag nach dorpvvis sk. Juni) verschoben. Es folgen nun noch die Artikel I»—L des vorhergehenden Abschieds, so daß anzunehmen ist, die beiden Abschiede machen eigentlich nur einen aus; sie finden sich aber in allen Exemplaren getrennt, der letzte überall ohne Jahres- und Tagesangabe unmittelbar nach dem Schaffhauser Abschied vom 10. Mai 1507. Am 13. Mai beschlossen die Eidgenossen in Schaffhausen die Absendung von Gesandten zum römischen König nach Constanz (s. die Note zum Abschied vom 10. Mai, Nr. 273 oben). Auf gleichem Tag wurde auch der Tag nach Frauenfeld auf Dienstag in den Pfingstfeiertagen gesetzt, der nun in diesem Constanzer Abschied S der „nächste Dienstag" heißt, daher fallen offenbar auch diese Verhandlungen in die Pfingstwoche, wie der vorhergehende, zum Theil die gleichen Stücke enthaltende Abschied. T7K. Züri ch. t J07, 6. Juni (Sonntags post Corporis Cllristi). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 1117. Ebenda: Tschudische Sammlung, 81. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii, 177. Archive Solothur», Basel, Schafshansc». Da der römische König, sowie auch die Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs au uns Eid- ^vossen geworben haben, der königlichen Majestät zum Nomzug behufs Erlangung der kaiserlichen Krone 6l>00 Knechte unter unfern Fahnen in ihrem Solde zuzuordnen, haben Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Unter- 'valden ob und nid dem Kermvald, Basel, Freiburg, Solothuru und Schaffhausen zugesagt, diese Hülfe ^or folgenden Bedingungen zu bewilligen: 1. Der monatliche Sold für einen Fußgänger sei auf fünfthalb Wunsche Gulden, der eines gerüsteten Reisigen für Mann und Pferd auf 10 rheinische Gl. festgesetzt, ^weilen 30 Tage sind für einen Monat zu rechnen. 2. Die erste Zahlung soll in Zürich geschehen; dahin Men Hauptlente beschieden werden, um das Geld für ihre Knechte in Empfang zu nehmen, und von Tage an, wo sie das Geld also empfangen, soll der Sold und Monat angehen. 3. Von den " I Orten der Eidgenossenschaft soll von jedem ein Hauptmann gesetzt werden. Von den Unterthanen und ^gewandten der Eidgenossenschaft soll auch aus je 200 Mann ein Hauptmann gesetzt werden. Mit Amtleuten .^ zweifachen Söldnern sollen die Truppen versehen werden, wie es in der Eidgenossenschaft gebräuchlich O 4. Es soll in guter Ordnung gemustert und alle Untreue vermieden werden. Erkrankte oder stürbe ein Knecht im Dienst, so sott sein verdienter Sold nach Marchzahl dem Hauptmann bezahlt und von 48 378 Juni 1507. diesem den Erben des Knechts ausgefolgt werden. Knechte dagegen, welche aus dem Dienst weglaufen, sollen nichts erhalten. 5. Die Priester, welche für die Begleitung der Truppen bestellt werden, sollen nach eidgenössischem Brauch zweifachen Sold erhalten, andern Priestern, die mitgehen würden, ist man nichts zu geben schuldig. 6. Die königliche Majestät soll die Knechte bestmöglich mit Speise und Proviant versehen, ihnen zu rechter Zeit die einzuschlagende Straße bezeichnen und ihnen das erforderliche Geschütz beigeben. 7. Die Knechte sollen in der Nähe der Person des Königs gehalten und nicht von einander getrennt werden. 8. Wenn die Knechte ausziehen, soll ihnen ein dreimonatlicher Sold verfallen sein, selbst wenn sie im ersten Monat wieder entlassen würden. Nach drei Monaten soll der Sold, wie absteht, einem Fußknecht 44/z, einem Reiter 10 und für ein Troßroß 5 rheinische Gl. fortgehen bis sie wieder in ihre Wohnungen kommen. 9. Auf je 20 Knechte kommt ein Saumroß, für welches monatlich 5 rheinische Gl. Sold bezahlt wird. Alle Sölde werden je im Anfang des Monats bezahlt. 10. Wenn Klagen und Irrungen entstünden, so sollen selbe durch unsere Hauptleute und Venner untersucht und beigelegt werden. 11. Wenn einem an Vieh oder Gut Schaden geschieht, z. B. wenn einem im Gefecht ein Roß erschossen wird, so soll er nicht nach Willkür sondern nach Schätzung biderber Leute, die dasselbe geseheu, Ersatz zu fordern haben. 12. Die Knechte werden ausziehen unter unserer Städte und Länder Venlein, mit weißen Kreuzen bezeichnet „als das vnser aller gewonheit je vud je ou mittel gebrucht ist." 13. „Vnd so also allenhalb hoptlüt. Venner, lütiner vnd derglich toppelsöldner gesetzt vnd geordnet, so werden dieselben darnach mit den, so k. M., ouch Kurfürsten, Fürsten vnd Stände des Richs darzu verordnet, ir besoldung halb abkommen vnd Kescheid machen, wie sich dz nach jedes geschiklichkeit, person vnd wesen vngefärlich wirt gepüren." 14. Die 6000 Mann sind folgendermaßen auszuheben verordnet: Zürich gibt 600, Bern mit Biel 650, Lucern 450, Uri 350, Schwyz 359, Ob- und Nidwaldeu (mit Napperswyl 50) 250, Zug 250, Glarus 250, Basel 350, Freiburg 350, Solo- thuru 350, Schaffhausen 150, Abt von St. Gallen 200, Appenzell 200, Stadt St. Gallen nud Rheinthal 299, Thurgau 200, Grafschaft und Stadt Baden 200, Oberland 200, Grafschaft Toggenburg 200, Bremgarten, Mellingen und die Aemter im Argau 200, Rothweil 50. Jedes Ort soll die Seinen sofort ausrüsten, mll Hauptleuten versehen und zum Aufbruch bereit halten, auch Vorsorgen, daß keine Knechte anderswohin laufein Im Berner Abschied folgt hierauf der in der Note zu Abschied 274 abgedruckte Entwurf der Privilegien- bestätigung für die XII Orte und ihre Zugewandten. T77 il r i eh. i UU7, 8. Juni (Zmstag nach Lorxoris vbnisti). Staatsarchiv Altrich: Abschiede. IV. UN». Ebenda: Tschudische Sammlung, 82. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 172. Archive Solothurn, Freiburg, Basel. Boten: Zürich. Burgermeister Röist; I. Gerold Meyer; M. Jacob Hagnauer; Ulrich Felix. Bern- Hans Rudolf von Scharnachthal, Ritter; Itr. Thüring Fricker; Caspar Wyler, Venner. Lucern. Ludwig Küng. Uri. Ammaun Im Oberdorf. Schwyz. Ammann Wagner. Unterwalden. Hans Wirz, Annnann ob dem Wald; Arnold Winkelried, Ammann nid dem Wald. Zug. Schönbrunner. Glarus. Fridolin Huser, Ammanu; Ludwig Tschudi. Basel. Peter Offenburg, Bürgermeister; Walther Harnischer. Freiburg- Niclaus von Praromann. Solothurn. Niclaus Conrad, Schultheiß; Daniel Babenberg, Altschnlth^' Schaffhausen. Hans Trüllerey, Burgermeister; Cunrad Barter, Altburgermeister. Juni 1507. 379 ». Ii: dem Streit, welcher zwischen Abt und Convent von St. Gallen und der Stadt St. Gallen wegen ungleichem Verständniß des Anlasses oder Abschieds zn Lucern gemacht, waltet, sollen die Boten, die diesen Abschied gemacht, auf St. Nlrichstag (4. Juli) zu St. Gallei? sein und entscheiden, welcher Theil Denselben gehalten habe oder nicht, „wie dann die Abredung, so der vier Ortte botten an? nechsten Zürich getan habeilt, dz anzöigt. Actum Zürich dornstags nach Medardi anno k 7'"° " Die Namen jener Boten sind: ^wu Zürich Cunrad von Kunsen; von Bern Venner Wyler; von Lucern die Schultheißen Feer, Bramberg, Sonnenberg; von Uri Ammann Jmhof; von Schwyz Ammann Gerbrecht; von llnterwalden Ammann Kretz; ^w? Zug Ammaiu? Jtten; von Glarus Vogt Landolt; von Basel Burgermeister Offenburg; voi? Solothurn Seckelmeister Ochseilbein. ?». Der Köllig voi? Frankreich hat seine Botschaft, nämlich den Bischof von ^Wux, Herrn von Rognebertin und zwei Doctoren ans diesen Tag geschickt; diese haben erstlich für die Knechte, die wir ihm jüngst zugeschickt, gedankt und gerühmt, wie wohl dieselben gedient habeil. ferner haben sie den König verantwortet in Betreff der Verunglimpfung, „dz er widerstanden haben vnd willens sin sölt, die keiserlich Krön zu empfahen vnd an sich zu bringen." Daran geschehe ihm ungütlich, habe das nie begehrt und begehre es nicht. Ferner erinnern sie an die Vereinnng, welche vor Jahreil durch de,, Cardinal voi? Ronen im Namen des Kölligs an den römischen König geworben worden lind w welcher Gestalt solches geschehen sei und daß der römische Köllig voi? ihm, den? Köllig von Frankreich, ^gehrt habe, daß er sich mit ihm gegen die Eidgenossen verbünde. Ebenso habe der König voi? Castilien, ^zherzog Philipp selig, die verabredete Heirath zuerst abgesagt und gebrocheil, indem er an den ^wlig von England um seine Tochter geworben habe. Nun wolle der römische König unter dem Verwand des Romzugs das Herzogthum Mailand erobern, das aber der König von Frankreich als sein wtitterliches Erbe mit Waffengewalt behaupten werde. Deßhalb verlange er voi? uns kraft der Ver- ^»ung, daß wir ihn? unsere Knechte zulaufen lassen. Und obschon die Vereinnng noch 20 Monate baure, so wünsche er doch sofort mit uns in Verhandlung über deren Erneuerung einzutreten. Hierauf ^ von den Boten des Tages geantwortet, sie seien dießfalls ohne Instruction und werden diese An- b^iigen ihren Obern vorlegen; inzwischen aber warne man die französische Botschaft ernstlich, ohne Wissel? Und Mlle,, der Obrigkeiten Knechte anzuwerben oder fortzuführen. Darauf haben die französischen Boten Anbringen wiederholt und erklärt, falls gegen das Herzogthum Mailand etwas mit Untreue vorkommen würde, wolle der König gegeil uns seine Ehre bewahrt haben. Unsere Knechte werden sie ^ber anwerben noch fortführen, noch solches zulassen, es sei ihnen dieses Verhalten vom König befohlen; ^ ergeben sich in unsere Strafe für den Fall, daß sie ,licht Wort hielten. «. Auf die durch eine Botest der drei Bünde in Churwalen wegen des Zolls zu Bellenz erhobene Beschwerde gegen die drei Läu- ^ Uri, Schwyz und Unterwalden wird beschlossen, die Boteii der drei Orte sollen dahin arbeiteil, daß ^ Sache freundlich beigelegt werde. Wäre das nicht möglich, so soll von einein austräglichen Recht geredet "^den. Würden die drei Länder das gefährlich verzieheil, so werden die übrigen Orte, da die drei Bünde " Churmalen nur Recht verlangen, ihnen zu einem Recht zu verhelfen trachteil. «?. Unsere Eidgenossen wl Nothweil haben durch ihre Botschaft das Begehren eröffnen lasseil, man möchte im Fall eines Ueber- ^ ^suiens mit dein römischen König und den Ständen des Reichs in Betreff des Nomzugs sie bedenken ^ vüt uns ziehen lasse». Darauf ist geantwortet, mir werdeil in diesem Fall der Stadt Nothweil ^ Äann auferlegen und selbe zu andern unserer Eidgenossenschaft Zugehörigeil ordnen, auch darauf Bedacht ^'ne», daß sie in gebührlichem Maße mit zweifachen Söldner», zweien oder dreien, versehen werden, weil 380 Juni 1507. ihr Bündniß mit uns doch noch nicht ausgelaufen sei. Wenn jedoch der König ihnen selbst auch Knechte auferlegen würde, so setze man ihnen heim, zu erwägen, ob sie eine solche doppelte Anlage ertragen mögen, v. Junker Hans von Baldegg hat abermals geschrieben wegen Schenkenberg und wegen der 1000 Gl. Schatzgeld. Man hat ihm geantwortet, die Boten dieses Tages haben über diesen Gegenstand nicht alle Instruction gehabt, daher werde mau die Sache auf die Jahrrechnung zu Baden weisen. Jeder Bote soll daher dafür sorgen, daß die Entschließung seiner Obern beförderlich den Boten auf der Jahrrechnung zu Baden zugeschrieben wgxde. i'. Die Boten, welche zur Bundesbeschwörung nach Basel geschickt werden, sollen unsere Eidgenossen von Basel freundlich bitten, den Heinrich Einfältig wieder zu begnadigen, und versuchen, ob sie ihm wieder in die Stadt und zu dem Seinen verhelfen mögen. K-. Die römisch königlichen Boten bringen unter andern Dingen vor, sie vernehmen, daß die französische Botschaft den römischen König mit allerlei erdichteten Vorgaben verunglimpfe, weßhalb sie sich veranlaßt fänden, ihren Herrn zu verantworten. Erstlich vernehmen sie, die Franzosen haben uns vorgehalten, der römische König habe bei ihrem König um ein Bündniß gegen uns geworben, als neulich zu Hagenau das Verständniß zwischen ihnen beiden beredet worden sei. Das sei Unwahrheit; umgekehrt habe der König von Frankreich ihrem Herrn mehrmals derartige Anträge gemacht und die Eidgenossen und die Venediger als Hasser alles Adels bezeichnet, zu deren Unterdrückung man sich vereinigen sollte. Der römische König sei aber niemals auf solche Anmuthungen eingegangen, sondern bleibe den Eidgenossen stets mit gnädiger Gesinnung zugethan. Ferner soll die französische Votschaft vorgeben, als hätte der römische König und dessen Sohn, König Philipp selig von Castilien, die Heirach zwischen des letztern Sohn und des Königs von Frankreich Tochter zuerst gebrochen, indem König Philipp an den König von England um dessen Tochter geworben habe. Die Sache sei aber so: Das französiD Parlament habe dem König von Frankreich vorgestellt, das Herzogthum Mailand, die Bretagne und andeck Landschaften fallen von der Krone Frankreich, wenn seine Tochter den Sohn König Philipps heiratl/, weßhalb der König gebeten wurde, seine Tochter dem Delphin zu vermählen, damit jene Landschaften ^ der französischen Krone bleiben, was auch geschehen sei. Daraus möge man merken, wer das Heirathsv^' sprechen gehalten habe und wer nicht. Wohl sei König Philipp beim König von England gewesen, aber mätz um eine Heirath zwischen dessen Tochter und seinem Sohn einzuleiten, sondern um anderer Geschäfte wiM' Weiter behaupten die französischen Boten mit Unwahrheit, daß das Herzogthum Mailand ihrem König kratz Erbrechts zugehöre. Jedermann wisse, daß Reichslehen dem Mannsstamme, nicht weiblichen Personen fallen und als der Vater der Mutter des Königs von Frankreich, Herzog Philipp von Mailand, gcstor^ so sei das Herzogthum dem Reiche heimgefallen und wohl durch Herzog Ludwigen, der noch in FrankreG gefangen gehalten werde, versehen, demselben aber von Kaiser Friedrich niemals geliehen worden. Und a der gegenwärtige .König von Frankreich den Herzog Ludwig gefangen genommen und das Herzogth"^ in seine Gewalt gebracht habe, habe er den Cardinal von Ronen zum römischen König gesendet, Begehren, derselbe möge ihm das Herzogthum zu Lehen verleihen, da doch eine Heirath zwischen Kön'g Philipps Sohn und seiner, des Königs von Frankreich, Tochter beredet wäre und demzufolge das Herzog thum Mailand mit andern erblichen Landen dieser Tochter an des römischen Königs Enkel fallen Darauf habe der römische König die Belehnung ertheilt mit dem lautern Vorbehalt, daß, falls die Heb'^ sich zerschlüge, auch die Belehnung keine Kraft haben soll. Deßhalb sei auch die Belehnung, sobald do König von Frankreich seine Tochter dem Delphin gab, dahin gefallen, was auch dieser selbst durch die schaft, die er zum römischen König nach Steiermark gesendet, anerkannt habe mit dem Begehren, ihm Juni 1507. 381 Herzogthum von Neuem zu leihen, was aber der römische König verweigert habe. Endlich sollen auch die französischen Boten sich vor uns über die großen Rüstungen des römischen Königs zu seinem Nomzug beschwert haben, während doch ihr König dazu helfen wollte, wenn der Zug in der Weise, wie derjenige Kaiser Friedrichs III. vorgenommen würde; da man aber wisse, welche Herrschaften der König von Frank- reich in Italien besitze, so sei offenbar die Rüstung gegen ihn gerichtet u. s. w. Auf alles dieses begehrten bie römisch königlichen Boten, daß wenn weitere Verunglimpfungen ihres Königs durch die französischen Boten erfolgen sollten, so möchte man es ihnen anzeigen, damit sie ihren Herrn gebührend verantworten Linien. Darauf ist ihueu von den Boten dieses Tages geantwortet: Man habe ihnen schon früher gesagt, »wir lassend solichs alles ein red sin." Aber weil ihnen so viel daran gelegen, so erkläre man ihnen, man habe an ihrer Verantwortung ein „gut benügen" und werde solches in den Abschied nehmen, auch darauf Bedacht nehmen, ihnen eintretenden Falls Gelegenheit zu geben, ihren Herrn gegen weitere Anbringen der Franzosen zu verantworten. I». Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Basel, Freiburg, Solothurn und ^chasfhausen schreiben an Lucern, sie haben einhellig beschlossen, dein Köllig, den Kurfürsten und Ständen bes Reichs 0000 Knechte zum Romzug zukommen zu lasseil. Nun erkläre der Bote voll Lucern, seine Herreil haben sich mich berathen und beschlossen, dem Köllig von Frankreich die Vereinung zu halten. Dabei vernehme man, es seien vielleicht etliche Personen in der Eidgenossenschaft Willens, Knechte anzuwerben und selbe dem König von Frankreich wider die Unfern zuzuführen. Was das für bedenkliche Folgen hätte, sei leicht zu ermessen. Mail hoffe aber doch, Lucern und auch Zug und Glarus, die noch nicht ^gesagt, werden sich am Ende nicht absondern, sondern auch zum Romzug helfen, vor Allem aber keine Anwerbungen dagegen oder zu Gunsten des Königs von Frankreich gestatteil w. Zu Diese Verhandlung findet sich im Stiftsarchiv St. Gallen unter dem Datum des 2. Juni (vig-lllo eorp. tZlullsti). Zu I». Creditiv Ludwigs XU. an Solothurn, cl. ct. Mailand 28. Mai 1507, für den Bischof von Rieux, den Herrn von Roquebertin, Gouverneur von Piacenza und Messer Johann Moresin, Meister der Jntraden und Fiscaladvocat im Herzogthum Mailand. Original aus Pergament mit königlicher Unterschrift. Archiv Solothurn. Zu I>. Originalbrief im Staatsarchiv Lucern (Ungebundene Abschiede), cl. cl. Zürich, Donstag nach Ao- äoräi (10. Juni). T78. Baden. 1Z07, 15. Juni (Zmslag Vitt Ä Nollosti). (Jahrrcchmmg). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I>. 28Z. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 184, Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössisch- Abschiede, Ii. 18!i. Boten: Zürich. Matthias Wyß, Bürgermeister. Bern. Caspar Hetzel. Luceru. Petermmm Feer, kalter, Altschultheiß. Uri. Walther Jmhof, Ammaim. Schwyz. Haus Gerbrecht, Ammanu. Unter- Calden. Arnold Fruuz, Seckelmeister. Zug. Haus Schlimmer. Glarus. Ulrich Landolt. Auf der vorjährigen Rechnung hat sich die Gemeinde zu den kleinen Bädern über die Bußen des "udvogts beklagt und begehrt, dießfalls gehalten zu werden wie die eingesessenen Burger zu Baden, wie es ihr Herkommen mit sich bringe. Damals wurde erkannt, sie sollen auf diesen Tag ihre dießfälligen Rechte erweisen. Nun haben sie einige schriftliche Kundschaften vorgelegt, die ans Hörensagen eines alten Z82 Juni 1507. Herkoinmeils lauten. Da sie nichts anderes vorgebracht, so hat man die Sache bis „übermorn" auf die Rechnung verschoben und dem Landvogt aufgetragen, mittlerweile die alten Vögte von Baden, die noch am Leben sind, darüber einzuvernehmen. I». Da der Abt von Pfäfers sich abermals über den Eintrag beschwert, der ihm in seinem Gericht zu Nüti geschehe, so werden beide Landvögte von Rheintal und Sargans beauftragt, nachzusehen, ob nicht, wie man glaubt, früher ein Tausch dießfalls gemacht worden sei; wäre es nicht der Fall, so sollen die Vögte von den ältesten Leuten aus beiden Landschaften eine Öffnung stelle» lassen, damit dem Abt sowohl als den Eidgenossen gelange, was Recht ist. e. Auf diesem Tag haben sich die voir Nheineck über die von St. Margaretheu-Höchst beklagt, daß sie nämlich die Fähre daselbst weiter brauchen, als von Alter her gekommen sei; dadurch werde das Fahr zu Rheineck beeinträchtigt. Darauf ist beschlossen, die von St. Margarethen sollen mit ihrem Fahr stille stehen; sofern sie aber ein Recht zu habe» vermeinen, so ist ihnen bis zur nächsten Jahrrechnung Zeit gegebeil, dasselbe geltend zu machen, «i. Herr Felix Grebel, Ritter, Vogt zu Rheineck, hat in Beisein Ammann Voglers von dieser Vogtei Rechnung abgelegt. Außer dem Erlös dessen, was er am Hause und etwas unnütz gewordenem Wein verkauft Hab erhält jedes der daran Theil habenden Orte 38 Gulden an Gold und an Dickplapharten. v. Der hoch- ivürdige Fürst und Herr, Herr Hugo, Bischof zu Constanz, hat auf dem Tag zu Baden an Sanct Johannestag im Sommer Anno 7 vor gemeinen, daselbst versammelten Eidgenossen folgende Artikel gegen den Landvogi llnd Landrichter im Thurgau vorgebracht: t. Der Bischof von Constanz und sein Stift seien von römische» Kaisern und Königen dahin gefreit, daß Niemand sie oder ihre Diener und Hintersäßen in Städten oder auf dem Land um keine Sache vor fremde Hofgerichte, Landgerichte oder andere Gerichte laden oder treibe» soll, was er mit einem von einem Landammaun zu Frauenfeld besiegelten Vidimus der angerufenen kaiserlichen und königlichen Freiheiteil nachweist, mit der Bemerkung, daß jeweilen auf die Vorweisung dieser Freiheiten die Hof- und Landgerichte seine vor sie citirten Angehörigen aus dein Gerichte gewiesen habe»- Nun sei eine Angehörige des Stiftes Constanz aus dem Gericht Bischofzell um ein Faßnachthuhn vor das Landgericht im Thurgau zu Frauenfeld gefordert worden und die Richter des Landgerichts haben auf Borweisung oberwähnter Freiheiten „vermessenlich" verlangt, daß auch bewiesen werden solle, daß dergleicho» Sachen auch schon aus dem Landgericht zu Fraueilfeld gewieseil worden seien. 2. Es sei von jeher in de>» Gericht zu Tannegg, wie in andern Herrschaften des Stifts Constanz gebräuchlich gewesen,, daß die Appellatio» von dort ausgefällten Urtheilen an den Bischof gegangen sei, an dessen Hofmeister und Räthe; nun hol»' jüngsthül eiiler ab dein Tutwiler Berge, der gegeil einen zu Tannegg dort vor Gericht gekommen sei »»b etil llrtheil erhalten habe, wodurch er sich beschwert glaubte, vor das Landgericht im Thurgau appellirt »»^ die Appellation sei daselbst angenommen worden. 3. Visher habeil zu Tauuegg alle Frevelstrafen »»^ Bußen in den Niedern Gerichten einem Bischof von Constanz zugehört. Nichtsdestominder habe sich ^ Landvogt im Thurgau unterstanden. Einen, der im Taunegger Gericht um einen Fußweg gefrevelt habe, Z» büßen. Da nun der Bischof gemeine Eidgenossen für besonders liebe Freunde und Verbündete halte »»b sie durch seine gemeldeten Freiheiten au den ihnen zustehenden Rechten der hohen Gerichte und der La»^ grafschaft keineswegs beeinträchtigen wolle, so bitte er sie freundlich, sie möchten als Liebhaber der Gerechtig' keit die genannten Beschwerden abstelleil lind ihn und sein Stift bei ihren Freiheiteil und ihrem Herkow»»^ bleiben lassen, l. Walther von Aa, Vogt im Argau, hat Rechnung abgelegt von seiner Vogtei und ist jed^ der an den Aemtern Theil habenden Orte 29 Pfund Heller 10 Schl. Badener Währung schuldig geworde»' K-. Da denen von Mellingen in der Brunst das Nathhaus zwar stehen geblieben, aber die Fenster dau» Juni 1507. 383 Zerbrochen sind, so haben sie die Eidgenossen gebeten, ihnen ihre Wappen in die Fenster zu schenken. I». Da ^ie Zeit wieder angerückt ist, wo man die Bünde erneuern und beschwören soll, so wird beschlassen, dieses soll auf Sonntag nach St. Ulrichstag (11. Juli) geschehen. Jedes Ort soll auf diesen Tag seine Boten allenthalben haben; die Boten, welche auf benannten Sonntag nach Zürich kommen, sollen von da nach ^chaffhausen reiten und daselbst am Dienstag darauf die Eide erneuern. Die Boten, welche an jenem Sonntag nach Appenzell kommen, sollen Dienstags darauf in St Gallen die Eide erneuern. Die Boten, welche an jenem Sonntag nach Born kommen, sollen zu gleichem Zwecke Dienstags darauf in Freiburg und donnerstags in Solothnrn sein. Das ist den Orten, die nicht auf der Jahrrechnnng gewesen sind, schriftlich ""bezeigt, j. Dein Landammann zu Sargans, Anton Thpg, hat man mit Wissen des Landvogts auf diesem Tag eine Schmiede geliehen auf li Jahre um 20 Pfund Jahreszins. Er soll uns Eidgenossen ^ rheinische Gulden zu Ehrschatz geben. Hans Küug von Lucern, Landvogt zu Sargans, hat Rechnung begeben von der Vogtei im Oberland. Sein Einnehmen von den Nutzungen der Vogtei beträgt in Summa 1838 Pfund 8 Schl. 7 Hl. Voriges Jahr hat man ihm an den Bau gegeben 840 Pfund. Daher ist gesammtes Einnehmen 2678 Pfund 8 Schl. 7 Hl. Dagegen hat er ausgegeben: an den Bau des Schlosses und die Wiederherstellimg der Brücke und der Scholbergstraße 4790 Pfund 15 Schl. 6 Hl., für allerlei kosten, die über die Herrschaft ergangen, die Herstellung des Schmelzofens, die Gastmähler, die man zu boben hat, seinen Reitlohn im Dienst der Eidgenossen und seinen Vogtlohn in Sununa 611 Pfund 10 Schl. ^"her ist sein gesammtes Ausgeben 5402 Pfund 5 Schl. 6 Hl. Dem Landammann und dem Schreiber Man gegeben 12 Pfund. Das Eüinehmen vom Ausgeben abgezogen ergibt eine Mehrausgabe von ^5 Pfund 16 Schl. 6 Hl.; jedem Orte trifft es hinauszugeben 391 Pfund. Der Vogt soll innert vier- Tagen seine Boten von Ort zu Ort schicken, um das Geld in Empfang zu nehmen, damit er die entlehnten Gelder, die auf Zinse stehen, ablösen möge. il. Dein Großkellner von Wettingen ist in Gegen- ^"rt des Abts zu Cappel Rechnung abgenommen worden, woraus sich ergiebt, daß nach Abzug der Ausgaben em Gotteshaus „Vorstands" bleibt an Kernen 1575 Mütt, an Korn 128 Malter, an Hafer 481 Malter, Roggen 396 Mütt, an Wein „über den, so Inen verprunnen ist", 630 Saum, an Geld 1503 Pfund ^ Schl. g Hl. Jeder Bote weiß auch, wie man denselben Großkellner, der sein Amt hat aufgeben wollen, ^heißen hat, dasselbe beizubehalten und damit sein Bestes zu thun. is». Des Backs wegen zu Wettingen unstr,, Eidgenossen von Zürich empfohlen, einen geschickten Baumeister dazu zu verordnen, der mit Rath ^ Abts von Cappel einen Vorschlag mache, wie das Gotteshaus am besten wieder gebaut werden möge, "-llnd hat ,aan vermilget, das zu sölchem puw vffgenommen werden vngevärlich vff 1000 Gl. zu geteilten ussungen oder snst an drpen oder vier Stucken, damit man hienach sölh gelt dester bas wider abgelösen Das Gelt soll auch niendert anders dann an den buw gebrucht werden". Sodann, da der chütz Schaffner zu Basel gewesen, jetzt aber im Gotteshaus (Wettingen) ein Prior mangelt, so hat man an diese Stelle geordnet und die Boten, die nach Basel gehen, um die Bünde zu beschwören, sollen da getreuen Schaffner weltlichen Standes aufsuchen, der gegen freie Wohnung und ziemliche Belohnung Gotteshaus das Seinige einziehe und jährlich verrechne, i». „Als dann abermalen vff disem tag ?Zagen ist der Pensionen halb, vnd etlich boten dhein beuelh vnd die andern int mit glicher antwurt .-^^"Aiget, vnd man aber jetz die pünt schweren sol, da ein Irrung werden, wo man dieselben brieff nit "eren sötte, Ist angesehen, das man vnser pündt nit dester minder, wie vorstat, swere, vnd die brieff ze "^en der Pensionen halb jetzmalen anstellen bis man wrstter sich der dingen halb geeinigen mag." «». Unsere 384 Juni 1507. Bundesgenossen vom grauen Bund haben sich beklagt, „wie man sr> verachte vnd etlich Übernamen geb." Jedes Ort soll dafür sorgen, daß solches abgestellt werde. Z». Melchior zur Gilgen, Landvogt im Thurgau, hat Rechnung abgelegt über die dießjährige Verwaltung der Landvogtei und des Landgerichts. Die Land- vogtei hat ertragen 101 rheinische Gulden, das Landgericht 262 rheinische Gulden 13 Schl. Dagegen beträgt die Ausgabe für Landvogtei und Landgericht, inbegriffen was der Eidgenossen Boten zu Frauenfeld verzehrt haben, seinen und des Landweibels Lohn und der Knechte Kleider 319 rheinische Gulden 2 Schl. Also Einnehmen und Ausgeben gegen einander gehalten und die Kosten, wie in der vorigen Rechnung, zu '/s auf die Landvogtei, zu o/z auf das Landgericht verlegt, bringt das Landgericht jedem der X Orte 5 rheinische Gulden, die Landvogtei jedem der VII Orte 7 rheinische Gulden und 30 Schl. unserer Währung, «z. Die Boten, welche auf den Tag zu Frauenfeld verordnet waren, haben die Appellations-Gulden, welche an die Landvogtei kommen und sonst jährlich zu Baden verrechnet worden sind, unter sich getheilt; man soll sich erklären, ob man das in Brauch kommen lassen wolle, oder nicht, damit dem Landvogt dießfalls bestimmte Weisungen gegeben werden können, >'° Die Boten, welche auf den Tag zu St. Gallen kommen, solle» der mindern Kosten wegen daselbst bleiben und nach Inhalt des vorigen Artikels ans Sonntag nach Ulrici zu Appenzell und Dienstags darauf zu St. Gallen die Bünde beschwören. Ueber die Klageartiket des Bischofs von Constanz gegen uns Eidgenossen und den Abt von St. Gallen, wovon jeder Bote eint Abschrift hat (siehe «), ist erkennt, dieselben sollen heimgebracht und die Antwort den Boten, die nach St. Gallen kommen, aufgetragen werden, t Der Vogt von Baden, Meister Jacob Auberli von Zürich/ hat Rechnung gegeben. Nach Abzug aller Ausgaben und seines Lohns erhält jedes Ort 18 Pfund Hall»» Badener Währung. Von Hagnauers Hof zu Baden erhält jedes Ort 20 Gulden an Gold, Krone» und Dickplapharten; von Richers Hof 3 Gulden in Gold, 2 Batzen; von Dießenhofen 9 Gulden 1 D»^ plaphart. i>. Die Büchsen ertragen jedem Ort: die Geleitsbüchse zu Baden 8 Gulden in Gold, neue u»d alte, wie sie gefallen sind, 5 Gulden an Dickplapharten, 15 Gulden an Batzen, 16 für 1 Gulden; 1 Guld»» an Münze Badener Währung; die Büchse zu den Bädern 7 Batzen; Mellingen 5 Gulden an Gold, 2 plaphart, 4 Gulden an Batzen, 16 für 1 Gulden; Zurzach 33 Schilling Badener Währung; BremgaA»" 3 Gulden an Gold in Karlinen; Koblenz 4 Batzen; Klingnan 1 Dickplaphart 8 Schilling; Birmenst»»l 3 Batzen, v. Unsere Eidgenossen von Basel haben ihre Botschaft von Ort zu Ort geschickt und begeht man möchte sie bei der Beschwörung der Blinde halten wie die übrigen Orte und ihre Botschaft wie d» übrigen von Ort zu Ort kommen lassen. Alis diesem Tage nun haben alle Boten auf Befehl ihrer Ob»»" beschlossen, diesem Gesuche zu entsprechen. Einzig der Bote von Glarus hatte dießfalls keine Jnstructio»' die übrigen Boten haben sich jedoch seiner Herren gemächtigt, in Hoffnung, sie lassen das auch gesch»^"' Wollten sie aber das nicht thun, so sollen sie es unfern Eidgenossen von Basel beförderlich melden. ^ Bote von Bern soll an seine Herren bringen, daß diese dem Herzog von Savopen schreiben mögen, um »h" zu ermahmen, seine Zusagen der Zölle zu Seyssel und „Nieöws" (Neuß, Nyon) wegen zu halten. I», «>, «I, o, t", i. fehlen im Berner Exemplar, rv in den übrigen. Juli 1507. 385 T7S. St. Galten. 10. Juli (Samstag nach VIrioi). Staatsarchiv Lncer» : Allgemeine Abschiede, Ii. Süll. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. N>8, Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ü. lS7. Archiv Basel. Auf diesem Tag habeu der VIII Orte Boten Alles aufgeboten, INN den langwierigen Span zwischen dem Abt von St. Gallen und der Stadt St. Gallen zu gütlichem Vergleich zu bringen, sind aber damit ^cht zum Ziel gekommen. Da nun die Boteil, welche früher zu Lucern einen Abschied zwischen den Parteien gemacht, nicht alle anwesend waren, um dessen Erläuterung zu geben, so ist am Ende beschlossen Warden, die Parteien sollen auf St. Jacobstag (25. Juli) zu Lucern vor den Boten der XII Orte erscheinen, "w vor diesen die rechtliche Erläuterung zu erwarten. Jeder Bote soll seine Herren dringend ermahnen, diesen Tag zu beschickeil, damit nicht wieder die Sache wegen Abwesenheiten Verzug erleide. Luceru soll die vier Orte, welche heute keine Boteil hier hatten, bitten, nicht auszubleiben. ?». Dem Bischof von Instanz, welcher sich abermals dreier Artikel wegen iiber den eidgenössischen Landvogt im Thnrgau beklagt, geschrieben werden, daß seine Botschaft auf dein angesetzten Tag erscheinen soll; da werde man ihr ^ Beisein des Landvogts im Thnrgau ans die drei Klageartikel Antwort geben. T80. Zürich. 45507, 11. Juli (Sonntag vor Margarethe). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 204. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 404. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, K. 402. Archive Schwyz, Basel. („Abscheid der Botten, so die pündt geschworen haben Zürich vff Sonntag vor Margarethe anno :c. vis".) n. Hans von Baldegg hat abermals an unsere Eidgenossen von Zürich geschrieben, es hätte ihm vom der Jahrrechnung zu Badeil Antwort auf seine Anbringen zukommen solleil, es sei aber nicht gescheheil; ^llil soll ihm doch einmal Antwort geben. Das soll jeder Bote ernstlich heimbringen, damit seine Obern zu einer beförderlichen Antwort entschließen; es möchte sonst leicht nnsern Kanfleuten, die jetzt nach Frank- i oder ailderwärtshiil zieheil, Schmach und Schaden zugefügt werden. I». Schwyz und Glarus haben ^ Parteiung angezogen, welche jetzt der beiden Könige, des französischen und des römischen wegeil unter lins ^istehe-. der Eine wolle französisch, der Andere römisch-königlich sein. Es wäre deßhalb gut, wenn man sich ^Uinal einschlösse, ob man das Verkommniß iiber die Pensionen lind Kriegsläufe halten, abthun, oder wie man i deßhalb verhalten wolle. Das soll auch jeder Bote ernstlich heimbringen und dahin wirkeil, daß bis zum Elsten Tag hierüber allenthalben definitive Entschlüsse gefaßt werden, wie es zu unserer Eidgenossenschaft °d, Ehre und Nutzen gereichen mag. v. Alls das Schreiben Ulrichs van Habsperg und Simons von Pfirt, Schwagers und Bruders Hans Ulrich von Pfirt wegen, worin sie sich erbieteil, gegen Basel und dessen ^'desgenossen von Mühlhausen des mit diesen geschlossenen Vertrags halb ans die Boten, welche den Vertrag flacht haben, zur Läuterung zu kommen, hat man Basel ermahnt, keine Feindseligkeiten vorzunehmen, bis die die zu Basel geweseil, über die Sache Aufschluß gegeben und weiter in Sachen gehandelt haben. Zu v. Das Schreiben Ulrichs von Habsperg und Simons von Pfirt, cl. ä. Sanistag vor Uknurioi Iinpera- tori«, siehe im Berner Abschied U. 194. In den übrigen Exemplaren fehlt «. 49 38 k Juli 1507. T8t Bern. I Zt)7, 26. Juli (Montag nach öaoodi). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, K. Ittli. Vor gesessenem Rath zu Bern mit Beisitz einer Botschaft voll Freiburg erschienen'abermals die Statthalter und Anwälte des Markgrafen von Neuellburg einerseits, die der Stadt Biel und der Frau vo» Hasenburg andererseits, wegen dem Span um die Herrschaft Nsiez. Nach Anhörung ihrer Vorträge wurde, wegen Abgang allseitiger hinlänglicher Vollmachten der Boten, ein weiterer unverbindlicher Tag gesetzt nach Bern auf unserer lieben Frauentag im August (15. Auglist) behufs gütlicher Beilegung des Auslands- Inzwischen sollen die Parteien allen Rechten unbeschadet den gegenwärtigen Stand aufrecht erhalten und nichts Gewaltsames oder Feindseliges gegen einander vornehmen. T8T. Auc ern. IM)7, 26. Jult (Montag nächst nach ttnoodi ^xostoli). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, 0. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, k. Archive Schwyz, Solothurn, Freiburg. Boten: Zürich. Cunrad von Klinsen. Bern. Vernich Wyler. Lucern. Schultheiß Bramberg! S chultheiß Feer, Ritter; Ludwig Küng; Peter Zukäs. Uri. Walther Jmhof, Ammann. Schwyz. Ha»s Gerbrecht. Unterwalden. Hans Kretz, Ammann. Zug. Ainstein; Kaspar Jtten, Ammann. Glarus- Ulrich Landolt, des Raths. Basel. Peter von Offeilburg, Altburgermeister. Freiburg. Wilhelm Reiff, Seckelmeister. Solothurn. Nicolaus Ochsenbein, Seckelmeister. Schaffhausen. Burgermeister Trüllereb- u. Da Hans von Baldegg seiner Allsprache auf Schenkenberg und der 1000 Gl. Schatzgeld weg?" uns abermals geschrieben, so hat man den Eid, welchen der voll Baldegg geschworen, bedacht und da eim^ Boten keine Vollmacht hatten, die Sache auf den nächsten Tag verschoben, wo man sich dann erklären ob mail ihm einen Nechttag setzen und ihm Geleit zu und von demselbeil oder nur zu demselben wolle. ?». Unser gnädiger Herr und Bundesgenosse, der Bischof von Constanz, hat durch Ulrichen Älb^, deil er mit einem Credenzbrief an uns geschickt hat, drei Artikel vortragen lasseil, nämlich: 1. Er sei jeher im Besitz der Freiheit gewesen, daß, wenn seine Eigenleute und Hintersassen auf das Landgericht andere Gerichte im Thurgau vorgenommen wurden, sie von denselben ab und vor ihn, den Bischof, oder in Gerichte ihres Wohnorts gewiesen wordeil seieil. Nun habe der Hofammann zu Wyl eine Frau, die s^^ Hintersasse sei, wegen einer Faßnachthenne vor das Landgericht geladen und der Landvogt sie nicht ^ demselben ab und vor die Gerichte gewiesen, wohin er sie weisen sollte. Der Bischof begehre daher, der Laildvogt angehalten werde, seine hergekommene Befreiung zu achten. 2. Da zu Tannegg zwei Mäu»^ mit einander gerechtet, so habe der verlierende Theil an das Landgericht appellirt, während er auf bischöfliche Pfalz zu Constanz hätte appelliren sollen, nach Gebrauch lind Herkommen, für deren Einhaltuuö der Bischof ebenfalls die Eidgenossen anspreche. 3. Zu Tannegg haben zwei gegen einander „gezukt/ ^ Buße dafür gehöre dem Bischof. Da habe der Laildvogt gemeint: „Divil das vff eim fußiveg, deshalb u an eiller andern fryen stras beschehen vild die hohe Gericht vnser, der Eidgnossen, vnd vorher dz der bn Juli 1507. 387 wäre," so solle die Buße ihm, dem Landvogt, gehöreil; er bitte daher, deu Laudvogt iu seine Schranken zu weisen. Darauf hat mau deu bischöflichen Abgeordneten „gütlich abstellen" wollen, da er aber solches nicht annahm, sondern nach Vorschrift des Bundes Recht begehrte, so hat man dem Bischof einen Nechttag gesetzt auf Sonntag nach Laureutii (15. August). Zürich soll den Redner, Lucern und Zug solleil die Zugesetzten, Bern und Schwr)z die Rathgeber stellen. Dazu ist erkannt, man soll sich berathen, ob man die 1000 Gl., welche wan von dem Bischof für die Bewahrung seiner Städte und Schlösser im Schwabenkrieg verlangt hat, auch fordern, oder wie man sich diesfalls verhalten wolle. Zuletzt hat man sich auf des Albers Zureden entschlossen, wenn der Bischof oder seine Bevollmächtigteil auf den Tag nach Zürich kommen, so sollen die Boten Gewalt habeil, die Sache mit ihm gütlich zu vereinen, sollst läßt man es bei dein Nechttag zu Badeil bleiben. V. Auf diesem Tag ist Doctor Schad als Bote des römischen Königs erschienen und hat angebracht: „nachdem wir uüil ort siner Majestät zu Zürich zugesagt, Hab er dem bishar vß keiner vrsach vffschub geben, dann dz er die fürsten geeint; so nun dz selb vberhin sy, habeil unser Eidgnossen von Zürich Siner Maj. ^ Jr beger ein tag angesetzt gen Zürich, mit namen vff Sontag vor Laurentii (8. August) Nachts an Herberg ^ sin, vnd begert, dz wir Eidgnossen dahin dapferlich vnd gemeinlich Hinkomen vnd vorgenantem ansehen nach ^stießen helfen, so wölle Sin M. mit den honptlütten, Venrichen vnd amptlüten vberkomeu, damit der zug sich gang." «I. Da in der Eidgenossenschaft allerlei geredet wird, „als jetzt dein Röm. kttng zugesagt wird geacht, das ein falsch darin sye vnd die Röm. k. M. des willens sy, das er Meiland Junemeu wvll, vnd dz man vff bed siten stechen, das args bringen wurd. Sömlichs zu verkomm, das wir mit ^Mandern nit vneins werden, sundern by einandern wie von alterher beliben vnd ouch daby dem küng von Trankrich sine brieff halten", ist nach fleißiger Berathung erkannt, auf Freitag vor St. Lorenzeiltag (6. August) einen Tag zu Lucern zu leisteil, damit man sich vorher vereinbare, wie man sich auf dem Tag ^ Zürich nach Lob und Ehre der Eidgenossenschaft zu verhalten habe. «?. Freiburg und Solothurn haben ^uf diesem Tag an die übrigen Orte das dringende Begehren gestellt, man möchte bei der von fünf zu Paff Jahren eintretenden Bundesbeschwörung, die min wieder heranrücke, sie wie andere Orte der Eidge- 'wssenschaft halteil und ihnen auch schwören. Das soll man an die Gemeindeil gelangen lasseil und darauf ^dvort geben, t. Solothurn verlangt wiederholt, man möchte ihm den Zoll, den es zu Villmergen fwst abkaufen oder ihm vergönnen, einen geschwornen Zollner da zu halten. Der Schultheiß voll Luceru ^ll darüber fein Gutachten au die sechs Orte bringen. K. Die französische Botschaft verlangt, daß wir ^ diesen seltsameil Zeitläufen zu ihrem König als unserm Bundesgenossen getreues Aufsehen halteil und wenn er überfalleil würde, ihm nach der Vereinung unsere Knechte zukommen lassen möchten, „wie hievor ^a tagen ouch begert ist." I«. Alls diesem Tag sind des Abtes und der Stadt St. Gallen Anwälte vor im Recht erschienen und haben Erläuterung begehrt, welcher Theil dem vormals zu Lucern ergangenen ^'schied nachgekommen sei oder nicht. Darauf habeil wir nach aufgelegteil Briefeil und Anhörung der Parteien erkennt, „das beid parthyen glich gehandlet haben vnd sölle diz fach ganz vffgehebt vnd dwedrem ^tl allein schuld geben sin." Deßhalb ist ein Tag auf Mitte August nach Einsiedel» angesetzt, da solleil w vier Schirmorte des Abts und auch Bern und Uri ihre Boteil haben und die Parteien in Freundschaft ^scheiden. Auf den Fall aber, daß dieses nicht zu Stande käme, haben mir weiter erkennt, aber den Parteien nicht eröffnet, daß dann der Abschied in Kräften bleibe, so daß sie einander am päpstlichen Hofe vornehmeil sollen, doch daß die weltlichen Händel ausgeschieden und nicht mit den geistlichen nach "w gezogen werden. Uebrigens sollen die Parteien sich aller Thätlichkeite» gegen einander enthalten. 388 Juli 1507. Zu «. 1507. 26. Juli (Montag nach St. Jacobstag). Zürich schreibt einen Tag aus auf St. Lorenz (10. August) indem der römische König durch Dr. Johann Schad melde, derselbe habe seit der von den Eidgenossen erhaltenen Zusage für den Romzug mit den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches über die Sache verhandelt und kürzlich mit ihnen deßhalb einen Abschied gemacht. Nun sei es erforderlich, sich noch mit den Eidgenossen über die Zeit des Aufbruchs u. s. w. ins Einverständniß zu setzen, die Abrede aufzurichten u. s. w. Deßhalb verlange der König den angesetzten Tag. Archiv Solothurn. v fehlt im Berner Abschied. Im Archiv Schwyz befindet sich nur ein Fragment dieses Abschieds, die Artikel v—I» enthaltend. I» im Stiftsarchiv St. Gallen «u1> ä-rto 28. Juli (Mittwoch nach Jacobi). Zu z;. Creditiv Ludwigs XII. für seine Gesandten an die Eidgenossen Pierre Louis de Walten, Bischof von Rieux, Magister Jmbert de Villeneuve, Magister Claude le Charen, im Staatsarchiv Lucern. T83. Ltlcer n. I31)7, 7. August (Samstag vor St. Laurenz). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, 0. 203. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, k. Archive Schwvz, Svlothurn, Freiburg. Basel. Voten: Zürich. Bürgermeister Wyß; Meister Cunrad von Kunsen. Bern. Hans Rudolf von Scharnachthal, Ritter; Caspar Wyler, Venner. Lucern. Schultheiß Bramberg; Schultheiß Feer, Ritter, Spitalmeister; Peter Zukäs. Schwyz. Cunrad Stadler; Martin Gossi. Zug. Ammann Steiner; Oelegger- Unterwalden. Ammann Wirz. Glarus. Landolt. Basel. Burgermeister Offenburg. Freiburg. Franz Arseut, Ritter, Schultheiß; Wilhelm Reiff. Solothurn. Niclaus Conrad, Schultheiß; Schultheiß Babenberg; Benedict Hugi, jünger. Schaffhausen. Bürgermeister Trällere?); Burgermeister Barter. z». Bezüglich der Sache des von Baldegg wird beschlossen, es soll von dem jetzt zu Zürich stattfindenden Tag ihm ein Rechttag vor uns Eidgenossen gesetzt und ihm Geleit, aber nur zum Recht geschickt werden, mit der Erklärung, daß man der 1000 Gl. wegen ihm zu Recht stehen wolle; bezüglich seiner Ansprache an Schenkenberg möge Bern mit ihm handeln nach eigenem Gutfinden. ?». Die Boten von Freiburg und Solothurn werden bezüglich des von ihren Stünden wiederholt gestellten Begehrens, bei den Bundesbeschwo- rungen andern eidgenössischen Orten gleich gehalten zu werden, auf den nächsten Tag verwiesen, indem alle Boten Instruction haben, v. Dieser Tag war angesetzt der schweren Händel zwischen den zwei Königs wegen, deren Botschaften vor uns erschiene!? sind und beiderseits ihre Begehren eröffnet haben. Des rö»m schen Königs Botschaft begehrt, daß es bei dem Abschied von Zürich sein Bewenden habe und demselben Vollziehung gegeben »verde; die französische Votschaft dagegen verlangt, daß die Vereinung, in welcher Eidgenossen mit ihren? König stehen, gehalten und ihm Kraft derselbe!? Hülfe geleistet werde, wenn er ^ seinen Herzogthümern Mailand oder Burgund angegriffen werden sollte. Hierauf habe?? der IX Orte Bote», welche vormals dem römischen König Zusagen für seinen Romzug gegeben, erklärt: „Sye Inen des Herz^ thunrbs Meylandt nie gedacht, scheu ouch nit des willens. Jemand zu schädige?? vnd Jnsonders JederinaU, so mit dem französische?? küng in eynung, dieselbe zu halten, vnd die, so nit in der Eynung sind, ivölleü ouch nit anders handle!?." Darauf haben die Boten der IX Orte die Boten der übrigen III Orte ersu^ „sich vff dem Tag Zürich nit zu üßern, sunder jedes Ort sin botschaft da ze haben vnd helfen ze handle's dz vnser aller lob vnd Er ist." Jedes Ort soll Vorsorgen, daß von den Seinigen Niemand einem ^ beidei? Könige zulaufe, bis man sich über die Sache vollständig geeinigt und weiter berathei? hat. August IS07. 389 v lautet im Freiburger Exemplar etwas änderst. Vorerst erscheint der Bischof von Sitten im Namen des römischen Königs mit Begehren, die Eidgenossen möchten von der zu Zürich gethanen Zusage nicht abstehen, sondern dabei bleiben, der römische König denke nicht daran, Meiland einzunehmen, sondern nur die Kaiserkrone zu empfangen. Dann erschienen der Bischof von Rieux und Noquebertin, Gouverneur von Piaeenza, als Anwälte des Königs von Frankreich, mit Begehren, man möchte an diesem die Vereinung halten, der römische König wolle Mailand und „Bergun" einnehmen, er habe das dem König von Frankreich geschrieben, um seine Ehre zu bewahren, die Eidgenossen werden Kraft der Vereinung abgemahnt, zu solchem zu helfen. Hierauf haben der IX Orte Boten sich erklärt wie oben, ohne das Ersuchen an die III übrigen Orte. Züri ch. t 16. August (Montag nach llourmNii). Staatsarchiv Kürich: Abschiede, IV. I2V. littt. 201. (Ebenda: Tschudische Sammlung, 83. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, k. 208. 212. Archive Sclnvyz, Solothurn, Freiburg, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Röist; Burgermeister Wyß; Gerold Meyer von Knonau; Cunrad von Dunsen. Bern. Haus Rudolf von Scharuachthal, Ritter. Lucern. — Uri. Vogt Schüchli; Heinrich ^lischt. Schwyz. Meiurad Stadler; Marti. Uuterwaldeu. Ammauu Zun Höfen; Ammann Kretz. Zug. — Glarus. — Basel. Burgermeister Offenburg. Freiburg. Franz Arsent, Ritter, Schultheiß; Belaus Reiff. Solothurn. Schultheiß Conrad; Benedict Hugi, der jüngere. Schaffhausen. Bürgermeister Trüllerey; Burgermeister Barter. u,. Auf dem letztabgehaltenen Tag zu Lucern ist verabscheidet worden, daß man den Streit mit dem Bischof von Constanz der Neuerungen wegen, über die sich unser Landvogt im Thnrgau beklagt, nach Laut zwischen dem Bischof und uns bestehenden Vereinung rechtlich entscheiden lassen wolle, weßhalb Tag "ach Baden gesetzt ist auf den nächsten Sonntag (32. August). Nun hat aber der Bischof seine Botschaft ""f diesen heutigen Tag gesendet und begehrt, lieber freundlich als rechtlich in der Sache zu handeln, mit ^bieten, falls man darein willige, sein Recht und Herkommen mit guter Kundschaft vor uns aufrecht zu ^llen. Darauf wurde der angesetzte Tag zu Baden aufgehoben und beschlossen, jeder Bote soll das Erbieten Bischofs heimbringen und auf den nächsten Tag mit Vollmacht zu gütlicher Verhandlung der Sache "^gefertigt werden, ks. Man soll ans dem nächsten Tag zu Einsiedeln mit dem Abt von St. Gallen reden Eingriffe wegen, die er sich in der Herrschaft Zwingenstein erlaubt, sowie des armen aussätzigen Mannes "^gen, dein man vergönnt hat, in der Herrschaft Rheineck in einer Einöde zu wohnen und den er nun daraus "^treiben möchte. «. Herr Felix Grebel, Ritter, bittet, man möchte ihm auf den Fall, daß der Nomzug ö" Stande käme, gestatteil, Hauptmann derer im Nheinthnl zu sein. Dagegen sprecheil sich aber diese laut ""6 und behaupteil, sie haben Hauptleute, Venuer u. s. w. selbst zu bestelleil. Das soll jeder Bote heim- "Ngen uild auf einem spätern Tag Antwort geben, ob man die Vögte dergestalt Hauptleute sein lassen ^ ^ sie anweisen wolle, ihrer Vogteien zu warten. «I. Zufolge des letzten Abschieds von Lucern wird dem ans von Baldegg Tag gesetzt nach Zürich auf Montag nach Bartholomen (30. August). Jedes Ort soll seine Boteil zu endlicher Antwort an ihn bevollmächtigen, v. Jeder Bote weiß seinen Herren die ^isainen Reden zu berichteil, welche der laufenden Knechte wegen Hill und wider gehört werden, so daß zu Jorgen ist, die Knechte werden aufgewiegelt und dein König von Frankreich zugeführt. Was aus solchem 390 August 1507. entstehen würde, weiß Jedermann zu ermessen. Daher soll jedes Ort ernstliche Vorsichtsmaßregeln gegen solches Unterfangen ergreifen. Lucern und Glarus sollen schriftlich hiezu ermahnt werden. Mit der französischen Botschaft ist auf das Ernstlichste geredet, daß sie die Unfern weder mittelbar noch unmittelbar anwerbe oder fortführe, denn unsere Herren würden daran großes Mißfallen haben. L. „Als dann wir Nim ortt der eydgnoßschaft, nämlich Zürich, Bern, Vri, Schwiz, Vnderwalden ob und nid dem Wald, Basel, Fryburg, Soloturn vnd Schaffhusen vnserm allergnedigisten Herrn dem Römischen küng, och churfürsten, fürsten vnd stenden des heiligen richs vj"> knecht zum Romzug zu erlangung der keiserlichen krön bewilligt vnd zugelassen, zugesagt habent vff hievor leistenden tagen vnser versamluug vnd also diser tag daruff von Röm. kön. Maj. vns ist angesetzt gewesen, die ding vnd fachen des angesechenen Zugs zu besluß vnd end zu bringen, vnd vor vns erschinen sind von k. M. wegen die edeln, strengen, hochgelerten vnd vesten Herdegen Fuchs von Fuchsberg, houptmann zu Kufstein, Herr Hans von Nichenburg, hoptman zu Neyn, Herr Jacob voir Landow, Landvogt in Schwaben, hoptman zu Cily, Herr Hans von Küngsegk, Vogt zu Veldkilch, alle vier rittere, vnd Herr Johannes Schad, Doctor, mit künglicher Credenz vnd vns von erst kön. M. gnad, grus vnd günstigen willen, och daby gesagt haben, vß was vrsachen k. M. sy bißhar enthalten, vnd das k. M., churfiirsten, fürsten vnd stend des richs erst och Jrn abscheid genomeil vnd das k. M. st) abgefertigt hette vff den abscheid uechst zu Schaffhusen, zu Costenz vnd Zürich gemacht, als wir Im den romzug verhelffeil zu tun zugesagt hetten, die fach mit vns entlich zu böslichen, es were vff welich zit man ziechen solt, der hoptlüten, Lütyner, feililrich, iveiblen vnd derglich dingen halb, deßglich die vertrag, schriften vild brief, dmion dann geredt were, och vfzerichten, als das Jresteils besigelt were vnd st) die zu vberantwurten by Jiien hetten, doch das wir vnsers teils dagegeil och besigelt Inen welteil vberantwurten das sich der abred nach gebürte. Daruff ist Inen von vns in antwurt begegnet, das sid dem nechsten tag Zürich gehalten allerley red gefallen vnd vnser Herrn vnd obern, von dero wegen wir als polten geschikt syen, eben träffem lich angelangt, daß diser zug allein angesehen fye wider den frankrichischen küng. Im Moyland vild andere schloß vnd stett Jnzenemen, sig och Im geschriben von Röm. k. Maj., Churfürsten, fürsten und stenden des richs, sich darnach wissen zu richteil vnd mit anhang, das sy Jr Er damit wölken bewart haben, wiewol die red sye bi vns, Röm. kiingl. M. welle gen Rom vild keiserliche krön erlangen. Das nu bi vns beschwert» vnd ob das also vorhanden were, gar bald darus großer vnwill vnd widerwcrtikeit erwachsen, danil sr> hetten wissen, in was einung vnd pundtniß wir init dem küng von Frankrich weren, das vns nit ziiü^ wolte, die vnseril wider Jil ze schicken vnd Im das sin Jnzenemen; es were vns och weder zu Costenz noch hie Zürich uit zu verstend gegeben, das diser zug wider den frankrichischen küng noch Meiland sin s^' Darumb were Vilser beger, st) wellen vns offnen vild da nützit verhalteil, was an der fach were, dann wollen Inen och nützit verhalten vnd Inen daby sagen vnd gesagt haben, das wir Röm. k. M. den rowM zu erlangung keiserlicher krön welteil helffeil tun, wie wir das vormals zugesagt hetten, vnd ob siner Mastst"^ das jemand sperren old sy daran verhindern, wider den vild dieselben wolten wir Röm. kön. M. hilff bystaiid tilil in aller billicheit, doch sust niemaild das siil ilemen noch sust nieinau beschädigen. Darliff künglichen rätt ein beschmerd ab diser red empfangen vild gesagt haben, das k. M., och churfürsten, ffü'st^ vnd steild des Rychs, och st) als potten sich nit versechen hetteil diser endruug, haben och keiil beuelch, aildc'ist danil vff deil iiechsten zugesagteil abscheid zu handlen vmb den hüizilg holiptlüteil, seimricheil vnd dergli0 ainptlüten halb, och vns die brief zu vberantwurten vnd dagegen brief von vns zu empfahen mit sigb""^ vild dem wie uechst dauon geredt sig. Aber gern wollen sy vns sageil souil Inen von der fach wissend st" August 1507. 391 'uocht. Das wäre, das Nöm. k. M. wcre sunders willens nit änderst dann gen Rom, keiserliche krön zu erlangen, da were von alter herkomen, das ein römischer keiser die ysing oder steheli krön empfinge zu Meiland vnd Im die Porten abgebrochen, och paß durch die land, spiß vnd alle notturft vmb das gelt gegeben werden, vnd als sy in Lamparten wißten wie von alter Harkomen were, in aller gepüre als sin wrfarenden Keisern empfahen solten, ob er dahin keine. Ob'nun Im jeman das sperren, als zwar fi) "ieman wißden, der wider disen romzug vnd die keiserlichen krön sin wolle, dann allein der frankrichisch küng, der rüste sich och merklich, bräche oder schliße etliche dörffer vnd machte dann etlich vestinen, versehe sich och mit Volk vnd gezüg, das er nit bedörffte, wo er wider sy nit sin ivolte. Vnd das Rom. k. M. "sio verdingt konde hinin ziechen, konde sy nit, sunder wurde er hinin ziechen vnverdingt, fry, vnd erwarten, ">er darwider tun welt. Darzu solten wir als glider vnd verwanten des richs billich helffen, als och wir hieuor zugesagt hetten. Vnd als angezogen wnrd ein geschrifft, so dem Franzosen zugeschickt sin sölt, desselben Helten sp nit wissen, aber sy hetten vmb erfarung desselben geworben; was bericht Inen deßhalb komen ">urd, wölten sy vns nit verhalten. Nun füren die Franzosen allenthalb in vnsern landen vmb, saytend Iren bösen samen vnder vns mit gelt vßgen vnd Iren erdichten, erlognen, falschen warten, dadurch sy vns "rächten bewegen, disem erlichen Zug wider ze sind. Sy stunden och nit ab, hetten Jr honptlüt gesezt, die knccht vffzewiglen vnd hinzufüren, als sy och wißden, das sy setz etlich gelt vßgegeben hetten. Darumb "^re Jr beger von Nö. kön. M. wegen, wir walten by vnserm vorigen zusagen on endrung bliben, deßglich ^e sranzosen hintryben vnd by vns bestellen vnd verkamen, das das hinloufen vf die französischen siten l""rd abgestelt zum höchsten. — Vnd als wir daruff aber als vor mit den Römisch küngischen rüten geredet Hand, by vnserm vorigen zusag zu blibeu, also das wir kön. M. den Romzug wollen helfen tun zu erlangung ^iserlicher krön, vnd ob Jin jeman das sperren, das wir dawider siner Majestät Hilst vnd Instand bewisen "lollen, doch sust nieman das sin nemen oder nieman sust beschädigen, vnd aber die künglichen räte für vnd stir off Jrer vorigen Meinung sind bliben vnd des witer nit beuelch oder gewalt wolten haben, änderst dann Vilichs wider hinder sich ze bringen, haben wir solichs och angenomen heimzubringen vnd darumb entlich antwurten vnd die fach zu beschließen. Ist ein anderer tag angesetzt, neinlich vis mentag nach Sant ^artholomeustag nechstkünftig nachtz Zürich an der Herberg ze sind. Es ist och mit den sranzosen geredt stim treffenlichsten, das sy vnser eidgnossenschaft knecht nit vffwiglen vnd hinfüren, och das nieman zu tun welchen vnd die vnsern nit vnderstanden ungehorsam zu machen wider diesen zug vnd wider vns zesind, ^llNtt ob sy das täten, wurde es ein fach sin, so vns nit zu erdulden were vnd wider die krön frankrich öwßstch sin mocht." An Lucern, Zug und Glarus wird geschrieben, daß sie den Ihrigen mich bei Strafe "" Leib und Gut verbieten möchten, „das sy wider disen erlichen Zug noch zum frankrichischen kling nit ^chen; wir haben och in vnser aller Stetten vnd lendern berürter maß verpoten vnd in etlichen orten ""der vns ist och das verschworen zu gott vnd den heilgcn." Wegen der Schwere des Handels soll ans den "^bestimmten Tag jedes Ort zwei Boten senden. Ii», « fehlen im Solothurner Exemplar, « fehlt im Freiburger- und Schwyzer Exemplar. Zu t. Nach einigen Abschiedsexemplaren möchte man glauben, die Verhandlung t bilde einen eigenen Abschied oder gehöre zu dem Abschied vom 7. August als erweiterte Fassung des dortigen Artikels «. Im Zürcher Abschied steht sie gesondert, aber mit dem (wahrscheinlich später) gestrichenen Datum IL. August am Ende, im Berner Abschied scheint es zweifelhast, ob sie zum Abschied vom 7. oder 16. August gehöre; im Freiburger Exemplar steht ein leeres Blatt zwischen dem Abschied vom 16. August und der Verhandlung l und der 392 August 1507. Lucerner Abschied vom Samstag vor Laurentii folgt erst hinten nach. Nach der Tschudischen Sammlung dagegen und nach dem Schwyzer Exemplar gehört die Verhandlung unzweifelhaft zum 16. August. Im Solothurner Exemplar stehen t und das unten folgende Memorial an einer andern Stelle. Mit dieser Verhandlung steht im Zusammenhang ein Memorial, das undatirt derselben im Berner Abschied X. 213. nachfolgt. Nach Anshelm und Müller V 2. 211 wurde dasselbe am 4. October vorgelegt, es scheint aber eher zu diesem Abschied zu gehören, weßhalb es hier abgedruckt wird. 1507. 10. August. Staufen im Algew. König Maximilian schreibt an die Eidgenossen: Er habe, da er bei der Wiederkehr seiner Boten bereits von Constanz abgereist war, den Abscheid des letzten Tags erst jetzt erhalten. Da er denselben erwägen müsse, auch andere zu demselben dienliche Unterhandlungen pflege und einige seiner Räthe in andern Geschäften abwesend seien, könne er den auf Montag nach Bartholomäi (30. August) angesetzten Tag, der Kürze der Zeit wegen, nicht beschicken, begehrt daher, daß man selben „erstrecke". Archiv Solothurn. Zürich, 1507, 14. August (Donstag nach Laurentii). Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Basel, Frei- bürg, Solothurn und Schaffhausen schreiben an Lucern, es wisse wie die IX Orte dem römischen König Hülfe zum Romzug zugesagt haben. Nun heiße es aber, die Franzosen streuen hier im Land ihren Saamen aus und wollen Knechte werben gegen den König und gegen uns, was der Eidgenossenschaft schmählich und verderblich sein würde. Sie bitten daher Lucern dringend, solches in seinem Gebiete nicht zu gestatten und werden ihm den Abschied des Tages zusenden, in der Hoffnung, es werde sich in dieser Sache den andern Eidgenossen noch anschließen u. s. w. „Dis ist ein meynung vnd vergriff der Articklen, durch welliche die grohmächtigen Herren die Eidgnosstn sich tougcnlich vnd erlich mit lob entschuldigen vnd abträten mögen von dem beschluß ze Zürich vff gehaltnen tag des manotz Junik nächst verschinen, dem Römisch küng lüt zegeben zu sineiü Romzug die kerfferlich krön zu erHollen:" „Des ersten, wann vff derselben tagleistung so harrecht von zweyen vorgehaltnen tagen zu Schaffhusen vnd Costenz, da in bysin des Römschen küngs vnd durch In selbs geredt worden, sin will vnd fürnämen sye, die keyserlich Cron zu erlangen als einem guten vnd gerechten keyser zustand, nun sye war, das b>e gemelten Herren Eidgnossen bericht eins andern gemüts vnd fürsaz hierumb billig, Alles das, so vff gemeltew tag Zürich der hilff, lüten halb mit list einer erdachten vnd geferwten vnderricht beschlossen, hin ab vnd vernicht sin sol. Zum Andern ist offenbar vnd sind die vermelten Herren Eydgnossen gewüß bericht, das der Römsch küng' so sölhen fürgäbnen Romzug fridlich sin Cron ze erlangen, vorbringen, sich mit einem merklichen Zug vnd großer macht, als ein Vberkömer der Cristen Ertrichs, mit büchsen vnd geschütz, ouch andern schinbaren, tirannisüM Kriegsrüstungen, so wider die In beseiten vnd ouch wider die Er gottes sich erzöugt; hierumb abermalen billich- dewil sollichs Herren Eydgnossen abzügig Jr Eren vnd der keyserlichen Cron geirt vnd vernicht sin soll. Zum dritten haben die vilgemelten Herren Eydgnossen Jr zusagung zu Eren dem Rich vnd das der Röws) küng sin Cron erlangen, gethan vnd nit das er keim fürsten schaden zufügen, dann das Jr groß vner vnd nach' theil vnd ouch des richs so In zu dem besseletten; das Alles angesechen zimlichen verhindert werden söll. Item vnd zum Vierten so wird dieselb Cron geben zum glichnuß vnd Eren der heiligen Cron vnseres Herr" Jhesu Cristi, der sin costbarlich blut sins hopts vnd ganzen lips, verrer welche cron dem fegen haben soll, allein vnder die vnglöbgen zu merung der Cristenheit. So nun der Römsch küng die zu befleken vnd vermasget ,n vberkomen begert mit Cristenem blut vergießen, so wider die Ere vnd behaltnuß vnseres globens Einer Eydg""' schaft als Cristncr lüt geacht, In in söllichem zu beseiten, darumb die Zusagung billich widerruft werden soll- August 1507. 393 Zum fünften, dwil die Herren Eidgnossen müssend, nit in bruch gewäsen, das kein keyser vnd insunder keyser fridrich die keyserlichen krön zu nämen mit solichem zug, macht vnd büchsen vß obgemelten guten vrsachen gen Rom gezogen, Hierumb ouch die vermelten Herren Eydgnossen des deHeins wägs stand geben sollen, dann söllichs wider Jr vnd einer ganzen Cristenheit Eer vnd ein nachtheil des Richs, dadurch söllicher beschluß billich abgeschlagen wirt. Item zum Sechsten wirdt nit gebrucht, das vnser heiligster Vatter der bapst die Krön jemant zukommen laß, dann der sy seliklich mit andacht vnd on cristenlich blut vergießen hollt, sunders möcht sin heilikeit wo anders vnderstanden eins Römischen küngs nit erwarten vnd sich in sine schloß verfügen, darin er nit zu erlangen daz der Cristenheit schädlich vnd allen denen, so In beselleten, schantlich vnd vnerlich sin wurdt. Zum Sybenden sind die gemelten Herren Eydgnossen gentzlich bericht des fürnämens des Römschen küngs, das der den cristenlichsten küng von Frankrich, Iren Fründ vnd bundgnossen, angriffen, bekrigen vnd das, so Inen vor nit geöffnet, das Herzogthumb Meyland an sich zu bringen vnderstat. Wo solich hilff beschechen, war angriffen sölicher getruwer buntniß wider der Eydgnoschaft Ere u. ß w. Zum Achtenden das Herren Eydgnossen vermerkt die gerechtikeit, so der küng von frankrich zu dem Herzogthumb Meyland hat, Im das zu gewünnen hilff geton vnd sich verschriben, wenn das not vnd sy cruordert werden, In daby zeschirmen mit vnser lüten hilff. Zum Nünden ist man bericht des küng von Frankrichs Erbieten, der dem Römschen küng fridlichen durchzug durch Meyland geben, mit Erfolgung notdurftiger Spissung, aller Eren vnd Referenz dem Rich vnd desselben lüten zugehörig, sofer das der Römsch küng als ein keyser ane waffen vnd verdächtlich vntrüw wider den küng von frankrich vnd sin Herzogthumb durchziechen. Alldann er zu sollichem zug deHeins großen Zugs, büchsen, waffen, noch der Eydgnossen hilff durch das Herzogthum bis gen Rom bedarf vnd zu der Krön sonder zu betrug so nit on beflekvng der Ere einer ganzen Eydgnoschaft sich zu beseiten begert. Wann sy wüssent wol, ob der gemelt Römsch küng wurd fürfaren mit sinem Zug vnd Herren Eydgnossen mit Im zugen, das nit sin möcht an krieg vnd vffrur. Damit wurden die Eydgnossen brüchig, das sy nit tund, dann sy wissend den bösen willen des Römschen küngs. Vnd zum Zechenden ze vermerken, das der Cristenlich glob ein fundament ist des cristenlichen gesetzt, an wellichen all Cristen, türken vnd vnglöbigen nit mögen behalten werden zu glicher wiß desselben heiligen globen Aller glob vnd glübt der menschen, fürsten vnd herschaften des Ertrichs ein fundament ist alles fridens. Wo die nit gehalten wirt, mag deHein fürst noch Herschaft in aller welt sicher sin. Dwil nu die genanten Herren Eydgnossen dem küng von frankrich cristenlich gelübd zugesagt, darumb söllen sy die halten. Item zum Eilften so ist der glob vnd gelübt durch die Herren Eydgnossen anfangs mit Iren pünden von fünf zu fünf Jaren gebruchen, dadurch sy in früntschaft beliben vnd erweren aller der so sy nötigen wellen. Vß wellicher trüw zwüschen Inen als ein furchtbarer bom mit vil esten vnd fructen nuz bring vff dem das sy als ein lib Einander» zehelfen entspringt, also söllen sy billich dem küng von frankrich obgemelt globen halten, wider Jr brieff vnd sigel nit thun, dann Er so lang die buntnuß wärt ein glid der Eydgnoschaft ist, Inen vil guts geton vnd sinthalb deHein mangel erfunden worden, also offenbar, wo die Herren Eydgnossen dawider handleten, deichte zu Jr kindz linden schand vnd laster. Zum zwölften vnd letzten ist zu merken: War der Römsch küng den Eydgnossen so hold vnd günstig als er fürgibt, ließe er sy nit Jnfüren zu fachen die wider Jr Er vnd lob, sy in schand zu werffen mit dem das Er begert Zertrennung der Buntnuß, gelüpten, brieff vnd Siglen, so die gemelten Herren Eydgnossen mit dem küng von Frankrich haben, dadurch sy veracht vnd für brüchig lüt gescheht, dermaß das er noch ander zu Inen kein vertruwen satzten, also das sy von allen menschen veracht vnd besunders von dem küng von Frankrich verlassen wurden. Demnach sich vnderston als Jr Erb- vnd Ewiger vycndt, so nit anders dann Zerstörung gemeiner lobli- 50 394 August 1507. cher Eydgnoschaft begert, mit gemalt anzestrengen vnd ze verderben. Hierumb biß alles angesechen vnd betracht, billich die geton Zusagung Zürich widersprochen vnd vernicht werden sol. Dis obgenanten zwölff Artikel sind gemacht vnd gesetzt in der Er vnd figur der zwölf stucken Cristenlichs . globens, die da Hand die Zwölf botten zusamen gefügt. Vnd wie durch die Zwölf stuck all Cristenlüt selig werden, also durch die Artikel die Er, lob vnd guten namen der Herren Eydgnossen gevestnet wird, des nimm ich Gott zu gezügen, das in disen Artiklen keynerley geredt wirdt, das da wider recht, fürsten noch Herren noch ander sin mag, sonder beschechen durch der Wahrheit willen damit sy erkennt werdt. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 213. TS 5. Bern. 4307, 17. August (Zinstag nach .-IssumxtioiiiZ ölariö). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, k. 203. Heute wurde abermals von Bern und Freiburg ein Versuch gemacht, die Spänne zwischen dem Markgrasen von Neuenburg und der Fran von Hasenburg der Herrschaft Usiez wegen gütlich zu vertragen. Weil aber die Botschaft der gemeldeten Frau nicht erschienen ist und die Botschaft von Biel keine Vollmacht Hatto, für sie zu handeln, hat die Sache keinen Fortgang nehmen mögen und wurde beschlossen, daß beide Parteien auf Maria Geburt (8. September) ihre bevollmächtigten Boten zu Biel haben sollen, um vor den Boten der beiden Städte ihre Sache zu verfechten, allen ihren Rechten ohne Schaden, falls sie nicht verglichen werden könnten. Inzwischen soll keine Neuerung vorgenommen werden, sondern der gegenwärtige Stand unangefochten bleiben. TS«. Bern. 4307, 19. September. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 222. Archiv Solothurn. Diese Tagleistnng (der vier Städte Bern, Lucern, Freiburg, Solothurn) ist gehalten auf Begehren de--' Markgrafen von Neuenbürg, welcher klagt, daß ihm das Schloß Joux unabgesagt, im Frieden, nächtlich^' Weile eingenommen und abgestohlen worden sei, während er und seine Vorfahren doch in ruhigem Veßö desselben gewesen seien. Er verlangt nun kraft bestehenden Burgrechts in seinen Kosten den Beistand und die Hülfe der Städte, um wieder zu dem Seinigen zu kommen, woran er Leib und Leben zu setzen e»ü schlössen sei. Dazu bemerkt er, die von Pontarlier haben die Seinen mit unziemlichen Reden geschmäht u»d thätlich mißhandelt, etliche von Pontarlier seien bei der Einnahme des Schlosses Joux thätig gewesen halten sich noch dort auf. Wenn er daher gegen die von Pontarlier strafend aufgetreten, so habe er dach Anlaß und Recht gehabt. — Dagegen wurden auch angehört die Boten der Stände in Burgund, welche erklärten, die Einnahme des Schlosses Joux sei ohne Wissen und Willen gemeiner Landschaft erftköb sie bitten daher, die vier Städte, mit denen sie gern in guter Nachbarschaft leben, wollen sie das ui entgelten lassen. Wenn Louis von Vauldrey. oder Andere etwas Unbilliges gethan, so vermöge sich gew^^ Landschaft Burgund dessen nicht. Dabei erläutern sie, daß das Schloß Joux in der Grafschaft BurgM liege und durch den zu Salins zwischen beiden Königen geschlossenen Frieden dem Erzherzog zugetheilt, ab^' September 1507. 395 demselben bisher vorenthalten worden sei. Nachdem diese beiden Theile, der eine in Abwesenheit des andern angehört worden, man auch aus dem Schreiben des Louis von Vauldrey entnommen hat, daß die Einnahme des Schlosses Joux auf Befehl des römischen Königs geschehen, hat man beschlossen, dem römischen König M schreiben, was vom Markgrafen begehrt, aber bis jetzt noch angestellt sei; er möchte bedenken, wozu die Sache führen könnte, wenn sich der König von Frankreich derselben annähme, und dafür sorgen, daß der Markgraf wieder in Besitz gesetzt werde. Daun werde man denselben vermögen, um allfällige Ansprachen an das Schloß Joux ziemlichem Recht an Ort und End, wo sich das gebühre, gehorsam zu sein. Würde Meses abgeschlagön, so müßten die vier Städte dem Markgrafen nach schuldiger Pflicht Hülfe leisten. Um die Antwort auf dieses Schreiben entgegenzunehmen, wird Tag angesetzt nach Bern auf Sonntag uach-Aller- heiligen (7. November). — Dem Markgrafen und den Burgundischeu wird für die Zwischenzeit Waffenruhe auferlegt, welche der Markgraf zugesagt, die Burgundischen heimzubringen genommen haben. — Dem König van Frankreich, dem Gubernator im Herzogthum Burgund, der „Frau Prinzin", dem Marschall und den Städten in Burgund soll geschrieben werden, wie die Boten zu sagen wisseil. — Der königlich französische Vvte Pierre Loy hat den Markgrafen den vier Städten empfohlen mit Beifügeil, daß wenn sie deßhalb mit Jemanden zu Krieg kämeil, Frankreich ihnen beisteheil werde. Der Markgraf hat verlangt, daß man, auf den Fall, daß der römische Köllig ihm das Schloß nicht wieder übergäbe, sich jetzt schon zur Hülfeleistung erklären möchte. Alles das ist angenommen heimzubringen, wie jeder Bote weiß. Das fehlende Datum ergibt sich aus dein Schreiben Berns Note 3. Hierüber folgende Briefe: 1. 1507. 10. September, Freitag vor Ouvw Ilxaltatiouis. Bern und Freiburg schreiben an Solothurn und Lucern: Es sei Bericht eingelangt, daß das Schloß Joux, welches ihrem Mitbürger, dem Markgrafen von Neuenburg gehöre, eingenommen und demselben entfremdet sei, aber man wisse nicht durch wen und zu wessen Händen. Man habe deßhalb dem Herrn von Vergier, Marschall und Statthalter in Burgund, geschrieben und werde nach Einlangen der Auskunft einen Tag der IV Städte veranstalten. Archiv Solothurn. 2. 1507. 13. September, Blois. Ludwig Xll. empfiehlt Solothurn, sich seines Burgers, des Markgrafen von Rötheln, Grafen zu Neuenburg, anzunehmen, dem auf sonderbare und grausame Weise das Schloß Joux weggenommen worden sei. (Original auf Pergament mit der königlichen Unterschrift im Solothurner Abschiedbuch). 3. 1507. 14. September, Lxaltaoiouis klrnois. Bern beruft die Städte Lucern, Freiburg und Solothurn auf nächsten Samstag (19. September) zu einer Berathung. Der Marschall, Statthalter von Burgund, auch die Frau Prinzessin haben geschrieben, Louis de Vauldro habe ohne Wissen und Willen des Marschalls und der Stände das Schloß Joux eingenommen. Da nun daraus allerlei Unruhe entstehen könne, so sei eine Besprechung der vier Städte deßhalb nothwendig. Archiv Solothurn. 4. 1507. 21. September. Innsbruck. König Maximilian schreibt an die Eidgenossen: Da Peter von Vergier kürzlich das Schloß Joux eingenommen, werde der König berichtet, Ludwig von Orleans rufe sie um Hülfe an, um das Schloß wieder zu seinen Händen zu bringen. Nun verhalte sich die Sache so: Vormals habe Peter von Vergier gegen den Hauptmann, welcher dieses Schloß innegehabt, am Parlament zu Düle Urtheil und Recht erlangt, dieser aber sei nicht nur dem Recht ungehorsam gewesen, sondern habe aus dem Schloß die Unter- thanen der Grafschaft Burgund höchlich beschwert lind beschädigt. Allein dein habe Louis von Orleans zugesehen und es geduldet. Deßhalb habe Louis von Vauldrö als Amtmann und Baillif in der Niedern Bellischaft zu Handhabung Rechtes das bemeldte Schloß dein Peter von Vergier zu Händen des Königs als Oberhcrrn und Landes- 396 September 1507. fürsten eingenommen, da selbes mitten in der Grafschaft Burgund liege und dem Landesfürsten gebühre, Vorsehung zu thun, daß Niemand daraus mit Unrecht beschwert werde. Er werde Jedem, der Anspruch auf das Schloß zu haben glaube, ohne Verzug Recht halten. Die Eidgenossen sollen andern Darstellungen nicht glauben und sich nicht wider ihn ausheben lassen. Original im Solothurner Abschiediband. Zur: ch. I30. September (Donstag »ach St. Michelsmg). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 2!)5. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 202. (Ebenda: Tschudische Sammlung, 84 d. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, k. 228. Archive Schwyz, Solothurn. Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; Burgermeister Wyß; I. Gerold Meyer; M. Jacob Hegnauer. Bern. vr. Thüring Fricker; Caspar Wyler, Venneu. Lucern. Ulrich Kling. Uri. N. Schüchli; Vogt Heinrich Göltschi. Schwyz. Ammann Wagner. Obwalden. Ammann Wirz. Nidwalden. — Zug. Amrein. Glarus. Ulrich Landolt. Basel. Burgermeister Zeigler; Venner Harnischer. Freiburg. Melaus Neyff, Seckelmeister. Solothurn. Melaus Conrad, Schultheiß. Schaffhausen. Burgermeister Trüllerey- Abt von St. Gallen. Landvogt Schenkli. Stadt St. Gallen. Burgermeister Ab der Nüti und der Stadtschreiber. Appenzell. Othmar Nonder. «l. Jeder Bote soll seinen Herreit und Obern die Klage mittheilen, welche Herr Doctor Thüring Friller gegen Werner Nat gestellt hat, „den man für ein Ritter achtet", auch gegen Hans Kisling von Solothurn und Rudolf Nöslin von Schwyz, der Drohworte wegen, die sie zu Königsfeldcn und zu Windisch gegen ihn haben ausgehen lassen, nämlich „das sy ein spieß durch Inn louffen lassen wollen, vnd wo er dem Kisling werd, das er In zu boden stoßen wolle". Wenn diese jetzt auf dem Tag zu Lucern betreten werden, st^ man sie schwören lassen, gegen gemeldeten Doctor Frieden und Tröstung zu halten nach Laut der beschworne» Bünde; das soll jetzt zu Lucern auf dem Tag vollstreckt werden, ß». „Vnd vmb den Hochmut, den der von Nogunpertin brückst vber die frowen, deßglich gardian vnd conuent zu küngsfelden, also das er st gen Rom citiren wolle vmb das, dz sy Jin zu küngsfelden nit in den Chor gelassen habent, ouch das, st er zu Baden mit einem ganz jungen Döchterli gebrucht hat, Sol geratschlaget werden, was darin zu handle» vnd mit Im zu reden sye, dwil doch sölich unförmlich, lichtfertig wesen dein geleit, das sich der selb Rog»»' pertin vnd sin anhenger vnd diener größlich getrösten, ganz abbruchig vnd widerwärtig ist", e. Der Laudvogt im Thurgau hat auf diesen Tag geschriebenes sei einer von Mailand heraus in's Thurgau gekomwe»- um Knechte aufzuwiegeln, damit sie nach Mailand kommen, und habe ihnen Anweisung gegeben, den zu Eleven in Empfang zu nehmen. Darauf seien trotz des Verbotes einige Knechte gezogen; den Äust wiegler habe er nicht betreten können. Darauf ist dem Landvogt geschrieben, er soll abermals zum Höchst^ verbieten, ohne Wissen und Willen der Eidgenossen zu irgend einem König oder Herrn zu ziehen; er st^ Acht haben auf die Aufwiegler und die, welche Geld empfangen hätten und auszuziehen Miene machte»- selbe gefangen nehmen, ihr Gut in, Verbot legen und weitere Befehle erwarten. Auch andern Vögte» st dasselbe befohlen. si>. Es soll den französischen Voten, die jetzt auf dem Tag zu Lucern sind, „luter gesagt werden, daß sie weder selbst noch durch Andere, in welcher Form und Weise es sei, Knechte astst' wiegeln, noch zum Auszug zu veranlassen suchen sollen, noch ihnen Anweisung geben, wo sie Geld si»st" werden. Sollten sie dawider Handel», so wolle man „das an Jrem lib vnd gut bekomm, deß söllent st September 1507. letz gewarnet sin vnd sich darnach gestrax müssen zcrichten". v. Der Vogt im Oberland hat angebracht, wie Ulrich Kesseli aus der Herrschaft Wartau sein großschwangeres Weib mit einem Veimesser dergestalt verwundet habe, daß sie darnach ein todtes Kind gebar. Und da er deßhalb aus dem Land entwichen sei, so hätten ihn die Glarner in ihren Gerichten betreten, der Sache wegen um Geld gestraft und wieder heimgeschickt ; das sei ihm, dem Vogt, unleidlich. Auf dem nächsten Tag soll man antworten, wie sich der Vogt dießfalls verhalten solle, ü'. „Als dem abscheid nach, so nur nun ort der Eidgnoschaft, nämlich Zürich, Bern, Vry, Switz, Vnderwalden ob vnd nid dem Kernwald, Basel, Fribnrg, Solotnrn vnd Schafhnsen "echsthin in der Statt Zürich mit Römischer künglicher Maiestat, vnsers allcrgnedigisten Herrn, Herrn Räten ües Romzug halb abgeredt habent, dieselb Nömsch künglich Maiestat vns gemeinen Eidgnossen von den zwölf ^rten, jedem ort besonder eben tapfer geschriben, vnd in der schrift erfordert vnd begert hat, siner Maicstat Roinzug fry, vnverdingt wider mengklichen nach sag des erst zugesagten abscheids hie Zürich gemacht, helfen zu Volbringen oder, wa wir dz nit tun wöltcn, das wir dann die vnsern weder zum küng von Frankrich, 'wch zu keinem andern fürsten noch Herrn, noch in kein frömd land, dz siner K. M. widerwertig were, ziechen ^°ch louffen lassen söltcn, mit beger, sin K. M. darnf vnsers willens witer zu berichten, wie dann dieselben Driften, dero jedes Ort eine hat, das ferer inhaltcn, dise tagleist har in die Statt Zürich fürgenomen ist, ^ darnf wir boten in vnsern beuelhen, wie jeder von sinen herreir vnd Obern abgeuertiget sye, einandern ^'könnet, viid vndcr vns vielerlei) Meinungen erfunden. Nämlich dz etlich ort gemeint haben, diewil R. K. M. w Iren schriften anzöigt vnd begert, dz wir still sitzen vnd dwedrcin kung, dem römischen noch französischen, harin hilflich sin, das wir dasselb annemcn vnd dabp bliben sölten; vnd dann etliche Ort willens sind, dein wuschen küng nach lut vnd sag des nechsten abscheids den Nomzug helsfen zu Volbringen vnd dz wir Nöm. M. desselben abscheids durch vnser botschaften berichten vnd denselben vnsern Znsag erlütern sölten, in ^sßiung, so dz beschechen, das K. M. daran benügcn haben vnd vns darnf witer nit beswern noch ersuchen wurde vnd dz damit die französischen botten abgefertiget vnd von land gewisen werden sölten; Onch etlich ^witen habent geantwurt, dz Jr Herren vnd Obern der Nöm. K. M. den ersten znsag hie Zürich getan wollen helfen volstrecken; Vnd zum dritten etlich botten nit ander benelch habent wellen haben, dann zu vnd dasselb Iren Herren vnd obern wider heimbringen, angesechen dz Jr Herren vnd Obern vormals '^Ät zugesagt vnd geantwurt habent, das Inen het gefallen, -bp vnser nechsten verkomnuß, der Pensionen ^ kriegslonsfenden knechten halb vfgericht, zebliben vnd in craft derselben aller fürsten vnd Herren müssig ^gand; enteckung eines jeden benelch durch vns botten vilerley Meinungen angezöigt sind vnd Lander treffenlich dalwn geredt ist, wo wir dem Nömschen küng zusagen sölten, still zu sitzen, dz dagegen lwer gar nach vnmüglich sige, vnser knecht daheiin zu behalten; wenn sr> sich dann erheben vnd dem von Frankrich zuziechend, das wir on alles inittel gegen dem Nömschen küng den Krieg an der Hand Wvent, zu dein vns eben verächtlich sye, das wir vnserin vorigen Znsag, den Nomzug nach Int des Elsten abscheids hie Zürich helfen zu volstrecken, abzutreten vnd dauon zu fallen, Ist zu letst vnder vns Z^wn mit sampt vnseres gnädigen Herren von St. Gallen, onch vnser getrüwen liebeir eidgiwssen der Statt ^ut Gallen vird des lands von Appenzell botschaften, die zu disem Handel onch beschriben sind, genieret, Meinung an die haiid zu nemen viid vffgefalleii viiser aller Herren vnd obern dauon zu reden: — Also wwil der fürgenomen Nomzng ein erlich götlich füriiemen, vnd dagegen der znsag, so wir nün ort obgemelt ' K. M. habent, nämlich dz wir Jr den Nomzug wellent helfen Volbringen vnd doch weder dem von Frankrich, noch Jemands anderm dz siii Jniiemei?; ob aber jeinands die N. K. M. daran Irren 398 September 1507. vnd verhindern wölte, das wir dero wider den vnd dieselben mit vnserm lib vnd gut hilf vnd bestand tun wölten nach aller billicheit, wie dann derselb nechst abscheid dz in buchstaben innhalt, ouch erlich vnd gnugsaM vnd wol ze hoffen sye, wo der R. K. M. dz also were erscheint, dz die daran gut benügen gehept vnd N obangezöigt so dapfer schicken erspart het, das wir dann nochmals bi dem selben vnserm zusag vnd nächste» abscheid bliben vnd die N. K. M. durch vnser treffenlich botschaft denselben vnsern zusag vnd abscheid munb lich fürbringen vnd erlütern söllen, in Hoffnung wenn dz beschehe, die K. M. werd des benügen vnd gege» vns wol zufriden sin. — So werden ouch in mittlerzit etlich fürsten vnd Herren zuriten, dieselben bericht man des ouch, der zuversicht, dz dieselben daran ouch benügen haben vnd uit geneigt sin werden, vns darüber zu bekriegen. Wölk aber die K. M. oder einig fürsten des richs an obangezöigter unserer Zusag vnd erlichei» erpieten nit benügen, das man dann den Handel vnd wie vnd was wir zugesagt habend den Stenden des richs, des glichen den Nichstetten besonders, ouch erlütre vnd zuschribe, guter zuversicht, wenn dz bescheche, es werde sich endern vnd niemands geneigt sin, vns wider das anzufechten vnd trengen ze thunde dz vnser» eren abbrüchig vnd nit gemäß schg, vnd daruff zn erwarten, was vns harwiderumb zu antwurt begegne. Vnd als offenlich am tag lit, dz die französischen botten mit Jrem vmbritten vnd geltvßgeben in junge» und alten in vnser eidgnosschaft anders nüts dann alle widermertikeit vnd vitgehorsami stiftent, vnd wiei»^ sr> des nit wort haben wellend, in geswindikeit vnd betrugenlich praticierent, vnser knecht zu bewegen, Z» Jrem küng zu ziechen, dz da deßhalb ouch geratschlaget, damit vnser knecht enthalten vnd die gemelte» französischen botten vß vnsern landen zu Jrem küng geuertiget werden. — Vnd so nun diser Handel »ii verzng liden mag, so ist darninb ein anderer tag, nämlich vff Zinstag vor Sant Gallentag (12. October) nechst hie Zürich an der Herberg zu sin angesezt. — Vnd sol jeder bot dis obgeschriben Meinung zum trülicheste» heimbringen vnd daran sin, das sin Herren vnd obern sich entlich vnd wobi Jederman bliben wöll e»b schließent, damit wir vff dein nechsten tag einhellige beuelch vnd nit, wie jetz, in vnglichen verstentnusst» erschinent vnd alsdann etwas fruchtbars vnd vstragenlichs handlen mögent, wie jeder bot mit mer früntliche» Worten zu sagen weiß. — Der Nömsch K. M. ist auch geschriben, wie nur vff dise tagleist nicht mit glicht beuelch abgefertiget vnd deßhalb nit geschickt gewesen syen, Jr M. entlich zu antwurten; aber wir habe»l ein andern tag gesetzt vnd werden vnser aller Herren vnd obern sich darunder entlicher antwurt entschließt vnd demnach K. M. desselben, des wir vns einen werden, witer berichten, mit beger, das von vns gnedenklich zn erwarten. — Unserer getrüwen lieben Eidgnossen von Lutzern, Zug vnd Glarus botten st»^ ouch zum höchsten gepetten, Iren Herren vnd obern disen sweren Handel zum trüwlichsten anzubringen »»^ die in vnser aller namen ze pitten, damit sy sich harin nit von vns sündernd, sonder gütlich mit »»^ ziechent vnd vff den angesetzten tag Jr botschaft ouch fertigem, alles mit mer srüntlichcn guten mortem die botten zu sagen wüssent." « fehlt im Berner Exemplar. Das Einladungsschreiben Zürichs, ck. ck. Mauricii (22. September), an den Abt von St. Gallen Tschudische Sammlung 84 a,. t steht im Lucerner Abschied auf einem besondern in den Abschied eingebundenen Blatte, im Zürcher > schied dagegen steht dieser Artikel im fortlaufenden Text. Die Tschudische Sammlung enthält nur diesen Ärt> die andern fehlen. Das im Art. ^angeführte königliche Schreiben datirt vom 13. September und lautet folgendermaßen- Maximilian sc. Lieben Getrmven. Vns zweifelt nit, Jr seyt noch in frischer gedechtnus; der Handlung- wir vnd die stand des Reichs durch vnser treffenlich Räte auf verschinen tagen zu Schaffhausen, Costenz September 1507. 399 Zürich vmb die hilff zu vnserm Romzug mit gemainen Aidgnossen thun lassen, auch der Antwurt, Zusagen und Abschaids, so zu Zürich dazumal aufgericht vnd gegeben sein, darauf wir dann ainen tag anzusetzen begezt vnd unser Räte verordnet, die obbestimten Abscheid zu volziehen, auch mit den haubtleuten vnd Ernleuten Jrs solds halben entlichen zu handeln vnd abzukomen vnd darauf den anzug von stund zu thun. Haben auch Kurfürsten, fürsten vnd ständen des Reichs solchs verkhunt, die sich mit Jrer anzal also von stund vnd eilends anzukommen geschikt. Vnd als gemain Aidgnossen oder etlich aus Inen auf demselben tag durch geschwind bös Praktiken vnd gelt der franzosen, das sy dann allein darumb aus seyen, damit sy Widerwillen vnd vnainikait zwischen vns vnd Euch machen, von Jrer Antwurt vnd Abschaiden auf vorigen tagen gefallen vnd denselben ganz vngemäß vnd widerwertig antwurt geben, sy wellen vns vnsern Nomzug helfen Volbringen, aber gegen dem küng von frankrich noch yemands andern nichts handeln oder fürnemen vnd darauf weiter tag auf Montag nach sant Bartolomeus- tag angesetzt, das vns merklichen befrömdet vnd beswärt, aus den Vrsachen, daz sy selbs wissen, daz wir vnsern durchzug durch Mailand, wie vnser Vorfaren getan, oder durch der Herschaft Venedig lande nemen vnd thun müssen. Nu haben wir mit Frankreich in verschiner zit vil friden, Vertrag, Ainring vnd Handel gehept, die sy aber alwegen geprochen vnd vns vnd dem hl. Rich kein trawen oder glauben nie gehalten sein, auch für vnd für durch Jr bös vntrew vnd geswind Praktiken in strenger Übung vns vnd gemein teutsch Nation an disem erlichen vnd loblichen fürnemen zu verhindern vnd das auch Iren gewalt vnd Regierung, die sy bisher in Italien gegen vnsern vnd des Richs verwandten tyrannischen geübt, zu erweitern vnd auszubreiten, vnd auf das sy solchen Iren willen erlangen, so sparen sy kains gelt noch anders, damit sy die Aidgnossen oder etlich aus Inen durch Iren «igen nutz vnd mit Gelt bewegen, des hl. Reichs vnd gemain tütscher Nation Er vnd wolfahrt zurugk zu stellen, deßhalben vns in kann weg gepüren will, vnser vertrawen auf die franzosen, ob sy vns gleichwol den paß zusagten, zu stellen oder anders dann mit Heerskraft vnd gewaltigklichen, wie ainem Römischen küng gepürt, zu ziehen, darumb wir auch den angesezten tag zu besuchen nit not sein geacht vnd den also abgeschriben vnd ver- scheinen lassen; vnd wie wol vns durch gemain Aidgnossen solch antwurt, wie obsteet, gegeben, so halten wir doch genzlich dafür, das solch Ewer vnd Euer gemain will vnd mainung nit sey, dieweil Jr doch on mittel dem hail. Reich zugethan vnd verwandt seyt, auch in allen ewern puntnussen vnd vertrügen, darum Jr mit Frankreich vnd andern stcet, das hailig Reich ausgenommen vnd vorbehalten habt. Vnd demnach begeren wir nochmals an Euch mit ganzem vleiß vnd ernst, Jr wöllet solchs Alls zu herzen fassen vnd bedenken vnd die ersten antwurt vnd abscheid zu Zürich, darinn vns zu vnserm Romzug vnd wider menigklich hilf bewillget ist, vollziehen vnd voll- streken vnd vns das also zusagen vnd darin niemands ausfließen, auch des jetzo gnugsamlichen vergwissen, als wir vns des, den pflichten nach, damit Jr vns vnd dem Hailigen Reich verwandt seyt, zu Euch genzlichen versehen. Wo Jr ab?r je solch hilff wider menigklich nit zusagen vnd beweysen wollet, alsdann begeren wir an Euch, dz Jr stillsitzen vnd keiner parthey hilf oder zuschub thuet, auch Ewern knechten zu kainem küng, fürsten oder Herrn, auch in kam frömd land wider vns zu lauffen gestattet vnd das auf das höchst verpietet vnd dermaßen darin handelt, das wir abnemen mügen, daz Jr in gutem willen gegen vns vnd dem hl. Reich verharren vnd vnser des heil. Reichs vnd gemeiner teutscher Nation vnd Ewer selbs Eer vnd wolfart mer vnd höcher, dann ainen klainen aigennuz, so etlich der Ewern annemen, betrachten, daraus vnS vnd Euch, dem Hailigen Reich, auch teutscher Nation vnd gemainer Cristenhait krieg, aufruren vnd widerwertikaiten erwachsen mochten. Vnd wo Jr samenlich oder etlich aus Euch, als wir vns genzlich zu Euch vertrösten, solche Handlung verwilligen vnd den ersten oder andern Artigkel mit vns annemen, so wollet vns das zum fürderlichisten durch ewer potten auf vnsern costen berichten vnd von stund tag ansetzen, den wir durch vnser Räte besuchen vnd aigentlichen vnd entwichen mit Euch handeln vnd besließcn lassen wellen, damit zwischen vnser zu baiden taillen gut ainiguug vnd verstäntniß gemacht vnd aufgericht werde. Wo aber Jr gemainlich oder etlich insonderhait solchs abschlagen vnd m Euern Nngehorsam, des wir vns doch nit versähen, verharren, so wurden wir vnd das heilig Reich, als Jr 400 September 1507. selbs ermessen mugt, geursacht, gegen denselben als denen, so des hl. Reichs lob vnd Eer gern vertruken wollen, dermaßen fürzunemen vnd zu handeln, dadurch solchs fürkommen vnd gewendet, die kaiserlich cron vnd würde bei teutscher Nation behalten, auch den vngeläubigen vnd veinden der Cristenhait widerstand vnd abbruch beschehe, das bishar allain durch die franzosen vnd Jr anhenger vmb aigennutzes willen verhindert worden ist. Wollen wir Euch guter Mainung vnd damit Jr solchs notturftigklich bedenken mögt, nit verhalten, der genzlichen Zuversicht, Jr werdet euch darinn dermaßen halten vnd entfließen, als Jr Ewern Eren vnd pflichten nach dem Hb Reich vnd teutscher Nation schuldig seyt. Das wollen wir mit allen gnaden gegen Euch allen vnd jeden insonders erkennen vnd zu gutem nit vergessen. Geben zu Jnsprugk am xiij tag Septembris Anno zc. vij°, Vnsers Reichs Ml Archiv Solothurn. 1507. 20. September. Zürich schreibt Tag aus auf St. Michelstag (29, September), da der römische König durch einen reitenden Boten verlange, daß die Eidgenossen bei der ersten Zusage der Hülfe zum Romzug bleiben, oder aber keiner Partei Hülfe leisten und keine Knechte in irgend ein Land gegen die römisch königliche Majestet lausten lassen. Archiv Solothurn. T88. Aktdorß. 4 Z07, 30. September (Donstag nach St. Michclstag). Archiv Schwyz. Jeder Bote soll an seine Herren bringen, daß die römisch königlichen Boten begehren, die drei Orte sollen jedes seine Gemeinde versammeln und ihr die königlichen Anbringeil vortragen lasseil, darauf einen Tag verkünden und Antwort geben. Was in den Orteil, sei es mit den Rüthen oder mit der Gemeinde, beschlosseil wird, das soll man den königlichen Boten mittheilen, wenn ein Tag festgesetzt wird- ?i. Da der römische König eine merkliche Zahl Kriegsvolk im Veltlin hat, so soll das an die Obrigkeiten berichtet werdeil, damit ans alle Fälle die Schlösser zu Bellenz wohl besetzt und bewacht werden, v. Dein Georg Körenli wird vergönnt, den Kalif, den er mit Michael Zumbutz gethan, vor sich gehen zu lasse», du der Vogt von Vellenz sein Begehren empfiehlt, ai. Da man zu Vellenz zu viele „Aigen" schlägt, weßhu^ Aufschlag der Preise zu befürchten steht, soll man heimbringen, ob dagegen etwas gethan werden soll. v. ^ Streit zwischen Balthasar Jrme von Basel und denen von Ablesch wegen Fürleite, die jener nicht schuldig zu sein glaubt, wird zu Gunsten derer von Ablesch entschieden, es sei denn, daß Jrme seine Befreiung beweise. 4'. Der Baumeister, welcher an der Letze zu Bellenz arbeitet, verlangt Geld, um den Bau vollends zu können. Das soll man heimbringen. K-. Da die Boten aus Churwaleu gebeten haben, man möchte ße mit dem Zoll zu Bellenz ziemlich halten, so wird auf Genehmiguug der Obrigkeiten hin beschlossen, 'uas die von Mosax an Producten des Herzogthums Mailand, es sei Wem, Vrod, Korn, Hirse, Reis oder Kastanien zu eigenem Gebrauch in ihr Thal führen, das soll zu Bellenz zollfrei sein. Was sie an „lowmel" dahin führen, davon sollen sie vom Saum 3 Spagürli geben. October 1507. 401 T8N. Lueern. 4307, 4. October l»fs?i'-woisei). StaatSarcliiv Lucern: Lucerner Abschiede, <1. 204 b. Staatsarchiv Ziiricl): Abschiede, IV. 208. (»beuda: Tschudische Sammlung, 8L. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 234. Archive Schwyz, Solothnrn, Freiburg, Basel. K. Auf diesem nach Verlangen des Königs von-Frankreich angesetzten Tage sind dessen Gesandte erschienen, nämlich der hochwürdige Fürst und Herr, Herr Peter Ludwig, Bischof zu Rieux, Herr Philipp von Roquebertin, Ritter, Gouverneur zu Blesanz (Piacenza), und Herr Wilhelm de la Marche, Sr. Majestät Secretär. Nach Vorweisung des königlichen Credenzbriefs haben sie zuerst angebracht, der König, ihr Herr, habe ihnen durch obgenannten seinen Secretarius eine Instruction gesendet, worin er ihnen befehle, uns Eidgenossen als seinen guten Freunden und Bundesgenossen zu danken für unsere Beharrlichkeit gegenüber den Forderungen und Drohungen des römischen Kölligs, welcher wider die göttliche Gerechtigkeit und zu Recht bestehende Briefe und Bündnisse uns bewegen wolle, ihm, dem Köllig von Frankreich, sein Herzogthum Mailand wegnehmen zu helfen. Ferner danke der König für die freundlichen Antworten, welche ihm nicht vur an deil zwei Tagen am 6. August zu Lucern und 8. August zu Zürich, sondern auch von kleineil lind Lvoßen Rüthen und Gemeinden einzelner Orte gegebeil worden seien. Der Köllig sei auch in Kenntniß besetzt, daß dem römischen König in gleichem Sinne geantwortet worden sei, wofür derselbe, wenn er ein Verständnis; der Sache habe, uns nur werde loben können als Männer, die ihrer Ehre und Pflicht nachgegangen seien. Zweiteils sei der Köllig berichtet, „dz in disen gescheften durch etlich pratiken durch den Röinschen küng angefangen ein widerwertikeit vfferstanden vnd ein parthyen vnder vns, also dz etlich werden svanzosen, die andern römsch-küngisch genempt". Das sei ein Anfang großen Nebels für geineine Eidgenossenschaft; aus solcher Parteiung sei in seinem Königreiche mehrmals große Unruhe entstandeil. Daher müsse Wan solchem gleich im Anfang zuvorzukommen trachteil. Diese Praktiken seien nicht von ihm in's Werk besetzt wordeil, er habe von uns „anders nie begert, denn dz wir Im vnd Er vns guten glonben vnd trüw halten, dardurch wir zu nutz vnd gut beider teilen in guter früntschaft vnd vereinung bliben". Drittens werde geredet, er halte der Eidgenossen Krieger nur um seines Nutzens willen; wenn er ihrer nicht bediirfe, 'so „achte er vns vnnütz"; mich sei es ein Ungewisses Ding um eine nur zehnjährige Vereinung. Um solche Reden widerlegeil, habe der König seiner Gesandtschaft befohlen, uns eine Verlängerung der Vereinung auf fernere zehn Jahre oder auf seine Lebenszeit, oder bis zwei Jahre nach seinem Tode, wie es uns am besten öRage, anzutragen und sich dabei gegeil gemeine Eidgenossen und jedes Ort insbesondere so zu bezeigen, die Freundschaft des Königs wohl gespürt werden möge. Viertens vernehme der König, der römische ^önig habe uns gedroht, sofern wir nicht seinem Willeil lind Gefallen nachleben wollten, werde er uns mit ^vieg strafen und gehorsam machen. Darauf sei der Gesandtschaft befohlen zu sagen, der römische König enile die Macht der Eidgenossen so gut, daß er sich solche Drohung wohl hätte ersparen können. Wenn w' aber wirklich derselben nachkommen wollte, so erbiete sich der Köllig von Frankreich, so lang wir mit ihm R Veredlung stehen, lins dermaßen Hülfe zu leisteil, daß wir erkennen, von welchem Nutzen uns diese Meinung sei und daß wir weder den römischen Köllig, noch irgend einen Fürsten der Welt zu fürchten -wben sollen. — Alles das haben die französischen Boteil mit viel mehrern freundlichen Worten angebracht Md gebeteil, solches an die Obrigkeiten zu bringen und ihnen auf fernern Tagen zuxHanden des Königs si 402 October 1507. zu antworten. „Vnd zuletst haben sy witter reden lassen, wie Jr Herr küng bericht, wie etlich murmeln vnd mären by vns gangen darumb dz sin K. M. oder Jr botschaft etlich gaben vnd geld geben sollen dem römschen küng widerwertig. Das zu verantwurten bedunke In, es gezieme dheinem fürsten noch Herren von Frankrich bas denn Im, vns Eidgnossen als sinen guten fründen vnd buntgnossen durch vnser guten diensten willen, die wir der Cron frankrich bewysen, als ein bruder dem andern gutz zetund, habe ouch sölichs von sinen vorfaren, küngen in frankrich, der gute fründ vnd bundgnossen wir ouch gewesen, harbracht vnd ererbet. Es Hab ouch ein großen Vnderscheid, von dein römschen küng vnd von Im ze nemen, dann wz er vns geb, mögen wir wol vnverletzt vnser Er vnd gewissenheit nemen one menglich fürziehen, diene ouch sust niendert zu vneren, sonder vns mit Sr. M. früntliche«: zu enthalten, by vnser«: gegebnen brieffen vnd siglen trttwlich zebliben; Hinwider wz vns der Röm. küng geb tüg er darumb, dz er vns wider brieff vnd sigel Siner Majestät abwürffig mach; solichs wider vnser lob, nutz vnd Er, dhein fürst fölichs fürnemen fölt vnd von vns, als siner K. M. nit zwifelt, wol verhüt vnd fürkomen wiirt durch des guten vnd Nutzens willen gemeiner vnser landtschaft". Auf das anfänglich fchon bei Ankunft der französischen Botschaft gestellte und von Ort zu Ort gethane Begehren um Hülfe laut der Vereinung, was unter den vielfältigen Drohungen und Rüstungen des römischen Königs sich nun über sechs Monate hinausgezogen habe, sei geantwortet worden, wir wollen Brief und Siegel an ihm halten; er zweifle daher nicht, daß wir zufrieden fein werden, wenn er die Unsrigen nach Laut der Vereinung brauche. — Wie die französische Botschaft ihren König gegen die Behauptung des römischen Königs, jener sei ein Tyrann und versuche uns Eidgenossen mit den: Reiche z» entzweien, vertheidigt haben, weiß jeder Bote zu sagen, lü. Herr Werner Rat und der Gardefourier Nöschl'» haben sich des im Abschied von Zürich verzeichneten Handels wegen genugsam verantwortet. De» französischen Boten ist auf ihr 'Begehren für Beantwortung ihrer obigen Anbringen in des Königs Koste» ein Tag gesetzt nach Lucern auf der heiligen drei Könige Tag nächsthin (6. Januar 1508). «I. Auf diese»' Tag ist mit den französischen Boten in Gemäßheit des Abschieds von Zürich geredet worden, daß sie die Unseligen nicht aufwiegeln sollen. In gleicher Weise soll auch mit den Boten des römischen Königs geredet werden, welche in der Eidgenossenschaft herumreiten und unfern Knechten Geld geben, um sie wegzuführen. Alles „damit die Vnsern nit wider einander bewegt werden". Da eine Rede ausgegangen ist, die VereinuB mit den: König von Frankreich fei ausgelaufen, so hat man den zu Lucern liegende«: Originalbrief besichtig und gefunden, daß fein Datum auf den sechsten Tag Mai des Jahres vierzehnhundert neun und ueuüZ'll lautet. L. Jeder Bote kennt die Verantwortung des Herrn von Roquebertin der Anschuldigungen Doct»'' Thüring Frickers der Frauen zu Königsfeldeu und des Hochmuths wegen, den er zu Baden soll verübt habe»- Er verlangt, daß man zu seiner Rechtfertigung der Wahrheit gründlich nachforsche und diejenigen, weillb' bei ihn: gewesen, den Junker Hans Meyer, dessen Hausfrau und Andere, die er genannt hat, verhöre. Lucern hatte den Tag auf Verlangen der französischen Gesandtschaft ausgeschrieben snb 24. Septem^' (Freitag vor Michaelis.) Solathmn- Ludwig XII. schreibt den Eidgenossen den 16. September aus Blois, er sei durch seine Gesandten, ^ Bischof von Rieux und den Herrn von Roquebertin, benachrichtigt, daß sie zu Verhandlung wichtiger Geschäft eine Tagsatzung begehrt haben, er schicke nun den Wilhelm de la Marchs mit weiter«: Instructionen an besab^ Gesandten und ersuche die Eidgenossen, allen dreien denselben Glauben zu schenken, «vie seiner eigenen Perst»' Staatsarchiv Lucern. v fehlt in: Tschudischen Exemplar. October 1507. 403 TS«». Zü.rich. IZO7, 13. October (Mittwoch vor Galli). Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I». !0V. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 252. Ebenda: Tschudische Sammlung, 80. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, k. 240. Archive Schwyz, Svlotlinrn, Basel. Boten: Zürich. Burgermeister Röist; Burgermeister Wyß; J.Gerold Meyer vonKnonau; M. Jacob Hanauer. Bern. vi-. Thüring Fricker; Caspar Wyler, Venner. Lncern. — Uri. Heinrich Göltschi, schwyz. Aminann Wagner. Nnterwalden. Annnann Zun Höfen; Arnold Winkelried. Zug. Heinrich ^läusli. Glarns. Ulrich Landolt. Basel. Burgermeister Zeigler. Freiburg. Peter Tavernier. Solo- ihurn. Benedict Hugi, jünger. Schaffhausen. Burgermeister Barter. Abt St. Gallen. Landvogt ^chenkli. Stadt St. Gallen. Bürgermeister Ab der Nüti; Balthasar Kapfmann. Appenzell. Ammann Am Eggeli; Othmar Nonder. A,. Hans von Baldegg verlangt abermals, daß man ihm der Herrschaft Scheitkenberg und der 1000 Gl. ^chatzgeld wegen zu Recht stehe und eilten Tag ansetze. Darauf wird ihm geantwortet, die gegenwärtige Tagleistung finde wichtiger Geschäfte mit dem römischen König wegen statt; man habe seiner Sache wegen Instruction, wolle sie aber den Obrigkeiten zn baldiger Entschließung empfehlen. ß,° Zufolge des ätzten Abschieds von Zürich, des Nomzugs wegen, haben die sieben Orte Zürich, Berit, Uri, Schwyz, Nnter- ^alden, ob und nid dem Wald, Basel und Schaffhausen sich erklärt, bei der letzten Zusage zu verbleiben und sainint dem Abt von St. Gallen, der Stadt St. Gallen und dem. Lande Appenzell ihre ^schaffen zum römischen König zu senden, ihn über unsere letzte Zusage zu berichten und selbe nach Allein wahren Sinne zu erläutern, mit der Bitte, er möge sich daran begnügen. Sollte das letztere 'acht der Fall sein, sondern den Boten andere Vorschläge gemacht werden, so sollen sie diese heimbringen. ^M römischen König ist geschrieben, wir werden unsere Boten auf Sonntag vor Simonis und Judä October) zu Constanz haben, um ihm unsere Antwort zu bringen; wenn diese Zeit ihm nicht biegen wäre, so möchte er es an Zürich verkünden, das dann die übrigen Orte in Kenntniß setzen werde, ^'cern hatte seine Boten nicht auf dem Tag, die Boten von Zug und Glarus hatten keine Vollmacht, Biburg und Solothurn sind von der frühern Zusage abgegangen und haben sich für das Stillsitzen erklärt. Taher wird an Lucern der Abschied geschickt, mit freundlicher Ermahnung, sich von den übrigen Orten in ^ser Sache nicht zu sondern und seine Botschaft mit den andern zum König zu schicken, insbesondere aber seiner auf letzten: Tag gegebenen Zusage seine Knechte zu Hause zu behalten. Die Boten von Zug, . larus, Freiburg und Solothurn sollen in unser aller Namen ihre Herren aufs Freundlichste bitten, niiserm Schlüsse beizutreten, damit nicht ihnen und der ganzen Eidgenossenschaft daraus Beschwerden und Wider- ^Aigkeiten erwachsen. Obschon unfern Vögtei: zu Baden, in: Thurgau, in den freien Aemtern im zu Nheineck und zn Sargans schon früher befohlen worden ist, das Hinlaufen zu jeden: der beiden ""ige strengstens zu verbieten, so hat man doch auf die jetzt vorhandenen Anzeigen ihnen abermals geschrieben, ^ ste das Verbot aufs Schärfste erneuern sollen. Insbesondere soll Lucern seinen: Vogt zu Sargans ^ che^ aus Herz legen. Ebenso soll jedes^ Ort der Eidgenossenschaft ii: seinen: Gebiete das Reislaufen zun: ' ^hsteu verbieten, in Betrachtung alles dessen, was unserer Eidgenossenschaft daran gelegen ist. Bern, Freiest und Solothurn sollen den: Landvogt in der Waadt in unser aller Namen schreiben, daß er das Auf- 404 October 1S07. wiegeln von Knechten daselbst abstelle und verbiete. «Z- „Vnd als von des schlosses In (Joux) wegen angezöigt ist allerley vffrur, so von vnsern lieben eidtgnossen von Bern, Lutzern, Fryburg vnd Solothurn, denen der Herr von Orleans, so eines Herrn Margrafen von Hochberg seligen Dochter zu der Ee vnd damit die grafschaft Nümenburg, dero dasselb schloß In anhangt, Jnnhat, mit burgrecht verwandt ist, mit derselben stetten botten früntlich geredt, gegen Iren Herren vnd obern daran zu sind, damit sy darob syen, das durch sy keinerlei, das zu widerwertigkeit vnd vffrur möchte dienen, werde fürgenommen, sonder des gütlichen tags, der darumb sye angesetzt, erwartet, vnd ob ioch die fach gütlich nit wurd betragen, deßglich aber zuthund, in Betrachtung, wo sy vnfrüntlichs fürnemen sotten, was daruß entsprunge. Was wir dann zu gütigem betrag söllichs spans mögen helfen fürdern, sol von vns allen gütlich beschehen, als ouch jeder pott wyter weyßd zu sagen." S. Der Knechte wegen, die aus des Königs von Frankreich Garde jetzt hier im Lande sind und allerlei Umtriebe machen, auch Hauptleute werden wollen und vielleicht versuchen, ihrem König Knechte zuzuführen, soll man auf nächstem Tag antworten, was man ihrerwegen vorkehren wolle. Auch scheint den Boten, es wäre an der Zeit, die französischen Boten aus dem Lande zu weisen, „dwil st doch ander nütz, dann alle widerwertikeit stifsten, wie dann der nechst abscheid dz och anzöigt." k". Zürich, Bern, SchwyZ und Solothurn sollen auf St. Othmarstag ihre Boten nach Basel schicken und unsere Eidgenossen von Basel bitten, dem Herrn Hans Kilchmann, Ritter, seine Strafe in Gnaden nachzulassen oder doch eine Geldstrafe von ihm zu nehmen und ihm ihre Stadt wieder zu öffnen. v, S' fehlen im Lucerner-, Berner- und Tschudischen Exemplar, v fehlt im Schwyzer Exemplar. Zu I». 1507. 15. October (Freitag vor Galli). Die Räthe der Eidgenossen von Städten und Ländern schreiben ab diesem Tag an Lucern, sie hätten sich unterreden sollen, was dem römischen König auf sein Schreiben des Romzugs halb zu antworten sei. Lucern habe seine Botschaft nicht auf den Tag geschickt, doch habe man beschlossen, eine Botschaft an den König zu senden und ihn unserer letzten Zusage zu berichten, da man glaube, seine Gesandten haben unvollständig berichtet, sonst hätten wir nicht ein solches Schreiben erhalten. Da nun viel daran gelegen sei, die Eidgenossenschaft vor Krieg und Irrung zu bewahren, so möchte Lucern sich niA söndern, sondern sich bei der Gesandtschaft zum König betheiligen und seine Knechte zu Hause behalten, wie sei" Bote auf vorigem Tag zu Zürich bestimmt zugesagt habe, was jedenfalls nur zu Erhaltung von Ruhe und Frieden unter uns dienen könne. Man schickt Lucern auch den Abschied des gegenwärtigen Tages. Staatsarchiv Luccrn: Ungebundene Abschiede. 1507. 21. October. Innsbruck. König Maximilian erwidert auf die Anzeige der Eidgenossen, daß sie ih^ Voten auf Sonntag vor Simonis und Judä nach Constanz schicken werden, um mit ihm persönlich zu conferirem er könne sobald noch nicht nach Constanz kommen, habe aber seine Hofräthe befehligt, sie allda zu erwarten, wü ihnen zu verhandeln und ihn eilends über Alles zu berichten. Origmaibries w Staatsarchiv Zürich. AUS. Collsicinz. 24. Getost er (Somitag vor Simon und Judastag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. Älli. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 2KU. Archiv Schwvz, Solothurn, Basel, Schaffhansen. Prälaten, Edle und andere Hintersassen im Thurgau haben gemeinlich ans diesem Tag angebrachst die Zeitläufe seien sorglich und es sei ihnen ihres Leibes und Gutes wegen viel daran gelegen, daß October 1507. 495 Friede und Ruhe erhalten bleiben; sie seien schon im letzten Krieg schwer beschädigt worden; sollte aus Ursachen, die allbekannt, neuerdings Krieg entstehen, so wäre das ihr völliges Verderben, sie vertrauen aber, die Eidgenossen lassen es dahin nicht kommen. Alles mit mehr Worten und allen Dienstaner- tuetungen. Darauf wurde ihneu geantwortet: die Boten seien guter Hoffnung, es werde sich Alles zum Guten weuden, besonders wenn die Befehle ihrer Herren und Obern befolgt werden; sollte aber „darus swäres erwachsen," so werde man ihnen Kenntniß geben und getreues Aufsehen auf sie halten. Z». Der Landvogt im Thurgau bringt an, er habe schon mehrmals umsonst angesucht, man möchte ihm Weisung ä^ben der Bußen, Frevel und anderer Dinge der dortigen Gerichtsbarkeit wegen. Die Sache leide aber keinen Verzug; damit er wisse, wie er sich zu verhalten habe, verlange er Antwort auf den nächsten Tag. Namentlich fragt er, wie er sich gegenüber den Hintersassen halten soll, welche jetzt gegen Verbot nach Mailand in den Krieg gelaufen seien. Darauf wurde ihm geantwortet, man lasse es in dieser Beziehung bei der ihm vormals vom Tag zu Zürich gegebenen Antwort bleiben. «. Was es für eine Gestalt habe bezüglich der Appellation der Stadt Wyk gegen die Kreise im Thurgau und was von Landvogt und ^unnann daselbst geredet ist, weiß jeder Bote; die Sache soll bleiben, wie auf dem letzten Tag zu Zürich bavon geredet worden ist. «Z- Des Ammanns zu Appenzell und des Zellwegers Appellationssache soll auf Nächstem Tag von den Eidgenossen entschieden werden. «?. Zürich soll Lucern, Zug und Glarus auf den Ochsten Tag zu Zürich ernstlich einladen und ersuchen, daß sie ihre Knechte zu Hause behalten. v gestrichen, fehlt auch im Berner Exemplar. v fehlen im Schwyzer- und Solothurner Exemplar. TNT. ^UI. 25. 5)csioher (Montag vor St. Simon- und JndaStag). Staatsarchiv Lliccrn: Allgemeine Abschiede, v. 2»S. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, iV. 21«. k». Unsere Eidgenossen von Lucern und unser Landvogt sin Sarganserland haben uns berichtet „etlicher bändeln halb, so in Sarganserland beschehen, wpe dann der Rin in kurzer Zit zu dem tritten mal bellten ist." Darauf wird dem Vogt aufgetragen, selbst hinaufzureiten oder einen zuverlässigen Boten bNsiuschiAea, um die Sache näher zu erkundigen und uns genauer zu berichten, auch die frommen Leute nselbst zu vertrösten, was man ihnen schuldig sei, werde man ihnen getreulich thun. jls. Den Vögten sin burgau und sin Nheinthal ist beföhlen, sich des Tages wegen zu erkundigen, der zu Altstätten geleistet forden sein soll, und was sie vernehmen uns auf dem nächsten Tag zu berichten, auch durch geheime Boten ^) über Alles zu unterrichteil, was jenseits des Rheins vorgeht, und an den Greilzeil gute Wache zu halten. ^ ' Dem Vogt Stocker sin Argau war befohlen worden, das Gilt des Welti Knecht zu seinen Händen zu ^bmen. Da kam aber der Vogt der Kinder des letztern und bat, man möchte diesen Kindern das Gut mim. Das hat mail angenommen hinter sich zubringeil. ,Z° Dem Vogt sin Sarganserland ist empfohlen. Rede nachzufragen, die einer zu Wallenstadt gethan hat : „Wellcnt wir usi anders schirmen, so wellent b vmb ein andern Herrn lngen." Was der Vogt dießfalls findet, soll er unsern Herren berichten. 406 November 1507. TN». Ber tt. 4307, 8. November (Montag vor Martini). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 302. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 252. Archive Solothurn, Freiburg. Auf diesem Tag sind der vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn Boten erschienen, um auf den letzten Abschied in Betreff des Schlosses Joux weiter zu verhandeln. Der römische König hat den ehrwürdigen, hochgelehrten Herrn Doctor Erasmus Topler, Propst zu St. Sebald in Nürnberg, auf diesen Tag gesendet mit Credenz und Befehl, auf das letzthin der Sache wegen an Seine königliche Majestät ergangene Schreiben zu antworten, wie eine Schrift, von der jeder Bote Copie erhalt, ausweist. Diest Schrift ist den Markgräfischeu vorgelegt, welche darauf auch eine kurze schriftliche Entgegnung, „hie nit not verrer zu erlütern," gegeben haben. Darauf wurde der römisch königlichen Botschaft die Klage und Beschwerde des Herrn Markgrafen vorgehalten und dabei angezeigt, wie der Markgraf, da ihm das Schloß Joux bei Nacht, wider Recht, mit Gewalt sei abgenommen worden, von den vier Städten Hülfe und Beistand verlangt habe, auch wurde gebeten, das Schloß dem Herrn Markgrafen wieder zuzustellen oder in eine „gemeine Mittelhand" zu legen, bis zum rechtlichen Austrag des Handels, da „niemand verpfendt zu Recht kommen noch des sinon on Recht cntwert werden sol." Die königliche Botschaft hatte aber keinen Befehl, solches zu gestatten. sich demnach erfunden hat, daß beider Theile Meinungen einander gänzlich entgegenlaufen, indem der römische Köllig das Schloß Joux behalten, der Markgraf dasselbe wieder erobern will, so haben die vier Städte sich über Folgeudes vereinbart: 1. Da die Boten der VIII Orte, welche in Geschäften gemeiner Eidgenosse und wegen der besorglichen Verhältnisse zwischen beiden Königen versammelt gewesen, und ihre Herren u>id Obern in besondern Zuschriften sich dafür verwendet haben, daß dieses Handels wegen keine Störung der Ruhe möchte vorgenommen werden, so wollen die vier Städte ihrerseits dieses Handels wegen keinen Krieg anfangen, besonders auch aus dem Grunde, weil der Friede von Basel vorschreibt, daß, wenn die genossenschaft oder ein Ort insbesondere oder ihre Zugewandten mit dem römischen König oder den Seüüg^ in Streitigkeiten kämen, nicht auf dem Wege des Krieges, sondern mit Recht gehandelt werden soll. Aber damit dennoch dem Markgrafen zu Recht verholfen werde, wollen die vier Städte den römischen König schriftlich ersuchen, weil sich der Friede von Basel nicht allein auf die Eidgenossen, sondern auch auf ihr? Zugewandten und Augehörigen erstrecke, so möchte er dieses Spans und Handels wegen zu dem im Baslrr Frieden für solche Fülle vorgeschriebenen Austrag kommen, damit jedem Theil nach Billigkeit das SeinW gelange. 2. Äamit in der Sache ruhiger und erfolgreicher gehandelt werden möge, haben die vier StädW einen Waffenstillstand zwischen den Parteien gemacht bis zum 1. Mai des nächsten Jahres, so daß in Zwischenzeit der römische König, die Grafschaft Burgund und andere in der Sache Vetheiligte einerseits der Herr Markgraf und seine Anhänger andererseits gegen einander Friede halten, ihre der Sache wegen gerüsteten Söldner und Reisigen entlassen, auch dasjenige, was bis jetzt gegen Pontarlier und auf anderew Wege vorgenommen worden, nicht rächen, sondern Alles im gegenwärtigen Staude bleiben lassen wolü»/ wie das Alles die über den Waffenstillstand aufgerichtete Schrift einläßlicher enthält. Da zu besorgen sü'si^ daß der Markgraf hierüber sich beschweren möchte, so wird beschlossen, die vier Städte sollen eine BotschN zu ihm nach Neuenburg schicken und ihn: die Ursachen, welche sie zu dieser Maßregel bewogen, erläutern, un November 1507. 497 ihn bitten, dagegen nichts vorzunehmen, ansonst die vier Städte daran Mißfallen haben und sich seiner nicht weiter annehmen würden; würde dagegen Jemand ihn trotz dieses Waffenstillstandes mit Gewalt überziehen wollen, so würden sie ihn nach ihrer Verpflichtung schützen. Die Boten der Grafschaft Burgund sind auf diesem Tage auch erschienen und haben sich, wie schon früher, der Einnahme des Schlosses Joux wegen entschuldigt, indem solches ohne ihr Wissen und ihre Schuld geschehen sei, mit Bitte, man möchte sie das nicht ^igelten, sondern die guten nachbarlichen Beziehungen zur Grafschaft Burgund fortbestehen lassen. 1507. 18. December. Memmingen. König Maximilian schreibt an die vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn: „Wir haben üwer schriben, vns jetzt gethan, vernomen vnd als Jr darin begert, das wir Ludwigen von Orleans, üwerm Mitbürger, des Schloß Joulx halben nach Lut des jüngsten berichts zu Basel Rechtens sin vnd was daselbs erkannt wurde, dem volg thun wellen, alles nach besag desselben üwers schribens, Daruf fügen wir üch zu verneinen, das wir üch zu gefallen vnd damit Jr abnämen, das wir Rechtens vnd pil- lichkeit vrpütig sein vnd des kein beschwärung haben, annämen vnd verwilligen, vor dem Erwürdigen Cristoffen, Bischof von Basel, vnserm surften vnd lieben andächtigen, nach Inhalt des berichts zu Basel vnd wie Recht ist, Rechtens sin wellen. Wolten wir üch vnverkunnt nit lassen." Archiv Soiothum. Die im Abschied erwähnten Aetenstttcke, den Waffenstillstand und den Brief an den Markgrafen, siehe im Verncr Allg. Eidg. Absch. 15. 256, 258, ää. 1V. November unter dem Siegel Berns. Die Anbringen der Parteien, welche im Abschied angeführt sind, folgen hier nach Berncr Allg. Eidg. Abschiede 15. 244: Vortrag des !)r. Erasmus Topler, Propst zu St. Sebald in Nürnberg, römisch königlichen Boten, vor den vier Städten, betreffend Joux. 1. Es sei offenbar, daß das Schloß Joux in der Grafschaft Burgund liege und „daruß zu vernämen," daß es den Grafen von Burgund zugehöre. 2. Herzog Philipp, Graf zu Burgund, habe dieses Schloß von dem Herrn zu St. Georg um großes Geld baar gekauft, in Besitz genommen und Zeit Lebens besessen. 3. Sein einziger Sohn, Herzog Carl, habe es auch bis an sein Lebensende innegehabt. 4. Dann sei es an dessen einzige Tochter Maria, Gemahlin römisch königlicher Majestät, gefallen und ihr geblieben bis König Ludwig von Frankreich es belagert und eingenommen habe. 4. Darnach habe das Schloß Joux den nachgelassenen jungen Fürsten, Söhnen König Philipps von Casti- lien, einzigen Sohns des römischen Königs und der Frau Maria von Burgund, als Grafen von Burgund zugehört, deren Vormund und Verwalter der römische König sei. 6. Alles das habe Ludwig von Orleans, ihr Lehenmann und Unterthan, nicht betrachtet, sondern mit einem großen Haufen Kriegsvolk ohne Absage das Städtchen Pontarlier in Burgund überfallen, selbes mit einigen Dörfern geplündert, einige Leute erwürgt, andere gefangen, gebrandschatzt und trotz des von den vier Städten gemachten Waffenstillstands Pontarlier nochmals geplündert. 7. Das Alles gereiche den Grafen von Burgund, dem römischen König und Reiche und den vier Städten selbst, als Gliedern des Reichs, zur Schmach, denn Burgund sei eine Grafschaft, gehöre zum römischen Reiche und ber Graf sei Reichsfürst. 8. Daher verlange er im Namen des römischen Königs Wandel und Ersatz für diese Schmach. 9. Das werden die vier Städte dem König und Reich, auch dem Grafen von Burgund, ihren guten Rächern, nicht abschlagen, trotz der erdichteten Vorgaben des Ludwig von Orleans, ihres Verwandten, und der Praktiken des Königs von Frankreich, der allzeit dein Reiche zu schaden trachte. 403 November 1507. 10. Daran hindere sie auch ihr Verhältniß zu Ludwig von Orleans nicht, indem ihre Pflicht gegen das römische Reich, das sie in allen Bündnissen vorbehalten, größer sei, besonders weil er ihnen mit dem Schlosse Joux, das in der Grafschaft Burgund liege und auf das er mit Unrecht Anspruch erhebe, nicht verpflichtet sei 11. Philipp von Hochberg habe Joux kraft einer, in sich selbst ungültigen Confiscation König Ludwigs von Frankreich eingenommen, da diesem König weder an der Grafschaft Burgund noch am Schlosse Joux je ei» Recht zugestanden habe. 12. Daß der König von Frankreich kein solches Recht gehabt, ergebe sich schon aus dem Frieden von ^ lins, den der Eidgenossen Boten zwischen dem König Carl von Frankreich und dem römischen König und dessen Sohn aufgerichtet und zufolge welchem die Grafschaft Burgund mit allen Rechten und Zubehörden, wie fte Herzog Carl sel. besessen, dem König Philipp zugefallen sei. 13. In demselben Frieden seien alle Confiscationen des einen und andern Theils widerrufen und allcnb halben der Stand der Sachen vor dem Krieg und auf den Tod Herzog Carls wiederhergestellt werden. Solche sei selbst am französischen Hofe in Sachen, welche den Philipp von Hochberg betreffen, gehalten worden. 14. Niemand aber vermöge darzuthun, daß Herzog Carl zur Zeit seines Todes das Schloß Joux niA besessen habe. 15. Philipp von Höchberg sei bei dem Abschluß jenes Vertrags und bei Ucbergabc der Grafschaft Burgund gegenwärtig gewesen und habe das Schloß Joux nie erlangen mögen, wiewohl er darnach getrachtet. Da es >" der Grafschaft Burgund liege, so müsse ein Anspruch darauf vor dem dortigen Richter verhandelt werden, welchem der römische König Recht zu nehmen bereit sei. 16. Ludwig von Orleans sei nie im rechtlichen Besitz des Schlosses Joux gewesen, ebensowenig ft>" Schwäher, am allerwenigsten zur Zeit seines Todes; er habe es nur aus Gunst und „pflägwyß" innegehabt Nach dem Frieden von Salins habe Philipp von Hochberg von römisch königlicher Majestät begehrt, daß ^ das Schloß in Pflege oder Versehung gegeben werde, was letztere mit offenem Brief bis auf Widerruf gethan habe. 17. Es habe auch Philipp von Hochberg, als er in Lyon krank lag, dem König Philipp von Castilien gesagt er habe angeordnet, daß das Schloß ihm übergeben werde, das könne des von Orleans Schwager bezeugen, aM daß nach dem Tode Philipps von Höchberg Ludwig von Vauldrey dort den Gerichtszwang geübt hat. Dah^ mag Einer, der in eines Andern Namen den Posseß innegehabt, nicht begehren, daß man ihn wider den, in desft" Namen er solchen Posseß geübt, wieder einsetze. 18. Wenn ein Entsetzter wieder einzusetzen wäre, so wären die Wiedereinzusetzenden die Graft" von Burgund. 19. Hätten Ludwig von Orleans und seine Gemahlin noch etwas Gerechtigkeit an Joux gehabt, so hätte" sie solche durch die Vergewaltigung verwirkt. 26. Ludwig von Orleans habe auf dem Schlosse einen Pfleger gehabt, der viel Raub getrieben habe der Grafschaft Burgund, auch gegen die Grafen schmähliche Worte gebraucht und ihr Wappen in der A"" schaft abgerissen. 21. Ein Edelmann, Peter von Vergier, habe gegen ihn ein Urthcil erlangt, dem er nicht habe genug th"' wollen, weßhalb Herr Ludwig von Vauldrey als Landvogt nach rechtmäßigem Befehl Recht gehabt habe'/ Schloß in die Hand eines Grafen von Burgund als Landesfürsten zu stellen. ^ Nach allem diesem erfinde sich, daß das Schloß Joux billig in der Hand eines Grafen von Burgund Z bleiben habe, bis es mit Recht in dem Gcrichtszwang, unter den es gehört, ihm aberkennt werde. Der dt"'" erwarte und begehre auch, daß die vier Städte ihm behülflich sein werden, von dem von Orleans wegen ^ Ueberfall von Pontarlier, dem Bruch des Waffenstillstandes und der Vergewaltigung von Land und Leu e Abtrag zu erlangen. November 1507. 409 Die Antwort der markgrüflichen Anwälte. 1. Sie geben zu, daß das Schloß Joux seinen Ursprung von denen von St. Georg her habe, denn auch des Markgrafen Titel und Recht rühre von daher, aber sie geben nicht zu, daß die Grafen von Burgund es von denen von St. Georg erkauft haben, nur einige Gülten seien so erkauft worden, mit welchen das Schloß unbilliger Weise in Besitz genommen worden sei. 2. Auf den Frieden von Salins könne man sich nicht berufen, weil eben in Folge dessen Pontarlier und andere Orte, als zu der Grafschaft gehörig, zurückgegeben, Joux aber in Händen des Markgrafen verblieben und nicht zurückgefordert worden seien. 3. Der römische König wolle Kläger und Nichter in der Sache sein, was nicht stattfinden könne. Auch schicke es sich für einen römischen König, der ein Förderer und Schirmer des Rechts sein soll, nicht, dem Markgrafen das Seine zu nehmen, ohne ihn. zuvor rechtlich darum anzusprechen. 4. Sie verlangen von den vier Städten Hülfe und Beistand in des Markgrafen Kosten! mit der königlichen Botschaft zu verhandeln oder auf ihre Artikel zu antworten, haben sie keinen Auftrag. TS4 Kaufbeuern. 4Z07, Oetober °dcr November. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, 87. Archiv Areiburg. „Römisch k. M. unseres allergnedigisten Herrn Abscheid den Sandtbotten der Aidtgnossenschaft, Nämlich Zürich, Bern, Vre, Schwitz, Vnderwalden, Basel, Soloturn, Schaffhnsen, vuch des Abtz von sant Gallen, Statt Sant Gallen vnd des lantz von Appenzell vsf die Antwurt, so sp Jr. k. M. des Nomzugs halben Namen der gemelten orteil vnd der andern, setz hie zn Kouffbüren gegeben haben: Vorerst als die bemelten Sandtbotten Jnnamen wie vor, vff vorbeschechen k. M. Handlungen antwurt beben, sich „verkeil lasseil vnd erbotteil haben, was gstalt die örter vnd die andern, so obstond, der k. M. ^ romzug zethuil verhelfen wollen — Söllich Jr antwurt und erbietten nimpt die k. M. dismals gncdigclich Doch diewil Jr k. M. vnd des hailgen richs notdurft erfordern wyl, sölich Jr antwurt vnd erbieten ^ bilff halber etwas baß ze erlütern vnd ze erkläreil, so ist Jr k. M. willens, Jr M. rät vnd botschaft ein geaailteil tag, nämlich vff, Nicolai nechstkünftig gen Zürich zn schickeil vnd allda witer notdurftig Gärung vnd erlütrung Jr antwurt vnd erbietens der hilff vnd andrer fachen halb zu ersuchen vnd handlen ^ laussei,. — Solichs habeil die Saudtbotten zu Dank vnd darzu witer an die ort vnd ander, von den sp ^schickt si„d, hinder sich zu bringen, angenommen. Zum Andern, als dann etlich der k. M. rät, als vß Inen selbs, nebent diser Handlung den sandtboten ^ lch fürschlag getoil, die nochinals der k. M. Räte Jr k. M. fiirgehalten vnd ze erkennen geben haben, ^irschlag vnd artikel laß Jr M. wolgefallen vnd hat die angeilommeil, desglich haben och die botten artikel vild fiirschlag mit getrüwem vlpß hinder sich zebringeil angenomen. Zllm dritten, nachdein offenbar vnd wisseilt ist, was gestalt der kling von Frankrich vß bösem fürnemen »lutwilleil vrsacht die k. M. vnd das hailig Rick) an Jrem fürnemen der kaiserlicheil krön zu verhindern . ^lat vild vnbillich Jr k. M. vnd dz rich wider alle billichait vnd oberkeit mit krieg vnd vnfug vber- vild angriffen hat, diewil vild die k. M. ail den orteil vild den andern, dero Sandtboteil gegenwärtig si„d, alt zwpfel hat, sonder sr> eilthalteil Ire knecht anHeim vnd verhüteil, das die dem kling zu 5,3 410 November 1507. Frankrich zu bchelff solichs sins vnbillichen fiiruemens wider die k. AI. vnd das hailig rich nit zuziechen noch zudienen, wie sy sich dann gegen k. M. (erklärt), dz sy solichs bestelt vnd erboten haben. Diewil aber noch etlich ort, die nit gegenwärtig vnd in kainer Handlung mit k. M. gewest sind, so hat die k. M. an die gesandten begert, nochmals by den orten vnd den andern, von denen sy gesclM daran zu sind, damit sy die Iren als gewüßlich anhaimet enthalten vnd nit zu dem kling von Frankrich lassen lasten, das och darzu dieselben ort vnd die andern bi den orten nit gewesen sind, gegenwärtig sind, verfügen vnd vermügen wellend, desglich zethund; denn wa darüber Ire knecht verloffen vnd dem K. zn frankrich wider die k. M. vnd das hailig rich zuziechen vnd dienen wurden, möcht Jr k. M. vnd das hl. rich nit gedulden noch erliden, sunder wurden geursacht und getrungen, Jr M. vnd des richs Notdurft nach zu vnderston, dieselben Ire knecht von dem K. zu frankrich dergestalt wie Jr M. vnd des richs gelegen heit eruordern wurd, abzetriben vnd wider Hann zebringen, wie dann solichs och vff dem richstag Z0 Costenz mit den Curfürsten, fürsten vnd Stenden des richs abgeredt vnd beschlossen ist. Inen wol wissen^ Vnd das sy darin wol ansechint vnd bedenkint, was sie k. M. vnd dem hl. rich vnd tütscher Nation vo» Natur vnd sust verwandt vnd verpflicht sin, was Inen k. M. hiermit zu erkennen geben vnd zu wisst" getan haben well. — Solich k. M. fürhalten vnd begeren, wiewol die gesandten dargeton, wie sölW bishar genugsamlich versechen und gehalten worden, haben sy doch och angenommen hinter sich zebring^' vnd allen getrüwen flyß vnd ernst zu gebrnchen, damit söllich k. M. begereir vnd ansuchen nit allein oo» denen, die sy gesandt haben, sonder och von den orten, so nit gegenwärtig sind, statt vnd volg geton lverd> Nach dem Allem hat Rom. kön. M. den gesandten fürgehalten den Handel berürend den von Orleans, des Schloß Jux halben, des er sich vor den vier Orten Bern, Solothurn, Lucern vnd Fryburg beclagt, o» recht berobet vnd entseht zu sin vnd villicht die selben ort darns ansuchen möcht. Im als Jrem burger ^ erobrung desselben Hilst zu thun. Nun Hab die k. M. hieuor vnd villicht nachdem als die obgemeldten gesandten von haim abgefertigt sind, den genanten Stetten gestalt vnd Hartomen des Handels durch ain siner k. M. zu erboten vnd erkennen geben, daruß sy nu vngezwifelt so vil grunds vnd bericht empfangen haben, dz sy befinden erinessen, den von Orleans sins clagen nit not, noch wie er das vsgibt, gegrundt zu sin; dann zu verstentnuß der fach, so ligt das schloß In in k. M. grafschaft Bnrgundi, deshalb der Handel vnd ob ^ sich in etwas beswärd vnd sin vermaint nienderthin, denn für Jr k. M. als Herzogen vnd grasten zu gnndi zu recht gehört, welichs recht Im och Jr M. allzit fürgeschlagen Hab vnd noch des erbietens, ^ onverzogenlich recht zu verschaffen. Verer hat Jr M. den gesandten erzellen lausten ain Handel betreffend die Grasten von Poroms sölicher gstalt wie die k. M., dz die franzosen vß böslistigem fürnemen vnderstanden haben, gegen ^ gedachten grasen durch valtsch vnd verrätery zu suchen, dadurch sin sprnch zu Jnhaben vnd sy derhall'^' vmb lib. Er vnd gut unverdient vnd vnverschult pringen möchten, der mayiuing: . Die k. M. ist bericht, wie die franzosen ainen Verräter botenweise abgefertigt mit aim brieff l»^^ vnder dem Titel vnd namen der grasen von Poromay vnd doch den selben grasen on alles wissen, wobo) brief sy gestalt haben an Bischof von Wallis mit dem Inhalt, als ob sich die grasen gegen Im mer^ lassen haben, der Nöm. k. M. mit Ire)? schlössen gehorsam zu sin vnd pitten daruf den von Wallis, gegen K. zu fürdern :c. Als nu dem von Wallis sölich schriben zukomen ist vnd er nit änderst geiviht als habeil Im die von Poromey das zugeschikt, hat er dem poten gutwillig fürdernnß ail die k. M- ö" ^ November 1507. 411 getrüwer mayuung gegeben. Darmit ist der valtsch bot gangen gen Lncern zu den franzosen. Inen den brief geantwurt vnd sich Inen gefrundet zu ainem schin vahen zu lassen, Daruff die franzosen faltsch vrsach genomen, wider die grasen fürzunemen, sr> gefangen, Jr schlösser vnd guter Jngenommen vnd also an lib, vnd gut on allen grund beraubet. Dz Hab die k. M. ouch zu erkennen geben wollen, begerent, dz sy gestalt ^ser fach vnd dero von Poroiney merklich beschwerd, och des von Wallis vnschuld an die örter vnd lender, von denen sy gesandt sind, gelangen lassen vnd von Jr k. M. wegen begeren wellend, denen von Poromey widerumb zu dem Iren zu Helsen vnd den von Wallis entschuldiget zu halten. Dise zwen Artikel haben Sandtpoteu ouch also au die örter vnd lender mit vlpß zu bringen angenomen." Das Datum nach Nr. 295, » TSS Huri ch. 43t)7, 8. December (Mittwoch nach nic-atm). ^kaatöarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 304. Staatsarchiv Züricli: Abschiede. IV. 210. 221. Ebenda: Tschudische Sammlung, 88. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 208. Archive Solothnrn, Freibnrg, Basel. Boten: Zürich. Bürgermeister Nöist; Burgermeister Wyß; Heinrich Göldli, Ritter; M. Ulrich Felix. Bern. vi-. Thüring Fricker. Lucern. — Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwyz. Vogt Schiffli. ^bwalden. Ammann Wirz. Nidwalden. Arnold Winkelried. Zug. — Glarus. — Basel. Bürgermeister Zeigler. Freiburg. — Solothurn. Benedict Hugi, der jüngere. Schaffhausen. urgermeister Barter. Abt von St. Gallen. Landvogt Schenkli. Stadt St. Gallen. Burgermeister -'lb der Rüti. Appenzell. Ammann Am Eggeli. In Folge des zwischen den Boten der acht Orte Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Basel, Kothurn und Schaffhausen, des Abts und der Stadt von St. Gallen und des Landes Appenzell und ^vi römischen König jüngst zu Kaufbeuern abgeredeten Abschieds über Art und Umfang unserer Hülfe zum vMzug sind die königlichen Näthe auf diesem Tag erschienen, haben des Königs Gruß und Gnade uns ^kündet und darauf das Begehren eröffnet, wir möchten die Erklärung und Erläuterung der zugesagten se zum Nomzug, wegen welcher der Tag von Kaufbeuern hieher nach Zürich verlegt worden, abgeben, v^nlich daß wir den Zug „unvcrdinget" thnn und wenn Jemand, der dein König und Reiche gehorsam sein ^te, nicht gehorsam wäre, seiner Majestät gegen denselben bchülflich sein w.ollen, weder den König von Fra " de, heil um ukreich noch Jemanden anders vorbehalten; denn gerade dieser König treibe allerlei Praktiken, v römischen König au der Erlangung der Kaiserkrone zu verhindern, er habe den römischen König und das lge Reich mit Krieg und Widerwärtigkeiten überfallen und beabsichtige, den Papst und den heiligen Stuhl zu v'u in seine Gewalt zu bringen, wogegen wir als Glieder des Reiches und der Kirche nach aller Billigkeit ^ sin sollten. Darauf haben nur geantwortet: „dz wir hargefertiget spen von vnsern Herren vnd Obern, ^wll x. Pf. Koufbüren an vnser antwurt dannzemal benügen gehept vnd die zu gnaden angenomen / W losen, wz witer Jrs anbringen vnd wie Jr Majestät Meinung sie, dz dis fürer zu erlüttern sin v, so wölkend wir gern davon red hören; habend aber sp wyter nit In beuelch, lassend wir dz von ^en vnser Herren vnd obern ganz bliben, wie künglicher Majestät wir zu Koufbüren geantwurt habend, us ,yir Jro den Nomzug wellen helfen tun zu Erlangung keiserlicher Cron, vff bestimbte besoldung, vnd so "er K. M. das Jeman wölt sperren, das wir dagegen siner Majestät wöltind hilf vnd bistand bewiseu mit liben in aller billicheit, aber doch sust uiemands dz sin nemmen oder beschedigen". Das haben die 412 December 1507. königlichen Räthe und Anwälte zu bedenken genominen und nochmals verlangt, daß wir die Hülfe mit den Worten zusagen möchten, die sie vorher gebraucht, indem sie als Boten andere Erläuterung nicht wüßten, oder aber daß wir versprechen möchten, still zu sitzen, keinem Theil zu helfen und unsere Knechte zu Hause zu halten, wie im bayerischen Krieg. Endlich haben sie, ohne Befehl vom König, nur aus sich selbst, angebracht, daß, wenn es seiner Majestät gefallen sollte, den Romzug durch das Gebiet der Venediger zu thun, welche ihr und dein heiligen Stuhl zu Rom etliche Städte wider Recht vorenthalten und durch allerlei Praktiken den Romzug hindern wollen, für uns Ehre und Nutzen zu erholen wäre, wenn wir dem König und dem hl. Stuhl bei Gelegenheit des Nomzugs diese Städte erobern hälfen, lieber Alles dieses haben der Eidgenossen Boten einen andern Tag angesetzt auf Montag nach dem Neujahrstag (3. Januar 1508)- Jeder Bote soll die abgeschriebenen Meinungen heimbringen und die Obrigkeiten sollen sich bis dahin entscheiden, wobei sie bleiben wollen. Von diesem Tag aus soll dann der römisch königlichen Majestät ei» Tag zur Antwort auf die obigen Artikel angesetzt werdein An Lucern, Zug, Glarus und Freiburg werden die heutigen Verhandlungen mitgetheilt, den drei letztern Orten wird insbesondere dazu geschrieben, daß sie de» angesetzten Tag beschicken und mit uns in der Sache handeln möchten, wie es zu Friede, Ruhe und Lob unser Aller dienen möchte, i». Unsere lieben Eidgenossen von Lucern, Zug, Glarus und Freiburg habe» nun etliche Tagleistungen nicht beschickt, obschou sie dazu eingeladen waren. Daraus möchte aber allerlei Verachtung, Irrung und Widerwärtigkeit erwachsen, auch können unsere Vögte im Thurgau, Rheinthai, zu Baden und anderswo über Sachen, worin sie Rath und Unterweisung bedürfen, nicht angehört u»b abgefertigt werden. Daneben findet anch von Hauptleuten und Knechten allerlei Zu- und Nachlauf zu de» Botschaftern beider Könige statt, wovon zn besorgen ist, daß gar bald daraus Parteiung und Kummer entstehen möchte. Diese beiden Stücke sollen die Boten an ihre Obern bringen und auf dem Tage zu Lucer» antworten, was darin zu handeln sei. e. Vor die Boten dieses Tages ist Herr Philipp von Roqueberti» mit einem Credenzbrief des Königs von Frankreich getreten und hat eröffnet, wie großes Wohlgefallen sei" Herr an der Antwort habe, welche unsere Boten dem römischen König zu Kaufbeuern des Romzugs wegr" gegeben und worin sie den König von Frankreich so gebührend bedacht hätten. Ferner hat er seinen Herr" entschuldigt, die Verwüstung, welche die Seinigen im Lande Brabant gethan, sei wider seinen Willen geschehe»- Denn als er durch Frau Margaretheil, welche jetzt für ihre Vettern, die jungen Fürsten, in den Nieder- landen das Regiment führe, denselben seinen Verwandten gegen den Herzog von Geldern, auch seinen Be^ wandten. Hülfe zu leisten angegangen worden sei, habe er zwischen den Parteien einen Waffenstillstand auf Monate gemacht. Mit Verletzung desselben haben die Niederländer den Herzog von Geldern geschädigt >»^ dieser ihn um Hülfe angesprochen. Da habe er ihm einen reisigen Zug zur Beschützung seines Landes zugesch»^ aber denselben sofort wieder zurückberufen, als er vernommen, daß er in Brabant eingefallen sei, um d»' jungen Fürsten zu schädigen. Ferner vernehme der Bote von Frankreich, der römische König verlange uns Mannschaft gegen die Venediger; da sei wohl zu ermessen, daß, wem: derselbe uns aus unserm Lande brächte, der König von Frankreich „dieselben Venediger sin müßte." Wenn es auch uicht gegen diesen, sonder» gegen die Venediger gehen sollte, so käme das auf eins heraus, denn der König von Frankreich sei mit de» Venedigern in Bündniß und könnte sie uicht verlassen. Mail möchte daher hierin mit dein römischen Kömö nichts handeln. Endlich erklärt der französische Bote, er wolle hiemit abermals, wie er auf frühern Tagr" schon gethan, unsere Knechte laut der Vereinung gefordert haben, mit der Bitte, daß gegenüber den fachen Praktiken, welche durch die römisch Königlichen zur Wegführung von Knechten geübt werden, December 1507. 413 allem Ernst vorgesorgt werde, daß unsere Knechte nicht dem römischen, sondern eher dem französischen Könige Mausen, dem wir kraft der Vereinung mehr schuldig seien, als jenen?. Und obschon er, der französische Vote, auch Hauptleute und Knechte für seines Königs Dienst hätte aufbringen können, so habe er doch das tue thun, sondern allweg auf uns warten wollen. Indem der König von Frankreich laut der Vereinung unsere Knechte begehre, beabsichtige er nicht. Andere zu bekriegen, sondern nur sein Land zu beschützen und habe, wem? nicht diese Unruhen eingefallen wären, die Absicht gehabt, zum heilige?? Grab und wider die ^«gläubigen zu ziehe??. Auch sei er nie, wie der römische König vorgebe, des Willens gewesen, den Papst seiner Gewalt zu berauben, sondern er sei eher geneigt, den Papst und die christliche Kirche bei de???, was chuen zugehöre, zu handhaben. Wen?? die Grase?? von Arona den? Bischof voi? Wallis geschrieben habe??, ^ (der König) halte sie wider Recht und Billigkeit gefangen und habe ihnen das Ihrige mit Geivalt eingenommen, so sei das nicht richtig; er habe die Grafen in? Gefängniß, weil einer voi? ihnen nach seinem eigenen ^eständniß den Venedigcrn etliche Landschaften habe verrathei? und de?? Grammeter (grunänuütrc!) zu Mailand ^giften wollen; er wolle diese allerdings nach Recht und nach ihre??? Verdienen strafen. Der französische ^vte vernehme, Jörg auf der Fluh habe etliche Knechte bestellt und ihrer jede??? hundert Gulden versprochen, wenn sie ihn? und dem Bischof von Rieux Rüdenbande anlegten; er bitte, sie an diese??? Vor- habe?? zu hindern. Endlich auerbiete sich der König voi? Frankreich als unser Bundesgenosse, uns mit ^lb m,d Grit nach seine??? besten Vermögen beizuspringen, falls nach der Drohung, die man von den Wunsch königlichen Gesandten höre, der römische König oder das Reich uns bekriegen wollten, wenn wir rhren Antrügen nicht entspräche??. Sei?? König und er wollen Niemanden schelten noch beschmutzen, aber ^ Roth erfordere. Alles dieses nach der lauter?? Wahrheit ai? den Tag zu bringen, er wolle eine Tonne Woldes und seines Königs besten Glauben dafür zu Pfand setze??. Es liege auch Geld genug und mehr als genug bereit, die Knechte genugsam und wohl zu besolde??, wenn es dazu komme. Alles das, hat man dein ^»Mischen Boten geantwortet, wolle man ai? die Obrigkeiten bringe??, damit sie darüber rathschlagen, wie ^ die Sache erfordere. Was das Zuhausebehalten der Knechte betreffe, so verlange?? das die römisch ^uiglichen Bote?? ebenso wie er und es soll geschehe??; aber man sage ihn?, wie man jenen gesagt habe, ^ er sich hüten möge, ohne unsere Erlaubniß die Unsrigen aufzuwiegeln oder ii? Dienst seines Königs zu pchme??, denn das würden unsere Herren und Ober?? übel vermerken. «>. Alle Bote?? solle?? auf das Ernsteste heimbringen, daß vorgesorgt werde, daß die Knechte keinem der beide?? Könige zulaufen und daß berathe, welche Maßregeln für de?? Fall, daß wir uns entschließen sollte??, still zu sitze?? und keinen? der ^de>? Könige zu helfe??, zu nehmen wären, daß die Knechte in Gehorsam und zu Hause behalte?? werden Achten. Da Lucer??, Zug, Glarus und Freiburg, welche die Sache des Hans voi? Baldegg ebenso ^ll'ivie uns berührt, auf dein Tag nicht vertrete?? sind, so kam? auf sei?? abermaliges Schreibe?? auch heute nicht eingetreten werden. Da es sich aber doch auch nicht schicke?? will, sei?? wiederholtes Rechtbieten ^ brachten, so soll seine Sache ohne längere Zögerling allenthalben ii? Betracht gezogen werden, damit auf nächsten Tag zu Lucern ihn? endliche Antwort gegeben werden möge, welches der gebotenen Rechte wir ^uehmeu wollen. Bern soll de?? Abschied an Freibnrg senden, v fehlt iin Zürcher- und Berner Abschied. In? Tschudischen Exemplar steht an? Ende von e, womit der Abschied schließt: „off disen hievorgehaltnen ?ngen alle?? ist von in. g. Herrn von St. Gallen bot gewesen Johanns Schenklin, Landvogt der Grafschaft ^ogkenburg." (Es gehörte also dieses Exemplar dein Abt von St. Gallen). 414 December 1507. Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Basel, Solothurn und Schaffhausen, Abt und Stadt St. Gallen und Appenzell schreiben von diesem Tag an Lucern: Nachdem der Eidgenossen Boten jüngst bei königlicher Majestät zu Kaufbeuren gewesen und eröffnet haben, wie wir helfen wollen den Romzug zu thun, habe der König einen weitern Tag auf Nicolai nach Zürich begehrt, wohin man gehofft hätte, daß auch Lucern seine Boten senden würde, da davon, ihres Bedünkens, doch unser aller Frieden und Ruhe abhänge. Das habe aber Lucern nicht gethan; man sende ihm deßhalb den Abschied und habe auf Montag nach dem Neujahr (3. Januar) einen andern Tag nach Lucern angesetzt. Bitte, Lucern wolle «uch seinerseits die Sache befördern helfen. TS«. Lueer n. ä ZO3, 5. Januar (vff Miuwnchm der hl..? Küng Wem.) Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 240. Ebenda: Lucerner Abschiede, e. 207. Staatsarchiv Zürich! Tschudische Sammlung, 80. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 87.274. Archive Solothurn, Schaffhause». Boten: Zürich. Marx Nöist, Burgermeister; Meister Weingartner. Bern. Schultheiß von Scharnachthal; Junker Caspar Hetzet. Lucern. — Uri. Ammann Jmhof. Schwyz. Martin Pfil. Unterwalden. Ammann Wirz. Zug. Ammann Steiner. Glarns. Ammann Kuchli. Basel. Peter von Offenburg, Burgermeister. Freiburg. Franz Arsent, Schultheiß. Solothurn. Niclaus Conrad, Schultheiß; Benedict Hugi, der jüngere. Schaffhansen. Bürgermeister Barter. Abt von St. Gallen. Sein Hauptmann I. Jacob von Hertenstein. Stadt St. Gallen. Hans ab der Nüti, Burgermeister. Appenzell. Ammann am Eggeli. j». Die Sache des Hans von Baldegg ist wieder vorgenommen und ist unfern Eidgenossen von Bern gerathen worden, um seine Ansprache an Schenkenberg das Recht nach seinein Vorschlag anzunehmen. 2ln dem gleichen Ort, wo sie das Recht in dieser Sache annehmen, soll dann auch über das Schatzgeld der 1000 Gl. des Hans von Baldegg entschieden werden. I». Auf diesem Tag sind Boten von Mühlhausen erschauen und habeil angebracht, der römische König habe ihrer Stadt eine Anzahl Volks zu Pferd und zu Fuß den Nomzng auferlegt, der von Landau verlange von ihnen 394 Gl. ebenfalls für den Nomzug und 34 Gl. Z"'" Unterhalt des Kammergerichts. Das Alles beschwere sie und sie seien dessen von Alter her nicht gewöhnt, ^ begehren Rath und Hülfe um solcher Beschwerde los zu werden. Ferner sei ein Span, den sie gegen Herr" Hans Ulrich von Pfirt gehabt, durch die Räthe des römischen Königs und der Eidgenossen Boten vergliche"/ der Vergleich aber durch die, welche ihn besiegeln sollten, nicht besiegelt wordeil. Darauf hat man dem römischen König lind beiden Markgrafen geschrieben, wie jeder Bote wohl weiß. «. Zürich hat sei"?" Boteil auf diesem Tag geschrieben, der Herzog von Württemberg habe es gebeteil, während seiner Abwesend zum Romzng sein Land und seine Leute, seine Statthalter und Räthe für gute Nachbarschaft empfohlen Z" habeil und dieses Gesuch auch an die Eidgenossen zu bringen. Davon wurde Kenntniß genommen. «I. Bez''4 lich der oberwähnten Sache des Hans von Baldegg habeil die Boten von Bern das Recht um SchenkeubelÜ vor gemeinen Eidgenossen anzunehmen erklärt. Mail hat daher den Tag hiefür auf die Jahrrechnung Baden angesetzt. Jeder Bote soll Gewalt erhalteil, in dieser Streitfrage und über das Schatzgeld det 1000 Gl. zu urtheilen. Dem Hans von Baldegg soll ein Geleitbrief zugesendet werden. «. Jeder Bet^ kennt das Anbringen und die Klage des Bischofs voll Rieux und des Herrn von Noguebertin und die t5>>^ schuldigung des Oswald von Rotz des Handels wegen, den Jörg auf der Fluh durch etliche Knechte Januar 1508. 415 Nttdenbanden an obgenannten Herren hat verüben wollen, auch die Verantwortung des Bischofs von Sitten und was diesem weiter geschrieben worden ist des von Chivron wegen, welcher vom Vogt von Aelen ein Nüdenband entlehnt hat. Der Brief, der dem Oswald von Rotz zugekommen, wird eingefordert und besichtigt. Auf nächstem Tag soll Jedermann antworte», wie man solchen „MißHandel", wenn er genugsam am Tage liege, bestrafen wolle, damit wir Eidgenossen solcher schlimmer Sachen in Zukunft überhoben bleiben. S'. „So hat abermals die französisch botschaft anbracht wie vor ze tageil, vff die manigfaltig Rüstung vnd trömung des römschen küngs beger vnd erfordre Jr küng, so Im not sin wirt, Vilser Hilst vnd knecht Inhalt der ^ereinung." K. Dieser Tag ist van unserer Eidgenossenschaft Boten angesetzt wordeil, welche des Rom- Zugs wegen beim römischen König zu Kaufbeuern gewesen sind und sich nachher zu Zürich versammelt haben. Auf dem und andern Tagen sind aber etliche Orte nicht erschienen, was uns in dem großeil Geschäft zwischen den zwei Königeil schon viele Unruhe gebracht hat und noch mehr bringen mag, wenn wir in solchen Zachen nicht einhellig werden können, wie unsere Altvordern es waren. Nachdem nun von dein Tag zu Zürich den Orten, die nicht erschienen waren, der Abschied zugesendet und der gegenwärtige Tag zu Lucern verkündet wordeil ist, sind alle Orte und Zugewandten da erschienen und habeil ihre dießfälligen Instructionen eröffnet, aus deren Mehrzahl man erfunden: „Nachdem und Röin. k. M. uns Eidgenossen, wo wir Z>u zn dem Nomzug vnverdinget nit verhelfen, dz wir doch die vnsern enthalten vnd still sizen wöllen u. s. w. lürgeschlagen, dz vns sölicher fürschlag vnd wal, stillzesizen anzenemen sye; so aber etlich ort dhein ander defelch dann ze losen, etlich bi dein zusagen des Nomzugs, ander bi der französischeil Vereinung bliben, deßhalb dhein einhelligs ist, als in den großen geschäften not wär, hat man vf disem tag, nach eygentlicher verhör der französischen Vereynung, der Capitel mit dem hus Merstand, des römschen küngs schribens vnd ^ küilg von Frankrich botschaft begeren, erforderil vnd anbringeil, die Verermung zu halten, nach allem Handel, des ersteil: dadurch die vnseru allenthalbeu und nienent zu dewedrem küilg ziechen, angsächen, ^ allenthalb in unser Eitgnoschaft vnd insuilders, wo dz hievor nit gmigsain bescheheil, nochmaln solich vllbnich treffenlich verseheil werden söll, vnd wölhe ailstößen Vilser vnd unser verwandten etil ernstlich vfsähen "Ü die vfwigler vnd die, so sölch glöllff anrichten wölten, voil stuild ail anzunemen vild llach Jrem verdieileu Strassen. Demnach dwil, als obstat, wir Eidgnossen nit allenclich eins, dardurch wir vns, als not erfor- ^t, witter vilderredeil vnd geeynen mögen zu etilem guten beschluß, ist ein anderer tag angesezt, nämlich ^ Paulus bekeruilg gan Luzern, nachts all der Herberg zu sin, alsdann jedes ort mit entlich antwurt erschinen, ^ hoffilllng, wir Eidgnossen werden einmündig. Sofer aber dz nit vnd aber ettlich ort vff sonder antwurt Marren, dz danu der orten potten einhellig gwalt habeil, zu der anderil Herren vnd Oberil zeriten vild iilit e»e>l red zehalten, dz zu dein dient. Vnd dwil unser Eidtgnoschaft knecht allenthalb in den vnfall der ^'ghorsamkeit kommen, on glmst vnd erloubung vnd willeil einer Oberkeit zu ziten dahin ziechen, söllichs öv»l besteil, ob wir geineinlich still zu sizen rättig wurden, ze versächen, ist diß nachfolgend iileynung vff ^vbeßrniig jedes Herrn gerathschlaget, dariim lnan vff nüchstghaltenem tag ouch eiltlich antwurt geben soll:" ' Entwurf der Verordnung: 1. Alle Aufwiegler, Hauptleute, Lütiner, Anweiser lind wie sie alle genannt werden, ,velcher Stadt oder welchem Ort, Gericht, Gebiet u. s. w. sie angehören mögen, sollen, wenn sie ^ dem Aufwiegeln, Anwerben, Hinwcgführen der Unsrigen betroffeil iverden, Ivo es sei, in Städten und Ludern oder in gemeinen Herrschafteil, von uusern Herreil und Obern oder von unsern Vögten lind Amt- ^üen gefangen genoiinneil und ohne Gnade an ihrem Leib und Leben gerichtet werden. 2. Wenn aber "He Thäter nicht ergriffen werdeil möchten, sondern außer Landes gingen, dagegen ihr Gut in unser» 416 Januar 1508. Herrschaften zurückbliebe, so soll das „dz minder vnd mer" zu der Obrigkeit Händen genommen und ohne Gnade damit verfahren werden wie mit verfallnem Gut. 3. Alle Amtleute in allen Gerichten und Gebieten sollen an den Märkten und Kirchweihen ein ernstliches Aufsehen halten, ob „einich gerüm vnd gespräch, so zu dem dient, beschech" und die solches thun gefangen nehmen und bestrafen. 4. Deßgleichen „in welchem ort oder wo die hinlouffenden knecht betreten, wannen die stzm, dz die Oberkeit darin stz begriffen, tut obermelter straff gegen Inen handle wie sich gebärt." Wenn dieser Entwurf die Zustimmung aller Orte erhält, so soll die Verordnung allenthalben vor den Gemeinden verkündet werden, i. Da schon zu mehreren Malen von den Vögten im Thurgau angebracht worden ist, daß man einander über Frieden ersteche oder verwunde und daß, wenn der Friede nicht höher geboten sei, man solches einfach mit 10 Pfund Pfenningen in den Niedern Gerichten büße, woraus schwere Händel, Todtschläge, Unsicherheit der Personen u. s- M- mehr und mehr erwachsen, so haben die Boten dieses Tages auf „Besserung" hin festgesetzt: Wer mit Worten den Frieden bricht, soll in 20 Pfund Buße verfallen, 10 Pfund dein betreffenden Niedern Gericht/ 10 Pfund den VII Orten, wer aber mit der Hand den Frieden bricht, verwundet oder mit gewaffneter Hand schlägt, der soll um sein Haupt gestraft, stirbt der Verwundete, mit dem Rad gerichtet werden. Des Parteiens wegen: „Welicher mit gewaffneter Hand zulouft, sin Tegcn vnd gwer zukt, daruß parthpen entspringt, der soll vber die büß dem nidern gericht x Gl. verfallen sein vnd dem Verwundeten die Koste» bezahlen." Stirbt der letztere, so soll der Thäter mit dem Schwerte gerichtet werden; dem Niedern Gericht bleibt die Buße um den Frevel vorbehalten. Auf dein nächsten Tag soll man sich über diesen Entwurf aussprechen, k,. Unsere Eidgenossen von Unterwalden sollen den Oswald von Rotz und die drei übrige» bei ihren geschwornen Eiden über den Handel des Jörg auf der Fluh einvernehmen. K. Jedes der stch^ Orte soll heimbringen, ob man den Zoll zu Villmergen kaufen wolle. Das Exemplar der Tschudischen Sammlung enthält nur die Artikel «, t, s und gehörte dem Abt vo» St. Gallen, denn es heißt am Ende: „Vff disem tag ist von m. g. H. Bot gewesen Jacob von Hertenstein, mann des Gotzhus S. Gallen." I< fehlt im Solothurner Exemplar. Zu «. „An min guten sründ Oschwaldcn von Rotz. Din getrüwer Jörg vff der flü. „Min früntlichen grüß voran lieber fründt. Ich schick dir zöuger diß briefs Hansen Tanner mit befelch, et»^ mit dir als minem insunders guten gönner zu handeln. Ist min früntlich ernst bitt vnd vermanen, du wollest sinen Worten glouben vnd Im hilflich sin, damit er erlang sin begeren. Wz du ouch tust oder last in den fache»' ist mir wol tan. Ich wird ouch die früntschaft trüwlich danken. Dann sage got sy mit Dir. Datum zu Mar»- nach am 27. Octob. 1307." Im Berner Abschied ist dieses Schreiben der letzte Artikel mit der Aufschrift: „Diß ist die abschlifft Jörge» vff der Flüe." Zu t. 1307. 4. December. Blois. Ludwigs XII. Creditiv an die Eidgenossen für seine Gesandten Herr» de la Tremoille, Generalstatthalter in Burgund, Jmbert de Villeneuve, Herrn von Joux, Präsidenten von W»'' gund, Bailltz von Dropes, um mit den Eidgenossen den Bund zu erneuern. Staatsarchiv Lucern. Januar 1508. 417 TS7. Brunne n. 4 Z08, 17. Januar (Montag vor SowsU-my. Staatsarchiv Lncern: Ungebundene Abschiede Die Boten von Uri, Schwyz und Untermalden schreiben an Lucern: Sein Läufer habe sich beklagt über unanständiges Benehmen des ihrigen gegen ihn jüngst zu Ablesch. Sie haben Erkundigung eingezogen und erfahren, daß derselbe wirklich Unfug geübt. Aber er anerbiete sich zu Recht vor dein Vogt in der Niviera, wo es geschehen, oder vor den drei Orten oder jedem derselben insbesondere und das könne man ÜM nicht abschlagen. Wenn daher dem Lucerner Läufer an der Sache gelegen sei, so soll er ihn vor einer dieser Stellen vornehmen, vor welcher es ihm gefalle. T9«. Aneern. 26. Januar (Mittwoch nach Oonvsrsionis Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, (/. 2lv. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 27l. Ebenda: Tschudische Sammlung, N. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 282. Archive Schwyz, Solvthnrn, Basel, Schaffhansen. Boten: Zürich. Marx Nöist, Burgermeister; Meister Weingartner. Bern. Caspar Hetze!, Venner. Lucern. — Uri. Hans Viderbist. Schwyz. — Obwalden. Welti von Flüh. Nidwalden. Seckel- ^ueister Andachers. Zug. Ammanu Steiner. Glarus. Ammann Kuchli. Basel. Peterinanil von Offen- durg, Ritter, Burgermeister. Freiburg. Franz Arsent, Schultheiß. Solothurn. Niclaus Conrad, Schultheiß; Benedict Hugi, der jüngere. Schaffhausen. Burgermeister Barter. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf, Ritter. Stadt St. Gallen. Hans ab der Rüti, Bürgermeister. Appenzell. Lorenz Suter. Auf dem nächsten Tag soll man sich erklären, ob man die neuen Ansprachen verschiedener „eintöniger" Knechte an den König von Frankreich anhören wolle oder nicht, oder was man in Sachen thun U'olle, um ygx ihnen Ruhe zu bekommen. ?». Der Bote von Bern hat angebracht, es sei dort ein schießen angeordnet, das geschehe zu dem Zweck, damit „die vnsern lernen vnd in früntschaft kommen." ^un soll sich allwärts berathen und auf dem nächsten Tag antworten, „ob man Mich schießen uunemen, dz zu Jar von ort zu ort bruchen well old uit, damit sich vuser Eidgnossen darnach richten 'uögent." Da auf dem letzten Tag zu Lucern der gegenwärtige vorzüglich in der Hoffnung ange- ^ worden ist, daß man einmüthiger sein werde, so hat man nun allseits die Instructionen verhört ^d zwar vorab des größten Punkts, des Romzugs, wegen. Darüber hat man sich geeint, dem römi- chon ^ schreiben, „dz wir sin fürschlag annemen, also lut des stillsitzen, Im in dein gehorsam vnd gehept habeil wellen, dz der küng von Frankrich Im den Nomzug on Vilser hilff verfolgen laiiß, ^ dz der röm. küng dem von Frankrich all sinen landen, es sig Meyland old andern, nüchzit schädige, uun „lun wärt dennocht och daby pstichtig, dem küng von Frankrich die aynuiig zu halten." ,1. Den unzösischeu Boten ist geantwortet, weil der König von Frankreich von Niemaiideii überzogeil sei und der v'uische König sich gegen Venedig wende, so sei es nicht nothwendig, ihm Knechte zulaufen zu lassen. 418 Januar 1508. Würde er, der König von Frankreich, angegriffen, so soll er das an uns bringen, wir werden dann gebührend antworten; sollte er aber den Venedigern gegen den römischen König anhangen, so nehmen wir uns dieser Sache nichts an. — Die Vereinung betreffend tritt man zur Zeit nicht ein, weil die alte noch nicht ausgelaufen ist und noch lange währt, v. Der Knechte wegen ist beschlossen, bei der vorigen Verordnung zu bleiben und beide Könige von Werbungen ohne unser Wissen und Willen abzumahnen, tl. Dein Hauptmann und gemeinem Landrath in Wallis wird geschrieben, sie sollen den Jörg auf der Fluh und seine Mithelfer strafen und uns berichten, daß es geschehen sei. K. Auf diesen: Tag ist des römischen Königs Botschaft, Herr von Sax, Herr Hans von Landau, 11r. Schad und Hans von Landenberg, erschienen und hat des Nomzugs wegen Antwort begehrt. Ihr ist geantwortet, man verbleibe bei vorigem Schreiben und hat ihnen solches versiegelt ihrem König heimzubringen übergeben. I». Darauf haben die französischen Boten eröffnet, sie seien durch Kundschaft berichtet, der römische König beabsichtige auf dem Weg uach Rom vor ein Schloß in Italien zu rücken und sei vielleicht Willens, in das Mailändische einzubrechen; wenn dem also wäre, so begehren sie im Namen ihres Königs, daß man nicht zu lange Zeit mit Tagen verliere, sondern dem letztern zu Hülfe komme. Das ist in die Abschiede genommen, i. Junker Hans von Landenberg klagt im Namen des Bischofs von Konstanz: 1. daß ein Meyer, dem Wolf von Helmstorf mit Zwing und Bann gerichthörig, sich mit einer Appellation aus der Gerichte Brauch zu ziehen vermeine. Da nun das Gericht ein Lehen vom Stift Konstanz sei, so bitte der Bischof, man möchte den Meyer vermögen, bei altem Brauch und Recht zu bleiben. 2. Es walte zwischen diesen: und dem Abt von St. Gallen Streit wegen einer Frau; man möchte den Abt von St. Gallen bewegen, von seinem Anspruch auf dieselbe abzustehen oder zu Recht zu kommen. Diese beiden Sachen sind auf den Tag von Frauenfeld geschoben, da mögen die Parteien gegen einander erscheinen und soll geschehen was Recht ist. Ii.» Da der Bischof von Konstanz von Etlichen im Thurgau Steuern zun: Romzug fordert, so hat man ihm von diesem Tag geschrieben, er möchte solches gütlich bleiben lassen, denn man könne es nicht dulden. Davon wird auch den Vögten zu Baden und iw Thurgau Kenntniß gegeben. R. Man soll sich berathen, wie man den Hochmuth Hans Meyers und Anderer gegen den Vogt im Sarganserland strafen wolle, damit die Vögte vor solchen in Zukunft gesichert seien- »». Auf dem Tag zu Baden soll untersucht werden, welche Gerechtigkeit die sechs Orte zu Eggiwyl haben und was der Grafschaft Baden zustehe. «». Einige aus den: Thurgau bringen an, sie seien von: Bische? von Konstanz, dessen Gotteshausleute sie seien, gemahnt, mit ihn: zu ziehen. Darauf wird beschlossen, dein Bischof zu schreiben, er soll die Leute bei ihrem alten Herkommen und des Reifens halb unersucht lassen- «». Dem Landvogt in: Thurgau und dem Vogt zu Baden wird j schriftlich besohlen. Niemanden ziehen ^ lassen, x». Die Sache, betreffend Ulrich Sonnenbergs zu Klingnan verlassenes Gut, soll zu Baden auf dein Tag behandelt werden. ,z. Der Bote von Beri: soll die Sache des Hufschmieds, der zu Lucern Einen verwundet hat, und seines Trösters an seine Herren bringen, i . Des Zolls zu Villmergen wegen ist auf dieseiN Tag mit unfern Eidgenossen voi: Solothurn unterhandelt und der Kanfpreis auf 200 rhein. Gl. festgese^ worden. Alan soll sich berathen, ob mau selben um diesen Preis kaufen wolle und Antwort geben. 8. Tag der Kastvögte von Engelberg ist auf Montag nach St. Agathentag angesetzt. Der hier zu Grunde liegende Text ist derjenige des Abschieds in der Tschudischen Sammlung, welcher dein Abt von St. Gallen gehörte, denn es heißt am Ende: „Vff disem Tag ist von mines gnädigen Herrn lpen St. Gallen) wegen Bot gesin Herr Ludwig von Helmstorf, Ritter." Mit dieser Fassung stimmen übcrein d>e Abschiede von Bern, Solothurn und Schwyz nur hat Schwyz die Artikel i 1, l<, i, welche in de" Januar 1503. 419 übrigen fehlen. Der Lucerner Abschied enthält die Namen der Boten und daneben nichts als die Art. «, «I, L in ganz anderer Fassung, der Zürcher Abschied nur « in der Fassung des Lucerner Abschieds unter dem Titel: „Abfertigung der Röm. k. potschaft zu Lucern off oonvorsionls ?auli anuo Obwalden. Welti von Flüh. Nidwälden.— Zug. Ammann Steiner; Heinrich Clewi. Glarus- Marx Schriber, Landschreiber. Basel. N.Lombard. Schaffhausen. Bürgermeister Waldkirch. Frei- bürg. Hans Techtermann. Solothurn. Niclaus Conrad, Schultheiß; Benedict Hugi. Stadt St. Gallew Hans ab der Rüti, Burgermeister. Abt von St. Gallen. Jacob von Hertenstein, Hauptmann. Appenzell. Lorenz Sutter. Lucern. Peter Tammann, Schultheiß; Petermann Feer, Altschultheiß, Ritter! Jacob Vramberg, Altschultheiß; Ludwig Küng; Jacob von Wyl; Hans Natzenhofer, Seckelmeister. z». Dieser Tag wird geleistet der Unruhe wegen, die sich durch den Aufbruch der Knechte seit dem letzten zu Lucern auf St. Pauls Bekehrungtag abgehaltenen Tage gemacht hat, welcher Aufbruch Jedermann größtem Mißfallen gereicht und unserer Eidgenossenschaft unleidlich ist. Man hat daher der französische Gesandtschaft, welche angehört zu werden verlangte, um sich zu entschuldigen, ernstlich und wiederholt erklärt, solches durch sie vorgenommene Aufwiegeln sei wider den vorigen Abschied und ihre Zusage; man verlangt daß sie die Unsrigen, die dergestalt ungehorsam geworden, wieder nach Hause stelle. Sofern es nicht gesclst^ werde man es als einen Bruch der Vereinung achten und für einen Bruch ihres Geleits, man werde sw auch nicht aus unfern Landen abreisen lassen, bis sie die Knechte wieder stelle. Darauf haben die fra^" zösischen Boten sich abermals entschuldigt, mit Bemerken, die Sache sei nicht in der Weise geschehen, ^ man ihnen vorwerfe, man möchte die Knechte dem König in dieser dringenden Lage lassen. Dabei ernew'^ sie im Namen des Königs ihr Begehren, daß ohne längere Zögerung die Hülfsvölker zu seinem Dienst Maßgabe der Vereinung ans die Orte umgelegt, ausgerüstet und marschfertig gehalten werden möchten. König bedürfe derselben und wolle wissen, wessen er sich zu versehen habe, daher verlangen sie den endlich^ Entschluß der Eidgenossen zu vernehmen. In der dießfalls eröffneten Umfrage unter den Boten der Ei genossen ergab sich, daß sie ungleiche Instruction hatten. Die einen vermeinten den Franzosen, die be>ä vorigen Abschied nicht nachgekommen, nichts mehr schuldig zu sein, andere hatten nur Auftrag, anzuh^^ und zu berichten, andere wollten die Erklärung abgeben, wenn die ausgezogenen Knechte wieder zurückgem Februar 1508. 421 wären, wolle man beim vorigen Abschied bleiben, einstweilen wollen mir uns neutral verhalten und wenn der König unsere Hülfe kraft der Vereiuung begehre, die letztere vor uns legen und ermessen ob dervectragsmach Fall vorhanden sei. Weil nun aber die Sache wichtig ist und die J..structwueu mch gleech lau m, ch anderer Tag nach Lucern angesetzt auf Dienstag nach der alten Fastnacht (14- Marz) ' ^ ^ ^ da s°sern bis dahin unsere Knechte zurückgekehrt sein werden, jedes Ort seinen -"^chm ^ »st "Sachen eröffnen soll. I». Von diesem Tage aus hat man auch wieder den Boten des romischen K g gs ) daß sie sich enthalten sollen, Knechte aufzuwiegeln oder anzunehmen. Das Berner-. Solothurner- und Basler Exemplar datireni „Vff Matthye." Lurer Ii. 1 15. März (Mittwoch nach Invooavit). Staatsarchiv Luccril : Luccmcr Abschiede, e. 2lt! Ii. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 2UZ. Ebenda: Tschudische Sammlung, !I2 u. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ü, 2!I7. Archive Solothur», Frciburg, Basel. Boten: Zürich. Meister Ulrich Felix; Jacob Meist. Bern. Hr. von Scharnachthal, Ritter; Venner ^tzler. Uri. Hans Biderbist; Heinrich Göltschi. Schwpz. Jost Vuri; Martin Fleckli. Obwaldeu. -'Iwmann Wirz; Welti von Flüh. Nidwalden. Seckelmeister Ennetachers. Zug. Ammaun Steiner; ^ogt Rettich. Glarus. Ulrich Landolt. Basel. Burgermeister Offenburg. Freiburg. Der Stadtschreiber. Solothuru. Niclaus Conrad, Schultheiß; Haus von Noll. Schaffhausen. Burgermeister Naldkirch. Abt von St. Galleu. Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Gallen. Bürgermeister ab der Appenzell. Lorenz Sutter. Luceru. Die drei Schultheißen Tammann, Bramberg und Feer, Spitalmeister, und Jacob von Wpl, Seckelmeister. it. „Es ist abermalen an die sechs ort, so tepl an den ämptern im ergow Hand, bracht von des zols '^gen zu Vilmergen; sol man abermalen hepm bringen vnd wo-man am uechsten Tag lyt, endtlich antwurt ^on, ob die sechs ort den gemeinlich von vnsern epdgnossen von Solloturn kousfen wollen oder nit." Dieser Tag ist angesetzt nach dein an St. Matthiastag letzthin gestellten Verlangen der französischen Schaft, welche, wie auf allen vorgehenden Tagen, begehrte, daß man dem König im Fall der Roth die „ach der Vereinug zukommen lasse. Die französische Botschaft hat auf dem heutigen Tage ^getragen: 1. Sie verstehe den ihr von uns gegebenen Abschied so, daß, wenn der König in seinen Landen ^'gegriffen werde, wir ihm Hülfe leisten wollen. Nun sei seither der Botschaft vom König und dem Grandmaistre eilige Nachricht gekommen, daß sich der römische König mit einem schweren Zug gegen Mailand bewege, ^'ch das Thal Ladron, dem Gardasee entlaug, und sich vor Lecco lagern wolle. Darauf hätte sie uns dem Tag St. Pauls gemahnt und gebeten, die Sache nicht auf die lange Bank zu schieben und nach ^'desgemäster, iu alle Orte schriftlich gethaner Erforderung, einige Knechte angenommen. Damit habe sie (st geglaubt, gegen die Vereinnng, oder unrecht gehandelt zu haben, sondern nur nach der Nothdurft ihres wllgs; ^ ditm daher, daß man sie entschuldige und weder am Geleit noch an der Vereinung „brüchig" rechte. 2. Nachdem aber der König und der Grandmaistre erfahren, daß die Eidgenossen an solchem Miß- haben, habe die Botschaft Befehl erhalten, die aufgebrochenen Knechte wieder zu wenden, was sie nach Vermögen gethau und mit schweren Kosten 300—400 Knechte gewendet habe. Der Grandmaistre habe 422 März 1508. auch die Pässe besetzt und Niemanden mehr durch dieselben hereinkommen lassen, auch habe er die schon im Lande befindlichen Knechte in die Eidgenossenschaft zurückschicken wollen, dieselben seien aber so „verherrt", daß sie eher andern Dienst suchen, als heimkehren wollen. 3. hat die französische Botschaft einige Artikel der Vereinung und der Capitel mit Mailand verlesen lassen und begehrt, daß selbe abschriftlich und verdeutscht in alle Orte gesendet werden, damit man wisse, wozu man verpflichtet sei. Darauf hat sie abermals kraft der Vereinung unsere Hülfe für Beschirmung des Landes des Königs, und für diesen Zweck allein, verlangt und das dießfalls von ihr an alle Orte erlassene Schreiben eröffnet. Zuletzt hat die Botschaft im Namen des Königs begehrt, wir möchten ihr eröffnen, was doch die Ursache des gegen sie waltenden Unwillens sei, oder wessen der König, der Grandmaistre oder die Boten beschuldigt werden, damit sie sich verantworten können. Auf diese Anbringen ist man zu Nathe geworden, der französischen Botschaft zu eröffnen: „vns eidgnossen wolle durch mers friden vnd ruwen willen bedunken, dz si einmal vorritten in Jr land vnd ob si dz güttlich thun, laß man beschechen, ob aber dz sie nitt thun oder ettlich ortt si lenger ze enthalten vermeinte, sol man in acht Tagen dz gen Lucern schriben vnd mögen dann die selben si lenger in Jr Statt oder landen behalten." Zweitens hat man mit der Botschaft geredet der Knechte wegen, die zu unserM großen Mißfallen hinweggelaufen sind, daß sie wieder heimgefertigt werden, auch den: Grandmaistre zu schreiben beschlossen, er soll sie heimschicken, oder man werde sich über weitere Maßregeln berathen, um s^ heimzubringen. Auch den Knechten soll geschrieben werden, sie sollen gehorchen und heimkehren, man werde ihnen für dieses Mal verzeihen. Da nicht alle Boten Vollmacht zu diesen Beschlüssen hatten, so soll mav selbe als Vorschlag heimbringen und sich ans nächsten: Tag darüber erklären. Auf diesem Tag ist auch erschiene«: Herr Hans von Landau, kaiserlicher Majestät Schatzmeister, mit Meldung, der Kaiser sei mcht änderst berichtet, als daß der Tag auf Sonntag Reminiscere sein sollte, auf welchen Herr Ulrich von SM', Doctor Schad und er verordnet seiei:; er wisse nicht warum die ander«: ausbleibe«:, doch hat er de«: Beschs der Botschaft eröffnet: Der Kaiser habe mehrmals Allträge an die Eidgenossen stellen lasse«:, die beiden Theilen und ihre«: Landen und Leuten Frieden und Vortheil gewährt hätten, die Annahme derselben m aber durch die noch nicht ausgelaufene französische Vereinung gehindert worden. Auch die Hülfe zum RoinM sei abgeschlagen worden. Zuletzt habe seine Majestät mit den Fürsten und Stände«: des Reichs uns bewillig, still zu sitzen. Das sei angenommen worden laut dem Abscheid vo«: St. Pauli Conversionis Tag (26. Januar) zu Lucern. Durch listige Praktiken und durch das Geld der französischen Botschaft sei aber auch diese Zusage nicht gehakte«: worden, sonder«: unsere Knechte seien zum König von Frankreich gezogen, der uut Hülfe der Venediger de«: Nomzug zu hindern hoffe. Seine Majestät erwarte, daß das unser Wille nicht se>, zumal der König vo«: Frankreich durch solche Praktiken uns gegen einander uneins zu machen trachte weßhalb sie ersuche, die Knechte aus dem srauzösische«: Dienst abzufordern, dein: der Kaiser wolle nich^ destominder die Hülfe der drei Länder und derjenige«:, die ihm zugesagt, annehmen, auch von de«: in zösische«: Dienst gezogenen Knechte«:, wann sie zurückkehre«:, einige Tausend in seinen Dienst nehmen, begeht aber, daß «vir uns, wie unsere frommen Altvordern, als treue Glieder des Reiches erzeigen. Auf dien Eröffnung wird erwidert, der Ungehorsam unserer Knechte thue uns leid und sei uns mißfällig, wir «vollen sie mit allen: Ernst heimfordern, damit den: Abscheid von St. Paulus Conversionis Tag genug gesch^ dagege«: begehren wir, daß auch der Kaiser Niemanden der Unsrige«: in Dienst nehme und Niemanden Ungehorsam verleite. Es wird dieser Sache wegen ei«: anderer Tag angesetzt ans Mittwoch nach ^.nnu» oiationis Nerriö (29. März) nach Einsiedeln, Uli: weiter zu handeln, was der Eidgenossen Lob, Nutze«: u» März 1508. 42g ^hre erfordert. «I. Der Bote von Zürich hat aus Auftrag seiner Herreu begehrt, daß Oswald Schmitz, ^berli von Nischach, Pfäffli Ziegler, Jörg Engelhard und Beruhard Blaarer in allen Orten, wo sie betreten wurden, gefänglich angenommen werden möchten. Der Lucerner Abschied enthält nebst dem Botenverzeichniß nur den Artikel welcher im Zürcher Abschied als 4 erscheint. In letzterm finden sich auch die Standesvoten: > Zürich will bei dem Abschied von St. Pauli Bekehrung Tag bleiben, demnach still sitzen, dem König von Frankreich gegenwärtig keine Knechte lassen und weft die Franzosen dem Abschied nicht nachgelebt, sondern Knechte geworben und weggeführt haben, so soll der Bischof von Rieux, als eine geistliche Person, die Eidgenossenschaft verlassen, der Herr von RoqUebertin dagegen zu Lucern in ein Haus schwören und bis die Knechte wieder heim ßnd, auf seine Kosten da bewacht werden. Bern will keine Antwort geben, bis die Knechte wieder heiin sind, dann erst untersuchen, wozu man Frankreich verpflichtet sei; kommen die Knechte aber nicht heim, so will es über weitere Maßregeln berathen. Ur i: Wenn es von römisch königlicher Majestät gefordert werde, wolle es, wie die Altvordern, zum Romzug helfen, daneben künde es der französischen Botschaft Vereinung und Geleit auf, weil sie sich nicht nach selben gehalten haben. Schwyz kündet ebenfalls der französischen Botschaft Vereinung und Geleit auf und wenn die zum König von Frankreich gelaufenen Knechte nicht heimkommen, will es auf römisch königliches Erfordern auch zum Rom- ZUg helfen. Obwalden will, wenn es neuerdings verlangt wird, mit dem Mehrtheil, oder mit Uri und Schwpz zum Nomzug helfen, wie es vormals zugesagt, oder wenn die zum König von Frankreich gelaufenen Knechte heimgebracht werden, will es über des französischen Königs Begehren rathschlagen und thun, was es gut dünkt, kommen die Knechte aber nicht heim, so künde es den Franzosen Vereinung und Geleit auf. Nidwalden hat nur Vollmacht zum Anhören und Berichten. Zug wie früher: wenn zwei oder drei odör mehr Orte ziehen, wolle es auch ziehen und thun, was man schuldig sei. Glarus will, daß mit der französischen Botschaft geredet werde, daß sie zu Lucern bleibe, bis die Knechte Zurückgekehrt seien, dann wolle es thun, was es gut finde und was man schuldig sei. Basel will bei dein Abschied von St. Paulustag bleiben und die hingelaufenen Knechte nach dessen Festsetzung strafen. Freiburg: Wenn die Knechte heimkommen und dann dem König von Frankreich daran liege, mit uns ZU unterhandeln, so sei es bereit, mit andern Ständen dazu Hand zu bieten und zu thun, was man schuldig sei. Solothurn: Man soll mit den französischen Boten reden, daß unsere Knecht wieder heimkommen und öozahlt werden, dann will es mit andern Eidgenossen auch thun, was man schuldig ist. Schaphausen bleibt bei dem Abschied von St. Paulstag und verlangt, daß die Knechte heimkommen. Abt von St. Gallen: Es soll mit den französischen Boten geredet werden, daß die Knechte nach Hause svminen. Dein römisch königlicher Majestät zugesendeten Abschied soll nachgelebt werden. Stadt St. Gallen: „Dwil dem nächsten Abscheid nit gelebt vnd vnser kuächt nit arhcim kommen syend, süssen si es bliben; was aber gehandelt werd, well er sinen Herren vnd Obern heimbringen." Appenzell begehrt, daß alles zu gutem Frieden gebracht werde, auch daß die Knechte heimkommen. Lucern: Wenn drei oder vier Orte oder mehr zum König von Frankreich ziehen, so will es auch ziehen uud halten, ivas man an frühern Tagen versprochen, im Uebrigen seine Hand offen behalten und thun, wozu Nutzen und Ehre weisen. 424 März 1508. Diese Antworten finden sich auch im Archiv Freiburg unter dem Titel: „Antwurtcn gemeiner Eidgnossen vff dem gehaltnen Tag zu Lucern Zinstag nach Jnuocauit Anno viisi- " Im Exemplar der Tschudischen Sammlung ist die Abschrift der französischen Vereinung von 1499 beigerückü Der Freiburger- und der Berner Abschied datiren: „Vff Mittwuch nach der alten Vasnacht." In demselben fehlt »> Zvt. Einsiedeln. 4608, 30. März (Donstag vor i^wre). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 8l8. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, »8. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 8l2. Archive Solothurn, Jreiburg, Basel. Auf diesem Tag süld erschienen der Freiherr Ulrich von Sax, der Doctor Johannes Schad u»d Hans von Landenberg, der römisch kömglichen Majestät Anwälte, und haben abermals begehrt, daß Eidgenossen zufolge des dem König überschickten Abschieds „still stan", die Ihrigen, welche dem König vo» Frankreich zugezogen seien, abfordern und, wenn sie nicht gehorchen, strafen sollen. Denn wenn dem Abseht nicht nachgelebt würde, so fände sich die königliche Majestät genöthigt, bei den Ständen des Reiches darüber Klage zu führen. Weiter bitten sie, wenn königliche Majestät für den Nomzug der Unsrigen bedürfte, beb mair ihr solche zuzieheil lassen möchte. Darauf ist geantwortet, der Nilgehorsam der Unfern sei uns leib llild mißfällig, wie wir schon früher auf Tagen erklärt haben. Wir wollen sie abermals schriftlich vo>» König und vom Grandmaitre ab- und heimfordern, damit dem Abschied nachgelebt werde. Dabei begeht wir, daß glich der römische Köllig unsere Knechte auf keinen Weg annehme, damit uns nicht weiterer kl»' gehorsam begegne. L». Da die Zeitverhältnifse seltsam und schwer sind und man in großer Sorge steht, ^ möchte, wofern man sich nicht bestens vorsieht, gemeiner Eidgenossenschaft große Unruhe daraus entspringt so wird beschlossen, den Obrigkeiten an's Herz zu legen, daß wir uns einmüthig erklären möchten, all^ Fürsten Ulld Herreil »nissig zu gehen, wie das von unfern Vorfahren an uns gebracht ist und die Bü»^ es fordern, daß der Brief, der kürzlich der Pensionen und Reisläufe wegen angenommen worden, wied>»' erneuert und eidlich bekräftigt werde lind daß, falls ein Ort diesen Brief, oder was dann vereinbart würdt, nicht annehmen wollte, die übrigeil Orte mit dein oder denen, welche sich so absonderten, keine Tage leisten sollten, wie dieses damals auf dem Tag zu Baden war verabredet worden. Ueber Alles das n jeder Bote seiner Herren Antwort bringen auf einen Tag, der deßhalb auf Dienstag nach Crucis Jnvt tionis (9. Mai) nach Zürich angesetzt wird. «. Alis den nächsten Tag soll man auf das Anbringen ^ Vogts voil Sargans antworten, daß man entweder den Ball des dortigen Schlosses einstellen, oder da»" ihn mit Geld verseheil möchte. «4. Auch soll auf der Jahrrechnung der Anzug behandelt werden, ob >»»» das Schloß voil Sargans mit stärkerm Geschütz versehen wolle, oder nicht, s». Jeder Bote kennt die des Ammann am Eggeli voll Appenzell um ein Almosen an etil Schwesternhaus daselbst, t. Der von Lucern soll im Rainen gemeiner Eidgenossen seine Herren und Obern ernstlich ermahnen, daß si» französische potschaft ane verzug abvertigen, dann sy besorgen, wo dz int geschlichen sölte, groß viiruw dar»p entspringen, als der pott wol weist." Auch andere Orte, in welche die französischen Boten komlnen würd^b solleil sie nicht aufnehmen, sondern anhalten, die Eidgenossenschaft zu verlassen. Der Botschaft selbst geschrieben/ sich wegfertig zu machen und die Eidgenossenschaft zu verlasseil, damit ihr und lins nicht iveiü^ Unruhe erwachse. v, «I fehlen im Berner Abschied. April 1508. 425 30T. Bern. 4308, 2. April (»ff i^wrs). Archiv Freibnrg. ». Bern und Freiburg sind Willens, kommenden Sonntag Nachts das erste Jahrzeit zu begehen, wie weiland Herzog Carl von Savopen selbes angesehen hat, mit Vigil, Montag mit Seelamt und so viel Messen, als Priester zu erhalten sind, dabei sollen 24 Tortschen mit dein savoischen Wappen brennen. Die durch den Herzog begehrte Botschaft wollen beide Städte vor der Hand aus Ursachen noch nicht schicken. «. Der Vergabung wegen senden beide Städte ans Sonntag nach Mittefasten eine Botschaft nach ^nf. ,z. Der Secretarius de Furno wird mit einer Schrift unter beider Städte Siegel versehen, v. Der die Märchen am Murtensee betreffend, ist auf Begehreil des Bischofs von Lausanne verschoben bis Sonntag Quasimodogeniti. 303. Zürich. 1308, lil. April lDonstag vor dcm Palmtag). ^iaatSarchj» Luccrn: Allgemeine Abschiede, I). !I2V. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 222. I>. 247. Ebenda - Tschudische Sammlung, !>4. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. SN». Archive Solothiirn, Freiburg, Basel. Boten: Zürich. Burgermeister Wpß; M. Winkler; At. Ulrich Felix; Caspar Göldli. Bern. Venner Myler; Benedict von Weingarten, Venner. Lucern. Seckelmeister Ratzenhofer; Balthasar Gürbcr, Rathsrichter, ^'-i, Schwyz, Unterwalden. — Zug. Ammann Steiner; Heinrich Cläusli. Glarns. Ammann Huser; Ammann Kuchli. Basel. Burgermeister Offenburg. Fr ei bürg. Der Seckelmeister. So lo thurn. Schultheiß Babenberg; Benedict Hugi, jünger. Schaffhausen. Bürgermeister Trüllerer»; Bürgermeister ^aldkirch. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf, Ritter. Stadt St. Gallen. Burgermeister ^lb der Rüti; 4)r. Rupp. Appenzell. Lorenz Suter; Ulrich Jsenhut. Diese Tagleistung ist angesetzt der schweren, besorglichen Zeitverhältnisse wegen, die jetzt leider ^Händen sind. Nun haben aber Uri, Schwyz und Unterwalden ihre Botschaften nicht ans den Tag geschickt; übrigen neun Orte nebst dem Abt und der Stadt St. Gallen und dein Lande Appenzell haben ihre ^ten mit ungleichem Befehl in Betreff der Wiederanhandnahme der vor Jahren zu Baden angcsehnen Tönung über Pensionen und Kricgsläufe abgefertigt und „deßhalb gehenkt, widerwertig antwurt gegeben." oraus entstehen nun fortwährende Zögerungen, welche leicht unter uns Eidgenossen allerlei Widerwärtigkeit Zwietracht erwecken dürften. Deßhalb haben wir uns auf Folgendes vereint: Weil wir doch alle davon ^'u und zum mehreren Theil darüber einverstanden sind, wie nützlich und gut es wäre, die obgenannte . Wng wieder au die Hand zu nehmen und zu halten, kein Ort aber anfangen und seine Meinung lauter Mon, sondern jedes auf das andere warten wolle, so sollen alle Orte beförderlich über die Sache sitzen und Ms dem zu Einsiedeln nach Zürich gesetzten Tag Dienstags nach Crucis Jnventionis einfach mit Ja oder antworten. Werden wir dann einhellig, so soll die Ordnung sofort vollstreckt werden, wollen sich aber Orte dagegen sperren oder sich absondern, so soll auf demselben Tage berathen werden, wie man mit 54 426 AM 1508. diesen handeln wolle, damit wir wieder in die Fußstapfen unserer Altvordern kommen und in Friede und Ruhe bleiben mögen. ?». Bern und Freiburg haben angezeigt, sie fertigen jetzt ihre Botschaft nach Savoyen, um die Summe Geldes einzufordern, welche ihnen weiland Herzog Carl auf den Fall, daß er ohne männliche Leibeserben abgienge, verschrieben habe, laut der Copie, die sie darüber haben verlesen lassen. Ihre Absicht sei durchaus nicht, etwas Unfreundliches gegen dem Hause Savoyen vorzunehmen, sondern nur die gedachte Summe auf friedlichem Wege einzubringen. Sollte darüber etwa geredet werden, so möge man sie in diesem Sinne verantworten, v. Die Bitte des Ammann am Eggeli von Appenzell lim eine Beisteuer an ein Schwesternhaus im Lande Appenzell soll nochmals heimgebracht werden. «I. Der von Sax ist gegenwärtig im Namen römisch kaiserlicher Majestät zu Einsiedeln und wartet auf Geld, um Knechte aus unserer Eidgenossenschaft aufzubringen, hält die Knechte mit „lisrnng" auf und sagt ihnen die Bezahlung ihrer Zehrung zu. Deßhalb ist ihm geschrieben, er soll den Knechten kein Gehör geben, ihnen die „lisrnng" bei den Wirthen absagen und sie weder annehmen noch wegführen, wie schon auf dein vergangenen Tag zu Einsiedeln deßhalb mündlich mit ihm geredet ist. v. Da von den drei Orten Uri, Schwyz und Nnterwalden auf diesem Tag zu Zürich Niemand erschienen ist, so hat man ihnen den Abschied zugesendet und ihnen unter Hinweisung auf die bedenklichen Zeitläufe angezeigt, daß auf Sonntag vor dein Maitag (30. April) unsere Botschaft vor ihnen erscheinen werde, um mit ihnen Rede zu halten. Man bittet sie, bis dahin sich ruhig zu verhalten, dann unsere Botschaft anzuhören und uns übrigen Orten zu aller Ruhe und Frieden rathen zu helfen. Zürich und Bern sollen in unser Aller Namen diese Botschaft schicken, j'. An Uri wird geschrieben, es möchte dafür sorgen, daß die Diener des Schatzmeisters (Tresoriers) von Mailand losgelassen und die Äm sprecher auf den durch die Capitel vorgeschriebenen Rechtsweg verwiesen werden. Dem Roquebertin wird auf sein Schreiben, das jeder Bote kennt, geantwortet, wir versehen uns, daß unserm jüngst an den König und den „Grandmetter" zu Mailand erlassenen Schreiben um Heimfertigung unserer Knechte statt gethan werde, wir erwarten des Königs Antwort „vnd darnach vns die selb Antwurt gefalt, darnach werdent n>ü aber handeln." Ferner wird ihm Kenntnis) gegeben von dem Inhalt unseres Schreibens an Uri, der Diener des „Tresiniers" von Mailand wegen. Das Ausschreiben Zürichs, ck. <1. Montag nach Lätare (3. April), wo statt erst Dienstag post Onols, wieZN Einsiedel» bestimmt war, dieser Tag angesetzt wird, siehe im Solothurner Abschiedbuch. Auf die, von den Boten auf dem Tag zu Einsiedeln erhaltene Nachricht, daß Uri, Schwpz und Unterwalden dem römischen Kaiser zuzieht wollen, trotz des Beschlusses der Mehrheit stillzusitzen und ungeachtet wir die Knechte, die zum französischen Köwb zogen, heimgerufen, seien Burgermeister, Rath und 200 erschrocken, zu hören, daß ein Ort dahin, ein anders dorthin ziehen wolle. Es sei daher nothwendig, unverzüglich zusammen zu treten, um für Frieden, Ruhe und Einigkeit zu sorgen. Den drei Ländern sei der Tag auch verkündet mit ernstlicher Bitte, die Ihrigen bis dahin zurückzuhalten und nicht ziehen zu lassen. Am besten wäre, die vormals zu Baden gemachte Ordnung, all^ fremden Herren und Kriege mttssig zu gehen, wieder zu erneuern Zc. Zu R» Die Instruction von Bern und Freiburg an ihre Gesandten nach Savopen siehe im Berner Alli?' Eidg. Abschiedebd. lO 306,309. Bergleiche auch ebenda 328. I» fehlt im Freiburger-, im Zürcher Excmp^' Mai 1508. 427 Z«>4. Zürich. 4Z08, 10. Mai (Mittwoch »m- Ü!uierü?-ii). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I». Z22. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Ii . SOS. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. Z2t. Archive Schwyz, Solothur», Freiburg, Basel, Schaffhausen. Zufolge des letzten Abschieds sollte auf diesen Tag jedes Ort endlich und bestimmt sich erklären, ^ es das vor Jahren zu Baden aufgerichtete Verkommniß der Pensionen und Kriegsläufe wegen annehmen wolle oder nicht. Da sich aber wieder erfunden, daß die Boten ungleiche Instruction hatten und man demnach zu keinem Beschluß gelangen mochte, so ist man übereingekommen, die Instructionen, wie sie eröffnet wurden, sämmtlich in den Abschied aufzunehmen, damit jedes Ort darüber sitze und sich entschließe, wobei es bleiben wolle. Auf dem Tag der Jahrrechnung zu Baden soll dann Antwort gegeben werden; diejenigen Drte, welche an der Vogtei Baden nicht Theil haben, sollen deßhalb ihre Boten am andern Sonntag nach ber Ablaßwoche (2. Juli) zu Baden haben. Die Antworten der Boten auf dem heutigen Tage haben folgendermaßen gelautet: Zürich hat den vor Jahren zu Baden aufgerichteten Brief wieder angenommen und will selben für sich halten, in Hoffnung, daß andere Eidgenossen dieses auch eingehen werden. Wenn solches aber auch nicht geschähe, so will Zürich dennoch den Brief für sich halten und unverzüglich darüber ^uthschsiM,^ ob es die Seinigen aus der Stadt und vom Lande berufen und mit ihnen die Ordnung beschließen wolle oder was sonst zu deren Vollstreckung und zur Sicherung der Ruhe erforderlich sei. Bern will dem König von Frankreich die Vereinung halten, so lange sie mährt nnd nachher, wenn man sich gemeinsam bazu versteht, aller Fürsten und Herren müßig gehen, sagt also in diesem Sinne jetzt schon ja, doch daß es bann ohne Aenderung bei dem Beschlüsse bleibe und daß derselbe auch vollzogen werde. Lucern will dem ^önig von Frankreich die Vereinung halten, wie Bern. Darnach, wenn man gemeinsam beide Briefe eingehen wolle, so sei es auch dabei. Auf Anderes einzutreten hat der Bote keine Vollmacht, sondern soll, ^e»n ,nan Anderes vornehmen wollte, berichten. Uri und Schwyz sollen anhören und heimbringen. Ewalden will dem römischen König halten, was es mit Uri und Schwyz ihm zugesagt, kann deßhalb das ^rkommniß von Baden nicht zusagen und will keinen Tag mehr leisten, so lange die Franzosen im Land swd. Nidwalden will mit den drei Orten oder dem Mehrtheil derselben dem römischen König den Nom- thnn helfen, wie es zugesagt; den Brief von Baden läßt es zur Zeit ruhen. Zug bleibt bei seiner ^wrigm Antwort, wenn drei oder vier Orte dem Könige von Frankreich die Vereinung halten wollen, so wolle es das auch thun, nachher wenn man eins werde, aller Fürsten und Herren müssig zu gehen, so sei ^ auch dabei. Glarus bleibt bei seiner auf allen Tagen festgehalteneu Ansicht, man sollte sich dahin deinen, das Verkommniß von Baden zu halten und aller Fürsten und Herren müssig zu gehen. Basel: ^an soll das Verkommniß von Baden unbedingt wieder annehmen und den Veibrief, wofern derselbe ^wrung veranlasste, abthun. Wenn einige Orte das nicht eingehen wollten, so möchte man zu ihnen schicken mit ihnen reden, was nothwendig und gut sein mag. Freiburg: Was man gemeinlich thue, wolle es thun. Solothurn will dem König von Frankreich Brief und Siegel halten und was die Eidgenossen ^gemein oder der Mehrtheil thun, das wolle es auch thun und in Allem die Ehre und den Nutzen der ^bgeuossenschaft fördern helfen. Schaffhansen will den zu Baden gemachten Brief wieder an die Hand 'whmen, seinerseits habe es ihn gehalten und von keinem Fürsten noch sonst Jemanden eine Pension genommen. 428 Mai 1508. Der Abt von St. Gallen bittet, daß man sich zu gemeinsamem Handeln vereine, was man dann thue, dem wolle er anhangen und falls man den zu Baden versiegelten und aufgerichteten Brief wieder an die Hand nehme, so wolle er sich mit den Gotteshausleuten zu unserm Gefallen darnach richten. Die Stadt St. Gallen will demjenigen folgen, was man gemeinsam vereinbare. Appenzell gefiele, daß man aller Fürsten und Herren müssig ginge, wenn es erreicht werden möchte; es will das Verkommniß von Baden „vngehindert des bybriefs vud aller anderer Jnzügcn" wieder an die Hand nehmen, i». lieber die Frage/ wie man die Knechte, welche dem Verbot zum Trotz zum König von Frankreich nach Mailand gezogen sind, strafen wolle, hatte keiner der Voten Instruction. Da etliche Hauptleute zu Mailand geredet haben sollen'> „wie sie jetzt heimlaufen, also werden sie in Kurzem wieder hineinlaufen", und man in der That bald wieder einen Aufbruch besorgen muß, so soll jeder Bote für den nächsten Tag heimbringen, wie man dein zuvor- kommen wolle. Z05. Bern. 0. Juni (äio nong. monsis 4unii>. Staatsarchiv Bern. Archiv Freibnrg. Carl, Herzog von Savoyen u. f. w. einerseits und die Städte Bern und Freiburg andererseits Urkunden, daß sie Streitigkeiten gehabt haben aus Anlaß einer Schenkung, welche der verstorbene Herzog Carl von Savoyen denen von Bern in der Summe von 200,000, denen von Freiburg in der Summe von 1 50,000 Goldgulden verheißen habe als Gegenleistung für verschiedene, namentlich bei der Unterwerfung des Markgrafen von Saluzzo, ihm geleistete gute Dienste, durch einen vom Secretarius Johann de Furno concipirten, vom Herzog besiegelten und unterzeichneten Brief von: 17. März 1489, nebst andern Artikeln (nun cmw ollssruuvlia. ostsroruiv artiealoraiv, oaslraua Älontogviaoi et aliu, eoiioerveutiavi) verheißen habe. Da die Auszahlung dieser Summen verweigert worden, so haben Bern und Freiburg verlangt, daß ihnen die dasiä verpfändeten Herrschaften und Gerichtsbarkeiten übergeben würden, wogegen Herzog Carl einwendete, der abgemeldete Schenkungsbrief fei nicht von dem verstorbenen Herzog Carl gemacht, noch von seiner Ha»d unterschrieben und wenn es auch wäre, so hätte jener kein Recht gehabt, solches zu thun, namentlich nicht zu»' Schaden seiner Nachfolger die Lande des Herzogthums Savoyen oder andere Herrschaften zu verpfänden, besonders für die Zeit nach feinem Ableben, da überhin das Herzogthum Savoyen und alle Länder, die der verstorbene Herzog besessen, Lehen vom römischen Kaiser und Reich gewesen, so daß nach Lehensrecht und herzoglich savoyischen Decreten ein solcher Vertrag niemals Kraft haben könnte. Durch Vermittlung der Boten des Papstes und des Königs von Frankreich, Alexander von Gabellonetis von Mantua und Claudiu- von Seyssel, sei dann, bei dem Wunsche beider Parteien, die Sache in freundschaftlichem Wege zu vergleicht und bei der althergebrachten Freundschaft und Verbindung zu beharren, zwischen den Rüthen des Herzogs an deren Spitze Aymo von Montfaucou, Bischof von Lausanne, genannt wird, und den Städten Bern u»d Freiburg folgende Uebereinkunft zu Stande gekommen: 1. Die alte Freundschaft und Beobachtung ^ bestehenden Bünde und Vereinigungen bleibt aufrecht erhalten. 2. Bern und Freiburg stehen von ihrer Klage und Forderung wegen der behaupteten Schenkung ab. 3. Herzog Carl verspricht, ohne Anerkeniuwö jenes Schenkungsbriefes oder anderer, von seinem Vorgänger zum Nachtheil des Herzogthums gemachter heißungen, den beiden Städten 120,000 rheinische Gulden in Gold (vol trsi-is.vi äio viZssümi Lsormä» msnsis dnmi anno millssimo HuinAsntssimo oots.no, mit dem herzoglichen Siegel und Anführung sämmtlicher gegenwärtiger Näthe, erklärt Herzog Carl die Ratification aller und jeder Punkte dieses Vergleichs. ZWK. Chambery. jtitNi, 22. Imn (dis vigoslma ssounäa Mensis .1 NIM) Archiv Frciburg. Atit Bezugnahnte auf den am 9. gleichen Monats zu Bern mit den Städten Berit und Freiburg ^voffeven Vergleich und seilte am 22. zu Chambery mittelst Annex erklärte Ratification stellt Herzog Carl Savoyen unter seinem großen Reitersiegel und mit seiner Unterschrift in Gegenwart der Räthe des ^vzvgthums den Freiburgern eine Urkunde aus, worin er die Verzichtleistung der Herzogin Jolanta - auf ^ oberherrlichen und lehensherrtichen Rechte des Hauses Savoyen auf die Stadt Freiburg, deren zur Zeit ^vzvg Ludwigs besessenes Gebiet und dessen Einwohner bestätigt und für sich und alle seine Nachfolger im ^vsogthum für ewige Zeiten als verbindlich erklärt. Ferner verzichtet er auf das zur Zeit vorbehaltene vckkaufsrecht der seither durch Kauf an Freiburg gekommenen Herrschaft Montagniaci les Monts (Mon- ^»Y les Monts) und erklärt alle Briefe, die allfällig diesem Verzicht widersprechend zum Vorschein kommen Achten, alz ungültig und kraftlos. Pergamentene Urkunde im Archiv Freiburg. 430 Juli 1508. S«7. Baden. 4 ZI8, 4. Juli (ufs Ulvlol). (Jahrrcchming.) Staatsarchiv Luccrn ! Allgemeine Abschiede, I). »2g. Z2K. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 241. Ebenda: Tschudische Sammlung, gg. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. »41!. Archive Solothurn, Freiburg, Basel, Schaffhauscn. Boten: Zürich. Mathys Wiß, Burgermeister. Beru. Caspar Hetzel von Lindnach, Venner. Lucern- Petermann Feer, Ritter, Altschultheiß. Uri. Heinrich Göltschi. Schwpz. Hans Gerbrecht, Amman»- Unterwalden. Arnold Frunz, Seckelmeister. Zug. Ulrich Nätich. Glarus. Fridolin Huser, Amman»- A.» Vom Vogt in den Aemtern im Argau erhält jedes Ort 45 Pfund Heller, von der Landvogtei i>n Thurgau 29>/2 Gl. in Gold, vom Landgericht 24^/« Gl. in Gold und drei Batzen. ?». Jeder Bote soll das Begehren des Abts von Kreuzlingen an seine Herren bringen, daß jedes Ort in sein, während des letzte Krieges verbranntes, jetzt wiederum von ihm erbautes Gotteshans ein Fenster verehren möchte, da wir des Gotteshauses Kastvögte seien. «. Rudolf, der Wirth zum Engel in Mellingen an der Brücke, bittet auch «»» Schenkung von Fenstern. — Alls dem nächsten Tag soll man auf beide Gesuche zu- oder absagen. «!. BeM lich der Wiederanhandnahme des Verkommnisses von Baden wegen der Pensionen und Reisläufer antworte die Orte wesentlich wie ans dem vorhergehenden Tage zu Zürich. Zürich bleibt bei seiner Erklärung »»^ will das Verkommniß mit den übrigen Orten wieder aufnehmen. Bern will die französische Vereinung bis zu ihrem Ablauf halten, dann mit gemeinen Eidgenossen in das Verkommniß von Baden gehen. Lucer» will mithalten, wenn alle Eidgenossen, Niemand ausgenommen, von den Pensionen abstehen und aller Herr?» müssig gehen wolle. Uri will seine, dem römischen König gegebene Zusage halten, daher jenes Verkomm»^ für dießmal ruhen lassen. Schwyz ebenso, doch wenn man dem Boten etwas anderes in Abschied wolle er selbes gern heimbringen. Unterwalden tritt ebenfalls nicht ein, doch wenn einhellig das Gege>» theil beschlossen würde, will es sich nicht söndern. Zug will die französische Vereinung, so lang sie »»^ dauert, halten; wenn jedoch gemeinsam etwas Gutes vorgeschlagen werde, wolle es anhören. Glarus bb»^ bei der Meinung, das Verkommniß wieder anzunehmen, damit man der Unruhe los werde. Basel bb'i^ bei dem Verkommniß; bringt der Beibrief Irrung, so thue man ihn ab. Frcibnrg schreibt, es trete dc«» bei, was die Eidgenossen gemeinlich beschließen. Solothurn: Wenn die ihm vorhergehenden Orte einh^ seien, so wolle es sich nicht söndern,-doch die französische Vereinung bis zu ihrem nahen Ende halten. Abt von St. Gallen: Des Schwörens halb belade er sich nicht, denn er nehme keine Pension; was «»»" aber im Uebrigen beschließe, darein werden sich zweifelsohne seine Landschaft und seine Gotteshausst»^ unklagbar schicken. Die Stadt St. Gallen wird annehmen und befolgen, was man gemeinsam beschst^.' In eben dein Sinne erklärt sich Appenzell mit der Bemerkung, daß ihm wohlgefiele, wenn das VerkolN»»» gemeinlich wieder angenommen würde. Schaffhausen schreibt, es habe bisher das Verkommniß bcobach^ und werde es auch ferner thun. Da nun also die Antworten wiederum nicht gleichförmig ausgefallen st» ^ so hat man beschlossen, der Sache wegen dießmal nicht weiter Tag anzusetzen, „sunder mög sich jeder»«»»» der ding halb verscchen nach sinem gefallen vnd des Jederman truwt glimpf vnd Er ze haben." ^ , in Beziehung auf die Bestrafung der ungehorsamen Knechte, worüber man ans diesem Tag hätte Ant«»^ geben sollen, waren die Instructionen nicht gleichförmig. „Darumb ist abgeredt, das jederman die st»^' strafen vnd insunders den houptlüten, (die) etwas nit hüpschs gehandlet haben söllen, nachfragen, als da> Juli 1508. 4Z1 lederman die sinen zu ghorsame gefellig wil." f. Dietrich von Hallmyl ist, weil er zu Nheiufeldeu einen Kaufmann in dem zu Baden den Kauflenten gegebenen Geleit niedergeworfen, vor die Boten dieses Tages ^schieden worden und hat behauptet, er habe es mit Erlaubnis) der voriges Jahr auf dem Tag zu Zürich versammelten Eidgenossen gethan und könne deßhalb den Kaufmann nicht fahren lassen; er wolle jedoch derer von Bern und Solothurn, derer Burger er sei, Rath einholen. Darauf ist diesen beiden Orten dringend geschrieben, sie möchten die Freigebung des betreffenden Kaufmanns bewirken. Und da der Vogt von Hallnberg zu Nheinfelden der Sache wegen einen Nechttag angesetzt hat, so schreibt man ihm, er möchte selben aufschieben, bis der Handel an unsere Herren und Obern gebracht sei. K. Basel klagt, erstlich, der Kaiser habe ihm 65 Gl. an den Unterhalt des Kammergerichts auferlegt, was es jetzt zu zahlen gemahnt werde, Zweitens sei es gemahnt, den Reichstag zu Worms zu besuchen, drittens unterstehe sich ein Priester zu ^traßburg, „ein erb ze beziehen mit einer päpstlichen Comision," was wider Basels Recht und Herkamen sei. Darauf wird beschlossen, erstlich, dem Kannnerrichter zu schreiben, daß er voi? seiner Forderung abstehen soll; zweitens, man stelle Basel anHeim zu erwägen, ob es zum Besuch des Reichstags verpachtet sei oder nicht; drittens wird dem Bischof und Capitel von Straßburg geschrieben, sie sollen den Diester von seinem Vornehmen abweisen und Basel bei seiner Stadt Freiheit und Ehehafte ruhig lassen. Da man jährlich zu Frauenfeld Tag leisten soll, die einen Orte aber ihre Boten dahin schicken, die andern nicht, so soll an alle Orte die Aufforderung ergehen, diese Tage fleißig zu besuchen; auch soll man berathen, ob man es bei einem Tage jährlich bewendet sein lassen oder ob man zweimal im Jahr ^uhin kommen wolle, was Einige auch für nothwendig erachten, i. „Vnser pricsterschaft halb, betreffend ^ subsidium vnserm gnedigen Herrn von Costenz zum Nomzug, ist sinen gnaden geschriben, das vns Eit- KUvssen bedunkt, sölichs nit schuldig sin vnd insunders dwil sölcher zug nit ein fürgang, das sin gnad die priesterschaft des erlasse vnd vmb das vnsern Eitgnossen von Zürich antwurt znschick, dann vns sölichs nit Neulich sin mög." Ik. Man soll auch erklären, ob man die Reisekosten im schwäbischen Krieg vom Bischof Constanz fordern wolle oder nicht. I. Herr Werner von Meggen, Vogt zu Baden, hat Rechnung abgebt von seiner Vogtei. Sein Einnehmen beträgt an einer Summe 493 Pfund 2 Schilling, sein Ausgeben ^'U'nt seinem Lohn 515 Pfund 4 Schll. 4 Hl. Also bleibt man ihm schuldig 22 Pfund 2 Schll. 4 Hl. Hegnauers Hof erhält jedes Ort 20 Gl. in Gold, von Richers Hof 3 Gl. in Gold 2 Batzen. Von Petzenhofen erhält jedes Ort 9 Gl. in Gold 1 Dickplaphart. i». Hans Kling von Lncern, Vogt zu Sar- 6"us, hat Rechnung gegeben. Sein Einnehmen an Korn, Käse, Anken, Weingeld, Vogelmahl, Fällen u. s. w. 'rträgt 171J Pfund 18 Schll. 4 Hl.; seine Ausgaben für den Bau des Schlosses, für Kleider, für „kind zu Ziehemsi den Landräthen und andere Kosten 2280 Pfund 5 ß. Daher bleibt man ihm schuldig 568 Pfund ^ it. 8 hl., betrifft jedem Ort 80 Pfund Hl. Sodann begehrt er für seine Mühe mit dem Bau, flir Geldverlust, für seine Kosten „im Tod" (bei der Seuche) eine Vergütung. Darüber soll jeder Bote die ^ Willing seiner Obern einholen. «». Dem Boten von Unterwalden ist die Forderung der 12 Gl., welche »unann Enentachers schuldig ist und die man ihm nicht nachlassen will, in Abschied gegeben. Z«. Da der "ndvogt von Sargans über den Bau des Schlosses daselbst und allerhand anderes Manches angebracht last was zu Verhandlungen Stoff bietet, so wird deßhalb ein Tag nach Sargans angesetzt auf den zweiten ^nntag nach St. Jacobstag (6. Augstmonat.) «z. Rechnung von Wettingen. 1- Rechnung des Baus: "^lem sp Hand vffgenomen vnd dz Inen an den buw geschenkt worden ist", thut 2766 Pfund 6 Schll. ' Hl. Dagegen haben sie verbaut 3335 Pfund 18 Schll. 10 Hl., also mehr ausgegeben denn eingenommen 432 Juli 1508. 569 Pfund 12 Schll. 4 Hl. „Item so Hand sy dann aber usgeben" 79 Pfund 2 Hl., also im Käuzen mehr verbaut denn eingenommen 648 Pfund 12 Schll. 6 Hl. „nach lut des rodels, darus fy gerechnet, vud wz da nit stat, sind fy ouch noch schuldig." 2. Des Gotteshauses Rechnung: Einnahme an Koni 334 Malter 2 Viertel, an Kernen 4155 Mütt 3 Viertel, an Hafer 1062 Mütt 6 Viertel, an Roggen 676 Mütt, an Wein 2181 Saum, an Geld 6445 Pfund 4 Schl. 3 Hl. Ausgabe: an Korn 103 Malter 3 Mütt, an Kernen 2628 Mütt 3 Viertel, an Hafer 623 Malter 6 Viertel, an Roggen 553 Mütt, an Wein 1375 Saum, an Geld 634 Pfund 8 Schll. 3 Hl. Einnahmen und Ausgaben gegen einander gehalten, bleibt der Großkellner noch schuldig zu verzeigen: an Korn 230 Malter (im Kastei:), an Kernen 1527 Mntt, (162 Mütt im Kasten) an Hafer 438 Malter (133 Malter im Kasten), an Roggen 123 Mütt (24 Mütt im Kasten), an Wein 807 Saum und Eimer (liegen in den Kellern), an Geld 1198 Pfund, „die stand an Schulden", i'. Geleitbüchsen: Mellingen 2 Kronen 3 Dickplaphart und noch 5 Gl., 16 Batzen für 1 (Zt., und 1 Gl. an Münze. Bremgarten 1 Krone 20 Batzen 25 Schillinge. Birmenstorf 2 Batzen. Baven 6 Gl. in Gold, 9 Kronen, 11 Dickplaphart, 12 Gl. zu 16 Batzen, 3 Gl. zu 40 ß. Bäder 4 Batzen- Zurzach 16 ß. 1 Karlin. Klingnan 38 Batzen. Koblenz 11 Batzen. Vom Vogt im Rheinthal erhält jedes Ort 68 Gl. Der alte Vogt hat dem neuen 20 Saum Wein zurückgelassen. 4. Der Hofmeister des Bischofs von Constanz ist auf diesem Tag erschienen und hat geklagt, es geschehen von unfern Amtleuten »» Thurgau vielfache Eingriffe in die Rechte des Bischofs. 1. Es sei immer Brauch und Recht gewesen, daß diejenigen, welche in den bischöflichen Gerichten sitzen, Urtheile vor den Bischof auf die Pfalz, nicht an das Landgericht appellirt haben. 2. habe der Bischof die Freiheit, feine Amtleute, wein: sie vom Landgericht gefordert werden, abzufordern und an das Pfalzgericht zu ziehen. 3. strafen unsere Amtleute in seine" Gerichten Frevel und beziehen Bußen die ihm angehören. Der Bischof bitte, daß die Eidgenossen ihn seinen Freiheiten lassen oder, nach Inhalt der Vereinung mit ihm, darüber rechtlich entscheiden lassen. ,s. Ebe»I" haben gemeldter Hofmeister und Heinrich Lanz von Liebensels iin Namen gemeiner Gcrichtsherren im Thurga" und ihrer Gemeinden sich beklagt über den Bezug der Frevelbußen, der nicht nach altem Herkommen finde, indem sich die Landvögte Eingriffe in dasselbe erlauben. Auch sie bitten, bei ihrem alten Herkam»"'" geschützt zu werden. Auf nächstem Tag soll man über alles dieses Antwort geben, v. Ebenso über de» Streit zwischen Constanz und denen von Frauenfeld. Erstere behaupten, sie haben in der Grafschaft Thurg»» Gerichte, deren Offnungen weisen, daß sie kein Burg- oder Schirmrecht bei Jemand anderm als beim Gericht Herrn annehmen dürfen. Die letztern aber weisen Freiheiten von Königen und Kaisern auf, wonach i"' jeweilen diese und andere zu Burgern angenommen haben. Hans von Baldegg hatte feines Schatzge^ und der Herrschaft Schenkenberg wegen begehrt, man möchte ihm Nechttag ansetzen. Das hatte man gelß»» auf den 12. Heumonat abhin; er aber hat mit den Rüthen zu Eusisheim geantwortet, er sei übereilt »» begehre Ansetzimg eines andern Tages mit verschriebenem Geleit nach Basel innert fzwei Monaten. meint nun, da er nicht auf den Tag gekommen, so wolle man ihm keine Autwort mehr geben. Meinung soll man heimbringen und rathschlagen, wie man sich weiter in der Sache verhalten wolle. ^ man etliche Büchsen von Baden nach Sargans schicken wollte, Bern aber Einsprache thut, weil es au 6»» gans keinen Theil habe, so soll man weiter darüber rathschlageu. z. Jeder Bote soll Antwort geben u"'ge» Dietrich von Hallwyl. «. Nheineck und Thal beschweren sich, daß sie von dem Gotteshaus St. Gaike» um einen Fall und Faßiiachtheunen angefochten werden, während sie vermeinten, solches nicht sch»^ zu sein. Es wird erkennt, das Gotteshaus sei mit seiner Forderung für diesmal abgewiesen, es möge »bE' Juli 1508. 433 bis auf nächste Jahrrechnuug zu Baden Anderes und Weiteres vorbringen, doch auf die Gefahr hin, daß es, bei wieder erfolgender Abweisung, der Gegenpartei auch die Kosten abzutrageil habe. »—«fehlen im Solothnrner Abschied, ebenso t und folgende. L, i, I, in, n, «, i», «i, r, x fehlen im Freiburger Abschied, in, n, p, q fehlen im Berner Exemplar. 2 und die Namen der Boten find aus Stiftsarchiv St. Gallen, die Verhandlung betreffend Rheineck und Thal datirt Baden 8. Juli, Samstag nach Ulrici. fehlen im Lucerner Abschied. Zu ». Nach Freiburger Exemplar 28l/z Gl. und 3 Batzen, nach Berner Exemplar 24>/e Gl. und 3 Batzen. Zu c. Berns Instruction an Schultheiß von Scharnachthal und Benedict von Weingarten für ihre Sendung an die vier Waldstätte in der Sache Dietrichs von Hallwpl siehe in Berner Allg. Eidg. Abschiedebd. X. 336. Zu p. Die Tschudische Sammlung 96. hat unter diesem Datum (Baden, Ulrici) nur folgende in den andern Exemplaren fehlende Sarganser Verhandlungen: 1. Der Landvogt soll mit Rath einiger dort Seßhafter den Schmelzhütten und dem Ofen seine Aufmerksamkeit widmen, damit dieselben in Aufnahme kommen. 2. Der Landvogt erhält Vollmacht, über das Gut eines Mannes, der sich selbst erhenkt hat, zu verfügen. 3. Bezüglich des Spans zwischen dem Herrn von Sax und den von Hewen soll der Bote dem betreffenden Spruch nachforschen. 4. Am zweiten Sonntag nach Jacobi (6. August) sollen die Boten der drei Orte zu Sargans sein. 5. Man will die armen Kinder, welche eine Eisenschmiede empfangen haben, aus dem Lehen lassen. 6. Dem Landvogt ist befohlen, dem Werkmeister Holz anzuweisen. 7. Kein Lehenmann soll ohne m. gn. H. Wissen und Willen sein Lehen verkaufen oder versetzen. 8. Derer von Malans und des dortigen Erbfalls wegen sollen die Boten, welche nach Sargans kommen, Vollmacht erhalten. 9. Die Bußen soll Vogt Küng einziehen und auf obbestimmtem Tag dem neuen Vogt überantworten. 10. Die Boten sollen mit dem Abt von Pfäfers reden, daß er dort bessere Zucht und Ordnung halte. 11. Die Boten sollen auch das Geschütz inspiciren. Zu Wettingen ist im Lucerner Abschied nicht genannt, im Zürcher Abschied dagegen steht die Verhandlung separat unter der Aufschrift Wettingen. ZOK. Sarg 6 IIs. i 308, 7. Anglist (Montag vor St. Laurenz). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, Ii. 331. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 238. Jeder Bote weiß, wie dem Bischof von Constanz des Substdiums wegen geschrieben ist. Ii. Es ^ beschlossen, daß im Thurgau nicht mehr als eine Tagsatznng soll gehalten werden, Zürich soll den Landet einvernehmen, aus welche Zeit dieselbe im Interesse der armen Leute im Thurgau am füglichsten ^ setzen sei. Auf den nächsten Tag soll mau antworten „der Cordisaueu wegen, damit die abgestelt nit die Pfründen in vnser eidgnoschaft angefallen werdent." ak. Dein Landvogt im Rheinthal ist stöhlen, mit den Nnterthanen zn reden, daß sie den Bauhof nicht zu sehr zerfahren, sondern die Straße Sueben anlegen. Des Weidgangs wegen lasse man sie bleiben wie von Alters her. Der Landvogt zu Organs soll das Schloß allmählig bauen, wie das beschlossen ist. Was er dazu Geld entlehnen und ^sinsen muß, das soll er in Rechnung bringen, doch nicht über den Ertrag der Herrschaft. Z. Demselben von Sargaus ist Vollmacht gegeben in Betreff des Schmelzofens und der Anstellung eines Meisters "^bei. Lucern soll die Urtheilbricfe bezüglich derer aus dem Gaster suchen. !s. Den Landvögten Rheinthal und Sargaus ist befohlen, zwischen dem Abt von Pfäfers und dem Mötteli einen Ver- 55 434 August 1508. gleichungsversuch zu macheu. i. Der Bote von Zürich soll seineu Herreu sagen, sie möchten vier gerüstete Büchsen von Baden nach Zürich führen lassen, von wo sie dann der Vogt von Sargans abholen lassen soll. Ii.. Ueber den Span des Bischofs von Constanz und der Edeln im Thurgau, item über den Span zwischen Frauenfeld und Constanz und über die Reisekostenforderung an den Bischof von Constanz soll auf dem nächsten Tag Antwort gegeben werden, weil im Namen der Betreffenden auf dem gegenwärtigen Tage Niemand erschienen ist. I. In Betreff des Hofes Nüti wollte der Abt von Pfäfers den dritten Theil der großen Bußen nachlassen, doch nur unter der Bedingung, daß der Vogt die Bußen einziehe und seinen Theil dem Meyer zu Rüti übergebe, sonst sei ihm das liebste, wenn geurtheilt werde. Von den kleinen Bußen will er nichts nachlassen, s«,. Man hat vom Abt von Pfäfers Rechnung verlangt; er hat aber erklärt, er habe die Rechnung noch nicht gestellt, man habe ihm zu wenige Zeit dazu gelassen, auch sei er dazu nicht schuldig, aber er wolle nichts destominder thun, was den Orten gefällig sei. Das soll man heimbringen, damit Verfügung getroffen werde, wann man seine Rechnung abnehmen und wen man dazu ordnen wolle- i». Der Abt von Pfäfers spricht die Freudenberger, welche der Eidgenossen Eigenleute sind, um Tagwen an. Darauf hat man ihn gebeten, sie damit unbehelligt zu lassen, ansonst werde man sich weiter über die Sache berathen. «. Der Bote von Unterwalden soll mit Ammann Andachers reden, daß er die den Eidgenossen vorenthaltenen 12 Gulden bezahle, sonst werden sie auf nächster Jahrrechnung zn Baden seinen Herren dieselben in Abzug bringen, z». Dem römischen Kaiser ist geschrieben, er möchte mit dem von Zorn verschassen, daß dieser dein Rudolf Mötteli die 400 Gulden, welche er ihm im letzten Krieg abgenommen, nach Abzug eines ziemlichen Atzgeldes, wieder erstatte. «Z. Da in unserer Eidgenossenschast allenthalben der Uebelthäter wegen geklagt wird, so sollen allenthalben die Müssiggänger, einheimische und hergelaufene, zur Rede gestellt und je nachdem sie sich ausweisen behandelt werden. Der Bote von Zürich soll sorgen, daß dieses den Vögten im Thurgau und zu Baden verkündet werde, der Vogt von Sargans soll es dem Vogt im Rheinthal verkünden. s°. Auf das Gesuch des Abts von Kreuzlingen um Schenkung von Fenstern in sein Gotteshaus hatten einige Boten Vollmacht einzutreten, andere nicht. Die aus dein Gaster meinen mit dem Zoll zu Sargans beschwert zu sein und drohen, falls ihnen dieser Zoll nicht abge- uommen werde, auf die Sarganser auch einen Zoll zu legen, was doch bisher nicht geschehen ist. Darübel soll man auf dem nächsten Tag verhandeln. I. Die Landleute im Sarganserland haben gebeten, es möch^ alljährlich ein Tag in der Landschaft geleistet werden. Die Boten meinen aber, es genüge, wenn alle zn^ Jahre ein solcher Tag stattfinde, wo man um mindern Kostens willen dann gleichzeitig auch die Rechnung des Abts von Pfäfers abnehmen könne. Für diesen Tag scheine jeweilen der nächste Sonntag nach unsere Frauen Tag im August der geeignetste Zeitpunkt. Das soll jeder Bote heimbringen, u. Jeder Bote soll das Gesuch des Vogts Küug mm eine Entschädigung für seine Arbeit am Schloß oder am Schloßbcrg bei seinen Herren empfehlen, v. Auf Sonntag nach St. Vereueutag (3. September) ist eine „teiluug" zwischen den Herrschaften Sargans einerseits, Werdeuberg und Wartau andererseits angesetzt, Ammaun Hauser soll anül dabei und dem Vogt behülflich sein. Dein Ammann Müller ist gesagt, daß die Landzüglinge inne^ des Eiters der Grafschaft dienen sollen, ebenso die eigenen Leute, die zur Grafschaft Sargans gehören nnö innerhalb des Etters sitzen, oder dahin ziehen. Zu s- Im Zürcher Abschied heißt es statt „Luccrn" Zürich soll die Urtheilbricfe in Betreff des Zo^ derer aus dem Gaster und die Urthcile in Betreff von Werdenberg und Sargans suchen. August 1508. 435 80S. 4388, 14. AllgU^t lvi^iiia assnmptionis). Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 339. Entwurf eines Burgrechts zwischen dem Bastard von Savoyeu und den drei Städten Bern, Freiburg und Solothurn. „Die Artikel des burgrechten, so min Herr bastard von Savoy by minen Herren den dryen Stetten begert anzunämen. Anfangs so wellen min Herren von den dryen Stetten den jetzgemelten Herrn bastarden zu Jrem burger empfachen vnd vffnämen vnd In nach Jr Stett friheit vnd herkomenheit vnd als ander Jr burger halten vnd bedenken. Fürer so verheißen die genannten Herren von den dryen Stetten, ob der genannt Herr bastard zu sinen gescheften Jr hilf, es sy mit botschaft oder Schriften, notdurftig vnd si darum beruordern wurde, alsdann Im die mitzuteylen, doch allzit in sinen Costen. Dagägen so ist verpflicht der vermeldt Herr bastardt, der berürten dryer Stett nutz vnd Er nach sinem vermögen zu fürdern vnd Iren schaden zu wenden vnd sunst alles das zu Volbringen, das einem getrüwen burger zimpt vnd zustat. Item der genant Herr bastard sol in jetwedrer der dryer Stetten in Jaresfrist ein huß kouffen oder eins von nüwen buwen lassen nach sinen Eren vnd derselben Stett zierung, vff welichen httsern solichs burgrechten kraft vnd würzen gefnndiert füllen werden. Fürer so wird der vilgemeldt Herr bastard den obbemelten Herren von Bern, Fryburg vnd Solothurn vnd jeder Statt insunder zu erkantniß solichs burgrechtes järlich, von datum diß briefs vber ein jar anzuvachen, allwcg vff sant Andreastag des heiligen zwölfbotten, bezalen vnd vßrichten fünfzig Ninsch guldin vnd das in sinen Costen vnd an der Herren von den dryen Stetten schaden. Der vermelt Herr bastard sol ouch dhein krieg, besunder wider die, do er der dryer Stett hilff eruordern wurde, fürnämen, anhaben oder zulassen, an derselben Herrn von den dryen Stetten wüsten, willen vnd nachlassung, vnd wo das nit bescheche, so füllen sich die pflichten diß burgrechten witer nit erstreken vnd die genanten Herren von den dryen Stetten zu hilf nützit verbunden sin. Vnd ob sich in zitt diß burgrechtens, so sich nit lenger dann bi leben des genannten Herrn bastards erstreken sol, begeben, daß zwischen Im vnd sinen widerwertigen Irrung, beschwerd vnd Mißverstentniß wurd erwachsen vnd dieselben sin Widersacher, Jr sy einer oder mer, sich vnser rechtlichen Erkantniß vnderwurfig machen, Alsdann so soll der genant Herr bastard von aller gewaltigen getat stan vnd vnseren ansechen volg tun, vnd ob er das abschlüge, Alldann wir Im zu dheiner hilff verbunden noch schuldig sin. Vnd harinn werden von beiden teilen luter vorbehalten vnd vßgeschlossen vnser heiliger Vater der bapst, das heilig Römisch Rich, nüw vnd alt pundtgenossen vnd verwandten vnd alle die, mit denen si bishar Eynung verstentnuß, puntnuß, burgrecht vnd ander pflichten haben angenommen, die hiemit für genempt vnd gelütert sollen sin, alle geuerd vnd arglist hiemit hindangesetzt. Vnd mögen diß artikel an Herrn Bastarden vorgemelt gelangen vnd demnach von beiden teylen fürer bedacht, erlütert vnd vffgericht werden, wie Inen dann wirt geuallen." Lateinisch findet sich dieser Entwurf im Staatsarchiv Bern, lateinisches Missivenbuch E. 71, auch im Freiburger Abschiedbuch dieses Jahres. 436 August 1508. »Ii» Fr ei bürg. 16. August. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 343. 337. Archiv Freiburg. Jahrrechuung der beideu Städte Beru und Freiburg. s». Einem von Avonand ist auf Widerrufen erlaubt, in seinem Hause einen Backofen zu errichten, da er von dem obrigkeitlichen Backofen weit entfernt ist, doch bleibt er zum Unterhalt des letztern mitverpflichtet und gibt den beiden Städten für die Concession jährlich 2 Töpfe Weizen Averdoner Maß. S». Da die Herrschaftsleute von Grandson eine Berechtigung, in dem Bache Arnon zu fischen nicht nachweisen können, so soll der Vogt den Bach, zumal oberhalb dem Fach, verbannen. Dem Fischer, welcher über erlittene Beschädigung klagt, werden 10 Pfund an dem Zins des verflossenen Jahres nachgelassen, e. Dem Schreiber zu Grandson haben die beiden Städte, um seiner getreuen Dienste willen, für sein neues Haus die Dachung geschenkt; denen von Grandson hat jede Stadt an ihr neues Nathhaus 50 Pfund gegeben. «I. Betreffend die Ehrschätze und Bußen in der Herrschaft Grasburg wird, um fernerem Mißverstand vorzubeugen, grundsätzlich festgesetzt, daß von den Ehrschätzen je ein Pfenning dem Vogt, zwei den beiden Städten zukommen sollen; die Bußen, welche 3 Schillinge betrage» verbleiben dem Vogt ganz, von denen, welche 30 Schillinge betragen hat er ^/s, von denen welche 3 Pfund betragen ^/s, Bußen von mehr als 3 Pfund fallen ganz an die beiden Städte. Dieser Beschluß soll als Regel für die Zukunft eingeschrieben werden. ». Die Landleute in der Herrschaft Grasburg, welche ans den Gotteshausgütern des Propstes von Rüggisberg sitzen, klagen vor den zwei Städten als ihren Oberherren über verschiedene Bedrückungen, welche jener in Ausübung seiner grundherrlichen Rechte sich gegen ße erlaube. v fehlt ini Freiburger Abschied. ÄS S. Äern. I14. September lllxmwuoiüs «rum»). Staatsarchiv .Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 333. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, k. 355». Archiv Solothurn. Vor Schultheiß, kleinen und großen Rüthen der Stadt Bern, unter Veisitz Gesandter ihrer Eidgenosse von Solothurn, sind an diesem Tage erschienen die Boten von Lucern, Uri, Schwpz und Unterwalden eil dem Begehren, daß die Güter einiger Kaufleute aus Genua und andern Orten, welche Dietrich von Hallmy zu Nheinfelden auf Recht verhaftet hat, freigegeben und den betreffenden Kaufleuten ohne Entgelt wieder zugestellt werden möchten. Daraus wurde ihnen Folgendes geantwortet: Dietrich von Hallwyl, Burger »nd Hintersasse von Bern und Solothurn, habe zwar jenen „Niederwnrf" allein deßhalb gethan, damit er den König von Frankreich zu dem, ihm bisher trotz vielfältiger Verwendung der Eidgenossen versagten ReclM kommen möge; auch sei das Geleit, welches die Eidgenossen jenen Kaufleuten gegeben, durch die Streifig nach Luggarus und Genua „verschinen" und seither nicht erneuert worden. Nichtsdestominder und obsch^ der von Hallwpl nichts Unbilliges, noch den Blinden oder irgend Jemanden an seinen Ehren Abbrüchige September 1508. 437 Mhan und demnach von den beiden Städten dabei geschützt werden sollte, so wollen diese dennoch, ihren Eidgenossen, den Waldstätten, zu Ehren und Gefallen, den genannten Dietrich von Hallwyl anweisen, den Haft und das Verbot zu Rheinfelden nachzulassen und die Güter zu Händen jener Kauflente kommen zu lassei?, d°ch uuter der Bedingung, daß die vier Waldstätte den beiden Städten Bern und Solothurn helfen, daß chr Burger, der von Hallwyl gegen den König von Frankreich zu ziemlichem, gemeinem Rechte kommen ^öge, indem sie an den Grandmaitre zu Mailand oder Andere schreiben, sie sollen sich des Königs n?äch- chgen und zu Ablesch nach Vorschrift der Capitel vor gleichem Zusatz und Obma'nn Recht annehmen, damit Dietrich von Hallwyl nicht rechtlos gelassen werde. Ferner wollen die beiden Städte Bern und Solothurn, i>uß weder dein von Hallwyl noch den Seinigen wegen dieser Sache, weder an Leib noch an Gut, irgend welcher Schaden zugefügt werde, sondern daß dießfalls gehörige Sicherung erfolge. Die Anwälte der vier Drte haben über diese Verhandlung einen Abschied begehrt und sich erboten, solchen an ihre Herren zu Bingen, mit der Bitte, wenn die daherige Zusage erfolge, so möchten Bern und Solothurn in ihrem und ^ von Hallwyl Namen nach Rheinfelden schreiben, damit die Haft abgethan und die Güter geledigt wer- Das ist ihnen zugesagt. Receß, unterschrieben vom Stadtschreiber zu Bern. SIT. Zürich. 417. October (Zinstag nach Gaw). Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I). :!:t5. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 228. 2lll). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 4. Archive Areiburg, Solothurn, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; Bürgermeister Wyß; Göldli; Gerold Meyer von Knouau. ^ern. Or. Thüring Fricker. Lucern. Schultheiß Bramberg. Uri.— Schwyz. Georg Steiner. Unter- walden. Ammann Wirz. Zug. Ulmann Reiner. Glarus. — Basel. Bürgermeister Zeigler. Frei- ^g. Haus Techtermann. Solothurn. Schultheiß Courad. Schaffhausen. Bürgermeister Trüllerey. «?. Dem Cunrad von Sal von Winterthur ist auf sein Begehren seiner Schuld wegen eine Empfeh- au den römischen König gegeben worden. I». Auf Begehren von Lucern, Uri, Schwyz und Unter- Calden werden die kaiserlichen Räthe zu Ensisheim schriftlich ersucht, das Gut, welches Dietrich von Hallwyl öu Rheinfelden in Verbot gelegt, aber nach langen Unterhandlungen wieder freigegeben hat, auch ihrerseits ^ der Haft zu entlassen und gegen Ersatz der darauf gegangenen Kosten den Kaufleuten aus Genua wieder Wommen zu lassen. Nachdem man den Handel aber nochmals überdacht, hat man gefunden, daß eine "tschaft fruchtbarer sein werde als eine Schrift und hat deßhalb Zürich und Basel beauftragt, in unser?» Zuei? nächsten Sonntag (22. October) Boten zu Ensisheim zu habe??, um mit den kaiserliche?? Rüthen wses Geschäft abzuthun. v. Jeder Bote soll seine Herren aufulerksan? machen auf die falschen Dickpla- ^arte, welche hinter Hans Vogt voi? Zell, der eine Zeit lang auf Wartenfels im Solothurner Gebiet Haus- üblich mar, gefunden morden sind. Man soll vor diese??? falsche?? Geld warnen, auf den Vogt Acht bestel- wen» er betrete?? würde, ihn gefangen legen und mit ihm handeln, wie sich nach Gestalt der Sache sichren wird, «k- Heimbringen die Bitte Rudolfs, des Wirths zum Hirschen in Mellingen, daß jedes Ort Fenster in sei?? Haus schenke?? möchte. <. Auf diese??? Tag sind im Namen und als Gesandte 438 October 1508. Herzog Ulrichs von Württemberg erschienen dessen Näthe, Herr Hans Caspar von Bubenhofen, Ritter, Landvogt zu Mümpelgard, Rudolf von Ehingen und Heinrich Lorcher, Landschreiber, und haben eine Erneuerung und Erweiterung der zwischen Herzog Ulrich und den Eidgenossen bestehenden Verständniß und Vereinung begehrt. Nämlich, dieselbe sei zur Zeit auf zwölf Jahre geschlossen worden, davon seien acht Jahre verflossen, der Herzog wünsche, daß sie sofort auf 20 oder 30 Jahre oder je länger je lieber erstreckt würde. I» Betreff des Inhalts setze die bestehende Vereinung für die beiden Theile Freiheit und Sicherheit des Wandels, Handels und Verkehrs fest, sichere sie vor neuen Zöllen und Beschwerden, vor Angriffen oder Beschs digungen durch das Gebiet der Contrahenten, enthalte Vorschriften über das Nechtsverfahren bei Streitigkeiten unter ihnen. Nun wünsche aber der Herzog noch einen Artikel über die Hülfe aufgenommen zu sehen, daß nämlich für den Fall, wo er der Eidgenossen Hülfe bedürfte oder begehrte, diese ihm 4000—5000 Knefiste unter ihren Hauptleuten und Zeichen zuzusenden hätten gegen einen zu vereinbarenden Sold. Die Gesandten bemerken, es dürfte vielleicht geredet werden, ihr Herr begehrte diese Vereinung wegen feiner Streitigkeiten mit dem Pfalzgrafen. Das sei aber nicht der Fall, denn sie hätten zu dieser Zeit keinen Span mit einander. Es hätten übrigens auch andere Fürsten, Herren und Städte dem Herzog Ulrich Freundschaft und Verständniß angetragen, er aber wolle sich mit Niemanden lieber vereinen, als mit den Eidgenossen. Daran? haben die Boten dieses Tages die herzoglichen Räthe angefragt, ob sie keine Instruction für Gegenanerbie- tungen hätten, wenn allfällig auch die Eidgenossen Hülfe bedürften, wie in diesem Fall selbe geleistet werde» wollte. Sie antworteten, sie hätten zwar keine Instruction, wir möchten ihnen aber unsere dießfälW» Wünsche eröffnen. Darauf wurde geantwortet, wir haben auch keinen Befehl. Deßhalb wurde die SaA beidseitig angenommeu hinter sich zu bringen und Sonntags nach St. Martinstag (12. November) wieder zu Zürich Tag zu leisten, um mit Ja oder Nein endlich in der Sache zu handeln. 5'. In der Streitsache zwischen dem Abt von St. Gallen und Niclaus Schitli ist von den Boten von Zürich, Lucern und Sch»»V beschlossen, beide Parteien sollen auf Mittwoch nach Martini zu Zürich vor der vier Orte Boten komme», welche dann nach ihrer Anhörung den Streit gütlich vergleichen oder rechtlich entscheiden werden. K'. Statthalter des Abts von St. Gallen hat angebracht, der Landvogt im Thurgau fordere von den Gott^- hausleuten im obern Thurgau, daß sie ihm schwören, was den vier Orten und dem Gotteshaus Abbi'»^) bringe, eine Neuerung lind wider die Verträge sei. Ferner wolle der Landvogt Bußen beziehen, die m>! den Straßen in des Gotteshauses kleinen Gerichten verfallen seien. Diese nebst einigeil andern Klagen derartige Uebergriffe werden auf den oben angesetzten Tag zu Zürich verwiesen. Ii. Der Landvogt Thurgau klagt, der Bischof von Constanz, der Abt von St. Gallen und einige Edle, die im Thurgau kle>>^ Gerichte besitzen, wolleil ihre Leute einem Landvogt nicht schwören lassen, wiewohl er die hohe GerichtsbM'k^ der Eidgenossen verwalte. Das soll auch auf den Tag zu Zürich kommen, i. Bezüglich des zu FraM'M feld jährlich zu leistenden Tages ist abermals gerathschlagt worden. Dem Mehrtheil der Boten gefiele, daß die Tagleistung auf einen bestimmten Tag, etwa in der Kreuzmoche gesetzt würde, so daß dann am glei^ Tag der Landvogt Rechnung abzulegen hätte. Dann würden alle Orte ihre Boten schicken und könnte »m» die Geschäfte abthun. Wollte man aber die Rechnung nicht zu Frauenfeld halten, so sollte der Tag Hilarii angesetzt werdeil. Auf dem nächsteil Tag soll man sich darüber definitiv aussprechen. Ii,» Kling voil Lucern, gewesener Vogt zu Sargans, ist abermals mit seinem Anliegen jener Vogtei wegen den Boteil erschienen. Da sich erfindet, daß er treu und wohl gedient und den Bali bestens befördert lm^ so hätten wohl einige Boten Vollmacht gehabt, ihm eine Verehrung und Entschädigung zuzusprechen; da ab^ Oetober 1508. ^Zg blri und Glarus auf dem Tag nicht vertreten waren, so hat man die Sache verschoben bis auf den nächsten Tag- Inzwischen sollen jedenfalls die Orte, die ihm von seiner Rechnung her noch etwas schuldeten, ihn bezahlen. » fehlt im Lucerner Exemplar. », t > fehlen im Berner- und Solothurner Abschied. StZ. Ensisheittl. 22. Oetober (Somiag nach St.Luxtag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). Vor Herrn Wolfgang, Grafen zu Fürstenberg, römisch kaiserlicher Majestät Hofmarschall, oberstem Hauptmann und Landvogt im Elsaß, in der Ortenau u. f. w. und den kaiserlichen Näthen zu Ensisheim schienen im Namen gemeiner Eidgenossen die Bürgermeister von Zürich und Basel in Betreff des Guts, welches Dietrich von Hallwyl vor etwas Zeit mit römisch kaiserlicher Majestät Gerichtsstab zu Nheinfelden ^ seine Ansprachen an den König von Frankreich angefallen und zu Recht verarrestirt hat. Sie begehrten, baß, weil der von Hallwyl das Gut entschlagen, es nunmehr auch von der Behörde dem betreffenden Kaus- wann herausgegeben werden möchte. In Folge dessen verfügen Landvogt und Räthe die Aufhebung des Brests und die Herausgabe des Guts, doch dein Abschied zwischen dem von Hallwyl und dein Kaufmann Geschadet, wie er von den Eidgenossen jenes Gutes wegen gemacht worden, so daß jedenfalls der Arrest "afgehoben und dem von Hallwyl um seine Ansprache das Recht an den Enden, da es sich gebührt, vorhalten wird. Der Amtmann zu Nheinfelden soll mit gehöriger Quittanz versorgt werden. Papierner Originalrecef; mit zwei aufgedrückten Siegeln. SIT Beggenried. l iNNj, 2 l. Oetober (am allcrhclgm Abend). Archiv Schwyz. w. Zwei Boten aus Mailand verlangen, daß die drei Orte zu Bellenz nur eine Münze haben, oder die Münze zu Bellenz auf einige Zeit, es sei ein Jahr, ein halbes Jahr, minder oder mehr, still ge- W^-de. In diesem Fall wollen sie jeden: Ort jährlich 100 Gulden geben. Da die Boten dieses Tages ö" völliger Antwort auf diese Begehren keine Vollmacht hatten, so werden selbe heimzubringen genommen wird eü: anderer Tag angesetzt auf Dienstag nach St. Martinstag nächsthin (14. November) nach v»nnen, um die Antwort zu geben. I». Auf diesen: Tage soll überhaupt auch über das vielfältige Unge- w^ch gesprochen werden, welches uns aus der „Zweiung" der Münze erwächst, und wie eine Einigung wßfalls erzielt werden könnte. «. Item derer von Gersau wegen. «t. Item des Gerichts ii: der Niviera wchen, wo man das halten wolle. 440 November 1508. ZRS. Zürich. I 13. November (Montag nach Martini). Staatsarchiv Lliccru: Allgemeine Abschiede, I». 88k. Staatsarchiv Zürich! Abschiede» IV. 228 Ii. 282. Ebenda: Tschudischc Sammlung, »7- Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I. 7. Archive Solothurn» Hreiburg. t». Die Näthe des Herzogs Ulrich von Württemberg sind auf dem Tage erschienen, nm unsere Antwort auf das Begehren um Verlängerung und Erweiterung der bestehenden Vereinüng mit dem Hanse Württeiw berg in Empfang zu nehmen. Es wurde ihnen geantwortet, unsere Herren und Obern wissen die Freundschaft und Liebe, welche ihnen von den Fürsten von Württemberg von einem an den andern und besonders auch von dem gegenwärtigen Herzog Ulrich erzeigt worden, bestens zu schätzen; da aber die Vereinigung noch vier Jahre lang daure, so scheine ihnen nicht nothwendig, daran zur Zeit etwas zu verändern, sondern man wolle dieselbe getreulich halten und über allfällig gewünschte Veränderungen oder Erweiterungen erst auf den Zeitpunkt ihres Ausgehens näher eintreten. Darauf haben die württembergischen Räthe verlangt, wenn man bei der Vereinung unverändert bleiben wolle, so möchte man selbe doch sofort auf eine längst Zeit erstrecken, denn es werden vor der unsrigen einige andere Verbindungen ihres Herrn auslaufen u»d da möchte die Erneuerung derselben vielleicht etwas Irrung bringen. Dieses Begehren wurde heimzubringen angenommen. Auf das Verlangen der württembergischcn Räthe, man möchte, wenn weiter davon gehaust werden wollte, ihrem Herrn den Tag auf seine Kosten verkünden, wurde zugesagt, dieses zu thuu. ü». Vogt in den Acmtern im Argau zeigt an, es gehe ein Bettler dort herum, der dem Untervogt zu eine ziemliche Summe Geldes zur Aufbewahrung übergeben habe. Auf die Frage, warum er bettle, we»n er doch so viel Geld habe, habe er eine stolze Antwort gegeben. Hierauf ist dem Vogt befohlen, das zu seinen Händen zu nehmen, den Bettler aber im Betretungsfalle zu fangen und auszumitteln, woher er mit dem Geld komme. «. Die Boten der Stadt Konstanz haben angebracht, sie seien auf vergangen' Jahrrechnung zu Baden gegen denen von Ermatingen erschienen und es sei ihnen da durch den alten La>^ vogt im Thurgau und den jetzigen Vogt zu Baden geantwortet worden, die von Ermatingen sollen sie ^ Brief und Siegeln bleiben lassen, wie von Alterher, nur soll das, was seit dem Krieg erkauft sei und vlü' mals gesteuert habe, auch sürderhiu zu steuern schuldig sein. Ebenfalls soll derjenige, der an Wunn und Holz und Feld Antheil haben wolle, auch steuerpflichtig sein. Als sie Urkunde dieses Spruches verlangt^ habe man ihnen einen besiegelten Abschied gegeben, folgenden Inhalts: Was die von Konstanz an und Gütern zu Ermatingen haben, um die sie vor dem Bau der Kirche uud vor Anlegung jener Steuer und Gewahrsams hatten, das solle für weitere Steuern und Bräuche unbeschwert bleiben; was aber seit ^ Krieg und der von daher angelegten Steuer in die Hand derer von Konstanz gekommen sei, davon sie steuern wie Andere. Nun scheine darin ein, vielleicht durch Jrrthnm des Schreibers veranlasster, spruch zu liegen. Darauf ist beschlossen, beide Theile sollen ans die nächste Jahrrechnnng zu Baden ko»n>un> da wolle man ihnen Erläuterung hierüber geben. Diejenigen Orte, welche nicht mehr die gleichen Bot0b wie voriges Jahr, schicken, sollen von denselben den Sachverhalt einvernehmen und darnach instruiren. Bischof von Konstanz hat mit „vil langen vernünftigen worten" uns eröffnen lassen, er habe nach ^ Unwesen, das geraume Zeit hindurch in der Reichenau stattgefunden, sich auf des letzten Abtes bereden lassen, mit Bewilligung römisch kaiserlicher Majestät selbst die Abtei und das Regiment dastl November 1508. 441 anzunehmen, er habe auch zu Ron: die dafür erforderliche Bestätigung erlangt, so zwar, daß wenn Jemand sich dagegen setzen wollte, derselbe mit dem Bann bezwungen werden könnte. Er habe die Absicht, dort km geistliches Wesen mit Benediktinern des gleichen Ordens zu pflanzen. Dagegen sind der Stadt Con- stanz, der Gotteshausleute von Steckborn, Bernang, Mannenbach und Ermatingen Boten, zweier Convent- herren in der Au Freunde und sie selbst mit ihren Einreden anch angehört worden. Jedermann soll den Gegenstand heimbringen und auf künftigen Tagen darum Antwort geben, v. Die Voten von Steckborn, Bernang, Mannenbach und Ermatingen haben auch von uns zu wissen verlangt: „Nachdem sy gotzhuslüt stzgen, ob ein stürm in der Ow dheinest wurde, ob sy onch dem stürm zuzüchen old wie sy sich halten sölten?" Antwort: Da sie im Thurgau auf unserm Gebiete sitzen, so sollen sie in solchen Gelaufen sich an uns halten und dem Sturm nicht über den See nachfahren. L. Da der Bischof von Konstanz auf seine ^ der Jahrrechnung zu Baden vorgebrachten Beschwerden gegen den Landvogt im Thurgau, des Schwörens ^r Leute im Tanneggeramt, der Appellationen aus seinen Niedern Gerichten u. dgl. wegen, Antwort begehrt s>at, andererseits auch der Vogt im Thurgau darüber angehört ist, so wurde beschlossen, die ganze Sache ioll anstehen bis zum Tag zu Frauenfeld, da wolle man erst die Anstände in Freundschaft zu schlichten trachten, möchte das nicht sein, so wolle man dann von einer Rechtfertigung gemäß der zwischen dem Bischof "ud uns bestehenden Vereinung reden, damit die Sache einmal ausgetragen werde. K. Zürich, Itri und ttnterwalden haben sich erklärt, dem Hans Küng von Lucern, gewesenem Vogt zu Sargans, für seine ^tühe und Arbeit beim Schloßbau jedes Ort 10 Gulden zu geben. Schwyz, das keine Vollmacht und Glarus, das keinen Boten hier hatte, erhalten in ihren Abschied, sie möchten den guten Mann auch zufrieden stelle». I». Man soll die Irrungen zwischen dem Abt von St. Gallen und dem Landvogt im Thurgau heimbringen, näu/lich 1. meint der Abt, die Leute von Hagenweiler, Zihlschlacht, Blidegg sollen nicht dem Landvogt, sondern ihm schwören, laut einem vor Jahren zwischen ihm und den X Orten gemachten Vertrag. ''' Es haben in des Abts kleinen Gerichten zwei mit einander in einein Garten getrunken und seien darnach ouf der Straße uneins geworden und haben einander verwundet. Da das nun ein „Wächter freuet", so steint der Abt, die Bestrafung soll ihm zugehören, der Landvogt aber behauptet, weil der Frevel auf freier ^ichsstrnße vorgefallen, so gehöre die Bestrafung an das hohe Gericht. 3. Der Landvogt hat kraft des angezogenen Vertrags von einem zu Nomanshorn Verstorbenen den Abzug angesprochen und das Gut Erboten; der Abt meint, der Landvogt habe da nichts zu verbieten, der Abzug gehöre ihm und hat deßhalb Gut auch verboten. 4. Der Fälle und Faßnachthühner zu Thal und Nheineck wegen soll ein unpar- ^ch'ches Gericht aufgestellt werden und der Vogt Obmann sein. — Alle diese Punkte will man mit dem Abt ^ St. Gallen auf dem Tag zu Frauenfeld freundlich erörtern und, wenn sie nicht gütlich ausgetragen werden °U"en, sich auf ein gebührliches Recht vereinigen. Der Landvogt soll inzwischen das Gut des Abzugs ^gen durch den Weibel des Abts verbieten lassen, doch unfern Rechten und Herrlichkeiten ohne Schaden. ' ^er Landvogt im Thurgau soll mit dem Kunsen verschaffen, daß er der Pfisterzunft zu Constanz um ^ ö Gulden-Gült gehorsam sei und erlangtem Recht nachgehe, oder aber nach dem Erbieten derer von . Recht annehme auf den Rath zu Zürich. Ii. Der auf letztem Tag ausgesetzte Beschluß hinsichtlich ^ Zu Frauenfeld zu haltenden Tagsatzung wird nun dahin gefaßt, daß die X Orte jährlich auf den ersten "°nntag „ach des hl. Kreuzestag im Mai ihre Boten zu Frauenfeld haben sollen, um vom Landvogt Nech- abzunehmen lind streitige Parteieil anzuhören und zu entscheiden. I. Des mindern Kostens wegen soll ^ilen auch der Vogt von Rheineck auf dem Tag zu Franenseld Rechnung ablegen und sollen rheinthalische 56 442 November 1508. Angelegenheiten dort verhandelt werden, i»». Zürich begehrt, daß der Schiffmann Ulrich Sifri, welcher oberhalb Waldshut ein Schiff mit Leuten und Gut „verführt" hat, in jedem Ort, wo er sich betreten läßt, zu Recht gefangen, gerichtet und nach seinem Verdienen an Leib und Leben gestraft werde. Das soll jeder Bote zu Hause berichten. «, l fehlen im Freiburger-, I», «, Ii, », I, ,»» fehlen im Solothurner Abschied. I, Ir, I nach dem Zürcher Abschied. «Ik fehlen im Zürcher Abschied, I—I im Abschied der Tschadischen Sammlung. Letztere hat dagegen als letzten Artikel, daß ein Streit zwischen dem Abt von St. Gallen und Niclaus Schilti um einen Kauf, sofern die Parteien sich nicht gütlich vergleichen können, auf Mittwoch nach der hl. 3 Könige Tag 1509 vor die Boten der vier Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus kommen soll. Im Berner Abschied fehlt i., dagegen hat dieser »», der in den übrigen fehlt. ZI« Ber n. 4üvö, 25. November (Latimrins). Staatsarchiv Bern: Lateinisches Missivenbuch, i». hü. Zweiter Entwurf eines Burgrechts zwischen Renat, Bastard von Savoyen und den Städten Beru, Freiburg und Solothurn. -Vrtieuli OiuiisAii ssn LnrAsnsis ounr iiinstri äoinino Lustaräc» Lubanclis oontrairsnäi. Inprimis oontsntantnr maZnikioi ctni Lsnitbti, sonsuiss st oiuss minor!« et maioris vonsilü vrbluw IZsrnsnsIs, ikribnrgensis ok Loioäorsnsis jamäietnm clominnm Lastaränm in ipsarum vrbiuin verum et ioll^ tiinnm einem et burAsnssm reeipers et ampiseti, ipsumcius in rebus et a^ibilibus suis et pro bona suo trastars et prossc^ui, prout bastsnus sstsros ipsorum sivss, pro korma statutoruw, eonsustuäinuw ^ priviieZIorum suornm trastaro st obssrnars soiiti sunt st oonsusti, prskati tamsn äomini Lastaräi iniss>u nibus et sxpsnsis. Viosusrsa obiigabitur prsiibatus äominus Lastaräus bonorem st oommoäum prsks.ts.rum vrbium Hol nsnsis, leribnrgönsis st Loioäorsnsis pro posss suo tnsri st promouoro äampnague st opprobrla sarunä«^ provsnirs omnsguo st totnm iä exsgui, guoä kiäeism st isZaism oinom äsest st spsstat, omni äoio, krauäc st kaisa maobinations ssmotis. Itsm äsbsbit antsäiotus äominus Lastaräus prstastarum Malibst In urbs in anni proximioris sp^^^ äomnm proprium eomparars vsl äs nouo oonstrui kaosrs pro «na bonors st nrbium prenomins.tu.rnm äsoM^ super Hno oinilsgii ssn burAsnsie ipsins virss st raäioss knnäsntur. I'rsteres sontsntabitur sspskatus iiiustris äominus Lastaräus sntsäietis maZnitisis äominis vrbiuiu Lsrnsnsis, ikriburgsnsis st Loioärsnsis st suiiibet ipssrum in ipsins burKsnsis gratuitam rssoKnitiouow L'U ^uiis kutnris annis s ästo prsssntium inoboanäis ipsa äis saneti binäres apostoii solusrö st enumenu^ sotui et sxpoäiri ksesrs summam viginti soutornm snri Itogis äs Lots st Iroe propriis ipsins missionibllS sxpsnsis. ?rsiibatus insnpsr iiiustris äns. Lastaräus in knturnm nibil Zuerrarum prsssrtim eoutra, eos, ubi au^ iium prskstorum maKnitieornm äominorum Lernsnsium, ikriburZensium st Loloäorönsinm äuxsrit regu rsnänm eommousbit, temptabit, uämitti tsmptarivs per ss vsl suos inäulKsbit, nisi prvinäiitu mu AU darum änor. prsäletornm eonssnsu, voiuutats et sämissious sxpressa, nsm si sssus llsrst, obiigationos Lw sam in partem minims sxtsnäi, gnin^mo easäsm vasuas st inanss voinnt ssso in toto. Januar 1509. 443 Insupsr ki vllis vnguam tempoiübus lms bur^susiu duruuts, gus vitnm prslilmti dni Uusturdi usMu- Mum sxvsdsrs dsbst, susuirst, ut iutsr ipsum dominum Lusts-rdum et sibi udusrsuutss «zuidMs turbatio- uis, disssusiouis Aruuitutisgus suborirstur st iidsm udusrsurii sui, sius vuus vsl xlurss tusriut, ssss uostrs judieiidi dssisious submittsut, so tun« prslibstus illustris dominus busturdus ub omni kssti apsrg ubstiusrs st dssrstis uostris pursrs dsbsbit, Modsi tuesrs rsousurst, nos ub ipsius tuitionis st suosursus onsrs psni- tus libsros st ubsolutos ssss st IinNvri volumus. Lt in büs zzurts muguilleorum dominoium vrbium Lsrnsnsis, lCriburZsusis st Lolodorsnsis sxprssss sxsipiuutur st rsssruautur summus Romuuorum pontiksx, susrum Romuuum impsvium, illutrissimus st sxssllöntissimus priussxs dominus Lubuudis sts. dux, ooulsdsruti st oolliKuti ipsorum vstsrss st uovi, omussMs st siuAuli, sum guibus vnionss, iutslligsutias, tödsrs. st oiuilsAiu obliKutionssgus in buuo dism eontruxsi'int, Mos pro spsoiüoutis st dsnominstis bubsrs volunt. ?urts uutsm dioti illustris dni. llusturdi rsssruuutur st sxsipiuutur illustrissimu domins. Lugslisiususis, illustrissimus st sxoslsus dominus lZugslisi- ususis, siusdsm domins ülius, illustrissimus dominus dux Lubuudis st illustris dominus Illülippus ds Lubuu- dis siusdsm dni dusis trutsr, omni dolo st truuds sx utrugus purts ssmotis. ^etum in Ilrlis Usrnsusi dis Lutburius virginis nnno sts. virj°' 317 Z ü r i ch. 4 609, 8. Januar (Montag nach HI. 3 Könige). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. Rechnung des Junker Jacob von Hertenstein, alten Hauptmanns von St. Gallen, über seine Amts- ^rwaltung, abgelegt vor den vier Schirmorten Zürich, Lncern, Schwpz und Glarus. Jedes Ort ^hält an Gold 25 Gulden, an Dickplapharten 25 Gulden, an Batzen 44 Gulden, 16 Batzen für 1 Gulden Rechnet. Der Lohn des Hauptmanns, die Zehrung der Gefangenen, Nachrichterlohn, Gerichtskosten, Besol- "ug von Schreibern und Knechten sind abgezogen. — Dein Stadtschreiber wurden 2 Gulden gegeben, den ^adtknechten 1 Gulden, dem Knecht des Hauptmanns 1 l/z Gulden, den zwei Knechten von Schwpz und ^arus jedem 12 Batzen. 318. Bern. 4609, 13. Februar. Archiv Frciburg. Verhandlungen über Erneuerung des Bündnisses zwischen Bern, Freiburg und Savoyen: Illrudis oonolusiouis rsspousio purts ms-Kuilioorum domiuorum soultsti st Oousulum vrbium Usrususis Et b'riburAöULis supsr pstita, orutorum Illustrissimi priueipis, domiui Ouroli, Lulmudis dusis tustu. Ltprimo, Modli^u, ooutsdsrutio st umisitiu jum diu iutsr prsdsosssorss ipsius ill""- priuoipis st jum- üistos muAuiüeos d"°^ vrbium Lsrususis st b'riburZsusis soutruotu, psrpstus st invouousss usgus uuus ob- ^srus-tu, stium jursjuruudo umburum purtium soutlrumtu st üuslitsr rsuouatu iu omuibus puuotis, sls-usulis st urtisulis illibutu, iutsgru st iu vigors st robors ssmpsr psrmuusut, sub udditiouibus tumsu intrusvrixtis st dselurutis. 444 Februar 150'.». In primis, «luainMam artiöulns pröstandi snovnrsus öl anxilii in lödsribns öompröbönsus prölalos do- minos Lörn^°" et ^rib""""" solnm in dioossibus ?ausanön8i, döbknnsnsi öl Lsdunsnsi laviat obliZatos, Mvd öo non obstants prsnominato ill'"" d"° prinoipi öl dnoi in »Iiis loois Mibusounc^nö, oilra lamsn monlanis, et in rousörnalions oarum patriarum sl törrsrum, lpis nnnv Miöts baböt öl possidol, vsl in lnlurnm znsto lilulo babsbit öl possidsbit, Mvamvu öl anxilinm imparllri vslinl. Hl non obstanlö Mod in so lödsruw imporlanvia kxöödnnl öl dorn, dnx ad viöös rsoiprovas lorot obliZalns, eonlönlanlur lamsn ipsi do- inini Lkrnönsös öl IVIbnrgönsvs partö sornm in auxiliis ipsis prsstandis stars limitibns in ipsis lödsribns somprsbönsis, ila lamsn, Mod bniusinodi Mnaminis, anxilii öl snooursus missio unius partis allsri ssmper Hat sumptibns öl stipsndiis partis, anxilinm, Zunamen öl snvenrsum röMirsnlis. Li aulsm ill'"" d"" prinoipi öl dnoi Labandiö non plaoidnm loröt, pslnnl inagi. dni. Lörnsusss öl ?rib"' nt Mkülisl partinm allsri Muamsn öl anxilinm impartiri döbenl propriis sxpsnsis öl stipsndiis öl boo 1» lovis öl limitibns in lödsribus nonissimis rsnoualis oomprsbönsis öl dsolaratis. Lsonndo laeinnt ss maZ'- dni. Lsrn"" kl obliZalos, nulbnil sx snbditis öl inoolis duoatus 8»' baudis vsl öidöin M0M0 modo, msdials vsl immsdiats, snb^övlnm rsoipsrö in burgönssm, oonlödsraluw, protöklionsm vsl salvignardiam, nisi in allsra ^amdiölarnm urlnnin vsl öarnndsm patriis, ditionibns et tsrris sontinuam laoial moram öl rssidonliam, vsl saltöin prslalns ill^"' dns prinosps öl dnx Labaudie onnuaiplk öl sinAnla öinsdsm jura, prosminontis öl snpsriorilatss rsssruanlnr psr oxprsssum. l'i'ölöi'ön nse volnnt sspskaoti maK^' dni vrbinm II. öl IV döinosps aliMöm öxtransum öl sxlra marebas öl limilss dnoatns Labandiö öliam ligs ^.Ismanis supsrioris rssidentöm in oivöin öl LurZönssm susoipsre, Mi contra antsdiclum ill"'" dnm dnosm causam st Msröls-m Iinbörs prösunml. 1'ii.ritön st röLixroog. vivs ipss ill^'^ d"' prinvöxs öl dnx ssss örg» mnA. d"°"' vrdinin II. öl 1'. IÄei»l obliAnluin. III nt i^isö III"' d""' priucöps öl dnx öornmdsm d"""' Lsrnonsium st IV bonnm disposilionöin inlölliZ^ öl prssörtim sog bniusmodi oinös öl bnrKönsös non appslörs, contönlanlnr nl III"' d°- dnx slnlus voonrs et- snbditis öinsdöm «zuibnsoullizllö stnlnlo el ödivlo Könsrnli ölinm snb psnis lonmids-bilibus öl Prssontibus ni'5ium zzrölnelnrnm ornlori5ns in5i5önl, ns in Inlnrnm öxlro. dnvnlnm Lnlmndis oinilögium ssn Iini'gönsi>"" oontrnbnnl, nisi id dö oonssnsn öl ndmissionö ill°' dominnlionis sns proosdnl. löroio ölignlur snxsrnrbilöi' xsr rsum in vonsilio snb c^uo nolor mornm öl rösidsntinm Indmt, prout lödsrum tsnor et imxortnnvin öxxosöil. (Znnrto xromillnnl mag. d"'- vrbium I>. kl?, in lnlnrnm unllns ^nsrölas, oonlronörsins ssn imxLlilie nos sibi ixsis ab nlic^uo usnrxnrö ssn NMroxrinrs siuö id lilulo ömxlionis Völ nlin Mnnis onnsa ssn w»elu nnliono önsninl, nse ölinm su^ön öisdom zZöounins mulno dnrs völ ss nlic^uo modo ds vis inlönmiltörs, ' ^ Iioo pro ss el snis. III, si i^uis in oonlrnrinm Isosrit, cjuod illi völ illis non liosnt, ob id c^nidc^nnm polors seU c^usrulnrö oonlrs, sos, <^nos lnlss Mörimonis lnornnl g.tlömptg,lö. köSörnnntös tnmon in büs prsdiols partes pro ipsis sl snbdilis ipsornm bin« indö bsrödilnrins sneosssionss öl ostörns Mörolns ol impölitionös, ^ pisto lilulo proosdnnt, it». nl ob öisdöM Mris administralionsm pstörs kl per vbiin Msliois pro lorwa rum öl s-rlionlorum in öisdom vonlsnlornm obtinors öl oonsöMi possinl öl vnlsanl, Mod öMilas öl Hustie^ ipsn snadöbunl. Lömnm bat ab utrisMö partibus rsssrnatio prout sadöm in prioribns littsris lödornm oonlinslur. Ilt Mia dnoalö» oratorss öl Isgati arlioulos pröinsnlionatos ad andisuliam ill""^ d"'- prinoipis et due>s dölksrrs st in büs laoullalöm oonoludöndi nullam babors alürmabant, pölsnlös ob id dism assiguari a Mam ipsö il?- d"" dnx oratorss dönuo mittörö öl so ad plonnm rosolnsrö possit, plaonit donünis I^e^ nt-n^^'^ öl briburg"""""" in oo pötilioni prslalorum dnoalinm oratorum adMikseorö, dism tamon comp «reu Februar 1509. 445 bevsplüello st voluntsiti ojusilvm illi. ä"' principis st äueis eominittsntss. M in lnis oinuibus parte ipsorem Servenses et IllüburZönses reseruaruvt xrekator. artieulor. niläitionsin nonnisi äe eonssnsu et voluntats Lurgensiuin ins.joris consilü, a<1 Mos kuiusmoäi negotin cleuolui solita sunt, tore nämittsnäuin, omni äote st krauäs sxolusis. ^stum in urds Rei-nsnsi xuj" ?ebruarii nunc» ix"»' SR». Turin. 4609, 23. Februar. Staatsarchiv Bern. Carl, Herzog von Savopen :c. bevollmächtigt und beauftragt seine Gesandten Johann de Staniaco, ^ubernator der Waadt, und Peter Gorrati, Doctor der Rechte, sich nach Bern und Freiburg zu begeben, ^ alten Bündnisse seines Hauses mit beiden Städten als seine General- und Specialbevollmächtigten zu erneuern und wenn erforderlich zu verbessern und zu erweitern, Alles unter dem Versprechen seiner Rati- ^Nbltioil. Pergamentene Urkunde mit anhängendem Siegel. »TO. Hüri eh. 4 609, 4. März lvsf rtenuMsvere). Staatsarchiv Luccr»! Allgemeine Abschiede, I>. Zt2. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 273. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, h. 64. Archive Solothurn, Freiburg, Schaffhausen. tt. Da die Rede geht, der römische Kaiser, der König von Frankreich und andere Stände haben sich einander gerichtet und verbunden, gegen die Venediger zu ziehen und einen Anschlag gemacht, unsere Rechte aufzubringen und dergestalt hinzuführen, daß sie von uns getrennt würden, so daß die Könige und Herren dann desto leichter mit uns vornehmen könnten, was sie wollten, so haben wir, um solchem Geläuf vorzukommen und die Unsrigen zu Hause zu behalten, damit wir selbst um so stärker seien, folgende Ord- entworfen, die jeder Bote an seine Herren bringen und worüber man sich bis zu dem, auf nächsten Sonntag nach Mittefasten (25. März) nach Zürich angesetzten Tag entschließen soll. Vis dahin soll jedes ^ außerdem dafür sorgen, daß die Seinigen zu Hause bleiben. Folgendes ist der Entwurf: „Wir die urgermeister, Schultheißen, Ammann, Rät vnd ganz gemeinden der Epdtgnosschaft, nämlich Zürich, Bern, »tzgxn, Vrp, Schwpz, Vnderwalden ob vnd nid dem Wald, Zug vnd dz vsser ampt so darzu gehört, mrus, Basel, Fryburg, Soloturn vnd Schasfhnsen thund kund menglichem hiemit, dz wir den jetz schweben- ^ vngetrüwen löiffen vnd sorgen nach, als vil der vnsern in frömbd Reysen verfürt vnd vmbkomen sind ^ »och verfürt möchten werden, wo dz nit tapferer verkamen vnd abgestellt wirt, angesechen vnd ^ ^achtet haben sölichen merklichen schaden, mangel vnd gebresten, so aller Vilser Epdtgnoschaft durch sölichs öegiket, zu verkomm vnd abzustellen, Harum wir ouch, vorab gott dem allmechtigen zu lob vnd allen Eren " fromkeiten zu trost, ouch aller vnserer Epdtgnoschaft zu Nutz vnd gut gesetzt vnd geordnet haben, setzen " ordnent ouch hiemit vestenklich, dz nun hinfür keiner der Vnsern, noch keiner in vnser Eidtgnoschaft Fussen vnd wollend hinuß iil kein reyß oder krieg Hinziechen, louffen, ritten, gan, fareil, noch keineswegs °»len sog on sonder erlmiben vnd verwilligen siner Herreil vnd Oberil vnd sölich erloubeil ouch kein ort für 446 März 1509. sich selbs gemalt haben zethund one gemeiner ort visier eidtgnoschaft oder des meren teyls vnder vns, wie dann dz in vnsrer eidtgnoschaft verschworen werden sol. Vnd wellicher dawider thut vnd söllichen sine» geswornen eyd vbersechen vnd dis visier satzung nit halten wurde, der sol sin Er vnd gut verwürkt viw verlorn haben, also dz sin gut sol verfallen sin siuen Herren vnd obern oder der statt oder dem land, dariiw einer wouend gewesen vnd daruß hingeloisien ist vnd darzu iiieiiier vier an rat, gericht, enipter, oder dienst genomen vnd gesetzt, ouch zu keiner kuntschaft oder züginch zugelassen, sondern für einen erlosen verzelten man geachtet vnd gehalten werden. Wa aber die houptlüt, luttiner, senner viid vffweibler, so jemand i» söllich krieg viid reyseii vffzubringen vnd hinzufüreii byßhar angeuomeu oder widerstanden haben ald noch hinfür vuderstan oder tuii wurden, betreten vnd erlangt mögen werden, die sol man feugklich annemen vnd vom leben zum tod an alle gnad richten lassen viid darin« uiemand keüi vßzug oder fürwort bruchen, stl syen verwandt welichem ort ald anderii lüten sy ioch wellent. — Vnd ob einichem ort die siuen dadurch viigehorsam oder widerwertig sin wölten, sölleii wir vbrigeii ort demselben die sinen helfen zu gehorsaw? briiigen vnd eiu andern also daby getrülich handthabeii viid schirmen." I». Aisi diesem Tag ist abermals unter den Eidgenossen zur Berathung gekommen, ob die bestehende Vereinigung zwischen ihnen und Herzog Ulrich voii Württemberg auf dessen gestelltes Begehren verlängert werden soll. Die Voten hatten ungleiche» Befehl, der Mehrtheil wollte es thun, einige hatten sich noch nicht völlig entschlossen, von Unterwalden war keüi Bote da. Daher hat man die Sache nochmals in den Abschied genommen, um sie den Obrigkeiten Z» empfehlen, da die Vereinuug ihrem Inhalte nach ungefährlich und das württembergische Land uns benach' bart und wohl gelegen ist, um in Kriegsfällen Salz und andere Lebensmittel von daher zu beziehen; ma» möchte deßhalb leicht bereuen, die Gelegenheit, uns solches zu sichern, nicht wahrgenommen zu haben, -üst Sonntag nach Mittefasten nüchsthin (25. März) soll man daher zu Zürich bestimmte Antwort geben. ^ die vier Waldstätte sich darüber noch nicht ausgesprochen, so soll Lucern vor dem Tag von Zürich »n^ ihnen einen Zusammentritt veranstalten, damit auf dem Tag von Zürich Jedermann mit endlicher Antwo^ erscheine. Sind die vier Waldstätte dann geneigt beizutreten, so soll Lucern das an Zürich melden, da»^ dieses die württembergischen Boten zu dem Tag einlade, e. Die Gerbermeister von Bern, Solothur» Biel haben sich über die „Fechlin-Gesellschaft" von Memmingcn beklagt, dieselbe suche den Ledergewerb, »est oder gewerket, allenthalben in ihre Hand und Gewalt zu bringen. Sie schicke das Gute nach der Lombards das Schlechte lasse sie hier im Lande; sie habe einen Factor zu Freiburg und thue allen Gerbern in ^ Eidgenossenschaft beträchtlichen Eintrag. Alan möchte solches abzustellen trachten. Da der Bote von bürg hierauf begehrt hat, daß die Freiburger auch angehört werden, so soll Jedermann einsweilen dn Sache heimbringen. «S. Jeder Bote soll insgeheim an seine Obern bringen, „das visier lieben Eidgiwst^ von Zürich vff die beuelch Jrem burgermeister zu Baden im Argöw vff der Jarrechnung getan der Sta Costenz halb, die zu vns Eidgnosscn zu bringen, gehandelt vnd dz den Kotten vff diesem tag jetz erschein habent w. sich darumb ingeheimd zu Widerreden viid vff dem «echsten tag darumb antwurt zegeben, da»» man sich alldaun daruf wpter wüsse zu beraten vnd fürer zu handeln, dz sich gepüren werde." < - Bote soll die Warnung an seine Herren briiigen, die einem ehrlichen vornehmen Manne des Nathes Zürich zugeschrieben worden ist, daß ein Anschlag vorhanden sei, wie man unsere Knechte aufbringe» »» ails dein Lande führen wolle; namentlich soll der heilige Vater um Knechte an uns werben, vielleicht detz halb, weil vorausgesetzt werde, wir würden sie seiner Heiligkeit weniger versagen, denn andern Könige» Fürsten. Zii Lucern gehe ein offenes Gerücht, der König von Frankreich sei Willens, Alles dasjenige, w» März 1509. 447 vormals zum Herzogthum Mailand gehört habe, wieder zu erobern, weßhalb Uri, Schwyz und Unterivaldeu w Sorge stehen müssen, es möchte ihnen in gefährlicher Weise zugemuthet werden, Bellenz wieder von Händen zu geben. Um so mehr soll man das Weglaufen der Knechte verbieten und verhindern, il. Es auch heimgebracht werden, „wie hinfür die Römischen auvel zu gotthüsern vnd andern Pfründen verHütt werden, dann daruß täglicher kumber erwachst, als itz an vil orten schinbar ist vnd darumb vff haltenden M Zürich geantwurt vnd gehandelt werden." K. Der Stadtschreiber von Lucern soll diesen Abschied vuch unfern Eidgenossen von Unterwalden zuschicken. S fehlt im Berner- und Freiburger Abschied. STR Äern. 4309, 5. März (Montag nach Usinimsvsrs). Archiv Hrciburg. Boten von Lucern und Freiburg erschienen mit dem Herrn von Chatellard vor dem Rath zu Bern vut Klage, daß etliche Personen von Bern diesen hindern, von der Herrschaft La Sarraz Besitz zu nehmen vvd seine deßhalb erlangten Urtheile zur Execution zu bringen; Bern möchte deßhalb die Seinen anweisen, dieser Verhinderung abzustehen. Bern antwortet, die Herrschaft La Sarraz liege im Gebiete des H^'zogs von Savopen, es dürfe sich daher nicht mit Recht in die Sache legen; lim aber in Freundschaft ^gemacht zu werden, sei der Handel zu schwer. Darauf beschlossen die Boten von Lucern und Freiburg, vvt dein Herzog von Savopen selbst zu verhandeln und zu diesem Zweck mit Creditiven ihrer Herren Sonntag ^vasimodo (15. April) nächsthin von Freiburg nach Savoyen abzugehen. STT Turin. 4309, 5. März. Archiv Arciburg. ^ Erläuterung und Erweiterung der unter'm 22. Juni 1508 der Stadt Freiburg durch Herzog Carl von Hoopen gegebenen Urkunde. Karolus äux Labauckis orntic>uis ob guitt-Uio- uls, muAuitiois amivis et sonksilsratis uostris sarriaLimia I Vrbis st sommunitatis kaots cls clsbito üllslitutis icriburgi vastroguo st ckomirüo NoutaAuiaoi ao kseato st aliis, >lu guidus latius in sisclsm litterls ^dawbsriasi ckis (vigssima) soouiiäa msusis ^ lluini amü xretsriti äatis, iutsr vsteras olausulas vna iussrtn ^t clsssri^ta sit lluius tsuoris cls vsrbo all verlmm, svilivst: uou iutelligsutsL tamsu ^sr Uuiusmocki Rswis- ^isusm, guittavicmöm st lidsrationsm, guiu si aliguis ex zzrsckietis bülImrAouLibus aut sorum sulxlitis aput äominia uostra cksligusrit vsl guasi, ssu soutraxsrit vsl guasi, ssu Iiona zzsuss ftisa I ckomiuia itostra. tsuusrit posLscksrit, guomiim» Luliieiatur )url« bonorum, guin von tonvantur acl omnia sa, all guv bona ipsa ^ astriota osss soinpsrlentnr: Inno sst, guoil nos i>ro- k-ttis inaAnillois amisis st oonlscksratis nostris b'ril)urAi »upor bis Kratiüoari volsntss, sx nostra osrta soisptia darum ssris i cksolaramus, oonosckimus st volumua inss^usntss lormam mocliuiusncki vioisaim in oonlscls- 448 März 1509. l'g.tic>iiilius iuter illusti'issiinos prsurAon8es, prout »nprs, er^n nos in äivtis littsris äesoriptum est. Itagus »I guls ^ ex sudctiti» no»tri» apuü üoiinnia ip»oraS Lrit>urKen»ium cleligusrit vel guasi, seu oontraxsrit vel gua»i, 8öu l>ona pens» clorninia Ipsorum ?riburZev' 8>um tenuerit et posssüerit, »upioiatur j jurmüictioni ip»oruin I'rilmrAvnLium rospeetu clelioti vel guasi, re»pöotu vsro donoruin tsneatur all omni», acl isus I)c>na ipsa ustiueta. S88S oomperientur. lu Quorum tsstl' mouiuni Im» j s otüomrio» et »ulxlito» nostro^ st alle» aü guo» »psetavsrit, aliscu'uuri volumus. Dutg.8 'I'dxuriiii die quillt» msnti» ^ Naroli inillesiwo guinKsntssiino neue. Pergamentene Urkunde mit anhängendem herzoglichem Siegel und den Unterschriften des Herzogs und seiner Rothe. SS». Bern. 4609, 19. März. Archiv Frciburg. Erneuertes Bttndniß zwischen Bern, Freiburg und Savopen. (Beilage Nr. 4I.) STA Lueern. 4609, 29. März (Zmstag »ach imwrs). Staatsarchiv Llicern: Lucerner Abschiede, v. 2ltt. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV, 270. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgesnösische Abschiede, ib. -42. Archive Schwvz, Solothnrn, " beger vnd vordrung nit lang peit haben mög, als jeder pott witter zesagen weißd. Vnd so aber uia" März 1509. 449 nnaiidern vmb befelch erkannt, ist doch niemant mit entlicher Antwurt abgefergt, darmnb onch der tag Zürich fürgang Hab, vnd was da gehandelt onch inög dazwischend heimgebracht werden. Ist ein andrer tag Zugesetzt vff Sunnentag Quasimodogeniti (15. April) nächst zu Lutzern, nachts an der Herberg zesind vnd alldann entlich antwurt geben vnd helffen handle» dz vnser aller lob, nutz vnd er erfordert." «. Inzwischen soll jedes Ort sorgen, daß kein Aufbruch stattfinde, sondern Jedermann zu Hause bleibe. »TS. Solothurn. 4 309, 22. März. Archiv Solothnru. Erneuertes Bündniß zwischen Solothurn und Savoyen. (Beilage Nr. 1-1.) ST«. Zürich. ,4 i >l)9, 26. März (Montag »ach luäios,,) Staatsarchiv Liicer»: Allgemeine Abschiede. I». 34V. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, IV. 27«. !>. Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I„ 3». 44. Archive Schwyz, Solothnr», Frciburg, Schaffhaiisc». '«. Nach der Verabredung auf dem letzten Tag zu Zürich sollten wir Eidgenossen heute der württem- ^rgischen Vereinung wegen definitive Antwort geben. Bei Eröffnung der Instructionen erfindet sich nun, dem. Mehrtheil gefällig wäre, die Vereinung anzunehmen und zu vollstrecken. Lucern aber will vor ^ Hand nicht eintreten, sondern warten bis die Jahre der jetzt bestehenden Vereinung abgelaufen sind und dann erst, wenn weiteres verlangt wird, es in Erwägung ziehen. Uri und Schwyz antworten, wir wüßten "^l)l, daß six in den vier Waldstätten ohne gegenseitiges oder des Mehrtheils Einverständniß in Sachen handeln können; wenn nun die vier Waldstücke gemeinsam oder der Mehrtheil unter ihnen der Ver- ^nnng beitreten, so wollen sie es auch thun. Ilnterwalden hat der heiligen Zeit und des Unwetters '^gen keine vollkommene Gemeinde zusammengebracht, die Anwesenden aber haben beschlossen, vor der Hand zu stau", daher Ilnterwalden weder ja noch nein sagen kann. Glarus bleibt bei seiner vorigen Ant- und will die Frage auch eiucr vollkommenen Gemeinde vorlegen. Daher konnte eine endliche Antwort Einverständniß aller Orte auch dießmal nicht zu Stande kommen und mußte der Gegenstand nochmals . gleicher Empfehlung wie vom letzten Tag an die Orte, die sich zum Beitritt noch nicht entschlossen, ^'»gebracht werden. Da man jedoch abermals in Betrachtung gezogen, wie günstig der Herzog von Wiirt- ^ubcrg mit seiner Landschaft für die Eidgenossen gelegen sei, besonders wegen dem Kauf von Salz, Korn, und andern Sachen, daß man deßhalb das höchste Interesse habe, sein Anerbieten nicht zu verachten, l>aß die Vereinung uns keine weitern Verpflichtungen auflege, als die, welche sonst schon jeder Christen- '^sch dem andern gegenüber hat, so hat sich der Mehrtheil der Boten entschlossen, dem Herzog die Ursachen, ^lche bisher eine endliche Antwort unmöglich machten, in glimpflichster und bester Form zuzuschreiben, mit ^ Beifügen, daß der Mehrtheil der Orte entschlossen sei, die Verlängerung der Vercinung einzugehen, Mialb er die bisherige Verzögerung nicht zum Argen deuten möge. Auf dem nächsten Tage zu Lucern l>ann von allen Orten mit Ja oder Nein geantwortet werden. Falls wider Erwarten sich abermals 57 450 März 1509. keine Einstimmigkeit zeigte, so will der Mehrtheil der Orte die Vereinung für sich eingehen, den übrigen jedoch den nachträglichen Beitritt offen behalten, damit einerseits Niemand ausgesondert werde, andererseits für jeden Zufall „wir doch etwen einen fründ vnd guten nachpuren hetten." I». Ueber den Entwurf einer Ordnung in Betreff der weglaufenden Knechte, wie er im letzten Abschied von Zürich enthalten ist, sind die Boten ebenfalls mit ungleichen Antworten erschienen, weßhalb ein Einverständnis; darüber nicht erzielt werden konnte. Doch hat man sich insoweit geeinigt, das; jedes Ort für sich bis zum nächsten Tag zu Lucern, wo man sich dann ferner über die Sache berathen will, bestens Vorsorge treffen soll, daß die Seinigen gehorsam seien und nicht weglaufen; weiter daß der Artikel der Hauptleute, Lütiner und Aufwiegler wegen bestehen soll, wie er im Entwurf aufgenommen ist. Man hofft nämlich, daß, wenn man streng auf Bestrafung der Hauptleute und Aufwiegler halte, der gemeine Mann sich nicht ungehorsam erzeigen werde. Wenn daher ein Ort dem andern die Seinigen solchergestalt strafe, so soll deßhalb das strafende Ort von Niemanden angefeindet werden, v. In Betreff der Stadt Constanz ist Zürich aufgetragen, insgeheim zu unterhandeln, wie die Boten von Zürich wissen, «t. Auf diesem Tag sind neuerdings gegen einander angehört der Vogt von Schenkenberg im Namen gemeiner Gerwer von Bern, Solothurn und Viel und der Anwalt der „Vechlin" von Augsburg wegen ihrer Spänne bezüglich des Lederkaufs. Den Boten hat gefallen, „dz fertigung vnd Handlung aller Kouffmannschaft fry sin sölle vnd ob v. E. E. von Bern, Fryburg, Soloturn vnd Biel oder ander Ort vermeinten, mit einicherlei vnmaßen beswärt zu sin, dz dieselben für sich selbs ordnung setzen mögen, dz st achtend, Iren gemeinden in Stetten vnd vffem land vnd zu fürdrung des gemein Nutzes aller nütz- lachest vnd best zu sind, deßglich mög ouch jederman vßerthalb vnser Eidgnoschaft kouffen vnd Hann vff die fryen merkt, wo vnd wie die syend, fertigen weß er getruw nutz vnd genieß zu haben." Zu «. Dieser Artikel fehlt in den Abschieden von Lucern, Bern und Solothurn. Der Freiburger Abschied sagt hier: „Gedenk anzubringen den Anzug der Statt Costenz halb beschechen vnd wie darwider Fryburg durch Jrn Stattschriber vnd Soloturn durch den Banner Stöllin haben Jrs sitzes halb protcstirt in gegenwirtikeit vo» Zürich Marx Röisten, Bürgermeisters, Her Heinrich Göldlin, Ritters, Meister Blrich Felix, Meister Felix Astm garters, von Bern Caspar Hetzels, Vänners, von Lucern Jacoben von Hertenstein, von Vri des alten Commissi rien von Bellenz, von Swiz Ammann Wagners, von Vnderwalden des Vogts von Einwil, von Zug Letters- von Glarus Rudolf Wiechsers, von Basel Burgermeisters Offenburg, von Schaffhusen Burgermeisters Trullerey- Actum Zinstag nach Judica (27. Maren) 1509". «I findet sich nur im Freiburger Abschied. 3T7. 4Z09, 28. März (Mittwoch »ach Maria Berkiüldung). ttkantoiisarchiv i» Chur. Johannes, Freiherr von Brandis, Dompropst zu Chur und Domherr zu Straßburg, und Rudolf, Guü zu Sulz, Landgraf im Kleggau, verkaufen an Bischof Paulus von Chur und die ganze Gemeinde des Gottes- Hausbundes, an die ganze Gemeinde des obern Blindes und an die eilf Gerichte des dritten Blindes, olüw drei Bünden gemeinsam und jedem zum dritten Theil, ihre Schlösser und ihre Herrschast zu Maienfeld, ww selbe von ihrem Bruder und Vetter Sigmund, Freiherrn von Brandis, erbsweise an sie gekommen, "U allen Nutzungen und Rechten, ohne Nachwährschaft jedoch für bestrittene Fischerrechte und für die Eigensch"! März 1509. 451 ^niger Leute, 'Alles nach Inhalt eines Urbars, unter genauer Angabe der Grenzmarchen dieser Herrschaft, "ut Stock, Galgen, mit hohen und Niedern Gerichten, unter Vorbehalt jedoch aller Rechte und Freiheiten der Herrschaftsangehörigen und dritter Personen, um den Kaufpreis von 20,000 rh. Gl. („zivenzig tusendt gülden Rhinisch Churer Münz") für deren Empfang sie guittiren. Die Verkäufer behalten sich den Kirchensatz ^r Frühmesserei zu Maienfeld und 1 Gl. ewiger Gült auf dem Pfarrhof zu Malans vor. Wenn in Svlge dieses Kaufes zwischen den Parteien Streitigkeiten auferstehen sollten, so soll keine die andere vor bemde Gerichte laden, sondern sie sollen gegen einander Recht nehmen vor dein kleinen Rath zu Zürich. Originalurkunde mit anhängenden Siegeln des Freiherr« von Brandis und des Grafen von Sulz. ST8. L u c e r It. 1ZV9, 1 6 . April (vff Mentag nach (Zunsimoäo^slliti). Staatsarchiv Lucer, !: Lucerncr Abschiede, t). 217, 22tt b, 2:iv, 2:n, 2!!!!. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 28V. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 1^. 4V. Archive Solothnrn, Freiburg, Schafft,anfen. Boten: Zürich. Meister Ulrich Felix. Bern. Schultheiß von Scharnachthal; Venner Hetzel. Nri. ^ckelmeister Püntiner. Schwyz. Ammann Wagner. Obwalden. Vogt von Einwyl. Nidwalden. ^dinkelried. Zug. Ammann Steiner; Vogt Hasler. Glarus. Ammann Kuchli. Basel. Burgermeister sseigler. Freiburg. Venner Krummenstol. Solothurn. Venner Stölli. Schaffhausen. Burgermeister ^üllerey. Stadt St. Gallen. Der Stadtschreiber. Abt von St. Gallen. Schenkst, Landvogt zu ^chtensteig. Appenzell. Hans Bopphart. Lucern. Die Schultheißen Bramberg und Feer, Jacob von seltenstem, Jacob von Wyl und der Seckelmeister. ». Jeder Bote weiß, wie in vergangenen Jahren des Tages zu Frauenfeld wegen eine Irrung gewesen ist, so daß die einen Orte ihre Boten dahin sandten, die andern nicht. Man hat sich daher vereint, auf den nächsten Sonntag nach der Auffahrt (20. Mai) alle Orte ihre Boten zn Frauenfeld haben s°lle». Das ist dein Vogt im Thurgau angezeigt, damit er die Leute davon in Kenntniß setze und Jeder- ^Mn sich darnach zu richten wisse. I». Auf demselben Tag zu Franenfeld sollen beide Vögte im Thurgau ^ un Rheinthal Rechnung ablegen. Die heutige Tagleistung ist augesetzt worden auf Ansinnen der päpst- lchen Botschaft, welche auch erschienen ist und ihr Begehre,: abermals eröffnet hat, „vnd demnach vff worndeß, vor vnd ee sich jedermann entschlossen siner antwurt, ouch deHeines beschechnen Natschlags zu früer vnd on antwurtt hinweggeritteu, vnd In: etlich houptlütt vnd knecht nachzogen, etlich sich villicht noch llnnach zeziechen vnderstand, vber die inerklichen Warnungen vnd selznen Hendel, so vns Eidgnossen vff disem og begegnet, jeden: pot wol wüssend, desglicheu dz wir Eidgnossen vnglicher antwurt abgeuertigt, etlich ort ^ Iren vß obgerürten vrsachen ganz verhalten vud still sitzen wölleu, etliche den Iren erloupt, Hinzeziechen ^ dann etlich dhein endtlich antwurt geben, sunder ze losen vud wider heimzebringen vnd nit wpter gwalt." ^ seinem Wegreiten hat der päpstliche Bote den Gardeschreiber Jörg zurückgelassen, um die Antwort zu Zarten. Das erscheint aber den Boten als ein „lichtverig abscheid". Sie haben daher genannten Jörg ^ de,,: Bescheid abgefertigt: Die schnelle Abreise seines Herrn befremde sie; wäre er geblieben, so hätte o» ihn: vielleicht ziemliche Antwort gegeben, nun aber wolle man die Sache nochmals heimbringen. Auf ^ Fall, daß der Bote uns Eidgenossen beim heiligen Vater verklagen würde, soll man auf dein nächsten ein direct an den Papst zu erlassendes Entschuldigungsschreiben bereit halten. Jeden: Boten wird auch ^ «uf diesem Tag eröffnete Entschluß aller Orte schriftlich mitgetheilt, damit die allseitigen Berathuugen 452 April 1509. desto besser gepflogen werden können, «i. Die württembergische Vereinung ist auf diesem Tage abermals zur Sprache gebracht und auch die uns zugekommene kaiserliche Inhibition weitern Vorgehens in der Sache angehört worden. Die Boten hatten ungleiche Instruction. Lucern, Nidwalden und Glarus wollten nicht eintreten, die übrigen Orte waren geneigt, die Vereinung anzunehmen. Man hat daher erkennt, Lucer», Nidwalden und Glarus sollen den Handel und auch das eingelangte kaiserliche Schreiben wieder vor ihre Räthe bringen, auch die Vortheile, die uns ans der Vereinung entspringen möchten, nochmals in Erwägung ziehen und auf dem nächsten Tag antworten. „Vnd so verr die onch darin gand, blipt es dabp, aber dz nit beschicht, so soll es bp vorigem abscheid Zürich pliben, also dz die, so darin gan wöllen, dein Herzogen dz zuschriben und damit Im verziechen mögeil." v. Durch den Herrn von Sax und Herrn Hans von Königseck, welche ihr besiegeltes Beglaubigungsschreiben vorgewiesen haben, verlangt der römische Kaiser für sein und des Königs von Frankreich Vorhaben eine Anzahl von 2000 Knechten in seinen Sold. Das soll jeder Bote heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort geben. Z°. Nachdem auf zwei Tagen zu Zürich davoil geredet worden ist, wie man dein Weglaufen der Knechte begegnen und den Ungehorsam der Hauptleute, Aufwiegler, Lütiner u. s. w. bestrafen möge, sind nun in der Zwischenzeit von den Städtea Bern, Solothurn und Freiburg Einige gefangen gesetzt worden, „die sollen ansleg vnd reden geprucht habe», die vnser gemeine Eydgnosschaft, wo dem also were, zu merklichem nachtheyl dieneil wurden." Jeder Bote soll daher dieses an seine Herren und Obern bringen, die drei Städte sollen die Gefangenen nicht loslasse», sondern bis zum nächsteil Tag, ans welchem man das Weitere dießfalls beratheil will, den Handel lind die geführten Reden genauer ermitteln. A. Auf dein Tag zu Frauenfeld soll man antworten, ob man Sch^i' Zwingenstein im Nheinthal mit seiner Zubehörde Burgermeister Nuppen von St. Gallen zu kaufeil gebe" wolle. Z». Ebenda sollen die Streitigkeiten zwischen dem Abt von St. Gallen und dem Landvogt im Th»^' gau wegeil der Neisepflicht der Leute zu Hagenwyl und Zihlschlacht, wegeil dem Abzug an den Gotte--' Hallsleuten zu Romanshorn lind wegen der Frevel auf freier Neichsstraße behandelt werden, i. Der Bo» voll Schwyz soll die Verwendung des römischen Kaisers und der eidgenössischen Boten, die auf diesem DaS gewesen sind, für den Herrn, der nun schon lange zu Einsiedeln gefallgeil ist, mi seine Obern bringen, da»»^ demselben Gnade erwiesen werde. Alis diesem Tag ist der hochwürdige Fürst und Herr, der Bisäb» zu Lallsanne, erschienen und hat angebracht: Da er als der Eidgenossen Nachbar vernommen, daß die B0' einung zwischen ihnen und dem König von Frankreich ausgelaufen und von keiner Seite erneuert worde»' doch in frühern Zeiten beiden Theilen sehr zu Statten gekommen sei, so habe er dein Köllig von Franks > geschrieben, um seinen dießfälligen Willeil zu vernehmen. Darauf habe der König ihm geantwortet: 6» habe auf seine, durch den Herrn von Rieux den Eidgenossen gemachten Anerbietungen für Bestätigung Erneuerung der Vereinung noch keine Antwort erhalten. Da der König noch immer den gleich^ geneigten Willen zu lins trage, so habe derselbe ihm, da er unser Nachbar sei und vielleicht mehr » - eül Anderer von uns erlange, Vollmacht und Auftrag gegeben, in der Sache zu handeln. Er erb»^ sich also als Mittelperson dem Könige und lins Eidgenossen zu dienen. I. Ferner überreicht der Bisth^ von Lausanne ein Misstv des Königs von Frankreich an die Eidgenossen, „meldend die entschuldigung Vernnglimpfens der Venediern, den tractat des fridens zu Cambrach zwüschen beben klingen gemacht u. ß " da geredt werde, sy beb söllen etlich ansleg vnd glübd zu nachtepl vns Eidgnossen gethan." Der K»»^ begehrt, daß man solchen Neben keinen Glauben schenke, er sei durchaus ,licht der Meinung, mit irgem Jemanden etwas zu unserm Nachtheil oder zu unserer Gefährde zu verabredeil, sondern wolle uns April 1509. 458 theils nach der Vereinung, die er mit uns gehabt, stets gute Freundschaft und Nachbarschaft halten, sei auch geneigt, uns für Bellcnz oder andere Sachen, wie wir es verlangen, weitere Sicherung oder Erläuterung zu geben. „Darumb so schick er vns solch inissif, dz wir die zu sicheruug als für ein verschribung vnd Wort- Zeichen behalten mögen." »». Auf diese Anbringen und das Begehreu des päpstlichen Boten zu Bern, baß mau ihm einen Tag ansetzen möchte, hat mau einen Tag nach Bern angesetzt auf den Sonntag voooin iuclluckitg.ii8 (13. Mai) uüchsthin. Der Zürcher Abschied hat am Ende noch folgende Notizen: „Herr von Costenz lasen bliben wie er bi den von Costenz bliben sig. — Die besward der edeln im Turgow füllen Jr gewalt han vnd daran sin, dz si bliben gelasen werden, wie von alter har. — Krüzlingen mit den büchsen." — Der Berner Abschied hat die Antworten der Orte über die päpstliche Hülfe (s. u.) in den Text inserirt. s, I», i, I fehlen im Freiburger Abschied. Zu «. „Dis sind die Antwurten vnserm heiligen vattcr dem bapst" : Zürich will bei der zu Zürich gemachten Ordnung bleiben, die Seinen zu Hause behalten, dem Papst vor der Hand keine Knechte zugehen lassen, dagegen ihm auf andere Weise als fromme Christenleute dienen. Sollten jedoch gemeine Eidgenossen nicht in jene Ordnung gehen wollen, so soll der Bote seinen Obern wieder berichten. Bern will seine Zahl Knechte zu den 3000 Mann, auf die man den Zug beschränken soll, geben, doch unter der Bedingung, ihnen selbst Hauptleute, Venner u. s. w. zu setzen und daß die Leute schwören, Niemanden anders als dem Papst zu dienen, auch will Bern wissen, welche Bewandtniß es mit dem Sold habe. Uri hat den Seinen nicht verboten zu ziehen; wer ziehen will, mag es thun und zu welchem Herrn er will. Schwyz soll referiren, der Bote hofft, daß es sich dem Beschluß der Eidgenossen auch anschließen werde. Obwalden: „Sy syent noch wol indenk, wie ft) vom heiligen stul zu Rom gefryt," darum halten sie sich für verpflichtet, ihm Hülfe zu thun, wollen ihm daher Knechte zulaufen lassen, doch so, daß es mit Ordnung geschehe. Nidwalden läßt die Seinen dem Papste, aber Niemanden anders zuziehen. Zug will sich andern ihm vorgehenden Ständen anschließen, doch fände es in der Lage der Dinge Grund genug, die Knechte bei Hause zu behalten. Glarus stimmt ganz wie Zug. Basel: Sofern andere Orte dem Papst Knechte geben, wolle es seine Zahl auch dazu schicken. Freiburg: Man soll den Venedigern schreiben, daß sie der Kirche wieder geben, was ihr gehört, thun sie es dann nicht, so will Freiburg mit gemeinen Eidgenossen oder dem Mchrtheil dem Papst Hülfe leisten. Solothurn: Wenn die Eidgenossen einhellig seien, so wolle es seine Anzahl auch stellen, doch daß der Zug mit Ordnung geschehe. Schaffhausen will bei der zu Zürich gemachten Ordnung bleiben und die Seinen zu Hause behalten. Der Abt von St. Gallen, als ohne Mittel dem heil. Stuhl verwandt, will seine Anzahl Knechte auch geben, wenn die Eidgenossen gemeinlich die Hülfe zusagen. Stadt St. Gallen folgt einem einhelligen oder einem Mehrheitsbeschluß der Eidgenossen. Appenzell antwortet wie die Stadt St. Gallen. Lueern vernimmt allerlei, hält dafür, es sei nicht nothwendig die Hülfe zu schicken, will die Seinen jener Warnungen und allerlei anderer Geschäfte wegen zu Hause behalten. Staatsarchiv Zürich: Abschied IV. S8S. Staatsarchiv Luccrn: Luccrner Abschiede L. sss. Der Entwurf eines zwar nicht den im Text berührten Gegenstand betreffenden, aber doch, wie es scheint von diesem Tag aus an den Papst ergangenen Entschuldigungsschreibens findet sich im Lucerner Abschiedeband bei diesem Abschied: Usatissiino patsr, post saiwtissimorum peckorum osoula ckeuota ot Iiuwillimam rsoommsnckationom ack oosclern. Vaoavorat nuper pnrroollialis eoolssia in ^.SAori, gus sull surisckiotionv ückslinm ckilootorum ooickd- 454 April 1509. ckeratorum nostrorum äs Aug situ est, äs Mg, suuotitus veskra ouiclam (loorgin 8olrvg,r^muror, oius parakro- nurie, prouiclsrnt, Mi tlsorZius 8eüvva.t^murer suucksm sovlesiam Xmlree 8teiullorvsl, in euria llomniut tum eommorauti, ut clioitur, rssiAnauerut, volare «plollain Mssito, ut ea-uclem Mickam uostras Ilsinrious 8vllöu1>ruuuer, Mi iu sunotitatis vestrs vustocliu stipeuckiarius ckeZit, sortitstur. LvLlesiö uutsm preckioto verus (lollutor est ckominus ubbus suuvts Zlaris iu looo Nsrsmitarum, Mi Imvtsnus «tum st Motisus saclsM soolesia vuousset, jus oouksrsncki uoiiis vonsentüt, st eackem evolesia, Ms ruuguu oura, animarum gruusta est, jum ultimo vueans uiuguo psrioulo sui^uouit, vui ipsi cle Aug oousulsutss zulousuin illiv presd^tsruM clisposuerunt et sibi illaw vum oollatoris oousensu vontulsrunt, ue pro vaoations st äivtorum oontrabom tium mervimoniu perivulo sulljuveret. 8upplivumus u<1 pect es Luuetitutis vsstre, Mutsuus sosckem XuclrsaM et Neinrivum od soruiu illieitis ooutravtidus et sovlesis molestatiouibus prollidsat, us ibicksm animaruM <1ispeu<1iuiu Mum maguum oriutur, uos steuiiu ucl 8. V. llouorem st vtilituteru muximu cleuotious uttslltl eriiuus acl ejus peclss nos reooiuiuittsntss. Imoerns ciis xvüj ^.prilis anno & uouo, 8. V. ileuotissiiui ssrvuli, totius lige bllustiorum orutores, Imosrus vougrsguti. Conccpt im Lucerner Abschicdcband zu x. Sio. Zu «!. Die angeführte kaiserliche Inhibition lautet: „Maximilian von Gots gnaden Römischer Kaiser, zu allen Zeiten, Merer des Reichs u. s. w. Lieben getrüwen, Vns ist glewblich angelangt, wie der hochgeborn Vlrich, Herzog zu Wirtemberg vnd Tekh, vnser lieber Swager vnd fürst, ainer verstenntnuß oder erstrekung halben ainer verainigung mit Euch in Handlung steen vnd deßhalb zu entlichem besluß der fachen ein nemlicher tag gen Lucern angesezt sein sol. Darein aber vns als Römischer Kaiser, nachdem solch fürnemen, wo das vollentzogen vnd beslossen werden solt, nit allaM vns vnd vnsern erblichen landen, sonder auch dem Hailigen Reich zu nachtail vnd beswerung raichcn wurde, pillich zusechen vnd kttnfftig einpörung, aufrur vnd vnrat zu verhueten gebürt. Vnd begeren darumb an Euch alle samentlich vnd sonderlich hiemit ernstlichen beuelhende, das Jr in vorbestimbten Sachen der verainigung oder erstrekhung halben auf des gemelten vnsers Swagers von Wirtemberg oder pemands anders ansuchen v»b erforden on vnsern wissen vnd willen weitter nichts handelt, fürnemcnt oder besließent, noch zu tun beuelchcnl oder gestattet, sonder damit ganz berühmt vnd stillstent vnd Euch hierin gehorsamlich vnd nit anders haltet Des wellen wir vns zu Euch genzlichen vcrsechen, vnd Jr tut daran vnser ernstliche mainung. Geben in vnsrr vnd des heiligen Reichs Stat Cölen am zehenden Tag des Monads Aprilis Anno u. s. w. im Neundten, vnsr> Reiche des Römischen im vier vnd zwainzigisten vnd des hungerischen im Newnzehenden Jaren. Xcl ms.nclg.tum ciomini Impergtoris proprium. Vnsern vnd des Reichs lieben getruwen gemainer aidtgnosschaft Sandtpoten, so jezo auf dem Tag zu Lucern beyeinander versamelt sein. Original auf Papier eingebunden im Lucerner Abschiedeband zu S. 2iL. Zu I. 1509. 10. April. La Cotte St. Andre. Ludwig XII. schreibt an die Eidgenossen, er vernehme, e sei ein venetianischer Bote bei ihnen gewesen, der ihnen habe glauben machen wollen, daß im Frieden von EaM- bray unter Anderm festgesetzt worden sei, der König von Frankreich soll dem Kaiser dasjenige wieder eroboou helfen, was seinen Vorfahren genommen worden sei. Durch solche Reden werde nur Zerstörung der Freundschal zwischen Frankreich und den Eidgenossen versucht, es werde daher hoffentlich dein venetianischcn Gesandten keM fernerer Tag bewilligt werden. An jenem Gerede sei kein wahres Wort, sie seien vielmehr in den Frieden oo» Cambrap mit eingeschlossen. Die Unternehmungen gegen die Vcnctianer haben keinen andern Zweck, als bea Papst und die Kirche zu schirmen, wie der päpstliche Legat den Eidgenossen schon werde eröffnet haben. BK'iM die Venetianer wieder etwas gegen den König oder Frankreich vorbrächten, so möchten die Eidgenossen ihm sol mittheilen, damit er sie von der Nichtigkeit solcher Nachreden überzeugen könne. Betreffend Bellenz werdo or einen bestimmten Bescheid geben, mit dem die Eidgenossen zufrieden sein werden. Staatsarchiv Lncern. April 1S09. 455 Zu IN. Ng-Aniliv! vir! st ilomiiü obssi'vanclissimi. Dxlstiino Niigiiillosiitiss vsstrs-s ii. Archive Solothurn, Freiburg, Schaffhansen. tt. Herzog Ulrich von Württenberg hat ans diesem Tag abermals seine Botschaft gehabt, um Antwort verlangen ans sein Begehren um Erstreckung der bestehenden Vereinigung, wobei die Botschaft erklärt, ^ Herzog habe sich durch die bisherige Zögerung nicht irren lassen und wünsche fortwährend die verlängerte Bereinigung mit uns einzugehen. Darauf ist geantwortet, wir hätten auf diesen Tag hinsichtlich dieses Gegenstandes keine Instructionen, man habe sich nicht versehen, daß auf demselben Antwort werde verlangt '"erden; die Sache sei vom Tag zu Lucern auf einen Tag verschoben worden, welcher nächsten Sonntag Mai) zu Bern gehalten werden soll. Man sei der Hoffnung, die Orte, welche früher schon zugesagt, werden bei der Zusage bleiben; wenn dann die übrigen auch beitreten, werden wir es dem Herzog melden ^ die Erstreckung der Vereinigung aufrichten. I». Vortrag einer venetianischen Gesandtschafti Da die ""chlauchtigx Herrschaft Venedig betrachtet habe, wohin die Bündnisse, welche in letztvergangenen Monaten Wichen dem Kaiser und dem König von Frankreich geschlossen wurden, zielen wollen, habe sie ihren Sendboten ^wnynuis Savornianns zu den großmächtigen und gewaltigen Herren Eidgenossen des alten großen Bundes ^"deutscher Lande geschickt und biete ihnen zu gemeinem Nutzen der Christenheit und zu Erhaltung aller ^'Nemden eine Freundschaft, Einung und Verbindung aus die nächsten fünf Jahre an, so daß von dem des Abschlusses an bis zu deren Ausgang die Eidgenossen sich verpflichten, Niemanden, wer es sei, oder arm, edel oder unedel, heimlich oder öffentlich, wider die gedachte Herrschaft Venedig ziehen zu ^n, noch den Feinden derselben irgend welchen Vorschub oder Beistand zu leisten. Die gleiche Verpflich- "ö werde Venedig auch seinerseits gegenüber der Eidgenossenschaft eingehen. Wenn die Eidgenossenschaft ' der Herrschaft Venedig diese Vereinung annimmt, so gelobt die letztere der erster», so lang die Verzug währt, alljährlich 12,000 rheinische Gulden Pension zu geben, jeweilen in zwei Zahlungen von sechs ' sechs Mcmaten auf einen zu bestimmenden Tag. Dagegen soll sich die Eidgenossenschaft verpflichten, l»e Verzug mit dem König von Frankreich von Bellenz aus oder anderswo im Herzogthum Mailand in zu treten. Alle Schlösser, Dörfer, Städte und Gegenden, die sie in diesem Krieg erorbert, sollen ihr 45k Mai 1509. zugehören und verbleiben. Und damit die Eidgenossen zu diesem Krieg, wozu sie durch allerlei Verachtung und Verletzung, die ihnen kürzlich durch den König von Frankreich zugefügt worden, wohl berechtigt seien, desto geneigter werden, verspreche Venedig ihnen und dem dazu verwendeten Kriegsvolk eine beträchtliche Summe Geldes. Die Vereinung solle auch „zu Merung vnd enthalt beyder partpen Er vnd nutzes" öffentlich verkündet werden. Die Eidgenossen möchten bedenken, daß durch eine Verbindung mit Venedig vieler!« Sorgen und Uebel vermieden und beider Theile Nutzen und Ehre befördert würden. Wenn Venedig von Jemanden angefeindet würde, so würden die Eidgenossen mit in der Sache sein; andererseits würden auch alle Könige und Fürsten sich wohl bedenken, während der Dauer einer solchen Vereinung die Eidgenossen anzufeinden, da sie wüßten, daß ihnen die Hülfe Venedigs, das seine Zusagen an Verbündete noch nie gebrochen, nicht fehlen würde. Wenn dann, wie vorerwähnt, die Eidgenossen mit dein König von Frankreich den Krieg begännen, so müßten sie Alle diejenigen, welche dieser ihrem Gebot zum Trotz aufgewiegelt und weggeführt hat, heimfordern, was allen Fürsten zum Exempel dienen werde, so daß keiner mehr Lust verspüren dürfte, unsere Kriegsleute wider unser Verbot wegzuführen. Insofern werde die Vereinung auch zur Mehrung des Gehorsams unserer Leute dienen. Alle Menschen begehren in der Freiheit zu leben, wie die Eidgenossen und werden daher ein solches Vorgehen ihnen zur Ehre anrechnen. Auch sei zu erwarten, „dz vil anders Volks zu üwer großmechtikeit asten vnd vnder dero zu wonen begeren, so bald si dis fh nemen merken werdent, angesechen den treffenlichen Zug, so die durchluchtig Herschaft von Venedig zu feld hat, der ob lx tusend guter kriegslüten stark geachtet ist." Nun werde zwar der König von Frankreich, ^ er die Ankunft einer venetianischen Gesandtschaft vernommen, wohl auch bei den Eidgenossen um Vündwll und Vereinung werben. Aber diese möchten den Unterschied zwischen verheißen und halten bedenken, da aA Tage liege, daß ohne die Ankunft der venetianischen Gesandtschast der König um keine Vereinigung mit ihnen geworben hätte. Man möchte alles dieses ernstlich betrachten und das Anerbieten Venedigs nicht leichth ablehnen. — Auf diesen Vortrag wurde dein Voten von Venedig die Frage vorgelegt, ob er nicht mehreres zu eröffnen Befehl habe. Es habe nämlich in der Eidgenossenschaft allerlei verlautet, wie Venedig uns mit Geld oder Knechten helfen wolle, wovon in den Artikeln des Vortrags nun nichts vorkoin»^' Darauf erwiederte der venetianische Gesandte unter Andern?: Die 12,000 Gulden gebe Venedig ^ Gnadengeld und Pension und verlange nicht, daß wir ihm unsere Kriegsleute zu Hülfe schicken oder d^ Werbung gestatten sollen; wir seien dafür nichts schuldig, als was wir dießfalls gern thäteu. llöen" wir dann ihretwegen mit Jemanden Krieg führten, so gewännen nur ja Städte, Schlösser, Dörfer u. s- im Herzogthum Mailand als freies Eigenthum, was doch höher zu achtel? sei, als das, was uns vorm^ der König von Frankreich verschrieben habe. Weitere Befehle, als er eröffnet, habe er nicht. Begeht aber die Eidgenossen mehr, so möchten sie sich aussprechen, er wolle solches dann seiner Herrschaft schreib^' Darauf ist ein Tag gesetzt nach Zürich auf Dienstag in de?? Pfingstfeiertagen (29. Mai), nur über da'n Sache weiter zu verhandeln. Der venetianische Gesandte hat auch verlangt, daß wir ihm unser schriftlich Geleit geben. Das soll jeder Bote ai? seine Obern bringen. Diejenige!? Orte, welche ihn? Geleit gc'b«> wollen, sollen ihn? dasselbe zuschicken. Ebenso verlangt der Gesandte, daß wir unsere Knechte aus den? das gegen Venedig zieht, abfordern möchten; es gehe die Rede, diese müssen schwören, sie wollen ll' nicht abfordern lassen. Auf dem Tag zu Beri? sott man sich unterreden, was man in der Sache thun Mai 1509. 457 Der Berner Abschied datirt „Mentag nach Cantate." 1509, 8. April. Der Rath der X von Venedig sendet den Hieronymus Savorgnan als seinen Gesandten nach der Schweiz in der Absicht, mit den Schweizern eine Allianz gegen die Liga von Cambray zu machen. 24. Mai dessen Zurückbcrufung nach der Niederlage von Agnadel. Am 30. Juli ist er zurück und berichtet. (Osrssols, M rvpuliliguv cks Vsulss st los Lnissos, S. 16 nach Sanuto, vol. VIII.) SSV. Ber n. 4 ZÜ9, 14. Mai (Montag vor der Auffahrt). Staatsarchiv Lnceru: Allgemeine Abschiede, I>. 364. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 286. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 6tt. Archive Schwyz, Solothnrn, Freiblirg, Schaffhansen. Zürich, Berit, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen, die Stadt St. Galleu und Appenzell haben auf diesem Tage zugesagt, die württembergische Vereinung nach dem au uns gelangten Begehreu zu ^neueru und zu verlängern und haben das dem Herzog zugeschrieben. Die übrigen Orte haben erklärt, dieß- ^al nicht eintreten zu wollen, doch haben sie sich dahin erläutert, sie wollen die bestehende Vereinung bis öu ihrem Ausgang halten und dann thun, was sie gut bedünke. Sofern der Herzog sich mit diesem Bescheid Antigen und die Sache in dieser Gestalt ebenfalls annehmen will, so soll er seine Botschaft ans den nächst Zuhaltenden Tag, Dienstag nach dem heiligen Psingsttag (29. Mai), nach Zürich senden, wo dann die rreinung aufgerichtet werden soll. ß». Der Herr von Sax und Herr Hans von Königsegg begehren schrift- ) Antwort auf ihre zu Lncern angebrachte Werbung, wir möchten der kaiserlichen Majestät 2000 Knechte ^ Besoldung zukommen lassen. Darauf wird ihnen mit glimpflichen Worten geantwortet, da zu dieser ^it unsere Knechte in merklicher Zahl dem König von Frankreich zugelaufen seien, „vff wellichen zum teyl Miche Hegers hilff angezöigt", so sei weder nothwendig noch gelegen, weiter Jemanden fortziehen zu lassen. ' Auf diesem Tag ist Anzug geschehen Herrn Neinwald Göldlins und Anderer wegen, die zn Solothurn ^'hastet und darnach wieder frei gelassen worden sind. Die Boten von Solothurn, dießfalls zur Rede ^stellt, habe,, berichtet, sie hätten den genannten Göldlin und Andere in bester Meinung und vorzüglich ^ dem vorigeil Abschied nachzuleben, gefangen gelegt, nach vielem Frageil und Untersuchen aber nichts ^ eres gefunden, denn daß der Göldlin als ein Diener des Königs von demselben eine Summe von etwa ^ Kronen erhalten habe mit dem Befehl, sich mit dem- Geld auf den Tag zn Lucern zn begebeil „vnd die Venedyer Werbung vnd Jntrag wurden tun, alldann vß söllichem gelt gute Herren vnd gesellen zu udiiiig söllicher der Venedier fürnemen zu bedenken", nicht aber Jemanden aufzuwiegeln und hinwegzu- ^üen. ^ WtchlflM dieser Angabe haben sich mich schriftliche Beweise bei den Verhafteteil gefunden. a de,- König deßwegen an Solothurn geschriebeil habe, auch von da und aus andern Orten viele Knechte je,, ^^3 gezogen seien, so hätten sie zu Stadt und Land ernstliche Unruhen befürchten müsseil, wenn sie s/ ^"ger gefangen halten wollen. Doch haben sie selbe nur gegeil eidliche Versicherung, sich erforder- ^ ^ Falls wieder zu stelleil, freigegeben. Das Alles soll jeder Bote an seine Herren bringen, damit ^ auf dem Tag zu Zürich darüber ferner berathe, insbesondere ob man sich nüt der Entschuldigung begnügen, oder ferner in der Sache handeln wolle. «?. Dietrich von Hallwyl hat abermals f baß er bezüglich seiner Ansprache an den König von Frankreich nicht zu gleichen! billigem Recht ^en möge, und gebeten, daß wir ihm zu solchem Recht verhelfen, sonst sei er genöthigt, seine Ansprache durch 58 458 Mai 1500. Andere geltend machen zu lassen. Da vormals ab dem Tage zu Lucern dem Grandmaitre zu Mailand der Sache wegen geschrieben worden, aber noch keine Antwort eingelangt ist, so hat man demselben abermals geschrieben und Antwort begehrt, in Hoffnung, dieselbe werde so ausfallen, daß wir wegen dieser Sache Ruhe erhalten, v. Diese Tagleistung ist hauptsächlich angesetzt auf Begehreu der Botschaft unsers aller- heiligsteil Vaters des Papstes. Dieselbe, nämlich der hochwürdige Herr Achilles de Grassis, Bischof der Stadt Castella, ist nun vor den Boten der Eidgenossen erschienen in Begleitung des hochwürdigeu Herr» Matthäus, Bischofs zu Sitten, und hat eröffnet, der Papst habe ihm befohlen, den Eidgenossen seine" Gruß und Segen zu bringen und sie zu ersucheil, sich durch Niemands Vorgabeil oder Werbung in dein gllten Willen und der günstigen Gesinnung irre machen zu lassen, welche sie für den heiligen Stuhl zu Ro>» in sich trageil und durch die Hülfesendung nach Bologna zu Beschirmung der christlichen Kirche bethätigt haben. Solches werde der löblichen Eidgenossenschaft zum Heil und Segeil gereicheil. Um dagegen auch seine väterliche Treue, Gunst lind Liebe den Eidgenossen an den Tag zu legen, begehre seine Heiligkeit ""t ihnen iil Bündnis;, Freundschaft und Vereinigung zu kommen, so daß Alle, die dem heiligen Stuhl zu Ro>" feindlich oder widerwärtig sind, auch von den Eidgenossen so geachtet und behandelt werden, lind diejenige"/ welche der Eidgenossen Feinde sind, auch von seiner Heiligkeit für solche geachtet und gehalten werdeil solle"- Der Papst verlange auch jetzt der Eidgenossen Hülfe zu Beschirmung der Rechte der heiligen Kirche, Z"' Eroberung ihr entzogener Städte, Schlösser lind Plätze, nicht aber lim sonst Jemanden zu überziehen oder zu befeinden, oder um alte Händel zu erneuern. Dabei sollen ihre Knechte wohl gehalten und zu keine»' unbilligen Eide, etwa daß sie nicht ab- und heimzieheil mögen, genöthigt werden. Hingegen erbiete sich Sei»e Heiligkeit zu allen Gnaden, auch dazu, gegen Solche, die sie mit Gewalt und wider Recht beschweren wollte"/ mit geistlicher Gewalt und dein Banne ihnen zu Hülfe zu kommen. Wenn die Eidgenossen die Aufnahme ande"' besonderer Artikel in diese Vereinung und Freundschaft wünschten, so möchten sie selbe dem päpstlichen Bob» eröffnen. Da aber von der Eidgenossen Boteil Niemand andern Befehl hatte, als die Werbung des licheil Boteil anzuhören, so wurde beschlossen, daß alles das an die Obrigkeiteil zu bringen und ein anders' Tag anzusetzen sei nach Lucern auf Dienstag nach unseres Herrn Fronleichnamstag (12. Juni), t« päpstliche Botschaft hat auch ein Breve vorgelegt des Inhalts, daß päpstliche Heiligkeit auf das aus Lue»'" a>l sie ergangene Schreiben den Herrn Heinrich Göldlin soweit vergnügt und zufrieden gestellt habe, daß er feinem Vornehmen, etliche Pfründen anzufalle», absteheil und deßhalb nicht mehr beschwerlich fallen werde. K«'' Bitte der Städte Basel und Mühlhausen ist eine freundliche Verwendung au kaiserliche Majestät erg""ll'^ daß sie Mühlhausen der aufgelegten Anlage und Schätzung erlassen wolle, wie solches schon auf dein zu Lucern war bewilligt worden. i>. Die Ansprachen, welche Hans von Noll, des Raths von Solotlst"»" Daniel Kapfmanu von St. Gallen und Hans Heinrich Schmitter, gegenwärtig zu Basel wohnhaft, "" König voil Frankreich erheben, sind abermals angehört. Jedermann soll an seine Obern bringen, ^ begehreil, daß man ihnen zum Recht verhelfe, damit wenn mit besagtem Köllig über die Freundschaft " Veredlung verhandelt wird, man ihrer nicht vergesse. I. Man soll auch heimbringen das Begehre" Ammanns von Appenzell, daß man fein Land bei den Märchen gegen das Rheinthal, die bei der lle' gäbe desselben bestätigt worden, bleiben lasse und deßhalb mit der Gegenpartei nach Erfordernis) Sache rede. li. Es ist angehört der Bischof von Lausanne im Namen lind aus Auftrag des Königs ^ Frankreich. Er eröffnet, der König hege besonders große Liebe und Freundschaft zu den Eidgenosse" ' sei Willens in dieser Gesinnung zu beharren und insbesondere die alte Vereinung und Bündniß mit i)>" Mai 1509. 459 !u verlängern und zu erneuern, doch in folgender Weise: 1. Die Vereinung soll wieder auf zehn Jahre bestehen, wie die frühere. 2. Sie soll das Königreich Frankreich, das Herzogthun: Mailand und alle andern Herrschaften und Unterthauen des Königs diesseits und jenseits des Gebirgs, schon in seinem Besitz befindliche und noch zu erobernde, begreifen und gegen Jedermann gelten. 3. Deßgleichen will sich der König "uch für Beschirmung der Eidgenossen und aller ihrer Herrschaften verpflichten. 4. Wenn die Vereinung zu Stande kommt, so will der König den Eidgenossen alljährlich auf Lichtmeß zu Lyon die in der vorigen Ver- emung stipulirte Pension ausrichten. 5. Wenn während der Dauer der Vereinung die Eidgenossen von einem Fürsten mit Krieg überzogen würden, so will der König ihnen Hülfe, Gunst und Beistand erweisen, wie llch gebührt. 6. Sofern er daran durch eigene Kriege gehindert wäre, so verspricht er ihnen für die Dauer chres Krieges die in der letzten Vereinung bestimmte Geldhülfe zu der jährlichen Pension. 7. Dagegen ^heißen die Eidgenossen dem König, so oft er es begehrt, Hülfe zu leisten und ihm ihre Knechte, so oft er es begehrt und in der Zahl, welche er begehrt, zuzuschicken, wider alle Fürsten zu Vertheidigung oder Angriff. Die Besoldung soll erfolgen nach Maßgabe der letzten Vereinung. 8. Sofern dem König mehr Unechte zulaufen, als er begehrt, soll er nicht schuldig sein, dieselben anzunehmen. 9. Die Knechte, welche brr König in seinen Sold nimmt, sollen während der Daner des Krieges keine Ansprachen erheben, sondern bafür das Ende des Kriegs abwarten. 10. Bei der Rückkehr sollen die Hauptleute von je 100 Knechten ^ Sölde zu Vortheil haben. 11. Solang der König der Knechte zu seinem Dienst bedarf, sollen die Eidgenossen sie nicht heimmahnen, es sei denn, sie hätten selbst Krieg. 12. Der König giebt jedem Hauptmann Monatlich ZK Franken, deren Statthaltern jedem 18 Franken. Der König setzt die Hauptlente nach seinem ^llen und Gefallen. 13. Jeden: Reisigen giebt der König für die Zeit, wo er von Hanse wegzieht bis ""s den Platz der ersten Musterung 1 Gulden, zu 25 Sons gerechnet. 14. Bei der Rückkehr, wenn sie König Urlaub erhalten, will er ihnen einen Monatssold geben, „doch ob si den ganzen monat nit "Wdienet, das Inen dieselbe Zit nach markzal sölle abgezogen werden." 15. Der Sold soll nach der Musterung dei: Knechten, nicht den Hauptleuten, ausbezahlt werden, damit etliche Mißbrauche zum Nachtheil Knechte vermieden werden. 16. Die Hauptleute und Knechte sollen nicht Gewalt haben, ohne Urlanb- 'riefe des Königs aus dessen Dienst zu ziehen, bei der Pön, daß sie darum im Königreich zurückgehalten ^ldcn mögen. Auch sollen sie verpflichtet sein, den: König jederzeit und gegen Jedermann, allein ihre ^U'en und ihr Land ausgenommen, zu dienen. 17. Wenn die Knechte in des Königs Dienst kommen, so ^gen er und seine Statthalter sie überallhin, wohin es ihnen gut scheint, brauchen, in großen oder kleinen ^chaaren, nach Gefallen. 18. Die Eidgenossen sollen nicht gestatten, daß während der Dauer der Vereinung ^'Uand aus ihren Unterthauen einem Fürsten oder Herrn zuziehe, der mit den: König in: Krieg wäre. ^ Wenn der König oder die Eidgenossen mit ihren Feinden Frieden oder Waffenstillstand schließen, so beide Theile einander in solche Verträge einschließen. 20. In der Vereinung sollen der Papst, das römische Reich und der König von Spanien eingeschlossen sein. — Nachdem diese Artikel angehört ^rdeu, erklärten insbesondere die Boten von Zürich, sie haben keine Vollmacht, mit dem König irgend '""6 einzugehen, weil er ihre Knechte ungehorsam gemacht und weggeführt habe. Wenn erst dieselben ^ cr heimgekehrt sein werden, wollen sie dann ziemlich und gebührlich Antwort geben. Der Bote von j.. ^^5 erklärt, seine Herren wollen zu dieser Zeit „still stau" und mit den: König nichts machen. Auch die ^gen Boten hatten nur Vollmacht anzuhören und zu berichten. Daher wurde verabredet, die obigen Artikel Wzubringen und ans den: vorhin angesetzten Tag zu Lucern darüber Antwort zu geben. I. Wie der 460 Mai 1509. Handel zwischen den Burgundern und den Markgräfischen beredet ist, weiß jeder Bote zu sagen. »»». Auf dem nächsten Tag zu Zürich soll man Antwort geben, ob man die Knechte, die bei dem König sind, ab- und heimfordern wolle oder nicht, is. Der Bote von Zürich soll nicht vergessen anzubringen, daß Ulrich Jrenni zu Bern gesessen vor der Verwandtschaft des von ihm auf dem Zug gegen Genua umgebrachten Zürchers gesichert werde, da er doch um die That alle verabredete Genugthuung und Entschädigung geleistet hat. » fehlt im Lucerner Exemplar, I, fehlen im Berner- und Schwyzer Exemplar, i, » fehlen im Solo- thurner- und Freiburger Exemplar. 831. Frauenfeld. 4Zl)9, 20. Mai (Sonntag nach der Auffahrt). Staatsarchiv Lliccr» : AUgcmciuc Abschiede I>. übti. Jeder Bote weiß zu sagen, wie die edeln Landsasseu im Thurgau für sich selbst und als bevollmächtigte Anwälte der Gotteshäuser und anderer Edler und Gerichtsherren, auch Anwälte aller Gemeinden in der Landgrafschaft Thurgau vor uns erschienen sind, ihre Klagen Artikel für Artikel vorgebracht und wir auf Zusagen unserer Herren und Obern uns mit ihnen darüber vereint haben, wie Alles von Eine»' an das Andere nachfolgend geschrieben steht: 1. Sie verlangen, daß die Landgerichtsknechte in ihren nieder» Gerichten nichts gebieten noch verbieten sollen. Darauf lautet der Beschluß: Die Landgerichtsknechte so^» in der Edeln, der Gotteshäuser und andern Niedern Gerichten nichts zu gebieten haben, was den nieder» Gerichten zu verbieten zusteht; die Gerichtsherren sollen daselbst bei ihren Geboten und Verboten bleibe»' Was aber dem Malefiz und dem Landgericht mit Kundschaft und andern Dingen zugehört, das möge» ^ Landgerichtsknechte auf Befehl des Landvogts gebieten. Wenn auch ein Landgerichtsknecht an einem nieder» Gericht hört, daß über einen Fall gehandelt würde, der. der Obrigkeit zugehört, so mag er wohl in Landvogts Namen gebieten, daß über die Sache nicht gerichtet, sondern daß dieselbe vor die Obrigkeit gewn'ß^ werde. In den zwei nächsten Landgerichteil soll alsdann entschieden werden, ob der Handel dem hohen dein Niedern Gerichte zustehe. Wofern es innert dieser zwei Landgerichte nicht geschähe, so mögen der iA richtsherr und der Kläger vorfahren. 2. Die Gerichtsherren verlangen, daß kein unverleumdeter gefangen genommen werden soll in Sachen, die das Malefiz nicht betreffen. Beschluß: Wenn ein s^ unverleumdeter Mann bei dem Landvogt um Sachen verklagt ist, die nicht malefizisch sind, und ein La»dv» denselben gefangen nehmen wollte, so soll ein Landweibel oder ein Landgerichtsknecht zu einem Gerichts^ oder seinem Untervogt, sofern jener nicht zu Hause wäre, gehen und ihn ersuchen, ihm zu verhelfen, daß ^ Landvogt zu Recht Tröstung gegeben oder, wenn dieß nicht geschehe, der Beklagte zu des Landvogts H»" gefänglich eingezogen werde. 3. Verlangen: Die Landgerichtsknechte sollen in den Niedern Gerichten » als Anwälte und nicht weiter in Beistandsweise gegen Jemanden, er sei edel oder unedel, procediren dü»b' Beschluß: Kein Landgerichtsknecht soll in den Niedern Gerichten gegen Jemanden stehen; wenn jedoch Partei der Grafschaft zugehört, so mag der Landvogt ihr wohl einen Beistand geben. Ist der Knecht einer Partei verwandt, so mag er ihr beistehen. 4. Verlangen: Daß keiner im Thurgau von einem wo der sitzen mag, wegen unverbrieften Geldschulden vor das Landgericht genommen, sondern anfänglich in ^ Gericht, unter welchem er sitzt, gesucht werden soll. Beschluß: Dabei lasse man es bleiben mit Vorbehalt desst - Mai 1509. 461 was mau denen von Frauenfeld zugesagt habe. 5. Wegen Bestrafung der Frevel ans Straßen ist der Beschluß: Wenn in einem Gericht auf Wegen oder Straßen wenig oder viel gefrevelt wird, so soll der Frevel, sofern er auf offener freier Reichsstraße geschieht, der Landgrafschaft zu strafen zustehen, geschieht er aber auf andern Straßen oder Wegen, so gehört er dem Gerichtsherrn, insoweit sonst seine Gerichtsbarkeit reicht, immerhin jedoch soll ein Frevel, wenn Einer auf den Andern wartete, wo das wäre, der Landgrafschaft zu strafen zustehen. 0. Der Offnungen über Marchfrevel wegen ist beschlossen: Wer den andern überzäunt, übergräbt oder Marchsteine oder Marchzeichen verändert, dessen Bestrafung gehört der Grafschaft zu, wer ober den andern übererret, überschneidet, übermäht, den soll der Gerichtsherr strafen. 7. Des Friedens wogen ist beschloffen, daß wir und die Gerichtsherren fürderhin den Frieden zu gebieten haben wollen in solgender Gestalt: Wenn der Friede geboten oder mit der Hand aufgenommen ist und dann mit Worten übersehen wird, so sollen der Landvogt und der Gerichtsherr den Friedcbrecher mit einander um 15 Gl. strafen und soll hievon dem Landvogt und dem Gerichtsherren jedem die Hälfte zukommen. Wird aber der Friede mit Werken als Stechen, Hauen oder Schlagen gebrochen, so steht die Strafe allein der Grafschaft zu. Des Wildbanns wegen: Der Witdbann soll der Grafschaft zustehen, jedoch mögen die edcln Landsassen ünd die Gerichtsherren jagen. Will aber einer, daß in seinem Gericht die Jagd verboten werde, so soll er bogen Erlegung eines Malters Hafer vom Landvogt das Verbot nehmen. Wird ein solches Verbot überboten, so steht die Bestrafung des Fehlbaren dein Landvogt zu; bestraft ihn aber derselbe nicht, so mag es bor Gerichtsherr thun. 9. Wenn einer den andern in Scheidung eines Raufhandels verwundet, soll in bon Eidzeddel, der je zu zwei Jahren dein Landvogt beschworen wird, gesetzt werden: Wer sich parteiet oder bon andern beim Scheiden haut, der soll dem Laudvogt 10 Gulden geben, wovon diesem o/z bleiben, ^/z dein Gerichtsherrn verfällt. 10. Wer in der Grafschaft einen Todtschlag thut, der soll das Land verloren haben und nicht wieder in dasselbe kommen, er habe sich denn zuvor mit der Freundschaft des Erschlagenen üud mit dem Landvogt abgefunden nach dem in der Eidgenossenschaft üblichen Brauch. 11. Ein Eigenmann, bor sich oder seine Frau von seinem Herrn loskauft, mag sich wohl wieder einem andern Herrn zu eigen ^ben; wäre ein solcher aber ein Landzügling, so dürfte er nur mit Bewilligung des Landvogts sich einem Horrn ergeben. 12. Die fahrende Habe eines Hingerichteten soll der Grafschaft verfallen sein, dach den Gläubigern ohne Schaden, wie das vom Landgericht erkennt wird. Wein: einer nicht so viel liegendes Gut hinterließe, daß seine Schulden daraus bezahlt werden möchten, so soll die fahrende Habe das übrige bezahlen, ^nd wenn ein Hingerichteter kein fahrendes, sondern nur liegendes Gut hinterließe, so sollen die Gerichts- ^sten von Letzter«: genommen werden. 13. Es wird verlangt, daß sich Niemand in das geistliche Gericht vorschreiben oder verpflichten soll. Beschluß: „Welicher gelt vmb ein Zins vfnimpt, derselbig mag sich in b^s geischlich vnd weltlich recht verschriben." 14. Dieser Vertrag, Vereinung und Ordnung soll unser« Dorren gemeinen Eidgenossen an andern ihren Grafschafts- und Obrigkeitsrechten, den Gerichtsherren an ü)ren andern Gerechtigkeiten unvorgreiflich und unschädlich sein. I». Der Vogt vor Nheineck gibt Rechnung ^ auf diesen Tag; er ist daran jedem Orte schuldig 26 Gl., welche er beförderlich jedem zusenden will. Keller liegt an Wein 77 Saum weißer, 6 Saun: rother Wein. t. Der Landvogt in: Thurgau hat lochnung abgelegt über seine Einnahmen und Ausgaben; jedes der X Orte erhält vom Landgericht 8 Gl. üüb dazu jedes der VII Orte von der Landvogtei 29 Gl. Jeder Bote weiß, wie die Theilung und Äusserung der Bußen, welche der Landgrafschaft zugehören, eine große Mühe verursacht und doch wenig ^rägt, und daß deßhalb von den VII Orten eine Botschaft an Bern, Solothurn und Freiburg gesendet 462 Mai 1509. worden ist, um sie zu bitten, „an dem end von Jr gerechtigkait des Landgerichtz zu ston." «K. Des Abts von St. Gallen wegen gveiß jeder Bote, wie in der Landgrafschaft Thurgan ein Abzug zu Nomanshorn, wo die Niedern Gerichte dem Abt gehören, gefallen und das Gut nach Constanz gezogen worden ist. Da meint der Abt, der Abzug gehöre ihm, während er doch allein der Obrigkeit zusteht und vom Landvogt schon längst in Verbot gelegt ist; nichtsdestominder wird er dem Landvogt versperrt. Ferner liegen die Gerichte Hagem wyl und Roggwyl, welche dem von Bernhausen zugehören, die Gerichte der Wälter und des Herrn Fritz von Anwpl in der Landgrafschaft und die Leute darin wolleil dem Landvogt nicht schwöreil und zwar auf Veranlassung des Abts von St. Gallen, der doch selbst da weder hohe noch niedere Gerichte hat. Da aber der Abt auf dem Tag nicht erschienen ist, so müssen diese Sachen auf einen andern Tag verschoben werden, v. Der Abt von St. Gallen und der Herr von Sax haben zu Buwil in der Landgrafschaft mit einander ein niederes Gericht gemacht, wo niemals eines gewesen und hohe und niedere Gerichte allezeit der Grast schaft zugehört habe», ll. Propst und Capitel zu Constanz behaupten, von ihren Gotteshausleuten, die in der Landgrafschaft sitzen, den Laß (Gelässe) in folgender Weise zu haben, daß wenn eine Person ohne ehelich? Kiilder und Ehegemahl abgeht, aber eheliche, abgetheilte Geschwister hinterläßt, das fahrende Gut des Verstorbenen nicht ml diese Geschwister, sondern an Propst und Capitel fallen soll. Das wurde von den Leuten als ein? große Beschwerde eingeklagt, und da in der That, wenn das Stift Constanz dieses Äecht behauptete, all? andern Klöster und Edelleute im Thurgau es gegenüber den Ihrigen auch würden haben wollen, so sollen di? Voten, die auf den nächsten Tag nach Baden kommeil, diese Sache sich für empfohlen halten. K. W?"" ein Ort den Vertrag mit den Gerichtsherren im Thurgau, wie er oben (a) steht, nicht annehmen will, ^ soll es auf Montag nach Corporis Christi nach Zürich schreibeil, daß es das nicht thun wolle. I». Alan gedenke der Bitte des Abts von Kreuzlingen um Fenster in sein Gotteshaus. »ZT. Z ü r ich. 4 31 . Mai (Donstag in der Pfingstwochc). Staatsarchiv Lnccr»: Allgemeine Abschiede. I). 3SS. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 2!>3. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössisch^ Abschiede, I,. 71. Archive Solothnr», Frciburg, Schaffhausc». »». Unsere Eidgenossen von Zürich haben uns gesagt, es werden bisweilen auf ihrem Markte Unk?"" ballen verkauft, welche inwendig Heuanken enthalten, auswendig mit Grasanken überzogeil seien, was biderb?" Leuten etil Nachtheil und ein strafbarer Betrug sei. Das soll man heimbringen, damit an jedcin Ort dar«"? Acht gegeben werde. ?». Da in Folge des Abschieds von Bern unseres gnädigen Herrn von Württemberg Votschaft auf diesem Tag erschienen ist, habeil wir einen Entwurf zur Verlängerung der alten Verein""g stellen lassen, worin die letztere von Wort zu Wort abgeschrieben ist. Diesen Entwurf hat man den württ?"^ bergischen Boten abschriftlich mitgegeben, um selben ihrem Herrn vorzulegen; sofern er ihm gefällt, >""g er das unfern Eidgenossen von Zürich melden, damit sie einen Tag ansetzen, um die Sache zu vollzieh?" und aufzurichten. Inzwischen sollen dann Lucern, Uri, Schwpz, Unterwalden, Zug und Glarus sich mcü??' unterreden, ob sie nicht auch mit uns übrigen Orten in die Vereinung treteil wolleil, wozu wir sie um d?- gemeinen Nutzens willen, insonderheit des Handels mit Korn, Salz u. s. w. wegen, nochmals dringend einlade"' «?. Dem Herrn Hans Schöncnberg von Zürich ist eine Empfehlung gegeben an den Papst, daß s?"'^ Mai 1509. Heiligkeit den Attenhofer zu Rom abstellen wolle der Pfründe Ruhen wegen. ,1. Weiter ist beschlossen, daß jeder Bote heimbringen soll, ob wir auf dein nächsten Tag zu Lucern mit der päpstlichen Botschaft reden wollen, daß die päpstliche Heiligkeit die Courtisanen in unserer Eidgenossenschaft abstellen und Geistliche und Weltliche da ihre Pfründen verleihen lassen möge „on Mich anfallen", t . Da über die auf dem ^ag zu Bern aufgeworfene Frage, ob man die Knechte, die beim König von Frankreich sind, abfordern wolle, die ^oten ungleiche Instruction haben, die einen Orte nämlich dem König, die andern den Knechten, noch andere gar Niemanden schreiben wollen, so wird beschlossen, den Gegenstand wieder heimzubringen und auf dem Tag ö" Lucern dießfalls endliche Antwort zu geben, f. Da die Herrschaft Venedig mit uns Eidgenossen in der Meinung, wie solches auf dem vorigen Tage jedem Boten in Schrift gegeben worden, ein Bündniß zu machen begehrt und wir auf diesem Tag versammelt waren, um uns zu einer Antwort auf diesen Antrag zu ent- . ^stießen, aber ungleiche Instructionen gehabt, auch die besorglicheu Zeitverhältnisse betrachtet haben, so haben ^ir gefunden, es möchte gerathener sein, die Antwort, ob wir eintreten wollen oder nicht, zu verschieben, »damit nit ein teil stark vnd der ander krank gemacht wurde", zumal unsere Knechte jetzt zahlreich im Felde stehen und wir nicht wissen, wie es um sie steht. Wir haben also der venetianischen Gesandtschaft geantwortet, wir hätten uns versehen, es wäreil ihr seit dem letzten Tage zu Zürich weitergehende Vollmachten zugekommen; da sie. aber erkläre, daß, obwohl sie vier oder fünf Boten abgeschickt, bis zur stunde noch keine Antwort von Venedig angelangt sei, so wollen wir die Sache verschieben bis zum Tag ö" Lucern; wenn dazwischen die Gesandtschaft etwas von ihrer Herrschaft erhalte, so soll sie das mit aus Tag zu Lucern bringen, wo wir dann unsere Antwort geben wollen. Darauf hat der Gesandte bemerkt, scheuen uns vielleicht, sofort mit dem König von Frankreich Krieg anzufangen, vielleicht komme uns ""ch die Geldanerbietung zu gering vor. Seine Herrschaft habe bedacht, daß wir früher mit dein König Lauis und Luggaris in unfern eigenen Kosten Krieg angefangen hätten, nun erachte sie, wir hätten ebenso gute Ursache zum Kriege, da der König unsere Knechte wider unfern Willen wegführe und '"'geachtet der bestehenden Vereinung uns in seinem Bündniß mit dem römischen König nicht vorbehalten zudem müßten wir ja den Krieg jetzt nicht in unfern eigenen Kosten führen, sondern in Venedigs ^vlde. Nichtsdestominder aber möchten wir ihm eröffnen, woran die Sache anstehe und unter welchen edingnngen wir die Vereinung annehmeil wollen, seine Herrschaft werde alles thun, damit dieselbe ohne ""gern Zeitverlust zu Stande komme. K-. Es geht das Gerücht, die drei Blinde in Churwalen werden ""gegangen, mit dem König von Frankreich oder mit den Venedigern eine Vcreinnng zn machen. Es wird ^"en daher ab diesem Tage geschrieben, sie möchten sich vor der Hand in nichts einlasseil, sondern ihre "lschaft auf den Tag zu Lucern schicken, um mit uns zu berathell, was unser aller Nutzen und Ehre ^'fordere. I». Der Stadt St. Gallen und dein Hauptmann und der Landschaft Wallis wird ebenfalls ^schrieben, sie sollen auf dem Tag zu Lucern ihre Boteil bei uns haben. » fehlt im Freiburger Exemplar. 464 Juni 1509. »SS. Lucer n. 4 13. Juni (Mittwoch »ach voi-xoi-w LKrisN). Staatsarchiv Luecrn: Lucerner Abschiede, v, 21». Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 2Iit>. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I,, 78. Archive Schwyz, Solothurn, Frciblirg. Boten: Zürich. Meister Ulrich Felix. Bern. Venner Wyler. Uri. Jacob Im Oberdorf, Amman». Schwyz. Martin Ab der Matt. Obwalden. Ammann Znn Höfen. Nidwalden. Ammanns Kretz. Zug. Vogt Hasler. Glarus. Marx Mad, Landschreiber. Basel. Burgermeister Zeigler. Freiburg. Venner Krummenstol. Solothurn. Niclaus Conrad, Schultheiß. Schaffhausen. Burgermeister Trüllerey. Abt vou St. Gallen. Ludwig vou Helmstorf. Stadt St. Galleu. Der Stadtschreiber. Appenzell. Ammann Am Eggeli. Lucern. Die Schultheißen Jacob Bramberg, Petermann Feer, Ritter; Peter Tammann; Hans Ratzenhofer, Seckelmeister. Auf diesem Tag ist abermals unseres heiligen Vaters des Papstes Botschaft erschienen mit dein Begehren, wir Eidgenossen möchten eine Verständniß, Vereinung und Bündniß mit dem heiligen Vater eingehen, wie das auf dem Tag zu Bern angebracht worden sei, nämlich so, daß der Papst, wenn wir Eidgenossen von Jemanden ungerecht bedrängt und zu Krieg gebracht würden, uns behülflich sein soll »ut seinen Leuten und auch mit dem geistlichen Schwert, daß andererseits wir auch dem Papste zu Hülfe kommen sollen gegen Solche, welche die heilige Kirche an ihren Landen und Leuten beschweren wollten; außerdem begehre der Papst Niemanden etwas zu nehmen, sondern nur das zu behaupten, was der Kirche gehöre- So laute der Antrag im Allgemeinen; wollen wir Eidgenossen aber dem Bündniß noch besondere Artikel beifüge», so wolle Seine Heiligkeit weiter hören. Man bitte um Beförderung der Sache. Ic. Die päpstliche Botschaft hat gemeldet. Seine Heiligkeit habe mit Hülfe der Nnsrigen, die in ihrem Dienst stehen, NavemM und Faenza, welche Städte mit ihrer Zubehörde der Kirche gehören, erobert und sei in Hoffnung, alle ander» Landschaften, die der Kirche gehören, auch wieder zurückzugewinnen, worüber und über die Dienste der Unsrigen sie sich sehr freue, v. Die päpstliche Botschaft bringt an, es sei eine Botschaft von Venedig in der Eidgenossenschaft, um was diese werbe, wisse sie nicht; sie warne aber die Eidgenossen, sich mit derselben eim zulassen, denn der Papst habe die Venediger nach wider sie vollführtem geistlichem Proceß „geadmonirl und gänzlich excommunicirt"; wer ihnen Vorschub oder Gunst erweise, der falle in die gleichen Censurem Hierauf haben der Eidgenossen Näthe ihre Instructionen eröffnet, die aber ungleich lauteten „vnd wil doch der merteyl orten bedunken, diewyl wir eydgenossen yewelten als fromm cristenlütte, ghorsam vnd erlittst» vns ghalten vnd erzöugt, des willens noch yedermann sye vnd Jnsunders so wir eydgnossen sin heligkeik vnd den heligen stul in allen vnsern vereynungen vorbehalten, wölke nit not sin, wytter vnd ander eynmM zu machen, dann dz wir fürhin, als bißhar, ghorsam sün der heligen kilchen erschynen wölkend, des sich »»^ vnd anders nütz sin heligkeit versechen vnd trösten mögq, mit mer vnd andern frnntlichen Worten, damit »m» vermelten bäpstlichen potten abgeuertigt dismals, jedem potten müssend". «Z. Auf diesem Tag ist auch Bischof von Lausanne wegen der französischen Vereinung erschienen und hat gemeldet, da, wie er berich^ worden sei, die Eidgenossen an einigen der auf dem Tag zu Bern eröffneten Artikel Mißfallen haben, i» habe er das dem König geschrieben und dieser sende in Folge dessen den Baillif von Troyes und den Marnac mit neuen Instructionen anher, sie haben aber auf diesen Tag nicht anlangen mögen, weßhalb ee Juni 1509. bitte, man möchte die Unterhandlung auf ihre Ankunft verschieben und nicht abbrechen. Auf dieses Anbringen und in Betrachtung der Übeln Folgen, welche ein plötzlicher Abbruch der Verhandlungen haben könnte, hat uian einen andern Tag angesetzt ans Dienstag nach St. Johann Baptist (20. Juni) nach Lncern. < . Die Votschaft von Venedig hat uns Eidgenossen für die Ehre und Güte, die man ihr und ihrer Herrschaft ungethan, gedankt und eröffnet, weil das Glück ihrer Herrschaft dießmal nicht günstig, sondern vielleicht Gott ^ habe strafen wollen, woran die Eidgenossen keine Schuld haben, so erbiete sie sich, in Hoffnung, daß die Lage der Dinge sich für Venedig günstiger gestalten werde, in künftigen Zeiten, wenn sich etwas Fruchtbares verhandeln lasse, der guten Aufnahme sich dankbar zu erinnern.. Hierauf hat man die Botschaft mit freund- üchen Worten abgefertigt und da sie jetzt nicht sicher nach Venedig kommen könnte, ihr gestattet, noch einige 3eit in der Eidgenossenschaft zu bleiben, bis sich die Sachen für sie besser gestalten, „vermeinend, dadurch wider vnsern Helgen vatter den bapst noch niemand anders gethan haben." t. Denen von Bern ist eine ^uipfehlung an den heiligen Vater gegeben wegen der Kosten, die sie mit den Predigern gehabt haben. Der Lucerner Abschied enthält nur das Verzeichniß der Boten. Der Solothurner Abschied datirt: Mitt- wuchen vor Viti und Modesti. ^ Zu «I. 1509. 4. Juni. Pesquisre. Ludwigs XII. Creditiv für seinen Gesandten zu den Eidgenossen ^eigneur de Polizp, Baillis von Dropes. Staatsarchiv Lucern. Baden. ! Zt>9, 18. Juni (Montag posi. Vitt öt Aloässti). (Jahtttchmilig.) ^iaatsavchiv Lucern! Allgemeine Abschiede, v. Akt. Ebenda: Lucerner Abschiede, l!. 2SS b. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. !!v:j. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, !.. 82. tt.» Zar Behandlung der Angelegenheiten mit dem Bischof von Constanz, auch den Edelleuten und Röstern und den Umsaßen im Thurgau sollen die Boten der sieben Orte einen besondern Tag leisten zu Zürich cm Sonntag vor St. Maria Magdalena (15. Juli). Ebenso sollen dieselben Boten Vollmacht galten, die Anstände zwischen dem Stift zu St. Stephan in Constanz und dessen Gotteshausleuten im ^-wrgau in Güte oder mit Recht zu schlichten. «. Jeder Bote weiß, wie der heilige Vater mit einem Breve "vier dem Fischerring begehrt hat, daß der Bischof von Constanz in die Reichenau eingesetzt werde. Das will "wii heimbringen. «?. Da eben „schlecht fachen" vor die Boten zu Baden appcllirt werden, so soll Jeder- '"v»n heimbringen, ob man eine Gebühr auf die Appellation setzen wolle, damit nicht so leichtfertig appellirt werde. Heimbringen, ob man denen von Nagaz in ihr neues Rathhaus Fenster schenken wolle oder wcht. i. das Anbringen des Vogts zu Sargans, wie man die Reiseknechte strafen wolle. K. Wegen ^ Streitigkeiten mit dem Grafen zu Sulz, ungcnosser Ehen wegen, „Jr wissends wol zu sagen", soll der vP zu Badeir Handel». I», Dem Herrn Werner von Meggen ist man von den zwei Jahrrechnungen wuldig 44 Pfund 17 Schl. 8 Hl. Das sollen ihm die Geleiter zu Baden aus der Büchse bezahlen. I '^vns Dietli von Uri hat Rechnung abgelegt von der Vogtei im Sarganserland; wir bleiben ihm daran Wildig 972 Pfund 17 Schl. 10 Hl., die er am Schloß verbaut hat. «5. Von Dießenhofen erhält jedes 9 Gulden 3 Dickplaphart, von Schinders Hof 20 Gulden, 10 Batzen für 1 Gulden, von Riechers vf 3 Gulden 2 Batzen. Aus deu Büchsen erhält jedes Ort: von Bremgarten 8 Pfund, Zurzach 3 Pfund Schl., Mellingen 15 Pfund, Klingnnu 1 Krone, Virmenstorf 14 Schl., allenthalben 20 Schl. für 1 Pfund 59 466 Juni 1509. gerechnet; aus der Büchse zu Baden 10 Gulden, 16 Batzen für 1 Gulden, 4 Kronen, 4 rheinische Gulden, 6 Gulden an Dickplapharten und abermals 16 Pfund. R. Vogt Stocker aus den freien Ämtern hat von seiner Vogtei wegen jedem Ort 34 Gulden an Münze gegeben. »». Der Großkellner von Wettingen hat Rechnung abgelegt; er bleibt 130 Pfund minder schuldig als voriges Jahr. Der Berner Abschied enthält nebst der Rechnung nur e, >i. i». 3K5. Lllee r n. 4 27. Juni (Mittwoch vor Petcr und Paul). Staatsarchiv Luceru: Lucerner Abschiede, 0. (Lbenda: Aeten Frankreich. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, lV. W7. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, jb. 84. Archive Kreiburg, Solothnrn, Schaffhaufen. Boten: Zürich. — Bern. Venner Wyler. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwyz. — Riv- walden. Ammann Kretz. Obwalden. — Zug. Oelegger. Glarus. — Basel. Achatius Holzach- Freiburg. Venrich Krummenstol. Solothurn. Melaus Conrad, Schultheiß. Schaffhausen. Trüllerey- Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Gallen. — Appenzell. Amman» Am Eggeli. Dieser Tag war angesetzt wegen der Vereinung, welche der allerchristlichste König von Frankreich mit gemeinen Eidgenossen wieder zu erneuern begehrt. Als königliche Boten sind erschienen der Bischof vo» Lausanne und der Vaillif von Dropes. Sie habeil erstens des Königs guten und geneigten Willen gege»' über den Eidgenossen ausgesprochen, in welchem derselbe zu beharren begehre, haben auch den König verantwortet wegen der Mähr, die ausgegangen war, als ob beide Könige den Plan hätten, die Eidgenosse gehorsam zu machen wie die Venediger; solches sei ganz unwahr und nie in des Königs Sinn gekommr», vielmehr habe er stets den Willen, unser Freund zu bleiben, sofern wir es ihm nicht unmöglich mach^' Hierauf hat die Botschaft den Entwurf einer neuen Vereinung eröffnet, wie selbe vom König vorgeschlagen wird, mit der Bemerkung, daß, wenn darin etwa Artikel wären, welche uns unannehmbar vorkämen, ^ Vollmacht habe, selbe zu bessern; da nun bereits viel über die Sache getagt wordeil sei, so möchte i»a>' sofort mit ihr darüber berathen und auf Genehmigung hin einen Beschluß fassen. Da aber die Bote» dieses Tages nur Vollmacht hatten, anzuhören und zu berichten, so wurde beschlosseil, daß jedem Boten ei»^ deutsche Abschrift der alten Vereinung und der neuen Artikel gegeben und an Zürich, Schwyz, Glarus St. Gallen, welche nicht vertreteil sind, diese Copien auch gesendet werden sollen. Dann soll man über d» Sache sitzen und ans Sonntag St. Marien Magdalentag (22. Juli) wieder nach Lucern kommen, mit Vo^ macht, „bis vff ein endtlich hindersichbringen" in der Sache zu handeln. Zugleich haben die königlich^ Boten auf unsere Anregung angenommen, sich in der Zwischenzeit beim Köllig zu verwenden, daß unsere Eidgenossen von Basel, Schaffhausen, Abt von St. Gallen, Appenzell und Biel in der Verein»^ bedacht werden, damit auch diese zufrieden gestellt werden. Der Berner Abschiedeband 1,. 88 und der Zürcher Abschiedeband IV. 298 lassen diesem Abschied den Ent»u»i der französischen Vereinung folgen, wie er vom Bischof von Lausanne und vom Baillif von Troyes überu» ) wurde. Derselbe stimmt im Wesentlichen mit dem Vortrag des Bischofs von Lausanne vom 14. Mai (Abschied 330 Ic,) überein, nur bedingt er noch für des Königs Botschaften freie Wohnung und freien W»" ^ ohne Geleit in der Eidgenossenschaft während der Dauer der Vereinung. Juni 1509. 467 S3«. I ü r i ch. 4,»()!), 1 6. Juli (Montag nach St. Margarethentag). Staatsarchiv Lurer»: Allgemeine Abschiede, I». ZK!!, Z«t d. Boten: Zürich. Matthias Wyß und Rudolf Escher, beide Altbürgermeister; Doiniuicus Frauenfeld, des Raths. Lucern. Melchior zur Gilgen. Uri. Hans Zick, Seckeliueister. Schwyz. Meinrad Stadler. Unterwalden. Arnold Frunz, Seckelmeister. Zug. Werner Steiner, Altammann; Hieronymus Stocker. Glarus. Ulrich Landolt. Wir haben unscrm Vogt von Baden befohlen, die von Kaiserstuhl, Klingnau, Zurzach u. f. w. zu Astern Händen schwören zu lassen. Er mag dazu einen Nathsboten, aus welchem Ort er will, zu sich nehmen. Wenn sie gegen diese Eidesleistung Einreden erhöben, soll das wieder an uns gelangen. Man der Ansicht, daß es gut und nothwendig wäre, daß sie hinfür alle fünf Jahre schwören sollten, wie wir nlle fünf Jahre die Bünde beschwören. I». In der Landgrafschast Thurgau ist ein Laudzügling mit Tod ^gegangen, der in der zürcherischen Herrschast Andelfingen etwas Geld hinterlassen hat. Nun meint der Landvogt im Thurgau, dieses Geld sollte ihm zur Hand gestellt werden, Zürich aber macht darauf selbst Zuspruch. Darüber soll weiter auf Tagen verhandelt werden. «?. Wir haben die von Nheincck und Thal Rheinthal gegen den Herrn Abt von St. Gallei: der Fälle und Fastnachthühner wegen bei den: vorigen ^schied zu Badei: bleibe,: lassei:; der Herr Abt mag, wenn er will, auf der nächsten Jahrrechnung zu Baden nochmals den Beweis versuchen, daß sie ihn: die zu gebe,: schuldig seien. Weist er sich aber auch ^ui: nicht aus, so soll er der Gegenpartei die Koste,: vergüte,:, in die sie allfällig deßhalb kommt. Indischen soll er jedenfalls den Bezug einstellen. «S. Der Abt von St. Gallen ist wieder vor uns erschienen "ut seinen drei Beschwerdepunkten, nämlich des Abzugs wegen, der zu Roiuanshorn von Gut, das »ach Constanz ^Zogei: wird, zwischen ihm und dem Landvogt streitig ist, des Schwörens wegen, das er denen von Hagen- 'dl, Noggwyl und Blidegg, deren Herren seine Lehenmanuen sind, verbietet, ohne selbst hohe oder niedere ^richte daselbst zu besitzen und endlich der Frevel wegen auf den Straßen, deren Bestrafung der Landvogt spricht. Man hat über diese Punkte mit einander geredet, ohne sich vergleichen zu können. Jeder Theil Rieb auf seiner Meinung. Der Abt hat sich zun: Recht erboten, wie oder ans wen er sich mit uns ver- ^Rgen möge, nur vor uns selbst könne er nicht rechten, da wir Anspreche:' seien. <. Da von: Herrn Abt St. Gallen verlangt wurde, das von ihn: und dem Herrn von Sax zu Buwil, wo sonst von jeher hohe niedere Gerichte in die Grafschaft gehörten, geinachte Gericht abzustellen, erklärte er sich, dieses Verlangen an den Herrn von Sax bringen zu wollen. 4'. In dem Bericht mit dem Bischof von Constanz sind Agende Punkte geändert: I. Wiewohl der Wildbann der Grafschaft von der Obrigkeit wegen zugehört, , en wir doch aus besonderer Freundschaft dem Bischof nachgelassen, daß er in seinen Gerichten wohl möge ^lZe>: lassen und daß, wenn er die Jagd daselbst verbieten wollte, der Landvogt es auf sein Anrufen bei verbieten soll. Die Buße Fehlbarer soll zwischen den Eidgenossen und den: Bischof gleich getheilt ^rde». Will der Bischof gern weiter in den nieder,: Gerichten der Landgrafschast jagen, so mag er einen "udvogt darum bitten. 2. Die Strafe der Neisläufer gehört den Eidgenossen allein. 3. Wer den Frieden ^stagt, Mrd um 5 Gulden gebüßt, verschuldete einer mit Friedversagen eine höhere Buße, so soll sie gleich getheilt werden. 4. Auch die Bußen des Uebergrabens, Nebererrens, llcberschueidens, Uebermähens, Neber- 468 Juni 150g. zäunens, Ueberhauens über offene Märchen soll gleich getheilt werden. 5. Malesizische Sachen, sowie wenn Einer den Andern aus seinem Hause forderte und verwundete, Veränderung offener Märchen, wenn Einer dem Andern an seine Ehre redet, sollen den Eidgenossen allein zugehören. 6. Wenn sich Streit darüber erhöbe, ob eine Sache malefizisch sei oder nicht, so soll das Landgericht entscheiden. Auch soll kein Theil Hinterrucks des andern eine Buße vertädiugeu. K-. In dem Vertragsentwurf mit den Gerichtsherren im Thurgau sind diese Artikel in gleicher Weise geändert, nur ist mit ihnen noch das Uebereinkommen getroffen, daß alle Bußen, die den Niedern Gerichten zugehören, aber über 1 Pfund steigen, mit uns Eidgenossen getheilt werden sollen. I». Jeder Bote weiß, wie wir einen Vertrag mit den Gotteshäusern, Edeln und Gerichtsherren und mit dem Bischof von Constanz gemacht haben, i. Der Appellationen in der Grafschaff Baden und der dafür zu bestimmenden Gebühr wegen, soll die Sache auf die Jahrrechnung zu Baden kommen und inzwischen nach bisherigem Gebrauch versehep werden. Ii.. Mit dem Anbringen der bischöflich constanzischen Boten, der Reichenali wegen, haben wir uns dießmal nicht beladen wollen, sondern es anlst' nonnnen heimzubringen. Zu I . Der Vertrag mit dem Bischof von Constanz als Gerichtsherrn im Thurgau, ä. ä. Zürich 21. Juli, iß abgedruckt bei vumont IV. 120. Zu S. Der Vertrag mit den Gerichtsherren im Thurgau, definitiv abgeschlossen zu Zürich am Freitag vM St.Maria Magdalenatag (20. Juli) 1509 unter dem Siegel einerseits der obgenannten Boten der VII Orte, ander' scits der Bevollmächtigten der Gerichtsherren, Gotteshäuser, Gemeinden sc. Hans von Landenberg, Wolf von Helm' storf, Heinrich Lanz von Liebenfels, Hans Heinrich Muntprat und Conrad Mötteli, weicht von der Punctation vom 20. Mai (siehe oben Abschied Nr. 331) nur darin ab, daß Artikel 5 und K der Punctation wegfallen lind im Vertrag noch ein Artikel über Friedenversagen aufgenommen ist, wo die Buße 5 Gl. beträgt. Im Artikel 8 der Punctation, 7 des Vertrags, fällt das Malter Hafer dem Landvogt weg. Dann folgt im Vertrag ein Schluß' artikel: „Vmb alle ander fräuel vnd büßen, so harin nit geschriben stand vnd verschult werden in der obgenanu- ten Edlen, ouch Landsäßen vnd gerichtsherren nidcrn gerächten, Ist beredt vnd vnser entschluß also: Was fruff^ vnd büßen ein pfund Pfennig oder darundcr spge, es sy von pottcn, vergotten old ander frävel vnd vnzuchten, da^ die dem gerichtsherrn, darin das verschult ist, allein vnd gar solle zugchörcn vnd darin mit vns Eidgnossen nütz^ zu teilen haben. Was aber von gepotten, verpotten, sräfeln, büßen vnd derglichen vnzuchten verschult werden, ^ die straff oder büß ob eim pfund Pfenning ist, die sol derselb gerichtsherr, in des gericht das geschechen ist, mit vi>o Eidgnossen teilen, vnd nämlich vns Eidgnossen den halben teil desselben gefolgen vnd werden vnd der übr'S halb teil Im bliben. Und sol in sölichem so wir mit einandcrn zu teilen haben, weder vnser landvogt noch ^ gerichtsherren ntttzit hinder einandcrn vertädingen oder nachlassen. Vnd in sölichem ist ouch luter beredt, vns Eidtgnossen von Obcrkeit der Höchen gerächten darin vorbehalten sin soll die büßen vmb das kriegloufen, glich wenn einer vff den andern an offener fryer Nichstraß wartete, in Zorn vnd fräfel und In wundcte, u» > wenn einer vß sinem hus erfordert wurde vnd sich verschulte mit Wunden vnd derglich als das einer offen w""' chensachen vnd anders dcrglychen wüssentlich cnderte, ouch eins dem andern an sin Er redt vnd ander stlu) fachen, so das Malefiz vnd Hochgericht berürt, vnd das solichs vns Epdgnossen allein sol zugehören, ob jochl wol einer glid, lib oder läben verwürkt hette vnd dannocht vmb gelt hestraft wurden. Vnd ob sich deheinest ff'"" begäbe, das die gerichtsherren der nidern gerichten wollen meinen, wir Eydgnossen understunden zu vnsern hu" den zeziechen, das nit den Höchen gerichten, sonder den kleinen zugehörte, so sollen wir des beidersit zu lüteruub kommen vff das landgericht zu Frowenfeld, vnd was sich daselbs darumb erkennt wird, daby sol es dann blibo' an Jntrag vnd hinderhalten." — Der Gerichtsherrenvertrag findet sich in gleichzeitigen Abschriften im Stau -> archiv Zürich, Stiftsarchiv St. Gallen und Archiv Nidwalden. Juli 1509 469 337. Engelberg. 1609, 17. Juli. TtaatSarchiv Lucern: Engelbcrger Acten. Tag der vier Schirmorte des Klosters Engelberg. Vogt Gürber von Lucern legt Rechnung ab. Kloster bleibt ihm nach Abzug der Einnahmen von den Ausgaben 447 Pfund 14 ß. 7 hl. schuldig. Peter Schleihers Tochter wird in das untere Kloster angenommen. «. Der vier Knaben wegen soll Vogt innert vierzehn Tagen Antwort erhalten. «I. Inventar des Klosters an Wein, Getreide, Vieh, Forderungen; letztere betragen 715 Pfund 5 h. 6 ß. Verbaut wurden 304 Pfund. 338 Ltt cer n. 1609, 24. Juli (Zinstag St. Jacobs Abcnd). Staatsarchiv Lucern : Allgemeine Abschiede, I>. l!. Silk. Ebenda: Lucerner Abschiede, o. 22Z >,. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, 98. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I„ 9Z. Archive Solotlmrn, Freiburg, Schaffhausc». Boten: Zürich. — Bern. Venner Wyler. Uri. Vogt Schüli. Obwald en. Ammann Zun Höfen. Ammann Bachmann. Basel. Hans Lombard. Freiburg. Veuner Krunnnenstol. Solothurn. Schultheiß Conrad. Schaffhausen.— Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Galleu. ^ Stadtschreiber. Appenzell. Ammann Am Eggeli. Dieser Tag ist angesetzt der französischeit Vereinung wegen, da auf dem letzten Tag der zu Lucern leses Gegenstandes wegen gehalten worden, nicht alle Orte vertreten waren und damals auf Begehren der uanzösischen Botschaft der Abschied allen Orteil zugeschickt wurde, damit man sich entschließe, ob man mit °"iglicher Majestät von Frankreich weitere Freundschaft und Emling vollziehen wolle oder nicht. Auf dem Mutigen Tag sind nun aber wieder nicht von allen Orten Voten erschieneil, einige der abwesendeil haben ^ nichts geschriebeil, andere haben schriftlich erklärt, sie wolleil zu dieser Zeit mit Niemanden etwas zu ^ffen haben und es auch denen wehreil, denen sie es zu wehren haben. Bei solcher Uneinigkeit unter den ) genosstn hat man die französische Botschaft mit guten freundlichen Worteil abgefertigt, die Vereinung Zugesagt lind nicht abgeschlagen, sondern die Sache vor der Hand angestellt. 1». Da allerhand selt- '"e Mähren ausgehen von Anschlägen, welche unter Fürsten und Herren zum Nachtheil der Eidgenossen- ^ gemacht werdeil, so hat man unfern Eidgenossen von Basel und St. Gallen, welche eine weit aus- ^ ^nte Kaufmannschaft treibeil und „Legerherren" haben, empfohleil, sich durch dieselben heimlich zu erküii- ^tt, was an diesen Gerüchten wahres sein mag. Dasselbe wird auch dem Bischof von Sitten empfohlen, ^u allen Orten und in den gemeinen Herrschaften soll neuerdings bei Eid und Ehre geboten werdeil, daß . keo ^^'ll ün Lailde bleiben und daß man Aufwiegler, wo man solche betrete, strafe. «I. Jedermann "4 die Verantwortung des Herrn Reilward Göldlin, der Rede wegen, die über ihn gegangen ist, und ^ Erbieten, deßhalb zu Recht zu steheil, auch das Verautwortungsschreiben, das der König für ihn gethan ^Der päpstliche Bote hat uns Eidgenossen gedankt und begehrt, daß wir den heiligen Vater, den die heilige Kirche und den römischen Stuhl in allen Bündnissen und Vereinungen, die wir etwa 470 Juli 1509. abschließen möchten, bedenken wollen, mit Versicherung, der Papst sei allzeit geneigt, uns Eidgenossen insgemein oder insbesondere Gnaden zu erweisen, t. Da Junker Hans von Noll abermals seiner Sache ivege» geklagt hat, so hat man auf diesent Tag mit der französischen Botschaft reden lassen, daß sie sich verwende, damit er bei dem vorigen Vertrag bleiben möge. Wird auf diesem Wege nichts erzielt, so soll man doch seiner eingedenk sein, wenn man weiter über die Vereinung verhandelt. Im Lucerner Abschied 0. 223 finden sich nur die Namen der Boten und die Zeitangabe, Ort und VerHand' lungen fehlen. — Das Exemplar der Tschudischen Sammlung scheint dasjenige des Abts von St. Gallen Z" sein, denn als Bote ist da einzig Herr Ludwig von Helmstorf, Ritter, genannt. »SN. 4309, 31. Juli. Staatsarchiv Zürich. Herzog Ulrich von Württemberg und die eidgenössischen Orte Zürich, Bern, Zug, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen, Abt und Stadt St. Gallen und Appenzell erneuern die Vereinung von Mittwoch nach St. Pancratiustag 1500, welche der Urkunde wörtlich inserirt ist, auf weitere zwölf Jahre nach Abla»? der dort stipulirten Frist und behalten Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus den Beitritt ofstd' Beilage Nr. ttj. »40. Beggenried. 4309, 25. August (Samstag nach Bartholomäi) Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I). »07. Alls diesem Tage haben der vier Waldstätte Boten sich berathen, was zu thun sei des Sp^ wegeil zwischen den zwei Städten Bern und Freiburg einerseits und dein Hause Savoyen andererseits. ^ ist ihnen nämlich kund geworden, daß die beiden Städte vorhaben, einen Kriegszug gegeil Savoyen zu ohne daß man eigentlich eine Ursache wüßte, welche einen solchen Zug nothwendig erscheinen ließe. ^ und Schwyz meinen, man sollte deßhalb eine Botschaft an die genannten Städte schicken, wenn jedoch L»c^ und Unterwalden besser schieile, ihnen zu schreiben, so soll Lucern in aller vier Waldstätte Namen das tlM'' Will man dagegeil eine Votschaft senden, so soll Lucern einen Tag setzen und den Ländern berichten, sie in Lucern einzutreffen haben. 4». Man soll sich über ein gleichmäßiges Verfahren gegenüber den leuten und Aufwieglern vereinigen und deßhalb auf St. Verenentng (1. September) wieder einen ^ leisten, v. Auf demselben Tag soll man sich über Maßregeln gegeil die (französischeil) Gardeknechte berath^ welche sich in der Eidgenossenschast aushalten und da späheil und werben. September 1509. 471 S4t. Z ü r 1 ch. 1 jj99, 24. September (Montag nach S. MauriciuStag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 391. Ebenda: Tschudische Sammlung, 99. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 193. Archive Schwyz, Freiburg. Dieser Tag war angesetzt wegen Streitigkeiten zwischen der kaiserlichen Majestät Statthalter, Regenten w>d Rathen im obern Elsaß einerseits und nnsern Eidgenossen von Basel andererseits, betreffend einige ^"tthte, welche auf beiden Seiten gefangen genommen, aber auf Wiederstellen losgelassen worden sind. Von Seite der kaiserlichen Majestät ist aber Niemand erschienen, sondern Statthalter, Regenten nnd Räthe zu ^usisheim haben geschrieben, sie haben den Handel an das kaiserliche Regiment zu Innsbruck berichtet und vhne deren Vollmacht, welche noch nicht angelangt sei, diesen gütlichen Tag nicht besuchen können. Darauf haben der Eidgenossen Boten nicht wohl weiter verhandeln können, sondern haben einen andern Tag angesetzt Zürich auf St. Gallentag (10. October). Den Voten von Basel wird zu Händen ihrer Obern münd- ^ch, den Statthaltern w. zu Ensisheim schriftlich empfohlen, inzwischen unter keinem Vorwand etwasFeind- ^es gegen Jemanden vorzunehmen. Zürich, 1U09, 17. Oetober (Mittwoch »ach GaM). Staatsarchiv Luceru: Allgemeine Abschiede, I). 398. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 395. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 119. Archive Svlothuru, Freiburg, Schaffhauseu. Der Abt von Kreuzlingen meldet, der Kaiser habe ihm einen Kriegsbeitrag von 170 Gulden auf- wenn er dein Mandat nicht Folge leiste, setzt in seinem Auftrag der Neberbringer des Briefes bei, werde die Summe ans des Gotteshauses Gütern und Gülteil im Württembergerland erhoben. Zudem labe Kaiser dem Abt geschriebeil und ihn gebeten, ihm 100 Gulden zu leihen. Er begehrt der Eid- N'wssen Rath, ob er dem Kaiser entsprechen soll oder nicht. Da kein Bote darüber einzutreten Vollmacht ^ so will man dem Abt ans dem nächsten Tage antworten, inzwischen soll er nichts geben. I». Dieser ist vorzüglich angesetzt wegen der Spänne zwischen den Statthaltern nnd Rüthen des Kaisers im Elsas; ^rsosts und unfern Eidgenossen von Basel andererseits, in Betreff des bösen Pfennings oder Hilfpfennings, che,; Regenten im Elsaß allenthalben aufgelegt nnd auch von denen voll Hüningen gefordert haben, "lrend Basel, dem Einige daselbst mit Leibeigenschaft zugehören, jenen das Recht dazu bestreitet. Beider Bleien Anwälte wurden ans diesem Tage gegen einander angehört und alle Mittel zu freundlicher Aus- ^ )u»g verslicht; allein die beidseitigen Anwälte schlugen diese unter Angabe, daß ihnen Vollmacht fehle. Darauf habeil die Boten in Betrachtung, was uns Eidgenossen an der Sache gelegen sein muß, , andern Tag nach Zürich gesetzt auf Sonntag nach Martini (18. November) nächsthin und darauf »o dringend empfohlen, die Sache einsweilen in Ruhe stehen zu lassen und weder mit Worten mit Werken gegen kaiserlicher Majestät Regenten, Land und Leute, noch gegen den Dompropst von si>/^ Vogt zu Blatzheim irgend etwas Unfreundliches vorzunehmen, was zu Krieg oder Unruhe könnte, wie sie zu solcher Unterlassung auch durch den Bund verpflichtet seien. Ebenso wurden auch t 472 October 1509. kaiserlicher Majestät Gesandte ersucht, dafür zu sorgen, daß mittlerweile der böse Pfenning in Hüningen nicht bezogen werde, sondern Alles im gegenwärtigen Stande bleibe. Nnsern Herren und Obern soll berichtet werden, daß Basel weder hohe noch niedere Gerichte, weder Gebote noch Verbote, überhaupt gar keine Gerechtigkeit zu Hüningen besitze, sondern nur einige leibeigene Leute da habe, während Gerichte und Obrigkeit, Gebote und Verbote daselbst dein Dompropst von Basel zustehen, weßhalb nach unserm Bedünken „die von Basel zu Jreiu fürnemen nit vil iugs habind." Auf den angesetzten Tag sollen alle Orte ihre Boten vnt Vollmacht, in der Sache zu handeln, abfertigen, e. Es soll auch jeder Bote seineu Herrn die Worte berichten, die Niclaus Ziegler, kaiserlicher Majestät Secretarius, geredet haben soll, ebenso den Handel, welchen der von Maßmünster vor etlichen Jahren gegen Burger von Basel geübt hat. Auf den angesetzten Tag man antworten, ob man diese Dinge mit Begehren um Bestrafung der beiden Thäter dem Kaiser zuschreiben wolle oder was in der Sache das beste sei. 343. Bern. 4(»tili, 7. December (Freitag vor Lonosxtioiiis Nariö). Archiv Areibnrg. Abschied der beiden Städte Bern und Freiburg mit Savoyen. K. Bezüglich des zu Annecy hing^ richteten Franz Bergoz Sofern dessen Freundschaft ihre daherige Ansprache den beiden Städten anhebt setzen will, so sollen vom Bischof von Lausanne als Vermittler der Sache auf nächste Lichtmesse 200 Sonn^ schilt hinter die beiden Städte gelegt, davon eine Summe für Stiftung einer Jahrzeit für Franz Bergas genommen werden, das klebrige an die Kosten und Ansprachen der Freundschaft desselben gelangein Beha^ aber diese auf dem Rechtsweg, so soll sie die Angesprochenen vorerst vor ihrem ordentlichen Richter su^ und, wenn ihr da Recht versagt oder verzögert wird, nach Peterlingen auf einen gemeinen Tag appellin'^ nach Inhalt des Bundes. Se. Bezüglich der Ansprachen des de Furno an den Herzog von Savoyen der Herzog vier aus seinen Rüthen, die beiden Städte ebenso viele aus den ihrigen verordnen, auf Mo»b^ nach der Lichtmesse nächsthin zu Nomont zu erscheinen und die Sache in Güte oder in bundesgemäß^ Nechtsverfahren zu entscheiden. 344. Luee r n. 4 12. Tweember (Mittwoch nach (tonosxtionis Nnris). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 370. »5. „Als dann sy (die vier Waldstätte) versampt gewesen sind Spans und Irrung halb zwischen Herrn von Schattellart (Elmtslarcl) und siner früntschaft an eim, vnd die wittwen von Lassara sampt anhang zum andern teyl, dieselbe Herschaft Lasarra berürnd, Ist angesechen, das die vermeldten vier W" stett Jr potschaft vff Mittwuchen nächst nach dein nüwen Jar nachts zu Lucern an der Herberg haben 1^" vnd da bannen zu vnsern Eidgnossen von Bern ritten mit sölher beuelh, die gemelten unser lieben " gnossen von Bern anzusinnen vnd mit allem vlyß zu bitten vnd anzukeren,-den gemachten Abscheid verbal vnd versigelt von Inen vßgangen zu halten vnd dem statt zu thund, dardurch mer unruw, cost, müg December 1509. 473 arbeit zu vermyden. Vnd ob dz durch sp, als man sich doch nit verficht, nit angenomen wurde, so sollend dieselben potten in ander weg, so dem Herrn von Schattellart vnd siner früntschaft angenäm sin mögend, besucht werden in solcher gestalt, damit die sach zu guten Nuwen vnd Rechtuertigung gestellt ,verd. Vnd ob not sin wurde, dieselbigen potten witter zu ritten, es s? zu dein Herzog von Savoy oder anders zu der sach zu dienende, des söllent dieselben potten ouch beuelch vnd gemalt haben." Und da der Bote von Uri nicht Gewalt hatte, dieses zuzusagen, so haben sich die übrigen drei Orte hrezu semer Herren bemächtigt. I». Lucern soll unsern Eidgenossen von Freiburg, deren Burger der Herr von Chatelard rst, ichreiben, daß sie ihre Boten auch auf denselben Tag nach Bern senden, in Hoffnung, daß der Handel da vermittelt werden möge. Z4S. B e r n. 4 309, (ohne Angabc dcS Tages). Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössische Abschiede, I,. »8. Archiv Frciburg. Abschied der beiden Städte Bern und Freiburg, enthaltend neben geringfügigen Verwaltungsangelegen- heiten in den Herrschaften Grandson und Orbe, Marchsachen, Forstsachen, Zollbefreiungsansprachen einzelner Orte wn den Zöllen zu Orbe, Echallens, Aubonne w. Die Klagen und Ansprachen des Johann von Fnrno sind dem Herzog von Savopen mitgetheilt und sollen ans dem Tag zu Peterlingen vor bundesgemäßes Recht kommen Ueber die Spänne zwischen den Herren von Lausanne und Greyerz gibt der zwischen denselben gemachte Anlaß, dessen Abschrift beide Städte haben, Aufschluß. «-. Ein Laib Salz soll in den Herrschaften Orbe w nicht theurer denn um 5 Cart verkauft werden. .1. Die Gerichtszeit wird von Mittwoch „ach Vesperzeit ans Donstag zur Primzeit verlegt. ... „Der lonben halb sol nieman deHein brieff schriben, dann der gesworn schriber vnd ouch ein jeder kouffer schuldig sin, den konff m dryen wnchen dar- "ach z„ eroffnen vnd silst das gut den bepden Stetten genallen sin." Die Tagesangabe fehlt in beiden vorhandenen Abschiedsexemplaren. Zu ... Die Jnstruetion Berns a..f den Tag zu Peterlingen ohne Datum siehe ebenda 119. S4«. Schwyz. 4310, 13. Januar (vs Hil-nü). . Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 4. Ebenda: Tschudische Sammlung, NW. NN. Archiv Solothur». 5».. Diese Tagleistung ist von Städten und Ländern gemeiner Eidgenossenschaft sammt den Botschaften ^ Abts und der Stadt von St. Gallen und des Landes Appenzell gehalten worden wegen den: großen ochtheil, welcher der Eidgenossenschaft bisher erwachsen und fortan zu erwarten ist von einigen Aufwieglern Werbern), Hauptleuten und Geldanstheilern, welche unsere Knechte allenthalben zu ausländischen Fürsten Zugeführt und selbe uns ungehorsam gemacht haben. Um solchem Uebel zuvorzukommen, in die Fußstapfen ^ Altvordern zu treten, „ouch visier loblich Negement zu meren", ist auf diesem Tag beschlossen, folgende vtikel an die Obrigkeiten heimzubringen, damit diese ans den nächstbestimmten Tag beschließliche Antwort arüber geben: „Des Ersten ist abgeredt, das sölich Hinfürer vnd vfwigler der houptlüt vnd ander in allen «o 474 Januar 1510. vnd jeden Orten sambt den Zugewandten by lib, er vnd gut und verlierung des lebens zum höchsten ver- poten werden sol, vnd ob der einer oder mer semlich verpot nüt hinfüren ald vfwiglen, wie vorstat, vbersech vnd sich also sinen Herren vnd gemeinen Eidgnossen vngehorsamklich erscheinte, wer er ioch weri, der sol on alle gnad an sinem lib vnd leben mit dem swert gericht werden. — Vnd ob ein sinnlicher, er wer ein houptman old sunst vfwigler sins Herrn gerichtszwang absweiff wurd vnd daruff in einem anderir ort betreten, da sol dasselbig Ort, des er zugehörig ist, dem andern ort, darin er begriffen möcht werden, sölich Houptman vnd vfwigler venkhlich anzunemen zuschriben, darmit er daselbs gericht werd nach Lut vorgeschribner artigkel. — Zum andern von den Fendrichen, Furieren vnd andern vbersöldnern wegen, da sol ein jeder, so das bot vberfuer, als wenigen sold er empfangen hetti 5 Rh. Gl. zu büß vnd versah verfallen sin. — Desglich der gemein Knechten halb sol es bi 5 Gl. verpoten vnd, wie obstat, sinen in gehorsam bliben. Vnd ob deHeiner sinnlicher büßen mit sinem gut nit zm ersetzen hette, der oder dieselben sollen semlich Jr verfallen büßen mit wasser vnd brod in venknus abdienen vntz an siner Herren benügen. — Vnd vm bis ordnung handvesti haben muge, so sol dadurch deHeins ort on gemeiner Eidgnoschaft oder doch des merteil Ratschlag vnd vergünstigen abgelassen werden, wie das die Kotten wol wissend zu sagen. Desglich sol ouch dehein ort sinnlich büßen den sinen nit schenken noch also mindern, aber jedes ort mag wol die Sinen höcher vnd witer strafen, ob es jemand gut bedunk. — Vf dem tag ist ouch beredt, das deHein ort in vnser Eidgnoschaft frömbder Fürsten vnd Herren Botschaft durch geleit vnd ander beschirmung on der andern Orten gemeinlich oder der Merteil wissen vnd willen Jnladen noch vffenthalt geben sol, darmit solich vffwiglen dester stirer versechen vnd verhüt werd. Ouch sol jeder pot heimbringen, ernstlich zu verküuden, wo in deHeim ort Personen old Hoptlüt weren, die denn ietz gelt empfangen hetten, das die von stund an venklich angenoinen, das gelt von Inen genomen vnd bis zu tagen, so man zusamen komen wirt, behalten, darüber och alsdann geratschlagt werden sol, wie man witter mit den Personen vnd dein gelt handlen sol. — Witter ob iemand arkwenig erschine in somlichem Vfwiglen, hinfüren vnd gelt vsteilen, dieselben sol iedes ort, wo das geschech, stirderlich in cid nemen, Jr lib noch gilt nit zu verendern, ouch von Inen witer zu erfaren, ob st) irglich mer wüstind, vnd das alles zum besten fürsechen, als jeder bott das wol weiß mit worten wrster zu erlüteren. ^ Item damit dise Ordnung best bestentlicher sye, ist fürbas angesechen, ob pemand Hiewider sin vnd den hoptlüten vnd vstviglern einicherley hilff old fürschub bewiste, das dieselben, so es sich erfindt, ouch treffenüch von Iren Herren vnd Obern gestrafft werden sollen nach Jrem verdienen." A». Der Gardeknechte wegen soll man sich berathen, was man thun wolle, damit dieselben entweder bleiben, wo sie sind oder dann aber gänzlich heimkommen. «. In Betreff der Graubündner, welche mit dem König von Frankreich in Vereinung sind, soll man sich berathen, ob man sie durch Boten oder schriftlich ersuchen wolle, von dieser Vereinung zurückzutreten oder aber uns der Bündnisse, in denen wir mit ihnen stehen, zu erlassen und u»- unsere Briefe und Siegel zurückzugeben. Der Bote von Zürich soll ihren Bundbrief auf den Tag, an welche dieses verhandelt wird, mitbringen. Dem Bischof von Sitten und der Landschaft Wallis ist von diese»! Tag geschrieben worden, ste möchten verhüten, daß die Ihrigen vor dem nächsten Tag, zu dein sie auch eingeladen werden, irgend wohin ziehen. < . Allen Vögten und Amtleuten wird geschrieben, daß sie uach Laut abstehender Verordnung gegen Hanptleute und Aufwiegler einschreiten, l. Es wird in Betreff dieses Sachen Tag angesetzt nach Schwyz auf den nächsten Sonntag nach unserer lieben Frauen Tag der Liclch messe (3. Februar). K. Heimbringen ob man die Mandate, welche römisch kaiserliche Majestät, gegenwärtig in etliche Orte der Eidgenossenschaft ausgehen läßt, „gestatten" wolle oder nicht, da es vielleicht „in künftig Januar 1510. ^chen nachteilig sin mächt, darüber zu ratschlagen." I». Sarganser-Verhandlnngen: 1. Der Vogt im Oberland bringt an, der Bischof von Chur meine, ein Vogt soll keinen Priester um Frevel büßen oder strafen, solches gehöre ihm oder den geistlichen Gerichten zu. „Ist vnser beschlnß also, wo thein Priester in der land- schaft, die dann die siben ord zu besagten haben, thein sräffel, büßen ferschulten, sollend gestraft werden, wie ein ander bnßfelliger gestraft wird, sid einer doch vnder der siben Ort vnd eins fogtz schirm ist vnd vermeint sich lrost zu halten." 2. Jedes Ort soll das Uebereinkommen des Vogts im Oberland mit dem Herrn von Hewen über die Theilung einiger Eigenlente sammt deren Steuer heimbringen, um zu untersuchen, ob man diese aus nachbarlicher Rücksicht gemachte Theilung gutheißen wolle oder nicht. 3. Behufs Abnahme der Rechnung des Abts von Pfäfers soll Glarus einen Boten zu den zwei Vögten setzen. 4. Wegen der Klagen bes Vogts und der Landschaft über den Zoll zu Rapperswyl wird ein Tag nach Rapperswyl gesetzt ans Sonntag nach Pauli Bekehrung (27. Januar). Da sollen die vier Länder und die von Zürich auch ihre ^oten haben; man wird gütlichen Vergleich versuchen oder sich auf ein ziemliches Recht vereinen. Die tasten, wenn man rechten muß, soll jeder der streitenden Theile selbst tragen. 5. Weiter wird geklagt, daß von Leuten, die mit Fischen vorbeifahren, zu Rapperswyl auch Zoll gefordert werde. Die zwei Vögte, dor alte und der neue, sollen der Sache nachfragen und auf der Rechnung zu Baden im Mai berichten. Zu I». Diese Verhandlungen über Sarganser Angelegenheiten erscheinen in der Tschudischen Sammlung als eigener Abschied, vom vorigen getrennt, obschon am gleichen Ort und unter gleichem Datum. In den übrigen Exemplaren fehlt Ii mit Ausnahme der Tagansetzung nach Rapperswyl auf 27. Januar. Rapperswsil. i Z I 29. Januar (Zinstag nach Lonvsrsiovis Nanli). Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, N)2. Der Abt von Pfäfers klagt über Neuerungen des Administrators von Chur, welcher von allen Gütern des Gotteshauses Pfäfers den zwanzigsten Pfenning als Snbsidium und von allen vom Gotteshaus ^lehnten Priestern, es seien Pfarrer oder Kapläne, die erste Frucht, auch den zwanzigsten Pfenning, beanspruche. soll man heimbringen und rathschlagen, „wie man Herrn Administrator von Chur wölke abstellest", ßv. „Die von Napperschwyl Hand vnser g. l. E. von den vier lendern geeret der pit, die sy an sy gelegt Hand von ü'ogen der schilt, die wend sy an Ire Thor machen lassen, doch sust, als es die botten ouch nit änderst Hand begert. Inen vnd Jr statt an allen andern gerechtigkeiten vnd fryheiten vnvergriffenlich vnd vnschedlich." Ebenso haben die von Rapperswyl unter gleichem Vorbehalt den Rathsbaten oder sonst lausenden ^vten der IV Länder, welche über ihre Brücke reiten oder gehen, Zollfreiheit zugestanden, wiewohl sonst der Einste Mensch, einzig Sondersiechen und fahrende Frauen ausgenommen, den Zoll geben müsse. Dafür ^langen sie, daß die vier Länder Rapperswyl in Allem, namentlich ihres Zolls halb, für empfohlen halten fallen. ,z. Da die vier Länder die von Rapperswyl zur Rede gestellt haben, warum sie den Schultheiß ^üter aus ihrem Nathe gestoßen haben, so haben sie ihnen folgende Ursachen angegeben: Erstlich den kndel mit des Langenhards Sohn, welchen Schultheiß Steiner in den Thurm legen geholfeit hat, während ^ Nachher Langenhard gegangen ist und ihm hinter einem Schultheißen und Rath gesagt hat, seinem sei die Strafe um das nachgelassen, weßhalb er gefangen worden ist. Ans diesem sei Zwietracht 47k Januar 1510. und fast ein Auflauf erwachsen. Ferner den Handel den er wider Napperswyl in der Rechtfertigung Vogt Ulrichs gegen Heini Bader und Annnann Spervogel gethan, indem er dem Bader das Recht versperrt und die von Napperswyl gegen Schwyz zu Lügnern zu inachen versucht habe. Ferner habe Steiner geredet, es thue zu Napperswyl nicht gut „man stickle es dann ein fort vnd es komment bald lüt, die recht stickel habint, die werdint es erjetten." Ferner habe er zu etlichen Biederleuten gesagt, sie sollen sich in Acht nehmen, daß mm: ihnen nicht die „Grind abghigte". Ferner habe der Stadtschreiber von Zug ihn gescholten und er sich mit ihn: außergerichtlich verglichen, ohne daß der Stadtschreiber seine Worte zurückgenommen, indem er vielmehr sagte, er könne ihn nicht höher achten als die von Napperswyl selbst es thun. Endlich hätten die von Napperswyl auf Steiners eigene Bitte ihm Gnade bewiesen, denn er habe selbst bekennt, wenn das Recht gegen ihn gebraucht würde, so möchte er es nicht „erliden". «. Dieser Tag ist angesetzt worden wegen der Streitigkeiten zwischen Napperswyl einerseits, Zürich und den Unsrigen im Sarganserland andererseits, betreffend den Zoll, welchen Napperswyl auf dem See zu erheben vermeint. Nachdem alle Vergleichsversuche fruchtlos gewesen, haben die von Napperswyl Recht geboten auf die vier Länder, die von: Sarganserland haben es angenommen, der Bote voi: Zürich will das Erbieten an seine Obern bringen. Auf nächstkünftigem Tag zu Schwyz sollen daher die vier Länder sich erklären, ob sie sich mit der Sache beladen oder die Parteien an ein anderes Recht weisen wollen. Denen von Napperswyl ist befohlen, Jedermann mit dem Seinen fahren zu lassen bis zu Austrag des Rechts, dagegen mögen sie, was inzwischen durchgeht, verzeichne:: lassen, damit, wenn ihnen Jemand etwas schuldig wird, sie das einzuziehen wissen. L'. Gedenkt anzubringen des' Etters zu Wartau wegen. K-. Zwischen Sargans und Werdenberg ist getheilt; wer auf jeder Herrschaft Erdreich zieht, soll des betreffenden Herrn eigen sein. Zu Siehe Wegelin Pfäferser Negesten Nr. 860 mit unrichtig berechnetem Datum. Z48. S ch w l) z. ! Z I 0, 4. Februar (Montag nach der Lichtmcssc). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, !?'. 1. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 1. 2. Cbettda: Tschudische Sammlung, 16Ü. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 165. 166 Archive Solothnrn, Schaffhausen. A.. Jeder Bote weiß, wie zwischen dem Herzog von Württemberg und der Stadt Rothweil ein Span sich erhoben hat wegen einem Gerichtszwang, den jeder Theil für sich anspricht. Damit nicht größere Unruhe daraus erwachse, sollen Lucern, Schwyz und Schaffhansen in aller Eidgenossen Namen auf die junge Fai^ nacht nächsthin eine Botschaft zu Schafshausen haben, welche von da sich zu den streitenden Parteien verfügen und sie gütlich zu vergleichen trachten soll. Inzwischen wird den letztern geschrieben, sie möchte in Erwartung dieser Botschaft nichts Unfreundliches gegen einander vornehmen. I». Jeder Bote weiß, in welcher Gestalt das Verkomniß der hinlaufenden Knechte wegen abgeredet, verbrieft und besiegelt werden soll, damit jedes Ort die Seinen zu Hause und in: Gehorsam behalte. «. Auf diesen: Tag hat man ßä) ernstlich über die Abstellung der geheimen Pensionen besprochen, da man dafür hält, daß diese vorM^ als das Mittel der Aufwieglung und Anwerbung benutzt werden. Auf den: Tag zu Lucern soll fe0'^ hierüber verhandelt werden. «I. Da einige Vorkäufer gegenwärtig beträchtliche Ankäufe von Korn u»d Hafer machen, um solches in's Welschlaud zu sichren, so .sollen die Orte, wo Märkte gehalten werden, Ä»ft sehen bestellen, damit nicht dadurch Theurung herbeigeführt werde und die Unsrigen zn Schaden komme»' Februar 1510. 4^7 Heimbringen, ob man dem Junker Hans von Greifensee seine Eigenlente im Sarganserland abkaufen "ber die daherige Anregung auf sich beruheil lasseil wolle. tl. „Vnderrichtung und befelchgebluig durch den "sterheiligsten Vater den bapst, Herr Jullium, göttlicher fürsächung des namens der ander, dem hochwirdigen Arsten vnd Herrn Akathysen, Bischof zu Sitten, gcdachts allerheiligsten vatters vnd der hl. kilchen macht- botten vmb verstentiliß vild Verbindung, So Jr heilikeit begert zu follstreken niit den großmechtigeil Herreil, Eidgnossen des grosseil puntz obcrtütschen landen, voi, artikel zu artikel als hienach volgt 1 Zum Ersten st gilt gedachter Herr Bischof gemeinen Eidgnossen jetlichem ort insunders bepstliche privilegia, so durch den heiligst^ Vater, Herr Jullium den andren Inen zugesant, Jnhaltung gnad vnd bepstlicheil Sägeil. Zum pudern legt für gedachter bepstlicher machtpott, wie der allerhelgist Vatter begert fürsechung zethun siner Seligkeit vnd der Helgen Nömschen kilcheil wider alle die, so siner hellikcit stand, ainpt, ouch der heligen ^chen vngemach oder betrttopniß zufügeil möchteil, von gedachteil Herren der Eidgnoschaft hilf vnd schirm vvil sinen lieben Sünen vnd der helgcil Nöm. kilcheil fürgeliepten mit etiler vßgetruckten beschirmung ^bcher capitel vnd püntnis Jnzugan, vber die gemeinen Pflicht vnd gehorsam, so sy der Helgen kilchen Jr fordren für ander erzeigt Hand. Nämlich ob Jeinan, wer der were, das Gott lang wenden well, Pachter Rom. kilchen vnd dem Helgen vatter, ouch allen zugehörden siner helikeit vnd gemelter kilchen lütteil, recht oder zugehör schaden weite oder vilderstlinde zu schedigen mit oder one Nüttel, als oft ^ geinelte Herren der Eidgnoßschaft von gedachtein vnserm heligsten Vatter erfordert vnd gemant werden, ^ ^anii sollend sy siner heligkeit vj"" fußknecht zukommen lassen oder mer, ob es nott sin wlird, die getrüw- siuer helikeit und der Helgen Nömsch kilch zll dienen. Zum dritten sol solich puntnis v Jar weren, ' stl zu end die witter follstreken wellend, mögend sy tun. Zum sierden solend gemelt Herren der Eidgnoß- ^"st, so laiig als die puntniß wert, sich zu theinen fürsteil noch Herren verbinden, so gedachtem hl. Vatter dem "pst vnd der Nömschen kilchen widerwertig sin weitend, noch den Iren zu denselbigen zu laufen nit gestatten, st) des bericht werden. Zlim fünfteil erbüt sich genenlpter helger vatter die egedachten Herren der Eid- ^vschaft vber alleil gnedigeil willeil so sin heilikeit zll Inen hat, sy vnder sinen schirm vnd schatteil zu nemen ' put namen theiil pund iwch vereinung zu machen, darin sy nit begriffen, vnd ob jemand wer der sy Rechtlich wolte oder gewaltlichen nötten, wider den mit geistlichem schwerd vnd allein bau vnd fluch pro- s Zinn sechsten erbiet sich sin helikeit vin die trüw vnd andacht so sy silier helikeit erzöigen, ob sy . ^ puntnis vollstreken vnd Jngand, vber den lon, so sy von gott dem Herrn cmpfachen werden, zu geben dxx ^ ^rten vild der laildschaft Wallis, jetlichem Ort insunders tusent Niilscher Guldin vsf das zil, so sich in ^ pUiüilis bestimineil wirk, alle Jar vild jetlichs Jars insliilder, so lailg die puntnis wert. Zum Sibenden, >-^ begeben wurde, das gedachte Herreil der Eidgnoschaft solich Summ knechten siner helikeit zukamen p'b alsdann sol jedem fuosknecht vj francken vnd etilem vffyziaii old topclsöldner xij franckcn zu sold ^ werden vild sol der angan weiiil sy voil hus ziechend vnd wereil dry mailett. Vild ob es minder sol sin helikeit nit destminder die dry nianett sold bezaleil. Vnd ob er der knechten lenger notturftig Vnd" ^ helikeit von manett zu mailett bezalung thuil vild ein halben sold für das heimziehen. sollend ouch die knecht, so angenommen werden, nach kriegs recht oder gewonheit für vnd für ziechen; l>esp helikeit alle brüchliche ämpter vnd was sich zu thun gepürt, nachlassen. Vnd ist Harum ein tag zi, nemlich vff nechst Zinstag nechst nach Remiiliscere (26. Februar) nachtz zl> Lutzeril an der Herberg ° llnde." ^ fehlt im Berner- und Solothurner Exemplar. Auf »1 folgt im Berner Exemplar unmittelbar die Instruction des Bischofs von Sitten. 478 Februar 1510. »49. Brieg. IZttl, 13. Februar. KantonSarchi« Wallis. Tractat eines Bündnisses zwischen Ludwig XII., König von Frankreich, Herzog zu Mailand und dc» sieben Zehnten des Landes Wallis. Enthalten in der Natisicationsurknndc der drei Zehnten Gombs, Brieg und Visp vom 2. April 2510, siehe unten und Beilage 18. »5«. Rothweil. 1 3 I <), 21. Februar (Donstag vor Itewinisvers). Archiv Schaffhailfe». Rath und Gemeinde der Stadt Nothweil haben den Voten der Eidgenossen in Betreff ihres gegeil Herzog Ulrich von Württemberg um die Obrigkeit und die hohen Gerichte zu Wyler und Fletzling^ geantwortet: Sie haben dieselben besessen, bevor des Herzogs Voreltern diese Dörfer erkauft haben, doch sie deil Eidgenossen zu Ehreil und Gefallen Recht geboten auf die vier Waldstätte Lucern, Uri, SchwYZ ^ Unterwalden. Der Herzog, zu dein die Boteil dann geritten, hat vor Allem die Loslassung der Gefang^^ verlangt, weiter aber nichts zugesagt. Das wollten die von Nothweil ohne endlichen Anstrag nicht tlM auch ans einen dreiwöchentlicheil Waffenstillstand wollten sie nicht eingehen. Endlich ließen sie sich dazu verstehen, bis nach Ausgang des Tages zu Lucern, Dienstags nach Neminiscere (26. Februar), zu sitzen lind den Tag zu besuchen. ZS1. Luceru. 4ZI <4, 27. Februar (Mittwoch nach Rsruimseers). Staatsarchiv Liiccrn: Lucerncr Abschiede, v. 224 !>. Ebenda: Allgemeine Abschiede, Ii. 2. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. (Ebenda: Tschudische Sammlung, IV4. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, It. Ili8. Archive Jreibnrg, Schaff!)"^ Boten: Zürich. Burgermeister Röist; Meister Winkler. Bern. Venner Wyler; Bartholome 3^ Uri. Ammann Jmhof. Schwyz. Ammann Ketzi. Obwalden. Ammann von Flüh. Nidwal > Ammann Kretz. Zug. Anunanil Steiner; Ammailn Schmarzmurer. Glarus. Marx Mad, Landschr^ Basel. Walther Harnischer, Venrich. Freibürg. Wilhelm Reiff. Solothurn. Hans von Noll; meister Stölln Schaffhausen. Hans Ziegler. Abt von St. Gallen. Wilhelm von Helmstorf. ^^1'^ zell. Ammann Am Eggeli. Lucern. Peter Tammann, Schultheiß; Jacob Bramberg, Altschultheiß; von Hertenstein; Melchior zur Gilgen; Hans Vetter, Venrich. !».. Auf dieseil Tag sind Namens der Edeln im Thurgau Herr Ulrich Muntprat liild Heinrich ^ von Liebenfels vor uns gekommen und haben geklagt, daß unser Landvogt, nachdem er vom Tag zu ^ gekommen, von den Edeln gefordert habe, daß sie schwören sollen. Sie erachten, es sei dieses durc) gegen sie nnbilligermaßen erhobene Klage veranlaßt; sie seien immer bereit, Leib und Gut zu den Februar 1510. ^ 47g Nnossen als ihren Herren zu setzen und haben das auch bisher gethan, zum Schwören aber seien sie niemals ^gehalten worden, es sei auch in keiner Landgrafschaft gebräuchlich, Edelinge und Gerichtsherren dazu zu Zwingen, sondern die Obrigkeit habe die Macht, wofern einer von ihnen etwas Unrechtes thue, ihn nach ^»ein Verdienen zu strafen. Wenn auch die Eidgenossen unter sich etwas verordneil und solches den Edeln w'd Gerichtsherren im Thurgau kund thun, so werden sie es bei Strafe halten; dagegen bitten sie, ^ ihrem alten Herkommen belasseil zu werden. Hierüber hat man sich berathen, eine „ziemliche" Eides- wl aufgesetzt, nach welcher die Gerichtsherreil und Edeln schwören sollen, und deren Abschrift ihren Boten ^igetheilt, damit sie sich bis zum nächsten Tag zu Lucern erklären, ob sie nach dieser Formel schwören wollen oder nicht; im letztern Falle will man weiter über die Sache rathschlagen. Die Eidesformel lautet gendermaßen: „Das Jr minen Herren den siben Orten gehorsam vnd gwertig, in Iren kriegslöuffen land lütt helfeil retten vnd handthaben vnd kam knächt unerlaubt vsser dem land zefüren, was ouch min /Wwen gemein Eidgnosseu setzen vnd ordnen vnder Inen, das selb, so es üch ze müssen gethan, ze halteil, an JaM gerichten, herlikeiten, zwing vnd bünnen, aller gercchtigkeit vnd altem herkommen, landrecht, wgrecht vild lechneil one schaden." ?». Beriilger Heiserli, des Raths zu Luzern, hat angebracht, sein , "ws s^ letztes Jahr abgebrannt, nun habe er ein neues kostbares aufgebaut, er bitte, daß die Eidgenossen '^gemein und jedes Ort insbesondere ansehen möchten „sinen dienst, kost, müg vnd arbeit, so er im Schwader- ^ 1 gehept, do er Vilser gemeiner fenrich gewesen ist, vnd Im nüt an sin kosten wordeil." Das soll jeder . heimbringen. «. Dietrichs von Hallwyl sel. Erben haben abermals unsere Hülfe angerufen wegen Wer Ansprache an den König von Frankreich. Da aber die Boteil über diesen Punkt keine Vollmachten laßen, mich keine französische Botschaft auf dem Tage war, wurde der Gegenstand auf den nächsten Tag schoben. Basel klagt, die von Rheinfelden haben bei ihrer Stadt diesseits des Rheins die rechte ^ ^ Straße „verschrankt" und zwingen die Fuhrleute, durch die Stadt zu fahren und von jedem Pferd einen zu geben, was gegen das alte Herkommen sei. Man soll auf nächstem Tag berathen, ob man den Rüthen von Ensisheim schreiben, oder was man in der Sache thun wolle, v. „Heimbringen applas wegeil, so meister Hans Fry ab dem Stoufberg im Namen Herrn Probsts von Bern an- ob man den in Vilser Eidtgnoschaft annemen oder wie man sich halten well." ß'. Dieser Tag ist " Theil gesetzt auf die Werbung des hochwürdigcn Fürsteil, unseres gnädigen Herrn von Sitten, „vnscres ^Wiligesten Vatters des Bapst gwaltthaber vnd pott." Derselbe ist vor uns erschienen und hat Berbling seiiler Heiligkeit, wie vorHill auf dein Tag zu Schwpz, mir mit einläßlicherer Begründung yßih ^cht, mie auch jedem Boteil ein schriftlicher Entwurf zu Handeil gestellt worden ist, um darüber den ^ ^ seiner Obern zu vernehmen. Auf den heutigen Tag wareil aber nicht alle Boten mit gleicher Jn- ^wctig,; abgefertigt, daher soll die Sache nochmals heimgebracht werden. K-. „Dabp sol ouch jeder pott t>v, ^ Herren und Obern bringeil die suudern red vnd widersprechen von geineltcm vnserm gnedigcn Herr 11 ech> stei viid^len vnd schlössern vnd gegen denen allein, so sin Heiligkeit vnd die hl. cristenliche kilchen beschedigen öesll^^ Iren trengen :c., als jeder pott unter zesagen weiß." I». Unsern Eidgenossen von Wallis ist Wieben, sie möchten von der französischen Vereinung zurücktreten, denn dieselbe sei in drei Artikeln nicht bapst. Sitten der reden halb gethan, so beschechen, wie sölliche Werbung nit vß vnscrm heiligen Natter dem Scheck "nserm Herrn dem keiser, dem kling von Frankrich oder den Venedigern zu gunst vnd gut dieselben werden unser knächt bruchen wellen; das aber sin f. G. tapfer widerredt, dann sin bßlle» ^ ^'gere vnser nit anders, dann ze beschützen vnd schirm siner person vnd der hl. kilchen landen 480 Februar 1510. zu erleiden. Falls sie dieser Aufforderung nicht Gehör geben, so soll mau weiter beratheu, was in Sache» zu thun sei. k. Bezüglich des Spans zwischen dem Herzog von Württemberg und der Stadt Rothweil weih jeder Bote, was die mürttcmbergische Botschaft angebracht und was man denen von Rothweil geschriebe» hat. Man will die Antwort auf letzteres Schreiben erwarten; sollten in der Zwischenzeit weitere Feindselig' leiten ausbrechen, so sollen die nächstgelegenen Orte, welche schon früher in der Sache gehandelt, Bölling haben, das Erforderliche vorzukehren, damit die Ruhe nicht gestört werde. Ii.. Der Sachen wegen zwischk» denen von Hasle und dem Zwyer von Hasle, in Betreff des verlornen Geldes, sollen Zürich und Lucc'ü' ihre Botschaften zu unserm Vogt im Argau senden und mit ihn: den Handel insgeheim erkundigen. I» wird ein Tag nach Lucern gesetzt auf Dienstag nach Mittefasten (12. März). Da soll auch berathen werdet wie man der Bettler los werden könne, die jetzt überall im Lande herumziehen, s». „Disi sind die Artü ^ vnd Capitel der Verepnung vnsers allerheiligesten Vatters des Bapst vnd genreiner Eydgnossen mitsa>»k der Landschaft Wallis:" Artikel der Vereinung. „Des ersten, so begehrt sin Heiligkeit zu schirm siner person vnd der hl. kriftlichen Alchen, unser aller w»^ dero Stetten, landen, schlössen, lütten vnd zugehörungen, das wir Eidgnossen, nachfolgend vnsern frommen«^ fordern, gut vnd gehorsam Süne der Helgen Alchen, zu derselben siner Heiligkeit person, der Helgen Alchen w aller Jr zugehörd ein gut trüw vffsechen vnd bystand tun wider vnd gegen all vnd Jeklich, so siner Heiligt vnd der Alchen einichen trang vnd abbruch zu tunde vnderstunden. Zum andern, ob sich vber kurz oder lang fügte, das gott lang wend, das Jemant siner Heiligkeit pcrsi^ die hl. Alchen an Iren landen, lütten, stetten, schloffen vnd zugehörungen also trengen vnd siner Ht. not sin w» vnser Eidtgnossenschaft hilff, Sölten wir siner Ht. geben vnd zukommen lassen mit Ordnung K000 Fussi»"^ guter stritbarer mannen, zu rettung vnd schirm siner Ht. vnd der Alchen ze gebrachen vnd nit witter; soucrr nit mit eigenen kriegen beladen. Wo aber wir mit eigenen kriegen beladen vnd der maß beschwert, das n'ü vnsern notturftig weren, si wol mögen enthalten oder, ob die glich in siner Ht. dienst, Harheim abfordern z» pruch vnser kriegen. , ^ Zum dritten, das wir obgeschribncn Eidtgnoffen vns, diewil solich loblich Vercinung wcret, zu dhcw andern f ürsten noch Herren verbinden, wer der si), so sin Ht. vnd der Alchen widerwcrtig vnd dieselben in c 'M> weg, es si) durch oder on mittel beschweren vnd trengen an siner Ht. person oder der hl. Alchen landen, ü> vnd zugehörungen, noch dheinen, so dem hl. Stul zu Rom, person siner Ht., der zugehörigen land vnd wertigen zukommen lassen, sunder die zu verhalten vnd abzewenden, so vcrre vnd si söllichs von siner h^b bericht werde. ^ Zum Vierden vnd hinwicderumb crbütt sich sin Ht. dergestalt gnädigklich zu versechen, das dw ^ vns, als Iren lieben vnd gehorsam sünen zu schirm, sich mit keinem küng, fürsten noch Herren zu verpünden, ^ vns obgnanten Eidgnossen nit nämlichen vnd sonderlich benemen vnd darin beschließen solle vnd ob si» ? die in krieg mit Jemant kem vnd darnach ein frid oder bricht gemacht, das sin Ht. vns ouch darin bcsclsiw^'^ Zum fünften, ob Jemant, wer der wer, vns obgemelten Eidgnossen an vnsern liben, gütern, lütten vnrechtlich trengen vnd beschedigen welle, sin Ht. wider die selbigen mit dem geistlichen swert wider d>ctz handeln mit bannfluch vnd andern censurcn ze proccdiren vnd zu vns gnädig vnd vätterlich vffsechen Zum sechsten, ze bewcrung sonderlicher gnädiger vnd vätterlicher trüw, vber die belonung, so wir Eidg» durch vollstrekung söllicher loblicher Einung gegen Gott vnsern Schöpfer, des Vicari sin Ht. ist, welle diese XII Orten der Eidgnossenschaft mit sammt der landschaft Wallis, jedem järlichs, diewil dis Einung wcrcb schaffen vsgericht werden 1000 Rhinsch Guldin vnd dabi, ob wir obgenannten Eidgnossen an frpheitten Februar 1510. 481 bestettungen derselben Mangel vnd gepresten, welle sin hl. sich, so vil sy mit gott vnd zimlichkeit tun mag, gnädigk- lich vnd vätterlich erzöigen vnd vns allzit vnder siner hl. mantel vnd schirm behalten. Zum sibcnden, wann über kurz oder lang sin Ht. der Vnsern, als obstat, begerte zu hilff vnd schirm siner Ht. vnd der kilchen, das dann die einem jeden fußknächt all manot geben söll zu sold vj franken vnd den ampt- lttten, wie dann sollichs brüchlich vnd gewonlich ist. Vnd so dieselben knächt von Iren httsern ziecheu, sölle Inen Jr sold angon vnd demnach dry manot lang weren, vnd ob die notturft erfordern wurd, die lenger zebehalten, söllen sy demnach siner Ht. dienen von manot zu manot, so lang man Jrer bedarf, vnd wann man Inen vrlob geben, söllen si in demselben Vrlobsmanot Heimwerts stechen bis gan Meiland oder derglich verri vnd da für hin jetlichem für sinen Heimzug ein halber sold geben werden. Es söllen ouch die selben knächt, diewil sy in siner Ht. Dienst, nach kriegsrecht vnd nach dem je die notturft erfordert, ordenlich für sich stechen vnd sich halten als fromm biderblttt nach siner Ht. gutem vertruwen. Vnd wann sin Ht. vnser knächt erfordert, söllen dero Anwält mit sampt den Eidgnossen ein kommlich ort bestimmen, da man die erste Musterung vnd sold bezalen soll. Zum achtenden, so ist siner Ht. will vnd Meinung genzlich, damit dhcin Irrung noch ansprach vnder söllichen knächten erwachse, sunder erlich vnd wol beznlt werden, wölle die selbs oder durch Jr statthalter vnd amptlütt söllich knächt bezallen vnd nit durch die houptltttt, mer Irrung vnd argwon hiemit ze verhütten. Doch so stand an siner Ht., ob sy den hoptlütten die knächt ze bezalen vertruwen well old nit. Vnd söllen die vermelten Eidt- gnossen denselben knächten houptlüt, Venner, lütiner vnd ander zwifalt Soldner zugeben, als das gepürlich vnd prüchlich ist. Zum nünden, so welle sin Ht. ouch, dz die vber die zal der 6000 oder so vil die je zu ziten erfordern wird, mit mer lüten nit beladen werden, sonder by söllicher erforderten zal bliben, dieselben ouch erlich vnd redlich siner Ht. dienen vnd dheiner nach empfachung sins solds an sunder erloubung der houptlütten vnd siner Ht. Statthaltern vnd one merklich vrsach hinus stechen. Zum zechenden vnd leisten sölle dise loblich Vereinung vnd püntniß die nechsten fünff nachfolgenden Jare weren vnd nütt dest minder, so die verschinen, mögen beid teil nach Jrem guten gefallen witter vnd lenger krstreken. Item vnd die erst Pension sol geben vnd vßgericht werden, so bald die Vereinung vffgericht vnd bcsigelt wird." Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede U. tag. Im Allgemeiiren Abschied des Lucerner Archivs fehlen die Namen der Boten und die Artikel der Vereinung mit dem Papst, im Lucerner Abschied fehlen I», i, I, im Zürcher Exemplar fehlt Ii. im Bcrner Exemplar fehlen I, in dem der Tschudischen Sammlung 1», v, <1, e, t, ic- 3ST. L u c e r n. IZ1 <>, 13. März (Mittwoch vor luüwa). Staatsarchiv Lnccrn: Lucerner Abschiede, 0. 22?. 222. 2Zt. 2ZS. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, ?. >2, Ebenda: Tschudische Sammlung. l0S. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, h. l?2. Archive Solothnr», Areiburg, Schasshanse». Boten: Zürich. Burgermeister Röist; Aieister Winkler. Bern. Venner Wyler; Weingartner. Uri. 'Umann Jmhof; Vogt Schttli. Schwyz. Ammann Kätzi. Obmalden. Ammann von Flüh. Nidwalden. . '"'nainl Kretz. Zug. Vogt Rettich. Glarus. Marx Mab, Laudschreiber. Basel. Burgermeister Zeigler; M)er Harnischer, Venuer. Freiburg. Wilhelm Reiff. Solothurn. Venner Stölli. Schaffhauseu. ^Ns Ziegler. Abt von St. Galleu. Caspar Frei. Stadt St. Gallen. Der Stadtschreiber. Appenzell. kl 482 März 1510. Ammann Meggel,i. Lucern. Schultheiß Tammann; Schultheiß Bramberg; Petermann Feer, Ritter; Jacob von Hertcnstein, Altschultheiß; Btelchior zur Gilgen; Venner Vetter. t». Auf dein letzten Tag hat der Propst von Bern durch Meister Hans Fr,) ab dein Stauffenberg einen Anzug machen lassen, bezüglich einiger römischer Gnaden und Ablässe. Nun ist von Zürich ein anderer Ablaß, den deutschen Orden betreffend, in Anregung gebracht, ivofür vom Bischof von Constanz Mandate ausgegangen seien. Man hat darauf beschlossen, „dz jedermann sölle vnd möge in den applas vnd ander guttät sich schicken nach siner Geivttßenheit vnd Conscienz". Dabei hat man es auch nach einem vom Jnsiegler des Bischofs von Constanz gehaltenen Vortrag bleiben lassen. Si. Die Stadt Nothweil hat ans diesen Tag schriftlich berichtet, wie sie ihre Botschaft auf dem Reichstag zu Augsburg gehabt und was ihr da begegnet sei, mit Bitte, die Eidgenossen möchten ihre Knechte zu Nothweil lassen, die Gefangenen wolle sie noch nicht frei geben, doch wolle sie sich unserer Vermittlung nicht entziehen. Inzwischen habe sie dB Kaiser bis nach dein Schluß des Reichstags Waffeiistillstand zugesagt. Nri hat darauf abermals zu erkennen gegeben, daß es auf den Fall, daß Jemand Nothweil über die gethanen Rechtbote angreifen wollte, sich der treuen Hilfe, welche diese Stadt ihm zweimal vor Bellenz bewiesen, erinnern und ihr mit ganzer Macht Beistand leisten werde. Diese Eröffnung hat den übrigen Orten sehr mißfallen, „angesehen die puudtnnß/ brieff vnd sigell, so noch zwüschen vns Eydgnossen vnd sinen fürstlichen gnaden nit verschinen", auch in trachtung, daß solch kriegerisches Vorgehen uns Theurung und Unruhe bringen würde. Also hat man abermab- die Knechte abgemahnt, Zürich und Schaffhausen aufgetragen gute Acht zu haben, wie nach Ausgang des Reichs tags die Sache sich ferner entwickle. Würde sie da nicht gütlich beigelegt, so sollen die beiden StäB sofort an Lucern, Schwyz und Nnterwalden berichten, die dann ernstlich Vorsorgen sollen, daß es nicht Kriege komme. «. Mit den Edel» und den Gerichtsherren im Thnrgau ist man auf diesem Tag vöW übereingekommen, daß sie den auf letztem Tag ihnen aufgesetzten Eid schwören sollen, zuerst jetzt dem neue» Vogt bei dessen Ausritt, dann jeweilen, so oft die Eidgenossen die Bünde beschwören, zu Frauenfeld a"! der Jahrrechnung vor den Boten gemeiner Eidgenossen. «R. Der fremden Bettler und Landstreicher wegB welche mit Brand, Diebstahl und Anderm den biderben Leuten Schaden zufügen, ist beschlossen heimzubringB daß Jedermann auf dieselben Acht bestelle, Vorsorge, daß sie vorwärts geschoben und nirgendwo länger al6 eine Nacht geduldet werden, bis sie über die Grenzen der Eidgenossenschaft hinausgeschoben seien, damit da^ Land von ihnen gänzlich geräumt werde. „Es hat ouch vnser gnädiger Herr von Sittel, anbracht, B sinen gnaden nach zusagen vnd besluß der Vereinung vnsers heligen vatters, habe sin heligkeit Im schriben, dz sin heligkeit in kurzem wytter visier knechte halb anzenemen entfließen werd, mit beger, das ort sölle setzen vnd ordnen Jr houptlüt. Venner, lütiner vnd ander ämpter zu versächen, damit wz dz man destcr ee gerüst were; vnd daby wann etwas wytteres kem, mag Vilser Herr von Sitten, wohin N' dz gefellig, Wyler tag verkünden lassen." i>'. Alls das Schreiben womit wir die Landschaft Wallis anfö^ fordert hatten, von dem französischen Bunde abzustehen, antwortet dieselbe, sie wolle bei demselben bleibB die Eidgenossen seien darin vorbehalten. Dabei haben wjx auch „gehört dei, Mangel vnd presten v»ll'^ gnädigen Herrn voi, Sittel,, den sy dheins wegs vorbehalten als Iren fttrsten", auch bedacht, daß dieses Bündw uns unleidlich sei, und beschlossen, die drei mit Wallis verburgrechteten Orte sollen mit Bern und SchM^ ihre Boten dahin sei,den, die Walliser erst freundlich bitten, davon abzustehen und, wenn es nicht fruchte, die drei Waldstätte und auch Bern, das mit dem Bischof ein Bündnis; hat, sie davon mahnen und gtewb zeitig auch des Bischofs wegen mit gemeiner Landschaft reden „solher Verachtung halb", da,nit auch ^ März 1510. 483 «germviget" werde. Auf nächsten Donstag sollen der vier Waldstätte Boten sich in Lucern versammeln, um da nach Bern und von Bern mit den dortigen Boten nach Wallis zu reiten. K-. Allenthalben soll Man wohl Vorsorgen, daß Niemand aufbreche, „damit die verkommst zu Switz nüwlich beslossen, gehalten vnd nitt zerrütt vnd ein Erberkeit in aller Eidgnoschaft durch die houptlütt vnd vffwigler also veracht werden, ^nnu man solhs von Inen noch vom kung lutter nit mer erliden wölle." Dieser Beschluß ist auch dem "Grantmeister" von diesem Tage zugeschrieben worden, mit der Warnung, daß er keine Knechte annehme, onsonst man sich über weitere Mastregeln berathen werde. Ii. Der Dienstknechte wegen soll man berathen, was vorzukehren sei, damit „die nit, so dick ein glöuff kompt, Iren meistern vnd Herren vst dem Dienst vnd Jar Muffen, damit einem sin vcch also unversorgt vnd zu merklichem Schaden kompt." Man soll rathschlagen, ob man diestfalls die Verordnung/ welche Schwyz gemacht, allgemein annehmen oder in anderer Weise einleiten wolle. I. „Alsdann vff disem tag jedes ort sich gegen vnsern gn. H. von Sytten vff Werbung bäpstlicher heligkeit mit endtlichcr antwurt entschließen, als ouch beschechen vnd geiuein epdgnossen von Stetten vnd leudern mit sampt der Statt Saut Gallen vnd Appenzell einheligklich die vcreynung, wie die vff nechstem jedem Ort zugeschickt, vud doch mit pesserer erlüterung etlicher artiklcn angeuomen vnd zugesagt, als loder pot ze sageil weist, Ist dein Stattschribcr zu Lucern bevolhcn, die nun fürderlich zll latin ze trans- lren vnd vffzerichten, vnd demnach die von ort zu ort mit sampt einer tütschen Copy zuzesenden vnd ^sigeln lassen, demilach die vnserm gn. H. von Sitten zu überantworten, vnd dz sin gnad die vuscrm Helgen ntter zukoimuen lassen vnd vus epdgnossen glpcher wyst siilcr heligkeit vffgericht brieff vild bulleil zu vnsern banden, wie dz vormaln init loblicher gedächtnust papa Sixto vnd Jnyocentio ouch geprucht, antwurten. vb daby ist mit sinen f. G. ouch geredt von der bezallung der ersteil Pension, wie dz jeder pott ze sagen weißt." i» fehlt im Zürcher-, Berner- und Solothurner Exemplar. Ii, i fehlen im Freibnrger Exemplar. Zu t. Die Instruction Berns für seine Boten, welche mit denjenigen der vier Waldstättc kraft dieses Beschlusses nach Wallis gehen sollen, findet sich im Berner Allg. Eidg. Absch. 1/. 182: 1. Der bernische Bote Rudolf Nägeli soll sich mit den Boten der vier Waldstätte über freundliche Vorstellungen an die Landleute von Wallis, in Betreff des von diesen mit Frankreich angenommenen Bündnisses und des gegen ihren Bischof erhobenen Unwillens verständigen. 2. Lucern, Uri und Uüterwalden werden die von Wallis, wenn freundliche Vorstellungen nicht fruchten, kraft ihrer Bündnisse mahnen, von dem Bund mit Frankreich abzustehen, weil sie denselben ohne ihre Zustimmung eingegangen, wozu sie kein Recht hatten. 3. Bern habe kraft seines Bündnisses die von Wallis nicht zu mahnen, dagegen halte sein Bund inne, daß beide Theile einander in Nothfällen Beistand schulden; nun könnten die Walliser im Dienst des Königs von Frankreich leicht außer Lands der Hülfe Berns bedürfen. Um nicht in diesen Fall zu kommen, möchten sie von ber Vereinung mit Frankreich zurücktreten und sich mit den Eidgenossen gleichförmig halten. 4. Das Zugeständnis;, welches die Walliser an Frankreich gemacht, daß ihre Pässe den Franzosen offen stehen sollen, komme Bern als Anstößer unleidlich vor und möchte mancherlei Sorge und Beschwerde nach sich ziehen. 5. Bezüglich des Unwillens, den die Landschaft Wallis gegen ihren Bischof gebrauche, so daß sie ihn in bem Bund mit Frankreich nicht einmal vorbehalten haben solle, soll das Bedauern Berns ausgesprochen und bemerkt werden, daß die Walliser sich gegen den Bischof als ihrem weltlichen und geistlichen Obern gehorsam erdigen und ihn halten sollen wie es sich nach Ehre und Ziemlichkcit gebührt. Sollte das nicht geschehen und er Bern dcßhalb anrufen, so sei dieses ihm nach dem bestehenden Bündnisse und wegen der von ihm geleisteten Lenste und Gutthaten so verpflichtet, daß es ihn nicht verlassen könnte. 484 März 1510. Zu i. Hiezu der Bundesbrief der Eidgenossen und Walliser mit Julius II., ckcl. Lucern 1^. März, enthalten in der päpstlichen Gegenerklärung, ckck. Lononis guarta nonas Lsptomdris, Beilage Nr. II!. Im Solothurner Abschied steht der Bundbrief der Eidgenossen deutsch unter dem Titel: „Copy der Vereinung vnsern hl. Vatter den Bapst vnd gemein Eidg. antreffendt." Vergleiche oben im Text I. S5S. London. 4640, 28. März. Diliiiont: IV. tÄll. Die Eidgenossen werden in dem Frieden und Freundschaftsvertrag zwischen Heinrich VIII., König voll England, und Ludwig XII. von Frankreich, als Verbündete des Letztern genannt und eingeschlossen- (Beilage Nr. 47). Z54. Sitten. 4 6 4 0, 2 7. März (off Mittwuchen vor Ostern). Staatsarchiv Luccr»: Acten Wallis. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, r. I8S. Da gemeine Eidgenossen auf dem Tag zu Lucern auf Reminiscere Boten der Orte Lucern, Uri, SckMö und Unterwalden wegen des Bündnisses der Landschaft Wallis mit dem König von Frankreich nach Wa^ verordnet haben und auch die drei Orte Lncern, Uri und Unterwalden ihr Burg- uud Landrecht mit de» Wallisern haben erneuern wollen, so sind diese Boten zuerst nach Sitten gekommen uud haben da de>» Hauptmann und den Rüthen erklärt, sie seien von gemeinen Eidgenossen beauftragt, vor der Landschaft s» erscheinen und in den Gemeinden derselben vorzubringen, was folgt: Gemeine Eidgenossen haben mit päp^' licher Heiligkeit ein Bündniß geschlossen uud darin auch die Landschaft Wallis wie ein Ort begriffen, ^ möchten daher die Freundschaft und Einigkeit, in der mau mit einander hergekommen, bedenken, in dies^ Bündniß mit eintreten und sich von den Eidgenossen nicht söndern. Das Bündniß, das etliche Zeh»^' von Wallis mit dem König von Frankreich eingegangen, vertrage sich aber in mehrern Punkten damit sie möchten daher von diesem Bündniß zurücktreten uud es dem König abkünden, was ihnen die Eidgenosse im Besten verdanken würden. Die drei Zehnten Gombs, Vrieg und Visp antworten hieraus, sie könnt» zur Zeit der päpstlichen Vereinung nicht beitreten, besonders in Abwesenheit ihres Herrn, des Bischofs, wo»" derselbe heim komme, so werden sie sich mit ihm berathen und dann nach Billigkeit handeln. Den f»»» zösischen Bund haben sie in bester Meinung angenommen und darin päpstliche Heiligkeit, ebenso ihre Bnrgoo und Landleute von Lucern, Uri und Unterwalden, ihre Bundesgenossen vyn Bern med endlich genw»^ Eidgenossen vorbehalten. Sie wissen auch nicht, daß gemeine Eidgenossen gegenwärtig mit dem König »o» Frankreich in Zwietracht stehen, sollte dieß in Zukunft eintreten, so werden sie ungehindert durch dios^ Bündniß Leib und Gut zu gemeinen Eidgenossen setzen, vor der Hand aber bei dem Bündniß mit P»» reich verbleiben. Da die drei Orte au die genannten Zehnten das Begehren stellten, die Bünde »» ihnen zu erneuern und zu beschwören, antworteten sie, Uri soll zuerst den Zoll zu Göschenen, den es »o» aufgesetzt und der sie beschwere und nicht von Alter her gekommen sei, abthun, dann wollen sie auch th»W März 1510. 485 sich gebühre. Als darauf die drei Orte sie kraft ihres Bundes mahnten, von dein Bündniß mit Frankreich zurückzutreten, haben sie ihnen Recht geboten und darüber eine notarialische Protestation aufgenommen, auch die beiden Boten von Bern und Schwyz zu Zeugen genommen. Die von Naters haben geantwortet, sie wollen weder mit dem Papst noch mit Frankreich eine Vereinung annehmen, bis zur Ankunft rhres Herrn, des Bischofs, insbesondere haben sie mit dem König von Frankreich nichts zu schaffen, sie wollen llch von gemeinen Eidgenossen nicht sondern und in der Mahnung der drei Orte nicht mitbegriffen sein. Die von Sitten haben geantwortet, „als jeder bott wol weiß zu sage«." Die Antwort von Naters ist im Berner Abschied nur angedeutet, wie die von Sitten. sss. Brieg. 4640, 2. April. Kantonsarchiv Wallis. Die Gemeinden der drei Zehnten Gombs, Visp und Brieg ratifiziren den am 13. Februar zwischen udwig XII., König von Frankreich und Herzog zu Mailand, lind den sieben Zehnten des Landes Wallis ^genommenen Bundesvertrag. (Beilage Nr. 4L.) Abschriftenbuch: Bündnisse mit Mailand. SS«. Wffl. 4640, 3. Mai (vm 3 Tag Mcy). Stiftsarchiv St, Galle»». Voten von Schwyz und Glarus machen zwischen Abt Franz voll St. Gallen und dessen Vögten und nitleuten im Toggenburg einer- und den Unterthailen daselbst anderseits eine gütliche Richtung wegen eines ^gefundenen Auflaufs und gewaltthätiger Befreiung eines Gesangeilen zu Lichtensteig. SS7. Frauenfeld. 4640, 6. Mai (Montag vor der Auffahrt Christi). Staatsarchiv Zürich: Abschiede. V. 14. Ebenda: Tschudische Sammlung. Ulli. , k Anbringen des Landvogts im Thurgau: 1. Bezüglich des Abzugs, der zu Romanshorn in den ^dern Gerichteil des Abts von St. Gallen, aber in der Eidgenossen hohen Gerichten der Landgrafschaft lurgau gefallen ist und bei 100 Gulden betragen soll, aber durch den Abt von St. Gallen „versperrt 2. Der Abt von St. Gallen und der Herr von Sax habeil mit einander zu Buwil ein Gericht gemacht- da sei aber vordem niemals ein Gericht gewesen, sondern diese Höfe und Güter gehören mit und lliedern Gerichteil in die Landgrafschaft. 3. Die Leute zu Hagenwyl und Umgegend, circa 700, ^ in den hohen Gerichteil der Landgrafschaft sitzen, habeil den Eidgenossen nicht geschworen, der Abt Gallen wollte sie nicht schwören lassen, indem er behauptet, der Vertrag gebe zu, daß Leute, die "her mit ihm gereiset seien, auch fortan mit ihm reisen sollen, selbst wenn sie nicht in seinen Niedern 486 Mai 1510. Gerichten sitzen. Das aber sei nicht die Meinung des Vertrags, sondern dieser beziehe sich nur auf die, welche in den Gerichten des Abts sitzen, lieber diese Anbringen soll dem Landvogt auf dem nächsten TO die Willensmeinung der Obrigkeiten eröffnet werden. Der Abt von St. Gallen wird durch seine» Hauptmann eingeladen, sich aus dem Tag auch vertreten zu lassen. I». Schultheiß und Rath zn Dießenhost» bringen an: Nachdem die hohen und nieder» Gerichte zu Dießenhofen vom Hause Oesterreich in Pfandesweise an sie gekommen und darnach an die Eidgenossen gelangt seien, wofür sie jährlich 75 Gulden entrichten, walte nun ein Span zwischen Dießenhofen einerseits und dem Kloster Paradies und „vnsern liebe» Eidgnossen von Schaffhusen als des gotzhus Obern" andererseits. Letztere meinen, die Gerichte innert den Mauern des Klosters gehören ihnen, was Dießenhofen bestreite und seinerseits die Gerichtsbarkeit innert der Mauer außer der Wohnung der Frauen für sich in Anspruch nehme. — In dieser Sache ist ein gütlicher Tag angesetzt auf Sonntag „nach vsgender Aplaswuchen" in das Kloster Paradies. Zürich soll eine Botschaft im Namen der Eidgenossen mit dem Landvogt im Thurgau zum Versuch eines gütlichen Vergleichs dahin schicken und den Tag an Schaffhausen verkünden. « . Jeder Bote von den IV Schirmorten des 3Ü'ts von St. Gallei? weiß zu berichten, wie eine Frau, genannt Brid Höggerin, mit Ulrich Renner in Stalden »O seiner Ehefrau zu Oberbüren wegen einem Erbfall im Recht gestanden ist und viele Nrtheile in der Sachr ergangen sind, zuletzt ein Urtheil vom Abt von St. Gallen, das von ihr vor die IV Orte appellirt worde» ist. Dem Abt von St. Gallei? wurde, da die Gegenpartei nicht erschien, geschrieben, er möchte den'Handel zu vertragen suchen und, wenn dieses nicht gelinge, die Parteien auf den nächsten Tag zu Baden weist»' «l. Die Botschaften von Stein, Schaffhausen und Dießenhofen klagen, Heinrich Sitz, Burger zu Frauenst^ fahre nach Mammern in den nieder» Gerichten Melchiors voi? Hohenlandenberg in der Landgrafschaft Thurga» und lade da Schmalz und Kaufmannswaaren ab, um solches nach Konstanz zu führen und bringt dagegen Salz und Anderes voi? Constanz dahin, was ihnen an ihrem Zoll schade, indem das Alles Z» Stein abgeladen werden sollte. Dagegen meinen die von Frauenfeld und Melchior voi? Landenberg und Botschaft des Priors voi? Illingen, die von Stein haben keine Befugnis? zu solchem Einspruch, da mern bei Meile oberhalb Stein liege und Vielci? in der Landgrafschaft bequem sei, dort eineu Abladest^ zu haben :c. «?. Unfern Eidgenossen von Appenzell ist auf ihr mit Berufung auf ihre stets der Eidgenosse» schaft erstattetei? Dienste gestelltes Begehren, daß man sie wie Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhallst» in die Vereinung mit dein Papst einschließen und der daherigen Vortheile theilhaft werden lassei? möchte geantwortet, man wolle dieses Begehren zun? besten an die Obrigkeiten bringen und ihnen später Ai?tw^ geben. I'. Rechnung des Landvogts in? Thurgau: Die VII Orte insbesondere erhalten jedes 41 GuldM Bern, Freiburg und Solothurn je 13 Gulden. K. Rechnung des Vogts zu Nheineck; die VlI Orte Appenzell erhalten nach Abzug aller Kosten jedes 81 Gulden. Zu Z'. Dazu ein spccificirter AuSgabenrodel „von des Landgerichtes wegen" von der Vffart xv^x'"°'s^ im Solothurner Abschiedeband. Mai 1510. 487 SS8. HxÄuäi)- Zürich. 4ölt), 18. Mai (Meiling nach dcm Soiuitag u? Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 18. Ebenda: Tschudische Sammlung, l»7. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I,. Ulli. Archive Schwyz, Solothnrn, Freiburg, Schaffhausc». ». Die drei Bünde in Churwalen haben ihre Botschaft auf diesem Tag gehabt und sich verantwortet wegeil dem Bündniß, das sie mit dem König von Frankreick) gemacht haben, worin sie jedoch den hl. Stuhl, römische Reich, die Eidgenossen und alle frühern Bündnisse vorbehalten haben; sie versichern, allezeit Mreulich Leib und Gut zu den Eidgenossen setzen zu wollen. Darauf hat man ihnen geantwortet, man hätte sich dieser „Sündrung" von ihnen nicht versehen, wolle aber ihr Anbringeil in den Abschied nehmen. ^ Schwyz und Glarus sollen ihre Angehörigen, welche nach Constanz, Frauenfeld :c. handeln und Wein u»d Anderes von dort hereinführen, anweisen, daß sie in der zürcherschen Grafschaft Kyburg zu Dietlikou, '^fsikoii ail andern Orten, wo Zollstätten sind, den Zoll entrichten, auch „Gatter und Thürli" hinter sich öumachen, damit Niemand in Schaden komme. Würden sie sich nicht darnach verhalten, so würde man sie Schäften und strafeil, wovor man sie warne. «. Der Animann im Sarganserland fragt an, wie er ^ laufenden Knechte halteil, ob er die von Tageil zu Lucern und Schwyz ihm zugesendeten Ver- °^uu»gen, namentlich die letztere, gegen sie bezüglich der Strafen in Anwendung bringen soll? Antwort: ^ soll die Knechte vor der Hand in Tröstung nehmen, vom nächsten Tag aus werde man ihm weiter »twort geben. Ebenso der Priester wegen, die Frevel oder Injurien gegen Angehörige der Vogtei uch zu Schulden kommen lassen, ob der Vogt nach der Herrschaft Brauch über solche urtheilen soll, oder U'cht. Bezüglich des Priesters, der ein „tuntlicher Dieb" ist, wird dem Administrator zu Chur geschrieben, uß er diesen und andere, die in gleichem Falle wären, nach ihrem Verschulden strafen soll; geschehe es 'ucht und käme darnach Jemand in Schaden und Anfechtung, so winde man „gedenken, an wem man das ^Urd bekommen." L. Der Grandmaitre von Mailand hat auf die von frühern Tagen aus an ihn ergangenen chreibeu geantwortet, weder der Köllig noch er haben unsere zulaufenden Knechte angenommen, wir möchteil uur dafür sorgen, daß mich den Venedigern keine zulaufen. K. Alls diesem Tag sind die Boteil Herzog ^chs von Württemberg und der Stadt Rothweil gegen einander erschienen. Die letztern waren bevollmächtig^ die Eidgenossen gütlich in der Streitsache handeln zu lassen und, wenn dieses fruchtlos wäre, die "He auf gemeine Eidgenossen zu Recht zu setzeil. Die württembergischen Boten dagegen hatten keine Voll- M"cht zu gütlicher Verhandlung, weil Rothweil früher solche abgelehnt habe, das vorgeschlagene Recht zuzu- waren sie auch nicht ermächtigt, nahmen also die Vorschlüge all ihren Fürsteil zu bringen, so daß beider ^teile Vollmachtträger auf Sonntag nach unsers Herrn Fronleichnamstag (2. Juni) wieder zu Zürich sein und ^ die sollen, bry Boten aller zwölf Orte erst an einem gütlichen Vergleich arbeiteil, dann ein billiges Recht veranlassen Inzwischen sollen die Parteien gegen einander nichts vornehmen, was Unfrieden und Krieg hervor- "tzen könnte. I», Da wegeil eingefallener Krankheit die kaiserlichen Näthe zu Ensisheim des Spans betreffend Hüningen gegen Basel nicht erschienen sind, so wird diese Sache ebenfalls auf den angehe ^ verschobeil. l. Im Namen des Bischofs von Sitten haben Meister Constantius Keller, der Kirch- von Uri, und noch Einer mit ihm angebracht, was folgt: 1. Da der Bischof die Vereinung mit dem "pst gern beförderlich nach Rom schicken möchte, aber besorge, es könnte seineil Boten Ungelegenheit 488 Mai 1510. begegnen, so begehre er, es möchte ihm gestattet werden, in einem Ort der Eigenossenschaft einen geschickten Boten auszuwählen, der die Urkunde nach Rom und den Revers zurück zu bringen hätte und daß das Ort, aus welchem der Bote genominen wird, dann Vollmacht erhalte, in aller Eidgenossen Namen demselben einen Credenzbrief auszustellen. Alles in seinen, des Bischofs, Kosten. 2. Wenn ein Ort alte Freiheiten oder Privilegien von: römischen Stuhl hätte, die es erneuert wünschte, oder wein: eines neue Freiheiten begehrte, so möchte man ihm von denselben Copien übergeben, oder wenn man solche nicht gerade zur Hand hätte, beförderlich nach Bern schicken „vnd damit den schribern vnd den officieren zu Rom ettwz geltz in den ba>ck zu Bern legen." 3. Das Ort, aus welchem der Bischof von Sitten den Boten bezeichnen werde, möchte bevollmächtigt werden, dem Papste den Bischof zu empfehlen und Seiner Heiligkeit den Fleiß und die Treue anzuzeigen, welche derselbe in Förderung seiner Geschäfte angewendet habe. 4. Ebenso möchte an den Cardin^ von St. Georg ein Schreiben gerichtet werden, wodurch derselbe ersucht würde, des Boten und unser getreuer Schirmer und Beförderer zu sein. 5. Endlich haben die Boten im Namen des Bischofs vor allerhand uuist' treuen Praktiken gewarnt und gebeten, wir möchten uns wohl vorsehen und unsere Knechte weder dem KöwS von Frankreich noch andern Fürsten zulaufen lassen, sondern einander treu und brüderlich anhangen. It.. sechs Orte Zürich, Lucern, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus Boten Urkunden, daß Ulrich Meyer vou Hasle in den gemeinen Aemtern im Argan lange Zeit in Lümden gewesen, er habe Wörnern von Hasle stbii etwas Geld entwendet, daß er sich des Lümdens nie mit Recht entschlagen habe, daß deßhalb die VI ihn haben fangen und ihm jenen und andere argwöhnige Artikel vorhalten lassen, worauf er erst gelängt zuletzt, „so man den Ernst mit Im gebrucht", eingestanden habe; auf Bitte der Verwandtschaft habe uu>u ihn aber gegen Urfehde und Bezahlung von 50 Gulden und allen Kosten freigelassen, mit Drohung, wen« ^ sich nicht gebührlich halte, ihn für altes und neues zu strafen. Datum Mittwoch nach dem Sonntag EtM^' I. Den vier Orten Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus ist in den Abschied gegeben, daß sie ihren Bote'l die auf den nächsten Tag kommen, Vollmacht ertheilen möchten, zwischen Zürich und Napperswyl des A ' wegen zu handeln, damit die Sache zum Austrag komme, in. Jeder Bote weiß anzuzeigen, was Schriften nach Beschluß des Tages von kaiserlicher Majestät, den Fürsten und Ständen des Reichs auch von: Herzog von Württemberg des rothweilischen Handels wegen noch eingelangt sind. n. Bern > den angesetzten Tag auch an Freiburg verkünden. Solothurn, Freiburg und Schasfhausen datiren Montäg vor Pfingsten. 1», «l, !t, I fehlen im Bc>>" Exemplar, i» nach der Tschudischen Sammlung, i» fehlt in den übrigen, ausgenommen Schwyz und Freibad K fehlt im Schwyzer Exemplar. I, » fehlen im Solothurner Exemplar. Zu !». Das hier in Frage stehende Bündnis; zwischen Ludwig XII. und den drei Bünden in Churwal^ ck. -1. Cremona 24. Juni 1509 s. in Beilage 44, L. Zu i». 1510. 10. April. Augsburg. K. Maximilians Creditiv für Hans von Landau, Ulrich von Habst'^ und Johann Storch an die auf dem Tag Jubilate zu Zürich versammelten Boten gemeiner Eidgenossen. Staatsarchiv Zürich- Mai 1510. 489 S5S. Freiburg. 4 Z 4 <1, s 3. Mai (vff Mentag nach der vffart war der xij Weyen). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I,. 2lS—22«. Archiv Frciburg. »Ordnung gemeiner Weidgesellen, der Wischern der dryen Stetten vnd Jr landschaften Bern, Friburg, ^oloturn zu Friburg vff der Wischern Meyentag angesechen uff Mentag nach der Vffart, was der xiij tag Geyens Anno n. x° " Räthe und abgeordnete Fischer von Bern, Freiburg und Solothurn, sowie auch von Thun, Jnterlaken, Arau, Viberstein, Murteil, Nidau, Erlach, Ligerz und Twain, machen eine sehr einläßliche Ordnung zum Schutze des Fischstandes und Samens der Fische in den Seen, Flüssen und Bächen im Gebiet der drei ^nannten Städte. In beiden citirten Exemplaren steht Montag 12. Mai, Montag vor Auffahrt war aber der 13. Im Archiv Freiburg (Band Berner Abschiede 1510—1794) folgt dann ein von Bern erlassener Tarif über den Fischverkauf und ein Abschied von Boten der drei Städte ohne Datum, wodurch sowohl die Weidgesellenordnung neu bestätigt, als auch der bernische Tarif allen drei Städten mitgetheilt wird, damit er überall gleichförmig festgestellt werde. 3«i>. Zürich. 4 !4(), 3. iFtttti (Montag nach Lorporis (Mi-isH). Staatsarchiv Lucer»: Allgemeine Abschiede, l!. 4. Staatsarchiv Zürich : Abschiede, V. 2«. Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I,. 208. Archin Freidling. k»- Der Landvogt im Thurgau hat wegen Stoffel Suter und andern Knechten im Thurgau, welche gern ^Nen Auszug machen möchten, geschrieben. Stoffel Suter ist selbst auf dem Tag erschienen und hat mit Inenden Augen gebeten, man möchte doch seine Armuth bedenken und nicht zugeben, daß er in seinem '"er Elend zu Grunde gehen müsse. Hierauf hat man dem Abt von St. Gallen geschrieben, er soll Stoffel Suter zu Hause behalten und ihm zu essen und zu trinken geben, der Vogt im Thurgau soll ^>l bei seinen Gläubigern das Beste thuu und mittlerweile soll jeder Bote heimbringen, man möchte rath- ^agen, nie man dem Stoffel Suter zu Hülfe kommen und für seine redlichen getreuen Dienste ihm eine ^°ldung ausmitteln könne. I». Denen von Basel wird eine Empfehlung an den Großmeister zu Mailand Illeben, damit ihre Kaufleute im Herzogthum Mailand nach Maßgabe der Capitel zollfrei gehalten werden. ' Auf die Antwort, welche derselbe Großmeister der Knechte wegen gegeben hat, derer bei Tausend dort hat „lau ihm neuerdi ngsgeschrieben, er soll sie heim schicken und keine mehr annehmen noch besolden, ^uso Wird den Knechten geschriebeil, daß sie unverzüglich Urlaub nehmen und heimkehren sollen. Die ^ Bünde ül Churwaleu werden ebenfalls aufgefordert, die Ihrigen aus Mailand heimzurufen. «I. Der llchof von Sitten hat durch seine Botschaft angezeigt, warum er ans diesem Tage nicht persönlich habe 1 leinen könneil. Er erwarte vom Papst täglich Nachricht und weitere Vollmachten. Wenn dieselben an- sg W^-do or oineil Tag ansetzeil und bitte uns, denselben dann zu beschicken. Der übrigen Artikel ^tzen, welche auf dem letzten Tag verhandelt wurden, bezüglich der Bestätigung der Privilegien oder Eriver- neuer, sei er bereit, sobald ihm der Entwurf übermittelt werde, darin sein Bestes zu thun. Wenn er dann 62 490 Juni 1510. von einem Ort einen Boten nach Rom begehre, so möchte man dafür besorgt sein, daß dieses Ort, wie früher verabredet, in aller Eidgenossen Namen dem Boten Credenz- und Fürdernißbriefe geben könne. Alles das wird von den Boten dieses Tages zugesagt. «. Die auf diesen Tag beschiedenen Anwälte des Herzogs von Württemberg und der Stadt Nothweil sind gegen einander angehört worden und darauf hat man eine Vermittlung des Streites versucht. Die württembergischen Anwälte haben keine andere Vollmacht gehabb als „früntlich vmb den vbergriff zu handlen vnd so dz hinüber kem, dz si demnach in der hoptsach vns aber früntlich oder rechtlich handlen lassen wölten." Die Anwälte von Nothweil wollen den Uebergriff nicht von der Hauptsache söndern lassen und auch keinen Uebergriff zugestehen. Deßhalb konnte nichts zu Stande gebracht werden und hat man einen andern Tag gesetzt auf Sonntag nach St. Jacobstag nächsthin (28. wiederum nach Zürich. Inzwischen sollen die Parteien nichts Unfreundliches gegen einander vornehmen- I. Den kaiserlichen Rüthen in Ensisheim, welche diesen Tag abgesagt haben, wird der angesetzte Tag Z" Zürich verkündet. Vom Kaiser wird begehrt, daß er bis zu jenem Tag die Neuerung mit dem Zoll Z" Rheinfelden abstelle, damit man allfällig diesen und andere Punkte auch mit seinen Rüthen verhandeln mN- v fehlt im Berner Exemplar. S«R. Baden. 4 Z 4 t), 10. Jmu (vfs Onoti-st). (Jahrrechmuig). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. '28. Staatsarchiv Vera: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 4,. 228. w. Der Ammann von Sargans berichtet über einen Streit wegen „des Etters vnd Gerichts ob v»b nid dem Schalberg." Zürich und Glarus sollen nach St. Johann Baptist Boten nach Sargans schickt um dahin zu wirken, daß die dießfalls früher getroffene Abrede von den Parteien beobachtet werde. I». selben Boten sollen auch untersuchen, ob fernere Bauten (am Schloß) erforderlich seien. Ferner sollen den neuen Vogt, der wegen Krankheit nicht nach Baden kommen mochte, beeidigen. «. Vogt Dietli von Uri giebt Rechnung; jedes Ort wird zufolge dessen ihm 17 Pfund Häller schuldig. Damit ist er für All^ bezahlt. «I. Auf die Bitte des alten und neuen Vogts, daß man dem Schultheißen Wetzel in Fenster der Eidgenossen Schilde geben möchte, will mau auf dem Tag zu Zürich auf St. Jacobstob antworten, v. Der Bote von Zürich soll an seine Herren bringen, daß die von Stein des Zolls 6 Mannnern wegeil abgewiesen werden oder auf den nächsteil Tag zu Zürich ihre Berechtigung nachwill'" sollen. 4'. Die Boten, welche auf diesen Tag kommen, solleil Vollmacht haben, in der Sache zwischen hofeil llild Schaffhallseil zu handeln. K. Ebenda will man das Begehren Appenzells, „ein Ort zu werde» ' behandeln. I». Der Bote von Zürich soll nicht vergesseil, zu verschaffeil, daß dein Herzog von Savotz^ geschrieben werde „inhalt eins Zedels." i. Mail soll sich berathen, ob man im Argau mich eine ÄPl» lationsgebühr bezieheil wolle, wie im Thurgau. Ii.. Der Bürgermeister von Zürich soll sich erinnern, er auf Bitte des Abts von Wettingen und dessen Bruders in Betreff des Jacob Holzhalm und des Eseiibry an seine Herren zu bringeil hat. I. Ebenso die Bitte der Eidgenossen, daß Zürich der Margot Zuinbruilnen, welche drei Jahre von der Stadt gewesen, die Rückkehr erlaubeil wolle. ,»». Die Rech>»^ zu Wettingen ist abgelegt; Abt, Großkellner und Conventherren befinden sich in bester Einigkeit. » Statthalter (des Abts voll St. Gallen) zu Wyl und der Hauptmann daselbst haben den Anzug uns^ Landvogts im Thurgau wegen des Abzugs eines zu Nomanshorn Verstorbenen und wegen der Nüu"' Juni 1510. j Schaft zu Hagenwyl, Bewil und Husen vernonunen ; der Statthalter hat darauf Recht geboten. Darauf man sich dahin vereinigt, daß von den vier Orten drei Männer und von den drei Orten drei Männer auf Sountag nach St. Bartholomäustag nächsthin (25. August) zu Rapperswyl auf dem Nechttag sm» und inzwischen Jedermann über die Sache sitzen soll. Auf dem nächsten Tag zu Zürich sollen die nähern Anleitungen verabredet werden. <». Da von einigen Boten angezogen wurde, es ergehen ans dem Tag zu Trauenfeld große Kosten und werde doch von da manches Geschäft nach Baden gewiesen, so soll um» auf nächsten Tag zu Zürich auch berathen, ob man den Tag zu Frauenfeld abstellen und fürderhin wieder, '"w vordem, die Geschäfte auf dem Tag zu Baden verhandeln wolle. K». Die Antwort, welche der Bürger- Ilster von Constanz an Vogt Steiller etiles Töchterleins wegeil gegebeil hat, soll man heimbringen, damit Boten, die nach Zürich kommen, dießfalls Instruction gegeben werde, «y. Die Reichsstände haben vom Reichstag zu Augsburg an den Abt und die Stadt St. Gallen geschriebeil, sie wollen den Burgauer von Wildau, Hermann Schwendiners wegeil, mit denen von Appenzell vergleichen. Darauf hat man dein Kaiser den Reichsständen geschrieben, sie möchten von dieser Sache abstehen, an den Abt lind die Stadt von Gallen hat man geschrieben, daß sie „och still stand", wie jeder Bote weiter zu sagen weiß. ». „Der Achsen halb zu Baden, wie ir das anbraucht, Hab ich ordenlich in die abscheid allenthalben geschriben." ^eim der Bischof von Constanz wegen Kaiserstuhl einen Tag bestimmt, soll ein Bote von Zürich mit Vogt von Baden dazu verordnet werden, t. Heimbringen, ob man denen von Steckborn den dritten Enning nachlassen wolle oder nicht. »>. Rechnung-. Voll Dießenhofen erhält jedes Ort 9 Gulden 1 Dick- ^aphart, je 3 Dickplaphart für 1 Gulden; vom Vogt in den Aemtern 70 Pfund 4 ß.; vom Vogt zu aden Jy Batzen; aus den Büchsen: zu Mellingen 2 Kronen 5 Gulden, 16 Batzen für 1 Gulden, „aber" Dickplaphart und 15 ß. Badener Währung; zu Bremgarten 2 Gulden, 15 Batzen für 1 Gulden, und noch ^ Batzen; zu Klinguau und Koblenz 30 Batzeil; zu Zurzach 16 Batzeil und 3 Karlin; zu Birmeustorf ^ 6-! zu Badeil 7 Gulden an Dickplapharten, 3 rheinische Gulden, 7 Kronen, 6 Gulden zu 16 Batzen; Schnlders Hof 20 Gulden an Dickplapharten; vom Hof des Am Stad 9 Dickplaphart und 2 Batzen; Geriet Geld 36 ß. «, I», 0, «I, v, It, I. 1». z» fehlen im Berner Abschied. Dagegen lautet r deutlicher: „Herr Bürgermeister von Zürich hat anpbracht, ob man sinen Herren ettlich büchsen welle geben an costen, so si im vergangnen krieg gehcpt Hand." Zu ß?. Am 19. Juni 1S10 (Mittwoch vor Achatii) bittet Appenzell die Eidgenossen, es „zu ainem ort löblicher aydgnossschaft wie die Stett Frichurg, Soloturn vnd Schaffhusen" anzunehmen. Schreiben Appenzell^ Ml Lucern bei Zellweger App. Urk. Nr. 654. 3«T. Bern. 4640, 29. Juni Pswi s- Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I.. 214. vg ^ ^kuf beider Städte Bern lind Freiburg Werbung beim Herzog von Savoyen, die Sache des Johann a Furno betreffend, ist zwar durch die herzogliche Botschaft nicht genügende Antwort gegeben wordeil, da- ^ hat mcm aus Schrifteil, welche die Herren von Greperz und von Chatelard genanntem de Furno 492 Juni t510. gegeben, entnommen, daß ein Verkommniß zu Stande gekommen sei, wonach die genannten zwei Herren und Andere geschworen haben, ihm seiner Klage und Forderung wegen genug zu thun und auch er gewisse Verpflichtungen eingeht. Hierauf haben die beiden Städte den de Furno an jene beiden Herren verwiesen und diesen geschrieben, von Morgen, Sonntag, über acht Tage zu Freiburg zu erscheinen, uw dem de Furno auf seine Klage Rede und Antwort zu geben. I». Das Begehren de Furnos, daß die beiden Städte ihm seine Güter abkaufen sollen, wird abgeschlagen, dagegen zugesagt, man werde ihm halten, was man schriftlich angelobt habe. «. Bezüglich der „Passanrente", welche sowohl de Furno als sein Wider- theil zu Peterlingen gegen einander erlangt haben, wird abgeredet, daß beide „Passamente" hin und ab sein, der Handel aufs neue nach Peterlingen kommen und allda ausgemacht werden soll, welches von beide» Bestand haben solle. «I. Da auf diesem Tag im Namen des Herzogs von Savoyen nur der Zins vo» 15,000 Gulden, die auf St. Johannes des Täufers Tag verfallen, und von 7000 Gulden, die im letzten J»^ angestellt worden, bezahlt worden ist, den beiden Städten also 22,000 Gulden Hauptgut ausstehen, so man trachten, für diese verfallenen Summen zu mehrerer Sicherheit besondere Verschreibung zu erhalte», ohne indeß Pfänder zu verlangen, da die Hauptschuldverschreibung genügsame Unterpfands innehat. «. ^ St. Ulrichstag sollen beide Städte ihre Botschaften wegen Streitigkeiten zwischen denen von Murten »»b Pfauen, eines Weidgangs wegen, an Ort und Stelle haben. Ebenda 213. Nemoriu, rssponsisuis llnoglibus orMoribus per innKniövos äoilliuo» Vrbiurn Uöimsnsis ei l'ridurgLn«!« supsr sornm Harrain st xropositg. ts-eto, cid. in vrbs Usrnonsi ponnltiinn llunü s,nno 161Ü. SKS. Gr äts ch i n s . 4 Z 4 0, 3 . Juli (vfs St. Ulrichs Abend). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 32. (Ebenda: Tschudische Sammlung, 1Ü8. Verhandlung zwischen Friedrich, Freiherrn von Hewen, und seinen Steuerleuten in der Grafschaft Werde»' berg einerseits und den Boten der Eidgenossen der VII Orte, Rudolf Steinbrüche!, des Raths zu Züuw/ Ludwig Tschudi, des Raths zu Glarus, gegenwärtig Landvogt im Argau, Hans Fleckli von Schwyz, L»»^ vogt im Sarganserland, sammt den Steuerleuten des Kirchspiels Wartau andererseits, in Betreff der Theil»»^ und des Spruchs, welcher durch Vogt Müller von Wartau und Ammann Thpg gegeben worden ist. Zustimmung beider Parteien wurden die genannten zwei Spruchmänner verhört, ob sie über den Spruch e»»^ seien und wie sie denselben gemacht und verstanden hätten. Diese haben erklärt, sie haben den SP'» gegeben, wie er in einem Abschied, der vorlag, verschrieben sei und die Parteien haben denselben frei»» " angenommen. Herr Friedrich von Hewen und seine Steuerleute bestritten, daß sie ihre Vollmacht »» Zustimmung soweit gegeben hätten, und baten, man möchte sie um Ruhe und Friedens willeil beim » Herkommen lassen. Die Boten der Eidgenossen und ihre Steuerleute erklärten, sie haben keine andere macht, als bei den: Spruch, wie er gegebeil sei, zu bleibeil und auf dessen Vollziehung zu dringen, sie w» ^ aber das Gesuch der Gegenpartei an ihre Herreil und Obern bringen. Juli 1510. 493 S«4. Freiburg. 1Z4Ü, 8. Juli. Staatsarchiv Bern - Allgemeine Eidgenössische Abschiede. I.. 22«. tt. Vor den Boten und Rathen von Bern und Freiburg erschienen Johann von Furuo und der Herr von Chatelard. Ersterer begehrt Recht gegeil letztern, damit ihm die gethane Zusage gehalteil werde, letzterer Uwcht dagegen verschiedene Einwendungen. Am Ende hat man es dahin gebracht, daß der von Chatelard l^hastellar) bei Edelmannstreue gelobte, auf Montag nach St. Bartholomäustag nächsthin sich in eigener ^orscm nach Freiburg zu stellen, um dein de Furno auf seine Klage Rede und Antwort zu geben, wenn er nicht inzwischen gütlich mit ihm vergleichen könne. Bern soll alsdann seine Boteil wieder zu Freiburg haben und in der Sache arbeiteil helfen. I». Die Boten von Bern sollen an ihre Herren bringen, daß ^se deil Hails Krummenstol entschädigeil für die Zeit, während welcher er an der Sarra gelegeil ist, da svlches einzig auf Begehren Berns geschah und sowohl der von Chatelard als Freiburg sich weigern, den ^glichen Sold zu bezahleil. e. Bern soll auf Montag nach Laurentii (12. August) seine Botschaft zu Freies habei, zur Nechuungsablage der Vögte von Grandson und Grasburg. Z«S. Lucern. 4340, 23. Juli (Zillstag vor St.Jacobstag). Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, v. 228» 232. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 33. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 233. Archive Schwyz, Solothurn, Areibnrg, Basel, Schaffhanfen. Auf diesem Tag ist erschienen der hochwttrdige Fürst und Herr Matthäus, Bischof zu Sitten und ^'dgraf Wallis, im Namen unseres allerheiligsten Vaters des Papstes lind hat mit vielen schönen orten den Eidgenossen dessen Segen und jedem Ort die an dasselbe gerichteten Brevia überbracht. Dabei ^ der Bischof erinnert, wie der hl. Vater vor Kurzem ein Bündnis; mit den Eidgenossen gemacht habe ^ seinem, der römischen Kirche und gemeiner Eidgenossen Nutzeil lind Ehre, ohne zwar mit irgend einem festen oder Herrn in Zwietracht oder Krieg zu steheil, sondern allein im Vertrauen auf die Eidgenossen, ritterliche Tapferkeit und ihre anererbte Anhänglichkeit an den hl. Stuhl. Nun verlange er von den genossen, sie möchten ihm 6000 streitbare Männer unter ihren Zeichen und Fähnchen zum Trost und chlrm der hl. römischeil Kirche senden. Da aber die Boten der Eidgenossen nicht alle mit genügender Voll- ^cht versehen sind, so wird ein anderer Tag gesetzt auf Dienstag nach Jacobi (30. Juli) nach Lucern. ^ soll dann die Vertheilung und der Anschlag gemacht und bestimmt werden, wo das erste Geld empfangen die Musterung gehalten werden soll. Man soll auch Vorsorgen, daß die Knechte mit Harnischen, guter ^ve und allem Röthigen versehen werden. ?». Zürich berichtet über die Zwietracht, die sich zwischen ^ ^ Bischof von Konstanz und der Stadt Constanz und etlichen der Unsrigcn, welche Gotteshausleute von ^ ^chmau sind, erhoben habe und woraus große Unruhe entstehen könnte. Jeder Bote soll also heimbringen, auf nächstem Tag zu Lucern sich über Mittel berathen soll, solcher Unruhe zuvorzukommen, ^der Bote weiß auch, wie unser gnädige Herr von Sitten im Namen päpstlicher Heiligkeit zuletzt Sehrt hat, daß der Auszug der Knechte und der Anfang des Soldes auf den siebenten Tag Anglist fest- W werden möchte. 494 Juli 1510. «- fehlt im Lucerner Abschied. Als Anhang zu diesem Tag findet sich folgender Brief im Zürcher-, Bernerund Schwyzer Abschied: 1510, 15. Juli schreibt Werner Pfil, Bog tzu Bellenz, an seine Herren von Schwyz: Trivulzio lasse viele „eiserne Büchsensteine" machen und selbe nach Noufle bringen. Er habe Stein, Büchsen und Pulver mehr denn 1000 Saum nächtlicher Weise in sein Schloß Misox geschafft. Letzte Nacht sollen zwei große Schiffe mit Büchsen, Stein und Pulver beladen nach Luggarus gekommen sein. Er vernehme, daß die Franzosen an der Trcsa ein großes Bollwerk aufführen, auch alle Pässe versorgen, damit, wenn die Eidgenossen ihre Knechte zum Papst ziehen lassen, sie ihnen den Weg versperren. Auch vernehme er, daß gegenwärtig Trivulzio in seinen Schlössern zu MW keine Bündner habe, wie vormals. Ferner vernehme er, daß der Papst Geld abgesendet habe, um es in d>e Schweiz zu schicken. Das Geld sei zu Genua angekommen, aber die Franzosen haben es genommen, darauf hW der Papst einen französischen Cardinal gefangen legen lassen. SK«. Z ü ri ch. 29. Juli (Montag nach Jacobi). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. !!!>. Ebenda: Tschudische Sammlung, tüü» Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 1^. 244. Archive Schwyz, Solothnrn, Freibnrg, Schaffhansen. Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; Heinrich Göldli, Ritter; M. Felix Weiugartner; M. Heinrich Wyß. Bern. Dr. Thüring Fricker. Lucern. Peter Feer, Ritter, Altschultheiß. Uri. Haus Dietir Schwyz. Haus Merz. Uuterwaldeu. Ammauu Kretz. Zug. Bachmauu. Glarus. Rudolf Wiechs^'- Basel. Wilhelm Zeigler, Burgermeister; Dr. Haus Heinrich Grub. Freiburg. Hans Krummenst^- Venner. Solothurn. Hans Stölli, Venner. Schafshausen. Burgermeister Trüllerey. tt. Jeder Bote kennt das Anbringen, welches die Stadt Constanz durch ihre Botschaft auf du'W Tage gethan hat, nämlich der Bischof von Constanz sei seit geraumer Zeit mit ihr in Mißverhältnisse und habe die Stadt verlassen. Nun wolle er die Reichenau zu seinen und des Stifts Händen ziehen W habe dazu sowohl von kaiserlicher Majestät als vom heiligen Stuhl die Bewilligung erlangt. Dazu sott ^ mit seinem Stift und der Reichenau ein ewiges Bündnis; mit dem Hause Oesterreich eingegangen bab^d was Alles der Stadt Constanz unleidlich sei; sie bitte daher um Rath und getreues Aufsehen. Da ^ Boten dieses Tages keine hierauf bezügliche Instruction hatten, so haben sie die Botschaft von Constanz freundlichen Worten abgefertigt und die Sache an ihre Obern zu bringen genommen. ?». Die BotsW von Constanz wird auch ersucht, die Verwandtschaft der Tochter des Wilhelm Nithart zu vermögen, dicst mit Leib und Gut dem Sohne des Ammann Steiner von Schwyz, dem sie ihr Vater mit Mund und H"'' zur Ehe versprochen, aushiuzufolgen. «. In Betreff des Streites, der zwischen den Frauen im Paradu-- deren Kastvogt Schaffhauseu ist, einerseits, und der Stadt Dießeuhofen andererseits über die Gerichte ^ Dorfes Schwarzach waltet, soll jedes Ort bei seinem Landvogt über das Herkommen Erkundigung einziehe damit man die Sache um so besser entscheiden möge. «I. „Vnd als vnser lieben eydgnossen von Mm"'' vnd Soloturn erscheint, als wir am nechsten vnser pünd geschworen, das ettlich ort Inen vnd sy denst vnd dagegen etliche Inen vnd si denselben nit geschworen haben, mit früntlicher pitt, dwyl wir all mit ander in ewiger püntuiß vnd ouch jetz vil geschwinder vntrüwer loiff vorhanden syend vnd sy Jr tib ^ gut jewelteu trüwlich zu vns gesetzt habent vnd das on mittel für vud für tun wölken, das alldanu ' Juli 1510. heimbringen vnd daran sin wollen, das nun hinfür wir gemeinlich Inen vnd harwider sp gemeinlich ^>s schwerend vnd wpter kein sunderung gegen Inen bruchend vnd Inen darum zu nechstem tag gut, frttnt- ^ch, richtig antwnrt gebeu." v. Der Bischof von Constanz antwortet auf das von Lucern aus der Reichenau wegen an ihn ergangene Schreiben, er wolle die Reichenau nur deßhalb zu seinen Händen nehmen, ">n den verfallenen Dienst des Gotteshauses daselbst wieder herzustellen, keineswegs aber in einer den Eidgenossen oder sonst Jemanden widerwärtigen Absicht. Dieses Schreiben hat man in den Abschied genommen, sich über die zu gebende Antwort besser berathen zu können, t. Heimbringen die Rede des von Knö- ^"gen seines Bruders, des Abts in der Reichenau, wegen und sein Verlangeil, daß man denselben bei der , ^ handhabe. K. Die Räthe des Herzogs von Württemberg begehren, daß die Orte, welche noch nicht ^ der württembergischen Vereinung sind, derselben beitreten möchten, ebenso danken sie für die Vermittlungs- ^uühungen der Eidgenossen in dein Handel zwischen ihrem Herrn und der Stadt Nothweil. I». In dem ^pan zwischen Württemberg und Rothweil haben der Eidgenossen Boten samint den römisch-kaiserlichen Rathen eineir Anlaß beredet, den Württemberg angenommmen, Nothwcil aber verworfeil hat. Darauf hat »ran sich Rothweils gemächtigt und beiden Parteien Tag gesetzt nach Zürich auf Sonntag vor St. Michaelstag ^2- September), an welchem sie zu Vergleich oder Recht nach Laut des Anlasses erscheinen sollen. Inzwischen Mm sie in allen Treuen nachbarlich zu und von einander wandeln und nichts Widerwärtiges gegeil einander ""fangen, j. Ja der Sache des Stoffel Suter hatten einige Boteil keine Vollmachten, daher soll man darüber dem nächsteil Tag Antwort geben, damit dem armen Manne für seine treueil Dienste einige Belohnung ^kom„ie. It. Nachdem früher beschlosseil worden, alljährlich zur Auffahrtzeit etilen Tag zu Frauenfeld zu ^"sten, m>l die dortigen Angelegenheiten zu behandeln und von den Vögten im Thurgau und im Nheinthal kchmmg abzunehmen, hat man das einige Jahre versucht, aber gefunden, daß es mit besonders großen osten verbunden sei, und deßhalb beschlossen, daß der Tag zu Frauenfeld künftig nicht mehr stattfinde und offen Geschäfte wie von Alterher auf der Jahrrechnung zu Baden vorgenommen werden sollen. I. Es ^rd beschlossen, daß Alle, welche fortan in der Grafschaft Badeil, in den Aeintern im Argau, im Thurgau, c be»v T .... "rganserland, Nheinthal Urtheile vor die Eidgenossen auf die Jahrrechnung zu Baden appelliren wollen. ^ angehört werden, jeder einen Gulden in die Büchse geben soll. Die Appellationeil sollen schriftlich, Roß mündlich eingelegt werden, und wer appellirt und seine Sache verliert, soll der Gegenpartei die ^ oii bezahleil. »». In dem Span zwischen dem römisch kaiserlichen Landvogt und den Rätheil im ober» Rß >md der Stadt Basel, betreffend Hüningeil u. s. w. hat man eifrig getrachtet, einen gütlichen Ver- ^ Zu Stande zu bringen. Die Boteil von Basel hatten keine Vollmacht, auf die ihnen eröffnete Aus- w einzutreten; die kaiserlicheil Räthe ihrerseits haben erklärt, „wo die fach nit gütlich vertragen ^ ou mög, das dann im namen gotz darum recht das böst sin sölle." Darauf haben die Boten dieses ^"bes beschlossen, die Sache von Hüningeil mit allem ihrem Anhang heimzubringen lind ihren Obern zur ^'"tlnmg zu empfehlen. Auf dein angesetzten Tag zu Zürich, Sonntag vor St. Michelstag, soll dann gegeben werden, was man weiter in der Sache handeln, insbesondere was für Rechte man vor- '""R, falls eine gütliche Ausgleichung nicht erfolge. All beide Parteien wird die dringende Bitte ^ !)tet, sich inzwischen aller Feindseligkeiten zu enthalten. Auch der Zoll zu Rheinfelden soll bis zu dem besetzten Tag „rumen." Die kaiserlichen Räthe erklärteil, keine Vollmacht zu besitzen, diesen Abschied „»^^Rneil; darauf bat man sie, selben an ihre Herren zu bringen; man vertraue, sie werdeil alles thun, ieden und Ruhe zu erhalten, was andererseits auch geschehen soll. Mit den Boten von Basel bat 496 Juli 1510. man in gleicher Weise geredet. »». Bezüglich der Irrung zwischen dem Abt von St. Gallen und dem Landvogt im Thurgau hat man sich auf den Schultheißen und Rath zu Rapperswyl zu rechtlichem Entscheid vereint. Die sieben Orte sollen berathen, „welichs vnder den vieren, so mit Herrn von Sant gallen in bürg- vud landrecht sind, still stau fülle." Auf nächsten Tag soll man sich darüber erklären und dann auch bezüglich der Redner und Nathgeber das Nöthige ordnen. Das Schwyzer Exemplar geht nur bis t. n fehlt iin Solothurner- und Freiburger Exemplar. Luee r u. I Sil), 31. Juli (Mittwoch nach St. Christoph). Staatsarchiv Lncern: Lucerncr Abschiede, L. 8. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. Alk. AAS. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 1^. 2Aft. Archive Schwyz, Solothurn, Freiburg. Boten: Zürich. Burgermeister Wyß. Bern. Bemter Wyler; Bartholomäus May. Uri. Ammans Püntiner; Ammann Jmhof. Schwyz. Ainmann Ketzi. Obwalden. Ammaim Wirz. Nid walde»' Ammann Adachers. Zug.— Glarus. Vogt Landolt. Basel.— Freiburg.— Solothurn. Riekaus Conrad, Schultheiß. Schaffhausen. — Appenzell. Cristan Pfister. Lucern. Schultheiß TatinnaW Schultheiß Bramberg; Hans Natzenhofer; Ludwig Küng. »». Man hat zwei Briefe des Präsidenten von Mailand Namens des Königs von Frankreich angehörst worin derselbe vermeint, „die Geschäft, so vor Ougen, syen wider sin kön. Majestät vud den Stat Mailand, und begehrt, malt möchte die Sache ernstlich bedenken, die alte Freundschaft und Nachbarschaft nicht veraäl ten u. s. w. Darauf hat man nach dem Bischof von Sitten gesendet und ihm die Schriften vorgeholt^ worauf er antwortete, er „sye ein eidgnoß, darum Im dheineswegs vertruwt fülle werden einich aiüräg ^ tund vitd tractiereit dz so wider eilt fromme eydtgnoschaft sin möchte, dann wie wol sin guad bäpstli^ heligkeit mit eydspflichten verwandt, so wölte er doch (ee) in siner heligkeit vngnaden sin, dann gegen ri»^ eydgnoschaft vngmist erholen." Die Forderung der Knechte in den Dienst des Papstes sei durch ihn, ^ Bischof, gestellt worden, daher seilte Person von den französischen Anwälten unbilliger Weise „geschwu^ werde; er begehre, daß man ihn für entschuldigt halte, lieber die Angabe der französischen Brüst' daß einige Schisse ausgelaufen seilt sollen, tun Genua und Savoyen einzunehmen, wisse er nichts; da heiligen Vater dießfalls nichts darin stehe, so antworte er auch uichts darauf. Dazu erklärt der Bisw^ er habe keinen weitem Auftrag, als nach Laut der Vereinung 6000 Mann zu verlangen, wenn aber 500 oder 1000 Mann mehr kämen, so hoffe er, dieselben würden nicht zurückgewiesen werden. Bezüge des ersten Soldes und der Musterung stellt der Bischof unfern Herreit und Obern anHeim, für die Trnp^ den nächsten und komutlichstcn Weg und dann auch eilt gelegenes Ort für die Musterung und erste Beza lung nach Laut der Vereiimng zu bestimmen, nur möge man die Sache befördern. ?». Auf den A' ^ desselben Tages ist abermals eilte Schrift von den königlichen Anwälten zu Mailand eingelangt, worin einem Artikel erklärt wird, „dz sölher Zug wider den könig sin wölke, mit beger, nit in der fach Zü ^ dann wo das bescheche, sollen wir des bericht sin, das sin k. M. den vnsern des zugs vor sin werde. Meinung vuserm gm Herrn von Sitten ouch erschindt, vitd vermeint, sin gnad fülle noch 2000 M- damit man zu gegcnwer dester geschikter vitd sterker wert. Des aber sin gnad gwalt int hat, doch . in Hoffnung, wie obstat im andern artikel, dz sölhs beschehen möge, aber dz nit yez gar zusagen, v»d Juli 1510. 497 man des artikels, wie obstat, jedem polten ein abgschrift in latin geben." „Vff allen obgemelten Handel vud demnach jeder pot siner Herren und obern befelch enteckt hat, die all glichförmig gewesen ist, vnserm hl- Vater dem Bapst brieff vnd stgel ze halten, och jeder pott mit gemalt abgefertigt, anschlag zethund des Hinzugs, ouch zal der litten vffzeleggen, mit andern reden vnd sürsechungen, so mit gemcltciii vnserm g. H. von Sitten beschechen sind, ist geordnet vnd angeschlagen, wie hernach volget: Des ersten sol jetlich Ort vff ^ger vnseres h. V. ein lang fenli füren siner farw nach den Eren, vnd so mir also vnser zeichen vßsenden lll insunders angesechen, dz jedes ort angends verkonnnen vnd tapfer verpieten solle bi Er, gut vnd Vertiefung des lebens, das niemand wider Mich vnser zeichen dheinswegs zu keinem surften noch Herrn ziehen, und welcher söllichs vberstcht vnd in vnser eidgnoschaft betreten wird, sol man den sine» Herren vnd obern schiken, die sönd In an sinem lib vnd leben straffen nach sinem verdienen. Es sol ouch niemand, so nit »n sölliche,,: Zug vßgenomen oder geordnet, hinweg ziechen, sunder vff sin Herren vnd obern warten, damit Man es not sin wurde, dz jederman gerüst were. — Item es sol ouch jedes Ort mit deneu, so zu dem Zug umordnet werden, eigentlich reden vnd schaffen, sich zimlich vnd gepürlich zehalten vnd wo man durchziecht Mderman bezalen, damit sich niemand erklage vnd merer Vnruw erwachse. — Es sol onch der Vffbruch Uud zug beschechen vff nächst zinstag nach Laurentii, jedermann den nächsten zu Sant Bernhart zu vnd Wirt ^ler gnädiger Herr von Sitten zu Martenach die erst Musterung thun. Sin gnad sol ouch hiezwttschen uu knächten vnd houptlüten gelt zuschiken, dannt man mög von land komen, als jeder pot witer weißd zu lagen. — ^ vffgelegt Zal jedes Orts nnt sampt der Verwandten vnd Vorleirdern, nämlich Zürich 55^ Bern vnd Biel 600, Lutzern 400, Vri 300, Schwptz 300, Vnderwalden 300, Zug 300, ^laris Basel 300, Friburg 300, Sollenturil 300, Schaffhusen 200, Appenzell 250, Statt Sant allen 60, Herr von Sant Gallen 250, Thurgow 300, Nintal 100, Baden mit der Grafschaft 150, Oberland Toggenburg 300, im Ergöw, Mellingen vnd Bremgarten 200, Sachs vnd Hewen zu Werdenberg 150, ' Mpperschwil 40 Mann." «S. Da bisher Uebung gewesen, daß die Vögte allenthalben Hauptlente gewesen "ud mit den Leuten in's Feld gezogen sind, etliche Orte aber ineinen, daß dieses nicht füglich sei, so wird ^ues jeden Vogtes Herren und Obern anheimgesetzt, ob sie denselben ziehen lassen oder für ihn andere -auptleute bestellen wollen. « . Ferner wird festgesetzt, daß alle, welche zu diesem Zug verordnet werden gut gewer vnd Harnasch haben sollen; vnd besunders der büchsenschützen halb ist mit v. g. Herrn von ^iten abgescheiden, dz die ein vorteil haben sollend, damit Inen pulver old stein bezalt werden", t'. Jeder weiß zu sagen, wie man den Regenten zu Mailand auf ihr dreifaches Schreiben ab diesem Tag schriftlich Antwortet hat, „daruff sich jederman dester bas mit Rüstung verstehen mag." K. Ab diesem Tag ist unfern Bundesgenossen von Churwalen geschrieben, daß sie die Ihrigen dem Könige nicht zulaufen iMu „wider vnser zeichen," sondern daß sie vielmehr auf uns und die Unfern gutes getreues Aufsehen /"en Mx,,. ^ SchwW soll dem Vogt der Frauen von Engelberg Antwort geben und nach Luccrn Leiben, ob es den Kauf etlicher Korn- und Weingülten um 350 Gulden in Gold auch genehm halte, wie clä ^ ""deru Kastvögte gethan haben, i. Erkanntniß gemeiner Eidgenossen Boten zu Zürich versammelt, "vff den on ein leisten höwmonatz" 1510, zwischen dem Dompropst von Constanz und Jacob von ^Vpenstein, genannt Mötteli, zu Pfyn, liebst den ehrbaren Leuten der Gemeinde zu Pfyn über mancherlei ^'ukte und Artikel, die zwischen ihnen seit langem streitig sind. Auf der Parteien Klage, Antwort und Zerrede und nach Verhör der bereits in Sachen ergangenen Abschiede wird gesprochen, die Parteien ^ zu rechtlichem Entscheid vor unserer Herren und Obern Landgericht im Thurgau gewiesen; was dort Men ihnen entschieden werde, dabei soll es sein Verbleiben haben. 498 Juli 1510. Das Berner-, Schwyzer- und Schaffhauser Exemplar datiren Mittwoch, das Solothurner Zinstag nach St. Jacobstag. Zu !». „Der Artikel, so in letster Missif vom Presidenten von Meyland kommen ist: Vos iKitur Iii prsssutiu rozatos vslim, poditss vsstros ooutiusrs vslitis, nss kaoils Iioa ooussdsrs im- misis rsZüs, vt su dsiisucdsiitig, et amioitia, yus Iiustsuus oum oommuni vtilikats et dssors iuksr vos st UsAsin nostrum sliristia-uissimum prsstitit, sonssrustur. Xain vdl ad otlsusiovsm noskram st ad iviivioo- imm auxilium vsstri militss trausivs uitautur, Iiabituri saut advsvsum, r das Anerbieten bestens gedankt. «. Von diesem Tag wurde dein Papst geschrieben: Nachdem wir ihm nach Maßgabe der Vereinung unsere Knechte zugeschickt, habe der Kaiser zwei scharfe Mandate an uns erlassen, mit der Bemerkung, diese Truppen seien zu Hiilfe der Venediger und wider den König von Frankreich bestimmt, mit dem Begehren, dieselben sofort heimzurufen, geschähe es nicht, so könne er den König vou Frankreich als seineil Bruder und Bundesverwandten nicht verlasseil u. s. w. Der Papst möchte bedenken, daß, wenn die Unfern den Venedigern zu Hülfe wider Frankreich verwendet würdeil, dieses uns in einen tödtlichen Krieg mit dem Kaiser, dein gesammten Reiche und Frankreich verwickeln würde. Zudem wäre e» gegen die Vereinung, welche ausdrücklich sage, daß seine Heiligkeit die Unfern allein zur Beschirmung von August 1510. 501 Land und Leuten der hl. Kirche brauchen soll. In keinem andern Sinne seien sie ihm geschickt worden, >ncht aber um Jemanden zu beschädigen, der nicht wider die hl. Kirche sei, noch mich um einen: solchen mit Gewalt durch das Land zu ziehen. Wenn man sie aber gütlich passiven lasse, so sollen sie an die Orte und G»de ziehen, wo S. Heiligkeit zu Rettung und Beschirmung von Land und Leuten der hl. Kirche ihrer bedürfe. Dem Kaiser und den: König von Frankreich wird auch Kenntnis; gegeben, in welcher Weise und dnt welchem Auftrag wir die Knechte abgefertigt und daß wir den: Bischof von Sitten und ihnen nachgeschrieben haben, gegen Niemanden anders etwas Feindliches vorzunehmen. Zi fehlt im Solothurner- und Freiburger Exemplar. Zu i>. Das angeführte Schreiben Zürichs an die XI Orte lautet (Zürcher Abschied V. 43.): „Vnser früntlich willig dienst und was wirEren, lieps vnd guts vermögent allzit zuuor bereit. Fromm, fürsichtig, wys. sonders guten fründ vnd getrüwen lieben eydgnossen. Mir wöllen uns versichert, Jr syen von vnsern Ratsbotten nechstgehaltens tags in vnser statt bericht des so der Statt Costenz halb, wie die zu vnser Eid- gnoschaft gepracht mög werden, nebend dein abscheid beredt vnd daruf vns beuolhen ist, für vnd für in der fach zu handlen vnd was vns begegne üch vnd andern vnsern vnd üwern Eidgnossen zu erscheinen vnd darumb tag anzusetzen. Deßhalb wir sölicher beuelch nach durch mittel Personen gehandelt vnd souil Verstands erlangt haben, das die notturft wöll erfordern, die fach zu fürdern, damit von keyserl. Maj. Anhengigen, es sye durch Mandat oder sunst, wider dis vnser Werbung nit gehandelt werde. So haben wir, zur fürderung der fach einen tag in vnser statt Zürich, nämlich vff Zinstag vor St. Bartholomeustag nechstkttnftig nachtz an der Herberg zu sind angesetzt vnd den andern, üwern vnd vnsern g. l. Eidgnossen von Stetten vnd lendern glicher gstalt wie üch ver- kündt vnd zugeschriben. Vnd ist damit an üch vnser flissig bitt, so ernstlich wir seiner können, Jr wölkend den Handel vnd wie vnd was vnser ganzen Eidgnossschaft an der Statt Costenz ist gelegen vnd wo die zu vns gePracht mag werden, was großen costens vnd vnruw vns das wirt ersparen in trüwen vnd bedachtlich erwegen vnd daby dis schwer, sorglich löiff vnd dz niemand wüsten mag, vff wan die am leisten lenden möchten, och bedenken vnd üwer trässenlich pottschaft mit solicher beuelch, dz etwas fruchtpars vff ein hindersich bringen abgeredt werden möge, vff angesetzten tag zu vnS verttigen vnd setz vnd nochmals im Handel üch vnserm großen vertruwen nach gutwillig vinden lassen, damit die fach zu fürgang möge komen. Das wöllen wir, zudem dz es vns allen zu frid vnd rutven vnd zu enthalt lips vnd guts merklich dient, vmb üch allzit trüwlich vnd brüderlich verdienen. Datum an Sant Laurenciustag (10. August) Anno x°' Bürgermeister und Rat der Statt Zürich. Zu «. Hiezu folgende Briefe im Staatsarchiv Zürich: 1. Maximilian v. G. Gnaden erwelter römischer Keysir :c. „Ersamen, lieben, getrüwen. Vns ist anhüt datum diß briefs von üch abermals ein schriben zu Zürich des kxiiij tags Aougstens, berürend die anzal knecht, so Jr vnserm heiligen Vater dem babst in craft der Vereinung nnt siner heilikeit vor verschiner zit gemacht, zugeschickt, zukamen, dz wir mit sinem Inhalt vernomen. Vnd wie- wol Jr in dem selbigen, ouch vorigen üwerm schriben vns gemelter fachen halb kürzlich hinuor getan, anzöiget, dz üwer Meinung vnd gemüt nit sye, vns noch vnsern lieben bruder, den küng von Frankrich, oder Jemands andren mit widerwertikeit anzufechten oder zu krieg vnd vsrur wider vns zu bewegen, sonder die gedachten üwer knecht benantem vnserm hl. Vater dem babst mit beuelch, dz si nach lut vnd sag der obberürten Vereinigung vff der bnbstlichen heilikeit Kescheid, durch fridlich paß an die ort vnd ende, da man Jr zu rettung, vfsinthalt vnd deschirmung der kristenlichen kilchen Schloß, Stett, land vnd lüt noturftig sye, verziechen, geschikt, so ist doch offenbar vnd am tag, dz bemelder babst sölich üwer knecht wider den Herzog von Ferrar, dem dann sin Ht. jetzo mit einer merklichen anzal volks in dem lande lyt vnd nun, als wir verneinen, etlich Schloß vnd Stette abgewunnen, zu gebruchcn vermeint, och villicht gegen obbenannten vnsern lieben bruder, den küng von Frankrich, des Herzog- thumbs Moyland vnd Herrschaft Genua halben, daruf dann die Vcnediger üwer zukunft erwarten vnd mit Iren 502 August 1510. galeen daselbs Genua nun ein gute zit ligen, einicherley fürzunemen sich vnderston möchte. Diewil nicht allein vorbemelter Herzog von Ferrar, sonder ouch der küng von Frankrich mit Meyland von vns vnd dem hl. Rillst belechnet vnd darzu vnser puntsverwandten syen, sich ouch dieselben küng von Frankrich vnd Ferrar vorberürter fachen halb für vns als erwelten regierenden Römschen keyser, alles Rechten erbieten, haben Jr by üch selbs zu ermessen, wo Jr die üwern, wie vor begriffen ist, ziechen lasset vnd einicherley angriff oder beschädigung vorgedachten vnsern pundtsverwandten beschechen, dz wir als Römischer keyser vnd darzu pundtsvcrwandter si keineswegs verlassen, sonder Inen von billikeit wegen Rat, hilff vnd bystand bewysen müßten, ob nun solich vfrur vnd empörung nicht wider vns, dz heilig Römisch Nich vnd tütsche Nation, och den küng von Frankrich oder Jemands anders vnser pundtsverwandten, inmassen üch dann in Handel obberürter fachen durch der bäbstlichen heilikell anwelt vnd oratores fürgeben werden vnd Jr in obberürtem üwcrm schriben angezöigt sye, mögen Jr bi üch selbs wol bedenken. Vnd ist demnach vnser ernstlich Meinung vnd beger, Jr wölkend in ansechen vorerzcM vrsachen vnd ouch zu Verhütung solicher merklicher vfrur vnd krieg, so vß vorberürter fach entsteen, die üweru förderlichen widerumb anHeim erfordern vnd si keins wegs fürer ziechen lassen, sonder üch hierinnen als glid^ des heiligen Nichs gehorsamlich vnd dermaßen bewysen, als Jr vns, dem hl. Riche vnd der billikeit nach zu thu« schuldig syt vnd wir vns zu üch versehen. Wir geben üch ouch zu bedenken, wo üwer knecht als wyt zugen, wU sy widerumb anHeim unverletzt koinen möchten, darinn wir dann üch hiemit gewarnet haben wölken. Geben ZU Bernegk (Bruck) im obern Jnthal am acht vnd zwanzigsten tag des Manots Augusti Anno domini xv°- vnd iw x°-, vnser Riche des Römischen im xxv vnd des hungrischen im ein vnd zwanzigsten Jare." Den ersamen vnsern vnd des Richs lieben getrüwen, gemeiner Eidgnossen von Stetten vnd lendern Rist^' so Zürich vf dem tag versammelt syen. 2. Maximilian?c. „Ersamer, Andächtiger. Als wir hiemit ein gemein vfgebot in dz heilig Rich von wegen der Schwytzer od0 Eydgnossen, so setz an dem anzug syen, dz fürstenthumb Meyland vnd Herrschaft Jenow, die dann on mittel dc>» hl. Nich vnderworfen vnd vnser lieber vnd pundtsverwandter küng zu Frankreich vor kurz verschiner zyt von vnd dem hl. Riche belechnet ist, zu überfallen, dz vns aber von denselben Schwyzern oder Eydgnossen, dienn sölichs vns vnd dem hl. Riche zu ewigen zyten zu Verachtung vnd nachtheil kamen, zusampt dem des darus ew zerrüttung obberürts vnseres pundts, so wir wider die Venediger, als die natürlichen find vnd ächter desselb^' wie mcnklich wüsend, tragt, entsteen wurde, vsgan haben lassen, ist demnach vnser ernstlich beuelch vnd Meinuuö' dz du vf sant Mattheus tag schierccst künftig bi vnser person in vnser vnd des hl. Richs Statt Rafensbuug eigner person erschinest vnd daselbs mit sampt- andern des hl. Richs Stenden vnd ctlich vnseres hus Oesters vnderthanen vnd verwandten, die wir glicherwis beschriben lassen, wie vnd in wz maß obangezöigtem der SchwY-H Eidgnossen mutwilligs fürneinen vnd Handlungen durch vns vnd dem hl. Riche widerstand beschechen möge, zunemen zu beratschlagen vnd zu beschließen verhelfest vnd in keinen weg vssen blibest. Daran tust Du ernstlich Meinung, vnd wiewol wir, ouch ander Stendc des hl. Nichs, so obbestimten kurzen tag gen Rauensp^ nit erreichen inögen, vff dz fürdcrlichcst gen Hagnow zu komen beschriben vnd erfordern lassen werden, obberill^' fachen halb daselbst zu handlen vnd zu ratschlagen, so haben wir doch in Ansechung, daß die fachen dizmals yl bedürfen vnd nit wol best oder vszug erliden wöllen, den obbestiinpten tag gen Nafensburg angesetzt, wöl^'' wir Dir nit verhalten, abermals mit ernst benelhend, dn wöllst gcwüßlich daselbst erschinen vnd nüz destmind^ nachmals vff den tag gen Hagnow ouch komen. Geben zu Prüg im obern Jnthal am xxj tag des monats Augu Anno .1ost Lartbolomsi ^cuno oto. cleoimo. Ulrich von Sagß, fryher. Aucern. Iii (f, 28. August (vff Mütwuch sant Boleymtag). Staatsarcliiv Aiirich: Abschiede, V. 48. Ebenda: Tschudische Sammlung, III n. Staatöarcbiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 25tt. 28i>. Archive Schwyz, Solothurn, Basel. ». Dieser Tag ist angesetzt wegen dem Geleitbegehreil der königlichen französischen Regenten zu Man land. Die Instructionen der Boten über dieses Begehren lauteten ungleich. Uri, Schwyz und Unterwalden wollten ihnen kein Geleit geben, sondern erklärten, unserm hl. Vater, dem Papst, die Vereinung halten zu wollen. Glarus hat auch keine Vollmacht, den königlichen Regenten das verlangte Geleit zuzuschicken, läßt es "ber geschehen, ob man ihnen Geleit geben wolle oder nicht. Die übrigen Orte waren übereinstimmend, das ^leit zu geben, „also dz sy sich gleytlichen in vnsern stetten vnd landen halten söllend." Wenn dann die Botschaft kommt und die Orte auf einen Tag einladet, so soll man denselben besuchen und über ihre Anfingen verhandeln, wie es der Eidgenossenschaft Lob, Nutzen und Ehre fordern. S». Den Knechten, die im Dienst des hl. Baters stehen, wird von diesem Tage geschrieben, sie sollen nicht weiter vorrücken, sondern wo sie jetzt ihr Lager haben, bleiben, bis wir ihnen Weiteres schreiben; sie möchten ermessen, was für ^°igen es für uns haben könnte, wenn dieser Weisung nicht nachgelebt würde. «. Jedem Boten wird eine Schrift gegeben von dem Schreiben, das unfern Eidgenossen von Bern, Freibnrg und Solothurn von Hans Erlach und Caspar Ritter von Bern, Heinrich Kloß von Lncern nnd Jean Gondion von Freiburg vom fvoyischm Hof zugegangen ist des Inhalts, welche Folgen daraus entspringen würden, „ob die fach ein frgang" (wenn der Zug der Eidgenossen in päpstlichen Diensteil vollführt würde). öS. Auf diesem Tag Nnd Bischt Sitten Anwälte, Meister Walther nnd Albrecht Gugelberg, mit gehöriger Beglaubigung schienen und haben vorerst des Bischofs Verantwortung eröffnet gegen die Zulage, die ihm, wie er vernehme, letztein Tag zu Lucern gemacht wordeil sei, als ob er den Eidgenossen unwahre Vorgaben gemacht Hütte ^ als ob der Zug für die Venediger und gegen den Köllig von Frankreich gerichtet sei. Er, der Bischof, den Eidgenossen nichts anderes als die Wahrheit gesagt, in Uebereinstimnlung mit den Auftrügen Breven des Papstes an die Eidgenossen und ihn selbst. Die Hülfstruppen seieil vom Papst begehrt sonst keinem Fürsteil und keiner Herrschaft, weder von den Venedigern noch Andern, anch nicht f'lder den Köllig von Frankreich. Die Truppen haben Befehl, von Vellen; aus die gerade Straße einzuklagen, alles baar zu bezahlen lind gute Mannszucht zu halten. Sollte aber der Köllig voll Frankreich 0nen den Paß verlegen, so lege er damit an den Tag, daß er wider den hl. Vater lind die hl. Kirche sei. ^l> iil diesem Falle hoffe der Bischof, die Eidgenossen werden nach dem Inhalt der mit dem hl. Vater 504 August 1510. geschlossenen Capitel und Vereinung handeln und den Zug vollstrecken. Eine andere Handlungsweise würde sich nicht mit dem gegebenen Worte und der dem hl. Vater zugeschickten Vereinung vertragen. Auch sei z» besorgen, daß, wenn man sich jetzt mit den Franzosen in Verhandlungen einlasse, dieses zum Nachtheil der genannten Vereinung und Capitel gereichen werde. Wenn solches geschehe und dann die Vereinung nicht zum Vollzug komme, wolle sich der Bischof entschuldigt haben, er habe nicht anders als ein getreuer Unter- than des hl. Vaters und der hl. Kirche und zu Lob und Ehre der Eidgenossenschaft gehandelt. «. Jeder Bote kennt das Anbringen wegen der Büchsen zu Baden, ob man die theilen wolle oder nicht. Ferner, ob man dieselben wiederum „fassen vnd zurüsten" wolle, damit sie, wenn man sie brauchen will, gerüstet seie»> Darüber soll auf nächstem Tag geantwortet werden. Zu Ii». Das Schreiben ist vollständig abgedruckt bei Zellweger, Appenzeller Urkunden Nr. 656. Zu v. Hiczu folgendes Schreiben: „Ein schrifft an min Herren die eidtgenossen vf dem tag zu Lucern Pelapi anno x°-: Streng, veste w. Nach erpieten alles gehorsamen, pflicht vnd eren, fuegen wir üwer ze wüssen, das vns A vff diser fart, als wir zu dem Herzogen von Sauoy abgeuertiget, begegnot ist am Hof von Sauoy des küngs treffenlich potschaft, nämlich der general von Meyland, der vns gepeten vnd ernstlich ermant, üch, vnser Herren vnd obern, ernstlich vnd angenz zu schriben, das so wir doch selbs in willen gewesen vnd schuldig jsind, dem also ist- dz der küng nit gnug verwundern mög haben, ouch dz byshar nit wellen glouben, dz üwer H. also vngeursach^ In vnderstanden von dem sinen vnd vß ytalischem land ze tryben. So aber sin k. M. solichs jetz zu JenoN> vnd andern orten schinbarlich befunden vnd Jr, vnser Herren, des beruht, truwe er noch vil minder, in ansechunß alter früntschaft, dz durch üwer Hilst solchs dheineswegs beschechen, mit der lüttrung, ob üch, v.H.vnd O., einicherü? mangell, woll er sin treffenlich pottschaft zu üch tun vnd nach i'nverm gefallen handeln lassen. So aber dz nit helffen, sunders man Im also an Vrsach ze vertriben vnderstunde, wie vngern er dz thun, müse er doch ff" Statt vnd land behalten, mit vil mer gutter vnd früntlicher worten, begernd an vns, sölhs üch vnser gnedig^ Herren ze verkünden, dz wir mit dheinem glymph haben mögen abschlahen. Zudem g. H. haben wir gescchen, dz der küng mit sinem Zug herus in des Herzogen von Sauoy land gerader Grandmeister selbs mit vff glenen vnd mit einem merklichen fußzug vnd geschütz, vnd hat mit gewalt a passaigen yngenommen, schlechtlich der meynung, nieman lassen ze passieren; des der Herzog, so merklich kreist ser beschwert, denn vngern weit er, dz jemant ützit vff dem Sinen beschech. So ist Im der küng ouch ^ mechtig, Im paß vorzehalten, als Jr selbs wol ermessen möget, vnd ist also deshalb der Herzog fast bcsnnü zesampt siner krankheit. So dann g. H. werden wir bericht, wie der küng von Hispanien sin potschaft zum französischen küng get^" vnd eine püntnis mit Im beschloffen vnd zugesagt Hilst mit lib vnd gut, desglichen vnser Herr Keyser, der ß" pottschaft yetz diser zit bi dem küng hat. Es wirt ouch gesagt, wie der küng von frankrich sich Jlends mit einem andern großen zug herus tu v> wolle in eigner person erwarten, wer In vß Meyland triben wölke vnd doch allwegen der Hoffnung vnd vertruwens zu der Eydgnoschaft, die, so sy verstand, dz der anschlag über In gang, werde sich nit wider Ju ^ wegen lassen. Diß haben wir üwer wysheit vß schuldiger pflicht nit wölken verhalten, dann nach dem vns die ding disent birgs ansechent, möcht wol ein langwiriger vnd döttlicher krieg daruß werden. Ob der anzenemen, ^ wir üch g. H. ze ermessen." Staatsarchiv Zürich: Abschiede V. «o (irrig überschrieben tb»7). Tschudische Sammlung ltt. d, September 1510. 505 Z?5. Freiburg. 1610, 9. September. Archiv Freiburg. Jahrrechnung der beiden Städte Bern und Freiburg. ». Marchverhandlungen und andere kleine Sachen der Herrschaften. I». Handel des Murtensees wegen. Verschiebung des rechtlichen Tages Zwischen dem Herrn von Chatelard unv Johann de Furno auf Montag nach Allerheiligen. «1. Ansehung Rechttags zwischen dem Markgrafen von Neuenburg und seinen Gegnern wegen Lugnorre, auf Montag vor St. Gallentag. « . Verhandlung der edlen Lehenleute in den Herrschaften und ihrer Reisepflicht wegen. S7S. Zürich. 1610, 9. September (Montag nach Uativitiitis Narie). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 15. 26. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 32. Archive Schwyz, Solothurn, Freiburg. Boten: Zürich: M. Felix Schnnd, Statthalter; Heinrich Göldli, Ritter; M. Heinrich Winkler; M. Ulrich Felix. Bern. vr. Thüring Fricker. Lucern. Peter Feer, Ritter, Altschultheiß. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwyz. Ammann Gerbrecht. Ilnterwalden. — Zug. Seckelmeister Schell. Glarus. ^mmann Huber. Basel. Burgermeister Offenburg. Freiburg. Der Spitalmeister. Solothurn. Venner Stöfli. Schaffhausen. Burgermeister Barter. tt. Dieser Tag mar angesetzt durch uitsere Eidgenossen von Zürich, der Unterhandlungen mit Constanz v^gen bezüglich des Beitritts dieser Stadt zur Eidgenossenschaft. Der Stadtschreiber von Zürich und Jacob Aflmtprat von Salenstein, als „die werbenden Vndertädinger", haben von der Stadt Constanz erlangt, daß ledem Ort durch uusere Eidgenossen von Zürich ein schriftlicher Entwurf zugestellt werden konnte, über den l^och die Instructionen der Boten nicht gleich lauten. Deßhalb konnte darüber nicht fruchtbar verhandelt werden. Da jedoch für die Eidgenossenschaft und die Landschaft Thurgau so viel an der Sache gelegeil ist, man sie nicht aus der Hand lasseil darf, so soll jeder Bote den Gegenstand nochmals an seine Obern Bingen und ans Donstag vor Mathäustag nächsthin (19. September) soll man darüber mit einer Nathsbotschaft von Constanz, welchem der Tag auch verkündet ist, zu Zürich mündlich verhandeln, damit man beiderseits ^keime, wie weit man es in Sachen bringen möge, znmal ein längerer Verzug aus vieleil Ursachen unthunlich ^'scheint. Z». Bezüglich der Streitigkeiten zwischen Württemberg und Nothweil und zwischen kaiserlicher Majestät Landvogt und Rüthen im obern Elsaß und der Stadt Basel wegeil Hüningen, ist Tag angesetzt auf Sonntag vor Michaelis (22. September) ebenfalls nach Zürich: „Ist diser tag darum dauor also angesetzt. Mint ein pott die beyden tagsazungen vff ein ritt vollstrecken möge." e. Von diesem Tag ist den Unsern vl das Feld geschrieben, es wundere uns, wie es um sie stehe, man erwarte „für lind für" von ihnen Bericht, -^an ermahne sie abermals, sich nur für Vertheidigung der Städte und Schlösser der heiligen Kirche, nicht ober gegen den König von Frankreich oder Jemanden anders, der der heiligen Kirche nicht widerwärtig wäre, Frauchen zu lassen. Sie sollen sich nicht trennen lassen, gute Disciplin halten und unfern Herren und ^'ern baldmöglichst Bericht geben. «I. Da des Königs von Frankreich Botschafter, Herr von Gru, Gilberts 506 September 1510. nator von Chum (Como), sich zu Lucern aufhält, so soll Herr Peter Feer, Ritter, Altschultheiß zu Luceru, in unser aller Namen mit demselben reden, daß er dem Boten, welcher den gemeldeten Brief den Unfern bringen soll, ein freies sicheres Geleit zu und von den Unfern bis wieder zurück zu uns verschaffe. Ferner weil unsere Herren und Obern nicht des Willens gewesen noch sind, wider den König von Frankreich noch sonst Jemanden, der der heiligen Kirche nicht widerwärtig ist, etwas Feindseliges vorzunehmen, möchte der genannte französische Bote bei dem „Grammetter" zu Mailand sich verwenden, daß dieser und andere Regenten des Königs gegen uns lind die Unfern sich ebenso verhalteil, insbesondere auch unsere Boteil hinein und heraus frei und sicher wandeln lind reiten lassen, v. Der Freiherr Ulrich von Sax hat uns den Gruß des römischen Kaisers und dessen gute Gesinnung zu den Eidgenossen eröffnet; dabei meldet er, der Kaiser wäre sehr geneigt, mit uns in Einung zu treten und uns alles mögliche, viel mehr als früher, zu gewähren. Der Kaiser habe ihm, dem von Sax, als sie allein bei einander gewesen, gesagt, was die Eidgenossen des Königs von Frankreich wegen schreiben, das müssen sie vielleicht thun, aber das soll keine Irrung in die Sache bringen; die Gesinnung des Kaisers gegen die Eidgenossen sei so gut, daß er nicht anders denn gezwungen gegen dieselben sein werde, denn er wisse, daß wenn er uns unterdrücken hälft/ er gegen sein eigenes Interesse handeln würde. Wenn aber an uns nichts erfunden werden könne, so müsse und werde der Kaiser dem König von Frankreich anhangen und ihm nach seinem besten Vermögen helfen- L. Unsere Eidgenossen von Zürich haben uns auch die Instruction des genannten Herrn von Sax hören lassen, welche, wie dieser selbst eröffnete, dahin lalltet, daß wenn wir ans den kaiserlichen Antrag eintreten wollten, wir auf St. Mathäustag unsere Botschaft nach Ravensburg zu Sr. Majestät fertigen möchten, n>n unsere Antwort zu geben, „mit Meldung, das villicht des costcns gut rat wurde u. s. w." Das soll jeder Bote heimbringen, damit unsere Herren und Obern auch betrachten, daß es in diesen Zeitkäufen rathsam ftß sich „nit Jeder,nans zu entziehen." Die Boten, welche auf Sonntag vor Michaelis nach Zürich kommen, sollen dießfällige Instruction erhalten. Der Herr von Sax wird, wenn immer möglich, persönlich auf dieses Tag erscheinen oder doch Jemanden da haben, der unsere Antwort in Empfang nimmt. Immerhin versichert er, in guten Treuen zu handeln und Leib und Gut zu uns setzeil zu wolleil, mit Bitte, ihn auch ftir empfohlen zu halten u. s. w. K-. Der Herr von Sax eröffnet, der Kaiser habe ihm nachgeschrieben, er erbiete sich, zwischen dem König von Frankreich und uns Frieden zu machen, sofern uns das lieb sei. Darmst wird geantwortet, wir wüßteil nicht, daß wir mit dein König von Frankreich im Kriege wären; es sei unser» Knechten mündlich und jetzt auch schriftlich verboten, gegen Frankreich oder Jemanden anders Krieg anzufange»' Wenn Jemand die „vffrur" zwischen päpstlicher Heiligkeit und Frankreich vermitteln könne, sei das „in vnftr^ erliden wol." Nichtsdestominder wolle man das Anerbieten heimbringen und auf dem Tag zu Zürich antworte»- Zu t. „Instruction was der Edel Vlrich, fryherr von Sachx, als für sich selbs mit gemeiner Eidgnossch»^ oder ettlichen vß Inen, wie In gut anficht, handeln sol. Anfenklich sol er Inen zu erkennen geben den geneigten gnedigen willen, so Inen key. M. tregt. Vnd daruf erzellen: Nachdem die loiff diser Zyt etwas geswind und seltzsam, als in langer zyt nie erhört ist, fürgeen, sye er sunders zwyfels, wo si einen rechten weg für sich ncmend, wölt er mittel finden dad»r) key. M. u. s. lv. mit Inen in ein Vereinigung Jngieng, daz dann Inen, als si selbst versteen möchten, »>t Z» cleiner Eer, wolfart vnd vffnemen erschießen. Vnd das si nemlich dis hernach volgend vrsach für ougen nemend. Vff das erst si müssend, daz der Bapst ettwz mit einem Höchen alter beladen vnd nit langwirig sye, darz»' ob er glich, wie nit ist, jünger were, alles sölichs durch seinen Tod erlöst wurd. September 1510. 507 Für das ander bevinden si jetz, als och offenlich am tag ligt, daz des Bischofs von Wallis Handlung, so er Inen fürgehaltcn, als ob des Bapsts gemttt nit syg, si wider key. M. noch den küng von Frankrich zu bruchen, nit gerecht syg. Für das dritt, so sy och Frankrich in mißglouben vnd Widerwillen gegen Inen komen. Für das vierd so syen die weltschen je vnd allweg die gewest vnd noch, die vns tütschen gern wider einander in krieg vnd empörung bewegten, damit Jr wesen gemeret vnd tütsche Nation verdrukt wurd. Darumb vnd diewyl sy dann nun tütscher Nation vnd key. M. vnd dem hl. Römischen Rich mit schuldiger Pflicht verwandt syen vnd die natur erfordert, einander mer hold zu sin vnd trttw vnd glouben in einander zu setzen, so sye er gentzlich des Vertruwens, wo sy Im folgen, Er wölte jetzezmal zwüschen der key. M. vnd Inen eine söliche vereynigung erlangen, die in ewigkeyt nit zergenglich vnd Inen, wie vor angezöigt, samentlich vnd sonderlich zu vfnemen dienen, mer als in vil hundert Jaren nie beschechen noch erhört worden syg. Dann wo sy mit key. M. zuhielten vnd in einickeit keinen, müßten darnach all Nationen ein vffsechen vf sy haben vnd Inen von niemand kein widerstand beschechen. Vnd dz si hierin dis exempel für sich nemen: Die Venediger haben sich in mengerley weg ingemischet, jetz zu tütschen, dann zu franzosen, hungern, weltschen vnd andern Nationen, aber das Hab in die harr nit erlitten werden mögen vnd syen dehhalben zuletst in diesen sweren lastd, den sy meiner mer vberwinden können. Vnd dis meynung zöig er Inen im besten an vnd verhoff, er bring Inen glük vnd heil, souer sy dz künden oder müssen anzenemen vnd wölke och darnach für sich selbs als Jr verwandter sin lib vnd gut zu Inen setzen. Vnd so der von Sachx sölcher Vereynung halben guten willen by Inen findet, sol er weg suchen, damit er dennechst wider zu key. M. kum vnd Jr M. Gelegenheit darumb beruht. Doch sol er zuvor daruf gemeinen Eidgnossen sampt vnd sonders anzöigen, wie key. M. vf Sant Matheus des heiligen zwölfbottcn tag nechstkünftig einen tag gen Nauenspurg vsgeschriben Hab; dahin mögen sie Jr volmechtigen Anwelt vnd gesandten schicken vnd abfertigen, mit key. M. ferrer darin zu handlen, dann Inen von Jr M. des heiligen Römisch Richs vnd des hus Osteresch wegen alles dasjhen widerfaren soll, wie vff vergangnem Richstag zu Costentz abgeredt worden ist." Hrch. Rogkuer m, x. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 53. L u c e r lt. l l 0, 12. September (Donstag vor Lxattatiouis arueis). Staatsarchiv Luccr»: Lucerncr Abschiede, >!. ne Leute beraubt, ihnen über 400 Stück Vieh genommen und nach Bellenz treiben lassen. Alles ohne Absage und Bewahrung der Ehre. Da der Köllig unser Freund sei lind nicht ähnlich gegeil lins verfahreil "'olle, so möchteil wir dafür sorgen, daß für solche Schmach und solchen Schadeil Ersatz geleistet werde, dagegen habeil die Boten der drei Länder ihre Herren verantwortet und allerlei Klagen gegen die Franzosen ""gebracht. Ueber Alles soll man bis zum nächsten Tag zu Lucern sich genauer erkundigen und Vollmacht Neben, uns alle zu verantworten. ?». Appenzell verlangt Antwort auf sein gestelltes Verlangen, als Ort in die Eidgenossenschaft aufgenommen zu werden. Da aber die Boteil dießfalls nicht alle Instruction hatten, so soll die Sache nochmals heimgebracht werden, man wird dann zu Lucern antworten. Vogt Stocker von Zug begehrt, daß man ihm beim Bischof von Sitten behülflich sein möchte, damit ll)»i der vom letzten Zug zum hl. Vater ausstehende Sold bezahlt werde. Da man voraussieht, daß von "udern Hauptlenten gleiche Klagen und Hülfsanrufnngen kommeil werden, so soll jeder Bote das vorläufig heimbringen, damit auf dein Tag zu Lucern weiter darüber verhandelt werdeil möge. ,1. Herr Fritz Jacob Anwlst, Ritter, des Bischofs von Constanz Hofmeister, hat auf die Frage, wie es mit den Schlössern ^ottliebe», Arbo», Güttingen und Moosburg eine Bewandtnis; habe, mit was für Leuten selbe besetzt seien, ^antwortet, diese Schlösser seien nach aller Nothdurft zu der Eidgenossen Handeil besetzt und der Bischof sei Willens, mit den Seinigen, die diesseits des Rheins sitzen, Leib und Gut zu uns zu setzen, um Land ">>d Leute zu vertheidigen. v. Schultheiß, Rath und Burger zu Baden haben sich ans vorigen Tagen Netlagt, daß gegen ihre Freiheiten und Herkommen die Vögte zu Baden in dem Zug nach Genua und wieder dein Zlig zum hl. Vater Hauptleute gewordeil llild die Lütiner, Venner und andere Aemter besetzt haben, darauf haben sich unsere Herreil ausgesprochen, es sei ihr Wille, Baden bei seinen alten Freiheiten, Briefen, Regeln und Herkommen bleiben zu lassen. Daher hat man der Stadt unter dem Siegel unserer Eidgenossen 510 September 1510. von Zürich einen Abschied gegeben, daß sie hinfür bei ihrem Herkommen bleibe, Hanptleute und andere Aemter besetzen solle und möge nach ihrem alten Herkommen, l. Freiburg und Solothurn haben abermals des Bnndschwörens wegen Antwort verlangt, aber noch nicht alle Boten hatten Vollmacht. Daher wird den Orten, die sich mit ihrer Antwort im Rückstand befinden, empfohlen, sich beförderlich zu einer Antwort z« entschließen. K-. Um auf das Anbringen bezüglich der Vereinung mit dem römischen Kaiser Antwort zu erhalten, erschien auf diesem Tage wiederum Herr Ulrich, Freiherr von Sax, und mit ihm die Herren Hans von Landau und Hans von Königsegg, Ritter, und führten in langer Rede aus, es sei kaiserlicher Majestät Wille und Meinung, daß wir mit ihr und ihrem Bruder, dem König von Frankreich, eine Vereinung eingehen, mit Aufzählung der Vortheile, welche allen Theilen und gesammter Christenheit daraus erwachsen würden. Da nun dieses Anbringen mit dem vorigen, durch Herrn Ulrich von Sax allein gethanen, nicht gleichförmig war, so nehmen es die Boten heimzubringen und auf dem Tag zu Lucern zu beantworten, is. Dominicus Frauenfeld von Zürich und Melchior zur Gilgen von Lucern, Altlandvögte im Thurgau, welche schon früher mit den Frauen im Paradies gütlich über den waltenden Span unterhandelt haben, werden beauftragt, nochmals diesen Span gütlich beizulegen zu versuchen; wofern dieses nicht gelingt, sollen sie sich über das dießfällige Herkommen erkundigen und den Handel wieder an uns kommen lassen. ». Es wird beschlossen, daß wenn künftighin im Solde auswärtiger Fürsten und Herren Kriegsauszüge erfolgen, man die Vögte nicht zu Hauptleuten machen, sondern sie daheim bleiben heißen soll, damit sie ihrer Vogteien warten- Ii.. In dem Span zwischen dem Herzog von Württemberg und der Stadt Nothweil hat man Klage, Antwort, Rede und Widerrede angehört und darauf erkennt, daß kaiserliche Majestät und unsere Eidgenossen von Zürich, Schwyz und Schaffhausen ihre Boten auf St. Gallentag Nachts zu Nothweil an der Herberge haben sollen, um in Aller Rainen die streitigen Punkte an Ort und Stelle zu besehen, einen Versuch z» gütlicher Ausgleichung zu machen, wenn dieses fehlschlägt, beider Parteien Kundschaft zu verhören, selbe schriftlich abzufassen und Alles wieder an uns gelangen zu lassen, damit wir nach Laut des Anlasses entscheiden können. 1° Die württembergischen Räthe haben abermals begehrt, daß die Orte, welche der Ber- einung mit Württemberg nicht beigetreten seien, selbes thun möchten. Das sollen die betreffenden Boten an ihre Obern bringen und daran arbeiten, daß wir alle gemeinsam in diese Vereiuung kommen, umsomehr, als sie uns ja beidseitig „nit wytter noch anders bindt, dann das Cristenlüt einandern sunst schuldig sind-" Stoffel Suters Bitte und Anbringen, daß man ihm zu Hülfe kommen möchte, soll man heimbringe», damit man einmal seiner eickladen werde, i«. Der Span zwischen kaiserlicher Majestät Landvogt und Rathen im ober» Elsaß einerseits, der Stadt Basel andererseits, der wegen Hüningen erwachsei: war, ist nun gütlich verglichen, wie jeder Bote zu sagen weiß. «. Jeder Bote weiß auch, was mit den kaiserlichen Rüthen »» obern Elsaß des Zolls zu Nheiufelden wegen geredet worden ist. Man hat begehrt, daß die von Nheinfelde» diese Neuerung freiwillig abstellen oder aber ihre Nechtstitel, ebenso daß die von Basel ihre betreffenden Briefe und Gewahrsame vorlegen und beide Theile dann sich gütlich vertragen oder sich an eii: gebührliches Recht weisei: lassen, damit der Span abgethan werde, z». Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus sehe» gedenken, den Span an ihre Herren zu bringen, welchen die von Napperswyl mit denen von Bünden haben- v fehlt im Solothurner-, x» im Lucerner-, Berner-, Solothurner- und Freiburger Abschied. September 1510. 511 375. Brunnen. 1 i 111, 24. September (Dienstag nach NanrNn). Staatsarchiv Lucern: Ungebundene Abschiede. Die Rathsboten von Uri, Schwyz und Unterwalden schreiben an Lucern: Nachdem sie Bericht erhalten, die französischen Boten Gegenrecht anerbieten, wenn die königlichen Unterthanen bei uns sichern Paß habe», so seien sie bereit, ihrerseits eine solche Erklärung abzugeben, da ihnen „nit fürer denn andern an fach gelegen vnd wir nit sunder vccht noch vnfrüntschaft begeren." Sie bitten Lncern, solches dein Grand- waitre in Mailand kund zu thun, damit die Ihrigen, welche sich auf die Märkte begeben wollen, sicher seien. 37«. Au r e r n. 4 10, 30. September (Montag nach Nioällvlis). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, !Z. i!v. NI. Staatsarchiv Zürich ! Abschiede, V. 37. <52. Ebenda ! Tschudische Sammlung, N3. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I,. 27«. Archive Solothurn, Freiburg. Voten: Zürich. Meister Winkler. Bern. Bon Scharnachthal und Bartholomäus Map. Uri. Ammann Kroger. Schwyz. Ammann Gerbrecht. Obwalden. Ammann von Flüh. Nidwalden. Ammann ^lger. Zug. Vogt Stocker. Glarus. — Basel. Zunftmeister N. Freiburg. Venner Falk. Solo- lhurn. Niclaus Conrad, Schultheiß. Schaffhausen. Trüllerey. Stadt St. Gallen. Der Burgermeister, von St. Gallen. Der Landvogt aus der Grafschaft. Appenzell. Cristan Pfister. t». Alls Anbringen der Boten von Zürich und nach Anhörung einiger Briefe, die vom Landvogt im Thurgau eingelangt sind, wird beschlossen, dem Hofmeister des Bischofs von Konstanz zu schreiben, daß er "ach Ausweis des Abschieds von Zürich das Schloß Gottlieben alsbald zu unfern Händen und mit den Unfern besetze und dermaßen versorge, daß selbes im Nothfall uns offen stehe und nicht uns Schaden daraus öügefügt werde. ?». „Vff disein tag ist ouch erschinen vnser gnädiger Herr von Sitten vnd mit langer red hch verantwurt mengerley artikeln vnd des so sin gnad fürkomen, dz die in nechst vergangnem zug beschuldigt "^rde, das aber die dheinswegs schlildig sye, wölle ouch nit anders denn die warheit vnd alle billichheit ^handelt vnd fürgeben haben vnd nämlich sye in sim müssen nie anderes gesin, dann zu solichem Zug die ^ssen offen vnd dhein nott noch sorg daby sin sölte, dz aber nit beschechen, noch durch In gesumpt. Ouch ^ bezalung halb Hab er die ersten gethan vnd demnach die vbrigen ouch thun wöllen, so verr inan für- ^Zvgen, man sy aber vor Monats frist wider ab vild hinder sich zogen, vnd vil ander entschuldigung, so l^er pott ^ weiß. Zudem hat sin gnad gezöigt etlich Copyeil der bullen den Herzog von Ferrar Ehrend, dz derselb der römschen kilchen eigen man, vnd sich aber von dero abscheiden ivölle w., vnd nach allem Handel begert vff vier artikel antwurt zegeben: des ersteil dz bäpstliche Heiligkeit begere z>i wüsten, wes ^ l die zu vns Eydgiiossen versechen sölle; zum andern werde sin Heiligkeit beruht, dz man eine Vereinung 'alt königl. M. von Frankrich machen, dieselb aber sich ein vynnd der Helgen Alchen erzöige, darum lut der ^>mng, so wir yetz mit siner Heiligkeit gemacht, so mane er vns vnd erfordre, sölher cynung viis ze müßigen; öMl dritten, dz wir, mich die vnsern, geineltem küng voii Frankrich dhein hilf, gunst noch bystand bewyseiid; 512 September 1510. vnd zu dem Vierden, dz wir Eydgnossen sincr heligkeit, so wir erfordert, widerum zuziechen vß craft obge- rürter eynung. Daby hat genannter Herr von Sitten zöugt ein breue vff den Vierden tag September vß- gangen, darin die bäpstlich heligkeit sich verschribt vmb die besoldung x'° knechten vff siner Statt vnd landschaft Avinyon vnd ander der kilchen Herrschaften vnd Nutzungen. Wir Eydgnossen söllen ouch daran sin, damit das gelt, so die bäpst. Ht. setz zu denen gescheften bereit vnd vorhanden, haruß kome vnd beleitt werden mög vnd ob not, dz wir potten hinin schiken, dasselb zu empfahen." Weil der Handel groß und schwer, sott jeder Bote diese Anbringen des Bischofs von Sitten heimbringen, damit darüber ernstlich berathen und auf den nächsten Tag Antwort gegeben werden möge. e. Die Botschaft des Königs von Frankreich begehrt Antwort auf den zu Lucern gehaltenen Vortrag, ob man mit dem König eine Freundschaft und Vereinung eingehen wolle oder nicht, wobei die Botschaft neuerdings versichert, daß dem König nichts angenehmer wäre/ als mit den Eidgenossen in solches Verhältnis? zu treten und daß an ihm dießsalls nichts mangeln so^> Darauf erschienen die kaiserlichen Boten Herr Ulrich von Sax, Herr Hans von Landau, Herr Hans von Königsegg und verlangten im Namen und Auftrag kaiserlicher Majestät, daß die Eidgenossen mit ihr und ihrem Bruder, dem König von Frankreich, in Vereinung träten, oder doch, wenn ihnen der König vo» Frankreich nicht „anmüttig" wäre, mit ihr allein. Weil nun die beiden Gesandtschaften „sollich nnwrnug" angebracht haben, hat man dießmal nicht weiter in Sachen gehandelt, sondern beschlossen, wieder an die Obrigkeiten zu bringen, „ob man einem, beben oder dyeinem witer losen wölle." «K. Jeder Bote kennt das Anbringen der Hanptleute, die jetzt im Feld gewesen, ihres rückständigen Soldes wegen. Man hat mit dem Bischof von Sitten und mit der französischen Botschaft geredet über die Mittel, das Geld herauszm bringen, damit die Leute ihren verdienten Lohn erhalten und nicht weitere Unruhe daraus erwachse. französische Bote hat sich darauf anerboten, dem Grandmeister zu Mailand um einen Paß zu schreibe»/ mittelst dessen das den Knechten schuldige Geld durch das mailändische Gebiet gebracht werden möge; ^ hofft, das werde nicht abgeschlagen. Der Bischof von Sitten hat begehrt, daß man von einem, zweien oder mehreren Orten Boten nach diesem Gelde senden wolle. Darauf ist beschlossen, nichts weiteres zu verfüge»/ bis das vom französischen Gesandten begehrte Geleit komme, alsdann soll es am Bischof von Sitten stehe»/ wie viele Boten oder von welchen Orten er schicken will. „Ob aber diewil die bännk offen wurden, so m»^ man dann das gelt an den bannkieren erobern, als jeder bott witer weißd." v. Um auf die päpstlich^»/ kaiserlicheil und französischen Anbringen zu antworten wird nach Lucern Tag gesetzt ans Sonntag vor Simo»^ lind Judä (27. October). ö'. Alis das hievor gemeldete Verlangen des Bischofs von Sitten, daß Boll'» abgeordnet werden möchten, um das Geld bei päpstlicher Heiligkeit abzuholen, wird nachträglich beredet/ Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwyz und Unterwalden sollen Boten bereit halten, welche, sofort nachdem d»^ französische Geleit nach Lucern gelangt sein wird, sich allda versammeln und die Reise antreteil sollen. gleichen Boten solleil sich dann bemühen, wenn möglich, zwischen päpstlicher Heiligkeit und dem Köllig m»' Frankreich Frieden und Freundschaft herzustellen; ferner solleil sie „von bepstl. Heiligkeit vnsern gege»br»l/ den wir all gemeinlich begern ze halten, herus bringen." Zu Beförderung der Sache anerbietet sich ^ französische Bote, persönlich mit vier oder fünf Begleitern zum Grandmeister nach Mailand zu reiseil, übrigen Diener zu Lucern zu lasseil und auf den nächsten Tag wieder zu erscheinen. Da aber von einigt Seiten seit letztein Tag Unruhe aufgestanden lind Drohung erfolgt ist, das Geleit nicht zu halten, so lm^ mit Ausnahme Freiburgs, das dem französischeil Boten das Geleit in acht Tagen aufgekündet Hai/ " Orte, welche ihm früher Geleit gegeben, dasselbe in aller Form erneuert und erstreckt und dabei den Boll» September 1510. 513 der drei Länder, welche ihm schon früher kein Geleit gegeben, einpfählen, zum Besten der Sache die Ihrigen auch zu ruhigen: Verhalten zu bewegeu. K. Jeder Bote weiß, was abermals der Büchsen zu Baden im Argan wegen angebracht ist, ob man dieselben theilen oder „fassen" wolle. Darüber soll man sich auf dem nächsten Tag zu Lucern erklären. I». Auf das Schreiben des Landvogts im Thurgau, bezüglich des Schlosses Gottlieben, ist demselben geantwortet, er soll sich dafür verwenden, daß der Bischof von Constanz aus Frauenfeld oder andern Orten, die uns allein angehören, 10 oder 12 Mann in das Schloß nehme und Einem von Zürich oder Schaffhausen den Befehl übertrage. Falls ihm die Kosten zu groß wären, so möge er wohl die Besatzung vermindern, doch immerhin so, daß unser Zusatz gleich stark sei, wie die übrige Vesatzungsmaunschaft, damit das Schloß nicht zu unserm Nachtheil in andere Hände komme, i. Da allerhand seltsame Reden ausgehen, als ob Einige vorhätten, einen Aufbruch zu machen und nach Italien zu setzen, was unserer Eidgenossenschaft nicht zur Ehre gereichte, so sollen gegen solche Absichten allenthalben M Städten und Ländern die erforderlichen Vorkehren getroffen werden, lk. Zürich und Uri sollen nach ^hur schicken, um unsere Bundesgenossen zu ermahnen, daß sie uns dießmal keinen Auflauf macheu, wie jeder Bote weiter zu sagen weiß. Die Boten beider Orte sollen zu diesem Zwecke nächsten Mittwoch zu Sargans zusammentreffen. I. „Als dann durch vnser Eidgnofsen von Frpburg potten anbracht ist, wie sine Herren vnd Obern Jörgen vff der Flu angenommen habend, vnd Kescheid begert, wie man sich mit ihm halten jehe, ist die fach Inen heimgesetzt, dwil er in.Jr gfangknnß ist, mit Im zehandeln nach sinem verdienen." Ä—Ii stehen im Zürcher Abschied V irrig eingebunden als Theile des Abschieds vom 31. Juli 1510, gehören aber nach dem Lucerner Abschied und nach dem Zusammenhang unzweifelhaft hieher. I findet sich nur im Freiburger Exemplar. Zu v. 1510, 21. September, Ueberlingen. Kaiser Maximilian sendet den Freiherrn Ulrich von Sax, seinen Schatzmeister im Reich Hans von Landau und den Vogt zu Feldkirch Hans von Königsegg, seine Räthe, zu den Eidgenossen, um etwas mit ihnen zu reden. Staatsarchiv Zürich. 377. S ch w l) z. 1640, 23. October (Mittwoch vor Simonis und Jude). Stiftsarchiv St. Gallen. Landammann und Rath zu Schwpz mit Boten von Glarns sprechen zwischen dem Gotteshaus St. Gallen und gemeinen Landleuten im Toggenbnrg, daß in Streitfällen beide Theile ohne Auflauf oder Gewaltthätig- sich des Rechts vor ihrem wissenhaften Nichter begnügen sollen. 378. A 11 ver II. l Z I t), 29. Ol'tober (Dimstag nach Simonis öd luüü). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 34. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V, 33. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 1^. 2!)3. 3l>3. Archive Schwvz, Solothnrn, Freiburg. N,. Die französische Botschaft ist abermals erschienen und hat im Namen des Kölligs begehrt, daß wir Uns bereit erklären möchten, mit demselben ein Bündniß zu machen. In diesem Falle werde der König 65 514 October 1510. eine besondere ansehnliche Votschaft, seinen Vetter den Markgrafen von Nötheln und Andere ans einen von uns zu bestimmenden Tag senden, um von Capitel zu Capitel dse Dinge zu verhandeln und zu gutem Beschluß zu führen, denn der König werde es an nichts mangeln lassen, um das Bündniß zu Stande zu bringen. Bezüglich des Geleits, welches auf letztem Tag begehrt worden sei, um den päpstlichen Sold herauszuholen und zu dem Zweck eine Botschaft hinein zu senden, sei des Königs Antwort folgende: Er habe nichts dagegen, für den Transport des Geldes Sicherheit zu geben, sofern die Eidgenossen ihn sicher stellen, daß mit diesem Geld nichts gegen ihn vorgenommen werde, wie jüngst geschehen. Da aber die drei Länder den Seinigen Geleit und Paß abgeschlagen haben, so könne er Boten von ihnen auch kein Geleit geben, bis sie selbst jene Maßregeln gegen die Seinigen aufheben würden. Dagegen wolle er drei oder vier Boten aus den übrigen Orten sicheres Geleit für Leib und Gut durch sein Gebiet bis in die Lande des Papstes und wieder zurück geben. Er begehre übrigens nichts anders, als auch mit den drei Ländern gute Freundschaft und Nachbarschaft zu halten und sei bereit, die zwischen ihm und ihnen waltenden Spänne auf die übrigen Orte zu setzen und deren Spruch nachzuleben. Was dagegen den Bischof von Sitten betreffe, so wolle er nicht rathen, denselben zu dieser Zeit auf königlichem Gebiete betreten zu lassen. Hierauf sind die kaiserlichen Voten, Herr Ulrich, Freiherr von Hohensax, und Herr Hans von Landau, Ritter, vor uns erschienen und haben, wie auf dein letzten Tag, verlangt, daß wir eine Einung mit kaiserlicher Majestät macheu, „oder ob vns söllichs mit siner M-, als römischen kepser ze machen nit gemeint, dz wir dann mit Im als Erzherzog von Oesterreich ein einung oder vßtraglich verstentnuß machen, dadurch vnser landschast bedersit in guten Nuwen vnd friden gegen einandern behalten werde vnd dheiner hilff darin ze gedenken." Wenn wir in solche Unterhandlung uns einzulassen gedächten, so sollen wir einen Tag setzen auf St. Marcustag nach Zürich oder Baden, der Kaiser werde seine Botschaft dahin schicken, um zu beidseitigem Nutzen und Lob zu unterhandeln :c. «. Weiter hat die kaiserliche Botschaft angebracht, da man auf letztem Tag ihr „angehenkt", an kaiserliche Majestät die Bitte zu bringen, daß sie zwischen dem Papste und dein König von Frankreich eine Vermittlung versucheil möchte, so könne sie berichteil, daß dieser Versuch gegenwärtig statt' finde durch den Herrn von Burg, der beim Könige von Frankreich und dem Herzog von Ferrara gewest" sei, welche ihrerseits die Spänne auf den Kaiser gesetzt haben. Nun sei genannter Herr von Burg zu päpst' licher Heiligkeit gereist, in der Hoffnung, die Sachen zur Ausgleichung zu bringen, zl. Endlich begehrt kaiserliche Majestät, daß Jörg auf der Fluh, der ihr Diener und dein Reiche verwandt, nun aber zu Freu bürg gefangen sei, ihr übergebeil werde; sie wolle ihm für seine Verschuldung gebührliche Strafe auferlegen- Abermals ist unfern Eidgenossen von Zürich vom Statthalter im Thurgau ein Schreiben zugekommen des Inhalts, daß der Vogt, der gegenwärtig im Schloß Gottlieben, nicht zuverlässig sei. Darauf wird erkennt, daß man einen von unfern Eidgenossen von Zürich und einen aus dem Thurgau als Hanptlcuw hinschicken soll, welche die Schlüssel zur Hand zu nehmen und das Schloß zu der Eidgenossen Händen nach aller Nothdurft zu versorgeil haben; zu denen, welche bereits dort sind, sollen noch 3—4 Mann aus deM Thurgau hineingenommen werden, l. Bezüglich der Büchsen zu Badeil, welche getheilt werden solleil, habeil etliche Orte ihre Kosten, andere den Verlust von Nossen, noch andere das Unbrauchbariverden ihrer Buchst" im letzten Kriege angebracht. Darauf ist beschlossen, es soll auf Sonntag nach Sant Andreas (1. December) behufs der Theilung der Büchsen zu Baden ein Tag stattfindeil. Auf die schon mehrmals angebracht Klage Stoffel Suters, daß er seit dem Schwabenkriege Einem aus dein Schwaderloch für vierunddreißig Wochen Zehrung in der Eidgenossen Dienst bei 40 Gulden schulde, wird beschlosseil, es soll jeder Bote all October 1510. 515 !eine Obern bringen, ob man nicht diese Schuld bezahlen und dem Stoffel Suter in seiner Armnth zu Hülfe kommen wolle. I». Jeder Bote erhält eine Abschrift des päpstlichen Breves, das jetzt von nnserm Boten gekommen ist, damit man sich allerorts darüber berathe. s. Es sind auf dem Tag erschienen die Knechte, welche vormals nnserm hl. Vater, dein Papst, gedient und Ansprachen an Jörg aus der Flüh haben. Für ^ese Ansprachen haben sie ihn in Wallis rechtlich gesucht und günstige Urtheile erlangt; er aber habe an den Erzbischof von Tarantaise appellirt; nun verlangen sie, bei den llrtheilen im Wallis beschützt zu werden. Darauf wird ihnen gestattet, das Gut des Jörg auf der Flüh, wo sie solches finden, anzugreifen, um nach den im Wallis ergangenen Urtheilen zu dein Ihrigen zu kommen. ^-> Bezüglich des Spans derer von Mellingen mit ihrem Altschultheißen Hans Frei, der Metzge wegen, ist jenen geschrieben, daß sie mit dem Rechte gegen genannten Frei stillstehen sollen bis zu dem Tag zu Badeil, welcher zur Vertheilung der wuchsen stattfindet; die Boten, welche auf diesen Tag kommen, werden dann die Sache an die Hand nehmen. ^ Es ist die Nachricht eingelaugt, daß der König von Frankreich zu Chur und in Bündeil unsere Knechte Zunehme. Das ist uns widerwärtig in Betracht der Vereinung, die wir mit dein Papste haben. Zürich w>d Uri sollen daher auf nächsten Montag (4. November) eine Botschaft zu Wesen haben, welche von da »ach Chur reiten und von unfern Bnudesgenossen verlangen soll, daß sie solches abstellen, sy». Auf das Rlrch den Bischof von Sitten gethane Anbringen päpstlicher Heiligkeit ist durch die Eidgenossen gemeinlich »ud einhellig geantwortet, wie folgt: 1. Daß wir Seiner Heiligkeit die Vereinung und Alles, wofür wir lins ^'schrieben, als gehorsame, gute, ehrliche Christenleute ehrlich halteil wolleil. 2. Daß wir von Seiner Heiligkeit einen Neversbrief verlangen. 3. Daß, wenn Seine Heiligkeit wieder Knechte von uns begehre, denselben Paß gezeigt werden möchte, um zu ihr zu gelangen. 4. Daß unsern Knechten, die jetzt im Feld geweseil, Hr verdienter ausstehender Sold bezahlt werde. Dabei wird in Bestätigung des vorigen Abschieds erkannt, k'aß die Boteil der sechs Orte auf Dienstag nach Martini zu Uri sich versammeln und von da nach Italien ^iten sollen, lim das päpstliche Geld herauszuholen und wo möglich bei denen, welche päpstlicher Heiligkeit widerwärtig sind, Mittel zum Friedeil zu sucheil, damit päpstliche Heiligkeit nicht gedrängt noch beschwert werde. Alls das Allbringen der.kaiserlichen Gesandten wird geantwortet: Es haben etliche Orte sich ^klärt, daß sie mit keinem Fürsten oder Herrn Verbindungeil eingeheil wollen; insbesondere haben Uri, ^chwyz und Unterwalden sich geäußert, sie würden den Eintritt in solche Verbindungen mich denjenigen ^en wehren, denen sie es zu wehreil haben. Mail sei daher auf diesem Tag nicht einig geworden, doch fallen die andern Orte gefunden, daß es bei diesen Zeitumständen weder angemessen noch der Vorsicht entsprechend wäre, des Kaisers und Jedermanns Anerbieten auszuschlagen. Daher habe man auf das kaiser- kkche Begehreil einen Tag nach Baden im Argali gesetzt auf Sonntag nach Andres (1. December), um die Anträge Seiiler Majestät anzuhören und an die Obrigkeiten zu bringeil. Da die Boten der vier Länder gar keine Vollmacht haben wollten, so hat man sie gebeten, die Sache in Abschied zu nehmeil und ^wan zu sein, daß auch ihrerseits der Tag beschickt werde, damit wir alle in Friede lind Ruhe bleiben W»gen. ZA wird auch mit den kaiserlichen Boteil geredet etlicher Mandate wegeil, die an die Aebte von Gallen lind KreuzUngen, an die Stadt Schaffhauseil und Andere ergangen sind, daß Seine Majestät ',vns dero vertragen" wolle. P-, Der Bischof voll Constanz hat seine Boten auf diesem Tag gehabt wegen Wichen Spännen, betreffend Tannegg, Fischingen und Anderes und begehrt, daß man ihn beim Vertrage weiden lasse und nicht weiter drängeil wolle. Da aber der Vertrag nicht vorlag, hat man die Behandlung w» Sache auf einen andern Tag verschoben, sy- Da nach der Eröffnung der französischen Botschaft die eil 516 October 1510. Boten der drei Länder von dem Geleit ausgeschlossen sein sollen, was uns widerwärtig ist, hat man die Botschaft vorgefordert nick mit ihr deßhalb geredet. „Die vff vnser ansynnen vnd beger sölh gleit für die genannten vnser Eydgnossen ouch zugesagt mit den worten als obstat." Weiter hat man verlangt, daß auch die Straße gegenüber unfern Eidgenossen geöffnet werde. Die französische Botschaft hat sich erboten, deßhalb an den König zu schreiben, in der Hoffnung, er werde entsprechen, indem er nichts anderes begehre, als mit den Ländern in Freundschaft zu leben, vorausgesetzt, daß auch sie ihm gute Nachbarschaft halten und beweisen. Endlich hat man auch des Boten von Schwyz wegen, dessen Freundschaft vor uns erschienen ist, mit der französischen Botschaft geredet, welche erklärte, daß sie auch in dieser Beziehung sich auf billige und ziemliche Anforderungen gütlich finden lassen wolle „durch Mittel der übrigen Orten, als jeder bott wyter zesagen weiß." i. Den Boten, welche zum hl. Vater gehen, soll insbesondere auch in Auftrag gegeben werden, „das breue, das sin Ht. vns hat zugesant, ouch vnser knechten abzug dapfer vnd zum Pesten ze verantworten." s. Die Streitigkeiten zwischen Propst und Capitel zu Zurzach und dem Decan daselbst werden auf den nächsten Tag zu Baden verwiesen; daselbst will man die Parteien und auch die von Baden anhören, inzwischen sollen sie die Sache ruhen lassen, t. Von den Orten, welche „siner küuglichen Majestät losen wellen", ist der französischen Botschaft Tag angesetzt auf Lucie (13. December) nächsthin zu Lucern- Es sind dieses die Orte Zürich, Bern, Lucern, Zug, Basel, Solothurn, Schaffhausen, Abt und Stadt St. Gallen, Appenzell. Diese haben zu „losen" zugesagt lind den königlich französischen Boten für sich und ihre Diener Geleit gegeben. ,i. Lucern, Schwyz und Glarus sollen auf Martini ihre Boten zu Rappers- wyl haben auf dem Tag (derer von Napperswyl) gegen den Abt von St. Gallen, v. „Man hat ouch gehört das anbringen unserer lieben Eidgnossen von Friburg potten von wegen Jörgen vff der Flu vnd dabp bericht worden, dz yz gemelten Jörgen husfrow, tochter vnd früntschaft mit sampt etlichen der laudschaft sich gegen vnsern gnedigen Herrn von Sitten mit so großer pitt geschickt, dz die sin vngnad gemiltert vnd genanter Jörg zu gnaden vnd bericht komm mag. Ist ouch also abgedachten potten vnser lieben Eidgnossen beuolhen, si" Herren vnd Obern ze pitten in vnserm Namen, sy wöllen Im ouch gnad mitteylen solher gestalt, dz er vß der strengen gefengknis gelassen vnd vff genugsam trostung oder doch dz man In verhüte mit Wächten vsi sin kosten vnd wer an In ze sprechen, dz man In selbs oder durch einen fürmünder lasse zu Recht antivnrt geben, vnd demnach gegen mengklichen bescheche, was Recht sye; vnd ouch vnser lieben Eydgnossen von Fryburg was antreffen ist, darum sy In gefangen, Im gnad bewisen, daby ouch als etlich knecht, so hievor in Dienste vnsers h. V. des bapsts vnder Jörgen gsin, die In in ansprach gehept, darum erlangt vrteilen zu Wallis ergangen, von welchen Jörg gen Tarantese geappellirt, mit Im geredt vnd geschafft werd, von solher appellation ze stand vnd den ergangnen vrteillen zu Wallis statt zu tunde, als dann derselb pott v- l. E. von Fryburg ze sagen weißd." s fehlt im Freiburger- und Berner-, t, » im Lucerner-, Freiburger- und Solothurner Exemplar, v sin^'t sich einzig im Freiburger Exemplar. Zu I», Die Antworten der eidgenössischen Orte: Dis sind die antwurt von der eydgnossen botschaften vff disem tag vnd entschließungen, nämlich dos ersten vnserm heligen Vater dem bapst: Vff anbringen vordigs tags vnd ouch so vff disem tag bäpstlicher Ht. halben anbracht ist, habend sich Kotten entschlossen: October 1510. 517 Antwurt Zürich: Alles das sy vnserm h. V. dem bapst schuldig syend, das wellend sy mit sampt der Vereinung als from Cristenlüt trüwlich halten. Doch wenn sin Ht. me knächt nemen wolle, daß Inen paß gezöugt vnd vffgetan werde, damit vnd man nit zieche verirret, als nächst beschächen ist, vnd daby daß der Gegenbrieff ouch haruß komm. Bern antwurt, sy wellend ouch halten, wie obstat, vnd wenn die bäpstl. Ht. me knächten begähre, wellend sy mit andern Eydgnossen antwurt geben, daß sy truwend glimpfs vnd ere zu haben. Vre, Schwyz vnd Vnderwalden nidt dem Wald wöllend och bäpstl. Ht. Jr Vereinung halten vnd sust mit keim andern Herrn nüt machen vnd ob Jeman mit andern Herren machen welle, dem sy es mögend weren, des wellend sy tun. Ob dem Wald wil vnserm hl. Vatter dem bapst ouch halten vnd sust mit nieman nüt machen; sy wend ouch nieman nüt weren. Zug wil ouch halten vnd begert ouch den Reuerß brieff. Glarus antwurt wie Zug. Basel wil ouch halten vnd begert deß Reuerßbrieffs, deßglich daß den knechten Jr sold würde vnd wenn Man me unser knecht bruchc, daß man Inen paß wyse. Friburg wil ouch halten wie sy vnserm Herrn von Sitten muntlich, als er von Inen geschieden ist, ge- antwurt haben. Solothurn antwurt wie Friburg vnd begert ouch des Reuerß brieffs. Schaffhusen antwurt ouch wie Zürich vnd begert des Reuerßbrieffs. Her von St. Gallen wil ouch halten. Stadt St. Gallen vnd Appenzell wend ouch halten vnd ouch daß der Neuerßbrieff harus kome. Lucern antwurt wie Basel. Antwurt vff der keyserlichen Majestät anbringen. Zürich antwurt, sy bedunke nit not sin, mit k. M. einung zu machen, angesechen daß die mit vnsern Eydgnossen als Erzherzog zu Oesterrich ein bericht, so kürzlich ernüwert, deßglich so habe man ouch den bericht ze Basel gemacht, die gnugsam lutrung gegen einandern vßtruckend, die selben wellen sy halten vnd daby bliben. Bern antwurt, sy welle nit gut sin bedunken, vff das groß vnd erlich erpiettung beder küngen Jr anbringen so stumpflingen abzeschlachen, dann vnser Eydgnossen möchte diser zyt etwas begegnen vnd erlangt werden, so vns vnd vnsern nachkomen nutzlich vnd erlich sin möcht, darum were Jr meynung vnd Inen beuolhen, beyden ze losen vild wo nützit guts funden, so mit glimpf vnd mit eren sin mag, das wider an sin Herren heim zebringen. Vre, Schwyz vnd nidt dem Wald antwurten, sy wöllend mit meinen nüt machen vnd ouch nieman weren. (Obwaldenfehlt.) Zug antwurt wie Zürich. Glarus wil diser zit mit nieman nüt machen. Basel: Were Jr Meinung, die wil k. M. mit vns machen welle als Erzherzog zu Oesterrich, dieselben lant- schaften rings wise an vns stoßend, so verr das erfunden, siner M. ze lösten. Friburg will k. M. ouch losten, so verr er sin bruder, den küng von Frankrich faren lassen well. Soloturn: So verr ander Eydgnossen lossend, wellend sy ouch lösten. Herr von St. Gallen. Soverr das nit vnserm Helgen Vatter dem bapst widrig sye, welle er ouch losten. Stadt Sant Gallen vnd Appenzell. Was der merteil der Eydgnossen tund, wellend sy ouch tun. Lutzern antwurt wie Zürich, doch ob in den beiden brichten nützit ze bessern vnd ze lütern sye, welle man Hann ouch losten zu sinen ziten, so dz fug hat. 518 October 1510. Antwurt vff anbringen künglicher M. zu Frankrich. Zürich antwurt, diewil vnser hl. Vatters des bapst Vercinung vßtrucke, daß wir mit nieman, so siner Heiligkeit ividrig sye, uns verbinden söllen, wellend sy doch söllichs den künglichen Kotten sagen lassen, vnd ob er darüber Vereinung machen, sölle doch die bäpstlich Vereinung vorgan. Bern antwurt wie vor, Sy bedunke nit, das; man dem küng vßschlache, sunder wie obstat, in kcyscrlicher antwurt ze losen, was vns guts begegnen möchte, in welchem fug der küng mit vns machen vnd demnach sölichs wider heim an seine Herren ze bringen. Vre, Schwytz vnd nid dem Wald antwurten glich wie vor keyserl. M. geantwurt ist. Ob dem Wald ouch als vor. Zug will ouch losen. Glarus wie vor, mit niemands nüt ze schaffen haben. Basel: So ferr das mit glimpf, fug vnd eren gesin mag vnd es nit widerwertig vnserm hl. Vatter, dein bapst, were, wolten sy ouch losen. Soloturn will mit andern Eydgnossen lassen. Schaffhusen will ouch lassen. Herr von St. Gallen, die Stadt St. Gallen vnd Appenzell wend ouch lösten, so vcrr das mit glimpf sin mag. Lutzern antwurt, sy wellend den küng nit vsschlahen, ouch nit zusagen, ob aber der küng etwas glimpf' liches bring vnd dz mit eren sin mag. wellend sy ouch mit andern Eydgnossen losten, in Hoffnung, mittler cht die spenn unseres hl. Vatters vnd dem küng, ouch gegen vnsern lieben eitgnosscn, den drei lendern, werden ouch hingeleit. Staatsarchiv Luccrn: Allg. Eidg. Abschiede, n. 1». Zu »l. Der Vortrag des Bischofs von Sitten: „Von wegen der bcpstlichen hayligkait ist erschinen der Herr von Sitten vnd nach lut des leisten Abscheide erfordert Antwurt im namen des h. V., wes; sich sin hl. sölle versechcn an ein loblich Eydgnoschaft, nachdem der Abzug geschlichen der Vereynung halber, die da alle andere puntnuß, verpflicht oder Vereynungen mit den ft dem h. V. widerwertig alls die k. M. von frankreich sygen, nitt zu machen vßtruke vnd diewyl vnser h. Vatter trang vnd not lidct vom Herzog von Ferrar vnd von seinen hälfcrn, Im Hilst zu bewysen, also bcgert ein wisse" zu haben, was er, v. h. Vatter tröst aller dingen obrüret, könne oder möge zu schriben von einer Eydgnoschaft' damit der h. Vatter sich möge beweren. Witter hat der h. von Sitten ettlichcr brieff Copi zu Lucern vsgangcn vff xiiij tag September an den hl- Vater gelangt erscheint, deren sich der h. Vatter gröslichen beschwere vnd dagegen ein breue vilichter tratzlich "" gemein Eydgnossen geschribcn vnd nit destmindcr hat der Herr von Sitten geredt, der hl. Vatter sich nit versah"' sölich brieff durch gemeinen Natschlag der boten wäre so schmechlich vnd vngütig gestclt zu schriben vnd obgkich wol die antwurt des h. V. scharpf sige, ist durch sölich bewegung geschlichen, nit des dar minder wo man dem h' V. als sich sin Ht. versuche, so werde der h. Vatter Hinwider och halten vnd in allen disen Sachen eyncr eyg""' schaft rat vnd tat pflegen zu frid vnd andren Handlungen. Witter so hat der H. von Sitten angezöigt vnd gebetten mit höchstem ernst erkenne oder muge ein eydgnosth"^ ein getrüw vfscchcn vff den h. V. und hl. kilchen haben ivelle, denn sy scr vnd gröslichen getrüpt vnd beleidig^ sycn vnd werden durch den H. von Ferrar vnd sin mithnlfern vnd schirmcr, in fürsorg stände vilicht, der h. vnd der h. K. land vnd lüt genötiget vnd beschädiget ze. dardur sy nit verlassen werden ze., mit wittcrmnzöig, am yeder pott weiß zu sagen. Witter mer ist höchste beger vnd bitt des Hrn. von Sitte, ein eygnoschaft welle verschaffen vnd verhelft"' damit man erfaren möge, wie es vmb den h. V. stände, och witter das gelt vmb vergangen Hilst vnd kttnft'lft October 1510. 519 zalung zu thun nach eines yeden billikait möge erlangt werden vnd witter den« h. Vatter hilff gethon werden möge vnd darzu botschaft vnd ander mittel verordnet vnd ersucht werden, als ein jeder bot witter weiß zusagen mit sampt andern abreden vnd entschuldigungen durch den her von Sitten in namen des h. V. vnd siner person gethan vnd ouch berürende den Bann vnd brief darumb wider den H. von Ferrar vnd sine hälfer vsgangen mit verman, das derglich nieman von einer lobl. Eidgnoschaft solle gestattet, sunder verhütet werden wider den h. V. zu ziechen oder siner Hr., och römscher kilchen eynigen Vberzug zu thun." Archive Schwyz, Soiothum und Frewurg. Zu Das päpstliche Breve lautet nach Berner Abschied: dulius ?opo Lsoundus. Dilseti tilii solutsm st opostolicoin I>siis1>is, Mi Lanotaw ltomau»w veclvsium st «umnm ^outiiioom eanti-», üclsm ck-Uli.ni cksssrers non kruliuistis, mcklam ückvin Inckisncklun ssse, nullumMk negotium tut« xosss oowmitti atxroilicks eunvtis »ickinnckin», xrinvizzidus ao populis ockio sitis ouN Sllmwit zzsrpotll^Mö int'amia. Dalum Dououis su5 auuulo pisoatoris, ckis vltima Zsptsindris 1510, pouti' llvatas uoslri uuuo 8s^>iiina. Dilsotis öiiis, Dratoridus Delvstiorum in Duesrua oougrsAatis. LiAismunckus. S7S. Freiburg. 4640, 15. November (Freitag »ach Martini.) Archiv Zreiburg. t». „Alsdann vnser lieben vnd getrllwen Eidgnossen von Vri vnd Vnderwalden Boten von weg?» der Ansprechern beyder orten, deßglichen vnser lieben Eidgnossen von Swyz knechten, so vnserm hl. Vastt dem bapst in dem Zug zu Bonogny gedienct vnd deßhalb an Jörgen von der Flu Jr vßständcn solden halb ansprach gehept, darlimb si hievor Jr vrteillen im land Wallis wider In erlangt vnd die begert habe»/ Inen gegen Jörgen vff der Fluh zu verhelfen, damit si nach besag Jr erlangten Vrteilen Jr vsstände» sölleir bezalt werden, Ist durch min Herreil Rät vnd burger der Statt Friburg Inen geantwurtet, was bet Abschaid nechst zu Luzcrn gemacht vstrukt, dabi lassen es min Herreil bliben." Aber der Appellation od^ des Banns wegen, den Jörg auf der Fluh zu Tarantaise gegen diejenigen erwirkt hat, welche von st»^ Knechteil seine Güter kaufeil, hat man Jörg auf der Fluh vermocht, in die Hand eines geschwornen Not»»'' seinen Abstand hievon zu erklären und die Erklärung in seinen eigenen Kosteil all der Erzbischof von Tara»' taise zu senden, damit dieser Bann widerrufen und die Knechte um ihre Soldansprachen bezahlt werbe» mögeil. Auch ist den Boteil geantwortet, Hans Jacobs und Anderer wegeil, welche in Wallis auch Urtheile gegen Jörg auf der Fluh erlaugt habeil, soll es auch bei dem Abschied zu Lucern bestehen und jener b»» Widerruf und Ehrenerklärung geben. Da aber Jörg auf der Fluh sich dessen weigert, so soll st»^ ihn hier oder wo es ihm beliebt, mit dein Recht suchen. I». Hans Huber, als Statthalter Molchs zur Gilgens, Burgers und des Raths zu Lucern, welcher einige Knechte aus dem Thurgau unter Befehl gehabt, und Hans Zuppiuger von Napperswyl, als Gewalthaber des edlen', vesten Vilgeri von i"» hohen Landenberg, der auch eine Anzahl Knechte, beide in des Papstes Dienst, unter sich gehabt, '»0 » nach ihrer Behauptung noch Soldausstände an Jörg auf der Fluh haben, habeil ihr Möglichstes geth»^ voil ihm diese Rückstände nebst Kosteil zu erhalten. Nach langer Verhandlung hat er in Gegenwart ' beideil Venner von Freiburg, wie diese vor dem Rath bezeugen, die Erklärung abgegeben: Er sei ein gener Mann und einem solchen gezieme es sich nicht, mit Jemanden einen Pact zu machen, der st» ^ Kindern zum Nachtheil gereichen könnte. Sofern er aber, wie er hoffe, aus dieser Gefangenschaft kw»»» und andere eidgenössische Knechte solche Anspracheil gegen ihn mit Recht aufrecht zu stelleil vermöge», wolle er beider obgemeldeter Hauptleute Kuechte mich iu solchem Rechte inbegriffen erachten, ohne daß »» ihn deßhalb weiter rechtlich zu belaugeil nöthig habe. (Das Datum der letzteil Verhandlung ist beso»^ angegeben: Zinstag nach Catherine a°- x°) November 1510. 521 S8«>. Freiburg. 4 Z 4 l), 16. November (Samstag »ach Naiäwi). Staatsarchiv Zürich: Savoyer Acten. Boten: Lucern. Petermann Feer, Ritter, Altschultheiß. Uri. Haus Püntiner, Laudammanu. Schwyz. Ulrich Kätzi, Altannnann. Nidwalden. Ulrich Andachers, Landanunann. Obwalden. Arnold Frunz, ^eckelineister. Solothuru. Niclaus Conrad, Schultheiß. Diese im Namen und Auftrag ihrer Obern und auch der übrigen drei Orte versprechen urkundlich dem Johann de Furno, daß wenn, wie sie choffen, sich der bisher verborgene und nun von demselben überantwortete ^rmächtnißbrief des verstorbenen Herzogs Carl von Savoyen zu Gunsten der acht Orte „gerecht" erfinde, jedes Ort jährlich ih m,seinem Weib und seinen Kindern 100 Gl., mit 2000 Gl., ablösbar, und darüber, sobald das Vermächtniß zu Händen möge gebracht werden, jedes Ort ihm 6000 Gl. ein für allemal geben "ud ihn in das Burgerrecht und Landrecht jedes der acht Orte mit Weib und Kindern aufnehmen werde, Hn als ob er in jedem Orte insonders gesessen wäre, halten, auch ihm zum Bezug seines liegenden und Ehrenden Gutes in Savoyen behülflich sein werde in der acht Orte Kosten, ihm zu rechtlicher Verhandlung ^gen den Vicegrafen Martini zu Peterliugen oder an einem andern gelegenen Orte zu verhelfen u. s. w. S8R Freiburg. 4ö4l), >m November (ohne Tagesangabe). Archiv Frciblirg. Tag der beiden Städte Bern und Freiburg über verschiedene Verwaltungsangelegenheiten ihrer gemeinsamen Herrschaften. »8T. Zug. 4 Z4 0, 1. Deeember (Sonntag nach ^ndrso). Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung. >lg, Archiv Solothuru. Jeder Bote weiß seilten Herren zu berichten, was auf diesem Tag nach Verhörung vieler Briefe und Zünden gehandelt worden ist. Alan hat allseitig übernommen all die Obrigkeiteil zu berichten, damit sie ^ 1 über die Sache beratheil. Darauf solleil die Voten auf der heiligen drei Könige Tag nächsthiu wieder ^ Jug erscheinen und Tags darauf „die Sacheu im namen gotz anfachen vnd darin handeln, was Vilser or lob, nutz vild er sy, vnd mit vollem gemalt." 66 522 Deecmber 1510. Z8Z. Baden. 1Z10, 2. December (Montag «ach ^nürss). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, L. 3ii. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 23. Ebenda: Tschudische Sammlung, 11k. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 1^. 32!. 33k. Archive Schwvz, Solothurn, Basel. Boten: Zürich. Matthias Wyß und Rudolf Escher, beide Altburgermeister. Bern. IM. Thüring Fricker; Bartholome Map. Lucern. Petermann Feer, Ritter, Altschultheiß. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwpz. Hans Schiffli. Untermalden. Walther von Flüe, Altammann. Zug. Ammann Steiner; Ammann Jtten. Glarus. Ulrich Landolt. Basel. Burgerineister Zeigler. Freiburg. Hans und Peter Falk. Solothurn. Venner Rölli. Schaffhausen. Gangolf Trüllerep. N. Auf einem vorigen Tage ist erkannt worden, daß das Schloß Gottlieben in unserer Eidgenossenschast Hand und Verwaltung behalten werden soll. Zufolge dessen ist Dominicus Frauenfeld als ein Hauptmann von Zürich länger als einen Monat Hort gelegen und auf dem heutigen Tage hat man nun erkannt, daß jedes der sieben Orte je einen Monat hindurch einen Hauptmann dorthin geben soll, der das Schloß bewache und bewahre. Lucern soll also den Dominicus Frauenfeld ablösen, einen Monat hernach soll der Hauptmann von Lucern durch einen von Uri abgelöst werden u. s. f. Wenn die Reihe der sieben Orte um ist, so soll Zürich von neuem beginnen und so fort, so lange die Verhältnisse solche Bewachung erfordern, llia mindern Kostens willen soll jedoch jeder Hauptmann die Pferde, die er mit hinaus nimmt, wieder heimschicken und Gewalt haben, Leute aus dem Thurgau nach Bedürfniß in das Schloß zu berufen, l». Die Voten, welche zun: heiligen Vater geritten sind, haben von Lauis (Lowerz) aus geschrieben, sie erhalte» glaubhafte Kunde, daß der König von Frankreich wieder 10,000 Knechte in unserer Eidgenossenschaft anzuwerben Willens sei und daß Hans Kisling von Solothurn und Ambrosius Eygen von St. Gallen sei»^ Helfer, „Machlüt" und Boten zu diesem Zwecke seien, um Knechte aus Appenzell, St. Gallen, Thurgau und Graubünden aufzubringen. Darauf wird beschlossen, jeder Bote soll hievon eilends seinen Obern schriftliche Kenntnis; geben und sie auffordern, ans die genannten Hauptleute und ihre Unterhändler Acht zu bestelle», sie im Betretungsfalle gefangen zu nehmen und bis auf Weiteres gefangen zu halten. Da Appenzell »»b unsere Bundesgenossen in Churwalen auf diesem Tag keine Boten haben, so wird ihnen diese Schlußnah>»e schriftlich zur Vollziehung mitgetheilt. v. Die Boten von Zürich bringen an, es habe ein Burger »e» Nothweil, Namens Lenz, in dem württembergischen Dorfe Trossingen bei Nacht und Nebel ein Haus »^ Knechten umstellt, die Thür aufgestoßen und mit Lichtern überall im Hause Einen gesucht, welchen er m die Acht gebracht hatte. Solches meine nun der Herzog von Württemberg nicht zu dulden. Deßhalb h»b^ wir denen von Rothweil geschrieben, sie sollen dergleichen Sachen abstellen und dem Anlaß und den gemacht^ Abschieden statt thun. Damit sie erkennen, daß sie dieser Weisung nachzuleben haben, wird ein Tag gest'^ nach Zürich auf den Sonntag Lätare zu Mittefasten nächsthin (30. März 1511), wo man laut des ange- führten Anlasses in der Sache handeln will. «I. In dem Span zwischen dein Abt von St. Gallen »» unserni Landvogt im Thurgau ist abgeredet, daß der Abt und die sechs Orte Lucern, Uri, Schwyz, Unter- walden, Zug und Glarus ihre Botschaften auf Sonntag nach Hilarii (19. Januar 1511) zu Rappers»'ll haben und daselbst vor Schilltheiß und Rath des Entscheids warten sollen. Der Landvogt im Thurg»^ soll den Stadtschreiber von Frauenfeld nach Rapperswyl mitbringen, v. Der Bischof von Constanz bitte December 15 lg. durch seine Botschaft, wir möchten das Schloß Gottlieben wieder in seine Hand zurückstellen und ihm selbes anvertrauen, angesehen die großen Kosten, welche die Besatzung verursache. Darüber soll auf dem nächsten Tag zu Lucern Antwort gegeben werden, l. „Es weißd ouch jeder bott das anbringen, so vnser lieben Eidgnossen von Friburg anwält Jörgen von der Flu Verhandlung halb getan haben mit beger, dwyl sy Jr Botschaft vff den tag gen Lutzern nit fertigen werden, ob si dann daselbs von den Wallisern oder Jeinands andern anzogen vnd vcrclagt wurden, si verantwurt ze haben. Vnd so wir von dem Handel geredt, dz allerlei) sorgsamer anzöignngen, so zu großer vffrur gar bald dienen möchten, gemeindt worden sind, vnd das solichs allein vß den Pensionen u. s. w. entstat, sol jeder bot siner Oberkeit solichs anbringen, sich darum zu vnderreden, ob wir nochmals eins werden möchten, gemeinlich von den Pensionen zustan, vnd daruf jedes ort sinem botten, so es gen Lutzern wirt fertigen, den beuelch gebei?, daselbs zu Lutzern dauor Ved vnd Rat zu haben." K-. Diese Tagleistung ist auf das vormals zu Luccrn geschehene Anbringen der Anwälte unseres gnädigsten Herrn des Kaisers hieher nach Baden angesetzt worden. Es sind demzufolge die kaiserlichen Gesandten Christoph, Herr zu Limpurg, des heiligen Reiches Erbschenk, Ulrich, Freiherr von Hohensax, Hans Jacob, Freiherr zu Mörsperg und Belfort, Hans von Landau, Schatzmeister im Reich, Ulrich von Habsperg, Hauptmann der vier Waldstädte am Rhein, und Hans Fenner von Gilgenberg, auf dem Tag erschienen und haben nach Vorlegung ihres Credenzbriefes ihre Aufträge mit den besten und ^rundlichsten Worten eröffnet, die vormals zwischen Erzherzog Sigmund von Oesterreich löblicher Gedächt- 'uß und den acht Orten der Eidgenossenschaft aufgerichtete Erbeinung hören lassen und einige Artikel der- ^ben, die ihres Bedünkens zu verbessern und näher zu erläutern wären, hervorgehoben, „wie dann derselben artikeln jedem botten ein Minut geben ist," darauf gebeten, daß nun, in Betracht der Lage unserer Landschaften und der natürlichen Verwandtschaft der Sprache und Nation, die sämmtlichen zwölf Orte mit ll)ren Zugewandten diese Erbeinung mit dem römischen Kaiser und seinem Sohne, Erzherzog Carl, unter Verbesserung der gemeldeten Artikel eingehen und annehmen möchten. Darauf ist beschlossen, daß jeder Bote ^ses Anbringen zum treulichsten seineu Herren und Obern heimbringen soll zu ernstlichem Nathschlag, was ^ diesen sorglichen Zeitkäufen uns allen an der Sache gelegen sei. Auf der heiligen drei Könige Tag nächsten (g Januar 1511) soll dann jedes Ort wieder seine Boten zu Baden haben, um weiter darin zu handeln. Auch wurde mit den kaiserlichen Boten geredet einiger Constanzer, nämlich des Burgermeisters Flaren, ^°Nrad Mangolds und Mauriz Hüruß wegen, daß sie der Citation vor den Neichsfiscal entlassen und ihnen Handel und Wandel vergönnt werden möge. Weiter ersucht man die kaiserlichen Voten, an ihren ^rn zu bringen, daß er den Städten und Ländern der Eidgenossenschaft ihre Freiheiten und Regalien Listigen wolle. Die Gesandten haben in Betreff der Constanzer zugesagt, daß sie bis zu dem angesetzten . allenthalben im Reiche freien sichern Handel und Wandel haben sollen. Bezüglich der Bestätigung Privilegien und Regalien antworten sie: „Wo wir Eidgnoffeu keyscrlicher Majestät mit guter Autwurt segnen vnd uns zu früntlichem gutem wesen gegen Jr schicken, werden wir an dero einen ganz gnedigen ^ günstigen kepser vnd Herrn haben vnd vinden." i. Der Büchsen zu Baden wegen hat sich, nach Eröff- ^'"g der allseitigen Instructionen, eine Theilung nicht schicken wollen, sondern es wurde gemeint, weil nicht als 12 Büchsen noch zu Baden liegen, so wäre das gelegenste, dieselben zu Baden zu lassen und sie ^hörig aufgerüstet und in Ehren zu halten, damit wir in vorkommenden Fällen dieselben hinführen lassen ^ brauchen können, wo es das Vedürfniß erfordert. Ueber diese Meinung soll auf dem Tage zu Lucern ^schieden werden. 524 December 1510. L fehlt im Tschudischen Exemplar, 1» fehlt im Berner Abschied, » ist im Berner Abschied gestrichen. Ä, v fehlen im Solothurner Exemplar. Zu s> „Römisch keyserl. M. Rät fürhalten, so vff Mentag nach Sant Andrestag im zechenden Jar zu Baden beschechen ist: Item nachdem zu gehaltnen tagen vnd ouch vff disem gegenwürtigen tag abermals von wegen Rö. keys- Maj. als Erzherzogen zu Österreich u. s. w., vnsers allergnedigsten Herrn, an genwiner Eidgnossen Kotten gelangt vnd begert ist, die Erbeynung, so durch wiland küng Ludwigen von Frankrich zwüschend dem durchluchtigen hoch^ gebornen surften vnd Herrn, Herrn Sigmunden, Erzherzogen zu Österrich, vnd sinen erben an einen, vnd gemeinen Eydgnoffen, nämlich Zürich, Bern, Lutzern, Vry, Swytz, Vndcrwalden, Zug vnd das ampt daselbs vnd Glarus mit Iren Zugewandten anders teils, abgeredt, beschlossen, die och von beiden teilen für sich, Jr erben vnd naA komen angenomen, versigelt vnd vffgericht, vnd denselben nachvolgend zu Eren vnd vil Gutem erschossen ist, füt Ougen ze nemen vnd ob die in einem oder mer stucken nach gelegenheit der jetzigen löiffen gebessert werden möcht, daz Jr key. M. des zu tund gnedig vrpüttig sye. Vff sölichs Ist-nochmals Rö. key. M. als Erzherzogen zu Oesterrich vnd rechten Erben des obgemelten Erzherzog Sigmund von Österrich erpieten, dz Jr key. M. der gemelten Vereynung in allen Iren puncten, stucken vnd artikeln vfrechl, redlich vnd gestraks leben, die, wie siner M. gebür, vollziehen vnd der nachkamen wöll, vsgeschejden den artikel der offnung der vier Wald-Stett, so dann nachvolgend abgetädinget vnd gemein^ Eydgnoschaft ein namenlich Summ geltz dafür gegeben worden ist. Zum andern, nachdem die obangezöigt erbeynung begrift allein die vorgenannten Örter, damit dann Jr key- M. gnediger will vnd gemüt zu gemeiner Eidtgnoschaft tragend wyter verstanden vnd vermerkt werden mög, ist Jr key. M. als Erzherzog zu Österreich für sich vnd Jr erben vrpüttig vnd willig, die übrigen vier örtter als nämlich Basel, Fryburg, Soloturn vnd Schaffhusen ouch in solch eynung komen vnd verfassen zu lassen in aller maßen, wie die gegen den andern vormals begriffen vnd vfgericht ist, vnd darumb notturftig brief vfzerichten nnb ze verfertigen verhelfen. Zum dritten, nachdem vnd dis vereynung Jr M. Sun, Erzherzog Karlin, als einen fürsten von Österlich diser zyt noch nit begrift vnd aber der gemclt Erzherzog Karlin Jr key. M. rechter vnd natürlicher erb ist, dannt dann derselbig mit sinen erblichen landen jetz in diser vereynung och begriffen wurd, so erbütt sich die Rö. l^' M. für sich selbs vnd von wegen bemelth ErzHerz Karlins, sins Suns, wo der jetz in glicher form vnd maß, ^ sin key. M. ouch darin genomen werd, das Jr M. für sich selbs vnd'als ein Vormünder desselben sich ^ gemeinen eydgnossen vertragen vnd einem jeden ort ein zimliche Provision geben wölt, wie sich Jr M. vnd gem^n Eidtgnossen dero mit einander» nach zimlichen Dingen vereinen wurden. Vnd nachdem vns als keys. M. Rät die obgemelte Vereynung in ettlichen stucken vnsers bedunkens M»l gebessert vnd gelütret werden möcht, zöigen wir sölich vnser gut bedunken, getrüwer Meynung, doch der gemelt^ Vereynung vnvergriffenlich, hiemit an: Item nämlich vnd zum ersten, vmb besser frides vnd einikeit willen, daz der artikel die rechtfertigung betrff- send bas gelütret vnd vff bcid bischoff Costcnz vnd Basel, ouch die Statt Costenz gestellt wurde. Item zum andern, das die Zit des vßtrags vff dry manot wurd gestellt, es war denn fach, das es »n) ordnung des rechten lenger verzogen wurd, so sölt es doch in sechs monaten nach angesangner rechtfertigung s" End louffen. Zum dritten, ob ein teil nit erschin, dz alsdann vff des gehorsamen teils anruffen im rechten vollfareN vnd procedirt werden vnd, was also gesprochen wirdet, daz dem on alles weigern, appelliren vnd suppliciren »n )' gegangen werden sölt. December 1510. 525 Zum Vierden, daz die spenn, lechen betreffend, vordem lechenherren vnd frävel in den geeichten, ortenvnd enden, da die beschechend, berechtet werden füllten, vnd in fachen vnd Hendeln das Malefiz berürend, darin sol jedem teil sin oberkeit vorbehalten sin. Zum fünften, damit mutwillig anvordrung vnd rechtfertigungen verhüt wurden, daz dann vor Jngang des rechten nach erkantniß des richters ein teil dem andern bürgschaft vnd sicherheit tun füll, ob er Im rechten verlurstig wurd, damit ein Jeder finer schaden bekamen mög. Wyter, wie wol für sich selbs billig vnd recht ist, ob einicher teil, es were die Rö. key. M. als Erzherzog zu Österlich oder gemein Eidgnossen, sich mit Jemands, wer der oder die wcrend, wyter vereinen oder verbinden wölt, daz alsdann jeder teil solich erbeynung in allweg bevor behalten vnd keine dero widerwertig annemen sol. Vnd das verrer vnwill zwüschen beder teilen verwandten vnd vndertanen verhüt werd, daz alsdann davon geredt wurd, wie all reitzige Schmachwort verboten vnd die, so sölliche verbot brechend, gestraft werden füllen. Vff sölich key. M. Anbringen vnd begeren Ist vnser anstatt keis. M. Begehren vnd für vns selbs früntlich bitten, dise Handlung mit trüwcn vnd großem fliß hinder sich zu bringen vnd keyserl. M. widerumb kurz tag anzusetzen, Vnd das vff söllichem angesetzten tag all partyen mit vollmechtigcm gcwalt erschincnd, die fach entlich zu beschließen." Bern-r Bundbuch, II. 30S. Lucern. 16. December (Montag nach I,NL^IZ). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 70. Ebenda: Tschudische Sammlung, llii d. Archiv Solottmr». i». (Hans) Kisling von Solothurn und Ainbrosins (Eygen) von St. Gallen sind auf diesem Tag erschienen haben sich gegen die Anschuldigung verantwortet, daß sie dem König von Frankreich abermals Knechte ^führen wollen. Sie erklären diese Anschuldigung als unbegründet und erbieten sich darüber vor Gericht zu ^hen, wo und wann das verlangt werde. Der französische Gesandte, Herr von Grü, erklärte auch bei seiner ^hre und bei dem Eide, den er dem König, seinem Herrn, geschworen, weder der König noch der Grandmeister ^ben weder den Genannten noch Andern Auftrag gegeben, Knechte zu werben; wenn der König solche haben so soll es nicht anders als mit unserm Wissen und Willen geschehen. Da er vernommen, daß es ^ zuwider, habe er auch die Graubündner jetzt nicht haben wollen, welche die obgenannteu zwei Angeschuldigten auch durch ein Schreiben verantwortet haben. ?». Es ist auch auf diesem Tage neuerdings allen Orten empfohlen, auch dem Vogt im Nheinthal, dem Herrn von Sax und Andern geschrieben worden, Kdes Geläuf und jeden Aufbruch von Knechten, wohin es sei, zu verhindern. «. Nach dem Abschied des ^Äen Tages zu Baden hätte nun der Theilnng der Büchsen, der Pensionen, des Schlosses Gottlieben wegen, füglich dessen der Bischof von Constanz seine Botschaft hier gehabt hat, verhandelt werden sollen; da aber Uri, ^chwyz, Untcrwalden und Freiburg auf dem Tage nicht vertreten sind, so werden diese Gegenstände wieder auf ^ nächsten Tag zu Baden verschoben. «R. Dieser Tag ist angesetzt worden auf Begehren der königlich fran- Uischeu Botschaft, welche schon auf mehreren Tagen die Erneuerung des zwischen dem König und seinen Vor- whren und uns bestandenen Bündnisses verlangt haben. Und da auf letztem Tag zu Lucern sich etliche Orte dafür ^gesprochen haben, die Anträge anzuhören, so sind nun erschienen der durchlauchtige, hochgeborne Fürst, der Markgraf von Rötheln, des Königs Vetter, und mit ihm Herr Jmbert von Villeneuve, Präsident in Bur- ^üd nnd Herr von Baisset, Grüyer in Burgund, und haben nach Eröffnung ihrer Creditiv.e reden lassen, es 526 December 1510. sei das höchste Verlangen des Königs, unser Freund und Bundesgenosse zu bleiben und die ausgelaufene Vereinung zu erneuern; er habe auch niemals eine andere Meinung gehabt als dieselbe fortwährend getreulich zu halten und fortzusetzen. Deßhalb habe er nun auch diese Gesandtschaft zu uns geschickt, um die Sache zu beschließen. Dabei hat sich die Gesandschaft merken lassen, kaiserliche Majestät habe eine Botschaft beim König gehabt, die unter anderm sich darum beworben habe, daß der Kaiser und sein Sohn, der Erzherzog in Flandern, mit ihrem Land und ihren Herrschaften in diese Vereinung auch inbegriffen werden möchten. Solches wäre dem König recht und er bitte darum, weil dadurch Friede und Ruhe unter allen Theilen gefördert würde. Die französische Gesandtschaft hat auch abermals den König gegen die Reden einiger Widerwärtiger verantwortet, als ob er mit dem Kaiser heimliche Tractate zum Schaden der Eidgenossen gemacht hätte, was sie als völlige Unwahrheit bezeichnet u. s. w. Darauf hat sie einen Entwurf zur Vereinung vorgelegt, damit derselbe den Obrigkeiten heimgebracht werde, welche daran die geeignet scheinenden Modificationen vornehmen mögen. Zu fernerer Verhandlung des Gegenstandes wird Tag angesetzt nach Lucern auf Sonntag nach Hilarii (19. Januar 1511). «. Der Herr von Grü hat auch die zwei Männer, welche zu Galera gefangen worden, nach Lucern gestellt und darauf begehrt, daß ihm der Herold, welchen der Herr von Sitten gefangen, ausgeantwortet werde. Mail hat dem Herrn von Sitten deßhalb geschrieben. Z°. Da etliche Ansprecher an den König von Frankreich, insbesondere Junker Hans von Roll von Solothurn, begehrt haben, man möW ihnen behülflich sein, so hat man ihretwegen mit der französischen Botschaft gesprochen, welche sich anerboten hat, das Beste für sie zu thun. K-. Ludwig von Erlach bringt an, der Schreiber de Furno zu Frcibm'g sei sein Feind, weil er den Brief herausgegeben und mit uns acht Orten gehandelt habe; derselbe habe alle Thore „versetzt" und er sei nicht sicher Leibes und Lebens, darum begehre er, „In hinder vns gen Zürich, Lutzern oder Solenturn oder in ein ander ort ze nemen vnd In ze sichern vnd schirmen." Da diese Sache die drei Länder auch betrifft, diese aber ihre Boten nicht auf dem Tage haben, so hat man den Hand^ nach Baden geschoben und den drei Ländern davon Kenntniß gegeben, damit Jedermann sich in FasMö setze, antworten zu können. I». Die Artikel der französischen Vereinung, wie sie entworfen sind, jedem Boten unverzüglich in Abschrift zugesendet werden. Der Berner Abschied dntirt: Mittwoch nach Lucie (18. December). g fehlt im Tschudischcn Exemplar n>^ Bcrner Abschied. Zu «1. 1510. 23. November. Blois. Crcditiv Ludwigs XII. für seine Gesandten an die Eidgenosse den Markgrafen von Rötheln, Grafen von Neuchateh Jmbert von Villeneuve, Präsidenten von Burgund, Baro» von Jon, Ritter von Charmes. (Staatsarchiv Lucern.) Im Staatsarchiv Lucern finden sich auch noch besonder Creditive für Jmbert von Villeneuve vom 15. Mai, 19. Juni und 3. December dieses Jahres. Zu Ii. Xrtisnli gnos (tristiunissimus ?ranvoruin Ksx, (lux Älsäiolani av llanns «Icnninns sto. ouin ctovu norum Lontsctsratoiuin sine IllAurnva partibus supsrioris dsrraanis örwars atgus inirs intsnelit, min guavtuM liAU sau sonts<1örg.ti gus lluvusgus inter msmoratum äomiuum liebem st äietos tigaruin äowinos tüit, iwituuäo. December 1510. 527 Li ut sie Kai, msmoratus (lristianissimus Rexlamdudum sxpiratione oontsdsrationsm intor ipsum st diotos ligarum dominos rsnouars ladet pro ss, Rogno suoLranoie, duoatu Mediolansnsi, dominio lanuorum, patriis, tsrris ao dominüs suis tam ultra «zuaiu oitra alpss, vuaoum sorundom psrtinentüs et dspondentüs vniuersis. Lt similiter pro diotis ligarum doraiuis ao sulzditis, et lioo pro termino st spaoio dsosm annorum tu- turorum a data oonolusions st oxpoditione littsrarum diots oontederationis inoipiondo, Ligillis tarn priiuo «t ante oiuuia dioti domini Lranoorum Rsgis ao diotorum doruiuoruru ligo sius ligarum appositis, pro ss, suo- cessorc; suo, pro rsgno Lranois, duoatu Nsdiolanensi, doiuiuio lanuorum ao aliis patriis, tsrris ao dominüs, Mas diotus doruiuus Rex tam ultra guain oitra alpss odtinst st possidst. Itsw dietas ligas st oontodsrationss taoisntilzus st pro Ipsis durantidus diotus dominus Lranoorum rsx lidsralitsr donadit msinoratis dsosm oontsdsratorum partidus, gu^ xrsosdsuti liga oomprsüöndslzaNtur, «iwilsm pensionsm, M^em ünousgu^ durants diota ooutsdsrations Üalzusrunt, signanter ssouudum ultimum eoluoionem sis ultims in purilloations dsate Maris virginis taotam. Itsm sx guo, ^ osrto tsmpors oiroa, oiuitatss dus, soiliost Rasilsa st Zoüalküussn, ooutodsratiousm «um diotis ligs partilms inisrunt, vult st iutsndit diotus Rsx diotas Lasilsam et Loüalküussn partes in diota voutsdsrations oomprsliendi et ipsis lilzsralitsr pensionsm gsnsralsm donare, vidoliost Rasiliensidus mills . Miugsntas lidras Ruronsnsss, dominis vero ds Loüaltüusen summam mills lidrarum 'lurononsium. Item aooidsnts, Mod Ileus avertat, guod durants diota oonksdsratione dioti domini ligarum üsllorum inoursilms iu sorum tsrris et dominüs opprimersntur et guod psr M^muis prinoipsm, dominum aut pots- statsrn aliguam aggrsdersntur, ipsos tuno diotus dominus Rsx adMvalnt et clstendst, sisdsm partum et kauo- rem prsstans. 8i autsm diotus dominus Rsx propter alicpiod dsllum aut aliud Grands sui rogni, patriarum, tsrrarum ao dominiorum suoruw negotium dsusnirstur, ita guod sisdsm dominis ligs suis militidus minima sudvenire possit, tuno dadit illis msmoratus dominus Rex annis singulis, dsllo illo advsrsus diotos dominus aut potsstatsm, M^ eosdsm in suis tsrris aggredsrontur durants, talsm summam st sandem Mam prius in vltima oontsderatione oonoordausrant, videliost ootuaginta milia llorsnorum Rsnsnsium, Lugduni solusndorum in puod vel ssruitium pro guerris ab inimieis dieti doinini Legis. lZuod si seeius per c^uemc^uam laetum vel attemptatum lusrit, punient »ut punire laeient tanipuam rsbellss, inobsdisntss, üdsi so eonlsdoratiouis inlraotores ne violatorss. Item ob bov Piod adbue antsa in belli« sine guerris, <^uas ipso dominus Rex leeit, plurss diseordiö mala rsgimins aliizuorum tlapitansorum vel alias eusnsrint, vt Iiis obuietur et amieitia, liga sine oonlsderatiO melius vonssruari passet, traetabitur et coneludstur, cpiod spus belli urtibus, eontru et udusrsus inimieos suos, prout negotium idipsum sxigere videbitur et guod i?^^ domino rsgi st pro ssruitiis sius vtilitutsm neesssurium videbitur et expsdiens. Item amodo durunte tempore dieto eouledsrutionis st lige dietus dns liex, orutores sui sius suboi^ nuti et al11 sui subditi sine pro negotiis dieti dni Hogis siue suorum subditorum veniunt ad partes sin terra» aut dominia dietorum dominorum lige, c^uod ipsi libsre potsrint irs et rediro, intraro et exire eoiu^ Dezember 1510. 529 dsm dominorum tiZo vitlas, tsrras, ao domiuin, absguv so c^uod satuum eonduotum aliguatsnus pstsrs aut oxiZsrs dobsant vot indiAsant. Itsm Li oontinAerst, guod tsmxors lluius novo vontsdörationis dietus dominus (tristiauissimus Rex <>ut otiam dieti domini ÜKarum in eorum Kuorris sius dellis ad atiguam paosm »ins trsuZam oum mimiois suis doueniront, ^uotisuseumguo idipsum ouonist, diotus dominus rsx ao dieti doinini tigarum ssipsos st altsr- utrnm in diotis paes st trsngis eomprsbeudeiit et inc lndont, c^uomadmodum 5oni amiei ÜAS vt. oonlodo- rati inviosin dobont. Itoin in isla tiKa vt eoutedsraticmö sinnd et unaniinitsr nomina5untnr, oomprsllsndöutur st inoludon- tur Laeratissimus vt potsntissimus prineixs tVlaximilianus, Imperator Romanus Semper ^cuKustus, tum pro so, L.relliduoatu suo ^.ustrie av pro »Iiis suis doiniuiis st bovis patrimoviatibus ae sutiditis suis, tarn etiam Pro Mi sui Wo (tarolo, ^.retdduei ^.ustris ae prinoipi itlustrissimo, Hispaniarum prinoipi, vnaoum suis dominus ao subditis, Lanota Lvdvs apostotioa so saoratissimum komannm Imperium.« Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, I,. 333. S8S. November und Dezember. Staatsarchiv Zürich! Tschudische Sammlung, l>7 u. Staatsarchiv Bern: Bundbuch II. Z2I ss. Archiv Solothur». „Handlung der Batten von gemainer Eidgnossenschaft zu bebstlicher heilikeit geuertiget, was Inen begegnet vnd wie sy von siner heilikeit abgeschieden sind, zum kürzesten vergriffen:" „Des ersten so sind wir nachgeschriben botten, nämlich von Zürich Caspar Göldlin, von Bern Rudolf Nege- lin, von Lucern Melchior zur Gilgen, von Vry Walther Jmhoff, Ainman, von Switz EgidiuS Richmut, von Vnderwalden ob dem Wald Peter Wirtz, Amman, von Vndcrwaldcn nid dem Wald Bartholome Stolz, von Zug Heinrich Meyer, von Glarus Heinrich Hcssy, von Basel Johannes Gerster, Stattschriber, von Friburg Peter Dafferney, vff Mittwuchen nach Martini zu Vry zusamen kamen vnd desselben Obcns nach dem Nachtmal Zusamen gesessen ze Ratslagen, wie wir vns in die Sachen schicken wellen vnd des ersten des rcttig worden, daz jeglicher bott den beuelch, so er von sinen Herren vnd Obern Hab, entdeken vnd daruf dann aber fürer geratslaget werden, was vns ze tund sye. Als nu dieselb entdekung bescheen, ist wyter geredt, dwile das Geleit, so der Herr von Grü vff dem Tag zu Lucern zugesagt hat, noch nit komen sye, ob wir dann fürryten wellen dem Geleit engegen bis gen Bellenz oder zu Vry das wellen erwarten. Da sind wir Botten des einhellig worden, daz wir dem Geleit engegen wellen ryten bis gen Bellenz, der guten Hoffnung, wir werden es daselbs oder vnderwegen finden. Vnd also sind wir morndeß Donstags glich früe von Vry in dem namen Gotts mit einander augeritten vnd mit großer müe vber den Gotthart gen Bellenz kommen, daselbs das Geleitt noch nit funden, des wir verwundern gehept, vnd haben daruff dem Herrn von Grü gen Chum vmb das Geleit geschriben. Der hat vns zwen brieff mit einander gen Bellenz geschickt, der ein des Inhalts, dz er das Geleit noch nit Hab, sonder Hab der Gran- weister dem küng erst geschriben vnd deßhalb Kescheid begert vnd sy syen in solichcm vlissiger gewesen denn wir Eidgnossen ; so aber das geleit komen, well er vns das fürderlich zuschicken. Die ander schrift glich an dem dat vff ben xviij tag Nouembris luttet: Also schick er vns das Geleit zu, so Im erst vberantwurt sy, vnd daz des Herrn von Sytten Botschaft darin nit gedacht, sye vß vergeßlichst gescheen; aber er solle wol sicher vnd fry mit vns biß zu dem Granmeister ryten, guter Hoffnung, der werd In mit vns fürcr geleiten, wa das nit, so solle er doch wider sicherheit bis vff der Eitgnossen Ertlich haben. Also haben wir zu Bellenz, als wir bis an den dritten 67 530 Dezember 1510. Tag daselbs gelegen sind, das Geleit von dem Granmeister vßgangen empfangen, das lutet in Tütsch gemacht also; (Der Geleitsbrief fehlt, im Manuscript ist dafür eine Lücke offen gelassen). Als wir Kotten dasselb geleit besichtiget vnd gehört, haben wir vns vnderredt, daz wir das in dem namen Gottes annemen vnd daruf fürer ryten wellen vnd glich daruf mit vnseres gn. Herrn von Sytten bottschaft geredt der zerung halb. Dieselb botschaft hat vns ij° Gulden geben, des sind yeglichem botten xviij Gl. Rinisch worden, vnd sind also vff den xix tag Nouembris von Bellenz gegen Lauwis zu geritten; vnd als wir vff halben weg von Bellenz gegen Chum zu vff den xx tag Nouembris komen, sind vns von dem Herrn von Grü schriften im veld zukamen des Inhalts, daz er nit mer, denn einem Caplan des Herrn von Sytten gleit geben welle, vnd daz wir die fußknecht, die mit vns louffen, hinder sich schicken wellen. Vff das haben wir söllichs den fußknechten gesagt vnd den einen Herrn, nemlich Herrn Petern von vns hinder sich geschickt vnd meister Walthern by vns behalten; darnach ist vns aber ein schrift zukommen, daz er vns bed Caplan bis zu dem Granmeister welle zulassen, aber er vernem, wie Albrecht Gugelberg by vns sin solle, den sollen wir eigenlich hinder sich schicken, dann wa der in des küngs Herrschaft komen, so wurd Im das nit zu gutem erschießen. Also ist derselb Gugelberg hinder sich vnd wir gen Chum geritten; da hat vns der Herr von Grü zu nachtmal geladen, erlich gehalten vnd morndeß als wir für Gugelberg vnd Schultheiß Brambcrgs Sun mit vns passieren zelassen gebeten, hat er dein Gugelberg abgeschlagen vnd Schultheiß Brembergs Sun zugelassen bis zu dem Granmeister vnd vns das morgen- brot erlich geben, mit beger, daz wir Im alle unser namen, deßglichen vnser knechten namen, in schrift geben, das wir getan mit dryen Studenten vnd die vbrigen hinder sich haben heißen gan vnd sind wir gen Meyland vnd daselbs ein ganzen tag wetters halb still gelegen vnd darnach gen Placenz vnd daselbs vß haben wir dem GraN- meister gen Parma geschriben: Demnach wir vff das zugeschikt Geleit abgeritten vnd bis gen Placenz komen sigent, bitten wir In, einen Platz zu bestimmen, da wir zu Im mögen kommen, vnd demnach wir vnserm Heilgen Vatter euch vmb Geleit geschriben, dz er demselben boten ein Trumpeter zugeben welle, der In durchfüre vnd beleck biß vff des bapsts ertlich. Da hat der Granmeister dem boten müntlich antwurt geben, dz wir zu Im komen sollen gen Parma, vnd hat den boten wyter nit wellen vertigen, sonder wann wir daselbs hin zusamen komen, welle er vns mit einander beleiten so wyt vnd verr Im das gebür. Da wir zu Im gen Parma kommen sind' hat vns der Granmeister by xxx Cappauncn vnd hüner, ouch ij schaff gesch enkt vnd vns morndeß zu dem ywb^ geladen vnd vns darnach verhört. Da wir Im gesagt, wie wir zu bäpstl. heilikeit zeryten abgeuertiget, als er das wisse, vnd dwile die löyff der kriegen seltzam w., daz er dann vns einen gleitzmann zu geben vnd vnseres gN' Herrn von Sytten Caplan mit vns im Gleit passieren lassen welle. Daruff er vns von erst antwurt geben h^' dz er demselben Caplan, deßglichen Schultheiß Brambergs Sun kein geleit geben welle. Daruff wir Im gesaisi' so wyt er den gedachten Caplan vns abschlachen, wurden wir geursacht, wider hinder sich zeryten, vnd In wy^ für Schulthß Brambergs Sun gcbetten. Daruff er bedank genomen vnd vns zwcn tag vffgehalten, sagende, dz dck vyend im veld syend, vnd hat letzst nachgelassen, dz sy bed mit vns ryten mögen vnd vns ein postbotten biß Netz zugeordnet. Als wir nun gen Netz kommen, sind vil franzoscnherren daselbs gewesen, die vns Ere bewisi'" haben, als yeder bot wol weißt. Daselbs vß haben wir des ersten dem Herzog von Vrbin, der B. H. Capitanie», der zu Modenen gelegen ist, geschriben: Demnach vil kriegsvolk im Veld lag und ze wandlen sorgklich vnd wir B. H. abgeuertiget syent, dz er vns geleit daselbst hinzu schriben; sover er das nit Hab ze tun, alsdann viff^'" botten mit Vmbschrift zu b. Ht. zu vertigen, damit vns das geleit zugeschikt werd. Derselb Herzog hat vnstl>! botten einen ganzen Tag vffgehalten vnd den darnach erst zu b. Ht. geschikt, der hat vns das geleit glich by denen im Veld bracht. Dasselb bebstlich geleit lutet zu tütsch gemacht also: (Folgt der Geleitsbricf ck. <1. Bono»^ unter dem Fischerring 2. December 1510, siZ. Sigismundus). Vff das sind wir botten gen Modena geritten vnd ist vns von dem Herzog kein Erung bescheen und ba dannen vff Mittwuchen vor Nicolai biß gen Bonony kommen vff den Oben vnd ist vns der houptman Casp^ December 1510. 531 von Sylinen biß zu der leyten fünf welsch myl wegs engegen gerytten vnd der Bischoff, der zu Bernder Predigermünch halb gehandelt hat, mit etlichen Herren in der Statt ryttend begegnet, die des willens gewesen, vns engegen ze ryten vnd haben vns biß für die Herberg beleittet. Morndeß an dem Donrstag hat vns die b. Ht. ein Vaß win, 6 fleschen Malmensy, viij Hasen, xxx gerauchter zungen, sovil swinen Hammen vnd acht lebendige kelber geschenkt vnd vns sagen lassen, vns audienz wellen geben. Also sind wir vff frytag nach Sant Niclaustag vor der b. H. mit der Reuerenz vnd kuß siner H. fuß, wie sich gebttrt, erschinen vnd diß nachfolgend red, wie die tützsch hienach vergriffen ist, in latin lassen tun vnd reden: „Allerheiligster in Gott Vater, Allergütigster Herr, vnsere Obern haben vns vßgeschikt zu üwer Ht. zekeren vnd der selben üwer Ht. als Jr gehorsamsten Sün Jr vndertänigkeit biß zu dem kuß üwer Ht. süßen zu sagen vnd ze erbieten beuolhen. Allerheiligster Vater, die genanten vnser Obern haben, als sy ze Lutzern by einandern zu Tagen versammlet gewesen sind, ein schrift oder breue von üwer Ht. an sy vßgangen, des Dat wyset vff den letzsten Tag Septembris diß Jares, daruß sy vnd nit vnbillich mergklich erschraken, empfangen vnd das vß der vrsach, dz dieselb schrift etwas entsetzung vwer Ht. gemüts gegen gemeiner Eidgnossenschaft anzöigt vnd innhaltet, nemlich sich daruff refferirt, als ob ein hochmütig schrift von gedachten vnsern Obern an vwer Ht. gesandt sye, wie dann dieselb schrift das anzöigt sc. Da haben vnser obern vns beuolhen, üwer Hl. zu entdekcn, dz sy gemeinlich von solicher schrift wenig wissens haben, syent och daby nit alle gewesen, da dieselbe schrift abgeuertiget worden sye; sy gestanden ouch nit, daz die Artickel, so durch üwer Ht. breue anzöigt werden, also von gemeiner Versammlung der Eydgnossen erkannt syen, sonder üwer Ht. demütenclich zeschriben vnd sy ze trösten vnd was Inen begegnet sye, ze verkünden. Deßhalb so haben sy vns beuolhen, an üwer Ht. demütenclich ze be- geren, dz üwer Ht. vns botten denselben brieff welle lassen sechen, damit wir mögen erkennen, von wem oder vnder was Jnsigcl vnd geheiß der vsgangen sye vnd als dann dieselb nbschrift gedachten vnsern obern angezoigen, So wellen sy darinn handeln, was sich wirt gebüren. Da ist an üwer Ht. vnser demütig bitt, dieselb üwer Ht. welle vns so gütig vnd gnedig sin, vns denselben brief anzöigen vnd die Copie miltenclich mitzeteilen, die vnsern Obern, Jr begird nach, mögen vberantwurten vnd daruf der gebür nach zehandeln. „Zum Andern, allerheiligster Vater, mit üwer Ht. haben vnsere Obern gemein Eidgnossen ein vereyn oder püntnuß als gehorsam Sün für all ander Herren strengklich geworben haben, angenomen, versigelt vnd beslossen, wie denn die brieff, die deßhalb vffgericht vnd üwer Ht. ttberantwurtet sind, das mit lutern artikeln anzöigen. Da haben vns vnser Obern mit gar großem ernst beuolhen, üwer Ht. ze verkünden, ze sagen vnd trostlich ze vergwissen, daz sy des willens vnd gemüts syen, on alle mittel vnd hinder sich sechen denselben artiklen vnd Cappiteln, wie sy sich des verschriben haben als gehorsam Sün vnd from Cristen Erenlüt ze erstatten, zeuolziehenvnd daransetzen Jr lib, sel, Ere vnd gut vnd was Inen der allmechtig gott verliehen hat, des solle vnd mog sich üwer Ht. trostlich vnd on allen zwyffel zu Inen verlassen vnd genzlich verscchen. So aber üwer Ht. durch Jr Oratores sich ouch gnedigklich in vffrichtung derselben vnser vereynung hat lassen merken vnd zusagen, ein Neuerßbrief der Eydtgenossschaft, wie dann die puntbrieff das vswisen, zegeben vnd aber vnser Obern desselben Neuerß- brieffs bisher in mangel gestanden sind, haben sy vns beuolhen, üwer Ht. bittlich anzekeren, damit derselb Reuers- brief von üwer Ht. vffgericht, bulliert vnd vns vberantwurt werd, sich des ouch der zimlichkeit nach mögen halten vnd gebruchen. „Zu dem dritten, allerheiligster Vater, alsdann der hochwirdig Herr Byschof zu Sytten, üwer Ht. Orator vnd anwalt, vnsern Obern ein Anzal knechten in das Veld vnd zu üwer Ht. zu ziechen vß kraft vnd vermögen des pundtbriefs gemant hat, haben sich dieselben vnsern Herren vnd obern von stund vff das allerfürderlichst erhept vnd dieselb anzal wol gerüst mit harncsch vßgelegt vnd die vff den platz gen Martcnnach in dem bystumb Wallis gelegen, dahin sy der Byschof beschieden hat, geuertiget, genzlich des willens vnd mcynung, üwer Ht. hilff ze be- wisen nach allem Jrem Vermögen. Vnd heilen daselbs wol gemeint vnd anders nit gewist, dann dz sy mit solichem 532 December 1510. Zug über Sant Bernhartz berg in diese land gezogen sin solten. Aber das ist nit bescheen, sonder einen andern Weg ober ein hochgebirg mit großer sorg, müe vnd arbeit den ganzen Zug gen Bellenz gefürt, der Meinung, dz der Zug dorthin in gezogen sin sott, da jedermann des willens gewesen vnd vff denselben platz gen Bellenz komen sind, daselbs durchpaß haben, lyferung funden vnd gütlich durchgelasen zu üwer Ht. komen sind, ouch gemeinlich mit demselben voll fürgezogen bis gen Ferris vnd sich zu üwer Ht. wellen tun vnd fügen. Da aber die houptliit des frankrichischen künigs gesechen vnd vernomen, dz sy also harin dise land zeziechen vnderstanden, haben sy demselben vnserm vßgeschikten Volk kein paß wellen geben, sonder in denselben orten alle prouiand von mch> von win, von korn hinweggefürt, deßglichen alle mulinen, bachofen zexbrochen vnd alles das so zu menschlicher narung mag gedienen, abweg getan, also daz vnser kriegsvolk gar kein lyferung gehept. Zudem ist nyemands verordnet gewesen, der anzöig geben oder getan Hab, wohin die vnsern stechen oder an welichen orten st) vber die wasser komen oder was st) anfachen sollen, sonder ganz in zwysfel gestelt worden. Sy haben auch weder geschbtz noch buluer gehept, vnd wiewol vnser Herr von Sytten ctlich pulver biß gen Bellenz verordnet, hat Inen doch dasselb puluer nit zukamen mögen, denn die franzosen sölich zufur vnd allen profiand verbotten vnd abgestellt ouch gehenkt vnd erstochen die den vnsern derglich ding zuzefüren vnderstanden haben. Also daz die vnsern nll allein an prouiand sonder an aller geschicklicheit dazu dienstlich (mangel) gehept vnd vß Hungers not müsse» wider hinder sich keren, das nit bescheen, wer jemand vorhanden gewesen, der sy angewisen, Inen den weg vnd profiand gezöigt, puluer vnd ander uotturft geben hett; so aber solicher großer eehafter mangel des erschinen, s» sye den vnsern nit möglich gewesen fürzeziechen, sy wellen sich denn mutwilliger wise Hungers oder anderer mengte» halb in groß geuerlicheit libs vnd lebens setzen vnd begeben; wa das begegnet sin sölt, were üwer Ht. nit minder dann vns leid, als wir üwer Ht. genzlich getruwen. Darzu, allerheiligster Vater, so hat vnser allergnedigst^ Herr, der römisch keyser gemeinen Eydgnossen me denn ein Mandat zukamen lassen, vns by forchtsamer trowunb geboten, die vnsern wider haruß an heimsch zemanen, denn wa das nit beschee, welle Er sinen bruder, den kü»3 von Frankrich, nit verlassen, sonder sin volk in dein Rich vnd erplichen landen vffgemant, wo vnser knecht »^ hinder sich stechen, vns anzegriffen vnd zebeschedigen, das aber ein vrsach ist, damit die vnsern nit wol habe» mögen volziechen, Helten sich aber des nit lassen irren, wa die oberzellten mengel nit weren vor äugen gewesen Deßhalb so ist an üwer Ht. vnser bitt demütenclichest wir yemer vermögen, dieselb üwer Ht. wölle vß geborner tugend vnd miltenkeit die oberzelt yngerissen Irrungen ze hertzen fassen vnd nit zu vngnaden vermerke» noch haben, dz die vnsern also, wie oblut, wider hinder sich gezogen sind, sonder solichs me dem nottwang da»" einicher hinlessigkeit oder Verachtung zumessen, sonder gemein Eydtgenossen vnd das gemein volk in solichs» gnediclich verantwurt haben. Vnd alsdann die Vereinung lutter anzoigt, wie es mit dem Sold, so vff manunge» vnd derglich züg bescheen, gehalten werden sölle, desselben zusagens die vnsern gentzlich vertrost haben vnd ab^ Inen derselb Sold noch nit gantz bezalt worden ist, sonder der merteil noch vßstat, da haben vns vnser ober» gar gedrungenlich beuolhen, üwer Ht. demütenclich ze bitten, daran zcsind, dz demselben zusagen, von üwer wegen bescheen, erstattet vnd die armen knecht derselben Jr vßstenden Sölden gnediclich bezalt, vßgericht vnd »er- gnügt werden, in ansehung, daz sy groß müe, costen vnd arbeit gehept vnd gelitten, ouch Ire kleider, Harnesch »» gcwer zcrgenzt haben. Wa das beschicht vnd üwerHt. Jrs diensts jetz oder in künftigem wytter bedörflich vnd!i> darumb erfordert, werden sy sich, wa Inen ander solich obgemelt mengel abgeladen werden, so mit gutem neigtem willen so gehorsamlich erzougen vnd bewisen, das wir hoffen, üwer Ht. des gnedig gefallen vnd nit sie«» frucht dauon cmpfachen soll. Sonder welle üwerHt. sich so gttttig vnd gnedig in solichem halten vnd bewisen,» ^ wir in namen vnser obern zu üwer Ht. volkomen vertruwen tragen; das werden sy vinb dieselb üwer Ht-, die Allmechtig in bebstlichen nürden der heiligen kilchen zu trost in langer gesundheit gnediclich zu enthalten goo» mit aller vnderteniger gehorsamkeit verdienen." Darusf sin Ht. vns glich die antwurt mit siner Ht. selbs mund geben: Des ersten erzalt, vß was vrsach ß" December 1510. 533 Ht. mit vns Eydgnossen in puntniß komm sige, nämlich dz sin Ht. als Regierer der kilchen das, so Jr von jemand vnbillich abgctrungen sye, wider zu der kilchen Händen ze bringen vnd die, so siner Ht. widerwertig vnd vnghorsam sind, ze castigiren, ze straffen vnd also zu cristenlicher gehorsamy ze bringen. Nu Hab sich begeben, daß Alfonsus, widerrufter Herzog zu Ferrar als ein lehenmann der kilchen mutwilliger wise widerwertig gemacht vnd erzöigt; denselben vmb solich sin fürnemen ze strafen Hab sin Ht. Jr selbs fürgesetzt, daruff sich der K. von Frankrich, doch wider die vereynung, so zwischen siner Ht., dem Röm. Keiser vnd demselben K. von Frankrich beschlossen sye, dem gedachten widerruften Herzogen behilflich ze erschinen vndernomen vnd sich wider sin Ht. treffenlich gesetzt. Deßhalb sin Ht. geursacht worden, vns Eydtgnossen ze manen, siner Ht. zuzeziechen vnd daruff vj^ knecht durch den byschof von Sytten erfordern lassen, der meynung, der kilchen gittere ze beschirmen, vnd sye in siner Ht. meynung nye ge- gewesen, den kling von Frankrich vß Italien ze vertribcn. Daruff Im der byschof von Sytten geschriben Hab, dem er glauben geb, daz wir Eydgnossen Im zugesagt haben, daz wir siner Ht. zuziechen vnd den weg durch ysen vnd für vns selbs vftun wellen vnd daruf die vj^ knecht zugesagt, daruff die Zal der knechten mer worden dann vjfttz als Im der bischof aber verkündt, demselben nach sin Ht. biß vff viij>" vnd demselben nach biß in die vffze- nemen bewilligt Hab; sin Ht. Hab ouch für solich Summ knechten für ein Sold das gelt durch ctlich koufflttt de Burgeris von erst hinuß geuertiget vnd als er bericht sye, den ersten Sold bezalen lassen, der ouch bezalt sye, vnd Hab darnachMt mer mögen hinuß vertigen, denn die franzosen das abgestelt vnd den koufflüten solichs verboten haben, deßhalb Im nit möglich gewesen, wytter gelt hinuß zeschicken. Sin Ht. sye aber der guten Zuversicht gewesen, wir hetten vnsern zusagen genug getan vnd weren fürsich zu siner Ht. gezogen, da solten wir ganze bezalung funden haben. Nu sye das nit bescheen, sonder sagen wir, Hungers not vnd ander Ursachen, dz die vnsern nit paß gehapt, habe sy verhindert. Da sag sin Ht., dz solichs nit also an Im selbs sye, denn es mog warlich bybracht werden, wa unser knecht fürgezogen weren, wie wir vns erbotten haben, sy Helten die thor zu Mcyland offen funden vnd durch ganz Jtalia vnd also zu siner Ht. wol mögen komm. Nu werd er den krieg wider Ferrar üben vnd dem an unser hilff gnug sin, souerr vnd sich die franzosen vnd ander wider sin Ht. nit setzen; wurd aber dasselb bescheen, so wurd siu Ht. vns vilicht der puntnuß vermancn vnd hilff begeren, welich hilff, als sin Ht. hoff, wir Im vß kraft der vereynung nit werden versagen, denn die wiset, dz wir siner Ht. hilflich sin vnd zuziechen sollen wider mengklich, so sin Ht. vnd die kirchen zu besweren vnd zu betrüben vnderstanden. So nu der küng von Frankrich das vnderstan wurd, als er ouch tun vnd kürzlich biß an die Statt Bolony In ze belegern gezogen sye, so werd sin Ht. unser hilff nach lut der vereyne begeren vnd der vngezwifelten Hoffnung sin, wir werden In glouben halten, als wir vns des gegen In verpflicht haben, vnd demnach wir so wyt die wyt der weit sye für ander glaubwürdig geachtet, so sollen wir solichen vnsern glouben behalten. Vnd als in dem ersten artikel vnser red des breues halb von siner Ht. an gemeine Eydtgnossen vff dem tag zu Lutzern gangen, darab wir beswerd haben, sag sin Ht. zu demselben artikel, daz war, solich schrift sye von Im zethund bevolhen; sin Ht. habe aber des vrsach gehept vß dem grund, als ob er vns zu beschirmung der kilchen vß kraft der vereyn Im zuziechen vffmanen lassen vnd ein volk geschikt, das selb volk in das veld komm, da sye ein schrift von gemeinen Eydgnossen vß Lutzern siner Ht. zugeschickt, da sin Ht. dieselbe schrift empfangen sye nit on, Er sye darab entsetzt worden, vnd das nit vnbillich, denn dicselb schrift der maß siner Ht. smechlich vnd verletzlich, daz die nit wirdig sye, für sin Ht. ze- kommen, denn sin Ht. eben hoch darin angezogen vnd gesmecht werde, vnd Hab das die gestalt: Es werd von erst in derselben schrift anzogen, wie vff ansuchen des byschofs von Sytten, von siner Ht. wegen bescheen, vsi" knecht M beschirmung der kirchen vnd siner Ht. von vns Eydtgnossen begert, da die Eydtgnossen derselben Werbung als gehorsam Sün glouben geben; aber sy haben gefunden, daz dieselb erhebung wider den küng von Frankrich, In vß Jtalia ze triben, angcsechen, daz doch von dem byschof von Sytten verhalten sye vnd daz solich krieg wider den keiser vnd die fürstcn des Nichs, denen gemeine Eydtgnossen vnderworfen sycnt, sin werden; vnd dwile ouch die knecht nit paß noch prouiant gehept, haben sy sich wider heim getan zc., Wclicher anzug siner Ht. nicht wenig 534 December 1510. zu schwach diene, denn sin Ht. Hab dem byschof beuolhen, die vj'" knecht zu erfordern allein zu beschirmung siner Ht. und der kirchen, als wir Oratores setz sehen, merken vnd verstanden, dz es siner Ht. not tue vnd dozemal not getan hat, vnd sye nit der meynung, daz er den küng vh Jtalia triben, sonder so er wider sin Ht. sin, welle er sich gegen In in gegenwer stellen, vnd sye solichs war vnd dem bischof bevolhen, der vrsach der byschof die war« heit fürgeben Hab. Aber die schrist zöig an, daz von siner Ht. wegen anderes fürgehalten, denn an Im selbs gV« wesen sye, als ob lugery von wegen siner Ht. fürgehalten were, das smech sin Ht. nit wenig. Zum andern werde in derselben schrist angezogen, daz sin Ht. den haß vnd nyd, so er zu dem küng von Frankrich trag, vß dem herzen lassen wolle, als ob sin Ht. ein nydig, hessig herz hett vnd Cristenblut an not vnder« stand ze vergießen; das sye einem Boltron vnd nit siner Ht. zuzemessen, solichs sin Ht. nit zu kleiner smach diene, als wir das selbs wol mögen ermessen. Zum dritten so haben sich die Eydgnossen in derselben schrist erbotten, gütlich zu suchen, damit solich krieg gericht vnd hingelegt werden. Das sye one not gewesen, sin Ht. bedörff keiner Achtung mit dem küng von Frank« rich, welle ouch keine annemen, denn mit nutz der kirchen, vnd so die Eidgnossen siner Ht. pundgnossen gewesen vnd noch syent, so Hab Inen nit gebürt, mittler zesind, sonder Inen schimpflich, sich deßhalb zeerbieten vnd hell Inen baß gezimpt, das sy siner Ht. zuzogen weren vnd als getrüw pundgnossen getan hetten, wie denn der punt« brief das vswist. Es sye och an not gewesen, daz wir Eydgnossen mittler weren, denn die künigin von Frankrich Hab selbs Jr ambasiatores by siner Ht. gehept vnd Achtung suchen lassen, deßglichen ander künig, groß fürsted vnd Herren, der vrsach solichs erbietens nit not gewesen, daz die Eidgnossen mittler weren, sonder hett sin A> gemeint, wir hetten vns als puntgenossen vnd nit als mittler erbotten, deßhalb sin Ht. solichs artikels halb aber vnd nit vnbillich mißuallen empfangen Hab vnd daruf das breue lassen vsgan, vff Meinung, dz sin Ht. gemeinb ^sy were solicher stolzer geschrift vertragen worden. Daz aber wir sagen, daz wir nit alle daby gewesen, da die ß'^ schrist vßgangen sye, das mag sin Ht. glouben, aber die schrist zoig es an, daz sy von gemeinen Eidgnossen vß Lucern bescheen sye. Vnd als wir fürer begeren, dieselb schrist ze besichtigen vnd vns deren abschrift zegeben, das solle bescher vnd vns nit abgeflogen sin. Vnd hatt vff das vns zestund die Missiuen fürgehalten, sechen vnd vns selbs die ab« schriben lassen. Zum andern, als wir fürgctragen haben, demnach vnser obern mit siner Ht. in ein pündnuß gangen da wellen sy dieselb püntnuß vnd alle artikel darin getrüwlich vnd vnbrochenlich halten Zc. Das geuall siner -A'- welle vns ouch des gentzlich vertruwen, deßglichen welle sin Ht. hinwieder dieselb puntniß, wie wir ouch, halll" vnd volziechen biß in den tod vnd alles das erstatten, dez In dieselb pundtniß bind vnd berür. Zum dritten haben wir begert, daz sin Ht. das Reuerß derselben puntnuß halb vffrichten vnd geben Weleda sag sin Ht., daz er dasselb Reuerß vnder dem bly vor langem vffrichten lassen vnd den Eydtgnossen das Zv" zeschiken beuolhen, es sye ouch solichs bescheen; wie aber mit demselben brief gehandelt oder in wes Hand derse komen, sye Im verborgen; wol möcht sin Ht. achten, er wer zu Händen der Franzosen komen. Aber wie dein, ^ sy das Reuers komen, wahin das welle, so sye sin Ht. erböttig, daz sy welle verfügen, daz ein ander Reuers vir geAcht vnd mit der blyen bull, so wir das nit wellen in gestalt eins breuens, verwart vnd vberantwurt werd, den" alles das In die pundtnuß bind, welle sin Ht. getrüwlich vollziehen, in Hoffnung, wir werden das ouch tun- Zum Vierden sye von vns angezogen, wie wir ein anzal knecht in siner Ht. dienst gcschikt, wie die kein dm )' zug ghept, Hunger gelitten vnd sust Irrung vnd Verhinderung ingerissen, dz sy zu siner Ht. nit haben mögvv komen, sonder wider hinder sich haben müssen zicchen zc., wie denn der selb artikel das anzöig. Da laß sm das by siner ersten red bliben vnd sag noch hüt by tag, wa die knecht fürgczogen weren, si hetten Meyland (vv ganz Italien offen sunden, das mög bybracht werden. Aber es syen etlich, die velicht von den andern nenn'», die haben gewent, denen wolle das gott verziehen vnd laß das daby ouch beruwen, guter Hoffnung, wir wcrdcv December 1510. 535 hinfür vnsern guten glauben, der so wyt die welt hoch berümpt sye, behalten vnd vns als from puntgenossen bewisen. Zum fünften vnd zum leisten haben wir begert, den vilgenanten knechten, die im veld gewesen, groß mlle vnd arbeit, ouch nit kleinen kosten gehept vnd Jr kleider zerrissen haben, Jr vßstandig sold ze bezalen. Darzu sag sin Ht., alles das sin Ht. nach lut vnd sag der vereyn schuldig sye, das welle sin Ht. erstatten, vßrichten vnd vol- ziechen, doch sye sin Ht. der Hoffnung, wir werden nit mer begeren noch siner Ht. abnemen, denn darzu wir billicheit vnd recht haben, mit guter Conscienz nemen mögen, welle ouch ganz des willens sin, was recht sye daz sin Ht. dasselb welle vßrichten, in Hoffnung, wir sollen vns das lassen benügen vnd witer sin Ht. vnersucht lassen, mit besluß, daz sin Ht. vns hoch vermant, vnsern guten glauben zebehalten, Im die vereyn ouch nach lut Jres Inhalts ze volziechen, derglich sin Ht. ouch tun vnd vns allweg als Jr lieb sün in getrüwer beuelch haben welle." Vff sölich b. Ht. antwurt haben wir botten bedenk begert vnd vff Sambstag nach Nicolai siner Ht. witter antwurt geben vff dis Meinung: Demnach sin Ht. vns gestrigs tags gnedig Audienz geben vnd vff alle artikel mit gttttiger Antwurt begegnet, haben wir zu sondern Höchen freuden empfangen, vernomen vnd gehört. Vnd des ersten des breues halb, darab vnser Obern erschreken gehept, daruff sin Ht. vrsachcn, so In darzu bewegt, nemlich den brieff, so vß Lutzcrn an sin Ht. gangen sye, anzöigt vnd des abschrift geben Hab, da sagen wir, dz von vnsern Obern nit erkennt syge, siner Ht. schmechlich oder tratzlich zeschriben, sonder trostlich vnd demütenclich, vnd gestanden nit, daz gemein Gesandten solich schrift abgeuertigt haben, wellen aber die Copy mit sampt Jr Ht. anzöigter beswerde vnsern Obern sürhaltcn, der Hoffnung, sy werden gebürlicher gestalt darin handeln. Vnd als sin Ht. zugesagt Hab, die Vereyn glich wie wir vns erbotten, stett vnd vest zehalten, ouch vns das Reuers bullirt wellen geben, das haben wir zu Höchen freuden vnd geuallen gehört, werden das vnsern Obern anzöigen, guter Hoffnung, sy werden ouch danknen geuallen darab empfachen. Der knechten halb, wie wir das gestrigs tags verantwurt haben Jrs abzugs halb, daby lassen wir das bliben, denn sy haben nit anders zehandeln gcwist, es Hab Inen niemands solichs, als sin Ht. anzogen Hab, anzöigt. Vnd der vnbezalten Sölden halb, da bitten wir sin Ht. demütenclichest wir jemer vermögen, sin Ht. welle vß geborner miltikeit gnediclich betrachten vnd erwegen, daz dieselben knecht das empfangen gelt gar noch Ee sy von Iren httsern vßgangen sind, vmb nllerley notturft zu kriege gcschikt, vßgeben, desglich nit wenig kosten im lager gehept, müe vnd arbeit mit vmbziechen, ouch Hungersnot gelitten vnd wol bekleidet vßzogen vnd ganz Zerrissen wider heim komen vnd vil ander vrsachen ze bedenken vnd die vnbezalten sold noch hütbitag gnedenclich vßrichten. Wa das beschicht vnd sin Ht. abgedachter knechten setz oder hernach in künftigen zyten bedürften vnd sy beruffen, sy wurden sich dermaß mit gehorsamer Vndertenikeit halten, erzöigen und bewisen, daz sin Ht. groß geuallen on allen zwifel darab empfahen vnd sy ouch solich gelt zechenfaltenclich wider bringen werden. Wa aber das nit bescheen, wurd als wir mergklich besorgen, vnwillen geberen, so weger vermitten were, vnd welle sich sin Ht. noch hütbitag in solichem so gnedig vnd güttig bewisen, als wir sunder zuflucht zu siner Ht. haben, das werden vnser obern on zwifel vmb sin Ht., die gott lang zit in gesuntheit enthalten welle, verdienen. Daruff sin Ht. aber sclbs geantwurt, er Hab vns erzelt, was In geursacht Hab, das brcue vsgcn ze lassen vnd vns des briefs von Lutzern vsgangen anzöig getan vnd Copie geben, da sye sin Meinung, daz wir die vnsern Obern fürhalten vnd dieselben, so schuld daran haben, straffen wellen. Der ander artikel des punds vnd Reuers halb, da laß sin Ht. by gebner antwurt bliben, welle verfügen, daz vns dasselb Reuers bulliert vnd vberantwurt werd. Des Heimziechens halb der knechten sag er wie vor, dz sy gut paß gehept hotten vnd mög das bybracht werden, daz Inen Moyland offen gewesen vnd prouiand gnug gegeben worden, nit der gestalt, daz man darumb 536 December 1510. Meyland oder einich ander Stett innemen solt, sonder daz man da paß vnd prouiand finden soll vnd laß das such daby bliben. Sodann der vnbezalten solden halb Hab sin Ht. vor gesagt, was die Verein inhalt vnd recht sye, das welle er volziechen, aber Er sag, er Hab vns gelt geben vnd sye vns kein gelt schuldig gewesen, denn wir haben Im mt gedient, sonder haben wir In zu vnsegklichen mergklichen costen bracht, denn er Hab den krieg angefangen vnd gemeint, wir weren zu Im komen; da das nit bescheen, Hab sin Ht. knecht müssen versolden von den Hisp^ niern, Lampartern vnd andern, des sin Ht. vertragen bliben, wa wir komen weren, vnd das gelt, so er vns müssen geben, Hab er denselben soldnern geben vnd vermein vns wytter nit schuldig sin, der Hoffnung, wir werden nit von siner Ht. vßtruken oder abrissen, so er vns nit schuldig sye, sonder wa wir das vnderstanden, wurd sin Ht. das nit gestatten. Ab solicher red wir Kotten vnd nit vnbillich mergklich erschreken empfangen vnd daruff meister Walchs beruft vnd Im den Handel fürgehalten, mit entdekung, wie vnser gnediger Herr von Sytten vns Eidtgnossen ni diß Sachen gebracht vnd zugesagt, lib vnd gut by vns im veld zelassen vnd gegenwirtig zesind, das nit bescheen, ouch niemand, der die vnsern fürte zugeordnet Hab; daruß entsprungen, daz man wider heim gezogen sye, daz er vß solichen vrsachen fürer in der Sach handeln, damit anderes von der b. Ht. in die fachen geschechen werd! denn so das nit bescheen, weren wir in fürsorg, die ding wurden vff gedachtem vnserm gnedigen Herrn von Sytten ersitzen Zc., mit mer Worten. Vff solichs Meister Walther sich erbotten hat, zum getrüwlichsten in der Sach wellen handlen, vnd ist darnach morndeß wider kommen vnd vns Kotten anzöig getan, was Er mittler zyt gehandelt Hab vnd daruff lendt, daz In gut vnd nüz sin bedunke, dz wir jemand zu ettlichen Cardinnelen verordnet, die mit Inen redest vnd handlen wellen, sich der dingen ze vnderziechcn vnd die b. Ht. ze bewegen, vns mit gnaden abzuuertigest' Daruff wir rettig worden sind, daz vns nit gut beducht hat, selbs mit den Cardinelen zereden, aber damit dest' noch nützit an vns erwunde, so sollen wir mit dem Hauptmann reden, als wir ouch getan haben, daz er mit etliche Cardinelen, so In zum Handel nutzlich sin bedunken, reden vnd der Sachen berichten welle, damit sy mit b. handeln, so vns zu gnediger abuertigung mög erschießen. Demselben nach hat sich der Hauptmann aber gutwili'ö erbotten vnd darnach wider zu vns kommen vnd gesagt, wie daz er dem beuelch nach, Im von vns bescheen, st^ dem Cardinal Regnin, der allergeschiktest sye, mit b. Ht. zereden, die Sachen geredt vnd sürgehalten, der Hab p i gutwillig erbotten, vnd als das ouch bescheen, Hab die b. Ht. demselben Cardinal geantwurtt, die Sach sye ^ Er solle In lassen machen w., das derselb Cardinal ouch hat lassen bescheen. Demselben nach wir vns wytter vnderredt vnd Audienz begert vnd also für b. Ht. komen vnd nachuolgest meynung sürzetragen beuollen haben: „Allerheiligster Vatter, demnach wir vorderigs tags vor üwer Ht-" zum andern mal erschinen sind vnd sy vff Jr erst gegeben antwurt demütenclich gebetten haben, der vßstcndffll" Solden halb mit gnediger antwurt ze begegnen, demselben nach üwer Ht. vff Jr vordrigen meynung beharrt, dar wir nit klein beherzigung vnd erschreken empfangen haben vnd daruff im allerbesten vns vnderredt vnd des ret^l worden, noch wytter vnd zum dritten mal üwer Ht. anzekeren vnd allerdemütenclichest unseres vermögest^ s bitten, dz dicselb ü. Ht. gnedenclich vß angeborner miltikeit bedenken welle, dz die vnsern in gedachtein M " wenig schadens an lütten vnd an gut empfangen, etlich Sum redlicher knechten zu Chum in der Statt vnd enden verloren haben, die erstochen worden, deßglichen daz sy groß mtte vnd arbeit, ouch Hungersnot gelitten r"' mergklich expenß gehept haben, als sin b. Ht. hinuor eigentlich gehört Hab, darzu daz dieselben knecht biß in d^ andern monat by den acht tagen gedient haben, sollichs alles sin Ht. gnedenclich vnd vetterlich-zu hertzen instst^ vnd mit andrer gnediger antwurt, denn noch bißhar bescheen, begegnen welle, darzu ouch für ougen fassen, vnser gnediger Herr von Sytten, der diso ding alle zuwege bracht vnd procurirt Hab, nit mit kleiner müe, vliß ^ arbeit hierin ouch von siner Ht. gnediclich bedacht, damit deßhalb nutzit vff Jn sitzen werd, denn sin gnad sye^ ' « December 1510. 537 der den knechten vnd Iren houptlültcn lutter vnd clerlich zugesagt Hab, daz Er by Inen sye, lib vnd gut zu Inen setzen welle, des sy sich genzlich zu Im vertröst vnd keins andern versechen haben. Solicher zesagen sye aber nit statt bescheen vnd das nit vsz gcuerdcn, sonder das sin gnaden nit möglich gewesen ist, zu den knechten zekomen. denn die franzosen das verhütet. Die houptlüt haben sin gnaden ouch geschriben vnd Jr botten mit denselben schriften abgeuertiget, die syent von den Franzosen erstochen worden, dann nyemand von Inen noch zu Inen wytter Hab mögen komen. Solt nu sin Ht. vff solicher fürgefaßter hertikeit beharren, möcht sin, die knecht wurden velicht des willens, denselben Herrn von Sytten ze ersuchen, daz vns swer, vnsern obern vnd vns leid wurd. Sin Ht. welle ouch mit gnediger erwegung betrachten, daz derselb Herr zu Tagen zu Lutzern gehalten vor gemeiner Eidgnossen gesandten mit claren worten, als mit Im der vßstendigen Sölden halb red gehalten ist, geantwurt vnd geredt Hab, die oder derglich wort: Er welte solich Sold gern bezalen, so Hab er kein gelt; das gelt mög Im ouch von wegen vnsicherheit des kriegs von üwer Ht. nit zukamen, Er sye aber zuversichtlicher Hoffnung, wenn gemein Eydtgnossen Jr ambasiatorcs zu b. Ht. vcrtigen, Sy werden üwer Ht. gnedig finden vnd dieselb üwer Ht. werd alle ding nach zimlicheit vsrichten vnd daz solich legatten vnd abuertigung der Kotten zu b. Ht. vff sin costen bescheen solle. Vff sölich zusagen vnd fürhalten vnser Herren vnd Obern des willens worden, als üwer Ht. gehorsame Sün die botschaft zu üwer Ht. zeuertigen vnd demselben nach vns abgeuertiget haben. Solt nu sölichs b? üwer Ht. nit funden werden, vnser müe, cost vnd arbeit vergeben sin, was willens das in vnsern Herrn vnd dem gemeinen Man geberen wurd, sye gut zeermessen. Vnd vff sölichs alles bitten wir, sin Ht. welle das gne- denclich vnd wol betrachten vnd noch hütbitag die vßstenden Sold vßrichten; das werd siner Ht. ein solchen guten, geneigten vnd gehorsamen willen geberen, inflicken vnd in den gemeinen man pflanzen, ob sin Ht. Jro wytter bedörffen, daz sy also erschinen, dz Im solich bezalung zechenfach wider pracht wurd, darzu das vnser Herren vnd Obern vmb sin Ht.,' die Gott seligklich in gesundheit beHütten welle, demütenelich verdienen. Daruff sin Ht. ettwas zornmüttenclich zum dritten mol in diß obgeschriben red mit worten geuallen vnd daruff luter geredt hat, wir komen für vnd für mit einer teding. Wir haben gehört, daz wir siner Ht. das, so wir Im zugesagt, nit gehalten haben, das Er zu vnussprechlichem costen gewisen sye, den wir Im billiger abtragen. denn dz er vns vtzit geben solte, Er Hab ein geltlin oder wenig gelt, des bedörff er zu andern notwendigern Sachen, vnd hett Er disen Sal voller Ducaten, so hctt er kum genug, daz er vns gnug geben möcht. Er welle anders nit gen noch tun, denn das so die Capitel der Vereyn vswisen, vermeyn ouch, wir werden In nit wytter drengen vnd Im wider billichs nützit abrißen. Wir Botten haben vff sölichs reden lassen, daz wir siner Ht. vtzit abryßcn oder wider billichs abnemen wellen, das sye vnser beuelch noch meynung nit wider sin Ht. vns zesetzen, sonder allein zebittcn, sich gnediclich >n solichem zc erzöigen. So aber sin Ht. je den artikel der Vereyn vff die meynung verstan vnd wir vermeynen anders Inhalten solle, wer dann solich deelaration tun solle, damit wir des entschieden möchten werden. Daruff siner Ht. diener, des bischofs von Sytten Solicitator, sagt, daz sin Ht. etlichen Cardinelen die Sachen bcuelhen w elle, vber die Capitel ze sizen vnd gütlich in den dingen zu hinlegung ze handeln. Vff sölichs sin Ht. sagt, die Cardinele verstunden solich fachen nit, aber er well die ding zweyen Bischoffen, nemlich dem Erzbischof de Monte vnd dem Bischof de Grosses bcuelhen, die Capitel ze besehen vnd darin ze handeln, dasclbs wöchten wir erschienen vnd in den Sachen handeln lassen; wes er dann vnderwist wurd schuldig sin, wolt er erstatten. Solich meynung wir angenomen vnd daruff sin Ht. vermanen lassen, daz die vereyn vnder anderm vßwise, daz sin Ht. den Eydgnossen Jr alt fryheytten bestettcn vnd ob sy nüwe bcgeren, in pfrund- oder andern fachen, daz er Inen die geben solle u. s. w. Daruff siner Ht. vnser Suplieationes, die wir dis vergangen tag gestelt vnd stellen lassen, vberantwurt vnd daby gebetten, die ze empfachen, zu besichtigen vnd miltenclich signieren, ouch verfügen welle, daz alsdann die Bullen darüber vffgericht werden. Daruff sin Ht. die Snpplications empfachen lassen 08 538 Deceniber l510. »vnd gerett hat, stand die meynung in den Capiteln, so welle er es tun, stand es nit darin, so welle er es aber vnd gern tun, vnd daby beuolhen, daz solich Supplicationes durch den Bischof von Graß besichtiget vnd Im darnach wider vberantwurtt werden. Das alles also bescheen, wie setz gemelt ist u. s. w. Demselben nach sind wir am Donstag vor Lucie, Handlung erst dauor geschriben, vor den zwyen bischoffen obgemelt erschinen, nemlich vnser fünff von den vbergenanten darzu verordnet, nemlich Zürich, Bern, Vre, Basel vnd Friburg, vnd nachdem die Bischoff Iren beuelh erzalten, haben wir in gegenwürtikeit vnsers gnedigen Herrn von Sytten Botschaft, Meister Walthern, vnd des Bapsts diener, vnseres gnedigen Herrn von Sytten Sollicitator, den Handel wie vor dem Babst zu guttem bescheen ist aber eröffnet, haben wellen zu einem Jngang vnd erlüte- rung der Sach erzalen vnd daran komen, daz wir erklert haben, dz vnser gn. Herr von Sytten by den knechten nit gewesen, sonder an solichem von den franzosen verhindert sye vnd dazu nyemand Inen zugeben, der sy hel mögen füren, prouiand zöigen vnd was sy tun sollen anwisen, deßhalb haben müssen abziechen, hat die Syttisch Botschaft vff solich vnser dartun geredt, die knecht haben sins Herrn nit wellen warten, der sye nie kein halb myle von den knechten, sonder allweg by den letzsten gewesen, deßhalb wir vnbillich sagen, daz sin gnad nit zugegen by den knechten gewesen sye. Darzu sagen wir, es sye nyemand vorhanden gcsin, der die knecht gefürt oder anwisung geben Hab; beschee ouch vnbillich, denn das ganz Heer einen houptman erwelt, nämlich Herrn Amman Jmhoff von Vre, dem sin Herr vollen gemalt geben vnd beuolhen Hab, die knecht ze füren, sy anzewisen vnd alles das zehandeln, das einem frommen Hauptmann gebür, der ouch das als biderman getan, wo man Im geuolgl het u. s. w. mit me Worten, so vnser fachen nit beglimpft. Daruff wir vnser verantwurten nach dem allerbesten vnsers Vermögens getan, aber wir sagten was wir wolten, haben die Bischoff Iren glauben gesetzt vff der Syb tischen wort vnd zu gutem wie die B. Ht. erclert, wie man in den pund komen, was Höchen vertruwens die Ht. zu vns getragen, was guttes siner Ht. entsprossen, wa die knecht fürzogen weren, was schadens, so das n>l bescheen darus geuolgt sye, daz wir ouch nit Vrloub genomen, sonder vnser obern vns selbs obgenant vnd B. smechlich geschriben haben, die schrift von Lutzern vsgangen anzöigt, die lassen verlesen vnd hoch anzogen vnb sonders geredt, dz Sy nit xx'" gülden nemen vnd B. Ht. dermaß smechlich schriben solten, vnd können anders nll ermessen, denn daz wir dem Babst nit, sonder dem Röm. keiser vnd dem küng von Frankrich gedient habe«' Deßhalb sollen wir in vnser eigen gewissen gan vnd betrachten, ob sin Ht. vns vtzit schuldig glichwol des erste» Monatz halb, der ganz bezalt sige. Doruff wir geredt, Es syent noch vber iij'" knecht vorhanden, die noch »^ kein Pfennig empfangen haben vnd können also nit disputieren. Des briefs von Lutzern halb Hab man nit wisse»' daz der also erkant sye, das werd an vnser Obern langen vnd darin nach gebür gehandelt. Vnd dwile der he^ von Sytten begert Hab, ein Botschaft zu B. Ht. zeuertigcn, so werd vns H. V. gnad bewisen, die wir dergest»^ noch nit befunden, aber gut vertruwen tragen, sin Ht. werd sich anders der billicheit vnd nach gestaltsamy d^ fachen in Handel schicken. Daruff meister Walther die drü ort verantwurt, sy werendt zugegen gewesen, da der- selb brief abgeucrtiget sye, sonder wo man Inen geuolgt hette, es wcre anders gangen. Solichem allem »»^ haben die zwen Bischoff den abscheid mit vns getan, was Inen vff setz begegnet sye an die B. Ht. wellen lancst» lassen vnd was sy da finden vnd das kunt tun vnd das best in der sach handeln. Vff solich beder Bischoffen zusagen haben wir denselben vnd mornigen tag gütlich verzogen vnd vff Sa>»d' stag nechst vor Sanct Lucie tag die Verorneten, nämlich Zürich, Bern, Vre, Basel vnd Friburg wider zu bedc» Bischoffen gangen vnd mit Inen bedcn nachfolgend mcynung geredt: Jr vetterlicheit Hab vordrigs tags geh»^ was denn der bezallung der vsstcndcn solden halb mit Inen geredt vnd was deßhalb für sy getragen sye, daruff sy vns zugesagt haben, solich mcynung an die B. Ht. wollen bringen, mit deren getrüw vnderred ze haben »' guter Hoffnung, dz die sach zu gutem gebracht, sin Ht. vnd wir zu guter Vereynung vnd benügen beleytet werde» sollen vnd was Iren vctterlicheiten von B. Ht. begegne vns das daruff nit verhalten, sonder fürderlich wellen kunt tun, des wir also in wart bis setz gestanden, mit höchster bitt, die Sachen Inen angelegen vnd beuolhen lasen December 1510. 539 sin, die fürdern, damit wir mit endtlicher antwurt on wytter verzug abgeuertigt werden vnd zu vnsern hüsern wider den weg mögen fürfassen vnd sich in solichem so mit gnediger fürderung erzöigen als wir Inen genzlich vertruwen; daran beschee vnsern Obern vnd vns solich wolgeuellig liebtat, in maßen Inen vnd vns liebers by diesem zyten nit mag begegnen, vmb Jr veterlichkeit haben zegedienen. Daruff von erst der Bischof von Grassis vns mit gnediger antwurt begegnet: Vordrigs tags syent wir vor Im vnd dem Erzbischof de Monte vff beuelh b. Ht. erschinen vnd vilerley vor Inen eröffnet vnd derselben fachen der vßstenden Sölden halb gehandelt, dieselben Handlung sy angenomen haben an B. Ht. zu bringen vnd vns, so das beschee, Jrs willens berichten. Nun sye es do zu zytten eben spat gewesen daz sy zu B. Ht. desselben tags nit haben mögen kumen, aber gestrigs Sant Lucien tag syent sy bed in den Ballast geritten, wol gemeint, sy weren gehört vnd die Sach für ougen genomen worden. Aber die B. Ht. sye eben swach gewesen, in maßen nüzit am morgen gehandelt, sonder vff den Dben wider zu siner Ht. ze komen bescheiden, syent demselben nach sy aber erschinen, da syent gescheft yngerisen, daz sy nit haben mögen gehört werden. Er sye aber geschickt mit dem andern alle ougenblik zu B. Ht. zu leren vnd in den Sachen zehandlen, sonder gutwillig alles das er wisse vns von wegen vnser Herren lob vnd frünt- schaft ze bewisen, des sye er gutwillig, welle sich ouch darin kein arbeit lassen beduren vnd sollen guter ding sin, daz die ding zu gutem bracht, daz wir wol zufriden gestellt werden sollen. Zu dem andern, so sechen wir wol, wie er ob den hendlen der Suplicationen sig, die besichtige, die syent Jrs Inhalts eben groß merklich vnd swer, bedörffen gutes erwegen vnd rats, darin er sich mit solichem vliß welle erzöigen vnd arbeiten, daz wir darob gut geuallen empfahen füllen, mit mer guten warten. Darnach hat vns der Erzbischof im ansang glich geantwurtt, wie der von Grassis, vnd daruff drü ding mit Worten daran gehenkt, nemlich sy bed haben vordrigs tags gehört, was des Bischofs von Sytten Botschaft vff vnsern fürtrag eröffnet Hab, sonder verstanden, die bürd ab sinem Heren vff vns Eydgnossen genzlich zelegen, darob sy bed nit klein mißuallen empfangen haben, denn sy wol können ermessen, were derselb byschof zu dem zug in das veld komen vnd hett daselbs alle notturft versechen, wie Im wol gepürt hett, so were kein zwyfel, die fachen hetten besser fürgang nach willen vnd ansechen der B. Ht. empfangen. Derselb bott vermein sin Herrn mit solchen Worten ze entschuldigen, so leg er Im mer schuld vff, das laß er bliben, welle B. Ht. nit fürhalten, sonder best in den fachen handeln. Aber wie dem so sye nit on, wir Eydtgnossen haben dennoch ouch schuld an der Sach, indem daz die knecht abgemant vnd nit fürzogen, des sye die B. Ht. in mergklicher krankheit vnd in vssprechlichen costen vnd schaden gewisen worden, das sollen wir zu hertzen fassen vnd vns in der Sach miltern, also nit vff der ganzen Sum stan, ob vns vtzit engegen getragen wurde, so zimlich were, das anzenemen vnd die B. Ht. bi gutem willen ze behalten. Zu dem dritten so gang ein Md vß, das vnser Herren vnderstanden, mit dem küng von Frankrich ein veryn zu machen, das wo dem also, der B. Ht. widrig, vns Eidgnossen, als denen so ein großen glauben haben für alle Naciones, an solichem glauben vnd vnsern Eren verletzlich, smechlich vnd ganz hoch verwissenlich weren, demselben vorzesin vnd das, so wir gegen B. Ht. als dem obersten Haupt der Cristenheit verschriben vnd verpflichtet haben, zehalten vnd dawider nit tun, das werd sin Ht. ouch erstatten, deß- glichen hierin erwegen, was großer Ere vnd lob vns in ganzer weit entstanden, daz sin Ht. vns für alle ander zu puntgenossen genomen Hab; solichem pundt sollen wir genug sin vnd vns wie frommen Cristenlüten wol gebür, das werd vns zu guten komen u. s. w., mit hocher erbietung, in vnsern Sachen das best wollen fürkeren, in Hoffnung, wir wol benüglich abgeuertiget werden sollen, mit gar vil mer gnediger erbietung. Vff solichs wir siner vetterlicheit vff die letzsten drü stuk geantwurtt, des ersten, vnsers gnedigen Herrn von Sytten botschaft halb haben wir, wie sin gnad, ouch wenig geuallens ab solicher Jr Handlung, hetten vns deren M Jr nit versechen vnd was wir der vnsern halb vor B. H. vnd Inen beiden Bischoffen fttrtragen lassen haben, das sye die warheit, mog ouch dargetan werden. Zum Andern als er vns vetterlich vermant Hab, vnser gemüt ze miltern vnd nit vff die ganzen Summ zestand, darzu sagen wir, wenn vtzit an vns langen, werden wir vns mit 540 December 1510. so vnderteniger vnd gebürlicher antivurt finden lassen, daz man spüren solle, alles das in vnserm vermögen stand nit brüst sin solle. Zum dritten als anzogen sye von der Vereyn, so mit dem küng von Frankrich gesucht werden solle, da haben wir kein wissen, daz einich vereyn der B. Ht. zuwider oder vnser pundtniß widerwertig gesucht, noch in einich weg angenomen werd, denn wo dem also, weren wir on zwyffel an diser artten zu B. Ht. nit geschikt worden, vnd sye an solichem gantz nützit, mit nachfolgender bitt, vns vnd vnser fach beuolhen ze haben vnd die ze fürdern. Vnd sind also abgescheiden vnd Montag nach Lucie aber by yetzgemeltem bischof erschinen vnd In hoch vnd zem allerhöchsten vcrmant, vnser fachen ze fürdern, denn vns vnlidlich sye, wytter also zeligen u. s. w. Derselb Bischof hat vns erzelt, wie daz die Sach nit Hab mögen fürgenomen werden vnd sy des vrsach, daß die B. A. die statt siner wonung gesterigs vnd vorderigs tags, als wir gesechen, enderung zetund fürgefaßt Hab, vnd were ganz geneigt, die Sachen vßzeüben, vnd sye sin Rat, wir wellen yemand zu B. Ht. ordnen, der siner Ht. sag» darnach er die Sachen den zweyen bischoffen bevolhen, die vns gehört vnd daruff gesagt, mit Jr Ht. wytter wollen handlen vnd vns förderlich antwurt geben, solich antwurt können wir von den bischoffen nit erlangen vnd bitten sin Ht., mit Inen ze verschaffen, in den Sachen förderlich ze handlen, damit wir abgeuertiget werden, sollen aber In nit melden, vns solichen Rat geben haben. Solichcr Meinung wir aber nachkamen vnd glich daruff den houptman gebeten haben, solich vnser clegd an B. Ht. ze bringen, der das zetund angenomen. Also sind wir vff Donstag vor St. Thomastag in des Bischoffs von Grassis Hofe beruft worden vnd haben die genanten zween Bischof vns vff nachuolgend meynung die antwurt geben: Demnach wir vor bebstlicher Ht- vergangner tagen zu vnserer zukunft erschinen syent vnd an sin Ht. begert vnd erfordert haben, für vj" fi^ knecht, so dann nach lut der Capitel erfordert vnd in dem fürgenomen Zug gewesen syent, zwei Monat Sold v»d noch für iij'" zugelouffener knechten ij Monat Sold, der meynung, daz sich sin Ht. mit antwurt begegnet, ver- meinendt, das vß erzalten vrsachen nit schuldig sin, sonder wenn die Capitel besichtiget vnd erwogen, so werd erfunden, dz siner Ht. solichs vnbillich zugemuttet werd vnd also bedersit vermeint, die Capitel vff jegklichs teils Meinung zu verstan sin sollent, doch letst darin kamen, daz sin Ht. Inen beden beuolhen Hab, die Capitel ftr ougen zenemen vnd vns dagegen zehören, das nu bescheen vnd des Bischofs von Sytten botschaft darzu auch gehört, vnd durch sy die Sach an Jr Ht. wider pracht sye, mit erclerung, wie sy die Sachen funden, gehört vnd verneinen, daruff sin Ht, sich luter entschlossen vnd Inen beuolhen Hab, nachuolgend meynung für ein entlich antwurt ze geben, daz sin Ht. vermein vnd genzlich dafür haben welle, daz sin Ht. vß kraft der Capitel nit schuldig »och pflichtig sye, in kein wise noch weg, die begerten Sold vßzerichten vnd ze bezalen, dann wir Im nach lut vnd sab der Capitel nit ze hilf kamen vnd die fußknecht nit für sich gezogen noch geschikt an die cnd vnd ort, dahin sV beruft, als dann wir schuldig vnd pflichtig gewesen nach lut vnd sag der Capitel, vnd wie wol dieselben fußknecht letzst gegen Moyland in Italiam gezogen vnd des bischofs von Sytten nit gewartet, so das bescheen, weren wol durch mögen komen, insonderheit so sy sich mit den zugelaufnen knechten gesterkt, vnd auch solichs zugeht haben, das sin Ht. zu eruolgung der Statt Verrar, die der kirchen zugehör, darumb wir ouch vnd vmb keiner andern Sach willen beruft syent, nit Hab mögen komen, sonder durch solichs mergklich geschedigt, die Franzos^' in das land geuallen vnd bis gen Bolony, da sin Ht. gelegen, gezogen syent, das alles nit bescheen, wo die k»e) fürzogen weren. Deßhalb vß solichcr vnd vil mcr vrsachen sin Ht. sich wol ze erelagen vnd solichen schaden Z" dem vßgebnen gelt ze erfordern glimpf vnd fug hett. Harumb so sagen sy vns, daz vß solichen gründen sin ^ nit schuldig sye, die begerten Sold ze bezalen, vermein ouch das nit zetund, mit hocher vermanung, die Capiw, ouch daz wir als Cristenlüt on das die kirchen ze beschirmen schuldig syent, ze bewurken vnd von solichcr fordernnß zestand vnd des, so wir vns hoch vnder vnsern Jnsigeln verschriben haben, zehalten vnd dem zeleben, das wer vns loblich sin u. s. w., mit xrzalung, wie erlich vns sye, daz wir mit B. Ht. in Vereyn standen, deren solle» ww nachkamen, sonder wo wir dawider teten, wie verletzlich vns das sin wurd, mit vil mer warten vnd vcrmanunge"' December 1510. 541 Da nu wir solich antwurt als für ein entlichen besluß gehört, haben wir vns daruff vnderredt vnd des rettig worden, Inen zu sagen, daz wir die gegeben antwurt nit on mergklich beherzigung vernomen haben vnd hetten vns deren in keim weg versechen, wol gemeint, wir hetten by B. Ht. mer gnad funden, denn vns begegnet sye. So aber die antwurt also für entlich vßtruckt, eben langer Worten, so vns eigentlich ze behalten nit möglich, so sye vnser bitt vnd beger, vns solich gegeben antwurt in schriftlicher Verfassung zegeben vnd mitzeteilen, so wellen wir die vnsern Herren vnd obern heimbringen vnd anzöigen, die werden die erwegen vnd sich darin schicken vnd bewisen, das sich Inen gebürt vnd vnverwissenlich sin wirt, deßglichen daz die übergebncn Suplicationes signirt vnd ouch die Reuerß harus geben vnd vns für B. Ht. zekomen verholffen werd, so wellen wir demütenc- lich vrloub erfordern, in vnser Vaterland wider keren. Vff solich vnser beger die bischoff vns geantwurtt, daz wir den entsluß, so sy vns entdekt, in schrift begersi daran haben wir wyßlich getan, sy wellen ouch daran syn, daz vns solich schrifft werden solle. Die Suplicationes sollen ouch besichtiget vnd was möglich vnd gebürlich sye signirt vnd geben werden, der Reuerß werd ouch nit Irrung haben, sonder vns vberantwurtt werden. Deßglichen wellent sy verfügen vnd daran sin, daz wir für B. Ht. kamen vnd vnsern abscheid thun vnd vrloub eruolgen'mögen. Also sind wir vff Sant Thomas für B. Ht. komen vnd diser Meinung mit siner Ht. reden lassen: „Allerheiligster vater, also sind wir von den zweyen bischoffen, so von üwer Ht. in vnser fach verordnet werden, mit entlicher antwurt abgeuertiget, welich antwurt wir gedul- tenclich gehört vnd werden die vnsern Obern heymbringen, gutter Hoffnung, so sy die vernemen, sy werden sich darin halten, daz Inen vnverwisenlich solle sin, vnd die wile nu fürter mit siner Ht. nüzit zehandlen, denn vns vff den weg zu vnserm vatterland zu richten vnd aber das nit tun wellen, denn mit siner Ht. wissen vnd willen. Deßhalb so bitten wir sin Ht. ganz demütenclich, sy welle vns gnedenclich vrloub mitteilen, siner Ht. fuß zu demütigem kuß darbieten vnd siner Ht. Segen zegeben, vnser Herrn vnd obern, ouch das ganz gestecht der Eid- gnosschaft vnd vns als siner Ht. allergehorsamsten Sün in gnediger beuelch vnd vnder siner Ht. Mantel, schütz vnd schirm ingeslossen haben vnd vns die schriftlich antwurt mit dem Reuerß vberantwurten lassen, ouch die Suplicationes signieren «nd die Bullen gratis zu Händen stellen, vnd obyem and were, der sich des widern welte, den oder dieselben mit siner Ht. ernstlichen Mandaten darzu ze halten vnd sich in söllichem allem mit gnediger miltigkeit bewisen, als wir zu siner Ht. sonder Zuflucht vnd volkomen vertruwen haben. Das werde vnsern obern vnd vns so angenem, geuellig vnd lieb geben sin, daz vns by disen zyten ntttzit angenemers mög begegnen, das werden die genanten vnser Obern vmb sin Ht., die Gott der Allmechtig seligklich welle behüten, mit aller gehorsamen vndertenigkeit zu verdienen unvergessen haben." Vff solichs hat sin Ht. vier ding vns mit sin selbs mund fürgehalten, des ersten, als wir erschinen syent vnd anfengklich die vßstenden Sold erfordert vnd aber sin Ht. vns vrsachen fürgehalten Hab, dadurch sy vermeint, solich Sold ze bezalen nit schuldig sin vnd wir vff vnser meynung beharret, wie wol nu nyemand achten könne noch mög, daz sich die Capitel dahin streken, daz sin Ht. solich sold ze bezalen schuldig werd, als ouch etlich unseres lands das selbs ermessen vnd geredt haben, nützit bester minder so Hab sin Ht. zwen hochgelert Herren, nemlich den Erzbischof Auditoren: Camere vnd den Bischof von Grassis, Auditorem Rote, die fast wol bericht menner syend, zu der Sach verordnet vnd Inen bevolhen, die Capitel ze besichtigen vnd vnser beger daruff ze hören vnd eigen- lich ze ergründen, ob sin Ht. solich begert sold ze bezalen schuldig sye oder nit. Dieselben zwen Bischoff haben nach emsiger erfarung des Handels nit können erfinden, daz sin Ht. gebunden oder pflichtig sye, die begert beza- lung ze tund, sonder sin Ht. deßhalb lidig gezalt, daby sin Ht. das laß bcstan. Daniit vnd aber sin Ht. nit gesehen noch vermerkt werd, daz' sy vff Jrem köpf oder fürnemen bestan vnd verharren welle, so bcgeb sich des sin Ht., ob noch hüt bitag einicher berichter vnd gelerter man in vnsern landen were, der nach eigentlicher Besichtigung vnd ergründung der Capitel erkennen, ermessen vnd declarieren mog, daz sin Ht. die begerten Sold vßze- richten schuldig vnd pflichtig sye, so welle sin Ht. die by einem Pfennig vßrichten vnd bezalen vnd wisse sich wytter 2 December 1510. noch höcher nit ze erbieten. Er hoff ouch, wir sollen an solichem sinem erbieten benügen cmpfachen, sonder die vereyn vnd was vns die bind an Im getrcwlich halten, wie wir vns des haben erbotten, desglichen welle sin Ht. ouch tun. Zum andern als diese krieg allein fürgenomen, Ferrer wider zu der kirchen Händen zebringen, da sag sin Ht., daz er dieselb Statt Ferrer in kurzen tagen haben vnd erobern vnd Ee wir anheymsch werden wir deßhalb nüw mer vernemen. Zum dritten, So wyt aber der künig von Frankrich In an solichem ze Irren vnd zebekriegen vnderstan, so wurd sin Ht. vns vß kraft der vereyn tun Manen, der Zuversicht, wir werden Im alsdann nach lut vnd sag der vereyn getrewlich zuziechcn vnd beholffen sin, in ansehen, daz dieselb vereyn luter vßdrukt, dz wir Im wider mengklich, der In vnd die kilchen besweren welle, hilflich erschinen, das sollen tun vnd vnsern glouben, der so wyt die welt reicht wol berümpt sye, behalten, denn so wir das nit tätten vnd In verlassen, wurden wir denselben vnsern glouben verlieren. Zum Vierden so Hab er mit dem Römischen keyser nützit widerwertigs zehandlen, sye guter Zuversicht, ein gut verstentnuß vnd vereyn mit Im ze machen, denn in kurzen monaten, geswigen tagen werd der bischof von Gurg zu siner helikeit kamen vnd von solicher fachen wegen ernstlich tractieren, also daz sin Ht. vnd der kaiser sich wol mit einander vertragen werden, vnd hat sich vff das erbotten, die Suplicationes wellen signieren, die Bullen gratis geben vnd das zu gescheen mandieren vnd daruff vns zu dem kuß siner Ht. fuß lassen komen vnd den Bebstlichen Segen gnedenclich geben, ouch daruff vns erloupt, wider anheymsch ze keren. Demselben allen nach hat vns sin Ht. wytter gesagt, daz die zytt daher ruk, daz sin Ht. schuldig werd, die jerlich Pension ze bezalen, das ouch sin Ht. gern tun vnd lig ouch da, welle die by einem Pfennig, wie die Capite! vßwisen, bezalen; sin Ht. wisse aber das gelt nit hinuß ze bringen, da mögen wir anzöig tun, ob wir dasselb ge^ durch die Fugger, Welser, Florenzer oder ander Wechsel hinuß bringen mögen vnd sin Ht. des berichten, so welle sin Ht. vns das lyfern lassen, denn alles das sin Ht. vns schuldig sye, welle sy erstatten, hoff, wir werden das glicher gstalt ouch tun. Vnd daruff vns zwey ding wie vor ernstlich beuolhen, daz die, so die missiuen vß Lutzern geschribcn haben, gestraft werden, das ander, das Jörgen vff der Flu vmb sin mißHandel geuertiget oder dem byschof von Sytten vberlyffert, der werd das tun. Also sind wir von siner Ht. abgescheiden, vnd hat sin Ht. vns zu Bolony von der Herberg gelöst vnd vns sust ganz kein gelt geben noch geschenkt. Darnach hat vns sin Ht. den Reuerßbrief vnd das Breue, darin die entlich antwurt vergriffen stat, ober« antwurten lassen vnd lutet dasselb Breue in latin also: llnltus papa Keeunllus. Vtleet! ltlt! salutern st apostolteain benslliottonein. Oratores vestros Itöoatol vtlltmus et kientginsstins aulltutinus etsllemguo pressntte et aulltentie nostrs, c^uottens voluerunt, inagts eorurn guain nvstro oowrnollo, eoptain tsetinus. Ht tntsr cetera a nobts vostro nonrtno psttsrunt salutionew sex inilium pellttuw orlltnattonein pro lluobus wenstbus, gutllus rssponlltnrus, nos vigore tellsrts et oaza tuloruin tnter vos et nos tnttoruin non teuer! all soluttonem llutnsmollt, naiu vo8 tsrnpore oportuno uob^ suxta. torwam eapttuloruin tpsoruin non suliusntstts, nee oonttuuato itinero all loea per nos vel noskoo nowins aAentes llsstAnata llieto8 psllitö8 intststts, ut tenelzamtn! ex tenoro llietoruin oapitulorum. kill aaw tanllem versus Nelltolanuin sex inilia psllituin non expeotato venera!)!!! tratre Nattlleo, lüptseopo Kella neust, eonunissarto nostro, tu Italtain inisissetts potutsssntguo tili taeütter all nos penetrare, prsserti aueto nuwero pellttum, ut polltesbamtn! et pro rsoupsrattone nostrs eiuitatis illerrarensts, pro <^ua pellitaS vestros pstiuiinus per orKanuin Lptsoopi prelltet!, operain suain nauare, tneonsultts nollis et llpisoopo ante llteto, tinwo expresso renitente et manllatts oapttaneorum per vos ets lleputatoruin spretts et postliaillt:«, December 1510. 543 tusrunt a voliis sxxrssss rsnooati, rstroossssrnnt, sins gratia sins aniioitia sins prsoio dallornin, tautornrn ^.Itonsi IZstsnsis, nostri st sanots Rowaus soolssis rsdsllis, ut innlti sxistimant, dsliniti. z-gg non soluin nodis niagni disxsndii, ssd stiain xsriouli oausa tusrniit. dalli sniin tautorss ixsius ^iltonsi, c^nos tsrrors arinornin vsstrornin in instu ssss osiartnit st sxsroitnln inilituiu sins sorniii validain inannin in oxxositnin vsstruin oontinors, xost disosssnin xsditnin ipsornin, inultiplioatis oo^iis in auxilinin sinsdsni ^.ltonsi, rslisllis nostri, vsnsrnnt, nso soluin looa, c^us idsin ^.ltousus in tsndnin a Iloinana soolssia olitins- dat, ssd ninlta alia oxpida agri lZonouisnsis oosuxansrnnt st diripnsrunt as in eis osdss Innniunin tsosrnnt proxs stiain Oinitatis IZononis nsnia, Ma nos snui saoro dollsgio oardinaliurn st ouria nostra rssids- dainus, vsnirs ansi sunt, adso nt ozzortnsrit, nos lnagnnin sc^uitatuin st xsditatnin ingsnti suiiPtn ad rszzriniöndos illornin inixstus st oonatus imsiios oondnosrs st undi^uo aoosnsiri. (Zus osrts non susnisssnt si autsin psditss vsstri ad looa ^isr nos dssignata, prout xotsrant si volnisssnt, psrusnisssnt, ant tain sito non rstroosssisssnt, »nt »Ii» Ms xro tsders tsnaliiiniui, oxortuno tsinxors tsvissstis. Iiis st »Iiis, iinas onnt- tiinus, rationibus orsdimns ad snxradiotani solntionsur nos nsc^na^uain tsnsri, imino xotius darnna st intsrssss ao ^zsonnias volns solntas xosss rspstsrs. Hs tarnsn uostro sndioio niininin inniti vidsainnr, oan- sain Iniinsinodi dnodns dostis intsgrisc^ns zzrslatis, saori ^>allatü apostolioi oausarnin anditoridns, vsusralii- lidns vidsliost lratridus ilntlionio ^.roliispisoopo Vixontinsnsi, oausarnin onwsrs »xostolios Asnsrnli »udi- tori, st ^.olnlli, spisoopo oinitatis tünstslls, Hsnsrsndni'io nostso doinsstioo, sonnuisiinus, nt Onzzitulis tsdsris diÜAsnter insxsvtis st orntorilnis vsstris diÜAsntissiniö »nditis, i'sisrrsut c^nid ^uris sssst. t^ni tnndöin, ut sx ixsis orntoridus vsstris, »5 i^sis ssxius st rnntnrs »nditis st rs diliZsntsr dissnss», si vsrn. rstsrrs volsnt, intslIiZötis, rstnlsrunt, nos »d solutionsin IinMsinodi sx nntsdistis st »Iiis xlnridns non oxxrsssis rntionidns »o onnsis non tsnsri. (Znnrs Iiort»innr oarito-ts patsrnn, ns s», Ms voiiis non dsdsntur, xostulntis » nodis. lilos onxitnl» ixs» xsr nostrns snd dulin xlnmdsn littsrns oonürin».nirnus st odssrnnrs nd nuAnsrn xnrnti suinns, nsv in alitzno sis oontr» Inssrö vsl vsnirs. Onin vsstrornin inilitnin oxor» st xrssidio indigs- Iiitur, vos vigors dioti tsdsris rs^nirsinns st .jnxt» onxitulornrn Iiniusinodi tsnorsnr ss-tistnoisinns, sxsrnn- tss, c^ni t»nluo lä-initati«, patris otv. Datum Dononio nuno Inoarnntionis ckominioo v° x°, Dovtiüoatius uostni anno sextimo.« Vnd ist darnach der ganz pundtbrieff darin inserirt, wie dann ein jeklich ort des ein eoppy hat. Vnd luttet die Confirmation obgeschriben zu tütsch also wie Harnach stat: (Folgt die Uebersetzung.) Geben zu Bononi an dem Vierden nonas Leptsmliris anno x.« Baden, l l I, 6. Janucvr (vff hl. L Könige Tag). Staatsarchiv ^ucer» : Allgemeine Abschiede, ltt. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, .>!. l. Archive Svlothnrn, Schaffhausen. Abschied zwischeil kaiserlicher Majestät Boten und gemeinen Eidgenossen. „Als durch wylend kling Ludwigen zu Frankrich zwüschend wylend Ertzherzog Sigmunden zu Oesterrich vnd gemeinen Eydgnossen ein ewiger Bericht oder Vertrag, des datum stat zu Salins am xj tag des manots Juny im xiiij hundertisten vnd lxxiiij Jar, gemacht vnd nachfolgend als sölicher Bericht Heyden teilen zu merklichem lob, ere vnd nutz erschossen, derselb Ertzherzog Sigmund vnd gedacht Eydgnossen daruf mit einander» ei» ewige Vereinung vnd verstentniß, der Datum wystd zu Zürich vf mentag vor Galli anno u. s. w. im lxxvij der mindern Jarzal, beschlossen vnd angenomen, darin vnder anderm begriffen, wie beyd teyl solich vorbestimptr ewige Bericht vnd Erbeinung je vber zehen Jare Iren Netcn, Vnderthanen vnd zugehörigen zu vester, stät^' Haltung, Vollziehung vnd bckrefftigung allenthalb verkünden vnd eroffnen sollen, das aber ettlich Jar vnderlasst» vnd nit beschehen sin mag, damit dann guter frid, Einikeit, trüw vnd früntschaft zwüschend den obgenante» partyen vnd den Iren gehalten werde, so habend Röm. key. Maiestät unseres allergnedigisten Herrn, als Erzherzogs zu Oesterrich, Räte von wegen der land, so durch Abgang obgemelts Ertzherzog Sigmunds an Jr key- M. gefallen vnd komen vnd in dieselben Regierung gehörig sind, in namen key. M. Sun, Ertzherzog Karlins tc> von wegen sincr Grafschaft Burgund vnd was in Regierung derselben grafschaft gehört, ouch gemeiner gnossen geschickten Rät vnd Sandtboten, vff obbemclten tag versammelt gewesen, die gedachten ewigen Berichs vnd Erbeynung für ougen genommen, all artickel darin begriffen nach notturft erwegcn vnd ernwssen vnd v>»b besser Verstands willen etlich derselben artikel erlütert vnd vernüwt, wie Harnach volgt: Nämlich zuin ersten das hinfür beyd obgemelt partyen vnd alle die Iren In Jr stetten vnd lendern einander» sicher libs vnd guts mit kouffen vnd verkouffen vnd andern getrüwcn vnschedlichen geschcfftcn vffrech^' lich, erberlich vnd redlich wandle» vnd handle» mögind oder söllind von jeder party in sölichem fug vnuerhinder vnd in allweg getrüwlich vnd vngefarlich. Ouch söllen noch wöllen wir keyser Maximilian vnd Ertzherzog Karli u. s. w. unser Erben vnd nachkol»e»' ouch alle unser vnderthanen, landsasscn oder die uns jetzo oder künftiger zit mit Schutz, schirm, verspruch oder >» ander wyse verwandt oder zugetan werden, weder mit vnsern noch Iren landen, litten, stetten noch schlcffl^' wider gemein Eydgnoschaft, die Iren noch Jr nachkamen oder die Inen schirms- oder verspruchswyse oder M verwandt sind, gemeinlich noch sunderlich, in kriegswyse niemer tun, noch args, dauon krieg entstan möcht, »einen, noch von den vnsern oder vnsern landtsasscn noch niemand andrem vß vnsern vnd der vnsern land^'' Stetten, S chlossen in diser einung begriffen, ze tund gestatten. . Deßglich ividercun vnd iic glicher form söllen noch wöllen wir gemein Eydgnossen, unser nachkamen alle die vnsern oder die vns jetzo oder künftiger zyt mit Schutz, schirm, verspruch oder in ander wys verwa» sind oder werden, mit vnsern Jnnhabcnden landen, litten, Stetten oder schloffen wider den obgenanten keyll Januar 1511. Maximilian vnd Ertzherzogen Karlin u. s. w. vnser allergnedigisten vnd gnedigen Herrn, Ire Erben vnd nachkamen, land vnd lüt, in diser vereinung vergriffen oder die Inen mit schütz, schirm, verspruch oder in ander weg jetzo oder künftiger zyt verwandt sind oder werdent, gmeinlich noch sunderlich, in krigswys niemer thun noch von den vnsern, noch Jemands vß vnsern landen, Stetten noch schloffen zu tun gestatten. Vnd damit solich ewig Einung vnd vertrag dest stattlicher gehalten vnd gehandhapt werde, so sol kein teil sinen vnderthanen, zugehörigen vnd verwandten vorgemeldt Verheugen noch gestatten, dz si wider den andern noch desselben land oder lüt, zu niemands, wer der syg, in krieg, vfrur oder widerwärtig fürnemen lousen, zicchen, handlen oder tun, sonder welichem teil vnder vns dz begegnen wurd, der sol, sobald er dcßhalb von dem andern beschriben oder angesucht, oder ob er des für sich selbs Innen oder gewar wurde, solich sin hingelouffen volk von stund vnd vnverzogenlich vff dz allerhöchst wieder heim zu stechen abfordern; vnd ob jemands sölichs verachten vnd ungehorsam erschinen wurde, dieselben füllen nach erkenntniß Irer Herren vnd obern gestraft werden. Vnd vmb bessers frids vnd ruwen willen Ist Hann wyter beredt, dz (auch) der obgenanten key. M. vnd Erzherzog Karlins land vnd lüt in diser ewigen Vereynung nit begriffen, wie die namcn haben, wider die obgeüante Eydgnoschaft gemeinlich noch sunderlich, noch auch Jr vndertan, zugehörigen vnd verwandten in argem vnd kriegk- lichcm fürnemen niemer sin noch thun sollen in keinem weg. Deßglich füllen ouch die obgenanten Eydgnossen gmeinlich noch sonderlich, noch Jr vndertanen, zugehörigen vnd verwandten, wider der obgenanten Rö. key. M. vnd Erzherzog Karlins u. s. w. vnser allergnedigisten vnd gnedigen Herren land vnd lüt in diser ewigen eynung nit begriffen, wie die namen habend, in argem vnd krieglichem fürnemen ouch niemer sin, noch tun füllen in kein wys. Vnd ob die gemelten vnser allergnedigisten vnd gnedigen'Herren, keyser Maximilian oder Erzherzog Karli, als beyd Ertzherzogen von Oesterrich, oder Jr zugehörigen oder verwandten der vorgemelten land, grafschaften vnd Herrschaften zu obgenanter gemeiner Eidgnoschast oder Iren Zugewandten oder Hinwiderum die obgemclten Eydgnossen oder Ire zugewandten zu dem gemeldten keyser Maximilian oder Erzherzog Karlin oder Iren zugehörigen oder verwandten clag, Vordrung oder Zuspruch hetten oder gewunnen, darumb die partyen gütlich nit betragen werden möchten, so sol der cleger sin widerparty zu Recht vnd vstrag erfordern für die Bischoff zu Costenz oder Basel, also dz die angesprochen party oder der antwurter dem Cleger in dryen manoten nach siner Erfordrung Rechtes statt tun vnd die Clag, antwurt, Red, Widerred vnd der Rechtssatz in derselben Zyt Tschechen sin sol on lengern verzug, es were denn fach, ob es nach ordnung des Rechten lcnger verzogen wurde, so sol doch solich Handlung nach angesaugter Rechtvertigung in sechs manoten, den nechsten, zu End louffen. Vnd ob ein teil nit erschine, dz alsdann vff des gehorsamen teils anruffen im Recht vorfaren vnd procedirt vnd was also gesprochen wirdet, dz dem on alles wegern, appellieren vnd supplicieren nachgegangen werden sol, es wer dann, dz Jemands harin durch libs- vnd Herren not oder sunst durch ander redlich halt wurd verhindert. Aber die Spenn oder Irrung antreffend lechen, Erbfäll, gelegen güter, fräfel vnd kleinfttg geltschulden vnd derglich fachen füllend berechtet werden, Nämlich lechen vor dem lechenherrn, Erbfäll vnd fräfel in den geeichten vnd Enden, da die güter gelegen oder die fräfel beschechen sind, es were denn, dz der, so gefräfelt hett, vß denselben geeichten entwiche vnd dieselben gericht darnach myden wölkte oder wurde, das alsdann ein jeder sin recht gegen denselben gewichnen fürter vnd wyter suchen mög vnd die andern Spenn oder Irrung in den geordneten geeichten, da der antwurter oder beelagt gesessen ist. Vnd was ouch in den obgenanten fällen, geeichten vnd orten in einer jeden fach zu Recht erkennt vnd gesprochen wirdt, das sol in allweg von allen teilen strax gehalten vnd vollzogen werden on alles verer stechen, wegern, appellieren vnd supplicieren. Vnd ob daselbs vmb gerürt ansprachen jemand von einicher party rechtlos gelassen wurde, dz der nach sölichcm Nechtsprust in einem manot vngefarlich sin Recht an den vorgeschribnen zwcy Rechten, nämlich dem Bischof zu Costenz oder Bischof zu Basel dero einem suchen möcht, wie dauor geschriben stat. 09 546 Januar 1511. Damit ouch hinfür mutwillig erfordrung vnd Rechtfertigung verhüt werde, so ist beredt, dz vor Jngang des Rechten nach Bekanntnuß des Nichters ein teil dem andern Bürgschaft oder sicherschaft tun solle, ob er im Rechten verlurstig wurd, damit ein jeder sinen schaden mög bekamen. Vnd vmb des willen, dz die verwillkürten Richter in disemj vstrag bestimpt, sich solicher spennigen hendlen vnd fachen dester ee beladent vnd in Iren sprächen vnd Übungen bester fryer syen, so sollend allwegen die spennigen partyen in Jngang des rechtlichen vstrags sich gegen denselben angenommen Richtern darumb geschrifftlich verbinden, von solicher sprüch wegen, dieselben Richter nit zu vechen oder Inen dz in einichem argen willen oder vnfug zuzemessen. Es sol ouch kein party der andern hinfür die Iren in puntnuß, burgrecht, landtrecht, Schutz, Schirm noch versprechen nit annemen, es wer dann, dz Jemand hinder den andern mit seinem hushablichen siz stechen wollte, den gerichten, darin dann ein jeder sins sizes halb von alter her gehört hat, vnvergriffenlich vnd on schaden. Vnd als bis obgeschriben artikel in der Erbeinung durch den obbemelten Herrn küng Ludwigen zu Frankrich abgeredt, allein vff vns acht ortt der Eydgnoschaft gesielt vnd aber mitler zit die stett Basell, Fryburg, Soloturn vnd Schaffhusen mit vns, denselben acht orten, in ewig puntnuß gangen vnd örter unserer loblichen Eydgnoschast worden, ouch darzu glicher wys das gotzhus Sant Gallen, die Statt Sant Gallen vnd dz land zu Appenzell mit Iren Stetten, Schloffen, landen vnd lüten zu vns in ewig burk- vnd landtrecht vnd Verwandtschaft komen sind, >ff vff bewilligung der Nö. key. M. vnsers allergnedigisten Herrn vnd Erzherzogs KarlinS als Ertzherzog zu Oesterrich abgeredt vnd beschlossen, dz dieselben all in allen vor- vnd nach geschribnen stucken vnd artikeln nit minder noch anders, dann wylend Erzherzog Sigmund zu Oesterrich vnd wir die vorgeschriben acht ort der Eydgnoschaft den bestimpten küng ludwigs erplichen bericht vnd nachvolgender erblichen Vereinung begriffen sind, vergriffenbeschlossen, gemeint vnd gehalten werden sollen, ouch on einich geuerd, Jntrag vnd widerred. Ob ouch einiche der vorgemelten partyen sich mit jemands, wer der oder die weren, wyter vereinigen oder verbinden wölten oder wurden, so sol alsdann jeder teil schuldig vnd verbunden sin, die vorbestimpten ew>g bericht vnd erplich Vereinigung vnd dise Erklerung vnd Einigung in alle weg vszunemen vnd vorzubehalten, als dz ouch für sich selbs billich vnd recht ist. Vnd damit bis löblich bericht vnd einungen zwttschend vns obgcnanten partyen, vnsern Erben vnd »ach komen best bestentlicher bliben möge, haben wir vns vereint vnd erlütert, ob sich ober kurz oder lang begeben, die obgcnanten Eydgnossen von jemands, wer der were, überzogen vnd zu bcgwaltigen vnderstandcn wurden, d» wir obgenanter keyser Maximilian, als Erzherzog zu Oesterrich, mit den obgenanten vnsern landen, in diser ve>- einung begriffen, ouch wir Herzog Karli, mit vnser grafschaft Burgundi, vnser Erben vnd nachkamen, vff Jr erfordert in dem zu Inen vnser getrüw vffsechen haben söllen, damit si vor sölichem gemalt vnd vberzug beschirmpt werde»- Herwiderumb vnd glicher wys, ob der genant vnser allergnedigister Herr, keyser Maximilian, in den lande» in den bemelten Einungen begriffen, oder der obgcnant vnser gnediger Herr Erzherzog in siner grafschaft V»^ gundi, oder Jr Erben vnd nachkamen von Jemands, wer der were, überzogen vnd zu vergwaltigen vnderstande» wurden, dz wir, die obgenanten Eydgnossen, vff Jr erfordern in dem zu Jr M. vnd gnaden ouch vnser getrüw vffsechen haben söllen, damit die vor solichem gewalt vnd vberzug beschirmpt werden. Vnd daruf vß sondern gnaden, so bewilligen wir keyser Maximilian als Vormünder für vnsern Erzherzog Karlin, dz derselb gemeinen Eydgnossen vmb Mcrung gutz willens zu einer Vererung järlichs in Statt Zürich vff N. tag ij'" guldin Rh., Jrem gefallen nach vnder si zu teilten, gegen der Statt Zürich quitt»»b geben vnd vberantwurten lassen sol, so lang bis Er in die Regierung siner erplichen fürstentumb vnd la»l»'" tretten wirdt. Vnd was sunst artikel oder puncten in den obermelten küng ludwigs ewigen bericht vnd nachvolge»^ Erbeinung, zwüschend wylend Ertzherzogen Sigmunden vnd vns Eydgnossen gemacht, begriffen» dauon in dm Januar 1511. 547 loblichen Vereinung kein besonder lüterung, Endrung oder Meldung beschechen, ist harin abgeredt vnd beschlossen, dz dieselben all vnd ein jeder in sunderheit in allen Iren Jnnhaltungen, Meinungen vnd begriffungen gentzlich krefftig, bestendig vnd von wirden sin vnd bliben söllen, zu glicher wps vnd in allen maßen, als ob die all samentlich oder sonderlich mit vsgetrukten worten har In gesetzt vnd geschriben weren, aller ding vngefarlich. Vnd vff dz verrer vnwill zwüschend vns vorgenanten partyen, ouch vnser bederteil verwandten, vndertanen vnd zugehörigen hinfür verhütt werde, ist beschlossen, dz vff beid sidten alle vnzimliche, reytzige schmachwort ver- botten vnd wer sölliche verpott verbrechen oder vberfaren, dz derselb nach gestalt der worten darumb gestraft vnd darin nit fürgeschoben werden sol. Es söllen ouch wir keyser Maximilian vnd Erzherzog Karli vnsern Räten vnd zugehörigen vnser landen vnd grafschaften, in diser vereinung begriffen, dise vereinung je zu zechen Jaren verkünden, die wüssen zu halten vnd zu volziechen. Deßglich wir gemein Eydgnossen je zu zechen Jaren bi den vnsern allenthalben ouch tun söllen. Vnd sol dise vnsere lobliche Vereinung, lüterung, nüwerung vnd besserung in allen vnd jetlichen obange- zöigten Artikeln samentlich vnd sonderlich von vns obgenanten partyen, vnsern erben vnd nachkamen, verwandten, vndertanen vnd zugehörigen nun fürohin in ewig zyt vfrecht, erberlich vnd redlich gehalten vnd volzogen werden on all arglist vnd gefärdt. Disen abscheid vnd abrede haben alle teil angenomen an Ire gnedigist vnd gnedig Herren vnd obern zu bringen vnd demnach vff vnser lieben frowentag der liechtmeß nechstkünftig widerum mit ganzem vnd vollem gewalt nachts zu Baden an der herbcrg zu erschienen, die fachen entlich zu beschließen, zu vollstrecken vnd zu vertigcn, wie jeder Bott dz alles wpter weist zu sagen." ZK?. Baden, i i 4, 8 . Januar (Mittwoch nach hl. drei Könige). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, Ii. 4!!. Staatsarchiv Zürich: Abschiede,',V. 72. Archive Svlothiirn, Schaphausen. ». Diese Tagleistung war auf letztem Tag zu Baden (S. Deeember) ans der hl. drei Könige Tag angesetzt worden wiederum hieher nach Baden. Der Mehrtheil der Boten ist erschienen, etliche dagegen sind ausgeblieben, solches Ausbleiben erscheint den gegenwärtigen „verächtlich" und sie beschließen daher, an ihre Obern den Antrag zu bringen, daß „Mich verächtlich wesen der frömbden vnd vnser selbs werd abgestellt" und daß, wenn ein Tag angesetzt sei und vom Mehrtheil der Orte die Boten erscheinen, dagegen ein, zwei oder drei Orte Ausbleiben, die anwesenden nicht destominder Gewalt haben sollen, die vorhandenen Geschäfte vorzunehmen ^d zu erledigen. In Betreff des Spans zwischen dem Vogt im Rheinthal und denen von Nheincck Wid Thal, der Fälle wegen, wird dem Vogt befohlen, die Fälle, die von Jemanden fallen, einzuziehen, sofern von Nheineck und Thal bis zur nächsten Rechnung nicht erweisen, daß sie die Fälle zu geben nicht schuldig seien. «. Der Bischof von Constanz ist in Person auf diesem Tag erschienen und hat dringend Lebeten, uffr möchten ihm das Schloß Gottlieben wieder in seine Gewalt und Verwaltung übergeben und chu und sein Stift nicht in so schwere Kosten bringen, er verspreche, dieses Schloß in keine fremde Hand zu Loben, sondern es so zu verwalten, daß daraus uns kein Schaden geschehe; wenn ihm das Schloß mit Gewalt genommen werden sollte, oder durch Verrütherei, so werde er mit unserer, als seiner Bundesgenossen, glfe Alles anwenden, um dasselbe wieder zu seinen und des Stifts Händen zu bringen. Darauf ist begossen, daß von jedem der zwölf Orte ein geschickter Mann, der mit Büchsen umzugehen weiß, und 548 Januar 1511. zu ihnen ein Hauptmann nach Gottlieben gesendet werden soll, um das Schloß zu bewachen; der Bischof soll dem Hauptmann und den zwölf Knechten anständige Verpflegung („zimliche lifrung") geben, für den Sold wolle man ihn und das Stift nicht in Anspruch nehmen. Mit diesem Vorschlag war aber der Bischof nicht einverstanden, sondern begehrte nochmals kraft des zwischen ihm und den Eidgenossen bestehenden Bündnisses, daß ihm das Schloß anvertraut werde, mit dem Beifügen, daß sofern es nicht geschehen wollte, er sich veranlaßt sähe, nach Vorschrift des gedachten Bundes mit uns vor Recht zu treten. Da die Boten hierüber nicht instrnirt sind, so haben sie beschlossen, das an ihre Obern zu briugen und auf dem Tag zu Lucern Antwort zu geben. Hierauf hat der Bischof unfern Knechten die Verpflegung abgekündet, wir aber haben dem Landvogt im Thurgau befohlen, zwölf Knechte und einen Hauptmann im Schloß Gottlieben zu behalten, die übrigen aber heimzuschicken, der Bischof soll inzwischen den Hauptmann und die zwölf Knechte gehörig mit Essen und Trinken versorgen, sk. Zwischen dem Bischof von Constanz und dem Landvogt ii» Thurgau walten Anstände, indem der erstere behauptet, der letztere verlange im Eid der bischöflichen Leute, die in der Landvogtei sitzen, Dinge, welche seinen Rechten nachtheilig seien, so daß sie schwören solleil, iu Kriegsläufen dein Landvogt gehorsam zu sein, argwöhnige Personen, die in das Land kämen, aufzuheben, Frieden zu geben und zu nehmen :c. Auf dem nächsten Tag soll man über diese Anstände weiter verhandeln. Der Ammann von Uri hat im Namen der drei Länder angebracht, der Köllig voll Frankreich oder dessen Regenteil zu Mailand haben ihren Angehörigen allen feilen Kauf abgestellt, wiewohl sie doch dein König und den Seinigen, einzig mit dem Vorbehalt, daß ihnen keine Unruhe erweckt und Niemand angeworben werden soll, ihrerseits freies sicheres Geleit gegeben habeil. Run sei ihnen der gedachte „gegenwurf" schwer zu ertragen und sie meinen das nicht zu dulden. Sie zeigen uns das an, damit wir die Unsrige» im Herzogthunl Mailand warnen, damit, wenn fürderhin sich etwas begäbe, sie sich nicht beklagen können, daß sie nicht gewarnt wordeil seien. Ferner weit sie vor dem König und dessen Regenteil zu Mailand immer in Sorgen stehen müssen, verlangen sie, daß ihnen von den Büchsen, die unnützer Weise hier Z» Baden stehen, etwa vier Stück aushingegeben werden, sie wollen dieselben fassen lasseil und nach Bellenz fertigen, um in eintretenden Fällen zur Gegenwehr gerüstet zu sein. — Diese Anbringen werdeil die Boten ihren Herren vorlegen und auf nächstem Tag Antwort geben. Und da damit die Theilung der Büchsen wieder angeregt ist, so hat man beschlossen, in eine Theilung zur Zeit nicht einzutreten, sondern die Büchse zu Baden zu belasseil. t. In dem Span zwischen unserm Landvogt im Thurgau und dem Abt von St. Gallen betreffend das Schwören und den Abzug ül deil Dörfern Hagenivpl, Blidegg und Bonwiler ist ein rechtlicher Tag angesetzt vor Schultheiß und Rath zu Rappersivpl ans Sonntag nach Hilarii (19. Januar)- Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarns solleil ihre Boten dahin fertigeil, der Landvogt ii» Thurgau soll mit seiner Kundschaft daselbst erscheinen und Ammann Vogler den Abt berichten, daß er flst) auch darnach wisse zu hatten. Ein reitender Bote der zwei Pfalzgrafen bei Rhein und mit ihm Vogt Stocker von Zug sind gegeil Melchiors von Landenberg sei. Erben vor unserm Landvogt im Thurgau erschieneil wegeil einer Summe Geldes, die Laudenberg vor Jahren von dem Vater der Pfalzgrafen erhalte» habe. Die Erben haben von dem Beiurtheil des Vogts an die Eidgenossen appellirt. Bei Untersuch»»!! der Sache ist „allerley erfunden, daran wir Eydgnossen nit gefallens können habeil." Deßhalb haben d» Boten in der Sache nicht handeln wollen, sondern sie zum Bericht au ihre Obern genommen, die Schufte» behalteil und den Parteien nicht zurückgegeben, damit man erforderlichen Falls dieselben noch weiter prüfe» könne. Dem pfalzgräflichen Boten ist der Tag angesetzt, welcher der kaiserlicheil Majestät wegen stattfindet, Januar 1511. 54!) auf demselben wird auch diese Sache behandelt werden. Is. Jeder Bote kennt die Verantwortung derer von Rothweil auf das Schreiben, das ihnen vom letzten Tage des Handels wegen zugegangen ist, den einer chrer Burger sich in dem Gebiet des Herrn von Württemberg hat zu Schulden kommen lassen, i. Dem Jacob Mottest wird in seiner Sache gegen den von Schellenberg ein Empfehlungschreiben an den Bischof von Augsburg gegeben. Das Zürcher Exemplar a. a. O. 74 hat nach diesem Abschied einige Blätter eingebunden, auf welchen die Voten der Boten „von ihrer Herren vnd Obern wegen, vff den Abscheid am nechsten hie zu Baden, Römisch keys. M. unseres allergnedigisten Herren halb gemacht", enthalten sind. Nach dem Schlußsatz von Nr. 386 oben scheint aber diese Verhandlung eher zum Abschied vom 3. Februar unten zu gehören. Zürich und Bern erklärten sich bereit, in artikelweise Berathung der von den kaiserlichen Boten vorgeschlagenen Verbesserungen der Erbeinung einzutreten, Lucern und Uri sind nicht weiter als zum Anhören und Berichten bevollmächtigt, Schwyz will die bestehende Erbeinung halten, aber weiter in keine nähere Verbindung mit Fürsten und Herren eintreten, Unterwalden wie Lucern und Uri, Zug will den Baslerfrieden halten, in Weiteres nicht eintreten, Glarus kann mit gemeinen Eidgenossen eintreten, Basel anhören und berichten, Solo- thurn hat Vollmacht unter Ratificationsvorbehalt, Schaffhausen mag leiden, daß die Unterhandlung zu Erfolg komme, wenn es der päpstlichen Vereinung wegen sein mag, Abt und Stadt St. Gallen und Appenzell über- ' lassen die Sache den Eidgenossen und mögen gerne sehen, daß sie ihren Fortgang nehme. Freiburg hat Vollmacht und begehrt alles zu fördern, was Frieden und Ruhe bringt. »88. Zug. 1Z 1 4, 13. Januar (McMagS nach Erscheinung). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 8». Ni.» Ueber die savoyische Sache hat jeder Boke die Meinung seiner Herren und Obern eröffnet und Eschau man nicht ganz einig wurde, ist doch mit Mehrheit beschlossen, wenn bis Sonntag über vierzehn Tage "v>n Herzog von Savoyen oder den Untertädigern keine befriedigendere Eröffnungen über Ausgleichung der Zuspräche erfolgen, so soll jedes Ort mit seinem Venlein zum Auszug gerüstet sein. An Abt und Stadt Gallen und Appenzell wird geschrieben, sie sollen getreues Aufsehen halten, an die Landvögte, sie sollen T^ich viele Mannschaft ausziehen, wie zum Zug nach Genua ausgezogen worden sei. I». Solothurn hat Heinrich Meyer beauftragt, seinen Zoll zu Villmergen einzuziehen; da aber die Eidgenossen auch Ansprüche selbst zu machen haben, so soll jedes Ort von den Vögten, die es daselbst gehabt, über den daherigen ^vauch Erkundigung einziehen bis zum uächsten Tag. «. Da der Landleute von Wallis wegen angezogeil daß „ach dem von den Eidgenossen früher erlassenen Schreibeil sie unverschuldet in Schaden kommen könnten, ^ sollen die Boten solches heimbringen und die Ihrigen anweisen, vor der Hand in Sachen still zu stehen. Der Kirchherr von Uri ist im Namen des Bischofs von Sitten vor uns erschienen und hat denselben Pension und des Soldes der Knechte wegen verantwortet, es falle ihm nichts zur Last, er habe Alles, ^as er in Sachen gehandelt, auf Befehl päpstlicher Heiligkeit gethan. t. Zürich, Lucern und Glarus solleu dem Tag zu Zürich Autwort geben, ob sie mit uns in das Feld ziehen wollen oder nicht, l. Das Zubringen des Junker Caspar Göldli wegen der Ansprachen des Dietrich Hagen und Wolf von Winkel soll 'van heimbringen und auf dem Tag zu Zürich antworten. 559 Januar 1511. S8V. N apPer s wyl. 1611, 29. Januar (vff LswstiaM). Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede !!. VI. Dieser Tag war von den Boten der sieben Orte auf dem Tag vom 6. Januar (hl. drei Könige) z» Baden augesetzt worden, um die Spänne zwischen ihnen und dem Abt von St. Gallen vor Schultheiß und Rath zu Rapperswyl zu gütlichem oder rechtlichem Austrag zu bringen. Da aber, aus Ursachen, die jeder Bote kennt, der Abt von St. Gallen diesen Tag abgeschlagen hat, so ist durch Schultheiß und Rath von Rapperswyl auf Ansuchen beider Theile ein anderer Tag hiefür angesetzt worden auf den nächsten Sonntag nach St. Agathentag, ans welchen Jedermann mit allen Vollmachten zu gütlicher oder rechtlicher Verhandlung sich wieder zu Rapperswyl einfinden soll. :5?M. Lueern. 1611, 21. Januar (Ziustag nach LowstmiU). Staatsarchiv Zürich: Abschiede. V. 83. Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, L. 102. Archive Solvlvthurn, Basel, Schaffhattfen. Hans von Landenberg von Klingen ist im Namen des Bischofs von Constanz erschienen, '»» die zu Baden auf diesen Tag verschobene Antwort in Betreff des Schlosses Gottlieben und des Schwörens der Leute zu vernehmen. Dieselbe wird nun dahin gegeben: Erstlich des Schlosses Gottliebeu wegen: Jed^ der zwölf Orte soll auf Lichtmeß einen Manu, wo möglich einen der mit Büchsen zu schießen weiß, in eigene»' Sold und Verpflegung nach Gottliebeu schicken, der, bis er abgelöst wird, ohne Kosten des Bischofs n»d Kapitels daselbst zu verbleiben hat. Die Hauptmannschaft soll unter den Zwölfen monatlich, der Reihenfolge der Orte nach, wie dieselbe angefangen ist, abwechseln. Zweitens, den Eid betreffend, ist eine Formel in nie» Punkten vorgeschrieben worden: 1. Gemeiner Eidgenossen Nutzen zu fördern und Schaden zu wenden; 2- de» Eidgenossen oder ihrem Landvogt in Kriegsläufen gehorsam zu sein, auch wenn ein Landvogt Gebote a»^ gehen läßt in der Landschaft Thurgau, daß Niemand in Kriege laufen soll, solchen bei Strafe gehörst'» zu sein; 3. gefährliche Anfälle zu verhüten und die Thäter zu verhaften; 4. wo.Zerwürfnisse entsteh"» Frieden zu geben und zu macheu und sich nicht zu Parteien, wie das der Laudgrafschaft Thurgau Recht »nv altes Herkommen ist. ?». Basel bringt au, da mit kaiserlicher Majestät Boten zu Bade» der Entwurf eine' ewigen Vereinung aufgestellt worden sei, habe es zwar nichts dagegen, allein es wünsche, falls die Eidge- »offen diese Vereinigung eingehen, einen Revers zu erhalten, daß dieselbe den Freiheiten, Handfesten »»^ dem alten Herkommen Basels, bei denen es verbleiben wolle, in keinen Theilen Abbruch thun soll. Darüb" wird beschlossen, daß bis zu dem Tag zu Baden, wo über diesen Gegenstand verhandelt werden soll, std'-' Ort sich dießfalls erklären soll. Basel hat zu diesen: Zweck jeden: Ort eine Copie seines Anliegens lassen. «. Ans diesem Tag sind die Boten erschienen, welche bei päpstlicher Heiligkeit gewesen sind, haben ihren Abschied eröffnet, wie jeder Bote zu sagen weiß, lind da uuu jene Boten die Vergütung 'h'^ Kosten und auch die Hauptleute und gemeine Knechte ihren ausstehenden Sold begehrten, der Papst solches nicht schuldig zu sein glaubt, hat man dem Bischof vdn Sitten, als den:, der hievor mit gemein"' Januar 1511. 551 ! Eidgenossen im Namen Seiner Heiligkeit verhandelt hat, geschrieben, er möchte zn Vermeidung sernerer Unruhe dafür sorgen, daß der ergangenen Zusage gemäß die Kosten der Boten und die s?olda..sstände der Haupt- leute und Knechte berichtigt und auf dem Tag zu Baden dießfatls Antwort gegeben werde. «!. „Es weißd auch jeder pott ze sagen dz verantwurten des Stattschribers zn Lncern einer geschrift, so an bäpstlich Heiligkeit ab einein tag zu Lucern vsgangen; doran man ein gut benügen gehept hat, vnd sich erfunden, dz er sölhs nit vß sinem Mutwillen oder eygnen köpf gethan, als jeder pot dz wpter zesagen weißd." Der Com- inissarius voir Vellenz hat geschrieben, der Trivulzio habe vom König von Frankreich einen großen Zug begehrt, um damit Bellenz einzunehmen. Wiewohl man nun dieser Nachricht noch keinen Glauben schenkt, hat man doch den drei Ländern gerathen, desto besser Wache zu halten und ihnen auf den Fall, daß so etwas im Wurfe läge, getreues Aufsehen zugesichert. Und da in jener Schrift gleichzeitig gemeldet wird, daß unsere^Vnndesgenossen in Churwalen dem König von Frankreich Knechte zuschicken, wird ihnen von diesem Tag ernstlich geschrieben, solches zn unterlassen, in Ansehung der Einung, die wir mit päpstlicher Heiligkeit habensie mögeil leicht ermessen, was es für sie zur Folge Habel, könnte, wenn wir kraft jener Vere.nung gemahnt wurden. 5. Vor den Boten der acht Orte ist die französische Gesandtschaft nebst dem Herrn von Mondragone, Boten des Herzogs von Savoyen, erschienen und hat unter Vorlegung einer Schrift vom König von Frankreich des letztern Gesuch eröffnet, wir möchten in der savoyischeu Sache, die durch die falsche und leichtfertige Schrift des Schreibers de Furno veranlaßt sei, nicht eilfertig vorgehen, sondern den Herzog, seinen Freund, für empfohlen halten und zuerst, untersuchen, ob die Schrift ächt oder falsch sei, denn der gleiche de Furno habe dem König, den Venedigern und Andern eben solche Schriften übergeben wollen, die sie aber als falsch erfunden haben. Das soll jeder Bote heimbringen. K. Alis diesem Tag sind auch die Allsprecher an den König von Frankreich erschienen, Halls von Noll, Dietrichs von Hallwpl sel. Erben, Bernhard von Knöringen, Daniel Kapfn.ann und Heinrich Schmitter und haben ihre Anliegen vorgebracht. Tie königlichen Boten, mit denen man dießfalls gesprochen, haben erklärt, sie haben dießfalls keine Aufträge, sondern sollen nur wegen der Vereinung unterhandeln-, sei dieser Gegenstand einmal erledigt, so werde sich dm? ändere schon finden. I». Unsere Eidgenossen von den drei Ländern haben abermals gebeten, mir möchten bei den königlichen Regenten in Mailand erzielen, daß die Pässe ihnen geöffnet werden, denn s.e können ben gegenwärtigen Zustand .licht länger leiden, wir möchten sie nach Bundespfticht für befohlen halten und »stz vils lieber lassen s.)i. dann den küng." Uri hat inssondere geschrieben, es bestätige das frühere Begehren, baß wir die Nnsrigen, die in Mailand sind, warnen möchten. Die französischen Voten, hierüber verständigt, erklären der König begehre mit den drei Ländern wie .nit den andern Eidgenossen in Freundschaft und wer Nachbarschaft zu leben; wenn sie mit den. König in Vereinung treten, so stehen ihnen die Pässe offen, wen,, sie aber auch solches zur Zeit nicht thun wollen, so werden ihnen, sofern sie es ihrerseits auch thuu "nd den König sicher», daß sie sechs Monate lang nicht gegen ihn ausziehen .vollen, die Pässe doch geöffnet werde», ausgenommen'„mit Harnest"; der König werde sich ili.mer als guter Nachbar beweise,, und hinsichtlich der Pässe die Länder halten, wie sie ihn halten. Hierauf hat man berathschlagt, ob nach solchem Air ^bieten der französischen Boten gerechter Anlaß vorhanden sei, Krieg anzusaugen oder nicht, und ob sotches Uns löblich und nützlich sein würde oder nicht. Alle Orte sollen darüber auf dem Tag zu Baden .h.e Antworten geben. Den Ländern ist dieses auch in den Abschied gegeben mit dem wettern Begehren, ße 'nbchten inzwischen ruhig bleiben und uns nicht in Krieg verwickeln, i. Die Kaufleute, welche die ^trage "ach Mailand brauchen, begehren Erneuerung des freien sichern Geleits nach alter Form in.t halb...).ige. Januar 1511. Abkündung. Aus dem Tag zu Badeu will man antworten. Auf den Fall der Zustimmung der Orte soll Lucern, das die Namen der Kaufleute kennt, den Geleitsbrief auf fechsmonatlichen Widerruf ausfertigen- Ii.« Auf dem Tag zu Baden ist auch der Uebelstaud berührt worden, daß oft ein oder zwei Orte angesetzte Tags erst zwei oder drei Tage zu spät beschicken, wo dann die übrigen, sowie auch die Parteien, deren Sachen verhandelt werden sollen, ihrer mit schweren Kosten warten müssen. Es wird beschlossen, daß fortan jedes Ort seine Boten auf den festgesetzten Tag sende, oder wenn es den Tag nicht beschicken will, doch seine Antwort schriftlich rechtzeitig einsenden soll, damit man auf Niemanden warten müsse, i. Neber die Frage, ob mau die Büchsen theilen wolle oder nicht, ist man abermals nicht einig geworden, hat dieselbe daher 'nochmals heimzubringen und auf nächstem Tag zu entscheiden genommen. Dieser Tag ist angesetzt worden, »m auf die Artikel, welche die französische Botschaft auf letztem Tag zu Lucern bezüglich der Erneuerung der Vereinung schriftlich angebracht hat, zu antworten. Es sind daher auf diesem Tag abermals erschienen der Markgraf von Nötheln, der Präsident von Dijon, der Herr von Grü, mit gleicher Werbung, wie früher, und mit wiederholter Versicherung, daß der König nichts sehnlicher wünsche, als in guter Freundschaft und Vereinung mit den Eidgenossen zu beharren. Die Boten, welche Vollmacht hatten ^ losen", haben hierauf der französischen Gesandtschaft eröffnet, wir Eidgenossen haben mit päpstlicher Heiligkeit eine Vereinuug, während welcher wir uns verpflichtet haben, mit keinem Fürsten, Herrn, noch Jemand/ der Seiner Heiligkeit widerwertig sei, Bündniß oder Vereinung zu macheu, die ihr nachtheilig sein könnten, wir denn jener Artikel, den man der Gesandtschaft schriftlich mitgetheilt hat, näher ausweist. Dabei hat nia» ihr vorgehalten, in welchem Verhältniß der Papst und der König von Frankreich zu einander stehen, und erklärt, die Vereinuug mit dem Papst wolle mau getreulich halten, wenn sich aber „Mittel" finden, welche dem hl. Vater und der Vereinung nicht widrig seien, so wäre man jederzeit gutwillig, mit dem König in guter Freundschaft und Einung zu bleiben. Darauf hat die französische Botschaft begehrt, wir möchte solche „Mittel" suchen, auch sie werde ihren Herrn zu Gleichen: veranlassen. Derselbe begehre gar «iA Krieg oder Feindschaft mit dem hl. Vater zu haben, sofern dieser ihn nur bei dem Seinigen ruhig lasse« wenn er ihn aber beschädigen wolle, so werde er sich zur Wehr setzen. Die Eidgenossen möchten daher einen andern Tag ans Kosten des Königs zu halten bestimmen, inzwischen werde die Gesandtschaft neue Ver- haltungsbefehle einholen. Die Eidgenossen ihrerseits möchten iiber die Artikel sitzen und selbe von Punkt zu Punkt erwägen, mittel:: und bessern, damit man auf dem nächsten Tag mit einander darüber verhandeln könne- Hierauf haben die Boten derjenigen Orte, welche hiezu Vollmacht gegeben, diese Artikel vor sich genommen, einen nach dem andern „gemittelt vnd gemyltert" nnd jeden: Ort von der neuen Fassung auf Hintersichbringen eine Abschrift gegeben und darnach einen andern Tag angesetzt nach Lucern ans Sonntag nach Valentun (Iii. Februar). Dabei ist auch mit den französischen Boten ernstlich geredet, daß sie keinen Aufbruch von Knecht veranlassen sollen. Im Abschied bl. ins des Staatsarchivs Lucern sind diese Verhandlungen irrthümlich nach dem Absäht vom 17. Juni d. I. eingebunden. Zu 1». Das Anbringen von Basel, wie es schriftlich eingegeben wurde, findet sich im Solothurner 2lb schiedband VI. unmittelbar nach den: Abschied vom 8. Januar eingebunden. Die Aussetzungen Basels gehe" vorzüglich dahin: Wer an die Stadt Basel oder die Ihrigen zu sprechen hat, der soll es nach ihren Freihelle" und Privilegien nirgend anderswo thun, als vor ihrem Stadtgericht. Hiegegen scheine der Entwurf der Ver cinung mit Oesterreich sich zu verstoßen. Ferner: Durch frühere Verträge und Friedensschlüsse mit dein HlNM Januar 1511. 553 Oesterreich habe Basel erlangt, das; es seine Zinsen und Ansprachen mit geistlichen. Gericht einziehen, oder seine Schuldner v.nb Jr ansprachen mit Ire». Stab behalten mögen." Auch diese Errungenschaft möchte Basel der neuen Vereinung nicht opfern u. s. w.. es verlange daher einen Bcibrief. das; dieselbe seinen altern Rechten ...cht schaden solle -e. Ein Entwurf des vom Kaiser auszustellenden Reverses, daß die Artikel der Vere.nung über das Rechtsverfahren bei Ansprachen des einen Theils an den andern den Freiheiten, Privilegien und Rechten der Stadt Basel unschädlich und unabbrüchlich sei. folgt ebendaselbst. Baden, t Z! 1, 3. Februar (Momag nach u. r. F. Tag xnrttwmionw). 2r.,.„»ar-i,w L.,c-rn- ÄUgcmcin- Abjch.cd-, r. S2. Staatsarchiv Zürich: Abschied-, V. ii». Archiv- Basel. Schaff,,««,-». Boten- Zürich. Marx Mist, Altburgermeister. Beru. 1)r. Thliring Fricker; Bartholomäus May. Lucer». Schultheiß Bramberg; Petermaim Feer, Ritter, Altsch.iltheiß. Uri. Ammauu Im Oberdorf. Schwyz. Vogt Schiffli. Obwalden. Ammauu Auf der Fluh. Nidwalden. Bartholomäus Stolz. Zug. Aiumauu Steiner. Glarus. Seckelmeister Laudolt. Basel. Zunftmeister Trutmann; Hans Lombard; Hans Gerster, Stadtschreiber. Freiburg. Venner Falk; Peter Tavernier. Solothuru. Neuner Stölln Schaffhausen. Burgermeister Trullerey. Abt von St. Gallen. Ammauu Vogler. Stadt St. Galleu. Der Stadtschreiber. Appenzell. Ammauu Am Eggeli. t». Jeder Bote soll seinen Herren den Handel eröffnen, den der Aminaiui von Uiiterivaldeu in Betreff des großen Nebelthäters augebracht hat, der sich Hans Ziegler von Hüniugen nennt, daß nämlich seine Herreu denselben haben hinrichten lassen und daß er einen Mitschuldigen angegeben habe, dem au der linken Hand der kleine Finger fehle und der unter schlechten grauen Oberkleidern gute Hosen und Wamms trage. Der Amman» von Uri hat im Namen der drei Länder angezogen, es seien abermals heimliche Praktiken vorbände,;, um dem König von Frankreich Knechte aus der Eidgenossenschaft zuzuführen. Das sei de» drei Ländern '"'leidlich, weil der König ihnen die Straße verschlossen habe. Sobald daher unsere Knechte diesem König Zulaufen, werden sie mit ihren Pannern ihnen nachziehen und den; König in das Land fallen, was sie "Umit angezeigt haben wollen in; Vertrauen, das; die Eidgenossen sich nach Pflicht halten werden. Darauf bat man sie freundlich gebeten, ruhig zu sein und keinen Krieg zu erregen; man wolle die Sache an die Obrigkeiten bringen, die dem Hinlaufen der Knechte schon steuern werden. Den beiden Schultheißen von ^ucern wird dringend empfohlen, der französischen Botschaft das Geleit, das sie erhalten, zu bedenken zu. gebe» und sie ernstlich aufzufordern, weder selbst noch durch Andere die Knechte zun; Ungehorsam gegen das verbot ihrer Obern zu verleiten, ansonst man sich vielleicht dafür an ihnen selbst halten würde. Auf b'esen; Tag sind auch die Boten des Herzogs von Savoycn erschienen und haben den Handel des de Furno betreffend die Vergabung der 300,000 Gl. an die acht Orte der Länge nach erzählt, ebeiffo was früher berselbe gegenüber Bern und Freibnrg ähnliches auch gehandelt hat. Da Zug in dieser Sache Auftrag Ehalten hatte, Tag anzusetzen, so haben nun die Boten der Orte, welche diese Sache beschlägt, sich vereint, baß aus Freitag St. Valcntinstag (14. Februar) nüchsthin von jeden; Ort zwei ^Boten zu Zug erscheuien ^len, u;n „morndeß Samstag" darüber zu verhandeln und von da dann ans den Tag nach Lncern zu retten. Die Verwandtschaft des Ritters Franz Arsent, Altschultheißen zu Freibnrg, btttet um Hülfe und Rat), 554 Februar 1511. damit derselbe der Gefangenschaft geledigt werde. Darauf wird beschlossen, es sollen von allen Orten Boten nach Freiburg gesendet werden, um in der Sache zu handeln, damit die Unruhe daselbst hingelegt werde. Die Boten sollen auf St. Valentinstag (14. Februar) in Freiburg eintreffen. Nicht nur ist an Freiburg geschrieben, daß d'e Ankunft der Boten abgewartet und vorher nicht weiter gegen Herrn Franz Arfent gehandelt werden soll, sondern man hat auch dem Boten von Freiburg mündlich empfohlen, sich ernstlich in diesem Sinne zu verwenden. Was die Boten zu Freibnrg zu Gunsten der Frau und Tochter des Jörg auf der Fluh thnn können, das sollen sie ebenfalls sich zu thun angelegen sein lassen. «° Auf diesem Tage hätte die Sache der Psalzgräfischen und der Erben des Melchior von Landenberg sel. behandelt werden sollen. Da aber über d-e Frage, ob Bern, Solothurn und Freiburg dabei auch Sitz und Stimme haben sollen, die Boten sich nicht vereinigen tonnten, so wurde beschlossen, diese Vorfrage soll zuerst an die Obrigkeiten gebracht und auf dem Tag zu Zug beantwortet werden, li'. Lucern hat seinen Boten, Schultheiß Bramberg und Petermann Feer, Ritter, geschrieben, die drei Länder haben Lucern angesonnen, erstens sich des Königs von Frankreich und anderer Herren zu „müßigen" und den Franzosen zu sagen, daß sie den Ländern die Pässt öffnen, ansonst sie ihre „Ehren bewart haben wollen" und für nichts antworten, was etwa des Königs Leuten geschehen möchte. Nun meint Lucern, es sei vielleicht der drei Orte Anschlag, einige ihrer Leute nach Luggarus und Färris zu senden, um Wein und Anderes zu laden, und falls diesen etwas Widerwärtiges begegnete, dagegen dein Peter Trink und Andern, die in unfern Landen Kaufmannsgut, Ochsen u. f. haben, auf solches zu greifen. Was nun in solchem Fall daraus erwachsen könnte, ist leicht zu ermessen; man soll daher auf dem Tag zu Lucern darüber berathen. Inzwischen wird den Boten der Länder abermals ernstlich zugeredet, daß sie ihre Herren von Allem abmahnen, was Unruhe verursachen könnte. Alle Orll sollen ihre Knechte möglichst vom Weglaufen zurückhalten, ebenso die Vögte im Thurgau und zu Baden, besom ders auch in Ansehung dessen, was uns gegenüber päpstlicher Heiligkeit hieran gelegen sein muß. K-. Tag der nach Lucern angesetzt ist auf Sonntag nach St. Valentinstag (16. Februar) wird, weil am DienM darauf in Lucern Wochenmarkt ist und Jedermann andere Geschäfte hat, auf den Dienstag nach diese»' Sonntag (18. Februar) verschoben. Am Sonntag vorher (1V. Februar) soll man zu Zug mit den savopisclst» Boten verhandeln. I>. Da Lucern, Uri, Schmyz, Nidwalden, Zug und Basel den Vertrag, welchen dll übrigen Orte nebst Abt und Stadt St. Gallen und Appenzell mit kaiserlicher Majestät und dem ErzherM Carl angenommen und aufzurichten versprochen haben, noch nicht zugesagt haben, so wird deßhalb ein audtt^ Tag gesetzt, wiederum nach Baden, aus Dienstag nach St. Matthiastag (25. Februar). Den Boten der »o) nicht beigetretenen Orte wird dringend an's Herz gelegt, ihren Herren in aller Eidgenossen Rainen den Beitr'll in Anbetracht der besorglichen Zeitläufe und auch des Ilmstands, daß ja alle acht Orte in der durch KdMll Ludwig gemachten ewigen Richtung begriffen sind und deren Erläuterung uns nur zum Nutzen gereiche/ empfehlen. Die Boten, welche nach Lucern kommen, sollen in alle noch nicht beigetretenen Orte reiten, auch diesen den Beitritt anzurathen. Darauf soll denn auf dem Tag zu Badeil die Sache vollzogen werde»' Basel nimmt seinerseits etwas Anstand wegen Verboten und wegen dem Bezug der Geldschulden mit de»' geistlichen Gericht; es soll auf dem Tag zu Lucern seine dießfällige Erklärung abgeben, ö. Jeder Boll kennt die Substanz der Antwort des Bischofs von Sitten auf das Schreiben, das an ihn vom letzten 4-Nl aus erlassen worden ist. Da jene Antwort eine verzögerliche ist und keine gemisse „Nerzieluug" enthält, st wird ihm zurückgeschrieben, die Knechte werden unruhig und seien mit Worten nicht mehr aufzuhalten, sondc»» wollen bezahlt sein, darum soll zu Vermeidung weiterer Unruhe der Bischof zu Lucern bestimmte Antwe» Februar 15il. 555 geben, ZK.. Die kaiserlichen Boten haben in dem savopischen Geschäft ihre guten Dienste anerboten und empfohlen, mit demselben nicht zu sehr zu eilen. I. Solothurn setzt an dem Vertrag mit dem römischen Kaiser den Artikel wegen Burgerannahmen aus. Da man aber in dem Basler Frieden und König Ludwigs Bericht bereits dasselbe eingegangen und dazu gehalten ist, so hat man sich Solothurns in dieser Sache gemächtigt und, weil es sonst nichts aussetzt, es für zustimmend betrachtet. Zu Die Urkunde der erneuerten Erbeinung (Beilage Ik>) datirt Baden den 7. Februar 1611. 1611. 2. Februar. Freiburg im Breisgau. Kaiser Maximilian sendet seine Räthe Christoph von Limpurg, Ulrich von Sax, Johann Jacob Freiherr von Mörspurg und Besort, Hans von Landau, Ulrich von Habsperg, Hans Immer von Gilgenberg und Johannes Storch an die Eidgenossen auf dem Tag zu Baden. Original im Staatsarchiv Zürich. Zu i. Das Schreiben des Bischofs von Sitten, llä. „Sitten vff den letzten Tag Januarü anno xj.", steht im Basler Abschied 244. Es handelt über zwei Forderungen der Eidgenossen a) die Kosten der Gesandtschaft nach Rom, die er zu tragen verheißen habe, I>) die Ansprache des Soldes für den Chiasserzug. Z»T. Nap p er ö w y l. 1641, 10. Februar (Montag »ach Agathe). Staatsarchiv Lucern : Allgemeine Abschiede, 15. 7!>. In den Spännen zwischen den sieben Orten als Klägern einerseits und dem Abt von St. Gallen andererseits ist nach Verhörung von Klage, Antwort, Rede, Widerrede und des Abts Freiheits- und Vertragsbriefen von Schultheiß und Rath zu Rapperswyl erkennt, weil gütliche Handlung nicht verfangen habe und beide Theile weitere Zeugen und .Kundschaften aufzuführen begehreu, so sollen sie selbe rechtlich aufnehmen und leder Theil dem andern gestatten, dieses zu thtm. Solches soll geschehen bis nächsten Maitag. Auf denselben Dienstag zu Nacht sollen die Parteien wieder zu Napperswyl erscheinen und Tags darauf ihre Kundschaften und Gewahrsnme hören lassen. Die fünf Orte, welche im Namen der sieben handeln, sollen sich von den zwei andern, der Abt vom Decan und Capitel seines Gotteshauses gehörige Vollmachten ausstellen chssen, daß es bei dem, was Schultheiß und Rath von Napperswyl zu Recht sprechen, unangefochten und änappellirt bleiben soll. „So weißd ouch yeder bot ze sagen, mit was grunds obgemelt fach ist in recht ^agen vnd mit welchem fürschlag die in gütlicheit ist anzogen worden." AUA. Zug. 4611, 11. Februar (Montag nach St. Vaimtinstag). Archiv Solothurn: Abschiedeband, ^4. Der Bogt im Sarganserland zeigt an, der Nöschli aus den Höfen und der Durst von Zürichsee haben im Sarganserland eine Anzahl Knechte geworben und einen Theil derselben bereits weggeführt. Das v'ill Mail an die Obrigkeiten bringen. Auf diesem Tag ist viel gehandelt iborden zwischen den Savoyern vud Johannes de Furno und uns Eidgenossen. Die Parteien, Savoyen und de Fnrno, haben weitläufig äegen einander geredet und wir haben ihnen darauf einen andern Tag gesetzt nach Zug ans de» nächsten 556 Februar 1511. Montag (24. Februar), v. Auf dem vorigen Tag zu Lucern ist von den XII Orten beschlossen worden, daß jedes Ort einen Mann nach Gottlieben legen soll. Das wollen nun aber wir sieben Orte durchaus nicht gestatten, sondern haben unserm Landvogt geschrieben, er soll die Zusätzer von Bern, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen mit freundlichen Worten und Anerbieten von Gegendiensten heimschicken uill> die Zahl mit Leuten aus der Grafschaft Thurgau ergänzen. ,K. Jedermann soll sich mit Wehr nnd Waffen für alle Vorkommnisse gerüstet halten. « . Auf diesem Tag ist aufheblich gemacht worden, daß Appenzell und Abt und Stadt St. Gallen auf den meisten Tagsatzungen bei uns sitzen. Man soll berathen, was dießfalls zu thun oder zu lassen sei. ZAL. Luceru. IZ l 1, 19. Februar (Mittwoch vor N-Miwi), Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, Kl». i!5. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. W. 9!!. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, M. 1l. Archive Solothurn, Freiburg, Basel, Schaafhausen. Boten: Zürich. Felix Schmid, Burgermeister. Bern. Venner Weingartner. Uri. Ammann Jmhof- Schwpz. Werner Pfil. Obwalden. Ammann Wirz. Nidwalden. Ammann Kretz. Zug. Ammann Steiner; Laurenz Brandenberg. Glarus. Marquard Tschudi. Basel. Hans Lombard und der Stadt- schreiber. Freiburg. Wilhelm Reiff. Solothurn. Venner Stölli; Hans von Roll; Benedict Hngi- Schaffhausen. Zunftmeister N. Abt von St. Gallen. — Stadt St. Gallen. — Appenzell. ^ Lucern. Jacob Bramberg, Schultheiß; Petermann Feer, Peter Tamman, Altschultheißen; Jacob von Hertenstein; Melchior Zur Gilgen; Hans Ratzenhofer; Ludwig Küng. A.. Der Anunann von Uri soll an das Anbringen Lucerns denken der Kosten wegen, welche ihn« die von Gersau schuldig sind und noch nicht bezahlt haben, ß,. Des Altschultheißen Franz Arsent von Mb bürg Bruder und Verwandtschaft haben auf diesem Tag abermals der Eidgenossen Hülfe und Rath erbeten, damit jener seiner Gefangenschaft erledigt werden und in seiner Herren Gnade kommen möge, sei es, daß eine Vermittlung zwischen dem Herrn von Sitten und Jörg auf der Fluh gefunden oder Jörg auf der Fluß wieder nach Freiburg geantwortet werde; man möchte nochmals eine Botschaft in Arsents Kosten zu diesem Zwecke nach Freiburg senden. Da die Boten keine Vollmacht hatten, in Sachen zu handeln, haben sie auf Bitte gedachter Verwandtschaft dieses Begehren heimzubringen übernommen. Die Orte, welche entsprecht wollen, sollen ihre Voten auf Pfaffenfaßuacht (2. März) Abends zu Bern haben, daselbst anfangen ^ handeln und dann nach Freiburg reiten, wie es die Nothdurft zu fordern scheint. Auch ist von diesem Tage unfern Eidgenossen von Freiburg freundlich geschrieben, sie möchten mittlerweile gegen ihren Altschultheiß nicht weiter vorfahren. Ebenso soll jeder Bote heimbringen, daß denselben Boten in Auftrag gegebt werde, sich für die Frau und Tochter des Jörg auf der Fluh, die gleichfalls zu Freiburg im Gefängniß liegen, bestens zu verwenden, sii. Auf das Anbringen von Bern, Freiburg und Solothurn, wegen des Handeln Melchiors von Laudenberg gegen den Pfalzgrafen und wegen der Besetzung des Schlosses Gottlieben, hobt die sieben Orte auf diesem Tage abermals beschlossen, bei dem Rechte zu bleiben, das sie an der Grafscho^ Thurgau gehabt haben, bevor das Landgericht in der Eidgenossen Hand gekommen ist. Das sollen die Boten der drei Städte an ihre Herren bringen. Was die Besetzung von Gottlieben betrifft, so erklären die sieben Orte, wenn die drei Städte nebst Basel und Schaffhausen sich dadurch beschwert finden, so wolle Februar 1511. 557 man mit Ablauf dieses Monats ihnen ihre Knechte heimschicken und sie der Last fernem Antheils an der Besetzung des Schlosses entheben, v. Der Cardinal von Sitten antwortet auf das von Baden aus an ihn ergangene Schreiben wegen Ausrichtung der Kosten der Botschaft zu päpstlicher Heiligkeit und des Soldes der Knechte, durch seine Botschaft, man möchte ihm Zeit geben, um die Sache an den Papst zu bringen und ihm bei kaiserlicher Majestät Geleit erwirken, um hinein zu kommen. Darauf hat man in Betreff des Geleits mit dem Herrn von Sax geredet und dem Cardinal Frist gegeben bis drei Wochen nach Ostern. Auf demselben Tage sind als Boten des allerchristlichsten Königs der Markgraf von Rötheln, Herr zu Neuenbürg, und der Präsident von Dijon erschienen und haben eröffnet: Nachdem auf frühern Tagen über eine Vereinung zwischen dem König und den Eidgenossen bereits articulirte Vorschläge gethan und dieselben jedem Theil zum Hintersichbringen gegeben worden seien, so erwarten sie nun die Erklärung der Eidgenossen; König seinerseits sei stets desselben gnädigen Willens. Die Voten der Eidgenossen haben nach Eröffnung ihrer Instructionen geantwortet, da ihre Herren und Obern mit päpstlicher Heiligkeit eine Vereinung abgeschlossen, die in einem Artikel päpstlicher Heiligkeit und dem römischen Stuhl widerwärtige Verbindungen mit Fürsten und Herren ausschließe, so wolle es sich ihnen nicht schicken, unter gegenwärtigen Umständen irgend etwas mit dem König abzuschließen, sondern sie wollen es zu dieser Zeit „im Pesten alsv still stau" lassen. N»f diese Antwort haben die französischen Boten weiter anbringen lassen, es bestehe zwischen dem König Herzog von Mailand und geineinen Eidgenossen nebst etlichen ihrer Zugewandten eine das Herzogthum Nlailand betreffende Vereinuug, die älter sei als die päpstliche und ewig währen solle. Es scheine thnen nun, die Eidgenossen hätten Fug und Recht, dieselbe mit dem König als Herzog von Mailand zu Leitern und zu erläutern; nöthigenfalls sei der König bereit, den Papst und den heiligen Stuhl dabei "vrzubehalten. Wenn mau auf diese Grundlage unterhandeln wolle, so sei die Botschaft bereit, im Namen Königs einzutreten und anzuhören. Hierauf haben die Boten der Eidgenossen geantwortet, sie haben keine weitern Vollmachten und lassen es bei der vorigen Antwort bewendet sein. Hierauf haben die fränkischen Boten aus Befehl des Königs die Capitel zwischen den Eidgenossen und dem Haus Mailand, deren °ines lautet, daß kein Theil den Widerwärtigen des Andern Durchzug, Vorschub, Paß oder Gunst durch i^in Land auf den Schaden des andern gestatten soll, eröffnen lassen und die Eidgenossen ermahnt, diese Urschrift, die älter sei als die päpstliche Vereinung, in dein gegenwärtigeil von päpstlicher Heiligkeit im ^lund wider das Herzogthum Mailand erhobenen Kriege gegenüber dein König und dem Hause Mailand ö" beobachteil und zu halteil. U. Da zwischen dem König und den drei Ländern ein Span waltet wegen Pässe, so haben die königlichen Boten auf diesem Tag erklärt, wenn die drei Länder dem König und Seinen die Pässe laut der Capitel öffneil lind wenn überhaupt die Capitel gehalten werdeil, so werden sie ^schaffen, daß auch französischerseits die Pässe beförderlich aufgethan werden. Hierauf haben die drei Länder "üt gemeinen Eidgenossen sich erklärt, die Capitel zu halteil und sollen demzufolge die Pässe geöffnet und kPenseitig freier Handel und Wandel gestattet werden. I». Es ist auch mit den königlichen Boten geredet 'wrden, daß sie unsere Knechte nicht aufwiegeln noch wider unfern Willen in Dienst nehmen, denn wenn Elches geschähe, würde man es voll ihnen nicht zu Gutem aufnehmen und die Knechte mit Gewalt heim vvlen und gehorsam machen. Darauf habeil die kölliglichen Boten geantwortet, sie habeil keinen Befehl, die Schern wider unfern Willen aufzuwiegeln und wegzuführen, wissen auch nicht, daß der Köllig solche Absichteil k^kte. z, die Klageil der Ansprechet', deren einige sich auch auf diesem Tage wieder gemeldet haben, klären die königlichen Boten, sie haben keine Vollmacht, sich auf solche Ansprachen einzulassen. Betreffend 558 Februar 1511. den Handel des Hans von Roll von Solothurn gegen Johann de Pierrat von Lyon habe der König gemeint, derselbe sei längst beseitigt, da aber dieses nicht der Fall, so werde der König, sobald er nach Lyon komme, mit dem Pierrat verschaffen, daß der von Roll zufrieden gestellt werde. Zt. Ueberhin haben die königlichen Boten den drei Ländern und Jedermann gegenüber sich dahin ausgesprochen, daß wenn Jemand an den König als Herzog von Mailand Ansprachen zu haben vermeinte, er nach Inhalt der Capitel darüber Z" rechten bereit sei. fehlt im Zürcher- und Berncr Exemplar. « im Lucerner Exemplar. Die Verhandlungen l ff. mit den französischen Boten erscheinen im Zürcher Abschied in etwas anderer Fassung unter den Ziffern 4, S, 6, S- fehlen. Im Berner Abschied fehlt die Verhandlung t bis: Auf diese Antwort u. s. w. Dagegen findet sich ein Verbot gegen das Weglaufen von Knechten. »SÄ Zug. Ii» I 1, 24. März (Montag vor ltittaro). Staatsarchiv Lileer» : Allgemeine Abschiede, v. 8Z. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. !i !i. Archin Solothurn. n. Dem Junker Hans von Landenberg, welcher das Begehreu des Bischofs von Constanz, man mö«W das Schloß Gottliebeu wieder zu seinen Händen kommen lassen, mit dein Anerbieten, es dann etilem J"^ länder anzuvertrauen, vorgetrageil hat, wurde geantwortet, man habe dermalen noch keine Vollmacht, auf diests Gesuch einzutreten. Z». Alle Monate oder alle zwei Monate sollen der Vogt von Gottlieben lind die Ander", die im Schloß sind, den Eidgenossen schwören, die im Flecken solleil das Landgeschrei schwören. S'. ^ die Knechte zu Gottlieben, welche Thurganer sind, soll der Landvogt den Sold aus gemeiner Steuer reicht und armer, edler und unedler, geistlicher und weltlicher Leute iin Thurgau bestreiteil. «Z. Da der Landow im Thurgau den Banli gegen eine Tröstung von 10(1 Gl. aus dem Gefängnis; gelasseil hat, so so^ ^ den Tröstern Tag geben vor die Eidgenossen, dann will man mit dem Landvogt nach Gestalt der Saä"" handeln. Bezüglich eines Priesters, der einer Frau im Thurgau an ihre Ehre geredet hat, meint d>"' Bischof voil Constanz, die Sache soll vor geistliches Gericht kommen. Es wird aber „kurz" geantwortet, ^ Sache soll vor nnserm Landgericht im Thurgau verhandelt werden und nirgend anderswo. K'. Junker H""'' von Landenberg hat im Namen des Bischofs von Constanz drei oder vier weitere Artikel angebracht, da auf keinen derselben eingetreten werdeil wollte, die Eidgenossen nach Inhalt ihres Bündnisses mit de>" Bischof nach Baden im Argau an das Recht gemahnt. Das wurde hinter sich zu bringen angenonnm'"' K«-. Kaiserlicher Majestät Botschaft hat eröffnet, es sei ihr befohlen, der Botschaft des Herzogs Carl Savoyen in Freundschaft beizustehen, da das Herzogthum dem Reich verwandt sei lind des Kaisers Dochts Frau Margaretha, auf demselben ihr Eherecht habe. Ferner hat die kaiserliche Botschaft angebracht, Herr sei gegenwärtig mit vielen großeil Sachen belastet und sollte die Pension lind die Briefe wegen Ä'" richtnng der Erbeinnng bezahleil, nun haben aber die Regenten im Niederland die Bezahlung gehind^ (verzögert). Er wolle aber der Sache nachwerben, damit sie beförderlich zu Ende gebracht werde, " " niit vielen Worteil. Is. Der Landvogt im Thurgau hat angebracht, es habe Einer seine Hausse"" erstochen und sei deßhalb hillgerichtet worden; er habe dessen Gut, bei 00 Gulden, zu unfern Han^ genommen; nun seien aber vier unerzogene Kinder da, für welche unsere Gnade angerufeil werde Daraus März 1511. 559 H dem Landvogt befohlen, er soll die Hälfte des hinterlassenen Gutes nehmen und den andern Theil ihnen sltsfen. Z. Der Gesellen von Weinfelden wegen, die mit einem Biedermann in dessen Haus unziemlich gehandelt haben sollen, wird dem Vogt empfohlen, der Sache gründlich nachzufragen und wenn er damit nicht öum Ziel kommt, die Sache auf sich beruhen zu lassen. 1^. Der Vogt im Thnrgan berichtet, man habe einen in einem Wasser Ertrunkenen gefunden, als man ihn herauszog habe er geblutet; der Landvogt fragt, nne er sich zu verhalten habe. Antwort: „das derselbig sol übergan nach keiserlichem rechten, ob er sich tods nit wil begäben." I. Jeder Bote weiß, was dem Vogt von Baden des Knechts von Kaiserstuhl inegen empfohlen ist, den er im Gefängnis; gehabt und auf Urfehde wieder freigelassen hat. isi. Der ans vorigen Tagen ad referendum genommene Gegenstand, betreffend den Pfalzgrafen und Vogt Stocker von ssug einerseits und Melchior von Landenbergs sel. Erben andererseits, ist auf diesem Tage dahin enschieden worden, daß letztere von jener Ansprache den Eidgenossen 1000 rheinische Gulden geben sollen ans nächste Jahrrechnung zu Baden. 500 rheinische Gulden sind sie geständig, die sollen sie unmittelbar bezahlen, 500 behaupten sie nach Basel bezahlt zu haben. Erweisen sie diese Behauptung, so gehen diese 500 rhein. dulden ab, wenn nicht, so haben sie die ganzen 1000 Gl. rh. zu bezahlen. Da Vogt Stocker dieser Zuspräche wegen zu großen Kosten gekommen ist, so wird auf den Fall, daß die Eidgenossen ihm selbe nicht ^setzen, ihm auch der Rückgriff auf die Landenberger vorbehalten. Die Landenberger sollen darthnn, daß ^ die 500 Gl. bezahlt haben, ehe Vogt Stocker mit ihnen zu Frauenfeld das Recht angefangen hat. s». Die ^oten von Savopen haben keine andere Nollmacht gehabt, als uns zu bitten, daß wir ihnen den Tag ^ vierzehn Tage nach Ostern erstrecken, damit der Herzog sich weiter bedenken möge. In dieser Bitte wurden sie unterstützt von der Botschaft kaiserlicher Majestät und Frau Margarethens, der Tochter des Kaisers, von der Botschaft des Königs von Frankreich und vorzüglich von der Botschaft unserer Eidgenossen Bern mit dem Anerbieten, ihr Bestes zu thnn, daß die Sache in Freundschaft verglichen werde oder, 'venu dieses nicht sein möge, mit rechtlicher Verhandlung, es sei vor dein Kaiser, den; König von Frankreich, Kammergericht oder mit gleichem Zusatz. Alles das haben wir abgeschlagen und in Ermanglung weiterer Allmacht die Sache an unsere Herren gebracht, damit auf dein Tage zu Einsiedeln, Dienstag nach dein Sonntag Jndica (8. April), Jedermann den daherigen Befehl seiner Herren eröffne. «». Ebenso hat man ^schloffen, die Anfrage von Bern an die Obrigkeiten zu bringen, wessen es sich hinsichtlich der Waadt zu Ziehen habe, falls es zum Kriege (mit Savopen) käme, da dieses Land sein Pfand vom Herzog sei. SU«. Zürich. I Z I 1, Ü1. März (Montag nach Eäwro). Staatsarchiv Zürich! Abschiede, V. NW. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, v. :!Z, Archiv Schasshausc». Auf Anbringen der Boten von Glarns hat man verabredet, beim Bischof von Sitten darauf hin- övarbeiten, daß unsere Knechte, welche beim heilige«; Vater in; Feld gewesen sind, um ihren ausstehenden ^vld und die Hauptleute, die zu päpstlicher Heiligkeit geritten sind, um Neitlohn und Kosten befriedigt wer- Jv'- Alan besorgt, wenn genannter Bischof von kaiserlicher Majestät Geleit erhält und nach Rom kommt, dürfte weder den Hauptleuten noch den Knechten etwas zukommen und daraus möchte dann allerlei Unruhe vvtstehen. Das soll Jedermann heimbringen und ans nächstem Tag das Ergebniß der daherigen Berathung 5,60 März 1511. semer Obern eröffnen. I». Dieser Tag ist des zwischen dem Herzog von Württemberg und der Stadt Rothweil schwebenden Spans wegen angesetzt. Wir haben nach Laut des Anlasses den Parteien mancherlei Mittelwege für gütliche Ausgleichung der Sache vorgeschlagen aber nichts ausgerichtet. Daher wird ein anderer Tag wieder nach Zürich gesetzt auf Sonntag vor St. Nrbanstag (18. Mai), um im Namen Gottes den Handel mit Urtheil und Recht zu entscheiden. Auf diesen Tag sollen dieselben Boten, welche jetzt die Parteien angehört haben, gesendet werden. SN7. Ein siedeln. I i> 14, 9. April (Mittwoch vor iMim-ri um). StnatSarchiv Zürich: Abschiede, V. l0Z. Archive Solotlnirn, Schaffhause». t». Nachdem auf jüngstgehaltenem Tag die savoyischen Boten eine weitere Tagansetzung begehrt und demzufolge dieser Tag bestimmt worden ist, haben unsere Eidgenossen von Bern, Freiburg, Basel und Schafs' Hausen uns freundlich ersucht, die Verhandlungen zu verschieben, indem sie hoffen, in der Zwischenzeit eine gütliche Ausgleichung zu finden, wodurch Unruhe vermieden werde. Daher haben wir, zumal unsere Auf- träge ungleich lauten, diesen Eidgenossen zu Ehren und um die heilige Zeit nicht zu versäumen, einen andern Tag bestimmt auf Dienstag vor dem Maitag (29. April) nach Zug. Mag inzwischen eine Ausgleichung gefunden werden, so lassen wir es geschehen, wenn nicht, so soll man einen endlichen Rathschlag thun, wir unsere Forderung ohne weitern Verzug eingebracht werden möge. »». Jeder Bote kennt das freundliche Schreibeil und Anerbieteil des Bischofs von Sitten, worauf für denselben neuerdings Geleit bei kaiserlicher Majestät nachgesucht wird, damit er oder seine Botschaft zu päpstlicher Heiligkeit gelangen möge und d>e Unsrigen desto eher zu ihrem ausstehenden Solde kommen. 3N8. Zug. tZjjI, I. Mai (vfs den Mc»,tag). Stantsarchiv Zürich: Abschiede, V. IUI. Archiv Dolothiiru. Junker Heinrich Lanz hat im Namen der Prälateil, Edeln lind gemeiner Landsassen im ThurgM angebracht, sie vernehmen, daß die Anordnung, wonach alljährlich behufs Entscheidung der Appellationen u»d Abnahme der Rechnung des Vogts ein Tag in Frauenseld gehalten werden soll, wieder abgeändert u»d dieser Tag nach Badeil gesetzt sei. Das beschwere sie aber höchlich und sie bitten sehr, es bei der früher» Anordnung bestehen zu lassen. Da man keine Vollmacht hatte, auf dieses Gesuch einzutreten, so soll jel»»' Bote selbes an seine Herreil bringen und auf dein Tag zu Zürich' Antwort geben. ?». Der Landvogt iw Thurgau berichtet, der Bischof von Constanz begehre, sein Korn und Bettgemand aus dem Schloß tiiott' liebeil wegzunehmen. Wir haben darauf dem Landvogt befohlen, solches nicht zuzugeben. Auch hat dw Laildammann im Thurgau dem Landvogt eineil Brief gegeben mit beunruhigenden Gerüchten auf den F» ( daß die Eidgenossen nach Savoyen zieheil; ebenso schreiben die Knechte auf Gottlieben, es gehen allerlei verdächtige Reden, auch sei das Schloß nicht gehörig bewahrt. Das soll jeder Bote heimbringen. ^ Behandlung eines Schreibens des Pfalzgrafen wegen der 1000 rheinischen Gulden, die er an den Erbe» Mm 1511. 561 des Melchior von Landenberg sel. zu fordern glaubt, die aber wir Eidgenossen zu Händen genommen haben, wird auf die Jahrrechuung zu Baden gewiesen, «g. Ein vom Bogt zu Baden angebrachter langer Handel detreffend eine Frau, welche einem Gesellen übel nachgeredet und darnach gestanden hat, sie habe demselben unrecht gethau, wird ebenfalls auf die Jahrrechnung verwiesen. « . lieber das neuerliche Anbringen von Bern und Freiburg iu Betreff der Waadt und anderer savoyischer Städte und Schlösser, die ihnen vorWals in Pfandesweise eingegeben worden sind, soll an die Obrigkeiten berichtet werden. L'. Auf diesem ^ag ist zwischen uns und dem Herzog von Savoyen verhandelt worden. Die vier Städte Bern, Freiburg, ^äsel und Schaffhausen als Vermittler, auch die königlich französische Botschaft haben sich alle Mühe gegeben Und soviel gefunden, daß die herzogliche Botschaft oder die vier Städte für sie sich ermächtigten, hunderttausend rheinische Gulden in angemessenen Terminen zu bezahlen. Dieses Anerbieten hat man „verächtlich" Pfunden und da man keine Vollmacht hatte, selbes anzunehmen, übrigens aber die Aufträge der Boten ungleich waren, so soll jeder Bote auf Sonntag nach St. Michaels Erscheinung (11. Mai) in Zug seiner Herren Befehl eröffnen, wie, ob mit Panuer oder Venlein, und auf welcher Straße man zu Felde ziehen wolle, da doch nichts anderes übrig bleibt. K-. Von diesem Tag ist dem Bischof von Wallis geschrieben, w' möchte sich alle Mühe geben, daß unsere Knechte um ihren verfallene!: Sold befriedigt werden. ZUM. Napperswl) 1. j Z t I, 7. Mai (Mittwoch nach drin Maitag). Staatsarchiv Lliccr»: Allgemeine Abschiede, IS. 8». Stiftsarchiv St. Gallen. !». Schultheiß und Rath zu Napperswyl und die Nusern im Sarganserland sind ihrer Streitigkeiten wogen auf einen andern Tag verwiesen, der angesetzt wird nach Einsiedeln auf Mittwoch in den Pfingst- ^wrtagen (11. Juni) uächsthin. Da sollen beide Theile mit ihrer Kundschaft und Gewahrsame gegen einander erscheinen. Diejenige Partei, welche inzwischen Kundschaft aufnehmen wollte, soll es der andern zu guter Zeit verkünden. Napperswyl soll bis auf den angesetzten Tag die Sarganser mit dem Ihrigen frei fahren lassen, diese dagegen sollen dein Zollner zu Napperswyl jeweilen angeben, was sie herauf oder herab- ^ühren, damit, wenn sie denen von Napperswyl in Güte oder mit Recht etwasjschuldig würden, man wisse, was Mbares Gut gewesen sei. ?g. Diese Tagleistung ist gehalten worden wegen des Rechtsstreits zwischen den sieben Orten, denen die Landvogtei im Thurgau gehört, und dem Abt von St. Gallen. Nachdem auf andern Tagen die Klage und Autwort angehört und auf diesem Tage Kundschaft geleistet und der Handel 5N Recht gesetzt worden ist, so haben Schultheiß und Rath von Napperswyl als beidseitig auerkannte Schiedsrichter einen gütlichen Spruch solgendeu Inhalts gethan: 1. Die Mannschaft der Herrschaften Hageuwyl und iidegg soll mit beiden Theilen „Halbs" reisen, nämlich so: Entweder geben diese Herrschaften gleich viele Leute Reise mit dem Abt und Gotteshaus St. Gallen und dessen vier Schirmorten wie unter das „Venli" der andvogtei der sieben Orte zu Frauenfeld, oder aber- sie reisen abwechselnd insgesammt mit den einen und wlderiy mit dem Abt und dessen Schirmorten anfangend, dann mit dein Fähnchen von Frauenfeld und den ^rten, denen die Landvogtei in: Thurgau gehört, und so weiter, nach Wahl der letztern. 2. Der jetzt zu Nomans- ii: Verbot gelegte Abzug soll jedem Theil halb zugehören. Was fortan in des Abts und und Convents Zedern und der Eidgenosse!: hohen Gerichten an Abzügen füllt, soll jeder Zeit unter beide Theile gleich getheilt 562 Mai 1509. werden. Mit diesen Entscheidungen sollen die bisher waltenden Anstände abgethan und aller Proceß beendet sein; auch soll dieser gütliche Spruch keinem Theil an andern Freiheiten, Rechten und Herrlichkeitenschaden. Wenn ein Theil diesen gütlichen Spruch nicht annehmen wollte, so soll er allem Rechte unvorgreiflich und auch dem Schultheiß und Rath zu Rapperswyl an rechtlichem Spruch und Urtheil, die sie dann geben müßten, unverhinderlich sein. — Beide Theile nehmen diesen gütlichen Spruch hinter sich zu bringen, die eidgenössischen Boten an ihre Herren, der Abt an seinen Convent; jene erläutern ihn dahin, daß der Abt sie fürderhin in ihren hohen Gerichten mit dem Abzug ganz ungeirret lassen und daß die Herrschafts- leute von Hagenwyl und Blidegg dem Landvogt der sieben Orte im Thurgau schwören sollen, wie andere Landsassen. Denen von Rapperswyl ist auch Urkunde gegeben, daß, was sie mit Recht oder mit der Theile Willen in der Güte in dieser Sache handeln, gehalten werden und ihnen niemals zu Haß oder Nachtheii gereichen soll. Zu I». Der Spruchbrief im Stiftsarchiv St. Gallen datirt Freitag nach Jnventionis Crucis (9. Mai). Meggenried. IT! 11, 9. Nkai (Fritag nach Erscheinung St. Michaels). Archiv Schwyz. Tag der drei Länder Uri, Schwyz, Unterwalden. t». Der Cardinal, Bischof von Sitten, bringt mit einigen Nathsboten der Landschaft Wallis an, ^ drohe dem Lande Wallis ein Ueberfall von Bernern und Andern wegen des Solds vom Chiasserzug her, er erbiete sich zu Recht und wolle auch sein Möglichstes in der Sache thun, wenn er durch die Lande dB Kaisers oder des Königs von Frankreich Geleit zum Papst erhalte. Ferner bittet er, etile Vereinung den Savoyern nicht anzunehmen, für sich verlangt er Geleit nach Zug. Darauf wird beschlossen, an Bern Zd schreibeil, daß es die Seinigen zu Hause behalten und keinen Ueberfall gegeil Wallis dulden soll. Zu Zug s^ man über die Sache weiter rathschlagen. ?». Die Boten, welche Montags über acht Tage nach Bellenz ^ das Maieilgericht geheil, solleil Gewalt haben, in dem Streit derer von Rufle wegen etiles Alpauftriebs Z" handeln. Attg. 1Z11, 12. N?lli (Montag nach Erscheinung 8anoti MoNa-stis). Archiv Solothnrn: Abschicdeband, VI. t». Alls dem letzteil Tag zu Zug hat Jedermann die savoyische Sache aä rccksi-ovilvilll genommen bis heilte. Nun geht der Befehl unserer Obern, zwar nicht einhellig, aber mit Mehrheit, dahin, daß wenn vo>» Herzog oder von den Untertädigern nicht andere, der Ansprache entsprechendere Anträge gemacht worden, auf nächsten Sonntag über vierzehn Tage jedes Ort mit seinem Venleiu und angemessener Mannschaft in ^ Feld ziehen und man Abt und Stadt St. Gallen und Appenzell zu getreuem Aufsehen mahneil soll, bat' mich all alle Vögte geschrieben werde, einen Auszug zum Venlein zu machen und sich bereit zu halten. I». Solothnrn hat dem Heinrich Meyer von Villmergen aufgetragen, den Zoll daselbst nach höherm TaM Mai 1511. 563 Zu beziehen, als wir zuläßig erachten. Das soll jeder Bote heimbringen, damit man bei den alten Vögten sich darüber erkundige, v. Jedes Ort soll Vorsorgen, daß gegen den Herrn von Sitten kein Aufbruch von Knechten stattfinde und auch mit der Landschaft Wallis nicht änderst denn freundlich gehandelt werde, da sie un Allem keine Schuld hat. «I. Zürich, Lucern und Glarus sollen sich auf dem Tag zu Zürich erklären, ob sie M uns Eidgenossen zu Felde ziehen wollen oder nicht. Die von Junker Caspar Göldli angezogene Angelegenheit des Dietrich Hagg und des Wolf von Winkel gegen unsere Eidgenossen von Schaffhausen stll man auf dem Tag zu Zürich behandeln, l. Der Kirchherr von Uri ist aus Auftrag des Bischofs von Wallis erschienen und hat seinen Herrn verantwortet, derselbe habe keine Schuld an den Anständen, weder der Pension noch der Knechte wegen, sondern er habe nach dem Befehl seiner päpstlichen Heiligkeit gehandelt. Alles mit langen Worten, wie jeder Bote weiß. Zu ». Die Boten der acht Orte geben, unterm 14. Mai aus Zug dem Abt von St. Gallen Kenntniß von diesem Beschluß und ersuchen ihn um getreues Aufsehen. Stiftsarchiv St. Gallen, Lehentom 105 i>, 161. t>. Hütt ch. 434 4, 26. Mai (Zinstag vor St. UrbanStag). Archiv Solothnr» : Ahschicdcband, VI. Archive Schwyz, Schaffhaiisen. Auf das an vorigem Tag zu Zug gebrachte Anbringen des Hans Lanz von Liebenfels im Namen Prälaten, Edeln und gemeinen Landsassen im Thurgau, man möchte die jährliche Tagsatzung in Frauen- seld bleiben lassen, damit nicht die armen Leute im Thurgau ihre Sachen und Appellationen mit großen Kosten an die Jahrrechnungstagsatzung zu Baden bringen müssen, wird, da nicht alle Boten Befehl hatten, ^schlössen, auf dem nächsten Tag darüber zu verhandeln. I». Des zu Gottliebeu liegenden Korns und der Errichtung einiger Streichwehren daselbst wegen wird beschlossen, daß das Korn daselbst liegen bleiben und ^n dem Bau der Streichwehren vor der Hand „vmb minder vffrur willen" abgesehen werden soll. «. Auf bo>n nächste,? Tag soll man Antwort geben über das Gesuch des Kirchherrn von Nri, man möchte für den Ordinal von Sitten beim Kaiser und dem König von Frankreich um Geleit werben. «4. Der Vogt in? Aheinthal hat an unsere Eidgenossen von Zürich gebracht, es gehe jenseits des Rheins die Rede, wenn die Eidgenossen gegen Savoyen ziehen, so werde der Kaiser Krieg gegen sie erheben. « . Jeder Bote weiß, die von Bünden den Boten von Zürich und Glarus geantwortet haben, ll. Ebenso was der Vogt bes Abts von St. Gallen angebracht hat. K. Tagansetzung nach Pfäfers auf Dienstag in den Pfingst- sAertagen (10. Juni). I». Die von Zug haben die drei Länder eingeladen, mit ihnen einen Rathschlag zu Kllln, wenn sie gegen Savoyen ziehen wollen. 4<»z. B r u n n e n. 134 1, 26. Mai (Zinstag vor viwani). Archiv Basel: Abschiedeband, VI. 2N7. Boten von Lucern, Schwyz, Ob- und Nidmalden und Zug antworten an Burgermeister und Rath zu Rurich auf ein von diesen erhaltenes Schreiben eilends, sie haben sich vereint, auf nächsten Donstag ihre 564 Mai 1511. Voten nach Uri vor die Gemeinde zu schicken, um zu bitten, daß selbes dein zu Zug gemachten Anschlag auch nachlebe. Zürich. 4644, 24. Mai. Nuckgabcr, Geschichte von Nottwcil, II. n. 1l»v. Die Eidgenossen entscheideil zwischen Herzog Ulrich von Württemberg und der Stadt Nothweil, daß die letztere mit dem Ueberfall, den sie zu Fletzlingen und Weiler gemacht, unbillig gethan und biderben Leuten, die sie durch Gefangennehmung beschädigt, Abtrag zu thun schuldig sei; doch soll Niemand solche erlittene Gefangenschaft und Beschädigung selbst rächen. 405. B ern. I i! l 1, 26. Mai ('Montag nach HrNani). Staatsarchiv Lucern: Ungebundene Abschiede. Der vier Städte Bern, Basel, Freiburg und Schaffhauseil Boteil melden den übrigen Orten, sie haben zufolge des ihnen auf dem Tag zu Zug ertheilten Auftrags vom Herzog von Savopen erlangt, daß derselbe seine Botschaft zu ihnen geschickt habe, lim einen Tag der acht Orte zu besuchen und an einem gütlichen Austrag des schwebenden Handels zu arbeiteil. Die vier Städte setzen daher Tag nach Solothurn a»f Dienstag nach der Auffahrt (3. Juni) und ladeil die Orte ein, ihre Boteil mit Vollmachten und Aufträgen, welche eine friedliche Erledigung der Sache ermöglicheil, dahin abzuordnen. 40«. Sern. 4454 4, 2. Juni (Montag nach .-Isoonsionio). Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, m. K3. Verhandlungen zwischen den Städten Bern und Freiburg auf der Jahrrechnung der Vögte von Grandson und Grasburg. z,. Für Setzung der Marchsteine ans den nun bereinigten Märchen zwischen der Herrscht Laupen und dein Gebiet der Stadt Freiburg wird Tag gesetzt auf Donstag nach Bartholoinäi nächstß"' (28. August.) I». Den Barfüßern zu Grandson werdeil zur Bedachung ihrer Kirche auf Rechnung beib^ Städte 8600 Ziegel zu geben geordnet. «. Die Herreil von Corcelles meinten, die „Erbcrnlüt" daselbß solleil voil den Wachen befreit sein, es wurde aber erkannt, vor Wacheil, Teilen und Reisen schirme ^ keiile Freiheit, andere Gerechtigkeiteil dagegen bleibeil ihnen unangetastet. 0. Die Commissaricn werbt'" angewiesen, zu Monand in der Herrschast Grandson die Rechte der beiden Städte gegenüber dem savoyisch^" Procurator der Wadt aufrecht zu halten. Auf Anrufen derer von Gonmoens wird wegen eines Frevel an einer Zäunung auf St. Verenentag (1. September) nach Echallens Tag gesetzt, t. Die geordnet" Commissarien sollen in den Erkanntnissen keinen Verzug eintreten lassen, auch des Herrn von Valendis wegt" nicht. K-. Der von Montagm) soll mit dem Einziehen der „Loben" stillstehen, er erzeige denn ein von de" Juni 1511. 565 Herren von Grandson oder von den Herzogen von Savoyen ihm deßhalb verliehenes Recht. Ii. Der Handel, betreffend einen Gefangenen, welchen die von „Wittikanf" weggeführt haben, wird nach Grandson gewiesen i. Dem Wilhelm Cöllen werden zu seinein umgebauten Haus 4000 Zwgel geschenkt, k. Dem Zimmermann zu Grandson werden für seine Dienste 4 Ellen Tuch oder dafür 2 Kronen geschenkt. I. Bezüglich Ausmittlung der streitigen Märchen zwischen beiden Städten bei Jaun bleibt man ber dem Beschluß, dieselbe beidseitig zu ernennenden Commissaricn mit Vollmacht zur Negnlirnng zu übergeben. 407. Solothurn. I > l 1, 4. Juni (Mittwoch nach der Aussähet). Staatsarchiv Luccr»: A»g-m-in- Abschi-dr k. ü«. Archiv Schaffhansr». »i. Diese Tagleistung ist angesetzt durch die vier Städte als Untertädinger in der savoyischen Sache. Dieselben haben nach vieler Mühe und Arbeit die Savoyischen dahin gebracht, daß sie sich erboten haben, den acht Orten 100,000 Gulden zu geben. Die vier Städte haben sich ihrer noch um weitere 40,000 Gulden gemächtigt, so daß die Summe ans 200,000 Gulden gebracht wird, und dann die acht Orte freundlich gebeten, sich bei der Gestalt der Sachen und der Armuth des Hauses Savoyen damit zu begnügen. Weil eine Rede geht, wir wollen nicht minder geachtet sein, als Bern und Freiburg, so haben Basel und Schaff- Hausen sich erboten, an diese zwei Städte zu werben, daß sie ihre erhaltene Summe von 120,000 Gulden einwerfen Die Boten von Bern und Freiburg erklärten, sie haben keine Vollmacht, dieses zuzusagen, und begehrten Aufschub bis Samstag (7. Juni), um solches an ihre Herren zu bringen. Da nun Schwyz und Zug auf dem Tag nicht vertreten waren, Uri, Unterwalden und Glarns sagten, die Ihrigen seien ausgezogen und werden sich nicht länger hinhalten lassen, auch haben sie keinen andern Auftrag als anzuhören und zu berichten so hat man sich ihrer gemächtigt, die Antwort von Bern und Freiburg bis Samstag zu erwarten, und hat die Boten von Basel in die drei Orte geschickt, um sie zu bewegen, in der Sache bis dahin nicht weiter vorzugehen, damit größere Unruhe und Krieg vermieden bleibe. Johann de Fnrno hat verlangt, wir möchten, wenn die Savoyer behaupten und in unfern Genwinden reden wollten, der von lhm übergebene Brief sei falsch, ihn kommen lassen und in Geleit mit den ^avoyern von Ort zu Ort schicken, er werde vor den Gemeindeil darthun, daß der Brief ächt und er ein Biedermann sei. Er empfiehlt sich, baß man ihm halte, was man zugesagt habe. Das haben die Boten zu Händen ihrer Herreil in den Abschied genommen. ' Die Briefe und Schriften vom Bischof von Sitten und von Jörg auf der Fluh hat man ans den Tag zu Lucern Sonntag Trinitatis (15. Juni) gewieseil, da man gegenwärtig nicht Zeit hatte, sich bannt zu beschäftigen. ,1. Auf diesem Tag sind als Boten des Königs von Frankreich der Präsident voil Burgund lind mit ihm noch ein Edelmann erschienen, mit Begehren, erstlich, daß dw Boten Uri lind Unterwalden, die sie gesehen, „hinfür stan" und bei der Verhandlung bleiben, denn pe wollen "ichts anbringen, das nicht alleil Orten genehm wäre. Da aber die Boten der beiden Orte nicht der der Verhandlung bleibeil wollten, so hat die französische Botschaft vor den übrigeil Ortcii ailgeoracht, me Eidgenossen möchteil die Billigkeit und das Anerbieten des Herzogs von Savoyen bedenken; cer König ha e bem Herzog geschrieben, er möchte mit uns freundlich llild nachbarlich zu leben trachten ; der Herziig und bas Haus Savoyen seien mit ihm, dem Köllig, und andern großen Häusern unserer Rachbarschast verwam t, 566 Juni 1511. er, der König, könnte das Haus Savoyen, im Fall es mit Krieg überzogen werden wollte, nicht verlassen, die Eidgenossen möchten daher dessen billige Vergleichsvorschläge annehmen, dem König sei nichts sehnlicher erwünscht, als mit uns in gutem Einvernehmen zu leben u. s. w. v. Ferner hat der Präsident von Burgund eröffnet, der König habe bereits vor einem Jahr durch den Hauptmann von Troyes, Herr von Marnac, den Markgrafen von Nötheln, seineu Blutsverwandten („angebornen Freund") und andere Boten Vereinung und Freundschaft mit uns gesucht, der Markgraf und andere Boten haben ohne endliche Antwort abscheiden müssen; er, der Präsident, selbst sei in der Hoffnung, Antwort zu erhalten, im Lande geblieben. Es komme ihm befremdlich vor, daß die drei Orte sich so „davon ziechen" und der französischen Botschaft Geleit verweigern, da wir doch den Bund kenneu, der vormals von uns mit dem Hause Mailand angenommen worden sei- Er begehre, daß die Capitel „mit der nachgend vereinten vnd angezöugteu Vereynung" gehalten und angenommen werden möchten; in diesem Fall wolle er uns die Pension und das Subsidium der 80,000 Gulden, wie vormals, vollständig geben und ausrichten. „Vnd als etlich meynent, in den nachgenden Vereynungen werdent die alten Vereynungen abgetan vnd in dem lesten verschlossen, redent sy, das die nüwen Vereynungen den alten kein Abbruch bringent vnd habe der könig Meyland mit aller Zugehörde erobert vnd die nachgewunneN Stett vnd plätz ouch zu Meyland gehört, vnd wer Herr zu Meyland sye ouch Herr zu Genom, daruinb söllichs ouch billich in die Vereynung gezogen werde, vnd sye war, das die drü lender etwas an sy geworben, das in Jr macht nit sye gewesen, darumb sy villicht by den fachen nit sitzen wellent vnd haben ouch nie kein geleit von den dryen lendern mugen eruolgen vnd Inen allwegen gutz zu vasten geben, do sy doch nützit finden, vnd habent vnser gnädiger Herr der Marggraf, der Herr von Grü vnd er gemalt gehept, mit den xij Orten oder jedem Ort insunders Vereynung zu machen, vnd aber er söllichen gemalt nit, denn allein mit den xij örtern sölichs zevolstreken, vnd so nu die drü lender sich dauon ziechent, mug er wol bedenken, das sin arbeit vmbsust sye, vnd nit desterminder abermaleu früntlich gebetten, sy wellent die Capittel in dem punt von Meyland begriffen dem küng halten vnd die nüwe Vereynung ouch an die Hand nemen, s" sol am küng ouch nützit erwinden, vnd In mit entlicher antwurt abfertigen, dann der küng dalame an sölichen Verzügen nit mug gevallen haben." Da die Boten keine Vollmacht hatten, auf diese Eröffnung^ einzutreten, so haben sie dieselben zu Händen ihrer Obern zur Beantwortung auf einen andern Tag in de« Abschied genommen. Und da nun die französischen Boten diesen Bescheid erhalten, hat der Präsident vo» Burgund bemerkt, da er verstehe, daß alles auf Verzug abgesehen sei und keine endliche Antwort erlangi werden möge, die Eidgenossen dem König geschrieben haben, die Sache werde zu gutem und freundlich^ Ende kommen, er aber das Gegentheil schreiben müsse, so werde das dem König merklichen Verdruß machet Wenn der König ihm auftrage, noch zu bleiben, werde er gehorsam sein, wenn er ihn zurückrufe ebenfalls > er wolle hiemit sich auf den letztern Fall von den Eidgenossen beurlaubt haben. Auf sein Verlangen wüd auch diese Rede in Abschied genommen. Nachdem auf die oben genannte Vermittlung hin Bern und Freiburg die 120,000 Gulden, die ihnen allein von Savoyeu zukommen sollten, einzuwerfen sich verstanden haben, so haben Basel und Schaffhausen als Untertädinger auch die Savoyer bewogen anzunehmen, daß der Herzog den X Orten für die betreffende Ansprache 300,000 rheinische Gulden geben soll, gleich unter sie zu theilen, 60,000 auf nächsten Martinstag, dann jedes Jahr ans Martinstag 30,000 nach SolothurN zu liefern ohne Kosten und Gefahr der Eidgenossen, bis zur gänzlichen Abzahlung. Im Fall der Säunnüß mögen diese auf ihre Unterpfands greifen. Die ausgezogenen Knechte sollen heimgerufen werden und sobald sie abziehen 3000 rheinische Gulden als Entschädigung baar erhalten. Der Herzog und die Seinen sollet Juli 1511. 567 Johann von Furno mit Weib und Kindern und Gesinde sicheres Geleit geben, so lang sie dessen bedürfen um das Ihrige in Savoyen einzubringen, woran sie weder gesäumet noch gehindert werden sollen. Da nun etliche Boten nicht Vollmacht haben wollten, diesen Vergleich anzunehmen, sondern selben an ihre Herren bringen Zu müssen erklärten, so hat man um die Sache einen weitern Tag angesetzt nach Bern auf künftigen Dienstag (B). Juni), um sich definitiv zu erklären, ob man den Vergleich annehmen wolle oder nicht. Zu Ä. Der französische Bote Marnac schreibt unterm 6. Mai an Schultheiß und Rath von Lucern, er habe jüngst einen eigenen Boten an sie geschickt, um sie im Namen des Königs um eine Anleihe von 3000—4000 Kronen aus ihrem Stadtseckel zu bitten, worauf sie geantwortet, sie seien zwar gegenwärtig von Geld entblößt, wenn es aber möglich werde, wollen sie gegen gute Verschreibung gern das Beste thun, wofür er ihnen im Namen des Königs danke. Zweitens habe der König dieses Jahr große Kosten gehabt, sei aber nichts destominder Willens, sofort mit Gottes Hülfe sein Herzogthum Mailand zu erobern; zu diesem Zwecke müsse er ein Anleihen machen. Er habe zu Basel und anderswo das Geld gefunden, nur werde Bürgschaft in der Eidgenossenschaft verlangt. Der König habe ihm Auftrag gegeben, sich hiefür an seine besten Freunde in der Eidgenossenschaft zu wenden und das seien sie. Er bitte sie daher, sich auf 2-—3 Jahre für 20,000 Gulden zu verbürgen, es werde das dem König ein großer Dienst sein und ihn zur Dankbarkeit verpflichten. Bern, Freiburg und Solothurn haben dem König eine gleiche Summe geliehen und verbürgt. Lucern möchte durch den rückkehrenden Boten seine Antwort geben, damit er den König berichten könne. Endlich zeigt der Gesandte an, er werde nächstens nach Frankreich zurückkehren und wenn er ihnen eine Gefälligkeit thun könne, so sei er dazu bereit. Staatsarchiv Lucern: Allg. Eidg. Abschiede. L. 92. Zu L. Die Vergleichungsvorschläge von Basel und Schaffhausen und die Verhandlungen dieses Artikels finden sich auch als eigener Abschied mit dem Datum Bern uff den Pfingstabent (7. Juni) im Staatsarchiv Bern. Allg. Eidg. Abschiede. N. 41. Bern. ZZl 1, 19. Juni ff. («ff dm Pfmgstzmstag). Staatsarchiv Luc-rn: Allgemein- Abschiede, IS. »8. Archiv Solothurn: Abschiede, VI. Archiv Schaffhausen. Jeder Bote weiß, wie nach langer Verhandlung der Span zwischen uns und dem Herzog von ^avoyen vertragen und darüber jedem Ort bis zur Aufrichtung der rechten Hauptbriefe ein besiegelter Abschied gegeben worden ist. Von den savoyischen Gesandten ist ein besonderer Artikel angezeigt, welchen die vier Zürich, Bern, Freiburg und Solothurn angenommen, die übrigen Orte aber nicht Vollmacht hatten Zunehmen; die letztern haben übernommen, denselben an ihre Obern zu bringen und darüber auf Jahrrechuuug zu Baden Autwort zu geben, damit wenn dieser Artikel gemeinlich angenommen würde, ^rselbe in die Hauptbriefe, die der Stadtschreiber von Bern aufzurichten Befehl hat, eingeschrieben werden ^>Me. Der Artikel lautet wie folgt: „Souer ouch jemand anders von Johann de Furno dinglichen Ver- öalmngsbrieff, einen oder iner, erlanget hette oder fürer von Im vßbringen wurde, demselben, wo er sich ^ rechtlich erbieten unseres gnädigen Herrn von Sauorff Rechts nit wil benügen, füllen unser lieben Herren ^nd Eidgenossen von den zechen Orten wider das husz von Sauop mit gewalt vnd wider Recht deHein Hilst sunder Im das Recht fürschlachen, solichs zu suchen, zu bruchen und sich desselben zu behelfeu, als er getruwt ze genießen." Die savopischen Anwälte bitten die Billigkeit dieses Artikels und die große ^üinnie, die ihr Herr zu zahlen übernehme, zu bedenken und unsererseits auch ein Entgegenkommen zu zeigen. 568 Juni 1511. I». Es ist angezogeil und gemeint worden, daß die 10,000 Gulden, welche der Herzog von Savoyeu für die Kosteil gibt, allein denen, welche mit ihren Zeichen ausgezogen sind, zukommeil sollen. Darin soll die Billigkeit bedacht und die Theilung in ziemlicher Weise vorgenommen werden. «. Die Boten von Unter- walden ob dem Wald haben sich dahin ausgesprochen, da ihnen und denen von Nidwalden in der Haupt- summe dreißigtausend Gulden gemeinsam zukommen sollen, wie einem andern Ort, so behalten sie ihren Herren vor, was die Theilung zwischen ihnen betreffe, nach altem Brauch und Herkommen zu verfahren. »I. Heimzubringen ist das Vornehmen derer von Uri und Nidwalden, die bis St. Mauriz (in Wallis) gezogen sind und sich weder durch Botschaft noch Briefe haben wenden lasseil, so daß man heutzutage noch nicht weiß, ob sie vorwärts oder heim ziehen. Man soll daher allwärts rathschlagen und auf dem Tag zu Badeil antivorteil, was in Zukunft vorgekehrt werden könne, damit, wenn der Mehrtheil der Orte einen Beschluß fasse, nicht eines oder zwei denselben vereiteln und hindern können.. «?. Endlich soll man auch ans dem Tag zu Baden antworten, wie man die vielfache Mühe lind Arbeit des Stadtschreibers zu Bern in dieser Angelegenheit belohnen wolle, indem er mehrmals habe in das Feld und anders wohin schreiben, jedem Ort eine besiegelte Abschrift des Abschieds, der eben lang ist, zufertigen müssen, dann die Hauptbriefe aufrichten und voil Ort zu Ort zum Siegeln schickeil, was ihm Kosteil und Mühe verursacht, ß'. Die Bote» von Lucern sollen denen von Uri den besiegelten Abschied beförderlich zuschicken und aus dein andern unbe- siegelten abschreiben, was Uri berührt und selbes ihnen ebenfalls zusenden. A. Spruchbrief über de Furnos Sache: „Wir Hans Trutmaun, alt obrister Zunftmeister zu Basel, Hans Lombart vnd Hans Stolz, der Räten daselbs, vnd Hans Trüllerey, Altbnrgermeister zu Schaffhusen, von vnsern Herreil v»d obern harzu verordnet, Thund kund vnd zu müssen menklichem mit disem Brief: Als sich dann Spän und Zwepung erhept haben zwüschen dem durchluchtigen hochgebornen fürsten vnd Herrn, Herrn Carolen, h^ zogen voil Savopen u. s. w. vnserm gnädigen Herrn, an einem, vnd den frommen fürsichtigen wisen Bürgermeistern, Schultheißen, Ammann, Räten, Burgern, Landtlüten vnd Gemeinden der Stett vnd Landet Zürich, Lutzern, Vrp, Schwitz, Vnderwalden ob vnd nid dem Kernwald, Zug mit dem vßern ampt, I" darzu gehört, Glans vnd Soloturn, vnsern günstigen Herren vnd getrüwen lieben Eidgnossen, dem andern teil, deßhalb das dieselben vnser lieben Herren vnd eidgnossen von den acht orten begert vnd eruordert haben voil dem jetzgemelten vnserm gnädigeil Herrn voil Sanol) zu eruolgen vnd Inen vßgericht werden acht nnü hundert tosend Guldin, so ivilend der durchluchtig hochgeborn fürst vnd Herr, Herr Carolus sälig, damals Herzog voil Sauoy, Inen vß sunderer gnad, milte vnd gütikeit vnd nach anzöig eins vergabung brieffs, darnwb besigelt vnd gesigniert vffgericht vnd kürzlich durch Johann de Furno, derzit desselben fürsten viid Herrn Secretarius, zu Iren Händen geantwurt, verschaffet vnd geordnet Hab, mit Meldung etlicher schloß, sü'^ Herrschaften, land vnd ertrich, in solichem Vergabungsbrief begriffen in vnderpfandswise vnd bis zu ablösnnb vnd vßrichtnng obbemeldter Summ verpflicht vnd Zugesetzt, weliche sy oilch, wo ail solicher Bezalung inangr vild gebräst wurd erschinen, maiiiteil anzllgriffen viid zu Iren Händen zu bringen vnd bis vff vollkommen abtrag inzuhabeu) zu beherrschen, zu nutzeil, zu nießen. Vnd aber dagegen voil wegen des genannten, vilseres gnädigeil Herrn voil Sauoy ouch allerlei) sürgewandt, dadurch gemeint ist wordeii, sollichen Vergm biingbrief durch deil gemeldten Johann de Furno anders, dann sich wol gebürte, gemacht viid vffgericht v»d deßhalb siil fürstlich gnad zu erstattung desselbeil vnd zu abtrag der Summ darin angezeigt nit schuldig nac) pflichtig zli siild, somit das die berürten Vilser Herren vnd obern vß besorg merklicher Vnrnw, Widerwertikeit vild Kriegsvffrur, dahar zu erwachsen, vns zusamet der beider Stett Bern vnd Friburg Botschaften, Juni 1511. 569 vnserm gnädigen Herrn von Sauoy verwaildt, zn beiden Teilen verordnet vnd beuolheil, fliß vnd einst anzuwenden vnd zu versucheil, disen Spail vnd Handel durch gütige mittel zu erlütern, zu besriden vnd hinzulegen. Das wir ouch vnderstanden, vnd haben also nach Verwillung vnd volg gütiger Handlung beider teilten Zu darumb gehaltenen tagen, zu Zug, zu Einsidlen, zu Soloturn vnd zuletst hie zu Bern, vff welichen tagen allen Jr beidersit träffenlich amvält sind erschinen, vilfaltig gesuch vnd wärbung getan, Vnd bcsunder dainit der genannt vnser gnädiger Herr von Sauoy den berttrten vnseril lieben Herren vnd eidgnossen von den acht Orten dester fürer begegnen vnd sy Jr ansprach möchte vernügen vnd abtragen, die vermeldten vnser lieben Herren vnd Eidgnossen von den beiden Stetten Bern vnd Friburg mit hochein fliß vnd ernst ankert vnd gebeten vnd ouch somit vermögen, damit sy beiden teilen vnd vns zu Eren vnd geuallen, ouch enthalt frids vnd rumen die Summ so Inen der vilgeinelt vnser gnädiger Herr von Sauoy in kraft glichsörmiger Vergabung vnd vorberedts Vertrags, nämlich hnnderttusent vnd zwenzigtusent Guldin zu tnnd vnd pflichtig gewesen ist, derselben siner gnad, si darumb zu quietiren nachgelassen, soliche ingeschossen vnd mit den berürten Iren lieben eidgnossen von den acht Orten gliche teilung angenomen. — Vnd daruff vnd zuletzt nach vil- gehabter miig vnd arbeit zwüschen beiden parthien vnd mit Jrem wüssentlichen willen gemittelt, abgeredt vnd den obbemeldten Handel vnd Span befindet, betragen vnd hiiigelegt in miß vnd form wie Harnach volgt, dem ist also: Vnd nämlichen so sol vnd wirdt der genainpt vnser gnädiger Herr von Sauoy vß bewegniß gnädigs, guts, nachpürlichs willeiis viid zu enthalt frids vnd rumen, in Hoffnung dagegen ouch dankbarn willen zu erlangen, den genannten vnsern lieben Herren vnd eidgnossen von den acht orten vnd mit Inen vnsern lieben Herren vnd eidgnossen von den beyden Stetten Bern vnd Fryburg, die Jr vßstande houpt- suinine, wie vorbei,leldt ist. Zuschießen vnd dargeben, vßrichten vnd bezalen driimalhunderttiisen Guldin Ninschcr "der sovil wärschaft, als je zu ziten lölfffig ist, vnder dieselben zechen Ort glichlich zu teilen, gebärt sich jedem Ort drißig tusend guldin, „ainlich zu nächstkomendem Sant Martinstag zn Winterzit sechzigtusent guldin sticht einem Ort sechstusent guldin, vnd daimethin über ein Jar vnd demnach allwäg vff denselben tag bis zu volkon.ner vßrichtung der houptsum drißigtusent guldin, trifft sich jedem Ort drütnsend gülden, sölich Sum.nen an obbemeldter wärschaft vnd in der Statt Soloturn zu bezalen, ane der berürten vnser lwben Herrn vnd eidgnossen von den zechen Orten kosten vnd schaden, also wo der genampt vnser gnädiger Herr von Sauoy an der bezalung, einer oder mer, sämig wurd, das er den kosten daher vffgeloffen sol abtragen Alles by band, Pflicht vnd Ansehung der Herrschaften, schloß, stett, land vnd ertrich, in den Vergabung vnd vertragsbrieffen zu Händen der acht Ort, ouch der beiden Stett Bern vnd Friburg vergriffen, weliche vnderpfand, wo die bezalungen honptsumm oder kostens nit möchten erlanget werden, jeder die sinen svl vnd ,nag nngrfffen, beziechen vnd zu sinen Händen bringen, biß vff gut volkomen benügen solicher vßstanden houptsumin, ouch kost vnd schadens. Vnd nachdem diser Handel vnd beschluß zu etwas Verzugs kvmen vnd daher ist erwachsen, das sich etlich von den genanten vnsern lieben Herren vnd eydgnossen von den acht Orten erhept vnd in die landschaft Sauoy zu ziechen vff der Straß sind gewesen, zu derselben ab "ad heimuertigung vnd deßhalb für iren kosten, haben mir in vermächtigungswiß vnd zu gut der fach verordnet, denselben durch vnsern gnädigen Herrn von Sauoy iiber die obbeineldt honptsumm zu geben vnd ^zurichten zechentusend Guldin, ollch Ninscher, vnd nämlichen jetz angends also bar fünftusent glüdin vnd die übrigen fünftusent hiezwüschen nächstkomendein sant Jacobstag in der Statt Bern vnd ouch an Iren kosteil schaden zu bezalen. Vnd als die vermeldten vnser liebeil Herreil vnd Eydgnossen von den acht orten Annämung des Vergabnngsbriess von Johann de Furno demselben zugesagt haben, Ine gegen vnsern 570 Juni 1511. gnädigen Herrn von Sauoy zu bedenken, ist abgeredt und verkamen vnd derselb vnser gnädige Herr bittlich vermögen, dem genannten Johann de Furno, ouch sinem wib, kinden vnd diensten ein fry sicher geleit zu geben vnd In in kraft desselben zu versechen, damit er zu dem sinen kamen, solichs zu sinen Händen bringen, nutzen vnd niesten, vnd sust ouch sin fachen schaffen, handle» vnd vßtragen mög, wie das allzit sin notturst vordert, vnd an das Im von Jemand deHein beleidigung noch schmach begegnen oder zugefügt sol werden. Dagegen ob derselb Johann de Furno einich mer vergabungbrieff von dein vermeldtcn Herzog Caroleil säligeu harlangend vnd den vilgesagten vnsern lieben Herrn vnd eydtgnossen von den zechen orten wysend, hinder Im hette, das er dieselben all haruß, zu Händen des berürten unseres gnädigen Herrn von Sauoy geben vnd antwurten vnd Im derselbe ndeheinen sol behalten, vnd ob er solich nit herusgeb, alldann die kraftlos, tod, hin vnd absin. Vnd also hiemit so wellen wir beid teil für sich vnd die Iren vorbemelter Händel, Spänn vnd anzug halb gegen vnd mit einander» gericht, befriedet vnd betragen vnd allen vnwillen, recht vnd vindt- schaft erlöschen, tod, hin vild ab, ouch die vermeldten vnser lieben Herren vnd eidgnosscn von den zechcu orten mit abrichtung obbemelter Summ der drühunderttusent vnd zechentusent Guldin houptslimm vnd kostens vernügt heißen vnd sin, also das st dahar witter vordrung, gesuch noch ansprach ,lit haben oder fürnämeu, stlnder ouch dieselben vnser liebeil Herreil vnd eydgnossen, wailn Inen nach vswisung dis Vertrags beiüigeu gethan ist, alldann si die brieff vnd gewarsamen vmb diß Händel vnd ansprach wisent hinuß gäben vnd andtwurten vnd dannathin beid teil by disem entscheid vnd dein so hieuor stat beliben, dem gelebeu, nach' komeil vnd genug tun, als si vns ouch zugesagt haben vnd wir zu beschechen Inen vngezwifelt vertrmven, alle geuärd, arglist, bös fünd vild was Hiewider sin möcht, geilzlich vsgeschlossen vnd gemitten. Vild des zu warem Vrkund diewil diser Handel durch vns verordneten vß Vilser Herren vnd obern beuelch also erlüttert vnd hingelegt ist, so haben wir diser brieffen zwen vnder derselben Vilser Herrn vnd obern von Basel vnd Schaffhusen anhangenden Siglen bewart vffrichten vnd jedem teil eineil geben lasseil, das ouch wir dieselben beid Stett, nachdem dist alles vß vnserm ansechen vnd mit aller teil gunst vnd willeil gehandüt ist, bekennen gethan haben, doch vns vnd vnsern Stetten vnd den Vnsern in allweg on schaden. Deßglichou wir die Burgermeister, Schulthessen, Ammann, Rät, Burger, Landtlüt vnd gemeinden vnser Eydgnoschash nämlich von Zürich, Bern, Lucern, Vri, Schwiz, Vnderivalden ob vild iiidt dem Kernwald, Zug mit de>u vßern ampt, so darzu gehört, Glaris, Fryburg vnd Soloturn, bekennen hiemit für vns vnd vnser Vnder' thanen, das diser Vertrag vnd Bericht vild alles das, so harin geschriben stat, durch vnser beidersit vollmechüg gewalthaber vnd deßhalb mit vnserm guten gunst, wissen vnd willen gehandlet, angenomen vnd beschlosstü ist. Solichs wir ouch obgenanter Herzog Carolus gereden by vnsern fürstlichen würden. Vild aber wir die vermeldten Eydtgnossen von Stett vnd ländern geloben gemeinlich, diß alles by guten trüwen stet vnd vnver' brachen zu halteil, dem beidersit zu geleben, nachzukomen vnd gnug zu thlm an vßzug, fürwort vild widerred/ getrüwlich vild vngefarlich. Vild habeil ouch zu bestand des Alles, nämlich wir Carolus, Herzog von Sauotz, vnser herzogthumb Sigel, des wir vns in solichen Sachen gebrnchen, vnd aber wir die vilgemeldteu 6id^ gnosseil gemeinlich vnser Stett vnd lender Sigel haran tun henken. Vnd sind von wägen vnser Herzog Carolus hieby gewäsen, so diesen Vertrag in vnserm namen vild vß vnser beuelch angenommen habeust Franciscus Malastalti, Ritter, Herr voll Maximin, Lancelot von Montdragon, Herr Moiltrimagili, Gabrie de Lude, beider Rechten Doctor, vild Jacobus Carpeiüarii, Dechan zu Colmar, vnser Rät vild anwält. lllud aber voil wägen vnser voll den zechen orten der Stett vild landeil vnser Eidgnoschaft, die mit glicher beuelä) vnd in vnserm namen Zusagung gethan haben. Nämlich von Zürich her Marx Nöist vild Herr Rudolf Äskh^ Juni 1511. 571 beid Altburgermeister; von Bern Herr Wilhelm von Meßbach, Ritter, Schultheiß, Herr Rudolf von Scharnachthal, Ritter, Altschultheiß, Caspar Hetzet von Lindnach, Caspar Wiler, beid Altveuner, Kilian Schöni, Venner; von Lucern Herr Peterman Beer, Ritter, Altschultheiß, Melchior Zur Gilgen vnd Dietrich Sundli, des kleinen vnd großen Rats daselbs; von Schwyz Meinrad Stadler vnd Hans Degen, beid der Räten; von Vnderwalden ob dem Wald Hans von Eimvil, des Rats, Arnold Pfrunz, Sekelmeister daselbs; von Zug Hans Schwarzmurer, Ammann, Caspar Jtten, Altammann; von Glaris Heinrich Schndi, Landamnmnn, vnd Ulrich Landolt, Sekelmeister daselbs; von Friburg Wilhelm Reiff, Altburgermeister, vnd Hans Stoß, setz Spitalmeister daselbs; von Soloturn Riekaus Cunradt, Schultheiß, Hans Stölli, Venner, Benedict Hugi, Sekelmeister, vnd Vielaus Ochsenbein, Altsekelmeister daselbs, vnd Ander. Beschechen vnd gehandelt zu Bern vff Zinstag vor vnsers Herrn fronlichnamstag nach desselben vnseres lieben Herrn geburt gezellt fünf- zechei,hundert vnd einliff Jar. — Vnd nachdem die houptvertragsbrieff zu Händen beider teilen zu diser zit vnd-setz angends Jr besiglung halb zu vsfrichtung nit haben mögen komen, damit sich dann jeder Teil gegen dem andern biß zu Vsfrichtung solicher houptbriesf diß beschluß getrösten vnd halten mag, so sind dieser abscheiden einliff vnder unser hienach genampten Hansen Trutmann, Hansen Trüllerei, der Vndertädinger, Francisen Malastalti, Herrn von Maxiini, Marx Nöisten, Wilhelmen von Dießbach, Petermann Verren, Hansen Degen, für sich vnd die Gesandten von Vnderwalden, Rndolfen Aescher von wägen vnd vß Vitt der Gesandte,/ von Zug, Heini Schudis, Wilhelm Reisten vnd Niclausen Cunradts vffgetrnkten Siglen Jn- »amen vnser vnd vnser mitgesellen verwart, beschechen des Jars vnd tags als obstat. Zu v. Der Spruchbrief (Original auf Papier mit 11 Siegeln im Staatsarchiv Luccrn, Urkunden Savoyen, datirt vom 17. Juni. Dienstag vor U. H. Fronlcichnamstag) ist aber nach «, t unzweifelhaft auf diesem Tag erlassen, daher anzun'chmen ist. das; die Tagsatzung vom 10. bis 17. Juni dauerte. Lucern. i ll », 17. Juni (Zmstag »ach rriniwu-). T.aa.sarcOi» Zürich: Abschied-. V. IN«. Staatsarchiv Vuecr» - Allgemeine Abschiede. n. ,a... Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössische Abschiede. Iii. »!». Archiv Svlvtl,».'»: Abschiedebnnd, VI. Archive «re.burg, Schaffva»,-». Boten: Zürich. Meister Felix Weingartner; Jacob Hab, Unterschreiber. Bern. Venner Wein- gartner. Uri. — Schwyz. — Obwalden. Vogt Kretz. Nidwalden. — Zug. — Glarus. Vogt Schindler. Basel. Der Stadtschreiber und Hans Fold. Freibürg. Peter Falk, Venner; Haus Schweudi, Venner. Solothurn. — Schaffhausen. Trüllerey. Abt von St. Gallen. Caspar Frey, Vogt zu Vorschach. Stadt St. Gallen. Der Stadtschreiber. Appenzell. Ammann Am Eggeli. Basel klagt, Daniel Babenberg, Altschultheiß von Solothurn habe vor seinem Rath ergangene Endurtheile in Forderungen und Streitigkeiten zwischen ihm und einigen Burgern von Basel, aller Bünde ungeachtet, vor ausländische Gerichte gezogen und vom Kaiser eine Commission auf die Stadt Straßburg erlangt, die aber den Handel von sich gewiesen. Darauf habe er eine Ladung vor das kaiserliche Kammergericht erwirkt und Basel zugesendet. Hierauf wird an Solothurn geschrieben, es mochte den Babenberg unweisen, von solchem Vorgehen abzustehen. Auch soll man mit der kaiserlichen Botschaft reden, damit nur 'uit solchen Dingen iniangefochten bleiben. Will Babenberg sich nicht abstellen lassen, so soll man ihn m 572 Juni 1511. jedem Orte, wo er betreten wird, gefangen legen und mit ihm so viel handeln, daß er uns ruhig lasse. I». Der Cardinal von Sitten hat auf diesen Tag den Kirchherrn Anshelm von Uri vor uns geschickt und neuerdings begehrt, wir möchten ihm vom Kaiser Geleit verschaffen, damit er beim Papst unsere Pension und den Sold der Knechte erlangen möge. Als man hierauf mit der kaiserliche« Botschaft geredet haß antwortete sie, den Botschaften der Eidgenossen, die mit kaiserlicher Majestät in Vereinung seien, auch denen der Orte, die der Vereinung noch nicht beigetreten sind, werde der Kaiser ohne Anstand ein Geleit geben, das ihm nicht nachtheilig sei; dem Cardinal von Sittel? oder den Seinen dagegen wolle kaiserliche Majestät weder schriftlich noch mündlich Geleit geben, v. Da nun dieser Tag auf kaiserlicher Majestät Begehren durch Zürich ausgeschrieben worden ist, um die Orte, welche iu die zu Baden im Argau mit dem Kaiser abgeredete Vereinung noch nicht eingetreten sind, hiezu zu bereden, damit die Eidgenossen gemeinlich in derselben begriffen werden, so sind die Boten des Kaisers und der Eidgenossen vor kleinen und großen Rath der Stadt Lucern getreten und haben dieselben gebeten, diese Vereinung anzunehmen. Die Antwort erfolgte dahin: Nachdem sie die Vereinung erwogen, kommen ihnen etliche Artikel derselben unannehmbar vor, st daß sie derselben nicht beitreten können. Auch halten sie dieselbe für unvereinbar mit der Vereinung, i» welcher sie mit dein Papste stehen. Sie werden daher nicht nur selbst nicht beitreten, sondern den Beitritt auch denjenigen Orten wehren, denen sie selben zu wehren haben. «K. Es ist auf diesem Tag von unfern Bote», die zu Bern in der savopischen Sache gehandelt haben, uns ein Brief zugekommen, worin sie melden, Uri und Nidwalden seien noch nicht aus dem Felde gezogen, sondern beim Bischof von Sitten geblieben und gedenken vielleicht dem getroffenen Vergleich nicht nachzukommen, sondern Krieg anzufangen. Darauf wird dem Bischof von Sitten und denen von Uri und Nidwalden geschrieben, sie möchte?? von solchem Vornehme» abstehe?? und aus dem Felde ziehen, damit diese Sache beigelegt bleibe. Auch hat man beredet, was weiter zu thun sei, wenn sie dieser Ermahnung nicht folgen, v. „Als Römisch keiserl. Mt. vnser allergnedigstet Herr von wegen der abgeredten artiklen zu Baden im Argow ober die Erbeinung vnd ewigen bericht dise» Tag allhar gen Lutzern angesetzt vnd daruff Jr treffenlich botschaft gefertigt hat, in Hoffnung, vnser liebe?? Eidgnossen von Lutzern, Vry, Switz, Vnderwalden nid dem Wald vnd Zug zu erbitten, mit de» orte??, so die abgeredten artikel zu Baden angenommen vnd zugesagt habend, ouch darin zu gand vnd also vff die abred in besluß angerürter artikel zu Bade?? beschechen, Römisch kaiserlicher Majestät Räte v»d Sandpotten mit vns potten, dero Herren vnd ober?? in die abgeredten artikel gangen sind, anfängklich t»e obgenanten vnser getrüwen lieben Eidgnossen voi? Lutzern zum treffenlichesten gebetten habend, och ii? biß Abred vnd Nereinung zu gand, mit Erzällen was lobs, frids vnd ruwen vns Eidgnossen das fürdern ?m»'b, wo wir einheilliklich darin giengend, vnd aber die gedachten vnser lieben Eidgnossen von Lutzern dz abgeschlagen vnd darby geantwurt habend, wem sch das zu weren habend, das sy es dem weren wöllen; darO ouch diser zyt vnser gctrüw lieb Eidgnossen voi? Vr?) vnd Vnderwalden nidt den? Wald nit anheimsch villicht noch im feld sind vnd deßhalb unfruchtbar geacht worden ist, vff dißmal zu Inen zu rptten, st) vff disem tag Jr botschaft nit gehept, so habend wir vns mit Römisch keiserl. Alt. Räten vereint, ii? craft des Abscheids zu Baden zu de?? Orte??, so die Nereii? zugesagt habend zu rpten, die besiglei? vnd jedes ort vi»b das gelt, so Im zugehört, vßrichten wöllen. Vnd nachdem die jetzgerürten keiserl. Mt. Rät vnd botten »u?b das geleit zu vnserm hl. Vatter dein bapst von der vßstenden sölden wegen ersucht sind, vnd dieselbe» gesandten geantwurt, dz Römisch keiserl. Mt. vnd si sich luter vnd gwüß versechen habend, daß b?e vbrigei? ort obgenannt och darJn wärend gangen, vnd wo das wäre beschechen, daß si dann das g^ Juni 1511. 573 by Iren Händen Helten vnd vns das geben wurden; so das aber nit beschechen sye, das st) dann das haruszugeben iveder gewalt noch macht, vnd wir vff das mit Inen allerlei.) reden gebrucht, habend si sich begeben, keiserlicher Mt. von stund an darin zu schriben, iu Hoffnung, das zu erlangen vnd vor vnd Ee wan mit der besiglung gar Harum kome, das bi haudeu zu haben. Dwil onch vnser Eidgnossen von Schwyz vnd Zug Jr botschaft vff disem tag gehegt vnd disen Handel weder zu noch abgesagt, sonder gelost habend, sind si gebeten, by Iren Herren vnd obern die ding zum trüwlichsten anzubringen vnd die in vnser aller Namen zum früntlichsten zu bitten, daß sr> die sach mit gutem Verdacht zu herzen fassend vnd sich mit vns in den Handel neigend, damit wir all mit einandern in Einem Joch lebend, mit anzöig, daß destminder nit Ze geschikter zyt keiserlicher Mayestat vnd Vilser botschaft zu Inen viid vnsern Eydguossen von Vry vnd ^nderwalden uidt dem Wald keren viid st) der ding halb mit witerm Kescheid vnd früntlicherm vernämen ^suchen werden, als ouch denselben bepden orten von vns sölich ineynung zugeschriben ist, wie jeder bot das wlster weyßd zu sagen. Es sol ouch jeder bott sinen Herreil vnd obern erschinen die Pitt, so keiserlicher Mt. Rät voil des vmbrytens wegen, des Siglens halb, gethan haben vnd nämlich, das si nit den orteil Jr vrdnung nach riten müssend, soilder das si einen geschikten gezirk für sich nemen inögeild vnd darall siil, in welichs Ort si je komend, das dasselb ort siner ordnung nach sin sigel anhcnkeil, damit großeil kosten, vuig vnd vnruw zu vermeyden." v fehlt im Lucerner und Zürcher Exemplar. Der Freiburger Abschied 55, 7 enthält den Artikel v und zwar unter dem Datum Sonntag Trinitatis als eigenen Abscheid. Zu «. Das Schreiben Maximilians an Zürich, ckä. Bruck bei Fürstenfeld 17. Mai 1511, wodurch er Ansehung dieses Tages auf Sonntag Trinitatis und Einladung aller Orte, sowohl derjenigen, welche die Ver- cinung angenommen als auch der übrigen, begehrt, um wo möglich alle zum Beitritt zu vermögen, steht abschriftlich im Solothurner Abschiedeband VI. 410. Baden. Istjl 1, 29. Juni (vff I'ewi 6- Pauli aposwli). (Jahrrcchmmg.) Staatsarchiv Ltteern: Allgemeine Abschiede, 15. 94. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 110. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, kl. 97. Boten: Zürich. Rudolf Escher, Altburgermeister. Lucern. Petermann Feer, Ritter, Altschultheiß. Uri. Walther Troger, Altannnanu. Schwyz. Hans Gerbrecht, Ammann. Nnterwalden. Arnold Fruntz, Seckelineister. Zug. Cunrad Wachmann. Glarus. Ulrich Landolt. Appenzell. Cristan Pfister. n . Auf diesem Tag der Jahrrechnung sind unsere Angehörigen von Rheineck und Thal erschienen und haben angebracht, unser Landvogt fordere von ihnen bei Sterbefällen den Fall, was eine neue Forderung ^i, von der sie zufolge einiger Briefe, die sie vorlegten, bisher frei gewesen. Da den Boten die Sache unbekannt war, so wurde beschlossen, man soll sich vor deren Behandlung bei den frühern Landvögten erkundigen. Da der savcnstsche Handel auf dein Tag zu Bern „zu bericht abgeredt vnd allste vff disem tag zu ent- Uchem beschluß geben angesechen ist," so wird Bern beauftragt, durch seinen Stadtschreiber den Hauptbrief aufzurichten und selben vorerst dem Herzog, dann von Ort zu Ort zur Besegelung zuzusenden. «. Der H^zog von Savopen hat neuerdings begehrt, es möchte in den Hauptbrief aufgenommen werden, daß wir ^chen, die etwa weiter derartige Ansprachen an ihn erheben sollten, gegen die er Recht bietet, keine Hülfe 574 Juni 1511. gegen solche billige Rechtbote leisten werden. Da die eidgenössischen Voten aber hierüber nicht gleichen Befehl haben, so wird dieser Artikel ausgesetzt und weiterer Vereinbarung vorbehalten, worüber dann dem Herzog ein besonderer Brief ausgestellt werden wird. Ä. Da Uri und Nidwalden sich fortwährend weigern, dem Abkommen mit Savoyen beizutreten und ihre Hand offen behalten wollen, welche Absonderung in einem so großen Geschäfte das Uebereinkommen zu Nichte machen und alle damit gehabte Mühe vereiteln würde, so wird beschlossen, Uri nnd Unterwalden sollen ans Sonntag und Montag vor St. Jacobstag (20. und 21. Juli) ihre Gemeinden versammeln und eine Botschaft aus allen Orten soll vor dieselben treten und nach Noth- dürft mit ihnen handeln, v. Ueber die Belohnung der Mühe und Arbeit, welche der Stadtschreiber von Bern mit den Abschieden, Hauptbriefen u. s. w. in der savoyischen Sache gehabt hat, soll auf einem folgenden Tage verhandelt werden, k. Dem Johann von Furno hat man dafür, daß er den Hauptbrief um diese Ansprache herausgebracht, eine merkliche Summe Geldes schriftlich zugesichert, auf dem Tag zu Solo- thurn hat man aber darüber mit ihm sich nicht vereinigen können. Nun wird abgeredet, daß man ihm 24,000 Gl. geben wolle, in neunjährige gleiche Raten ohne Zins zu vertheilen, wie die Zahlung vom Herzog stattfindet. Da über diese Verabredung noch nicht völlige Einstimmigkeit herrscht, so soll man die Sache heimbringen und sich auf den nächsten Tag definitiv erklären, damit dieselbe in Schrift verfaßt werden kann. U« Der Bischof von Sitten schreibt, er vernehme, daß etliche Knechte, die im vorigen Jahre zN päpstlicher Heiligkeit gezogen, ihn ihres Soldes wegen zu überfallen vorhätten; wenn dem so sei, so erbiete er sich Rechtens vor den Eidgenossen oder wo das billig sei, wolle aber auch, wenn wir ihm Geleit zum Papste verschafften, sein Bestes thun, damit jener Sold erlangt werde. Is. Cunrad Hasfurter bringt an, ^ vernehme, sein Vetter Niclaus Hasfurter sei gestorben und die sechs Orte als Oberherren machen Anspruch auf dessen Erbe, er hoffe, daß dein nicht so sei, und erbiete sich dagegen zu Recht zu kommen, denn er s^ „deß gelediget", wie er durch einen Brief unter dem Siegel des Vogts Kretz, den er vorlegt, erweise. Hieraus wird man auf künftigen Tagen nach eingeholter Instruction Antwort geben. S. Der 3000 Gl. wegen, die Melchior von Landenberg vor Jahren vom Pfalzgrafen empfangen hat und wofür keine Quittung vor^ Händen ist, soll man heimbringen, ob man in der Sache etwas weiteres thun wolle oder nicht. Die 1000 von welchen auf dem Tag zu Zug gesprochen wurde, sind hiemit den Eidgenossen zuerkannt. -lnf die Klage derer im Thurgau, daß sie von den Gerichtsweibeln mehr als früher beschwert werden, ist dem Landvogt befohlen, Nachforschung zu halten, wie es von Alterher in dieser Beziehung gehalten worden stN damit die Leute vor unzulässigem Druck geschirmt werden. ?. Michael Brnnner von Winterthur klagt, er ßn auf der Rückkehr aus dem Württembergerland um 42 Gl. beraubt und dazu gezwungen worden, ein „liedleM in ein brieff geschriben" dem Junker Thomas Wellenberg zu bringen. Bei königlicher Majestät wird hi^ gegen reclamirt mit Begehren schriftlicher Antwort, «s. Jeder Bote weiß, wie Wolf Dietrich von Knö^ ringen dem Bischof und Domcapitcl zu Constanz abgesagt und den Domcuster Meister Hans Zwick gefangen genommen hat und wie darauf unsere Eidgenossen von Lucern Kraft ihres Bündnisses mit dem Bischof nnd Capitel Herrn Bernhard von Knörringen, Vater des Wolf Dietrich, durch den Landvogt im Thurgau halnN gefangen setzen lassen, zumal schon vorher auf Sonuenberg durch beide geuannte Herren von KnörringU' mancherlei Anschläge gemacht worden sind. Nun ist der Handel hier zu Baden behandelt und beschloß worden, daß Herr Bernhard zu Baden im Gefängniß bleiben soll bis zu uuserer feruereu Entschließung' Seine Nechtfertigungsschrift soll dem Vogt von Baden und von diesen: mit den andern die Sache berührenden Schriften an Zürich zu weiterer Behandlung der Sache geschickt werden, i». Bern, Freiburg und Solo- Juni 1511. 575 thurn stellen zur nähern Auseinandersetzung ihrer Stellung von wegen des Landgerichts zu den Orten, welche die Landvogtei im Thurgau besitzen, folgende Begehren: 1. Man soll ihnen ihren Theil des Geldes geben, das der von Landenberg, als vom Pfalzgrafen herrührend, den Eidgenossen geben muß. 2. Man soll sie »üt entscheiden lassen, wenn Urtheile ab dem Landgericht appellirt werden. 3. Bei Eideserneuerungen wollen sie auch inbegriffen werden, oder aber 4. Es soll ein eigener Eid geordnet werde,: gegenüber dein Landgericht und den Leuten neben dem an die Landvogtei und die nieder,, Gerichte auferlegten. 5. Man möchte sie in die Landvogtei aufnehmen oder ihre Ansprüche loskaufen. Diese Punkte will man heimbringen. Man soll sich erkundigen, ob dem Landvogt im Thurgau für die Tage, welche er behufs Abnehmen ^r Eide „vorritten" hat, besondere Bezahlung gebühre oder ob er sich mit seinem Jahrlohn der 112 Gl. begnügen soll. p. Rechnung der Vögte und Amtleute: Von der Hauptn,aunschaft zu St. Gallen 114 Gl., daran ist der Hauptmann noch schuldig 14 Gl. Der Vogt im Sarganserland bleibt nach seiner Rechnung schuldig 300 Pfund Hllr. 12 h. Die hat „IM, ihn, für den Bau stehen lassen, für dieses Jahr aber weitere bauten abgestellt. Der Vogt im Nheinthal 3'R/s rhei». Gl. und sind 100 Saum Wein vorhanden. Der Bogt im Argau 33 Gl. 19 ß. Münze. Dießenhofen 9 Gl. 1 Dickplaphart. Von Melchior von Landenbergs ^eld trifft es einem Ort 71 Gl. in Gold. Von Richers Hof 3 Gl. in Gold 2 Batzen. Von Hegnauers Hof 20 Gl. in Gold. Aus der Büchse von den Bädern 7^2 Batzen, aus der Büchse zu Birinenstorf ö Batzen, aus der zu Zurzach 5 Pfund, aus der zu Mellingen 15 Pfund 4 ß. Von, Vogt im Thurgau ^/s Gl. „vnd het das Hochgericht hinder". Von, Vogt zu Baden 4 Pfund jedem Ort. Aus der Büchse von Kliugnan 24 Batzen, aus der Büchse zu Bremgarten 2 Gl. zu iL Batzen und 4 Pfund Hllr., aus ^r Büchse zu Baden 6 Kronen 4 rhein. Gl., 4 Gl. an Dickplaph., 12 Gl. zu 10 Batzen und noch 1 Pfund Hllr., „tat 28 Gl. in Gold und 1 Pfund haller." «ß. Jeder Bote kennt die Beschwerde der armen Leute in der Grafschaft Baden gegen die Untcrvögte des Gewandfalls wegen, i . Nach der Rechnung des Groß- kellncrs von Wettingen hat das Kloster vor an Wein, Kernen und Geld 2450 Stuck. 8. Eine Botschaft des Abts von St. Gallen klagt, daß Etliche zu Altstädten, Marbach, Bernang, Nebstein Urtheile an die Vli O^e appelliren, trotzdem die nieder,, Gerichte daselbst dem Abt zustehen und die VII Orte ihn, Brief Und Siegel gegeben haben, daß die Appellation von denselben an Niemand anders als an den Abt, seine Bäthe, Pfleger oder Statthalter gehen soll. Darauf wird beschlossen und unter dem Siegel Hans Schifflis, Landvogts zu Baden, beurkundet, daß die Rechte des Abts gewahrt und die von Altstädten u. f. w. gehalten !oi„ sollen, sich darnach zu richten. Im Zürcher Abschied heißt es bei p- Der Hauptmann zu St. Gallen habe jedem Ort 114 Gl. verrechnet, „daran soll er minen Herren von Zürich 48 Gl." Im Berner Abschied fehlt die Rechnung. Zu Urkunde im Stiftsarchiv St. Gallen, äck. Baden „vff St. Vlrichstag 4. Juli." Aus derselben sind auch die Boten dieses Tages entnommen. 576 Juli 1511. 411. Baden. 1311, 7. Juli (Mcutag nach Nli'ioi). Archiv Frcilnirg. t». Daniel Babenberg, Altschultheiß zu Solothuru, klagt über ein Urtheil des Raths zu Basel und begehrt, weil wir vom Tag zu Lucern seinen Herreu von Solothuru geschrieben, sie möchten ihn vermögen, die Appellation au das Kammergericht zurückzuziehen, wir möchten die Sache selbst an die Hand nehmen und ihm und seiner Gegenpartei, einigen Burgern von Basel, einen Tag setzen. Der Bote von Basel behauptet, das Begehren Babenbergs sei bundeswidrig, und begehrt, man möchte in Sachen nichts beschließen, er wolle seinen Herren berichten und dann weiter Antwort geben. Darauf wird dem Babenberg gesagt, wir haben an seinem Vornehmen kein Gefallen, wir wollen jedes Ort bei seinen Freiheiten lassen und nicht zugeben, daß jedes einer Partei mißfällige Urtheil an gemeine Eidgenossen oder weiter gezogen werde. 1». Eine Botschaft von Nürnberg klagt gegen den Gefangenen, der in Händen derer von Baden liegt und begehrt, daß man ihr denselben zu Recht halte und sie bedenke wie von Alterher „dann Jr kouflüt, so si der Eidgnoschaft ertrich erreichen mögen, halten si sich als ob si in Jrm Heimet weren." Antwort: Man habe an den Handlungen des Gefangenen Mißfallen, die von Baden werden mit ihm verfahren nach Recht und Gebühr rc. e. Jeder Bote soll an seine Herren bringen, daß Herr Bernhard von Knörringen, Ritter, gefangen liegt, weil sein Sohn Wolf Dietrich dem Bischof und Domstift von Konstanz offene Feindschaft angesagt und schon vor der Ansage den Domdecan Johann Zwick gefangen hinweggeführt hat, auch was in dem Handel unsererseits bisher geschehen ist. «1. Jeder Bote soll heimbringen den muthwilligen Handel, den einige Reiter im Hegau mit einem ehrbaren Mann von Winterthur vorgenommen, indem sie ihm sein Geld und einen Brief an Thomas Wellenberg von Zürich abgenommen, für letztern ihm ein schändlich^ Lied übergeben und ihn gezwungen haben, es dein genannten zu überbringen, auch wie wir deßhalb a» kaiserliche Maiestät und Herrn Christoph Schenk von Limpurg ernstlich geschrieben haben, solche schändlich Dinge abzustellen. « . Da Uri und Nidwalden den savopischen Bericht noch nicht angenommen, soll ei»e Botschaft von allen Orten Sonntag nach Jacobi nächsthin zu Uri und Montags darauf zu Staus vor dB Gemeinde erscheinen, um zu bitten, daß sie sich in dieser Sache von uns nicht söndern. 1- Bezüglich dm Belohnung des Stadtschreibers von Bern soll, weil die Boten nicht gleiche Befehle haben, die Sache »och' mals heimgebracht werden. K. Jeder Bote weiß die Antwort, welche Bern und Freiburg auf das s" Solothuru gethane Anbringe«: des de Furno gegeben haben. I». Dem Hauptmann und den Landleuten c>n Wallis wird geschrieben, daß sie deu Kuechten aus Uri, Uuterwalden und Freiburg zukomme«? lassen, sie mit Recht und Urtheil laut ihre«? Briefe«? und Siegeln gege«? Jörg auf der Fluh erlaugt Habel? bezüglich dessei? Jörg zu Freiburg seinen Abstand vo«? der Appellation nach Tarantaise erklärt hat. i. Cunrad Hasfurter hat in? Namen des Kölligs von Frankreich eine Antwort begehrt auf das durch ^ französische Botschaft zu Solothurn gestellte Begehren, Eröffnungen bezüglich eines Bündnisses zu machm Darüber hatte Niemand Aufträge; der König «nag um einen Tag nachsuchen, wenn ihm etwas an inM Sache gelegen ist. ki.» Bern, Freiburg und Solothurn klagen vor und gegen den VII Orten, denen ^ Landgrafschaft im Thnrgan zugehört, über 4 Punkte: 1. Der Landrichter habe den drei Orten, die mit a>n Landgericht Theil Habel«, nicht geschworen, wie wohl es vorher beschlossen und eil? eigener Eid zu Ha»^ Juli 1511. 577 der X Orte aufgestellt worden sei. 2. Daß ungeachtet „alles verslageu gut für malesiz gehalten wird" und dem Landgericht zugehören soll, die VII Orte die luvt) Gulden pfalzgräfisches Geld, die hinter dem von Landen- berg gefunden worden, sich allein zugeeignet und vertheilt haben. 3. Ungeachtet die Appellationen, die vom Landgericht gehen, vor die X Orte gehören, haben sie die VII Orte für sich allein genommen. 4. Der Landvogt habe viele Kosten den X Orten verrechnet, welche die VII Orte allein tragen sollten. Nachdem wan lang über diese vier Punkte geredet, hat Bürgermeister Escher von Zürich von sich aus vorgeschlagen, die drei Städte sollen den VII Orten ihren Theil des Landgerichts zu kaufei: geben, „damit wir des zankens abwären." Die Boten der drei Städte machten den Gegenvorschlag, man möchte ihnen gestatten, sich in die Landgrafschaft einzukaufen, da man selbe doch im Kriegsfall mit gleichem Zusatz schützen müsse. Wenn aber keiner der beiden Vorschläge beliebe, so soll doch das Landgericht von der Landvogtei gehörig ausgeschieden werden. Das Alles hat man beiderseits an die Obrigkeiten zu bringen genommen. TIS 13. Austusl (Montag nach 4ssuinpUoni8 Varia). Archiv Frcibnrg: Abschiede, VI. 4». Jahrrechnungsablage der Vögte von Grandson und Grasburg vor ihren Herren von Bern und Freibnrg. Baden. 1 » I I , 24. Aug nsl (uff Uartkolmväi). Staatsarchiv Luccrn! Allgemeine Abschiede, 108. I. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, V. IN». Staatsarchiv Bcr»! Allgemein- Eidgenössische Abschiede, ?7. Archive Freibnrg, Solothurn. Die Botschaft derer von Constanz hat angebracht, der Landvogt im Thnrgan vermeine das Ihrige Thnrgan zu besteuern oder darauf Anleite zu thnn. Sie haben nicht viel hiegegen, sofern es nur gegen solche der Ihrigen geschehe, welche Twinge und Bänne im Thnrgan haben, oder Haus, Hof, Trieb und s^ob, Holz und Feld, Wnnn und Weide im Thnrgan benutzen, im klebrigen aber meinen sie nichts zn geben schuldig zu sein, denn der Bericht zn Basel schreibe vor, daß Jedermann ohne Beschwerde wieder zu dem deinen gelassen werden soll. ?». Des Abts von Fischingen wegen werden dem Landvogt die früher gegebenen Oschle erneuert, denn die Eidgenossen wollen bei dem Vertrag bleiben, der mit den Gotteshäusern und ^ellenten aufgerichtet worden ist. e. Der Herzog von Savoyen hat schriftlich verlangt, daß, wenn Jemand Ähnliche Ansprachen gegen ihn erheben wollte, wie diejenigen, über die er sich mit uns verglichen hat, mir solchen Ansprechen: keinen Beistand leisten, sondern sie an ziemliches Recht weisen wolle::. Das soll jeder . °ke an seine Herren bringen, «i. Für den von Knöringen ist Tröstung verheißen, man soll ihn daher, sobald selbe geleistet ist, freigeben und die Tröstung soll für alles, was ihm mit Recht „anbehept" wird, haften. Basel und Solothurn haben den Handel des Georg von Psirt und des Finningers angebracht. Die oten haben darauf den: Bischof von Basel, der ihre Dazwischenknnft verlangt hat, und den Regenten im ^ laß geschrieben, wenn der Handel innert vierzehn Tagen nicht gütlich geschlichtet werde, so möge derselbe als- "ü>: auf dem Tag zu Lucern wieder angebracht werden, 1°. Hans von Eislingen ist derer von Nürnberg 578 August 1511. Feind und liegt bei denen von Klingenberg auf dem Schlosse Twiel im Hegall. Auf Allrufen derer von Nürnberg wird ihm geschrieben, er soll von seinem Vorhaben abstehen. S. Den Boten dieses Tages ist mitgetheilt worden, die Graubündner seien mit 2000 Mann dem König von Frankreich zugezogen und es stehe zu befürchten, daß auch aus dein Thurgau und anderwärtsher Aufbrüche stattfinden. Darauf hat man die Graubündner ermahnt, die Ihrigen zu Hause zu behalteil, und Claims beauftragt, den Vögten ün Sarganserland und Thurgau zu befehlen, daß sie Niemanden ziehen lassen. I». Bern, Freiburg und Solothurn habeil angebracht, der Vogt im Thurgau verrechne zu ihren Lasten Ausgaben, welche das Landgericht, woran allein sie Theil habeil, nicht berühren, und freundlich gebeten, man möchte zu einer gütlichen Regulirung dieses Verhältnisses Hand bieten, wo nicht, so bieten sie Recht auf den Rath von Zürich, obschon dieses selbst bei der Sache betheiligt sei. i. Der Kirchherr von Uri zeigt an, daß das Geld für die päpP liche Pension zu Venedig am Wechsel liege; wenn wir nicht dazu thun, bevor die fünf Monate auslaufen, so möchte dasselbe vielleicht wieder „hinder sich in die päpstliche Kammer fließen."' Von kaiserlicher Majestät habe kein Geleit erlangt werden können, man möchte daher die Verwendung des Kölligs von Frankreich dafür zu erwerbeil suchen; in diesem Fall wolle er mit etlichen Boten der Eidgenossen dem Geld nachreiten und es zu erhalten suchen, alles in des Papstes Kosten. „Aber die knecht Jrs solds zu bezalen hat er mint gerett." lieber diese beiden letzten Punkte (ü. I.) ist ein Tag angesetzt nach Lucern auf Mariä Geburt nächsthin (8. September). Der Berner- und Freiburger Abschied enthalten nur «, «I, e, i. 4,4. Äestgellriei). töll, 27. August (Mittwoch nach Lartbolomäi). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, k. ll)7. Man hat die Knechte von Uri und Unterwalden angehört, welche gegen Jörg auf der Fluh von Wallis Ansprachen erheben. Da aber die Boten in der Sache ungleiche Aufträge hatten, so soll jeder iviedoo an seine Herren berichten, daß erwogen werde, ob man aus allen Orteil vor die Zehnten im Wallis Bote» schicken wolle und wie die Sache gütlich beigelegt werden könne, auch ob man die Walliser das ewige BlM und Landrecht beschwören und erneuern heißen wolle. Um Antwort zu geben ist auf nächsten Mon^ö (1. September) nach Lucern Tag angesetzt. I». Da Lucern berichtet, es erheben sich wieder Knechte, zum König voll Frankreich zu zieheil, so soll berathschlagt werden, ob man an den König schreiben woll^ um ihn abzumahnen, solche Knechte anzunehmen, v. Ebenso soll auf dem angesetzteil Tag zu Lucern erwogt werden, was man mit denen voll Schwyz reden wolle auf den Bericht des Commissars zu Bellenz, ^ etliche drohen, nach der Engelweihe nach Lamparteu zu zieheil und uns da Krieg zu erregen. September 1511. 579 > Luce r il. I » t 9. September (Zinstag »ach x-Mviwtis Naiio). Staatsarchiv Lilcer«: Allgemeine Abschiede, t). 11V. III. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V, 121. Staatsarchiv Vorn: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 5!. 84. Archive Freiburg, Solothnrn. n,. Auf diesem Tag ist verhandelt worden über den Span zwischen unfern Eidgenossen von Schwyz und dem König von Frankreich in Betreff des Läufers derer von Schwyz, an welchem voriges Jahr Schmach geübt, und der Landesbüchse, die ihm entwendet worden ist. Darüber ist der gemeine Mann im Lande Schwyz unruhig und wenn die Sache nicht gütlich geschlichtet wird, dürfte sie leicht zu weitern Folgen Anlaß geben. Man hat daher ab diesem Tag dem König und seinem Regenten in Mailand geschrieben, sie möchten «sich in den Handel schicken" und sich mit denen von Schwyz zu vergleichen suchen, die übrigen Orte werden gern ihr Bestes dazu thun. Auch denen von Schwyz wird geschrieben, sie möchten die Ihrigen inzwischen Zur Ruhe verhalten und gütlichen Verhandlungen den Lauf lassen, t». Auf diesem Tag ist des Bischofs von Constanz Botschaft erschienen, nämlich dessen Hofmeister Fritz Jacob von Anwyl und Junker Hans von Landenberg von Klingen und haben folgende Punkte angebracht: 1. Bezüglich des Schlosses Gottlieben verenge der Bischof, daß die Eidgenossen dasselbe ihm anvertrauen und ihre Besatzung daraus zurückziehen, dann wolle er den genannten Hans von Klingenberg (Landenberg), einen unserer Landsaßen, dahin setzen, der schwören soll, das Schloß in keine Hand kommen zu lassen, welche den Eidgenossen irgendwie widerwärtig wäre, noch aus demselbeu die Eidgenossen beschädigeil zu lassen. Da Niemand Gewalt hatte, auf dieses Begehren zu antworten, so soll es auf nächstem Tag geschehen. 2. Der Bischof beschwere sich über den ab mehrern Tagen dem Landvogt im Thurgau zugekommenen Befehl, die Leute des Abts von Fischingen in Eid zu nehmen, und zwar weiter als bisher gebräuchlich war; solches sei wider den Vertrag. Darauf wird dem Landvogt befohleil, sich zu erkundigen, ob der Bischof die vermeintliche Gerechtigkeit an den Leuten des Abts von Fischiugen hatte, ehe das Landgericht in die Hand der Eidgenossen gekommen ist; wäre dieses der Fall, so will man ihn dabei bleiben lasseil, wenn nicht, so will man weiter darin handeln. Die Städte Bern, Freiburg und Solothuru haben ihre auf dem Tag zu Baden eröffneten Beschwerdepunkte betreffend Thurgau wieder erneuert, nämlich erstens, daß sie Theil an den Appellationen habeil; Zweitens ebenso an den Geboten und Verboten Theil haben wollen; drittens daß Kosteil, die auf den Landvogt geheil llild das Landgericht nicht betreffen, ihnen nicht angerechnet werden solleil. Darauf ist abermals wit den Boten der drei Orte über einen Ablauf ihrer Allsprachen geredet worden; sie haben für jedes Ort 2000 Gulden gefordert, wenn aber die übrigeil Orte nicht darauf eingehen wollen, so bieten sie Recht auf Bürgermeister und kleineil Rath von Zürich. Hierüber will man auf einem andern Tag Antwort geben. <1 Da etliche Knechte aus der Eidgenossenschaft gegeil Jörg auf der Fluh Allsprachen erheben, auch sonst große Zwietracht im Land Wallis herrscht, so wird beschlossen, Lncern, Uri und Unterwaldeii, die mit einigen Zehnten im Wallis besonders verbündet sind, sollen auf nächstell Molltag ihre Boteil zu Sarnen haben, die dann voil da nach Wallis reiten und den Spall zwischen den Knechteil und Jörg auf der Fluh zu vergleichen Yachten solleil. Da auch die von Wallis den Bund lange Zeit nicht erneuert haben, so sollen sie denselben neuerdings beschwören lassen lind sucheil, die zwei Zehnten, welche nicht darin lind, auch darein zu briugen, die Parteien, die einerseits dem Bischof von Sitten, anderseits dein Jörg auf der Fluh auhaugen, zu ver- 580 September 1511. einen und zur Ruhe zu bringen trachten. Für dieses Alles sollen die Boten der drei Orte gemeiner Eidgenossen Vollmacht haben, denn wie auf diesem Tag angebracht ist, haben die Knechte, die an Jörg auf der Fluh Ansprachen erheben, eine Absage erlassen. «?. Denen von Churwalen ist ab diesem Tag geschrieben, daß sie unsere Knechte nicht annehmen und dein König von Frankreich zuführen. Den Regenten zu Mailand ist in ähnlichem Sinn geschrieben. L'. Des muthwilligen Handels wegen, den Jörg von Pfirt an dem von Mülhausen begangen, der unfern Eidgenossen von Solothurn zu versprechen steht, wird dem Bischof von Basel, der sich zur Vermittlung erboten hat, ab diesem Tag geschrieben, er möchte die Sache beförderlich an die Hand nehmen. K-. Es wird angebracht, es drohe in unserer Eidgenossenschaft ein mit unserm alten Brauch und Herkommen unvereinbarer Mißbrauch einzureißen, daß nämlich besondere Personen, welche an In- oder Ausländern Ansprachen haben, ohne Rath und Erlaubniß ihrer Obern solchen Fehde und Feind-' schaft ansagen, woraus uns vielerlei Unruhe erwachsen möchte. Man soll daher an die Obrigkeiten bringen, berathen und auf künftige Tage sich erklären, wie man solchen Mißbrauch abstellen könne. I». Man hat auf diesem Tag wieder über das Anbringen geredet, das der Kirchherr von Uri zu Baden in Betreff der Pension des Papstes gethau hat. Etliche Orte meinen, man sollte nicht allein nach der Pension, sondern auch nach der Besoldung der Knechte schicken, geschehe das nicht, so wollen sie mit der Sache nichts zu thun haben. Doch hat man beschlossen, Vogt Marti von Lucern soll sich in gemeiner Eidgenossen Namen zum Kirchherrn von Uri verfügen, um mit ihm weiter über diese Dinge zu reden. Was es dann zu Erwirkung des Geleits an Empfehlungen an den König von Frankreich, an päpstliche Heiligkeit, an Bischof von Sitten oder Andere zu schreiben bedarf, dafür ist unfern Eidgenossen von Lncern Vollmacht gegeben, i. Des Handels zwischen dem Capitel zu Constanz und Herrn Bernhard von Knöringen wegen sind des Bischofs von Constanz und gedachten Capitels Boten erschienen und haben um Befreiung des Herrn Domcusters und Abstellung der Fehde gebeten. Lucern erklärte sich mit der Tröstung für den Knöringer nicht befriedigt, sondern verlangte als verburgrechtet mit dem gedachten Capitel, daß der von Knöringen ihm übergeben werde, dann wolle es mit ihm schon handeln, daß die Sache zu Frieden gebracht werde. Dagegen aber zeigt die Frau von Knöringen eine Schrift, welchergestalt der von Habsperg und Andere für ihren Herrn trösten wollen, und bittet, man möchte sich damit begnügen und ihn frei lassen, worein Lucern jedoch nicht willigen will. Daher will man Instruction einholen und der Sache wegen einen andern Tag halten zu Baden ans Sonntag vor Michaelis (28. September). Zu «I. Hieher gehört wahrscheinlich folgendes datumlose Concept eines ewigen Burgrcchts zwischen Bischt und Capitel in Wallis nebst den Zehnten Leuk und Naron mit den drei Orten Lucern, Uri und Unterwalden im Staatsarchiv Lucern: „In Gottes Namen Amen. Wir Schultheis, Landamman, Natt vnd gemepnden der Statt und Lendern Lucern, Vry vnd Nnderwalden ob vnd nid dem Kcrnwald tund kunt allermengklichem vnd bekennen offcnlich mit disem brieffe: Nachdem vnd dann vnser altvordern hievor langen Jaren die frommen, fürsichtigen, wystn, gemepnen landtlüte der fünsf zechenden Sitten, Syders, Visp, Brygk vnd Doys zu Inen in ein ewig burgrellst vnd landrecht genommen lut der brieffen bcdcrsiste darum vffgericht, mclh bürg vnd landrecht vns obgemclten tepllen so wol erschossen, das wir die vnzergenklich zehalten vngemyndert sunders ze mern geneigt sind, vnd hierum diewyl in sölhem ewigen bürg vud landrechten der hochwirdig fürst vnd Herr, Herr Matheus, Bischof zu Sitten, prefect vnd gras zu Wallis, vnser gnediger lieber Herr, die crwirdigen Herren Techan vnd Cappitel dasclbs mü sampt den fürnemen wysen gemeinen landtlüten der zweyen zechenden Leuk vnd Raren, von denen wir doch jewelten großen gunst vnd alle früntschaft befunden, nit begriffen vnd verfaßt sind, haben wir betracht sölchem September 1511. 581 Iren früntlichen vnd gunstlichen willen, so wir beid teyl sament gehept, der vns fürhin ouch wol erschießen mag, unser lib, gut, land vnd lüte mit trüwen ze beschirmen. Das alles angesehen vnd zu beharren haben wir obge- nanten dry Waldstett Lucern, Vry vnd Vnderwalden zu den obgenanten fünf Zechenden vnsern alten burgern vnd landlüten zu vns genomen in glicher wyse, wie die alten burgrecht vnd landrechtbriefe dz von Stuck ze Stuck vswysend, die wir ouch hiemit vnverletzt vnd in crefften bliben wölken, zu vnsern ewigen burgern vnd landlüten, nemen ouch die hiemit wissentlich in crafft dis brieffs für vns vnd vnser ewigen nachkamen, vnd himvider wir obgenanten bischoff, Techan, Capitel vnd gemein landlüt der zweyen Zechenden Lenk vnd Raren für vns vnd vnser ewig nachkamen unwiderruflichen die obgenanten burger, landlüt vnd gemeinden der dryen Waldstetten mit diser nachfolgenden meynung vnd erlütterung, von vns beiden teilen einander» williglich nachgelassen, dem also ist: Des ersten so füllen wir beyd teyll einander» wo vnd wie dick dz zeschulden kumpt gegen mengklichem, so vnser lib vnd gut bekrenken vnd beschedigen wölkte, trülichen behulfen vnd beraten sin an all hinderniß vnd geuerd, Also wedrer teyl yemerme zu krieg vnd widerwertigkeit keme vnd der ander teyl von demselben durch potten oder gloubsam brieffe gemant wurde, Als dann sol der gemant teyl sin getrüwe hilff mit lib vnd gut dem andern zusenden in sinen eygnen costen, vnd sovil der gemant teyl dem andern also zusendet, des sol man sich ouch also benügen lassen, alles getrüwlich vnd vngeuärlich, dieselben einander« bystan vnd trüw vfsechen haben, Jr nutz vnd Er zu sürdern, schand vnd schaden ze warnen vnd ze wenden vnd Jr lib vnd gut trülichen ze beschützen vnd beschirmen. Vnd ob in sölhen kriegen vns obgemelten Bischofen, Capitel old gemeynen landlüten ein bericht begegnen, die die abgedachten vnser Mitbürger vnd landlüt der dryen Waldstetten bedüchte zimlich, erlich vnd genugsam sin, die füllen wir auch annemen. — Zum andern, ob wir obgenanter bischoff, vnser Capitel oder gemeyne landschaft Wallis oder vnser nachkomen der obgemelten dryer Waltstetten gemeinlich oder einer insunders potschaften zu vnsern gescheften notdurftig wurden, so sollen die vns sölh potschaft trülichen zusenden in vnserm costen, vnS helfen in vnsern fachen dz vnser lob, nutz vnd Er sin mag, so dick dz zu schulden kumpt an Jr entgeltnus. — Zu dem dritten sollen wir beyd teil einandern vngesteigert aller beschwerden, zöllen vnd anderer nüwen vffsetzen vcilen kouff zu lassen alles guts, vsgenomen allerley korns, vnd ob fach were, dz deheinst salz so tür wurde, dz vns die genanten vnser Mitbürger vnd landlüt der dryen Waldstetten entbieten, dz salz nit witer dann in vnser landschaft vnd die Inen mit disem bürg vnd landrechten verwandt ze gan lassen, dem füllen wir ouch nachkomen vnd statt thun. — Zum Vierden ob sich deheinst fügte, dz Gott lang wende, dz wir beid teyle gemeinlich oder sunderlich eynich spann old zweyträcht gewonnen, darum soll zwüschen vns dhein vffrur noch anders gehandelt werden; dann vff ermanung des clagenden teyls sollen wir bede parthyen in nachfolgendem nächsten monats friste zu Vrsern erschynen old zu Hasly, an weders ende ye allerfüglichest ist, yederteyl mit zwen erbern mannen, die by Iren gesworn Eyden ober die spenn sitzen vnd nach beder partyen Verhörung sölh spann vnd stöß förderlich ze mynn old recht Hinleggen, vnd wz die also gemeinlich old der merteil zu mynn old recht vß- sprechen, dz sol daby bliben vnd statt gehalten werden an wytter weigern vnd appellieren. Ob aber die vier in Iren sprüchen zervielen vnd sich glich teylten, so sol der Ansprecher oder Cleger Im den fünften als ein obman erkiesen in des Verantwurters landschaft vnd oberkeit. Derselb sol ouch von sinen obern angends darzu gehalteu vnd gewysen werden, dz er sich glicher wys als die zugesetzten verbinde vnd mit den vieren solh fachen förderlich vsrichte, vnd wz alsdann durch die fünf oder den meren teyl vnder Inen gesprochen, daby sol es ouch bliben. Doch so haben wir vns beder syte Hann vorbehalten all geistlich fachen, dieselben ze rechtuertigen vor richtern da es gezimpt. — Zu dem fünften, ob dheinest, da gott lang vor sye, von den vnsern beder sytte todschlag beschcchen, darum sol förderlich vnd an verzug gericht werden nach der Statt vnd lands recht, da sölhs beschechen were, des- glich vmb wundaten vnd ander fräven, die füllen ouch berechtigt werden an den ort vnd enden, da die begangen vnd erlassen sind vnd ouch daselbs förderlich gericht werden. Aber vmb all kleinfüg fachen vnd zuspruch sunderer Personen gegen einander», als geltschulden vnd dergleich fachen sol der Ansprecher den Verantwurter suchen vnd 582 September 1511. berechtigen in den Gerichten, da der gesessen ist. — Zu dem sechsden so haben wir einandern gutwilliklich nach' gelassen, als dann in den alten bürg vnd landrechtbriefen begriffen stat, dz wir obgenanten von Wallis fttrhin vns zu niemant verbinden söllen an der obgemelten dryer Waldstett gunst, wissen vnd willen, Ist beret, dz beyd teyll fürhin wol mögen puntnuß, eynung vnd früntschaft machen vnd suchen zu Herren, Stetten old landen, doch dz dis vnser bürg vnd landrecht vorbehalten vnd dem vnabzüglichen sin sol vnd vnschädlich. Dann besunders so ist beret, das wo wir obgenanten bischoff vnd landschaft Wallis mit yemant puntniß machen, die den genanten dryen Waldstetten widrig vnd nit angenem were, mögen sy vns sölhs werren. — Zum Sibenden ist hieby ab' geredt, damit diß ewig bürg vnd landrecht, so ewig sin vnd heißen sol, dester bas in mönschen gedechtniß behalten, wann wir dry Waldstett die abgedachten vnsern gn. Herrn von Sitten, sin Capitel vnd gemeine landschaft vnd Jr nachkamen des erfordern, söllen alsdann in bywesen vnser potschaft vnser bürg vnd landrechtbrieffe mit sainpt diser lüterung gelesen werden vnd was Mannspersonen ob den xiiij Jaren in der landschaft Wallis sind, sollen alsdann sölhs mit Iren eyden ernüwern vnd swerren, stätt zehalten, getrülich vnd vngefarlich. Deßglich söllent ouch wir, die dry Waldstett von x Jaren ze x Jaren dis obgemclt brieff vor vnsern gemeinden, doch vngesworen, ouch verlesen, daby vnser burger vnd landlüt, ob sy wöllent, Jr potschaft ouch haben mögen, dadurch sölh frönt' schaft zu ewigen Zyten Jngebildet vnd stät gehalten werde. — Zu dem Achtenden sol dwedrer unserer obgo' schribnen teyllen dhein frömd ansprachen old fachen gemeinlich noch sunderlich annemen, so dem andern teyl ab' züglich sin oder diser früntschaft vnd ewigen bürg vnd landrechten verletzen möcht in eynich weg, sunder sol yedet teyl by sinen Herrschaften, landschaften, priuilegien, gesatzten, brächen vnd guten alten gewonheiten vnd harkome" bliben vnd dauon nit getrengt werden. Vnd Hann behalten wir vns beder syte vor w." Zu I». Zwei lateinische Schreiben der Eidgenossen an den königlichen Stellvertreter zu Mailand und a« die Venetianer vom 14. und 18. September, siehe im Lucerner Allg. Abschiedeband bl. 113. 114. 44K Baden. IZ11, 29. September Efs Michaelis). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I«'. 2 115. 2W. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 124. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, AI. !)l. Archive RreibnrH, Solvthurn. n. Herr Stephan Bitterkraut, Chorherr zu Zurzach, hat ailgebracht, daß Einer, der beim Propst Solothurn sein soll, ihm seine Pfrund zu Zurzach anfalle, die er doch seit zwanzig Jahren in ruhigem habe. Darauf wird an Solothurn geschrieben, es solle dem Betreffenden sein Vorhaben abstellen. Ort soll nberhin „zu tagen antwurt geben, was vnd wie mit solichen Cortisanen zu handlen sy, damit ir abkum." !s. Bezüglich des Auslands, den gemeine Eidgnossen lnit den drei Städten Bern, Freibu>b und Solothurn haben, hat man auf diesem Tag sich verabredet, daß jedes Ort einen Boten in die ^ Städte schicken soll, um sie zu bitten, von ihrer Ansprache abzusteheil. Wenn die Obrigkeiten diesen Beschs genehm halten, so sollen sie das innert den nächsten vierzehn Tagen an Lucern schreiben und die Voten I" auf Sonntag nach Martini (16. November) zu Lucern einfinden, r. Die Anwälte des Bischofs von ^ stanz habeil abermals gebeten, man möchte ihnen bewilligen, das Korn, das zu Gottlieben liegt, zu verkans'G Darauf hat man ihnen, wie früher, bewilliget, die Hälfte zu verkaufen, um das klebrige möge der Bist) „an vnser Herren witer langen, ob si Im das Vberig och wellen lasseil oder nit." lind „wie es angstst^' des Schlosses Gottlieben halb, daby sol es blieben." eZ. Derjenige, welcher auf der letzten Jahrrcchnu'^ September 1511. 583 das Lied dem von Wellenberg gebracht hat, liegt zu Ueberlingen gefangen und „hets erdaucht". v. Spruch der zu Baden versammelten eidgenössischen Boten, äck. 1511 Donstag nach St. Michaelstag (2. October), Zwischen Ludwig Kling, Spitalmeister, Jacob von Hertenstein und Peter Zukäs, alle des Raths zu Lncern, st'r Domdecan und Capitel zu Constanz ihre Bürger einerseits, Frau Barbara, Ehefrau des Ritters Bernhard von Knöringen mit den Herren Ulrich von Habsperg, Heinrich und Rudolf von Grießen, Schwägern und Freunden benannten Herrn Bernhards anderseits, betreffend den Handel, den Wolf Dietrich von Knöringen, ihr Sohn, an Meister Johann Zwick begangen und die Fehde, die er dem Bischof von Constanz angesagt hat u. s. w., weßhalb der Vater Bernhard von Knöringen zu Baden gefangen gehalten worden st- 1. Herr Bernhard soll ans Urfehde freigelassen werden und sofort mit Ulrich von Habsperg trachten, die Fehde Wolf Dietrichs abzustellen, wofern das nicht gelingt, wieder in die Gefangenschaft zurückkehren, und soll das geschehen bis nächste Weihnachten. 2. Frau Barbara vertröstet für ihren Mann mit 3000 Gl. ans alles ihr Gut. Sollte Herr Bernhard vor der Zeit sterben, so haftet die Tröstung nicht weiter. 3. Wenn Jemand Herrn Bernhard an seine Ehre redet, so mag dieser ihn vor den Eidgenossen berechtigen und nicht anderswo. 4- Ebenso hat man dem Stift Constanz Klage vor gemeinen Eidgenossen vorbehalten um die 1000 Gl., die Meister Johann Zwicken abgenommen worden sind. 5. Frau Barbara von Knöringen hat die Tröstung geleistet mit Lienhard Brunner, des Raths zu Baden, ihrem Nathgcber und Vogt, und mit Wissen ihres Mannes und dessen Freundschaft, il. Entsprechende Verschreibung Bernhards von Knöringen, Baden s. e. ck. Zu «. Abschriftliche Urkunde im Lucerncr Allgemeinen Abschied 11- 269. Zu Ebenda 270. 417. Lucern. t Z14, 17. October (Freitag nach St. Gau.) Staatsarchiv Lncer»! Allgemein- Abschiede, Ii. <17. 11«. IUI. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. lSZ. Archiv Areibur,,. w. Jeder Bote kennt das Schreiben der Stadt Nürnberg an Zürich, betreffend ihren Feind Hans von Eislingen, dem Herr Albrecht von Klingenberg zu Twiel Aufenthalt gebe. Auf das an Letztern gestellte Verlange», den Hans von Gislingen als einen offenen Aechter fortzuweisen und ihm keinen Unterschlauf zu geben, habe Nürnberg noch nie Antwort erhalten. Klingenberg wird von diesem Tag aus zur Antwort aufgefordert, sobald sie ankommt will man dieselbe beförderlich denen von Nürnberg zusenden. Auch die Unsrigen Baden im Argau melden, benannter von Gislingen habe dem Schultheißen von Dießenhofen einen Knecht gefangen und soll diesem Schultheißen gesagt haben, er habe denen von Baden und auch gemeinen ^genossen abgesagt. Hierüber wird dem von Klingenberg ebenfalls geschrieben mit der Aufforderung, sich Zu erklären, „ob er well abstan oder nit." I». Cunrad Breitenmoser von Lucern, jetzt Zusätzer zu Gott- beben, klagt im Namen aller dort liegenden Knechte wegen Mangel an Holz, Licht, Korn und über etliche Wächter. Darauf ist dem Bischof geschrieben wie jeder Bote weiß. «. In dem Handel der Ansprecher gegen Jörg auf der Fluh, „antreffend die absagung vud angriff, so von denselben knechten etlichen von Wallis beschechen, als bed parthyen vff disem tag erschpnen", ist verabschiedet, daß die Boten, welche der Sache wegen im Wallis gewesen sind, und mit ihnen Boten von Zürich, Schwyz und Zug auf Montag nach Allerleelentag uächsthin (3. November) zu Hasli sein und da die Sache in Freundschaft zu vergleichen suchen 584 October 1511. sollen. Wenn dieses nicht gelingt, so sollen die Boten Gewalt haben, die Parteien nach dem Anerbieten Jörgs auf der Fluh auf ein Recht zu veranlassen und dabei soll es bleiben und kein Theil gegen den andern Gewalt brauchen, sondern alle Feindschaft abgestellt sein. «I. Jeder Bote soll auch an seine Herren bringen, wie man fürderhin solche gegen der Eidgenossenschaft Ehre und Herkommen laufende Absagen abstellen wolle. — v. Des Spans wegen derer von Schwyz mit dem König von Frankreich, betreffend ihren entleibten Boten und die entwendete Standesbuchse, welche Schmach zu rächen sie auf Simon und Judastag (28. October) ausgezogen sind und auch die übrigen Eidgenossen gemahnt haben, hat man auf diesem Tag den Bericht der Boten von Lucern, Uri und Unterwalden angehört, welche jüngst auf Verlangen des Herrn von Grit jenseits der Berge waren. Derselbe geht dahin, daß sie nichts ausgerichtet, weil der Herzog von „Enen- mours" (Nemours), des Königs Oberster „enent dem gepirg" nicht zu Hause sei, sondern „zu Preß innen" liege, der König aber zu „Bläß" (Blois), beide also weit auseinander seien, der Herr von Grü noch keine Voll- macht hatte, dabei aber merken ließ, vorerst sollen wir mit dem König die Capitel erneuern, dann erst von den Ansprachen reden. Da die Boten dießfalls keine Vollmacht besaßen, so hat der Herr von Grü dem König einen Eilboten gesendet, der wie er hoffe, spätestens in zehn Tagen zurück sein werde. Hierauf wird beschlossen, daß jeder Bote, in Betracht der zu einem Kriege ungelegenen Zeit, den Handel an seine Herren bringe» soll. Schwyz soll auf uächst kommenden Donstag seine Gemeinde einrufen, vor welche dann Boten aus allen Orten treten und in der Sache handlen wollen, damit kein Krieg zum Ausbruch komme. Käi»e inzwischen vom König etwas fruchtbares zu Abstellung der Unruhe, so sollen die Boten auch hierin zu handeln Gewalt haben, 4. Auch Solothurn wird von diesem Tag geschrieben, daß es in dem Handel des von Pfirt keinen Krieg anfangen, sondern sich nach Inhalt des Friedens von Basel mit den ergangene» Nechtboten begnügen soll. Q, t auf besondern Blättern (118, 119) des Lucerner Allg. Absch. U. geschrieben, scheinen eher eine besondere zwischen dem 28. October und 4. November liegende Verhandlung, als Theile dieses Abschieds zu sein. 4K8. Lncerlt. 4 (»4 4, 4. November (Zinstag nach Aller Heiligen). " Staatsarchiv Luccru: Allgemeine Abschiede, Ii. 120, >22. Staatsarchiv Zürich : Abschiede, V. >2», Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II!!. Archiv Freibiirg. Boten-. Zürich. Burgermeister Wyß; Meister Felix Weingarter. Bern. Venncr Hetze!; Ven»er Wyler. Uri. Ammann Troger; Ammann Püntiner. Schwyz. Amman» Gerbrecht; Martin Anderinatt- Obwalden. Amman» Zunhöfen. Nidwaldeu. Bartholomä Stulz. Zug. Amman» Steiner; Vogt Oelegger. Glarus. Vogt Wiechsler. Basel. N. Stolz. Freiburg. N. Tavernier. Solothurn. Hä>^ von Roll. Schaffhauseu. N. Ziegler. Lucern. Schultheiß Tammanu; Schultheiß Feer; Jacob vo» Hertenstein; Jacob von Wyl; Claus Hutter. ». Von unseru Eidgenossen von St. Gallen ist uns Warnung zugegangen, sie vermeinen durch die Ihrigen gewisse Kundschaft zu haben, daß wenn der Krieg mit dem König von Frankreich angehe, auch römische Kaiser sich gegen uns erheben werde. Dabei haben sie sich erboten, allzeit Leib und Gut bestem Vermögen zu uns zu setzen. I». Unsere Bundesgenossen, die drei Bünde in Churwalen, haben diesem Tage ihre Botschaft auch bei uns gehabt und eröffnen lassen, es befinden sich viele der Ihrigen b» November 1511. hgz Dienste des Königs von Frankreich, sie wissen nicht wo. Wenn nun der Krieg mit Frankreich ausbreche, so wissen sie nicht, wie es diesen ergehe. Sie seien Austößer an des Königs von Frankreich und an kaiserl. Majestät Lande. Niemand aber möge wissen, „ob die bed Herren Jr brüderschaft einandern erzöigen wurden oder nit," wodurch im Kriegsfall ihre, sonst schon mit Theuernng heimgesuchten Leute der größten Gefahr ausgesetzt wären. Sofern es den Eidgenossen genehm sei, erbieten sie sich, sich weder Mühe noch Kosten reuen Zu lassen, um durch Abordnung einer Botschaft nach Mailand oder zum König von Frankreich zwischen uns Und letzterm gütlich zu handeln. Wolle man das nicht, so soll man doch die Ihrigen, welche nach im französischen Dienste sind, bedenken. Im klebrigen wollen sie allweg Leib und Gut zu den Eidgenossen setzen. Alls diesem Tage ist der Kirchherr von Uri abermals in besonderm Auftrag des Kardinals von Sitten ^schienen und hat angezeigt, die Pension, welche gemeinen Eidgenossen vom Papst zugehöre, liege in Venedig »an etlichen Wechselbänken." Wiewohl die Frist von fünf Monaten, innert welcher das Geld hätte zur Hand ^zogen werden sollen, ausgelaufen sei, liege das Geld doch noch an besagten Orten und sofern vom Kaiser eber vom König von Frankreich Geleit erwirkt werden möchte, so habe er die Wechselbriefe zur Hand. «R. Die von Baden haben angebracht, Schwyz habe dem Vogt geschrieben, sie sollen zu dem gegenwärtigen Kriege ^ne Anzahl Leute stellen. Nun meinen sie nicht einem, zwei oder drei Orten, sondern nur dem Mehrtheil Eidgenossen zur Stellung ihrer Mannschaft pflichtig zu sein. Wiewohl sie als die allzeit Gehorsamen ^scheinen wollen, begehren sie doch bei diesem ihrem alten Herkommen zu bleiben. Darauf ist beschlossen heimzubringen, daß auf dem nächsten Tag entschieden werden soll, wie es nicht nur bezüglich derer von Baden, sondern auch bezüglich des Thurgaus, Rheinthals, Argaus und anderer Herrschaften wegen in solchem Tall zu halten sei. e. Des Herzogs von Savoyen Votschaft hat auf diesem Tage angebracht, der Herzog sollte den Eidgenossen jetzt 60,000 Gl. bezahlen, nun könne er dieses Geld weder so eilig von seinen armen ^uten einbringen, noch am Wechsel genug Dickpfenninge und rheinische Gulden erhalten. Zudem sei das Horzogthum mit mehr denn 50,000 Gl. jährlich Witthum der Frauen belastet, welche selbes mich unabzüg- haben wollen. Alles dieses übersteige seine und des Landes Kräfte. Deßhalb begehre der Herzog, wir Möchten ihm die Bezahlung dieser 60,000 Gl. in zwei Terminen gestatten, 30,000 nun auf Martini und bie übrigen 30,000 auf nächste Ostern. Im klebrigen wolle er den Vertrag und Bericht getreulich halten. soll jeder Bote heimbringen und welches Ort die Theilung der Zahlung bewilligen will, soll es ^förderlich unfern Eidgenossen von Lucern schreiben, diese sollen es dann den Boten nach Bern melden. Bern hat angebracht, sein Stadtschreiber habe in der savoyischen Sache viele Mühe und Arbeit gehabt dafür noch nichts erhalten; jedes Ort möchte sich daher entschließen, was ihm dafür gegeben werden ^oll, uud beförderlich auf Tagen sich darüber erklären. Der Stadtschreiber setze solches gänzlich den Eidgenossen anHeim. zx. Da dieser Tag des Spans wegen zwischen unfern Eidgenossen von Schwyz und dem ^önig von Frankreich angesetzt ist, so haben der Herzog von Nemours, königlicher Statthalter in Mailand, und Herr von Grü geschrieben, die Kürze der Zeit, die Strenge des Winters und der weite Weg zum König Und obgenanntem seinem Statthalter zurück ertrage so kurze Tagansetzung nicht, jedoch sei außer Zweifel, daß ^e»n man mit geeigneter Frist einen Tag ansetze und der König über den Handel berichtet werden könne, s^lles zu gutem Austrag kommen und Freundschaft, Einung und Bündniß gemacht werden könne, wozu der ^önig geneigt sei. Darauf haben die Boten der Eigenossen ihre Befehle einander mitgetheilt und nach v'wägung aller Umstände, es sei Theuerung, Strenge des Wetters, Warnung derer von St. Gallen u. f. w. Pfunden, „dz diser zyt niemant lustig zu krigen, sunder yedermann vnkomlich sin bedunkt", dabei jedoch 586 November 1511. „wie vormalen vnsern lieben eidgnossen von Schwitz an Jr gemeind zum teyl zugesagt, vnser lip vnd gut zu Juen ze setzen vnd Jr sach vnser sach sin lassen, yedermau gestendig vnd gutwillig ist." Daher wird auf das erwähnte Schreiben der Franzosen auf diesem Tag beschlossen, alle Boten, die auf diesen? Tag sind, solleil nächsten Samstag (8. November) zu Schwyz sein. Auf Sonntag (9. November) soll Schwyz seine Gemeinde einberufen und vor dieser soll man auf das Ernstlichste suchen, daß sie die Sache ruhen lassen bis auf St. Audreastag (30. November). Inzwischen sollen die übrigen Orte, wein? dies erlangt wird, dein König und seinen Regenten schreiben, daß sie sich in die Sache schicken und ihre Boten mit Vollmacht versehen in Sachen derer von Schwyz und Anderer zu handeln, mau wolle ihnen Geleit zusenden. Wenn aber in dieser Zeit nichts gefunden wird, was zu gütlicher Beilegung des Handels dient, so sollen alle Orte auf St. Andreastag ihre Botei? mit Vollmacht, „einen Zug und Anschlag" ohne längern Aufschub zu berathell und zu beschließen, wieder nach Lucern schicken. I». Jeder Bote soll an seine Herreil und Obern bringen „alsdann sorgklich löuff vnd wir eydgnossen villicht möchten zu krieg kommen vnd wo dz nit gewert werden möcht were doch gar vil pesser, das wir zu keyserl. Majestät vertren weg hetten, damit vns salz vnd anderes zugan; diewil nun etlich ort mit keys. M. ein Vereynung kürzlich ernüwert, darin aber etlich Ort nit vergriffen, ob die noch dar In gan wölken, dadurch waz vns doch zu Händen stieß, dz wir dester mer trosts Heitel?, sol jedermann vff saut Andrestag zu Lucern darum antwurt geben." 4. Vogt Kretz von Obwalden und Niclaus Hasfurters sel. Erben sind auf diesem Tag erschienen, des Briefs halb, den die Letztern anrufen, Vogt Kretz aber nicht anerkennen will. Nach Anhörung beider Theile ist beschlossen, man soll auf den? nächsten Tag ZN Lucern antworten, was mau in der Sache weiter thun wolle, k. Der Bote von Bern soll eingedenk sein, daß Herman Meder von Bleichenbach (Bleienbach) dem Hans Büsch von Malters seine Schuld im Berner Gebiet verboten hat, und dafür sorgen, daß er ihn ruhig lasse oder ihn mit Recht vornehme, wo er gesessen ist. i fehlt im Lucerner Exemplar, k nach Berner Exemplar. Zu v. »llnlins RR. II. Rilssti tibi salntsm st ap'"' bsnsctistionsm. 11 x littsrm nostris sab annula Risoatoris all vniusrsos Lantonss IiKs vsstrs nonissims svrixtis ao clilsoto Kilo ^tnsslmo (trat, aosolito et nuntio uostroJntslliAsrsxotnistis, no8 maZnam sxsm in vsstra llcks virtntscsns ^ looanisss, pssnniam «znogus vobis äsbitam st promissam, csus xroptsr viarum äissrimina ack vos mitti non potnit, apncl Rraxs^it^ äspositam ssss, nt sam alignibns sxgnisitis vüs all manns vsstras possitis rsclnosrs, nnns ^ ssiam tsmpus esse ut üclsm vsstram srAa nos et sanotam sscksm clsolarstis, nso solnm ab omni ro omniizsus milioia, nos st soslssiam Isäsrs possit, abstinsatis, sscl nobis st s°^° Rom. ssolssis, csns psrssoutiollol^ patitur, aclbsrsrs st oportuna snbsickia ckars mors optimorum primoZsnitornm vsstrornm velitis st ctsboatl^' Hnoä a vobis stiam jurs Iscksris postnlamns st pstimns, lisst non cknbitsmns, vos sponts st libsn- j tsr bec S8LS laotnros, ssmpsr snim ssruatorss üclsi, iustiois oultorss st cksnotissimi ülü sanots st apostoliss luistis. 8ans ob bos a üso prsminm st ab bowinibus maximam lanclsm rsportabitis, pront nbsrins ^ ante ckiotus ^.nsslmns vobis sxponst, oui üclsm inclubiam aclinbsbitis. Ratnm Roms apnck Lanstnm Rstrmn annulo pissatoris clis xxvij"' Ootobris N. R. XI., Rontiüvatns nostri anno ootauo.« LiAismuuckns. Schtvl) z. 4314, 9. Novelltber (Somltcig vor St. MartiilStag). Staatsarchiv Bcr»! Allgemein- Eidgenössisch- Abschied-, ». »8. Bezüglich des Spans Nlit den drei Städten Bern, Freibnrg llild Solothurn, Thurgau berührend, soll jedes Ort auf Soutag ?>ach Martiili (10. November) seiue Botschaft zu Bern haben. Da soll '»an November 1511. 587 bann anfangen zu verhandeln und hierauf auch uach Freiburg und Solothurn reiten. Bei gleicher Gelegenheit soll mau um minderer Kosten willen auf Sonntag vor St. Andreas (23. November) in Solothurn das savoyische Geld in Empfang nehmen. I». Auf dem Tag zu Lucern war angesehen worden, die Boten der Eidgenossen sollen sich vor eine ganze Gemeinde zu Schwyz verfügen wegen des Spans zwischen Schwyz und dem König von Frankreich. Solches ist nun geschehen; man hat die Schriften von den Anwälten des Königs und das kaiserliche Schreiben an Zürich vorgelegt und Schwyz gebeten, den auf St. Andreastag angesetzten Tag rnhig zu erwarten. Das wurde aber abgeschlagen mit der Erklärung, daß Schwyz auf nächsten Freitag ausziehen wolle, worauf die Boten der Eidgenossen antworteten, bei solcher Eile werde es den übrigen Orten nicht möglich sein, nachzuziehen. 'Nach abermaligem Bedenken erklärten aber die von Schwyz, sie wollen „straks" bei ihrem Anschlag und Vorhaben verbleiben. Die übrigen Orte beschlossen sodann, diese Antwort heimzubringen und daran zu sein, daß Niemand anders denn mit gemeinem Rath in Sachen handle und daß auf nächsten Sonntag jedes Ort zu Zürich erklären soll, weß Willens es sei. Auch soll man sich berathen, ob- man behufs einer Ausgleichung der Sache der Botschaft des Königs, «ob die herus wöllt," Geleit geben wolle oder nicht. 4TS>. Z r j (h. IZt 4, 17. November (Montag »ach ommari). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. NU. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, u. l». Archive Schwyz, Frciburg, Solothur», Schaffhause». Die kaiserlichen Gesandten, der Herr von Limpurg und Hans von Landau, Ritter, haben auf diesem Tag ein Anbringen gethan, Schwyz möchte 12 oder 14 Tage Waffenstillstand eingehen, damit in- Swischm^der Kaiser in eigener Person oder durch eine Botschaft einen gütlichen Vergleich zu erzielen suchen wöge. Das wird denen von Schwyz und den Ihrigen im Felde mitgetheilt. Und da es nun an der Zeit ist, daß die übrigen Orte Schwyz zuziehen müssen, so sollen, damit man sich besser unt Speise und allem Rvthwendigen versehen möge, jeweilen die nächsten Orte voranziehen und die andern nachfolgen, da es der Speise und des Weges halb unmöglich ist, mit einander in Haufen über den Berg und nach Bellenz zu Ziehen. ZK. Die kaiserlichen Räthe haben auch angefragt, ob die vier Orte Lucern, Uri, Schwyz und Zug, Re der erneuerte» Erbeinung bisher uoch nicht beigetreten sind, sich zu diesem Beitritt noch nicht entschlossen baden. Man hat mich die Boten der vier Orte hierüber angehört und gefunden, daß die Sache nur an Lucem ansteht. Daher sollen die Boteir von Zürich, Bern, Basel und Solothurn uach Lucern reiten und nochmals sich für den Beitritt Lucerns verwenden, damit wir doch von der einen Seite sicher seien und die Bortheile im Salzkauf :c. erlangen, welche die Vereinuug mit sich bringt. Wenn sie zu Lucern gutes Gehör finden, so sollen sie dann auch in die übrigen drei Orte reiten, um in gleichem Sinne zu wirken. «. Da Bern,' Basel und Solothurn auf diesem Tag je zwei Boten gehabt, so soll je ein Bote heimkehren, der andere mit der Botschaft von Zürich die obgenannte Sendung antreten. 1511. 21. October. Toblach. Kaiser Maximilian schreibt an Zürich, er vernehme, daß sich zwischen dem König von Frankreich und einigen Orten ernstliche Anstände erhoben haben, die zu Krieg und Unruhe fuhren könnten. Als römischem Kaiser gezieme ihm. solches wo möglich zu verhüten, er sende zäher seine Nathe na ) Zürich auf Sonntag nach St. Leonhard und begehre auf diesen Tag der Eidgenossen Boten^dal^ 588 November 1511. 4SI Lucern. 4644, 18. November (Zinstag nach ommary. Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, L. l24. Staatsarchiv Zürich! Abschiede. V. 4ZZ. ». Dieser Tag ist angesetzt, um zur Vermeidung weiterer Unruhe den Span, welchen einige Knechte mit Jörg aus der Fluh haben, es sei in Freundschaft, mit Recht oder durch Veranlassung der Parteieil auf ein Recht abzuthun. Da nun Jörg auf der Fluh sich anerboten hat, gedachteil Knechten vor dem Landrath von Wallis in Gegenwart der Boten, die damals dort gewesen, oder vor den unparteiischen Orten der Eidgenossen, immerhin Freiburg ausgenommen, zu Recht zu stehen, so wird auf diesem Tag mit Einwilligung der Parteien beschlossen, daß die Sache vor den Boten der XI Orte in Freundschaft oder mit rechtlichem Urtheil entschieden werden soll und zu diesem Zweck die Boten der XI Orte und die Parteien auf der hl. drei Könige Tag nächsthin (6. Januar 1512) wieder zu Lucern erscheinen sollen. Würde aber der „krieglich vffrur, so setz vor Ougen", inzwischen zu Friede und Ruhe gebracht, so soll Lucern Vollmacht haben, de» Tag schon früher anzusetzen. 4». Es sollen auch die ansprechenden Knechte, sosern die von Wallis in gegew wärtigem Auszug den Eidgenossen zuziehen würden, gegen den letztern Frieden halteil, ebenso auch die vo» Wallis ihnen gegenüber, was beiden Theilen zugeschriebeil wird. Tolothurn. 4644, 25. November (Zinstag war St. Catharmmtag). Staatsarchiv Liiccrn: Allgemeine Abschiede, Ii. >2!>. Archiv Irciburg. ». Dieser Tag ist gehalten wegen des theilweisen Ausschubbegehrens für die auf Martini fällige Zahlung von 6000 Gulden jedem Orte vom Hause Savoyen. Zürich, Freiburg und Solothurn willigen ein, mir 3000 Gulden und die übrigen 3000 auf Lichtmesse zu empfangen; Bern will für die ganzen 60vö Gulden bis Lichtmeß Aufschub geben. Die übrigeil Orte haben keine Vollmacht zu irgend einem Aufsch^ gegeben; die vier Städte habeil aber sich ihrer gemächtigt, daß sie jetzt 4000 Gulden nehmeil und für 2üt>b bis Lichtmeß Aufschub geben sollen; wenn ihre Herren und Obern sich damit nicht begnügen wollten, mögen sie in der Savoyer Kosten ihre Voten nach Bern schicken, um dort zu bleiben, bis sie auch für da'- Fehlende bezahlt sind; doch hoffeil die vier Städte, die übrigeil Orte gewähren diesen kurzen Aufsch^'' Bern soll das Silbergeschirr, das der Herzog zu Pfand gegeben hat, bis zur völligeil Bezahlung behalte»- 4». Auf das Begehren der savoyischen Boten, die Eidgenossen möchten, wenn andere Ansprachen von ^ Furno herrührend an den Herzog erhoben würden, diesen auf seine Kosten vor Gewalt schirmen helfen meinten zwar etliche Voten, dieses märe billig, die mehrern hatten aber keine Vollmacht, etwas zuzusagen > deßhalb hat man den Gegenstand nochmals an die Obrigkeiten zu bringen genommen, e. Auf die Klast^ des de Furno hat man an die savopische Gesandtschaft das ernstliche Begehreil gestellt, daß demselben gestat^ werde, zu dein Seinigen zu gelangen, laut dem geschlosseneil Vergleich; geschähe dieses nicht, so wäreil wir >w 1 Brief und Siegel, die er von lins hat, schuldig, ihm als unscrm Burger und Landmann die Hand zu reicht und ihm zu dem Seinigen zu verhelfen. »4. De Furno begehrt, man möchte ihm sofort zwei Raten sei»^ November 1511. 589 Belohnung auszahlen, er habe in Freiburg viele Schulden und kein Geld und könne ohne Bezahlung seine Habe dort nicht fortnehmen. Darauf wird beschlossen, es soll ihm jedes Ort 100 Gulden geben, um das Uebrige möge er von Ort zu Ort reiten, oder aber Lichtmeß erwarten, dann wolle mau ihm die erste Rate auszahlen, v. Den Stadtschreiber von Bern will man auf Lichtmesse für seine in der Sache gehabte Bemühung entschädigen, bis dahin soll man sich entschließen, was mau ihm geben wolle. Ebenso wird es gehalten bezüglich des Stadtschreibers von Solothurn, der in der Sache auch viel gearbeitet hat. Zu ». Der Freiburger Abschied trägt diesem Tage die Urkunde ckä. Solothurn Mittwoch nach Bar- tholomäi nach, wodurch Zürich. Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Freiburg und Solothurn die savoyische Botschaft für die erste Zahlung — an Zürich, Freiburg und Solothurn je 3000, an Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus je 4000 rheinische Gulden — auf Rechnung der letzten Martinstag verfallenen 60,000 rheinischen Gulden quittiren und für den Rest terminiren. 4TZ. T ch w l) ). 1Z1 1, 8. Decembev (Unserer Frauen Empfänglich). Staatsarchiv Lucern: Ungebundene Abschiede. Die Boteil voll Uri, Unterwaldeil, Zllg und Glarus zu Schwyz versammelt schreibeil all Lucern (und übrigen Orte): Nachdem sich die „üwern vnd unfern" erhoben haben, um nach der Lombardei zu ziehen, ^ vernehmen sie, daß etliche Orte sich rüsten, um auf die erste Nachricht vom Ausbruch des Kriegs in Italien nach Hochburgund oder Welschneuenburg zu ziehen. Nachdem die obgenannten Orte solches „in Landmers wise" vernommen, haben sie sich auch mit ihren Venlinen gerüstet, sich aber zugleich berathell und gefunden, es wäre zu dieser Zeit gerathener, nichts dergleichen anzufangen, bis wir zuverlässig vernehmen, welche Gestalt die Sachen in der Lombardei annehmen, denn wenn es da „fehlte", so wüßten sie nicht, wohin ziehen es dann am nothwendigsten wäre. Deßhalb verkünden sie einen Tag nach Zug auf den nächsten Sonntag, damit mau sich gemeinsam berathe und Alles, was geschieht, mit Einhelligkeit gescheheil möge. Schwyz ist nicht genannt, wohl nur aus Versehen. Hiezu folgende Briefe: 1511. 10. December. Venedig. Bernardino Morosini schreibt an die von Schwyz, er sei mit ihrem Credenzbrief und Befehl eilig aus Bellenz abgereist, mit dem edeln Herrn Rudolf Saler aus Bünden und sechs Mann am 8. December über das Gebirge gegangen und Tag und Nacht gereist. In Venedig angekommen, sei er mit großen Ehren empfangen und sofort verhört worden. Die Herrschaft sei bereit, mit den Eidgenossen zusammenzuwirken, sie möchten über Bergamo, Brescia, Peschiera gegen Dietrichsbern vorrücken und da das vene- tianische Heer aufnehmen. Den Brief an den Cardinal von Sitten habe er von Venedig aus durch einen Postboten Venedigs weiter geschickt und den Cardinal brieflich von Allem, was ihm aufgetragen sei, in Kenntnis; gesetzt. 1511. 11. December. Venedig. Leonardo Loredan, Herzog zu Venedig, schreibt an Hauptmann, Venner und Gemeinde von Schwyz, er habe von ihrem Boten Bernardino Morosini mit größtem Vergnügen und Dank vernommen, sie seien im Begriff, wie Venedig, Krieg gegen die Franzosen zu führen, welche die Feinde des Papstes und der Kirche seien, auch keinen besondern Frieden zu machen ohne den Papst. Er werde nach ihrem Verlangen namhaftes Kriegsvolk nebst Geschütz und Brückengeräth an die Etsch senden, damit sich beide Heere vereinigen können. Sie sollen ihn von ihren Bewegungen in Kenntnis; halten. Abschriften im Solothurner Abschied VI. (Vergleiche Ceresole I. o. x. 10.> 590 December 1511. 4S4 Zürich. 17. December (Mittwoch vor St.Thomas). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, L, lllll. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, V. >88. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, sl. »8. Archive Schwyz, Solothnr». Nrcibnrg, Schaffhauscn. Da unserer Eidgenossenschaft Knechte unter unfern Zeichen gegen den König von Frankreich iin Feld sind, Niemand von uns zu ihnen gelangen kann und wir nicht wissen, wie es um sie steht, so haben wir uns entschlossen, aufs Neue 4000 Mann auszuziehen („vszunemen"), welche mit Wehr, Harnisch und Spieß warten und auf ersten Ruf verwendet werden können, wohin die Nothdurft es erfordert. Von diesen 4000 Mann trifft es Zürich 450, Bern 550, Lucern 300, Uri 175, Schwyz 230, Unterwalden 175/ Zug 150, Glarus 180, Basel 120, Freiburg 230, Solothurn 150, Schaffhausen 00, Abt von St. Gallen 160, Stadt St. Gallen 28, Land Appenzell 150, Vogtei Nheinthal 200, Thurgau 320, Oberland 60, Stadt und Grafschaft Baden 80, Bischof von Constanz 100 mit den vorigen, Waggenthal 72, Mellingen Üb Bremgarten 20. Diese Zahl soll ohne allen Abgang bereit sein. Ferner wird beschlossen, Zürich und Glarus sollen nächsten Montag (22. December) ihre Boten zu Chur haben und unsere Bundesgenossen von Churwalen bitten, uns in diesen: Zuge die Pässe offen zu halten und Hülfe zu leisten, damit wir zu und vo» den Unser» kommen, sie speisen und ihnen helfen mögen, wie die Nothdurft es erfordert. Die Boten sollen Gewalt haben, mit ihnen zu rathschlagen, mit wie viel Leuten sie uns zuziehen, wohin der Zug gehen soll, vb sie einige Kundschaft haben u. s. w., auch sie zu bitten, daß sie auf den nächsten Tag zu Zürich ihre Botschaft schicken, um mit uns gemeinsam über die Sachen zu berathen, wie es unsere Ehre und unser Nutzen fordert- «. Den Walliseru ist auch geschrieben, daß sie gerüstet warten, bis sie von uns beschieden werden, um uns »nt ihrer Macht zuzuziehen, sie sollen ebenfalls ihre Botschaft auf dem nächsten Tag zu Zürich haben. Dabei wird ihnen geineldet, daß die Rechtfertigung zwischen den Knechten und Jörg auf der Fluh angestellt und kein Theil gegen den andern Feindseligkeiten üben soll. Sobald dieser Krieg vorüber, werde Lucern in den Sachen Tag ansetzen. Auch Hierüber sollen sie auf dem Tag zu Zürich Antwort geben. Weiter wird den Wallisern und Graubündnern geschrieben, daß sie geschickte Leute auf Kundschaft aussenden, uw über die Lage der Unser» im Feld bis zum Tag zu Zürich etwas Zuverläßiges zu erfahren. «I. -tns Freitag in den Weihuachtfeiertagen (26. December) wird in diesen Sachen Tag nach Zürich angesetzt. sollen die Boten, die in Churwalen gewesen, berichten. Die Orte, welche der Vereinung und Erbeimwö mit dem römischen Kaiser noch nicht beigetreten sind, werden wiederholt gebeten, es zu thun und sich ^ dem Tag zu Zürich dießfalls zu erklären, damit wir doch „am selben End ruggen hetten." i> Zürich, Bern und Unterwalden sollen vom Tag zu Zürich eine Botschaft zum römischen Kaiser schicken, um zu erfahrt wessen wir uns von ihm zu versehen haben. Auf demselben Tag soll über die Instruction dieser Botschnst gerathschlagt werden. K'. Auf demselben Tag soll man auch berathen, wie man sich gegen den französischen n»d lombardischen Kaufleuten, die mit oder ohne Geleit unsere Straßen brauchen, bezüglich der Sicherung ilp^ Gutes und Wandels halten wolle. I». Da eine Rede ausgegangen, Bern und Solothurn haben die Grast schuft Neuenburg zu ihren eigenen Händen eingenommen und besetzt, so haben beider Städte Boten gesagt daß „Ire Herren an söllichem mißtruwen ein verdrießen vnd das nit dergestalt gethan haben, besonderste die Herrschaft, nachdem sy vor hundert Jareu Inen mit burgkrecht verpflicht gewesen, von Inen vns December 1511. 591 gnossm allen zu gut also versechen." Darauf hat mau ihnen erklärt: „Iren Worten nach wellen wir Jr antwurt benügen haben vnd vns anders näh zu Inen versechen." i. Dein Bischof von Constanz wird geschrieben, den Bericht gegen denen von Knöringen anzunehmen, wie Herr Bernhard uns dessen Copie gezeigt hat. Der Kosten wegen soll auf dem nächsten Tag Antwort gegeben werden, im Uebrigen soll es bei den Abschieden und der zu Baden ausgegangenen Urfehde sein Bewenden haben. I», t fehlen im Zürcher Abschied. Zu ». 1511. 26. December. duliusRR. II. schreibt an die »cl. I. Rslustios duodsoim Us-utomim et gp- . psudiviorum in dastris s-Ksulss«-: »Dilsoti lllii s. et up. bsneäiotionsin. Lupsrioribus disbus ipium iutsllsxisssmus, vos in Ilulium dss- esudisss eontra (bdlos, non solum pro uloisooudis iujuriis ad sisdsm vobis illatis, ssd stium pro dslsusious nostra st sanote Romane eoolssie, ouius urbss et loea illi oontra jus et las, clei timors postposito oovnpant, Lvripsimus acl vos earitats paterna, vestrum laotum ae propositnm lanclantss et nt in susvspto sam bslto psrssnsraro vellstis dortantes, plenariam guogus inäulAsntiam et psvoatorum rsmissiouom vobis ooneossi- wus. Hüne autem pro majori donors vsstro clilsetnm lilinm nostrnm Aattdsum, Lanvts Rotontiane prosbi- terum earäinalöin, nationis vostre, nostri et sodis apostolios loZatnm all vos mittere cleerenimus, ut maiori animo inelioregne spo bellum prosogui ao oommunss vestros ao sanvts Romanue eovlssie boslos, neenon beretieos et soismatioos, gui ab illis louentur, reprimors et subjaosro valeatis. Rorro ea cpio vobis snxta oonUentiones inter uos initas promissa luernnt et proptsr viarum cliseriwina äsksrri all vos baotenus ne- guinerint, leZatus ipso in suo aclventu expeclist et alia opportuna nsvessariaMo in bonorem et oowmo» . dum vestrum laoiet, prout ex clileetis liliis ^.mislmo Ural, ourato Vranie, aoeolito nostro, et Illrieo de Llto- saxo, vel altero eorum intelliAstis, guibus üdsm prestabitis. Datum Roms apud. 8. Retrum sub annulo pisvatoris die xxvj Deeembris m° v^° xj, pontiüeatus nostri anno uono. ' SiKismundus. Abschrist im Solothurncr Abschiedeband VI. 4TS. Zürich, ll Z12, 5. Januar (Mmtags vor Dxipbanio anno xijj. Staatsarchiv Lucer» ! Allgemeins Abschiede, Ii. 2 141. Staatsarchiv Zürich : Abschiede, V. 14Z. Staatsarchiv Bern : Allgemein- Eidgenössische Abschiede, II. 120. Archive Freiburg, Schaffhausc». Bern und Solothurn haben Caspars von Hallwyl Forderung und Ansprache an den König von Frankreich betreffend sich dahin verwendet, daß, falls ein Vergleich mit dem König zu Stande käme, darauf bedacht genommen würde, falls aber der Krieg fortginge, Caspar'n von Hallwyl gestattet werde, sich selbst zu hrlfen. Da die Boten hierüber keinen Befehl hatten, so will man auf dem nächsten Tag antworten. Ebenso über das ähnliche Verhältnis; des Hans von Noll von Solothurn und des Daniel Kapsmanu. I». Des ^uth,villigen Handels wegen, welchen der Commissar und die Knechte, welche zu Bellenz im Zusatz liegen, ^ Nufle gemacht haben, wird denselben geschrieben, wie jeder Bote weiß. Die drei Orte sollen den Bündel an ihre Obern bringen und dafür sorgen, daß solcher Muthwille nicht straflos ausgehe. «. Schasf- h^usen soll den Schweizerhans von dort über seine Aussagen, was ihm zu Mailand begegnet sei, einvernehmen ^ das Ergebuiß berichten. «I. Unsere Eidgenossen von Basel sollen erkunden, wie einer der Ihrigen Feld, der dem Profos übergeben war, ledig geworden; Zürich soll gleiche Erkundigung einziehen in betreff des MißHandels, den einer von Rapperswyl im Feld verübt. Was gefunden wird, soll wieder au 592 Januar 1512. uns kommen, damit solche ungeschickte Händel bestraft werden, v. „Sodann ist vnder uns angezogen, wie not vnd gut were, das wir Eidgnossen gemeinlich vns vnderredten vnd abstellend, damit nun hinfür. kein ort vnder vns allen für sich selbs vnd wider der übrigen Orten gemeinlich oder des merenteils vnder vns müssen vnd willen vns sölich schwär tätlich krieg anfache als bißhar vnd besonder setz ist beschechen." Darüber soll in allen Orten gerathschlagt und auf nächstem Tag Antwort gegeben werden, „damit vnder vns ein gemeine Verkommst angenomen vnd sölich vnd ander vngeschickt Hendel abgestellt vnd vnser wesen endthalten werde, > wie es von vnsern Eltern an vns kamen ist." t. Da im Feld „kein gehorsam gehalten vnd das heilig, wirdig sacrament merklich geschmacht ist, auch kilchen, gotzhüser beroupt vnd gewicht Personen, frowen vnd man, gemundet vnd geschlagen worden sind", so soll jedes Ort nach den Thätern fleistig Nachfrage halten und sie nach ihrem Verschulden strafen. Insbesondere soll man auf zwei von Schwyz, welche Diebstahls wegen ihr Land meiden müssen, achten und dieselben, wenn sie betreten werden, nach Verdienen richten. K. Der Kaufleute wegen, die „Jr handtierung in Merstand bruchen", weiß jeder Bote, was auf diesem Tag gesprochen worden ist. Insbesondere hat die Verwandschaft des Felix Jrmp von Basel, der zu Como im Gefängniß gelegen und zwar frei gelassen worden ist, dem aber der von Grü Hab und Gut genommen und ihn um 400 Kronen, innert Monatsfrist zu bezahlen, beschätzt hat, von uns Hülfe und Rath begehrt. Hierauf wird dem von Grü geschrieben, wenn er dem Felix Jrmy sein Gut nicht ohne Entgelt und Schätzung frei lasse, so werde man an den Kaufleuten von Mailand, die in der Eidgenossenschaft betreten werden, Gegew recht üben, bis dem Jrmp das Seinige ohne Entgeltniß wieder zur Hand gestellt sei. Da Basel einigt mailändische Kaufleute in Eid genommen, Leib und Gut nicht wegzuziehen, so läßt man es hiebet bewende sein, bis man weist, wie Jrmr> gehalten wird. I». Der übrigen Kaufleute wegen, die von uns Geleitbriefe haben, oder auch ohne solche in gutem Vertrauen in unserm Land „handtiren", will man auf dem nächste" Tag verhandeln, i. „Vnd als vff vnsern abzug vsrem feld diser tag alhar gen Zürich augesetzt ist vnd aber vnser eidgnossen von Lutzern vnd Zug die Vereynung mit Römisch kepserl. Majestät noch nit volkomew lich vnd on fürwort zugesagt haben vnd man abermals in vnser aller namen botschaft zu Inen gefertiget hat, st zepitten, in betrachtung der schwären loiffen nochmals sich vm vns nit zesundern w., wie jeder bott weistd, vnd inan deshalb vff dißmal keinen fruchtbaren anschlag hat können machen, ist ein ander tag angesetzt, nämlich vff Sant Sebastianstag nechst (20. Januar) nachtz Zürich an der Herberg zu sind vnd Z" handeln, was sich den loiffen nach wird gebüren." Ii». Der Gubernator von Como, der von Basse? Grüper in Burgund, hat Herrn Ulrich, Freiherrn von Sax, geschrieben, er habe vom Gubernator von land Auftrag, au die Eidgenossen zu werben, daß einer Botschaft des Königs Geleit zu uns gegeben werde, um über einen Frieden mit uns zu unterhandeln, wofür auch er, der Herr von Sax, sich verwenden möchte- Hiertiber soll man sich auch auf dem Tag zu Zürich erklären. L. Der von Grü hat dem Hauptnw"" Ambrosi von St. Galleu in ähnlichem Sinne geschrieben, er und der Markgraf haben auch noch an aud"^ Personen in der Eidgenossenschaft geschrieben, nämlich zu Bern beiden Schultheißen und den Vennern """ Watteuwyl und Hetzel, zu Lucern beiden Schultheißen und Jacob von Hertenstein, Erni Moser, Cunrad Hasfurter und dein Stadtschreiber, zu Freiburg beiden Schultheißen und dem Stadtschreiber, zu Solothür'" beiden Schultheißen, dem Venner Stölli und dem Stadtschreiber. Einige dieser Briefe lagen vor und lautete" ähnlich wie die au Herrn von Sax und Ambrosi. Zu t. Zürich, 1512, ö. Januar (an der hl. drei Könige Tag). Der Städte und Länder gemeiner Eidgenossenschaft Näthe, zur Zeit in Zürich versammelt, schreiben an Lucern: Nachdem sie seine und anderer Orte, Januar 1512. 593 welche die Erneuerung der Erbeinung mit dem römischen König noch nicht zugesagt, Antworten angehört, haben sie beschlossen, ihre Botschaft auf nächsten Samstag vor die höchste Gewalt zu Lucern zu schicken, um mündlich in Sachen weiter zu verhandeln! sie bitten, sich in Sachen gutwillig finden zu lassen. Staatsarchiv Luccrn: Ungebundene Abschiede. I fehlt im Lucerner-, Berncr- und Freiburger Exemplar. 4T«. Lncern. 1342, 11. Januar (Sonntag vor nnarü). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, U, l28. Schultheiß, kleiner und großer Rath der Stadt Lucern erklären, daß auf diesen Tag abermals der drei Orte Zürich, Berit und Basel Botschaften im Namen derjenigen Orte, welche der Erbeinung mit römisch kaiserlicher Majestät oder deren Erneuerung beigetreten sind, vor ihnen erschienen seien und mit Hinblick ans die ihnen auf Preseütationis Marie vor ganzer Gemeinde gegebene Antwort nochmals gebeten haben. Lucern Löchte, da Uri und Schwyz sich nun auch zmn Beitritt entschlossen, nicht länger den Beitritt verweigern, sondern diese Vereinung init ihnen aufrichten und besiegeltt. Darauf habe man sich nach stattgehabter ^orathung endlich entschlössest, „das wir in dem namen Gottes mit Inen in Mich Erbeynung, wie die durch se> aitgenommen vnd vffgericht haben, gan vnd die mit Inen nach höuschender notturft besiglen vnd vollziechen wölken vnd wann ein ander brieff geschriben, darinn wir Eydgnossen alle gemeinlich begriffen, Zollen wir denselben on Jntrag vnd lengern Verzug als ander vnser lieben Eydgnossen besiglen." — Diese Zusage wird den Boten der drei Städte zu Händen aller Eidgenossen in einein besiegelten Abschied Mitgegeben. 4T7. Zürich. 1312, 21. Januar (Mittwoch nach Söbastiani). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I-'. 2 113. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. litt. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Hl. 13<». Archive Freiburg, Basel, Schaffliausen. Bern mag die Personen, die ihm zu Uri übel nachgeredet haben, daselbst nach Vorschrift der Bünde Klangen. I». Auf das Anbringen des Landvogts im Thurgau, daß die Domherren zu Constanz sich weigern, '0 Steuer für Kriegslasten von ihren Gütern im Thurgau zu geben, wird der frühere Beschluß erneuert, ^ sie diese Steuer ohne Einrede zu geben haben, v. Der Landvogt im Thurgau stellt die Einfrage, wie ^ bezüglich der Gülten, welche lauten, „das man die verschribnen Zins vnd gült für stür, brüch, krieg, acht v»d bann :c. richten vnd weren sölle", init der Steuer zu halten sei. Dieses will man heimbringen. «I. Verglich des Todtschlags, den Ursula Strauß an einein, genannt Giger, im Thurgau begangen hat, ist auf ^'ser Ursula Begehreu der Freundschaft des Erschlagenen schon zweimal behufs gütlichen oder rechtlichen Uürags Tag vor das Landgericht verkündet worden, aber ohne Erfolg. Da nun die Frau längern Verzug wohl erleiden mag, ist beschlossen, der Landvogt soll gedachter Freundschaft auch noch den dritten rechtsten Tag verkünden und, wenn sie auch dann nicht erscheint, die Sache wieder an die Eidgenossen bringen. ' Den Ansprechen? von Uri und Unterwalden an Jörg auf der Fluh ist Tag gesetzt nach Lucern auf 75 594 Januar 1512. Sonntag vor der Pfaffenfaßnacht nächsthin (15. Februar). Lucern soll den Wallisern und Andern, die dessen bedürfen, das nöthige Geleit geben, tl. Der französischen Botschaft, welche begehrt einen Tag zu besuchen behufs Hinlegung des mit dem König waltenden Streits, wird verschriebenes Geleit zugesendet und Tag gesetzt auf Sonntag vor der Pfaffenfaßnacht (15. Februar) nach Zürich. Die Franzosen sollen sich „geleitlich halten" und Vollmacht zum Abschluß ohne Genehmigungsvorbehalt mitbringen. Eben solche Vollmacht sollen die Boten der Eidgenossen erhalten. S. Ans den Fall, daß auf dem angesetzten Tag zu Zürich mit den Franzosen kein Vergleich zu Stande kommt, soll jeder Bote seiner Herren Meinung eröffnen, ob nicht ein fernerer Zug gegen den Feind vorzunehmen und wie derselbe anzuordnen sei. I». Jedes Ort soll eigenmächtige Züge gegen den Feind abstellen „vnd besonders das ouch jetz vff dem angesetzten Tag Zürich jedermann daheim blib, dann allein die, so zum Tag geordnet werden, vnd nit dz jedermann louffe und käme, wer welle, vnd aber dardurch gilt fachen gehindert werdeil möchten." i. Jedes Ort soll auch unter und bei den Seinen Vorsorgen, daß unfern Feinden nichts zugeführt werde. Ii.« Der Bote von Uri hat keine Vollmacht gehabt, den Franzosen Geleit zuzusichern, ausgenommen sie geben vorher auch Geleit zum hl. Vater. Deßhalb hat man sich derer von Uri gemächtigt und den Boten des Königs für uns alle gemeiulich Geleit zugeschriebeil. K. Den Kaufleuten, die geschriebenes Geleit haben, will man selbes halten/ sofern sie sich geleitmäßig betragen, denen aber, welche ohne Geleit in guten Treuen in unserm Land gehandelt und gewandelt habeil und vom Krieg überrascht worden sind, will man vor der Hand kein Geleit geben, sondern zusehen, ob es zum Frieden kommt und dann nach Gestalt der Sachen handeln. Fremde Kaufleute, welche jetzt herein kommen wollen, besonders die „Grischeueyer", sollen zurückgewiesen werde»/ bis die Sachen eine andere Gestalt gewinnen. i>». Auf das Schreibeil der kaiserlichen Näthe im Elsaß bezöge lich des Spans derer von Solothurn gegen Arnold von Nathberg (Notberg) wegeil einiger Eigenleute wich unfern Eidgenossen von Solothurn durch ihren Venner verdeutet, daß sie entweder mit dein angefangene» schiedrichterlichen Verfahren fortfahren, oder aber ihren Anspruch auf diese Eigenleute vor dem ordentliche» Gericht aufrecht stellen; ihr Verfahreil in der Sache sei nicht „am geschicktesten." i». Auf diesem T»^ silld erschienen der kaiserlichen Majestät Boteil, nämlich Christoph, Herr zu Limpurg, Neichserbschenk, Vog^ zu Nellenblirg, Ulrich, Freiherr von Hohensax, Hans von Landau zu Blumberg, Ritter, lind Johann Storch/ mit der Erklärung, daß sie unser an sie ergangenes Schreiben, daß die zwölf Orte gemeinlich und einhell»! in die Erneuerung und Besserung der Erbeinung mit kaiserlicher Majestät treten, empfangen habe»' Darauf haben sie weiter angebracht, der Handel zwischen unfern Eidgenossen von Solothurn und Jörg Pfirt sei dem Kaiser höchst mißfällig und falls mehreres derartige vorkommen sollte, so würde solches kaisw' licher Majestät schmählich lind vorab gegen die angezeigte Erneuerung der Erbeinung sein und vielleicht»» weitere Folgen haben. Wenn es daher nöthig wäre, in die Erbeinung selbst noch etwas aufzunehme»/ damit solchen Vorkommnissen für die Zukunft vorgebogen würde, so seien sie dazu bereit. Ferner berührt sie die Rede, die ausgegangen sei, als ob kaiserliche Majestät das Geld genommen hätte, welches der Papst den Eidgenossen zugeschickt habe. Ferner habe kaiserliche Majestät „vff den abscheid, vor vnserm vsM in Meiland hie Zürich gemacht zwischend dem kling von frankrich vnd vns Eidgnossen vmb ein bericht Z» handeln, Jr treffenlich botschaft verordnet vnd vff der pan gehabt vnd was Jr verriten verhindert Hab." Darauf hat man der kaiserlichen Botschaft geantwortet, sie soll sich mit der pfirtischen Sache nicht belade»/ denn wir werden ihr Begehren an unsere Obern bringen und versichern, es werde vorgesorgt, daß dew gleichen Händel nicht mehr vorkommen werden. Bezüglich der Erbeinung sei unser Begehren, daß sie d^ Januar 1512. 595 selbe beförderlich aufrichten und besiegeln lasten, dann sie uns ebenfalls znr Besiegelung überschicken. Wenn möglich soll die kaiserliche Botschaft auf dem angesetzten Tag zu Zürich am Sonntag vor der Pfaffenfaßnacht erscheinen, nach ihrem vorigen Anerbieten uns den Geleitsbrief zum Papst einhändigen, auch den vier Orten, die die Erneuerung der Erbeinung zugesagt, ihr Geld ausrichten, da mit Rücksicht hierauf diese vier Orte von den übrigen zum Beitritt bewogen worden seien. Bezüglich des päpstlichen Geldes und anderer Reden habe man darauf nicht viel Gewicht gelegt und sei mit ihrer Verantwortung gänzlich zufrieden. Wir halten auch die Sendung einer kaiserlichen Botschaft für ein Zeugniß gnädigen Willens und Haffen, die Erneuerung der Erbeinung werde beiden Theilen zu Frieden und guter Nachbarschaft dienen. «. Jeder Bote weiß seinen Herren zu berichten, wie unsere Eidgenossen von Bern „Jr absagung halb, so im veld verloren worden vnd vnsern Eidgnosten von Schwytz zu Händen komm ist, begert haben, das vnser Eidgnossen von Schwitz denselben brief zöigen sollen vnd der bot von Schwitz gesagt hat, das sin Herren die Copp, so vnser Eidgnossen von Bern vff nechstem tag vns geben, gegen dem selben verlornen brief besichtiget haben, syen sr> glichförinig erfunden; vnd erfindt sich also, das von vnsern eidgnossen von Bern vnd Iren: stattschriber anders nit denn fromklich vnd erlich sr> gehandelt." z». Betreffend den jüngst gefallenen ^Pug, daß ein Verkommniß gemacht werden sollte, um zu verhindern, daß ein Ort für sich Krieg anfange, ist man nicht einig geworden, daß es nothwendig sei, neue Ordnungen aufzustellen, „Sonder gemeint, ouch an Im selbs wer es, da wir gut ordnungen vnd satzungen hetten, wo wir die hielten, vnd vff das der Sempacherbrief, der Pfaffenbrief vnd die verkomnuß zu Stanz gehört sind. Sol jeder bot sinen Herren das ^'scheinen, damit wir nun hinfür, wenn wir vnser pünd schwerend, dieselb verkomnuß zu Stanz ouch schwörend, als ouch dieselb verkomuuß das heiter innhalt, wie jeder bot witer weißd zu sagen." Schaffhausen soll vom Schweizerhans weitere Erkundigung einziehen und auf nächsten Tag berichten. Auf das Anbringen des Landvogts im Thurgau wird beschlossen, die Knechte aus dein Thurgau, die bisher in Gottlieben gelegen smd, sollen heimkehreil und die Landschaft des Kostens überhoben sein; auf dein nächsten Tag soll man antworten, ob man nicht auch die übrigeil Knechte aus der Eidgenossenschaft, die noch dort liegen, heimrnfen wolle, da wir nun gemeinlich mit kaiserlicher Majestät in Vereinung sind. 8. Dem Hauptmann und den Agenten im Wallis wird geschrieben, sie sollen die Praktiken des Jörg auf der Fluh und Anderer während der Zeü, wo wir zu Felde lagen, erkunden und lins darüber auf dem Tag zu Zürich Bericht geben. Bezüglich des Unternehmens der Graubündner auf das Bollenzerthal sollen Zürich und Glarus eine Botschaft zu ihuen schickeil, um das Nöthige mit ihnen zu reden. Die drei Orte solleil den Commissar und die Knechte zu Bellenz anweisen, mittlerweilen nichts Feindseliges gegeil die Graubündner vorzunehmen. «I fehlt im Berncr Exemplar, q—t fehlen im Lucerner Exemplar. Zu i». Das hier angeführte Schreiben fehlt, dagegen scheint eine neue Ausfertigung der Urkunde vom 6. Januar 1611 erfolgt zu sein, da in derselben (Beilage 19) alle Orte genannt sind und siegeln. Vergleiche auch oben Abschied 426. 4T8. Rapperswyl. 4Z42, 7. Februar (Sambstag ucchst nach vunser lieben Fioweil tag zu der Lichtmeß). TtistSarchi» Tt. Galle». Schultheiß lmd Rath der Stadt Napperswyl thun kund, daß nachbezeichncter Sachen halb vor sie gekommen sind die Bürgermeister, Schultheißen, Ammänner und Räthe der sieben Orte, nämlich von Lucern: 596 Februar 1512. Balthasar Gürber, des Raths. Uri: Heinrich Troger, Altammann. Schwyz: Martin Flecklin, des Raths. Unterwalden: Hans von Einwyl, des Raths. Zug: Wernher Steiner, Altammann, und Hans Jörg, Altseckelmeister, des Raths. Glarus: Rudolf Wiechsler, des Raths — für sich selber und für Burgermeister und Räthe der Statt Zürich, einerseits; — Abt Franciscus, „ouch die Erwirdigen vnd geistlichen Herren Dechan vnd gemeyn Cappittels vnd Conventhcrren des Gotzhuß sant Gallen anderseits." Die sieben Orte klagen: „Wiewol Buwyl, deßglichen Hagenwyl vnd Blydegg die Herrschafften mit iren zngehörden lägint in irer Landtgrafschafft der Landtvogty vnd dem Landtgericht im Thurgöw," welches alles sie im letzten Schwabenkrieg ehrlich und ritterlich erobert hätten und zwar mit allen hohen Gerichten, so unterstehe sich doch der Abt „ze Buwyl pott vnd verpott ze thnnd vnd die lüdt ze strafen, och fräuel vnd bussen an denselben end inzeziehen" und zu Hagenwyl und Blydegg die Mannschaft sich huldigen und schwören zu lassen :c-, nicht anders, als ob es seine Gotteshausleute wären. Ferner habe Herr Fritz Jacob von Anwyl, Ritter, ein Dorf, genannt Dotzwyl, welches auch in ihrer Landgrafschaft im Thurgau liege, dessen Mannschaft ihnen jedoch noch nicht geschworen habe und über welche dagegen noch der Abt von St. Gallen gebiete. Und da ferner ein Vertrag zwischen dem Abte von St. Gallen und den zehen Orten der Eidgnossen- schaft bestehe, der dann vnder anderm innhielte, „das abzügling vnd vneliche kynder den Höchen gerichten vnd der oberhand zustundint vnd gehörtind", so habe doch der Abt zu Romanshorn, woselbst die Niedern Gerichte allerdings ihm zngehören, „verpotten einen abzug, so daselbs were gefallen," in der Meinung, er gehöre ihm. Weiter habe der Abt von Herrn Balthasar von Landenberg, Ritter, ein Gericht gekauft, wo den sieben Orten die hohen Gerichte zustehen, und nun erlaube er sich, besagte Gerichte „gen Wyl z» ziehen u. s. w." Demnach bäten sie den Abt von solchen Neuerungen gütlich abzustehen, widrigenfalls sie den Handel auf einen richterlichen Entscheid kommen lassen würden. Dagegen hat der Abt antworten lassen, er dächte, man hätte ihn besser in Ruhe gelassen, da er sich einer unrechtlichen Handlung nicht bewußt sei- Da er nun aber zu antworten gezwungen sei, so möge man wissen 1. BuwylS halb: Vor etlichen Jahre», noch vor dem Schwabenkrieg, sei ein Span entstanden zwischen Abt Gotthard und dem Freiherrn Ulrich vo» Sax, betreffend die Niedern Gerichte und den Gerichtszwang zu Moos und zu Buwyl. Derselbe sei dursi> Heinrich Unrichti, genannt Semli, z. Z. Schultheiß zu Wyl, dahin erledigt worden, daß der Hof zu Moos sammt allen Gerechtigkeiten dem Gotteshause St. Gallen, der andere Hof dem Herrn von Sax in desse» Gerichtsherrlichkeit zu Bürgten gehören solle. Die Gerichtsherrlichkeit zu Buwyl solle zur Hälfte dem Gotteshaus«, zur Hälfte dem Freiherrn von Sax gehören und es habe demzufolge der Abt die Befugniß, in beider Theile Namen einen Ammann, der Freiherr einen gemeinsamen Weibel zu setzen. Der dießfällige Vertragsbrief sei besiegelt worden von Heinrich Unrichti, Jacob von Helmstorf zu Griessenberg, als Zusatz des Herr" von Sax, und Hans Sayler, Burger und des Raths zu Wyl, als Zusatz des Abtes Gotthardt, „am nächst" Donstag nach saut Vidts tag" 1501. Gleichwohl sei Abt Gotthardt mit diesem Entscheide nicht zufrieden gewesen, weil derselbe den Gerechtigkeiten des Gotteshauses vielen Eintrag thue, und habe nur dem Friede» zu lieb darein gewilligt. Uebrigens habe sich zu Abt Gotthardts Zeiten, etwa neunzehn Wochen vor En^ stehnng obigen Vertrages, auch Uneinigkeit zwischen dem Abt und den zehn Orten erhoben, da letztere beb» Mangel eigentlicher Märchen sich allerlei Uebergriffe in die Gebiete des Abtes haben zu Schulden komme» lassen. In Folge dessen sei von beiden Theilen ein gütlicher Tag angesetzt worden nach Wyl und durch de» Abt Heinrich von Fischingen, Ulrich Muntprat zu Weinfelden, Ritter, Lienhard Merz, Bürgermeister Z" St. Gallen, und Heinrich Unrichti, Schultheiß zu Wyl in Beisein des Abtes Gotthardt und der Boten der' Februar 1512. 597 Zehn Orte ein Vertrag zu Stande gekommen, dessen Inhalt unter Anderm bestimme: „Das ein Herr vnd Gottshuß ze sant Gallen hinfür pott vnd verpott thun, ouch satzungen machen möchtind allenthalb in iren geeichten, wie die ye ze thund notdurftig werint, wenn es aber das malefiz berürte, dann sölltind ein Herr vnd Gotzhuß ze sant Gallen dauon kein straff „einen." Dieser Vertrag sei von den Untertädingern wie von dem Abte Gotthardt, seinem Convente und den Voten der zehn Orte besiegelt worden „vff vnser lieben ffowen Abent ze Liechtineß 1501." 2. Betreffend die Mannschaft zu Hagenwyl und Blydegg besage genannter Vertrag: „Das die lädt mit einem Herren vnd Gotzhuß ze sant Gallen vnd vnsern Herren von den vier orten söltind reyßen als von alterhar were komm vnd ff) byßhar mit Inen gereyßet hettind; wölhe aber vor in die Landtgrafschafft gereyßet hettind, die söltind hinfür ouch darin reyßen, doch vorbehalten, das alle die, die den: Gotzhuß zugehörtind vnd vornaher allweg mit Im gereyßet hettind, by Iren eyden, die sy einem Herren vnd Gotzhuß ze sant Gallen vnd den benanten vnsern Herren von den vier orten schwörint, blibint, vnd deßhalb von niemans anderm wyter ze schweren ersucht noch gedrengt werden söltind, wie dann der betrag sölichs desselben artikels ouch vßwyße." lind damit mm, besser begreife, wie es komme, daß die Leute zu Hagenwyl, die außerhalb der Gemarkungen der hohen Gerichte des Gotteshauses seßhaft wären, wie andere ^otteshausleute schwören und reisen, so habe es die Gestalt: Die Herrschaft Hagenwyl sei des Gotteshauses Eigenthum gewesen und als solches verpfändet worden, „doch mit Vorbehalt der lehen vnd Mannschaft, vnd v^re also vß solcher verpfendung ein schiltlehen worden vnd also als ein manlehen mit hulden und reyßen btz dem Gotzhuß für vnd für bliben, vnd were dem Gotzhuß an dem end kein abgang nye geschehen, dann so vil die jerlich Nutzung berürte." Für das Recht der Wiedereinlösung des Pfandes deponirte der Abt die Abschrift eines Reverses. In dem Krieg zwischen St. Gallen und den Eidgenossen hätten Letztere sich unterstanden, die Hagenwyler zu brandschatzen und das Schloß daselbst einzunehmen, wobei sich die Einwohnerschaft nicht wie Gotteshausleuten geziemt hätte benommen haben u. s. w. 3. Betreffend die Mannschaft Z" Dotzwyl finde er sich nicht bemüßigt zu antworten, weil die dahingehende Klage erst jetzt und ohne vorherige Meldung vorgebracht werde; doch werde er nöthigensalls auch darüber sich zu verantworten wissen. 4- Des Abzugs halb zu Romanshorn habe er zu erwidern, daß er, als von Kaisern und'Königen gefreiter Landesfürst, nur nach Recht gehandelt habe, wofür er „ettlich latinisch vnd tütsch fryheiten" vorlegte. Gegen' Ansprache gewisser niedrer Gerichte in seinen hohen Gerichten habe er nichts einzuwenden. Bezüglich „land- öügling vnd vneliche" beruft sich der Abt wieder auf den Vertrag von 1501, welcher enthalte: „Wöliche landzügling nit erben hettind, das ein Herr vnd Gotzhuß ze St. Gallen von denselbigen Vaßnachthennen vnd den fal „einen vnd die landtgrafschaft darnach dieselben erben möchte." Ferner: „Von der vnelichen viegen, das die der Landtgrafschafft zugehören sölltind. Wenn aber ein vnelicher ein elich wyb „eine vnd btz derselbigen eliche kynd vberkeme, dieselben kynd sölltind denn recht Gotzhußlüdt sin vnd ouch dem Gotzhuß zugehören." 5. Bezüglich des von Balthasar von Landenberg erkauften Gerichtes, verhalte es sich folgendermaßen: Dieses Gericht nannte man das Freigericht, und die dazu gehörenden Güter die freien Güter, sie lägen in der Landgrafschaft oder des Gotteshauses Obrigkeiten und Gerichten. Da sei es Vrauch, daß diejenigen, deren Güter in das Freigericht gehörten, unterhalb Thurlinden, nahe bei der Thür Bericht halten. Diesen Leuten zulieb und der „komlichkeit" wegen habe er das Gericht nach Wyl verlegt, „aber anders nit denn als ob es were beschehen an obgemeltem end, der Nichter were ouch anders nit gesessen." An eine Neuerung in anderm Sinne habe er nie gedacht. Der Abt schließt: er glaube sich nun hlnlänglich verantwortet zu haben und hoffe, die sieben Orte werden in Anbetracht dessen gütlich von ihren 598 Februar 1512. Klagen abstehen, andernfalls würde auch er es auf einen rechtlichen Spruch ankommen lassen. Die Eidgenossen erwidern: 1. Der Abt möge sich ihretwegen auf den Vertrag seines Vorfahren mit dem Freiherrn von Sax berufen, sie glauben nicht an die Aechtheit desselben, namentlich des Datums; aber auch wenn es damit feine Richtigkeit haben sollte, so gäben sie nichts darum, weil die Höfe zu Moos und das Gericht Buwyl schlechthin in das Landgericht gehörten; solches könne durch Zeugen bewiesen werden. 2. Wenn der „ander betrag vßmyste", daß ein Herr zu St. Gallen in seinen Gerichten möge Gebote und Verbote erlassen u. s. w., so sei damit noch lange nicht gesagt, daß ihn solches in ihre Gerichtsherrlichkeiten hinüber zu greifen berechtige. 3. Des Reifens halb haben sie nicht viel auszusetzen und wünschen nur, daß die in dem Vertrag von 1501 enthaltene Bestimmung: „wo Gotzhußlüdt vsserhalb desselben Gotzhuß Landtschasfl in andern gerichten sessint, das dieselben in dieselbigen gericht ze reyssen söltind schuldig sin," gehöriger Beachtung gewürdiget werde. 4. Der Mannschaft vnd Huldigung halb der Leute zu Hagenwyl vnd Blydegg glauben sie, auch wenn Hagenwyl ein Schild- und Mannlehen sei, nicht, daß die Leute daselbst dem Abte zu schwören und zu huldigen verpflichtet seien, denn man wisse wohl, was man lehenswegen schuldig sei! habe freilich ein Herr Jacob Peyer, der damals die Herrschaft besessen, sich als Reisiger zu dem Gotteshause gehalten, so sei das nicht aus Pflicht, sondern aus persönlichen Rücksichten geschehen. Daß aber die Leute daselbst dem Gotteshause früher geschworen, wüßten sie nicht. Hinsichtlich der daselbst durch die Eidgenossen erfolgten Brandschatzung dürfe man nicht übersehen, daß in Kriegszeiten „luffe yederman wo er ssn nutz am meisten meinte ze schaffen; darvmb were Inen kein abbruch Jrer Mannschafft entstanden. So wert derselb krieg vnser Herren der vier ordten gewesen, wie wol st) sinen den hettind helffen vollenden. W'd wie wol ouch war wer, wenn dise manschafft vnd ander Gotzhußlüdt reysotind, dann zu enthalt der vier ordt vnd gmeiner Eydgnosschafft, So hette doch vnser gnediger Herr von sant Gallen an den enden weder hohe noch nidre gericht, dann da die hohen gericht gar, vnd ze Blydegg die nidern gricht Halbs Jr werini u. s. w. Darzu so hettind solich manschafften mit Inen den Eydgnossen gereyßet gen Murten vnd Gransen vnderin Fennli von Frowenfeld, deh st) onch möchtind gnugsamlich lüdt haben." 5. Um den Span Doh- wyls halb sei der Abt ohne Zweifel hinlänglich im Klaren und läge es ihm sonst genehm, so würde er wohl bestimmter antworten. 0. Der Abzug gehöre zu den hohen, nicht zu den Niedern Gerichten; da Win der Abt zu Nomanshorn nur die uiederu Gerichte besitze und die hohen der Landgrafschaft zugehören, gehöre zu solcher auch der Abzug u. s. w. 7. Da der Vertrag zwischen ihnen und dem Gotteshause da^ Malefiz und Hochgericht der Landvogtei zutheile, so wollen sie sich jetzt nicht weiter darauf einlassen, wohl" „landzügling" und unehelich Geborne gehören. 8. Sie verlangen, daß die Niedern Gerichte zu ThurlindeN wieder „an den enden wie von alter har komen" gehalten werden. Der Abt läßt dupliziren: 1. Die Eidgenossen wollen behaupten, der Vertrag von „1501" sei erst später, nachdem die Eidgenossen in den Beßö des Landgerichts gekommen, gemacht worden, daß dem aber nicht so sei, könne er genüglich nachweisen u. s- Uebrigens wolle er es gerne darauf ankommen lassen, welcher Theil die triftigsten Beweise für seine Behaup" tungen beizubringen im Stande sei. Er macht den Vorschlag, es möchte in gütlicher Uebereinkunft oin Schiedsgericht bestellt und demselben die Prüfung der beiderseitigen Beweismittel behufs endgültiger Enb scheidung übertragen werden u. s. w. 2. Mit dem Reisen und Schwören der Leute zu Hagenwyl und Blydegg verhalte es sich gänzlich so, wie er in seiner Antwort gesagt habe. Die Mannschaft habe also gereiset und geschworen, ehe man gen Murten gezogen sei. „Wol were war, in Waltzhuter vnd VurgunsclM kriegen weren sölich Herrschafften gestanden in Herr Hofmeisters Händen, da hettind sy villicht nit mit dein Februar 1512. 599 Gotzhuß gereyßet, vnd wüßdc man ouch wol wenn man reißoti, wo einer nit in vßzng komen möcht, luffe er zum nechsteu vnd wo er möchte vnderkomen." 3. Von dem Abzug zu Nomaushorn könne er nicht abstehen, unter Berufung auf die eingelegten Vertrags- und Freiheitsbriefe. 4. Dotzwyl betreffend lasse er es bei gegebener Antwort bleiben. — Der Rath von Napperswpl erkannte bezüglich des angetragenen Zeugenbeweises, „das sölichs beschehe hpezwüschen vnd Zpnstags nach dem Meytag nechstkünftig, als dann vff denselben Zpustag ze Nacht beid teil widervmb in vnser Statt an der Herberg sin vnd morndes Mitwuch sölich Ä kontschafft vnd alle gewarsami" vorzubringen und verhören zu lassen. Als auf den angesetzten Tag beide Parteien erschienen, beschwerten sich die sechs Orte über die Art und Weise der Zeugeneinvernahme des Abtes, welche gegen den Landesbrauch statt öffentlich im Geheimen erfolgt sei. Wohl habe ihr Landvogt auf öffentliches Verhör gedrungen, aber das eine Mal sei seine Forderung durch Urtheil abschlägig beschieden, das andere Mal vom Landgericht allerdings gutgeheißen worden, jedoch wegen Kürze der Zeit nicht mehr zur Ausführung gekommen. Daher meinten sie, „was kontschafft also were heymlich vffgehebt worden, das Inen die kein schad sölltind sin." Beide Parteien begehrten schließlich „des rechten." Das hierauf gefällte Nrtheil weist die Eidgenossen mit ihren Klagen ab und bestätigt in allen Theilen die dem Gotteshause in dem Vertrage von 1501 zugesprochenen Rechte und Freiheiten. TT». La Sarra. 4612, 9. Februar. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, A. 15!j. Peter Millinger und Rudolf Tillier vou Bern, Heinrich Cloos und Anton Haas von Lucern, Hans Krummenstol und Fridolin Marti vou Freiburg, Peter Hebolt und Hans Veltener von Solothurn als Voten der vier Städte Urkunden in Form Verbalprocesses, daß sie auf genanten Tag, Nachts 10 Uhr, in das Schloß Lasarra gekommen seien, da den Herrn Jacob von Gingins, Herr von Chatelärd gefunden und ihm eröffnet haben, Bern schicke eine große Macht wider ihn und wolle, daß vor Allem er mit seiner Familie and seinen Freundeil von Lucern und Andern, die da seien, das Schloß verlasse, welches zu gemeinen Händen in Sequester gelegt werden soll in die Hände der vier Städte, bis der Herzog von Savoyen darüber verfügt habe, was bis nächste Ostern geschehen soll, doch der Frau von Lasarra vorbehalten ihr Eherecht, ^gebrachtes Gut und mit Vorbehalt überhaupt aller erlangten Rechte, Briefe, Urtheile :c. Die Boteil der vier Städte, von jeder zwei, welche den Sequester zu verwalten haben, geloben, das Schloß mit aller Zu- Hehörde nach erfolgtem Rechtsspruch an denjenigen herauszugeben, dem es mit Recht zuerkannt wird, ohne allen Verzug. Der genannte Herr von Gingins hat hiezu seine Einwilligung erklärt, ebenso seine Freunde aus der Eidgenossenschaft, die bei ihm waren. Ferner ist einverstanden, daß Niemand von den Parteien während der Zeit des Sequesters anders denn ungefährlich durch die Stadt Lasarra wandelu soll. Innert öahn Tageil soll hierüber ein Brief unter dem Siegel von Bern und Lucern aufgerichtet werden. 600 Februar 1512. 4S«. Zürich. 4342, 16. Februar (Montag nach v-Nsmiw). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, L .2 147. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 153. Staatsarchiv Vern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, U. 172. Archive Schwyz, Freiburg, Solothurn, Basel, Schasshauseu. Auf diesem Tag ist eine Botschaft des Herzogs von Lothringen erschienen und hat die Versicherung gegeben, daß ihr Herr kein Volk weder zu Fuß noch zu Pferd bei dem König von Frankreich wider uns gehabt habe. Der Herzog habe die Dienste nicht vergessen, welche die Eidgenossen seinem Vater erwiesen, und wenn er etwas für uns thun könne, so sei er dazu ganz geneigt, besonders sei die Botschaft beauftragt, ihre Dienste zur Vermittlung unserer Fehde und Feindschaft gegen den König von Frankreich anzubieten. I». Den Knechten von Uri, Unterwalden und Freiburg, welche gegen Jörg auf der Fluh Allsprachen haben, ist ein endlicher und „verzwickter" Rechttag angesetzt auf Sonntag Reminiscere nächsthin (7. März) nach Lucern. Beiden Parteien ist von diesem Tag ein freies sicheres Geleit zugeschickt, damit sie keinen Vorwand haben, nicht zu erscheinen. Wenn die eine oder andere Partei dennoch wegbleibt, so soll nichts destominder der erscheinenden „rechtz gestattet werden." Alle Orte, mit Ausnahme Freiburgs, sollen auf diesen Tag ihre Voten schicken, e. Der Bote von Lucern soll seinen Herren über die „Verhandlung" berichteil, welche Hans Moser von Dietwyl im freien Amt im Feld gebraucht hat, und daran sein, daß er gefänglich eingezogen werde, weil er doch aus dem freien Amt entwichen ist. ai. Auf des Vogts zu Lauffenbnrg und Nheinfelden, Herrn Ulrichs von Habsperg, Schreiben, betreffend den von Heidegg zu Kienberg, Burger von Solothurn, ist denen von Solothurn geschrieben, sie sollen diesen ihren Burger vermögen, von seinein Vorhaben abzustehen und Herrn Ulrichs Anerbieteil anzunehmen, v. Der Landvogt im Thurgau bringt an, es werde von etlichen Personen im Thurgau das Korn gleich in und nach der Ernte aufgekauft und nachher den armen Leuten wieder theuer verkauft. Man soll auf nächstem Tag berathen, was hiegegen zu thun sei. t. Jeder Bote, kennt das Verlangen des Johann von Furno, wir möchten ihm das Geld, das wir ihm schuldig sind, „vff zwey zil" bezahlen, damit er desto besser seine eigenen Geschäfte besorgen könne. Mehrtheil der Orte ist dazu geneigt; man hat es ihm also zugesagt und überHill ihm eine Empfehlung an den Herzog von Savoyen gegebeil. S. Dieser Tag war angesetzt, um mit der Botschaft des Königs von Frankreich über die Hinlegung unserer Fehde und Feindschaft zu verhandeln. Nachdem man die Botschaft einige Tage erwartet, ist voll derselben, nämlich dem Herrn von Dones, dem Baillif von Amiens und dein Präsidenteil von Burgund berichtet worden, sie seien verhindert zu erscheinen, man möchte ihre Ankunft erwarten, oder, wenn uns das nicht beliebe, einen andern Tag auf den 8. März allsetzen. „Habeil wir vns im namen gotz daruff vereint, nnnmals zil verriten vnd vnsern Herren vnd obern alle Handlung vnd was vns begegnet ist, es sige bäpstlicher Heiligkeit geschrift, der Venediger botschaft anbringen vnd erbieten v»d anderes zu erscheinen vnd vff den sonntag Neininescere (7. März) nechstkomend mit vollem gewalt widermnb iil der statt Zürich zil erschinen, von einem anschlag, wie vnd in was gestalten wir vns gegen den küng von Frankrich in den Handel schicken welleil, desglich gegen bäpstlicher Heiligkeit vud den Venedigern zu reden vnd zu handeln das so sich vnsern eren nach wirt gebüren. Vnd ist ouch daby vnsern eidgnossen von Zürich beuolhen, der obangezöigten potschaft witer gleit vff Jr beger in vnser aller namen zuzeschicken vnd sol vff das alles vnder vns allenthalb zum höchsten vnd besten abgestelt vnd versechen werden, das niemands der Februar 1512. 601 vnsern verlouffe, sonder des obangezöigten tags vnd des anschlags, der daruf gemacht werden sol, erwarten vnd vnser Handlung mit guter ordnung vnd gehorsame volstreckt werde, wie ein jeder gefällter wyter weißd M erschineu." I». Allen Vögteil in den gemeinsamen Herrschafteil soll befohleil werden, daß sie Niemanden weglaufen lassen. I. Jeder Bote soll seiner Obrigkeit Kenntniß geben von dem Schreiben derer von Venedig und daß sie eine Botschaft mit Aufträgen, die jeder Bote kennt, hier gehabt haben. Ii.. Das Schloß Göttlichen betreffend soll man heimbringen, ob man mit dem Bischof von Constanz von einem Kalif reden ,volle, oder wenn dieses nicht anginge, daß er den Hans von Landeilberg dahin sehe mit der Verpflichtung, dasselbe im Kriegsfall für die Eidgenossen zu behaupten. Inzwischen soll jedes Ort seine Zusätzer dort belassen. >. Mail hat hierauf die Befehle der Obern eröffnet bezüglich des Verkommniffes zu Staus, des Sempacher- uild Pfaffeilbriefs, oder einer neu zu machenden Ordnung, „vnd etliche ort meinen, das wir gut ordnungen haben, wenn wir nur dieselben hielteil, vnd besonders das gut wäre, das die Verkomnuß zu Staus mit den pündeil geschworen wurde, und aber etliche ort die nit schweren wellen. Ist abermals angenomen heimzubringen vild daruinb vff dein nechsten tag Zürich ze antwnrten." Die von Graubünden haben uns einen Brief hören lasseil, wie der Commissar und die Knechte zu Bellenz immer noch von denen aus dein Thal Bollenz den Brandschatz fordern und obschon man geglaubt, dieses sei durch die Eidgenossen abgestellt, ihnen drohen; sie werden daher genöthigt sein, gegen denen zu Vellen; nach Inhalt des Bunds Recht zu begehren. Die Boten von Uri und Nidwalden erklären, sie habeil seit dem obbemeldeten Schreiben den Ihrigen die Weisung zugehen lasseil, von ihrer Forderung abzustehen, id. „Es weißd ouch jeder bott, wie die sünff Cardinel die jetz zu Meiland sind, mitsampt etlichen Bischoffeil vns vff disen tag geschribeu haben, wie sy zu Nutz vild notturft der Cristenlichen kirchen ein Consilium angesechen haben zu machende, vnd von vns Hegeren sicherheit vnd gleit Iren botteil, die vns der fachen ,viter berichten werden. Sol jeder bot ouch heimbriilgen." «». Die Boteil von Schwyz sollen eine Reclamation Zürichs wegeil Erbfällen zweier zu Utznach gestorbener Allgehöriger der Herrschaft Grüningen heimbringen. Das Schwyzer Exemplar enthält nur -»-t'und «. - i, i> fehlen im Berner Exemplar. Zu 8. Johann Jacob Trivulzio schreibt aus Mailand unter'm 31. Januar an die Eidgenossen zu Zürich versammelt, er habe den Gelcitsbrief erst gestern erhalten und zweifle, ob auf den 15. Februar die Botschaft des Königs mit vollkommener Gewalt, die nur der König ertheilen könne, einzutreffen im Stande sei; die Eidgenossen möchten selbe etwa acht Tage erwarten; er hoffe, der König und der Herzog von Nemours werden die Botschaft mit solcher Vollmacht absenden, daß die Eidgenossen zufrieden sein werden. Staatsarchiv Zürich: Abschiedcband, V. IS«. 4St AULLI'11. 1 Z I 8. Ä?Ü1'z (Montags nach Koiruznigosrö). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 1!>7. Dieser Tag ist von der Eidgenossen Boten, welche auf den Sonntag vor der Pfaffenfaßuacht in Zürich wareil, angesetzt worden und dabei sollten alle Orte, ausgenommen Freiburg, erscheinen, um die Allsprache begeil Jörg auf der Fluh zu behaudelu. Es sind aber nur von Zürich, Luceru, Uri, Schivpz, Nnterwalden Und Basel Boten erschienen und diese haben, weil sie der Wichtigkeit der Sache wegen nicht allein darin handeln ,vollteil, aus Donstag nach dem Sonntag Oculi (13. März) einen andern Tag angesetzt, zu welchem 76 K02 März 1512. die ausgebliebenen Orte unverzüglich und dringend eingeladen werden sollen. Mit den Parteien wird geredet, daß sie inzwischen sich ruhig gegen einander verhalten. Auch die Gerichtshändel wegen Zehrung und Anderm, welche Etliche von Wallis gegen die Ansprecher führen, sollen bis nach Ausgang des angesetzten Tages eingestellt werden. Und da Jörg auf der Fluh selbst erklärt, er sei nach Lucern gekommen, um Jedermann in unserer Eidgenossenschaft, der eine Ansprache an ihn zu habeu glaube, Antwort zu geben, so soll er diesen Tag zu Lucern erwarten; bedarf er Kundschaft, so soll er in der Zwischenzeit sich damit versehen. 4SS Zürich. 1612,8. März (Montag nach Ksnünisosrs). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, N2. ik»(). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 158. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, >1. 184. Archive Solothnrn, Freibnrg, Basel, Schaffhansen. t». Unsere Bundesgenossen von Bündelt haben neuerdings Klage geführt über die Angriffe und Beschädigungen, welche die Zusätzer der drei Läuder zu Bellenz denen von Rüste und in der Grafschaft Mosak zugefügt haben, mit der Bitte, wir möchten die drei Länder vermögen, solches abzustellen oder doch sich mit bundesgemähem Recht zu begnügen, insbesondere den Gefangenen zu Röster) loszulassen. Jeder Bote kennt die Antwort, welche der Landammann von Uri im Namen der drei Länder hierauf gegeben hat, und weiß, was wir darauf mit ihnen geredet haben. Da aber die Boten der drei Länder keine Vollmacht haben wollen, uns zu entsprechen, so soll den Obrigkeiten der Handel gründlich berichtet und auf nächstem Tag weiter darüber verhandelt werden, da wir doch alle wissen, „was einer eidtgnoschaft an den pünden gelegen ist vnd tvie si sich im vergangnen krieg mit vns gehaltet: habend." 1». Die von Wallis haben ihre Botschaft auf diesem Tage gehabt und, wie früher, eröffnet „das, so Jörg vff der Fluh, als wir mit vnsern zeichen im veld gelegen sind, wider vnd für geschriben vnd gehandelt." Dagegen hatte mich Jörg auf der Flnß einen Boten hier, der begehrte, wenn ihn Jemand in oder außer Wallis verklagt hätte, selben vor den Eidgenossen zu Recht zu stehen. „Vnd so vnder vns allerlei) zu diseu Jörgs vff der Flu Hendeln geredt vnd besonder gemeint worden ist, nachdem zwischend denen, so dem Bischof anhangend, desglich denen, so Jörgen parthy haltend, großer vnwill sige, das vnser eidgnossen von Lutzern, Vry, Schwyz vnd Vnderwalden in vnser aller namen Jr botschaft hinin in Wallis schicken, denselben vnwillen zu betragen vnd Jörgen Verhandlung zu erkunden, demnach vff die kundschaft, so man vber In mag haben, vmb sin Verhandlung zu berechten- Da aber die Boten nicht Gewalt hatten, dieses zu beschließet:, so wurde erkaunt, es ii: Abschied zu uehmcn und auf nächstem Tag zu antworten, was JörgS wegen zu thun sei „damit man sin abwerde vnd ob n»r wyter mit den: künig müssen kriegen, das er nit aber vnser ansleg dem künig zuschribe." v. Melchi^' von Landenbergs sel. Erben haben auf diesem Tag eine Kundschaft vorgelegt, die sie zu Basel haben aufnehmet: lassen, und begehrt, daß ihnen das Geld, das sie dei: Eidgenossen zu bezahlet: schuldig siud, nastb gelassei: werde. Da die Boten hiezu keine Vollmacht hatten, soll das Geschäft auf die Jahrrechnung Baden kommen. «1. Die von Appenzell eröffnet: einen Span, dei: sie gegei: denen von Altstätten der LelM und Märchen wegen haben, und bitten, wir möchten die in: Nheinthal anhalten, sie bei ihren alten Märchen ruhig zu lassen. Mai: will dieses Geschäft heimbringen, um sich vorerst darüber genauer zu erkundigen- „Ferner als dise tagleist angesechen gewesen ist, mit des küngs voi: Frankrichs botschaft vm einen berietst März 1512. 603 vnd frieden zu handein, weist ein jeder pott, wz dieselb srankrichisch iwtjchastt vis ,ir Eredenz anpracht vnd nach vil red vnd Handlung, so sr> vnd wir mit einandern geprucht haben, sich entschlossen hat, wie wol der küng sich des beschechnen vberzugs vß vil vrsachen zu vns nit versechen hett, vnd vß grund deß nit vermeine, vns einichen abtrag vnser gehepten Costen schuldig zu sind, aber in ansechung der früntschaft, so nun lange Jar har zwischend der Cron von Frankrich vnd einer loblichen Eidgnoschaft gewesen, sye der küng nochmals vrbnttig, vns sür die ansprach acht tusent guldin zu geben. Vnd so Inen daruff sürgehalten das, so durch Herrn Vlrichen, Fryherrn zu Hohensar, iin Veld gehandelt ist, das st) darzn gesagt habend, es möcht sin, wo wir den küng nit also merklich geschediget vnd verbrennt hettend, es were villicht erfunden, das vns an vnsern Costen ein Sum geltz geben worden wen); So wir aber den küng also geschediget habend, achte der küng, das sin empfangen Schad vnd vnser gehepter Cost gegen einandern wol hingangind u. s. w. Daz wir nun als schimpflich vnd verspottlich angenomen habend vnd durch Herrn von Sars als den vnder- tedinger an die Franzosen langen lassen habend, sich anders in die fach zu schicken vnd entlicher benelch zu entschließen. Vnd demnach st) xx tusent vnd am leisten xxx tnsent francken zu geben erpotten. Vnd dwil vns solichs nit anzunemen gewesen ist, ouch wir potten mit vngelicher benelch abgefertiget gewesen sind vnd besonder etlich vnder vns nit andern gewalt habend wellen haben, dann zu losen vnd demnach dasselb wider hindersich zu bringeu, so haben wir daruf vns selbs einen andren tag, nämlich vff Zinstag nach mitteruasten nechstkünftig (23. Atärz) widerumb in der statt Zürich an der Herberg zu erschinen, angesetzt vnd dem bemelten Herrn von Saxs vff dz, so Im von den Venedigern angezeigt ist, kerff. Atajestät vnd st) mit einandern zu betragen u. s. w. beuolhen, mittler zpt zu handeln vnd zu arbeiten an den Regenten zu Jnsprugg, desglich Ml den Venedigern des wider willigung zu erlangen, ouch damit erfarung zethund, wes wir Eidgnosseu vns zu Inen mögend vertrösten, in Hoffnung, das man bis zum uechsten tag darum wol Kescheid mög erlangen. Vnd söllen daruf wir potteu das, so vus vff disem tag begegnet ist, vnsern Herren vnd obern ordcnlich anbringen vnd dieselben v. H. v. O. vsf den angesetzten tag Jr potten mit vollem gewalt abfertigen, damit man in allen fachen es spe vff das, so vns von den Vencdigern vnd keps. Maj. Regenten von Jnsprugg oder anderschwaher begegne« mag, gewalt Hab, anschleg ze thnnd vnd sürzenen.eu das vns zu uutz vnd eren Mag erschießen." «. Der Vaillif aus Lothriugeu hat uns eröffnet, er habe mit den Franzosen so viel geredet, daß er hoffe, sie werden an unsere Kosten 50,000 Franken geben. Darauf haben wir ihm zu Händen seines Fürsten gedankt und ihm empfohlen, den Franzosen Kenntniß zu geben, daß wir uns einen andern Tag gesetzt haben; sie mögen dein König unsere Verhandlung berichten und sofern sie hier dessen Antwort erwarten oder nach Neuenburg oder anderswohin „an Jr gewarsame" verreiten wollen, so werde man ihnen das Geleit bis zu Ende des angesetzten Tages erstrecken. K. Der Vogt von Bürgeln meint, Eheleute, welche der Herrschaft Bürgeln leibeigen sind, sollen einander zu erben haben, jedes den überlebenden Ehegatten, sodann sollen die nächsten und rechten Leibeserben erben, das Gut soll nicht wieder „hindersich fallen." Da man besorgt, es möchten viele solcher Fälle eintreten und man keine Vollmacht zu grundsätzlicher Entscheidung hat, so soll nach Einholung des Willens der Obern auf nächstem Tag hierüber geantwortet werden. Zu I». Mittheilung dieses Artikels an Lucern durch Schreiben der Boten der Eidgenossen, ää, Zürich Mittwoch nach Neminiscere. — Staatsarchiv Lucern, ungebundene Abschiede. 604 März 1512. 433 4642, 10. März bis 5. April. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, kl. 21l). „Memorial was vns begegnet vff der Straß ist, wie vud was wir gehandelt haben" : „Item zu Feldkilch sind wir potten zusammen kamen von der Eydgnoschaft, nämlich Bern, Lucern, Vre, Schwyz, Vnderwalden nid vnd ob dem wald, Zug, Glarus, Basel, Friburg, Solothurn, Schaffhusen, Appenzell vnd Sant Gallen vnd sind da im Namen Gottes geritten. Item zu Landegk haben wir wyter gleit genommen von dem Pfandherrn vnsern beden Postbotten, so wir von vns schiktend, den Einen zu dem Cardinal gen Rafena, den andern zu der Herrschaft Venedig vmb ein Gleit, vnd Heist der Pfandherr Herr Anthony von Nsan. Vnd da wir kamen sind gan Meran, ist gesin vff Sonntag vor Mitfasten (14. März), do haben vns die Rät k. Mt. beschikt vnd vns fürgehalten, wie sy in beuelch habint, mit vns zu reden, wie Inen fürkomy, das ein Volk in der Statt sye von dem Schwyzerland, das welle also durch küngklicher Mt. Land vnd piet wider sine küng- liche Mt. etwas practiken vnd anschlag machen, das der k. Mt. widerwertig vnd Nachtheil sin welle. Inen sy ouch nit wüssent, das wir von k. M. kein geleit habent vnseres fürnemens also statt zethund, vnd sind also diß die Rätt künglicher Mt.: Herr Jörg von Liechtenstein, Herr Jörg Trapp vnd dann etlich Schriber vnd Natt von der Statt Meran. Also zeigten wir vnser gleyt, damit sy vns ließent ziechen vnd gabend vns wyter geleyt. Item wyter hat vns angezogen Herr Jörg Trapp von wegen eines Handels, so Im begegnet von vnsern Eidgnossen von Glarus, wie sy Im habend etlich Silbergeschirr nidergeworfen vnd vns damit gepeten heimzubringen vnd sömlichs wider zu sinen Händen stellen, als jeder pott wyter sagen kann. Item darnach sind wir gan Trient komm, da haben wir geschriften funden von vnsern Postbotten, die wir zu Landegk hatten abgefertigt, die dann anzöigt, das wir nit sollen verriten biß Jr einer wider zu Trient zu vns kome. SölichH Hand wir also gethan vnd da gewartet biß vff den Vierden tag, do ist der ein komm vnd hat vns das geleyt bracht von dm Venedigern, das selbig gleyt wißt, das wir (nit?) sölten vff Vincenz vnd Badow rite«, do dann dasselbig von allerley fachen der franzosen halb. Sym wir wyter zu Rat worden vff Terffis zu zeriten vnd sind also komm mit des Bischofs von Trient gleyt biß zu der Leytern, da haben wir geschikt zu der VmedigerU Zug wyter vmb gleyt, ist vns ouch erlangt. Vnd als wir zu der Venedigern Zug zur Leytern kommen sind, kam der Hauptmann zu vns vnd empsieug vns hoch mit vil gutten Wortten vnd gab vns zwen Retzen zu, die fürten vns durch die Wasser, denn sy groh warent, wann wir wol vj tütscher Myl mustm rytm vmb Herberg, dann es sust alls verbrönnt was vnd reyt der ein Netz mit vns an die Herberg. Item darnach sind wir komm gen Terffis, do hat man vns erlich empfangen vnd geschenkt zwey fnßli w>t Malfasyer, viij Zuckerkuchen inj großer Hecht vnd zwey totzet kerzen vß weyßem Wachs vnd vns vil guter Wort gen. In derselben Statt brachmt sy die Türen ab Inn vnd vßer der Statt vnd forchtet Inen vbel. Vff den Sunntag Letare (21. März) sind wir komm gen Venedig, sind von dem Wasser also hinabgcfareu bis gen Venedig, do wir sind komm bis vff ein tütsche Myl, do sind vns die Herren von Venedig entgegen gefU' rm mit fünfzig gedektm Schiffen vnd vns mit großem Lob empfangen vnd vßer vnscrm Schiff genommen v»d allweg zwen in Iren eins vnd also mit vns hinin gefaren vnd vns ein großen Pallast Jngeben vnd do Er aber empfangen mit vil früntlichen Worten vnd ein Nachtmal lassen zubereiten vnd sich empottm alles das, so ww notturftig syen, füllend wir begeren, wellend sy allweg gutwillig sin vnd vns zu willen werden, als jeder pott wol sagen kann. März 1512. 605 Item morndeß nach dem Imbiß habend sy vns an die Herberg geschikt xxx guldin Ninisch, füllen wir Jn- kouffen vnd wen nüt mer da ist wellend st) anderes gen, mit vil früntlichen Worten, als das Jr Secretary wol darthun kond. Vff Zinstag sind wir gangen für den Herzogen vnd für die Herrschaft vnd Inen gedanket Jrs früntlichen Höchen Empfachens vnd Erbietens, so sy vns thon Hand, vnd warum wir also gen Venedig kon sigen. da zu erwarten unseres Herrn Cardinals, mit dem haben wir etwas zu handeln von empfelch vnser Herren vnd obern. Vff vnser frowentag (25. März) hat vns der Herzog vnd die Herrschaft beschikt vnd haben mit dem Herzog vnd Inen in der Proceß müssen zu kilchen gan, deßglichen bäpstl. Ht. Botschaft vnd des küngs von Hispangen, die giengent ouch mit vns vnd muffen wir glich vff den Herzogen gan vnd allwegen Einer von der Herrschaft Venedig vnd einer von vns Eydgnossen. Hat man ein cöstlich ampt vnd darnach beleyten wir den Herzogen wider in sin pallast mit der Processi do war ein groß Volk, die vff Sant Marx platz zulugtcn. Vff srytag vor Judica (26. März) ist vnser Herr Cardinal gen Venedig kamen vnd ist Im der Herzog mit sampt der Herrschaft mit dryen köstlichen testen Schiffen engegen gcfaren, mit großen Eren In empfangen vnd sind wir potten ouch gefaren vnd Hand In die Venediger geleyt in ein Closter zu Sant Jörgen so dann im Meer innen ligt, ein Insel ist vor Venedig vber. Item vff Morn Samstag frü (27. März) ließend wir vns hinüber füren zu sinen Gnaden vnd retten vnser beuelch mit Im vnd insonders der knechten halb zugen wir für vnd für an, mit beger die vmb Ire söld vßze- richten, mit vil Worten so vns beducht gut zu sin, vnd wünschten Im ouch glük von vnsern Herren vnd obern wegen, des er vns ouch hoch danket. Nach vnser red vnd anforderung begegnet sin gnad vns mit vil früntlichen Worten, als sin gnad fast wol kan, vnd mit vil erzellung der berürtcn Ansprach halb, darin er ganz deHein gewalt vnd beuelch Hab, inog ouch wol müssen, das da by bäpstl. Ht. nünt erfunden werden möge, aber die Pension, so dann bäpstl. Ht. vns ferent zu Jngendem Meyen schuldig worden syg, die lige da vnd Hab ein lange zyt da gewartet, sye nit anders der Mangel gesin, dann das sin Ht. die nit Hab mögen vßherbringen, vß vrsach, die k. M.. ouch frankrichisch kttng habcnt die Wechsel vnd anderes Jnngehept, damit das gelt keinswägs Hab mögen vßher kommen. Vff sölichs will er vns die Pension geben vnd sig die ouch vnderwägen, so setz gefalle, acht, sy sig in dry oder vier tagen ouch kommen, darinn er vns etwas zu willen werd welle er üs die ouch geben, sobald si kumen. Vff sölichs wir potten crschrakent vnd begertend, sin f. Gnad füllte sich mit gewalt bewerben der sölden halb, die die Vnsern verdienet haben, vnd mit vns Red halten, dann wir gewalt habint, mit sinen s. G. zu tedingen, damit der Handel abweg kämy, dadurch bäpstl. Ht. nit möcht semlicher ansprach halb gehindert werden, mit vil mer wortcn, so jeder pott wol weißt zu sagen. Item vf semlichs sin f. G. deHein ander Antwurt nit gab, dann wie vor. Vff das wir, so die der Ansprach halb, so in vergangnem Jar zu hilff bäpstl. Ht. vßzogen werint, mit hochem fliß an In gesucht als einen Legaten vnd durch den obgenannten Zug. vereynung vnd ander fachen des H. V. gegen einer lobl. Eydgnossenschaft gehandelt vnd geübt, wölt daran sin. söllich ansprach vernügt vnd abgetragen wurdent. damit jedermann wyter dienst zu bewysen, der bäpstl. Ht. ouch andery belonung möcht vcrhoffen zu erlangen, mit vil ernstlicher Red vnd Ursachen von vns sinen f. Gn. fürgehalten. Daruff sin f. Gn. vns geantwurt, sich by bäpstl. Ht. in mangcrley weg geüpt, sin Ht. zu bewegen, eine lobliche Eydgnoschaft vmb die Iren vnd Jr soldung vnd die zu vernügen mit vil vrsache'n vnd Jnzügen, aber söllich abtrag nie Hab mögen by siner Ht. erlangen, sonder bäpstl. Ht. Hab Im fürgewent. das der Zug vnd hilffbewysen durch ein Eydgnoschaft verkürzt vnd also wändig worden, nit allein kein freyd noch frucht darob empfange, als sy sich gefröwt vnd vertruwt hat vnd vff sölichs kein ander hilff gesucht vnd also vngewarnet vnd verlassen des Viends trang must crlyden, das sin Ht. vff die sechsmal hundert 606 März 1512. tusent Tuggaten Schadens empfangen vnd Jr Statt Bononia verloren; es sigen ouch mengerley fünd gebracht» den vorgedachten Zug zu wenden, das sich bäpstl. Ht. genzlich nit versechen hett. Harumb vermeint der heilig vatter solich ansprach nit schuldig sin, wie das Jr Ht. in eigner Person in diser Ansprach einer loblichen Eydgno- schaft Botschaft zu Bononia ein antwurt geben hat, mit erbietung des Rechtens nach vßwisung des Abschieds dozumal gemacht, aber vngezwiflot so ein loblich Eydgnoschaft bäpstl. Ht. ein Mal wol dienete, werde jedermann nach sinem willen von b. Ht. belonet. Item nach aller Red zöigten wir siner f. Gn. ein sonder beuelch, so jeder pott hat vmb «blaß oder pfrunden vnd was das wery, darin sin f. Gn. gewalt hett, das sin gnad vns darin fürdern vmb das so gen Rom müste sin gnad darinn ouch bewysen, damit sölichs fürderlich vßgericht wurd, darin sich sin f. G. williklich erpott. Vnd vff morndeß (28. März) lud sin f. Gn. vns zum Morgenbrot vnd zöigt vns ein guldin Schwert, cost v° Tugatten, mit sampt einem Hut gestickt, so dann b. Ht. sinen f. G. geben hatt, vns Eydgnossen den zu brin' gen vnd mit anzöigung, was fryheit wir haben möchten durch sollich gab, als jeder pott wol sagen kann. Vff frytag vor dem palmtag (2. April) hat vnser gnädiger Herr vns anzöigt, das Im brieff vnd Bullen kommen syen von bäpstl. Ht., wie das bäpstl. Ht. vernommen habe, das die französische Botschaft in vnserm la>^ lige vnd da ein Vereynung mit vns machen welle; wo das bescheche ist Sin Heiligkeit derMeynung, vns in bau» zu thun mit allem fluch wie dann die franzosen darinn sind. Item vff demselben tag hat vns ouch vnser gnädiger Herr der Cardinal anzöigt, diewil doch das gelt sich etw^ verlengern welle, mc dann sin Gnad geachtet habe, vnd aber sin gnad besser bedunk, vns heim zu ferggen wed^ lassen warten, het sin gnad vns fürgeschlagen ein Wechsel, nämlich zu Ougspurg, Nürenberg, Vlm oder mingen, welle sin gnad mit den pankieren handlen, dadurch die Pension müß ligen an fürzug vnd vns zu vnffr" Händen jedem ort wären an vnsern kosten vnd schaden, doch das wir Eidgnossen wellend schriben zu der zit, dann sin gnad würt verordnen, das gelt zu reichen, damit es in k. M. geleyt zu vnsern Händen bracht nw^ werden. Vnd jedem boten da fünfzig guldin an gold Rinisch zu einer Erung geschenkt. Ouch so hat er darby sinen Schribern gepotten, all vnsere geschrift zu schriben vnd alle vnser brieff)" machen by pen des pans vnd Hand all fachen ligen lassen. Vff den palmabent (3. April) sind wir potten für den Herzog vnd die Herrschaft Venedig gangen vnd früntlich danket des guten, so vns im harinnryten in Iren landen von den Jrey beschechen syg, ouch Jrs lichen Empfachens, ton vnd lan, so von Inen vns begegnet ist, mit Erbiettung, das vnsern Herren vnd obern)" rümen, vnd si ouch gepetten, vns den sichersten wäg widerumb zu zöigen mit vil früntlichen Worten. Vff sölichs vns der Herzog von wägen sin vnd der Herrschaft vil guter Worten geben hat: das gut, das vo" den Jrn vßerthalb beschechen ist, daran haben sy gefallen, vmb das so si vns ton haben mit dem EmpfackM Jr Statt haben si mit gutem willen than vnd habend kein gest in Jr Statt nie gehan, so Inen angenämer gesin, dann wir, vnd söllent vergut hau, dann es mit ganzem Willen gern geschähen syg, mit vil guten Worten. , Der Herzog ließ ouch mit vns reden, das die Herrschaft Venedig ein sunder herz zu vns habe, diewil doch in Vereinung mit b. Ht. sigen, damit si ouch mit sampt dem küng von Hyspanien in vereynung sigen guter Hoffnung, si werdent der malen eins etwas mit einander» handeln, das vns allen wol mag kon- Item sin gnad reit ouch, das b. Ht. ein Bischof harus in vnser land ferggen wurde, der sye zu Rasen" vnd warte noch etwas, so b. Ht. Im, demselben Bischof, zuschiken wurde; bat sin gnad, semlichem Bischof " best zu thund vnd In früntlich zu empfachen. Item sin gnad ließ ouch vff Mentag nach dem Balmtag (5. April) mit vns reden, des küngs von Hispau^" botschaft vnd die Herrschaft Venedig wellend noch wytter etwas mit vns reden vnd dann vns gnaden. , Item des küngs von Hispanien Botschaft hat mit vns lassen reden vnd sich früntlich gegen vns erzöigt v« März 1512. 607 zu verstand geben, wie si in kurzer zit begercnd, mit vns ein vereynung zu machen vnd nit darumb vns zu vcrsüren in verre land, sönder in einer guten meynung, wie das abgeredt wirdt zu der zit, so dann söllichs gesucht wirdt, mit vil früntlichen worten. Verineint ouch, wenn wir by Jrem Herrn küng werent, wurde er vns ein Erung thun. Zulctst Hand die Herren von Venedig aber mit vns lassen reden, wie sy zu nieman kein besser vcrtruwcn haben, dann zu vns vnd wellend ouch also lib vnd gut zu vns setzen, mit mer worten. als jeder pot null weißt zu sagen vnd da ouch jedem Boten xx guldin geschenkt." 4S4. Luccrn. 4312, k 9. März (Freitag vor Mittcsasten). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, u. >!ti. Archive Freiburg, Solothnr». «. Nenner Schwendi und andere unserer Eidgenossen von Freiburg klagen in Gegenwart Jörgs auf der Fluh, daß ein Diener des Letzteren, der Halbarter, zu Sächseln Reden gebraucht habe, welche ihre und ihrer Obern Ehre antasten. Sie begehren, daß Jörg und sein Diener zu Lucern behalten werden sollen bis dafür Wandel geschehe. Jörg auf der Fluh erwidert, solches wäre ungewöhnlich, er biete Recht auf seinen natürlichen Richter in Wallis. Es wird beschlossen, man soll auf nächstem Tag Antwort geben, wo die Parteien einander berechten sollen, ob in Wallis, zu Lucern oder in Unterwalden, wo die Reden geschehen sind. 1». Es sind auch ans diesem Tag des Kardinals von Sitten Verwandte und Anhänger erschienen und haben gegen Jörg auf der Fluh in dessen Gegenwart einige Klagen gestellt, unter Anderm daß er im Land Wallis Unruhe erregt und sie gehindert habe, uns zuzuziehen, da wir Eidgenossen gegeil den Köiüg von Frankreich zu Felde lagen. Jörg auf der Fluh aber lind Boten der Zehnden Brieg, Goms lilld Visp bestreiteil dieß, verlangeil, daß mau die Kläger, die sie so vertäu,uden, hier zu Recht enthalte, durch eine Botschaft in Wallis an Ort und Stelle die Wahrheit erhebe und dann nach Recht urtheile, wit dem Anerbieten, sofort für 2000 Gl. hier Tröstung zu geben. Man hat die Parteien auf den Nächsten Tag zu Zürich gewiesen, wo in der Sache schon zum Theil gehandelt worden ist. Da dieser Tag zwischen Jörg auf der Fluh und seinen Ansprechen angesetzt worden ist, sind beide Theile mit ihrer Gewahrsame erschieneil und habeil in Klage, Antwort, Rede und Widerrede sich weitläufig vernehmeu lasseil. Tarauf ist mit Urtheil zu Recht gesprochen, die Allsprecher haben ihre Klage genugsam begründet und Jörg °uf der Fluh soll sie ausweisen nach Inhalt ihrer schon früher voll den Eidgenossen erlangten Urtheile. bezüglich der Kosteil wird erkannt, dieselben sollen mit der Hauptsumme der Soldansprachen bescheidentlich ^gebracht werdeil. Die vierthalbhundert Gulden des ersten Kosteils, der in Wallis berechnet ist, sollen ^stammen bleiben zu Händen gemeiner Eidgenossen, bis die einzelnen Betreffnisse ausgemittelt sind; die übrige» Kosteil betreffend, sollen gemeine Eidgenossen entscheiden. Die Bezahlung der Hauptsumme soll zur Hälfte ans Mitte Mai, zur Hälfte auf St. Martinstag nächsthin gescheheil, Jörg auf der Fluh mittlerweile seine Güter in Wallis nicht verändern und die Käufer derselben sie ihm um den Kalifschilling wieder lassen, wenn er es begehrt. I», « fehlen im Freiburger Abschied. K08 März 1512. Zu ?>. Hiezu folgendes Schreiben: Glyß in Wallis 1512, 22. April (vff Saut Jörgen Abend.) Jörg auf der Fluh schreibt an die Eidgenossen, sie wissen, wie er sich aus freiem Willen dem Urtheil der XI Orte zu unterwerfen anerboten habe. Nun sei ein Urtheil ergangen, von dem er wissen möchte, ob es einhellig war. Er habe sich nur so vor den XI Orten in's Recht fassen lassen, daß das Urtheil in geseßnem Rath erdauert werde, er glaube zur Stunde nicht, daß die XI Orte gesprochen haben, das Urtheil könne daher auch nicht vollzogen werden, denn es sei unerhört in der Eidgenossenschaft, daß ein Privatmann Sold für den Dienst eines Fürsten bezahlen soll und dazu an solche, die ihn Nicht verdient haben oder welche für die Zeit ihres Dienstes schon bezahlt seien. Die Knechte haben 5 Monate gehabt, um Kundschaft aufzunehmen, ihm sei die Zeit ungebührlich verkürzt worden. Er begehre daher noch um folgende Punkte Kundschaft zu stellen: 1. Daß die Knechte für die Zeit ihres Dienstes den Sold erhalten haben. 2. Daß er für die Knechte nichts eingenommen habe. 3. Als er vom Papst Antwort gebracht, haben ihn die Knechte gefragt, ob er ihnen den Sold versprechen wolle, er habe es verneint und gesagt, auf ihn hin soll Niemand dienen. 4. Die Hauptleute haben ihre letzte Bestallung vom Legaten zu Bologna, nicht von ihm genommen. 5. Beim Urtheil seien einige den Ansprechen: nahe verwandte Boten gesessen. 6. Da ein zu Sitten wider Landrecht ergangenes Urtheil zu Kraft erkennt worden, habe er wissen wollen, wer es geschrieben, da selbes ihm nie zugekommen. In dem Register, daraus das Urtheil geschrieben worden, finde sich nun, daß nach gegebenem Urtheil ohne Wissen der Urtheilsfäller der Bischof nfil eigener Handschrift das Urtheil zu seinem Nachtheil in mehreren Punkten verändert habe. 7. Die Eidgenossen haben Urtheile, die in Wallis gegeben werden, nicht zu ändern, noch das dortige Landrecht zu verrücken, denn obwohl Wallis ein Glied der Eidgenossenschaft, habe es doch sein eigenes Recht und Gericht. Die Knechte haben ihn im vorigen Zug so in Schaden gebracht, daß ihre Forderung nicht die Hälfte davon betrage. Es sei also mit ihm gröblich gehandelt worden, er verlange die Kundschaft für obige Punkte beibringen zu dürfen. Wenn die Eidgenossen ihm das Recht wieder aufthun und mit unparteiischen Beisitzern Recht sprechen wollen, so wolle et seine Freunde ansprechen, ihm die Kosten vorzuschießen, er selbst vermöge es nicht, er habe vor dem BolognerM alle seine Güter seinen Kindern abgetreten, die aus Unbilligkeit des Bischofs nicht dazu gelangen mögen. Knechte haben voriges Jahr nicht ihm, sondern seinen kleinen Kindern diese Güter vergantet. Es sei ein filü samer Handel, daß Knechte aus Unterwalden und Freiburg ihm über alle gethanen Rechtbote offene Feindschoß verkünden dürfen. Er begehre Schutz vor Gewalt und Antwort durch den rückkehrenden Boten. Staatsarchiv Lucern! Allg. Abschicdeband, 0.2 is?. (Copie.) 4Z5. Zürich. tZIlch 24. März (Mittwoch nach I.äwrs). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 15 2. 15z. Staatsarchiv Knrich: Abschiede, V. 193. Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 197. Archive Freiburg, Solothurn, Schaffhausen. tT. Auf dem in der Woche nach Valentins zn Zürich gehaltenen Tage haben das Domstift zu Constanz und St. Stephansstift daselbst einen Abschied erlangt, daß sie von ihren Renten, Zinsen, Gülten n>^ Gütern im Thnrgau, als von Gottesgaben und geistlichen Gütern, weder Landsteuer noch Bräuche zu gebe" schuldig seien. Darauf haben die Edeln und Schildgenossen und mit ihnen die Gemeinden im ThnrgoU sich vor uns über diese Befreiung beklagt und behauptet, dieser Abschied sei „hinterrnks ihnen" erlangt und sie mögen solches nicht ertragen, da laut einem vorgewiesenen Zeddel sechsundzwanzig Gotteshäuser große Gitter im Thnrgau liegen haben. Unser Landvogt in: Thurgan hat dann auch in die Sache geredet und die vormals zu Zürich und Zug ergangenen Abschiede vorgelegt, die vorschreiben, daß die Domherren von März 1512. 609 Constanz und die Gotteshäuser die Steuern und Reisekosten, die aus ihre Zehnden, Gülten und Zinsen im Thurgau gelegt werden, geben sollen. Da nun die Abschiede einander widersprecheil, die Sache schwer nnd wichtig ist und die Boten dieses Tages sich darin zu handeln nicht ermächtigt finden, so soll nach eingeholter Instruction ans dem nächsten Tag das Weitere darüber verhandelt werden. S». Herr Bernhard von Knöringen, Ritter, ist auf diesem Tag erschienen nnd hat angezeigt, daß er die Einwilligung seines Sohnes Wolf Dietrich zu dem mit Bischof und Stift von Constanz abgeredeten Vertrage nicht erhalten könne; nun nahe aber die Zeit, wo er sich wieder nach Baden stellen sollte, was ihm sehr schwer falle, weßhalb er in Anbetracht der Dienste, die er den Eidgenossen geleistet und noch leisten wolle, bittet, man möchte ihn des gethanen Eides entbinden und sich mit seinem Anerbieten, Allen, die Anspracheil an ihn erheben, vor uns zu Recht zu stehen, begnügen. Obschon nun die Boten dieses Allerbieten vollkommen genüglich erfanden und ihm gern entsprechen wollten, so hatten sie doch dazu keine Vollmacht, nahmeil sein Begehreil daher in den Abschied, verlängerten ihm aber die Stellungsfrist bis zum nächsten Tag, wo dann darüber entschieden werden soll. Der Bischof und das Capitel von Constanz klagen, Wolf Dietrich voll Knöringen habe abermals eineil Priester gefangen weggeführt, und bitten, ihnen zu helfeil und zu rathen, was sie zu thun habeil. Darüber will mail ebenfalls auf dem nächsten Tag antworten. «S. Die Entscheidung des Marchstreits zwischen Appenzell und denen im Rheinthal wird auf die Jahrrechnung zu Baden verschoben, v. Obschon auf dem ätzten Tag verabredet morden, daß überall in den Orten und gemeinen Herrschaften das Weglaufen der Knechte verboten werden soll, geht doch die Rede, daß in etlichen Orten Knechte aufbrechen und alsbald zum König von Frankreich oder Andern laufen wollen. Das soll man heimbringen lind wenn trotz dem Verbot Knechte weggezogen wären, so soll man dieselben wegeil solchem Ungehorsam strafen und darauf halten, daß die Knechte zu Niemanden laufeil, sondern unsere Befehle erwarten, bis sich zeigt, ob wir mit Frankreich zu Frieden kommen oder nicht, l. Auf dein nächsten Tag soll man antworten über das Begehren des A'nnlanns voil Schwl)z, es möchte Vogt Steiners sel. Erben ein Verbot auf die im Thurgau gelegenen Güter Ludwig Nitharts und seiner Tochter bewilligt werden, damit sie sich von den großeil Kosteil, welche über die Vermählung zwischen Vogt Steiners sel. Sohn und Nitharts Tochter ergangen, schadlos halten „lögen. 8. Nach langer Unterhandlung hat der Bischof voll Constanz eingewilligt, den edeln Hans von Landenberg auf Klingen zum Vogt des Schlosses Gottlieben zu setzen. Der genannte Hans von Laudenberg ist dann persönlich vor uns Eidgenossen erschienen und hat erklärt, wie er dieses Schloß innehaben wolle. In Betracht, daß Landen- derg sich stets freundlich und wohl an der Eidgenossenschaft gehalten hat und mit Leib und Gut hinter uns sA, haben wir uns darauf entschlosseil, ihm Gottlieben anzuvertrauen und unsere Knechte von dort zurückgehen, immerhin uns vorbehaltend, mit dem Bischof uns über den Eid zu vereinen, den der genannte Laudenberg zu schwören hat. S». Es ist bisher in der Eidgenossenschaft die Rede gegangen, sechs oder acht Personeil in der Eidgenossenschaft hätten der französischen Botschaft anerboten, eine Veredlung zwischen uns Und dem Köllig zu Stande zu bringen, sofern die französische Botschaft ihnen 60,000 Kronen oder Gulden tzäbe. Darüber hat man einige ehrliche und ehrbare Personen, welche davon wissen sollten, bei Eiden ^vernommen. Diese haben gesagt, sie haben solche Reden allein von den königlichen Anwälten gehört, baß nämlich solche Anerbietungen diesen gemacht wordeil seien, aber ,licht jetzt, sondern vor etilem Jahr auf gm Tag zu Lucern; Na,neu seien keine genannt worden. Daraus wird beschlossen, jedes Ort soll der Sache weiter nachspüren, damit man solcher Rede auf die Spur kommen möge, lind was jedes weiter verdünnt, das soll zu Tageil wieder angebracht werden, damit solche Händel, woraus merklicher Unwille 77 610 März 1512. und Zwietracht in der Eidgenossenschaft entspringen möchte, abgestellt werden können, I. Ebenso „wirk vßerthalb der raten treffenlich dauon geredt", daß im savorstschen Handel etlichen besondern Personen eine merkliche Summe Geld verschrieben worden sei, damit sie den Savopern zu der Richtung mit den Eidgenossen helfen. Daher soll man auch allenthalben nachforschen, „wer dieselben sigen vnd vff dem nechsten tag antwurt geben vnd darin handeln, das solich bös Hendel gestraft vnd abgestelt werden." Ii. Auf diesem Tag ist abermals mit den französischen Boten über Befriedung unseres Kriegs mit dem König von Frankreich vielerlei geredet worden; insbesondere hat man auf das Begehren der Franzosen die Forderung für die Schmach, welche unfern Eidgenossen von Schwyz angethan worden und worüber der Krieg angegangen auch für unsere gehabten Kosten festgesetzt und auf 200,000 Kronen gestellt. Die Franzosen haben aber dieses „für spottlich geachtet" und geantwortet, sie haben weder Befehl noch Gewalt vom König, hierauf einzutreten, doch haben sie zuletzt angenommen, es ihrem König zuzuschreiben. Darauf haben wir für uns einen andern Tag gesetzt auf den Sonntag Quasimodogeniti nach Ostern (18. April) nach Zürich, „vnd on mittel mit vollem gemalt von anschlegen vnd sunst allein dein, das zu vnser notturft vnd eren dient vnd fürzunemen sin will zu erschinen." Den französischen Boten wird dieser Tag angezeigt und ihnen gesagt, sie sollen nun die Eidgenossenschaft verlassen und wenn ihnen vom König auf den angesetzten Tag weitere Befehle zukommen, so mögen sie „dasselb vnd was Inen angelegen spe an vns snchen, versechen wir vns, das Inen alzll gepürlich antwurt sol verlangen." Zürich wird beauftragt, wenn inzwischen ihm etwas Neues vom Papst oder vom Kaiser oder von unfern zum hl. Vater abgegangenen Boten oder anderswoher zukäme, uns solches zu verkünden und wenn nöthig einen Tag anzusetzen. I. Auf die Schriften, die dem Herrn von Sax zugekommen sind, wie jeder Bote weiß, soll derselbe „für vnd für schriben vnd handeln alles das, zum Handel fruchtpar sin mag", und was ihm geantwortet wird uns auf obbestimmten Tag mittheilem in. Jeder Bote weiß den freundlichen Abschied, den wir mit dem Baillif aus Lothringen gethan Hadem Es ist auch dem Herzog von Lothringen geschrieben, der bemeldte Baillif habe sich in diesem Handel wokst gehalten und sich viele Mühe gegeben, wofür man ihm Dank wisse, n. Der hispanische Bote, „so Z" Augspurg lpt", hat den Grafen von Eleven mit „etlicher beuelch" zu uns abgefertigt und auch wir habe» denselben Herrn von Eleven wieder mit freundlichen guten Worten abgefertigt. Das Berner Exemplar ist unrichtig datirt: Mittwoch nach Valentini. Zu ». Dieser Beschluß wurde den Stiften zu Constanz in urkundlicher Form zugefertigt. Siehe Zürcher Abschied V. 168. ää. Donstag vor unser lieben Frauen Verkündung in der Basten (25. März). Zu x. Im Zürcher Abschied V. 167 ist erwähnt, daß eine Verschreibung des Bischofs von Constanz über diesen Punkt vorlag, die aber, weil nicht deutlich genug darin gesagt sei, daß Gottlieben der Eidgenossen offenes Schloß und Gewahrsame sein solle, ucl röksröQÄum genommen wurde. 43«. Ädunnen. 131^, 5. Astrtk (Montag post xnliuaruin). Staatsarchiv Lncern: Ungebundene Abschiede. Ilri, Schwyz und Unterwalden, wegen Vellenzer Geschäften versammelt, setzen einen Tag der vier Waldstätte auf Donstag in der Osterwoche (15. April) nach Beggenried wegen der Kriegssachcn und wegen einem Span zwischen Lucern und Gersau an. AM 1512. 611 4S7. St. Wolfgang. 4ZI2, 15. April (Donstag nach dem hl. Ostertag). Archiv Schaffhuuscn. Abschied der KnechteI „Vff Donstag nechst nach dem heiligeil tag zu Ostern nach der Geburt Vilsers Herrn fünfzechen hnndert vnd xij jar sind versamlet zu sant Wolsgang von allen Orten knecht mit namen von Zürich, Bern, Lutzern, ouch von Schwiz, Zug, Soloturn vnd von Friburg, ouch voil Schaffhlisen, voil denen Zligeivaildten mit namen Baden, Breingarten vnd Nüsttal, ouch Hand wir ein boten vnsern trüwen liebeil Eidgnossen von Vry vild Vnderwalden, die vi,s enboten Hand, was wir anschlaheil demselbigen mit trüwen zll gelebeil, vnd ist der Anschlag also gemacht, das wir nach dein datum dih briefs voil an samstag über acht tag sol jeder man sin zu Orielz (Airolo) vud vns da samlen vnd darnach zien aller nechsteil in dein namen gotz vnser fygend zu suchen. Ouch ist einem ietlichen befoleil, von welchem ort er spe, sölicheil Ail- schlag sülen Herreil zll erscheinen vnd sy mit trmveil zu bitteil, ein trülich vffsecheil vfs vns habeil vnd vns mit Haggenbüchsen vnd bulver zu versechen, wend wir ineil mit großem fliß vnd ernst wider keren, dann wir gvt vnd siil wirdig mutter zu hilf wend nemen vnd vnser fynd uüt fliß, ernst vnd manheit zesuchen; darum alle die den anschlug Hand helfen raten vnd meren, derselbigen keiner sol in hindern oder abschlahen by ünem guten globen, es sy denn fach, das er abgefordert werd von sincn Herreil vild Obern, denen er gelobt v»d gesworen hat, daran wir ganz kein zwifel Hand, das kein ort den iren abschlach, vnser fügend zu hrasen." 4S8 A ü rtch. I s>12, 19. April (Montag nach HuastinoäoAorUti). Staatsarchiv Lucern: Allg-m-in- Abschi-d-, ,0t. Staatsarchiv Zürich: Abschi-d-, V. ,7!!. Staatsarchiv B-rn: Allgcmcin- Eidgcnössisch- Abschiede. Iii. 22». Archiv- Schwyz, Solothur», Frciburg, Schaffhauscii. Der Cardinal von Sitten hat dem Herrn von Sax und uns Eidgenossen geschrieben, die heilige Kirche werde vom König voil Frankreich „treffenlich" beschädigt und unterdrückt und bedürfe eilender Alse, um welche er kraft der Pflicht, mit welcher wir dem hl. Vater und der Kirche verbunden seien, nachsuche/ Der Herr voil Sax hat eröffnet, es seieil 20,000 Gulden vorhanden, die man uns als Beitrag an unsere Koste,/geben wolle. „Haben wir im namen gotz vns endtschlossen, das wir mit vnser Stetteil vnd ländern fenlinen, vild trostlich nach vnsern Eren vnd uotturften mit Harnesch, geschütz vnd guten werinen wolbewart vff Donstag nach des heiligen Crütztag (6. Mai) nechstkünftig vffbrechen vnd demnächsteu zu- züchind an die End, so vff nechstem tag Zürich sol bestimmt werden." Und wenn wir so im Feld zusammenkommen, soll voil den genannten 20,000 Gulden vorab jedem Knecht ein Gulden gegeben werden, von dem Rest deil Orten welche Geschütz und Büchsen mitführen, an ihre Kosten ein ziemlicher Beitrag gelangen. Sollte darüber noch etwas vorschießen, so sollen die Hauptleute Gewalt habeu, selbes nützlich zu verwenden, soi es durch Austheilung an die Knechte, sei es für Bestellung der Kundschaft u. dgl. Da etliche Boten 'ücht Vollmacht hatten, diesen Anschlag zu thun, so soll derselbe an die Obrigkeiten heimgebracht und auf °Mem andern Tag zu Zürich, Donstag vor des heiligen Kreuzestag (29. April) endlich beschlossen werden. I». Jeder Bote weiß, was der römisch kaiserlichen Majestät Räthe lallt ihrer Instruction, deren Abschrift 612 April 1512. jeder Bote hat, mit uns geredet und daß wir ihnen darauf den obigen Anschlag mitgetheilt und sie in kraft der Vereinung zwischen uns und dem Kaiser und Erzherzog Carl aufgefordert haben, die Landsknechte aus dem Dienst des Königs von Frankreich abzufordern, zu sorgen, daß aus ihren Landen Niemand dem König gegen uns oder den hl. Stuhl zu Rom zuziehe und uns durch ihr Land den Durchzug zu gestatten, e. Da in der angeführten Instruction begehrt wird, daß wir Eidgenossen vier oder fünf Boten ans den Reichstag nach Trier senden und daselbst mit kaiserlicher Majestät sanunt Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs nach Laut bemeldeter Instruction handeln sollen, haben wir verordnet, daß Zürich und Basel in unser aller Namen diese Botschaft thun sollen, um kaiserlicher Majestät und der Stände Ansinnen anzuhören und zu berichten. «I. Abermals wird der große Ungehorsam zur Sprache gebracht, welcher auf dem letzten Zug im Mailändischen stattgesunden hat. Um für den bevorstehenden Zug solchem vorzukommen, wird der Vorschlag gemacht, daß sobald das Heer sich gesammelt, die Knechte allen Hauptleuten und den von ihnen geordneten Amtsleuten Gehorsam schwören sollen. Hierüber soll auf dein Tag zu Zürich ein Beschluß gefaßt werden, v. Jedes Ort, das in unfern Vogteien einen Vogt im Amte hat, soll demselben Anweisung geben, uns zuzuziehen, I'. Abermals soll man heimbringen, daß man nachforsche, wer die sechs Mann in der Eidgenossenschaft seien, welche von den Franzosen 60,000 Kronen gefordert haben. Namentlich soll Bern den von Erlach, Unterwalden den von Rotz anweisen, sich auf dem nächsten Tag zu Zürich einzufinden, damit man sie dießfalls einvernehme. Zürich soll inzwischen auch einige der Seiuigen deßhalb verhören- K-. Bern soll den Bartholomäus May einvernehmen, wein er iin savoyischen Handel Geld gegeben oder verschrieben habe, wie viel jedem und wofür. Ii. Jeder Bote weiß, wie päpstlicher Heiligkeit und dein Cardinal von Sitten ab diesem Tag geschrieben ist. I. Heimbringen, ob man den Franzosen Geleit gebcn wolle, zu uiis Eidgenossen zu kommen. I». Bernhard von Knörringen zu Sonuenberg wird seines Urfehde- Eides, wegen des Handels seines Sohnes Wolf Dietrich gegen Bischof und Capitel von Constanz und seiner daherigen Gefangenschaft gegen Niemanden zu klagen:c., auf dringendes Anhalten und Erbieten, Jedermann gegen die Beschuldigung seiner Mithülfe oder Vergünstigung vor den Eidgenossen zu Recht zu stehen, entlassen und ihm Klagerecht vor denselben gegen solche, die ihn dieses Handels wegen beschädigt hätten, eröffnet- I. Auf Klage des Dompropsts, Decans und der Stifte zu Coustanz wegen Auflage von Steuern und Reisekosten durch den Landvogt auf ihre Gülten und Güter im Thurgau, erkennen die Boten der sieben Orte zu Zürich auf Instruction ihrer Obern: „Was die obgeuanuten Stifte vnd gotzhüser für gült vnd güter im Thurgow habent ligeu, das fry gotzgaben vnd sy daruf gefundiert sigen, das dieselben gült vnd güter aller Stüren und Neiscosten fry vnd ledig sin, was sy aber von gülten vnd gittern mit kouff an sich zogen vnd gepracht habent oder was sy noch fürer kouffend, von denselben gittern vnd gülten söllen sy wie ander landsässen im Thurgöw Stür, brüch vnd Neiscosten vsrichten vnd geben." j, le fehlen im Schwyzer- und Verlier Exemplar. Zu 1512. 18. April. Julius II. gibt dein Cardinal von Sitten, seinem Legaten bei den Eidgenossen, Nachricht von der Schlacht bei Navenna, welche die Franzosen fälschlich als einen Sieg ausgeben, und ermahnt ihn, den Einmarsch der Schweizer in Italien zu beschleunigen. Onnwai-Breve im Staatsarchiv Zmich. Zu I». Die Instruction ää. Trier 13. April lautet: Maximilian von gottes gnaden Römischer keyser :c. Instruction vff die edeln, vnser lieb getrüwcn Cristoffeln, Herr zu Limpurg, des heiligen Nichs erbschenk, viiserm Vogt zu Nellemburg, Hans Jacoben, fryhcrr zu Mörspurg vnd Beffort, vnsern Vogt zu Hagenow, Hansen April 1512. 613 von Landow, vnsern schatzmeister im rich, vnd Johann Storchen, vnsern Secrctari, vnser Rät, samentlich vnd sonderlich, was sy den Sandtboten gemeiner Eydgnoschaft, so off Sonntag yuasirnoäoAsulti nechstkünftig zu Zürich by einander» versammelt sin werden, von vnsern wegen fürhalten, mit ihnen handeln vnd an sy werben söllen, wie Harnach volgt. Anfcnglich söllen st) Inen vnsern Credcnzbrief vberantwurten, darvsf vnser gnad vnd alles guts sagen ^ vnd darnach erzellen, wie vns setzen angelangt Hab die Handlung, so gemein Eydgnossen jüngst zu Zürich Jrer vorderung vnd ansprach halben gegen vnsern lieben brudcr, den küng zu Frankrich gehalten, vnd das st) nemlich sölichen Abscheid gemacht: Nachdem desselben vnscrs bruders botschaft nit genug gemalt vnd beuelch gehept, gemeinen Eydgnossen sölicher Jrer Vordrung vnd ansprachen benügen- zethun, vnd deshalben gemeiner Eydgnossen begern an vnsern bruder zu Frankrich zepringen angenomen. So haben darus gemein Eidgnossen Inen selbs einen andern vnd nemlich den obbestimpten tag cZuasinroÄoAeniti in disen vnd andern Iren notturften wytcr zu handeln angesetzt, den ouch den franzosen angezöigt, der meynung, ob Inen mittler zit sölichs tags von Jrem Herren wyter beuelch kämen, die st) mochten achten zu fürdrung eines fricdens dienstlich sin. so mögen sy dasselb vnd was Inen angelegen sin wurd an gemein Eydgnossen suchen. Dicwyl vns nun von sölichem jüngst gehaltnen tag durch den cdeln vnsern lieben getrüwen Vlrichen, fry- herrn zu Sachs zu erkennen gegeben vnd angezöigt sind zweyerley meynung, Nämlich für eins, Was gestalten Im gemein Eydgnossen fürgehalten vnd vffgelegt haben, vns disen Handel mit allen vmbstenden anzuzöigen vnd vns zu ermanen, das wir betrachten wöllen, was vns, dem heiligen rich, ouch vnsern erblichen vnd andern landen vnd lüten daran gelegen sye, wie dann bemeltcr von Sachs mit fliß vnd ernst gethan hat. Item für das ander, das derselb von Sachs den Venedigcrn widerumb ernstlich schriben vnd anzöigen soll, sich mit vns in zimblichcn Vertrag vnd bericht zu begeben, vnd wo das durch die, so bishar darundcr getädingt haben, noch nit beschcchen wcre oder sin möcht, das sy alsdann gemeynen Eydgnossen vnd demselben von Sachs vff Jr vorig erpieten darinn zu handeln vergönnen söllen, mit sölichem anhang, wo sy sölichs abschlachen oder verachten wurden, das sy vns dann vff vnser begercn wider dieselben Venediger Hilst vnd bystand thun wölten. Sölich ansuchen der von Sachs, als wir vernemen, gemeyncr Eydgnossen begercn nach, ouch an die Venediger gefertiget haben soll. Demselben Abscheid, ouch den zweyen meynungen nach durch den von Sachs, wie vorstat, an vns gelangt, haben wir nit lassen wellen, gemein eydgnossen vff disem tag gnedigklich heim zu suchen, Inen gestalt vnd gelegen- heit aller löiff, ouch daby vnser gemüt zu vcrston geben vnd Sy zu bewerben vff nachfolgend weg: Von erst verstand wir gemeiner Eydgnossen anzöigen, Rat vnd gut bedunken durch den von Sachs, desglichen ouch Jr vbung gegen den Vencdigern zu fürdrung eins fridcns in allen gnaden, als getrüwer guter Meynung von Inen beschcchen. Wir haben vns bishar sölichs guten getrüwen willens zu Inen gnedigklich versechen, desglichen wir vns noch vnd hinfür mer zu Inen getröstcn, der Erpietung, sölichen Iren getrüwen guten willen in gnaden gegen Inen zu bedenken. Zum Andern zwifelt vns nit, gemein Eidtgnossen mögen wüsten vnd verston die empörung vnd widerwerti- keiten, so sich discr zyt erzöigcn nachend von allen höuptern der Cristenheyt vnd sonderlich zwischent der bäpst- lichen heyligkeit vff einer vnd vnscrs bruders des küng zu Frankrich vff der andern sitten, zusampt vnser, wie wol nit als einer parthy Sonder als Römischem keyser, dem sollich Irrung vnd widerwertigkeyt als zwüschent vnsern nebenthöuptern, die vns gemeiner Cristenheyt beHaltung vnd merung zu betrachten vnd forzunemen verhelffen sölten, leid vnd vngemeint ist. Vß semlichen empörung vnd widerwertikeyten zwüschent bemelten zweyen sampt allen höuptern nit allein groß Cristenlichs plutuergießen, sonder ouch ander mer Irrung vnd beschwcrung der Cristenheyt zu besorgen sind vnd Jnrisen möchten. 614 April 1512. Das wir ein zythar, villicht mer dann ander, vorgenommen, auch als Cristenlicher römischer keyser herzlich betracht, vns in etlich weg nach vnserm vermögen sölich empörung vnd widerwertigkeyten abzestellen geübt vnd beflissen, vnd des merenteyls darumb disen gegenwärtigen richstag besamplet haben, der meynung vnd willens, vns mit rat vnd hilff vnser vnd des heiligen Richs Curfürsten, fttrsten vnd stand durch wort vnd werch vmb sölich empörung vnd widerwertigkeyten, sonderlich zwüschen Bapst vnd Frankrich anzunemen derselben, wie vns wol gepürt, mittler zu sind, dardurch der heiligen kirchen vnd ganzer Cristenheyt witer Irrung, beschwärung vnd ge- uarlicheyten abzustellen, zu Ruw vnd guter Ordnung ze fürdern vnd die partyen gütlich zebefriden. Darzu wir aber gemeiner Eydtgnoschaft als eins tapfern vnd träffenlichen glids des heiligen richs der Cristenheyt vnd thütscher Nation merklich bedörffen. Diewyl wir dann gemein Eidgnossen etwan in Handlungen, so wir mit Inen gehept, eins redlichen trüwen gemüts, ouch sölicher Antwurt vnd erpietens gegen vns gemerkt haben, das sy vns als dem weltlichen schwert der Cristenheyt in Sachen, so dem heiligen rich thütscher Nation vnd der Cristenheyt anliggen vnd zu wolfart reichen möchten, nach allem Jrem vermögen hilff, gehorsam vnd dienst zu bewysen geneigt vnd willig weren, Weliche gemeyner Cristenheit, ouch vnser vnd des heiligen richs vnd tütscher Nation notturft vnd obligen glich jetzund obberürter gestalt erschinen, So sind wir gnediger meynung, gemein eidtgnossen vff disen Summer in vnser vnd der Curfürsten, fürsten vnd Stende des richs dienst vnd sold zu notturft gemeiner Cristenheyt zu gepruchen vnd nämlich vns damit zu sterben, dardurch wir beyde Häupter vermögen, vns gütlicher Handlung vnd hinleggung Jrer empörung vnd Irrung zu gestatten vnd zu verfolgen. Wir wellen vns ouch daruff beflissen, gemeinen Eidgnossen vmb sölich Jr dienst von den Curfürsten, fürsten vnd stenden des richs vff disem tag Jr besoldung vnd bezalung ZU erlangen vnd richtig zu machen. Demnach söllen vnser obgenannt Räte von vnsertwegen an die Sandtpotten gemeiner Eydgnoschaft ernstlich werben vnd begeren, das sy ein zimliche zit Jr vffsechen vnd wart vff vnser vnd der Curfürsten, fürsten vnd stände des richs dienst vnd sold haben vnd vns helfen vnd dienen wölken, damit wir zu sölicher täding vnd Handlung zu hinleggung berürter empörung vnd widerwertigkeyten vnd zu fttrkommen mer Cristenlichs blutvergießen, ouch zu Verhütung wyter Irrung vnd beschwärung der Cristenheyt komen mögen, das ouch daruf gemein Eidtgnossen von stund an vier oder fünff Jr Sandtpotten mit gewaltsamy aller Örter zu vns vnd Churfürsten, fürsten vnd stenden des richs vff disen Richstag schicken vnd vns Jr meynung vnd gemüt vnd wie stark Inen vns vnd dem rich also zu dienen gemeint vnd gelegen sye zu erkennen geben, so wellen wir mittler zit ouch alsdann neben Iren gesandten Jrer besoldung vnd bezalung halben mit den Churfürsten, fürsten vnd stenden des Richs handeln vnd allen flis ankeren. Verer als wir vernemen, das gemein Eydtgenossen zu beyden parthyen vmb merklich Summa geltz vordrung vnd ansprach haben, Daruf söllen Inen vnser Nätt zu erkennen geben, das vns wol gemeint ist, Inen nit allem zu bezalung sölicher schulden von beyden parthyen, sonder ouch in ander weg, wo wir mögen, zu nutz vnd flüchten hilff vnd fürderung zu thun, so wir ouch die Irrung vnd Spen zwischent denselben parthyen, bapst vnd Frankrich, durch gemeiner Eidgnossen dienst, sampt andrer hilff, so wir haben, an vns zu ziechen, die zu stillen vnd gütlich darin zu handeln gefaßd vnd mechtig sind, mögen wir dann gemeinen Eidgnossen Jr schulden vnd vord- rung by beiden parthyen mit fug vnd stattlicheit wol erlangen, als wir ouch gern thun wellen. Vnd ist demnach vnser beger, das sy den gedachten Iren sandtboten deshalben ouch beuelch thun, mit denen wir gnedigklich daran handeln vnd Inen weg vnd mittel anzöigen wellen, wie sy sölicher Jrer schulden vnd fordrung gnugsamlich frieden gestellt werden söllen. Vnd diewyl wir aber, als vorstat, vß des von Sachs Schriben gemeiner Eidgnossen getrüwen guten willen zu einem friden zwüschent vnser vnd vnser vinde der Venediger merken, so erfordert vnser notturft, Inen den- April 1512. KI5 nocht zu erkennen zegeben vnd begeren an sy zevernemen,- das langzit her durch die bäpstlich Heiligkeit vnd den küng von Arragon von einem friden zwischent vnser gehandelt ist. Wir haben ouch zu beiden teilen compromittirt vnd vnsere gemalt gen Rom vbergeben vnd sonderlich wir vff vnser syt vil vnd mer als sich gepürt zu dem friden geneigt vnd begeben vnd an vns nit erwinden lassen vnd ist die Handlung so wyt kommen, das der bapst vnd küng von Arragon einen friden artikelwyß begriffen vnd verfaßt; die Vencdiger haben aber, Jrer gewonheit nach, böß, listig vnd gefärlich solich Handlung vnd beschluß des fridens stäts vffgezogen vß vrsach, das sy tn pratik vnd Übung gewesen sind, Preß zu erobern, als sy ouch gethan. Und sobald sy dasselb erlangt, habent sy Jv procurie vnd gemalt des fridens ganz an sich gezogen vnd den friden abgeschlagen, in meynung, als ob sy keins fridens mer gegen vns bedörfften, ouch daruff spöttlich triumpfspil, die nit allein vns sonder von unsertwegen billich allen thütschcn zu schwach reichen, in Venedig vber vns zu halten gestatt vnd sich in Jrem sig dermaßen erhept. das villicht Gott Mißfallens darab getragen vnd sy mit dem jüngsten vngefell vnd vnsig zu Preß gestraft hat. Wann sy nun, gemein Eidgnossen, vff die vnser begeren, zu obberürten vnsern loblichen göttlichen fürnemcn bewilligen, nämlich das wir der partycn schwer empörung vnd widerWertigkeiten abstellen, vnd sy zu gütlicher täding bringen, damit ouch gemein Eidgnossen Jr schulden vnd fordrung mit frid vnd ruw zu wegen bringen mögen, dadurch wir alsdann die Handlung des fridens zwüschen vnser vnd der Venediger, so bißhar by dem bapst vnd küng von Arragon gestanden ist, mit glimpf vnd fug widerumb an vns zicchen, so mögen wir alsdann gemeinen Eydgnossen Jrem getrüwen guten willen vnd erpieten nach als vnsern, ouch des heiligen richs vnd thütscher Nation verwandten, die vns ouch in vnserm fürnemcn bistand, in berürtem friden zu handeln, gnedigklich vnd wol getruwen vff die Handlung vnd meynung, wie die bäpstlich hciligkeyt vnd küng von Arragon, als obstat, vormals verfaßd vnd begriffen haben. Vnd als sich hieruf gemein Eidgnossen merken lassen, bewisen vnd haltend als ein getrttw, tapfer glid der Cristenheyt, des heiligen richs vnd thütscher Nation, denen ouch abgedacht Irrung, blutuergießen vnd beschwnrung der Cristenheyt leid wcre, vnd die so söllich Irrung mit sampt vns zu friden zepringen, ouch darinn vns vnd tütscher Nation, als Jrem Vaterland, für ander frömbd Nation Eer vnd beHaltung zu fürdern vnd zu schaffen geneigt sind, als vns sonderlich Jrem erpieten vnd bewilligen nach, so wir hieuor von Inen verstanden haben, nit zwifelt, daran thund sy zusampt der Cristenheyt ouch des richs vnd tütscher Nation gemeinen nutz, vnser gut gefallen, das wir in allen gnaden vnd gutem gegen Inen bedenken vnd erkennen wellen. Zuletst söllen vnser rät gemeinen Sandtpotten fttrhalten, wie wir durch den Erwürdigen Matheen, bischoffen zu brugg vnd Thumpropsten zu Costenz vnd Ougspurg, vnsern fürsten, Rat vnd lieben andechtigen bericht sind, was gestalt sich die landsäßen im Thurgow der berürtcn Thumpropsty vnd ander der Stift zu Costenz güter. zinß, zechenden vnd gülten im Thurgow mit etlichen vngewonlichen Neisstürn zu beschmären vnderstandint vber vnd wider des Stifts fryheit vnd alt Harkomen, ouch über das durch gemeiner Eidgnossen Rät vormals vff einem tag zu Zürich rechtlich erkennt sig, das dem Stift Zechenden, Nent, zins, gült vnd güter, als Gotzgaben, wie von alterhar gehalten vnd durch den landvogt vnd die gerichtzlüt im Thurgow obberürter Massen nit beschwärt werden söllen. Dannoch söllent vnser Rät an die Sandtpotten gemeiner Eydgnoschaft von unsertwegen ernstlich begeren, das sy nochmals bestellen vnd verfügen wellen, der Thumbpropfty vnd andrer der Stift Güter lut Jrer fryheiten, Altharkommen vnd gemeiner Eydgnossen Rät rechtlichen erknntnuß unbeschwert zu lassen. Daran thüynd sy vns ouch zusampt der billicheit sonder gut gefallen. Geben zu Trier am xiij tag des Monats Aprilis Anno zc. im zwölffden. Ill-, regem. Lommissio cloiuivi Iiiipen.'itoiä proprio.. Abschrist im Lucerner Allg. Abschiedbande IZ.ü 177—ist. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, dl. LI!». Archive Zürich, Schwyz, Solothurn, Schaffhausen. 61k April 1512. Zu 1. Neuenburg, „vff den hl. Carfritag 1512". Ludwig von Orleans, Rieux von Lannoy und Humbert von Villeneuve senden mit Berufung auf das, was auf dem letzten Tag zu Zürich beschlossen worden, einen Boten nach Zürich an Burgermeister und Rath, um Geleit zu erhalten auf den Tag daselbst Montag nach Huaslmoäo- goniti. Zürich schickt am Ostermontag die Copie ihres Schreibens an die Orte und verlangt deren schriftliche Antwort durch den rückkehrenden Boten. Solothurmr Ws-hi-d-band vi. Zu 1c. Urkunde ckä. Zürich, Mittwoch nach (ZuasiinockoZöniti 1512. Abschriftlich im Lucerner Allgem- Abschied L 2. 270. d. Zu I. Abschriftliche Urkunde vom 21. April 1512 (Mittwoch vor St. Jörg) im Staatsarchiv Zürich. 4ZS. Bern. 1342, 21. April (Mittwoch nach . Archive Solothurn, Schaffhause». Boten: Zürich. Marx Nöist; Rudolf Escher; Wpß; M. Felix Weingartuer. Bern. Venner Titü linger. Lucern. Vogt Gürber, Baumeister. Uri. Ammann Troger. Schwpz. Ammann Kätzi. Nidwald en. Ammann Stolz. Zug. Venner Koli. Glarus. Seckelmcister Landolt. Basel. Bürgermeister Offenburg; Johann Stolz. Freiburg. Haus Schund, Altvenner. Solothuru. Hans von Roll. Schafsi Hausen. Burgermeister Trttllerer,. Abt vou St. Gallen. Hauptmann Mader. Stadt St. Gallen- Burgermeister von Vonbül. Appenzell. Ammann Suter. Bünden. Hans Schlegel, Burgermeister zu Chur. i». Da die Rede geht, Jörg auf der Fluhs Sohn, der Dechant von Wallis, liege „etlicher Mißhandlung wegen" zu Bridell (Brigels?) gefaugen, so wird dem Burgermeister von Chur befohlen, seinen Herren zu sagen, sie möchten denselben nicht loslassen bis wir weiter von der Sache unterrichtet seien. I». Hans Hegnauer, Juni 1512. 619 weiland Wirth zum Engel in Baden, ist „landtrünnig" geworden und hat vier eheliche unerzogene Kinder zurückgelassen. Die Mutter hat diese Kinder bei ihrer Schwester, der Klosterfrau in der Sammlung zu Zürich, sitzeil gelassen; da aber die Klosterfrauen diese Kinder auch nicht länger haben können, sind dieselben dem Vogt von Baden zugeschickt worden. Auf der Jahrrechnuug zu Bade» soll man berathen, was man mit denselben weiter anfangen wolle, e. Die Voten, welche jetzt bei kaiserlicher Majestät auf dem Reichstag M Trier gewesen sind, haben berichtet, sie seien nicht allein vom Kaiser, sondern auch von andern Fürsten und Herren mit großen Ehreil empfangen worden. Dieselbeil haben großes Gefallen an unserm jetzigeil Vorhaben und Zug zu Hilfe des Papstes und der Kirche gegen den König von Frankreich, unfern Feind. Und als die Boten gebeten habeil, kaiserliche Majestät wolle zu uns Eidgenossen getreues Aussehe« halten, uns durch ihr Land Durchpaß geben und uns mit einein reisigeil Zug und Geschütz Hilfe thun, desgleichen die Landsknechte vom französischen König abfordern, so habe der Kaiser sie seines guten geneigten Willens versichert den Befehl erlassen, daß den Unsrigen der Durchzug gestattet werde, dazu zwei Näthe abgefertigt, die dieses den Unfern, die zu Felde zieheil, zu Chur sagen sollen. Sofern wir auf unserm Unter- «ehmen beharren, wolle er auch die Landsknechte mahnen, nach und nach zurückzukommen, auf einmal gehe nicht wohl, denn wir wüßten, in welchen freundschaftlichen Verhältnissen er seit einiger Zeit zu seinem Bruder, dem Köllig von Frankreich, gestanden. Wenn wir Eidgenossen uns mit dem König vergleichen würden, so möchte ihm, dem Kaiser, leicht daraus ein Krieg gegen den König erwachsen. Uebrigens seien ,licht mehr viele Landsknechte in französischem Dienst, da ihrer über 1200 umgekommen seieil. Da bereits zwischen ihm, dem Kaiser, lind uns eine Erbeinung bestehe, so wäre dieselbe in etlichen Artikeln weiter zu erläutern; wit dem Papste und dem Köllig von Spanien seien auch Verbindungen zu schließen, wobei von Allein ,veiter gesprochen werdeil sollte. Und falls man darin einig würde, so werde dann seine Majestät uns alle Hülfe thun mit Volk zu Roß und zu Fuß, und mit Geschütz, und Leib und Gut zu uns setzen. Wenn Gott es fügte, daß dann das Herzogthum Mailand wieder an seinen rechten Fürsten käme, so soll derselbe den Eidgenossen an ihre Kosten 300,000 Ducaten innert drei Jahreil zahlen und überdies ihnen eine jährliche Pension von 40,000—50 ,000 Ducaten zusichern. Seine Majestät habe die Grafschaft Tyrol angewieseil, sich zu rüsteil, um eintretenden Falls mit 4000 — 5000 Mann zu Roß bereit zu sein. Da die Boten dieses Tages den vorstehenden Bericht gehört, haben sie dieser Sache wegen einen Tag angesetzt auf Dienstag "ach unseres Herrn Fronleichnamstag (15. Juni) nach Zürich. Die Anwälte des Kaisers sind dazu auch eingeladen damit mit ihnen weiter nach Erfordernd gehandelt werden möge, wie es unfern Leuten im Feld Zum Trost' und unserer Eidgenossenschaft zu Lob, Nutzen und Ehre gereicht. «I. Auf Begehren von Bürgermeister und Nätheil voil Steiil ist den Kaufleuten von Nürnberg und Augsburg, die mit ihrem Kaufmanns- g"t auf unfern Straßen fahren und bisher von uns noch kein Geleit haben, schriftliches Geleit gegeben worden, doch unter der Bedingung, daß sie sich geleitlich halteil lind unfern Feinden, den Franzosen, weder Speise'noch Kriegsbedarf zuführen. Denjenigen Kaufleuten, welche schon vorher von uns geschriebenes Geleit hatten, bleiben wir dabei lind wollen es ihnen halten. Lorenz Brandenberg voll Zug soll den Franken geschriebeil haben, daß etliche zu St. Wolfgang versammelte Knechte sich unterredet haben, eineil Zug auf sie vorzunehmen und daß wir Eidgenossen daran Gefallen gehabt haben. Man hat denen von Zug anheii,igestellt, ob sie den Brandenberg strafeil wollen oder nicht. Dagegen soll in Zukunft jedes Ort fleißig Obacht haben, daß Niemand etwas aus unfern Rätheu unfern Feindeil schreibe und daß Zuwiderhandelnde strenge bestraft werden, ll'. Dem römischen Kaiser, dem Markgrafen Casimir von Brandenburg und dem Bischof 620 Juni 1512. von Bamberg wird geschrieben, sie möchten daran sein, daß Cunrad Meyers Sohn, Hans Korn von St. Gallen und Cunrad Trub von Arbon aus ihrer Gefangenschaft bei Utz von Perling, Hans von Selbig und Mithaften in des Bischofs von Bamberg Gebiet mit Hab und Gut ohne Entgelt erledigt werden. K. Die Stadt Constanz hat geklagt, daß die Reisekosten, welche unser Landvogt im Thurgau auf ihre daselbst liegenden Güter schlage, wider den Baseler Frieden ihr aufgelegt werden und wenn wir dieser Beschwerde nicht abhelfen, so wolle sie darüber mit uns zu Recht kommen nach Laut der Erbeinung mit kaiserlicher Majestät, oder an andere unparteiische Ende. Man will dieses Geschäft heimbringen und auf der Jahrrechnung zu Baden antworten; der Landvogt soll inzwischen diese Steuer von der Stadt Constanz nicht beziehen und auf die Jahrrechnung die betreffenden Abschiede mitnehmen. I». Der Landvogt im Thurgau hat eine Vergicht des zu Wyl wegen Diebstahl und Anderm mit dem Strick gerichteten Johannes Wüst nüt- getheilt, mit der Bemerkung, daß etliche Personen „das Jr verloren oder vßgegeben haben." Demselben wird aufgetragen, letztere zu ermitteln uud des Wüsten Gut in Verbot zu legen, auch Helfer und Hehler gefangen zu legen und dann die Sache wieder auf die Jahrrechnung zu Baden zu bringen. >. Eine Strafsache gegen Cunrad Feer von Eschenz, genannt Gillmann, und Joseph Schmid von Mühlheim, welche der Landvogt von Thurgau anzieht, soll auch auf der Jahrrechnung zu Baden weiter verhandelt werden. Ii,« Zürich soll mit Johann Storch, wenn derselbe kommt, reden, daß er daran sei, daß die Posten auf kaiserlicher Majestät Kosten eingerichtet werden, wie schon früher davon geredet ist. Zu »». 1512. Am Pfingstsonntag (30. Mai) Brieg. Jörg auf der Fluh schreibt an Gerichtsschreiber March zu Lucern: „Min sun, der techan, ist gefangen vnd weißd nid, durch wen, wo oder was sin Schuld sig- Ist min früntlich bitt, Jr wöld üch erfarn vnd mich des mit disem Kotten, ouch in wellicher gestalt Im möcht gehülsten werden, berichten. Witter, berürend dise kriegslöuff bitt üch, Jr wellend mich lassen wüsten, ob jema» zu der fach rede oder es muß krieget sin, vnd wenn man mit der banner well in das feld rucken, ouch wie n>n vns halten sollend. Wo gut Herren oder gesellen weren, die do möchten zu friden gehelfen, denen sölt wol gelont werden. Aber der heilig Vater von Wallis het die ganz Cristenheit von einandern verworren, das ich besorg, ^ werd vil blut kosten. Raten mir, wie ich mich halten sölch, dann solt es dem bischof nach sinem willen gan, ward er mir wib vnd kind verderben. Der Ansprechern halb lassend mich witter wüsten, was mir old miner huß' frowen zethund sig; die lüt Hand mich bracht vm alle mine Hab. Ob es doch zu krieg müßt kamen, welt ich ger" im feld sin, wer ich sicher; dann ich hoffte minen fremden wol zu helfen, vß merklicher kuntschaft, so ich in LaM- parten han. Ich bitt üch, Jr welt mich aller fachen berichten, stat mir zu verdienen mit der hilf Gottes, der üch in Eren wol beware." (Hans)Marty, Schreiber, antwortet: „Datum, Jlends, Donstag nach dem pfingsttag (3.Juni), vm die zwölst Stund zu Mittag: „Lieber Herr. Üwers suns halb ist mir leid in trüwen, aber ich Hab heimlich gefragt, warum er gefangen sO min Hern Schultheiß Feeren vnd Stattschriber vnd andere, denen ich vcrtruwen darf. So vermeine jetz die vrsach siner gefenknus, das er ist kon zu dem von Sax, demselben er in guter Meynung epwas gesagt hat vnd ang^ bracht, das hat aber der von Sax nid mögen noch wellen in Im haben, sonder das vßglassen denen so inlp" zogen sind mit Iren zeichen in das feld. Dieselben von Eidgnossen Hand In gefangen vnd sol er zu Chur ligen vnd fürcht, das er ligen muß bis vstrags des Zugs daselbs, doch so geschicht Im nüdt, das ich mein. Nun kann ich kein rath finden von Niemand, wie er lidig wurdy, dann es darf niemand sich wol ingen, aber ich han sckst^ die ganz nacht gewachct vnd gesinnet hin vnd her vnd in mir selbs find ich, dz mir ist, wenn gemein Eidgnossen bi einandern werend vnd insonders hie zu Lutzern, so müßt ich vsendury pratizieren mit den poten damit gemew Eidgnossen für In schriben gen Chur, In lidig zu machen; so wirt die geschrift mir befolhen zu machen, so w»rd Zum 1512. 621 ich die ganz verhoucn vnd ich wölt mich schiken, das ich der bot mit dem brief gen Chur würdy. Aber Jr wühcnd, das sömlichs nid on Geld zuweg mag bracht werden mit den boten vnd sust; aber was ich tun kann, ist mir kein nacht zu finster: land michs müssen, dann ich gut heimlich hilff wüste. Derenhalb als die Vnsern hin sind zogen sind zwcn brief jetz von Inen komen har vnd Jr sind an,Zwenzig tusent Eydgnossen by einandern vnd sönd zun Venedigern sodann kon sin, als Jr brief wisct, vnd ist das lieb kind, der von Sax, vnser Feldherr, der üwern Sun als ich verstan, verraten hat, vnd der Stapfer von Zürich oberster Hauptmann. Aber witter von hie ziechcn der banner halb kan ich nid müssen. Der gemein man ist vnwillig zu ziehen vnd hettend lieber ein fryden vnd stad also in einer zwitracht vnd ist jetz vf hüt vnd gcster zu Zürich ein tag von gemeinen Eydgnossen, weis ich noch nid, was da gemacht wird des anslags halb. Ich wirt es aber wol Jnne sobald vnser bot kumpt, wann ich dann botschaft hctt, so welt ichs üch lassen müssen. Den Abschied des frydens halb, darzu zereden, wery wol zc machen, als mich dunkt. Wann ich bi üch wery, so weite ich üch wol vil Sachen, wie dem zu thun wery, als ich die fach weih vnd erfaren habe vnd hctt ich kürzlich gehept fünf oder sechshundert krönen, ich hett wol müssen ze handeln me dann ich jetz zemal schriben will, dann jetz in der zwitracht, so einer kriegen wil, der ander nid. das man mit dem gemeinen man etliche vernampte ein prattigk wird gemacht, als ich wol wüßte, was Commun der merteil zu assentieren vnd dann darzu ctlich gut Herren vnd gesellen, die ouch gern hülfen. Diewil aber nu zwcn oder dryen etwas geben wirt in der Eydgnoschaft vnd den andern nüt, das macht böh blud vnd dieselben verhalten vnd tund nttd, was Inen befolhen wirt. Der Ansprechen: halb weih ich nid was das best ist, zu dedigen oder nid; ich mein als, st) sölden schier die milch nider lan, denn si Hand gar der Vrtcl, noch Jr bliesen kein acht me vnd ich will die vrtel lassen sigeln vnd das an mine Herren bringen vnd üch die Vrtel zu lösen geben, denn min Herr Stattschriber vnd ich sind vnlidig, das st) vns nüd gend vnd die vrtel nit lösend. Ich will mich schiken bald zu üch selbs vnd villicht mins her Schultheiß Feeren sun mit mir bringen oldcr ich anlein komme vnd üch üwer vrtel bringe vnd die pundbricff der Zenden vnd miner Herren von Lucern, die wil ich schriben vnd die zu besi- geln bin üch. Das muh ich ringeln, das ich darzu geordnet werd zu bottcn in das land zu besigeln. Dann welt ich mit üch red hau mengerlei. Wo dann jemand wery. der zu der fach weld ein Anfang thun vm ein fryden mit guten Herren vnd gesellen zu werben, weld ich alles muntlich mit üch reden, dann durch schlecht lossen als ich vnd mins geliechen. Daruff wol alsbald ein anlah gemacht werden als durch Krohhansen zuerst, dann sy dieselben sy nid wol öugen dörffen, vnd eim armen truwt man nidt als übel. Wann Jr dan epschwer heimlich wüstet, so weld ich üch die recht mery sagen, die ich üch nid schriben darf. Vnd insonders han ich noch epschwcrs vorhanden, das ich nie han dörffen schriben; wann der küng wüsti, was ich weih, wie wol ich ein armer betler bin, es dörft Im merklich land vnd lüt stürm vnd groß gut. Ist fach, das man nit bald mit der banner hinweg ziccht, das ich doch nit vermein, das man nochmal hinweg züchi, so wil ich, ob Gott wil, bald bi üch sin, dann mich ganz noch üch blanget vnd ich hett üch noch wol vil zu schriben, so mags jetz ze mal in zitt nid ertragen. Aber wenn schon die banner ins feld zugen. so sind Jr sicher, als ich mein, vor den ansprechern, dann Jr müssend die Ordenanz. die man schwert im seld, daß nieman nüd altz sol effern. Ich hett üch wol vil zu schriben von gchaltnen tagen von Bezgenriet vnd anderes, aber ich hett jetz zu Jlenz nid der wil. Hiemit sind Jr vnd all die üwern gott dem allmechtigen empfolhen vnd land mich ouch üch empfolhcn sin, ob ich zu üch kein, daß Jr kuntschaft möchtet han an ort vnd end, da ich wol weld das best thun, daß mir epwan ein fard, ein trinkpfennig vom küng würdi, dann ich bin allweg der hindterst, dem nüd wirt. Datum u. s. w." So weist jeder bott, wie vnser Eidgnossen von Lucern denselben Marty, Schriber, gfengklich angnomen vnd In nach notturft mit foltern gefragt, ob jemand zu Lucern old in andern Orten Im harzu gestimpt old gehulfen. Vnd nachdem dry tag nach einandern crkönnd, so hat er nüz anders gseit noch gelassen, dann das er sölichs durch sich selbs, ffns eignen vnbesunden vnd dorchtigen gcmütz, also geschribcn, darum man nieman anders verdenken vnd insonders die Personen, die in dem brief gemeldet, cntslagen, daruff er auch bliben vnd also sterben 622 Juni 1512. well. Vsfsölichs unser Eidgnossen von Lueern mit Im nid Ilm wellen, sonders lenger fengklich enthalten bis ZU siner Zit In nach sinem Verdienen zestrafen, als sy vermeinent des Recht, glimpf vnd Er zu haben." Zu <1. Den Geleitsbrief für die Kaufleute von Nürnberg und Augsburg, ää. Freitag in der Pfingstl Woche (4. Juni) siehe im Zürcher Abschied V. 179. Ic. Fehlt im Lucerner- und Berner Abschied. , 443. Bern. jj Z jj 2, 8. JuMKZmstog vor Oorxorls Llirlsti). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 25l). Archiv Solothurn. Abermals ist zu Hinlegung des Handels um Lasarra viel Mühe und Arbeit aufgewendet und ein Vertragsentwurs schriftlich aufgesetzt worden, welchen die savoyischen Anwälte aus Mangel an Vollmacht an ihren Herrn bringen müssen und darüber auf Sonntag nach St. Johann Baptist nächsthin Antwort geben wollen. Der Herr von Chütelard und die Boten von Lucern und Freiburg haben den Vertrag auch nicht ohne Rath und Willen seiner Freunde und ihrer Obern annehmen wollen, weßhalb sie auch auf dem angesetzten Tag ihren endlichen Entschluß eröffnen sollen. I». Da diejenigen, welche jetzt lange Zeit das Schloß Lasarra innegehabt, für jeden Tag und Mann sammt erhaltener Zehrung einen Gulden fordern, so wird beschlossen, die genannten Knechte sollen abziehen und es soll eines jeden Herren und Obern anheimstehen, sie nach Gutfinden zu besolden. Jedes Ort soll die Seinen, damit sie desto gutwilliger abziehen, versichern, daß sie bis Jacobstag jedenfalls ihre Besoldung erhalten werden. Dabei scheint einigen Boten, t/z Gulden Berner- Währung sollte für den Mann und Tag genügen. «. Der freundliche Tag für Hinlegung zwischen Bern und Solothurn Hangender Spänne wird bis Sonntag nach St. Jacobstag verschoben. Zu n.. Der in urkundlicher Form abgefaßte Vergleichsvorschlag lautet im Wesentlichen folgendermaßen: Nachdem die vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn auf Begehren des durchlauchtigen Herzogs Carl von Savopen ihre Rathsboten zu diesem gesendet, in Hoffnung, daß, da die Forderungen und Anspracht welche einerseits Frau Huguete von Sanct Trivier in ihrem eigenen und im Namen Wilhelms von Mangel, Herrn von La Brupöre, anderseits die Herren Franz und Jacob von Gingins, Herren von Chütelard, auf daN Haus und die Herrschaft Lasarra erheben, geschlichtet werden können, was aber verschiedener Zufälle wegen nicht zu Stande kam, so habe der Herzog die Abgeordneten der Städte mit seinen Anwälten wieder nach Bern anj einen neuen Tag gefertigt, wo nun folgender Vorschlag gemacht wird: 1. Der Herzog von Savoyen setzt die Frau von Sanct Trivier und den jungen Herrn von La Bruyöre in den Besitz der Herrschaft Lasarra ein, so daß sie selbe von den Herrn von Chütelard und Jedermann ungeirret innehaben sollen und giebt ihnen für den b«n diesen Sachen gehabten Kosten und Schaden 2000 Kronen. 2. Die beiden Herren von Chütelard entschädigt der Herzog für den Abstand von ihrer vermeinten Gerechtigkeit, Kosten und Schaden mit 8000 rheinischen Gulden- . 3. Diejenigen, welche von den vier Städten das Schloß während der Zeit des hängenden Streites innegehabt entschädigt der Herzog nach Uebereinkommen mit den vier Städten. 4. Da Bern und Solothurn für die Einnahme besagten Schlosses einen Kriegszug ausgerüstet, so entschädigt der Herzog für dießfalls gehabte Kosten Bern mit 2V00, Solothurn mit 1VVV Kronen. — Dieser Vorschlag wird bis Sonntag nach St. Johann Baptist allseitig aä i-etoronäuin genommen. Gehandelt zu Bern „Mittwuchen unseres Herrn fronlichnamsabend." Juni 1512. 623 Zürich. 4t542, 16. Juni (Mittwoch in dcr Ablaßwoche). Staatsarchiv Ziirich! Abschiede. V. 182. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, u. 2Zl. 272. Archive Solothurn, Freiburg, Schaffhausc». Boten: Zürich. Marx Nöist; Rudolf Escher; Matthias Wtzß, alle drei Altburgcrmeister; Meister Felix Weingartner. Bern. Hans von Erlach; Venner Weingartner. Lucern. Vogt Gürber, Baumeister. Uri. Ammann Troger. Schwyz. Annnann Kätzi. Obwalden. Ammann Frunz. Nidmalden. Ammann Stolz, Zug. Heinrich Utinger. Glarns. Pannerherr Stucki. Basel. Burgermeister Offenburg. Solothurn. Venner Stölli; Hans von Noll. Schaffhausen. Bürgermeister Trüllerci). Abt von St. Gallen. Hauptmann Mäder. Stadt St. Gallen. Caspar von Vonbül, Burgermeister. Appenzell. Cristan Pfister. Bünden. — Auf diesem Tag ist die verfallene päpstliche Pension bezahlt morden. Diejenigen Orte, welche ihre Quittanz unter der Stadt oder des Landes Siegel den päpstlichen Anwälten noch nicht übergeben haben, sollen es auf dein nächsten Tag thun. 4». Jedes Ort soll eigenmächtige Auszüge der Seinigen verhüten, v. Die Graubündner sollen den Martin Sager abhalten, auf eigene Faust zu Feld zu ziehen und Andere aufzuwiegeln, er soll, wie Andere, auf uns Eidgenossen warten. «I. Kaiserliche Majestät hat durch ihre abgeordneten Näthe zu wissen begehrt, was wir auf den Abschied von Trier für Entschlüsse gefaßt, ob wir, salls wir das Herzogthum Mailand eroberten, den von da vertriebenen jungen Fürsten wieder einsetzen wollen, der dafür den Eidgenossen 300,000 Ducaten und jährlich eine Pension von 40—50,000 Ducaten zu geben hätte. Nun haben wir zwar von unfern Leuten im Feld guten Bericht, so daß zu erwarten steht, sie werden bald nach Mailand vorrücken, sind aber im weitern noch nicht im Klaren; daher soll man die Sache heimbringen und auf Mittwoch nach St. Ulrichstag (7. Juli) in Zürich wieder erscheinen, was auch dcr kaiserlichen Botschaft angezeigt wird. Die Punkte, welche nach dem Abschied von Trier die kaiserlichen Boten auf dem letzten Tag zu Zürich angebracht und die weiter gehen, als im damaligen Abschied verzeichnet ist, siud folgende: 1. Ob unfern Herren gefallen wolle, die Erbeinung in etlichen Artikeln zu erläutern und zu bessern und weiter mit dem Papst und dem Köuig von Spanien eine engere Verbindung für gegenseitigen beistand einzugehen. 2. Ob, wenn wir Eidgenossen in diesem Feldzug das Glück hätten, Mailand zu erobern wir es nicht lieber als dem Papst und den: Bund dem jungen Herzog übergeben wollten, damit «er das innhett vnd gegen frankrich befridet were" und uns 300,000 Ducaten in drei Jahren gebe und bazu jedem Ort eine jährliche Pension. 3. Wenn uns in diesem Feldzug Mailand nicht würde, so möchten "är zur Herbstzeit uns abermals mit Heeresmacht erheben, um einen Zug gegen Mailand zu thun, dann wolle uns der Kaiser mit 4000 Pferden und schwerem Geschütz aus Verona zu Hülfe kommen, um Mailand Zu erobern den Herzog einzusetzen und gegen den König von Frankreich zu befrieden. 4. Da der Kaiser Uns Durchpaß durch sein Land gegeben und deßhalb mit dein König von Frankreich sich veruneinigt habe, so Möchten die Eidgenossen ihn nicht verlassen, sondern bei allfälligem Friedensschluß ihn einschließen und ihm etilen Brief geben, wodurch sie ihm solches zusagen. In diesem Fall wolle er sich auch verschreiben, in gegenwärtigem Feldzug uns Reisige und Geschütz zu leihen. Auf alles das soll man auf Mittwoch Uach St. Ulrichstag antworten. «?. Die kaiserliche Botschaft hat bezüglich der Bezahlung der verschriebe- 624 Juni 1512. nm Pensionen einen kurzen Aufschub verlangt, f. Die Unfern im Feld haben geschrieben, es gehe ihnen wohl und glücklich, letzten Montag seien sie vor Pavia gelegen nnd haben etliche Schlösser und Städte eingenommen, die dem Papst, dem König von Spanien und den Venedigern geschworen haben. Wir haben ihnen geschrieben, uns gefalle, daß die Städte und Schlösser, die sie einnehmen, sowohl uns Eidgenossen, als dem Papst und Andern schwören sollen, da wir auch im Krieg seien und es uns, zumal bei unfern Verhandlungen mit dem Kaiser, zu großem Nachtheil gereichen würde, wenn wir die eroberten Städte und Schlösser nicht auch uns schwören ließen, denn in diesem Falle könnten wir leicht „zwischen zwei stülen nidersitzen" und ohne Vortheil aus der Sache wegkommen. Sie sollen uns über Alles berichten, ob sie Hülfe noth- wendig haben u. s. m. » v, t fehlen im Berner Exemplar. 445 Baden. 4542, 21. -Juni (Montag vor lok. Iwptisw,) (Jahrrcchmmg.) Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, U. 305. Archive Schwyz, Schaffhausen. Boten: Zürich. Felix Schmid. Lucern. Hans Natzenhofer. Uri. Hans Muheim. Schwyz. Ulrich Kätzi. Unterwalden. Ulrich Adachers. Zug. Heinrich Trinkler. Glarus. Ulrich Landolt. Die Forderung des Schreibers der Stadt St. Gallen wegen des Briefes, den er zwischen dem Abt und Stadt St. Gallen gemacht hat, soll auf dem nächsten Tag besprochen werden. 4». Der neue Vogt im Rheinthal bringt an, es möchte daselbst ein Haus gebaut und dem jeweiligen Vogt als Wohnung angewiesen werden, v. Die von Baden sind der Appellationen wegen vor uns erschienen und haben mit Berufung auf ihre Freiheiten gemeint, es sollte von ihrem Rath um Schulden nicht weiter appellirt werden. Man hat aber einen Artikel im Urbar gefunden, auf welchen gestützt man sie hiemit abgewiesen hat. Der Artikel lautet folgendermaßen: „Es ist von gemeinen Eydtgnossen vnd Jr Rathsbotschaften merklich clag an ^ gelangt beswerung vrteilen halb in Iren Stetten vnd landen Inen zugehörende, darumb durch Si geordnet vnd gesetzt, welche person in denselben Iren Stetten vnd landen einer vrteil beswert wirt vnd vermeint, vntugenlich sie gesprochen, das er von dero sich wol mag berufen vnd appelliren für gemeiner Eydgnossen Ratzbotten, wa dann die zu tagen versamt werden, doch mit bybringen Handlung des Rechten, vnd was denn witer da gehandelt das es daby bestan vnd dem nachkamen sölle werden an verrer verzüchen." Da die von Baden sich mit obiger Abweisung nicht zufrieden stellen, so will man die Sache heimbringen und auf nächsten Tag die Meinung der Obern einholen. «I. Vogt Stocker verlangt etwas an seine Kosten, da er die Ursache sei, daß uns die 1000 Gulden vom Pfalzgrafen zugefallen seien. Das will man heimbringein «. ,Jed^ Bote kennt das Anbringen der drei Städte, welche am Thurgau, den 1000 Gulden des von Landenberg und Andern: gern Theil hätten. 4'. Da im Thnrgau Jeder, der appelliren will, 1 Gulden geben muß, hat man ans Hintersichbringen das Gleiche auch für die Appellationen verordnet, die nach Baden geheM doch soll nur der den Gulden geben, der Unrecht erhält. K. Dem von Landenberg hat man die Gulden gefordert, er ist aber ohne Zahlung weggeritten. I». Rechnung: Hans Dietli von Uri, Vogt im Nheinthal, hat Einnahmen 470 rheinische Gulden, trifft einem Ort 58 Gulden 30 ß., er hat aber jedem nur 18 Gulden 30 ß. gegeben, bleibt also jeden: Ort 40 Gulden schuldig. Von Dießenhofen erhält jedes Ort 9 Sch. Gulden 1 Dickplaphart, von: Vogt in den Aemtern 52 Pfund 6 ß., nämlick, 20 Dickplaphart Juni 1512. 625 für 5 Kronen, das übrige in Münze. Dem Jost Buri, Landvogt im Thurgau, bleibt man vom Landgericht 23 Gulden 8 ß. 6 Hl. schuldig, von der Grafschaft erhält jedes Ort 18 Gulden 1 Ort, vom Vogt im Sarganserland 74 Pfund Haller, aus der Büchse zu Bremgarten 5 Gulden zu 16 Batzen in allerlei Münze, aus der zu Mellingen 11 Gulden ebenso, von Schniders Hof 20 Gulden, aus den Büchsen zu Birmen- storf 24 ß. Badener Münze, Klingnau 1 Krone und L'/s Batzen, Zurzach und Koblenz 8 Dickplaphart, aus der Büchse zu Baden 21 Gulden an Gold und Dickplapharten, 16 Gulden an Batzen, 15 Constanzer Batzen, 26 Carlin, 2 l/z Gulden zu 16 Batzen; von Richers Hof 3 Gulden 2 Batzen; vom Vogt zu Baden 13 st. Der Großkellner zu Wettingen hat Rechnung abgelegt „vnd lit im kästen an allem 1022 Stuck, fahrende Ansprachen hat das Gotteshus 2070 Pfund, dagegen fahrende Schulden 1170 Pfund." I. Zwischen den Edeln im Thurgau und einigen Gotteshäusern daselbst war Streit, ob die Güter der letztern den „Brauch", welchen die Edeln auflegen, auch zu geben haben oder nicht. Es wird nun eine früher zu Zürich ergangene Schlußnahme bestätigt, daß die Edeln von Geistlichen und Weltlichen, ausgenommen von dem Widem der Kirchen den Brauch, wenn nöthig mit der Gant, einziehen mögen, und daß der Landvogt ihnen dazu ver- hilflich sein soll. Die von Appenzell (Hermann Suter, Altammann, Hans Moser, Altvogt zu Rheineck, und Ulrich Isen Hut) klagen ans Marchverletzung durch Angehörige des Abtes von St. Gallen zu Alt- stätten. Dabei berufen sie sich auf einen „Vndergang", den sie mit dem Herrn von St. Gallen Anno 1492 zwischen ihrem Land und dem Nheinthal gethan, welchen: dann von den vier Orten die Genehmigung ertheilt worden sei, was sie durch besiegelte Briefe, sowie durch Zeugen zu beweisen in: Falle seien. Darauf laßt der Abt durch seine Boten, Marx Brumann, Statthalter zu Wyl, Hans Vogler und Ulrich Büttel, Stadtammann zu Altstätten, erwidern, er lasse die Briefe und Siegel in ihrem Wesen stehen; „dem: wie wol si kuntschaft ingenumen vnd si verclagt, were doch das hinder vnserm gnedigen Herrei: von St. Gallen, dem die minderen Gericht zuständent, geschehen, deßhalb si vermeinten, dieselb kuntschafft vnnütz vnd Inen kein schaden bringen sölt. Es were öch nit minder, beiden teilen were in: Feld zuogseit, Si bp Iren alten Rechten vnd gewonheiten zu bliben lassen, si ouch dabp zu handhaben vnd zu schirmen." Auch sie wünschen den Inhalt des Briefes zu vernehmen, zumal Alle, welche bei dem „Vndergang" und der Errichtung des Briefes zugegen gewesen, bis ans einen Mann todt seien. Nach Anhörung der Briefe, Kundtschaften:c. von beiden Seite:: beschließen die Boten dieses Tages, es solle bei dem Briefe von Anno 1492 sein Verbleiben haben vnd demselben nachgelebt werden. Es siegelt mit eigenem Siegel Hans Schiffst von Schwyz, Vogt zu Baden. », l» fehlen im Berner Exemplar. Die Rechnung von Wettingen fehlt im Schwyzer Exemplar. i nach Archiv Schaffhausen. In diesem Spruch sind auch die Namen der Boten. k. Urkunde im Stiftsarchiv St. Gallen, ää. Baden St. Johann des hl. Täufers Abend (23. Juni). 446 E ch w l) g. 4 34 2, 36. Jmn (Mittwoch nach Peter und Paul). Archiv Schaffhanscn. Da Lucern beschloffen hatte, auf Morgen mit seinen: Venlin auszuziehen, hat mm: von diesein Dag zwei Boten ai: selbes geschickt mit freundlicher Bitte, zu Hause zu bleibei: und bis zun: Tag zu Zürich 79 K2K Juni 1512. zuzuwarten. I». Da Uri und andere Eidgenossen Lauis eingenommen haben und bei ihnen viele aus Livinen, Bollenz, Riviera und Bellenz sind, die nach Hause kehren sollten, so soll jeder Bote an seine Herren bringen, daß man Zusätzer hineinschicke, um die Urner zu verstärken. 447. Ber n. t Ii 4 2, 3t). Juni (Mittwoch nach ?otri ä- I'auli), Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, m. 278. Archiv Solothurn. Boten: Bern. Jacob von Wattenwyl, Schultheiß; Wilhelm von Meßbach, Ritter, Altschultheiß; Peter Dittlinger, Venner. Lucern. Jacob von Hertenstein; Arnold Moser, des Raths. Freiburg. Niclaus Lombard, Seckelmeister. Solothurn. Benedict Hugi, des Raths; Niclaus Ochsenbein, Seckelmeister. Diese in Auftrag ihrer Herren und Obern beurkunden die endliche Beilegung des Streites zwischen Frau Huguete von St. Trivier und Wilhelm Mangero, Freiherrn von Lasarra einerseits und den Brüdern Franz und Jacob von Gingins, Herren von Chätelard anderseits, um Schloß und Herrschaft Lasarra, herrührend von einer Vergabung, welche Herzog Carl von Savoyen den Letztern sammt ihren Verwandten und Anhängern Jacob von Wyl, des Raths, und Heinrich von Alikon, Stadtschreiber zu Lucern „in widerwer- tiger gestalt" gemacht hatte. Mit Einwilligung aller Theile wird nun der Span dahin vertragen: 1. Die Frau von St. Trivier und Wilhelm Mangero erhalten Lasarra und 2000 Kronen Entschädigimg. 2. Die Herren von Chätelard und ihre Anhänger und Mithaften erhalten für alle ihre Ansprachen, Kosten und Schaden 16,000 Sonnen- oder französische Kronen. 3. Dem Bastard von Lasarra wird sein testamentarischer Anspruch auf das Haus Lasarra zu rechtlicher Geltendmachung vorbehalten. 4. Bern und Solothurn erhalten für ihre Kosten 3000 Kronen, Bern 2000, Solothurn 1000, die Söldner, die das Schloß zu gemeinen Händen bewacht haben jeder 70 Gl. 5. Bis der Herzog von Savopen diese Entschädigung ausgerichtet, behalten die vier Städte die eingenommenen Pfandschaften und versprechen überhin alle Theile bei diesem Vertrag zu schirmen. Damit soll aller Streit und Unwille diöser Sache wegen abgestellt sein- 448. Neuenbürg. Iii42, 4. Juli (den inj Tag Zuly. Staatsarchiv Lucern: Acten Neuenburg. Archive Freibnrg, Solothurn. t». Die Boten der vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn haben den Edelleuten und denen in der Stadt Neuenburg und der ganzen Grafschaft versprochen, daß die vier Städte die Grassel)^ bei ihren Freiheiten und ihrem alten Herkommen belassen und beschirmen und ihnen darüber eineil Bestätigungsbrief geben werden. Sie meinten, wir sollten ihnen zuerst schwören, wie das von andern Grafoa und Herren geübt worden sei nach Inhalt ihrer Freiheiten. Das Alles ist ihnen zugesagt. I». Daraus hat man alles aufgeschrieben und angezeichnet, was man im Schloß gefunden hat, und von dem Jnventa- rium dem Junker Hans von Erlach eine Abschrift gegeben. «. Alle vom Markgrafen eingesetzten Amtleuto hat man bleiben lassen bis auf weitere Verordnung der vier Städte, wofür auf nächsten Sonntag ein Tag Juni 1512. 627 nach Bern angesetzt wird. «I. Des Siegels wegen, womit alle Kaufbriefe zu siegeln sind, sollen unsere Herren und Obern eine Verordnung treffen, v. Alle dein Markgrafen ungehörigen Briefe und Titel samint den vier Siegeln hat man in das Gewölbe gelegt und den Schlüssel dazu dem Junker Hans von Erlach übergeben, I. Den Commissar, welchen der Markgraf bestellt hat, um seine „Reconosances zu machen, vuch all Rentier zu ernttwern," hat man bleiben lassen und ihm befohlen, seinein Auftrag nach zu handeln. K» Dem Propst von Neuenburg haben wir den Garten, welcher zu dem Schloß gehört und den er inne hat, ans Gefallen unserer Herren gelassen. I». Dem Läufer von Neuenburg, der unserer Eidgenossen von Solothurn Leibeigener ist, haben wir auf seine Bitte das Weibelamt zugesagt, i. Einem alten Mann, Namens Ayme, der sein Leben laiig im Schloß gewesen und für die Betteil und den Hausrath daselbst besorgt hat, haben wir auf sein flehentliches Anhalten diesen Dienst gelassen und ihm verstattet, mit seiner Hausfrau fortwährend im Schloß zu wohnen und den Dienst zu verseheil. Ii.. Folgendes ist die Ausgabe, welche die Stadt Neuenburg für den Markgrafen gemacht hat: Dem Herrn von Coloinbier für Sold und allerlei Kosten 61 Kronen zu 43 Groß, macht 146 L. 11 Groß. Die Kosteil, welche der Leistung des Markgrafen zu Bern wegen aufgelaufen sind 60 Kronen 17 Batzen, macht 217 L. 10 Groß. Den beiden Boten von Beril, dein von Büren und Lobsingen jeden Tag 1 Gl., ist jedem 58 Gl., beiden also 116 Gl., ihren beiden Knechten jedem 8 Gl., macht 16 Gl., alles zusammen 330 L. Zwei Boten von Lucern jedem für Tag macht 62 Gl., den Knechten 5 Gl. in Allein 170 L. 1 Teston 6 D. Zwei Boten von Solothnrn 86 Gl., deil nachfolgenden 24 Gl. für 12 Tage, den Knechten 8 Gl., für Briefe zu vertragen 4 Kronen, dein Knecht der sie geholt hat 1 Gl., in Summa 295 L. 1 Teston. Der Ueberivechsel von 318 Gl. 2 Teston thut 39 L. 1 Groß. Zehrkosten der Zusätzer beim Wirth 551 L. 3^2 Groß. Alles abstehende beträgt 1716 L. 4 Gr. 6 D. „Aber vmb zwei totzen fornen xij L." Daran sind sie schuldig für das letzte auf Johannestag verfallene Ziel 1000 Franken zu 20 Groß, macht 166 L. 8 Groß, an alter Nestau; 112 L. 5 D., zusammen 1778 L. 9 Gr. Nach Abzug der von ihnen bestrittenen oben aufgezählten Ausgabeil bleiben sie demnach schuldig 61 L. 5 Gr. Die Admodiatoren fordern, was sich nach Rechnung noch ausstehend findet an den S00 Franken, die ihnen der Markgraf geschenkt hat. „Wirdt man Inen schulden." I. Folgendes ist bisheriger Brauch und Hebung, wie das Hofgericht in der Grafschaft Neuenbürg gehalteil wird: 1. Mail soll dasselbe sechs Wochen vor dessen Abhaltung in der Stadt Neuenburg verkünden und ausrufen lasseil im Namen der Herrschaft und der Stadt. 2. Dann sitzt der Herr zu Neuenburg oder sein Statthalter nieder als Nichter und hält den Stab in seiner Hand, neben ihm der Abt von Erlach und der Abt von St. Andreas. 3. Als Gerichtsherreil sitzeil daneben alle, die in der Grafschaft Edellehen haben. 4. Ferner sitzen der Meyer von Neuenburg, der Vogt von Landeron, der Vogt von Valtravers, der Vogt zur Zihl, der Vogt von Boudry und vier Nüthe von der Stadt Neuenburg, welche der Herrschaft gefällig st,id. 5. Wer SU Neuenburg, Valtravers und Landeron übel appellirt und in der Appellation unterliegt, der zahlt 3 Pfund. 8- Wer zu Boudry, St. Blaise, Lacoste, Rochefort und Voudevilliers übel appellirt, der gibt auf jeden ^orichtsgeschwornen, der geurtheilt hat, 3 Pfund. 7. Es ist Brauch, daß der Herr alleil denen, die am Berichte sitzeil, sammt ihren Pferdeil, zu esseil gibt, jedem nach seinem Stand, während der ganzen Daner ^es Gerichts. Weiter von diesem Gericht zu appelliren, ist bei Verlust von Leib und Gilt verboten. Der Freiburgcr Abschied enthält nur Im Solothurner Abschied fehlt I. 628 Juli 1512. 44S Solothurn. 4342, 5 . Juli (Montag nach vlrii-i). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 54. 309. Archiv Freibnrg. Tag der fünf Städte Bern, Lucern, Basel, Freibnrg und Solothurn. »». Dieser Tag ist in Eile den nächsteil Orteil angesetzt worden. Da man die Nachricht erhalten, daß die Unfern im Feld mit Gottes Gnade Mailand sammt aller Zubehörde erobert haben, scheint uns nicht nöthig, ihnen nachzuziehen, da man schweres Geschütz nicht über den Berg bringen mag, die Unfern im Feld dessen genug haben und man somit nichts fruchtbares da handeln möchte; auch dürfte durch solches Nachziehen dort Mangel an Lebensmitteln entstehen. Man findet daher für besser, zur Beunruhigung des Königs einen Heerzug nach Burgund vorzunehmen, zumal man bei den Edeln und Andern in Burgund gut aufgenommen zu werden erwartet. Doch soll man sich auf dem Tag zu Zürich mit gemeinen Eidgenossen über diesen Plan berathen. I». Da die Boten von Basel und Lucern keinen weitern Befehl hatten als anzuhören, so hat man von diesem Tag aus an Lucern geschrieben, „das wir an Jrem fürnemen, das im besten beschechen ist, ein gut gefallen gehept vnd so vns aber wil bedunken, obgeschribener vrsachen halb an not sin, mit den Iren jetz zu volstrekeu, vnd das sr> wellent wider heim ziehen, dann wir vns ouch wellent von andern vnsern eidgnossen nit sundern, noch au dem, so vns zugehören sol lut der pündeu, ützit nachlassen, sonders ouch haben, was vns von billigkeit sol vnd mag zustan." Der Bote von Basel weis; auch, was er bei seinen Herren anzubringeil hat. «. Jeder Bote weiß auch, wie wir den Eidgenossen auf dem Tag zu Zürich obige Meinung zugeschrieben und sie ans' gefordert haben, an den Kaiser das Gesuch zu richten, daß er die Landsknechte zurückhalte. «K. Dem Herrn von Vergier, Marschall von Burgund, wird ab diesem Tag geschrieben, wir versehen uns zu ihn;, daß, wenn wir unfern Zug nach Burgund vornehmen, wir nicht viel Widerstand finden werden, sondern voll Adel und gemeinem Volk Unterstützung erwarteil, um sie von der französischen Herrschaft zu befreien. TSV. Zürich. 4342, 7. Juli (Mittwuch nach St. Ulrichstag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 15.2 182. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 54. 200.313. Archive Freibnrg, Solothurn, Schaffhausen. Voteil. Zürich. Bürgermeister Röist; Rudolf Escher; Matthias Wyß, Altburgermeister; M. Weiugartner. Bern. Venner Weingartner und Venner Dittlinger. Lucern. Seckelmeister Batzenhofen Uri. Ammann Troger. Schwyz. Ammann Kätzi. O bwalden. Andreas zun Höfen, Altammann; Amman» Frunz. Nidwalden. Ammann Stolz. Zug. Ammann Steiner. Glarus. Venner Stucki. Baset- Bürgermeister Zeigler; Stolz. Freiburg. — Solothurn. Haus von Roll; Venner Stölli. Schafst Hausen. Burgermeister Barter; Ziegler. Abt von St. Gallen. Hauptmann Marx Mäder. Stadt St. Gallen. Der Bürgermeister. Appenzell. — Bünden. — t». Auf das Begehreil des Herzogs von Savoyen, mit uns Eidgenossen in Bündiliß und Einung Z» kommen, wird beschlosseil, auf einem Tag zu Lucern, Dienstags nach St. Jacobstag (27. Juli) seine Anträge Juni 1512. 629 anzuhören. I». Dieser Tag ist angesetzt, um des Kriegs wegen zu verhandeln, in welchem wir gegen den König von Frankreich stehen, und besonders über einige Artikel, worüber mit dem römischen .Kaiser auf dem Reichstag zu Trier und mit dessen Rüthen auf letztgehaltner Tagleistung zu Zürich geredet worden ist „vnd vnsers Wissens nit änderst gewesen ist, dann wir Eidgnossen sölten vns vff vorig abscheid yetz mit leserlichen rätten wrster deßhalb vereynen." Nun sind aber die kaiserlichen Näthe nicht auf diesen: Tag erschienen, der Cardinal von Sitten hat im Namen päpstlicher Heiligkeit eine Botschaft geschickt und der durchlauchtigen Herrschaft Venedig „fürsecher gemeins Hers" uns geschrieben, sie möchten mit uns in Unterhandlungen treten. «Haben wir daruff nach betrachtung aller vnser eydgnoschaft wolfart vnd glücks, so vns von Gott zugesandt ist, dem wir des lob vnd danck sagen sollen, vns entschlossen. So doch wir verstand, das der frankrichisch küng noch allerley rüstungen Hab, das sich aller vnser Eydgnoschaft houptlüt, fenrich, rät vnd kriegslüt, so im seld da Innen sind, nochmals da Inn enthalten vnd keinen vffbruch geschechen lassen, sonders also da Inn bliben vnd witter vnsers bescheids warten vnd gar mit npeinan eynichen frid noch bericht annemen, sonder ob das vtzit an sy lange, das an vns eydgnossen hinnsz langen lassen söllen vnd die, so des begerten, M: vns wisen. Vnd ob bäpstliche Heiligkeit, der küng von hyspanien, die Herschaft von Venedye vnd Mey- lander vtzit mit vns eydgnossen ze reden vnd ze handeln begeren, als Jr vnd vnser aller notturft vnd ouch die billikeit das erforderte, mögint sy sich eins tags heruß in die Eidgnoschaft, in welches ort sy wellen, vereine,: vnd vns eidgnossen selben verkünden vnd also vff denselben tag Jr volmechtig anwelt schicken." v. Wein: unter den Unfern in: Felde Einige wären, welche gern heim kämen, so sollen sie sich bei ihren Hauptleutei: melden und durch dieselbe,: von ihren Herren und Obern Erlaubniß einholen; Niemand soll das Heer verlassen, er habe denn zuvor seinen Ablöser; auch wer wegen Krankheit heim müßte, soll zuvor von: obersten Hauptmann „ein baßport" erwerben und de,: seinen Herrei: zeige,:. ,K. Jeder Bote weiß, wie wir den: Cardinal von Sitten und den „fürsehern des Heers" der Venediger geschrieben und besonders den letztern für den Zuzug gedankt haben, den sie den Unser,: gethan, sowie auch für alle andern Gutthaten, die sie ihnen erwiesen, „mit beger, die vnsern für vnd für, die vns nit minder lieb syen, denn wir vns selber," in getrüer Fürsorge zu haben und mit ihrem Zug bei ihnen zu bleiben, bis wir allseits uns weiter mit einander unterredet haben werden, v. Unsere Hauptleute, Venner und Näthe haben auf diesen Tag Meister Heinrichen Walder von Zürich und den Altammann Andreas Zunhöfen von Unter,valden zu uns heraus geschickt, um uus für unser getreues Aufsehen zu danken und uns zu berichten, wie es ihnen „von eim an dz ander gegangen ist". Wir haben dieselben sofort wieder hineingesendet, um die Unser,: in: Feld dieses Abschieds und unsers Willens zu berichten; obschon wir ihnen alles schon geschrieben haben, scheint es uns doch gut, daß diese auch dort seien, tl. Unsere Hauptleute, Venner und Räthe im Feld sollen den: Grafen von Cleve,: das Beste thun, auch wir werden, wenn es an uns kommt, dasselbe thun. 55. Unser,: Hauptleuten im Feld wird empfohlen, bei päpstlicher Heiligkeit oder dem Cardinal von Sitten das Möglichste zu thun, daß unser,: Leuten der Sold, den sie noch von päpstlicher Heiligkeit vom frühern Zug her fordern, ausgerichtet oder, wenn das nicht sein mag, doch dießfalls Antwort gegeben werde auf den Tag »so haruß gesetzt wirt." I». „Bäbstlicher Heiligkeit vnd ouch den Cardinülen ist geschrieben, daß sy vns Eydgnossen in die ewigkeit zulassen, das vns nieinan kein pfrund anfalle, söllen die Vnsern in: seld deßhalb Noch handeln vnd arbeiten, es sye mit den: Cardinal von Sitten vnd andern. Vnd ob das nit sin möchte, das doch vns eydgnossen antwurt werde vff nechsten tag, so sy harus setzen werden." I. „Vnd als der Vogt von Baden in Ärgöw etlich verzichten betreffend den Jetzer, so vnser g. l. Eydgnossen von Bern in 630 Juni 1521. fenknuß gehept haben vnd Inen vßgebrochen vnd in des Vogtz von Baden fänknuß kommen ist, dargelegt hat vnd verlesen, haben wir vns entschlossen, daß dieselben v. E. von Bern den widerumb zu Iren Händen nemen vnd mit Im handeln als Jr Kotten wissen." I», t fehlen im Lucerner Abschied. 4SI Bern. 4642, 11. Juli. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Iii. 2SZ. Staatsarchiv Luccr»: Acten Neuenbürg. Archiv Solothur». t». Der Propst zu Neuenburg bleibt bei dem Garten, den er inne hat, vorläufig auf ein Jahr, dann auf Gefallen unserer Herren. 4». In Betreff des Siegelns wird beschlossen, die alten Händel und Briefe sollen unter dein Siegel ergehen, unter dem sie gefertigt sind, was aber von nun an geschrieben wird, das soll vom Landvogt im Namen der vier Städte besiegelt werden. «. Die alten Amtleute läßt man bleiben, den Landvogt betreffend wird beschlossen, Bern soll den ersten Landvogt dargeben, derselbe soll am Sonntag über acht Tage aufreiten, am gleichen Tag sollen die Boten der vier Städte daselbst erscheinen, um den Landvogt einzusetzen und zu beeidigen, dann sollen ihm die Untervögte auch schwören. «4. Die Besoldung des Landvogtes von Neuenburg sollen die Boten, die nach Neuenburg kommen, in Rücksicht auf die bisherigen Verhältnisse bestimmen, v. In Gemäßheit des Versprechens, das die Boten der vier Städte der Stadt und Grafschaft Neuenburg gegeben, soll diesen im Namen der vier Städte Brief und Siegel über Besttü tigung ihrer alten Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten gegeben werden. 4'. Da aber die Gewohnheit der Neuenburger, einander um weltliche Sachen in Bann zu bringen und Uebelthätige ohne vorhergehende Klage zu verhaften, nicht zu den guten Gewohnheiten gehören, sondern böse Gewohnheiten sind, so soll man trachten, diese beiden Artikel abzustellen. Den zu Erneuerung der Zins- und Gültinventarien der Grast schaft bestellten Commissar läßt man in seinein Amte bleiben, i». lieber die Appellation sollen die Boten, die nach Neuenburg komme», sich mit denen von der Stadt und Grafschaft unterreden, was ihnen dießfalls gefällig sei, ob die Appellation an des Landvogts Herren oder an die Boten, die zur Rechnungsabnahme nach Neuenburg kommen werden, gehen soll. 4. Der alte Main: in: Schloß und der Weibel bleiben in ihren Verhältnissen ungeändert. 1^. Die von der Stadt und Grafschaft Neuenburg begehren Bestätigung ihrer Freiheiten und Gewohnheiten nach Maßgabe einer vorgelegten Schrift und eine Ehrung oder Schem kung, wie sie selbe jeweileu bei Veränderung der Herrschaft erhalten hätten. In letzterer Beziehung verlangen sie: 1. Nachlaß des Vodenzinses auf den Neben ihres Herrn des Markgrafen; 2. Abschaffung der „Schätzung und Belonung" des Kornmaßes; 3. Zuordnung von 12 Eigenleuten an die Stadt Neuenburg zu ihrem Dienst. Diese Begehren soll jeder Bote an seine Herren bringen. Der Abschied ist in allen Exemplaren undatirt; sein Datum ergibt sich aber aus v vom 4. Juli und Abschied vom 26. Juli. Juli 1512. 631 45T. Aucern. 4ZI2, 26. Juli (Zillstag vor St. Marien Magdalcnmtag). lDtaatsarchive Bern und Luccr». Bern und Lucern stelleil einander die gegenseitige Erklärung aus, daß sie voll Erbsällen, welche den Angehörigen des einen Ortes auf dem Gebiet des andern fallen, weder den Abzug des zehnten oder zwanzigsten Pfennigs noch eine andere derartige Abgabe fordern, sondern einander gegenseitig solches Erbgut frei aushinfolgen lasseil, doch mit beidseitigem Vorbehalt besonderer dießfälliger Rechte lind Privilegien einzelner Städte und Landschaften. Pergamentene Urkunde cklt anhängendem Siegel. 45Z. Alessandria. 4Z12, 24. Juli. Archive Solothuru, Schaffhauscu. „Abscheyd, so Mischen Herrn kardinal von Sitten vnd den Vnsern im feld gemacht ist." „Als vß gnad vnd schickung des almechtigen gots vnd siner wirdigen mutier Marie, der reynen Jungk- frowen, der hochwirdigist in gott vater fürst vnd Herr Mathcus, der heiligen römischen kilchcn des Uttels Poten- tiane priester Cardinal von Sitten, des bäpstlichen Stuls zu Rom durch Tütschland vnd Lombardy verordneter Legat von der Syten, vnser gnedigister Herr, als gewalthaber vnd gubernator des heiligen punds, nemlich vnseres heiligesten VaterS des Babsts Julii des andern des Namens, des kristenlichesten küngs von Hispanien vnd der durchluchtigen Herrschaft von Venedy vnd wir von Stetten vnd lendern gemeyner Eidtgnoschaft, mit namen von Zürich, Bern, Lutzern, Vry, Swtzz, Vnderwalden ob vnd nid dem kernwald, Zug, Glarus, Basel, Fryburg, Soloturn vnd Schaffhusen mit sampt vnsern Zugewandten vnd vndcrthanen, houptlttt, Venner, Rät vnd zugeordnet knecht vff dem Herzug, so wider küng Ludwigen zu Frankrich in Jtaliam fürgenomen vnd getan ist, das her- zogthumb Metzllant vnd ander schloß vnd stett Jngenomen vnd erobert vnd dieselben eroberten Schloß vnd Stett allein dem vermelten vnserm gm Herrn dem Cardinal im namen vnd zu Händen des punds, wie obstat, gehuldet vnd gesworen haben, hat daruff der obgenant vnser gm H. der Cardinal, in betrachtung der frommen, redlichen, getrüwen vnd guten diensten, so wir obgenanten Eydgnossen der hl. röm. kilchen vnd dero pundsverwandten in angezöugten Herzug bewisen haben, sich erlütert vnd bekant, daß siner f.Gn. gemttt vnd will nie gewesen vnd noch nit sye, das durch sölich hulden vnd sweren vnsern Herren vnd obern, gemeinen El>dgnossen Jr vorderung, Zuspruch vnd ansprach, so stz an vnd zu bemcltem küng vvn Frankrich, desglichen an das herzogthum Meyland vnd ander erobert Schloß vnd Stett habent, keinswegs geletzt, entzogen, abgeprochen, gemyndert oder beschnitten sin sol, dann sin f. Gm ein guter erlicher Eydgnoß sye vnd er wolt, das sin gepärerin In nie empfangen, an dis welt bracht hette, Ee sin f. Gm einer löblichen Eydgnossenschaft cinicherlel) abbrüchigS vnd nachtcilligs hulffe zufügen, sonder wel mit allen trüwen, höchstem vnd bestem vlyß fördern helffcn vnd raten, das der fürst, so in das bemelt herzogthumb Meylland gesetzt werde, vor vnd Ee der sin posseß habe, vnser aller Herren vnd obern vmb Iren gehepten Costen, müg vnd arbeit contentire, abtrag, zufridenstelle, als sin f. Gn. vns sollichs zu allenmalen angezeigt Hab, dann man das herzogthumb Moyland allein durch vns behalten, vnd obglychwol ein fürst, der Jnge- setzt wurde, sich söllichs abtrags wölt sperren, das wir allwegen so mechtig syen, in bemeltem herzogthumb vns sclbs bezalung vnd abtrag zu erlangen. In kraft dis abscheids, so darum mit des obgenanten vnsers gnedigesten 632 Juli 1512. Herrn des Cardmals vnd vnser, Vlrichs, fryherrn zu Hohensax, vnd Jacoben Stapfers von Zürich, obersten Hauptmann bitschet vnd Jnsiglen verwart vnd geben ist in der Statt Alexandra anno u. s. w. xij° an dem xxiiij tag Jully." Isnor brsuis apostoliei: tlulius I'. R. ssounclus. Dilsoti tilii, Lalutsm st apostolieam bsnsäietionom. Rsäsmptoris nostri Ibssu, ouius liest immsrib in tsrris viess Asrimus, sxsmplo cluvimur, vt msrosnarüs eanclignam msresüsm sxpsotatamgus rsclllamus- Lpss onim prsmii solatium est laboris vsstri, sscl guiclvin laborss, tilii clilsoti, talss tantivs tusrs, ut täte»' mim vsstra virtuts, animi maAnituclins, pistats st ml uos banogus sanotam apostolieam ssclem clsuotious^ nos ssclsmgus ipsam ab impiis Dallorum aliorumguo bostium nostrorum manibus tuisss ssruatos st »oll solum illorum ssnissimo suZo sxeusso, nos st ssclsm ipsam, verum stiam Italiam totam tamcliu tamguaw nstaris st impis ab illis opprsssam maAnam inZsntsm pulobramgus lanäsm st gloriam vobis postsrisgas vsstris in bos sseulo uuuguam clslsnilam eomparastis maius, sscl guiüsm a Dso ipso nostro prasmium roeop' turi pro tanta rs sstis, timioam snim sius inoonsutilsm, guam olim ssismatioi Rarclinalss soindors c^usrsbavt ipso ttalloruin RsAs tausnts, intsAram, illssamgus ao sauste Romans soslssis libortatsm cliAnitatsM vsstro auxilio ssruastis atgus dötsnclistis. ^.uxiiio guiclsm tali tanguam opportune atluistis, ut cls vous' rabilium tratrum nostrorum, sauets Romano soolssis Rarclinalium oonsilio in oonsistorio nostro ssorsto vaS postsrosgus vsstros seelssiastieo libsrtatis dstsnsorss appsllari vna voco vnogus omnium ipsorum lratruM nostrorum sonssnsu clsorstum sit, prout in littsris acl psrpstuam lauclis vsstrw postsrorumgus msmoriaM sclitis sub bulla plumbsa plsnius oontinstur, clsorsta stiam vobis sanotissima vsxilla oontalsnio sauots Romano ssolösio nostrisgus insiZniis gusrous vstustissims tulZsutia st ornata. Ilse sunt virtutis, üclsi, maZ' nituäinisgus vsstrs prsmia, bso lauäis gloris as laboris spsrata msress, nsmini antsbao RsZi vol obristiavo prinvipi a guoguam Romano pontiüvs maiors oaritato clilsotionsvs clsuota. ^ooipits iZitur, clilseti tilii, let» tronts maKnogus animo munus sanetissimum boo manus nostra sxparts omnipotsntis Rsi nostri ae bsatorwv Rstri et Rauli apostolorum sius bsnsdietum psrpstuum st nostri st buius sanets soclis srga vos awor^ monumsntum st tostimonium loeuplstissimum, ut tali titulo ornati talibusvo insiZniis muniti nulla uum guam adusrsa tormiclars st alaerius tsrvsntiusgus vos postsrigus vsstri in sanets soolssis rsrum prssicliaM auxilium atguo clstsnsionsm ssmpsr vonirs adssssgus possitis. Datum Roms apucl sanotum Rstruw sab annulo pisvatoris dis xxis dulii anno m° v° xis, Rontitioatus nostri anno nono. Rilsetis tiliis cluoclsoim Oantonibus maAns st vstsris liZs supsrioris ^.lamannis, Reolssiasties libsrtat^ clökonsoribus, eonksüsratis nostris. Donor Rulls: lulius, Rpiseopus, sorvus ssruorum tlsi acl psrpstuam rsi msmoriam. Dtsi Romani pontitless ounet^ apostolios ssclis üclslibus st clsuotis libsntsr sxtonZsrs muniLosntio suo partes eonsusuorint, cli^num tseto clsbitumgus esnssmus, ut illis, czui pro ästonsions soolosiastios libsrtatis st totius ltalis sximio cleao^ tionis allsotu totisgus viribus st omni eonatu proprias psrsonas oxponsrs non sxpausrint, sa libsralia^ animo eonosclantur, psr gus bonorss st lauclss aeesclant siKnagus sorum virtutum st msritorum ubibü^^ ostsnclantur ae ipsi oxincls tsrusntius in solita tlclo st üsuotions pörssusrsnt, aliigus sorum sxsmplo allo^ aü impsuclonclum ssäi prskats üclslia obssguia animontur, guo exinüs oos maiora ab oaclsm sscls ooust> tsrit libsralitatis munsra roespisss. Rum itaguo nupsr sators malorum opsrum instiAants porusrsoguo at rsligionis eristians aclusrsarios tousnts in psrüitionsm üsüitis bominibus prossguontibus Romana seelesM oalamitoso ae psrnioioso seismats, ltaliagus turbulontiis tota st partium aspsrrimo sugo vsxarsntur a» magis in cliss vsxari ineonsutilsmgus clsi tibi Dunieam seinili Rstrigus nauioulam msr^i non inmsrita ver« rstur, Dilseti tilii llslustü aä nostra et ssäis protatv stipsnäia militantes st nostri eontmlsrati aclso intrs Juli 1512. 633 xläs nmAmkee, strsims ae gloriose, eunotis lueommoäis supsratls et ooutemxtls perieulis, tsrtatvm reeupoentam, Ita-li-ungus Iider!ita.m o.d lntoleradlll jugo seruitmlis eorum rodors, iläs et viribus nemo nmöiAnt. Xos prsäsesssornm nostiornm Romimoinim poiitlüoum vestigÜL inlmroutvs, Ml lmne gereutes pro eeelesiu xretata, Imiiorilius sxtuleruut et iusiguil)us osMSmimlzus äseororunt, eä xroxrism lauclein st glormm eornm st grstituäiuis Romans seelesle tsstimo- ninln, vnxientss erga Rslnstios xrekatos pro ineritis oonclignos gratitnäinis viees ostsnäers, äs vsnsraln- linin tratruin nostrorum, saueti» Romaine eeolesiW Oaräinallnni, eousilis et apostoliea anetorltate Relustiog xrWäietos Ritulo st Ironors äslensornm seelssinstioe Ildsrtatis inslgnirnns et äseoramus eosMö xerpstuig tuturis temporilius eeolesiastios Illzsrtatis äolensores cliei et apxellari volnmus et äeoslmimns ae eis insig- nnin vers tlclei et virtntnin ^terum Oarili- ualeiu in partilzns Roindaräie legatum nostrunr cls latsrs, eis assignarl per alias nostras litteras manclani- mus äs eoruinäsin tratrnin oonsilio et anvtoritate eaäein eonesäimus et elargiiuus. Sie igitnr llelnetii xrstati äs dono in melius oslesti gratia assisteuts impostsruin lauäadiliter agant pretatgMe Romane seels- sie matris eornm äskensionem et tnitionsm suseipiaut et se sxeroers stuäsant, Msä ultra nostram st äiets seäis döllöäiotionsm et gratiam a largitore munsrum supernorum eterns dsatituäiuis gloriam st in mun- äanis inäslslzilsm tamam valeant promsrsri. Xulli ergo ownium Imwinuin lieeat lranv xaginam nostrs insignationis, äecorationis, voluntatis, cleoreti, eoneessiouis et slargitionis inkringsre vel ei ausu tsmera- rio oontraire. Li suis autsm lroe attsntars prssumxserit, inäignationem omnipotsntis äei av lmatorum Rstri et Raul! axostolorum eins se nouerit Znoursurum. Datum Roms apuä sauetum Retrum anno Inoarna- tionis äominiee inillesimo Mingentesimo äuoäeoimo, Rertio nonas äulii, Rontiiioatus nostri anno nono. Raltlrasar Rusräus. äae. tjuestenlisrg. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, 3. Neuenburg. I »t2, 26. Juli (Montag nach äeeolzl). Staatsarchiv Lnccrn: Acten N-ucnImrg. Staatsarchiv B-r»! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ». Z2». Archiv Hrciburg. Voten: Bern. Hans von Erlach; Bartholomäus May; Rudolf Baumgartner. Lucern. Anton Haas; Hans Holdermeyer. Freiburg. Haus Stoß; Melaus Lombard, Stadtschreiber. Solothuru. Benedict Hugi; Melaus Ochseilbein, Seckelmeister. tt. Aufnahme der Zinse, Nutzungen :c. der Grafschaft Neueiibiirg einerseits, ihrer jährlichen Lasten und Verbindlichkeiten anderseits und Bestimmung des Lohns des Landvogts, welcher die Administration zu besorgen hat. z». Da ein Laudvogt im Anfang in Verlegenheit sein dürfte, allein Unterschleif von Beamten zu begegnen, so wird Charles de Champagne, welcher alle diese Dinge genau kennt und treulich an dem Rentamt gedient hat, bis zur nächsten Rechnung auf Gefallen unserer Herren in diesem Amte mit seiner Besoldung von «0 Pfund Und Andern: bestätigt und hat den Eid geleistet, v. Ein Landvogt oder Gubernator soll jeweilen aus den U Juni auf- und abziehen und zwar soll dieß in seinen Kosten ohne Entgelt seiner Herren geschehen. Beim Abzug soll er dein aufziehenden Vogt Rechnung stellen und ihm das übernommene Inventar gehörig übergeben. 80 634 Juli 1512. l Lasarra soll sich erklären ob sie den Bastard nach Inhalt des Vertrags befriedigeil oder ihm zu Recht stehen wolle. 3. Sie soll mich die von Villars ohne Entgelt nach Laut des Vertrags zu dem Ihrigen komme» lassen. Beschluß: Mail soll bei dem Herzog und der Frau von Lasarra verschaffen, daß solches geschehe und weitere Mühen und Kosten erspart werden. ?», «, « fehlen im Schwyzer Exemplar. Zu ». Ein Entwurf der Vereinung mit Savoyen steht im Freiburger Abschied VI. 86. Das Bündnis- selbst zwischen dem Herzog von Savoyen und acht Orten (Beilage 2V) trägt das Datum vom 27. August. Lucern. 4Z42, 31. August. Staatsarchiv Luccr» : Allgemeine Abschiede, IS. 2 t«2. „Der Savoyischen eynung halb, als dann vnser Eydgnossen von Swyz vnd Vnderwalden vff uechst Sonntag Jr gemeinden gehept vnd Vilser eydgnossen von Swyz, och ob dein Wald, sich erlütert still zestatt, August 1512. 643 vnd ouch die vou Glarus, so vff disem tag nit erschyuen, und aber die vbrigeu Ort alle gemeinlich eins guten Willens in die Vereynung zu gan, als jedes potten autwurt in geschrift gesetzt, hat sich der pott ob dem Wald erlütert, sin Herren zu dem st) still stau, wöllen st) denen dz werren, denen st)s ze werren Hand. Also vff sölhen entsluß haben die Savoyisch potschaft begert vnd gepeten die ort, so noch nit darin sind, ouch ze vermögen vnd mit Inen förderlich ze böslichen, des Hand st) glouplichen gemalt von Jrem fürsten erzöugt. Ist also abgescheiden, dz vff disem tag noch nüt beslossen noch zugeseit sin sol, sunders dz jeder pot sölhs heimbringen vnd man darüber sitzen, ratslagen, ob die vbrigeu Ort wollen zu vnsern eydgnoffen von Swyz, ob dem Wald vnd Glans schicken Jr potschaft vnd st) pitten, das st) sich nit snndern vnd des Zu Baden Antwnrt geben, ouch ob man des rättig murd, das dann die potten ab dem tag an die end rytten vnd dannethin zu Lucern vff sontag vor Sant Mattheustag (19. September) der tag darum gesetzt ist, endtlich böslichen vnd nit destminder die Verbrieffung vnd Vffrichtung mit dein datum als vff disem tag der bsluß beschechen sye." Wenn man ab dein Tag zu Baden die Boten schicken will, so soll man es rechtzeitig anzeigen, damit jene Orte ihre Gemeinden sammeln mögen. 4». Anbringen, was den Niederwasser- Schiffleuten von Lucern letzten Mittwoch voi, denen von Maschwanden, Jonen, Ottenbach nnd Nickenbach begegnet ist, trotz aller Geleite, welche von den Eidgenossen den Kauflenten gegeben sind, und welche Worte Jene über unsere Eidgenossen von Lucern gebraucht haben. «. Bezüglich der 16,000 Gl., welche der Herzog von Savoyen den vier Waldstätten geben soll, hat dessen Botschaft begehrt, 5000 Gl. ans nächsten St. Martinstag, dann nach einem Jahr wieder 5000 und endlich ein Jahr darauf die restierenden 6000 Gl. abtragen zu können. Jeder Bote soll das heimbringen und ans nächsten Tag antworten. Dieser Abschied ist im Freiburger Exemplar Theil des vorangehenden. Ebenso im Solothurner Exemplar. Im Zürcher Abschied steht als Theil des Abschieds vom 29. September ohne besondere Ueberschrift. I», v fehlen im Zürcher Abschied. Dagegen enthält derselbe zwei andere Artikel, die offenbar in die Instruction der Voten nach Italien gehören, betreffend die Knechte, welche in den Städten Cremona und zu Lauis liegen und von denen in den Schlössern bedrängt werden, ohne daß sie von: Cardinal aus Mailand Geschütz erlangen mögen. Zu -v. Die Standesvoten ebenda im Lucerner Abschied S. 189, Zürcher Abschied 209. > 445S Lauis und Mailand. 4(542, Ende August (in der wuchcn nach IZartliolomoi). Staatsarchiv Zürich: liest. .VI. Band ll». I. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, V'. 17. Archive Freiblirg, Solothnr», Schasshailscn. „Abscheid der gesandten Botten zu unserm gnedigisten Herrn dem Legaten, zu Lowerz vnd Moyland gemacht in der Wnchen nach Vartholomäi a"- xij">°-" Vor den Voten der Eidgenossen erschienen die Räthe, Burger und Einwohner zn Lowerz (Lauis) und baten, nachdem sie den Eidgenossen gehuldet und geschworen haben, möchte man ihnen einen Richter und Podestaten geben. Darauf wurde Caspar Göldli von Zürich zu einem Richter geordnet bis auf gemeiner Eidgenossen weitere Verfügung. 4»- Die ledige Pfrund des Archidiaconats der Stift zn Lauis wurde dem bazu tauglichen, durch seine Freunde um die Eidgenossenschaft verdienten Herrn Peter Anton de Moresin Mit dem Beding geliehen, diese Stelle ohne gemeiner Eidgenossen Einwilligung nicht zu permutiren, zu ver- 644 August 1512. tauschen oder zu übergeben, v. Jeder Bote weiß, wie der von Mondragone, Hauptmann des Schlosses zu Lauis, dem Jacob von Uri einen Geleitsbrief hinausgeschickt hat, zu ihm in das Schloß zu kommen, wie dieser gegangen, was sie mit einander geredet und weß Willens der Hauptmann gewesen wäre, wenn die Lombarden im Schloß es ihm nicht gewehrt hätten. «A. Den Hauptleuten zu Lauis ist befohlen, einen obersten Hauptmann und Venner unter ihnen zu wählen „und ein Venlin zu machen". Ferner sollen sie unter den Bürgern von Lauis einige dazu geeignete und vertraute Männer zu Zollnern und „Gabellirern" verordnen, die den Zoll einnehmen und den Hauptleuten Rechnung geben. «?. Jedes Ort soll seinem Hauptmann zn Lauis beförderlich 50 Gl. schicken; jeder Bote hat bereits 10 Kronen gegeben mit Ausnahme des Boten von Zug, diese sollen an den 50 Gl. abgehen; das Geld ist zur Anschaffung nothwendiger Dinge und zum Ersatz bereits von den Hauptleuten gemachter Ausgaben bestimmt. Auch soll jedes Ort einen Centner Büchsenpulver zun? großen Geschütz schicken, ll. Man soll auf Tagen berathen, wie man die Gerichte zu „Marckaz", Mendris, „Pyaß" und „Sodalot", die zur Herrschaft Lauis gehören, besetzen wolle. Einstweilen sollen die Hauptleute diese Gerichte versehen. K. Jedes Ort soll an die Stelle allfällig erkrankter Knechte andere hineinschicken, sodaß die Zahl 40 erfüllt bleibe. Zur Verstärkung soll zudem jedes Ort 10 Knechte mit Handbüchsen und zugehöriger Munition hineinschicken. Z». Die Hauptleute von Unterwalden und Schaffhausen sollen auf den Zoll zu Lauis, auch auf die Renten der Herrschaft Acht haben, auch sollen sie die Güter des Trivulzio und anderer Feinde der Eidgenossen zu unfern Händen einziehen, verwalten und darüber Rechnung geben, i. Die Burger und Einwohner zu Lauis haben etliche Capitel und Artikel, die sie unter sich gemacht, vorgelegt und um deren Genehmigung gebeten. Das will man heimbringen. Uri soll die von Lauis dann auf den Tag bescheideil mit ihren alten Statuteil, die sie von den Fürsten habeil. Li. Weiter haben die von der Stadt und vom Thal zu Lauis geklagt, wie die von Bellenz sie mit dem Salzzoll von dem Salz, das aus deutschen Landen kommt, unleidlich beschweren, indem sie von jedem Saum Salz einen Dickpfenning haben wollen. Das soll man heimbringen. S. Jeder Bote weiß auch seinen Herren zu sagen, wie wohl und ehrlich die Boten von dem Legaten, dann auch von dem Bischof von Lodi, Gubernator zu Mailand, empfangen worden sind. Was sie an dem Legaten gefunden, darüber ist ein eigener Abschied gemacht- Derselbe hat auch jeden Boten mit 40 rh. Gl. beschenkt und der Bischof von Lodi hat jedem zn „einer scheuben" für seine Hausfrau 20 mailändische Ellen schwarzeil Damast gegeben, i»». Zürich soll wegen aller dieser Gegenstände gemeinen Eidgnossen baldigst einen Tag setzen. ». Jeder Bote weiß auch, was uns von dem Hauptmann zu Luggarus von der Aufforderung des Schlosses wegen begegnet ist. «». Aus diesem Tag sind eine Anzahl Personen, die sich als Anwälte der Gemeinde und des Thales Lauis ausgaben, gegen Hieronymus Morosini lind seinen Anhang vor uns erschieneil, und haben verlangt, daß dieser, der mit seineil Amtleuten die Landsteuer, die früher angelegt worden, um circa 200 Gulden gennndert habe, als Statthalter entsetzt werde. Nachdem wir beide Parteien und mich den Landvogt angehört, habe» wir erkannt, wenn die von Lauis auf Hieronymus Morosini und seine Mithaften die Anschuldigung, die sie schon zu Bern erhobeil, oder andere unehrliche Dinge behaupten wollen, so sollen sie bis Weihnächte» deil Nachweis dafür vor den Eidgenossen leisteil, sonst soll der Handel wieder an gemeine Eidgenosse» gebracht werden, um jedeu uach seiner Verschuldung zu strafen. Was die Stelle eines Statthalters betrifft, so soll eiil jeweiliger Landvogt darüber verfügen ohne Einrede derer von Lauis, es sei denn, daß mit Recht unehrliche Sachen auf einen gebracht werdeil können; in diesem Fall soll er abgesetzt werdeil. Im Uebrige» lasseil lvir die von Lauis bei ihrem alten Herkommen, ihre Aemter, doch nicht für länger als jeweilen für August 1512. 645 zwei Jahre, zu besetzeu. Auch bei den Verfügungen unseres Landvogts in Betreff der Landsteuer lassen wir es bis auf Weiteres fem Bewenden haben. Endlich sollen die Parteien geschwornen Frieden gegen einander halten und nichts außer mit Recht gegen einander vornehmen; der Landvogt soll darauf achten. Zu I. Hieher gehört vielleicht folgendes in den Aeten des Staatsarchivs Zürich liegende Blatt: „Abscheid zwttschent den Ersamcn Batten von den zwölf ordten der loblichen cydgnoschaft zu dein hochwir- digen Herrn Cardinal von Sitten vnd der Helgen römschen kilchen legalen gen Moyland abgcuertigt vnd sinen hochwirdigen gnaden gemacht: Auf Begehren der Boten sind drei große Stücke mit eisernen Steinen nach Lauis und Luggarus zu geben bewilligt, doch unter der Bedingung, daß wenn man sie da nicht mehr brauche, sie an Herrn Maximilian Sforza und das Regiment zu Mailand zurückgegeben werden. I». In Betreff des Begehrens der Boten wegen des Soldes der Knechte, die vor zwei Jahren im päpstlichen Dienst nach der Lombardei gezogen sind, hat der Cardinal geantwortet, wenn die Eidgenossenschaft oder die Knechte dieses Zugs wegen Ansprachen zu haben glauben, so sollen sie dieselben an den Papst, als den rechten Principal stellen, in dessen Namen und Auftrag der Cardinal gehandelt, nicht an ihn als bloßen Boten und Schaffner; er wolle sich gern beim Papst dafür verwenden, persönlich glaube er nichts schuldig zu sein, erbiete sich aber, wenn es nicht anders sein könne, zu Recht vor Ehrenlcuten aus allen Orten, wiewohl er meine, sein Gut würde nicht zur Befriedigung ausreichen, v. Auf das Begehren der Boten, daß die Händel des Cardinals mit den Scinigcn in Wallis aus dem römischen Recht zurückgezogen und vor einheimisches Gericht gebracht werden möchten, antwortet der Cardinal, er habe um seine Landsleute und Unterthanen nicht verdient, daß etliche von ihnen wider Eid und Pflicht gegen seine Person und die Freiheit der Kirche gehandelt haben. Er habe auch gegen ihnen Recht nehmen wollen vor der Landschaft oder andern Ehrenleuten, sie aber seien sofort mit Gewalt und Matzenspiel gegen ihn vorgefahren und drei ganze Jahre lang in diesem Verfahren beharrt, darum sei der Handel ins römische Recht verfaßt. Die Widerwärtigen haben ihn nicht allein als ihren Fürsten und Herrn, sondern auch als päpstlichen Legaten und Cardinal mit Gewalt überzogen und geschmäht und damit auch den heiligen Stuhl an seinen Freiheiten verletzt und seien dcßhalb in Bann gefallen und durch ihn und den päpstlichen Fiscal in Form Rechtens citirt und zur Verantwortung gefordert. Aber sie haben es bis zum Jnterdict kommen lassen und seien schuldig und bußfällig und in die Kosten vcrurtheilt, so daß ihnen die christliche Gesellschaft versperrt sei. Von solchen erlangten Rechten könne der Cardinal nicht abstehen und es gezieme sich auch nicht, daß er in ein anderes Recht stehe. Er begehre auch nicht die Gemeinde, sondern nur die Hauptfächer zu strafen, es sei denn, daß die Gemeinde ihnen mehr anhange als Gott, dem heiligen Stuhle und der Gerechtigkeit; die Boten möchten also dießfalls seine Entschuldigung an ihre Herren bringen. «I. Weiter hat der Cardinal mit freundlichen Worten den Boten erzählt, was er für eine löbliche Eidgenossenschaft gearbeitet und welcher Erfolg für sie daraus hervorgegangen sei, wcß- halb er vermeine, um selbe wohl verdient zu sein. Daher hoffe er, die Eidgenossen werden seine Person und seine Kirche mit ihren Besitzungen und Rechten in Schutz und Schirm behalten und vor Unrecht und Gewalt schützen und ihm gegen alle seine Widersacher helfen, doch nicht wider Herzog Maximilian von Mailand und dessen Erben. Wenn die Eidgenossen in Sachen des Cardinals.Boten ausschicken, so soll es in seinen Kosten geschehen, der Cardinal seinerseits werde zum Dienst der Eidgenossen stets bereit sein. Darüber soll man sich gegenseitig Brief und Siegel geben. «. Der Cardinal hat auch die Boten ermahnt, zu helfen, daß die Vereinung zwischen der Eidgenossenschaft und Herzog Maximilian von Mailand aufgerichtet werde und daß der Herzog bald „in sin Herschaft möge kommen." 646 August 1512. 4«T. Baden. 1Z12, 6. September (Montag nach Vcrenc). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, L. 2 19z. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 210. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 20. Archive Freiburg, Solothurn, Schaffhausen. Der Herzog von Lothringen hat sich abermals schriftlich anerboten, zwischen den Eidgenossen und dem König von Frankreich über einen Frieden zu unterhandeln. Mail hat ihm von diesem Tag aus freundlich gedankt, aber weiter nichts geantwortet, als mall hoffe, daß mit der Zeit die Sache, so Gott wolle, sich auf irgend einem Weg zu Frieden und Ruhe wenden werde, ?». Herr Hans Caspar von Bubenhofen, der bei uns Eidgenossen verklagt ist, er habe vom König von Frankreich Geld genommen und ihm einige Knechte zugesendet, hat uns auf diesen Tag geschrieben, wir möchten solchen Reden keinen Glauben schenken, mit dem Erbieten, erforderlichen Falls seine Unschuld genugsam nachzuweisen. Darauf wird ihm geantwortet, wir Eidgenossen vertrauen ihm nichts anderes als Ehre und Gutes und hoffen, er werde sich stets diesem Vertrauen gemäß halten, v. Unsere Hauptleute, die zu Lauis im Zusatz liegen, haben in Betreff des genannten Schlosses zu Lauis und des Schlosses zu Luggarus geschrieben, daß die im Schloß Lauis täglich von Einigen, die im Dorfe ihre Weiber, Kinder und Freunde haben, Kundschaft erhalten, daß anch die im Schloß zu Luggarus noch keine Anfechtung erlitten habeil und den langen See unv den Montkenel besetzt halten! ein Kaufmann oder Schiffmann, der drei Stück Büchsen nach Lauis gefertigt, sei gefangen wordeil; die von Bellenz haben in einem Dorf unter dem Montkenel gebrannt, wobei etliche der Unfern, welche wegen Krankheit herausgezogen, verbrannt seieil; eine große Ladung Leder sei den Unfern weggenommen worden; die voil Luggarus solleil denen im Schloß bis nächsten Sonntag 1000 Brenten Wein liefern. Darauf wird voil diesem Tag den Hauptleuten zu Lauis geschrieben, sie sollen Weiber und Kinder und Alle, die sie in Argwohn haben, in das Schloß oder weiter davon weg schicken. Betreffend Luggarus will man berathen, wie man das Schloß einnehmen und die Straße sichern möge und auf nächsten Tag antworten. «I. Ä»s diesem Tag haben etliche Kauflente voil St. Gallen, welche ungefähr um St. Johaunestag im SomM^ dieses Jahres mit andern Kaufleuten von Nürnberg, Augsburg u. s. w. im des Bischofs von Bamberg Geleit niedergeworfen und um 10 —12,000 Gulden beraubt worden sind, ihre daherige Klage wiederholt- Jeder Bote soll heimbringen, daß die Thäter gedroht haben, sie wolleil, weil man voriges Jahr den EiMS Martin von Krötzillgen zu Baden mit dein Schwert gerichtet, alleil Eidgenossen, die sie betreteil, Hä»^ und Füße abhauen. Von diesem Tag hat man dem Bischof von Bamberg, in dessen Geleit es geschehen, auch dem Markgrafen von Brandenburg geschriebeil, denen voil St. Gallen wieder zu dein Ihrigen ch verhelfen. « . Bezüglich des Niederwerfens der aus Domo abziehenden Franzosen durch unsere Eidgenosse von Schwyz hat man denen von Nri, welche sich geäußert, sie haben das Escheilthal zu Händen der Orte eingenommen und seilen Franzosen in unser aller Namen Geleit gegeben, aufgetragen, die arine>l Gesellen, die zu Lucern liegen, nach ihrer Zusage abzufertigen. Auf nächstem Tag soll Jedermann Antwolk geben, wie man ihnen wieder zu ihrem Gelds verhelfen wolle. Der Span gegen die voil Schwyz soll ^ zwischen ruhen und nach der Bünde Sage nicht anders als mit Recht ausgetragen werden. S. Nach auf letztem Tag getroffenen Abrede solleil die Orte, welche Schwyz lind Unterwalden bitten wollen, sich ^ Sachen der savoyischen Einnng von uns nicht zu sönderu, ihre Boten ans Samstag vor St. Matthäustag September 1512. 647 M Schwyz und Tags darauf zu Obwalden haben. Glarus wird schriftlich gebeten. K-. Die spanischen und venetianischen Boten werden mit ihrem auf letztein Tag gethanen Anbringen mit freundlichen Worten abgefertigt : Wir Eidgenossen seien in Vereinung mit dem römischen Kaiser und dem Papst und gegen den König von Frankreich „mit merklichen Geschäften beladen", weßhalb uns zu dieser Zeit nicht füglich sei, weitere Vereinungen zu machen. I». „Daruf hat der spannisch pot anbracht, des ersten, dz nit zu willen spe bapst- kcher Heiligkeit, keyserlicher Majestät noch sim Herrn vnd künig und venedigern, Herzog Maximilian Jnzusetzen, sunder Herzog Carlen, darumb welle sin kling geben die iij, hundert tusend Duggaten costen vnd fttrhin jerlich funfzigtusend Duggaten Pension darzu, diewil wir Eidgnossen krieg mit den franzosen haben, vns als dann in dm heiligen pund zn schicken vnd vber den kling vh frankrich ziichcn, dann sp willens siend. In vß aller melt zu triben, darum welle sin Herr vnd kling vns ein Pension geben wie büpstl. Ht. vnd das wir sollich erpieten in gschrift stellen. Ist man bi voriger antwurt beliben, doch hat man dist meüumg heimzubringen angenomen." Freiblirg bringt an, daß etliche Genfer, die Kaufmannsgüter aus Burgund hergebracht, durch Knechte von Bern, Freiburg und Solothurn niedergeworfen seien, was für die Messe von Genf nachtheilig sei. Es wird beschlossen, dieses Gut sei zu erstatten und solches Beginnen fürderhin zu verhindern. Als päpstlicher Bote ist ein Auditor der Nota erschienen und hat vier Artikel angebracht: 1. Der Papst mahne uns höchlich, weder burch den Herzog von Savoyen noch Andere dein König von Frankreich Gehör zu geben. 2. Der Papst begehre, ba er noch einige Geschäfte in Italien habe, eine Anzahl unserer Knechte in seinen Dienst zu nehmen und habe selbe von unfern Hauptleuten im Feld verlangt, die dafür aber keine Vollmacht hätten. Da die Sache Eile habe, so möchten wir jenen Gewalt geben, seiner Heiligkeit zu entsprechen; die Knechte werden nur gegen den Herzog von Ferreira gebraucht werden. 3. Er vernehme, wir Eidgenossen seien im Handel, den Herzog Maximilian in Mailand einzusetzen; da der Bote nicht wisse, ob dieses der Wille des Papstes sei, so möchte mau die Sache verschieben; wäre das aber nicht möglich, wenigstens die Städte Parma und Piacenza, die der Papst als Gut der Kirche eingenommen, vorbehalten; geschähe dieses nicht, so protestirt er auf diesen Fall schriftlich und versichert, die Ungnade des Papstes würde folgen. Sollte nichts destoweniger die Einsetzung Maximilians folgen, so möchte man ihm doch zur Bedingung stellen, daß er dieser Städte wegen die Kirche niemals befeinde oder bekümmere. 4. Bezüglich der ausstehenden Sölde derer, die in päpstlichem Dienst gestanden, hat der Bote nach viel Worten, daß der Papst nichts schuldig sei, erklärt, seine Heiligkeit wolle das uns Eidgenossen zum Entscheid anheimsetzen, hoffend, wir werden zu gleichem Schlüsse kommen. I. Der Cardinal v°u Sitten bringt durch seine Botschaft an: 1. Betreffend den ausstehenden Sold: Da nun eine päpstliche Botschaft bei uns sei, möchten wir mit dieser darüber reden, nichts destominder werde er auch seinerseits bas Mögliche dafür thun. 2. Der Papst habe ihm die Herrschaft Vigevano, die dem Trivnlzio gewesen, vergeben, wir möchten ihm selbe auch vergönnen und ihn erforderlichen Falls in Ansehung seiner vielen Lenste dabei schirmen. 3. Da Jörg auf der Fluh, dessen Sohn und seine Anhänger in päpstlichem Bann ^ien, so möchte er uns in guter väterlicher Treue warnen, uns vor ihm zu hüten. ,»>. Die Boten, welche Mailand herausgekommen, haben verlangt, daß jedes Ort 50 Gulden für Erbauung von Schanzen:c. ^ch Lauis schicke. Es wird beschlossen, daß dieses Geld auf den Tag zu Lucern gefertigt werden soll, bannt es ohne Verzug hinein komme. Auch soll auf Freitag nach Matthäi jedes Ort zwei Centner Pulver iu Uri habeu. i». Auf diesem Tag sind erschienen kaiserlicher Majestät Voten, Herr Hans von Landau, Herr Ulrich von Habsperg, Rudolf von Blumenegg und Johannes Storch und haben im Namen des Kaisers verlangt, daß wir Eidgenossen keine Vereinung mit den Vcnedigern, die gegen ihn in Feindschaft stehen. 648 September 1512. machen, dagegen mögen wir wohl mit dem hl. Bund an dem Vermittlungsversuch Theil nehmen. Bezüglich der Einsetzung Herzog Maximilians in Mailand lasse der Kaiser das geschehen, doch so, daß er nicht als Herzog, sondern nur als Gubernator eingesetzt werde bis zum Reichstag, der auf nächste hl. drei Könige sein werde und wo ferner über die Sache werde gehandelt werden. Was wir der Kriegskosten wegen handeln, lasse kaiserliche Majestät geschehen, aber der drei Plätze Lauis, Luggarus und Domo wegen begehre er, daß bis zum Reichstag nicht vorgefahreil werde. Bezüglich eines Zugs nach Burgund haben die Boteil abermals Vollmacht, mit uns darüber zu verhandeln. Auch begehrt der Kaiser, daß wir mit dem König von Spanien eine Vereinung eingehen möchteil und entschuldigt sich betreffend die Heirath zwischen Erzherzog Philipp und der Tochter des Königs von Frankreich. — Man hat das Verlangen erneuert, daß der Kaiser den Landsknechten verbiete, zum König von Frankreich zu ziehen und daß er die, welche bereits dort sind, abfordere. Einen Zug nach Frankreich zu thun hat man zur Zeit mit freundlichen Worten abgeschlagen, a. Die Botschaft von Venedig erklärt, sie wolle, in Hoffnung, daß der Span zwischen kaiserlicher Majestät und der Herrschaft Venedig vertragen werde, zu Zürich warten und nach Geld werben, um nachher weiter über eine Vereinung mit uns zu unterhandeln. A». Unsere Bundesgenossen von Wallis habeil begehrt, daß wir, wenn wir Pensionen oder Kriegskostenersatz erhielten, sie bedenken möchten; unsere Bundesgenossen, die Bündner/ welche Veltlin und Eleven innehaben, begehren, daß man sie dabei bleiben lasse, zumal das Gotteshans Chur da Gerechtigkeiten habe, wofür es auch lange Zeit eine Pension von 300 Gulden gehabt habe. Es wird auf Hintersichbringen mit ihnen verabschiedet, daß, wofern sie die beiden Herrschaften wieder zu dein Herzogthum kommen lassen, man ihnen von der Pension jährlich 1000 Ducaten zukommen lassen und daran sein wolle, daß dem Gotteshaus Chur seine Pension auch gebessert werde, so daß der, welcher das Land innehabe, ihm jährlich 400 Gulden gebe. «z. Der römische Bote ist von Einigen berichtet, wir wollen mit dem Haus Mailand eine Verbindung gegen Jedermann machen. Nun begehrt er, wenn diese Einung dein Papst wegen Parma und Piacenza nachtheilig wäre, so sollen wir damit still stehrn; auf den Fall, daß dieses nicht geschehen sollte, hat er eine schriftliche Protestation eingegeben, indem es eine Verletzung der päpstlichen Vereinung sei. Darauf wird ihm geantwortet, man behalte in Allem die Vereinung mit seiner Heiligkeit und die römische Kirche vor, man glaube nicht unrecht zu thun; er sei nicht richtig berichtet. , Dem römische" Boten ist geantwortet, bisher haben die Obrigkeiten keine Vollmacht gegeben, "dem König von Frankreich Z" „loseil"; was ihnen fürderhin gefallen werde, möge man nicht wissen. Das Begehren des Papstes uM Knechte gegen den Herzog von Ferrara wolle man heimbringen. K. Alle unsere Herrschaften begehreil, we>M wir bei einem Frieden Pension und Kriegskostenersatz erhalteil, möchten wir sie daran auch Theil nehme" lasseil. Das will man heimbringen. „Schwert, panner, Hut vild bullen sind geteilt, wie sollichs die potteil wüßend." «. Nach Domo soll jedes Ort fünf Mann zur Besetzung stellen. Das wird au berichtet mit dem Verlangen, sich der Kosteil wegen und ob es unsere Knechte hinein lassen wolle, ""f nächstem Tag zu erklären, v. Die drei Städte Bern, Freiburg und Solothnrn haben abermals begeht daß man sie bei dem Landgericht im Thurgan bleiben lasse, oder ihnen vor Bürgermeister und kleinem Rath von Zürich zu Recht stehe. Die Edeln im Thurgau haben St. Gallen und andere Gotteshäuser wegen Gottlieben besteuert, wogegeil diese protestireu. Dem Landvogt und den Edeln wird befohleil, die Steuern, wo sie unbestritten sind, einzuziehen, wo sie aber bestritten werden, will man die Gegeilpartei anhöre». Bern meldet, es habe die päpstlicheil und savopischen Kronen aufgesetzt und sie nicht so gut wie die frau- zösischen erfunden, sondern eine um 21 Batzen geschätzt. 5'. Verhandlung mit der mailändischen Botschaft- September 1513. 649 „Artikel vnd Abredung zwüschent der Meyländischen botschaft vnd vns Eidgnossen vff dem tag zu Baden vff Nativitatis Marie vergriffen anno v° xij° 1. Wir Eidgenossen wollen, wie schon auf dem vorigen Tag angegeben, die Herrschaften Lauis, Luggarus und Domo mit aller Zubchörde, wie sie von Alterher besessen worden, Nichts ausgenommen. Doch mag der Herzog zu Lauis und Domo Zollner haben, um den Zoll von Como und Novara zu beziehen, uns an allen übrigen Rechten ohne Abbruch; wir geben auch hierüber keine Verschreibung. 2. Der Herzog oder der Staat von Mailand soll uns an unsere Kosten und Mühe 150,000 Ducaten geben, 25,000 auf den I. Januar nächsthin und fortan jedes Jahr ebensoviel, bis die ganze Summe bezahlt ist. 3. Soll uns der Herzog und der Staat von Mailand auf ewige Zeiten jährlich auf 1. Januar 40,000 Ducaten Pension nach Zürich oder Lucern legen. Die erste Pension verfallt vom 1. Januar nächsthin über ein Jahr. 4. Wir Eidgenossen und die Unfern sollen im ganzen Herzogthum Mailand bis an den Stadtgraben zu Mailand zollfrei sein nach Maßgabe der alten Capitel. Jedoch sollen die von Lauis, Luggarus und Domo, wenn sie im Hcrzogthum außer unfern Zielen und Märchen kaufen, zollen wie bisher. 5. Dagegen sollen wir Eidgenossen den Herzog und das Herzogthum schirmen und ihnen auf Begehren Hülfe leisten nach Nothdurft; doch soll er der Hülfsmnnnschaft Sold geben, wie folgt: einem Hauptmann 10, einem Lütiner 6, einem Venner 6 Sölde, für einen einfachen Sold 4>/2 Gulden und „allwegen Hunderten zehen söld", Bruchzahlen zwischen Auszug und Heimkehr für ganze Monate gerechnet. 6. Wenn wir Eidgenossen selbst mit schweren und großen Kriegen oder Geschäften beladen wären, so sollen wir solcher Hülfeleistung ledig sein. Auch soll dieselbe stets von uns verlangt und das Annehmen von Knechten ohne unser Wissen und Willen nicht gestattet sein. 7. Wenn wir des Herzogs Hülfe zu unfern Kriegen bedürfen, so soll er uns mit 500 Pferden, zur Hälfte schweren, zur Hälfte leichten, in seinen eigenen Kosten beistehen. Gegen einige dieser Artikel haben die mailändischen Boten Gegenvorschläge gemacht, welche den Boten schriftlich mitgetheilt sind und heimgebracht werden sollen. Auf St. Michaelstag soll zu Baden ein weiterer Tag gehalten werden, damit man zu einem Beschluß komme. Antwort der Mailänder: 1. Mit dein ersten Artikel sind wir einverstanden nach mündlichem Beschluß und soll darüber nichts in Schrift gebracht werden. 2. Wegen Unmöglichkeit, bei den dermaligcn Verhältnissen das Geld aufzubringen, verlangen wir, daß der Anfang der Zahlungen auf Anfang Januar 1514 gesetzt werde, anerbieten aber Verzinsung vom nächsten Neujahr an. 3. Keine Pension soll anfangen, bevor Parma und Piacenza zu unfern Händen gekommen, ha auch diese zum väterlichen Gut Herzog Maximilians gehören und der Papst kein Recht daran hat. 4. Wir wollen die alten Capitel „auf den Nagel" halten. 5. Die Eidgenossen sollen sich zu Wiederherstellung des Staates von Mailand verpflichten und innert Monatsfrist dem Gubernator Asti, Eleven und Veltlin übergeben. 6. Der Sold der Hülfstruppen soll anfangen, wenn sie nach Como kommen und nicht für mehr als .... verlangt werden. Für Hin- und Herreise soll je 1 rheinischer Gulden per Mann gegeben werden. 7. Bitte um baldigen und günstigen Bescheid. Der Eidgenossen Wille ist auch, dem Grafen von Eleven, der sich im Land gegen unsere Kriegsleute gut benommen hat, wieder zu seiner Grafschaft zu verhelfen. Staats»^!-, Ben,: Mg. Eidg. WM-de n,, «s. 82 650 September 1512. q, «, v», x fehlen im Lucerner- und Berner Abschied. Zu t. Der Zürcher- sowie auch der Solothurner Abschied sagt: Schwert, Hut und Bulle sollen zu gemeiner Eidgenossen Händen zu Zürich bleiben, Bern und Lucern sollen ihre Panner behalten, die übrigen zwei Panner sollen nach Einsiedeln kommen. Zu z-. Nach Frciburger Abschied 55, p. 35, Staatsarchiv Bern, Allg. Eidg. Abschiede 11. 45. Im Solothurner Abschied VI. stehen die Artikel und Antworten lateinisch und deutsch. 4«S. Lucern. 4342, 20. September (off Kam NaMous Abcm). Staatsarchiv Lucer»: Allgemeine Abschiede, IS.2 l<»7. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 2lii. Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössische Abschiede, U. Z8. Archive Freiburg, Solothuru, Basel, Schaffhauseu. Boten: Zürich. Felix Schmid, Altburgermeister; Jacob Meiß. Bern. Hans von Erlach; Venner Dittlinger. Uri. Vogt Göltschi; Vogt Dietly. Schwyz. Vogt Neding. Obwalden. Ammann Franz. Nidwalden. Ammann Stulz. Zng. Vogt Nettich. Glarns. Vogt Tschudi. Basel. Heinrich Mel- tinger; Zunftmeister Falkner. Freiburg. — Solothnrn. Venner Stölli; Schultheiß Conrad. Schafff Hansen. Burgermeister Barter. Abt von St. Gallen. Der Hofschreiber. Lucern. Die Schultheißen Feer, Tammann, Hertenstein; H. Marti; Zwpll (von Wyl?). t». Auf diesem Tag hat man beschlossen. Domo zu besetzen; jedes Ort soll fünf Mann dahin schicken! dieselben sollen auf Sonntag vor St. Gallentag zu Uri zusammentreffen und mit einander hineinziehen. Uri soll die Kosten, über welche es sich beklagt, zusammenrechnen und vorlegen, damit man sich darüber berathe" kann. 4». Da abermals angezogen wird, wie man auch Luggarus erobern möchte, so wird beschlossen, dieses zu verschieben, da Lauis noch nicht eingenommen ist und der Winter heranrückt, auch das Schloß zu Lug- garus mit Speise, Geschütz u. s. w. wohl verseheil ist, wir aber unser Geschütz vor Lauis brauchen müsse"' Damit jedoch die Straße auf den Markt zu Varese offeil gehalten werde, soll jedes Ort zehn Mann Besatzung des Monte Cenere absenden, diese sollen vierzehn Tage vor St. Gallentag dort sein und de" Berg besetzt halten bis vierzehn Tage nach St. Gallentag, damit Niemand beschädigt werde, v. Da der Zusatz vor Lauis uoch nicht vollständig, die Belagerungsarbeit aber so weit gediehen ist, daß man das Schl^ zu beschießen anfangen kann, so soll Jedermann seine Mannschaft dort ergänzeil und verstärkeil. «R. Uri s"^ denen von Lauis anzeigen, daß man auf den Tag zu Badeu die Botschaft anhöreu wolle, welche sie zu zu senden begehrt haben, v. „Vnsere Eidgnossen von Appenzell haben abermal anbracht vnd begert, sh zu vns als für ein Ort wie Fryburg, Soloturn vnd Schaffhusen anzenemen. So aber vff disen tag Jederman mit endtlicher antwurt verfaßd, sol maus wider heymbringen vnd vff nechstem tag Badeil endü lich antwurt geben, wes willens jederman sche." 4. Jeder Bote kennt das Schreibeil, welches unsere KncW in Mailand an Zürich gerichtet haben, daß nämlich der Cardinal sie ohne Geschütz und Pulver wider die Venediger führen wolle. Ab diesem Tag ist daher dem Cardinal, dein Herrn von Sax und gemeine" Knechten geschrieben, sie sollen sich nicht gegen die Venediger brauchen lassen, denn da noch bei 10 ,000 Fra"- zosen im Mailändischen in Schlössern und Städten liegen, so möchten diese leicht Schadeil thun, wenn dw Unfern sich mit den Venedigern einließen. K. Der Papst hat uns abermals ermahnen lasseil, die Ver- September 1512. 651 einung an ihm treulich zu halten und uns durch Niemanden davon abwendig machen zu lassen, auch möchten wir mit seinen Bundesgenossen vom heiligen Bunde keine Uneinigkeit haben. Seine Heiligkeit wolle auch überall daran sein, daß dieselben gute Freundschaft gegen uns beobachten; die Mailänder habeil ihre Botschaft bei Seiner Heiligkeit wegen Parina und Piacenza, man sei guter Hoffnung, sie werden ihre Ansprüche darauf gegen Asti und Vercelli aufgeben; der König von Frankreich habe durch die Königin und den Trivulzio um Frieden werben lassen, der Papst habe aber deren Boten gefangen gesetzt und sie nicht angehört, er begehre, daß auch wir keinen solchen Friedensunterhändlern Gehör geben. Endlich sei des Papstes Meinung, den Herzog Maximilian in das Herzogthum Mailand einzusetzen, man soll aber gutes Aufsehen halten auf den König von Spanien, der vielleicht mit Unterstützung des Kaisers sich dagegen widern und den Erzherzog Carl einsetzen wolle, was des Papstes Meinung keineswegs sei. I». Dieser Tag ist der savoyischen Vereinung wegen angesetzt. Was deßhalb letzten Samstag und Sonntag zu Schwyz und Obwalden erfunden worden ist, weiß jeder Bote; Uri, Nidwalden und Glarus bleiben bei ihrer früher gegebenen Antwort; Schwyz, Nidwalden und Glarus haben ihren „Gewalt" noch nicht vollkommen gehabt, Schwyz und Nidwalden werden ihn erst nächsten Sonntag haben. Die übrigen Orte Zürich, Bern, Luccrn, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen, die vorhin zugesagt, bleiben bei der Zusage. Die Vereinung soll also aufgerichtet und den Orten, die sich noch nicht definitiv dafür erklärt haben, sollen ihre Plätze offen behalten werden, in der Hoffnung, sie werden sich nicht söudern und auch noch beitreten, i. Zürich soll den Abt von Stein bewegen, die von Schaffhausen fischen zu lassen wie von Alterher und das deßhalb angefangene geistliche Recht abzustellen, da das nicht eine geistliche sondern eine weltliche Sache ist. Können die Parteien Vicht einig werden, so sollen sie vor uns Eidgenossen erscheinen, damit wir sie hören und in der Sache handeln. Ii,. Uri will nicht leiden, daß Schwyz Zusätzer nach Domo schicke, daher hat man den Abmarsch um acht Tage verschoben, um zu rathschlagen, wie dieser Anstand zu beseitigen sei, damit nicht mehr Unruhe daraus erwachse. I. Bezüglich des Begehrens von Appenzell, als ein Ort aufgenommeil zu werden, hat der Abt von St. Gallen gebeten, man möchte ihn dabei bedenken, damit diese Aufnahme nicht ihm lind dem Gotteshaus und den vier Schirmorten zum Nachtheil gereiche, i». Denen von Schwyz, die erst nächsteil Sonntag wegeil der savoyischen Vereinung ihre Gemeinde halten, ist von diesem Tag geschrieben, „sich eins guteil ze bedenken." i». Den Vene^igern, die im Mailändischen zu Felde liegen, hat man geschrieben, sie solle,l still stehen und nicht auf das Herzogthum Mailand greifeil, damit sie nicht mit den Unfern in Conflict kommen. Der veuetianischen Botschaft wird empfohlen, in gleichem Sinn an ihre Herrschaft zu schreiben. «. lieber das Begehren Zürichs, daß man ihm überlasseil möchte, die Urheber des Geläufs, das letzter Tage zu Maschwanden stattgefunden, zu strafen, will man auf dem Tag zu Baden antworten, z». Nidwalden soll eingedenk sein, daß Nisni von Furno, Burger zu Lucern, mit dem Zoll zu Bellenz gleich gehalten werden soll, wie andere Lucerner. Auch soll es eingedenk sein des Oswald von Rotz. «F. Mit den Franzosen, die beim Abzug aus Domo geschädigt wurden, ist gerechnet worden. An Geld ist ihnen genommen 237 Kronen, an Nossen, Harnisch, Kleidern und Kleinodien der Werth von 240 Kronen, in Summa 477 Kronen laut ihrer eidlicheil Angabe. So viel ist ihnen von unfern Eidgenossen von Uri ersetzt. Auf dem Tag zu Baden soll man berathell, wie man Uri das wieder ersetzen wolle. Verzehrt haben jene, 15 an der Zahl, iu 35 Tagen, jeder täglich 2 Batzen, das macht 70 Gl. zu 15 Batzen, jedes der elf Orte ohne Schwyz gibt daran 6 Gl. 5 Batzeil. Damit hat mau die Franzosen abgefertigt und ihnen durch unser Land Geleit öegeben. Dieselbeil haben auch bei ihren Eiden alisgesagt, sie habeil Domo zu gemeiner Eidgenossen Händen 652 September 1512. übergeben, und specificirt, was sich in den Schlössern an Geschütz, Mundvorrath und Kriegsvorrath befunden hat. Eine Abschrift ihrer Aussage liegt zu Lucern. i . Ueber den savoyischen Antrag für Vermittlung zwischen uns und dem König von Frankreich lauteten die Instructionen verschieden; einige Orte hatten ihre Gemeinden noch nicht gehabt, andere wollten erst „losen" wenn Frankreich das Herzogthum Mailand völlig geräumt und darauf verzichtet habe, noch andere nur mit Beistimmung der Verbündeten u. s. w. Darauf wurde beschlossen, die Meinungen, die gefallen sind, heimzubringen, und auf dein Tag zu Baden sich endlich zu entschließen, ob man dem Anerbieten Savoyens Folge geben wolle oder nicht. r nach Zürcher Abschied V, 218. — «I und x» fehlen im Zürcher Abschied, i, «, z», r fehlen im Berner Abschied. Zu r. Antworten der Boten auf dem Tag zu Lucern auf Matthäi über die Werbung des Herzogs von Savoyen von wegen des Königs von Frankreich „ob man Im losen welle oder nit: Zürich will „losen", doch unter der Bedingung, daß Mailand geräumt werde, daß Papst, Kaiser und andere Bundesgenossen zustimmen. Bern will anhören, wenn gemeine Eidgenossen oder der Mehrtheil dafür stimmen, sonst nicht. Lucern will anhören und dann nach Convenienz handeln. Uri will in nichts eintreten, bevor das Herzogthum Mailand „geruwiget" fei, ob aber Jemand Besseres wüßte, will es solches nicht abschlagen. Schwyz hat keine Antwort gegeben- Obw alden will mit andern Eidgenossen anhören, wenn das Herzogthum Mailand geräumt und der Span mit dem heiligen Vater beigelegt ist. Nidwalden hat seine Gemeinde erst nächsten Sonntag. Zug will mit geineb nen Eidgenossen oder dem Mehrtheil „losen". Glarus wie Zürich. Basel will mit Einwilligung des Papstes und der Bundesgenossen „losen". Solothurn wie Lucern. Freiburg will zur Zeit „nicht losen". Schaffe Hausen ebenso. Weil nun die Antworten ungleich, hat man die Sache verschoben bis auf den Tag zu Baden auf Michaelis, inzwischen soll jeder Bote diese Antworten heimbringen. 464. Baden. 4612, 29. September (uff tnioüasiis). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I«'. 2 2ül). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 226. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 58. Archive Freibnrg, Svlothnrn, Basel, SHatshausen. Jeder Bote weiß, wie unsere Eidgenossen von Zürich, Bern, Lucern, Schwyz gedankt hüben des Hutes, Schwertes und Panners wegen, mit Erbietung, solches gutwillig zu verdienen. I». Unsere Haupt- leute und Knechte zu Lauis haben geschrieben, sie leiden Mangel an Pulver, auch seien noch mehrere Orte mit der Sendung der 10 Knechte und 50 Gl. im Rückstand. Darauf wird beschlossen, jedes Ort soll seine Anzahl Knechte und fein Betreffniß an Geld sammt dem Pulver beförderlich hineinschicken; zu den jüngst beschlossenen 2 Centnern soll jedes Ort noch 2 Centner fügen, damit kein Mangel an Pulver sei. v. Äus diesen Tag hat der Papst den Eidgenossen geschrieben, es werden sich jetzt aller Fürsten und Herren Bot" schaften versammeln, großer, die ganze Christenheit berührender Sachen wegen. Da Seine Heiligkeit unser Lob, Ehre und Nutzen vor allem Andern im Auge habe, so wünsche er, daß wir unsere Boten auch ^ dieser Zusammenkunft schicken, er werde dieselben bestens empfangen. Obschon nun von den Boten dieses Tages Niemand Vollmacht hatte, auf diesen Gegenstand einzutreten, so hat man doch der Dringlichst desselben wegen auf Genehmigung hin beschlossen, daß alle Orte ihre Voten hineinschicken sollen. Die Voten der zustimmenden Orte sollen auf Montag nach St. Gallentag (18. October) zu Uri seiu uud »ut September 1512. 653 einander hinein reisen. Im Vorübergehen sollen sie zu Lauis, Luggarus, beim Cardinal und bei den Regenten in Mailand die Allsträge ausrichten, welche ihnen mitgegebeil werden. «R. Herr Johannes Storch, kaiserlicher Rath, zeigt an, einer, genannt Stoffel Huser, habe Einige von Kaufbeuren niedergeworfen und nach Krätzen (Hohenkrähen) geführt, wo er sie gefangen halte. Solches sei ivider den gemeinen Landfrieden, weßhalb kaiserliche Majestät und die Hauptleute und Regenten des schwäbischeil Bundes vorhaben, jenen zu strafen und vor Kräyen zu zieheil. Sie erwarten, daß sich Niemand des Thäters oder der Friedinger, die auf Krätzen sitzen, annehme. Darauf wird geantwortet, die Eidgenossen mögen die Bestrafung solcher Mißstände! wohl leiden, nur dürfeil dabei weder Schaffhauseil noch andere unserer Grenzgebiete beschädigt werden, «l. Auf diesein Tag ist abermals angezogen, ob mau dem Herzog von Savopen des Königs von Frankreich wegen „losen" wolle. Die Boten sind darüber, wie auf frühern Tagen, nicht gleicher Meinung gewesen, doch hat sich nun der Mehrtheil dahin erklärt, den Herzog anzuhören, aber unter der Bedingung, daß der König voil Frankreich zuvor auf das Herzogthum Mailand verzichte und alle Städte und Schlösser in demselben räume; dann wolle man ihm „losen", sofern der Papst, der Kaiser, die Venediger, Spanier und Andere, die in diesem Handel uns beholfeil wareil, Gunst und Willen dazu geben, t. Die Botschaft des Cardinals bringt an, die Franzosen und Spanier haben einander wieder eine Schlacht geliefert und beiderseits viele Leute verloren, sie rüsten sich abermals gegeil einander. Der Trivulzio liege mit einem großen Zug in Burgund und wolle liebst dein Herzog von Savoyen in's Mailäudische ziehen, der König von.Frankreich habe Letzter»! für seine Hülfe Asti und Novara verheißen. Niemand wisse auch, wessen wir Eidgenossen uns von den Venedigern und Spaniern zu versehen haben, denn sie benehmen sich seltsam, zudem wolle der schwäbische Bund vor Hohenkrähen ziehen. Auf diese Nachrichten hat mau beschlossen, au allen Grenzen gutes Aufsehen zu halten und gegen jede Untreue auf der Hut zu sein, auch sich zu rüsten, damit man im Falle der Gefahr sofort bereit sei. K. Da auf Begehren des heiligen Vaters vorläufig beschlossen worden ist, eine Botschaft nach Italien zu schicken, so soll jedes Ort über die den Voten zu gebenden Instructionen beratheu, es sei des „gewu,menen Landes Mailand", des Kriegs zwischen kaiser- licher Majestät und Venedig wegen, auch ob die Boten Vollmacht haben sollen, eine Friedensunterhandlung Wischen dem König von Frankreich und gemeiner Christenheit in Anregung zu bringen. I». Bezüglich des Spans zwischen Uri und Schwyz weiß jeder Bote, was zu dessen Beilegung gethan worden ist, doch ohne weitern Erfolg, als daß am Ende beschlossen wurde, die übrigen Orte sollen jedes zwei Mann zur Besetzung von Domo geben, Schwyz vor der Hand dieser Pflicht überhoben bleiben, ohne daß man es übrigens »gesunder!" hat. Die Kosten Uri's sollen die übrigen Orte ersetzen und jedes Ort berathen, wie dieses am st'glichsten gescheheil könne. Betreffend den Span der beiden Orte gegen einander hat mau mit ihnen geredet, daß sie nichts Unfreundliches gegen einander vornehmen, sondern, wenn sie sich nicht sonst vergleichen kennen, die Sache vor uns Eidgenossen oder nach ihrer Bünde Sage vor ein Schiedsgericht bringen. Auf brm nächsten Tage sollen sie sich erklären, welchen der beiden Wege sie einschlagen wollen, i. Dieser Tag war angesetzt zum Beschluß der Capitel und der Vereinung mit Mailand. Dieselbe ist von allen Orten kußer Luceru zugesagt und angenommen. Da sie aber auf diesem Tag nicht aufgerichtet werden mochte, so bat mm doch Copien gefertigt und vor gemeinen Boten verhört, nach denselben sollen die Capitel sofort aufgerichtet und von Ort zu Ort zur Besieglung geschickt werden. 1^. Der Kaiser hat auf diesem Tage leine Botschaft gehabt und erstlich danken lassen, daß wir mit den Venedigern keine Vereinung machen wollen, bevor sie sich mit ihm ausgesöhnt habeil, übrigens möge er wohl leiden, daß die Eidgenossen an 654 September 1512. dieser Aussöhnung arbeiten. Zweitens, Parma und Piacenza betreffend, habe der Kaiser dem Bischof von Gurk aufgetragen, sich beim Papste dafür zu verwenden, daß diese Städte wieder zum Herzogthum Mailand kommen. Drittens, dem Kaiser gefalle, daß die Messe von Lyon nach Genf verlegt werde, er wolle dazn helfen, sofern der Herzog von Savoyen sich vom König von Frankreich abwende und zu uns halte. Viertens entschuldigt sich der Kaiser wegen dem Laufen von Knechten aus dein Reich zun: König von Frankreich und theilt die dagegen erlassenen Mandate mit. Fünftens, bezüglich des Begehrens des Königs von Spanien, daß wir dem heiligen Bunde beitreten möchten, will sich der Kaiser noch bedenken nnd seinen Gesandten nach Rom dießfällige Instruction geben oder einen besondern Tag dafür ansetzen. Sechstens anerbietet der Kaiser nochmals zu einem Zuge gegen Frankreich durch Savoyen oder Burgund eine Hülfe von 1500 Pferde» mit hinreichendem Geschütz. Siebentens, anderer Geschäfte wegen haben die kaiserlichen Boten eine schrifb liche Eingabe gemacht, die jedem Boten abschriftlich zugestellt wird. !. Die Mailänder sollen über die drei Herrschasten Lauis, Luggarus und Domo eine besondere Verschreibung ausstellen, ebenso der 150,000 Ducate» wegen, daß sie dieselben innert den bestimmten Zielen entrichten werden, ferner sollen sie sich verschreibe», daß der Herzog, wenn er in das Herzogthun: kommt, die Capitel halten werde. «M. Ab diesem Tag ist den Graubündnern geschrieben, sie sollen Veltlin und Eleven wieder zun: Herzogthum Mailand komme» lassen; weigern sie sich, so sollen die Boten, die nach Rom gehen, darüber verhandeln. Denselben ist auch befohlen mit dem Cardinal zu reden, daß er beim Markgrafen von Montferrat bewirke, daß Asti wieder zum Herzogthun: Mailand komme, wie das zugesagt ist. Auch sollen sie Vorsorgen, daß unsere Knecht zusammen kommen und den: Herzog von Mailand oder dessei: Regenten nach Nothdurft dienen, i». vff gehaltene:: Tagen durch röm. keys. Mt. verordnete Räte,' ouch gemeiner Eydgnoschaft Räte vnd Sa»d' boten von einem tapfern Zug in Frankrich oder dz Herzogthun: Burgund:) zu thun etlich Red gehalten v»d vff disem Tag abermals anregung beschechen, ouch an k. M. Räte begert worden ist ein Vfzeichnung Jr^ guten bedunkens, wie oder welicher gestalt gedachter Zug fürgenomen werde:: sölt, zu vergriffen, habe»d demnach keys. Mt. Räte, so vff disem Tag Michaelis erschinen sind, nämlich Her Hans von Landow ^ Blumeuberg, Ritter, Schatzmeister im Nich, Her Ulrich von Habsperg, Houptmann der vier Waldstett Rin, vnd Johann Stork die nachberürte Meinung zu dienstlicher fürderung gelegenheit -vnd notturft der sach^ für sich selbs im besten angesechen vnd betrachtet": 1. Da an den: Zug nach Frankreich viel gelegen ^ und, wenn derselbe mit gehörigen: Nachdruck geführt werde, für diesen Krieg viel Nutzen daraus erwachst dürfte, lassen sie sich diesen Zug nach Gelegenheit der Parteien gefallen, so daß der Kaiser in seinen Kost^ 1500 reisige Pferde und erforderliches Geschütz zu eiliger Eroberung von Städten und Schlössern stelle, d» Eidgenossen dagegen auch in ihren Kosten eine gehörige Anzahl Fußvolk, um den: König von Frankreich freien Felde begegnen und mit Ehren wieder heimkommen zu können, dazu verwenden. Die beiden Züge s»^'" an einem zu bestimmenden, gelegenen Orte zusammentreffen. 2. Was „gmeinlich oder sunderlich" auf dieß»» Zug an Schlössern, Städten, Landschaften gewonnen wird, soll zur Hälfte dem Kaiser, zur Hälfte den genossen zugetheilt werden. Dem Kaiser soll gestattet sein, den Theil der Eidgenossen um eine zu vereinbare»^ Summe Geldes an sich zu ziehen, mit Ausnahme immerhin derjenigen Schlösser, Städte u. s. w., welche dw Eidgenossen für sich selbst behalten wollen. 3. Wenn der Kaiser mit Zustimmung der Eidgenossen spw"s ^ Truppen aus Italien zu diesen: Zug zu Hülfe kommen ließe, so soll alles in drei Theile, zwischen dem Kaiser, de» Eidgenossen und den König von Spanien getheilt werden. 4. Fahrendes gehört de:::, der es erobert. 5. 3Ve»" dieser Zug vorgenommen wird, soll der Kaiser den: Herzog von Savoyen gebieten, das Volk, das er etw» September 1512. 655 beim König von Frankreich hätte, abzurufen, ebenso sollen solche aus der Grafschaft Burgund, die etwa im französischen Dienst wären, abgerufen werden. 6. Wenn aber gemeine Eidgenossen einen Zug nach Burgund vorziehen, so gibt der Kaiser das Gleiche an Reisigen und Geschütz, auch wird es mit den Kosten und fahrenden Eroberungen gleich gehalten, wenn aber das Herzogthum Burgund erobert wird, soll es dem Kaiser allein zukommen und bleiben, die Eidgenossen erhalten dafür 50,000—60,000 rheinische Gulden. 7. Da auf letztem Tag zu Baden der spanische Botschafter begehrt hat, daß gemeine Eidgenossen dem heiligen Bunde Zwischen dein Kaiser, Herzog Carl und Herzog Maximilian von Mailand beitreten, so daß kein Theil ohne beu andern mit Frankreich Friede machen soll, so unterstützen die kaiserlichen Boten auf gegenwärtigem Tag dieses Begehren und verlangen die Ansehung eines Tages zu diesem Zwecke. Wenn aber die Eidgenossen lieber deu Boten, die sie nach Rom zu senden vorhaben, dießfällige Vollmachten geben wollen, so lassen sich das die kaiserlichen Boten auch gefallen und werden sorgen, daß den kaiserlichen und spanischen Voten zu Rom ebensolche Vollmachten gegeben werden, doch vorbehalten, daß mit Venedig keine Vereinung beschlossen werde, ehe es mit dem Kaiser und Spanien befriedet sei, wozu kaiserliche Majestät die Vermittlung der Eidgenossen angenommen habe. i» nach Zürcher- und Berner Exemplar. Zu I. Beilage Nr. 21. Vereinung mit Mailand vom 3. October 1512. Zu k. 4, Cöln. 1512. 10. September. Kaiser Maximilian erklärt durch offenes Ausschreiben alle Angehörigen des Reichs, welche wider bereits früher ergangene Verbote in auswärtigen Kriegsdienst ziehen, als der Rebellion schuldig, in des hl. Reichs Acht und Aberacht. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede u., 78, Archiv Solothurn. Cöln. 1512, 16. September. Kaiser Maximilian fordert unter Androhung der Acht und Aberacht alle Angehörigen des Reichs und seiner Erblande, welche vor den erlassenen Mandaten in den Dienst des Königs von Frankreich getreten sind, auf, denselben zu verlassen, 27 Tage nachdem dieses Schreiben ihnen zur Kenntnis; komme, da dieser Dienst gegen den hl.' Vater, das Reich und den Bund gehe w. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschieed, 32. 4«S. Luee r n. 1 Zt 2, «n October (»ff vor s-uii). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 22k. Die Hauptleute und Knechte zu Lauis schreiben, sie haben Mangel au Knechten, Geld und Pulver, denn einige Orte haben die ihnen auferlegte Zahl noch nicht gestellt. Aufforderung an die Säumigen, ihr Kontingent zu leisten. ?». Man hat hinein geschrieben, sie sollen Raths pflegen, ob sie stürmen sollen oder Vicht, man könne ihnen hierin nicht rathen, denn mau wisse nicht, ob das Schloß genugsam beschossen sei oder nicht. «. Bern und Freiburg sollen zwei Büchsenmeister nach Lauis senden, denn der von Basel ist ^schössen und der von Lncern krank. ,R. Alle Orte sollen den Tag zu Zürich besucheil, um weiter zu berathen, wie man unsere Knechte, die allenthalben im Herzogthum Mailand sind, versehen und vor Schaden bewahren wolle. 656 October 1512. 4««. Zürich. 20. October (Mittwoch nach 1>U0W ZZv-MAolists). Staatsarchiv Lucer»: Allgemeine Abschiede, I!2. 20!!. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 227. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 88. Archive Solothur», Frciburg, Basel, Schaffhanse». t». Dieser Tag ist veranlaßt durch die Briefe, welche der Herr von Sax und andere Hauptleute der Eidgenossen in Italien an Zürich und gemeiner Eidgenossen Näthe, wo sie demnächst versammelt sein werden, geschrieben haben. Die Briefe sind gelesen und die Boten haben nach gegenseitiger Mittheilung gefunden, daß keiner unter ihnen etwas anderes weiß, als daß alles Verlangte, es seien Leute, Geld, Pulver, nunmehr bereits in Lauis sein müsse. Daher wird den Hauptleuten geschrieben, sie möchten Zürich oder Uri berichten, was ihnen noch mangle und welche die Orte seien, die ihr Pulver oder ihre Zusätzer noch nicht geschickt haben, damit wir die Säumigen dazu anhalten können. Alle Orte werden zudem aufgefordert, wenn sie ihre vier Centner Pulver oder Anderes, was vorhin hineinzuschicken beschlossen wurde, noch nicht geschickt hätten, es unverzüglich zu thun, damit wir nicht Kosten und Arbeit umsonst gehabt haben und dazu uoch Spott und Schande ernten. Deßgleichen, wenn Knechte wegen Krankheit oder Geschäften Hennkehren müßten, sollen die betreffenden Hauptleute es ihren Obern zu guter Zeit melden, damit für Ablösung gesorgt werden könne; die Knechte, die in solchem Falle sind, sollen nicht weggehen, bis die Ersatzmannschaft eingetroffen ist. Auch soll mit den Castellanen zu Morco und „Godlag" (Codelago) geredet werden, daß sie das Beste thun, bis ihnen von uns weiterer Bescheid komme. ?». Jeder Bote weiß, was von dem Geleitbegehren des Trivulzio geredet worden ist und was die Boten der vier Waldstätte, zwar ohne Befehl ihrer Obern, darauf geantwortet haben. Da die Boten dieses Tages über diesen Punkt keine Instruction hatten, so wollen sie denselben heimbringen und auf nächsten Tag antworten, v. Abermals ist von dem Sturm auf das Schloß LoweH (Lauis) geredet worden. Einige Boten haben sich geäußert, wenn man den Knechten zusagen wollte, daß die Stürmenden, welche das Schloß eroberten, erhalten würden, was sie darin fänden^ so würden sich schon Leute finden, welche den Sturm unternähmen. Da man aber über diesen Punkt keinen Befehl hatte, st soll auf nächstem Tag weiter darüber verhandelt werden. «I. Auf frühern Tagen ist verabschiedet worden, daß aus guten Ursachen und zu unserm eigenen Vortheil alle Kaufleute in der Eidgenossenschaft mit Leib und Gut freien sichern Wandel und Handel haben sollen. Dabei läßt man es bestehen; jeder Bote soll an seine Herren bringen, daß das allerorts gleichmäßig gehalten und beobachtet werde. Nichts destominder hat Jedermann Gewalt, sich vor Mißbrauch und Gefährde zu schützen. «. Das auf dem Tag zu Baden angebrachte Begehren derer von Bünden betreffend läßt man es bei den frühern Beschlüssen bewendet sein, hinsichtlich des Geldes aber, das sie als Ersatz ihrer Kosten verlangen, hofft man, daß sie von unfern Herren und Ob^rn günstige Antwort erhalten werden, tl. Dein Abt von Pfäfers ist auf sein Begehren gegenüber dein Bischof von Chnr geantwortet, man verbleibe bei dem Abschied, der deßhalb zu Baden gemacht worden stn Der Pfründe halb, welche zu verleihen ihm in seinem Monat ledig gefallen und die ihm nun von einem Priester aus Bünden angefallen wird, hat man mit dein Boten aus Graubünden geredet, daß er bewirke, daß jener Priester davon abstehe und den Abt ruhig lasse. Ebenso wird den Boten, die nach Rom gehen, empfohlen, dem Abt bei päpstlicher Heiligkeit das Beste zu thun. K. Auf Begehren der Botschaft von Venedig wird dein Cardinal von Sitten und dein Gubernator zu Mailand geschrieben, ihre Widerwärtigkeit gegen October 1513. 657 die Venediger abzustellen und unsere Knechte nicht gegen sie zu brauchen, denn nachdem die Venediger im vorigen Feldzug sich so gut gegen die Unsern benommen, sei nicht unsere Meinung, sie schädigen zu lassen. In gleichem Sinne wird auch au unsere Hauptleute und Knechte in Mailand geschrieben. I». Der Herzog von Savoyen hat sich durch seine Botschaft darüber verantwortet, daß von ihm gesagt werde, er sammle für den König von Frankreich einen Zug; er ladet uns ein, uns durch eine Botschaft selbst von dem Uugrnud dieser Rede zu überzeugen; daß er aber gern zwischen uns und dem König einen Frieden vermittelte, möge mau ihm nicht übel nehmen, es geschehe in guten Treuen, i. lieber das Gesuch von Uri um Ersatz von ungefähr 3965 l/z Gulden Kosten, die es mit der Stadt Domo gehabt, will mau auf einem künftigen Tage verhandeln, Ii Der kaiserliche Bote, Herr Johannes Storch, meldet, Herzog Maximilian sei in das Herzogthum Mailand eingesetzt, der Kaiser habe dazu seine Einwilligung gegeben, er verlangt auch Autwort auf das zu Baden gethane Anbringen in Betreff eines Zuges nach Frankreich. Darauf hat mau geantwortet: Weil wir nun berichtet seien, daß Herzog Maximilian in Mailand eingesetzt sei, wollen wir solches unsern Obern mittheileu und über das Weitere auf einem andern Tag Antwort geben. Was ihn: auf die Anbringen bezüglich d.es Schlosses Hohenkrähen, des Königs von Spanien und der Mandate geantwortet worden, weiß jeder Bote. I. Jeder Bote soll heimbringen, daß Zürich sich erbietet, entscheiden zu lassen, ob es schuldig sei, Herrn Bernhard von Knöringen um seine Forderung zu Recht zu stehen. »»». Der Abt von Disseutis bringt Mi, er habe eine Forderung an das Herzogthum Mailand um eine gewisse Summe Ducatcn, die ihm jährlich gegeben werden soll, mit Bitte, wir möchten ihm rathen und helfeil, wie er dieselbe einbringen möge. Das will man heimbrülgen. i». „Als vff disem tag angezogen ist, das nit geschickt vnd gut sin welle, das vnseres gnedigen Herrn von Saut Gallen, der Stadt St. Gallen, des landes Appenzell vnd dero von Pünden Botschaften by allem dem, so wir acht Ort zehandelu habent, sitzen söllend, ob wir ioch glichwol Basel, Friburg, Solothuru vnd Schaffhusen by vus blibeu lassen wöllind, vnd wir botteil darumb nit befelh gehabt habent, Solleu wir von den acht Orten vus darumb vnderreden vnd zu künftigen tageil Antwurt geben. Bnd so Vilser lieben Eydgnossen von Lucern bot beuelch gehept hat, mt by vns zu sitzen, wenn die Zugewandten all by vns sässend, habeil wir vus sin vff dismal gemechtiget, als ouch jeder bot weißt zu sageil. Bnd ist deshalb vff Dorustag nach Allerselentag nechst (4. November) nachtz zu Luceru an der Herberg zu sin tag gesetzt." «. Auf die Klage des Hans Weibel aus dem Thurgau und sein Begehren, ihm an seine erlitteneu Schmerzeil etwas „Ergetzlichkeit" zu thun, will mau auf nächstem Tag antworten, p. Gedenket anzubringen die Bitte des Abtes von St. Galleu in Betreff der Werbung derer von St. Gallen und Appenzell. Die Botschaft von Venedig hat nochmals die Klage ihrer Herrschast über das, so ihrem Zug „für v,it> für von den Maylendern begegnet", angebracht und dabei erklärt, sie habe Vollmacht, mit uns Eidgenossen eine Vereinung zu unterhandeln. Dieser Sache wegen ist ein Tag nach Zürich gesetzt auf Sonntag nach St. Martinstag (14. November). Zu 4. Siehe auch Wegelin Pfäferser-Negesten Nr. 873. 83 653 October 1512. 4«7. Neuenburg. 25. October (Montag vor Simonis und Inda). Staatsarchiv Lucern: Acten Neuenburg. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. vk. Archive Freiburg, Solothurn. Tag der vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn. Dem Parlament zu Dole wird geschrieben, es soll dem Hauptmann zu Joux die Weisung geben, daß er den Pierre Narbonet von Verrieres und dessen Sohn freilasse und künftighin die aus der Grafschaft Neuenburg nicht solchergestalt in Gefängniß setze, ansonst man Gegenrecht brauchen werde. ?». Da viele und wichtige Sachen zu verhandeln sind, haben die Boten für dieses Mal zwei Edelleute, zwei Bürger und zwei Amtleute der Grafschaft zu sich genommen, damit sie durch dieselben bei Behandlung der Geschäfte über des Landes Brauch und Recht unterrichtet werden mögen, v. Die Boten des Herrn von Vergier haben begehrt, daß von den Unfern kein „Unfür" angefangen werde, wenn in Burgund Eidgenossen und Franzosen neben einander wandeln, ferner daß seinem Sohn, dein Erzbischof von Bisanz, keine Neuerung an seinen Zehnten zu Montcornaux bei Morteville gemacht werde. Antwort: es seien die, welche jüngst zu Uspe geplündert haben, bestraft und zum Ersatz angehalten worden, aber man könne nicht leiden, daß die Unfern, wie jüngst zu Joux geschehen, gefangen gesetzt werden und müßte im Wiederholungsfall Gegenrecht brauchen. Mit dein Erzbischof möge er reden, daß er die vier Städte bei ihren Zehnten und andern Nutzungen, die sie innert der Grafschaft Neuenburg Lehen und Märchen haben, bleiben lasse oder wenn er etwas bestreite, zu einein Augenschein Hand biete, wofür unserseits Charles de Champagne und Peter zum Bären gesendet werden« «I. Claudo de Lederrier von Cornaux und Jean Bellevoir sind mit einander vertragen, so daß ersterem die Güter zu Valendis ohne Entgelt zukommen und das Passament hin und ab sei,: soll. Dafür hat Claude seinem Gegner bis Martini nächsthin 10 Sonnenschild für Hauptgut und Kosten zu bezahlen, allfällig verkauftes geht von dieser Summe ab. «. Eine Appellationssache vom Gericht zu Lauderon zwischen Erhard Natolfinger und Jacob Vuzelval wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils zu Ungunsten des Ersten' entschieden, l. Ein Span um die Hölzer zwischen denen von Neuenburg und St. Blasien wird an ei" Schiedsgericht gewiesen, wozu jeder Theil drei unparteiische Männer zu setzen hat. Als Obmann wird w't beider Parteien Zustimmung der Landvogt bezeichnet; der Stadtschreiber von Freiburg soll auf dem Tag? erscheinen, um die „Gewahrsams zu erläutern". K. In Betrachtung, daß bei der Verpachtung auf dre' Jahre, wie bisher gebräuchlich war, die Mühlen und Backofen sehr baufällig werdeil und der Herrschaft große Kosten verursachen, wird auf Genehmigung hü: beschlossen, dieselben in Erblehen zu geben mit Ueberbindw'I der Nnterhaltungpflicht und Bürgschaft der Erbpächter für Mißbau. I». Es soll uutersucht werden, was fü" Dienste die von „Warwaz" (Vavre) und Cornaux in der Vogtei zur Zihl schuldig seieil. Findet es sich, d"ß sie dieselben Fuhrleistungen, Tagwen und Dienste schulden wie andere die in der gleichen Vogtei sitzen, ^ soll sie der Landvogt dazu anhalten, obschon die von Neuenburg sie zu Burgern angenommen haben. ^ diesem Aillaß wird den letztern verdeutet, daß sie solche Burgerannahmen von Leuten aus der Grafsch"^ wozu sie ,licht die Zustimmung der Herrschaft haben, künftighin zu unterlassen haben, auch solleil sie diejenigen aus dem Burgerrecht entlassen, welche sie ohne der Herrschaft Willen innert der Grafschaft angenomme" haben. Da sie eine Gewohnheit habeil, daß sie alle, die auf eines Burgers Gütern gesessen sind, als Bürge" October 1512. betrachten, so will man sie hiebet bleiben lassen, sofern solche Güter von Alter her freie Burgcrgüter gewesen sind. Sofern aber solche Güter irgend einer Dienstbarkeit unterworfen wären, so sollen ihre Einsassen dienen wie andere. Und da Einige von Cornaux und „Warwaz" ihre Güter, die eigen sind, versetzt haben, so sollen sie dieselben innert drei Jahren lösen und wieder in die vorige Eigenschaft kommen lassen. ». Die von Landeron und Jean de Lurchet, Vogt zur Zihl, sind wegen eines Ehrenhandels an das ordentliche Recht der Grafschaft gewiesen, wiewohl Lucern und Solothurn das all rotsrsnckmn genommen haben. I^. Da Jedermann sich untersteht, sein Korn im Haus zu verkaufen und dadurch das Recht der Herrschaft zu verkürzen, so wird mit den Bürgern zu Neuenburg geredet, daß das Korn öffentlich gemessen werden soll, wie das von Alter her Brauch und Recht gewesen. Dagegen wendeten die Burger ihre Freiheit ein, die weist, sie sollen um den Centner Korn, der in der Stadt verkauft wird, nur den Zoll von einein halben Centner geben. Das sollen die Boten heimbringen, damit dem Landvogt daherige Weisungen gegeben werden. I. Die Chorherren von Neuenburg und der Kirchherr von St. Blasien einerseits nnd die von St. Blasien anderseits sind auf die sechs Zugesetzteil und den Obmann, welche die von Neuenburg und St. Blasien erwählt haben, veranlasset und haben gelobt, sich deren Spruch zu unterwerfen. ,««. Die von Neueilburg haben einen Brief des Markgrafen vorgewiesen, wodurch ihnen erlaubt wird, einen großen Theil des Schwarzwaldes gegen 4 Pfund Zills in Weideland umzuwandeln. Das würde aber dem Land ein großer Schaden sein und Mangel an Bauholz verursachen. Im vergangeneil Burgunder Krieg war auch dieser Wald dem ^aild zu großem Nutzen und der Markgraf hat den Brief ill Eile gegebeil, als er aus dem Lande schied. Deßhalb sollen die vier Städte berathen, was in der Sache zu thun sei, und der Landvogt soll inzwischen alles „Schwenden" im Wald verbieteil. i». In einem Weidestreit zwischen denen von Lignieres und Teß (Diesse) wollen die letztern den ersteril nicht zu Lignieres zu Recht stehen. Daher sollen der Bischof von Basel, Bern und die drei übrigeil Städte bis zur Lichtmesse beratheil, ob sie die Vermittlung annehmeil wollen, welche der Stadtschreiber von Freiburg als Obmann auf die Bahn gebracht hat, und wenn das nicht angenommen werden will, so soll ein Nechttag angesetzt werden. «». Jeder Bote hat eine Abschrist der Ordnung, wie früher die Audienzen in dieser Grafschaft gehalten wordeil sind. Da aber Arme und Reiche klagen, sie haben seit 30 Jahren die Abhaltung der Audienzen nicht erlangen mögen, so soll jede Stadt auf Sonntag nach dem 20. Tag nächsthin (16. Januar) zwei Boten zu Neuenburg haben lind diese sollen ohne Rücksicht M>f die alte Ordnung zwölf Mann aus der Grafschaft zu sich nehmen, vier Edle, vier Amtleute und vier Burger. Diese zwanzig solleil nicht auseinander geheil bis alle Geschäfte der Audienz erledigt sind. Dabei soll jede Stadt eine Stimme habeil, ebenso die vier Edeln, Burger und Amtleute je eine. Diese sollen alles entscheiden, was Eigen, Erbe und Geldschuld betrifft, Lehensachen dagegen sollen vor den Lehenherreil und Lehenmanilen entschieden werden, z». Da in kurzer Zeit fällige Zinse bezahlt werden müssen, die Zeit aber noch nicht ^ ist, um die Nutzungen der Herrschaft einzuzieheil, und der Verkauf des vorhandenen Korns und Weins nicht angemessen erscheint, so soll jede der vier Städte dem Landvogt 100 rhein. Gl. zur Bezahlung jener Zinse innert 14 Tageil zusenden, «z. Da die Grafschaft Neuenburg mit schweren jährlichen Zinseil belastet Ni, die man in rheinischem Gold abtragen nnd beim Wechsel wegeil dem Steigen des Goldes großen Schaden siiden muß, so ist auf Gefallen der Obern die Meinung geäußert wordeil, man sollte die Kronen lim 42 Groß, den rheinischen Gulden um 30 Groß, den Dncaten um 44 Groß und andere gute Silbermünze "ach Landeslauf nehmen, nur daß man zwei Fert für 4 Den., eineil Pfennig guter Münze für 1 Pfennig deiner Münze, Savoyerfünfer, 4 Denarstücke, halbe Groß für 13 Den., Savoper Groß um 16 Den. kleiner 660 October 1512. Münze geben und nehmen soll, damit diese Münzen nicht so haufenweise in das Land kommen und man die großen Zinse mit minderer Beschwerde zahlen möge. Der Landvogt soll sich in der Stadt und Grafschaft erkundigen, „ob st) das mögent erlyden", und unfern Herren Bericht erstatten. ». Denen von Neuenburg ist befohlen, wenn sie etwas in ihrer Stadt „ausschreien" lassen, es nur mit des Landvogts Rath und nicht in ihrem, sondern der vier Städte Namen zu thun. Die von Landeron beklagen sich über den diesjährigen Mistwachs und begehren den Nachlast der Hälfte ihrer Zinse. Es wird beschlossen, sie sollen jetzt die Hälfte zahlen, die andere Hälfte soll anstehen bis im Herbst, inzwischen mögen unsere Herren sich berathen und auf der nächsten Jahrrechnung über ihr Begehren entscheiden. Diese Stündigung soll andern Ansprechern, Gotteshäusern und Einzelnen keinen Eintrag thun. t. Rechtsspruch über den Streit der Brüder Claudo und Simon von Vauxmarcus, letzterer Chorherr zu Neuenburg, über den Nachlaß ihres Vaters, ihrer Mutter und ihres Bruders. Da die zur Zeit durch den Markgrafen bestätigte Theilung inhält, daß die Brüder, deren damals drei gewesen, alles väterliche und mütterliche Gut gleich theilen sollen, so wird erkannt, daß es auch jetzt, wo nur noch zwei sind, so gehalten werden soll. Claudo, als der ältere, behält die Herrschaft Vauxmarcus, Simon, der Chorherr, nimmt die Herrschaft Gorgier mit gegenseitiger Ausgleichungspflicht für den Mehr- oder Minderwerth; andere Güter theilen sie gleich. Alles der Oberherrschaft an ihren Lehen und Rechten ohne Schaden. Da die genannte Theilung vorschreibt, daß kein Theil sein Erbgut Jemand anderm verkaufen oder verpfänden soll, so soll es auch hiebei bleiben; müßte aber ein Theil sein Erbe wegen dringender Roth und Armuth veräußern, so soll der andere darauf ein Zugrecht haben um de» Preis, den ein Dritter bezahlen wollte. »>. Der Neceveur und die Vögte zu Landeron, Valtravers, M Zihl und zu Boudrp haben jeder drei Bürgen für ihre Aemter gestellt. V. Das Haus zu Neuenburg, die Mühlen, Backöfen, Brücken über die Zihl, auch der Hausbrunnen sind während der Zeit der Admodiationen durch Nachlässigkeit der Admodiatoren in Abgang gekommen; man hat daher von den letztern Ersatz verlangt, sie aber haben sich darauf berufen, der Markgraf habe ihnen bei letzter Rechnungsablage alles das nachgesehen, mit Bitte, man möchte ihnen nicht zu viel zumuthen. Darauf wird ihnen gesagt, sie sollen ihr Vorgeben erweisen, dann werden hoffentlich auch unsere Herren sie dabei bleiben lassen. Hv. Entscheid eines Streites zwischen Herrn Peter, Kirchherrn zu Bevayx, und Herrn Jaques Ponterense. 468. Lucern. 4642, 5. November (Freitag vor Nai-tiM). Staatsarchiv Luccr»: Allgemeine Abschiede, L. 2 2l0. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 2Z2, Staatsarchiv Berit! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, A. llt>. Boten: Zürich. Burgermeister Wyß. Bern. Venner Weingartner. Uri. Vogt Göltschi. SchwtzZ' Vogt Neding. Obwalden. Ammann von Flüe. Nidwalden. Venner Winkelried. Zug. Amman" Steiner; Zehender. Glarus. Vogt Landolt. Lucern. Schultheiß Feer; Ludwig Kling; RosensckMr, Hans Ratzenhofer; Hans Gössi; Claus Hutter, Nathsrichter. «. Jeder Bote weiß, was Solothurn über das Begehren der Grafen von Thierstein, daß man dir Schlösser Pfeffingen und Thierstein wieder zu ihren Händen kommen lassen wolle, geschrieben hat. Da w"' aber „nit gemeinlich" auf diesen: Tage versammelt waren, so soll auf dem nächsten Tag zu Zürich entschiedeil November 1512. 661 werden, ob die Schlösser zurückzuerstatten seien oder nicht. I». Ebenso berührt das Begehren des Büchsen- Meisters zu Domo, wenn man ferner seiner Dienste bedürfe, so soll man ihm einen Lohn auswerfen, nicht die auf diesem Tag vertretenen acht Orte allein, und wird also auch auf den Tag zu Zürich gewiesen, v. Die Hauptleute zu Lauis schreiben auf diesen Tag, man soll ihnen mehr Pulver schicken, damit Man das Schloß daselbst auf irgend einein Weg erobern möge. Man hat ihnen geantwortet, es scheine uns nicht nöthig, noch mehr Pulver hiueiuzuschicken, doch wolle man die Frage noch au die Obern bringen und vom Tag zu Zürich antworten. Und da bisher Herr Caspar Göldli von Zürich oberster Richter daselbst gewesen, so wird beschlossen, daß von nun an das Richteramt umgeheil solle wie die Hauptmaunschaft. «I. Trivulzio hat den vier Waldstätteil schriftlich für das ihm erthcilte Geleit gedankt; da aber unter den vier Waldstätten einige dieses Geleit wieder zurückgezogen haben, was ihrer aller Lob und Nutzen nicht zu sein scheint, so wird ein Tag der vier Waldstätte nach Beggeuried auf Freitag nach Martini (12. November) ungesetzt, um in dieser Sache definitiven Beschluß zu fassen, v. Alan soll Heimbrillgen das Gesuch des Markgrafeil von Montferrat, uusers Burgers lind Landmanus, ihm behülflich zu sein, daß seine Grafschaft Asti ihm bleibe und, wenn das in Güte nicht sein kann, daß man ihm zu einem Recht verhelfe, i. Dieser Tag war den acht Orteil augesetzt, um über die Frage zu berathen, welche jüngst zu Zürich angeregt worden, vb mail hinfür die zugewandten Orte je,„eilen zu Tagen berufeil wolle oder nicht. Die Meinungen und befehle der Obrigkeiten der acht Orte wurden auf diesem Tag eröffnet und zwar nicht gleichförmig erfunden, doch will den Mehrtheil der Orte bedunken, es wäre nicht gut, „Inen diser zpt den tag abzekünden, suuders wurde das verächtlich Inen sin, dz sp vff den angesazten tag Zürich nit sölten komen, dann diser zpt pesser ist vuder vils ruw, dann zweytracht ze machen. Aber vff die benelhen, so jeder pot vff disein tag gehept, Ist der Handel in sölher gstalt wider vff nechsten tag gen Zürich gewisen, dz jederman sich darzwüscheu deratten, wie man sich fürhin gegen den Zugewandten halten, vnd ist von vusern eidgnoffeu von Lucern also vff gefallen der vbrigen vij orten, dz man fürhin, wo man gemepn tag verkünd, den nün Orteil des ersten geschriben, ob dann dieselben dennoch gut sin bedücht, ander onch ze beschriben, dz beschech dann ouch. Ob dann fachen vorhanden, die vier, sechs, siben oder acht Ort antreffend, die mögen sich onch sunders beruffeil; hierum sol mau wyter zu Zürich antwurt geben." K. Da zwischen Uri und Schweiz ein Span waltet, sollen Lucern und Unterwalden in aller Orte Namen ihre Boten nach Uri schicken, um mit ihm zu reden, und ob es dann nöthig schiene, auch nach Schwyz zu gehen, so solleil sie dazu Vollmacht haben. Die Hauptsache betreffend soll man auf einen Vermittlungstag Bedacht nehmen; die Boten welche dahin abgeordnet werden, sollen Gewalt haben, einen solchen Tag nach Luceru anzusetzen. I». Der Bote von Uri soll in unser aller Namen seine Herreil bitten, der „Sppcherii" wegen gegeil die von Schwpz keine Neuerung anzufangen, sondern ihnen die um den Zills wie bisher zu lasseil. Wenn sie, was mau nicht erwartet, das nicht chun wollten, so soll die Botschaft von Lucern und Unterwalden, die auf Sonntag nach Martini in unser aller Namen nach Uri geht, auch darin zu handeln Gewalt habeil. a, v, I» fehlen im Zürcher Abschied, I» auch im Berner Abschied. Zu «. Das Burg- und Landrecht des Markgrafen von Montferrat mit den Orten Lucern, Uri und Unterwalden, Beilage .1, datirt vom 26. September 1507. 662 November 1312. 4«S. Zürich. 4Z42, 16. November (vff Sam Othmarswg). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, U2. 2ütt. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 233. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, A. 12». Archive Freibnrg, Solothnrn, Schasshausen. ». Die Grafen von Thierstein begehren, wir möchten ihnen ihre Schlösser und Güter, welche Solethum ihnen zu seinen und unser aller Händen eingenommen, wieder geben. Darauf wird beschlossen, einstweilen zu diesen Kriegszeiten in ihr Begehren noch nicht einzutreten. Da aber die Grafen Geleit begehren, so soll solches jeder Bote heimbringen und auf dem nächsten Tag hierüber Antwort geben. I». Da Hieronymus von Basel, der Herren von Thierstein Vogt zu Pfeffingen, Abtrag und Rechnung dieser Vogtei wegen verlangt, so wird erkannt, er soll nach Solothurn reiten und daselbst Rechnung geben; Solothnrn erhall Vollmacht, in gemeiner Eidgenossen Namen darin zu handeln, v. Eine Botschaft des Bischofs von Lodi, Gubernators von Mailand, begehrt, wir möchten zur Besitzergreifung des Herzogs Maximilian, der nächstens in das Herzogthum kommen werde, auch unsere Botschaft senden. Ferner erklärt er, da die Rede gehe, gemeldter Herzog Maximilian wolle andere Knechte als solche aus der Eidgenossenschaft ins Herzogthum uehmen, st sei er beauftragt zu versichern, daß hieran nichts sei, sondern der Herzog zur Behauptung des Herzogthums nur unser Kriegsvolk und kein anderes brauchen wolle. Drittens bitten der Gubernator und der Staat Mailand, wir möchten unsere Gesandten beim Papst beauftragen, dahin zu wirken, daß die Städte Parma und Piacenza und Anderes, was der Papst besetzt halte, wieder zum Herzogthum Mailand kommen. Viertens endlich möchte der Brief der zu Baden abgeredeten Vereinung beförderlich aufgerichtet werden, damit das Volk zu Mailand sehe, wie die Sachen zwischen Mailand und der Eidgenossenschaft stehen. Da ma» über diese Punkte keinen Befehl hat, so soll auf nächstem Tag Antwort gegeben werden. Die Boten nach Italien sollen auf Dienstag nach Andreä nächsthin (2. December) zn Uri sein. «k. Der Bischof von Konstanz legt dar, aus welchen Ursachen er mit seines Stifts Schlössern, Städten und Herrschaften jenseits des Bodensees dem schwäbischen Bunde beigetreten sei, wobei er jedoch die Städte und Schlösser diesseits des Rheins, auch Neukirch, Hallau und die Leute im Kleggau, sowie die Herrschaften Bollingen und Höry vorbehalten habe, so daß diese nicht im Bund sein sollen. Er bittet die Eidgenossen, dieses zum Besten aufzunehmen in Ansehung seiner, seines Stifts und dessen Priester Nothdnrft. Das will man heimbringt' v. Man ist auf Genehmigung hin übereingekommen, das Richteramt zu Lauis umgehen zu lassen, die Hauptmannschast und das Venneramt, und den Boten, die nach Mailand gehen, aufzutragen, fiir dieses Nichteramt eine Eidesformel zu stellen und dessen Lohn lind Verrichtungen zu reguliren. 4'. Abermalige Mahnung an die Orte, welche ihr Betresfniß an Pulver und Geld noch nicht nach Lauis geschickt Hadem Betreffend die Eroberung des dortigen Schlosses, hat man die Sache nochmals in den Abschied genommen- K-. „Es weißd jeder bott Vogt Zicken von Vrr> schriben antreffend die häxen im Thumer tal; darum st^ vff nechstem tag ouch jedes Ort sin antwurt geben." I». Auf dem nächsten Tag soll man auch Hrrru Bernhards von Knöringen Rechtbegehren gegen den Bischof von Constanz und dasjenige des Stifts Consta'^ gegen Herrn Bernhards Sohn Wolf Dietrich in Berathung ziehen, ebenso die Antwort Zürichs in seinem Span gegen genannten Bernhard von Knöringen. Z. Jeder Bote kennt das Anbringen des Herrn JohaM Storch und des Burgermeisters und Raths von Ueberlingen, bezüglich des Vorgehens des schwäbischen Bundes November 1512. 663 gegen das Schloß Hohenkrähen, ebenso daß sie wegen der Forderung und Ansprache, die Eberhard von Reischach, Burger zu Zürich, auf dieses Schloß erhebt, sich auf unsere Eidgenossen von Zürich zu Recht erbieten, Derselbe Herr Johannes Storch hat mit Hinweisung auf Drohungen, welche von Seite der Freunde derer von Friedingen, die vielleicht in der Eidgenossenschaft wären, gegen ihn laut geworden, Geleit begehrt. Darauf hat man geantwortet, er habe schon kraft der Vereinigung mit kaiserlicher Majestät genügsames Geleit, weiteres sei überflüssig. Doch soll jeder Bote heimbringen, was man, wenn er sich damit nicht begnüge, auf ein weiteres Geleitbegehren antworten wolle. K. Die gleichen bringen an, es sei dein schwäbischeil Bund zuverlässig berichtet worden, Hans Benedict von Medingen, Stoffel Huser, der Trübenzer und andere ihre Helfer halten sich in der Eidgenossen Gebiet auf. Da nun dieselben in die Reichsacht erklärt und offene Feinde des schwäbischen Bundes seien, so werde von den Eidgenossen begehrt, denselben den fernem Aufenthalt nicht zu gestatten. Gleichzeitig hat Herr Adam von Fruudsberg zu Mindelheim geschrieben, es soll sich auch Caspar Schmid, aus seiner Herrschaft gebürtig, der sein Eheweib ermordet habe, in der Eidgenossenschaft aufhalten, man möchte denselben fangen und nach seinem Verdienen strafen. Alis dem nächsten Tag will man über diese Artikel Antwort geben. >»». Auf das Anbringen unserer Bundesgenossen von Churwalen wegen Veltlin und Eleven und Andern:, was sie iin vergangenen mailändischen Zug eingenommen haben, sowie wegen dem, was ihretwegen auf dem Tag zu Baden bei dem Beschluß der Vereinung mit Mailand abgeredet worden ist, haben zwar die Boten dieses Tages meistens Befehl, es bei dem Abschied Uon Baden bleiben zu lassen, .doch soll jeder Bote diesen Gegenstand noch einmal ai: seine Obern bringen. Inzwischen hat man die Boten unserer Bundesgenossen von Churwalen mit freundlichen Worten abgefertigt. Auf Begehren des Herzogs von Savopen wird dem Cardinal von Sitten geschrieben, daß er verschaffe, daß des heiligen Bundes Kriegsvolk sein Winterlager außerhalb des Laudes Savopen und demselben ohne Schaden beziehe. «». Die Boten des Herzogs voi: Savoyen haben erzählt, was dem Herzog der Musterungen und Rüstungen wegen, die er während dieser Zeitläufe in seinem Herzogthum vorgenommen, von Seite des Hauptmanns des heiligen Bundes,! des Bischofs von Gurk und des neuen Herzogs Maximilian uon Mailand begegnet ist, mit der Bitte, wir möchten in seinen Kosten beförderlich eine Botschaft mit den desiegelten Vereinungsbriefen zu ihm senden. Darüber will man in Ermanglung von Instruction auf nächstem Tag eintreten und wenn man räthig wird, eine solche Botschaft zu schicken, so soll dieselbe auch mit dem von Furno reden bezüglich dessen, was Herr Werner Rath von Zürich von seinetwegen angebracht hat; ^ soll sich gebührlich gegci: den Herzog halten, damit wir nicht ohne Aufhören seinetwegen beunruhigt werden. Die Voten auf dei: nächsten Tag sollen Vollmacht erhalten, in der Appellationssache zwischen Herrn Jacob Escher Ritter und des Raths zu Zürich einerseits und unfern: Vogt zu Baden, Haus Brunner, anderseits zu entscheiden, da die Sache an wachsenden: Schaden ist und deßhalb nicht bis zur Jahrrechnung ver- sthoben werden kann. «>. Herr Johannes Storch hat angebracht, kaiserliche Majestät vernehme, daß wir auf dem Punkte stehen, mit Venedig eine Vereinigung einzugehen. Da aber zwischen Venedig und den: Kaiser noch Sur Stunde offene Fehde und Feindschaft walte und wir auf frühern Tagen zugesagt haben, uns unter Alchen Umständen mit den Venedigern nicht einzulassen, so möchten wir in Beobachtung der erneuerten ^Meinung bei diesem Entschlüsse bleiben. Es wird geantwort, wir haben allerdings dem Begehren der Herrschaft Venedig für Eröffnung von Unterhandlungen über eine Vereinung Gehör gegeben, werden aber, devor wir etwas abschließen, immerhin kaiserliche Majestät und Andere vorbehalten, auch wollen wir das st^gehren des kaiserlichen Botei: an unsere Ober:: bringen, i Heimbringen, da Bern die Grafschaft 664 November 1512. Neuenburg eingenommen, „ob söliches Jnnemen in vnser aller Namen beschechen sei vnd wie man sich darin halten soll." Der Besoldung des Bttchsenmeisters zu Domo (Thum) wegen will man auf dem nächsten Tag nach eingeholtem Befehl antworten, t. Der Zugewandten wegen ist auch Rede gehalten worden; da aber nicht alle Boten diesfällige Vollmachten hatten, ist der Gegenstand auf den nächsten Tag verschoben. A». „Es weißt jeder Bot, wie vff hindersichbringen mit der Herrschaft von Venedig Botschaft gearbeit ist von einer vereynung lut des vergriffs, darumb jedem Ort ein Copy geschickt wird, wenn die geschrieben werden. Vnd ist onch vnsern eydgnossen von Zürich beuolhen, deshalb wyter tag anzusetzen, wenn st) des von dem Venediger erfordert werden vnd Im vff den gestelten Vergriff antwurt kumpt." v. Uri hat abermals Ersatz seiner zu Domo gehabten Kosten verlangt. Da aber bezüglich des Spans, welchen Un und Schwyz deßhalb mit einander haben, auf nächsten Montag Tag nach Lucern gesetzt ist, so wird diese Forderung bis nach Erledigung jenes Streits ausgesetzt. Zu Der Entwurf der Vereinung mit Venedig lautet folgendermaßen: „Wir Leonard von gottes gnaden Herzog vnd die Herrschaft oder der stat von Venedye an einem, Wir der lmrgermeister, Schulthessen, Ammann, Rät vnd ganz gemeinden von Stetten vnd lendern des großen alten pundts der Eydtgnossschaft obertütscher landern, nemlich Zürich, Bern, Lutzern, Vry, Schwyz, Vnderwalden ob vnd nid dem kernwald, Zug mit dem vßern ampt, so darzu gehört, Glarus, Basell, Fryburg, Soloturn vnd Schaffhusen, dem andern teyl, thund kund allermenglichem vnd bekennen vffenlich mit disem brief, das v>Ü in anfachen vnd vß bewegniß der sondern gnaden, guten zuversicht, och getrüwen dienstlichen meynungen, so nw' beidersyt zu einandcrn tragend, vns samentlich diser nachgeschribnen eynung vnd verstäntniß vereynt vnd die gegen einandern angenomen haben in wys vnd maß, wie dann söliche hienach eigentlich begriffen vnd dein also ist: Nämlich das sich jeder teyl vnder vns vorgcnanten partyen in gemein vnd besonder, och all vnser vnde? thanen, vnd alle die, so vns verwant vnd zugehörig sind, zu dem andern aller zimlichen gebürlichen diensten trüwer guter meynung, versechen vnd trösten vnd jeder teyl, och sin vnderthanen verwandten vnd zugehörigen- in des andern teyls Herrschaften, stetten, lendern vnd gebietten, was namens, eigenschaft vnd stats die sind, wö Iren Personen vnd gütern sicher, rüwigklich vnd fridlich libs vnd guts mit kousfen, vcrkouffen vnd andern trüwen, vnschedlichen, vfrechten, erbern vnd redlichen geschäften zu^vnd mit, och bi ein andern mögen wo»e»' handeln vnd wandeln, jctweder parthy halb vnverhindert. Es sol och kein teil vnder vns vff den andern noch vnser vnderthanen, verwandten vnd zugehörigen heinen nüwen zol, noch ander beswerd legen, sondern das gegen einandern halten vnd bliben lassen, wie »o» alterhar die genommen vnd gegeben worden sind, och wir ein andern gütlichen vnd früntlichen feilen kouff gan lassen mit guten trüwen on all geuerd. Och sol kein teil vnder vns des andern teils offen sind wüssentlich nit Husen, Hofen, ätzen oder trenken- noch durch sin Herrschaft, land, schloß, stett oder gepiet vff des andern schaden vnd wider den andren lassen ziech^' noch Im paß darzu geben ald einichen zuschub thun, damit land vnd lüt möchten bekrcnkt werden, och kein tc> den sinen das gestatten vnd wir ein andern kriegklicher meynung och nit vberzüchen, vnd ob einich der vnstr^ darwidcr tüten, söllent der vngehorsamen Oberkeit die selben vngehorsamen darumb in billikeit vnd nach l^st" der fach straffen. Wir habent och fürer Hann abgeredt vnd beschlossen, ob hinfttr, dwyl dise Vereyyung vnd verstäntnuh wäret, einich sondrig Personen in diser eynung begriffen, zuspruch oder stöß gewunnent, das da allweg der cleg^>' den antwurtenden teil mit recht sol suchen an den enden vnd in den gerächten, da der antwurtend teil gesesst" vnd er gerichtshörig hin ist vnd das och allweg des antwurtenden teils oberkeit daran sin vnd verschaffen sokll'- November 1512. 665 das gut. vsträglich, gefürdert, entlich gericht vnd recht gehalten werde, on forcht geuarlichs verziechen vnd hinderhalten. Es sol och entweder teyl des andern teils vndertanen, verwandten noch zugehörigen verhaften, pfendcn, noch verpieten, anders dann sinen gichtigen schuldner oder den, vff den er sin schuld vnd ansprach mit briefen oder guter kuntschaft bewisen mag, bi verlierung alles costens vnd schadcns, den die so vm solichs niderwurfs vnd verpots wegen erlyden wurdent. Vnd ob jemand vns genannten Herzogen, och die Herrschaft vnd den Stat Venedye mit gemalt on recht vnd wider vnser genugsam rcchtpot vberzüchen vnd vns von dem vnsern trängcn vnd frevenlich bekümbern wölt, da vns, denselben Herzogen, och den stat von Venedye bedüchte, das wir der vorgenanten Eydgnossen hilff notturftig werent, mögent wir Inen das müssend thun vnd an si werben, vns Jr knecht zuziechen zu lassen; vnd was vns von Inen je nach gelegcnheit vnd gestalt Jr geschttften erloupt vnd gegonnen wirt, als sölichs ganz zu Inen stan sol, daran sollen wir benügen haben. Vnd ob die genanten Eydtgnossen vns jemand also zuschibent vnd die Iren vns zuziechen lassen, da sol von vns einem jeden knecht des manots zu sold gegeben werden fünf Guldin rinisch vnd so erst si von hus vßzicchend der sold angan vnd weren bis si wider heim kommend zu Iren hüscrn. Vnd mit den hoptlttten, lütincrn, fännrichen vnd derglich amptlütcn söllen wir vns stellen als wir mögen. Aber vn- erloupt der obgenanten Oberkeit von der Eydtgnossschaft söllen wir Jr knecht vndlttt keinswegs annemmen, och si nit vff dem meer, noch jensit mecrs bruchen vnd si ungehindert vnd ungeteilt bi einandern vff hcrtem erdrich bliben lassen vnd allweg darob vnd daran sin, das Inen vmb zimlich gelt Spis vnd narung zugefürt werde, damit si sich dester bas enthalten mögen. Dagegen söllen wir obgcnannten Eidtgnossen der vnsern keinen zu söllichem Zug nötigen oder trängcn, sonder stat das zu eins jeden fryen willen. Aber so jemand der vnsern vß vnser Eydgnoschaft also zu der Herrschaft Venedye vß vnserm erlauben zücht, söllen wir Eidtgnossen dieselben besorgen mit houptlttten, fennrichen vnd andern, als vnser ere, och vnser knechten noturft erfordert. Begebe sich och, das nach gestalt diser gegenwärtigen löiffen in zyt diser eynung wir obgcnannten Eidtgnossen zu enthalt vnd beHaltung des herzogthumbs Meyland mit einichen kriegen beladen wurdent, alsdann zu stund vnd on verziechen söllen wir obgenanntcr Herzog vnd der stat zu Venedye denselben Eidtgnossen vff Jr erfordrung hilflich sin vnd Inen zu zicchen mit vnserm geschütz vnd reisigem Zug in vnsern eigenen kosten nach der Eidt- gnosschaft nutz vnd vnserin lob vnd eren. Vnd ob wir zu beiden teilen hinfür mit jemand, der vnser vind wäre, frid oder bestand machten, als jeder teil wol thun mag, sol jeder teil den andern och darin beschließen vnd bencmmen. Vnd also vß sondern gnaden, liebe, bewärung getrüwer meynung vnd gutwilligkeit versprechen vnd sagen wir Leonardus, Herzog, ouch die Herrschaft oder der stat Venedye zu, das wir vnd vnser nachkamen alle Jar jär- lichs vnd jetlichs Jar besunder vff lll,, den obgcnannten vnsern stünden, den Eidtgnossen der zwölff orten sament- lich vßrichten, och geben söllen vnd wöllen zwölf tnsend guldin rinischer in gold, guts vnd gerechtz gewichtz, vnd darzu der selben zwölf orten puntzgenossen vnd zugewanten, nämlich Herrn von Sant Gallen, der Statt Sant Gallen, dem land Appenzell vnd den von Pünden in Churwallen och jerlichs vff obgenanten tag zwey tusend guldin, vnder si glichlich zu tcillendt, vnd sölliche bezalung jerlichs ze antwurten vnd vberlifern in die Statt Zürich in vnsern costen, alles solang dann dis eynung vnd vcrstäntniß wäret. Vnd insonders sol och dis eynung vnd verstcntnuß in crefften bliben vnd bcstan fünf Jar, die nechstcn so nach ein andern kommen werden nach datum dis briesfs. Wir obgenanter Herzog Leonardus, och die Herrschaft vnd der stat zu Venedye haben in diser früntlichen eynung vnd verstcntnuß vnsers teyls vorbehalten... Dagegen so behalten wir die obgenanten Eydtgnossen hierin vor vnsern heiligen Vntter den Napst, den 34 666 November 1512. heiligen Stul zu Rom, och vnsern allergnedigesten Herren den Römischen keyser, das heilig römisch rich, och vnser selbs pundtnüssen vnd all och jetlich vereynungen, verstäntnussen, burgrecht oder landtrecht vnd Verpflichtungen, so wir hieuor sampt vnd sonders mit jemands bis vff Datum diß briefs mit vnsern briefen vnd sigeln vollstrekt vnd angenommen habent, also das dieselben all diser eynung vnd verstentnuß vorgan füllen. Vnd das diser getrüwen vnd früntlichen Vereynung vnd verstentnuß, wie obgeschriben stat, erberlich vnd gestrax nachgegangen, die getrüwlich vollzogen, vollfürt vnd gehalten werde on alle geuerd vnd arglist, so haben des zu warem vrkund wir Leonardus tc. Vnd wir gmein Eidtgnossen von Stetten vnd lendern der zwölf orten in obgeschribner ordnung vnser aller Jnsigeln lassen hencken an diser briefen zwen glich, des jeder teil einen hat, Geschehen vnd gehandelt zu " Staatsarchive Lucern und Bern. -v fehlt im Lucerner- und Berner Abschied. 47«. Auceru. 4 j 2, 24. November (Mittwuch S. Catherine Abend). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 24l. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 12t, Archive Freiburg» Schasshause». Auf heute ist eine Botschaft der Prinzessin aus Burgund vor uns erschienen, nämlich der Herr voil Corboson, und hat mit Hinweisung auf das viele vergossene Blut und die öfter schon gemachten Vermittlungsversuche gebeten, wir möchten behufs Herstellung des Friedens der französischen Botschaft Geleit geben, es sei Hoffnung vorhanden, wenn solches geschehe, so werde das zu Gutem führen. Da man hierüber keine Vollmacht hatte, so soll auf nächstem Tag geantwortet werden, ob man Geleit geben wolle oder nicht. Die Botschaft der Prinzessin hat dann noch zu verstehen gegeben, die französische Botschaft werde, wenn sie mit Geleit in unser Land komme, Vollmacht mitbringen, uns Lauis und Luggarus mit aller Zubehörde abzutreten und andere für uns vortheilhafte Bedingungen zuzugestehen. I». Uri begehrt abermals Ersatz der z» Zürich aufgerechneten Kosten, es sei betreffend das den Franzosen genommene Geld, es sei für andere Verwendungen auf Domo und Eschenthal. Falls wir diesen Ersatz nicht leisten wollen, so möchten wir ihnen nach früherer Zusage das Eschenthal und Domo lassen, t. Die Votschaft des Herzogs von Savoyen hat vier Artikel angebracht: 1. Der Herzog habe kraft alter Liebe und Freundschaft und der mit uns gemachtes Vereinung seine stete Hoffnung und Zuversicht auf uns. Da die Rüstungen der Anstößer und auch des lst' Bundes sein Land bedrohen, müsse er über das Gebirg nach Piemont gehen, möchte aber ohne unfern Rath und Hülfe nichts unternehmen. 2. Wir möchten unverzüglich eine Botschaft aus allen Orten an ihn schicken, während er noch diesseits des Gebirgs sei, damit er derselben seine Anliegen vortragen könne. Auch möckM man diesen Voten Vollmacht geben, zwei aus ihrer Zahl zu bezeichnen, die ihn in unser Aller Namen über das Gebirg nach Piemont begleiten und ihm helfen, gegen seine Widerwärtigen zu handeln, da wir doch Beschirmer seines Landes seien. 3. Da gemeldter hl. Bund das Ansinnen an den Herzog stelle, mit ihm gemeinsame Sache zu machen, er aber nach unserm Ruthe erklärt habe, sich unparteiisch halten zu wollen, so begehre er eine schriftliche Mittheilung unseres Willens, damit er die vorweisen und sich dadurch Rnh^ verschaffen könne. 4. Der Niesse zu Genf wegen möchten wir allen Kaufleuten dahin Geleit geben, "w desto mehr werde der Herzog im Falle sein, uns Ehre und Gutthat zu beweisen. — Ueber diese vier Artikel soll man auf dem nächsten Tag zu Lucern antworten. «I. Dieser Tag ist angesetzt wegen der Streitigkeiten November 1512. 667 Zwischen Schwyz und Uri. Man hat sie gebeten, den Span uns zu freundlichem Entscheid zu übergeben, die Voten beider Orte hatten aber hiezu keine Vollmacht; da sich die Sache jedoch immer bedrohlicher gestaltet, so haben wir sie kraft der Bünde gemahnt, nichts Unfreundliches gegen einander vorzunehmen, und da die Sache nicht langen Verzug erleidet, einen andern Tag nach Lucern gesetzt auf Donstag nach Andrea (2. December), wobei jeder Bote mit Vollmacht, die beiden Orte zu einein bundesgemäßen Recht zu veranlassen, erscheinen soll, damit der Span in irgend einer Weise abgethan werde. « . Auf diesem Tag hat man von den savoyischen Boten das auf Martini verfallene Geld gefordert, diese aber habeil um Alls- . schub gebeten bis nächste Faßnacht, wie Zürich ihnen zugesagt habe. Da man hiezu keine Voll,nacht hatte, so soll man auf dein nächsten Tag zu Lucern Antwort geben, l. Der Bote von Bern soll seine Herren berichten, welches Anbringen geschehen ist von wegen derer von St. German von Geyers, f. fehlt im Zürcher Exemplar. 47R Lucern. 4,512, 3. December (Freitag vor xicoiai). »i Zürich: Abschiede, V. lllll. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ?i. lZ8. Staatsar »v . Archive Frciburg, Solothur», Basel, Schaffhausc». t». Bern und Freiburg bringen an, da wir Eidgenossen mit dem Herzog von Savoyen eine Vereinung gemacht, haben sie ihre alte Vereinung mit dem Haus Savoyeu vorbehalten und dabei begehren sie Zu bleiben Dieser Tage nun sei die neue Vereinuug ihnen zum besiegeln zugekommen und sie haben, um kein Hiuderuiß in die Sache zu bringen, dieselbe auch besiegelt, aber der Artikel wegen, die sie beschweren, betreffend ihre alte Vereinung von der herzoglichen Botschaft einen Beibrief verlangt, wozu sich der Herzog bereit gefunden habe- mm begehren sie auch von uns, nach unserer Zusage sie dabei bleiben zu lassen. Darüber soll jeder Bote auf nächsten Tag seiner Herren Annvort bringen. Auf das Begehren des Herzogs von Savoyen um Abseudung einer Botschaft au ihn wird erkannt, die Boten der Orte, welche entsprechen wollen sollen auf Dienstag nach Lucie (14. December) zu Freiburg sein und Tags darauf »ach Savoyen abreisen um dem Herzog bestens behilflich zu sein. Sie sollen auch den de Furuo empfehlen, damit er befriedigt oder in ein ziemliches Recht verfaßt werde; geschähe das nicht, so sollen sie wieder berichten «- Auf dem letzten Tag wurde erkannt, es soll jeder Bote Vollmacht haben, in dein Streit Zwischen Uri und Schwyz abschließlich zu handeln. Nun hat man zuerst an Uri das Ansinnen gestellt, den Span den übrigen Orten zu übergeben; sie möchteil sich äußern, wie weit ihre Vollmachten dießfalls gehen. Darauf antworten die Boten von Uri, sie fordern von Schwyz nichts, da wir Eidgenossen auf Tagen versprochen haben ihnen das Geld, das die Schwyzer den Franzosen zu Domo genommen samint den Kosten W ersetzen- wir möchten nun unser Versprechen halten. Die von Schwyz erklärten, sie wissen nichts von einem Span den sie mit ihren Eidgenossen von Uri hätten, man möchte ihnen denselben entdecken. Und da solches geschah, antworteten sie, sie seien an der Sache nicht schuldig, vermeinen auch keine Pflicht zu haben jenes Geld zu ersetzen, sie habeil von den Franzosen nichts gewußt, mau habe ihnen nichts angezeigt und möge darum nach der Bünde Sage diejenigen berechtigen, die das Geld genommen habeil. Darauf haben die Boteil dieses Tages nach Befehl ihrer Obern beschlossen, daß die XI übrigen Orte nach ihrer Zusage dieses Geld au Uri ersetzen werden, daß aber Schwyz, welches die Vergütung verweigert, deßhalb 668 December 1512. keinen Theil an Domo und Eschenthal haben soll. Was die von Uri den Franzosen für weggenommenes Geld, Zehrung und Kosten vergütet haben, thut an einer Summe 966 Kronen, daran betrifft es jedem der XI Orte 98 Kronen, den Lohn der Söldner, Läuser u. s. w. nicht gerechnet. «K. Auf das Gesuch, das auf dem letzten Tag zu Lucern durch den Herrn von Corboson, Boten der Prinzessin von Burgund, angebracht wurde, daß wir zu Vermeidung ferneren Blutvergießens einer französischen Botschaft Geleit zu uns geben möchten, haben die Boteil dieses Tages die Befehle ihrer Obern eröffnet, die aber ungleich lauteten und deßhalb zu abermaliger Erdaurung jedem Boten schriftlich mitgegeben, wordeil sind. Zürich antwortet, weilil der König von Frankreich das Herzogthum Mailand räume und dann Geleit von uns begehre, so stimme es für eine gebührliche Antwort und werde mitwirken, eine Botschaft an päpstliche Heiligkeit zu senden um mit derselben von einem Frieden mit Frankreich zu reden, es müsse aber vor weiterm Eintreten die Rückkehr dieser Botschaft erwartet werden. Bern: Wenn der König Lauis und Luggarus zu Handeil der Eidgenossen übergebe und alle andern Plätze, die er im Herzogthum Mailand noch innehat, räume, so wolle es dessen Gesandtschaft Geleit geben und deren Anbringen anhören. Uri: So lang die Boten vom Papst und Herzog von Mailand nicht zurück sind, könne es kein Geleit geben. Schwyz: Wenn der König von Frankreich alle Plätze im Herzogthum Mailand geräumt hat und der Papst beistimmt, wolle es mit andern Eidgenossen des Geleits und aller andern Sachen halb handeln. Obwalden will Geleit geben, wenn sich dafür Einstimmigkeit oder eine Mehrheit ausspricht. Nidwalden und Zug wollen auch Geleit geben. Glarus ebenso mit denen „so sy das zethun Hand." Basel —. Freiburg „hat wöllen losen." Solothurn wie Obwalden. Schaffhausen will warten bis die Voten vom Papst und Herzog von Mailand zurück sind, beliebt das nicht, so stimmt es mit der Mehrheit. Lucern will auch Geleit geben. Als dem Herrn von Corboson mitgetheilt wurde, daß man sich dermaleil noch ,licht für die Ertheilung des Geleits aussprechen könne, hat derselbe bezeugt, daß der König von Frankreich uns ersuche, mit ihm Frieden zu machen, und gebeten, die Sache nochmal ml unsere Herren gelangeil zu lassen, indem nie erhört worden sei, daß man einem solchen Köllig oder Fürsten, der Frieden begehrte, Geleit abgeschlagen hätte. Und da die Boten nicht gut bedünkt, diese Bitte geradezu abzuschlagen, so wollen sie die Sachen an ihre Obern bringen und haben einen andern Tag angesetzt nach Lucern auf Dienstag St. Thomastag (21. Deceinber), wo dann möglichst gleichförmige Antworten gegebeil werden sollen, damit man auf irgend einem Wege zu Frieden und Ruhe komme, v. Auf das Begehren des Herzogs voll Savopen, daß wir ihm unsere Willensmeinung in Betreff seiner Haltung oder Parteinahme mittheilen, hat man ihm geschriebeil, wenn er deßhalb angefochten werde, soll er solches uns als seinen Bundesgenossen zuschreiben und was wir ihn thun heißen, daran soll er sich halten- 4 Bezüglich der Messe zu Genf haben wir alleil Kaufleuten, welche dieselbe besuchen wollen, Geleit gegeben- K'. als vff nächstem Tag Zürich von vnsern eydgnossen von Vri potten anbracht ist der hexen halb im Eschental vnd Thum, wie man die hin vnd abweg thun wöll, sol jeder pott heimbringen vnd vff dein nächsten tag zu Lucern antwurten." I». Der Bote voll Bern soll an seine Herren bringen „von des Klosters Engelberg vnd derer von St. German wegeil." December 1512. 669 47T. Lucern. 4 5! 4 2, 22. December (Mittwoch nach Mwme). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, v. > 2t«. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V. 247. VI. !!» Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössisch- Abschiede, ki. 147. Archive Frciburg» Solothur», Basel, Schaffhauscn. Bolen: Zürich. Burgermeister Wt)ß. Bern. Venner Hetzet. Uri. Vogt Göltschi. Schwyz. Vogt Neckli. Obwalden. Amman.: Frunz; Caspar am Feld. Nidwalden. Ammann Kretz. Zug. — Glarus. Vogt Landolt. Basel. Falkner. Freiburg. Spitalmeister Stoß. Solothurn. Niclaus Cunrat, Schultheiß. Schaffhausen. Der von Fulach. Lucern. Schultheiß Feer; Spitalmeister; Seckel- 'Ueister; Venuer Holdermeyer. ». Einige Knecht'e"vo.: Freiburg haben in Savoyen eine Anzahl Harnische weggenommen und nach Freiburg geführt trotzdem daß man dein Herzog empfohlen hat, zu Eröffnung der Messe von Genf allen Kaufleuten Geleit zu geben. Auf diesen: Tag sind nun die von Freiburg, welche de.: „Niederwurf" gethau, erschienen um sich zu verantworten und haben vermeint, Harnisch sei kein Kaufmannsgut, das zu diesen Zeiten freien Gang haben möge, es möchte sich finden, daß solches unfern Feinden, den Franzofen, habe zugeführt werden wollen. Darauf wird erkennt, die Thäter sollen durch unsere Eidgenossen von Freiburg angehalten werden das niedergeworfene Gut wieder nach Savoyen zu führen und an dem Orte, wo sie es genommen um allfällige Forderungen Recht zu nehmen. Den: Herzog von Savoyen hat man geschrieben, er möchte chuen wenn sie es begehren, „ein kurz vnd gut recht ergon lassen." Die Boten, die bei päpstlicher Heiligkeit sind haben herausgeschrieben; jeder Bote hat eine Abschrift ihres Briefs und soll dieselbe seinen Obern mittheilem damit gegen jeden Volksaufbruch Vorsorge getroffen werde. «. Jedermann soll die Seinen vor den falschen Batzen warnen, deren viele ins Land kommen; Zürich soll nachforschen, woher dieselben kommen und wo sie geschlagen werden. «4. Dem Vogt und den Zusätzern zu Do.no wird ab diesem Tag geschrieben sie sollen bezüglich des Pulvers und der Büchse,: daselbst das Beste thuu und den Platz bchauvten v Den vier Waldstätten und Zug wird aufgetragen, zu gelegener Zeit eine Reußinspec- ti°n vor'uueh.nen 4' Der Laudvogt in: Thurgau bringt an, es sei dort ein Span zwischen der Priesterschaft und den Laien'über die Frage ob, wenn ein Priester einem Laien schuldig ist, ihn: zuredet oder andere Spänne gegen ihn hat, solches an das Landgericht gehöre oder ob es zu Constanz „gefergget" werden Müsse Auf nächstem Tag soll mau hierüber Antwort geben. K. Im Thurgau hat Einer den Andern der Ketzerei beschuldigt, der Thäter ist flüchtig geworden und um 200.Gulden gestraft. Nun hat der Ankläger sich mit etwas Geld abfinden lassen und die Verwandtschaft des Flüchtigen begehrt, daß mau denselben wieder in das Land kommen lasse. Beschluß: Man wolle ihm kein Geleit geben, komme er in's Land, so soll man beide gefangen setzen, an ihnen die Wahrheit nach Nothdurft erkennen und sie nach Verdienen strafen I». Bürgermeister Wyß soll das Schreiben des Herrn Bernhard von Knöringen, wodurch derselbe verlangt Zürich soll ihm seinen Kauf zugehen lassen oder denselben selbst nehmen oder ihm nach seinem dreifache.! Erbieten zu Recht stehen, an seine Obern bringen. Man verlangt Antwort auf nächsten Tag. z. Alsdann diser tag angesetzt, sich endtlich zu entschließen, ob man des küngs von Frankrich pot- schast gleit "geben vnd dann losen wölle oder nit, hat jedermann vff disem tag sich entschlossen vnd antwurt Sebent wie dz jeder pot in geschrift hat. Vnd so alle ort vff disem tag guter maß an vnser eidgnossen 670 December 1512. von Fryburg elnmündig sind, dz so verr der küng die zwey schloß Lowis vnd Lucarus rumpt, Im danneth?» gleit ze geben vnd ze losen, Ist also abgescheiden, dz solh geleit den franzosen zugeschikt mit den fürworten, dz vor vnd ee bed pläz gerumpt werden sollen vnd die so darum sind, allein mit Jr Hab, als Harnisch, gwer, kleider vnd Jr gelt nemen vnd wz sust in schlössen von bulfer, geschütz, Sp?)s vnd anderm, so zu den schlösset gehört, dz sol ouch darin blyben vnd sollen dieselben schloß zum fürderlichsten gerumpt werden. Damit ouch fürhin niemant von beden teylen geletzt werd, hat der Herr von Corboson ab disem tag denen in schlösser» geschriben, desglich wir den vnsern, sich gegen einandern still zu halten. Vnd sover die schlösser gerumpt in mitler zyt, ist ein tag gan Lucern angesezt, den franzosen ze losen vnd Inen gleit geben vff nechst Hilarij nachtz an der Herberg ze sin. Wo aber die schloß davor nit gerumpt, söl an solchem gleit vnd tagsatzung nüt sin." Ii.. Unsere Bundesgenossen von Bünden haben durch eine Botschaft auf diesem Tag anzeigen lasse»/ sie haben die Franzosen, die im Schloß zu Eleven gelegen, „abkauft". Es seien ihrer-125, die liegen »»» zu Chur in großem Kosten; sie haben ihnen Geleit und Kost zu verschaffe,? zugesagt und bitten uns »»» darum. Darin hat man ihnen entsprochen. I. Der Herzog von Savoyen begehrt schriftlich, wir Orte, die mit ihm in Vereinung sind, möchten Schwyz und Obwalden nochmals dringend bitten, derselben auch beiz»' treteu. Zürich, Lucern und Zug sollen zu diesen? Zweck auf de?? zwölften Tag (6. Januar 1513) ihre Bob schaft vor der Gemeinde zu Schwyz und Sonntags darauf zu Obwalden haben. «»». Da alle Orte bis an Freiburg einmüthig gewesen, den Franzosen Geleit zu geben, hat man sich Freiburgs dießfalls gemächtigb in Hoffnung, es werde sich nicht sondern. Obschon nun ii? den? ausgefertigten Geleitbrief voi? den d^ Punkten, Räumung der Schlösser, Verspreche?? Niemanden aufzuwiegeln, Schadensersatz an die Beschädigte» zu Lauis und Luggarus, nichts geschrieben steht, so weiß doch jeder Bote, daß uns über diese drei Stücke von den? Herrn voi? Corbosoi? eine besondere Verschreibung gegebei? und durch den Herr?? von la Tremom^ besiegelt worden ist; der Herr voi? Corboson bleibt inzwischen im Land. üb. Verwendung beim Kaiser si» Mühlhausen in Betreff der dieser Stadt auferlegten Reichssteuer. Von den Exemplaren dieses Abschieds scheint das bernische das zuverlässigste zu sein; im Lucerner Exewp^ sind verschiedene nicht hieher gehörige Blätter eingebunden; auch das Zürcher Exemplar ist verbunden. Au I». 1512, 27. November. Rom. Schreiben der Boten an die Eidgenossen: „Ersamen, edeln u. s. ?v. u. s. w. Wir fügen Euer liebe zu wisse??, Got Hab lob, das wir wol mögend »»^ gesund sind, derglich zu vernemen hettend wir ein sonder fröud. Vnserm leisten schriben nach, so E. L. wisst" als wir zu Rom vff Sambstag vor St. Katharinentag Jngeritten, so sind vns von päpstlicher Heiligkeit weg^» vil fürnemer treffenlicher lüten von Herren, weltlichen vnd geistlichen, engegen komen, vns mit großem lob »» Eer empfangen, vnd besonder so hat sich päpstl. Ht. visier allerheiligisten vatter vff das pollwerk vß dein P»' meten, pfiffen vnd mit schießen von dem palast vnd Engelburg ein groß Jubel erzeigt. Darb?) ein große Z»l ^ lüten offenbarlich in allen Straßen vns ze besichtigen Herfür geloffen, als mir achtend zu lob vnd Eer gcinei»^ Eidgnoschaft beschechen. Demnach vns mit wirten vnd Herbergen wol vcrsechen vnd vff sant katharincn Äb»» wurden wir für bäpstlich Heiligkeit beschikt vnd in bisin der Cardinel, aller klingen, fürsten vnd ander herrs»' geistlich vnd weltlicher potschaften gnädiclich verhört, wie E. L. zu siner zit ouch bericht wirt. Vff das beschh vns der bischoff von Gurk, kais. Mt. Statthalter, hielt ein lange red mit vil Worten vnd erpietungen dißmals ?» not zu beschribcn, aber sii? anbringen zum kürzesten anzögt: So meldet er den jungen Herzog von Weiland»^ gestalt, das wir an? selben ein gut gefallen hettend. Item der Vcnediger halb zöigt er an, wie er von k. ^ wegen mit vnserm hl. Vater sin fach vnd beuelh abgerett vnd beschlösse?? der forin, die wil die Venediger Z»^ December 1512. 671 andern mal die bericht, so bäpstl. Ht. vnd der küng von Hispanien gestelt vnd vergriffen, vnd vor vnser Zukunft beschechen. so hetten sy doch dasselbig nit annemen wellen ; vermeint genanter Herr von Gurgg. nu fürohin wir vns der Venediger weders zu hilff noch bystand nit sölten beladen. Darby vermelt der Erbverinigung antreffend das hus von Oesterrich verwandt zu bedenken. Wytter sind wir anzogen eines Zugs ze thund vnd ein verornung anzenemen mit dem küng von Hispanien. Haben wir vff sölichs verdenken genommen. Demnach vff St. Kathe- rinentag zu St. Maria del popolo ist päpstl. Ht. mit einer großen proceß zum ampt erschinen, da ist zum letsten vor päpstl. Ht..' der Cardinclen. küngen. surften vnd aller potschaften vor menglichem offenlich in der kirchen gelesen der punt, so vnser hl. Vatter. kais. Mt. vnd der küng von Hispanien wider die Venediger vnd Herzogen von Ferrar beschlossen vnd gemacht haben. Demnach sind wir abermals vor bäpstl. Ht. erfordert, die vns selb persönlich an menglichs bisin ein lange red der Venediger vnd ander fachen halb fürgehalten, wirt E. L. mit vnser Zukunft ob got wil, gruntlich wol bericht. Aber zum grösten stück begert sin Heiligkeit ernstlich, wir weiten von vns ein potschaft sampt siner Ht. potschaft gen Venedig schiken vnd nochmals versuchen, damit sölicher vnlidcnlicher krieg vertragen vnd abgestelt wärd. verhofftc sin Ht.. der ganzen Cristenheit zu nutz vnd ruw erschießen solt Vff sölichs habent wir die frommen, vesten Hansen von Erlach vnd Peter Falgk. Burgermeister w ??rvbura aen Venedig mit päpstl. Ht. potschaft ze ritten verordnet, vnd daruf vor gedachtem Bischof sölichs an'öigt vnd gepctten, nützit witter fürzenemen. noch ze handeln vnd keyserl. Mt. sölichs ze schriben, daruff och ze erwarten was die vnsern an den Vencdigern erfinden. Hat vns sin gnad vns zcthund ganz verwilligt vnd mit namen drißig tag also dise ding anzestcllen vnd dise ding keiserl. Mt. ze schriben. damit Im söliche gewalt, als er meint, vß der Hand gewachsen, ze handeln wider zugegeben werd, vm von vnser willen sich im Herzogthum oder Mantow finden lausten, dermaß wir empfindent. herin nit klein sonder vil geachtet werdend. Daruff so ist vnser beger vnd pitt Jr wellen verhüten vnd verkamen, damit die Vnsern. ob etwas geschrei kome, in keins wegs nit vffbrechent damit keinem teil zuzug in dem bescheche bis wir E. L. diser fachen witter berichten tund. Ander vnser fachen halb haben wir von vnscrm allerheiligsten Vater nicht änderst vernomen. das wir hoffend, ein gnedigen Vapst n. haben Damit wellend wir got dem Schöpfer vnser aller Er, lib vnd gut beuolhen haben. Datum Rom des siben vnd zwenzigstcn tags Nouember im xij Jar, mit nnm, Marx Nöfften, Burgermeisters zu Zürich, eigen ^nsigel beslossen. Gemeiner Eidgnossen potten zu bäpstl. Ht. gesandt. Zu t. Antworten der Orte auf diesem Tag: Zürich- Wiewohl es bisher jede Unterhandlung mit den Franzosen abgelehnt, so wolle es nun doch, da so viele Orte ihnen Geleit geben und losen wollen, mit gemeinen Eidgenossen oder dem Mehrtheil das auch thun. doch so daß vorerst die Schlösser Lauis und Luggarus in unserer Hand seien und die französischen Gesandten, wenn man sie angehört, wieder heimkehren. Bern will die einzige Bedingung vorheriger Uebergabe der beiden Schlösser setzen, dann anhören und nach Convenienz weiter handeln. Uri. Der König soll die Schlösser räumen, die Ansprachen,' die der Papst an ihn hat, auf uns Eidgenossen setzen, die Unfern nicht aufwiegeln, dann will es auch Geleit geben. Schwyz: Wenn der König die zwei Schlösser räumt, will es mit allen Orten oder dem Mehrtheil Geleit geben und anhören. Lucern gibt auch Geleit und antwortet wie früher. Obwalden. Nidwald en Zua Glarus, Basel wollen Geleit geben und anhören, wenn die Schlösser geräumt werden. Freiburg- Der Bote habe diesmal keine andere Gewalt, als die Boten, die in Italien sind, zu erwarten. Solo- thurn will Geleit geben, wenn die Schlösser geräumt und den Knechten, denen zu Lauis ihr Geld genommen worden. Ersatz geleistet wird. Schaffhausen will mit andern Orten in abgeschriebener Gestalt und Meinung Geleit geben. Zu i, 1512 Freitag nach Thome. Gemeiner Eidgenossen Nüthe zu Lucern versammelt schreiben an den Kaiser, sie haben vernommen, daß er jüngst auf dem Reichstag zu Cöln ein Schatzgeld aufgelegt habe, in Folge 672 Deecmber 1512. wessen auch Mülhausen durch seine Mandate zu Bezahlung einer Summe aufgefordert sei. Aehnliche Anlagen seien früher der genannten Stadt auf Bitte der Eidgenossen nachgelassen worden. Auch jetzt wieder bitte Mühlhausen um ihre Fürsprache, und da es im vergangnen Zug nach Italien seine Mannschaft auch bei ihnen gehabt, woraus kaiserlicher Majestät nicht nur kein Schaden sondern mittelst der Erbeinung mehr Nutzen erwachsen, so bitten sie auch diesmal wieder, um ihrer Fürbitte willen den Mühlhausern genannte Auflage in Gnaden ZU erlassen. Staatsarchiv Lucern: Allg. Eidg. Abschiede, v. - SS2. 47 Z Rom. 4649, Ende Deoember. Staatsarchiv Lnccr» : Acten römische Bündnisse. Nachdem wir auf Samstag vor St. Catharina Tag zu Rom eiugeritten, haben wir auf St. Catha- riua Abend offene Audieitz gehabt. I«. Ju der zweiten Audienz baten wir zuerst päpstliche Heiligkeit, einen gemeinen Frieden in der Christenheit herbeizuführen. Das hat der Papst gut aufgenommen und zu unseres Zufriedenheit geantwortet. «. Darauf haben wir mit ernstlicher Ermahnung den Sold für die Knechte des ersten Zugs begehrt. Das hat der Papst unter Vorwendung vieler Gründe gänzlich abgeschlagen, dagege» anerboten, Nechtsverstäudige unter uns oder anderswo darüber sprechen zu lassen. Gefalle uns das nicht, st wolle er die Sache dem Rechtsspruch des Cardiuals von Sitten unterstellen. Diese Antwort begehrten tvll schriftlich und dieß ward uns zugesagt. «4. Drittens haben wir mit inständiger Bitte die Herausgabe der Städte Parma und Piaceuza verlangt. Aber Seine Heiligkeit will diese beiden Städte keineswegs dei» Herzog lassen, sondern meint vom römischen Kaiser genügsame Berechtigung zu haben, dieselben zu behalten- Diese Städte seien von Alterher von mehr denn einem Kaiser der heiligen Kirche zugeordnet, wofür er >ws glaubwürdige Siegel und Briefe vorweisen lasseil wolle; zudem begehre sie der junge Herzog von Mailalst gar nicht. Darauf haben wir die genannten Briefe durch Meister Coustanz Keller, den Doctor von Bast^ und Doctor Christof Winkler von St. Gallen einsehen lassen und diese haben uns soviel berichtet, daß „n^ das daby liessent beliben." iiii '1'itulo, t-uii xi-oxrio 8. 1. motu, quam rsusrsnäissimorum xatrum Oaräinalium asssiisu ummimi blliistiso xoxulo ässrsto, äs aliis gnogus pturimig lloiiorüms st muiiiüssiitiis st ixsis st xatrio sus tarn xi-oku8s imxsiims tamgus Arasioss traiismissis, Dt sieut 8olisitiiäo tua dos iiisolito mulliüesiitis gsiiörs sos visitars äiZnata S8t, sis ixsam iiisolito apiiä iios Lratituäiiiis Asiisi-ö xl-maro 8tuäsamus, et ob iä siäsm 8. 1'us t.amciimiii vor» Oristi saluatoris nostri iu 1'si-ri8 visai-io, pubtisam äöbit-imgus äsuoti prostsmus obsäisutiam, st sisuti tu, xatsr bsatissims, ssruitio- rum uon immsuioi' bonorum as privilöAioium Dlustiss gsutis amator, rsstuurator st rsuouator oxistis, sio ixsi lläslss st iiiäsisssi pro 8. 1b ot sauota Itomaua ssolssia tusuäis pro posss suo, sebuu uä sauAuinis usgus xrokn8iousm . . . xersousrabunt, ss, tibsros, tamitias, patriam omus8gus tortuuas sun.8 lZsutituäiuis tus st s iusts 8väis ^.postolios Lsusäiotioni st protsstioui bumillims rsvommsiiäantss, sisüt iusupsr ulia gus äum 8 1' libuvrit, ssmotis arbitris vsuisut xsrtraotuiiäii, guam vsus optimu8 maximu8 iu vita soussrust st xost iu salutis stsruo viam äirigat oxtamus. vixi.« St-,°s°rchw Vn.n Allg. Eidg. Ablchi-dc, n. i°-. 85 674 Dccember 1513. Boten der Eidgenossen nach Rom waren nach Anshelm IV. 284: von Zürich Marx Röist und Jacob Meiß; Bern Hans von Erlach; Lucern —; Uri Ammann Jmhof; Schwyz Ammann Kätzi; Unterwalden Hans Frunz; Zug Vogt Zigerli; Glarus Pannerherr Tschudi; Basel vr. Lienhard Grieb, Zunftmeister; Freiburg Peter Falk; Solothurn Hans Stölli; Schaffhausen Burgermeister Ziegler; Abt von St. Gallen vr. Winkler. Mailand. 4642, Ende December. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. Uil. Archiv Schaffhauscn. „Abschied geHalter Versamlung gemeiner Eidgnossen Rathsbotschaften als der Herzog zu Moyland ingesetzt ward i». Die von Lauis begehren, daß 'das Nichtcramt bei ihnen wie von Alterher geordnet werde und nicht von Monat zu Monat umgehe. ?». Die Hauptleute vor Lauis klagen über Mangel an Pulver und Geld. Darauf hat ihnen der Herr von Sax auf unser Ersuchen vor der Hand 16 Fäßchen Pulver verabfolgt bis weiter gesorgt wird. e. Die von Domo und Eschenthal begehren Statuten, Ordnungen und Richter nach Erforderniß der Nothdurft. 4. Die von Lauis haben wiederholt Verwendung beim Herzog verlangt, daß die von den drei Orten ihnen verheißenen Zollfreiheiten zugestanden werden. Da man solches an den Herzog gebracht, hat er sich damit entschuldigt, wenn an diesen: Ort seine Einnahmen geschmälert würden, st könnte er die gegen die Eidgenosse!: übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, zumal auch Asti, Eleven und Vcltlin noch nicht wieder zun: Herzogthnn: gebracht seien, was er uns insbesondere ans Herz legte. Das will man heimbringen, damit auch unsere Zusage erfüllt werde, v. Jeder Bote weiß zu berichten, wie wir beim Einreiten vom Bischof von Lodi und andern ehrlich empfangen und wohl gehalten worden sind, wozu sich die Burger erboten, wie der Herzog eingeführt und ihm die Schlüssel der Stadt von den Eidgenossen überantwortet worden sind in Anwesenheit und mit Einwilligung der Botschaften des Papstes, des Kaisers und des Königs von Spanien und wie sich der Herzog in den Schirm der Eidgenossen begeben, auch mit hohem Fleiß ihnen für die Eroberung seines Landes und alle Gutthaten gedankt und die Sendung eines Gesandten aus seinem Blute zu weiterer Danksagung in Aussicht gestellt hat. Weiter hat er gesagt, er höre, daß einer Botschaft des Königs voi: Frankreich Geleit für Friedensvorschläge gegeben sei; erhofft die Eidgenosse!: werde:: bei allen Verhandlungen dafür sorgen, daß ihn: keii: Nachtheil daraus erwachft' 4'. Der Cardinal von Sitten hat als päpstlicher Legat in väterlicher Liebe und Treue die Botei: gemein^ Eidgenossen gewarnt und gebeten, das große Lob und den Namen und Titel Beschirmer der Freiheit der heiligen christlichen Kirche, den sie durch Bullen und besondere Zeichen erhalten, nicht zu entehren, indew sie mit dem König voi: Frankreich, der in: Bann und von der Kirche gesondert sei, sich in Unterhandlung^ einlassen. Sie möchten betrachte,:, daß die große Commune voi: Venedig und die große Macht des Königs von Frankreich nie Unfälle erlitten habe,:, bis sie in den Bann gekommen seiei: u. s. w. Das Datum dieses Abschieds bestimmt sich nach dem Tage des Einzugs Herzog Maximilians in Mailand. Vergleiche auch Abschied 469 v. Die Boten der Eidgenossen nach Mailand waren nach Fuchs, Mailänder Feldzüge U. 495: von Zürich Felix Schund, Bürgermeister, Heinrich Winkler; Bern Jacob von Wattenwyl, Schultheiß, Beat Wilhelm von December 1512. 675 Bonstetten. Burcard von Erlach: Uri Ammann Püntiner; Schwyz Vogt Fleckli; Zug Johann Schwarzmurcr; Glarus Jacob Steger: Basel Bürgermeister Meltinger: Freiburg Dietrich von Endlisperg. Peter Tavernier: Solothurn Daniel Babenberg; Schaffhausen Burgermeister Ziegler oder Hans Schad. 475. Venedig. 4512, Ende December (vff Wimachtcn -mno xi)-> inoipisuts xii)°). Ttaatsarchlv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Iis. 200. Alraun mir Hans von Erlach, des Rats zu Berit, vnd Peter' Valk, Bürgermeister zu frpburg, von vnsern Herreit vnd fründen, den Botten, so von gemeiner Eidgnossenschaft bi) bäpstl, Ht. gewäsen, zu der Herrschaft von Venedig verordnet vnd gesandt, dahin wir ouch am heiligen Wienachtabend kommen sind, weißt unser jeder zu sagen, wie wir von derselben Herrschaft mit bestellung einer Herberg vnd morndeß vnd W dryen andern hochziMchen Tagen mit vil Ceremonien in der kilchen mit sampt dei, andern botschaften Meret worden sind. Darnach am Mentag vnd vff den Zistag wurdeit -dm bäpstliche botschast vnd wir sameutlich verhört v»d mit der antwurt vffzogen, als der Herzog sagt, bis das st) Iren Rat wol by eilt aitdern gehaben möchten, >nit laitgent erzellen, wie sy vitbilliklich vnd vitverdieitt in den krieg kommen vnd von den allermächtigesten vier gemalten der kristenheit angevallen vnd genötigt worden wären an Iren landen vnd tüten, vnangesächen das sn gemeiner Cristenheit wider vnd gegen den wütenden Türken ein vormer wären. Vnd so st) doch zuletzst zn vnd iit dein heiligen pund wider den küitg von frankrich verbu.tden Jr lib vnd gilt trüwlich dar- gestrekt Jnmassen das st) mit hilf einer großmächtigen Eydgnoschaft vild herividerlnnb ein Eydgnoschaft ,nit Äer hilf deitselben küitg vß Jtalia vertriben, dein doch deweder teil ait den andern nützit aitgewuituen hett, vnd st m." Jrs teyls vermeinten, Jrs getrüwen diensts zt. genießen, so wurd Jneit zu lou der geistlich bann und aber das weltlich Schwert fürgeworfeu vnd getrowt, besunderlich ein nüwer pund wider si gemacht über das daß si sich allwegen eins zimlichen fridens gegeit Röin. K. M. erbote.i vnd dartUttb „teitgcit Tag, besunder den'letzsten z>l Rom geleyst. Vnd st) wären Vrsach gewäsen, das gemeiner Eydgnoschaft botten dahin kernst vnd beschritten, damit Jr glimpf, Recht vnd unrecht verstanden worden wär. Alan hett aber dieselben botten mt Möllen erwarten, stu'der mit der sach geilt, als es am tag läg. Darum gebürte Ilten, den Handel wol zu bedenken, hofften ouch nit, das jemand das an si zürnen, wie dann das alles der Herzog wit vil worten dartat, die vnser jeder zu sagen weißt. Vitd nachdem die Herrschaft vff die xiiij tag die antwurt zu geben verzogen hat, sind wir darzwüschen zwürent erschineu vnd zuletst gesagt, das vns mt gemeint sin wölle, länger zu beharren, wann wir des luter dericht das vnser herreit vnd mitgesellen von b. Ht. abgeuertiget vnd am widerheimkeren wären, deßhalb begertm wir Jr früntlich aiitwurt ztl haben. Vff das sagt Vits der Herzog, es wäre billich vnd si wurden vns am Zinstag darnachvolgig abuertigen. Desselben hielten wir Vits vnd ,vollen si nit witter nöttigen, aber vff den abend schikt vns die Herrschaft einen diener vnd verkündet vns, das man vns morndes am Sontag den morgeit die antwurt geben wurd. Als vns söllichs beschach vitd ward die antwurt geläsen, was ein lange täding vff die meynung als der Herzog des ersten tags mit vns geredet hat, nämlich die getrüwen dienst, vergießung vil bluts vitd vnsaglich groß gelts, so si von der heiligen kilchen wägen lang 676 December 1512. zit dahar am Türken als ein vorwer der Cristenheit dargestrekt vnd alle last getragen hätten, deßglichen so mär Jr großer Ernst vnd vliß zu dem heiligen pund gebracht wol gespürt vnd st hätten allmegen nützit anders dann ein friden begert, besunder gegen Röm. K. M. sich aller zimlichkeit erbotten. Aber wie trüwlich vnd frömklich si alles Jr Zusagen hielten, so wölt Jr woltun vnd erbieten wenig bedacht werden, snnders wär von einem friden beredt, der Inen mer zu einem künftigen vnd schwären krieg anzöigung geb. Vnd wiewol der pepstlich Orator Inen mit vil zierlichen Worten der Römer geschichten vnd wie die zu ziten einen schwären friden hätten müssen vffnämen, angezöigt hett, so möchten st) doch die artikel, so Inen fürgehalten vnd zu einem friden dargethan wären, nit verstau dann das der frid mer boshaftig vnd nützit guts vff M tragen wäre, darumb konden vnd möchten si den nit vffnemen, des wölten st) sich aber bezügen, das st) noch htitbitag nützit anders begerten, dann des fridens gegen Röm. K. M., der beyden teylen zu erliden wäre; si wolten sich ouch als gehorsame kinder gegen bäpstl. Ht. für vnd für halten, si weren aber ganz des vertruwens, wa sin Ht. der Eydgnossen botschaft, als angesähen war, erwartet, so wären si nit so gar dahinder gesazt. Vnd zuletst stund in demselben zedel ein besunder artikel geschriben, als ob die Herrschaft mit vns zweyen Kotten Jnsunders reden, wie st) vns bätten, das wir Jr Antwurt vnd entschuldigung vnsern herreir vnd obern, Iren besundern guten stünden vnd gesippten ernstlich widerbringen vnd sagen sollten, das si sich alles guten zu einer Epdgnoschaft versächen, desglichen söllten sich vnser Herren ouch aller früntschast zu Inen halten, dann si wie wir ein Commun wären; vnd wir hätten diß vergangnen Jars vnser früntschast zusammen gesterkt, inmassen das wir hinfür witter dann vor einander» bedenken wurden. — Wir begerten, das si vns die antwurt in geschrift geben, wann wir die Italienische Sprach, darinn die antwurt geläst» ward, nit wol verstünden vnd villicht minder oder mer davon widerbringen möchten. Das haben si vns zum andernmal abgeschlagen vnd doch Iren Secretarien zu vnser Herberg geschikt, der vns die antwurt, wie die vorstund, in latinischer Sprach vorgeläsen, damit haben wir vns müssen benügen. Doch sagten si, das si die antwurten Jrem Kotten, so by vnsern Herrn in der Eydgnosschaft läg, schicken, der wurd die zu tagen witter erlütern vnd darthun, damit dhein Sumnuß an Inen gesähen wurd. Vff das haben si vns von dB Herberg gelöset in Jr Statt Venedig vnd von einem Flecken genempt Tsiosa (Chiozza), so von Venedig K" welscher milen gelägen ist, in Jrem kosten vnz gen Reminy erlich vnd wol geuertiget. So weißt vnstt jeder zu sagen, wie gnädicklich der Herzog von Ferar sin verschriben vnd versiglot gleit vns vff vnser schribe» Im gethan zugesandt, das vns wol erschossen vnd allenthalben von den Sinen, 'es spen tütsch oder französischen Söldnern vnd andern redlich vnd erlich gehalten worden ist." 47«. E a m r ach. 4 2, Ende December (in vßgcndem monaz December). Staatsarchiv Zürich: Slwoyer Acten. Archive Freiburg, Solothurn, Schaffhausen. Abschied zwischen Herzog Carl von Savopen und den eidgenössischen Orten Zürich, Bern, Lucern, Urst Nidwalden, Zug, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen. t». Da die Boten der eidg. Orte zu Bern zusammengekommen waren, hat sie der Nentmeister des Herzogs Lambert, in dessen Rainen empfangen und „versähen". I». Auf dem Wege nach Freiburg haben die Voten von Bern begehrt, man möchte mit den Rüthen zu Freiburg reden wegen des Harnisch-Niederwurfs, den einige December 1512. K77 Freiblirger in Savopen gethan. Das geschah dann auch, Freiburg erklärte aber, die Obrigkeit habe daran keinen Theil, jedoch sei das nicht freie Kaufmannswaare, sondern sei für unsere Feinde bestimmt gewesen; der Bote von Freiburg, der mit uns nach Savopen gehe, werde Befehl erhalten, darin mit uns das Beste zu thun, weiter könne man nicht gehen. Diese Antwort soll auf den nächsten Tag zu Lucern berichtet werden. «. Die Edeln zu Nomont haben im Namen des Adels und aller Stände der Waadt die eidgenössischen Voten mit grohen Ehren empfangen und um ihre Fürsprache beim Herzog gebeteil, damit der Bann wegeil weltlichen Sachen und Schuldeil abgethan und solche Sachen nach Landesrecht behandelt werdeil lind sie nicht um so geringfügiger Dinge willen „bännig sterbeilt". ,1. Ebenso wurden die Boten mit großen Ehren empfangen vom Bischof zu Lausanne und Genf, vom Abt von Pignerol und von der Stadt Genf, welche letztere ihnen insbesondere für die Förderung ihrer Messe gedankt hat. In Genf wurden die Eidgenossen von deil Rüthen des Herzogs voll Savopen abgeholt und nach Camrach begleitet, allwo des Herzogs Bruder, der Graf von Genf ihnen mit großem Gefolge weit entgegen geritten ist; der Herzog selbst hat sie vor dem Stadtthor empfangen und in ihre Herberge begleitet. Alis Mittwoch nach St. Thomastag (22. December) hatten die eidgenössischeil Voten feierliche Audienz vor dem Herzog und seinem Hof und eröffneten da ihre Instructionen bezüglich der Mehrung und treueil Einhaltung der aufgerichteten Vereinung z,vischen beiden Theilen und dein Herzog ihren besten Rath zu geben bezüglich des heiligeil Bundes u. s. w. Darauf hat der Herzog durch seinen Präsidenten eine Antwort verlesen lassen des Inhalts, die Freundschaft zwischen dem Hause Savoyen und den Eidgenossen sei von Alterher so fest, daß nicht nöthig wäre, sie weiter zu befestigen doch habe der Herzog aus freundschaftlicher Gesinnung die engere Verbindung angenommen, die Eidgenossen haben nicht-nur durch die Vereinung, sondern auch durch die That und wieder durch diese Sendung ihre Gesinnung an den Tag gelegt, wofür er ihnen danke und sich bestens in ihren nachbarlichen Schutz empfehle mich bitte daß sie eine Gesandtschaft bei ihm halten. Er sei durch den heiligen Bund mit einem Einfall in Piemont bedroht, deßhalb bitte er, daß die eidgenössischeil Voten ihn auf seiuem Ritt nach Piemo.lt begleiten damit man erkenne, daß die Eidgenossen mit ihm seien u. s. w. Darauf hat der Herzog sich verantwortet in Betreff des Vorschubs, den der Bischof voll Vercelli und einige Andere ohne sein Wisseil den Franzose,l m Novara geleistet haben, und erklärt, er habe deren Bestrafung angeordnet, l. Auch der »Herr von der Camera" und der Bischof von Genf habeil uns zu Camrach große Ehre erwiesen. K. Am Donstag darauf hat der Herzog in Abwesenheit seiner Näthe lind Diener mit uns geredet. Hier haben wir ihm die Bitte derer von No.no.lt vorgelegt, die er günstig aufgenommen hat. I». Hernach hat der Herzog, mit Danksagung für den erlangteil Aufschub der Bezahlung gebeten, wir möchten ihm wegen Erschöpfung seines Landes einige Termine der Schuld in Güte nachlassen, wenn nicht, so werde er trachteil, uns dennoch zu befriedigen Darauf wurde ihm geantwortet: Schon der letzte Aufschub sei schwer erhältlich gewesen, in Weiteres könnte man nicht eintreten, i. Weiter hat der Herzog mit uns geredet über das, was er zu Herstellung des Friedens zwischen unS und dem König von Frankreich bisher gethan und was, wie er meint, zu unserm Nutzen und zu unserer Ehre gereiche. Ii.. Ueber unser Allbringen wegen Ankauf der Güter des ^ Furno hat er einige Näthe, um darin zu handeln, verordnet. I. Des Harnisch-Niederwurfs wegen hat er uns gebeten, an Freiburg zu schreiben, was mich er thun wolle; er könne die Kallfleute, die seinen Schutz anrufen, nicht rechtlos lassen, zumal des Kaufmanns Geleitsbrief, vom Cardinal von Sitten visirt, ihn verpflichte, "den Harnisch nicht an Feinde des heiligen Bundes zu verkaufen. »»». Am heiligeil Tag zu Weihnachteil begehrte der Herzog, daß wir mit ihm zum Opfer geheil und sollst Niemand als sein Bruder 678 December 1512. und seine Schwester, womit er uns hohe Ehre erwies, i». Sonntags darauf ließ er uns ein Amt halten in seiner Capelle und uns durch zwei Bischöfe das heilige Schweißtuch Christi vorzeigen. «. Am Mittwoch großes Bankett und Bitte, daß einige Boten mit ihm über das Gebirg geordnet werden möchten. Auch möchten wir die Orte, die die Vereinung noch nicht besiegelt haben, bitten, solches zu thun; Dank für die Beförderung der Messe zu Genf und neue Empfehlung seines Landes; er gab uns auch das Geleit zur Stadt hinaus mit großem Gefolg. p. Auf der Rückkehr zu Genf erhielten wir ein Schreiben von Freiburg des Harnischs wegen, dessen Abschrift wir dem Herzog zusandten, iz. Der Herzog hat unfern Obern in einem besondern Schreiben für diese Botschaft gedankt und uns in Betreff der Sache von Novara und des Einritts Herzog Maximilians in Mailand ein Schreiben nach Bern nachgeschickt. Der Freiburger Abschied ist unvollständig. 477. Lucern. 1313, 17. Januar (Montag nach iiiwü). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, ll. 2 224. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. I. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. lütt. Archive Freiburg, Solothurn, Schaffhansen. Boten: Zürich. Burgermeister Wyß. Bern. Venner Hetzet; Venner Baumgartner. Uri. Amman» Troger. Schwyz. — Obwalden. Ammann Frunz. Nidwalden. Ammann Kretz. Zug. Amman» Steiner; Ammann Jten. Glarus. — Basel. Ulrich Falkner. Freiburg. Hans Schmid. Solothurn- Schultheiß Conrad; Junker Hans von Roll. Schaffhausen. Junker Ludwig von Fulach. Lucern- Ludwig Küng, Schultheiß; Schultheiß Feer; Jacob von Hertenstein; Seckelmeister Natzenhofer; Venrich Vetter; Hans Gössi; Peter Zimmermann, Nathsrichter. !». Dem Doctor Johannes Lang, „vermeintem päpstlichem Collector", der die Aebte von St. Gallen und Wettingen vor sich nach Constanz citirt und von ihren und andern Gotteshäusern etwas Geld zu erhebe» versucht, wird geschrieben, er soll von solchem Unterfangen abstehen und die im Kreise unserer Eidgenossenschast gelegenen Gotteshäuser in Anbetracht der großen Dienste, welche die Eidgenossenschaft päpstlicher Heiligkeit erwiesen habe, ruhig lassen. Den Citirten wird untersagt zu compariren, da man solches diesmal nicht leiden will- lk. Herr Bernhard von Knöringen hat abermals des Zehntens zu Ellgi wegen gegen Zürich geklagt, letzteres aber beharrt auf der Behauptung, daß es um sein Eigenthum «irgendwohin zu Recht zu stehen habe/ sondern eher laut der Bünde zu Erläuterung kommen wolle. Da Niemand Vollmachten hatte, so wurde beschlossen, die sechs Orte sollen berathen, „ob man soll) rechtuertignng annemen welle" oder nicht oder wie man sonst Mittel zur Beilegung der Sache finden möge. Dem Landvogt im Thurgau wird geschrieben, ^ soll bis zum nächsten Tag zu Lucern auch die Gelten des Herrn Bernhard von Knöringen aufhalten. «. Äuf diesem Tag ist erschienen des Herzogs von Mailand Botschaft, nämlich der hochmürdige, durchlauchtige Fürst und Herr Johann Maria Sforza, Erzbischof zu Genua, des Herzogs Vetter und Herr Johann Franz Stampa, welche den Eidgenosse!? für alle dem Herzog erwiesene Ehre und Gutthat höchlich gedankt und gebeten haben, wir möchten seinen Leib, sein Land, seine Leute und sein Gut als das unsrige erachten und als seine rechten Väter ihn und seine Stadt Mailand in Schirm halten, wogegen auch er sich gegen uns erweisen wolle wie ein Sohn gegen seinen Vater. Dabei bitten die Gesandten, diejenigen Orte, welche dw Januar 1513. 979 Capitel noch nicht besiegelt haben, nwchten es thun und dieselben treulich halten, wie auch der Herzog zu thun verheiße. «I. Uri berichtet, nach dem Abzug der Franzosen aus Domo habe es in der Landschaft daselbst einige Söldner gedungen, dieselben verlangen nun unter Ausweis über ihren Dienst den Sold. Das soll Jedermann heimbringen, damit man sich berathe, ob man zu diesem Zweck an Ort und Stelle Geld aufnehmen oder ob jedes Ort sein Betreffniß herschießen wolle, v. Der Kirchenbettler wegen, welche durch das Land lausen, ist auf diesen: Tag erkennt, Jedermann soll seine Kirchen selbst bauen und Niemanden auswärts auf den Bettel schicken; wenn also solche Kirchenbettler nichts erhalten, soll Niemand dem Andern deßhalb zürnen, l. Der Vogt zu Rheineck meldet, es habe Einer daselbst einen Andern über den Frieden fast zu Tod gestochen und der vorige Landvogt von Uri habe denselben gegei: kleines Geld wieder ins Land kommen lassen. Es wird den: jetzigen Vogt aufgetragen, den Thäter gefangen zu setzen und von ihm zu vernehmen ob dieses die Wahrheit sei oder nicht. K. Die von Lauis begehren ein Statut, damit Armen und Neichen ein gutes austrägliches Recht geschafft werde. Das soll Jedermann heimbringen. I». Der Hauptmann von St. Gallen bringt an. Einer von Gostau habe den dortigen Vogt verwundet und seine Verwandtschaft wolle ihi: vor den Folgen dieses Frevels mit Gewalt schlitzen. Darauf wird den: Hauptmann befohlen denselben gefangen zu setzen und wenn ihm Widerstand begegne, es den vier Orten zu berichten. Derselbe Hauptmann hat ferner gebeten, wenn uns Sold oder Friedegeld zukäme, die Gotteshausleute auch zu bedenkend I. Der Vogt im Nheinthal klagt abermals über Mangel an Behausung; daher soll Jedermann heimbringen, ob man auf den: Platz, wo das Schloß steht, ihn: eine Behausung einrichten wolle, was mit wenigen Kosten geschehen könnte. It. Jeder Bote weiß, was der venetianische Bote abermals angebracht hat über die Gründe der Verzögerung einer Antwort seiner Herrschaft auf seine Schreiben. I. Auf das päpstliche Breve wovon jeder Bote eine Abschrift hat, ist seiner Heiligkeit geschrieben, wir wollen das an unsere Herren .bringen und die auf Tagen antworten lasten. Dabei hat man die Vereinung verlesen lassen, die wir mit den: Papst haben und beschlossen, Jedermann soll bis zun: nächsten Tag darüber sitzen und ermessen, was uns nach Laut der Vereinung zu thun sei. Dieser Tag war angesetzt, um den Franzosen zu „losen", falls die Schlösser Lauis und Luggarus geräumt würden. Nun ist LauiS in unsere Hand gekommen, Luggarus aber will die Besatzung nicht räumen, ehe der König ihr den Sold bezahle. Dazn sind nun die Franzosen bereit und haben das Geld eilends hinein geschickt. Daher wird den Boten, die daselbst sind, geschrieben daß sie die Franzosen laut Uebereinkunft mit ihrer Habe abziehen und die, welche aus dem Land sind' zu Weib und Kind kommen lassen. Da nun das noch einen kleinen Verzug verursacht, so hat "'an einen andern Tag angesetzt auf Donstag vor der alten Faßnacht (10. Februar), wieder nach Lucern, "m dann weiter in der Sache zu verhandeln. Auf die Nachricht, daß spanische Truppen sich Lauis und Luggarus nähern, wird, da Niemand wissen mag, in welcher Absicht, den Boten geschrieben, sie sollen die Schlösser wohl versorgen und sanunt den: Commissar von Bellenz heimliche Kundschaft bestellen, auch wenn "othwendig dem Cardinal schreiben. «»- Schwpz hat abermals begehrt, wegen seines Spans mit Uri nicht v°n den: Mitbesitz an Domo ausgeschlossen zu werden. Einige Boten haben nun aber keinen Befehl, andere sind angewiesen der Mehrheit zuzustimmen; daher soll bis zun: nächsten Tag sich Jedermann zu einer endlichen Antwort entschließen. K». Da dieser Tag angesetzt worden, um nach den: letzten Abschied zu Lucern mit den Franzosen zu uuterhaudeln, nun aber wegen Kürze der Zeit, Ungewitter und namentlich Unruhen unserer Zusätzer zu Lauis die Sache verzögert und das Schloß noch nicht geräumt ist, so wurde der von Grü sammt einer Botschaft der Eidgenossen hinein gesendet, um die Schlösser zu räumen und dem Abschied Vollziehung K80 Januar 1513. zu verschaffen. Auf diesem Tag ist abermals verabredet, bei jenem Abschied zu bleiben, damit wir die Schlösser in unsere Hand bringen und auch den Zusätzern zu schreiben, daß sie die im Schloß abziehen lassen. Und weil Niemand Vollmacht hatte, sich mit den Franzosen in Unterhandlung einzulassen, bevor die Schlösser geräumt sind, so wird der Tag bis Dienstag nach Sebastiani (25. Januar) verschoben, »z. Die päpstliche Verwendung für Reclamationen des Bischofs von Como, w.egen etlicher Güter, Zinse, Renten u. s. w. des Bisthums Como in der Landschaft Lauis soll man zu späterer Behandlung heimbringen. Das Lucerner Exemplar reicht von ü. bis t, dann folgen andere, nicht zu diesem Tag gehörige Verhandlungen; das Zürcher Exemplar enthält weiter noch K-«, dann folgt z», was eine Rectification des Art. iu zu sein scheint, nebst nach einer leeren Seite, endlich noch ein Blatt mit offenbar nicht hieher gehörigen Verhandlungen. Im Berner Abschied fehlt sowohl n» als p; der Solothurner Abschied, welcher von einer Hand fortlaufend geschrieben ist, enthält »—t, K, !r, in, n, a, z», «K. 478. Neuenbürg. 1645, 20. Januar (off 8-zbastiani). Archive Freiburg, Solothurn. Die von Landeron klagen über Beeinträchtigungen ab Seite des Vogts von der Zihl. Die Klage» werden an den Landvogt und das Hofgericht gewiesen. 4». Ueber eine Pensionsangelegenheit will man a» die Obrigkeiten berichten. « . Auftrag an den Landvogt zum Verkauf der Früchte. «4. Heimbringen ein Au- bringen des Stadtschreibers zu Neuenstadt, betreffend Necognitionen. e. Anstände betreffend die Zusammen- setzung und Abhaltung des Hofgerichts werden in den Abschied genommen, doch sollen auf den Maitag die Betreff senden alle zugegen sein, damit nach Erkanntniß der Obrigkeiten der vier Städte das Hofgericht besetzt und abgehalten werden könne. L. Lehenssachen. K. Auf Klage derer von Biel gegen Humbert Grenolz vo» Neuenburg, gegenwärtig in Burgund, wegen einer Beute von 35 Kronen, erhält der Landvogt Befehl, das Gut des Grenolz mit Beschlag zu belegen und ihm auf den Maitag Tag zu verkünden. 4s. Die Knechte, welche Ansprachen an den König von Frankreich haben, werden auf deikTag zu Luceru gewiesen. R° Die Chorherren zu Neuenbürg und die zu St. Blasien sind gegen einander veranlasset und sollen beidseitig a»f Mittefasten mit ihren Gewahrsamen zu Bern vor den vier Städten erscheinen. Die von Neuenburg beschweren sich über eine Abgabe beim Kornverkauf und berufen sich auf ihre Freiheiten. Man fand aber in ihren Freiheiten die Klage nicht begründet und ließ daher die Abgabe von 1 Jmmi bei jeden: Kor»- verkauf und das Verbot, Korn anderswo als in der „Al" (Schal, Halle?) zu verkaufen bei zehn Pf»»^ Buße, neuerdings ausrufen. Dagegen protestiren die von Neuenburg und behaupten, es dürfe gegen ihre» Willen auch kein „Geschrei" (Ausrufen) stattfinden. Aber auch diese Vehauptuug fand man in ihren vorgelegten Freiheitsbriefen nicht begründet. Da sie darauf Recht aurufen wollten, hat man den Obrigkeitt anHeim gesetzt, wo dieses Recht gesucht werden soll. Deßhalb wird zu ueuer Verhandlung dieses Gegt- staudes Tag angesetzt nach Bern auf den Sonntag Lätare. Daselbst soll auch wegen dem Erblehen de» Backofen verhandelt werden. 4. Haus Küng klagt, Niclaus, der Schreiber zu Neuenburg, habe ihm etwas aus seinem Urtheilbrief radirt, dadurch sei er in große Kosten gekommen. Mai: soll die Sache untersucht und auf dei: Maitag weiter hierüber verhandeln. Januar 1513. 681 47S Ltlcertt. 1Z45, 27. Januar (vff dm xxvij tag lanuani). Ttaatsarcliiv Lucern: Allgemeine Abschiede, Ii.2 227, Gemeiner Eidgenossen Räthe zu Lucern versammelt schreiben an Papst Julius II.: „Vns ist zukamen durch disen üwer Ht. potten die Schrift von Jro vßgangen an vnser Herren vnd obern vnseres pundes der eydgnoschaft vnd vns geantwurt worden nachdem vnser epdgnoschaft rätte ab dem tag, so vff sant Marien zu Lucern gehalten, von einander zerrütten sind, vnd haben gemelt schriben allererst vff petz disen tag verlesen vnd so daruff üwer Ht. ze antwnrten vns dismals dhein benelch, snnder Vilsers alten pruchs notdurft eruordert, solch üwer Ht. schriben vnd gemütt an vnser jedes Herren vnd Obern langen zu lassen, haben wir alle vnd jeder insunders deß abschrift genomen, die also vnsern Herren zu erzöugen, welche dannethin durch schrlfte oder den angezöugten zukünftigen potten üwer Ht. mundtlich antmnrt geben werdei,, vngezmifelt sölher mas, das sy trinven, gut glimpf und Er zu haben :c." 48 IS. Lauis. slZ-I5, 28. Januar. Archiv Schasshause». M s ll die Wachtmeister und Weibel bei unfern Herren für Ausrichtung des ihnen geordnete, Lob ^ ^Ebenso sollen die Hauptleute denen, welche vor diesem Schloß verwundet worde, siud 'das Belle tbnn ' e. Die Hauptleute sollen die Schanzgräber heimschicken und bezahlen. Pete, Zimmermanns Sache soll anstehen bis man nach Luggarus kommt. Alle Mannsbilder, die im Schlaf zu Laut? sind und den Weg ertragen, sollen nach Maßgabe des Abschieds gehalten werden, Frauen und Kinder sollen ans unserer Herren Gericht und Gebiet in's Herzogthum Mailand geschafft werden und ohne Erlaubnis, nicht Zurückkehren, t. Man bewilligt, daß die im Schloß liegenden todten Franzosen bei den Barfüßern begraben werden. K. Die Burger zu Lauis und etliche von, Land bitten, man möchte die zwei Merzte von Lauis die mit Gewalt iu das Schloß genommen worden stnd, da bleiben lasten. Das will man ^Abringen Ii' Der von Grü hat den Knechten von Lauis 200 Kronen geben wollen, sie wollten es aber nicht neb,neu dagegen bitten sie um Ausrichtung ihres Monatsolds. !. Auf große Bitte derer von Lauis hat man uvei Jünglingen, die durch böse Gesellschaft in's Schloß geführt worden, erlaubt, im Herzogthum Mailand zu bleiben bis auf weitere Erkannt,,iß unserer Herren. Ii. Die Abnahme der Rechnung des Hauptmanns von Schaffhauseu, der unserer Herren Seckelmeister gewesen, wird verschoben. I. Verfügungen Uber einige specielle Nechuungssacheu. 86 682 Februar 1513. 481. Luggarus. 1645, 1. Februar. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 177, 197. Archive Freiburg, Solothurn. Verzeichnis; der bei der Uebergabe des Schlosses von Locarno vorgefundenen Vorräthe an Fleisch, Wein, Mehl, Bohnen, Kerzen, Oel, sowie an Pfeilen, Bogen, Spießen und an Geschützen (2 große Carthaunen, 2 große Schlangen, 6 kleinere Schlangen und 2 Falconets, 34 ehrene Hackenbüchsen) und Munition. „Item jeder bot sol an sine Herren bringen, daß wir den pschluß haut gemacht mit dem von Grü, das die franzosen sollend abziechen nach Lut vnd sag des pschluß, so zu Lutzeru vff dem tag gemacht ist." 48S. Lucern. 1615, 11. Februar (Freitag vor invo-^vm, Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 15.2 218. 239. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 5. Staatsarchiv Vern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ZI. 157. Archive Schwyz, Solothurn, Schasshauseu. Voten: Zürich. Felix Schmid, Burgermeister; Burgermeister Wyß. Bern. Venner Hetze!; Venner Rudolf Baumgartner. Uri. Ammann Troger. Schwyz. Vogt Stadler; Vogt Neding. ObwaldeN- Ammann Frunz. Nidwalden. Ammann Kretz. Zug. — Glarus. Vogt Landolt. Basel. Hans Lombard; Statthalter Falkner. Freiburg. Hans Schmid. Solothurn. Vener Stölli; Benedict Hngi> Schaffhausen. Burgermeister Barter. Lucern. Ludwig Küng, Schultheiß; Petermann Feer, Alt- schultheiß; Jacob von Hertenstein; Jacob von Wyl; Hans Ratzenhofer; Hans Gössi; Peter Zimmermann, Rathsrichter. w. Nachdem die Schlösser Lauis und Luggarus zu unfern Händen gekommen und in Eile besetzt worden sind, wird es nothwendig, weitere Maßregeln daselbst zu treffen. Insbesondere rufen die arme» Leute allenthalben an, daß wir ihnen Statuteil geben möchten, damit sie Gericht und Recht haben. Dan» haben auch an beiden Orten die Leute viel Gut in die Schlösser geflüchtet, das sie nun wieder heraus begehren. Dieser und anderer Sachen wegen soll jedes der zwölf Orte einen Boten auf Sonntag Ocust nach Uri sendeil und alle diese mit einander solleil sich nach Lauis, Luggarus und Domo verfügen '»st Vollmacht, alles nach Nothdurft daselbst zu ordne». Auch soll man auf nächstem Tag Antwort geben, wst man diese Herrschaften bevogten wolle. I». Vor den vier Waldstätten ist eine Botschaft von Lauis erschient' mit dem Begehren, dieses bei seinem alten Herkommeil zu schützen, wie es bei der Einnahme zugesagt wordc'U sei. Die Boten der vier Waldstätte sollen daher mit den Boteil der übrigen Orte, die hineinkommen, ^ darüber erkennen und das Beste dazu thun. v. Diejenigen von Lauis, welche im Schloß gewesen solleil nach Laut des Abschieds das Land räumen; der Uebrigen und mich des im Schlosse befindlichen Gutes wegen sollen die Boten, die hineinkommen, Gewalt habeil, Ordnung zu treffen. Den Nnsrigen Z" Lauis und Luggarus wird geschriebeil, sie sollen bis zu Ankunft der Boten nichts verändern, es sei den" äßige Speise. «I. Caspar Göldli schreibt aus Luggarus, der Cardinal und Bischof von Lodi beabsichtigt etliche zu Lauis ledig gefallene Pfründen zu verleihen. Darauf wird den Boten, die hineingehen, Vollmacht gegebeil, die Pfründen nach ihrem Gutdünken zu verleihen, v. Schwyz hat abermals Antwort begehrt, ob Februar 1513. 683 man es in dein Mitbesch von Domo lassen wolle. Zürich, Lucern, Obwalden und Zug sollen abermals an ihre Herren die dringende Bitte bringen, solches wie die übrigen Orte zu gestatten, damit man einig bleibe und rechtliche Verhandlung erspart werde. Schwyz soll inzwischen seine Botschaft mit den übrigen Orten nach Domo senden l. Zürich und Basel sollen das Schreiben des schwäbischen Bundes derer von Kräyen wegen an ihre Herren bringen. K- Auf diesem Tag ist wieder die Botschaft des Herzogs von Mailand, Herr Johannes Franz Stampa erschienen, mit folgenden Begehren: 1. Nachdem alle Orte, außer Lucern, die Capitel mit dem Herzog besiegelt, möchten die übrigen Orte Lucern auch vermögen zu siegeln. Darauf hat Man geantwortet man erachte, es werde nicht nöthig sein, Lucern zu bitten, denn man hoffe, dieses werde A) ohnehin nicht söndern Wenn es aber nothwendig sei, so wolle man das gern thun. In der That hat Man dann aemeiniam mit dem mailändischen Boten vor kleinen und großen Rüthen zu Lucern diese Bitte Mhan Wre die Antwot lautete, weiß jeder Bote. 2. Der mailändische Bote begehrt unsern Rath, wie die Vesiealnna van Seite des Herzogs und die Aufrichtung des Briefs um die anderthalbhunderttausend Ducaten statten l übe Darauf wird geantwortet, nach Ausweis der Briefe und des Abschieds zu Baden sollen die Regenten und Stände zu Mailand siegeln und der Herzog selbst einen Beibrief und Konfirmation darüber, auch den Schuldbrief um die 150 000 Ducaten aufrichten. 3. Nachdem den mailändischen Boten vorgehalten worden daß die Spanier noch in Mailand liegen, haben sie geantwortet, daß ein Theil derselben schon weggezogen sei und die übrigen auch abziehen werden. Wie sie in das Herzogthnm gekommen und darin behalten worden, weiß auch Federmann Endlich wird angezogen, daß Herr Johann Jacob Trivulzio sich gegenwärtig in den drei Ländern aufhalte was nicht Jedermann gefallen will. Da versichert wird, seine Anwesenheit soll den andern Orten nicht nachtheilig sein, so soll Jedermann das zu fernerer Berathung heimbringen bis zum nächsten -a-aa I. Unterwalden und Freiburg sollen, wie das bereits auf Tagen beschlossen worden, diejenigen welche in'vergangenen Jahren dem Johann Margy, der Ansprache an Jörg auf der Fluh wegen, Rieh weaaenommen haben zur Wiedererstattung anhalten, i. Die Boten, welche voriges Jahr bei päpstlicher Heiligkeit m Bologna gewesen, sollen, da sie ihre Kosten und den Neitlohn noch nicht erhalten haben, auf Nächstem ^ag^u Lucern erscheinen, ebenso der Kirchherr von Uri. Da sollen sie ihre Rechnung stellen -vnd dannethin lugen, wie sy bezalt werden." k. Jacob Stapfer von Zürich beklagt sich über die Ungnade seiner H^ und bittet mau möchte ihm beholfeu sein, daß sein Erbieten, seine Unschuld zu erweisen, angenommen werde Zürich wird gebeten, den nächsten Tag, wo man weiter hierüber reden will, zu erwarten und Staviers Gut' inzwischen nicht anzugreifen. Z. Bernhard von Knöringen hat abermals unsere Hülfe W seinem Svan gegen Zürich angerufen. Da aber nicht alle Boten dießsalls Befehl hatten, so wird dieser Gegenstand aus den nächsten Tag verschoben. °». Heimbringen den Anzug des Vogt Landolt „des savoy- schen aelt° bald so den vier Waldstetten vom Herzog worden vnd noch werden söl, wie man sy gütlich abwysen vnd vff den nächsten Tag zeantwurten." «. Die Botschaft des Markgrasen von Montferrat hat angebracht der Cardinal und der Herzog von Mailand beabsichtigen, einen Zug gegen Asti zu schicken und vielleicht selbes zu banden zu ziehen, weßhalb gebeten wird, man möchte ihnen schreiben, von diesem Unternehmen abzustehen Dabei soll man heimbringen, daß sofern das Vurgrecht und Landrecht mit dem Markisen auf eine Anzahl Jahre, statt auf ewig gestellt würde, Schwyz demselben auch beitreten würde; man s °ll daher solches abzuändern beantragen, damit die vier Waldstätte sammenthaft in diesem Burg- und Land- recht ^ien Ueber das Begehreu der Botschaft, den Markgrafen bei seinem vermeinten Recht auf die Grafschaft Asti zu handhaben und den Legaten und den Herzog von einem Unternehmen auf solche abzumahnen. 684 Februar 1513. will man auf dem nächsten Tage Antwort geben. «. Der mailändische Bote hat angebracht, es gehen seltsame Reden aus, als ob die Franzosen wieder nach Mailand ziehen wollten u. s. w. Da wir mit den französischen Boten eine Unterredung haben werden, möchten wir doch bewirken, daß die Franzosen die Schlösser, die sie im Herzogthum noch besetzt halten, räumen, damit der Herzog ruhiger werde und uns unsere Pension desto eher bezahlen möge. Das soll jeder Bote heimbringen, p. Der Herzog von Savoyen verspricht, unfehlbar das verfallene Geld auf den nächstabzuhaltenden Tag nach Luceru zu senden. «K. Die Bolen, welche betreffend den Bau einer Behausung für den Vogt zu Nheineck noch keinen Befehl hatten, solleil sich auf deu nächsten Tag mit solchem versehen, i. „Als vff vor verschinen tagen des küngs von Frankrich potschaft ein gleit geben zu verhör, mit fürworten die schloß zerumen ze Lowis vnd Lucarus, des- glich denen, so dz Jr genomen, wider abzelegen, die bede stuck also beschechen vnd zum dritten von der französischen potschaft zugesagt, nach lut desselben abscheids die vnsern nit vffzewigeln, hat man dem allem nach die gemelte potschaft gehört Jr anbringens, das also zum kürzesten zu melden in der Substanz gewesen ist:" „Des ersten so hat sin K. M. zu vns geschickt den durchlüchtigen Fürsten, den Herrn von Trymolline, prinzen zu Tallemont, den Bischoffell von Marsillien, Herrn Presidenten von Dision, Herrn Bällin von Trop vild den Herrn von Grü, vns des ersten erzöugend Jr Credenz mit erpietung alles gnedigen vnd geneigten Willens. Demnach stze nit ane, dieselbe K. M. Jr gnedigester Herr möge sich nit verwundern vnd beherzige Jim vnübertreffenlich der großen merklichen vnd schädlichen vechd vnd vtzcntschaft, so wir, ein gemein etzd- gnoschaft, zu Im vnd siner Cron frankrich die Ztzt dahar gehept, angesechen dz groß vertruwen, so sin M- zu vns hat vnd ouch die alt früntschaft, liebe, puntniß vnd nachpurschaft, so siner M. vorfaren zu vns gehept vnd er allwegen ze habeil begert. Doch wie dem, achte sin M. sölhs nit grundtlich vnd anfenglich vß eigner bewegung von vns beschechen, snnder vß stiftung vnd listigem zuthnnd etlicher, so vns beben par- thtzen sölher früntschaft vnd alles lobs, nutzen vnd Eren herous entsprungen, verkommen vnd sich gefltzssen, vns davon ein andern ze trengen, dieselben mt allein erstörung siner M., sunders ouch gemetzner eydgno- schaft zu dickern malen vnd, als zu besorgen ist, noch hütbtztag besucht haben. Zum andern möcht geredt worden sin vnd sin K. M. gegeil vns vertragen, die habe unfern h. Vater vnd die heligen kilchen wöllen beladen, des willens vnd gemüts er nie gesin vnd noch nie sin wölle, daiw allein vß höuschender notturft der widerwer vnd beschirin sins stats vild königrichs, davon mall In habe vilderstandeil ze vertriben. Susi wo sin M. zli des h. Vaters oder Vilser verhör komen, hette sich die sölher maß erzöugt vnd erpotten, dz sin Ht., wir vnd ein jeder verstandten wol hette mögen urteilen gnug sin, v»d noch hütbitag erpiet sich sin M., ob bäpstl. Ht. an Inn vermetzne epnich zusprllch zehaben, dero für v»s zu recht zekomen, oder ob wir vils des nit beladeil, dz wir sölhs wtzsent, wohin wir wöllen für vnparthtzg verstanden litte, old ob wir dieselben Span in früntschaft richten möge, sin M. vns für all gänzlich und wol vertruwen. Zum dritten, ob ivir Etzdgnossen vermepnen, dz wir etwas zpts veracht vnd von siner K. M. nit ivol gehalten, stze sin will noch metznung nie gsin dailn vils als sin höchsten vnd Pesten fründ in allweg ze be- denken, in allen frideil vild püntnissen ze besließen vild vorbehalten, des willens er noch in die ewigkeit stz^ Ob aber durch die sinen, potschafteil vnd ander darin etwas gefält worden. Im one müssen vild letzd, dz alles solle mit der hilf des Allmächtigen, so durch den gefridet vnd wir Hinwider zu voriger früntschaft koineu, gepessert vnd in allem guten widerlegt werden. Februar 1513. 685 Zum Vierden, die wyl nun siu K. M. vns Eydgnoffen gutmilligklich gewillfart, die Slösser mit merklicher Hab vnd gut Zugeben, den vusern dz Jr, so Inen genomen, miderkert und sich in allweg In vnseru willen vnd gefallen begeben, wie wol vngezwyfelt er in mitler Zyt der vecht vnd vynntschaft gegen vns von denen, so Im vnd vns nit pessers gönnen, hoch vnd in mencherley wise verklagt, das notdurftig ze verantwurten vnd sich nüt guter warheit vnd vrsachen ouch wol verantwurten möchte, so dz aber langwirig dißmals zehören, lasse sin K. M. dz also anstan vnd wölle allein vff besluß sins begerns anbringen tun, doch vorbehalten ob sin M. also versagt vnd verunglimpft vnd wir sin antwnrt hören, mög In hoch fröweu vnd die sölher maß geben, dz mengklich spüren mög, sich redlich vnd rechtlich gnugsam verantwurt haben. Also zum fünften vnd leisten, so sye Jr endtlich beuelch von obgemeldts Jr gnedigesten Herrn küngs, ^ wir Eydgnossen, ob sin K. M. vns in eynich weg widerdrieß gethan, das ze vergessen; glycher wise wolle sin M wiewol die größlich vnd schwärlich beschädiget, dz alles zurugk Machen vnd zu ewigen zyten gegen vns niemer mer gedenken vnd dz wir mit siner M. wöllen machen ein ganzen vffrechten vnd redlichen friden darinn dhein falsch, list noch betrug vermyscht sye, annemen vnd vffrichteu wöllen. So dz beschech, wolle sin M zu vns sin lyb vnd gut, wie er vnd sine vorfaren vorgethan, trüwlichen setzen vnd so dz beschech nit destminder zu erzöugnuß sölher siner begird der früntschaft vnd frydes dein gemeynen man der Eydgnoschaft eilt erlich VerErung thun vitd also dz sins teyls, so verr „tait zintlichs vnd gepürlichs erfordere, nit zerschlachen lassen, sunders allen guten willen vnd gnade mer dann ye bewisen. Dann sin M. ouch biser vnser früittschaft für all ander sürsten vnd mengklich begere. Vnd ob möchte aber gedacht werden, sin M. ^öllte vnsernt h V der Helgen kilcheit oder dem Römischen Nich widerwertig sin, sy siit will vi,d mey- nung nit wölle ouch dz' nit fürnemen, sunder begere er by friden, ruwen vnd dem sinen ze beliben vitd ob bie oder vemand an In zesprechen, möge er erlyden, dz wir eydgnosseu darum Nichter syend, des wöll sin U vns wol vertruwen Ob ouch wir in vnser Eydgnoschaft eynich ansprecher haben vnd mit siner M. zu sblhenr" frideir komen wölle siu M. mit deiten demnach red haben vnd versuchen, ob man die früntlich betragen oder doch, wo dz nit gesiu, darum gepürlich rechtvertigung ergan lassen, - mit mer vnd lengern 'vorteil als jeder pot wyter weyßd zu sagen-' . » . . Haruff habeit wir diz anbringens vnd anderer fachen halb, so m drsem tag gehandelt, em andern tag angesetzt nämlich vff nechst Matthie nachts widerum ztl Lucern a,t der Herberg ze finde vnd sol jeder pot bis anbringen an sin Herren langen lassen, alldann antwurt zegeben, wes willeits jederman siir wölle." Wir dis nachgeschribnen Rät, poten des allercristenlichisten küngs vitseres gnädigisteit herril vnd küngs, "achdem vnd dann durch den edeln Symon von Corbosen, pot der frowen prinzessilt von Oranges, in Werbung des gleits für vns etlich gethan, den Herren der Eydgnossenschaft vitd insunders dz, die wil wir hie in ^ landschaft siitd 'tit söllen Jr kitecht oit Iren willen vfwigeln vitd oit Jr müssen als dz die verschribung Semelts von Corbosan zugibt, mit siner handgeschrift bezeichnet vnd geben vff den 24 Tag Decembers letzt verschwelt darum so besteten wir die gemelt Verheißung mit allem Jrem Inhalt in kraft des Briefs, mit vnseril Händen bezeichnet vnd gebe,, zu Lutzern vff den xv tag Februarii anno xiij." I» fehlt im Zürcher- und Berner Exemplar, v, 4, I,, i fehlen in, Berner Exemplar, I» auch im Zürcher Exemplar. Zu l. Augsburg, 1513, Donstag nach unserer lieben Frauen Tag Lichtmeß (3. Februar). Römisch kaiserlicher Majestät, der Churfürstcn, Fürsten vnd Stände des Bundes zu Schwaben Botschaften, Hauptleute und Näthe zu Augsburg versammelt schreiben an gemeine Eidgenossen: Da Stoffel Huser, Hans Benedict von Fridingen 686 Februar 1513. der Trebitzer und andere ihre Anhänger, welche wegen Gewaltthaten an den Bürgern von Kaufbeuern kraft des Landfriedens in die Acht gefallen, fich in Zürich und Basel und andern Orten der Eidgenossenschaft aufhalten sollen, so bitten sie die Eidgenossen, den Aufenthalt dieser und anderer Aechter und Landfriedensbrecher nicht zu gestatten noch zu begünstigen, unter Anerbieten, es vorkommenden Falls gegenüber der Eidgenossenschaft mit gleichem Berhalt zu verdienen. Staatsarchiv Luccrn: Ungebundene Abschiede. Zu r. Dieses Stück steht im Lucerner Abschied L.2 218 abgesondert, gehört aber nach Bcrner-, Zürcher- und Schwyzer Abschied unzweifelhaft zu diesem Tag. Zu s. Steht im Schwyzer-, auch im Berner Exemplar im Text des Abschieds gleich nach Ic. 48Z. Staus. 1313, 18. Februar (Freitag nach der alten Faßnacht). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 199. 193. Johann Jacob Trivulzio, Graf zu Mosax und Markgraf zu Sesa, begehrt für sich und seine Erbe» der Eidgenossen Burger und Landmann zu werden mit Erbieten, als getreuer Burger und guter Nachbar mit Leib und Gut sich gegen uns wohl zu halten und jedem Ort, das ihn also aufnehme, jährlich 100 Kronen zu geben. Darüber zu verhandeln wird ein anderer Tag nach Staus gesetzt auf Montag vor Mittefasten (28. Februar). 484. Aucern. 1313, 25. Februar (Freitag vor dem Sonntag Oizull). Staatsarchiv Lncern : Allgemeine Abschiede, I'. 2 233. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 15. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 5l. 212. Archive Solothnrn, Freibnrg, Schaffhansen. Boten: Zürich. Bürgermeister Wyß; Junker Jacob Meist. Bern. Venner Weingartner; Venner Baumgartner. Uri. Ammann Troger; Seckelmeister Zick. Schwyz. Vogt Stadler; Vogt Neding- Obwalden. Ammann Frunz. Nidwalden. Ammann Stutz. Zug. Ammann Schwarzmurer; Vogt Meyenberg. Glarns. Ammann Tschudi; Vogt Landolt. Basel. Junker Heinrich Meltinger; Ulrich Falkner. Freiburg. Petermann Bugniet, Seckelmeister; Hans Schmid. Solothnrn. Venner Stölli! Benedict Hugi. Schaffhausen. Burgermeister Barter. Lucern. Schultheiß Küng; Schultheiß FeeB Jacob von Hertenstein; Jacob von Wyl; Hans Gössi; Peter Zimmermann. tT. lieber das Schreiben Caspar Göldlis, Hauptmanns zu Lauis, des von einigen Knechten gefangen^ Juden und der Verfügung über die im Schloß gelegenen Güter wegen, ist den Voten der Eidgenossen, jetzt hineinkommen, Vollmacht gegeben, alles zum Besten zu ordnen und in Fällen, welche ihnen zu schwer erschienen, an unsere Herren und Obern zu berichten. S«. Wegen der Besetzung der vier Herrschaften Lauis, Luggarus, Domo und Eschenthal ist auf diesem Tag angesehen, daß die vier ersten Orte Zürich, Vera, Lucern und Uri mit der Besetzung anfangen sollen, je eins nach dem andern „vnd füllen einander» zu zweyon Jaren wychen" ; man soll auch Abrede treffen, daß die Vögte von jedem Ort die gleiche Besoldung erhalten, eine anständige, daß sie dabei bestehen können; Einkünfte, die darüber gehen, sollen sie wie in andern Herr" 687 schaften der Eidgenossen jährlich ihren Herren und Obern verrechnen, e. Schwyz hat auf diesem Tage abermals Antwort begehrt wegen seinem Mitantheil an Domo. Da alle Orte außer Zürich, Lucern und Zug ihm entsprechen wollen, so sollen die Boten dieser Orte den Gegenstand nochmals heimbringen mit der Bitte, ihre Obern möchten sich von den übrigen Orten nicht sondern, um so mehr als man hoffe, wenn alle Orte'einig sein werden, auch den dießfälligen Span zwischen Uri und Schwyz begütigen zu können. Da jetzt unsere Boten hineinreiten sollen, Schwyz die seinigen auch mitschickt, Uri aber sie nicht nach Domo lassen will so wird beschlossen, die Boten sollen nichtsdestominder abreisen und zu Lauis und Luggarus ihre Geschäfte beginnen Inzwischen soll auf dem nächsten Tag zu Zürich weiter berathen werden, was zu thun sei, damit aus dieser Sache nicht Unruhe erwachse. Jäkli ab dein Zürichsee hat angebracht, der Com- thur zu Küßnacht wolle die Trotte bauen, in welcher das Kloster Engelberg jährlich seinen Wein trottet, die Kosten seien ans 400 Gl. angeschlagen, daran meine er, soll Engelberg den vierten Theil zahlen, obschon es sonst an und in der Trotte nichts hat. Die Boten der Kastvögte sollen daher die Sache heimbringen und den: Naat von Engelberg sollen diese ihren dießfälligen Willen kund geben. Auch begehre genannter Comtlmr von demselben Kloster die Quart daselbst zu kaufen und biete 1400 Gl. dafür. Man soll daher auch hierüber das Kloster ei, .vernehmen, ob ihm die Sache feil sei oder nicht, v. Auf diesem Tag sind einige Knecbte cnll'icmm die m Lauis gedient haben, es seien „büchsenmeister, die in der schanz gewerchet, Wachtmeister weibel vnd ander amtlüt, denen Jr söld vßstand", und haben Zahlung begehrt. Die Boten, die hineinreiten sollen sich um den Stand der Sache erkundigen und berichten. I. Jeden. Boten ist eine Abschrist des Aubrinaens das Herr Johannes Storch .m Namen kaiserlicher Majestät gethan, mitgegeben, damit man sich bis zum nächsten Tag darüber berathe. Auf nächstem Tag soll man sich erklären, was Man mit den vier Städten wegen Neuenburg und Pfeffingen reden wolle. I». An die Boten der Eidgenossen ist gelanat wie wegen dem auf letztem Tag berührten Handel Jacob Stapfers geredet werde; derselbe Stavser snll Lürich schwer verunglimpft und die beiden Burgermeister das gehört und nichts dazu geredet, gegentheils an dem Nathschlag Theil genommen haben, wo Verwendung für ihn beschlossen wurde. Darauf haben Nw N u.n crklärt daß an dieser Rede nichts Wahres sei, denn Stapser habe Niemanden verunglimpft, sondern nur sein Anliegen vorgebracht und Verwendung begehrt, die ihm auch zugesagt worden sei, doch nicht m der Weise daß Jemand dadurch von seinen Freiheiten und Urtheilen gedrängt würde. Auch seien die beiden Herren Burgermeister bei der Sache nicht gesessen, sondern haben den Ausstand genommen, i. Der Landvogt und der Landammann von Sargans haben in. Beisein des dortigen Pfarrers geklagt, Herr Heinrich Göldli habe die dortige Pfarrei wieder angefallen, obschon der Pfarrer sich bereits mit einem Courtisanen, der die Pfrnnd auch angefallen und seither gestorben sei, abgefunden habe. Es wird beschlossen, den Gegenstand cuff dem nächsten Tag zu Zürich, wo der genannte Göldli jetzt ist, zu behandeln, k. Derselbe Landa.nn.ann begehrt in. Namen gemeiner Landschaft, daß man der schweren Kosten des Auf- und Abzugs und anderer Kommlichkeit der Landschaft und der Eidgenossen wegen künftig einen Landvogt drei Jahre lang im Sarganserland bleiben lassen möchte. Darüber will man auch auf dem Tag zu Zürich verhandelu. i. Gen,eine Landschaft Sargans bittet auch, sie zu bedenken, wenn gemeine Eidgenossen etwas an die jüngstgehabten Kriegskosten erhalten. Die Grafen von Thierstein haben schon mehrmals begehrt, man möchte ihnen ihre Schlösser wieder zustellen und jetzt zuletzt auf diesen. Tag Geleit begehrt, wofür aber Niemand Befehl hatte Es soll daher Jedermann auf nächstem Tag zu Lucern diesfalls Antwort geben. „Vnd ist dauon geredt, dz man Inen diser zitt gute Wort geben vnd sy enthalten bis vnser Kouflüt wider von Frankfurt 683 Februar 1513. komm, damit Inen nützit widerwertigs zu Händen stoß." i». Der mailändische Bote hat angebracht, die vom grauen Bund seien Willens, die Schlösser in Eleven und Veltlin zu schleifen; er bittet, nach Laut der Einung und Capitel zu Baden diese Landschaft dem Herzog zu Händen zu stellen. «. Abermals ist angezogen, daß etliche Orte den Trivulzio als Burger und Landmann angenommen haben, was andere Orte zu dieser Zeit unziemlich finden und nicht dulden wollen. Man soll daher auf nächstem Tag darüber Antwort geben, z». Jeder Bote kennt das Schreiben des Herzogs von Mailand, der heilige Vater sei todt, wir möchten der beiden Städte Parma und Piacenza wegen, die er zum Herzogthum zu bringen hoffe, auf ihn getreues Aufsehen halten und ihm Hülfe leisten, wenn jemand ihn daran hindern wollte; er habe zu diesem Zweck den Bischof von Lodi dahin geschickt, «y. Heimbringen die Antwort unserer Eidgenossen von Lucern wegen der Besieglung der Capitel mit Mailand, daß es sie nämlich beschwere, daß dieselben auf ewig gestellt seien. Wenn sie auf eine Anzahl Jahre oder auf Lebenszeit des Herzogs gemacht würden, so wollten sie gebührliche Antwort geben. Sie wollen deßhalb ihre Botschaft von Ort zu Ort schicken und ihre Beschwerden eröffnen, „dannethin mit Jr gemeind tun, dz sr> truwen glimpf vnd Er zehalten." ». Zürich, Schwyz und Glarus sollen in der sieben Orte Namen ihre Boten auf Sonntag Quasimodogeniti (3. April) zu Sargans haben, um in Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und Kirchherren, worin der Vogt nicht allein handeln will, auch des Schloßbaues wegen, das Erforderliche vorzukehren. 8. Da mit der mailändischen Botschaft ans vorigem Tag der Spanier wegen geredet worden ist, hat der Gesandte neuerdings versichert, dieselben werden nicht im Land bleiben, der Herzog begehre keinen andern Schutz als den der Eidgenossen und suche noch- mals nach, daß diese sich für die Räumung der Schlösser in der Unterhandlung mit Frankreich verwenden, sie sollen in keine andere als des Herzogs und der Eidgenossen Hand kommen. Der Bezahlung der ans Neujahr verfallenen 25000 Ducaten wegen entschuldigt er den Verzug damit, daß die Capitel von Baden noch nicht durch alle Orte besiegelt seien, doch soll an der Bezahlung kein Mangel stattfinden, man möchte unwahren Gerüchten und Erdichtungen der Feinde keinen Glauben schenken und des Fürsten Leib und Gut väterlich schirmen, t. Jeder Bote soll das Begehren der Grafen von Luggarus um Handhabung ihrer Gerechtigkeiten heimbringen und den Boten, die hineinreiten, auftragen, die Sache zu erkundigen und wieder zu berichten. Dieser Tag ist angesetzt worden, um wegen des Friedens mit den französischen Gesandte» zu reden. Man hat ihnen einen Vorschlag gemacht, wovon jeder Bote eine Abschrift hat, worauf die fran- zösische Gesandtschaft auch-schriftliche Antwort gegeben hat. Darauf wurde ein endlicher Tag gesetzt »ach Lucern auf den Sonntag Judica, um den Entschluß der Obrigkeiten zu eröffnen, v. Die Boten von Bern und Freiburg sollen an ihre Herren bringen, was man den acht Orten wegen Neuenburg antworten wolle- Im Zürcher Abschied fehlt «1 und i—i. Dagegen steht da ein Artikel: Fünf Orte sind einig, zu Rheins zu bauen, Unterwalden und Zug sind dagegen, Uri nur dafür wenn alle Orte bauen wollen; daher sollen die zw^ Orte die Sache nochmals heimbringen. I—r fehlen im Schwyzer Exemplar. «1, R, t>. «» fehlen im Berlar Exemplar, n, v fehlen im Zürcher-, Luecrner- und Schwyzer Abschied. Der Freiburger Abschied stimmt n»t dem Lucerner bis k inclusive, dann folgen Neuenburger Sachen, die Sarganscr Verhandlungen, ! fehle»' in-r» sind da; der Solothurner Abschied hat die Artikel «, ü', x, >ni, i», Zu t. Kaiserlicher Majestät Anbringen -. Vorerst kaiserlicher Majestät Gnade und alles Gute. Dann, es sei ihr zugekommen, etliche ihr Widerwärtige, nämlich der König von Frankreich und die Vencdigcr, bewerben sich bei den Eidgenossen um Vündniß und Hülfe durch eine Anzahl Knechte, die sie wider Papst, Kaiser und Reich brauchen wollen. Der König von Frank- Februar 1513. 689 reich sei wider den heiligen Stuhl, die Venediger des Kaisers und des Reichs offene Feinde, beide vom Papst in Bann und andere Censuren verfällt, dcßhalb möchten die Eidgenossen als Gehorsame der Kirche und Glieder des Reichs sich mit diesen und Andern, die gleiche Tendenz verfolgen, in Nichts einlassen, ihnen auch keine Knechte zu werben und wegzuführen gestatten, um nicht des Banns u. s. w. theilhaftig zu werden, auch bedenken, was sie Kaiser und dem Herzog von Mailand kraft aufgerichteter Vereinung schuldig seien u, s. w. ,ce oem «cn;tn, uuv " ^ Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg, Abschied-, Archiv Schwyz. F Antwurt vnd beger der Eidgenossen boten vff anbringen der künglichen Räten von Frankrich I^Da wir mit dem heiligen Vater, dem Kaiser und andern Fürsten, die annoch gegen Frankreich im Kriege sieben in Bündnis; und Einung seien, so falle es uns schwer, Frieden und Freundschaft mit dem König anzu- s s> >1 se'en die mehreren Orte Willens, von einem Frieden zu reden, unter folgenden Bedingungen: ne)mcn. ^ ^ Scblösser und Herrschaften Lauis und Luggarus mit aller Zubehörde und allem darin befindlichen Kriegsmaterial übergeben und ihnen das Geld, das die dortigen Besatzungen nach Kriegsrecht genommen, 1700 bis 1800 Kronen zurückerstattet und auf den Fall des Friedens ihnen zudem noch eine „Eerung vnd begabung" nebst Befriedigung der Ansprecher in Aussicht gestellt habe. Die übrigen Schlösser im Mailändischen zu räumen erlaube die Ehre des Königs nicht; die Eidgenossen haben auch weder Verpflichtung noch Interesse, darauf zu dringen und würden besser thun, von Andern, die jetzt viele Schlösser und Plätze im Mailändischcn inne haben 87 690 Februar 1513. und weder der Eidgenossen Freunde seien noch so guten Willen wie der König gegen sie tragen, die Räumung des Herzogthums zu verlangen. 4. Betreffend das Aufwiegeln der Knechte haben die französischen Boten versprochen sich dessen zu enthalten, so lange sie im Land sind. Weitere Verpflichtung einzugehen scheint ihnen nicht nothwendig. Die Eidgenossen mögen sich wohl versichert halten, daß der König bei ihnen nicht nach Frieden werbe, um dann nachher wieder mit ihnen in neuen Span zu kommen oder sie durch solches oder anderes zu beunruhigen. Auch liege es ja der Gewalt der Eidgenossen selbst, den Ihrigen das Kriegslaufen außer Land zu verbieten, wenn ihnen solches nicht gefalle. 5. Den Artikel die „sondrigen Ansprücher" betreffend dünkt die Boten des Königs, was sie diesfalls anerboten haben, stehe dem von den Eidgenossen aufgestellten Artikel fast gleich. Wenn aber dießfalls auch noch etwas Spans wäre, so werde man, sobald der Friede geschlossen sei, schon Mittel finden, die Eidgenossen über diesen Punkt zufrieden zu stellen. 6. Betreffend den letzten Artikel „zu reden von einer Erung dem gemeinen mann" versichern die franzöß' schen Boten, daß ungeachtet des großen Schadens und Kostens, den der König erlitten, er aus Freundschaft stü die Eidgenossen und damit sie seinen guten Willen erkennen, für einmal 100,000 Franken geben wolle, um diefl Summe unter ihr Volk und ihre Gemeinden zu vertheilen, womit er sie sich vorderhand zu begnügen bitte. Wollen die Eidgenossen dann mit ihm Bündniß und Vereinung machen, so werde er ihnen fernere Freundschaft und Gutthat erweisen, wie er auch früher schon gethan habe. Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, v. > 01. Staatsarchiv Zürich, V. SSZ. SSS. , 485. Staus, 4545, 1. März (Zinstag nach U-uuüs). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, R. iNj, Tag der Orte Bern, Lucern, Uri, Ob- und Nidwalden. Dieser Tag ist des Trivulzio wegen gehalten worden, die Boten hatten aber nicht gleiche Instruction - Beru, Lucern und Uri wollten ihn als Landmann annehmen. Ob- und Nidwalden aber nicht. Da uns ab^ das Anerbieten des Trivulzio nicht zu verachten zu sein scheint und er jetzt nach Bünden gehen und, wenn ^ dort fertig ist, wieder vor uns kommen will, so haben wir die Sache nochmals an unsere Obern zu bringt genommen, in der Hoffnung, Ob- und Nidwalden werden sich inzwischen auch entschließen, so daß er unst> aller Burger und Landmann werden kann. Sobald er aus Churwalen zurückkommt, soll daher ein endliche Tag nach Stans gesetzt werden. 48«. Zürich. 4545, 7. März (Montag nach liätaro). Staatsarchiv Zürich : Abschied?, VI, 17. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ki. 283. Archiv- Fr-Iburg, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; Jacob Wr>ß; Jacob Meiß; Meister Weingartner. Bern. Thüring Fricker. Lucern. Vogt Küng. Uri. Walther Jmhof, Ammann. Schwyz. Ammann Kätzi; Vogt März 1513. 691 Reding. Unterwalden. — Zug. Schreiber Koli. Glarus. Ludwig Tschudi. Basel, vi-. Grieb. Freiburg. Hans Techterinann. Solothuru. Veuuer Stölli. Schaffhauseu. Burgermeister Trüllerey. Abt von St. Galleu. vr. Winkler. Stadt St. Gallen. Zunftmeister Giger. Appenzell. Ammann Suter. Dieser Tag ist laut Verabredung der Boten, die bei päpstlicher Heiligkeit waren, angesetzt und wegen des Breve das der Papst herausgeschickt, des Inhalts, daß er aus der Behauptung beharre, den Knechten, dle vor Jahren in seinem Dienst gewesen, nichts schuldig zu sein. Da aber päpstliche Heiligkeit nun „von Zit gescheiden" ist haben die Boten dieses Tages diese Angelegenheit zu fernerer Berathung in den Abschied genominen I». Die kaiserlichen Näthe, Christoph Schenk zu Limpurg, Vogt zu Nellenburg, Ulrich von Habsperg Ritter Vogt der vier Waldstädte am Rhein, und Johann Storch habeil etliche Anliegen eröffnet, die dem Kaiser und dem Reiche begegnen: 1. Sie haben im Namen des Kaisers 6000 Mann unter unfern Zeichen allf St Georgentag nächsthin in seinen Sold begehrt; der Kaiser würde auch deren mehrere annehmen, wenn sich ' eige daß die Knechte Lust haben, in seinen Dienst zu treten. 2. Herr Johann Storch habe Befehl gehabt auf den letzten Tag gemeiner Eidgenossen nach Lucern zu reiten und etwas anzubringen, sei «der durch Krankheit verhindert worden und habe seinen Auftrag schriftlich allsgerichtet, welche Schrift er hieinit erneuert haben wolle und worauf er Antwort begehre. Der Kürze der Zeit wegeil war aber die Antwort noch nicht bereit. 3. Die kaiserliche Botschaft habe Nachricht von etlichen „geschwindeil Praktikeil", welche n°n französisch Gesinnten und Andern im Herzogthum Mailand gegeil den eingesetzten Herzog geübt werden, um ihn wieder zu vertreiben, wehhalb die Eidgenossen zu getreuem Aufseheil ermahnt werdeil. Das wollen wir walten lassen 4 Mail möchte der französischen Gesandtschaft, welche unter dem Vorgeben, daß sie,licht Segen den hl Stuhl noch das römische Reich geführt werden sollen, von uns Knechte begehre, keinen Glaube.l schenken noch ihr Knechte anzunehmen bewilligen. Da die Boten dieses Tages auf solches keine Instruction hatten so wird auf den Sonntag Quasimodogeniti nächsthin (3. April) wieder ein Tag nach Zürich gesetzt um Antwort zu geben, e. Das Schreiben der Cardinäle wird verlesen. Da jedes Ort ein ähnliches bekommen wird so will man selbes erwarten und auf den obbestimmten Tag darauf antworten. Heimbringen ob man gestatten wolle, daß Edle und Andere, die im Thurgau sitzen, voll dem Abt von St. Gallen zu Dienern angenommeil werden und einen besondern Eid schwören. < . Ebenso die Klage der armen Leute welche voll einigen Juden auf das geistliche Gericht zu Constanz citirt werden und dadurch 'n Schaden kommen Dem Bischof wird geschriebeil, er soll das geistliche Verfahreil einstellen, bis wir uns über die Beschwerden berathell haben, t. Da man die kaiserlichen Räthe anfragte, gegen weil die von ihnen verlangten Knechte geführt werden sollen, antworteten sie, sie haben darüber keine Instruction, erachten aber gegen solche die kaiserlicher Majestät und dein hl. Reich widerwärtig sein wollten, vielleicht gegen den König voil Frankreich. Sie wollen aber an kaiserliche Majestät schreiben, damit dieselbe ihre Antwort an Zürich zn Händen gemeiner Eidgenossen gelangen lasse. K. Da mit den kaiserlichen Rächen in Betreff unfern Eidgenossen voll Basel und Schaffhausen und dem Abt und der Stadt von St. Gallen zuge- . kvmmene.i Mandate geredet wurde, so haben sie gesagt, sie wissen davon nichts, wollen aber kaiserlicher Majestät darüber schreiben und hoffen, es werde gute Antwort folgen. I». Heimbringeil die Bitte des Stadtschreibers voll Napperswyl wegen seinem im Rechtshandel zwischen den siebeil Orten und dem Abt von St. Gallen verdienteil Liedlohn. i. Was der Spanier wegen, die noch im Herzogthum Mailand da und dort Uegen, geredet wordeil ist, weih jeder Bote. k. Der Handel des Geldes wegen, das die von Schwyz den 692 März 1513. Franzosen abgenommen, soll auf dem Tag zu Lucern vorgenommen werden, damit endlich der Span zwischen Uri und Schwpz beseitigt werde. I», Ic fehlen im Berner Abschied. 487. Bern. 8. März (Zmswg nach Dinare). Archiv Solothurn. Der Landvogt zu Neuenburg soll den zum Schloß gehörigen Brunnen herstellen lassen, damit das Schloß vor Wassermangel gesichert sei, und die Kosten bei der Jahrrechnung verrechnen, wo man dann entscheiden will, ob die Admodiatores, unter denen der Brunnen in Abgang gekommen, trotz ihrer vom Markgrafen erhaltenen Quittung, dafür belangt werden sollen oder nicht, 1». Der Landvogt soll denen von Landeron und dem Johann de Lurchet, Vogt zur Zihl, beförderlich um die gegen einander gebrauchten Schmähworte Recht halten, r. Er soll auch die 10 Pfund Buße von allen denen beziehen, die über das ergangene „Geschrei" zu 'Neuenburg Korn verkauft und der Herrschaft das Jmmi davon nicht gegeben haben- Denjenigen, der auf den Zoller oder Admodiator des Jmmis „getrungen", soll er verhaften und um 50 Pfund strafen, doch ihm aus Gnaden 10 Pfund davon nachlassen. «1. Bezüglich des Korn-Jmmis wird denen von Neuenburg erklärt, man finde in ihren Freiheiten nichts anderes, als daß sie schuldig seien, dasselbe zn geben, und lasse es also dabei bleiben. Bezüglich des „Geschreis" habe man aus ihren Freiheiten ersehen, daß ohne ihr Wissen solches nicht stattfinden soll, daher lasse man es bis ans den Maitag hiebet bewendet sein, wo man dann ferner über die Sache verhandeln wolle. Was das Hochgericht betreffe, so sei der Gegenstand gänzlich ans den Maitag verschoben, v. Ueber, die Bitte Peter Clercs von Größach (Cressier), man möchte ihn seiner Leibeigenschaft ledigen, will man auf dem Maitag entscheiden, 1 Der Span zwischen den Chorherren zu Neuenburg und denen von St. Blasien ist veranlasset auf die Decane zu Bern und Frei- bürg, den Landvogt zn Neuenburg, den Stadtschreiber zn Freiburg, den Venner und den Schreiber zu Neuenbürg. Die Chorherren sind einverstanden, derer von St. Blasien hat man sich gemächtigt; der Tag ist angesetzt nach St. Blaise auf den Sonntag Cantate. Wenn die Zugesetzten sich theilen, mögen sie mit Mehrheit eineil Obmann bestellen. .Jede der vier Städte hat circa 13 Mütt Wein zu Neuenbürg liegen- Wer selben beziehen will, soll es bis Ostern thun, Fässer dahin schicken und den Wein in dem Werth bezahlen, wie vom Landvogt der andere verkauft wird. I». Dem Hans Rudolf Stör wird auf Bitte Wilhelms von Diesbach, Hans Ulrich Störs und anderer seiner Freunde die Wart einer Chorherrnpfründe zu Neuenburg zugesagt. 488. ^ucern. 161,?, 15. März (Zmsiag nach Indien). Staatsarchiv Liicern: Allgemeine Abschiede, «.2 2»7. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 26. Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössisch- Abschiede, X. 2!!l. 287. Archive Solothurn, Frciburg, Schaffhauscn. Boten: Zürich. Burgermeister Wpß; Junker Jacob Meiß. Bern. Venner Hetzel; Venner Baumgartner; Bartholomäus Mai. Uri. Ammann Troger. Schwpz. Vogt Stadler; Vogt Neding. Obwaldeu. März 1513. 693 693 Ammann Frnnz. Nidwalden. Ammann Stulz. Zug. Vogt Hasler. Glarus. Ammann Tschudi; Vogt Landolt Basel. Junker Lux Zeigler; Falkner. Freiburg. Venner Krummeustol; Hans Schmid. Solothurn. Venner Stölli; Hugi. Schaffhausen. Burgermeister Barter. Der mailändische Bote Johann Franz Stampa meldet, es sei seinem Fürsten Bericht gekommen Wer die Wahl eines neuen Papstes; am 11. Tag dieses Monats, nämlich um die vierte Stunde Nachmittags sei der Cardinal von Medicis aus Florenz zur päpstlichen Würde erhoben worden. Derselbe sei dem Herzog angenehm vnd vermeyn, an Im ein gnädigen bapst zehaben." Zweitens begehrt der mailändische Bote, wir Eidgenossen" möchten nicht verübeln, wenn nicht die ganze Zahlung von Mailand in Gold bewerkstelligt werde, der Her-og habe das Gold nicht zusammenbringen können, dagegen werde er gute Silbermünze in guter und gemeiner Währschaft geben, so daß der Werth des Goldes vorhanden sei. Drittens sei dem Herzog berichtet, unsere Hauptleute und Anwälte zu Luggarus thun Eingriffe, wodurch etliche Edelleute daselbst beschwert werden; 'nair möchte doch den Boten, die jetzt im Lande seien, austragen, solches abzustellen. Endlich vernehme der Herzog der König von Frankreich versammle in Lyon eine Armee, um wieder nach Mailand zu ziehen; es gehe anck, in Mailand ein Gerücht, der Eidgenossen Knechte wollen ihm zuziehen, wodurch im Herzogthum große Irrung und Parteiung entstehe; man möchte doch solches verbieten und ihn nach Inhalt der Capitel schirmen Das alles will man heimbringen. I». Den Grafen von Thierstein wird auf ihr vielfältiges Anrufen Geleit zum Tag nach Zürich auf Quasi,nodo (3. April) gegeben, damit den Unsrigen, die jetzt auf der Frankfurter Messe sind, nichts Arges begegne. «?. Die Grafen von Arona, genannt von „bon Rome" (Borromäi) haben ihre Botschaft auf diesem Tag gehabt uud sich beklagt, die von Domo, Escheitthal, Luggarus und Andere die neuerlich zu unfern Händen gekommen, meinen in ihrer Herrschaft zollfrei zu sein, was ihnen den Grafen zu merklichein Schaden gereiche; man möchte sie doch nicht also beschweren und um das ' ln-i.men lallen Sie berufen sich dabei auf die gute Freundschaft und die Dienste, die sie von 'eher den Eidgenossen gethan und fortan zu thun Willens seien u. s. w. Das soll jeder Bote heimbringe». Man hat auch den Bote., die an Ort und Stelle sind, aufgetragen, die Sache zu untersuchen. Inzwischen Wen die Mlle wie von Alterher, aufgenommen und zu gemeinen Händen gelegt werden. «I. Vogt Fleckli von Schwer ist'vor einiger Zeit zu Schlettstadt geweseu und hat, da Einer geäußert, die Eidgenossen halten weder Treue noch Glauben und haben zu Pavia etliche gefangene Landsknechte am dritteil Tag ermordet, sich .eam denselben in's Recht verfaßt; der Nechttag ist auf Doustag nach Jeorii gesetzt; auf dem nächsten Tag zu Zürich soll man berathen, welche Hülfe man dem Fleckli, der zu gemeiner Eidgenossen Ehre sich in das Recht verfaßt hat leiste,: wolle. «. Da unsere Eidgenossen in den Dörfern Vinningen und Bottmingen nnen Landtag halten wollen in der Meinung, dieselben gehören zu der Herrschaft Pfeffingen, so hat der Bischof von Basel auf diesen Tag geschrieben, diese Dörfer gehören ihm und in seine Herrschaft. Man setzt daher dem Bischof dieser Sache wegen Tag auf den nächsten Tag zu Zürich, wo die Grafen von Thierstein mit Geleit "ebenfalls erscheinen werden. S'. Der Ammann von Uri soll auf's Dringendste an seine Herren bringen sie möchten doch dem Einverständniß aller übrigen Orte betreffend Domo beitreten und die von Schmyz wie andere dahin kommen lassen, damit in dieser Sache keine Widerwärtigkeit unter uns sei. Bezüglich Neuenbürgs weiß jeder Bote, was die vier Städte geantwortet haben. Alan soll die Antwort heimbringen und auf dein nächsten Tag zu Zürich weiter davon reden. I.. Da ein starkes Gerücht geht, u»sere Knechte seien Willens aufzubrechen, die Franzosen haben Hauptleute und Fähnriche bestellt und Geld gegeben oder verheißen, so hat man die Franzosen deßhalb zur Rede gestellt, diese haben es geläugnet und 694 März 1513. behauptet, sie halten sich ehrlich nach dem Geleit. Nichtsdestominder sollen alle Orte die nöthigen Vorsichtsmaßregeln treffen, damit ein solcher Aufbruch unterbleibe und Niemand ungehorsam sei. ». Der mailän- dische Bote verlangt abermals, daß man in dem Frieden mit dem König von Frankreich seinen Herrn bedenke und ihn väterlich schirme mit allerhand großen Anerbietungen, wie jeder Bote weiß. It., Alle Orte sollen über die Capitel und die Vereinung mit Mailand sitzen und erkennen, ob die Grafschaft Asti auch darin begriffen sei und wir die Verpflichtung haben, auch diese dem Herzog einzugeben, denn die französische Gesandtschaft bestreitet dieses und behauptet, diese Grafschaft sei des Königs rechtes Erbe und schon vor hundert und mehr Jahren im Besitz seiner Vorfahren gewesen, weßhalb ihm dieselbe vor Gott und dem Recht gehöre. I. Des Juden wegen, den etliche unserer Knechte zu Novara nächtlicher Weile gefangen, weggeführt und beraubt haben, ist auf diesem Tage von mehr denn dreißig Knechten Kundschaft aufgenommen und gefunden worden, daß dieses ein unehrbarer böser Handel sei, der vielen der Nnsrigen beinahe das Leben gekostet hätte. Man soll daher die Schuldigen allenthalben, wo sie betreten werden, gefangen setzen und nach Verdienen strafen, in. „Der Hauptfach halb, darum dann diser tag angesetzt gegen des küngs von Frankrich potschaft, hat man abermalen vff den fürschlag, so vff nechst vor gehaltnem tag vnd Jr, der französischen potschaft, antwurt red gehalten vnd der beuelch nach, so jeder pott von sinen Herren vnd obern gehept, gehandelt vnd zuletzt so haben dieselben des küngs potten Jr meynuung vnd beuelch, als dz von vns erfordert worden, zu endtlichem besluß vnd vff gefallen beder teilen Herren vnd obern in schrift geben, wie jeder pot des ein Copy hat, darüber jedes Herren sitzen vnd dz groß erpieten des küngs ausechen, ouch dz sin Maj. nüt anders, dann ein guten, frommen vnd vffrechten friden on allen, betrug vnd arglist begert, ze betrachten vnd den nit abze- slachen in der form wie die angezöugten Artikel lutend. Ist daruff ein anderer Tag angesetzt vff Donstag in der Osterwuchen (31. März) wiederum zu Lucern an der Herberg zesind vnd aldann endtlich antwurt ze geben." it. „Gedenken an die Gemeind zu Lutzern der Meylandischen Vereynung halb." «. „Desglich des Safoyschen Geltz halb, dz sondrigen Personen zu Nnderkouf zugesagt sin sol." Der Freiburger Abschied hat nur i»; im Berner Exemplar fehlt im Lucerner- und Berner Exemplar fehlen i«, «». Zu u». „Form des fridens zwüschen dem küng vnd der Eidgnoschaft." „Des ersten, dz all krieg, Irrung vnd spenn, vnwill vnd widerwertikeit nun fürhin zwüschen beden parthyen, Iren vnderthanen, herschaften, landschaften vnd verwandten nachgelassen vnd abgestellet sin söll vnd nun fürhin gute statte früntschaft, frid vnd einigkeit one arglist, faltsch vnd gefärd, in form vnd gestalt, dz potschaften, potten vnd vnderthanen beder parthyen sicher mögen handeln vnd mit einander Handtieren mit kouffmannschaft oder anderm gemeinlich oder sonderlich, es sye von wegen Jr obern oder besundrer Handlungen halb in jetwedrer obrigkeit Herrschaften, landen vnd gebieten sölher maß, daß dweder parthy nit witter gleits noch schirms bedörffi. Item das durch mittel diß fridens vnd früntschaft der gemelt her küng möge annemen vmb sin sold kriegslill vß gedachten Herrschaften vnd landen gemeiner Eidgnoschaft mit gunst vnd verwilgung gemelter Herren der gnossen vnd nit anders, Im zu dienen in sinen gescheften, wo es Im not wurd sin vnd Jrer bedörfte mit guter bezalung wie bißhar gcbrucht. Ist doch angesechen, das dieselbigen knecht und söldner nit söllen gebrucht werden wider vnsern hl. vater den bapst vnd Stul zu Rom vnd dz hl. Röm. Rich vnd ander miner Herren der gnoschaft puntgnossen vor datum diß briefs angenomen. Vnd als denn der küng früntlich verwilget all vordrung gemelter Herren der Eidtgnossen vnd darzu ein große Summ geltz, wiewol den gedachten Herren küng nützit nachgelassen wirt,^ dz zu sinem vortel diene, dann allein der bloß frid, wölle gemelten Herren Eidtgnossen gefallen vnd daran sin, etwas mittel zu finden, dz gemelter März 1513. 695 her küna die zwey Sloß Moyland vnd Crcmona mit zimlicher spis versechen möge, wie das gedachten Herren Eidgnossen bedunkt zum aller erlichesten, geschiktesten nach gelegenheit der zit angcsechen vnd geordnet werde. In mittler zit söllen die zusetzer in den Schlössen keinen schaden niemantz zufügen, es sye mit geschütz oder anderer kriegliclwr Übung versechen ouch dz die vhcrn denen in schlössen ouch kein schaden zufügen söllen. Sölichs wirt als wol gemeiner Eidgnossen nutz sin als des Küngs in der gcstalt. wo die selbigen Sloß verloren wurden, möchten sn in die Hand vnd gewalt komen dero. so gemein Eidgnossen me widerwertig vnd minder fründ sind, dann der küng, als sy des wol mögen warlichen bericht sin, wie dann dz klerlicher vorhanden ist. Sölichs wurd ein vnersez- licher verlust dem küng vnd gemelten Herren Eidgnossen. Witer als dann der küng ein sum Gclts vorgemellt, nämlich 120,000 Franken, den zwölf orten der Eid- gnoschaft -u einer früntlichen Erung zugeseit. vber dis obgemelt sum hat gemeltcr küng zu sundcrm guten willen gemelten Herren Eidgnossen Iren verwandten sechs tusig franken vnder sy vßzeteilen zugeseit vnd versprochen." Antworten der XII Orte. « - cl - Wie der fürschlag vff vorigem tag beschechcn, daby bliben sy vnd sover dz mög erfunden werden, wöllen sVd /annemen vnd wo dz nit erfunden, mögen sy lyden. sy vom land heißen ritten vnd nit mer harin t " B 'benso will die Gesandten jedoch nicht fortweisen, sondern andere Mittel suchen, um aus dem tagen. ern e en o, ^ ^ daß der König den Ansprechen: gerecht werde vor eines jeden Obern. neg zu ommen. Ah,yalden will bei dem Vorschlag bleiben, doch Anderes anhören. Nidwalden bleibt^einfack beim Vorschlag. Zug will Schlösser, die gebrochen sind, nachlassen, der Verehrung halb reden, der Ansvrecker wegen den französischen Vorschlag annehmen. Glarus will die Gesandten sortweisen, wenn d.e «^---5 F, werden Basel bleibt beim Vorschlag, .will aber Niemanden wegweisen. Freiburg will °i„» -.NN di-N-wmm» d°-SchwII-- weaen ' ickt wrlcklagen lassen und die Franzosen Nicht fortweisen. Schaffhausen bleibt beim Vorschlag. Lucern ^ o Staatsarchiv ZuUch: Wschi-dc, VI. S4. wie Solothurn. 48S. Lnggarus. 28. März (vfs Mcnwg ..ach Osten.). - d Luaaarus Abschiede, I. 8. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ?l. 2M. Staatsarchiv Lucern: ^rich. Archive Freibnrg, Solothurn, Schaffhansen. c ' ldie Bitte des Nusca von Bellenz und des ComMissars für ihn, man möchte seinem Tocht^nann Bonave?üt.ra De Sonnaz begnadigen, der im Schloß zu Lauis gewesen und verrufen ist. Ebenso das Begehren eines schwäbischen Kaufmanns und seiner Gesellschaft um Zollerleichterung für ihre Maaren im Gebiet von Lanis und Lnggarus. « . Der Nachrichter soll seinen Wohnsitz zu Lnggarus haben und seinen Lch7vom Nichter erhatten. ... In dem Schloß Lug^ der VI Orte 4 K.wchte habe.., das macht im Ganzen 24 Knechte wie zu Lams, bis auf wettern Befehl unserer Herren. «. Es sind vor uns Boten des Herzogs von Mailand und der Grafen von Lnggarus erschienen und haben mit vielen Worten angebracht Luino gehöre nicht zu Luggarus, es sei ein besonderes Gericht und liege nicht in dem gleichen Bistbnm Luino gehöre zun. Bisthum Mailand, Luggarus zu Como. Luino sei einem der Grafen geworden ein Zahr bevor sie Lnggarus erworben haben; es habe vor Zeiten zur Grafschaft Ampora (?) gehört, die bei Arona lieae Herzog Philipp habe es davon abgelöst und den Grafen von Luggarns gegeben, wofür sie Briefe vorweisen Mit diesem Anbringen hat man sie vor unsere Herren gewiesen. Die von Luino sind vor uns erschienen und haben vorgebracht, sie seien von den Hauptleuten der sechs Orte, die zu Lams 696 März 1513. gewesen, aufgefordert worden zu schwören, wie die von Luggarus, unter der Zusage, man wolle sie behalten und schirmen wie andere; darauf haben sie geschworen und gebeten, man möchte sie behalten und nicht verlassen, denn die Grafen drohen ihnen mit Hängen u. s. w. Sie zeigen auch Briefe vom Grandmaitre in Mailand an den Castellan von Luggarus, wodurch er diesen anweist, die von Luino zu Bauarbeiten am Schloß und den Befestigungen anzuhalten, und an sie selbst, wodurch er sie zum Gehorsam gegen die Befehle des Castellans auffordert. Dem seien sie nachgekommen. Auch bezeugen sie, daß sie zur Zeit der alten Grafen stets haben helfen müssen, das Schloß bauen und in Krieg und Frieden dienen. Das soll jeder Bote heimbringen. K. Dem ganzen Mainthal ist bewilligt, einen deutschen Richter zu haben um geordneten Lohn von 85 rheinischen Gulden und etwas Bußen, Haus und Hausrath, jedoch auf Wohlgefallen unserer Herren. I». Denen von Lauis und Luggarus und der ganzen Landschaft ist unter gleichem Vorbehalt gestattet, die Münze zu geben und zu nehmen, wie sie zu Mailand Curs hat, da sie zu dem deutschen Cur? zu viel Verlust erleiden würden, es beträfe 3 Kreuzer auf jeden Gulden, i. Heimbringen die Bitte der Burger von Luggarus um Begnadigung eines ihrer Mitbürger, der ehedem Richter zu Lauis gewesen und mit den andern verrufen ist. Ii.. Ein unehelicher Graf zu Luggarus weist eine testamentarische Verfügung seines Vaters vor, wonach ihm und seinen Brüdern auf den Zoll zu Luggarus 400 Pfund mailändisch (116 rhein> Gulden minder 2 Groß) jährlich und ewig angewiesen werden, so daß, wenn ein Bruder stirbt, selbes ans den andern kbergeht. I. Jeder Bote soll an seine Herren bringen, daß keine Exspectanz auf eine Pfründe, weder zu Lauis, noch im Mainthal, noch zu Luggarus und in der Landschaft gegeben oder versprochen werde» soll bis die Pfründe ledig fällt. »». Ebenso, daß die von Luggarus bitten, man möchte ihnen auf de» Fall, daß sie wegen Appellationen oder Anderm vor die Eidgenossen treten müßten, ein Ort bestimmen, »'» sie ihre Sache anzubringen haben, damit sie nicht jeweilen mit großen Kosten in alle Orte reiten müsse»- i». Der Zoll zu Luggarus ist auf ein Jahr einem dortigen Burger verliehen um 800 Kronen in Gold- Jeder Bote weiß seinen Herren zu berichten, was die Renten zu Luggarus und in der Landschaß betragen, nämlich: 1. der Zoll zu Luggarus ist früher verliehen worden um 730 Ducaten. 2. Die vo» Luggarus mit Inbegriff von Gambarogno, Ascona und einiger anderer Dörfer geben der Obrigkeit jährlich 200 Ducaten. 3. Dieselben haben dem Nichter jährlich für seineil Lohn 80 Ducaten zu geben. 4. Eine«» Canzler habeil sie jährlich 6 Ducaten zu geben. 5. Das Mainthal und Lavizzara schulden der Obrigkeit jährlich 60 Ducaten. 6. Dem Nichter für seineil Lohn 65 Ducaten. 7. Einem Canzler 15 Dumte»- 8. Die aus dem Thal Verzasca geben jährlich der Obrigkeit 24 Ducaten 40 Groß. 9. Dem Nichte» 12 Ducaten 40 Groß; es ist ihnen erlaubt, bis auf 2^/2 Ducaten zu richten, nicht weiter. 10. Eine»» Kanzler 1 Ducaten 40 Groß. 11. Die von Gambarogno geben dein Richter an seinen Lohn jährlich 15 Ducaten; sie dürfen unter sich um Schulden bis auf 2l/s Ducaten richten, für größere Sachen soll»'» sie nach Luggarus vor Gericht gehen. 12. Das reiche Dorf Brissago gibt der Obrigkeit für den Schirl 6 Ducaten 40 Groß. 13. Dasselbe gibt jährlich ein geladenes Roß „mit Gitzlin" und 1 Ochsen od»» 2 Ducaten 20 Groß. 14. Brissago hat das Recht, einen Nichter selbst zu setzen und gibt ihm 2>/ü Ducate» 6 Groß und einen Ochsen. 15. Luino gibt der Obrigkeit 570 Ducaten, dem Nichter 60 Ducaten an Gold geordneten Lohn. Dazu „Abscheid vnd Capitel deren von Mendris von Balerna." Artikelweiser Vertrag mit den jeweiligen Antworten der Boten des Tages, entweder zustimmend oder die Genehmigung der Obern vorbehaltend. Berner Abschied I. c. SbS. März 1513. 697 Lauis. 1345, im Monat März. „ ?na->aruS-Ab!chicbe, I. II. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, >. 271. Staatsarchiv «...er..: -°m- und svivthurn, Schaffhansen. t» Eilt Jude von Novara ist gefaitgeit und desseit Haus nächtlicher Weile voit einigen Knechten der Eidgenossen ausgeraubt worden. Der Jude hat uns um Recht und Hülfe angerufen. Wir haben ihn vor uns e Zerren und Obern gewieselt t.ltd ihm dazu freies sicheres Geleit gegeben. Ib. Ebc.t dahin haben wir die Soldanwrache Meister Caspars gewiesen, der als Büchsenmeister vor Lauis gedient hat. « . Da die Mgi Brüder von Bellenz aus dem Schloß Codelago k ehrene Büchsenmodelle, dazu Pulver und Blei, 7 stielt mit Decke,t und Leintüchern weggeführt haben, so soll man daran sein, daß solches wieder zurückgestellt werde .1 Ein Tnchhändler von Como hat lange Zeit in Lauis seine Waare.t feil gehabt; er hat einen Bruder in Frankreich, der mit ihm im U,'vertheilten steht. Er hat uns für sich und seilt Gut um Geleit .Bieten damit er seilt Geschäft wie früher betreiben möge. Das Habelt wir ihm gegeben tlltd er hat dafür g l KU ' demblt t Anbringen des Bischofs von Como: 1. Der Pfründen wegen hat man ihm geantwortet, wenn er Briefe habe, wonach ihm die Verleihung von solche,' zustehe, so werde man sein Recht anerkennen ebenso das Recht Gewählte zn bestat'gen, dte Pfründen aber, dte unsere Herren zu Perlechen l , o Was die Ehe antrifft tlltd er darum zu haudeln hat, wolleu wir ihm nicht -dlchlm-n " w»V w r-cht wist« ->us s-'» B-S-W», d»S man ih» di-Wuch-r-r stmsm wsi-, IM mm S-MIw-r.-," -I-mmd d«»w g«I«,.d!z glmb-n „>r, «q« «mm haw, dm Ihrig-,, m snaslir D-S Eid-s halb i-g-W « „d«ri>, z>> hmidlm »ls I°rm»ls » AMworl: -m-r '«,.d., bch.»-,. wir s-m'ich- d..-ch°nl-m r.ch-- i>. lv.ft,, °d°r I°I,ch°m d,ch.°.-d-r s,ch '«sie» -dl-lii-,-,, wir «,.s s-m»chS >« ,-m B-gchim, ,°m° Z„h- -mj,.br.,.g.„ m.e HM g-m.w°r.-., I°'ch°- >B° d»--» -°ich-h°..i dqüglich d°r V-rl-ihnng s-i,.-r »,t.r ,, ,d E,m«mg d« L-'» l»II- mm >h,i b-, ,-m-m S-rk°,,„,,°,r Er b-g-hri, «°„» °i„ S«i- ->„°m Pri°st-r ->w»S ,ch»>d°, 1° I°» d--> iischSflich-n Richi-r AMw-rt, In i , s Ms die Sacke vor unserm Richter berechtet werde,', es wäre denn, einer hätte sich änderst v7s2en?7« es bei dem Vertrag. Alle diese Artikel behalten wir übrigens unfern Obem -u minder., oder zu mehre.' vor. Die von Somvix (Sonvico) habe.' einen Brief, daß sie unter sich bis ausist Dmaten richten mögen. Auf ihre Bitte, ihre Competenz noch etwas zu erhöhen, haben wir dieselbe unter Vorbebalt unserer Ober.' auf 45 Ducaten erhöht, x. Denen von „Carona Bresilepen" lvird ebenso °uf ihr inständiges Bitten die Competenz ihres Gerichtes von 5 auf 10 Ducaten erhöht. I». Ebenso denen von Pont' 10 ^ucaten ii. Die von Carona haben gebeten, w,r möchten ihnen ihr PrivtlegttMt, der Obriakoü keüw Zteisestetler zn geben, bestätigen. Alan antwortet ihnen, wenn ihnen solches Privilegium bestätigt wmdo so müßten sie sich anheischig machen, bei Kriegszügen nnserer Obern dafür eine Anzahl Knechte ans ihre Koste,' mit den Unser,' zu schicken, wozu sie sich gerne bereit erklärt haben, k. Das Dörflein Campione am Lauisersee, welches der Abtei zn St. Ambrosius in Mailand gehört, hat tun Bestätigung seil.er von, Herzog und König erhaltenen Zollsreiheit im Lauiserthal gebeten. In Ansehung seines Freil« daß die Leute ihren Theil an de., Kosten der Wachtschisfe, die man wider die K98 März 1513. Franzosen im Schloß auf den See gethan, getragen und sich auch fortan zu allen Diensten erboten haben, wird ihnen ihr Privilegium bestätigt, wie es ihnen vormals zugesagt worden ist. Ihre Zollfreiheit besteht darin, daß sie gehalten werden sollen wie die von Lauis. I. Dem Sohn des Alois von Tesserete hat man eine Exspectanz gegeben auf die erste Pfrund, die zu Tesserete ledig fällt. ,»». Jeder Bote soll an seine Herren berichten, wie man das Schloß gefunden und da gehaushaltet hat. i». In dem Schloß Lauis sollen bis ans weiteren Befehl der Orte von den sechs Orten 34 Knechte gehalten werden. <». Der Nichter soll 6 Betten, je zwei Knechte sollen ein Bett im Schloß haben. Zu jedem Bett sollen vier Leintücher und 2 Decken sein. z». Dem Zollner wird aufgetragen, in Anwesenheit des Richters die Güter der Verrufenen zu verkaufen oder zu verleihen, «g. Swan (Giovanni) Peter soll die Briefe im Schloß zur Hand nehmen, was davon den Leuten gehört, ihnen herausgeben, was unfern Herren und den Verrufenen gehört, soll er zu unserer Herren Händen aufbewahren. ». Der Zoll vom Brod, Fleisch und Wein soll eingestellt bleiben bis acht Tage nach Pfingsten, der rechte Zoll dagegen soll bezogen werden wie von Alterher. 8. Der Zollner sott den Zoll von Jedermann einziehen wie von Alterher, sie seien von Domo, Lauis oder Luggarus. t. Die von Lauis haben der Obrigkeit für Reisesteuer, für ihr Weingewächs, Korn und einen Ochsen an einer Sumwe 870 Ducaten 20 Groß alljährlich zu geben gehabt. Davon geht ab 71 Ducaten 5 Groß für die zwei Dörfer Jsone und Medeglia, die ehedem zu Lauis gehörten, jetzt aber zu Bellenz gehören, i». Die vo» Somvix waren jährlich der Obrigkeit 200 fl. 32 kr. schuldig, das mar ihnen an ihre Nickmauern zu verbauen gestattet; nun wird ihnen gesagt, daß sie künftig dieses Geld alljährlich an unsere Herren zu bezahle» haben, v. Da die von Lauis und die Landschaft die Steuer in zwei Zielen auf St. Johannestag u»d auf die Faßnacht zu bezahlen haben, so wird ihnen gesagt, sie sollen sich gefaßt machen, auf St. Johannes- tag nächsthin die Hälfte abzutragen. Auf das Anbringen derer von Lauis, daß der Nichter vormals schuldig gewesen sei, einen studirten Vicarius oder Unterrichter in seinen Kosten zu halten, woran sie ih>» monatlich 23 rhein. Gl. 20 Groß gegeben haben, wird dem Nichter empfohlen, bis auf weiteren Befehl unserer Herren einen solchen „Vicary" zu nehmen, x. Der Zollner berichtet, der Zoll zu Lauis sei bisher von der Obrigkeit um 1140 Ducaten jährlich verliehen worden, dabei sei jedoch der Wein-, Brod- u»d Fleischzoll nicht vorbehalten gewesen, Die von Lauis und die von Somvix haben früher einmal einander beraubt; es ist eine Erkanntniß erfolgt, daß sie einander deßhalb nicht weiter ersuchen sollen. Diese Erkanntwh begehreu die von Lauis zu appelliren. Man soll anbringen, ob man den Zusatz im Schloß „Gotlag (Codelago) bleiben lassen wolle, «i». Ebenso ob man das Schloß Lauis wieder bauen lassen wo^ I»>» Jedes Ort soll seine Wachtmeister und Weibel bezahlen. 4SI Lucern. 4 4 I. April Grywg nach Ost-m). Staatsarchiv «»ccrn: Allgemeine Abschied-, L.- 187. Staatsarchiv B-r»: Allgemein- Eidgenössische Abschiede, «. ,'!»«. Archive Schwyz, Solothurn, Schaffhausc». Bolen: Zürich. Burgermeister Wiß; Junker Jacob Meiß. Bern. Venner Hetze!; Venner Baumgartner. Uri. Ammann Troger. Schwyz. Vogt Fleckli; Martin Psil. Obwalden. Arnold Fruntz, Ammann. Nidwalden. Ulrich Andachers, Ammann. Zug. Vogt Stocker; Vogt Rettich. Glarüs- Ammann Tschudi; Vogt Landolt. Basel. Lux Zeigler; Ulrich Falkner. Freiburg. Hans Techtermanu- April 1513. 699 Solothnrn Venner Stölli; Benedict Hugi. Schaffhausen. Burgermeister Varter; Hans Löw. Lucern. Ludwig Küna Schultheiß; Schultheiß Feer; HansGössi; Venner Vetter; Arnold Bioser; Hans Ratzenhofer. De/ Herwg von Mailand läßt durch seinen Boten den Eidgenossen sagen, er habe das Geld, das er uns'schulde durch einen seiner Schatzmeister nach Zürich geschickt und was er uns versprochen, das wolle er halten hoffend wir werden das gleiche thnn. Die Spanier, die in Mailand smd, behalte er nur so lange da'bis einige Schlösser und Städte, welche die Franzosen noch im Herzogthnm besetzt halten, auch . , ' dann werde er sie innert zwei Tagen aus dein Herzogthum entfernen. SU semen Händen gebracht scwn, ^ ^ Damit emvieble er sich den Eidgenossen „als em Sun smem vater." I.. Da eme Bede geht, es unterstehen sich eine Anzahl Knechte zum König von Frankreich zu ziehen, so soll man allenthalb rathschlagen und cn s d ^a u Zürich antworten, ,vie inan solchem uns zu Unlob und Nachtheil gereichenden Unter- mg em ^ag z .0 Ummann von Uri soll an seine Herren bringen, da wir nun mit Schi! iwl° wie // . » . lassen damit wir all eins vnd kein widrige syen." ,1. Auf diesem Tag smd auch die kaiiei-l'V^ /"!" /m? von Landau, Ulrich von Habsperg und Johann Storch erschienen und haben angebrachtes sei"ihnen ans Montag nach Quasimodo (4. April) nach Zürich Tag gesetzt der Forderung der 6000 Lneck'te in den Dienst des Kaisers wegen. Mittlerweile aber habe seine Majestät vernommen, die Franzosen unterhandeln mit den Eidgenossen um einen „Bericht", um die Schlösser zu Mailand und Cremona speisen und eidaenössische Söldner annehmen zu können. Das sec dem Kayer imderwarüg, ebenso dem Papste und dein Herzog von Mailand nachtheilig. Deßhalb begehre der Kaiser, die Eidgenossen möchten . ... und ohne sein und des Papstes Wissen und Willen keinen Frieden mit dcns^"" t ""mich nicht ohne Vorbehalt des Herzogs von Mailand und der genannten Schlösser. Auch " elben machen, an mcht^oh' ^ ^en sollte, lieber Alles das will inan ans dem"1 intworten. «. Unsere Eidgenossen von Chnrwalen sind ans diesem Tag erschienen mit dem ^ ^ bei dem Veltlin und Eleven bleiben zu lassen. Da man sich nicht darauf versehen M Begehren, sie ci cem Beaehren erscheinen würden, so will man ans nächstem Tag Antrat, daß sie auf diesem Tag nut ryren ^ ^ ^ ^ ^ c wort . t .. Boten von Bern sollen dafür sorgen, daß die von Hallwyl, welche UN See daselbst -i» d»s R-M.I-IM » »°>> Mst MSB-r, -Ug-HM.N w.rdm, daMb° zu ewpf " ^Da wir abermals an Lncern das Ansinnen gestellt haben, die mailändischen Capitel ,nit ,.„s „der auf unser Begehren seine Gemeinde zu sammeln, antworten die von Lucern, sie wmstwsQ» »--»dt «>'d 'i« "'«» W «Uw. °b «. u».d°u Fmu- zosen c-^don baben werden oder nicht. Sollte man deßhalb weiter an ste gelangen, so wollen sie die Sache M gros- d kleinen Rath und wenn nöthig auch mit der Gemeinde erwägen und gebührliche Antwort geben I "'/l Betreff des Juden von Novara, den etliche Knechte beraubt haben sollen, verlangen diese Geleit nm ml/m verantworten. Man hat ihnen Geleit gegeben zum Recht, aber nicht wieder davon, es sei denn 'dast sie ich genügend verantworten können. Z. „Entsluß der Eidgnosscnschaft Räten vnd Sandtpottcn K- dein riden /vischen dem kristlichesten küng zu frankrich vnd vns Eidgnossen vff anbringen der selben pot- schast an geuwlten Herrn kiing, vff dem tag zu Lucern in der Osterwuchen gehalten: Des ersten G wir Eidgnossen vorbehalten vnsern heiligen Vater, Nönüsch keyserl. Majestät vnd ander, so pündtniß vud 'vereinung mit vns haben, dz söllicher frid demselben pündtnnssen und eynnngen gar unvergessen vnd vnabzögig sin sölle. 700 April 1513. Demnach, dz sin küngl. M. die platz vnd Slösser in Meyland, so noch in Jr Hand, rumen vnd die in vnser Hand zu besetzen vnd sust niemands übergeben sölle vnd fürhin sich des selben herzogthumbs entziehen vnd rüwigen wölle nnt ftunpt der Grafschaft Ast. Vnd als hieuor in erlangung des gleits vorbehalten ist, dz der küng die vnsern nit vftviglen sölle, als des ein verschribung geben, die aber nit witer lut, dann diewil vnd sin potschaft im land sye, Ist miner Herren beger, das ein verschribung beschech in pester form, dz die vnsern vor noch nach dheins wegs vffge- wigelt, angenommen oder besoldet werden an einer oberkeit guten gunst, müssen vnd willen. Daby als vor ouch zu tageu gemeldet ist der Ansprächern halb, so also gefridet wurde, dz denen ein tag vnverzogenlich angesetzt, zebesechen ob man die früntlich abtragen, so verr dz nit gsin der küng Inen des rechten gestendig were vor vns Eidgnossen gemeinlich. Vnd zu letst danuethin zu reden von einer vererung dem gemeinen man für Iren kosten, wie vor durch die Herren des küngs potschaft ouch geredet worden, doch das der küng Jr potschaft ouch wittern gemalt gebe, so werden der Eidgnossen potten ouch gemalt haben, in Hoffnung, vff vordrig erpieten werde man sovil mer a>» küng erfinden das man nit zerschlache. Vff obgeschribne Artikel vnd fürschlag ist der Eidgnoschaft Räten vnd potten eutsluß vff Jr beger de» Herren so ft) getan, dz man sich erkönnen vnd wen der merteil nit anders in befelch, dann dz sy dißmals vß vnser Eidgnoschaft vnd an Jr gewarsamme ritten vnd nit destminder den obgemelten fürslag an kling langen lassen vnd so ver das erlangt am küng, so sollen ft) solichs gan Lucern schriben, die söllen dann witter tag ansetzen vnd zu besluß des fridens handeln. Deni allem nach haben vermelt küngesch potschaft witer audienz begert vnd lassen anbringen, dz der artikeln halb, wie die obluttend, der Herr von Trimolline in eigner person vnd angends im besten vermöge» zu deni küng ritten vnd harinn so vil handeln in guter Hoffnung, dz sölcher friden beslossen vnd vom kü»g angnomneu werd, darzu er all sin fliß vnd arbeit leggen vnd sölich antwurt wider bringen biß vff nechst Pfingsten vngfarlich vnd begert in mittler zit, damit die vnsern niendert hinloufen vnd wir Eidgnossen deß dester sicherer sient, dz sy Jr verschribung halten noch niemand vffwiglen wöllen, das in der Eidgnosch»? etlich der Herren siner mitgesellen, biß die antwurt herus komt, bliben ze pfände, ouch so er die erlangt n»ä> vnserm fürslag, dz er vnd die by Iren gleit bliben vnd zu besluß des friden handeln mögen. Ist als" abgscheiden, die mit etlich ort in befelch gehept, so verr sy vf Visen tag den fürslag nit entlich zuseiten, I»"" dz gleit abzekünden vnd fürer ze wisen, als ouch beschechen ist nach lut obgeschribens artikels, so nun ab"" sy sölcher maß begegnet, das man in guter Hoffnung, die Artikel werden angnomen, hat man sy lassen blibe», doch das der orten potten, so des nit gwalt, sölichs an Jr Herren vnd obern bringen, vnd ob jemant wen'/ der sölichs nit thun, sunders vff vordrer meynung beharren, als man doch nit vermeint, die söllen dz vns"" Eidgnossen von Lucern witter schriben vnd verkünden. Sodann als der fürslag geendert vnd darzu die Grafschaft Ast begriffen, da sy aber vermeynen, dl"' wil die selb sin ererbt gut vnd Im vor Gott vnd dem rechten zugehörig, möcht sich des der küug merklich beswereu, Ist Jr beger, das jeder pot sölichs zum trülichesten Heunbringen, vnd wiewol gemelter Herr Trymollien angenomen, sich darin ouch zu arbeiten, ob aber dz nit gesin, das doch der friden darum nit hindert wurde, als jeder pott witter weiß zesagen." April 1513. 701 Antworten der XII Orte. Zürich will bei der vorigen Antwort bleiben, der König soll sich aus dem Bann lösen, welchen der neue Papst bestätigt hat. auf das Herzogthum Mailand und die Grafschaft Asti verzichten und selbe räumen. Gehen die französischen Boten nicht sofort hierauf ein, so soll man ihnen das Geleit ohne Weiteres abkünden. Bern will die Schlösser nicht speisen, noch Knechte für Frankreich annehmen lassen. Wenn aber Lauis und Luggarus uns übergeben werden, so möge man, immerhin unter Vorbehalt des Papsts, Kaisersund unserer Verbündeten, über den Frieden unterhandeln. Wollen die französischen Boten das nicht, so sollen sie heimreiten. Lucern ist für den Frieden und läßt sich daran durch die ^rage der Schlösser nicht irren, will aber die obigen Vorbehalte des Papsts. Kaisers und der Verbündeten der Eidgenossen machen und Abtrag der Ansprecher, auch soll von einer Verehrung für den gemeinen Mann geredet werden. 1k r i macht ebenfalls obige Vorbehalte, dazu verlangt es Räumung und Verzicht ans das Herzogthum Mailand, Versprechen unsere Knechte nicht aufzuwiegeln. Nur unter diesen Voraussetzungen stimmt es zum Eintritt in Unterhandlungen über einen Frieden. Schwpz antwortet ähnlich wie Uri. um die ihm widerfahrene Schmach wolle es sich finden lassen, daß es Glimpf und Ehre zu haben gedenke. Obwalden will sich mit gemeinen Eidgenossen oder dem Mehrtheil nicht abhalten lassen, mit dem König Frieden zu machen, wenn auch die Räumung der Schlösser nicht eingegangen wird, aber der König soll dem gemeinen Mann 200.000 Franken geben. Nidwalden will die 200,000 Franken nicht fordern, sondern zuerst wieder die Sache an eine Gemeinde kommen lassen. Asti will es dem König lassen, weil man ihm's verheißen habe. Der Herzog von Mailand soll in den Frieden einbegriffen werden, wie ein Eidgenosse. Wcgweisen will es die französische Gesandtschaft in keinem Fall. Zug möchte den Frieden, aber die Frage, ob . man die Schlösser speisen lassen wolle, stelle es dem Herzog anHeim, will letzterm halten, was ihm versprochen ist, im klebrigen sich durch die Schlösser nicht irren lassen. Glarus gefällt von den drei Artikeln des französischen Vorschlags keiner, es will die Gesandtschaft fortweisen, wenn unsere Bedingungen nicht angenommen werden. Basel will auf den von den Eidgenossen der französischen Botschaft gestellten Artikeln „gestrax" bleiben und wenn selbe nicht angenommen werden, nicht weiter über den Frieden unterhandeln, sondern die Gesandten fortweisen. Freiburg möchte wohl gern einen ehrenhaften Frieden, könne aber nicht sehen, daß es dem König damit Ernst sei. er verlange unannehmbare Sachen. Solothurn will mit gemeinen Eidgenossen oder dem Mehrtheil in jede Friedensverhandlung eintreten, verlangt, daß der Herzog von Mailand die Spanier und Kaiserlichen auch aus dem Herzogthum entferne, das Geleit abkünden wolle es nicht. Schaffhausen verwirft die französischen Vorschläge und will bei den eidgenössischen Friedensbedingungen des voriges Tages „gestrax" verbleiben, auch dem Herzog von Mailand Asti, das man ihm versprochen, verschaffen. Staatsarchiv Zürich: Abschiede VI. ss. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, N. gas. Hiezu noch folgendes Concept: Lucern. 1513, -mto xmselm. Die Schultheißen, Ammänner, Räthe und Gemeinden der zwölf Orte nebst Baden und Bremgarten bezeugen, daß durch den vom König von Frankreich gesendeten Unterhändler Morlet bezahlt worden seien an Zürich 108 Sonnenkronen, Bern 48, Lucern 328, Uri 133, Schwpz Igt/s, Unterwal- den SS, Zug 64, Glarus 68, Baden ncmies Virilit! ei cx-koäseim oum äimiäio (198 t /z), Freiburg 103 t /s. Schaffhausen 27, St. Gallen 101, Solothurn 393, Bremgarten 20t/z, Basel 126 ^/i, welches Geld Mondrogon, Eapitän zu Lugano, der Hauptmann zu Luggarus und deren Genossen von der Besatzung dortiger Schlösser einigen aus Italien zurückkehrenden Gesandten abgenommen und welches Geld Eidgenossen, die damals in Italien gegen die Franzosen standen, ihren Angehörigen schickten, alles nach eidlicher Aussage der Gesandten, im Ganzen 1801»/-» Schildkronen. Unklares vielfach corrigirtes lateinisches Concept im Lucerner Allg. Abschiedeband, 15. 2. igg. Diese Acten finden sich auch im Lucerner Allg. Abschied L.2, 15g. 100. Archiv Schwyz. 702 April 1513. TNT. Aüri ch. 4 ZI 5, 4. April XMontagS nach yuasimoäoxoiüti). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, L2. 240. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 10. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, A. 311. Archive Freibnrg, Solothnrn, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; Heinrich Escher; Meister Weingartner; Meister Berger. Bern. Venner Tittlinger. Lucern. Vogt Küng. Uri. Ammann Juchts. Schwyz. Ammann Kätzi. Obwaldem Ammann Wirz. Nidwalden. Aminann Stolz. Zug. Vogt Schnüringer. Glarus. Pannermeister Stull- Basel. Zunftmeister Trutmann. Freiburg. Burgermeister Hans Stoß. Solothurn. Hans Heinrich Winkeli. Schaffhausen. Burgermeister Trüllerey. Abt von St. Galleu. Hofkanzler Schenkst. Stadt St. Gallen. Burgermeister Vonwyler. Appenzell. Ammann Suter. Der römische Kaiser hat auf diesen Tag geschrieben, die Feinde derer von Kaufbeuren seien in Acht und Aberacht. Es heiße, daß solche sich in unfern Landen aufhalten und daß die von Kaufbenren vor ihnen in Sorgen stehen müssen. Er begehrt, daß wir dieselben aus unfern Landen fortweisen oder wenn es die von Kaufbeureu verlangen, sie ihnen zu Recht handhaben. Wegen Mangel an Instruction wird dieser Gegenstand an die Obrigkeiten heimgebracht, „die darin förmlicher vnd geschicklicher zu handeln müssend." Bezüglich des Anbringens des Bischofs von Basel, betreffend das Münsterthal und die Dörfer Binningen und Bottmingen, eröffnen unsere Eidgenossen von Bern, sie haben dem Bischof und denen vom Münsterthal deßhalb einen gütlichen Tag nach Biel gesetzt auf Sonntag vor oder nach Sant Jörgentag nächsthin (17. oder 24. April). Dabei hat man es bewendet sein lassen, doch soll Basel auch seine Bob schaft dahin schicken und helfen den Span in Güte zu beseitigen. «. Da Binningen und Bottmingen die Herren von Thierstein angeht, diese aber auf dein Tag nicht erschienen sind, sondern die Ursache ihrer Verhinderung hieher berichtet haben mit Begehren, ihnen für einen andern Tag Geleit zu geben, so hat mau die Angelegenheit bezüglich dieser zwei Dörfer auf einen andern Tag verschoben und verordnet, daß bi^ dahin alles unverändert bleiben soll. M. Die Bitte der Edeln und gemeinen Landsassen im Thurgau, ma» möchte sie auch an dem Geld, das wir allfällig als Ersatz für die Kosten der letzten Kriege erhalten, Theil nehmen lassen, soll jeder Bote an seine Obern bringen. O. Jeder Bote kennt die Bitte, welche die vo» Steckborn „zu Erbeßrung Jr Statt vnd vns allen zum trost" gethan habön. I'. Das Frauenkloster Münster lingen wird auf Grund früherer Erkanntnisse pflichtig erklärt, den Edeln und Schildgenossen im ThurgaU an die Steuern und Reisekosten seinen Beitrag zu leisten. U. Alls die Bitte des Boten von Venedig lst zwei venetianischen Edeln mit drei Dienern, welche in der Schlacht von Navenna gefangen, nach Frankreich geführt und beschätzt worden sind, zur Rückkehr durch die Eidgenossenschaft Geleit gegeben. Dabei hat niau vorzüglich die Gutthaten betrachtet, welche die Venediger voriges Jahr den Unfern in Italien erwiesen habe»- Jeder Bote soll seinen Herren berichten, daß man die beiden Venetianer mit ihren drei Dienern auch ^''U gemäß halte. I». Der mailändische Bote Johann Franz Stampa ist auf diesem Tag erschienen und hat mit langen Worten angezeigt, wie die Spanier, welche bisher im Herzogthum gelegen, dasselbe nun verlasstu haben und an den Grenzen liegenh mit Bitte, daß wir daran kein Mißfallen haben und den Herzog verantwortet halten wollen. Er hat auch im Auftrag des Herzogs verlangt, wir möchten ihm nach Laut der Vereiuung 3000 Knechte schicken, um das Herzogthum desto besser zu bewahren. Da uns die Zahl ^ April 1513. 703 gering bedünkt so haben wir mit dem Boten geredet, daß er 4000 nehme und wenn er dazu nicht Vollmacht besitze dem Herzog schreibe, damit man auf nächstem Tag die Abtheilung machen könne. Ferner begehrt er 'unter Entschuldigung des Verzugs, daß mau die aus Lichtmeß verfallene erste Zahlung von 25000 Ducaten von ihm empfangen wolle. Da wir verstanden haben, daß das Geld hier liegt. Lucern, das die mailändische Vereinung nicht besiegelt, gleichwohl seinen Theil verlange, auch Abt und Stadt von St. Gallen Appenzell, Biel, Saanen und alle andern Zugewandten ebenfalls bitten sie zu bedenken, auch eine Minung fällt das Geld soll den Leuten, nicht den Orten nach getheilt werden, so hat man in Ermang- luna von Vallmacküen und Befehlen über alles dieses einen andern Tag nach Zürich gesetzt auf Sonntag wr St ^örgentag (17. April), um über alle diese Punkte mit Vollmacht der Obern Beschlüsse zu fassen. ». Uri Sclnvv' und Unterwalden sollen nächsten Montag (11. April) ihre Boten zu Lucern haben um Dienstaas da vor Näthen und Hunderten, Mittwochs vor der Gemeinde in unser aller Namen zu bitten, daß sie mit uns in die mailändische Vereinung gehen und sich darin von uns nicht sondern. It.. Bezüglich des bösen schändlichen Handels mit dem Juden zu Novara hat man beschlossen, daß die zwölf schuldigen Knecbt.. Namen bier verzeichnet stehen, gefangen gehalten werden sollen, bis zu dem angesetzten Tag, und Nvt ü>ine Botschaft mit Vollmacht abfertigen soll, gegen denselben so zu handeln, daß solche Schändlichkeit glstmft und Schlimmeres abgestellt werde. I. Bezüglich der Bitte des Caspar Göldli von Zürich in Betreff des Nichteramts zu Lauis soll man den Bericht der Boten, die jetzt dort sind, abwarten und dann daran sein daß dem Richter eine gute Besoldung ausgesetzt werde, indem mit seinem Amte große Mühe und Arbeit verbunden ist. °»- Jeder Bote kennt die Verantwortung des Herrn von Sax bezüglich des Handels mit dem Juden von Novara, woraus sich erfindet, daß er davon nichts gewußt und an dem Handel keine Schuld trägt. ». Auf diesem Tag ist das Breve augehört worden, das der neue Papst nach Zürich geschickt und das auch allen Orten zugekommen ist. Da dasselbe anzeigt, daß der Cardinal von Sitten m s weitere Mittheilungen machen werde, so hat man m Abschied genommen, daß wenn nnttlerwecke Eröffnungen des Cardinals einlangen, man sich auf den nächste.: Tag mit Vollmachten zur daherigen Ver- handlnna nencste «. Feruer wird ein Brief des Bischofs von Lodi an Jörg auf der Fluh eröffnet, des Inhalts das der Cardinal von Sitten wohl 500,000 Ducaten eingenommen und weniger den 400,000 ausaen^.. w« übriae aber für sich behalten habe. Darüber soll man sich auch unterreden, was darin zu thun sei ' Auf das Verlangen der kaiserlichen Räthe, man möchte dem Kaiser sechstausend Knechte zu einem Zua nach Geldern bewilligen, wird mit guten Worten geantwortet, da wir mit dem König von Frankreich nock, in offener Fehde stehen und nicht wissen, wie dieselbe einen Ausgang nehmen könne, auch dein Herzoa vonMailand kraft unserer Vereinung die von ihm geforderten Knechte nicht abschlagen können, so wolle es sich uns nicht schicken, zu dieser Zeit weitere 6000 Knechte außer Land ziehen zu lassen; wenn aber der Krie üt Frankreich beseitigt sein werde und dann kaiserliche Majestät etwas von uns verlange, so werden unsere Herren und Obern sich ohne Zweifel bereitwillig zeigen, kaiserlicher Majestät alle mögliche Gehorsame und Untertstüniakeit zu beweisen. «,. Die kaiserlichen Anwälte haben gebeten, daß wir mit dein König von Frankreich keinen Bericht noch Frieden hinter dein Papst und Kaiser durch machen, namentlich keinen, der den: heiligen Stuhl dem römischen Reich oder dem Haus Oesterreich zum Schaden gereiche. Da sie auf dem letzten Tag nichts derartiges angebracht und wir daher keine Instruction haben, wird das Begehren w Abschied genommen, damit unsere Herren und Obern dessen eingedenk seien und „allweg des schicklichsten wiissen zu handeln." . Jeder Bote soll seinen Herren berichten, welche Schmach dem kaiserlichen Boten, 704 AM 1513. Herrn Johannes Storch, auf dem letzten Tag zu Lucern durch etliche Burger daselbst mit dem Pferd, so sie ihm aus dem Stall genommen, angethan worden ist. Man soll allenthalben Vorsorge treffen, daß solche Händel, woraus der Eidgenossenschaft große Unehre erwächst, nicht mehr vorkommen, s. Jeder Bote weiß, was der Herzog von Savoyen uns des spanischen Zugs wegen, der zu Vercelli lagern wolle, geschrieben hat und was hinwieder wir ihm des Zugs wegen, den der König von Frankreich in der Umgegend von Lyon sammeln soll, geschrieben haben, t. Zürich, Schwyz und Basel sollen in unser aller Namen den Vogt Flekli auf den Nechttag, der zu Schlettstatt Donstag nach St. Georg (28. April) wegen einiger, gemeine Eidgenossen berührende Reden gehalten wird, abordnen. t Abschriftliche Urkunde im Archiv Schaffhausen ää. 5. April 1613. t fehlt im Lucerner-, Schwyzer- und Berner Exemplar. Zu r». Eine Uebersetzung des angeführten Breves an Zürich (Accreditirung des Ennius, Bischofs von Verulan, als päpstlicher Orator und vertrauten Bevollmächtigten) ää. Rom, bei St. Peter, 1. April 1613 siehe im Zürcher Abschied VI. 42. Ein ähnliches Originalbreve im Staatsarchiv Bern. M e ch e l n. 46 4 6, 5. April. INttNONl: Oori>3 üixloiniitiiiio ote. IV. 17!!. In dem Vertrage zum Schutze der römischen Kirche zwischen Papst Leo X., Kaiser Maximilian, Heinrich VIII von England und Ferdinand von Arragonieu werden die Eidgenossen durch den König von England als Freunde und Verbündete vorbehalten. (Beilage Nr. 23.) Thum (Domo d'Ossoln). 4646, 8. April (Donstag vüj Malis). Staatsarchiv Lucern: Lauis und Luggarus-Abschiedc, I. 7. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 27!). Archive Areiburg, Solothuru, Schaffhaufeu. A,. Der Graf von Arona hat seine Botschaft vor uns gehabt, um zu bitten, daß wir die Unfern von Domo anweisen möchten, den Zoll in seinem Gebiete zu bezahlen, nach Laut eines Briefs, welcher dciN Vogt daselbst ab dem Tag zu Lucern von gemeinen Eidgenossen zugekommen sei. Sollten aber die von Domo und Eschenthal vom Zoll befreit werden, so möchten wir ihm doch zu Abwendung solchen Schadens vom Herzog von Mailand eine jährliche, dem Ertrag dieses Zolls entsprechende Entschädigung erwirken- Nach Einsicht des Schreibens, das von unfern Herren und Obern gleichmäßig dem Vogt und uns Boten zugegangen wird erkannt, die von Domo und Eschenthal sollen den Zoll geben, des Grafen Zollner aber denselben bis auf wettern Bescheid unserer Herreu hinter einen gemeinen Mann legen. Wir haben auch erinittektz daß die von Domo und Eschenthal diesen Zoll in der Grafen Land von Alterher gegeben haben. Dageg^ behaupten diese zollfrei zu sein und bitten, man wolle sie dabei schützen. Das soll mau heimbringen, ebcnsv ihre Behauptung, solches sei ihnen auf dem Tag zu Luceru versprochen worden, lüs. Der Vogt von Domo April 1513. 705 bringt an da in der Stadt, im Schloß und auf dem Berg kein Bettgewand vorräthig sei, so seien die Knechte nicht gut unterzubringen. Mau soll deshalb berathen, was man in der Sache thun wolle. «?. Denen von Bomatt wird auf unserer Obern Gefallen hin ihr Statut bestätigt. Das Geld, das der Obrigkeit gehörte, läßt man anstehen, eines Anstands mit den Edeln von Rodts zu Domo wegen. Das Geld beträgt 20 Ducaten 40 Groschen. «Z. Die von Davedro bringen au, der Herzog und König habe die Walliser vom Zoll befreit und dafür von dem zu Domo fallenden Geld ihnen jährlich 21 Ducaten 2'/-- Gros gegeben, man möchte ihnen das auch geben oder aber die Walliser anhalten, ihnen wieder den Zoll zu entrichten. Daneben -eigen sie an, sie haben dem Bisthum Novara von den 21 Duc. 2»/- Gros 7 Duc. zu leisten. Das soll man heimbringen/ v. Domo gibt einer Obrigkeit jährlich «00 Mailänder Pfund, das ist 12« Ducaten, sonst keine Steuer auch nichts an den Nichter. Auch ist kein anderer Zoll da als der des Bischofs von Novara. l. eine Pfarrei im Thal Davedro gehören einige Walliser. Da nun zu des Herzogs Zeiten große Unruhen unter den Kirchgenossen entstunden, hat der Herzog jene Walliser aus den, Kirchgangsverband entlassen und dafür dem Priester aus deu Einkünften zu Domo 30 Pfund verordnet, wofür dieser den Brief vorgewiesen hat Das soll auch heimgebracht werden. K-. Die von Domo berichten, daß aus den «00 Pfund einem Zoller jährlich 9« Pfuud 16 Kr. vom Herzog gegeben worden seien, das gehöre dem Bischof von Novara I». Dein Richter im Eschenthal geben sie nicht mehr denn 80 Gl. Auf unser Begehre», diesen Gehalt aufzubessern, erklärten sie, sie vermögen es nicht. Das soll man auch heimbringen. Z. Ebenso das Begehren von 29 Knechten, welche für unsere erkrankten Knechte in den Schlössern Wache gehalten haben, Man möchte ihnen den betreffenden Sold ausrichten. 1^. Tagansctzung nach Baden auf Sonntag den 8- Mai I Der Besetzung halb weißt ouch Jedermann zesagen, wz man da funden hat." Es wurden verscknedene Ausicbten geäußert über die Zahl der in die ennctbirgischen Herrschafte» zu setzenden Amtsleute, d°ch wurd- N» B-schlub Ms» «» °»s d°„ n-chft-n T°z D'e Covie des Schreibens der zu Lucern versammelten Eidgenossen an den Vogt Hans Zick, Sä. Donstag vor dem Palmtag 1513 (1?- März) siehe pn Berner Abschied a. a. O. 280. Zürich. 13. April (Montag« vor loorii). Allgemeine Abschiede, Ii. - 24». Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 4.1. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Staatsarchiv »cet Abschiede, U. !!»». Archive Schwyz, Treiburg, Solvthur», Schaffhansc». Voten- Die gleichen wie am 4. April, nur von Zug: Ammann Steiner und Trinkler; von Solothur n: Venner Stölli; vom Abt zu St. Gallen: Ludwig von Helmstors. Da nun die Boten des Herzogs von Mailand statt der zuerst verlangten 3000 Knechte deren 4000 anzunehme» bereit sind, so werden dieselben folgendermaßen vertheilt: Zürich hat zu gebe» 500, Bern 500, Lucern 300 Uri sammt Ursern 250, Schwpz 300, Unterwalden 220, Zug 200, Glarus 230, Basel 200, Freiburg 200, Solothurn 200, Schaffhausen 150, Abt von St. Gallen 100, Stadt St. Gallen 50, Appenzell 100, Thurgau 150, Stadt und Grafschaft Baden 50, Bremgarten 20, Mellingen 10, Sargans 50, die Aemter im Argau 50, Nheinthal 50, Napperswyl 20, die Grafschaft Toggenburg 100. Diese Knechte sollen im 'Namen Gottes allenthalben auf der hl. Auffahrt Abend (4. Mai) von Statten ziehen und 89 706 April 1513. nach Uri rücken. Jeder der Hauptleute der zwölf Orte mag zu diesem Auszug eine Freifahue macheu lassen, wie es ihm und seinen Mitgesellen gefällt, doch in gehöriger Form, nicht allzu groß. Die mailändischen Boten sollen jedem Hauptmann auf jeden Knecht 1 Krone oder 1 Ducaten und darüber jedem Hauptmann für allgemeine Ausgaben 100 Kronen oder mehr zuschicken, je nachdem er mehr oder weniger Leute unter sich hat. Zu Bellenz soll dann Musterung gehalten und der Nest des ersten Monatsolds ausbezahlt werden. Nachdem dieses festgesetzt worden, hat Zürich erklärt, es werde seine Knechte unter der Stadtfahne schicken, da es glaube, die Knechte werden unter den Zeichen der Städte und Länder gehorsamer sein, als wenn man andere Fahnen führe. Das soll man heimbringen, damit jedes Ort nach seinem Gutfinden hierin handle. Die Vereinung läßt Hauptleute und Venner nur aus den zwölf Orten zu, darüber beschweren sich die Boten des Abts und der Stadt von St. Gallen und des Landes Appenzell und erklären, sie haben keine Vollmacht, unter solchen Umständen die ihnen auferlegte Mannschaft zuzusagen. Darauf wird beschlossen, diese Orte sollen unverzüglich nach Zürich schreiben, ob sie ihre Kontingente stellen wollen oder nicht. Wenn ja, so bleibt es bei obiger Anordnung und sie mögen ihre Mannschaft zu welchem Ort sie wollen stellen, wenn nein, so werden wir die ihnen auferlegte Mannschaft auf uns übrige Orte verlegen. ?». Die 25,000 Ducaten vom Herzog von Mailand werden vertheilt, jedes der zwölf Orte erhält 2000 Dncaten. Von den übrig bleibenden 1000 Ducaten werden den Leuten des Abts von St. Gallen 100, den Appew zellern 200, der Stadt St. Gallen 100 gegeben. Die verbleibenden 600 Ducaten sind wieder den Orte» nach getheilt, jedes Ort mag die Seinen daraus nach Gefallen bedenken. Wenn die nächste Zahlung kommt, soll man dann rüthig werden, was man allen Zugewandten geben wolle. «. Da nach dem Berichte des mailändischen Boten und anch des Herzogs von Savopen der König von Frankreich im Delfinat, zu Lp»» und Umgegend einen großen Zug versammelt und Niemand wissen mag, was er beabsichtigt, so sollen alle Orte ernstlich Vorsorgen, daß außer der für den Herzog von Mailand bestimmten Zahl keine Knechte i» Kriegsdienste laufen, sondern daß sie zu Hause die Befehle ihrer Obern erwarten, damit wir auf alle Fä^ gefaßt seien. «Z. Da unsere Bundesgenossen vo>^ Churwalen durch eine Botschaft von uns verlangen, »» Besitz des Veltlins und der Herrschaft Eleven belassen zu werden, der Herzog von Mailand aber uns »»t Berufung auf die Vereinung angeht, diese Landschaften wieder zum Herzogthum zu bringen, so werden beider Parteien Anwälte auf einen Tag nach Zürich auf Dienstag in den Pfingstfeiertagen (17. Mai) berufe», wo man suchen will, sie gütlich zu vereinigen, v. Auf diesem Tag ist Graf Heinrich von Thierstein ^ schienen und hat begehrt, zu vernehmen, warum wir Eidgenossen ihck und seinein Bruder, dem Grase» Oswald, ihre Schlösser Thierstein und Pfeffingen eingenommen haben. Da ihm die Ursache mitgethe'll worden, hat er sich zum Theil verantwortet. Da aber Graf Oswald nicht anwesend war und anch ^ Boten dießfalls keine weitere Vollmachten hatten, so wurde die Sache auf den Tag in den Pfingstfeiertag^» verschoben, tl. Den Hauptleuten des Zugs in das Mailändische wird befohlen, wenn allfällig Knecht die an dem bösen Handel mit dem Juden zu Novara betheiligt wären, mit in das Feld kämen, dieselbe» gefangen zu legen und nach ihrem Verdienen zu strafen. K. Zürich soll mit denjenigen, die es des Handels mit dem Juden zu Novara wegen im Gefängnis; hat, nach seinem Gutfinden verfahren, Lucern die dießfalls aufgenommene Kundschaft an Zürich schicken, damit desto beförderlicher in der Sache vorgegangen werde» könne. Wo der Jude oder die Bürger von Novara Gut zeigen können, das aufzubewahren gegeben worde», soll ihnen solches ohne Entgelt wieder zukommen, versetztes mögen sie um den Pfandschilling lösen. I»« mailändischen Boten wird auf ihre Bitte gestattet, das Geld, das Zürich, Abt und Stadt St. Galle», April 1513. 707 Appenzell Schaffhausen und den Aemtern im Argau gehört, in Zürich zu bezahle», was nach Bern Freiburg und Solothurn gehört, sollen sie nach Bern sertigen, den Waldstätten wollen sie ihren Theil zuschicken ' das für die Vogteieu soll den Orten, welche die Vögte haben, zugestellt werden, um es durch diese ausrichte» -u lassen, i. Da die mailändischen Voten bei Bezahlung der 25,000 Ducaten 4 rheinische Gulden oder 3 Kronen für 3 Ducaten, auch 4 Dickpsenninge für 1 Ducateu gebe», uns aber daraus Schaden ermächst soll man heimbringen, ob man das nachsehen wolle oder nicht. It.. Auf dem nächsten Tag soll man über das Begehren der mailändischen Boten, die Stadt Asti zum Herzogthum zu bringen, «erhandeln I Bern Luceru, Freiburg und Solothurn sollen auf dein angesetzten Tag in den Pfingst- seiertageu den'übrigen Orten wegen der Herrschast Neuenburg Autwort geben. Alis Sonntag nach St Nlriclstm «10 Juli) sollen die Bünde beschworen werden. i°. Des Handels wegen, der zu Hermat- schwul dar Mwrübrteu Knechte wegen ergangen ist, wurde der Amman» von Hermatschwyl gefangen nach Zürick ebraclt und hat für 400 Gulden vertröstet. Darauf ist erkennt, der Handel soll auf dem Tag, den die Noten welche zu Lauis und Luggarus gewesen, nach Baden angesetzt haben, behandelt werden. ».NM.,-,, »m, S«.Ich«,l m-d a»s »B.gchrm ihr- «»«». ,md lhr- «-rantworlmm »uch mirzuwn,-!,, «. V°» d-r Instm-Iwn, d.° H-rr Mnch »m> HMi-rg, RM-r, »!-- B«>° I»ii..lich.. M-i-M ««»-> tz v Die Fürhaltung" gemeiner Eidgenossen an den Grafen Hemrich von Thierstcin: Er habe, wäh- d d ^Gd ' wisen in offenem Krieg mit dem König von Frankreich gestanden, demselben Knechte zugeführt; wer ' ^ünde Gemeinschaft mache, werde auch für einen Feind geachtet; deßhalb habe man Solothurn bell kt" t^'iir aemeiner Eidgenossen Namen die Schlösser Thicrstein und Pfeffingen einzunehmen. ^Verantwortung des Grafen: Er sei seit längerer Zeit mit einem Herzog aus England befreundet, der seit s-"s"" "l -n in Straßburg wohne. Dieser habe ihn eingeladen, mit ihm einen Ritt an den französischen nrca fünf ^a ^ ^ ^dieser ihm gesagt, er brauche 2000 Knechte, Hof zu >un. - ^ Er habe ihm geantwortet, ja bis 6000, wenn es sein müßte, aber nur nicht gegen die Eidgenossen. denen er mannigfach verpflichtet sei. Der König habe geantwortet, er kenne m >s. m.. umm.nacn wohl und muthc ihm nichts dagegen zu. Drei Wochen nach seiner Rückkehr habe der König ie;e ^erps i ) geschrieben. Er habe solche angenommen und bei 600 Gulden ausgegeben. D'V'^m'ein Mandat von den kaiserlichen Rathen zu Ensisheim zugekommen, daß kaiserliche Majestät und die asempn y^nwrken würden. Darauf habe er den Knechten das Mandat vorgelesen und sie ent- lassc^"m!llen 'Sie haben ihn aber zur Flucht gcnöthigt, seine Dörfer beraubt und ihm großen Schaden gethan. Nichts'destoniinder habe er sich der Sache gänzlich cntschlagen und hoffe nun. man werde ihn unschuldig erfinden ( ig,,, Schlösser wieder geben w. « Augsburg, 1513, 16, April. Instruction Kaiser Maximilians an Hans von Landau, Ulrich von Habs ,en und Johann Storch, seine Gesandten an die Eidgenossen auf den Tag zu Zürich auf Sonntag Jubilate. Auf il e Antwort über das Begehren, dem Kaiser 6000 Mann zu seinem Dienst im Land Geldern zu geben, sollei'/die Gesandten den Eidgenossen sagen, er habe sie nicht nur gegen den Herzog von Geldern, sondern auch wider dessen Keffer, namentlich den König von Frankreich, verlangt, gegen den die Eidgenossen ja auch in Feindschaft stehen Der Kaiser sei geneigt, mit ihnen ein Verständnis; gegen den König von Frankreich so zu inachen, daß sie ihm 6000 Mann unter ihrem Zeichen in seinen Sold und Dienst geben, um sie mit einem reisigen Zug und anderm Kriegsvolk allein gegen den König, es sei im Delfinat oder anderswo, zu gebrauchen. Wenn ihnen das aber nicht gefalle und sie lieber auf eigene Faust einen Zug nach Frankreich unternehmen, so wolle er ihnen vier Monate lang 1500 Reisige zuordnen und ihnen dazu eine angemessene Summe Geldes geben, doch so. daß 708 April 1513. kein Theil ohne den andern mit dem König Frieden oder Stillstand schließen, man sich auch gegenseitig bei Eroberungen schirmen soll. Die Gesandten sollen hierüber mit den Eidgenossen auf beidseitiges Hintersichbringen eine Abrede treffen. — Weiter sollen sie anbringen, laut zuverlässigen Berichten schicke sich der König von Frankreich an, mit großer Macht wieder nach Italien zu ziehen, um das Herzogthum Mailand, das dem hl. Reich zugehöre, zu erobern und den Herzog Maximilian zu vertreiben, was ihm als römischem Kaiser und den Eidgenossen als Anstößern nicht zu erleiden sei, zumal sie mit dem Herzog Bündniß und Einung haben. Sie möchten also genanntem Herzog mit allem Ernst Rath und Hülfe angedeihen lassen, ihn gegen die Unternehmung des Königs von Frankreich schützen und die Mailänder ermuntern, dem Herzog treu zu bleiben u. s. w. —' Die kaiserlichen Räthe sollen bei den Eidgenossen auch dahin wirken, daß diese Niemanden zu Gunsten der Franzosen Anwerbung von Knechten weder heimlich noch öffentlich gestatten. Und dansit der Herzog desto sicherer bei dein Herzogthum erhalten werde, bietet der Kaiser, neben der Vereinung, die die Eidgenossen schon mit Mailand haben, an, sich mit beiden so zu verbinden, daß sie wissen, welcher Hülfe sie sich von ihm im Fall eines Angriffs zu versehen haben. Falls die Gesandten hiefür bei den Eidgenossen Neigung finden, sollen sie berichten, dansit ein ausgearbeiteter Vorschlag folgen könne. — Da der selige Papst Julius mit den Königen von Arragonien und England zu Aufrechthaltung der christlichen Kirche einen Bund wider ihre Feinde gemacht und der Kaiser auf vielfältiges Andringen dem Bund beigetreten sei, derselbe aber bei Lebzeiten des Papstes nicht mehr habe aufgerichtet werden mögen, so halte er für gut und dem hl. Reich und deutscher Nation zuträglich, daß derselbe nun mit dein neuen Papst, der dazu geneigt sei, aufgerichtet werde und lade auch die Eidgenossen ein, dem Bunde beizutreten. — Betreffend die Ansprecher sollen die Gesandten den Kaiser entschuldigen, daß er bisher ihrer Sache wegen Verhinderung durch die Kriegsläufe nicht habe seine Aufinerkscmkeit widmen können. Sie sollen die Anspreche aus allen Orten nach Zürich bescheiden und ihre Ansprachen verzeichnen, doch ohne vorherigen Bericht mit ihnen noch nichts beschließen. — Die Gesandten sollen zu Gunsten des Herzogs von Mailand überhaupt nach Gestalt der Sachen im Besten handeln. — Auch sollen sie mit dem päpstlichen Legaten, Bischof von Verulan, sich über Alles ins Einverständnis; setzen. — Uebcrhaupt sollen sie nach bestem Wissen handeln und den Kaiser auf dem Postweg über Alles schleunig in Kenntnis; setzen. Nach Verlesung dieser Instruction wurde beschlossen, es sollen so beförderlich es sein mag allen Orten davon Copieen mitgetheilt und auf Dienstag in den Psingstfeiertagen zu Zürich darüber Antwort gegeben werdein Staatsarchiv Bern: Allg. Eid». Abschiede, N. »47. Staatsarchiv Zürich. « fehlt im Zürcher Abschied. Solothurn. I Z > s>, 18. April (Montag nach .lul.ilatll). Staatsarchiv Lucern: Acten Neuenburg. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, R. 343. Archiv Schaffhauseu. Tag der vier Städte wegen der Grafschaft Neuenburg. tt. Dieser Tag wurde augesetzt auf Bitte der Markgräfin von Neuenburg, deren Boten mau auch Geleit gegeben hat, um auf diesem Tag zu erscheinen. Zuerst haben wir uns vereint, den Eidgenossen ^ antworten, wir, die vier Städte, haben die Grafschaft Neuenburg im Anfang des Krieges gegen Frankreich zu gemeiner Eidgenossenschaft besserer Ruhe besetzt, damit der Gefahr eines Einfalls von dorther vorgeben^ werde, auch aus schuldiger Pflicht gegen die Frau Markgräfin, unsere Erbburgerin und ihre Kinder, dansil dieselben nicht unschuldig um das Ihrige kämen, endlich weil die Angehörigen dieser Grafschaft den Städten Bern und Solothurn von alter Zeit her mit ewigem Burgrecht verpflichtet und jeweilen mit ihnen geg^ April 1513. Jedermann gereiset seien, so jetzt gegen den König von Frankreich, im burgundischcn Krieg, zu Markgraf Rudolfs sel. Zeiten; gegenwärtig seien die Markgräfin und ihre Kinder auch mit Lucern und Freiburg M ewigem Burgrech't, daher können wir sie nicht verlassen, noch zugeben, daß Jemand anderer ihr Land . besetze zumal sie sich'in unseru Schirm empfohlen habe. Wenn gemeine Eidgenossen sich mit dieser Auskunft nicht begnügen wollen, so mag man ihnen Recht bieten nach Sage der Bünde. Der Bote von Freiburg hat jedoch keine Vollmacht haben wollen, hierin zu handeln. ?». Hierauf wird der Herr von Lameth, Bote der Markgräfin, angehört, welcher vorab für das erhaltene Geleit dankt, dann erklärt: Da die Mark- gräfiu unsere ewige Bürgerin sei und unfern Krieg gegen den König von Frankreich bedaure, daran aber keine Schuld trage, so hätten wir keinen Anlaß, ihr die Grafschaft Neuenburg, ihr väterliches Erbe, das allzeit in unserm Schirm gestanden und dessen Angehörige allzeit mit uns gereiset seien und uns alle Nnter- thänigkeit bewisen haben, wegzunehmen. Wir möchten daher in Betracht des alten Herkommens der Eidgenossen keiner Frau wegen Verschulden ihres Mannes etwas zu nehmen, und in Berücksichtigung ihrer kleinen Kinder ihr die Grasschaft Neuenburg wieder zu Händen kommen lassen. Geschehe das nicht, so Müsse sie' solches Gott und der Welt klagen und Recht darum fordern, — Alles mit wohlgesetzten guten Worten -- Da wir keinen Befehl hatten, auf dieses Anbringen zu antworten, so haben wir es au unsere Herren zu brü.gen und auf künftigen Sonntag hier zu Solothurn zu antworten angenommen, e. Sofern unsere Herren nicht der Meinung wären, die Grafschaft zurückzustellen, so möchte gut sein, daß der Landvogt dieses Jahr hindurch daselbst verbliebe, damit die Sachen einigermaßen geregelt werden, doch mit Willen und Gunst der Frau Markgräfin. Solothurn. 4L45, 25. April (Mcntag »ach lZeorii). » . „ m„„nl,»ra Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 4». Staatsarchiv Vcrin Allgemeine Eidgenössische Staatsarchiv Luccrn. . > Abschiede, K. i!2ö. Archive Solothur», Nidwalden. w Da dieser Tag angesetzt worden ist, um dem Herrn von Lameth, Boten der Frau Markgräfin von ^'.enbura ^auf sein Anbringen Antwort zu geben, so haben die drei Städte Bern, Lucern und Solothurn einhellig erklärt sie seien zur Zurückgabe der Grafschaft geneigt, da aber der Krieg mit Frankreich Wdaure so befürchten sie, es möchten, wenn die Rückgabe sofort erfolgte, die übrigen Orte der Eidgenossenschaft daran Mißfalle,, haben und ihrerseits die Grafschaft besetzen. Deßhalb hat man die Botschaft der Mark- gräsin mit guten Worten zur Geduld verwiesen, mit der Versicherung, daß, sobald der Krieg mit Frankreich befriedet sei man eine Antwort geben werde, an welcher sie hoffentlich Gefallen haben soll; die vier Städte haben die Grafschaft nur zu deren Erhaltung eingenommen und werden sie in ihrem Namen und zu ihrem Vortheil besetzt halten. I». Den übrigen Orten der Eidgenossenschaft soll auf dem nächsten Tag zu Zürich die Erklärung gegeben werden, die Einnahme der Grafschaft Neuenburg sei in guter Meinung und aus dem Grund geschehen um dieselbe als den vier Städten mit ewigem Burgrecht verpflichtetes Land zu schirmen, auch zur Vorsorge, daß Niemand fremder dieselbe einnehme und daraus die Eidgenossenschaft beschädige^ Nicht 'in der Meinung, daß wir die Grafschaft für uns, die vier Städte, behalten wollen, „bsunder o»ch sg die Jnwoner derselben grafschast allzit mit vns von Bern vnd Soloturn gereiset vnd ouch jetz die Iren in disem krieg wider den künig geschM habend." Wir bitten die Eidgenossen, uns für solche zu achten. 710 AM 1513. die ungern etwas zu ihrem Mißfallen vornehmen, sie mögen daher diese Erklärung, warum wir die Grafschaft eingenommen und fortan in Besitz halten wollen, zum besten vermerken. Sofern sie sich mit dieser Antwort nicht begnügteil und an der Grafschaft Theil zu haben begehrten, so wollen wir ihnen erklären, daß solches von uns nicht zugegeben werden könnte und daß wir ihnen darum bundesgemäßes Recht bieten müßten, e. Die obige Antwort ist unter derer von Solothurn Siegel im Namen der drei obgenannten Städte der markgräflichen Votschaft mitgegeben worden. Da der Bote von Freiburg laut seiner Instruction der markgräflichen Botschaft die Rückgabe der Grafschaft nicht zusagen wollte und auch seine Herren nickst der Meinung sind, mit den iibrigen Eidgenossen der Grafschaft wegen zu rechten, so soll er diesen Abschied an seine Herren bringen, in Hoffnung, Freiburg werde sich von den drei andern Städten nicht söndern und seinen dießfälligen Entschluß ihnen vor dem Tag zu Zürich schriftlich kund thun. Da der Herr von Lameth einen Tag begehrte, um die endliche Antwort in Empfang zu nehmen, so wurde geantwortet, „das wir lugen wellend, wie wir mit den acht orteil mögend verkomm, vnd so wir daselbs neiswas gutz finden, sollend vnser eidgnossen von Soloturn den dryen Stetten har geil Soloturn vnd desglichen vermeltem Herrn de Lamet einen komlichen tag bestimmen vnd verkünden." Er mag inzwischen in welcher der vier Städte er will seinen Aufenthalt nehmen. Sollte in der Zeit sich etwas ereignen, daß er nicht ferner sicher wäre, so sollen wir ihm das Geleit rechtzeitig abkünden und ihm wieder „an sin gewarsami verhälfen." Des Weiils zu Neuenbürg wegen soll man heimbringen, was uns deßhalb vom Landvogt begegnet ist. Auf nächsten Tag zu Neuenburg am Maitag soll man dermaßen mit ihm reden, daß er uns diesen Wein überläßt, denn wir wollen ihn haben. v fehlt im Lucerner- und Zürcher Exemplar. Zu v. Im Solothurner Abschied ist dann auch diese urkundliche Erklärung enthalten, sowie eine franst' fische Uebersetzung des ganzen Abschieds. 4S«. Ileuenburst. im?, 2. ÄllN (Mcntasi vor ttruvio InvoMionis). StnatSarchiv Bcr» : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. !!!>!>. Archiv Solothurn. „Abscheid gehaltner tagleystung halb zu Nüwenburg von den hingelouffenen Knechten wegen." »». Jeder Bote weiß, welche Strafe den weggelaufenen Knechten, die wieder heimgekommen sind, attst gelegt ist, und wie man dem Landvogt befohlen hat, die Güter der Aufwiegler in Beschlag zu nehmen, sowie auch die Giiter derer, die noch im französischen Dienst sind, zu verkaufen oder zu verleihen und darüber Rechnung zu führen zu Handeil unserer Herren. ?». Die von Neuenburg begehreil das Kaufhalls und das Kornmaß in Erblehensweise zu empfangen. Das ist ihnen auf Gefallen der Obrigkeiteil zugesagt, es ist aber darüber noch kein Eiltscheid erfolgt. Sie wollen 15 schwere Mütt Waizeu jährlich lind 100 Pfund Ehrschatz für einmal geben und das Maß in eigenen Kosteil unterhalten; sie begehren auch die Bänke und die Backofen in der Stadt zu Lehen lim II Pfund jährlichen Zinses. Ebenso begehren sie die Fleischschnk zu verlegen, was man geschehen läßt. e. Diebold Arsent, Chorherr zu Neuenburg, klagt, daß der von Poilterense, der jetzt zu Rom ist und nichts für die Kirche thut, die Nutzung eines Rebackers habe. «R Nicolans der Schreiber zu Neuenburg bittet wiederholt um Milderung der ihm auferlegten Strafe, v. Da Etliche Mai I5i 3. 711 711 ohne unserer Herren und der Markgräfin Willen als Burger zu Neuenbürg aufgenommen worden sind, so will man solches nicht gestatten, t. Der Knechte von Valtravers wegen, die zum König gezogen sind, läßt Man es bei der aufgelegten Strafe bestehen. K. Der Landvogt hat im Namen des Vogts von Valtravers Lebeten, daß dieser als unser Amtmann unsere Wappen in seinen Fenstern haben dürfe. I«. Die eignen Leute von Lacüte möchten sich aus der Eigenschaft loskaufen. Sie bieten 700 rhein. Gulden und alle Fälle, die sie schuldig sind, in Zinsesweise zu bezahleu und die an das Schloß schuldigen Fuhrleistungen mit 10 Pfund Zins abzulösen. Das will man an die Obrigkeiten bringen und ihnen dann die Antwort sagen. Sie verlangen auch Umwandlung ihres Haferzinses in Weinzins, da sie keine Aecker zu bebauen haben, und bieten n». 4 Mütt Hafer 1 Mütt Wein. ». Heimbringen, wie unsere Herren an der Münze großen Verlust leiden und wie die von der Stadt Neuenburg begehren, bei der Münze, die zu Freiburg geht, zu bleiben. Die Strafen, die man denen, die aus dem Dienst des Königs von Frankreich zurückgekehrt sind, auferlegt hat, betragen 340 Gulden Münze. 4SS Neueltburg. 4U1."», 5. Mai (uff der Vfsart unser« Herrn). Staatsarchiv Luecrn: Acten Neuenburg. Archive Krcibnrg, Svlothurn. Neck una Claudo Bailloz, Vogts zu Valtravers. Einnahmen an Geld, Wachs und Eisen: 354 Pfund 4 ß 8 d an Weizen 15 Mütt, an Hafer 130 Mütt 10 Mäß. Man hat ihm Weizen und Hafer m Geld "angeschlagen, s° viel Welze., und Hafer gleich da war um 9^ Pfd. kleiner Münze, deu Ueb-...sckmü an Hafer um 30 Schill, den Mütt. Er hat gewährt au Weizen 13 Mütt, an Hafer 5 Mütt, an Geld ' M P d 17 ß « d., bleibt nach aller Rechnung schuldig 260 Pfd. 17 ß. 1 d. S.. Rechnung des San/von Larchet Vogt zu der Zihl: Einnahmen an Pfenningen 113 Pfd. 14 ß., an Weizen 73 Mütt, an <.3 Mütt -'0 Mäß an Wein 8 Mütt 10 Sechter (Sester), die neuen Zinse nicht inbegriffen, die er nicht emvfanaen haben will. Ausgabe an Weizen 31 Mütt 18 Mäß, an Hafer 9'/- Mütt, an Pfenningen 3? Pfd > s 4 d an Wein 8 Mütt 14»/2 Sechter. Also Mehreinnahme an Pfenningen sammt dem Wachs Pfd 9 ß an Weizen 41 Mütt 6 Mäß (soll der Neceveur verrechnen), an Hafer 89 Mütt (soll der Schaffner verrechnen), an Wein bleiben ihm unsere Herren 4'/- Sechter schuldig. < . Rechnung des Johann Gi-,m>m5 Vogts zu Landeron. Einnahme an Pfenningen 189 Pfd. 4 ß. 8 d., von der Matte und Vußeuaeld 36 Mund, an Weizen 33 Mütt, an Hafer 10 Mütt 3 Mäß, an Wein 39 Mütt. Ausgabe: An Westen "0 Mütt 4 Mäß, an Hafer 4 Mütt 4 Mäß, an Wein 40 Mütt 4 Sechter, an Pfennigen U2 Pfd s. 5 d Er hat also mehr eingenommen an Weizen 20 Mütt 4 Mäß, an Hafer 4 Mütt 4 Mäß. Dagegen ist man ihm schuldig geworden an Wein 1 Mütt 4 Sechter, an Pfennigen 122 Pfd. 3 d., vier Artikel hat er nicht verrechnet „als es im Manual zu Nüwenburg geschriben stak." «I. Rechnung des Vogts m Boudrv: An Weizen Einnahme 44 Mütt 11 Mäh, an Hafer 18 Mütt 2 Mäß, an Wein 3'/- Mütt 12 Mäß, an Pfennigen 75 Pfd. 15 ß. 3 d. Ausgabe: An Weizen 13 Mütt 3 Mäß, Hafer 2 Mütt, Pfennigen^ Pfd. 9 ß. ll d. Also Mehreinnahme an Weizen 11 Mütt, an Hafer 16 Mütt, an Wein 8 Setiers an Pfennigen 12 Pfd. 6 ß. 6 d. Der Schaffner hat Rechnung gegeben über die Gülten der gamen Grafschaft: Einnahme an Weizen 142 Mütt 10 Mäß, an Hafer 179 Mütt 10 Mäß, an Pfenningen 1051 Pfd. 2 ß-, an Wein 75 Mütt 4 Sechter, an Wachs 64 Pfd. bringt an Pfennigen 712 Mai 1513. 24 Pfd. Ausgabe: An Weizen 70>/2 Mütt 2 Maß, an Hafer 50 Mütt 23 Maß, an Wein 67 MM 9 Sechter, an Pfennigen 1828 Pfd. 16 ß. 3 d. Also Mehreinnahme an Weizen 90 Mütt minder 4 Maß, an Hafer l28'/2 Mütt, an Wein 7 Mütt, an Pfenningen nichts. „Also hat man das Korn und Haber zu gelt geschlagen, je ein par, halb Haber vnd korn, vmb zechenthalb pfund gerechnet vnd darumb das mer Habers dann weyzen ist da gewesen, so hat man Im den mütt Habers vmb 30 ß. gerechnet, bringt alles an Pfenningen 837 Pfd. 5 ß." Die 10 Mütt Weizen, die der Vogt auf Befehl unserer Herren dem Peter zum Bären gegeben hat, sind abgezogen, tU Alle Vögte sind nach aller Rechnung schuldig geblieben was folgt, der Schaffner soll darum unsere Herren ausrichten: Der Vogt von Valtravers 260 Pfd. 17 ß. 1 d., der von der Zihl 349 Pfd. 19 ß., der von Landeron 289 Pfd. 1 ß. 11 d., der von Boudry 120 Pst- 6 ß. 4 d. In Summa bleibt der Schaffner von den Restanzen der Rechnungen der Vögte und der feinigen schuldig nach allein Abzug 1060 Pfd. 15 ß. 2 d. und dazu 7 Mütt Wein. A. An Solothurn ist man an Zins schuldig 25 rhein. Gl. verfallen auf Ambrosii, 15 rhein. Gl. verfallen auf Andres, 150 rhein. Gl. auf Mitte Mai, 25 rhein. Gl. aus Urbani. Daran hat Solothurn erhalten 7 Mütt Wein, jeder ZN 16 Pfd. gerechnet bringt 112 Pfd. Ls. Jeder Bote weiß, welche Aenderung man mit den Amtleuten M Zihl gethan hat und warum, i. Jeder Bote weiß, was mit dem Schreiber zu Neuenburg gehandelt ist und welche Verschreibung er über sich gegeben hat der 400 Pfd. wegen, die er dem Herrn Markgrafen schuldete. Man hat ihm auch 100 Pfd. Strafe ausgelegt auf Guade unserer Herren. Denen von Biel hat man ihre Kosten zuerkannt und die 25 Kronen zu unserer Herren Händen genominen. I. Was weiter der Graß schaft halb verhandelt worden ist, findet man in dein Manual zu Neuenburg. o»». Dein Vogt wird Vollmacht gegebeil mit den Mühlen und Backofen die Sache in Ordnung zu bringen, so daß an den Zinse" nichts abgehe, i». Dem Schaffner ist bei seinein Eid befohlen, bis St. Martiustag alle „Löb" einzuziehen lind selbe nach Billigkeit zu verrechnen, «s. „Man sindt aller Vögten Rechnungbücher im gewelb zu Nüwem biirg, wies dann der bruch bishar ist gewäsen." W. Jeder Bote weiß, was mit denen von der Stadt Neuenburg gehandelt ist des Kornmaßes und des Kostens halb. Sie haben 15 Mütt Korn jährlichen Zinses und 200 Pfd. für die Kosten eines Mahls geboten. Das will man an die Obrigkeiten bringen und sie der Antwort berichten. S«lW. Bade n. 4 Z19. Mai (Montag vor Pfingsten). Staatsarchiv Lucxrn: Allgemeine Abschiede, U.2 252. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 51. Staatsarchiv Nern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, R. 385. Archive Freibnrg, Solothurn. Vor den Boten dieses Tages ist der päpstliche Legat mit kredenzen an alle Orte erschienen und hat eröffnet, der Papst „habe wol verstanden das lob. Er vnd gut, so wir Epdgiiosseu mit sim Vorfall vnd der heiligen Nömschen kilchen gebracht", mit dem Begehren, daß wir bei diesem Bttndniß beharren vnd nicht davon zurücktreten möchten; er hoffe, daß wenn die Fürsten solches vernehmen, die Kirche nm st sicherer vor Unfrieden und Unruhe bewahrt bleiben werde. Das Geld sei vorhanden, um die Pensionen den Eidgenossen zu bezahlen, ebenso wolle der Papst die Ansprecher von dem vorigen Zug her befriedigen, e" verlange nur, daß wir etliche aus uns verordnen, um mit ihm die Ansprachen zu verhören und zu unter-- suchen. Er wolle uns Eidgenossen mehr thun, als sein Vorfahr, wir seien ihm auch lieber, als jeder Fu^ auf Erden. Wenn geredet werde, der König von Frankreich und der von Spanien seien einig, so habe er Mai 1513. 713 zuverlässige Kunde daß daran nichts sei. Auch habe der Papst weder nnt dem König von Frankreich noch andern Königen Bestand oder Frieden geschlossen, sondern die Dinge stehen schlimmer, als je. Der Papst begehre daher daß die Eidgenossen die Freundschaft und das Bündniß, das sie mit seinem Vorgänger gehabt, erneuern nnd'dießfalls einen baldigen Entschluß fassen möchten. Das will man heimbringen und ans dem Tag zu Zürich Antwort geben. Der Handel der Gefangenen zu Zürich wegen der Sache des Juden zu Novara welcher an die Boten dieses Tages gebracht worden, ist von ihnen wieder auf den Tag zu st., . ' . Herzog von Savoyen wird geschrieben, er soll Niemanden von den Seinigen z.nn Frankreich ziehen lassen, auch Niemanden Durchpaß geben, sondern sich getreu nach der Vereinung halten in der er zu uns steht. «I. Der urnerische Commissar zu Bellenz hat gebeten, wir mochten den Achter,nanu des Johann Rnsca, der in dem Schloß Lanis gewesen, zu seiner Frau nach Bellen- kon.n.m lassen Das will man heimbringen, Der Graf von Arona begehrt, „wir söllent Im das bott enticklahen des gelts halb, so gleit von des Zols wegen." Dagegen meinen die von Do.no und Eschentbal keinen Zoll zu geben schuldig zu sein, da Uri und der Herzog ihnen die Zollfreiheit zugesagt h°d°.» Dich» G-S°..».».d «I hchchm.sm .md b.chh.„, °b mm. dm s-chg °..-ch... w«. dm Zoll den Grafen u Gunsten der Thalleute abzukaufen, oder ob man d.e Grafen be. dem Zoll bleiben lassen woll g't ^ t Der Schlösser Morco und Codelago wegen wird erkannt, daß man das, was im Schloß Mo^ 1 Lanis führen und dann das Schloß öd stehen lassen soll. Nach Codelago aber, wo viele Gütm° n .lm,"">vill man einen ehrbaren Mann setzen, der dann im Nothfall Leute ans dein Land als Besatzung aufneb.mm soll Betreffend den Zoll zu Bellenz, es sei von Salz, Käse, Rossen, Tuch oder Andern., hat man an die d^ei Länder begehrt, daß sie selben bleiben lassen, wie von Alterher, besonders daß sie von der beabsichtigten Erhöhung des Zoll ans Salz abstehen. Sie wollten nämlich von einen. Sann. Salz 1 ^ ^ ^ ' uri verlangt, daß Schwyz keinen Theil an Domo und Eschenthal haben soll, M,.diversen der Leute des Königs von Frankreich auf den. Urner-See Abtrag geleistet h ^ gehalten .verde, hierüber nach Laut der Bttnde zum Recht zu kommen. Z. Uri ver- a e um daß daS nicht viel ertrage, lasse, es wolle dann um so ziemlicher mit Schwyz «7« «.»m «- »»!. P..»..° .m« .NM' HM.«.'--.., S.-S ist M. S...P.- ^ s ' ^ Stein gefangen. Er hat eingestanden, er habe mit einer Rotte Knechte zun. König von F^nkreill! ;i!chen wollen, Ambrosius von St. Gallen sei oberster Hauptmann und „der rechte Principal" in d - c" -?> « Die Büchsenmeister von Basel, Lucern und Schwyz begehren, daß man ihnen den Sold ausrichte m.d jeden, dazu ein Kleid gebe nebst 20 Gulden, wie es auf einen. Tag zu Lncern beschlossen worden sei Nach Einvernahme der Boten, die zu Lanis gewesen, wird erkannt, ...an wolle ihnen den Sold geben- wenn sie aber mehr verlangen, sollen sie Rechnung stellen. M». Die von Luggarus bitten, man Möchte ilmen wie andern unser.. Angehörigen, Zollfreiheit in. Herzogthum Mailand verschaffen. Das will ^ ^ sind etliche Knechte zu Kaiserstuhl durchgezogen, Benedict Hagg, der zu Stein gefan ^ seien zu Solothurn angeworben und haben daselbst den Soldvorschuh erhalten, dann'um in Imb.n sn Iren Kescheid, deßglich sye Inen geseit, wie bald sy in Bernerbiet komen düge Inen Memant mit ine" Auch das soll man heimbringen, se. Denen zu Davedro ist bewilligt, den Zoll von den Walliser., einzunehmen; wenn diese ihn nicht geben wollen, so sollen sie uns berichten, p. Es wird beschlossen das Schloß zu Domo in seine.n Stai.de bleiben zu lassen und die Knechte zu Matarello dahin zu verlegen Mick/selbes mit Pulver und Kriegsvorrath zu versehen, das Schloß zu Matarello dagegen zu schleife... 714 Mai 1513. «A. Die Vögte sollen in der Regel auf St. Johannestag, dieses Jahr aber sobald möglich, auf die ennet- birgischen Vogteien ziehen, da die Zeitläufe den Aufschub bis St. Johannestag nicht gestatten. Die von Zürich sollen Lanis, Bern Luggarus, Lucern Domo, Uri Balerna und Mendris, Schwpz Maienthal, Unter- malden das Eschenthal besetzen, i. Denen von Bomatt werden auf ihre Bitte ihre Statuten bestätigt. Der Herzog von Mailand hat dem Leutpriester von Davedro jährlich 30 Pfund gegeben, „von wegen der Wallisern, so dahin gehört Hand." Der Vogt soll den Pfrundbrief untersuchen und nach Befund der Sache mit den andern Vögten das Billige thnn. 4. Der Nichter im Eschenthal erhält 100 Pfund alte Münze (80 Gl.). Dabei läßt man's bleiben, doch sollen die Leute ihn mit Haus lind Hausrath versehen. Der Steuer wegen zu Domo: „Wenn die Kotten dem Bischof von Novara nüt geben vermeinend, er söls dem Herzogen höuschen oder die Walliser heißen den Zoll geben." v. Auf diesem Tag ist der Graf von Luggarus erschienen und hat begehrt, daß man ihm das Dorf Luino und das Thal Travaglia wieder erstatte, mit Vorweisung seiner daherigen Briefe und Gerechtsame. Nachdem man sich von der Begründetheit seines Begehrens überzeugt, hat man dem Grafen die Herrschaft wieder zu Händen kommen lassen, jedoch mit der Bedingung, daß in Kriegsläufen dieses Land nebst den Grafen sich zu unserer Herrschaft Luggarus zu halte» habe und den Eidgenossen stets offen stehen soll. Wenn sich auch zwischen den Grafen und den Thalleute» Streitigkeiten erhüben, die nicht in Güte geschlichtet werden können, so sollen die Eidgenossen ohne weitere Appellation zwischen ihnen entscheiden. Der Graf hat hierüber eine Verschreibung gegeben, die das Weitere enthält, -»v. Das Dorf Brissago ist ein Neichsdorf und hat die Pflicht, in Kriegsläufen Schloß und Dorf Luggarus vertheidigen zu helfen, deßhalb wollen wir dasselbe zum Schloß Luggarus behalten, Die Räthe und Sendboten der XII Orte gemeiner Eidgenossenschaft, zur Zeit zu Baden im Argau versammelt, bestätigen dem Flecken und Thal Lauis einige ihnen vorgelegte Capitel und Gesetze, nachdem dieselbe», sowie überhaupt die Rechtsame und Verhältnisse der Herrschaften jenseits Gebirgs durch vorher hinein gesendete Boten genugsam erkundet waren. Im Namen gemeiner Eidgenossen siegelt das 25 Artikel enthaltende Libell Hans Schiffli von Schwpz, Landvogt zu Baden, z. Dieselben Boten machen dem Abt Franciscus von St. Gallen die Mittheilung, daß sie vernommen, „wie der künig von Frankrich mit drpen Hufen vber das birg züch vnd welle das Herzogthum Mepland widerumb Jnnemen", daß sie deßhalb die Ihrige» bereits dahin abgefertiget haben und nun ihn ersuchen, auch die Seinigen aufzubieten und für den Auszug bereit zu halten. Zu l>». Missiv ck<1. Baden ckis ?anLi-atii (12. Mai) im Stiftsarchiv St. Gallen. 5S5I. Zürich. I (1 j 18. Mai (Mittwoch in dm hl. Pfittgstsyrtagm). Staatsarchiv Luccru: Allgemeine Abschied-, I!.- 2KÄ. Staatsarchiv B-r»: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, :!U2. Archive Freibnrg, Solothnri», Schaffhausen. ». Dem Zollner zu Lauis wird aufgetragen, den Büchsenmeistern voll Lucern und Basel ihren Sold, wie der zu Lucern bestimmt worden, nämlich 20 Gl. jedem zu bezahleil. „Vud wil maus vff dis lassen bliben bp den Rechnungen, so vormals genomen sind, ob aber neyßwas anders an den tag käi» vnd anzöugt wurde, sol aber jederman darnach handeln, wie jeder Bot das weiß zu sagen." ?»» Ader Mai 1513. 715 Bote weiß seinen Herren zu berichten „der Rechtfertigung so min Herr von Sax mit Dietrichen Fröwler zu Feldkirch des Handels halb mit dem Juden zu Novara gebracht, geüpt vnd wie sich stn vnschuld erfunden vud Dietrich sin qnad daruf in offnen: gericht entschlagen hat." e. Die rö.nisch kaiserlichen Räthe haben mit Beckebnna auf das Gerücht, als ob der Kaiser mit den Königen von Frankreich und Aragon „etwas bestand? oder tractaten" wider uns Eidgenossen angenommen und vollstreckt haben soll, ihren Herrn verantwortet ihre Instruction dießfalls hören lassen und gebeten, solchen Gerüchten keinen Glauben zu schenken, sondern ons ibre vorigen Anbringen Antwort zu geben, «i. Da die Pension vom Erzherzog Carl, welche «s d-s »Mg-» K--MS T-S w R« ». pch m«, s° ^ R-che. '°k Möcküen on der Verwaerung kein Mißfallen haben, der Kaiser habe semer Tochter Margaretha darum geschrieben und die Pension werde beförderlich bezahlt werden, v. Bezüglich des Spans zwischen Uri und Schmor meoen des Geldes, das den Franzosen bei ihrem Abzug aus Domo genommen worden ist, hat man / / , n orößerer Unwille entstehe, gut, wenn das Recht, das die beiden Orte gegen gefunden, es wäre, bannt map m o ^ , . „ , ^ ^. . . . . einander brauchen abgestellt würde. Jeder Bote soll das an seme Herren brmgen, daunt auf der Jabrrech.mno m Baden mit Vollmacht darüber verhandelt werde, e' Auf diesem Tag sind abermals .. , ° , ->nirich und Graf Oswald von Thierstein vor uns erschienen und haben auf ihr Begelmn'um^RückerstaM der ihnen genommenen Schlösser Pfeffingen und Thierstein Antwort begehrt. Aber etliche Boten hatten keine Instruction, weßhalb man ihnen keine endliche Antwort geben konnte. Solo- tburn m-ts irn> beide Häuser stehen zu ihm in ewigem Burgrecht, der Herren von Thierstein Leute müssen mit ibm reisen die Herrschaften seien so mit Schulden beladen, daß sie sehr wenigen Nutzen abtragen. Die beiden 5err n baben°sich geäußert, daß nicht allein diese beiden Schlösser, sondern alle ihre Häuser unsere 5Vl> s ss> und sich zu allen Dienstleistungen erboten. Nach vieler Rede ist beschlossen, daß man die Sack e'' beim mi.men und auf dem Tag der Jahrrechnung zu Baden endliche Antwort geben wolle. Um munim opsi.m m vermeidet:, soll Solothurn auf Pfeffingen inzwischen nicht mehr als zwei Knechte nebst den: N t^ l b'n «i Haus Toggwilers, des Pfeifers von Bonstetten, Soldforderung von Lauis her soll aus'd^^sm^ckn:n:a'z:l Baden besprochen werden. Da verlautet, Hans Ziegler von Schaffhausen habe einige RiMel und Nechnungsbücher hinter sich liege.:, so sollen dieselben auch auf den Tag zu Baden gebracht werden k F-der Bote kennt das Schreiben, das Herr Wernher Rath, Ritter, des Handels wegen betreffend die fränMiscbm Werbungen, auf diesen Tag gethan hat. Da wir auf diesem Tag Kunde erhalten haben d s die Beliebiger mit den: König von Frankreich Frieden und Bündniß gemacht haben, so haben wir d'p n mn von Venedig vor nns kommen lassen und ihn angewiesen, die Eidgenossenschaft zu verlassen, da wir"mit°den: König von Frankreich in offener Fehde und Feindschaft stehen. Derselbe hat in einem langen Me. ld - -lent daß Venedig zu diesem Schritte gedrängt worden sei, weil Jedermann ilM feindlich gewesen. Da nun nickt^alle Boten Vollmacht hatten, zu dem Fortweisungsbeschlusse zu stimmen, so soll man die Sache heimbri. und auf dem nächsten Tag antworten, ob man den Boten abfertigen oder noch länger dableiben lassen'wolle '"li." Mit dem päpstlichen Boten, Bischof van Verulan, ist betreffend die Soldansprache der Knechte'Ve den ersten Zug zum Papst gelhan, vielerlei geredet worden. Der Bischof erklärte, er habe nicht weitere'Vollmacht als 20 ,000 Gl. anzubieten, doch wolle er, so schwer es ihn: falle, auf eigene Verantwortung hin noch 5000 zulegen und, wenn das angenommen würde, nicht ans dem Land reiten, bis diese 25 000 Gl und die 1200 Gl. für die nächstverfallene Pension bezahlt seien. Da wir keine Vollmacht hatten, dieses Anerbieten anzunehmen, ist beschlossen, solches heimzubringen und auf dem nächsten Tag Antwort zu 716 Mai 1513. geben. Dabei ist beredet, daß man der Vereinung wegen „vnuergriffen sin" wolle, bis die Sache der Knechte abgethan sei. Der Gegenstand soll auf der Jahrrechnung zu Baden behandelt werden, i. Da trotz aller Abschiede einige Orte die Knechte, welche bei dem Handel mit dem Juden zu Novara betheiligt sind, nicht gefangen gelegt und auch Zürich sich der dort liegenden Gefangenen entschlagen hat, so wird beschlossen, daß die zu Zürich bis zun: nächsten Tag gefangen bleiben und die andern auch eingezogen werden sollen. Man hat auch nach Feldkirch geschrieben, daß Dietrich Fröwler seinem Verdienen nach gestraft werde, auch den kaiserlichen Rathen empfohlen, dafür zu wirken. «»». Das Begehren Uri's, betreffend den Zoll am Platifer, soll man heimbringen und zu Baden darüber entscheiden. »». Auf das Unterfangen des Königs von Frankreich, das Herzogthum Mailand wieder einzunehmen, ist beschlossen, 8000 Knechte unter unfern Zeichen den Unfern zu Hülfe zu schicken. Dieselben sollen nächsten Freitag im Namen Gottes allenthalben von Statten ziehen. Der Kaiser wird denselben 1000 reisige Pferde und einen guten Zug Geschütz und dazu jeden Monat 10,000 Gl. rheinisch zusenden. Folgendes ist die Abcheilung der Mannschaft: Zürich stellt 750, Bern 750, Luccrn 450, Uri 400, Schwyz 450, Unterwalden 300, Zug 250, Glarus 400, Basel 400, Freiburg 450, Solothurn 350, Schaffhausen 300, der Abt von St. Gallen 200, die Stadt St. Gallen 70, Appenzell 300, Thurgau 300, Stadt und Grafschaft Baden 85, Bremgarten 40, Mellingen 10, Sargans 100, Argau 85, Nheinthal 80, Napperswyl 30, der Bischof von Chnr und die Bündner 700, das Land Wallis 700, der Bischof von Constanz 50. SOS. Z ü rich. 4 Z 4Zll.IMai (Mcntag in der Applaswnchm). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I?. 2 Staatsarchiv Zürich: Abschiede. VI. 55. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. ttkA. 4U4. Archive Freiburg, Solothurn. t». Zürich wird empfohlen, den Voten von Venedig zurückzuhalten bis die Antwort seiner Herrschaft auf seiu an sie gethanes Schreiben kommt. Je nachdem dasselbe dann lautet, mag Zürich den Boten aus unfern Landen weisen oder ihn dableiben lassen, je nach Gutfinden. Iis. Die zu Zürich wegen dem Handel mit dem Juden zu Novara gefangen liegenden Knechte soll Zürich nach Gutfinden nach ihrem Verdiene» bestrafen, v. Die vier Gefangenen, welche Bern zu Lenzburg und zu Bipp hat, sollen liegen bleiben, bis jedes Ort sich entschlossen hat, was zufolge der Verzicht, die der von Stein gethan, zu handeln sei. Ä»f dem Tag der Jahrrechnung zu Baden soll man sich dann darüber aussprechen. «I. Des Herzogs vo» Mailand Bote, Doctor Hieronymus Morone, hat angebracht, es seien gegenwärtig 4000 durch die Eidgenosse»' schaft aufgebotene Knechte nach Erforderung des Herzogs in der Lombardei und dazu bei 2000 Freiknechte, nun sollen nach unserer Anordnung 8000 hinein kommen. Sein Fürst besorge aber, daß diese Macht ch gering sein werde, da Frankreich und Venedig vereint seien, er begehre also zu den vorigen noch 4000 oder 5000 Mann. Der Papst mache sich anheischig 8000 Mann zu besolden, der König von Spanien 3000, sr, der Herzog, die übrigen, er werde auch persönlich mit ihnen im Feld sein und empfehle sich uns g»»5' Auf dieses Anbringen soll man „jetz vff dem tag der Jarrechnung zu Baden" antworten, v. Es soll de» Voten, welche demnächst nach Lauis und Luggarus kommen, aufgetragen werden, von den Hauptleuten daselbst Rechnung abzunehmen und denselben den Sold zu bestimmen, l. Die Beschwörung der Bünde wird verschoben, wie jeder Bote weiß. K. Jedem Boten wird ein Zeddel gegeben, wie der Zoll am Platifer bestimmt worden ist I- Der Herzog von Savoyen hat sich schriftlich und durch seinen Secretarius verantwortet über die Rede daß seine Leute dein König von Frankreich zuziehen, und weiter gebeten, daß man zu dieser Zeit keine Anforderungen an ihn stellen möchte, die ihm verderblich werden könnten. Es wird ihm geschrieben, man wolle das heimbringen und sei übrigens guter Hoffnung, er halte getreues Aufsehen auf uns. I. Heimbringen ob mau fernere Anschlage und Aufgebote thun wolle, um gegen alle Eventualitäten gerüstet zu sein, k. Die von Baden fordern von den Unfern einen Zoll, der vorher nicht üblich war und eine Neuerung sein soll Darüber soll auf dem Tag zu Baden verhandelt werden. R. Die kaiserlichen Boten haben auf den letzten Abschied die Instruction, welche sie von kaiserlicher Majestät erhalten, eröffnet. Dieselbe geht W Wesentlichen dahin daß der Kaiser die 1000 Reisigen nicht so eilig zu den Unfern senden könne, denn dieselben seien in Dietrichsbern (Verona) von den Venedigern belagert, aber das Geschütz werde er sofort den Unsrigen zuschicken auch trachten 400-500 gut genistete Reisige hiueinzufertigen und die Zahl nach und nach SU erfüllen Die anerbotenen 10 ,000 Gl. für die 8000 Knechte werde man in Fuggers Bank zu Mailand finden Bezüglich der Rüstung des Volks an der Etsch und im Tprol, Elsaß, Suntgan und Breisgau bleibe es bei der laut letztem Abschied zu Zürich getroffenen Abrede. Dabei begehrt aber der Kaiser, mau Möchte sich jetzt schon über allfällige Eroberungen und das Verhalten bei Friedensunterhandlungen mit dem Konig von Frankreich verständigen. Darauf wird geantwortet, die Unfern seien im Namen Gottes aussogen die können wir nicht wenden und lassen es beim vorigen Abschied bleiben, in der Zuversicht, kaiserliche Majestät werde uns Eidgenossen allen möglichen Trost erweisen und für die reisigen Knechte und das Geld sorgen s». Mit den kaiserlichen Boten wird auch geredet, daß sie dafür sorgen möchten, daß uns die noch unbezahlt' ausstehenden Pensionen laut der Erbeinung beförderlich bezahlt werden. Bezüglich der Anspreche! gegen römisch kaiserliche Majestät wird Tag angesetzt nach Baden auf St. Johauuestag im Sommer uächsthin (A4. Juni). Da sollen der kaiserlichen Majestät und der Eidgenossen Voten und auch die Ansprechen sich einfinden und die Sachen nach Nothdurft verhandelt werden. «». Jeder Bote weiß auch, was päpstlicher Heiligkeit Botschaft auf den letzten Abschied geantwortet hat, sie wolle sorgen, daß den Knechten, die im ersten Zug zum Papst gewesen, die 25,000 rhein. Gl. entrichtet werden und auf unser Begehren um eine größere Summe an den Papst schreiben, ferner 'volle sie die verfallene Pension gegen ziemliche Quittung bezahlen, endlich möchte sie die bestehende Vereinung erweitern. Darauf wird erwidert, die 25,000 rhein. Gl. für die Knechte wolle man nehmen in der Hoffnung, daß, wenn mehr erhältlich sei, die papstliche Botschaft es nicht daran ermangeln lasse. Die verfallene Pension wollen die ineisten Orte annehmen und dafür guittiren, die übrigen, welche keine Vollmacht haben, sollen das heimbringen. In eine Erläu- lerung und Erweiterung der Vereinung will man zur Zeit nicht eintreten, sondern bei der alten verbleiben s° lang ihre Dauer währt, auch glaubt mau nicht, daß eine Erneuerung nöthig sei, bevor sie ausgelaufen ist. Im Zürcher Abschied VI. 57—69, unmittelbar nach dem Abschied vom 30. Mai, folgen ohne Datum sehr interessante Verzichte des Benedict Hagg, Conrad Guggenhusen, Ambrosius Eigen u. s. w. „abgelegt" vor den Boten der Eidgenossen über die französischen Umtriebe und Werbungen zu dieser Zeit mit Nennung vieler dabei beteiligter Personen in der Eidgenossenschaft. Erni Moser von Lucern, Schultheiß Conrad von Solothurn u. s. w. 718 Juni 1513. 50». Baden. 4343, 6. Jum (Mmtag vor Nöäaräi). (Jahrrcchnung). Staatsarchiv Lueern: Allgemeine Abschiede, K.2 25k. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 70. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, IV. 44g. Archive Freiburg, Solothnrn, Schaphausen. n, Der Bischof von Constanz hat die Unfern im Thurgau unter sein Venli verordnet, wir aber haben hinein (nach Mailand) geschrieben, unsere Hauptleute sollen diese Knechte unter sich nehmen. Aus diesew Tage wird, da abermals eine dießfällige Anfrage an uns gekommen, die Verfügung neuerdings bestätigt- Der Stadtschreiber von Rapperswyl hat abermals durch eine Botschaft begehrt, man möchte ihn den Urtheilbrief zwischen dem Abt von St. Gallen und den sieben Orten ausrichten. Hierüber ist a»f Hintersichbringen abgeredet, es soll ihm jedes Ort 2 Gl. geben. «. Der Venner von Bern hat seine Herren gegen die Rede, sie haben dem König von Frankreich 500 Mann zugeschickt, verantwortet und erklärt, dieses Gerücht sei unbegründet, von Bern seien nur 4 Mann mit Hetzels Sohn gegangen, wohl möge von Neue»' bürg etwas Volk dahin gezogen sein, was Bern nicht habe hindern können. Seinen Herren geschehe alft durch solche Nachrede Unrecht. «4. Auf ein Schreiben der Knechte zu Domo, daß man Geld schicken »nd das Schloß mit Mundvorrath versehen möchte, wird beschlossen, jedes Ort soll den Seinen sofort Geld schicken, damit sie sich verproviantiren können. «. Jeder Bote weiß, was auf diesem Tag an den heiligt Vater auf Begehren des Bischofs (von Veroli) geschrieben worden ist. 4'. Dem Herzog von Mailand wird schrieben, daß er unsere Kriegsleute bestens empfohlen halten und uns von allem, was ihm begegne, Beri^ geben soll. K-. Derer von Bernang und Steckborn wegen ist abgeredet, wenn der Landvogt Behufs gütlich^' Verhandlung zwischen ihnen und des Gotteshauses Reichenau Amtleuten eines Voten von Zürich bedürft/ so soll Zürich ihm einen solchen zuordnen. 4s. Die von Steckborn begehren, man möchte ihnen einen Drl^ theil der Bußen nachlassen, wie das auch üblich gewesen, bevor sie in unsere Hand gekommen sind. Dare^ will man auf dem nächsten Tag zu Baden Antwort geben, i» Der Bote von Bern begehrt Mittheiluüö der Vergicht der drei Knechte, welche des Juden von Novara wegen zu Zürich gefangen sind, damit mit denen, „so by Inen in der bütt gewesen sind", gleicher Gestalt zu handeln wisse. Der Bote von Z>'ü^ hat übernommen, dieses Begehren an seine Herren zu bringen. Her zwei Knechte wegen, die zu Lenzburö der gleichen Sache wegen gefangen sind, wird Bern überlassen, mit ihnen nach- seinem Gutdünken zu fahreu. 4«.. Vogt Schiffli von Schwyz ist auf diesem Tag erschienen und hat angebracht, Benedict HüB der zu Stein gerichtet worden ist, habe von ihm ausgesagt, er habe zu Baden solche, die zum König vo" Frankreich ziehen wollten, passiren lassen; das sei eine Lüge, er wolle Jedem der solches behaupte, dar»>" zu Recht stehen und begehre, wenn sich das auf ihm erfinde, keine Gnade. Diese Sache ist Schwyz empD^ wie jeder Bote weiß. 4. Herr Bernhard von Knöringen begehrt, den Bischof von Constanz und das daselbst, laut eines besiegelten Abschieds, um Schaden und Schmach wegen seiner Gefangeilschaft vor uns »ü Baden belangen zu dürfen. Linen: dagegen erklärt, wenn man das Stift und Lncern nicht bei der Urst^ bleiben lassen wolle, welche Bernhard von Knöringen zu Baden beschworen, so wolle es mit den Orten, ^ es davon drängen wollten, vor bundesgemäßes Recht konnnen. Jeder Bote soll daher heimbringen, ob nwü den von Knöringen von seinein Vorhaben abweisen oder mit Lucern rechten wolle, in, „Alsdann anbrac) ist, ob man eilt anschlag in dz Burgund oder Delsinat tun welle, Hand die botten Jr empfelch gefeit vm Juni 1513. 719 sich daruf vnderredt, dz jeder bott solle fölichs heimbringen und vff dein nechsten Tag ze Baden antwnrt geben wz iil den dingen zn handeln sye, Hand onch damit k. Mt. geschriben, das sy den botten gemalt gebe, i" den dingen onch zu handeln vnd vff demselben tag ze Baden antwnrt geben." Da der Graf von Luggarus begehrt hat, man möchte ihm nach Inhalt des von den Boten zu Baden ihm gegebenen Briefes Luino und Trevaglia'lassen, erkläreil Lucern, Uri, Nnterwalden ilid dem Wald, Zug und Solothurn, sie haben ihre Einwilligung zu jeuein Beschluß nicht gegeben. Die Herrschaft ist dem Grafen zuerkannt morden weil er durch Brief und Siegel genugsam erwies, daß jene Dörfer niemals zn Luggarus gehört habeil. Nichtsdestomiuder soll man heimbringeil und auf nächstem Tag antworten, ob man dem Grafen dieselben lassen wolle oder ,licht. Der Graf bietet den Orten, die selbe ihm ,licht lasseil wollen, Recht auf die übrigen ^te. «». Der Bote von Uri legt den Zolltarif für den Platifer Zoll vor, nämlich: von einem Menschen I Haller,'voll einem fetten Hengst 3 Angster, von einem fetteil Ochsen 2 Angster, von einem Reitpferd 1 Angster von etilem geladenen Saumroß 1 Angster, von 5 Stück Schafen, Ziegen oder Schweinen 1 Angster. Diesen Tarif läßt man sich gefallen, doch vorbehalten die eidgenössischen Boten und Kriegslente unter unfern offenen Fahnen;'Kriegsknechte, die ohne unsere Erlaubniß dort durchziehen, sollen dagegen zollen wie andere. Uri soll auf nächsten Tag Antwort geben, ob es diese Vorbehalte annimmt, z». Der Span zwischen Uri und Schwyz wird abermals zu bedenken genommen bis zum nächsteil Tag zu Baden. «K. Mit Ausnahme u°n Lucern Uri, Zug und Freiburg sind alle Orte einig, den Grafeil von Thierstein ihre Schlösser zurückzugeben. Die genannten Orte werden eingeladen, sich noch auf diesen Tag schriftlich zu erklären. ,. Von dein Vogt zu Rheineck konnte keine Rechnung abgenommen werdeil, weil er die Bußen noch nicht bezogen u»d was ihm sonst eingegangen war, den Leuten im Nheinthal gelieheil hatte. «. Alls das Schreiben der Unfern im Feld wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Montag nach Vitt (20. Juni). Inzwischen soll '"an eogg Mann in Bereitschaft halten, um, falls die Unfern der Hülfe bedürften, schon vor dein Tag 'h"en sofort zuziehen zu können. Den Boten auf den angesetzten Tag soll man Vollmacht geben, eineil ^>g zu beschließen nach ihrem Gutdünken. Die Vertheilung ist folgende: Zürich 000 Mann, Bern 000, Lucern 350 Uri 300, Schwyz 300, Nnterwalden 200, Zug 200, Glarus 250, Basel 300, Schaffhausen 200, Übt St. Gallen 150,' Stadt St. Gallen 50, Appenzell 200, Thurgan 250, Baden 60, Bremgarten 30, Mellingen k, Sargans 60, Argau 60, Nheinthal 60, Rappers,vpl 20, Bünden 600, Wallis 600, Bischof "°n Co.lstanz 50. t. Baden bittet unter Vorweisung seiner Briese, es bei seinem Zoll bleiben zu lassen. Das will man heimbringen. ,1. Der Untervogt zu Baden bringt an, als er an die Untervogtei gekommen, Hube man ihm auch das Schreiberamt zugesagt. Darüber will man auch auf dein nächsten Tag zu Baden sich weiter erklären, v. Rechnung: Jedes Ort erhält vom Vogt zn Baden 10 Pfund, aus den Büchsen von Bremgarten 7 Pfund 12 ß., Mellingen 20 Pfund 4 ß., Koblenz 4 Gl., 16 Batzen für 1 Gl., Zurzach t Pfund 6 ß., Klingnau 2 Pfund 2 ß., von Dießenhofen 9 Gl. 1 Dickplaph., von der Grafschaft Thurgan 't Gl., ig Batzen für 1 Gl., vom Landgericht im Thurgan 15 Gl. 2 Dickplaphart, vom Vogt in Sargans ^9 Pfund Hl.; dazu schuldet er jedem Ort noch 40 Pfund, die er auf St. Martinstag bezahlen soll; vom ^°gt im Argau 40 Pfund Hl., voll Schnidershof 20 Gl., halb iil Goldwährung, halb 16 Batzen für b Gl., voil des Jmstad Hof 3 Gl. 2 Batzen, voll der Büchse der Stadt Baden 15 Kronen 21 Dickplapharte 29 Constanzer Batzen 24 Pfund Badener Münze, von der Büchse bei den Bädern 4 ß.; ans dem Ertrag ber Büchse von Birmenstorf haben die Boten bezahlt was sie schuldig waren. ^ Die Aeinter im Argau ^ugen, sie habeil auf Zürichs Befehl 3 Monate lang 5 Mann vor Lauis gehabt. Darauf wird mit den 720 Juni' 1513. Boten von Zürich geredet, seine Herren möchten diese Knechte um ihre Kosten abtragen oder vor die Boten der übrigen Orte zu Recht kommen, x. Fritz Jacob von Anwyl bringt einen Anstand des Bischofs von Constanz gegen unfern Landvogt im Thurgan, der Appellation wegen zur Sprache. Derselbe wird auf den nächsten Tag zu Baden verwiesen. Auf Begehren Mellingens soll Zürich mit vr. Peter Holzrütiner reden, daß er sein Haus zu Mellingen ausbaue oder es der Stadt übergebe, damit es weiter gebaut werde. Wenn man künftig einem Vogt von Baden „abkünt", will man für dessen Zehrung nicht mehr als 10 Pfund Haller geben. ?>, K, I» fehlen im Berner Abschied, v, x, ^ fehlen im Lucerner Abschied. Bade It. i > l21. Jttlll tZmswg vor lloUAwis vaptislö). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 2 2tt6. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 76. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 4A3. Archive Freiburg, Solothurn, Schaffhausen. ü. Die eidgenössischen Hauptleute in Italien haben auf diesen Tag geschrieben, „das sich in der Schlacht br> 500 vnser Eidgnossen knechten zu Nawera in der Statt verschlagen vnd an andern orten verhindert. Dieses Schreiben soll man heimbringen und allenthalben solche, die ohne Paßport von ihren Hauptleute» oder unverwundet nach Hause kommen, gefangen setzen und nach ihrem Verdienen strafen. ?». Albrecht von Stein von Bern bringt an, es gehe die Rede, die er zu Lucern vernommen, er sei von dem Zug >» Mailand flüchtig geworden. Die Rede sei unwahr und gehe ihm an seine Ehre, denn er sei persönlich der Schlacht gewesen und von den Hauptleuten beauftragt worden, die Ordnung zu machen, habe sich a»ch da als redlicher Eidgenosse gehalten. Weiter werde über ihn geredet, er habe den Franzosen etliche Pfer^ verkauft. Auch dieses sei unwahr, denn er habe seine beiden Pferde in der Schlacht verloren und der sM habe ihn über 160 Gulden gekostet. Die Ursache, warum er herausgekommen, sei die: Man habe ihm »ach der Schlacht gesagt, seine Hausfrau, die er kürzlich geheirathet, sei todt und deßhalb sei er mit Bewilligt der Hauptleute, deren Briefe und Paßport er habe, heimgeritten. Er begehrt von den Boten von Lucer»/ daß sie seine Verantwortung ihren Herren und Obern heimbringen und sie bitten möchten, den Urheber der Rede nachzuspüren, er werde sie dann zu Lucern darum belangen. Das haben die Boten von Luce'» zugesagt mit dem Beifügen, daß ihre Herren solches von ihm nicht glauben. «?. Jacob Stapfer von Zü»^ schreibt auf diesen Tag, es werde von ihm geredet, er sei beim König von Frankreich gewesen. Solche sei nicht wahr, er sei zu Rom gewesen, um eine Wallfahrt, die er verheißen, zu thun. Derselbe Stap!^ begehrt auch, die Eidgenossen möchten ihn in seiner Angelegenheit für empfohlen halten, in Ansehung, ^ auch er der Eidgenossenschaft an manchem Ort treu'gedient habe. «Z. Den Herren von Thierstein geantwortet, man sei jetzt ihrer Sache wegen nicht einmüthig, sobald aber die „seltsamen löuff" vorüber werden mir in der Sache handeln nach unser aller Lob und Ehre; man begehre ihnen nichts zu uehnuM sondern ihnen „früntlich vnd erlich in den dingen ze begegnen." <-» Eine Botschaft von Biel bringt an, es sei Biel seines Begehrens der Reisekosten wegen noch keine Antwort zugekommen und doch habe ^ allezeit Leib und Gut zu uns gesetzt und wolle es noch thun. Das will man heimbringen. Herren von Thierstein haben weiter an uns gebracht, es gehen große Kosten aus die Schlösser, uia» möchte ihren Vogt da lassen, der ihnen und uns schwören soll. Das will man heimbringen. Dabei wü Juni 1513. 721 bemerkt daß der Vogt der Herreu von Thierstein kürzlich eine Hausfrau zu Basel genommen habe und ein frommer Biedermann sei, so daß man, wenn'er den Eidgenossen und den Grafen schwöre, sich wohl versichert halten dürfe. K. Bezüglich des Grafen von Luggarus sind die vier Orte Lucern, Uri, Zug und Nidwalden auf ihrer vorigen Antwort verblieben, sie wollen Lnino haben. Darauf hat der Graf Recht geboten auf die übrigen Orte. Hierauf hat man den Boten der vier Orte empfohlen, das heimzubringen und zu bewirken daß dein Grasen Brief und Siegel gehalten werde, oder daß man ihm zu Recht stehe. Auch wird ihnen'erklärt, daß man den vier Orten Luino in keinem Fall lassen würde, sondern daß auch die übrigen ihren Theil daran verlangen würden. Ii. Den Ambrosius Eigen soll St. Gallen gefangen fetzen und "ach seinem Verdienen mit ihm verfahren, i. „Jeder Bote weiß den Abscheid, deßhalb man ein Zug sölte angesehen haben; nun sind die Boten (des Kaisers) nit komm, deßhalb sich die Boten geeint zu verbitten und denen' so vff nechsten tag komend, von nüwem gewalt geben werden, so die boten komeud, was fy darin handeln söllent." K. „Vff Saut Johannes des Döiffers tag (24. Juni) nach Christi geburt tusent fünf hundert vnd drizehn Jar haben wir von Stadt vnd Lendern gemeiner vnser Eidgnoschaft Rüth Zu Baden in Ergöw denen von Mendris vnd Balerna diß nachgehend Capitel oder Freiheiten bestät von eim Vrthel bis an das andere wie folget." (Folgen dann die Statuten und Rechte der Landschaft speciatim uebst der Versicherung, sie weder zu verkaufen, noch zu versetzen, sondern sie nach Kräften zu schirmen, wie andere Unterthanen). Zu Roms lPuä 8. Rstrum s. a. p, 14. Juli 1513. Glückswunsch Leo's X. an Bern über den ersoch- tenen großen Sieg (bei Novara). Zigmal w Staatsarchiv V-rn. Zu I». Siehe sein Verhör vor dem Rath von St. Gallen und den Eidgenossen im Zürcher Abschied Vl. 01. Zu R. Nach Staatsarchiv Zürich 6s«t. XI. Bd. 15«. Archiv Schaffhausen. 5«»5. Baden. I Z I 5, 27. Juni (Montag nach üoll-mms Raxtists). Staatsarchiv Abschi-dt. n.- 207. Staatsarchiv Zürich - Abschiede. VN 77. Staatsarchiv Bert. - Mgememe ' Eidgenössische Abschiede. Ii. -t-tU. Archiv- Zr-iburg. Svlothurn. Schan»a»,c». n diesem Tag ist abermals von dem Handel derjenigen gesprochen worden, welche dem König v°n Frankreich haben Knechte zuführen wollen, insbesondere Ambrosius von St. Gallen, der bei dem Anschlag gewesen sein soll, Christian Pfister von Appenzell und Andere, die mit solchen verrütherischen Dingen umgegangen sind. Die Meinung der Boten ist, man soll in jedem Ort alle dabei Bethciligten geigen nehmen und nach Verdienen mit ihnen handeln. I». Da auf diesem Tag ein Heerzug verabredet werden sollte, haben nur Zürich, Bern, Basel, Freiburg und Schaffhausen dazu stimmen wollen, die übrigen Orte wollten' die Sache verschieben. «. Den Hauptleuten in Italien wird geschrieben, sie sollen ihre Berichte an Zürich schicken, das dann den übrigen Orten Abschriften zusenden und erforderlichen Falls Tage ansetzen werde. ,z. Mit denen von Nri ist geredet, daß sie den obern Weg auch in Ehren halten sollen, obschon sie den Untern am Platifer machen wallen. Das werden die Boten von Uri heimbringen. « - Bern soll der Prinzessin u°n Oranien für das freundliche Schreiben, das sie au die Eidgenossen gethan, danken. S. Den Herren uon Thierstein sind ihre Schlösser wieder gelassen, so daß der Vogt, den sie dahin setzen, uns und ihnen schwören soll und unfern Eidgenossen von Solothurn die darauf ergangenen Kosten ersetzt werden, anch den 91 722 Juni 1513. letztern an ihren Briefen und Burgrechten unschädlich. K-. Der Span zwischen Uri und Schwyz wird bis nach Beendigung dieser Kriegsläufe angestellt, „doch so ver, das jetlich ort vff dem nechsten tag viij Kronen geb, damit man der fach abkome." I». Auf diesem Tag haben die kaiserlichen Räthe eine lange Instruction abgelesen, die unter anderm die Meinung des Kaisers ausspricht, es sollte ein Zug nach Burgund oder in das Delfinat unternommen werden, wohin es uns am schicklichsten sei. Ferner der 10,000 Gulden wegen, die sie auf dem Tag zu Zürich zugesagt, hoffen sie, die Unfern im Feld haben selbe erhalten, sollte es noch nicht geschehen sein, so werden sie doch beförderlich bezahlt werden. Der 200 Gulden jährlicher Pension wegen habe der Kaiser seiner Tochter Margaretha geschrieben, in Hoffnung, daß wir selbe auch in Kurzein erhalten werden. Darauf wird den kaiserlichen Rüthen geantwortet: Da wir gegenwärtig mit großen Koste» in Italien zu Felde liegen, so sei uns zur Zeit nicht gelegen, noch einen andern Zug zu thun, wenn aber kaiserliche Majestät einen solchen Zug nach Burgund vornehme, so wollen wir auf sie ein getreues Aufsehen halten. ». Doctor Storch hat auf diesen Tag geschrieben, es gehe über ihn das unwahre und ver- iäumderische Gerücht, als habe er etwas Geld vom König von Frankreich genommen. Ii.. Ueber die Frage, ob man den zu Zürich befindlichen Gesandten von Venedig länger im Lande dulden, oder ihn wegschicken wolle, soll auf dem nächsten Tag entschieden werden. I. Die von Lauis haben begehrt, man möchte fie drei Jahre lang münzen lassen, und sich erboten, jährlich für den Schlagsatz 240 rheinische Gulden zu geben. Darüber will man auf dem nächsten Tage, wo man nicht mit Kriegssachen beschäftigt sein wird, Antwort geben. Auf diesem Tag hat der Graf von Luggarus abermals den zu Baden ihm gegebenen Brief vorgelegt und gebeten, man möchte ihm Lnino und Travaglia lassen, dabei sich erboten, wenn er nicht schon genugsam dargethan habe, daß diese Orte uie zu Luggarus gehört haben, sondern eine besondere Herrschaft bilden, dieses noch weiter zu beweisen. Lucern, Uri, Zug, Nidmalden und Solothurn verbleiben aber a»f ihrer srühern Erklärung und verweigern dem Grafen, darüber zu Recht zu stehen; ob mir übrige Orte sie deßhalb nach Inhalt der Bünde zu Recht fordern wollen sie erwarten; sie meinen auch, weil etliche Orte diese Dörfer von Händen gegeben, so sollen sie ihnen allein bleiben. Nachdem man diese Erklärung und auch die Meinung des Papstes und des Herzogs von Mailand angehört und bedacht hat, wie üble Nachrede es den Eidgenossen bringen müßte, wenn sie ihre eigenen Briefe und Siegel nicht hielten, so hat ma» beschlossen, die Sache nochmals heimzubringen und auf nächstem Tag darüber Antwort zu geben, n. Ebenso betreffend die Klage des Anwalts des Herrn Hans Stephan Gut (Cotta) über Einnahme einer ihm gehörig^ Herrschaft durch den Commissar von Lauis, worüber unsere Hauptleute und der Herzog von Mailand ebenfalls berichtet haben. «». Jeder Bote kennt den Anzug Berns des „Tschettelers" (ClMelards) wegen, z». Spruch in Sachen Hans Bernhards von Knöringen. Da derselbe und gegen ihn die Boten des Capitels von CoN- stanz abermals vor den Eidgenossen erschienen sind, so haben die mehrern Orte beschlossen, mit Lucer» der Sache wegen nicht zu rechten, daher soll Bernhard von Knöringen bei der von ihm zu Baden beschwor neu Urfehde bleiben ohne alle Widerrede. Der Freiburger Abschied datirt: Montag vor Petri und Pauli. I», i» fehlen im Berner Exemplar. Zu i». Urkunde äck. Baden, St. Peter und Pauls Abend 1513. Abschriftlich im Lucerner Allg. Absäht L.2, 271. Juni 1513. 723 50«. Äern. 4 rl I2. Zlnll (Sampstag Visitidtionis Nnrio). Staatsarchiv Zürich - Abschi.dc. VI. 7». S.aa.sarchi» Bern: Eid„°n°ssi,ch. Absch^o. >. 424. Die Boten der Städte Zürich, Lncern, Zug, Freiburg und Solotburil sonnnl .. s. m ehufs Hinlegung der Unruhen, die sich zwischen der Stadt Bern und etlichen ibrer 11,^./^""' ^ haben, nach Bern gekommen und haben soviel bewirkt, daß Bern aus ibr K s ^ erhoben b'ttliches Anhalten den Aufständischen von der Landschaft ihr Unterfangen verziehen 'hat doch "us't'^7" Bedingung, daß denen, welchen außer äßiger Speise etwas entfremdet oder weaaenomm»/ ^ '! ^ Zurückgestellt oder ersetzt werde und daß fortan solches Geläus unterbleibe Und dr s?n'!r a" dem ausgegebene., franzbsischen Geld Schuld zu haben, /o wd d^ andschaft denen von Bern übergeben worden, um gegen sie Untersuchung und Strafe walten-n loss"°" ? "ein Verdienen. Die von der Landschaft haben Kostenersatz und Besoldung begehrt il.re Abo d " " en aber auf die Weigerung Berns und unser Ersuchen diese Forderung aufgegeben mch sich », !'?' Ehrung begütigt, welche ihnen vor und in der Stadt Bern erwachsen ist. Damit soll v 5 . ^ und das Vergangene Niemanden zu Argem oder Strafe aufgegriffen oder m d geschlichtet von der Landschaft haben sich dagegen ihrer Herrschaft zu aller Treue und"all» werden, ""d Gut erboten. "" Gehorsam mit Leib Ordnung der Stadt Bern betreffend das Verbot aller Pensionen Jabraeld > Strafe der Ehrlosigkeit sc. 7>. ">rr ^ ^g- ^ '»b setder reden-J t..i. sich in nergangnen Jahr... 7 77,77 7" " ^der Sch., und Gkarns die natu «.ig .... Frankreich «.7. Sch«ch rhche.'7 -M-ndurger. ans Ansuchen der genannten d-id-n Ort. .„itg-j-gen s,i„, Dadurch „he.lind -w 724 Juli 1513. merklich gut verbrucht, by den ein vnd zweintzig hundert Guldin." Bei Berathung über Tilgung dieses Postens habe der Landrath beschlossen, „jetlichen nach siner Habgutz" zu besteuern „vnd nämlich vff min gnedigen Herren hundert Guldin, vnd deß sin Fürstlich Gnad gebäten, die früntlich vßzerichten; aber sin Gnad nit tun welti, deßhalb sy noch da stündint mit bitt vnd beger, daß sin Fürstlich Gnad nochmals gütlich vßrichty, so offt vnd dick sy Stür vnd Brüch in Kriegslöuffen vnd sust anlegen, ouch als ein ander Lantmann Alles, das sin Gnad vnnd das Erwirdig Gotzhus in der Grafschafft vnd im ganzen Umkreiß daselbs hetti, stüren vnd bruchen sott; sover vnd aber das nit gütlich sin möcht, das sin Fürstlich gnad des mit vnser rechtlichen erkanntniß gewißt werden sölt." Dagegen ließ der Abt durch seinen Canzler von Wyl antworten, ein solches Gesuch befremde ihn, in Anbetracht, daß er der Toggenburger natürlicher Herr sei „vnd sy die sinen wärint an dem end, Lant vnd Lüt, Hoch vnd Nidery Gericht, ouch sölichs in grossem costen beherscht vnd Im ouch huldung getan, deß vnbillich als Iren natürlichen Herrn anlegen, zudem ouch sölichs an sine vorvordren nie ervordret :c." Er legt Bullen und Privilegien in's Recht und verwahrt sich in jeder Hinsicht gegen das Ansinnen seiner Unterthanen. Letztere entgegnen hinwieder: „Stz wärint nit dawider, das er Jr natürlicher Herr sy, anders denn in kriegsloufen sy Im gantz nüt schuldig sigint, sy redint Im ouch in sine Bullen vnd Brevilegien gar nüt; dwil vnd aber ein Herr von Raren, von dem die Grafschafft Toggenburg von einer leyen Hand an das wirdig Gotzhus komen ist vnd er st» Lib vnd Gut mit Inen gebrucht, besonder vbels vnd guts mit Inen gehept, so offt vnd dick sich das begäben, Hab sin gnad das Lantzrecht mit Inen geschworen vnd sich des berümpt, er mit Inen besunders alles das, das sin Gnad vnd das wirdig Gotzhus in der Grafschafft hätti, stüren vnd brüchen so offt das begeben wurd, wie ein ander Lantman, vnd söliche inhabende darfür nit schirmen, vnd das zu recht erkennt werden sölt." Hierauf wird mit Urtheil zu Recht erkannt: „Was in der Grafschafft in denselben vmkreiseu lit, das eins Herren Apptz vnd Conventz des Erwirdigen Gotzhus Sant Gallen ist, das sol ouch stüren vnd brüchen nach marchzal sines gutz", wie ein anderer Landmann: allein Zehnten sollen ausgesetzt und ausgeschieden sein. Besiegelt für Schwyz und Glarus mit dem Landessiegel von Schwyz. 5V8. A u c e r n. 4313, 8. Juli (vff Frymg nach viriol). Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, L. 2 274. Staatsarchiv Zürich Abschiede, VI. 83. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 444. 447. Archiv Freiburg. a. Jeder Bote kennt das neuerdings angekommene Schreiben des Herzogs von Savoyen, worin er versichert, er habe den Franzosen weder Hülfe noch Vorschub gethan und wolle stets ein guter, getreuer Bundesgenosse sein. H». Heimbringen, wie der hinkende von Chätelard dem von Tremouille geschrieben haben soll, wie wir Eidgenossen einen zweiten Auszug dem ersten zu Hülfe geschickt haben, der König möge sich also beeilen, mit dem ersten Zug zu schlagen, bevor der zweite herankomme. Bern hat eine Copie dieses Briefs, die ihm von seinem Vogt zu Graudson zugekommen ist, zu Baden und jetzt auf dem Tag gehabt. <. „Entsluß vnd antwurt vnser lieben Eidgnossen Schultheißen vnd rätten vnd gemeind der Statt Lucern vff anbringen Jr emytern vor vnser Eidgnoschaft potten beschechen vff Donstag nach Vlriei (7. Juli)": 1. Auf das Anbringen der Aemter, es sei ihnen mißfällig, daß man von Fürsten und Herreu Gut und Geld nehme und mit ihnen Bündnisse mache, wonach sie denselben dienen und reisen und um ihre Juli 1513. 725 Söhne und Freunde kommen müssen, habe auf diesen Tag die ganze Gemeinde zu Lucern einhellig auf sich genommen und beschworen, sich dessen in Zukunft zu müßigen nach der Ordnung Berns. 2. Lucern ist gutwillig, alle seine Aemter bei den Rechten und dein Herkommen, mit denen es sie erworben hat, ohne alle Neuerung bleiben zu lassen und wem: ein Amt daran Mangel oder Klage hat, so soll es seine Klage vorbringen, man werde ihm seine Gewahrsams vorweisen und es weiter nicht beschweren. 3. Betreffend die von den Aemterm begehrte Theilung des Geldes verlangt Lucern, man möchte, da jetzt keines vorhandeil, diesen Punkt anstehen lassen bis zur Rückkehr derer im Felde, dann werde man gebührlich Antwort geben. 4. Da sieben Männer angezeigt und von unfern Eidgenossen von Lucern gefangen gelegt worden sind, welche einen Allschlag gethail habeil sollen, dem König von Frankreich gegen die Unfern in Mailand Leute zuzuführen, so hat man zwei derselben, gegen die nichts vorliegt, dermalen ausgesetzt, so daß wenn Jemand etwas Strafwürdiges ans sie bringen wollte, man sie zu Recht halteil und mit Rathen und Hunderten strafeil wolle. Bezüglich der übrigen fünf wolle man vier vom Rath, vier von den Hundert, einen von der Gemeinde und aus jedem Amt eineil verordnen, um die Untersuchung gegen sie zu führen. Darnach solleil Nüthe und Hundert nach der Stadt Freiheit und Herkommen darüber sitzeil und sie nach ihrem Verdienen strafen. 5. Schultheiß Jbergers und der freien Aemter von Willisau halb ist ein anderer Tag angesetzt auf Dienstag vor Maria Magdalena (19. Juli) wieder nach Lucern. Zu «. 5. „Es ist zu wissen, als dann Vnruw vnd mißhellung gewesen darinn wir Eydgnossen von Stett vnd lcndern, nämlich von Zürich, Bern, Vry, Schwytz, Vnderwalden, Zug vnd Soloturn nach großer arbeit gehandelt vnd doch zuletzt von Gnaden des Allmechtigen zu gutem End bracht, wie das hernach volget, luttet also: „Vnd als dann wir obgenanten Eidgnossen den span vnd mißhellung gehört vnd vermerkt zwischen dem frtzcn ampt Willisau. ouch Schultheiß vnd Ratten daselbs, daruff wir ein Abscheid gemeinlich getan vnd die selben Jnwoner der Grafschaft Willisau die rechten husmeister lassen berufen, die ouch an einer Gemein erschinen, denselben vnsern abscheid lassen hören vnd daruff nach merern Worten, so dann harin geübt vnd brucht, sy das zugeseit zehalten vnd darwider nüt zetund, doch mit dem Vnderscheid, als dann ein großer cost vfferluffen allenthalben, der Inen vom Schultheiß Jberger erwachsen, als sy vermeinen, von des Amptzbuch vnd anderm, das sy an In zesprechen Hand, getruwen, sölicher cost solle Inen abgetragen vnd bezalt werden von Schultheiß Jberger. Daruff so habent wir obgenanten Eidgnossen vns erkennt, des Costens halb, so zu Lutzern vffge- luffen der emptern allenthalben, derselben Costen wölken wir vns mächtigen'sür unser Herren vnd Obern, den abzeftcllen, ob vnser Eidgnossen von Lutzern das unwillig wölten sin zegcben. Item des vbrigcn Costen halb vferwachsen haben wir Eidgnossen vorgenannt einen rechtlichen tag gesetzt vff Zinstag nach Petrus vnd Paulus (5. Juli) nachtz ze Lucern an der Herberg gegen Schultheiß Jberger vnd dem fryen ampt der Grafschaft Willisow vnd sol jedcrman sin kuntschaft vnd wes er sich behelfen wil da han vnd ist die fach gesetzt vff die zwölf Ort der Eydgnossen." « und Note fehlen im Lucerner-, die Note auch im Berner Exemplar. SO». S ch W l) 5 18. Jull (Mentaz vor Marie Magdalcue). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, IS. - 27S. ». Unser» Eidgenossen von Zürich ist durch die Ihrigen im Feld geschrieben, es haben Einige im Feld KU Pavia versucht, Zweiung und Uneinigkeit zu „rächen. Da nun solches wider unsere Ehre geht, so ist 726 Juli 1513. den Hauptleuten, Vennern, Rathen und der Gemeinde ab diesem Tage geschrieben worden, sie sollen diese Unruhe stillen und wenn Jemand wäre, der weiter solche anfinge, dieselben strafeil und sofort heimschicken. Möchten sie dieselben nicht strafen, so sollen sie sie heimschicken, damit sie hier gestraft werden. I». Auf das Anbringen wegen Luggarus, „dz die noch nit in (Eid?) genom sind", soll man auf dem Tag zu Lucern Antwort geben, wie man sich in die Sache schicken wolle. « . Auf die Entschuldigung des kaiserlichen Boten vr. Storch wegen seiner und anderer Räthe Sänmniß und Abhaltungsgrttnde soll man zu Lucern berathen, ob man ihnen weiter Tag setzen wolle. 5IV. Lueern. 1515, 20. Juki (Mittwoch vor N-uis Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Vl. 85. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 477. „Als denn in unser Eydtgnoschaft diser zit groß Vnruw vud mißhell sich erhept hat, die mers teils dahar lauget, das bishar in allen orten sunderig Personen Iren eigen nutz mer dann den gemeinen betraf und etlich ort sölichen eignen nutz, Pensionen vnd anderes, künftig Mich Jrung vnd zwytracht abzustellen ver- sechen vnd verschworen haben, sol jeder pot an sin herreu vnd obern bringen, ob man sölichs gemeinlich vud allenthalben in vnser Eydgnoschaft fürkomen welle vnd darumb sol man zu nechst haltenden tageil, ivo gemein Eydgnossen zusammen komm, antwurt geben." 511 Zürich. 1515, 20. Juki (Mittwoch vor Marie Magdalme). Staatsarchiv Lnccrn: Allgemeine Abschiede, K.2 272. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. 483. 48!». Staatsarchiv Zürich. Archive Schwyz, Areiburg, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; I. Jacob Meiß; I. Gerold Meyer; M. Winkler; Hallptman» Engelhard. Bern. vr. Thüring Fricker; I. Hans von Erlach. Lucern. Vogt Marti; Haus Heinrich Christen. Uri. Heinrich Jmhof. Schwyz. Meinrad Stadler; Vogt Martin Gössi. Nnterwaldeu. Hans Frunz. Zug. Vogt Huter. Glarus. Pannerherr Stucki. Basel. Zunftmeister Trutmaun; Jac^ Meyer. Freiburg. Hans Stoß, Burgermeister. Solothurn. Peter Hebolt. Schaffhauseu. Bürgel meister Varter. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Gallen. BurgerineiM Voiuviler. Appenzell. Ammann Am Eggeli. i». Der Bote von Solothurn hat angebracht, der „Tschettenler" (Chütelard) sei aus Savoyen ilach Soia^ thurn gekommen und daselbst gefangen gelegt worden. Nun finde sich aber Niemand, der gegeil ihn klageu oder ihn berechten wolle. Solothurn möchte nun wisseil, was mit dein Gefangenen geschehen soll. Das lM mail in den Abschied genommen, lim auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. Mittlerweile soll der Tschettenicr gefangen bleiben. Zs. Dieser Tag ist angesetzt, lim einen Zug in des Königs von Frankreich Gebiet zu besprechen. Es erfindet sich aber, daß nicht alle Boten Vollmacht dazu hatten. Darauf ist der kaiserliche Bote, Herr Wilhelm von Neichenbach, Doctor lind Ritter, vor uns erschienen und hat eröffnet, er hake deil vorhergehenden Abschieden ilach die 10,000 Gulden hier zu Zürich, der reisige Zug und das Feldgeschütz Juli 1513. 727 seien auch auf dein Marsche. Das haben wir in den Abschied genommeil, um es unfern Herren lind Obern ZU berichten, und wieder Tag angesetzt auf Sonntag nach St. Jacobstag, den letzten Tag Juli, zu Zürich, wo man mit aller Vollmacht zu endlichem Allschlag eines Zuges erscheineil soll. v. Jeder Bote kennt auch die Unruhe, welche jetzt im Gebiete von Bern und Solothurn vorhandeil ist. Jedes Ort soll daher wenigstens Zwei Boten auf nächsten Dienstag zu Zofingen habeil, damit man sich unterrede, was in der Sache zu thiiil sei und ob man vor die Gemeinden Abordnungen schickeil wolle, um mit ihnen zu reden, was zu Frieden und Ruhe dieneil mag. «!. Heimbringen, was man dem Herzog von Mailand des eroberten Geschützes wegeil schreiben wolle, damit dasselbe von Novara nach Como, Lauis oder Luggarus gefertigt werde. Alis dem angesetzten Tag zu Zürich soll man diehfalls Antwort geben, v. Auf die Verantwortung des venetianischen Boten soll man auf dem gleicheil Tage sich entschließeil, ob man denselben aus dem Lande weisen oder länger bleiben lassen wolle. S- Der Verzicht Ambrosius Eigens von St. Gallen wird angehört. Daraus vernimmt man, daß er viele ehrliche Leute verunglimpft, sich selber aber ganz als unschuldig dargibt. Auf den nächsten Tag soll man Vollmacht, darüber zu handeln, einholen. K-. Auf einem Tag zu Baden ist von unserer Eidgenossenschaft Rüthen, welche dazu bevollmächtigt wareil, dem Grafeil von Luggarus nach Ausweis über seine Ansprüche die Herrschaft Luino und Travaglia wieder erstattet und ihm darüber ein besiegelter Brief alisgestellt worden. Darauf aber meinteil Lucern, Uri, Nidwalden, Zug und Solothurn, ihre Boten auf jenem Tag haben dazu keine Gewalt gehabt und sie haben nie ihre Einwilligung gegebeil. Darüber beklagt sich der Graf und bittet unter nochmaligem Nachweis seiner Rechte, daß man ihn bei Brief und Siegel schütze. Alls diesem Tag hat man sich nun vereinbart, die Boteil der genannten fünf Orte solleil in llilser Aller Namen ihre Herren zum höchsten bitten, daß sie unsere Ehre und die gegebeneu Briefe und Siegel bedenken und „sidmalen es vormals vom merteil nachgelassen vnd allenthalb der brach sye, dz der minder dem meren teil volgen sölle", gütlich abstehen und es dabei bleiben lassen möchten, dessen werde man ihnen stets gedenken. I»« „Heimbringen von etiler Ordinanz zu reden, so man ins feld kumpt, wie man sich halten sölle, dadurch die ungehorsam, so bishar gewesen ist, abgestelt werde, desglich von der Pensionen wegen ouch ordnung zemachen." Z. Jeder Bote weiß, was nach aller Verhandlung Doctor Neichenbach im Namen kaiserlicher Majestät angebracht hat des Geschützes und reisigen Zugs und der 10,000 Gulden wegen und darauf begehrt „vou einem Anschlag zu reden", nämlich auf drei Wege, erstlich über Lausanne und Macon über die Saone gegen Lyon, wo man I—300,000 Gulden nehmen möchte, Lyon sei unbefestigt und nach Wegnahme nur in Eile errichteter Verschanzungen zwischen zwei Wassern leicht zu gewinnen; zweitens über Bern, dann Murten oder Grandson gegen Chambery und Narbonne im Delfinat; drittens über Pruntrnt, Luders, Fancone gegeil Toll (Düle) und weiter in Champagne gegen Troyes. Letzterer Weg schiene dein Kaiser der fruchtbarste, indem man so mit dem König von England zusammenwirken könnte. Ai.. Die Orte, welche die acht Gulden wegen Uri noch nicht gegebeil haben, sollen selbe auf dem Tag zu Zürich ausrichten, damit der Unwille zwischen Uri und Schwyz abwcg komme. K. Mail soll gedenken, die Klage des Edelmanns Johann Stephan Gut (Cotta) wegen Wegnahme seiner Herrschast anzubringen, da sich der Herzog von Mailand für ihn als einen treuen Diener verwendet, damit ihm seine Herrschaft wieder eingeantwortet werde. Zu -p. Siehe diese Verzicht iin Zürcher Abschied VI. 01. I fehlt im Zürcher Abschied, x, I fehlen im Schwyzer Exemplar. ' 728 Juli 1513. AKT Aneern. 4313, 21. Juli (Donstag vor Marie Magdalcne Abend). Staatsarchiv Lucern. Spruchbrief der Boten der eilf Orte Zürich, Bern, Uri, Schivpz, Unterwalden, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothuru und Schaffhausen zwischen der Stadt Luceru und den aufständischen Städten und Aemtern ihres Gebiets: „Wir gemeiner Eydtgnosschafft von Stetten vnd Lendern der Einliff Orte Rath vnd Sandtpotten, nämlich von Zürich Mathis Wiß, alt Burgrmeister, Jacob Grebell, Jacob Holzhalm vnd Hainrich Rubli; von Bern Barth- lime Steiger vnd Benedict Brunner, von Vri Walther im Hof, Altammann, Heinrich Zebnet, Schwiz Heinrich Redig, Marti Gössi, Marti an der Matt, von Vnderwalden s ob dem Wald Walther Vonflu vnd Heinrich Zuu- Hofen, bed Amman, von Vnderwalden nid dem Wald Merchi Zelger, Altamman, Hans Krez, Altamman, Heinrich am Stein vnd Vli ^ von Wil, von Zug Heinrich Hasler, Heinrich Schönbrunner, Heinrich Ollegger, vnd Vlman am Rein, von Glans Hans Altman, von Basel Achatius Holtzach, Jacob Meyer ^ vnd Hans Bratteler, von Fryburg Hans Stoß, von Sollenturn Peter Hebel ^ ; von Schaffhusen Hans Geyer, — alle von vnsern Herren vnd Obern zu disen nachgeschribnen ^ fachen verordnet, Thund kund allermenglichem vnd bekennent offenlich usit disem brieffe, als dann sich spenn vnd mißhell erhept Hand zwischen den fromen fürsichtigen s wisen Schultheißen, Klein vnd großen Ratten vnd gemeinen bürgeren der Statt Lucern, vnsern guten fründen vnd getrüwen lieben Eidgnossen eins teils vnd den frommen ^ ersamen, gmeinen landsessen vnd inwonern aller emptern vnd Stetten den iezgemelten von Lucern, vnsern eidtgnosscn, zu gehörende, anderes teils, wie hernach volget, harlangende ^ vnb erwachsen. Des ersten so haben sich dieselben empter alle gmeinlich erclagt, wie ein Zit daher vnd Jelengeu Jemer Ire Herren vnd Obern mit Fürsten vnd Herren ^ durch Guts, Gelts vnd eignen nuzes willen, puntnus vnd vereinung dahar komen, das man denselben hilfflich sin vnd zu Zitten kriegen, müssent sy die Iren dahi^ schicken ^ das sy vmb Jr fründe vnd ander lüt komen, Sollichs Inen gar schwer vnd mißfellig, noch witer erliden mögen, begerent also söllich puntnus, einungen vnd daby die Pensionen ^ vnd den eignen nuz, darumb söllich puntnussen vnd cinungen gemacht werden, abzestellen, damit mcnklich dester rüwiger werde. Söllichen artikri vnd beschwerd ze ^ gültigen, abzustellen vnd hin zcthund, haben vermelte vnsere lieben Eidgnossen, Schultheiß, Natt vnd alle burger gemeinlich, einhelligklich vnd gutwilligklich vff sich genomen vnd ^ das mit geschwornen eide» bevestnet vnd verschworen, fürhin ewenklich söllicher sunderer Personen Pensionen, mieten, gaben vnd eignen nuzes vnd der Vereinungen oder punt- s nussen, so harvs entspringen, sich zu müßigen, lut einer ordnung vnd geschrifff' so vnser lieben eidtgnossen von Bern ouch vff sich genomen. Wöllent ouch dem gestrax an all vszüg, ^ fünd vnd arglist nachkomen by der pen, so in söllicher Ordnung begriffen vnd angesehen ist vnd solle söllich Ordnung allwegen zu zweyen Jaren in der Statt vnd in empteren I ernüwert vnd gcsworen werden, ouch söllich ordnung niemer zerbrechen, noch endern one der gemelten emptern vnd stetten gemeinlich guten gunst, wffsi" vnd willen. ^ Zum andern als sy, die gemeinen ämptcr, an vcrmelt vnser lieb Eidtgnossen von Lucern bcge^ haben, Sy by Iren alten harkommen vnd gercchtigkeit zeblibcn lassen, ouch Inen dhein ander ^ nttw vffsez und beswerden vffzeleggen, haben sich abermals gemelte vnsre lieben Eidgnossen von Luccrn gutwillig erpotten und erlüttert, sy by dem lassen ze bliben, wie sy von alterhar s an sy komen, vnd Inen nüt anders vffsezen, da»u allein das von Inen zu begcren, darum man gwarsami hat; ob aber Inen vtzit nüws bishar vffgesezt, sol hi" vnd ab syn. Vnd ob cinich ^ ampt vermeint, Jendcrt an mangel vnd beschwert haben, die mögent Jr potschust für Jr Herren von Lucern thun, sollent vnd wöllent sy Jnen'Jr gewarsami zeigen vnd j nit verhalten, solche maß daß sy des glimpf vnd fug haben. Zum dritten als sy etlich Nordrung gethan haben, Jr kostens Juli 1513. 729 Lowis, in Meiland vnd anderswa in frömdcr > Herren Dienst, von denen geinelt unser eidtgnossen von Lucern groß gelt nemen, söllent das selb ouch Inen lassen erschießen, Ist also von unser eidtgnossen von Lucern ouch > gütlich nachgelassen, das man das gelt, so der Herzog von Meiland vns Eidgnossen an vnsern kosten schuldig, wann söllich bezalungen beschcchend. mit den Iren in statt ^ vnd emptcrn teilen wöllen. Zum Vierden als dann etlich angezogen vnd zöigt werden, die anschlttg gethan, wider die vnsern so in Meiland, zum künig von Frankreich zu ziehen > vndcrstanden, dadurch die vnsern hetten mögen schwerlich liden, dero siben angezoigt, haben unser Eidtgnossen die fengklich angenomcn vnd daruff sich entschlossen, das diewil j vndcr denen sibnen zwen sölichs anschlags vnd vffwiglens nit verlümdet, die selben seze man dismals vß, Söllicher gestalt: sye Jemaut, der vtzit an sy ze sprechen oder ^ vff sy bringen, das nit recht sye, denen wolle man sy ze recht halten, vnd was sich vff sy funde, das sy unt ercn vnd recht nit verautwurten, darum wöllcnt vnser j eidtgnossen von Lucern nach Iren fryheiten vnd sazung mit Natt vnd Hunderten richten vnd straffen; vnd der übrigen fünffe halb, so in sollichem anschlag vnd sürnemen ^ geschuldiget, mit denen wölle man handeln vnd darzu verordnen vier vom Natt, vier vom großen Natt, vier von der gmeind vnd von Jetlichcm ampt ein, die an Inen erkönnent, was sy gehandlet. Demnach söllent vnser Eidtgnossen von Lucern, Näth vnd Hundert vber Iren Handel vnd vergicht nach Jr Statt fryheit vnd j loblichem altem Harkomen sitzen vnd sy nach Jrcm verdienen straffen. Es ist ouch hicby durch vns obgcmelte Natt vnd Sandpottcn eigentlich beschlossen antreffend alle ^ cmptcr gemcinlich oder die von Willisow insunders, das hiemit aller vmvill, vngnad, vecht vnd was in diser Handlung gmcinlich oder sunderlich beschcchen, hin, tod vnd ^ ab sin vnd söllicher vffrur halb dwcdrer teil dem andern nit nffren, noch gedenken, noch darum zu suchen an lib noch an gut. Es söllent ouch dieselben Empter den Eid, ^ so sy Järlichen Iren Herren, vnsern Eidgnossen von Lucern swcrent, trüwlichen halten. Doch das alles so hicvor geschriben vnd also betadiget, vnsern geswornen pünden on j schaden sin solle. Vnd des; zu Vrkundc so haben mir nnchbenempte von Stetten vnd lendern, diewil etlich nit eigen Jnsigel. ouch ettlich Rats- vnd Sandpotten geeudert ^ worden vnd ander an Jr Statt geschickt für alle die so hievor geschriben, sampt vnd sunders, wie wir von vnsern Herren vnd Obern zu diser fach verordnet, von j vnser aller wegen unser Jnsigcll an die briefe, deren gemelt vnser Eidgnossen von Lucern, vnd von Iren emptern vnd stetten Jedes einen hat, ouch vns vnd vnsern j erben on schaden vnd insunders vß pitt vnd bcger bcdcr pnrthyen gehenkt haben, nämlich Mathis Wiß, altburgermcister Zürich, Bartlome Steiger, burger j vnd des Natts zu Bern, Walther Jm-Hof, Altamman zu Vri, Hans Flekli, landt- wann vnd des Natts zu Schwiz, Hans Lußi, landtman vnd des Natts zu > vndcrwalden nid dem Walde, Heinrich Schönbrunncr, des Natts Zug, Heinrich Tschudi, Amman zu Glans, Hans Graf, burgcr vnd des Natts zu Basel. Vnd ist j diß bcschechcn vff Donstag Sant Maria Magdalena Mendt von Christi unseres Herren gepurt gczallt funffzehcnhundert vnd dryzechen Jar." Abgedruckt bei Scgcsscr, RechtSgeschichtc von Luccrn, IU. i. S. Stb ss. ZZZ. Beggenried. j Zj29. Juli (Freitag nach äaooin). Staatsarchiv Luccrn: LauiS und LuggaruS Abschiede, I. 10. w. Es wird gerathschlagt, ob mau von jedem Ort einen Boten an den Herzog von Mailand senden wolle des Ländchens Walgöw (Valtn, Valcuuia) wegen, welches bei Luino liegt. Es wird beschlossen, wenn ^ nicht abgekündet werde, soll deßhalb nächsten Mittwoch (3. August) aus jedem Ort ein Bote zu Nri Antreffen; von da soll mau hineinreiten, ör» Die gleichen Boten sollen zu Bellenz die Statuten vor sich Nehmen und denen von Luiuo ihre Statuten darnach in deutscher und lateinischer Sprache aufsetzen. Einem Vogt zu Luiuo sollen jährlich 100 Ducaten, dem Dolmetscher 15 Ducateu zu Lohn gegeben werden. -I. Wenn 02 730 Juli 1513. ein Vogt zu Luiuo über das Blut richten soll, so soll er die nächsten Nichter, die er haben mag, es sei von Lucern, Uri oder Nidwalden, aber aus keinem andern Ort, zu sich berufen, v. Die Boten die hineingehen, sollen Gewalt haben, festzusetzen, innert welcher Frist Einer appelliren möge und ob er trösten soll oder nicht, k. Es soll kein anderer Schreiber sein als der, welcher beim Vogt ist und ihm geschworen hat; Niemand soll siegeln als der Vogt. Die Boten, die hineinkommen, sollen Vollmacht haben, dem Vogt für eine Wohnung und für Hausrath zu sorgen, i». Ebenso sollen sie festsetzen, wie viele Weibel sein sollen und ob man Jedem jährlich ein Paar Hosen geben soll. I. Denen von Luino soll man das Beste thnn, damit sie bezüglich des Salzkaufs u. s. w. gehalten werden wie die von Lauis und Luggarus. Zic. Der Pfründen halb sollen die Boten Erkundigung einziehen und wieder berichten. Z. Des Schlößleins zu Valkü wegen sollen die Boten untersuchen, ob man es schleifen oder was man damit thun wolle, damit die Landschaft deßhalb aus den Kosten komme, i»». „Des Schribergerichtbanks" wegen sollen die Boten Erkundigung einziehen und wieder berichten. Zürich. 1151 ?, 1. August (Meittags der erst tag OugstmS). StaatSareliiv Lucern: Allgemeine Abschiede, Ii. : 270. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. IN. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschieds, ki. 484. 4II7. Archive Schwyz, Solothurn, Freibnrg, Schaffhausc». Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; I. Gerold Meyer; I. Jacob Meist; M. Winkler; Hauptmann Engelhard. Bern. IM. Thüring Fricker; Bartholomäus May. Lucern. Vogt Marti; Hans Küng. Ilri. Vogt Jmhof. Schwyz. Vogt Stadler; Heinrich Lilli, Vogt in den Höfen. Unterwalden. Der junge Zelger. Zug. Vogt Schönbrunner. Glarus. Pannermeister Stucki; Heinrich Heer. Basel. Zunftmeistee Trutmann; Jacob Meyer. Freiburg. Hans Schmid. Solothurn. Peter Hebolt. Schaffhansen. Ha>^ Ziegler. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf, Ritter. Stadt St. Gallen. Burgermeister Vow Wyler. Appenzell. Ammann Am Eggeli. ». Jeder Bote weiß, wie sich der Herzog von Württemberg in Betreff der Rede, welche der Franzose wegen über ihn ausgegangen ist, verantwortet hat. ?». Unsere Eidgenossen von den drei Waldstätten sollen über den Handel betreffend den Jörg auf der Fluh und „das fröwli von Friburg, das in Wallis gesaugt lit", Erkundigung einziehen und insbesondere, wenn sie erfahren wo Jörg ist, sorgen, das; er gefangen n»d mit ihm nach seinem Verdienen gehandelt werde. « . Jeder Bote weiß seinen Herren das Anbringen, ^ gehren und Erbieten unserer guten Freunde von Nothweil zu berichten. «I. Dieser Tag ist nach Vorgänge ger Unterhandlung mit den kaiserlichen Rüthen des Geschützes, des reisigen Zugs und der 16,00V wegen angesetzt. Es ist ausgemacht, daß wir 16,000 Mann stark ziehen wollen und wir haben uns n» Namen Gottes entschlossen, daß wir mit unserer Städte und Länder Pannen; in's Feld rücken und auf Sawstaö nach St. Bartholomüustag, das ist der 27. Tag dieses Monats, zu Bisanz (Besanyon) zusammenkomme» wollen, um da zu berathen, „wo man am geschiktisten vnd besten vff des künigs ertrich fallen vnd angrlsie» wölkte." Jedes Ort mag so aufbrechen, daß es auf obgenannten Tag Bisanz erreiche, die einen früher, ^ andern später, je nachdem sie Bisanz näher oder ferner liegen. Die meisten werden Samstags vor Barths lomäi ausziehen. Da man sich versieht, es werden allenthalben her über die ausgenommene Zahl hinaus viele redliche gute Gesellen mitziehen, so hat man beschlossen, man wolle weder Freifahnen noch Freirotten haben, August 1513. 731 sondern jeder der freiwilligen Knechte soll mit feiner Herren Panuer ziehen und deren Hauptmann gehorsam sein. « Mt dem kaiserlichen Rath Wilhelm von Reichenbach, Doctor und Ritter, wird geredet, daß er nach vorher gemachten Abschieden bei kaiserlicher Majestät bewirke, daß die zugesagten 10,000 Gl. von Monat Zu Monat richtig fließen, daß auch die Reisigen und das Geschütz zur Hand seien, damit guter Wille, Freude und Ruhe erhalten bleiben. Auch möchte der Kaiser, da er für den Zug in Italien monatlich 16,000 Gl. versprochen die Unfern aber nur einige Tage minder als zwei Monate im Land gewesen sind, die noch ausstehende Zahlung für den zweiten Monat beförderlich ausrichten. Ferner möchte kaiserliche Majestät Vorsorgen, daß uns'in Ihrem Land ziemlicher feiler Kauf zugelassen werde, wogegen wir unsere Leute anhalten wollen, zu bezahlen und sich in des Kaisers Landen wohl zu halten. Da die Franzosen auch weiße Kreuze als Abzeichen sichren haben wir uns vereinbart, weiße Kreuze und weiße Schlüssel dazu zu führen. Es wäre unsere Meinung, daß des Kaisers Leute zu Mehrung guten Willens das gleiche Feldzeichen tragen sollten; gefalle ihnen aber das nicht so mögen sie Kreuze tragen wie sie wollen und weiße Schlüssel dazu. Endlich begehrt man folgendes Geschütz - die dry singern, die dry dornträyeru oder notschlangen vnd vij vacnnen" die zu Breisach stehen die 6 Cartbaunen, die von Lindau gekommen sind, ferner I Halbschlangen und 8 Vacnnen, die zu Ensisheim sind und dazu 100 Hackenbüchsen, Alles das mit Büchsenmeistern, Steinen, Pulver, Lunten, Hauen Nickeln" und Andern,, was dazu dient, versehen, j'. Dazu haben wir unter uns ausgemacht, daß wir nichtsdestominder uns auch mit eigenen, Geschütz versehen wollen. Zürich hat erklärt, es wolle zwei starke Schlangen, zwei Halbschlangen und 6 Hackenbüchsen mitführen. Bern, Lucern, Basel, Freiburg und Svlothnrn, die auch Geschütz besitzen, werden gebeten, auch ihrerseits das Beste zu thun. K-. Jeder Bote kennt das Anbringen des Stephan von Roggwyl und des Lienhard Nothengatter von Constanz in, Namen etlicher Burger von Constanz und wie wir ihnen geantwortet haben; jedes Ort soll die Seinen anweisen, ihnen freundlich und nachbarlich zu begegnen, wenn sie zu uns in das Feld kommen, ke. Der Pensionen wegen ist abermals angezogen, daß gut wäre, wenn wir Eidgenossen dieselben gemeinlich mit einander abstellen und verschwören würden, daß man die Ordnung wieder herstellte, die vor Jahren deßhalb gemacht worden ist. Man soll das heimbringen und auf Doustag nach St. Lorenzentag (11. Angst) mit voller Gewalt, Beschlüsse zu fassen, wieder in Zürich erscheinen; ein solcher Beschluß würde in unser,, Gemeinden viel Ruhe bringen, i. Neber die Beute, welche nach Uri und nach Freiburg gekommen sein soll, will man auf jenem Tage um Friedens und Ruhe willen auch sprechen, zumal vielerlei Gefährde gebraucht worden sein soll- Jedermann soll der Sache bis dahin nachfragen. Zt.. Bezüglich des Grafen von Lnggarus, der ans diesem'Tage persönlich erschienen ist, hat der Mehrtheil der Voten abermals beschlossen, ihn bei dem erhaltenen Briefe bleiben zu lassen und die Boten, welche dawider gewesen, sollen ihre Herren bitten, das Mehr ',ein Mer sin zu lassen" und um Friedens und Ruhe willen von ihrem Einspruch abzustehen. Wollten sie das nicht, so soll auf nächsten Tag jeder Bote „verfaßd sin zu autwurten, wo in vffrechten fromen vnd redlichen "fachen ein mers werd, ob dz gelten söll oder nit, damit biderb lüt bi recht vnd billicheit inögiud bliben." x. Betreffs des Herrn Johann Stephau Cotta, welchen, unsere Eidgenossen von Lucern, Uri und Nidwalden widerwärtig sind, ist den Voten dieser Orte nochmals ausgetragen, ihre Herren zu lntten, daß sie die Billigkeit bedenken und den guten Mann, für welchen als seinen getreuen Diener sich der Herzog von Mailand wiederholt verwendet, zu dem Seinen kommen lassen; falls er übel gehandelt und dadurch das Seme verwirkt hätte, wollten wir übrigen Orte uns nicht seiner annehmen, da wir aber nichts derart von ,hm behört haben, gefällt uns als Biedermannen, ihn bei den, Seinen zu lassen. Zünch uno Zug sollen 732 August 1513. in aller Orte Namen auf nächsten Sonntag (7. August) ihre Boten des Ambrosius Eigen wegen zu St. Gallen haben und „an Im nütz sparen, damit man die warheit von Im bringe." Man soll die Meinung heimbringen, daß um Friedens und Nuhe willen die 16,000 Gl., welche kaiserliche Majestät gegeben hat, auf die 16,000 Knechte, die jetzt ausgezogen sind, vertheilt werden sollten. «. Zürich und Uri sollen eilends Boten zum Herzog von Mailand schicken, um die Bezahlung in Empfang zu nehmen; auch sollen diese mit dem Herzog reden, daß er das in der Schlacht (von Novara) eroberte Geschütz an einen sicherern Ort als Mailand oder Novara, am besten nach Como, bringen lasse. Solothurn soll „des Tschettcnlers vß Safotz Handlung nachfragen" und darauf „mit Im handeln." m, i>, «, i> sehen im Lucerner Abschied. I», «, in, «, z, fehlen im Schwyzer Exemplar. I», «, m—p fehlen im Berner Exemplar. SIS Zürich. 4 64 S, 12. August (Freitag nach i,ani-ont,i0. Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 16.2 27;». Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 5>. 487. 4j»3. Archive Freiburg, Solothurn, Schaafhausen. Bezüglich der nicht aufgebotenen Knechte aus allen Orten, die sich dem Heerzug nach Frankreich angeschlossen haben, bleibt es bei dem jüngst gefaßten Beschluß, daß man keine Freifahnen oder „blutharsch" habeu wolle, sondern daß Jedermann unter seiner Herren Zeichen ziehen und das zu thun schwören soll. I». Ueber den Span, den Schultheiß Tainmann von Lucern und seine Streitgenossen, die Erben des Niclaus Hasfurter sel. mit Einigen aus den Aemteru im Argau haben, sollen auf den nächsten Tag zu Lucern die Boten der VI Orte Vollmacht zu handeln erhalten. «. Ammann Schwarzmurer von Zug ist vor uns erschienen und hat sich auf die Artikel, welche Ambrosius Eigen von St. Gallen gegen ihn vorgebracht, vollständig gerechtfertigt, wie er das scholl vor der Gemeinde zu Zug gethan hat. «I. Jeder Bote kennt das Begehreil des kaiserlichen Boten Wilhelm von Neichenbach, wir möchten, wenn wir in das Feld kommen, ihn und andere Näthe des Kaisers in unfern Rath nehmen und mit ihnen getreulich berathen, was kaiserlicher Majestät und der Eidgenossenschaft zu Lob und Ehre diene. Da sich dieses von selbst zu verstehen scheint, so soll jedes Ort mit den Seinen reden, daß man sich, wenn die Kaiserlichen zu uns stoßen, mit ihnen freundlich und wohl halte, wie man hofft, daß sie ihrerseits von kaiserlicher Majestät sich auch gegen die Unfern zu halten befehligt seien. «. Abermals hat man sich beratheil, ob man unter den Pannern oder Venlinen in's Feld zieheil wolle und da hat sich erfunden, daß der Mehrtheil der Orte, nämlich Zürich, Bern, Lucern, Freiburg lind Schaffhallseil mit den Pannern zieheil, Basel thun will was die Mehrheit lind der Bote von Solothurn erachtet, die Seinigen werden ebenfalls mit dem Panner ziehen. Daraus ist erkannt, die Orte, die mit dem Venliu ziehen wollen zu ersucheil, daß sie sich nicht söndern, sondern auch mit den Pannern ziehen. Ob man aber mit Panner oder Venliu ausziehe, soll doch jedes Ort dem Hauptmann und den Regenten, die es in's Feld schickt, Vollmacht geben „ob st) eins erlichen guten fridens bekommen möchten, das sp dann darum zu handeln gewalt haben." I'. Mail ist übereingekommen, daß man die 16,000 Gl-, die zu Zürich liegen, auf die 8000 Knechte, die jüngst in Mailand gewesen sind, vertheilen wolle. K. Bezüglich der Beute, die nach Uri und Freiburg gekommen sein soll, ist beschlossen, daß dieselbe denen, die in der Schlacht geweseil sind, zukommen soll. Derjenige, der das Geld nach Freiburg gebracht hat, sagt aus, es August 1513. 7ZZ seien 36 „Seklin" gewesen; man soll daher „alleuthalb bestellen, das in geheim daruf werd geachtet, ob die mit einest Herfür kämind, das die ouch werden denen, so darumb not vnd arbeit gelitten haben." I». Dieser Tag war angesetzt/um von einer Ordnung der Pensionen wegen zu reden. Zürich, Bern, Lucern und Solothurn haben aber für sich Ordnungen gemacht und die zu halten geschworen, sie wollen nun bei denselben bleiben. Andere Orte haben den Brief von Baden wieder in Vorschlag gebracht. Die Aufträge der Boten waren somit ungleich, deßhalb hat man die Sache in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag sich endlich darüber zu unterreden, i. Es soll, wenn man in's Feld kommt, das Spielen und Zutrinken abgestellt werden. It. Des Grafen von Luggarus wegen hat mau abermals die Boten der Orte, die ihm widerwärtig sind, ersucht, dringend an ihre Herren zu bringen, daß sie den Grafen bei den erhaltenen Briefen und Siegeln /leiben lassen, wie es unsere Ehre und Friedeil und Ruhe erfordern; wenn das nicht geschehe, so werde mau rechtlich „erlütern lasseil, ob dz merteil dein mindern oder das mindere dem meren volgen nlüsse oder nit." I. Gleiche Meinung hat es auch in der Sache des Herrn Johann Stephan Cotta. Ui. Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn solleil auf St. Bartholomäustag ihre Boteil zu Bern haben, wegen Bestrafung der aus der Grafschaft Neuenbürg weggelaufenen Knechte. 5 t«. Schwt) z. I Z I 5, 22. August (Mcnwg vor Lsrtlwtomoi). Staatsarchiv Luc-r» : Allgemeine Abschiede, k.- 278. Archiv- Schwyz, Schaffha»s-n, »». Georg Körenlis wegen hat Jedermann großes Mißfallen an denen von Bünden; Zürich, Glarus und Schaffhauseil sollen ihre Botschaft wieder nach Bünden schicken, um den Körenli zu berechten. Zürich soll den Vüildneru schreiben, es komme uns seltsam vor, daß wir der Kosten wegeil haben trösten müssen. >». Da wir zum Aufseheil auf das Herzogthum Mailand allsgefordert sind, so soll sich jedes Ort rüsten, erforderlichen Falls mit dem Beult auszuziehen. Luceru soll den übrigen Orten den Tag, wo mau hierüber Mit Vollmacht weiter verhandeln wird, -lach Zürich verkünden. «. Der jüngst zu Novara eroberten Büchseil wegen soll man heimbringeil, wie man Vorsorge treffeil wolle, daß dieselben in unfern Händen bleibeil und nicht verliederlicht werdeil. «I. Der Pensionen wegen soll mau gemeinsam berathen, wie man die abstellen wolle, damit es allenthalben gleichmäßig gehalteil werde. < . Ueber das Gerücht, es sei dem Herzog von Btailand geschrieben, daß er seine Garde abdanke, soll man die erforderliche Erkundigung einziehen. 5 t?. Zürich. 4515, 6. September (Zmstag vor xmivümis Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, X. !N5. Archive Freiburg, Solothurn. ^ ^ ». Auf diesem Tag ist angezogen, es möchte nothwendig sein, auf das Herzogthum Mailand gutes sNfsehen zu halteil, Hauptleute und Venner zu setzen und eine Anzahl Knechte auszuziehen, um auf jeden oufall gerüstet zu sein. Da aber nicht alle Boteil Vollmacht hatten, so soll der Gegenstand auf dem nächsten "Mg behandelt werden. I». Der Herzog von Savopen hat sich schriftlich und durch eine Botschaft gegeil m Ausstreuung verwahrt, als habe er im letzteil Feldzug dem Köllig von Frankreich mit Leuten oder Geschütz 734 September 1513. Beistand gethan. Er verlangt Absendung von zwei Boten, die bei ihm bleiben und von allen seinen Handlungen Zeuge seien, e. Der Herzog von Mailand hat an den verfallenen Sold etwas Geld an Lucern geschickt; seine Anwälte wollen vorab jedem Hauptmann den Drittheil auszahlen, was ungeschickt herauskömmt und allerlei Unruhe verursachen kann, wenn nicht der ganze Sold ausgerichtet wird. Daher wird dem Herzog und dem Regenten geschrieben, sie sollen ohne Verzug die ganze Zahlung leisten und die eroberten Büchsen nach Como schaffen, denn sonst seien wir der Unfern nicht mehr mächtig; es sei zu besorgen, daß sie in's Herzogthum einfallen und sich selbst bezahlt machen, ohne daß wir es hindern können. «R. Ambrosius Eigen von St. Gallen hat Alles, was er gegen Melaus Conrad, Altschultheiß zu Solothurn, des Königs von Frankreich wegen vor zweien des kleinen und zweien des großen Raths zu St. Gallen früher ausgesagt, widerrufen und jenen unschuldig erklärt, selbst wenn er darauf sterben müßte. Das haben Bürgermeister und Rath zu St. Gallen in einem besiegelten Missiv unfern Eidgenossen von Solothurn zugeschrieben, v. Sebastian vom Stein von Bern, Ritter, Vogt und Richter zu Luggarus, hat im Namen derer von Luggarus u>N Verwendung beim Herzog von Mailand nachgesucht, daß sie des Zolls von äßiger Speise, die sie zu ihreiN Hausgebrauch im Herzogthum kaufen, erlassen werden. R'. Albrecht Ruer von Rothweil hat zu Lyon mit einem Landsknecht einen Handel um eine Summe Geldes gemacht, das Geld in Waaren umgesetzt und dieselben durch unser Land herausgefertigt. Bern und Freiburg haben auf dieses Gut, als feindliches, Beschlag gelegt, Ruer aber das Geld dafür, 1063 Gulden, hinter den Vogt zu Baden gelegt; nun verwendet sich Nothweil für seinen Burger. Da nicht alle Voten Vollmacht hatten, so hat man den Handel auf den nächsten Tag geschoben. Z-. In Domo soll fttrderhin jedes Ort nur mehr eiuen Mann im Zusatz haben- I». Die Orte, welche unfern Eidgenossen von Uri die 8 Gulden derer von Schwyz wegen noch nicht bezahlt haben, sollen es auf den nächsten Tag thun. Z» Abermals ist Anzug geschehen des Guts und Gelds wegen, das in der Schlacht zu Novara erobert worden ist; man soll ans nächstem Tag Antwort geben, damit es denen werde, welche darum Roth und Arbeit gelitten haben, kd.. Wie man vom Bischof von Verulad die 25,000 Gulden empfangen und ihn dafür quittirt hat, weiß jeder Bote. SR 8. Vor D ij o n. > SIS, i 3 . September (off dcs hl. Cruzes Abend zu Herbst). Staatsarchiv Zürich. Der Friedenstractat von Dijon zwischen Frankreich und den Eidgenossen. (Beilage 24.) Dem Abschied von Zürich vom 6. September 1513 findet sich im Bernerexemplar (Allg. Eidg. Abschiede ZV 515) folgendes Concept dieses Tractats nachgetragen: „Artikel des fridens zwischen vns Eidgnossen vnd dem küng von Frankrich abgeredt „Am ersten so ist beredt, das der küng von frankrich sich stellen solle gegen unseren heiligisten Vatter dem Bapst vnd ob er der kilchen, Stett, Schloß, land oder Lütt innhätte, Jro dz fürderlich vnd on allen Verzug wider zu antwurtcn vnd verfolgen zu lasse». Zum andern so behalten wir Eidgnossen vor in diser bcricht die pündtnus; vnd Vereinung, so wir wü keis. M. haben, ouch binden wir darin keiserl. M. land, das Hochburgund, ouch alle andere landschaften, Graß schaftcn vnd Herrschaften, Stett vnd Schlösser keyserlicher Maj. vnd dem huß Oestereich zugehörig, so dann an Frw> " rich stossend, dcßglichen so behalten wir vor unseren gnedigen Herren den Herzogen von Wirtemberg vnd desselben September 1513. 735 land vnd lüt vnd zudem alle die, so vns in disem Zug zugezogen sind, uns hilf vnd bistand bewisen vnd erzeigt habend vnd wo dieselben, so by vns in disem Zug gewesen sind, güter in Frankrich hettcnd, das dieselben daran nit beschedigt werden, sunder si diser bericht darvor schirmen sölle vnd si dabi beliben. Zum dritten so wollen wir Eydgnossen zu vnsern Händen haben das Herzogthumb Meyland, Cremoncn vnd Ast nut allen Zugehörden, vnd das der küng glich zcstund an allen verzug rume vnd abfordere alle die Sinen, so dann in den Schlössen Meyland vnd Cremonen ligcnd; aber daby so lassen wir nach, das die, so in Schlössen ligent, mit Jr Hab, Roß, Harnasch vnd Werinen abziechend vnd sunst alles das, so zu den Schlössen gehört, es syent Büchsen oder anders, also vnverendert bliben zu lassen vnd sollen die, so in Schlössen ligent vnd abzüchent Jr fry sicher gleyt von vns haben an Jr gewarsame, vnd das der küng hinfür dhein ansprach mer habe an Meyland, Cremonen vnd Ast, weder er noch sin nachkamen. Zum Vierden, das der küng kein vnser knechten vß vnser Eidgnoschaft fürer nit besolde ane gemeiner Eid- gnossen oder der merteil orten müssen vnd willen. Zum fünften so sol der küng von Frankrich vns Eydgnossen für vnsern Zug geben vier mal hundert tusent krönen vnd nämlich so sol er vns setz in nechsten xiiij tagen bar vberantwurten zwei mal hunderttusend krönen vnd die andere Summ vff martini nechstkünftig vnd vns beyd Summen in die Statt Zürich antwurten an vnsern kosten vnd schaden. Zum sechsten soll der küng von Frankrich Herzog Ulrichen von Württemberg, so by vns im feld ist, an sin kosten vnd schaden geben viij'"- krönen, vnd andern reisigen Edellüten vnd Zugmeistern, so ouch by vns sind, ouch 2000 krönen. Zum sibenden ist in disen berichten beredt der ansprechenden knechten halb, das dieselben, so den küng rechts nit erlassen, mögen si darumb rechtlich handeln, wie vor zu tagen ouch abgeredt ist. Zum achtenden so behalten wir Eidgnossen vor in diser bericht vnsern heiligsten Vatter den bapst, das heilig Römisch rich vnd alle die, mit denen wir in pündtniß vnd vereinung sind, deßglich behalt Im der küng von Frankrich vor vnsern heiligen Vatter den bapst vnd alle die, mit denen sin künglich Majestät in pttndniß vnd vereynung ist, alles getrüwlich vnd an gcuärd." SIS. Fr ei bürg. 4 S4 S, 3. October ir-weism). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 52st. Archiv Freiburg: Abschiede, VII. 1l)2 !)» Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg über ihre gemeinsamen Herrschaften, Erledigung einiger localen Verwaltungsgeschäfte. SSV. Altrich. 4S4S, 4. October (Zinstags SantFranciscustag). Staatsarchiv Lilccrn: Allgemeine Abschied-, I ',.2 28l. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössisch- Abschiede, «. KS»! Archive Freiburg, Solothur», Schaffhansen. Der Herzog von Savoyen begehrt durch eine Botschaft, daß wir zwei Boten in unser aller Namen Zu ihm senden, um seine Anliegen zu hören und ihm nach Gestalt der Sachen in seilten Geschäften zu rathen. Darauf ist beschlossen, Bern und Zug sollen in des Herzogs Kosten eine solche Botschaft abfertigen. ?». Die savoyische Botschaft eröffnet, sie habe die Jahrespension bei sich und begehre dieselbe auszurichten; da aber 73k October 1513. einige Orte die Vereinung mit dein Herzog noch nicht besiegelt haben, so bittet die Botschaft, man möchte sich dafür verwenden, daß diese Orte auch siegeln. Das sollen die Boten dieser Orte zun: Besten anbringen und ihre Herren in unser aller Namen bitten, in Betracht der vorhandenen Zeitläufe sich von uns nicht zu sondern, sondern die genannte Vereinung mit uns auch zu besiegeln, e. Auf das Anbringen derselben Botschaft/ daß man trachten möchte, die Messe von Lyon wieder nach Geist zu bringen, ist beschlossen, der Sache nachzudenken und weuu sich dazu die Möglichkeit zeigt, weiter darin zu handeln. «Z. Auf die schriftlichen Warnungen, welche der Cardinal von Sitten der Praktiken wegen, die in Mailand geübt werden, gethan hat, ist beschlossen, daß alle Orte ihre Botschaft hineinschicken sollen, um mit dem Herzog und dessen Rathen alles Erforderliche zu besprechen, besonders sollen die Voten ihn dringend zur Bezahlung des ausstehenden Soldes ermahnen, „wo er anders nit erwarten welle, das die Knecht Inn vberziechend." Ans St. Gallen Tag sollen die Boten nach Mailand — von jedem Ort nicht mehr als einer — zu Uri zusammentreffen; solchen aber, die lieber einen andern Weg einschlagen, soll dieses unbenommen sein. Da man sich versieht, der König von Frankreich werde mittlerweile seine Botschaft, welche die Räumung der Schlösser von Mailand und Cremona bewerkstelligen soll, auch hersenden, so sollen unsere Boten diese Räumung auch bewerkstelligen helfen. Wir haben beschlossen, 600 Knechte hinein zu senden, um die zwei Schlösser zu besetzen. Die zwölf Orte sollen daran 400, die Zugewandten 200 geben. Die Vertheilung ist gemacht wie folgt: Jedes der zwölf Orte stellt 33 Mann, der Abt von St. Gallen 17, die Stadt St. Gallen 1ü, Appenzell 17, Thurgau 17, Stadt und Grafschaft Baden 10, Bremgarteu 5, Mellingen 2, Sargans 1 früntlich bericht vnd gemeltem Herrn Jasen sechs guldin an sin kosten gemacht, dero er zum teyl bezalt ist vnd aber nit destminder vber sölh bericht Herrn Vlrich Meyenberg wptter ze vnruwigen vnderstat, söffen Jr an vnsern Herrn den Cariu- nal bringen vnd siner gnaden rat vnd Hills (begehren), wie sölichs abgestelt werde vnd die Herren vom Capitel, Jr burger, by Jrem lechen bliben. Item als dann min Herren bericht, dz Rudi Has vergangner tagen eben merklich vnd grob söffe vber mine Herren lestern, daby ein Roßtüscher spe gesin, Ist miner Herren befelch, dz Jr den Handel zum besten erkönnet, wie der ergangen vnd wer daby gsin sye." Staatsarchiv Luccrnl Mg, Abschiede, N.ü SS«. 1513. Sonntag nach Sant Verena (4. September). Vigevano. Cardinal Schinner schreibt an die Boten gemeiner Eidgenossen, wo sie versammelt sind, er sei mit Urlaub des hl. Vaters von Rom verreist, um seiner eigenen Geschäfte wegen einmal in seine Landschaft Wallis zu gehen. Da er aber in's Mailändische gekommen, habe er so seltsame und verderbliche Practiken in der Regierung dieses Landes wahrgenommen, daß er, weil er auch bei dessen Eroberung gewesen, für nöthig erachtet habe, zu bleiben und sowohl selbst Rath zu geben, als den Eidgenossen zu berichten. Nun seien ihre Boten bei ihm gewesen, die habe er von allem unterrichtet, sie können mündlichen Bericht erstatten. Er selbst sei stets zum Dienst- der Eidgenossen bereit und willig. Originalbrief im Staatsarchiv Zürich. 1513. Montag vor Michaelis (26. September). Cremona. Matthäus, Cardinal von Sitten, schreibt an die Eidgenossen, der Herzog von Mailand habe mit vieler Freude den glücklichen Ausgang des Zugs nach Burgund und daß in dem Frieden die Uebergabe der Schlösser im Mailändischen stipulirt sei, vernommen und werde dü rückständigen Sölde auf St. Gallentag entrichten. Original in. Staatsarchiv Zürich. Zu I». 1513. 28. September. „In vnserm vnd vnsers lieben Bruders des küngs von Engellandt Veld- lager vor Tornegk" (Tournay). Kaiser Maximilian sendet seine Näthe Christoph, Herr zu Limpurg, Hans vo» Landau, Ulrich von Habsperg, vr. Wilhelm von Neichenbach und Rudolf von Blumenegg an die Eidgenossen, um ihnen auf dem nächsten Tag nach Inhalt ihrer Instruction Mittheilungen zu machen." Original im Staatsarchiv Zürich. STS. L r N. II). ^)ctol>er (Montag nach UioitZ'siil. Staatsarchiv Bern - Allgemeine Eidgenössische Abschiede, K. S2«. Archiv Freiburg. Rechnung der Amtleute der beiden Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Grasburg, Murtcn u. s. w., Verwaltungsgcschäfte localen Belangs. October 1513. 739 ZBT. Gr a n d son. 1645, 25. October (Zinstag vor Simonis lind Jttdc). Archiv Freibnrg: Abschiede, VII. UV. Tag der beiden Städte Bern und Freiburg. Verhandlungen über Beleuchtung, Reparatur u. s. w., in der Kapelle der Barfüßer zu Grandson, über Fischenzen, Streitigkeiten wegen Pofsesz an Pfarrpfründen, Bußen von Reisläufern zum König von Frankreich, Marchstreitigkeiten gegen Vauxmarcus, Handwerksordnung der Schuster u. f. w. 5LS. Züri ch. 464 5, 25. October (Zillstag vor Simonis und Jude). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI» Ivo. Staatsarchiv Bern! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, o. l. Archive Schwyz, Freiburg, Solothurn, Schaffhauscn. Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; Burgermeister Schmid; Hr. Wyß; M. Winkler. Bern. Anton Spillmann, Venner; Venner Senser. Lucern. Vogt Marti; Melchior zur Gilgen. Schwyz. Ammaun Kätzi; Vogt Lilli. Nnterwalden. Ammann Wirz; Ammann Adachers. Zug. Ammann Wachmann; Heinrich Heini von Begenmatt. Glarus. Vogt Tschudi; Hauptmann Gallati. Basel. Zunftmeister Grieb; Hauptmann Jacob Meyer. Freiburg. Hans Techtermann; Hauptmann 5t. Solothurn. Schultheiß Babenberg; Vogt Hugi. Schaffhausen. Burgermeister Barter; Eberli von Fulach. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf, Ritter. Stadt St. Galleu. Bürgermeister Vonwyler. Appenzell. Ammann am Eggeli; Hauptmann Zellweger. tt. Schultheiß Babenberg von Solothurn hat die Rede angezogen, welche Fridolin Müller ans dem Willisauer Amt vor Dijon auf ihn gethan hat, und hierauf die Urkunde unserer Eidgenossen von Lucern vorgelegt, woraus sich seine Unschuld ergibt. Fridolin Müller hat den Benedict Buri von Bern als seinen „Ansager" genannt, dieser aber den Babenberg mit seinem Eid entschlagen, womit man sich vollständig befriedigt. I». Heini Tönyers Sohn von Zofingen, der zu Baden gefangen ist, hat in seiner Verzicht einige von Freiburg angezeigt, welche mit ihm und Richard Metzger von Freiburg das Geld, das sie bei der Schlacht von Novara bekommen, getheilt haben. Dem Boten von Freiburg wird aufgetragen der Sache nachzufragen, auch anderwärts soll man nach diesem Veutegut allenthalb Nachforschung halten. «. Man soll die Bitte und Forderung Ulis im Werd, Vüchsenmeisters derer von Schwyz, wegen seines Soldes von Lauis her heimbringen und verschaffen, daß er um seinen verdienten Liedlohn abgetragen werde. Und da auf diesem und andern Tagen wegen der Besoldung aller Büchsenmeister viel geredet worden und Niemand genau wissen will, wie man dießfalls mit ihnen übereingekommen ist, so soll Lucern in seinen Abschiedbüchern nachschlagen lassen, welcher Lohn ihnen ausgesetzt worden sei, damit man sich darnach zu halten wisse, «k. Anshelm Graf, Kirchherr zu Uri, bringt im Namen des Cardinals von Sitten an, Jörg auf der Fluh sei zu Rom, agire da gegen den Cardinal und berühme sich, er habe Empfehlungsschreiben der Eidgenossen an den Papst und die Cardinäle, und beabsichtige, Freiburg und andere Orte nach Rom zu citiren und mit dem Recht zu vexiren. Da nun wir Boten von solchen Fttrdernißbriefen kein Wissen haben, wohl aber gedachten Jörg aus der 740 October 1513. Fluh als einen „betrogenen bösen Menschen" kennen, so haben wir an päpstliche Heiligkeit geschrieben, he möchte ihm auf seine Vorgaben keinen Glauben schenken; man werde bei unfern Obern nähere Nachfrage halten und darauf gedachten Jörgs Practiken weiter einberichten. Auf dem nächsten Tag soll man auch dem Cardinal darüber schreiben, v. Der Herzog von Mailand begehrt, man möchte ihm für die letzte Zahlung ein Jahr Aufschub gebe,?, er wolle sie zu 5 von 100 verzinsen. Da man keine Vollmacht hatte, dagegen die Boten zu Mailand über das und Anderes mit dem Herzog zu verhandeln Auftrag haben, so fällt das Begehren zum Bericht in den Abschied, il'. Der Vogt im Nheinthal hat angebracht, erstlich, daß das Schloß gebaut werden sollte, so daß ein Vogt anständige Wohnung und Lokal für die Gefangenen und Anderes hätte; zweitens, daß die Brücke über den Rhein bei Nheineck auch wieder hergestellt werden sollte- Die von Rheineck anerbieten sich nun, beide Bauten innert vier Jahren herzustellen unter der Bedingung, daß man ihnen mittlerweile die Einnahmen vom Zoll und von der Fähre überlasse; nachher wollen sie um den Zoll jährlich 100 Gl. mehr geben, als er bisher ertragen habe, und diese Summe an die Baukosten abgehen lassen. Da man das Schloß uothwendig bauen oder ausbessern lassen muß, so soll dieser Antrag bis zum nächsten Tag mit Empfehlung heimgebracht werden. K-. Der Vogt von Sargans bringt an, Hauptmann Nußbaumer verlange Geleit und anerbiete sich Jedem zu Recht, der Ansprachen an ihn geltend machen ' wolle. Ib. Der Herzog von Württemberg hat abermals seine Votschaft bei uns gehabt und nochmals von den vier Orten, welche die Erneuerung der Vereinung noch nicht zugesagt, Autwort begehrt. Da aber diese wegen Kürze der Zeit ihre Gemeinden noch nicht versammeln konnten, so sollen sie die Sache so beförderlich als möglich an ihre Geineinden bringen und sind gebeten, sich von nns nicht zu söndern, da doch die Ver- einung nichts enthält, was nicht ein Christenmeusch dem andern sonst schuldig ist. i. Von den Artikel», die der Herzog von Mailand mit den Franzosen im Schloß in Beredung hat, wird jeden? Boten eine Abschrist gegeben. Was wir darauf unfern Boten zu Mailand geschrieben, weiß Jeder. Ii.. Das Geld vom Papst wird so vertheilt, daß jeder Knecht 6>/s Dickpfennige erhält. Caspar Göldli, Hauptmann von Zürich, erhält auf 500 Knechte 1278 Gl. 1 Dickpfennig. Dazu geben ihm unsere Eidgenossen von Zürich noch 100 Gl- Daraus sollen dann die Ihrigen, die weitere Ansprachen haben, befriedigt werden. Dem Caspar Göldli» werden für seine verrechneten Auslagen noch weitere 40 Gl. zugelegt. I. Die kaiserliche Botschaft begehrt Antwort auf ihr voriges Anbringen, daß wir Eidgenossen mit dem Papst, Kaiser und den Königen vo» England und Spanien in ein engeres Bündniß treten möchten, und bemerkt zu den vor Dijon gemachte» Abreden, der Kaiser habe Rechte auf das Herzogthum Burgund, man möchte den Reden der Franzosen über angebliche Ansprüche ihres Königs auf dieses Herzogthnm keinen Glauben beimessen, sondern die Sache lasse», wie sie früher auf Tagen angesehen und auch vor Dijon abgeredet sei; falls es nicht genugsam vorgesehe» wäre, so möchte man es jetzt noch thun. Ferner möchten wir 10,000 Knechte für den Kaiser bereit halte», so daß sie aufbrechen können, sobald der Kaiser das Geld schicke. Hierauf wurde nach Eröffnung der Instructionen der Orte geantwortet: Da wir mit dem Papst ein Bündniß haben und mit dem Kaiser in einiger Vereinung stehen, so sei ein weiteres Bündniß uns weder uothwendig noch gelegen; das Begehren der 10,000 Knechte wolle man an die Obrigkeiten bringen, die auf den nächsten Tag antworten werde»- Auch haben wir das Kriegslaufen verboten, die Orte welche es noch nicht gethan, sollen es beförderlich thu»- i»». Jeder Bote weiß, was der König von Frankreich des Geleits wegen geschrieben und wie man seiner Votschaft darauf ein anderes Geleit gegeben hat. Man hat deßhalb einen andern Tag nach Zürich geseist auf St. Othmarstag (10. November). Und da des Friedens wegen seltsame Gerüchte gehen, als ob der October 1513. 741 König den nicht halten würde, sollen die Boten Voll,nacht erhalten, falls das Geld nicht käme, weitere Rüstungen und Aufgebote zu thun. I , x fehlen im Berncr Exemplar. Freiburger Abschied enthält nur -r. Zu «I. 1513. 6. 7. September, lluckiknos cks Luxorsux iu EolloAio, passant ü Vouiso xouv Msr ü Köms. Lsrssolo tg. Zu i. „Dis sind die Cappitel vnd verordneten Artikel zwischend dem Herzogen von meyland vnd denen, so in dem Schloß zu mcpland sind, vffgericht worden." 1. Freies sicheres Geleit für drei oder vier Mann aus dem Schloß durch das Herzogthum nach Frankreich zu ihrem König um ihm ihre Noth vorzustellen und ihm zu rathcn, das Schloß dem Herzog zu übergeben, dann für dieselben wieder freies sicheres Geleit zurück in das Schloß, alles während 30 Tagen, endend auf den 19. des künstigen Monats. 2. Der oberste Befehlshaber im Schloß und die Hauptleute versprechen, wenn innert diesen 30 Tagen der König keinen Entsatz schicke, welcher die Belagerer hinwegschlägt, das Schloß aus freien Stücken dem Herzog zu übergeben, ob auch der König ihnen befehle es nicht zu thun. Dafür geben sie acht Männer zu Geiseln nach Wahl des Herzogs, ausgenommen die geschwornen Hauptleute und Herrn von Concasel. Wenn innert den 30 Tagen Entsatz kommt, so soll der Herzog die Geiseln zurückstellen, alles bei geschwornen Eiden. Der Herzog hat die acht Männer bereits ausgewühlt. 3. Im Fall der Uebergabc innert dem festgesetzten Ziel verspricht der Herzog die Besatzung mit Hab und Gut und ihren Waffen abziehen und durch sein Land beleiten zu lassen. 4. Die Leute von der Besatzung dürfen das Ihrige verkaufen und Rosse oder Saumthiere kaufen, doch sollen sie, wenn der Herzog etwas kaufen will, ihm um rechten Preis den Vorzug geben. 5. Alles Geschütz und Gewehr, das zum Schloß gehört, soll dem Herzog ohne Entgelt überlassen werden. 6. Wer von den Angehörigen der Hauptleute im Schloß bisher in Mailand gewohnt hat, die mögen wiederum in ihren Häusern und Wohnungen wohnen, doch sollen sie sofort namhaft gemacht werden. 7. Alle Kranken im Schloß mögen heraus in den Spital gehen und sollen nach ihrer Herstellung mit sicherm Geleit den Ihrigen nachgeschickt werden. 8. Während der 30tägigcn Frist gibt der Herzog täglich 1 Vrente Wein, 1 Mütt Brod, an Fleischtagen 1 Kalb von 60 Pfund, an Fasttagen 400 Eier, 1 großen Käs und 25 Pfund Anken m das Schloß, alles auf Kosten der Besatzung. 9. Während der 30 Tage soll Niemand aus dem Schloß in die Stadt und Niemand aus der Stadt in das Schloß gehen und von keiner Seite der andern irgend ein Schaden zugefügt werden. 10. Gefangene mögen gegenseitig ausgelöst werden. 11. Wenn zwischen den Eidgenossen und der Krone Frankreich ein Vertrag geschlossen wäre oder würde, daß das Schloß zu Mailand früher als nach Ablauf der 30 Tage dem Herzog übergeben werden soll, so bleibt es dabei, wenn nicht, so tritt dieser Uebergabsvertrag in Kraft. Staatsarchiv Amn Mg. Ewg. MWcdc o. ?. 742 November 1513. STA. Bern. 4345, 9. November Mittwoch vor ^imNni). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, tt. 13. Archiv Tolothnrn. Da auf dem nächsten Tag zu Zürich den acht Orten wegen der Einnahme der Grafschaft Neuenbürg Antwort gegeben werden soll, haben die vier Städte abgeredet, selbe in folgender Weise zu geben: Diese Einnahme sei in guter Meinung geschehen, namentlich weil benannte Grafschaft an der Grenze der welschen Lande gelegen sei, um zu verhindern, daß daselbst fremdes, der Eidgenossenschaft feindliches Volk einsitze, auch seien sie, in Betracht daß die Grafschaft in der vier Städte Burgrecht stehe, um so mehr bewogen worden, vorzusorgen, daß sie in keine fremde Hand falle, woraus gemeinen Eidgenossen hätte Schaden erwachsen mögen. Man habe sie auch nicht mit dein Schwert, sondern nur durch Botschaft eingenommen, die von der Stadt Neuenburg seien zudem in allen Kriegen und Reisen gegen den König von Frankreich oder Anders uns anhängig gewesen. Die acht Orte möchten alles das betrachten und die vier Städte bei der Grafschaft ruhig lassen, zumal sie auch des Nheiuthals wegen, weßhalb man sie zur Zeit angesucht, noch keine Antwort gegeben haben. Sofern auf diese Antwort die acht Orte sich nicht beruhigen wollten und sich unter genügender Versicherung erklärten, Bern bei seiner alten Gerechtigkeit, die übrigen drei Städte bei ihrem Burgrecht nach Laut der Siegel und Briefe bleiben zu lassen, so willigen wir allseitig ein, unter Vorbehalt der Forderung der drei Städte bezüglich des Nheiuthals, die acht Orte zu Theil und Gemeinschaft benannter Grafschaft Neuenburg kommen zu lassen. Da der Bote von Freiburg hiefür nicht gänzliche Vollmacht hatte, so soll er solches heimbringen und bewirken, daß sich seine Herren auch damit einverstanden erklären. STS. Neuenbürg. 4345, 14. November Montag vor (niim-M, Archiv Solotlnirn. K,. Bezüglich des begehrten Loskaufs der Eigenleute von La Cüte haben Bern und Solothurn weder Befehl noch Vollmacht gegeben, das Anerbieten einer Loskaufssumme von 800 Gl. mit fortdauernder zinsweiser Leistung dessen, was sie der Herrschaft schuldig gewesen, ausgenommen die Holzfuhr, wofür jeder 1 Pfund jährlich geben will, anzunehmen. Zs. Die ungehorsamen Knechte, die in den Dienst des Königs von Frankreich gezogen und wieder heimgekehrt und hoch gestrast worden sind, erscheinen mit Bitte Gnade in Ansehung ihrer Armnth und Jugend und daß sie, durch den Hetzel, der Vogt von Bern gewesen, aufgewiegelt, geglaubt haben, in ihrer Herren Dienst zu ziehen. Darauf hat mau alle gleich um 10 Pfund gestraft. Wer nicht baar bezahlen kann, soll Bürgschaft geben, wer diese nicht findet, 10 Tage lang bei Wasser und Brod eingesperrt werden. Die Aufwiegler aber soll man, wenn sie betreten werden, bis auf Weiteres einsperren und ihre Güter mit Beschlag belegen, v. Den Knechten von Valtravers wird die ihnen auferlegte Buße von 80 rh. Gl. ebenfalls auf 150 Pfund ermäßigt. «I. Der Herr von Valendis bringt an, der Herzog von Lothringen habe ihm befohlen, uns zu eröffnen, er würde gern, wie seine Vorsahren, mit uns ein Vündniß machen. »5. Derselbe empfiehlt den Herrn von Vergier zur Verwendung November 1513. 743 beim König von Frankreich, damit er wieder zu seinen Häusern komme. S'. Die Stadt Neuenburg anerbietet, um mit uns in Einigkeit zu bleiben, das Kornmaß um 15 Mütt Weizen jährlicheil Zinses an sich ZU kaufen. Um der Sache ans den Grund zu kommen, hat man die betreffenden Artikel aus ihrem Freiheitsbrief abschreiben lassen. K-. Man hat die von Neuenburg und St. Blasien über ihre Anstände der Hölzer wegen gegen einander verhört und da die von Neuenburg gegen das ergangene Urtheil an die vier Städte appellirt haben, verordnet, daß bis zu Austrag der Sache in den streitigen Wäldern Niemand holzen soll. Es wird in der Sache Tag gesetzt nach Solothurn auf Sonntag vor St. Niclausentag (4. December). I». In dem Zwischen den Chorherren und Caplänen zu Neuenburg wegen eines Erbfalls entstandenen Streit, welchen die erstem nach Rom ziehen wollen, hat man dem Landvogt befohlen, bis auf unserer Herren weitere Erkanntniß nicht zu gestatten, daß die Parteien einander vor fremde Gerichte laden, i. Die Chorherren zu Neuenburg haben eine Verordnung des verstorbenen Markgrafen vorgelegt, wonach alljährlich auf seinen Todestag seine Jahrzeit in alleil Kircheil des Landes gehalten und durch die Vögte bezahlt werden soll. Man wird ihnen hierüber Antwort geben. Ii.» Auf dem Tag zu Solothurn zwischen denen von Neuenburg und St. Blasien soll jede der vier Städte zwei Boten habeil. I. Vogler von Murtcn und Humbert Genot, welche den Handel mit Biel gehabt, sind um 20 Kronen gestraft, die sie baar bezahlt haben, »so. Da Etliche großen Wucher getrieben und um 30 Pfund einen Mütt Weiuzins erkauft habeil, so wird verordnet, daß um einen Mütt Weinzins nicht minder denn 100 Pfund, lim einen Mütt Weizen ebensoviel gegebeil werden soll, was man übrigens noch erwägen und dann publiciren will. s>. Nicolaus, der Schreiber, bittet um Nachlaß der ihm wegen betrügerischer Handlungen als Schaffner auferlegten Bnße von 100 Pfund. Er wird angewiesen von Ort zu Ort zu reiten, um sein Gesuch anzubringen. Man hat den Wein getheilt, im Ganzen 104 Mütt; auf Andres soll man ihn abholen. Korn und Hafer hat man den Vögten zu Geld angeschlagen, das Paar Mütt halb Weizen, halb Hafer um 6 Pfund 10 ß. Alis dem Tag zu Solothurn soll mau entscheiden, ob Mail einen Vogt zu Neuenbürg länger als zwei Jahre im Amt lassen wolle, «g. Junker Hans von Noll soll anbringeil, daß der Müller angewiesen werde, der edelu Frau zu Neuenbürg Vogt und Beistand zu seiu. Bezüglich des Wegs von Biel bis Neuenburg soll man auf dem Tag zu Solothurn verhandeln. 5TSS Zürich. IZ 4 5, 18. November (Freitag nach omwari). Staatsarchiv Luceru: Allgemeine Abschiede, A.2 285. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, tt. 24. Archive Freiburg, Solothurn, Schaffhansen. n . Alls diesem Tag ist, wie schon auf frühern Tagen, viel voll der Beute voll Novara her gesprochen und beschlosseil worden heimzubringen, daß man auf dem nächsten Tag endliche Antwort geben und „dieselben püt vsmacheil möge." Die Knechte, welche dieser Beute wegen verdächtig und angezeigt sind, solleil gefangen gelegt und „höcher dann bim Eid" gefragt werden, damit die Wahrheit an den Tag komme und unter dem gemeinen Mann nicht Unruhe deßhalb entstehe. Was an Geld voll derselben Bellte her vorhanden, das soll auf deil nächsten Tag gebracht werden, t». Das Schloß zu Rheineck betreffend, hat sich nach Verhör der Instructionen erfunden, daß man nicht einhellig ist, dasselbe zu ballen. Die Brücke dagegen, wenn dieselbe nicht sehr viel kosteil soll, die Leute derselben bedürftig sind, oder sie vielen Nutzeil bringen möchte, will man nochmals in Erwägung nehmen nnd auf künftigen Tagen über deren Ball entscheiden, v. Der venetianische 744 November 1513. Bote Johann Petrus Stella ist trotz des ihm von uns und vom Herzog von Mailand gegebenen Geleits zu Como von Lanz Rudolfs aus Bergell wegen niedergeworfen worden und wird daselbst wie ein Gefangener gehalten; er bittet, wir möchten ihm helfen, damit er entweder vorwärts auf seiner Herreu Gebiet oder rückwärts zu uns kommen möge. Da derselbe dem Nathsfreund unserer Eidgenossen von Zürich, Meister Anton, Apotheker, eine ziemliche Summe Geld schuldet und wir diesem gern zur Bezahlung verhelfen wollten, aber von unfern Herren und Obern dafür keine Vollmacht haben, so haben wir die Sache zu weiterer Berathung in unfern Abschied genommen. «Z» Jeder Bote weiß, wie ein päpstlicher Gesandter sich M Rückerstattung des in Mailand und Bünden gelegenen Guts des Trivulzio verwendet hat. Auf dem nächsten Tag soll man berathen, was man päpstlicher Heiligkeit dießfalls antworten wolle. «. Die mailändischen Boten haben ihren Herzog verantwortet gegenüber der Rede, er setze diejenigen, welche gegen ihn gewesen sind, an sein Regiment. Darauf wird beschlossen, mau wolle des Bessere glauben, nichtsdestominder aber dem Herzog schreiben, er soll allweg die befördern, denen er vertrauen möge, und uns berichten „wz In je anlange." 4'. „Dem stat oder der Herschaft Meyland" ist geschrieben, sie sollen sich stets treulich am Herzog und an uns Eidgenossen halten; wer unter ihnen das nicht thäte, den würde mau strafen. K. Unser? Boten die in Italien sind erhalten Auftrag auf die umgehenden Reden, daß der französische König sich wieder zu einem Zug nach Italien rüste, fleißig Acht zu geben und falls sie darüber etwas vernehmen, uns zu rechter Zeit zu berichten. Heimbringen, daß die mailändische Votschaft für den Fall, daß wir di? Schlösser von Mailand und Cremona besetzen wollen, der Ansicht ist, es würdeil hiezu 300 Knechte hinreichen, man möchte dein Herzog größere Kosten ersparen. Endlich haben des Herzogs von Mailand Boten verlangt, daß man dem Herzog, der jetzt in Geldmangel sei, mit der Zahlung des Soldes der Knechte bis Weihnachten und mit der Pension der Städte und Länder bis St. Johannestag im Sommer warten wolle. Darauf ist beschlossen für das Geld der Knechte Aufschub zu geben bis Weihnachten, doch daß es dannzuinal sicher bezahlt werde. Ob man mit der Pension zuwarten wolle, darüber soll jeder Bote auf den nächste" Tag seiner Herren Befehl einholen. ZK.» lieber die Verhandlung mit des Kölligs von Frankreich Boten, Herrn Hans von Bassey, Ritter, Gruper in Burgund, weiß jeder Bote seinen Herren zu berichten. Wie haben dem Gruyer bewilligt, wieder zum König zu reiten und unsere Gegenansinnen und Begehren demselben persönlich vorzutragen, doch daß er wieder persönlich sich stelle, ob der König eine uns Eidgenossen gefällig? Antwort gebe oder nicht. Z. Da wir vielerlei Warnungen haben, daß sich der König zur Wiedereinnahm? Mailands rüste und wir ihn und die Franzosen als geschwinde untreue Leute kennen, so haben wir beschlösse», kraft des letzten Abschieds 10,000 gute ehrliche Knechte auszunehmen und gerüstet zn halten, lind da »»r alle wohl wissen, wie viel Uligehorsam lind Muthwillcn die Freiknechte im Feld brauchen, so soll Jeder?!?»»" Vorsorgen, daß keine Freiknechte laufen und lauter verkünden, daß wenn einiger Sold fiele, man keinem solchen etwas davon geben ,verde, ms« Man hat beschlossen, mit der Städte und Länder Venlinen Z" ziehen, nicht mit den Pannern, und sich aus beförderlichen Auszug gerüstet zu hallen. Die Abtheilung der Knecht? ist gemacht. Lucern hat dazu 800 Mann zu stellen, Bern 2700. rs. Aller obgenannten Gegenstände weg?" ist auf St. Lucientag nächsthin (13. December) wieder ein Tag nach Zürich angesetzt. «r>» Heimbringe»/ daß der Herzog von Mailand „neißwas heimlichen gelts geben sölle vnd dz dadurch dein gemeinen Knecht ein dest ringere besoldung getan werde." W. Da in der Sache des Grafel? von Luggarus die Botel? der ihn? widerwärtigen Orte keine:? Befehl haben, so wird dieser Gegenstand abermals zur Verhandlung »»5 einen? folgenden Tage heimgebracht. «Z» Der Herzog von Savopen meldet den Tod seiner Mutter und November 1513. 745 bemerkt, es gehe ihm in Folge dessen so viel Geld und Gut aus der Hand, daß er uns die aus Martini M- November) verfallene Zahlung gegenwärtig nicht leisten könne, man möchte ihm daher bis in die Faßnacht Aufschub geben, dann soll unfehlbar bezahlt werden. Die meisten Orte smd bereu Aufschub zu geben, die, welche keinen Befehl haben, sollen es mit Empfehlung heimbringen. i. Auf nächstem Tag soll man Antwort geben in Betreff des Geleits (für die Kaufleute), das der Herzog von Savoyen verlangt, um die Messe von Lyon wieder nach Genf zu bringen. «. Auf die Warnungen unserer Voten in Savoyen wegen des Anzugs des Königs von Frankreich wird denselben geschrieben, sie sollen den Herzog zu getreuem Aussehen mahnen ebenso daß er sein Geschütz bereit halte, um es uns im Nothfall zur Verfügung zu stellen, t. Auf das letzthin gethane Anbringen der kaiserlichen Boten in Betreff der 10,000 Knechte wird geantwortet diewil der französische küng geswind vnd listigklich mit uns handle," so möchten sie den Kaiser auf- .ms IM-N. was «- ms... ihn °..ch ihm. I» fehlt im Berner Abschied. , Zu «! Rom 1513 26- Octobcr. Leo X. schreibt an Bern „ex ckuocksonu vautoius IlelvsUorum eeel. llb. äök., eoukectsratis nostris:« »Nittimus aä vos äileetuw ütium uostrum 6-wuw cle kberis. tanM-rrem uostrum ae xroxter SLi-egias eius virtutes et siugularew ergo seZemgue -Postolieanr iiäeur et observautiam uobis xtaue earissimuur, pro i-ob^ neu i'-wvi mome.Ui uosti-um ae eiusäew «eäis uuutium. Is vobis u°»tro uoiuiuo ea reteret, guae seire äeuotionein vsstram volumus.« Origm°lbr°v° im Staatsarchiv Bm>. K , 1513 13- November. Augsburg. Kaiser Maximilian sendet die Räthe, welche ihm über die Verhandlungen des letzten Tags Bericht erstattet, wieder auf den Tag Othmari, um ihre Antworten anzuhören und weitere Anbringen zu machen. ^ Staatsarchiv Zim-h. AT? Mailand. 4545, 20. November. Staatsarchiv Lncern: Ungebundene Abschiede. Der Städte und Länder gemeiner Eidgenossenschaft verordnete Räthe, der Zeit zu Mailand versammelt, schreiben an gemeiner Eidgenossen Räthe „wo die Zürich oder anderswo zu tagen veyampt werden": Gestern s°i der Franzose welchen die Besatzung im Schloß zum König gesendet hatte, zurückgekommen; der Herzog habe ihn aushalten lassen und in Gegenwart etlicher eidgenössischer Boten gefragt, welchen Befehl er habe. Derselbe erklärte er habe Befehl an die Hauptleute, das Schloß zu übergeben und die Capitulation zu halten. Kur- nachdem der Franzose darauf in das Schloß eingelassen worden war, ließen die Hauptleute dem Herzog melden, sie wollen nach Laut der Capitulation das Schloß übergeben, doch erst in 24 Stunden, damit ihre Ehre bewahrt sei und die Uebergabe nicht vor dem angesetzten Termin erfolge. Darauf ließ der Herzog die eidgenössischen Boten vor sich rufen, theilte ihnen dieses mit und erklärte, er anerkenne, daß er diesen Erfolg den Händen und dem blutigen Schweiß der Eidgenossen verdanke und daher mit dem Schloß und allem andern nicht änderst als nach ihrem Wohlgefallen handeln wolle. Weil nun aber unsere Knechte uicht zur Hand seien, um, wie vormals abgeredet worden, das Schloß zu besetzen, so wolle er einen seines Geblüts, den Conte FranceSco, der mit ihm die Verbannung und die Gefahr bei Novara getheilt, als Hanpt- Mann in das innere Schloß, die Nocca, setzen, und ihm eine Anzahl vertrauter Knechte zugeben, die äußern Merke wolle er dem Meister Silvio übergeben, der sich bei der Belagerung ausgezeichnet habe. Darauf haben die eidgenössischen Boten dem Herzog Glück gewünscht und begehrt, weil der von ihren Herren ver- 04 746 November 1513. ordnete Zusatz noch nicht da sei, möchte ihnen der Herzog 50 Mann von seiner eidgenössischen Garde leihen und die im Namen ihrer Herren in die Nocca legen, was er auch gerne gethan hat. Darauf ist heute das Schloß übergeben und die Rocca, das beherrschende Werk, mit unfern Knechten besetzt worden. Dam: hat der Herzog im Münster mit großer Solemnität ein Amt der heiligen Dreifaltigkeit zu Lob und Dank singen lassen. Nun möchten die Eidgenossen nach Abrede eine Anzahl Knechte zur Besetzung des Schlosses senden. Auch die Hauptleute der Franzosen zu Cremona seien mit dem Herzog übereingekommen, das dortige Schloß zu übergeben, wenn sie innert dreißig Tagen nicht entsetzt werden; der Herzog sei Willens, dasselbe auch durch die Eidgenossen besetzen zu lassen. Der König von Frankreich habe dem Papst geschrieben, des letztern Gesandte seien nach Mailand gekommen und haben den Boten der Eidgenossen eine Copie des Briefs in die Hand gegeben und sie dieselbe abschreiben lassen mit der Erklärung, der Papst habe nicht antworten wollen bis er der Eidgenossen Meinung darüber kenne und wenn sie ihm auch die Antwort anvertrauen/ so werde er doch nichts aussprechen, was dem Vertrag von Dijon widerspräche. Da die Boten des Papstes in die Eidgenossenschaft abgefertigt seien, so habe man sie angewiesen, diese Eröffnungen dort zu machen, übersendet inzwischen aber die obbemerkte Copie. Mau begehrt auch zu vernehmen, wie sich die Franzosen „der bericht halb bi üch schicken" und wie sich der Eidgenossen Boten zu Mailand ferner zu verhalten haben 5S8. Mailand. 4343, g-mdct 3. December. Staatsarchiv Lncern: Acten Mailand. Archiv Freiburg: Abschiede, Vll. Uli. „Abscheid der verordneten Boten gemeiner Eidgnoschaft, so by dem Herzogen von Meyland gewesen sind" ^ ». Es hat sich nicht schicken wollen, daß wir in Lauis die dortigen Geschäfte abthun konnteil. Boten sind nicht alle auf der gleichen Straße dahin gekommen und nicht mit einander eingetroffen. Daruw soll jeder Bote an seine Herren bringen, daß Anordnung getroffen werde, wie von nun an die Appellationen und die übrigen Geschäfte der neuen Herrschaften in der Lombardei sollen besorgt werden, damit die Leute daselbst sich nicht zu beklagen haben. 4». Jeder Bote weiß zu berichten, wie wir uns darauf zum Herzog von Mailand nach Pavia verfügt haben lind von demselben ehrenvoll empfangen worden sind. Wir haben ihm in Gegenwart aller seiner Räthe und Regenten folgende vier Artikel vorgetragen: 1. Wir haben ihm Kenntniß gegeben von dem zu Dijon mit dem Herrn von La Tremouille geschlossenen Friedensvertrag, worin ausbedingt war, daß der Köllig auf das Herzogthum Mailand und die Grafschaft Asti verzichten und uils die Schlösser von Mailand und Cremona übergebeil soll, was im Interesse des Herzogs geschehen sen Nun befremde uns, daß der Herzog ohne Wisseil und Willeil unserer Obern mit den Franzosen im Schläfst einen andern Vertrag gemacht habe. Wir seien von unfern Herreil vorzüglich deßhalb gesendet, um dü Verproviantirung der Schlösser und andere Untreue zu hindern. Darauf hat der Herzog antworten lassen, unsere Herreil haben ihm den Frieden voll Dijon noch nie mitgetheilt, er habe zudem von seinen Spähern in Frankreich, Rom und Deutschland Bericht, daß der König denselben nicht halteil werde. Darauf habe er mit den Franzosen im Schloß auf deren Begehren einige Artikel angenommen „inmaßen das er deß schlaffes gewüß wäre", uichtsdestonünder aber den Frieden von Dijon vorbehalten, sofern derselbe innert dreißig Tagen anerkannt würde. 2. Wir haben dem Herzog angezeigt, daß unsere Herreu in Betracht der ungetreuen Zeitläufe 600 ihrer Knechte in die Schlösser legen wolleil. Darauf hat der Herzog erwidert, es December 1513. 747 werde daraus mancherlei Argwohn und üble Nachrede entstehen. Der König von Frankreich habe diese Absicht der Eidgenossen an den heiligen Vater und überall hin berichtet Das lnmge ihm beim heiligen Vater Nachtheil, indem dieser sich über die Zurückgabe von Parma und M " M ^ bis er miüe wer recküer Herzog zu Mailand und im Besitz des dortigen Schlosses sei. Ebenso seien die Unterthanm unwillig über die Schätzungen, die ihnen wegen der vierten Zahlung ^ ^ erlegt werde,,- sie reden überlaut, sie wissen nicht ob sie einen Herzog haben oder nicht, da dw Engem sen die Schlösser haben wollen. Nichtsdestominder wolle er sich an alle diese Reden mcht kehren und MwPeion seine StMe rmd Schlösser den Eidgenossen anvertrauen, doch möchten sie seine Noth bedenken und die Za l der knechte aus 150 oder höchstens 200 herabsetzen. 3. Wir haben ernstlich die vierte Zahlung für die Knechte gefordert die schon längst verfallen ist. Darauf hat der Herzog die unsägliche Beschwerde, die seit Langem aus di-ll-» « >. -s. dargestellt, die Schulden belaufen sich ans 1,100,000 Ducaten, die Nutzungen 1 ,7 lahr schulde, warten bis St. ZolMnevnig - v ,,, ssbrlltltcki di°?„ cm-Dies? drei Antworten haben wir auch auf den Tag zu Znncy icyufmcy berichtet^"? ^Wir"haben ,nit großem Ernst angebracht, unsere Herren und Obern vernehmen, der Herzog habe Verrätlm bei sich sogar in seinem Rath, die bereits bevor die Franzosen wieder m das Herzogthnm gekommen seine Näthe gewesen und mit dem Trivnlzio und andern heimliche Verständnisse gehabt haben, weßhalb unsere Herren begehren, daß dieselben gestraft werden, damit man ihrer Untreue los werde Der Herm. r .... msst.,, es seien früher schon solche Gerüchte ihm zu Ohren gekommen, darauf habe « .>..77.7.7«....-...« d..U„.°.».ch.mg »--»st«-'. °»°. m.'°° s°W...M.l)... «... .-,ch- zu ihm nach „Vegleffenen" (Vigevano) geritten, der Herzog kam auch dahin, verhandkte -77.77 '-im im«. d...ch di- S-V-- «" Mailand -.ich-,, «°.d->n D«-.d ... uns von jenem Tag geschri eben worden, wir sollen mit dem Cardinal ernstlich reden, daß er e- bei iiM °>i°» H-rlomm-n w..°.,d-t !-!„ Da- t>ab-a wir g-ch-m, E- >!». dam.. gm..,.«.t-t, H-..M iib-l »-richtet die Pftlmd-ii, d-r-r °r I>ch »..«-»»mm-.., .t-h-n dem »-...gen Stich, j» M.» i» «--i-chm... di- °°» M-U»„d habm .-ich-, chr- -'S-«" i» Ra... g.I..l.I ....d «m -in- i-.ch- P..m.dl >-dig s.°., Ii- -i'mds In. ch.°Di°.,°. i...g-t.t.-.. >-II-.n S-.-cht^ H-q°g° ..i° an. d..I°PI-i.»d-..gchM Ich. ad-. -. P. I°..,->..B.-ch>.... R°°--° s-I°-.ch W P ° ^ in d... «°„a.-» », «l-ch..n W-»., ...... Psnind-n !» D«.»° od.. .... »nd „„.m „Ii.,.cht-., I-m-nd-n d°. Ihn«-» -im I°lch° iid-.t.°g... z» '»'im- I '->°- > ° ' «M Bin- ihr- A..g°lMg-,. n°« -,.d--n s.°...dm mit Mm hch der Cardinal entschuldigt der Lehen wegen, die er geliehen haben soll. Hr e , ' °..dm Schm g-.ichm hat als di- I-in-m Bisch,,... Miindig-t. Ich..,..., auch ° i - «d„m°7. di" dar. sitz..., ... d-..«-«-.. d...V°.».g ... »-dm, r- DM m d°.^ »Äm °>i. „ein rezimmt „>>d ordinanz g-ft-ll., damit .., hin.«, baß die..-.. v»d t>ch°..a. Ii . 748 December 1513. sich gegeil dieses Reglement verfehlt, so soll der Hauptmann ihn entlassen und seinen Herren schreiben, daß sie an dessen Stelle einen andern senden. „Nämlich so haben mir Inen zu der alteu ordiuanz eiu gericht vffgesetzt, darzu einen friden nach unser lieben Eidgenossen von Zürich ordnung, vnd das Zutrinken verbotten-" K. Der Herzog hat aus gnädigem Willen zu unserer Eidgenossenschaft sich verpflichtet, jedem Ort einen Studenten fünf Jahre lang auf der hohen Schule zu Pavia zu halteil und zu diesem Zweck jedem ein Jahrgeld von 50 rhein. Gl. zu geben, damit sie da studiren können. I». Die Franzosen haben dem Herzog das Schloß zu Mailand auf Samstag St. Elsbethentag (19. November) übergeben; der Herzog hat auf unser ausdrückliches Begehren 50 unserer Knechte aus seiner Garde in die Rocca, „das innere gehuß" des Schlosses/ gelegt bis zur Ankunft unserer für die Besatzung bestimmten Zusätzer. Hernach hat uns der Herzog in das Schloß und in die Rocca geführt und das Begehren an uns gestellt, weil die Rocca allein „das recht gehuß vnd der fürsten von Meylandt wonung vnd gesäß wäre vnd aber alles das groß geschütz in dem vorschloß läg, daruß man sich ouch weren solt vnd möcht, das wir mich sin Gnad in der Rocca nit vberfaren, sunders die vnsern im rechten schloß vnd bp den werinen vnd thürmen haben, legen vnd thun walten, diewil vnd doch niemand in die Rocca noch daruß gan noch komm möcht, dann von dem rechten schloß, als wir das alles gesehen haben; es wer ouch sinen gnaden vil daran gelegen, wenn das gemein geschrey in Jtalia vnd auch vnter sinen Vnderthanen gienge, das Im eine Eydtgnoschaft keinen gemalt wölt lassen, deß et aber sich nit versech, wan er alle sine weltliche Hoffnung zu Inen gesetzt hette, wie dann das alles mit meren vnd früntlichen worten an vns gelangt ist." Das soll jeder Bote an seine Herren bringen, damit auf Tagen die Sache erwogen und dem Herzog Antwort gegeben werde, i. Da die ausländischeil Dickplapharte, ausgenommen die im betreffenden Abschied genannten, in der Eidgenossenschaft verrufen sind, so haben wir den Herzog ersucht, bei Bezahlung der vierten Soldrata keine bei uns nicht gängige Münze zu verwenden. Dieser aber hat bemerkt, die Landschaft sei arm an guter Münze, er selbst habe noch keine schlagen können, or müsse die Zahlung an den Zollstätten u. s. w. zusammensammeln. Er habe den drei Ländern bewilligt, in Bellenz eine Münze zu schlagen, welche im Herzogthnm Curs haben soll, diese anzunehmen werden sich hoffentlich die Eidgenossen nicht weigern. Wenn übrigens die drei Länder auf dieses Münzrecht verzichte» wollten, so wäre er erbötig, ihnen jährlich aus seiner Schatzkammer so viel zu geben, als die Münze in Bellenz ihnen eintrüge, denn gerade diese Münze trage zu der Verwirrung und schlechten Währung ilN Mailändischen wesentlich bei. Dieses Anbringen des Herzogs und was weiter der Bellenzer Münze wegen zu verhandeln ist, haben wir in unfern Abschied genommen. Ii.« Der Graf von Luggarus und Herr Stephan Cotta, herzoglicher Rath, habeil abermals gebeteil, man möchte ihnen ihre Herrschafteil, die einige Orte besetzt halteil, zurückgeben, sie wollen mit denselben getreue Unterthanen der Eidgenossen sein, wie andere Edelleute, die unsere Landsassen sind. Da die Boten hierum keinen Befehl hatten, so habeil sie die Bittsteller vor ihre Herreil und Obern gewieseil. I. Der Cardinal von Sitten hat sich im Anfang auf unser Begehren nach Mailand, dann nach Pavia und Vigevano verfügt, große Mühe und Arbeit mit uns gehabt, auch den mehrern Theil der Erkundigungen und Warnungen, die wir unfern Herren zugeschrieben, verinittelt und sich überhaupt als ein guter Eidgenosse erzeigt mit dem Erbieten fernerer Dienste. Das soll Jedermann zum Besten an seine Herren bringen „wann wir Siner hilf vnd bistant vast wol bedörfen haben." >»». Wir haben der Städte Parma und Piacenza wegen dem heiligen Vater sehr dringend geschrieben und ihn gebeten, dieselben dein Herzog wieder zu erstatten, auch der Vertriebeneil Mailänder wegen, die sich in jenen Städten aufhalten und Anschläge gegeil das Herzogthnm schmieden. Auf dem Tag zu Zürich soll zudem ernstlich December 1513. 749 Mit der päpstlicheil Botschaft über diesen Gegenstand geredet werden. Ans die täglich einlaufenden Warnungen hat der Herzog mit uns zu Händen unserer Obern geredet und wir haben gefunden, daß die Pässe gegen dein Delfinat, es sei in dem Land des Markgrafeil von Montferrat oder dem des Herzogs von Savopen durch etwa 2000 Knechte besetzt werden sollten. Da aber der mailändische Staat so ganz an Geld entblößt und nun sofort die vierte Zahlung zu leisten ist, ferner 500 Gläne gerüstet hat, denen er den Sold für ihre Ausrüstung zum Voraus geben mußte, so muß auf dessen Erleichterung Bedacht genommen werden. Man findet daher, es soll den Fürsten von Savopen und Saluzzo, die in diesen Kriegen noch nichts gelitten, die Verpflegung der genannten Knechte, dem Herzog von Mailand dagegen die Besoldung von 1 Gl. Monatssold für Jeden auferlegt werden. «». Nachdem wir Boten lange Zeit in diesem Land gewesen und dem Herzog große Kosten verursacht haben, bedünkt uns unsere fernere Anwesenheit unnöthig, in Betracht, daß alle Sachen, um derenwilleu wir anher gesendet wurden, genugsam mit dem Herzog erörtert und auch für und für an unsere Herreil gelangt sind. Daher haben wir uns vereint, zwei von uns, nämlich Vogt Fleckli von Schwpz und Burgermeister Falk von Freiburg in unser aller Namen hier beim Herzog zu lassen, damit ^ Ulis alles Acht haben und alles, was an sie gelangt, beförderlich an unsere Herreil berichten. Die übrigen Boten kehreil heim, um auf den; nächsten Tag zu Zürich über ihre Seildung zu berichten, z». Weiter weiß jeder Bote, daß „vff hüt frytag nach sant Andreastag (3. December), als wir des Willens waren ^u verriteil," der Herzog uns noch Boten gesendet lind mit großen, Ernst hat vorhalten lassen, es kommen Hu, stets Warnungen zu, der König wolle den Frieden von Dijon nicht halten und rüste sich zu einem neuen Einfall in Italien, und wiewohl er mit Gottes und der Eidgenossen Hülfe einen solchen Einfall abwehren zu ^Mien glaube, so werde doch dieses Kosten verursachen, die er und seine Landschaft ohne Beistand anderer Fürsten nnd Herren auf die Dauer nicht werden ertragen können. Nun sei er berichtet, daß der Kaiser und die Könige "°n England und Spanien Anträge, die auf Erhaltung des Herzogthums Mailand zielen, an die Eidgenossen bringen werden, welche er sehr zu berücksichtigen und nicht sofort auszuschlagen bitte, sonst möchten jene Fürsten dickst sich mit den Franzosen vereinigen und die ganze Last des Krieges auf den Herzog und die Eidgenossen fallen. Dieses Anbringen des Herzogs haben mir auch zum Bericht an unsere Obern in den Abschied genommen. Sowohl das Jahres- als auch das Monatsdatum fehlt, läßt sich aber bestimmen. St. Elisabeth (I,) fällt im Jahr 1513 auf einen Samstag, die Abreist, Freitag nach Andree, von welcher der Abschied, als gleichsam der Schlußrapport der Boten nach i» zu datiren ist, auf den 3. December. ST» Solothlirn. t 5. December (Mentag vor Nicolai). Staatsarchiv Liiccr»: Allgemeine Abschiede, Ii. - 288. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, o. 4l. Archiv Solothnr». Tag der vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn. Das Begehren der eigenen Leute von Lacüte, mau möchte ihnen Freiung und Lösnng gönnen, wird abgewiesen, da man mehrere Unruhe und Ungehorsam zu vermeiden trachten müsse. I». Das Begehren bes Herzogs von Lothringen, angebracht durch den Grafeil von Valendis, um eine Vereinung mit uns, läßt Wan „in ansechen diser löuffen" zur Zeit „vngeäfert." «. Des Herrn von Vergier will man eingedenk sein, wenn der König von Frankreich die Zahlung leistet. «I. Das Kornmaß zu Neuenburg läßt mau des ge- weinen Mannes und Nutzens wegen wie von Alterher bleiben, v. Ii, Betreff des Wuchers mit Wem und 750 December 1513. Korn soll man „vmb ein mütt Winzinß hundert pfund geben, deßglichen vinb ein müt Korn ouch sovil, vnd weler ein mütt kouft hat vmb xxx pfund mags ablösen oder sovil Zinß geben als der gemein louff dem gelt nach mag gezüchen biß er das mag ablösen vnd sol nu hinfür anders von nyeinandt gebrucht werden by der straff, so vnser Herren daruff werden setzen, dann sy hinfür solichen großen wucher noch vber- nutz vff arm lüt nit wellen gestatten." I. Da die von Neuenburg sich untersteheu, die Hochwälder z» schwenden zu Schaden und Abbruch aller Umsaßen, so soll man mit ihnen reden, ihre Gewahrsame untersuchen, auch dem Landvogt schreiben, daß er ihnen alles weitere Schwenden bis zun: Frühjahr, wo unsere Herren die Sache besichtigen lassen werden, untersage. Die Backofen und Mühlen hat der Landvogt verliehen und dabei läßt man es bleiben, doch mit Vorbehalt, dieselben zurückzunehmen, falls die Belehnten damit nicht recht umgingen, so daß der gemeine Mann in Schaden käme. I». Des Schreibers Nicola wegen hat man den Meyer von Neuenburg, den Vogt zu Landeron, den Venner von Neuenburg und Andere angehört und gefunden, es sei ihm die auferlegte Strafe zu erlassen, doch mit Hintersichbringen an die Obrigkeiten, I. Provisorische Verfügung in einem Streit zwischen denen von Neuenburg und St. Blasien über die Nutzung des Holzes und Berges „Tschemont" (Chaumont) bis zu einen: im Mai aufzunehmenden Augenschein und definitivem Entscheid. It. Spruch zwischen den Chorherren und Caplänen zu Neuenburg über ein Testament des Herrn Jacob von Loix. I. In Betreff des Wegs von Biel bis Neuenburg wird angesehen, Biel soll gnnert seinem Zwing, Bern in seinem Gebiet und Neuenburg in dem seinigen verschaffen, daß Straße und Weg besser in Ordnung gehalten und die Verbindung gesichert werde, i». Jeweilen von zwei zu zwei Jahren soll der Vogt zu Neuenburg geändert werden, n. Denen von Neuenburg wird bei Straft verboten, künftig ohne Wissen und Willen der vier Städte Burger anzunehmen. «». Die Behandlung der Klage der Capläne zu Neuenburg gegeu die Chorherren daselbst wird, da Niemand für Letztere zu antworte» bevollmächtigt ist, bis zum Tag im Mai anstehen. K». Den: Vogt zu Neuenburg wird geschrieben, daß ^ denen von Neuenburg und St. Blasien bei Strafe gebiete, wenn sie seit dem Spruch einander gepfändet, die Pfänder ohne Entgelt wieder aushin zu geben. SSI». ury. 4 s 1 s, 5. Deeember (St. Niclaas Abent). Archiv Schwyz. Des Trivulzio wegen bringt die päpstliche Botschaft an, es sei Seiner Heiligkeit Meinung, daß ^ wieder fortkomme in das Herzogthun: Mailand. I». Der ungehorsamen Cardinäle wegen meldet dieselbe Botschaft, sie habe,: ihre Missethat bekennt und Gnade begehrt, darauf habe der Papst ihnen „vff penitenz" und Versicherung, nicht knehr in den gleiche«: Fehler verfallet: zn wollen, verziehet: und sie wieder zu ihre» Würden und Gnaden kommen lassei:. «>. Weiter begehrt der Papst, das Bündniß, welches gemeine Eidgenossen mit Papst Julius sel. gemacht, möchte auch für seiue Lebensdauer geltei: und verstärkt werde»- «I. Ebenso verlangt er, wir möchten mit seinem Hause, denen voi: Medicis, als Vorgesetzten und Regente» des Staats von Floreitz, eine Vereinung auf eine Anzahl Jahre schließen, diese erbieten sich, jeden: Ork der Eidgenossen jährlich 1000 rheinische Gulden als Pension zu geben. « . Der König von Frankreich habe voin Papst Vermittlung seines Kriegs mit den Eidgenossen verlangt, der Papst habe aber ohne vorherige Einwilligung der Eidgenossen auf nichts dergleichen eintreten wollen und wein: auch die Eidgenosse» December 1513. 751 -im I-lch- V--»,i«.u»« »mmhm.., 1° -SM,.- m,s nichts m-d-r-s als m-s ,m»-,°nd-r>-AnMM- d°ST-°-.a.S °m, Dii-m k. T-.ga„I-t!.„'S M di-An!»--ch-r. di- mit IS.g °„I d.. Fttch gch°„d°l, habm. „°ch B-mmm «,s Di-,«-g „.ch di- Sach-, di- V°«t Liidnd Nam°„ d°r Schwyzer gethan hat. 5St. Wyl. tili.'», 5. December (Montag nach varö-er-e). Tta-t«°rchi° L..--r» - Acten Abt von St. Gallen. Stift«-, rcvio St. Galle». Tag der vier Schirmorte des Abts von St. Gallen. Der Abt von St Gallen, der die vier Schirmorte ans diesen Tag beschrieben, hat vortragen lassen: D. das GM°q-..S St. G°»-„ mit I°i„°„ ^°>°m d» «>-- O-t-n « -«i»°m Burg- -n.d »«„dr-ch, und in d-m H-u,.I,„.»»>sch»st-»i-nr-!>- bch-, >-»"> d°,„ G»t,-H»t,s W„ ^»->h-,l d->, Ort-,, Eh.. ,n!d N,td-„ am» !° °°» «-»»dm »,-h- Stils« ,,„d B-,stand „> 1-,,,-n Ang-l-z-tch-tl-n erwarten als von ihnen.' Nun stehen die Appenzeller in ernstlicher Bewerbung bc. gemeinen Eidgenossen, um als ein Ort in die Bünde aufgenommen zu werden. Der Abt wünsche, daß dieses nicht geschehen möchte nicht etwa weil er den Appenzeller., die Ehre mißgönne, sonder., weil er sur das Gotteshans St- Gallen daraus Abbruch und Nachtheil erwarte. Er erwähnt der vielen Beschwerden, d.e das Gotteshaus von alter Zeit her von ihnen auszustehen gehabt und glaubt, sie würden noch übermüthiger, wenn sie i" so hohe Ehren und im Range vor das Gotteshaus St. Gallen zu stehen kämen Die gAche Besorgniß haben auch die Gotteshauslente, Edle und Unedle, welche bitten, ...an mockM auch sie d.e ... allen Nöthen der Eidgenossenschaft sich getreu und hilfreich erwiesen, berücksichtigen. Dabe. hat der Abt viele Briefe vorgelegt von denen einige bei 200 Jahre alt, woraus hervorgeht, w.e d.e Appenzeller vormals den. Gotteshause St. Gallen mit Leib und Gut zugehört und sich dann von der Leibeigenschaft nnt Gewalt zu ledigen gewußt habe.., woraus langwierige Kriege u.id Unruhen entstünde.., d.e nach und nach nnt rechtlichen Sprüchen beseitigt wurden, doch so, daß dem Gotteshaus St. Gallen .... Land Appenzell ..och .naucherku Rechte, es seien Steuern, Gülten, Zehnten :c. zustehen, namentlich seien d.e Appenzeller le.bfall.g o daß noch heutzutage von jedem, der mit Tod abgehe, dem Gotteshaus ein HaupM gegebe.. werden nmsse, w.e das Alles aus den Briefen, Abschieden, Sprüchen:c. hervorgeht. Namentlich hat der Abt hören lassen, wie die sieben Orte sich gegen de». Gotteshaus verschrieben haben, daß die von Appenzell gehalten sein sollen, dm ergangenen Sprüche, Urtheile -c. zu halten, ansonst sie dazu werden gewiesen werden, ohne des Gotteshauses St Gallen Entgelt und Kosten; endlich hat er zwei Abschiede vorgelegt, einen der vier Orte zu Schwyz und einen älter., von Zürich, welche lauten, daß man das Begehren der Appenzeller "w Aufnahme °ls ein Ort anstehen lasse und das Gotteshaus St. Gallen in seinen Rechten schirmen wolle. Daher vmel der Abt, wenn was übrigens nicht nöthig sei, man den Stand der Appenzeller erhöhen wolle, auch das Gotteshaus und dessen Landschaft in gleichen Stand gesetzt und mich als ein Ort angenommen werden mochten und sucht die vier Schirmorte um ihren Rath an, was weiter in Sachen zu hm. fe.. darauf antworten die Boten, sie seien nur bevollmächtigt, sein Anbringen anzuhören ""d wollen darüber an .) Herren berichten. Hierauf begehrt der Abt, daß den Voten, die ans den Tag vonZmich tommen, da), g öustruetion gegeben und ein neuer Tag in Sachen daselbst verabredet werden mo ) e. 752 December 1513. SST. Freiburg. l iil.l, 12. December (Mmtag viZiii^ i/uois). Ttaatsarchio Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, (>. llli. Archioc Freidling, Svlorlnir». »». Bern und Freiburg verhören die vom Herrn von Chütelard vorgelegten Gewahrsaine um das Schloß Chsttelard, deren drei waren, eine vom 22. Januar 1454, eine vom K. April 1495 und eine vom 5. April 1508, worauf der Herr von Chütelard das Begehren stellte, man möchte ihn gütlich zudem Seinen kommen lassen und ihm unnütze Kosten ersparen. Die Boten haben den Handel an ihre Herren zu bringen genommen und wollen darüber Antwort geben zu Freiburg auf Montag nach lldiuin HoZum (9. Januar 1514). K». Der Bote von Bern soll an seine Herren bringen, ob man die zwei Hauptleute sofort aus Chlltelard abrufen wolle und darüber Freiburg berichten, v. Die Knechte zu Chätelard waren aufgefordert/ auf diesem Tag zu erscheinen und sich zu verantworten in Betreff des weggebrachten Guts; da sie sich aber ungehorsam erzeigt haben, so sollen ihre Herren auf den obbestimmten Tag sie neuerdings vorladen und im Ungehorsamsfall nach Verdienen strafen. 5SS. Zürich. 1515, 18. December (Zinstag war St. Lucy-mag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, L.2 2N2. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. Itttt. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, (). 51. Archive Freiburg, Svlothuru. Auf diesem Tag sind als päpstliche Boten erschienen der Bischof von Verulan, der vergangenen Sommer auch in der Eidgenossenschaft gewesen, und mit ihm Herr Gorus de Gheris, päpstlicher Kämmet- ling, und haben nach Mittheilung päpstlichen Grußes und Segens folgende Eröffnungen gemacht: 1. Da die Verwendung, welche päpstliche Heiligkeit auf letztem Tag durch Hieronymus Delphinus zu Gunsten des Trivulzio und der Rückgabe seiner Güter hat anbringen lassen, uns ganz' widerwärtig sei, so werde dieselbe fallen gelassen. 2. Der Papst habe vernommen, daß wir über die Begnadigung und Restitution der abtrünnigen Kardinäle einigen Unwillen empfunden haben. Nachdem aber diese Cardinäle ihrer Würden und Beneficien zum Theil entsetzt, Gnade begehrt und öffentlich vor ganzer Versammlung der Cardinäle bekaMÜ haben, an der hl. Kirche ketzerisch und übel gehandelt zu haben, habe der Papst als Vicar Gottes auf Erde», der keinen: Sünder, welcher Gnade begehre, dieselbe versagen soll, nicht anders gekonnt, als ihnen verzeiht Nur ans diesen: Grunde, nicht aber der Eidgenossenschaft zu Unwillen oder Verachtung sei jene Begnadigung und Restitution erfolgt. 3. Ju Betrachtung der großen Treue und Gutthat, welche die Eidgenossen der hl. Kirche erwiesen, habe der Papst die Vereinung, die wir mit seinein Vorgänger Julius II. hatten, bis zu ihren: Ablauf erneuert. Da wir aber mit dem Herzog von Mailand, den: er mit väterlicher Gnade geneigt sei, in Bündniß stehen, so begehre er, jene Vereinung, wie sie von Wort zu Wort laute, auf die Zeit seines Lebens zu erstrecken. 4. Da der Staat Florenz, sein Vaterland und sein Geschlecht de Medicis/ das demselben lauge Jahre die Negenteu gegeben, den: Herzog auch wohl geneigt seien, so begehre der Papst, wir möchten die Florentiner und das Geschlecht de Medicis auch in jene Vereinung aufnehmen. Wenn es December 1513. 753 uns gefalle, davon zu reden, so dürften selbe geneigt sein, auf vier, fünf, sechs oder mehr Jahre eine solche Vereinung einzugehen und jedem Ort jährlich 1000 Gulden, oder über wie viel man sich vereinbarte, zu Pension zu geben. Durch eine solche Vereinung würde nicht nur das Herzogthum Mailand, sondern ganz Italien „in sicher wesen vnd ewigen srid gesetzt." 5. Der König von Frankreich habe den Papst um Vermittlung seiner Fehde mit den Eidgenossen angesprochen. Der Papst habe aber solches nicht übernehmen wollen, ohne zuvor unfern Willen zu vernehmen, und würde auch nichts anderes sprechen, als daß der König den vor Dijon abgeredeten Frieden aufrichten, halten und vollstrecken soll, in Betracht daß dieser Friede ein ehrlicher und löblicher und die Kirche darin vorbehalten sei. Wenn dieses erlangt werden möchte und der Allmächtige dem Papst die Ehre und Gnade vergönnte, so würde er darauf mit Hülfe und Rath der Eidgenossen trachten, in der ganzen Christenheit Frieden, Ruhe und Einigkeit zu machen. Insbesondere sei seine Absicht, den römischen Kaiser, als nach ihm den Ersten in der Christenheit, bei solchem Werke beizustehen und keineswegs ihn auszuschließen. 6. Der obgenannte Herr Gorus de Gheris sei dieser Angelegenheiten wegen in aller Eile zu uns abgefertigt und bitte dringend, dieselben an unsere Obrigkeiten zu bringen, s° daß er in etwa zehn oder zwölf Tagen päpstlicher Heiligkeit unsere Antwort bringen könne. — Da diese Anbringen den Obrigkeiten noch nicht bekannt und die Boten dieses Tages deßhalb ohne Vollmachten waren, stut man beschlossen, selbe in den Abschied zu nehmen und den Obrigkeiten möglichste Beschleunigung ihrer Antworten zu empfehlen. ?». Da der Herzog von Mailand gebeten hat, ihn wegen der Besetzung der Schlösse Mailand und Cremona nicht mit Knechten zu überladen, so hat man auf Gefallen der Obrigkeiten ^schlössen, die Zahl der Knechte auf 300 festzusetzen, 200 für das Schloß zu Mailand, diese sollen in das "ordere Schloß „nd nit in Nogken" gelegt werden, 100 für dasjenige zu Cremona. Jedes der zwölf Orte stellt 25 Mann und als Hanptmann einen vernünftigen, ehrlichen Manu, der seiner Stelle gewachsen ist. Der Befehl soll von Monat zu Monat umgehen. Auf Montag nach dem Neujahrstag sollen die Knechte ollenthalben von Statten ziehen. <. Der 25,000 Ducaten wegen, die der Herzog an Mailand auf Neujahr ^ geben hat, ist beschlossen, daß er selbe auf Mittefasten entrichten soll; die Penston der 40,000 Ducaten soll yhno weitem Aufschub dann ans St. Johannestag in? Sommer bezahlt werden. Solcher Aufschub wird gegeben, damit der Herzog jetzt auf Weihnachten den Knechten die vierte Zahlung um so eher leisten ^>uie. ,x. Der kaiserliche Bote, IM. Wilhelm von Neichenbach, hat die weitläufige Instruction eröffnet, womit er von kaiserlicher Majestät an die Eidgenossen und Andere abgefertigt ist. Der wesentliche Inhalt öwser Instruction ist folgender-. 1. Der Kaiser sei mit der Autwort, welche ihn: auf dem vorigen Tag bezüglich öer Werbung der 10,000 Knechte gegeben wurde, wohl zufrieden. 2. Er gebe uns vertraulich Kenntniß, daß o" und die Könige von Aragonien und von England sich rüsten, um im Sommer wieder gegeil den König von Frankreich zu Felde zu ziehen und einen ehrlichen Frieden zu erlangen. 3. Der Kaiser habe mit besonderm Wohlgefallen vernommen, daß wir auf die Weigerung des Königs von Frankreich, den Vertrag von Dijon S" halten, ein Aufgebot von 20,000 Knechten beschlossen haben. 4. Da wir wegen Stellung von 10,000 Knechten zum kaiserlichen Heer nicht entsprechen mögen, so möchten wir doch den Feldzug, den mir mit "l>,000 selbständig unternehmen, mit denjenigen des Kaisers und der Könige von Aragonien und England w in Verbindung setzen, daß sie einander gegenseitig unterstützen. Auf diesen Fall erbiete sich der Kaiser, uns wieder, wie im letzten Zug, Feldgeschütz und einen Neisigenzug bis auf 1000 Pferde zu Hülfe zu schicken, och unter der Bedingung, daß wir weder aus dein Felde ziehen, noch einen Frieden oder Stillstand machen ohne kaiserlicher Majestät Wissen und Willen; dasselbe wolle der Kaiser seinerseits auch beobachten. 5. Es December 1513. sei ein unbegründetes Gerede, daß Frau Margareth in Flandern über einen Frieden zwischen dem Kaiser und dem König von Frankreich unterhandle; mir möchten solchen Mißtrauen erzeugenden Reden keinen Glauben schenken und uns bei kaiserlicher Majestät von jeder Gefährde für sicher halten. l>. Wenn der Papst, der Herzog von Mailand und die Eidgenossen sich mit den Florentinern und Anden:, „so vilicht jetzo nit gemelt vnd dennocht mit der Zyt darin gezogen werden möchten", eine besondere Vereinigung in Italien zu machen in: Begriffe stehen, so möchte solches vielleicht wider die kaiserliche Mäjestät und ihre Brüder, die Könige von Aragonien und England, gerichtet sein, die daran auch Unwillen empfinden und sich um so eher mit den: König von Frankreich in Friedensunterhandlungen einlassen möchten. Der Kaiser begehre von den Eidgenossen und habe auch an den Papst und den Herzog von Mailand solches begehren lassen, daß sie sich einer solchen neuen italienischen Vereinung fern halten. 7. Weiter verantwortet der Kaiser das Hinlaufen der Landsknechte und den Handel des Grafen Andreas von Sonnenberg sel. gegen den Grafen Felix von Werdenberg und Petrus Stella, den venetianischen Voten, wie Jedermann zu sagen weiß. 8. Der Schluß gedachter Instruction geht dahin, daß der Kaiser etwas Nachricht habe, wie der König von Frankreich noch beabsichtige, sein Kriegsvolk mit dem des von Bourbon zu vereinigen und selbes nach Asti und Genua zu schicken, wogegen wir Eidgenossen bereits einen Auszug bestimmt hätten, um solchen: Unternehmen zu wehren. Der Kaiser lasse uns zu diesen: Zug, der die anderweitigen Unternehmungen gegen Frankreich nur befördern könne. Glück wünschen und anerbiete die möglichste Unterstützung. — Alle diese Anbringen man in den Abschied genommen, um die Obrigkeiten zu berichten und ihre daherige Willensmeinung auf künftigen Tagen vorzubringen. «. Hierauf sind die Boten der Frau (Erzherzogin) Margaretha von Flandern erschienen und haben gedankt, daß man in dem Bericht von Dijon die Grafschaft Burgund so förmlich vorbehalten habe, mit Bitte, ferner getreues Aufsehen auf dieselbe zu halten. Dabei haben sie etliche Straßenränder namhaft gemacht, welche in den untern Landen ihr Wesen treiben, und gebeten, wir möchten dieselben, wenn sie in die Eidgenossenschaft kämen, nicht schirmen, sondern nach ihren: Verdienen strafe»' L. Jeder Bote kennt den muthwilligen Handel, den Herr Hans Jacob von Klingenberg, Domherr zu Consta»; und sein Vicar zu Pfyn gegen die Leute zu Gttudelhart im Thurgau mit einer erlangten Kommission vo» päpstlicher Heiligkeit vornehmen, was zuzulassen den Eidgenossen schmählich wäre, weßhalb von dem von Klingenberg darüber schriftliche Auskunst verlangt ist. Wollte er nicht abstehen, so soll man auf nächsten Tag gefaßt sein, zu beschließen, was man gegen ihn und den Vicar zu Pfyn thun wolle, damit die Leute von Gündel- hart zur Ruhe kommen. A. Ebenso weiß jeder Bote seinen Herren zu berichten, was mit den Boten Savoyen verhandelt worden ist wegen Verlegung der Lyonermesse nach Genf und dem Geleit an die Ka»si leute, wie die Orte, welche den Aufschub der savoyischen Zahlung noch nicht zugesagt, gebeten sind, bis Lichtmesse Ausschub zu geben, wie die drei Orte, die der savoyischen Vereinung noch nicht beigetreten si»^ ihre Antwort bis im Mai verschoben haben, ferner was der savoyische Bote der Rüstungen des Königs Frankreich wegen und wie sein Fürst sein Geschütz bereit halte, angebracht hat. I». Der Graf von Luggar»^ hat seine Botschaft wieder auf dem Tag gehabt, um die ihm entwendeten Herrschaften zurückzuforder» Nachdem man die ihn: widerwärtigen Orte aufgefordert, bis zum nächsten Tag endliche Antwort zu gebe», hat man seinen: Bote:: erklärt, wein: Antwort komme, so werde man ihm selbe mittheilen, er habe nicht mehr nöthig, deßhalb auf Tage zu kommen. ». Der Beute von Novara wegen erbieten sich die Orte, welche solches Beutegut hinter sich haben, dasselbe herauszugeben, wenn Freiburg solches auch thue. Darauf wird Freiburg ernstlich aufgefordert, auf den nächsten Tag solches Gut herauszugeben, damit die Sache December 1513. 755 erledigt und der Unwille des gemeinen Mannes gestillt werden möge. Wenn dieser Einladung nicht Folge gegeben wird, so soll man auf dein nächsten Tag ferner besprechen, welche Maßregeln diesfalls zu nehmen seien. Bezüglich des Spans zwischen Freiburg und Solothurn um den Stand ihrer Ehrenzeichen im Felde soll man auf nächstem Tag Vollmacht einholen, selber zu entscheiden, damit weiterer Unwille deßhalb vermieden werde. I. Heimbringen die Bitte Basels, daß jedes Ort ihm in sein neu erbautes Nathhaus ein Fenster gebe. Auf den vorigen Beschluß betreffend die Besetzung der Schlösser zu Mailand und Cre- vwna berichtet die mailändische Botschaft, das Schloß zu Cremona sei noch nicht in der Hand des Herzogs, es würde aber großen Unwillen erregen, wenn die für die Besetzung dieses Schlosses bestimmten 100 Mann Zurückgeschickt werden müßten, der Herzog bitte daher, diese einstweilen nicht zu senden. Man hat diesem Begehren entsprochen und verordnet, daß demgemäß jedes Ort vor der Hand nur 17 Knechte absenden soll. !»> Der in Zürich gefangene französische Herr begehrt, man möchte ihm aus den Kosten helfen, sei es, daß 'van ihn beschütze, sei es, daß man änderst über ihn verfüge, er sei nicht so mächtig, als wir vielleicht glauben, ^uf dein nächsteil Tag soll man darüber Antwort geben. Mail hat ihm auch gestattet, einen Ueberreuter von Zürich mit einem Brief um Geld nach Dijon zu schicken, doch soll man den Brief zuvor leseil. er die gewesen seien, i». Die Boten, die zu Mailand geweseil, hätten zu Luggarus einige Appellationen ledige,, sollen, sind aber nicht alle dahin gekommen und haben diese Händel nicht entschieden. Daher soll ledes Ort seinem Boten Befehl geben, auf nächstem Tag davon zu reden, damit die Leute an jenen Orten Zu Recht und Alistrag kommen, «g. (Dieser Tag war angesetzt worden, um zufolge des letzten mit der Botschaft des Königs von Frankreich, Herr Hans von Bessey, Ritter, Grüyer in Burgund gemachten Abschieds bezüglich Aufrichtung des vor Dijon beschlossenen Friedens die Antwort des Kölligs durch gedachten von Grü zu empfangen. Es ist aber weder der von Grü, noch Jemand anders im Namen des Königs uuf diesem Tag erschienen.) Dagegen haben die Boteil von Basel eine Schrift hören lassen, worin ihre Herren ihnen verkünden, daß etliche Baseler Kaufleute ans ihrem Rückweg von Lyon von den Franzosen viedergeworfen und ihrer Maaren entwert wordeil seien, was vielleicht andern Kaufleuten ans der Eidge- vossenschaft auch geschehen sei. Wir möchten ihnen ratheil und helfen, daß die Ihrigen wieder zu ihren Gittern kommen. Und als hierauf unserer Eidgellossen von Zürich Stadtreiter, welche den von Grü nach Burgund begleitet haben, mündlich berichtet haben und die Briefe, die der Herr von La Tremouille und bedachter von Grit herausgeschickt haben, gelesen sind und darin keinerlei Anzeige zu Bestätigung des vor Dijon abgeredeten Friedens gefunden wird, sondern Alles nur darauf hinausläuft, dem von Grü und dem Brüsidenten von Burgund ein freies Geleite von allen Gemeinden unserer Eidgenossenschaft, zu und von uns 'U des Königs Land zu kommen, zuzuschicken, in welchem Fall sie sich zu uns verfügen wollen, so hat man daraus erkannt, daß des Königs Wille nicht sei, den Frieden von Dijon zu vollstrecken. Man soll also das ^förderlich an die Obrigkeiteil gelangen lasseil und aus der hl. drei Könige Tag mit aller Vollmacht, Weiteres 'u Sachen zu beschließeil, sich wieder in Zürich einfinden. Auf das Schreiben unserer Eidgenossen von Bern wegen dein Vornehmen, das ihre Gemeinden gegen den zu Genf gefangeil gehaltenen Präsidenten von Dijon beabsichtigen, und wegen der 50,000 Kronen, '„die im abzug von Dysion vsgeben sin sollen", weiß Jedermann, was unter den Boten hievor, sowie auch von dem, was unfern Eidgenossen von Bern, Lucern und Solothurn letzten Sommer von den Ihrigen begegnet ist, geredet wurde und daß „zu enthalt vnser 756 December 1513. Stetten vnd ländern Regimentz vnd wesens" beschlossen wurde, daß jeder Bote die Sache ernstlich an seine Herren bringen soll, damit sie auf Donstag vor dem Neujahrstag (29. December) ihre Botschaften nach Bern senden, mit Vollmacht in diesen Sachen zu handeln und nöthigenfalls vor den Gemeinden zu reden, was uns alleil zu Erhaltung unserer Ehre dient und was wir Kraft der Bünde einander schuldig sind- „Vnser lieben Eydgnossen von Appenzell sind für ein Ort angenomen, wie Fryburg, Soloturn vnd Schafhusen vnd ouch jeder Bott weiß zu sagen." (Beilage 26.) I», v, «I, k, s, 1>, >, I. «»> i», <», I», fehlen im Zürcher Exemplar. Zu «I. 1513, 3. December. Augsburg. Creditiv Kaiser Maximilians für seine Näthe Cristoph, Herrn zu Limpurg, Hans von Landau, Ulrich von Habsperg und vr. Wilhelm von Neichenbach auf den Tag zu Lucern, den die Eidgenossen halten werden. Original im Staatsarchiv Zürich. Zu Das in Parenthese stehende fehlt im Lucerner- und Berner Exemplar; dagegen findet sich im Staatsarchiv Zürich folgendes Memorial und Instruction für die französischen Boten: »Nomoirss ot Instructions pour mossoiAnour U^mdort cloVillonouvuo, Premier ^ prosiüont, 11t inesssiZ' neur üolran )' a insssoignours clss InKuss ilos Ilault.es allowaiKnos ^ eis es guili! auront a clirs st conclurrs ausc losclits clss liguss. Rromisrornont Romonstroront eoiumont 1s Ro/ a tousiours «puls auoir paix st am^tio auoc losüits «oignours <1os liguos llt eneores guolc^uo guorrs ns ^ clonrmaiKo «^uilx luv azuuit tum on so cluclts clo Nilla» st donts ü'.-lst st tpuilx sozmnt venu aussi sn son Roz^aumo eis 1'rane« lu/ taire 1a, ^ guorro, 1'outes toM guant Iss üits soiKnours <1es Inguos so voulclront ^ conclssconclrö a, taire c^uolguo paix ain^adol st üonnoste tat guo I puisso sstrs sours st protkitadls au Rv/ st ausclits soiAnours clss li^uss st guo nro^onnant icolle los cleux parties so puissont I socourir l'uno lautre, gue 1s Roz^ puisso sstrs soru^ tat los tigues ^ socourlM clu Ro^ eomms parc^clouant st au temps clss allianees ^ a ssto tait, I,e Ro^ ssra content cts traietot auoeguss sulx llt ^ so rusttrs si auant on clouoir gus los clits soignours dos Ing'uos so ^ contantoront 11t goe toutos nations gus auront scou los otkros, cliront cpus, si paix nost taito, Is tort on ssra, plus eonAneu ostre du cousto <1o inossoignours üss Ichues ;ue 1s clit seixuour clo l^ '1'romoillo a Iait. dar guant au traicto cluüit soignour <1o la Iromoillo, promisrowont on co gui est clit gas lo Rozc Ronclra Res torros guil tiont clu papo Incontinont ot sans clola/, l,v Raz' no son consoil no pouent ontonclro cloc^uo^ sort loclit articlo. dar lo Roz^ no tiont ns voulclroit tonir risn guo tust cle leglise. Rt iv loclit articlo clsinouroit on oosto «orto, ^ Ro papo pourroit cliro guo tous los pa>'s clu Roz-^ sont a lu/ I December 1513. 757 ssroit Is Roy tsnou Iss kenärs inoontinsnt et saus äelay, sn ^ guoy ny anroit Raison ^nslvon^uö. Dt si Is Roy ns 1s kaisoit, ^ Iss äits ssiKnonrs äss liKuss äiroisnt, c^ns 1a. paix sst Rompus st ^ anroisnt ooulsnr äs luy tairo 1a Kusrrs. Dt <^us Is pourra ^ oustsr ssst artiols, Ion 1s sonolrsra ainsi: tjus si Is Roy ästisnt ^ nnvuns olross appartsnant an paps, Ds äil. sainst pars st Is Roy ^ pronäront arditrss olsros iäoynss ^ «vuikisans, st sil sst aonKnsn par Raison cpiil Iss ästisnt a tort, Isäit soiZnour Iss ronclra, 1a ^ oonKnois- sanss prsaI1a51sinsnt taiots. Itoin Mant a la Rsssrnasion clss pays äs 1a Iiaults RourgonKNö Is ^ äit ssiKnsur ns son ooussil nsn- tsnäont point c^us Ion vsnlt ^ oonprsnärs sn 1a Iraults RourZonAns. Dar Ion ns parls sn LourKonKns ^ yus äs äsux prouinoss, än äuoRs äs RourZonKNö <^ni est äs 1a oonronns äs ^ Dranos st 1a Dranaks sonts pyj sst aluy st äs sa oonronns, 5t Rsssrns pour monssiAnsur laroRiäno ns ssroit Raison, Dt lzuant a 1a ^ Rsssrnasion äss pays äs monssiZnsnr larolriäno - >nss st antrss, iiD ont aooustuins parozi douant auoir an tsinxs ^ ds lallianos 11t soloo In lorms dloslls. 11t lodit soiKiisur lonr donnsra vriK inilllon dosonii xour j vns lois, >^uo sont sslon ls (Imnats dallo' maiKns dix loi^ tlont ^ rnills osonx, pa^aldss zzar annoss a tlont rnills sLsux zzar au. Dt lalliauos laivto ls dit soiKnsnr lonr donnsra lss ssinllalilos ^ ponsions Kuil laisoit dn tsrn^iS äs lallianoo, c^nil^ anoiont xaro^donant ^ anss lsdit ssignsnr 11t lazidv et ssvonrs ci>nl lonr dsuoit liaillor la dito ^ allianos an lait do lonrs xro^ros gnsrrös, xour la dslsnoo ds ^ Isur paz^s, izuz sst on Kons on IlU" Kont do Kuatro vinZst rnills llorins, ^ Dt ainsi «znil ostoit oontsnn anx autrss allianoos ot sslon ^ lss lustrilo- tions liailloss a inonsiour Is niar lairo dsusrs nissssiKnsnrs dos liZnos: Drsinisroinont sntondront an rnisulx Knill? pourront on ^ c^usllo disposition sont los alkairss du ansoKnos los dits soiKnsnrs ^ des lignos et sil^ ont vonloz'r dontror on allianos ausvcznss ^ lo dit ssiKUsUk- Itsnr nrsotront Lisino ds lonr lairo ontondro Kno ls dit soiZnsur ^ Do^ tros olirotisn dssiro plus allianos l puisss uäsulx s^dsr luus ^ s lsutrs, et pusut lss äits ssiZueurs äss liAuss surout 5isu s tout psuss, trouusrout pull uv surs suouus ssursts pour sulx ^ ss sutrss sllisuoss tsut pour lsuvisuus Inir/iuitis pui sst ^ sutrs sulx st sussv (priIi? uout voulovr us puisssnos 3s lsirs ^ paus sulx ss Piro psut st vsult lsirs 1s äit Kozi trss olrrstisu. Itsiu sil^ trouusut lss cllts seiAusurs äss liAuss äisposssi s lg. äits sllisuos ^ ursotrout su susut lsurs prswisrss lustruotious pu,j est paus ^ tsirs ls clite sllisuvs su lrsillsut srAöut pul sst ls mn^sn ^ lg plus ^Arssdls su I!o^'. Itsiu pour ss Piro äspuis lss äitss prsnrisrss lustruotious ^ äopssolrö est surusuus ls. (Zs.ppitu1s.siou ' ^ '' i , i »WWW»» »WM» »W» !L'.. / » ^ .H. - Clc! der älter Herausgegeben aus Anordnung der Kundesdehörden , unter der Direktion des eidgenössischen Archivars Jakob Kaiser. Lue er«. Meyer'sche Bnchdruckerei. 4»K9. Die EibgMVMWlLN AHsHWbe aus dem Zeiträume Vau 1500 bis 1520. Bearbeitet von Anton Philipp Segesser. Der amtlichen Abschiedesammlung Band 3, Abtheilung 2. « n . v > i M Lueern. Meyer'sche Buchdruckerei. ^»69. ^5 ^ 7? s ? 7 7, December 1513. 761 AZA GrandsoII. 1 ZI Z, (ohne Tagesangabe). Archiv Solothurn. Tag der vier Städte wegen des Spans um die. Märchen zwischen den Herrschasten Grandson und Vaux- marcus. Heimbringen, ob man den Span zwischen den Chorherren und Caplänen wegen einem Erbfall an geistliches Recht kommen lasseil soll, oder ob sie nach dem Stadtrecht rechten sollen. I». Betreffend das Kornmaß (zu Neuenburg) haben Bern, Lucern und Solothurn den Vorschlag angenommen, Freiburg hat nicht antworten wollen; es ist aber wachsender Schaden, daher soll Freiburg auf uächsten Tag antworten, v. Der Landvogt will wissen, ob wir den Wein theilen wollen, «ll. Die weggelaufenen Knechte hat man gestraft „vnd beuolhen mit wyber vnd kinder zu teylen"; die Zurückgekehrten begehren Gnade, wie sie Andere auch erhalten haben, v. Der, welcher Hauptmann zu Chatillou gewesen, bittet um Hülfe, daß das, was ihm abgestohlen worden, ihm wieder erstattet werde. Die, welche das Haus genommen, haben es im Namen des Kölligs von England inue, haben die englische Fahne ausgesteckt und das Gericht daselbst in des Königs voil England Namen beseht, k. Der Eigenleute wegen, die sich gern ablöseil möchten. SZK. Beggenried. 1 4. Januar (Mittwoch vor hl. dr« König?). Staatsarchiv Luccrn. Schultheiß, kleine und große Näthe der Stadt Lucern und Amman», Näthe und Gemeinden der Länder Uri und Nidwalden Urkunden was folgt: In jüngst verflossenen Jahren sei durch ihre Vögte und Amtleute zu Luggarus und Lanis das Thal und die Herrschaft Valkü ans Gründen, die hier auzusühren überflüssig, besetzt und zu ihren Händen genommen worden. Nun habe aber erstlich Herzog Maximilian von Mailand gebeten, die Verdienste des edeln Herrn Stephan Cotta und seiner Vorfahren, welchen die Herrschaft Valku länger als seit Menschengedenken rechtlich zugehört habe, gegen die Herzoge von Mailand und die drei Orte zu bedenken und ihm die Herrschaft wieder zu überlassen. Eben dasselbe Gesuch habe Herr Stephan Cotta selbst mit seinen Söhnen Johann Anton und Johann Ambrosius dringlich gethan. Darauf haben die drei Orte dem Stephan Cotta und seinen Söhneil in Betracht der Dienste, die sie dein Halls Mailand lind ihnen gethail und noch thun mögen, die Herrschaft Valku wieder zurückgegeben, mit nachfolgenden lauter abgeredeten und vorbehaltenen Gedingen: 1. Di: Cotta sollen die Leute des Thales, die den drei Orten gehuldigt habeil, deßhalb an Leib und Gut unbeschwert lassen; thäten sie solches nicht, so behalten sich die drei Orte vor, das Thal wieder zu Händen zu ziehen. 2. Da in dem Thal große Klage gewesen, daß Raub, Todt- schlag, Mord ». dgl. nicht bestraft worden seieil, so sollen Stephan Cotta und seine Söhne sorgeil, daß solche Missethaten nicht vorkommen oder unverzüglich bestraft werden. Wenn sie dazu Hülfe bedürfen, so sollen sie es an die drei Orte gelangen lassen, deren Vögte lind Amtleute jenseits des Gebirges ihnen behiilf- lich sein werden. Bleiben solche Missethaten mich fortan ungestraft, so behalteil sich die drei Orte abermals 9ö 762 Januar 1514. vor, die Herrschaft wieder zu ihren Händen zu nehmen. 3. Stephan Cotta und seine Nachkommen sollen, wenn sie einen Podestaten oder Richter in Valku setzen, solches mit Gunst, Wissen und Willen der drei Orte oder ihrer Vögte und Amtleute zu Lauis thun. Vor diese solleu auch die Appellationen in allen Sachen gehen, doch soll der Appellant seine Gegenpartei auf den Fall des Unterliegens zuvor für alle Kosten vertrösten. Die Vögte, vor welche solche Appellationen kommen, mögen selbe in schweren Füllen auch an ihre Herren und Obern in die drei Orte weisen. 4. Wenn Herr Stephan Cotta oder seine genannten Söhne ohne eheliche Söhne und Erben sterben sollten, so soll das Thal und die Herrschaft Valku den drei Orten heimfallen. 5. Da Herkules vou Nusca in diesem Thale Güter hat, er selbst aber bei den Franzosen, unfern Feinden ist, so behalten die drei Orte sich alle diese Güter zu freier Verfügung vor und haben dem Vogt zu Lauis befohlen, dieselben in Besitz zu nehmen. Zu Urkunde dieser „nachlassung vnd vbergabung" wird ein Brief unter den Siegeln der drei Orte aufgerichtet. Auch Stephan Cotta siegelt denselben für sich und feine Söhne und deren Nachkommen. Pergamentene Urkunde mit vier anhängenden Siegeln. SS?. Are! b u r g . ! U i 9 . Januar (Moniag nach 'Uiium rsKnm). Staatsarchiv Vcr»: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, v. 75. Archive Frciburg, Solothiir». Auf die letzthin eingelegten Briefe des Herrn von ClMelard wird, in Betracht, daß der Handel noch neu und unvergessen und die Stimmung des gemeinen Mannes schwierig ist, erkannt, dem Herrn von Chü- telard zu eröffnen, die beiden Städte Bern und Freiburg können ihn: zur Zeit weder zu- noch absagen, doch sofern er ihnen für ihre Kosten, Sölde, Ritte u. f. w. gehörigen Abtrag thun wolle, werde man zu gelegener Zeit über den Handel sitzen und ihm: was billig sei. Die beiden Städte meinen, der Herr von ClMelard möge dieses wohl erleiden, da er im Besitz des Hauses ClMelard sei und man ihn zur Zeit dabei bleiben lasse. Der letztere erklärt sich bereit, die Kosten abzutragen, doch so, daß man ihm Zeit gebe und daß er mit keinen Privaten, sondern nur mit den beiden Städten zu thun habe. Das will man an die Obrigkeiten bringen. Den Angehörigen beider Städte, die zu ClMelard sind, wird bei ihren Eiden geboten, anzugeben, was jeder aus dem Schloß genommen und was auch Andere, die auf dem Tag nicht erschienen sind, weggenommen haben, und Alles bis Lichtmeß nächsthin zu Händen beider Städte zu stellen oder zu ersetzen. Im Freiburger Abschied lautet das Datum: Montag nach Epiphanie. Ä»8. Zürich. 9. Januar (Montag nach LMMnMo). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, (». 7». Archive Schwvz, Freiburgi, Solothurn, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Röist; Hr. Wyß; M. Winkler; M. Berger. Bern. Venner Wyler; Venner Senser. Lucern. Seckelmeister Marti; Melchior Zur Gilgen. Uri. Ammann Jmhof. Schwyz. Vogt Lilli. Unterwalden. Ammann Wirz; Ammann Adachers. Zug. Seckelmeister Hans Jörg; Vogt Schuüringer. Glarus. Ammann Tschudi. Basel. Jacob Meyer. Freiburg. Ulrich Schnewli; Fridolin Januar 1514. 763 Marti, Spitalmeister. Solothurn. Peter Hebolt; Hans Heinrich Winkelt. Schaffhausen. Burgermeister Barter. Abt von St. Gallen. Hauptmann Bachofen. Stadt St. Gallen. Othinar Blum, Spitalmeister. Appenzell. Der Ammann. Bünden. Martin Säger. Der Herzog von Mailand hat seine Botschaft vor uns gehabt und vorerst freundlichen Dank gesagt für das getreue Aufsehen und die bisher ihm erwiesenen vielfältigen Wohlthaten, dann bittet er: I. Man möchte sich mit der Zahl der hineiugeseudeten 200 Knechte begnügen und ordnen, daß von denselben auch das Schloß zu Cremona besetzt werde, da er zu dieser Zeit zu arm sei, um mehr Knechte zu besolden. 2. Man möchte ihm für die 25,000 Kronen oder Dncateu, die er ans Mittefasten zu bezahlen hätte, bis St. Johannestag im Sommer Ausschub geben; dann wolle er dieselben mit den andern 40,000 Kronen ohne unsere Kosten laut der Vereinung ausrichten, so daß dann 65,000 Kronen mit einander bezahlt werden. Wenn wir inzwischen wieder zu Felde ziehen müßten, so wolle er jedoch dann die 25,000 Kronen sofort bezahlen. 3. Die Veuediger halten noch immer die zum Herzogthum gehörige Stadt Crema besetzt, wir möchten daher dem Kaiser schreiben, daß er ihm gegen die Venediger, seine Feinde, helfe, diese Stadt zur Hand zu bringen. 4. Die Irrung wegen der zu Bellenz geschlagenen Münze sei uns bekannt. Wenn wir selbe von ihm als Zahlung annehmen, so wolle er sie auch im Herzogthnm cursiren lassen, im gegentheili- gen Falle könne er es nicht thun. Diese vier Punkte werden zur Beantwortung auf dem nächsten Tag in den Abschied genommen. Weitere Anbringen der Botschaft, der Besoldung der Knechte im Schloß zu Mailand wegen und das Begehren, daß wir unsere Botschaft fortwährend beim Herzog lassen, werden sofort dahin beantwortet, daß bezüglich der Besoldung der Herzog sich selbst mit den Hauptleuten und Knechten vertragen möge; die Botschaft soll bei ihm bleiben und allweg verhüten, daß die Knechte etwas Ungeschicktes anfangen, ß». Auf frühern Tagen ist verordnet worden, daß wir unsere Botschaften nach Lauis senden sollen, um die Appellationen und andere anhängige Sachet: zu erledigen. Das ist nun aber bisher noch nicht geschehen; nun vernimmt man allerlei über ungeschicktes Benehmen der Knechte, die in den Schlössern liegen, daß sie Dächer abdecken und das Holzwerk verbrennen u. s. w. Daher sollen die Voten aller Orte auf Maria Lichtmeß zu Bellenz seilt und von da nach Lanis, Luggarns und anderswohin gehen, die Schlösser besichtigen, von den Vögten Rechnung abnehmen, die Appellationen und andere anhängige Händel erledigen, v Der von dem Herrn von Mezisres, welcher zu Zürich gefangen liegt, zur Abholung von Geld nach Dijon geschickte Zürcher-Reitknecht Jörg Hedinger hat uns mündlich erzählt, was ihm zu sagen aufgetragen ist, nämlich der Herzog von Bourbon und der Herr von La Tremouille erbieten sich gegen der Eidgenossenschaft zu allem Guten und was sie zum Frieden helfen können, werden sie gern thun, an Geld fehle es nicht, aber von Abtretung der Grafschaft Asti wolle der König nichts hören. Wenn man über den Frieden redeit wolle, so soll man dein Präsidenten und dem Grüyer ein Geleit nach Dijon schicket: und eine Frist ansetzen, innert welcher sie die Befehle des Königs einholen können, auch zwei Rathsboten bis nach Neuenburg schicken, um sie innert der Eidgenossenschaft begleiten zu lassen, alles in des Königs Kostet:. Wir sollen uns auch in solchem Frieden verschreiben, daß, falls der König mit dem Kaiser und andern seiner Gegner nicht zum Frieden komme:: möchte, wir diesen gegei: ihn nicht Hülfe leiste:: wollen. Wenn wir aber zun: Friede,: mit dem König nicht geneigt seien, so werde derselbe sich dermaßen versehen, daß er sich unserer wohl erwehre,: möge. Wir sollen auch unsere Kanfleute warnen, dem: sie werden fortan nicht mehr sicher sein, sondern als Feinde behandelt werden. Solches uns zu sagci: habe Jörg Hedinger bei der Büchse, die er trug, geloben müssen. Weiter hat er uns gesagt, er habe gesehen, wie Dijon in Vertheidigungsstand 764 Januar 1514. gesetzt werde. «I. Der Bischof von Constanz ist auf diesem Tag persönlich erschienen, um seinen Handel gegen den Abt von Einsiedeln der Exemtion wegen vorzutragen, auch was unsere Eidgenossen von Schwyz ihm deßhalb geschrieben haben, mit dem Begehren, den Handel, weil beide Parteien geistlichen Standes, vor ihren Ordinarius, d. i. den heiligen Vater zu weisen, von welchem auch die Exemtion herfließt, auch daß wir Thätlichkeiten verhüten und, wenn es nicht anders sein könnte, ein Rechtsverfahren nach Laut der mit ihm bestehenden Vereinung veranlassen möchten. Dagegen hat der Pfleger von Einsiedeln, der von Geroldseck, des Gotteshauses Einsiedeln Beschwerde auch vorgebracht. Alles das wird in den Abschied genommen und wird mit dem Bischof, dem Pfleger und denen von Schwyz geredet, sich aller Thätlichkeiten zu enthalten und unfern Rathschlag abzuwarten, v. Jeder Bote weiß, was die Botschaft des Herzogs von Savoyen des Geleits wegen angebracht hat und wie sich der Herzog zur Friedensvermittlung zwischen uns und dem König anerboten hat, mit dem Begehren, man möchte ihn im Frieden bedenken. 4'. Abermals ist angezogen, daß etliche der Unser» zu Dijon vor dem Frieden vermummt in die Stadt geritten seien; dagegen hat Zürich eröffnet, es sei berichtet, daß Herr Renward Göldli, Ritter, Hauptmann Huser von Lucern und Jacob Schmid in die Stadt geritten seien, aber erst nach dem Friedensschluß. Lucern soll die drei genannten vor seinen Rath stellen, ihnen sagen, daß dieses uns übel gefalle und sie einvernehmen, was sie da drinnen gethan haben. K. Der Herr von Meziäres und seine Mitgesellen, die zu Zürich sind, bitten, wir möchten ihnen aus den Kosten helfen. Haben sie es verdient, so soll man sie vom Leben zum Tod richten oder um Geld beschützen, aber länger in solchen Kosten zu leben vermögen sie nicht. Auch bittet der Herr von Meziöres, man möchte ihm gestatten, einige seiner Knechte um Geld heimzuschicken, da Jörg Hedinger ihm keines gebracht habe, auch ihm gestatten, daß er wieder wie andere Christenmenschen die Kirche besuchen dürfe. Man will seine Bitte an die Obrigkeiten bringen und gestattet ihm vorläufig, seine Pferde zu verkaufen und das Geld an seine Schulden zu verwenden, auch einen Knecht um Geld auszuschicken. I». Der zu Bern gefangene Präsident von Burgund bittet auch. Jemanden nach Geld ausschicken zu dürfen. Das wird Bern und Freiburg anheimgestellt. Da Bern diesen Präsidenten allein über das, was er mit den Seinen gehandelt, in Untersuchung ziehen will, so sollen andere Orte, die dasselbe auch zu thun begehrten, solches Bern zuschreiben und nähere Angaben darüber machen. ». Hans Schiudler von Bern hat geredet, es sollen vor Dijon 50,000 Kronen ausgegeben worden sein. Es wird beschlossen, denselben hierüber zur Rede zu stellen. Da auf Lichtmeß der Herzog von Savoyen eine Zahlung nach Solothurn legen soll, so erhalten die Boten, welche das Geld dort abholen, Auftrag, von dort nach Bern zu reiten und in unser aller Namen den genannten Schindler zu berechten, lk.. Da die päpstlichen Boten auf die Antwort, die wir ihnen wegen Erstreckung der Vereinung auf die Lebenszeit des Papstes gegeben haben, weitere Rede mit uns gehalten und die Begehren päpstlicher Heiligkeit uns schriftlich mitgetheilt haben, so soll jedem Ort beförderlichst eine Copie davon zugesendet werden. Was über die von der päpstlichen Botschaft angetragene Friedensvermittlung mit ihr gesprochen und dem Papst geschrieben ist, weiß jeder Bote. K. Der kaiserliche Rath vr. Wilhelm von Neichenbach hat neuerdings eine Instruction eröffnet, die ungefähr auf dasselbe hinausläuft wie die frühere; wir haben es deßhalb auch bei der frühern Antwort bleiben lassen. Darauf hat er eröffnet, der Kaiser und die Könige von Aragon und England beabsichtigen im Frühjahr einen mächtigen Zug gegen Frankreich zu thun; da wir die gleiche Absicht haben, so möchten wir mit ihnen zusammen wirken und ohne sie keinen Frieden mit Frankreich schließen, dasselbe wollen sie auch thun. Da man keinen diesfälligen Befehl und zudem der päpstlichen Botschaft den Versuch einer Friedensvermittlung gestattet hat, so will man darüber Januar 1514. 765 an die Obern berichteil und auf St. Valentinstag (14. Februar) zu Zürich Antwort geben. »»». Ilri zeigt an, es seien von der Schlacht von Novara her 1600 Kronen, Unterwalden, es seien 60 Gl. ihnen zu Händen gekommen und erbieteil sich, selbe in die Beute zu legen. Es wird mit ihnen geredet, daß sie das Geld auf den angesetzten Tag mit sich bringen. Da Appenzell nun auch als ein Ort angenommeil ist, wie Schaffhausen, die Boten von Appenzell sich aber auf Tagen „ungeordnet setzeil vber unseres Herrn von St. Gallen botten, dz vorher nit gewesen ist," der Abt aber sich hierüber beklagt, so soll man auf dem nächsten Tag diese Sache in Erwägung ziehen. «. Der Abt von St. Gallen und die Stadt St. Gallen begehren Abschrift vom Appenzeller Bund. Da dieses kein Geheimniß ist, soll man ans nächstem Tag antworten. A». Eine Anzahl Knechte aus der Eidgenossenschaft ist in Mailand ohne Erlaubnis; ihrer Obern und nicht in Dienst und Sold des Herzogs. Diese thun dem Herzog und dem Lande vielen Druck und Schaden. Da zudem viele Knechte ohne Erlaubnis; fortwährend nach Mailand laufen, so wird unfern Voten daselbst, Vogt Fleckli und Bürgermeister Falk, ab diesem Tag geschrieben, sie sollen allen, die nicht vom Herzog in Sold genommen oder ohne Erlaubnis; ihrer Obern dort sind, bei ihren Eiden gebieten, heimzuziehen, gegen Widersetzliche sollen sie unsere Leute im Schloß, auch des Herzogs Leute zu Hülfe nehmen. Sie selbst, die zwei Boteil, sollen bis ans weitem Befehl da bleibeil und in allen Dingen das Beste thun, es sei zwischen den Fregosi lind Adorni oder Andern. Ihnen wird auch dieser Abschied zugeschickt. Dazu sollen alle Orte den Ihrigen verbieteil, ohne Erlaubnis; nach Mailand zu laufen. Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn solleil ans das von den übrigen Orten wegeil Neuenbürg und dem von ClMelard an sie gethane Anbringen auf dem Tag zu Zürich auf Valentini Antwort geben. ii—«z nach den Abschiedsexemplaren von Schwyz und Bern. Zu k. Leos X. Gesandten Vortrag an die Eidgenossen: Aus den Antworten ans die Artikel, die wir Euerer großmächtigen Weisheit auf letztein Tag vorgebracht, haben wir Folgendes verstanden: 1. Ans den Artikel wegen Verlängerung der Vercinung ans Lebenszeit des Papstes habt Ihr Eidgenossen folgendes geantwortet: Da die Vereinung, welche Ihr inii dem Papst Julius scl. gehabt, jetzt noch ein Jahr und länger Bestand habe, so sei der Abschluß einer neuen nicht dringend; zu dieser Winterszeit mögt Ihr die Gemeinden nicht wohl versammeln, doch soll der Papst Eures guten Willens gewiß und überzeugt sein, daß selbst wenn keine Vereinung wäre, Ihr stets auf den Schirm des heiligen Stuhls und der Kirche bedacht sein würdet. Darauf antworten wir (päpstliche Gesandte): Da die Winterszeit gehindert hat die Sache vor die Gemeinden zu bringen und weiter zu verhandeln, so wollt doch dieses Artikels eingedenk sein, um ihn zu gelegener Zeit zu verhandeln. Wiewohl der Papst Euere gute Gesinnung anerkennt, so hat er doch durch dieses Verlangen der Erstreckung in Ansehung der guten, Papst Julius erwiesenen Dienste, eine Pflicht zu erfüllen geglaubt, auch hat der sel. Papst Julius es ihm noch empfohlen. Der Papst wolle einen gemeinen Frieden in der Christenheit machen und sich dazu der Hülfe der Eidgenossen bedienen. Es wäre besser, die neue Vereinung vor Ablauf der alten gemächlich zu verhandeln, aus keinem Mißtrauen, sondern nur um den Beistand der Eidgenossen für Herstellung des gemeinen Friedens, Beschirmung des Herzogthums Mailand und der Eidgenossen selbst zu sichern. 2. Der Friedensvermittlung wegen zwischen Frankreich und Euch sagt Ihr dem heiligen Vater Dank und mögt wohl leiden, wenn der in Burgund verabredete Friede zur Anerkennung und zum Vollzug komme. Darauf antworten wir: a. Der Papst meine nicht, daß der Franzose ihn oder die Eidgenossen betrügen soll, sei daher einverstanden, daß letztere gerüstet bleiben, damit nichts versäumt werde; sie mögen auch für die Unterhandlungen Zeit und Tag setzen und sollen dem Papst selbst darüber schreiben aber schnell, damit der allgemeine Friede und 766 Januar 1514. der Bund gegen die Türken nicht verzögert werde. I>. Der Papst wolle für den Fall, daß vorher der Franzos Italien oder Mailand überfallen wollte, 500 Lanzen bereit halten, die mit den Eidgenossen Italien schirmen. 3. Wir haben auch für Florenz und die Medicis um Bündniß geworben, darauf gabt Ihr keine Antwort; wir bitten also, auch diesen Artikel mit den Gemeinden zu berathen. 4. Wenn der heilige Vater Euch etwas zu Gefallen thun kann, so laßt es uns wissen. Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 15.2 244. Zu I. Die Instruction liegt beim Schaffhauser Abschied. ZZN. Einsiedeln. I üt 23. Januar (Mcntag nach Zcbasücmi). Archiv Schwyz. Dieser Tag war angesetzt, um sich zu beratheu, wie mau in Betreff der Untreue und Verrätherei handeln wolle, die gegenwärtig in der Eidgenossenschaft gebraucht wird, damit solche abgestellt und die Schuldigen gestraft werden. Die Ansichten waren aber nicht einhellig, daher sollen die Boten auf den nächsten Tag Vollmachten einholen, lk. Man hat sich auch berathen wegen der heimlichen Pensionen, die der Herzog von Mailand gibt und gefunden, es soll den Boten zum Herzog Auftrag gegeben werden, dahin zu wirke»?, daß der Herzog dieses bleiben lasse und keine solche Ausgaben mache, v. Da Uri diesen Tag nicht beschickt sondern sich schriftlich entschuldigt hat, so soll Schwyz denen von Uri schreiben, sie möchten sich von uns drei Orten in diesen Sachen nicht söndern, sondern ihren Boten Vollmacht gebe»?, mit uns drei Orten gemeinsam zu handeln. M. Es wird verabredet, daß »vir drei Orte unfern Boten auf den nächsten Tag zu Zürich oder wo der sein wird, Vollmacht geben sollen, übereinstimmend zu handeln, wie jeder Bote weiter zu sagen weiß. Luceril. I Ul -7, 36. Januar (Meiling voc xuriüoatioiüs Alai'is). Staatsarchiv Luccrii: Allgemeine Abschiede, I«'. 2 2!!8. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 1,7. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, tt. Iii. Archive Solothurn, SchUffhausen. Boten: Zürich. Jacob Grebel. Bern. Anton Spillmaun. Uri. Heinrich Erb. Schwyz. Fleckli. Obmalden. Caspar Amfeld. Nidwalden. Ulrich Adachers. Zug. Burkart. Glarus. — Basel. Zunftmeister Trutmann. Freiburg. — Solothurn. — Schaffhausen. Haus Ziegler. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf. Appenzell. — Stadt St. Gallen. Der Burgermeister. Lucern. Jacob von Wyl, Schultheiß; Ludwig Küng, Schultheiß; Peter Tammann; Heinrich Nosenschilt; Hans Vetter, Venuer; Anton Haas; Hans Gössi, Nathsaichter. n. Dieser Tag war angesetzt der Warnungen des Cardinals von Sitten ivegen vor einem Einfall des Kölligs voil Frankreich in Italien, ,vorauf dessen Rüstungen deuten. Um auf alle Fälle bestens gerüstet zu seil», hat man den auf dem Tag zu Zürich gemachten Anschlag von 16,000 auf 20,000 Manu erhöht; jedes Ort soll statt je vier Mann, die ihm auferlegt sind, deren fünf stellen. Diese solleil so gerüstet sein. Januar 1514. 767 daß sie sofort aufbrechen können, wenn der Fall der Noth eintritt. Der Freiknechte wegen bleibt es bei dem Beschluß, keine solche mitziehen zu lassen. I». Ab diesem Tag ist auch dein Herzog von Mailand und dein Burgermeister Falk von Freiburg geschrieben, daß sie das Geschütz und die Reisigen bereit halten. Jedes Ort soll sich nach geschickten Büchsenmeistern erkundigen, welche man dem Herzog in seinen Sold schicken könnte. Den Voten, die nach Lauis, Luggarns und Domo gehen, wird ausgetragen, mit Rath und Hülfe der dortigen Vögte jene Gegenden mit Inanspruchnahme der Landsassen in Vertheidigungszustand zu setzen. ,K. Dem Cardinal von Sitten wird für seine Warnungen schriftlich gedankt. Dabei wird er gebeten, auf alle Vorkommenheiten auch ferner ein wachsames Auge zu halten und eilends zu berichten. Jedes Ort, in welches solche Schreiben kommen, soll dieselben öffnen und nach Kenntnißnahme von deren Inhalt unverzüglich handeln, wie es die Nothdurft erfordert. «. Der Cardinal von Sitten hat auch Etlicher wegen geschrieben, welche aus dem Lande Wallis flüchtig sind und theils in unserer Eidgenossenschaft, theits in Savoyen im Gebiet des Grafen von „Tschalant" liegen und „Angriff vnd Niderwurff" thun, mit Begehren, man möchte dieselben im Betretensfall gefangen legen und bestrafen und auch vom Herzog von Savoyen das gleiche verlangen. Darauf ist beschlossen, dem Cardinal lind dein Landrath von Wallis zu schreiben, man werde die Betreffenden im Betretensfall „zu Recht handhaben." Dem Herzog von Savopen wird gleiches anempfohlen. L» Schwpz wird angegangen, seinen Ammann Fleckli beförderlich zum Burgermeister Falk von Freiburg an des Herzogs von Mailand Hof zu schicken, damit er, wie schon früher, auch in diesen bedenklichen Zeitlüufeu da das Beste thue. K. Bern bringt wieder an, wenn ein Ort oder sonst Jemand den dort gefangen liegenden Präsidenten von Dijon zu berechten oder von ihm etwas zu vernehmen wünsche, so möchte man das thun. Jedes Ort soll sich daher über diesen Gegenstand berathen. Is. Nenward Göldli, Jacob Schmid, Ulrich Huser und Hans zum Kreuz sind auf diesen, Tag erschienen und haben gebeten, man möchte ihnen diejenigen zu Recht stellen, welche die Rede auf sie gethan haben, sie seien vermummt („verbuzet") in die Stadt Dijon geritten, dem, sie wollen mit guter Kundschaft beweisen, daß ihnen mit dieser Rede Unrecht geschehe; sie seien nach Abschluß des Vertrags öffentlich in die Stadt geritten, um die bei Longecourt gefangenen Knechte auszulösen und zu ledigen. Z. Der Vogt im Argau zeigt an, er fei zur Zeit des Aufstandes gegen Lucern in den Aemtern gewesen und habe den Leuten daselbst verbieten lassen, sich der Sache anzunehmen, etliche aber seien ungehorsam gewesen und auch vor Lucern gezogen mit allerlei unziemlichen Worten und Werken. Er fragt an, ob er diese deßhalb vornehmen und strafen soll oder nicht. Jeder Bote der sechs Orte soll darauf auf künftigen Tag zu Zürich Bescheid bringen. Ii.» Die Knechte im Schloß (zu Mailand) beklagen sich schriftlich über die geringe Besoldung und schlechtes Quartier, auch habe man das Geschütz „in rocken gethan" und sie haben keine Gewalt im Schloß, sondern dasselbe fei ganz in Händen der Welschen u. s. w. Darauf hat man auch die Verantwortung des Herzogs über diese Klagen angehört und den Knechten geschrieben, sie sollen solche Zwietracht „anstelle!,", man werde ihre Klagen und des Herzogs Verantwortung heimbringen und vom nächsten Tag zu Zürich ferner:, Bescheid geben; inzwischen sollen sie „fromklich dienen" und weder in Worten noch in Werkel, Unfug treiben. I. Der Besetzung des Schlosses Cremona wegen hat die Botschaft von Mailand verlangt, die Knechte im Schloß zu Mailand sollen 50 ans ihrer Mitte dorthin senden, was diese aber verweigern. Es soll daher jeder Bote auf den Tag van Zürich Instruction einholen, ob man die Knechte zu Mailand theilei, oder ob man andere und wie viele nach Cremona schicken wolle, i». Der mailändische Bote berichtet auf Befehl des Herzogs, derselbe habe Kunde erhalten, daß die Königin von Frankreich den 8. dieses Monats gestorben sei, daß der 768 Januar 1514. Papst einen Frieden zwischen dem Kaiser und den Venedigern vermittelt habe, der jetzt durch den Bischof von Gurt beschlossen werden soll, daß den Venedigern ihr Kaufhaus genannt Nealp (Nialto) verbrannt sei, was sie um mehr denn 300,000 Ducaten in Schaden gebracht habe. Es soll auf dem Tag zu Zürich abermals berathen worden, ob nicht durch gemeinsames Einverständniß die heimlichen Pensionen in der ganzen Eidgenossenschaft abgestellt werden sollen, wie sie schon einige Orte bei sich abgestellt haben, damit Unruhe und Widerwärtigkeit, wie sie bereits aus diesen Pensionen entstanden, in Zukunft vermieden und größere Unfälle verhütet werden. «». „Deßglich als vergangnes Jars ein böser anslag vnd verrättery beschechen, das der gemeyn man in der eydgnoschaft erzürnt vnd nit vnbillich, wil man vermeynen, dz Mich vbel allenthalb nit gestrafft, sunder ze besorgen sin möcht, dz noch etwas in dem Handel schuldig vnd befläkt, darum gut sin möcht, dz sölh übel, wer sölhs schuldig, nach sinem verdienen gestraft wurde, dadurch jeder- man gerüwigt, Ist angesehen, dz in aller epdgnoschaft in Stetten vnd lendern sich yederman der fach halb zum flißigsten erkönnen vnd wer anzöug ze geben müsse vff pemant, dz sölhs beschehe vnd welche erfunden demnach gestrafft werden." z». Des Präsidenten von Dijon wegen ist erkannt: „welhes ort da ützit erkönnen an Im mög dz ouch tun, dann sust ist sin Handel vnsern lieben epdgnossen von Bern, da er gefangen ist, als vor ze tagen heimgesetzt", «z. Das Erbieten, welches der König von Spanien durch seinen Gesandten beim Herzog von Mailand an unsere Boten daselbst hat thun lasten, soll Vogt Fleckli, der jetzt wieder hinein geschickt wird, bestens verdanken, i . In Betreff Neuenbürgs haben die vier Städte abgeredet, wenn auf dem Tag zu Zürich davon geredet würde, so wollen sie, bevor sie den andern Orten Antwort geben, zuvor eine besondere Besprechung halten und jedenfalls die Eidgenossen bitten, sie gütlich bei der Herrschaft bleiben zu lassen, wie bisher. > fehlt im Berner Exemplar, r nach Berner- und Solothurner Exemplar. 54 S ^ nnis. 154^, 8. Februar (an vist tag Staatsarchiv Lucern: Lauis und Luggarus-Abschiede, I. ZI. Staatsarchiv Zürich. Archive Freiburg, Solothuru, Schaafhausen. ZK. Jeder Bote soll die Frage an seine Herren bringen, ob man das Schloß Lauis wieder bauen wolle oder nicht. ?». Da die von Lauis begehrt haben, daß der Richter im Rathhaus, nicht im Schloß wohnen soll, wird ihnen geantwortet, wir wollen das an unsere Herren bringen. «. Die Frauen, welche mit den Franzosen im Schloß gewesen, sind alle verrufen und ist ihr Gut verkauft worden. Nun befindet sich unter dieser Zahl auch eine Frau von Lauis, die einen Franzosen zum Ehemann hat, Namens Magdalena de Pedrobon, welcher ebenfalls ihr Gut zu unfern Händen ist verkauft worden; diese bittet um Rückerstattung desselben. Das will man heimbringen. «I. Die Burger von Lauis haben dringend um Begnadigung von vier Jünglingen gebeten, welche mit den Franzosen im Schloß gewesen und verrufen sind. Da unsere Herren auf dem Tag zu Baden denen von Lauis in ihren Capiteln bewilligt haben, eine Münze aufzurichten, so haben diese nun begehrt, mit uns um den jährlichen Schlagschatz, den sie uns zu geben haben, überein zn kommen. Sie bieten als erstes Angebot jährlich 200 rhein. Gl. von dem Augenblick an, wo die Münze eröffnet werde, k'. Die von Lauis sanunt dem Thal sind für das vergangene Jahr und fortan jedes Jahr unfern Herren zn Steuer zu geben schuldig 1003 rhein. Gl. 29 Groß. Die- Februar 1514. 769 ses Geld sollen sie jeweilen in eigenen Kosten zn Pfingsten auf die Jahrrechnung zu Baden senden. Die von Sonvico haben alljährlich unfern Herren 91 rhein. Gl. 15 Groß zu geben, die von Carona 64 rhein. Gl. 5 Groß, die von Morco 91 rhein. Gl. 15 Groß. „Item die Summ, als obgeschribeu stat, bringt tusig zweihundert vud fiinfzig rinsch guldin vnd xviiij groß." K-° Der Zoll zu Lauis hat bis auf letztvergan- geues Neujahr ergeben 1454 rhein. Gl. 19 Gr. Davon haben die Zollner im Namen unserer Herreil ausgegeben 1042 rhein. Gl. 10 Gr., sie sind also nach Abrechnung noch schuldig 412 rhein. Gl. 9 Gr. Diese haben sie bezahlt. Ii» Junker Caspar Göldli, Landrichter zu Lauis, hat an baarein Geld abgeliefert 37 rhein. Gl. 6 Gr. als Erlös von etlichen Betten aus dein Schloß, die da nicht nöthig waren und zu Schaden gegangen wären, hätte man sie länger dort behalten. Derselbe sainmt seinem Fiscal hat über das, was er in unserer Herren Dienst ausgegeben, baar abgeliefert 230 rhein. Gl. 27 Groß Bußengelder, die er eingezogen hat. Als Beilagen zu diesem Abschied hat das Archiv Schaffhausen - 1- ,.Diß sind die Capitel vnd gesaz, so wir von Lowis vnd Lowistal lüt fordernt vnd begerent von v. g. H. v, O. der zwölf Orten gemeiner Eydgnoschaft." (7 Blätter Fol.) 2. „Abscheid vnd Capitel derer von Mendris vnd Balerna." (5 Blätter.) 54T. Zürich. II 16. Februar (Donstag nach Valentin!). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, L.2 ZlW. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. i:;v. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, tt. W. Archive Schwyz, Freibura, Svlothnrn. Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; Bürgermeister Wyß; M. Winkler; M. Berger. Bern. Venner Wyler; Venner Senser. Lucern. Seckelmeister Marti; Melchior zur Gilgen. Uri. Ammann Jmhof. Schwyz. Ammaun Ketzi; Vogt Pfyl. Uuterwalden. Ammann von Flüe; Ammann Adachers. Zug. Ammann Schwarzmurer. Glarus. Ammann Tschudi. Basel. Ulrich Falkner. Freiburg. Seckelmeister Stoß. Solothuru. Benedict Hugi; Peter Hebolt. Schaffhausen. Burgermeister Barter. Appenzell. Ammaun Suter. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Gallen. Othmar Blum, Spitalmeister. Büßiden. Martin Säger. »5. Die Boten von Schwyz theilen mit, daß Nudi Mntterspach aus der March über gegebenen Frieden den Leonz Fust vom Leben zum Tode gebracht habe und deßhalb als offener Mörder verrufen sei. Sie begehren, daß derselbe überall, wo er betreten würde, nach seinem Verdienen gerichtet werde. I»« Jeder Bote weih, was Melchior von Neinach und seine Mittheilhaber am Schlosse „Tschalion" (Chatillon), des entlaufenen Franzosen wegen geschrieben haben und wie sie den haben entkommeil lassen. «. Hauptmann Nußbaumer hat gebeten, man möchte den Haft auf seinein Gute ausheben, er wolle vertrösten und das Recht erwarten gegenüber Jedermann, der etwas anzusprechen habe. «K. Graf Emicho von Leiningen und Dasperg hat in lauger Rede eröffnen lassen, er sei vor drei Jahren, um seine elf Kinder besser durchbringen zu können, des Königs von Frankreich Diener und in Folge dessen durch Mißgünstige dergestalt beim Kaiser verklagt worden, daß er mit Weib und Kindern aus allem dem Seineil verstoßeil und dazu in die Acht erklärt sei, mit Bitte, mau möchte sich bei kaiserlicher Majestät für ihn verwenden, in Hoffnung, daß wenn solches 97 770 Februar 1514. geschehe, er seine Unschuld und daß er nie gegen uns Eidgenossen gehandelt, genugsam beweisen könne. Dieses Begehren wird in Abschied genommen, zur Berathung auf den nächsten Tag. v. Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn haben in Betreff der Grafschaft Neuenburg gebeten, man möchte sie im Besitz derselben ruhig lassen, da dieselbe stark verschuldet sei, wenig eintrage und zudem schon lange Jahre mit ihnen in Burgrecht stehe. Darüber will man auf künftigen Tagen die Meinung der Obrigkeiten eröffnen, I. Der Herzog von Württemberg bittet abermals, die Orte, welche mit ihm noch nicht in Vereinung sind, möchten derselben beitreten, da wir doch sehen, daß er Leib und Gut zu uns setze. Das sollen die Boten der betreffenden Orte mit bester Empfehlung an ihre Obern bringen. K, Schwyz, Zug, Freiburg und Solothurn sollen auf den Sonntag Reminiscere (IL. März) ihre Boten zu Bern haben, um den Schindler der Worte wegen die er geredet, in unser aller Namen zu berechten. Ii. Einer aus dem Geschlecht Visconti ist vor vielen Jahren an den Hof des Herzogs von Savoyen gezogen und hält sich da ehrlich und wohl. Dem wird nun gedroht, weil er vor langen Jahren einmal dem König von Frankreich gedient hat. Jedes Ort soll die Seinen anweisen, ihn in Ruhe zu lassen, da unsere Boten, die in Savoyen gewesen, von ihm rühmen, daß er nicht der „Ungeschickteste" an des Herzogs Hof sei und sich erbiete. Allen, die an ihn zu sprechen zu haben glauben, zu Recht zu stehen, wo er gesessen ist, was „vns bedunkt genug sin." i. Wer den zu Bern gefangenen Präsidenten von Dijon „der Sinen halb erkonnen welle," der soll seine Botschaft auf Reminiscere zu Bern haben. Ii.» Das Schreiben des Herzogs von Bourbon wird verlesen. Es lautet sehr freundlich; da aber darin nicht gesagt ist, der König wolle den vor Dijon abgeredeten Frieden annehmen und vollstrecken, sondern nur, mau möchte dessen Boten Geleit geben, um einen neuen Frieden zu besprechen, so hat man das in den Abschied genommen, um solches sowohl den Obrigkeiten als dem gemeinen Mann kund zu geben, damit „dester mer ruw vnd einikeit werd enthalten." I. Der Beute von Novara wegen wird den Boten von Freiburg „luter" gesagt, sie sollen die Summe von 6700 und etlichen Kronen auf den nächsten Tag bringen, damit fernere Unruhe vermieden bleibe. Wenn darin weiterer Verzug stattfinde, so werde dann „mit Inen in der maß geredt, dz Inen nit gefallen würde." s»,. Des zu Lucern gefallenen Anzugs in Betreff der Pensionen wegen, wurden die Instructionen der Boten nicht einhellig erfunden. Deßhalb soll jedermann daran sein, „dz die Ordinanz, so vor Jaren zu Baden vfgericht ist, ungehindert der erdachten bybrieffen widerumb an die Hand genommen vnd vollstrekt werde," da man doch wahrnimmt, daß die meiste Unruhe, die in vielen Gemeinden vorhanden ist, aus dieser Ursache herfließt. Auf dem nächsten Tag soll man Antwort geben. »». Der Herzog von Savoyen hat uns über die Rüstungen des Königs von Frankreich geschrieben. Im Delphinat sollen 800 Glene, in der Stadt Grenoble 6 Carthaunen, 12 „Faggunen", 2 Schlangen und 12,000 Landsknechte liegen, 10,000 Fußknechte und 400 Glene habe der König gegen den König von England geschickt; in Burgund habe der Herzog von Bourbon 1200 Glene und 8000 Landsknechte, die aber noch nicht versammelt seien. Der König von Frankreich habe den von Spanien um längern Beistand ersucht, dieser aber nicht zusagen wollen. Dabei werde geredet, der Kaiser und die Könige von England und Spanien haben einander zugesagt, daß keiner ohne Wissen des andern mit dem König von Frankreich Waffenstillstand oder Frieden schließen wolle. «. Der Herr von Meziöres hat wie früher gebeten, man möchte ihn entlassen. Es wird beschlossen, bis zum nächsten Tag soll er bleiben, dann wolle man weiter über sein Gesuch berathen, inzwischen sei ihm gestattet, einen Boten mit dem Ueberreuter von Zürich um Geld nach Hause zu schicken; auch möge er mit seiner Wache in die Kirche gehen, z». Nachdem Appenzell als ein Ort aufgenommen ist, setzen sich seine Boten „ungeordnet" vor die Botschaft des Abts von St. Gallen. Februar IS 14. 771 Man soll auf dem nächsten Tag berathen, ob sie also sitzen sollen, «z. Jedermann soll fortfahren, die Schuldigen in dem Handel mit dem Juden von Novara und in dem Handel des Aufbruchs zum König von Frankreich nachzuspüren und nach Verdienen zu verfolgen. Jeder Bote weiß, was den Boten und den Hauptleuten zu Mailand geschrieben und wie der Eid gestellt ist. 8. Der kaiserliche Bote Doctor Neichenbach hat auf diesem Tag abermals eine Instruction hören lassen und ist mit der Antwort, sowohl auf die vorige als ans die gegenwärtige, zu mündlichein Bericht an kaiserliche Majestät abgefertigt und soll die Rückantwort auf den Tag zu Zürich Sonntags nach der alten Faßnacht (12. März) bringen, wo wir uns dann weiter entschließen werden. 4. Des Spans wegen zwischen dem Bischof von Constanz und dem Abt von Einsiedeln, dessen sich Schwpz annimmt, ist beiden Parteien Tag gesetzt nach Zürich auf den obbestimmten Tag, um einen gütlichen Vergleich zwischen ihnen zu suchen, «i. Der Bote von Solothurn weiß seinen Herren zu berichten, wie Graf Heinrich von Thierstein uns auf diesen Tag geschrieben hat, wir möchten bewirken, daß laut früherm Abschied die Schlösser Pfeffingen und Thierstein ihm wieder zur Hand gestellt werden und wie wir ihm geantwortet, wir wollen das unfern Eidgenossen von Solothurn vorhalten und ihn dann weiter berichten, v. Auf das Schreiben der Frau des Präsidenten, der zu Bern gefangen ist, wird Bern empfohlen, von allen Briefen Einsicht zu nehmen, die derselbe etwa nach Frankreich schicken wollte. HV. Zürich, Schwpz und Glarus sollen trachten, die Anstände zwischen den Grafschaften Utznach und Grüningen der Fälle wegen, gütlich zu vertragen, x. Ans Sonntag Jnvocavit, die alte Faßnacht (5. März), sollen die Orte ihre Boten zu Solothurn haben, um das savoyische Geld in Empfang zu nehmen, sofern nicht Solothurn einen nähern Tag ansetzt. Schreiben des Cardinals de Medicis und des Herrn Julian de Medicis, Brüder des Papstes, auf Sr. Ht. Befehl erlassen an Ennius, Bischof von Veroli und Gorus de Gheris, päpstliche Oratoren bei den Eidgenossen ää. lix Saueto Souoro 31. Januar 1514, von diesen den Eidgenossen mitgetheilt am Tage St. Valentins zu Zürich. (Staatsarchiv Zürich Abschied VI. 134) folgenden Inhalts: Sie haben den Brief der genannten päpstlichen Gesandten vom 13. Januar erhalten und antworten auf Befehl des Papstes: 1, Der Papst habe gut aufgenommen, daß die Eidgenossen seine Vermittlung gegen Frankreich angenommen und sofort hievon den französischen Boten, die bei ihm waren, Mittheilung gemacht. Diese holen nun vom König Instruction ein, werden aber schwerlich auf Valentini, doch hoffentlich im Laufe des Februars Antwort geben können. 2. Die Vereinung mit den Eidgenossen wünsche der Papst im Interesse der Sicherheit des Kirchenstaats, des Herzogthums Mailand und ganz Italiens zu erstrecken und verlange baldmöglichst Antwort, um dann auch die Verhandlungen wegen Parma und Piacenza zu beginnen. 3. Sollte der König von Frankreich zum Frieden nicht geneigt sein, so erbiete sich der Papst nochmals, 500 Glene zur Mitwirkung mit den Eidgenossen in Beschützung des Herzogthums Mailand bereit zu halten. 4. Ermahnt er die Eidgenossen sich stets gerüstet zu halten, um gegen allfällige Anschläge auf Italien bereit zu sein und möchte gewiß wissen, ob die Eidgenossen auch bei ihren anderweitigen Kriegen 8000—10,000 Mann in seinen Sold stellen würden, um mit seinen eigenen Streitkräften den Kirchenstaat zu beschirmen. S. Der Papst vernehme durch Abgesandte von Ragusa, daß sich der Türke mächtig gegen die Christenheit rüste, weßhalb ihm um so mehr an Herstellung des Friedens unter den christlichen Mächten und an einem Bündniß mit den Eidgenossen gelegen sei. 6. Die Eidgenossen möchten keinen bösen Reden trauen und sich stets der günstigen Meinung des Papstes versichert halten u. s. w. u. s. w. n, v, x fehlen im Schwyzer Exemplar, ii und folgende fehlen im Berner Exemplar. Der Freiburger Abschied ist verbunden, geht nur bis i» richtig. 772 Februar 1514. Zu ii. Das Zürcher Exemplar hat noch mehrere Neuigkeiten „nüw zitung" unter diesem Artikel. Zu i>. Im Stiftsarchiv St. Gallen Rubrik Xllt, laso. 12 findet sich unter dem Datum IS 14 Donstag nach Ostern (20. April) eine Verhandlung über die Prätension der Appenzeller, nach der Verbesserung ihres Bundes auf Tagen vor den Gesandten des Abts von St. Gallen zu sitzen, wobei die Abhülfe der dießsalls gestellten Beschwerde des Abts in Aussicht gestellt wird. 54Z Mendrisio. 4544, 19. Februar. Staatsarchiv Zürich: Lest. XI, Band lllii. Archiv Freibura: Abschiede, VUI. 5,7 b. Archiv Schaffhausen. Der Hauptmann der Garde des Herzogs hat auf Befehl unserer Herren den freien Knechten, die im Herzogthum sind, geboten aus demselben wegzuziehen. Nun klagt er, es haben dieselben deßhalb Unwillen gegen ihn gefaßt, zweihundert sollen sich verschworen haben, ihn zu erstechen, wenn sie ihn in ihre Gewalt bringen mögen. Sie geben aus, er habe gesagt, wenn sie nicht freiwillig das Herzogthum verlassen, so werde er sie mit 50 Gardeknechten daraus verjagen. Das will er nicht geredet haben und erbietet sich darum zu Recht vor gemeinen Eidgenossen oder jedem Ort, das man ihm anweise. Man hat ihm darauf gerathen, den Handel an unsere Obern zu schreiben und sie darin handeln zu lassen. I». Das Schloß Godlag hat der Nichter voll Lauis einem aus dem Lauiserthal zur Bewachung übergeben und ihm dafür bis auf weitere Verfügung unserer Obern einen Monatssold von 4 Gl. rhein. zugesichert. «. Einen Zollanstand der schwäbischen Kaufleute zu „Pyäß" (Biasca) soll man heimbringen, sowie auch die vermeinten Privilegien derer von „Ptzäß" und zweier anderer Dörfer. «I. Der Zoll zu Mendris hat dieses Jahr ertragen 3 rhein. Gl. 44 Groß, das Jahrgeld aus dem Weingewächs 138 rhein. Gl. 20 Groß, das Gut „Morky", das ehedem Trivulzio gehörte, hat dieses Jahr 110 Ducaten 8 Groß ertragen, dagegen hat der Vogt Kosten damit gehabt 30 rhein. Gl., so daß noch bleiben 112 rhein. Gl. 1v Groß. Von einem Vertrag her, den die von Mendris vormals mit ihrer Obrigkeit gemacht, schulden sie jährlich 45 rhein. Gl. 15 Groß, von einer verliehenen Bank 14 rhein. Gl. 10 Groß. Die Gesammtsumme, die unfern Herren nach Obigem zukommt, beträgt 414 rhein. Gl. 13 Groß und soll auf die Jahrrechnung zu Baden auf Pfingsten erlegt werden. 544. Domo. 1 Z j 4, 21. Februar (am xxj tag Hormmg). Staatsarchiv Lucevu: Lauis und LuggaruS Abschiede, I. 12. Archive Schwyz, Freiburg» Svlothuru, Schaffhausen. »». Da man vom Vogt zu Domo Rechnung verlaugte, antwortete er, er wisse keine Rechnung zu geben; die von Domo und vom Land haben keine andere Steuer zu geben, als 600 Mailänder Pfund, das thue an rheinischem Gold 171 Gl. 1 Dickplaphart 6 kr. jährlich; diese Steuer habe er der Pestilenz wegeil, die zu Domo wüthet, noch ,licht eingezogen, Lohn habe er keinen. Darauf ist mit dem Vogt geredet worden, er soll um die Bußen rechten, dieselben und die Steuer einzieheil und auf der Jahrrechnung zu Pfingsten iil Baden erscheinen und Rechnung ablegen. „Bishar hat er wenig gericht der pesteleuz wegen halb vnd die lüt geflohen wareilt." I». Die von Domo haben um Verweildung beim Herzog von Mailand Februar 1514. 773 gebeten, damit sie dieselbe Zollfreiheit erhalten wie die von Lauis und Luggarus und andere unserer Unter- thanen; sie behaupten, solches sei ihnen von unfern Eidgenossen von Uri und auch von Herrn Francisc Stampa, dem Botschafter des Herzogs, verheißen worden, v. Ans unser Begehren haben die von Domo sich bereitwillig finden lassen, dein Dollmetscher und dein Knecht, der die Stadtthore öffnet und schließt, einen anständigen Lohn zu geben. «I. Dem Vogt Zick von Uri, welcher der erste Vogt zu Domo gewesen und etwas Geld eingezogen haben soll, soll man kund thun, wo er Rechnung zu geben habe. v. Der Vogt von Ober-Eschenthal, von dem man Rechnung gefordert hat, erklärt, er könne keine Rechnung geben, denn die Seinen geben gar keine Steuer, man möge erkennen, ob man dieselben steuerfrei lassen wolle oder nicht. Luggarus. 13127. Februar. Staatsarchiv Lucevn: Lauis und Luggarus-Abschiede, I. 13. Archive Freiburg, Svlothuru, Schaffhattseu. Ai. Jeder Bote soll an seine Herren berichten, wie man den Vogt im Mainthal einvernommen hat, der Unholdinnen wegen, deren er noch drei im Gefängniß hat. Man hat ihm empfohlen, in den Sachen zu handeln und zu richten, daß unsere Herren Ehre und Nutzen davon haben; „denn der Hendel sind so fil, so er an vns bracht het, die dieselben in langem nit mögen vßgericht werden; vff sölichs Hand mir Jms beuolhen, denn er vns geschickt dunkt sin." t>». Der Vogt von Bellenz fordert von denen im Mainthal 4 Ducateu und 4 Zigerstöcke laut einem Vertrag, den die vom Mainthal vor vielen Jahren zu Zeiten der Herzoge von Mailand mit einem Comnüssar zu Bellenz eingegangen haben, damit sie von da deutsches Salz beziehen konnten, wofür sie jedem Comnüssar zu Bellenz die obgenannten 4 Ducaten und 4 Zigerstöcke zu geben sich verpflichtet hatten. Die vom Mainthal entgegnen: Ein Herzog von Mailand habe ihnen in vergangner Zeit bewilligt, von Bellenz her deutsches Salz für ihren Verbrauch in ihr Thal zu fuhren, aber- nicht zum Weiterverkauf, dafür sollten sie dem Comnüssar Bürgschaft geben, aus die er für die Strafe greifen könnte, wenn einer von diesem Salze weiter außer das Thal verkaufte. Nachdem sie eine Zeit lang diese Bürgschaft gegeben, haben sie mit einem Comnüssar den Vertrag gemacht, daß sie keine Bürgschaft mehr stellen, dafür aber jedem Comnüssar der nach Bellenz komme, 4 Ducaten und 4 Zigerstöcke geben sollen so lang sie da Salz kauften; nun seien sie aber das nicht mehr schuldig, denn die Eidgenossen haben ihnen erlaubt, Salz zu kaufen wo es sich ihnen am besten schicke. Sie zeigen einen vom Herzog Philipp von Mailand ausgestellten, besiegelten Brief aus dem Jahre 1440, wodurch er denen von Mainthal und Verzasca erlaubt, deutsches Salz in Bellenz zu kaufen und das auf dem nächsten Weg in ihre Heimath zu führen, ohne andern, die nicht in die Thäler gehörten, davon zu verkaufen. Für Uebertretungen dieses letztern Verbots sollen Zuwiderhandelnde nach der Ordnung, welche die herzoglichen Näthe zu Mailand gemacht haben, bestraft werden und damit keiner der Strafe entgehe, sollen die voni Mainthal und Verzasca dein Comnüssar zu Bellenz Bürgschaft stellen. Alles das soll jeder Bote an seine Herren bringen. «. Die jährliche Steuer vom Mainthal beträgt 60 Ducaten, davon hat Vogt Betschart von Schmyz dem Voten 58 Ducaten gegeben und einem Läufer, welcher der Gefangenen wegen nach Deutschland hinaus geschickt wurde, 10 Dickpfennige. «K. Der Zoll (zu Luggarus) ist auf 3 Jahre vom 1. Mai an verliehen um 050 Sounenkronen jährlich, weder Krieg noch Pest noch irgend etwas vorbehalten, Die Steuer, welche die Grafschaft Luggarus 774 Februar 1514. jährlich an die Obrigkeit zu entrichten hat, beträgt 344 rhein. Gulden 3 Dicken und ist noch nicht bezahlt, f. Jeder Bote weiß zu sagen, wie wir das Geld vertheilt haben, das für Zoll und Verschiedenes eingegangen ist; jeder Bote erhielt 44 Kronen und 13 rhein. Gl. K. Die Zollner haben geklagt, die Säumer auf der Urnerstraße verkaufen Käse in's Herzogthum Mailand ehe sie hereingeführt werden, das bringe den Zöllen zu Lauis und Luggarus Nachtheil. Auch etliche von Livinen kaufen zu Luggarus Leder, geben keinen Zoll davon und führen es denen in: Herzogthum zu, zum Nachtheil des Zolls: „vormals ist der brach gsin, dz ein jeglicher, der zollfry was, sich erzöigen must vor den Zoller vnd bi sim Eid sweren ob dz gut sin was, so er fürt oder ob ers verkoufft hat oder in ander lüten namen fürt." I». Wir haben zwei Jünglinge aus Lauis, die im Schloß gewesen und verrufen waren, begnadigt, den Bartholomäus von Turbin und den Bonaventura von Somaz, und zwar auf Bitte der Landschaft und ihrer Freunde, insbesondere eines Edelmannes von Bellenz, Schwiegervaters des Bonaventura de Somaz, Johann Jacob Nusca, der uns Eidgenossen stets gute Dienste geleistet. Da wir nicht gänzliche Vollmacht hatten, so haben wir die zwei auf Wohlgefallen unserer Herren begnadigt, so daß wenn diese unfern Beschluß nicht ratificiren, sie frei wieder das Land verlassen können, i. Die Burger von Luggarus haben ernstlich gebeten, ihnen im Herzogthum Mailand wie andern unserer Unterthanen Zollfreiheit zu verschaffen. Si. Hieronymus Morosini, Landschreiber zu Lauis, bittet, man möchte seinen Lohn festsetzen. Das soll auf Pfingsten zu Baden geschehen. I. Jeder Bote weiß seinen Herren zu berichten, wie Junker Caspar Göldli und mit ihm die Lauiser vor uns im Recht gestanden sind gegen denen von „Castelion" (Castiglione?). Die Parteien wurden zu Lauis gegen einander ins Recht verfaßt und der Handel dann von uns nach Luggarus gewiesen, damit die von Castelion mit Vollmacht zu Gewinn oder Verlust da erscheinen. Dieselben haben nun durch ihren Fürsprecher vortragen lasten, Caspar Göldlin und die Lauiser haben sie zweimal gebrandschatzt, sie der Kirchenzierden und Priesterkleider beraubt, ihre Häuser und das Schloß zun: Theil zerstört. Auf die Frage Caspar Göldlins, ob sie ihu der Räuberei, der Wegnahme der Kirchenzierden und der Zerstörung des Schlosses anklagen, antworten sie jedoch mit Nein, denn nachdem er mit ihnen einen Vertrag gemacht, sei er nach Mailand geritten, sie hoffen, wein: er bei ihnen geblieben wäre, so wäre dieser Schaden ihnen nicht zugestoßen. Dagegen klagen sie der zwei Brandschatzungen und der Wegnahme eines Rosses in: Werth von 40 Kronen wegen. Hierauf antwortet Junker Caspar, das Roß habe ihm Einer aus freiem Willen geschenkt und was die Brandschatzungen betreffe, so sei er durch den Herzog und dessen Näthe zu ihnen geschickt worden, weil sie sich von: Herzog abgeworfen, „Fransa" (Frankreich) gerufen und auf der Straße gelegen seien, um die Leute zu berauben und den Zuzug zum Herzog und den Eidgenossen zu hindern, sowohl gegen Como als nach Novara; er sei auch auf dem Zug gegen Castelion von einen: der obersten Räthe des Herzogs begleitet worden. Die von Castelion meinten hierauf, die Räuberei und Kircheucntweihung sei von den circa 40 Knechten ausgegangen, die Göldli im Schloß gelassen hatte. Diese aber stellen es entschieden in Abrede. Beide Parteien ließen darauf ihre Kundschaften verhören, die Aussagen des Caspar Göldli fanden sich dadurch bestätigt und demzufolge wurde ein Urtheil gegeben, daß er sich wohl verantwortet habe und von der Klage losgesprochen sei. Denen von Castelioi: wird ein Jahr Zeit gegeben, um zu ermitteln und kundbar zu machen, wer ihre Kirche beraubt habe, diese soll Junker Caspar Göldli, wenn er ihrer habhaft wird, nach Verdienen strafen und zun: Schadensersatz anhalten, ik». Es ist nothdürftig den großen Thurm im Schloß zu decken, da er sonst gänzlich zu Grunde geht. März 1514. 775 S46. Bern. 8. März (Mittwoch nach Jiwocavit). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI, 125. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, (). 1l8. Archive Schwyz, Solothnrn, Schaffhausen- Aidwalden. Jeder Bote kennt das Geständniß des zu Bern gefangenen Thomas Lüti aus dein Emmenthal, der dasselbe vor den Boten der Eidgenossen bestätigt hat. Da der Gegenstand von Wichtigkeit, so soll man darüber an die Obrigkeiten berichten und inzwischen soll Jedermann auf die Seinen Achtung geben, damit kein Geläuf oder Erhebung stattfinde. I«. Der Kämmerer des Herzogs von Mailand bringt an, der Papst verlange vom Herzog Geleit für etliche französische Prälaten, welche mit circa 500 Pferden aus der Reise nach Rom seien, um sich Sr. Heiligkeit gehorsam zu erzeigen und Absolution zu holen. Der Herzog begehrt unfern Rath, was er zu thun habe. In Betrachtung der gegenwärtigen besorglichen Zeitläufe und der Arglist der Franzosen, wird dieser Rath dahin abgegeben, daß er keinen Franzosen durch das Herzogthum passiren lassen soll. e. Was der Herr Cardinal unfern Bevollmächtigten in Mailand, Vogt Fleckli und Burgermeister Falk geschrieben und welche Warnungen diesen in Betreff des Zugs im Delphinat und zu Grenoble zugekommen sind, weiß jeder Bote zu berichten. «R. Da Gerold Löwenstein und Bernhard Sässeli, Angehörige von Solothnrn, allerlei Reden ausstoßen, insonders sie seien in Dijon gewesen, der König sei Willens, den dort abgeredeten Frieden zu halten, sie besitzen dafür Brief und Siegel n. s. w., nun aber die Schreiben, welche der Herzog von Bourbon früher und jetzt herausgeschickt, damit nicht übereinstimmen, solche Reden daher nur Unruhe verursachen, so soll Solothnrn oder jedes Ort, wo die beiden Genannten betreten werden, sie anhalten und zur Aussage der Wahrheit verhalten, v. Dem Sebastian Ferner, General in Savopen, wird als „einem guten Eidgnossen vud böseil Franzosen" ein Fürdernißbrief an den Papst gegeben, um einen seiner Söhne zur Würde des Cardinalats zu empfehlen, l. Die Soldforderung des Hauptmanns voil Bern, Hans Thormann, und etlicher Knechte die zu Lauis gewesen, soll auf dem nächsten Tag behandelt werden. K. Basel wird überlassen, mit dein Gefangenen daselbst nach Gutfinden zu handeln. I». Da bei 3000 unserer Knechte beiin Köllig von Frankreich in der Picardie liegen solleil, so soll man sich auf dem nächsteil Tag erklären, ob man sie heim mahnen wolle oder nicht, i. Tagansetzung nach Bern auf den Sonntag Mittefasten (26. März) um über die obigen Gegenstände weiter zu verhandeln. Ii.» Der Präsident von Dijon ist aus seiiler Herberge in den Thurm geführt und allda durch den Nachrichter angebunden und ernstlich befragt worden; dabei hat er „doch on alles vffziehen vnd deßhalb on alle marter" gestanden was folgt: 1. Als er befragt wurde über den „vffbruch des verräterischen Handels" und wer dabei thätig gewesen, sagte er: Er habe bei diesem Handel nichts gehandelt als was zu Frieden und Recht gedient hätte. Da der Herr von La Tremouille und die Anwälte des Königs nach Lucern gekommen seieil und da eine Zeitlang vergeblich über den Frieden unterhandelt haben, so habe der voll La Tremouille gesagt, er sehe schon, daß aus dem Frieden nichts werde, er habe einen Freund gefunden, der ihm 12,000 Knechte anwerben und die zum Köllig führen wolle; seien diese einmal da, so werden sie schon zu der Sackie reden, daß der Friede zu Stande komme. Die übrigen Anwälte haben hievon abgeinahnt, sagend, sie seien in Geleit unter der Bedingung, Niemanden aufzuwiegeln. Darauf habe La Tremouille erwidert, er reise ab und lasse sie zu Lucern bis er ihnen schreibe. Dann habe er ihnen geschrieben, sie sollen abreisen, der junge Hetzel sei Hauptmann 776 März 1514. über 1200 Mann. Darauf seien die Anwälte des Königs alle von Lucern abgereist; als sie nach Bern kamen, habe ihnen Michael Glaser von Bern gesagt, La Tremouilles Anschlag sei offenkundig geworden; Michael Glaser habe um den Anschlag gewußt. Darauf seien sie nach Peterlingen und Genf geritten, wohin Hans Wabrer, Wider von Peterlingen und Johann Godi von Neuenburg zu ihnen gekommen seien und ihnen gesagt haben, sie haben von La Tremouille Bescheid, auch ein Gardeknecht mit einer großen Schramme im Gesicht, dessen Name ihnen nicht bekannt sei, soll Hauptmann sein, der Herr von La Tremouille kenne allein den ganzen Handel; wahr sei, daß viele Hauptleute, deren Namen er aber nicht wisse, zu diesem nach Lucern gekommen seien. 2. Der 12000 Kronen wegen sagt er aus, sie seien dem Hofmeister der Prinzessin von Oranien zugekommen, drei aus der Eidgenossenschaft haben selbe ihm in Burgund geholt; die königlichen Anwälte haben nicht gewußt, wein er sie gegeben, er habe den von ihnen verlangten Rodel ihnen nicht zugestellt, er glaube zum Theil sei das Geld dem Werner Rath geworden und einem kleinen Mann von Zürich. 3. Der Schad von Schaffhausen sei auch zum Präsidenten gekommen und habe gesagt, er vernehme, der Hofmeister habe den Orten Geld gegeben, Schaffhausen habe nichts erhalten, worauf der Präsident antwortete, denen von Schaffhausen sei auch ihr Theil geordnet; ob es aber der Schad erhalten, wisse er nicht. 4. Man hat ihn gefragt, wer dem König geschrieben habe, er solle mit dem Zug eilen, bevor die letzten 8000 Main: Eidgenossen nach Italien kämen. Darauf antwortet er, er wisse Niemanden anzugeben, wohl aber habe er selbst dem Herrn von La Tremouille von Bern aus geschrieben, er soll still stehen und nicht voreilig handeln, denn die Eidgenossen schicken auss Neue einen großen Zug nach Italien hinein. 5. Auf die Frage, wer dem Herrn von La Tremouille gerathen habe, die 12,000 Knechte aufzuwiegeln, antwortet er, er wisse Niemanden zu nennen: es seien ihrer fünf Franzosen zu Lucern gewesen, die das Unternehmen mißbilligten und es erst vernommen haben, als jener es bereits in Ordnung hatte; es solle«? aber hundert der besten aus der Eidgenossenschaft unter diesen Rathgebern sein. 6. Ambrosius von St. Gallen sei zu Lncern zu ihm gekommen und habe das Unternehmen des von La Tremouille mißbilligt, sagend, er «volle nichts damit zu thun haben, er habe etwas zu verlieren. Zu -r. „Vff Sampstag nach Valentin? (18. Februar) Anno xiiij in gegenwärtigkeit der fürnämen wissen Lienhart Schallers, Hansen Krouchtalers, beyd der Räten, Emirat Vogt, Großweibcls, vnd anderer so hat Thomas Lüty vß dem Emmental on alle Marter verstehen": Wegen großer Armuth sei er nach Dijon gezogen, um da zu suchen zu Hetzel in die Picardie zu kommen. In Assona (Auxonne) habe er Hans Waberer, Thomas Boner, Johann Godi von Neuenburg, den Kalbermatter und einige Knechte aus Wallis getroffen, die haben ihm gerathen wieder heimzukehren, denn die Pässe seien besetzt. Darauf sei er in ein Dorf, drei Meilen von Dijon gekommen, da habe man 1800 Kürassiere und 300 leichte Pferde gemustert. Es seien auch 4000 Landsknechte aus Geldern gekommen, man schätze die ganze Zahl auf 20,000. In Dijon habe der von Grü ihn gefragt, ob er dem Huser von Lucern 1500 Kronen und einige Briefe bringen wolle, das habe er nicht thun wollen. Der von Grü habe ihn auch angegangen, heimzukehren, auf der Grenze zu bleiben und die Knechte, die zum Herzog von Meiland wollen, zum König von Frankreich zu weisen, das habe er wieder abgeschlagen. Er hätte auch unter den Landsknechten bleiben können. Ein Gardeknecht, Hans Uitgebler von Ruswyl, habe ihn um Gotteswillen gebeten, den Eidgenossen zu schreiben, welch großen Zug der König gegen Asti schicke und daß sie ihren Auszug, die 10,000 Mann, verstärken. Des Kaisers Geschütz habe in Dijon großen Schaden gethan, nun haben die von Dijoi? da ein Bollwerk gemacht. Er habe auch von? Herrn von Grü gehört, das Geld der Richtung von Dijon sei mehr als halb bezahlt, aber ein Ort verheimliche es vor dem andern. Hans Wabrer sage, es seien fünfzehn in der Eidgenossenschaft, die den Frieden hindern, sie werden bald bekannt März 1514. 777 werden. Die Berner hätten „fast gerumpt", wenn auch Zürich, Lucern und Zug so „rumpten", so käme der böse Same weg, es sei jetzt ein Jahr, so haben sie dem König Geld abgenommen, das so viel wäge als ein fetter Ochse. Zu Dijon habe er einen Schild mit aller Orte Wappen und 2 große Bären und darüber die Lilie gesehen, die Schilde und Bären seien ganz zerkrazt. Nach St. Michelstag letzthin sei er nach Willisau gekommen, da sei er Schultheiß Feeren Sohn und Lorenz Brandenberg begegnet, Feer habe ihm gesagt, er bekäme guten Sold wenn er nach Frankreich ziehen wollte, er habe nicht gewollt. Da habe ihm Feer Austräge an den von Grü geben wollen und ihm zwei Batzen geschenkt. Von Hans Wabrer habe er gehört, wenn der alte Hetzel nicht gewesen, der junge wäre nicht weggezogen. Es hätten in einer Nacht 18 Fähnchen hinwegziehen sollen. Auch habe der Herr v. Grü gesagt, das Geld wäre längst gegeben, wenn der Feer von Lucern, Ambrosi von St. Gallen und Andere in der Eidgenossenschaft (nicht) wären, Schultheiß Feer habe mehr Geld vom König von Frankreich genommen, als ein Ochs schwer sei. Der junge Hetzel soll dem von Grü aus der Picardie geschrieben haben, er soll Geld nach Lucern schicken, dann führe ihm Nenward Göldli 50V Knechte zu. — Der König habe 400 Böhmen mit Handbüchsen. — Wabrer habe auch den Lüti gefragt, ob Schultheiß Conrad und Venner Stölli wieder in Solothurn seien, Herr von Grü habe dazu gesagt: ll-u- ma 1o^> sont gi-ant villUvs. — Jörg auf der Fluh habe 800 Kronen empfangen, um ein Jahr lang den Franzosen zu berichten, was die Eidgenossen rathschlagen. Wabrer habe gesagt, wenn meine Herren zu Zürich aufstehen, so wisse der König in fünf Tagen, was sie gerathschlagt haben. Es seien etlich von Hetzel herauf gekommen und Willens wieder hinabzuziehen. Wabrer sage, wenn man den Feer und Ambrosi von St. Gallen verhafte, so sollte man den Niclaus Conrad und des Göldlins Bruder, der auf dem Schlosse zu Lauis gewesen, auch verhaften. — Als die Franzosen voriges Jahr von Lucern verritten, seien Schultheiß Feer, Melchior von Notz und Andere mit ihnen bis Willisau geritten und Schultheiß Feer habe gesagt, er wolle wahren, was er möge, daß die Krone Frankreich keinen Schaden leide. Joder Kalbermatter aus Wallis, soll letzte Fasten mit einem Venlin nach Frankreich gezogen sein. Melchior von Rotz habe bei dem Aufbruch Hetzels auch eine Hauptmannsstelle annehmen wollen. Niclaus Huber sei ihm zu Morsee begegnet, er ziehe mit noch zweien zum König. Stölli von Solothurn hätte auch Hauptmann sein sollen, habe aber einen andern gestellt. Es sollen vier Werber in die Eidgenossenschaft kommen, der eine nach Saanen, Unterseen, Untcrwalden, Uri, Schwyz, der sei Hetzels Wcibel; der andere nach Solothurn und Basel, der dritte nach Zürich, Schaffhausen, Thurgau, der vierte ins Oberland. Der junge Nußbaumcr und HanS Schmid seien Hauptleute. Der König soll sich geäußert haben, wenn er mit dem jetzigen Zug die Eidgenossen nicht genug schädigen könne, so werde er Brandstifter nach Zürich, Bern und Basel schicken. Der Herr von Grü habe die Hoffnung ausgesprochen, ohne Geleit durch Basel hin und her zu kommen. Dem Meyenschin von Domo habe er 200 Kronen gegeben. Strübi von Solothurn hätte auch Hauptmann werden sollen bei Hetzels Zug. Da die Eidgenossen zum vorigen Papst ziehen wollten, habe ihm, dem Lüti, der Großmeister und Schreiber Glado, Briefe an Brandenberger von Zug und Erni Moser von Lucern gegeben, darauf sei Erni Moser nach Mailand gegangen und habe vom Großmeister 2000 Kronen erhalten. Schultheiß Feer, Ambrosi von St. Gallen, Erni Moser von Lucern, Lorenz Brandenberg von Zug, Schad von Schaffhausen seien Häupter des faulen Anschlags. Der junge Feer habe zu Bern ihm, Lüti, einen Brief an den Herrn von Grü geben wollen und gesagt, den Eidgenossen soll das kriegen übel bekommen; wäre der Auszug, wie angesetzt, vor sich gegangen, so wäre alles verrathen gewesen und von den ersten 4000 keiner davon gekommen. Schad habe auch dem Grü einen Brief geschrieben. Er, Lüti, habe auch 5 Kronen erhalten, um verschiedene Briefe heraus zu tragen, die habe er zwischen Twann und Ligerz zwei Lucernern zu bestellen übergeben, wovon einer ein Tischmacherknecht beim Rößli sei, der andere Ulrich Keller heiße; er habe sich nicht getraut die Briefe selbst zu bringen. Dem Schultheiß Feer habe er sagen sollen, daß die Knechte auf Mitte Fasten bereit sein sollen. So habe er einen Brief an Niclaus Huber einem von Saanen, der ihm auf der Straße von Dijon begegnet, gegeben; die Briefe an Niclaus Conrad und den Stölli aber verbrannt. 98 778 März 1514. Die beiden Lucerner, die mit ihm von Dijon ausgezogen seien, haben in einem Säcklein viel Geld, 1000 Kronen für Schultheiß Feer, 1000 je für Ambrosi von St. Gallen und Lorenz Brandenberg, 200 für Jacob Schmid, 300 für Hans Schmid, je 300 für Schad und Nuszbaumers Bruder, alles um die Knechte abzufertigen. Als der von Grü das Geld zählte, seien noch circa 18,000 Kronen auf dem Tisch gelegen, das komme an andere Orte in der Eidgenossenschaft. Der Herr von Grü habe gesagt, bei seiner letzten Anwesenheit habe er dem Niclaus Conrad und dem Stölli 2000 Kronen an ihren Schaden gegeben; der König entschädige Jeden, der seinetwegen in Schaden komme. Er habe dem Lüti befohlen, die Briefe in seine Schuhe legen und ihm den Eid abgenommen, den Nutzen der Krone Frankreichs zu fördern und sich eher zerreißen zu lassen als ein Wort zu reden. Und wenn er redete, so solle er die alten Hauptleute angeben, nicht die neuen, Senn von Zug, des Venners Bruder von Lucern, der zu Novara umgekommen, Rütsche Schriber. Zu Ii. Die Verzicht des Präsidenten von Dijon fehlt im Berner Exemplar und geht im Solothurner Exemplar unmittelbar dem obigen Geständnis; Lütis nach. Beide scheinen zu diesem Tag zu gehören. AH?. Zürich. IZ! , 14. Äcärz (Zivstag nach RviviiüsvLrö). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, IZ.2 812. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. ltti. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, <>. 181. Archive Schwyz, Solothurn, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Röist; Bürgermeister Wyß; M. Winkler; M. Berger. Bern. Venner Wyler; Venner Senser. Lucern. Vogt Zurüs. Uri. Ammann Jmhof. Schwyz. Ammann Kätzi. Unterwalden. Peter zu Wissenbach. Zug. Ammann Schwarzmurer. Glarus. Hans Altmann. Basel. Jacob Meyer; Ulrich Falkner. Freiburg. Seckelmeister Stoß, Heim. Solothurn. Peter Hebolt; Hans Heinrich Winkeli. Schaffhausen. Hans Ziegler; Eberli von Fnlach. Appenzell. Ammann Snter. Abt von St. Gallen; Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Gallen. Burgermeister. Bünden. Martin Sager; Vogt Karli. K,. Dem Landvogt im Thnrgan ist befohlen, den Todschlag, den Sebastian Mnntprat an seines Vaters Knecht begangen, zu untersuchen und Kundschaft aufzunehmen, wie der Handel gegangen sei, damit wir darin förmlich handeln können. Was die Schwäger genannten Mnntprats, Heinrich Lanz von Liebenfels und Eberli von Fnlach von Schaffhausen im Auftrag ihres Schwähers dieses Handels wegen mit uns geredet haben, weiß jeder Bote. As. Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn haben in Betreff der Grafschaft Neuenbürg erklärt, uns willfahren zu wollen, jedoch „Iren alten gerechtikeiten reysens, Hinderstands vud andrer fachen halb vnabbrüchlich." Bern, Freiburg und Solothurn begehren darauf, daß man ihnen auch Theil am Nheinthal gebe. Mau hat die Boten ersucht, zu bewirken, daß ihre Herren von diesem Begehren abstehen, will aber nichts destominder dasselbe in den Abschied nehmen und auf dem nächsten Tag Autwort geben, e. Es wird angezeigt, der König von Frankreich wolle welsche Leute in die Eidgenossenschaft schicken, um zu brennen und uns mit Feuer zu schädigen. Das soll jeder Bote seinen Herren berichten, damit Jedermann, namentlich die Gränzorte, auf argwöhnige Personen achten. «I. Freiburg hat von dem Beutegeld von Novara 4513 Kronen auf diesen Tag gebracht und dabei erklärt, ungeachtet es die Beiden, die das Geld nach Freiburg gebracht, peinlich habe fragen lassen, habe es nichts weiter herausgebracht. Obschon man nun an diesem Gelde großen Abgang bedauert, hat man es dennoch angenommen und hinter März 1514. 779 Zürich gelegt, dabei aber Freiburg aufgefordert, weiter nachzuforschen, wo und wie das übrige Geld ausgegeben sei. Unsere Eidgenossen von Bern haben die 200 Kronen, welche der Gefangene zn Freiburg Saut Vincenzeu geordnet, auch hinter unsere Eidgenossen von Zürich gelegt und unsere Eidgenossen von Uri erbieten sich, die 2000 Kronen, die sie haben, auch herauszugeben. Wenn dann das Geld alles beisammen ist, so will man an die Theilung gehen und dasselbe „denen so darumb nott vnd arbeit gelitten habent, werden lassen." Q Schwpz und Glarus hatten wegen derjenigen, die in dem verrätherischen Handel gegen den Franzosen angegeben, aber nicht nach ihrem Verdienen gestraft sind, auf Mittefasten einen Tag nach Einsiedeln angesetzt. Da aber auf gleiche Zeit ein Tag zu Bern sein wird, so soll man daselbst von der Sache reden. K. Jeder Bote weiß, was der Bischof von Constanz der Reichenau wegen angebracht und wie er Fürderniß an den Papst begehrt hat. Auf künftigen Tagen soll man berathen, ob man solche Verwendung für ihn thun wolle. Auf dem nächsten Tag will man über das Gesuch des Herrn von Meziöres, daß man ihn entlassen und schätzen, oder doch wenigstens seinen vier Dienern erlauben wolle, heimzureiten, damit die Kosten seines Aufenthalts gemindert werden, entscheiden. i° Ebenso über das Begehren unserer Eidgenossen von Freiburg, man möchte von dem Gelde von Novara ihnen etwas an ihre Kosten geben und auch dem Manne, der das Geld herausgebracht und nun an den Blattern krank sei, einige „Ergetzlichkeit" thun. k.» In dem Span zwischen dem Bischof von Constanz und dem Gotteshaus Einsiedeln sind einige Vermittlungsvorschläge gestellt. Lucern, Uri und Unterwaiden sollen auf Dienstag nach Oculi (21. März) nächsthin in unser Aller Namen ihre Botschaft bei denen von Schmyz haben und sie bitten, zn Ersparnng weiterer Kosten und Mühe unsere Vorschläge anzunehmen. S. Jeder Bote weiß, was dem Herzog von Bourbon auf sein Schreiben geantwortet ist." ss«. „Vnd als die löuff geswind vnd sorgsam sind vnd not vnd gut were, das wir Epdgnossen vnser botschaften für vnd für by einandern hetten, ist angesechen, das heimzubringen vnd vff dem tag zu Bern sich darum zu Widerreden, wohin wir in sölicher gestalt vnser botschaften an ein gelegen mallstatt legen wellen, damit was infalle, dester geschickter in vnsern Geschafften gehandelt mög werden." i». Das tröstliche Erbieten des Hauptmanns von Rothmeil weiß jeder Bote seinem Herren zn berichten und zu rühmein «s. Den Gemeinden im Gäu, welche ans Gerold Lömensteins und Bernhard Sässelis Betreiben ein Gelünf zum König von Frankreich vorhaben, wird deßhalb ernstlich geschrieben, Z». Und da zu Sursee auch „ein sainmlung sin soll", so wird dahin auch geschrieben und gemeldet, waS uns „von des Königs Bericht wegen" begegnet ist, damit sie desto ruhiger seien und destominder auf Löwensteins und seiner Helfer Vorgeben achten, sz. Die päpstlichen Sendboten geben Kenntnis) von der Antwort, die der König von Frankreich dem Papst auf seine Friedensvermittlung gegeben hat. Sie lautet im Wesentlichen also: Der König danke dem Papste für seine Bemühung und wollte gern Frieden machen, allein eher als er auf das Herzogthum Mailand verzichtete, wollte er auf seine Person und die Krone Frankreichs verzichtein Er > sei zum Krieg gerüstet, habe 4000 Glenen wann und wo er deren bedürfe und genug Geld, um mit 50,000 Fußknechten vom 1. März bis Allerheiligen Krieg zu führen, seine Lande Burgund, Delphinat und andere habe er genügend besetzt; Latremouille habe nie von ihm Vollmacht gehabt, das Herzogthum Mailand aufzugeben ; gegen den König von England habe er 2000 Glenen und 20,000 Fußknechte verordnet; der Herzog von Bourbon liege in Burgund mit 1000 Glenen und 15,000 Fußknechten in Erwartung der Eidgenossen; allenthalben sei Nahrung und Speise in die festen Plätze geflökt, damit wir bei einem Zug nach Burgund oder Delphinat nirgends Speise finden, i. Or. Wilhelm von Neichenbach, kaiserlicher Rath und Bote hat letzthin seinen Auftrag eröffnet, mit uns zu reden in Betreff eines Zugs wider Frankreich, der Kaiser wolle 780 März 1514. sich verpflichten, ohne uns keinen Frieden mit dein König zu machen; wenn wir auch die gleiche Zusage geben, werde der Kaiser uns wieder 1000 Reisige und das Feldgeschütz, das wir vor Dijon gehabt, zuordnen. Auf diese Anbringen wird nun geantwortet: Bei den großen Rüstungen des Königs von Frankreich in Delphinat und Burgund und da der Markgraf von Montferrat, der Markgraf von Saluzzo und der Trivulzio zu Parma und in dortiger Gegend liegen, wissen wir nicht, wo wir uns gegen Angriffe wehren müssen und können daher keinen Zug thun, noch uns verpflichten, ohne Wissen und Willen des Kaisers keinen Frieden zu machen. Wir stehen mit unfern ausgezogenen Leuten in steter Bereitschaft, dem König zu begegnen, wo er uns angreifen werde und bitten den Kaiser, die Reisigen und das Geschütz zu unserer Hülfe auch bereit zu halten. Werden wir später zu Rathe, gegen den König zu ziehen, so werden wir solches zu rechter Zeit an kaiserliche Majestät berichten, damit Geschütz und Reisige bei uns eintreffen können. Stehen wir einmal zusammen im Feld, so werden wir einseitig keinen Frieden schließen. Da der kaiserliche Bote mit dieser Antwort sich nicht befriedigt erklärte, sondern abermals einen Feldzug gegen Frankreich und Zusage wie abgemeldet begehrte, so übernahm man das Begehren nochmals an die Obrigkeiten zu bringen. Doch wird ihm erklärt, wir seien Willens, wenn der König den vor Dijon abgeredeten Vertrag halten wolle, auch unsererseits dabei zu bleiben. Das gnädige Erbieten und die wohlwollende Gesinnung kaiserlicher Majestät für die Eidgenossenschaft verdanke man höflich und werde bei allfälligem Angriff der kaiserlichen Erblande nicht ermangeln, der Vereinung volles Genüge leisten. 8. Die Verantwortung derer in der solo- thurnischen Herrschaft Falkenstein auf das ihnen von diesem Tag zugegangene Schreiben kennt jeder Bote. Ebenso was mit der Botschaft des Papsts der Vereinnng und anderer Sachen wegen geredet und verhandelt worden ist und welche Aenderung sie der 500 Pferde wegen gethan hat. Heimbringen was der Burgermeister Falk von Mailand heraus geschrieben hat. v. Auf Sonntag nach Mittefasten (26. März) sollen die Boten wieder zu Zürich sein und das Beutegeld von Novara unter diejenigen vertheilen, welche an der Schlacht gewesen sind. Jedes Ort soll seinen Mannschaftsrodel auf den angesetzten Tag bereit halten. Der Bote von Freiburg soll seinen Herren empfehlen, daß sie ihren Hintersaßen Michael Hafner von Bremgarten anhalten, seine Frau wieder zu sich zu nehmen oder ihr Kind zu versorgen. Der Zürcher Abschied geht nur bis u» inclusive. w fehlt im Lucerner-, Berner- und Schwyzer Exemplar. 548. Bern. 454^, 27. März (Montag nach 4,Äwro). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, Iis. ZIS. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, VI. II!». Staatsarchiv Bern! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I). III, Archive Schwyz, Solothnrn, Schaffhauscii. ». Die vier Städte im Argau haben sich durch ihre Gesandten in Betreff des Handels und Vorgehens Gerold Löwensteins und Bernhard Sässelis verantwortet und begehrt, man möchte ihnen gegen denselben zum Recht verhelfen, denn sie wollen nicht für solche geachtet werden, die ihren Herren unfern lieben Eidgenossen von Bern widerwärtig oder mißfällig sein wollten. I». Der Landvogtj der Waadt und einer der Secretäre des Herzogs von Savoyen haben mitgetheilt, es nöthigen diesen Unruhen in seinem Lande Piemont, sich persönlich dahin zu verfügen und er bitte die Eidgenossen, ihm eine Botschaft mitzugeben, die ihm rathe und helfe, wo es die Rothdurft und die Erhaltung seines Staates erfordere. Auf dem nächsten Tag soll März 1514. 781 man über dieses Begehren antworten, e. Dieselbe savoyische Botschaft hat weiter angebracht, wir möchten dem Visconti und dem Herrn von Lützelfln als Befreundeten Savoyens Geleit geben. Solches wird abgeschlagen, aus Gründen, die den Boten bekannt sind. «K. Von diesem Tag wird dem Herzog von Savoyen geschrieben, er soll den Widerwärtigen des Herzogs von Mailand weder Aufenthalt noch Durchzug geben, auch sich sonst mit den Seinen nach Inhalt des Bundes verhalten, ansonst die Folgen gewärtigen. «. Nach obigem Bescheid (b) hat die savoyische Gesandtschaft nochmals verlangt, man möchte sofort auf das Begehren des Herzogs eintreten, eine Botschaft mit ihm nach Piemont zu schicken. Daraus hat man bedacht, daß es für uns selbst gut sei, Jemanden am savorstschen Hof zu haben, um die Anschläge der Franzosen und Anderes zu erkundigen und hat daher Bern und Freiburg beauftragt, zwei Boten zum Herzog zu senden, ll. Die Verantwortung der Boten aus dem solothurnischen Gäu des Handels Gerold Löwensteins und Sässelis wegen hat man „ein Red sin lassen vnd daruff mit Inen treffenlich geredt, Jrs fürnemens abzustand vnd rüwig zu sind"; es ist beschloffen, den Sässelin und Löwenstein gefangen zu nehmen, wo man sie betreten mag. A-. Bern meldet, der Herr von Vergier, Marschall in Burgund, habe ihm zu wissen gethan, der König von Frankreich fertige Geschütz nach Auxonne und Dijon, zu welchem Zweck wisse er nicht, ü». Mit der Antwort, die der Herzog von Savopeu auf das von diesem Tag aus an ihn ergangene Schreiben gegeben hat, ist man wohl befriedigt. Z. Jacob von Neiuach hat sich in Betreff des Gefangenen von Chatillon zu unserer Zufriedenheit verantwortet. Ii.» Auf dem Tag zu Zürich soll unfern Eidgenossen von Freiburg des erlegten Geldes von Novara wegen Autwort gegeben, auch daselbst über eineu an gelegenes Ort hinzusetzenden gemeinen Tag berathschlagt werden. S. Eben da soll über die sorgliche Lage unserer Zusätzer in Mailand und ob nothwendig werde, sie zu verstärken, verhandelt werden. ,»». Jeder Bote kennt die Geständnisse des Präsidenten von Dijon und des Thomas Lüti „vnd was mit Inen durch peulich frag vnd sust gehandelt ist." Das soll heimgebracht und auf dem Tag von Zürich weiter in der Sache gehandelt werden. Da gemeint wird, daß die, welche den Lüti vom Hörensagen angezeigt, sich stellen würden, wenn sie Geleit erhielten, so soll man sich auf dem nächsten Tag unterreden, ob man ihnen Geleit geben wolle oder nicht, i». Jeder Bote weiß, wie abermals in das Gäu und in etliche beruische Herrschaften des Löwensteins und Sässelis wegen geschrieben worden ist. I fehlt im Zürcher Abschied. Zu i». Die Verzicht Thomas Lütis zu Bern ckä. 1514, Samstag nach Valentini (18. Februar) siehe oben bei Abschied 545. Eine zweite Verzicht des Präsidenten von Dijon vom 29. März findet sich im Staatsarchiv Zürich, Abschied VI. 152. Archiv Nidwaldcn: „Vff mittwuchen nach Letare (29. März) anno xiiij in bywäsen gemeiner Eidgnoschaft anwält, So hat abermals veriehen der President von Dision": 1. Auf die Frage, wer die seien, welch dem Herrn von La Tre- mouille zur Anwerbung der 12,000 Knechte sollen gerathen haben, bestätigt er seine frühere Aussage, er wisse es nicht, mit Beifügen, es werden „die vnverordneten tagherren näbend dem brett" gewesen sein, es seien dem Herrn von La Tremouille wohl 14 oder 15 Hauptleute nach Lucern nachgelaufen, etliche habe er gekannt, andere nicht, so den jungen Hetzel, der 1200, Michael Glaser von Bern, der 600 Knechte versprochen, Hans Wabrer, Wider von Peterlingen, Johann Godi; von Lucern habe er Niemanden gekannt als Erni Moser, der nur unbestimmte Zusicherung gegeben, von Zürich, Schwpz, Glarus, Uri, Unterwaldcn und Solothurn Niemanden, von Zug sei der Brandenberger da gewesen, der thun wollte, was andere Hauptleute thäten, von Frciburg ein Unbekannter, von Schaffhausen Ulrich Schad, von Appenzell zwei Unbekannte. 2. Der 12,000 Kronen wegen sagt er, man habe dem Hofmeister der Prinzessin gesagt, er müsse für das Geleit der Boten jedem Ort 1000 Kronen 782 März 1514. Siegelgeld geben, das sei geschehen. 3. Ueber den Zug nach Dijon und den Friedensschluß daselbst wisse er nichts, er sei erst nachher nach Dijon gekommen und nur eine Nacht da gewesen. 4. Ueber sein und der übrigen Anwälte Verhältniß zu La Tremouille und dessen Untersangen bestätigt er wesentlich die frühern Aussagen. S4S. Ostrich. s j» I 4, 4. Astrll (Zinstags nach 3uüion). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 151. Staatsarchiv Vern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, l). 149, Archive Schwvz, Freiburg, Solothurn, Schaffhansen. Boten: Zürich. Bürgermeister Nöist; Hr. Wyß; M. Winkler; M. Berger. Bern. Rudolf Senser; Cunrad Willading. Lucern. Vogt Zukäs; Vogt Kloß. Uri. Ammann Jmhof. Schwyz. Ammann Kätzi; Martin Andermatt. Unterwalden. Vogt zu Wyßenbach. Zug. Ammann Schwarzmurer; Christian Jtten. Glarus. Hans Altmann. Basel. Jacob Meyer; Ulrich Falkner. Freibnrg. Seckelmeister Stoß; Hauptmann Schnewli. Solothurn. Vogt Hugi; Vogt Hebolt. Schaffhausen. Burgermeister Barter; Ludwig von Fulach. Appenzell. Ammann am Eggeli; Hauptmann Zellweger. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf; Canzler Schenk. Stadt St. Gallen. Spitalmeister Ulrich Seiler. Bünden. Vogt Egli. Es wird angezogen, daß Knechte aus der Eidgenossenschaft aufgewiegelt und den Katzenbergern zu Genua zugeführt werden, wobei zu besorgen steht, daß dieselben am Ende doch dem König von Frankreich zukommen möchten. Deßhalb soll man in den Orten und durch die Vögte alles Weglaufen von Knechten verbieten, da wir doch mit Frankreich in offenem Kriege stehen. Es wird beschlossen, daß man zwei Boten im Namen gemeiner Eidgenossen zum König von England senden wolle, um zu vernehmen, wessen man sich des Königs von Frankreich wegen von ihm zu versehen habe. «;» Jedes Ort soll seine Zusätzer zu Lauis und Luggarus auf die vorgeschriebene Zahl bringen. Basel zeigt an, es lasse für jedes Ort einen Brief seines Bundes machen und bittet, dieselben zu besiegeln, wenn sie umhergeschickt werdeu. Das soll jeder Bote heimbringen, damit die Besieglung erfolge, wie es von den acht Orten zugesagt ist. «. Uri erhält für seine Kosten mit dem Gefangenen, hinter welchem die 1000 Kronen Beutegeld von Novara gesunden wurden, 20 rheinische Gulden, ll'. Bern, Freiburg und Solothurn Habel? uns in die Mitherrschaft über die Grafschaft Neuenburg eintreten lassen, doch unter der Bedingung, daß wir ihnen einen Brief geben, sie bei den Rechten zu belassen, die sie von alter Zeit her daran gehabt haben. A-- Dagegen fordern die genannten drei Städte auch Theil am Rheinthal und erklären, wenn wir ihnen selben nicht freiwillig geben, so werden sie darum rechten. Man bittet sie abermals, in Betracht der Länge der seit der Erwerbung verflossenen Zeit von diesem Begehren abzustehen mit Anerbietung aller andern Freundschaftsdienste. Z«. Da im Thurgau viele Todtschläge vorfallen und wenn die Thäter mit der Verwandtschaft sich abfinden, sie nicht vor Gericht kommen, sondern mich mit dem Landvogt sich gütlich abfinden, so soll man sich berathen, ob nicht dem Landvogt Weisung gegeben werden soll, auch wenn keine Klage der Verwandten vorliegt, die Thäter nichts destominder zur Strafe zu ziehen, damit solcher Unfug abgestellt werde, s. Jeder Bote erhält eine Copie des Aubringens, welcher IN-. Constanz Keller, Chorherr zu Bern und Bürgermeister Falk, im Namen des Cardinals von Sitten gethan haben. Was Burgermeister Falk dazu weiter geredet, weiß jeder Bote zu sagen. Ii. Eine Schrift, worin vr. Reicheilbach die Praktiken anzeigt, die der Papst mit dem April 1514. 783 König von Frankreich üben soll, um mit dessen Hülfe seinen Bruder zun: König von Neapel zu machen und zu diesen: Zweck 12,000 Eidgenossen nach Neapel zu führen, wodurch Mailand wehrlos würde, wird verlesen. Dieselbe Schrift meldet auch, warum der Papst sich um unser Bündniß bewerbe und wie er dem Herzog von Mailand seine Muhme zun: Weib anerboten habe, wogegen sein Bruder die Muhme des Herzogs von Mailand, die Herzogin von Bari in Neapel Heirathen sollte. Ebenso wie der Papst das Bündniß des Königs von Frankreich suche, um Neapel, Nhodus und ganz Jtaliei: vor den Türken zu beschirmen. Er suche auch den König von Frankreich zur Annahme des Tractats von Dijon zu bewegen, mit der Bemerkung, daß dann wir Eidgenossen uns mit ihm gegen Jedermann verbinden würden. Endlich lasse der Papst die Franzosen zu Parma und Piacenza aus und ein praktiziren; des Papstes Bruder halte die Cardinäle Santi Quattri, und Crucis, die Venetianer und alle ihre Bundesgenossen in hohen Ehren, was alles darauf deute, daß dem König ein Eingang in das Herzogthum Mailand wolle verschafft werden. Z. Der Herzog von Bourbon hat den Venner von Romont mit einem Missiv zu uns geschickt und uns ersuchen lassen, den Herrn von Chätelard, den Herrn voi: La Bastia und den Herrn von Bonvillars, alle drei Savoper und „einer Eidguoschaft verwandt" anzuhören, da sie Aufträge vom Herzog von Savoyen und vom König von Frankreich an uns haben. Da wir dieser Zeit in der Eidgenossenschaft viele unruhige Leute haben und besorgen, unsere Geineinden möchten sich zu noch größerer Unruhe erheben, wenn wir diesen Antrag zurückweise»:, so haben wir, obschon hiezu nicht besonders bevollmächtigt, nm Friedens und Ruhe willen beschlossen, die genannten drei Herren anzuhören und dafür Tag gesetzt auf Sonntag nach den: hl. Ostertag (23. April) nach Bern. Da wir aber alle des Königs von Frankreich Untreue kennen, soll nichts destominder der beschlossene Auszug gerüstet bleiben, wie es mit 1):-. Neichenbach, dein kaiserliche!: Boten, verabredet worden ist. iss. Genannter 1)r. Neichenbach hat heute abermals eine Instruction eröffnet, wonach der Kaiser am letzten Abschied Wohlgefallen bezeugt, wobei er meldet, daß er gegen seine und des Reiches Widerwärtige!: einen Kriegszug rüste und 10,000 Mann in des Reiches Dienst und Sold auf drei Monate begehre. Dieses Begehren wird heimzubringen angenommen, s». Jeder Bote weiß, was der Herzog von Mailand auf die durch unsere Voten zu Lnggarus vermittelten Zollreclamationen etlicher Edeli: daselbst herausgeschrieben hat. Da aber die Herrschaft Luggarus in nnsern Händen ist und der Herzog daselbst keine obrigkeitlichen Rechte ausübt, so soll man die Sache an unsere Herrei: und Obern bringen und auf dem Tag zu Bern darüber reden, «s. Die päpstliche Botschaft hat Antwort begehrt auf die jüngsten Anbringen des Vr. Constanz Keller und des Burgermeisters Falk. Dieselbe soll ihr auf dem Tag zu Bern gegeben werden. W. Abermals sind der Herr von Meziöres und die zu Zürich gefangenen Kaufleute mit Schilderung ihrer Arinuth und Noth eingekommen, der Herr von Mezwres habe die klebrigen bisher erhalten, sei nm: aber auch nicht mehr geneigt, es ferner zu thun, sie bitten daher beweglich, man möchte sie, da doch der König sie nicht lösen wolle, heimkehren lassen; der von Meziöres anerbietet für sich eine „Ranzung"; wenn man ihn nicht freilassen wolle, so möge man ihn: doch gestatten, zu Verminderung der Kosten statt in der Herberge in einen: Privathause zu wohnen. Das Alles wird in den Abschied genommen bis auf den Tag zu Bern. «K. Die Haupileute in: Schloß zu Mailand schreiben, unsere Knechte begehren 13 Monatssölde für das Jahr, der Herzog wolle nur 12 geben. Auf den: Tag zu Bern soll hierüber geredet werden, i'. Dem Herzog von Mailand wird geschrieben, er soll die Welschen aus den: Schloß entfernen und beide Schlösser mit unfern Knechten besetzen und mit Kriegsbedarf wohl versehen, Franzosen und Spanier seien unter einander eins und Nie wanden sei zu trauen. Auf die Verzichte des Präsidenten von Dijoi: wird beschlossen, Zug soll den Lorenz Branden- 784 April 1514. berg, Schaffhausen den Schad, welche um die Verrätherei gewußt, genau einvernehmen und auf den Tag zu Bern berichten, damit die Schuldigen gestraft werden. Denen, welche von Thomas Lüti angegeben sind und sich verantworten wollen, wird Geleit hiezu gegeben. 4. Was Heinrich Rubli, Wirth zu Zürich des von Mezibres und der andern Gefangenen wegen in Betreff des Lohnes der Knechte, die sie gehütet, angebracht hat, weiß jeder Bote und soll auf dem Tag zu Bern darüber Bescheid gegeben werden. Zu 1». Die Instruction an die Boten ckä. Zürich 7. April 1514 siehe im Zürcher Abschied VI. 159. Zu t. Folgendes ist nach dem Solothurner Exemplar das Anbringen der Boten des Cardinals: Päpstliche Heiligkeit hat in Eile den Protonotar de Caranagni, gewesenen mailändischen Boten zu Rom. zum Cardinal heraus geschickt und vier Tage darnach den langen Herrn Peter, Seiner Heiligkeit Kämmerling, der ein Walliser und früher beim Cardinal Kaplan gewesen, ihm „in postenwis" nachfolgen lassen. Beide sollten mit dem Cardinal reden, daß er Nachfolgendes beförderlich an die Eidgenossen bringe: Nämlich der Papst sei berichtet, die Könige von Spanien und Frankreich haben einen Waffenstillstand und Frieden mit einander gemacht, der König von Frankreich gebe seine jüngere Tochter dem Tochtersohne des Königs von Spanien, genannt Ferdinands, zur Ehe und diesem sei das Herzogthum Mailand zur Heimsteuer versprochen. Ob das auch des Kaisers Wille sei, wisse man noch nicht gewiß, argwöhne es aber, denn der König von Spanien stehe in großem Handel mit dem Kaiser und wolle ihm 1000 Cürassiere und 10,009 Fußknechte zu völliger Unterdrückung der Venediger leihen, deren Lande dann auch an genannten Ferdinands fallen sollen. Den Papst haben die beiden Könige um seine Einwilligung angegangen und ihm anerboten, seinem Bruder Magnifico Julio Parma, Pia- cenza, Ferrara und Reggio auch Modena mit aller Zubehörde, das ist fünf Bisthümer, zu geben. Der Papst wolle aber davon nichts hören, sondern sei sammt allen freien Staaten in Italien entsetzt über solche Pläne, ganz Italien würde von einem so mächtigen Fürsten unterdrückt und der Papst ein „schlechter Bischof" werden. Dieser Ferdinands würde König von Spanien, Neapel, Calabrien und nach diesem Plan dazu Mailand und Venedig beherrschen, außer dem Herzogthum Oesterreich und wäre somit Herr der halben Christenheit. Dem wolle seine Heiligkeit vorbauen und den Herzog von Mailand bei seinem Erbe behalten, begehre deßhalb sammt den Ständen in Italien als Florenz, Geschlecht Medicis, Siena, Lucca, Genua, mit den Eidgenossen ein Bündnis; zum Schutze des Herzogthums Mailand gegen die beiden Könige und Jedermann, anerbiete den Eidgenossen ein Jahrgeld, wie sie von Mailand eines haben, dazu wolle er 1400—2000 Glene ausrüsten und 14,000—20,000 Eidgenossen in Sold nehmen, um alle Feinde aus Italien zu vertreiben. Wenn die Eidgenossen dieses Bündnisses wegen Krieg in ihrem Land bekommen, so wolle der Papst und die Bundesgenossen ihnen eine Anzahl Knechte besolden und ihnen mit Reisigen zu Hülfe kommen. Die Vereinung soll auf Lebenszeit des Papstes und zehn Jahre darnach, oder auf ewig mit der Kirche gestellt werden, wie es den Eidgenossen besser gefalle. ZumsZeichen seines guten Willens wolle er ihnen zu Händen des Herzogs von Mailand Parma und Pia- cenza übergeben. — Wenn der Kaiser, über dessen Absichten man im Ungewissen sei, gegen die Franzosen im Krieg beharren wolle, so räth der Cardinal, „den nit vßzuschlahen", damit wir weniger Feinde und mehr Feunde haben. Um alles dieses anzubringen, hat der Cardinal den Burgermeister Falk mit vr. Constanz Keller herausgeschickt. Er räth auch, daß man einen geschickten Mann zum König von England sende, um selben in seinem Vorhaben gegen Frankreich zu bestärken, er selbst wolle die Kosten der Sendung bezahlen, wenn es nicht der König von England thue. Zu It. 1514. 31. März, Braunau. Kaiser Maximilians Creditiv für vr. Wilhelm von Neichenbach auf den Tag Judica, Staatsarchiv Zürich. AM 1514. 785 SS«. Bern. 4Z4H, 24. April (Montag nach HnnsiinoäoMaiU). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, Ii. - ZI8. Staatsarchiv Zürich: Abschiede. VI. 1 «2. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, (). Archive Schwyz, Freiburg, Solothnrn, Schaffhausen. Das Anbringen des Commissars von Domo wegen Errichtung einer Brücke daselbst und Erhebung eines Zolls bei derselben soll an die Obrigkeiten gebracht werden. ?». Auf desselben Commissars Verlangen wird dem Grafen von Arona geschrieben, er soll die von Domo und Eschenthal zollfrei halten, wie solches mit Bewilligung des Herzogs von Mailand auch gegenüber denen von Lauis gehalten wird. v. Demselben Commissar wird auf eine Einfrage wegen Besteuerung geantwortet, die Steuer sei an dem Orte zu entrichten, wo die Güter gelegen sind. «R. Der gleiche Commissar glaubt, er solle für dieses Jahr wegen dein „Sterbet" der Rechnungsstellung enthoben sein. Es wird ihm aber gesagt, er soll sich fleißen, auf den Tag zu Baden seine Rechnung abzulegen, v. Der Secretär des Herzogs von Savopen hat uns die Ursachen eröffnet, welche seinen Herrn veranlassen, über das Gebirg nach Piemont zu gehen und dabei gebeten, die Eidgenossen möchten auf sein Land diesseits Gebirgs Aufsehen halten. Dabei läßt man es bleiben und schreibt ihm, er soll seinerseits auf die Bewegungen der Franzosen genau Acht geben und uns fortwährend berichten, t. Einer von Unterseen hat geredet, unsere Eidgenossen von Bern hätten die übrigen Orte gebeten, ihre organischen Herrschaften zu überziehen und zu strafen, was aber nicht wahr ist. Deßhalb haben wir Bern schriftliche Erklärung darüber gegeben und befohlen, denjenigen, der solches ausgesagt, gefangen zu nehmen und ihn unfern Eidgenossen von Unterwalden, denen er solches zugemuthet, zu Recht zu halten. K-. Obschon die Jahrzahl abgelaufen, ist wegen eingetretener Kriegsereignisse die Erneuerung und Beschwörung der Bünde bisher unterblieben. Da man aber dieselbe besonders in gegenwärtigen unruhigen Zeiten für nothwendig erachtet, so wird verordnet, daß auf Sonntag nach der 10,000 Ritter Tag jedes Ort seine Botschaften in den übrigen Orten haben soll, um nach altem Brauch die Bünde zu erneuern und zu beschwören. Das wiederholte Begehren Freiburgs und Solothurns, daß ihnen auch geschworen werden möchte, wie auch ein ähnliches Begehren Schaffhausens, will man auf dem nächsten Tag beantworten. I». Dem Landvogt im Thurgau ist geschrieben, daß er des Fatzmanns Handel ans nächsten Tag zur Behandlung bringe, i. Die savoyischen Gesandten, die im Namen und Auftrag des Herzogs von Bourbon vor uns erschienen sind, werden angehört. Vor Allem haben sie erläutert, aus welchen Gründen sie den Auftrag des Herzogs angenommen, nämlich weil sie finden, daß derselbe unserer Eidgenossenschaft zu Ehre und Nutzen und zu Herstellung des Friedens diene. Zweitens eröffnen sie, der König von Frankreich begehre mit uns Eidgenossen einen ewigen Frieden zu schließen. Wenn ein solcher aufgerichtet und besiegelt werde, so wolle der König uns 400,000 Kronen ausrichten, die Hälfte sofort baar, die Hälfte in Terminen, die mit dem Herzog von Bourbon abgeredet werden mögen. 3. Mit dem Papst, dem Kaiser, den Herzogen von Savopen und Mailand erbiete sich der König ohne Wissen der Eidgenossen keinen Krieg zu führen. 4. Dagegen verlange der König die Grafschaft Asti zurück, auch daß die Eidgenossen ihm zur Eroberung von Genna helfen, da dieser Platz sonst zum Nachtheil der Eidgenossen in die Hände der Spanier kommen möchte. 5. Verlange der König, daß wir ihm zur Beschirmung seines Reichs und seines gegenwärtigen Besitzes Knechte zulaufen lassen, so oft und so viel die Roth erfordert, auch daß man den Knechten nicht gestatte, seinen Widersachern zuzulaufen, sondern wenn er gegen England und Spanien Hülfe bedürfte, 99 786 April 1514. selbe gegen Sold ihm zukommen lasse. 6. Wenn es den Eidgenossen gefalle, wolle er stets eine Anzahl eidgenössische Knechte bei sich halten und dieselben besolden, wie es in frühern Zeiten geschehen ist. 7. Dazu werde der König den Orten, wenn der Friede geschlossen und vollzogen wird, die alten gewohnten Pensionen wieder geben. 8. Alle Ansprachen an den König sollen damit hin und ab sein, alle Gefangenen beidseitig ohne Schätzung freigegeben werden. Niemand soll wegen dessen, was er im vergangnen Krieg mißhandelt haben mag, verfolgt oder bestraft werden. Wenn die Eidgenossen auf diese Vorschläge einzutreten Neigung haben, so möchten sie aus jedem Ort zwei Boten in des Königs Kosten nach Dijon senden. Diese Anträge werden in Abschiedsweise an die Obrigkeiten zu bringen angenommen, damit man auf folgenden Tagen sich darüber erkläre. Ii,. Es wird berichtet, der Cardinal von Gurk habe den Herzog von Mailand und den Cardinal von Sitten zu sich nach Mantua berufen. Da man davon „gefährlichen Aufsatz" befürchtet, wird den beiden Herren geschrieben, sie sollen ohne der Eidgenossen Wissen und Willen keiner solchen Einladung folgen. I. Der Herzog von Mailand verlangt 1000 Knechte mit zwei Hauptleuten und Vennern, um sie zu seinen Reisigen vor Crema zu legen und dadurch seiner Unterthanen Schaden und Verlust zuvorzukommen. Man will hierüber auf dem nächsten Tage antworten. »»». Der Gefangenen zu Zürich wegen ist von dem Mehrtheil abgeredet, die vier Herren mit einigen Dienern zu behalten, die übrigen „so nützit mögen vßtragen", heimkehren zu lassen; Zürich soll ihnen in der Eidgenossen Namen Geleit geben. Für die erlaufenen Kosten sollen alle für einander Hast und Pfand sein mit Regreßrecht auf einander, wenn sie nach Hause kommen. Ri. Der junge Feer und Jacob Schmid von Lucern sind gegen den Lüti gehört, letzterer beharrt auf seinen Aussagen gegen Feer, den Schmid dagegen hat er einigermaßen entschuldigt. Deßhalb hat mau den Handel Lucern ganz anHeim gesetzt, zumal Lüti an vielen Orten Unwahrheit gesagt hat und deßhalb auf seine Aussagen nicht viel zu bauen ist. «». Auf allerlei schriftliche Warnungen aus der Lombardei werden die frühern Beschlüsse bestätigt, daß Jedermann sich zu sofortigem Auszug gerüstet halte. Auch soll jeder Ort seine Zusätzer in den Schlössern Lauis und Luggarus haben, und soll den Hauptleuten und Commissarien daselbst alle Sorgfalt anempfohlen werden, z». Da im thurgauischen Landgericht etwas Unordnung waltet, so daß Todtschläge lange Zeit ungefertigt bleiben, so wird verabredet, daß wenn die Freundschaft des Erschlagenen nicht klagt, der Landvogt die Klage stellen und gegen den Thäter das Recht vollführen soll. «Z. Da der Besoldung der Knechte zu Mailand wegen Mißverständnisse malteil, so wird den Knechten geschrieben, sie sollen sich mit zwölf Monatssölden per Jahr begnügen und sich Monat für Monat auszahlen lassen; wer sich damit nicht begnüge, der soll heim kommen, man werde einen andern an seine Stelle schicken, i . Burgermeister Falk von Freiburg wird wieder nach Mailand gesendet, um da gemeinschaftlich mit dem Vogt Fleckli von Schwyz „zehandlen nach vnser aller lob, nutz vnd Ereu." «. Die von Zug berichten, wie sie den Lorenz Brandenberg gerichtlich an Ehre und Gut gestraft haben und bitten, man möchte es dabei bewendet sein lassen; wenn sich weiteres auf ihn erfinde, so werden sie ferner pflichtgemäß gegen ihn handeln. Schaffhausen berichtet, es habe „mit frag vnd erkuudung durch den Nachrichter vnd sunst" gegen Ulrich Schad gehandelt, wie dessen Verzicht ausweist. Da die Boten dieses Tages keine hierauf bezügliche Befehle^ hatten, haben sie diese Berichte in den Abschied genominen, in der Meinung jedoch, daß Zug deu Brandenberg abermals verhaften und peinlich fragen, Schaffhausen gegen den Schad auch weiter vorgehen soll, damit man die ganze Wahrheit erfahre und das Uebel gehörig bestraft werde, t. Dem Herzog von Mailand wird geschrieben, seinem Kämmerer gesagt und Burgermeister Falk und Vogt Fleckli aufgetrageil, sie solleil dafür sorgen, daß ihnen die Schlösser zu Mailand und Creinona, sammt den Noccen und April 1514. 787 rechten Vertheidigungswerken vollständig übergeben werden, aus Ursachen, die jeder Bote weiß. Der Herzog von Württemberg ersticht durch eine Botschaft, man möchte ihn von dem Stand der Unterhandlungen mit Frankreich in Kenntniß setzen, damit er bezüglich seiner anstoßenden Landschaften sich zu verhalten wisse; er begehre nämlich, uns Eidgenossen anzuhangen und sich demgemäß einzurichten, v. Die Freiknechte aus der Eidgenossenschaft, welche sich gegenwärtig in Mailand so verhalten, daß den: gemeinen Manne merkliche Beschwerde daraus erwächst, sollen durch eine offene Schrift heim gemahnt werden, da der Herzog keine freie, sondern nur geordnete und gehorsame Knechte in seinem Lande haben will. Die Boten, welche auf dem Weg nach England sind, berichten schriftlich, kaiserliche Majestät sei auf dein Weg nach Ungarn und könne sich der dortigen Unruhen wegen vor der Hand nicht mit der Unterhandlung zwischen den Eidgenossen und Frankreich befassen, x Den Knechten in Mailand wird geschrieben, sie sollen die unter ihnen entstandenen Zwistigkeiten beilegen; Beschwerden, die in der Heimat entstanden, sollen sie nach ihrer Rückkehr vertragen lassen, kanntliche Uebelthäter dagegen mögen sie nach Verdienen strafen, z'- Man soll heimbringen, daß Hans Feer von Lucern zu Burgdorf einem ehrbaren Manne aufgetragen habe, mit dein von Chätelard zu reden, wenn der Friede nicht gemacht würde, so soll er dem nachleben, was er ihm zu Bern empfohlen habe. Ebenso sollen zwei Lucernerbieter, wie man glaubt Willisauer, zu Burgdorf sich haben merken lassen, wenn der Friede nicht zu Stande komme, so seien sie 10,000 Mann, welche dem gemeinen Mann den Frieden machen werden. Mau soll sich nach dem Grund und der Bedeutung solcher Reden erkundigen. Der Kämmerling voi, Mailand theilt mit, der Kaiser schicke einen Zug gegen Venedig; zu dein Frieden zwischen Frankreich und Spanien habe der Kaiser seine Einwilligung nicht gegeben. Derselbe begehre mit den Eidgenossen sich näher zu verbinden und werde deßhalb in Kurzem eine Votschaft zu ihnen schicken. Mit der päpstlichen Botschaft wird der Entwurf eines Bündnisses vereinbart, Bern soll, sobald darauf von päpstlicher Heiligkeit Autwort herauskommt, einen Tag zu weiterer Verathung der Sache ansetzen. Um über die Sendung von 1000 Knechten nach Mailand und über andere Dinge zu rathschlageu, wird auf Sonntag Judikate (7. Mai) nächsthin Tag nach Zug gesetzt, «e. Die Voten von Luceru und Nidmalden sollen die Klagen der Erben des de Furno au ihre Obern bringen, damit den jenem gegebeneu Briefen und Siegeln genug gethan werde. Gegen Ulrich Schad hat die Untersuchung keine Schuld herausgebracht. Zu !. Anbringen des Kämmerers des Herzogs von Mailand auf diesem Tage: 1. Der Herzog glaube, wenn er in dem Tractat zwischen Frankreich und Spanien inbegriffen würde, der hl. Vater würde ihm Piacenza und Parma übergeben. 2. Der Kaiser habe ihm entboten, die französischen Prälaten, welche nach Rom ziehen wollen, nicht durchzulassen, weil das den Eidgenossen nicht genehm sei. 3. Der Herzog habe sich des Waffenstillstands zwischen Frankreich und Spanien angenommen, in der Meinung, daß derselbe ihm zum Nutzen gereichen werde. 4. Er habe Anzeige vom Papst, daß dieser den armen Leuten zu Bellenz, welche voriges Jahr durch den Bergsturz zu Schaden gekommen, auf ein Jahr eine Romfahrt bewilligt habe, um desto eher aus dem Schaden zu kommen. 5. Der Herzog begehre 1000 Knechte in seinen Sold. 0. Er bitte, die Freiknechte, die im Herzogthum den Leuten vielen Schaden thun, abzufordern. 7. Er begehre einen oder zwei Boten, die sich überzeugen, daß die Rede, er besorge und bewache seine Schlösser nicht gehörig, unbegründet sei. 788 April 1514. 8. Der Herzog von Savoyen halte sich gut gegen ihn und habe die Flüchtlinge ausgewiesen, ebenso habe der Markgraf von Montferrat dießfalls freundliche Anerbietungen gemacht. 9. Der Herzog habe von kaiserlicher Majestät Briefe, wonach dieselbe mit dem Waffenstillstand zufrieden sei, sofern er, der Herzog, darin begriffen und für dieses Jahr geruhigt und sicher sei. 10. Der Kaiser melde ihm auch, der König von England rüste sich gegen Frankreich und wolle 10,000 Eidgenossen in Sold nehmen. 11. Der Kaiser begehre, er, der Herzog, möchte sich bei den Eidgenossen verwenden, damit er auf seine vielfältigen Anerbietungen Antwort erhalte. Staatsarchiv Bcrni Allg. Eidg. Abschiede, o. 107, Zu II, Schreiben der Eidgenossen an Lucern, clä. Bern, Samstag vor dem Maitag (29. April). Sie vernehmen glaublich, Hans Feer habe sich bei seiner Heimfahrt aus Bern gegen Etliche ungebührliche Reden zu Schulden kommen lassen, wie der Abschied inhalte. Dazu sollen zwei von Willisau am gleichen Orte auch gewesen sein und geredet haben, wenn der Friede nicht zu Stande komme, so wollen sie 10,000 Mann zusammenbringen, um denselben zu erlangen; sie beide seien deßhalb zu den Berner-Oberlündern geschickt, um selbe aufzubringen, ebenso werden die Argauer auch ziehen. Beiden diesen habe Jacob Schmid von Lucern auch einigermaßen zugestimmt. Daran haben die Boten dieses Tages großes Mißfallen, denn wo solche Händel und Praktiken aufkommen sollten und der gemeine Mann so ungeordnet möchte „vffwüschen", so würde daraus große Widerwärtigkeit erwachsen. Lucern möchte also den Hans Feer und den Jacob Schmid einvernehmen über ihre eigene und derer von Willisau Reden und Mißhandelnde nach Verdienen strafen. Denen von Willisau bezeugen die Boten unmittelbar durch Schreiben ihr Mißfallen. Zu z«i». „Artikel zu Vffrichtuug der Vereiuuug mit bäpstlicher Ht. vud der Eydgnoschast augezoigt." Des ersten das b. Ht. gemein Eydgnoschast, ouch derselben Verwandten vnd Zugehörigen in vätterlicher trüw vnd liebe vnd zu sinerHt. Schirm vnd als derselben andächtigen Sun vnd pundtgenossen allzit sölle halten vnd bedenken. Vnd in kraft desselben so wil b. Ht. mit deheinem küng, fürsten vnd Herrn, Stetten oder Commun deHein pündtnuß, Eynung oder verständtnuß, frid machen noch annämen, die genannten Herren die Eydgnossen syen dann vorbehalten vnd, ob sy des begären, darinn vergriffen vnd beschlossen. Vnd damit die Eydgnoschast b. Ht. väterliche Gnad trüw vnd liebe befinde, begibt sich dieselb, ob jemand die jetz gemelten Herren die Eydgnossen oder Jr verwandten gewaltenklich vnd wider Recht an Iren fryheiten, altem Herkamen, gerechtigkeit vnd zugehörden, Landen oder Lüten bekriegen, beschädigen oder bekümbern wölte, alldann si mit dem geistlichen Schwert, dem Bann, zebeschirmen vnd si allzit in gnaden zu bedenken vnd zu für- sächen wie das allzit Jr notturft würdt erheischen. Die bemelt Bäp. Ht.wil ouch hiemit zugesagt haben, das Herzogthum Meyland mit aller siner zugehörd wider all vnd menklich, die söllichs anfallen, bekriegen, beschedigen, dem Abzug thun oder sich des; zu Argem wölten annämen, zu beschirmen vnd besunder den jetzigen Herzogen Maximilian daby helfen zu behalten vnd zu handthaben. Vnd damit sölichs dester stattlicher möge beschechen, so wil b. Ht. zu Schirm vnd enthalt des berürten Herzogen vnd Herzogthumb Meyland so dick vnd vil das not vnd sin Heiligkeit darumb ersucht würdt, achthundert glän wol gerüst dargeben vnd vff Iren Kosten halten vnd zudem ouch acht tusend knecht vß vnd von der Eydgnoschast zu besolden, es wäre dann das die Gegenwer vnd gestalt des kriegs mächtiger vnd mer hilf bedürfte, alldann so sol B. Ht. sölliche Zal meren bis vff tusent oder zwölf hundert glän, deßglichen bis vff zwölftusend oder zwanzig thusent fußknecht, wie sollichs allzit der vynnden vnd widerwärtigen Gestalt vnd macht wurde er- höuschen, es wäre dann das b. Ht. von namhaftigen fürsten, als dem künge von frankenrich vnd hispanien, der Herrschaft Venedy oder derglichen fürsten, Herren vnd mächten bekriegt, belegert vnd gegen denen zu veld wurde April 1514. 789 ligen; alldann so sol die b. Ht. der Hilf der 1200 Glen gelediget vnd vnbeladen sin vnd aber nit desterminder die besoldung der Eydgnossen kriecht vßgericht werden wie obstat. Es ist auch daby fttrkomen, das b. Ht. der Eydgnoschaft, ouch der Herzogen von Meyland vyend vnd widerwertigen, besunder die vertriben vß Meyland, ouch ander desselben Herzogen vnd der Eydgnoschaft vyend vnd widerwertigen in der heiligen kilchen land vnd gebiet als in der Statt Bononia vnd von derselben hin disenthalb gegen Meyland besunder was kriegslüt sind, nit enthalten, ouch Inen eynichen vnderschlouf oder durchzug sölle gestatten, besunder si als Jr selbs vyenden vnd widerwertigen halten vnd achten. Vnd damit die Herren die Eydgnossen b. Ht. gnad, gunst vnd geneigten Willen mögen merken, so begibt sich dieselb b. Ht. gemeiner Eydgnoschaft zu järlicher Pension vnd diewil dise Eynung wärt, zu geben vnd vßzu- richten xl tusent Duggaten in der Statt Lucern vnd allweg vff den ersten tag Meyen zu bezalen. Daby ouch ob ein Eydgnoschaft von diser pundtnuß wägen mit jemand zu krieg komen oder von des kriegs wägen, darinn sy jetz stat, Hilst notturftig sin vnd darumb b. Ht. wurde ersuchen, so wil si denselben Herren der Eydtgnoschaft all monat diewil sölicher krieg wäret, zechen tusent Duggaten geben vnd antwurten, söliche Summ in die Statt Lucern zu bezalen wie vorstat. Vnd sovil wyter so erlütert sich b. Ht. zu vberfluß Jrs guten willen obbemelten Herren den Eydgnossen zu Händen des Herzogen von Meyland die beyd Stett Parma vnd Plesanz mit Jr gerechtigkeit vnd zugehörd Jnzugeben vnd daby bliben zu lassen vnd mit andern des Herzogthumbs Meyland landen vnd herschaftcn helfen zu behalten. Vnd alsdann die Ort der Eydgnoschaft vnd Jr verwandten von der heiligen kilchen, ouch dem bäpstl. Stul, mit besundern gnaden, Privilegien vnd fryheiten sind versuchen, wirt b. Ht. die all bestätigen vnd confirmiren vnd darzu denselben Herren den Eydgnossen nüw Indult vnd fürsächung mit Abstellung aller vngewonlichen bcswärden vnd nüwrungen, ob sich dero Jemand mit anfallen Jr Pfründen, so Inen zu lichen zustan oder In ander wäg gebrucht hätte vnd noch fürer tun würde, geben vnd zulassen, wie das allzit die notturft würdt erhöuschen. Dargegen vnd Hinwider damit b. Ht. der Eydgnossen gute meynung vnd andacht, so si gegen derselben vnd der hl. Römischen kilchen schuldigen pflichten nachtragen, möge spüren, so wollen si hinfür deHein pttndtniß, Einung oder verstäntnuß mit jemand annümen oder machen, dieselb b. Ht. sigc dann vßgcdinget vnd vorbehalten oder ob si des begert, darinn vergriffen vnd beslossen. Darzu so versprechen die genampten Herren die Eydgnossen nach Jrem besten vermögen zu fürsächen, damit die Iren wider b. Ht. vnd die hl. kilchen vnd deßhalb zu derselben vyenden vnd widerwärtigen nit ziechen, sunder ob das beschäche, söllich vff erfordrung b. Ht. ab vnd heimzumahnen. Die vorbemelten Herren die Eydgnossen wollen ouch zu bewarung Jr trüw, liebe vnd andacht, so si zu b. Ht. vnd der hl. Röm. kilchen tragen, derselben wider all vnd mengklich, so si an person vnd der hl. kilchen satz inhabendem Erdtrich, Herrschaften, land, lüten, oberkeiten vnd zugehörden wölkten anfallen, bekriegen vnd beswären, verletzen oder beschedigen, zu behalt vnd Handhabung des Alles vnd nit witer noch fürer, Hilst vnd bystand tun, so dick vnd vil die not ist vnd si darumb von b. Ht. ersucht werden vnd sol sölliche Hilst beschechen mit einer zal zwölftusent fußknecht vnd daby ouch zu denen ziten, so die genampten Herren die Eydgnossen eigen krieg nit haben vnd der Iren Jr selbs geschäften halb mögen enbären. Es söllen ouch dieselben der Eydgnoschaft knechte, so b. Ht. zu Hilst zugesandt, von jedes Orts oberkeit mit Houptlüt, fenner vnd andern gewonlichen amptlüten versächen vnd darzu von b. Ht. denselben knechten jedem eins monats 4. I8l>. Archive Frciburg, Svlothnrn, Schaffhansen. tt. Der Vogt von Domach, Bote von Solothurn, bringt an, seiner Herren Unterthanen im Gau lassen abermals etwas Unruhe merken und wollen das Burgrecht nicht länger schwören, das sie von Alter her geschworen haben. Darauf wird denen im Gau geschrieben, daß sie keine Unruhe machen, sondern ihren Mai 1514. 791 Herren gehorsam sein sollen. Denen von Solothurn wird in gleicher Sache auch geschrieben. I». Jeder Bote kennt das Anbringen des Ammann Frunz von Unterwalden und des Vogts Weihenbach, in Betreff der Reden, die einer von Unterseen gethan hat, auch die Antwort, die man dem Ammann Steiner von Zug gegeben, v. Der Bote von St. Gallen begehrt Namens seiner Herren, daß die Eidgenossen für sie um das Gut, welches ihren Kaufleuten weggenommen worden, quittiren. Das wird in den Abschied genommen. «I. Jedem Boten wird eine Abschrist der Reden des Jacob Nadler zu Burgdorf gegeben. «. Der Gefangenen zu Zürich wegen läßt man es bei dem Abschied von Bern bleiben, I. Der Graf von Luino bittet unter Vorweisung eines Empfehlungsschreibens vom Herzog von Mailand, daß die Herrschaft, welche noch in Händen der Eidgenossen sei, aber zu seiner Grafschaft gehöre, ihm zurückgestellt werde, wie es ihm längst zu Baden mit Brief und Siegel zugesagt aber noch nicht erfolgt sei. Erforderlichen Falls erbiete er sich zu Recht vor gemeinen Eidgenossen und werde ihren Spruch, wie er auch ausfallen möge, gütlich bestehen lassen. Auf den nächsten Jahrrechnungstag zu Baden soll jeder Bote die Antwort seiner Herren bringen, ob man sich des Rechten beladen oder die Orte, welche Luino innehaben, zur Herausgabe anhalten wolle. K-. Dem Herzog von Mailand werden die abermals in seinen Dienst begehrten tausend Knechte in Ansehung der Untreue der Lombarden und aus andern Ursachen für dieses Mal abgeschlagen. Ii. Auf die Nachricht, daß unsere Hauptleute und Knechte im Zusatz zu Mailand nicht zum besten versorgt seien und vom Herzog begehren, besser versorgt zu werden, hat man vier Boten von Zürich, Uri, Unterwalden und Zug verordnet, welche Donstags über acht Tage nach Mailand reiten und mit dem Herzog deßhalb und anderer Sachen wegen reden sollen. ». Auf frühern Tagen haben Freiburg und Solothurn begehrt, daß wir ihnen auch schwören, nun stellen Schaffhausen, Appenzell und St. Gallen das gleiche Begehren. Das alles hat man in den Abschied genommen bis zum nächsten Tag. Ii.. Nachdem angezogen worden, wie einer oder zwei von Willisau strafbare Reden geführt und noch Andere aufgereizt haben, ist denen von Lucern empfohlen, Untersuchung walten zu lassen und nach Gutdünken gegen sie zu verfahren. I. Auf Doctor Neichenbachs Brief, das Burgrecht der Meersburger betreffend, haben wir uns erkundigt und Niemanden gefunden, der sie zu Burgern genommen hätte. Der Bote von Zürich soll l)r. Neichenbach dieses sagen. »». Wegen Lorenz Brandenberg wird die Antwort unserer Eidgenossen von Zug angehört, aber ihnen empfohlen, ihn in Haft zu legen, wie es zu Bern verabredet worden, i». Jeder Bote weiß, wie die von Schaffhausen mit dem Schad gehandelt haben, das soll auch heimgebracht werden. «». Ein Marchstreit derer von Mellingen mit einem Privaten soll auf nächster Jahrrechnung behandelt werden. « nach Berner Exemplar. Zu «1. „Jacob Nadler mit eim von Lutzern geret Hab, sy tagen vnd machen vnd er wüß nit, was sy tagen, so sy lang tagen. Es syen zwen von Willisow by Im gesin vnd die haben geret, das Ergow vnd die Sibentaler wellen ein frieden han vnd wanden, sy sölten zu Burgdorf sin. Denn vff das rett der von Lutzern, üwer sind zwen miner Herren bekamen, die han ich gefragt, die Hand mir gefeit, der küng wel vil land vnd lüt han, dz gefalt Inen nit. Vff das ret Jacob Nadler, der küng von Frankrich hat mich sibcn vnd zwenzig jar erzogen vnd ich wil Im lieber dienen dann den Arsbruttern vnd der bischof von Wallis ist ein Arsbrutter vnd ein verlogner Mann. Vff das rett der von Lutzern: Ich truw nit das er ein sinnlicher Mann sye, er ist den frowen zu hold. Vff das rett Jacob, er hat ein Knaben gehan, den hat er ouch geflorenzet vnd hat zu wegen bracht das er gern zu wegen bracht (het), das er bapst wer worden, so het er dann den zers durch den Sessel henken, damit er die esel geritten Hab, ob er nicht ouch gehört Hab, wann einer bapst were, das einer thun ums. Vnd die Lamparter syen Arsbrutter vnd Ketzer vnd er wol Inen nit dienen, vnd der bapst sol des längs müssig gan vnd sol wie- 792 Mai 1514. wasser gsegnen, vnd der küng sye Im lieber dann Santpeter, vnd wenn er schon für den Himmel komm, so müsse er In lan. Ouch wurde witter gerett oder er rett, es weren von Willisow zu Burgdorf gesin kurzer zit acht tusent knecht by einandern han vnd wenn man schon zum bapst zieht, so wil ich zum küng züchen." Staatsarchiv Zürich id. 171. Zu I»- Im Zürcher Abschied VI. 173 findet sich ein Abschiedfragment von Zug vom 10. Mai, Mittwoch nach Cruci, worin der Zürcher Hauptmann zu Mailand klagt, daß die eidgenössischen Knechte im Schloß keine Gewalt, selbst nicht einmal Zutritt zu den „Höchen Werinen" haben, ebendaselbst Seite 174 ein datumloser Brief des Cardinals von Sitten, wodurch derselbe nach übereinstimmenden Kundschafterberichten über die Stärke der französischen Truppen in der Dauphinöe und in Burgund, ihre Rüstung zu einem plötzlichen Einfall in Italien, die kürzlich erfolgte Sperrung der nach Piemont führenden Pässe, die drohende Gefahr für Asti und Alessandria mittheilt und die Eidgenossen mahnt, gerüstet zu sein, allfällig Piemont mit 6000 Mann zu besetzen. ÄST. 13. Mai (Samstag nach lubilate). Staatsarchiv Bern ! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 0. Iii». Boten: Bern. Junker Albrecht von Stein; Rudolf Senser, Venner; Conrad Willading; Conrad Vogt, von den Rüthen; Lienhard Willading, von den Bürgern. Basel. Hans Lombard; Hans Pratteler, des Raths. Freiburg. Hans Stoß, Altseckelmeister. Biel. Junker Urs Marschalk, Meyer; Benedict Jäger, des Raths. Diese schlichten die Anstände zwischen der Stadt Solothurn und ihren Angehörigen ans den Herrschaften Falkenstein und Bechburg, auch denen, die in die Steuer nach Lostorf gehören: 1. Dieselben sollen das Burgrecht schwören und gleich gehalten werden wie die in den obern vier Herrschaften. 2. Die genannten Landleute können sich in drei Jahreszielen von der Leibeigenschaft lösen. 3. Jeder Theil soll seine Kosten an sich tragen. 4. Amnestie für die Betheiligten am Aufruhr, mit Ausnahme des Hauptmanns von Ölten wenn er sich insbesondere verfehlt hat, ebenso Gerold Lömensteius, Bernhard Sässelis und Anderer, die mit dem König wider gemeine Eidgenossen gehandelt haben. 5. Auch die Landleute sollen Solche unter ihnen, die der Obrigkeit Warnung gethan, weder strafen noch verfolgen. 6. Neber Wunn, Weide u. s. w. bleibt es bei dem gütlichen Vcrkommniß zwischen unfern Eidgenossen von Solothurn und den Landleuten. 7. Insbesondere sollen die Laudleute ihrer natürlichen Herrschaft stets gehorsam sein u. s. w. was sie auch versprochen haben. AZA. Lncorn. 151^, 31. Mai (Mittwoch vor Pfingsten). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Vl. 175. Dieser Tag wurde angesetzt unter den fünf Orten Zürich, Lucern, Uri, Unterwalden und Zug wegen einiger Zölle und neuer Beschwerden, welche Schwyz auf Salz, Anken und Anderes gesetzt hat und es wurde ab diesem Tag an Schwyz geschrieben, es möchte von solchen Neuerungen abstehen und seinen daherigen Entschluß zu unserer aller Händen an Lucern mittheilen, t». Zürich hat Schriften vorgelegt, die von den Boten aus England angekommen sind, woraus hervorgeht, daß eine Botschaft des Königs von England nach Mar 1514. 793 der Eidgenossenschaft kommen wird. v. Lucern bringt an, es seien etliche seiner Angehörigen wieder unruhig und halten entgegen allen vorigen Verträgen Gemeinden mit einander, um von ihren Herren den Sold von Dijon mit Gewalt zu beziehen. Lucern bittet, die übrigen Orte möchten, wenn solches Unterfangen Fortgang gewinnen sollte, getreues Aufsehen halten und es bei dem Recht, das es auf die andern Orte biete, schützen. «R. Es wurde hievor ein Tag festgesetzt, um die Bünde zu erneuern und zu beschwören; dieser Tag ist aber der Jahrrechnung zu Baden und anderer Geschäfte wegen nicht Jedermann gelegen. Zudem begehren Freiburg, Solothurn und Schaffhausen, daß man ihnen auch schwöre, weßhalb nothwendig ist, sich zu unterreden. Es ist daher ein Tag aller Orte nach Lucern angesetzt auf Dienstag in der Pfingstwoche (6. Juni), um über Abänderung des Tages zur Bundesbeschwörung und andere Geschäfte zu verhandeln. 554. Neuenburg. IZIVi, 1. Juni (Donstag vor Pfingsten). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 0. 193. Archiv Solothurn. Auf dem letzten Tag der IV Städte zu Bern war festgesetzt worden, daß heute die Rechnungen der Vögte zu Neuenburg untersucht werden sollen. Solothurn hat aber keine Botschaft geschickt, deßhalb haben auch die Boten der drei übrigen Städte nicht weiter verhandelt, sondern einen andern Tag angesetzt auf Freitag vor Corporis Christi (9. Juni), wo dann jede der vier Städte zwei Boten zu Neuenburg haben soll. ?». Anton Gupot bittet durch den Vogt von Valtravers um Belohnung mit einem Lehengut das er von Franz von Cholet im Traversthal gekauft habe. Die Boten des nächsten Tages sollen Vollmacht erhalten, v. Peter zum Bären bittet, daß man ihn im Besitz der Caplanei lasse, die ihm der Bischof von Lausanne, welcher Stifter derselben ist, gegeben habe. 555. Lucern. 1ZI7. Juni (Mittwoch nach Pfingstm). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 199. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ll. 191. Archive Freibnrn, Solothurn, Schaffhansen. n . Der Herzog von Württemberg hat seine Botschaft vor uns gehabt, auch lag ein Schreiben desselben an Zürich vor des Inhalts, es seien Etliche in seiner Landschaft aufrührerisch und ungehorsam, er habe einen Landtag angesetzt auf Sonntag nach Johannes Baptiste (25. Juni) und hoffe da mit Gottes Hülfe die Unruhe abzustellen. Sollte es aber nicht gelingen und die Seinen in ihrem Ungehorsam beharren, so bitte er die Eidgenossen um getreues Aufsehen. In Betrachtung der vom Herzog uns beim Dijoner-Zug und sonst bei jeder Gelegenheit bewiesenen freundlichen Gesinnung wird beschlossen, alle Orte, welche diesem Beschluß beistimmen, sollen ihre Boten auf Sonntag vor Johannis Baptiste zu Schaffhansen haben, dieselben von da zum Herzog reiten und ihm helfen, die Sache bestmöglich beilegen. I». Es haben auch unsere lieben Eidgenossen von Neri? „vff dz anbringen vnd den abscheid in Jr statt letst gehalten durch die Savoyer, so von des französischen küngs halb gehandelt, antwurt empfangen, das derselb knng den gemachten friden zu Dision abgeschlagen vnd nit halten welle, mit etlicher Warnung der hiraten des küngs tochter vnd des 100 794 Juni 1514. keisers sun u. s. w., als jeder pot witer weist ze sagen." v. Abermals ist Warnung gekommen, daß etliche der Unfern, die in des Königs Garde gewesen, der Eidgenossen Knechte zum König führen wollen. Daher soll man allenthalben solches hindern und solche Werber im Vetretensfall nach Verdienen strafen, auch heimbringen, ob man die Knechte, die noch in des Königs Garde sind, heimrnfen oder wie man sich mit ihnen halten wolle. «R. Da ans dem Tag zu Zug unsere Eidgenossen von St. Gallen begehrt haben, daß wir für ihre Kaufleute, denen in Geleit des Bischofs von Bamberg das Ihrige genommen wurde, quittiren, so hat man unter dem Siegel von Lucern in aller Namen eine unvorgreifliche Quittung ausgestellt, damit jene wieder zu ihrer Sache kommen. «. Bezüglich des Tages der Bundesbeschwörung, dessen Abänderung einige Orte verlangten, hat mau denselben im Drang der vorhandenen Umstände gelassen wie er festgesetzt ist und nicht abgeändert. Auf das Begehren von Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell, man möchte ihnen auch schwören, wird geantwortet, mau wolle gegen jedes Ort nach Inhalt seines Bundes verfahren, nach dessen Buchstaben und nicht weiter; man bitte sie, auch dabei zu bleiben, damit Jedermann dem andern thue was er schuldig ist und was zu Freundschaft, Lob und Ehre gemeiner Eidgenossenschaft dienen mag. t. „Der Steigrung halb der für zu Jmensee vnd Küsnacht" hat Schwyz in Gegenwart der Seinen von dort geantwortet, daß nach Gestalt und Theurung der Jahre es den Seinen einen Aufschlag erlaubt habe, besonders da Lucern und Uri ihren Schiffleuten den Lohn auch erhöht haben. Nachdem man die Verantwortung der beiden letztgenannten Orte auch angehört, soll Jedermann heimbringen und berathen, ob und wie man mit den Fahrleuten allenthalben unterhandeln wolle um einen gleichen Tarif zu erzielen. K. Der Vogt von Domo hat uns geschrieben, „wie die Thumer grob geredet vnd vns kümelchert Hand" und einen Mönch mit Gewalt in einem Haus enthalten wollen, der dein Gotteshaus Kirchenzierdeu entfremdet habe. Das soll jeder Bote heimbringen, i». Derselbe Vogt meint, er möge nicht so viel einbringen, daß es der Mühe werth wäre, in Baden Rechnung abzulegen. Sobald er aber seine Bezüge gemacht, werde er Rechnung ablegen. Dabei begehrt er, daß auch ihm wie allen andern Vögten ein Lohn bestimmt werde. >. Die Botschaft des Herzogs von Savoyen meldet, da der Visconti im Delphinat krank geworden sei, habe ihn der Herzog in einer Bahre nach Camrach führen lassen, denn wenn er dort drinnen gestorben wäre, so hätten üble Folgen daraus entstehen können; die Eidgenossen möchten hieran kein Verdrießen haben, k.« Ferner zeigt dieselbe Gesandtschaft au, die französischen Truppen im Lyonnais und Delphinat vermehren sich; sobald man mehr über deren Bestimmung vernehme, werde der Herzog berichten. Alan sage allgemein, der König von Frankreich habe eine Botschaft bei dem von England und stehe mit ihm in Friedensunterhandlung. Endlich habe der Papst an den Herzog von Savoyen geworben, daß er seine Schwester seinem Bruderssohn zur Ehe geben wolle. I. Der Span des Bischofs von Constauz gegen das Kloster Einsiedelu wird zu endlichem Entscheid auf den Tag zu Baden verwiesen. Zürich soll den Bischof, Schwyz den Abt von Einsiedelu aus diesen Tag bescheiden. ,»». Heimbringen die Bitte des Cardinals von Gurk um eine Empfehlung an den Bischof von Salzburg, ob man ihm die geben wolle oder nicht, i». „Als dann bäpstliche Heiligkeit Bar- süßermünch harußgeschickt mit etlichen pullen vnd ablast an den buw sant Peters Alchen, weist jeder pott, was In ze antwurt worden vnd wie sy abgefertigt sind." «». Des Aufruhrs in etlichen lucernischen Aemtern und der Artikel wegen, die Einige zu Willisau aufgesetzt, wird Lucern jedes Ort weiter schriftlich berichten, da dieß jetzt in der Eile nicht hat geschehen mögen. Lucern begehrt nichtsdestominder Aufsehen und rechtlichen Austrag, falls es sich nicht gütlich mit den Seinen vertragen könnte, z». In Betreff der Bundesbeschwörung gegenüber Freiburg und Solothurn hat man deren Bund verlesen und gefunden, daß da keine Verpflich- Juni 1514. 795 tung zum Schwören auf keiner Seite vorhanden ist, sondern nur zum Verlesen der Bundbriefe vor den Gemeinden. Deßhalb soll man in dieser Sache mit Einverständnis; handeln und von Bern dann nach Freiburg und Solothurn reiten. SS«. Aucern. 4 Z 4 14. Juni (vff vnsers Herrn Fronlichnams Abend). Staatsarchiv «uccril! Allgemeine Abschiede, I!.s !l24. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, VI. 17». Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössische Abschiede, ». 2»V. 227. Archive Freiburg, Solothurn, Schaffhausen. Nächster Tage sollen die Bünde erneuert und beschworen werden. Nun ist mehrfach auf Tagen angezogen worden, daß wir Eidgenossen uns vereinen sollten, die Pensionen besonderer Personen und allen Eigennutz von fremden Fürsten und Herren abzustellen, wie darüber vor Jahren bereits ein Brief aufgerichtet worden, aber an einem Beibrief dann die Sache gescheitert ist. Man hat auf frühern Tagen beschlossen, aus die Landsgemeinde von Uri im Mai Boten zu schicken, um den Antrag zu empfehlen, da Uri seinen Entscheid auf die Landsgemeinde verschoben hatte. Die Absendung von Boten unterblieb aber. Deßhalb soll nun jedes Ort seinen Boten, die aus den Schwörtag nach Uri kommen, auftragen, den Handel anzubringen, damit wir zu einer einhelligen Vereinung über diesen Punkt kommen und dadurch viele Zwietracht in der Eidgenossenschaft abgestellt werde. ?». Den drei Orten Lucern, Uri und Unterwalden wird empfohlen, in ihrem Handel gegen den Grafen von Luggarus, die Herrschaft Luino betreffend, welcher Handel auf die Jahrrechnung von Baden gewiesen ist, sich zu einer guten freundlichen Antwort zu entschließen, wonach gemeldtem Grafen das zukomme, wozu er Recht hat. e. Auf diesem Tag ist die päpstliche Votschaft, der Bischof von Veroli mit seinem Collegen, dem Doctor, erschienen und hat Folgendes angebracht: 1. Es sei auf mehreren Tagen, zuletzt in Bern, über eine neue Vereinung verhandelt und ein Entwurf gestellt worden, der so wichtige Bestimmungen enthalte, daß der Papst ohne Hülfe anderer Fürsten sie kaum zu halten vermögend märe. Nun sei er in Arbeit, einen gemeinen Frieden in der Christenheit zu machen und wenn das Bnndesgeschäft während dessen hängend bliebe, so möchte er leicht dazu minder Kraft haben. Er begehre daher, daß die noch bestehende Vcreinung mit Papst Julius dem Zweiten erstreckt und beförderlichst angenommen werden möchte, er habe alle Hoffnung auf uns Eidgenossen gesetzt u. s. w. Darauf wird beschlossen, an den Schwörtagen die Sache zu verhandeln und dann auf der Jahrrechnung zu Baden Antwort zu geben. 2. Dieselbe Botschaft zeigt an, daß päpstliche Heiligkeit die Pension des vergangenen Jahres auf künftigen ersten Juli durch die Fugger werde auszahlen lassen und bitte, wir möchten wegen dem Verzug kein Verdrießen haben. 3. Da der Doctor krank ist und von päpstlicher Heiligkeit die Erlaubniß zur Rückkehr nach Italien erhalten hat, so begehrt er auch von uns Urlaub und erbietet sich, Aufträge an den Papst bestens zu besorgen. Darauf hat man ihn mit freundlicher Danksagung abgefertigt. Der Bischof von Veroli bleibt, um weiter mit uns zu verhandeln. «!. Dieser Tag war wegen der aus Savoyen gekommenen Warnungen, betreffend die Absichten des Königs von Frankreich angesetzt. Nun erscheint des Herzogs von Mailand Kämmerer mit Briefen, die ihm eilends von des Herzogs Bruder und vom Parlament zu Händen gekommen sind. Darin sagen diese, sie haben durch ihre Kundschafter zwar Kenntniß, daß der König mit seinen Näthen beschlossen habe, den Vertrag ^ von Dijon nicht anzunehmen und Mailand nicht fahren zu lassen, auch daß er im Delphinat und Lyonnais sich rüste, aber von sofortigem Ueberschrciten der Alpen können ihre Kundschafter nichts erfahren. Inzwischen 796 Juni 1514. habe der Herzog auf unser Schreiben doch das Geschütz und 400 Cürassire gerüstet und in Bereitschaft im Fall der Roth zu uns zu stoßen, wie unsere Boten, die auf dem Rückweg seien, weiter berichten können. Hierauf und auf das Anbringen der Boten des Königs von England auf letzter Tagleistung zu Zürich hat man einfach beschlossen, bei der frühern Bereithaltung von 20,000 Mann zu verbleiben, die Sache auf den Tag zu Zürich zu weisen und dem Herzog und dem Cardinal inzwischen gute Sorge und Aussehen zu empfehlen. Dasselbe soll Bern dem Herzog von Savoyen empfehlen, v. Der genannte mailändische Kam- merling hat auch eine Meinung angebracht, daß man die 20,000 Mann zur Hälfte in's Mailändische und zur Hälfte in's Delphinat schicken sollte, wie jeder Bote weiß. Auf dem Tag zu Baden will man die Sache erwägen, l Unsere Eidgenossen von Appenzell haben gebeten, man möchte, falls man mit päpstlicher Heiligkeit eine Vereinung mache, von nun an sie auch wie andere Orte darin mit der Pension und Anderm begreifen. Jedermann soll heimbringen, daß diesem Ansinnen entsprochen werde und man sie nicht vergesse. Der Bote von Appenzell soll auch mit denen von St. Gallen reden, daß sie auf dem Tag zu Zürich berichten, was sie von dem bei ihnen gefangenen Kaufmann Gugger erfahren haben. Auch soll mau berathen, was man überhaupt mit den Kaufleuten, welche während dieser Kriegszeit nach Lyon gehen, handeln wolle. A. Den Voten nach Württemberg, die noch nicht abgereist sind, wird aufgetragen, den Herzog um getreues Aufsehen aus uns Eidgenossen zu ersuchen, wie er auch früher solches gehalten habe. I». Zu Zürich oder Baden soll man sich erklären, ob man zufolge der eingelaufene» Warnungen auch den Kaiser zu getreuem Aufsehen mahnen wolle, i. Letzter Tage sind einige Gardeknechte vom König von Frankreich „gestrax" herausgekommen; einer derselben, welchen Bern durch seinen Vogt zu Aclen (Aigle) vor uns geineine Eidgenossen gewiesen hat, sagt aus: Der König habe eine bedeutende Macht beisammen, doch stehe er in Sorge wegen dem König von England und habe dem Köllig von Schottland 4000 Landsknechte und 1500 Pferde zugeschickt, es bleibeil ihm aber immerhin bei 18,000 Landsknechte und ein großer reisiger Zug in Burgund und anderswo. Wenn mit dem König von England Friede oder Stillstand gemacht werden könne, so sei die allgemeine Meinung, der König werde dann einen Feldzug nach Italien thun. Ferner sagt er, da der Friede zwischen dem König und den Eidgenossen nicht zu Stande gekommen, so habe er nicht länger dienen wollen. Bei seiner Abreise sei Einer an den Hof gekommen, der sich von Hertenstein von Luceru genannt und habe dem König Briefe gebracht, deren Inhalt er nicht kenne. Bei Morsee habe er dann diesen wieder getroffen, derselbe habe einem Gardeknecht Peter Grob nachgefragt, ob dieser zu Lyon sei. Darauf wird Lucern beauftragt, diesem Hertenstein nachzuspüren, Bern, Freiburg und Solothurn solleil auf den genannten Gardeknecht Acht bestellen und erfahren, ob Jemand in der Eidgenossenschaft mit ihm oder durch ihn practizire. In allen Orten soll man überhiu aus diese Gardeknechte Aufsicht halteil. Bern und Freiburg solleil mich den Knecht, der obige Aussagen gethan, überwachen. Zu i. Verantwortung und Eid des Gardeknechts Roman Creber vor Rath zu Bern Montag nach unseres Herren Fronleichnamstag IS14. Berner Abschied 0. 209. Juni 1514. 797 SS7. Neuen bürg. 4 Z 4 18. Juni (Sonntag nach Corporis CNrisii). Staatsarchiv Luceru: Acten Neuenburg. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, v. 243. Archive Solothurn, Freiburg. ». Rechnungen der Vögte von Landeron, von der Zihl, von Valtravers, Boudrp uitd des Schaffners zu Neuenbürg. Die Einnahmen und Ausgaben an Pfennigen, Weizen und Hafer sind spezifizirt wie in Abschied 499 oben. Korn und Hafer werden den Vögten zu Geld angeschlagen, der Mütt Weizen zu 5 Pfund, der Mütt Hafer zu 30 ß. Den Wein, der über die Ausgaben vorschießt, von allen Verwaltungen zusammen 172 Mütt 1 Sechter 6 Maß, vertheilen die Orte unter sich, es erhält jedes Ort 43'/s Mütt. Die Summe der Nechnnngsrestanzen beträgt an Pfennigen 1553 Pfund 13 ß. 8 D., sie wurde getheilt, jedes Ort erhielt 388 Pfund 4 Groß. Darin begriffen 100 Pfund, welche die Stadt Neuenbürg als Ehrschatz für die Mühlen gegeben hat. Weiter haben die Orte empfangen durch den Vogt von Landeron 35 Pfund Strafgeld von Knechten, die in Frankreich gewesen sind. Dieses Geld hat man dein alten Landvogt Ludwig von Diesbach an seine Kosten und den Knechten als Trinkgeld gegeben. ?». Der Herr von Vaurmarcus begehrt, daß den Fischern 35 Pfund gegeben werden möchten, welche von der Frau Markgräfin denselben angewiesen, ihnen aber bei der Rechnung nicht abgezogen worden seien, v. Junker Hans von Erlach bittet, man möchte dem Schultheißen zu Bern ein Lehen zu Valtravers leihen. Dagegen verlangt der Vogt von Valtravers, daß dasselbe dem Anton Gupot, Bürger zu Neuenburg, geliehen werde, der es vom Hofmeister des Herzogs von Savoyen gekauft habe. «I. Die von Morteau sind erschienen der 200 Franken wegen, die sie von der Kastvogtei wegen dem Haus Neuenburg schuldig sind, mit Begehren, man möchte sie deßhalb unangesprochen lassen, da diese Kastvogtei von der Herrschaft Bannes, nicht von der Herrschaft Neuenburg herrühre. Man hat aber nach eingezogener Erkundigung erfahren, daß sie doch von der Herrschaft Neuenburg herrühre und ihnen darauf ernsthaft zugeredet, ohne fernere Ausflüchte die 200 Fr. zu geben. Die von Morteau begehrten dann Aufschub, um die Sache vor ihre Gemeinde zu bringen, mit dem Anerbieten, innert Monatsfrist dem Landvogt Antwort zu geben. Solches wird ihnen zugestanden, v. Derer von Landeron demüthige Bitte um Nachlaß der Hälfte des vorjährigen Weinzinses wegen Hagelschaden null man heimbringen. 4. Die weggelaufenen und wieder heimgekehrten Knechte haben ihre Strafe im Thurm mit zehntägiger Einsperrung bei Wasser und Brod abverdient. K. Der Landvogt Anton Haas begehrt, man möchte ihm einen Schaffner bestellen wie dem vorigen Landvogt Ludwig von Diesbach; er bedürfe dessen um so mehr, da er die Landessprache nicht sprechen könne. Darauf hat man auf Gefallen der Obrigkeiten hin ihm entsprochen und den Anton Guyot, Burger zu Neuenburg, zu einem Schaffner gesetzt. I». Der alte Landvogt Ludwig von Diesbach begehrt eine Quittung für seine Amtsverwaltung. Da aber noch verschiedene kleine Schulden ausstehen, so hat man die Sache verschoben bis zum nächsten Tag. I. Der alte Schaffner verlangt Bezahlung einiger Forderungen, die er an den Markgrafen habe. Ii.. Die Freundschaft des Johann Gaudet, Anton Jacobe und Louis Humbert bittet um deren Begnadigung und Erlanbniß zu deren Rückkehr in's Land. I. Die Leute von der Stadt und gemeiner Grafschaft bitten, man möchte ein Siegel mit der Grafschaft Zeichen machen lassen, um mit selbem die Käufe und Alles was die Orte nicht berührt zu siegeln, damit, weil nicht alle Käufe, die unter einem Laudvogt geschehen, von ihm besiegelt werden können, man 798 Juni 1514. nicht genöthigt sei, behufs der Besieglung dem alten Landvogt mit großen Kosten nachzureisen; was dagegen die herrschenden Orte berührt, möge mit des jeweiligen Landvogts Siegel besiegelt werden. >»». Nicolaus, der Schreiber zu Neuenburg, welcher sich wegen einer Buße von 100 Pfund und einer Schuld von 400 Pfund an den Markgrafen, die sein Schwäher schuldig gewesen, gegenüber unfern Herren verschrieben hat, behauptet, solches sei ihm auf dem letzten Tag zu Solothurn nachgelassen worden. Mai: weist ihn an, in Solothurn eine schriftliche Erkanntniß einzuholen, inzwischen will man die Sache heimbringen. »». Die Chorherren von Neuenburg sind mit der Bitte erschienen, man möchte die von der Stadt, auch andere Grafschaftsleute, welche ihnen Zehnten schuldig sind, denselben aber „vff den Räben" nicht bezahlen wollen, zur Entrichtung anhalten, „domit si ouch Jrer seelen halb wurden entladen." Dagegen erklären die Burger der Stadt, die Sache gehe nicht sie allein, sondern die ganze Grafschaft an, auch haben sie keine Vollmacht zu antworten, sie wollen es aber an ihre Geineinden bringen und dann Antwort geben. Daher hat man beiden Parteien einen andern Tag gesetzt auf Sonntag nach Unserer lieben Frauentag im August. «. Bis auf eben denselben Tag wird die Sache Peters zum Bären verschoben, z». Die Stadt Neuenburg begehrt neuerdings, man möchte ihr das Kornmaß und das Ellenmaaß um 15 Mütt Weizen jährlich geben, sie wolle dann fürderhin selbe in eignen Kosten in guten Ehren halten, «z. Die von Peseux sind erschienen und haben uns gebeten, zwischen ihnen und dem Herrn von Valendis zu marchen. t. Man hat davon geredet, ein Haus zu Peseux zu kaufen, um den Zehntenwein daselbst einlegen zu können, s. Etliche von Landeron begehren, daß Hofgericht gehalten werde, damit die Appellationsfälle zur Entscheidung kommen. Es wird beschlossen, den Tag auf Sonntag nach Unserer lieben Frauen Tag im August zu setzen und denselben nach alter Uebung öffentlich ausrufen zu lassein Da viele schwere Händel zu entscheiden sind, soll jedes Ort zwei erfahrne Männer schicken und dabei ordnen, wie es mit dem Verfahren gehalten Vierden soll. t. Der Handel zwischen der Stadt Neuenburg und denen von St. Blasien des Holzes wegen ist bis zum nächsten Tag aufgeschoben. 558. Zürich. 29. Juni (Zinstag vor St. Joh. Baptist). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Vl. Id:!, Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, <>. 2l!>. Archive Schwyz, Frciburg, Solothnr», Schaffhause». i». Bern zeigt an, der Präsident von Dijon, welcher in gemeiner Eidgenossen Namen dort in Gefangenschaft gekommen sei, beklage sich, er könne die Kosten seines langen Aufenthalts nicht länger erschwingen. Bern begehrt daher von den übrigen Orten Gutsprache für ihren Theil der Kosten, wenn er noch länger gefangen behalten werden soll. Da Niemand dießfalls Vollmacht hatte, so fällt der Gegenstand in den Abschied. I». Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell erneuern ihr Begehren der Bundesbeschwörung wegen. Man hat sie hierauf gebeten, in Betracht der Kürze der Zeit bis zum Schwörtag jetzt die Sache wie früher vor sich geheu zu lassen. Dabei soll aber jedes Ort seucen Boten, welche zur Bundesbeschwörung geschickt werden, empfehlen, „darum zum geschiktesten zu handlen." v. Die Klagen derer von Domo und Eschenthal gegen den Herzog von Mailand wegen Zollbeschwerden und Anderm werden auf die Jahrrcchnung zu Baden gewiesen, «i. Den Gardeknechten, die bisher beim König von Frankreich gewesen sind, will man wegen verschiedener über sie ergangener Reden kein Geleit geben. Daneben soll man heimbringen, wie mail, wenn einige unter ihnen in's Land kommen, sich gegen sie verhalten wolle, e. Jeder Juni 1514. 799 Bote weiß die Klage, die Meister Jörg Bürker, Zahnbrecher aus dein Nheinthal, gegen unsere Eidgenossen von Basel gestellt und wie er sich erboten hat, unter Leistung eines Eides auf den nächsten Tag zu Zürich zu kommen und auf seine Klage das Recht zu erwarten, t. Da nun die Rosse der zu Zürich gefangenen Franzosen verkauft sind, machen sowohl ihr Wirth Heinrich Nubli, als auch die Knechte, die sie bewacht haben, Anspruch aus den Erlös. Man soll auf dem nächsten Tag erkennen, welche Forderung daraus bezahlt werden, oder ob das Geld vorderhand still liegen soll. K. Was auf das Anbringen Lucerns an die von Willisari ihres Ungehorsams und ihres ungeziemenden Unterfangens rvegeir geschrieben worden ist weiß jeder Bote. Glauben sie beschwert zu sein, so mögen sie auf dem nächsten Tag zrr Badeir mit ihren Anliegen erscheinen. I». Es ist an die Boteir der Eidgenossen gelangt, daß ein großer Aufbruch hinlaufender Knechte in das Herzogthum Mailand stattgefunden habe und unter ihnen geredet worden sei, wenn der Herzog nicht genügsamen Sold gebe, so ziehen sie über den Mont-Cenis. Diese Nachricht hat uns veranlaßt, sofort einen Laufboten mit einem offenen besiegelten Brief an die Knechte zu schicken und sie zur Heimkehr unter ernster Bedrohung mit Strafe au Leib und Gut aufzufordern. Den Boten zu Badeu und den Vögten im Thurgau, Nheinthal :c. wird von dieser Sache auch Kenntnis; gegeben, i. Der päpstlichen Botschaft ist auf diesem Tag kein endlicher Bescheid gegeben worden; man hat ihr angezeigt, daß in Kürze ein Tag zu Bern werde gehalten werden, wohin, wie man vernehme, auch eine päpstliche Votschaft kommen werde, ans diesen Tag verschiebe man die Antwort, zumal wir gegenwärtig ungleiche Befehle haben, Caspar Göldlin meldet seinen Herren von Zürich, daß eine Botschaft des Herzogs von Mailand nach Bern kommen werde. I. „Die Antwnrt der Kotten des durchlüchtigen künigs von Engenland, beschechen vff die brief vnd Missincn von den Herren den Eidgnos- sen": Erstlich sagt er den Eidgenossen Dank für die Sendung einer Votschaft an ihn. Zweitens antwortet er auf fünf in jenen Briefen begriffene Artikel: 1. Er habe vor. so lange gegen den König von Frankreich zu kriegen, bis er die Landschaften, die mit besserm Recht einem König von England gehören, dem Konig von Frankreich abgenommen habe. 2. Er gedenke 10,000 Mann zu Pferd und 30,000 Mann zu Fuß gegen Frankreich zu verwenden. 3. Er gedenke durch diejenigen Theile Frankreichs zu ziehen, durch welche er letztes Jahr gezogen sei, dann in die Champagne und weiter. 4. Betreffend die Zeit des Heerzugs sei es noch nicht möglich, eine bestimmte Angabe zu inachen, zum Theil wegen der Unzuverläßigkeit der Bundesgenosse!;, zum Theil weil er mit dem Kaiser wegeu Lieferung voi; Schiffe;; für die Ucberfahrt des Heeres und über dessen Verpflegung noch nicht im Reinen sei. 5. Was die Richtung eines voi; bei; Eidgenossen zu unternehmenden Angriffs betreffe, so überlasse der König das ihrer Weisheit und ihren; freien Ermessen, er bitte nur, ihm dieselbe und die Macht, mit welcher der Feldzug unternommen werde, brieflich mitzu- theilen. — Dazu haben die englischen Boten die Meinung geäußert, es dürfte beiden Theilen der Abschluß eines ewigen Bündnisses heilsam sein, in der Weise, daß die Eidgenossen sich verpflichten, niemals in Kriegen zwischen England und Frankreich dem »letztern direct oder indirect Hülfe zu leisten, sondern jeweilen dem König von England mit einer Anzahl Kriegsvolk ii; seinen; Sold und in der ihn; schicklichsten Weise beizustehen. In diesem Bündniß sollten der Papst und der Herzog von Mailand behufs Erhaltung ihres Gebiets inbegriffen sein. Und wem; ein derartiges Bündniß den Eidgenossen nicht gefallen sollte, so mögen sie dazu oder davon thun, was sie gerecht und billig dünkt, dann werden es die Boten wieder an den König bringen. — Um auf diesen Vortrag der Boten des Königs von England und andere Artikel, die der Erledigung bedürfen, Antwort zu geben, wird Tag gesetzt nach Zürich auf Sonntag nach Sanct Ulrichstag, den 9. Henmonat. Ii». Da vorhin Mauriz Hüruß, seßhaft zu Stein, hinter unfern Eidgenossen von Zürich, und Johannes 800 Juni 1514. Stolz, des Raths zu Basel, in gemeiner Eidgenossenschaft Namen zum König von England geschickt worden sind und von demselben ihnen eine „Erung" gethan wurde, von welcher über ihre Reisekosten noch etwas vorschoß, was sie uns zu überantworten anerboten, wir dagegen ihre Mühe und Arbeit und Darstreckung von Leib und Leben im Dienste der Eidgenossenschaft zu ermessen haben, so haben wir im Namen unserer Herren ihnen gedankt und ihnen erlaubt, den Ueberschuß für ihre Mühe zu behalten, in Hoffnung, ihre Herren werden dasselbe auch erlauben. I», I, Ii fehlen im Schwyzer Exemplar. «, I», I, Ii fehlen im Berner Exemplar. Zu i». Schreiben König Heinrichs von England an die Eidgenossen zu Zürich versammelt ää. 1514, „an x tag Weyens", Recreditiv für die Schweizer-Gesandten Hüruß und Johann Stolz. sss. Zürich. 4 Z 4 2 5 . Juni ( Sonntag nach Joh. Baptist). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 2N. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, o. 2Z5. „Abscheid des tags als man die pündt hat gesworn." Bern schreibt: Laut zuverläßigen Berichten aus Burgund habe der König den Waffenstillstand zwischen Spanien und Frankreich angenommen und darauf den Präsidenten von Flandern zum König von England geschickt, um diesen auch zum Beitritt zu diesem Waffenstillstand einzuladen. Der Kaiser habe den Herrn von Solans und die spanische Botschaft nach Frankreich geschickt, um über einen Frieden zu unterhandeln. Der Herzog von Savoyen und unsere Boten bei demselben haben Bern gemeldet, der General der Normandie sei zum König von Frankreich geschickt und wohl empfangen worden. Am französischen Hofe heiße es allgemein, der König werde nächstens von Paris abgehen; von dem großen im Delphinat liegenden Zuge bewegen sich kleine Abtheilungen nach dem Gebirge hin. I». Der Bote von Zürich, der in Mailand ist, schreibt seinen Herren, es gehe allgemein die Rede, der Papst, der Franzose, der Kaiser, die Spanier und Veuediger seien einig, der Abschluß des Friedens zwischen Frankreich und England sei bevorstehend, dann wolle der Franzose auf Mailand fallen. Der Besetzung der Schlösser wegen haben die Voten und der Cardinal viel mit dem Herzog verhandelt, ohne jedoch znm Ziel zu kommen, sie seien gegentheils in Ungnaden vom Herzog abgeschieden und bis gegen „Vyöfen" (Vigevano?) geritten. Da sei der Herzog ihnen nachgeritten und habe einen Vorschlag gemacht, den sie angenommen haben, wiewohl er ihnen nicht ganz gefiel. Da sie aber mit diesen: Vorschlag zu den herzoglichen Rüthen gekommen seien, haben sie bei diesen viele Worte und wenig Wahrheit gefunden, wie sie nächstens ausführlicher berichten werden, v. Ein Diener des Grafen Ulrich von Montfort hat zu Baden verlauten lassen, der Kaiser werde 10,000 Böhmen unter dem Vorwaud, sie zur Erzherzogin Margaretha zu schicken, gegen uns verwenden, um uns den „Abzug", den wir vor Dijon gethan, zu vergelten. Der Kaiser und der Frauzos seien einig und vielleicht gehe der Anschlag dahin, daß wir auf zwei Seiten angegriffen werden sollen. — Da alle diese Anzeigen wohl zu beachten sind, wir aber darüber keine Instruction haben, so soll jeder Bote dieselben seinen Herren einberichten und diese dann ihren Boten auf die Jahr- rechmmg zu Baden die betreffenden Befehle zuschreiben. Auch diejenigen Orte, welche keine Boten auf der Jahrrechnung haben, sollen ihre Meinung schriftlich dahin mittheilen. Juni 1514. 801 SSV. Baden. 161^, 28. Juni (visilia?stri Ä (Jahrrcchnung.) Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 212. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, «. 2»«. Archive Schwyz, Solothurn, Schaffhaiiscn. t». Hans Karli von Granbttnden hat im Namen des Hauptmann Nußbaumer gebeten, daß man das Verbot gegen ihn aufheben wolle. Da nun Ambrosius von St. Gallen geredet hat, man soll den Nußbaumer fragen, dieser aber beständig Recht anruft, haben wir angenommen, das heimzubringen und auf dem nächsten Tag zu Zürich Antwort zu geben. ?». Die päpstliche Votschaft ist mit guten Worten abgefertigt und ihr gesagt worden, da man eine andere Botschaft vom Papst auf den Tag zu Beru erwarte, so werde man diese auch anhören, e. Das Gesuch des Vogts von Luggarus um Verbesserung seines Lohns soll heimgebracht werden. «K. Dem Gesuch des jungen Nnßbaumer von Chur um Nachlaß seiner Tröstung wird nicht entsprochen. Die Antwort auf die Bitte des Vogts von Sargans, man möchte dem Müller zu Mels etwas am Zins nachlassen, wird verschoben, l. Ebenso der Entscheid darüber, ob man das Schloß „Godlag" weiter besetzen, oder ob man es brechen wolle. K. Heimbringen das Begehren derer von Lauis, daß man ihnen die Münze aufrichten wolle. I». Ebenso das Ansuchen des Wirths zu „Pyaß" (Biasca), daß wir ihm die Freiheitsbriefe um den Zoll bestätigen möchten, deren er auch einen vom König von Frankreich erhalten hat. Das will man heimbringen. ». Auf diesem Tag ist der Graf von Luggarus wieder erschienen mit der Bitte, ihn wieder zu dem Seinen kommen zu lassen, oder doch ihn vor Rechtsverweigerung zu schützen. Darauf haben wir Lucern, llri, Nidwalden und Zug zur Eröffnung ihrer dießfalligeu Instructionen aufgefordert. Ihre Antwort lautet dahin, was sie mit dem Schwert gewonnen, wollen sie behalten und wenn die andern Orte keinen Theil daran haben wollen, so behalten sie es allein, werden ihnen aber später auch keinen Theil daran geben, wenn sie es verlangen. Darauf haben die übrigen Orte sie abermals um Rückgabe von Luino an den Grasen gebeten und erklärt, wenn sie dieß nicht thun wollen, so sei ihr Wille, daß sie dem Grafen vor den übrigen Orten darum zu Recht stehen sollen, damit derselbe nicht rechtlos gelassen werde. In dieser Angelegenheit wird ein Tag nach Schwyz gesetzt auf Sonntag nach St. Jacobstag (30. Juli), um die Antwort der vier Orte entgegenzunehmen und das Weitere zu verfügen, ßi.» Heimbringen den Anspruch, welchen der Herr von Tobel auf das Erbe einer im Thurgau verstorbenen Frau erhebt. I. Ebenso die Bitte derer von Lauis um eine Schenkung an ihre Kirche. »«. Die Gardeknechte, welche aus Frankreich kommen, soll man bei ihren Eiden fragen, warum sie herumziehen und aus welchem Ort sie seien; man soll sie gefangen legen und nach ihrem Verdienen strafen, es seien Gardeknechte oder Andere, die herauskommen, i». Die Zugewandten bitten, man möchte ihnen von dem Geld, das jährlich aus Mailand kommt, auch etwas an ihre Kosten geben. «. Die Boten, welche nach Lauis gehen werden, sollen mit Zuratheziehung des Buchs, das zu Luggarus liegt, mit den Zusätzern zu Lauis um ihre Ansprachen abrechnen, p. Von Luggarus erhält jedes Ort 22 rheinische Gulden 4 Nößler. «ß. Die Kosten des Reuß- untersuchs, die sich auf 80 Pfund belaufen, werden aus der Büchse bezahlt. In Zukunft soll man es nach Inhalt des Urbars zu Baden halten, damit man solchen Kostens überhoben bleibe. Das Urbar sagt: „Das das Wasser vollenklich en mitten ein Dritteil offen vnbekümret stand vnd ein frye straß yedcrman sy by xx Pfund Pfennigen." ». Was man den Büchsenmeistern zu Lauis nach der Rechnung schuldig ist, das 101 802 Juni 1514. sollen die Boten, die hineinreiten, bezahlen, s. Die Commissarien zu Domo und Mendris sollen auf St. Verenatag (1. September) ihre Rechnung ablegen und den Saldo bezahlen, t. Heimbringen, ob man ferner gestatten wolle, die Citationen zu brauchen, wie bisher, sa. Heimbringen, ob man unfern Eidgenossen von Uri das Eschenthal geben wolle, oder nicht, v. Von den hohen Gerichten im Thurgau erhält jedes Ort 22 Gulden. Die Boten der drei Städte haben das Geld nur unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Herren und allen Rechten unbeschadet angenommen, Auf Sonntag nach Maria Magdalena (23. Juli) soll ein Bote zu Baden sein des Hauses Leuggern und derer von Klingnau wegen. „Das sol sust in keim Abscheid ston." Derselbe Bote soll auch bei der Rechnung zu Wettingen sein. Auf den nächsten Tag nach Maria Himmelfahrt (16. August) soll von jedem der sechs Orte ein Bote nach Mellingen geschickt werden des Wegbaus und anderer Sachen wegen. Vogt Winkler, der Landvogt von Baden, der Untervogt und der alte Stadtschreiber sollen auch dazu kommen, zr. Jedes Ort soll Aufsehen bestellen auf Jacob Michel, den man nennt HanS von Lachen, seiner Drohungen wegen. ». Der vorige Artikel des Grafen von Luggarus wegen (») wird dahin abgeändert, daß vor Ansehung des Tages man noch eine Botschaft an die vier Orte schicken und nach ihrer Antwort dann das Weitere berathen will. Bern, Unterwalden und Solothurn sollen nach Lucern, Zürich und Glarus nach Uri, Schwyz und Freiburg nach Nidwalden, Basel und Schaffhausen nach Zug, jedes auf St. Maria Magdalenatag eine Botschaft schicken und Tags darauf sollen in allen vier Orten die Gemeinden versammelt werden, um das Anbringen der Boten zu hören; hierauf soll man auf St. Jacobstag (25. Juli) den Tag zu Schwpz, mit Vollmacht nach Gelegenheit der Sache zu handeln, leisten, s»!». Rechnung: Von Dießenhofen erhält jedes Ort 9 Gulden 1 Dickplaphart; vom Vogt zu Mendris 3 rheinische Gulden; 2 Dickplaphart von Trivulzios Gut; Steiler und Weingeld sind noch nicht eingezogen; von Vogt Küng aus den Aemtern im Argali 50 Pfund; vom Vogt Jost im Rheinthal betrifft es jedem Ort 34 rheinische Gulden, die soll er auf St. Martistag zahlen; vom Landvogt zu Sargans 58 Gulden an Münze, 2 Pfund für 1 Gulden; vom Landvogt im Thurgau vom Landgericht 22 Gulden, voll den Niedern Gerichten 20 Gulden zu 16 Batzen; aus der Büchse zu Mellingen 18 Pfund 13 ß., aus der zu Bremgarten 7'/s Pfund, aus der zu Zurzach 3^/2 Pfund, aus der zu Klingnau 1 Pfund 8 ß.; von Hegnauers Hof 20 rheinische Gulden, all sder Büchse zu Birmenstorf 1 Dickplaphart, aus der zu Koblenz 3 Gulden zu 16 Batzeil, aus der zu Baden 19 rheinische Gulden. Dein Vogt zu Baden bleibt man schuldig 148 Pfund 8ß. 4 hl. Uild da er jedem der 9 Untervögte 5 Ellen Tuch geben soll und ihm dafür nicht mehr als 27 Pfund abgerechnet sind, soll man auf nächstein Tag berathen, was man ihm weiter daran thun wolle. !»?». Spruch der sieben alten Orte in Angelegenheiten des Abts Wilhelm voll Fulach und des Gotteshauses Pfäfers, betreffend Einzug der gichtigeil und ungichtigen Forderungen, Zinse:c., Todtfälle, Verzinsung und Ablösung des iil Zug aufgenommenen Anleihens des Gotteshauses, Bewohnung des Schlosses Wartenstein durch den Abt, Correction der ungehorsamen Conventherren, Jurisdiction über Einzüglinge in des Gotteshauses Ge- nossame ob der Skr, sowie über die in der Genossame der sieben Orte unter der S-lr seßhaften Gotteshausleute voll Pfäfers. «v. Abschied zu Baden auf Ulrici wegen der Exemtion Einsiedelns von Constanz. Zu I»>». Nach Wegelin Pfäfeser-Negesten Nr. 880. Zu vv. Ilx Luiiuug,rio ^.rolüvü lAusisälsuLis : Actum Baden auf Ulrici 1514 : „Als wegen der Exemp- tion zwischen dem Bischof von Constanz und dem Abt von Einsiedeln ein Zwist entstanden, wurde deßwegen zu Zürich ein Vergleichsabschied gemacht, welchen aber der Pfleger von Einsiedeln und die Herren von Schwyz als des Gotteshauses Schirmherren nicht angenommen, weßwegen dieser neue Vergleichsabschied auf den Tag zu Baden gemacht worden: Juli 1514. 803 Dieser Abschied solle 50 Jahre lang verbleiben. Soll das Gotteshaus Einsiedeln dein Bischof jährlich 40 Gl. pro oonLolatioinlius geben. Nach Absterben des jetzigen Abts sollen die Eidgenossen erkennen, was der neuerwählte einem Bischof für die Confirmation zu geben schuldig sei. So oft während diesen bestimmten 50 Jahren ein neuer Abt zu Einsiedeln wird, soll er dem Bischof für die Confirmation 500 Gulden geben und das Gotteshaus von dem Stift Constanz nicht weiter beschwert oder belastet werden. Soll der Bischof ferner nicht das Gotteshaus mit Mandaten beschweren. Sollen der Abt und sein Pfleger die Exemption von sich geben, sich und ihre Nachkommen derselben auf immer gänzlich entziehen und vor Ende besagter 50 Jahre keiner neuen nachwerben, sondern dem Stift Constanz als ihrem rechten Obern und Ordinario zugehören und unterworfen sein. Im Uebrigen soll jeder Theil bei seinen Rechten verbleiben. Es werden beide Theile von den Eidgenossen ersucht, diesen Abschied anzunehmen und ihren Willen ohne Verzug denen von Zürich anzuzeigen. Im Namen des Bischofs waren erschienen Junker Hans von Landenberg zu Klingen, auch Ulrich Alber, Notar, im Namen des Gotteshauses der Herr Pfleger (von Geroldseck). Ä«K. Bern. 4 Z110. Juli (Montag nach INi-iol). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 219. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, (5. 27tt. Archive Solothurn, Schaffhansen. Bern hat Antwort begehrt auf seine letzthinige Anregung in Betreff der Kosten des Unterhalts des dort gefangenen Präsidenten von Dijon, besonders auch, ob seinem Sohn, der ihn besuchen wolle, Geleit gegeben werden soll. Da man hierüber sich ohne Instruction befindet, so soll auf dem nächsten Tag Antwort gegeben werden. I». Bern wird überlassen, mit dem dort gefangen liegenden Thomas Lütp nach Gutdünken zu verfahren, v. Es wird im Namen der Kinder und Erben des de Furno augebracht, daß ihnen von Seite unserer Eidgenossen von Solothurn die Kraft der mit gemeiner Eidgenossenschaft geschlossenen Ueber- einkunft schuldige Bezahlung nicht geleistet werde. Da von allen andern Orten de Furno befriedigt worden ist, so soll der Bote von Solothurn bewirken, daß dasselbe auch von Seite seiner Herren geschehe. «K. In Betreff des Spans zwischen dem Grafen von Arona und denen von Domo wegen der Zölle, worüber vormals beiden Theilen von uns guter Bescheid gegeben worden ist, soll der Commissar zu Domo dafür sorgen, daß gegen den Grafen nichts Unfreundliches vorgenommen, sondern weiterer Bescheid der Eidgenossen abgewartet werde. «. Es sind zwei Männer von Biel zu Neuenburg gefangen, welche nach Dijon zu unfern Feinden gelaufen, als sie aber da keinen Dienst fanden, wieder zurückgekehrt siud. Man soll heimbringen, wie man dieselben strafen wolle, um solchen Geläufs los zu werden, ß'. Dem Papst wird „von wegen Herrn Cardinals von Sitten geschriben, Sin gnad gegen Jörgen vff der Flu zu Iren? guten Rechten zefürdern." K. Heinrich Koller, unserer Eidgenossen von Bern Stadtknecht, klagt, daß er, als er „das Venlin zu Lowerz getragen," nicht mehr als einfachen Sold erhalten habe, und begehrt mit den Fahnenträgern aus den andern Orten gleich gehalten zu werden. Jeder Bote soll daher sich erkundigen, wie die Fahnenträger gehalten und ob sie von ihren Herren oder aus gemeinem Seckel besoldet worden seien. I». In Betreff 804 Juli 1514. des Zolls zu Luggarus haben die dortigen Edeln unfern Boten von vier Orten, welche jüngst zu Mailand waren, glaubwürdige Documente vorgelegt; man soll daher auf nächstem Tag sich aussprechen, ob man diese Edeln bei ihrer Gerechtigkeit bleiben lassen oder ihnen dafür aus dem gemeinen Seckel Ersatz leisten wolle. I. Ebenso soll man auf nächstem Tag antworten, ob man auf das Begehren von Wallis, Appenzell und St. Gallen eintreten wolle, sie aus der Zahlung und Pension von Mailand zu bedenken. Ii.. Jeder Bote weiß, wie und aus welchen Ursachen wir dem Herzog von Mailand geschriebeil haben, den Joachim heimzuberufen und an dessen Statt den Hieronymus Morone zu uns zu schickeil. I. Dieser Tag ist vorzüglich der päpstlichen Vereinung wegen angesetzt. Auf das Schreiben, das man von: Schwörtag zu Uri an den Cardinal von Sitten erlasseil hat, ist derselbe in Person erschienen und man hat nach vieleil gegenseitig gewechselten guteil und freundlichen Worten mit ihm die gedachte Vereinung vorgenommen und nach einem schriftlicheil Entwurf gründlich erwogen. Da aber wir Boten zu endlichem Abschluß nicht bevollmächtigt waren und auch der Cardinal glaubte, über etliche unsererseits gemachte Abänderungen am Entwurf durch den Bischof von Verulan die Willensmeinung Seiner Heiligkeit einzuvernehmen, sobald durch unsere Herren festgestellt sei, wobei sie bleiben wollen, so hat man wieder nach Bern Tag gesetzt auf Sonntag nach St. Jacobstag nächsthin (30. Juli), um in der Sache zu beschließen, was den Obrigkeiten gefallen wird. >»». Die Boten der Städte und Länder gemeiner Eidgenossenschaft jetzt zu Bern versammelt, schreiben unter dem 13. Juli (Donstag Usurioi Iiupsratoris) an Lucern, sie vernehmen, daß bei 6000 Knechte aufzubrechen und zunächst nach Morteau in Burgund zu ziehen iin Begriff stehen, angeblich gegen einige Landsknechte, unter der Hand möchte aber eine andere, den Eidgenossen höchst mißfällige Meinung zu Grunde liegen. Daher Bitte, allenthalben zu trachten, diesen Aufbruch zurückzuhalten, um Aergeres, das daraus erwachsen möchte, zu verhüten. Zu in. Staatsarchiv Lucern: Ungebundene Abschiede. Zu diesem Abschied gehört auch folgender undatirter Bericht der Boteil von Mailand, da dieser Tag von ihnen angesetzt war: n. Es weiß jeder Bote zu sagen, wie wir nach Mailand gekommen sind, da unsere Hauptleute und Knechte über ihre Anliegen verhört und das Schloß und die Rocca besichtigt und gefunden haben, daß sie nicht zum Besten versorgt sind, weßhalb wir beschlossen haben, solches dem Cardinal anzuzeigen und dessen Rath und Hülfe in Anspruch zu nehmen. Wir sind zu demselben nach „Wegesa" (Vigevano) geritten und haben ihn ganz gutwillig und tröstlich gefunden; er ist auch mit uns nach Pavia zum Herzog geritten, der uns gnädig und freundlich empfing. Z». An demselben Tag hatten wir beim Herzog in Abwesenheit aller seiner Näthe, wie wir es begehrt hatten, eine Audienz, wobei Ammann Schwarzmurer von Zug mit großem Fleiß und Geschick die Aufträge unserer Obern in Betreff der Schlösser Mailand und Cremona vortrug und die Mängel, die wir im Schloß zu Mailand gefunden, erörterte und deren Abhülfe verlangte, sowie daß Neapolitaner, Spanier und Nomagnolen aus den zwei Schlössern entfernt und dieselben gänzlich den Eidgenossen anvertraut werden. Sofern solches nicht geschehen wollte, würden meine Herren die Ihrigen abrufen und zurückziehen. Der Herzog begehrte Bedenkzeit und ließ nach einigen Tagen uns seine Antwort schriftlich übergeben. Darin erklärte er, daß die mißliebigen Anordnungen im Schloß zu Mailand allein zu dem Zweck stattgefunden haben, um die beständigen Reibungen zwischen den Unfern und den Welschen zu hindern, man möchte also das nicht zu Argem aufnehmen. Da die Franzosen aus dem Delphinat und von den Grenzen des Herzogthums abgezogen seien, würde es ihm, dem Herzog, bei dem Papst, Kaiser, Spanien und in ganz Italien üble Nachrede bringen, wenn jetzt, wo keine Gefahr vorhanden, die Eidgenossen die Bewachung der Schlösser allein in Anspruch nähmen, er müßte auch von den Seinigen Unwillen Juli 1514. 805 und Ungehorsam erwarten u. s. w. Da wir uns mit dieser Antwort nicht begnügten, sondern eine andere verlangten, wodurch unsere Hauptleute und Knechte in Sicherheit gesetzt würden, hat uns der Herzog durch den Cardinal sagen lassen, er wolle den Unsern den ganzen hintern Theil des Schlosses mit den Bollwerken übergeben. Damit waren aber unsere Hauptleute auch nicht zufrieden, und wie uns schien, mit Grund, weßhalb wir noch die Thürme forderten. Darauf hat der Herzog zu Bezeugung seines guten Willens sich erboten: 1. Den Hauptmann Silvio mit seinen, den unsern besonders widerwärtigen und verdächtigen Neapolitanern und Noma- gnolen aus dem Schloß zu entfernen und nur bekannte Mailänder an deren Stelle zu setzen, die freundlich und brüderlich mit den Unsern leben sollen. 2. Die Thürme im Vorschloß durch Niemanden anders als seinen Vetter Francesco Sforza regieren und die Verschlüsse im Innern des Schlosses wegräumen zu lassen. 3. Die vermauerten Thore sollen geöffnet werden, damit die Unsern ringsum im hintern und vordern Theil des Schlosses wohnen und wandeln können. 4. Die Zugänge zu den hohen Wehren und Letzinnen sollen den Unsern offen stehen. 5. Die Schlüssel zu dem Thor, das die Unsern innehaben, sollen dem Herzog oder in seiner Abwesenheit einem Stellvertreter übergeben werden und sein Vetter Francesco Sforza soll den Befehl in der Rocca erhalten. Haben die Hauptleute und Knechte fttrderhin Klagen, so sollen sie selbe bei ihm oder dem Cardinal anbringen, es werde nach Möglichkeit ihnen Rechnung getragen werden. Diese Vorschläge haben wir ohne Zustimmung an unsere Herren zu bringen genommen, v. Die Hauptleute und Knechte zu Cremona berichten auf unser Schreiben, daß sie mit dem obersten Hauptmann und den Welschen in bester Freundschaft leben und sich in die Bewachung des Schlosses theilen, als ob alle Eidgenossen wären. Deßhalb gab dieses Schloß zu keinen weitern Verhandlungen Anlaß. «1. Man soll auch berichten, wie beflissen der Herr Cardinal uns in Allem seine Hülfe, deren wir sehr bcnöthigt waren, geleistet hat. v. Der päpstlichen Vcreinung halb soll man heimbringen, wie sehr dem Papst daran liege, die italienischen Staaten mit der Eidgenossenschaft in Verbindung zu bringen und der großen Untreue der Fürsten zuvorzukommen. Alles das soll sehr geheim verhandelt werden, damit die Gegner des Herzogs von Mailand und der Eidgenossen davon nicht Wind bekommen, k. Die drei edeln Geschlechter von Luggarus de Orello, de Magoria und de Muralto haben ihre Briefe von vier römischen Kaisern, einem Erzbischof von Como und ein Urtheil des Parlamentes von Mailand wider den König von Frankreich für ihre Zollbcrechtigungen vorgelegt. Die Sache soll auf dem nächsten Tag angebracht werden, damit den Edeln der Brief, der ihnen auf dem Tag zu Bern auf Quasimodo gehalten, zugesagt ist, aufgerichtet und sie um die ausstehenden Zölle seit dem Uebergang der Herrschast Luggarus in unsere Hand befriedigt werden. Der Zoll beträgt jährlich 87 Pfund 19 Kreuzer 8 Den. Mailänder Währung oder ILfto Kronen. Ein Graf hat dein Cardinal geschrieben, es dürfte zweckmäßig sein, 4000—6000 Eidgenossen an das Gebirg gegen Saluzzo oder Susa zu legen, um französischen Einfällen vorzubeugen; Verpflegung würden sie in den Ortschaften finden, dazu sollte der Herzog von Mailand jedem Knecht monatlich 1 Krone geben. Ii. Die Knechte von Mailand beladen sich vieler fremder Ansprachen; man soll berathen, wie dieses abzustellen sei. I. Es wird angesehen, daß man auf Sonntag nach Ulrici (9. Juli) zu Bern sein soll. Zu I». Diese Antworten des Herzogs sind näher ausgeführt in einem Schreiben desselben an die Boten, (Bern, Allg. Eidg. Abschiede 0. 471—478) das auf die Verhältnisse des Herzogs zu den Eidgenossen, namentlich zur Besatzungsmannschaft des Schlosses u. s. w. ein interessantes Licht wirft. L, I» nach dem Schwyzer- und Berner Exemplar. 806 Juli 1514. S6T. Z ü r!i ch. t 10. Juli (Montag vor St. Margrethentag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 15.2 328. 323. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 223. 225. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, lt. 28t!. Archive Schwyz, Solothnrn, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; I. Jacob Wyß; M. Winkler; M. Berger. Bern. Dr. Thüriug Fricker. Lucern. Vogt Kloos. Uri. Vogt Jmhof. Schwyz. Vogt Pfil. Unterwaldeu. Ammann Zun Höfen. Zug. Vogt Meyenberg. Glarus. Hans Altmanit. Basel. Zuitftmeister Trutmann. Freiburg. Peter Tavernier. Solothurn. Benedict Hugi. Schaffhausen. Burgermeister Barter. Appenzell. Ammann Am Eggeli. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Gallen. Caspar Studer. tt. Der kaiserliche Rath Dr. Reichenbach hat angebracht, „wie unser lieb eidgnofsen von Basel von bäbstlicher Helligkeit etlich Conseruatores vßbracht habind vnd in chraft desselben Röm. kaiserlicher Majestät vnderthanen vmb geltschulden für dieselben Conseruatores citierend." Das sei wider die Erbeinung und nicht zu erleiden. Man will darüber auf nächstem Tag Antwort geben und hat dem Boten von Basel empfohlen, ernstlich an seine Herren zu bringen, daß daraus nicht weitere Irrung entstehe. I». Jeder Bote kennt das Anbringen der Franzosen, die zu Zürich liegen und wie sie bitten, sie in Betracht ihrer Armuth und ihrer großen Kosten zu entlassen, besonders die drei, die auch als Geißeln dahin gekommen, aber Kaufleute, Goldschmiede und Schneider sind und, wenn der Herr von Meziöres mit Tod abgehen sollte, die Summe, welche sie schuldig sind, nicht bezahlen könnten; desgleichen die fünf Edelleute, welche des Herrn von Meziöres Diener sind und gar nichts haben. Auf nächstem Tag soll man Antwort geben. Inzwischen ist beschlossen, daß die letztern fünf, wie die „Pfandherren" Morgens in die Kirche gehen und nachher zu Hause bleiben sollen bis auf weitern Bescheid. Der Erlös aus den verkauften Pferden der Franzosen soll zur Bezahlung ihrer Hüter verwendet werden. «. Abermals wird angezogen, daß an kaiserliche Majestät um getreues Aussehen geschrieben werden sollte. Andere meinen, es wäre ersprießlicher, deßhalb eine Botschaft an den Kaiser zu senden, einen Boten aus einer Stadt und einen aus einem Land, und den Dr. Reichenbach mit ihnen reiten zu lassen. Auf dem nächsten Tag will man hierüber entscheiden. «R. Der Herzog von Württemberg hatte verlangt, daß die Orte, welche mit ihm in Vereinung sind, die nicht beigetreteneu bitten möchten, die Verlängerung auch anzunehmen. Es wird nun beschlossen, daß die Boten, welche der Angelegenheit des Grafen von Luggarus wegen vor die Gemeinden der betreffenden Orte kommen, bei gleichem Anlaß auch diese Bitte thun sollen, vorzüglich im Hinblick auf die besorglicheu Zeiten und auf deu Umstand, daß wenige Fürsten uns hold seien, während der Herzog von Württemberg im letzten Zug nach Burgund uns getreulich beigestanden ist und sich erboten hat, solches auch fürderhin zu thun. «. Heimbringen die Bitte des Abts von St. Galleu, man möchte ihn, wie früher immer geschehen, auch auf gemeine Tage berufen und wenn Pensionen oder anderes Geld falle, seine armen Leute daran Theil nehmen lassen. Das sollen auch die Orte, welche nicht im Hauptmannschafts-Vertrag mit ihm begriffen sind, an ihre Obern bringen, ll. Alls den Anzug des Dr. Thüriug Fricker als Boten von Bern, man möchte bezüglich der Unterhaltungskosten des zu Bern gefangenen Präsidenten von Dijon sich erklären, wurde gefunden, die Boten, die jetzt auf dem Tag zu Bern sind, haben Vollmacht zur daherigen Antwort. K-. Da im vergangenen Juli 1514. 807 Krieg wider Frankreich auch die Grafschaft Neuenbürg eingenommen worden ist, Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn dieselbe bisher ausschließlich verwaltet, aber auf frühem Tagen den übrigen Orten auf deren Ersuchen auch daran Theil zu geben sich erklärt haben, unabbrüchlich ihrer vorher daselbst gehabten Rechte, so wurden nun auf gegenwärtiger Tagleistung die Boten der vier Städte ersucht, ihre Herren anzugehen, daß sie die Vogtei nun auch in demselben Turnus umgehen lassen, wie bei Lauis, Luggarus u. s. w. Darauf antworteten die Boten, die verlangten Neversbriefe seien ihren Herren noch nie überantwortet, weß- halb sie auch gar keine Instruction haben. Dazu möchten die vier Städte meinen, es sollten zuerst die verburgrechteten Orte mit der Bevogtung an die Reihe kommen und dann erst die übrigen folgen. Darauf wird erwidert, die Reversbriefe werden aufgerichtet werden, sobald die vier Städte Copien ihrer Gerechtigkeiten mittheilen, damit die Reverse um so gleichförmiger gestellt werden können. Bezüglich der Reihenfolge der Orte bei der Bevogtung möchten die Boten der vier Städte ihre Herren bitten, nichts gegen die gewohnte Ordnung zu behaupten und Herrn Ludwig von Diesbach über die Jahre seiner Verwaltung Rechnung ablegen zu lassen, auch beizutragen, daß auf nächstem Tag diese vielen Unwillen erregende Angelegenheit definitiv regulirt werden könne, i». Entwurf einer Vereinung mit England: „Als dann dem durch- lüchtigistcn, hochmechtigisten vnd vbertreffenlichisten surften vnd Herren, küng Heinrich, kling zu Engelland vnd Frankrich :c. vff sonder ansinnen der großmechtigen vnd erlüchten Herren der Eluecier, die dann anzöigent den großen pnndt obertütscher landen gesanten, Jr treffenlich Rät, nämlich die erwirdigen vnd edeln Herrn, Herrn Wilhelmen Ningk, beider rechten doktor, vnd Herrn Nicharten (Pacens), ritter w. in die Statt Zürich zu vertigen hat gefallen, witter lüterung zethund vnd zehandeln des, das tauglicher Mt. in Jrem selgen küngk- rich vnd palast zu Heriwick angezögt ist, also hat sich begeben, das darumb durch beider partyen Kotten witter red ist gehept, vnd darin erfunden derselben sonder früntwillige gute Neigung, besonder in dem das den kriegshandel an Frankrich möcht berüren. Vnd sind herunder etlich reden ergangen, nit not zu melden. Dwil aber beid teil der angezeigten vnd hicnach bemeldten articlen zu oder abzulassen oder witter zu lüt- tern nit gwalt gehept, so habent doch dieselben sölich heiin zu bringen vffschriben lassen wie hienach stat: Des ersten das jetlich vorgesagter parthpen vnd Jr vnderthanen die andern obbemelteii parthpg in guter früntschft, gnnst vnd wilgung halten viid achten sol- — Vnd diewpl beid parthyen gegen dem französischen küng in vintschaft stand, so sol vnd mag obbemelter her küng sin krieg füren, üben vnd brachen nach sineui geuallen vnd gut bedunken. — Also mögen ouch die vorgemelten Herren die Eidgnossen gegen den frank- richischen küng tun, wie sp das nutzlich vnd gut beduiikt. — Diewpl aber söliche kriegszüg merkliche zal der lüten vnd großen schweren kosten erfordert, nit allein von des geineinen vinds macht, sunder auch der landen verre (wegen), darin sölich hinzüg beschechen müssen, so wirt nit vnbillich geachtet, ob vorgesagte Angliche Mt. etwas zimlicher erkantnuß dagegen täte, dann die reiß wird nit wenig, sunder vil tag ertragen, daher ouch den reisigen nit macht geben wirt, solichs on hilff ze verbringen. — Vnd ob dann in hang dises kriegsübes bedacht wurd, von friden oder bestanden mit dem frankrichischen küng anzenemen zu reden, das inag geschechen nach der parthygen beider oder einer besunders bewilgung, doch also, das die ander Jr Hann verwandte parthpg mit namen vorbehalten vnd vsbedingt werde. — And so nun die obbemeldten Artikel vß gebresten beider parthpen gemalthaber jetzt zur Zit nit aiigenomen mögen werden, so ist beredt, das Inen, nämlich Herrn küng zu Engelland die ougenschinlich, desglich ouch der Eidtgnoschaft oberkeiten söllen fürgehalten werden vnd dieselben darnach so erst vnd mol sin mag Iren guten willen daruf erbittern vnd antwurt geben nach Jrem guten bedunken vnd geuallen. Beschechen zu Zürich am 13. Tag Julii." 808 Juli 1514. t fehlt in den Exemplaren von Lucern und Schwyz. Zu «I. Die Instruction des Herzogs von Württemberg, ää. Tübingen, Freitags nach Petri und Pauli (30. Juni) an seine Boten, siehe im Zürcher Abschied VI. 224. Zu I». „Antwurten der Batten des tags gehalten Montags vor Margritte (10. Juli) von der Engelschen wegen:" Bern will dem König von England danken und eine Uebereinkunft mit ihm machen, daß während dieses Kriegs kein Theil wider den andern den Franzosen helfe und man bei Waffenstillständen oder Frieden einander einschließe. Lucern will noch keine Vereinung mit den Englischen machen, sondern anhören, wie es mit der Besoldung gehalten werden wolle, wenn man gegen Frankreich zieht. Uri wie Lucern, doch daß man zu dieser Zeit die Knechte nicht zu weit fort lasse. Schwyz will die Engländer mit guten Worten abfertigen, doch sie anhören, wenn sie etwas weiteres anbringen. Unterwalden wie Schwyz. Zug will ihnen danken und hören, ob sie weitere artikel anzubringen haben, dann diese heimbringen. Glarus wie Zug. Basel will die englische Vereinung nicht ausschlagen, sondern wenn man sich vereinigen kann, selbe annehmen. Freiburg wie Basel, möchte die Gesandten noch etwas hinhalten „ob etwas vnvergriffenlich hylf vmb zimliche Besoldung möcht erfunden werden." Solothurn wie Freiburg, doch alles auf Hintersichbringen. Appenzell thut was andere Eidgenossen. Abt von St. Gallen will den Englischen gute Worte geben, damit man sie zu Freunden behalte. Stadt St. Gallen wie der Abt. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. SS8, 5«3. Beggenried. 10. Juli (Montag nach St. Ulrichstag). Staatsarchiv Lncern. Voten: Lucern. Hans an der Halten, des Raths; Hans Egly, des Großen Raths; Hans Ammann von der Gemeinde. Nri. N. Mnheim; Heinrich Göltschi; Josua Beroldingen. Nidwalden. N. Stulz, Landammann; Ulrich Enentachers; N. Kretz, beide Altammänner. Wegen der Herrschaft Valku, welche die drei Orte zu Händen genommen, war ein Span, indem die Cottas von Mailand vor ihnen erschienen waren mit bittlichem Ersuchen, die Herrschaft ihnen wieder zur Hand zu stellen unter einigen Bedingungen und Vorbehalten, so daß wenn die Cottas diese nicht hielten, sie von der Herrschaft sein und dieselbe den drei Orten wieder zufallen soll. Auf Montag St. Ulrichsabend letzthin (3. Juli) sind nun die Landleute von Valku vor den Boten der drei Orte zu Beggenried erschienen und haben Kundschaft anerboten, daß die Cottas jene Artikel und Vorbehalte übertreten und nicht erfüllt haben und mit dem Begehren, daß nun die Herrschaft Niemand anderm als den drei Orten zustehen soll. Dagegen erwiderten die Cottas, sie seien nie in den Besitz der Herrschaft gesetzt worden und haben also auch die Artikel nicht übertreten können, sie haben auch nichts gethan, weßhalb ihnen die Herrschaft aberkannt werden könnte. Hierauf haben die Boten den Handel vor ihre Herren und Obern gewiesen und einen andern Tag gesetzt nach Beggenried auf heute, nach Verlangen des Herrn Johann Ambrosius Cotta, der eine kurze Tag- ansetzung begehrte. In der Zwischenzeit ist der Handel von den drei Orten untersucht worden, aber auf dem heutigen Tag sind nur die Landleute von Valku erschienen, von Seite der Cottas dagegen Niemand. Nachdem aber Lucern und Nidwalden mit ihren Gemeinden erkannt haben, daß die Cottas die vorgemeldeten Artikel und Bedingungen nicht gehalten und dadurch die vorigen Briefe verwirkt haben, wie sich das mit genügsamer Kundschaft erfunden hat, so ist unter den drei Orten das Mehr geworden, daß das Land Valku Juli 1514. 809 mit aller Zubehörde, mit Menschen, Erdreich, hohen und Niedern Gerichten, Twingen und Bannen zu der drei Orte Händen gefallen sein und weder die Cottas, noch ihre Nachkommen, noch irgend Jemand von ihretwegen mehr ein Recht daran haben sollen. Die Boten von Uri haben erklärt, in dieser Sache sich von den zwei übrigen Orten auch nicht sondern, sondern dem Spruch beitreten zu wollen. Lucern, Uri und Nidwalden hängen dem hierüber errichteten Briefe ihre Secretsiegel an. Pergamentene Urkunde mit anhiiiigenden Siegeln der drei Orte. 564. Lucern. 4 3 4 23. Juli (Sonntag vor laaobi). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 9. 333. Da auf letztem Tag der Jahrrechnung zu Baden auf Bitte des Grafen von Luggarus angesehen worden ist, ihm gegen unsere Eidgenossen voll Lucern, Uri, Unterwalden nid dein Wald und Zug behülflich zu sein, damit er wieder zur Herrschaft Luino, seinein väterlichen Erbe komme, so sind auf heilte Boten von Bern und Obwalden vor unfern Eidgenossen voi, Lucern erschienen und haben im Namen gemeiner Eidgenossen sich iil diesem Sinne verwendet und verlangt, daß dem Grafeil vor den unbetheiligten Orten Recht gehalten werde. Hierauf haben unsere Eidgenossen von Lucern nach gepflogener Berathung erklärt, sie können für sich allein keine Antwort geben, haben aber einen Tag angesetzt, um sich mit Uri, Unterwalden llid dem Wald und Zug zu berathen und werden dann auf dem Tag zu Bern hoffentlich befriedigende Antwort gebeil. 565. Sch wy z. 26. Juli stff Smu Ammuag). Staatsarchiv Zürich : Abschiede, VI. 2Z0. Staatsarchiv Bcr» : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ». 3Z7. Bezüglich der Verwendung der Näthe aus dem graueil Bund für Nußbaumer wird die Sache auf den Tag zu Bern verschoben. ?». Es soll zu Bern verhandelt werden unserer Eidgenossen von Solothurn und ihres Schultheißen Conrad und Venner Stöllis wegen, die sie trotz schwerer Verläumdung wieder in Ehreil gesetzt habeil. v. Bern und Basel solleil trachteil, den Sässeli, Thomas Bischer und Hans von St. Gallen, die aus Bernergebiet nach Solothurn entwichen sind, habhaft zu machen. «I. Man soll sich entschließen, was der Absage Vogt Fluders zu Domo wegen zu thun sei. « . Da iu der Sache des Grafen von Luggarus keines der vier Orte den von uns zu ihnen gesendeten Boten Antwort gegeben, sondern dieselben eine Zusammenkunft gehabt, aber auch von dieser aus uns nicht geantwortet haben, haben wir ihnen geschriebeil, sie sollen auf dem Tag zu Bern endliche Antwort geben. Falls sie da nicht von ihrem Vornehmeil abstehen und dein Spruch der Mehrheit, der auf dem Tag zu Badeil ergangen ist, nachleben wollen, so wollen wir sie nach den Bünden mahnen, das ergangene Urtheil in Kraft besteheil zu lasseil, oder mit uns darüber in's Recht zn stehen nach Vorschrift der Bünde. Zu Das daherige Schreiben an Luccrn liegt im Staatsarchiv Lucern bei den ungebundenen Abschieden. 102 810 Juli 1514. SS«. Bern. 1Z14, 31. Juli (Montag nach 4nool-i). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, L.2 330. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 234. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 0. 302. Archive Kreibur^, Schaffhausen. n. Der zwei Gefangenen zu Neuenbürg wegen wird beschlossen, ihre Mißhändel noch genauer zu erforschen und sie dann vor Gericht zu stellen. ?». Abermals wird wegen des einigen Edelleutcn zuständiget: Zolls zu Luggarus verhandelt. Die Meinungen waren ungleich, die einen wollten diese Edelleute bei dem jährlichen Einkommen aus diesem Zoll, wie sie es vom König von Frankreich erhalten und nachgewiesen haben, nämlich 18 Ducaten per Jahr bleiben lasset:, andere wollten solche Beladniß nicht auf die Orte nehmen, sondern die, welche die Straße brauchen, den Zoll geben lassen. Beide Meinungen fallen zu weiterer Erdaurung ii: dei: Abschied, v. Bezüglich des Anspruchs, den die voi: Appenzell und andere Zugewandte auf Theilnahme ai: den 40,000 Ducaten von Mailand machen, wird beschlossen, 36,000 sollet: dei: Orten bleiben, die übrigen 4000 sollen Appenzell und den Zugewandten zukommen; die Theilung soll gemacht werden, sobald das Geld anlangt. «S. Die Stadt Badei: hat ihre Botschaft vor uns gehabt, un: zu bitten, wir möchten, wenn wir mit päpstlicher Heiligkeit in Vereinung kommen, ihre treuen Dienste betrachte:: und sie auch darin bedenken. Falls die Sache Fortgang nimmt, will man die voi: Baden nicht vergessen. Gleiches Ersuchen voi: Seite der Stadt Biel und gleiche Antwort darauf, k. Auf das hievor gethane Anbringet: für die Kinder des de Furno hat Solothuri: geantwortet, es gebe denselben ganz und gar nichts und wolle ihnen nichts schuldig sein. Der Vogt der Kinder erneuert aber seine Bitte, man möchte ihnen zu Abtrag oder zum Recht vor uns Allen verhelfen. Das sollen die Boten von Solothuri: nochmals ai: ihre Obern bringe::. K-. Basel hat gebeten, wir möchten die voi: Mühlhausen in ewiges Bündniß zu uns kommen lassen. In dieser Altgelegenheit haben die Boten dieses Tages weder Auftrag noch Vollmacht. Dagegen haben sie die gute Gelegenheit der Stadt Mühlhausen als „Ortschloß" und Vormauer gemeiner Eidgenossen und deren bisherige Bethätigung freundschaftlicher Gesinnung in Betracht gezogen und beschlösse,:, dieses Gesuch den Obrigkeiten bestens zu empfehlen, damit auf nächstem Tag in Anwesenheit von Voten voi: Mühlhausen weiter darüber verhandelt werden könne. I». Zürich, Glarus, Schaffhauscn und Appenzell sollen mit den zu Zürich befindliche!: Franzosen über eine Schatzungssumme auf den Fall ihrer Freilassung unterhandelt:, dabei aber allseitige Genehmigung vorbehalten, i. Der alte Venner Tittlinger, der Natzenhofer, der Kalbermatter und Gerold Löwenstein sind zu „Blumbers" (Plombisres) in verdächtiger Weise zusammen gekommen. Basel hat darauf den Tittlinger gefangen gelegt, deßhalb hat man ihn: aufgetragen, den Handel nach seinem Gutdünken weiter zu führen, lk.. Der Tag der „geineinen Audienz", der kürzlich zu Neuenburg hätte stattfinden sollen, ist verschoben bis St. Gallentag. Z. Jeder Bote kennt den schweren Handel derer von Domo gegen die Unterthailen der Grafen von Arona, die sie nach förmlicher Absage feindlich überzogen und ihnen Land und Leute eingenommen haben. Das haben wir Alle übel vermerkt, da es sehr zu unserm Unlob gereicht. Nachdem man vernommen, daß der Commissar Fluder an dem Handel Schuld trägt, indem er trotz der Ermahnung der Boten, welche zu Mailand gewesen, dagegen nicht eingeschritten ist, hat man Lucern aufgefordert, denselben abzusetzen und zu bestrafen. Die Boten, welche nach Mailand gehen, sollen nach stattgehabter Untersuchung Land und Leute zurückerstatte,: und die Thäler strafen, Es Juli 1514. 811- wird beschlossen, von vier Orten, nämlich Bern, Lucern, Basel und Glarus, Boten nach Italien zu senden, welche auf Sonntag nach Maria Himmelfahrt (20. August) daselbst eintreffen und mit Vogt Fleckli von Schwyz und Burgermeister Falk von Freiburg, die bereits dort sind, nach ihrer Instruction über Versorgung unserer Leute zu Mailand, über die ausstehenden Gelder und die Unruhe zwischen dem Herzog und der Gemeinde, dem Handel zwischen denen von Domo und den Grafen von Arona nach Nothdurft verhandeln sollen, i». Dieser Tag war angesetzt wegen der päpstlicheil und englischen Vereinung. Nach mancherlei Reden wurden, in Betracht der bedenklichen Zeiten und dainit man einen „Ruggen" habe, beider Vereinungen wegen Entwürfe aufgestellt und den Voten mitgegeben. Da Zürich, Lucern, Schwyz, Glarus und Basel dießmal besonders in die päpstliche Vereinung nicht haben gehen wollen, so sollen Uri und Schaffhausen nach Zürich, Bern und Obwalden nach Schwyz, Uri und Nidwalden nach Lucern, Zug und Appenzell nach Glarus Voten schicken, die auf Samstag über acht Tage an den betreffenden Orten eintreffen und Sonntags darauf (13. August) vor Rüthen und Gemeinden bitten sollen, daß sie diese Vereinung annehmen und sich darin von den übrigen acht Orten nicht söndern wollen. «. Der Anzug, an den Kaiser zu schreiben oder an ihn eine Botschaft zu senden, um ihn um getreues Aufscheu und Rüstung zn bitten, wird nochmals in Abschied genommen, z». Es wird eine freundliche Schrift des Königs von England zu Gunsten Herrn Melchiors von Reinach angehört „von wegen des gefangnen vnd geledigten Franzosen." Dagegen hat man die Botschaft des Königs von England auch von dem unbilligen Handel desselben von Reinach in Kenntniß gesetzt mit der Bemerkung, daß wir dießfalls keine Vollmachten haben, weiter Antwort zu geben, «z. Die Boten von Basel werden nochmals aufgefordert, die Klage, welche der kaiserliche Rath wegen Mißbrauch geistlicher Gerichtsbarkeit gegen sie angebracht, an ihre Obern zu bringen, z. Auf abermalige Anhörung der Klage des Grafen von Luggarus und der Erklärung der Boten von Lucern, Uri, Nidwalden, Zug und Solothurn, daß ihre Herren weder die Herrschaft Luino dem Grafen zurückerstatten, noch mit ihm darum vor Recht stehen wollen, ist abermals mit ihnen geredet, daß sie ihren Obrigkeiten auf's dringendste empfehlen möchten, kraft des Beschlusses zu Baden dem Grafen die Herrschaft zurückzustellen und der Eidgenossen Brief und und Siegel zu ehren, damit man nicht genöthigt werde, das eidgenössische Recht zu brauchen, dessen die übrigen Orte sie im Weigerungsfall nicht erlassen könnten. Damit die Sache einmal erledigt werde, sollen sie auf nächstem Tag Antwort geben. K. Bern hat seine alten Nechtsame auf die Stadt und Grafschaft Neuenburg vorgelegt, mit der Bitte, dieselben anzuerkennen und ihm darüber Brief und Siegel zu geben. Das hat man zugesagt. Und als darauf von der Besetzung gedachter Stadt und Grafschaft geredet worden, verlangten Freiburg und Solothurn, daß sie unmittelbar nach Luccrn an die Reihe für Besetzung der Amtleute daselbst kommen sollen. Andere dagegen meinten, nach Lucern sollen Uri und die übrigen Orte folgen, zuletzt Zürich, welches die Besetzung enden und wieder anfangen soll. Da man sich darüber nicht verständigen konnte, so wurde beschlossen, den Gegenstand zu weiterer Erläuterung heimzubringen. 4. Auf die wiederholte Bitte des Herzogs von Savoyen werden die Orte, welche der savoyischen Vereinung noch nicht beigetreten sind, auf das Freundlichste zum Beitritt eingeladein Sobald die Orte, welche gebeteil werden, der päpstlichen Vereinung beizutreten, sich entschlossen haben, sollen sie solches an Bern melden und dieses dann auf Bescheid des Cardinals zu Beschluß der Sache einen Tag ansetzen, v Auf Ansuchen Berns hat die Mehrzahl der Boteil dieses Tages beschlossen, den Präsidenten von Dijon, der seit längerer Zeit in Bern gefangeil gehalten wird, gegen eine Schätzung und Vergütung der Kosteil frei nach Hause ziehen zu lassen. 812 Juli 1514. Ii fehlt im Zürcher Abschied. Zu in. Der Bericht dieser Gesandtschaft liegt im Archiv Schwyz. Zu i». Ein neuer Entwurf der päpstlichen Vereinung mit zehnjähriger Dauer liegt beim Schaffhauser Abschied; der Entwurf der Vereinung mit England lautet folgendermaßen: „Damit zwüschcn dem allerkristenlichisten vnd durchlüchtigisten Herrn Heinrichen, küng von Engelland vnd ze Frankenrich. Herrn zu Hibernia, vnd den Großmächtigen Herren des pundes obertütscher landcrn, by wöllichen siner küngl. Mt. Hochgeachteten Boten vnd Gesandten erschinen sind, püntniß, Eynung vnd früntschaft oder ge- trüwe verstäntnuß volzogen, gehandlet vnd angenomen möge werden, sind durch Mittel vnd fürdrung des hochwürdigen Herrn Cardinals von Sitten diß nachfolgend Capitel gesetzt vnd begriffen, doch vff derselben küngl. Mt., ouch der Großmächtigen Herren der Eydgnossen verrer mäßung nach beiderteil betrachtung vnd geuallen vorbehalten: Des ersten, das dewäder vorbemelter parthyen der andern Vyend vnd widerwärtigen wüssentlich vffent- haltcn oder gedulden, noch denen eyniche hilff oder bistand der lütten vnd Waffen, deßglichen einichen paß oder durchzug der andern zu letzung vnd schaden soll geben, zulassen oder mittelsten. Demnach das der küng von frankrich hinfür beider berürter parthyen gemeiner vnd offner vyend gehalten vnd gescheht sol werden vnd jede parthy den krieg wider denselben küng vnd gemeinen vyend veruolgen für sich vnd wie sy dann zetund bedunkt nutz vnd gut sin, Es syge dann das beyd teyl mit einhellcm verwilligen oder durch Jr verordneten einen gemeinen vßzug ansähen vnd fürnämen wurden, demselben si ouch alldann mögen statt thun. Wytter so soll deHein obbemelt parthye nnt vorbestimptem gemeinem vyend weder frid noch beistand an- nämen an vorgandc vcrkündung der andern parthy oder derselben lüten vorbehalten. Item als bishar gewonlich ist gewäsen, so die genannten Großmächtigen Herrn die Eydgnossen mit einichem küng, fürsten vnd Herrn puntnuß oder Vereynung angenommen, alldann jedem Ort etwas järlicher Summ vnd Pension zu bestimmen vnd vßzurichten, harumb die genannten Herren die Eydtgnossen künglicher Mt. Frylichkeit wol vcrtruwen, näunnen mit dankbarem gemüt alles das vnd sovil so derselben vß gnaden Jr Eren vnd gutem bedunkcn nach wirt geuallen für ein gab vnd järliche Pension vßzurichten. Vnd diewil, als vorstat, beyd teyl in fürnämen, den krieg wider den küng von Frankenrich zu beharren vnd aber durch wyte vnd vngelegenheyt Jr Herrschaften, Landen vnd Ertrich söllicher krieg merklichen kosten vnd last eruordcrt, damit dann die Herren die Eydgnossen dester kreftiger für künglicher Mt. vnd beider teil Er vnd nutz den krieg wider Jr vyend mögen erstatten, wirdt küngliche Mt. von Engelland für jeden manot vnd zu Enthalt der Söldner oder des kriegs kosten wider den genannten vyend denselben Eydgnossen gäben vnd verschaffen zu bezalen xl'" Rinischcr Gulden vnd das zu Händen derselben Eidgnossen vnd vor Jrem Hinziechen wider Iren vyend zu andtwurten. Vnd also ist schuldig vnd verpflicht küngl. Mt. von Engellnnd zu jedem manot sölliche Summ gelts zu bezalen alle diewil vnd solang dieselben Eydgnossen mit Iren Zeichen, Völkern vnd gewapneten Lüten den krieg wider den gemeinen vyend üben vnd bruchen. Vnd damit die vorgeschriben durch Recht verstanden vnd durch bed teyl erfüllt mögen werden vnd all fachen zu bekriegung des gemeinen vycndts dester frylicher beschechen, so dick vnd vil k. M. von Engelland wider den franzosen, Iren vyend würdt kriegen oder der küng von Frankenrich wider den küng von Engelland oder sine Vnderthan ziechen, so söllen die Herren die Eydgnossen nach beschechner Ervordrung vnd verkündung mit Iren zeichen vnd gewapneten den krieg wider denselben vyend fürnämen vnd in demselben beharren, vnd alle diewil sy ouch im veld beliben sol k. Alt. von Engelland Inen die xl'" Rinisch Guldin zu jedem Manet vßrichten wie vorstat. Juli 1514. 813 Vnd sol dise pündnuß bestand haben zächen Jar von diser datt volgend, doch beiden teyllen Jr verrer lüt- rung, besserung, Minderung oder merung, wie vorstat, vorbehalten." Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, 0, SIS. Derselbe Entwurf steht lateinisch im Berner Bundbuch II, 371 mit folgender Schlußstelle: »Ut duradit tsdus lluiusiuolli spaeio dsosm unuorum a, data lluius sudssgusnti, s-dmissa, tainan et rsssr- ua.ta partium elueidittious et ulleriori dselarkttiens. Xotum irr vids Lernonsl et sull eiusdsm urllis sigillc», vios et irondlls prenteworitts I-iAs Xlsvaanis supsrioris Uslvetiorum eoukederatorum (Auiuto die msusis Xugusti ^.itilo Nillssime <^uiuAeutesimc> devimo guarto, eisdem auAmsutandis vsl diminivevdis prout supro. eoittillstur.« S«7. Zürich. 161^, 1. August. Staatsarchiv Lucern: Lauis und Luggarus-Abschiede, l. 16. Es ist Anzug geschehen, daß man Meudris und Balerna bevogten und Zusätzer nach Lauis lind Luggarus schicken soll. Weil aber etliche meineil, zu dieser Zeit und nach Gestalt der Verhältnisse sei es nicht gut noch nöthig, Mendris und Balerna zu bevogten oder Mannschaft nach Lauis und Luggarus zu schicken, zudem Schwyz und Nidwalden und Basel keine Boten auf den: Tag gehabt, so soll jeder Bote die Frage noch an seine Herreil bringen und den drei Orten, welche hellte nicht vertreten waren, soll geschriebeil werden, daß auf dem nächsten Tag, wo die Eidgenossen zusammen kommen, ein dießfälliger Entschluß gefaßt werden soll. 3K8 London. 131^, 7. August. Ilumont i (lorxL äixlt)inn.ti». Des Schlosses Codelago wegeil wird erkennt, man soll dasselbe nicht schleifen, sondern nach Nothdurft besetzen. < . Der Herzog von Mailand hat durch eine Botschaft begehrt, gemeine Eidgenossen möchten eine Gesandtschaft nach Rom senden, um mit dein Papst, dem Kaiser, Spanien, Mailand uild andern Potentaten in Italien eine gemeinsame Vereinigung gegen den allgemeinen Feind, den König von Frankreich, zu schließen. Alis diesem deßhalb angesetzten Tage sind nun erschienen vr. Wilhelm von Neichenbach als kaiserlicher, Galeazzo Visconti und Joachim Molzau als mailäudische Boten und habeil dieses Begehren wiederholt. Nachdem man die Befehle gegenseitig eröffnet, fand sich, daß die Eidgenossen über folgende Punkte nahezu einig wareil: 1. Da der Papst schon seit Langem sich um eine Vereinung beworbeil, einige Capitel dießfalls aufgestellt und durch den Bischof von Veroli dem Papste zugeschickt sind und man der Antwort entgegensieht, so sei es ihnen nun nicht gelegen, eine Botschaft zum angegebeneil Zweck nach Rom zu schicken. 2. Da die Eidgenossen in solchen Dingen mit ihren Gemeinden handeln müssen, so sei es ihnen ,licht gelegen, Boten in ferne Länder zum Abschluß von Bündnissen zu bevollmächtigen. Wenn jedoch der Kaiser oder der König voll Spanien der angezeigten Vereinung wegen mit ihnen zu unterhandeln wünschen, so haben sie sich nur au ein Ort zu wenden, das dann den übrigen einen Tag ansetzen werde, um die Sache in Erwägung zu nehmen. «I. Auf das Begehren des Kaisers, daß die Eidgenossen ihm 10,000 Knechte in Dienst gebeil möchten, wird dem kaiserlichen Boten geantwortet, es sei nicht der Wille der Obrigkeiten, Knechte aus dem Lande zu lassen, so lang wir mit der Krone Frankreich in offener Fehde und Feindschaft stehen. Da der kaiserliche Bote darauf weiter erklärt hat, der Kaiser wolle diese Knechte gegen die Venediger, die mich unsere offeilen Feinde seien, brauchen, was uns auch zu Gute käme, hat man übernommen, das Gesuch noch einmal an die Obrigkeiten zu bringeil. v. Mit des Herzogs von Mailand Boten wird geredet und dein Herzog selbst und seinem Rath wird ernstlich geschrieben, daß er die ausstehende Pension ohne Verzug ausrichte, in Betracht, daß, wenn die Franzosen wieder nach Mailand zieheil wollten, mir das Geld nothwendig zu brauchen habeil. f. Von unfern Boten, die jetzt zu Mailand beim Herzog gewesen, ist uns Antwort gekommeil in Betreff des Schlosses und unserer daselbst liegenden Knechte. Der Herzog habe den vier Voten, die früher bei ihm gewesen, vor deren Abreise eineil Vorschlag vorgelegt, der von ihnen an ihre Herreil zu bringen angenommen, auch voil den Hauptleuten gebilligt wordeil sei. Inzwischen habe der Herzog das große Thor aufmachen und die Schranken dahinter wegräumen lasseil, hinter welchen die Italiener gegen die Unsrigen Wache hielteil, so daß die Unfern nun allenthalben im Schloß freieil Paß haben. Auch habe er den Silvias Savelli mit seineil Knechten aus dem Schloß weggezogeil. Weim noch etwas, was verabredet morden, nicht vollzogeil sei, so liege die Schuld nur daran, daß niemals eine Genehmigung jener Uebereiiikünft Seitens der Eidgenossen ausgesprocheil worden sei. Damit hoffe der Herzog, werden wir uns begnügen und nicht noch mehr Gewalt im Schlosse verlangen; die Zahl der Knechte September 1514. 819 vermehren könnte der Herzog nicht, da er kaum die bereits dort befindlichen zu bezahlen wisse. Der Hauptmann von Zürich hat aus Mailand an seine Herren geschrieben, wie große Uneinigkeit zwischen den Hauptleuten herrsche und wie übel sie alle versorgt seien. Da nicht alle Boten dieses Tages Vollmacht hatten, in dieser Sache weiter zu handeln, hat man dieselbe nochmals heimzubringen genommen. Insbesondere soll man rathschlagen, ob, da doch der Herzog uns nicht zu vertrauen scheint, man die Knechte heimkommen lassen und die Briefe, die der Herzog voir uns hat, zurückfordern wolle oder was unserer Eidgenossenschaft in Sachen am dienlichsten und besten sein möge. Den Knechten wird geschrieben, sie sollen mit den Hauptleuten „wpters in vngutem nit fürnemen", da nicht die Hauptleute, sondern wir bisher in der Sache gehandelt haben. Sobald die Boten von Mailand herauskommen, so soll über diese Angelegenheit ein Tag einberufen werden. K. Bezüglich der Franzosen, die in Pfandsweise zu Zürich liegen, ist beschlossen, sie sollen, wenn sie innert Monatsfrist die 13,000 Kronen in Freiburg ausrichten, frei sein, sonst nicht. Ueber das Begehren, daß man denen, welche das Geld holen und bringen, Geleit gebe, sollen die Orte zwischen jetzt und St. Michaelstag ihre Antworten an Zürich schicken. I». Heimbringen, was man mit den Knechten vornehmen wolle, welche ohne Erlaubniß weggelaufen sind und sich vor Crema so schlecht gehalten haben, i. Der Cardinal von Sitten hat durch den Kirchherren Anshelm Graf von Uri uns eröffneil lassen, es scheine ihm nicht gut für die Eidgenossen, jetzt schon ihre Boten nach Rom zu schickeil, wie der Kaiser, der König von Spanien und der Herzog von Mailand es verlangen, sondern es wäre besser, zur Zeit gute Worte, nicht etwa abschlägige Antwort zu geben. Dabei hat er mich berichtet über den Friedeil und das Bündniß zwischen Frankreich lind England lind den Eidgenossen alle Dienste anerboten. Darauf hat man ihm zum höchsten gedankt und ihn unter Mittheilung des dießfalls gemachten Abschieds gebeten, die Eidgenossenschaft stets für empfohlen zu halteil und uns fernerhin gute Näthe zu geben. Die Sache des Grafen von Luggarus wird den betreffenden Orten abermals im Sinne der frühern Abschiede empfohlen. Beilagen zu diesem Abschied: 4. „Summarium der Briesfen von Rom am fünften Tag Septembris anno 1514." 1. Des Herzogs von Mailand Bote zu Rom habe erfahren, daß nach Entschließung des Kaisers und des Königs von Spanien der Papst in den Bund gehe und nicht wolle, daß die Franzosen wieder nach Italien kommen. 2. Der Papst suche den zürnenden König von Frankreich hinzuhalten. 3. Der Papst fange an, von einem gemeinen Frieden zu reden, um alle christlichen Mächte gegen den Türken zu vereinigen. 4. Wegen des Friedens zwischen Frankreich und England wolle der Papst keine Frcudenfeucr anzünden lassen, da er in demselben nur den Anfang eines neuen Kriegs erblicke. 5. Die Capitel zwischen Frankreich und England seien voll Schmähworte gegen den Kaiser, den König von Spanien wegen Novara, den Herzog von Geldern, Venedig, Florenz und Mantua. 0. Dieser Friede erlaube dem König von Frankreich die Wiedereroberung der Lombardei und des venetianischen Festlandes. It. „Ein Peticion vnd beger" des Herrn Galeaz, Boten des Herzogs von Mailand, wegen der Klage zwischen denen aus deni Lauiserthal und von Como. 0. Capitel des Friedens zwischen den Königen von Frankreich und England. Staatsarchiv Zürich, Abschied VI-, 252, 53, 54. Zu k. Der Abschied der am 31. Juli nach Mailand gesendeten Boten findet sich ohne Datum im Berner Allg. Eidg. Abschied 0. 371 und im Archiv Schwpz und lautet wie folgt: Abschied der Voten nach Mailand: Da auf dem Tag zu Bern abermals beschlossen wurde, eine Botschaft zum Herzog von Mailand zu senden der Schlösser und anderer Sachen wegen, so haben die abgeordneten Boten, ntimlich von Bern Albrecht von 820 September 1514. Stein, von Lucern Hans Egli, von Glarus Marx Mab und von Basel Heinrich Mcltinger sammt den zwei Boten zu Mailand Hans Fleckli von Schwpz und Peter Falk von Freiburg nach ihrer Instruction folgender Gestalt gehandelt und einen Abschied gemacht: 1. Da wir nach Mailand gekommen, haben wir mit dem Herzog angelegentlich geredet über die Versorgung der Schlösser, die Bezahlung der Rückstände und über Meister Andreas von Burgo. Anfänglich hat der Herzog uns die Besetzung des Schlosses abgeschlagen in Meinung,.der Papst, der Kaiser, der König von Spanien und andere Fürsten sehen es mit Argwohn an, daß wir die Schlösser besetzen: ihm selbst gereiche es bei seinen Unterthanen zu Verkleinerung, wie er dieses unfern Boten schon mehrfach gesagt und namentlich habe er mit den letzten Boten einen dießfälligen Abschied gemacht, den sie hinter sich zu bringen genommen: bei diesem zu bleiben sei er noch bereit. Das haben wir ihm aber abgeschlagen und gesagt, es sei unserer Herren Meinung, daß er die Rocca und das Schloß mit unserer Eidgenossenschaft Knechten besetzen und deren Zahl vermehren soll, damit sie nicht wie bisher „in sorgen ligen" müssen. Der Herzog hat darauf nicht sofort Antwort gegeben, sondern sich diesen und die andern Artikel zu bedenken genommen. 2. Tags darauf hat er Antwort gegeben der Pension und ausstehenden Schuld wegen. Er sage unfern Herren für die lange Geduld besten Dank und habe vor guter Zeit schon von den Mailändern eine Steuer gefordert, um diese Schuld abtragen zu können, sie wollen ihm aber nicht gehorsam sein, deßhalb bitte er uns, die Mailänder zu bereden, daß sie ihm diese Steuer geben, er wolle sie uns selbst einziehen lassen und nichts davon für sich verwenden. I. Wegen Meister Andreas de Burgo antwortet der Herzog, es sei vor Kurzem die Rede gegangen, kaiserliche Majestät und der König von Spanien gehen damit um, ihn von dem Herzogthum zu „schupfen". Da nun Meister Andreas des Kaisers Botschafter und wahrscheinlich von diesen Praciiken unterrichtet sei, aber ihm, dem Herzog, mit keinem Wort davon Kenntnis; gegeben habe, so habe er auf denselben einen „Grusen vnd vnwillen" geworfen und ihm nichts vertraut. Seither aber, da sich die Grundlosigkeit jener Rede ergeben, habe er ihm sein Vertrauen wieder zugewendet, das möchten wir unfern Herren sagen. 4. Als wir den Knechten zu Cremona geschrieben haben, sie möchten uns ihre Anliegen auch eröffnen, so sind vier derselben zu uns nach Lodi gekommen und haben abermals ihre Lage und ihr Verhältniß zum Hauptmann und den welschen Knechten gerühmt; auch die Vorräthe mit Ausnahme von Fleisch, Oel und Büchsenpulver seien in gutem Stande. Nur wünschten sie, daß 20 oder 30 welsche Knechte fortgeschickt und dafür Eidgenossen gesendet würden, um das Verhältnis; gleicher Stärke herzustellen. Der Herzog wolle für Herstellung der Vorräthe sorgen, hält aber nicht für nöthig, Jemanden von den Seinen aus dein Schloß zu thun, so lang ein brüderliches Verhältnis; stattfinde; wäre den Unfern Jemand argwöhnig, so werde er solche ablösen lassen. 5. Auf die Verwendung, die wir schriftlich beim Markgrafen von Montferrat für die Kinder der Markgräfin von Jncisa, die jener durch ein Urtheil unschuldig ums Leben bringen wollte, gethan haben, hat er durch drei Boten geantwortet, er wolle die Kinder an seinem Hofe wohl erziehen lassen, damit sie änderst werden, als ihr Vater gewesen sei. 6. Ebenso hatten wir dem Markgrafen von Montferrat der (mailändischen) Banditen und Rebellen wegen geschrieben, die sich in seinem Lande zu großem Schaden des Herzogs aufhalten. Mit seiner Antwort war der Herzog nicht besonders zufrieden und glaubt, er werde an ihm stets einen kalten Freund haben. 7. Herr Andreas de Burgo verantwortet sich über all sein Thun und Lassen und erbietet sich zu Recht, obschon er kaiserlicher Orator sei. Alle gegen ihn erhobene Verdächtigungen seien unbegründet, seine Vorfahren seien 700 Jahre lang im Land gewesen, er selbst sei schon im 14. Altersjahr zu Herzog Ludwig gekommen, mit ihm aus dem Land gewichen und um das Seinige gekommen, weßhalb nicht zu bezweifeln, daß er gut herzoglich gesinnt sei u. s. w. September 1514. 821 8. Zwischen unsern Hauptleuten und Knechten im Schloß waltet Streit wegen der IS Kronen, die der Herzog jedem Hauptmann geschenkt hat. Die Knechte behaupten, die 15 Kronen seien den Hauptleuten nur gegeben worden, damit sie minder auf Besetzung der Thürme und hohen Wehren durch die Unsern und auch auf Bezahlung des Solds der Knechte dringen. Die Hauptleute protestiren gegen diesen Argwohn; die fünfzehn Kronen seien nur Soldaufbesserung, wie solche auch die Hauptleute zu Cremona erhalten haben, sie haben sich auch für die Knechte verwendet aber umsonst. 9. Ferner klagen die Knechte, die Hauptleute wollen auch Richter sein und beziehen dafür den „Lütinersold". Sie seien sehr streng und schicken einen armen Gesellen wegen geringer Sachen heim. Das wollen die Knechte nicht mehr leiden, sondern unter sich solche ausziehen, die zu Gericht sitzen und den Lütinersold theilen. 10. Die Knechte klagen, die Hauptleute nehmen den achtzehner Sold, wenn sie nicht den achtzehnten Mann haben: dieser Sold sollte billiger den Knechten gehören. 11. Darauf antworten die Hauptleute, sie haben vom Herzog die Bestellung eines besoldeten Gerichts verlangt, aber dieser habe geantwortet, sie sollen die Nichter mit den Uebersölden bezahlen, das wollten dann die Knechte nicht leiden, sondern haben die vorschießenden Uebersölde unter sich getheilt, weßhalb man den Lütinersold für das Gericht habe verwenden müssen. Um fünf Sölde müsse ihrer einer ein ganzes Jahr zu Gericht sitzen. Niemand sei übrigens gestraft worden als wer es verdiente. Den achtzehnten Sold habe der Herzog oder Herr Galeazzo ihnen so gegeben, daß er jedem Hauptmann für einen Diener zukommen soll, ob er einen halte oder nicht, er gehe also den gemeinen Mann nichts an. Diese Irrungen unter den Hauptleuten und Knechten haben wir an unsere Obern zu bringen genommen und jenen befohlen, bis zu deren Entscheid sich gegen einander ruhig zu verhalten. 12. Herr Hieronymus Morone ist auf Befehl des Herzogs zu uns gekommen, hat uns abermals dessen große Armuth vorgehalten und eine lange lateinische Schrift übergeben, worin alles enthalten ist, was der Herzog von Monat zu Monat haben muß. Die Hauptsummen sind folgende: Die Besatzungen derSchlösser Mailand, Cremona, Novara, „Pizleone" (Pizzighctone?) und „Trez" (Trezzo?) kosten monatlich 4000 Ducaten Die Garde zu Roß und zu Fuß 2000 „ Die reisigen Pferde, es seien Glane oder leichte Reiterei zur Sicherung des Landes . 8000 „ Der Richter und Amtleute Sölde 1000 „ Der reisige und Fußzug vor Cremona gegen die Venediger .... 1500 „ Der Eidgenossenschast ist der Herzog jetzt schuldig 65000 „ Eben so viel wird er zu Weihnachten schuldig werden. Zur gehörigen Versorgung der Schlösser bedürfte er 30000 „ Für den Fall eines neuen Einbruchs der Franzosen sollte zudem eine erkleckliche Summe zur Besoldung der eidgenössischen Hülfsvölker vorhanden sein. Das Alles gebe er uns zu erkennen, damit unsere Herren desto geneigter und beflissener seien, die Steuer von den Mailändern, die auf 200,000 Ducaten angeschlagen sei, zur Hälfte von der Stadt Mailand, zur Hälfte von den andern Städten zu fordern und einzuziehen. Jeder Bote weiß, wie wir daraus zweimal mit den Mailändern geredet haben, nämlich mit den Zwölfen, die man nennt ckcz zwovisiono, auch mit den Lorvatorss justieis und Eorwilii ssorsti, die uns der Herzog hat besammeln lassen, und welche Antwort sie uns gegeben haben, nämlich, sie haben nicht Gewalt, eine Steuer auf die Gemeinde zu legen ohne der Gemeinde Wissen und Willen u. s. w. Der Herzog hält aber nicht für räthlich, eine Gemeinde zu berufen, weil die Mailänder kürzlich die Erlaubniß, ihren Rath zu bcsammeln, zu einem Anschlag wider ihn benutzt haben und zu befürchten sei, daß eine Gemeinde-Versammlung noch Schlimmeres nach 822 September 1514. sich ziehen dürfte. Deßhalb begehre er, wir Eidgenossen möchten die Sache in die Hand nehmen und die Steuer durch unsere Knechte einziehen lassen. Da wir aber keine Vollmacht hatten, dieses zu bewilligen, so haben wir es heim zu bringen angenommen. 13. Da wir der Besetzung des Schlosses wegen nichts anderes, als was obsteht, haben erlangen mögen, so haben wir die Hauptleute und Knechte im Schloß besammelt und ihnen den Handel eröffnet. Darauf haben sie uns gebeten, zu sorgen, daß sie besser versehen werden, sonst werde die Mehrzahl von ihnen das Schloß verlassen. 14. Darauf sind wir nach Vogogna geritten auf den Stoß zwischen dein Grafen von Arona und den Unfern von Domo. Letztere waren aber so ungehorsam, daß wir ihnen zum vierten Mal bei Eid und Ehre und Verlierung Leibes und Gutes haben gebieten müssen, dem Grafen sein Land, seine Leute, seine Schlösser und Städte wieder zu erstatten, was sie immerhin noch nicht thun wollten, sondern begehrten, daß der Handel nochmals an unsere Herren und Obern gebracht werde. Da aber an der Sache viel gelegen ist und unserer Eidgenossenschaft üble Nachrede daraus entstehen möchte, so haben wir sie nach Sage unserer Instruction endlich bewogen, die Schlösser uns zu Händen unserer Obern zu übergeben und wir haben sie sodann dem Grafen übergeben, Jedermanns Rechten unbeschadet. Von da haben wir uns nach Domo verfügt, daselbst beider Parteien Klage und Forderung angehört und da der Handel schwer, haben wir denen von Domo und ihrem Widerpart bewilligt, ihre Klagen an unsere Obern zu bringen. Inzwischen soll von beiden Seiten der Friede verkündet und gehalten werden. — Ulrich Fluder von Lucern, der Commissar, hat sich vor uns bestens entschuldigt, er habe den Absagebrief nicht angegeben und sei an der ganzen Sache nicht schuld, was wir unfern Obern sagen möchten. S7Z. Bern. 164-4, 22. September. Archiv Frclbnrg: Abschiede, Vlll. 8!i. Bern und Freiburg lassen den daselbst in Haft gewesenen Präsidenten von Dijon, Humbert von Ville- neuve, gegen Urfehde und Verbürgung von 2000 Kronen frei, nehmen von ihm die Urkunde der Urfehde entgegen und geben ihm eine urkundliche Erklärung über seine Freilassimg. Die 2000 Kronen, für welche Bartholomäus May und Jacob Helbling bürgen, sind bestimmt für Bezahlung der aufgelaufenen Kost im Wirthshaus zur Sonne in Bern, für Entschädigung derer, die ihn von Genf herausgebracht, der Wächter, die ihn zu Bern bewacht haben u. s. w. Was übrig bleibt, soll zur Hälfte St. Vincenzen zu Bern, zur Hälfte St. Niclausen zu Freiburg an den Bau ihrer Kirchen geordnet werden, doch soll letztere Bestimmung geheim bleiben. Zürich. 161-4, 3. October (Zinstag nach Nionaslis). Staatsarchiv Liicern: Allgemeine Abschiede, L.2 Z4«. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 200. Archive Schwyz, Frciburg, Solothnr», Schaffhauscii. Voten: Zürich. Burgermeister Schund; Hr. Wyß; I. Jacob Meiß; M. Heinrich Spon. Bern. Venner Spillmann. Lucern. Vogt Küng. Uri. Vogt Zumbrunnen. Schwyz. Martin Andermatt. Unterwalden. Ammann Wirz. Zug. Ammaun Schwarzmurer. Glarus. Seckelmeister Landolt. Basel. Heinrich Meltinger; Jacob Meyer. Freiburg. Ludwig von Praroman. Solothurn. Vogt Hugi. Schaff- Hausen. Zunftmeister Hans Schwarz. October 1514. 823 tt. Der Landvogt im Thurgau hat angebracht, unehelich Geborne, welche in der Landgrafschaft sitzen und ohne eheliche Leibeserben sterben, werden von der Grafschaft beerbt; nun behaupten aber die dreizehnthalb Gotteshäuser, welche „zusammen röibig sind", von diesen unehelichen Leuten den Fall oder Laß zu haben. Ueber diese Ansprache soll man auf dem nächsten Tag verhandeln. I». Derselbe Landvogt meldet, es gehe das Gerücht, der Kaiser sei todt, deßhalb gebiete man allenthalben im Reich, mit Harnisch und Wehren gerüstet zu sein, denn es stehe sehr bedenklich um das Reich, am Bodensee werden viele „Jagschifli" gemacht, bei 200 Nützen seien in Ueberlingen angekommen, v. Die römisch-kaiserlichen Statthalter, Regenten und Näthe in Oberelsaß haben auf das Schreiben, welches Zürich in unserm Namen an sie erlassen, den Bernhard Sässeli, einen Angehörigen von Solothurn, der verrätherischen Handlungen wegen, welche er und Gerold Löwenstein letztes und dieses Jahr begangen, gefangen gelegt und dieses an Basel mitgetheilt, damit wir weiter darauf zu handeln wissen. Dem Landvogt, Regenten und Rüthen wird hiefür gedankt und empfohlen, den Sässeli nicht loszulassen, sondern ihn zu behalten bis nach weiterin Entschluß unserer Obern. Wenn es irgend geschehen könne, so verlange man dessen Auslieferung, damit desto „tapferer" gegen ihn gehandelt werden möge. Bern hat eine Copie des ihm durch kleine und große Räthe von Lucern zugesendeten Briefes des Gerold Löwenstein an Melchior zur Gilgen mitgetheilt, dessen Inhalt dahin geht, zur Gilgen möchte ihn schriftlich wissen lassen, wie es angegriffen werden soll, daß eine Botschaft des Königs Geleit erhalte, oder daß eine Gesandtschaft zum Herzog von Bourbon geschickt werde, welcher man Geleit geben würde. Er, zur Gilgen, möchte mit seiner Gesellschaft das Möglichste thun, damit ein Friede zu Stande komme, es soll das ihm und andern „wol erschießen-" Beide Gegenstände sollen zur Berathung auf nächsten Tag heimgebracht und darin so gehandelt werden, „dz mau spüren mög, dz der erberkeit in vnser löblichen Eydgnoschaft sölich verrätterschen swer Handlungen leid spent." «I. Hans Butzi, nunmehr in den Aemtern im Argau, ist mit Geleit nach Zürich gekommen und hat bei mündlicher Abhörung ausgesagt: Er sei beim König von England gewesen und nach seiner Entlassung daselbst zum jungen Hetzel von Bern gekommen, der vom König von Frankreich auf Lebenszeit zun: Hauptmann über 500 Mann bestellt sei. Da habe er gehört, daß derselbe von den ihm untergebenen Knechten zum König geschickt worden sei, um zu erfahren, wie lange ihr Dienst daure. Er habe vom König die Antwort gebracht, er könne ihnen keinen guten Bescheid geben, denn er sei mit den Königen von England und Spanien, mit dem Papste und Kaiser, und wenn er wolle auch mit dem Herzog von Mailand eins und habe nun keinen andern Feind mehr, als die Eidgenossen. Auch der Herzog von Mailand beklage sich über diese, weil sie die besten Flecken seines Landes inne haben und er ihnen dazu jährlich ein großes Geld geben müsse. Dazu seien viele Ammänner, Ammannssöhne und Junker, welche alle große Pensionen von ihn: haben wollen, was alles er nicht zu bestreiten vermöge. Er begehre also sich mit den: König von Frankreich zu vertragen, so daß der Zustand wieder hergestellt werde, welcher unter dem Großmeister von Amboise war. Da nun der Eidgenossen Knechte schwören, nichts wider ihre Herren zu thun, so müsse er ihnen Urlaub geben. Er aber, der König, wolle thun, daß man einst nach seinen: Abgang etwas von ihm zu erzählen wisse. — Nach dem Verhör mit Butzi hat ein Knecht aus Lucernergebiet, Namens Schwpzer, der auch nach Zürich gekommen ist, ähnliche Aussagen gemacht, aber bemerkt, Butzi habe bei::: König von England nie Dienst gehabt, sondern sei des jungen Hetzels Weibel gewesen. — Nach diesen Verhören hat man mancherlei über die Sachen geredet und weil man den Butzi wegen dem ihm gegebenen Geleit nicht gefangen nehmen durfte, hat man auch den Andern gehen lassen, dagegen den: Vogt Küng in den Aemtern befohlen, auf den Butzi Acht zu haben und ihn in: Betretungsfall 824 October 1514. zu verhaften; ebenso möchte Lucern seinen Angehörigen, den Schwyzer, betretendenfalls verhaften und bis auf Weiteres in Haft behalten, v. Abermals wird von den Orten Lucern, Nri, Zug und Solothurn der Herrschaft Luino wegen Antwort verlangt, und da deren Boten keinen andern Befehl haben wollten, als auf der frühem Antwort zu bleiben, so wird beschlossen, „im namen gots si nach lut vnser pünden rechtlich zu ersuchen vnd erlütern zu lassen, wenn vnder vns Eydgnossen ein mers werde, ob dz selb gelten soll oder nit." Wenn jene Orte zu der Herrschaft Recht Hütten, so gehörte dieselbe den übrigen Orten ebenso gut wie ihnen. Da der frühere Spruch zu Baden ergangen ist und wegen der anrückenden Winterszeit es nicht paßte, den Handel zu Einsiedel» vorzunehmen, so wird der rechtliche Tag zu Baden im Argau Sonntags nach St. Gallentag (22. October) stattfinden. Zürich soll den Redner geben; so mancher Zusätzer von den vier Orten in das Recht gesetzt wird, ebenso manchen sollen auch die übrigen Orte dazu setzen. Jedes Ort soll überhin einen Boten auf dein Tag haben, diese sollen Nathgeber und Beistände sein. Da uns leid thut, die Sache auf den Rechtsweg bringen zu müssen, so sollen die Voten der vier Orte inzwischen nochmals trachten, ihre Herren zu bewegen, daß sie das zu Baden ergangene Mehr lind die daraufhin dem Grafen gegebenen Siegel und Briefe anerkennen und dadurch viel Unruhe abstellen wollen. Q Denen von Luggarns wird eine Empfehlung an den Herzog von Mailand bewilligt, damit er sie, wie andere unsere Angehörigen, im Herzogthum zollfrei fahren lasse. A-. Es wird beschlosseil, den Edellenten zu Luggarus den Zoll, worüber sie sich bei unfern Voten genugsam ausgewieseil, zu lassen und ihnen nach bisheriger Uebung jährlich 18 oder 19 Kronen dafür zu geben, wie das bereits zu Bern abgeredet wordeil ist. Z». Dem Herzog von Mailand wird ernstlich geschriebeil, daß er nach seiner Zusage den Thurm und die Wehren im Schloß unfern Knechten übergebe, auch lins das ausstehende Geld bezahle, indem wir damit nicht länger warten wolleil. «. Da unsere Boten, die iil Mailand gewesen, dafür halten, daß, wenn Thurm und Wehreil den Knechten im Schloß übergeben werden, sie dann sicher genug seien, so wird diesen geschrieben, wer hernach nicht bleiben wolle, der soll es seinen Obern berichten, damit sie statt seiner einen andern hineinschicken. Es wird auch angezogen, wie unziemlich sich viele von den Unfern in Mailand halteil; deßhalb hat man ihnen auch geschriebeil, daß sie sich gut aufführen und treu dieneil sollen, wer dem nicht nachkomme, den sollen die Hauptleute entlassen und die Obrigkeiten ablöseil lassen. S. Auf nächstem Tag soll man antworteil, wie man die Knechte, die ohne Erlaubniß aus der Eidgenossenschaft weglaufeil und uns wenig Ehre bringen, wie jene vor Crema, strafen wolle, damit doch „die Oberkeit nicht ganz vnderdruckt werde." «zz. Die Verantwortung der Boten lind Hauptleute, die vormals in Mailand gewesen, gegenüber der Nachrede, die ihnen wegeil der vom Herzog erhalteneil Verehrung begegnet ist, kennt jeder Bote. es. Auf die eingegangenen Warnungen soll jedes Ort die Seinen, auch die Landvögte die Ihrigen gerüstet halteil. «. Die vier Orte, welche die Hanptmannsschaft zu St. Gallen habeil, sollen trachten, den Span zwischen dem Abt und der Stadt gütlich zu vergleichen. A». Vogt Fleckli voll Schwpz, der als unser Bote beinahe seit einem Jahr in Mailand ist, begehrt abgelöst zu werden. Auf dem nächsten Tag soll man entscheiden, ob man beide Boten abwechseln oder den Burgermeister Falk allein dort lassen und dem Fleckli die Heimkehr gestatten wolle, «ß. Den Grafen von Aroila und diejenigen, welche ihm Stadt und Schloß Vagogna weggenommen, will man auf dem Tag zu Baden gegen einander hören. I-. Jeder Bote weiß, was der Stadt Baden, dem Landvogt daselbst und dein Vogt Heggenzer zu Kaiserstuhl des Doctors wegen geschrieben ist, der sich einige Zeit zu Badeil aufgehalten hat und jetzt unsere Knechte aufwiegelt. Allenthalben soll man Vorsorgen, daß solchen weglaufenden Knechten kein Dnrchpaß gegeben werde, s. Lucern hat seine Freiheiteil, vom St. Gotthardsberg bis Windisch mit Leib und Gut October 1514. 825 zollfrei zu fahren, durch feinen Boten vorgewiesen mit Bitte, man möchte Vorsorgen, daß diese Freiheit auch zu Mellingen, das in diesen: Kreise liege, gestattet werde. 4. Ueber alle abgeschriebenen Artikel soll man zu Baden antworten, i». Die mailändische Botschaft hat den Herzog verantwortet wegen dem Gerücht, er practizire mit dem König von Frankreich. Ferner entwickelt sie in langem Vortrag, wie vortheilhaft für uns das Bündniß wäre, das an uns gesucht wurde. Und da wir abgeschlagen, von allen Orten Voten hineinzuschicken, so möchten wir doch auf des Herzogs Kosten einen oder zwei schicken, um anzuhören, was von uns. begehrt werde, damit der König von Spanien bei gutem Willens behalten und nicht ganz verachtet werde. «, 8 fehlen im Berner Exemplar. 575. Baden. 4544, 5. October (Donstag nach i'rnnoisoi). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 2Ü5. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, l). 37!). Archive Schwvz, Areibnrg, Solothnrn. l». Des Doctors wegen, der zu Baden im Gefängniß liegt, sollen die Boten, welche auf den nächsten Tag nach Baden kommen, instruirt werden. Dieser Doctor soll auch gesagt haben, der Herzog von Württemberg habe in seinem Land auskünden lassen, wir Eidgenossen wollen ihm drei Atonale lang ohne Sold dienen. ?». Jedes Ort soll die Seinen, welche jetzt haben hinweglaufen wollen oder hinweggelaufen sind, uach ihrem Verdienen strafein v. Den Boten auf den künftigen Tag zu Baden soll Vollmacht gegeben werden, dafür zu sorgen, daß dem Schreiber von Baden, welcher die Capitel derer von Domo geschrieben, von Baptist Morosini, der dafür von denen von Domo das Geld bezogen hat, nun sein Lohn ausgerichtet werde, v. fehlt im Zürcher-, Berner- und Freiburger Exemplar. 5?« Lueern. 4344, 17. Oetober (Zinstag nach Gasti). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 15.2 Archiv Schwyz. t». Dieser Tag der vier Waldstätte war von Uri angesetzt worden auf den Bericht glaubwürdiger und der Eidgenossenschaft ergebener Personen, daß etliche Regenten in Mailand, deren vier mit Namen genannt wurden, Galeazzo Visconti, Johann Franz Marlian, Ambrosius und Jason de Maigno, eine Steuer von 400,000 Gulden oder Ducaten dein Volke (den armen Leuten) aufgelegt haben, während doch bei den übrigen dem Herzoge zu Gebote stehenden Einkünften des Landes eine solche Auslage nicht nothwendig scheint. Man glaubt, daß diese Steueranlage dem Herzog und den Eidgenossen zu Unglimpf und um den gemeinen Mann im Herzogthum widerwärtig und unruhig zu inachen erfolgt sei, was für uns und den Herzog von nachtheiligen Folgen sein könnte. Es wird daher davon geredet, daß gilt wäre, jene vier Räthe zu uns heraus zu beschicken und sie während dieser besorglichen Zeit hier zu behalten, wodurch man Unruhe und Untreue verhüten, auch den Gehorsam gegenüber allfälligen Widerwürtigkeitsgelüsten mehren würde. Die Boten der vier Waldstätte sollen diese Meinung heimbringen, in der Ansicht, eine Vereinnng der vier Waldstätte auf 104 826 October 1514. diesen Vorschlag würde gute Früchte bringen. I». Ebenso soll man sich verständigen, was man dem Herzog von Savoyen der 400 Reiter wegen, die sich in Savoyen aufhalten, schreiben wolle, v. Ueber alles das sollen die vier Waldstätte künftigen Sonntag sich zu Schwyz erklären und dann auf dem Tag zu Baden die Sache anbringen. Wenn ein Ort diesen Tag zu Baden nicht beschickte, soll es doch seine Meinung schriftlich dahin anzeigen. Lucern soll Zug, Schwyz soll Glarus auf den nächsten Sonntag nach Schwyz einladen. «I. Auf das Begehren des mailändischen Kämmerlings, daß man von den zwei Boten der Eidgenossen zu Mailand, Vogt Fleckli und Bürgermeister Falk, den einen nach Rom sende, um zu hören, was die Fürsten dort verhandeln, hatte Niemand einzutreten Gewalt, es soll daher zu Baden hierüber verhandelt werden. « . Jeder Bote soll die Verantwortung Melchior zur Gilgens, betreffend den ihm von Gerold Löwenstein zugekommenen Brief heimbringen. Zur Gilgen wird angewiesen, sich auf dem Tag zu Baden vor den Boten aller Orte zu verantworten, „damit er wol sins Handels berichte." 27?. Süden. 23. -sDctober (Montag vor Simonis luäe). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede. IZ.2 !!>!». Staatsarchiv Zürich! Abschiede, VI. 2«7. Staatsarchiv Vcr»! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 0. S8K. !!!!!>. Archive Schwyz, Frciburg, Solothur», Schaffhaiiscn. Basel bringt an, es walte zwischen kaiserlicher Majestät Näthen zu Ensisheim und dem Markgrafen von Niederbaden über die Herrschaften Nötheln, Sausenberg und Badenweiler in dem Maße Streit, daß Thätlichkeiten zwischen den Parteien zu besorgen stehen, was unserer Wein- und Kornzufuhr Nachtheil drohe. Daher wird den Parteien geschrieben, daß sie nichts Unfreundliches gegen einander vornehmen möchten, und beschlossen, aus den vier Orten Bern, Schwyz, Unterwalden und Basel sollen sich auf Sonntag nach Allerheiligen (5. November) Boten in Basel einfinden und die Sache zu vermitteln trachten. I». Dieselben Boten sollen den Bernhard Sässeli, der zu Ensisheim gefangen liegt, berechten und nach der Eidgenossen Nutzen und Ehre hierin handeln, e. Da sich zwischen denen von Bremgarten und Einigen, die in ihrem Rath gewesen, namentlich Ulrich Murschlin, Streit erhoben hat, so sollen von Lncern, Schwyz und Zug auf Donstag nach Allerheiligen (2. November) Boten in Bremgarten sein und suchen, die Parteien zu vertragen, können sie das nicht, so soll Ulrich Murschlin der Gegenpartei auf dem nächsten Tag zu Zürich zu Recht stehen. «1, Melchior zur Gilgen hat sich vor den Boten dermaßen verantwortet, daß erklärt wurde, „er habe sich erlich verantmurt." Aber er wollte es dabei nicht bewendet sein lassen, sondern hat gesagt, er wolle den Schreiber nicht unberechtet lassen, mit weitern Worten, die jeder Bote weiß. v. Bern hat abermals berichtet, es habe dem Herzog von Savoyen geschrieben, daß er die Stradioten und Landsknechte von seinem Gebiete wegweise, oder die Eidgenossen werden sie als ihre Feinde da aufsuchen, mit Bitte, wir möchten dem Herzog in gleicher Weise schreiben, damit er einsehe, daß das Verlangen nicht allein von Bern gestellt werde. Darauf hat man den savoyischen Canzler vorberufen und ungeachtet seiner Verantwortung beschlossen, ein Schreiben in angeführtem Sinn an den Herzog abgehen zu lassen. 1'. Der savoyische Canzler hat im Namen seines Herrn begehrt, wir möchten zwei Boten mit ihm nach Savoyen schicken, welche Alles selbst sehen was im Lande gehe, denn der Herzog wolle sich als treuer Bundesgenosse halten. Ferner möchte dem Herzog von Mailand geschrieben werden, daß er sich um den Markgrafen von Montferrat nichts annehme, er habe nicht die Absicht, etwas Unbilliges gegen denselben vorzunehmen. Für die Pension und Anderes, October 1514. 827 was er uns zu bezahlen habe, bittet er um Aufschub bis vierzehn Tage nach Martini. Endlich meldet er, er wisse, daß der König von England mit dem König von Frankreich eine Vereinung gemacht und den Papst, den Kaiser und die Eidgenossen darin vorbehalten habe, lieber das Alles will man auf dem Tag zu Zürich Antwort geben. K. Ueber das früher gethane Anbringen des Landvogts im Thurgau, in Betreff der Land- züglinge und der Erbschaften Unehelicher hat man beschlossen, der Landvogt soll solche Erbschaften zu Händen gemeiner Eidgenossen nehmen. Will dann jemand Anderer Ansprüche darauf erheben, so mag ein solcher es auf Tagen anbringen. I». Diejenigen, welche vor der Schlacht von Novara zum König von Frankreich gelaufen sind, soll man im Betretensfall an Leib und Leben strafen; diejenigen, welche vor Crema abgezogen sind, will man etwas milder behandeln. Doch soll auf dem Tag von Zürich endlich entschieden werden, ob man bei diesem Beschluß bleiben wolle oder nicht, i. Die sechs Orte, welche jüngst zu Schwyz einen Tag gehalten, haben auf diesen Tag ein Missiv geschickt, das unter Andern: anzeigt, daß vier mailändische Räthe ohne Wissen und Willen des Herzogs und um dem König von Frankreich Vorschub zu leisten, dem Volke eine Steuer auferlegt haben, ferner daß 400 Pferde in Savoyen stehen, endlich daß ihre Meinung sei, dem Herzog von Mailand zu schreiben, er möchte Alles dieses gründlich erkunden und ihnen Bericht geben, damit kein unvermutheter lleberfall stattfinde. Man will diese Anträge an die Obrigkeiten bringen und ans nächstem Tag Antwort geben. Zj,. Dem Geleitbegehren des Bischofs, welcher von Rom nach Frankreich gehen soll, wird für das mailändische Gebiet weder vom Herzog noch von uns entsprochen. I» Auf das Gesuch des mailändischen Kämmerlings, mir möchten dein sprachkundigeil Peter Falk vergönnen, als unser Bote in des Herzogs Kosten nach Rom zu gehen, um anzuhören, was vom Papst und den Fürsten da verhandelt wird, wird beschlossen, diese Bewilligung zu geben, doch so, daß Falk sich lediglich ans das Anhören und Berichten beschränke und an keinerlei Verhandlung, welche die Eidgenossenschaft berührte, mitwirken soll. is». Da derselbe Bürgermeister Falk und sein Mitgeselle nun Jahr und Tag in Mailand gesessen sind und beide heimzukehren begehren, wird beschlossen, Bern und Nri sollen an deren Statt andere hineinschicken, „doch das dieselben einer Sprach, in einer Herberg vnd mit einandern handeln söllen, wie dann vormalen den andern ze thun benolhen ist." ». Der mailändische Kümmerling hat ferner eröffnet, die Kriegsleute der Venediger seien in die Stadt Vergeil (Bergamo) eingefallen und durch Bartholomäus de Villarara und einen Andern eingeführt wordeil. „Schadolus, Graf zu Plasenz", habe 400 leichte Reiter, 00 Glene und 1000 Fußknechte nach Bergamo geführt und die Verrätherei sei so groß als vorher. Der Herzog habe die Sache dem Hauptmann Prosper Colonna mit Vollmacht übergebeil. Am 15. Tag dieses Monats sei der Bischof von Veroli von Rom beim Herzog zu Vigeno (Vigevano?) gewesen und dann zum Cardinal geritteil. Die Königin voll Frankreich sei nach Bonoile (?) in Frankreich gekommen und richte da ihren Hof ein, der Köllig erwarte sie an einem Ort, genannt Albavilla (Abbeville). Als der Papst von Monte- fiascone nach Rom geritten, habe er dem Herzog die Städte Parma und Piacenza zu übergeben versprochen, darum wolle er jetzt, daß Hieronymus Morone nach Rom komme. «». Wir haben dem Herzog von Mailand geschrieben, er soll sich nicht so weit von der Stadt entfernen, er soll uns die alte und neue Pension beförderlich schicken, wie Peter Falk das in seinem Namen zu Zürich verheißen habe. zo. Dem Peter Falk ist geschrieben, daß er nach Rom gehe, um zu hören, was da verhandelt werde. Was uns Eidgenossen oder den Herzog berühre, soll er uns sofort in des Letztern Kosten berichten, cz. Der Cardinal hat geschrieben, der Bischof von Veroli werde als päpstlicher Bote demnächst zu uns kommen; die von Piacenza seien letzter Tage wohl gerüstet über den Po geschifft und habeil mit andern von der venetiaiiischen Partei Crema gestärkt. Brescia 828 Oktober 1514. halte sich auch stark und der spanische Zug liege jenseits Verona an der Etsch. i . Da der Ritter Ludwig voll Helmstorf und der Hofammann von Wyl im Namen des Abts von St. Gallen und seiner armen Leute einen Handel angebracht haben, der zur Zeit von Ort zu Ort den Obrigkeiten vorgebracht worden ist, nun aber Niemand Vollmacht hatte, darauf einzutreten, so soll der Gegenstand auf einein andern Tag behandelt werden. «. Gegen den Doctor, der zu Baden gefangeil ist, habeil die Näthe des Herzogs von Württemberg in seiiler Gegenwart eine Klage gestellt. Darauf hat man sie gefragt, ob sie ihn berechten wollen, davon sind sie aber abgestanden und habeil uns die Sache anheimgestellt. Dagegen haben die von Badeil eröffnet, sie seieil von dein Doctor um Recht gegen die Räthe von Württemberg angerufen worden. Auf dem Tag zu Zürich soll diese Sache näher untersucht werden. 4. Ulrich Fluder von Lucern, Vogt zu Domo, ist auf diesen Tag zur Rechnungstellung beschieden, auch sollte er über den Hergang zwischen den Unfern und den Leuten des Grafeil von Arona berichteil. Er ist aber nicht erschienen, sondern hat nur ungenügende schriftliche Verantwortung gesendet, daher wird Lucern beauftragt, ihn ernstlich anzuweisen, daß er auf dem nächsteil Tag zu Zürich erscheine. ». Jeder Bote weiß, was Lucern in Betreff der Seinen im Willisauer- Amt geschriebeil hat und was darauf diesen Widerspenstigen von uns geschriebeil ist. v. Gegen Ende des Tages ist den Boteil durch Zürch ein Schreibeil der kaiserlichen Räthe übermittelt wordeil, worin die Besorgniß ausgedrückt wird, daß wir Eidgenossen im Begriffe stünden, uns mit den Franzosen zu verbinden, mit Beifügen, daß der Kaiser „allen sin trost in vns vild zu uns setze." Eine Vormundschaftssache zu Domo wird an die Boteil gewiesen, welche dorthin kommen werden, x. Dieser Tag war angesetzt um die Antworten der in's Recht geforderten Orte wegen der Sache voll Luino entgegen zu nehmen, sie werdeil daher aufgefordert, diese Antwort sofort an den Tag zu Zürich gelangeil zu lassen, z . Die Copie des Briefes, betreffend Neuenburg, soll zu Zürich abgefaßt und auf dein nächsteil Tag vorgelegt werden. Nichtsdestominder aber soll auf Sonntag nach Othmari (19. November) von jedem Ort ein Bote zu Neuenburg erscheinen, um die Rechtssachen der Leute zu erledigeil und vom alte>l und neuen Vogt Rechnung abzunehmen. Solo- thurn begehrt, daß man die von Landeron seine Burger bleiben lasse wie voll Alter her. Darüber will man zu Zürich antworten. Des Zolls zu Mellingen wegen Lucern zu antworten, hatten nicht alle Boten Gewalt, darum soll Lucern seine Briefe wieder auf den Tag zu Zürich bringen. t fehlt im Zürcher- und Berner Exemplar. Zu i». Breve Leo's X. an Bern vom 2. Oetober 1514: »Oilecti Mi ,imu8, guo4 !lligu.!Uituin töMpovis usosssarivlll kuit, ut is a.4 vos venivöt 4s aiümo 4ögus ainoro srg» vos nosti'o as „ostris vonsilüs omvilius instrustior. Lis n. vos sxistiwars voluwus cnio tanti guotti4is wotvs prirwipiruv st varistatss rsrum ssslliaiN, ickliil nos 4nosrs st.-4>ilius ovo ^ llrwius, c^u.».in ll4sin.-iL 1ortitu4ii,sm st illsuo vivtutew ülvists-M ucckiouis vsstrs 8s4is iiposlolies llosorl utgus ».uotoritati 4stsll4sii4s 4s4i1k>.w; iugus viLvin sub vostro st viusäsm ss4is zwitrosinio st prosickio oiliil ssss vobis ^ oll^rivs vsgus sonjunctius, gu-cw tantki üwisitis, st oovksdsratio a iiostro tsliois inomoi-i prsctsvsssors iustituta. voläsLuin as nodis st «tili- Ksntsr oorisorua-tn. ut aradiidus pkcrtidus Lomino4.-i st llonovillos. porpstiia, st ^ ioviolickülis ssss äs5st. <^uaro nostri st a-uiini st 4ssi4srii sst in inaxiinis rsdus, guas sogitaraus, tra.vtv.u4is vsstra in xriiuis opsrs. st Ü4s1i- tvts uti. 8s4 4s oiuuiöus lliis ot «. x>rskato 4ilsvto tili» uostro ^ tüardiuali st ».5 oodsiu Dpisvosto satius st vopiosius iutslliKstis. tjuiöus uou ssous av imliis i^isis iudullitvtviu lldsiu acklülisstis. Vvtuiu in viuitvts uostra Xvx>vsiiu!>. su1> auuulo pisoatorls 4is ij setodris NOXiüj. I'. X. ssvuudo.« 14. Lackolstus. Zu v. 1514, 6. October. Innsbruck. Kaiser Maximilian schreibt an Zürich, es möchte beförderlich einen Tag gemeiner Eidgenossen nach Zürich ausschreiben, er wolle eine Botschaft dahin senden, um zur Bewährung seiner guten Gesinnung gegen die Eidgenossen ihnen eine nähere Verbindung gegen ihre Feinde vorzuschlagen. Er wünsche, daß auch der Cardinal von Sitten zu dem Tag eingeladen werde, er habe seinerseits demselben bereits davon Anzeige gemacht. Original im Staatsarchiv Wn-h. 578. Lucern. 464^, 30. October (Montag nach Simonis 6 lucks). Archiv Schwyz. Da sich abermals zwischen unfern Eidgenossen von Lucern und ihren Aemtern Unruhe erhoben, indem die Aemter Hinterrucks ihrer Herren und Obern zu St. Ulrich bei Nuswyl „gemeindet" haben, sind einiger Aemter Botschaften auf diesem Tag vor ihren Herren und Obern erschienen und haben ein Anbringet, gethan, das uns, den Boten der vier Orte, iin Beisein der Botschaften aus den Aemtern vorgehalten und erläutert worden ist. Nämlich erstens werde den Aemtern vorgeworfen, sie halten den von den XI Orten gemachten Vertrag nicht; zweitens gehe die Rede, der Sold von Dijon fei bezahlt, sie verlangen, daß wenn dieses der Fall, ihnen derselbe ausgerichtet werde, wenn nicht, daß man ihnen helfe, gegen den König zu ziehen und der Sache ein Ende zu machen; drittel,s beklagen sich einige Aemter, besonders Ruswyl, sie seien mit ihren Herren von Lucern „och nicht einig und möchten unter Beiziehung von Boten aus den übrigen Aemtern nochmals gütlichen Ausgleich versuchen; viertens, wenn dieses nicht möglich sei, so wollen sie Recht gebei, und nehmen vor den drei Waldstätten und sonst nirgends; fünftens werfe man ihnen vor, sie beabsichtigen gegen ihre Herren und die Stadt Lucern zu ziehen, was nicht ihr Wille sei, denn die „Erberkeit" begehre den Vertrag zu halten und nur in Güte oder mit Recht zu handeln. Dagegen bringen unsere Eidgenossen von Lucern im Beisein der Voten der vier Orte und der Aemter an: 1. Sie wollen sagen, von wem und wie der Vertrag gehalten werde, wenn das die Nothdurft erfordere. 2. Was den Sold von Dijon betreffe, so wissen die Eidgenossen wohl, daß Lucern dafür nichts erhalten, auch noch nie sich Maßnahmen widersetzt habe, um denselben zu erhalten; zu einem Aufbruch gegen Frankreich von sich aus und ohne gemeiner Eidgenossei, oder des Mehrtheils Rath und Anschlag lasse Lucern sich von den Aemtern nicht nöthigen; wenn aber einmal ein solcher Feldzug beschlossen sei, werde es nicht unter den Hintersten stehen. 3. Sie haben sich mit einigen 830 October 1514. Aemtern, namentlich Willisau, vertragen und darüber Brief und Siegel aufgerichtet; gleiches haben sie auch mit andern Aemtern, namentlich Nuswyl und Rothenburg thun wollen, diese haben aber dazu nicht Hand geboten, man wisse also mit ihnen nicht anders denn mit Recht zu handeln, diesem aber wolle man nicht vor sein, wenn es anders „ziinlich vnd pürlich sy." 4. Die XI Orte haben den Vertrag gemacht, worin gemeldet werde „ein alt herkommen, nüw vffsätz vnd anderes, darinn dann ein mißverstentniß sig zwischen Inen vnd Iren emptern, vß welchem grund sy, die Empter, vermeinend, Iren Herren von Lucern nüt ze gebend, das sy doch im brnch vnd gemalt gehept habend witer denn menscheil gedächtniß." Darum habe man ihnen Recht geboteil auf die XI Orte, die den Vertrag gemacht, nichtsdestominder aber sei man geneigt, das Nechtbieten der Aeinter auf die drei Länder anzunehmen, wie das der Vierwaldstätterbund ausweise. 5. Was die Rede betrifft, die Aemter wollen abermals gegen die Stadt zieheil, so beklage sich Lucern nicht gegen die „Erberkeit", wohl aber gegen etliche Unruhestifter, die solches angetragen haben und davon auch heutzutage nicht abstehen. Den Boten wurden einige Namen genannt. Trotz des altherkömmlichen Huldigungseids, welcher nach dein Vertrag wieder geschworen werdeil mußte und der darin enthalteneil Vorschrift, solche Leute zur Bestrafung zu leiden, sei jetzt auf dem Willisauer Markt der Heid von Entlebuch erschieneil, habe den Muspieler und andere unruhige Leute zu sich berufsn, Anschläge gethan, die Gemeindeil unruhig zu machen und eine Versammlung zu St. Ulrich veranstaltet. Da der Anschlag nicht gerathen, habeil sie den Sold von Dijon und die andern Artikel hervorgestellt. Wenn man aber auf den Grund gehen müsse, werde man nachweisen, was da für' Anträge gestellt worden seien mit den beimischen Aemtern und andern. Das nnd anderes möge Lucern nicht länger leiden, habe daher die vier Orte angerufen, mit deil Aemtern zu verschaffeil, daß sie solchen Ungehorsam abstelleil und sie in Güte oder mit Recht vertragen nach Laut der Bünde. Wenn solche unberechtigte Gemeinden und Aufläufe nicht abgestellt werden, werde Lucern in Zukunft Niemanden anrufen als die, welche Bundesgenossen Hülfe schuldig sind. „Vnd was witer mit beden parthien geredt ist, desglich was iederman witer in beuelch gehept hat, weist och jeder pot; viid zu beschluß habend vnscr Eidgnossen von Lucern vns angerufft vnd crmant, sy „wie oblut" by tätlichem zimlichcm Rechten, wie wir das Inen schuldig, ze schirmen vnd ze hanthaben." Z ü r i ch. l UI , 7 . November (Zynstag nach Allcrhcligmiag). Staatsarchiv Lnceril - Allgemeine Abschiede, Ii-. Z5i.' Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 272. Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössische Abschiede, 0. i>7, Archive Schwvz, Freiburg, Solvthur», Schaffhause», Die kaiserlichen Statthalter, Regenten und Näthe zu Ensisheim und der Markgraf von Niederbadcn haben auf die gütliche Tagansetzung nach Basel wegeil ihren Streitigkeiten um die Herrschaften Nötheln, Sausenberg und Badenweiler mit Dank für unser Vermittlungsanerbieten geantwortet, sie erwarten den Eiltscheid des Kaisers und werden sich „tätlicher Handlungen" inzwischen enthalteil. Das wird Basel angezeigt llild ihm übrigens empfohlen, auf die Parteien Und ihr Thun Acht zu habeil. ?»« Gerold Löwen- steins und Heinrich Meyers wegen ist auf deren Schreibeil nnd Geleitbegehren durch den Mehrtheil der Orte gefunden, „das meger syg, man lasse sy da vssen, dann dz Inen gleit geben werd, vnd wir Vilser fachen mit andern litten handliut dann mit Inen oder Jrs glichen." Auf dem letzteil Tag zu Baden hat man beschlosseil, auf gegenwärtigem Tage den Entwurf des Briefs anzuhören, der Bern, Lucern, Freiburg und November 1514. 831 Solothurn über die Rechtsame, welche sie an der Stadt und Herrschaft Welsch - Neuenburg hatten, bevor diese Stadt und Herrschaft in unsere Hände gekommen ist, gegeben werden soll. Bern legt nun Artikel vor, deren Aufnahme in den Brief es begehrt. Da aber der Abschied, der deßhalb zu Bern auf Montag nach Jacobi letzthin (31. Zuli) gemacht worden ist, nur dahin geht, daß wir sie (und die andern drei Städte) bei ihren alten Gerechtigkeiten auf die Stadt lind Grafschaft Neuenburg bleiben lassen und ihnen darum Brief und Siegel geben wollen, so will man heimbringen, ob man es bei dieser Zusage bewendet sein lassen, oder die verlangten Artikel in den Brief setzen wolle. Die Artikel lauten folgendermaßen: 1. „Des ersten so ist der her vnd die grafschaft der Statt Bern mit ewigen burgrechten verpflicht vnd in chraft desselben schuldig, Iren nutz vnd ere zefürdern vnd schaden zu wenden vnd derselben Statt Bern in allen Iren geschäften vnd nöten beholfen vnd beraten zu sind, mit anzöig, ob spen erwachsei:, wie die berechtigt vnd hingelegt werden sollen, vnd so dick ein her der grafschaft mit Tod abgangen ist, allzit Mich burgrecht wider ernüwert vnd angenomen vnd mit epden beuestnet werden. 2. Zu glycher wr»ß ist die Statt Nüwenburg der Statt Bern ouch verwandt, alles vff beidersitt nachkamen. 3. Darzu so hat ein Statt Bern gemalt vnd bishar in bruch vnd Übung gehept, dieselben von der Statt Nüwenburg zu Iren reysen zu beruffen vnd zu vordern, nit minder dann Jr selbs eigen lüt, ist ouch sölichs allezit on Jemands Jntrag vnd widerred ge- brucht vnd daln) verkamen, ob ein Statt Bern mit den Marggrafen von Nüwenburg zu krieg were komen, das die von der Statt Nüwenburg haben sollen stillsitzen. 4. So sich ouch zwischen dein Herrn vnd denen voii der Statt Nüwenburg spenn vnd stoß begeben, hat ein Statt Bern allzit gemalt gehept, beydteil für sich zu betagen, Jr spenn zu hören vnd die rechtlich oder srüntlich hinzulegen on alles wegern vnd appelliren. 5. Die genannten von der Statt Nüwenburg sind ouch der Statt Bern in chraft des burgrechts zu jerlichem ewigem Vdelzinß schuldig zwen march silbers. 6. Vnd so zu ziten ein gemeine täll vffgelegt vnd an die voir der Statt Nüwenburg ersuchung gethan wurdt, erzöige sy sich in sölhein nit anders dann gepürlich vnd hilflich. 7. Vnd mögent dieselben von Nüwenburg Mich burgrecht nit vffgeben bp einer büß tusent march silbers. 8. So hat sust ein Statt Bern vil vnd ander gerechtikeiten vff der Statt vnd grafschaft Nttwen- burg, die hie nit erlütert werden vnd dero fi) aber allzit in bruch vnd Übung ist gewesen." «I. Die Boten unserer Eidgenossen von Bünden haben abermals gebeten, daß wir den Haft auf Hans Nußbaumers Gut aufheben möchten, da man doch nicht erfinde, daß er in die französischen Händel verflochten sei. Falls es gefordert werde, wolle Nußbaumer im Land oder außer Lands genügsame Tröstung geben, die für Ansprachen, die innert Jahresfrist an ihn erhoben werden könnten, haftbar sei. Obschon nun dieses Nußbaumers wegen allerlei geredet und doch nicht ermittelt ist, daß er etwas Ungeschicktes gehandelt habe, so hatten doch die Voten dieses Tages keine Vollmacht und nahmen daher das Begehren bis zum nächsten Tag in den Abschied, v» Voii Seite des römischen Kaisers sind auf diesem Tag erschienen Christoph, Herr zu Limpurg, des heiligen Reiches Erbschenk, Vogt zu Nellenburg und Hauptmann des kaiserlichem Bundes in Schwaben, Ulrich voii Habsperg, Ritter, Vogt der vier Waldstädte am Rhein, und Wilhelm voii Reichenbach, Doctor und Ritter und haben vorgelegt zuerst ihr Creditiv, sodann folgende besiegelte und unterzeichnete Instructionen: „Maximilian von gots gnaden römischer keyser w. Instruction, was die edlen ersamen gelerten vnd unser lieb getrüwen Cristof, her zu Lpmpurg, Vogt zu Nellenburg, vnser Houptmann des pundes zu Schwaben, Vlrich von Habsperg, vnser houptmann vnser vier Waltstett am Nr>n, Doctor Wilhelm von Reichelibach vnd Rudolf voii Blumenegg, vnser rät, samentlich oder etlich vß Inen vff dem tag, so jetzo zu Zürich gehalten werden, by gemeiner epdtgnossen räten vnd sandtboten von vnseru wegen handlen vnd vsrichten 832 November 1514. söllen: Anfengklich söllent st) Inen sagen vnser gnad vnd alles gnts vnd demnach erzellen, das wir dem Römischen rich, der heiigen Alchen vnd tütschen Nation zu ere, nutz vnd wolfart gnedigklich bedacht haben, mit sampt vnserm heligen vatter dem Babst, dem küng von Aragon, Herzogen zu Meylandt vnd andern pottentaten vnd Communen in Italien vnd mit Inen wider den küng von Frankrich, sin Helfer, verwandten vnd anhenger, als vnser gemein find, ein püntnuß vfzurichten vnd zu machen, vnd diewyl bäbstlich heligkeit mit sampt den potentaten in Italien mit Inen ein pündtniß, eynung vnd verstentnis zu beschirmung des herzog- thumbs Moylands vnd Italien zu machen fürgenomen, des wir dann sonder gefallen tragen, doch dergestalt das wir mitsampt vnserm lieben bruder, dem küng von Arragon, der vns dann deshalben ganzen gwalt daruff zu handeln geben, in sölich pttndtnus ouch kommt. Vnd nämlich also, wo der küng von Frankrich, sin Helfer, anhänger vnd verwandten in das Herzogthumb Meyland oder in Italien zu ziehen vnderstünden vnd im Zug sin, das wir alsdann zu hilsf vnd rettung sechshundert gerüster pferd vnd darzn vnser gut vffsechen haben wöllen vnd vnser lieber bruder, der kling von Arragon, ein dapferlich anzal zu roß vnd fuß schicken. — Deßglichen wöllent wir Inen die Pension nach lut vnser Erbepnung vnd vnser lieber bruder der küng von Arragon alle Jar zehen tnsent Duggaten zu Pension reichen vnd geben. — Vnser rät söllent onch in sölcher püntnus mit flyß werben vnd handeln, ob es die noturft erfordert oder den Confederaten einem oder meren gefallen ward, über die obbestimpt gegenmer, wie obstat, zu beschirmung Meyland vnd Italien ein anzal der Eydgnossen kriecht bis in zwölf tnsent oder vierzehentusend oder darunder wyder den gemelten küng voir Frankrich, sin anhenger vnd verwandten, als Jr aller gemein sind, anzunemen vnd zu gebruchen, das dann die eydtgnossen denselben Confederaten samentlich, einem oder meren, Ire knecht vmb einen zimlichen lidlichen sold, der dann an diser pundtnus luter beirempt werden sol, nach derselben pundtsgnossen gefallen volgen lassen söllent, doch alleiir wider den Franzosen, sine anhenger vnd verwandten wie obstat. — Vnd damit gemein eidtgnossen luter verston, das wir das Herzogthumb vnd Italien ye gern vor dem Franzosen vnd sinen an- hengern versichern wölten vnd wyder dieselben als Ire vnd vnser gmein finde ein getrüw »ersten vnd vßtrag machen wölten, so söllen Inen vnser rät anzöigen, das wir verschynner zit vnserm heligen vatter dem babst gnedigklich bewilget vnd zugeben haben, zwüschen vnser vnd den Venedigern eins frydens halben zu handeln, wie st) dann hieuor vernomen haben. Aber vff siner heligkeit Handlung haben die Venediger byßher keyner billicheit gemeß oder zimlicher vnbeschwerlicher wyse bewilgen wöllen, wiewol st) sölichs ein mal verwilget haben, darnß Jr mutwillig fttrnemen vicd das sy für vnd für gedenken vnd sollicitiren, den küng von Frankrich in Moyland vnd Italien zu bewegen, wol abzunemen ist, als wir ouch gloubhaftig kuntschaft haben. Vnd diewyl wir noch des gnedigen willens vnd gemüts syen, einen zimlichen billichen vnd beständigen vnd vnbetrüglichen fryden mit den gemelten venedigern nit abznslahen, allein darumb das Meyland vnd Italien vor dein kling zu Frankrich beschirmt werde vnd wir sampt dem küng von Arragon alsdann alles vnser kriegsvolk, so wir gegen den Venediger setz haben ligen, wider den Franzosen ouch wenden vnd daselbs hin gebruchen, dadurch wir vns dann versechen, das Moyland vnd Italien vor dem küng von Frankrich vnd sinen Helfern vnd anhengern wol behüt werden. So söllen vnser rät an gemein Eydgnossen begeren, sölichs zu bedenken vnd das sy die bäbstlich heligkeit mit allein ernst dazu wöllen bewegen vnd vermugen, das sin heligkeit zwüschen vns vnd den Venedigern einen zimlichen billichen vnd bestendigen sryden, wie wir dann siner heligkeit langest bewillget haben, on lengern Verzug fürnemen vnd machen wölle, oder aber so die Venediger vff Jrem betrüglichen verziehen vnd fürnemen verharren vnd keiner zimlichen Handlung by siner heligkeit verfolgen, das sin heligkeit sampt den andern potentaten in Italien sy darzn halt vnd ouch wyder November 1514. 833 sy als des küngs von franlrich anhenger vnd verwandten nebent vns, dem küng von Arragon vnd vnserm schwager, dem Herzogen zu Meyland fürnemen wollen so lang biß sy siner heligkeit in sölhein wie obstat, gehorsam werden. — Ferrer so bedenken wir nebent diser püntuus, das vns allen vnd sonderlich dem Herzogen voir Meyland, ouch Inen schwer vnd gefarlich sein, allzit des küngs von Frankrich fürnemen vnd vberfallen zugewarten vnd also in sorgen zn stan. Deßhalben bedunkt vns, das dennocht sölhe vnser obge- melte pündtnus vnd defension zu ganzer entledigung vnd Versicherung Italiens vor bemeltem küng von Frankrich vnd sinen anhengern nit genugsam, sondern daß ouch eines dapfern zugs wider Frankrich not sin werde, denselben, sin Helfer vnd verwandten zu überziehen, zu beschedigen vnd zu einem beständigen, erlichen vnd vnbedrüglichen fryden zu dringen. Darumb sollen Vilser rate gemeinen Eydgnossen ailzöigen, das wir des gnedigeil willens weren, sampt dem heiligen pundt vnd Inen einen Zug in Frankrich zu thun, dergestalt das sy mit Jr macht zu erlangung des tractats zu Dision gemacht zugen vnd der heilig pundt Inen alle manot ein benampte summa guldin, nämlich zwanzig tusent Duggateil vnd Inen darzu drü tusent pferd daruff bezalen vnd geben vnd ein gut notdurftig feld- vnd hoptgeschütz vff gemeins plilldes costen zuordnen vnd vnderhalten vnd also trostlich vnd erlich wider den gemelten vnsern gemeinen find handlen vlld fürnemen, in Hoffnung, einen erlichen fryden, ruw vnd rast zu erlangen. Vnd daruff an gemein eydgnossen zu begeren, ob Inen sölchs Zugs halben zu handeln gefallen wolle, vnd deß zu berichten so wollen wir by bäbstlicher heligkeit, dem küng von Arragon vnd dem Herzogen von Meyland mit flyß handlen, damit die Ire bot- schaften sampt vns zu Iuen schickeil vud entlich deßhalben handlen vnd schliessen vnd soferr die Eydgnossen den tractat vor Dision nit möchteil in sölhem Zug von Frankrich erlangen, alsdann by dem obgemelten heligen pundt flyß auzukeren, damit derselbig die volziehnng des geltz halben des tractats vor Dision gemacht, über sich neme vnd gemein Eydgnossen darumb zufriden stell. Vud so sölichs von den Eydgnossen erlaugt oder Inen durch den heligen pundt Vergnügung beschehe, das dann gemein eydgnossen und der helig pundt nicht destminder in ewiger pündtnus defensiue blibeu, wie obstat, vnd man deßhalben wyter dauon handleil wurde vild vns nebent bäbstlicher heligkeit, vuserm lieben bruder dem küng von Arragon vnd vuserm schwager, dem Herzogen zu Moyland gnedigklich vild dermaßell niit Jlwil verstou, darab sy eiil gefalleil, Ere vnd nutz haben sollen Vnd als etlich sonder Personen in der Eydgnoschaft spruch vud vorderung gegeil vils zu haben vermeinten, wie dann du, Doctor Wilhelm von Nichenbach, vns hieuor zugeschriben vild setz, als dll by vns an vnserm Hof gewest, serrer bericht hast, Darllff sölleil Vilser rätt gemeiilen Eydgilossen anzöigen, das wir vns mit denselben ansprechen? nach Inhalt vnser Erbeynung o>l ferrern vffzug gnedigklich vertragen wölken; üch ouch zu dem fürderlichsten Vilser ineyuuug vild entschluß clerlich zuschicken, dainit Jr dasselb den ailsprechern vnd yedem iusouders anzöigeil mügt. Der loliffeuden knechten halb, so vß dem heligen Römischen Nych vnd vnsern erblonden zu dem küng von Frankrich vber das ernstliche Mandat deßhalb zu merinalen vßgailgen louffen wurden, ivölleil wir alle straff, so nützlich ist, gegeil denselben fürnemeu. Sölichs obgeschriben alles söllent die obberürten Vilser rätte init höchstem flyß trülich handeln, als wir vns dann des gnedigklich zu Inen verstehen, vud was Inen hierin begegnet, vns fürderlich vff der post by tag vild nacht berichteil; daran thund sy vns gilt gefallen vnd vnser ernstliche meynung in gnaden gegen denselben zn erkennen. Geben zu Insprugg am zechenden tag Octobris Anno w. xiiij, vusers Richs des Römischeil im ylviiij Jare." l. Es ist auch mit den genailnten kaiserlichen Rüthen erschienen eine Botschaft des Königs von Aragouien, nämlich Herr Philipp von Soria, und hat erklärt, daß Alles, was jene vorgetragen, auch des Königs voil Aragonien Befehl und guter Wille sei, denn beide Fürsteil seien in dieser Sache ganz einig. 105 834 November 1514. Alles das haben der Eidgenossen Boten an ihre Herren zu bringen angenommen, damit auf dem nach Zürich angesetzten Tag darauf Antwort gegebeil werde. K. Auf den Anzug von Schwyz in Betreff des Büchsenmeisters zu Lowerz (Lauis) ist beschlossen, die Soldfordemng des Büchsenmeisters und Anderer sollen nach Inhalt des Abschieds von Baden, wenn unsere Boten nach Lauis kommen, berichtigt werdeil. I». Die Forderung derer von Büblikon in den Aemtern im Argau an Meister Winkler, des Raths zu Zürich, in Betreff der bei ihrem Weg- und Grenzstreit gegen Mellingen ergangenen Kosteil wird vor den Rath von Zürich gewiesen, t. Die Sache des Doctors, der zu Baden gefangen liegt, ist denen von Baden übergeben, damit sie das Recht ergehen lassen und nach Befund des Handels nach Gebühr verfahren. Zi.« Der Vogt von Baden berichtet, die von Kaiserstuhl richten über Bußen, die nicht ihnen, sondern der Grafschaft Baden zustehen, namentlich haben sie jetzt Einen wegeil Vorkauf und Wucher gestraft, was nach Inhalt des bestehenden Vertrags in Beisein des Vogts von Baden hätte geschehen solleil. Der Vogt und der Schultheiß von Kaiserstuhl behaupten, sie haben nichts gethan als wozu sie Recht haben, verlangen aber, es möchte die Sache auf der Jahrrechuung zu Baden untersucht werden, wo dann jeder Theil seine Gewahrsame vorlegen möge. Diesem Verlangen wird entsprochen mit dem Beifügen, daß die von Kaiserstuhl inzwischen die Buße von dem, welchen sie wegen Wucher gestraft haben, nicht einziehen solleil. S. Die von Domo begehren Erläuterung, ob die von Arona ihnen nicht die Kosten vergüteil sollen, welche des Zolls wegen erlaufeil sind, da doch sie den Zoll bezogen haben. »»>. Die Botschaft von Mühlhausen ist abermals vor uns erschienen mit dem Begehren, daß mit ihnen ein ewiges Bündniß gemacht werdeil möchte. „Habent vff das wir mit Inen vnd sy mit vns vns eilier ewigen pundtnis entschlossen in glicher gestalt von wort zu wort wie vnsre eydgnossen von St. Galleu ein pundtnis mit vns habeil, doch nit änderst dann vff hindersichbringen vnd dz jedes Ort zum nechsteil tag Zürich deßhalb entlich vnd vnverzogen antwurt geben sol. Doch als die rechtuertigung mit den von St. Gallen lut Jrs pundts zu Einsidlen beschechen sol, ist der von Mülhusen halb das geendert gen Baden im Argöw, ouch die pundt ze schweren, so wir Vilser pündt schweren ald wenn vns bedunkt dz nodt sin." i». Der Kardinal voll Sitten verwendet sich für die Rückerstattung der Herrschaft Luino an den Grafen von Luggarus, welcher dem gegenwärtigen Papste, bevor er zu päpstlicher Würde gekommen, viele Dienste erwiesen habe. Er überantwortet uils auch das dießfalls ergangene Breve, worin der Papst die neun Orte, welche die Rückerstattung beschlosseil habeil, lobt und sie ermahnt, des Grafen Recht zu schützen. Solches wird den Orteil Lucern, Uri, Unterwalden, Zug und Solothurn unter abermaliger Bitte, das Mehr zu Baden und die dem Grafen darauf gegebenen Siegel und Briefe anzuerkennen, damit Unruhe und Kosten der rechtlichen Erörterung vermiedeil bleiben, mitgetheilt. «». Der Bote von Nidwalden hat angebracht, daß in dem letzten Abschied von Zürich, betreffend die genannte Herrschaft Luino „ander Vilser Eidtguosseu mit Namen vnd aber sin Herren nur für anhenger benempt syend", wodurch sie sich als alte Eidgenossen sehr beleidigt fühlen und wissen wollen, ob dies auf unfern Befehl oder nur durch die Schreiber so gekommen sei. Der vorberufene Unterschreiber von Zürich erklärt, er habe das nicht in arger Meinung in den Abschied geschrieben, sondern nur weil Nidwalden bei jener Verhandlung keinen Boteil hatte, so daß man nicht wußte, ob es abgestanden sei oder nicht, weßhalb er das Wort „anhenger" gebraucht, damit Niemand von der Ansprache ausgeschlosseil werde. Darauf wurden die Boten von Nidwalden ersucht, den Schreiber bei ihren Herren zu verantworten und ihnen zu sageil, daß die Stelle im Abschied geändert werde, z». Melchior zur Gilgen von Lucern ist abermals vor den Boten dieses Tages erschienen wegen der Sache Sässelis und Gerold Löwensteins und hat erklärt, da der Abschied von verrätherischeil Handlungen rede und ihn auch zu begreifen scheine, so könne er das nicht auf sich liegen November 1514. 835 lassen; man soll ihm den stellen, welcher ihn für einen Verräther oder Ungehorsamen stalte oder er müsse den Schreiber, der den Abschied verfaßt, in's Recht nehmen. Der Unterschreiber von Zürich erklärt, das; jene Worte sich keineswegs auf Melchior zur Gilgen beziehen, wenn er aber ihn in's Recht fassen wolle, so soll er das vor seinen Herren von Zürich thun. Darauf wird mit Melchior zur Gilgen geredet, der Abschied beziehe sich nicht auf ihn, man halte ihn für einen frommen redliche,; Eidgenossen, der stch genugsam verantwortet habe und wolle auch nicht, daß er einen Schreiber deßhalb vor Recht nehme. «I Die v;er Sch;rm- orte des Klosters St. Gallen haben auf einen; Tag zu Wyl die Streitigkeiten zwischen den; Abt und der Stadt St. Gallen vergeblich in Güte beizulegen versucht. Da nun vor langen Jahren d;e Verhaltmsse zwischen den Parteien durch einen Spruch der acht Orte geordnet worden, glauben sie, der gegenwart;ge Span würde am besten durch diese entschieden. Das wollen die Boten an ihre Herren bringen und ans nächstem Tag darin weiter handeln. , . Ludwig von Helmstorf, Ritter, hat über sejne vorigen Anbringen Antwort begehrt, nämlich wegen des Sitzes des Abts von St. Gallen, den Theil an Bundesgeldern und Pensionen, die Empfehlung der Gotteshausleute für einen Theil an den; mailändischen Geld, die Berufung des Abts auf gemein-eidgenössische Tage. Da man keine Vollmachten hatte, so fiel dieser Gegenstand wieder in den Abschied. Die päpstliche Botschaft, nämlich der Cardinal von Sitten mit dem Bischof von Veroli hat die Ursachen eröffnet, warum es dem Cardinal nicht möglich gewesen, früher auf diesen Tag zu kommen, und gebeten, daran kein Mißfallen zu haben. Darauf hat der Cardinal nach Vorweisung seines Creditivs den päpstlichen Segen gespendet und uns seiner, als eines gebornen Eidgenossen, besonderer Zuneigung und Dienstbereitwilligkeit versichert. Dann hat er angezogen, was vormals zu Bern in Betreff eines Bündnisses Zwischen päpstlicher Heiligkeit und uns verhandelt worden und in Schrift gesetzt sei, mit Aufzählung, was Ehre und Nutzen gemeiner Eidgenossenschaft aus solch einem Bündniß erwachsen würde. Da aber in jenem Entwurf von Bern der Herzog und das Herzogthun; von Mailand speciell benannt seien, so ändere päpstliche Heiligkeit solches dahin, daß von dieser speciellen Benennung Umgang genommen werde, indem sonst der König von Frankreich sich darüber beklagen und „siner «mimischen natur nach" davon Anlaß nehmen dürfte, sich wider die heilige Kirche zu erheben. Nichtsdestominder werde der Papst du; Herzog von Mailand in väterlichem Schirm halten und ihm die zu Bern festgesetzte Hülfe leisten. Damit de; Herzog und die Eidgenossen dieses erkennen, wolle der Papst den; Herzog sofort vor Abschluß dieser Vereinung die Städte Parma und Piacenza, wie sie zu Zeiten Herzog Ludwigs, dessen Vaters, gewesen, übergebe»; „doch darin der heiigen kilchen Jr fryheit, als ouch nit vnbillich spe, vorbehalte;;." Damit die Eidgenossen die Vereinung wegen dieser Auslassung des Herzogs von Mailand nicht etwa abschlagen, wolle der Papst zuvor den Herzog um alles abgesagte gehörig sicher stellen, so daß dessen Botschaft uns berichten könne, wie es geschehen sei. Zweitens: Da in dem Entwurf der Vereinung die Städte Siena, Lucca und andere mit einer jährlichen Pension von 40,000 Ducaten auch begriffen seien, wogegen einige Orte der Eidgenossenschaft Bedenken tragen, so wolle päpstliche Heiligkeit den Eidgenossen zu Gefallen diese Städte auslassen und nur d;e heilige Kirche und ihre Zugehörigen, seiner Heiligkeit Person, das Haus de Medicis und dessen vnterkche Lande, die Stadt und Commune Florenz und die Stadt Genua darin begreifen und dafür jeden; Ort der Eidgenossen jährlich 2000 rhein. Gl. Pension geben. Nach Auslastung der benannten Städte muffe dann auch die den Eidgenossen in der Abrede zu Bern verheißene Hülfe von 1000 auf 500 Pferde herabgesetzt werden. Drittens: Bezüglich der Zeit, auf welche das Bündniß geschlossen werden soll, begehre er Papst dasselbe auf die Zeit seines Lebens und ein Jahr nach seinem Tod. Viertens: Bezüglich der Hufe 836 November 1514. soll das Bündniß sich auf die dreizehn Orte der Eidgenossenschaft, ihre alten Zugewandten, als Wallis, Abt und Stadt St. Gallen, die drei Bünde in Churwalen und die Stadt Mühlhausen erstrecken. Es sei nun päpstlicher Heiligkeit höchste Bitte und Ermahnung, daß die Eidgenossen das zu Bern verabredete Bündniß mit diesen Erläuterungen und Abänderungen annehmen und vollstrecken. Sei dann das geschehen, so möge dem Papst wohl gefallen, daß die Eidgenossen sich auch mit dem römischen Kaiser und dem König von Aragonien verbinden, was er nach Kräften befördern wolle, t. Weiter hat der Cardinal gemeldet, der Herzog von Mailand möchte wohl leiden, daß wir Eidgenossen „als für vns selbs Im fchribint", er soll dazu thun, daß die zwei Schlösser, welche Herr Andreas von Burgo und Herr Augustin der Canzler innehaben, wieder in seine Hand kommen. ,i. Ferner theilt der Cardinal die Klagen der päpstlichen Gardeknechte gegen ihren Hauptmann Caspar von Silinen mit und glaubt, es dürfte nicht ungeschickt sein, zu Vermeidung weiterer Unruhe, denselben „mit fügen abzeendern." v. Er bittet, daß man den Franciscus de Sal von Laut» wieder ins Land zu Weib und Kind kommen lasse. . Deßgleichen wiederholt er päpstlicher Heiligkeit und seine eigene Verwendung für die Grafen von Luggarus wegen der Herrschaft Luino. — Da die Boten dieses Tages nicht Vollmacht hatten, obige Gegenstände endgültig zu behandeln, so werden dieselben für den nächsten Tag in Abschied genommen, x. Man hat dem Cardinal vorgehalten die argwöhnigen Handlungen der vier mailändischen Näthe Galeazzo Visconti, Johann und Franz de Marliano, Johann und Jost de Maigno. Darüber hat er allerhand geredet, sich aber doch nicht gründlich ausgesprocheil. Daher hat man Herrn Albrecht von: Stein von Bern beauftragt, wenn er mit dem Boten von Uri hinein kommt, genauere Erkundigung einzuziehen und zu berichten, z . Herr Galeazzo Sforza hat im Namen des Herzogs von Mailand angebracht, es gefallen demselben die Werbungen des Kaisers und des Königs von Aragonien an die Eidgenossen wohl, nichtsdestoweniger empfehle er uns, die Dinge nach unserm Gutfinden zu behandeln. Auch der Herzog bittet, dem Grasen von Luggarus Luino wieder zu übergeben. «.»» Der mailändische Bote begehrt im Namen seines Herrn Rath, ob dieser zum Kaiser reisen soll oder nicht. Darauf wird geantwortet: Uns gefalle, daß er im Herzogthum bleibe, zu seiner Person Sorge und Acht habe, wie man ihm das schon mehrmals mündlich und schriftlich gesagt habe. ,»!». Jeder Bote kennt die Verantwortung des Herzogs von Savoyen der Stradioten wegen und seine Bitte an die Orte, welche die Vereinung mit ihm noch nicht besiegelt haben. Auf sein Begehreil, daß wir zwei Boteil zu ihm senden, um selbst zu sehen und zu hören, was daselbst vorgehe, werden Lucern und Solothurn eingeladen, solche Boten in der Eidgenossen Namen zu schicken. Der Secretär des Herzogs wird sie auf Sonntag nach Catherine (26. November) zu Bern erwarten. «?v. Bezüglich der Grafschaft Neuenbürg ist der Entwurf einer Bern auszustellenden Urkunde über seine hergebrachten Rechte an derselben abgefaßt, angehört und denen von Bern zugeschickt worden. Sie begnügen sich damit, doch verlangen sie, daß Lucern, Freiburg und Solothurn wie die andern Orte sie besiegeln. Da die Boten der drei Städte hiezu keine Vollmacht hatten, so wurden sie von den übrigen Orteil gebeten, ihre Herren zu ersuchen, daß sie auch siegeln und in der Sache mit uns einig geheil. Solothurn begehrt auch schriftliche Anerkennung seines Burgrechts mit Landeron, ebenso um die „hindersteild, dafür ein statt Soloturn für die Herreil von Nüwenburg verschriben stände." Alls den nächsten Tage will man hierüber Antwort bringeil. ve. Da Vogt Fluder zu Domo krank sein soll, so wird Lucern eingeladen. Jemanden hinein zu schicken, der ihm Rechnung abnehme, damit man doch wisse, wie man mit ihm daran ist. Aber am allergefälligsten wäre den übrigen Orten, daß dem Abschied von Bern nachgelebt und ein anderer Vogt an seine Stelle geordnet würde, kl'. Die Stadt St. Gallen begehrt Antwort auf November 1514. 837 ihr Verlangen, das sie von Ort zn Ort gethan, man möchte sie zu einem Ort unserer Eidgenossenschaft aufnehmen, mit der Bemerkung, es werde ausgegeben, die Burger von St. Gallen seien des Abts eigene Leute, was doch keineswegs möge erfunden werden. Wenn sie den Urheber solcher für sie nachtheiligen Zurede erfahren könnten, so würden sie gegen denselben so handeln, daß die Unwahrheit an den Tag käme. Da man über diesen Gegenstand keine Vollmachten hatte, so wird die endliche Antwort auf den nächsten Tag verschoben. KK. Nach Anhörung des Cardinals von Sitten und des Bischofs von Veroli sind die kaiserlichen Räthe wieder vor uns gekommen und haben eröffnet, es komme ihnen zu Ohreil, der Papst werbe an uns um eine besondere Vereinung, was sie bedauern. Der Papst habe doch den Kaiser eingeladen, mit ihm, dem König von Aragonien und dem Herzog von Mailand zur Sicherung des Herzogthums Mailand ein geineinsames Bündniß mit uns zu machen, ivorauf beide Majestäten sie zu diesem Zweck nach Inhalt ihrer Instruction abgefertigt haben. Im Grund sei die Werbung der beiden Majestäten und des Papstes gleichförmig, weßhalb nicht nöthig wäre, besondere Bündnisse zu machen. Auch mögen sie die Annahme des Entwurfs, der zu Bern gemacht ist, wohl leiden, doch so, daß sie auch darin begriffen werden „vnd dz alles ein ding sye." Wenn aber gleichwohl der Papst eine besondere Vereinung mit uns haben wolle, so begehreu der Kaiser und der König von Aragonien nichtsdestominder mit uns vorzufahren und für Erhaltung des Herzogthums Mailand sich mit uns gegen den Franzosen und Jedermann, der dein Herzogthum und uns Eidgenossen widerwärtig sein wollte, zu verbinden, mit Bitte, solches zum Bestell heimzubringen, damit etwas Fruchtbares aus dieser Unterhandlung hervorgehe. Der König von Aragonien habe mit Frankreich nur einen dreimonatlichen Waffenstillstand, es sei deßhalb keine Zeit zu verlieren; alles mit mehr Worten. !»I». Für alle nicht erledigteil Geschäfte dieses Tages solleil die Boten auf einen andern Tag nach Zürich abgefertiget werden. Derselbe wird angesetzt auf Sonntag nach St. Andreastag nächsthin (3. December). «R fehlt im Schwyzer Exemplar. <1, I», ic fehlen im Berner Exemplar. Zu t. Der Zürcher Abschied hat diesen Artikel änderst: Nachdem die württembergischen Näthe auf diesem Tag zu Zürich von der Eidgenossen Boten Antwort verlangt haben auf ihr zu Baden gestelltes Verlangen in Betreff des dort gefangenen Doctors Alexander Ritsen, haben wir erwidert, wir haben instructionsgemäß beschlossen, sofern der Herzog von Württemberg den Doctor anklagen und berechten wolle, so werden wir ihm ein zuständiges Gericht zeigen, wolle er aber das nicht thun, so mögen Schultheiß und Rath zu Baden den Unfern gegen ihn Recht halten. Darauf erklärte die württtembergische Gesandtschaft, der Herzog wolle den Doctor nicht berechten, sondern vertraue uns den Handel an. Im Berner Abschied steht der Artikel wie im Lucerner Abschied. Zu >»». Solothurn und Frciburg lassen unmittelbar auf diesen Artikel die „Copp solicher pundtnuß" ohne Datum, folgen übereinstimmend mit der definitiven Abfassung des Bundes vom 12. Januar 1515 s. u.; 1514, 10. October. Innsbruck. Kaiser Maximilian sendet den Christoph, Herrn zu Limpurg, des heiligen römischen Reichs Erbschenk, Vogt zu Nellenburg und Hauptmann des schwäbischen Bundes, Ulrich von Habsperg, Vogt der vier Waldstädte a. Rh., Wilhelm von Neichenbach, Lehrer der Rechte, und Rudolf von Blumenegg, an gemeine Eidgenossen zu Zürich versammelt, um sämmtlich oder in Mehrzahl mit ihnen über Sachen zu verhandeln, an denen ihm viel gelegen sei. Original im Staatsarchiv Ziirich. 838 November 1514. S8V. Zug. 4 Z4H, 1 3. November (Montag vor Otöm-lri). Staatsarchiv Zürich: Abschiede. VI. 28°. Jedermann kennt das Anbringen Lucerns seiner Aemter wegen. Da nicht alle Boten mit gleichen Vollmachten abgeordnet waren, hat man einen andern Tag gesetzt ans Dienstag nach Othmari (21. November) nach Lucern. Jedes Ort soll zwei Boten dahin senden. Zug soll allen Aemtern Lucerns verkünden, daß jedes vier Mann auf diesen Tag schicken soll. Da will man dann mit ihnen von der Sache reden, in der Hoffnung, den Handel in Güte zu vergleichen. Inzwischen mag Lucern in seinen Aemtern weiter erkunden, welche Gestalt und Ursache der Ungehorsam der Seinigen habe, damit wir darüber in Wahrheit berichtet werden. S8t Sch wy z. 4 Z 4 15. November (vff Mittwuchm nach Saut Marlis Tag). Stiftsarchiv St. Galle». Martin Fleckli, Landammann zu Schwyz, thut kund, daß vor ihm und einem geschwornen Landrath im Beisein Hans Stuckis, Pannermeisters, Hans Michels, Heinrich Hässis, aller drei von Glarus, gekommen sind Marx Brunnermann, Conventual des Gotteshauses St. Gallen, Statthalter zu Wyl, Meister Bachofen von Zürich, Hauptmann des Gotteshauses St. Gallen, Hans Schobinger, Vogt zu Oberberg, Rudolf Schapenwyler, Hofammann zu Wyl, für den Abt und das Gotteshans einerseits, Vurkard Steiger, Ammann im Niederamt, Ammann Jacob von Sidwald, Heinrich Steiger, Stadtschreiber zu Lichtensteig, Bernhard Suter und Jost Grob, Landleute aus der Grafschaft Toggenburg andererseits. Die Votschaft des Abtes bringt vor: „Wye dann in verrückter zitt ein Vrteyll allhie zwüschen den gemelten beiden Partyen ergangen von wegen der Stür, so die cgemelten vß der Graffschaft dein Gotzhus Sant Gallen vff jre güter geleit Hand vnd vermeint habend schuldig sin ze geben. Da nun in obgerürter Vrteyl dem Gotzhus Sant Gallen ein vßbringen in Jar vnd in Tag bekennt ist worden durch Kuntschafft oder durch Briefs, die sy uun allda in geschrifft verfaßt vnd begercnd also die zu verhören." Die Grafschaftslcute ihrerseits bemerken: „Sy Helten da einen versigolten vrteilbrief, begerten jnen den ouch zu verhören." Nach Anhörung der Kundschaften und Verlesung der Briefe bemerkte des Abts Botschaft weiter, es gehe aus Allem hervor, daß die Güter des Abtes niemals weder Steuern noch Reisekosten gegeben haben. Vor einiger Zeit sei ein ähnlicher Fall im Thurgau vorgekommen, wo das Stift Constanz Güter besitze, die von den acht Orten von Steuern und Reisekosten freigesprochen worden seien. Gleiche Befreiung dürfen nun wohl auch des Abtes Güter im Toggenburg beanspruchen. Darauf entgegnen die Grafschaftsleute, sie halten sich an das bereits hierüber gefällte Urtheil, was das Gotteshaus für sich vorbringe, könne keine Abänderung des Urtheils bedingen. Daß es vordem weder Steuern noch Reisekosten bezahlt habe, beweise keineswegs, daß es solche nicht schuldig gewesen sei. Hierauf ward geurtheilt, daß der frühere Spruch in Kraft bleiben soll, mit dem Zusätze jedoch, daß jedesmal bei vorhabender Steuerdecretirung der Abt davon zu benachrichtigen sei, welchem es dann freistehe, einen oder zwei Boten abzuordnen zur Prüfung, ob einzelne der betreffenden November 1514. 839 Steuern nicht vielleicht allein von den Grafschaftsleuten zu bezahlen seien. In Fällen, wo die Bezahlung einer Steuer dem Abte „zu swär" erschiene „vnd nit zuo erliden", sollen beide Theile auf einen Schiedspruch der Länder Schwyz und Glarus kommen. Besiegelt mit dem Landessiegel von Schwpz. v S8T. Neuenburg. 1344, 21. November (Zinstag nach vtümari). Staatsarchiv «uc-ru: Acten Neuenbürg. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 0. 443. v. »47. Tag gemeiner Eidgenossen. ». Der acht Orte Anwälte haben von denen der vier Städte begehrt, daß der neue und der alte Landvogt für die beiden letzten Jahre vor ihnen Rechnung ablegen sollen. Die vier Städte bitten freundlich, man möchte der Kosten wegen hievon absteheil und die von den Vögten abgelegteil Rechnungen „anstail lassen." Die acht Orte begnügten sich hieinit nicht, die vier Städte baten abermals, bis auf Weiteres, diese Sache bewendet sein zu lasseil, zumal sie bisher mit Neuenburg große Kosteil gehabt haben. I». Das Hofgericht ist früher durch die Chorherren, die Edeln und die von der Stadt Neuenburg, was man die drei Stände nannte, in Gegenwart des Markgrafen gehalten worden. Tue Grafschaftsleute begehren nun, es soll das Hofgericht wieder wie früher gehalten werden. Man hat dieses Begehren in Abschied genommen, damit auf nächstem Tag das Hofgericht mag gehalteil und festgesetzt werden, ob es künftighin alle Jahre soll gehalteil werden, e. Der Caplan von Marten ist erschieneil und hat begehrt, man möchte ihm eine Beisteuer geben zu einer Messe in der Capelle, worin die Gebeine der in der Schlacht bei Murten Gefallenen liegen. Jeder Bote soll dieses an seine Herreil bringeil und dem Caplan deren Entschluß wissen lassen. «I. Der Landvogt Anton Haas bringt an, es komme vor, daß in der Grafschaft Geld auf Reben geliehen werde mit der Bedingung, daß der Darleiher dann die Halste des Weins erhalte, der auf dem Unterpfand wächst, welcher Wein in gemeinen Jahren mehr als dre Halste des Hauptguts ertrage, worüber sich die Leute sehr beklageil. Deßhalb haben die vier Städte eine Ordnung gegeil so A'" Wucher gemacht und festgesetzt, daß nicht mehr denn 5 Pfund von 100 Pfund genommen und auf 1 Mütt Wein 100 Pfund Hauptgut und auf 1 Mütt Kernen auch 100 Pfund ablöslich gegeben werdeil solleil. Diese Ordnung nehmen gemeine Eidgenossen heimzubringen an, um auch ihrerseits darin Eiltscheid und Elläuterung zu geben, v. Es wurde angetragen, die Burger der Stadt Neuenbürg sollen den zwölf Orten schwören, die Boten der vier Städte begehrten aber, daß man dieselben bei ihrem alten Burgrecht bleiben lasse, wie ihnen das von gemeineil Eidgenossen zugesagt worden sei. Da einige Voten über diesen Gegenstand ohne Instruction waren, so wurde derselbe auf den nächsten Tag verschoben, t. Es sind Anwälte des Bischof» von Bisanz (Besanyon) aus diesem Tag erschienen wegen einigen Kornzehnten auf der March zwischen den Grafschaften Neuenbürg und Burgund, welche vom Landvogt bezogen wordeil sind, ohne daß bisher eine Ausscheidung stattgefunden hat. Es wurde beschlosseil, die Sache soll anstehen bis zur Jahrrechnung, da solleil dann berde Parteien mit ihren Gewahrsamen an den Ort der streitigeil Zehntmarch kommen und dort rhren Streit verhandeln. K-. Die Chorherreil von Neuenburg bitten, man möchte die Stadt lind Landschaft anhalten, daß sie deil Weinzehilten auf ihre Reben, den sie vom Markgrafeil erhalten habeil, unnachthelllg erhebeil lassen ; wenn das nicht beliebe, so soll man ihnen doch gestatten, die Pflichtigen nach alter Ue mng nnt lein gei licheil Recht vorzunehmen. Die von der Stadt Neueilburg erwidern, es sei von jeher, s )on evor er frag l) 840 November 1514. Zehnten den Chorherren vergäbet worden sei, Hebung gewesen, denselben nicht anders als bei den Häusern nach Eid und getreulicher Angabe auszurichten. Die Chorherren haben den Zehnten nicht änderst als in bisherigen Rechten vom Markgrafen erhalten und so sei er auch bisher gegeben worden. Wenn die Chorherren behaupten, ihre Nachbaren geben den genannten Zehnten auf den Reben, so wollen die von der Stadt beweisen, daß solchartiger Zehnten sehr theuer erkauft und vorher auch „by concienz" in den Häusern gegeben worden sei. Sie seien ohnehin mit Zinsen und Abgaben, die wohl den dritten Theil des Weinertrags erreichen, beladen und verlangen bei ihrem Recht zu bleiben, auch uicht vor dem geistlichen Nichter sondern vor dein Landvogt um allfällige Fehler in der Zehntenentrichtung belangt zu werden. Diesen Handel soll jeder Bote heimbringen, damit auf nächstem Tag darüber ein Entscheid gegeben werden mag. Ii. Jacob von Wattenmyl, Schultheiß zu Bern, bittet um Bestätigung eines Lehens zu Valtravers, welches ein Savoper durch Dienstleistung beim König von Frankreich verwirkt und darauf er von den vier Städten erhalten habe. Da die Voten der acht Orte von diesem Gegenstand keine Kenntnih hatten, so behielten sie sich vor, auf dem nächsten Tag sich darüber zu erklären. Der Savoyer Cholet, welcher das genannte Lehen zu Valtravers hatte, begehrt Geleit zur Verantwortung. Auch dieses wird heimgebracht zum Entscheid auf uächsten Tag. I. Der Abt von Erlach begehrt eine Beisteuer für den Bau einer Brücke über die Zihl beim Gotteshaus Erlach, wo eine solche nothwendig ist, indem schon viele Leute da ertrunkeu sind. Ii,. Die Burger der Stadt Neuenburg und ihre Ausburger bitten um Dazwischenkamst der Eidgenossen in ihrem Streit mit denen von St. Blasien über die Benutzung gewisser Hölzer. Die von St. Blasien entgegnen, die Sache sei von einem Schiedsgericht entschieden, bei dem Spruch wollen sie bleiben. Die von Neuenburg entgegnen, der Spruchbrief gehe über das Compromiß hinaus. Diese Sache wird bis zur Jahrrechnung in Abschied genommen, die Parteien sollen inzwischen sich jeder Nutzung enthalten. I. Die beiden Herren von Vaux- marcus und die Laudleute von Valtravers klagen über Eingriffe derer aus der Herrschaft Grandson in ihre Wälder und Allmenden. Die letztern entgegnen, es habe von jeher gemeinsame Holznutzung da stattgefunden. Auch dieser Streit soll im Mai vorgenommen und entschieden werden, rsr. Man hat den Vögten Korn und Hafer, je ein paar Mütte beiderlei zu 5 Pfund angeschlagen und denen zu Valtravers des Hagels wegen auf jedem Paar 10 Schilling nachgelassen, sofern sie dann auf der Jahrrechnung baar bezahlen, i». Da die acht Orte Einsicht von den Rechnungen der beiden letztverflossenen Jahre begehrt und erhalten haben, so haben sie gefunden, daß im ersten Jahr nach allen Ausgaben die vier Städte folgende Einnahme gemacht haben: An Pfennigen 1070 Pfund, an Wein 240 Saum. Im zweiten Jahr an Pfennigen 1553 Pfund, an Wein 172 Mütt. ^>toß der Franzosen aushalten und daher stets in kostspieliger Rüstung steheil müsse, so sollen sich die Eidgenossen^ verpflichteil, bei der ersten Nachricht von einem bevorstehenden Zug der Franzosen nach Italien mit 10,WO 12,000 Mann in Burgund oder Delphinat einzubrechen und die andern Bundesgenossen sollen sich für Besoldung dieses Heeres verbindlich machen. 3. Wenn der Herzog voll Savoyen auch in die Vereinnng trete, so sei billig, daß derselbe auch seineil Theil an der Hülfe und Besoldung trage, thue er aber das nicht, so sollen doch die Eidgenossen sich versichern, wessen mall sich von ihm zu verseheil habe, lieber diese drei Punkte verlangt Galeazzo auf nächsten Tag zu Zürich Antwort, t. Appenzell, Abt und Stadt St. Gallen verlangen an dem Gelde von Mailand Theil zu haben. Da bis jetzt bloß 25,000 rhein. Gl. von diesem Geld zn Lucern liegen und der Ziest erwartet wird, soll man zu Zürich berathen, ob man die Theilung vornehmen oder damit zuwarten und in wie weit man das Begehren der genannten Eidgenossen berücksichtigen wolle, i» Zürich, Bern, Lucern, Schwyz und Basel solleil Büchsenmeister und Geschützkundige in des Herzogs Kosten nach Mailand senden, um des Herzogs Geschütz nach Nothdurft auszurüsten. Alle Boten sollen an ihre Herren bringen, daß sie die Ihrigen anweisen, sich mit Harnisch und Wehreil gehörig auszurüsteil und bereit zu halten. «». Ulrich Fluder, Vogt zu Domo, hat jedem Ort auf Rechnung circa 20 Gulden herausgeschlckt. K». Die Boteil von Zürich sollen das Begehren Lucerns an ihre Herren bringen, daß Zürich den Ney, der mit Caspar von Silinen zu Rom wegeil einer daselbst erlaufenen Sache im Rechte steht, hlneliigeivleseu werde, da Caspar von Silinen, obschon er in Zürich einige Güter hat, nicht herauskommen will. 84k Januar 1515. I fehlt im Berner Exemplar, z» fehlt im Lucerner-, Berner-, Solothurner- und Schwyzcr Exemplar. Zu «. Nach Zürcher Exemplar Mauriz Weibel. Zu i. Das Schreiben gemeiner Eidgenossen zu Lucern versammelt clcl. msvsis llanvarü an Octaviano Fregoso, Herzog von Genua, wodurch sie ihm Glück wünschen zu der Vereitelung des Anschlags und ihn ihrer Freundschaft und Dienstbereitwilligkeit versichern siehe im Lucerner Allg. Absch. 9. Zu t, Ii. Hiezu scheinen auch folgende Acten zu gehören: Artikel vnd anbringen Albrechts vom Stein, des Rats zu Bern, vnd Heinrich Erben von Vri, so in gemeiner Eidgnoschaft namen in Moyland verordnet sind." 1. Der Herzog von Meiland sei „verloren gsin." Gewiß sei er zu Mantua gewesen, ob weiter wisse man nicht. 2. Ludwig von Diesbach sei von Rom und Loreto gekommen und habe zu Ancona und Sinigaglia zwölf Stück Büchsen gesehen, die er als solche erkannt habe, die zu Pavia und Novara gewonnen worden. Diese und dazu mindestens 8 Stück große Mauernbrecher habe der Herzog dem König von Spanien geschenkt. 3. Der Herzog habe beide Vereinungsbriefe zwischen ihm und uns in Händen; der unsere sei noch nicht besiegelt. Joh. Franz von Stampa habe doch dem genannten Albrecht vom Stein anstatt gemeinen Eidgenossen versprochen, sie dem Herzog nicht zu geben, sondern dieselben auf Verlangen der Eidgenossen an Zürich zurückzustellen und mit Leib und Gut als ihr Burger zurückzukehren. Beide, Albrecht vom Stein und Heinrich Erb, haben die Briefe wohl eine Stunde lang in Händen gehabt und gelesen, man habe sie aber ihnen nicht lassen wollen. 4. Alle Briefe, die man ihnen schicke, werden ihnen nicht sofort übergeben, der letzte sei ihnen drei Tage zurückbehalten und erbrochen worden. 5. Darauf haben sie beide mit dem Herzog des Geschützes wegen geredet, der sei sehr erschrocken und habe geantwortet, er habe das Regiment noch nicht übernommen gehabt, das müssen seine Regenten gethan haben. 6. Es seien noch circa 10 Stück Büchsen, die vor Bergamo gewesen, in der Spanier Händen, in Betreff dieser haben sie den Herzog aufgefordert, zu sorgen, daß sie nicht den andern nachgeführt werden. Das habe er versprochen. 7. Sie haben auch mit Herrn Andreas de Burgo geredet, es sei übel gehaushaltet, daß man das Geschütz solchergestalt verführe und werde großen Unwillen erregen, daß den Eidgenossen die Pension nicht bezahlt werde. Darüber habe sich Herr Andreas entschuldigt und zugegeben, es werde übel gehaushaltet; es sei ein großes Geld bei einander gewesen, als man es aber in den Koffern suchte, sei es nicht mehr da gewesen. Aus diesem Geld hätten aber die Eidgenossen bezahlt werden sollen. 8. Morndeß früh habe der Herzog ihnen sagen lassen, es seien nicht mehr denn neun Stück Geschütz weggeführt, das andere, das die Spanier noch haben, wolle er kommen lassen. 9. Die Vereinung wolle er besiegeln und unterschreiben, aber das Parlament und „die gemein" wollen für sich nicht siegeln. 10. Es seien auch der Bischof von Lodi und Andere, die mit ihm geflohen, wieder zu Mailand und sollen wieder regieren. 11. Er, obgenannter Albrecht vom Stein, werde persönlich nach Lucern kommen und weiter berichten. Staatsarchiv Zürich. Ebenso: Schreiben des Kaisers 1514, 31. December Bcnedictbeuern: Er sende den Wilhelm von Neichenbach auf den Tag Epiphanie, um den Eidgenossen Eröffnungen zu machen. Staatsarchiv Zürich. Januar 1515. 847 S8«. Zürich. 4343, 16. Januar (Dienstag nach Warn). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 6. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 3V3. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, v. 537. Archive Schwyz, Solothurn. Boten: Zürich. Burgermeister Röist; Heinrich Wyß; M. Winkler; Hr. Felix Grebel; M. Berger. Bern. Venner Wyler; Venner Senser. Lucern. Melchior Zur Gilgen; Vogt Cloos. Uri. Ammann Jmhof. Schwyz. Ammann Ketzi. Obwalden. Ammann Frunz. Nidwalden. Ammann Stolz. Zug. Ammann Schwarzmurer; Vogt Göltschi. Glarus. Seckelmeister Landolt; Hans Altmann. Basel. Zunftmeister Trutmann; Jacob Meyer. Freiburg. Burgermeister Falk; Daniel Meyer. Solothurn. Urs Ruchti, Venner. Schaffhausen. Burgermeister Barter. Appenzell. Ammann Am Eggeli. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Gallen. — Wallis. Johann zum Trügen, Fiscal. Bünden. Hans von Marmels; Vogt Karli; Vogt Sager. Jeder Bote soll seineu Herren die Verantwortung mittheilen, welche Burgermeister Falk von Freiburg für sich und seinen Kollegen Vogt Fleckli von Schwyz, die beide voriges Jahr in gemeiner Eidgenossen Namen zu Mailand gewesen, gcthan hat. Sie waren nämlich verdächtigt, darum gewußt zu haben, daß unser Bundbrief mit dem Herzog von Mailand von demselben bisher nicht besiegelt war. Falk bat nun, den Brief, den er auf einen Tag zu Bern geschrieben und darin begehrt hat, ihm und seinem Collegen eine Copie jenes Bundbriefs zu senden, vorzulegen und zu verhören. Das geschah und darauf hat man die Verantwortung als genügend anerkannt. ?». Was auch der Ammann von Schwyz im Namen Vogt Flecklis zu obigem Handel geredet hat, weiß jeder Bote. «. Ammann Steiner von Zug hat bitten lassen, daß seinem Sohn eine Pfrund oder Wartnerei am Stift zu Neuenburg möchte geliehen werden. Da man aber noch nicht weiß, wie unsere Herren es mit der Verleihung dieser Pfründen oder Anwartschaften zu halten gedenken, so soll der Gegenstand heimgebracht und auf dem Tag zu Neuenburg im Mai nächsthin verhandelt werden. «I. Es wird abermals angezogen, daß von denjenigen, welche vor Jahr und Tag unsere Knechte zu unserm Feind, dem König von Frankreich, haben führen wollen. Einige gestrast seien. Andere nicht, und beschlossen, daß jeder Bote an seine Herren bringen soll, sie möchten die Schuldigen strafen, damit es überall gleich gehalten werde. «. Der Bischof von Constanz hatte auch auf diesem Tag wieder seine Botschaft wegen seiner Irrungen mit dem Gotteshaus Einsiedeln und nusern Eidgenossen von Schwyz als dessen Kastvögten und Schirmherren. Er ersuchte, wir möchten Vorsorgen, daß dasjenige, was vormals von uns in der Sache vermittelt worden sei, von der Gegenpartei angenommen und beobachtet werde. Wenn fernere Vermittlung nothwendig werde, so möchten wir selbe übernehmen, er wolle uns auch einen rechtlichen Ausspruch anvertrauen. Einsiedeln und Schwyz werden daher aufgefordert, auf den nächsten Tag ihren Boten Vollmacht zu geben und uns gütlich iu der Sache handeln zu lassen, l. Jeder Bote kennt die Verantwortung, welche Vogt Huter von Lucern im Namen des Caspar von Silineu, Hauptmanns der päpstlichen Garde, gethan hat, mit Begehren, wer Ansprachen an denselben habe, soll ihn darum zu Lucern, wo er Burger sei, mit Recht belangen. K-. „Jeder bott weißd zu sagen, wie die statt von Mülhusen durch vns zu ewigen Eidgnossen ist angenomen wie die statt Sant Gallen in pundt mit vns ist gewesen, ou allein von vnsern eydgnossen von Vri vnd Switz, vnd das Lutzern vnd Vnderwalden das ouch nit änderst zugeseit Hand, 848 Januar 1515. dann dz sy mit vns dar In gon wollen, so die Inen das nit werind, so Inen dz zu weren hetten. Deß- glichen Zug und Glarus, wo die Ort, so vor Inen gangint, dar In gangint, dz sy ouch dar In gan Möllen; vnd nütz desterminder wir vns die brief vffzurichten vnderredt vnd vns durch des minsten costen willen entschlossen haben, zu wöllichem ort die brief der lägsami nach geschickt werdint, es gange andern orten vor oder nach, das doch dasselbig ort siglen solle." Die Orte, welche zugesagt, sollen mittlerweile Boten an die Gemeinden von Uri und Schwyz schicken, um sie zum Beitritt zu bewegen. I». Die Votschaft des Herzogs von Savoyen ist erschienen und hat uns Dank gesagt für den Aufschub, den wir bisher in Betreff des Geldes ihm gegeben haben, auch die Orte, welche bisher das savoyische Bündniß nicht besiegelt haben, gebeten, dieses zu thuu, für das Geld des von Furno wegen um Aufschub bis Mittefasten 'angesucht, der 16,000 Kronen wegen dem von ClMelard Recht geboten vor gemeine Eidgenossen, ob er ihm die zu geben schuldig sei oder nicht. Alles das haben wir in den Abschied genommen, i. Jeden: Boten ist eine deutsche Abschrift des welschen Briefes mitgegeben, welchen der neue König von Frankreich herausgeschickt hat. Und da uns nicht gefällt, daß des Königs „Posten" sich in unser Land gewagt haben, so ist denselben mündlich geantwortet, sie sollen dem König sagen, der Friede zwischen der Krone Frankreich und uns Eidgenossen sei vor Dijon gemacht, wenn er den annehmen und halten wolle, so möge er es thun, wenn nicht, so brauche er um weiteres Geleit und um Vereinung nicht zu werben; so lang dieser Friede nicht gehalten werden wolle, so sollen sich des Königs „Posten" nicht in unser Land wagen oder erwarten, was ihnen da begegne. Damit sind sie abgefertigt; auf dem nächsten Tag will man sich weiter in der Sache berathen. Ii. Jeder Bote weiß, wie der Herr von Mözieres, der zu Zürich gelegen, mit des Königs Boten einen Diener und ein Schreibeil geschickt hat, moriil er uns für die Ehre und Freundschaft, die wir ihm bewiesen, gedankt lind seine Dienste für Herstellung eines Friedens mit dein König anerboten hat. I. Stephan von Roggwyl und Lienhard Rothen- gatter von Constanz, welche mit etlichen Knechten vor Dijon bei uns gewesen, erscheineil auf diesem Tag und bringen an, es heiße, wir seien im Begriff etwas Geld, von jenem Feldzug herrührend, zu theilen; nun werdeil sie von denen, die unter ihnen gestanden ermahnt, sich dafür zu verwenden, daß sie in solcher Thei- liing auch bedacht werden. Es wurde ihnen eröffnet, was das für Geld sei, das wir jetzt theilen, und daß man ihnen hievon keinen Theil geben könne; wenn aber der König von Frankreich den Frieden von Dijon annehme und die versprochene Summe bezahle, so werde man ihrer nicht vergessen. »». Auf diesem Tag ist beschlossen, die Nanzion des von Mözieres, 13,000 Kronen, und die 7600 Kronen, welche man beim Abzug von Dijon erhalten, unter die 15,000 Knechte, die nach Burgund ausgezogen sind, zu theilen. Da man besorgt, die „fryen knechte" möchten deßhalb unruhig werden, so soll jeder Bote das heimbringen, damit man, wenn das vor Dijon zugesagte Geld ankommt, sie davon bedenke und ihnen das beste thue, damit allenthalben Friede und Ruhe erhalten werde, i». Der Graf von Lnggarus hat abermals seine Bitte um Rückgabe der Herrschaft Luino wiederholt. Darauf habeil wir neuerdings die Orte Lucern, Uri, Nidwalden, Zug und Solothurn dringend gebeten, die Dinge bei den zu Badeil gegebeilen Briefen und Siegeln bleiben zu lassen, die Verwendungen päpstlicher Heiligkeit und der Bischöfe von Sitten und Verulan, sowie des Herzogs von Mailand und aller übrigen Orte in Betracht zu ziehen und auf nächsten Tag entsprechende Antwort zu geben, mit Beifügen, wenn solches nicht geschähe, so könnte man nicht anders, denn mit ihnen vor Recht treten. Alls diesen Fall sollen auch die Boten des nächsten Tages Vollmachten von ihren Herren auswirken. «». Die Vereinung mit kaiserlicher Majestät und König Philipp von Aragonien ist von den mehrern Orteil zugesagt, von einigen jedoch nur bedingungsweise; Schwyz lind Zug habeil sich zum Beitritt Januar 1515. 849 noch nicht entschlossen. Daher sollen diese beiden Orte auf Sonntag nach Lichtmeß (4. Februar) ihre Gemeinden versammeln, Uri und Obwalden nach Schwyz, Zürich und Schaffhausen nach Zug eine Botschaft in unser aller Namen senden, um zu bitten, daß sie sich von uns nicht sönderu. Montags darauf sollen sodann aller Orte Boten wieder zu Zürich sein, da der sorglichen Zeitläufe wegen diese Sache keinen Verzug erleidet und „im namen gots den Handel entlich vnd, ob got wil, einhellenklich zu sagen vnd beschließen." I». Auf demselben Tag soll jeder Bote mit Vollmacht erscheinen, um von einem Zug nach Frankreich zu reden und des Herzogthums Mailand wegen „einen Verstand zu machen." «ß. Mit dem Bischof von Verulan ist geredet, daß päpstliche Heiligkeit bis Mittefasten sich erklären soll, ob sie in die gemeine Vereinung treten wolle oder nicht, i . Zürich bittet, man möchte die Büchsensteine, die es zu Breisach machen läßt, zu Baden zollfrei eingehen lassen. Zu v. Das Schreiben an den Pfleger von Einsiedeln, Diebold von Geroldseck, ckck. Zürich 22. Januar 1515, siehe im Zürcher Abschiedeband VI. 305. Vergleiche auch Einsiedler Negestcn Nr. 1200. Zu zx. Hiezu Beilage 28. Zu 1. Paris, 2. Januar 1515. Franz I. schreibt an die Eidgenossen: Gestern zwischen der neunten und zehnten Stunde Abends habe es Gott gefallen, den König, seinen Herrn und Schwäher zu sich zu berufen und ihn als Nachfolger der Krone Frankreich und der ihr zugehörigen Herrschaften zurückzulassen. Wie er schon bei Lebzeiten des verstorbenen Königs das Mihverständniß und den Krieg desselben mit den Eidgenossen bedauert und zu vermitteln getrachtet habe, was nur durch den eben eingetretenen Todesfall verhindert worden sei, so habe er nun als König dieselbe Gesinnung und wünsche Frieden und Bündniß mit den Eidgenossen. Er ersuche daher um Geleit für eine Gesandtschaft, die ihnen Eröffnungen machen werde, aus denen sie entnehmen können, daß es nicht an ihm fehlen werde, wenn solches nicht zu Stande komme. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, 0. S44. Zu «. Das daherige Schreiben an Schwyz und Zug siehe im Zürcher Abschiedeband VI. 305 5. 587. Bern. 4 Z 4 Z, 18. Januar (vfs Donstag nach Staatsarchiv Lucer»: Allgemeine Abschiede, v. II. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ». IW, Tag der vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn. Jeder Bote weiß, wie der Herr von Castellar (Chütelard) vor den Boten der vier Städte erschienen ist und begehrt hat, es möchte ihm in Kraft des abgeredeten Vertrags über das Haus La Sarraz die verfallene ausstehende Summe bezahlt werden, zumal der Herzog von Savopen, der bereits zum zweiten Mal darum angesucht worden, ihn: mit etwas schimpflicher Antwort begegne. Nach Inhalt des obberührten Vertrags gebührte sich nun den vier Städten, dem Herrn von Chütelard Bezahlung zu thun und dagegen so viel savoyisches Land einzunehmen, daß man dadurch gelöst würde. Allein da die Zeitläufe sorglich sind und die übrigen Orte au solchem Mißfallen haben und glauben könnten, die vier Städte wollten für sich Eroberungen Machen, so ist man übereingekommen, die Sache bis zum nächsten Tag gemeiner Eidgenossen zu verschieben und ihnen dann vorerst von genanntem Vertrag und Sachverhalt Kenntuiß zu geben. Darauf sollen die Boten der vier Städte dann sofort einen Tag bestimmen, um die nöthigeu Abreden über die Einnahme savoyischen Erdreichs und Ausrichtung der Summe zu treffen. Weil aber der Herr von Chsttelard in seiner Geld- 107 850 Januar 1515. Verlegenheit diesen Aufschub nicht wohl ertragen kann, so soll jeder Bote der vier Städte an seine Herren bringen, daß sofort 4000 Kronen gegen jährliche Verzinsung aufgenommen und dem Herrn von ClMelard zur Aushülfe in seiner Roth ausbezahlt werden möchten. Die vier Orte sollen beförderlich ihre dießfällige Meinung an Bern mittheilen, damit dieses den genannten Geldaufbruch bewerkstelligen kann. 58«. Rom. 1515, 3. Februar. (jlime!: Hlominioiitu, HaliLliurgüca,, II. I. L44 Ii'. Der heilige Bund zwischen Papst Leo X., Kaiser Maximilian I., Ferdinand, König von Arragonien, Maximilian, Herzog von Mailand, den Städten Florenz, Genua u. s. w. und den Eidgenossen. (Beilage 20.) 58S. S ch w l) z. I (51Z, 5 . Februar (vff Saat Agtenwg). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, 12. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. ZI». Archiv Schwvz. Tag der VII Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwpz, Unterwalden, Zug und Glarus. Hans Jost, der zuletzt Vogt im Nheinthal gewesen, berichtet, es seien ihm von einigen Gegenden daselbst die Faßnachthühner und die Schirmsteuer verweigert worden; die Widerspenstigen haben einen Brief des Vogts Zuküs von Lucern vorgewiesen, nach welchem sie diese Abgaben nicht mehr schuldig zu sein behaupten. Lucern wird daher aufgefordert, den Vogt Zukäs zu daheriger Auskunstertheilungl und Verantwortung anzuhalten. ?». Dieser Tag ist angesetzt der schändlichen Verrätherei wegen, welche „dis Jar har" in der Eidgenossenschaft stattgefunden, da Etliche Fähnlein gemacht und darunter eine Anzahl Knechte unfern Feinden zugeführt oder zuzuführen bewilligt haben. Es ist nämlich angezeigt, daß etliche derselben, Schultheiß Feer und Hans Natzenhofer von Lucern, Lorenz Brandenberg von Zug, Niclaus Conrad, Ochsenbein und Venner Stölli von Solothurn noch nicht nach ihrem Verdienen gestraft, zum Theil sogar wieder in die Nüthe aufgenommen seien. Darauf hat man beschlossen, daß wo solche sind, die nicht genugsam bestraft seien, selbe noch bestraft werden sollen; auch solle mit denen von Solothurn geredet werden, man hätte gut gefunden, wenn sie ihre obgenannten Angehörigen noch nicht wieder in den Rath genommen, sondern auf ihre Missethat sie noch einige Zeit hätten „still sitzen" lassen. Das soll jeder Bote an seine Obern bringen, v. Der Hasfurter, welcher ein „lidiger" (Unehelicher) gewesen und unter den VI Orten gesessen ist, sollte diese als die Obrigkeit zu Erben seines verlassenen Gutes haben. Man soll daher den Brief, den ihm Vogt Kretz gegeben, zu allseitiger Erwägung heimbringen. «I. Caspar von Silinen hat angezeigt, wie Stephan Bodmer und Stoffel Grünwald ihn gegen gemeine Eidgenossen „verseit" haben, v. Ueber alle diese Artikel soll wieder Tag gehalten werden nach dem jetzigen Tag zu Zürich. «I nach dem Schwyzer Exemplar. Februar 1515. 851 ÄUG. Zürich. 4313, 7. Februar (Mittwoch »ach Sam Agatha). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 3lZ. Archive Solothnrn, Freiburg. Boten: Zürich. Bürgermeister Nöist; Hr. Wyß; Hr. Felix Grebel, Ritter; M. Berger. Bern. Benner Spillmann; Venner Senser. Lucern. Vogt Küng; Hans an der Halden. Uri. Ammann Jmhof. Schwyz. Ammanu Kätzi. Obwalden. Ammanu Frmtz. Nidwaldeu. Annnaim Stolz. Zug. Vogt Götschi; Matthias Schön. Glarus. Seckelmeister Landolt. Basel. Jacob Meyer. Freiburg. Hans Schmitz. Solothuru. Venner Nuchti. Schaffhausen. „Jung Töiber". Appenzell. Ammanu Am Eggeli. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Gallen. Burgermeister Vonwyler. Bündeit. Junker Hans von Manuels. ». Auf diesem Tag ist eine Botschaft des Herzogs Anton von Calabrien und Lothringen erschienen und hat angebracht: 1. Der Herzog fei zum neuen König von Frankreich geritten, in Hoffnung eine Grafschaft zu erlangen, die ihm König Ludwig vorenthalten habe; er bitte, in seiner Abwesenheit getreues Aufsehen auf seiir Laitd zu halten und anerbiete sich zu allfälligen guten Diensten, die er uns beim König leisten könnte. Z. Herr Gangolf zu Hohengeroldseck erhebe an ihn Ansprachen wegen der Herrschaft Blankenburg, die aber nach Inhalt einer Schrift, die er vorlegt, unbegründet feien; wir möchten ihm deßhalb und wider Recht nichts Unfreundliches zufügen lassen. Da die Boten dieses Tages über diese Anbringen keine Vollmachten hatten, so haben sie dieselben heimzubringen genommen. I». Jeder Bote kennt das freundliche Erbieten derer von Nothweil, was mit ihnen dießfalls verhandelt ist und wie man ihre Boten abgefertigt hat. «>. Die drei Waldstätte sollen sich über einen Tag zu Veggenried vereinen, um mit den Aemteru derer von Luceru Rede zu halten über die gemeine Vereinung, in welche Lucern mit uns andern Orten eingetreten ist. Uri soll den Tag ansetzen. «Z. In dem Handel des Bernhard Sässeli ist auf der Gerichtsnerhandlung zu Ensisheim beschlossen worden, Bern, Lucern und Solothuru sollen in Betreff dessen, was Sässeli durch sich selbst und seilte Boten und Briefe in ihren Herrschasten und Gebieten gehandelt hat, beschworne Kundschaften ausnehmen und selbe mit ihren Siegeln verschlossen an Zürich senden. Und da Sässeli zu Ensisheim im Recht vorgegeben hat, er habe die von Dijou gebrachten Briefe etlichen des Raths zu Solothuru eröffnet, so scheint uns nothwendig, daß, wenn weitere Tage angesetzt werden, Solothnrn Boteil dazu sende, um zu erfahren, wer jene seien und ob Sässeli die Wahrheit gesagt oder Lügen gebraucht habe. Wenn in andern Orten Jemand Anzeige oder Kundschaft über Sässelis Handlungen hat, so soll solche wie oben aufgerichtet und ebenfalls verschlossen an Zürich gesendet werdeil. v. Iii dem Span zwischen dem Bischof von Constanz und dem Gotteshaus Einsiedeln hat zufolge des letzten Abschieds der Bischof seine Botschaft mit Auftrag zu gütlicher Verhandlung auf diesen Tag geschickt; von Seite Einsiedelns dagegen ist Niemand erschienen, auch der Bote von Schwyz hat keine Vollmacht gehabt. Darauf haben wir, um wo möglich den beiden Stiften Kosten und Unruhe zu ersparen, folgenden Vernüttlungsvorschlag gemacht: Da Schwyz als Kastvogt von Einsiedeln im nächsten Mai seilte Landsgemeinde versammle, so möchte der Bischof voil Constanz den Handel bis dahin ruheil lassen in der Hoffnung, die Schwyzer werden, wenn sie die Sache gehörig auseinander setzen hören, uns gestatteil, den Span gütlich zu vertragen. Das haben die Änivälte des Bischofs und die Boten von Schwyz heimzubringen genommen. Die Partei, welche diesem 852 Februar 1515. Vorschlag nicht beistimmen will, soll es innert vierzehn Tagen nach Zürich melden, t. Lucern hat im Namen Caspars von Silinen verlangt, daß Zürich den, ans dessen dort gelegenen Gütern nach Verlangen etlicher gewesener Gardeknechte von Rom gelegten Beschlag aufhebe und die, welche den Caspar von Silinen wegen Soldforderungen ansprechen, anweise, solches zu Lucern zu thun. Ulrich Ney ist aus Rom gekommen und mit seiner Verwandtschaft vor uns getreten und hat geklagt über das, was gedachter von Silinen trotz des zu Zürich ergangenen Urtheils gethan, hat auch das zu Rom ergangene Urtheil, das den von Silinen ganz condemnirt, hören lassen, endlich das Schreiben etlicher Gardeknechte zu Rom, worin gemeldet wird, welche Drohworte Caspar von Silinen gebraucht habe und wie er am Neujahrstage um Mitternacht aus Rom weggeritten sei. Nach Anhörung aller dieser Dinge haben wir erkennt, wir können Niemanden weisen dem gedachten von Silinen nachzufolgen, sondern wenn er den Rey oder Andere wegen ihren Aussagen berechten wolle, so möge er sie an ihrem Wohnort suchen. Die Aufhebung des Beschlags auf die Güter des von Silinen könne man mich nicht begehren. Wenn Silinen innert Monatsfrist den Ney nicht mit Recht vornehme, so soll diesem um seine Kosten Recht ergehen, da doch am Tage liege, daß Silinen wider das Urtheil von Zürich, das dem Rey die Kosten zuspreche und überhaupt übel gehandelt habe. A. Galeazzo Sforza, der mailändische Bote, bringt an, es sollen jetzt wieder 50,000 Gl. an Münze nach Lncern gefertigt werden; er bittet, auch Bellenzer Münze darunter anzunehmen, denn wofern diese ausgeschlossen werden wollte, könnte der Herzog nicht bezahlen. Darauf haben die drei Orte, denen Bellenz gehört, uns eröffnet, ihr dortiger Münzmeister habe in Eile berichtet, es werde in der Stadt Mailand an vier Orten gemünzet und Berner, St. Galler und andere Plapharte geschlagen, die alle falsch und nichts werth seien. Hierauf wird beschlossen, wenn Luceric des mailändischen Geldes wegen Tag ansetzt, so sollen Bern, Basel und St. Gallen ihre Münzmeister nach Luceric senden und das vom Herzog gesendete Geld aussetzen und probieren lasseic. Zv. „So ist vff disen tag die gemein Vereynung mit bepstl. Ht., keyserl. Mt., dem Küng von Arragon, dein Herzogen zu Meyland vnd andern potentaten in Jtalieic, wie der Vergriff, das jedes Ort ein Copy hat, anzögt, von allen Orten, occ allein voic v. l. Eidgnossen von Zug zugesagt vnd sötten die brief fürderlich geschriben vnd vß grund des, das key. Mt., des küngs voic Arragon vnd des Herzogen von Meyland Jnsigel vff dz wenigist vor vierzehn tagen nit erlangt werden mögen, von minders kostens vnd hellgung wegen voic ort zu ort der geschiklichkeit vnd nit den orten nach besigelt werden." (Beilage 50.) Und nachdem alle Orte gesiegelt, soll der Stadtschreiber voic Zürich dieselben hier bei sich behalten bis die Besieglung von den anderseitigen Contrahenten auch erfolgt ist. Der Bote voic Zug soll abermals in unser aller Namen seine Herren auch um ihren Beitritt ersuchen. 5. Abt und Stadt St. Gallen sind um ihre Spänne vor die VIII Orte gewiesen, daher soll jedes der acht Orte seine Botschaft acif den nächsten Tag bevollmächtigen, Tag und Ort der rechtlichen Verhandlung festzusetzen. Z<. Lncern, Uri, Nidwaldeic, Zug und Solothurn haben iic Betreff der Herrschaft Lnino geantwortet wie jeder Bote weiß und sind darauf auf den nächsten Tag aufgefordert, die Erklärung abzugeben, ob sie iic dem Handel uns, den übrigen Orten, zu Recht stehen wollen oder nicht, damit wir uns zu verhalten wissen. I. Betreffend den Vorschlag eines Zugs gegen Frankreich, welcher den Gesandten des Kaisers, des Königs von Aragonien und des Herzogs von Mailand vorgelegt ist, haben dieselben begehrt, ihn an ihre Obern zu bringen; deßhalb wird ans Dienstag nach der alten Faßnacht (27. Februar) wieder nach Zürich Tag gesetzt um hierüber zu verhandeln, v, fehlen im Verner Exemplar. Februar 1515. 853 Zu I». Im Berner Mg. Eidg. Abschied 0. 545 und im Berner Bundbuch II. 407 stehen Entwürfe dieses Bundes, welche der definitiven Fassung gleichlauten, nur daß die urkundliche Einleitung fehlt, sowie der anderletzte Artikel: Weil der päpstliche Orator, Bischof von Verulan u. s. w. u. s. w. und der Schluß: „Vnd haruf u. s. w." Dagegen steht im Berner Bundbuch II. 313 ein anderer, früherer Entwurf aus dem Ende des Jahres 1514 mit weiterer Tagansetzung auf Sonntag nach dem 2V. Tag, der etwas von diesem abweicht. 5i»R. Lucern. 1313, 14. Februar lvff v-üsmüü). Staatsarchiv Luceru: Allgemeine Abschiede, I?. 13. Tag der drei Waldstätte Luceru, Uri und Unterwalden. Dieser Tag ist genannten drei Waldstätten und auch Zug angesetzt worden wegen dem Abschied, welchen jüngst die von Schwpz bei ihnen an die sieben Orte haben ausgehen lassen und worin abermals angezogen ist, daß in etlichen Orten und au etlichen Personen die airgesponnene Verrätherei noch nicht genugsam bestraft sein solle, wobei weitere Aeußerungen gefallen sind, als wollten die, welche deßhalb Tag gesetzt, selbst jene Personen strafen, wenn ihre Obern sie nicht strafen, oder auf Tagen mit den Orten, die solches nicht thun, keinen Verkehr mehr haben u. s. w. Ebenso soll ans diesem Tag die Erbsangelegeuheit des Niclaus Hasfurter besprochen werden. Es sind nun auf diesem Tag erschienen Botschaften von Uri, Ob- und Nidwaldeu und man hat mit ihnen des ersten Artikels wegen viel und mancherlei geredet und namentlich auch über die Unruhen, welche in letztvergangenen Jahren zu Lucern stattgefundeil und von der harten Strafe an Leib und Gut, welche Lucern den Seinigen auferlegt und welche doch hinreichend erscheint. Nichtsdestominder möchten etliche Personen nun, da mall zur Ruhe gekommen, neue Unruhe machen, was aber unleidlich sei. Es wird deßhalb beschlossen, Uri soll den Tag, welchen es laut Abschied von Zürich der gemeinen und päpstlicheil Vereinung und der Besetzung der Aeinter wegen zu beschreiben hat, beförderlich ansetzen und mit den drei Waldstätten auch Schmpz berufen. Da soll dann Jedermann Vollmacht haben, mit den Boten von Schwpz zu reden, daß sie die Ihrigen, die immer neue Anzüge machen und Unruhe erwecken, anweisen, solches abzustellen und Ruhe zu halteil. Lucern erbietet sich auch: „wer yemant in Stetten oder lendern, so noch peniant wüßte, der dhein schuld an dheiner verrätterpe hett, der nit gestraft, wer der wäre Inen vnderwurffig, so dz vindtlich wird, nach Jrem verdienen ze straffen. Aber also für und für iil die gemeind vnd Hüffen zereden vnd schmutzen möge int erlitten werden, dann sp hoffen vnd wüssent sich als für redlich fromm eydgnossen, als ander ortt, darzu sy ouch gern lyb vnd gut setzen wöllent." I». Der Hasfurterschen Sache wegen weiß jeder Bote, was Schultheiß Tammann uud seine Miterben geredet und wie sie begehrt haben, sie bei ihren Rechten bleiben zu lassen und ihnen nicht über ihre Lehenbriefe und andere Gewahrsame Unbill zuzufügen, v. Die von Zug sind, obwohl eingeladen, auf diesem Tage nicht erschienen, indem sie glauben, weil ihr Angehöriger Lorenz Brandeilberg in jenem Abschied genannt sei, gebühre ihnen dießmal nicht zu handeln, man soll sich aber zu ihnen versehen, daß sie allwegen zu gutem Frieden und Ruhe mitwirken werden. 854 Februar 1515. SST. Mailand. 1 i!4 t», im Februar (in dem Monat?odranrt). Staatsarchiv Lucern: Acten Mailand. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 311. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I'. 1. Archive Schwyz, Solothurn, Schaffhausen. W. Jeder Bote soll seinen Herren berichten, wie, als die Boten nach Mailand gekommen, sie von Franciscus Stampa die Briefe und Capitel gefordert haben, die unsere Herren mit dem Herzog von Mailand gemacht und aufgerichtet hatten. Da hat man von ihm vernommen, er habe die Briefe dem Herzog gegeben, zur Zeit da der Eidgenossen Boten nach Mailand gekommen waren. Er verantwortet sich gegen unsere dießfällige Unzufriedenheit damit, daß der Herzog ihm die Briefe abgefordert habe in der Meinung, dieselben zu besiegeln, damit, wenn sie von unfern Herren abverlangt werden, sie in der Ordnung seien. Darauf sind die Boten vor den Herzog getreten und haben begehrt, daß die Briefe besiegelt werden mit seinem und der Gemeinde von Mailand Siegel. Er antwortete, „mit sinem sigel wer kein Irrung, aber der Gemeind sigel dörff es da nit, denn sy werind sine Vnderthanen vnd müstend thun was Im gefellig wer." Nach langem Verzug sind endlich die Briefe mit des Herzogs Siegel besiegelt worden „an dem ort, da der bischof von Loden sin sigel solt gehenkt hau, vnd ist ouch daran gehenkt das sigel daruff sant ambro- sius ist." Weiter hat man vom Herzog verlangt, daß er eine Gemeinde wolle besammeln lassen, denn man habe einige Artikel an sie zu bringen. Darauf erwidert der Herzog, man solle das nicht thun, es würde ihm großen Schaden bringen und den Eidgenossen keinen Nutzen, denn die Gemeinde würde so hof- fürtig, daß er sie nachher in keinen: Gehorsam mehr halten könnte, er wolle sich von jeden: Schaden, der hieraus erwachse, entladen haben und werde, wenn man darauf bestehe, selbst aussitzen und in die Eidgenossenschaft reiten. «« Ferner wurde de»: He^og vorgehalten, wie er Geschütz aus dem Land geschickt und verschenkt haben soll, mit den: Bedeuten, er soll sich hüten, daß solches nicht mehr geschehe „denn es wurd nit für gutt von Im gehan." «I. Dem Herzog wird angezeigt, unsere Herren haben Büchsenmeifter nach Mailand geschickt, um allenthalben das Geschütz und die Munition, die dazu vorhanden, zu besichtigen und aufzuzeichnen, damit sie unsern Herren darüber berichten können. Darauf hat der Herzog diesen Leute beigeordnet, welche stie allenthalben herumführen und ihnen die vorhandenen Geschütze und deren Zubehörde zeigen solleil. «. Weiter wird dem Herzog bedeutet, daß er oft mit geringer Begleitung aus dem Schloß reite, zu Zeiten selbst nur selbander und „in Posten wise"; er soll sich hüten, daß ihm bei solcher Gelegenheit keine Untreue und Verratherei widerfahre. Darauf hat er geantwortet, er sei nur nothwendiger Geschäfte wegei: und damit nicht Jedermann wisse, wohin er gehe, so ausgeritten, wolle aber in Zukunft „Sorg haben." ll. Den: Herzog wurde erklärt, unsere Herren wollen durchaus nicht, daß er sich st: einen Tausch um Parma und Piacenza einlasse, wofür, wie man vernehme, er Bergamo, Cremona und Brescia anzunehmen geneigt wäre. Der Herzog antwortet, es sei wahr, er, habe dieses thun wollen, damit die Einigkeit und das Bündniß mit den: Papst, den: Kaiser, den: König voi: Spanien und den Eidgenosse!: Fortgang gewinne, da er aber vernehme, daß unsere Herren es nicht haben wollen, so wolle er es nicht thun, sondern „miner Herren Jrem willen geleben vnd korsan: zu finde." U. Bezüglich der Briese, die unsere Herren aus deutschen Landen durch die Post den zwei zu Mailand verbliebenen Boten senden, wird gerügt, daß solche den Boten verzögert und erbrochen zukommen. Der Herzog antwortet, seit Andreas de Burgo hinweg sei, sei dieses Februar 1515. 855 nicht mehr geschehen, er wolle dafür sorgen, daß in Zukunft solche Briefe unverzüglich übergeben werden. I». Dein Herzog wird insinuirt, daß er die Gülten und Renten, welche er aus dem Gute des Herzogthums verschenkt hat, wieder zu seiner Hand zu bringen habe, dieselben bringen jährlich ein großes Geld. Der Herzog antwortet: Mit unserer Herren Hülfe wolle er „lugen zum allerglimpflichesteu, so da? sin mag, das er sölich gült wider zu sineu Händen nein." i. Der Herzog wird aufgefordert, die Schlüssel den Hauptleuten im Schloß zu übergeben, in Gemäßheit des zu Vigevano und Pavia gemachten Abschieds. Er antwortet: Er wolle es thun und dem Abschied nachleben, Ii. Mau hat den Herzog gefragt, ob er keine „nüwe mer" habe; er antwortet, er sei berichtet, daß die Franzosen für dieses und das nächste Jahr keinen Einfall in Italien beabsichtigen. I. Die Hauptleute im Schloß zu Mailand habeil angefragt, wem die Vußengelder gehören, wenn Jemand unter ihnen oder den Knechten bußfällig würde. Man hat ihnen geantwortet, sie sollen einstweilen solche Bußengelder unverändert aufbewahren, bis auf Bescheid der Obern an die man berichten wolle, vss. Franz Nonn) von Lauis klagt über etliche zur Franzoseuzeit in einem Spail zwischen ihm und Einem von Lauis eines Erbfalls wegen ergangene Urtheile lind verlangt Wwder- eröffnung des Rechts. Man will den Gegenstand heinibringen, damit er den Boten, die auf die Jahrrechnung nach Lauis kommen, überwiesen werde, e». Dem Herzog wurde ernstlich empfohleil, dein Bischof von Lodi keine Negierungshandlungen zu überlassen, da derselbe in vergangener Zeit sich übel gehalteil habe. Darauf antwortet der Herzog, er überlasse dem Bischof keine Negierungsgeschäfte, derselbe sei bei ihm als päpstlicher Gesandter, er wisse übrigens nichts Arges von ihm, derselbe sei auch sein Vetter und habe ihm bisher wohl gedient, die Eidgenossen werden sich überzeugen, daß sie eine irrige Meinung von ihm haben; er bitte dieses heimzubringen. «». Der Abt von St. Abondio zu Como hat mit etiler Commune im Lauiserthal Streit wegeil Zinsverweigeruug. Derselbe wird an den Züchter zu Lauis gewiesen, von dessen Spruch an die Boten, die auf die Jahrrechnung kommen, appellirt werden möge. Darauf hat der Anwalt des Abts begehrt, daß ihm gestattet werden möchte, jene Commune mit dem geistlichen Recht zu belangen, z». Die c-ache derer von Lauis, die zu Como und Varese verwundet und zum Theil an ihren Wunden gestorben sind, hat man dem Junker Albrecht vom Stein und dein Hauptmann Erb empfohlen mit dem Herzog abzllthuu nebst andern ihnen in Schrift gegebenen, die von Lauis betreffenden Artikeln, «z. Der Bruder des Cardinals von Sitten hat vorgebracht: Nachdem der Bischof voll Lodi geredet, der Cardinal habe im Herzogthum Mailand 200,000 Ducaten eingezogeil und selbe dem Herzog unterschlagen, so habe der Cardinal die Eidgenossen angerusen, daß sie den Bischof anhalten, diese Beschuldigung zu erweisen oder zurückzunehmen. Der Cardinal habe mit dein Herzog sreuudlich gerechnet lind dieser sei ihm noch eine schöne Sumine schuldig geblieben. Da des Cardinals Bruder vor den Herzog kam, so habe ihm dieser gesagt, wenn er verschaffe, daß die Eidgenossen mit dein Bischof von Lodi eins werden, so werde der Bischof seine Rede zurücknehmen, i'. Jeder Bote soll seinen Herreil berichten, daß mau deu Kuechteu, „so vff der liffrung züchend", solches bei Eid und Ehre lind Strafe an Leib und Gut verboten hat. Ebenso, daß der Herzog begehrt, man möchte ihm zur Erwerbung von Parma lind Piacenza helfen, denn er erleide etilen jährlichen Verlust von 72,000 Ducaten so lange diese Städte ihm nicht zurückgegeben seieil. t. Den Hauptleuten un Schloß und dem Gardehauptmann hat man den Eid abgenommen, Knechte, die sich dem Trünke oder anderm Unfug ergeben, sofort heimzuschicken; die Knechte sollen schwören, einander in solchen Fällen zu leiden. Ebenso sollen auch die Kürisser gehalteil werden; solche die dem ,licht statt thun wollten, sollen aufgezeichnet und l)re Namen au Misere Obern mitgetheilt werden. ». Der Herzog hat den Eidgenossen .>«>,000 Gl. beza) t. 856 Februar 1515. das betrifft jedem Ort 3000 Gl. v. Jeder Bote weiß seinen Herren weiter zu berichten „von eim Artikel zu dem andern, wie es dann in dem Abscheid geschriben stat." « . Auf die abermalige Ermahnung, das Geschütz und die dazu gehörige Munition ausrüsten zu lassei:, antwortet der Herzog, er wolle dafür sorgen und es dann den zwei Boten, die zu Mailand bleiben, allenthalben vorweisen lassei:, damit diese darüber Bericht erstatten mögen, x. Der 90,000 Ducaten jährlicher Gült wegen, die der Herzog verschenkt hat, will er seinen Boten, die in die Eidgenossenschaft abgehen, auftragen, mit unseri: Herren einen Beschluß zu verabrede!:. Der Herzog meldet, er wolle durch seine Botschaft ii: der Eidgenossenschaft ai: unsere Herren bringen lassei:, man möchte ihm vergönnen, persönlich auf einem Tage daselbst zu erscheinen. Wenn man aber das ihm nicht vergönnen wolle, so möchte man einen Tag ansetzen auf den er dam: seinen Bruder schicken wolle. Dem Verlangen, die zwei Thürme und die „Höchen geweren" ii: den: 'Schloß zu Mailand durch unsere Hauptleute und Knechte besetzen zu lassen, wollte der Herzog nicht entsprechen und behielt sich vor, dieses durch seine Botschaft an unsere Herren zu bringe,:, Den Appenzellem, welche einen Boten nach Mailand geschickt haben, um auch eine jährliche Pension zu erlangen, hat der Herzog auf Fürbitte der eidgenössischen Botei: jährlich 500 Ducaten zugesagt. ?»!«. In Betreff des Bischofs voi: Lodi haben die Voten das Begehre,: zun: zweiten Mal angebracht und dabei nichts gespart, daß demselben keine Negierungs- geschäfte anvertraut werden sollen, denn die Eidgenossen werden solches nicht leiden. Der Herzog aber ist auf seiner Antwort verbliebe,:, der Bischof „füre kein Negement", er sei ei,: Biedermann und es werde sich nichts anderes gegei: ihn finden, er begehre, daß man seine Verantwortung anhöre. Die Boten waren aber mit dieser Antwort nicht zufrieden, ev. Wem: die Boten heimkommen und gerade kein Tag angesetzt ist, so soll man einen Tag nach Zürich ansetzen, damit die Bote,: ihren Bericht erstatten können. Im Zürcher Abschied fehlen die Artikel x—«. Das Bernerexemplar datirt „in dem monat Lichtmeß in: xv Jar." sss. Zürich. 4 Z 4 3, I. März (Donstag nach dcr altm Vasnacht). Staatsarchiv Luccr»: Allgemeine Abschiede, U. 14. Staatsarchiv Zürich: Abschiede. VI. Zl7. Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössische Abschiede, 0. biiZ. Archive Schwyz, Frciburg, Solothiir», Schaffhausc». Boten: Zürich. Burgermeister Schund; Felix Grebel, Ritter; M. Berger; M. Anton Clauser. Bern. Venner Senser; Weimer Kranchthaler. Lucern. Vogt Zukäs; Vogt Küng. Uri. Amman,: Jmhof. Schwyz. Amman,: Kätzi. Obwaldcn. Amman,: Frunz. Nidwalden. Amman,: Stolz. Zug. Ammann Schwarz,nurer; Vogt Schnüringer. Glarus. Seckelmeister Landolt. Basel. Heinrich Meltinger. Freiburg. Hans Schund. Solothnrn. Venner Nuchti; Schultheiß Babenberg. Schaffhausen. Junker Eberli von Fnlach. Appenzell. Amman,: Suter. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf, Ritter. Stadt St. Gallen. Burgermeister Vonwyler. Blinden. Hans von Marinels; Vogt Karli. ». Da man auf den letztausgegangenen Abschied, betreffend die Bewilligung eines Wochenmarktes für die von Weinfelden Antwort geben sollte, aber Niemand deßhalb instruirt war, so soll jeder Bote das abermals heimbringen und ans den künftigen Tag Antwort geben. Inzwischen soll der Vogt im Thurgau Erkundigung einziehen. 4». Auf Montag „ach dem Sonntag Oculi (12. März) sollen die Voten zu Lucern sein mit Vollmacht zur Theilung der 25,000 Gl., welche der Herzog von Mailand gesendet hat. Die März 1515. 857 Münzmeister, welche verordnet sind die Münzen zu prüfen, sollen sich auf dein Tag ebenfalls emsinden, sowie auch die Boten, die auf Befehl der Eidgenossen in Mailand gewesen sind. t. Der Vogt im Nheinthal bringt an, es sei auf der Jahrrechnung zu Baden einigen Flecken, wie Null und Sennwald, zugelassen worden, dem Herrn von Sax zu schwören, während doch dieselben bisher einein Vogt rm Rhemthal geschworen haben. Das soll jeder Bote heimbringen, damit wenn der Herr von Sax darauf beharren sollte, den Boten auf die nächste Jahrrechnung zu Baden dießfällige Instructionen gegeben werden. Inzwischen soll der Vogt im Nheinthal die Leute in diesen Flecken in Eid nehmen. «?. Iii dein Span zwischen Abt und Stadt St. Gallen sollen die acht Orte jedes seine Botschaft auf den Sonntag Quasi,nodogeniti m St. Gallen haben und versuchen, den Streit gütlich oder rechtlich zu schlichten. Dabei soll sich keines der acht O,te von en andern sondern, da die acht Orte bisher zwischen diesen Parteien manchen einhelligen Spruch gegeben haben. Ueber das Begehren der Stadt Rothweil, daß der alte Bund, den sie mit uns hatte, wieder erneuert werden möchte, hat man die Befehle der Obrigkeiten eröffnet und nichts anderes als Geneigtheit und guten Willen dazu gefunden. Da aber die Boten von Nothweil den alten Bundbrief nicht bei sich hatten, so wurde Zürich aufgetragen, einen andern Tag zu diesem Zwecke anzusetzen, wo dann die Nothweiler den alten Bund mit sich bringen sollen und auf Hintersichbringen darüber verhandelt werden soll. l. Der ma,land,,che Bote Galeazzo eröffnet, sein Herr sei, wenn es uns gefalle, bereit, in die Eidgenossenschast und zu kaiserlicher Majestät M reiten; man möchte ihm, Galeazzo, für seine Person bewilligen, nach Mailand zu gehen. Letzteres mrd bewilligt,' bezüglich des Anerbietens des Herzogs will man auf dein nächsten Tag zu Lucern antworten. K. Jeder Bote kennt das Anbringen des Vogts von Neuenburg bezüglich derer von Morteau, derer sich kaiserliche Majestät „unterzieht", während sie sonst an die Herrschaft Neuenburg gehört und alljährlich 200 Fr. Schirmgeld gegeben haben, auch was dem Vogt geantwortet und was deßhalb mit Herrn Wilhelm von Reichenbach zu Handeu kaiserlicher Majestät geredet worden ist. k°. Auf das Anerlneten des Herzogs von Savoyen, zwischen uns und dem König von Frankreich über Herstellung des Friedens zu unterhandeln, wird „diewil vnser Herren vnd obern Im deshalb wöllent losen" ein >rag angesetzt nach Bern auf «onntag pubica uächsthin. Da will man sein Anbringen anhören und darauf handelu, waS unser aller Ehre um Nutzen sein mag „vnd doch in alweg dem bericht vor Dision gemacht werde statt thon." i. Heimbringen die mttc des Abts und der Stadt St. Gallen, wir möchten sie, in Ansehung der merklichen Kosten, die sie im Winterzug gehabt, bei der jetzigen Theiluug des mailändischen Geldes bedenken. Heimbringen, ob man „die armen vertribnen wirtembergischen lüt In irem anliggen wölle verhören oder nit." I. Auf dein letztgehaltenen Tag ist von einem Zuge nach Frankreich geredet und gemeint worden, ein solcher Zug werde am fruchtbarsten sein, wenn der Kaiser und der König von Aragonien selben an die Hand nehmen nnd l0,000 12,000 unsin r Knechte nach Laut und Sage der Vereinung dazu in ihren Sold nehmen würden. Dagegen sind nun auf diesem Tag die Botschaften des Kaisers und des Königs von Aragonien erschienen und haben im Auftrag ihrer Herren erklärt, es dünke sie nicht gut, mit einer so geringen Zahl gegen einen so mächtigen Feind zu ziehen, sie begc)ren daher, daß die Eidgenossen den Zug an die Hand nehmen und 20,000 Mann stark oder noch siär er en selben ausführen, dann wollen sie ihnen, so lang der Zug währe, monatlich 30,000 Ducaten ausruhten und Reisige und Geschütz dazu geben, wie die Vereinnng das fordere, auch wenn nur „müd wur en vnc nüt me witer im feld bliben wölkten" wollen sie 10,000—12,000 unserer Knechte in Sold nehmen, danut der Krug fortgesetzt werden könne. Dabei glauben der Kaiser und der König von Aragonien, weil der alte König von Frankreich todt und ein neuer an seine Stelle getreten ist, sollte man an denselben vorerst s srei un, 103 858 März 1515. die Gestalt der Sache sei. Hierauf haben wir den Boten geantwortet, wir bleiben auf der Meinung, daß ein solcher Zug am wirksamsten wäre, wenn der Kaiser und der König denselben an die Hand nähmen, sie möchten das nochmals an ihre Herren bringen, auch wir wollen dasselbe thnn und man soll sich gegenseitig Antwort geben auf den Tag zu Bern auf Sonntag Jndica. Das angezogene Schreiben an den neueil König von Frankreich betreffend, finden wir es nicht nothwendig, da wir mit Frankreich noch in offener Fehde steheil. Wenn aber der Kaiser und der Köllig von Aragon ein solches Schreiben erlasseil wolleil, haben wir nichts dagegen, i«. Ferner hat Herr Wilhelm von Neichenbach in Beisein des Spaniers und des Galeazzo Visconti angezogen, wiewohl auf letzten! Tag der Besieglung des Bündnisses wegen verabredet worden, daß die Orte nicht nach der Rangordnung, sondern nach der Kominlichkeit siegeln sollen, so hätten doch einige Orte nicht siegeln wollen unter dem Vorwand, daß die ihnen vorangehenden noch nicht gesiegelt haben, darum bitte er, man möchte ihin die Briefe anvertrauen, er wolle sie kaiserlicher Majestät zur Besieglung schicken, auch der spanische ^Bevollmächtigte sei erbötig, seines Königs kleines Secret oder das neu gemachte große Siegel daran zu hängen und sich mit seiner Handschrift und seinen! Siegel verbindlich zu machen, einen Bestätigungsbrief dieses Bündnisses mit des Königs Handschrift und rechtem Siegel beglaubigt beizubringen. Ebenso hat Herr Galeazzo des Herzogs von Mailand Siegel bei Händen, damit dießfalls kein Verzug eintrete. Damit hat man sich begnügt und bewilligt, daß Herrn Wilhelm von Neichenbach die Briefe zum angegebenen Zweck und nachheriger Zurückgabe überantwortet werden. >». Da die Zeitläufe gefährlich sind, so hat man, um ans allfällige Unternehmungen des Königs von Frankreich zur Gegenwehr gerüstet zu sein, verabredet, daß jedes Ort die Seinigen, welche in dem letzten Auszug der 20,000 Mann begriffen sind, gerüstet halten und allfälligen Abgang sofort ersetzen soll. Das soll auch in alle Vogteien geschrieben werden. «». Der Landschaft Wallis freundliches Schreiben und Erbieten kennt jeder Bote. Die Tage von Lucern und Bern sind ihr darauf angezeigt, damit sie sich ihrem Gefallen nach darin zu halten wisse. K». Abermals haben Lucern, Uri, Nidwalden, Zug und Solothurn wegen der Sache von Luino geantwortet wie jeder Bote weiß. Darauf ist gerathschlagt, weil Lucern, Uri und Nidwalden vielleicht meinen, daß sie von Schwyz und Obwalden nach dem Vierwaldstättebund berechtet werden müssen, Zug und Solothurn aber sich auf diesen Bund nicht berufen können, so sollen wir vorab die zwei letztgenannten Orte laut unserer Bünde init ihnen vornehmen, in Hoffnung, dann die andern nicht mehr belangen zu müssen. Auf dem nächsten Tag zu Lucern soll man antworten, ob man die Sache so angreifen wolle oder nicht. Inzwischen fordert man Zug und Solothurn nochmals ans, ihres Theils von dieser Herrschaft abzustehen und dem Abschied von Baden nachzuleben oder uns darüber zu Recht zu stehen, «z. Gedenket des Landtags zu Schwyz auf Sonntag vor dein Maitag (29. April); Freitags vorher soll man zu Schwyz sein, um mit den Rüthen zu reden, „in der fach Louwin" zu trachten, sie gütlich zu vergleichen, oder mit dem Cardinal von Sitten zu reden, ob sich nicht ein Kauf darum treffen ließe. « fehlt im Berner- und Solothurner Exemplar, i», «K fehlen im Lucerner und Freiburger Abschied. Zu I. 1505, 24. Februar. Innsbruck. Creditiv Kaiser Maximilans für Du. Wilhelm von Reichenbach, seinen Gesandten zu den Eidgenossen, auf den nächsten Tag zu Zürich. Original im Staatsarchiv Zürich. März 1515. 359 AS4 Schwyz. I ii », 12. März (Montag nach 0outi). Staatsarchiv Lliccrn: Ungebundene Abschiede. Die Boten der sechs Orte Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus schreiben den zu Lucern versammelten Boten gemeiner Eidgenossen: Da auf dem wegen der armen Leute aus Württemberg nach Schwyz berufenen Tag der acht Orte Zürich und Bern nicht erschienen, die übrigen mit ungleichen Befehlen abgefertigt worden seien, so haben sie den Gegenstand an den Tag von Lucern verwiesen, mit Bitte, man möchte den armen Leuten zu dem Ihrigen oder zu einem ziemlichen Rechte helfen. 5S5. Lucern. 1Z1Z, 14. März (Mittwoch vor luNars). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede,!''. 27. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 321. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I'. 14. Archive Schwyz, Solothurn, Schasshausen. i». Hans Marti, Seckelmeister zu Lucern, bringt an, einer von Lütishofen, der zu Lucern seine Verwandten habe, aber lang in Venedig gesessen sei, wünsche seine alten Tage ruhig in seinem Vaterlande Zuzubringen, seine Verwandtschaft begehre, man möchte ihm erlauben, mit Leib und Gut in die Eidgenossen- schaft zu seinen Freunden zu ziehen und sein Leben da zn beschließen und ihm dazu Geleit geben. Das soll jeder Bote heimbringen und darüber auf dem Tag zu Bern Antwort geben. 1>». Heinrich Erb von Uri, der jetzt in Mailand ist, schreibt, er habe seit der Abreise der Boten gemeiner Eidgenossen, die beim Herzog gewesen, und seines Mitgesellen Albrecht vom Stein durch schwäbische, direct ans Frankreich gekommene Kaufleute vernommen, der französische König halte bei 6000 Landsknechte im Lyonesischen gerüstet, zu denen noch 12,000 Engländer kommen sollen, auch habe er 500 Glene mehr als der alte König gehabt, es gehe die Rede, die Könige von Frankreich und England seien einverstanden zc. Den Brief hat man vorsorglich unfern Eidgenossen von Bern tibergeben, damit auf dem Tag daselbst darüber und über Anderes, was man etwa in der Zwischenzeit noch vernimmt, verhandelt werde, r. Derselbe Erb schreibt, man habe zufolge des Abschieds alle Büchsen, große und kleine, die zugerüstet seien, mit Pulver, Steinen und anderer Zubehörde versehen, zum Theil auch neu gegossen; daran werde kein Mangel sein, wohl aber an Rossen, daher müsse darauf Bedacht genommen werden, wenn sich in Mailand Krieg erhebe, zu rechter Zeit aus der Eidgenossenschaft Pferde dahin zu fertigen. Das soll much heimgebracht werden, damit man eintretenden Falls sich zu verhalten wisse. «1. Caspar Göldli schreibt aus Lanis, es seien Etliche, die früher im Schloß Zu Lanis gelegen und nun des Landes verwiesen sind, wieder in die Nähe gekommen und halten sich hcim- Ech bei ihren zahlreichen Freunden im Lauiserthal und am Comersee auf; das Schloß stehe der Bauteil Wege,: offen, einige Orte haben ihre Zusätzer noch nicht hineingeschickt, so daß Gefahr vorhandeil sei; er begehre ^erhaltungsbefehle und eineil ehrbaren Mann, der ihm behülflich sei, auch habe er noch keinen Bericht, ob Eisen, Blei und anderes zum Geschütz Nothwendige in das Schloß kaufeil soll. Dieser ganze Handel wird ans den Tag zu Bern geschoben, inzwischen sollen die säumigen Orte ihre Zusätzer unverweilt hinein- 860 März 1515. schicken. Den Zusätzern wird ab diesem Tag geschrieben, sie sollen gute Wache halten und dem Hauptmann gehorsam sein. «. Da der Herzog von Mailand unsere Eidgenossen von Appenzell in die Capitel aufgenommen und ihnen eine Pension von 500 Ducaten geordnet hat, so soll man auf dem Tag zu Bern berathen, ob die von Appenzell ihr Siegel an den Brief hängen, oder ob, was man für zweckmäßiger hält, ein Beibrief unter des Herzogs und ihrem Siegel aufgerichtet werden soll. I. Es lagen betreffend Morteau Briefe vor vom Vogt von Neuenburg; vom Marschall von Burgund, Herrn von Vergier, war eine Botschaft da, welche verlangte, das Mandament, das der Vogt wegen Bezahlung des Schirmgelds auf die von Morteau gethan, soll aufgehoben und die Sache nach Vorlage beidseitiger Gewahrsame auf Tagen verhandelt werden. Dieser Gegenstand wird unter Kenntnißgabe an den Vogt von Neuenburg auf den Tag zu Bern gewiesen. K-. Auf diesem Tag ist ein Edelmann erschienen als Gesandter von Magnifico Julians, Papst Leos X. Bruder, und hat nach Vorlage seines Creditivs eröffnet, 1. derselbe sei Schwager des Herzogs von Savopen und wolle, wie dieser, als Freund der Eidgenossen betrachtet werden; 2. der Herzog von Savopen und dessen Gemahlin seien die nächsten Freunde des jetzigen Königs von Frankreich, weßhalb die Gesandtschaft auch zu diesem verordnet sei, aber nicht ohne der Eidgenossen Wissen dahin wolle geschickt werden, mit Erbieten aller Dienste; 3. der Papst und das hl. Kollegium haben jüngst ihn (den Julian von Medicis) zum Hauptmann der Kirche ernannt, er möchte nirgends lieber Knechte annehmen, als in der Eidgenossenschaft mit Wissen und Willen der Obrigkeiten und wolle sie zu bester Zufriedenheit halten. Diese Eröffnungen wurden freundlich verdankt und der Gesandte mit den besten Worten abgefertigt. I». Der heilige Vater und das hl. Collegium der Cardinäle haben den Eidgenossen in Betreff des Handels des Cardinals von Sitten und des Cardinals von Sanct Severin wegen einiger Pfründen und Propsteien in Mailand geschrieben, worüber wir ab einem Tag zu Zürich an den Herzog von Mailand ein Schreiben erlassen haben, das dem Papst und den-Cardinälen nicht gefällt. Man hat jedem Ort eine Abschrift des päpstlichen Brieses zugestellt, damit man sich darüber berathe und auf dem Tag zu Bern antworte. Da die Sache den Cardinal von Sitten antrifft, ist auch ihm eine Copie geschickt, damit er seine allfälligen Bemerkungen auch mache, i. Da der Herzog von Mailand wegen einiger Anstände sich gegen die Boten, welche bei ihm waren, erboten hat persönlich in die Eidgenossenschaft zu kommen, oder seinen Bruder auf einen ihm anzusetzenden Tag herauszuschicken, wird ihm geschrieben, er möge seinen Bruder auf Sanct Jörgentag nächsthin (23. April) nach Lucern senden, wir werden unsere Boten auch da habeil. Ii. Der mailändische Abschied soll allenthalben, wo dieses noch nicht gescheheil, verhört werden und Jedermann soll auf dein Tag zu Bern bereit sein, über dessen Artikel zu verhandeln. I. „So ist dann vff disem Tag anzogen des verräterscheil Handels halb am alten Herzog begangen, als jeder Bott iilghepm weißd vnd och also noch diser zyt ingheym ghalten werden sol, Ist Juilker Albrechteil von Stein vnd Heinrich Erben beuolhen, in der fach ernstlich zehandeln vnd dabp beuolhen vnsern eydgnossen von Lucern, Inen beden mit schriften offen vnd sust, wie dz harzu dienen mag, zum pesten in vnser aller namen zu versechen." ,»». Da der Abt von St. Gallen sich über eine Auflage von Seite des Neichskammergerichts beschwert hat, welche trotz geschehener Verwendung bei den kaiserlichen Boten noch nicht abgestellt ist, so soll Zürich nochmals mit dein Canzler des Abts eine Botschaft an Herrn Wilhelm von Reichenbach senden, um deren Abstellung zu erwirken, i». Der Herzog von Württemberg hat seine Botschaft auf diesem Tag gehabt, dieselbe sowohl als die Flüchtlinge wurden angehört und darauf haben Zürich, Schwyz, Unterivalden, Zug, Glarus, Basel, Solothurn, Appenzell und Stadt St. Gallen eine freundliche Schrift an den Herzog ergeheil lassen; die übrigen Orte hatten zum Theil keine Vollmacht, zum Theil wollten März 1515. 861 sie sich der'Sache nicht annehmen. «. In der Sache von Luino, wegen welcher ^der Graf von Luggarus wieder seine Botschaft hier hatte, kam man zu keinem Beschluß; Schwyz hat die Sache an seme Gememde im Mai gewiesen und wird daher ersucht, sich nicht zu sondern, auch die Sache nicht so lange zu verziehen, sondern mit den übrigen Orten auf dem nächsten Tag zu Bern Antwort zu ge en. K», wser ^ng l wegen Theilung des nun schon lange zu Lucern liegenden mailündischen Geldes angesetzt. Der ^resoner des Herzogs hat angezeigt, daß für 6000 rheinische Gulden Bellenzer Münze da sei. Diese hat man aufsetzen und probiren lassen und gefunden, daß jedes Stück nicht mehr denn sieben Angster Lucerner Wahrung werth sei. Die mailändische Botschaft wollte aber, daß man sie zu zwei Kreuzer Mailänder Wahrung, 70 Kreuzer für 1 rheinschen Gulden, annehme. Das hat man abgeschlagen. Dann kamen die An pruche von Appenzell, Abt und Stadt St. Gallen, Wallis, Saanen, Biel, Greyerz, Mühlhausen, Baden, Aremgarten, Mellingen, Thurgau, Argau, Rheinthal, Oberland, Graubünden, Rapperswpl i..,d Toggenbl.rg ^ Sprache welche alle bei der Theilung auch bedacht sein wollen. Da nun die 6000 Gulden nicht m guter W'MsiM da liegen, so hat man beschlossen, sie unvertheilt zu lassen, des Herzogs Botschaft soll sie „zu guter Wahrstes bringen", lieber die Ansprüche der genannten Zugewandten und Augehörigen soll man auf dem na )! en Tag zu Bern sich erklären, dann was man ihnen geben will, von den 6000 Gulden vorab nehmen un den Nest theilen. Da der Herzog sich wegen jener Bellenzermüuze beklagt, so soll mau zu Bern mich antworten, wie man diese und andere unwährschafte Münzen abstellen wolle. Die Botschaften von Appenzell, Abt und Stadt St. Gallen haben dann noch an die vor Jahren ihnen gethane Zusage, sie bei der Theilung zu bedenken, erinnert. „So ist die zalung geschlagen vnd gerechnet vff xviij">- Gl vnd daruff jedem Ort worden wie Harnach stat: Item an dicken plapharten 3 für 1 Rh. Gl. 447 Rh. Gl., an Duggaten 363, au Rhinischem Gold 72 Gulden, au Kronen 183, an Kammerduggateu 71, an zwey batzen werdigen 201 derselben plappharten, die sy ouch an der prob ertragen." ii» fehlt im Bcrncr Abschied. 5S6. Bern. 1646, 26. März Montag nach dem Sonntag luäma). Staatsarchiv Lucer»: Allgemeine Abschiede, I'. 22. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. !!2S. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I>. 2ii. Archiv- Schwyz, Solothur», Schaffhausen. t». Die Stadt Neuenburg klagt, daß die Herren des Stifts daselbst fordern, daß der Weinzehnt ihnen in den Reben gegeben werde, während doch altes Herkommen zu Neuenburg wie anderwärts sei, diese Zehnten in den Häusern und Trotten zu geben. Da sie nun bei Anlaß, wo sie an die Eidgenossen gekommen sei, Brief und Siegel erhalten habe, daß man sie bei ihrem Herkommen schützen wolle, so verlangt ste, daß man die Chorherren anweise, sie bei herkömmlicher Währung und Bezahlung dieses Zehntens bleiben zu lassen. Weil aber die Chorherren des Stifts nicht anwesend waren, ist der Handel bis auf den Tag verschoben worden, welcher im Mai zu Neuenburg gehalten werden soll. I«. Bezüglich des Schirmgeld» ^ ^ Landvogt voll Neuenburg angebracht, die 200 Fr. seieil seit undenklichen Jahren der ' euen urg zugehörig von wegen der Herrschaft Bannes, welche sammt dem Gotteshalls Morteau un ein ^)a a e von jeher an die Grafschaft Neuenburg gehört haben, was er erforderlichen ^all» emelsen minc. burgundischen Boten und der Landvogt hatten aber beiderseits ihre Gewahrsame nicht zur Hau , «) 862 März 1515. wurde der Handel auf den Tag zu Neuenburg verschoben. Inzwischen soll Bern seine Botschaft nach Neuenburg schicken, um die Gemahrsame daselbst aufzusuchen und bereit zu halten, v. Der Herzog von Württemberg antwortet bezüglich seiner flüchtigen Unterthanen, er wolle den Eidgenossen zu Ehren und Gefallen denselben Güte beweisen und sie auf eine Supplikation und ziemliche Strafe, doch sicher an Leib und Leben, zurückkehren lassen, nur die ausgenommen, welche des MißHandels Anstifter und Anführer gewesen seien. «I. Freiburg soll seinen Burger, den Helbling, anhalten, nach Neuenburg zu gehen und dort Einen, den er der Ketzerei beschuldigt und iu's Gefänguiß gebracht hat, dieses Verbrechens zu überweisen oder zu entschuldigen. v. Jeder Bote weiß, wie dem von Lütishofen von Lucern, jetzt zu Venedig, ein Geleit gegeben worden ist, sich mit Leib und Gut in die Eidgenossenschaft zu verfügen und da haushäblich zu sitzen. L. Da unsere Eidgenossen von Appenzell in die Capitel mit Mailand aufgenommen sind und vom Herzog eine Pension von 500 Ducaten erhalten, so soll darüber ein Beibrief unter ihrem und des Herzogs Siegel aufgerichtet werden. K. Da die von Ensisheim für das Urtheil betreffend den Sässeli wieder Tag ansetzen werden, so soll mau beratheu, ob mau wieder eine Votschaft dazu schicken oder das Urtheil sich schriftlich mittheilen lassen wolle. Es ist zu besorgen, daß Sässeli freigesprochen und die Gerichtskosten von den Boten der Eidgenossen gefordert werden, deßhalb hält mau dafür, es wäre besser, „die Sach mit einer Schrift vszerichten." I». Der Theilung des mailändischen Geldes wegen lauteten die Aufträge der Boten dieses Tages ungleich, daher will man die Sache nochmals heimbringen und auf dem Tag zu Luceru darüber endlich verhandeln. Z. Der Cardinal von Sitten verlangt durch seine Gesandtschaft, es möchten auf seine Kosten Boten aus vier oder sechs Orten mit ihm nach Mailand geschickt werden, um Zeugen zu sein, wie er sich gegen eine Anschuldigung des Bischofs von Lodi verantworte. Diesem Begehren wird entsprochen, der Cardinal mag die Voten selbst aus denjenigen Orten nehmen, welche er auswählt, Da die Meinung gefallen ist, diese Voten sollen den Herzog von Mailand ersuchen, den Herrn von Lodi aus seinem Regiment zu entfernen, so soll jeder Bote auf den nächsten Tag den dießfälligen Willen seiner Obern einholen. K. Jeder Bote weiß zu sagen, wie wir uns auf päpstlicher Heiligkeit Schreiben durch ein Missiv verantwortet, auch dem Cardinal von Sitten bezüglich einiger Pfründen, die der Cardinal von St. Severin anspricht, freundliche Förderung gethan und endlich begehrt haben, daß dem Rechte gegen Jörg auf der Fluh sein Gang gelassen werde. «». Von einer glaubwürdigen Person aus Burgund ist die Nachricht gekommen, daß des Königs von England und des Erzherzogs von Burgund Botschaften bei dem König von Frankreich gewesen seien und daß bereits zwischen beiden Königen der Friede geschlossen sei, wobei der König von England dem von Frankreich die Stadt Dornaps (Tournap) gegen eine Summe Geldes zurückerstattet habe. Ferner heiße es, sobald der in Flandern gefangene Herr von Büssi freigegeben werde, werde auch der Friede zwischen dem König und dem Erzherzogthum zu Stande kommen. Endlich sollen auf Montag vor Mittefasten (12. März) 1000 Glene und eine Anzahl Fußtruppen in das Herzogthum Burgund gekommen sein, i». Die Botschaft des Kaisers hat in Beisein derjenigen des Königs von Aragonien und des Herzogs von Mailand, hinsichtlich des Zugs nach Frankreich, weßhalb dieser Tag angesetzt ist, eröffnet, der Kaiser habe in Ansehung der Wichtigkeit der Sache beschlossen, dieselbe mit der päpstlichen, aragonischen und mailändischen Gesandtschast persönlich zu berathen und deßhalb einen Tag nach Viberach auf St. Jörgentag nächsthin angesetzt. Zu diesem Tage, wünscht der Kaiser, möchten die Eidgenossen aus jedem Ort, sowie auch aus Wallis und Graubünden je einen Boten in des gemeinen Bundes Kosten senden, mit Vollmacht, in Sachen des erwähnten Zugs zu beschließen, was aller Theile Lob, Nutzen und Ehre sei. Und wenn auch der Zug März ISIS. 863 nicht zu Stande komme, so erbiete sich doch der Kaiser, gleich nach dem Tag unsere Knechte anzunehmen und zu besolden. Alles das soll geheim bleiben, damit die Franzosen nicht gewarnet werden. — Ferner hat die kaiserliche Botschaft angezeigt, kaiserlicher Majestät Enkel, Erzherzog Carl, habe nur aus dem Grunde Gesandte nach Frankreich geschickt, weil der König Lehenherr einiger seiner Besetzungen sei, um diese Lehen M empfangen, auch im Interesse seiner Leute, da die beidseitigen Gebiets aneinanderstoßen. Auch der Kaiser habe nach altein Herkommen eine Votschaft an den neuen König von Frankreich gescheckt, die daneben Befehl gehabt habe, die Gesandten des Erzherzogs zu warnen, daß sie sich nicht verführen lassen, denn durch kaiserliche Majestät soll in diesen Sachen keine Untreue gebraucht werden. — Weiter hat die kaiserliche Batschaft begehrt, weil nun der Kaiser, der König von Aragonien und der Herzog von Mailand die gemeine Ver- einung angenommen und besiegelt haben, so möchten Bern, Freiburg, Solothurn und andere Orte dieselbe ohne längern Verzug auch besiegeln. — Was endlich die Ansprachen Einzelner an kaiserliche MaMat betreffe, so werde der Kaiser ans nächsten St. Johannestag eine Botschaftnach Baden im Argan senden, um mit deii Ansprecheru ein gütliches Abkommen zu treffen, oder nach Vorschrift der Erbeinung ihnen darüber zu Recht zu stehen. — Da der Eidgenossen Boten bezüglich des Tags zu Biberach nicht gleichen Befehl hatten, so wird zu schließlicher Behandlung dieses Punktes Tag gesetzt nach Lucern auf den kommenden Ostermittwoch (11. April). «. Die savoyischen Voten, nämlich der Herr von Foresta, Abt zu Peterlingen, der Herr von Mont und der Secretär Lambert danken im Namen ihres Fürsten, daß wir demselben vergönnt, was wir andern abgeschlagen haben, zwischen uns und dem König von Frankreich einen Vermittlungsversuch zu machen, und eröffnen, der Herzog werde sich weder Mühe noch Kosten reuen lassen, um zwischen beiden ihm bundesverwandten Theilen eine Ausgleichung zu Stande zu bringen. Weil aber dieser Tag zu eilig angesetzt worden, als daß der Herzog, auch der König und sein Parlament zu Paris die Sache hätten gehörig überdenken und die Gesandten mit Vollmacht abfertigen können, so verlangen sie, daß auf Kosten des Herzogs ein anderer Tag angesetzt werde, in der Hoffnung, daß bis dahin entsprechende Aufträge eintreffen werden. Wenn es die Nothdurft erfordere, so werde der Herzog den Tag persönlich besuchen, ^bschon wegen der 400,000 Kronen kein Anstand sich ergeben werde, so seien doch andere Artikel, die näher zu erläutern und zu verbessern sein werden. Wiewohl nun solcher Verzug den Eidgenossen nicht gefällt, so sind sie doch der Meinung, ein derartiges Anerbieten nicht zu verachten und haben dehhalb einen andern Tag gesetzt auf Sonntag vor Philipp und Jacob (29. April) wieder nach Bern, um die savopische Botschaft anzuhören, z». Die Boten des Abts und der Stadt St. Gallen und des Landes Appenzell haben das Gesuch erneuert, man möchte die Ihrigen bei der Theilung des mailändischen Geldes bedenken. Auf dein Tag zu Lncern am 23. April (Georgii) will man hierauf antworten, «z. Ebenso will man über Sässelins Angelegenheit sprechen. ». Der päpstliche Legat, Bischof von Verulan, meldet, die Vesiegelung der Vereinung durch den Papst sei vorzüglich deßhalb in Verzug gekommen, weil von Seite des Kaisers und des Königs von Aragon die Rückgabe der Städte Parma und Piacenza an das Herzogthum Mailand noch nicht zugesagt sei. Man möchte das zum Besten aufnehmen, der Papst wolle die Vereinung halten und, selbst wenn die Herausgabe der beiden Städte nicht erfolgen sollte, Mittelwege suchen, um der Sache zum Fortgang zu verhelfen. 8. Der Legat hat auch ein päpstliches Breve vorgelegt, wodurch wir ersucht werden, den Prälaten aus Frankreich, welche Seine Heiligkeit zum Besten der Kirche und behufs Verbesserung einiger Mißbräuche berufen hat, Geleit zu gebeii. Da die Boten hierüber keine Vollmacht haben, so soll auf dein nächsten Tag zu Lucern daraus Antwort folgeii. t. Caspar von Silinen hat sich erboten, sofern Jemand fürderhin gegen ihn etwas anziehe. 864 März 1515. zur Verantwortung zu kommen. ,e. Die kaiserlichen und aragonischen Boten eröffnen, es sei vom Papste zugestanden, daß Parma und Piacenza beiden Majestäten für die Kriegsbeschmerden bleiben und Mailand dafür durch Bergamo und Crema entschädigt werden soll; wir möchten das in den Abschied nehmen und uns dießfalls auf dem Tag zu Biberach erklären. Wollte päpstliche Heiligkeit hierauf doch in die Vereinung nicht eintreten, so werden dem Herzog der früher gethanen Zusage gemäß Parma und Piacenza überlassen werden, v. Abermals ist von der Herrschaft Luino geredet worden; Schwyz hat die Sache auf seine Landsgemeinde im Mai verschoben, wir übrigen Orte werden daher bis dorthin auch keine weitern Schritte thun, dann aber sollen vor der Landsgemeinde zu Schwyz aus jedem Orte zwei Boten erscheinen, um Schwyz zu bitten, sich von uns nicht zu söndern, sondern, es sei in rechtlicher oder gütlicher Verhandlung, mit uns gemeine Sache zu machen. Auch über die Meinung, Luino zu gemeiner Eidgenossen Händen zn kaufen und den Grafen auf diese Weise zu entschädigen, soll zu Schwpz geredet werden. n. v fehlen Lucerner Exemplar und v auch im Zürcher- und Solothurner Exemplar. Zu Das bezügliche Schreiben Leos X. vom 10. März 1515 lautet folgendermaßen: »Reo I'. It. X. Rilsoti tili! salntsm st apostolioam bsnscliotionsm. Laornm Ratsransnss Eonoilium, gnocl a Isliois rsoorclationis önlio II., precloosssors nostro in Lpiritn sanoto IsAitims inäiotnw et per nos, soäsm ooopsrants sxiritn oon- ^ tinnatnm, mnlta proposuit acl oräinsm st lnstanrationsm Obristians rsliAionis psrtinsntia, gns ant lapsa Insrant ant iam oollabsbantur, in mslins rslorinancla, clno intor alia traotancla st psragsnäa susos- ^ pit, nnnm nt tsrror soismatis, gui sx partil>ns (InIiis oontra tläsi nnitatsm st sanots Romans soolssis anotoritatom intsntatn8 Insrat, inlrinAsrstur, altsrum nt pragmatioa abnsio, "" nwc) e das Geld annehmen, weil es in der Eidgenossen Gebiet geschlagen sei. Letzteres hat man abgeschlagen und den Beschluß zu Lucern bestätigt, daß der Herzog dieses Geld bis Georgii auswechseln um gn e ^a) - schaft geben soll, wie er verschrieben hat. Endlich entschuldigt sich der Herzog auch, daß fem Gesandter zu ^ern zu der kaiserlichen und aragonischen Botschaft gestanden sei. Solches sei nur in der Absicht geschehende gemeine Vereinung zu fördern, zu Weiterm habe der Gesandte keine Vollmacht gehabt. K. Von diesem ^ag ist auch aii die kaiserlichen Regenten im Elsaß geschrieben worden, daß sie das Urtheil gegen den Bernhard Säffeli ergehe,i lassen und selbes uns schriftlich zusenden. Man meint, daß es damit genug sei. Ik. .zeder Bote kennt das Anbringen des päpstlichen Legaten von Verulan, gleichen Inhalts wie es schon ans dem Tag zu Bern angebracht worden, nur mit dem Unterschied, daß päpstliche Heiligkeit seither ihn, zweimal scharf geschrieben, warum die Ausrichtung und Besieglung der Vereinnng mit den Eidgenossen verzögert werde; man möchte einwenden, es sei die Rückerstattung der Städte Parma und Piacenza ai^as Herzog- thnm Mailand noch nicht geschehen, allein daran sei die Unterhandlung nnt Venedig und der .mrnsch beu er Städte gegen Bergamo und Crema schuld, vielleicht möchte auch Vrescia dazu oinmen, eme ig ei begehre, mau möchte sich dadurch nicht irren lassen, sondern die zugesagte Vereinung vo I rec en, er w, Ursachen, die jedem Boten bekannt sind, Parma und Piacenza zu dieser Zeit nicht am der.zan , er. rr )ö ko,innen lasten, sonst aber Alles halten, was die Vereinung enthält, s« Auch des Herzogs von Botschaft ist dieser Sache wegen vor die Voten getreten und hat erklärt, der Herzog habe ohne eer Ei - genossen Zustimmung in den Tausch der Städte Parma und Piacenza gegen Bergamo und Erema nicst einwilligen wollen, wiewohl er gern dein Kaiser und Papst und andern Bundesgenossen willfahrte, wenn es ohne großen Schaden des Herzogthnms geschehen könne. Deßhalb werde der Herzog auf dein Tag Giorgn zu Lucern seine Botschaft haben, um unseres Raths zu pflegen. Wenn es uns gut bedünke, so mö sten nur ab jenem Tag eine Votschaft an den Kaiser schicken, um zugleich mit der seinigen dieses rausche- weg^ ^ z unterhandeln, lk,. Von dem letzten Tag zu Lncern aus hat man nach Mailand geschrieben, da; misar e Virago gefangen gesetzt werde; das ist geschehen; nun verlangt dessen vornehme Verwandt schaft, ^a als Landesfürst ihn zu seinen Handel, nehme und strafe. Auf dem Tag von Lncern >m .. , . ,, erklären; inzwischen sollen die Hauptleute und Knechte, die ihn gefangen, ihn in I. Jedes Ort, das die gemeine Vereinnng noch nicht besiegelt hat, soll es, m Ü ) cm' w ordnung, der Gelegenheit nach thun. >»». Früher hatte man festgesetzt, daß Mir n) m, . mi n über das Gebirg gehen sollen, um von den Amtleuten Rechnung abzunehmen. un sin e mau. 868 April 1515. die Rechnungsabnahme behufs Kostenersparniß gleichzeitig mit dem Wechsel der Vögte auf St. Johannestag stattfinden. Auf dem nächsten Tag zu Lucern soll darüber entschieden werden, i». Wegen Luino sollen Uri, Zug und Solothurn auf den Maitag ihre Boten zu Schwyz vor der Gemeinde haben. «. Solothum hat uns (Lucern) 3000 rhein. Gl. gegeben und damit abgelöst 150 Gl. rheinisch Zins; daran haben wir ihm den Brief um 2000 Gl. Hauptgut und 100 Gl. Zins herausgegeben, das dritte Tausend gehört dem Schultheiß Feer; diese 1000 Gl. haben wir heute bei uns behalten, bis die Verschreibung, welche zur Stunde nicht vorhanden ist, an Solothurn herausgegeben wird. v, i» fehlen im Berner Exemplar. Im Lucerner Abschied ist a als eigene Verhandlung unter gleichem Datum, bei welcher die Boten des Tages stehen, ?» und folgende Artikel dann als besonderer Abschied. SS» St. Gallen. 4Z4Z, 16. April Montag nach HunsimcxloKsniti). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI, SSV. Staatsarchiv Bern! Allgemeine Eidgenossische Abschiede, I>, SS, lss. Staatsarchiv Lnccrn : Acten Abt von St. Gallen. Archiv Schwyz. Voten: Zürich. Hans Koller, Altseckelmeister. Bern. Rudolf Senser, Venner. Lucern. Melchior Zur Gilgen, des Raths. Uri. Heinrich Jmhof, des Raths. Schwyz. Heinrich Villi. Unterwalden. Niclaus Jmgrund, Vogt im Nheinthal. Zug. Werner Steiner, Altammann. Glarus. Max Mad, des Raths. tt. Der Abt von St. Gallen hat ein kaiserliches Missiv vorgelegt, worin der Kaiser fragt, nach welchem Recht das Gotteshaus St. Gallen die Reichssteuer von unfern Eidgenossen von Appenzell beziehe. Sofern der Abt sich hierüber nicht ausweise, werde der Kaiser denen von Appenzell verbieten, ihm ferner die Steuer auszurichten. Der Abt legt einige Spruchbriefe der Eidgenossen um diese Steuer vor und bittet um Rath, um so mehr als er befürchte, es möchte diese Sache von Ammann Möggeli (Meggeli, am Eggeli) oder andern besondern Personen veranlaßt sein. Da wir keinen daherigen Befehl hatten, so fiel dieser Gegenstand in den Abschied, um auf nächstem Tage, wo die Boten des Abts und der Appenzeller bei uns sein werden, behandelt zu werden. I». Der Vogt im Nheinthal berichtet, der Herr von Sax wolle in Sennwald und Rüti Leute in Eid nehmen, welche zu der Herrschaft Nheinthal gehören. Darauf wird dem Vogt befohlen, dieses nicht zuzugeben und den Herrn von Sax, falls er darauf beharrte, vor gemeine Eidgenossen zu weisen, e. Der Abt von St. Gallen bittet abermals, man möchte ihn wie bisher so auch fortan auf die Tage der Eidgenossen einladen und ihm den bisherigen Sitz lassen, auch bei Geldtheilungen seine armen Leute bedenken, denen er alles zuzuschöpfen, was bei solchen Anlässen auf seinen Theil falle und überhin im Fall der Roth 200 Mann mehr zu stellen sich verpflichten wolle. Das soll jeder Bote an seine Herren bringen. ,1. Der Abt beschwert sich über den Bau der neuen Kirche auf dem Hirschberg, welcher den Zehnten und Rechten der Pfarreien im Nheinthal Abbruch thue und den Abt veranlassen müßte, mit großen Kosten dagegen das Recht zu gebrauchen. Darüber soll auch auf dem nächsten Tage verhandelt werden, v. Es geht die Rede, unsere Eidgenossen von Appenzell greifen im Nheinthal über ihre Märchen hinaus in unsere Vogtei daselbst. Es soll daher auf der der Jahrrechnung zu Baden eine Abordnung bestellt werden, um mit den Appenzellem die Märchen auszugehen. Das Berner Exemplar enthält nur » und v. April 1515. 869 «00. Grands-,i, tiit«, >»«» 1°, 2>- April s„. d.. >-»«-» T>- Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I>. 1i»^. B-m a.,d F-eiburg erledig.» i-hlr-ich- V-rw-ltMgSg-s-HSsle ihrer g-m-WI°mm Herrschäst... »an Gmnd. son, Orbe, Echallens u. s. w. «Ot Bern. 4343, 18. April (Mittwoch nach Hwasiinoäoxsnitll. Staatsarchiv Lucern- Allgemeine Abschiede. .. -... Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede. ->»- >». Der Herr »°n Chüi-l-rd ist äb-rnmls «°r dm S-s-ndtm der »ier Städte Bern >md Sela.huru -rschim-n und IM ,i° zu Hnnd.» ihre. Obern g-bet-n. Br.es und S.-g-l zu i - ^ ihm kmst derselben die ihn. »an wegen d.S S-rzags »an Sa°a>,en g-s-I-n-, richten, mit Bemerlm», das, ihn, dl- Sache am Schaden stehe und er länger.. Verzug nah.. ^ Daraus haben die Baten der -i-r Städte gesunden, da de. s-rzag »an Sanagm stch g-g-nwartrg Zmbe, - «--mittlung Misch.» dm Sidgm°II-n und Frankreich beschäftige und d-hh-lb ein T-l> » -»g-s-ht sei, I- wo»- es sich nicht IchiS-n, dl. Sache des Herrn »an Chät.lard »ar dres-m wäge »arzu- nehmen und den Her« damit zu i.iästigen, da sanst .-ich. das -in. G-schäs. das^u er- hmdern ...» dm s -rzag da».» Anlas, nehmen ls-nte, die übrigen Orte gegen tue ».er Sind.- z» ^rdeva.« ^ D-bhalb wird der Herr am. Sh-tela-d »ermacht, »°r der Hand st.« zu stehen und den Ausgang des beb-., ptiiiiv w,ro oer «er, vv.l ^ ^aa in, Mai wieder hier zu erscheinen, stehenden Tages zu Bern abzuwarten, dann auf deS Herl, ivreuze^ ^ag ^ ., , . .^ um den Bescheid der vier Städte entgegen zu nehmen. Damit dem Herrn von )a , g ) und unsere Herren vor diesem Handel Ruhe bekommen, hat man beschlossen, dw Boten de »wr welche ans den nächsten Tag zu Bern kommen, sollen Vollmacht erhalten, sich zu ,,,, erre en, oo ^ » selben noch 4000 Kroiwn auf jährliche Verzinsung aufbrechen und ihn damit für die versa ene au Summe vergnügen wolle, in Hoffnung, der Herzog von Savopen werde, wenn er weiß, das, nur ,,e eza) gethan, desto geneigter sein, die Wiedererstattung zu leisten. Die Boten sollen sich dann au ) in der Hauptsache dem Herzog voll Savoyen gegenüber zu thun sei, damit die Sache zu einem e dnune. 4». Da Lucern im Begriffe steheil soll, etwas Hauptgut anzulegen, so wird es von den drei ü rigen a ersucht, wenn möglich mit solcher Anlage zuzuwarten bis zu dem benannten -nag. «VT. St. Gallen. 4346,21. April (Samstag vor St. Jörgmtag). Staatsarchiv Luccrn - Acten Abt St. Gallen. In dem Span zwischen dem Abt von St. Galle,: und seine!,, Gotteshans ">^1^ Rath der Stadt St. Gallen anderseits, betreffend hohe und niedere Genchte, Ge o e 870 April 1515. Haus und in der Freiheit (Freiung) daselbst, sind die Parteien auf die acht Orte der Eidgenossenschaft zu endlichein Rechten gekommen. Die Boten derselben sind auf diesen Tag bei beiden Parteien in der Stadt St. Gallen erschienen mit Vollmacht, sie um solchen Span in der Freundschaft zu vereinigen oder rechtlich zu entscheiden. Nachdem sie Klage und Antwort, Freiheiten, Sprüche und Vertragsbriefe bis zu endlichem Rechtsatz angehört, die Güte versucht, aber an den Parteien nicht gefunden haben, haben sie darauf erkannt, weil die Acten weitläufig und die Sache schwer und des Nachdenkens bedürftig sei, wollen sie den Handel heim an ihre Obern bringen und deren Rath einholen und haben deßhalb einen andern Tag angesetzt auf den Pfingstmittwoch (30. Mai) nach Einsiedeln, um dort dann den endlichen Rechtsspruch zu geben. Kundschaften mögen auf jenem Tage mündlich gestellt oder mittlerweile schriftlich, je von einer Partei in Gegenwart der andern, aufgenommen werden. «OS. Luce r n. t 31Z, 25. April (vff Saut Marx Tag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I?. 30. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. A '!ü. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I'. 63^ Archive Schwyz, Solothuru, Schaffhausen. Dieser Tag war angesetzt, um vielerlei Händel auszutragen. Nun ist aber auf St. Marx Abend Junker Albrecht vom Stein eilends ans Mailand gekommen mit der Nachricht, der Herzog von Genua habe mit dem König von Frankreich einen Frieden gemacht, worin, wie man sicher wisse, beschlossen sei, daß Genua dem König zu allen seinen Händeln und Geschäften offen stehen soll, auch daß er „die Lanternen wider buwen möge", was alles geheim bleiben soll bis Ende Mai, wo dann Genua eingenommen und diesem Vertrag statt gethan werden soll. Dafür habe der König dem Herzog von Genua jährlich 10,000 Kronen zu geben und 100 Glene zu seinem Dienst zu halten. Der Herzog von Mailand und der Cardinal von Sitten, nachdem sie von dieser Verabredung Kunde erhalten, haben Herrn Albrecht vom Stein in Eile in die Eidgenossenschaft geschickt, um Knechte zu erhalten, mit denen sie unter Beihülfe der vertriebenen Genueser und ihres Anhangs in der Stadt sich Genuas zu beinächtigen und den Anschlägen des Königs zuvorzukommen gedenken. Hierauf haben die Boten dieses Tages erkennt, man soll 4000 Knechte ausziehen und hineinschicken, welche zunächst nach Novara gehen und von da allweg den nächsten Weg einschlagen solle»; die Vertheilung dieser Zahl unter die Orte wird gleich gemacht wie beim ersten Zug nach Novara. Dein Herzog von Mailand wird geschrieben, daß er das Geld zur Bezahlung der Knechte nach Laut der Vereinung bereit halte. Im Uebrigen soll Jedermann die Seinen zu Hause behalten und soll man auf dem Tag zu Bcrii, auf welchen alle übrigen Geschäfte verschoben werden, von weitem Anschlägen reden, l». Lucern und Uri sollen den ausgezogenen Knechten zwei redliche, tapfere Männer nachsenden, welche als oberste Hauptleute mit den andern Hauptleuten dieses Kriegsvolk führen und regieren sollen, wie sich nach Gestalt der Sache geziemt. «. Jedermann soll die Seinen, welche nicht ausgenommen und zu diesem Auszug verordnet sind, warnen, sich demselben anzuschließen, denn der Herzog von Mailand will solchen gar nichts schuldig sein. Es soll auch keine „Freiheit" ziehen. April 1515. 871 «04. Bern. 4643, 29. April (Smiwg vor dem MeMg). Staatsarchiv Lueern: Allgemeine Abschiede, It. 38. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Vll. 331. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ?. «4. 1U3. Archive Schwyz, Schaffhausen. » Die mailändische Botschaft gibt Kenntniß von dem zwischen dem König und dem Herzog von Genna abgeschlossenen Frieden, in welchen kein Zweifel zu setzen sei, und begehrt, man möchte den Zug nach Mailand befördern; es sei nicht zu glauben, daß die Schrift, welche vom Bischof von Sitten an unsere Eidgenossen von Uri ausgegangen sein soll, von ihm herrühre; wäre es aber wirklich seine Handschrift, so sei doch zu Erfahrung der Wahrheit ein Bote „in Postenwyß" nach Mailand gefertigt. Darauf ist beschlossen, den angesehenen Zug zu verschieben, bis man sichere Nachricht aus Mailand habe. ?«. Es ist abermals Anzug geschehen der neuen Straße wegen, welche Nri bei dein Plattifer zu bauen und da einen neuen Zoll zu nehmen beabsichtiget. Darauf ist beschlosseil, „denselben vnsern Epdgnossen von Vri) zu verwilgen, sölich straß zu wachen vnd den zoll zenümen, wie dann dauon vff dein tag zu Lucern, Frytag vor Quasimodo nächstverruckt (13. April) gehalteil, geredt vnd söllicher zoll von Stuk zu Stuk erlütert ist; doch so soll darin gestellt werden, das Vilser Botschaften zu roß vnd fuß Zolls fry syen." «. Da die von Lauis, Luggarus und Andere vor uns erschienen sind und sich über die Neuerungen beklagt haben, welche mit dein Zoll von Salz und Anderm gegen ihnen gebraucht werden, so haben wir mit dem mailändischen Boten darüber geredet und auch dem Herzog geschriebeil, damit die Freiheiten und Gerechtigkeiteil der Leute geachtet werden. «K. Des befangenen halb zu Mailand, der Cäsar de Birago heißt, ist beschlossen, denselben dem Herzog zu übergeben und ihm zu schreiben, daß er den Gefangenen an der Marter und sonst des verrätherischen Handels wegen dringend befragen soll, in Gegeilwart unserer Boten, deren gegenwärtig vier zu Mailand sind. Und sosern uns ihm oder Andern der MißHandel erfunden würde, sollen sie gestraft werden nach Verdienen; wenn solches nicht geschehe und den Schuldigen nur wieder, wie auch schon gescheheil, eine Geldbuße auferlegt würde, so würden wir in Zukunft solche Uebelthäter zu unfern Händen nehmen lind selbe selbst strafeil. v» Die Voten, welche auf St. Johannestag auf die Rechnung der Vögte ennet Gebirgs kommen, sollen beauftragt werdeil, sich zu erkundigen, welche Vögte Ausländische im Herzogthum zu Bürgern empfangen und ihnen darum Brief und Siegel geben, damit sie sich der Zollfreiheit behelfen, auch was dafür die Vögte zu Belohnung genommen habeil. Abermals ist angezogen der Handel der armen gefangenen Kinder des Herrn von Jucisa, die der Markgraf von Montferrat in Gefangeilschaft hält. Mail will dem Markgrafen schreiben, daß er diese Kinder wieder zu ihrer Mutter entlasse und sie ihres Vaters MißHandel, woran sie Aue Schuld trageil, nicht entgelten lasse. Den Boten der Eidgenossen zu Mailand wird überdieß geschrieben, ste sollen mit dem Markgrafen erforderlichen Falls auch mündlich darüber sprechen. K?» Die Boten von Aathweil begehreil die Erneuerung der zwischen Rothweil lind den Eidgenossen bestandenen Vereinigung. Darauf haben wir die alte Vereinigung vor uns genommen und verhört. Da wir aber nicht gleiche Vollwachten dießfalls gehabt, so haben wir die Sache in Abschied genominen. Jedes Ort erhält eine Abschrist derselben Vereinung, damit auf dem nächsten Tag darüber Antwort gegebeil werdeil möge. „Nit destminder sölleil die von Nottwil in mittler zyt an keyserliche Maiestät wärbung tun!, harzu derselben gunst vnd willen zu erlangen." I». Jeder Bote kennt die Klage und Beschwerde Joachims (Molzan) des Kämmerlings des 872 April 1515. Herzogs von Mailand, die er mit langen Worten vor uns angebracht hat, daß nämlich die langen und gftten Dienste, die er seinen: Herrn zu Pavia, Novara und an andern Orten gethan, nicht angesehen und ihm nicht allein sein Dienstgeld und die zugesagte Provision vorenthalten, sondern auch das abgeschlagen werde, was er im Namen des Herzogs in der Eidgenossenschaft zugesagt habe und zu bezahlen schuldig sei. Er bittet, in Betracht, daß er stets ein guter Eidgenosse gewesen und noch sei, um unsere Hülfe. Die ist ihm zugesagt und versprochen, an den Herzog und au wen sonst es nöthig sein sollte schriftliche oder mündliche Verwendung für ihn eintreten zu lassen, auch hat mau dabei im Auge, daß dadurch den Unfern, welche an den berührten Kämmerling Ansprachen haben, ebenfalls geholfen werde, i. In Betreff des von den französischen Prälaten begehrten Geleits, um nach Rom zu kommen „ist geachtet, nutz vnd gut zu sind, söllichs abzuschlachen." Ii.. Die Rechnungsablage der ennetbirgischen Vögte ist bis auf St. Johannestag nächstkommend angestellt und damit die alten Vögte mit dein mindesten Kosten gehört und abgefertigt werden mögen, so sollen wir unsere Boten acht Tage vor St. Johannestag an denselben Orten haben, um die Rechnungen anzuhören und zu verhandeln, was sich gebührt. I. Auf das vielfältige Ersuchen der mailändischen Boten, auch auf Schriften des Herzogs und Albrechts vom Stein, welche mit großer Eile au uns gesendet morden sind und worin die dringende Nothwendigkeit sofortiger Absendung der 4000 Mann dargestellt wird, hat der Mehrtheil der Boten beschlossen, daß die, welche ziehen wollen, auf nächsten Mittwoch, Doustag und Freitag ausziehen sollen „vnd söllichs mit Venlinen solle beschecheu, wie dann der anschlug vff nechstgehaltnem tag zu Lucern anzöugt." ,»». Da der Herzog von Mailand eine neue Botschaft herausschickt und begehrt, daß wir Eidgenossen uns zusammen fügen und dieselbe anhören wollen, ohne deßwegeu den Zug der 4000 Manu zu verschieben, so hat man zu diesem Zweck einen Tag nach Lucern angesetzt auf Sonntag vor der Auffahrt (13. Mai). i». Auf diesem Tag soll man über das Begehren des mailändischen Boten, der gegenwärtig hier ist, berathen, daß weitere 8000 Mann bereit gehalten werden möchten, auf den Fall, daß er deren Zuzug verlangen müßte. «. „So ist dann die Theylung der vier thusent Duggaten, so zu Lucern ligen, also beschähen vnd nämlichen des ersten den dryen pündeu, wo sy das ingenomcu land vnd Cleuen von Händen geben vnd söllichs in gemeyne teylung lassen kommen, thusent Duggaten, sunst so sol Inen söllich gelt abgeschlagen werden. Daune der landtschaft Wallis zu Jrem teyl j'" Duggaten; danne Herrn Apt vnd Statt Sant Gallen vj° Duggaten, gebürt jeden: teyl iij-' Duggaten; dam: dem land Appenzell, wo Inen nit vinb bißhar geuallen Pension von: Herzogen vßrichtung wurdt verschaffet, iiij° Duggaten; danne der Statt Bielle anderthalbhundert Duggaten; danne denen von Sanen vnd der Grafschaft Gryers jedem teyl ij° Duggaten. Also restet noch vorhanden fünfthalbhuudert Duggaten. Diß obbemelte teylung vnd den fürschutz sol ieder bott heimbringen vnd darnmb zu künftigen tagen Antwurt geben werden, ob man die also wölle lassen beliben vnd bestan oder nitt." x». Jeder Bote kennt das Schreiben, welches der Herzog von Württemberg seiner ausgetretenen ungehorsamen Leute wegen an uns gethan, auch wie die kaiserliche Botschaft dazu geredet, daß wir uns der Sache nicht annehmen möchten, und was wir dagegen auf Anrufen der Leute „iu mitlideuder wyß vnd doch uit anders dann bittlich vnd fründtlich" au den Herzog in dieser Sache geschrieben haben. Der savoyische Bote Lambert bringt vor, er sei auf Befehl seiues Fürsten beim König zu Paris gewesen und habe bei demselben eine halbstündige Audienz gehabt. Der König habe sich ausgesprochen, er habe keinen größern Wunsch, als mit uns Eidgenossen in Friede, Freundschaft und Vereinung zu kommen und habe uns in diesem Sinn nach dem Tod seines Bruders geschrieben. Zu dessen Beweis auerbiete er, uns in angemessenen Terminen die 400,000 Kronen zu bezahlen. Dann wolle er sein Lebentag in seinen: Königreich April 1515. 873 4000 Eidgenossen halten und besolden, wie sie früher besoldet waren, ferner sich verpflichten, uns als seinen guten Freunden gegen Jedermann Hülfe zu leisten, ferner die „gemeine und sundrige" Pension, welche wir Eidgenossen früher gehabt, wieder zu geben, doch unter folgenden Bedingungen: 1. Daß der Friede zwischen ihm und uns sofort geschlossen werde, alle Ansprachen dahin fallen und wir uns verpflichten, ihn mit keinem Kriege anzufechten. 2. Daß wir den Unfern nicht gestatten, gegen ihn Dienst zu nehmen, sondern ihm dieselben um seinen Sold zulaufen lassen. 3. Daß wir seine Berechtigung auf das Herzogthum Mailand, die Grafschaft Asti und die Herrschast Genua, die er für so begründet hält wie sein Recht ans die französische Krone, anerkennen. 4. Wenn wir sein Begehren, mit uns in Bündniß zu kommen, in Betracht ziehen iwollen, so wolle er seinem Vetter, dem Herzog von Savoyen, dießfällige Vollmachten geben. Weiter hat genannter Lambert allerlei Neuigkeiten erzählt, so daß der König von Frankreich mit dem von England ein ewiges Bündniß geschlossen, daß eine Ehe zwischen dem Herzog „Suffert" und der Schwester des Königs von England, die der vorige König von Frankreich gehabt, verabredet und eine andere Ehe zwischen dem Erzherzog und des Königs Schwestertochter vollzogen sei. Auch habe er eine kaiserliche Gesandtschaft am Hofe gesehen, die wohl gehalten werde und Friede und Bündniß zwischen kaiserlicher Majestät und Frankreich in Aussicht stelle; auch eine spanische Gesandtschaft sei da, um Waffenstillstand und Frieden zu begehren. Wir, der Eidgenossen Boten, haben an diesen Eröffnungen der Savoyer kein Gefallen gehabt und ihnen gesagt, daß wir nach ihrem frühern Erbieten etwas Anderes erwartet hätten, sie auch ermahnt, wenn ihre Aufträge weiter gehen, nicht damit hinter dem Berge zu halten. Sie erwidern, sie haben keine weitem Aufträge, wenn aber wir ihnen solche geben, so wollen sie selbe an ihren Fürsten gelangen lassei: und dieser werde allen Fleiß für Erzielung eines guten Friedens anwenden. Da wir aber keine dießfälligen Befehle hatten, so haben wir die Savoper „im besten abgewisen" und ihre Anbringen zu Händen unserer Herren und Obern in den Abschied genommen, i . Anbringen der kaiserlichen Boten Ulrich von Habsperg und IM, Wilhelm von Neichenbach: 1. Der Kaiser und der König von Aragonien finden zu beschwerlich, den Krieg gegen Venedig und Frankreich allein auf ihre Kosten zu führen, seien aber geneigt und Willens, die gemeine Vereinung, die sie mit uns Eidgenossen angenommen, getreulich zu halten. 2. Wenn wir Eidgenossen einen Zug nach Frankreich unternehmen wollen, seien sie nach Laut des Bündnisses zur Hülfe mit Geschütz, Geld und Reiterei bereit. 3. Wir möchten allen Fleiß anwenden, um den Papst zu dem Beitritt zu dem Bündniß zu bewegen. 4. Um dieses desto leichter zu erzielen, anerbieten sie, dem Herzog von Mailand für Parma und Piacenza angemessenen Ersatz zu geben. 5. Wenn der anerbotene Ersatz uns Eidgenossen nicht annehmbar erscheine, so möchten wir selbst dießfällige Vorschläge machen. 6. Wenn der Papst nicht zum Beitritt zu bewegen wäre und deßhalb der Ersatz nicht einträte, so möchten wir Eidgenossen andere Mittel suchen und anzeigen, wie Mailand geschirmt und der Tractat von Dijon zur Ausführung gebracht werden könne. 7. Der Kaiser habe an der in Frankreich geschlossenen Ehe des Erzherzogs Mißfallen, sie sei gegen seinen Willen geschlossen worden. Daß er selbst des jetzigen Königs von Frankreich Mutter zur Ehe begehre, habe keinen Grund, sei unnützes Geschwätz. 8. Da über das Bündniß zwischen dein Kaiser, dein König von Aragonien und uns Eidgenossen zwei Briefe aufgerichtet und besiegelt seien, so möchten wir den einen behalten und den andern an kaiserliche Majestät senden, s. In Betreff des vom Kaiser vorgeschlagenen Tausches um Parma und Piacenza wird, da daran die Bedingung des Beitritts des Papstes zum Bündniß geknüpft ist, mit dem Legaten von Verulan geredet und als Ersatz von den Kaiserlichen Bergamo und Brescia verlangt, Brescia für so lang, als nicht Creina erobert und zu Händen des Herzogs gestellt sei. Der Legat mag, 110 874 April 1515. wenn er keine dießfällige Vollmacht hat, von sich aus diese Meinung an Se. Heiligkeit bringen. Da der Legat sowohl als die kaiserlichen Gesandten diesen Gegenstand an ihre Herren zu bringen genommen haben, so wird auf Sonntag nach der Auffahrt (20. Mai) ein Tag nach Lucern gesetzt, um beider Antworten anzuhören und nach Gestalt der Dinge weiter zu handeln, t. Vor gemeiner Eidgenossen Boten, zu Bern versammelt, erscheint der hochwürdige vr. Peter Hans Rechburger, Canzler Herrn Wilhelms, Bischofs zu Straßburg, wegen der Angelegenheit Philipp Julians, Burgers zu Basel, und Philipp Schluchters. Die Voten der Eidgenossen haben nach Untersuch des Handels erachtet, die Billigkeit erheische, daß dein Philipp Julian der Nam" und Verlust sammt Kosten vergütet werde und der Bischof, in dessen Gebiet die Sache vorgegangeil, sich mit ihm gütlich abzufinden und die Thäter zu belangen habe; im klebrigen haben die Boten ihr letztes Schreiben, das sie im Auftrag ihrer Obern an den Bischof erlassen, ungeändert bleiben lassen. Im Lucerner Archiv steht dieser Abschied irrig bei denen vom Jahr 1500. Das Lucerner- und Berner Exemplar gehen nur bis i» inclusive, das Zürcher-, Schwyzer- und Solothurner Exemplar enthalten noch q, r, s. ^ cm - - »> t erscheint als besondere Verhandlung unter dem Datum Bern, Donstag nach ^ubilate (3. Mm), cm Berncr Abschied U. 103, gehört aber offenbar zu diesem Tage. ««5. Schwyz. 4 3 4 3, 2 9. April (So.mwg ladiiaw). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I'. N8. Archiv Schaffhauscn. t». Die Boten von Zürich, Bern, Obwalden, Glarus, Basel, Freiburg und Schaffhausen sind an diesem Tag vor der Gemeinde zu Schwyz erschienen und haben die Antwort in Betreff der Sache von Luino in Empfang genommen. Darauf haben sie begehrt, Schwyz möchte doch lautern Bescheid geben, ob es in dieser Sache zu ihnen stehen oder sich von ihnen sondern wolle. Schwyz aber erklärt, es sei nicht Brauch, etwas abzuändern, was von der Landsgemeinde gemehret worden, auch habe man den Boten vor der Gemeinde gesagt, man werde nicht anderswo darum mehren. Die Boten der obgenannten Orte haben sich hierauf entschlossen, diese Antwort an ihre Obern zu bringen und ferner zu rathschlagen, was in Sachen zu thun sei. Wenn kürzlich kein Tag gemeiner Eidgenossen stattfinde, so soll Zürich dieser Angelegenheit wegen einen besondern Tag setzen und den Orteil verkünden. I». Hierauf habeil der obgenannten Orte und Lucerils Boten liebst denen von Mühlhausen vor der Landsgemeinde des Mühlhauserbunds wegen Bitte und Werbung gethan. Die Landsgemeinde beschloß mit Mehrheit, den beigetretenen Orten zu Ehren und in Betracht der von Mühlhausen den Eidgenossen in frühem Jahren erwiesenen Gutthaten, der Vereinung auch beizutreten, sofern es ihnen von den Orten, die ihnen zu wehren habeil, nicht gewehrt werde. «. „Als dann wir gesonnten Botten von Zürich, Bern, Vnderwalden ob dein Wald, Glams, Basel, Freyburg und Schaffhusen zu vnsern lieben Eydgnossen von Schwyz abgefertiget, sy zu bitten als von des Grauen von Lucaris, antreffend sin ererbt land Löwin, sich von vns nit sündern. Im mit vns helfen, er belib by dem so er Recht habe w., sind vnser liebeil Eydgnossen der vbrigen Orte, nämlich Lutzern, Vri, Vnderwalden nid dem Wald vnd Zug such dazugegen erschinen vnd sy gebetten, mit Inen nit zu rechten, vrsach halb, es April 1515. 875 were ein Verletzung der vier Waldstetten pünd red. Vff das Hand sich vnser Eydgnossen von Swytz mit Jrer ganzen landsgemeind beratten vnd den obgemelten vier Orten ein antwurt geben, sy wellend mit Inen nit rechten in dem so die pünd antrifft, sy wellent aber bitten, dem armen grauen dz sin wider zu lassen nach lut des briefs Im zu Baden darum geben, wellent si aber das nit thun, dz sy nu doch eins ziemlichen billichen Rechts wellend sin." SV«. Neuenburg. 1343, 7. Mai (Montag nach Lruvis InvsiNtows). Staatsarchiv Lucern: Acten Neuenburg. Staatsarchiv Zürich: Abschiede» VI. Z4Z, Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenösische Abschiede, I'. 7!!. l!>2. Archive Schwyz, Solothurn» Schaffhanscn. Jahrrechnungsabschied gemeiner Eidgenossen. » Der Landvogt beantragt, daß ein Schreiber beauftragt werde, über die zerstreut und unordentlich durch einander liegenden Briefe und Gewahrsame im Gewölbe ein Urbarbuch zu machen, damit in Zukunft Alles leichter gefunden werde. Das will man zu beförderlicher Willensäußerung den Obrigkeiten heimbringen. I». Die Botschaft der Frau Margaretha ist abermals in Betreff des Handels von Morteau erschienen und hat die Urkunde eines Vertrags zwischen dem Prior daselbst und dem Markgrafen Philipp vorgelegt, wonach die Parteien viele Streitpunkte, darunter auch die Hut von Morteau, lauf Schiedrichter gesetzt hatten. Dagegen haben gemeine Eidgenossen neun pergamentene Briefe aus dem Gewölbe vorgelegt, welche dafür sprechen, daß der Schirm und die Hut von Morteau an die Grafschaft Neuenburg gehöre, und darauf die burgundischen Boten gefragt, ob sie Vollmacht hätten, den Handel auszumachen. Auf deren verneinende Antwort wurde der Handel augestellt, das Begehren der Burgunder um Ansetzung eines andern Tages in Abschied genommen. Unterdessen soll keine Neuerung gegenüber den Landleuten von Morteau stattfinden. «. Bern meint, zu dem Gotteshaus St. Johannes zu Erlach etwas Recht zu haben und selbes zu seinen Händen zu ziehen. Der Laudvogt von Neuenburg eröffnet dagegen, es liegen im Gewölbe Briefe, nach denen genanntes Gotteshaus an die Grafschaft Neuenbürg zu dienen habe. Darauf hat man die Boten von Bern ermahnt, an ihre Herren zu bringen, daß sie von ihrem Vorhaben abstehen möchten. Diese antworten, sie haben keinen Befehl, hievon zu reden, wollen die Sache aber an ihre Herren berichten, damit dieselben auf dein nächsten Tag ihre Antwort geben. «?. Der Bote von Zug hält im Namen seiner Obern um Verleihung der ersten zu Neuenburg ledig fallenden Chorherrnpsründe an Ammann Steiners Sohn an. Da die Boten keinen Befehl haben und zu besorgen ist, die Pfrund sei schon Andern verheißen, so soll jeder Bote den Gegenstand heimbringen. «. Nachdem man laut vorigem Abschied über das Begehren des Savoyers Tschollet (Cholet), welcher sein Lehen im Traversthal verwirkt haben soll, man möchte ihm Geleit zur Verantwortung geben, Instruction eingeholt hat, wurde diesem Begehren entsprochen und beschlossen, den nächsten wegen Morteau zu haltenden Tag sowohl ihm als dein Schultheißen Jacob von Wattenwyl von Bern, dem das Lehen von den vier Städten gegeben worden ist, zu verkünden, damit sie gegen einander verhört und die Sache dann nach Billigkeit entschieden werde, l Die zehn Orte hatten beschlossen, den Marchstreit zwischen den Herrschaften Neuenburg und Grandson vorzunehmen, Freiburg und Bern aber verlangten Aufschub, damit sie ihre Briefe und Gewahrsame beibringen möchten. Dieser wurde gestattet unter der Bedingung stricter Aufrechthaltung des gegenwärtigen Standes. Da abgeredet wordeil ist, die Angehörigen der Grafschaft Neuenburg zu Stadt und Land solleil den zwölf Orteil schwören. 876 April 1515. die drei Städte aber begehrt hatte», daß man ihnen um ihre Rechte daselbst einen Revers geben soll, so wird nun beschlossen, man wolle ihnen keinen Revers geben, aber sie dennoch bei ihren Rechten bleiben lassen, wie es ihnen zugesagt worden ist. Die Boten der drei Städte waren mit dieser Antwort nicht zufrieden, protestirten und ließen ihre Protestation notarialisch aufsetzen. Daher soll leder Bote den Gegenstand wieder an seine Herren bringen. I.. Die Bürger von Neuenburg haben sich bere.t erklart, den zwölf Orten zu schwören jedoch unter der Bedingung, daß dieselben ihnen ihren Fre.he.tsbr.es bestätigen und ihnen Brief und Siegel geben, sie nach dessen Inhalt zu schützen und zu handhaben. Dies soll an d.e Obrigkeiten gebracht werden, i. Jeder Bote weiß, was des Nachrichteramts wegen verhandelt worden ist. I- Dolgen die Rechnungen der Vögte von Valtravers, Zihl, Landeron, Boudry und des Schaffners zu Neuenbürg in Einnahmen und Ausgaben an Pfennigen, Wachs, Weizen, Hafer und Wein. Weizen und Hafer wurden zu Geld angeschlagen, das Paar Mütte Weizen und Hafer zu 4'/, Pfund, die vorschießenden Mütte Safer je zu 30 Schilling. Den Wein hat der Landvogt sämmtlich verkauft, aus den. Erlös traf es jedem Ort Kronen 1 Batzen, von der Rechnungsrestanz aller Vögte zusammen 20 Kronen 3 D.ckplaphart. I Es wird um das Hofgericht zu halten und andere Sachen abzuthun, wieder Tag gesetzt nach Neuen- bura auf Montag vor Bartholomäi (20. August). Das Anerbieten der Burger von Neuenburg, für ewiae Verleihung des Kornhauses und Kornmahes jährlich 15 Mütt Weizen und 30 Schilling Zins zu geben, den Unterhalt des Kornhauses und die Errichtung einer Tuchhalle wie zu Bern zu ubernehmen, wird b.s zum nächsten Tag in Abschied genommen. 1». Jeder Bote weiß, wie Weyermann erschienen ist und de» Handels des Juden von Novara wegen sich entschuldigt und gebeten hat, man wolle ihm Sicherheit geben, w seiner Herren Kriegsdienst zu wandeln. «. Die Voten der acht Orte haben von den vier Städten für die zwei verflossenen Jahre Rechnung verlangt, deren Anwälte aber geantwortet, rhre Herren haben wahrend dieser zwei Jahre mehr Kosten als Nutzen gehabt, mit Bitte, ihnen die Rechnungsstellung zu erlassen. Darauf I°a >«M. T°g ... EW.M- T.« I°° .-d-s d-° L-M «».>,, di- sich, d.» üinz-n R-chw, d-s S°.,s-S N-umwrz -chn° Sch-dm. »m Mnkch-z G-ld ««„ der Leibeigenschaft loskaufen wollen. Zu Hiezu folgen dann Auszüge von neun Urkunden, das Verhältniß zwischen Neuenburg und Mortem, berührend. Zu It. Das Detail der Rechnungen wird weggelassen. ««7. Bern. 7. Mai (Mmwg nach vam-ns). Staatsarchiv L»c°r»! Allg-M-M- Abschi-d°. r. »». Staatsarchiv Bern - Allgemeine Eidgenössische Abschiede, v. ,04. Vor den Verordneten der vier Städte ist abermals der Herr von Chütelard erschienen, um kraft qethanen uud mit Brief und Siegel befestigten Zusageus die Zahlung, welche ihm des Hauses La Sarraz wegen versprochen worden ist, zu fordern. Man fand es aber nicht am Platz, gegenwärtig den Herzog von Savoyen des Handels wegen zu ersuchen, oder sein Land darum anzugreifen; denn da die Zeiten bedenklich und die Gemeinden mit dem Herzog ohnehin nicht zufrieden sind, so möchte leicht aus solchem Anlaß größere Mai 1515. 877 Unruhe entstehen. Damit aber der Herr von Chätelard inzwischen seine Gläubiger befriedigen und sich vor Schaden wahren könne, wird angesehen, daß die vier Städte 4000 Kronen verzinslich aufnehmen und bis Pfingsten diese Summe dem Herrn von Chütelard an seine Forderung einhändigen sollen. Ueber die Rückerstattung von Seite des Herzogs mag man sich dann zu gelegenerer Zeit besprechen. Da aber nicht Jedermann hiezu gehörige Vollmacht hatte, soll jeder Bote diese Meinung an seine Herren bringen und auf dem nächsten Tag zu Lucern Antwort geben. Bern soll sich inzwischen in Basel nach einem solchen Anleihen umsehen. «08. Lucern. Iii 11), 14. Mai (Mcntag vor der Vffart). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 41. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 358. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I'. 120. Archive Freiburg, Solothurn, Schaffhausen. u. Uri verlangt, daß zu Vermeidung künftiger Irrungen die auf vorigem Tag gegebene Zusage hinsichtlich des Wegs und Zolls am Plattster verbrieft werde. Der Schreiber von Lucern erhält Austrag, dis zum nächsten Tag, der da gehalten wird, eine Copie zu stellen, die dann verhört und in unser Aller Namen unter dem Siegel von Lucern aufgerichtet werden soll. Der Eidgenossen Boten und Amtleute jenseits des Gebirgs sollen vom Zolle frei sein. ?». Der Tag ist angesetzt auf Begehren des Herzogs von Mailand, der seine Boten, den Grafen Johannes Colla, seinen obersten Schatzmeister, und den Herrn Philipp Jacob da gehabt hat. Diese haben ihre Instruction schriftlich vorgelegt und übersetzen lassen, wovon jedem Ort eine Abschrift zugeschickt wird. Und da man dieses Anbringen gehört und die vielen Warnungen vernommen hat, die aus Frankreich, Rom, Genua, Savopen und deutschen Landen herkommen, so soll man auf dem bereits angesetzten Tag zu Lucern Dienstag vor Pfingsten (22. Mai) unverzüglich und mit aller Vollmacht berathen, wie man den Unfern, welche in großer Zahl ausgezogen sind, Hülfe und Trost bringen und sie und uns vor Schmach und Schaden bewahren wolle, ebenso soll man auf das Anbringen des Herzogs von Artikel zu Artikel antworten. «. Auf das Begehren des Herzogs von Mailand, wir möchten ihm von jedem Ort einen Boten beigeben und diesen Boten Vollmacht geben, in allen Geschäften mit ihm zu handeln, wird beschloffen, jedes Ort, welches zu den Hauptleuten, Räthen :c., die jetzt schon in Mailand sind, noch einen solchen Boten hineinschicken will, soll zwei Boten auf den Tag zu Lucern senden, von denen der eine sodann unmittelbar ab dem Tag hineinreiten und nicht vorher heimkehren soll, „denn das geschefft nit peyt haben." «1. Auf dem nächsten Tag soll man mit der kaiserlichen Botschaft der Landsknechte wegen, die dem König von Frankreich zuziehen, weiter reden, auch dem Kaiser unsere Rüstung verkünden :c. «. „So ist ein Anschlag also beschehen, sich angends vff ein nüwes zerüsten vff xij'" Mann vnd die all stund wartend, ob die fran- zosen über das gepirg wöltend oder jemand anders die vnsern so in Meyland überfallen wöllt, das die angends vnd pllends vffsyen. Vnd ist die Teillung also gemacht, dz die xij'" Mann söllent von denen vszogen werden, so im vßzug der vordem knechten ouch sind, vnd dann zu denselben söllen vnser eydtgnossen von Wallis han vj" vnd vnser pundgnossen von pünden j'", tut als xiij'" vnd vs Mann vnd sol mengklich daran sin, dz jedermann die sinen vbrigen, so nit vsgenomen werden, im land behalt vnd die, so hinuß geordnet, Vach aller notturft gerüst syent mit harnest, büchsen vnd gewer zum pesten." ll. Jeder Bote hat eine Abschrift des Briefs, womit der Herzog von Mailand den Herrn Johannes Colla unserm Schirm empfiehlt. Darüber will man auf nächstem Tag sich entschließen. S. Jeder Bote weiß zu berichten, wie der Herzog 878 Mai 1515. von Württemberg auf die vom Tag zu Bern aus ergangene Verwendung für die flüchtigen Württemberger geantwortet und wie man diese darauf abgefertigt hat. I». Auf das wiederholte Begehren des Abts und der Stadt von St. Gallen und der Appenzeller, daß man ihnen einen Theil am mailandischen Gelde, das zu Lucern gelegen, zukommen lassen wolle, soll man sich auf dein nächsten Tag erklären, ob man es bei der zu Bern geschehenen Theilung bewendet sein lassen und ob man ihnen das geben wolle. Auch begehren dieselben zu wissen, ob auch sie Boten nach Mailand zu schicken haben, i. Jeder Bote soll seinen Herren Kenntniß geben von dem am Schlüsse des Tages eingekommen freundlichen Erbieten derer von Rothweil, t fehlt im Zürcher Abschied. Zu l. Das Schreiben des Herzogs von Mailand zu Gunsten Johann Collas, äck. Vigevano 21, April, siehe im Berner Mg. Eidg. Abschied U. 123. «OS. Lncern. t Z t u, 23. Mai (Mittwoch vor Pfingsten). Staatsarchiv Luccrii: Allgemeine Abschiede, N. Lg. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI, ZS8. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, r. 12g. Ivo. Archive Schwyz, Solothur», Frciburg, Schaffhausen. ». Auf das Schreiben und die Verantwortung des Cardiuals von Sitten, wegen des „mißtruwen regiments" zu Mailand, ist neuerdings augezogen worden, der Bischof von Lodi sei trotz alles Ersuchens an den Herzog noch am Regiment, ungeachtet dessen, was er in vorigen Jahren gehandelt haben soll. Es wird auf diesem Tag beschlossen, die Boten, welche jetzt zum Herzog gehen, sollen auf die Entfernung des Bischofs von Lodi von der Regierung dringen, „dann wir epdtgnossen In da niena wüssen noch haben wöllent." I». Caspar Göldli, Vogt zu Lauis, ist auf diesem Tag erschienen und hat allerlei Mängel und Gebresten daselbst angezeigt, unter Anderm die Beschwerde, welche den Leuten dort von der mailändischen Negierung wegen dem Salz begegne. Daher wird auf diesem Tag mit den herzoglichen Gesandten geredet und dem Herzog selbst geschrieben, daß die Unsrigen laut der Capitel bei der Exemtion und freiem Markt belassen werden sollen. Auch sollen unsere Boten nach Mailand in gleichem Sinne wirken, ebenso etwas Salz, das den Graubündnern angehalten wird, befreien, so daß diesen und den Unfern in Lauis, Domo oder Luggarus das Salz ungehindert zukomme. «. Der Graf von Lupfen verantwortet sich wegen dem Geläuf der Landsknechte nach Frankreich; man ist aber berichtet, daß sein und des Grafen von Engen Söhne, welche die Knechte aufwiegeln, nicht ohne Zustimmung der Väter beim König von Frankreich seien. Man hat deßhalb dem Grafen geantwortet, man lasse sein Verantwortuugsschreiben „also sin, als es ist vnd setze man mer gloubens vff die bericht, so vns eydtgnossen zukommen, dann vsf dasselb sin verantwurten." Des Herzogs von Savoyen Secretär Lambert hat im Auftrag seines Herrn angebracht, demselben werde von den Unsrigen in Mailand zugemuthet, er lasse die Seinigen dem König von Frankreich zulaufen und neige sich auf die französische Seite, er werde deßhalb bedroht. Das sei nicht wahr, er habe in seinem Herzogthum bei Leib und Gut solches verboten und werde Ungehorsame strafen; er begehrt eine Schrift an die Unsrigen im Feld, damit er von ihnen nicht überzogen oder beschädiget werde, und erbietet sich, dieselben erforderlichen Falls mit Provision, Speise und Trank zu versehen. Zweitens habe der Herzog auf den Abschied zu Bern, betreffend die Vermittlung des Friedens mit dem französischen König, einen Voten nach Frankreich geschickt, um dem König zu erklären, daß die Eidgenossen an dem Vorschlag zu Bern kein Gefallen Mai 151S. 879 gehabt haben; wenn der König Frieden zu machen begehre, so soll er ohne Verzug Vollmacht geben. Darauf habe der König ihm geantwortet, er wünsche nichts sehnlicher als Mittel und Wege, um mit den Eidgenossen in Freundschaft zu kommen; daher werde er nochmals eine „große Person", mit seinen Vollmachten' ausgerüstet mit der savoyischen Botschaft zu den Eidgenossen schicken, in der Hoffnung, ein billiges Entgegenkommen zu finden. Da man in Erfahrung gebracht, daß der König von Frankreich über die Verhandlungen aller unserer Tage äußerst schnell berichtet ist und man dafür hält, es könne solches durch Niemanden eher als eben durch die savoyischen Boten, namentlich diesen Secretär Lambert geschehen, der auf allen Tagen erscheint und doch nichts Fruchtbares bringt, so hat man denselben auf diesem Tage kurz abgefertigt und ihn geheißen, zu seinem Fürsten zurückzukehren, dabei ihm jedoch folgende Antwort gegeben: Bezüglich des ersten Punktes: Wir Eidgenossen wissen, daß Savoyer dem König zuziehen, ob mit oder ohne Wissen des Herzogs sei uns Nicht bekannt; wir haben aber eine Vereinung mit ihm, wenn er die halte, so werde man sie an ihm auch halten, das sei vom letzten Tag den Unfern geschrieben worden; wenn es sich aber änderst erfinde, so werden Unsere Herren sich auch vorzusehen wissen und wollen deßhalb nichts zusagen. Bezüglich des zweiten Punkts habe Niemand Gewalt, einer Gesandtschaft Geleit zu geben, man wolle aber dieses Anbringen den Obrigkeiten vorlegen und deren Meinung seiner Zeit dem Herzog zuschreiben, es sei nicht nöthig, daß Jemand äuf Antwort warte, v. Bei der auf dem Tag zu Bern vorgenommenen Theiluug des zu Lucern gelegenen Mailändischen Geldes hat man es bleiben und Jedem seinen Theil zukommen lassen. Nur unsere Bundesgenossen von Graubünden hatten nicht Vollmacht, ihren Theil mit den daran gehängten Bedingungen, Eleven und das Veltlin betreffend, anzunehmen, daher sind ihre 1000 Ducaten zu Lucern liegen geblieben. Appenzell betreffend, hat man sich bei dem Herzog verwendet, daß er ihm die Pension des letztvergangenen Jahres zukommen lasse, geschieht es nicht, so will man ihm die festgesetzten 400 Ducaten zukommen lassen. Darüber kft jedem der XII Orte von derselben Münze noch 27 Kronen zugekommen, das übrige ist „an der bösen Ulünz abgangen". L. Es ist auch angebracht „wie dann dis Jars ein merklich zal der Saut Jacobsbrüdern burch vnser laud allenthalb ziechent, da vermeynt wirdt, nachdem vnd dann der französisch kling ein großen Zug landskuechtcu wider vns annimpt, dz er dieselben ouch anuem, sol Jederman heimbringen, wie man sich gegen Inen halten wöll." K-. Des Zolls auf dem Plattifer wegen ist eine Copie angehört und Lucern aufgetragen, den Brief aufzurichten und in unser aller Namen mit seinem Secretinsiegel zu besiegeln. I». Dieser Tag war angesetzt, um dem Papst und dein Kaiser auf ihre vielfältig gethaueu Anbringen Antwort zu geben und die Anschläge festzusetzen, welche die Beschlüsse des letzten Tages erforderten. Da aber inzwischen bie Sachlage sich geändert hat, wie aus den jedem Boten mitgetheilten Vorträgen des päpstlichen, kaiserlichen Und mailändischen Boten hervorgeht, so ist man vom heutigen Tage abgeschieden wie folgt: 1. Die nach Mailand verordneten Boten sollen uichtsdestominder mit einer Instruction abreisen und dazu Vollmacht haben, in Unvorhergesehenen Fällen zu handeln, wie es Lob und Nutzen der Eidgenossen erfordert; wenn ihnen etwas Schweres vorkommt, sollen sie es eilig an uns gelangen lassen. Unfern Hauptleuten und Knechten wird befohlen, sich still zu halten. Niemanden zu überziehen und nur das Herzogthum gegen allfälligen Angriff zu vertheidigen. Die Boten sollen ihnen das Beste thuu, für ihre Bezahlung und Anderes sorgen, die Freiknechte aber heimschicken. 2. Auf das Anbringen der päpstlichen, kaiserlichen und mailändischen Gesandten lfk ein anderer Tag angesetzt wiederum nach Lucern auf Dienstag vor Corporis Christi (5. Juni). Die kaiserliche Botschaft soll auf diesen Tag Vollmacht bringen, über einen Zug mit Geschütz, Reisigen u. s. w. einen Beschluß fassen zu helfen. 3. Da die mailäudische Gesandtschaft unfern Beistand anspricht, damit der 880 Mai 1515. Herzog behufs Bezahlung der Pensionen und des Soldes der Truppen eme gemeine Steuer (Schätzung) un Betrag von 300 000 Ducaten anlegen könne und weil vorhin der Verdacht ausgesprochen worden, daß nut dem Geld untreu umgegangen werde, unfern Boten die Aufsicht und eine Untersuchung über allfällige frühere Veruntreuung anerbietet, so wird beschlossen, daß jedes Ort seine dießfällige Meinung beforderlich an Lucern schreiben soll, welches sie dann unfern Boten nachsenden wird; man hält nämlich dafür, die Sache erleide nicht Aufschub bis zum nächsten Tag, war aber auf diesem Tag ohne daherige Vollmacht. Zu 1». I- Vortrag des päpstlichen Orators, Bischofs von Verulan. auf dem Tag zu Lucern, Mittwoch vor Pstngstcn^1n l.^ine ^ ausgegangen, der Papst und einige Potentaten in Italien seien französisch gesinnt und baben sich mit Frankreich verbunden, auch einen mächtigen Zug gerüstet, um in Gemeinschaft mit den Franzosen das Herzogthum Mailand und Anderes zu erobern. Er hätte nicht einmal nöthig erachtet, dieses Gerücht zu widerlegen wenn ihm nicht der Papst durch seinen Kämmerer Peter Groß den Befehl dazu geschickt hätte. Von Rom bis Mailand sei kein reisiger noch Fußzug des Papstes oder der Florentiner. Wenn dem Papst französische Gesinnung angedichtet werde, weil er die Zurückstellung von Parma und Piacenza und die Besieglung des Bundes verzögere, so sei das falsch, die Verzögerung komme nur von dem mit dem Kaiser und Aragon geschlossenen Bündniß her. welches dem Kaiser die Gegenleistung für die beiden Städte auferlege. Obschon nun die Unterhandlungen noch schweben, so erbiete man sich, um allem Verdacht vorzukommen, sofort nach Beschluß des Bündnisses dem Herzog Bergamo zu übergeben und für Crema, bis es erobert sei, jährlich 10,000 Ducaten zu erlegen. Sollte der Kaiser die Uebergabe von Bergamo nicht sofort bewerkstelligen, so soll auch hiefür Ersatz an Geld geleistet werden. Innert 14 Tagen nach Besieglung des Bundes werde päpstliche Heiligkeit die Pension ausrichten. Auch das sei erdichtet, daß der Herzog von Genua den Franzosen anhange, die Eidgenossen möchten daher nicht feindselig gegen ihn verfahren und ihn dadurch auf die französische Seite treiben. Ermahnung an die Eidgenossen, beim Papst getreu auszuharren und sich nicht von ,hm abwendig machen zu lassen u. s. w. F «ib ..rg, Bd. 5°, °°. „Summarium der Werbung von kepserl. Mt. wegen an gemein Eidg. hüt beschlossen." Mfenklich gibt die keys. Mt. gemeinen Eidgnossen diese nachfolgende warhaftige bericht der gemeinen pundtniß halben zu Rom zwüschcn dein bapst, keys. Mt. vnd dem küng von Aragon beslossen vnd nämlich dz die inhalt der billigenden Artikel, also zu Rom beslossen worden ist. ouch dieser gemeinen pundtnuß hie mit den eyd'gnossen angenommen ganz nit widerwertig, dann allein was den vßwechsel der zweyen Stett belangt vnd ist sollich pundtnuß vß nachfolgenden Vrsachen mit dem bapst angenomen: Die erst das der Bapst sich nit Frankrich anhcngig mache, sunder by vns belib. Die ander, so sy noch dem bapst die zwo Stätt daran gelassen, dz sin Ht. helfs die Benediger zu zimlicher Nechtung zu bringen, damit die von Frankrich gescheiden werden, dann sust der Franzos kein Ruwen hat. Die dritt. so das geschicht, so kompt der Herzog von Meyland der Venediger halben also vff einer Siten ^Die vierd das alsdann das kriegvolk, dz keys. Mt. vnd Aragon wider die Venediger haben, wider den Franzosen mög gebrucht vnd ein bestendiger srid erlangt werden. Die fünft damit so der bapst die zwo stett also behielt, dz sin Ht. in dise gemein pündtniß sampt den Pote- staten in Italien ouch kem vnd der Eidgnossen knecht gegen Frankrich gebrucht vnd vnderhalten mögen werden, das sust der keys. Mt. vnd dem küng von Aragon zu schwer sin wurde, in ansehung der lang werenten kriegs- löuf halben, damit sy beladen syen. ... ^ . . Die sechst das darum in der püntniß zu Rom gemacht, nit vßgetrnkt worden, das sin Ht. zum weg m Mai 1515. 881 Frankrich helfen, sunder also in dise gemein puntniß kamen vnd die hilf in Frankrich heimlich vnd die gegenwer zu beschirmung Meylands vnd Italien offenlich thun wölle. Die siebend damit päpstl. Ht. kein besorgung gegen keis. Mt. vnd Aragon hat, dieselben zu förchten wider sin Ht. fürzenämen, wie sich dann der Cardinal hievor ze tagen hat hören lassen. Vß diesen Vrsachen mag ouch keys. Mt. nit glauben, dz des bapstes meynung sye, dz sin Ht. in dise gemein puntniß nit kome vnd der nit anhangen wölle, diewil doch hievor der Cardinal von Sitten vnd der von Verulan selber in namen b. Ht. luter zugesagt, die Artikel solicher puntniß selber gestellt vnd gemacht haben, wie den Eid- gnossen müssen ist. Diewill ouch key. Mt. potschaft, so by Jr Ht. ist, solliche key. Mt. vß siner Ht. mund zu guter maß ouch also zugeschriben hat, wider den küng von Frankrich zü helfen vnd nit französisch zu werden. Daruf ist keyserl. Mt. entlich begeren, das bepst. Ht. in dise gemeine puntniß on lenger verziehen kem vnd alsdann von einem Zug in Frankrich gehandelt werde, der Eidgnossen knecht dazu ze bruchen. Zu dem andern ist keys. Mt. beger, wo der b.Ht. potschaft setz nit in die gemein sunder allein in die sunder puntniß, die vormalen der Cardinal von Sitten hat genempt vnd sollicitirt, wol komen das gemein Eidgnossen darin keinswegs bewilligen, angesechen, das key. Mt. vnd der küng von Aragon dise gemein puntnuß allein vff päpstl. Ht. Zusagen, wie obstad, angenomen haben. Dann der Recompenz halben vermeind keys. Mt., das die zwo Statt mit Pergama, Ast vnd eroberung Crema genug sig diser zitt vnd möge Pressa nit darzu geben vß nachfolgenden Vrsachen: Die erst das key. Mt. on Pressa die Statt Dietrichsbcrn vnd ander fleken, die Jr Mt. den Venedigern abgewannen hat, nit zu behalten wüßte. Die ander das alsdann Pressa liechtlich möcht wider in der Venediger Hand komen. Die dritt das Pressa des gebirgs halben also ist gelegen, dz die Venediger allzyt einen fryen Jnzug in die grafschaft Tyrol hätten. Aber damit Crema sunderlich erobert vnd dem Herzogen werd, so beuelh keys. Mt. mit den Eydgnossen zu radtschlagen, wz eines jeden Confederaten hilf sin sol zu erobernuß Crema. Wo aber gemein eidtgnossen bedunkt ober das wie obstat, dz sy kein vertruwen oder glauben in b. Ht. setzen sunders für französisch halten oder so der von Verulan darwider epschwz widerwertigs fürbringen oder practiziren wurde, so ist keys. Mt. beuelch, mit den Eydgnossen zu ratschlagen, wie der bapst sust in dise gemein pundtniß zu bringen vnd des Verulanus praktizieren zu brechen syg, damit Meyland vnd Italien erredt werden möge, darin sol an der key. Mt. vnd dem küng von Aragon ouch kein Mangel erschinen. So aber der bapst in die gemeinjpundtniß nit komen vnd dem Franzosen anhangen wurd oder kein andrer weg zu finden. In zu derselben pundtniß zu bringen, so will nit destminder keys. Mt. vnd der küng von Aragon in derselben gemein puntniß mit den gemeinen Eidtgnossen bliben vnd die nach Jrem höchsten Vermögen vollziehen. Vnd abglich der küng von Aragon zu Rettung fins küngrichs vß des Franzosen vnd siner Anhenger gewalt sovil zu thun habe, dz er diser gemeinen puntniß nit ganz gnug thun möcht, so will doch keys. Mt. nüt destminder darby vnd by gemeinen eidtgnossen beliben vnd all sin vermögen gnedigklich vnd getrüwlich zu Inen setzen vnd die in keim weg verlassen. Verrer so hat keys. Mt. die faltsch erdicht beschuldigung, so des Herzogen von Savoy potschaft nächst zu Bern anzöugt hat, mit ganzer Warheit verantwurt vnd Inen daby zu warer erfarung der fachen Jr keis. Mt. fürnemen anzöugen lassen wie dan gmeinen Eidgnossen klerlich vnd nach der lenge verstanden haben. Keyserl. Mt. mag liden, das wir sampt gmein Eidgnossen radslagen, wie die Ort vnd fleken, so der Marggraf von Saluz vnd ander haben, ouch Jngenomen oder versichert werden, damit an denselben enden der Franzosen Jnzug ouch ewigklich verhüt werde. Iii 882 Mai 1515. Gemein Eidgnossen haben ouch vernomen, das der küng von Vngarn vnd Bollandt jetz ein gute Zit zu Breßburg vff key. Mt. gewart haben, da sy dry merklich fachen vnd allem wesen zu gut handeln sollen. Aber key. Mt. will, allen pundgnossen vnd allen fachen zu gut, noch zuOugspurg oder Jsbrugg verharren, bis Jr Mt. vernimpt, ob die mit gutem Willen vnd fug sollichen Zug verbringen vnd darnach den Nichstag zu Friburg halten oder sich zuvor Italien nehcrn sölle. Key. Mt. hat ouch gmein Eidgnossen gewarnet, vß wz die Schwindig- kcit des Franzosen villicht durch sich selbs oder andere Inen zu losen practiziren wird, vnd daruff begert, Im noch andern von sinen wegen nit ferrer zu losen, er wolle dann genzlich den Tractat zu Dision gemacht on alles verziehen halten, dz wollen gemein Eidgnossen in Ire abscheid nemen. Vnd nachdem sich gemein Eidgnossen besweren, dz die lantzknecht von Nüwem in Frankrich ziechent, des hat keis. Mt. selbs merklich mißfallen vnd hat daruf abermals ernstlich gepottbrief vßgan lassen, wie dan gemein Eidgnossen gehört vnd vernomen, ouch ein streifende reisige Rott bestelt, dasselb zu verhüten, vnd will keys. Mt. ouch sich darinnen dermaßen bewisen, dz gemein Eidgnossen sehen sollen, dz Jr Mt. solcher Zug der landsknecht nit lieb ist. Das Alles habend gemein Eidgnossen mit vil mer Worten Inhalt der Instruction Hut verstanden on not lenger davon zu schriben. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. S67. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidgen. Abschiede, I', 166. «kW. Eiusiedeln. 2. Juni (vff Sambstag in der Psingstwuchm). Stlstsarchi» St. Gallen. Boten: Zürich. Hans Keller, des Raths. Bern. Peter Noggli, des Raths. Lucern. Melchior zur Gilgen, des Raths. Uri. Hans Muheim, des Raths. Schwyz. Heinrich Lilli, des Raths. Unterwalden. Niclans Jingrnnd, Vogt im Nheinthal. Zug. Werner Steiner, Altammann. Glarus. Marx Mad, des Raths. Der Abt von St. Gallen klagt, es sei jüngst vorgekommen, daß zwei Diener seiner Amtleute im Gotteshause und in der Freiheit in Zerwürfniß gekommen seien, „vnd hettind mit einandern gefräfelt." Diese habe er festnehmen und durch seine Hofräthe richten und büßen lassen. Als darauf einer derselben in die Stadt hinausgekommen, haben Burgermeister und Rath der Stadt St. Gallen durch ihre Anwälte an den Mann „Tröstung erfordren lassen vm den Frevel, den er im Gotzhus vnd in der Fryheitt Helte verfallen", und zwar solches in einer Weise, daß der Angeforderte, um Schlimmerem zu entgehen, die geforderte Tröstung gab, woraufhin ihm die einfache Geldstrafe auferlegt wurde. Ferner habe die Stadt vor einigen Jahren in des Abtes Gotteshaus und Freiheit etliche Gebote und Verbote erlassen, ganz und gar wider des Gotteshauses Privilegien. Der Abt anerkennt keine andere Obrigkeit über sich, als den päpstlichen Stuhl und das römische Reich, und hofft, die Stadt St. Gallen werde von ihrem Unterfangen gütlich abstehen oder rechtlich in ihre Grenzen zurückgewiesen werden. Die Stadt St. Galler erwidern, nicht ihr Verfahren, sondern dasjenige des Abtes sei ein unrechtmäßiges, denn das Gotteshaus liege innerhalb den vier Kreuzen, Ringmauern, Thoren und Schlössern der Stadt, woselbst die hohen und Niedern Gerichte ihnen zuständen als der „Weltlicheit". Möge sie der Abt in ihren weltlichen Händeln ungestört lassen, es falle ihnen auch nicht ein, sich in seine geistlichen zu mischen. Der Abt entgegnet, er sei ein Fürst des heiligen Reiches mit allen damit verbundenen Würden und Herrlichkeiten, wären aber die Behauptungen der Stadt richtig, so wäre er Juni 1515. 883 »ein armer Fürst". Die vier Kreuze der Stadt seien nur als Märchen gegen die Landschaft anzusehen, nicht aber gegen das Gotteshaus. Und obgleich letzteres in der Stadt liege „vnd die regiment von einander gesündert", so sei das erst seit dein Berner Spruch so, vorher aber hätten beide Regiments als etiles dem Gotteshause gehört, seit der Trennung sei jedes für sich selber. Daß das Gotteshaus in der Stadt liege, bringe keinen Beweis dafiir, daß es deßhalb ihr untergeordnet, denn es liege mich im Constanzer Bisthum, ohne darum demselben etwas schuldig zu sein. Der Abt sei Herr im Gotteshause, und Burgermeister und Rath seien Herren in der Stadt. Hierauf legte der Abt verschiedene Briefe von König Ludwig I., Kaiser Carl, Papst Gregor IX. u. s. w. in's Recht, welche alle die fürstlichen Freiheiten und Herrlichkeiten des Gotteshauses nachweisen und bestätigen. Die von St. Gallen erwidern, ihrer Stadt Freiheiten seien eben so wohl ein Ausfluß des heiligen Reiches, als diejenigen des Gotteshauses, und mögen gar wohl neben den letztern bestehen. Was die weltlichen Händel betreffe, die vor des Gotteshauses Gericht kommen und gehören mögen, so können darunter nur solche, die von außerhalb der vier Kreuze herrühren, verstanden werden, welche aber dieser Händel innerhalb der vier Kreuze sich ereignen, gehören unbedingt vor die Gerichte der Stadt. So sei es auch seit Menschengedenken gehalten worden. Zu Bekräftigung ihrer Behauptungen legen auch sie verschiedene Documente von den Kaisern Ludwig, Sigmund und Friedrich in's Recht. Laut denselben sei ihnen nicht nur der Baun über das Blut, sondern auch die Macht verliehen, Amtleute einzusetzen und zu entlassen, Maße, Münzen u. s. w. zu bestimmen, Frevel und Unzucht u. s. w. zu bestrafen und überhaupt in Allem so zu handeln, wie sie es nach ihrem freien Ermessen für der Stadt Wohl ersprießlich halten. Für ihre Behauptung, daß dein Abte nur die Gerichtsbarkeit über geistliche Händel zustehe, lassen sie ein zu Zürich von den acht Orten gefälltes Urtheil von 1480 vorlesen, laut welchem die Bewohner des in der Freiheit liegenden Bruderhauses in geistlichen Angelegenheiten vor den Abt, in weltlichen Geschäften vor die Behörden der Stadt verwiesen wurden. Der Abt entgegnete, gestützt auf einen Bescheid der siebeil Orte voii 1460, die Kreuze bedeuten, wie er schon früher gesagt, nichts anders als die Grenze zwischen dem Lande und der Stadt, auf die Verhältiiisse zwischen dem Gotteshause und der Stadt haben sie keinen Bezug. Er weist nach, zum Theil durch einen Bußenrodel, daß Frevel, welche im Gotteshause oder in der Freiheit begangen wurden, seit 38 Jahren vom Abte bestraft worden seien. Zwei Spruchbriefe von den Orteil Bern, Zürich, Luceril und Schwpz von 1457 und 1462 bestimmen, daß Händel, welche im Gotteshause oder in der Freiheit vorkommen, in das Gericht des Abtes gehören. Das von der Stadt eingelegte Urtheil von 1480 sage iit der Hauptsache nichts anderes, als daß, wenn Gotteshausleute außerhalb des Gotteshauses und der Freiheit in der Stadt Gewerbe trieben oder sich verfehlteil, sie alsdann wie Angehörige der Stadt zu beurtheilen seien. Auch Uebertretungen der Gebote und Verbote des Abtes, die von Gotteshausleuten außerhalb in der Stadt vorkommen, dürfen von den Gerichten der Stadt bestraft werden. Er wiederholt, daß die Gerichte der Stadt ursprünglich sämmtlich dem Gotteshause gehört haben. Die Lostrennung sei zu Kaiser Sigmunds Zeiteil erfolgt; damals sei das Gotteshans „vast am ruggen gelegen" und sei Einer von Gundelfingen, Pfleger lind Verwalter des Gotteshauses (1412), vom Concililim als übler Haushalter abgesetzt worden. Bei solcher Unordnung sei das Gotteshaus vieler Freiheiteil verlustig geworden. „Das der Statt ir gerechtigkeit vß dein Gotzhus werint geflossen" ergebe sich ganz besonders aus dem „Spruch zu Bern vßgangen" (1457), welcher alle eiugelegten Freiheitsbriefe und Privilegien ans frühern Jahrhunderten bestätigte und die Briefe der Stadt St. Gallen denselben hintansetzte. Eine „runde" Bestätigung der Freiheiten des Gotteshauses enthalte eine Declaratiou von Kaiser Friedrich (1487), in welcher ausdrücklich 884 Juni 1515. bemerkt sei, daß alles, was die Stadt für sich aufweisen möge oder möchte, dem Abt und Gotteshause an seinen Privilegien u. s. w. nicht den geringsten Abbruch thun dürfe. Die Stadt, nach einigen weitern Einwendungen bestreitet mehrere Pnnkte in dem Bußenverzeichniß des Abtes und legt auszüglich ebenfalls einen Bußenrodel vor. Die eingelegte Deklaration von Kaiser Friedrich könne ihr nichts schaden, da sie ein ähnliches Instrument, und zwar von älterm Datum, besitze. In einem ihrer Freiheitsbriefe von Kaiser Friedrich werde ihr das Recht, Zölle und Bußen zu erheben, ausdrücklich zugesagt. Sie verlange, daß man ihnen durch Sachverständige die lateinischen Documente des Abtes übersetze und erkläre, sie besorge nicht, daß solches zu ihrem Nachtheil geschehen könne. Bezüglich des letztern Punktes glaubt der Abt das Gegen- theil, da hauptsächlich aus denselben die Exemtion des Gotteshauses hervorgehe. So heiße es in Kaiser Ludwigs Freiheitsbrief, daß nicht allein das Gotteshaus und sein Hofgesinde exemt seien, sondern auch „alle, die sich stürbar machtind, oder dem Gotzhuß zinßbar, oder sust ihr gut daran gebint", lieber diese dürfe Niemand als der Abt herrschen. Nachdem der Abt die Argumente der St. Galler nach einander „diluirt" hat, beweist er durch den Freiheitsbrief von Kaiser Friedrich von 1469, daß ihm nicht etwa bloß niedere Gerichtsherrlichleiten, sondern auch der Blutbann verliehen sei. Nach Allem hofft er, dar- gethan zu haben und daß erkannt werde, „daß das Gotzhus besser Frpheitten hett dann die Statt, vnd dem Gotzhus für ettlich sin gerechtigkeit müssen geben siben Tussent guldin", wie in dem Verner Spruch (1457) erkannt worden sei. Uebrigens wollte der Abt den St. Gallern „gern thun, was Inen mol kein, vnd sp niendert vertryben; sin gnad bedunkte aber schier mit der wyß, sr> vertribent gern Inn vnd sin regiment." Die St. Galler bestehen auf allen erhobenen Anspracheil und produciren zur Unterstützung „ein Freiheit viid declaration von petz Kapserlicher Mayestät." Nach den Schlußreden beider Parteien wird die Sache dahin entschieden, daß das Gotteshaus in allen seinen hergebrachteil Freiheiten zu schützen und zu schirmen sei, mit Ausnahme derjenigen, die den Blutbann berühren. So möge der Abt Frevel, im Gotteshause oder in der Freiheit begangen, strafen; dagegen gehören daselbst vorkommende Malefizfälle vor die Gerichte der Stadt. Auch weuu Jemand von außen sich böser Thaten halb in die Freiheit retten wollte, so habe das Gotteshaus denselben auszuliefern. Und sollten des Gotteshauses Amtleute vermeiuen, daß irgend ein solcher der Freiheit Schutz billig genieße, so haben sie ihn wenigstens zu überwachen, worauf dann sechs Männer vom Gotteshause lind sechs von der Stadt zusammentreten und unter dem Hofammann des Gotteshauses, als ihrem Obmann, beratheil lind entscheiden solleil, ob der Flüchtling der „fryniig genoß" sei oder nicht. Besiegelt mit aller Boten Jnsiegel. «II. Lucern. 4 1! 4 14, 12. Iuili (Ziustag nach Corporis Cdristi). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, >>'. 5,7. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, VI. 373. Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössische Abschiede, I>. I7!i. Archive Schwyz, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen. ». Auf diesem Tag ist im Namen des Herzogs von Savoyen der Herr von Salenova erschienen und hat angebracht, was folgt: 1. Da der Herzog dem König von Frankreich nahe verwandt sei und mit den Eidgenossen im Bündniß stehe, habe er allen möglichen Fleiß darauf verwendet, um zwischen beiden Theilen einen guten Frieden zu Stande zu bringeil. Da er aber beim König nichts den Eidgenossen Entsprechendes erwirkt, so habe er ihm geschrieben, er wolle weiter nicht in der Sache handeln. Darüber sei er beim König in Juni 1515. 885 Ungnade gekommen und doch werde er in der Eidgenossenschaft verunglimpft, als od er französisch gesinnt wäre. Man möchte dieses nicht glauben, denn er werde, was auch kommen möge, unser guter Bundesgenosse l'ein und bleiben. 2. Es sei des Herzogs Bitte und Begehren, daß wir die Unfern in Mailand anweisen, seine Landschaft Piemont nicht zu beschädigen, noch gewaltthätig zu behandeln; wenn sie Mangel an Speise oder anderm Nothwendigen haben, so wolle er nach Vermögen beistehen; er habe auch feinem Bruder diesseits des Gebirges in Savopen, dem Grafen von Genf, besohlen, sich ebenso gegen uns zu verhalten, mit dem Begehren, denselben sammt feiner Landschaft für empfohlen zu halten. 3. Er verwundere sich und bedaure, daß wir die Gesandten, welche bei ihm gewesen, zurückgerufen haben, denn er habe sie gern bei sich, damit wir sehen, daß er nichts uns Widerwärtiges handle; wir möchten also diese oder andere uns gefällige Boten wieder zu ihm senden. Auf die beiden ersten Artikel wird geantwortet, man habe gutes Vertrauen auf den Herzog, er werde ein getreuer Bundesgenosse sein, was die Eidgenossen auch ihrerseits sein wollen. Man habe schon von frühem Tagen aus sein Begehren den Unfern in Mailand geschrieben, sie sollen sein Gebiet nicht schädigen. Die Boten wieder zu ihm zu schicken, habe man gegenwärtig keine Vollmacht, wolle es aber an die Obrigkeiten bringen. Uebrigens hat man den Gesandten mit den besten Worten abgefertigt. Derselbe Herzog von Savoyen hat schriftlich an uns gebracht, er habe diesseits des Gebirges einen Zug gerüstet, um die ihm widerspenstige Stadt Montdenis in Piemont gehorsam zu machen, und beabsichtige, diesen Zug nach Piemont zu ziehen. Darauf wird geantwortet, man finde besser, daß er, um Argwohn zu vermeiden, solches zur Zeit unterlasse, e. Die Frau von Jncisa dankt den Eidgenossen zum höchsten, daß sie ihre beiden Söhne aus der Gefangenschaft des Markgrafen von Montferrat geledigt und M ihren Händen gebracht haben. Sie begehrt unsere Hülfe, daß der Markgraf angehalten werde, auch das Gut, das dem Vater der Kinder, den er getödtet, gehört hat, herauszugeben. Da man auf diesem Tage keine bießfällige Vollmacht hatte, konnte auch noch keine Antwort hierauf gegeben werden. «I. Die von Nothweil begehren abermals, das Bündniß, das sie mit den Eidgenossen gehabt, wieder aufzurichten. Sie seien an den Kaiser gewiesen worden, um seine Einwilligung dazu zu erlangen, dieselbe sei ihnen nun abgeschlagen worden, nichtsdestoweniger erneuern sie ihr Begehren eindringlich. Auf dein nächsten Tag will man Antwort geben, v. Jeder Bote kennt das Anbringen, das der Herzog von Württemberg durch Rudolf von Ehingen in Betreff der Ausgetretenen gethan hat, welche jetzt einen Aufruhr und eine Versammlung zu Hallau unternommen haben. Man hat auf diesem Tag etliche dieser Ungehorsamen, die zu Lucern ergriffen wurden, aus der Eidgenossenschaft weggewiesen und beschloffen, mit den übrigen, welche betreten werden, in gleicher Weise zu verfahren und sie nach Verdienen zu strafen, t. Zürich bringt an, die Unfern in Mailand haben den Vogt Küng von Lucern und den Ammann Jmhof von Uri zu obersten Hauptleuten gemacht. Darüber beschwert sich Zürich und meint, „ein Statt Zürich sye nit also Harkomen." Das soll Jedermann heimbringen und auf nächstem Tag dießfalls antworten. K. Unsere Bundesgenossen von Mühlhausen haben jedem Ort die Bundbriefe überantwortet. Man hat ihnen darauf Tag gesetzt auf Samstag nach Johannis; da soll jedes Ort seine Boten zu Mühlhausen haben, um von ihnen die Eide abzunehmen und künftig soll der Mühl- hauser Bund jeweilen bei der allgemeinen Bundesbeschwörung erneuert werden. I». Appenzell bringt an, es gehen Einige herum, die an den Bau einer Kirche betteln, aber dazu weder Vollmacht noch Auftrag haben; wan möchte dieselben im Betretensfall festnehmen und strafen, i. Eine Botschaft derer von Baden beschwert sich über die jetzt auf sie gelegte Auflage, sie mögen diese nicht erleiden, es entspreche auch nicht ihrem alten Herkommen, daß ein Vogt solche Auflagen machen könne, solches könne nur durch die VIII Orte oder den 886 Juni 1515. Mehrtheil derselben geschehen. Dabei bitten sie abermals, man möchte ihnen an dem mailändischen Geld einen Theil geben, sie werden dann um so williger und gehorsamer sein. Alles das wird auf die Jahrrechnung verschoben. Ii.. Der Schultheiß von Solothurn soll an seine Herren bringen, sie möchten auf das Schreiben des Anton Haas, betreffend 200 rhein. Gl., welche Solothurn auf Neuenburg hat, noch etwas warten, bis man etwas einbringen möge. I. Der 1000 Ducaten wegen, die noch für die Graubündner zu Lucern liegen, haben diese uns schriftlich gebeten, sie wegen Eleven und Veltlin unersucht zu lassen, denn Niemand habe besseres Recht dazu als sie, auch erwachsen ihnen aus dem Bau der Straßen und dem Unterhalt der Schlösser mehr Kosten, als die Einkünfte des Landes betragen. Man läßt vor der Hand dieses unerledigt, die 1000 Ducaten sollen bis ans Weiteres in Lucern liegen bleiben. »». Ammann Jmhof von Uri ist eilends aus Mailaud gekommen mit abermaligem Gesuch, die Auflage der gemeinen Steuer zu bewilligen. Obschon nun nicht alle Boten Vollmacht hatten, so hat man doch in Betracht der schwierigen Zeiten den Boten in Mailand geschrieben, daß man solches nachlasse (bewillige), doch sollen sie gutes Aufsehen halten, daß dieses Geld denen zukomme, welchen es gehört und nicht, wie früher, unterschlagen werde, is. Ferner hat er angebracht, der Herzog beschwere sich über die großen Vergabungen und Pensionen. Die Sache wird dem Herzog anheimgesetzt, doch soll er darin mit unfern Voten handeln, damit weder zu viel noch zu wenig gethan werde und uns nicht daraus neue Feindschaften erwachsen. «. In Betreff Genuas ist unfern Truppen geschrieben, bis auf fernere Weisung, die ihnen von diesem Tage zukommen werde, nicht weiter in das Gebirge und gegen die Stadt vorzurücken. W. Die kaiserliche Botschaft meldet, der Kaiser habe den Andreas de Burgo, welchen der Herzog nicht mehr in das Regiment oder das Herzogthum kommen zu lassen begehrt, hineingesendet, um zu sehen, „dz all fachen trülich vnd mol gehandelt werden." Das will man heimbringen. «Z. Man hat diesen Tag mehrentheils angesetzt, um einen Anschlag zu machen gegenüber den drohenden Rüstungen des .Königs von Frankreich, worüber uns vielfältige Warnungen zugekommen sind. Insbesondere haben auf diesem Tage Bern und Freiburg angebracht, es sei ihnen geschrieben worden, der König beabsichtige durch die Grafschaft Burgund auf die Eidgenossenschast, vorab ihre Herrschaften Grandson, Orbe und Murtcn loszugehen, ebenso habe er im Delphinat und im Lyonnais einen starken Zug gerüstet, um über das Gebirg in Mailand einzufallen. Deßhalb hat man folgende Anordnungen getroffen: 1. Bern, Freiburg und Solothurn sollen die genannten Herrschaften Grandson, Orbe und Murten nebst der Grasschaft Neuenburg wohl besetzen und bewahren, dem Vogt zu Neuenburg und denen von Biel empfehlen, gute Sorge und Kundschaft zu halten. Sie sollen auch Averdon zu Händen nehmen, damit es nicht durch die Franzosen besetzt werde. 2. Den Unfern in Italien schreibt man, sie sollen nicht weiter gegen Genna, sondern an den Mont Cents und nach Susa ziehen, die dortigen Pässe wohl besetzen; unsere Boten sollen bewirken, daß der Herzog das Geschütz bereit halte und zwar mit Pferde-, nicht mit Ochsenbespannung. 3. Unsere Boten sollen die Schlösser zu Mailand, Cremona und Novara zu uuseru Händen nehmen und mit unserm Kriegsvolk besetzen, damit aus denselben uns Eidgenossen keine Untreue und Verrätherei begegne. Was ihnen vorkommt, sollen sie uns durch unsere Läufer und keine andern Boten mittheilen, damit die Briefe nicht Hinterhalten oder unterschlagen werden. 4. Diejenigen, welche auf vorigen Tagen ausgenommen und verordnet sind, deren bei 14000 sein werden, sollen sich stündlich in Bereitschaft halten, einem Einfall des Königs zu begegnen. Auch die übrigen sollen sich rüsten, um überallhin ziehen zu können, wo es die Noth erfordert. Sonst läßt man alles bleiben, wie es bereits angeordnet ist. Dabei sind auch die mehreren Orte nicht der Meinung, einen Zug gegen den König zu thun, sondern seinen Angriff zu erwarten. Einem solchen Zum 1515. 887 Angriff gegenüber soll man 30,000 Mann gernstet halten. 5. Der oben beschlossenen Besetzung von Iverdon wegen soll auf nächstem Tag Antwort gegeben werden, wie und in wessen Kosten dieselbe zu bewerkstelligen sei, denn die drei Städte ineinen, es wäre ihnen zu schwer, solches allein in ihren Kosteil zu thun. , . Jeder Bote weiß, was die Orte, welche Lnino innehaben, den übrigen Orten betreffend das Begehren des Grafen von Luggarus geantwortet haben. 8. Der Bischof voll Verulan begehrt, man möchte sich endlich entschließen, die mit päpstlicher Heiligkeit längst angenommene Vereinung zu besiegeln und damit nicht länger zu zögern. Nachdem man hierauf gegenseitig die Instructionen eröffnet, hat sich erfunden, daß mit Ausnahme von Zürich und Glarus alle Orte zugesagt haben, diese Vereinung, wie sie zuletzt zu Bern abgeredet worden, beförderlich Zu besiegeln. Inzwischen soll päpstliche Heiligkeit mich ohne Verzug die Pensionen zu Handeil der Eidgenossen herausschicken. Die Boten von Zürich und Glarus sollen ihre Herren dringend ersuchen, sich in Sachen dieses Bündnisses von den übrigen Orteil nicht abzusöndern. t. Da auf frühern Tagen von päpstlicher Heiligkeit, kaiserlicher Majestät, dem König von Aragonien und dem Herzog von Mailand eine zu Rom Zwischen ihnen beschlossene Vereinung vorgelegt und unser Beitritt zu derselben begehrt wurde, etliche Artikel dieser Vereinung aber uns unannehmbar erschienen, so haben ihre Botschaften uns nun eingeladen, mit ihnen Zusammenzusetzen und dieselben nach unserm Gefallen abzuändern auf jedes Theiles Hintersichbringen und Zustimmung. Dieses ist gescheheil und beschlossen, die Vereinung wie sie abgeändert worden, in's Deutsche zu übersetzen, jedem Ort und auch dem Papst, dem Kaiser, dem Köllig von Aragonien und dem Herzog von Mailand, jedem eine Abschrift zukommen zu lasseil und auf dem Tag zu Lucern, Dienstag vor Ulrici (3. Juli) endliche Antwort zu geben. «. Dein Herzog von Württemberg wird auf die aus Burgund uns zugekommene Warnung geschrieben, er möchte zu Mümpelgard und in seiner dortigeil Landschaft gutes Aufsehen halten, v. Der päpstlicheil Botschaft wird erklärt, daß man die Vereinung nicht herausgeben werde, bis dein Herzog von Mailand die Zusicherung verbrieft sei, daß er nicht verlassen werden soll, weil dieses in der zu besiegelnden Vereinung nicht begriffeil ist. Daneben wird der Papst ersucht, sein väterliches Aufsehen zu uns zu halteil und wenigstens die Venediger, wenn diese zu den Franzosen stehen wollten, zurückzuhalten. Hiefür hat der Herr von Verulan seine Verwendung zugesagt. Die kaiserliche Botschaft wird eingeladen, dem Kaiser zu empfehlen, daß er Dietrichsbern, Bergamo und Brescia besetze und gegen die Venediger halte, damit der Vicekönig mit den Spaniern zu den Unfern stoßen könne, wozu er sich anerboten hat. Ebenso möge der Kaiser in der Grafschaft Burgund, die auch in der Erbeinung begriffen ist, sich gerüstet halten, unfern Feinden den Durchzug gegen uns zu verwehreil und Vorsorgen, daß ihnen nicht, wie jetzt durch den Herrn von Verzier geschehen sein soll, Speise zukomme oder anderer Vorschub gethan werde. Alles das hat die kaiserliche Botschaft an kaiserliche Majestät zu bringen angenommen und Herr Andreas de Burgo will damit persönlich „in postenwpß" zum Kaiser reiten und auf ,lächsteil Tag wieder zurück sein. Des Kaisers Anbringen, auf das man auf nächstem Tag antworten soll, ist jedem Ort abschriftlich zugesendet, zp. Tagansetzung nach Lucern auf Dienstag vor Ulrici (3. Juli). Wenn dazwischen unvorhergesehene Ereignisse eintreten sollten, so mag man in der Zwischenzeit einen andern Tag ansetzen. It, i fehlen im Zürcher Exemplar. „Römisch keps. Alt. Handlung stat vngfarlich vff sier wesenlichen vnd principal artiklen über die gemein punctation." I. Kaiserliche Majestät habe mit Wohlgefallen vermerkt, daß das gemeine Bündniß zu Rom, zwischen Papst, Kaiser und Aragonien gemacht, aus den auf letztem Tag angebrachten Ursachen den Eidgenossen gefalle. 888 Juni 1515. II. Kaiserliche Majestät hoffe, die Eidgenossen werden sich auch mit dem Austausch von Parma und Piacenza zufrieden geben: 1. In Ansehung des allen Bundesgenossen daraus entstehenden Nutzens, 2. Der im gegentheiligen Fall dem Herzog von Mailand erwachsenden Beschwerden, sowie 3. Da der Herzog wenig Abbruch an seinen Renten erleide, maßen der Papst ihm die zwei Städte doch nicht abtrete, 4. Da der Kaiser den Herzog aus seinem Besitz und dem, was er leicht erlangen könne, entschädige, 5. Da der Kaiser allein dem Herzog zu Gunsten von drei mit großen Kosten eroberten Städten eine abtrete, 6. Da der Kaiser um der Eidgenossen Willen in diesen Krieg gekommen sei, 7. Da der Kaiser bisher so treu zum Herzog gestanden. Deßhalb sei mehr Anlaß, dem Kaiser für diesen Tausch zu danken, als deßhalb Anstände zu machen. III. Der Kaiser nehme die zu Zürich beschlossene Vereinung an. Da der Papst dieselbe nicht öffentlich annehmen wolle, sondern insgeheim gegen den Franzosen zu leistende Hülfe anerbiete, so sei kaiserliche Majestät damit zufrieden, doch so, daß dafür genügsame Versicherung geschehe. Der Kaiser verlangt, daß gemeine Eidgenossen dein zu Rom beschlossenen gemeinen Bündniß beitreten, da das päpstliche gemeine Bündniß, das hier im Land gemacht ist, jenein nicht widerspricht, ausgenommen in den zwei Punkten wegen Austausch von Parma und Piacenza und darin, daß päpstliche Heiligkeit die Offensivhülfe nicht öffentlich, sondern heimlich thun will. Daher sollen die beiden Bündnisse „zusammengehcnkt" werden, damit die Feinde darob Schrecken empfangen und die Eidgenossen zu einem beständigen Frieden kommen. Dann soll von der Belagerung von Crema geredet werden. Dann dürfe man über die Haltung des Papstes ohne Sorgen sein; der Kaiser glaube nicht, daß er französisch gesinnt sei, deßhalb möchten die Eidgenossen auch ihre Expedition gegen Piacenza, Parma und Bologna, um am letzten Ort die Bentivoglio einzusetzen, fallen lassen, ebenso nichts gegen den Herzog von Genua vornehmen, der dem Herzog von Mailand gute Versicherung gegeben habe. IV. Neues Anerbieten des Kaisers, daß wenn die Eidgenossen von den Franzosen angegriffen werden, der König von Aragon in Frankreich einfallen soll, ebenso wenn die österreichischen oder burgundischen Lande angegriffen werden, wogegen wenn der Kaiser, Aragon oder Mailand angegriffen werden, die Eidgenossen mit Hülfe von 1000—1200 deutschen Reitern nebst Geschütz und monatlicher Subsidie von 30,000 Ducaten in Burgund oder Delphnat einfallen sollen. Weitere Anbringen betreffen die Entschuldigung des Herzogs von Savoyen, die Gesandtschaften, die von allen Seiten zu Erzherzog Karl geschickt werden, die Sendung Andreas von Burgos zum Herzog von Mailand. «KT. Baden. 17. Juni (off Simtag xost. Vitt ot. Noäsgli). (Jahrrcchmmg). Staatsarchiv «uccr»: Allgemeine Abschiede, !>'. «4. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, VI. »lg. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I>. IS». Archiv Schivyz. Die von Steckborn begehren, wir möchten ihnen die Gnade thun, ihnen, wenn sie Verbote thun von 5 ß. bis 10 oder 20 Pfund, den Drittheil der Bußen an den Bau ihrer Stadt zu lassen. Darüber hat man den Landvogt angehört, einen „vßgeschuittenen Zedel" ablesen lassen und gefunden, daß man ihnen das wohl bewilligen könnte. Nichtsdestominder nimmt man es doch heimzubringen, will aber auf Juni 1515. 889 nächstem Tag antworten, da sie ihr Gesuch bereits zum dritten Mal vorgebracht haben. I». Auf diesem Tag haben wir den kaiserlichen Gesandten I>i-. Reichenbach, der in Baden war, Vorbescheiden lassen und ihn ersucht, dem Kaiser zu schreiben, daß er getreues Aufsehen zu uns haben soll, damit der Vereinung nachgelebt werde, auch haben wir ihn an seine auf dem Tag zu Lucern gethanen Zusagen erinnert. Er hat geantwortet, der Kaiser sei in die Niederlande gegangen nachdem er vernommen, daß wir keinen Zug thun wollen. Doch wolle er gern nach Ensisheim schreiben, wo die kaiserlichen Räthe. ihm vorgesetzt seien, auch wolle er an die Regenten zu Innsbruck schreiben, was gewiß am aller fruchtbarsten sei. Nichtsdestominder haben wir an kaiserliche Majestät und den König von Aragonien geschrieben und sie nach Inhalt der Vereinung mahnen lassen, v. Jeder Bote soll an seine Herren bringen, ob die drei Städte bei den Appellationen aus dem Thurgau, wobei man den Gulden giebt, auch sitzen sollen, oder nicht. «I. In dem Span zwischen Dießenhofen und dem Kloster Paradies ist zur Zeit beschlossen worden, es sollen Boten von Zürich und Lucern hingeschickt werden, um den Streit zu entscheiden. Das ist bisher unterblieben. Daher wird neuerdings erkannt, Lucern soll einen Boten nach Zürich senden und dieser dann mit einem Boten von Zürich und dem Landvogt an Ort und Stelle reiten und versuchen, die Parteien gütlich oder rechtlich zu vertragen. e. Der Vogt zu Rheineck fordert von denen zu Kriesern die Faßnachthühner und legt dafür einen Brief vor, der zu Frauenfeld alisgegangen und zu Zürich und Lucern zu Kräften erkannt worden ist, wogegen die von Kriesern einen andern unter Vogt Zukäs ausgestellten Brief vorlegen, des Inhalts, daß sie die Faßnachthühner nicht zu geben haben. Man soll daher berathen, welchen der beiden Briefe man in Kräften besteheil lasseil wolle, t. Jeder Bote kennt das Anbringen des Vogts Hieronymus Stocker in Betreff derer von Constanz, die mit uns vor Dijon gewesen sind. Da wir zur Zeit wenige Freunde habeil, wird dem genannten Stocker aufgetragen, diesen Knechten von Constanz zu schreiben, „das st das best tügent, als si vormals sich erboten; ob dann vns gott glück gebe vnd es vns wol gange, so solle es Inen such wol gan, mit vil andern Worten :c." K. Die Boten von Lucern sollen an ihre Herreil bringeil, ob Vogt Küng den Brief betreffend Ulrich Linder aus dem freien Amt siegeln soll. Zt. Alls Freitag vor Johann Baptist (22. Juni) ist vom Großkeller von Wettingen Rechnung abgenommen; dieselbe war nicht anders gestellt als bisher. Das hat man der Unruhe wegen, die jetzt vorhanden ist, so angenommen, dabei aber dem Großkeller, auch dem Abt und Convent, verdeutet, daß die Rechnung künftighin gestellt werden soll, wie es bei der vorjährigen Jahresrechnung abgeredet und verordnet und in den Abschied genommen worden ist, damit die Boteil, die auf künftige Rechnung kommen, es wissen. I. Der Vogt von Baden hat eine alte Mühlehofstatt zu Ehrendingen Einem um 4 Mütt Kernen zu Erblehen geliehen. Nun behauptet aber das Kloster Wettingen, diese Mühlehofstatt stehe auf Gotteshausgut, und bringt einige Kundschaft dafür. Daher soll jeder Bote heimbringen, ob der Zills zu unfern Händen genommen oder dein Gotteshaus belassen werden soll. Ik. Auf diesem Tag hat Junker Cunrad Heggenzer, Vogt zu Kaiserstuhl, voll seines Schlosses Wasserstelz wegen angebracht, er habe Etilen um 10 Pfund wegen einem Versatz gestraft und meine, die Buße soll nach Inhalt des Vertrags ihm zukommen. Der Landvogt dagegen behauptet, sie gehöre den Eidgenossen, denn der Heggenzer habe nicht weiter denn um 8 Pfund zu strafen. Das soll auf dem nächsten Tag zu Baden behandelt werden. ?. Der Abt von St. Gallen klagt, daß die Appenzeller eine neue Pfarrkirche am Hirschberg baueil. Darauf haben wir mit dem Boteil von Appenzell geredet, er soll seinen Herreil freundlich sageil, daß sie von diesem Vorhabeil abstehen oder aber zu gütlichem oder rechtlichein Entscheid darüber vor die Boten der Eidgenossen kommen. Dem Vogt zu Nheineck ist befohlen, von denen zu 112 890 Juni 1515. St. Margaretha die Steuer zu nehmen, wie solches von Alterher gekommen ist, auch die von Rüti und Senmvald in Eid zu nehmen. ». Baden und Sargans verlangen abermals Theil an dem mailändischen Gelde, worüber man ihnen bisher wohl freundliche Worte gegeben, aber noch nicht entsprochen habe. Da man auf diesem Tage keine Vollmacht hatte, so soll ihnen auf dem Tag zu Lucern Antwort werden, a. vr. Neichenbach hat sich anerboten, denjenigen Ansprechens an kaiserliche Majestät, welche auf dem Tag anwesend wären, Antwort zu geben. Da aber unter den Unfern im Feld sich vielleicht auch solche Ansprecher befinden, so ist man mit ihm übereingekommen, die Sache vorläufig anstehen zu lassen bis zu deren Rückkehr. Dann mag dasjenige Ort, welches von den Seinen deßhalb angerufen wird, den übrigen einen Tag ansetzen, ans dem die Ansprecher insgesammt erscheinen und ihre Ansprachen verhandelt werden sollen, z». Der Bote von Mailand berichtet im Auftrag seines Herrn, der Herzog von Genua sei auf die französische Seite übergetreten, wie jeder Bote weiter zu sagen weiß. «j. Der Span zwischen Schwpz und Glarus einer- und den fünf Orten andererseits ist nach Anhörung des Briefs derer von Schwpz und Glarus und der Öffnung und des Vertrags zu Sargans heimzubringen genommen, damit deßhalb Tag gesetzt werde, i'. Auf das Antmortbcgehren Solothurns des Zolls wegen, den es zu Villmergen in den Aemtern zu haben vermeint, kann aus Mangel an Vollmachten ans diesem Tag nicht eingetreten werden, s. In unserm Urbarbuch zu Baden steht, es soll einem Untervogt fiir einen Nock nicht mehr denn 3 Pfund gegeben werden. Darüber beklagt sich der Landvogt Hans Heinzli, behauptend, er habe den Untervögten mehr gegeben und wenn ihm nun nicht mehr vergiitet werden wolle, so müsse er großen Schaden leiden. Darüber soll man sich auf dem nächsten Tag erkläreil, damit auch der neue Vogt wisse, woran er sich zu halten habe, t. Der Handel des Felix Jung von Zürich und des Brüwiler von Freiburg, wie Vogt Heinzli und Hertenklaus bei ihren Eiden darüber allsgesagt, wird unfern Eidgenossen von Zürich ausführlich mitgetheilt. Auf dem nächsten Tag soll man antworten, was mit dem Mönch, der zu Wettingen gefangen liegt, gehandelt werden soll. v. Der Vogt in den Aemtern im Argau soll auf dem nächsten Tag nach seiner Heimkehr Rechnung ablegen. Das Anbringen derer von Bremgarten gegen Hans Sager, der Appellation halb, will man Heimbrillgen. Der zu Badeil angenommene Artikel lautet: „Item als dann gemeiner Eidgnossen Bekandtnllß von Iren ratsbotten vffgesetzt, das sich menklich in Iren Herrschaften wer einer Vrtail beschwärt, mag sich dero beruffen und appelliren für gemeiner Eidgnossen Ratsbotten, wo dann die versampt zusamen komen, lassent die von Bremgarteil beschechen." x,. Zwischen Zürich und dem Fischer von Dietikon haben die Boten erkennt, sie lassen Zürich bei alleil seinen Rechten auf der Limmat nach Inhalt seiner Briefe, den Uebergriff des Fischers soll der Landvogt zu Baden nach Befund der Sache strafen, doch ist unser bittliches Begehren, daß Zürich den Fischer bezüglich der Kosten unersucht lasse, z . In der vorigeil Rechnung Vogt Heinzlis steht an Botenlohn und Schulden, die Vogt Schiffst hätte bezahleil solleil, 68 Pfund 3 ß. verrechnet. Rechnung: Vom Landgericht im Thurgau erhält ein Ort 8 Gulden minder 1 Ort, von der Grafschaft 2 Gulden 3 Ort, 15 Constanzerbatzen für 1 Gulden, vom Vogt im Nheinthal 24 Gulden gleicher Währung, vom Hauptmann zu St. Gallen 35 Gulden 1 Ort, 15 Batzen für 1 Gulden, von Dießenhofen 9 rheinische Gulden 1 Dickplaphart, vom Vogt im Sarganserland 40 Gulden, je 24 Haller für 1 Gulden-, ans den Büchsen: zu Mellingen 11 Gnlden zu 16 Batzen, zu Bremgarten 3 Gulden 1 Ort, 1 Gulden zu 16 Batzen, bei den Bädern 12 Batzen, zu Zurzach 8 Batzen, zu Klingnau 9 Batzen, zu Koblenz 3 Gulden 2 Batzen, aus der Geleitbüchse zu Badeil 22 rheinische Gulden 1 Dickplaphart, von Schinders Hof 20 rheinische Gulden, vom Stadthof 3 rheinische Gulden 2 Batzen, nochmals aus der Geleitbüchse zu Baden jedes Ort 13 Gulden Juni 1515. 891 zu ik Batzen. Die regierenden Obern des Sarganserlandes bewilligen der Gemeinde Ragatz auf Vortrag des Ammanns Thye in Betracht, daß diese Gemeinde ein Kaufhaus oder eine Susi gemacht hat, den Bezug eines „Hausgeldes" und einer Gebühr auf transitirende Waaren, welche über den Schalberg gehen. «I, v, s, I, in, «I? r, v fehlen im Berner Exemplar, x nach Zürcher Exemplar, z nach Schwyzer Exemplar. Zu »». Urkunde von Peter- und Paulsabend (28. Juni) bei Wegelin Pfäferser Negesten X. 838. «KZ Lauis. 4Z1Z, 29. Juni (vfs s- ?a»ii). Archiv Dolothnrn: Abschiedeband, V. t». Der Zoll zu Lauis hat im verflossenen 1514er Jahr 95!) Ducaten 2 Dickplaphart ertragen. Davon haben die Zoller im Namen unserer Herren ausgegeben 287 Ducaten 40 Kreuzer, das übrige haben fle baar abgeliefert. I». Auf Rechnung des Ertrags des laufenden Jahres haben die Zoller 200 Ducaten abgegeben. «. Der Seckelmeister zu Lauis hat im Namen der Stadt und des Thals als Steuer gegeben 1003 Gulden 58 Kreuzer 1 Spagürli, die von Morco 100 fl. Lauiser Währung, oder 33 Ducaten 32 Kreuzer, die von Souvico 200 fl. oder 66 Ducaten 64 Kreuzer, die von Ponte 40 Ducaten 80 Kreuzer. «I. Junker Caspar Göldliu hat an Bußen 710 Gulden eingezogen; das und was die Landschaft an den Bau des Schlosses geschenkt, hat er laut seiner Rechnung am Schlosse verbaut und sonst in der Eidgenossen Dienst ausgegeben, e. Der Fiscal hat uns im Namen Junker Caspar Göldlius 32 Ducaten Bußengeld abgegeben, ö'. Den Jahrmarkt zu Biasca, der bisher in der Charwoche gehalten wurde, haben wir auf 14 Tage nach Ostern verlegt und solches ans dein Jahrmarkt zu Varese ausrufen lasseil. A-. Der Vogt von Meudrisio hat uns im Namen derer von Mendris und Balerua 400 Gulden bezahlt. S». Die Summe, die jedem Ort zu Lauis zugekommen, beträgt au Gold und Römer Ducaten 43 und 2 neue Kronen, an guten Ducaten 54, an rheinischen Gulden 68, an Dickplapharten 17 Gulden 1 Dickplaphart, au Batzen 15 Gulden zu 16 Batzen, im Ganzen 233 Gulden. Lu gg aru s. 1 ZI Z, 39. Juni (Samstag am letzten Tag Brächet). Staatsarchiv Zürich: liest. Xl. Band, lag. Archiv Solotyur»: Abschiedeband, V. A.» Wir haben vom alten Vogt im Maiuthal von der Steuer und etlicher Bußen wegeil baar erhalten 2t Ducaten in Gold und 79 Kronen in Gold. Die Zoller zu Luggarus habeil uns baar bezahlt für ein Jahr 950 Kronen, v. Wir haben den Edeln zu Luggarus 19 Kronen bezahlt wegen einiger Freiheiten, die sie haben und die ihnen von gemeinen Eidgenossen mit Brief und Siegel bestätigt sind. Die Edeln süld aber nicht zufrieden, denn sie glaubten das Geld für alle Jahre seit der Einnahme des Landes durch die Eidgenossen zu erhalten. «?-> Die von Brissago haben ihre Jahressteuer bezahlt, 7 Ducaten minder 20 Kreuzer, die von Verzasca 11 Ducaten 20 Kreuzer, die von Luggarus durch ihren Seckelmeister 210 Ducaten. Wir habeil dem Schreiber an seinen Lohn 35 Ducaten bezahlt, den Nest solleil ihm die Burger 392 Juni 1515. geben. «. Wir haben wenige Appellationen erledigt, und die meisten verschoben, bis man aus dem Lager kommt, dann soll Zürich acht Tage darnach einen Tag verkünden, der alte Vogt von Domo soll dann zu Domo Rechnung ablegen, der alte Vogt im Mainthal und der von Luggarus sollen sich zu Luggarus auf der Appellation finden lassen, 4. Vei der Vertheilung des Geldes trifft es jedem Ort 132 rheinische Gulden 1 Dickplaphart. K. Der Vogt von Luggarus wird angewiesen, im Schloß, besonders an einem Thurm, die erforderlichen Reparaturen vorzunehmen. I». Wenn sich ein geschickter Büchsenmeister findet, der auch Pulver machen kann, so soll man einen solchen mit erhöhtem Sold nach Lauis und Luggarus schicken und den jetzigen abdanken. «t5 Lucern. 4643,4. Juli virioi). Staatsarchiv Luc-ru: Allgemeine Abschiede, U. 73. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 38». Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössische Abschiede, I>. 2»». 2ll. Archive Schwoz, Solothur», Schaffhause». Eine abermalige Botschaft derer von Nothweil begehrt zu wissen, ob mit dem Kaiser über dessen Bewilligung zu ihrer Vereinung mit uns nichts verhandelt oder erlangt worden sei. Es wird ihnen geantwortet, daß der unruhigen Zeiten wegen und weil inzwischen der Kaiser sich in entferntere Lander verfügt habe, nichts geschehen sei. Hierauf hat die Botschaft weitern Rath verlangt, welcher ihnen dahin gegeben wurde, daß sie vor der Hand die Werbung anstellen sollen, bis der Kaiser wieder in die Nähe komme und die Verhältnisse sich ruhiger gestalten; nichts destominder sollen sie auf uns getreues Aufsehen halten und auch wir werden sie achten, als ob sie mit uns in Bündniß stünden. 4». Jeder Bote kennt das Schreiben derer von Constanz in Betreff der von dort uns zugezogenen Knechte. Darauf ist ihnen geantwortet: Da kaiserliche Majestät und wir Eidgenossen in Bündniß stehen und der Krieg uns beide Theile berühre, sei ihr Verbot befremdlich und uns unleidlich. « . In Betreff des zu Rom zwischen dem Papst, dem Kaiser, dem König von Aragonien und dem Herzog von Mailand geschlossenen Bündnisses, welchem beizutreten die Eidgenossen eingeladen werden, hat man auf dem letzten Tag zu Lucern verlangt, der Bundbrief nebst den Artikeln, deren Abänderung wir verlangen, soll in deutscher Uebersetzung den Orten mitgetheilt werden. Das ist aber bisher nicht geschehen, weßhalb auch noch keine gleichförmige Antwort gegeben werden kann. Die Sache erleidet aber, zumal nach den von unfern Boten in Mailand erhaltenen Schreiben und nach Rath und Ermahnung des Cardinals durch den Kirchherrn von Uri, keinen Verzug. Daher hat man jedem Boten eine deutsche Abschrift der Vereinung, der abgeänderten Artikel und des Missivs unserer Voten in Mailand gegeben und schon auf Samstag den 12. dieses Monats einen andern Tag zur endlichen Behandlung dieser Sache nach Lucern angesetzt. ,4. Des zu Wettingen gefangen liegenden Mönchs wegen soll man auf demselben Tag antworten. Ebenso über das Anbringen, welches die von Baden und von Sargans auf dem Tag zu Baden des mailändischen Geldes wegen gethan haben. 4'. Der Schriften wegen, die von des Königs von Frankreich Mutter in Betreff des Geleits auf den Tag zu Baden gekommen sind, hat man nicht gleiche Instruction und dazu gut befunden, die Ansichten der Näthe im Feld bis zum nächsten Tag einzuvernehmen, wobei man sie gleichzeitig zu guter Wachsamkeit auffordert. K. Lucern, das in der Mitte der Eidgenossenschaft gelegen ist, soll die dahin gelangenden Briefschaften öffnen, den übrigen Orten mittheilen und je nach dem Inhalt Tage ansetzen. Zz. Man soll auf nächstem Tag antworten, ob man (die Juli ISIS. 893 Vi Orte) den Zoll zu Villmergen, der denen von Solothurn gehört, um denselben Preis, den er sie "ach Ausweis ihrer Briefe gekostet hat, 180 rheinische Gulden, sammt den dazu gehörigen 2 Mütt Kernen kaufen wolle. I. Der Canzler des Abts von St. Gallen hat auf diesem Tag begehrt zu vernehmen, ob die Stadt St. Gallen das jnngsthin von den VIII Orten gegebene Urtheil, welches bisher noch nicht eröffnet worden, zu halten gedenke. Die Boten der Stadt St. Gallen, darüber augefragt, haben weder ja noch "ein sagen wollen. Darauf hat der Abt erklären lassen, er seinerseits wolle es halten, mit dem Begehren, das Urtheil möchte eröffnet und jedem Boten mitgegeben werden, damit man sich über weitere Maßregeln gegenüber der Stadt St. Gallen verständige. Ii.. Da die päpstliche Vereinung jetzt allenthalben besiegelt werden soll, so hat sich bei unfern Bundesgenossen von Graubünden ein Span erhoben. Die vorige Vereinung war nämlich von dem einen Bund im Namen aller besiegelt, nun glaubt der andere, es sei jetzt an ihm, diese Vereinung zu siegeln; darüber kommen sie zur Erläuterung an gemeine Eidgenossen. Jedermann soll also die Sache heimbringen und auf dem nächsten Tag antworten. I. Nachdem der Abschied dieses Tages bereits gemacht war und die Boten verreisen wollten, sind Briefe, vom Herzog von Mailand und unfern Boten daselbst eilends herausgesendet, angekommen, folgenden Inhalts: 1. Nach großer Mühe und Arbeit und verschiedenen Zusagen haben die Mailänder erklärt, daß sie dem Herzog keine größere Steuer geben wollen, als 50,000 Ducaten an Münze und auch diese nur gegen feste Zusage vom Herzog und von den Eidgenossen, sie künftig nicht weiter zu beschweren. Wolle man dieses nicht, so seien sie entschlossen, gar nichts Zu geben „vnd bessers oder bösers erwarten." Sie rüsten sich in der ganzen Stadt mit Büchsen und Gewehr, lassen die Verbannten und Widerwärtigen offen in die Stadt ein und treiben große Verrätherei. Der Herzog weine, man soll sich zur Zeit mit den 50,000 Ducaten begnügen, damit nicht völliger Abfall eintrete. Da auf diesem Tag Niemand dießfällige Vollmachten hatte, die Sache aber keinen Verzug leidet, so hat man den Boten in Mailand geschrieben, sie möchten darin nach ihrem besten Gutdünken handeln. 2. Dieselben Schriften melden: Sobald die gemeine Vereinung beschlossen sei, so „wurd sovil Hilst vnd rat von bäbstl. Ht. vnd dem kiing von Aragonien, dz alle sorg hingelegt werd." Deßhalb sei des Herzogs, des Kardinals, unserer Boten in Mailand und derer im Felde Gefalleil und Begehren, daß man auf dein nächsten Tag ohne längern Verzug die Vereinung von Rom annehme und endliche Antwort gebe, „dann an derselben aller Mangel sin möll." 3. Den Herzog bedünke gut, den Zug zu theilen, einen Theil bei den Pässen zu lassen, mit den Andern gegen Genua zu rückeil, um diese Stadt zu bezwingen. Auch darüber soll man auf dem nächsten Tag Antwort geben. 4. Aller Bundesgenossen Begehren sei, daß, wenn der Köllig nicht über das Gebirg komme, sondern uns nur ermüden wolle, auf dem nächsten Tag ein Feldzug nach Frankreich beschlossen werden niöge, wozu sie sämmtlich aus allen Kräften mithelfen wolleil. Darüber soll man auf dem nächsteil Tag Vollmachten einholen. I» fehlt im Berner Exemplar. Zu I. ISIS, auf Sant Eloystag 0 Uhr Nachmittags „yllentz." Statthalter und Rath zu Schwyz schreiben an Lucern, der Commissar zu Bellenz sei eben angekommen mit Credenz von der Eidgenossen Boten zu Mailand und berichte, es sei dort ein großer Aufruhr gegen den Herzog, den Cardinal, unsere Boten und Knechte im Schloß und in der Garde wegen der Tell, die der Herzog den Mailändern mit Bewilligung der Eidgenossen auferlegt habe. Diese wollen eher Alles leiden, denn zahlen/sie haben 16,000 Mann unter 16 Hauptlcuten zum Widerstand gerüstet, auch sei merkliche Untreue im Herzogthum und die Franzosen rüsten sich zu neuem Einfall. Darum soll man Alles ziehen lassen und nach Arona dirigiren, da werde man weitere Berichte erhalten. Es sei 894 Juli 1515. vorher ein Bote herausgegangen mit einem Brief, man soll keine neue Zuzüge hineingehen lassen, was den Com- missär wundere und eine Verrätherei zu sein scheine; man wisse aus Warnung der Boten, die beim Herzog von Savoyen sind, daß es erlogen ist. Lucern soll übrigens an Bern schreiben, daß es den über den St. Bernhardsberg dirigirten Zug nicht zurückrufe 2c. 1515, Vigilia Johannis Baptiste. Mailand. Der Eidgenossen Boten schreiben, die Eidgenossen werden aus Briefen vom Herzog von Mailand und vom Papst wissen, daß der Papst Mißfallen habe am Herzog von Genua, der ihn verrathen habe, weßhalb er ihn im Namen des Bundes strafen und französischen Anschlägen zuvorkommen wolle. Auch soll ein Bundesheer gerüstet werden, um dem König von Frankreich zu widerstehen, oder wenn er nicht komme, ihn jenseits der Alpen aufzusuchen. Sie mögen sich also gerüstet halten, Hülfe zu leisten. Die aufrührerischen Mailänder haben sich ergeben. Archiv Soiothur»: Wschicdeband vu. Lucern. 464t», 16. Juli (off Menteg nach Hcmrici). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I'. 76. Staatsarchiv Zürich: Abschiede. VI. !!1K. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 205. Archive Schwyz, Freiburg, Solothnrn. Auf diesem Tag ist der kaiserliche Orator vr. Wilhelm von Neichenbach erschienen mit folgenden Anbringen, die er auf Befehl seines Herrn vorgetragen hat: 1. Der Kaiser habe die Abänderung der Artikel der geineinen Vereinigung durch die Eidgenossen gnädig aufgenommen und selbe den Eidgenossen gegenüber bewilligt, doch unter Vorbehalt, daß die Abänderung den in derselben begriffenen Fürsten gegen einander keine Irrung noch Nachtheil bringen, sondern für sie unter sich die Artikel gelten sollen, wie sie zu Nom beschlossen worden sind. 2. Da kaiserliche Majestät von den Eidgenossen kraft der Erbeinung wegen der Rüstungen der Franzosen gemahnt worden fei, so habe sie allenthalben in den Erblanden Mandate ergehen lassen, daß man sich gerüstet halte, zu ziehen, wohin man sie bescheiden werde. In eben dem Sinne wolle er auch mit den anstoßenden Fürsten reden, so daß, wenn der Franzose uns überfallen sollte, wir nicht verlassen sein werden. Dagegen empfiehlt der Kaiser ebenso seine Lande getreuem Aufsehen der Eidgenossen. 3. Die Geschäfte, welche er mit den Königen von Ungarn und Polen hat, wolle er innert zehn Tagen zum Abschluß bringen und dann mit einem großen Zug den Eidgenossen, wo sie im Felde stehen, zuziehen und die Franzosen zurücktreiben helfen. 4. Auch wolle der Kaiser mit Hülfe des heiligen Vaters und anderer Bundesgenossen dafür sorgen, daß Dietrichsbern, Brescia und Bergamo gehörig besetzt werden und der Vicekönig mit dem spanischen Heer zu den Eidgenossen stoßen könne. 5. Kaiserliche Majestät wolle in Hochbnrgund nach bestem Vermögeil Vorsorgen, daß den Franzosen weder Paß, Speise noch Vorschub gegeben werde; die Grafschaft Burgund sei aber ein offenes Land mit wenigen festen Plätzen, daher wenn der Franzose mit Macht selbes überfallen würde, so möchten die Eidgenossen solches nicht zum Argen aufnehmen, der Kaiser wolle es gern nach Kräften verhüten. 6. Gegen die Landsknechte, welche wider seine Mandate zum König von Frankreich gelaufen und nicht zurückgekehrt sind, wolle der Kaiser procediren, ihre Weiber und Kinder ausweisen, ihre Güter in Beschlag nehmen und überhaupt in allen diesen Dingen sich so erzeigen, daß gemeine Eidgenossen daran volle Befriedigung haben werdeil. Der savopische Bote meldet, der Markgraf von Nötheln liege mit 10,000 Landsknechten und eben so viel andern: Fußvolk am Gebirg; ihm ziehe der Herzog voi: Bourbon mit 12,000 Landsknechten und eben so viel andern: Fußvolk nach; der König sei letzte;: Sonntag mit 2000 Juli 1515. 895 Lanzen in Lyon eingeritten, der Plan gehe dahin, über das Gebirg und gegen die Unsrigen zu rücken. Vom Herzog von Savoyen begehren die Franzosen Durchzug und Speise und nachdem er es ihnen abgeschlagen, haben sie mit Beschädigung und Brand gedroht, weßhalb er bitte, gutes Aufsehen auf sein Land Zu halten. Diese Warnung nebst Allem, was auf diesem Tag der Rüstung und der gemeinen Vereiuung wegen gehandelt worden ist, wird den Unfern im Feld eilends mitgetheilt, mit dem Begehreu, uns stets auf dein Laufenden der Ereignisse zu halten, damit wir uns weiter zu benehmen wissen, v. Da dieser Tag zu dem Zweck einer endlichen Elitschließung über den Beitritt zu der zu Rom beschlossenen gemeinen Vereiuung angesetzt worden ist, so hat man die Antworten der Orte gegenseitig eröffnet. Die meisten erklären, sie blieben der Vereinung lieber fremd; da aber die Zeitläufe so bedenklich und Niemand wissen möge, welche Folgen das Ausschlagen des Veitritts nach sich ziehe, namentlich ob die Fürsten auf andere Weise uns Hiilfe leisten würden, auch der Beitritt von den Unfern im Feld in besondern Schreiben an alle Orte dringend gewünscht wird, so haben alle Orte, mit Ausnahme von Schwyz und Nidmalden die Vereinung mit Erläuterung und Abänderung der Artikel, worüber wir uns beschwert hatten, angenommen und zugesagt und solches in Eile dem heil. Vater, kaiserlicher Majestät, dem König von Spanien und dem Herzog von Mailand witgetheilt, damit sie kraft dieser Vereinung mit Leib und Gut den Unfern im Feld unverzüglich zu Hülfe ziehen. Eben weil die Sache große Eile hat, haben wir beschlossen, nur einen Brief, im Namen der Städte von Lucern und im Namen der Länder von Uri besiegelt, aufzurichten, wodurch wir bekennen, in diese Vereinigung eingetreten zu sein. (Beilage 29 Ii.) Dagegen haben der Herr von Verulau sammt den Boten des Kaisers, des Königs von Spanien und des Herzogs von Mailand uns auch eine Verschreibung gegeben und für ihre Herreu versprochen, die Vereiuung sammt den abgeänderten Artikeln getreulich zu halten und uns unverzüglich darüber die erforderliche Verschreibung zu verschaffen. «R. Schwyz wird empfohlen, durch den Vogt im Argau die Verhältnisse des Zolls zu Villmergen und dessen Ertragenheit ermitteln zu lasse» und darüber uns zu berichten. „Der ander Vszug": Jeder Bote weiß, was abgeredet ist „von einer nüwen vnd andern Rüstung" und wie darauf unfern Vorländern und Herrschaften sammt Abt und Stadt St. Gallen, Wallis und Graubündeu eine Zahl Volkes zu stellen auferlegt ist, nämlich: Sargans 100 Mann, Rheinthal 200 Mann, Thurgau 600 Mann, Baden Stadt und Grafschaft 180 Mann, Waggenthal 150 Manu, Mellingen 100 Manu, Graubünden 1500 Mann, Wallis 2000 Mann, Abt von St. Gallen 600 Manu Stadt St. Gallen 100 Mann. A Die Boten von Zürich sollen verschaffen, daß das Urtheil zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen aufgerichtet und sammt den eingelegten Briefen und Freiheiten jedem Theil zu Händen gestellt werde. A» Auch weiß jeder Bote, wie mit dem kaiserlicheil Orator vn. Wilhelm von Reichenbach geredet ist, daß Se. kaiserliche Majestät nun „dalame" nach seiner Verpflichtung durch die Erbeinung und genieine Vereinung mit Geld, Geschütz, Reisigen und Andern: ernstlich ausrücke. Darauf hat der kaiserliche Orator versprochen, das mit allein Fleiß an seinen Herren zu bringeil, das Geld werde vom Erzherzog Carl bereits erlegt sein, wenn nicht, so wolle er beim Kaiser bewirken, daß selbes unverzüglich nach Zürich gelegt und ausgerichtet werde. Lö» Nachdem die meisten Boten dieses Tages schon abgereist waren, ist von den Unfern iin Feld ein Brief eingelangt, worin sie sich sehr mißfällig aussprechen über das von uns den Franzosen gegebene Geleit und abermals begehren, daß die gemeine Vereinung angenommen werde, wovon sie großen Trost und Hülfe erwarten; sie seieil Willens, das-Geleit nicht zu gestatteil, sondern gegen den Feind zu ziehen, der mit großer Macht in ihrer Nähe liege. Schaffhansen datirt: Montag nach Ulrici (9. Juli). Juli 1515. Das Zürcher Exemplar geht nur bis 1» inclusive, t, « fehlen im Schwyzer Exemplar. I» nach Abschied Solothurn. Zu n,, «. Das Berncr Bundbuch II. 411. 413. enthält undatirt noch folgende zwei auf diesen Abschluß bezüglichen Aktenstücke: „1. Antwurt geben den Herren von Eidtgnossen über etlich Artikel der gemeinen Vereinung zu Rom gemacht." „Wir wellend nit schweren, sunder bi guten trüwen das alles halten." „Antwurtcn wir, ob fach were, das vnser heiliger Vatter der Bapst, die keiserlich Maiestat oder kristenlich küng von Aragonia dise capitel zu halten schwercnd, bcdunkt vns not sin, das die grosmechtigen Herren von Eidtgnossen dieselben ouch mit iren Eydcn bestcttent-, nüt destmindcr, ob es der Eidtgnossen gewohnheit were, in söliche Capitel sich mit Eiden nit zu verbinden, so werde Inen nachgelassen ire form, wie sy das bishar in andern Vcr- einungen gebrucht Hand-" > „In dem sold vnd costen der vbrigen vnd so wir mit eignen gescheften nit beladen sind u. s. w." „Antwurtcn wir also, das sy nit in der vsteilung des costens, sunder in der schickung der knechten begriffen sin füllend, es were denn fach, das sy mit schweren kriegen in iren eignen landen bekümmert wurdent, damit sy on merklichen schaden ir eignen geschefften halb dis nit tun möchten, alle geferd vnd arglist Hindan gesezt." „Wir wellent nit so fer von vnsern landen gebrucht werden." „Über den Artikel wirt geantwurt, das sy in Jtalia, Burgundia vnd den Herrlichkeiten des küngs von Frankrich vnd sust nit witter gebrucht werden, sunder tun nach irem fryen willen vnd gefallen." „Wir wellend vnser soldner dargeben wen vns das fcrnüglich ist nach vnscrm fryen willen." „Antwurten wir also, das so fil die ding in Italien, in Burgundia vnd in des kungs von Frankrich landen berüren, sollend sy ire soldner dargeben inhalt der Capitlen, aber in andern kriegen handlen nach irem fryen willen." „Wir wellend sy in allem berichten, ob inen das gewalt vergriffen vnd witter nit zwingen." „Antwurten wir also, das sölichs allen puntzgnossen gefalle so fer das frid vnd bestand, so von Inen ange- nomen würdent, nit zu widerdries; noch vnruw in Jtalia beschech, bcsunder das lutcr vsgctrukt vnd mit sölichem bestand zu beschirmen Jtalia begriffen wurde." „Wir verstand nit, ob Gesellschaften Vereinigung sind oder nit.,, „Daruf wir antwurten, das Gesellschaften nüt anders bringen denn Vereinigung, ob aber das wort mißfalle, mag man das dennen thun." „Das alle ding on vnsern costen beschechen." „Ist vnser Antwurt, das die grosmechtigen Herren die Eyd- gnossen zu keinen ziten schuldig noch pflichtig sollen sin, in irem kosten dise puntzgnossen zu beschirmen wie obstat, deßglichen sol Jnen nit gezimen eins einigen puntzgnossen fach, so dann zur ziten fürgenomcn wurde, yeman da hilflich zu sin, so in disem pund nit begriffen, sunder sich lassen benügen des so Inen von den puntzgnossen zugeseit ist." Do manclato sanotissiini cloinini nostri I!. Darclinalis Lauots Nario in Dortion. Albertus Dornas Darppi, Dosarins Orator. Ilisronz-inus clo Violl, Datoliei rsZis Drator. 2. Die Zugelciten der gemeinen Vereinigung beschlossen zu Rom, ob fach ist, das es den grosmechtigen Herren den Eidgnossen darin gesellig ist. Zum ersten von der pencionen wegen den Eidgnossen zu geben durch vnsern Herrn vater den babst, die Herren von Florenz, den Herzogen von Jenow, die sollend so lang vnd so vil Jar geben werden, wie das in der sundern Vereinung zwüschent sincr Herrschaft vnd den eidgnossen beschlossen ist. Durch den vnüberwintlichcn keiser, ouch den küng von Hispanien sollen die pencionen geben werden, wie die in den Capitlen by den Eidgnossen gemacht vergriffen sind, ob ander fach ist, das die den gewalthabern der keiserl. Maj. vnd des küngS von Hispanien darzu verordnet geualt oder wie das durch die Eydgnossen vnd den Vice Regenten beschlossen wirt. Juli 1515. 897 Durch den durchluchtigen Herzogen von Moyland sollend die pencionen geben werden lut der Vereinung Mischend Inen gemacht. Vnser Herr Vater der babst vnd all puntgnossen diser Vereinung bedankt die Herrn von Eidgnossen dis pencionen anzunemen nützlich, geraten vnd gut sin. Vnd ob sich begeb, das sich wider etlich fürsten krieg erhübent zu beschirmung gemeiner Stetten darzu man der soldnern noturftig wurde, ist beschlossen in denen gemeinen Capitlen, das solich soldner vß der Eidgnossen landen söllent angenommen werden, darumb das die Eidgnossen mögend erkennen, was gloubens sy gegen allen fürsten habent vnd das ir trüw stark vnd gerecht werde. So gefalt es vnserm Herrn vatter dem babst vnd allen botten der fürsten diser puntniß, das Inen die söld vsgerichtet werden in solcher gestalt, zit vnd form, wie das in der sundrigen eynung zwischent dem Herzogen von Moyland vnd Inen vergriffen stat. Vnd diewil sich nit gezimpt, das der Eidtgnossen knecht keinem vigent dero si nu in disem punt vergriffen sind, dienen,^darumb so füllend die Eydgnossen zusagen vnd verheißen, söllichs abzustellen, sold von den rügenden zu nemen, vnd ob etlich vber gebot vngehorsam erschinint, das dann durch die Herren von Eidgnossen wider dieselben hertenclichen als die schuldigen gehandelt werde. ip/aeet. Nach diesem Abschied verzeichnet Anshelm V. 107 einen Abschied der eidgenössischen Hauptleute und Anwälte im Feld zu „Tschawaz" (Chivasso). Zu t. Am Rande steht: „Mit me!" Zu Ii. Dieses Schreiben äcl. Mailand vff Petri und Pauli (29. Juni) findet sich abschriftlich im Solo- thurner Abschied VII. EIS. Moncalicr. iZIZ, 28. Juli. Archive Solothnr», Schaffhausen. „Die fürhaltung des großmechtigen Herrn Johansen Colla, des Herzogen von Meilant (boten), so dem Cardinal vnd den Eydgnossen ist geschechen des xrviij tags Julii in namen des Herzogen, och der Botschaften des heiligen Vatters vnd k. Mt. von wegen setz zu Meilandt": 1. Dank den Hauptleuten für die schnelle Einnahme der Pässe in Italien, womit sie den Franzosen zuvorgekommen. Es sei billig, daß wir Eidgenossen von den Herren des heiligen Bundes oder in zweiter Linie vom Herzog für unsere Kriegskosten bezahlt werden ; er habe auch Vollmacht, ein dießfälliges Abkommen zu treffen. 2. Entschuldigung des heiligen Vaters und des Königs von Spanien wegen Verzug ihrer Zahlungen, aus Ursache, daß der heilige Bund auch erst jetzt W endlichem Abschluß gekommen sei; nun werde selbe aber sofort bezahlt werden. Man dürfe am guten Willen des Papstes nicht zweifeln, da er selbst die Eidgenossen zu schneller Besetzung der Pässe eingeladen und dazu sein eigenes Volk und das der Florentiner u. s. w. geordnet habe. Der Herzog von Mailand habe auch von seinen Boten zu Rom Bericht, daß der Papst nun zwei Brevia an den König von Frankreich erlassen habe, mit der Aufforderung, Italien freiwillig zu verlassen oder daraus verbannt zu werde». Daraus gehe hervor, daß die Glieder des heiligen Bundes die Kriegskosten auf sich nehmen und selbe dem Herzog von Mailand erleichtern werden. 3. Und weil die päpstlichen und spanischen Truppen des weiten Weges halb uicht so schnell als nothwendig zur Stelle sein können, der König von Frankreich aber mächtig gerlistet dastehe, habe der Vicekönig mit andern Bundesherren von Anwerbung von 17,000 oder 18,000 Fußknechten 113 898 Juli 1515. gesprochen, wobei sie den Eidgenossen anheimsetzen, eine genügsame Zahl zu geben, lim dem Einfall der Franzosen zu widerstehen, bis die päpstlichen und spanischen Truppen anrücken; diese Fußknechte sollen vom heiligen Bund bezahlt werden. 4. Der Vicekönig erbiete sich auch zu allen andern Gefälligkeiten. 5. Wir möchten die große Schmach und Unehre eines Abzugs bedenken. 6. Der Cardinal erbietet sich, in acht Tagen von Rom gründliche Antwort zu bringen, Alles in seinen Kosten. 7. Jeder Bote kennt auch dessen weitere Anerbieten, besonders wegen Vigevano. 8. Jeder Bote soll seinen Herren die Knechte verzeigen, die von ihren Zeichen weg ohne Paßport oder genügliche Ursache nach Hause laufen, damit denselben der Sold abgezogen werde. Moncalier. I. August (vff dem crstm Tag Ougsy. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. ZN8. Archiv Solothur». i». Auf ein Schreiben der Hauptleute im Schloß zu Mailand werden Vogt Bili von Lucern, Vogt Nichmuth von Schwyz, Seckelmeister Wißenbach von Unterwalden und Ulrich Falkner von Basel in unser aller Namen nach Mailand geschickt, um der Hauptleute Anliegen und Beschwerden anzuhören und uns darüber zu berichteil. I». Dieselben solleil auch Vollmacht haben, den Stampa, wo er mit Fug betreten werden mag, in unser aller Namen zu Recht anzuhalteil; sie sollen auch mit dein Herzog reden, daß er von dem Stecheil (Turnier) und Anderm dergleichen zu dieser Zeit abstehe. «?. Der Cardinal von Sitten und Galeazzo Visconti melden, es seien ihnen vom Cardinal von Santa Maria zu Rom Briefe zugekommen, daß der heilige Vater die Kunde von dein Abschluß des heiligen Bundes mit Freude aufgenommen und sofort verordnet habe, uns Eidgenossen, sobald wir im Feld seien, 15,000 Ducaten zuzusenden und nachher mehr, damit wir keinen Mangel leiden. Auch werde er sammt den Florentinern 2000 Reisige zu uns stoße» lassen, «I. Ammann Jmhof von Uri hat auf diesen Tag geschrieben, es liegen zu Susa 10,000 Landsknechte und 400 Pferde. Darauf wird beschlosseil, Susa einzunehmen. Alan hat dem Ammann Jmhof auch deil Zuzug von Nothweil zugeordnet und ihm empfohlen, verdächtige Boten anzuhalten, v. Der vorhandenen 20,000 Gl. wegen ist beschlossen, selbe unter gemeine Eidgenossen zu vertheilen, jeder Mann soll 1 Gl. erhalten, l. Da die Freiknechte zu Saluzzo aufgebrochen und die Pässe daselbst nicht besetzt sind, so wird ihnen geschrieben, sie sollen die Pässe besetzeil und mit Hülfe der Bailern befestigen. K. Die freien Knechte haben zwei Städte eingenommen und 1000 Kronen Lösegeld für Gefangeile erhalteil. I». Galeazzo Visconti und der Colla als Boteil des Herzogs von Mailand begehren, daß wir dem Herzog die Erhebung einer Summe Geldes von den Mailändern bewilligen, damit er uns desto beförderlicher bezahlen möge. Das wird bewilligt, doch unserer Forderung und Allsprache all denen von Mailand gänzlich ohne Schaden, i. Bis Montag oder Dienstag soll des Cardinals Post wieder von Rom kommen. Ii.. Der Herzog von Savopen hat uns eineil Brief seines Vetters, des Königs von Frankreich, mitgetheilt, worin dieser sagt, er werde in eigener Person mit allen seinen Fürsten und Herreil ausziehen, mit dem festen Willen, Italien z» erobern, er habe 24,000 Landsknechte unter dein Herzog von Geldern bei sich, der um den „Vorzug" gebeten habe; ferner 12,000 Gascoguer, 0000 Bauern, 3000 Reisige, 150 Stuckbüchsen; er habe gute Lust, mit uns Eidgenossen zu schlagen. Alles mit mehr hochmüthigen Worten. I. Auf vielfältige, durch den Cardinal und den Visconti erhaltene Kundschaften, daß der Köllig über das Gebirg zu ziehen im Begriffe stehe, August 1515. 899 wurde beschlösse», sich besser zu couceutrireu uud Lager zu beziehen. 11». Hierauf wird uus angezeigt, es sollen zu Rivoli uud Avigliano 8000 Mann liegen mit den 2000 von Bern vorher schon dagelegcuen, zu Pignerol 6000 Manu, zu Vigone die vier Waldstätte, Zug und Glarus, zu Susa 2500 Manu, die dahin geordnet sind, zu „Byenzase" (Vricherasio) 1000 Manu. ». Jeder Hauptmann oder Bote weiß zu sagen, wie ein päpstlicher Gesandter mit dreifacher Beglaubigung sich uns vorgestellt und in gezierten Worten des Papstes großen Dank gesagt hat, daß wir Eidgenossen „allhie verharren", auch dessen Freude an der durch unsere Herren eingegangenen gemeinen Vereinung. «. Darauf und auf den Abschied zu Moncalier, welcher Sr. Heiligkeit zugesendet worden, will sie sammt den Bundesgenossen des gemeinen Bundes seit den vierzehn Tagen, wo die Eidgenossen im Feld sind und für die ganze Zeit des Dienstes sie nach zuvor ergangener Abrede besolden. Zum Zeichen und Pfand, daß der Papst und der heilige Bund uus Eidgenossen nicht allein die Last des Krieges zu tragen überlassen will, hat jener einen Legaten aus seinem Blut und dazu seineu Bruder oder Bruderssohn mit einem Zug Reisiger der Kirche oder der Commune von Florenz unterwegs zu uns, die Mm größern Theil schon diesseits Bologna und Piacenza stehen; eine Summe Geld, zum Mindesten 40,000 Ducaten, werden uns die morgen eintreffenden Botschaften des gläubigen Königs ausbezahlen. Weiter sei päpstliche Heiligkeit in so gutem Willen, mit uns Eidgenossen in diesem Kriege Freud und Leid zu tragen und nöthigenfalls sich persönlich uns anzuvertrauen, daß sie alle Auerbietungen des Königs von Frankreich, wenn sie auch nur neutral bleiben wolle, ausgeschlagen habe. i . Da mancherlei Rede geht, daß etliche Eidgenossen aus dem Lande scheiden, mährend der Feind mit großer Macht über alle Pässe hereinbricht, so soll Jedermann Vorsorge treffen, daß man demselben gehörig begegnen könne. K4N. Binolu. 4646, 1. August. Staatsarchiv Bern: Mailänder Kriege. Wegen der dem bernischen Anführer Albrecht vom Stein zu Moncalieri von Leuten von Schwpz und Glarus zugefügten thätlichen und wörtlichen Beschimpfung kamen die Boten der zehn Orte auf Begehren der Berner zu Vinola — „ist ein Stettli dry mil von Montcalier" -— zusammen, setzten aber nach einiger Verhandlung darüber einen rechtlichen Tag nach Montcalier auf den 17. August an. Aus einem Schreiben der bernischen Hanptleute an den Rath zu Bern Aä. Nivoli St. Laurenzen Abend (9. August) wo der Tag zu Montcalier „off nächstvergangnen frytag" angegeben ist. Das Datum des ersten Tags zu Vinola nach Anshelm V. 110. 6T0. Zürich. 4646, 8. August (Mittwoch vor St. Lorenz). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, Ii'. 80. 83. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 400. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I'. 220^ Archive Solothurn, Freibnrg. Boten: Zürich. Burgermeister Schmid; Bürgermeister Wpß; I. Jacob Meiß; M. Authoni. Bern. Bartholomäus Mm). Lucern. Vogt Zukäs. Uri. Vogt Echser. Schwyz. Vogt Küuel. Uuterwalden. 900 August 1515. Vogt Heinzli. Zug. Veuner Koli. Glarus. Vogt Wiechsler. Basel. Cuurad David. Freiburg. „Ein Missiv." Solothuru. Vogt Hugi. Schaffhausen. Eberhard von Fulach. Appenzell. Veuner Lener. t». Ueber das Gesuch, welches Herzog Antou von Calabrien und Lothringen an unsere Eidgenossen von Basel zu unfern Händen gestellt hat, seiner zu uns bestimmten Gesandtschaft Geleit zu geben, soll man auf dem nächsten Tag sich erklären. I». Auf päpstlicher Heiligkeit Schreiben und Erfordern, mich auf Bitte des päpstlichen Anwalts, Bischofs von Verulan, und des Bischofs von Constanz Ersuchen, ist der Bischof von Lodi päpstlicher Heiligkeit überantwortet worden „vff ein gnugsam absolucion vnd versorgniß, damit wir Eidgnossen von sintwegen witer nit bekümbert noch ersucht söllint werden." «. Zürich begehrt, daß wenn die Amtszeit des jetzigen Landvogts zu Neuenburg verflossen sei, man seinen, Zürichs, erwählten Landvogt ohne Einsprache Uns oder anderer Orte, auf bemeldte Laudvogtei kommen lasse, denn wenn solches gütlich nicht zugelassen würde, so würde es darum Recht bieten. Das soll jeder Bote heimbringen, damit auf dem nächsten Tag Antwort gegeben werde. «I. Abermals soll man heimbringen, wie man sich mit dem zu Wet- tiugen gefallgeil liegenden Mönch „Fürdenbn)ß" halten wolle, „damit er vns mit dein besteil fügen abkomme." «. Auf diesem Tag winde augezogen, es seien jüngst zu Lauis lind Luggarus drei Männer gestorben, welche durch etilen Dollmetscher haben beichten müssen, „das aber schwer sye zu hören"; ferner habeil etliche Orte ihre Zusätzer nicht dort. Die Boteil erachten, es sollte an jedes Ort ein deutscher Priester „an eines söldners statt" verordnet werden, der an Sonn- und Festtageil den Knechten das Evangelium predigte und Messe hielte. Da aber Niemand Instruction hatte, so soll über diesen Punkt sowohl als über die Ergänzung der Zusätzer auf dem nächsten Tag verhandelt werden. S'. Bern eröffnet auch auf diesem Tage, wie schon in besonder« Schreiben an die Orte, welche Unbill seinem Hauptmann Albrecht vom Stein zu Piguerol von Einigen aus Schwyz, Zug und Glarus begegnet sei, mit dem Begehren, seiner Beschwerde Rechnung zu tragen. K-. Jeder Bote kennt den Inhalt des Schreibeils, das von kaiserlicher Majestät gekommen ist und was Herr Ol-. Wilhelm von Neichenbach dießfalls eröffnet hat, auch was wir dem Kaiser zurückgeschrieben haben. I». Jeder Bote soll seinen Herren empfehlen, Veranlassung und Grund zu untersuchen und bekannt zu geben, warum dieser jetzige Zug nach Mailand so eilig habe geschehen müssen; man wisse nämlich, Nlit welcher Verpflichtung wir gebunden seien, dem Herzog von Mailand zuzuziehen. K. Gedenket an das Allbringen Zürichs gegen Cunrad Schund von Truchtelfingen. Jeder Bote hat eine Abschrift der Warnungen, die unsere Eidgenossen von Bern uns auf diesen Tag zugeschickt haben. Deßhalb und aller andern anhängigen Geschäfte wegen wird ein Tag gesetzt nach Zürich auf Sonntag nach ^smunpticmw Nnrio (19. August). Dieser Tag wird auch den Zugewandten verkündet. Zu k. Den Bernern zugegangene Nachrichten (Lucerner Abschied S. 81, Zürcher Abschied S. 404): Das französische Heer. 2000 llommos ä'owimL und 40,000 Mann zu Fuß, welche das Geschütz des Königs mit sich führen, ziehen nach Grenoble.— Der Connetable sei auf St. Maria Magdalenentag mit großem Gefolg von Lyon nach Grenoble abgegangen. Mittwoch nach Maria Magdalena seien ihm der Herzog von Gelden, der von Guise, ein Bruder des Herzogs von Lothringen und der Bastard von Geldern nachgefolgt. — Der König selbst sei den 14. Juli dahin gezogen, mit ihm dem Vernehmen nach der Herr von Alenxon, der Herr von Vendüme, die hundert Edeln vom Hause, und eine große Zahl Reisiger. — Von Grenoble aus wolle der König in Person mit dem Heer über das Gebirg ziehen. — 6000 Gascogner und 8000 Landsknechte sammt etlichen Freiknechten seien nach Genua verordnet; man vernehme, zu diesen soll ein großes venetianisches Heer unter Bartholomäus Daviane (Alviano) stoßen, das geschehe aus Besorgnis; vor den Spaniern. — Man sage auch, der Magnifieo, Bruder päpstlicher Heiligkeit, führe dem König von Frankreich eine Anzahl Reisiger zu. — Donstag und Freitag seien 8000 Gel- August 1515. 901 derer, schwarz gekleidet, mit schwarzen Spießen durch Macon gegen Lyon und Grenoble gezogen. Der Herzog von Geldern habe den König zu diesem Zug gedrängt. Heber 3000 Freiknechte unter dem Hauptmann Mala- vyrie und Andern stehen zum Uebergang bereit zwischen Susa und Brian^on. «TI Monealier. 17. August. Staatsarchiv Bern: Mailänder Kriege. Die Boten der zehn Orte im Feld schieben den Handel Albrechts vom Stein gegen die Schwyzer und Glarner auf einen Tag zu Lucern auf St. Michaelstag. „Vnd als wir nun die obgemelten getätter beclagen wollten, hießen vns die bottön zu allersit abträten, vnd?nachdem si in langem Rat waren, beruften si vns harwider vnd geben vns für andtwurt, es wäre ein großer swärer Handel, daß si sich in keiner wäg wüsten zu erlüttern, darumb so schiben sy die fach hinuß gan Lucern, nämlich vff Sant Michelstag zu Lucern an der Herberg zu erschinen." Aus dem oben bei Abschied 619 citirten Schreiben der Berner Hauptleute vom 9. August. Hieher gehören noch folgende zwei Brevia: »Dilövto tilto uostro, N. tituli LandsDotsntiaus prssbitsro Laräiuali Lsäuususi, uostro st apostoliss ssäis Dsgato äs latsrs. Dso X'»^ Dilssts tili, uostram salutsm st apostolisam böuöäistiousm. Dxistimautss uos, äilsvtis illiis l'iluotiis, esolssis libsrtatis äslsnsoribus, gut uon iniuus pistats ao rsliglous iusiAuss sunt guam lortituäius auimi st robors bsllisisgus virtutibus tuutoti, rsm gratissimam ssss lasturos, si sis aligusm uostro st apostoliss ssäis uomius IsAati cls latsrs muusrs atgus ollisio luugsutsm prslsosrimus, ut tu dos maximo bsllt st Aersu- äarum rsrum motu alavriorss, ssrtiorigus suru sps vistoris sub omuipotsutis äst st chusäsiu ssäis auspisüs sapssssrspsrisula auäsaut, prsssrtimgus st siroumspsstioui Ins tcl muusrts mauäausrimus, cls guo vsl proptsr sxssllsutss iuuumsrasgus virtutss auimigus maguituäiusm, vsl proptsr patris sauguiuisgus sosistatsm st sousustuäiusm, guam tssum babsut, spsmgus maximam sousspsruut. Dtsi äilsetum lllium uostrum äulium, Lauste ÄlarisiuDomiuisa Diaeouum oaräiualsm, lratrsm patruslsm sssuuäum varusm uostrum, siusäsm ssäis us uostrum DsAatum äs latsrs srsausrimus, Msssrimusgus ipsum aä vos prstsuäsrs, isgus prolsstus zum urbs sit, tamsu ut st bllustiorum boussto ässiäsrio satislasiamus, gus uobis uatio st siäsm ssäi sbarissima atgus gratissima sst, äs gua ssäs ipsa sximis atgus optims msrita, volumus libsutigus auimo auuuimus, ut Du, gusm uuiss iu äomiuo äillgimus ao äs suius pruäsutia, tiäs st amorsgus uos rsliguisgus virtutibus uibil uisi sgrsgium atgus maKuum uobis polliosmur, buis sauste apostoliss ssäis as uostri Dsgati äs latsrs muusrs atgus iusiZuibus solus iutsrsa, äum ills istuo aosssssrit, babiturus. llstsrum tili uostsr, äabis pro tua pruäsutia st rsliAious opsram, ut so iu muusrs abs ts obsuuäo st ssäss bss apostolisa st Diustiorum uomsu, suius ipss vtriusgus bouoritisa Portio es, st uos, gui ts proprio, uostra siugularigus iu Domino sbari- tats prossguimur, ubsrss maximosgus äs ts lruotus psrsipiamus. Du multum lauäis et gratis apuä omuss bomiuss, multum gratis apuä Dsuin sx D'ua äiliKöutia tuisgus laboribus asssguars. Xos guiäsm bius ts uatiousmgus lortissimam st iuuietissimam Dlustiorum, gut tssum ao sub tuo Impsrio oruut, Dsi bsatissims- gus Trinitatis uomius bis littsris vuiusrsos iu Lauste tlrusis siZuo bsnsäioimus, I u vsro prsssus illos ipsos iu eoäem siguo t'rusis uostro uomius bsusäisss. Datum Doms apuä Lauotum Dstrum sub auuulo pisoatoris, Dis xig Xugusti NDXV. Doutilisatus uostri auuo Dsrtio.« D. Dsmbus. Staatsarchiv Luccrn: Allg. Abschiede, ?. 7S. 902 August 1515. 1515,16. August. Rom. Leo X. schreibt an die Boten und Hauptleute der Eidgenossen im Feldlager: Wiewohl er mit Betrübniß einer Schlacht und christlichem Blutsvergießen entgegensehe, hoffe er doch auf den Schutz Gottes und die bewährte Tapferkeit und Ueberlegenheit der Eidgenossen. Er habe einen starken Zug Reisiger aus seinen Landen und denen der Florentiner ausgerüstet und werde selben mit Beförderung ihnen zusenden. Sie sollen in Allem dem Cardinal von Sitten, seinem Legaten von der Seite, Glauben schenken und vertrauen. Uebersctzung im Staatsarchiv Zürich. «TT. Nivoli. 46-lZ, 17. August. Staatsarchiv Bern : Mailänder Kriege. Auf die Friedeusanerbietuugeu, welche Franz I. den eidgenössischen Hauptleuten und Rathen im Felde durch Vermittlung des Herzogs von Savoyen machen ließ, geben diese seinen Boten Geleit zur Eröffnung von Unterhandlungen in Vercelli. Die Verhandlungen ergeben sich aus folgendem Missiv der Verner Hauptleute an Schultheiß und Rath zu Bern: „Großmechtigen u. s. w. — vnd damit zuwüssen, das vff zinstag nach Sant Bartholomeustag frü vor tag har gan Arona kommen ist der kttffer an der Golatan Mattcngassen vnd hat vns vberandtwurdt üwer Schriben, das wir nun mit sinem Inhalt gar wol verstanden, sagen üch mich darumb lob vnd dank. Vnd so wir nun aber von Jferp (Jvrea) Durß Hessen abgefertigt hatten, so wir nun aber in sorgen sind, das genempter Durß Heß vmbkommen vnd vnser Schriben also verhalten vnd vnderslagen sye, Deßhalb fügen wir üch zu müssen, das dieselben Schriften inhalten: Nachdem wir ein gute zit in Pemont, es sye zu Saluze, zu Pinerol, zu Nivola, zu Selusia vnd an andern Orten mit zerströwet gelegen sind, sind in söllichem die Franzosen ober das gebirg kommen, anfängklichen vff die einliff tusent stark. Do wart dem Segnor Prosper de Columna beuolchen, mit sinem Zug das veld vnd gelegenheit der Franzosen zu erkunden, zu wellichem der genannt Herr ganz willig war- Vnd als er nun in ein Statt Villafrank kommen ist vnd die Franzosen Jr verreterey mit denen in der Statt gehept, also das si vngewarnot tags in die Statt komen sind, vnd als nun der genannt her Prosper vnd die Sinen vff Ire Roß sitzen vnd sich weren wollen, waren Inen die Zoum vnd Sättel genommen ouch die Gurt ab den Sättlen gehuwen-, das si zu keiner gegenwer mochten kommen. Also wart der genempt her gefangen vnd by xm pferd gcnomen. Do nun die Mere gen Pinerol komen, schikten vnser Eidgnossen etlich von Inen, die fach zu rechen; eb si aber dar komen, do waren die Franzosen hinweg. Also ward die Statt gcblttndert. Vff söllichs zugen die fryen knecht von Saluze gen Pinerol vnd musten das Geschttz selbs ziechcn, dann sy weder ochsen noch Roß hatten. Also zugen all Eidgnossen zu vns gan Riuola. In söllichem schickt der Herzog von Sauoy vns ein botschaft, wie der küng eins fridens begerte, vnd wo der also gemacht wurde vnd man Im das Herzogtum Mei- land übergeb, so wölt er den Eidgnossen geben die viermalhundert tusendt Duggaten vor Tision zugeseit, darzu die drümal hunderttusent Duggaten, so wir gleit hatten vff das Herzogtum Meiland. Darzu so sölte der Herzog von Meiland mit einem erlichen Stat von Im fürsächen werden, vnd söllicher frid sölte nit anders denn mit des Herzogen gutem gunst, müssen vnd willen beschechen. Deßgelichen so wölle er zu BeHaltung des Herzogtum Meiland den Eidgnossen geben järlichen xl tusent Duggaten, ouch von stund an vier tusent knecht annämen vnd die allweg by Im behalten. Vff solliche erzöugung vnd anbringen des Herzogen von Sauoy, Ist dem küng ein gleit von vns Eidgnossen zugeschikt vnd in sollicher maß beschlossen worden, das beyd partyen gen Werse! (Vercelli) Jr botschaft sollen schicken. Vff das sind wir also von Riuola verrukt vnd für Thuring (Turin) in ein Stettli August 1515. 903 genampt Scpta (Settimo) gezogen, vnd sobald wir für Thuring hinuß komen, sind vns die Reysigen des küngs allweg vff dem fuß nachgeilt vnd vns das gleit bis gan Scpta geben, Dann wir von Bern, Basel, Friburg, Soloturn, Schaffhusen, Rotwil vnd die dry pünd hatten die Nachhut. Vnd als wir nun gen Septa kamen, war die Statt durch vnser Eidgnossen von der Vorhut geblündert vß der vrsach, das etlich der Vnsern bi Inen wurden funden, die dann ermurdt waren, ouch das si sich zu der gegenwer hatten gestelt. Vnd vff morndes Suntag vor Bartolomei zugen wir von dannen vnd am Abendt darvor waren der her von Fung, der lütiner von Friburg, der lütiner von St. Gallen vnd ander bi den xx gen Zewas (Chivasso) geritten. Vnd als si nun dar kamen in das Wirthshuß, wurden si von denen vß der Statt vberfallen. Aber sie stelten sich der maß in die gegenwer, das si Inen das huß nit angewinnen mochten, sunder so stießen si das huß mit für an, si darinn zu verbrönnen. Vnd als nun die vnsern sölliche not empfunden, gaben si sich vff vnd wurden also in die Statt vängklichen gefürt, bloß vßgezogen vnd das Jr genomen, der Meinung si zu hänken vnd wo der Suntag nit gewesen, so wäre sölichs beschächen. Vnd als wir nun vff Suntag zu Septa frü vffgestanden waren, vernamen wir, das die obgenampten knecht all erstochen vnd vmbgebracht wären. Vnd als wir nun für die Statt Tschewas kamen, hatten si die Statt beschlossen vnd gaben vns vil übriger täding. Also leiten wir das Geschütz darfür vnd in zwöyen Stunden hatten wir die Statt gewunnen vnd darinn eine erbere zal lütten erslagen, dann etlich Franzosen sich darin geleit hatten. Vnd als nun sollichs ergangen war, zugen wir für über die wyte hiedisent Tschewas. Do wurden wir ansichtig eins reysigen gezugs, vff das wart gemacht ein ordnung vnd hielten gegen einandern. Aber dewedrer teil greiff den andern an, vß der vrsach, wir mochten si nit erlouffen. Vnd als wir nun über dieselbe wyte zugen, kam ein großer Hagel über vns vnd fielen stein als boumnuß vnd etlich größer vnd mer, darob wir nun nit minder dann ab den vyenden erschraken. Vnd also zugen wir für vnd für biß in ein Stettli, ist zugehörig dem Marchysen vnd morndeß zugen wir von dannen gen Ifen). Die nun vnser Eidgnossen in der vorhut eine gute wil vor der Statt ließen stan eb si Jngelassen wurden vnd wäre die Sach zu Tschewas nit also hart angefangen, si hetten vns weder zu Jfery noch Werse! Jngelassen. Vnd also morndeß sind wir denselbigen tag über gelägen vnd demnach vff Mittwuchen von dannen gezogen, daselbs wir ouch Durß Hessen abgefertigot haben. Vnd als nun wir obgenampten von Bern, Basel, Friburg, Soloturn vnd Schaffhusen sampt den dry pünden in ein Stettli, Heist Sant Jacob, komen, sind vnser Eidgnossen aber in der Nachhut hinder vnS eine halbe tütsche Mil verharrot vnd als sy morndeß vffgestanden, ist das geschütz vorhin danne gezogen. Do haben sich die Reysigen hinder einem huß verhalten vnd do si fügsam beducht, das geschütz angriffen, bi drißig knechten erstochen, Inen ein wagen mit bulffer zerslagen, ettlich ochsen genommen, etlich erstochen. Vnd als wir nun söllichs vernamen, schickten wir etlich von den vnsern vß der Vorhut hinwäg, si zu entschütten. Vnd eb sie recht vff die Straß kamen, war die sach ergangen. Vff sölichs sind wir zogen gan Wersel, der meynung des küngs Kotten daselbs zu finden. Aber wir sunden niemand. Also morndeß vff sant Bartholomäustag sind wir zogen gan Nawerra vnd vff Suntag darnach dannen gan Arona gezogen. Vnd vff dem wäg kam Harnach riten des küngs bost von Frankrich vnd bracht vns ein geleit vff den tag gan Wersel zu riten. Vnd also vff setz Montag so haben vnser Eidgnossen Jr botschaft gan Wersel geschickt, von einem Friden zu hören, deßgelichen wir ouch, nämlich beyd Venner, Spillmann vnd Senser, deßgelichen von üwer landschaft den Venner Großmann, ouch Ludwigen von Erlach, der guten Hoffnung, der allmächtig Gott fände vns sin göttlichen Friden. Dann wo das nit beschicht, so müssen wir so mit großen Schanden abziechen, als Eidgnossen je gethan Hand, dann der gemein Man hat niendert gelt vnd müssen Armut halb Heimziechen. So ziechen aber etlich hinwäg, die wol warten möchten biß vßtrag der sach, darumb wir wenig lttten bi vnsern Zeichen haben, dann der Merteil des Zugs ist hinwäg vnd heimgezogen. Gnädigen Herren, die Franzosen Hand Jngenomen die Stett Ast, Alexandria vnd Viefa vnd ziechen also jemer für vnd für vnd (wir) verlieren das land an Brück) vnd an Stich. Nit- mer, dann Gott der Allmechtig halt üch in siner Hut. Datum zu Arona vff Zinstag nach Bartholomei Anno . Auf diesem Tag ist die Copie eines Briefs gelesen worden, worin der König von Frankreich dein Herzog von Savoyen von einem Frieden redet. Darauf wird dem Letztern geschrieben: „das wir mit aller macht den vnsern wellent zuziechen, da werd vnser gröster gemalt in das seid kommen, Hab er dann einicheu befelch vom küng, eins fridens halb zu handeln, mög er sölichs suchen, so man in dz seid zu Huf kom." «R. Dasjenige Ort, welches in Zukunft einen Vogt jenseits des Gebirges zu setzen hat, soll die Schlösser und die Knechte daselbst mit deutschen Priestern versehen. Nachdem bereits etliche Boten von diesem Tag abgereist waren, hat der Bischof von Verulan angezeigt, der Herzog von Savoyen unterhandle mit den llnsern „da Innen" über einen Frieden, t. In dem Span zwischen Basel wegen seinem Burger Philipp Julian und dem Bischof von Straßburg, wegen der Pferde, welche dem Philipp Julian in seinem, des Bischofs, Geleit sollen weggenommen worden sein, ist auf das Rechtbieten der Boten des Bischofs von Straßburg auf verschiedene Fürsten und Herren, gemeine Eidgenossen oder einzelne Orte, verabschiedet, Basel soll das Rechtbot auf gemeine Eidgenossen annehmen und Ansehung eines Tages begehren. 1 fehlt im Lucerner-, Schwyzer- und Berner Exemplar. Zu ». 1515, 11. August (Samstag vor Maria Himmelfahrt). Der Vogt von Aelcn berichtet an Bern, es sei ein Mann von Saanen aus dem Feld gekommen und habe gesagt, der König von Frankreich sei mit Macht über das Gebirg gezogen, habe den Prosper Colonna zu Villafranca überrumpelt und gefangen, die Freiknechte zu Saluzzo seien belagert, der Herzog von Savoyen habe 18,000 Mann bei einander, die wahrscheinlich auf die französische Seite treten. Die Eidgenossen seien allein, ohne Zuzug vom Papst oder Spanien, sie seien vereinigt mit Ausnahme der Freiknechte, können aber nur durch einen starken Zuzug gerettet werden. 114 90k August 1515. Auszug aus den Schreiben des Herrn Jacob Gambara, päpstlichen Orators bei den Eidgenossen im Feld, gegeben zu Jporeginm (Jvrea) den 21. August 1515 an Ennius, Bischof von Verulan, päpstlichen Orator zu Zürich: 1. Er habe in zwei Briefen genanntem Ennius gemeldet, wie der Herzog von Savoyen mit etlichen Hauptleuten der Eidgenossen Practiken geübt habe, um einen Frieden zwischen der Eidgenossenschaft und Frankreich zu machen, und beinahe zum Ziel gekommen wäre, was nun aber hoffentlich vereitelt sei. 2. Am 19. August haben die Eidgenossen Chivasso erobert, 600 Mann, die Widerstand leisteten, erstochen und ihr Gut in gemeiner Beute vertheilt. 3. Am 20. seien die Eidgenossen unangefochten nach Jporeginm, der König von Frankreich nach Turin gezogen, Letzterer wolle am 21. nach Settimo. Er habe jetzt in Italien 2000 Kürisser und 8000 zu Fuß, erwarte aber noch 20,000; sein Geschütz sei in Italien, aber Volk und Geschütz seien noch nicht bei einander. Er habe gehofft, „einen Faden zu haben" mit den Eidgenossen, deren etliche wider den heiligen Bund übel practicirten, was aber mit Hülse Gottes zergehen werde, denn die Mehrzahl der Eidgenossen fange an, des Königs Arglist zu durchschauen. 4. Am 22. wollten die Eidgenossen nach St. Jacob und von da nach Vercelli ziehen, in der Meinung, zu schlagen und zu siegen. 5. Der Cardinal von Sitten habe die Ernennung zum Legaten erhalten, auch der Cardinal von Medicis komme als Legat mit dem Herrn Laurenz, des Papstes Bruder, der an die Stelle des erkrankten Julian trete, mit den päpstlichen Truppen und dem Vicekönig über die neue Pobrücke zu den Eidgenossen. 6. Der Vicekönig sei von Verona ausgezogen und durch päpstliche Reisige unter Marc Anton Colonna in der Beschirmung dieser Stadt abgelöst worden. 7. Der Papst habe dem genannten Gambara 40,000 Ducaten geschickt und wolle die Summe zu unfern Händen bis auf 120,000 erfüllen, damit wir obsiegen. 8. Gambara wundere sich, daß von den Hauptleuten der Eidgenossen Niemand dieses Alles berichte, da sie doch das Anerbieten der Besoldung kennen. 9. Der Papst habe den Bischof von Tricarica, seinen Orator beim König von Frankreich, abberufen, den König in Bann gethan, sobald er das Gebirg überschritten habe und die Hoffnung verschwunden sei, ihn von diesem Zuge abzuhalten. 10. Die neu abgesendeten Fußknechte erwarte man mit Zuversicht des Sieges. 1515, 25. August. Summarium päpstlicher Schreiben an den Bischof von Verulan. Die Zögerung der Eidgenossen, dem gemeinen Bunde beizutreten, habe die rechtzeitige Ausrüstung der päpstlichen und spanischen Hülfe verspätet. Schwere Reiter lassen sich nicht so schnell ausrüsten wie Fußknechte. Die Eidgenossen haben auch immer geschrieben, sie halten die Pässe besetzt, so daß die Franzosen nicht herüber können. Im Gebirg aber können Pferde keine Dienste leisten. Nun habe der Papst den Einbruch der Franzosen nicht von ihnen, nicht vom Cardinal noch seinem Orator, sondern auf anderm Weg erfahren; seine, der Florentiner und des Vicekönigs Macht, 3000 schwere, 2000 leichte Pferde, 13,000 Mann italienisches und spanisches Fußvolk werden sich zu Pavia unter sich und auch mit den Eidgenossen vereinigen. Die Eidgenossen sollen ihre Macht in Italien auf 40,000 Mann bringen, dann werde es diesen vereinten Kräften leicht werden, zu siegen und selbst Frankreich zu bedrohen. Der Papst habe die Eidgenossen im Feld durch eigene Boten ermuntert und ihnen obige Nachricht der herannahenden Hülfe gegeben, man werde alle Kraft aufbieten gegen den Feind. Wenn die Eidgenossen ihre Zusagen halten, so stehe alles gut. Der Bischof von Verulan solle zusagen, daß die Bestätigungsbulle über den Bund und die Pension ihnen sobald zukommen sollen, als man sicher von Piacenza zum Heer wandeln möge. Staatsarchiv Zürich. August 1515. 907 «TT. Vercelli und Gallerate. 4Z16, 28. August bis 9. September. Staatsarchive Zürich und Bern. Friedensverhandlungen zwischen Frauz I., König von Frankreich, und den eidgenössischen Hauptleuten und Rathen im Felde. t». „Der Eidgnossen anbringen vnd beger an kiinig vm Frankrich zu Jngang einer bericht: Des Ersten dz ein küng von Frankrich den Herzogen von Moyland vernüg mit einem Sitz vnd narnng, so Im gemes vnd angenem st), mit gunst, müssen vnd willen vns eitgnossen. Zum andern so sölle der küng vns Eitgnossen zu vnsern Händen schaffen den Vereinungbrief, so der Herzog von Moyland von vns hat. Zum dritten so fordern wir die fiermalhundert tusent krönen, so vns vor Dision zugesagt sind. Zum fierden erfordern wir Eidgnossen für vnser setz erlittenen kosten, wie wir dann jetz im seld sind, sechsmal hundert tusent krönen. Zum fünften begerend wir, das sich der küng entschließe, was er vns für die pletz vnd Schlösser geben well, so wir Jnhabend vnd zum Herzogtum Moyland gehörent. Vnd so sölichs von dem küng angenomen wirt, wellent wir von einer vereinung reden lassen, doch sölichs un vnser gnedigen Herren bringen, in Hoffnung, an denselben werde nützit vnzimlichs erfunden. Concept im Staatsarchiv Zürich: Mailänder Acten. H». Die Antwort des französischen Königs: „Zum Ersten, als sie begehrt Hand 400,000 Kronen, vor Dision ihnen zugesagt, haben des Küngs Kotten geantwort, daß in Kraft der gemeldten Zusagung werden sie nüt empfangen, wann der Küng ihnen daran nüt pflichtig sye; aber um Liebe willen, so der Küng zu'n Eydgnossen habe, ewige Frid, Fründschaft und Vereinung mit ihnen ze machen, daß er sie in siuem Dienst haben möge wider die Ungläubigen und wo ihm Roth bruche, so sind des Küngs Rotten zufriden, und verheißint die 400,000 Kronen für einmal Zu Zilen ze bezahlen, wie bestimmt wird. ' Zu der andern Fordrung, so sie dry Mouatsöld heischent für Alle, so im Feld scheu g'syn und noch syen, Hand die Batten geantwort, wiewohl der Küng ihnen nüt schuldig, als denen, so wider ihn gezogen, dennoch, um vorangezeigter Ursachen willen und daß er sine Land wiederbringen und halten möge, so die Herren die Eydgnossen und der grau Bund vom Herzogthum tun haben, so doch die Bptten der Eydgnossen darum ze überkommen nachgelassen, so wölle der Küng für die, so in Pemont gezogen, geben zu Zilen 200,000 Kronen; den Zuziehenden ze geben habe gar kein Glimpf noch Ursach. Daß aber des Küngs große Müdigkeit und Liebe, so er zu'n Eydgnossen hat, wyter erschyne, so Hand die Botten gewilliget mit Fürworten, daß die Herren die Eydgnossen alles vorbeschriben haltint, und insunders, daß sie alles Erdrych, Stadt, Schloß und Burg, mit aller Zugehörd, so sie vom Herzogthum Meyland inn haben und jetzt besitzen, wieder in des Küngs Händen lassint kommen und übergebint, so will der Küng ihnen 300,000 Kronen bezahlen, die nach ihrem Gefallen unter sie ze theilen. Vf die dritte Anforderung, so der Kling dem Maximilian Sfortia, antreffend sin Staat und Nersechung, thun soll, Hand sy geantwort, daß um Liebe und Fründschaft willen der Eydgnossen, und um keiner andren Ürsach willen, so wölle er ihm geben ein Herzogthum und ein ehrlich Staat und Pension, reilig Lüt und 908 August 1515. von sinem Geschlecht ein Wyb, in sölichem Maß, daß er einen ehrlichen Staat führen und leben möge, also daß er wohl zufriden syn und den Eydgnossen ewig darum danken solle; und das wird eine ehrliche Ursach syn, den Eydgnossen ihre Bundbrief harus ze geben. Und also so bedunkt den Küng, daß die Eydgnossen wohl benügig söllint syn, angesehen sine hohe und gnädige Erbietung, daß sie söllint zu Fründschaft kommen und ihr Herz ufthun, ob es schon verhärtet wäre, wenn sie betrachtent die große Gab und Erbietung und daß der Küng sie so wohl halten will, daß er ihnen über groß zugefügten Schaden eine so große Sennin Gelds erbiet, nämlich 400,000 Kronen für einmal, 200,000 zum andern, und zum drittele 300,000; thut Alles zu 900,000 Kronen. Und über biß, so nit klein. Alles hat der Küng verwilliget, wenn die Eydgnossen wölken gänzlich Obgemeldtem nachkommen, nämlich ingenonemne Laeed und Plätz ganz unansprechlich wieder kehren und ihm das Herzogthum? Moyland wöllint helfen bewahren und eine ewige Vereinung mit ihm und sinen Erben inachen, die Krön Frankrych, das Herzogthum Moyland, die Grafschaft Ast und die Herrschaft Jenow, und insgemein alle sine Land jensyts und dißsyts dem Gebürg gelegen ze schirmen, so wölle er stets und jährlich bezahlen den Eydgnossen 40,000 Dukaten, die sie fordern söllen uf dem Herzogthum Meyland; und das ist die Alitivort us den 4. Artikel. Hat darnach erlütret und öffentlich ze verstahn geben, daß er sölichen ewigen Friden, Fründschaft, Bündnuß und Vereinung mit einer großmächtigen Eydgnoßschast wölle machen ohn alle Untrüw und Betrügnuß, verheißen und schwören die Eydgnossen, daß sie des Klings Fründen Fründ wöllen syn und der Fienden Fiend, und deßglychen siner Kinden, Erben und Nachkommen an die Krön Frankrych zu einer Behütung und Schirmung ihrer Personen und Herrschaften hie dißsyts und jensyts dem Gebürg und ze schädigen alle die, so dem Küng etwas Unrechts thäten, oder wo er rechte Ansprach hat. Und eine söliche glyche Verheißung will der Küng auch halten zu sinem Theil gegen den Eydgnossen. Und als dick der Küng bedarf ihrer Lüten, so sind die Eydgnossen schuldig und verpflicht, ihm ze geben eine söliche Zahl, als er begehren wird, die will er bezahlen, so sie von ihren Hüseren zihent. Deßglychen so dick Jemand ivöllte die Eydgnossen bekriegen, so will ihnen der Küng mit reisigein Zug bystahn in sinen Kosten. Und also Hand des Küngs Batten verheißen und verwilliget in des Küngs Namen, das sie wöllen erfülleil Alles, das vorgeschriben ist; doch vorbehalten, daß der Eydgnossen Batten, so hie in der Stadt Versel sind, söllent Antwort und einen öffentlichen, genügsamen Kraft bringen zu allen Dingen, wie obstaht; das haben sie verheißen ze thun in vier Tagen, nämlich uf den 1. Tag September. Zuletst, so Hand des Küngs Batten mit gefordret an Bellitz, daß man dester bas den guten Willen des Küngs zu den Eydgnossen erkennen möge. Und ist der Tag gan Galeran gesetzt. Der Bezahlung halb ist also beredt, der 400,000 Kronen halb: will der Küng jetz uf Wienacht 100,000 baar geben, die andern 300,000 in Jahrsfrist, daß die zur andern Wienacht usgericht sygint. Die 200,000, den Knechten gehörend, will er in nächsten 6 Monaten bezahlen, doch jedem Knecht anfängklich einen Sold baar. Der 300,000 halb um die Plätz, 100,000 uf den I.July nächstkünftig, und das übrig in Jahresfrist darnach. Die 40,000 Dukaten Pension will er bezahlen, wie Sitt und Gewohnheit ist." Nach Sinsheim, Chronik V. 1KS. August 1515. 909 e. „Vff die Artikel, so der küng von Fraukrtch durch sin amvält den hoptlüten, so von vnser Eidgnoschaft zu Wertzell gewesen sind, fürgeschlagen vnd vff ein hinder sich bringen schriftlich übergeben hat, gebent gemein hoptlüt, lütiner. Venner vnd rät von einer Eidgnoschaft zu Canthun (Cantu) versamelt Jr antwurt vnd vordrung also: Vnd namentlich zu vorderst so ist vff des küngs erpietcn, den hertzogen von Moyland zu versehen, Jr gefallen also, daz der Herzog erfordert werd, ob er vns die Vereynung halten vnd vns nach lut derselben bezalung tun wolle oder nit. Vnd dn'yl man aber weih, dz dasselb in sinem vermögen nit ist, söllent vnser Eydgnoschaft Kotten dem Herzogen das best tnn, damit er in dem herzogthumb Moyland erlich versechen vnd gehalten werde vnd darin getrüwlich arbeiten, dasselb zu erfolgen, vnd vff dasselb der Herzog vns vnser brieff vnd sigel herusgebe. Vnd ob sölichs am küng nit erfunden werden möcht, sollent die Kotten gewalt haben zu handeln, damit der Herzog nach Eren werd versechen. Der vier mal hundert tusent Cronen halb, so vor Dision zu geben zugesagt sind, daz der küng dieselben bezale, wie das durch sin anwellt zugesagt ist, vnd daz die Botten, so wider zum küng gesandt werden, der verzilung halb der bezallung gwalt haben vnd dieselben so kürzest si mögend, abreden söllen. Vnd als der küng bewilliget hat, denen so in Pemond gelegen sind, zu geben zwey mal hundert tusend krönen, söllent die botten beharren vff vnser ersten Vorderung vnd dann demnach gwalt haben, dieselben Summ vff das höchst zu bringen vnd doch nit vnder drümalhunderttnsent krönen, damit die knecht, so Harnach komm sind, och vernügt werden mögen. Wyter anrürend die drümalhunderttusent krönen, so der küng für Lowertz, Luggarus, Thum, Eschental vnd all ander platz, so wir vom hertzogthum Moyland on allein Bellenz innhalten, erbüt zu geben, söllent die Botten allen fliß ankeren, damit der küng dieselben Schloß in vnsern Händen lasse. Möcht aber das nit erfunden werden, sol es bliben by den drümalhunderttusent Cronen vnd daz die Schlösser in vnsern Händen standen bis zu ganzer bezalung derselben Summ Cronen. Sodann als durch den küng anzöigt wird, dz er sölich summ geltz allein vß großer liebe, so er zu einer Eidtgnoschaft trage, wöll geben, sol Im dagegen sürgehalten vnd erscheint werden die groß guttat, so der Cron von Frankrich von einer Eidgnoschaft bewisen vnd wie hoch verrümpt dieselb durch si gemeret vnd erhept sye. Anrürend die xl tusent Tuggaten jerlicher Pension vom herzogthumb Meyland, daz der küng vns die och geben wölle vnd wir dagegen das herzogthumb Meyland söllen helfen beschirmen vnd ein ewige hilfliche Vereynung mit Im inachen u. s. w. wil vns Eidgnossen nit gelegen sin, das ze thun. Aber vff die alten Vereynung, so vormals zwüschent den küngen von Frankrich vnd vns Eydgnossen gewesen ist, zu reden vnd öu handeln, söllent die botten gewalt haben. Vnd das zusampt der Summ Gulden, so ein küng von Frankrich nach lut der alten Vereynung einer Eydgnoschaft, die eigen krieg hat, zu geben schuldig ist, vns noch vj° kürisser vnd ifl Stradioten oder ringer psärdt vnd ein trostlich geschütz zu hilff zuschickeil sölle. Vnd das by denl allem die Capitel, so wir mit dem alten küng von Meyland wegen, Zoln vnd geleits halb, desglich wo Irrung zwüschend vns partyen erwuchsen, wie die berechtet vnd entscheiden werden, in besten beston vnd pliben söllent." Staatsarchiv Zürich: Mailänder Acic». «R. „Hernach volgend die Artickel der Bericht, so durch des küngs von Franckenrich anmalten vnd der Eidtgnossen botteil vff dem tag zu Galeren abgeredt, angenomen vnd beslossen sind. V10 » August 1515. Des ersteu so erbüt sich der küug in diser Bericht, den hertzogen von Meiland zu fürsächen vnd Im zu geben das hertzogtum von Nemurs, so in Frankrich lit, vnd järlich ertreit xx tusend franken jerlicher gülten; zudem mit er Im geben xij tnsend franken Pension, darzu fünfzig Lantzen vnd mit Im zu der Ee geben ein wib von sinem Stammen. Vnd vor vnd ee den: hertzogen von Meiland söllichs vom küng vsgericht werd, so sollen vns Eidtgnossen die brieff vnd sigel, so derselb Herzog von vns hat, harusgeben zu vnsern Händen vnd vberantwurt werden. Sol der erst artickel der Bericht sin. Denne so hat der küng verwilliget, vns Eidtgnossen zu geben an vnsern setz erlütnen Soften drümal hunderttusent Kronen, nämlich setz zu bezalen bar anderthalb hunderttusent krönen vnd die andern anderthalbhundert tusent krönen vff nechstkünftig wienachten. Denne so bemillget der küng vns Eldgnossen zegeben für die Schlösser Lowerz, Lucaris, Tum, Eschital, ouch fiir das, so die Grawenpünder vom Herzogtum Bteiland iuuhaud, driimalhunderttusent Kronen vnd nämlich wil er die zalung tun, die ersten hunderttusent krönen vff den ersten tag Brachst nächstkünftig, vnd demnach vff denselben tag vber ein Jar aber hundert mal tusendt Kronen vnd vff das dritt Jar desselbigen tags die dritten mal hunderttusendt krönen. Denne so wil der kling vns Eidtgnossen vberantwurten vnd geben die viermalhundert tusendt krönen von Dision har vnd die bezalung tun also: Nämlich hunderttusendt krönen vff Wienachten nechstkünftig, demnach vff Wienacht vber ein Jar aber hunderttusend krönen, vnd also für vnd für, damit die gantze Summ in vier Jaren sol bezalt sin. Vnd das wir Eidgnossen derselben Summen allen, so sich der kling erblittot vns ze geben, vff zil vnd tag als obstat, bester sicherer syent, so wil sich derselb kling darumb verschriben vnder sinem Sigel vnd in söllicher Verschribung vns den Herzogen von Luttringen zu einem Bürgen geben. Vnd so vns Eidtgnossen sölliche Verschribung zu vnsern Händen versigelt geantwurdt wirt, sollen wir dem küng die Schlöffer alle frp zu sinen Händen vberantwurten vnd rumen vnd daruor nit. Zudem so behalten wir Eidtgnossen in diser bericht luter vor die Statt Belletz mit aller irer zugehörd. So denne wöllen wir Eidtgnossen vorbehalten den grossen von Aroua, Herrn Galeatz Viscont vnd all ander, so sich gegen vns Eidtgnossen in disem Val nachpurlich vnd vnser parthy gehalten vnd das die oder dieselben vom kling, sinem Statthalter oder Regenten im hertzogtum Meiland nit gefecht, gehasset noch an Iren üben vnd gittern einichs wegs gestrafft sollen werden. Ob ouch in disen kriegslöuffen vff jetwederer parthig gefangen vorhanden weren, dieselben söllen one alle entgeltnuß ledig gelassen werden. Gedenk an die ansprechenden knecht." Artikel der abgeredten Vereyimng zwischen dem kling von Frankenrych vnd der Eidtgnoffenschaft zu Galera beslossen vnd angenommen." Des ersten sol in diser Verepnung begriffen werden, ob der kling von Frankenrich in der krön von Frankenrich, im hertzogtum Meiland, Grafschaft Ast, Herrschaft Jenow, ouch allen andern Herrschaften vnd Gebieten, so er setz inhat hiedisent vnd enent dein gebirg, vber kurz oder lang (krieg) hätten oder haben wurden, so söllen! Im die Eidtgnossen die Iren vff sin besoldung zulouffen lassen, so vil er dero notturftig ist, sofer ein Eidgnoschaft der Iren, eigner kriegsgeschäften halb, nit selbs bedarf, doch das ein kling von Frankenrich, noch die Sinen Mich knecht deHeins wägs annemcn noch hinwäg füreil one gemeiner Eidtgnossen müssen vnd willen. ! August 1515. 911 Dagegen ob wir Eidtguossen mit kriegsgeschäften beladen wurden vor vßgang diser Vereinung, zu wellicher zyt das beschäche, so sol aldauu ein kiing von Fraukenrich vus zu Hilst schuldig sin zuzeschicken 500 Glänen, tuseudt Arschier, das sind Boguer, vud ein erlich geschütz, vnd das alles in siueu eignen Costen. ^)b aber der gemeldt küng zu denselben ziten mit eignen kriegen in sinen landen beladen wäre, aldann sol er vns nützit schuldig sin zuzeschicken, er thüge es den gern. Wyler so sol der küng von Franckenrich dwil dise Vereynung wert vnd in krefften ist jedem ort vnser Eidtgnoschaft jerlichen zu Pension geben 2000 francken. Vnd sol ouch in diser Vereynung angezöugt vnd begriffen werden die Capitel, so wir mit küng Ludwigen säliger gedächtnuß von wägen des Herzogtum Meilands, Zoll vnd gleits halb, deßglichen wo Jrtung vnd Zwietracht zwüschen den parthyen erwachsen wurde, wie das nach lut der Cappitlen berechtigt solle werden. Vnd sol dise Vereynung in krefften sin vnd beliben des küngs läben lang vnd x Jar nach sinem Tod. Vnd behalten ein Eidgnoschaft in diser Vereynung vor zu Jrem teil den Heilligen Stul zu Rom, das heillig Römisch Rich, das huß Oesterrich, den Herzogen von Sauoy, den hertzogen von Wirttemberg, den Margraffen von Monferrat, ouch das huß von Medicis vnd alle die, mit denen wir vorhin in pundtnuß sind gewesen, vßgeschlossen den küng von Hispanien." Bcrner Bundbuch, II. 433. Staatsarchiv Zürich: Mailänder Acten. Zu «1. Vollmacht Franz I. an Lautrec und den Bastard Rena von Savoyen, mit bevollmächtigten Boten der Eidgenossen Frieden und Freundschaft abzuschließen unter dem Versprechen, Alles was sie in dieser Sache thun, genehm zu halten. Datum aus unserm Feld zu Liborne (Livorno) 25. August 1515. Die Verschreibung des Königs um die im Friedenstractat den Eidgenossen verheißenen Summen unter Verpfändung des HerzogthumS Mailand und der Herrschaften Asti und Genua, ausgestellt von den Bevollmächtigten Lautrec und Rens von Savoyen s. ä. und die Bürgschaftserklärung des Herzogs von Lothringen s. ä. Bcrner Bundbuch, L. tss, 42S. lieber diese Friedensverhandlungen geben noch folgende Briefe Aufschluß: 1515, 4. September. Aus einem Schreiben der Berner Hauptleute an den Rath zu Bern ckck. Domo 4. Sept. „vff den Vierden tag ougsten sverschriebenj spat in der Nacht". Nachdem die Ankunft der Venner Spillmann und Senser mit den Friedensartikeln gemeldet worden, welche nebst den Antworten des Königs beigelegt werden, fährt der Bericht fort: „Vff das haben wir die üwern von Statt vnd land besamlot, Inen den abscheid fürgehalten vnd vns vff die antwurt des küngs fürer beraten, wie denn söllichs von artikel zu artikel hienach geschribcn stat: Des ersten, diewil sich der küng erbütet, vns Eidtgnossen die viermal hundert tusent krönen von Dision har vß gnaden zu geben vnd deheinem Rechten, so lassen wir es beschechen, er gebe vns dieselben vß gnaden oder dem Rechten, souer das vns söllichs werde. Zum andern das wir Eidgnossen begären, den Herzogen von Meiland mit einem erlichen Stat fürsächen werden, als sich ouch des der küng erbütet, zu dem vns vnser brieff vnd Sigel haruß zu vnsern Händen zu verschaffen, in denen wir dann gegen dem Herzogen stand vergriffen. So hat sich dann der küng erbotten, vns Eidgnossen zu geben zweymal hundert tusendt krönen an vnsern kosten zu stür, da vns bedunkt solichs gnug wenig zu sin, deßhalb wir vnsern botten beuclch haben geben ob sy etwas wyter mögen vß den franzosen ze stechen. Zum Vierden so hat sich der küng erbotten, vns Eidgnossen zu geben iij mal hundert tusendt Duggaten vmb die Slösscr vnd Herrschaften, so wir Eidgnossen von dem Herzogtum Meiland haben gezogen; söllichen Artickel wir ouch angenomen vnd verwilliget haben, souer der küng vns brieff vnd Sigel gebe, alle die so vns trüwlich, erlich vnd wol gedienet haben, nit zu schädigen, noch si an Jrem lib vnd gut durch vnser willen zu bekümbern. Zum fünften wo der srid also, wie obstat, gemacht werbt, das aldann die beid hertzogen 912 August 1515. von Savoy vnd Luttringen sich darumb mit sampt Iren landen verschriben. Deßglichen so wöllen wir Jnhaben die Herrschaften Lowis, Lugaris vnd ander Jngenomen platz so lang, vil vnd gnug, bis wir obbemeldter Summen gelts bezalt vnd vernügt syen. Zum Sechsten das der küng mit vns Eidgnossen bcgärt ein ewige puntnuß zu machen, ist vnser will vnd beschluß, mit dem küng kein ewige puntnuß zu machen, aber wol ein verstäntnuß, in wellicher dcwedrer teil dem andern einich Hilst schuldig vnd pflichtig wäre, sunder beidersit frttntlich zu laben noch kein teil den andern zu überziechen. Wo aber söllichs der küng nit annümen vnd dadurch der frid gehindert, damit wir dann nit so schantlich abzugen, so mögen vnser Kotten die Vereinung ein Jarzal oder des küngs laben lang mit Im annämen vnd doch nit witer dann zu beschirmung der krön von Frankenrich vnd Herzogtums Meiland jctz inhabenden landen vnd gebietten, ouch das in söllicher puntnuß bestimpt werd, mit wievil knechten man Im hilfflich sin sölle. In sollichen obangezöugten artiklen haben wir vnsern gesannten vollen gemalt geben, darin zu handlen vnd zethund so einer Eidgnoschaft erlich vnd loblich sin mag. Vnd ob etlich vnser Eidgnossen in solichen friden nit gan wollen, die mögen kriegen, als lang si wollen, dann das nun Herren noch die Iren witer kein krieg also in verren land erzugen, mögen si nit tun. Vnser Eidgnossen von Swyz vnd Glans haben vff nechst vergangnen tag zu Versel Ire botschaft nit gehept, aber wir hoffen, si werden sich in friden schicken u. s. f. (Folgen die weitern Betrachtungen und Nachrichten, der ganze Brief ist abgedruckt bei Anshelm V. 16S ff.) 1515, 8. September. Die Boten der Eidgenossen zu Galera an die Hauptleute zc. zu Monza. „Vnser früntlich willig Dienst sc. w. Diser Stund haben wir nach vil gehepter Müg vnd arbeit mit des küng von Frank- richs anmalten vnd gewalthabern, dem Herrn von Latre vnd den bascharten von Saffoy durch hilf, rat vnd zutun des fürsten von Saffoy einen friden vnd bericht zwüschent dem küng von Frankrich vnd einer loblichen Eydgno- schaft abgeredt vnd beschlossen vnd den zu halten beidersitt Angenommen lut der Jngesloßnen artikeln. Zudem haben wir beidersit von einer Vereynung red gehalten vnd vnS derselben och vereynbart lut hie mitgesannten artickeln, so wir üch hiemit zusenden vnd keinswegs verhalten füllen, in guter Hoffnung, Jr füllen daran gefallen, vnd an vnser müg vnd arbeit nit vnwillcn empfachen. Dann wo wir einer Eidgnoschaft lob vnd Ere wyter hetten mögen fürdern, weren wir zutun mer dann willig vnd dz schuldig gewesen. Aber es hat nit wyter mögen gebracht werden. Sodann, liebe Herren, ist vnser anschlug, ratt vnd meynung, nit zu verriten bis vns vmb all Handlung brieff vnd sigel vom küng, och vom Herzogen von Lutringen, der vmb die ganz Summ gcltz, so vnbezalt vsstan wirt, bürg sin soll, zu vnsern Händen geantwurt wirt vnd deßhalb so wellen vns, was üch fürer ze thun gemeint sy vff dis vnser Handlung, ouch berichten. Damit sind got vnd wir üch mit trüwen befolhen. Datum in Jl zu Galleren vff vnser frowentag vmb die iij Stund nachmittag a°-xv. Vwer gehorsamen hoptlüt vnd verordneten rätt zu Galleran. Wpter lieben Herren, so haben vns vnser Eidgnossen von Bern, Friburg vnd Soltorn befolhen, üch zu berichten, das in Jrem Erliden nit mer sye zu kriegen, verkünden wir üch im besten. Den fromen, vesten u. s. w. hoptlüten, lttttiner, fenner vnd rätten zu Montsch ligendt u. g. l. E." Staatsarchiv Zürich: Mailänder Acten. 1515, 10. September, Montag nach unser Frauen Geburt. Hans von Erlach, Anton Spillmann und Rudolf Scnscr schreiben an Hauptleute, Venner, Nathe und Burger von Bern zu Domo: „Vnser gehorsam willig dienst Zc. Leist als wir üch geschriben Hand, wie wir der Bericht halb zwüschen dem küng von Frankenrich vnd vns Eidgnossen gehandlct Hand, als Jr das durch vnser Schrift gesechen Hand vnd semlichs vnsern Eidgnossen den übrigen Orten ouch zugeschriben ist worden, vff semlichs ist vff Hütt vmb die achtende Stund vor Mittag vns ein brieff von vnsern Eidgnossen zukomen wysende, wie sy dann vnser Schribcn vnd die artikel des fridens vnd vereinung wol verstanden haben; vff semlichs Hand Si vns zugeschriben, das wir ylcnds hie hinnen füllen zu Inen verrücken, dann die artikel ettlicher maß kurz begriffen syen, vnd allda wollen Si die fach fürnemen vnd wyter in der fach handlen, vnd daby geschriben, das wir üch, mine Herren von den dry Stetten, zuschriben söllent, das Jr üch September 1515. 913 forderlich hernach zu Inen fügen gan Meiland zu, das alles vns Batten ganz schwär Mit, so wir doch mit vollem gemalt von vnsern Herren abgefertigot sind, in der Sach zu handlen vnd wir die fach souer verzogen vnd beslossen Hand mit Worten vnd Verheißungen vnd besiglung, das wir mit Eren nit können hindersich gan, dann das vns größlich stünde zu verwysen vnd mit keinen Eren könnten verantwurten. Vnd wil vns bedunken, wir syen vff den fleischbank geben, das man nit wil halten das, so vß bevelch vnd vollem gemalt vns befolchen ist. Wie swer vns das allen anlit, mag üwer jegklicher bedenken. Vff semlichs sind wir all rättig worden, also hie zu verhalten vnd vnsern Eidgnoffen zuzeschriben vnd zu erzöugen, in was sorgen vnd schänden wir standen, wenn dem nit sölte geläpt werden, so wir vß Jrem gemalt zugesagt haben. Dann das wir hinnen kommen können, ist zu besorgen, das vns ein stecht geleit gehalten wurd. Darumb, gnädigen Herren, wil die notdurft erfordern, das Jr vns üwers rats vnd Meinung luter berichten, das wir vns darnach müssen ze halten. Gnädigen Herren, damit Jr der sach gut vnd ganz eigenlich bericht werden, so schicken wir üch die Coppy des Briefs, so vnser Eidgnoffen Hand zuge- schriben den Batten von Inen verordnet. Gnädigen Herren, vns zwifelt nit, dann was die Franzosen mit vns Hand abgeredt, das werden si vns halten, dann si den friden in Frankrich verkündt Hand. Diß alles wollend vnsern mit bürgern vnd Eidgnoffen von Fryburg vnd Soloturn ze müssen tun. Hiemit enthalt üch gott in Höchen Eren. Geben zu Galeren vff Mentag nach vnser frowen gepurt anno xv°- Schribcnd vns ylends zu üwern willen, dann wir deß wend erwarten." Dabei liegt die Copie des Schreibens von Hauptleuten, Vennern, Lütinern und Rathen von Städten und Ländern der Eidgenossenschaft zu Muntsch (Monza) liegend, an die Hauptleute, Venner, Räthe der Eidgenossen zu Galera versammelt ckä. „ilends Sunntag nach Nativitatis Marie" 8 Uhr Nachmittags — oben angezeigten Inhalts — unter dem Siegel Hans Martins, Hauptmanns von Lucern. Staatsarchiv Bern: Mailänder Kriege. 1515, 11. Sept. Die Hauptleute, Venner und Räthe der Berner zu Domo schreiben an Bern: „Großmächtigen ze. Vß vnserm nächsten schriben Hand Jr verstanden, wie dann vnser Kotten zu Galeran einen friden mit des küngs anmalten haben beslossen vnd zugesagt vnd wie darumb ein jeder bot sinen Herren vnd obern im veld ein Coppy desselben fridens zugeschikt hat, als Jr das wol gesächen Hand vnd vns nit zwifelt, üch von Nudolffen Siber überandtwurdt sye worden. Vff sölichs, gnädigen Herren, so Hand vnser Eidgnoffen, so zu Muntsch ligend, Iren botten gan Galeran zugeschriben, ilends vffzusin vnd zu Inen zu verrücken vnd söllichs vns den dryen Stetten ouch zugeschriben, als Jr deß alles ein Copie haben, so wir üch hiemit zusanden. Vff söllichs Hand wir von den dryen Stetten die vnsern besamlot, Inen sollich schriben fürgehalten, die nun mit vns vnd wir mit Inen einrättig worden sind, vnsern anmalten zu Galeran zu schriben, das wir ganz vnd gar des willens syen, den friden, wie er gestelt ist, anzunämen vnd zu halten, dann wir mögen söllichen swären krieg vß vnserm Seckel nit länger erharren noch erliden vnd wellend ouch von Stund an vff sin; das mögen si andern der Eidgenossen anwült by Inen sagen vnd fürhalten. Dann, als vns anlanget, so ist der Cardinal vergangner tagen zu Muntsch gesin vnd etlich besunder Rat mit den dryen Ländern gehept, da wir achten, das söllichs erhebung vß des Cardi- nals Zufuren beschechen. Wo nun vnser Eidgnoffen von Muntsch verrücken nach anzöug Jrs schribens, ist zu besorgen, das die Franzosen vnser botten an die Est hänken, dann der küng haltet sich des fridens vnd zttcht gegen den Hispanier. Darumb wir nit von disem platz verruken vnd einiche vrsach einichs Übels vnsern botten wöllen geben, sunder vns bis morn hie enthalten vnd Jro antwurt villicht personlich oder durch Jr schrift zu erwarten. Gnädige Herren, was nun üwers Rats will vnd Meinung sye, wöllen vns illends berichten, dann allzit üch zu willfarcn sind wir ganz willig. Damit syen gott allzit trüwlichen beuolhen. Datum Zinstag nach Natiuitatis Marie, vmb die x Stund vor Mittag A°- xv°- Staatsarchiv Bern: Mailänder Kriege. 115 914 September 1515. «TS. Zürich. 434Z, 12. September (Mittwoch nach u. F. Tag der gepurt). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschieds, Ii. 25). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. «18. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschieds I». 2ZZ. Archive Schmilz. Hreibnrg. Boten. Zürich. Burgermeister Schmid; Bürgermeister Wyß; M. Berger; M. Binder. Bern. Bartholome Map. Lncern. J.Jacob von Hertenstein. Uri. Seckelmeister Albrecht. Schwyz. Vogt Schiffli. Obwalden. Ammann Frunz. Nidwalden. — Zug. Ulrich Strub. Glarus. Pannerherr Stucki. Basel. Hans Graf. Freiburg. Jacob Helbling. Solothurn. Benedict Hugi, älter. Schaffhausen. I. Hans Ziegler. Appenzell. Hans Tradt, genannt Staub. Abt von St. Gallen. Hans Schobinger, Vogt zu Oberegg. Stadt St. Gallen. Burgermeister Vomvister. Bünden. Ammann Jnnegg. i». Heimbringen, ob man den Kanflenten ans Italien, die ihr Gewerbe durch unsere Eidgenossenschaft treiben, das früher gegebene Geleit erneuern, oder sie bei dein alten bleiben lassen wolle. K». Die Boten von Bern melden, der Herzog von Savoyen habe eineil Herold nach Bern geschickt mit dem Befehl, auf diesen Tag zu kommen und das Anerbieten des Herzogs zu eröffnen, wie bisher sein Möglichstes für eine Allsgleichung mit Frankreich zu thun. Hierauf wird ihnen freundlich gedankt und gesagt, der Herzog möge handeln „nach vnserm Vertruwen." v. Der gleiche Herzog meldet, die Unfern haben ihm einige Schlösser eingenommen und einige Städte geplündert; er begehrt, man möchte ihm als Entschädigung die Schuld nachlassen, die er noch an einige Orte zu bezahleil hätte. «?. Nothweil bittet, wir möchten uns mit der Anzahl Knechte begnügen, die es zu den Unsrigen nach Italien geschickt habe, und ihm Nachricht geben, wo die Eidgenossen stehen und wie es ihnen ergehe, bei allfälligem Friedensschluß möchten wir Rothweil bedenken. Weiter habeil die von Nothweil um Rath gefragt, ob wir den gegenwärtigen Moment für geeignet erachteil, die kaiserliche Bewilligung zur Aufrichtung ihres Bündnisses mit uns nachzusuchen. Darauf wird ihnen für ihren Zuzug bestens gedankt und Berücksichtigung bei abfälligem Friedensschluß zugesagt; Schaffhansen, als nächstgelegenes Ort, werde ihnen jeweilen die Neuigkeiten vom Kriegsschauplatze mittheilen. Die Sache des Bundes wegen rathe man vor der Hand ruhen zu lasseil, wir wolleil sie deßhalb nicht minder oder anders achten, als ob der Bund geschlossen wäre, wie der Abschied, der ihnen früher zu Lucern gegeben wurde, ausweist, v. Schwyz übermittelt eine Allzeige des Commissars zu Bellenz, Mosax sei verstärkt wordeil, der Feind habe da freien Aus- und Eingang, dasselbe sei der Fall mit dem Schloß Müß am Comersce. Darauf wird unfern Bundesgenossen in Churwalen geschrieben, sie möchten beide Schlösser dermaßen bewachen, daß daraus den Eidgenossen kein Schadeil erwachseil könne, t. Bern theilt drei Abschriften von Briefen mit, die ihm aus Mailand zugekommen sind. Der erste, welchen Hans von Erlach, Allton Spillmann und Rudolf Senser ihren Hauptleuten, Vennern und Bürgern nach Domo geschriebeil haben, lalltet: Wiewohl sie mit Vollmacht, Friedeil mit dem König von Frankreich zu schließen, abgefertigt worden uild mit Worten, Verheißungen und Besiegelung die Sache so weit geführt haben, daß sie mit Ehren ,licht zurück können, so seien doch andere Eidgenossen zu ihnen gekommen und haben den Zuzug der drei Städte verlangt. Das bedünke sie, sich auf die Fleischbank geben, wenn man nicht halten wolle, was man ihnen abzuschließen Vollmacht gegeben habe. Sie seien räthig geworden, zu Galera zu bleiben und den Unfern zu schreibeil, in welcher Gefahr sie stehen. Was der Franzose versprochen, das werde er halten und den September 1515. 915 Frieden in Frankreich auskünden lassen. Der zweite Brief ist von unfern Hauptleuten, Vennern zc. gemeiner Eidgenossen zu Munsch (Monza) ausgegangen. Sie erklären, daß sie den Artikeln von Galera wegen Kürze der Zeit nicht beistimmen können und die drei Städte einladen, zu ihnen zu ziehen, um sich gemeinsam zu berathen und erst darauf dem König Antwort zu geben. Der dritte Brief ist von den Hauptleuten, Vennern, Räthen zc. von Bern zu Domo an ihre Herren zu Bern geschrieben. Sie theilen eine Abschrift des von ihren Boten zu Galera geschlossenen Friedens mit und melden, die Eidgenossen zu Monza haben sie und ihre Boten zu Galera zu ihnen beschrieben, darauf seien sie mit den zwei andern Städten räthig geworden, den Frieden anzunehmen und diesen Krieg auf eigene Kosten nicht weiter fortzuführen. Der Cardinal sei zu Monza gewesen und habe mit den drei Ländern eine besondere Abrede gehalten, man glaube daher, der Widerstand gegen den Frieden rühre von ihm her. Wenn die Eidgenossen zu Monza vorrücken, so sei zu besorgen, die Boten zu Galera werden von den Franzosen an die Aeste gehängt, denn der König halte sich am Frieden und ziehe gegen die Spanier. Deßhalb werden sie ihrerseits nicht „verruken", sondern die Antwort ihrer Boten und den Willen ihrer Herren abwarten. K. Auf diesem Tag sind die Boten päpstlicher Heiligkeit, der Bischof von Verulan, römisch kaiserlicher Majestät, Herr Ulrich von Habsperg und vr. Reichenbach, auch des Herzogs von Mailand erschienen. Der kaiserliche Bote hat zuerst die durch Krankheit veranlasste Abwesenheit Herrn Wolfgangs von Klingenberg entschuldigt, dann eine Instruction wesentlich folgenden Inhalts eröffnet: Erstlich möchten wir es nicht zu Verdruß aufnehmen, daß der Kaiser den laut Bündniß schuldigen reisigen Zug noch nicht geschickt habe; Ursache sei, daß niemals etwas Abschließ- liches wegen einem Feldzug nach Frankreich habe von den Eidgenossen erlangt werden mögen. Der Kaiser habe, da er sich keines Einfalls der Franzosen in Italien versehen, den Königen von Ungarn und Poleil einen Besuch gemacht, wolle übrigens Alles thun, zu was Veredlung und Bündniß ihn verpflichten. Ferner sei eine französische Botschaft an seinem Hof eingetroffen, die alles Mögliche verspreche, um Mailand Zu erlangeil, der Kaiser wolle aber nichts thun ohne Rath und Willen der Eidgenossen. Gegen das Laufen der Landsknechte nach Frankreich habe der Kaiser abermals scharfe Mandate in's Reich ergehen lassen. Und da die fortgezogenen ungehorsam bleiben, so sei nun ein Reichstag ausgeschrieben, um gemeinsame Maßregeln im ganzen Reich zu veranlasseil. Der Kaiser sei noch jetzt bereit, etilen Einfall in Frankreich zu unterstützen, um der Franzosen Macht in Italien zu theilen. Wir möchten daher beförderlich Gesandte nach Landeck schicken, um mit ihm damit Rath zu pflegeil. Weiter sei der .Kaiser berichtet, die Unfern im Feld unterhandeln mit den Franzosen um Frieden, was den Kaiser befremde, da wir mit dem päpstlichen und viceköniglichen Kriegsvolk, auch den täglich zu erwartenden kaiserlichen Reitern stark genug seien, um den Franzosen die Spitze zu bieten und einen ehrlicheil Frieden für alle Bundesgenossen zu erlangen. Ohne Mailand fallen zu lassen, werden wir mit Frankreich keinen Frieden erhalten, und dieses zu thun würde uns nicht allein einen beschwerlichen Nachbar bringen, sondern auch unfern Ruf der Mannhaftigkeit bei allen Nationen schwächen. Besser sei es, über die Franzosen und Venediger einzeln herzufallen, bevor sie sich vereinigt haben, dazu seien wir stark genug. Er seinerseits wolle mit dem Kriegsvolk von Verona und Brescia und den Nachschüben die Venetianer beschäftigen. Wir möchten daher den Unfern in das Feld schreiben, daß sie ohne aller Bundesgenossen Einwilligung keinen Frieden machen. Wir sollen uns zu den Bundesgenossen alles Guten versehen und keinen Verläumdungen glauben. Er, der Kaiser, wolle nach den Verhandlungen, die er mit uns zu Landeck halten werde, persönlich zu uns ins Feld zieheil. — Der päpstliche Bote, Bischof von Verulan, versichert, der Papst werde unverbrüchlich zu uns halten, das Geld für 916 September 1S15. die Pension liege bereit :c. Der mailändische Bote versichert, es sei durchaus nichts an dem Gerücht, daß der Herzog Mailand gegen eine andere Herrschaft an die Franzosen abgeben wolle und er habe ihnen befohlen, solches den Eidgenossen zu sagen. — Alle drei Botschaften dringen vereint auf Fortsetzung des Krieges und Abweisung von Separatfriedensanträgen. — Da die Boten dieses Tages keine andern Aufträge hatten, als anzuhören, so haben sie all das in ihre Abschiede genommen, kaiserlicher Majestät für ihr gnädiges Erbieten bestens gedankt und für die Antwort Tag angesetzt auf Sonntag nach Matthei (23. September) nach Lucern. I». Berichte und weitere Anbringen der mailändischen Botschaft. x fehlt im Zürcher Abschied. Zu I». 1515, iv.September, im Feld zu„Rawald". Herzog Carl von Savoyen schreibt an Bern, Freiburg und Solothurn, er habe wie früher auch wieder nach dem Uebergang des Königs über das Gebirg sich bemüht, zwischen ihm und den Eidgenossen Frieden zu machen. Nun sei der erste Tag zwischen beidseitigen Abgeordneten zu Vercelli gehalten und zuletzt zu Galera beschlossen worden. Die Boten haben behauptet, Vollmacht zu haben. Nichts destominder haben die Leute kämpfen und ihn nebst den 500 Reisigen des Königs und dem Geld für die erste Zahlung zu Galera überfallen wollen. Das mißfalle ihm und noch mehr die nachherige Schlacht, an der Niemand Schuld sei, als „euere Leute, die wider Eid und Siegel der genannten Boten gehandelt haben." Er anerbietet nochmals seine Vermittlung zum Frieden und begehrt Antwort. Archiv Solothurn: Abschiedcband VII. Zu l. Die hier summarisch angeführten Briefe sind auf Seite 911—913 abgedruckt. Zu I». „Summarium des Herzogen von Moyland Botschaft anbringen, vff disem tag Zürich, nämlich dem 13. Septembers:" 1. Das Gerücht, als ob der Herzog eine Entschädigung von den Franzosen anzunehmen geneigt sei, daß er Gefallen habe an den Practiken für einen Frieden mit den Franzosen, daß diese Mailand, Parma und Pia- cenza eingenommen und den Herzog im Schloß zu Mailand belagern, sei unwahr. 2. Dagegen sei wahr, daß der Herzog sich niemals geneigt bezeigt habe, eine solche Entschädigung anzunehmen und wenn er auch einen ehrlichen Frieden nicht ausschlagen würde, doch in den Practiken und Unterredungen, die stattgefunden, nur die Untreue und den Betrug der Franzosen erkenne. 3. Als die Franzosen am 3. dieses Monats sich Mailand genähert, haben sie die Mailänder Burger wieder zurückgetrieben. 4. Letzten Sonntag haben die Mailänder eine Botschaft zu den Unfern geschickt und sich erboten, mit aller Macht gegen die Franzosen zu stehen. 5. Der Cardinal von Sitten sei wieder zu den Unfern gekommen mit 200 Kürassieren und 400 leichten Pferden, zum Theil des Papstes, zum Theil des Herzogs Leuten, das übrige päpstliche Kriegsvolk sei auch in eilendem Anzug zu den Unfern. 6. Der Vicekönig sei zu Lodi gewesen mit 800 Kürassieren, 1000 leichten Pferden und 5000 spanischen Fußknechten, der sei nun bei den Unfern und wäre schon früher zu ihnen gestoßen, wäre er nicht durch falsche Briefe über den Frieden mit den Franzosen zurückgehalten worden. 7. Der Herzog von Mailand habe Lodi wieder genommen, das von den Venedigern erobert war, 10 Eidgenossen allein haben die venetianische Besatzung zur Flucht gebracht. 8. Letzten Montag seien Bern, Solothurn und Freiburg nach Mailand gezogen, um daselbst mit den Mailändern, den päpstlichen Truppen und dem Vicekönig einen Angriff auf die Franzosen zu verabreden. 9. Auf den 9. dies haben die Unfern von den Franzosen eine Antwort erhalten, die allen Eidgenossen mißfiel. Darauf haben sie beschlossen, diese Artikel nicht anzunehmen und die, welche bei den Franzosen waren, wieder abgefordert. September 1515. 917 «T« Constanz. 1313, 14. September (Kreuzerhöhuug). Nuckgabcr: Geschichte von Rothweil, II. », 192. Die Abgeordneten des Kaisers, Johann, Bischof von Worms; Hans von Liebenfels; des Bischofs Hugo von Constanz, Hans Jacob von Helmstorf, und der Eidgenossen Heinrich Göldli, Ritter von Zürich, und Hans Schnüringer von Zug, vergleichen in Sanctionirung eines drei Jahre früher zu Stande gekommenen Vertrags alle Streitigkeiten zwischen der Stadt Rothweil und dem Kloster Rothenmünster über Jurisdictionsverhältnisse u. s. w. «T7. Aucer n. 1313, 24. September (Montag nach N-urmä). « Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I?. 8t!. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 428. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I'. 25t!. Archive Schwyz, Solothurn, Freiburg, Nidwalden. t». Auf den „Abzug und Unfall" haben gemeiner Eidgenossen Näthe auf diesem Tage auf das Schreiben der Unfern im Schloß zu Mailand und die Anfrage beider Commissarien zu Lauis uud Luggarus, wie sie sich verhalten sollen, einhellig beschlossen, ihnen zu schreiben, sie sollen sich ehrlich halten, man werde sie nicht verlassen. Und da sich die zu Lauis beklagen, die Besatzung sei zu klein und nicht mit Speise versehen, so soll jedes der XII Orte unverzüglich 10 Mann, die mit Geld versehen seien, dahin schicken, Uri und Schwyz solle eine Anzahl Ochsen und einen Vorrath an Käse und Zieger bis Bellenz, den Sammelplatz der Knechte, senden, diese dann, nöthigenfalls unter Zuzug von Leuten aus der Landschaft, die Vorräthe sicher nach Lauis bringen. — In das Schloß Luggarus sind mit Rücksicht auf die Ausdehnung der Werke von jedem Ort 20 Mann geordnet, die auf gleiche Zeit zu Bellenz eintreffen sollen. Dem Commissar daselbst wird befohlen, mittlerweile das Schloß für 200—250. Mann zu verproviantiren. Auf Donstag St. Fran- ciscustag (4. October) sollen die Zusätzer für beide Schlösser zu Belleuz eintreffen. — In Betreff Domos soll man berathen, ob man die von Wallis auch in die Theilung und Besetzung aufnehmen wolle; nichts destominder sollen Bern, Freiburg und Solothurn die Zusätzer, welche sie dahin gelegt haben, daselbst bleiben lassen. 1». Herr Galeazzo begehrt für sich und die Seinen, auch für des Herzogs Bruder Geleit. Das hat Man gegeben; welches Ort dasselbe nicht bestätigen will, das soll das Geleit ihnen abkünden, e. Hans von Bellenz hat mit vielen Worten erzählt, wie er von den Franzosen gefangen und zum König und zum Trivulz geführt worden sei, die ihm wieder Geleit zu uns gegeben und zu ihm gesagt haben, es sei dem König leid, daß die Schlacht geschehen sei, er sei noch heutzutage Willens, mit uns Frieden zu machen; das soll er seinen Herren von Uri und andern Eidgenossen sagen und in vierzehn Tagen dem König deren Antwort bringen. Auch hat er viel über den Hergang der Schlacht erzählt und gemeldet, der Papst stehe mit den Franzosen in Friedensunterhandlungen. „Vff das hat man denselben Hannsen by dem eyd, so er sinen Herren geschworen, haruß blyben geheißen." «1. Es ist auch augezogen worden, daß im vergangnen Zug in Italien große Gotteslästerungen vorgekommen seien, nämlich daß das hl. Sacrament aus Monstranzen und Kelchen genommen, Meßgewänder und Boraltüre aus den Kirchen geraubt, mit Frauen in Kirchen und außerhalb derselben viel Unfug getrieben, ans September 1515. Altären in den Kirchen gespielt worden sei :c. Darauf wird verfügt, daß allenthalben die Hauptleute, Lütiner, Venner und Amtleute einvernommen werden, wer solches gethan habe, und daß die Schuldigen nach ihrem Verdienen gestraft werden sollen; ob etliche in andern Orten säßen, so soll es diesen kundgethan werden, damit Niemand der Strafe entgehe. Auch die Hauptleute der Freiknechte sollen bei Eiden dießfalls einvernommen werden, e. „Als dann bishar vff tagen vnd mengerley Hendeln, darinn zu ziten ratsleg beschechen, die vnder vns eydtgnossen dz mer worden vnd aber demnach durch eins, zwey oder dry ort wider zerrütt worden, darus eben merklicher Vnwill vnd vnordnung entspringt, sol jedermann heymbringen vnd daran sin, dz sölhs fürhin versechen werden vnd wz also gemeret worden, dz sölhs also blibe, vnd söl man vff nechsten tag darum antwort geben." il» Man hat unfern Bundesgenossen von Wallis geschrieben, sie sollen eine Anzahl Leute nach Domo schicken und ein treues Aufsehen auf das Thal haben. Damit sie desto williger hierin seien, soll man heimbringen, ob man ihnen an der Beherrschung von Domo auch Theil geben wolle. K-. Da viele Reden geführt werden, um den gemeinen Mann der Schankungen, Mieth, Gaben und Pensionen wegen unwillig zu machen, so soll man abermals in Erwägung ziehen, ob diese nicht abzustellen seien. I». Auf diesem Tag ist der Bischof von Konstanz als kaiserlicher Gesandter mit Credenz und Instruction erschienen und hat das gnädige Erbieten des Kaisers eröffnet, mit den Eidgenossen Lieb und Leid zu theilen, und darauf begehrt, man möchte ihm auf die auf dem letzten Tag zu Zürich gemachten Anbringen Antwort geben. Jeder Bote hat eine Abschrift der Instruction. Der Bischof erklärt sich zu weiterer Verhandlung bevollmächtigt. Hierauf ist man über Folgendes räthig geworden: 1. Der Tagleistung zu Landeck wegen, die kaiserliche Majestät begehrt, hatten zwar etliche Boten keine Vollmacht. Da aber nach dem Unfall, der uns betroffen, die Zahl unserer Feinde sich leicht mehren dürfte, hat man nicht räthlich erachtet, das Anerbieten des Kaisers zurückzuweisen, und demnach den Besuch des Tages beschlossen. Die sechs Orte Zürich, Bern, Unterwalden, Glarus Basel und Schaffhausen sollen zn dem Zweck Boten bezeichnen, die mit den andern auf dem Tag zu Lucern Donstag nach Michaelis (4. October) erscheinen, da ihre Instruction in Empfang nehmen, dann am 12. October zu Landeck eintreffen sollen. 2. Da man neuerdings berichtet wird, daß aus den vier Städten am Rhein Knechte nach Frankreich laufen, so wird mit dem Bischof von Constanz über Verhinderung dieses Geläufs Abrede getroffen. 3. Der beiden Orte Unterwalden und Basel, deren Boten bezüglich der Sendung zum Kaiser keine Vollmacht zu haben erklärten, hat man sich gemächtigt. i. Eine mailändische Botschaft, der Herzog von Bari, Galeazzo Visconti und Doctor Philipp Jacob, ist auf diesem Tag erschienen. Ihr Begehren zu dein Schreiben der Unfern und des Herzogs aus dem Schloß ist den Boten bekannt und soll auf nächstem Tag verhandelt werden, namentlich was man thun wolle, damit der Herzog und die Unfern, deren bei 1800 in den Schlössern zu Mailand, Lauis, Luggarus und Domo sind, sich zu halten vermögen. Ii. Der Bischof von Verulan hat im Namen päpstlicher Heiligkeit zu vernehmen begehrt, ob wir Eidgenossen neue Anschläge thun wollen, um, wie er nicht zweifle, unfern Unfall zu rächen und wie sich der Papst mit Geldhülfe zu halteu, wohin und zn welcher Zeit er selbe zu schicken habe. Hierauf hat man ihm unter Vorbehalt der Genehmigung der Obern den nachgeschriebenen Anschlag mitgetheilt und ihn auf den nächsten Tag beschieden, dabei ihm auch gut deutsch herausgesagt, es sei uns nie das Versprochene gehalten worden und sofern wir diese Erfahrung noch einmal machen, werden wir fiir uns selbst sorgen. Herr Bartholomäus May habe sich der 26,000 Ducaten wegen früher und jetzt erboten, dieselben auszurichten, „wo Im die zu Rom im bank zöugt werden". Das Alles will der Bischof von Verulan an päpstliche Heiligkeit bringen und nach bestem Vermögen darin handeln. I. Jeder Bote kennt das Erbieten des Hauptmanns von Nothweil, der jetzt mit September 1515. 919 uns im Feld gewesen ist, und was man darauf ihm und denen von Rothweil geschrieben hat. >»». Da man die Pläne des Feindes nicht kennt, den Unfern aber, welche noch in merklicher Zahl, verwundet und gesund, m den Schlössern im Mailäudischen liegen. Hülfe und Entsatz zugesichert hat, so wird auf Hintersichbringen bis zum nächsten Tag ein Anschlag gemacht und zudem jedes Ort aufgefordert, sich mittlerweile für den Fall, daß die Unfern in Roth kämen, mit allem Erforderlichen für einen Auszug gerüstet zu halten. Der Anschlag wird auf 30,000 Mann gemacht, „vnd aber vff 22,000 vßgeteplt" wie folgt: Zürich 3000 Mann, Bern 4000, Luceru 1000, Uri 800, Schwyz 1000, Unterwalden 500, Zug 300, Glarus 800, Basel 600, Freiburg 1000, Solothurn 800, Schaffhausen 300, Appenzell 1000, Abt von St. Gallen 1000, Stadt St. Gallen 100, Thurgau 1000, Bünden 2000, Wallis 2000, Baden 150, Bremgarten 30, Mellingen 10, Argau 100, Sargans 150, Rheinthal 100, Bischof von Constanz 200, Mühlhausen 50, Herr von Sax 30 Mann, alle gerüstet mit Harnischen, Spießen und Büchsen, i». Man ist nochmals auf die Sendung zum Kaiser zurückgekommen und hat geglaubt, es dürfte besser sein, von allen Orten Boten zu schicken. Welches außer den sechs bezeichneten Orten noch Boten schicken will, das soll sie daher ebenfalls auf den Tag zu Lucern senden. Immerhin aber sollen zum mindesten aus sechs Orten Boten dahin geordnet werden. «. Galeazzo Visconti empfiehlt, den Boten zum Kaiser Vollmacht zu sofortigem Handeln zu geben; wenn Verzug einträte, so wäre es schwieriger, die Franzosen wieder anzugreifen ohne reisigen Zug und Unterstützung des Fürsten. Er wolle vorausreiten, um Alles vorzubereiteu. Er empfiehlt auch gute Obsorge zu Domo wegen der vielen übelgesinnten Umwohner ic. z». Da in der Schlacht viele Pferde verloren gegangen sind, die vielleicht in die Eidgenossenschaft kommen, soll man Vorsorge treffen, daß jeder das seine wieder erhalte. Zu » hat das Nidwaldner Exemplar die Bemerkung: „Diser artikel ist geendert von des schribens wegen, so vnser Eidgnossen von Bern gethan, als jeder Bot weiß." Hiezu folgende Actenstücke: 1515, 16. September. „Fromen vesten fürsichtigen wysen gnädigen min Herren. Vff die Stund sint minen Herren komen brieff von Bollez, dem Commissari, das die vnsern vff Donnstag nechst vergangen vff der nacht hant die Franzosen angriffen vnd durch gütlich hilf den Franzosen den Syg angewunnen vnd ob xiiij'" lands- knecht erschlagen vnd der Gasgonier vnd Franzosen on zal, vil geschüz gewonnen vnd Theodorum Trivulsch gefangen vnd ein köstlich Roh funden bluttig, Hoffenz, es sye des küngs oder des Herzogen von Burgunds gewesen. Vnd als das vff Donstag zu Nacht geschehen ist, hant die Vnsern die Franzosen wider angriffen, so vor den Wassern nit mochten fliehen. Wie es da ergangen syg, habent min Herren vff die stund noch nit mögen wissen. Sölichs Hab ich üch als minen G. H. nit mögen verhalten. Datum in Vrr> vff Sonntag zu Nacht nach des hl. Crüzes erhebung im xv°- Anshelm Grafs, kilchherr zu Vry. An nnne Herren von Zürich. 1515, 22. September (Naurieü). Landammann und Rath zu Obwalden schreiben an Bern: Der Brief vom letzten Donstag wegen der Schlacht sei richtig gewesen, am ersten Tag sei die Sache günstig gegangen, am Freitag dagegen sei es übel gegangen; die Eidgenossen seien „mit gewehrter Hand abgezogen" und haben viele Leute verloren, doch sei vielleicht das Geschrei größer als die Wirklichkeit. Man hätte den Frieden wohl annehmen können, Obwalden habe keine Schuld, daß es nicht geschehen, sondern andere Orte, welche die Annahme verhindert haben. Archiv S-Iothurn: Abschicdeband VII. 1515, 23. September. An die XII Orte in Luccrn oder anderswo versammelt: »ÄlaZuillei ot stronm Domini, Domini nostri obsornantissimi! (jnanto tnsrimus allsoti üolors proptsr mala noua olaüis Iiis pro» 920 September 1515. xims superisvibus diebus ouw daliis inite, vix enarrars posssmus. tarnen sladg ns ipsi guido in dalli letari valont proptsr msximam eoruw gentsm in ipsa oruentissima elade perditam, verum. ZlaZnitiei et strenui Domini oum nos üdelissimi ssruitores et subditi vestri oupiamus Rubere oonsilium oum maZnitiosn» tiis vestri», guomodo st Maliter viuers et nos Imberg dsbeamus easu guo voutinKsret, dallos velle aliguid eontra nos vel patriain istaiu inaeliinari, guod iu prsiudieiurn et dsdseus maAuitleerum Domiuorum Heb uetiorum vel patrio nostre esdsret, nos attento maxiine guia iu appidulo isto et iu oastro uou sunt uisi vireiter triZiuts. bomiuss et oastrum ipsuin uou est muuitum viotualibus ad vitarn uocessarüs, presentew uuutium ad partes N. V. direximus, rasantes et bumiliter supplieautes, guatsnus preiste U. V. digueutur nobis per litteras «uns et prsseutem uuutium iuiormare et iustruers de bis «zue aeturi sumus. blos euiw dsereuimus pro so Mautum ss extsndit possibilitas uostra, trdern maKuiboeutiis vestris datam, guoad po- terimus, iuuiolatam obseruars bonague st psrsouas uostras pro bouo, utili, proiiouo st bouore Domiuorum uostrorum Dsluetiorum pouere st pretatis ÄI. V. bumiliter uos oomeudamus. Datum iu oppido Durgi Do- miossulls die xxiH Leptembris 1515. Didslissimi seruitorss st subditi, eousules, st oonsiliarü DurZi Domiossulle. Staatsarchiv Luccrn: Ungebundene Abschiede. Zu i». „Instruction vff den erwirdigen Hugen, bischoffen zu Kostenz, vnsern fürsten, Rate vnd lieben Andechtigen, was sin Andacht von sinen wegen mit gemeiner Eidgnossen Räten vnd Sandtbotten, so vff Sunnentag nach Exaltacionis Crucis zu Lucern bi ein andern fersamlend sin werden, handlen sol": 1. Ueberreichung des Creditivs und kaiserlichen Gruß. 2. Antwortbegehren auf die Anträge, welche sie auf dem Tag zu Zürich angehört haben. 3. Ihnen erklären, daß der Kaiser auf seinen gemachten Anerbietungen beharre und ihr getreuer Bundesgenosse sein wolle. 4. Verlangen, daß sie einen Ausschuß zu persönlicher Verhandlung mit dem Kaiser nach Landeck senden. 5. Glückwunsch zu ihren Siegen in Italien: der Kaiser hoffe, sie werden noch mehr Sieg und Glück haben und zum Wohl der deutschen Nation das Herzogthum Mailand von den Franzosen befreien. 6. Wäre ihnen die Sendung nach Landeck nicht gelegen und wollten sie sofort in Unterhandlung treten so soll der Bischof Vollmacht haben, anstatt des Kaisers zu handeln und ihnen alles Mögliche zuzugestehen, insbesondere mahnen, daß sie Feld und Pässe nicht etwa aufgeben, der Kaiser rüste sich, in eigner Person nach Italien zu ziehen und die Franzosen nach Frankreich zurückzutreiben. 7. Vor der Hand schicke er dahin seinen Vetter, Herzog Wilhelm von Bayern, und den Markgrafen Casimir von Brandenburg mit dem Mehrtheil seines Hofgesinds und unterhandle mit dem Papst um Geldhülfe zu Unterhaltung der Eidgenossen. 8. Bereits seien seine Reisigen und andere aus Verona gezogene Kriegsleute im Begriff, die Venediger zu schlagen. g. Wollen die Eidgenossen auf diesem Tag nichts beschließen, so soll der Bischof Bericht erstatten. 10. Wenn die Eidgenossen sich beklagen, daß der König von Aragonien einen zweimonatlichen Waffenstillstand mit den Franzosen gemacht habe, so soll der Bischof ihnen sagen, sie möchten der Nachricht keinen Glauben geben, denn es sei gar nichts daran. 11. Sollten gemeine Eindgenossen sich beschweren, daß der Kaiser ihnen die 600 Pferde nicht geschickt und als er nach Oesterreich gezogen, nicht verhindert habe, daß die Landsknechte nach Frankreich zogen, auch daß er eine französische Gesandtschaft empfangen habe, so soll ihn der Bischof nach der vorigen Instruction entschuldigen und ihnen mittheilcn, er habe nicht mehr als acht Tage zu Wien bleiben wollen, sei aber durch Zwistig- September 1515. 921 leiten in Ungarn und Polen daselbst zurückgehalten worden. Auch haben die Eidgenossen die Antwort auf des Kaisers Anerbieten zu einem gemeinsamen Zug nach Frankreich, um die Franzosen aus Italien abzuhalten, so lange verzögert, daß der günstige Augenblick vorüber gegangen sei und der Kaiser seine Reiter, welche er zu diesem Zug bestimmt, dann nicht sofort habe nach Italien wenden können. Bezüglich der französischen Botschaft habe der Kaiser des Papstes und des Königs von Aragonien Rath begehrt und begehre auch den der Eidgenossen, wie er derselben mit Fug loswerden möchte. 12. Der Bischof soll den Eidgenossen auch sagen, daß der König von England in die Confederation eingetreten sei und daß mit ihm über einen Heerzug nach Frankreich unterhandelt werde. 13. Aus Allem dem mögen die Eidgenossen entnehmen, daß der Kaiser mittlerweile die Interessen des heiligen Bundes nach Kräften wahrgenommen haben. 14. Der Kaiser schicke den Eidgenossen das zu Rom geschlossene Bündniß mit seiner Ratification, der Papst und der König von Aragonien werden dasselbe thun. 15. Ueber Alles, was ihm begegnet, soll der Bischof auf der Post berichten und inzwischen in der Eidgenossenschaft bleiben. Datum Innsbruck, 2I.September ormo c^ninto äseimo, im 3V.des römischen, 25. des ungarischen Reichs. X. 8. Der Bischof soll den Eidgenossen anzeigen, daß nach Schluß dieser Instruction vom König von Aragon Anzeige gekommen sei, daß er bereit sei, zu einem Zug nach Frankreich mitzuwirken. KT8. Lucern. 1313, 4. October (Donstag war leranoisw). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, k'. 92. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 433. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I'. 27t. Archive Schwyz, Freiburg, Schafft,ansen. ». Der Vogt, die Hauptleute und Zusätzer zu Bellen; schreiben, die Franzosen haben den Mont Kenel überschritten und wenden sich gegen Luggarus und Bellenz; ihre Absicht gehe, wie man glaubwürdig berichtet sei, auf Bellenz, weßhalb eilig Hülfe begehrt werde. Zufolge dieses Schreibens werden Uri, Schwyz und Nidwalden heute und morgen ausziehen, um die Ihrigen zu entsetzen, sie begehren, daß man auf sie getreues Aufsehen halte. Dann wird ein Schreiben des Herzogs von Savoyen an die drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn angehört. Er anerbietet auch jetzt noch seine Friedensvermittlnng und hält für gewiß, daß der Papst seinen Frieden mit dem König gemacht habe. «?. Ferner ist Bericht angekommen, die Unfern im Schloß zu Mailand, bei 1500 an der Zahl, werden belagert, dazu liegen dort auch bei 1500 Kranke und Verwundete im Spital, die im Schloß Lauis seien auch belagert. „Vnd daby ermessen, dz wo Man den Zug, so vff vorigem tag angesehen, also schwer annemen, möchte man villicht wenig narung zu sölhem fürnemen finden vnd aber abziehen müssen." Dieses Alles und Anderes betrachtend hat man beschlossen, „den vordem anslag dismal abzestellen vnd vnser lieb eydgnossen von Vry, Swyz vnd Vnderwalden nit dest- minder Iren fürgenomen Zug zu vollstrecken", dagegen aus jedem Ort schleuning 50 Mann zur Verstärkung von Bellenz abzusenden. Obschon einige Boten dieses zuzusagen keine Vollmacht haben, soll der Beschluß doch in dem Sinn heimgebracht werden, daß es dabei bleibe. Jedes Ort soll den Seinen einen redlichen, ehrlichen Mann als Hauptmann mitgeben. «K. Unsere Eidgenossen von Mühlhausen haben geschrieben, sie haben drei Pferde, die nicht ihnen gehören, sie wollen selbe dem herausgeben, der „gut Wortzeichen" geben könne. Es wird beschlossen, die Pferde sollen nach Laut des nachfolgenden Abschieds dahin gebracht werden, 116 922 October 1515. wo der nächste Tag gehalten wird. v. Betreffend die Geltung des Mehrs auf eidgenössischen Tagen ist heute abermals beschlossen, „dz sölhs daby blyben soll, doch vnser aller pünden, wo dz die berurte, on Schaden." L. Abermals ist von denen geredet worden, welche im letzten Feldzug an Kirchen, Priestern, Weibern, Kindern und Freunden übel gehandelt, auch Gotteslästerung :c. begangen haben. Alle Eidgenossen sind einhellig, daß den Schuldigen allenthalben soll nachgefragt und ein Ort das andere, wenn die Seinen angeschuldigt werden, berichten soll, damit Niemand ungestraft bleibe. K. Der verlornen Rosse wegen wird erkennt, daß Jedermann bei den Seinen Nachfrage halten soll und wenn solche gefunden werden, so sollen sie ans den nächsten Tag gebracht werden; die, welche sie verloren haben, mögen dann da Nachfrage halten. I». Der Pensionen, Mieth und Gaben wegen, über die auf letztem Tag auch geredet worden ist, hat man auf diesem Tage bei Jedermann guten Willen zu deren Abstellung gefunden. Man kommt daher überein, Zürich und Bern, welche bereits daherige Verordnungen erlassen haben, sollen auf den nächste,: Tag Abschriften derselben mitbringen, dazu soll man auch den vor Jahren zu Baden aufgerichteten Brief beibringen und nach Allem dem ermessen, was zu thnn sei. Ebenso soll auch des Geläufs der Knechte wegen ein neuerliches Verbot erlassen werden. Die Boten sollen auf den nächsten Tag Vollmacht erhalten, in der Sache abschließlich zu handeln, so daß die Verordnung sofort in Kraft treten kann. Und gleichzeitig soll auch festgesetzt werden, wie Einer gestraft werden soll, der nach dieser Verordnung Jemanden wegen diesen Dingen verdächtigte, ohne seine Aussagen beweisen zu können. Z. Jedermann erklärt sich einverstanden, die von Wallis in Mitbeherrschnng des Eschenthals kommen zu lassen, damit sie desto williger seien, zu dessen Behauptung mitzuwirken. Das Anbringen und die Instruction kaiserlicher Majestät, welche durch Junker Hans von Landenberg und den Jnsiegler von Constanz auf diesem Tag eröffnet worden sind, ist den Boten der sechs Orte, welche auf den Tag zu Landeck verordnet sind, mit einer unvorgreiflichen Instruction mit- getheilt. Auf die Meinung des Kaisers, daß die Boten mit unbedingter Vollmacht abgefertigt werden sollen, wollte Niemand eintreten, sondern man hat beschlossen, daß das, was zu Landeck verabredet würde, auf einem Tag zu Lucern den 17. October behandelt werden soll. I. Auf diesem Tag ist des Herzogs von Mailand Orator erschienen mit einem Mönch, der vor acht Tagen aus dem Schloß zu Mailand entkommen ist und Briefe vom Herzog gebracht haben soll, worin derselbe dringend um Entsatz bittet, da die Franzosen schon in die Vorburg gekommen seien und das Schloß streng beschädigen. Dazu hat der Mönch mündlich gesagt, unsere Verwundeten, die in den Spitälern lagen, seien alle elendiglich ermordet worden, i». Es ist mich der päpstliche Bote, Bischof von Verulan, auf diesem Tag mit einer deutschen Instruction von dem Papst oder dem Cardinal Sancte Marie in Partim erschienen, worin der Papst und der König von Spanien allerlei Entschuldigungeil anbringen, warum ihre Truppen nicht bei den Unfern gewesen seien und die Schuld unfern Hauptleuten und Andern beimessen wollen. Darauf hat man eineil Ausschuß bestellt, uni auf diese Instruction zu antworten und insbesondere zu bemerken, daß die Unfern keine Schuld an dem Unfall haben, sondern der Mangel darin gelegen sei, daß man den ganzen Sommer sie hingehalten und von Allem, was man versprochen, nichts gehalten habe, wie das den Boten nach Landeck zum Theil auch in ihre Instruction gestellt worden ist. i». Der Abt und die Stadt St. Gallen sollen den ihnen auferlegten Zusatz von 50 und 10 Mann mit den übrigen Zusätzern, die nach Bellenz verordnet sind, beförderlich hinein- schicken. «. Der Anschlag auf 20,000 Mann, der auf dem letzten Tag angeordnet worden ist, wird bestätigt; Jedermann soll die Seinen für den Fall eintretender Roth zu eiligem Auszug gerüstet halten. October 1515. 923 Der Zürcher Abschied geht nur bis Ii. — Einige Exemplare datiren Donstag nach ü^imoisoi (11. October) es muß aber offenbar heißen Donstag war?ranoisoi oder Donstag I^anomoi, siehe Note zu k». Zu I». „ Vnser früntlich zc. Nachdem vnd dann der Herzog von Sauoy üch vnd üwern vnd vnsern l. E. von Friburg vnd Soloturn geschriben, eb er noch in dem friden zwüschen vns vnd dem französischen küng handlen sölle, wie dieselbig innhalt, haben wir vff hüt verhört vnd erläsen vnd demnach ernstlich darüber gesässen vnd ermessen, das wir noch ein groß zal im Sloß Meiland vnd Spital Gesunder vnd Kranker haben, ouch alles ander angesehen vnd vns des vff hüt vereinbaret, ob der Herzog von Sauoy noch des Willens, im friden zehandlen, das Jr als vnser trüwen lieben Eidtgnossen von vnser aller wägen vollen Gewalt haben füllen, gemeltem Herzogen zu schriben, in einem friden, der vns allen loblich, nutzlich vnd erlich syge, zum besten zu handeln, vnd daby als wir vernämen, der küng die Slösser, so wir noch Jnhaben, besetzt vnd belägert, als dem Herzog von Sauoy durch üch geschriben, ob er zu einem friden reden lassen wölt, allenthalben still zu stan, die vnsern niendert zu belegern, noch zu schedigen, sunders also diewil zu beidersit zu einem friden ze reden bekamen, zu vßtrag by einem bestandt bliben lasse. Söllichs Wüllen wir glicher gestalt ouch thun vnd ouch also zu vßtrag still stan wöllen. An söllichem vnd anderm tund Jr, als vnser trüwen Eidtgnossen, vnser gefallen, vmb üch mit gutem geneigtem Willen zu beschulden vnd verdienen. Datum w. vff fritag nach francisci Anno xv. Von Stetten vnd lender gemeiner Eidgnoschaft Rät vnd Sandtpotten zu Lucern versampnet. An Schultheiß und Rath zu Bern. Archiv Solothurn: Abschiedband VII. Zu k. Innsbruck, 1515, 2. October. Instruction Kaiser Maximilians für Hugo, Bischof von Constanz, Ulrich von Habsperg und David von Landeck als Abgesandte an die Eidgenossen, „so vff nechst Donstag zu Lucern versamlet sin": Nach Erbietung seiner Gnade und alles Guten: 1. Sie sollen den Eidgenossen sagen, wir haben ihren Abschied des letztgehaltenen Tages zu Lucern erhalten und vernommen, daß sie eine Botschaft zu uns nach Landeck geordnet, die Pässe in Mailand besetzt, mit unserer Besoldung, den 600 Pferden und Anderm zufrieden sind und von Neuem 20,000 Mann ausgenommen haben, um den Unfall zu rächen, für den wir ihnen unser Beileid bezeugen, mit dein Erbieten, Gutes und Böses mit ihnen zu tragen, ihnen mit bedeutender Macht in Person zuzuziehen und den König von Frankreich aus Italien vertreiben zu helfen. Den Tag zu Landeck wollen wir mit den Botschaften des Papstes und des Königs von Ara- gonien persönlich besuchen, in der Hoffnung, daß auch die eidgenössischen Boten hinreichende Vollmachten besitzen werden, um etwas Fruchtbares zu beschließen. 2. Wollen die Eidgenossen vor dem zu Landeck zu verabredenden großen Zug etwas zum Entsatz des Schlosses von Mailand unternehmen, so sollen sie es uns zur rechten Zeit mittheilen, damit wir unser in Italien liegendes Kriegsvolk und auch das des Papstes und des Königs von Aragonien ihnen zu Hülfe schicken können. 3. Falls sie die 20,000 Mann noch nicht aufgeboten hätten, so sollen unsere Räthe sie ermuntern, solches unverzüglich zu thun, und ihnen sagen, daß sie deßhalb neben uns auch Kriegsherren sein sollen. Ueber die Besoldung dieser 20,000 Mann werde man sich mit ihnen auf dem Tag zu Landeck in's Einvcrständniß setzen. 4. Sollten die Eidgenossen kein Aufgebot von sich aus thun, so sollen unsere Räthe von ihnen verlangen, uns nach Maßgabe des Bundes 10 bis 12,000 Mann sofort in unfern Sold gegen den König von Frankreich zu stellen. In allen Fällen wird man zu Landeck mit ihnen übereinkommen, wann der erste Monatssold von 30,000 Ducaten bezahlt werden soll. 5. Die kaiserlichen Boten sollen die Eidgenossen mahnen, den Artikel des Bündnisses zu Rom, daß bei einem Separatfrieden die Bundesgenossen und das Land Italien vorbehalten werden sollen, nicht außer Acht zu lassen, denn nur weil gegen diesen Artikel bei der ersten Friedensverhandlung practicirt worden, habe ihnen bei der Schlacht die Hülfe der kaiserlichen und viceköniglichen Truppen gefehlt. 924 October 1515. 6. Der Kaiser und die Bundesgenossen werden mit Frankreich keinen Frieden annehmen, es sei denn zuvor der Tractat von Dijon vollzogen; sie hoffen, auch die Eidgenossen werden keinen Frieden schließen, es seien denn zuvor Mailand und die Bundesgenossen gesichert. 7. Die Eidgenossen möchten ihre Boten nach Landeck mit weitgehenden Vollmachten versehen. Wollen sie dieses nicht, so möchten doch die Eidgenossen zu Lucern versammelt bleiben, man werde ihnen alle Verhandlungen des Tages zu Landeck durch die Post zur Kenntniß bringen, damit sie sofort darüber verhandeln. Wollten sie auch dieses nicht, so möchten sie auf den 17. dieß wieder einen Tag nach Lucern ansetzen. 8. Wenn die Eidgenossen glauben, der König von Frankreich werde jetzt nach seinem Siege wieder Volk aus den kaiserlichen Landen, besonders im Schwarzwald, annehmen, so sollen die kaiserlichen Räthe erklären, dem Kaiser sei der vorige Zulauf leid, er habe jetzt alle Maßregeln getroffen, um solches zu verhindern. 9. Abermalige Versicherung, der Kaiser und die Bundesgenossen werden getreulich zu den Eidgenossen stehen zc. Zc. „Summarium vnd vßzug vß den bliesen des hochwirdigsten Herrn Cardinals von Sitten vnd bäpstl. Ht. Orator, ouch des Herzogen von Mailand Kotten vnd Herr Andres de Burgo, so jetz by kais. Mt. sind, geben zu Jnsprugg 26. September 1515". 1. Päpstliche Heiligkeit habe durch die Posten und kaiserliche Majestät auf manchem Weg vernommen, daß in der Schlacht bei 4000 Reisige und 12,000 Fußknechte auf französischer Seite umgekommen seien und das französische Heer zur Flucht genöthigt war. Bei Ankunft dieser Neuigkeit habe man zu Rom Freudenfeuer angezündet. 2. Es werde gesagt, die Eidgenossen haben nicht nur nach dem Sieg den Rückzug angetreten, sondern auch Mailand aufgegeben. Hätten sie noch drei Tage ausgehalten, so hätten die Franzosen an das Gebirg weichen müssen. Das habe den Papst, Kaiser und den spanischen Orator sehr betrübt, sie bedauern auch der Eidgenossen Verluste und wollen sie nicht verlassen. Der Kaiser habe 3000 Reisige von Dietrichsbern ausgesendet, um sich mit päpstlichen und spanischen Truppen zu vereinigen und den Eidgenossen zu Hülfe zu kommen. 3. Der Kaiser wolle persönlich in's Feld rücken; aber da das nicht so schnell möglich sei und das Schloß zu Mailand gehalten werden müsse, so sollten die Eidgenossen mindestens 15,000 Mann nach Como schicken, um dort Stellung zu nehmen und die Ankunft der Verbündeten zu erwarten. Soldverheißung. 4. Der König von England habe sich der Vereinung auch angeschlossen und Spanien werde neuerdings in den Krieg eintreten. 5. Heber die Erdichtung des Königs von Frankreich, daß er mit den Eidgenossen Friede geschlossen, seien Julius und Laurenz de Medicis sehr erschrocken und haben auch angefangen zu tractiren, der Papst habe es aber abgestellt. 6. Briefe von Bellenz zeigen, daß die Eidgenossen im Schloß zu Mailand sich wohl halten. «TN 15. Oetober (vff S. Gallm Tag). StiftSarchiv St. Gallen. Die drei Orte Uri, Schwyz und Untermalden benachrichtigen den Abt Franciscus von St. Gallen über das Schicksal der Schweizer in Mailand, welche aus dem Spital auf das Meer verkauft worden seien; ebenso über die fortdauernde Bedrängniß der Eidgenossen zu Lauis, Luggarus und Bellenz. Davon sei October 1515. 925 ihnen durch „ylende Warnung" vielfältige Kunde geworden, mit Bitte um Hülfe. Deßhalb feien sie bewogen worden, mit ihrem „land vendli" aufzubrechen und ersuchen nun auch den Abt, ihnen seine Leute nachzusenden. Besiegelt mit dem Landessiegel von Schwyz. «S«>. Lucern. 18. October (Donstag »ach GM). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I''. !)7. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 422. Archive Schwyz, Kreiburg, Schaffhausen. Boten: Zürich. Jacob Grebel; Cunrad Engelhard. Bern. Bartholomäus May; N. Ougspurger. llri. Vogt Echser. Schwyz. Hans Suri. Obwalden. Peter Wirz. Nidwalden. Caspar Zelger. Zug.— Glarus. — Basel. Doctor Grieb; Hans Galizian. Freiburg. — Solothurn. — Schaffhausen. Ziegler. Appenzell. — Abt von St. Gallen. — Stadt St. Gallen. — Luceru. Peter Tam- Niann, Schultheiß; Jacob von Hertenstein; Melchior Zur Gilgen; Hans Gössi; Hans Holdermeyer; Claus Hutter, Nathsrichter. Constauz hat an Zürich eine Warnung ergehen lassen, der falschen Nollebatzen wegen, die den Con- stanzeru sehr ähnlich sehen, nur daß sie im Kreuz ein „merklich tüpfli" haben und daß auch die Umschrift nicht gleich lautet. An Feingehalt halten sie 5 Loth 1 Quiutli l>/ü Pfenning Constanzer Währung. Das soll jeder Bote heimbringen, damit man die Leute vor Schaden zu warnen wisse. I». Auf einem jüngst gehaltenen Tag ist den drei Städten Bern, Freiburg und Solothurn empfohlen worden, in Betreff des Aubriugens, das der Herzog von Savoyen des Friedens wegen gemacht, weiter zu handeln. Nun ist auf diesem Tag eine von: Herzog von Savoyen ausgegangene Schrift vorgewiesen worden, welche den Boten der Eidgenossen annehmbar erschien, weßhalb sie angenommen und Bern beauftragt wurde, sie zu besiegeln und eilends dem Herzog von Savoyen zuzuschicken. Weiter wurde beschlossen, daß auf den Sonntag Simonis und Judä (28. October) Jedermann seine vollmächtige Botschaft zu Lausanne haben soll, um Tags darauf über den Frieden zu verhandeln. Nichtsdestominder hat mau den auf vorigein Tag nach Bellenz geordneten Zusatz abgehen lassen, den drei Ländern aber und den Zusätzern geschrieben, falls der König, wie obberührte Schrift des Herzogs von Savoyen anzeigt, allenthalben gegen den Unfern Waffenruhe eintreten lasse, so sollen sie auch „still stau" und das Ergebniß des Tages von Lausanne abwarten, falls aber jenes nicht geschähe, so sollen auch sie nach Nothdurft handeln. «. Unsere Angehörigen im Thurgau beschweren sich, daß man ihnen bei ihrer Armuth zu viele Leute zu unfern Auszügen zu stellen auferlege, es seien ihnen auch in den alten burgundischen Kriegen nie mehr als anderthalbhundert Mann auferlegt worden. Wenn man Geld zu theilen habe, werden sie in der Vertheilung nicht bedacht und wenn mau in eines fremden Herrn Sold ziehe, lege man ihnen auch nicht mehr denn 150 Mann auf. Sie werden im Felde nicht zu Rath gezogen, weder zum mindern noch zum mehren, sie werden verachtet und aus den guten Quartieren geschoben; sie erklären, daß sie auf die Dauer eine solche Behandlung nicht ertragen können und bitten dringend, Frieden zu inachen, „dann frömden Herren das Jr zu behalten sy nit in Iren, vermögen, was aber zu vnser Vaterlands rettung gepüre zu thund, wöllen sy allwegeu thun als die ghorsameu." Das soll Jedermann heimbringen; von diesem Tag hat man sie mit guten Worten, aber ohne Antwort abgefertigt. «R. Haupt- 926 October 1515. mann Finsternauer von Bern hat eine Abschrist des Uebergabstractats zu Mailand vorgelegt, die also lautet: „Maximilianus Sforcia Viscont verjechent durch disen brief, das die Vbergabung des Slos Meilaud, so wir dem kristenlichosteu küng gethan, vnd alles so darin gehandelt ist, in vnserm Namen beschecheu und nit in nameu der Herren der Eidgenossen vnd wir selbs durch vnser potten solhen tractat mit dem küng gemacht haben. Wir haben ouch denselben eidtgnossen vß dem Vnsern verschaffet gelt zu geben, dann st) witter mit von dem gemelten kristenlichosten küng gehept haben. Vnd zu glouben diser vorgeschribner dingen haben wir mit vnser eignen Hand vnderschriben vnd mit vnserm Sigel besigeln lassen, geben zu Meiland am achtenden tag Octobers anno 1515." — Nach Ablesung dieses Briefes hat er weiter geredet, wie beim Abzug der Eidgenossen mit den Hauptleuten durch den Herzog von Bourbon lange freundlich geredet worden sei und derselbe nochmals begehrt habe, wenn er Geleit erhalte, zu den Eidgenossen zu reiten und mit ihnen über Frieden und Freundschaft zu unterhandeln, v. Die Boten von Bern bringen au, es seien etliche Savoper nach Bern gebracht worden, welche von den freien Knechten als Bürgen für den Brandschatz eines Städtchens in Piemont gefangen genommen seien. Der Brandschatz betrage 4000 Kronen, diese vermögen sie nicht zu bezahlen, ebensowenig die großen Kosten, welche über sie gehen werden. Man soll auf nächstem Tag deßhalb antworten, was man mit diesen Gefangenen ansangen wolle, i'. Auf diesem Tage wurde abermals der Anzug der Geltung des Mehres wegen behandelt und beschlossen: „dz was da zu tagen gehandelt wird vnd insunders so gemeiner Eidtgnoschaft lob, nutz vnd er antrifft vnd darmnb ein ratschlag beschickst vnd dz mer wird, daby solle der minderteil blibeu, doch vnabbruchlich vnser aller pünden vnd auderm vnserm loblichen altem Harkomen." Die Orte, welche hiezu zu stimmen noch nicht Vollmacht gegeben haben, sollen auf nächsten Tag antworten, damit sich gemeine Eidgenossen vereinbaren und wissen, wobei sie bleiben mögen. Wegen Abstellung der Pensionen, Mieth und Gaben hat man auf diesem Tag den Brief ablesen lassen, welcher vordem deßhalb zu Baden gemacht worden ist, ebenso die beiden Verordnungen, welche Zürich und Bern bei sich erlassen haben. Hierauf fanden die meisten Orte, es wäre am Platz, den alten Brief wieder anzunehmen und zu bestätigen. Die Orte, welche hiefür noch nicht Vollmacht gegeben haben, fallen es beförderlich thun, damit die Eidgenossen in dieser Sache „einmündig" seien und sich Niemand absondere. Und da Solothurn den Brief noch nicht besiegelt hat, so möchte es denselben auch annehmen und besiegeln. Auf dem nächsten Tag soll ein endlicher Beschluß gefaßt werden. I». Unsere Eidgenossen von Basel melden, sie haben auf den Fall, daß mau noch einen Zug thuu müßte, eine Provision von Niehl und andern Nahrungsmitteln gemacht, um dieselben den Ihrigen nachführen zu lassen, da nun „dalame" das Land den Straßen nach „vsgeetzt" feie. Sie bitten daher, diese Vorräthe eintretenden Falls zollfrei durch unser Land den Ihrigen nachführen zu dürfen. Zudem ist bemerkt worden, wie die Unfern, die in's Feld ziehen, durch Schisfleute, Wirthe und Andere beschwert werden. Darauf ist angesehen, daß alle Provision, die zum Krieg gehört, Speise und Anderes, zollfrei sein soll, Lucern, Uri und Schwpz sollen ihre Schiffleute, Wirthe u. f. w. vor Ueberforderung warnen, i. Von dem Anbringen, welches die kaiserlichen Gesandten, der Bischof von Constauz, Herr Ulrich von Habsperg und kaiserlicher Majestät Secretarius, auf diesem Tag gethan, erhält jedes Ort eine Abschrift. Und da der darin nach Zürich augesetzte Tag für die Verhandlung auf Sonntag vor Allerheiligen zu kurz erscheint, um sich vorher in allen Orten über die Sache berathen zu können, so wird derselbe auf Sonntag nach Allerheiligen (4. November) verschoben. It.. Auf das dringende Anbringen Berns, daß Herrn Albrecht vom Stein, betreffend die ihm zugefügte Unbill, Recht gehalten werde, wird dieser Gegenstand ebenfalls auf denselben Tag zu Zürich augesetzt. Beide Theile sollen erscheinen und insbesondere October 1515. 927 solle,: Schmyz und Glarus diejenigen, „so gemelten Herrn vom Stein zu Montgolier geuamset" haben, anhalten, zu erscheinen und den rechtlichen Entscheid zu erwarten. I. Auf mehrern Tagen hat man von dem allgemeinen Gerücht gehandelt, daß etliche von den Unfern in Italien Gotteslästerung, Kirchenraub, Diebstahl, Mißhandlung von Weibern und Kindern, Raub u. s. w. getrieben, „davon (man), als man vermeint, den Vnfal habe vnd aber niemandt müssen wil, wer die sigend." Man hat daher nochmals beschlossen, insbesondere die Orte, welche die obersten Nichter und Profoseu gehabt, und die Gerichtsherren unter den ausgezogenen und freien Knechten ernstlich einzuvernehmen, damit man der Sache auf den Grund komme. Jedes Drt soll, was es herausbringt, den übrigen Orten zur Kenntniß bringen. >»». Alle Eidgenossen sind Willens, deu vom Herzog von Savoyen auf Sonntag Simonis und Judä nach Lausanne gesetzten Tag zu besuche,:. Da aber den Boten unbedingte Boll,nacht gegeben werden sollte und nicht alle Orte dießfalls zustimmen oder gleiche Instruction gegeben haben, so hat man auf diesem Tag eiue Copie des zu Galera abgeredeten Berichts verlesen lassen und jedem Boten davon eine Abschrift gegeben, damit jedes Herren und Obern sich derathen und ihren Boten Instruction geben, wie man sich über das, was der Eidgenossen Ehre und Nutzen erfordert, vereinbaren möge, „dann vff disen: tag man gut müssen hat, dz bäpstlich Ht. Iren friden ge,nacht, ouch daby der Viceroy abzogen ist." Deßhalb soll Niemand vom Tag zu Lausanne wegbleiben. Zu I». In zwei Schreiben vom 12. und 19. October (Freitag vor Galli und Freitag nach Galli) zeigen Bern, Freiburg und Solothurn den Eidgenossen an, daß laut Bericht des Herzogs von Savoyen der König bereit sei, sich auf eine Friedensunterhandlung einzulassen, doch daß man auf einem kurzen Tag sich mit Vollmacht über Krieg oder Frieden entscheide. Der Herzog von Savoyen setzt daher erst Tag nach Lausaune auf Simonis und Judä, dann nach Genf auf den 25. October. lieber den inzwischen verlangten Waffenstillstand habe er keine bestimmte Zusage. Staatsarchiv Lucern. Städte und Länder gemeiner Eidgenossenschaft zu Lucern versammelt schreiben au Bern, Donstag nach Galli (18. October): „Vnser früntlich willig dienst u. s. w. Der Befälch nach, so üch vff letztem tag zu Lucern gehalten anträffend dik wärbung des fridens habend vns üwer Kotten vff disem tag anzöugt schriftlich ordnung vnd Regiment des tags, so sich darumb halten soll vnd mit üch, vnsern lieben Eidgnossen von den dryen Stetten, angesächen vnd schicken üch also die selbigen in Jl widerumb zu mit dem Entschluß, das die von Artikel zu Artikel mit allem Jrem Inhalt gefellig vnd angenäm, begärend ouch, das Jr von vnser wägen die vffrichten vnd besiglen wöllend vnd dem Herzogen von Savoy zugeschikt vnd daby Im zugeschriben, den küng von Frankrich gegen den vnsern, wo die in Schlössern vnd in Stetten sind, still zu stellen biß zu änd desselben tags. Glicher wiß wöllend wir den vnsern ouch zuschriben in Hoffnung, Si werdent dem ouch statt thun. So dann der tagsatzung halb lassen wir die lut üwer vorder,: schrift vff Simonis vnd Jude zu Losann zu erschinen beliben. Söllichs mögen Jr vnserm gnädigen Herrn von Savoy ouch verkünden vnd üch harin bewysen zu lob, nutz vnd Er gemeiner Eydgnoschaft, als wir üch deß vnd alles guten genzlich vertruwend. Datum vff Donstag nach Galli vnd mit vnserer l. E. von Lucern Secret in vnser aller Namen besigelt, anno ck, xv°- " Zu ckl. »Naximiliauus Ltortia Viosoomss öckom por prsssutss taeimus, guock iu cksckitions oastri Nsclio- laueusis, c^uam teeimus oluüstiauissimo Ilogi kdrauooi'uiu, eoutraotus uomius uostro taetus tuit et von uomius Domiuovum Dslustiorum st uos ipsi traotatum tsoimus cum prsuomiuato ollristiauissimo RöAö per uostros oratorss et psouuias ckari tsoimus ex uostris prsuomiuatis Dslustiis, guia uullas xsriucks a xrslato ollristia- uissimo liege xsouuias liabusrunt. Dt iu tickem zzrsmissorum xropria mauu subsorixsimus, ^igiltoguo uostro sigilluri tsoimus. Datum Neckiolaui ootauc» Detodris 1515.« 0»xia im Berner Bundbuch, U- 4SS. 928 October 1515. Zu t. 1515, 18. October. Innsbruck. Kaiser Maximilians Instruction an Hugo, Bischof zu Constanz, und Ulrich von Habsperg, seine Gesandten an die Eidgenossen „setz zu Lucern versamelt." 1. Dank für die Sendung der Boten nach Landeck. 2. Mittlerweile habe sich Vieles geändert, der Herzog von Mailand habe sich mit dem Schloß den Franzosen ergeben, der Papst sich mit denselben vertragen, der Vicekönig von Aragon sein Kriegsvolk zurückgezogen. Aller dieser unvermutheter Abfälle ungeachtet wolle der Kaiser mit den Eidgenossen im Kriege gegen Frankreich beharren. Man müsse aber ernstlich berathen, wie man der nun durch Mailand und Venedig erweiterten französischen Macht ohne die übrigen Bundesgenossen Widerstand thun könne. Das könne auf folgende Weise geschehen: 3. Der Kaiser wolle alles Kriegsvolk, das er aufbringen könne, mit den Eidgenossen gegen Mailand schicken und womöglich selbst mitziehen. Obschon die Last des Krieges den Kaiser schwer drücke, so wolle er doch den Eidgenossen, sobald sie 20,000 Mann ausrücken lassen, 20,000 Kronen geben. Der Zug müsse eilig vorgenommen und wegen des nahenden Winters schnell zum Ziel geführt werden. Auf diesen Fall sei Hoffnung, daß auch der Papst und der Vicekönig wieder Hülfe leisten werden. Der Kaiser habe auch eine gute Zahl von dem Kriegsvolk des Vicekönigs in seinen Dienst genommen. Brescia halte sich gut und die deutschen Knechte im französischen Heer wollen nicht wider den Kaiser streiten. 4. Zweck des Feldzugs sei, den Herzog von Bari zum regierenden Fürsten in Mailand einzusetzen oder das Herzogthum zwischen diesem, dem Kaiser und den Eidgenossen, oder auch zwischen den Eidgenossen und dem Kaiser allein zu theilen, so daß die Eidgenossen so viele ihnen gelegene Städte, Schlösser und Herrschaften behalten, daß sie daraus den Betrag ihrer Kosten und der jährlichen Pension, die ihnen von Mailand zukommen sollte, bezögen. Dieser Vorschlag müsse aber geheim gehalten werden, damit die Mailänder nicht darob erschrecken und desto stärker zu den Franzosen halten. 5. Um diese Dinge zu berathen, müsse ein neuer Tag angesetzt und müssen die Boten zu selbem mit Vollmacht, ohne Hintersichbringen zu beschließen, versehen werden. Die Boten, die bei ihm seien und zu weiterer Verhandlung keine Vollmacht haben, entlasse der Kaiser in Gnaden. 6. Was auf diese Eröffnungen den kaiserlichen Boten begegne, sollen sie eiligst ihrem Herrn berichten, damit er weitere Vorsorge treffen könne. KÄK. Genf. 1 s;tZ, 29. Oetober (Montag nach Awc>m3 ü Inäo). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, !'. 10«. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 4«S. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I>. S2Z. Archive Solothur», Schaffhansen. z». Jeder Bote weiß, wie der Herzog von Savoyen mit großein Gefolge uns in eigener Person entgegengeritten ist und uns ehrlich und wohl empfangen, „onch sich in dein Handel des fridens nit anders den» gebürlichen gehalten hat." I». Der Landvogt von Neuenburg hat begehrt, daß man den Amtleuten und Vögten der Grafschaft das Korn, den Haber und den Wein zu Geld anschlage, damit sie selbes zu verkaufen wissen und die Zinse, die wir Eidgenossen auf der Grafschaft schuldig sind, bezahlen können. Das soll man heimbringen, e. „So weist dann ein jeder Bott, was vff vorgehaltnem tag zu Lucern von Daniel Babenbergs wegen, Altschultheißen zu Soloturn, angezogen vnd wie er vor vns, den Batten, har gen Jenff komm, auch wie sin anschlug ist gewesen, etlich Cappittel des fridens zu stellen vnd vns allen hinderrugs October 1515. 929 zum küng zu ritten vnd allda zu handeln vnd zu practizieren, daran wir nit geuallens gehept vnd haben deßhalb dem Landvogt von Nüwenburg bcuolhen, vff Inn zu stellen vnd In zusampt dein Schriber, den er wider vnd für geschikt vnd gebrucht hat, zu enthalten, deßglichen sol vnder vns allen ouch versächen werden." Der Herzog von Savoyen bittet, ihm zn Wiedererlangung der Landschaft Chablais beholfen zu sein, welche unsere Bundesgenossen von Wallis im burgnndischen Krieg eingenommen und bis jetzt innc gehabt haben, v. Derselbe bittet, wir möchten den schweren Kosten und Schaden, den er und die Seinen mit dem Kriegshandel gegen Frankreich offenbar zu nnserm Vortheil erlitten, bedenken und ihm die ausstehenden Summen, die er des de Furno wegen uns noch bezahlen sollte, nachlassen, wie etliche Orte, die die Billigkeit bedacht, schon gethan haben. Das soll jeder Bote heimbringen und sorgen, daß wenn der Herzog dieses Begehren erneuert, ihm eine geziemende Antwort gegeben werde, t'. Nach Beschluß des Friedens haben die französischen Anwälte gebeten, wir möchten die Grafschaft Neuenburg der Frau Markgräfin, welche der Krieg nicht berühre und die das Ihrige in keiner Weise verwirkt habe, als ihr väterliches Erbgut, wieder zu Händen kommen lassen. Alles mit vielen freundlichen Worten. Das soll man heimbringen und sofern es wieder angezogen wird, Antwort geben. K. Ebenso soll man heimbringen das Begehren der königlichen Räthe, wir möchten denjenigen, welche auf des Königs Seite gegen die Eidgenossen gestanden sind, dein Hetzel, Thomas Boner und Andern verzeihen, wie es auch von Seite des Königs besonders gegenüber den Mailändern geschehen sei. Z». Der Herzog von Savoyen hat höchlich gebeten, nachdem er in dem Handel des Friedens viel Blühe und Kosten, auch seine Unterthanen in Piemont und anderswo merklichen Schaden erlitten haben, möchten wir dieses bedenken und für ihn und die Sei- uigen in die Friedensinstrumente, die zu Bern aufgerichtet werdeil sollen, einen Artikel aufnehmen, daß, wenn Jemand sie des gemachten Friedens oder der Vorgänge in Piemont wegen befeindeil wollte, wir sie schirmen wollen. Darauf soll auf dein nächsten Tag Antwort gegeben werden. «. „So weiß dann jeder bott sinen Herren vnd obern zu sageil, wie nach vil gehabter müg vild arbeit der swär kriegshandel Wüschen dem küng von frankrich vnd vns Eidtgnossen befridet vild hingelegt ist vnd wir dann darumb zwen versigelt abscheid vff berment vnder der künglichen Kotten vnd durch etlicher von vns den gesandten anhangenden Sigeln uffgericht sind. Desglichen die rechten houbtbricff vnder des küngs vnd aller orteil Siegeln durch den Stattschriber von Beril gestellt sollen werden. So aber nit jedermann gliche befehl gehebt vnd besunder unser lieben Eidgnossen von Schwiz vnd Basel gemeint haben, in die Vercynung nit zu gand vild sich des fridens zu benügen, da aber wir übrigen Ort vns derselben gemechtiget vnd also vß getrüiver guter meynung den Handel beschlossen haben, ist darumb ein Tag angesetzt, nämlich vff sant Cathrinentag nachts Zürich an der Herberg zu erschinen vnd morndeß vnderred vnd ratschlag zetund, damit einikeit erfunden vild der Handel, wie sölicher beschlossen vnd zugesagt ist, on Sunderung vnd endrung erstattet vnd die houbtbrieff, wie ange- sächen ist, vffgericht, besiglet vnd vollzogen werden." (Beilage 32.) Zu t. In anderer Fassung lautet dieser Artikel folgendermaßen; „Jeder Bote weiß mit was großer (müg) vnd arbeit mit den französischen Anwälten gehandelt vnd wie zulest diser schwäre krigshandel befridet vnd hingelegt ist. als das die Vertragbrieff, so darumb zu Vffrichtung kamen, verrer anzöigen. Vnd als aber vnser lieben Eidgnossen von Schwiz. Basel vnd ettliche andre ort nit witer beuelch gehept, dann den friden anzunämcn vnd die Vereynung vßzuslachcn, haben wir vns derselben gemüchtiget, in Hoffnung, daß sie sich von vns vbrigen orten nit sundren vnd das mer werden helfen erstatten." Die Abrede des Friedens und der Vereinung, wie sie auf diesem Tag angenommen wurden, lautet folgendermaßen : 117 930 October 1515. „Artikel des fridens vnd der pundtniß zwüschen dem allerkristenlichesten küng von Frankrich vnd den großmächtigen Herren den Eidtgnossen des alten großen Pnndts obertütscher land vollzogen." „Des ersten das zwüschen dem genannten allerkristenlichosten küng an Einem teil vnd dem setz genannten großmächtigen Herrenden Eidtgnossen dem andern teil, von einer vnd der andern parthy vechten vnd kriegsvffrur, all vindtschafften abgestellt söllen sin vnd daby ouch all vnd jeklich Handlungen, klegten vnd ansprachen, so deHeins wägs vh solichen kriegsübungen bißhar zwüschen den parthyen geübt vnd gebrucht, es sye von todschlägen, roub, brand vnd anderer vbertrütungen wägen erwachsen, Harkomen vnd beschächen sin mochten, durch diß nach- uolgend mittel befridet, verricht, abgethan vnd erlöschen heißen, sin vnd bliben söllen also vnd dergestalt, das von wägen der dingen aller deHeine der genannten parthyen die andern für sich, ouch die Sinen zu deheinen künftigen zitten, ouch in deheinen weg darumb vnruwigen, betrüben noch ersuchen sol vnd mag. Souil aber ander Sachen vnd klegten, so vß den genannten kriegen vnd Jrem anhang nit erwachsen, wem oder welichen die zustan mögen, berürt, söllen vßgesatzt vnd vorbehalten sin. Item so söllen all vnd jeklich der genannten parthyen Reisigen, Söldner, vnderthan, anhänger vnd zugehörigen durch si oder die Iren vff ertrich oder dem mer gefangen, hinderhalten oder verkauft zc., genzlich gelediget werden vnd daher der vermeldt küng verschaffen, all vnd jeklich Eidgnossen, ouch derselben anhänger, pundtgnossen vnd zugehörigen by der k. Mt. oder derselben Amtlüten, Reisigen, Houptlüten, Zugefügten vnd Pundtgnossen wie vor stat hinderhalten, gefangen oder verkauft, on straf vnd on einiche schatzung oder vfflegung geledigt zu werden vnd si darzu mit sicherheit vnd geleitsbriefen versächen, also das si do dennen sicher vnd on beleidung, libs vnd guts zu Iren hüsern widerkeren mögen, doch mit sollicher vorbehaltung, das die Herren die Eidgnossen verpflicht syen, gegen dem obgemeldtem allercristenlichosten küng von wägen siner künglichen Maiestat vnderthan vnd dienern vnd dero anhängern, ouch die von Cuney, vnserm gnädigen Herrn von Sauoy zugehörig, vnd die zu Bern enthalten, dieselben in glicher gstalt on straff vnd schatzung zu fryen vnd zu ledigen. Demnach sol der genannt allercristenlichost küng den vorbemelten Herren den Eidgnossen vbergeben vnd antwurten die pundtnußbrieff vnd andern tractat zwischen Herrn Maximilian Sfortia vnd denselben Herrn den Eidgnossen, ouch den Tractat zu Galera vffgericht. Hinwiderumb sollen die genannten Herren die Eidgnossen k. Mt. zu glicher wiß vbergeben vnd antwurten die brieff des tractats vnd fridens in der Belagerung vor Dision vnd ouch zu Galeran gemacht, darzu die Brieff der pündtniß des berürten Herrn Maximilians Sphortia, so by Inen vorhanden sind, doch also das durch solliche vbergabung disen Capiteln deHein abbruch bescheche. Item das in disem Handel des fridens beschlossen vnd begriffen sin, verstanden söllen werden die Capitel zwüschen wyland dem allercristenlichosten küng Ludwig zu Frankrich vnd den vilgemelten Herren den Eidgenossen von wägen des herzogthumbs Meyland angenomen vnd beschlossen, besunders der fryheit vnd fürsächung zolls, gabellen vnd anderer beschwärden vnd vfflegungen halb, ouch von des Rechten wägen vmb spännig fachen vnd ansprachen nach derselben Capiteln Inhalt wysend. Darzu so söllen ouch die, so nach Datum derselben Capiteln mit den großmächtigen Herren den Eidgnossen pundtnuß vnd Burgrecht angenomen haben, derselben fryheit vnd Exemption, ouch Rechtfertigung genüssen vnd sich dero befröwen, doch vorbehalten vnd vßgesetzt den Herrn Cardinal vnd jetzigen Bischof von Sitten, ouch die, so vsserthalb den marchen der Eidtgnoschaft vnd einer andern Nation vnd Sprach, dann tütscher, mit den genannten großmächtigen Herren den Eidgnossen verpflicht wären. Item so söllen die priuilegien vnd fryheiten, den koufflüten vnd vnderthan der Herren der Eidgnossen durch die allercristenlichsten küng von Frankrich hievor, ob einiche in der Statt Lyon, verlichen vnd zu bruchen geben gewisen sind, nach derselben Inhalt bestätiget vnd gehalten werden. Fürer geualt dem allercristenlichosten küng von Frankrich die all, so von Dienstbarkeit wägen Herrn Maximilian Sphortia in Tütschland gekert oder sich in das Schloß Meyland, Lowerz, Lugaris vnd ander Ort, durch die genannten großmächtigen Herren die Eidgnossen gehept vnd besessen, gefügt haben, vnd besunder Herren Ga- October 1515. 931 leazzen Visconten, Herrn Fridrichen vnd die andern Grasen von Arona, Jacoben Philipp Saccum, Doctoren, Gabrielen Marcellei, Herrn Petern Pasterle, Herrn Jacoben von Galeran, Johann Petern de Nipa von Löwin, Bernhardin Moresin mit sinen Sünen, Baptisten von Jeronimum von Lugan vnd all ander, die vß vorbemelten vrsachen die k. Mt. erzürnt haben, gnädiclich halten vnd Inen verziechen vnd vergäben, also das si on letzung libs vnd gut zu Iren hüsern widcrkeren sollen vnd mögen. Hinwiderumb sovil die berürt, so von den Vnder- thanen der großmächtigen Herren der Eidgnossen in Dienstbarkeit k. Mt. gewäsen sind, begärt die k. M. dieselben glicher gestalt bedacht vnd gehalten werden. Witter damit die vilbemelten Herren die Eidgnossen der k. Mt. sunder gutwilligkeit erkennen, sol dieselbe den Herren den Eidgnossen vß eigener frylikeit vnd zu Ersatzung des kostens vnd schadens in der Belagerung vor Dision gehept, verschaffen bezalt vnd vßgericht zu werden vierhunderttusent Schilt an Gold von der Sunnen, desglichen zu Ersatzung des kost vnd schadens in dem land Italien durch die berürten großmächtigen Herren die Eidgnossen vnd die Iren bishar empfangen, sol dieselb k. Mt. über die jetzbemelten Summ bezalen vnd verschaffen vßgericht zu werden drümalhunderttusent derselben schilten zu zilen vnd in gestalten hienach volgend, vnd durch mittel solicher Summ sollen die vilgemelten Herren die Eidgnossen nützit witer fordern noch klagen von wägen jetz bemelts kostens vnd schadens, ouch des Tractats halb zu Galeren, ouch des Tractats zu Dision durch den Herrn von Latrimolle, der des nach fürgäben der künglichen botten deHein gewalt sol gehept haben, beschächen. Vnd damit die genannten großmechtigen Herren die Eidtgnossen dem berürten allercristenlichesten küng Hinwider mit glicher beger ouch begegnen vnd hinfür witer Irrungen dester lichter verhüt werden, sollen dieselben großmächtigen Herren die Eidgnossen die Sloß, Plätz, Herrschaften vnd gebiet von Lowers, Luggarus, Thumb, des Veltlins vnd Klefnertals vnd alle ander, so von dem herzogthumb Meyland mit sinen Zugchörden in Händen der genannten Herren der Eidgnossen, ouch dero von den pünden von dem zit har der genannten krieg gewesen sin, dem obbemelten aller cristenlichosten küng oder denen, so von Im geordnet werden, vbcrgeben, ledigen vnd zulassen. Also das nach vsfrichtung vnd besiglung diser gegenwärtigen Capitel, ouch so die erste Bezalung eruolgt wirdt, alldann dieselben Plätz vnd schloß gerumpt vnd zu Händen der k. Mt. presentirt vnd vbergeben sollen werden, doch vorbehalten das Schloß, die Herrschaft vnd gebiet Bcllez mit aller siner zugehörd. Vnd zu bcsatzung vnd geruptigung (?) derselben Ertrich, Plätz vnd Herrschaften wie vor wieder zu bekercn sol vnd ist verpflicht der allercristenlichst küng von Frankrich, den vorgenanten Herren den Epdgnossen zu bezalen vnd vszurichten ein Summ drümalhunderttusent krönen an Gold mit der Sunnen, wölliche Summen allhievor gemeldt sich gebüren zächenmal hunderttusent obbemelter Schilten, die also zu bezalen vnd vßzurichten, Nämlichen vff den ersten tag des Monats Jenners nechstkomend zwöyhunderttusend Sunnen schilt vnd das nachvolgend Jar vff denselben tag Jenners desglichen zwöyhunderttuscnt vnd dannachhin zu jedem nachuolgenden Jar vff denselben tag, Zilen vnd tagen wie vor, derglichen Summ zwöymolhunderttusend krönen biß zu ganzer bezalung obbemelter Summ, vnd füllen dieselben Bezalungen in der Statt Bern in kosten vnd schaden des kttngs geantwurt werden. Vnd solich bezalungen also zu thund sol der aller kristenlichist küng von Frankrich Schuldbriefs guter kreftiger vnd gnugsamer form den genanten großmächtigen Herren den Eidgnossen vffrichten vnd zu Händen lassen kommen. Vnd damit die obbemeldten Artikel des Fridens krefftig vnd beständig syen, haben die genannten parthyen, nämlich der aller kristenlichist küng von Frankrich vnd die großmächtigen Herren die Eidtgnossen zu gemeiner Jr Nutzbarkeit Jr Personen vnd güter vnd denen zu beschirmung ein pundtnuß, früntschaft, eynung vnd verstäntnuß gegen einander« angenomen, wie die hernach volget: Dem Ersten das die genannten parthien mit Iren botschaften, landen, Erdtrichen, Gebieten, vnderthan vnd Jnwonern von dißhin, dewil dise puntnuß weret, gegen einander« rüwiglich vnd fridlich leben vnd deHeine die andere mit krigesgewalt oder vnrecht in deheinem Weg beswärcn oder beleidigen sol. Vnd ob einiche der parthien oder Jr Vnderthanen von der andern parthy oder den sinen vtzit vordern oder klagen null, sol das Recht dem 932 October 1515. anrüstenden teil gehalten werden nach form der Capiteln zwüschen wilent dem aller kristenlichosten küng Ludwigen vnd den großmächtigen Herren den Eidgnossen von des Herzogthum Moylands wegen begriffen vnd angenomen. Item das deHeiner der genampten parthyen zimme, der andern parthy vyend vnd widerwertigen wüstentlich zu enthalten oder by Jra oder Iren Herrschaften zu dulden, besunder derselben so vil möglich ist verhüten vnd hinderhalten. Vnd ob sich begebe, das dem vilgemelten allerkristenlichosten küng in sinem Rich Frankrich oder dem Herzogthum Meyland, der Herrschaft Jenow vnd der Grafschaft Ast, ouch in andern Ertlichen, Stoffen, Stetten vnd Herrschaften desselben künigs hiedisent vnd enent dem gebirg krieg wurdt zustan, aldan vnd in sölichem val die genampten großmächtigen Herren die Eidgnossen zu beschirmung desselben allerkristenlichosten küngs Iren vnder- than, so derselben künglichen Mt. mit gutem Willen wöllen dienen, doch in komlicher zal, gestatten werden, in dienst vnd besoldung desselben küngs zu komen, doch mit söllicher fürsächung, das dieselben soldner vnd vnderthan der Herren der Eidgnossen zu dienst vnd besoldung des küngs nit sollen beruft noch vsgenomen werden on derselben Herren der Eydgnossen gunst, wüsten vnd willen, dieselben ouch diewil der krieg wärt die Herren die Eidgnossen nit widerrufen sollen, sy syen dann mit eigenen kriegen beladen; dann in söllichem val si nit verpflicht sind, den Iren zu gestatten, sich zum dienst des küngs zu fügen. Vnd hinwiderumb ob sich begebe, die genampten großmächtigen Herren die Eidgnossen mit einichen kriegen beladen zu werden, alldann der allerkristenlicheste küng von Frankrich denselben Herren den Eidgnossen sin getrüwe hilff sol erzögen vnd mitteilen mit einer zal fünfhundert Lanzen vnd tusent bogner, versechen vnd geordnet mit einem zimlichen Geschütz in der k. Mt. kosten vnd schaden, welich die künglich Maiestat nit sol abslachen noch widerrufen, ungehindert ob sie mit eignen kriegen wäre beladen. Item das beiderteil vnd Jr pundgcnossen kriegslüt, potten, diener, bilger vnd vndcrthanen, wes Stats, Wirden vnd eigenschaft die sind, mit Iren Personen, koufmannschaften vnd gütern menklicher in Iren landen vnd Herrschaften gütlich empfangen vnd gehalten füllen werden, also das Inen zimme durch dieselben Ertlich, Herrschaften vnd gebieten zu gan, zu wandten, wider zu keren vnd Iren gewerb zu bruchen, frylich vnd on Straff vnd on vnbilliche Hinderung Inen an lib vnd an gut zuzefügen vnd on das deHein nüwerung der zöllen vnd andern beladnissen vnd vffhebungen, wie von Alterhar kumen ist, sol gebracht werden. Vnd vß sunderer gutwilligkeit, damit der genant allerkristenlichist küng von Frankrich gemelte Herren die Eidgnossen veruolgt, sol er denselben Herren den Eidgnossen von den dryzüchen Orten verschaffen zu bezalen jedem Ort zweitusent franken jerlich, dewil disere püntniß wert, in der Statt Lyon vnd vff vnser lieben frowen tag der liechtmeß vnd die erste bezalung anheben vff v. l. F. Tag der liechtmeß nächstkomend. Sovil aber die von der landschaft Wallis vnd dem pündt berürt, wirdt die k. Mt. dieselben in bezalung der Pension halten als si von wilend dem allerkristenlichsten küng Ludwigen gehalten sind worden. Und sol disere puntnuß wären vnd vnzerbrochen gehalten werden des allerkristenlichsten küngs leben lang vnd nach sinem tod zächen Jar darnach volgend. Zulest im namen vnd von wägen des christenlichesten küngs in allem vnd jedem verschribnen dingen werden vorbehalten der heilig Stul zu Rom, das helig römisch Rich, die allerdurchluchtigsten von Engenland, Schotten, Navarra vnd Dennemark küng, die durchluchtigsten Erzherzogen von Oestrich, Grast zu Flandern, der durchlüchtig Herr der Herzog von Sauoy, der k. M. Vetter, die durchluchtig Herzogen von Lothringen vnd Gelren, desgelichen das huß de Medicis, die Herrschaft vnd Gemeind Venedig vnd der hochwirdig Bischof von Lüttich vnd all ander, die mit dem gemelten allerkristenlichosten küng puntniß vnd früntschaft angenomen haben, wo vnd wann die genannten großmächtigen Herren die Eidgnossen der wie vor durch die küngl. Mt. vorbehalten mit krieg zu überfallen vnd anzugriffen vnderstunden. Von wegen aber vnd in namen der genannten großmächtigen Herren der Eidgnossen werden vorbehalten der October 1515. 933 heilig Stul zu Rom, die keiserl. Mt„ das heilig römisch rich, das durchluchtig huß Oesterrich, die durchluchtigen Herzogen von Sauoy vnd Wirtemberg, ouch der Herr von Vergier, Marschall in Burgund, vnd all ander, die mit den genannten großmächtigen Herren den Eidgnossen pundtnuß, burgrecht vnd früntschaft byßhar haben ange- nomen, wo vnd wann die k. Mt. dieselben als vor durch die genannten gemeinen Herren die Eidgenossen vorbehalten, mit krieg zu überfallen vnd anzugriffen vnderstünde." Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, I', »s?. «ZT. Lucern. 4i!4 Z, 31. October (Aller Heiligen Abend). Archiv Schwyz. !». Es wird angebracht, es wäre vielleicht nothwendig, den zur Friedensunterhandlung nach Genf geschickten Boten nachzuschreiben, daß sie jedenfalls die Schlösser Lauis und Luggarus vorbehalten sollen. Lucern und Zug halten das nicht für nothwendig, auch wäre es vielleicht zu spät, die Boteil mögen sich an den Aufträgen ihrer Herren halten. Jedoch wird ausgemacht, daß diejenigen Orte, welche solches für nothwendig erachten, ihren Boten schreiben mögen. 4». Man soll auch berathen, ob es nicht besser wäre, die beiden Schlösser Lauis und Luggarus, die zwar beseht, aber schwer zu halten sind, zu schleifeil, als sie dem König wieder in die Hände fallen zu lassen. Das soll man auf dem Tag zu Zürich an die XII Orte gelangen lassen, e. Ebenso soll auch das Gesuch derer von Bomatt und St. Anthonien um Hülfe und Schirm all die XII Orte gebracht werden. «SS. Zürich. 4 Z 4 6, 6. November (Zmstcig nach Allerheiligcmag). Staatsarchiv Luccrn- Allgemeine Abschiede, 10«. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, VI. 4V». Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ?. !!I7. Archive Nrciburg, Solothurn, Schaffhansc». Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; Hr. Wyß; I. Gerold Meyer; M. Berger. Bern. Albrecht vom Stein; Rudolph Senser, Venner; Lopsinger. Lucern. Jacob von Hertenstein. Uri. Caspar Jmhof; Peter Albrecht. Schwyz. Seckelmeister Marti. Unterwalden. Vogt Heinzli; Ammann Stolz. Zug. Ammann Steiner. Glarus. Hans Stucki, Pannerherr; Vogt Tschudi. Basel. Heinrich Meltinger. Freiburg. Peter Reiff. Solothurn. Venner Nuchti. Schaffhausen. Hans Töuber. Appenzell. Heitmann Huber. Abt von St. Gallen. Alt Canzler von Wil. Stadt St. Gallen. Burgermeister Vonwyler. t». In Betreff der Beschwerden der Domherreil zu Constanz, des Stifts zu St. Stephan und des Dompropsts daselbst über die Reisekosten und Bräuche, welche ihnen, entgegen unserm frühem Abschied, in unserer Grafschaft Thurgau auf ihre dortigeil Zinsen und Gülten gelegt werden, soll auf dem nächsteil Tag Antwort gegeben werden. Inzwischen soll der Landvogt mit der Eintreibung stille stehen. 4». Ebenso will Man auf dem nächsten Tag entscheiden über das Gesuch der Kaufleute von Nürnberg, Augsburg und Ulm, um Geleit, mit ihren Kaufmannswaaren sicher durch die Eidgenossenschaft zu fahren, v. Die Unfern im Thurgau bringen an, es werden nun von denjenigen Thurgauern, welche in unfern Schlachten und Kriegen umgekommen sind, die Fälle gefordert, was sie bei dein sonst erlittenen großen Verlurst sehr beschwere. 934 November 1515. Auch verlangen sie Antwort auf die am Vag zu Lucern gethanen Anbringen. Der Fälle wegen wird hierauf beschlossen, daß Alle, welche in unfern Kriegen umgekommen, davon frei sein sollen. Wenn Gotteshäuser oder Edle sich über diese Befreiung beschweren wollten, so soll ihnen auf Verlangen Urkunde gegeben werden, daß dieser Nachlaß ihnen an ihren Gerechtigkeiten im klebrigen kein Schaden sein soll. Auf die zu Lucern gethanen Anbringen wird geantwortet: Bei künftigen Auszügen, die, ob Gott will, nicht mehr so häufig vorkommen sollen, werde man ihnen weniger Mannschaft zu stellen auferlegen, als in letzter Zeit. Wenn Geld falle, das unter den gemeinen Mann zu theilen sei, so soll den Ihrigen, wie es bisher übrigens auch geschehen, ihr Theil daran auch werden. Von den Rüthen und Anschlägen im Feld seien sie bisher nicht ausgeschlossen gewesen, man werde sie auch in Zukunft Nicht ausschließen, ebensowenig von den Quartieren; wenn sich dießfalls Anstände ergeben, so sollen sie sich an die Hauptleute wenden, man werde ihnen allweg das Beste thun, in Hoffnung, sie werden es auch thun, wie sie es bisher als die Gehorsamen gethan haben. «?. „So ist antwnrt erfordert von wegen der Pensionen, mietten vnd gaben, die vns bishar allenthalb vil vnd mengerley vnruw, vnhelligkeit vnd als zu besorgen ist, allen vnsern verlurst vnd schaden gemacht habint, damit die werdint abgestellt." Die mehreren Orte sind bereitwillig, das vor Jahren geinachte Verkommst zu Baden gegen Pensionen, Mieth und Gaben und Neisgeläufe wieder anzunehmen und zu halten; die Orte, welche bei sich eigene Verordnungen deßhalb gemacht und die Pensionen verschworen haben, wollen das Verkomniß daneben auch annehmen, doch so, daß wenn man vom Verkommst wieder abgehe, ihre Verordnungen nicht desto minder in Kraft fortbestehen sollen. Nur Bern will allein bei seiner Satzung bleiben und hält seinen Beitritt zum Verkommniß von Baden nicht für nothwendig. Da es gut sein wird, daß wir uns beförderlich über diese Angelegenheit endgültig vereinbaren und Einhelligkeit sehr wünschbar wäre, so sollen die Orte, welche ihre Voten auf diesen Tag noch nicht zur Zusage bevollmächtigt haben, solches beförderlichst thun, damit auf dem Tag, welchen die von Genf zurückkehrenden Boten ansetzen werden, auch dieser Gegenstand ohne weitern Verzug in Ordnung gebracht werden könne, v. Unfern Eidgenossen von Bern und ihrem Nathsfreund Albrecht vom Stein ist um den Handel, den Etliche von Schmyz und Glarus mit diesem in Italien gehabt und die er deßhalb persönlich genannt hat, ein besonderer Nechttag auf Dienstag nach St. Niclaustag nächsthin (11. December) nach Lucern angesetzt, wozu jedes Ort seine Boten für gütlichen oder rechtlichen Entscheid bevollmächtigen soll. 6°. Die Boten von Bern haben auf Befehl ihrer Obern angezeigt, ihre Zusätzer zu Vellenz haben herausgeschrieben, es begegnen ihnen allerlei Drohungen und Schmützworte von denen von Uri und Schwpz, dazu sei wenig Pulver und Blei und Anderes, was zur Vertheidigung dient, vorhanden; wenn nicht abgeholfen werde, so könnten sie sich veranlaßt finden, heimzuziehen. Daneben wurde unter uns geredet, daß eben auch hier draußen viele unkommliche Reden und Schmützworte gebraucht werden, welche Neid und Haß erregen und daß die Unfern zu Lauis und Luggarus größern Maugel an Kriegsmaterial haben als die zu Bellenz. Daher soll jeder Bote seine Obern veranlassen, Drohungen und Schmützworte allenthalben zu verbieten; die Eidgenossen, welche Theil an Bellenz haben, sollen selbes gehörig mit Kriegsbedarf versehen und für Verproviautirung sorgen, auch für Lauis und Luggarus soll angemessen gesorgt werden. K. Der Geltung des Mehrs auf Tagen wegen hatten abermals nicht alle Voten Vollmacht, sich endlich auszusprechen. Es wird deßhalb wieder erkannt, daß auf nächstem Tag ein Beschluß gefaßt und die Sache nicht länger verzogen werden soll. I». Ueber das Anbringen der Hauptleute der freien Knechte, in Betreff der zu Bern liegenden Gefangenen, will mau auch auf dein nächsten Tag eintreten, da bis dannzumal der Tag zu Genf zu Ende gehen und man wissen wird, ob November 1515. 9gz wir mit den Franzosen Krieg oder Frieden haben, i. Alle Orte sollen die Ihrigen, welche „setz an der schlacht in Meyland" fremde Rosse erobert oder gekauft hätten, anweisen, mit denselben auf dein Tag zu Lucern, Dienstag nach St. Niclaustag zu erscheinen und selbe beschauen zu lassen. Auch diejenigen, welche Pferde verloren haben, sollen da erscheinen und dieselben suchen. Wenn einer fremde Rosse gekauft oder genommen hätte, dieselben nicht auf den Tag brächte und man sie dann hinter ihm fände, so wird man solches ihm als Diebstahl anrechnen, Es wird angezogen, die Rede gehe, daß „etlich gelt genomen habint vnd deßhalb daran gewesen, dz es zur schlacht sye komen." Der Bote von Obwalden hat angezeigt, es habe sich Einer in seiner Herren Landschaft merken lassen, er habe auch Geld bekommen, dieser möchte darum wissen. Man soll daher auf dein nächsten Tag antworten, ob man dieser Sache nachgehen oder was wan darin handeln wolle. Obwalden soll den Betreffenden einvernehmen und auf nächstem Tag antworten. ^ Römisch kaiserlicher Majestät Boten, der Bischof von Constanz, Herr Ulrich von Habsperg und Herr Wilhelm von Neichenbach sind ans diesem Tag erschienen und haben Antwort begehrt auf die auf dem Tag KU Lucern vorgelegte kaiserliche Instruction. Die Antworten der Orte sind meistentheils dahin ausgefallen, ks sei zur Zeit weder gelegen noch möglich, einen Zug zu thun, denn der gemeine Mann sei allenthalben unwillig, man habe sich in letzter Zeit „vbel verkrieget" und habe Mangel an Geld, dazu sei die Jahreszeit sür einen Feldzug ungünstig. Mau hat den kaiserlichen Boten dieses eröffnet und ihnen erklärt, selbst wenn Wan einen Zug thun wollte, so würde das Volk dazu nicht aufzubringen sein, mit Bitte, der Kaiser wolle dieses uns nicht verdenken, wir seien bereit Alles zu thun, was die Erbeinung von uns fordere, und versehen uns dessen auch von ihm. Ferner haben uns unsere Boten vom Tag zu Genf geschrieben, es sei ein Friede zwischen den Eidgenossen und dem König von Frankreich beschlossen, dessen Inhalt wir zwar noch nicht kennen, doch halten wir dafür, kaiserliche Majestät sei darin wohl bedacht und vorbehalten. Sobald die Artikel uns Zur Kenntniß komme», werden wir kaiserlicher Majestät dieselben „sovil sich gebürt" mittheilen und in allweg so handeln, daß es uns als „siner Majestät vndertenigen zu guaden mug reichen, wo vns jendert müglich sye." «». Jeder Bote weiß, daß die kaiserlichen Boten gemeldet haben, das Herzogthum Mailand und die Schlösser, die wir daselbst innehaben, gehören dem heiligen Reiche zu und es gebühre uns nicht, sie dem Franzosen oder irgend Jemanden ohne Bewilligung des Reiches zu übergeben. ii „Vff den gemachten sriden sol allenthalb gut acht vnd sorg gehept werden, dz kein vffbruch zum Franzosen beschech." «. llri soll einen seiner Augehörigen zu Faido, der dem Ludwig Hösch von Zürich um 15 Kronen einen Hengst verkauft hat, welcher aber Einem von Lucern gehört, anhalten, den Kaufpreis zurückzugeben. « fehlt im Lucerner- und Verner Exemplar. Zu t. Darauf bezügliche Briefe siehe im Solothurner Abschiedeband VII. «S4. Zürich. 1H1Z, 27. November (Zinstag nach LaMorins). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 109. Staatsarchiv Zürich: Abschiede. VI. 458. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I'. 369. Archive Schwyz, Freiburg, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Röist; Burgermeister Wyß; M. Berger: Jacob Grebel. Bern. Bartholome May; Venner Senser. Lucern. Hans Holdermeyer. 11 ri. Vogt Göltschi; Vogt Echser. schwyz. Vogt Lilli; Gilg Richmut!). Obwaldeu. Ammaun Wirz. Nidwalden. Ammauu Stolz. Zug. 936 November 1515. Cunrad Nußbaumer. Glarus. Jost Tschudi. Basel. Dr. Grieb; Hans Gallizian. Freiburg. Hans Ammann. Solothuru. Venner Nuchti; Peter Hebolt. Schaffhauseu. Haus Ziegler. Appenzell. Ulrich Fehler. Abt von St. Galleu. Christian Frei. Stadt St. Galleu. Zunftmeister Hug. Bünden. Vogt Karliu. Wallis. Haus Werra. t». Der Vogt von Neuenbürg berichtet, das Kaufhaus daselbst sei baufällig und die von Neuenburg möchten dasselbe „empfachen." Man soll sich daher berathen, ob man solches bauen lassen oder denen von Neuenburg leihen wolle. ?». Das Verkommniß zu Baden wegen Pensionen, Mielchen, Gaben und Reisläufen wird auf diesem Tage einhellig von den Orten, die eigene dießfällige Ordnungen bei sich erlassen und beschworen haben, mit Vorbehalt derselben, angenommen, nur Uri hat noch nicht zugestimmt; der Bote soll daher seine Herren veranlassen, auf dem nächsten Tag zu Lucern zu erklären, ob sie darein gehen wollen oder nicht. „Dann wo einich ort nit darin gan vnd sich sündern, das wellint wir für sich selbs handeln vnd nit me by vns zu tagen lassen sitzen." Diese Tagleistung ist angesetzt, um zu antworten, ob man den zu Genf verabredeten Frieden und die Vereinung annehmen, aufrichten und besiegeln wolle. Bern, Lucern, Obwalden, Zug, Freiburg und Solothuru stimmen zu, die übrigen Orte geben noch keine definitive Antwort, einige Boten hatten nur Auftrag anzuhören, andere verweigern den Beitritt. Daher wird ein Tag nach Luceru angesetzt auf Dienstag nach Nicolai (11. December) um endliche Antwort zugeben. Die Orte, welche noch nicht zugesagt, fluid unsere Bundesgenossen von Graubünden werden auf's freundlichste gebeten, sich in Sachen des Friedens und der Vereiuung von uns nicht zu söndern, sondern zu Abstellung fernern Schadens uud Blutvergießens sie mit uns anzunehmen. Bern, Solothuru und Freiburg sollen dem König von Frankreich durch Voten oder brieflich anzeigen, warum sich die Sache verzögert habe. Unfern Zusätzern zu Velleuz, Lauis und Luggarus wird geschrieben, sie sollen weder abziehen noch augreifen bis auf den Abschied des angesetzten Tages. «I. Jeder Bote weiß, wie den Kaufleuten von Nürnberg, Augsburg und Ulm auf ihre Bitte Geleit gegeben ist, mit Leib uud Gut durch unsere Eidgenossenschaft zu fahren, doch unter Vorbehalt, daß sie weder Harnisch noch Kriegsbedarf irgend welcher Art unfern Feinden zuführen, noch aus der Eidgenossenschaft wegführen, alles übrigens den Zollgerechtigkeiten unserer Städte, Länder und Herrschaften unschädlich. «. Der kaiserliche Rath, Herr Wilhelm von Neichenbach, meldet, der Kaiser habe seine Botschaft mit einer Instruction abgefertigt auf „setz Sonntag den angesetzten Engelschen tag", um neben den englischen Boten mit uns zu handeln; kaiserliche Majestät begehre laut dieser Instruction zu wissen, ob wir Eidgenossen das gemeine Büuduiß und die Erbeinung halten wollen oder nicht, auch verlange sie 12,600—14,666 Mann in ihren Sold zu nehmen, die den Sold zu Harste empfangen und nicht voll Statten ziehen sollen, bis sie denselben erhalten haben. Das will man heimbringen und auf dem Tag zu Luccrn Dienstag nach Nicolai Antwort geben, t". Der Bote von England hat auf die uns zugesendete Instruction seines Königs Antwort begehrt. Es wird erwidert, man habe wegen Kürze der Zeit die Sache nicht in Betrachtung ziehen können und deßhalb den voir ihm angesetzten Tag bis zum 11. December verschoben, dann werde man antworten. Schultheiß Babenbergs von Solothuru, seines Schreibers und des Untervogts wegen ist erkannt, wenn einer derselben in der Eidgenossenschaft betreten werde, soll man selben festsetzen und arr Bern ausliefern. Solothuru wird empfohlen, wenn sie den Babenberg, Sesseli, Löwensteiu oder andere dergleichen Uebelthüter auf ihrem Gebiet betreten, selbe zu strafen, ausoust man seiire Boten nicht mehr auf eidgenössische Tage zulassen werde. November 1515. 937 Zu «. Antworte!? der Boten vff Zinstag nach Kathrins anno xv°- Bern will bei dem Frieden und der Vereinung, die zu Genf zwischen uns Eidgenossen und dem König von Frankreich abgeredet, besiegelt und zum Theil beschworen worden sind, bleiben, den vollstrecken, aufrichten und besiegeln, wie sich's gebührt, in Hoffnung, die andern Eidgenossen werden es auch thun und bedenken, wie viel Schaden, Unruhe und Blutvergießen dadurch vermieden werde. Lucern antwortet wie Bern. Uri will aus mancherlei Ursachen dießmal noch anhören, wie andere Orte sich in der Sache halten wollen, denn es verstehe, nicht Jedermann sei einverstanden, und begehre, daß jedes Ortes Antwort schriftlich in den Abschied gestellt werde, damit sie den Obrigkeiten zur Kenntniß gebracht werden können. Schwyz: Sein Bote habe Befehl gehabt, über einen Frieden zu verhandeln, nicht aber über eine Vereinung, darum wolle es wohl helfen den Frieden fördern, aber vor der Hand weder mit Frankreich noch mit Jemand andern? in Vereinung kommen. Obwalden: Wenn gemeine Eidgenossen einhellig oder der Mehrtheil den Frieden und die Vereinung annehmen und besiegeln, so wolle es solches auch thun und mit dem Mehrtheil vorfahren, selbst wenn einige Orte nicht beitreten würden. Zwar versehe es sich, „der Franzos werde den artikel die knecht berürend nit lang halten." Nid- walden will den Frieden auf- und annehmen, aber nicht eher besiegeln, als bis die ihm vorgehenden Orte besiegelt haben, will daher jedes Ortes Antwort anhören und heimbringen. Zug will den Frieden und die Vereinung mit Frankreich airnehmen und besiegeln. Glarus: Was die ihm vorgehenden Orte thun, das zu thun habe auch sein Bote Vollmacht. Basel will hören, ob sich Einhelligkeit für die Annahme ergibt; ist dieses der Fall, so wollen die Boten sofort um weitere Antwort heimschreiben, wenn nicht, so müssen sie referiren. Freiburg will bei der besiegelten Abrede bleiben und die aufrichten und siegeln. Solothurn wie Freiburg. Schaffhausen: Wenn man einhellig wäre, hätte der Bote eine Antwort, weil das aber nicht der Fall sei, wolle er referiren. Seine Herren wünschten bessere Erläuterung des Artikels, daß man dem Franzosen soll Knechte zugehen lassen, und des Artikels wegen Vorbehaltung der Städte. Appenzell will thun, was die Mehrheit thut. Abt von St. Gallen. Den Frieden wolle er schon annehmen, die Vereinung falle ihm schwer, er wolle dießmal noch „losen". Stadt St. Gallen. Der Friede sei ihr lieb, aber die Vereinung beschwere sie. Wenn darüber Krieg entstünde, so würde es ihr zu großem Schaden sein, darum wolle sie noch „losen," Bünden hat Befehl, anzuhören und zu referiren, hat seine Gemeinden noch nicht versammeln können. Wallis. Was-dcr Mehrtheil der Orte annehme, das lasse es geschehen, doch behalte es seinen Landessürsten, den Cardinal von Sitte??, vor und wolle mit der Pension bedacht sein, wie ein Ort der Eidgenossenschaft. Zürich. „Si habint die Iren allenthalb beschriben vnd die sollichcn friden vnd die Vereinung lassen höre??, wz darinn Jres gesallens sin wölle; die habint daz genomen hinder sich zu bringe?? allenthalb an die Gemeinden vnd darunch zu antwurt ander Tag begert, deßhalb sch sich Jr antwurt nit mögent entschlössen vor vnd E si hörend, weß willens vnd ge- mütz die Iren sin wölkend. Vnd so dz alles in acht tagen bescheche, wurdint si ouch antwurten als si getruwint des lob vnd Ere zu haben." Zu «. „Vermerkt die Handlung vnd Artikel, so ich Wilhelm von Reichenbach geineinen Eidgnossen am xxviij tag Nouembris von keys. Mt. wegen hie fürgehalten Hab. Anfenclich so Hab ich Inen angezeygt, das die k. Mt. den jüngsten Abschidt, denssi mir vnd andern Jr Mt. Netten, so nebent mir mit Inen gehandlet, vff vnser Werbung vnd anpringen vf dem nechstgehaltncn tag hie gegeben vnd demselben etlich artikel anhangen, die wil sich die fachen mitler zit mit dem küng von Engellandt so glücklichen zugetragen, für keinen Abscheid haben vnd annemcn wil.— Vnd von Jrer k. Mt. wegen mit höchstein flis dry ding an geineine Eidgnossen begert: Zum ersten, das sy siner k. Mt. vnd des küngs von Engellandt gnedigs Erpietten anncmen vnd dasselb keins wegs abschlage?? wellen, denn Inen vil vnd großer nutz vnd er- sprießlichkeit darnß, wo si solchs erpietten annemen, kommen vnd erwachsen. — Zum andern, das sy den friden mit dein Franzosen, der denn gemeinen Eidgnossen ganz geferlichcn vnd nachteilig ist, nit anncmen noch darin be- 118 938 November 1515. wilgen wellen. — Zum tritten, das sich gemein Eidgnossen mit dem Franzosen des Herzogthumbs Meylandt halben kein weg nit inlassen, noch Im die schlösser vnd Herrschasten, so sy noch davon Inn haben, nit zustellen, dann solichs der kays. Mt. vnd den stenden des Richs vnlidlichen sin wurde, denn gemeinen Eidgenossen groß geferlichkeit vnd beschwerniß darus erwachsen vnd kommen, wie Harnach volgt, das si sich dann förderlichen wol zu bedenken haben: Zum ersten, dz der sranzos solchen friden mit gem. Eidgnossen vß keiner lieb oder früntschaft, sunder allein vß forcht, darin Jr key. Mt. vnd Jrenhalben, das die wider in Meylandt zischen wurden, gestanden vnd nachgemacht vnd angenomcn hat. — Zum andern so hat der Franzos gemeinen Eidgnossen diser zit in solcher berich- tung aber kein bar Gelt in den gemeinen Seckel geben, sunder si mit guten worten abgeferget. — Zum tritten so hat der Franzos die erst bezalung bis vff den ersten tag Januar angedingt vnd vffgeschoben, damit ob er mitler zit die kay. Mt. oder einen andern küng zu sinem gefallen vnd willen bringen möcht, als er dann allzit in Übung vnd prattik ist, vnd nachmal gemein Eidgnossen sovil als vor Dision gebe, aus dem allem gemein Eidgnossen verstan mögen, das kein grundt dahinder ist. — Zum vierten so hat der Franzos in sollichem friden be- stimpt, wenn er gemeinen Eidgnossen die erst bezallung thu, dz si Im dagegen alle schlösser vnd Herrschaften, so si noch von dem Herzogthum Meylandt innhaben, vsgenomen Belliz, vberantwurten vnd zu Händen stellen sollen, das doch gemeinen Eidgnossen ganz geferlich vnd keinswegs zu thun ist, dann wo er die selben zu Händen bringt, so wer zu besorgen, daß er gemeinen Eidgenossen witter kein Bezallung thette, sunder Inen ouch nur schaden zufügen wurde vnd als dann vnd die übrig bezalung nit mer pfantbar ist, das also, hette er das, das er langzit begert het. — Zum fünften so wells gemeinen Eidgnossen als des hl. Richs glidern vnd verwandten, die allo Jar des Richs Er, frommen vnd nutz zu fürdern schweren, nit gepüren noch zimen, das Herzogthum Meylandt, das dann der kays. Mt. vnd dem Rich zugehört, dem Franzosen oder einem andern zu verkauften vnd zuzustellen, dann solichs kays. Mt. vnd den Stenden des Richs wie obbemeldt vnlidenlichen sin vnd werde gemeinen Eidgnossen, wo si sich solichs zu thun vnderstunden, also daruß vil geferlichkeit kommen. — Zum sechsten so begeben sich gemeine Eidgenossen des Franzosen halben, der Inen dann vorgesessen vnd Inen mer dann einmal nüt gehalten, sunder allzit vmbgefürt het vnd ouch Inen nüt zu schaden vermag Im groß gefelligkeit vnd wurffent sich darzu gegen kay. Mt. als Iren nachpuren, von dem sie dann vil Nutzbarkeit haben möchten, ganz ab, dz Inen nit zu thun, ouch geferlich were. — Zum sibenden so were gemeinen Eidgnossen ouch nit zu vergessen der erschlagnen Iren, welcher Plut noch vnverblichen vnd vnerkaltet vff der wallstatt noch stat vnd heiterlich für vnd für räch ruft. — Zum achten desglichen der tyrannischen Handlung, die der Franzos mit üwern kranken vnd verwandten, so zu Meyland in dem Spital gelegen, ouch mit den Gefangnen gethan hat, daruß man die lieb, so der Franzos zu gemeinen Eidgnossen hat, wol vermerken mag, denn hett er den üwern mer etwas thun mügen, so hett er das ouch nit underlassen. — Zum nündten als der Franzos gemeinen Eidgnossen anzeigt, er Hab noch vil Gefangner, das ist nit, dann er mit denselben ouch übel gehandelt vnd vmbgangen ist, vnd solichs allein vß diser vrsach gethan, damit er gemein Eidgnossen dester ee zu einem friden bewegt vnd sich alsdann diser zit dester bas inlassen mag. Zum Zechenden, das der Franzos jenhalb vnd dishalb des gebirgs gemeiner Eidgnossen knecht gepruchen vnd füren mög, dardurch wol abzuncmen, das er Willens ist, nit allein die key. Mt. vnd den küng von Hispania, sunder ouch ander mit üwern knechten zu bekriegen, sollicher Artikel der k. Mt. vnd andern vff die küngrich Neapolis vnd Navarra vnd andere ganz trulich were, ouch Jrer k. Mt. vnlidenlich vnd darzu gemeinen Eidgnossen selbs geferlich, dann weder das mers noch anderes vsgenomen worden als in der gemeinen puntnis begriffen ist. — Zum elften so hat der Franzos in solichem friden vorbehalten die Venediger, die der Eidgnossen größte vind sind gewesen vnd haben die Franzosen in Meylandt vfbracht, ouch Inen, wie der gemein man sagt, den großen schaden in der schlacht gethon, das doch billich Inen ouch beschwerlich sin solt. — Zum Zwölften so hat in solchem friden der franzos vorbehalten das heilig Nich vnd die Venediger, das doch ouch alles aneinander widerwertig ist, wie November 1515. 939 mengklich verston mag. Darnß aber verstanden wird, das durch Inn sölichs gemeinen Eidgnossen zu betrug vnd Im zu fortheil gethon ist, damit er vß solicher puntniß, wenn Im das gelegen sy, mit fügen gan möge, das er ouch alsdann thun mag, das gemein Eidgnossen Jr kais. Mt. vnd er die Venediger, das ganz einander widerwertig were, forbehalten solten. — Zum dryzehenden, das gemein Eidgnossen solichen friden mit dem Franzosen nit wie die sunder puntniß vermag vnd inhalt, gemacht, da dieselb zugibt, das ein theil dem andern nach höchstem fliß ouch einen friden belangen solte, das gemein Eidgnossen dann billigen lut der puntniß gethan haben solten, aber deß ist zu Jens nit gedacht worden; darzu so ist dieselb gemein puntniß ouch nit vorbehalten worden, das doch lut derselben puntniß geschehen sin solt, das ich ouch in dem Artikel derselben hiemit mich referirt vnd such. — Zum vierzechenden so hat der Franzos Inen so gar ein große Summen vnd ding zugesagt, damit er die kais. Mt. vnd gemein Eidgnossen von einandern zertrenn vnd die k. Mt. vf sin parthy bringe vnd als dann üch nit halten möcht. — Zum fünfzechenden, abglich der Franzos den Eydgnossen die bericht haltet vnd noch mer gelt gebe, so ist doch das gelt vergenklich, aber die Eer, wie mengklich weiß, wert ewigklich, daruff sich gemein Eidgnossen wol bedenken vnd Iren alten hergebrachten Rumb vnd lob widerumb erlangen solten. — Zum sechszehenden so haben gemein Eidgnossen die schwer nachpurschaft, so der Franzos also in Meyland pleiben vnd darzu die schloß, als Lowers, Lugaris vnd anders haben solt, wol zu bedenken vnd sunderlich wie er sich vor gehalten, davon dann diser krieg erwachsen ist. Wo aber die Eidgnossen denselben mit dem Franzosen nit annemmen vnd by keis. Mt. pleiben, so mag gemeiner Eidgnoschaft dise Harnach folgende guttat vnd nutz darus erstan vnd kummen: Zum ersten von wegen der Er, die gemein Eidgnossen dergestalt schier an kosten vnd schaden vnd nachtheil, ouch on all nachred widerumb erlangen, das denn leichtlich durch k. Mt. vnd des küngs von Engelland hilff ge- schechen mag. — Zum andern so mügent gemein Eidgnossen durch disen weg gelt vnd darzu ein bestendigen friden, der Inen allen nutzlich vnd erlich ist, erlangen und zuvoran, so die dry kttng obbemelt, das si sich entschlossen vnd erpotten haben, mit Heereskraft in Frankrich züchen, den Franzosen lichtlich vnd bald twingen, das er das gelt, so er gemeinen Eidgnossen in vil Jaren lut des jetzigen abgeredten fridens geben solt, eins mals mit einander vnd kürzer zit geben mttss, dardurch Jr zu demselben gelt ouch kumen vnd darzu setz das Englisch bevor ouch haben. — Zum tritten so habend gemein Eidgnossen ouch kein krieg mit Iren nachpuren zu erwarten, darvon si denn all notturft vnd vil nutz haben, so doch der Franzos Inen gar nichts schaden oder einicherlcy nachtheil zufügen mag vnd wol also still sitzen vnd on key. Mt. vnd des küngs von Engelland gelt vnd hilff niendcrt hin ziechen bedürfen noch einichen schadens zu bewaren sin. — Zum vierten so geben si siner k. Mt. vnd den andern Iren pundtsgnossen kein vrsach, sich mit dem Franzosen ouch zu vertragen, daruß denn gemeinen Eidgnossen vil be- schwerlichkeit vnd geferden erwachsen möchten vnd darby bedenken vnd betrachten, das die k. Mt. anfenclich von gemeiner Eidgnossen wegen in disen krieg kumm vnd den Franzosen von gemeinen Eidgnossen wegen übergeben hat; zum andern das k.M. gemeinen Eidgnossen durch Jr erblandt derGrafschaftThyrol gnedenclich passierenvnd durchziechen hat lassen vnd Inen thür vnd darus gethan vnd Mcylandt dergestalt also helfen erobern. — Zum tritten das gemein Eidgnossen ouch erwegen die gutthaten, die Inen von k. Mt. zu dem nechsten vergangnen zug vor Dision erzöigt vnd bewisen, auch merklichen schaden desselben abzugs genomen, wie gemein Eidgnossen selbs wol wissend, dzdoch sin k. Mt. gnediclich vß sunder gnad vnd lieb, so dieselb zu gemeiner Eidgnoschaft tragt, nicht gedacht hat. — Zum Viertten so hat Jr. k. Mt. gemein Eidgnossen durch mich vud ander Nätte nu fast bi einer Jar zit genugsamlich der Franzosen vergangen swär Zug in Meyland anzöigen lassen vnd sich erpotten, so der gemein Eidgnoschaft ein Zug in Frankrich mit Iren knechten vnd Hussen thun wellen, das alsdann sin kt. Mt. mit sainpt des küngs von Aragon hilff Inen, solang sy im Veld pleiben, alle monat xxxx thusent guldin rinisch, einen reisigen Zug sainpt einem hopt vnd feldgeschüz geben, vnd wenn sy alsdann müd vnd vertregen wurden, alsdann Jrer knecht von x bis in xiiij tusent annemen vnd den krieg also mit dem Franzosen beharren, das aber gemein Eidgnossen allzit abgeschlagen vnd veracht haben. — Zum fünften dz Jr k. Mt. gemein Eidgnossen auch ander stcnd, als die bepstlich Ht. 940 November 1515. vnd dm küng von Aragon vnd jetzint den küng von Engelland zubracht vnd wol het liden mügen, das gemein Eid- gnossen vil nutz von denselben gehabt vnd noch haben. — Zum sechsten so hat sich Jr k. Mt. erbotten, da gemein Eidgnossen inj tusent Jrer kriecht zu Eroberung Jenua hineingeschikt, so verr si Jr keys. Mt. person zu solchem Zug oder krieg notturftig syen, wiewol die zwen künig Vngern vnd Bolland mit schwerem kosten im Oesterrich vff Jr k. Mt. gewart, so welle dennocht sin k. Mt. (nit) vnderlassen vnd nebend gemeinen Eidgnossen, wo es sy gut be- dunkt, in Italien ziechen, wo aber nit, so welle sink. Mt. zu den bemelten zweyen küngen stechen, das sy also beschechen haben lassen, in dem sich der solich zu mitler zit zugetragen vnd solicher Vnfal Inen leider daruß erwachsen ist.— Zum sibenden so hat sich sin k. Mt. vff den gehalten tagen zu Lucern entschuldigt vnd da gruntlich anzeigen lassen, warum die 60V pfert nit zu Inen kummen, darob si dann wol content vnd zufriden gewesen vnd solichs sampt Jrer k. Mt. gnedigs erpieten zu dank angenomen haben, nach lut des abscheids Jrer Mt. reten überant- wurtet, darum gemein Eidgnossen solichs witer zu erzellen vnnot ist. — Zum achten so hat sich ouch Jr k. M. nach solichem der Eidgnossen vnfal erpoten, zu gemein Eidgnossen lib vnd gut zusetzen vnd solichen Vnfal Inen helfen zu rechen, daruff gemein Eidgnossen Jr k. Mt. durch Iren abschied verkünt, wie sy xxiij tusent mann vsgenomen vnd solchen Iren Vnfal rechen wellen, deshalb sich zu k. M. vmb gereisig vnd kriegsvolk bewerben vnd merklichen vncost, demnach solicher Handlung nach ein tag gen Zürich angesetzt, sich daruff entlichen zu entschließen. Vs dem allem mengklich iiij stuck zu vermerken hat: Zum ersten, dz die keis. Mt. nüt gespart vnd zu thun sich erpoten das die selb Inhalt der puntniß schuldig gewesen vnd solichs noch für vnd für gnedeclichen zu thun willig ist. — Zum andern, das sich nit gepürt, dz sy solichen friden vnd vertrag zu Jens mit dem Franzosen ob berürter vrsachen zu besuchen, das sich auch sin k. Mt. nit versehen het. — Zum tritten das gemeine Eidgnossen noch weniger gepürt vnd ziemt, sölichen französischen friden zu ratificieren, zu bestatten vnd anzunemmen. — Zum Vierden, das gemeinen Eidgnossen ouch nutzlicher, erlicher vnd fruchtbarlicher ist, das sy by kais. Mt. pleiben, dann solichen friden anzunemmen. Vnd daruf an gemein Eidgnossen in namen Jrer k. Mt. begert, das si solchs siner k. Mt. gnediges Er- pietten trülicher bedenken vnd betrachten vnd by Jrer k. M. vnd dem küng von Engellandt pleiben wollen. Zum andern das gemein Eidgnossen Jr Er vnd altem harprachten Rumb vnd lob als die türen tütscher Nation bedenken vnd behalten, das sy dann on allen Iren kosten vnd schaden lichtlichen thun mögen vnd Jr gelttk, so vilfeltig vorhanden ist, nit vßschlagen vnd ein vngewüß gelt für ein gewüß annemen, daruß gemein Eidgnossen vil geferlikeiten vnd beschwernussen kummen möchten. Vnd sich ouch mit dem Herzogthumb Meylandt oder desselben zugehör dheinswegs mit dem Franzosen nit Jnlassen vnd bedenken, das gemein Eidgnossen Jrer k. M. mer dann andern küngen vnd Herrn zu thun verbunden syen vnd also Jrer k. Mt. vnd des küngs von Engellandt erpietten vnd fürschlag annemen vnd das nit vsschlahen, darus gemein Eidgnossen vil nutz, er vnd wolfart komen mag, ouch die gemein puntniß an Jrer k. M. nit brechen als sich dann Jr k. Mt. des zu gemeinen Eidgnossen genzlichen versechen will vnd derglichen widerumb ouch thun welle. Das wirdet sin k. M. in Gnaden erkennen, ouch gemeinen Eidgnossen zu Er, nutz, friden, Rum vnd allem guten erschießen vnd kumen. Ferrer so ist mir, als vorher, nach diser Handlung ein post von k. M. zukumen, darin mir siir k. M. anzöigt, dz Jr Mt.etlich trefflich Rete vff den tag, so des nechsten Sontags hie gehalten werden, mit gemeinen Eidgnossen zu handlen verordnet, mir ouch ein Instruction deshalb zugeschikt, darin Jr k. M. vil gnediger, grüntlicher vnd guter Handlung bewilcht anzuzeigen dz den gemein Eidgnossen zu Er vnd wolfart reichen mag, wie sy dann verneinen werden. Daby begert k. M. luter zu wissen, ob gemein Eidgnossen by Jrer k. Mt. vnd andern Jr Ml- pundtgnossen pleiben vnd solch gemein vnd sunder puntniß, ouch Jr brief vnd sigcl, mit welchen sy dann die selbigen bekreftiget haben, halten oder den friden mit dem franzosen darüber annemen wellen oder nit, damit sich Jr k. M. des Nichs notturft nach daruf gegen Inen ouch zu halten wüsse. Daby so ist der küng von ArragoU willig vnd bereit, gemeinen Eidgnossen die jerlich Pension zu bezalen vnd alles das dieselb puntniß vermag vnd November 1515. 911 inhalt, gnedeclich vnd früntlich zu volziechen vnd zu geben. — K. M. bevilcht ouch verrer, ob gemeine Eidgnosscn in solichem französischem friden pleiben vnd Jrer k. M., ouch des küngs von Engellandt vnd andrer trefflich Errieten so nit annemen wellen, sunder sich Meylandt verziechen vnd darzu das dem Franzosen übergeben oder die schlösser vnd Herrschaften, so si) noch Jnhaben, Inen abzutreten bewiligt hetten, des sich doch k. M. nit versechen will, das wir gemeinen Eidgnossen anzeigen sollen, dz sölichs Moyland halben nit in Jrer macht stet vß vrsach, das Meylandt mit aller sincr Zugehör ein kammer des hl. Richs syg vnd Inen, gelidern desselben, nit gepüren wölle, dasselbig darvon zu vergeben, hettent es ouch vß obbemelten vrsachen vnd beder Mten. so gnedigs vnd trostlich erpiettens weder fug noch recht vnd kunte noch mochte Jr k. M. sölichs nit gestatten, sunder wurde des ge- ursacht, mittel vnd weg fürzunemen, wie sy sölichs fürkommen vnd abstellen oder wenden möchte, des dann Jr Mt. lieber vertragen were. — Ferrer so ist k. Mt. begeren, von xij bis in xiij tusent der Eidgnossen knecht in kraft der puntniß vmb den soldt in gemelter puntniß bestimpt volgen zu lassen, solich anzal wil Jr Mt. vmb Iren sold genugsamblich vergwüssen, darüber sy, ee si anzüchen wol zefriden sin sollen. — K. M. begert ouch, das gemein Eidgnossen die englisch potschaft früntlich vnd gütlich hören vnd mit Jr schließen vnd darinn Jrer selbs nutz, Er, lob vnd wolfart bedenken. Wo dann das die notturft sölichs erfordert wil sich k. M. solicher vnd angezöugter fachen halber zu gut selbs persönlich an den Bodensee nechern vnd denn söllichen oder andern, des sich Jr Mt. hievor gegen gemein Eidgnossen erbotten, ganz kein Mangel oder Abgang erschinen lassen. — K. M. begert ouch, das der küng von Engelland ouch in die gemein püntniß zu Rom beschloffen, die gemein Eidgnossen hievor vff bebstlicher Heligkeit vnd der andern puntgnossen anlangen angenommen haben, kumen vnd also ouch Jrer vnd andrer darin begriffen, puntgnoß ist, ouch willig Inhalt derselben zesampt andern puntgnossen zu Inen trülichen zu setzen, wie sy dann klerlich in siner Handlung vernommen vnd verstanden haben". Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiedeband, 137 ff. Zu r. „Form der fürtragen durch die Herren die botten vor den Eidgnossen von wegen des cristenlichisten küngs von Engenland: Der durchlüchtigist küng von Engenland vnd Frankrich verkündt den hochgeachten Herren den Eidgnosscn der drizehn Ort des großen pundts obertütscher landen, den allerliebsten fremden vnd pundtgnossen, heil vnd künig- liche gnad mit meerung aller eren vnd guts. Dieselb künglich majestat ist ingedenk der früntschaft vnd pundtniß nechst vergangnen Jars mit gemelten Herren den Eidgnossen gehandlct, wiewol zwüschent derselben künglichen Majestät vnd der Eidgnossen anders in geschicht nit ist Harnach gefolgt vnd damals sin majestat mit dein frankrichischen küng in offnem krieg were, der doch vmb mengerley vrsach sin künglich majestat bewegende ist zu frid gebracht gewesen, Hab nützit destminder sin künglich majestat die Herren die Eidgnossen in demselben beschluß offenlich benempt vnd vorbehept, damit sy gnug tet Jrer Jngegangen trüe vnd früntschaft vnd sovil in Jr ist, wil vnd vermeint sy die also vorzu behalten. Item als jetz nüwlich in dem Monat September zwüschent dem küng von Frankrich vnd den Herren den Eidgnossen gestritten vnd geschlagen vnd siner Majestat durch die handler des küngs von Frankrich mundlich vnd in geschrift ist fürgegeben, das von den Herren den Eidgnossen werint vmbkommen xxv^ vnd mengerlei andere ding zu beflekung Jrs lobs wurdint gesagt, wiewol sin majestat sölichs nit möchte glauben, so sye doch Jro das in ansehung sölicher früntschaft vnd pündtniß vmb allen niderlag vnd schaden der Herren der Eidgnossen siner fründen vnd pundtgnossen vast leid gewesen, als Jro dann des noch diser zit leid sye. Nnd so nach gemeinem sprüchwort der fründ in der not bewert wird, Ist sin Mt. in ansehung sölicher früntschaft bewegt zu widerbringen den schaden durch die Herren die Eidgnossen gelitten vnd zu vffnemung der Ere der Herren der Eidgnossen, ouch zu widererobern den Stat vnd das Herzogthum Moyland, wiewol der, so da Herzog was, durch verlassung des HerzogthumbS, diewil sin glük das also hat Möllen haben, ist in Frankrich gezogen, ouch vorhanden sye ein anderer rechtlicher, begabt, als sin Mt. verstat, mit aller fromkeit, Ersann, wyßheit vnd anzöugung vilcr tugenden. 942 November 1515. der durchlichtig her Franciscus, Herzog zu Bari, der bruder des andern Herzogen, der in Frankrich ist gezogen, gegen dem ouch, als sin Mt. verstat, kaiserl. Mt. ein her des fürstlichen lehens gnu wol geneigt ist, ob es den Herren den Eidgnossen gefallt, als genanter küng von Engenland hofft, das es Inen sölle gefallen, darumb das die Herren die Eidgnossen sind gewesen als Vätter, beschirmer vnd Jnsetzer derselben Herzogen, ouch ft) mit gwalt vnd nachlassen bäpstlicher Heligkeit vergunsten, keiserlicher Majestät vnd hilf der pundtsgnossen damals des heli- gen pundes in Jr vätterlich rich mit Jrem eignen schweiß vnd blut habent Angesetzt, So sölicher vrsach halb das Herzogthumb nit minder den Herren den Eidgnossen eigen, dann her Herzogen erblich gerechtigkeit sye, Hab sin küngklich majestat deßhalb gedacht zu widerbringung der niderlegung des StatS zu Meyland, der eren vnd schaden als vorstat an lib vnd guts, die wil von ferre wegen nit komliche hilf an litten müge geschikt werden, nit zu vnderlassen die übrig hilf so Jr möglich ist, nämlich das sin Maj. verschaffe zu bezalen den Herren den Eidgnossen, damit sy gemelte ding vollstreken, widerbringen vnd volstreken mugent entweders besoldung für zwen monat für 14000 fußknecht, die da syent versammlet vß den Herren den Eidgnossen, den Wallisern vnd dem gramen Pundt, oder Inen zugeben für einen jeden der zweyen Monaten 50,000 Sunnen Kronen die sin K. M. als gesagt ist sol geben willigklich vnd on erfordrung einicher widergebung, die wil ft) kein recht, nutzung oder eigenschaft nit allein im Herzogthumb Meyland, sunder auch in dem ganzen Italien nit habe noch vermeine zu haben; besunder wirt sin Mt. das gern thun allein zu erzöugung vnd zu vollstrekung deß so obstat. Vnd an söli- chem Gelt wirt kein mangel sin, so die Herren die Eidgnossen zu gefallen habent die kttnglich begabung vnd zu reyß vßziechent, dann sölich gelt ist by dem mere vnd an denen enden, da das sicher mag gehept werden, vnd wo die boten, so vff der post sind komen, hettent sicherheit der weg mugen truwen, hettent sy das mit Inen gebracht. Item so ist k. Mt. mit den Herren den Eidgnossen in einer sölichen früntschaft vnd püntniß verpfticht, das die Kotten nit zwyflent, wo die Herren die Eidgnossen wellent betrachten Jr loblich Ere vnd widerbringung Jres verlursts vnd räch Jrer schwach, das kttnglich majestat, so in zwei Monaten die Eidgnossen dies gescheft nit möch- tent Volbringen, darumb nit entzuge die Hand glicher hilf bis in einem andern monat oder auch in zyt zweyer monat, vnd in solichem sind die Kotten in bester Hoffnung das Iren küng nit zu vnderlassen. Item so ist die k. Bit. sovil geneigter vnd williger solichs zu thun das sy weiß, da kais. Mt., Jr erender vater, geneigt zu sin, den Herren den Eidgnossen mit früntschaft vnd fast begird widerzubringen die angezöig- ten ding vnd gctruwt, das dis fach on allen mangel deßwegen vnd mit einem solichcn Herzog erlang ein gut begert end. Darzu damit noch wer erschine von der ere vnd neigung der früntschaft vnd des guten willens künglicher Maj. gegen den Herren den Eidgnossen, wiewol sy mit dem küng von frankrich diser zyt frid habe vnd nit zwifle, eini- ches schadens sincr dingen, So sy auch mit keiserl. Mt. mit püntniß vnd früntschaft sye verwandt, darzu sich mit dem gläubigen küng, Jrem Vater vnd schweher, am besten verstand vnd'zwüschend Inen vnuflösliche früntschaft sye, Item mit dem durchluchtigcn fürsten Karolo püntniß habe, darumb sy vß keiner notdurft der vor vnd nachfolgenden dingen vtzit suche oder thüye, nützit destminder von deßwegen diewil den Herren den Eidgnossen wurde ein vast schwere arbeit, söliche ding, als obstat, wider zu erholen vnd die Franzosen vß Italien zu triben vnd das dasselb nit möchte vollbracht werden, als sy dann hofft, lichtlich zu geschehen, so darzu louft die hilf vil andrer dingen, so oben nit gemeldet sind, So erpüt sich sin Maj. deswegen, ob sy von den Herren den Eidgnossen wurde erfordert, persönlich oder durch Iren amvalt mit einem here 30 oder 40,000 Mann ohnverhindert einichs vnzits oder vnwetters des winters, an dem andern teil in Frankrich zu ziehen vnd nach Jrem vermögen alle ding zu tund. Vnd mag deßhalb sin k. Mt. nit beschuldiget werden einicher bruchlichkeit fridens oder der trüw, so sy doch in beschluß des fridens mit Frankrich gemacht die Herren die Eidgnossen hat vorbehalten. Aber zur selben zit wann sich dz begab, were nodt, das zwüschent siner k. M. vnd den Herren den Eidgnossen wurdint bestet solliche Capitel vnd ein sölicher verstand, das sy einander» hilff hettend zu bewisen vnd mit ein- November 1515. 94Z ander in frid zegaud oder in krieg zu beharren, doch das die hilf, so durch die Herren die Eidgnossen beschech, sölte sin in des küngs kosten, als dann gecappittelliert wurd. Vnd wo es fach were, das um merer kraft oder kommlichkeit willen die Capitel in vorigem Jahr zwischent Inen gemacht die Herren Eidgnossen bedächte zu ermeren, zu bessern oder andre ding darzetund. das land die Herren die küngl. Botten nach vnd werden dz künglicher Mt. wider schiken, damit die so sy deßhalb gwalt haben mögent bestet werden vnd zu vffrichtung komm. Doch so vermeint die künglich Mt. nit zu wichen, noch gewichen zesind von den ersten Capiteln der gemachten früntschaft, besunder nu dz die söllent erlütert vnd ernüwert werden nach gelegenheit beider parthym. Item damit k. Mt. alle ding deß fryer vnd wyter müg volstreken vnd ordnen vnd die botten sin künglich Mt. mügen berichten vnd das gelt bringen dahin es not ist, so begerent dieselben vmb alle vnd jede angezöigte ding von den Herren den Eidgnossen schnellen entschluß vnd antwurt vnd habent darumb, das so sy muntlich vor den Herren den Eidgnossen werdent fürtragen, zuvor in geschrift geschickt vnd an die Herren von Zürich ein tag- satzung begert vnd dz sy dis in die brief der tagsatzung jedem Ort inschließint vnd darumb die botten mit antwurt vnd befelch mugint komm vnd nit zyt noch komlichkeit ylends zu handlen verschine. Vnd ob etweliche ding witter zu reden vnd zu handlen nodt sin, dz werden die Kotten vff dem tag Inen ' angesetzt erfüllen." 1515, 5. November. Rom. Leo X. schreibt an die XIII Orte: Octavianus, der erwählte Bischof von Lodi, habe ihn inständig gebeten, dm Eidgenossen die geistlichen Strafen, in die sie durch seine Gefangenhaltung gefallen, zu erlassen. Darauf habe er dem Bischof von Verulan befohlen, ihnen eine heilsame Buße aufzuerlegen und sie auf ihr Verlangen von dieser Frevelthat zu absolviren, in Hoffnung, sie werden sich künftig vor Aehn- lichem hüten und auch einsehen, daß sie unrecht gethan, zumal ihm nun alle Güter zu Mailand, derer wegen er beargwöhnt war, entfremdet worden seien. Sie möchten daher so viel möglich seinen guten Namen herstellen und ihm zu seinem Gut verhelfen. Ueberschung im Staatsarchiv Zürich. 1515, 11. November (St. Martinstag). Innsbruck. Richard Pace, Bote des Königs von England, und Michael Abt, Secretär des Herzogs von Mailand, der nach England gesendet gewesen, schreiben an Burgermeister und Rath von Zürich, sie haben von Seite des Königs von England dm XIII Orten wichtige und eilige Mittheilungm zu machen, deren Substanz sie einschließlich zur Vorberathung beifügen; Zürich möchte so eilig als möglich die Boten der XIII Orte allda versammeln, um die Eröffnung entgegenzunehmen und zu beantworten. > Archiv Solothurn: Abschiedeband VIl. «SS. B r u n n e n. ISIS, 6. December (vff xieoim). Archiv Schwyz. »». Arnold Winkelried, der von der ganzen Gemeinde zu Bellenz an die vier Orte gesendet ist, hat angezeigt, sie seien gemeinlich zu Rath geworden, die Büchsen von Lauis fortzuführen. Der Commissar habe etwa 600 Bauern und 45 Paar Ochsen aufgebracht, sei damit nach Lauis gefahren und habe die besten Stücke, die da waren, wider den Willen der Knechte mit großer Arbeit von bannen gebracht, aber weder Pulver, Steine noch andere Zubehörden, die man nicht habe fortlassen wollen. Alan möchte nun bei gemeinen Eidgenossen zu Lucern bewirken, daß das Geschütz und alle Zubehörde unverzüglich von Lauis weg Zu gemeinen Händen an einen sichern Ort gebracht werde. ?». Auch bringt er an, die Knechte der drei ^rte seien ganz ohne Geld, können und wollen aber ohne Geld nicht bleiben, e. Dieser Tag ist angesetzt 944 December 1515. worden, um auf die Frage der Annahme des Friedens und der Vereinung mit dem König zu antworten. Uri und Schwyz sprechen sich dagegen aus, Unterwalden dagegen bleibt bei seiner zu Genf und Zürich gegebenen Antwort, daß es den Frieden annehmen wolle und den Krieg nicht mehr ertrage. Daher soll man zu Lucern Antwort geben, wie jeder Bote weiß. «I. Des Geleits wegen für die Kaufleute wird dem Commissär zu Bellenz geschrieben, v. Ebenso über die Angelegenheit des Stallmeisters von Mailand, welchem sein Gut mit Beschlag belegt worden ist. t'. Wegen eines Todtschlags in Vollenz, wobei ein Priester betheiligt war, sollen den Boten auf das Maiengericht geeignete Aufträge gegeben werden. K-» Vogt Nettig von Schwyz bringt an, die von Bollenz haben großen Schaden vom Wasser erlitten, weßhalb sie vom Papst durch Bulle und Brief eine Nomfahri erworben haben und nnn von uns, ihren Herreu, eine Empfehlung an den Bischof von Chur begehren, damit er selbe in seinem Bisthum verkünden lasse. Darüber soll man zu Lucern Antwort geben. Zs- Da jetzt bei der Besetzung von Bellenz die einen Orte viel größere Kosten gehabt als die andern, so soll man berathen, wie dieses in Zukunft abzustellen sei. >. Da nun die Zusätzer aller Orte von Bellenz abgezogen, von den drei Ländern aber wenige da sind, so findet man, es wäre gut, wenn dem Kommissar, so lang der Friede nicht geschlossen ist, von jedem Ort ein Mann zugeschickt würde, um ihm bei diesen besorglichen Zeitläufen handeln zu helfen, damit eine Ueberraschnng durch die Franzosen nicht stattfinden könne. GZK. lst u o c r n. 4343, 12. December (Mittwuchen nach Oanosxtivnis Naris). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 474. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ?. 4!) 37V. Archive Schwyz, Evlothnrn, Freiburg, Schaffhanseu. K.« Bie Boten von Bern haben angezogen, des Königs Mutter habe einen freundlichen Brief nach Bern geschickt, des Inhalts, sie werde ihren Hofmeister in die Eidgenossenschaft schicken, der uns etwas bringen soll, was uns zu Ruhe und Frieden, auch zu Lob, Nutzen und Ehre dienen werde, man möchte demselben nach Bern und vor die Eidgenossen Geleit geben. Da dieses Begehren noch nicht allen Orten hatte mitgetheilt werden können, so hatten zwar die Boten dießfalls keine Befehle, hielten aber doch für gut, dem Hofmeister Geleit nach Bern zu geben. Dort mag man ihn anhören und erforderlichen Falls die Eidgenossen zu einem Tage berufen. ZV« Rothweil dankt für alles Vertrauen, das man ihm beweise, und wünscht auch von diesem Tage wieder, wie von dem zu Zürich, über alle Verhandlungen, welche gemein- eidgenössische Geschäfte betreffen, den Abschied mitgetheilt zu erhalten, da es entschlossen sei, wenn auch weit „neben nssen", Leib und Gut stets zu lins zu setzen. Das wird mit Dank für die gute Gesinnung zugesagt. Zugleich melden die Voten von Rothweil, der umliegende Adel sei zu stündlichem Aufbruch gerüstet, wohin und wofür wissen sie nicht. Man hat sie daher ersucht, gutes Aufsehen zu halten und uns erforderlichen Falls Warnung zukommen zu lassen. «. In dem Handel und Span zwischen Albrecht vom Stein und etlichen von Schwyz und Glarus waren beide Theile auf diesen Tag beschieden. Elfterer ist erschienen, von der Gegenpartei waren nur zwei von Schwyz und einer von Glarus da, diejenigen, welche an dem Handel die meiste Schuld tragen, aber nicht. Deßhalb hat man nichts Fruchtbares handeln können und auf Andringen des vom Stein nochmals beschlosseil, er soll die, welche er berechten will, namentlich angeben und dann soll auf den zwanzigsten Tag nächsthin wieder ein Tag zu Lucern gehalten werde, um die Sache gütlich oder rechtlich zu schlichten. Wer von den Benannten dann nicht erscheint, der soll um die Hauptsache und mn December 1515. 945 Kosten und Schaden verfällt werdein Die Boten von Uri, welche auf diesem Tag nur zu gütlicher Verhandlung Vollmacht hatten, sollen Vollmacht einholen, erforderlichen Falls auch zu rechtlicher Entscheidung Mitzuwirken. Albrecht vom Stein soll auch seine Klage schriftlich eingeben und jeder Bote sie an seine Obern bringen, damit ein austrägliches Recht ergehen möge. «I. Ueber die Frage, ob man das Kornhaus Zu Neuenburg bauen oder es denen von Neuenburg mit Ueberbindung der Baupflicht leihen wolle, hat die Mehrzahl sich für letzteres entschieden und dem Vogt Weisung gegeben, ihnen zuzusagen und sie zu sofortiger Anhandnahme des Baues aufzufordern, v. Bezüglich des Verschwörens der Pensionen, Mieth und Gaben, sind alle Orte einhellig, die Reformation und den Brief, der vor Jahren zu Baden aufgerichtet worden ist, anzunehmen und dem stattzuthun. Jedes Ort, das dieser Briefe einen hat, soll denselben an Solothurn, Ms ihn früher nicht besiegelt hat, zur Besiegelung schicken. Auch unfern Bundesgenossen von Wallis und ^hurwalen sollen Copien des Briefs gesendet werden mit der Bitte, daß sie sich nicht von uns söndern, sondern denselben auch annehmen wollen, I. Dieser Tag war angesetzt, damit man sich über den zu Genf abgeredeten Frieden endlich entschließe. Die Räthe und Sendboten gemeiner Eidgnossen sind auf dein Tag erschienen mit Ausnahme von Zürich, St. Gallei, und Wallis. Da es sich um die Erklärung eines definitiven Entschlusses handelte, ist man abermals zwieträchtig geworden, wie die Antworten beweisen, die man jedem Boten schriftlich mitgetheilt hat. Da demzufolge auch dießmal nichts Fruchtbares verhandelt werden mochte, die Sache jedoch keinen weitern Verzug leidet, so hat man Tag angesetzt auf Sonntag vor dem heiligen Weihnachttag (23. December) wiederum nach Lucern. Inzwischen sollen die Orte, welche den Frieden nicht Zugesagt haben, nochmals darüber sitzen, den Handel ernstlich erwägen und sich zu Frieden und Ruhe neigen. K. Unsere Zusätzer zu Luggarus und Lauis schreiben auf diesen Tag, sie haben Mangel an Speise, Trank und ^eld; wenn der Friede nicht angenommen werde und sie belagert würden, so könnten sie bei so schlechter Ver- Moviantirung sich nicht halten. Das soll auch heimgebracht werden behufs Berathung auf dem nächsten Tag. i». Die Hauptleute zu Luggarus verwenden sich für Einen genannt Martiguoni, Dominico, und seine Freunde, deren während dem Waffenstillstand von den Franzosen einer erstochen, ein anderer gefangen und Mschätzt worden ist. Es wird zugesagt, bei allfälligem Friedensschluß für diese Luggarner Entschädigung vorzubehalten. I. Die französischen Boten haben nach Bern geschrieben, sie seien unterwegs mit 200,000 Kronen, welche den Eidgenossen gehören; der König sei erbötig, alles zu halten, was er zugesagt habe. Dabei begehreu sie zu wissen, ob man dem König die Ratification des abgeredeten Friedens zugeschickt habe oder zuschicken wolle. Da nun die Sache auf den nächsten Tag verschoben ist, wo man sich, so Gott will, endlich vereinbaren wird, so wird unfern Eidgenossen von Bern geschrieben, sie möchten den französischen Boten nach ihrem Gutfinden in Erwartung des nächsten Tages Antwort geben. Ii. Es wurde auch die Abschrist eines Schreibens kaiserlicher Majestät an die Mutter des Königs von Frankreich verlesen, worin er sie um ihre Vermittlung ersucht, damit er mit dein König, ihrem Sohn, in einen ewigen Friedeil komme. I. Alis diesen: Tag ist der Bischof von Constanz sammt Herrn Ulrich von Habsperg erschienen, um auf die Vorträge Antwort zu begehren, welche auf bisherigen Tagen im Namen römisch kaiserlicher Majestät geschehen sind, ebenso hat auch die englische Botschaft auf ihre früher gestellten Anträge Antwort begehrt. Da mai: aber mit der Friedensverhandlung noch nicht einhellig ist, hat man kaiserlicher Majestät in besten Worten eine aufschiebende Antwort gegeben, und dabei eröffnet, Or. Reichenbach, der nicht auf diesem Tag erschienen ist, habe unter den Angehörigen von Zürich „etwas vffwysung gethau, das man vngezwifelt spe, stz sigent deß in sölich vnruw konimen." Auch im Berner Gebiet habe derselbe einige Unruhe angestiftet, 119 946 December 1515. was alles uns übel gefalle und wir von einem kaiserlichen Boten nicht erwartet hätten. Was man übrigens kaiserlicher Majestät von der Erbeinung wegen schuldig sei, das werde man treu und ehrlich halten, weitere Antwort könne man zu dieser Zeit aus allerlei Gründen nicht geben, in. Bezüglich der Werbung des Königs von England wird geantwortet, man wolle die Sache zur Zeit anstehen lassen, auch unsere Knechte «irgendwohin leihen noch ziehen lassen. Dabei wird dem Secretär des englischen Boten, genannt Michael (Abt), eine uns höchst mißfällige Rede vorgehalten, die er zu Winterthur gethan haben soll, als er dein Wirth Stolleisen sagte, die Laudsassen vor: Bern seien aufgebrochen, um vor die Stadt zu ziehen, da seien von den Gewalthabern einige geflohen, die andern haben die Sache angestellt, man werde aber innert acht Tagen wohl „abenthür" vernehmen. Man soll allenthalben berathen, wie solche Schriften und Reden, woraus großes Unheil entstehen könnte, abzustelleil und zu bestrafeil seieil. Nichtsdestomiiider hat man dein englischen Boten bewilligt, auf den zwanzigsten Tag (13. Januar) 151L am Tag zu Lucern zu erscheinen, i». Galeazzo (Visconti) anerbietet sich, selbst zum König von England zu reiten und bis Mitte Hornung zurück zu sein, um uns über die wahre Sachlage zu berichten. Dieses Anerbieten hat man nicht angenommen. Zweitens bittet er um Verwendung für seine Interessen beim Friedeiisschluß. Dieses wird ihm zugesagt. „So wir den erluchten Herrn Galeazen Viscouten, vnserm liebsten vnd besundern fründ, in vnsern diensten allweg am bereitesteil habend erkent vnd weder einichs costens noch arbeit haben geschonet, ouch, das mer ist, sius eigens lebens sich einer jeden gefer- lichkeit oil Zwifel vnderzüchen vnd mit größer trüw vnd bestendigkeit sines gemüts glich glük erfaren wellen, habent wir voll Stetten vnd lendern des pundts obertütscher landeil geacht tätlich zu sind, das wir für Vilser vnd sin ere, achtung vnd würde von sintwegen ein soliche betrachtung habent in einem jeglichen friden, einiguug vnd pündtniß, darin wir werdent gon mit,»etlichem mechtigen, die wir von uns selbs wegen wollent haben. Dann wo wir anders tetind u. s. w." Zu ». ISIS, 12. December. Mittwoch vor Lucie. Gemeiner Eidgenossen von Städten und Ländern Räthe zu Lucern versammelt, schreiben unter diesem Datum an Bern, sie haben zwar über das ihnen auf diesem Tag angezeigte Geleitbegehren des Hofmeisters der Königin Mutter von Frankreich keine Instruction, wollen das Geleit jedoch nicht abschlagen, und glauben, Bern sollte dem Hofmeister Geleit geben, sein Anbringen verhören, dann den Eidgenossen Tag setzen; man hoffe die Obrigkeiten werden den Tag besuchen und zu allem Hand bieten, was zu Frieden und Ruhe dienen mag. Staatsarchiv Zürich: Ms-hi-d- vi. «ss Zu r. „Item so sind die antwurten, so jedes Ort geben hat:" Zürich antwortet schriftlich, es habe über den Bericht und die Vereinung zwischen dem König von Frankreich und den Eidgenossen „so yetz zu Genf abgeret", die Seinigen auf dem Lande berathen und die Antwort erhalten, sie wollen ihr Vaterland nach Maßgabe der Bünde betrachten und solcher fremden Herren und Vereinungen müssig gehen. Zürich versagt also jetztmals seine Zustimmung, besonders da seine Boten keine andere Meinung besiegelt haben als in Abschiedweise und auf Hintersichbringen. Bezüglich der Knechte im Zusatz jenseits des Gebirges könne Zürich, wenn es dem Mehrtheil gefalle, dazu stimmen, daß man sie abmahne. Bern will bei dem Frieden und Handel zu Genf bleiben, derer wegen, die noch beim König gefangen sind, auch um seine Ehre zu bewahren und damit den Seinen auf dem Land, die nicht mehr Lust haben zu kriegen, etwas an ihre Kosten gelange. Uri, obschon es gerne Frieden hätte, nimmt den Bericht und die Vereinung doch nicht an und will denen wehren, denen es zu wehren hat, in die Vereinung zu gehen, denn es wolle dem Kaiser die verschriebene Pflicht halten. Daß über den Frieden ein Vergleich gesucht werde, möge es wohl leiden. Schwi) z kann den Frieden annehmen, nicht aber die Vereinung, und bittet die andern Orte, sich nicht zu söndern. December 1515. 947 Obwalden will mit der Mehrheit den Frieden annehmen, hauptsächlich seiner beim König gefangenen Angehörigen wegen, und bleibt bei der zu Zürich gegebenen Antwort. Nidwalden gleich wie Obwalden, sofern es ihm die vorangegangenen Orte nicht wehren. Zug wie Obwalden. Glarus will der Mehrheit folgen. Basel: Sofern alle ihm vor und nachgehenden Orte einhellig sind, so soll man es eilig berichten, es wolle sich dann entschließen. Wenn verschiedene Meinungen wären, so behalte es sich weitern Rathschlag vor. Freiburg will Bericht und Vereinung, wie sie zu Genf abgeredet sind, annehmen und dabei bleiben. Solothurn wie Freiburg. Da den drei Städten die Friedensunterhandlung aufgetragen war, so würde es sich ihnen schlecht schicken, nicht bei der Abrede zu bleiben. Schaffhausen hätte einem einhelligen Beschluß beitreten können, der Friede sei ihm lieb. Da aber etliche Orte sich söndern, habe der Bote keine Vollmacht und müsse referiren. Man möchte wohl leiden, daß der abgeredete Friede noch in einigen Punkten gemildert würde. Appenzell will mit allen Orten oder dem Mehrtheil in den Bericht und die Vereinung von Genf gehen. Abt von St. Gallen möchte den Frieden ohne die Vereinung annehmen, gehe das nicht, so folge er dem Mehrtheil und bitte, dabei seine armen Leute besser als bisher zu bedenken. Graubünden hat sich noch nicht entschlossen, nun aber hiefür einen Tag angesetzt. Lucern hat die letzte Antwort gegeben, wie aus dem Tag zu Zürich, will die Abrede zu Genf annehmen und glaubt nicht, daß Jemand es davon abzumahnen habe. Staatsarchiv Luccrn: Allgem. Abschiede, VI. SS. Archiv Freiburg, Sb, 11g. «37. L n c e r n. 4343, 24. December («ff mmtag dem hl. Wienachtabmd). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, P. 11k». Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 481. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, !'. 381. Archive Schwyz, Solothurn. t». Der kaiserliche Rath, Herr Wilhelm von Neichenbach, hat auf diesen Tag geschrieben, er werde unfern Eidgenossen von Bern und Lucern einiger Schrifteil und Reden wegeil, die er gegenüber ihren ^andsassen gethan habeil soll, um sie unruhig zu macheu, angeschuldigt. Er hat sich zum Theil darüber ^'antwortet und für sich und die Seinen auf künftigen Tag Geleit begehrt, um nach kaiserlichem Befehl ""t uns zu verhandeln. Sofern wir ihm das Geleit nicht geben wolleil, möchten wir es ihm berichten, ^ach Anhörung der Boteil von Bern und Lucern hat der Mehrtheil der Boten dießfalls „sich des gewalts 'llt wellen beladen," sondern die Antwort auf den nächsten Tag verschoben. ?». Des Friedens und der ^reinuug wegen mit dem König von Frankreich wurde zuerst ein Missiv angehört, welches die Herzogin Angoulöme, Mutter des Königs, als Regentiu und Statthaltcrin ihres Sohnes in Frankreich, an den ^rzog von Savoyen gerichtet hat und worin sie ihre große Freude über den Frieden und die Vereinung, welche zu Geuf zwischen ihrem Sohn und uns beschlossen und beschworen worden seien, ausspricht, da sie solches im Juteresse ihres Sohnes, gemeiner Eidgenossen und des Nutzeus der Christenheit wegen stets ^wünscht habe; deßhalb seieil auch ihr Sohn und sie Willens, diesen Frieden zu halten u. s- w., mit vielen stündlichen Worten und dem Begehren, daß die betreffenden Urkunden sofort möchten aufgerichtet und ^schlössen werden. Die 200,000 Kronen liegeil bereit und was ihr Sohn im Frieden sonst zugesagt, das ^olle sie „Hand ob hau", daß es gehalten werde u. s. w. Darauf haben der Eidgenossen Boten ihre 948 December 1515. Instructionen eröffnet, welche folgendermaßen lauten: Zürich: Man habe die bei den Seinen waltende Unruhe ! gesehen und wiewohl es gern Frieden, Ruhe und gemeiner Eidgenossenschaft Nutzen fördern möchte, so habe es doch die Seinigen auf dem Lande berathen und bei der in Uebereinstimmung mit ihnen letzthin gegebenen Antwort müsse es bleiben; wenn aber Weiteres und Besseres vorhanden, so sollen die Boten es zw» Bericht in den Abschied nehmen. Bern: Man wisse, wie nach dem Unfall zu Mailand der Herzog von Savopen neuerdings seine Vermittlung anerboten habe und darauf den drei Städten die Unterhandlung des Friedens aufgetragen worden sei, was sie in bester Meinung übernommen habeil, worauf zu Gens der Friede abgeredet worden sei. Sollte nun Alles wieder rückwärts gehen, so wäre das ihrer Ehre nachtheilig. Die Seinigen auf dem Land wollen Frieden oder Besoldung haben. Aus diesen und andern Ursachen wolle Bern bei der Abrede von Genf bleiben und bittet auch alle andern Orte, selbe anzunehmen, damit gemeine Eidgenossenschaft zur Ruhe komme. Uri wollte mich gern Frieden haben, aber drei Dinge steheil entgegen. Erstlich die Uebergabe der Schlösser Lauis und Luggarus. Lieber wollte es an der Summe etwas nachlassen und die Schlösser behalten. Zweitens finde es schimpflich, dem Könige, der vor Kurzem die Unser» erschlagen, so schnell als er es vielleicht begehre, Hülfe zu leisteil. Drittens mache man, indem man an dein Köllig voll Frankreich eineil Freund gewinne, sich den Kaiser zum Feiilde. Deßhalb bleibe Uri bei der auf dein Tag zu Lucern gegebeilen Antwort. Schwyz setzt an dein Frieden zwei Artikel aus. Erstlich, daß wir dem König helfen sollen, die Lande, welche er uns abgewonnen und wo er die Unfern erschlagen Hätz schützeil und schirmen; zweitens, daß wir die noch in unfern Händen befindlichen Schlösser Lauis und Luggarus übergeben solleil, da man doch den Leuten daselbst zugesagt habe, sie nie zu verlassen. Deßhalb könne Schwyz den abgeredeten Frieden nicht annehmen, sondern bleibe bei seiner vorigen Antwort und bitte, man möchte sich von ihm nicht sondern. Unterwaldeu ob und nid dem Wald bleiben bei ihren auf dein Tag zu Lucern gegebenen Antworten. Obwalden erklärt dazu, es glaube nicht, daß es von Jemanden davon gemahnt werden könne, wolle aber das Recht erwarten. Zug erklärt, es könne den Artikel der Hülfe und Vorbehaltung wegeil nicht recht verstehen, es möchte wohl, daß derselbe besser erläutert würde. Wenn aber die ihm vorgehenden Orte den Frieden zugesagt haben und siegeln, so werde es auch siegeln. Glarus bleibt bei seiner vorigen Antwort: was die ihm vorgehenden Orte oder der Mehrtheil thun, das werde es auch thun, denn es möge und wolle den Krieg nicht mehr erleiden, jedoch möge es ihm wohl gefallen, wenn man in Frieden und Vereinung besseres finden möge. Basel: Wenn alle Orte zustimmen, so werde es sich nicht absondern. Freiburg antwortet wie Bern. Solothurn bleibt auch bei derselben Antwort. Schaffhansen will mit der Mehrheit halten, wiewohl es durch etliche Artikel sich beschwert findet und deren Abänderung gerne sähe. Appenzell bleibt bei der auf dem Tag zu Lucern gegebenen Antwort. Äbt von St. Gallen ebenso. Graubünden: „habend dhein andern beuelch dann vff disem tag zu losen vnd wider hinder sich zu bringen." Lucern erklärt, es wolle bei seiner früher zu Zürich und Lucern gegebenen Antwort verbleiben. Da nun die Antworten abermals nicht gleichförmig ausgefallen sind, die Sache aber keinen weitern Verzug erleidet, auch auf das Schreiben der Mutter des Königs, hat man beschlossen, die Voten der Orte, welche den Frieden und die Vereinung noch nicht zugesagt haben, sollen den Handel „mit allem anhang, so vns eidgnossen täglichen begegnot", wieder an ihre Herren bringen und selbe im Namen aller übrigen Orte ersuchen „noch Hütt dis tags zu ermessen, was guts vns frid vnd ruw bringen vnd der krieg schaden, kost, vnruw vnd arbeit geberen mag, darzu angesehen die vnghorsami des gemeinen MaM's vnd die großen vnruwigen löuff, die von etlichen, als zu besorgen, vor Ougen sind." Nichtsdestominder December 1515. 949 sollen die Briefe in die Orte, welche den Frieden zugesagt haben, zur Aufrichtung und Besiegluug geschickt und dabei den drei Städten aufgetragen werden, mit den Boten des Königs von Frankreich, seiner Mutter und dem Herzog von Savoyen zn unterhandeln, „ob sy vtzit bessers oder mittels finden möchten, dz sye der hilff oder der zal Jaren halb, die zu mindern vnd anders, davon vff disem tag gerett vnd wie oblut in den antwurten gemeldet wird." Nachdem alles dieses geschehen, soll Bern allen Orten einen Tag ansetzen, wo man sich mit Gottes Hülfe endlich zu vereinbaren hofft. Auch soll man sich verständigen, wie man das Geld theilen wolle, falls man die Bezahlung empfängt, v. Die Zusätzer in den Schlössern Lauis und Luggarus will man dort lassen, bis man weiß, woran man ist; man soll auf sie, sowie auf Bellenz gutes Aufsehen halten, falls der König etwa sich Untreue zu Schulden kommen ließe. «R. Die Graubündner haben die 1000 Ducaten gefordert, welche ihnen verordnet sind. Da sie aber bezüglich des Genfer Friedens auf dem heutigen Tag noch keine Antwort gegeben haben, so wird ihnen gesagt, sie sollen auf nächstem Tag endliche Antwort geben, ob sie den Frieden annehmen wollen oder nicht, dann erst möge Weiteres verhandelt werden, v. Bezüglich des Pensionenbriefs von Baden wird beschlossen, es soll jedes Ort den seiuigen beförderlich nach Solothuru schicken, damit dieses sie besiegle; Solothurn soll seinerseits seinen Brief auch machen und in die Orte zu besiegeln schicken; nachher soll jedes Ort, wenn sich seine Gemeinde oder oberste Gewalt besammelt, den Brief vorlesen und beschwören lassen, wie das früher auf Tagen auch beschlossen worden ist. t. Rudolf Rhan von Zürich ist nach Lucern gekommen, um vor geineinen Eidgenossenfoder jedem Ort insbesondere gegen Jeden Recht zu begehren, der au ihn eine Ansprache mache. Lucern hatte ihn bis jetzt gefangen gehalten. Der Bote von Zürich erklärt, nicht seine Herren, sondern die Aeuhern habeil «vff Jil trungen", denen habe er Zusage gethan; sie wolleil ihn bei sich erwarteil und sollst nirgends berechtigen. Daher hat man ihn schwören lassen, bis auf Weiteres die Stadt Lucern nicht zu verlassen und daselbst zu erwarten, wer ihn berechten wolle. «I fehlt im Schwpzer Exemplar. Zu t. Die Anklagen oder Berläumdungen, gegen welche Rudolf Rhan Jedermann zu Recht forderte, betrafen Berrätherei und Erpressung während des Krieges in Italien. Siehe Züricher Abschiedeband Vl. 484. «S8 Bern. 4Zjsti, 14. Januar (Montag nach iinorü). Staatsarchiv Luecr»: Allgemeine Abschiede, I'. 122. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VIl. K2. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I'. Z8l». Archive Schwyz, Solothur», Schanhanse». i». Von dem angekommenen päpstlichen Breve ist jedem Boten eine deutsche Uebersetzung mitgetheilt worden, um selbe seinen Herren und Obern vorzulegen. >». Herr Ulrich von Habsperg, als kaiserlicher Bote, hat Antwort begehrt auf seine bei frühern Tageil gemachten Anbringen, 12,000 Knechte in kaiserlichen Sold zu gebeil, mit Frankreich nichts zu beschließen und endlich statt etiler Abordnung an den Kaiser den Tag auf Conversiouis Pauli hillauszustellen. Da aber dieser Tag anderer Geschäfte wegen angesetzt ist uild deßhalb Niemand Instruction auf die kaiserlichen Begehren hat, so wird das Begehren des kaiserlichen Boteil in Abschied genommen. Wenn inzwischen der Kaiser einen Tag ansetzen würde, so mögen selben diejenigen Orte besuchen, denen es gefällt, v. Zürich hat schriftlich die Ankunft der Botschaft des Königs voll England angezeigt und daß dieselbe beförderliche Ansehung eines Tages nach Zürich begehre. 950 Januar 1516. Ebenso wird des englischen Boten Schreiben und Instruction eröffnet, welche auf eiu ewiges Bündniß hinzielt. Der Bote meldet, er bringe baar 150,000 Gulden mit sich und „wir daby ouch mit Pensionen sollen versuchen werden." Hierauf hat man Zürich auheimgestellt, Tag zu setzen, damit die, „so zu der Sach willen haben, sölichen mögen besuchen." «i. Die von Rothweil begehren durch eine Votschaft, daß wenn von Frankreich einige Bezahlung von Sold oder Kriegskosten erfolgen würde, man sie bedenken möchte. Man hat sie mit freundlichen Worten abgefertigt und ihnen zugesagt, wenn das Geld komme, wolle man sie nach Billigkeit bedenken. Als Bote der Frau Markgräfin von Neuenburg ist der Herr von Lameth erschienen mit dem Begehren, ihr die Grafschaft Neuenburg als ihr väterliches Erbe wieder zur Hand zu stellen, da sie nichts gegen die Eidgenossen gethan, und wenn auch ihr Gemahl Leib und Gut verwirkt, sie doch nicht hoffe, daß sie und ihre Kinder es entgelten sollen. Da man hierüber keine Vollmacht hatte, so wird der Gegenstand zum Bericht in den Abschied genommen. L. Dieser Tag ist vorzüglich der französischen Boten wegen angesetzt worden. Dieselben sind dann auch erschienen und haben nach vielerlei Unterhandlung sich erklärt, den Frieden und die Vereinung mit den Orten, die selbe besiegelt haben oder noch besiegeln wollen, anzunehmen, denselben pro Rata ihres Betreffnisses die 200,000 Kronen, die jetzt verfallen, auszurichten und ihre Gefangenen frei zu geben. Und wir von den acht Orten Bern, Lucern, Unterwalden, Zug, Glarus, Freiburg, Solothurn und Appenzell haben uns gegen den Franzosen erklärt, bei der zu Genf erfolgten Abrede zu bleiben, die innehabenden Schlösser unserseits zu räumen und dagegen unfern Theil des Geldes zu empfangen. Da aber unsere Eidgenossen von den fünf Orten andere Vollmacht nicht haben als anzuhören und zu berichten, so haben wir sie auf das höchste gebeten, unsere Zusage und Vermächtigung zu ehren, auch den Frieden und die Ruhe der Eidgenossenschaft zu bedenken, sowie daß diejenigen, welche uns vom Frieden abziehen und in neuen Krieg verwickeln wollen, uns in unfern Nöthen verlassen und keine Zusage gehalten haben. Sie möchten sich also von uns nicht sondern, sondern bei uns als dem Mehrtheil bleiben und auch ihren Theil des Geldes und der Gefangenen annehmein Damit sie dazu desto geneigter werden, haben sich die Franzosen dazu verstanden, einige Artikel abzuändern; so erstlich haben sie zugegeben, daß ungeachtet des Vorbehalts von Kaiser und Reich und Andern der König uns auch gegen diese Hülfe leisten werde, sofern wir von ihnen angegriffen würden. Zweitens: statt neun Jahre nach des Königs Tod soll die Vereinung nur ein Jahr nach demselben fortdauern. Und da nun diese Zugeständnisse allein der fiinf Orte wegen gemacht sind, so bittet man deren Boten dringend, die Sache heimzubringen und auf einem neuen Tag zu Bern, Dienstag vor Lichtmeß (29. Januar) die endliche Antwort ihrer Obern zu geben. Inzwischen soll das Geld hieher gebracht und den Orten, welche die Verträge annehmen und besiegeln, zu ihrem Theil ausgerichtet werden. Der acht Orte Gefangene sind bereits frei und auf der Heimkehr begriffen. K. Man soll heimbringen, ob man nach dem Vorschlag des Landvogts von Neuenbürg dem Vogt von der Zihl Geleit geben wolle. I». Albrecht vom Stein ist des Handels wegen, der zwischen ihm und etlichen Angehörigen von Schwyz und Glarus waltet, abermals erschienen. Es wird beschlossen, daß beide Theile auf dem nächsteil Tag zu Lucern erscheineil und ihre Sache vorbringen solleil, die dann rechtlich oder gütlich entschieden werden soll. I» Weiter haben der genannte Albrecht vom Stein lind Mithafte gegeil die Anschuldigung des Hingerichteten Bechli von Wädenswpl, daß sie sich haben durch Geld bestimmen lasseil, aus dem Gebirg in Lamparten abzuzieheil, sich dermaßen verantwortet, daß man daran Befriedigung hatte und ihnen, so wie andern von demselben verdächtigten Personen von Schivyz, Basel und Appenzell, eine Ehreilerklärung gegeben hat. „Möllen wir achten, das der hingericht Bechli Im selbs vnd andern Vnrecht gethan habe." it. Jedermann soll sorgen. Januar 1516. 951 daß kein Geläuf irgendwohin stattfinde, aus Ursachen, welche jeder Bote kennt. I. Das Begehren der französischen Voten, daß diejenigen, welche im Dienst des Königs gegen uns gestanden, begnadigt werden möchten, haben wir jedem Ort anheimgestellt. >»», Die vom König bevorwortete Begnadigung Daniel Babenbergs, des Altschultheißen von Solothurn, wird in Betrachtung, daß er nun alt geworden und gerauine Zeit außer Landes gewesen ist, auch wir nun, so Gott will, des Krieges los geworden sind, seinen Herren Und Obern empfohlen, i». Zürich zeigt an, daß es die letztangesehene Ordnung in Betreff der Pensionen nach Maßgabe des Briefs von Baden erneuert und beschworen, auch denselben zu Solothnrn habe besiegeln lassen. Das soll Jedermann heimbringen, damit dasselbe allenthalben geschehe. «». Da auf dem nächsten M Bern abzuhaltenden Tag über die Theilung des französischen Geldes gehandelt werden soll, sollen die Orte sich berathen, wer daran Theil habe, ob nur die „ausgezognen" oder auch die „freien" Knechte, desgleichen „von wölichen vszugen ze thund." Damit in der Sache abschließlich gehandelt werden könne, sollen die Auszugrödel mitgebracht und vorgelegt werden. Zu ». Die Übersetzung des päpstlichen Breves, llll. Florenz 7. Januar 1516, wodurch der Papst die Eidgenossen der XIII Orte ermahnt, mit dem König von Frankreich, mit dem er sich ebenfalls vertragen, Frieden zu schließen und die Lombardei unangefochten zu lassen, damit alle Kräfte zum Widerstand gegen die Türken vereinigt werden mögen, siehe im Zürcher Abschied VII., 62 in den Text des Abschieds eingerückt. Dasselbe lautet nach dem Originalbreve wie folgt: »Oeo III'. X. Dlleoti tili! salutsm et apostolioam bsnelliotionem. Xostra prima ovAitatio ea Semper luit, ut guouiam all paoem vniuersalsm totius populi obristiani st pro natura st pro pastorali ollloio intsn- llimus, Kemper präsentem rorum statum maluerimus tusri guam f novis xsrturbatoribus losum apsrirs. Euius oonsilii nostri istam inuiotam natiousm st autsa babuimus alliutriosm st in postsrum saclsm virtuts atgus auimo sxeramus nobis alluturam. dum autsm bis ckisbus obarissimum in ebristo Llium nostrum ^ b'ranoisoum llsKem Vranoorum Obristianissimum psuitus eoZnosoerimus all sanote ssllis apostolioo bouorsm totiusgus Ebristians reipublios utilitatsm propensissimum ssss, illiusgus virtuts st vrg'a uos olboiis inlluoti ao nostram illam psrpstuam ünsm ^ paois vniuersalis auimo intuentes, all guam ills paratissimus est, lsllus oum so st amioitiam leosrimus, maZnopsreMe oupiamus, siout oonlellsratio uostra et amor uostsr Paternus er^a vos, vestra in ssllsm apostolioam obseruantia postulat babsre ^ vos nostris bisee bovis et salutari- bus oonsiliis alliunotos, llortamur llsuotionss vestras in llomino st amantissimo alksotu rsguirimus, ut vestros animos, vestra eonsilia oonvsrtsre all pavsm st eonvenire nobisoum all eommunsm guietem obri- stianita- ^ tis et pernsoessarium in Turoos bellum velitis, all iioiiisonw uns. Providers nouas psrturbatiouss, proourars pavsm vuiusrsalöra vsl saltsm incluoias, oonoiirrsrs ml sxpoclilionsin sanolissiwi in Enrons bslli vslitis, guo nilül Neri polest 600 tempore nee äinine üäoi ntilius, nso vestro ^ nomini Iionoratins. Latum 1'Iorentis sud annulo Lisvatoris Lie vis lanuarii N. L. XVI°- Loutiüvatus nostri anno lertio. I. Laäolstus. Staasarchiv Bern. Zu «. Ein nachträgliches Creditiv Heinrichs VIII. für seinen Gesandten Richard Pace, ein Empfehlungsschreiben desselben für den Herzog von Bari und den Vortrag des englischen Gesandten siehe beim Schaffhauser Abschied dieses Tages. «SS Bern, 4 Z16, 28. Januar (Montag vor Vm-itia-ammo zuvris). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 1'. 42S. Die Boten der acht Orte Bern, Lucern, Unterwalden, Zug, Glarus, Freiburg, Solothurn und Appenzell, jetzt zu Bern versammelt, Urkunden, es seien ihrer Bundesgenossen von gemeiner Landschaft Wallis Rathsboten vor ihnen erschienen und haben im Namen geineiner Landschaft erklärt, daß sie dem von den acht Orten mit Frankreich geschlossenen Frieden beitreten, doch dabei ihren Herrn, den Cardinal von Sitten, vorbehalten wollen. Obschon nun derselbe in dem allgemeinen Vorbehalt unserer Bundesgenossen u. s. w. bereits inbegriffen, die Vorsorge der Walliser daher überflüssig ist, so wollen die Boten der acht Orte dennoch, um allem Mißverständniß vorzubeugen, den Vorbehalt des Kardinals wie er von den Wallisern begehrt ist, gestatten und geben darüber den Wallisern diesen mit dem Siegel von Bern in aller Orte Namen bewahrten Brief. «4« Bern. 4 Z 4 6, 30. Januar (Mittwoch vor NuriSoatioms Nai-v). Staatsarchiv Luceru: Allgemeine Abschiede, 125. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I'. 3tt8. tj. 1. Archive Schwvz, Solothurn. i». Der Heid von Freiburg entschuldigt sich gegenüber der Angabe des Bechli von Wädenswil und erbietet sich zu Recht, hat auch, nachdem er zu Freiburg deßhalb gefangen gelegt und dann wieder freigelassen worden ist, Bürgschaft gestellt, sich mit Leib und Gut nicht zu entfremden. ?». Von diesem Tag ist päpstlicher Heiligkeit geschrieben worden: „nachdem dieselb vns Eidgnossen durch ein breue zu frid vnd ruw vnd dein küng von Frankrich anzuhangen ermant habe", der Cardinal von Sitten sich aber dein widerwärtig zeige und besonders in Hebung sei, uns Eidgenossen in Unruhe, Entzweiung und Widerwärtigkeit zu bringe» und einen neuen Krieg hervorzurufen, so möchte Se. Heiligkeit den genannten Cardinal von solchem abmahne» und ihn anweisen, sich zu Frieden und Ruhe zu neigen und nicht zu weiterm Blutvergießen, das er bisher so sehr gefördert habe, Ursache zu geben. «. Jeder Bote weiß, welche Drohungen Bernhard Sässeli braucht, um für die Kosten, die er zu Ensisheim und sonst wegen unserer Eidgenossenschaft erlitten habe, Ersatz z» erhalten, wofür er Leib und Leben einsetzen wolle. Darauf wird Basel und Mühlhausen empfohlen, iy» im Betretensfall gefangen zu nehmen und nach seinem Verdienen mit ihm zu verfahren. «R. Auf das Januar 1516. 953 Begehren des Ritters Ulrich von Habsperg im Namen kaiserlicher Majestät, daß wir mit Frankreich nichts abschließen möchten, haben wir acht Orte erklärt, von unserer Zusage nicht abgehen zu können, wenn wir aber „gut vnd tougenlich" genug dazu erachtet werden, so wollen wir gern allen möglichen Fleiß anwenden, um zwischen kaiserlicher Majestät und Frankreich einen Frieden zn ermitteln. Dieses hat der von Habsperg nicht ungut aufgenommen, sondern sich bereit erklärt, es an die kaiserliche Majestät zu bringe,,. Den Handel wegen Zurttckerstattung der Grafschaft Neuenburg an die Markgräfin hat man dießmal „in rnw lassen anstan" und den Boten der Markgräfin mit freundlichen Worten abgefertigt. S'. Eine Botschaft von Lucca verlangt Ersatz für 28 „Drucken" Seide, welche dortigen Kaufleuten letzten Sonnner von etlichen Angehörigen der Eidgenossenschaft im Feld vor Rivoli weggenommen worden sind, mit Bemerken daß, wenn diesem Begehren nicht entsprochen werden wollte, sie sich an den Papst wenden und geistliches Gericht und Bann gebrauchen müßten. Da man hierüber keinen Befehl hat, so soll auf einem andern Tage darüber Autwort gegeben werden. K. Dieser Tag ist vorzüglich wegen der Theilung der ersten Rate des französischen Geldes angesetzt. Jeder Bote weiß das Mißverständlich, das Anfangs deßhalb unter uns gewaltet hat, doch hat man zuletzt Einhelligkeit gefunden, so daß die erste Theilung auf den Auszug aller Orte und der Zugewandten gemacht und dermalen für die „Freiheit" eine Summe ausgesetzt und ebenfalls vertheilt worden ist, wie bas die Rechnung, wovon jeder Bote eine Abschrift erhält, des Nähern ausweist. Dabei wurde aber betrachtet, daß in der „Freiheit" allerlei unnütze Leute gewesen sind, und daher beschlossen, daß jedes Ort dieselben mustern und halten möge wie eS ihm gut scheint. Die freien Knechte sollen allenthalben unter den Hauptleuten, bei denen sie sich haben einschreiben lassen, ihre Zahlung empfangen, doch soll man darauf achten, ab sich etwelche unter mehr als einem Hauptmann haben einschreiben lassen oder andern Unfug getrieben haben; solche soll man nicht bezahlen, sondern strafen. Bern und etliche andere Orte waren der Meinung, die Theilung soll den Leuten nach, seien sie ausgehoben oder Freiwillige, geschehen. Für dießmal jedoch hat es sich mit der Theilung, wie sie vorgenommen ist, begnügt, in Hoffnung, die Seinigen zu Stadt und Land werden sich auch damit begnügen. Wäre aber dieses nicht der Fall, so wolle es den Seinigen alle Rechte vorbehalten haben, i». Da unsere Eidgenossen von den fünf Orten sich noch immer weigern, mit uns in den Frieden und das Bündniß mit Frankreich zu gehen, so haben wir beschlossen, unsere Botschaften ZU ihnen und ihren Gemeinden zu schicken und sie freundlich zu bitten und zu ermahnen, nochmals unser aller Ruhe und Einigkeit zu betrachten, sich von uns nicht zu söndern, sondern bei dem, was zwischen dem König und uns Eidgenossen zu Genf beschlossen worden ist, zu bleiben. Die Boten der acht Orte sollen also sammt der Botschaft des Abts von St. Gallen auf Sonntag Neminiscere (17. Februar) zu Schwpz eintreffen und Montags darauf vor die Gemeinde treten, dann Mittwoch zu Uri sein. Auf den Sonntag Reminiscere sollen andere Boten zu Zürich eintreffen und Montags vor dem Großen Rath daselbst erscheinen, von da sollen dieselben nach Schaffhausen gehen. Nach Basel sollen ebenfalls auf den Sonntag Reminiscere Boten mit gleichem Auftrag abgehen, i. Da die obersten Fouriers, Wachtmeister und Andere, die uns in den vergangenen Feldzügen gedient haben, ihre Besoldung fordern, wird solches heimzubringen genominen, damit wan erwäge, ob jedes Ort die Seinen bezahlen oder ob wir ihnen „vß gemeinem Seckel" Bezahlung thun wolleil. Ii.« Mail hat für zweckmäßig erachtet, unsere Zusätzer zu Lauis und Luggarus bis zu obbemeldtem Montag nach Neminiscere nicht abzufordern. Sosern aber voll unfern Eidgnossen von Uri und Schwyz die Hegehrte Antwort nicht erfolgte, so sollen die Boten, die dahin kommen, Vollmacht habeil, die Zusätzer sofort abzufordern und Anstalt zu treffen, daß jedem Orte sein Theil des in den Schlössern befindlichen Geschützes 120 954 Januar 1516. zukomme. I. Bern wird beauftragt, die beiden Briefe des Friedens und Bündnisses zwischen dem König und uns Eidgenossen dem König zur Besieglung zu schicken, ihm einen derselben zu übergeben und den andern uns zurückzubringen. 11». Bern hat in unserm, der acht Orte, Namen, für die vom König jetzt empfangene Zahlung quittirt und wir haben zugesagt, sobald die Quittung unter unser aller Siegeln aufgerichtet sei und uns zukomme, selbe zu besiegeln, damit Bern sie gegen seinen ausgestellten Brief auswechseln könne, i». Die Orte, welche um ihre auf Lichtmeß verfallene Pension Boten nach Lyon schicken wollen, sollen dieselbe bis Mittefasten dort haben. «». Die französischen Boten bringen an, nachdem der König uns nun „Vsrichtung" gethan und Willens sei. Alles in dem Frieden von Genf Verabredete zu halten, begehre er zu wissen, ob wir, wenn er von uns 5000—6000 Knechte in seinen Dienst verlange, ihm dieselben zugehen lassen wollen, denn ohne unser Wissen und Willen werde er keine annehmen, z». Lucern soll in der acht Orte Namen an Schwyz schreiben, daß es seine Gemeinde auf Montag nach Reminiscere versammle, um unsere Botschaften anzuhören. «>. Ebenso soll Lucern an Uri schreiben, seine Gemeinde auf Mittwoch nach Neminiscere versammelt zu halten. k, I, k, I, »i, ii, «, i>, «i fehlen im Schwyzer Exemplar, p, 1 fehlen im Berner Exemplar. Zu «I. Dieser Artikel findet sich auch als besonderer Abschied unter dem Datum Montag nach Usto midi (4. Februar) im Staatsarchiv Bern, Allg. Eidg. Abschiede, I'. 395. Zu K. Die detaillirte Rechnung über diese Theilung siehe im Berner Abschied ?. 409 ff. Danach waren bei dem Zug nach Dijon von den Orten und Zugewandten Aufgebotene 16,400, beim ersten Zug ins Mailändische 4000, beim zweiten 12,180, beim dritten 15,090. — Auf jeden Mann bezahlten die französischen Anwälte 3 Kronen und 1 Dicken. Das Betreffniß der Orte, die den Frieden noch nicht angenommen, blieb hinter den französischen Anwälten liegen. — Die Gesammtsumme macht 49,596 Mann —161,122 Kronen. Die darüber hinaus noch vorhandenen 38,878 Kronen wurden auf die „Freiheit" vertheilt, es erhielt Bern 8000, Lucern 3400 u. s. f., auch für die nicht dem Frieden beigetretenen wurden die Summen für die „Freiheit" ausgemittelt, so Zürich 6000, Uri 1500 Kronen u. s. w. — Der Stadtschreiber zu Bern erhielt 50, die Unterschreiber 10 Kronen, der Jordian von Unterwalden, der in Mailand oberster Fourier gewesen, 13 Kronen, sein Gehülfe 10 Kronen. 55 Kronen, die am Ende übrig blieben, soll Bern unter die Weibel, Läufer u. s. w. vertheilen. «4t S ch w i) z. 4 Z 4 6, 4. Februar (Montag nach kvriüoatioms Naris). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. iit!. l». Die Orte Zürich, Uri, Schwyz, Basel und Schaffhausen leisten diesen Tag der Schlösser Lanis und Luggarus wegen, damit dieselben nicht so elendiglich verlassen werden. Uri und Schwyz haben die übrigen drei Orte gebeten, sich von ihnen nicht zu söndern, den Frieden und die Vereinung mit Frankreich »licht anzunehmen und die Schlösser ihnen behaupten zu helfen, zumal kaiserliche Majestät den Orten, welche dieselben behaupten wollen, so lang der Krieg währt monatlich 5000 Gl. zu geben sich erboten hat. Ferner bitten Uri und Schwyz, die drei Städte möchten ihre Kriegsleute uicht aus den Schlössern zurückziehen bis man wisse woran man sei. Weil Niemand von den Boten hierüber sich auszusprecheil Vollmacht hatte, so soll man auf dein nächsten Tag zu Zürich Autwort geben. 4». Uri und Schwyz sind einig, Glarus zu mahnen, mit Bitte, Zürich möchte auch mit in die Mahnung einstehen, v. Auf diesen: Tag ist Junker Februar 1516. 955 Hans von Landeilberg, Vogt zu Hohenklingen mit Credenzbriefen vom Cardinal von Sitten, vom Bischof von Constanz, vom Grafen von Montfort, Wilhelm von Regelldorf und Ulrich von Schlandersberg erschienen ,/vff Werbung keiserlicher Majestät als jeder Bot weißt." «TT. A ü r i ch. IZ4 6, 12. Februar (Zinstag nach dem Suntag Invovkvit). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. v. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, !). Archive Schwvz, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen. Boten: Zürich. Bürgermeister Röist; Blirgermeister Wyß; Felix Grebel, Ritter; M. Berger. Bern. Rudolf Senser, Venner. Lncern. „Ein Missiv". Uri. Jacob im Oberdorf, Altammann. Schivyz. Cnnrad Bürgler. Zug. Heinrich Meyer. Basel. Eucharius Holzach. Freiburg. Ulrich Schnewli. Solothurn. Hans Weltmann (Weltner). Schaphausen. Hans Töiber. Appenzell. Hermann Huber. Abt von St. Gallen. Ulrich Schenk, Hofmeister. Stadt St. Gallen. Burgermeister Vonwyler. Bünden. Martin Säger. Man soll auf nächstem Tag berathen, wie man etlichen in Genua gefangenen Zürcher» am besten zu Hülfe kommen möge, damit sie ledig werden. ?». Kaltschmid von Kaiserstuhl ist voll kaiserlicher Majestät Zum Hauptmann bestellt und hat etwas Geld erhalten, um Knechte anzuwerben. Dieses Geld ist aber unfern Eidgenossen von Zürich zugekommen und Kaltschmid hat erklärt, er wolle ohne unser Wissen und Willen »icht werben und hätte das Geld nicht angenommen, wenn er gewußt hätte, daß solches wider unfern Willen sei; er bittet, daß ihm das Geld zurückgestellt werde, um es wieder dahin zu schicken, woher es gekommen ist. Darauf ist Zürich empfohlen, in der Sache nach Gebühr zu handeln, e. Auf dem nächsten Tag soll man antworten, was man thun wolle bezüglich der Rede des Caspar Bodmer, Stadtschreibers zu Baden, jedes Drt habe für den Winterzug 5000 Gl. erhalten, die Zugewandten nichts. «I. Zürich hat die neuen Batzen aufsetzen lassen und gefunden, daß Kemptner Batzen 8 Loth halten und 71 ans die Mark gehen, die von Jsny 8 Loth 2 Den., die Constauzer 8 Loth 1 Quintli und 72 auf die Mark gehen. Da nun diese Batzen um etwa ps Heller besser sind als die wir schlagen, so soll man bedenken, was in Sachen zu thun sei. v. Auf diesem Tag hat die Botschaft des Königs von England auf ihre frühern Anbringen Antwort begehrt. Die Instructionen der Orte lauteten aber ungleich, etliche waren auf dem Tag nicht erschienen. Daher wurde den englischen Boten gesagt, man könne ihnen dießmal keine endliche Antwort geben, wenn wir aber sonst dem König guten Willen beweisen könnten, seien wir dazu geneigt. Wenn die englische Botschaft sich mit diesem begnüge und diese Versicherung mündlich oder schriftlich an ihren Herrn bringen wolle, lassen wir es geschehen, wenn sie aber mehr begehre, so wolle man die Sache wieder in den Abschied nehmen und sie weiter berathen. Die englische Botschaft erbot sich, diese Antwort an ihren König zu bringen, verlangte über dennoch Ansehung eines Tags für endliche Entscheidung. Darin wird ihr willfahrt. Zürich soll ihr den nächsten Tag, der dort gehalten wird, verkünden und inzwischen soll man sich allenthalben zu einer definitiven Antwort über die früher schriftlich mitgetheilten Artikel entschließen. Mit den englischen Boten war auch der kaiserliche Gesandte Or. Neichenbach erschienen, um auftragsgemäß ihren Vortrag zu unterstutzen. I» Di-. Wilhelm von Reichenbach hat hierauf im Namen kaiserlicher Majestät Beschwerde geführt, daß, nachdem der Kaiser 10,000—12,000 Knechte in seineu Dienst verlangt, den Knechten zum höchsten verboten 95k Februar 1516. worden sei, in diesen Dienst zu ziehen, während doch kaiserliche Majestät allweg die Erbeinung gehalten habe und die Knechte nicht anders als gegen seine Feinde, die Franzosen, brauchen wolle. Er stellt das Begehren, das Verbot möchte gemildert oder abgethan werden. Dieses wird in den Abschied genommen, jedoch sofort geantwortet, das Verbot gehe nicht allein gegen den kaiserlichen Dienst, sondern sei allgemein. Alan wolle damit der Erbeinung keinen Eintrag gethan haben. 55. Uri und Schwyz haben von den Orten, welche noch mit ihnen nicht in der französischen Nereinung sind, Antwort auf ihr zu Schwyz gestelltes Begehren verlangt, daß man sich von ihnen nicht sondern, vielmehr in dieser Stellung beharren wolle. Zürich, Basel und Schaffhansen antworten: Da die Orte, welche die französische Vereimmg angenommen, ihnen ab dem Tag zu Bern geschrieben, sie wollen allen möglichen Fleiß anwenden, um von den Franzosen Nachgiebigkeit gegen die Wünsche der noch nicht beigetretenen Orte zu erlangen, so wollen sie nun abwarten und dann handeln wie gemeiner Eidgenossenschaft Ehre und Nutzen zu fordern scheine. Auf das Begehren, daß die drei Städte ihren Zusatz in den ennetbirgischen Schlössern nicht zurückziehen möchten, wird zusagende Antwort ertheilt, jedoch auch Theil an dem kaiserlichen Hülfsgelde beansprucht. I». Der kaiserliche Bote !)>-. Reichenbach versichert, die 5000 Gl. monatlicher Subsidien werden bezahlt werden, sobald der Zug gegen Mailand angehe, der Engländer werde es bezahlen, l. Die Boten von Abt und Stadt St. Gallen und Bünden hatten ans die letztern beiden Artikel keine Instruction, da aber Uri und Schwyz sie ebenfalls angingen, sich nicht von ihnen zu söndern, so haben sie dies zur Beantwortung auf nächstem Tag in ihre Abschiede genommen. 1», «I, x, I» fehlen im Berner Exemplar. «43 Constanz. 4Z4K, 13. Februar («ff xm Archiv Schwyz. Abschied zwischen römisch kaiserlicher Majestät Verordneten und den Boten der drei Orte. Die Boteir der drei Orte werden ihren Herren getreulich Mittheiluug machen von kaiserlicher Majestät gnädigem Willen, den Zug gegen Mailand in eigner Person zu vollenden und mit Hülfe der Könige von England und Aragon nichts zu unterlassen, was zu gemeiner Wohlfahrt und zur Ehre der Eidgenossenschaft erforderlich ist. Der Kaiser hat dabei das oft gestellte Begehren wiederholt, die drei Orte möchteil zu diesem Zug ihre Hülfe leisten und auch andere Orte bewegen, von der französischen Partei zurückzutreten und ihm die Anwerbung von Knechten um ziemlichen Sold zu gestatten. Sobald der Zug angehoben und die Hauptleute und Knechte der drei Orte nach bereits gegebener Zusage sich auf dem Marsch befinden, wird kaiserliche Majestät ihnen llild andern Eidgenossen, die Lauis und Luggarus behaupteil helfeil, jeden Monat, so lang der Krieg währt, 5000 Gl. zahlen und diese Zahlung soll beginnen mit dem Eintreffen des Hülfszugs der drei Orte Hu Feldkirch. Es wird mich verlangt, daß die Truppen der drei Orte bei kaiserlicher Majestät ihrer Länder Zeichen führen sollen. Das solleil die drei Orte den übrigeil anzeigen und sie bitten, getreues Aufsehen auf sie zu halteil. Endlich versichert sie kaiserliche Majestät ihrer steteil „vugezwifelten" Hülfe und Unterstützung- Februar 1516. 957 «44 Schwyz. 4616, 18. Februar (Montag nach Röinimsosrs). Archiv Solothur»: Abschicdcband VIII. Auf diesen Tag sind vor einem Statthalter und ganzer Landesgemeinde zu Schwyz die Boten der acht Orte Bern, Lucern, Obwalden, Zug, Glarus, Freiburg, Solothurn und Appenzell erschienen mit Bitte, Schwyz möchte mit ihnen den Frieden und die Vereinung mit Frankreich annehmen, wie solche zu Genf verabredet worden seien; man hätte lieber Frieden ohne Vereinung gehabt, allein das habe nicht erzielt werden können. Wenn Schwyz sich nicht söndere, so werde sein Theil des Geldes ihm unverzüglich auch ausbezahlt werden u. s. w. Darauf haben Statthalter und Gemeinde freundlich geantwortet, sie können aus vielen Ursachen gemeldeten Frieden und Vereinung nicht annehmen, sondern müssen bei ihrer auf Tagen gegebenen Antwort verbleiben und auch die Abmahnung, die sie an etliche Orte gethan, denen sie es zu wehren haben, festhalten; sie wollen die Schlösser Lauis und Luggarus nicht von Händen lassen, sondern dieselben Uüt Leib und Gut behaupten und die armen Leute daselbst nicht elendiglich verkaufen. Die Boten der acht Orte möchten solches an ihre Herren bringen und selbe bitten, sich ihrerseits nicht von Schwyz zu söndern U. s. w. Darauf haben die Boten der acht Orte nochmals das Wort genommen und bemerkt, so viel sie verstehen, beschwere sich Schwyz über zwei Punkte; erstlich sei ihm die Hülfe und Vereinung nicht leidlich, Zweitens wolle es Lauis und Luggarus nicht von Händen lassen. Wenn nun in dem einen Punkte entsprochen würde, ob es dann den andern nachlassen wollte? Da aber „vnser landtlüten der merteil verlausten, Hand wir vns anderer antwurt, dann wie vorstat, nit können entschließen." «45 Basel. 4646, 29. Februar (Mittwoch vor vouii). Archiv Solothurn. Staatsarchiv Zürich. „Antwurt so bed Rät mit sampt Jr gemeynd, so man nempt die Sechs der Statt Basel den Gesanteu von Bern, Lucern, Vnderwalden, Zug, Friburg vnd Soloturn vsi Jr anbringen Jnnamen der acht Orten des Franzosen friden vnd verein halb gethan vff Mitwuchen vor Oculi anno xvj" gegeben haben:" Man wäre wohl geneigt, ihrer Bitte, ihnen in solcher Verabredung anzuhangen, zu entsprechen; da aber der Handel schwer und wohl zu bedenken sei, so könne man nicht sofort Antwort geben. Man hätte gewünscht, es wäre nach dem Abschied auf Lichtmeß zu Bern gemacht den Beschwerden der fünf Orte, die den Frieden Uoch nicht angenommen, Rechnung getragen und von den Franzosen einige Milderung erlangt worden. Da aber davon keine Meldung vorhanden sei, so wolle man den Handel ferner bedenken, gegenwärtig weder zu- voch absagen und bitte sie, sich hiemit bis zu spätem Tagen zu begnügen. 958 Februar 1516. «4«. Brunnen. 4346, 21. Febrnar (Donstag »ach Reinivisc-ere). Archiv Schwyz. l». Auf diesem Tag ist eine Botschaft derer voll Livinen erschienen mit Bitte, sie zu bedenken, indem sie auf Befehl ihrer Obern erst 200 Mann, dann Alles „was Stab und Stangen trageil mag" unter den Waffen gehabt und zuletzt noch ihr Venlin ausgesendet habeil. I». Da kaiserliche Majestät sich öfters anerboten Hätz für Behauptung der Schlösser Lauis und Luggarus namentlich 5000 Gl. zu geben und 400 Büchseilschützen der Besatzung zu besolden, so soll man heimbringen, daß dieses Anerbieten angenommen werde. Unterwalden hat sich nicht erklärt; wenn es nicht will, soll es solches an Schwyz schreiben, v. Die neuen Batzeil von Lamparten, die sich in der Probe nur um 1 Heller besser als die Schwyzer Batzen zeigen, soll man für 18 Aiigster rufen. «I. Bezüglich der Achtangsterstücke von Bellenz will man Lucern bitten, sie für sieben Angster geheil zu lasseil, da sie zu Constanz so gewerthet sind. v. Es wird angebracht, es möchte gut sein, die Knechte der Orte, die den Frieden mit Frankreich angenommen haben, aus den Schlössern zu entfernen, 4. Die voil Bollenz haben wohl 14 Tage lang 200 Mann zu Bellenz gehabt. Man soll sie daher, wenn uns Geld wird, auch bedenken, damit sie desto williger bleiben. K-. Uri und Schwyz haben deni Francisch Dunsell und seinen Gesellen den Zoll zu Bellenz nachgelassen, Unterwalden wird das gleiche empfohlen. I». Die Theilung der 6000 Gl. soll man zu gelegener Zeit vornehmen, i. Schwyz fordert 82 rhein. Gl. die es im Namen der drei Orte allsgegeben und 75 Gl. für Blei und Pulver auch für gemeinsame Rechnung der drei Orte. Ii. Zürich, Basel und Schaffhausen soll zu uns Tag verkündet werden nach Schwyz auf Freitag nach Oculi (29. Februar). I. Da andere Orte mich Theil an den 6000 Gl. fordern möchten, so soll geantwortet werden, diese 6000 Gl. seien von kaiserlicher Majestät allein den drei Orteil gegeben an ihre Kosten bei dem Zug nach Vellenz mit den Venlinen, an den 5000 Gl. die hinfür alle Monate gegeben werden sollen, sollen diejenigen Theil nehmen, welche die Schlösser behaupten helfeil. «4? Schwyz. 4316, 2. März (»ff Smuag i^ro). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Vll. en an alles verziechen mit eyden sölhen brieff init sinem Inhalt beuestnen, mit der lütrung, welh ort daran sinnig, mit denen wollen die vbrigen ortt nit iner tagen noch si) Magen beschribm; vnd ob eynich ort lüt vnder Inen so Herwider gewaltigklich thun, söllent die andern ort alle gemeinlich doran sin, dz sölhs gehnndhapt vnd ghalten werd." «. Lienhard Rothengatter ist abermals auf diesem Tag erschienen und hat Antwort begehrt auf sein auf letztem Tag zu Zürich gethanes Anbringen, »Im von Dision her sin vnd siuer Knechten besoldung zukommen lassen." Dabei hat er Abschiede von Zürich und Baden vorgewiesen, wo dieses ihm zugesagt worden ist. Man hat auf diesem Tag von drei Orten Boten zu ihm verordnet, um zu ermitteln, wie viele Knechte er gehabt. Darauf hat er durch seine Rödel 500 minder 9 ausgewiesen. Demzufolge wurden ihm 1500 rheinische Gulden, das ist auf jeden Knecht 3 rheinische Gulden, bestimmt und auf das Geld angewiesen, das zu Bern für die Orte liegt, welche dem Frieden noch nicht beigetreten sind, sofern noch so viel vorhanden ist. Bei der nächsten Zahlung soll jedem Ort nach Verhältniß abgezogen werden. Ist nicht mehr so viel vorhanden, so bittet man ihn, sich bis zur nächsten Zahlung zu gedulden; will er dieses nicht, so soll man auf dem nächsten Tag sich berathen, wie Man ihn zufrieden stellen wolle. L. Zürich meint, der von ihm gesetzte Vogt zu Neuenburg soll jetzt aufziehen, Uri meint, es soll Lucern nachgehen, Freiburg und Solothurn machen auch Ansprüche aus Kraft ihres Burgrechts mit Neuenburg. Es wird daher mit Zürich geredet, daß es Uri den Vortritt lassen und dann jedes Ort der Reihenfolge nach, wie sie nach einander kommen, die Herrschaft Neuenburg vier Jahre lang bevogten soll. Uebrigens will man Niemanden hindern, seine Ansprüche mit Recht geltend zu macheu. K. Der Herr von Verulan soll jedem Ort eine Abschrift seines im Namen päpstlicher Heiligkeit nach Beschluß dieses Tags gethauen, deutsch verlesenen Anbringens zusenden. Auf sein Begehren, ihm einen Ort anzuweisen, wohin er die verfallene bereitliegende Pension legen soll, hat man ihm Lucern bezeichnet und bemerkt, daß uns gefällig sei, das Geld beförderlich in Empfang zu nehmen. Zs. „Jeder pott sye ingedenk des schribens vnd nllwen meren, so von Lowys heruskomen vnd vnsern lieben eidgnossen von Swpz zukamen sind." Der Berner- und der Schaffhauser Abschied datiren Mittwoch vor (ZuasimoäoKsniti. Zu Ein Schreiben Kaiser Maximilians an Ulrich von Habsperg ää. „in vnserm Heer zu Prelol den xxvj tag Marcii Anno xvj" mit Nachrichten über seine Erfolge im Feld, um selbe den Eidgenossen zur Kenntniß zu bringen, findet sich abschriftlich im Solothurner Abschiedeband VIII. Zu Im Berner Abschiedeband lj. 29 findet sich eine Bescheinigung von Bern, daß von dem französischen Geld nichts mehr vorhanden sei, die französischen Boten haben den für die fünf dem Frieden noch nicht beigetretenen Orte bestimmten Theil mit sich weggeführt. Zu 8- Rom, 16. März 1516. Breve Leo's X. an die Eidgenossen. Er habe lange Zeit von den Absichten und Anschlägen der Eidgenossen keine Nachricht gehabt und mit Betrübniß gehört, daß sie unter einander uneinig seien, was den gänzlichen Beschluß des Bündnisses und die Ausbezahlung der Pensionen zumeist verhindert habe. Nun er aber vernehme, daß sie wieder einig seien und Versäumtes nachholen wollen, schicke er zu ihnen seinen Orator Ennius, Bischof zu Verulan, um ihnen anzuzeigen, daß die Pensionen bereit liegen und Anderes mit ihnen zu verhandeln. Deutsche Uebersetzung im Solothurner Abschiedeband VIII. Rom, 16. März 1516. Breve Leo's X. an Ennius, er habe dem Cardinal Julius de Medicis und dem Cardinal Bernhard S. M. in Porticu befohlen, ihm brieflich die Instructionen zu geben, nach denen er mit den Eidgenossen handeln soll. Uebersetzte Abschrist im Solothurner Abschiedcband VIII. 96k März 1516. „Summarium vnd vßzug vß den briefen des hochwirdigsten Herren Cardinals S,M. in Partien vß empfelch b.Ht. zugeschickt dem hochw. Herrn Bischof zu Verulan gen Zürich, Datum zu Florenz vff den 20. tag Merzens 1S16 vnd redt der genannt Herr legat also in siner fürgebung vff sin person Die Eidgenossen sollen sich nicht verwundern, daß sie seit einiger Zeit keine Mittheilungen von päpstlicher Heiligkeit erhalten haben; einerseits seien die Practiken, Rüstungen und Handlungen der Fürsten so verwirrt und verwickelt gewesen, daß Niemand mehr daraus habe klug werden können, anderseits seien die Eidgenossen selbst unter sich uneins gewesen, so daß der Papst es als das Beste erachtet habe, einstweilen stillzuschweigen und die Sachen wieder in ein ordentliches Geleise kommen zu lassen. Nun da die Einigkeit der Eidgenossen glücklich hergestellt sei, habe er folgende Anbringen zu machen: 1. Der Papst begehre nach wie vor mit ihnen in Vereinung zu kommen und zu bleiben; es sei aber nicht wahr, daß er gegen Jemanden Krieg erhoben habe, wie vorgegeben worden sei. 2. Er wolle nicht verbunden sein, die versprochene Pension für den Herzog und die Stadt von Genua zu zahlen, da diese sich an Frankreich ergeben haben, es sollte daher im Bundbrief eine dießfällige Abänderung gemacht werden. 3. Das Geld für die Pension liege bereit, die Eidgenossen möchten einen Weg bezeichnen, auf dem es sicher herausgefertigt werden könne. — Der Legat fügt bei, die Bulle der Bestätigung des Bündnisses sei ihm schon vor etlichen Monaten zugeschickt, er behalte sie aber zurück, da sie dem vereinbarten und besiegelten Bundesbrief nicht ganz gleichförmig sei und wolle päpstliche Heiligkeit bitten, eine andere wörtlich diesem gleichlautend anher gelangen zu lassen. Archiv Solothurn: Abschiedebmid VUI. OST. Lueern. f ZIli, 29. März (Samstag vor HrmsiinoäoFLiüti.) Archiv Schwnz. Abschied der vier Orte Uri, Schwyz, Nidwalden und Basel. K.. Nachdem auf das bittliche Ansuchen, welches Uri, Schwyz und Nidwalden an Zürich, Basel und Schaffhausen gestellt, diese, als nicht in dem Frieden mit Frankreich begriffene Orte, möchten ihnen zur Behauptung der ennetbirgischen Schlöffer beholfen sein, Basel bedingungsweise zugesagt hat, haben nun auf diesem Tag auch die drei Länder die verlangte Zusage gegeben, daß sie Basel bei allfälligen Eroberungen gleichen Theil lassen und ohne dessen Zustimmung keinen Frieden macheu werden. Darauf sind die Boten der vier Orte zusammen gesessen und haben über die Besetzung und Behauptung der fraglichen Schlösser folgenden Nathschlag getroffen: 1. Aus den 5000 Gl. vom Kaiser soll man vorerst Proviant kaufen, inn beide Schlösser auf wenigstens einen Monat für den Fall einer Belagerung mit Vorrath versehen zu können- 2. Basel soll seine Mannschaft in beiden Schlössern zusammen auf 40 Alaun verstärken und dann nach Markzahl an dem Geld von: Kaiser Theil nehmen. 3. Uri, Schwyz und Unterwalden sollen jedes einen Nichter, das eine nach Lauis, das andere nach Luggarus, das dritte nach Mainthal setzen und schicken bis künftigen Mai. 4. Die jetzt verfallenen 5000 Gl. soll man durch eine Botschaft von Di-, Neichenbach einfordern, der Bote soll darauf „leisten" bis sie bezahlt sind. Z». Urs und Schwyz sollen dem Veuner Käset und dein Hans Gössi, welche mit Knechten aus den Schlössern zu einer Unternehmung ausgezogen sind, ernstlich schreiben, in die Schlösser zurückzukehren und in Zukunft solche eigenmächtige Unternehmungen Zü unterlassen, e. Wenn Neuigkeiten kommen, soll man selbe denen von Basel sofort auf ihre Kosten berichten- April 1516. 967 KSK. Schwl) z. 4 Z4 6, 14. April (Montag nach ludilals). Staatsarchiv Zürich: Abschiede. VII. I. Archiv Schaffhause». Dieser Tag war den Orten Zürich, Uri, Schwyz, Nidwalden, Basel und Schaffhausen angesetzt, um sich wegen BeHaltung der Schlösser Lauis und Luggarns, worüber noch Zwietracht war, zu vereinbaren und auch wegen den 6000 Gl., welche kaiserliche Majestät den drei Orten, die mit ihren Venlinen nach Allenz zur Gegenwehr gezogen sind, gegeben hat. Die 5000 Gl., welche der Kaiser behufs Unterhaltung von Lauis und Luggarus jetzt zu geben zugesagt hat, soll man nach Verhältniß der Kosten und Anzahl der Knechte, die jedes Ort daselbst zu besolden hatte, theilen; was allfällig vorschießt, soll man unter die Orte, welche Besatzung da haben, zu gleichen Theilen theilen. Zürich und Schaffhausen sollen diesen Vorschlag an ihre Herren bringen und deren Antwort eilig nach Schwyz berichten. Bezüglich der 5000 Gl., welche kaiserliche Majestät auf den andern Monat zugesagt hat, bleibt es bei dem letzthin zu Luceru gefaßten Beschlüsse, e. Auf eine Schrift des Fatzmann aus dein Schwaderloch in: Thurgau, womit derselbe über Rechtsverweigerung klagt und anzeigt, daß er Warnung habe ausgehen lassen, er werde sich selbst Recht verschaffen, wird erkannt, Zürich soll den Sachverhalt ermitteln und den Handel auf den nächsten Tag zu Baden bringen. Zürich. 4 Z 4 6, 21. April (Montag nach e-inwto). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 130. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 78. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 40. Archive Schwyz, Solothurn, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Schund; Burgermeister Wich; Felix Grebel, Ritter; Johann Verger. Bern. Venner Senser; Bartholomäus Noggli. Lucern. Bog Holdermeyer. Uri. Ammann im Oberdorf. Schwyz. Vogt Merz; Hans Liner. Obwalden. Vogt Heinzli. Ridwalden. Vogt Vonmatt. Zug. Heinrich Zigerli von Aegeri. Glarus. Marx Mad. Basel. Jacob Meyer zum Haasen. Freiburg. Jacob Helbling. Solothurn. Urs Nuchti. Schaffhausen. Hans Ziegler. Appenzell. Hermann Huber. Abt von St. Galleu. Hauptmann Bili. Stadt St. Gallen. Burgermeister Vouwyler. Bünden. — Mühlhausen. Der Stadtschreiber und Martin Brustli. !». Caspar Göldlin von Zürich hat angebracht, es stehen ihm noch 52 Kronen und 1 Dicken aus, Re er des Bischofs von Lodi wegen aus Geheiß der Eidgenossen dargeliehen habe; er verlangt Rückerstattung. I». Zürich hat um Friedens und Ruhe willen den letzten Abschied von Lucern, daß es Uri Mit der Bestellung des Vogts zu Neuenburg vorfahreu lassen und dann, wenn es an die Reihenfolge komme, die Vogtei auf vier Jahre aus- und angehend besetzen soll, angenommen, jedoch verlangt, daß man ihn: ZM besserin Gedächtnis; darüber Urkunde gebe. v. Auf das abermalige Gesuch des Lienhard Nothengatter von Constanz und seiner Mitgesellen, sie aus dem gefallenen Gelde zu bedenken, damit sie auf unser viel- faches Zusageil nicht noch den Spott zum Schaden tragen müßten, wird auf den nächsten Montag endliche Antwort verheißen. «I. Freiburg klagt, der Herzog von Savoyen habe in verflossener Charwoche einen seiner 968 April 1516. eingesessenen Bürger, den von Foe, welcher im letzten Krieg den Eidgenossen die wichtigste Warnung, betreffend den Anzug der Franzosen über das Gebirg gebracht habe, fangen, die ganze Charwoche hindurch foltern und am heiligen Abend zu Ostern enthaupten lassen. Das Gut des Hingerichteten, welches Freiburg zurückgefordert, habe der Herzog an den im letzten Kriege ihm von den Unfern zugefügten Schaden behalten zu wollen erklärt. Diesen Handel soll jeder Bote ernstlich heimbringen. S. Auf unser letztgethanes Schreiben an den Papst, daß er am Frieden zwischen dem Kaiser und dein König von Frankreich zur Vermeidung fernem Blutvergießens arbeiten möchte, antwortet derselbe mit dem Erbieten, darin das Möglichste zu thun, wie wir vom Bischof von Verulan weiter vernehmen werden. Dieser erklärt, der Papst habe einen Legaten, nämlich den Cardinal Sancte Marie in Porticu deßhalb zum Kaiser geschickt, Papst und Kaiser seien mit einander gut einverstanden. Dabei bittet er, wenn wir Mittel zur Herbeiführung des Friedens wüßten, ihm dieselben mitzutheilen. Darauf wird päpstlicher Heiligkeit für den guten Willen gedankt und sie gebeten, in dieser Sache durch ihren Legaten allen Fleiß anzuwenden; wenn dann wir Eidgenossen um Mitwirkung angegangen werden, wollen wir darin nach bester Möglichkeit auch handeln. L. Der kaiserliche Rath, Ritter Wilhelm von Neichenbach hat uns einen Brief von kaiserlicher Majestät übergeben, worin dieselbe uns für unfern Abschied zu Lucern von Mittwoch nach dem Sonntag Misericordia Domini dankt, die Hoffnung ausspricht, wir werden uns entgegen diesem Abschied nicht wider sie bewegen lassen, sondern getreu zu ihr halten, was der Kaiser auch seinerseits gegen uns thun wolle, er hoffe mit Hülfe der Unfern, die bei ihm sind und sich gut halten, unser aller Nutzen und Ehre zu erlangen. K-. Weiter hat Herr Wilhelm von Neichenbach einen Brief des Kaisers an Zürich überantwortet, worin letzterer diesem Kenntniß gibt von den Unterhandlungen zwischen den Unfern in seinem und denen im französischen Dienst unter Beilage von Copien der daherigen Korrespondenz und Anzeige, was der Kaiser den Eidgenossen in seinem Dienst über die Ursache, warum er aus dem Feld gezogen und wie er bald wieder bei ihnen sein werde, geschrieben hat. Nach Ablesung dieser Schriften hat der von Neichenbach im Namen des Kaisers begehrt, wir möchten die Unfern ermahnen, in seinem Dienst zu verharren und die, welche noch beim Franzosen sind, heimfordern, dann dem Kaiser noch 5000 Knechte in Sold geben, er sei mit dem Papst in bestem Einverständniß u. s. w. Hierauf haben wir den Unfern in kaiserlichem Dienst mit Beilegung einer Warnung von Bern geschrieben, sie sollen gute Sorge haben, ehrlich dienen und uns von Allem, was ihnen begegne, in Kenntniß halten. Gleichzeitig haben wir ein gemeines Schreiben von allen Orten und Zugewandten an die, welche noch beim französischen Heer in Mailand sind, ergehen lassen, um sie ernstlich aufzufordern, heimzuziehen und da nicht ferner zu dienen. Bezüglich der Werbung von weitern 5000 Mann in kaiserlichen Dienst will man auf dem nächsten Tag antworten. Is. Dieser Tag war vorzüglich angesetzt, um zu rathschlagen, wie man die Unfern im Dienst beider kriegführenden Parteien, die wieder gegen einander stehen und einander „trazlich" geschrieben haben, abhalten wolle, gegen einander zu schlagen. Da nun aber nach dem Bericht der Orte, aus denen die meisten Knechte zu den Franzosen gelaufen sind, die letztern seitdem mehrentheils nach Hause gezogen sind, ist man dieser Sorge enthoben. Nichtsdestominder befürchtet man, es möchte den Unfern, die beim Kaiser sind, Unerfreuliches begegnen, dabei ist man zu Hause nicht am besten einig, und doch möchten die meisten Orte gern Frieden und Nuhe haben. Daher hat man auf Hintersichbringen verabschiedet, die fünf Orte, die noch nicht nnt Frankreich in Frieden und Vereinung sind und die meisten Leute beim Kaiser haben, sollen zu>n Kaiser, die andern acht Orte zum König von Frankreich Boten schicken und versuchen, den Frieden unter ihnen zu vermitteln. Dabei sollen die fünf Orte auch die Beschwerden eröffnen, welche sie vom Beitritt zä April 1516. ggg den französischen Verträgen abhalten, damit man Mittel suche, auch hierin einig zu werden. Ueber alles das soll man auf den Maitag zu Zug antworten. Z. Ans die Warnung, welche Fatzmann aus dein Thurgau hat ergehen lassen, und auf seine Klage über Rechtsverweigerung wird Basel und Mtthlhauseu empfohlen, sich W erkundigen, wo dieser Fatzmann möge betreten werden und solches unfern Eidgenossen von Zürich zu Melden, damit diese ihn auf den Jahrrechuuugstag nach Baden bescheiden. Auch dein Landvogt im Thurgau wird solches aufgetragen. I5,. Da Uri, Schwpz und Basel von Zürich, Nidwalden und Schaffhausen Antwort degehren, ob sie ihnen die ennetbirgischeu Schlösser behaupten helfen wollen, so haben diese endlich zugesagt, Nidwalden hatte jedoch noch keine definitive Autwort, wird aber künftigen Sonntag die Sache au die Landsgemeinde bringen und sich hoffentlich nicht von ihnen sönderu. Darauf wird beschlossen, daß unverzüglich jedes Ort seineu Zusatz auf 40 Manu ergänzen soll; die Zusätzer sollen auf den Maitag von Uri abmarschiren. Der 5000 Gl. wegen, welche kaiserliche Majestät für diese Besatzungen gibt, wird erkannt, da die einen Orte viele, die andern wenige Zusätzer dort gehabt haben, so soll jedem Knecht für die Zeit, da er dort gewesen, sein Sold gegeben, das Uebrige unter die Orte gleich vertheilt werden. Auch für die Zukunft wird dieser Modus angenommen, vr. Reichenbach soll dafür sorgen, daß die 5000 Gl. jeweilen im Anfang des Monats bezahlt werden, damit man nicht darnach schicken und Kosten haben müsse. 1. Ii nach dem Zürcher- und Schwyzer Abschied, Ii fehlt im Berncr Abschied. Zu k—I». 1. Mailand, 1516, 2. April. Die Hauptleute von den acht Orten sammt Zugewandten schreiben an die Hauptleute, Venner, Knechte, die von der Eidgenossenschaft in des Kaisers und des Cardinals Dienst sind: Sie haben auf ihre frühern Vermittlungsvorschläge noch keine Antwort, sie seien berichtet, der Kaiser ziehe ab und lasse die Eidgenossen allein im Mailändischen zurück, der König von Frankreich werde aber mit großer Macht sein Herzogthum schirmen, sie seien ihrer über 12,000 Mann bei ihm und fürchten, wenn es zur Schlacht komme, möchte es den Eidgenossen im kaiserlichen Dienst übel ergehen. Diese möchten sich daher dem nicht aussetzen, sondern mit ihnen eine Zusammenkunft halten, damit man gemeinsam berathen könne, was gemeiner Eidgenossen Nutzen und Ehre erfordere. Sie sglauben in diesem Fall ihnen ungehinderten Abzug zusichern zu können. Wollen sie aber in keine Unterhandlung eintreten, so wollen die Eidgenossen im französischen Dienst gegen ihnen ihre Ehre bewahrt haben. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg, Abschiede, (Z, 46. 2. 1516, Freitag nach Quasimodogeniti (4. April), Schreiben Zürichs an Bern und Solothurn: I)r. Wilhelm von Reichenbach, kaiserlicher Orator, habe geschrieben, der Kaiser habe ihm einen Brief zugesendet über seine siegreichen Fortschritte im Mailändischen, die Franzosen ziehen sich auf Pavia zurück, woselbst sie nach ihrem Vorgeben 10,000 Eidgenossen erwarten, was Zürich sehr mißfällig wäre. Der Kaiser begehre auch, durch Herrn Ulrich von Habsperg noch weitere 4000—5000 Knechte aus der Eidgenossenschaft anzuwerben, er habe den Sold auf den 1. April Nach ConstaNZ geordnet U. s. w. Archiv Solothurn: Abschicdcbimd vir. 3. Constanz, 4. April 1516. Kaiser Maximilian an der Eidgenossen Hauptleute zu Lodi. Dank für ihre Berichte und ihre Geduld wegen der Bezahlung. Er habe das Heer nur verlassen, um anzuordnen, daß alle Pässe von Deutschland nach Italien besetzt, den Feinden alle Zufuhr abgeschnitten und dem eigenen Heer gesichert werde. Es sei von verschiedenen Seiten Hülfe und Zuzug in Aussicht, er selbst werde mit Reisigen und Geschütz bald wieder anrücken. Sie sollen inzwischen Pizzighettone erobern u. s. w. 4. Lodi 1516, 5. April. Die Hauptleute, Lütiner, Venner u. s. w. im kaiserlichen Dienst antworten denen im französischen Heer: Sie seien nicht berechtigt, iin Namen der acht Orte zu sprechen, sie seien ohne Erlaubnis; ihrer Obern und wider Ehre und Pflicht aus dem Vaterlande zum König von Frankreich gelaufen, mit dem noch kein endlicher Bericht noch Beschluß getroffen sei. Sie hingegen, die Schreibenden, stehen nach Ehre und Pflicht und 122 970 April 1516. um ihre noch unbegrabcnen Landsleute und die Ehre ihres Landes zu rächen, in kaiserlichem Dienst, verwundern sich auch, daß die andern gegen Abmahnung ihrer Obern gegen sie ziehen. Was sie vom Abzug des Kaisers schreiben, sei nicht wahr. Sie schicken ihren Obern den erhaltenen Brief und die Antwort, werden im Vaterlande klagen, lehnen die Unterredung ab und bewahren auch ihrerseits ihre Ehre. 5. Schreiben derselben, ckct. Lodi, 6. April 1516 an gemeine Eidgenossen: Sie seien 15,006 Mann stark zu Chur ehrlich bezahlt worden und haben sich stets gemehret, so daß sie 20,000 Mann stark nach-Trient gekommen seien. In der Nähe von Verona sei der Cardinal persönlich zu ihnen gekommen, habe ihnen zugesagt, mit ihnen zu sterben oder zu genesen und die Schande der Schlacht und ihre umgekommenen, noch unbegrabenen Landsleute zu rächen. Darauf seien sie mit dem Zug des Kaisers, der auch circa 20,000 Mann stark gewesen, vorwärts gezogen, haben die Feinde vertrieben und, vor der Stadt Mailand angekommen, drei Schüsse hineingeschossen und die Franzosen aufgefordert herauszukommen und mit ihnen zu schlagen. Der Herzog von Äourbon habe aber geantwortet, er wolle mit ihnen nicht schlagen, aber des Königs Lande und Städte behaupten. Nun haben ihn aber die Ungehorsamen, welche gemeine Eidgenossen aus Mailand abgefordert, verstärkt und ihnen Schreiben zugesandt, welche sie nebst den Antworten mittheilen. Auch vernehme man, der König habe dem Herzog von Bourbon geschrieben, er solle das Haus des Galeazzo Visconti schleifen, dessen Güter confisciren und daraus dem Albrecht vom Stein, Ludwig von Erlach, einem von Diesbach und einem Hauptmann von Zürich jedem jährlich 500 Fr. Pension geben, was Alles der Eidgenossenschaft zur Unehre gereiche. Sie bitten um getreues Aufsehen auf sie, die zur Ehre der Eidgenossenschaft dienen, und um Maßregeln gegen die Ungehorsamen, damit nicht Eidgenossen gegen Eidgenossen zur Schlacht kommen. Acht Tage nach Ostern seien sie mit den Kaiserlichen nach Lodi gezogen, haben diese Stadt und das Schloß eingenommen und warten da auf Verstärkung, die der Kaiser senden wolle. Sie bitten um Antwort und Mittheilung dieser Berichte an die Bündner. 6. Lodi, 5. April 1516. Die eidgenössischen Hauptleute machen dem Kaiser Mittheilung von der zwischen ihnen und den Eidgenossen in Mailand geführten Correspondenz, versichern ihn der Treue ihrer Leute und rathen ihm, wieder zum Heere zu kommen und vor Allem die Landsknechte unverzüglich zu befriedigen, wenn das eng- lische Geld angekommen fei. Staatsarchiv Bern: Mg. Eidg. Abschiede, 0- 40 ss. Brunnen. Iii 16, 30. April (vff dm Meym Abmd). Archiv Schwyz. Tag der drei Orte Uri, Schwyz und Nidwaldeu. Auf diesem Tag sind erschienen die ehrwürdigen Klosterfrauen von Grad (?) und haben sich beschwert, daß sie von einigen Gütern, die ihre Heimsteuer seien, zu Steuern angehalten werden wollen. Es wird den Boten, die auf das Meyengericht über den Berg gehen, aufgetragen, die Sache zu untersuchen und darin nach Erfinden zu handeln. Mittlerweile sollen die armen Frauen nicht weiter behelligt werden bis zum Austrag der Sachen, ös. Eine Botschaft derer aus der Riviera bringt an, es fei ihnen, nachdem ihr Land, wie mau wisse, „vndergaugeu", ein Vogt fortan zu schwer; mau möchte ihre Fünfer richten lasse», es sei ihnen unmöglich, nach Bellenz oder Vollenz zu gehören. Das will man heimbringen, e. Bezüglich des Mailänders, der nach Lauis hinter die Unfern geflüchtet und nun so verklagt ist, daß man ihn z»r Verantwortung vor uns heraus citirt hat, wird von unfern Hauptleuten und der ganzen Gemeinde zu La»is AM 1516. 971 dringende Verwendung eingelegt. Man beschließt, die Briefe nach Zug vor die Boten der übrigen drei Orte, die mit uns in der Herrschaft sind, zu bringen, uns aber scheint nicht, daß man ihm die Stellung blassen oder die Tröstung aus der Hand geben soll. «S. Dieser Tag ist angesetzt worden, um sich über die auf letztein Tag zu Zürich gefallene Anregung zu berathen, ob wir, die noch nicht im Frieden mit Frankreich luid, zum Kaiser und die acht Orte zum Franzosen eine Botschaft schicken sollen, um zwischen beiden einen Mieden zu Stande zu bringen, ferner um über das Begehren des Kaisers, ihm 5000 Knechte über den Gotthard zuzuschicken, zu verhandeln. Da man ungleiche Aufträge hatte, so wird der Gegenstand bis zum Tag zu Zug angestellt. Schwyz hat sich bereits gegen die Sendung einer Botschaft ausgesprochen, dem Kaiser will es Unechte zulaufen lassen, aber keine schicken,' die nicht freiwillig gehen. Unterwaiden stimmt nur für Sendung einer Botschaft, wenn Uri und Schwpz sich dafür erklären, Die von Bolleuz haben sich beklagt, man tzebe ihnen Schuld an dein Ausbruch des Sees und sie seien deßhalb des Lebens nicht sicher, und begehren Schirm. Maii hat hierauf die frühere Weisung an die von Bellenz und Riviera wiederholt, daß sie bei 20 Ducaten Buße sich ruhig halten und nicht anders denn mit Recht handeln sollen, f. Verschiedeue Anbringen Fähndrichs von Bollenz werden den Voten, die auf die Rechnung hineingehen, zur Erledigung empfohlen. K» Uri bringt an, es sei nun schon viel Geld in die Schlösser geschickt worden, ohne daß man über die Vertheilung genügende Rechnung erhalten habe. Hierauf wird erkannt, daß man wie bisher je auf 20 Unechte 100 Gulden geben wolle. Die Boten, die auf die Rechnung nach Bellenz gehen, sollen auch nach Lauis und Luggarus gehen und die Rechnung der Knechte abnehmen. Diese Boten solleil auf Donstag nach des hl. Kreuzestag von Uri abreisen. Sl>. Es wird augezogen, ob man, da Glarus der französischen Vereinung beigetreten, seine Knechte, die noch in den Schlössern sind, auffordern wolle, abzuziehen. Z. Ebenso des Begehrens derer von Bollenz wegen, daß man dem Bischof von Chur empfehlen möchte, ihre Nomfahrt Nl seinem Bisthum zu verkünden. KÄC» Altg. f U I t», 2. Mai (am Fritag nach dem Mcycntag vnd der Vfsart). Staatsorckiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, !'. 1!>2. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, V!l. 4. 28. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 450. N. Archive Schwyz, Solothnr», Schaffiiause». Iii Betreff der Forderung des Caspar Göldlin wegen seines dargeliehenen Geldes wird beschlossen, dieselbe soll ans der nächsten Jahrrechnung zu Baden bezahlt werden. Die Orte, welche Theil an Neuen- durg haben, sollen ihre Botschafteil ans Sonntag den 8. Brachmonat („ist vff Medards") zu Neuenburg haben, lun die Vogtrechnung abzunehmeil und was uothwendig ist zu verhandeln. Zürich erhält wegen Neuenburg die schriftliche besiegelte Zusicherung, die Vogtei daselbst „vs vnd an vier Jar zu besetzen." Abgeordnete von Steckborn klagen, sie haben ihre Knechte für alle Züge bezahlt; da nun aber vom französischen Geld ihnen etwas zugeordnet sei, finden sie, daß etliche Sölde fehlen, vielleicht diejenigen derer, welche zum Kaiser gezogen und derenwegen dem Landvogt die Auszahlung untersagt wordeil sei. Ihre dießsällige Beschwerde wird in den Abschied genommen, v. Unfern Eidgenossen von Freiburg wird empfohlen, ^egen ihrer Beschwerde gegeil den Herzog von Savoyen, der einen ihrer Burger hat hinrichten lassen, nichts wit Gewalt vorzunehmeil, sondern falls sie Ansprachen an ihn geltend machen wollen, solches nach Inhalt 972 Mai 151k. des Bündnißbriefs auf rechtlichem Wege zu thuu. Dem Herzog wird die Klage zum Theil schriftlich mit- getheilt, damit er sich verantworten mag. Gleichzeitig fordert man ihn auf, die Orte, denen er Pension oder Geld von der Sache des de Furno her schuldet, beförderlich zu befriedigen oder den Grund der Verzögerung anzugeben, j'. Hans Bandorf, Bürger von Basel und des Raths daselbst, bittet um Vergütung von 12 Säcken Mehl, die er aus seiner Herren „Provenanz" in das Schloß Lauis geliefert und wofür er seinen Herreu 36 rheinische Gulden habe bezahlen müssen. Auf nächstem Tag soll man hierüber antworten. K. Auf das Anbringen des Vogts von Nheineck in Betreff der Sölde der weggelaufenen Knechte wird erkannt, wenn die Gemeinden den Knechten, die zu unfern Nöthen aufgeboten waren, etwas auf den Sold vorgeschossen hätten, so soll er den Gemeinden dieses ersetzen, was an Geld überschießt, das soll er zu Händen der Eidgenossen behalten, is. Der gleiche Vogt berichtet über die Aeußerung eines dortigen Burgers, „er gäb nit ein höptlishaller vmb des Vogtz verbot, dann er Hab Im nit geschworen." Darüber will man auf dem Tag zu Baden verhandeln. Z. Ebenso will man auf dein Tag zu Baden den Streit über Besetzung der Hauptleute, Lütiner und Venuer zwischen Ober- und Nieder-Nheinthal entscheiden. Bern soll den Herzog von Savoyen ernstlich an die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten an die betreffenden Orte wegen de Furnos Handel mahmen. L. Dieser Tag war vorzüglich zu dem Zweck angesetzt, damit die fünf Orte anzeigen, was sie an den Verträgen mit Frankreich Theil zu nehmen hindere, auch zur Abordnung von Botschaften an die kriegführenden Theile. Da aber den fünf Orten aus allerlei Ursachen nicht gelegen ist, heute diese Erklärung zu thun, auch über den andern Punkt die Antworten nicht gleichförmig lauten, etliche Orte meinen, es wäre am besten, die Knechte allenthalben her heimzurufen, aller Herren müßig zu gehen und auf unser Land Acht zu haben, andere solches Heimrufen zur Zeit nicht schicklich finden, so hat mau den Gegenstand zu nochmaliger Erwägung in den Abschied genommen bis auf einen andern Tag zu Zug, Sonntags nach Pfingsten (18. Mai). Wenn es inzwischen nothwendig erscheint, mag inan auch den Tag früher ansetzen und selben allen Orten, wie auch dem Herrn von Sax, verkünden. Auf abermalige Klage Lienhard Nothengatters von Constanz, daß ihm trotz aller Versprechungen der Sold für seine Knechte noch nicht zugekommen sei, hat man in Erwägung, daß solches wenig Glück und Ehre bringen könne, ihm versprochen, sobald das französische Friedensgeld komme, seine Anforderung zu berichtigen- i». Die sechs Orte Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden nid dem Wald, Basel und Schaffhausen sind auf diesem Tag bei einander gewesen und haben gefunden, es wäre für uns sechs Orte nützlich und nothwendig, von den Nnsern einige Kunde zu haben. Deßhalb soll Zürich in der sechs Orte Namen und Kosten sofort einen Boten an kaiserliche Majestät senden, um ihr anzuzeigen, daß wir gar nichts von den Unfern vernehmen. Wenn dieser Bote vernehme, daß der Kaiser sich nach Augsburg oder auf anderm Weg von den Unfern weg verfügt hätte, so soll er sofort uns Nachricht senden und er selbst zu den Unfern in's Feld gehen, so weit er gelangen mag, damit er uns von ihnen zuverläßigen Bericht bringe. Doch wird Zürich überlassen, den Boten näher zu instruiren. Zu v. „Wir von Stetten vnd lendern gemeiner Eidgnoschaft, nämlich Bern, Vre, Schwitz, Vnderwalden, Zug, Glarus, Basel, Friburg, Soloturn, Schaffhusen bekennend vnd tund kund mcngklichem: Als dann nach eroberung der Herrschaft Nüwenburg vnser getrüw vnd lieb eidgnossen von Bern vnd Lutzern dieselben vogty vor vnd ee wir eegemelten ort vns dero auch angenomen, besetzt vnd bevogtet haben, daruff Inen vnser lieb eidgnosftn von Zürich gemeint billich sin, so dis Herrschaft zu gemelten Orten aller( Händen) kome, das ft) die vff nttws, alter vnd gewonlicher ordnung noch jetzmalen des ersten bevogten vnd zu genempter Orten Händen versechen sölten vnd Mai 151k. 973 nachvolgend allwegen die Ort nach gepürlicher Ordnung, doch ob einichs als Bern vnd Lutzern sin teil versechen, die dann zu mal still zu stellen fürzufaren bis off ein andern ansang, dennmalen unser gewonlichen Ordnung nach- zugan; Darwider vnd gegen aber unser lieben eidgnossen von Vry geacht, billicher sin, das sy, wie ouch von alter Harkomen, vnsern Eidgnossen von Lutzern nachgan, also nach denen ein Vogt geben sölten. Also nach beider teilen fürwenden habent wir vns als früntlich mitler darin so vil geschikt, ouch gehandlet mit beder teilen wissen vnd willen, abgeret, verricht vnd beschlossen also, das jedermans rechten »»vergriffen dismals vnser lieben Eidgnossen von Vry einen Vogt nach Lutzern gen Nüwenburg in namen vnser aller setzen vnd geben sollen vnd demnach alle Ort obgemelt gewonlicher Ordnung nach die ouch bevogten. Vnd wenn dann wir bedachten Ort alle dis Herrschaft bevogtet haben, demnach söllent alsdann vnser getrüw lieb Eidgnossen von Zürich die Herrschaft zum leisten bevogten vnd von stund ane mittel widerumb vff nüwes aber anfachen vnd noch zwey jar bevogten, louft sich Inen vier Jar die nechsten nach einandern. Vnd dannethin sollen an alle sündrung obgemelte Ort dise Herrschaft vnser rechten Ordnung nachzugnn verstehen vnd in vnserm namen besorgen. Dis zu warer gedächtniß habent vnser bedacht vnd lieben Eidgnossen von Zürich geschriftlich sicherung vnd bekanntniß begert, das wir an vnser Herren vnd obern hinder sich gebracht, dieselben des Inen zu wilfaren einhellig vnd geneigt erfunden. Darumb wir in namen obgemelter vnser Herren vnd Obern, stetten vnd lendern, disen brief zu warer Verzicht obgeschriebner fachen gemelten v. l. E. von Zürich geben vnd in namen vnser aller mit vnser g. vnd l. E. von Zug Jnsigel bewart, der geben ist zu Zug Sambstag nach Philippi vnd Jacobi anno ckomiui xv vnd im xvj jar. Original mit aufgedrucktem Siegel im Staatsarchiv Zürich. Ir fehlt im Zürcher- und Schwyzer-, i>r im Lucerner Exemplar. Zu i». Diese Verhandlung erscheint im Zürcher Abschied Vit. 28, unter dem Datum: Zug Freitag vor Crucis, als eigener Abschied. «57 Lueern. 4516, 13. Mai (Zinstag in der Pfingstwuchen). Staatsarchiv Lucern : Allgemeine Abschiede, I?. 144. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 2!). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ü2. Archive Schwyz, Solothurn, SchUffhausen. Da ein allgemeines, zum Theil durch Berichte Zurückgekehrter bestätigtes Gerede geht, es sei beim Aufbruch und Abzug der eidgenössischen Knechte im kaiserlichen Heer in Italien wieder großer Unfug mit Beraubung von Kirchen und Mißhandlung von Greisen, Frauen und Kindern geschehen, so daß kein Wunder wäre, wenn Gott der Allmächtige solche Frevel an Schuldigen und Unschuldigen bis zu Zerstörung einer frommen Eidgenossenschaft rächen würde, so hat man auf diesem Tag angesehen, daß jedes Ort unter den Seinen solchen Frevlern nachforschen und dieselben beförderlich strafen, auch derartige Mißhändel, welche seit vorigem Jahr unbestraft geblieben wären, verfolgen soll, damit der allmächtige Gott begütigt werde und wir /,in ein ander gut regiment kommen" mögen. «. Jeder Bote kennt das Schreiben des Herrn Ulrich von Habsperg, das den Abzug der eidgenössischen Knechte aus dem kaiserlichen Heer in Italien anzeigt und zugleich die Absicht ausspricht, neuerdings 4000 Knechte für den Kaiser anzuwerben, mit Bitte, ihn daran nicht zu Hinbern. Dieses Gesuch haben die Orte, welche noch nicht in der französischen Vereinung sind, an ihre Obern zu bringen genommen, die andern Orte dagegen, welche mit dein König von Frankreich Friede und Vereinung geschlossen, haben Herrn Ulrich von Habsperg geschrieben, sie können den verlangten Aufbruch nicht gestatten, aus vielerlei Ursachen, besonders auch deßwegen, weil die Knechte, die jetzt abgezogen und nicht bezahlt sind, fich haben merken lassen, wenn dieser Aufbruch geschehe, so wollen sie in großer Zahl mit einander zum 974 Mai '1516. König von Frankreich ziehen. Auf dem nächsten Tag will man übrigens weiter davon reden, wie dieses Geläuf abzustellen sei. v. Jedes der acht Orte weiß das Begehren des Jörg auf der Fluh, mau möchte ihm Geleit geben, um sich der Händel wegen zu verantworten, deren er „hievor" gegen päpstliche Heiligkeit angeschuldigt worden sei. «S. Nachdem mehrmals, zuletzt in Lucern, verabschiedet worden ist, daß alle Orte die vor Jahren zu Baden gemachte Reformation der Pensionen zc. wegen bis etwa in Mitte des laufenden Monats Mai annehmen, besiegeln und beschwören sollen, so hat sich auf diesem Tag erfunden, daß etliche Orte diese Reformation angenommen und beschworen haben, andere, obwohl sie dafür guten Willens sind, nicht. Es wird daher beschlossen, die letztern Orte nochmals aufzufordern, das Verkommniß beförderlich zu beschwören. «« Aus diesem Tag ist abermals die Botschaft der Stadt und der Kaufleute von Lucca erschienen mit der Klage, daß ungeachtet der voriges Jahr im Land, seither in Zürich, Bern und Lucern ergangenen Erkanntnisse ihnen von denjenigen, welche den „Niederwurf" ihrer Seidenwaaren gethan, noch kein Ersatz geleistet sei. Sie begehren daher, es möchte namentlich mit Freiburg und Solothurn geredet werden, damit unfern Erkanntnissen statt gethan werde. Würde solches keinen Erfolg haben, so möchten wir es einer Stadt Lucca nicht übel nehmen, wenn sie ihr Recht weiter suche. Hierauf wird abermals eine ernstliche Einladung an Freiburg und Solothurn gerichtet, die Ihrigen, welche bei der Sache betheiligt sind, zum Ersatz anzuhalten. Auf den Fall, daß dieser Einladung nicht statt gethan würde, soll man sich bis zum nächsten Tag mit weitern Instructionen versehen, j'. Uri, Schwyz und Nidwaldeu sollen die Bitte Lucerns seines Bürgers Peter von Sal wegen heimbringen, daß demselben etliche Tücher und Güter, welche ihm zu Bellenz wegen einer ungichtigen Schuld in Verbot gelegt find, ausgefolgt werden möchten. Die BellenzM mögen ihn suchen, wo er gesessen ist, nach Laut und Sage der Bünde. U» Dieser Tag ist angesehen wegen der schweren Zeitläufe, insbesondere wegen des Abzugs eidgenössischer Knechte in Italien im kaiserlichen Heer. Man hat auch auf diesem Tag einige Schriften verlesen, die von da herausgekommen sind von des Königs von Frankreich Statthalter, dem Herzog von Bourbon, welcher sich nochmals erbietet, bei seinem König das Möglichste für einen gemeinen Frieden und damit wir Eidgenossen unter uns einig werden, zu thun. Auch hat man den Hans von Dießbach von Bern angehört, der vor Kurzen: aus Italien gekommen ist und uns eröffnet hat: 1. Wir Eidgenossen sollen uns nicht mit dem Kaiser und Papst gegenüber dein König von Frankreich trösten, denn er wisse, daß der Papst den König mit Geld und Hülfe unterstütze. I. Eine merkliche Anzahl Spanier und Landsknechte sei zum König übergegangen. 3. Er schätze die Armee des Königs auf 50,000 zu Fuß, 2000 Kürassiere und 3000 leichte Pferde, der Kaiser dagegen habe nach Aussage Gefangener nicht mehr als 8000 Mann im Feld, wonach leicht den Nnsern etwas widerfahren möchte, was uns allen leid wäre, lieber alles das haben wir acht Orte uns unterredet und in bester Absicht, Zwietracht und Unruhe zu vermeiden, erstlich die fünf Orte ersucht, den neuen Aufbruch des Herrn Ulrich von Habsperg oder Anderer abzustellen, aus Besorgniß, daß wenn derselbe stattfände, die unbezahlt Abgezogenen und Andere mehr auf die französische Seite ziehen möchten, wodurch große Unruhe in der Eidgenossenschast entstehen würde. Zweitens, daß man die, welche noch beim kaiserlichen Heer sind, abfordern möchte, damit ihnen nicht Schmach und Schaden zu Theil werde. Drittens möchten sich die fünf Orte bis zur Jahrrechnung von Baden erklären, was Mangels an den Verträgen von Genf vorhanden sei, das sie am Beitritt hindere, denn die acht Orte werden, wenn sie solches vernehmen, weder Mühe noch Kosten sparen, damit die Einigkeit unter den Eidgenossen hergestellt werde. Auf die Jahrrechnuug sollen alle Boten mit dießfälliger Vollmacht erscheinen. Würde vorher eine Tagansetzung nothwendig, so soll sie dasjenige Ort, Mai 1516. 975 an welches die Geschäfte kommen, ausschreiben. I». Auf Sonntag nach Corporis Christi wird die Rechnung zu Engelberg angesetzt. Da soll man sich auch für Wiederaufnahme des Herrn Heinrich Stulz in das Gotteshaus verwenden. Zu 1». Die Abschrift eines darauf bezüglichen Schreibens Kaiser Maximilians an Zürich üä. Riva am Gardasee 7. Mai 1516 liegt beim Schaffhauser Abschied dieses Tags. «, 1, I» fehlen im Zürcher Abschied, « fehlt im Schwyzer-, t, Ii fehlen im Berner Exemplar. «5«. Brunnen. 1 Z I l>, 24. Mai (Samstag noch vorpooio oiu-isti). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 159. Dieser Tag wird gehalten von den Orten Lucern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, damit an Lucern und Obwalden Antwort gegeben werde, was Uri, Schwyz und Nidwalden an dem Frieden und Freundschaftsvertrag mit Frankreich beschwere. Uri erklärt, es könne jetzt nicht antworten bis nach dem Tag von Zürich, wo es auch die Meinung der übrigen Orte vernehmen wolle. Schwyz erklärt, es widerstrebe ihm in diesen Verträgen, daß wir dem König von Frankreich seine Länder dießseits und jenseits des Gebirgs, die er uns zum Theil mit Schaden abgewonnen hat, sollen schützen und schirmen helfen. Aber selbst wenn diese Hülfsverpflichtung nachgelassen würde, wäre ihm der Vertrag nicht erfreulich aus Ursachen, die die Boten kennen. Endlich wolle es nicht die Schlösser, die es in Eid genominen, und die Leute daselbst ihren Widersachern übergeben. Ferner, wem: auch der Friede gemacht würde und wir beschlössen, aller Herren wüssig zu gehen, so würde das wenig verfangen, wenn man nicht vorher das Werben nach Hauptmann- schaften, Aemtern und großen Sölden abstelle. Der Kaiser müßte in dein Frieden begriffen werden, wenn er solches begehre. Nidwalden erklärt, es habe jeweilen auf Tagen seine Stimme dahin abgegeben, es iverde den Frieden annehmen, wenn die ihm vorgehenden Orte es thun, doch die Vereinigimg wolle es nicht. «SS. Zürich. 1 Z1 k, 26. Mai (Montag nach Nrdnni). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VIl, W. Ii. Archiv Schwyz. Voten: Zürich. Burgermeister Schund; Felix Grebel; M. Heinrich Span; M. Verger. Uri. Vogt stiartmann, genannt Gut; Haus Jmhof; Josua Beroldinger. Schwyz. Heinrich Lilli. Nidwalden. Heinrich Vonmatt. Basel. Hans Gallizian. Schaffhausen. Hans Ziegler. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Gallen. Burgermeister Vonwyler. Bünden. Hertli von Gattwyl, Togt zu Fürstenau; Egli Willi, Vogt zu Truus; Heinrich Ammann in Schansik. Der kaiserliche Rath, Herr Wilhelm von Neichenbach, und der kaiserliche Secretarius Johannes Äcker haben aus Auftrag des Kaisers uns den Abzug der Unfern aus der Lombardei angezeigt mit Bemerken, zu welchem Nachtheil solches kaiserlicher Majestät diene, wie sie bereits an Zürich geschrieben habe, und mit dein Ersuchen, wir möchten Herrn Ulrich von Habsperg in dem neuen Anzug nicht hindern. Ferner begehre 976 Mai 151V. der Kaiser von uns den Anschlag eines neuen Zugs gegen Frankreich und daß wir andere Orte zur Teilnahme daran bewegen, auch möchten wir verhindern, daß unsere Knechte dein König von Frankreich zulaufen und daß überhaupt den französischen Practiken Gehör gegeben werde. Dagegen wollen der Kaiser und der König von England uns nach Laut der gemachten gemeinen Vereinung halten und wenn Mailand erobert und der neue Herzog eingesetzt sei, so werde derselbe uns Alles thun, wozu der vorige Herzog sich verpflichtet habe. Auch der König von Spanien müsse das Seinige thun. Mit den monatlichen 5000 Gl. für Behauptung der ennetbirgischen Schlösser möchten wir etwas Geduld haben, der König von England werde eine neue Subsidie leisten und daraus sollen sie bezahlt werden. Ueberhaupt möchten wir in unfern guten Gesinnungen gegen kaiserliche Majestät verharren u. s. w. Man hat hierauf beschlossen, diese Eröffnungen in den Abschied zu nehmen und sie auf dem Jahrrechnungstag zu Baden an gemeine Eidgenossen zu bringen. Gleichzeitig hat man jedoch den kaiserlichen Boten über die Verzögerung der Bezahlung der 5000 Gl., die großen Unwillen in den Gemeinden erregen werde, das Bedauern ausgesprochen. ?». Auf dem Tag zu Baden soll man erklären, ob man dem Finker von Konstanz mit seinen Rossen, die er Herzog Maximilian von Mailand und seinen Freunden zuzuführen beabsichtigt, Durchpaß durch die Eidgenossenschaft gestatten wolle. «. Die acht Orte, welche mit Frankreich Frieden und Vereinung haben, haben jüngst zu Lucern verabschiedet, daß wir fünf Orte nebst Nidwalden uns erläutern sollen, was wir an dem Bericht zu Genf auszusetzen haben, mit dem Versprechen, ihrerseits alles anzuwenden, was zur Herstellung der Einigkeit unter uns Eidgenossen führen könne. Deßhalb haben wir auf diesem Tag unter uns und mit den Votschaften des Abts und der Stadt St. Gallen und der drei Bünde uns berathen und auf Genehmigung der Obern erkennt, was folgt: Wir wollen hinter dein Rücken des Kaisers, unseres Bundesgenossen, und ohne seine Einwilligung mit den Franzosen nicht unterhandeln. Wir wollen uns den Franzosen zu keiner Hülfeleistung verpflichten. Endlich sollen die acht Orte von der französischen Vereinung abstehen, dann wollen wir gerne mit ihnen berathen, was zu Herstellung des Friedens und zur Einigkeit unter uns Eidgenossen gereichen mag. Man soll sich allenthalben möglichst aus diese Punkte vereinigen, damit die acht Orte ans einer gleichförmigen Antwort ersehen, daß unter uns kein Ort sich von den andern söndert. Wenn ein Ort weitere Beschwerden hat, so mag es dieselben zufügen. Wenn die acht Orte die abstehenden Beschwerden nicht beseitigen können und von der französischen Vereinung nicht abstehen wollen, so soll man ernstlich berathen, wie mau sie doch dazu bringen möge, von dieser Vereinnng abzustehen, damit nicht neue Vereinungen die alten Bünde brechen. Auf der Jahrrechnung zu Baden soll den acht Orten geantwortet werden; die Orte und Zugewandten, welche die Jahrrechnung nichts angeht, sollen ihre Boten auf Sonntag über acht Tage zu Baden haben, damit von Allen gemeinsam gehandelt werde. sZ. Die drei Bünde in Churwalen haben uns ernstlich gebeten, daran zu sein, daß dem Stift zu Chur Veltlin und Eleven bleibe; sie seien entschlossen, diese Landschaft nicht mehr von Handeil zu lassen. Zu «. „Antworten der Voten vff dem Tag Montags nach Vrbani anno xvj." Uri: Es habe schon auf manchem Tag erklärt, mit dem König von Frankreich weder eine Vereinung machen, noch ihm Land und Leute um Geld oder sonst abtreten zu wollen, solches auch den Orten zu wehren, denen es zu wehren habe. Das sei noch seine Meinung. Einen ehrlichen Frieden möge es wohl leiden, aber von einer Vereinung wolle es schlechterdings nichts wissen, bedaure auch, daß die acht Orte zur Annahme einer so unehrlichen Vereinung und zur Abforderung der Knechte bei kaiserlicher Majestät rathen. Schwyz gleich wie Uri, mit dem Beifügen, man wisse daß die Orte, die in der Vereinung seien, ihre Boten beim König gehabt haben, uM Mai 1516. 977 Milderung der Bedingungen zu verlangen, aber umsonst, daher werde es die Orte, die es zu mahnen habe, zum Rücktritt von der Vereinung mahnen und, wenn dieses nicht fruchte, mit ihnen zu einer Erläuterung der Bünde kommen. Wie Uri will es jedoch anhören und berichten, was angebracht wird. Basel: Es habe im Anfang schon gesagt, daß ihm die Vereinung nicht gefalle, jedoch wenn alle vor und nach ihm stehenden Orte dieselbe einhellig eingehen, so werde es auch eine Antwort geben, wovon es Lob und Ehre hoffe. Bleibt bei der gegebenen Antwort, will anhören und berichten. Schaffhausen wie Basel, möchte, daß die fünf Orte nebst Nidwalden und die Zugewandten aus der Jahrrechnung zu Baden sich gegenüber den acht Orten definitiv erklärten. Abt von St. Gallen bittet, man möchte trachten, einig zu werden und nicht gegen einander zu stehen. Stadt St. Gallen ebenso. Die Bünde in Churwalen wollen anhören und referiren; sie bitten, man wolle dafür sorgen, daß sie Veltlin und Eleven, das dem Stift zu Chur gehöre, behalten mögen. Nidwalden: Da die acht Orte sich erbieten, allen Fleiß anzuwenden, damit den Beschwerden und Wünschen der Orte, die mit Frankreich noch nicht in Frieden sind, abgeholfen werde, so soll man diese Beschwerden unumwunden zu erkennen geben. Werde dann ein guter Mittelweg gefunden, so möge es ihm gefallen, wenn nicht, so werde es wie bisher zu den fünf Orten stehen. Nidwalden wolle übrigens gern helfen, daß die Eidgenossen wieder einig werden, da doch am Tage liege, daß die Zwietracht nur durch den Eigennutz entstanden sei. Staatsarchiv Zürich: Abschicdeband VII. S. «6«. Baden. 1316, 3. Juni (off Erasmi). (Jcihrrcchnuiig.) Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I'. 151. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 12. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenösische Abschiede, 1t' 84. Archive Schwyz, Freiburg, Solvtlmrn, Schassüansell. t». Stadlin von Zug, der zn Lauis Vogt gewesen, bringt an, die Liedlöhne des Priesters und des Trommelschlägers und eines Boten zu Lauis seien noch ausständig, ebenso sei man einem Dollmetscher bei ^6 Ducaten schuldig. Man soll daher heimbringen, daß ein Tag angesetzt werde, um die Rechnungen von Lauis und Luggarus u. s. w. aufzunehmen und sich über die Bezahlung daheriger Schulden zn berathen. ?». Schultheiß und Rath zu Baden machen abermals ihre althergebrachten, schon vom Hause Oesterreich hergekommenen Ansprüche auf den Zoll auf der untern Brücke daselbst geltend. Man hat hierauf ihre Freiheiten und den Bestätigungsbrief, den sie von den Eidgenossen darüber haben, verlesen lassen und die Sache bls zum nächsten Tag heimzubringen beschlossen. «. Der Bote von Lucca ist ans diesem Tag abermals erschienen, anbringend, wie ihm allerlei begegne, und begehrend, man möchte ihn mit Schirm und Geleit versehen. Diesem Begehren wird von neun Orten entsprochen und Freiburg und Solothnrn werden ernstlich eingeladen, selbes auch zu halten. «R. Auf diesem Tage sind Briefe von Herrn Ulrich von Habsperg, Ritter, und den Hauptleuten, die mit ihm in der Meinung in kaiserlichen Dienst zu treten weggezogen sind, angelangt, des Inhalts, es haben etliche Knechte zn Chur das Geld angenommen und seien dann wieder heimgezogen; man Löchte auf dieselben Acht haben und sie nach ihrem Verdienen strafen. «. Die Schisflente von Lucern lassen anbringen, man möchte ihnen etwas an die beträchtlichen Kosten schenken, die sie dieses Jahr mit der Unterhaltung des Fahrwassers der Neuß behufs sichern Transports von Leuten und Gütern gehabt haben, in Ansehung, daß sie den Eidgenossen zu Mellingen viel Zoll geben müssen. Das will man heimbringen, t. Stocker von Zug, Landvogt in, Thnrgau, meldet, die Domherren von Constanz und der Comthur zu Tobel verweigern, die Reisekosten zu bezahlen, die er auf ihre Güter gelegt, und berufen sich dabei auf ihre Freiheiten. Da ^r Landvogt sie deßhalb auf diesen Tag geladen, so ist ihr Schaffner erschienen und hat eingewendet, ein 123 978 Juni 1516. Landvogt habe nicht das Recht, seine Herren auf Tage zu laden; wenn die Eidgenossen solches thun, so werden sie schon erscheinen. Darauf wird erkennt, sie haben dem Landvogt die genannten Reisekosten aus' zurichten, glauben sie dazu keine Pflicht zu haben, so sollen sie auf dem nächsten Tag mit ihren Briefen erscheineil und sich verantworten. K. Der Landschreiber zu Frauenfeld hat uns Eidgenossen von dein Land' gericht jährlich 10 Gl. zu bezahlen; es steht dieses für zwei Jahre aus; Vogt Stocker bittet in dessen Namen, man möchte ihm diesen Ausstand in Ansehung seiner treuen Dienste nachlassen. Darüber will man auf einem andern Tag Antwort geben. I». Die kaiserlichen Räthe, Herr Martin Stör, Herr Wilhelm von Neichenbach, Junker Rudolf ^von Blnmenegg und ein Secretär, haben eine von kaiserlicher Majestät ihnen zugeschickte Instruction vorgelesen, von der jedes Ort eine Copie erhält. Darauf hat man ihnen geantwortet, da man hierüber keine Vollmachten besitze, so wolle man ihr Anbringen zur Berichterstattung in den Abschied nehmen und auf nächstein Tag antworten, i. Kaiserlicher Majestät Räthe sind vor die fünf Orte getreten und haben von denselben und ihren Zugewandten begehrt, sie möchten auf das auf letztem Tag zu Zürich angebrachte Begehren eines Zugs wegen Antwort geben, damit der Kaiser darüber berichtet werden könne. Darauf haben wir (die fünf Orte) ihnen eröffnet, es schicke sich uns gegenwärtig nicht, einen solchen Zug vorzunehmen, bis wir Eidgenossen wieder einig seien, was, wie wir hoffen, in Kürze der Fall sein werde; dann wolle man es kaiserlicher Majestät nicht abschlagen. Weiter hat man mit den kaiserlichen Bote» geredet, es sei ihnen bekannt, daß der Kaiser uns eine monatliche Subsidie von 5000 Gl. zugesagt habe, um die Schlösser von Lauis und Luggarus zu behaupten. Nun stehen beinahe drei Monate aus, was uus befremde; sie möchten also für beförderliche Bezahlung sorgen, sonst sei zu befürchten, daß unsere Besatzungen, wenn sie keinen Sold erhielten, die Schlösser verlassen und uns dem Gespött der Eidgenossen, gegen die wir „uns jetz so treffenlich gesetzt haben", preisgebe«, würden. Hiefür haben die kaiserlichen Boten ihre kräftige Verwendung zugesagt. Ii.. Die fünf Orte sannnt Nidwalden, Abt und Stadt St. Gallen und Bünde», haben nach Maßgabe des Abschieds von Lucern uns ihre Erklärungen dahin abgegeben, sie wollen erstlich nicht hinter dem Rücken des Kaisers mit dem Franzosen unterhandeln, sondern kaiserliche Majestät dabei nach ihrem Vermögen bedenken, damit sie, wenn sie wolle, mit uns in den Frieden kommen möge, da sie mit uns in den Krieg gekommen und die Unfern bei sich habe. Zweitens wollen sie weder Schlösser noch Leute von Händen geben, die ihre Briese und Siegel haben. Drittens «vollen sie mit den Franzosen keine Hülfsverpflichtung eingehen. Endlich ermahnen sie die acht Orte, auch ihrerseits von den Verträgen u»t Frankreich abzustehen, in diesem Fall wollen sie gern mit uns alles berathen, was zu Frieden und Einigkeit führen könne. Wollen oder können die acht Orte diese Beschwerden nicht abstellen und von der Vereinuug mit Frankreich nicht abstehen, so sei unter ihnen ernstlich die Rede, wie sie von dieser Vereinung möchte» gebracht werden, „damit nüw Einungen nit für vnser alt pünt louffen." Weil die Boten der acht Orte keine Vollmacht hatten, auf diese Anbringen einzugehen, so haben sie dieselben an ihre Obern zu bringe» genommen. Dabei hat mau den fünf Orten erklärt, die acht Orte haben den Ihrigen verboten, sowohl z» kaiserlicher Majestät als zum König von Frankreich zu laufen, und gebeten, daß sie dasselbe thun wolle»/ sonst möchten die acht Orte die Ihrigen auch nicht zu Hause behalten. I. Caspar Göldliu von Zürich erinnert an seinen Vorschuß von 52 Kronen 1 Dicken, den er bei den, Anlaß gemacht, wo man den Bischof von Lodi gefangen hat. Da einige Orte ihn bezahlt haben, andere nichts geben wollten, so hat man de» Gegenstand nochmals in den Abschied genommen, i»». Peter Thormann von Bern, Vogt zu Schenkenberg, hat abermals sein Guthaben an Sold oder Kosten, die man ihm von Lauis her schuldig sei, gefordert. Juni 1516. 979 Auf nächstem Tag soll ihm Antwort gegeben werden, i». Ebenso in Betreff einer Forderung des Anton Mutschelbach von Bern, welche Venner Senser von Bern für ihn vorgebracht hat, für etwas Reitlohn nach Lauis. «. Die Orte, welche das Verkommniß der Pensionen wegen noch nicht angenommen und verschrieben haben, sollen dieses beförderlich thun. K». Das Begehren derer von Hallau im Klettgau, daß jedes Ort ihnen ein Fenster in ihr Gemeindehaus schenken möchte, soll heimgebracht werden, «z. Da Vogt Stocker und die andern Hauptleute noch etwas Soldgeld, vom König von Frankreich herrührend, hinter sich haben, welches denjenigen gehören sollte, die trotz dem Verbot zum Kaiser gelaufen sind, so soll ernstlich in allen ^rten berathschlagt werden, ob man diesen den Sold verabfolgen oder was man damit machen wolle. ». Auf ^m nächsten Tag soll man auf das abermalige Begehren unserer Eidgenossen von Basel antworten, daß man ihnen für das in die Schlösser zu Lauis, Luggarus und Bellenz gelieferte Mehl den Betrag von 26 Gl. bezahlen möchte. 8. Unsere Eidgenossen von Bern haben geschrieben, der Herzog von Mailand habe einem Käminer- iing Vollmacht gegeben, zwischen dem König von Frankreich und uns Eidgenossen zu unterhandeln, damit der Friede hergestellt und insbesondere die Zwietracht unter den Eidgenossen aufgehoben werde. Er verlange, daß beförderlich ein Tag nach Bern gesetzt werde, wobei die fünf Orte mit Vollmacht erscheinen sollen, um Zn melden, was sie in den abgeredeten Verträgen beschwere, und daß man dem Herzog die Vermittlung anvertraue u. s. w. Das Alles will man heimbringen, k. Lucern soll Vogt Küngs sel. Erben anhalten, uns von der Vogtei im Argau Rechnung zu geben. Da Vogt Fluder von Lucern uns über die Vogtei Domo Rechnung abgelegt hat, hat er angezeigt, er habe auch einmal Geld hinausgeschickt, davon will aber Niemand etwas wissen. Die Summe betrug 700 welsche Pfund, 50 rhein. Gl. und nochmals 16 rhein. Gl. Alan soll Nachforschung halten, wohin dieses Geld gekommen ist. v. Da die fünf Orte auf ihre letzthinigen Anbringen beförderliche Antwort verlangen, so haben die acht Orte zu diesem Zweck einen Tag bestimmt uach Lucern auf Sonntag der 10,000 Ritter Tag. »v Den Boten der drei Länder, die jetzt zu Lauis >ind, wird aufgetragen, etilen zu Lauis gefangen liegenden Neberläufer nach Recht strafeil zu lassen, damit andere sich Hilten, Ebenso sollen sie mit Zuzug unserer Hauptleute ein Dorf im Lauiser Thal, das uon uils abgefallen ist, aber sich wieder unterworfen hat, nach Verdienen strafeil. 5'. Die Hauptleute und andere Amtleute in den Schlössern fordern ihren Sold. Es soll daher vor der Hand jedes Ort die Seimgen ^friedigen, sie auf das vom Kaiser zn erwartende Geld vertrösten und ihnen dabei gute Wache empfehlen. Hans Lenacher vom Zürchersee und seine Mitgesellen, welche nach der Schlacht im Schloß zu Lauis verblieben sind und dasselbe für uns behauptet haben, verlangen doppelteil Sold. Das will man heimbringen. Uri, Schwpz und Unterwalden sollen ihre Hauptleute und Knechte in den beiden Schlössern anweisen, von den andern nicht abzusöndern, damit etiler wie der andere gehalteil werde und man in Allem gemeinsam handle. ?»!». St. Gallen soll sucheil, die Wechsel der Kaufleute von Ravensburg, die hinter Jacob Kapf- vlanil gefunden sind, zu der fünf Orte Händen einzuziehen, ee. Wenn uns von kaiserlicher Majestät nach deren Zusage mehr Geld zukommt, so soll jedem Ort sein Theil sofort zugesendet werdeil. «I«R. Zu Bellenz ^egt einer von Lucern gefangen, der mit dem Herzog von Bourbon etwas Practik gehabt habeil soll, um ^ellenz in des Kölligs Hände zn spielen. Die drei Länder haben Boten hineingeschickt, um die Sache zu Untersuchen und vielleicht auch von den Vögten Rechnung abzunehmen. Die drei Städte, welche mit ihnen ^nd, sollen heimbringen, ob etwa auch ihrerseits Boten hineingeschickt werden wollen. l Der Bote von Zürich soll heimbringen, die sechs Orte haben auf diesem Tage begehrt, es soll in das Urbar zu Baden ^schrieben werden, daß sie die hundert Gulden, betreffend den Zoll zu Kloten, mit den 2000 Gl. längst 980 Juni 1516. abgelöst haben. M. Auf Anbringen des Vogts von Baden wird Zürich ersucht, durch seinen Vogt zu Negensberg zu verschaffen, daß die Landstraße an der Grenze beider Herrschaften bei Meningen hergestellt werde. KK-. Rechnung: von Dießenhofen erhalt ein Ort 9 Gl. 1 Dickplaphart; von Bremgarten uas der Büchse 3 Gl. zu 16 Batzen und dazu 12 Batzen, aus der Büchse zu Mellingen 8 Gl. minder 1 Batzen, die Gulden zu 16 Batzen; vom Landvogt von Thurgau 4 Gl. zu 15 Constanzer Batzen, 42 Gl. sind noch ausstehend, die soll der neue Vogt einziehen und nächstes Jahr verrechnen; vom Vogt von Sargans 54 Gl- gemeiner Währung; vom Vogt im Nheinthal 48 Gl. zu 16 Batzen; aus der Büchse zu Zurzach 1 Pfund 3 h. Haller; vom Vogt Fluder von Domo 20 rhein. Gl. 10 ß.; aus der Büchse von Klingnan 1 Pfund 9 ß. Haller, aus der von Koblenz 26 Batzen; von der Vogtei im Argan vom Vogt Pfil 40 Pfund Haller, vom Badhof 3 rhein. Gl. 2 Batzen, vom Schniderhaus 20 rhein. Gl., aus der Geleitbüchse zu Baden 20 rhein. Gl. 16 Batzen für 1 Gl. 2 Kronen und 10 Batzen. v—ev fehlen im Lucerner Exemplar, s, v—«« fehlen im Berner Exemplar. Zu «1. Das Schreiben Ulrichs von Habsperg, ää. Chur 1. Juni 1516, siehe im Berner Abschied, H. 91, das der Hauptleute zu Chur von gleichem Datum ebenda 95. Zu l>. Kaiserlicher Majestät Begehren an die Sendboten gemeiner Eidgenossen der acht Orte: 1. Ohne Zweifel wissen die Eidgenossen aus kaiserlichen Briefen und sonst, daß und wie eine Anzahl der Ihrigen, die in kaiserlicher Majestät und des Königs von England Dienst und Sold gestanden, unversehens von Bergamo abgezogen sind, weßhalb die übrigen und anderes Kriegsvolk des Kaisers sich nach Bern (Verona) haben zurückziehen und das Feld räumen müssen. 2. Zu Bern (Verona) sei abermals ein Theil der Eidgenossen abgezogen und in Folge dessen seien die Franzosen und Venediger veranlaßt worden, Stadt und Schloß Brescia zu belagern und zu erobern, indem solches durch den Rest der Truppen, die zu Verona lagen, nicht entsetzt werden konnte. 3. Die Franzosen und Venediger werden auch Dietrichsbern belagern und weiter gegen Tyrol vorrücken, da kaiserliche Majestät nicht sofort einen Ersatz seines Kriegsvolks zu Stande bringen könne. Was also ihr aus jenen Abzügen der Eidgenossen Schaden erwachse, können die Boten selbst ermessen. 4. Darüber vernehme der Kaiser, die acht Orte haben beschlossen, die Ihrigen, die noch in kaiserlichem Dienste stehen, auch die neuerlich durch Herrn Ulrich von Habsperg angenommenen, ebenfalls heimzufordern und stehen mit den fünf Orten, die bisher den französischen Frieden nicht angenommen, in strenger Practik, damit auch diese den Frieden annehmen. 5. Daraus möge Jedermann entnehmen, daß die acht Orte mehr Neigung zum Franzosen haben, als Z" kaiserlicher Majestät, dem römischen Kaiser und als solchem ihrem rechten Herrn und zu deutscher Nation, und daß sie nicht allein leiden mögen, daß die Franzosen dem heiligen Reiche seine Würde und Obrigkeit im Herzoge thum Mailand und in ganz Italien entziehen und die kaiserlichen Erblande bekriegen, sondern wider ihre Eigen' schaft als geborne Deutsche und Glieder des Reichs und wider die Erbeinung mit Oesterreich noch dazu helfen. 6. Kaiserliche Majestät hätte sich solcher Widerwärtigkeit von ihnen nicht versehen, indem sie ihnen stets gnädig gewesen, auch ihre Söldner, die ehrlich gedient, gut bezahlt und mit Frankreich sich in keine Separat' Friedensverhandlung eingelassen habe, des Willens, den Eidgenossen durch Eroberung ihre alten Rechte und Mehreres in Mailand zu sichern. 7. Der Kaiser und der König von England haben den gnädigen Willen, gegenüber den Eidgenossen Alles zu erfüllen, was das gemeinsame Bündniß zwischen ihnen, dem Papst, Mailand und Aragon ihnen auferlege, sofern die Eidgenossen auch demselben statt thun bis zur Eroberung des Herzogthums Mailand. 8. Der Kaiser will auch den Herzog von Mailand anhalten, den Eidgenossen Alles zu geben und zu halten, was Maximilian ihnen schuldig war und noch mehr dazu. Juni 1516. 981 9. Auch seinen Sohn und Bruder, die Könige von Spanien und England, wolle der Kaiser mit aller Hoffnung auf besten Erfolg angehen, den Eidgenossen solche Hülfe zu leisten, daß sie zufrieden seien. Es befremde ihn nicht wenig, daß sie seinen gnädigen Willen, die gute Bezahlung, die Pflicht gegen dem Reiche und die Erb- einung so wenig in Betracht ziehen. 10. Ebenso möchten sie ihren Schaden und die von den Franzosen ihnen erschlagenen Leute, auch die französische Treulosigkeit und die größern Vortheile, die England und Spanien ihnen bieten, bedenken und den französischen Practiken kein Gehör geben, da doch der größere Theil des Volkes für den Kaiser guten Willens sei. 11. Die kaiserlichen Räthe sollen alles Ernstes von den acht Orten begehren, daß sie solche Practik gegen den fünf Orten abstellen, weiter mit dem Franzosen nichts handeln noch beschließen, auch ihm keine Knechte zulaufen lassen, sondern dem Kaiser und Reich, auch dem Hause Oesterreich kraft der Erbeinung ihre Pflichten leisten. Ebenso hoffe der Kaiser, sie werden ihre Leute aus dem kaiserlichen Dienst nicht abfordern. 12. Endlich seien der Kaiser und der König von England Willens, sofort wieder ein Heer zur Eroberung Mailands und zur Erringung eines ehrlichen, für sie und gemeine Eidgenossen vortheilhaften Friedens aufzustellen und verlangen, daß die Eidgenossen ihnen gegen gute Bezahlung Knechte in genügender Zahl zulaufen lassen. Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, r. ISS. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, lZ, g?. 10». ««4. 46t«, «.Juni. Staatsarchiv Bern: Urkunden. Vertrag zwischen Bern und Solothurn, betreffend die Märchen der hohen Gerichtsbarkeit, Zoll, Geleit u. s. w. in den Herrschaftelt Lenzburg, Wangen u. s. w. S«T. Lncern. 164«, 17. Juni (Zmswg vfs vin m NoMsiy. Archiv Schwyz. Tag der vier Waldstätte Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden. Die drei Länder beklagen sich über die Theuerung des Korns und schreiben dieselbe, da die Jahre gut und die Kasten voll seien, Ilebelständen des Marktes zu. Lucern seinerseits beklagt sich über die Theure des Ankens und hält dafür, Korn und Anken halten einander in gemeinen Jahren die Waage; wenn das eine ausschlage, so schlage auch das andere auf. Nachdem vieles über die Sache geredet worden, hat man sich auf allseitige Genehmiguug hiu über folgende Punkte vereinbart: 1. Es soll verhütet werden, daß auf dem Markt zu Lucern Kernen, Korn, Hafer, Anken u. s. w. gekauft werde, tun auf dein gleichen Markt in Vorkaufsweise wieder verkauft zu werden; Lucern soll darauf eine Buße setzen. 2. Auf Hodler und Karrer, Schiffleute und Müller soll geachtet werden, daß sie schlechtes Gut nicht zu Markte bringen und nicht kaufen oder führen; Lucern soll genaue Aufsicht halten und Fehlbare bestrafen. 3. Niemand soll Kernen, Korn ü- s. w. am Montag Abend oder am Dienstag vor Aufgang des Kornhauses kaufen noch bestellen, ebenfalls dei Buße. 4. Ebenso soll Niemand in den Schiffen oder auf den Alpen Anken kaufeit oder bestellen, sondern ebenfalls nur auf dein Markte, wenn die Altkeitwaage aufgeht, bei Buße, er sei Burger oder Gast. 982 Juni 1516. S. Lucern soll im Sommer das Kornhaus mit Schlag neun Uhr, die Ankenwaage mit Schlag acht Uhr aufthun, im Winter die Ankenwaage um 8'/2, das Kornhaus um 9>/s Uhr. Dienstag nach St. Johannes Tag soll man sich erklären, ob man bei dieser Abrede bleiben wolle. «KS. 8 ucern. 4346, 23. Juni (Montag Vi-?Uia 1oks,uni8 Uaxtistö). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, !?. 161. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 106. Archive Freiburg, Solothuru. Tag der acht Orte, die mit Frankreich vertragen sind. Der Herzog von Savoyen begehrt durch seine Botschaft: 1. Aufschub für die ausstehende Zahlung der von de Furno herrührenden Schuld, denn er könne gegenwärtig bei der Noth seiner Leute das Geld nicht einbringen. 2. Sendung von zwei eidgenössischen Boten, welche, um allen Verdacht von unserer Seite zu verhindern, ihn über das Gebirg begleiten sollen, wohin er ziehen mußte, um die abermals Ungehorsamen zu Montdionys gehorsam zu machen. Beides soll man heimbringen. 4». Der Handel derer von Lucca ist neuerdings angezogen worden; Ammann Schwarzmurer hat auf diesen Tag geschrieben, was ihm von unfern Eidgenossen von Freiburg und Solothurn begegnet ist. Darauf hat man mit den Boten dieser beiden Orte geredet, sie möchten ihre Herren ersuchen, nochmals die Unruhe zu bedenken, die uns aus diesem Handel erwachsen kann, und denselben ohne längere Zögerung zu beseitigen, e. Dieser Tag ist angesetzt, um nach dem Abschied von Baden die Zwietracht und Uneinigkeit zwischen den acht und den fünf Orten zu besprechen. Man hat die von den fünf Orten zu Baden eingegebenen Artikel, dann die Schriften und Erbietungen des Königs von Frankreich und des Kümmerlings des Herzogs von Mailand, endlich die Instruction, die allen Orten vom Kaiser zugekommen, verlesen lassen und dabei bemerkt, daß abermals auf beiden Seiten Aufbrüche von Knechten stattfinden möchten. Deßhalb hat man einen geineinen Tag angesetzt auf Dienstag vor St. Ulrich (I.Juli) nach Bern; die französischen Anwälte und die fünf Orte sollen auch dazu eingeladen werden, damit man in der Sache zu Austrag und Einigkeit komme. «4. Jeder Bote kennt das Anbringen, welches etliche Knechte zu Lucern gethan, betreffend eine Brandschatzung, die voriges Jahr ihnen in Italien vom Herzog von Savoyen zugesagt und worüber auch auf Tagen gehandelt worden ist. Die Knechte haben aber bei dieser Verhandlung sich nicht begnügen, sondern die französischen Boten, welche ihnen Recht vorgeschlagen, niederwerfe,? wollen. Daher wird ein Tag zur rechtlichen Verhandlung nach Maßgabe der Vereinung mit Savoyen auf Sonntag vor Maria Magdalena (20. Juli) nach Lucern angesetzt. «K4. 3! orscha ch. 4346, 39. Juni (Montag nach Pcter und Paul). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 24. Tag der Boten der fünf Orte Zürich, Uri, Schivyz, Basel und Schaffhausen mit den kaiserlichen Rüthen. Die kaiserlichen Boten eröffnen, der Kaiser habe zu diesen Orten, nachdem sie sich gegen ihn, das heilige Reich und das Haus Oesterreich bisher in mannigfaltiger Weise gehorsam, gutwillig und geneigt erzeigt haben, Juli 1516. 983 besonderes Vertrauen. Da er Willens sei, mit gemeinen Eidgenossen nochmals über ein Verständniß und eine Vereinigung zu unterhandeln und ihnen deßhalb von Sonntag über acht Tage einen Tag nach Zürich angesetzt habe, so habe er seinen Boten Auftrag gegeben, sich vor diesem Tage noch mit den fünf Orten insbesondere zu besprechen und ihren Rath einzuholen, in welcher Gestalt sich dann zu Zürich mit allen Orten am wirksamsten verhandeln lasse, sowie auch von ihnen zu begehren, daß sie bei ihrer guten Gesinnung beharren, sich durch die listigeil Practiken der Franzosen nicht bewegen lassen und ihre Meinung äußern möchten, wie mich die andern acht Orte auf die kaiserliche Partei zu bringen wären, damit sie von den Franzosen sich zurückziehen und in eine General-Conföderation mit dem Papst, dem Kaiser und dessen Sohn und Bruder einzutreten bewogen werden möchten. (Eokera äosunt.) Hiezu folgende kaiserliche Schreiben. 1616, 16. Juni. Staufen. Kaiser Maximilian schreibt an Zürich: Da er jetzt an den Bodensee ziehe, so möchten sie die Orte, welche ihm und dem König von England geholfen haben, den nächstvergangenen Zug ins Mailändische „dannen richten", sofort einladen, ihre Boten nach Arbon zu schicken und ihm nach Constanz berichten, auf welchen Tag sie dort sein werden; er werde dann seine Näthe zu ihnen senden, um mit ihnen über einige Sachen zu verhandeln, woran gemeiner Eidgenossenschaft viel gelegen sei, Staatsarchiv Zürich. 1516, 22. Juni. Constanz. Kaiser Maximilian schreibt an Zürich: Er gedenke mit gemeinen Eidgenossen aller Orte die Verhandlungen fortzusetzen, weßwegen er die Boten der fünf Orte zu Rorschach erwarte. Zürich möchte daher gleich nach dem Tag zu Rorschach einen Tag aller Orte nach Zürich ausschreiben, wohin er dann seine Räthe senden werde. Staatsarchiv Zürich. «» Archiv Hoiothunn Abschiedcband vm. Juli 1516. 98S Der Abschied, welcher den difscntirenden Orten, welche die Tagsatzung vom I. Juli früher verlassen hatten, zugestellt wurde, findet sich in besonderer Ausfertigung in den Archiven von Zürich (Abschiede VII. 19), Bern (Allg. Eidg. Abschiede, tz. 98), Schaffhausen und lautet folgendermaßen: Bern, IS16, 2. Juli (Mittwoch nach Peter und Paul, im Berner Exemplar Mittwoch nach Visitation!« Nario): ». „Als dann diser tag des merteils angesehen ist gegenwärtiger seltzamer löuff und zweyung halb vnd be- sunder vnderred vnd ratslag zetund, wie wir Eidgnossen vereindt vnd geruwiget möchten werden, weist ein jeder bott, wie die französischen anwält berüfft vnd mit Inen vff die angezöugten beswärd vnd artikel vnser lieben Eidgnossen von den fünf Orten von vns den übrigen acht orten vilfaltig Reden gebrucht. Vnd als aber dieselben anwält nit nach notturft verfasset gewäsen, demselben nach etlich artikel schriftlich vergriffen vnd mit einer andern bygelegten dapfern Schrift dem künig durch bosten zugeschikt find, vnd so darüber biß jetzkomenden mentag oder zinstag andtwort verhoffet wirdt vnd das die dergestalt erlanget, dadurch söliche zu gut der fach solle dienen vnd wir all daran gut gefallen haben, haben wir von den acht Orten vns vereindt, derselben antwurt allhie zu Bern zu erwarten, des erbietens so vns die selb antwurt zukome, alldann dero vnd was wyter darüber vnseres für- nemens, willens vnd gefallens sin wil die genampten vnser lieben Eidgnossen von den fünf Orten, es sye durch Schrift oder Botschaft zu berichten vnd an vnserm guten Vlis, damit Ruw vnd Einigkeit erfolget werde, gar nützit erwinden zelassen, als geneigt vnd gutwillig, derselben lieben Eidgnossen von den fünf orten fach vnd an- ligen nit minder dann das vnser zu achten vnd zu bedänken." — Da von Uri und Schwyz auf diesem Tag keine Boten erschienen, sondern schriftliche Entschuldigungen eingelaufen find und die übrigen Orte Zürich, Basel und Schaffhausen nicht der Meinung waren, daß es nöthig sei, länger hier zu bleiben, so haben wir von den acht Orten ihnen diesen Abschied gegeben und in oben gemeldeter Hoffnung sie heimziehen lassen. I». Man soll allenthalben Vorsorge treffen, daß die Zigeuner, die dem gemeinen Mann eine große Last sind, außerhalb der Eidgenossenschaft gehalten werden. «. Dem Herzog von Savoyen werden aus zwei Orten, Unterwalden und Freiburg, nach seinem Begehren Boten zugeordnet. Auf sein abermaliges Begehren um Fristerstreckung für die Zahlung, die er des de Furno wegen noch zu leisten hat, wird ihm Verwendung zugesagt. KKK Zürich. 4 ZI 6, 7. Juli (Montag nach Vckalrioi). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI!. 83 Ii. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, lh. Archive Schwyz, Solothuru, Freiburg, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Röist; M. Berger; Caspar Göldli; Jacob Grebel. Bern. Licnhard ^challer. Lucern. Meister Heinrich von Alikon, Stadtschreiber. Uri. Vogt Göltschi. Schwyz. Martin ab Matten. Obwalden. Niclaus Im Grund. Nidwalden. Ammaun Stolz. Zug. Götschi zu Hag. ^larus. Ammann Mab. Basel. Ulrich Falkner; Hans Graf. Freiburg. Jacob Techtermann. Solo- ^lurn. Venner Ruchti. Schaffhausen. Hans Ziegler. Appenzell. Hans Steub. Abt von St. Gal- ^n. Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Gallen. Christian Studer. Bünden. Hans Sal. ». „Heimbringen als jetzt alleuthalb Zwitracht, also dz einer französisch, der ander kaisersch ist, das Pölichs werde abgestellt vnd jederman Eidgnossen syent." I». „Deßglich die pitt dero von Hallow vmb die Muster." Man soll der mindesten Kosten wegen schriftlich an Zürich antworten, e« Bezüglich des Zolls ^üf der untern Brücke zu Baden wird denen von Baden geantwortet, mau wolle sie bei ihrem Zoll nach 124 98k Juli 151K. altem Herkommen, Siegel und Briefen bleiben lassen und es soll wie bisher auch fortan Jedermann daselbst den Zoll geben. «I. Schwyz und Glarns sollen beförderlich ihre Botschaft in das Sarganserland schicken, um die von Sargans und Fläsch um den Span, den sie gegen einander haben, zu vertragen oder zu Recht zu veranlassen, v. Appenzell soll durch eine Botschaft den Streit zu vermitteln trachten, der zwischen dem Abt von St. Gallen und dem Herrn Ulrich von Hohensax um einige Lehen waltet. Auch der Vogt im Nheinthal und der Hauptmann zu St. Gallen solleil dabei mithelfen, ß'. Diese Tagleistung ist angesetzt auf Begehren römisch kaiserlicher Majestät, deren Gesandte, der Bischof von Constanz, Herr Wilhelm von Neichenbach, Sigmund von Haberstein und Hans Acker eine schriftliche Instruction überreicht haben, von der jeder Bote eine Abschrift erhält. K. Der Bischof von Verulan hat sammt dem päpstlichen Kämmerer, Herrn Jacob Gambara, ebenfalls eine schriftliche, jedem Voten mitgetheilte Eingabe gemacht. I». Der englische Bote, Herr Richard Pace, ist mit Herrn Galeazzo Visconti erschienen und hat im Namen seines Königs eine Schrift überreicht, von der jeder Bote eine Abschrift hat. — Da man auf alle die vorgenannten Anbringen zu antworten keine Vollmacht hatte, so wurden dieselben in den Abschied genommen, um sie an die Obrigkeiten zu bringen, i. Uri und Schwyz sollen auf dem nächsten Tag Rechnung geben über das Geld, das sie von kaiserlicher Majestät für die Behauptung der ennetbirgischen Schlösser eingenommen haben- It. Die Orte, welche den Caspar Göldli von Zürich um das von ihm wegen des Bischofs von Lodi ausgelegte Geld noch nicht ausgerichtet haben, sollen dieses beförderlich thun. I. Jeder Bote weiß seinen Herren zu berichten, daß die drei Bünde in Churwalen eine Botschaft an den Trivnlzio geschickt haben, der mit ihnen einen Frieden inachen will. >»». Uri soll seinen Angehörigen, welcher dem Ludwig Hösch von Zürich ein Pferd verkauft hat, das einem Drittel: gehört, zur Rückerstattung der Kaufsumme anhalten, r». Lucern und Zug sollen ihre Herren berichten in Betreff des Mannes, der, auf einen Laden gebunden, in der Neuß gefunden worden ist, damit Nachforschungen angestellt werden. «. Die acht Orte, welche mit den Franzosen in Friede und Vereinung sind, sollen den fünf Orten sammt Nidwalden auf den nächsten Tag über den zu Baden gemachten Abschied Antwort geben, „doch vnverhindert der manungen, so vnser eidgnossen von Uri vnd Schwytz habent gethan, ouch on Verhinderung der antwurt, so Vilser Eidgnossen von Lucern den bemelten vnsern Eidgnossen von Uri vnd Schwytz habeilt zugeseit zu geben von jetz Sambstags vber acht tag, dau» sölichs nützit destomiilder sol sin fürgang haben." A». Die Boten der fünf Orte sammt Nidwalden, die mit Frankreich noch in Fehde und Feindschaft steheil, habeil den Boten der acht Orte, die mit Frankreich in Friede» uild Vereinung sind und keine Vollmacht hatten, auf diesem Tag zu antworten, in ihren Abschied gegeben, daß sie auf dem nächsten Tag zufolge des Abschieds von Badeil antworteil sollen, unvorgreiflich den Mahnungen von Uri llild Schwyz und der von Lucern zugesagteil Antwort. „Vnd ist demnach witer verabscheidet, die mil die fach keinen Verzug will erliden, angesehen das bäpstlich Heiligkeit, kaiserlich Majestät der küng von Engenland vnd die gemeinden allenthalb vff der fünf Orteil siten sind vnd zu Inen begereut zu setzen vnd by Inen zu bliben vnd aber wo nicht fürderlich vnd dapferlich mit den acht Orten sölte handlet werden, möchtind abfalleil, das den fünf orten gegen den franzosen möchte Nachtheil, desglich gege» vnsern Eidgnossen von den acht Orten vnd andern Litten spott vnd schaden bringen, das vnser eidgnossen von Vri vild Swytz mit Iren mammgen Mint sürfaren, ouch von jetz samstag vber acht tag von vnsern eidgnossen von Lutzern antwurt erfordern, damit Inen die Jrem Zusagen nach möge werden. Vnd oinh mitler Zit jedes Ort vber die pündt sitzen vnd lugen, was die zugebint vnd welches Ort zu manen Hab, das dasselbig sölle manen, vnd dennoch jedes Ort der fünf Orten, ouch Vilser Eidgnossen von Vnderwalden Juli 1516. 987 nid dem Wald sinen boten vff nechsten tag abfertigen, ob die acht Ort nit mit antwurt begegnetind, daran man möchte kamen, das er gemalt vnd befelch Hab, miter zn ratschlagen, wie vnd was man mit den acht Orten wolle fürnemen vnd handlen, damit sy von sölicher französischer Vereynung mögint gebracht vnd wir Eydgnofsen eins werden vnd Harum kein vffzug beschech." «Z. Die Unfern zu Lauis haben unter Anderm geschrieben, der Trivulz habe ihnen geschrieben, sie möchten gnte Nachbarschaft halten, er wolle es auch thun; ferner habe er angefragt, ob er einen Richter nach Mendrisio schicken solle oder ob sie einen schicken wollen. Darauf wird ihnen geschrieben, sie sollen sich an des Trivulzen glatte Worte nicht kehren und gute Wache halten, ihre Einfrage wolle man heimbringen, i Tagansetzüng auf St. Maria Magdalena (22. Juli) 'Mch Zürich. Die päpstliche Botschaft hat ihre guten Dienste zu Beilegung der Zwistigkeit zwischen den fünf und den acht Orten anerboten, t. Mit den kaiserlichen Voten wird der monatlichen 5000 Gulden ^egen für Bewachung der Schlösser Lauis und Luggarus gesprochen. Antwort: Sie erwarten das Geld stündlich, mehr können sie nicht sagen, »i. Bremgarten bittet, nach dem bereits von Ort zu Ort gestellten begehren, es möchte nach altem Herkommen keine Appellation von dortigem Gericht angenommen, noch gestattet werden. Das wird in den Abschied genommen. «?, Ir, «», i», i», <», G, t fehlen im Berner Exemplar. Zu Begehren der römisch kaiserlichen Näthe an gemeine Eidgenossen auf dem Tag zu Zürich Sonntag nach St. Ulrichstag. 1. Ueberreichung des Credenzbriefs und Versicherung der kaiserlichen Gnade. 2. Auf dem Tag zu Baden habe der Kaiser die acht Orte, welche den Frieden mit Frankreich anzunehmen Willens gewesen, als Glieder des deutschen Reichs und deutscher Nation davon ernstlich abmahmen lassen, zumal es der Erbeinung Eintrag thäte. Das hätten gemeiner Eidgenossen Boten an ihre Herren zu bringen genommen. 3. Nun sollen die kaiserlichen Näthe auf dieses Begehren Antwort verlangen, damit kaiserliche Majestät wisse, woran sie mit ihnen sei. 4. Wenn die Eidgenossen, wie zu hoffen, beim Kaiser bleiben und die Erbeinung halten wollen, so werde er all sein Vermögen zu ihnen setzen und Freude und Leid mit ihnen theilen. Es sei zu erwarten, daß ihre vereinte Kraft einen ehrlichen Frieden erkämpfen werde. Daß der Kaiser einen Seffkratfrieden mit Frankreich machen wolle, sei nur ein böswillig erfundenes Gerücht ohne Grund. 5. Damit die Eidgenossen nicht glauben, es sei des Kaisers Meinung, daß sie mit Frankreich im Krieg bleiben sollen, so lang es ihm gefalle, erbiete er sich, gemeinsam mit ihnen in Friedensunterhandlungen einzutreten, sobald sie es für geeignet halten und einen beständigen Frieden zu erlangen hoffen können. 6. Die Gesandtschaft soll auch den Eidgenossen in Erinnerung rufen, wie der Kaiser stets ihren Nutzen gefördert habe, und namentlich deßwegen, weil er ihren Truppen den Paß durch sein Land nach Mailand gegeben, mit dem Franzosen in Uneinigkeit und in diesen Krieg gekommen sei. Er sei aber immer geneigt, Lieb und Leid mit ihnen zu tragen, wenn sie ihrerseits auch in dieser Gesinnung bleiben. 7. Damit aber dieses Einverständniß desto fester und beständiger werde, wünsche der Kaiser, daß das gemeine Bündniß, welches vormals zwischen päpstlicher Heiligkeit, kaiserlicher Majestät, weiland dem König von Aragonien, gemeinen Eidgenossen und etlichen andern Potentaten bestanden, zwischen dem Papst, Kaiser, König von Spanien und gemeinen Eidgenossen in Kräften bleibe und mit dem König von England neuerdings aufgerichtet werde. Die Gesandten sollen daher gemeine Eidgenossen im Namen kaiserlicher Majestät ermahnen, dem Bündniß mit ihr und ihren Bundesgenossen in allen Theilen getreulich nachzuleben, was auch ihnen gegenüber von der andern Seite geschehen werde. 988 Juli 1516. 8. Und da des Kaisers Sohn, der König von Spanien, anstatt seines Ahnherrn, des Königs von Aragon, den Eidgenossen kraft obgemeldeten Bündnisses eine ziemliche Summe verfallener Pensionen schuldig sein dürfte, so wolle ihn der Kaiser dazu halten, selbe zu bezahlen und bezüglich dieses Bündnisses ganz in die Fußstapfen seines Ahnherrn zu treten. 9. Mit dem König von England habe kaiserliche Majestät soviel gehandelt, daß er auch dem gemeinen Bündniß beitreten und den Eidgenossen Pension zusichern wolle, wie sie es von dessen Orator vernommen haben. 10. Endlich soll die kaiserliche Gesandtschaft den Eidgenossen anzeigen, daß der Kaiser und der König von England einen Zug gegen Frankreich vorhaben und begehren, daß sie ihre Knechte in des Königs von England Sold daran Theil nehmen lassen möchten. Staatsarchiv Ben,: Allg. Eidg. Abschiede, WS. Archiv Schwyz. Zu Vortrag der päpstlichen Gesandtschaft: Der Papst sehe mit Leidwesen die Zwietracht in der Eidgenossenschaft und wünsche nichts sehnlicher, als die alte Einigkeit unter den Eidgenossen, worin ihre Stärke und das Interesse der ganzen Christenheit liege, wieder hergestellt zu sehen. Deßhalb habe er den Vortragenden, „eine person, jetzund och wol erkant vnd geichlich ergeben", zu ihnen gesandt, damit er zugleich mit Ennius, Bischof von Verulan, alles mögliche zu diesem Zwecke thue, indem es nicht nur ihnen zum Vortheil und zur Ehre vor allen Fürsten und Völkern gereichen, sondern auch Zeugniß von der Achtung geben würde, in welcher der päpstliche Stuhl bei ihnen stehe. Weiter: Der Papst begehre mit den Eidgenossen im Bündniß zu beharren und gemeines Glück mit ihnen, seinen liebsten Freunden, zu Huben, auch Herrn Lorenz von Medicis, seines Bruders Sohn, der durch die allgemeine Gunst jetzt die Obergewalt in dem Staat Florenz behaupte und das ganze Haus de Medicis begehre er in dem Bündniß zu erhalten, solches sei den Eidgenossen wegen der Hülfe an Geld und Reisigen vortheilhaft. Es sei dem Gesandten befohlen, das Pensionengeld und die Bulle des Bündnisses anher zu bringen. In der Bulle fehle etwas beiden Theilen fast Notwendiges, nämlich daß von der Summe des Pensionengeldes abgezogen werde was die Genuesen geben sollten und daß die Ziele, in denen die Bezahlung zu erfolgen habe, klar ausgesetzt werden, damit niemals Mißverstand entstehe. Damit die beiden Briefe in Allem gleich gemacht werden, möchten die Eidgenossen Einige verordnen, welche beförderlich mit den päpstlichen Boten Alles erläutern und in Ordnung bringen. Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede ?. t7t. Archiv Solothurn. „Abgeschrift der Artikel zu bäpstlichein pundtbrieff ze verendern, wie vff dem Tag Zürich von hüpft- licher Heiligkeit Orator anbracht ist anno m v- xvj am Mittwuchen den ix tag Heumonatz: Des ersten als der ander artikel in gemelter Vereynung so lut: Vnd zu bewarung desselben so wil bäp. Ht. mit keinem küng, fürstcn, Herren, gemeinden oder stetten cinich puntnuß, früntschaft, einig, verstentniß, ftid oder bestand annemen oder ingan, wir Eidgnossen syent denn des vorhin bericht vnd vorbehalten vnd wo es vns wil gefallen darin begriffen vnd beschlossen. Gegen discm Artikel ist der Herren von Eydgnossen verbündniß also nach lut des ix Artikels: Dargegen vnd Herwider damit bäp. Ht. vnser der Eidgnossen andacht vnd sundere begird zc.... Jnzegand oder zu machen dann mit vorbehaltung siner Ht., ouch des heiligen Stuls vnd diser pündniß vnd mit inschlüssung desselben, ob es siner Ht. gfalt vnd gliept." Hie begeren die obgemelten bäpstl. Oratores, das am end dis artikcls also stunde: „dann bäpst. Ht. s? des vor bericht vnd mit vorbehaltung siner Heiligkeit, ouch des heiligen bäpstl. Stuls vnd diser püntnuß vnd mit Jnschließung desselben, ob es siner Ht. gefalt vnd geliept, so fer es diser vereynung nit wider- wertig sye." Also wirt hieran nüt anders verendert noch zugesetzt, dann die wort, die da sind vnderstrichen. Juli 1516. 989 Item in dem fünften Artikel also lutend: „Vnd damit wir Eidgnossen die frylikeit vnd liebe bepstl. Ht. befindent, so erbüt vnd verHeist dieselb vns hinfür järlich zc. zc. Begerend die gemelten Oratores das fünfhundert Guldin minder geschriben werden vnd nit mer dann xv° vß der vrsach, das der Herzog von Jenua vnd die Jenueser sind abtreten. Die Abredung der bezalung verloufner zit halb ist also, das jetzt dis monats bezalt werde die erst Pension, die ander vff der hl. dry küngtag nechstkünftig vnd also jerlich für vnd für vff denselben tag, so lang dis vereinung wert. Vnd zum leisten by dem beschloß, der also lut: „Vnd mann nun wir die obgenanten Eidgnossen von stetten vnd lendern allein zu enthalt des hl. röm. Stuls, bäpstl. Ht. vnd des gemeinen cristenlichen gloubens vnd nutzes." Begerend die genannten Herren Oratores, das hie ouch angesetzt wurden dise wort: Ouch des loblichen hus de Medicis vnd des obgemelten Stats vnd Commun zu Florenz. Haruff so geben wir zc. vß der Vrsach, das dieselbige Statt vnd Commun zu Florenz oberthalb in den xxj artikel luter vergriffen sind vnd ouch Jr anzal gebend. Die wellend die großmechtigen Herren von Eidgnossen wol vnd im besten anncmen vnd ermessen on verziehen, dann bäp. Ht. gegen Inen ganz wol geschikt ist vnd sich wyter wirt in gutem entschließen". Archive Schwyz, Solothurn. Zu I«. Vortrag des englischen Gesandten: Nach dem letzten Heerzug habe er seinem König geschrieben, die eidgenössischen Knechte, welche bei diesem Feldzug waren, haben sich ehrlich und wohl gehalten und bereit gezeigt, mit dem abziehenden Feind zu streiten, weßhalb man keine üble Nachrede auf sie kommen lassen und den Mißerfolg des Zugs nicht allein dem Ausbleiben des Geldes, sondern vielen andern Irrungen zuschreiben soll. Ferner habe er dem König berichtet, daß die Eidgenossen ihre Knechte, die dem König von Frankreich zugelaufen waren, ab- und heimgemahnt haben. Als der König von England das vernommen, so sei er nicht um sein verlornes Geld, aber um seine und unsere Ehre betrübt geworden und habe, um selbe wieder zu erlangen, den Eidgenossen geschrieben vnd sich erboten, eine jährliche große Pension und dazu den Sold für einen neuen Heerzug zu geben, doch so angelegt, daß dessen Ausgang seiner und der Eidgenossen Ehre entsprechen möge. Die Pension, sagt der Gesandte, soll jährlich 20,000 englische Nobel betragen und genugsam versichert werden. Der König wolle die Eidgenossen nicht nach England, oder sonst in die Ferne führen, sondern an ihnen gelegenen Orten ihre Hülfe um seinen Sold brauchen und in aller Noth ihnen zu Hülfe kommen, wenn nicht — der Entfernung wegen — mit Mannschaft, doch mit Geld, wie sie das zum Theil schon erfahren haben und noch weiter erfahren werden. Wenn er ihrer Freundschaft und Verbindung ganz gewiß sei, so wolle er dann auch nicht allein mit Geld, sondern durch einen Angriff diesseits des Meers ihnen Hülfe gegen den gemeinsamen Feind bringen. Endlich verspreche der König von England ihnen auch die Hülfe des Papsts, des Kaisers und des christlichen Königs, welcher letztere für den Abschluß eines Bündnisses mit den Eidgenossen in Kurzem eine Botschaft zu ihnen schicken werde, wie er das dem König von England geschrieben habe. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede (Z. wo. Archiv Schwyz. 990 Juli 1516. ««7. Zürich. 1 ZI 6, 23. Juli (Mittwoch nach Naxäalsvkt). Staatsarchiv Lncernz 'Allgemeine Abschiede, I'. 1tt7. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 8tt d. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, <1. 152. Archive Solothurn, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Röist; M. Berger; Caspar Göldli; Jacob Grebel. Bern. Hans von Erlach. Luceru. M. Heinrich von Alikon, Stadtschreiber. Uri. Bögt Göltschi. Schwyz. Martin in der Matt. Obwalden. Niclaus Jmgrund. Nidwalden. Vogt Bündter. Zug. Vogt Götschi zu Hag. Glarus. Pannerherr Stucki. Basel. Ulrich Falkner, Stadtschreiber. Freiburg. Hans Techtermann- Solothurn. Hans Heinrich. Schaffhausen. Hans Ziegler. Appenzell. Vogt Moser. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf, Ritter. Stadt St. Gallen. Christian Studer. Bünden. Jörg Genitt aus Prättigau. Die Anwälte des Abts in der Reichenau klagen gegen den Unfern von Steckborn und Bernang wegen einer jährlichen Steuer, welche diese dem Gotteshaus in der Reichenau schuldig seien und bisher gegeben haben. Die von Steckborn und Bernang dagegen behaupten, sie seien auf diese Klage nicht schuldig zu antworten, da sie ein Abschied von Baden anweise, die Steuer nicht zu entrichten bis „ein bestellter Herr" in der Reichenau sei; die Anwälte des Abtes seien auch nicht hinreichend mit Vollmachten ausgewiesen. Man hat diesen Handel auf den Tag der Jahrrechnung zu Baden geschoben, allda sollen beide Theile mit ihren Gemahrsamen und Vollmachten erscheinen, damit die Sache rechtlich ausgetragen werden könne. ?». Auf nächstem Tag soll man antworten, ob den Knechten im Thurgau, die jetzt wider Verbot zu kaiserlicher Majestät gelaufen sind, das ihnen in Verbot gelegte französische Geld verabfolgt werden soll oder nicht. «. Auf die Bitte derer von Hallau, daß jedes Ort ihnen ein Fenster in ihre neue Gesellenstube schenken wolle, haben Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Glarus und Schäffhausen zugesagt, Nidwalden unter Vorbehalt, daß Obwalden zustimme, Freiburg, wenn die Mehrheit entspreche. Die übrigen Orte sollen bis zum nächsten Tag antworten. «I. Bremgarten bittet durch eine Botschaft von Rüthen und Burgern um Befreiung von den Appellationen und beruft sich dafür auf sein altes Herkommen. Man hat hierauf beschlossen, das Gesuch solle auf der Jahrrechnung zu Baden unter Vorlage der Freiheiten und Gewahrsamen Bremgartens neuerlich gestellt werden, dann wolle man diese mit dem Urbar vergleichen und darauf Antwort geben, v. Einer von Bremgarten hat in der Herrschaft Rüsegg, wo Lucern die Niedern Gerichte besitzt, Güter verkauft; da meint der lucernerische Untervogt, die Fertigung soll vor ihm geschehen, unser Obervogt im Argau dagegen meint, es habe vor ihm zu geschehen. Daher soll mau die daherige Gerechtigkeit der Eidgenossen bis zum nächsten Tag ermitteln. 1. Die acht Orte, welche mit Frankreich Frieden und Vereinung angenommen haben, verlaugten von den fünf Orten, die noch gegen Frankreich in Fehde stehen, Antwort auf die Artikel, die sie ihnen haben vortragen lassen, indem sie Willens seien, dem Franzosen zu halten, was sie ihm zugesagt haben. Darauf haben die Boten der fünf Orte im Auftrag ihrer Obern erklärt, daß „Mich artikel, so visiere eidgnossen von den acht Orten an dem frankrichischen künig Hand funden. Inen nit wellent gemeint sin"; denn betreffend den ersten Artikel wäre es uns Eidgenossen nicht förderlich, wenn der Kaiser und der König die Vereinuug erneuern würden, die König Lndwig mit dem Kaiser behufs Unterdrückung der Venediger und vielleicht auch der Eidgenossen hatte. Betreffend den zweiten Artikel wegen der Schlösser „syo Juli 1516. 991 jetzmals lütrung nit not." Betreffend den dritten Artikel mögen sie nicht leiden, daß die acht Orte in der Hilfsverpflichtung stehen, wenn gleich sie, die fünf Orte, derselben wollen entlassen werden. Das Wesentliche, woran Alles liege, sei, daß die acht Orte von der Vereinigung abstehen und dann mit den fünf Orten geineinsam für einen ehrlichen und beständigen Frieden unterhandeln helfen. Daher die fünf Orte, in Betrachtung, daß die vorgelegteil Artikel unannehmbar, nochmals von den acht Orteil Antwort verlangen, ob sie von der französischen Vereinung zurücktreten und die alteil Bünde halten wollen oder nicht, damit es nicht nothwendig werde, weiter mit ihnen zu reden und vor ihre Gemeinden zu treten. Darauf antworten die Boten der acht Drte, ihrer Herren Wille und Meinung sei vorab, die alten Bünde zu halten, daran soll kein Mangel sein, das Uebrige wollen sie heimbringeil, denn sie haben keine weitere Vollmacht. Dazu sei dieser Sache wegeil auf Sonntag über acht Tage ein Tag nach Bern angesetzt, welchen zu besuchen sie auch die fünf Orte bitten, damit die Diilge zu gutem Ende geführt werden mögen. Hierauf haben die Boten der fünf Orte die Befehle ihrer Herren und Obern weiter eröffnet und schriftlich an die acht Orte gelangeil lasseil, was folgt: Sie haben die deschwornen Bünde, die sie mit den acht Orten haben, vor sich genommen und nach ernstlicher Erwägung gefunden, daß dieselben diese französische Vereinung nicht zulassen, zudem daß Orte derselben beigetreteil seien, welche ohne Zustimmung einiger der fünf Orte dazu nicht befugt seien. Und da die fünf Orte immer aufgezogen werdeil und keine endliche Antwort erlangen mögen, ob man von dieser Vereinnng absteheil wolle oder nicht, so wahnen sie alle die, welche sie zu mahnen haben, nach den Bünden, von dieser Vereinung abzustehen und zu thun, was unsere Voreltern gethan haben und wozu sie schuldig seien, in der Hoffnung, daß solcher Mahnung unbedingt nachgelebt werde und mir unter uns zu Ruhe und Rast kommen. Das haben die Voten der acht Orte heimzubringen angenommen, in Hoffnung, wenn sie von der Vereinung abstehen von fünf Orteil desto günstigere Antwort zu finden. Die acht Orte sollen auf St. Laurenzen Tag (10. August) ZU Zürich erscheinen und morndeß Montags den fünf Orte» ihre Antwort geben. K-. Unterwalden, Zug, ^larus, Freiburg und Solothurn haben das Verkommniß von Baden, betreffend die Pensionen und Kriegsfalls«, noch nicht beschworen. Es wird diesen Orteil daher durch ihre Boten empfohlen, solches ohne weitem Verzug zu thun, denn sollst werde man sie nicht mehr zu Tagen einladen und ihre Boteil nicht mehr bei uns fitzen lassen, wie das im Abschied zu Lucern verabredet wordeil ist. Dabei sollen neuerdings allenthalben Kriegsaufbrüche auf jede Seite verboten werdeil. I». Die Antworten der Orte auf die von der päpstlichen Botschaft allgebrachten Artikel lauteten ungleich; daher hat man ihr das gesagt mit dem Beifügeil, wir seien letzt mit unfern eigeneil Angelegenheiten so sehr beschäftigt, daß wir uns um so weniger zu einer endlichen Antwort entschließen könneil; dazu seien die Artikel etwas „unheiter" gestellt. Die päpstliche Botschaft möchte also nicht zu Argem aufnehmen, daß sie dießmal keine einläßliche Antwort erhalte, und uns die Artikel klarer gefaßt eingeben, dann wollen wir dieselben wieder an unsere Obern bringen und auf einem besonders hiefür gesetzten Tag zu Zürich auf St. Bartholomäustag (24. August) endliche Antwort geben. I. Den Vätheil und Boten kaiserlicher Majestät wird auf ihre eingegebenen Artikel folgendermaßen geantwortet: l- Die Erbeinung wollen wir getreulich halten, wie es auch bisher gescheheil sei. 2. Der kaiserlichen Botschaft sammt derjenigen des Königs von England ist dann weiter geantwortet: Wir Eidgenossen habeil gegenwärtig mit unfern innern Allgelegenheiten so viel zu thun, daß es lins nicht gelegen sei, von Kriegszügen Und Vereinungen zu reden. Haben wir uns einmal über unsere Sachen vereinbart, was hoffentlich bald llescheheil werde, und sei dann dem Kaiser oder dem König von England weiter au den Dingen gelegen, so flösse man, die Obrigkeiten werden einen Bescheid geben, wie ihn der Eidgenossen Nutzeil und Ehre erfordern. 992 Juli 1516. Die Botschaft solle den Kaiser und den König von England versichern, daß diese Antwort, die sie nicht mißfällig aufnehmen wollen, in keiner andern Meinung als aus unserer dringenden Nothdurft so gegeben werde. Darauf hat die kaiserliche Votschaft sich mit unserer Antwort begnügt und erachtet, daß unsere eigenen Angelegenheiteil sie hinlänglich begründen, dabei auch versichert, der Kaiser werde die Erbeinung nicht minder als wir halten und an unserer Antwort ein gnädiges Gefallen haben. It. Meister Heinrich voi: Alikon, der auf diesem Tag Bote von Lucern gewesen, klagt, es werde von ihm geredet, er habe änderst gesprocheil als ihm seine Herren aufgetragen hätten. Deßhalb möge man die Antwort, die er gegeben habe, in Gegenwart der Boten seiner Herren, die er dazu beschickt habe, eröffnen und diese reden lassen, ob er instructionsgemäß gehandelt habe oder nicht. Solches ist geschehen und die Boten haben erklärt, Meister Heinrich habe geantwortet, wie ihm sei befohlen worden. Darauf wurde diesem gesagt, er soll sich der Sache wegen nicht weiter bekümmern, man halte ihn für einen Ehrenmann, der nach seinem Befehl gehandelt habe. I. Basel soll Nachforschung halten, wo der Fatzmann ist; er soll sich mit Einigen verbunden haben, um uns Eidgenossen zu bekriegen; man soll daher Vorsorge treffen, um die Unfern aus der Gefahr zu bringen. Das wird auch an Mühlhansen und Rothweil geschriebeil. >»». Uri soll auf nächstein Tag über die vom Kaiser erhaltenen 5000 Gl. vollständige Rechnung ablegen. Den Hauptleuten jenseits des Gebirgs wird geschrieben, sie sollen melden, wie viel Geld sie erhalten haben und wie sich ihr Mannschaftsbestand stelle, ob und welche Orte ihren Zusatz noch nicht vollständig haben :c. i». Die Unfern von Lauis und aus dem Lauiserthal haben uils gebeten, im Fall eines Friedensschlusses sie zu bedenken, besonders, daß was früher zu Gotlag gehört, wieder dazu komme, daß ihnen der Salzkalif wie zu des Herzogs Zeiteil gelassen werde, dann, daß der Landvogt angewiesen werde, den Verrufenen Geleit zu geben und jeden nach seinem Verdieilen zu strafen. Darauf wird geantwortet, der zwei ersten Artikel wolle man eingedenk sein, bezüglich des dritten wolle man dem Landrichter schreiben. «. Der Coinmissar von Luggarus hat bei den fünf Orten verschiedene Anbringen gethan, wie armen Leuten geholfen, Appellationen und andere Geschäfte erledigt werden sollten. Man soll daher ans nächstem Tag antworten, ob man zu diesem Behuf Boteil hineinschicken wolle, z». Heimbringen, ob man einen Scharfrichter für Lauis und Luggarus anstellen wolle, «j. Heimbringeil, ob die fünf Orte eine eigene Botschaft zu kaiserliche Majestät schicken wollen, damit, ob sich die Sachen zu Krieg oder Frieden wenden, kaiserliche Majestät nicht sagen möge, man habe ihr nichts davon gesagt, i . Der Bote von Appenzell soll das Begehren der kaiserlichen Botschaft des Burgauers wegen an seine Herren bringen, damit sie erklären, ob sie darin gütlich wollen handeln lassen. t > fehlen im Lucerner Exemplar, le—i fehlen im Berner Exemplar. Zu i. Antworten der Boten auf dem Tag zu Zürich Mittwoch nach Maria Magdalena. Zürich antwortet auf das Anbringen kaiserlicher Majestät und des Königs von England-. Wir Eidgenossen haben zur Zeit eigene Geschäfte, wir treten auf Nichts ein, bevor wir mit diesen zur Ruhe gekommen seien. Bern: Die Erbeinung habe es noch immer gehalten und dagegen nichts gethan. Wenn die Seinigen zum König von Frankreich und wider den Kaiser gelaufen seien, so sei das gegen den Willen der Obrigkeit geschehen und habe nicht verhindert werden können, wie auch der Kaiser die Seinen nicht habe hindern können, gegen uns zu dienen. Wenn der Kaiser begehre, daß man mit Frankreich keinen Frieden machen soll, so könne Bern dazu nicht Hand bieten, es wolle sein verbrieftes und versiegeltes Versprechen halten und habe dazu Befugnis;, da im Frieden Kaiser und Reich vorbehalten seien. Einen neuen Krieg mit Frankreich anzufangen, möge Bern nicht erleiden. Das gemeine Bündniß mit dem Papst, dem Kaiser, dem König von Spanien oder Aragon und Andern betreffend, sei dieses Bündniß vormals gemacht worden, um das Herzogthum Mailand zu erhalten; nun der Juli 1516. 993 Herzog es selbst übergeben habe, sei die Vereinung überflüssig geworden, zudem sei sie auch schlecht an uns Eidgenossen gehalten worden. Lucern will, wie bisher, die Erbcinung getreulich halten und hat die Seinigen, die in diesem Jahr wider Verbot zum König von Frankreich gelaufen sind, bestraft, es werde solches auch in Zukunft thun. Was die gemeine Vereinung betreffe, lasse es diese vor der Hand anstehen. An einem neuen Heerzug Theil zu nehmen, convenire nicht, da bei der Unruhe und dem Ungehorsam der Knechte im Feld wenig Ehre zu holen sei. Von Uri und Schwyz sei Lucern nach Laut der Bünde von der französischen Vereinung abgemahnt worden, die Bünde wolle es halten, aber bei dem Frieden bleiben; es erbietet sich, mit den andern sieben Orten auch zu einem Frieden zwischen dem Kaiser und Frankreich zu helfen. Es liege ihm übrigens daran, daß man dem Papst berichte, wenn wir Frieden machen. Uri-. Wenn der Papst sich mit den Artikeln, wie die gesetzt sind, begnüge, so sei es ihm auch recht. Den Kaiser und den König von England betreffend, lasse es vor der Hand alles anstehen, die Erbeinung wolle es halten, wenn sie der Kaiser auch halte; den Artikel des Papstes wegen lasse es mit gemeinen Eidgenossen geschehen. Schwyz bleibt bei der päpstlichen Vereinung; wenn gemeine Eidgenossen die Abänderung wollen, stimme es auch bei; betreffend den Kaiser, England und die Erbeinung stimmt es wie Uri. Obwalden meinte der päpstlichen Vereinung ledig zu sein, weil man dieselbe bisher habe anstehen lassen und sie an uns wenig gehalten worden sei. Den französischen Frieden will es erhalten, im übrigen antworte es des Kaisers und Englands wegen wie Bern und Lucern. Nidwalden: „wellent losen." Zug will bei dem päpstlichen Bundbrief bleiben und wenn derselbe sagt, der Papst soll die 50» Gl. geben, so will es sie von ihm haben, lautet der Brief aber, die Genueser sollen sie geben, so lasse es selbe nach. Kaiserlicher Majestät habe es die Erbeinung gehalten, betreffend alles Ucbrige will es „losen." G larus will des Papstes wegen losen, dem Kaiser die Erbeinung halten, alles Uebrige anstehen lassen, bei dem französischen Frieden verbleiben. Basel bleibt bei dem päpstlichen Bündniß und will keine Abänderung gestatten. Des Kaisers wegen sollen die acht Orte für sich Antwort geben, da sie besonders dazu aufgefordert seien. Betreffend den Zug will es vorerst wissen, wohin der gehen soll, den Frieden betreffend, wie er angestrebt werde, von England, was es für Bedingungen stelle. Uebrigens möchte es mit dem Kaiser und England in Freundschaft bleiben. Freiburg hat die Erbeinung gehalten und will es fortwährend thun, aber auch den angenommenen Frieden mit Frankreich halten, in der päpstlichen Vereinung keine Aenderung zugeben, wenn nicht gemeine Eidgenossen es wollen, dem König von England zur Zeit keine Antwort geben. Solothurn will losen. Schaffhausen will die Erbeinung halten, über weiteres keine Antwort geben, bis die Eidgenossen unter sich einig sind. Appenzell will den französischen Frieden halten, im klebrigen auf die andern Orte warten. Abt von St. Gallen will zu einträchtigen Entschließungen helfen, sonst losen. Stadt St. Gallen wie der Abt. Die Bünde in Churwalen wollen losen „vnd gefiel Inen dz wir Eidgnossen eins weren". Staatsarchiv Lucern: Attg. Abschiede, Z?. 172. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VlI. 21. Aern. 131s», 39. Jlltlt (Mittwoch vor Vinoulo, ?otri). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 173. Archiv Solothurn: Abschiedeband Vlll. Die drei Städte (Bern, Freiburg, Solothurn) finden, daß die Nothdurft der gegenwärtigen Zeitläufe ^fordere, daß sie ihre Votschaften zu den fünf Orten schicket:, um sich gegenüber allerlei Reden zn verantworten, die der Friedensunterhandlung mit Frankreich wegen über sie gehen, nnd ihnen zu sagen, daß sie ^ese Unterhandlung nicht voi: sich aus, sondern auf Bitte der andern Orte übernommen haben. Die Boten, die auf nächsten Sonntag nach Bern kommen, sollen über diese Sendung das Nähere festsetzen. Auch wollen die drei Städte zu den Ihrigen in Stadt und Land besondere Botschaften vor die Gemeinden schicken, dieselben 994 Juli 1516. über die Sachlage in Kenntniß setzen und ermahnen, kein Geläuf weder zum Kaiser noch zum König zu dulden, sondern in Ruhe abzuwarten, was gemeine Eidgenossen als das Beste erfinden werdein Damit auch der gemeine Mann um so leichter zu Hause behalteil werden möge, hat man dem Bastard von Savoyen, der jetzt zu Genf ist, geschrieben, daß er Niemanden aufwiegeln noch annehmen soll, wenn er anders nicht dem König schaden wolle. ««S. Ä er tl. 1346, 4 . Augnss (Meiltag nach Vinouta Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I'. l7k. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, lj. l7S. Archiv Solothurn. l». Jeder Bote soll an seine Herreil über die Klage derer von Appenzell, daß sie wegen Schwein diner um Kosten belangt und beim Kammergericht vorgenommen werden, berichten, damit kaiserliche Majestät ersucht werde, das Unterfangen des Schwendiner abzustellen und unsere Eidgenossen von Appenzell, wie das der vor einigen Jahren zu Innsbruck abgeredete Vergleich mit sich bringt, ruhig gelasseil werden, sonst möchten leicht weitere Unruhen hieraus erwachsen. 1». Jeder Bote kennt den Anzug, welchen Vogt Stockei im Namen der vier Fürsten, des Pfalzgrafen, des Bischofs von Würzburg, des Herzogs von Württemberg uild des Markgrafen von Nieder-Baden gethan hat, die Eidgenossen möchten mit ihnen in Bündniß, Ver- eiulillg oder Verständniß kommen, es sei mit oder ohne Hülfsverpflichtung, wie mau sich weiter verständige» möge. Das will man heimbringen, v. Auf dem srühern Tag zu Zürich ist uns acht Orten durch die fü»s Orte ein Tag wieder nach Zürich gesetzt worden auf Laurentii, um ihnen, den fünf Orten, auf ihre Malst nung betreffend die Vereinung mit Frankreich Antwort zu geben. Da von den fünf Orten Niemand aus diesem Tag zu Bern anwesend ist und wir täglich die Ankunft des Bastards erwarten, so scheint uns weder nothwendig noch nützlich, den genannten Tag zu besuchen, zumal der Sachen wegen, für die dieser Tag nach Bern gesetzt ist, nichts verhandelt wurde, wonach wir den fünf Orten mit Antwort begegnen möchten. Daher soll jeder Bote seinen Herren anHeim stellen, den Tag zu Zürich zu besuchen oder nicht. «R. Dieser Tag ist angesehen auf die Mahnung, welche unsere Eidgenossen, die fünf Orte, an uns, die acht Orte, gethaib daß wir voil der französischen Vereinuug absteheil. Mail wollte aus diesein Tag sich über eine ihnen Z» gebende Antwort vereinigen. Inzwischen hat sich aber begebeil, daß der Köllig den Bastard von Savoye» sammt dem Herrn von Sulier nach unserm Begehren ans diesen Tag hieher zu uns gefertigt hat. Was »«t beiden geredet worden, weiß jeder Bote; besonders ist ihnen die Beschwerde der fünf Orte vorgetragen worden und deren Absicht, uns von der französischeil Vereinung abwendig zu machen lind wenn das zu Staude gekommen, eine neue Friedensunterhandlung zu beginnen, mit dringender Bitte, der König möchte, nachdei» er doch die fünf Orte der Vereinung und Hülfsverpflichtung entlassen habe, uns, die acht Orte, ebenfalls aus der Vereinung entlassen und sich mit dem Frieden begnügen, was uns im Innern zur Ruhe komme» lassen und auch dem König zu Nutzen und Ehre gereichen würde. Würde hingegen solches abgeschlagen, ^ möchte daraus dem König und uns manches Mißliebige erwachsen. Alls der vom Bastard von Säumst» hierauf eröffneten Instruction hat man den guteil geneigten Willen des Königs zu uns Eidgenossen u»d dessen Neigung, mit uns Friedeil, Ruhe und Einigkeit zu haben, wohl verstanden; er wiederholt auch, wie er auf der acht Orte Begehren drei Artikel nachgelassen, namentlich die fünf Orte der Hülfsverpflichtung u»d Vereinung ledig gesagt und ihnen nichtsdestominder ihre Pensionen wie den andern Orten zugesichert, auch M's August 1516. 995 allen die Wahl gegeben habe, die Schlösser Lauis, Luggarus u. s. w. zu behalten, oder das Geld dafür zu nehmen, und endlich den Frieden zwischen kaiserlicher Majestät und König Ludwig sel. zu erneuern. Aber die acht Orte der Vereinung und Hülfsverpflichtung ledig zu sagen und von dein zurückzugehen, was zu Genf abgeredet und besiegelt worden ist, dazu habe der königliche Bote keine Vollmacht, wisse auch, daß das nicht des Königs Wille und Meinung sei, der begehre, bei diesen Verträgen zu bleiben, und hoffe, die acht Orte ^ien gleicher Gesinnung. Uebrigens mögen die acht Orte mit den fünf Orten zusammensitzen, die Artikel eines neuen Friedens berathen und selbe dann ihm, dem Bastard, vorlegen. Würden dieselben annehmbar ausfallen, so hoffe er, der König werde darauf eine Antwort geben, die zu allseitiger Befriedigung gereiche. Und da nun den fünf Orten auf dem Tag zu Zürich auf St. Bartholomäustag (24. August) auf ihre Mahnung Antwort gegeben werden muß, so soll jeder Bote seinen Herren und Obern die Eröffnungen des Bastards nüttheilen, damit sie den Handel erwägen und auch die Bünde mit den fünf Orten lesen und bedenken und sofern die fünf Orte sich mit dem Nachlaß der drei Artikel oder der Unterhandlung eines Friedens mit Anstellung der Vereinung nicht begnügen wollten, man sich vereinige, wie ihnen nach unser aller Nothdurft zu Erhaltung ^an Frieden und Ruhe weiter zu begegnen sei. Insbesondere meint man, wenn keine „güttigkeit mag ^schießen" und man von der französischen Vereinung abstehen muß, so seien dann die fünf Orte auch zu Zahnen, daß sie die alten Bünde halten und keinen neuen Krieg anfangen, dazu sich des Papstes, des Kaisers, dos Königs von England und Anderer „müßigen". Zuletzt soll man ihnen erklären, daß wenn sie ferner Ziegen wollen, man ihnen nicht weiter als nach Maßgabe der alten Bünde innert den Zielen und Märchen, die diese begreifen. Hülfe leisten werde. Alles das soll mau ernstlich heimbringen und die Boten der acht ^rte, die auf den Tag zu Zürich kommen, sollen Vollmacht erhalten, in der Sache zu handeln und zu ^schließen, was unser aller Lob, Nutzen und Ehre erfordert; auch sollen sie Gewalt haben, erforderlichen Mlls einen andern Tag anzusetzen, v. Abermals ist der Handel zwischen denen von Lucca und unfern Eidgenossen von Freiburg und Solothuru vorgenommen und nach vieler Mühe und Arbeit abgeredet worden, daß die beiden Städte denen von Lucca für ihre Ansprachen wegen der Seide 8060 Kronen geben sollen, jede Stadt 4000. Bis nächsten Donnerstag sollen sie sich nach Bern mit Ja oder Nein erklären, ob sie diese Abrede annehmen und halten wollen. Erklären sich die beiden Städte verneinend, so sollen sie auf nächstem Tag zu Zürich der Botschaft von Lucca vor geineinen Eidgenossen „Rechts gestan vnd gehorsam sin." «7Ä. Frei bürg. I 7. August (Donstac, vti°- Augnsn). Archiv Solothurn: Abschiedeband VIII. Die Boten der vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn haben bedacht, wie schwer und käftig ihren Städten die Fortdauer der für das Haus Savopen gegenüber dem Herrn von Chätelard von ihnen verschriebenen Bürgschaft in Betreff des zu Basel aufgenommenen Geldes und des verfallenen Ziels !ei und daher die Boten von Savoyen, welche über diesen Gegenstand keine Instruction haben wollten, östlich angegange», an ihren Fürsten zu bringen, daß er die vier Städte bis zum 8. September nächsthin Ermaßen von ihrer Verpflichtung ledige, daß ihre Verschreibung ihnen wieder zur Hand komme, ansonst k'ie vier Städte auf die Pfänder greifen und sich auf diese Weise helfen werden, wie das dein Herzog bereits ^schrieben worden sei. 996 August 1516. «7t. Freiburg, 1Z1K, !0. August üxsa ui« l^u^oinü). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, <1. 2VZ. Archiv Solothurn. Beru und Solothuru vermitteln Allstände Freiburgs init Savoyen wegeil der Herrschaft Montenach, wegen einer Verschreibung, in der Freiburg noch wegen Savoyen lim 20,020 Gulden verschrieben steht/ wegen der Ausstände des Geldes vom de Furno, wegen der Herrschaft Chätel St. Denis, durch gegenseitige Genehmigung des Compromisses bis Maria Geburt, da die savoyischen Boten wieder zu Freiburg sein sollen, wohin auch die Voten von Bern und Solothurn behufs endlicher Beilegung der Streitpunkte kommen werden. «7T Zürich. Ilitis/ 11. August (Montag xost I/nnroMii). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII, 90 Ii. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 178. Archive Solothurn, Schaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Schmid; M. Berger; Caspar Göldli; Jacob Grebel. Bern. Hans von Erlach, älter. Lucern. — Uri. Vogt Göltschi. Schwyz. Martin in der Matt. ObwaldeN „hat geschrieben". Zug „hat geschrieben". Glarus ebenso. Basel. Ulrich Falkner. Freiburg. Solothurn. Venner Ruchti. Schaffhausen. Hans Ziegler. Appenzell. Vogt Moser. Abt von St. Gallen. — Stadt St. Gallen. Burgermeister Kroin. Büudeu. — t». Dieser Tag ist allein deßhalb angesetzt, damit die acht Orte, welche mit Frankreich Frieden und Vereinung gemacht haben, auf den jüngst zu Zürich gemachten Abschied uns den fünf Orten antworten, ob sie von der französischen Vereinung abstehen wollen oder nicht. Da Bern, Solothurn und Appenzell auf diesen Tag Boten geschickt habeil mit der Bitte um Aufschub für ihre Antwort bis auf den Tag Bartholom^ zu Zürich, Obwalden, Zug und Glarus schriftlich dasselbe Begehren stellen. Lucern und Freiburg weder Boten noch Briefe geschickt haben, uns aber ein längerer Verzug wegen der Stimmung der Gemeinden und den Verhältnissen zum Kaiser und zum Köllig voll England nachtheilig erscheint, so haben wir verabschiedet, damit die Sache vorwärts gehe solleil Zürich, Uri und Schwyz auf nächsten Sonntag eine Botschaft nach Glarus schicken, um Rath und Gemeinde daselbst von der französischen Vereinung abzumahmen. Da>m sollen die fünf Orte auf dem nächsten Tag berathell, ob und wie mall an die übrigeil der acht Orte auch Boten senden wolle, um sie in ähnlichem Sinne zu mahnen, damit wir Eidgenossen einig werden und die alten Bünde in Kraft erhalten. Die Boten von Basel und Schaffhausen solleil ihre Herren bitten, auf de» Fall, daß auch audere Orte gemahnt werden wollten, ihre Boten, wiewohl sie nicht zu mahnen haben, dein noch mit den Boten von Zürich, Uri und Schwyz gehen zu lassen, um wenigstens durch Bitte ihre Mahnung zu unterstützen. I». Die Entscheidung der Frage, ob man eine Botschaft zu kaiserlicher Majestät schicken wolle, wird auf den nächsten Tag verschoben. August 1516. 997 67Z. Noyon. 4316, 13. August. Einschluß der acht mit Frankreich verbündeten Orte und der Graubündner durch Franz I., König von Frankreich, und der sänuntlichen eidgenössischen Orte durch Carl I., König von Spanien, in den zwischen chnen abgeschlossenen Friedens- und Freundschaftsvertrag zu Noyon. Beilage Nr. 33. P Neuenbürg. 4346, 25. August (Montag nach LartüoloinÄ). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VIl. 25. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 455. lj. 192. Archive Schwyz, Schaffhansen. n. Die drei Stände zu Neuenburg erklären, zu der festgesetzten Zeit das Hofgericht nicht halten zu können, indem es in die Lese- und Herbstzeit fiele; sie bitten, man möchte ihnen gestatten, dasselbe zu halten wie von Alterher. Darin wird ihnen entsprochen, nur mit dein Unterschied, daß anstatt eines Markgrafeil der Laiidvogt im Namen gemeiner Eidgenossen sitzen und richten soll. I». Bezüglich des Streites zwischen Hans von Erlach und Schultheiß von Wattenwyl in Betreff eines Edellehens wird erkennt, dasselbe soll zu gemeiner Eidgenossen Händen genommen werden, bis die Parteien auf der nächsten Jahrrechnung einen Entscheid erlangt haben werden, dann wird es dem Theil zugestellt, welcher im Recht obsiegt, e. Da Bern erklärt, es habe seine Briefe und Gewahrsame in Betreff der streitigen Märchen zwischen der Grafschaft Neuenbürg und der Herrschaft Grandson noch nicht finden können, so wird der Gegenstand auf die nächste Jahrrechnung verschoben, wo dann Bern und Freibnrg ihre Titel auflegen sollen. «4. Bern und Solothurn begehren abermals Brief und Siegel, daß mau sie bei ihren alten Rechten, die sie in der Grafschaft Neuenburg haben, bleiben lassen wolle. Da einige Orte keine Instruction hatten, so wird die Sache verschoben, v. Da die von der Grafschaft die Bestätigung der Briefe begehren, die sie von den vier Städten erhalten haben, und vorher nicht schwören wollen, so soll man heimbringen, daß auf die nächste Rechnung unfehlbar Antwort gegeben werde. 4'. Bezüglich des Gotteshauses-Erlach meinen die von Bern, dasselbe gehöre ihnen, während andererseits gezeigt wird, daß dasselbe zur Grafschaft Neuenburg gehöre. Es wird hierüber beschlossen, Bern soll den Beweis für seine Behauptung leisten; bis dieses geschehen, soll unser Landvogt auch seinerseits alle bezüglichen Documente suchen und auf den Tag zu Zürich bringen, damit erkennt werden wöge, wer Recht habe und ob es nöthig werde, mit Bern deßhalb zu Recht zu kommen. K. Des Schreibers wegen, der „Verkanntnuß" zu machen hat, soll man die Sache noch einmal heimbringen. I». Bern soll bem Parlament zu Düle schreiben, es soll auf den nächsten Tag seine Gewahrsame bezüglich des Schirmgelds von Morteau vor gemeine Eidgenossen bringen, ansoust werden diese die von Morteau zur Entrichtung des Schirmgelds anhalten. I. Jeder Bote soll seinen Herren sagen, welche große Kosten es den zwölf Drten verursache, alle Jahre nach Neuenbürg zur Jahrrechnung zu reiten, weßhalb man dafür halte, es sollten hinfür nur je vier Orte nach Kehrordnung im Namen Aller da Rechnung abnehmen. Darüber soll 998 August 1516. man sich auf nächstem Tag erklären. Ii., Die vier Städte begehren abermals, man möchte ihnen für die zwei Jahre, wo sie die Herrschaft allein inne hatten, die Rechnung nachlassen in Ansehung der großen Kosten, die sie gehabt haben. Darin wird ihnen entsprochen unter der Bedingung, daß sie dem Wirth zum Bären die 200 Pfund bezahlen., die sie schuldig sind. «75. Zürich. 1346, 26. August lZuiswgs nach Usrtiioiom-u). Staatsarchiv Lucern! Allgemeine Abschiede, ?. I7!>. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, VII. !>'.! i>. Ebenda: Tschudische Sammlung (XII. !>») Nr. Z«. Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössische Abschiede, <>. 2»!>. Archive Solothur», Schaffhause». Boten: Zürich. Burgermeister Schund; I. Caspar Göldli; M. Berger; M. Hozhalb. Bern. Ba rtholomäus May; Venner Senser. Lucern. Melchior Zur Gilgen; M. Heinrich von Alikon. Uri. Vogt Göltschi. Schwyz. Martin in der Matt. Obwalden. Aminann Frunz. Nidwalden. Ammann Kretz. Zug. Ammann Schwarzmurer. Glarus. Ammann Mad. Basel. Ulrich Falkner. Freiburg. Jacob Helbling. Solothurn. Venner Ruchti. Schaffhausen. Ludwig von Fulach. Abt von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Gallen. Christian Studer. Appenzell. Ammann Jsenhut; Ammann Meggeli. Bünden. Jacob von Castelmur; Vogt Egner; Ammann Rudi (Rüedi?). Wallis. Gilg AnHorn; Hans Steli. vi. Jeder Bote soll seinen Herren und Obern berichten, welche Schmach dem Stadtschreiber von Lenzburg, der von unfern Eidgenossen von Bern wegen der Wittwe des Sohns des Caspar vom Stein nach Neuneck in Württemberg geschickt wurde, daselbst widerfahren ist mit Schmachliedern und einer gemalten Kuh, was alles nicht nur seiner Person, sondern gesammter löblicher Eidgenossenschaft galt. Man soll sich allenthalben berathen, was man dagegen thun wolle. I». Herzog Ulrich von Württemberg und Tek, unser Bundesgenosse, hat seine Botschaft vor uns gehabt, welche meldete, der Herzog sei berichtet, daß einige ihm Mißgünstige, namentlich der Doctor, der zu Baden gefangen gewesen, ihn bei den Eidgenossen mit allerlei Erdichtungen verunglimpfen; man möchte solchen Verläumdern, die nur die zwischen ihm und uns bestehende Freundschaft stören wollen, weder glauben noch Vorschub leisten, auch er werde nicht dulden, daß in seinem Land Jemand die Eidgenossen schmähe oder verunglimpfe; man möchte ihm die Artikel zusenden, welche sie über ihn aussagen, damit er sich bei uns verantworten könne. Darauf haben wir den herzoglichen Rüthen geantwortet, wir wollen ihr Anbringen an unsere Herren gelangen lassen; auch wallen wir ihnen die Schriften, welche der Doctor zu Baden unfern Eidgenossen von Lucern gegeben hat, zum Lesen und Abschreiben geben; wenn sie dann gegen den Doctor Recht begehren, so wollen wir ihnen denselben zu Recht handhaben. Dabei haben wir den Rüthen Kenntniß gegeben von dem groben Handel, der dem Stadtschreiber von Lenzburg zn Neuneck begegnet ist, mit Bitte, beim Herzog die Bestrafung der Schuldigen zu bewirken. Das haben sie zu thun verheißen, v- Heimbringen die Bitte des Landschreibers von Frauenfeld, man möchte um seiner Dienste willen ihm die 20 Gulden nachlassen, die er uns von zwei Jahren her von seines Amtes wegen schuldet. ,1. Der Bote von Uri hat die Entschuldigung von Ammann Troger, Aminann Berlingers Sohn und von dem Prinz angebracht, die in etlichen Schriften angezogen sind. v. Die fünf Orte, welche noch mit Frankreich in Fehde stehen, haben an die acht Orte, welche mit Frankreich in Frieden und Vereinung stehen, Antwort erfordert auf die geschehene Mahnung, ob sie von der Vereinung mit Frankreich abstehen wollen, August 1516. 999 oder nicht. Darauf haben die acht Orte ihnen gemeinsam eine schriftliche Antwort gegeben, von welcher jeder Bote eine Abschrift hat. Nach deren Ablesung haben die fünf Orte bemerkt, eine solche gemeinsame Antwort sei etwas scharf und bisher nicht gebräuchlich gewesen, da sonst jeder Bote für sich seiner Herren Antwort eröffnet habe, die selten einhellig ausgefallen seien. Wenn übrigens alle acht Orte diese Antwort einhellig gegeben haben, so lasse man es dabei bewendet sein. Die Boten der acht Orte antworteten hierauf, sie seien über die schriftliche Antwort einhellig und haben solche von ihren Obern in Befehl. Lucern insbesondere erklärt, es wolle, von Uri und Schwpz geinahnt, von der Vereinung abstehen, dagegen bei dem Frieden bleiben und dehhalb mit Niemanden rechten. Dabei erklärt Lucern weiter, es werde hinsür Niemanden außer dem Zirkel der Bünde mehr Hülfe leisteil. Uebrigens haben die Boten von Lucern Vollmacht und Auftrag, zu Allem mitzuwirken, was Frieden und Eintracht unter allen Orten herzustellen geeignet sei. Bern und Obivalden erklären sich in ähnlichem Sinne wie Lucern, Obwalden meint zudem, es hätte das Recht, Basel und Schaffhausen in den Frieden gehen zu heißen. Nidwalden: Es habe den Frieden und das Geld angenommen, in die Vereinung wolle es nicht und die Schlösser nicht aufgeben, es wolle aber gern mitwirken, die Einigkeit unter den Eidgenossen herzustelleil. Zug hätte zwar auch einige Orte zu heißen, läßt es aber bei der gemeinsamen schriftlicheil Antwort bewenden. Glarus will nach der Mahnung von der Bereinung abstehen, aber beim Friedeil bleiben, so habe es die Gemeinde beschlossen. — Nachdem die fünf Drte diese Antworten gehört, haben sie erwidert, sie hätten eine bestimmtere Erklärung der acht Orte erwartet, baß sie von der französischen Vereinung zurücktreteil, wenn diese aber bei der abgegebenen schriftlichen Ant- wort beharren, so wolleil sie dieselbe an ihre Herren und Obern heimbringen und sich nichts destomiilder zu den ucht Orten versehen, sie werden nach der fünf Orte Begehren von der französischen Vereinung abstehen und sich dann mit ihnen über das vereinbaren, was zu Nutzen und Ehre der Eidgenossen gereiche, j'. Die von Lucca haben abermals angebracht, sie seieil für die ihnen genommenen Güter noch nicht entschädigt. Darauf wird den Boteil von Freiburg und Solothurn empfohlen, weil man wisse, daß der Bann vorhandeil und bcr Bischof von Lallsanne als Conimissar denselben jeden Tag publicireii lassen kann, sie möchten ihren Herren ernstlich empfehlen, die von Lucca innert acht bis zehn Tagen ohne weitem Verzug zufrieden zu stellen. Geschehe das nicht, so könne man diese nicht länger abhalten, ihre Rechte zu braucheil und den Bann gegen sie ausgehen zu lassen, was ihnen, den beiden Städten, große Kosten und Nachtheil bringen würde. K-. Es wird gemeldet, Hasfurter von Lucern und seine Gesellschaft habeil zusammen geschworen, die- Wnige», welche jüngst zu den Franzosen gelaufen sind, zu erstechen, wenn sie dieselben betreten. Da solche gewaltthätige, unrechtliche Handlungen große Unruhe verursachen könnten, so soll Lucern ein derartiges Unternehmen ernstlich verhindern und auch die andern Orte sollen Acht bestellen, damit nicht die Obrigkeiten »hindangestellt vnd veracht" werden. I». Unsere Bundesgenossen von den drei Bünden in Churwalen habeil durch ihre Botschaft anbringeil lassen, sie haben mit dein Trivnlz eines Friedens wegeil Rede gehalten; Zwei Bünde wollen entweder den Friedeil annehmen, oder einen Zug in's Veltlin thun, um selbes mit Gewalt Zu behaupten, der Gotteshausbund dagegen wolle keinen Friedeil mit dem Trivulz. Sie begehren nun eine Abschrift der Verträge von Genf und eineil Abschied des heutigen Tages, dazu möchte man sich erklären, wie viel von den 10 Tonnen Goldes den zwei Bünden, sofern sie den Bericht von Genf annehmen, zukommen werde, ob man ihnen die 1000 Kronen oder Gulden, die zu Lucern liegen, wolle verabfolgeil lassen Und was unseres Gefallens wäre, wenn sie sich mit Frankreich zu richten versuchten. Darauf hat man ihnen eine Abschrift von den Verträgen zu Genf und einen Abschied des heutigen Tages, soiveit er sie betrifft. 1000 August 151K. gegeben; alles Uebrige will man heimbringen, i. Allenthalben in den Orten und Herrschaften soll verboten werden, zu irgend welchem Fürsten oder Herrn, wer der sei, in Kriegsdienst zu laufen, lk.. „So ist denn Red gehalten von wegen der Nebent-Tagsherren, so allenthalben zuritten, wo man taget, vnd das so ein Erbarkeit anficht, als zu besorgen ist, zerrütten, vnd daruf angsechen, das sollichs allenthalben ernstlich werde angebracht vnd geratschlagt, wie man sollich nebent tagherren welle abstellen vnd darumb vff nechsten tag zu antwurten." R. Die päpstliche Botschaft nebst einen: Secretarius von Florenz sind vor uns erschienen mit einem Creditiv von Florenz und dein Herrn von Medicis und haben Antwort begehrt bezüglich der angetragenen Abänderung der in unserer Vereinigung mit päpstlicher Heiligkeit enthaltenen Artikel. Darauf wird der päpstlichen Botschaft geantwortet, wir haben gegenwärtig eigene Geschäfte, worin wir noch uneins seien, bis diese geordnet, können wir uns mit ihrem Anbringen nicht befassen; sollte dann nachher dasselbe erneuert werden, so werde man gebührende Antwort geben. Wenn ein Bote nicht Vollmacht hat, diese gemeinsame Antwort zu geben, so mag er der päpstlichen Botschaft seiner Herren Befehl besonders eröffnen. >«. Deßgleichen haben Herr Martin Stör und Herr Wilhelm von Neichenbach, als Boten des Kaisers, und Herr Richard Pace als Bote des Königs von England, auch Antwort begehrt auf die kaiserliche und englische Werbung, wobei die kaiserlichen Räthe eröffnen, sie haben sichere Kunde, daß der König von Frankreich in unserer Eidgenossenschaft Geld ausgebe und seine Hauptleute bestellt habe, um unsere Knechte anzuwerben ; weiter stellen sie in Abrede, daß, wie das Gerücht verbreitet werde, der Kaiser mit Frankreich in Friedensunterhandlung stehe. Der kaiserlichen Botschaft wird geantwortet, man wolle die Erbeinung halten und habe alle Volksaufbrüche ernstlich verboten. Im Uebrigen wird ihr und der englischen Botschaft erklärt, bis zur Ordnung unserer innern Angelegenheiten können wir auf ihre Anbringen nicht eintreten, s». Tag- ansetzung nach Zürich auf Dienstag nach Maria Geburt (9. September). «5. Nidwalden verlangt von den fünf Orten, daß man ihn: seinen Theil von den 5000 Gulden, die der Kaiser der Schlösser wegen bezahlt hat, ausfolge, denn es habe seine Knechte dort und wolle seinen Autheil an den Schlössern nicht fahren lassen, obschon es den Frieden mit Frankreich angenommen. Das will man heimbringen. W. Basel verlangt, daß das voi: seinen: Bnrger Meister Johann Bandorf zur Zeit nach Lauis gelieferte Mehl bezahlt werde, wie es schon längst verabschiedet ist. «j. Vor den Boten der fünf Orte sammt Abt und Stadt St. Gallen ist die Botschaft des Königs von England sammt Herrn Galeazzo Visconti erschienen und hat eröffnet, der König von Spanien habe mit dem Papst und Kaiser die gemeine Vereinung noch nicht abgeschlossen und deßhalb sei auch der Fortgang des Feldzugs in der Lombardei bisher verzögert worden. Sobald aber dieses ii: Ordnung sei, werde der König von England nicht nur gegen Mailand, sondern auch gegen andere Städte nach Nutzen, Lob und Ehre der Eidgenossenschaft handeln. Der König von England begehre auch, wir möchten ihm eine Gesandtschaft schicken, um Jahrgeld und anderes Geld zu empfangen behufs Besoldung ii: einen: zukünftigen Feldzug. Er begehrt, daß wir auf unfern: Vornehmen gegen die Franzose« beharren und wenn wir dazu Hülfe bedürfen, so sei er im Verein mit dem Kaiser bereit, sie zu leisten. Mit den: Papst trachte er mehr als je in Büudniß zu kommen und rathe solches auch den Eidgenossen a«. Herr Galeazzo hat uns zuletzt als guter Freund gerathen, an den König von England zu schreiben, damit er den guten Willen der fünf Orte erkenne. Darauf hat man dem englischen Boten mit freundlichen Worten gedankt, ihn: aber bemerkt, da unsere eigenen Angelegenheiten noch nicht geordnet seien, so können nur vor der Hand seinem König keine endliche Antwort geben, sobald aber jenes geschehen sei, so werde man antworten- z. Jeder Bote der fünf Orte weiß, was geredet und gerathen morden ist „von wegen der weltschen geschriften." August 151k. 1001 Nachdem, wie der obige Artikel ausweist, die acht Orte deu füuf Orteu ihre Autwort schriftlich gegeben und wir dieselbe in deu Abschied genommen haben, sind wir van deu füuf Orten einig geworden, wenn unsere Herren und Obern deren Vorschlag nicht annehmbar finden, oder sie selbst auf dem nächsten Tag nicht an- uehmbare Vorschläge machen, so soll auf diesen Fall jeder Bote der fünf Orte Vollmacht mitbringen, gleich vom Tage weg vor die Gemeinden der acht Orte zu reiten und mit ihnen zu reden, was zu Lob, Ehre und Ewigkeit der Eidgenossenschaft dienen mag. il «I fehlen im Lucerner- und Berner Exemplar. Zu «. Der Inhalt der schriftlichen Antwort ist folgender: Unser der acht Orte Wille und Meinung sei, alles Mögliche anzuwenden, um mit den fünf Orten in Einigkeit zu kommen. Wir haben den Frieden zu Genf in der Zuversicht angenommen, daß auch die fünf Orte demselben beitreten werden. Dabei seien alle unsere Bünde vorbehalten, die stets gehalten werden und allem Andern vorgehen sollen. Wir haben allen Fleiß angewendet, damit die Beschwerdepunkte der fünf Orte gegen diesen Frieden vom König berücksichtigt werden, und soviel erlangt, daß wir glaubten, auch die fünf Orte sollten zufrieden sein, was aber nicht der Fall war, indem sie in ihrer schriftlichen Antwort auf dem Tag zu Zürich uns die befremdliche Frage stellten, ob wir die Bünde halten wollen, was wir doch stets gethan haben. Die fünf Orte haben uns hoch gemahnt, von der französischen Vereinung zurückzutreten. Das stehe ihnen zum Theil zu und wenn es nicht anders sein könne, so werde man es thun, dann aber auch die fünf Orte mahnen, den Bünden nachzuleben. Man möchte behaupten, in einem Frieden gemeiner Eidgenossenschaft habe der mindere Theil dem mehrern zu folgen, aber ebenso zwingen die Bünde Niemanden, über Ziel und Märchen der Eidgenossenschaft hinaus zu kriegen, endlich haben einige der acht Orte das Recht, andere unter den fünf Orten zur Annahme dieses Friedens zu mahnen, auch hätten wir Macht, die fünf Orte zu hindern, weitere Verbindungen einzugehen. All das möchte aber Unwillen verursachen, den man lieber vermeide. Da die fünf Orte sich nicht erklärt haben, unter welchen Bedingungen sie einen Frieden annehmen würden, so mache man ihnen den Vorschlag, den Frieden von Genf anzustellen und in gemeinsamer Berathung einen Entwurf zu machen, den dann vielleicht auch der König annehmen werde. Könne man dann über die Artikel nicht Eins werden, so bleibe noch immer das bundesgemäße Nechtsverfahren beiden Theilen offen, inzwischen möchten die Orte ihre Mahnungen zurücknehmen. Darüber seien die acht Orte einig, daß sie, wenn auch einige von ihnen aus der Vereinung treten müßten, bei dem Frieden bleiben wollen, indem sie fernern Krieg nicht erleiden. Immerhin aber werden sie die Bünde getreulich beobachten. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, 207. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, XXII. 90 zu Nr. 30. KHS5. Bern, t iZI 0, 5. September lFrrpwg nach Ver-mo). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, IllL. Bern, Freiburg und Solothurn setzen gemeinsam folgende Ordnung über den Kauf und Verkauf von Wein: Niemand soll am See zu Grandson, imRyff oder im Thal änderst Wein kaufen als bei Mütt und Waß „vnd nit fürgriffs oder by ganzen fassen". Wenn solcher Wein weiter verkauft werden wolle, so soll ^ bei dem Saum und nicht „fürgriffs" oder bei ganzen Fassen geschehen, alles bei 10 Pfund Buße vom Käufer und Verkäufer. Wenn auch Jemand jetzt schon Wein kaufen will, so soll das nicht um einen jetzt Ichon genannten Preis, sondern um den gemeinen Schlag geschehen, der bis St. Martinstag eröffnet wird. Wenn der Verkäufer nicht so lange auf Zahlung warten kann, so mag darauf eine Abschlagszahlung gemacht werden. Kauf oder Bestellung an den Neben wird bei 10 Pfund Buße verboten. 126 1002 September 1516. 677. Zürich. 4 ZI k, 10. September (an Scmt Felix vud Reglila Abend). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I''. 1^7. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. !)ü !>. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ij. 22l. Archive Solothnrn, Schaffhansen. Boten: Zürich. Burgermeister Schund; Hr. Wyß; Caspar Göldlin; Jacob Grebel; M. Berger. Bern. Bartholomäus May; Rudolph Senser. Luceru. Heinrich von Alikon, Stadtschreiber; Melchior zur Gilgen. Uri. Ammann Im Oberdorf; Vogt Dietli. Schwyz. Gilg Richmuth; Atartiu In der Matt. Obwalden. Ammann Frunz. Nidwalden. Anunaun Adacher. Zug. Ammaun Schwarzmurer; Götschi Zhag. Glarils. Ammann Mad. Basel. Ulrich Falkner. Freiburg. Hans Schmid. Solothurn. Venner Ruchti. Schaffhausen. Ludwig von Fulach. Appenzell. Ammann Jsenhut. Abt und Stadt St. Gallen. — Bünden. Vogt Egen. Wallis. „Ein geschrift." Die Hauptleutc, welche jüilgst auf Bestellung Herrn Ulrichs von Habsperg nach Dietrichsberu gezogen silld, haben uns um Rath und Hülfe gebeten, damit sie zur Bezahlung des dritten Soldes gelangen mögen, den der von Habsperg ihnen noch schulde. Letzterer bestreitet die Schuld lind bietet Recht nach Maßgabe der Erbeinung mit kaiserlicher Majestät. Darauf wird erkannt, die Sache vor unsere Herreil und Obern zu bringen, die Hauptleute und Knechte aber sollen gegen Herrn Ulrich von Habsperg nichts Unfreundliches vornehmen, sondern ihn bei seinem Nechtbieten lassen. S». In dein früher gemachten Tractat zn Dijon sind für den Herzog von Württemberg 8000, für die Reisigen 2000 Kronen ausbedungen worden; man soll berathen, ob man jetzt im Frieden beim König sich verwenden wolle, daß diese Entschädigungen bleiben, da doch der Herzog uns das Beste gethan hat. «. Die kaiserliche und die englische Botschaft haben neuerdings auf ihr voriges Allbringen Antwort verlangt. Weiter begehrt kaiserliche Majestät durch Herrn Wilhelm von Reichenbach schriftlich unfern Rath, wie sie sich bezüglich des hispanischen Friedens gegen Frankreich verhalteil soll. Alis das Anbringen der kaiserlichen und der englischeil Botschaft wird geantwortet, wir haben unsere innern Angelegenheiten noch nicht im Reinen, treten daher vorderhand nicht ein, auf das Schreiben des Kaisers wisseil wir nicht zu antworten, da dasselbe erst spät an uns gelangt ist und wir dießfalls keine Aufträge haben, deßhalb wird es in den Abschied genommen. «S. Jedes Ort soll bei sich und in den Vogteieu, die es verwaltet, die „Nebeilt Tagherren" abstelleil und wenn nichtsdestominder solche Nebentagherren au Orte kommeil, wo man taget, so sollen die Boteil der Eidgenossen sie vor sich beschicken und „nach dem sy findeilt, mit Inen handlen." v. Die Orte, welche denen von Basel das nach Lauis gelieferte Mehl für ihren Theil noch nicht bezahlt haben, sollen dem dießfalls mit Mehrheit gefaßten Beschlüsse beförderlich nachkommen, ll. Die Spielleute u. s. w., die zu Lauis gelegen, sollen bezahlt werden; es ist auch voll einer Tagsatzung geredet worden, lim die Rechnung von den Schlössern abzunehmen. 55. Hans Heinz voll Baden hat Hausen Schwanberg und Anton von Wyl zu Mailand ihre Ansprachen ohne ihr Wissen ulid Willen eingezogen und sich mit dem Betrag aus der Gefangenschaft gelöst, dann wollte er ihnen nichts vergüten und hat auch nichts; deßhalb begehren diese, man möchte den Heinz gefangen setzen und gefangen halten bis er bezahle. Darauf wird ihnen gesagt, sie mögen ihn zu Baden mit Recht suchen und wenn sie da nichts an ihm finden, so werde man ihnen in jedem Ort, wohin er komme, gegeil ihn Recht halten. I». „So weißd jeder bot, wie wir Eidgnossen nach vil Handlung, so wir der frankrichischen Vereinung halb September 1516. 1003 mit einandern gehept, zuletst Hand vereinbaret vnd mit einander» von einem friden vnd bericht geredt gegen Frankrich vnd deßhalb artikel gestellt, wie deß ein jeder bot ein sonder geschrift hat, alles vff ein hinder sich bringen vnd gefallen vnd verbessern vnser Herren vnd obern vnd darumb vff nechsten tag witer zn antworten." j. Was die württembergischen Boten angebracht haben und was darauf verhandelt worden ist, weiß jeder Bote. it.. Herr Galeazzo ist vor uns erschienen und hat begehrt, weil wir mit Frankreich um einen Frieden unterhandeln, möchten wir ihm folgende Artikel zn erlangen suchen: 1. Daß ihm für die Schädigung seiner Ehre Abtrag geschehe. I. Daß ihm für sein Haus und seine Fahrhabe 25,000 Kronen Ersatz geleistet werde. 3. Daß man ihn in den Besitz aller Güter, die er vom König Ludwig gehabt, wieder einsetze. 4. Den König von England in den Frieden einzuschließen, könne uns nicht schaden, aber gereiche uns zur Ehre. 5. Endlich möchten wir uns auch für die Edeln verwenden, die bei ihm, Galeazzo, sind und »nserwegen um das Ihrige gekommen sind. S. Unsere Bundesgenossen von den zwei Bünden zu Churwalen haben auf ihr voriges Anbringen Antwort verlangt. Daraus wird ihnen gesagt, sie sollen ihre Artikel, wie he mit dem König sich befrieden wollen, uns in Schrift eingeben, damit wir sie an unsere Herren bringen und deren Meinung einholen können. Dazu seien wir Eidgenossen jetzt von Neuem daran, Friedensartikel aufzustellen, sofern sie auch in diese gehen wollen, so haben wir sie gern dabei, ms. Es wird ein Tag Zugesetzt nach Freiburg auf Samstag vor Michaelis nächsthin (27. September), um über den Frieden mit den Franzosen weiter zu verhandeln. Ueber die Bitte derer von Nidwalden, daß man ihnen ihr Betresfniß un den von den Englischen bezahlten 5000 Gl. wegen Behauptung der ennetbirgischen Schlösser zukommen ^asse, sM auf dem nächsten Tag entschiede!: werden, «v. „Gedenken an bäpstl. Ht. artikel vnd wie der Werteil Eidgnossen das Gelt van Jr Ht. geben" u. s. w. M. Die Eidgenossen schreiben an den Kaiser und an die Herzoge von Bayern, ein Angriff auf Württemberg, von Ivo sie immer freien Kornkauf haben, bringe chnen Nachtheil und sie können bei Unternehmungen gegen Herzog Ulrich, ihren Bundesgenossen, der schon oft Leib und Gut zu ihnen gesetzt, nicht gleichgültig sein, eji. Der Hauptmann von Wallis schreibt au gemeiner Eidgenossen Boten in Zürich oder wo sie versammelt sind, er habe den Abschied von Zürich mit Aufforderung, uuf Dienstag nach Nativitatis einen weitern Vermittlungstag zu Zürich zu beschicken, erhalten, aber der Kürze der Zeit wegen eine neue Botschaft nicht absenden können, ersucht daher um Mittheilung deS Abschieds. 5'» Erläuternde Erklärung der Eidgenossen unter den Siegeln von Zürich, Lucern und Schwyz als Annex öuin Bündniß mit Leo X. vom 9. December 1514 unter dem Datum des 14. September 1516 zu Zürich verbrieft. IS fehlt im Lucerner Exemplar. Zu «. „Keyserl. Mt. Begeren an gemein Eidgnossen": 1. Antwort auf die Begehren und Anbringen, die der Kaiser auf frühern Tagen hat thun lassen. 2. Antwort auf die Mittheilung des Friedensschlusses zwischen König Carl von Spanien und dem König von Frankreich und Rath der Eidgenossen, wie er, der Kaiser, sich dabei zu verhalten habe. 3. König Carl habe den Frieden mit Frankreich nur defensiv, nicht offensiv gemacht, um desto leichter zu den ihm angefallenen Königreichen zu gelangen und sich in deren Besitz setzen zu können; der König von England und die Eidgenossen seien im Frieden vorbehalten. 4. König Carl begehre von den Eidgenossen Beitritt zu einer gemeinen Vereinung zwischen ihm, dem Papst, Kaiser und König von England. Er werde den Eidgenossen eine größere jährliche Pension geben, als der König von Frankreich verspreche, und sie haben dafür keine andere Verpflichtung zu übernehmen, als den Feinden der Bundesgenossen ihre Knechte nicht zulaufen zu lassen, dagegen zu gestatten, daß die Bundesgenossen 10,000 —12,000 Mann in ihren Sold nehmen. 5. Der Kaiser und der König von Spanien erbieten sich, die Erbeinung getreulich zu halten, ob die 1004 September 1516. Eidgenossen in diese Confederation eintreten oder nicht. 6. Kaiserliche Majestät begehrt, daß die Eidgenossen alles dieses bedenken und mit den Franzosen weder Vereinung noch Frieden machen, sondern bei ihm und den andern Bundesgenossen bleiben. Zu ll». Siehe den Entwurf unten bei Nr. 679; auch in Staatsarchiv Bern Allg. Eidg. Abschiede ?. 23b, » einichen weg nit beladen, betrüben noch beleidigen, sonder ob ein teyl oder sin Vnderthanen zu dem andern letzt oder sinen Vnderthanen vtzit zu vordern oder zu sprechen gewunn, so sol dem begercnden vnd anruffenden tetzt das Recht gehalten vnd erstattet werden nach form vnd vswisung der Capiteln, so vmb alle rechtlich fachen h>^ nach eigentlich begriffen werden, alsdann vormals dauor ouch erlütert ist. Zum zwölften, damit guter will vnd fridlich meynung gesehen vnd erkennt werde sol dewedrer teyl der andern party vindt wüssentlich oder so sy des bericht wirdt enthalten oder in Iren gerichten, Herrschaften gebieten dulden. Es sol ouch daby dwedrer teyl die Sinen wider den andern lassen laufen vnd wenn nodt ist das ernstlich verkomen vnd ob es darüber beschall), die by schwärer pen vnd straff wider abfordern. Zum dryzechenden so söllen unser beyder teyllen vnd vnser puntgnossen koufftüt, Boten, Diener, Bilg^ vnderthan vnd verwandten, in was wirden, stats vnd wesens die sind, mit Iren liben, gittern, koufmanschaM in allen vnsern landen vnd gebieten allcnthalb, wo das ist, fry vnd sicher zu vnd von einandern gen, handlcn wandten vnd Jr gewerb vnd geschäft üben vnd brachen on einiche beleidigung vnd schmach, ouch on einiche Nüiv^ rung der Zöllen vnd ander beladnussen, anders dann wie von alterhar Sidt vnd bruchlich gewesen ist. Zum vierzechenden ist davon geredt, ob fach war, das der küng uns Eydgnossen vß sunder gnad vnd nach' purschaft die Pension der ij'" franken järlich jedem ort geben wöll, laß man beschechen. Zum fünfzechenden ist von Herrn Galiatzen wegen geret, das man Im schuldig syg zu Helsen, damit er ouch erlichen befriedet werd vnd wider zu dem Sinen komme, diewil er doch das vmb vns Eydgnossen wol h^ verdient. Zum Sechzechenden, von wegen der Schlössen Lowers vnd Luggarus, ouch des Meinthals mit aller zug^ Hördt ist beredt, das der küng vns die wal sölle lassen eins Jars frist, ob wir die Schloß dannethin behalt wöllen oder die drümal hunderttusent krönen dafür nemen vnd Im die schloß zustellen wöllen, by solcher vnsll wal es genzlich beliben soll. Zum Sibenzechenden sol der küng vnser Eydgnossen von Schwyz ein abtrag thun vmb Jr brichst rmd schmach. Zum achtzechenden söllen denen von Belliz, Lowers, Luggaris vnd denen im Meinthal vnd allen denen, zu Inen gehörend, vorbehalten sin vnd bestät werden all Jr Privilegien vnd sunder fryheiten, die sy von Zöllen- Salzkoufs, Gabellen vnd andern fachen wegen bishar von einem Herzogen von Meyland vnd in demselben herM thum gehept haben, also das sy hinfür genzlich daby söllen blyben. Zum Nünzechenden so behalten wir Eidgnossen vns in disem friden vor vnsern heiligen Vater den Leonein den Zechenden, den heiligen Stul zu Rom, die keys. Mt., das heilig Römisch Rich, das durchluchtig h>^ Oesterrich, die durchluchtigen Herzogen von Savoy vnd Würtemberg, den durchluchtigen Herren Lorcncium das hus de Medicis, den Stat vnd Commun zu Florenz, den Herrn von Vergicr, Marschall in Burgundt, vnser alt pündt vnd all ander, mit denen wir pundtniß, Burgrecht vnd verstäntniß haben." Ebenda p. 199. „Der xiij artikel, darum der Span was, vnd wiewol dis ein warer bestendiger frid zwüschen vns beid^ teyllen, als wir ouch das verstand vnd vermeinend, sin soll, nützit desterminder wöllen wir obgenanten gnossen vß craft des fridens vnd früntschaft, noch ouch von obgemelter Sum gelts wegen nit schuldig noch punden sin zu geben demselben Herrn Cristenlichen küng einicherly hilff. So aber wir mit eygnen kriegen nü September 1516. 1011 beladen wären vnd alsdann vnser vnderthanen Jrs guten willens wölten suchen Dienst und Soldung des genannten Herrn küngs, werden wir sy nit irren, sonder st) lassen gan, Im trüwlich zu dienen. Wo sich obgemelt beladniß vnser eignen kriegen begeben wurd, mögen wir in solhem val Inen verbieten vnd sy abfordern. Vnd so also vnser vnderthanen, so wir nit eigen krieg hetten, stechen würden in des küngs dienst, als dann sol sich der- selbig Herr by Craft des Tractats des frides vnd früntschaft nit mögen gepruchen derselben vnser vnderthanen zu vberzüchung vnser Eydgnossen oder Puntgnossen, ouch wirt er nit füllen ober der vnsern guten willen vber mecr lassen passiren, noch ouch sy daruf setzen. Zum xiiij dagegen vnd wider, ouch damit k. Mt. gnädiger Wille verstanden vnd gemerkt werd, will sin k. Mt. wo die obgemelten Eidgnossen dis frids wegen mit Jemand zu krieg vnd widerwärtikeit kemend, gegen wen das were, das er alsdann gemelten Eidgnossen hilf thun vnd getrüwlich erzeigen sol mit einer Zal v° Lanzen oder küriser vnd Bogner, versechen vnd geordnet mit einem zimlichen vnd notturftigen geschütz in siner k. Mt. costen vnd schaden, wölhs sin Mt. nit sol abshlahen noch widerrufen, ungehindert ob sy mit eignen kriegen nit beladen war, vnd vmb disen artikel besorgen vnd versichern als jeder bot witer weih zu sagen. Vnd nachdem wir gemeint das sölher bericht vnd abred des jetzigen küngs leben lang vnd ein Jar darnach weren sölle, haben die obgemelten Herren trüwlich begert vnd stündlich gepeten, das man solhe früntschaft zechen Jar nach des küngs tod lasse weren vnd bestan. Soll hierüber ouch ein jeder bot mit gemalt zu antworten erschienen." Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede197. 199. Hiezu auch folgendes Schreiben der Boten dieses Tages an Zürich: „Vnser frttntlich gutwillig dienst u. s. w. Letstgehaltner Abred nach in üwer Statt Zürich beschächen, sind wir allhie zu Fryburg gemeinlich von allen Orten versamlet vnd nachdem wir vns (als billich) aller vnser Herren vnd obern beuelch erkennt, haben wir an üwer Ersamen Botten der französischen fach halb antwurt, die vns also zu erstatten nit wol möglich wer, erfunden, Also dz si des ersten daran sin, dz brieff vnd Sigell von den franzo- sen vmb die bericht oder Verein vffgericht, zu üwer der fünff orten Händen (als unnütz) hinuß geben, die Verein also abgetan werden, dannethin von artikeln des frydens, was gut sy, gehandelt werden; soverr aber dz nit zuvor beschäch, dz sy alsdann widerumb heym verryten, nüt wyters deshalb bis vff ander tagsatzung handeln sollen u. s. w. Getrüwen lieben Eydgnossen, diser beuelch wir vns etwas befrömdung empfangen, so doch söllich brieff in des küngs Hand vnd bishar vff der acht orten ernstlich ersuchen nit Herfür Hand mögen gebracht werden one berichtung, wie wir vns eines fridens benügen wöllent. Darumb wir zuletst gehaltner tagsatzung, nämlich wir von acht orten, vff üwer der fünff Orten ernstlich obligen, wir sollen vns der verein zuvor entziehen, zuletst geantwurt haben, Jr füllend üch hieruh kein Irrung nemen, dann wir nye geredt haben, dz wir söllichs nit thun wellend vnd müh vns mer an üch, dann an keinem fürsten noch Herren zu willfarung gelägen sin; doch begeren wir darnebend zu verstan, wes Jr üch ouch zu friden benügen wellend. Vnd sol die abtilgkung der Vereynung des ersten gestellt werden, Jr dannenthin mit vns gütlich nidersitzen, von artikeln, doch vff gefallen vnser Herren Red haben, syen wir vngezwifelt versechen, Jr von den fünff Orten werden so mit zimlichen artikeln, die vns ouch annemlich sin mögen kommen, dz vnser Herren vnd obern üch der Vereynung halb, davon zu stan, nit abslag thun werden, vnd mit wyterm Inhalt u. s. w. Vff dz wir nach anzöugung sollichs abscheyds üwer botten wyter bittlich ankert, bi vns zu sitzen vnd in allen artikeln helfen zu raten, reden, guter Hoffnung, dz werd zu einigtest gemeiner Eydgnoschaft reychcn, mit dem anhang, ob wir glychwol der artikeln, eins werden, dz doch sollich vnser gemein Vbereinkomen üch, vnsern l. E. den fünf orten, vnvergriffenlich sin solle bis dz vns die Vercynungbrieff witsampt vnser abkündung haruh geben werden, vnd bis dar vnser jetzig abredung nütz gelten solle u. s. w. Deß Si sich aber Jr Instruction nach kcinswegs Hand wellen vnderziehen noch beladen. Dorumb wir übrigen einhellig von den xij ortten der Wärschaft für üch vnser g. L. E. beladen, angenomen vnd vermcchtiget Hand, dz Si, domit ber Handel nit in Zerstörung valle, dihmals nit verryten füllen, doch dz wir, dicwil Si des nit gemalt habend, 1012 September 1516. hiezwüschen von allen artiklen wellend red haben vnd si des bysitzes (wiewol wir Si als die verständigen gar vil lieber ouch daby haben) dißmals bis vff üwer wyter bescheyden erlassen, anders dorunter ouch vßfüren vnd üch das förderlich zuschryben wellen. Dorumb besunder getrüwen l. E., So vns hienäbend allerley getrüwer Warnung, so sich zu Befridung der fürsten vns zu nachtheyl mer dann zu gutem reycht, begegnet, Ist zu iich vnser früntlichost bitten, üch welle vmb eynigkeit gemeiner Eydgnoschaft willen (als wir üch jewelten geneygt) gefallen, üwern botten ander beuelch, mit vns allen von allen artikeln zu handeln, allweg mit den verbehalten, ob es üch gefellig wie obstat, wenn die vereynung abgesetzt vnd harusgeben dz alsdann die übrigen Artikel des fridens crafft haben sollen, dann vnser will vnd meynung nit anders, dann fromm, früntlich vnd getrüw ist, wir ouch alles Vermögens gemeiner Eidgnoschaft lob, nutz vnd Ere zuvor, demnach gemeinen friden vmb Ruwen willen zu fürdern ganz geneygt sind, vermerkend guter meynung (als bescheche) vnd wellend den üwern ganz förderlich vnd vnserm hoffen nach zuschryben. Begerent wir vngespart libs vnd gutz, wo dz sich schicken möcht, getrttwlich zu beschulden. Datum ylends vmb Mittag Sampstag vor Michaelis (27. September) anno ck xvfl° mit vnser Eydgnossen von Fryburg Secret versigelt in vnser aller Namen." Gemeiner Eydgnoschaft Botten der zwölff orten dißmals zu Fryburg versampnet. Den Strengen u. s. w. Burgermeister vnd Rat der Statt Zürich vnsern b. g. F. vnd g. l. E. Originaler»? im Staatsarchiv Zürich. «SV. Freiburg. 12. Oetober (Sonntag nach v^omsü). Staatsarchiv Zürich. Schreiben der zum Behuf der Friedensverhandlung mit Frankreich zu Freiburg verbliebeneu eidgenössischen Voten an die Boten des Tages zu Zürich: „Vnser früntlich u. s, w. Demnach vnd wir zum teyl im allerbesten vm Ruwen willen vff ansechung vnser, ouch andrer Boten domalen by vns versampt zu Fryburg biß nach, wiewol wider vnsern willen verharret vnd bliben, langt vns mengerley hendlen an, so da gebracht, geüpt (vnseres Bedunkens vast zu noch lengerm vnfrid, ouch zwytracht vnder vns Eydgnossen dienend) fürgenomen werden, besunders wie dann die bäbstlichen Kotten sampt Herrn Galeazzen Visconten sich gegen bäp. Ht. berümpt haben von den acht orten drü abgezogen, dieselben drü sich vcrmessent, mit etlichen fügen die übrigen ouch abzügig zu machen, vff Jr party zu bringen, als wir achten, Jr werdent des durch des Bastards schriben baß vnderricht vnd wüssent gemacht; Besunders g. l. E. wo dem also, möchtent wir Eydgnossen bald gnugsamlich müssen, ob wir wellent, ob damit vnd glichen fachen vmb enthaltung vnd beständigkeit vnser Eydgnoschaft oder Zerstörung vnd vneinigkeit derselben gefochten vnd praticiert werd vnd schier not sin, was vns hievor durch den Bapst geschriben vnd setz darwider gehandelt, deßglich durch den keyser fttrtragen, er sy in keiner Fridshandlung, baß dann bishar zu bedenken, als Jr in eignem verstand wol zu thun müssend vnd ouch hievor allwegen sust geneygt gsin sind, dorumb wir vnsern schuldigen pflichten nach üch sölichs, ouch anders vns Eydgnossen betreffend nit zu verhalten not vnd gut geacht haben, üch vff sollichs, ouch anderes so wol zu betrachten, dest (tätlicher gemeiner vnser Eydgnoschaft lob, nutz vnd Ere vnd gemeiner frid gefürdert, bedacht mög werden, Im besten zugeschriben, vngezwyfelt, Jr syen fürhin als bishar das zu thun sust geneygt, ganz geflißen, dann womit wir vnser Eydgnoschaft lob, frid, nutz vnd Ere ouch fürdern möchten, wöllen wir in guten trüwen vns keinswegs sparen vnd beflißen. Datum vnd mit v. g. l. E. von Fryburg Jnsigel Jnnamen vnser aller vff Sonntag nach Dyoysii a"' xvi"- " Stetten vnd lendern der Eydgnoschaft botten, so noch zu Fryburg versampt. Den vesten u. s. w. gemeiner Eydgnossen botten, jetz in der Statt Zürich zu tagen versamlet n. b. g. f. vnd g. l. E. Originale«-? w Staatsarchiv Zürich. October 1516. 1013 «8t Zürich. 4646, 16. Ortober (Donstags war St. Gallentag). Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I?. 21V. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. W. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, lj. 252» Archive Schwnz, Solothurn, Freiburg, Schaffhansen. Boten: Zürich. Bürgermeister Schund; Felix Grebel; J.Hans Keller; M. Berger. Bern. Schaller. ^ucern. Vogt Zukäs. Uri. Hans Etter; Caspar Jmboden. Schwpz. Martin in der Matte. Obwalden. Ammann Zunhöfen. Nidwald en. — Zug. „Eine Schrift". Glarus. Vogt Wiechsler. Basel. Schultheiß Holzach. Freiburg. Venner Schnewli. Solothurn. Venner Nuchti. Schaffhausen. Hans Peper. Appenzell. Lorenz Suter. Abt von St. Gallen. Canzler Schenck. Stadt St. Gallen. Der Stadtschreiber. Bült den. Burgermeister Schlegel. Dieser Tag ist des Königs von England wegen angesetzt. Auf demselben ist im Namen des Königs ^schienen der ehrwürdige hochgeachtete Herr Richard Pace und hat erstlich den Vortrag wiederholt, der ledem Orte mit der Tagansetznng ist mitgetheilt worden, dann noch weitere zwei Artikel angebracht, die jedem Polen schriftlich mitgegeben werden, mit dem Begehren, wir möchten den Nutzen betrachten, der uns aus emer Verbindung mit dem König von England erwachse, und Fürsten, die bisher unsere Freunde gewesen, ^ohr achten, als einen, der unser Feind sei. Das Anerbieten des Königs gelte auch für den Fall, wo wir "ut Frankreich nicht in Frieden kommen. Darauf wird dem englischen Gesandten eröffnet, wir haben keinen ändern Befehl, als anzuhören und werden darum die Antwort auf dem nächsten Tag geben; sollte es ihm öu lange dauern, so möge er von Zürich eine besondere Tagansetzung verlangen. 4». Die Botschaft des Papstes begehrt, daß die Orte, welche das Geld von ihm genommen und die Abänderung in der päpstlichen Wenning zu machen bewilligt haben, darüber eine Schrift unter den Siegeln von Zürich, Lucern und ^chwpz aufrichten möchten, welche dann an die Bundbriefe anzuheften sei, da nunmehr bis an zwei oder ^ei Orte alle diese Abänderung bewilligt haben. Zu ». 1516, 16. September. Heinrich VIIl, „gäben vß vnserm küngklichen Sal bp Vinea" — schreibt an die Eidgenossen, sein Orator Richard Pace habe ihm zwei Dinge geschrieben, erstens von der ihm schon bekannten französischen Arglist, zweitens über die ihm äußerst erfreuliche gutwillige Haltung der Eidgenossen, wie unverschämt der Bastard von Savoyen sie habe bereden wollen, es sei ein Bündniß und eine Sippschaft zwischen dem französischen König und dem König von Spanien gemacht, der König von England stehe in Unterhandlung einer Freundschaft mit Frankreich, an welches letztere er nie gedacht habe. Zwischen Frankreich und Spanien sei schon etwas Unterhandlung, aber nicht in dem Maße, daß es dem Bündniß Spaniens mit dem Papst, Kaiser und England und der Pension der Eidgenossen nachtheilig wäre. Der König von England danke also den Eidgenossen für ihre feste Haltung und ermuntert sie, ferner darin zu beharren und den Anträgen seines Orators Gehör zu geben. S°l°thurncr AbM-ded-md, vm. Anbringen des englischen Gesandten Richard Pace: 1. Der König von Spanien habe sich entschlossen, dem Bündniß zwischen dem Papst, Kaiser und England beizutreten und den Eidgenossen eine jährliche Pension zu geben, „ane Jntrag vnd widerstan des fridens nüwlich beschlossen zwischen dem französischen künig vnd dem gemälten glöubigcn künig, wellichcr frid keiner achtung vnd für nüt gescheht ist." 1014 October 1516. 2. Der genannte gläubige König habe zum König von England eine Botschaft geschickt mit aller Vollmacht, obberührtes Bündniß zwischen Papst, Kaiser, England und ihm, auch den Eidgenossen abzuschließen-, dieselbe Botschaft habe auch Vollmacht, den König von Spanien für seinen Theil einer Pension von 80,000 Gulden jährlich zu verbinden, wenn das Bündniß sofort geschlossen werde. 3. Der Herzog von Bari soll Herzog in Mailand werden, der Kaiser habe ihn schon anerkannt und wolle sich selbst an die Spitze des Heerzugs stellen; der Herzog soll den Eidgenossen alle ihre bisher in Mailand gehabten Privilegien bestätigen. 4. Der König von Frankreich habe den von England brieflich eingeladen, dem Bündniß zwischen ihm und Spanien beizutreten. Der König von England habe dieses abgeschlagen und werde nicht von den Eidgenossen lassen. 5. Die obgenannten vier Bundesgenossen wollen sich verbinden, die Eidgenossen gegen jeden Angriff in eigenen Kosten zu schirmen. Archiv Solothur»: Abschiedeband VIII. „Diß zwen nachuolgend merklich Artikel hat der obgenant Erwürdiger Her Orator vnd bot vß Engelland zugethan vnd warlich fürgeben vff dem tag Zürich gehalten vff Galli im m v° xvj Jar: Item das der obgemelten Pension der achtzig tusend guldinen halb üwer grosmechtigkeit haben werden aller- genugsamste Versicherung vnd bürgschaft in wöllicher Stat üwer großmechtigkeit wellend in tütschen landen oder in üwern landschaften, da Wechsel vnd bankort sind. Item so söllent üwer Großmächtigkeit müssen, das der genant Her Orator vnd bot allervollmechtigste gemalt, macht vnd empfelch hat, zehandeln vnd tractieren alle obgeschriben fürbrachte ding vnd zu beschließen, ob üwer Großmächtigkeit auch zu sundern artiklen wurden komm. Vnd begert also ane verziechen üwer Großmächtigkeit fründtlich vnd entlich Entschließung, damit in verharrung vnd vffzug vil Schaden ist zu besorgen als jetz die löuff sind." Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, ?. sso. SS8T. Freibnrg. 1 f»46, 18. October (vff S->m Luxen Tag). Staatsarchiv Liiccr»: Allgemeine Abschiede, v. 208. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. !!!>. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, o. 27ii. Archive Solothur», Schaffhauscu. i». Auf das Begehren des Herrn von Rpe, Boten der Erzherzogin Margaretha, wird der Handel betreffend das Schirmgeld von Mortean bis zur Rechnung des Landvogts von Neuenburg verschoben, wo dann die Herren vom Parlament zu Düle mit ganzer Vollmacht die Sache zu Ende zu bringen erscheinen sollen. S». Die Knechte, welche kaiserlicher Majestät in dem letzten Zug nach Verona gedient, sollen gegenüber ihren Hauptleuteu die rechtliche Verhandlung nach Laut der Erbeiuung ruhig abwarten und nichts Unfreundliches gegen sie vornehmen. «. Eberhard von Nischach zeigt im Namen seines Fürsten, des Herzogs von Württemberg, an, es seien neuerdings Knechte aus der Eidgenossenschaft zu beiden Theilen, zu kaiserlicher Majestät und zum Herzog von Württemberg, gezogen, wodurch wir leicht in einen langwierigen Krieg könnten verwickelt werden. Das, sowie sein Begehren, daß wir auf seinen Herrn getreues Aufsehen haben möchten, soll jeder Bote heimbringen. «?. Der Bote von Basel gibt Kenntnis; von dem großen Mangel an Korn auf dortigem Kornmarkt, so daß, obschon seine Herren „Iren Kasten vsfgethan", Theurung zu befürchten sei, zumal viel Korn außer Land geführt werde. Basel verlangt der Eidgenossen Rath, wie es sich in diesen Verhältnissen zu verhalten habe. Jeder Bote soll heimbringen, daß dem Vorkauf möglichst gesteuert werde. October 1516. 1015 v. Bei der Verantwortung über den Brief des Commissars von Domo, der uns auf letztem Tag zugekommen ist, läßt man es sein Bewenden haben. I'. Unsere Eidgenossen von den fünf Orten haben aus Hansen von Diesbachs Anzug Antwort gegeben über den vorigen Abschied, nämlich sie wollen genannten Hans von Diesbach ungeachtet der erfolgten Einsprache sein Recht gegen Adam Hasfurter und Jacob Martin ZU Lucern vollführen lassen und wenn nach Ausgang desselben Jemand eine Ansprache an den von Diesbach erheben will, so mag er ihn nach Inhalt der Bünde da in's Recht fassen, wo er gesessen ist. K-. Peter Thormann, Vogt zu Schenkenberg, hat uns um Bezahlung von Ansprachen geschrieben, die er von der Zeit her hat, da er Hauptmann zu Lauis war. Dieser Gegenstand wird ans die Jahrrechnung zu Baden verwiesen. I». Bern bringt an, der Bischof von Constanz habe ein Mandat erlassen, wonach kein in seinem Bisthum gesessener Priester sich einem weltlichen Gericht unterwerfen soll, wenn gleich die Streitsache weltlich wäre. Darauf wird dem Bischof geschrieben: „Er soll solh mandat abstellen, dann es gemeiner Eidgnoschaft ganz unerträglich sin wöll." i. Anton Brüggler und Fridolin Trösch haben in ihrem und anderer Knechte Namen betreffend ihre Ansprache an den Cardinal von Sitten wegen des Zugs nach Varese angebracht, sie wissen, daß der Cardinal für die ersten 6000 Mann zwei Soldzahlungen empfangen habe, und bitten, wir Wächten ihnen, um fernerer Unruhe zuvorzukommen, zur Bezahlung verhelfein Hierauf ist dem Voten von Wallis aufgetragen, seinen Herren dieses Airliegen der Knechte anzubringen und die Antwort, die ihnen vom Cardinal zugekommen ist, unfern Eidgenossen von Bern zuzuschicken, dainit deir Knechten ein rechtlicher Tag augesetzt werde. Ii.. Die Gardeknechte des Herrn Maximilian Sforza bitten, man möchte ihnen vom König einen zweimonatlichen Sold auswirke», da er „lib vnd gut" (Herzog Maximilians) habe. Dieses Begehren wird zu weiterer Erwägung in den Abschied genommen. I. Hans von Diesbach verantwortet sich des Handels wegen, der gegen Hermann Schnider sel. in der Landschaft von Freiburg vorgegangen. Er behauptet, an dem Vorgang unschuldig zu sein, indem Alles ohne sein Wissen lind Willen stattgefunden habe. Und bittet, man möchte ihn: zum Recht verhelfen. Darauf wird mit unfern Eidgenossen von Lucern geredet, sie möchten einen rechtlichen Tag ansetzen, von seiner Gegeilpartei Zusage erwirken, daß der von Diesbach frei und sicher zum Recht uud wieder vom Recht kommen möge. Sobald Lucern diese Versicherling hat, soll es a>l Bern Mittheilung machen, damit Hans von Diesbach in Kenntniß gesetzt werde. Dabei soll jeder Bote an seine Obrigkeit bringeil, man möchte beratheil, wie das Parteiwesen und die daraus hervorgehenden Händel abgestellt werden mögen. Auf dein nächsten Tag soll man sich hierüber erklären. Da die Leute iil der Grafschaft Neuenbürg dieses Jahr große Roth leiden, so soll das (Zehnteil- und Zins-) Korn daselbst nach einem von der Botschaft von Freiburg und andern Sachverständigen gemachten Werthanschlag den armen Leuten in jeder Vogthöre ohne Preissteigerung verkauft werden und wer seinen Zins nicht in Korn geben kann, der mag selben nach dein gemachteil Anschlag in Geld entrichten. Den Wein soll der Landvogt bestmöglich verkaufen; wenn Bern, Freiburg und Solothurn denselben zum Marktpreis annehmen, wollen wir ihnen denselben gern lassen, si. Zürich bringt an, da Gott der Herr aus der Uneinigkeit, in der wir eine Zeitlang gestanden, uns sämmtlich zu einem „gütlichen vnd erlichen sriden" verholfen, so wäre es gut, auch den Aillaß zu künftigen Streitigkeiten zu beseitigen. Vor Allein sollte daher das Verkommniß von Baden von ollen Orten angenommen werden. Da aber die Boten dieses Tages hierüber keine Vollmacht hatten, so wurde beschlossen, daß jeder den Gegenstand an seine Obern bringe, dainit auf Tagen, die Zürich ansetzen wird, weiter über die Sache verhandelt werde. «. Mit dem Bastard ist abermals der 10,000 Kronen wegen geredet, welche dem Herzog von Württemberg und seinen Reisigen in dein Tractat von Dijon zuerkannt worden 1016 October 1516. sind. Der Bastard erklärte, darüber keine Vollmacht zu haben> und meinte, die 10,000 Kronen seien in der den Eidgenossen vom König zugestandenen Summe inbegriffen, weßhalb sie dem Herzog von Württemberg nicht nochmals gegeben werden müssen. Jeder Bote soll daher seinen Herren ernstlich die Frage vorlegen, wie wir den Herzog, der so treu zu uns gestanden, befriedigen wollen; auf dem nächsten Tag soll man hierüber Antwort geben, z». „Als dann nach langem Verzug, ouch großer müg, cost vnd arbeit, der Handel des fridens zwüschen dein allercristenlichosten küng von frankrich vnd vns Eydgnossen mit der hilf gottes von vns beiden teylen ist beschlossen vnd angenomen, wie sölhs die artikel darumb vergriffen, deren jedem poten ein Abschrift gegeben worden ist, tund anzöigen, weißd ein jeder bot zu sagen, wie wir vff begeren Herrn Bascharts, ouch damit vnsern lieben Eydgnossen von den fünf Orten vnd andern vnsern Zugewanten das gelt als vns andern von den acht Orten worden ist, mög verlangen, haben wir angsechen, das der Stattschriber von Friburg mit den briefen, sobald die mögen vffgericht sin, von Ort zu Ort, allzit zu dem nächsten, wie es sich zu den allerfügklichosten schicken mag, riten, vnd sol ein jedes Ort die brieff besiglen vnd dheiner Jnred sich behelfen, das die Orte, so vor Inen gand, nit besigelt Helten; diewil obgemelter Herr baschart sich hat begeben, das er in mitler zyt sich so ernstlich gegen dein küng wöll arbeiten, das er guter vnd vngezwifelter Hoffnung che, das gelt wol so bald zu erlangen als die brieff besigelt mögen werden, desglychen wöll er ouch arbeiten, das alsdann die brieff, so wir begeren, ouch werden zu vnsern Händen vbergeben vnd nämlich vnsern lieben Eydgnossen von Fryburg." — Dann weiß jeder Bote zu erzählen, mit welchen freundlichen und fröhlichen Worten genannter Herr Bastard uns gedankt und mit Hinweisung auf vom König erhaltene Briefe versichert hat, obschon wir unserseits keine HülfsverpflichtuW haben übernehmen wollen, so setze der König nichts destominder seinen Leib und sein Gut und seinen Staat in unfern Schirm und werde auch seinerseits stets bereit sein, uns gegen alle Angriffe nach seinem ganzen Vermögen mit Reisigen, Geschütz zc. zu helfen. — Weiter hat der Herr Bastard verlangt, daß wir den nun abgeschlossenen Frieden öffentlich bekannt machen und Vorsorgen, daß, wie der achte Artikel innhält, die Unfern gegen Frankreich nicht mehr in den Krieg ziehen, auch möchten wir unfern Angehörigen, welche dem König gedient und doch nicht wider uns im Feld gewesen sind, verzeihen, wie der König seinerseits um der Eidgenossen willen sogar denen verzogen habe, die ihm stets feindselig gewesen und ihn um großes Gut gebracht haben. — Dieses Anbringen werden die Boten ihren Obern vorlegen und haben gleichzeitig beschlossen, daß jedes Ort den Seinigen gebieten soll, zu keinem Fürsten zu ziehen. Bern und Lucern werden eingeladen, dein Unwillen zu steuern, der zwischen ihren beidseitigen Angehörigen wegen einiger vergangener Sachen waltet, und diejenigen in Frieden zu nehmen, gegenüber welchen sie es nöthig finden. Jedermann soll diejenigen, welche im Lauf dieses Jahres gegen einander in Feindschaft gestanden sind, beruhigen und alle Parteiung mit den Strafen des Friedbruchs bedrohen. ». Auf das Begehren des Herrn Bastards, daß mir zwei Voten bezeichnen möchten, um mit ihm die Friedebriefe dem König zur Besiegelung zu übergeben, wurden hiezu abgeordnet Peter Falk, Schultheiß zu Freiburg, und Hans Schwarzmurer von Zug. Einige Orte beklagen sich, daß bei Austheilung des französischen Geldes sie nach der Zahl ihrer Auszüger bedacht, daß aber in guten Treuen mehr ausgezogen seien, als ihnen zugetheilt waren, diese haben sie auch bezahlen müssen und kommen nun in Schaden. Man nimmt die Sache zu bedenken und will bei der nächsten Zahlung darüber verhandeln, ü. Die Boten von Zug bringen an, es gehen über Lorenz Brandenberg schwere Reden der Schlösser Lauis und Luggarus wegen; nach dem, was sie von Brandenberg wissen, geschehe ihm dadurch Unrecht. Er habe sich vor seinen Obern vollständig verantwortet und anerbiete sich, seine Unschuld gegen jeden Ankläger mit October 1516. 1017 Recht und Urtheil zu behaupten. ,i. Herr Werner Nat, Ritter, von Zürich, hat angebracht, was folgt: Er habe von Jugend auf Fürsten und Herren gedient, besonders dem König und der Krone von Frankreich und andern wälschen Herren, die fremdeil Sprachen dabei erlernt und bei Abschließung von Bündnissen, Friedensverträgen, Geleitsertheilungen und andern Händeln durch seiue Sprachkenntnisse uns gute Dienste geleistet. Nun sei er in Folge der letzten Friedensunterhandlung zu Lucern durch etliche Mißgönner des Königs in seiner Herren und Obern von Zürich Ungnade gekommen, auch zu Lucern von Privatpersonen in Widerwärtigkeiten gebracht worden, so daß der Rath daselbst ihm den Eid gegeben habe, Lucern zu verlassen. Darauf habeil seine Gegner ihm das dort zurückgelassene Gut ohne alle Ursache weggenommen, seine Hallsfrall aber habe es kraft ihres Heirathsbriefs mit Urtheil und Recht soweit gebracht, daß die gedachten Personen haben schwöreil müssen, Alles wieder herauszugeben, was aber nicht vollständig gescheheil sei. Inzwischen sei er zu Constanz bei seinen Schwägern gewesen und habe sich in Erwartung des Friedens um keine Dmge, auch um wälsche Fürsteil nicht, angenommen. Da haben ihn der Cardinal von Sitten und dessen Helfer durch die von Constanz gefangen nehmen und vierzehn Wochen lang in Eisen im Thurm halteil lassen, ohne irgend welche Ursache. Alls sein Nechtbieten habe der Cardinal begehrt, er möchte ihm ausgeliefert werden, aber die von Constanz habeil ihn lediglich zwölf Tage lang auf ihr Nathhaus dein Cardinal zu Recht gestellt, dieser jedoch sei dein Recht ausgewichen, dann habe man ihn in das frühere Gefängnis; zurückgebracht und über sein Rechtbieten, wider alle Form Rechteils und wider die Erbeinung mit Oesterreich, "ach Nothweil geschickt. Der Kaiser habe ihn da auf sein Anrufen aus dem Gefänglich gelediget und Hm erlaubt, auf Ehrenwort in eines Bürgers Haus das Recht zu erwarten, später ihn auf eine alte Ur- sohde, worin jedoch die Bedingung stund, daß er keinem Fürsteil oder Herrn, der mit dem Kaiser in Feindschaft stünde, dienen dürfe, gänzlich entlassen. Als der Kaiser nach Constanz gekommen, habe er auf abermaliges Anrufen auch diese Bedingung abgethan und seinen Näthen befohlen, ihm überhaupt Ruhe und Frieden zu verschaffeil. Das sei aber nicht geschehen, sondern er sei unverrichteter Sachen aus Constanz oerritten. Er rufe uns daher dringend um Rath und Hülfe an. Darauf haben wir Zürich freundlich gebeten, seine Ungnade gegen Werner Nat um unserwillen aufzuheben, auch Lucern gebeten, die Seinigen anzuhalten. Hm llild seiner Hausfrau das Entwerte wieder zu geben und ihm den Eid auf unsere Fürbitte nachzulassen. Wenn sein Widerpart zu Land kommt, so soll man ihm zu Recht gegen selben verhelfen. n fehlt im Lucerner Exemplar. Zu p. Hiezu folgende Acten: 1516, 14. October. Augsburg. Kaiser Maximilian schreibt an Zürich, Basel, Uri, Schwyz und Schaff- Hausen, er vernehme von Zürich, gemeine Eidgenossen von allen Orten seien Willens, mit Frankreich einen Frieden anzunehmen und ihn, wenn es ihm gelegen, auch in denselben einzuschließen. Er sei der Meinung, den Frieden mit ihnen anzunehmen und sende zu den daherigen Verhandlungen seine Näthe Ulrich von Schellenberg, Wilhelm von Neichenbach und seinen Secretarius Hans Acker, denen man vollen Glauben geben wolle. Originalbrief im Staatsarchiv Zürich. 1516, 24. October. „Vnscr früntlich gutwillig dienst allzpt zuvor. Fromm, fürsichtigen, wissen, besonder guten fründ, getrttwen lieben Eydgnosien. Nachdem wir bishar in merklicher zwytracht vnder vns selbs in der Eydgnoschaft gstanden, vast von vßlendischen Herren geursachet, darum wir von den acht Orten üch, ouch andern vnsern lieben Eydtgnossen von den vier orten nach allem vnserm vermögen dienstbarlich zu willfaren gefliffen allerlei) Mitteln gesucht vnd zum ernstlichesten gegen französischen boten, die zu bewegen, üiver begcren zu erstatten, ane vnderlaß gearbeitet vnd aber nach allerlei fürwendungen aller artiklen vast eins worden, wie Jr die 128 1018 October 1516. zunächst gehört haben, vßgenommen den xiij artikel, daran wir nach aller arbeit nit anders Hand mögen bekamen, dann wie der hierin verschlossen ligt. Dann gar vil lieber wir all in gemeind vnd sunders desselben gefrygt gesin wärend, des sich aber Her Baschard vß Sauoy keines wegs siner Eren halb, als er vermeint gegen küng zu verantwurten nit mögen, wöllen bringen, Angesechen das pillich wir gemeldten Herrn künig für sölh merklich gelt, auch vmb sin hilff, so er vns on alle fürwort versprochen vnd ob es not war, mit sinem eignen lyb halten wölle, Etwas trostlicher früntschaft zusagen vnd ingon wöllen. Dann so gott der Allmächtig sovil gnaden darin schicken wurd, das wir zu friden kämend, möcht vns niemandt zu beyder sit Schaden thun noch vbertrang, wölkte ouch nit mer begeren, dann die vnsern, wa vns das Jemer lydenlich war, vmb sinen sold zu haben vnd den Lanzknechten, dero er noch vis" Hab, deßglich ix'" Gaskonier förderlich vrloub zu geben, dann der küng und ouch die landschaft dero ganz hellig vnd müd worden syend. Darumb er gar hoch vnd vast früntlich vns gebeten, Im nit solher schand, schwach vnd vner zu gönnen, das er vngeschaft von vns wider verryten müß, dann In all ander des küngs fürsten für ein guten Eydgnossen achtend, deßhalb vilen widerwertig gsin sye, das der küng In herus vertigen wölle, vermeinendt Er wurd vns zu vil willigen, die Im nun sölhs merklich fürziechen vnd schmechlich machen würden, mit gar vil hübscher früntlicher Worten. Harumb, besonders lieben vnd guten frttnd, getrüwen, lieben Eidgnossen, so wir warlich den Handel nit nächer Hand mögen bringen vnd vns aber dennocht frid vnd Ruw bsonder vnder vns selbs not sin will, Ist vnser gar früntlich trungenlich ernstlich bitt an üch als vnser bsondern trüwen vnd lieben Eidgnossen, Jr wölkend nun fürhin verlyhen, bedenken vnd zu herzen nemen, das wir ein friden warlich in keinem argen gemacht, im besten angenomen hatten; so wir aber üwern mißval darin verstanden, das wir ein lange Zit alles vnser vermögen üch des Jr begert zu wilfaren vast angehept, das pest ge- thon Hand, ob Gott will noch dicker thun wöllen vnd abglich üch disen frid vmb des künigs willen anzunemen nit gemeint sin wölkt, dasselb doch vmb friden vnd einigkeit gemeiner vnser Eidgnoschaft, das die zusamen komen vnd wir ouch hiemit spüren mögen, das Jr vmb vnser willen ouch etwas thun wöllendt, das wollent vnd werden wir vngespart lybs vnd gutz, wo üch solhs gefellig sin möcht, also beschulden vnd verdienen, darüber Jr söllen gefallen gewinnen. Vnd also haben wir im besten vns diser werschaft beladen vnd von jedem der fünf Orten Ein verordnet, sin Herren sölher Meinung berichten förderlich, nämlich vff Aller Helgen Tag (1. November) widerumd mit voller entlicher Antwurt hie zu sin, die andern werden bis dar still beliben. Vnd haben also Bern, Lucern, Untermalden, Zug, Friburg, Soloturn, die zwen Pünd in Churwalen, Wallis, Mülhusen dis bericht vnd frid angenomen, Glaris hat ouch gwalt, by dem frid zu blyben, doch wöllen sy das Iren Herren anzögen vngezwifelt sin, die werdens ouch thun, Appenzell hat gwalt mit dem merteil der Orten als jetzt ouch ist. Geben wir üch Z» erkennen im besten. Datum vnd mit vnser lieben Eidgnossen von Fryburg Jnsigel in vnserm Namen besigelt vsf frytag vor Simonis und Jude anno xvj° (24. October). Obgcmelter Orten Voten, so den friden angenommen". Dis sind die nachgenannten Artikel des fridens vff Sant Lucastag (18. October), die man de» fünf Orten zugeschikt hat in einein Missiv: „Zu dcni dryzechenden: als in disem ersten Capitel des fridens anzöigt ist, das die Vereinung, so zu Jenft zwüschen obgemeltem künig vnd vns den acht Orten gemacht, hin, tod vnd ab sin, also wöllen vnd vermeinend wir obgenanten Eydgnossen das diser Tractat allein ein vffrechter vnd bestendiger frid vnd nachpurlich früntschaft vnd nit ein Vereinung oder püntnuß genempt, geheißen sin vnd bliben, ouch vns zu eincher hilff gegen dem ob- genannten Herrn künig weder von diß fridens noch ouch von vor oder nachbestimpter Summen geltz wegen ver- pinden oder verpflichten sol. So aber wir Eydgnossen nit mit eygnen kriegen beladen wären vnd dannmale» obgcmelter Herr küng in sinem küngrich, besizenden Landen vnd Herrschaften krieg zufielen, ob dann die vnser» Jres eignen Willens für sich selbst in sinen dienst begerten zu ziechen, so sol derselb her küng vor allen dinge» sölh vnser knecht an vns fordern vnd begeren vnd wir dannocht nit schuldig sin, Im die oder Jemand zu schicke», October 1516. 1019 dann allein gestatten, die so also für sich selb züchen wölkten, doch in kumlicher Zal, in sinen dienst zu komend. Ob aber der vffbruch oder Zulouff zu groß sin wöllt, so möchten alsdann wir Eydgnossen den weren vnd bis vff ein bescheiden zal abstellen. Er soll ouch alsdann die vnsern!in Craft diß fridens wider keinen vnsern Punt- gnossen, so in diesem friden vorbehalten sind, die zu vberziechend, füren noch pruchen lassen, ouch die vnsern on Iren guten willen nit vf das Meer setzen. Ob aber wir dazwüschen eigne krieg gewunnen, so möchten wir die vnsern, so also hingezogen wären, widerum abfordern vnd soll der küng die vns wider zukamen lassen. Zu dem xiiij damit des vorbestimpten Aller Cristenlichosten küngs guter, früntlicher vnd geneigter Will gegen gemeine Eydgnossen gemerkt werd, als Er ouch dieselben Im zu sinen allerliepsten frunden erwölt hat, so will er vß vollkomenheit siner gnaden Inen die früntschaft erzöigen vnd schuldig sin, wo die obberürten Eydgnossen mit jeman, wer der war, ouch von welchen Vrsachen wegen es beschechen möcht, zu krieg kämen, Inen vff Jr eruordrung sin gethane hilff zuzesenden nemlich v° wolgerüster lanzen oder küriser vnd tusent guter geschikter bogner mit sampt notturftigem vnd zimlichem geschtttz, alles in siner Mt. eygnen kosten, vnd so lang sölh der Eydgnossen krieg wert, vngehindert des villicht sin Mt. ouch derzyt eygen krieg hett. Vnd damit diser loblicher frid vnd nachpurlich früntschaft durch dhein arglistigkeit des bösen fynnds betrübt werd, Ist luterlich abgeredt vnd beschlossen, das die zwüschen der krön Frankrich vnd gemeiner Eydgnoschaft in allen punkten vnd artiklen ewiglich bestan vnd weren sol, vßgenommen der xiij, der xiv ouch der xv, dieselben sind angenomen des vermelten cristenlichen küngs Francisken leben lang vnd Ein Jar darnach. Als dann söllen die Pension, vnd was dieselben Capitel anzöigen, hin vnd absin, doch disem ewigen friden in ander weg vnschädlich ouch vnverzigen; ob alsdann der künftig küng witer begert mit der Eydgnoschaft dieselben vier artikel zu er- nttwern, das sol als dann an beder partyen gutem Willen stan. Vnd wiewol diser frid vnd nachpurliche früntschaft vff die xiij Ort gemeinlich gesetzt ist, nützit dester minder ob vnser lieben Eydgnossen von Zürich, Uri, Schwyz, Basel, Schafhusen, so bisher mit Frankrich nit gefridet haben, den xiij artikel Jr knechten halb nit wöltcn annemen oder Jngan, so ist mit Hern Bascharden sovil geredt, das er nachgelassen hat, das es Inen heim stand, den Iren zu verpieten vnd sy daheimen zu behalten nach Jrem guten willen vnd gefallen, nützit desterminder werd Inen der küng die Pension, ouch das Reisgelt geben wie andern Eydgnossen, doch das sy disen friden in anderweg annemen vnd die Iren nit lassend stechen zu des küngs fynden, wie das der xij artikel vermag. Doch so ist obgemelten Herrn Bascharts stündlich vnd allergröst bitt, das wir Eydgnossen vns nit wölken von einander sündern, sondern gemeinlich in ein sölh brüderlich wesen gan vnd kennen, das vns allen zu glük vnd guten wolfart erschießen soll, so es doch nie gehört ist, das wir Eidgnossen vns von einander gesündert haben, dann allein in disem eilenden Aeben". Staatsarchiv Luccrn: Allg. Abschiede, I'. 201. Staatsarchiv Zürich. Artikel der Handlung des französischen fridens: „Vnd nachdem vff fordrig verryten von Fryburg ein ander dryzechender Artikel vnser knecht berürend also vngezwungenlich gesetzt, das wol gemeint, sölher were angenommen, das aber vnsern lieben Eydgnossen den fünf Orten nit hat mögen gefällig noch gemeint sin, deßhalb wir vns von den acht Orten abermalen aller arbeit vn- gespart beflissen haben vnd die fünf Ort des erkunnet, wo sölher artikel möcht hin vnd abgethan werden, ob sy alsdann mit den vbrigen artiklen des fridens fürzufaren vnd entlich zu beschließen gewalt hetten. Also haben wir sy nit mit gar glicher beuelch, doch des merteils funden, das sy noch dennoch dießmals nit beuelch hetten sölhs one hindersichbringen zu beschließen. Sölhs aber vns acht Orten nit klein befremdet vnd ganz schimpflich gedeicht, vnser gehabt arbeit nit bas zu bedenken, also one beuelch zu kommen. Haben doch, als wir gewondt, abermals vnser arbeit gegen Herrn Baschart angewandt mit früntlicher pit vnd ermanen, wie nutz vnd gut dem küng sin möcht, vns Eydgnossen in glichem willen zu stünden anzunemcn vnd das vnser Zwietracht Im nit nutz gcperen mög, mit andern notwendigen anzögungen. Des sich gemelter Herr gar hoch verwundert vnd gemeint, das dry 1020 October 1516. oder vier Endrungen bisher beschechen vnd sunders die leist uns Eydgnossen gar vnvergriffen gsin, one Zwiftl gemeint, das sölhs gütlich angenomen :e.; diewyl vnd aber wir für vnd für von einem friden vnd nüt anders sagen vnd aber ganz schimpflich, vmb einen blossen friden Sibenmalhunderttusent krönen füllen geben werden, so wölt er doch gern von vns verstan, wie wir denselben friden verstan vnd lütern wölken. Dann vnser artikel eben dunkel gestellt syend, besunders der xij, so do wyse, das die vnsern keinswegs wider sinen küng füllen louffen, das fürkomen werden; derselb ganz kurz, ouch vnverstentlich also beschriben, das not, deßhalb ein gnugstw lüterung zu thun, Jederman sich darnach genzlich zu halten mag wüßen, dann er verstand denselben artikel so, das sin Herr der künig sich verpinden sol, vns Eydgnossen in vnsern landen vnd lüten dheinswegs zu überziehen, ouch den Sinen weder zu Roß oder zu fuß mit andern fürsten, Herren oder gemeinden das zu thun gestatten, besunders das zum höchsten by lib ond gut zu verkamen vnd ob etlich der sinen das vbersechen, die nach Ire»! verdienen zu strafen vnd allwegen nach sinem besten vermögen ab vnd heim zu fordern vnd also hierin alle örter, zugewandt vnd vnderthanen in vnser Eydgnoschaft, ob wir das begeren, nämlich zu nemen. Dargegen vnd hin' wider vermeint er ouch billich vnd not sin, so wir Eydgnossen Im doch kein hilff zu thun schuldig, noch denen, so für sich selbs gern dienen wölten, ouch nit bewilligen wöllen vnd wir aber meinend, es sye genug, das wir die vnsern nit wider In '.zu louffen lassen, das wir als dann soll) lüterung ouch machen, das wir keinem fürsten oder Herrn die Vnsern bewilligen wöllen oder den Vnsern nachlassen, gemeltem küng in sinem küngrich Frankrich, dem Herzogthum Moyland, der Herrschaft Genow vnd Grafschaft Ast, ouch andern sinen inhabenden landen hie disent vnd enet dem gebirg zu vberziechen noch wider In zu laufen gestatten, sunders das zum höchsten vnd by lyb vnd gut zu verkamen, vnd ob etlich das Übersechen, die nach vermügen abzufordern vnd nach Jrem Verdienen zu strafen. Dann wo dis lüterung nit beschech, verneme er allerlei, das etlich In in Meyland zu überziehen fug zu haben vermeinten, deßhalb not sye dis lüterung vnd dweder teyl den andern zu bekriegen, als solhes aller erbar- keit zime vnd wol zustand, vnd sich daruf erbotten, wie wol wir Im kein trost, etlich hilf zu thund geben wöllen, sy dagegen billich, das des küngs erbotten hilf ouch dannen than werde, jedoch füllen wir dem küng vertruwen, er werde vngezwifelt, wo es disen val gewunnen, sin lyb vnd gut trostlich zu vns setzen vnd nit verlassen, vnd also füllen wir Im desselben halb vertruwen, deßglichen er vns das ouch heimsetzen vnd vertruwen wöll. Vor Pension halb haben wir In warlich anfangs nit willig funden, besunders hat er gemeint, es mög vnd könn vns als die verstendigen selbs nit pillich bedunken, jedoch ist sin leiste abred, wer diser abred vnd lüterung nit gew^t Hab, söll das one witer vffziehen heim vnd wider antwurt bringen, wo wir vns dann dis wegs, als er vnzwiffeb lich hofft, es söll vns das jetz me denn dann genug bedunken, also wie der Artikel erlütert ist, schicken, wöll er darzwüschen sovil am küng erwerben, das er vns vmb die Pension will antwurt geben, das wir zu gutem friden syent. Vnd well hiemit, das wir sin gröste begierlichkeit, mit vns vor aller welt früntschaft zu haben, spüren vist sechen, den xiij artikel der knechten halb nachlassen, wo wir aber das nit also annemen wöllen, so will er sich doch hiemit der bericht zu Jenff gemacht vnd besigelt im namen des küngs nit verzigcn haben, besunder genzlich b>) derselben blybcn, der Hoffnung, das wir von den acht orten solcher Ersame syend, würden alsdann sölhem statt thun vnd geleben. Es ist ouch zu besserer Lüterung vnd bcuestung des fridens erlütert vnd abgeredt, das ob in künftigen zytc" zwüschen vns obgemelten parthyen als der oberkeit oder vnsern vnderthanen, landen vnd lüten einicherley Stoß oder mißverstentniß vfferstünd, dauor got sye, darum soll dwedrer teyl gegen dem andern kein krieglich Embörung fürnemen, sunder sölher Handel vnd Span früntlich oder rechtlich nach Lut vnd sag obgemelter Capitel fürge' nomen vnd abgetragen werden. Es weißt ein jeder pot zu sagen, wie wir von den acht Orten mit den boten vnser lieben Eydgnossen der fünf Orten früntlich geret vnd sy ernstlich gepeten haben, die wil durch vnser mcrgklich müg, flyß vnd arbeit st' vil an her Vaschart erlangt vnd gfunden sye, das ob got wil, wir von den acht Orten vnser brief vnd sigel des October 1516. 1021 Tractats vnd vereinung halb zu Jenff angenomen harusbringen vnd sy mit vns aller hilff gegen dem künig von Frankrich ledig sin mögen, das ouch sy dagegen sich in disen friden ouch gütlich schicken wollen, dz wir gemein eid- gnossen in Ein stal, als sy das oft begert haben, mögen komen. Dann diewil vns Herr baschart so erlich entgegen gangen ist vnd vns der Tractat von Jenff fürhaltet, wo wir gemeinlich disen setz abgereten friden nit annemen, das dann er vns von den acht Orten nit wöll vß dem friden vnd der Vereinung, zu Jenff gemacht, entlassen, so können wir vnser Eren halb nit dauor sin, sunders wurden wir die letst abgereten Artikel annemen, damit wir vnser brieff vnd sigel der Jenffer bericht vnd vereinung Harns bringen möchten vnd wol achten ober vns etwas hieuon zu bringen vnderstund; vnser Herrn vnd Obern wurden nach lut vnd sag vnser pttnden des Rechten darum erwarten, als wir aber keinswegs begeren, besunder früntlicher maß Eins zu werden. Ouch weißt vff das ein jeder bot zu sagen, wie ernstlich vns gemelter her Baschart erscheint hat, wie sin fürst, der küng von Frankrich, mit bäpstl. Ht., kais. Mt. in fridlichem wesen stand, deßglich wie er mit den küngen in Engelland vnd Hispanien setz gefridet, haben ouch den friden zu halten hoch geschworen, glicher wys ouch an- zöugt, wie er mit den Venedigern stand vnd daby begert hat, die fachen zu ermessen vnd Im in kurzem mit gütiger antwurt zu begegnen, dann er mergklicher geschefften halb wytter noch lenger nit mög vßbliben, sunder sy der Meinung, wo Im mit antwurt nit begegnet, werde er vß haschender notturft verryten. Vff das haben wir vns entschlossen, das ein jedes Ort, so das als obstat anzunemen nit gewelt hat, mög heim rytten, sölhs vnser Herren vnd obern bringen, also das ein jeder vff Donstag vor Presentationis Marie nechst- künftig, wirt der xx tag dis manotS Nouembris sin, mit ganzem vollem gewalt on einich wytter hindersichbringen wider erschine." Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, v. sot. S14. Dis der xij artikel vnd die Endrung: „Item zum zwölften, damit guter will vnd fridlich Meinung, ouch ein vffrechter bestendiger frid vnd früntschaft gemerkt werd, destbas bestan vnd blyben mög, so soll dwedrer teyl der andern parthy vind wüssentlich oder so sy des bericht wirt, nit enthalten oder in Iren gerichtcn, Herrschaften vnd gepieten dulden noch lyden, ouch Inen einichen paß nit geben. Wir obgemeltcr küng füllen ouch keinem der Vnsern weder zu Roß noch zu fuß hinfür gestatten, bewillgen oder zu lassen, wider die obgemelten Eydtgnossen oder Jr verwandten vnd vnderthanen lcndern vnd Herrschaften vnd Ertlichen in der Eydgnosscnschaft weder durch sich selbs oder zu andern fürsten, Herren vnd gemeinden, die wider Jr landschast füren wölkten, zu züchen, besunder wenn das not ist zum höchsten by lyb vnd gut verkommen, vnd ob etlich sölhs vbersähen, die nach allem vermögen ab vnd heim zu vordem, Jrs verdienens zu strafen. — Dagegen vnd Hinwider füllend wir obgemelten Eydgnossen für vns selbs noch vnser vnderthanen keinswegs bewilligen noch zulassen, einichen fürsten, Herren oder gemeinden zuzelouffen, die Im, gemeltem küng, in sinem küngrich Frankrich, sinem Herzogthum Meyland, der Herrschaft Jennow, Grafschaft Ast oder andern sinen Jnhabenden Landen oder Ertlichen her disent vnd enet dem Gepirg zu schädigen oder zu vberziehen vermeinten, besunders das zum höchsten by lyb vnd gut verbieten vnd ob etlich das vbersächen, darüber hinluffen, die nach vermögen zu widerrufen vnd nach Jrem verdienen zu strafen. — Vnd hiemit ist der xiij artikel der knechten vnd hilf halb in den vorgemelten Artikeln begriffen ganz hin vnd abgethan". Zu s. Die Reclamationen finden sich specifizirt in einer Beilage zu diesem Abschied im Solothurner Abschiedeband VIII. 1022 October 1516. «83. London. 1 ZI6, 29. October. Dilinollt: Lorxs äixlomatitiuo ote. IV. 24V. Die Eidgenossen werden in den zwischen Leo X., Kaiser Maximilian I., Carl 1., König von Spanien, und Heinrich VIII., König von England zum Schutze der Kirche geschlossenen Bund einbegriffen. Es wird ein Grundsatz festgestellt, daß die Verbündeten eine unverweilt durch besondere Uebereinkunst genauer zn ermittelnde Summe Geldes behufs Ausrichtung jährlicher Pensionen an die Eidgenossen zusammenlegen sollen, um deren Anschluß an die Gegenpartei abzuwenden u. s. w. (Beilage IL.) «84 Zürich. LZ 16, 3. November (Montag nach Allerheiligen). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. Ivo. Archiv Schaffhanseil. Boten: Zürich. Bürgermeister Schmid; Felix Grebel; Jacob Grebel; Hans Keller; M. Berger. Uri. Joseph Spletteli. Schwpz. Martin in der Matte. Basel. Hans Trutmann. Schaffhausen. Hans Jacob Mnrbach. !». Unsere Hauptleute in den Schlössern jenseits des Gebirges werden angewiesen, gute Wache zu halten, Uri, als das nächstgelegene Ort, beförderlich zu berichten, wie viel Knechte sie haben und was etwa mangle- Jedes Ort soll Vorsorge treffen. Mangelndes sofort ersetzen zu können. Der württembergische Doctor zu Baden hat geschriebell, man möchte ihm Geleit geben und seine Verantwortung anhören. «. Lienhard Nothengatter von Constanz hat geschrieben, noch immer sei ihm das Geld nicht bezahlt, das Vogt Merz von wegen der fünf Orte auf seine Rechnung verzehrt habe. Darauf ist dem kaiserlichen Boten vr. Reichenbach gesagt und dem Rothengatter geschrieben worden, wenn er von kaiserlicher Majestät nicht bezahlt werde, so werden ihn die fünf Orte bezahlen. Jeder Bote soll das an seine Herren bringen, «ll. Or. Neichenbach und der kaiserliche Secretär eröffnen, der Kaiser habe sie nach Bregenz beschieden, und deßhalb mit freundlichen Worten Urlaub genommen, v. Die Botschaft des Königs von England hat uns den gnädigen Willen ihres Herrn zu den Eidgnossen, insbesondere den fünf Orten, kundgethan und einige Artikel vorgebracht, die mit ihrer vorigen Werbung übereinstimmen, mit Bitte, wir möchten daran sein, daß beförderlich eine endliche Antwort gegeben werde. Man hat ihr sagen lassen, wir haben dieser Sache halb gar keine Aufträge und lassen es demnach bei dem letzten Abschied bewendet sein. ö". Dieser Tag ist allein von den fünf Orten abgehalten worden, des mit Frankreich verabredeten Friedens wegen zu berathen „wie vnd wöllicher gestalt sye zu verlornen, damit der artikel der knechten halb werd vnderlassen vnd wir gemeinlich in einen erlichen, vnhilflichen vnd bestendigen friden kommt." Wir haben unsere dießfälligen Instructionen eröffnest wie jeder Bote sie in Schrift hat, und darauf auf unserer Herren Gefallen verabschiedet „das nutz vnd nodt vnd gut spg, dz die fach werde an die Hand genomen, wie vnser lieben Eidgnossen von Zürich antwurt ist, diewil doch die übrigen vier Ort alle daruff ouch gend, damit wir solicher beschwerd werdent vertragen vnd überhept, vnd dz jedes Ort sin boten sölicher gestalt abvertige oder berichte, damit wir fünf Ort einmündig spent vnd ob gott wil der fach ein gut vnd glücklich end machint." November 1516. 1023 «83. London. 4346, 7. November. Dumvut: Oorps Äixloinatiiutzs ote., IV. 2V1. Nachträgliche Convention zwischen dem Kaiser und den Königen von England und Spanien, betreffend die in dem Bündniß vom 29. October stipulirte Verpflichtung, durch Beiträge der verbündeten Fürsten die erforderliche Summe Geldes zur Ausrichtung einer jährlichen Pension an die Eidgenossen aufzubringen. (Beilage 36.) «8«. Neuenburg. 4346, 17. November (Montag nach ouimÄi-l). Staatsarchiv Luccrn: Acten Neuenburg. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Vit. Sl. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, <>. 108. 2gg. Archiv Schwyz. Jahrrechnungstag der XII Orte. Der fürnehme, weise Hans Jmhof, im Namen derer von Uri ZU einem Landvogt zu Neuenbürg gesetzt, wird empfangen und wie sich gebührt in Eid genommen. 4». Darauf hat man die Rechnungen aller Untervögte abgenommen und geprüft, ebenso diejenige des Schaffners zu Neuenburg und des alten Landvogts Anton Haas. Korn und Hafer, jedes Paar Mütte, wird den Vögten Zu 6 Pfund, jeder weitere Mütt Hafer zu 30 Schill, berechnet. Den Wein hat man den drei Städten überlassen, jeden Mütt zu 10 Pfund angeschlagen; Bern hat 41 Mütt 10 Sechter, Freiburg 42 Mütt 2 Sechter, Solothurn 42 Mütt 5 Sechter, alles zusammen bringt an Pfennigen 1289 Pfund. Aus diesem Geld, zu dem man das ^angelnde aus den Nechnungsrestanzen der Untervögte genommen, bis die 21' rhein. Gl. 1 Dickplaphart erfüllt waren, hat man die verfallenen Zinse von der Grafschaft bezahlt. Nach diesem hat man die Nestanzen jämmtlicher Rechnungen des Landvogts, des Schaffners und der Untervögte zusammen geschlagen und in Zwölf Theile getheilt, jeder Theil erhält 30 Kronen, e. Die Edeln, welche in der Grafschaft Edellehen innehaben, sollen dieselben von den XII Orten empfangen. Da diese Tagsatzung ihnen nicht rechtzeitig ist verkündet worden, so soll man dem Landvogt einen andern Tag anzeigen, so daß er 6 Wochen und 3 Tage vor demselben ihnen Anzeige machen kann. «4. Bezüglich des Edellehens, das der Savoper sollet innehat, und das von den vier Städten dem Schultheißen von Wattenwyl von Bern gelieheil ist und uuf dem Tag zu Genf dem Chollet wieder gegeben worden sein soll, wird erkennt, dasselbe soll zu Händen ^r Eidgenossen genommen werdeil, bis die Parteieil am Recht die Entscheidung erlangt haben, wein es von Rechtswegen zugehöre; diesem will man es dann leihen, v. Bezüglich des Marchuntergangs zwischen der Grafschaft Neuenbürg und der Herrschaft Grandson haben die beiden Städte Bern und Freiburg erklärt, ihre Herreil willigen dazu ein, gegenwärtig seien sie aber mit Instruction lind Gewahrsamen nicht versehen; sie bitten ^aher noch um einigen Aufschub. Daher wird die Sache auf den nächsten Tag verschoben, inzwischen soll Nlles unverändert bleiben. 4'. Darauf hat man die Grafschaftsleute in Eid nehmen wollen, Bern und solothurn haben aber abermals den Vorbehalt ihrer Rechte und einen Revers verlangt, weßhalb man auch ^esen Gegenstand nochmals heimbringen will. K, Ebenso soll man auf nächstem Tag antworteil, ob man jwnen von der Stadt Neuenburg auf ihr wiederholtes Begehren die Briefe, die ihnen die vier Städte bei 1024 November 1516. der Einnahme bezüglich ihrer Freiheiten gegeben haben, bestätigen wolle, bevor sie schwören. I». Auf abermaliges Ersuchen der vier Städte, daß ihnen die Rechnungsstellung über die zwei verflossenen Jahre nachgelassen werden möchte, haben die VIII Orte beschlossen, ihnen zu willfahren, doch sollen sie den Wirth zum Bären befriedigen, I. Als die Boten der XI Orte abermals die Absicht äußerten, das Gotteshaus St. Johannes zu Erlach von der Grafschaft Neuenburg wegen zn ihren Händen zu nehmen, haben die Berner sich auf die bestehende March und die bisherige Hebung mit den hohen Gerichten u. f. w. berufet:, dagegen zugegeben, daß die Kastvogtei des genannten Gotteshauses ihnen nur zur Hälfte, zur andern Hälfte der Grafschaft Neuenburg zustehe. Man hat demzufolge Auftrag gegeben, alle Acten über dieses Rechtsverhältnis? zu sammeln und auf den Tag zu Zürich zu bringen. Ii.. Der Landvogt Anton Haas zeigt an, er habe auf Gefallen der regierenden Orte den Johann Rollet und feinen Tochterman gegen 10 Pfund ewigen Zinses gefreiet. Man will darüber berichten und läßt den Brief einstweilen in Kräften bestehen. I. Es wird angezogen, daß aus Mangel der Recognitionen zu Neuenburg der Herrschaft Abgang an ihren jährlichen Zinsen erwachse! man soll dieses heimbringen, i»». Neuenburg bittet um Schenkung von Fenstern in ein neuerbautes Gesellschaftshaus. >». vr. Thüring soll von denen, welche Gülten auf der Grafschaft Neuenburg haben, eine Abschrift ihrer Briefe verlangen. Zu ?». Das Detail der Rechnung ist hier weggelassen. Zürich. I ZI0, 18. November (Zinstags nach omm-wy. Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Vll. IM. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 271. Archive Solothnrn, Schaafhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Schmid; Felix Grebel, Ritter; Hans Keller; M. Berger. Bern. A Hans von Erlach. Lucern. Vogt Holdermeyer. Uri. Vogt Muheim. Schwyz. Heinrich Neding. Nnter- walden. Erni Winkelried. Zug. Heinrich Zigerli von Aegeri. Glarus. — Basel. Schultheiß Holzach' Freiburg. Jacob Techtermann. Solothurn. Venner Ruchti. Schaffhausen. Hans Peyer. Appenzell- Ammann am Eggeli. Dieser Tag war angesetzt worden auf die Nachricht, daß das Schloß Twiel belagert werde. ^ hat sich aber ergeben, daß an der Sache nichts ist. Jeder Bote weiß, was Zürich und Schaffhausen deßhalb vorgekehrt und berichtet haben. Man hofft, es fei nichts anderes als Ruhe und Frieden vorhanden. I». Der Bischof von Verulan und Herr Jacob Gambara sind als päpstliche Voten erschienen und haben uns die „Gegenbull" des Bündnisses, das wir Eidgenossen mit päpstlicher Heiligkeit haben, überreicht (Beilage 27 6.) und dabei gebeten, daß wir die Artikel der Aenderung und Erläuterung dieses Bündnisses ebenfalls verbrieft nnd an die Bündnißbriefe anheften wollen und zwar unter den Zusiegeln von Zürich, Lucern und SchwyZ in unser aller Namen. (Beilage 27 L.) Jedes Ort hat diese Artikel bereits seit früher schriftlich und dazu, daß, weil die Genueser, welche auch in einem Artikel des Bündnisses benannt werden, abgefallen sind, dem Papste 500 Gl. jährlich an der Pension nachgelassen und die Genueser, dererwegen er die 500 Gl- verheißen, aus dem Bünduiß gestrichen und nicht mehr darin begriffen sein sollen. Das Alles soll jedm' Bote heimbringen und beförderlich die Entschließung seiner Obern nach Zürich melden, damit der dortige November 1516. 1025 Stadtschreiber den Erläuterungsbrief unter den genannten Siegeln ausrichte. Vnd sidtmal g. h. ich für min person besonder ein liebhaber bin üwer vnüberwintlichcn Nation, ist nodt, In diser fach mit üch luter eins zu reden, das es mit keiner vernünftigen vrsach beschechen mag, damit Jr dein Franzosen allein anhangend, der üch fürcht vnd gar nit lieb hat, hindangcsetzt vnd übersechcn oder veracht die obgenantcn mächtigen vnd höchsten fürsten der ganzen welt, vnder welichcn jetzund ein pundt beschlossen vnd mit großer Herlikeit ist vßgcruft vnd geoffenbaret, mit vorbehaltung ü. G. by Inen ein erlich Statt vnd platz m>t üwerm nutz vnd eren anzunämen, ob es üch gefiel. Wellend aber ü. G. setz zumal nit traetieren oder mit mit handle« noch antwurten, so far ich, wie obgemelt ist, zu key. Mt., zu welcher ob ü. G. mir etwas befelchen wölke» zu vollenden, bin ich bereit, alles das zu handlen vnd tun allertrülichest, so zu üwern eren vnd nutz diß lands mag erschießen. Vnd witer mins gnedigen Herrn küngs halb sag ich zu vnd verheiß, das sin Mt. nüt anders begert, da>m das üwerm Vaterland wol kem vnd erschieße, ouch den loblichen Namen der Eydgnoschaft erhöche vnd vffbringe- So dick ouch vnd vil Jr siner Mt. hilff vnd Stür üch behelffen oder bruchen wellend, bedörffendt Jr niit anders zethund, dann siner Mt. semlichs verkünden vnd zu verstau geben, dasselbs vnd alles so Jr in billichet gestalt mögent begeren, werdent Jr haben mit samt miner person getrüwlich vnd früntlich allezit bi siner W" vnd wo sich söllichs bcgipt, sollend Jr das nit allein mit worten, sonder mit werken befinden." Freiburg. 29. November. Archiv Frciburg. Der ewige' Friede der dreizehn Orte der Eidgenossenschaft nebst Abt und Stadt St. Gallen, Grau- bündeil, Wallis und Mühlhausen nüt Frankreich. (Beilage 36.) December 1516. 1027 K8Z1. Z ü r i ch. 1 ZI k, 1 . December (Montag nach S. Andreas). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 102 Ii. Archive Schwvz, Schasfhauseli. Boten: Zürich. Burgermeister Schund; Felix Grebel; Junker Hans Keller; M. Berger. Nri. Vogt Auheim. Schwyz. Martin In der Matten. Basel. Der Stadtschreiber. Schaphausen. I. Eberli wn Fulach. l». Heimbringen den Anzug unserer Eidgenossen von Uri, daß uns Eidgenossen nützlicher sein möchte, das schloß Lauis zu schleifen und das Geschütz von da ai? gelegenere Orte zu bringen. Dabei ist auch geredet, wenn man Lauis schleifei? wolle, so müßte man dann Gotlag (Codelago) auch schleifen. I». Dieser Tag ist ouf Begehren kaiserlicher Majestät den fünf Orten angesetzt worden. Im Namen des Kaisers sind erschienen Horr Wolfgang chon Homburg und Herr Wilhelm von Neichenbach, mit ihnen der englische Gesandte Richard Pace. Sie legten ein schriftliches Begehren ein, wovon jeder Bote eine Abschrift hat, und begehrten darauf übliche Antwort. Hiezu wurde ein Tag angesetzt nach Zürich auf Sonntag nach St. Lucientag (14. December). ^wn acht Orten wird geschrieben, was uns von der kaiserlichen und englischen Gesandtschaft im Namen Hrer Herren und des Königs von Spanien angebracht worden ist und daß uns nothwendig scheine, in diesen Zachen einhellig zu handeln, mit Bitte, sie möchten deßhalb auf den angesetzten Tag ihre Boten auch schicken. Heimbringen, ob man die Güter der Berufenen in de?? ennetbirgischen Herrschaften verkaufe?? lasse?? wolle vder nicht, damit man de??? Landrichter zu Lauis berichten möge, wie er sich zn verhalte?? habe. Zu I». 1516, 13. November, Enge??. Kaiser Maximilian schreibt an Zürich, er habe mit den fünf Orten etwas zu verhandeln. Wenn daher nicht ohnehin ein Tag gemeiner Eidgenossen zn Zürich sei, so möchte es innert 8 oder 10 Tagen einen solchen der fünf Orte veranstalten und ihm denselben durch seinen Rath Wilhelm von Reichenbach oder in dessen Abwesenheit seinen Secretär Johannes Acker verkünden und inzwischen mit dein König von Frankreich nichts abschließen. Originalbricf im Staatsarchiv Zürich. 1516, 16. November, Freiburg im Breisgan. Kaiser Maximilian schreibt an die fünf Orte, er schicke seine Nathe Wolfgang von Homburg und Wilhelm von Reichenbach an sie, um über die Gegenstände Eröffnungen zu machen, dererwegen er von Zürich die Ansehung des Tages begehrt habe. Originalbrief im Staatsarchiv Zürich. 1516. „Summarium von kais. Maj. Anbringen vff Andree 1. Kaiserliche Majestät und die Könige von England und Spanien haben Einverleibung päpstlicher Heiligkeit in ihr Bündniß beschlossen, aus folgenden Gründen: a. Gott zu Lob und zu Befriedung und BeHaltung ihrer aller Reiche, Lande und Leute. 1>. Allen zu Widerstand, die einen von ihnen bekriegen wollten. In dieses Bündniß wollen sie gemeine Eidgenosse??, vorab die fünf Orte eintreten lassen und zwar so, daß die Eidgenossen auf ihre Kosten keine Hülfe zu thun schuldig sein sollen wie die übrigen Bundesglieder, sondern ihre Knechte nur einem angegriffenen Bundesglied in dessen Koste?? zugehen zu lassen haben. Ferner sollen sie dem, der ein Glied des Bundes angreift, keine Hülfe leisten noch leiste?? lassen. Endlich sollen die Glieder des VundcS ihnen nach Anzahl der beitretenden Orte eine jährliche Pension geben. Der Kaiser und die Bundesgenossen begehre??, daß die fünf Orte diesen Vorschlag annehme?? und ihn auch den übrigen Orten genehm inachen, da sie dadurch ihr freies Wesen behalte??, bei»? heiligen Reiche bleiben und deutscher Nation Ehre erhalten und mehren. Der Franzose bemühe sich nur um die Eidgenossen, um desto eher Mailand zu seinen Händen bringen zu könne?? und ganz 1028 December 1516. Italien damit sich zu unterwerfen und das heilige Reich zu schwächen: auch die Eidgenossen hoffe er mit der in seinen Gehorsam zu bringen. 2. Damit die fünf Orte und gemeine Eidgenossen nicht denken können, kaiserliche Majestät wolle sie durch das angetragene Bündniß unter sich in Unfrieden und zum Krieg mit Frankreich bringen, so möge kaiserliche Majestät wohl leiden, daß sie einen Frieden mit Frankreich annehmen, doch also, daß sie sich Frankreich darin zu nichts verpflichten, „einen schlechten friden", daß sie auch die 700,000 Kronen vom König von Frankreich empfaw gen, daß sie die Bundesgenossen, vorab den Kaiser mit Dietrichsbern und der Grafschaft Tyrol „als das hus Oesterrich allein deffensiue" einschließen und den Franzosen mit seinem Kriegsvolk von den Venedigern abziehen. 3. Den fünf Orten zu Gefallen wolle kaiserliche Majestät neben ihnen und mit ihrem Rath jetzt ohne Verzug mit den Franzosen auch ihrerseits einen Frieden machen, wozu die Boten die Vollmacht in Händen haben. Dabei wolle der Kaiser ausbedingen und den Eidgenossen verbunden sein, zu welcher!Zeit der Franzose ihnen den Frieden nicht halte, ihnen mit den Bundesgenossen zu Hülfe zu kommen; dazu müßten aber auch die Eidgenossen sich ver- pflichten, wenn der Franzose den Frieden mit dem Kaiser nicht hielte. Sofern die Eidgenossen dieses eingehen, will kaiserliche Majestät ihnen von Stunde an die jährliche Pension geben und versichern. 4. Es befremde den Kaiser, daß Appenzell sich auf die französische Seite schlagen wolle, was ihm der Nachbarschaft wegen am allerwenigsten zusage. Deßhalb möchten die fünf Orte Appenzell ersuchen, dieses zu unterlassen, sonst müßte er ebenfalls mit dem Kornkauf und andern gewerblichen Sachen gegen solchen Bruch guter Nachbarschaft sich wehren. 5. Bei diesen abstehenden Vorschlägen laufen die fünf Orte und gemeine Eidgenossen keine Gefährde, sondern haben nur Vortheil, denn: a. werden ihnen die Bundesgenossen in eigenen Kosten gegen jeden Angriff beistehen! b. erhalten sie von denselben eine ehrliche Pension; o. haben sie Frieden und Geld von den Franzosen; ck. seien sie sicher, daß die Franzosen ihnen den Frieden halten müssen; s. wolle der Kaiser ihnen zu Gefallen ohne Verzug auch seinerseits mit den Franzosen Frieden schließen; 1. können sie von beiden Seiten, den Bundesgenossen und den Franzosen, mit allen Ehren das Geld nehmen; x. kommen sie nach allen Seiten hin zu Frieden und Ruhe- — Die fünf Orte und gemeine Eidgenossen haben also keinen Grund, die kaiserlichen Vorschläge abzuweisen! thun sie es dennoch, so sei zu vermuthen, daß sie dem Franzosen und nicht dem Kaiser und dem Bunde zu Gefallen leben wollen. In diesem Fall dürfen die Eidgenossen von Glück reden, wenn es ihnen nicht ergehe wie dem König von Schottland, dem König von Navarra, dem einen König von Neapel, dem Herzog Ludwig von Mailand, den Herzogen von Ferrara und Savoyen, dem Markgrafen von Mantua, den Venedigern, dem Land Geldern, dem Land Lüttich, welchen allen unter kurzen Jahren wenig Nutzen von der Verbindung mit Frankreich entsprungen sei. Auch haben sie zu ermessen, daß, wenn sie ihre Knechte den Franzosen wider das heilige Reichdeutsche Nation und genannte Bundesgenossen zulaufen lassen, diese das nicht gedulden, sondern vielleicht Maß' nahmen treffen werden, daß die Eidgenossen ihre Knechte zu Hause behalten müssen. Der Kaiser und die andern Bundesgenossen begehren bestimmte Antwort, ob sie die obgenannten Vorschläge annehmen wollen oder wessen man sich überhaupt von gemeinen Eidgenossen und insonderheit von den fünf Orten zu versehen habe. Staatsarchiv Zürich: Abschied« VII. 47. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, (Z. SSS. Dazu besonderes Anbringen des englischen Gesandten, ungefähr gleichen Inhalts, Ermahnung, den von den Verbündeten ihnen vorbehaltenen und anerbotenen Platz in dem Bündniß anzunehmen, da ihnen derselbe niemals Beschwerde und Schaden, sondern nur Nutzen bringen könne. Berner Abschied, (Z. 319. December 1516. 1029 «SÄ. Solothurn. 4346, 13. December (Samstag St. Lucymtag). Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I''. 22!). Dieser Tag ist von den beiden Städten Bern und Lucern angesetzt worden behuss Ausgleichung der Streitigkeiten zwischen Junker Hans von Diesbach von Bern und Adam Hasfurter von Lucern und beidseitigen Anhängern. Es sind erschienen Hans Kranchthaler und Anton Bütschelbach, des kleinen, nnd Claudius May und Ludwig Michel, des großen Raths von Bern, als Kläger von wegen gedachtem Hans von Diesbach, Anton Haas und Anton Byli, Heinrich Cloos und Hans Hug, der Näthe zu Lucern, als Antworter für Adam Hasfurter. Beider Städte Nathsboten erklären, sie haben behnfs der Herstellung guter Eintracht zwischen den Streitenden und ihren Anhängern sich entschlossen, Solothurn zu bitten, sich der Sache anzunehmen, freundlich darin zu handeln und den Streit beizulegen; beide Theile versprechen, sich Solothurns Entscheidung ohne alles Weigern und Appelliren zu unterwerfen. Solothurn seinerseits anerbot auf Begehren der beiden Städte nnd in Anwesenheit der Parteien, Alles in Sachen zu thun, was zu Frieden, Versöhnung und guter Einigkeit dienen möge, und verordnete aus seinem Rath dazu einige Mitglieder, welche mit den Boten von Bern und Lnccrn den ganzen Handel untersuchten, Klage, Antwort, Rede und Widerrede der Parteien, sammt den Kundschaften anhörten. Und nachdem sie von dem Gelöbniß beider Theile Kenntniß genommen, sich Allem, was hier zn Solothurn zwischen ihnen entschieden werde, zu unterwerfen, ist durch die Abgeordneten beider Städte und die Zugesetzten von Solothurn abgeredet und beschlossen worden was folgt: l- Aller Unwille und alle Feindschaft, welche bisher zwischen den Parteien und ihren Anhängern gewesen 5u>d, sollen hin, todt und ab sein und man soll derer nie mehr gedenken. 2. Der genannte Adam Hasfurter !vll zu Lucern vor kleinen und großen Näthen bei seiner Treue an geschwornen Eides statt in des Schultheißen Hand reden, was er von genanntem Hans von Meßbach gesagt, habe er im Zorn geredet und er wisse von ihm nichts Anderes als von einem frommen Ehrenmann. Ebenso soll auch Jacob Marti reden. 3. Lucern loll unter seinem Siegel nach Bern schreiben, wenn und wie sie solches thun. 4. Adam Hasfurter soll dem Hans von Meßbach an seine Kosten hundert Sonnenkronen geben und die bis zur Lichtmeß nächsthin ohne Berzug ausrichten. 5. Damit sollen beide Theile und ihre Anhänger um alle bisher zwischen ihnen waltenden Streitigkeiten verglichen und ausgesöhnt sein und kein Theil den andern deßhalb weiter ansprechen oder beunruhigen. Wer dagegen thäte, soll jeder der drei Städte zu hundert Kronen Buße verfallen sein und vlchtsdestominder soll dieser Spruch, der von Solothurn auf Begehren der Boten und der Parteien besiegelt VVrd, in Kraft bleiben. Besiegeltes Original. Ein auf diesen Handel bezügliches Schreiben Lucerns an Bern vom 19. August gleichen Jahres siehe ebenda 238. 239. 1030 December 1516. K91. Zürich. 1316, 16. December (Zinstag nach i .uoio). Staatsarchiv Luceru: Allgemeine Abschiede, 234. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VlI. 16'! ü. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgcnösische Abschiede, lt. 31V. Archive Solothurn, 'Areiburg. Boten: Zürich. Burgermeister Schmid; Junker Caspar Göldli; Jacob Grebel; M. Berger. ! Bern. Hans von Erlach. Lucern. „Ein Brief". Uri. Vogt Göltschi; Martin von Golden. Schwyz. Martin zu Bechi. Obwalden. Vogt von Einwil. Nidwaldeu. Hans Lussi. Zug. Vogt Götschi. Glarus. Vogt Landolt. Basel. Ulrich Falkner. Freiburg. Peter Falk. Solothurn. Vogt Hug. Schaffhausen. Eberli von Fulach. Appenzell. Anunann Suter. Man soll die Bitte des Herrn Johannes, Conventuals des Barfüßerordens zu Zürich, um Ersatz dessen, was er bei der Wartung unserer Verwundeten in der Schlacht zu Mailand und nachher im Spital verloren hat, heimbringen, tz». Jeder Bote kennt das Schreiben Lienhard Rothengatters von Constanz, der uns mit 500 Mann nach Dijon zugezogen ist und deßhalb mehrfach unsere Zusage erhalten hat, man werde ihn und seine Knechte bedenken, ohne daß bisher etwas für sie gethan worden ist. Alan soll sich also auf die Theilustg des französischen Geldes hin mit Vollmacht versehen, seiner und seiner Knechte nicht zu vergessen, e. Dieser Tag ist auf Begehren der fünf Orte gehalten worden, wegen der Handlungen, die ihnen vom Kaiser und den Königen von England und Spanien vorgehalten werden. Von Seite des Kaisers ist nämlich erschienen Herr Wolfgang von Homburg, Ritter, und Johann Acker, Secretarius, vom König von England Herr Richard Pace und haben vor uns geineinen Eidgenossen den Vortrag gehalten, dessen Abschrift die fünf Orte schon vorher hatten und den die acht Orte nun gleichermaßen auch erhalten haben, mit ernstlicher Bitte, wir Eidgenossen wollen diesen Handel, an dem ihren Fürsten viel gelegen sei und woraus Ruhe und Unruhe hervorgehen könne, wohl bedenken und darüber beförderlich Antwort geben. In Betracht, daß wir nicht alle mit Vollmachten versehen sind, auch Lucern keinen Boten auf den Tag geschickt hat, haben wir die Sache in den Abschied genommen, damit jeder Bote auf den nächsten Tag Vollmacht erhalte, zu antworten wie es unserer Eidgenossenschaft Lob und Ehre erfordert. «Z.. Es wird abermals davon geredet, daß das ehedem zu Baden gemachte, von den meisten Orten neuerdings angenommene und beschworne Verkommniß der Pensionen und Kriegslänfe wegen von allen Orten sollte angenommeil nnd gehalten werdeil, da nichts Anderes die Unfern beim Gehorsam nnd die Obrigkeiten bei ihrem Ansehen erhalten möge. Deßhalb soll jeder Bote das ernstlich heimbringen, auch die Meinung Zürichs, daß man die Neislüufer nebst der Buhe voil 10 Pfund init dein Verlurst der Ehre bedroheil soll. v. Wer den Seinigen noch nicht verboteil hat, zu kaiserlicher Majestät, zum König von Frankreich, oder zu irgend welchen andern Fürsten lind Herren ist Kriegsdienst zu ziehen, soll das ohne Verzug thun; auch den Vögten wird befohlen, dasselbe Verbot Zst erlassen. Diejenigen, welche neuerlich zum Herzog von Bayern gelausen sind, sollen nach Maßgabe des Vorkommnisses von Baden bestraft werden. 1'. Auf ein jedem Boten abschriftlich mitgetheiltes Begehren der Krämer, welche in unfern Landeil ihren Wohnsitz haben, daß den Hausirenden Walchen, welche den Leutest schlechte Waaren verkaufen und die seßhafteil Krämer in ihrem Erwerb beeinträchtigen, das Handwerk gelegt werden möchte, wird erkannt, solches zu entsprechender Jnstructionsertheilung zu empfehlen. A. Zwischest dem Pfleger von Einsiedeln, mit Beistand unserer Eidgenossen von Schwyz, und dem Sohne des zürcherscheü December 1516. 1031 Untervogts zn Stammheim waltet ein Streit wegen der Pfrund zn Eschenz. Dieser hatte die Pfrnnd im Besitz, ist aber derselben in anhangendem Recht durch den Pfleger von Einsiedeln und einen Andern, dem dieser sie geliehen, entsetzt worden. Freundliche Vermittlung anzunehmen, wollten der Pfleger und die Boten von Schwyz nicht Vollmacht haben. Deßhalb soll jeder Bote seine Obern des Handels berichten und ans den Nächsten Tag Vollmacht einholen; dasselbe sollen auch der Pfleger und die Boten von Schwyz thun. I». Der Anregung des Kornkanfs und Vorkaufs wegen wird beschlossen, „daß man solichen Kornkouff welle gon vnd iederman lassen verkouffen, wie bishar, doch dz ein jeder gut suber ding vnd werschaft Hab vnd verkousf vnd darin kein gefärd bruch noch trib." i. Neber alle obgeschriebnen Artikel, die Antwort erfordern, wird bin anderer Tag angesetzt nach Zürich, auf Sonntag nach dein zwölften Tag nächsthin (11. Januar 1517). ^ Uri, Schwyz und Nidwalden haben sich unterredet, heimzubringen, wie die Ihrigen von Belleitz, Niviera U- s. w. bedacht werden sollen, wenn das französische Geld fällt, i. Obwalden wird dringend ersucht, die Erläuterung und Aendernng des päpstlichen Bündnisses mit den übrigen Orten auch anzunehmen, damit man einhellig sei. Der Landrichter zu Lauis zeigt an, Michael Perragutzli von Bellenz treibe einen großen Handel in Käsen, Vieh und andern Kaufmannswaaren und habe vermuthlich „Gemeinder" zn Como, es seien Anzeichen vorhanden, daß er uns vielen Zoll verschlage. Ferner seien die Milben in den Mehlvorrath des Schlosses Lauis gekommen, so daß zu befürchten sei, das Mehl sei nichts mehr werth. Darauf wird Uri aufgetragen, dem Landrichter über diese Punkte angemessene Weisungen zu geben, i». Da man über die Frage, vb man den Zusatz in den ennetbirgischen Schlössern mindern, Lauis schleifen, Boten zur Nechnungsabnahme hineinschicken wolle n. s. w. ungleiche Instruction hatte, so sollen diese Punkte auf dem nächsten Tag verhandelt werden. Ii i» fehlen im Lucerner- und Solothurner Exemplar, zx, Ii—i» fehlen im Berner Exemplar. Zu «I. Im Berner Abschied I. o. 314 finden sich die Antworten der einzelnen Orte, wie sie auf diesem Tag in Betreff des Verkomnisses zu Baden abgegeben wurden. Zu l. Das schriftliche Begehren der Krämer siehe im Berner Abschied, i). 323. «9T. Zürich. 4317, 13. Januar (Zinstags nach der hl. 3 Könige Tag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I'. 243. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VIl. 4W. Staatsarchiv Veru: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 332. Archive Schwyz, Solvthurn, Freiburg. Boten: Zürich. Bürgermeister Nöist; Burgermeister Wyß; Junker Caspar Göldli; M. Borger. Bern. Hans von Diesbach. Lucern. M. Heinrich von Alikon, Stadtschreiber. Uri. Vogt Göltschi. Schwyz. Bogt Martin in der Matten. Obwalden. — Nidwalden. Hans Lussi. Zug. Heinrich Zigerli von Aegeri. Glarus. Vogt Landolt. Basel. Schultheiß Holzach. Freiburg. „Hand geschriben." Solo- ihurn. Venner Rnchti. Schaffhansen. Eberli von Fulach. Appenzell. Ammann Suter. Heimbringen die Bitte der Meister Steinmetzen in der Eidgenossenschaft „Inen zn bestäten Jr Bruderschaft vnd friheit, das die in vnser Eidgnoschaft werde gehalten vnd von vnserm Herrn dem keyser, ^a er noch Römischer künig war, sig bestät." Jeder Bote erhält eine Abschrift dieser „Bruderschaft vnd Freiheit", damit ans dem nächsten Tag dießfalls geantwortet werde. Der Administrator des Stifts zn 1032 Januar 1517. Chur hat durch eine Botschaft eröffnen lassen: Nach dem Frieden mit Frankreich soll mit den Schlössern Lauis und Luggarus, wenn diese abgetreten werden, auch das Veltlin und Eleven hingegeben werden und dagegen den drei Bünden von dem Geld, das man von Frankreich dafür erhält, so viel zukommen alK einem Ort der Eidgenossenschaft; nun scheine dem Administrator, er und das Stift seien hierin übel bedacht, denn man wisse, daß Veltlin und Eleven dem Stift zugehören; haben auch der Herzog von Mailand mnd hernach der König von Frankreich dasselbe innegehabt, so sei doch dem Stift eine namhafte jährliche Pension davon geflossen; auch haben die drei Bünde es im Namen des Stifts eingenommen und habe man sich der Nutzung wegen dahin vertragen, daß dem Administrator der vierte Theil und den drei Bünden jedem ff» (des Rests) zukommen soll. Man möchte also ihn und sein Stift bei ihren Rechten schützen, ansonst wäre zu besorgen, er mahnte die Gotteshauslente, das Gut des Stifts mit Gewalt zu behaupten; die Gotteshausleute würden dann die andern zwei Bünde mahnen und die drei Bünde gemeine Eidgenossen, so daß neue Unruhe in Aussicht stüude. Ferner werde der Administrator verdächtigt, als suche er den Frieden mit Frankreich zu hintertreiben oder zu Nichte zu machen. Das sei nicht, er wolle gegentheils gern zu Allem helfen, was uns zum Nutzen und zur Ruhe gereiche. Diese Eröffnungen werden die Boten an ihre Herren bringeil, damit sie darin nach ihrem Gefallen handeln mögen. Die Hauptleute, welche an kaiserliche Majestät des letzten Zugs nach Dietrichsbern wegen Ansprachen habeil lind mit denselben nach Laut der Erbeinung vor den Bischof von Basel zum Austrag gewiesen sind, haben anbringen lasseil, sie haben bisher, obschon der Bischof bereits mehrmals um Ansehung eines Tages angegangen worden, noch keinen Bescheid erhalten, die Knechte aber dringen auf Bezahlung und droheil, wenn die Sache nicht ausgemacht werde, sv wollen sie den Kaiser oder den »von Habsperg schon finden und ihre Ansprache selbst einziehen. Da nun hieraus Unruhe zu befürchten steht, haben wir dem Bischof von Basel neuerdings geschrieben, die Sache leide keinen fernem Verzug. In jedem Ort, wo solche unruhige Knechte sind, soll man sie zur Ruhe mahnen, „dann vns nit lidenlich wer, wo jemands also voll siner Vnghorsami wegen vns sölte zu Vnruwen bringen." M. Onofrius Setzstab von Zürich hat uns nach aller Hauptleute Aussage in Mailand viele Dienste geleistet und letztlich zu Galera sein Roß und seinen Harnisch im Stich lassen müssen. Beim Bastard von SavopeN hat man sich vergeblich um eine Entschädigung für ihn verwendet, deßhalb soll man berathen, wie man ihm seinen Verlust ersetzen und seine Dienste vergelten wolle, v. Zürich beklagt sich, daß es bei der letzten Theilung des französischeil Geldes für seine außerordentlichen Kosten mit Boten lind Anderm allzuwenig bedacht morden sei, mit Bitte, darauf bei künftiger Theilung allgemessene Rücksicht zu nehmen. Da man dießfalls keinen Befehl hat, so soll man das Begehren heimbringen und jedes Ort soll seine Meinung darüber an die Boten nach Bern schreiben. 6'. Die päpstliche Botschaft, nämlich der Bischof von Verulan und Herr Jacob Gambara haben im Auftrag des Papstes etile Schrift überreicht, wovon jeder Bote eine Abschrift hat. Um darauf zu antworten, wird Tag angesetzt nach Zürich auf Mariä Lichtmeß (2. Februar). K-. Auf Ansuchen der päpstlicheil Botschaft wird beschlossen, Lucern, Schwyz und Nidwalden sollen auf Samstag vor St. Pauli Bekehrung (24. Januar) Boteil zu Samen haben, um unsere Eidgenossen von Obwalden in unser aller Namen zu bitten, daß sie auch, wie alle andern Orte, in die päpstliche Ver- einuiig und deren Erläuterung geheil wollen und sich voll uns dießfalls nicht sondern. Dem Boten von Obwalden wird aufgetragen, bei seineil Herreil zu besorgeil, daß die obgeiiannten Voten am Sonntag nach ihrer Ankunft vor die Gemeinde treten können. Bern soll in aller Eidgenossen Namen mit den Franzosen unterhandeln, daß den päpstlichen Boten und uns Eidgenossen Sicherheit und Geleit von und zu Januar 1517. 1033 einander durch das Mailändische gegeben werde, I. Baden, Bremgarten, Mellingen, die Grafschaft Baden, bie Landvogteien Thurgau und Nheinthal haben uns durch ihre Botschaften bitteil lassen, da sie, um fremde Länder und Herrschaften unserer Obrigkeit zu uuterwerfeu, bisher gutwillig und gehorsam viel Gut und Blut geopfert, so möchten wir sie nun auch bedenken und namentlich von dein französischen Gelde ihnen eine jährliche Pension aussetzeil, zumal auch Mühlhausen, Greyerz, Saanen und andere in dieser Weise bedacht worden seien; dann werden sie wie bisher gehorsame Unterthanen sein u. s. w. Mail findet dieses Begehren ^llig uiid soll dasselbe daher init ernstlicher Empfehlung heimbringen, damit den guten Viederleuten nicht 'wir immer Schaden, sondern auch etwas Vortheil erwachse. Ii.. Die Boteu der Orte, welche deu Pen- iwnenbrief von Baden noch nicht beschworen haben, sollen ernstlich au ihre Oberu bringen, daß sie auf Ochsten Tag einfach mit Ja oder Nein antworten, ob sie den Brief annehmen wollen oder nicht, damit Man wisse, woran man mit ihnen ist. Die Orte, welche den Brief angenommen, sollen auf nächsten Tag Vollmacht bringen, zu erklären, wie man sich gegenüber den andern Orten verhalten wolle. Auch fällt die Vieinung, es wäre besser, statt Ehreueutziehuug und 10 Pfund Buße oder Abverdienen der letzteren im Ge- sängniß, für die reislaufenden Knechte einfach die Geldbuße eintreten zu lassen. Darüber soll man sich ebenfalls Bröthen. I. Dein Herrn Hans Killich, Barfüßerordens, wird auf sein letztangebrachtes Gesuch um einige „Ergetzung" für seine in Mailand unserwegen erlittenen Verluste unter Genehmigungsvorbehalt von jedem Lwt eine Krone zuerkannt, i»». Auf das an letzten Tag gerichtete Begehren der Krämer in Betreff der haustrenden Walchen wird erkannt, daß jedes Ort nach seinem Gutfiuden einige Ordnung solcher Walchen halb machen möge. Auf Sonntag nach der alten Faßnacht (8. März) soll den Hauptleuten des letzten i>ugs nach Dietrichsbern zu Basel ein gütlicher oder rechtlicher Tag gehalten werden. Sie verlangen dazu Zwei Beistände in unser aller Namen. Dieses Begehren will man auf nächstem Tag behandeln; inzwischen soll gesorgt werden, daß die Knechte dieser Soldansprache wegen ruhig bleiben. «». Lucern soll auf den nächsten Tag die Gerechtigkeit, die es zu Nüsegg hat, vor den sechs Orten darlegen und die Untervögte in den Aemteru sollen ermitteln, was der sechs Orte Gerechtigkeit daselbst sei, damit die Fertigung, die Heinrich V^yß von Bremgarten wegen etlicher daselbst verkaufter Güter zu thun schuldig ist, stattfinden kann und Wan wissen möge, ob dieselbe vor den Amtleuten der sechs Orte oder denen Lucerns zu geschehen habe. Diese Tagleistung ist gehalten worden, um auf das Begehren des Kaisers und des Königs von Engend, daß wir mit ihnen und dem König von Spanien in ein Bündniß treten möchten, zu antworten, beinahe einhellig lauten die dießfälligen Instructionen der Orte dahin: Wir haben seit lange mit dem Kaiser und dem König von Spanien, als Erzherzogen von Oesterreich, eine Erbeinung, dazu mit päpstlicher Heiligkeit ein besonderes Bündniß; diese Verträge halteil so viel iune, daß uns nicht nothwendig bedüukt, K'r Zeit ein weiteres Bündniß mit kaiserlicher Majestät und König Carl von Spanien zu inachen; den ^glischen Boteil soll man init den besten Worten abfertigen. Bei dieser Eröffnung gibt man den kaiserlichen Voten die Versicherung, daß unsererseits die Erbeinung getreulich werde gehalten werden, was sie auch im Vainen des Kaisers zusichern und sich mit unserer Antwort befriedigt halten. Dem englischen Boteil hat Wan erklärt, es scheine uns nicht nothwendig, noch convenire uns zur Zeit, ans ein Bündniß mit seinem König einzutreten, da wir schon in vielen Bündnissen stehen, so mit dem Papst, Kaiser und Andern, und je Zahlreicher die Bündnisse, desto mehr Irrungen und Verlegenheiten können uns daraus entstehen. Zudem habe der Köllig von Frankreich im Friedensvertrag mit uns England und Spanien vorbehalten; wir danken Häher dem König von England für seinen geneigten Willen und bitten ihn, unsere Eidgenossenschaft stets 130 1034 Januar 1517. für empfohlen zu halten, Alles mit mehr und bessereil Worten. Darauf haben die kaiserliche und die englische Botschaft nochmals die Vortheile eines englischen Bündnisses dargestellt und die Nachtheile, die uns aus dessen Ablehnung erwachsen könnten. Wir haben es zwar bei der gegebenen Antwort bleiben lassen, ihnen jedoch erklärt, damit an uns Boten nichts ermangle, wollen wir gern an unsere Herren und Obern bringen, was sie uns schriftlich geben würden, q. Mail soll daran sein, daß die Briefe der Richtung und Vereinung, welche Frankreich von den acht Orten hat, wieder herausgegeben werden. Man soll sich auch berathen, was man thun wolle, wenn solches nicht geschehen wollten. , . Man soll auf dem nächsten Tag auch über die Meinung der sieben Orte, daß sie an den Schlössern jenseits Gebirgs Theil haben, jedes Ortes Stimme einholen. Heimbringen, ob man den Thomas Bonner, der in des Abts von St. Gallen Landschaft und anderwärts wandelt, gefangen setzen wolle. Weiter soll man heimbringen, was man in der Sache des Hans von Dießbach weiter handeln ,volle, damit solche schwere Sachen nicht in Vergessenheit gerathen. t. Ebenso hat man Rede gehalten wegen Schultheiß Feer von Lucern, Schultheiß Conrad, Schultheiß Babenberg, Venner Stölli und dem Ochsenbein von Solothurn und Andern, die bisher übel gehandelt haben, aber obschon sie von Ehreil gesetzt sind, doch noch im Regiment sitzeil, was uns Eidgenossen gegenüber Fremden verächtlich macht. Das soll man heimbringen und auf dem nächsten Tag weiter darüber rathschlagen. t nach Schwyzer Abschied, « fehlt im Bcrner Abschied, i-, t ebenfalls. Zu t. 1. Rom, 5. Januar 1517. Schreiben Leo's X. an die Eidgenossen, ivomit er ihnen Nachricht gibt, daß der Türke den Sultan von Egypten, der ihm an Macht fast gleich geachtet worden, überwunden und dessen Reich und Heer mit dem seinigen vereinigt habe, so daß zu befürchten stehe, er werde nun im nächsten Sommer Jllyrien, Venedig, Ungarn, oder auf seinen 200 dreireihigen Schiffen Italien anfallen, weßhalb alle christlichen Fürsten und Stände zur Hülfe aufgerufen werden. Die Eidgenossen möchten sich aussprechen, wie viele ihrer starken Krieger sie zu diesem heiligen Kriege stellen wollen. Seine Gesandten, der Bischof von Verulan und Jacob Gambara, werden mit ihnen darüber unterhandeln. Archiv Solothurn: Wschicdcband vm. 2. „Anbringen von bäpstlicher Helikeit hochwirdiger bottschaft vff dem tag Zürich nach Sant Hilarii m v° xvij:" „Großmechtigen Herren, wie wol wir nit zwiflend üwer großmechtikeiten, als die waren beschirmer der kilchen vnd liebhaber christenlichen gloubens, dis klarlich vnd bäp. Ht. von zugesandten verkündung wislich vnd fttrsichtik- lich ermessen vnd nach üwer loblichen nation krefften, so großem gemeinem nutz in anligender not zu helfen die für- nemsten sin werdend, vnd semlich üwer guten willen vnd Meinung siner Ht. wellend offenbaren, So bedunkt vns doch loblich sin in so großem Handel, das üwer Großmechtikeiten nach gewonlicher wiser rat vnd vorbetrachtung bäp. Ht. schribend, wes Begird vnd willens Jr werend üch gutwilliklich sich darzubieten wider die vyend christen« lichs gloubens, wenn es (da got vor sye) die notturft erfordern wurde. Vnd demnach bedächte vns nit vnzimlich, besunder fast loblich, ob ü. G. nation, die zwüschend den fürsten vnd Herren gelegen ist, die zum teil mißhellig sind vnd deßhalb frid oder krieg liechtlich vorhanden habend, bäpst' liche Ht. geschriftlich bittend, das si) vnder allen christlichen sürsten friden (den sin Ht. so hoch begert vnd erfordert) fürdern welle in als sorglichen löuffen vnd widerwertikeiten christenlichs gloubens, mit erbietung üch vnd all üwer macht vnd gewalt zu sölichen friden zu handlen vnd machen. Vnd so Jr das tun vnd üwer stimm, willen vnd beger setzen werden in den Willen vnd erkorung bäpstlicher Ht., habend wir kein zwifel, Jr tuend ein ding siner Ht. wunderbarlich angenem, wann vß üwer briefen (die allen christenlichen fürsten geoffenbaret würdend) sin Ht. zu disen dingen dester geherzter were, so sy vermerkte, dz Jr vß Jnbrünftigkeit üwer guten gloubens vnd trüw semlich notturft erfordern tätend vnd anfachen." Staatsarchiv Zürich. Januar 1517. 1035 3. Einläßlicher Bericht des Papstes an seine Gesandten zu Händen der Eidgenossen über den Sieg Selims bei Aleppo, den Tod des Sultans von Egypten und die Befürchtungen wegen einem Einfall der Türken in Italien, mit Ermahnung, die Eidgenossen zur Hülfeleistung aufzufordern ää. Rom, 6. November isig. Deutsch- Uebersetzung im Solothurner Abschied VIII. S, S auch im Freiburger Abschied so. 180. Zürich. 4 Zj 7, 13. Januar (Zinstag nach dcr hl. 3 Könige Tag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 131. Abschied der Orte Zürich, Uri, Schwyz, Nidwalden, Basel und Schaffhauseu. Jeder Bote weiß, wie "uf dem letztgemachten Abschied der ennetbirgischen Schlösser wegen die Anfrage gestellt worden ist, wozu sich "un eines jeden Boten Herren und Obern entschlossen haben und wie darauf Folgendes ist verabschiedet worden: ». Erstlich betreffend die Schleifung des Schlosses Lauis waren einige Orte der Meinung, es ">äre dieselbe noch zu früh, andere hatten ihren Boten darüber keinen Befehl gegeben. Man hat daher ^schloffen, diese Maßregel einstweilen zu verschieben, bis man sehen werde „wie die lönff sich wöllint schicken." Ferner soll jedes Ort seine Votschaft abfertigen, daß dieselbe auf Sonntag nach Lichtmeß (8. Februar) öu Lauis eintreffe, mit dem Auftrag, Rechnung abzunehmen, Appellationen zu erledigen, die Leute neuerdings u> Eid zu nehmen und sonst alles Erforderliche zu verhandeln. Hievon werden der Landrichter zu Lauis und der Vogt zu Luggarus in Kenntnis; gesetzt, t. Und da uns scheint, es bedürfe, seit wir Frieden mit Frankreich haben und nicht mehr in Sorge stehen müssen, nicht einer so zahlreichen und kostspieligen Besatzung, so wird dem Landrichter, dem Vogt und unfern Hauptleuten aufgetragen, von jedem Ort vier auserlesene ^usätzer auszuziehen und diese im Zusatz zu behalten und fürderhin sollen der Landrichter zu Lauis und Vogt zu Luggarus mit diesen Knechten die Schlösser bewachen. Die übrigen Hauptleute und Knechte sollen heimgeschickt werden, man wird ihnen keinen Sold mehr geben. «R. Uri hat durch seine Voten über den Fall des Gefangenen, der in Lauis entronnen ist und worüber es den Landrichter zur Rede gestellt und "°ch nicht entschuldigt hat, berichtet. Darauf wird beschlossen, die Boten, welche nach Lauis gehen, sollen die Sache näher untersuchen und nach Gutsinden darin handeln. «. Da Codelago in Händen der Franzosen ist, aber zu Lauis gehört und der Friedensvertrag vorschreibt, daß Lauis und Luggarus mit ihrer Zubehörde ""s bleiben sollen, so soll jedes Ort seinen Boten auf den Tag zu Bern schreiben, da der Friede nun von ollen Orten besiegelt sei, so soll Codelago uns übergeben werden. Ebenso soll auch mit dem Bastard von Savoyen geredet werden. Die Antwort soll schleunig zurückgebracht werden, damit man den Boten, die hinein- llehen, die erforderlichen Befehle geben kann. t. Die Sache des Hans von Meßbach soll nicht vergessen, sondern nochmals zu ernster Erwägung heimgebracht werden. A. Es ist Anzug gethan worden wegen Schultheiß Feer zu Lucern, den Schultheißen Conrad und Babenberg und Venner Stölli und Ochsenbein 5" Solothurn, die bisher übel gehandelt und doch „in den Negimenten syen", auch wieder in ihre Ehren eingesetzt werden, zu Schmach und Unlob unser aller und gegenüber den Fremden. Man soll ernstlich heimbringen, was zu thun sei, damit solche Leute nicht ferner regieren und damit ein „erberkeit möge enthalten werden." L, K auch im allgemeinen Abschied von diesem Tag, Nr. 692 Iii. s und t» 1036 Januar 1517. «S4. Brunnen. 4317, 21. Januar (vfs Sam Agnesentag). Archiv Schwyz. Tag der drei Orte Uri, Schwyz und Nidwalden. «. Wegen eines Todtschlags zu Verzasca sollen die Boten, die auf Lichtmeß zur NechuungsabnalM nach Lauis und Luggarus gehen, sorgen, daß derselbe nicht ungestraft bleibe. ?«. Ebenso in Betreff eines Diebstahls zu Luggarus, wo der Dieb entronnen ist. v. Das Begehren der Landleute in der Niviera, daß ihnen der dritte Theil der Bußen, welche an die Oberhand fallen, zukommen soll, wird als unbegründet abgewiesen. «I. Die Berschwerde der Kaufleute, die von Magadino bis zum Klösterli Waareu führen, daß sie mit dem Fuhrlohn und der Fürleite härter als bisher gehalten werden, soll von den Boten, die hineingehen, untersucht und erledigt werden, v. Ueber einen Todtschlag zu Ablesch, worüber die Verwandten sich mit dem Thäter abgefunden, soll weitere Untersuchung walten, I. Der Priester zu Ablesch wegen/ welche das Ihrige durch Wasserschaden verloren haben, läßt man es bei den daherigen Verfügungen des Vogts bewendet sein. K-. Von der Brücke über die Moösa haben die von Bellenz den größten Nutzen, lassen sie aber in Verfall gerathen. Die Voten, die hineingehen, sollen daher die Burger von Bellenz anweisen, diese Brücke bis St. Johannestag herzustellen. I». Vogt Echser bringt einen Rechtsfall vor, der wegen Bezahlung von drei Kronen zu Brissago entstanden ist. Darüber will man auf dem nächsten, wieder nach Brunnen gesetzten Tag verhandeln. i. Jeder Bote weiß, was Uri an die Boten der sechs Orte zu Bern geschrieben hat, für den Fall, daß der Franzose beim Frieden bleiben und uns Codelago lassen wollte. Ii,. Unterwalden bringt an, es sei von den Rechnungen der ennnetbirgischen Vögte noch etwas Geld ausstehend, man sollte einen Tag festsetzen, um selbes einzubringen. I. Da die acht Orte an den Schlösser» Lauis und Luggarus Theil zu haben begehren, uns aber aus vielerlei Ursachen dieses Begehren nicht füglich erscheint, so soll auf Dienstag nach St. Pauli Bekehrung (27. Januar) wieder ein Tag zu Brunnen sei», um zu berathen, wie man sich gegenüber diesen: Begehren verhalten wolle. ,»». Die Klage derer aus dei» Mainthal, daß die aus den Schlössern gezogenen Knechte der drei Städte von ihnen bezogenes Salz noch nicht bezahlt haben, wird den Boten, die hineingehen, überwiesen. «SS. Bern. 4347, 21. Januar (Mittwoch »ach LoiwstwM). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, 25». Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. Ulli. Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössische Abschiede, >t. »«,'1. Archive Schwyz, Schaffhause». t». Die Anwälte des Königs von Frankreich haben den zu Genf abgeredeten Friedenstractat den Eidgenossen überantwortet und dagegen haben diese ihnen den Tractat von Galera, von dem die Siegel abgenommen wurden, herausgegeben, ebenso sind die Briefe und Bündnisse von Mailand und der Friedenstractat von Dijon sammt andern Schriften auf dem zu Freiburg gehaltenen Tage auch übergeben worden. I». -l»l den Anzug, daß man nun nach Maßgabe des zu Freiburg geschlossenen Friedens denen, die Ansprachen a» Januar 1517. 1037 den König haben, zu Recht oder freundlichem Abtrag helfen soll, wird erkannt, den eidgenössischen Boten, die mit dem Bastard von Savoyen zum König reiten, zu schreiben, daß sie mit dem König darüber ernstlich reden und bewirken, daß er eine Botschaft hersertige, um den Ansprechen! Rede und Antwort zu geben und entweder sie in Güte auszurichten, oder das Recht zu erwarten und zwar möchte, da die Sache langen Aufschub iücht leidet, die Botschaft zwischen jetzt und dem kommenden Monat März erscheinen, e. Schwpz und Zug degehren für etliche der Ihrigen, welche nach dem Abzug aus Mailand in den Schlössern jenseits des Georgs als Commissarien, Castellane, Priester, Spielleute:c. geblieben sind, einige Berücksichtigung aus dem französischen Geld für ihre gehabte Mühe, Sorge, Arbeit und Kosten. Darauf wird beschlossen, die Sache ^r enuetbirgischen Schlösser nicht in die Theilung des französischen Geldes zu ziehen, sondern dieselbe bis M künftigen Rechnungen über jene Schlösser anstehen zu lassen und alsdann die betreffenden Forderungen u^e zu behandeln. «I. Anton Bütschelbach von Bern, der im vergangenen Zusatz zu Bellenz oberster Hauptmann gewesen und sich daselbst wohl gehalten hat, begehrt Ersatz des in uuserm Dienst und im Auftrag gemeiner Hauptleute ausgegebene» Geldes. Dieses soll auch auf vorgenannter Rechnung erledigt werden. Der Burgermeister und andere Boten von Rothweil bitten, wir möchten in Ansehung der vielen Kosten Stadt Nothweil in unfern Reisen und Diensten dieselbe beim König von Frankreich für eine Pension empfehlen. Das will man im Besten thun. 5'. Die Markg'räfiu von Jncisa bittet durch eine Botschaft, Uachdem durch unsere Dazwischenkuuft ihre zwei vom Markgrafen von Montferrat gefangen gehalteneu Kinder geledigt worden, möchten wir nun auch helfen, daß ihr für ihr Gut, dessen sie beraubt sei, Ersatz geschehe, damit sie nicht mit ihren Kindern in Hunger und Mangel leben müsse. Wenn sie zu dein Ihrigen, das sie auf 80,000 Kronen schätze, wieder komme, so wolle sie gern den Eidgenossen den vierten Theil, das H 20,000 Kronen, zu einer Verehrung geben. In Anbetracht dieses ziemlichen Erbietens und des Umstands, daß inan sich schon früher der Markgräfin angenommen, haben die Voten, wenn gleich ohne Befehl, durch die Gesandten nach Frankreich und schriftlich sich beim König und beim Markgrafen von Montferrat zu verwenden beschlossen. Im Weitern soll man die Sache heimbringen, damit gerathschlagt werde, was weiter Zu thun sei, wenn diese Schritte fruchtlos bleiben sollten. K. Es wird der Schuldbrief angehört, welchen der König um die 700,000 Kronen, von Dijon :c. herrührend, und die jährliche Pension gegeben hat, und deschlossen, dieser Schuldbrief soll von Bern, als dem Ort, wo die Bezahlung zu geschehen hat, aufbewahrt Merden. I». Eberhard von Rischach, Vogt zu Reichenweiler, hat im Namen des Herzogs von Württemberg der 10,000 Kronen wegen, welche im Frieden zu Dijon diesem ausbedungen waren, Anzug gethan und Unfern Rath begehrt, wie er dazu kommen möge. Nachdem wir Eidgenossen zu Freiburg mit Frankreich Frieden und Bündniß geschlossen, möchten wir auch dem Herzog zu einem Bündniß, einer Pension oder Bestellung verhelfen. Alles mit bester Danksagung für bereits genossene Freundschaft. Da die Boten dieses ^ages keine dießfälligen Aufträge hatten, so wird die Sache auf den nächsten Tag verschoben und dabei dem von Rischach gesagt, man sei der Hoffnung, sein Herr werde sich um Alles mit dem König bestens vertragen und auch die 10,000 Kronen von ihm erlangen; könne er aber selbst nicht zum Ziel kommen und U^ge unsere Verwendung seine Sache befördern, so soll daran kein Mangel sein. I Dieser Tag war ^uuptsächlich angesetzt der Theilung der zweiten Rata des französischen Geldes wegen, die im Betrag von ^0,000 Kronen jetzt gefallen ist. Anfänglich war man darüber sehr uneinig; die fünf Orte, die zuletzt in ^u Frieden gegangen, etliche von den übrigen Orten, auch die Zugewandten erhoben allerlei Klagen und ^usprüche, wie selbe schriftlich verzeichnet sind. Da über all diese Forderungen keine Instruction gegeben war. 1033 Januar 1517. so konnte darüber nichts Abschließliches verhandelt werden. Man bedachte jedoch den Unwillen, den der gemeine Mann, dem das Geld gehört, empfinden würde, wenn man unverrichteter Sache, ohne die Theilung gemacht zu haben, von dem Tage käme, und hat daher beschlossen, die Theilung in gleicher Weise vorzunehmen, wie sie bei der ersten Rata vorgenommen wurde, auf die freien und ausgehobenen Knechte in jedem Ort und die Zugewandten. Die Forderungen, Klagen und Ansprachen dagegen werden bis zur nächsten Zahlung verschoben. Inzwischen soll ein besonderer Tag angesetzt werden, um die Forderungen und Klagen gehörig zu untersuchen und durch die heutige Theilung soll Niemanden etwas an seinen Rechten vergriffen sein. Einzig die schon vielfach angeregte Ansprache des Lienhard Rothengatter von Canstanz, der uns 500 Knechte nach Dijon zugeführt und auch andere Dienste gethan hat, wird sofort erledigt; man gibt ihm und seinen Knechten für Alles und Jedes 1500 Gnlden, doch soll er davon denen, die nachher wider uns Dienst gethan, nichts geben, sondern was ihnen beträfe, für sich selbst behalten. Die 1500 Gulden sind den an der Theilung participirenden Orten und Zugewandten von ihren Theilen „nach markzal der houptsumm" abgezogen worden. Ii.. Dem Werner Rath werden Empfehlungsschreiben gegeben, wie jeder Bote zu sagen weiß. I. Des Handels des Hans von Meßbach wegen ist Anzug geschehen, es möchten die fünf Orte, welche ihn anschuldigen, ihre Klagen ihm eröffnen, oder aber soll man ihn derer entschuldiget halten. Und da der Handel zwischen dem von Meßbach und dem Hasfurter und Marti nun abgethan ist, so soll dem genannte» von Meßbach ein Widerruf gethan werden mit Bezahlung seiner Kosten. Das soll jeder Bote heimbringe». Bern soll in unser aller Namen eine Botschaft nach Lyon senden, nm die ans Lichtmeß fallenden Pensionen zu erheben, e». Schaffhausen soll eine Botschaft nach Nothwcil schicken, um den dortigen Venner, der in seiner Herren Ungnade gefallen, zu empfehlen. «i—T, 1 stehen nicht im Schwyzer Abschied. I, in fehlen im Berner Abschied. Zu Ir. Die Boten der Städte und Länder gemeiner Eidgenossenschaft bitten Lucern mit Berufung auf den Bericht seines Boten vom letzten Tag, seinen Unwillen gegen Herrn Werner Rath abzustellen und in Betracht der vo» demselben den Eidgenossen jederzeit geleisteten guten Dienste, namentlich bei den Friedensverhandlungen zu Freu bürg sc., ihm den gethanen Eid nachzulassen und zu sorgen, daß das, was ihm zu Lucern mit Gewalt entwendet worden ist, wieder zurückgestellt werde, ä. cl. 1517, Bern, Montag nach Vincentii. (Staatsarchiv Lucern, Ungebundene Abschiede.) KU«. Zürich. IZ17, 4. Februar (Mittwoch nach u. L. Fraucn Tag zn Lichtmeß). Staatsarchiv 1/uccrn: Allgemeine Abschiede, I?. 254. Staatsarchi» Zürich: Abschiede, VII. 110. Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössische Abschiede, 1s. S!>0. Archive Solothiirn, Freiburg, Schaffhauscn. Boten: Zürich. Burgermeister Nöist; Junker Caspar Göldlin; M. Berger. Bern. Junker Hans vo» Erlach. Lucern. M. Heinrich von Alikon, Stadtschreiber. Uri. Vogt Zick. Schwyz. Martin in der Matt. Obwalden. Hans Heinzli. Nidwalden. Ammann Stolz. Zug. Seckelmeister Schell. Glarus- Vogt Landolt. Basel. Adelrich Meyer. Freiburg. — Solothurn. Venncr Nuchti. Schaffhause». Eberls von Fulach. Appenzell. Ammann Suter. Baden, Vremgarten, Mellingen, Thurgau, Nheinthal w. begehren Antwort, ob man nach ihrem Wunsche ihnen zu einer jährlichen Pension vom König von Frankreich verhelfen wolle. Antwort: möchten ihnen gern zu Allem verhelfen, aber sie seien mit diesem Begehren zu spät eingekommen, es Februar 1517. 1039 sei nicht schicklich, zur Zeit mit dem König oder seinen Anwälten deßhalb zu reden. Wenn der König aber andere Anwälte mit mehr Vollmacht, als die jetzigen haben, schicken werde, so wolle man dann sehen, was uian für sie zu Stande bringe. I». König Carl von Spanien schreibt, er habe uns Eidgenossen in seiner Vereinung mit dem König von Frankreich vorbehalten, wir möchten uns erklären, ob uns dieses gefällig sei. ^uf dem nächsten Tag soll man hierüber antworten, e. Eine Botschaft des Bischofs von Lodi bittet um unsere Verwendung, daß dieser wieder, wie Andere, nach Mailand zu dein Seinen kommen dürfe. Dieses besuch wird an die Obrigkeiten gebracht. «I. Betreffend den Span zwischen dem grauen Bund und dem Zehngerichtebund einerseits und dein Gotteshausbund anderseits wird dem Landrichter des grauen Bunds und ^n zehn Gerichten geschrieben, sie möchten sich mit dem dritten, „des Stifts Bund", gütlich vertragen. «. Der ullirttembergische Bote Eberhard von Nischach hat neuerdings das Begehren des Herzogs der 10,000 Kronen Und anderer Sachen wegen vorgetragen und darüber Antwort begehrt. Dieses Begehreu wird abermals hingebracht. Jedes Ort soll den Artikel im Berner Abschied nachseheil und daraufhin seine Antwort geben. Beril hat das Anerbieten des Hans von Dießbach, Jedem, der an ihn Ansprache habe, vor seinen Herren uon Bern Antwort zu geben und sich das Recht wohl oder wehe thnn zu lassen, vorgebracht. Darauf ist kUl schriftlicher Bericht über die Angelegenheit des von Dießbach abgelesen wordeil und weil die Sache groß uud schwer ist, hat man sie in den Abschied genommen, damit auf dem nächsten Tag verhandelt werden könne, u>as man darin thun wolle. S. Die Räthe des römischen Kaisers, Herr Wolfgang von Homburg und Herr Wilhelm von Reicheilbach und mit ihnen der englische Gesandte, Herr Richard Pace, haben auf ihre frühern Anbringen, wovon jedes Ort eine Abschrift hat, neuerdings Antwort verlangt. Darauf hat man ihnen mit freundlichen Worten erklärt, man lasse es bei der vorigen Antwort bewendet sein. I». Freiburg wlrd beauftragt, in unserm Namen dem Herzog von Savopen beförderlich zu schreiben, daß er zu Vermeidung von Unruhen das Geld, das er den Eidgenossen des de Furno wegen noch schuldet, beförderlich ansuchte. z. Es ist eiil Anzug gefallen, daß vom Kaiser oder den Seinen 30,000 Gulden in der Eidgenossenschaft verwendet worden seien, lim den Abschluß eines Friedens mit Frankreich zu verhindern. Darauf wird ^schloffen, man soll allenthalben Nachforschung halten, wer solches Geld empfangen habe, damit weiter in Sache gehandelt werden kann. It.. Da von den acht Orten abermals an die fünf Orte die Frage gestellt 'Uird, ob diese sie all den Schlössern jenseits des Gebirgs Theil habeil lassen wollen, wird von den fünf Orteil beantwortet, sie wollen die Briefe, in denen sie sich gegenüber Lauis verschrieben, lind andere dazu gehörige Schriften prüfeil und dann nach Gestalt der Sache sich erklären. I. Diese Tagleistung ist angesetzt worden, u>u päpstlicher Heiligkeit auf ihr Anbringen auf vorigem Tag, wovon jeder Bote eine Abschrift hat, Antwort ^ geben. Um dieselbe in Empfang zu nehmen, erschienen die päpstlichen Boten, nämlich der Bischof von krulan und Herr Jacob Gambara. Denselben wird erklärt, wir seien geneigt. Alles zu thun, was dem iUstlichen Glauben zum Gedeihen gereicheil möge, aber wir seien nicht im Stande, allein den Ungläubigen ilU widerstehen, sondern Söine Heiligkeit soll vor uns andere Könige, Fürsten und Herren ansprechen, nun wollen wir unsererseits nach Kräften mithelfen, wie es uns als Christen geziemt, doch müssen wir, ^ solches zu können, mit Geld und Pensionen ausreichend bedacht werden. Mit dieser Antwort war die päpstliche Botschaft wohl zufrieden und hat uns ein weiteres Vreve, wovon jedem Boten zur Beantwortung nächsteil Tag etile Abschrift mitgetheilt wird, überreicht. ,»»- Abermals ist des Pensionenbriefs von ui>en wegen, den noch nicht alle Orte beschworen haben, mährend man der Ansicht ist, er solle von allen bkUleinsam beschworen werdeil, Anzug gescheheil. Einige Orte haben erklärt, sie werden ihn beschwören. 1040 Februar 1517. wenn alle Orte ihn beschwören. Man soll daher auf dem nächsten Tag in der Sache einig zu werden trachten, i». Auf das wiederholte Gesuch der Nidwaldner, daß ihnen auch ihr Betreffniß an den von den englischen Boten bezahlten 5000 Gulden für Behauptung der enuetbirgischeu Schlösser zukommen soll, sollen die fünf Orte Zürich, Uri, Schwpz, Basel und Schaffhauseu auf dem nächsten Tag antworten. «. Auf Caspar Göldlins von Zürich Klage, daß ihm sein Reitlohn in Sachen der Kinder des de Furno noch nicht bezahlt sei, wird an Freiburg eine dießfällige Erinnerung beschlossen. Z». Bern und Freiburg sammt dem Vogt von Neuenburg sollen den Schreiber zu Neuenburg gefangen setzen, ihn über seinen Handel mit Schultheiß Babenberg von Solothurn einvernehmen und über das Ergebniß des Nntersuchs gemeinen Eidgenossen Bericht geben. Auch soll Bern etliche Rathsglieder einvernehmen, was der Bastard von Savoyen mit gemeldtem Schultheißen geredet habe. ii—z, fehlen im Lucerner Exemplar. », «» fehlen im Berner Abschied. Zu x. Kaiserlicher Mt. Anbringen auf U. F. Lichtmeßtag: 1. Gemeine Eidgenossen möchten das gemeine Bündniß, worüber schon lange und auf vielen Tagen »nt ihnen ist verhandelt worden, annehmen, denn dasselbe berühre nicht allein das Haus Oesterreich, sondern auch das Haus Burgund und die Königreiche von Spanien, die doch dießmals und allezeit dem Haus Oesterreich und deutscher Nation verwandt seien. 2. Es befremde kaiserliche Majestät, daß die Eidgenossen das Bündniß mit dem König von England nicht annehmen wollen, da derselbe doch mit kaiserlicher Majestät zum Höchsten verbunden sei und die alten Bünde der Eidgenossen dadurch nicht im Mindesten berührt werden. 3. Kaiserliche Majestät finde, daß die Eidgenossen sie in dem Frieden mit Frankreich nicht genugsam bedacht und vorbehalten haben, indem sie durch die Verheißung, ihre Knechte weder kaiserlicher Majestät, noch Andern wider Frankreich oder das Herzogthum Mailand zu leihen, ebenso durch Zustellung des Herzogthums Mailand an den König im achten Artikel, gegen den Kaiser und das Reich gehandelt haben, ungeachtet a. Mailand Kammcrgut des Reichs und von demselben lehnbar sei, 5. sie zu Baden versprochen haben, mit dem Franzosen wider des Kaisers Wissen und Willen zu dessen Nachtheil keinen Frieden zu machen. Daher ist kaiserlicher Ma- jestät Begehren, das; die Eidgenossen auch jetzt noch in die gemeine Vereinung eintreten. Und da sie sich erbieten, die Erbeinung am Kaiser und seinem Sohn getreulich zu halten, so versprechen diese das gleiche auch. 4. Der 4000 Knechte wegen, die zu Dietrichsbern gedient und für deren Ansprache ein Nechttag vor dem Bischof von Basel auf Sonntag Reminiscere gesetzt ist, scheine dem Kaiser, die Knechte hätten ihn, da die Sache nicht ihn, sondern den König von England berühre, der rechtlichen Ansprache erlassen, oder die Fürsten von Constanz und Lothringen neben dem Bischof von Basel zu Nichtern annehmen mögen. Doch habe der Kaiser bei England erwirkt, daß dieses den Knechten 3000 Gulden anerbiete, welche die Regierung von Innsbruck ihnen auf Reminiscere zusenden werde, sofern sie sich damit begnügen. Wollen sie aber rechten, so verlange der Kaiser, neben dem Bischof von Basel, statt Constanz und Lothringen, nun noch den Bischof von Straßburg und den Herrn von Vergier als Richter. Archiv Freiburg, Band so, isr. Zu I. „Bäpstl. Ht. Botschaft anbringen vff den tag Zürich nach Lichtmeß mv° xvij Aus dem päpstlichen Briefe, „so jetz komcn vnd zu tütsch gemacht ist", mögen die Eidgenossen ermessen, m welch' bedenklicher Lage sich gemeine Christenheit befinde, weßhalb nach Sitte der Päpste der hl. Vater allen christlichen Fürsten diese Roth verkünde, insbesondere aber sich an die Eidgenossen, als seine nächsten Bundesgenossen, Liebhaber des Glaubens und dessen Beschirmer wende, in der Hoffnung, ihre Tugend und Stärke werde in dieser Lage das Beste thun. Die päpstliche Botschaft ermahnt also die Eidgenossen, ihre Rathschläg^ Februar 1517. 1041 auf diesen Gegenstand zu wenden, dem hl. Vater sich und ihr Vermögen anzubieten und andere christliche Fürsten, insbesondere ihre Verbündeten, zu gemeinem Frieden zu mahnen zc. — (Folgt dann ebenda 261—262 das verdeutschte päpstliche Breve an die Eidgenossen ckck. Rom, 5. Januar 1517, Darstellung der Gefahr, welche der Christenheit drohe, wenn die Fürsten, nach den neuen Erfolgen des Türken, die seine Macht und sein Gebiet verdoppelt haben, sich nicht vereinen, Aufforderung an die Eidgenossen, sich zur Hülfeleistung bereit zu halten«, s. w., siehe oben Seite 1634. Staatsarchiv Luccni: All». Abschiede 1'. 200. «S7. Lauis. 4347, 23. Februar (am xxüj tag des manch Herwig). Staatsarchiv Zürich: Vv»l. XI. Band 14» I>. tti. Archive Sei»»»;, Schaffhaiiscn. «. Jeder Bote soll seinen Herren den freundlichen Empfang berichten, welchen wir bei den Burgern "ud Landleuten von Lauis gefunden haben. I«. Von den Orten wird eine Weisung über das Verfahren ^i Appellationen begehrt, e. Der zwei Gefangenen zn Lauis wegen, die entkommen sind, hat man sich ^kündigt und gefunden, daß der Landrichter daran keine Schuld habe und ihn daher entschuldigt. «4. Stoffel ^chmid, der auch beschuldigt war, die Flucht der zwei Gefangenen begünstigt zu haben, beweist, daß er zu lener Zeit gar nicht im Thal gewesen sei. v. Heinrich von Praroman von Freiburg ist nun sehr lang Nichter ö" Mendrisio gewesen und hat da Geld eingezogen, über das er noch nicht Rechnung abgelegt hat; man soll "achfragen, ob sein Dollmctsch bezahlt sei, oder nicht, i'. Der Hauptmann von Nothweil hat zu Lauis 100 dulden entlehnt, die noch nicht ersetzt sind. K. Derselbe Hauptmann und seine Knechte schulden denen von Cainpione noch viel für Lebensmittel, die sie dort verzehrt haben. I». Siebenzehn Ausgewanderten („die sich abgeschleipft hatten") wird das Land auf Bitte von Biedermännern geöffnet, ohne sie jedoch straffrei zu ^klären. i. Von den „Banditen" aus dem Lauiserthal, deren 75 sind, begehren die meisten wieder zu den ihrigen heimzukehren. Ii.» Der Zoll zn Lauis hat im letzten Jahr bis Neujahr nicht mehr als 741 rheinische Gulden 13 Kreuzer ertragen, weil die kriegerischen Läufe die Kaufmannschaft hemmten. Hievon haben die Zollner ausgegeben in Summa 262 rheinische Gulden 13 Kreuzer, baar herausgegeben nach Abzug in den Ausgaben enthaltenen Zollncrlohns 479 rheinische Gulden. !. Die Fiscale haben von Bußen und Strafen eingenommen 557 Gulden 13 Gros; ausgegeben 102 Gulden 24 Gros; baar erlegt 454 Gulden Gros. ,»». Bußen, die wir selbst ausgefüllt und eingezogen haben, betragen 224 Gulden und noch 27 Gul- 27 Gros. i». Der Seckelmeister von Lauis hat uns gegeben an Landsteuer von der Gemeinde und dem ^hal 726 Gulden 14 Gros, für die von Riva und Codelago für zwei Jahre 195t/s Gulden. «». Die von ^onvico geben noch für Rückstände vom Jahr 1515 44 Gulden 16 Gros, ferner 88 Gulden 32 Gros, die "on Morco für zwei Jahre 88 Gulden 32 Gros, die von Carona 68 Gulden 2 Gros, die von Ponte Rückstände "vm vorigen Jahr 26 Gulden 2 Dickplaphart, für dieses Jahr 44>/s rheinische Gulden, z». Im Ganzen hat "ach vorigem das Lauiserthal gegeben 3143 Gulden 24 Gros. Ausgegeben sind im Dienst unserer Herren zur Rechnungsabnahme 365 Gulden, baar abgeliefert 2778 Gulden 24 Gros. Bei der Theilung des Geldes hat jedxs Ort 445 Gulden erhalten, den Gulden zu 16 Batzen. Den Läufern und Spielleuten wurden "ach 40 Gulden bezahlt. r>. Mit dem französischen Boten hat man wegen Mendrisio nichts zu Stande Bingen können, aus den Schriften findet sich aber unzweifelhaft, daß es zum Lauiserthal gehört. , . Der sechs Orte Zürich, Nri, Schwyz, Nidwalden, Basel und Schaffhausen Boten zu Lauis schreiben an Ammänner, 131 1042 Februar 1517. Bürgermeister, Räthe zc. dieser sechs Orte, oder an ihre Boten, wo sie versammelt sein mögen: Nachdem sie nach Lauis und Luggarns zur Nechnungsabnahme, Erledigung der Appellationen und anderer Geschäfte, auch zu neuer Beeidigung der Unterthauen gesendet worden seien, haben sie diese Aufträge größtentheils erfüllt, auch Codelago und Riva, „das ist ein Viertel des Lauiserthals", haben geschworen und sie freundlich empfangen, überhaupt sei im ganzen Thal mit großer Freude geschworen worden. Das Schloß Codelago sei ihnen noch nicht übergeben, doch hoffen sie, es werde dieses nächstens geschehen. Dagegen betreffend Mendrisio machen die Franzosen große Schwierigkeiten, behauptend, es gehöre nicht zu Lauis, aber wir haben so vollgültige Beweisurkunden, daß es uns mit Recht nicht vorenthalten werden möge; sie verlangen Verhaltsbefehle, wen» es wegen Mendrisio nicht vorwärts gehen wollte. Von den Verbannten seien einige mit Geleit heimgekommen, mit diesen habe man gehandelt, die klebrigen haben auch Geleit begehrt, um sich mit uns zu unterreden, es sind ihrer etwa 70, die noch nicht begnadigt sind. Man habe ihnen auf heut Geleit gegeben und sie angehört, stelle aber den Antrag, sie vor der Hand noch nicht heimkehren zu lassen, man erbitte sich über diesen Punkt baldigst Befehle. Auf Donstag oder Freitag gedenken die Voten nach Luggarus zu gehen. Das Zürcher Exemplar datirt vom 24., das Schaffhauser Exemplar vom 23. Februar. <598. luggarus. 4 l» 4 7, 23. Aebruar (am leisten Tag Hönning). Staatsarchiv Zürich: liest. XI. Band l4!>, !>. Iii. Archive Schwyz, Schaffhausc». t». Die Boten werden von den Burgern von Luggarus feierlich und freundlich abgeholt und empfange»' I». Da viele Kaufbriefe nur von Notarien geschrieben werden, soll verordnet werden, daß kein Kaufbrief änderst soll aufgerichtet werden als vor dem Vogt. e. Einem Verbannten wird das Land geöffnet. «I. Der Nichter des Grafen Nusca von Luggarus meint, das Gericht von Brissago gehöre uns nicht zu. Darauf wird ihm geantwortet, es gehöre uns und wir wollen es behaupten, v. Man soll heimbringen, ob, wenn einer zu Lauis, Luggarus oder im Mainthal einen Todtschlag thäte, mau sein in einem andern der drei Gerichte, als wo der Todtschlag geschehen, gelegenes Gut auch zu der Obrigkeit Händen nehmen sosi- 5. Am Mittwoch nach der alten Fastnacht sind wir zu Canobbio am langen See gewesen und haben zwei französischen Commissarien unsere Titel und Briefe vorgelegt, daß Mendrisio, Balerna und Brissago zu unser» Herrschaften gehören. K. Den Lauiseru hat man nach ihrer Bitte auf ihre Kosten das Schloß Codelago Z» schleifen bewilligt; die Munition sollen sie in das Schloß Lauis schaffen, Holz und Eisen mögen sie behalte»- I». Vogt Betschart meint, das Siegelgeld gehöre ihm, nicht dem ersten Boten von Zürich. Beschluß: F»^ dießmal soll es der Bote von Zürich nehmen, für die Zukunft sollen unsere Herren die Sache reget»- t. Die von Lauis bitten um Nachlaß des Zolls, den wir auf die Ausfuhr von Fischen aus dortigem See gesetzt haben. Das soll an unsere Obern gebracht werden. Ii. Der gewesene Vogt im Mainthal soll Rechnung geben, wenn er etwas da eingezogen hat. I. Die Beruer sind aus dem Schloß zu Luggarus abgezogen! Sebastian vom Stein hat 32 Kronen mit sich genommen, die den Eidgenossen gehören. >»>. Vogt Jesi von Notz gibt eine Rechnung ein für Auslagen, die er im Dienst der Eidgenossen gemacht habe. i». Vo» Mainthal haben wir nichts erhalten, der Vogt bleibt 38 Kronen schuldig. «. Dem Schreiber bleibt w»" seinen Lohn, 20 Gl., bis Weihnachten und was er seither verdient hat, schuldig; Vogt Betschart soll ih» Februar 1517. 1043 ^zahlen. H». Die Zollner bleiben vom vorigen Jahr 338 Kronen schuldig und sollen auf St. Johann an Vogt Betschart zahlen, «g. Dem deutschen Priester soll man den Sold festsetzen, wenn man ihn noch beinhalten will. i . Der Vogt von Lauis soll dem Wirth zu Bellenz 12 Gl., dem Schreiber K Gl. zahlen. Für den Einzug der Bußen zu Luggarus wird ein Fiscal bestellt, t. Ueber einen Marchanstand zwischen Bellenz und Luggarus will man an die Obern berichten. Zi. Jeder Bote weis; zu berichten, wie viel ^old zu Luggarus gefallen und getheilt worden ist von Zoll, Bußen u. s. w. (Folgt das Verzeichnis; der Zuheilten Münzen.) v. Der Zoll ist für drei Jahre von Anfang Mai an verliehen um 1140 Kronen Ehrlich, vorbehalten Krieg oder Pestilenz. «9». Lucern. 4347, 3. März (Zwstag »ach invoeavit). Staatsarchiv Zürich! Abschiede. VII. lZ». Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ij. !!5!>. Archive Schwyz, Solothur», Freibiirg, Schaffhanscn. I tt. Jedermann soll heimbringen, daß jetzt neue dicke Pfennige ausgehen, welche Salucier sein sollen ^"d nicht besser sind als 11 ß. Lucerner-Währung. Dieselben sind auch zu Lucern verrufen. I». Betreffend Unruhen in Wallis hat der Kaiser uns geschrieben, wir möchten die Gegner des Kardinals von ihrem Vornehmen abweisen und sie anhalten, dem Herrn Cardinal seine Schlösser und Güter wieder zu Händen Aminen zu lassen und sich gegen ihn des Rechts vor kaiserlicher Majestät begnügen. Des Cardinals Verwandtschaft hat in gleichem Sinn eine Bitte gethan. Darauf wird den drei Orten Lucern, Uri und Unter- walden empfohlen, in aller Orte Namen in der Sache zu handeln, damit sie zur Ruhe gebracht werde. Die drei Orte haben deßhalb auf nächsten Montag (9. März) eine Zusammenkunft nach Beggeuried angesetzt. Bern soll mit dem Visconti unterhandeln und den Boten, die beim König sind, schreiben, daß bezüglich kwr Ansprecher ein gütliches oder rechtliches Uebereinkommen getroffen werde, was gemäß des Abschieds von Vorn bis im März zu geschehen hat; der König möge seine Botschaft unverzüglich herausschicken, damit Unter den Ansprechen; nicht Unruhen entstehen. «4. Auf das Schreiben von Bern bezüglich der Briefe, den Hans von Diesbach betreffen und hinter unfern Eidgenossen von Zürich liegen, wird beschlossen, k'oß Zürich die Originalbriefe auf Freitag nach Neminiscere (13. März) durch eine eigene Nathsbotschaft ^u unsere Eidgenossen von Bern senden soll. «. Auf Ansuchen des Herzogs von Württemberg, durch Gerhard von Reischach angebracht, man möchte ihm gegen den König von Frankreich behülflich sein, wird erkannt, solches in seinen Kosten und ohne unfern Schaden oder Nachtheil zu thun. 47 Der Abt von Gallen hat sich vor uns vier Orten abermals beklagt, kaiserliche Majestät habe gegen ihn Mandate, wodurch ihm eine Reichssteuer abgefordert werde, erlassen, trotzdem sie ihm mehrmals zugesagt, von dieser Mrderung abzustehen. Dem vr. Reichenbach wird daher geschrieben, er möchte solches abstellen; Zürich wll mit dem Secretarius Acker in gleichem Sinne sprechen. K. Die päpstliche Botschaft hat auf diesen ^ug geschrieben: Nach dem Frieden von Dietrichsbern sei Einer, der vor der Stadt gelegen, mit 5000 Mann öu Roß und zu Fuß dem Papst und dessen Vetter Lorenz von Medicis in ihr Land gefallen, habe selbes schädigt und einige Städte eingenommen. Da der Papst die Eindringlinge wieder zu vertreiben vorhabe, uiahne er uns Eidgenossen, als Schirmer der Kirche, zu getreuem Aufsehen, wenn sich etwa Jemand Inders der Sache annehmen wollte. Das will man heimbringen, der päpstlichen Botschaft aber hat man 1044 März 1517. geschrieben, sie möchte daran seil?, daß uns die verfallene Pension ohne weitern Verzug bezahlt werde. I». Jeder Bote kennt die Verantwortung unserer Eidgenossen von Solothurn, betreffend den Schultheißen Babenberg, „so abgetreten." t. Dem Vogt von der Zihl ist Geleit gegeben auf den nächsten Tag und zurück nach Hause, damit man von ihm Rechnung haben möge. Bern und Freiburg sollen ihre Boten nach Neuenburg schicken, um sammt dem Landvogt in der Vogtei einen Statthalter zu setzen. It. Betreffend die Schlösser Lauis und Luggarus wird, damit der Handel zwischen den acht und den fünf Orten entschieden und man einig werde, beschlossen. Jedermann soll heimbringen, daß man einen definitiven Entschluß fasff> Da die acht Orte von ihrem Anspruch nicht abstehen wollen, so soll auf Montag unserer lieben Frauen Abend Annuntiationis (23. März) jeder Bote mit aller Vollmacht zu Lucern erscheinen. Die acht Orte sollen sich am Sonntag Lätare in einer besondern Conferenz darüber besprechen. I. Einige Edelleute in> Thurgau beklagen sich über eine vom Vogt Stocker ihnen in vergangenen Jahren des Krieges wegen aus erlegte Steuer und glauben, diese Kosten hätten aus dem französischen Gelde bezahlt werden sollen und sollten ihnen zurückerstattet werden. Auf dem nächsten Tag soll man nach Anhörung Vogt Stockers hierüber verhandeln, i«. Dieser Tag ist angesetzt der ungehorsamen und unruhigen Knechte wegen, die täglich Z» allen kriegführenden Theilen ausbrechen und dadurch die Eidgenossenschaft in viele Unruhe und Nachtheii bringen. Darauf wird beschlossen: 1. Jedes Ort und auch die Zugewandten sollen auf die Aufwieglet Aufsehe» halte«,, sie, gleichviel woher sie seien, gefangen nehmen und nach Verdienen richten lassen; ihr Gut soll confiscirt, ihre Weiber und Kinder ihnen, falls sie entronnen wären, nachgeschickt werde«,. 2. Eben!" soll man der ausgezogenen gemeinen Knechte Gut confiscireu, ihnen Weib und Kind nachschicken und, wen" sie wieder ins Land kommen, sie strafen. 3. Jedes Ort soll bei sich das Tragen abgeschnittener Kleider und Kreuz-Pfauenfedern verbiete«,, «vie sie die Landsknechte bisher getragen haben, i». Den, Landvogt im Thurgau wird geschrieben, er soll Acht haben, wenn der Cardinal nach Co«,stanz komme, um eine» Aufbruch zu machen, und uns Eidgenossen davon sofort Kenntlich geben. «. Jeder Bote soll heimbringe», ob «na«, ab dein nächsten Tag dem Kaiser und der«, Papste schreiben wolle „denselben Cardinal sins viwb wigen fürneinens abzestellen." z». Gemeüier Eidgenossen Boten zu Lucern versammelt schreibe«, an de» Bastard von Savoyen, Gouverneur der Provence, er möchte sich bei««, König von Frankreich für die Nü^ erstattung von Wollenwaaren verwenden, welche im Jahr 1515 einer Kaufmannsgesellschaft von Ravensburg, bei welcher auch der lucernischc Schultheiß Jacob von Hertenstein betheiligt gewesen, auf dein Meer weg' genommen und zu Händen des Gouverneurs der Provence gekommen seien, da doch die Eidgenosse«, während der Kriege den Kaufleuten freien Durchgang und Wandel gestattet haben und auch einer der Ihrigen bei der Sache betheiligt sei. t fehlt im Berner Exemplar. Zu 8- Den Vortrag der päpstlichen Botschaft cl<1. „am leisten Tag Hornungs 1517", welcher nebst den „nüwen potschaften" noch meldet, daß die Pension bereit liege und nur deßhalb so lange verzögert worden ff» weil mehrere Briefe und Boten nicht an Bestimmung gekommen seien u. s. w. sehe «nan im Berner Allg. ^idg> Abschied t). 364, Freiburg SS. 141. Zu i». Schreiben, äck. Lucern 6. März 1517 an den Bastard von Savoyen in, Lucerner Allgen«. Äb- schiedeband?. Seite 275. März 1517. 1045 7«V. Schw 1) z. 4 Z4 7, 16. März (Mcntag nach dem Smitag vouti). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 444. Archiv Schasshausen. Tag der Orte Zürich, Uri, Schwyz, Nidwalden, Basel, Schaffhausen. r. Dieser Tag ist angesetzt, weil die acht Orte begehrt haben, daß man sie wieder in den Besitz der ennetbirgischen Schlösser eintreten lasse, wie der letzte Abschied von Lncern ausweist. Darüber haben nun fünf Orte folgende Antworten gegeben: Zürich: Wenn die acht Orte ihren Theil an den Kosten abtragen helfen wollen, so könne es nicht für deren Ausschließung sein. Appenzell, das vorher auch keinen Theil daran gehabt, immerhin ausgenommen. Uri will den drei Städten keinen Theil geben, auch Appenzell nicht, die übrigen vier Orte könne es nicht wohl ausschließen. Nidwalden und Schaffhausen wie Zürich. Basel hat nur zum Anhören und Berichten Vollmacht, will seine Antwort nach Lncern schicken. Schwyz: Damit wan weiterer Beunruhigung enthoben sei, habe es sich entschlossen, dem Begehren der acht Orte zu entsprechen, sofern dann erlangt werde, daß die Orte, die vorher auch Theil daran gehabt, und wir Eidgenossen der ^11 Orte gemeinlich einander Brief und Versicherung geben, daß kein Theil diese Schlösser und Landschaften weggeben soll, wenn sie ein Ort behalten wolle; wollte ein Ort davon stehen, so soll sein Theil an die andern sollen; auch sollen die eintretenden Orte ziemlichen Kostenersatz leisten. Diese Antwort von Schwyz hat Won heimzubringen genommen und will darüber auf dem Tag zu Lucern sich erklären. ?». Jeder Bote weiß, was die Boten von Luggarus auf diesen Tag heraus geschrieben haben, wie Gotlag (Codelago) Riva und Morco wieder zu unfern Händen gestellt seien, Mendrisio aber noch nicht. Auch schreiben sie, wir sollen, wenn etwas mit den acht Orten verhandelt werde, die aufgelaufenen Bußen, auch die Bußen der Vertriebenen vorbehalten, nach Maßgabe der Capitel und Zusagen, welche die zwölf Orte denen von Lauis ü»d der Landschaft daselbst gegeben haben, worin denselben auch versprochen wird, sie mit Leib und Gut öu schirmen, wie andere Unterthanen. «». Zürich soll von der päpstlichen Botschaft erwirken, daß uns in Vetreff des Geldes, welches der Papst uns schuldig ist, auf den Tag zu Lucern eine gemisse Antwort gegeben Herde. «K. Es erscheinen zwei Spielleute, die lang in den Schlössern gedient haben und nun von den Voten entlassen und bezüglich ihres Soldes an uns gewiesen sind und begehren ihren Sold. Darüber will Hon zu Lucern antworten. 7«K. Lucern. 4 Z4 7, 26. März (Donstag vor luUioa). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, !?. 2tt7. Staatsarchiv Zürich: Abschiede. Vll. 444. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 374. Archive Schwyz, Solothurn, Freiburg, Schaphausen. t». Einige Knechte aus dem grauen Bund beklagen sich über unsere Eidgenossen von Obwalden. Darauf wird erkannt, jedes Ort soll die, welche mit ihm gezogen und auf seinen Rödeln verzeichnet sind, bezahlen, ^bwaldens hat man sich zum Theil wegen Bezahlung jener Knechte, deren neun sind, gemächtigt. ?», Einige ^'te klagen, der Abt von Einsiedeln belange Pflichtige seines Gotteshauses für Zinse, Zehnten u. s. w. vor oinem päpstlichen Nichter, was uns Eidgenossen großen Schaden bringen möchte. Darauf wird Schwyz 1046 März 1517. eingeladen, den Pfleger aufzufordern, daß er Zinse und Zehnten einziehe wie von Alterher, oder auf nächstem Tag vor uns eine andere dießfällige Gerechtigkeit nachweise, e. Arnold Winkelried und seine Mithaften, die Gardeknechte des ehemaligen Herzogs von Mailand, begehren, mau möchte ihnen behülflich sein, drei Monatsölde und ein Kleid, das ihnen der Herzog noch schnldig sei, zu erlangen. Darauf wird ein Misstv des Königs von Frankreich verlesen, wodurch dieser verspricht, in Kurzem eine Botschaft zu senden, welche allen Ansprachen gerecht werden soll. Hierauf wird auch Winkelried verwiesen. Jedes Ort soll übrigens vorher seine Ansprecher einvernehmen und die, welche unbegründete Forderungen stellen, abweisen, die andern dagegen fördern. «I. Die Begehren des Vincenz Hammer und Anderer, sie möchten, da sie in vergangenen Zügen auch in Mailand gewesen, wie Andere bedacht werden, werden auf den Tag zu Baden gewiesen,, wo man von solchen Dingen handeln wird. e. Basel klagt abermals über die Hofrichter zu Rothweil, welche seine Burger trotz Allein, was vor den Eidgenossen deßhalb verhandelt worden ist, citiren. Zürich und Schaffhausen sollen deßhalb eine Botschaft nach Rothweil senden, um zu verlangen, daß man Basel bei seiner Freiheit und seinem Herkommen lasse, und zu entdecken, welche Folgen aus der Verweigerung entstehen möchten, t'. Der König von England hat schriftlich seinen Dank für die freundliche Antwort ausgesprochen, die ihm zu Zürich gegeben und durch seine Gesandtschaft mitgetheilt worden sei. Darauf meinten einige Boten, es wäre schicklich, ihm ebenfalls wieder freundlich zu schreiben, was aber, da andere hiezu keine Vollmacht hatten, auf einen andern Tag zurückgelegt wurde. K. Unsere Eidgenossen von Wallis haben durch eine Botschaft vor uns Klage geführt über die Unruhen, welche wegen Abwesenheit ihres Herrn, des Kardinals, jetzt in der Landschaft walten, und dabei bemerkt, es scheine, der Papst wolle sich des Cardinals annehmen, weßhalb gemeine Landschaft die Eidgenossen bitte, sie möchten ihr einen Nathsböten an Seine Heiligkeit geben, um selbe zu bitten, dem Laude fernere Unruhen zu ersparen. Darauf wird den Boten von Lucern, Uri und Unterwalden, die jetzt in Wallis sind, Vollmacht ertheilt, in unser aller Namen in den dortigen Angelegenheiten Alles, was zu Frieden und Ruhe dienen kann, zu handeln und allfällige weitere Vorkommenheiten auf den nächsten Tag au uns gelangen zu lassen. S». Der Ammann von Roth, dxr ein hübsches neues Haus im Dorf gebaut hat, bittet jedes Ort um ein Fenster. Die Orte, welche entsprechen wollen, sollen auf dem nächsten Tag antworten, i. Der Papst hat durch den Bischof von Verulan und Herrn Jacob Gambara anbringen lassen, die Sachen wegen dem letztgemeldeten Aufruhr von Urbino stehen für den Papst und seinen Vetter Lorenz von Medicis gut, der Herzog von Urbino sei überwunden, in's Gebirg getrieben und alle Städte der Kirche wohl bewahrt, so daß Seine Heiligkeit die Eidgenossen, ihre liebsten Söhne und Bundesgenossen, deßhalb nicht weiter in Anspruch nehmen müsse. Die Bezahlung der auf heilige drei Könige letzthin verfallenen Pension sei durch diesen plötzlichen Ueberfall verhindert worden, es werde dieselbe aber in nächster Zeit ausgerichtet werden. Darauf wird dem Papst und dessen Botschaft geschrieben: Weil der Wandel durch das Herzogthum Mailand nun sicher sei, was auch der König von Frankreich auf diesem Tag habe zusagen lassen, so soll er mit Bezahlung der Pensionen nicht mehr zögern- I«.. Auf das Anbringen Berns wird dem Hans von Diesbach, um dieses langwierigen Spans loszuwerden, auf seine Kosten eine Botschaft, aus welchem Ort er will, zu nehmen erlaubt, damit er sich über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen verantworten kann. I. Dieser Tag war angesetzt der beiden Schlösser und Herrschaften Lauis und Luggarus wegen. Die sieben Orte haben abermals von den fünf Orten Antwort begehrt, wie vorhin ans dem Tag zu Lucern. Zug, Basel uud Schaffhausen haben hierauf erklärt, sie wollen die sieben Orte zu deu genannten Schlössern und Herrschaften wieder kommen lassen, sofern man ihnen nur März 1517. 1047 die in der Zwischenzeit gehabten Kosten ersetze. Uri, Schwyz und Nidwalden geben gleiche Antwort mit der weitern Forderung, daß alle Orte sich verschreiben sollen, Lanis und Luggarus niemals Jemanden abzutreten, außer mit einhelligem Rath, so daß ein einziges Ort es hindern könne. Die sieben Orte haben diese Erklärungen in Abschied genommen, um noch eine besondere Berathung hierüber zu pflegen und den Tag dazu festgesetzt auf Freitag vor dem Palmtag nach Lucern. i»». Gemeiner Eidgenossen Boten, zu Lucern versammelt, schreiben (ultima Naroii) an den König von Frankreich: Ihr Verbündeter, der Herzog von Württemberg, sende den Eberhard von Nischach in seinen Geschäften zu ihm, dem König, und sie, die Eidgenossen, s>aben ihren Boten, den Träger des Briefs, beauftragt, ihm dabei seine guten Dienste zu leihen, angesehen die große Freundschaft, die ihnen der Herzog stets erwiesen habe. I»—Ii fehlt im Zürcher Abschied, m fehlt im Schwyzer Exemplar. Zu I. 1517, nach Lätare, Die päpstliche Botschaft trägt vor: Nachdem sie auf dem letzten Tag zu Lucern ihre damals vom Papst erhaltenen Aufträge eröffnet, seien ihr seitdem weitere Briefe zugekommen, deren Inhalt sie nach dem Willen des Papstes und seines Vetters und obersten Hauptmanns, des Herzogs von Urbino, mittheile. Die Eidgenossen sollen sich nicht verwundern, daß Seine Heiligket in den Nöthen dieses Krieges sie nicht zu Hülfe gerufen habe. Der Angriff sei so unerwartet gekommen und so ohne allen Grund und Anlaß, daß er zur Erhaltung des Kirchenstaates in aller Eile Knechte habe annehmen müssen, wo er sie zunächst fand, um die Städte am Meer zu besetzen, was dann auch glücklich geschehen sei. Darauf sei Herzog Lorenz von Urbino mit mächtigem Zug zu Fuß und zu Roß aus Nimini gegen Pesaro gezogen und habe den Feind, der gerade Fano belagerte, gegen Urbino in's Gebirg getrieben, wo selber sich wegen Mangel an Nahrung nicht halten könne und der Herzog ihn einschließen und schlagen wolle. Es sei Hoffnung vorhanden, daß es weiterer Hülfe nicht bedürfe, obschon solche vom Kaiser und Spanien bereit und aus dem Königreich Neapel nach Erfordern des Papstes geleistet sei. Die Herren Colonna haben ihre Hülfe auch anerboten. 300 Glene, die der König von Frankreich geschickt, habe Herzog Lorenz, da er sie nicht brauchte, nach Parma und Reggio gelegt. Aber bei all dieser Hülfe habe Seine Heiligkeit doch die Bereitwilligkeit seiner liebsten Freunde, der Eidgenossen, am höchsten geschätzt und hoffe, sie werden darin verharren und bedenken, daß allzeit der Kirche und der Eidgenossenschaft Glück gemeinsam sei u. s. w. Das Geld für die Pension habe Seine Heiligkeit wegen Unsicherheit der Wege bei diesem unverhofften Auflauf bis jetzt nicht absenden können, befehle aber seiner Botschaft, abermals zu versichern, daß es so gut als bereits in unfern Händen sei und anlangen werde, sobald diese Unruhe sich gelegt habe. Die Botschaft räth: „das üwer Großmechtigkeit von der Pension vnd üwerm guten gemüt etwas siner Ht. antwurt geben vnd zuschriben." Staatsarchiv Lucern: Ungebundene Abschiede. 1517, 21. März. Ltzre (?). Maximilian, römischer Kaiser, schreibt den Eidgenossen: Er und sein Sohn, König Carl von Hispanien, haben mit dem König von Frankreich einen Frieden und ein Bündnis; gemacht mit Vorbehalt und Einschließung des heiligen Vaters und der Eidgenossen, von denen sie sich nicht söndern wollen. Abschriften im Archiv Solothurn: Abschicdeband Vlll. Zu in. Nach Lucerner Allg. Abschiedeband U. 274. 7VT. Martimich. 4647, 31. März. Staatsarchiv Luccrn: Acten Wallis. Die Boten der mit Wallis verburgrechteten und verlaudrechteten Orte, Luccrn, Uri und Unterwalden, haben im Namen gemeiner Eidgenossen und der Landschaft Saanen sich redliche Mühe gegebeil, in den 1048 März 1517. zwischen dem Cardinal von Sitten und seinen Anhängern einerseits, und der Landschaft Wallis andererseits waltenden Zwistigkeiten zu vermitteln und haben mit gemeinen Landleuten folgende Punkte verabredet: 1. Gemeine Landleute von Wallis sind einhellig, des Cardinais wegen an den heiligen Vater zu schreiben, damit man wisse, woran man ist, und weiter berathen könne. 2. Der Erzgrube (im Bagnerthal) und anderer Sachen wegen, woran der Landschaft gelegen ist, haben sie einhellig beschlossen, der Sache im Wege Rechtens nachzugehen. 3. Diejenigen, welche das Breve des Papstes an den Landeshauptmann Georg auf der Fluh hinterrücks erbrochen haben, sollen mit Recht gestraft werden. 4. Betreffend das Schloß Martinach, welches ihre Altvordern erobert haben und das nun Peter Schinner besitzt, meinen etliche Landleute, er solle es nicht innehaben aus merklichen Ursachen. Darauf sind gemeine Landleute einig geworden, Peter Schinner soll mit drei annehmbaren Bürgen Tröstung geben, sich, so oft es gefordert werde, in's Recht zu stellen. Freies Geleit soll er haben bis zum Urtheil, gegen Nrtheil und Strafe aber soll ihn das Geleit nicht schirmen. Gibt er genügsame Tröstung, so sollen die Knechte im Zusatz zu Martinach abziehen, wenn nicht, so wolle man die Räumung des Schlosses erzwingen. 5. Die Boten der drei Waldstätte haben verordnet, daß die Tell, welche nid der „Mors" (Morge) allenthalben aufgelegt ist, ausgerichtet werde und daraus die Knechte im Zusatz zu Martinach ihre Bezahlung erhalten. Sie hoffen, der mindere Theil werde dem mehreren in dieser Sache nachfolgen und sich darein fügen. 6. Und da nun alle Parteiung abgestellt werden soll, so haben sie weiter verordnet, daß in der ganzen Landschaft aller Krieg und alle Zusammenrottung und Gewalt abgethan sei und wer an den andern etwas zu sprechen hat, solches aus dem Rechtsweg thun soll. Wer dagegen handelst/ der soll bestraft werden. Keiner soll mehr als sechs Knechte mit vor Gericht bringen. 7. Wenn daB die Landleute, die in diesem Handel nicht begriffen sind, sich dieser Anordnung und Abrede auch anschließen/ so werden wir dann in Unterhandlung treten über einen ziemlichen Rechtsatz, damit alle andern Händel abgethan werden und gemeine Landschaft zu gutem Frieden komme. 8. Die Boten der Eidgenossen haben allen Handel, wie er hievor geschrieben steht, am letzten Tag März zu Martinach dem Peter Schümm' im Schloß vorgehalten und dieser erklärte sich einverstanden, dem Abschied, soweit er ihn berührt, nachzuleben. Erstlich hat er seine Tröstung, wie die unten genannt ist, gestellt, und bei seinem Eid gelobt, si^ von Kosten und Schaden zu ledigen und im Rechten persönlich zu erscheine:?. Zweitens ist er zusriedew um alle Klagen, welche die Landschaft oder Einzelne gegen ihn führen wollen. Recht zu nehmen vor zw^ Chorherren, die vom Landeshauptmann bezeichnet werden, auch ein bis drei Boten von den drei WaldstätteW welche mit den Boten der sieben Zehnten Recht und Urtheil spreche?? solle??. Der Nechttag wird nach SitstU bestimmt auf de?? 10. Mai und soll bis zu Erledigung aller Klagen ununterbrochen fortgesetzt werde??. Veltens, inzwischen soll Andreas Tschanning als Castellai? mit 6 Knechten zu Martinach bleibe??, und als CastellaU das Recht da administriren. Viertens, wenn Jemand die Knechte Peter Schinners im Schloß mit Rechl angreifen will, so solle?? auch sie freies Geleit haben bis au's Recht, doch solle?? alle Trutzworte, Kamp^ ladungeu u. s. w., die bisher geschehe?? sind, abgestellt sein und nicht anders als mit Recht weiter verfolg werden. Auch sollen die Knechte im Schloß auf Erfordern Tröstung geben nach Gestalt der Sache. Äuf diese Begehren Peter Schinners haben sich mit Leib und Gut nach Landrecht zu Bürgen und Tröstung f^r ihn nach Laut des obige?? Artikels gestellt Stephan Magschen von Naron, Hans Wüstiner und Hans Schulers, beide Burger und Einwohner von Sitten. Von diese??? Abschied sind zwei Ausfertigungen gemacht und auf Begehre?? beider Parteien durch Hans Hug, den Bote?? von Lucern, ii? seine»? eigenen und seiner Mitgeselstu voi? Uri und Nnterwalden Rainen besiegelt worden. „Datum ze Martinacht vff de?? leiste?? Tag Mertzra in? M. v°- vnd xvij Jar." März 1517. 1049 1517, 6. April, Brieg. Jörg auf der Fluh schreibt au die Eidgenossen: Wiewohl er nach ihrem Abschied von Visp Willens gewesen, sich nach Sitten zu verfugen, so haben doch seine Freunde das nicht zulassen wollen und er bedaure demnach, ihnen da keine Freundschaft haben beweisen zu können, hoffe aber, sie werden auf den Rechttag wieder kommen und er dann das Versäumte nachzuholen Gelegenheit haben. — Der zu Martinach beschlossene Abschied sei „gut genug", nur sollte darin auch Caspar, der Bruder Peter Schinners begriffen sein, da beide mit einander in unvertheiltem Gute sitzen; doch setze er das dem Tage zu Lucern anHeim. — Nach Abreise der Boten seien etliche Bauern wieder zusammengekommen und haben gepocht wie vorher, doch sei dies nun zur Ruhe gebracht. — Zu dieser Stunde werde er in Kenntniß gesetzt, daß die Bauern nid der Morge, „vnser eigen lüt", die ihnen auferlegte Steuer nicht bezahlt haben, sondern bei 300 Mann stark gegen Martinach gezogen seien, um den Zusätzern daselbst statt Geld Prügel zu bringen. In diesem Fall werde man sie mit Gewalt gehorsam machen. — Seine Gegenpartei freue sich nicht über den Anlaß, denn sie wisse, daß das Recht gegen sie sei. Auf gestern haben einige Priester von des Cardinals Anhang abermals gegen ihn und Andere wider alle päpstlichen Gebote einen Bann angeschlagen, denn sie sehen, daß kein anderes Mittel mehr vorhanden, als mit solcher Schalkheit ihn an Erlangung seines Rechts zu hindern. Da nun aber er und seine Freunde bei Weitem das Mehr in Wallis und die Anhänger des Cardinals keine Gewalt haben, er aber, Jörg auf der Fluh, sich in den Anlaß gefügt und ihm nachzuleben versprochen habe, so bitte er die Eidgenossen, bei den drei Waldstätten zu erwirken, daß sie Boten und Briefe an diese Pfaffen senden, damit solches abgestellt und solche unbillige geistliche Briefe nicht gegen der Eidgenossenschaft und der Landschaft Wallis Gebrauch gegen weltliche Personen angewendet werden. — Er vernehme, daß etliche Anhänger des Cardinals Hinterrucks an gemeine Eidgenossen geschrieben haben, sie sollen auf die Reden des Caspar Metzelt nicht hören, denn er habe keine Vollmacht. Solche „Hinterstiche" müssen Befremden erregen, denn fraglicher Caspar sei vom Landrath einhellig als Bote an die Eidgenossen gesendet, um von ihnen Hülfe zu begehren gegen den Cardinal und Schirm zu Rom u. s. w. Solche Arglist brauchen Personen, die mit dem Cardinal gehandelt haben, „dz sy nit wissen zu versprechen" und besorgen, dafür bestraft zu werden. Er bitte daher die Eidgenossen, sie wollen in Sachen handeln, „nach des gemeinen Manns in Wallis hochem Vertruwen." Staatsarchiv Lucern: Acten Wallis. TOZ. Lucertt. j ZI 7, 4. April (off den Palmabend). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, «H. !!?!). Archiv Solothurn. A.» Die aus Frankreich zurückgekehrten Voten schreiben, sie wollen auf dem nächsten Tag gemeinen ^genossen über ihre Mission Bericht erstatten. Die Herren und Obern derselben werden daher ihnen den kg anzeigen. ?». Dieser Tag wird zum Zweck einer Unterredung der sieben Orte in Betreff der Schlösser 6uis und Luggarus und des Vortrags, der gemeinen Eidgenossen deßhalb von den fünf Orten gethan ^de», gehalten. Die- fünf Orte fordern nämlich zweierlei; erstlich, daß wir Eidgenossen gemeinlich uns ^schreiben, die genannten Schlösser und Herrschaften niemals mehr aus den Händen zu geben, und zweitens, ^ Ulan ihnen, den fünf Orteil, ihre Kosten ersetze. Die sieben Orte habeil sich auf diesem Tag nun ^'heilig entschlossen, eine solche Verschreibung nicht zu geben, sondern bei dein alten löblichen Gebrauch „was ^uder den zwölff Orten je zu mer wirt, dabr> zu bliben." Der Kosten wegen ist die Meinung des Mehr- Heils; Wenn die fünf Orte die Nutzung, welche sie von den Schlössern bezogen, und das Geld, welches 132 1050 April 1517. kaiserliche Majestät gegeben hat, gegen die Kosten abrechnen und dann noch ein erheblicher Kostenüberschuß sich zeigte, so wolle man dann „gepürlich antwurt geben." Und darauf ist man räthig geworden, die genannten Schlösser auf den nächsten Tag, der auf den Sonntag Quasimodogeniti nach Lucern angesetzt wird, zu fordern und die fünf Orte einzuladen, ihre Boten mit gänzlicher Vollmacht, uns sieben Orten aus diese Forderung zu antworten, auf den angesetzten Tag zu senden, v. Auf diesem Tag ist abermals ei»e Botschaft von Wallis erschienen mit dem Anerbieten, dem Cardinal von Sitten vor päpstlicher Heiligkeit Z» Recht zu stehen, und dem Begehren, wir möchten sie durch Schrift oder Botschaft an den heiligen Vater weiterer Beschwerde zu überheben suchen. Darauf haben wir unfern Boten, die jetzt in Wallis sind, geschrieben/ „für vnd für das best zehandlen vnd was Inen begegnet vff nechsten tag vns das zu berichteil, dannt jederman sich witter wüß in die fach zu schicken." «I. Jedermann soll bis zum nächsten Tag beratheU/ wie man der laufenden Landstreicher und Kriegsknechte, welche biderben Leuten allenthalben viele Beschwerde verursachen, los werden möge. 704. Altrich. 1Ü17, 7. Äsiril (Zinstag in der Carwuchcn). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. It!I. Die sechs Orte hatten für sich diesen Tag angesetzt, um sich in Betreff der Schlösser und Herrschaften jenseits des Gebirgs zu besprechen; es sind aber nur von Zürich, Uri und Schwyz Boten erschiene»/ Nidwalden hat geschrieben, es bleibe bei der diesfalls zu Lucern und Brunnen gegebenen Antwort. ü». De» Boten von Lauis wird auf ihr Nathbegehren erwidert, sie wissen, wie jedes der anwesenden Orte ausgesprochen, weiter könne man nichts sagen; es werde aber nächstens ein Tag zu Lucern gehalten, de» mögen sie erwarten oder heimkehren. In letzterem Fall werden sie schriftlichen Bericht erhalten, v. ^ und Schwyz bitten Zürich, sich in Sachen der ennetbirgischen Schlösser von ihnen nicht zu sondern. D^ Boten von Zürich erklären, diese Bitte an Rath und Burger bringen zu wollen, die sich aber erst Samst»3 über acht Tage versammeln, Uri und Schwyz mögen, wenn sie wollen, auf diesen Tag ihre Boten auch d» haben. «R. Die Botschaft des königlichen Statthalters zu Mailand eröffnet, man vernehme, wir wollen d^ Schlösser schleifen, was wider den gemachten Frieden sei. Darauf wird erwidert, wir wissen zur Zeit noch nichts von solcher Absicht; sie möge übrigens auf den Tag zu Lucern kommen, wenn sie dießfalls weitet etwas anzubringen habe. 703. 8neerU. Ii! 1 7, 21. Äsiril (Zinstag nach Huasimolto^sniti). Staatsarchiv Luccril! Allgemeine Abschiede, V. 27«. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. ll!>. Staatsarchiv Bor»: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, (s. Z8Z, Archive Schwvz, Solothur», Freiburg, Schaffhause». t». Da der Vogt von der Zihl in der Grafschaft Neuenburg „abgetretten" ist, so hat der Landvogt von Neuenburg abermals gebeten, für jene Nogtei Vorsorge zu treffen, und dafür Einen vorgeschlagen, fti» den Schultheiß Falk von Freiburg, dessen Gesippter er ist, Bürgschaft anerbietet. Darauf hat man diese» an die Vogtei kommen lassen bis zu nächster Jahrrechnung, da mögen dann die Boten Vollmacht erhalte», ihn weiter zu bestätigen. ?». Die Markgräfin von Neuenbürg hat jedem Ort insbesondere eine Schrist übergeben, worin ihr Begehren um Zurückerstattung der Grafschaft entwickelt wird. Da aber die Bote» April 1517. 1051 ^eses Tages ohne Vollmacht waren, so wurde die Sache auf einen andern Tag verschoben, e. Der junge ^t'af Peter Pergamini von Mailand, dessen Vater uns stets anhänglich gewesen, klagt, es werde ihm das Seine, trotz des Friedenstractats, noch immer vorenthalten. Darauf wird dem König von Frankreich und unfern drei Boten, die jetzt des Herzogs von Württemberg wegen bei ihm sind, geschrieben, daß der Friedens- iractat an diesem Grafen wie an Andern gehalten werden möchte. «I. Denselben drei Voten wird auch ^fohlen, in Sachen Arnold Winkelrieds und der Gardeknechte ihr Möglichstes zu thun, damit sie abgetragen werden. Wollte es nicht gütlich geschehen, so lasse man es nach Laut des Friedensvertrages au's Recht Hunnen. Inzwischen sollen Winkelried und die Gardeknechte keine Unruhe macheu. v. Durch Meister Franz, den Verordneten der päpstlichen Botschaft, wird verlangt, daß wir auf den Maitag nochmals eine Botschaft an unsere Eidgenossen von Obwalden abordnen möchten, um sie zu bitten, die päpstliche Vereiuung wit uns anzunehmen. Es wird beschlossen, Meister Franz möge eine Botschaft, aus welchem Ort er will, öu sich nehmen. Dabei wird ihm empfohlen, dahin zu wirken, daß die ausstehenden Pensionen baldigst bezahlt werden, I. Lucern bringt an, es habe das unziemliche Trinken und Fluchen verboten, nun halten sich aber Zugehörige anderer benachbarter Orte, die in sein Gebiet kommen, nicht an das Verbot und behaupten, ^ucern habe ihnen nichts zu verbieten. Daraus wird beschlossen, daß Jedermann die Seinen anweise, solchem verbot gehorsam zu sein. K. Der englische Bote verlangt abermals ein freundliches Schreiben au seinen König. Der Mehrtheil der Boten will aber bei der zu Zürich gegebenen Antwort bleiben. I». Herr Johann -öacob Trivulz begehrt für sich und die Seinen zu ihren Geschäften Sicherheit, da der Friedensschluß ihn wie andere Diener des Königs inbegriffen habe. Da nicht alle Boten dießfalls Befehl hatten, soll man vom Ochsten Tag Antwort geben, i. Bezüglich des Spans zwischen Basel und Nothweil soll Basel die Antwort ^warten, die vom Grafen Rudolf von Sulz kommen soll, dann wird man in der Sache weiter handeln, ww sich gebührt. Ii.. Jeder Bote weiß, wie dem Franz von Sickingen, der alle Kaufleute außer denen ^ Eidgenossen niederwirft, des Fatzmanns wegen geschrieben worden ist und wie er die Kanfleute aus der Eidgenossenschaft so ehrlich gehalten hat. I. Appenzell verlangt, auch Theil an den Schlössern Lanis und ^uggarus zu erhalten, und verspricht dafür, alle mit dein Mitbesitz verbundenen Pflichten zu erfüllen und wie ^usher Leib und Gut treulich zu uns zu setzein Das will man heimbringen, rs». Der Tag der Jahr- ^chming zu Neuenbürg wird auf den 15. Mai nächsthin verschoben, r». Auf diesem Tag haben die Boten, welche beim König von Frankreich waren, Ammann Schwarzmurer von Zug und Schultheiß Falk von Freiburg, Bericht erstattet über die freundliche Aufnahme, die sie beim König gefunden, wie sie gleich Fürsten gehalten worden seien; der König habe das Friedensinstrument sofort besiegelt und erklärt, es halten zu wollen, auch Hoffnung ausgesprochen, die Eidgenossen werden ihrerseits dasselbe thun. Und da sie vier Artikel in Befehl öohabt, der Studenten, der Ansprecher, der Aufwiegler und der Gefangeneu wegen, so seien sie bezüglich der ^usprecher, der Aufwiegler und der Gefangenen an den Herrn Canzler und den Bastard von Savoyeu zur Unterhandlung gewiesen worden; der Studenten wegen habe der König selbst geantwortet, er wolle, wiewohl die Eid- bmosseil ihm nicht dieselbe hilfliche Vereinung wie mit seinem Vorfahren haben, für jedes Ort 100 Fr. aussetze,,- welcher Student sich auf den letzten Tag im Mai zu Paris stellt, der soll die 100 Fr. guartaliter ehalten. Darauf habeu die eidgenössischen Boten mit den Franzosen geredet, daß man in Zukunft die Studenten ziemlich und ehrlich halten und namentlich sie vor nächtlichem Unfug stcher stellen möchte. Der ^spreche,- wegen habe der König eine Botschaft zu uns geordnet, die bereits unterwegs sei, doch möchten ön Abkürzung der Sache die Eidgenossen alle diese Ansprachen vorläufig prüfen und die unbilligen abweisen. 1052 AM 1517. Bezüglich der Aufwiegler (Werber) sage der König, er habe mit dem Papst, dem Kaiser und den Königen von Spanien und England Friede geschlossen und hoffe, diese werden den Frieden halten, wie er es zu thun beabsichtige, sollte es aber doch nicht geschehen, so versichere er, unsere Knechte nirgends hinzuführen, ohne unser Wissen und unfern Willen. Der Gefangenen wegen habe der König ein Mandat ausgehen lassen und es sollte ihn freuen, wenn er deren viele ausfindig machen könnte, um sie ohne alle Entgeltniß zu ihren Weibern und Kindern zurückkehren zu lassen. Endlich haben die Boten berichtet, wie viele Gnade und Ehre des Königs Mutter, die Frau von Angoulöme, der Herzog von Alenoon, gegenwärtig Delfin, der Bastard von Savopen und Herr Galeazzo Visconti ihnen erwiesen und welche Erbietungen sie ihnen zu Händen gemeiner Eidgenossen gemacht haben; ihnen sei auch ein Ehrengeschenk gemacht worden, wie jeder Bote weiter zu sagen weiß. Darauf hat man ihnen im Namen der Obrigkeiten einhellig Dank gesagt und beschlossen, den Bericht heimzubringen, in der Hoffnung, auch die Obrigkeiten werden daran gutes Gefallen haben und sie nicht vergessen. «». Bezüglich des Haupthandels, weßwegen dieser Tag angesetzt ist, die Schlösser Lauis und Lnggarus betreffend, haben unsere Eidgenossen von Zürich, Uri, Schwpz, Nidwalden, Basel und Schalst Hausen auf die Forderung der sieben Orte die Antwort gegeben, sie wollen dieselben in den Mitbesitz kommen lassen, wenn ihnen die gehabten Kosten ersetzt werden, doch wollen sie zuvor wissen, ob man die Schlösser behalten wolle oder nicht; einige der genannten Orte begehren schriftliche Versicherung, daß die Schlösser nicht verkauft, noch anderweitig verändert werden sollen, ohne aller Orte Einwilligung. Die sieben Orte wollen sich gegen Niemanden „so bezmungenlich" verschreiben, da solches nie gebräuchlich gewesen u. s. w- Es sei übrigens bisher weder ein Beschluß noch eine Abrede der sieben Orte bekannt, daß die Schlösser verkauft oder vertauscht werden sollen. Die fünf Orte möchten bedenken, daß die Eidgenossen mit einander freundlich und im Vertrauen, daß Jedermann der Eidgenossenschaft Nutzen und Ehre im Auge haben werde, handeln sollen, wie man von Alter hergekommen u. s. w. Ferner soll alles Einnehmen von den Schlösser» gegenüber den Kosten, die zu ersetzen sind, in billige Berechnung fallen. Der Besetzung der Schlösser wegru läßt man die Sache anstehen bis zum nächsten Tag, dann soll man auch hierüber sich zu verstündigen suche»- Auf diese den fünf Orten schriftlich übergebene Antwort der siebeil Orte haben jene sich entschlossen: „dte srchen Ort widerumb zu den schloffen vnd herrschafteil mit abtrag zimlichs kostens komm zu lasseil mit deM anhang, das die siben ort dieselben schloß nienandhin verkouffen noch von Händen geben sollen vnd wir dieselben von Lowis vnd Lucaris bi den brieffen, so Inen zu Baden geben, beliben lassen." Das soll jeder Bote heimbringen und auf Montag vor der Auffahrt wieder zu Lucern erscheinen, um Antwort zu gebender Bsatzullg halb" der Schlösser Lauis und Luggarus hat man vor der Hand nichts verfügt, sondern selbes dem nächst zu haltenden Tage vorbehalten, xs. Die Boten von Zürich und Schaffhausen sollen ans dem Heimweg mit dem Bischof von Verulan reden wegen einer Klosterfrau zu Lindau, die den Abt von St. Gallen wegen eines Erbfalls mit geistlichem Gericht vornehmeil will. «Z. Auf künftigen Tageil soll nian Antwort geben auf das Schreiben, das die Boten aus Frankreich von Bernhard Sesseli gebracht habeil, wonach er verlangt, daß ihm die vor Jahren zu Ensisheim gehabten Kosten vergütet werden, i . Schreiben der Boten dieses Tages an den Papst, in Betreff der Walliser Angelegenheiten. p, nach Zürcher Exemplar, i. z», «i fehlen im Berner-, i»,«, auch im Lucerner Abschied. Zu «. Lücern, 1517, 22 April. Concept des lateinischen Verwendungsschreibens der daselbst versa«!- melten Eidgenossen an den König von Frankreich, zu Gunsten des Peter, Grafen von Pergamini, und sei«^ Brüder, Söhne des Grafen Ludwig sel. von Mailand. Staatsarchiv Luccm: Alle. Abschi-d-, r. ss«. 3°°- April 1517. 1053 Zu r. 1517, 22. April. «Fauotissiius ei vlemsütissiius patsr: ?ost psdum osvuls. bsutoruiu, uoosptis Pridis litteris ssuvtitatis vsstrs Uli uos dirsotis in iuvoreiu exvellsutissiwi patris doiuiui Oardiuulis 8sdu- ususis vidimus gualitsr srZa. clgiusutiliM vestruru vouiedsruti uostri Vullsss-ui uvousautur, et guiu pridem aliguos ex uostris ordiuauiiuus ud Iiov oiuuia, psoidvaudu, gui «. putria Vallesisuu reusrsi oinusru tuoti viaiu oxtiuxeruut uiuousudo oastroruiu oüsidioueur s,v dispououdo ultsrius de uvtiouibus iuridiois. 8sd ut suuo- titas vestra oooasioneiu Mus luotiouis welius uosost, x»uois lrüs sorixtis reliWum oretordus prssvripto- rmu Vultssauoruiu prsssutiuin sxtubitoribus reiiugusudo, gue uobis vonstaut, illi siKuiüears voluruus. ^auotissiiue patsr, Vallssaui uoluut, guod de eis dioutur, guod boua soolosis guouis uiodo sibi usurpuro veliut, sed potius ills, oouseruars et uuAsrs et uil rnagis oupiuut, guuiu bubsro ssvuru reusreuduiu doiuiuuiu soruru priuvipsui. 8sd so s-bseute de vsrtis persouis eins viosiu Aersutibus vougusruutur, illasgus sd>i luvte- «tas toro osruuut, aliseute suiru priuoips iutorduru reKiiusu devliuunt, soleut et ipsi, pressrtiiu iu rebus sseularibus, vuavuiu priuvips per patris oappitausuiu av depututos vousiiiurios gustitiaru uduvluistrure, ut sauotitus vsstra. per orutorss de büs st aliis uuipiius iutoriuubitur. Lleiusutissiius putsr, bü uobis ooliiZuti Luut st sos talss iors uosviiuus, ut si Hainaus sovlssis libsrtutibus uua uobisouiu virilitsr dsoertareut ssgus obsdisutes ostsudsrsut. (Zua ds i's, vlsmeutissirue putsr, Lauotitateiu vsstruru buiuilliiue bortuiuur, Us ultsrius ipsis osusura. iudiZuure velit, sed potius soruiu oratorss bsuiAus uudirs ao deuuuu de rsiuedio ooiupstsuti prouidsrs diZustur. Lt uos de büs, gus uostrs tusrit uuvtoritutis, tuutaiu dubiruus operuru, ut ouiuiu ssdeutur st puvidesutur st utriusgus pars guistu rus-uebit. Lüsiusutissiius pater, vloiuvutiuiu Vöstrain pastoval ein et patsvuuiu piuui uinorsru iu uos et ipsos vertat, duiu usiuiusiu pro uoliis viZilautsiu bm d°- li-w. O-.- uus «u°.m. >«.»» si. .«d« m «u ^««arus M Imumm i-gchr«>, ist dieser Tag »ugescht, um Auiwmt zu g> »n ,u »erbi-ib-m bei de. schau s-iche- aus Tage» zu Sch.m» zu Lue.ru uud zu Bruuue» -'^7. ^ »>. Bezüglich ewige- «eile«- Artikel in dem aug-sichrl-u Schr«w>. >°° - ' ,z,, „„g«,, das, das soll der miudere Theil nicht ändern, soll mit den drei Städten, dm nut uns ^ Dan.i soll sie bei uns bleiben und mit uns den sieben Orten tue gegen uns ^ ^ Obwalden iu Gemäß- unsern Boten Voll,nacht gegeben werden, wenn es chnen gut ^mt, nnt ^„seits Gebirgs heit der Bünde, die wir mit ihnen haben, besonders zu "dein e. ^ c Söldner seien auf den deinen Uri und Unterwalden nicht, daß sie Schwpz etwas schu ^ s Da das Friedegebot zu N°del bezahlt, Schwpz dagegen glaubt, es sei eine Abrechnung zu treffen. Da pr 1054 April 1517. Bellenz schlecht gehalten wird, so soll denen von Bellenz gesagt werden, daß sie den Frieden zu halten haben wie wir, oder dann sollen sie teure Waffen tragen, wie unter den Herzogen. «. Da sie zu Bellenz bisweilen vermummt („in butzen wis") ausgehen und dazu gute Waffen tragen, so wird, in Betracht, daß daraus Unheil entstehen könnte, verordnet, daß die, welche „in Butzenweise" gehen, keine Waffen tragen sollen, wie das im Herzogthum Mailand überall gebräuchlich ist. 707. Sitten. 4317, 14. bis 23. Mai (Donstag vor der Auffahrt bis Samstag nach der Auffahrt). Staatsarchiv Lucern: Acten Wallis. Boten: Lucern. Melchior zur Gilgen, Vogt; Heinrich Cloos; Hans Hug, Vogt. Uri. Hans Echser; Martin Regel. Unterwalden. Andreas zun Höfen, Ammann; Hans Heinzli; Marguard Zelger. Diese im Namen gemeiner Eidgenossen, auch im Beisein einer Botschaft der Landschaft Saanen, verhandeln mit dem Hauptmann und den Nathsboten der Landschaft Wallis. Jeder Bote kennt die Klagen und Forderungen, welche Jörg auf der Fluh gegen Peter und Caspar Schinner in ihrem und ihres Bruders, des Cardinals, Namen vor uns angebracht hat, wobei jedoch dir Sachen, über welche er mit dem Cardinal zu Ron: in's Recht verfaßt ist, vorbehalten sind. Diese Klagen, sowie die Antworten des Peter und des Caspar Schinner sind wörtlich aufgezeichnet und in Schrift verfaßt- ?». Ebenso sind die Klagen der Procuratoren einiger Gemeinden im Wallis gegen Peter und Caspar Schinner betreffend die Besetzung der Schlösser in Schrift genommen. «. Die Procuratoren der Landschaft Wallis haben Klage geführt über den Bann und das Jnterdict, welche von Walther Barren, Decan, und Johannes Asper, Sacristan zu Sitten, als päpstlichen Richtern oder Commiffarien, ausgegangen sind. Obschon nun die Boten der Eidgenossen allen Fleiß angewendet haben, um die Aufhebung dieses Banns und Jnterdicts zu erlangen, hat doch nichts Fruchtbares erffunden werden mögen, „vnd sy zuletst ires rechtens an ort vnd enden, wie das bürlich wirt sin, erwarten wellen." sS. Viele andere Personen klagen gegen Peter und Caspar Schinner und ihren Bruder, den Cardinal, über unbillige Behandlung wider Gott, Ehre und Recht und daß etliche ohne zureichenden Grund vom Leben zum Tod gebracht worden seien. Auf alle diese Klagen ist von Peter und Caspar Schinner geantwortet worden, was den Cardinal insbesondere angehe, oder geistliche Sachen betreffe, darüber haben sie nicht zu antworten, v. Die Schlösser zu Sitten, Majoria und Tourbillon, betreffend haben wir beschlossen, der Landeshauptmann soll dieselben zu des Cardinals und gemeiner Landschaft Wallis Händen besetzen. Dazu soll ihm von jedem Zehnten ein ehrbarer Manu mit beider Parteien Gunst und Willen zugegeben werden. 1'. Des Schlosses zu Martiuach und des Castellans wegen, der neulich von den Landleutcn da gesetzt worden ist, lassen wir's bis zu Austrag des Rechts bei dein ersten zn Martinach gemachten Abschied bleiben. A. Der Dellen wegen, welche unsere Burger und Landleute, welche in dem Handel zu Martinach gewesen, nach Laut jenes Abschieds bezahlen sollen und zum größern Theit schon bezahlt haben, lassen wir es dabei bleiben; wenn die nid der Mors das nicht eingehen wollen, ^ mögen sie es am Recht erörtern, wie es der Abschied zugibt. Z». Etliche Landleute klagen, ihr Fürst zieh^ auch weltliche Sachen, wenn es ihm gefalle oder wenn die Urtheile nicht zu seinen Gunsten ausfallen, nach RwN in das geistliche Recht und bringe das Land damit in große Kosten; wir Boten möchten daher erläutern, was Mai 1517. 1055 geistliche und welches weltliche Sachen seien. Da wir aber hierüber kerne Befehle hatten so haben dieses Begehren in den Abschied genommen, um es an unsere Herren zu bringen. .. Da sich solche Parteren im Land gegen einander erhoben haben, wir aber gesendet und verordnet sind, um sre zu beruhe,r so habm wir verordnet, daß aller Unwille abgestellt nnd Jedermann friedlich mit dem Ander., ^ M w Berlre- nmg von Leib, Ehre und Gut und daß Jeder sicher vor dein Andern wandle,, s , -> Abschied das vorschreibt. Dieser Artikel soll in allen Gemeinden des Landes Wallis °er ^ k. In Betreff der rechtliche,, Entscheidung der obwaltenden Strertrgkerten haben wrr "ero , Zehn Tagen nach Datrnn dieses Abschieds jede Partei ihre Klagen und Landeshauptmann von Wallis legen und daß jedem Theil von dm eingelegten K age, des ^ Verlangen Kenntniß gegeben werden und Kundschaft durch dre ordentlichen uc) er e „eiMckie Nichter gestattet sein soll, immerhin unter Kenntnißgabe an die Gegenpartei, ebenso durch Amtliche g s ) ^ gegen geistlichen Personen. Alle so eingelegten Schriften und Kundschaften urner St. Johann Baptisten Tag zu Händen der Nichter und der Parteien hinter ^ Schult ^ Lueern gelegt werden. - Aus unserer Herren Willen und Gefallen haben wrr ferner rdnet daß ^ von jeder der drei Waldstätte drei ehrbare Männer, im Ganzen neun, rn das Necht scheu so en, ^ Achter zu Lueern soll der Zehnte sein; diese sollen in den Sachen Recht sprechen Der ^ag s» W ^ «che Verhandlung wird nach Lueern gesetzt ans St. Jaeobstag (25. Juli) nachsthrn, mrt der Erlaus daß die Partei, welche nicht erscheint, ihre Sache verloren haben soll. - Drefe Verordnungen sind genannten Voten der drei Orte mit Einwilligung beider Parteien in drese Schrrf gebracht und ur aller Namen durch den edeln, festen, ehrsamen und weisen Junker Melchior zur Gilgen be,regelt worden zu Sitten aus Samstag nach der Auffahrt 1517. 708. Neuenbürg. 1317, 18. Mai (Montag vor der Auffahrt). VII 15» StaatSarft ,iv B-rn-Allgemeine Eidgmossisch- Staatsarchiv L»--rn: Acten Neuenbürg. Staatsarchiv Zürich. abschiede, r II. Abschied-, g. Mb. Archiv- Schwyz, Solothiirn, Schafthau,-It. Jahrrechnung der zwölf Orte. ^ ^ c. - « Nechnungsablage der Vögte von Valtravers, von der Zihl, von Landeron, von Boudry rmd ^ Schaffners zu Neuenburg, über den den drei Städten verkauften Wein, Rechnung des Landvogts. Dein logt von der Zihl wird zur Nechnungsablage und Verantwortung Geleit gegeben. Nachdem er Rechnung a ge eg, hat er mit vielen demüthigen Worten sich entschuldigt nnd sich erboten. Jedem, der ihn besch^M ^ S« stehen, mit Bitte, ihn wieder zu seinem Amte kommen zr, lassen. DaS hat a g s den zu Lucern angenommenen Peter Ballier an seiner Statt bestätigt, ihm selbst aber r ^ ^ Landeron gegeben, seine Ausstände einzuziehen, e. Für die Erneuerung der Necognttrrmm zu Nera.^ g ^ ^ soll der Landvogt beförderlich zwei geschickte Schreiber anstellen. «I. Erne ^ ^ ^ ^ Handel von M Flandern hat drei Briefe von ihr und dem König von Spanien voige eg , ^ ^ ^ Botcil Morteaux und begehrend, daß darin nichts llnsreundl^ ^ kommen rurd mit den der Herr von Nie und der von Salrna verordnet, auf diesen ^-ag ) .. .. Sohn nach »r di° Sach° M >m,-cha„d-ln. D- -b-r di- Pm>i°ssm «°n Om».-», ch>m 1056 Mai 1517. Flandern geführt, den Herrn von Rie mit sich genommen, so bitte man um Ansehung eines andern Tags. Das wird heimgebracht. « . Bern und Solothurn begehren abermals, daß man ihnen Brief und Siegel gebe, sie bei ihrem alten Burgrecht mit der Grafschaft zu belassen. Das will man abermals heimbringen', Bern und Solothurn sollen auf den Tag zu Baden ihre Gewahrsame bringen. Eben das hat man mit der Stadt und Grafschaft Neuenburg, die auch eiue Botschaft schicken sollen, verabredet, l. Hetze! schreibt um Geleit, damit er zu seiner Hausfrau nach Neuenburg kommen und da wohnen und wandeln dürfe. Das wird, vorläufig ohne Antwort, heimgebracht. A. Es wird davon geredet, ob man in Zukunft behufs Kosten- ersparniß nur von vier oder sechs Orten Boten zur Rechnungsablage der Untervögte nach Neuenburg schicken wolle, aber beschlossen, auf dem nächsten Sonntag nach Mitte Mai sollen von allen zwölf Orten Boten zu Neuenburg erscheinen, die Rechnungen abnehmen, die Stöße und Spänne zwischen den Herrschaften Erlach und Grandson auszugleichen trachten und dabei den Obrigkeiten empfehlen, die Frage in Erwägung zu ziehen, ob man künftig behufs Kostenverminderung nur von vier Orten Boten auf die Rechnung schicken wolle. Ii». Louis Humbert begehrt Entschädigung für die Fleischbank, welche ihm die Stadt von einer Herrschast erkauft hat. Zu ». Das Detail der Rechnungen wird weggelassen. Lttcern. t -! t 7, 1 9. Mai (Zmstag vor der Vfsart). Staatsarchiv Luceru: Allgemeine Abschiede, L.2 17g. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, (j. Üllü. Archive Solothurn, Freiburg, Schaffhanseu. A,. Der Vogt von Bergheim hat in einem Schreiben an Basel angebracht, Hans Fatzmann aus dein Thurgau habe einem arinen Gesellen aus der Grafschaft Lenzburg, der auch klagend auf diesem Tag erschienen ist, kürzlich zu Hirschfelden bei Nacht drei Pferde aus dem Stall genommen und selbe nach Bergheim geführt und da verkaufen wollen; er, der Vogt, habe ihn aber nebst den Pferden „zu Recht gehandhabt" und bis jetzt festgehalten, da er erklärt habe, er sei der Eidgenossen abgesagter Feind. Darauf habe man dem Vogt von Bergheim geschrieben, er soll ihn bis auf unfern weitern Bescheid festhalten. Den Regeicken im Elsaß hat man den Frevel aligezeigt und ihnen bemerkt, der Handel sei ganz gegen die Erbeinung. Man soß übrigens berathen, wie man den Fatzmann berechten wolle, damit er uns nicht ferner Schadeil zufüge. ?». Auf diesem Tag hat der Schultheiß Daniel Babenberg von Solothurn einen Boten gehabt, der einige Schriften zeigte, welche genannter Schilltheiß seinen Herren zugesandt, die sich aber des Handels anderer Eidgenossen gegen ihn nicht beladen wollten, weßhalb er begehrt, gemeine Eidgenossen möchten seine Schuld oder Unschuld beim Köllig von Frankreich, oder wo es erforderlich sei, in Erfahrung bringen und ihm dann gütlich oder rechtlich von der Sache helfen, damit er wieder zu dem Seinen komme, v. Unsere Eidgenossen voll SchmV bringen an, es sollen von den Unfern, die zu Mailand angekommen sind, etliche noch unbegraben sein. Da nun Herr Galeazzo Visconti auf diesen Tag uns geschriebeil hat, er sei mit unserer Empfehlung wohl aufgenommen worden und habe vom Köllig und dessen Mutter mehr erlangt, als ihm vom Bastard von Savoyen zugesagt worden sei, und anerbiete dafür alle Gegendienste, so wird ihm aufgetragen, sich über den Sachverhalt zu erkundigen und dafür zu sorgen, daß alle allfällig noch Unbegrabenen in geweihtes Erdreich kommen. Mai 1517. 1057 Ä. Der königliche Statthalter in Mailand, Herr von Lautrec, zeigt an, er habe in Gemäßheit der Capitel und des geschlossenen Friedens zwei Abgeordnete nach Bellenz geschickt, um da unsern Bescheid zu erwarten, u>ann und wo die Ansprachen der ennetbirgischen Ansprecher zu verhandeln seien. Darauf wird der Tag bestimmt zum Klösterli ans den Sonntag Trinitatis (7. Juni); Lucern und Unterwalden sollen zwei Zugesetzte dahin geben. Nach Peterlingen sollen Bern und Zug Zugesetzte stellen, Bern soll mit dem Visconti reden, baß auch die französischen Zugesetzten nach Peterlingen beförderlich bezeichnet werden, damit Tag angesetzt werden kann. v. Jedes Ort soll die Ansprachen der Seinen vorläufig untersuchen, ob sie zulässig seien, uder nicht und von den zulässig erfundenen die, welche aus Italien herrühren, zum Klösterli, die aber, welche ui Frankreich und diesseits des Gebirgs erlaufen sind, nach Peterlingen weisen. Jeder Ansprecher soll von seiner Obrigkeit einen Schein erhalten, daß seine Ansprache vorgebracht und an das betreffende Ort gewiesen sei- t. Arnold Winkelried bringt ans diesem Tag neuerdings seine Klage an wegen Nichtbezahlung der Sölde, die der ehemalige Herzog Maximilian ihm als Hauptmann und den Knechten seiner Garde versprochen habe, mit Beifügen, die Knechte erklären, keinen weitern Tag mehr besuchen, sondern im Nichtentsprechensfall s^) selbst helfen und Mailand dafür angreifen zu wollen. Da nun solches wider den Frieden mit dem König gehen würde, hat man ernstlich mit ihm geredet, solches bleiben zu lassen und seine Anhänger uns in ein schriftliches Verzeichnis) zu geben. Dabei wurde auch an Nidwalden geschrieben, daß es ein solches Unter- Uehmen, woraus uns Unruhe erwachsen würde, nicht gestatten sondern verhindern soll. K. Jeder Bote irnnt die Klage unserer Eidgenossen von Uri, Schwyz und Unterwalden im Namen ihrer Kaufleute von Allenz und die Klage der Kaufleute von Mailand, welche Franz von Sickingen niedergeworfen hat. Den brei Ländern hat derselbe auf ein dießfälliges Schreiben geantwortet, er habe Ansprachen an das Haus Mailand gehabt, bevor Mailand in den Besitz des Königs von Frankreich gekommen sei und habe dieselben uut Recht erlangt. Wir haben den Kaufleuten eine Empfehlung an den König gegeben, der, weil Sickingen ^ ihm hält, am ehesten ihnen zur Wiedererstattung des Ihrigen helfen kann. le. Ans diesem Tag erschienen öie Botschaft des Bischofs von Constanz einerseits und der Pfleger von Einsiedeln mit einem Beistand ^sierer Eidgenossen von Schmyz als Schirmherren des Gotteshauses andererseits. Der Bischof klagt, es U'nlte zwischen ihm und dem Gotteshaus Einsiedeln ein Span der Consolationen wegen, wofür ihm und dem umrdigen Stift Constanz alljährlich ohne Widerrede 40 Gulden bezahlt worden seien bis auf die letzten sechs ^nhre. Da habe der Abt. von Einsiedeln sich unter Papst Julius exemt gemacht und glaube nun die 40 dulden für die Consolation nicht mehr schuldig zu sein. Gegen solche Exemtion habe der Bischof appellirt Und einen päpstlichen Nichter, nämlich den Abt von Kreuzlingen, erlangt. Als dieser nun die Parteien vor ^ 1 citirte, so habe Schmyz sich in die Sache gemischt, seinen Ammann Meinrad Stadler zum Bischof geschickt Und sich merken lassen, es werde als Schirmer des Gotteshauses die Sache selbst ausmachen und Leib und ^ nt an Erhaltung der Exemtion des Klosters setzen, was dem Bischof, der nur Recht begehrt, sonderbar und er Vereinung, die er mit den Eidgenossen hat, widersprechend erscheine. Der Pfleger von Einsiedeln und u Beistand wollten zur Zeit keine Vollmacht haben, Antwort hierauf zu geben. Man hat nichts desto- Ulmder mit beiden Parteien geredet, daß sie in diesem Handel gegen einander still stehen und uns keine »ruhe machen; man setzt ihnen wieder Tag an ans die Jahrrechnung zu Baden ungefähr auf den dritten unntag nach Corporis Christi, da will man suchen, sie zu vergleichen; wenn das nicht zu Stande kommt, ^ sollen die Voten Vollmacht bringen, was man weiter in Sachen handeln wolle. I. Johann Jacob Trivulzio ^äohrt Versicherung, daß er und die Seinen kraft des angenommenen Friedens und der Capitel allenthalben 133 1058 Mai 1517. durch unsere Landschaften wandeln dürfen. Man antwortet, was der Friedenstractat und die mailändischen Capitel innhalten, das werde man an ihm und den Seinen getreulich halten, in Hoffnung, vom König und ihm geschehe dasselbe; weitern Geleits bedürfe er nicht. Ii.. Auf Begehren des Herzogs von Savoyen wird Lucern beauftragt, in unser aller Namen an den Markgrafen von Montferrat eine Empfehlung zu geben wegen der Kinder von Jncisa. I. Zwischen dem Gotteshaus Einsiedeln und unfern Eidgenossen von Zürich und Zug waltet Streit wegen der Angehörigen der genannten Orte, die dem Gotteshause zinsbar sind; Einsiedeln vermeint seine daherigen Gefälle laut seinen Privilegien und Freiheiten mit geistlichem Gericht einziehen zu können, die beiden Orte wollen das nicht zugeben. Der Handel wird auf die Jahrrechnung zu Baden gewiesen. in. Die Markgräfin von Neuenburg begehrt Antwort auf ihr am letzten Tag zu Lucern gestelltes Anbringen. Die Orte, welche kein Burgrecht mit der Frau Markgräfin haben, begehreil von den vier Städten Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn vorerst den Nachweis, wie dieses Burgrecht entstanden sei, dann erst wollen sie antworten. Da die vier Städte sich auf dieses Anbringen nicht verseheil hatten, so wird die Sache auf die Jahrrechnung zu Baden verschoben. Jeder Bote der vier Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus weiß, wie nach Abgang des Philipp von Manzen sein Nachfolger Anton Bili als Statthalter der Hauptmannschaft zu St. Gallen Rechnung abgelegt und jedem Ort über die Kosten 46 Gulden an Gold gegebeil hat. Aus dem Rheinthal ist noch nichts eingegangen, der jetzige Hauptmann hat den Einzug zu besorgen. Dem Abt von St. Gallen werden bezüglich der Kosteil, welche dem Hauptmann beim Einziehen der Gefälle im obern Amt erwachsen, einige Bemerkungen gemacht. «». Es ist auf diesem Tag angezogen worden, da wir im vorletzten Jahr im Krieg sehr gelitten, so sei anzunehmen, daß auch viel Wehr und Waffen mit deil Umgekommenen zu Verlust gegangen seien. Da wir nun zur Ruhe kommeil werdeil, so sei Bedacht zu nehmen auf Ergänzung der Harnische und Waffen, damit man jederzeit gerüstet sei. >». Ammann TkB und der Landschreiber von Sargans haben auf diesem Tag sich beklagt, daß von den jüngst unter die Zugewandten vertheilten 28,000 Ducaten der Landschaft Sargans nichts zugekommen sei und begehreil, daß selbe auch bedacht werde. Es wird beschlossen. Jedermann soll bis zur Jahrrechnung von Badeil sich nach dein Sachverhalt erkundigen lind antworten, was man dießfalls thun wolle. «A. Den Haupthandel, Lauis und Lnggarus betreffend, ist abermals der sieben Orte Meinung und Vorschlag was folgt: 1. Sie geben zu, daß Einnahmen und Kosten für die Schlösser und von denselben gegen einander gerechnet und die eintretenden Orte all beiden Theil nehmen sollen. 2. Den zu Baden aufgerichteten Brief wollen die sieben Orte mit deil fünfen als biedere Eidgenossen halten. 3. Bezüglich der verlangten Zusage, die Schlösser ohne Einwilligung der fünf Orte nicht voll Händen zu geben, begehren die sieben Orte, daß man ohne besondere Zusage vertraue, sie werdeil sich nach altem eidgenössischem Herkommen halteil. Die fünf Orte hatten keine Vollmacht, auf diesen letzten Punkt zuzusagen und die sieben Orte wollten nicht weiter gehen. Deßhalb sollen die Boten der fünf Orte ihre Herreil nochmals angehen, den Vorschlag anzunehmen. Geschieht das nicht, so soll mail zu Baden „von einem zimlichen Rechteil reden", damit der Handel zu Ende komme. , . Zürich und Schaffhausen solleil die päpstliche Botschaft abermals um sofortige Zahlung der Pension angehen. Erfolgt sie nicht, so soll man beratheil, ob man voll der Vereinung zurücktreteil, oder wie man sich verhalten wolle> Die der Ansprecher wegen festgesetzten Tage sind auf Begehren der französischen Herren abgeändert! der voll Peterlingen wird auf Sonntag Trinitatis nach Bern gelegt und der jenseits Gebirgs auf gleiche« Tag nach Pollegio, Jrnis oder Lucern nach Auswahl der Franzosen. I. Schwyz meldet, es stehe eine Anzahl Knechte, namentlich aus Unterwalden und Napperschwyl unter Jacob Stapfer im Begriff, nach Mai- Mai 1517. 1059 land zu ziehen, in der Absicht, sich zum päpstlichen Heer zu begeben. Darauf wird beschlossen. Jedermann soll heimbringen, daß man solches Geläuf verhindere und zu der Ausziehenden Leib und Gut greife. Nappers- u>yl soll auch Jacob Stapfers und seiner Anhänger wegen unter eigener Verantwortlichkeit Vorsorge treffen. i» und i» fehlen im Berner Abschied. Im Lucerner Allg. Abschiedeband 1ü, 2. 176 steht dieser Abschied irrig mit der Jahrzahl 1512 bezeichnet. Zu «I. 1517, 22. Mai. Uslvstiorum IlKs oratorss inlmosrim oonArogscki schreiben an die oratorss röZiog oausg, czuarslarum oräümtos, der Herr von Lautrec, königlicher Gouverneur von Mailand zc. habe geschrieben, der König werde auf den Sonntag Trinitatis (7. Juni) Boten für die Behandlung der Ansprachen senden nach Poleggio bei Biasca oder nach „Juringo" (Giornieo?). Man schlage nun dazu noch Lucern vor und überlasse ihnen unter diesen drei Orten die Wahl. Staatsarchiv Luc-rn: Wg, Abschied- r. ssr. 1517, 22. Mai. Die Boten der Eidgenossen, zu Lucern versammelt, beschweren sich beim König von Frankreich, daß Franz von Sickingen den Handel zwischen Deutschland und Italien beeinträchtige, welcher auch der Eidgenossenschaft seit undenklicher Zeit großen Vortheil gebracht. Franz von Sickingen wird des Königs xoiwio- rmrius ot tsirmlus genannt. Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede r. SS8. 71« Zürich. 1U17, 8. Juni (an Sam M-dm-dus Tag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, V. 28V. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII 11!! Ii. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 7. Archive Schwyz, Solothnrn, Freibnrg, Schaffhansen. Boten: Zürich. Bürgermeister Nöist; Burgermeister Wyß; M. Verger. Bern. Caspar v. Mülinen, ^tter. Lucern. Vogt Zukäs. Uri. Vogt Echser; Martin Regel. Schwyz. Vogt Merz; Martin in der Batten. Obwalden. Vogt Heinzli. Nidwalden. — Zug. Hans Zehnder. Glarus. Vogt Landolt. ^asel. Schultheiß Holzach. Freiburg. Ulrich Schnemli. Solothurn. Venuer Ruchti. Schaffhausen. Hans Jacob Murbach. Nußbaumer von Zug im Namen der Zusätzer, die zu Lauis gewesen sind, als das Schloß überleben wurde, bringt an, es sei ihnen eine Verheißung gemacht worden, wenn sie die Franzosen frei abziehen ^eßen; xx um Verwendung, daß Frankreich diese Verheißung nun erfülle oder darum zu Recht stehe, darauf will man auf dem Tag zu Baden antworten. I». Dieser Tag wird gehalten wegen der Zerstörung („Schlißung" Schleifung) des Schlosses Lauis. Die Knechte, welche dieses Schloß geschleift haben, haben arüber geschrieben, wie jedem Boten abschriftlich mitgetheilt ist. Uri, Schwyz und Nidwalden erklären, ^ Schleifung sei wider ihren Willen geschehen, sie haben die Ihrigen bei Ehre, Leib und Leben davon ^'gemahnt, aber wie vor Augen liege und aus dem Schreiben der Knechte hervorgehe, ohne Erfolg; sie ^leu leiden mögen, wenn solches auf Befehl der Obrigkeiten, aber nicht so durch Privaten geschehen wäre. 6 nun das Alles geineinen Eidgenossen gar nicht gefällt und sie noch am liebsten hören, daß die Obrig- ^ten der drei Orte daran keine Schuld tragen, so soll jeder Bote heimbringen, daß man berathe, wie die häter gestraft werden sollen. Dabei soll jedes Ort ermitteln, wer von den Seinen dabei gewesen und von ^>e>n dxx Befehl oder die Anstiftung ausgegangen sei. Denn es ist unleidlich, daß Jeder hinter dem Rücken >^ner Obrigkeit thue, was ihm gefällt. Auf der Jahrrechnung zu Baden soll über diesen Gegenstand weiter ^'handelt werden. «. Da es heißt, es soll wieder ein Aufbruch von Knechten im Werke sein, so soll Hermann auf solches Geläuf Acht bestellen, die Betreffenden festnehmen und nach Inhalt des Verkomm- 1060 Juni 1517. nisses von Baden zur Strafe ziehen. «I. Burkhard von Meßbach zu Bern hat im Namen seines Bruders Hans von Meßbach die Eröffnung einiger Kundschaften begehrt, welche in des Letztern Handel seine Unschuld darthun sollen. Da aber diese Kundschaften lateinisch abgefaßt sind und man nicht Gelegenheit hatte, sie sofort verdeutschen zu lassen, so wurde der von Meßbach angewiesen, sein Begehren auf der Jahrrechnung zu Baden wieder anzubringen; inzwischen wolle man die Kundschaften übersetzen lassen und dann anhören, auch möge er, wenn er wolle, dieselben inzwischen in alle Orte senden, damit man besser in der Sache zu handeln wisse, e. Da nun überall in der Eidgenossenschaft die Ansprachen an den König von Frankreich geprüft werden, so haben unsere Eidgenossen von Schwyz angebracht, sie haben vor einem Entscheid der übrigen Orte sich keiner Ansprachen annehmen wollen, welche 1. guittirt seien, 2. von Solchen herrühren, die über Verbot als Ungehorsame weggelaufen seien oder 3. „sovil die bericht mit dem Franzosen von des Herzogen von Moyland wegen inhalt vnd vßdrukt." Darauf wird beschlossen, jeder Bote soll das heimbringen und es soll darüber auf der Jahrrechnung zu Baden geantwortet werden, tl'. Bern und Zug sollen den Fatzmaun berechten; Zug soll den Vogt Stocker dazu schicken, t' fehlt im Lucerner Exemplar. Zu II». „Vnser vndertenig willig dienst. Erenfesten frommen, fürnämen, fürsichtigen vnd wysen gnädigen Herren vnd väter. Als dann vwer wirdikeit bericht ist, wie (wir) das schlos Lowis wider vnd one vnserer Herren vnd obern wüssen vnd willen geschlissen Hand; dannenhar wir, als wir vermerkent, üwer gnad vnd wysheü werde sölichen Handel gnädiglich vff vnser dartun bedenken. Dann wiewol sölicher Handel vß vnserer Herren befelch nit beschechen, sonder one Jr wüssen vnd willen für vns selb getan, so Hand wir doch söllichs nit verächtlich, niemand zu leid oder trotz gehandelt, sonder das wir vernommen Hand, zu tagen söllicher Handel anzogen, hin vnd her getrölt vnd nit eins mögen werden vnd so von mengem biderman allenthalben ghört, das nutz vnd gut wer, sölichs schloß zeschlißen. Darumb vnd vß disen nachfolgenden vrsachen habend wir vns des vnderstanden - Des ersten, daß vß solichem schloß den vnsern vornacher groß schaden beschechen, mengen biderman rostet, ouch angesechen, das Jr vnser gnädig Herren besser wissent, dann wir, wie Jr die schloß versechen mit spyß, bulfer vnd anderer Zügehörd, on all fürmachtung vnd ordnung u. s. w. Darumb zu besorgen, diewil vnd noch ob den sechzig banditen oder vertribner vmb Lowis ligent, ist nit klein sorg gewesen, wo es Inen verraten, das dann sölliche vnser Zusätzer darin ermurdt wurdint. Ouch angesechen das sölich schlyßen der vnsern der Herrlichkeit, rendt vnd gült one schaden, sonder dieselben baß mögent nießen vnd Jr nu fürhin des schweren vnnutzen costen vertragen werden. Jr vnser gnädig Herren wüssen ouch gar wol, das söllich schloß in vergangnen nöten weder vns noch den Vnsern von Lowis ein trost noch Hilst gewesen. Dann wiewol wir ein schweren Zusatz da gehept- so wer er doch nie stark genug gewesen, den Vnsern zu Lowis einich Hilst zu tund, wo sy überfallen weren worden- Harumb gnedige Herren vnd väter, so ist vnser ein schlechte rott junger guter gsellen von den Orten, so in Lowis sind, vstbrochen, je einer dem andern nach als die schaf, so eins dem andern nach ober den Höchen berg abspringt vnd habend vermeint, es solle jedermann gefallen, Jr hättent ouch die muren ze Lowis lang genug mit schweren costen gerumpt. Habent also das zerbrochen, wie dann vnser altfordern ouch mengs schloß vmb des gemeinen nutz, srid, ruw zu gut vnd zu behalten land vnd lttt zerbrochen Hand, vnd ist Inen wol erschossen. In glicher wyß mag üwer väterlich gnad wol ermessen, wo Somvix nit geschlissen wer worden, was großen schaden vns do nach der Macht vor Moyland erwachsen wer, wo zechen oder zwenzig mit einem wunden oder mer komm weren; die weren all erwürgt worden, als vor ouch dick beschechen ist. Darumb so bitten wir üwer väterlich gnad vnder' täniglich, Jr wellint vns disen Handel in keiner andern meynung noch gestalt ermessen, dann wie wir das geta" habend; dann warlich in dheiner andern gstalt haben wir das than, dann im besten. Also wellint Jr das von vns vffnemen vnd wellent vns das vff dismal verziechen, so wend wir vns diewil wir leben, üch vnsern gnedige» Juni 1517. 1061 Herren vnd vätern allweg gehorsam erschinen vnd vns für vnd für halten an ttch vnsern gnädigen Herren vnd vättern als from redlich Eidgnossen. Datum zu Lowis vff Zinstag in pfingstvirtagen anno xvij. Gemein knecht so Lowis geschlossen Hand. Den vestcn frommen fürnämen vnd wissen, Zürich, Uri, Schwyz, Vnderwalden nidt dem Wald, Basel vnd Schaffhuscn, vnsern gnedigen Herren vnd vättern." Staatsarchiv Lucern: Allg, Abschiede, ?. soo. Baden. 4Z47, 23. Juni (Zinstag vor Johannis Baptiste). (Jahrrcchnung.) StaatSareliiv Ziirict»: Abschiede, Vit. 103. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, It. 1. Archiv Schafthansell. i5. Auf Mittwoch nach Ulrici (8. Juli) sollen Bern und Zug ihre Boten, des Fatzmann wegen, zu berbergheim haben. I». Jeder Bote kennt das Schreiben Herzog Ulrichs von Württemberg, wodurch erselbe bittet, gegen ihn angebrachten Verdächtigungen keinen Glauben zu schenken, e. Jacob Stapfer ^antwortet sich gegen die auf ihn ergangene Anschuldigung, als wolle er wider unfern Willen Knechte Anwerben und in fremde Kriege führen. Das sei unwahr; er sei zu Venedig gewesen, um eine Ansprache ^''zuziehen; er werde sich immer als ein frommer, gehorsamer Eidgenosse erzeigen. Mau soll heim- ruigen, ob man die Ablösung von 14 Mütt Kernengeld aus der Sprossenmühle zu Baden gestatteil wolle v^r nicht, v. Betreffend den Zoll in Gaster und Sargans, von welchem Schwyz und Glarus ihre Landleute >vkl wissen wollen, soll man auf dem nächsten Tag weiter handeln, l. Ebenso über die Streitigkeit zwischen km Abt von St. Gallen und denen von Kriesern im Nheinthal, der Gerichtsbarkeit wegeil. K. Jeder otc weiß über die Warnung zu berichten, die uns von Bern und Basel wegen kaiserlicher Majestät zuge- omineii ist. >». Jedes Ort hat dem vor Dijon verwundeten kaiserlichen Büchsenmeister 1 Gl. für eine Ehrung ^geben. I. lieber Wepfers und Hauptmann Henzis Soldreclamationen weiß jeder Bote zu berichten. ^ ' Tagansehung für gemeine Eidgenossen nach Baden auf St. Michaelstag nächsthin (29. September) aller "sprecher wegen, die glauben „überrechnet" zu sein, auch wegen Theilung des französischen Geldes. I. lieber a» Begehren Onophrius Setzstabs, daß ihm für seine im Dienst der Eidgenossen erlittenen Verluste an vhen und Anderm eine Entschädigung gesprocheil werdeil möchte, soll man auf diesem Tag (29. September) öu Baden entscheiden, i». Ebenso über die Ansprachen, welche die freien Knechte in der Grafschaft Baden, ^ iil Hochburgund gewesen sind, an Felix Lang machen, i». Der Vogt von Schenkeilberg hat mehrmals auf agen Ersatz einiger von ihm zu Lauis gehabter Kosten und Auslagen verlangt. Darüber soll jedes Ort nach Jiiveriiehmen seiner Boten, die zu Lauis gewesen, auf dem Tag zu Badeil antworten, «s. Auf Gefallen der . ern habeil die Boten dieses Tages einhellig beschlossen, Hauptleuten, die wider ihrer Herren Wissen und ^en Knechte anwerben und hinmegführen, allen Schirm und Frieden abzuschlagen, und Knechte, die an MM Ansprachen haben, mit ihnen nach Gefallen handeln zu lassen, z». Jeder Bote kennt das Anbringen von Schwyz wegen Beschwörung des Pensioneiibriefs, daß man neben den Boten der Orte, die ihn noch ^cht beschworeil haben, nicht mehr tagen wolle. «Z. Mail soll heimbringen, daß das Betteln um Fenster abstellt werde, da daraus große Kosten entstehen, i . Jedes Ort soll die jetzt in päpstlichen Dienst gezogenen ^uptleute nach Verdienen strafen. 8. Zürich, Bern, Uri und Schwyz sollen in aller Orte Namen am - Tctober gegen Frau Margaretha von Flandern einen Tag zu Neuenbürg leisten, t. lieber das Geleit- Vtzehren des Hans Hetzel von Lindnach, der zu seiner Frau zu kommen wünscht, soll man auf dem nächsten 1062 Juni 1517. Tag antworten. Wegeil der Frau Markgräfin von Rötheln und der Grafschaft Neuenburg wird erkannt, die vier Städte sollen ihre Burgrechtsbriefe auf dem nächsten Tag vorlegen, v Die Tagsetzung wegen der Ansprecher an den König ist wieder auf St. Michaelstag zu dein Klösterli (Poleggio) bestimmt; wer seine Ansprache noch nicht hat aufschreiben und untersuchen lassen, soll es noch vorher thun. . Da offenbar ist, daß wir von päpstlicher Heiligkeit nicht nach Inhalt der Vereinung gehalten werden, so soll man berathen, ob man die Vereinung zurückfordern oder was man thun wolle. Dafür wird Tag gesetzt nach Baden a»f Sonntag vor Maria Magdalena (19. Juli), x. Auf demselben Tag sollen die sechs Orte wegen Lauis und Luggarus Antwort geben, z . In Betreff des Schlosses Lauis wird nach vieler Rede erkennt, Uri soll die Namen derjenigen, die dasselbe gebrochen, durch seine Nathsboten auf den nächsten Tag senden, ebenso Schwyz; inzwischen soll man sich erkundigen, wer die Schleifung befohlen oder dazu aufgewiegelt habe, ebenso wohin das Geschütz im Schloß gekommen sei w. Auch soll der Veranlassung der Rede, daß man das Schloß verkaufen wolle, nachgespürt werden. Auch denen von Lauis wird befohlen, auf nächstes Tag zu erscheinen, um uns zu berichten, ob sie daran Schuld tragen oder wie es zugegangen sei. Jeder Bote kennt das Allbringen des Herzogs Ulrich von Württemberg durch Eberli von Nischach, in Betreff des Dietrich Spät, auch wegen der 10,000 Kronen, welche der König von Frankreich dem Herzog von dem Tractat zu Dijon her schuldet. Heimbringen wie man es bezüglich der Kosten halten wolle, we>M voil etilem oder mehr Orten im Namen gemeiner Eidgenossen etil Ritt gethan wird. I»I». Auf das Anbringe» der drei Orte Bern, Freiburg und Solothurn, wegen der Kosten den Landvogt im Thurgau betreffend, hat man nicht eintreten wollen, sondern selbes an die Obrigkeiten heimgebracht, ee. Bern und Lucern solle» in dem Handel zwischen derj Frau von Jncisa und ihren Kindern und dein Markgrafen voll Montferrat ihre Votschaft schicken. «K«K. Rechnung: Vom Landvogt im Thurgau 11 Gl. zu 15 Constanzer Batzen vo» der Landvogtei, 2 Gl. vom Landgericht; vom Landvogt im Sarganserland 50 böse Gl. zu 40 ß.; vol» Vogt im Nheinthal 57 Gl. Constanzer Währung; vom Vogt in den Aemtern 34 Pfund Häller; von Dießem Hofen 7 Kronen; aus den Büchsen zu Birmenstorf 23 ß., Mellingen 8 Gl. zu 15 Batzen, Zurzach 15 Batze», Bremgarten 3 Gl. zu IL Batzen und 11 Batzen, kleine Bäder 4 ß., Geleitsbüchse zu Baden 48 '/s Gl. z» 16l/z Batzen, voil Schindershof 20 Gl. zu KU/s Batzen, Stadthof 3 Gl. 2 Batzen, Büchse zu Kling»»» K Batzen, zu Koblenz ick/s Batzen. «, t fehlen im Berner Exemplar, I»I», «« nach Berner Exemplar. Zu " - Rom, 1517, 1. Juni. Leo X. schreibt an die XIII Orte, sie wissen, welche grimmige Anfälle der heilige Stuhl von seinen Feinden und Widerwärtigen, die dessen Land und Städte verwüsten, zu erdulden habe. Unter diesen Umständen werden sie sich über einigen Verzug in der Zahlung der Pensionen nicht wundern u»d das Gesuch um Ausrüstung und Bereithaltung einer genügsamen Anzahl Kriegsknechte, welche seine Boten Ennius und Gambara ihnen eröffnen werden, schnellstens berücksichtigen. Uebersetzung im Staatsarchiv Zürich. Archiv Schaffhausen. Rom, 1517, 5. Juni. Leo X. schreibt an Zürich zu Händen der XIII Orte, Ennius, Bischof zu Verulan, und Jacob Gambara, seine Boten in der Eidgenossenschaft und dazu Caspar von Silinen, Hauptmann der Gardeknechte, und Hans von Meßbach werden in seinem Namen Eröffnungen machen, um Hülfe und Beistand für den heiligen Stuhl in dessen gegenwärtiger Bedrängnih zu erlangen. Uebersetzung im Staatsarchiv Zllrich. „1517, Zinstag 16. Juni. Bäbstl. Ht. notwendig anligen fürbracht vff Zinstag xvj brachmonatz vff das vordrig anbringen am samstag geschechen": Juli 1517. 1063 Der Gardehauptmann Caspar von Silinen sei eilig herausgeschickt worden, um Knechte anzunehmen, hie laut mitgebrachtem Breve der Sprechende, Jacob Gambara, als Haupt und Commissar nach Italien begleiten soll. Aus Geständnissen der gefangenen Cardinäle haben sich nämlich Anschläge ergeben, welche für die Person des Papstes, den Kirchenstaat und ganz Italien Gefahr drohen. Deßhalb und gegen die mächtige Rüstung Francesco Marias (des Herzogs von Urbino) gegen die Anconi- tische Mark begehre der Papst der Eidgenossen unverzügliche Hülfe. Die Könige von Frankreich und Spanien haben bereits in ihren eigenen Kosten Reisige geschickt, welche nur die Hülfe der Eidgenossen erwarten, um die Feinde der Kirche anzugreifen. Sie möchten daher ohne Rücksicht auf die verzögerte Bezahlung der Pension sofort ihre Hülfe leisten, den Knechten, die in päpstliche Dienste zu treten willig seien, zu ziehen erlauben. Durch die Lombardei werde der König von Frankreich ihnen freien sichern Durchpaß geben, die Schiffe, um sie aus dem Po zum päpstlichen Heere zu befördern, stehen bereit mit Sicherheit des Markgrafen von Mantua und des Herzogs von Ferrara. Aber die Knechte dürfen nach des Papstes ausdrücklichem Willen nur mit Erlaubniß gemeiner Eidgenossen angenommen werden: sie möchten also selbe eilig geben, damit der Papst in seiner Roth nicht anderer Leute Hülfe anlasen müsse. Archiv Solothurn: Abschicdcband VIII. Archiv Schaphausen. 7RS Baden. 4647, 21. Juli (Zinstag vor Maria Magdalena). Staatsarchiv Zürich t Abschiede, VII. Ii!!!. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, It. 17, Archive Schwyz, Solothnrii, Freibnrg, Schaffhause». i». Dieser Tag ist über das Begehren päpstlicher Heiligkeit wegen Stellung von Kriegsknechten in iü'e» Dienst angesetzt worden. Man hat dem Papste geschrieben, daß an uns kein Mangel sei, die Sache ^>erde nur dadurch gehindert, daß die Seinen an uns nicht in Gemäßheit der Vereinung gehandelt haben. 'luf das Anbringen des Carl von Meyenfeld wird beschlossen, Zürich, Glarus und Appenzell sollen auf Ochsten Montag ihre Boten zu einem Vergleichsversuch nach Chur senden, e. In Betreff des Spans Lauis und Luggarus haben die sieben Orte die viere gebeten, sich Zürich und Schaffhausen „glich- zu machen" laut dem Abschied zu Lucern. Diese haben die Bitte heimzubringen genommen. «K. Die "vn Lauis begehren, daß man sie nicht dem König übergebe, sondern sie nach Inhalt ihrer Capitulation ^ unsern Händen behalte, v. Die Gemeinde von Lauis begehrt, daß den Verbannten die Rückkehr und Mng ihrer Güter gestattet, oder den Boten, die zur Nechnungsabnahme hinein kommen, Vollmacht gegeben verde, in diesem Sinne Beschlüsse zu fassen. 4'. Die päpstlichen Boten haben uns auf unser Begehren "gesagt, in keiner Weise, weder jetzt noch künftig, ohne unsern Willen Knechte aufzuwiegeln oder hinweg zu Bezüglich der päpstlichen Pension kennen die Boten das Schreiben des Fuggcr. I». Wegen viidelin von Bremgarten, der sich auch in dem Handel des Juden verwickelt finden sollte, kennen die Boten Sachverhalt. 4. Die Boten haben die schriftliche und mündliche Entschuldigung derer von Lauis augehört. ' Es wird beschlossen, kein Vogt soll künftighin Gewalt haben, in unserm Namen und auf unsere Kosten )>>e unser Wissen Fenster zu geben, und anmit das Fensterbetteln, ausgenommen für Kirchen, Nathsstuben n° Gesellschaftshäuser gänzlich abgestellt sein. I. Wolf von Landenberg hat auf der Sprossenmühle zu "°en jährlich 14 Mütt Kernen, der Pfandschilling und die Lösung steht den acht Orten zu, daher will auf nächster Jahrrechnung zu Baden diese Lösung thun. »»». Hetzels Frau zu Neuenburg hat uns 1064 Juli 1517. schriftlich ersucht, wir möchten ihrem Mann Sicherheit und Geleit geben, daß er zu ihr nach Neuenbürg kommen und gehen dürfe. Da aber über diesen Gegenstand noch nicht alle Boten gleiche Vollmachten hattet so fiel derselbe nochmals in den Abschied bis zum nächsten Tag. s». Da der Cardinal von Sitten ein Geleit begehrt, so soll jedes Ort seinen daherigen Willen an Zürich schreiben. «. Die Reitlöhne, welche einzelne Orte in aller Namen bisher ausgegeben haben, soll jedes Ort an sich tragen, in Zukunft aber solle» sie vergtitet werden, z». Bezüglich der ungehorsamen Hauptleute und Knechte bleibt es bei dein Beschluß, daß jedes Ort dieselben nach ihrem Verdienen und seinem Gutfinden strafen soll. ag. Auf Michaelis (29. Septe»» ber soll Hasfurtcr zu Baden uns der 24 Pfund Gelds wegen Autwort geben. « . Jeder Bote kennt den Handel des Fatzmann; man soll alles darauf Bezügliche erheben und die Kundschaften den Boten mittheilen, die auf seinen Nechttag verordnet sind. s. Der Münzmeister von St. Gallen begehrt, sich zu Baden setzen und da in der acht Orte Namen auf das schwäbische Korn Dickplapharte und Batzen münzen zu dürfen, die Kauf- leute werden ihm schon Silber liefern und Münze dafür nehmen. Auf dein nächsten Tag soll man hierüber antworten. 4. Die Bitte derer, welche das Schloß Lauis gebrochen haben, und die darauf bezügliche» Schriften werden angehört. Von Zürich haben dazu geholfen, Bernard Widmer, Peter Ensperg, Hans Koler, Heinrich Schnorf, Rudolf Subinger. Darüber wird Tag angesetzt nach Lucern auf Sonntag vor Laurent!' (9. August). He. Auf Michaelis soll jedes Ort seine definitive Antwort wegen des Pensionenbriefs »»^ Baden geben, v. Der Botschaft der Markgräfin von Nöthein wird gesagt „still zu stand" bis wir »»^ den vier Orten im Reinen seien. . Der vier Orte Bitte, sie bei dem alten Burgrecht bleiben zu lasse» und ihnen die Briefe aufzurichten, soll auf dem nächsten Tag behandelt werden, x. Alst den Tag Michaels soll Antwort gegeben werden auf das Anbringen des Vogts von Sargans und des Schreibers von Wale»- statt des „abgethanen armen menschen halb." „Jr müssen ouch der Sundersiechen halb." -l»l Begehren Eberlis von Rischach im Namen des Herzogs von Württemberg ist eine Botschaft von SchwO und Basel zur Vermittlung zwischen ihm und seinen Widersachern abgeschickt worden. x—s- nach Schwyzer Exemplar, 1k, <> fehlen im Berner Exemplar. Zu ». Rom, 1517, 9. Juli. Leo X. klagt, daß die Eidgenossen ihre Knechte, welche beim Herzog vo» Urbino gegen ihn stunden nicht zurückgerufen, diejenigen dagegen, welche dem heiligen Stuhl zu Hülfe zu ziehe» bereit waren, am Auszug verhindert hätten und wiederholt eindringlich sein früher gestelltes Hülfsgesuch. Solothurner Abschiedeband VIII. 1517. Datum zu Baden. Concept der Verantwortung der Eidgenossen an Leo X. wegen Verweigern»!! der Hülfe gegen Herzog von Urbino: Daran sei das Benehmen der päpstlichen Gesandten — ausgenommen den Bischof von Verulan — schuld- Auf ihr Anbringen haben wir zu Baden auf Visitationis Marie antworten wollen; schon vorher aber habe» sie wider die Vereinung eine Anzahl Fußknechte aufgewiegelt und zum Theil weggeführt, die haben wir zurü^ gerufen und einen weitern Tag angesetzt nach Baden auf Dienstag vor Maria Magdalena, mit Anerbieten, e>» Hülfsbegehren nach Inhalt der Vereinung in Berücksichtigung zu nehmen. Die päpstlichen Gesandten haben abee auch hier wieder in erster Linie nur Freiknechte, dann als dieses abgeschlagen wurde 4000 Mann verlangt. T>»6 schien uns zu wenig, wir wollten sie nicht aussetzen, sondern wenn 8000 nach der Vereinung verlangt und auch die schon ausgezogenen unter die gesetzten Hauptleute zu schwören angehalten würden, so habe der Mehrtheil Gewalt zuzusagen und man hoffe, die andern Orte werden auch beistimmen. Das wollten aber die Gesandten nicht, sondern sagten, sie werden Landsknechte zu erhalten suchen. Sie begehrten von uns einen Abschied der letzte» Abrede, wir von ihnen einen Abschied über den ganzen Hergang des Geschäfts. Sie verweigerten das »ud Juli 1517. 1065 erhielten sodann auch von uns keinen Abschied. Man hätte geglaubt, sie hätten den nach Zug angesetzten Tag erwarten sollen, aber sie reisten sofort ab. Nun vernehmen wir, wir seien bei Eurer Heiligkeit verklagt, als ob wir der Kirche die Hülfe verweigerten, haben auch gestern ein Breve ckck. nona Julii erhalten, das uns scharfe Vorwürfe macht; allein die Darstellung des Hergangs zeigt, daß wir stets bereit waren, nach Maßgabe der Vereinung uns zu halten, wogegen die päpstlichen Gesandten, Hauptmann von Silinen und Andere, wohl ohne Wissen Eurer Heiligkeit der Vercinung entgegengehandelt haben. Auch bezüglich der Bezahlung der Pension, die uns durch Breve vom 2. Juli angekündigt war, wurden wir durch Eurer Heiligkeit Boten an die Fugger verwiesen, die uns nun terminwcise bezahlen wollen u. s. w. Daß die Unfern bei den Feinden der Kirche dienen, wissen wir nicht; falls es wäre, würden wir sie mit höchstem Ernst hcimmahnen. Versicherung, daß man die VereinUNg stets halten wolle U. s. w. Staatsarchiv Zürich. 1517, 21. Juni. „Bestellung der houptlüten zu bäbstlichcr Heiligkeit": „Es ist zu müssen, das zwüschen den verordneten Boten setz von B. Ht. zu Zürich wonent, Jnnamen sincr Ht. vnd dM. als einem angenomen Hauptmann ist verkamen vnd beschlossen vnd hat jetwedrer Teil dem andern verheißen in maß wie hienach volgt: Zum ersten sol bemelter Hauptmann für sin pcrson haben x söld, ein lütiner vj söld, ein vcnrich vj söld vnd demnach vff je hundert knecht wider x söld für ander söld vnd all amptlüt, darin nützit vsgenomen vnd nit witers, vnd sollen gerechnet werden xxx tag für ein monat vnd nit vier wuchcn. Bemelter Hauptmann soll annemen vnd bringen drü, vier oder fünfhundert knechten, minder oder mer nachdem vnd Im wirt zu verordnet; mit denselben knechten sol er persönlich sin mit gehorsam wider die find vnsers hl. Vaters, als einem gctrüwen hoptmann sich zimpt. Die bemelt zal knecht sol der hoptmann, wie Im die vffge- legt ist, so erst Im das von den bäbstlichen Kotten wirt befolhen, annemen vnd füren gen Bellez, gen Chur oder gen Thum, wie dann dz der weg vnd durchzug den knechten eins jeden hoptmans erhöuschet, vnd sol daselbs jedem knecht ein krönen bezalt werden für die vffrüstung vnd das ziehen. Vnd demnach sollent die knecht glich sürer gefürt werden gen Plesanz vnd sobald daselbs der merteil knechten mit Iren scnlinen zusamen koment, sol die Musterung vnd bczalung beschechen, vnd daselbs am andern tag nach dem vnd si gemustert werden, sol der Vlonat angcn, der xxx tag sol haben wie obstat vnd bemelt krön sol nit abzogen werden an bezalung der drier wonaten, sonder sollent die knecht dieselb haben für das Jnhin zicchen. Vnd sol der sold sin vnd die Bezalung beschechen einem jeden knecht dry krönen vnd ein Dicken. Bäpstl. Ht. verhcißd den knechten des Zugs Besoldung drycr monaten in der gestalt, dz die bezalung eins jeden monats solle beschechen zu Anfang des monats, sin Ht. bedürfte Jr oder nit. Vnd wenn die knecht habent gedient die dry monat gar, so sol Inen anzöugung gegeben werden in Jr Heimat nach ferrc der Stett. Ob aber V. Ht. sich witer der knecht dienst brachen wolt, sollen die knecht schuldig sin fürer ze dienen, vnd nach vsgang der dry monat wirt B. Ht. die knecht annemen nach Jr Ht. gefallen. Vnd ob nach angegangnem monat vnd beschechner Bezalung sy nit dientint vnd noch etlich tag vber wcrint, so sol Inen die halb bezalung, darin die teg werdent gerechnet, die noch vber sind, an dem bezalten monat erfüllt werden, minder oder mer nach ferre des wegs der Statt, da si geurlobet worden. Vnd ob ein hoptmann oder knecht vrlob bcgerte vor dem zit der drig monaten vnd der Z,t darin B. Ht. jy wolte bruchen, so sol Inen B. Ht. nit schuldig sin vmb den sold, der Inen ist verheißen, die wil die Bestellung weret, noch Inen einige hilf vmb die Widerfart in Jr Heimat. Die knecht sollent nachdem vnd die Musterung beschicht all gehorsam sin vnd vndcrthenigklich dienen nach den Befclhen siner Ht. oder Jrer Statthalter vnd sich lassen füren vnd in gewonlich Eid nemen vnd sich alsdann 134 1066 Juli 1517. daselbs als vnderthenig, nach dem vnd Inen befolhen wird, enthalten vnd trülich dienen vnd die satzung v»^ ordinanz, so Inen von B. Ht. anzöigt vnd gegeben wirt, halten vnd nach Jrem Inhalt thun getrülich als gell»' wen knechten zimpt nach Jrem vermögen, als sy och schuldig sind. Ouch sol ein jeder Hauptmann haben einen Rodel, der glich sige dem Rodel der Herren, vnd denselben nen nach gestalt vnd zal der Personen, als sy sind von Heimat gescheiden vnd die kröne» habent wellen habe»' Item ein jeder houptman sol nit mer knecht annemen noch bringen dann Im ist geordnet, vnd ob er»»' anneme dann Im wer nachgelassen, sol er schuldig sin, dieselben wider heim zu schicken. Vnd ob er söllich knecht vber die Zal wider Br. Ht. anwelt willen brechte vnd Inen vnwüssent, sölle der Hauptmann sy bezalen vß sine»' gelt, dansit Clng verhüt werde, die sich möcht begeben zwüschent B. Ht., siner Ht. anwelten vnd den knechten, also über die Zal kemint, denen B. Ht. vnd Jr Ht. Anwelt nützit vermeinten schuldig ze sind keinswegs. ^ ob der Hauptmann kein knecht oder minder dann sin geordnete Zal gen Blesanz brecht, sol derselb houptm»»» die Summe Geltz, die er vff sin geordnete Zal knecht hat empfangen, zu B. Ht. Commissari Händen wider «nb wurten oder Im die abgezogen werden in siner bezalung on all widerred nach Neitung sovil er minder knecht bringt vnd als die Rechnung sich findt, on all geuerd vnd vntrüw. — Zu Urkund dieser dingen sind zwei glich' förmig abscheid oder bestellbrief gemacht, mit B. Ht. Commissari vnd anweld sigel vnd vndergschrift bevest»^ vnd bewart vnd durch si vnderschriben. Dise ding sind beschechen zu Zürich am xxi tag Brachmonat mv° xvij M'" Concept im Staatsarchiv Zürich. Zu x. Rom, 1517, 7. Juli. Leo X. schreibt an die Eidgenossen, den 2. gleichen Monats habe er d>e Pension abgeschickt, entschuldigt die Verzögerung mit den schweren Bedrängnissen, in welchen der heilige Stuhl gewesen. Er habe sich verwundert, daß die Eidgenossen den Kriegsknechten, welche er eilends zu seinem Sch»^ verlangt, den Aufbruch nicht gestattet haben. Ermahnung, sie beförderlich ziehen zu lassen. Ucbcrschung im Staatsarchiv Zürich. Zu I». 1517, 9. Juli. Augsburg. Matthäus, Cardinal von Sitten, schreibt an die Boten gemeiner Ad' genossen, wo sie versammelt sind : Obschon es ihm bei den großen Diensten, die er den Eidgenossen erwiesen, etn'^ sonderbar vorkomme, daß ein Tag nach Lucern angesetzt worden sei, um über die Sachen der Kirche von Sitten »»^ seiner Person in Anwesenheit seiner Brüder und anderer Walliser zu handeln, ohne daß man ihn vorher dar»»' begrüßt hätte, sei er doch entschlossen, den Tag persönlich zu besuchen und bitte um sicheres Geleit für sich sein Gefolge von circa 6l) Pscrdcn. Originalbricf im Staatsarchiv Zürich. Zu 2. Siehe Buchholz Ferdinand I. Band I. 228, auch folgendes Schreiben: Stuttgart, 1517. Montag nach St. Ulrich. Ulrich, Herzog zu Württemberg theilt den Eidgenossen ^ Abschrift des von ihm an die Reichsstände erlassenen Nechtfertigungsschreibens und Rcchtbictens gegen die w» dem Reichstag zu Mainz von kaiserlicher Majestät gegen ihn, wegen Bruch des Vertrags von Blaubcucrn, erh»' benen Anschuldigungen mit, erklärt sie als dem Kaiser von seinen Widerwärtigen „eingebildete Erdichtungen und wünscht, daß die Sache vor den Eidgenossen zur Untersuchung kommen möchte. Solothuiner Abschiedeband Vlll- Juli 1517. 1067 7 tT. Luggarus. 1317, 2 4. Juli (uff Mag am xxlüs i uiii). Staatsarchiv Zürich: dost, XI. Band 14», I>. 28. tt. Es ist angesehen, daß der Vogt von Freiburg, der Vogt zu Mendris ist, auf den nächsten Tag, gehalten wird, Rechnung geben und den Eidgenossen des Weinzolls zu Mendris wegen 75 Kronen geben ^ ' I». Man soll entscheiden, ob man den Büchsenmeister wieder in Dienst nehmen wolle, oder nicht; ^ fordert monatlich 5 Gulden Sold. «. Von dem Zoll zu Luggarus haben wir empfangen 1140 Kronen, von der Landsteuer 221 Kronen. Die Zoller zu Luggarus haben dem Landvogt 17 Kronen gegeben, die ^ verrechnet hat; ferner haben sie ausgegeben 3 Kronen für Baumaterial im Schloß, 35 rheinische Gulden ^ Priester für 5 Monate Sold; dem Baptist Morosini, Schreiber zu Luggarus, hat man an seinen Lohn ^ Kronen gegeben, dem Edelmann Zenfis von Orell 17 Kronen 32 Gros wegen eines besiegelten Briefs er XII Orte über den „Ertrichzoll" von Magadino; das ist man ihm jährlich zu geben schuldig. «I. Jedem "Ken ist zu Luggarus auf seines Ortes Theil gefallen 46 Kronen 30 rheinische Gulden an Gold 13 Ducaten, ^ rheinische Gulden an Dickplapharten, 2 Kronen an Marcellen, 4 Gulden an Batzen, 4 Kronen 1 Dick- p^phart an allerlei Münze, v. Dem Vogt wird befohlen, einen Priester zu bestellen, um im Schloß zu predigen und Messe zu halten. 1. Lautrec hat auf unser Empfehlungsschreiben für den Grafen Pergamini Kne Antwort gegeben; die Mutter des Grafen hat ihre Bitte, wir möchten uns ihrer und ihres Kindes brgen Trivulzio annehmen, erneuert. K. Der Vogt von Luggarus hat verrechnet 157 Kronen 35 Gros. Es sind etliche von Mailand erschienen und haben sich beklagt, es sei ihnen an der Tresa von gemeinen ^dgenossen und den Franzosen ein Urtheil ergangen, wodurch sie sehr beschwert und nach Laut seither auf- brfundener Briefe verkürzt seien; sie verlangen Revision des Processes. Die Boten haben aber erkannt, Urtheil der Zugesetzten zwei Monate lang in Kraft bestehen zu lassen. Jedermanns Rechten ohne Schaden; wnert dieser Zeit mögen die von Mailand vor unsere Herren der XIII Orte treten und unter Kenntnißgabe M die Gegenpartei da ihre Beschwerde anbringen. Was ihnen da gesprochen wird, dabei lassen wir es kwen, doch sollen sie die von Vellenz für die Kosten des weitern Verfahrens, sowie für Kosten und Haupt- M nach Inhalt des ergangenen Urtheils zuvor durch Bürgschaft sicher stellen. Luceru. 1317, 28. Jull (Zinstag nach St. Jacobstag). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, V. 2»z. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 172. Staatsarchiv Bern: Allgemciiie Eidgcnösische Abschiede, I!. üü, Archive Frcibnrg, Solothnr», Schafflianse». Verhandlung betreffend die Sache des Herrn von Chivron, Georgs auf der Fluh und milderer Ansprecher der Landschaft Wallis einerseits und der Brüder Caspar und Peter Schinner anderseits: Die ^ tern sind vor den Boten dieses Tages erschienen und haben begehrt, da sie vernehmen, ihr Bruder, der avdinal, komme, so möchte man dessen Ankunft abwarten. In Berücksichtigung dieses Begehrens wurde ^ lassen, lsis Montags früh die Verhandlung zu verschieben und die Ankunft Seiner fürstlichen Gnaden 1068 Juli 1517. bis dahin zu erwarten. ?«. Auf Montag (3. August) verlangten Caspar Schinner und sein Bruder abermals Aufschub der Verhandlung bis zum folgenden Tag, indem sie die Ankunft des Cardinals noch in der Nacht erwarteten, v. Dienstag vor Laurentii (den 4. Augrist) begehrte der nun angekommene Cardinal vo» Sitten mit den Boten etwas allein zu reden. Das hat diese aber nicht „wellen formklich bedunken als willkort richter." Man hat daher dein Cardinal erklärt: „ob sin f. gnad etwas fnrzenemen Hab, möge st» gnad solhs der widerparthp vnder Jr ougen, semlichs disenr teil ouch glicher forin geantwurt." — „Alst Her Cardinal geantwurt, möge sömlichs erliden vnd anfangs sin f. g. habe verstanden etwas vnwillens betreffend sin f. g. einer vffrur iir Wallis, des sich sin f. g. nit versechen hette vnd hoff, da gar nütz ze vermeinen antwurt zegeben, Jr werde dann alles das, so Jr f. g. entfrömdt vnd genomen siner Hab vnd güter», dann on vrsach semlichs beschehen; sin gnad vermeine ouch Inen dheins rechten ze sind, wie wol sy v»s als richtern Eren vnd gutz wol getruw, ob wir in solhen heiidlen ze richten oder für zefaren willens habe» vnd vns des verstanden der geistlichen oder siner f. g. gescheften, wann Er ein Cardinal der Helgen kilche» vnd bischof gesalbet sye, ein ftirst des richs Hab ouch keü? Herrn dann bäpstl. Ht. vi?d kaiserl. Mt. Harumb obschon glich sim widerteil ein Vrtel vßgienge wider sin f. g. möchti Er wol wider darvon staii, harumb er das nit vermeint zehaben verwilligt, dann ein Abscheid in Wallis vsgangen, der Im vnwüssend vnd Hab darin nie vermilgt vnd dabp angezöigt, das mir verstanden durch svllich sine wort, als möcht ein Bann daras entstan vnd erwachsen, mit vil vnd mer worten, wie dann jeder pot zu sagen witer weist." — Dabei hat er Einige „geschmutzt" und beschuldigt, sie haben ihm Eidespflicht gethan uud selbe an ihm nicht gehalten. Die Gegenpartei hat auf solche Klage und Anschuldigung des Cardinals uns um Recht gegen ihn angeruft» und begehrt, es möchte ihr gestattet werden, Antwort darauf zu geben; erfinde sich dann, daß sie gehandelt und gethan, was nicht ziemlich und recht, so wolle sie sich darum das Recht wohl oder wehe thuu lassen. Darauf haben der Vogt von Siders sammt den Procuratoren und Sendboten etlicher Zehnten von Wallis/ deßgleichen Georg auf der Fluh, um Gottes und seines Leidens willens gebeten, ihnen zum Recht zu verhelfen, Mehreres begehren sie nicht; sie wollen daran Ehre und Leib und Gut setzen, wenn sie sich mäst verantworten mögen, finde sich aber, daß sie Recht haben, so möchte man sie dabei schützen. — Und »»" haben wir abermals die mannigfachen Klagen des Vogts von Siders, der Procuratoren und Georgs a»! der Fluh :c., ebenso die Verantwortung des Widercheils und auch eine Rede des Cardinals, betreffend das Schloß Martinach angehört, das von jeher ihm und an den Tisch von Sitten gehört habe, die Erzgrube»/ die ihm als Landesherrn gehören und andere Artikel, es sei der todten Hand und einiger Geldansprache» Stephai? Schinners wegen, weßhalb seine fürstliche Gnade sammt dem Capitel zu Sitten protestirt m>d meint, sie haben darum Niemanden Recht zu stehen. — Nachdem wir Boten alle diese Klagen und Prote- statiouen vernommen, ebenso derer von Leuk und etlicher Anderer und einiger Zehnten Erklärung, sie habe» keine Vollmacht, in das Recht zu stehen, und nachdem der Abschied von Sitten „gearguiert" wird und mäst in Kraft bestehen mag, so haben wir alle diese Händel in Ruhe gestellt und wollen darüber an unsere Herre» und Obern berichten, um auf fernern Tagen darüber weiter zu verhandeln. — Und da beide Parteie»/ (ausgenommen der Herr Cardinal und sein Capitel, die von Leuk und etliche andere Zehnten, die sich ^ Rechtes nicht beladen wollen), namentlich Caspar und Peter Schinner und ihre Widersacher, weiter Recht angerufen haben, so wird ihnen bewilligt, vorab den Handel den drei Waldstätten, die mit ihnen in Burg- »» Landrecht stehen, zu gütlichein oder rechtlichem Entscheid vorzulegen. Was etwa weiter begegnet, mag »e» gemeinen Eidgenossen auf dem Tag zu Lucern Montag Sanct Lorenzentag (10. August) angebracht werde»- Juli 1517. 1069 Im „Rechtshandel" (Staatsarchiv Lucern) und der spätem Klageschrift heißt es dann weiter: Da die Gemeinde und die Privatansprecher, deren über 6V persönlich erschienen sind, hofften, ihres Rechts zu genießen, habe der Cardinal alle Händel auf sich gezogen, geistliche und weltliche und Privatsachen, sagend, er sei wie die Schnur am Paternoster, an der alle Ringe hängen. Er wolle den Klägern nicht zu Recht stehen, die Eidgenossen seien nicht seine Herren und „sollen Im sin Kappen nit näycn," sie erkennen seine Würde als Cardinal, Bischof und Reichsfürst nicht und wenn sie in seinen Sachen urtheilen, möchte ein Bann daraus entspringen. Er habe auch einige seiner Anhänger vermocht, aus dein mit beider Theile Willen auf Begehren der Eidgenossen angenommenen Abschied zu gehen und denselben öffentlich nicht anzuerkennen. Und wie wohl die Procuratoren der Landschaft Leib und Gut in das Recht stellten und zum dritten Mal um Recht anriefen, so haben sie doch rechtlos von dannen gehen müssen zc. w. 7 SÄ. B r u n n c il. 1317, 1. August (vff viiwuis, ?strl). Archiv Schwyz. Dieser Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwalden und Basel ist in Folge des Begehrens der sieben 1e, sie wieder zur Mitherrschaft über die Schlöffer und Herrschaften ennet Gebirgs kommen zu lassen, oder !)»en darum „eins zimlichen Rechts zu finde", angesetzt worden. Wir haben uns darauf entschlossen, ihnen freundliche Antwort zu geben „vnd vff unser pündt zu vertrnwen und st) wieder zu uns lassen, doch vnd ee Inen fürhalten vnd st) früntlich ermanen, das st) das schloßzerbrechen zu Lowis gütlich wellend "»en erligen. Dwil vnser Eitgnossen vm das dhein gemalt gehept Hand, so Hand st) das angenomen heimzubringen, in Hoffnung, da werd nüt abzogen." I». Für Eineil von Lauis, welcher in Genna Salz gekauft aber in Pavia von den Franzosen niedergelegt worden ist, wird an die Regenten in Mailand geschrieben, ^ sollen dafür sorgen, daß er nach Laut der Capitel mit dem Seinigen frei fahren gelassen werde. «. In ^l'Kff eines Mannes von Lanis, der zu Varese von den „Banditen" erschlagen worden ist, hat man an äemeine Eidgenossen nach Lucern geschrieben und Uri empfohlen, den Handel an sich zu zieheil. Durch die drei Orte allein verhandelte Artikel: «I. Auf die verrätherische Handlung derer von Bellenz beschlossen, sechs Männer von ihnen heraus zu beschicken, je zwei benannte nach Uri, Schwyz und Unter- ^klden. Sobald sie angelangt sind, soll Uri eilends einen Tag für weitere Berathung allsetzen, v. Es Bevollmächtigte der Stadt und Grafschaft Bellenz vor uns erschienen „vnd bcgert des fridens halb. Inen tfriden) liechtern." Darüber ist man für dießmal nicht eingetreten, tl. Des Begehrens der Bellenzer in etrrss des Salzes soll man eingedenk sein. K. Ihre Bitte um eine Beisteuer an ihre Kirche zu St. Stephan kck in deil Abschied. I». Dein Commissar zu Bellenz wird aufgetragen, den Markt ausrufen zu lassen. ' Das Verbot, Vieh aus dem Land zu verkaufen, das zn Bellenz erlassen, aber nicht gehandhabt worden / soll wie früher in Kraft gesetzt werden. 1^. Erledigung einiger Appellationsfälle um Privatsachen. 1070 August 1517. 71« Nenenburg. 1317, 9. August (Sonntag vor Sank Laurenz). Staatsarchiv Bern. Erneuerung des Burgrechts zwischen Bern und Neuenburg. Die vier Ministräl, Räthe, Burger und ganze Gemeinde von Neuenburg Urkunden: Nachdem Schultheiß, Rath und Burger der Stadt Bern in Gegenwart einer von ihnen zu diesem Zwecke nach Bern gesendeten Botschaft das von beidseitigen Vorfahren hergekommene ewige Burgrecht erneuert, befestigt und zu halten geschworen, haben auch sie in Gegenwart einer Botschaft von Bern dasselbe gethan. Pergamentene Urkunde mit anhiingendcm Siegel der Stadt Neuenbürg. 717. Sotothuru. 1317, II. August (Zinstag nach I.nurontü). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, !!. 23. Zufolge der Verhandlung gemeiner Eidgenossen auf der Jahrrechmmg zu Badeil, in Betreff des Spans zwischen dem Bischof von Basel und dem Grafen von Valendis, der Lehen wegen, hat Bern auf den heutigen Tag die Boten der drei Städte Basel, Freiburg und Solothurn nach Solothurn berufen. Die Botschaft des Bischofs von Basel eröffnet, der Bischof und seine Vorfahren habeil den Grafeil von Valendis mehrfach angesucht, die Stiftslehen, die er besitze, zu empfangen, was er aber noch nie gethan, sondern stets verschoben habe; wir möchten ihn doch gütlich vermögen, seiner Pflicht nachzukommen. Die Botschaft des Grafen fand diese Tagansetzung befremdlich, denn er sei schon von den zwölf Orteil von wegen ihrer Grafschaft Neuenbürg um Empfangung dieser Lehen angefordert, weßhalb er dem Bischof von Basel nicht antworte. Eidgenossen und der Bischof mögeil unter einander ausmachen, wem die Lehensherrlichkeit zustehe, dann werde er die Lehen von dem empfangen, der das Recht dazu habe, und seinen Lehenspflichten nachleben. Nachdem man beide Theile angehört, erschien der Handel so schwierig, daß man dafürhielt, es soll derselbe vor einer größeril Versammlung eidgenössischer Boten entschieden werden. Der Herr von Franqueniont, Bote des Grafen, gab zu verstehen, daß bezügliche Urkunden zu Neuenbürg liegen. Darauf hat man beschlossen, vor Allem diese einzusehen. Ueber die ganze Sache wird also an die Obern Bericht erstattet, damit auf eineiv folgenden Tag darin weiter verhandelt werden kann. 7 KS. ? ueern. 1317, 1 l . Augufst (Zinstag nach l.aarantü). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, Ii'. 207. 300 Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 170. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 27. Archive Schwyz, Sowthnrn, Freibnrg, Schaffhausen. Voten: Zürich. Meister Berger. Bern. — Uri. Ammann Troger. Schwyz. Ammann Stadler- Obwalden. Ammann Frunz. Nidwalden. Ammann Stulz. Zug. Oclegger. Glarus. Vogt Tschudi- August 1517. 10^1 ^"sel. Ulrich Falkner. Freiburg. Helbling. Solothuru. Ruchti. Schaffhausen.— Appenzell.—> ^ucern. Schultheiß von Hertenstein; Melchior Zurgilgen; Peter Zukäs; Venner Holdermeyer; Anton Bili. Die Frau Markgräfin von Neuenburg hat schon auf mehreren Tagen zu Lucern und zu Baden Abelen, man möchte die Grafschaft Neuenburg, ihr väterliches Erbe, ihr zurückgeben. Nun ist abermals kuier ihrer Diener erschienen mit der Bitte, ihr beförderlich einen Tag anzusetzen, wohin sie ihre Botschaft Zu« Erledigung dieses Geschäftes schicken möge. Da nicht alle Boten dießfällige Vollmacht hatten, so will ihr vom nächsten Tag aus schriftliche Antwort geben. Anton Bili von Lucern, Zugesetzter auf ^>> Tag, welcher der Ansprachen wegen Doustags nach Sant Michelstag soll gehalten werden, berichtet, daß ^ französischen Boten wegen Nnkommlichkeit und Mangel an Speise und Platz zu Poleggio wünschen, daß °)»e Abbruch der Capitel und nur für dieses Mal gestattet werden möchte, den Tag zu Lauis oder Belleuz Zu halten. Darauf hat man Vellenz als Ort bezeichnet; jedes Ort soll dieses seinen Ansprechen« und denen u> den Herrschaften, die es gegenwärtig bevogtet, kund thun. Gleiche Mittheilung wird auch dem Abt von b Gallen, dein grauen Bund und Andern, die es betrifft, gemacht. «. Felix Wyß von Zürich mit einem ^Pleiter ist zunächst bei der Stadt Basel beraubt worden, Basel hat die Räuber verfolgt und auf dem chwarzwald niedergeworfen. Zürich und Basel sollen künftigen Sonntag ihre Boten zu Basel haben, um ^ Räuber zu berechtep. Den kaiserlichen Boten auf diesem Tage und den Regenten zu Ensisheim wird ^upfohlen, für die Zukunft derartige, mit der Erbeinung unverträgliche Gewaltthaten zu verhüten, wir könnten ^u>e Wiederholung nicht zu Gutem aufnehmen, «il. Ein Tresorier des Königs von Frankreich eröffnet, wir ^ cn durch die zuletzt beim König gewesenen Boten uns für Rückerstattung der Güter der Grafen von >^gamini aus Mailand verwendet, nun schreibe aber Herr Johann Jacob Trivulzio, diese Güter seien vor ^tzehn Jahren von den« damaligen König Ludwig confiscirt worden, nicht von dem jetzigen Könige, weßhalb ^ nicht herausgeben könne. Darauf hat man dem König abermals geschrieben, er möchte die armen Grafen Aüeder in das Ihrige einsetzen oder den Trivulzio anweisen, auf Michaelis vor die vier Zugesetzten zum Recht kommen. O. Einige von Lauis, die außerhalb des Herzogthums Mailand und der Eidgenossenschaft kaufen, meinen dasselbe zollfrei durch das Herzogthum führen zu können. Mai« hat aber auf diesem ug den Artikel wegen der Zollfreiheit nachgesehen und gefunden, daß mit Ausnahme von Pferden und undvieh die Zollfreiheit nur für Güter gilt, die in der Eidgenossenschaft und im Herzogthum Mailand Achsen und gemacht werden; man läßt es also beim Buchstaben bleiben. 6'. Der Streit zwischen Propst ^>d Capitel zu Neuenburg und den Burgern daselbst, betreffend den Bau einer neuen Capelle, wird auf ^ nächsten Tag, den gemeine Eidgenossen dort halten werden, verschoben. Dann sollen sie und der Land- ^lst den Abt von Erlach und andere Prälaten aus der Nähe, behufs eines Vergleichsverstichs, dahin berufen; ^ingt dieser nicht, so soll man die Parteien an ein Recht weisen. Die Neußschiffer von Lucern klage««, ^ Reuß werde dermaßen „überfachet", daß ihnen leicht einmal eü« großer Unfall zustoßen möchte. Sie zeigen daherige Ordnung, welche die Zürcher in der Limmat und Are aufrecht halte» und die auch im Urbar ^ ^aden eingeschrieben sei, mit dem Begehren, daß diese Ordnung auch in der Ne««ß beobachtet «verde. > ^krd ihnen zugesagt, „es sye dam« fach, das jeinandt Hinwider brief vnd ander besser gewarsame ^ egg." ü». Die kaiserliche Botschaft bittet, «vir möchten päpstlicher Heiligkeit «»isere Knechte in genügender zulaufen lassen. Darauf wird geantwortet, sofern der Papst sich der Vereiuung behelfen «volle, «verde diese ihm halten. Ferner hat dieselbe Botschaft gebetei«, «vir möchten den Markgrafen von Moutferrat ^ ' einen Fürsten des Reichs bei seinein Streit mit den Kindern von Jncisa bei dem vor dein Kaiser 1072 August 1517. anhängigen Rechte bleiben lassen. Dieses wird angestellt bis zur Rückkehr der zum Markgrafen geschickten Boten. „Dabr> ist Inen ouch beuolhen, bim Herrn Cardinal zu stand, wie jeder pot zu sagen weiß." i» Solothurn bringt an, sein Gotteshaus sei vor etwas Zeit abgebrannt und habe bei diesem Anlaß seine Urkunden und Gewahrsame verloren, so daß es nun Mühe habe, seine Zinsen, Renten und Gülten einzuziehen. Es bittet also um Verwendung beim Papst, daß ihm gestattet werde, drei Conservatoren aus den drei Bisthmümern Basel, Lausanne und Besanyon zu nehmen, vor die es seine Rechte bringen möge. Das wird auf Bitte Solothurns bewilligt; das Gotteshaus soll eine Supplication inachen und uns Copie davon geben, dann will man diese bestens empfehlen, ik.. Dieser Tag ist angesetzt worden der Schlösser Lauis und Luggarus wegen, um die geraume Zeit lang Zwietracht unter den Eidgenossen waltete. Diese Zwietracht ist nun durch Gottes Gnade auf diesem Tag beseitigt worden. Die Orte und Herrschaften, welche an diesen Schlössern Theil haben, haben sich vereinbart, die übrigen Orte in den Mitbesitz kommen zu lassen, wie diese Schlösser auch vordem gemeinsam gewesen, so daß man nach dem Abschied von Lucern denen von Lauis die vor Jahren zu Baden gegebenen Briefe und Siegel nach ihrem ganzen Inhalt halten soll und will und daß eine Kostenausgleichung unter allen Orten stattzufinden habe, worüber auf dem künftigen Tag Michaelis (29. September) zu Baden eine Rechnung ausgestellt werden soll. Um alle andern daher erwachsenen Streitfragen soll es beim Abschied von Lucern sein Verbleiben haben, so daß wir Eidgenossen einander wie unsere Altvordern vertrauen, namentlich um die Forderung etlicher Orte diese Schlösser und Herrschaften nicht vou Händen zu geben. K« Da das Schloß Lauis durch einige Personen geschleift worden ist, wobei besonders Heinrich Göltschi und der Erb von Uri als die Anstifter dieser, ohne Wissen und Willen der Obrigkeiten vorgenommenen Handlung bezeichnet werden und auf diesem Tag sich verantworten sollten, hat der Mehrtheil der Eidgenossen erkannt, daß dieses nicht zu dulden sei, sondern daß Göltschi und Erb das Schloß wieder herstellen oder im Betretensfall an Leib und Gut gestraft werden sollen. Auch das Geld, das sie aus der Zollbüchse genommen, sollen sie ersetzen. Uri soll sich nach ferneren Strafbaren in dieser Sache erkundigen, iss. Die zwölf Orte, welche Theil an Lauis und Luggarus haben, sollen auf St. Verenentag (1. September) ihre Boten zu Uri haben, Glarus soll seinen Ammann, der vormals Amtmann zu Luggarus gewesen, auf den Tag senden, um Rechnung zu geben, ii. Jeder Bote weiß und hat darüber einen Abschied, was die drei Orte Lucern, Uri und Unterwalden in Betreff des Herrn Cardinals von Sitten und der Landschaft Wallis berichtet haben. Darauf haben wir von allen Orten mit dem Cardinal und den Boten von Wallis weiter verhandelt und nach vieler Mühe und Arbeit es dahin gebracht, daß der Cardinal erklärt, damit man sehe, daß er Niemanden Recht abschlage, so mögen die vou Wallis unter folgenden geistlichen Würdeträgern, als dem päpstlichen Legaten Bischof von Vernlan und den Bischöfen von Constanz, Basel und Chur einen auswählen, um in Betreff der Streitigkeiten um geistliche Sachen Recht zu sprechen; dem soll dann von päpstlicher Heiligkeit geboten werden, dieses Richteramt zu übernehmen und bei seinem Spruche soll es endgültig sein Bewenden haben, lieber die weltliche Sachen berührenden Punkte sollen die Eidgenossen ebenfalls endgültig und inappellabel richten. Darauf hat man an den Papst um eine Commission geschrieben und die von Wallis aufgefordert, einen aus den vier Prälaten auszuwählen; Lncern soll bis St. Verenentag den Wallisern dießsalls schreiben, Zürich dem geistlichen Nichter und den Parteien Tag ansetzen in seiner Stadt. In diesem Anlaß und Recht ist Niemand ausgeschlossen als allein Jörg auf der Fluh, den will der Cardinal vor päpstlicher Heiligkeit berechten. Inzwischen soll keine Partei gegen die andere etwas Unfreundliches vornehmen. Der Abt von Cappel nimmt alle Opfer und Gottesgaben aus St. Burkhardskirchr August 1517. 197Z ^ Argau, gibt aber nichts an den Bau und die Zierden dieser Kirche. Dem Abt soll daher empfohlen ^-rden, auch seinerseits etwas an den Bau und die Zierden dieser Kirche zu thun. z». Der Moser von letwpl hat einen Handel gegen Zug, betreffend einen Pfründner im dortigen Spital und einige Gülten. Man Mhrt von Zug, daß es dein Moser „sin verschriben gült, darumb er brief vnd sigel hat", ausfolgen lasse "ud wenn es an ihn Ansprachen habe, selbe nach Inhalt der Bünde geltend mache, wo er gesessen ist. Die Voten der acht Orte, gegenwärtig zu Lucern versammelt, Urkunden: Herrn Ulrichs, Freiherrn von M)msax Botschaft sei vor ihnen erschienen und habe vortragen lassen: Nachdem die sieben Orte, welchen ^ Nheinthal zugehört, Herrn Ulrich für die Dienste, die er ihnen im vergangenen Krieg geleistet und den chaden, welchen er dadurch erlitten den Burgstal Frischenberg, das Dorf Sax und die Lienz mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, Zubehörden u. s. w., was sie daran als Herren des Rheinthals besessen, mittels einer 'Ult dem Siegel von Zürich in aller Namen besiegelten Urkunde, als ewige, freie und unwiderrufliche Gabe 'u sich und seine Nachkommen geschenkt und übergeben haben, geschehe nun Herrn Ulrich von unfern audvögten oder Andern Eintrag und Eingriff in seine dießfälligen Rechte, weßhalb er jene Vergabung Allerdings bestätigt, befestigt und gehandhabt zu sehen wünsche. Darauf haben die Boten dieses Tages leiien Vergabungsbrief besichtigt, sich überzeugt, daß er also laute und dem nach erkennt, daß die Leute selbst ihm und seinen Erben huldigen, schwöreil und Alles thun sollen, was sie vorher den sieben Orten ^ lhun schuldig waren, ohne unserer Laudvögte oder irgend Jenlandes Verhinderung; wir haben sie auch ^ er Eide und Pflichten gegeil uns entlasseil in Kraft dieses Briefs, der in aller Namen mit dein Siegel Stadt Lucern besiegelt wird. «, fehlen im Luccrner Exemplar. Zu «I. 1. Schreiben der Eidgenossen clä. Lucern, 13. August hau Johann Jacob Trivulzio) wegen Restitution der Grafen von Pergamini: «^.uciiuimus sxcollcvtio vsstro scripta — ubi bb V. sc per boc sxcusars prctsnäit, tpioü couüscotio ülorum bonorum non tucrit tacta sub inoäsrno rcZs, ssä sub rcgimius xis insinorio rogisImllouici. Ibiuc ^Xcusationcrn insutüciontoin rsporiinus oaproptor guoci ciicti comitss sub rsgimiuo Älaxirniliani clucis et uostro aäMtorio rcstitnti tncrnnt et ipsos in littsris rcgiis spscialitcr noininatos postrsmo iuucuimus, guu- propter oxcsllsntiain vsstram bortamur, nt non velit contranonirs pacis tractatui soll ipsos comitcs all oorum bona rostituoro, sicnt st jarn^jain regle inajostati scripsimus ot ab sa pstirnns öt. 2. Schreiben gleichen Inhalts an den König von Frankreich. Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede 304. Zu «». Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede ?. 307, Concept cl. ä. 1517, Mittwoch nach St. Lorenzentag. 7 IS Ernen. IZ47, 1. September. Staatsarchiv Lucern : Acten Wallis. , .. Gemeiner Eidgenossen Boteil habeil den Laiidleuten von Wallis einen Abschied vorgelegt, wodurch die Wichen dein Herrn Cardinal und der Landschaft waltende Zwistigkeit abgestellt werden soll. Darauf „ist 'ffer (der Walliser) autwurt": 1. Es ist früher ein Abschied gemacht worden durch Boten unserer Mitbürger . ^ Landleute von Lucern, Uri und Unterwaldeu, der zu Sitten auf Samstag vor Ascensionis (16. Mai) ^ Eiiiwilllgnug gemeiner Laudleute aufgerichtet und besiegelt wurde; wir bitten die genannten drei Orte, uns 135 1074 September 1517. Kraft des Burg- und Landrechts bei diesem Abschied schirmen und die Gegenpartei weisen zu wollen, daß sie nach dessen Inhalt das Recht erwarte, das werden auch wir thuu und auf dem Tag, der uns demgemäß bestimmt wird, erscheinen. Wenn die drei Orte es begehren, so mögen sie aus andern eidgenössischen Orte» Beisitzer in's Recht nehmen nach ihrem Gutdünken. 2. In Betreff der geistlichen Händel nach Inhalt des letzten Abschieds zu Lucern nehmen wir den hochwürdigen Bischof zu Consta»; als Nichter über alle Klage» und Ansprachen an, vorbehalten jedoch Sachen, um die das Land Wallis Siegel und Briefe hat und Erwerbungen, die mit dem Schwerte gemacht sind, diese sollen in Kraft bestehen und an kein Recht gesetzt werden- Und da der Herr Cardinal auf letztem Tag zu Lucern unsere Altvordern und uns schwerlich beschimpft haß so wollen wir bis zu Austrag des Rechts ihn nicht im Lande haben und vor ihm ruhig sein. Was da»» mit Recht und Nrtheil erkennt wird, das wird die Landschaft Wallis halten. Doch soll in diesen! Recht kein Landmann ausgeschlossen sein. 3. Dainit das Recht gehörig versichert sei, anerbieten wir, für Hauptsache, Kosten und Schaden nach der drei Orte Gutfinden Bürgschaft zu geben und verlangen, das Gleiche soll auch von der Gegenpartei geschehen. 4. Wir vernehmen, der Cardinal verklage uns Hinterrucks und werbe Knecht um uns zu überfallen. Wir hoffen, die Eidgenossen, zu denen unsere Altvordern und wir stets Leib und Gut gesetzt haben und denen wir abermals unsere Sache anvertrauen, werden solches nicht gestatten, mahnen daher die drei Orte kraft des Burg- und Landrechtes, daß sie Niemanden wider uns Durchzug durch A Land gestatten, und bitten sie, auch die übrigen Orte dießfalls zu mahnen. 5. Wir haben die festen, weisen Nathsboten der drei Orte, Peter Zukäs, des Raths zu Luceru, Ammanu zur Fluh von Unterwalden und Vogt Echser von Uri, die zu dieser Zeit bei uns für die Hinlegung der Zwistigkeiten sich große Mühe geben, gebeten, diese unsere Meinung an unsere lieben Mitbürger und Landleute der drei Orte zu bringeu. „3" vnser Versamlung zu Eruen am ersten tag September anno xv° xvij." 7 T«. S ch wyz. 4 j» 4 7 , 4. September (Freitag nach Verona). Staatsarchiv INiccrii: Allgemeine Abschiede, r. :!v». Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 180. Tag der Orte Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus. t». Uri, Schwyz und Nidwalden erklären, sie seien mit der Verlegung des Tages der Ansprecht wegen nach Bellenz nicht einverstanden, sie beharren bei der Bestimmung des Orts, wie sie in den Capitel» des Friedens enthalten sei und haben solches den königlichen Regenten zu Mailand geschrieben. 4». Ä»? den Bericht, daß die Knechte im Zusatz zu Luggarus keine Ordnung halten und sich ungeziemend aufführen, wird den Boten der zwölf Orte, die daselbst sind, geschrieben, sie sollen eine Ordonnanz machen und besorge», daß man die, welche dieselbe nicht halten, herausschicke und andere an ihre Stelle sende, e. Dieser war angesetzt, um den Handel abzustellen, den Jörg auf der Fluh gegen den Cardinal von Sitten genommen hat. Da man allerlei Mißbeliebiges aus Wallis vernommen, hat man „tapferlich" hinein geschrieben, und das Schreiben durch einen eigenen Boten von Zehnten zu Zehnten tragen lassen, beiden Parteien zu befehlen, daß sie gegen einander stille stehen, die Vertriebenen heimkehren lassen u»d beiderseits das Recht nach Inhalt des Abschieds von Lucern erwarten; wir werden dem gehorsamen Thesi gegen den ungehorsamen beholfen sein; es wird von ihnen Antwort begehrt. Auch soll der Bruder des September 1517. 1075 Kardinals, der gefangen ist, ohne Entgelt losgelassen werden, lieber diese Angelegenheiten wird gemeinen ^genossen ein Tag gesetzt nach Zürich ans des heiligen Kreuzes Tag (14. September); jedes Ort soll der lchtigkeit der Sache wegen zwei Boten dahinsenden. «I. In den Orten und Vogteien soll man das Hinweglaufen der Knechte bestmöglich verhindern, v. Jeder Bote soll zur Berathung auf nächsten Tag Umbringen, ob es nicht angemessen wäre, den Verkauf von Korn außerhalb der Eidgenossenschaft zu verbieten. 7TI , Zürich. 1(117, 10. Eeßtember (Mittwuchm nach iZx-nrkUiom? Orueis). Staatsarchiv Lucer»: Allgemeine Abschiede, N. !!>«. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VN. I«l. Staatsarchiv Bern: Allgemein- Eidgenössische Abschiede, Ii. 4!t. 57. Älrclnve Schwiiz, Solothurn, Freiburg, Sciiaffhausen. Boten: Zürich. Burgermeister Schmid; M. Berger; M. Weingartner; M. Felix Breunwald. Bern, ^aspar v. Mülinen, Ritter; N. Stürler. Lucern. Peter Zukäs; Hans Gössi. Nri. Martin Bregel. chwyz. Vogt Neding; Vogt Lilli. Obwalden. Ammann auf der Fluh. Nidwaldeu. Erni Winkelried. ^ug. Heini Zigerli. Glarus. Pannermeister Stucki. Basel. Hans Oberried. Freiburg. Hans Heim, Mner; Venner Trumensteig. Solothurn. Haus Heinrich. Schaffhausen. Bürgermeister Ziegler; I. " '"ig v. Fulach. Appenzell. Ammanu Suter; Andreas Schlumpf. Der Bischof von Basel begehrt durch eine Botschaft die beförderliche Ansehung eines Tages über w Spg,; ^ Lehens wegen, das der Graf von Valendis von ihm oder uns von der Grafschaft Neuen- "P wegen empfangen soll. I». Der Herzog von Savoyen hat durch seine Botschaft anbringen lassen, König von Frankreich habe einen Boten zu ihm geschickt und ihn auffordern lassen, die zwei Bisthümer, der Papst neulich in seinem Herzogthum aufgerichtet, aufzuheben. Da er geantwortet, solches stehe nicht ^ seiner Macht, sondern sei Sache des heiligen Vaters, der König möchte diesen darum ersuchen, so habe " König einen zweiten Boten zu ihm gesendet mit der Erklärung, er wolle sein Feind sein, wenn er die ^thümer nicht „danne thue". Ferner mache der König Anspruch auf einige Theile von Piemont, unter »i Vorwand, er habe besseres Recht darauf als der Herzog. Er sowohl als seine Bundesgenossen von bitt^ .^^^6 und Solothurn haben dem König darauf wieder geschrieben, aber keine Autwort erhalten; er die Eidgenossen, ihn für den Kriegs- oder Friedensfall für empfohlen zu halten. Das hat man an ^ Obrigkeiten zu bringen genommen, v. Auf den nächsten Tag soll man antworten, ob mau auf des 'Ugs von Frankreich Empfehlung dem Hetzel von Bern die Rückkehr in die Eidgenossenschaft erlauben und " wieder zu dem Seinigeu kommen lassen wolle. «I. Dieser Tag ist vorzüglich des Spans und der "ruhen wegen angesetzt worden, welche zwischen dein Cardinal von Sitten auf der einen, Jörg auf der seinen Mithaften, der Landschaft Wallis, ans der andern Seite walten. Nun ist weder Jörg auf ^ Fluh „gch Jemand von seinen Mithaften auf dem Tag erschienen, dagegen haben Hauptleute, Venner, "che niid Gemeinde der Landschaft Wallis geschrieben, wie jedem Boten im Wissen ist. Nach Anhörung !e>ex, Schreibens und des Berichts der Boten die von unserer Eidgenossenschaft in Wallis gewesen sind, " rn wir den ganzen Handel dein Cardinal vorgehalten und dagegen auch seine Klagen und Beschwerden krnoininen. Nach Allem scheint uns am Tag zu liege», daß die Walliser gänzlich wider den Abschied von 'wer» »ad das Schreiben, das vom Tag zu Schwpz aus au sie erlassen wurde, gehandelt haben und von -"wn nichts anderes zu erwarten ist, als daß sie über andere grobe Handlungen, die sie an geweihten und 1076 September 1517. ungeweihten Stellen mit Gewalt verübt, die Absicht haben, ohne begründete Ursachen den Cardinal, ihre» rechten, wissenhaften Fürsten und Herrn in geistlichen und weltlichen Sachen zu vertreiben und selber Meister zu sein. Deßhalb haben wir erachtet, die Nothdurft erheische, daß, weil der Cardinal laut vorigen Abschieden und Briefen uns um Hülfe angerufen, wir um Gottes und des Rechtes willen ihm zu Hülfe kommen sollen, ansonst er anderwärts Recht suchen würde. Um weitere Mühe, Kosten und Unruhe zu vermeiden, wird daher verabscheidet und angesehen, Zürich, Lucern, Uri und Unterwalden sollen in unser aller Namen ihre Botschaften auf St. Michaelstag nächsthin zu Sitten in Wallis haben und da in unserm Nenne» mit den Landleuten ernstlich reden, daß sie von ihrem Vornehmen abstehen und sich mit dem Abschied vo» Lucern begnügen, ihren Herrn, gemeine Eidgenossenschaft und ihre eigene Ruhe höher achten als den Jörg auf der Fluh, der uns und ihnen bisher nicht viel Gutes gebracht, oder andere Personen, die solche Zwietracht und Widerwärtigkeit angestiftet oder ferner machen möchten. Denn sie möchten wohl erwägen, welche» Nutzen es ihnen, uns und Andern, die noch in die Sache verwickelt werden könnten, bringen würde, wen» sie in Acht und Bann sielen u. s. w. Den Wallisern wird geschrieben, sie sollen auf den Tag nach St. Michaelstag ihre Gemeinden versammeln, damit unsere Boten sich vor ihnen ihres Auftrags entledigen könne»' «. Heimbringen, „das abgestelt vnd verpoten werd, das Niemands in den Mülinen, Hüsern, Spicher», noch in den Clöstern einich korn kouff noch verkaufst sonder das man söllichs vff die offnen Märkt füre, stÜ habe vnd verkouffe, damit in vnser Eidgnosschaft dest lidenlicher kornmärkt gehalten und demnach Niemand feiler kouff abgestrikt werd." l. Auf das Begehren des Königs von Frankreich, daß man den Nechttag beb» Klösterli (Poleggio) verschieben und nach Bellenz oder Lauis verlegen möchte, wird beschlossen, es soll bei dem angesetzten Tag bleiben lind derselbe soll beim Klösterli gehalten werden und gänzlich nach Laut der Capitel bestehen. K-. Der neue päpstliche Legat ist vor uns erschienen und hat seine Beglaubigung und Vollmacht vorgewiesen und jedem Boten eine Copie seiner Anbringen gegeben. I». Des Cardinals Bruder und einige andere ehrbare Männer, geistliche und weltliche, aus Wallis, die sich von ihrem Herrn nicht haben söndern wollen, sind vor uns erschienen und haben uns gegenüber der unbilligen Behandlung, die sie deßwegen erlitten haben, auch um Recht angerufen. «. Ammann Stocker von Zug berichtet, wie er und seine Mitgesellen in unserm Namen den Fatzmann berechtet haben, und begehrt Abtrag seiner gehabte» Auslagen. Das soll man heimbringen und die Boteil auf den nächsteil Tag, der zu Baden sein wird, z»t Bezahlung je nach Betreffniß jedes Ortes bevollmächtigeil. Der Bischof von Lodi begehrt unsere Verwendung beim König von Frankreich, damit er sicheres Geleit durch das Mailändische zur Reise in die Eidgenossenschaft erhalte. Darüber will man auf dem Tag zu Baden verhandeln. I. Rudolf Rahn u»d seine Gegenpartei werden zur Verhandlung ihres Rechtsstreits auf den Tag zu Badeil beschieden. »». Z»3 wird empfohlen, sein Möglichstes zu thun, damit der Span zwischen dem Abt von Cappel und denen vo» Baar gütlich beigelegt werde, ansonst man beiden Theilen Tag ansetzen und Recht ergehen lassen müßte- »». „Vilser gnedigster Herr der Cardinal ist am End dis tags erschinen vnd hat erzellt, wie dz schloß Martenach von den Wallisern schwerlich belegert vnd genöt werd, wo dz sölt vbergeben werden wz Nachteil Im vild vns dz inöcht bringen gebe er vns zu ermessen, mit treffenlicher bitt, wir wöltind vnsern Kotten i» befelch geben, dz den Sinen im Schloß etwz trosts wurde, damit st) nit gedechtind, sy möchtind verlasse» werden. Vff dz ist verabscheidet, dz die Kotten, so hinin kommt, mit denen im schloß söllint reden, dz st) dz schloß also wöllint enthalteil vnd nit vfgeben bis zu end vnd vßtrag des Rechtens vnd man hören v»d seheil inög, wem dz billicher zugehör." September 1517. 1677 in, i» fehlen im Lueerner Exemplar, m fehlt auch im Schwyzer- und 11 im Berner Exemplar. Zu Rom, 1517, 8. August. Leo X. antwortet auf das Verantwortungsschreiben der Eidgenossen dd. Baden, 23. Juli (wegen Verweigerung der Hülfe gegen Herzog von Urbino) er nehme dasselbe zum Besten auf, wiewohl die Bedrängnis; der Kirche so groß gewesen, daß man nicht Zeit gehabt über den ^nhalt der Vereinung lange zu verhandeln. Er seinerseits wolle derselben stets getreu nachkommen. Betreffend die Pension gebiete und schreibe er, daß dieselbe ohne Verzug gänzlich ausbezahlt werde, was auch in Zukunft geschehen soll. Antonius Puccius, den er zu den Eidgenossen verordnet, werde in Kürze ihnen Näheres mitthcilen. Ueberschung des Brcvcs im Staatsarchiv Zürich. 1517, 11. August. Leo IN. X. an Bern und die Eidgenossen der XIII Cantone: «Dilssti tllii salntsm st apostolioum lzsnsdiotionsin. Nittimus ad dsuotionsm vostram, nt loeo vsnsra dilis Iratris Dnnii, spiseopi Vsrulani, a guo osrts, guandiu is apud vos kuit, üsns st üdslitor nobis st sanots apolios ssdi inssruitnm est, nostrmn et siusdsm ^ ssdis nuntium agat, dilsotuin tllium ÄlaAistrum Xntanium ^uoeium, notarium nostrum as Lamers nostrs olioum prssidsntsm, virum prsstantis inAsnii, sxosllsutis dos- krine, spsotatsgus prolntatis st virtutis st guem serts sps- ^ ramns od suum in axendis nsgoeiis Studium et dextsritatsm st nodis st paritsr dsuotioni vsstrs usui kuturum. «Zuars vos üortamur, nt iis gus vobis uostro nomins sxponst, sam ipsam üdsm addidsatis c^uam nodis, si ^ vos prsssntss allogusrsmur, adliidon- 'kam putarstis. Datum Roms apud Lanetum Ustrum sud annulo pissatoriis dio Xs°' XuAusti N D. X vi.j"^ Uou- tiüeatus nostri anno guinto.» Lsmdus. Pergamentenes Originalbreve im Staatsarchiv Bern. Rom 1517, 21. August. Leo X. schreibt an die XIII Orte: Er habe von ihnen zwei Briefe gleichen Inhalts empfangen, betreffend die Verhinderung des Auszugs der Kriegskncchte in seinen Dienst und die Ursachen, warum sie seinem Hülfsbegehren nicht entsprochen. Ihr Gesandter. Balthasar Sproß, habe dann in mündlichem Vortrag alles noch weiter erläutert und seine Besorgniß über Veränderung ihrer Gesinnung gegen den heiligen Stuhl Zerstreut. Er könne ihre Anschauung nicht unbegründet finden, aber auch er habe nicht das Bündniß zu vcr- letzen geglaubt und mit Rath Solcher gehandelt, die mit ihren Verhältnissen bekannt seien. Hätten die Eidgenossen seinem eilenden Hülfsbegehren Gehör gegeben, so wäre viel Unheil und Unglück erspart worden. Wenn er in Entrichtung der Pension etwas säumig gewesen, so möchten sie die Umstände bedenken. Es soll aber in Zukunft deßhalb keine Klage mehr vorkommen. Ermahnung das Bündniß getreu zu halten, aus dem die romische Kirche ihre Kraft und Stärke ziehe, sie aber Lob und Ehre u. s. w. ^ 1517. 22. August. Leo IN. X. «Dilseti tili! s. et a. d. Dt si per alias nostras littsras Dsuotionis vsstrs littsrig satis oopioss rsspondimu« atgus nostra optima voluntats srga vos st animo plans sontsnto vos tsoiwus ssrtiorss, Damen oum dilssto ülio Daltüasars Lpross, uuntio ad nos a vodis misso, domius pru- llsnts st diliZsntsr sno oküoio lunuto, multos stiam ssrmonss oontulimns sigus oommisimus, ut voüiseum eommunioarst; (jusm nos liominsm intuitu usstro, guos nt Indus sanots sedis sarrissimos üabsinus ülios, lidsntissims vidimus st audinimus, estgus a vol)is st a1> so nolns sArsKie satistaotum. Eni vieissim vos Uostro nomins allogusnti üdsm üal>ers potsritis. Datum Roms apud Lanetum Ustrum sub annulo pisoato llis xxi^ vlugusti NDXvis"' Doutiüoatus nostri anno guinto.» ^ g^dolotns D. I. Ilslvstüs XIII Lantonum supsrioris Xlsmauis. ssel. li!>. dslensoribus, soulsderatis no«t Originalbreve nn Staatsaia )lv Zuncy. 1078 September 1517. Anbringen des päpstlichen Legaten Antonius Puccius auf dem Tag zu Zürich, am Donnstag den 17. September 1517: Da der heilige Vater kein lebhafteres Verlangen trage, als daß der zwischen ihm, seinem Vetter Lorenz uou Mcdicis, Herzog zu Urbino, und der Commune von Florenz geschlossene Bund stets in Kraft und Wirksamkeit bleibe, so habe er ihn anstatt des wohlverdienten Ennius, Bischofs von Verulan an diese Legation gesetzt. Gegem wärtig habe er drei Dinge anzubringen: 1. Betreffend die Bezahlung der Pension, die auf diesem Tag stattgefunden, den Verzug zu entschuldigen. Letzten Jänner, als die Bezahlung erfolgen sollte, habe Francesco Maria von Rovere einen großen Zug im Mantuanischen ausgerüstet und damit das Gebiet der Kirche, auch das von Sien» und Florenz angefallen und die Gegenwehr habe den Papst und den Lorenz von Medicis und Florenz über 700,000 Ducaten gekostet, die eiligst haben aufgebracht werden müssen und deßhalb wie wegen der durch den Krieg verursachten Unsicherheit habe sich die Bezahlung der Pension so lange verzogen. 2. Der Fußknechte wegen- die ohne Erlaubnis; der Obrigkeiten aus der Eidgenossenschaft dem Papste zugeführt worden sein, sei dies gege» den Willen des Papstes durch allzugroßen Diensteifer der Hauptleute und Jacob Gambaras geschehen, die E'd- genossen möchten es entschuldigen. So nothwendig der Papst die Hülfe gebraucht hätte, so habe er doch nie im Absicht gehabt, dem Bunde nicht vollständig nachzuleben. 3. Weitläufige Rechtfertigung des Kriegs gegen Fr»^ cesco Maria Navere und Widerlegung der in der Eidgenossenschaft verbreiteten Reden, Seine Heiligkeit ha^ einen ungerechten Krieg gegen denselben angefangen. Darauf Bitte, den Papst Leo X., den Kirchenstaat, auch den Herzog Lorenz von Urbino und die Commune Florenz stets in getreuem Schirm zu halten und sich des Titcks Beschirmer der Kirchenfreiheit würdig zu machen. »li'aenItutLs und gemalt des erwirdigen Herrn Anthonii Puccii, Legaten in der Eidgnoschaft, setz Zürich-" »Xotarios ze machen. Glichen die ledigen kind. Was Pfründen antrifft: alluüttsulli rssiguatiollö» et osssiouss. Contsrsulla lzsnotlcüa st rsssruata, sommsullaulli illa all vitam, assiAnaulli ponsiouss. dispensiren vnd nachlassen betrifft: Uispousaulli In ^uarto xrallu, in tortio st in guarto sirnul, supM llstsotu uatalium. Uispsusaulli all gussuugus bsustlsia, supsr guasuugus irrsAularitats, all uuuin ouratuM in xx°- anno, llo non proiuousullo all ssptsuuiuru, lls proro^aullo all lnsnnium vsl all annum, llo prow^' vsullo all oruuss orlliuss in xxiis°- a guooumzus autistits stiain oxtra tsmpora. bltiam pro illsgitimis »» stiain pro paoioutillus llstsvtuin insinbrornm. — Ein altar im huß zehan für die edlen vnd Priester. Jkeiu bichtbrief. Gelüpten vnd fert zeverwandlen. Hundert Jar applas ze geben hinder der meß. Sachen vnd Sp»" vnd appellation einem richter ze beuelhen. Crsaulll oornitos Palatinos, Grafen ze machen, ^.ooolitss, eappsllauo» vnd protonotarios ze machen. Item ze gradiren all guossuugus Kl-allus. UsroZanlli priuilöKÜs, rsgull» oauosllaris, suri patronatus, littsris apostoliois st c ^uillusouugus statntis. Das die frowen mögent in Clöst^ wandten. Einein Lüpriestcr gwalt zu geben, sin vndertane zu absoluiren. Den Geistlichen erlauben weltlich zu hören. Dispensiren über Versumniß der siben ziten, Den Ordensherren erlauben zu bredigen. Zu beM» nach den römischen sitten. Von Pfründen: looaulli ss in suillsutsm, soullrmaulli looationss, rssiAuanlli e^ psrmutaulli, llo truotibus psroipisulli in alwsvtia. — Erloupt Mulchen, Anken, Kes vnd Ziger ze essen. ^ git auch Rationos wie zu Rom. Item siben Jar applas vnd sovil guallraZsu zu ewigen ziten. Item für fi" diener dispensiren der sprach halb. — Artikel in der Bullen: Clausula allsolutiouis, clausula obstavt- Vsorstuiu irritaus. Usrogaulli rsgulis oauoollaris, suspsullsulli Gratias iu rosiAuatiouibus. — Xll lluo vompatibilia, ij pfunden zu haben vnd ij zehan vnder eim tach." Solothurner Abschiedeband VIII. September 1517. 1079 7TT Luggarus. 1ZI7, 1 7. September (vff Donstag am xvff tag des ersten Hcrbstinonats). ^tuccrn : Allgemeine Abschiede, I'. 2S8. Ebenda! LauiS und Luggarus Abschiede, I, 2». Staatsarchiv Bern: Allgemeine ldgenössische Abschiede, Ii. 41». Staatsarchiv Zürich : kost XI. Band 14» i>. 2Z. Archive Solothnrn, Freiburg, Schaffhausen. Jeder Bote weiß seinen Herren zu berichten, wie die Landschaft Luggarus geschworen hat. I». Ebenso, ^ »der« von Mendris und Balerna Hand eingestelt bis an vnser Herrn vnd obern zu bringen." «, Die Luggarus begehren, wir möchten ihnen helfen, daß sie im Herzogthum Mailand zollfrei fahren und holen können, wie sie das von den Herzogen von Mailand erlangt haben. Das Gleiche haben auch H von Lauis begehrt. Man soll dieses den Boten, welche ans den Tag der Ansprechen wegen verordnet werden, empfehlen. «I. Der Priester im Schloß hat 9 Gl. Sold; man soll ihm einen (bessern) ordnen. Der Nachrichter hat begehrt, man soll ihm den Lohn aufbessern oder ihm 2 Gl. geben, wenn er von vggarus in andere Gerichte gehen und Leute foltern müsse, die nicht hingerichtet werden. Alan hat dem befohlen, ihm ein Kleid zu schenken. Die Martiglionen von Gamborogno am Luggarussee bitten, möchte den Boten auf den Tag der Ansprecher wegen empfohlen werden, ihnen eine Entschädigung auszuwirken für den Schaden, den sie durch Raub und Brand von den Franzosen erlitten haben, als der Friede djgabgeredet war. K-. Die Burger von Luggarus haben verlangt, daß die Boten, welche auf H Rechnung kommen werden, die Landmarch zwischen ihnen und denen von Bellenz bereinigen. I». Ammann u von Glarus hat seine Rechnung abgelegt, ebenso der alte solothurnische Vogt im Mainthal; beider Mungen werden als wohl gestellt anerkannt. Z. Einigen Flüchtigen wird „das Land aufgethan". Ii,. Die Brissago, welche wir zum Eid aufforderten, haben durch einen Abgesandten erklärt, sie haben dem Grafen »ca geschworen und einen Tag hievor sei ein Commissar des Königs bei ihnen gewesen und habe ihnen das llifiliche Verbot zurückgelassen, uns zu schwören. Darauf haben wir die Sache anstehen lassen, um nnsern kN'eu und Obern darüber zu berichten. I. Die Boten haben die von Mendrisio bei ihrer alten Eides- bleiben lassen, bei der sie gehorsam sein wollen; durch den französischen Boten, Herrn von Granges, aber Einsprache gethan und gemeint worden, laut der Vereinung soll ein Theil den andern mit Recht halt^" Gewalt depossedircn, bei Verlust der Hauptsache. Der König werde diese Bestimmung ^ ^ Vs möchte unserseits auch geschehen. Ihm wurde geantwortet, das wollen auch unsere Herren und mu, allein Mendris gehöre zum Lauiser Thal und laut der Vereinung stehe das uns zu. Nach vieler ^ ^ hat man sich mit dem Herrn von Granges dahin vereinigt, daß er gemeinschaftlich mit dem Vogt von aui«? einen Richter nach Mendris setzen soll, der soll im Namen keiner Partei da Nichter sein, sondern svst^ aufbehalten, bis mit Recht erkennt oder in Güte ausgemacht ist, wem Mendris gehört. Jedes Ort ^ auf den Tag zu Baden auf Michaelis seinen Boten Befehl geben, wie weiter in der Sache gehandelt von ^ Jedem Boten sind 13 Kronen und 3 Ducaten von den neuen und alten Verbannten rillt ^ lvir gestraft haben, geworden, es bleiben noch 191 Kronen ausstehend, die soll der Land- er voa Lauis einziehen, z». Endlich ist vom Commissar von Luggarus angezogen, ob stets ein Bote siegeln soll, oder ein Vogt von Lauis oder Luggarus. «». Jeder Bote soll auch die Klage des ^>zösischm Boten heimbringen, daß Einer von Oriolz (Airolo) ihn habe todtschlagen wollen, und auch seinen und daß derselbe den König übel gescholten habe. Zu t. Die Betreffenden sind genannt, mit Angabe der ihnen auferlegten Bußen. Zu «. Steht nur im Zürcher Exemplar. 1080 September 1517. 7T3 Baden. 4617, 30. September (Mittwoch nach UKw-Ms). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, 311. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 193. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 83. Archive Areiburg, Solothurn, Schaffhansen. »». Jeder Bote soll heimbringen, man soll auf Mittel denken, der Beschwerde der fremden Landstreicher los zu werden. ?». Auf die Anfrage des Landvogts im Thurgau, wie er die Knechte, die zu päpstlich^ Heiligkeit gelaufen sind, strafen soll, wird am nächsten Tag geantwortet werden, v. Die Anfrage de! Landvogts im Thurgau, was er auf das Geleitbegehren Wolf Dietrichs von Knöringen thun soll, will :»»" heimbringen, si» Der Span zwischen dem Bischof von Basel und dem Grafen von Valendis wird auf d>e nächste (neuenburgische) Jahrrechnung im Mai verwiesen, v. Appenzells Begehren, bezüglich der Herrschaft Lauis und Luggarus mit den zwölf Orten gleich gehalten zu werden, wird zur Beantwortung auf einen kü»st tigen Tag heim gebracht. 4'. Auf dein nächsten Tag soll man dem Vogt von Schenkenberg seinen in Mailand erlittenen Schaden vergüten; es betrifft jedem Ort (U/z gute Gulden. A. Ebenso au Basel die Kosten, welch? der Straßenränder wegen und sonst aufgelaufen sind; hieran betrifft es jedem Ort 0 Gulden 3 Dickplaphart- I«. Helbling von Freiburg fordert für die Fertigung des Berichts nach Ron: von jeden: Ort 3 Kronen 3 Dickplaphart; die soll man auch auf nächstem Tag bezahlen. Z. Ammann Stocker fordert des Fatzina»»^ wegen 65 rheinische Gulden ohne Neitlohn; das betrifft jedem Ort 5 rheinische Gulden; der Vogt vo» Schenkenberg des gleichen Handels wegen 20 Kronen und 20 Batzen Kosten ohne den Neitlohn, betrifft jedem Ort 2 gute Gulden 2 Dickplaphart. Das soll man auch nächstens bezahlen, k. Auf das Unt«^ stützungsgesuch der Abgebranuten von Gamparin bei Lauis will man auf dem nächsten Tag antworte»- I» Auf das Schreiben des Königs von Frankreich und das mündliche Anbringen feiner Botschaft weg^ Mendrisio und Valerna wird verfügt, den: König wieder zu schreiben und den Vögten zu Lauis und Luggar»^ Erkundigung über den Handel und Bericht an uns oder an Uri aufzutragen. Man soll nächstens erklären, wie mau den König von Frankreich um das Geld für die Ansprecher, das zu Bern liege«: f»^ quittiren wolle, r». Betreffend den Zusatz zu Luggarus haben wir auf Gefallen unserer Herren und Ober» erkennt, der Vogt zu Lauis soll in seinen Kosten zwei Knechte, der zu Luggarus einen halte::, dazu je^ Ort einen; diese Söldner soll der Vogt aus den Nutzungen der Herrschaft bezahlen. Wenn der Vogt zu Lauis sechs, acht oder alle begehrt, soll man ihn: die nach Lauis schicken, «w» Da Nri, Schwyz »»^ Unterwalden Lauis, Luggarus und Mainthal bevogtet haben, so sollen es jetzt Zug, Glarus und Basel thu» und nachher soll es den Orten nachgehen. A». Dem Fridolin Huser von Egglischmil sind der Pferde wege»/ die ihn: von Fatzmanu verkauft und an seine Kosten gekommen sind, von jeden: Ort auf nächstem Tag ^ gute Gulden zu geben. ,z. Herzog Ulrich von Württemberg hat abermals durch seine Votschaft anbringt lassen, man möchte ihn in Betreff der 10,000 Kronen, die ihm vor Dijon versprochen worden sind, bei der nächsten Zahlung bedenken, denn bei dem großen Kosten, den er gehabt und nach Allem, was vor Dtjo» geschehen, käme es ihn: beschwerlich und schimpflich vor und würde ihn mehr als der Verlust des Geld^ verdrießen, wenn die Erfüllung jener Friedensbedingung nun bei ihn: aufhören sollte. Das haben wirhei'M zubringen genommen, damit ihn: auf nächsten: Tag geantwortet werde, i'. Das Begehren des. Bürgermeister von Zürich und des Ammanns von Glarus, des Zolls zu Mellingen wegen, ist dem Vogt von Baden September 1517. Zuziehung von Erkundigungen zugewiesen. Bernhard Sesseli begehrt etwas an seine Kosten und seinen Haden, auch Geleit, damit er wieder zu Haus und Hof und zu unfern Gnaden kommen möge, oder aber ^ue Empfehlung an den König, t. Der Theilung des französischen Geldes wegen wird auf Gefallen der Ugkeiten beschlossen, daß wieder getheilt werden soll wie früher; „vnd damit all Ansprachen, so wir gehört ^ w von den Orten, Zugewandten, vßgenomnen vnd fryen, denen dannocht vor etwas worden ist, gar u >ui, aber denen so noch nützit worden sye, die well man in der leisten Zalung vß den einmal hundert Ustnt Kronen, jeden nach Jr gestalt, bedenken." Dein Priester zu Lauis ist hinfür monatlich 4 Kronen geben geordnet, x. Betreffend den Marchstreit zwischen Bellenz und Luggarus soll jedes Ort seinem auf die nächste Jahrrechnung Vollmacht geben, denselben nach Anhörung der Parteien schlichten zu k stn. ^ Hinsichtlich der Rechnung Lauis betreffend haben wir „nachdem vnder vns vil vnwillens vnd allerlei) ^ en geprucht vnd vff gefallen vnser Herren also geordnet, das diß Rechnung hin vnd ab vnd niemand dem uu ern darumb zu gebeil schuldig sin soll." x. Unsere Eidgenossen von Uri bitten, wir inöchteil dem Vogt ^ ^ sthi und dem Heinrich Erb um ihretwillen verzeihen und ihnen wieder allenthalben zu wandeln erlauben, unn wollen sie dieselben 100 Kronen, die sie aus dem Zoll genommen, zurückerstatten. Auf dein nächsten Tag ^ man hierauf antworten. A'. Desgleichen auf das Anbringen des Kardinals von Sitten. Die Eid- ^nossm bitteil Zürich, dem Onuphrius Setzstab um ihrer Willen das zurückzugeben, was ihm vom Köllig von in ihrer aller Namen sei geschenkt worden; wenn Zürich seinen Theil daran nicht geben wolle, ° soll es ihm doch den Theil der übrigen Orte geben, denn er habe das Geld nicht von den Franzosen, ^ orn voil dein Boten von Freiburg empfangen, «.n. Auf Sonntag nach Galli sollen die Zusätzer zu ^ ^ eintreffen. Anton Meyer aus Wallis bittet, ihm zu dem von der französischen Gesandtschaft ihm ^gesagten Recht zu verhelfen. 2 fehlt im Lucerner Exemplar, »a-, i»I» nach Berner Exemplar. 7 TA. Lauis. 1.Z17, im September (beschlossen in dem Herbstmonat im xvij Jar). Staatsarchiv Lncern: Lauis und Luggarus Abschiede, l. 1». Staatsarchiv Zürich: liest XI. Band 14» 21. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 11. 63. Archive Solvthurn, Freiburg, Schaffüausen. ^ Boten: Zürich. Caspar Göldli. Bern. Sebastian vom Stein. Lucern. Jacob Feer. Uri. Caspar ^'U)of. Schmr)z. Vogt Wernli Pfil. Obwalden. Claus Halter. Zug. Hans Schön. Glarus. Marx u. Basel. Hans Graf. Freiburg. Dietrich von Endlisperg. Solothurn. Hans Nuchti. Schaff- ^usen. Hans Werly. kl s ^ haben zur Beguemllchkeit unserer Herreil und der Landschaft festgesetzt, daß die Landrechnung ^ Johaimestag abgeilonlineil lverdeil soll. t». Wir sind zu Mendrisio gewesen und haben von den Uten daselbst vernommen, daß sie noch Niemanden geschworen habeil, als uiisern Herren von den zwölf ^ ^ diesem Eid habeil wir sie als Zugehörige des Lauiserthals ermahnt, nach Inhalt der Capitel Friedens unfern Herren und ihrem Vogte gehorsam zu bleiben. «. Die aus dem Misoxerthal haben ^geblacht, sie seien nicht schuldig, zu Lauis Zoll zu gebeil, denn sie seien da von langer Zeit her zollfrei. Zugegen müssen die von Lauis zu Rufle Zoll geben und wir meinen, sie solleil gleich gehalten werdeil. 136 1082 September 1517. «R. Die alten Verbannten, die zur Franzosenzeit im Schloß Lauis gewesen sind und unsern Herren nie geschworen hatten, haben wir sammt ihren Weibern begnadigt, ebenso die Weiber und Kinder der verstorbenen Verbannten, dabei aber alle gemeinsam um 100 Ducaten gestraft, v. Von den neuen Verbannten haben wir einen Theil begnadigt, andere haben die Begnadigung nicht annehmen wollen, weil wir den dritten Theil der Strafen vorbehalten haben; bezüglich derer, welche jetzt in fremden Ländern sind, sollen die Bote» auf den nächsten Tag der Jahrrechnung zu Lauis Vollmacht erhalten zu handeln, l. Etliche von Lauis, welche die Verproviantirung des Schlosses besorgt haben, begehren Entschädigung. K. Der Landrichter z» Lauis hält für nothwendig, daß man 4 — K Knechte da halte, damit er bessern Gehorsam erhalten möge> I». Da wir Rechnung verlangt haben über das, was die sechs Orte in den zwei letztvergangenen Jahre» bezogen haben, es sei von der Landsteuer, vom Zoll oder Anderm, so wollen deren Boten dieses Begehre» an ihre Herren bringen, i. Da Einige von Nri 100 Kronen ans dem Zoll genommen haben, so wirb verlangt, daß diese Summe an die Zollkasse wieder erstattet werde. Folgt ein Verzeichniß der „neuen Banditen", welche die Begnadigung angenommen haben, mit Ang»^ „insunders wie jeklicher bestraft ist." Es sind deren 19, die Summen gehen von 3 bis auf 40 Ducaten. — D»»'' folgen die Namen von fünf „neuen Banditen", welche die Begnadigung nicht angenommen haben, diesen si»^ von 8—100 Ducaten auferlegt. — Nicht erschienen seien ungefähr 20. Verzeichniß des Geschützes im Schloß zu Luggarus. 1517, (Zürcher Abschied). 4 Cartaunen, ^ Schlangen (eine davon vorne abgesägt und hinter dem Zündloch gebrochen), 10 Halbschlangen, 87 Hackenbüchsi»" 1 Kammerbüchse, 3 Boler. Zu Bellenz liegt folgendes Geschütz, das von Lauis und Luggarus dahin geführt ist und gemeinen genossen gehört: 2 Cartauncn, 2 Schlangen, 3 Fagunen, 20 Hacken zu Bellenz, 20 Hacken zu Lauis. 7T5 Sitten. 4 ZI 7, 2. October (Freitag nach Nivüg,olis). Staatsarchiv Lucern: Acten Wallis. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, rll. Uli!. Boten: Zürich. Felix Weingartner. Lucern. Werner von Meggen, Ritter. Uri. Martin Neg^ Unterwalden. Heinrich Herlig. Diesen Boten, welche im Namen gemeiner Eidgenossen und insbesondere ihrer Herren von Ziü^' Lucern, Uri und Unterwalden begehrt haben, daß die Landleute von Wallis dem zuletzt von gemeiner genossen Boten zu Lucern ausgegangenen Abschied stattthun sollen, wurde von den Wallisern folgenderinasi^ geantwortet: Im Anfang haben wir durch Boten der genannten Eidgenossen, Mitbürger und Landleute uns in ^»' Recht verfassen lassen, das zu Sitten durch Nathsboten der Landschaft Wallis in Beisein eidgenössische Boten gesprochen werden sollte. Da nun dieses Recht gesprochen werden sollte, haben diese Boten mit Ei»' willigung der Näthe gemeiner Landschaft, auch beider Parteien, ein Recht nach Lucern veranlasset. Da si'^' die Unsern nach Maßgabe des Abschieds erschienen und haben Recht begehrt. Auch der Cardinal, in ^ Meinung, der Handel berühre ihn, sei auf ein sicheres Geleit hin da erschienen, habe aber mancherlei Äns> flüchte gebraucht, so daß die Unsern nach erlittenen schweren Kosten unverrichteter Dinge von dannen g»h^ mußten. Hierauf sind Rathsboten der ehegenannten Mitbürger und Landleute vor uns erschienen und sM» October 1517. 1083 ""s den obgemeldeten Abschied, wie er nach Abreise der Unfern, aber in Beisein des Cardinals gemacht worden, mitgetheilt. Diesen Abschied haben wir nicht angenommen, nichts destominder haben wir zn Emen ""s neuerdings veranlassen lassen. — Wir finden, daß wir uns mannigfaltig und hinlänglich zu Recht °ren haben, was aber der Cardinal unnütz erachtet, wogegen Jörg auf der Fluh uns täglich um Gericht " Recht anruft und mahnt. Wir wollen weder diesen noch irgend einen Landmann ausscheiden lassen. " da doch der Cardinal den Jörg zn Rom zu berechten vermeint und uns in geistlichen Sachen Rechts s ^ "^6, so werden wir alle ihm da, wie es gebührlich ist, antworten. — Wenn, soweit es welt- Sachen berührt, der Herr Cardinal einem jeden Landmann zu Recht stehen will nach Laut des Abschieds Sitten, so sind wir einverstanden, doch soll nach Gutfinden der Eidgenossen eine Summe Geldes für ^ll'tschuld, Kosten und Schaden in der Stadt Lucern verbürgt und das Recht angenommen werden, ohne Bieres Weigern und Appellieren. — Dem Begehren der eidgenössischen Boten, das Schloß zu Martinach ^ »ruwigen", können wir nicht entsprechen. Unsere Vorfahren haben dasselbe in eigenen Kosten mit großem utvergießen gewonnen, nachmals sind zu Zeiten dieses Herrn (des Cardinals) aus demselben große Unthaten ll offener Landstraße an Fremden und Heimischen verübt und die Thäter daselbst aufenthalten worden. ^ otzt haben die Knechte, die dort liegen, geschrieben, sie wollen das Schloß übergeben auf Begehren Eines, ^ "user Herr nicht ist, deßhalb werden wir hierin nach Gutfinden handeln. Wenn jedoch die Eidgenossen wirken, daß die Knechte das Schloß räumen, so werden wir gestatten, daß ein Landeshauptmann, der dem orru von Sitten und der Landschaft eidespflichtig ist, dasselbe als Unparteiischer und mit unparteiischen "o )teu besetze und gelobe, dasselbe Niemanden zu übergeben, bis mit Recht entschieden ist, wem es gehöre. Was den Caspar Schinner betrifft, so werden wir nach Begehren der Eidgenossen mit demselben nicht ^ sondern ihn ohne Verletzung seines Leibes gefangen halten bis nach der Rückkehr der Boten, die wir ffrtigen werden. Warum mir ihn zur Zeit nicht freilassen können, werden dieselben Boten mündlich sagen. '' wenn gemeine Landschaft oder besondere Personen den Caspar Schinner berechten wollen, so mögen Heiden, daß in Kosten des Unrechthabenden eidgenössische Boten zu uns kommen und mit uns richten, ""ut aller Argwohn verschwinde. — Die Klage etlicher Ausländischen, daß an ihnen Gewalt gebraucht forden sei, stellen wir in Abrede; wir haben jeweilen Jedermann unverzüglich gutes Recht gehalten und Jemand unser Gericht beargwöhnen wollte, so mögen in des Unrechthabenden Kosten Boten der Eid- Wenschaft mit uns sitzen und Recht sprechen. — Die Boten mögen uns also verantworten und auf Tagen ^ Herren' ermahnen, uns zu schirmen und denen, die uns Hinterrucks verklagen, keinen Glauben zu e». 7 SC Neuenburg. 1617, 2. Oetober (Frcüag nach Nivalis). Staatsarchiv Luecrn! Acten Neuenbürg. Staatsarchiv Kürich: Abschiede, VII. 200. Archive Solothnr», Schaffhansc». Tag der vier Städte, im Namen gemeiner Eidgenossen. Wit ^ eine Botschaft von Frau Margareth aus Flandern und vom König von Spanien erschienen lhr um eine freundliche Verhandlung in der Sache von Morteau. Die Eidgenossen möchten sr ^chle und Ansprachen entwickeln, sie selbst haben auch Vollmacht, solches ihrerseits zu thun und zu . liche,n Vergleiche Hand zu bieten. Die Eidgenossen legen dann acht Briese vor, welche beweisen sollen. 1084 October 1517. daß der Schirm des Thales Morteau von Graf Heinrich von Mümpelgard an dessen Tochter Johanna vo» Montfaucon, Graf Ludwigs von Neuenburg Ehefrau, Gräfin Elsbeth von Neuenburg und deren GeiMsi Graf Cunrad von Freiburg gekommen und ihnen das Schirmgeld stets zuerkannt und bezahlt worden st>' Gleichergestalt brachten die eidgenössischen Voten auch an, daß von einem Weidgang und Gütern innert der March der Grafschaft Neuenburg, wie das aus dem Lehenbrief der Grafen vom Prinzen von Oranien hervor gehe, die von Morteau jährlich 200 Fr. zu bezahleu haben, die auch immer an die Grafen und Gräfin»"' von Neuenburg bezahlt worden seien, bis die Grafschaft in die Hand der Eidgenossen kam; da habe kaiserb^ Majestät durch den Grafen von Fürstenberg auf die Herrschaften Bannes und Vercel, die in der Grafsä)^ Burgund liegen, greifen lassen und die bisher behalten, obschon sie auch in gleicher Weise durch die obbemeldt"' Frauen von Mümpelgard den Grafen von Neuenburg zugekommen seien. Dagegen habeil die burgundisch"' Anwälte in ihrer schriftlichen Antwort dargelegt, es sei durch die von den Eidgenossen aufgelegten Briest klar, daß von jenen streitigen 200 Fr. 100 als Schirmgeld des Thales Morteau nicht von NeuenbnG sondern von Johanna von Montfaucon, Ehefrau Graf Ludwigs, herkommen, die eine Herrin zu Van»^ gewesen, weßhalb jener Schirm von der Herrschaft Bannes herrühre. Gräsin Elsbeth, Tochter Ludwigs von Neuenburg, habe bei Erneuerung der Freiheiten von Morteau diesen Schirm selbst ^ Herrschaft Bannes vorbehalten; der Prior und die Leute daselbst haben ihrer Streitigkeiteil wegen in»»^ vor das Parlament zu Düle kommen müssen, die Amtleute von Bannes hatten da Gericht, Nebelthä^ wurden nach Bannes geführt, dem Grafen Philipp von Neuenburg sei von einem Schiedgericht eine Ä'> spräche daselbst, als Herrn von Bannes zugesprochen worden u. s. w. Die andern 100 Fr. des gangs wegen seieil auch nie der Grafschaft Neuenburg zugehörig gewesen, noch habe sie je ein mann derselben eingenommen, sondern stets der Schaffner zu Morteau, im Namen der Herrschaft Van»^' Graf Ludwig von Neuenburg habe zwar daran Ansprache gehabt, seine Tochter Elsbeth aber sie dem hauS und den Landlenten zn Morteau wieder gegeben, ebenso etliche Güter zu Valtravers und dafür 1500»' empfangen u. s. w. — Nach Verhör beider Parteien wurde abgeredet und beschlosseil, daß alles heimberich^ und die Verhandlung auf dem Jahrrechnungstag zu Neuenbürg am letzten Sonntag im Mai fortgest^ werden solle. Beide Parteien sollen mit Vollmacht zu gütlichem Vergleich oder zum Nechtsatz auf ^ Schiedsrichter und nöthigenfalls den Bischof von Constanz als Obmann erscheinen. Inzwischen soll Alles unverändertem Stande bleiben. ?». Die Abgebrannten von Landeron, wo sechs Häuser abgebrannt und Menschen dabei umgekommen sind, bitteil um eine Beisteuer. Es werden ihnen 12 Gl. gegeben, t. Humbert bittet abermals, man wolle die Fleischbank, die man der Stadt Neuenburg für eivige Zeiten kauft, die er aber vorher für sich lind seine Erben vom Grafeil gelieheil erhalteil hatte, ihin zurückgeben Ersatz dafür leisten. Das will man nochmals heimbringen. «R. Auf der letzten Jahrrechnung ist angesth^ wordeil, daß man den Thurm auf der Grenze zwischen den Herrschafteil Neueilburg und Burgund aufbauen sollte, da es ein starker Grenzpaß sei. Da dieses nothwendig erscheint, so soll es in den Äbsch^ fallen und darüber beförderlich Antwort gegeben werden. October 1517. 1085 7S7. Pollegio. 4647, 8. October. Staatsarchiv Lueern: Allgemeine Abschiede, l''. 319. »Orakorss «zt oommuuss ooulöcksratorum ciusrulutorvs« schreiben den Regenten zu Mailand, sie M 'en auf ihre an diese und vorzüglich an Herrn Johann Jacob Trivulzio gerichteten Schreiben noch keine »tmort, was sie sehr befremde, da alle Ansprecher mit großen Kosten sich in Pollegio aufhalten und auf ku ihnen bezeichneten Tag dahin gekommen seien. Daher bitten sie, in der Sache keine fernere Verzögerung Antreten zu lassen, sondern mit rückkehrenden Boten Antwort zu geben und beförderlich nach Maßgabe der "pitel vorzufahren, damit es nicht zu größern Kosten und Unruhen komme. 7T8. 4647, 21. October. Staatsarchiv Bern. Erneuerung des ewigen Burgrechts der Städte Bern, Freiburg und Solothurn. (Beilage Nr. I7.) 7 SS Zürt ch. 4647, 27. October lZmstag vor Sant Simon und Judas Abend). Staatsarchiv Lucern: Acten Wallis. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 184 h. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, It. 99. Archive Solothurn, Freibnra, Schaffhansen. Boten: Zürich. Burgermeister Schmid; M. Berger; M. Weingartner; M. Felix Vrennwald. Bern, ^»s Ougspurger. Lucern. Vogt Hug. Uri. Vogt Dietli. Schwyz. Vogt Neding; Egidius Richmuth. uterwalden. — Zug. Ammann Bachmann. Glarus. Vogt Wiechsler. Basel. Burgermeister zum "sm. Freiburg. Schultheiß Falk. Solothurn. — Schaffhausen. Hans Jacob Murbach. Appenzell. Hans Moser. N. Es sollen allenthalben die Landstreicher, Eyerpfaffen und dergleichen Volk, die in unserer Eid- ^wssenschaft Orte und Vogteien wandeln, fortgewiesen und im Ungehorsamsfall nach Gestalt der Sache ^ st werden. I». Dem Bernhard Sesseli ist der Aufenthalt in Solothurn gestattet, sofern das von ihm ^ nngte Urtheil gegen uns zu unfern Händen kommt und er uns sonst in andern Orten nicht behelligt. ^Marx, der Statthalter, ist als Bote des Abts von St. Gallen vor uns IV Orten erschienen mit ^ ^'Zeige einiger Streitigkeiten, die das Gotteshaus St. Gallen mit der Stadt Wyl habe, bittend, die ^ ^te möchten an St. Othmarstag ihre Boten zu Wyl haben, um gütlich oder rechtlich in diesen ^ugen zu handlen. Dieses wird zugesagt. «4. Die Unfern von Kriesern und Blatten im Oberried des ^cinthats sind vor uns erschienen und haben behauptet, nach ihrer Freiheit, und einem Vertrag, den 6"uch in der Eidgenossen Namen besiegelt, gehöre die Obrigkeit und hohe Gerichtsbarkeit ihnen zu, wogegen 1086 October 1517. es aber Altstätten nach altem Herkommen in Anspruch nahm. Darauf ist dem Vogt im Nheinthal geschrieben, er soll den Sachverhalt genau ermitteln und auf dem nächsten Tag zu Baden berichten, v. Der König von Frankreich verantwortet sich in einem Schreiben an gemeine Eidgenossen darüber, daß er dem Herzog von Savoyen abgesagt habe, und verlangt eine Antwort Pif sein Schreiben. Auf nächstem Tag soll nian erklären, was man antworten wolle, l. Jeder Bote soll das Begehren des Herzogs von Württemberg, nian möchte ihm von dem französischen Geld etwas an die Kosten seines treuen Zusammenhaltens und Zuzugs zu den Eidgenossen zukommen lassen, empfehlend an seine Herren bringen. K- Es hat sich aus der Rechnung erfunden, daß nebst den im letzten Abschied festgesetzten 3 Kronen 3 Dicken jedes Ort dem Helbling von Freiburg noch 1 Krone zu geben hat. Ii. Dem König von Frankreich wird geschrieben, er möchte dein Bischof von Lodi durch sein Land in unsere Eidgenossenschaft Geleit geben und ihn wieder zu dem Sein^ kommen lassen. I. Dieser Tag ist gehalten worden wegen des Spans und der Zwietracht zwischen dein Cardinal von Sitten einestheils und seinen Unterthanen, gemeinen Landleuten zu Wallis, anderntheils. Auf dem Tag sind erschienen der Herr Cardinal persönlich und eine Botschaft der Landschaft Wallis; beide Theile wurden gegen einander angehört, ebenso der Bericht der Boten, die im Namen gemeiner Eidgenosse in Wallis gewesen sind. Die Parteien haben lange und scharfe Vorträge in Schrift eingereicht. Da wir trotz aller angewandten Mühe und Arbeit sie zu keinem Vergleich haben bringen können, so haben wir angenommen, Alles an unsere Herren zu bringen, welche darüber rathschlagen mögen, was uns Eidgenossen n"d beiden Theilen zu Nutz und Gutem gereichen mag. I<. Dabei haben die Boten von Wallis uns angezeigt, wie der Cardinal sie gemahnt habe, in fünfzehn Tagen zu Rom im Recht zu erscheinen, und gebeten, da solches unmöglich, so möchten wir dessen und der schweren Reden, mit denen der Herr Cardinal die Landschuft Wallis „geschmützt" hat, eingedenk sein und sie in unserm Schutz und Schirm halten. Darauf hat der Cardinal eröffnet, die Betagung nach Rom laute nicht auf fünfzehn, sondern auf fünfzig Tage. Dieses wurde den Wallisern mitgetheilt. Lucerner Abschied enthält nur !. — I» fehlt im Zürcher Abschied. Zu t, it. Veranlassung des Rechtshandels durch die Boten der Landschaft: 1. Die Landschaft nimmt den Bischof von Constanz als Richter für die geistlichen Sachen an, doch daß dw Gerichtsstätte dem Land gelegen und kein Landmann ausgeschlossen sei. Ist dieser Vorschlag dem Herrn Cardinut nicht genehm, so erbietet sich die Landschaft ihm zu Rom vor päpstlicher Heiligkeit im Recht zu begegnen. 2. Um weltliche Sachen, berührend den Cardinal und seinen Bruder Peter Schinner, begehrt die Landschaft, daß dem Recht, das vormalssmit Gunst beider Parteien, laut des im Namen gemeiner Eidgenossen besiegt ten Abschieds auf die drei Orte gesetzt worden ist, Statt gegeben werde. Da aber die Gegenpartei allerhand Ausflüchte braucht und diesem Recht nicht Statt thun will, so mag die Landschaft wohl leiden, daß von besonder» oder allen Orten der Eidgenossenschast Rechtsprecher verordnet werden, damit das Recht seinen Fortgang habe- 3. Betreffend Caspar Schinner, Bruder des Cardinals, und einige Ausländer, die sich beklagen, ihnen fi» Gewalt angethan worden, läßt die Landschaft es der Zeit bei der gemeinen Eidgenossen zu Sitten auf Freitag vor Michaelis gegebenen Antwort bleiben. Erklärungen des Cardinals: 1. Dem Jörg auf der Fluh wolle er nur vor dem heiligen Stuhl zu Rom, wo er gegen ihn ins Recht verfaßt sei, Austrag gestatten. Im klebrigen wolle er denen von Wallis sammt und sonders, Zehnden, Gemeinde» und Einzelnen vor dem Bischof zu Constanz als erlangtem päpstlichem Richter um ihre Klagen und Ansprache gerecht werden, sei es gegen seine Person oder die Kirche von Sitten, im Beisein Verordneter der Eidgenossen- October 1517. 1087 wie er schon früher anerboten, doch unter der Bedingung, daß die von Wallis, welche seither dem Abschied nicht statt gethan, sondern ihn und die Kirche von Sitten mit Gewalt angefallen, beraubt, vertrieben, geschädigt und nun das Schloß Martinach belagert haben, Alles in den Stand zurückstellen, wie es gewesen da der Abschied zu Lucern gemacht wurde und daß sie von den Eidgenossen dazu angehalten werden. 2. Weltliche Personen, um deren willen zu Lucern auf gemeine Eidgenossen Recht gesetzt und angenommen worden, sei er einverstanden, daß dieselben, namentlich sein Bruder, austragenliches Recht erwarten sollen. Sollte aber solches von den Eidgenossen nicht verschafft oder von denen von Wallis nicht erstattet werden, so sollen die Eidgenossen nicht übel nehmen, wenn er beim heiligen Stuhl und bei den Reichsgerichten Hülfe suche. 3. Und weil die von Wallis keine Vollmacht haben wollen, diese Vorschlüge anzunehmen und für und für ll)n, den Cardinal, und seine Anhänger schädigen, so behalte er sich vor, auch vorzufahren in mittler Zeit mit gerstlichem Gericht und Anderm, doch wolle er den Eidgenossen zu Ehren und Gefallen noch drei Wochen lang die von Wallis mit Bann und Jnterdict nicht beschweren, inzwischen mögen sie zu oder absagen. Vergleiche auch Staatsarchiv Bern, Allg. Eidg. Absch. ». »9 ff. Verdeutschter Auszug eines eigenhändigen lateinischen Schreibens Jörgs auf der Fluh an seinen Sohn, 6ck. Sitten, 25. September (1517). Er hätte die Schlösser einnehmen können, wenn nicht des Königs Gebot ihn daran verhindert hätte. Jetzt halte er sich eine Gesellschaft von IVO» Mann und brauche deßhalb viel Geld. Die Landlcute haben beschlossen: Gs sollen die Schlösser von 6 Mann aus jedem Zehnden zu neutralen Händen besetzt werden; er, Jörg aus auf der Fluh, und des Cardinals Bruder sollen jeder nicht mehr als 12 Diener haben; kein Anderer, der Recht fordert, soll mit mehr denn 2 Dienern kommen; im Namen gemeiner Landschaft sollen von jedem Zehnden 2 Rathsmänner sammt dem Hauptmann Jedem, der Recht begehrt, Recht sprechen. — Er werde nun seine Begehren dahin formuliren: Wer Gewalt brauchen und wider diese Ordnung handeln wollte, gegen den soll die ganze Gemeinde mit starker Hand Beistand leisten; zwischen ihm und des Cardinals Brüdern soll geschworne und verbriefte Sicherheit aufgerichtet werden. — Die Eidgenossen werden auf heute ihre Werbung thun. Der Sohn foll den Hauptleuten, die zu Genf sind, gebieten nicht zu kommen, sie haben denn eigene Ansprachen. Es sei sehr uothwendig, daß die jetzt angefangene Sache „wohl gehandelt" werde, das soll er „den durchluchtigen minen Herren" sagen. Die Herren möchten auch den König um seine Verwendung beim Papste für die Absolution ^tten, „dann allein die mich verhindert." Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, Ii. 10t. 73«. W l) l. 4357, 17. November (Zinstag nach St. Othmarstag). Staatsarchiv L»cer»: Acten Abt St. Gallen. Staatsarchiv Zürich - Abschiede, VII. 207. Stiftsarchiv St. Gallen. Boten: Zürich. Felix Weingartner. Schmilz. Hans Merz. Lucern. Hans Hug. Glarus. Hans Stucki. Der Abt von St. Gallen bringt an, die Gotteshausleute schwören, ohne seine und der vier Schirmorte rstiubniß in keinen Krieg zu ziehen, thun es aber demungeachtet häufig, weßhalb sie als meineidig geachtet " bestraft werden könnten. Solches geschehe aber selten, weßhalb man ohne die Eidespflicht nachzulassen Buße für die Ilebertreturg des fraglichen Verbots bestimmen sollte, so daß die Uebertreter auch gestraft bürden. I». Ms Anbringen des Abts, die Kaiserlichen verlangen wiederholt, daß die von Blatten, Welche über den Rhein geschossen und einen muthwilligen Handel angefangen haben, wodurch der Eidgenossen- 'Mt fast ernstliche Unruhe bereitet worden wäre, sollen gestrast und solcher Muthwille für die Zukunft 1088 November 1517. verhütet werden, ist dem Vogt zu Rheineck geschrieben, er soll die Thäter in Tröstung nehmen und daran sein, daß sie bestraft werden. «. Bezüglich des Mandats, das dem Abt von kaiserlicher Majestät zugegangen ist, hat man ihm gerathen, ruhig zu sein, bis es weiter an unsere Herren und Obern gelange. «K. Zwischen dem Abt von St. Gallen einerseits und Schultheiß und Rath zu Wyl anderseits walten Streitigkeiten über mehrere Punkte, über die wir Boten der vier Orte die Parteien gegen einander zum Theil angehört und von Verträgen und Sprüchen, welche die vier Orte dießfalls früher aufgerichtet und besiegelt, Einsicht nommen haben. Wir haben einen gütlichen Vergleich zu erzielen getrachtet, aber umsonst, doch endlich Parteien zu Recht veranlasset vor die Boteil der vier Orte und den Rechttag gesetzt nach Wyl auf Sonntag vor St. Hilariustag nächstkünftig (10. Januar 1518). Zürich soll dazu mit seiner Botschaft einen Schreibt schicken. — Die von Wyl haben zwar den Beschluß in dieser Gestalt nicht annehmen wollen und gemeint, man sollte sie um diese Spänne vor eines der vier Orte unter Zuzug von Boten der übrigen drei betageu, also nach Zürich vor Burgermeister und Rath mit Zuzug von Boten der drei übrigen Orte oder nach Lucern, Schwyz oder Glarus in gleicher Weise. Das hat man aber, als noch nicht vorgekommen, nicht bewilligen können, worauf die von Wyl Abstellung des Tags verlangten, damit sie ihr Gesuch durch eine Botschaft tn den Orten anbringen mögen. Es wird aber beschlossen, bei der vorigen Erkanntniß und Tagansetzung bleiben; finden die von Wyl in der Zwischenzeit bei den Obrigkeiten der vier Orte andern Bescheid, so läßt man es geschehen. Auf das Alles hat der Abt von St. Gallen uns ernstlich gebeten, ihn nach Ausweis der Burg- und Landrcchte und des Hauptmannschaftsbriefs bei des Gotteshauses Nechteu zu schirmen, v. Zuzwyler behaupteten, von Alterher habe bei ihnen „eines Weibels Sage für siebeil Mann, eines Vogtes Sage nur für die eines ehrbaren Mannes" gegolteil; der Abt macht hiegegen Einsprache. Die Boteil entscheiden mit Ermächtigung beider Theile, daß fortan eines Vogtes Zeugniß, das er auf seineil Amtseid ablegt, so viel gelten soll, als des Weibels Zeugniß. Zu «. Besiegelter Spruchbrief im Stiftsarchiv St. Gallen. Bern. IZ17, 17. November (Zinstag vor KiisavoMv). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I?. :!2t). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 210. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, !!. 8l). Archiv Solothurn. Unsere Eidgenossen von Bern haben den Bernhard Sesseli, der ungeachtet ihres Verbots lind des Abschieds von Zürich in ihre Stadt gekommen, gefangen gelegt, da er dadurch nicht nur sie, sondern auch gemeine Eidgenossen verachtet hat. Doch haben sie ihn auf Fürbitte des Herzogs von Savoyen auf ei>^ Urfehde, worin unter andern, enthalten ist, daß er dem Abschied von Zürich nachleben lind sein zu EnD' heim erlangtes Recht zu unserer Eidgenossenschaft Händen herausgeben wolle, wieder in Freiheit gestb^ Von der freundlichen Rede, welche der Herzog von Savoyen durch seinen Boten, den Erzbischof von TuU» ail uils hat halteil lassen, hat jeder Bote eine Abschrift. Da unsere Eidgenossen von Uri, Schwyz Nidwalden bei diesem Anbringen des Herzogs nicht erschienen waren, so wurden dieselben auf Begeht desselben besonders eingeladen und nach ihrer Ankunft wurde das Anbringen in gemeiner VersammllwÜ erneuert, mit dem Zusatz, weil der Bund zwischen Savoyen und den Eidgenossen innhalte, daß derselbe kommlicher Zeit gelesen werden soll, so möchte dieses nun geschehen. Das wurde bewilligt und daraus der November 1517. 1089 mit fteundlichen Worten wieder abgefertigt, e. Der päpstliche Legat ist vor uns erschienen und hat lest ^lage angebracht, der Pentili von Freiburg habe den Commissarien und Anwälten seiner Heilig- und den Kaufleuten von Florenz eine offene Absage gethan, mit der Drohung, die letztern, wenn sie ^ Frankfurtermesse ziehen, niederzuwerfen. Hieran haben wir großes Mißfallen und daher zu Bern )e Mannschaft eingelegt, um auf den Pentili zu achten und ihn gefangen zu nehmen, damit solcher zu siich ^ ^"^)re gereichende Mißbrauch abgestellt und bestraft werde. Die zwei, die jetzt zu Bern gefangen stell Unschuld behaupten, hat man gegen Urfehde und Versprechen, sich auf Erfordern wieder zu S ^lZelassen, hauptsächlich um den Pentili sicher zu machen und ihn desto eher ergreifen zu können, sie' Chorherren zu Neuenburg und den Burgern daselbst wird nach Anhörung ihres Spans geredet, ^ sollen sowohl den Bau der Capelle, als die vorgenommene geistliche Rechtfertigung stillstellen bis zur Neuenburg, wo man dann ihre Sache gehörig untersuchen und mit Rath der geistlichen ven darin weiter handeln werde, v. Louis Humbert von Neuenburg klagt, er sei seines Ungehorsams on, da er zum König von Frankreich gezogen, doppelt gestraft worden. Man habe ihm nämlich eine Das ^ ^ Neuenburg genommen, hernach ihn gefangen gelegt und abermals um 10 Gulden gestraft, von ^ nicht verdient zu haben, denn er sei nur nach Frankreich gezogen, um zur Bezahlung einer dem verstorbenen Markgrafen herrührenden Schuld zu gelangen; als aber der Krieg zwischen uns und König ausbrach, sei er heimgekehrt und habe sich gehorsam erzeigt. Da man in dieser Sache nicht l ^"^vacht versehen ist, so wird der Gegenstand auf die Jahrrechnung von Neuenburg verschoben, der ^ päpstliche Legat ist abermals vor die Boten getreten und hat ihnen die Gefahr geschildert, welche ^^lstenheit von dein Türken drohe, der sich täglich rüste und wem: ihm nicht zu guter Zeit kräftiger hat ^ gethan werde, nach Neapel, Sicilien, Rom, überhaupt nach Italien vorzurücken drohe. Dabei »»d ^ ^ Eidgenossen, ohne deren Hülfe „nützit fruchtbares möge geschafft werden", angerufen, Hülfe '^vdbietung zu einein Türkenzuge zu leisten, wozu der König von Frankreich und andere christliche . ebenfalls bereit seien. Sie möchten sich daher erklären, zu welcher Zeit, init welcher Macht und um ^ard^ Besoldung sie geneigt wären, an einem solchen Unternehmen Theil zu nehmen. Der Papst habe acht bezeichnet, die täglich mit einigen Fürsten zusammensitzen und die Sache berathen sollen, in der abex'"'"^ einhelligen, wohlgeordneten Widerstand zuwege zu bringen. Da die Boten dieses Tages ^schlos^ Gegenstand gänzlich unbekannt waren und keine dießfälligen Vollmachten hatten, so wurde St n . ^ Sache an die Obrigkeiten zu bringen und deren Antworten auf einen Tag zu Zürich auf Und gegenseitig zu erkennen zu geben und dann Entschlüsse zu fassen nach unser aller Ehre, Nutzen K. Es ist Anzug geschehen, der Cardinal von Sitten soll „etlich practiken füren", woraus rede, und Krieg entstehen möchte. Darüber soll man sich näher erkundigen und mit dem Cardinal von öur Abstellung solcher Unruhen und zu Frieden und Ruhe dienen mag. I». Da der Herzog ^i»en "''s zu Ehren und Gefallen aus seinem Lande in die Eidgenossenschaft gekommen ist und uns ^ote„ freundlichen Willen erzeigt hat, so meint man, daß sich gebühre, von unserer Seite zwei geiiöss'/" schicken, mit dem Auftrag, dem Herzog in unserm Namen zu danken und alle bundes- barss! Anerbietungen zu thun. Doch soll diese Meinung noch heimgebracht und auf dem Tag zu Zürich Astih/^ ^Vnitiv entschieden werden. I. Der Landvogt zu Neuenburg soll sich erkundigen, wie Backofen, leih/ Gewicht und Waage und Anderes geliehen sind, damit wir bei dieser Gerechtigkeit bleiben. Ii,. Ver- vstl einer Fleischbank zu Neuenburg an Louis Humbert. I. Die Orte, welche Schwyz, Glarus und 1090 November 1517. Freiburg zunächst gelegen sind, werden auf Bitte des Herzogs von Savoyen ersucht, dieselben um Nachlaß der vom Herzog wegen de Furno noch schuldigeil Summen anzugehen. Jeder Bote kennt das Anbringt der Boten von Wallis der Acht und des Bannes wegen, die gegen sie ausgehen sollen und was man dck' halb mit dem päpstlichen Legaten geredet hat, ebenso wie die von Wallis um eine Empfehlungsschrift an de» Papst gebeten haben, i». Empfehlungsschrift an Zürich für Hauptmann Rahn. l—ii fehlen im Lucerner Abschied. Zu I». Der Vortrag des Erzbischofs von Turin steht bei Anshelm V. 300. 73T Zürich. 1 ZI 7, 14. December (Montag nach St. LucMwg). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I?. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 188 d. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 111. Archive Solothurn, Freiburg. Boten: Zürich. Burgermeister Schund; M. Berger; M. Weingartner; M. Brennwald. Bet»' Caspar von Müliuen, Ritter. Lucern. Werner von Meggen, Ritter; Hans Hug. Uri. Heinrich (Scherl Seckelmeister. Schwyz. Vogt Lilli. Obwaldeu. Ammann zur Fluh. Nidwalden. Ammann Stolz. Z»4 Oelegger. Glarus. Hans Stucki, Panuerherr. Basel. Ulrich Falkner. Freiburg. Peter Falk, Ritt»» Solothurn. Haus Heinrich Winkler. Schaffhausen. Eberli von Fulach. Appenzell. Amin»»" Meggeli; Haus Moser. Abt von St. Gallen. Vogt von Oberberg. Stadt St. Gallen. Hans H»4 Unterburgermeister. tt. Die von Blattei: im Nheinthal haben über den Rhein auf die kaiserlichen Leute geschossen, dara»^ wäre Krieg entstanden, wenn man nicht sofort eingeschritten wäre. Nun wird dem Vogt im Rheinth» geschrieben, er soll die Thäter in Tröstung nehmen, oder wenn sie unvermögend wären, gefangen leg»»' Inzwischen soll man allenthalben rathschlagen, wie man sie bestrafeil wolle, damit solches nicht mehr vor- komme liild gllte Nachbarschaft gehalten werde, k». Eberhard von Nischach hat abermals im Namen uns»»^ Bundesgenossen, des Herzogs Ulrich von Württemberg und Teck Autwort begehrt auf sein wiederholt Anbringen der demselben vor Dijon gemachten Versprechungen wegen. Nachdem man ihn auf mehrer»» Tagen mit freundlichen Worten, aber ohne bestimmte Zusagen, abgefertigt, ist auf dem Tag zu Züri^ Freitags vor Allerheiligen (30. October) auf Gutheißen der Obrigkeiteil hin verabschiedet worden, daß»»»' den Herzog für seinen Zuzug lind seine Mühe und Kosteil aus der letzten Bezahlung des französischen Geld»- bedenken soll. Da aber nicht alle Orte bisher ihre Zustimmung hiezu erklärt habeil, so soll jeder Bot»^ Sache nochmals ernstlich heimbringen und auf nächsten Tag endliche Antwort geben, ohne weitern VerM damit der Fürst nicht denke, er werde von uns verachtet, v. Der Bischof von Constanz bringt durch s»^ Votschaft an, es habe ein Priester im Thurgau Einem „zugeredet", darum habe mau ihn vor das L»»^ gericht geladen. Auch seien bisher die Appellationen voll seinen Gerichten in den Herrschaften Kling'»»» Zurzach und Kaiserstuhl an ihn, den Bischof, gegangen; nun wolle der Landvogt von Badeil das nicht w»lll gestatten. Er bittet, wir möchten ihn bei der Freiheit und dein alten Herkommen, daß etil Priester vor das Landgericht geladen werden soll, sowie bei der Appellation in gedachten Herrschaften schützen »» bleiben lassen wie von Alterher. Hierüber wird erkannt, es soll den Boten, die auf die nächste Jahr»»^ nu>lg zu Baden kommen, Vollmacht und Auftrag gegeben werdeil, in dieser Sache zu handeln. «I» December 1517. 1091 ^ in der Sache des Abts von Cappel gegen die von Baar beförderlich einen gütlichen Tag ansetzen und en Ausgleich versuchen, ansonst müßte man den Parteien rechtlich Tag ansetzen. «. Dieser Tag ist des ^ mzugs wegen angesetzt, wozu uns päpstliche Heiligkeit auffordert. Der Legat, Herr Antonius Puccius, con, hat auf Grund seiner in die Orte gesendeten Schrift, wovon jeder Bote eine Copie hat, das Boso! ' Da nun nicht alle Boten Vollmacht hatten, etwas zuzusagen, hat man dem Legaten geude Antwort gegeben: Unsere Herren und Obern seien Willens, wenn der hl. Stuhl zu Rom oder die Ns enheit in Roth kämen, zu thun was frommen Christenlcuten geziemt; da aber unsere Befehle nicht ' -> lauten, wollen wir den Gegenstand nochmals heimbringen und wenn der Legat es begehre, einen andern ö zu weiterer Verhandlung ansetzen. Mit dieser Antwort mar der Legat wohl zufrieden und hat einen ^ern Tag begehrt. Derselbe wird angesetzt auf der hl. drei Könige Tag nächsthin nach Zürich. 1. Lucern, von Unterwalden bringen an die übrigen Orte: Der Cardinal von Sitten habe die Landleute u Wallis nach Rom citirt und gleichzeitig auch vor den päpstlichen Legaten in der Eidgenossenschaft geladen, Sache sie vor zwei Nichter geladen. Ebenso drohe er, um die weltlichen Händel sie in die Uin d ^ ö" bringen, während sie doch erbötig seien, um die geistlichen Sachen ihin vor dem Papste, w weltlichen vor uns Eidgenossen Recht zu stehen. Sie ersuchen uns daher, die Ladung vor den Legaten b wen und den Cardinal zu ermahnen, sie nach ihrem Anerbieten vorzunehmen. Wir habeil dem Gesuch Hab ^ entsprochen und den Legaten und den Cardinal vorberufen. Der Legat erklärte, was er gethan, , ^ auf Befehl päpstlicher Heiligkeit gethan, er wolle aber auf unsere Bitte bis zum nächsten Tag nicht w procediren und falls wir dann ihn heißen, „sich der Sache müssigen", so werde er es thun lind die lick^^ uach Rom schicken. Der Cardinal antwortete: Er habe zwei Obere, den Papst im Geist- lvest Kaiser im Weltlichen, dabei lasse er es bleiben. Daß er in Rom und hier rechte, komme daher, b'sr, ^ Zachen zwei seien. Obschon er uns Eidgenossen aus unser linterhandeln zu Willen gewordeil und ^ ^ Recht nicht völlig gebraucht habe, so bitte er uns doch jetzt ernstlich, wir möchteil ihn nicht ferner stuieiil Rechte hindern, denn wenn dieß geschähe, müßte er Papst, Kaiser, König und wer ihm helfen ° te, anrufeil und Acht und Bann zu Hülfe nehmen, damit er zu seinem Rechte komme. Er ruft den päpst- Legateil lim Gotteswillen an, weder auf Bitte noch aus andern Gründen still zu stehen, ebenso die Bossen, sie möchten ihn nicht länger säumeil. Daraus haben wir alles das in Abschied genommen, um soll uüchsteil Tag zu antworten, was weiter in Sachen gethan werden soll. A. Alls dem nächsten Tag I» ^ darüber erkläreil, wie man die Knechte, die zu päpstlicher Heiligkeit gelaufen sind, strafeil wolle. "3t Betschger (Betschart) zu Luggarus wird angewiesen, zu den Büchsen daselbst bis zur nächsten Jahr- zu Baden, wo weitere Verfügungen getroffen werden, einen kundigen Mann anzustellen und zu besolden. Ä fehlt im Lucerner-, s im Zürcher Exemplar. Zu v. „Ein sonder geschrifft, wie sich der legat vff vorusgangen geschriften Jnnamen bäp. Ht. entschläfst als hier nach volgt:" »Der hochwürdig Herr Anttonius Puccius, Legat in nainen bäpstl. Ht. hat sich entschlossen des ersten wie bäpstl. Ht. meynung spe, das mine Herren die Eidgnossen im Zug wider den Türgken nit schuldig sin söllint nffzebrechen vnd hinweg zu zühen, all ander Cristenlich fttrsten vnd Herren sigint dann vor Inen vffgebrochen vnd hinweg gezogen. Zlim Andern vcrseche sich bäpstl. Ht., mine Herren die eydgnossen wcrdint derselben siner Ht. wider den gemelten Türgken nit vndcr 12000 Mann lut der Vereinung zuschicken, doch welt sin Ht. sollichs zu Jrem llüten willen vnd gefallen setzen. 1092 December 1517. Zum dritten vmb die besoldung, hoptlüt und anders, so zu disen dingen werdint notturftig sin, welle bap' Ht. sich deßhalb vff mine Herren die Eidgnossen verlassen vnd solhs ouch zu Jrem willen vnd wolgefallen setzet Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, 324. Die Stimmabgabe der einzelnen Orte über diesen Gegenstand siehe im Berner Allg. Eidg Abschied K. 7SZ. Brunnen. 1347, 14. Deeember Mittag xost lottoey. Archiv Dchwvz. »». Jeder Bote keimt den Anzug des Boten von Uri wegen Vogt Göltschi und Heinrich Erb dck Schlosses Lauts halb. 1». Dem vorigen Beschluß, sechs Männer von Bellenz herauskommen zu lasse»' wird vor der Hand keine Folge gegeben, aus Ursachen, die jeder Bote weiß. v. Donstag zu Nacht so^ aus jedem Ort Boten zu Url eintreffen, um auf den Markt zu Bellenz zu gehen. «K. Des Friedens ^ Bellenz wegen wird beschlossen, daß man es bei dem zu Bellenz aufgerichteten Friedegebot bei 10 Ducateu Äuß bleiben lasse. Die Boten, die jetzt hineingehen, sollen den Beschluß dein Commissar schriftlich mittheill^ Wer den Frieden bricht, der verfällt in 10 Ducaten Buße, Friedbrüchigen soll durch den Commissar geböte» werden, die Buße zu entrichten, oder die Stadt und Grafschaft zu verlassen unter eidlichem Versprechen, ^ nicht mehr zu betreten, bis die Buße bezahlt sei; dieselbe soll Niemanden nachgelassen werden. Die Bellenz soll den Frieden auch zusagen und verbriefen. Im Wiederholungsfall steht die Bestimmung ^ Strafe den drei Orten zu. «. Der Commissar soll auf die Bellenzer in allen Sachen gutes Aufsehen halte»' L. Für Frevel zu Bellenz bleibt die Buße auf 10 Pfund festgesetzt, wie von Alterher; wer den Anfang th»^ gibt die Buße für beide. Privatabmachuugen, um die Buße zu mindern, sind unzulässig. Der Coiniius^ soll dem Schuldigen gebieten, innert Monatsfrist bei weiterer Strafe die Buße zu bezahlen oder Stadt Grafschaft zu verlassen. Wer zur Nachtzeit frevelt, der verfällt in 20 Pfund Buße, Jeder soll den Ande»» angeben. K. Aus dem Geld von Luggarus erhält jedes Ort 42 Kronen 15 Batzen, minder 1 fl. 7S4 Zürich. 1317, 22. Deeember (Zinstag nach St.Thomas). Staatsarchiv Luceru: Ungebundene Abschiede. Zürich, Bern, Solothurn und Schaffhausen schreiben von ihrer Versammlung in Zürich aus an Lucer»' Obschon auf Ersuchen Basels auf Sonntag nach (vor) Thome „nechstverschinen" ein Tag nach Zürich a»^ schrieben worden, sei Lucern doch nicht erschienen, was den obgenannten Orten in Ansehung des großen -b» liegens derer von Basel „vnd das st) vnser engelten söllen" leid thue. Da aber nicht Basel allein, son^ allen Orteil gemeinlich und sonderlich an der Sache gelegen sein müsse, habeil die Boten der genannten einen neuen Tag gesetzt nach Baden auf den 3. Jänner (Sonntag nach dem Neujahrstag) und bitten LlN'^ Basel zu Trost und in Betrachtung der Bundespflicht seine Boten mit Vollmacht, Basel schriftlich oder d>n t eine Botschaft zu unterstützen, auf den Tag zu senden. Das im Text vorkommende Datum Sonntag nach Thome nechstverschinen ist offenbar ein Versehe« ^ Schreibers und soll heißen Sonntag vor Thome (20. December). Denn am 22. December, Datum des war der Sonntag nach Thome (27. December) noch nicht „nechstverschinen". Januar 1518. 1093 725. Zürich. 4548, 7. Januar (Donstags xost triam n^um). Staatsarchiv «»ccrii: Allgemein- Abschiede, I'. Z28. Staatsarchiv Zürich! Abschiede. VII. 214. Staatsarchiv Bern! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. I2K. Archive Solothurn, Freiburg, Schaffhausc». Boten: Zürich. Bürgermeister Schmid; M. Berger; M. Weingartner; M. Felix Brenmvald. Bern, von Erlach. Lucern. Hans Hug. Uri. Heinrich Scherer, Seckelmeister. Schwyz. Gilg Nich- ^uth; Heinrich Lilli. Obwalden. Peter Wirz, Ammann. Nidwalden. — Zug. Cunrad Bachmann, larus. Hans Stucki, Pannerherr. Basel. Heinrich Falkner. Freiburg. Peter Falk, Ritter. Solo- hurn. Hans Heinrich Winkler. Schaffhausen. Eberli von Fulach. Appenzell. Lorenz Suter, Ammann. von St. Gallen. Ludwig von Helmstorf. Stadt St. Gallen. Hans Hug. «-» Jeder Bote weiß, wie uns, den vier Schirmorten des Abts von St. Gallen, für dessen Span ""t Schultheiß, Rath und Gemeinde der Stadt Wpl Tag angesetzt ist auf St. Sebastianstag nächsthin ' Januar), so daß jedes Ort zwei Boten in die Stadt Wyl senden soll, um Tags darauf gütlich oder Östlich iii Sache zu handeln. I». Jedes Ort und auch die Vögte in den Herrschaften sollen die Nemden Bettler, Stirnenstößel, Zigeuner, laufenden Reiseknechte und andere dergleichen Leute ausweisen, da '"lr soust ge,^g Bettler und almosenbedürfende Leute haben. Gehorchen sie nicht, so soll man sie gefangen ^hmen und Andern zur Abschreckung strafen, v. Jedes Ort soll die Seinen, die zum Papste oder dessen lderpartei gelaufen sind, besonders aber die Hauptleute und Aufwiegler, die uns viele Knechte verführt und uüt selben uns keine Ehre eingelegt haben, bestrafen. Den Vögten wird geschrieben, sie sollen die Hauptleute und Aufwiegler gesangen nehmen und sofern sie entrinnen, auf ihr Gut greifen. Dann soll man ""s Tagen berathen, wie man die gemeinen Knechte und die Hauptleute und Aufwiegler aus den Vogteien ^strafen wolle, «t. Des Türkenzugs wegen ist — da wir nicht aufbrechen sollen, bis andere uns vorgehende mißliche Fürsten, Herren und Stände bereits gegen den Türken ausgezogen sind — der Orte einhellige ntmort an den päpstlichen Legaten, sie wollen päpstlicher Heiligkeit auf ihr Vorgeben vertrauen, ihr zu lllen werden und zu diesem Türkenzug 10,000 Knechte aus unserer Eidgenossenschaft schicken. „Wo bäpstl. - noch „ler bedörffe, wellint wir Jr vff Jr gefallen noch zwei) thusend pfaffen in vnser Eidgnoschaft ouch schlaffen, also das die ouch söllint ziechen, damit die zal der xij'"- werde erfüllt." Doch so, daß der apst die 10,000 Knechte laut der Vereinung haben und halten soll, es sei mit der Besoldung, Besetzung ^ Hnuptleute und Anderm, und soll die erste Bezahlung des Soldes in der Eidgenossenschaft geschehen ehe an von Hause zieht, die zweite zu Bologna, die dritte zu Rom oder da wo sich der Zug versammelt, azn sog der Papst oder sein Legat über diese Zahl keine freien Knechte noch Hauptleute annehmen oder Molden, sondern sich mit dieser Zahl begnügen und keine Practiken machen, um mehr zu erlangen. Ueber- "">pt solle Alles nach der Vereinung gehen. Der Legat hat diese Antwort mit Dank angenommen und ver- pwchen, daß die gemachten Zusagen werden gehalten werden. Darauf hat man die Abtheilung der 10,000 "echte vorgenommen wie folgt: Zürich soll geben 1500, Bern 1800, Lucern 700, Uri 250, Schmyz 500, "terwalden 250, Zug 200, Glarus 300, Basel 300, Freiburg 400, Solothurn 300, Schaffhausen 250, ppenzell 300, Abt von St. Gallen 400, Stadt St. Gallen 60, Mühlhausen 50, die Graubündner 600, "lsts 600, Rheinthal 200, Thurgau 600, Oberland 150, die Aemter im Argau 60, Mellingen 10, Stadt 1094 Januar 1513. und Grafschaft Baden 150, Bremgarten 20, der Bischof von Constanz 50. Ueber die Zeichen, unter denen man ziehen will, soll noch besonders gerathschlagt werden. Bern meinte, man soll jedem Orte gleich viel Mannschaft auflegen, weil auch alle gleich viel Pension erhalten. Darauf hat man dem Boten von Bern aufgetragen, in unser aller Namen seine Herren zu bitten, daß sie keinen Unwillen erregen, sondern es bei der Abtheilung und bisherigem Brauch verbleiben lassen wollen. Jedes Ort soll auch verbieten, zu diese»! Zug ohne Geheiß der Obrigkeit zu laufen, e. Man soll berathen und auf Tagen antworten, wie man die Courtisanen, die in unserer Eidgenossenschaft ihr Wesen treiben wollen, abstellen möge. L. Die Franzosen begehren Aufschub für die derzeit verfallene Zahlung, 150,000 Kronen seien bereits vorhanden und 50,055 sollen dazu aus Mailand kommen. Darauf wird ihnen Aufschub gestattet bis Lichtmeß (2. Februar) und Bern aufgetragen, wenn in der Zwischenzeit das Geld erlegt werde, es den Orten schriftlich kund ZN thun. K-. Dem Herzog von Württemberg ist von allen Orten, ausgenommen Ob- und Nidwalden und Basel zugesagt, daß die 10,000 Kronen, die ihm in dem Tractat von Dijon versprochen worden sind, ih>» aus den 100,000 Kronen bezahlt werden sollen, welche der König von Frankreich als letzte Zahlung laut Friedensvertrag von Freiburg nächstes Jahr zu geben hat. Man versieht sich, daß auch Unterwaiden ob und nid dem Wald und Basel ihre noch fehlende Zusage nicht versagen werden, I». Die zwei Boten, welche wegen der Ansprecher nach Mailand verordnet waren, haben angebracht, ob man die Ansprachen, welche von Genua herrühren, abstelleil wolle oder nicht, da die Franzosen meinen, es sei kaum je eine bessere und ehrlichere Bezahlung laut den Nödeln gescheheil, als diese. Und da zwischen dem König und denen von Lauis und Luggarus des Salzes wegen Span waltet, so meinen die zwei Bote», wir und der König solleil jeder Theil zwei Boten auf Donstag nach Lätare (18. März) an die Tresabrücke verordnen, um den Handel in Freundschaft oder mit Recht auszumachen. Dabei soll es bleiben. Weiter bringen sie an, die drei Bünde haben abgeschlagen, dem Trivulzio um Stadt und Schloß Eleven zu Recht zu stehen; wir möchten uns erklären, ob wir dafür halten, daß sie dazu schuldig und verpflichtet seien. Endlich melden sie, die französischen Anwälte begehren, daß wir neue unbegründete Ansprachen abstelleil und es bei gegebenen Quittanzen bleiben lassen wollen. Darauf wird beschlossen, jedes Ort soll die Seinen um ihre Ansprachen verhören und unbegründete abweisen. Die, welche ihre Ansprachen, sie seieil angefangen oder nicht, noch nicht ausgemacht haben, sollen nochmals auf einen bestimmten Tag dieselben fordern und ausmachen. Dem königlichen Statthalter wird schrieben, daß er darum den französischen Boten auf denselben Tag Vollmacht gebe, damit die Sachen erledigt werden, I. Hans von Meßbach von Bern hat etliche Kundschaften über die Rede hören lassen, daß er »o» Francesco von Laveno 400 Kronen genommen und Domo den Franzosen übergeben habe. Ans diesen Kundschaften hat man entnommen, daß Francesco von Laveno das über ihn erdacht und mit Falschheit Betrug ihn um Leib, Ehre und Gilt zu bringen versucht habe. Meßbach auerbietet Jedem, der ihn deßhulb bercchten wolle,'an gebührendem Ort Recht zu steheil. Das hat man in den Abschied genommen, um darÄ'^ auf Tagen weiter zu verhandeln. Ii.. Zürich, Lucern, Uri, Schwpz und Unterwalden sollen Anfangs März ihre Boten zu Baar haben, um einen Marchstreit zwischen dem Abt von Cappel und denen von Baar ui Güte oder mit Recht zu entscheiden nach den Verträgen, die die Parteieil mit einander haben. I. Es verabschiedet, daß in Zukunft, wenn Tage angesetzt und die Stunde des Zusammentritts festgestellt werdet alle Boten sich pünktlich einfinden sollen und daß man auf solche, die nicht rechtzeitig erscheinen, nicht warte»/ sondern vorfahreil und bei jedem Artikel bemerken soll, welche Boteil nicht anwesend waren, damit aus de>» Abschied jedes Herreu und Obern ersehen mögen, welche Voten ihrem Befehl fleißig nachkommen oder nicht- Januar ISIS. 1095 Jeder Bote weiß, was in dem Span zwischen dem Cardinal von Sitten und den Landleuten von allis gehandelt ist. Und da wir bei den Wallisern keine Vollmacht gefunden haben, sondern beide Theile ^>f das Recht dringen, so habeil wir gemäß den Vollmachten, welche die mehreren Boten haben, erklärt, Mail sich der Sache nicht mehr annehmen, sondern jeden Theil sein Recht braucheil und üben lassen wolle, er vermeint dessen zu genießen, und Niemanden mehr daran hindern oder verzögern wolle. Die Boten von Bern, Lucern, Uri und Unterwalden wissen „was die Walliser st lut Jrer pünden vermant haben." Begehreil des neuen Abts von Pfäfers solleil vor dem Abgang des gegenwärtigen Vogts dieser der neue Landvogt etilen Untersuch des Vermögens des Gotteshauses vornehmen. «. Uri, Ob- und l waldeil und Basel sollen innert acht Tagen an Zürich die Erklärung abgeben, ob sie dem Herzog von urttemberg ihren Theil an den 10,000 Kronen auch geben wollen, wie die andern Orte, damit wir ein- ^ ig seien. Aber auch ohnedies; soll der Stadtschreiber von Zürich dem Herzog um das, was ihm zugesagt ^ oder wird, einen Brief errichten. i»,«» fehlen im Zürcher- und Berner Exemplar. Zu x. Den daherigen Neversbrief der Eidgenossen an den Herzog ckck. 1518, Montag vor Hilarii, siehe im Staatsarchiv Bern, äußeres Archiv. 7Z«. Wtjl. 4318, 23. Januar (Sambstag nach Sant Fabians vnd Sebastians Tag). StiftSarciiiv St. Gallen. Voten: Zürich. Felix Wingartner und Johannes Berger, des Raths. Schwyz. Hans Merz und Lüönd, des Raths. Glarus. Marx Riad, Ammann, und Fridolin Dolder, des Raths. De ^ Streitigkeiteil zwischen Abt Franciscus von St. Gallen und Schultheiß, Rath und Bürgern zu Wyl. Abt läßt klagen: 1. Laut einem Vertragsbriefe von 1502, errichtet durch die Boteil der Orte Zürich, ^rn, Schwyz und Glarus, sei bestimmt, daß die von Wyl Hinterrucks dem Neichsvogt daselbst in keinerlei die dem hohen Gericht und Malefiz zustünden, handeln dürfen; dennoch sei nun solches geschehen, h«l^ ^ Joachim Möttelin, der einen „Vßmann" zu Wyl in der Stadt wund geschlagen habe, eigenmächtig on fange,, lind in Eisen schlageil lassen. 2. Laut einein Vertrage von 1404, errichtet zwischen dein Abt Und s ^ ^ Hofammann zu Wyl von Amts wegen Mitglied des kleineil Rathes hell' zur Theilnahme an allen Verhandlungen, ausgenommen an Berathungen über allfällige Miß- ^ Rathes oder der Stadt mit dem Abte. Nun aber stelleil die von Wyl den Hofaliimaiin Fell' Gnaden Amptlüt yemaß vor Schultheßen vnd Rat fürnemint vnd berechtgetind, es were viilb schul Iahenden vnd derglich fachen." 3. Laut einem Vertrage von 1490, aufgerichtet durch Alt- u »d VZerner von Meggen und Nicolaus Nihi von Lncern Namens der vier Orte, habeil ein Schultheiß ' oth za „pott vnd verpott biß an ein pfund Pfennig", ausgehend von dem Reichsvogt und Hof- Kl respectiren. „Deßglich, das sy einem oder einer möchtind vß der Statt gebieten by ^ls ail eines Herren gnad, ouch schulden, vßgebieten nach l»t der Satzung. Darzuo, das die von am-' ^ notdurftig weriilt, hohe gebott möchtind thun, es were an Gelt oder by dem Eyd, so es . ^fe der Statt Wyl Gült, Stttr^ Brück), Umgelt ald Wachtgelt inzebringen." Weitere Verordnungen "l>r ,nit Erlalibniß des Abtes oder seines Statthalters erlassen werden. Wenn aber Aufruhr entstehen 1096 Januar 1518. wollte, dann mögen sie thun, was zum Frieden dient. Nun erlauben sich die von Wyl, über diesen Vertrag hinaus zu gehen und Leute gefänglich einzuziehen. 4. In demselben Vertrag sei bestimmt, daß dem Abt das Recht zustehe, alljährlich vier Männer vorzuschlagen, aus welchen dann die Burgerschaft eiuen Schultheiß zu wählen habe; zu denselben vier Männern habe er eine weitere Anzahl von Wyler Burgern vorzuschlagen, aus welchen dann die Burgerschaft zwölf Räthe zu wählen habe. „Vnd wenn dieselben Net also erkosen wurdint, das dan der erwelt Schulthes vnd die genomnen Ret sampt einem Stattschryber wyter vnd stirer vß dem fürschlag die Drissig vnd darzu das Gericht söltind nemen." Nun haben die Wyler dies Jahr diese Bestimmungen zu Verachtung und Schmach Seiner fürstlichen Gnaden umgangen und auf seine Anfrage darüber bemerkt, „diewyl sy mit sinen Gnaden obgemelter Artikel halb in spennen stündint, wöltind sy allso styllston, bis sölich spen hinüber kemint."— Die von Wyl antworten: 1. die Gefangennehmung des Mötteli sei durch sie erfolgt, weil „des; Früntschaft den Mötteli het verwundt", da er den Ihrigen, wie es Anfangs geschienen, auf den Tod verwundet hatte. Hätten sie jedoch gewußt, daß solche Gefangennehmung das Malefiz berühre, so wäre es unterblieben. Indessen sei dem Vertrag von Seiten des Abtes auch nicht immer u»b in allen Theilen nachgelebt worden. 2. Daß sie den Hofammann und Neichsvogt bei Verhandlungen über Steuern, Zehnten u. s. w. zum Ausstand anhalten, geschehe, weil es manchmal unschicklich wäre, wen» ein solcher Amtmann zuhören könnte, welche Ansichten von den einzelnen Räthen darüber geäußert würden, namentlich wäre dann zu besorgen, daß es mancher nicht mehr wagen würde, seine Meinung offen ku»b zu geben, zumal der betreffende Amtmann eidlich verpflichtet sei, dem Abte über die Verhandlung^ Bericht zu erstatten. 3. Daß sie hinsichtlich Geboten lind Verboten u. s. w. mitunter die Grenzen des Vertrages überschreiten, hänge mit ältern Freiheiten der Stadt zusammen. „Darzu so were die Welt mutwillig vnd so etwa einer Mutwillen verbrächt vnd aber nüdt ze straf hette ze geben oder vwb Geltstraf nüdt wölte geben, müßde man etwa einen mit Thürnen oder Gcfengckniß straffen." Wäre solches nicht gestattet, so möchten sie nicht regieren u. s. w. 4. Die Umgehung der Vertragsbestimmung puncto Wahlen wird in der Weise motivirt, wie sie des Abtes Klage enthält. — Es wird zu Recht gesprochen! 1. Bezüglich des Mötteli, sollen die Wyler ähnliche Verhaftungen in Zukunft unterlassen und den erwähnten Vertrag respectiren. 2. Hinfür habe der Hofammann zu Wyl keinen andern Eid zu schwören, als wie ihn jedes andere Mitglied des Rathes schwört; ferner soll er, falls nichts, was das Malefiz berührt, verhandelt wird, dem Abte über die Verhandlungen nicht mehr referiren. Im Weitern soll es bei den dießfälligen Vertragsbestimmungen bleiben. 3. Bezüglich der Gebote und Verbote soll es bei den Vertragsbestimmungen bleiben. Zur Zeit der Erneuerungswahlen von Schultheiß und Räthen soll mau den Abt oder dessen Statthalter bitten, daß er bewillige, ungehorsame Leute u. s. w. zu thttrmen, Gebote zu erlassen, Wittwen n»d Waisen zu bevogten u. s. w. 4. Bezüglich der Wahlen soll es fortan wieder dem Vertrage gemäß gehalten werden. Besiegelt durch die Boten (mit 8 Siegeln). ?». Eine weitere Streitigkeit zwischen dem Abt von St. Gallen und denen von Wyl: (Neben den Obgenannten werden hier als Boten von Lucern genannt- Anton Vili und Hans Hug.) 1. Die von Wyl meinen, nachdem sie dem Abte eine gesetzte Steuer von fünfzig Pfund Pfennig jährlich geben, sei es nicht statthaft, daß „lut der Sprüchen, kouffte vnser gnedig^ Herr an sich Zinß vnd Gliter, was das dann ye were, die in sölich Stür, ouch Jr Brück) dientind, vnd abet also Jr wurdent entzogen." Sie verlangen, daß der Abt ihnen davon Steuer und Bräuche gebe, wie n) gebühre. 2. Laut bestehenden Verträgen sollen alle Bußen um Frevel dem Abte und der Stadt je Hälfte gehören, ihr Antheil falle aber „lützel" aus. 3. Der Abt nehme Dienstknechtc in seinen Hof, die dee Januar 1518. nicht schwöreil und dann in Straffällen unter Berufung auf den Abt den Gerichten der Stadt Trotz ' 4. Laut bestehenden Verträgen, soll ein Drittel der Einnahmen oder Erträgnisse von den hohen ^ten der Stadt zukommen. Nun begebe es sich oft, „das sy müßdint costen haben in dem das sy dak^" es were Tags oder Nacht, Jr Ops, Frucht vnd anders möchtind beschirmen." Sie halten ur, der Abt habe die Wachkosten mitzutragen, „diewyl Im sin teyl von den Bußen wurd." — Darauf gegißt der Abt: 1. Betreffend die Steuern u. s. w. könne er sich nicht erinnern, dem Vertrage zuwider handelt zu haben, erbiete sich aber, allfällige Schuldigkeiten gut zu machen. 2. Von den Bußen um eine"^ Hof (in der fürstlichen Pfalz) erhoben werden, habe die Stadt nichts zu fordern, da der Hof were"^^ ^ «vnd wölicher da ussen in der Statt etwas begienge, das derselbig hinin luffe vnd sicher s> ^ Dafür besitze er einen Freiheitsbrief (von 1469). 3. Betreffend seine Dienstknechte lasse er es ge- di/^ dieselben, falls sie außerhalb der Freiheit freveln würden, strafe wie andere Frevler. 4. An osten zu Schirmung des Obstes :c. wolle er gerne seinen Antheil geben, ob ihm dafür Bußen zu Theil ^ ^ dm Burgern auch frei, dießfällige Kosten von den Bußen abzuziehen. — Die eu finden, der Streithandel sei damit bereits gütlich erledigt und ein Nechtspruch nicht nöthig. Damit kn sich dann auch die Parteien zufrieden und verlangen bloß, daß diese gütliche Uebereinkunft ihnen undlich zugefertigt werde. Es sigelu alle Boten mit ihren eigenen Jnsigeln. 737. Biel. 4348, 25. Januar (off Smu Paulus Bekcnmgstag). Archiv Solothur» : Abschiedcband VIII. Und von Bern und Solothurn vermitteln in einem Streit zwischen dem Herzog von Württemberg dem Abt von Lussie über Ansprachen des erstern an den letztern, wegen dem Lehen der Grafschaft zur iv"m" ^ ^vn einer Herrschaft Mümpelgard herrührt, dahin, daß jede Partei zwei Männer zu Mümpelgard U en, Bern und Solothurn auch je zwei zu ihnen setzen und dann diese acht sich zu Mümpelgard ver- ""d den Stoß in Freundschaft zu schlichten trachten sollen. Wenn dieses keinen Erfolg hat, so siid^ ^ Vollmacht haben. Recht zu sprechen, sofern die Parteien ihnen solches anvertrauen.' Wenn sie theilen, sollen sie nach ihrem Belieben einen Obmann wählen, der entscheide. Diesen Vorschlag ^ uen die Abgesandten beider Parteien zu bedenken und an ihre Obern zu bringen, die dann ihrerseits K>r alten Faßnacht ihre Entschließungen an Bern berichten sollen. Inzwischen sollen die Parteien sich ^ Neuerungen und Feindseligkeiten enthalten. 738. Bern. 4 348, 4. Februar (Donstag nach Masty. Staatsarchiv Lurcrn: Allgemeine Abschiede, v. !IS4. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 2!!2. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 137. Archiv Solothurn. chris t ^' Der französische Tresorier hat nach Vorlegung seines Creditivs eröffnet: Weil der König für den aller- ochsten Fürsten geachtet werde und zu Beschirmung der Christenheit ein Zug wider die Türken vorgenommen 138 IV93 Februar 1518. werden soll, so gezieme ihm, dabei nicht der letzte zu sein, daher müsse er sich bei Zeiteil hiefiir und gege» Andere, die ihn etwa daran hindern wollten, rüsten. Deßhalb, und weil er die Knechte der Eidgenosse allen andern vorziehe, begehre er, man möchte ihm eine Anzahl in seinen Sold geben oder denen, die W zuzieheil wollen, das erlaubeil; er wolle sie gut halteil und mit Geschütz lind Reisigen nach Bedürfniß »ev sehen. Wenn uns gefalle, wegen einer Vereinung mit ihm in Unterhandlung zu treten, so möchten ihm Tag hiefür setzen, er werde dann den Bastard von Savoyen lind andere Gesandte schicken, wenn ab^ solches nicht beliebe, so werde der König die Sache ruhen lassen und sich zur Zeit mit Landsknecht behelfen, deren er 20,000 erhalte, wenn er wolle. Man möchte ihm dann dieses nicht verdenken und von sorgen, daß die Unfern nicht gegen ihn ziehen; den geschlossenen Frieden werde er stets halten, in Hosfnut es werde demselben auch unsererseits nachgelebt. Da die Boten dieses Tages keine Vollmacht hatten, diese Eröffnungen einzutreten, so werden sie darüber an ihre Obern Bericht erstatten und auf einem andt Tage zu Lucern auf Sonntag Neminiscere (28. Februar) antworten, I». Dem Tresorier wird empfolD bis zu dem angesetzten Tag zu veranstalten, daß die auf Lichtmeß verfallene Pension nach Lucern geschah werde, damit nicht unnöthig eine Sendung nach Lyon stattfinden müsse, um selbe abzuholen, v. Da neu^' dings einiger Ansprecher wegen Anzug geschehen ist, so hat man dieselben bis zur letzten Zahlung zur Ged>^ verwiesen. «I. Bern, Freiburg und Solothurn begehren, man möchte ihnen den zu Neuenbürg vorhanden^ Wein um einen angemessenen Preis zu kaufen geben. Darüber soll man auf dem Tag zu Lucern antworte Das gleiche verlangt der Landvogt zu Neuenburg. Gleiche Antwort. I'. Auf Bitte der UnterviO' in der Grafschaft Neuenburg wird den drei Städten Bern, Freiburg und Solothurn empfohlen, in Anwesens des Landvogts unser Korn und Hafer daselbst um ein ziemliches Geld anzuschlagen und zu verkaufen. übrigens Jemand von den Leuten daselbst lieber Geld als Korn gäbe, so sollen die Untervögte es nehi»^' Die Edeln in der Grafschaft Neuenburg klagen gegen die Burger daselbst, man pfände sie in Häusern und besteure ihre Güter gegen ihre alten Freiheiten und das Herkommen. Darüber soll auf ^ nächsten Jahrrechnung verhandelt werden; inzwischen soll der Landvogt den Handel still stellen. I». soll seinen Werkmeister des Steinmetzenhandwerks auf den nächsten Tag nach Lucern senden, um da Werkmeister und Andern mit Autwort zu begegnen, i. Die Beschwerde des von Villanova, daß er ^ Vaslergebiet nicht sichern Wandel habe, läßt man auf die Erklärung des Boten von Basel, derselbe wN wie andere'Leute da wandeln, sofern er sich unschuldig wisse, auf sich beruhen. It. Auf dem nächsten ^ soll man Antwort geben auf die Eutschädigungsforderungen für Kosten, welche Schmyz und Vogt Jost Bellenz in gemeiner Eidgenossen Geschäften gehabt haben. I. Ebenso auf die Entschädigungsforderung^ welche Vogt Stocker von Zug im Namen seiner Obern und einiger der Ihrigen gestellt hat. in ^ Zuschrift des Landrichters von Lauis, betreffend die von Mendris und Balerna und deren Beschwerden Begehren, daß man sie besser als bisher schirmen möchte, soll auch zur Beantwortung auf nächste» ^ heimgebracht werden, i». Denen von Basel wird einer ihrer Diener, der gegenüber einem Priester Stie' und Leistung verschuldet hat, zur Begnadigung einpfählen, weil ihm dieser Unfall in der Stadt begegnet ist. Zu ». Das Anbringen der Botschaft des Königs von Frankreich zu Bern auf Lichtmeß 1518, west»t' gleichen Inhalts wie im Text, geben als Beilage in Form einer Instruction, unterzeichnet Fauchet, die Absch^ exemplare von Zürich und Solothurn. Februar 1518. 10V9 7ZS. Poleggio und Mailand. 4848, im Februar. Staatsarchiv Ziirich - Abschiede, VI. II. und beiden Zugesetzten von Lucern und Unterivalden ob dem Wald, die jetzt zu Boleisch (Poleggio) Atailand zwischen den Ansprechen und dem König von Frankreich gehandelt haben: Ans ^ diesen Zugesetzten, welche nach Laut der Capitel nach Poleggio abgefertigt waren, um die do», ^lZen den König von Frankreich zu behandeln, sind vorerst etliche Anspreche erschienen, welche Uiid^ ^""^erzug her Ansprachen zu haben vermeinten. Dagegen wiesen die französischen Anwälte Rödel Köi,' ulit jedes Hauptmanns oder seines Schreibers Zeichen signirt vor und meinten, damit sei der ig quittirt, da doch in diesen Nödeln steht, daß für alle Doppelsölde, Ehrungen und Schenkungen jedem ^i'ie Summe Geldes gegeben worden sei. Von diesen Nödeln gaben sie uns zu Händen unserer M eine Abschrift. Die eidgenössischen Zugesetzten haben die Sache an ihre Herren zu bringen ange- vo>, sich aus jene Ansprachen weder gut noch bös machen wollen. I». Es erschienen Etliche Eid Luggarus und Bollenz und klagten, sie seien von den Franzosen beschädigt worden, als die Ichäd'"^^ ^ si^r Absicht, zum Papst zu ziehen, nach Varese gezogen seien; sie verlangen dafür Ent- den Die königlichen Anwälte beriefen sich aber auf einen Artikel in den Capiteln, wonach kein Theil um Sachen, die in diesem Krieg erlaufen seien, ansprechen soll. Der Zug nach Varese in des b>,r^ über ein Anfang dieses Krieges gewesen, denn von da an bis zu dem Tractat von Frei- «vm König und die Eidgenossen keinen Frieden mit einander gemacht und auch der König hätte Hier ^^^ug her viele Entschädigungsforderungen zu stellen, wenn die Capitel dem nicht entgegen stünden, am ^ klären die Kläger: jNoch nach dem Zug habe der König im Herzogthum Mailand freie Märkte ii lassen, seine Leute seien auch frei und sicher zu ihnen gekommen und sie hätten geglaubt, auch last sicher zu sein. Die eidgenössischen Zugesetzten wollen durch ihre Herren und Obern erläutern land^ ^ lener Vareserzug in dem Krieg begriffen sein soll oder nicht und dann an die Regenten in Mai- sj' Richten, v. Einige von Luggarus bringen an: Als die Franzosen daselbst noch Herren gewesen, haben Ää schloß erweitern und den Platz vor demselben vergrößern wollen und zu diesem Zweck ihnen ihre fix niedergerissen unter Zusage, sie dafür zu entschädigen. Da nun letzteres nie stattgefunden, verlangen jj^^^ch "der rechtlich Schadenersatz. Die französischen Anwälte verweigern, mit Berufung auf die Capitel, "si»d.^^ Anforderungen Antwort zu geben; das Land sei zu jener Zeit königlich gewesen, nichts desto- ^sse>^ glauben sie, werde ihnen Entschädigung zukommen, wenn sie ihre Forderung vor dem König oder sirteZ ^'lZenteu anbringen, hieher gehöre dieselbe nicht. Auch auf die Forderungen der Lauiser für requi- ^ Heu, Stroh :c. zur Verproviantirung des dortigen Schlosses geben die Franzosen gleiche Antwort, hels^^ d"den die eidgenössischen Zugesetzten beschlossen, an ihre Herren zu bringen, wie man den Leuten lheil^ "d gütlich oder rechtlich. Ihren Entscheid soll man ebenfalls den Regenten zu Mailand milder N ^ Einige von Lauis, welche während der Belagerung des Schlosses durch die Eidgenossen von ">vlü ^^""6 gezwungen sein wollten, im Schloß Dienst zu thun, reclamiren vom König Sold; darum v si^ die Zugesetzten nicht annehmen, sondern setzen ihren Herren anHeim, was darin zu thun sei. ' Die von Lauis und Luggarus klagen, „des rotten salzes halb" werde an ihnen nicht gehalten, was 1100 Februar 1518. ihnen von Herzog Maximilian versprochen und zu Freiburg in den Capiteln bestätet sei. Die französische Anwälte bestreiten, daß die Capitel hierüber etwas enthalten und daß der Herzog ein solches Privileg S» Abbruch des Herzogthums hätte geben können. Da nun die Capitel ungleich verstanden werden, so so^" die Parteien bis Mittefasten glaubwürdige Abschriften derselben beibringen und gemeine Eidgenossen »»d der König jeder Theil zwei Männer bezeichnen, die auf Donstag nach Lätare (18. März) an der Trest' brücke zusammen treten und gütlich oder rechtlich entscheiden. Das Schiedsort wird der mehrern Bequem lichkeit derer von Lauis und Luggarus wegen an die Tresabrücke verlegt, ohne Schaden der Capitel; stude» die Eidgenossen das unzulässig, so solle die Sache zu Poleggio ausgerichtet werden. 1. Eine Botschaft dc- Johann Jacob Trivulzio begehrt, daß dessen Ansprache an die drei Bünde um Stadt und Schloß Cleve» nach Laut der Capitel verrichtet werde. Die Botschaft der drei Blinde verweigert dein Trivulzio zu ReP zu stehen, denn das Landrecht, das die drei Bünde mit ihm haben, verweise ihn als Landmann an ^ gewöhnliche Gericht. In den Capiteln stehe zudem, daß Eleven und Veltlin ihnen bleiben solle, bis gemein Eidgenossen sich erklären, ob sie Lauis und Luggarus, oder das Geld dafür nehmen wollen. Die Botsch^ des Trivulzio beklagt sich über diese uneinläßliche Antwort, da doch die Capitel zugeben, daß Jedem, ^ an den Andern zu sprechen habe. Recht gehalten werden soll und der König von Frankreich habe ausdrü^ lich die Forderung ihres Herrn als gerecht anerkannt und an die vier Zugesetzten verwiesen nach Laut dck Capitel, sie verlangen daher etil Urtheil. Darauf wird einhellig erkennt, die Bündner seien schuldig, Trivulzio im Recht Antwort zu geben. Die Boten, die wegen des Salzes hinein kommen, sollen, wen« ^ diese Angelegenheit erledigt, nach Poleggio reiten und die Parteien gegen einander verhören. Weisen de»" die Bündner nach, daß sie nicht schuldig seien, dem Trivulz zu Recht zu stehen, so mögen sie dessen genießt wenn nicht, so sollen die vier Zugesetzten ihr Urtheil sprechen. K. Da noch viele neue Ansprachen Händen sind, so haben die französischen Anwälte gebeten, man möchte sie damit nicht weiter behelligen, ^ selbige doch wenigeil Grund haben und meistens quittirt seien. Wenn wir nicht die Unsrigen abstellt» wollen, so möge man doch dem König Zeit geben, sich zu berathen, da die Sachen keine Eile haben. Dieser Abschied steht im Zürcher Abschiedeband VI. irrthümlich unter den Abschieden des Jahres — Zu demselben dienen folgende Akten: 1. 1518, ssxta ?öbruarü. Melchior von Rotz von Obwalden beurkundet lateinisch: In dem Friedens Frankreich seien die Privatansprachen vorbehalten, und für deren Behandlung ein Tag beim Kloster in Pob'g!^ auf den Monat Mai 1517 angesetzt worden. Da seien unter Anderm auch die Ansprachen der Hauptleute uv Knechte angebracht worden, welche dem verstorbenen König Ludwig gegen die Venediger gedient haben. ^ seien auf den letzten an gemeldetem Ort gehaltenen Tag im Octob er und November letztverflossen vcrschv^ worden. Lautrec habe erklärt, er wäre diesen nichts schuldig, wolle ihnen aber den Eidgenossen zu Ehren ^ sprechen. Demzufolge habe er, von Rotz, durch Johannes de Grangis, königlichen Secretär, und Lambert königlichen Schatzmeister für sich und seine 459 Knechte 3153 Livres Tournois empfangen, wofür er fn»» feine Ansprachen unter dem Siegel seiner Obern von Obwalden quittirt. 2. 1513, 8. Februar. Aehnliche Quittung von Hauptmann Schmidhans aus Graubünden. Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, 336, 337. März 1513. 1101 74«. Lucern. 1Z1 8, 1. März (Montag nach Rsminisoors). Staatsarchiv «ucern: Allgemeine Abschied-, N. 88«. 84«. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 38«. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenösische Abschiede, k. >4«. ülrchiv« Solothurn, Schaffhauseil. l, . ^ „Reformirteil" Prediger-Ordens sind auf diesem Tag vor uns erschienen und haben ange- es sei unter Papst Alexander VI. einigen Conventen ihres Ordens in der deutschen Provinz eine lemtion und Freiheit ertheilt worden, welche dem Gottesdienst und der Ordensregel merklichen Abbruch Deßhalb habe der jetzige Papst Leo diese Exemtion zurückgenommen und dem General befohlen, daß ^ch diese Convente wieder nach der Ordensregel leben sollen. Unsere Eidgenossen von Zürich seien aber z» ^""6/ die Klöster des Prediger-Ordens auf ihrem Gebiete bei der erlangten Freiheit und Exemtion dab Reformatoren begehren nun, daß, falls man auch die Klöster in der Eidgenossenschaft schirmen wolle, man sich wenigstens der außerhalb der Eidgenossenschaft gelegenen in dieser Sache nicht ^men, noch denselben an päpstliche Heiligkeit Empfehlung geben wolle. Darin sind wir ihnen zu Willen ^worden und haben beschlossen, uns solcher Gotteshäuser außer der Eidgenossenschaft nichts anzunehmen. Zest ^ gefunden, der auf Mittefasten nach Ponte Tresa angesetzte Tag falle zu nahe an die heilige lind hat daher denselben auf St. Jörgentag (23. April) verschoben, was Jedermann den Seinen bekannt d> Auf diesen Tag wird auch die Angelegenheit derer von Martignan, welche seit dem Frieden ch Vrand beschädigt worden zu sein behaupten und für die sich der Schreiber von Luggarus verwendet, kau ^mit dann mit den königlichen Boten über eine Entschädigung für dieselben unterhandelt werden da? da nichts erlangt werden, so soll die Sache auf weitern Tagen angebracht werden. «I. Auf ^ Anbringen des Vogts von Nheineck, daß die von Feldkirch am Rhein ein Wuhr gemacht haben, wodurch Blatten und Oberried in beständiger Gefahr der Ueberschwemmung stehen, was zu ) unmen Händeln führen könnte, wird beschlossen, Zürich und Glarus sollen ihre Botschaften an Ort und e senden und mit dem Vogt von Rheineck und dem Hauptmann von St. Gallen die Sache zu regeln zu Kaltschmid hat Geleit begehrt, um sich wegen seinem Ungehorsam, daß er mit Andern Heiligkeit gelaufen ist, zu verantworten. Da nun aber bereits Etliche, die sich im gleichen befinden, bestraft. Andere in Tröstung genommen sind, so ist man auf dieses Geleitbegehren nicht einist d ^ ^'ldern will dasselbe heimbringen und auf einem andern Tag Antwort geben. Z. Auf diesem Tag Dax^ ^ Cardinals von Sitten erschienen und hat einen Achtbrief gegen die von Wallis vorgelegt, ^^auf und auf den Bann, welchen der Legat angeschlagen und überall in der Eidgenossenschaft über unsere vnd^"^" ^ Wallis hat anschlagen wollen, „verglichen Bann vnd Acht wir eydgnossen bisher nit gwon a>-- ^ erlassen gewesen, ze besorgen, wo sölhs in bruch komen vns eydgnossen sampt und sunders ein h// bringen möcht, hat man des Cardinals bruder der acht halb, so er vff disem Tag ingeleyt, all sol diser Handel zum besten vnd trüwlichosten heymbracht werden, es sye des bans oder i )all>, ob man sölhs wölle lyden vnd in bruch komen lassen vnd vff nechstem tag daruinb antwurt geben." Noll- angezogen, ob man nach diesen Begegnissen den Cardinal und den Legaten in der Eidge- »enschaft dulden, oder ob man ihnen das Geleit abkünden wolle. Es wird abgeredet, die Orte, welche Cardinal Geleit gegeben haben, sollen für sich einen Entschluß fassen, mit dem Legaten dagegen soll 1102 März 1518. geredet werden, „vns solher Hendeln zu erlassen." Auf dem nächsten Tag soll man sich auch hierüber weiter entschließen. I». Hans von Meßbach begehrt abermals, man möchte sich mit der von ihm auf dem letzten Tag gethanen Verantwortung befriedigt erklären, denn die Kundschaft weise nach, daß ihm Unrecht geschehen sei. Obschon nun einige Boten keine dießfällige Vollmacht hatten, hat doch die Mehrheit der Orte seine Verantwortung genügend erklärt; wer weiter gegen ihn Klagen zu haben glaubt, mag ihn vor seinen Herren von Bern suchen, wo er mit Leib und Gut das Recht zu erwarten anerboten hat. I. Balthasar Mezget von Willisau klagt, er sei durch Einen von Zürich unverschuldeter und unwahrer Weise bei dortiger Obrigkeit angeklagt und deßhalb in ihre Ungnade gekommen, wovon er üble Folgen fürchte. Er bittet daher u>n Verwendung, damit jene Ungnade abgestellt werde, und anerbietet sich zum Recht vor Schultheiß und Rath zu Willisau, oder vor seiner Obrigkeit zu Lucern. Darauf wird vorerst mit den Boten von Zürich geredet, sie möchten von ihm das Bessere glauben, und da diese keine Vollmacht hatten, so wurde erkennt, wer an nannten Balthasar Mezger Ansprächet? zu haben glaube, der soll ihn da, wo er gesessen ist, mit Recht suche» nach Laut unserer Bünde und sonst nichts mit Gewalt gegen ihn vornehmen. Ii,. Ludwig von Helmstorsi Bote des Abts von St. Gallen, zeigt an, der Kaiser habe wieder ein Mandat ergehet? lassen, wodurch der Abt mit einer Steuer und Anderm, das ihn beschwere, behelligt werden wolle. Darauf wird Zürich auf getragen, sobald der kaiserliche Secretarius, Herr Johannes Acker, wieder zu Zürich sein werde, mit demselben ernstlich zu reden, daß er dem Kaiser schreibe, den Abt von St. Gallen und uns Eidgenossen mit solchen Beschwerden zu verschonen. I, Da über das von Schwyz und Nidwalden unterstützte Begehre» Uris, wir möchtet? dem Heinrich Göltschi, dem Heinrich Erb und den Ändert?, die das Schloß zu La»^ geschleift, unser Gebiet wieder ösfnen und ihnen verzeihet?, nicht alle Votei? Instruction hatten, so wird der Gegenstand auf den nächsten Tag verschoben. ,»». Dieser Tag war hauptsächlich angesetzt, um auf da» Begehren des Königs von Frankreich Antwort zu geben. Da nun die Mehrzahl der Orte nicht für ei»r Vereinung ist, hat man dem französischen Anwalt geantwortet, wir Eidgenossen haben mit dem König eine» ehrlichen Frieden, den wir halten wollen, in Hoffnung, es geschehe dieß auch von seiner Seite; von einer weitergehenden Vereiuung dagegen wolle man zu dieser Zeit nicht reden. Der Knechte wegen hat man »»^ nicht gleiche Antwort. Mehrere Orte glaubte??, die freundliche Werbung des Königs sei nicht zu verachte da unsere Knechte trotz allen Verbote?? doch im Land nicht bleibe?? wollen, sondern bald wieder da »»^ dorthin, selbst gegen einander laufen möchten, wie vormals geschehe?? ist. Nichts destominder, da man de>» Papste eine erhebliche Zahl für den Türkeuzug verspräche?? hat, aber noch nicht weiß, ob dieselbe?? zur Verwendung kommen, hat man, zumal über diesen Punkt keine ausdrückliche Befehle vorläge??, de??? königlich» Gesandte?? eine verzögerliche Antwort gegebe??, weder zu- noch abgesagt, sondern dasselbe nochmals heiinsi» bringe?? genommen, damit in der Zwischenzeit auch der Legat sich näher erklären möge. Da aber die heilig Zeit naht und man gerade auf diese Zeit neue Zusammenrottung der Knechte befürchtet, so hat man beschlossen, auf Montag nach den? Sonntag Judica wieder zu Luceri? zu tagen und sich weiter zu entschließe»/ wie man sich gegenüber dem König und andern Fürsten halten wolle, s». Betreffend den Span zwische» de»? Trivulzio und de?? Grase?? von Pergamini hat man auf diesem Tag die Botschaft des Trivulzio »»' gehört und auch seine Gegenpartei, dann das Schreiben, in welchem der Herr von Lautrec und auch uannter Trivulzio anerbieten, de?? Handel, ungeachtet er voi? Rechts wegen zu Mailand vor des Kö>»!^ Gericht geführt werden sollte, vor dem Schiedsgericht, das sich auf St. Jörgentag ai? der Tresa versauu»^ entscheide?? zu lassen. Dagegei? meinen die Grase??, der Trivulzio werde da so gelehrte Leute gegen sie sitz^ März 1518. ^aß sie in Nachtheil kommen. Darauf wird beschlossen und abgeredet, Trivulzio möge zwei Rechtsbeistände " laben und nicht mehr, die Grafen mögen auch zwei Rechtsbeistäude und nicht mehr aus der Eidgenossen- R nehmen. Diese vier sollen allein reden und die Sache gütlich zu vereinbaren trachten. Kommt es ^ zum Recht, so sollen dieselben vier nicht Nichter, sondern nur Rathgeber der Parteien sein, richten en die Nichter und Zugesetzten, welche in andern Sachen auf den Tag verordnet sind. «. Auf diesein ag sind die kaiserlichen Büchsenmeister erschienen, welche in dem Dijonerzug gewesen sind, und haben ihr ^chich um eine Verehrung wiederholt. Alis dem nächsten Tag will man antworten, z». Jeder Bote kennt ünd ^ Papstes, meldend, daß der Kaiser, die Könige von Frankreich, Spanien und England alle christlichen Fürsten ihm zugesagt haben, alle ihre Streitigkeiten ruhen zu lassen und sich gegen den ^ en zu vereinen, weßhalb wir von unserer Zusage auch nicht abstehen möchten. Darauf hat man dem waz^ was wir päpstlicher Heiligkeit zugesagt, das werden wir halten, sofern sie uns auch halte, ^ sie versprochen. Jnsonders möchte er daran sein, daß uns die verfallenen Pensionen unverzüglich aus- Met werden, «z. Da auf dem angesetzten Tag auf St. Jörgentag allerlei Dinge verhandelt werden, " )e uns gemeine Eidgenossen berühren, so Mendris, Brissago, das Salz und Anderes, so hat man be- "lstu, Zürich lind Uri sollen eine Botschaft auf diesen Tag senden, welche in allen Sachen unsere volle Mündlich und rechtlich zu handeln, habeil soll. Was den Frieden und dessen Inhalt berührt, es sei bau Pergamini oder anderer Artikel wegen, sollen sie strict bei demselben bleiben und sich nicht abdrängen lassen, i . Es wird beschlossen, daß man wegen Eleven zwischen Herrn Trivulzio und den ^uiiduern einen freundlichen Tag ansetzen und eine Vermittlung zwischen den Parteien verslichen wolle, her ^ ^ diesen Tag noch keine Antwort vom König gekommen ist, ob er, wie begehrt wurde, die Pension "»^schicken wolle oder nicht, so wird eventuell festgesetzt, Bern und Freiburg sollen die Pensionen in Lyon io eil, die Orte, welche damit einverstanden sind, sollen ihre Quittungen den beiden Städten beförderlich 'l )icken; die, welche die Pension selbst holen wollen, mögen es thun. t. Zürich soll seinen Werkmeister, "phan den Steinmetzen, auf den nächsten Tag nach Lucern senden; es werden auch andere Meister da ^^uien, damit die Klagen und Irrungen in diesem Handwerk abgestellt werden. Würde er nicht erscheinen 'sollte uns Eidgenossen in Städten und Ländern weiterer Schaden daraus erwachsen, so werde man sich 'ur uu ihn halten. Zwei Artikel, die der Vogt von Neuenburg angebracht hat, „nit not ze melden", on auf die Jahrrechnung daselbst verschoben. Den Wein betreffend mag jedes Ort sein Betreffniß ab- das ^ will, den übrigen Wein soll der Vogt verkaufeil und mag „sin nutz damit schaffen, so verr ^ or uns eidgnossen vff der rcchnung nechstkünftig sölichen wiu bezale, wie dann der nechst kouff ist." Der „Banditen" zu Lauis wegen ist angesehen, daß sie ihre vom Landrichter zu unsern Händen in Beschlag oiiiineneil Güter nach des Landrichters Schätzung lösen sollen. Diejenigen, welche noch nicht begnadigt ' ' erhalten vor der Hand kein Geleit. Alls der nächsten Jahrrechnung will man ihretwegen das Weitere Oaudeln und dein Landvogt zur Unterhandlung mit ihnen Vollmacht geben. Da der Kaufmann, ^ >onut voil Villanova, vermeint in unserer Eidgenossen von Basel Ungnade zu sein und deßhalb Geleit -lehrt, sg ainii auf dem nächsteil Tag zu Lucern, oder wenn es der Kürze der Zeit wegeil nicht mehr "blich wäre, ihn dahin zu bescheideil, auf einem andern Tag ihn verhören und darauf nach Gestalt der " )o handeln. Inzwischen soll Basel uns auch eröffnen, warum er in seiner Ungnade stehe, oder was er ^ habe. x. Es ist eine Votschaft von Mühlhausen erschienen und hat im Namen der Ihrigen eröffnet: " sie nun „nt uns iu ewiges Bündniß gekommen, worüber sie sich sehr freuen, aber an einem Außen- 1104 März 1518. posten liegen, so wünschen sie sürderhin in gemeineidgenössischen Geschäften, wenn andere Zugewandte auch auf die Tage beschrieben werden, gleicher Vergünstigung zu genießen, nicht aus Hochmuth oder um Einfluß zu üben, sondern zu beidseitigem Nutzen :c. Darauf wurde erkennt, daß die Boten von Mühlhausen aus dieser Tagleistung bei uns sitzen bleiben und ihr Begehren an die Obrigkeiten heimgebracht werden soilM zur Beantwortung auf den nächsten Tag. fehlt im Berner-, x im Lucerner Exemplar. Zu t. 1518, 30. Januar. Augsburg. Maximilian, erwählter römischer Kaiser, erklärt mit Berufung aus die kaiserliche Reformation, goldene Bulle und den Landfrieden den Jörg auf der Fluh und dessen Anhänger w des Reiches Acht und Aberacht, da er dem hochwürdigen Mattheus, Bischof zu Sitten und Cardinal Sancte Po' tentiane, der ihm vor dem Kaiser, seinem natürlichen Herrn und Richter, jederzeit zu Recht zu stehen geneigtwad Fehde und Feindschaft angesagt, seine Unterthanen zum Aufruhr gebracht und öffentlich bekannt gemacht ha^, wer innert drei Tagen nicht mit ihm gegen den Cardinal ziehe, dem werde man Leib und Gut nehmen, Drohung gegen Mehrere vollführt, den Cardinal zu fangen versucht, dessen Boten ihrer Briefe beraubt, nieder geworfen, einen sogar getödtet, des Kardinals Bruder in hartem Gefängnis; gehalten und täglich mit dem ^ bedroht, den Dechanten zu Sitten aus der Kirche getrieben, die Kirche verunehret, ihre Schlösser belagertun verwüstet und so offenkundig den Landfrieden gebrochen habe, daß keine weitere Beweise dafür zu erbringen notß' wendig sei. Notariaiisch beglaubigtes DruckcxcmPlar im Staatsarchiv Lucern, Walliser -Acteil. 74t Lucern. 4648, 23. März (Zinstag nach luäiog). Staatsarchiv Zürich! Abschiede, VlI. 242. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I!. lkl». Archive Solothiir», Frciburg, Schaffhause». Dem Kaltschmid hat man Geleit gegebeil, so daß er sich auf Tagen vor uns verantworten wag, wenn er kann. Kann er es nicht, so soll er von seinen Herren und Obern die Strafe erwarteil. I». Bezugs der Anstände zwischen dem Herzog von Savopen und einigen Orten, wegen der von de Furno herrührend^ Ansprachen, haben seit der Anhandnahme des Gegenstandes alle betreffenden Orte, ausgenommen SchwO sich mit dem Herzog abgefunden. Damit nun auch mit Schwpz noch etil Einverständniß erzielt und dai>^ die Sache völlig abgethan werde, solleil Lucern, Uri und Unterwalden ihre Botschafteil vor die nächste Lai'd^ gemeinde zu Schwyz schicken, lim zu bitten, „das st) nit die strengsteil (sin,) sunder by vns andern OrtM bliben wellend, angsehen den Handel wie der anfenglich entsprungen ist." «. Neber die Sache Meiste Stephans, des Werkmeisters von Zürich, hat man unserer Eidgenossen voll Zürich Antwort gehört und adcl gefundeil, das wäre uns allenthalben wieder unsere Herkommen und unleidlich. Wir hätten auch gemeint, Meister Stephan sollte auf diesem Tag uns vorgestellt werden. Da aber das nicht geschehen ist, so verlang mail, Zürich soll dessen Vornehmen abstelleil lind in unserer Eidgenossenschaft weder Meister noch Gesellt „abschriben, noch an ihrer Ehre schmutzen", es sei denn, er wolle Recht geben und nehmen von Jedem, ^ er gesessen ist, nach den Bünden. „Ob aber ein gmein Hantwerch iin Zirkel der Eidgnoschaft sich ein^ Bruderschaft vereine, last man das beschechen, doch das söllichs widernmb an vns Eidgnossen komme, ^ zu bestätigen nach vnserm gefallen." ,4. Ueber das scholl auf letztgehaltnem Tag zu Lucern von littst liebeil Eidgenossen von Lucern gethanen Anbringen, betreffend den Balthasar Mezger von Willisau, ha^ März 1518. 1^5 ,^r "bermals unserer lieben Eidgenossen von Zürich Meinung gehört; sie wollen ihm kein Geleit gebe», sich ^ "^antworten; habe er Jemanden wegen Verläumdung zu beklagen, so möge er selben zu Zürich suchen, arauf hat man mit Zürich geredet, es möchte das Bessere glauben oder doch ihm sicheres Geleit zur Ver- llebeu und keine Gewalt brauchen, v. Auf das Begehren derer von Mühlhausen hatten acht Antwort, „Inen vff Jr gethanen Beger, diewil die vns Eidgnossen nit abbrüchig sin mög, deßhalb ff) nit begerend weder an siz noch au der frag dhein vorteil oder vtzit sunders zu besuchen, dann allein »i ^ glichen Zugewandten zu tagen gemeinlich berufen, sy nit zu sundern." Da die übrigen Orte da Befehl hatten, so wurde die Sache uochmals heimzubringen genommen. Insbesondere soll man sich ^ er vereinen, wenn die Mehrheit zustimme, ob dann die Minderheit es verwehren könne, l. Da jüngst halt Zürich und Schaffhausen aufgetragen worden, der päpstlichen Pension wegen Nachfrage zu dal>>^ ^ berichtet, dieselbe werde auf Ostern bezahlt werden. Geschieht dieses, so läßt man es ^ ^ bleiben, ivenn nicht, so soll man weiter berathen, was in Sachen zu thun sei. K. In Betreff des aus zwischen dein Abt von Cappel und unser» Eidgenossen von Zug wird ein freundlicher Tag nach Arth b, auf den Sonntag Quasimodogeniti. Dazu sollen Boten kommen von Zürich, Lucern, Uri, Schivyz ^'^ben und Zug. I». Wegen Vogt Göltschi, Heinrich Erb und ihren Mithaften läßt man es bei Hab Antwort bewendet sein. Die hundert Kronen, die sie aus der Zollbüchse zu Lauis genommen, ^ e» unsere Eidgenossen von Uri bezahlt, i. Der Herr Cardinal von Sitten und gegen ihn unsere Eidaller Wallis, auch des Legaten Secrctarius sind auf diesem Tag erschienen. Nach Anhörung Parteien über diese, je länger je mehr überhandnehmenden Unruhen, wird beschlossen, beide Parteien nächsten Tag uochmals mit Vollmacht zu gütlicher Ausgleichung erscheinen und die Voten ^ ^ibgenossen sollen allen Fleiß anwenden, einen Vergleich oder ein Compromiß zwischen ihnen zu Staude Der Tag wird angesetzt nach Zürich auf den Sonntag Misericordia Domini (18. April), neldet, Hauptmann Krummenacher von Obwalden werbe und habe in Zürich einen Fähndrich möchte ihn anhalten, dessen Namen zu nennen, damit es denselben bestrafen könne. Darauf W ^ 'ringen. Der Tag wird angesetzt nach Zürich auf den Sonntag Misericordia Domiui (18. April). b?ämeldet, Hauptmann Krummenacher von Obwalden werbe und habe in Zürich einen Fähndrich wi i. " möchte ihn anhalten, dessen Namen zu nennen, damit es denselben bestrafen könne. Darauf ' beschlossen, ein solches Ansuchen an Obwalden zu richten. In Betreff des Haupthandels, »eh» uämlich, welches der König von Frankreich gestellt hat, man möchte ihm gestatten, Knechte auzu- wvliVereinung mit ihm eingehen, hat man sich unterredet und gefunden, daß nicht alle Ant- sondern drei oder vier verschiedene Meinungen malten. Deßhalb hat man auf ^ ^ >ich zu keiner Antwort entschließen können, sondern die Sache auf den Tag zu Zürich verschoben, des' ^ bes Legaten Secretarius des Türkenzugs wegen angebracht hat, weiß jeder Bote. 1». Bezüglich ^^MU)z erhobenen Anstauds, wegen Besetzung der Vogteien Lauis und Mainthal, hat man nach ^ lor>mg Abschieds von Baden es bei dem Beschlüsse bleiben lassen, daß Zug, Basel und Glarns Lauis Mainthal besetzen sollen. «»- Bern soll den Hans von Meßbach vermögen, auf dem durü ^ au der Tresa zl> erscheinen, da er sich auf dem frühern Tag beim Klösterli vielen der Unser» stin/ ,/^"bere Unterhandlung „neben dem brett" nlitzlich bewiesen hat und unsere Zugesetzten deßhalb Anwesenheit und Aiitivirkuug dringend begehren. " fehlt im Zürcher Exemplar. 139 1106 März 1518. 742. Freiburg. 1648, 23. März 'iiisoäoii). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 262. Die Boten der Städte Bern und Freiburg besprechen auf dem Tag der Rechnungsablage ihrer Bögt? zu Grasburg, Murten u. s. w. verschiedene Verwaltungsgegenstände ihrer gemeinsamen Herrschasten. 74» Züri ch. 4848, 20. April (Zmstag nach MsLi'ioorlli-y. Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 4''. 344. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 2l!) !>. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 172. Archive Solothnrn, Schaffhansen. Boten: Zürich. Altburgermeister Wyß; Felix Grebel; M. Berger; M. Weiugartuer. Bern. Krauchthaler. Lucern. Melchior Zurgilgen. Uri. Ammann Im Oberdorf; Vogt Dietli. Schwyz. Bog! Nichmuth. Obwalden. Ammann Frunz. Nidwalden. — Zug. Ammann Stocker. Glarus. 3^ Tschndi, Seckelmeister. Basel. Jacob Meyer, Burgermeister. Freiburg. Jacob Techtermanu. Sole- thurn. Venner Hugi. Solothurn. Ludwig von Fulach. Appenzell. Ammann Suter. t». Jedes Ort soll seinen Boten auf die Jahrrechnung zu Neuenburg Vollmacht und Auftrag geb^' ohne längern Verzug den Span zwischen dem Bischof von Basel und dem Grafen von Nalendis des Lehe>^ wegen in Güte oder mit Recht zu entscheiden. 4». Meister Steffen, der Steinmetz, unserer Eidgenosse von Zürich Werkmeister, hat sich gegenüber der Klage Meister Caspars, des Werkmeisters von Lucern seiner Mithaften, persönlich verantwortet. Darauf wird beschlossen, Meister Steffen soll den Meister Casp^ und andere Meister des Handwerks zusammenberufen und sie sollen mit einander sich über ihren Spa" vereinigen, damit wir uns deßhalb nicht weiter zu bemühen haben, v. Hauptmann Kaltschmid von Kaisers^/ hat von denen von Kaiserstuhl Kundschaft gebracht, daß er keine Knechte hinweggeführt habe, sondern für sich selbst andern Knechten nachgezogen sei. Das soll man heimbringen, um der Obrigkeiten Wille»'-' Meinung darüber zu vernehmen. «I. Mühlhausen hatte seine Botschaft auf dem Tag, um Antwort Z" verlangen ans sein Begehren, wie die Stadt St. Gallen auf unsere Tage eingeladen zu werden. Die mehret Orte wollen das zugestehen, einige aber zur Zeit noch nicht, man hat daher geantwortet, man sei >»^ einhellig, darum werden die Orte, die noch nicht zugesagt, die Sache nochmals heimbringen, auf nächst^ Tag werde man, ob Gott will, zu einem einhelligen Beschluß kommen. «. Unsere Bundesgenossen Chur sprechen die Kinder des Hauptmann Nußbaumer sel., als ihnen von Burgrechts wegen zugehörig, dagegen wendet die Verwandtschaft der Kinder ein, Chur habe die Kinder in ihrer Jugend unbevogtet hinter dem Rücken ihrer Verwandtschaft in sein Burgrecht verfaßt. Mau soll aus dem nächsten Tag antworte'^ was man in der Sache thun wolle. 4'. Uri bringt an, auf dein letzten Tag zu Lucern sei verabsch»' ^ worden, man lasse es, betreffend den Handel des Vogt Göltschi und des Heinrich Erb und Mithaften, ^ der vorigen Antwort bleiben. Die gemeinen Gesellen im Land Uri, welche zu der Sache überredet »» unwissend dazu angeführt worden, nehmen das aber unwillig auf, obschon sie aus der Verantwortlich^ April 1518. k l 07 "tlassn, allein die Anstifter darein verfaßt worden sind. Man möchte also Unruhen in ihrem Land -wigen, die zu besorgen wären, wenn es bei dem Abschied bliebe. Wir haben uns hierauf unserer Obern Züchtigt und es in Betreff Göltschis und Erbs bei dem Abschied bleiben lassen, ihre Mithasten aber ^'ucklich davon ausgenommen, so daß sie nicht mit den zwei Hauptfächern begriffen sein sollen, da es wird schon die Meinung nicht war, daß man sie alle in dein Beschluß wollte verfaßt haben. Dabei aber mit unfern Eidgenossen von Uri geredet, daß sie die Drohungen, welche man dieses Handels che» hört, abstellen, indem solche nicht leidlich seien; die That sei nicht der Art, daß man dazu noch »er" könnte. K. Da Uri jetzt den Vogt Göltschi zu einem Boten über das Gebirg in gemei- > ^tzonossen Namen geordnet hat, so wird beschlossen, Uri soll denselben wieder heimfordern und einen dessen Statt schicken, da er in unserer schweren Ungnade stehe. I». Alis dem Tag zu Baden, woch „ach St. Michaelstag letzthin gehalten, ist verabschiedet worden: Weil Uri, Schwyz und Unterwalden der ^uggarus und Mainthal bevogtet haben, so sollen nun Zug, Glarus und Basel, nachher die Orte »ich ^ "uch die Vögte geben. Hiegegen haben nun aber Schwyz und Unterwalden Einsprache erhoben sie in der Reihenfolge, wie sie unter uns Sitz und Stimme haben, belassen zu werden, ansonst arnin Recht bieten. Man hat sie gebeten, es bei dem Abschied bewendet sein zu lassen, sonst würden A ^ ^e auch solche Ansprüche erheben. Wenn sie es aber nicht thun wollen, so sollen sie mit dem sitzen ö"'" nächsten Tag, wo man nach Einholung von Instructionen, nochmals über die Sache ! I. Der päpstliche Legat eröffnet, das Geld für die Pensionen sei vorhanden, er erwarte täglich licl ^ Bezüglich des Türkenzugs erfahre er allerlei über dessen mächtige Rüstung, aber von päpst- > ^ Heiligkeit habe er noch nichts besonderes im Befehl, doch hoffe er mit Ankunft des Geldes auch schriftliche l rnction dießfalls zu erhalten, wir möchten uns daher in Verfassung setzen, das Weitere nach unserer ^'age zu verhandeln. It. Der König von Frankreich hat einen Boten auf diesem Tag gehabt, der auf wn/" ^ ^ Lucern gemachten Anbringen wiederholt erklärt hat, wenn der König wüßte, daß nur in ^uterhandlung mit ihm eintreten wollten, so würde er eine Botschaft zu uus schicken. Obschon nun brii allerlei über diesen Punkt in Auftrag hatten, ist doch verabschiedet, die Sache nochmals heimzu- 'tzen und auf dem nächsten Tag zu antworten, ob man dem Köllig „losen" wolle oder nicht, damit beide von' ^ woran sie sind. il. Jedes Ort, das es für nothwendig erachtet, soll verbieten, daß Jemand w ^ ^ Seinen zu irgend einem Fürsteil oder Herrn ziehe, its. Diese Tagleistung ist vorzüglich gehalten N> ^ Spalls und der Zwietracht wegen zwischen dem Cardinal von Sitten und den Laudleuten von der ^ Boteil von Wallis keine erschöpfende Vollmacht hatten, so wurde ihnen hierüber das Bedauern Hab - ausgesprochen, sowie auch darüber, daß sie in ihrem ungeschickten Vorgehen fortfahreil; man ^ ihnen auf dem Tag zu Lucern doch aufgetragen, mit gehörigen Vollmachten zu erscheinen. Darauf ^urtei insbesondere, dann in Gegenwart beider verhandelt worden, um einen gütlichen wir r sinden. Da nun solches trotz aller Mühe und Arbeit nicht verfangen hat, so wurde ihnen erklärt: »nn unfern Obern Auftrag gehabt. Alles anzuwenden, damit sie zu Frieden und Ruhe käme», da ste ^ ialches nicht zu Stande gebracht werden möge, so werden wir an unsere Obern berichten, damit Wit'^^ Puchschlagen, was in der Sache zu thun sei. Inzwischen wollen wir die Parteien nicht hindern, bed Rechten vorzufahren, wie sie dessen glauben zu genießen. Dabei wissen die Boten, wie eine a„ Zahl geistlicher und weltlicher aus Wallis Vertriebener sich vor uns beklagt und unsere Hülfe Brufen hat gegen die Gewalt und das Unrecht, das ihnen zugefügt werde, i» I» Betreff aller obge- 1108 April 1518. schriebenen Artikel, die weitere Verhandlung erfordern, wird ein anderer Tag angesetzt nach Zürich Sonntag nach des heiligen Kreuzes Tag nächsthin (9. Mai). «. Zürich und Glarus sollen auf des heiligt Kreuzes Tag ihre Boten zu Rheineck haben, des Spans wegen, der zwischen den Unfern und den Kaiserlich»» in Betreff des Wuhrens waltet, z». In Betreff der Briefe, welche bezüglich des Hans von Meßbach lM» unfern Eidgenossen von Zürich liegen, hat Bern begehrt, es möchten ihm dieselben zum Gebrauch in ein»»' Nechtshandel aushingefolgt werden. Jeder Bote soll daher heimbringen, ob man entsprechen und eine» Stadtknecht von Zürich mit den Briefen nach Bern senden wolle, der sie vor Gericht verlesen läßt und dB» wieder zur Hand nimmt, während nichtsdestominder vorher Abschrift davon genommen werden soll. «y. Schn»b und Glarus sollen den Span zwischen dein Vogt von Grüningen und dem von Utznach an ihre Her»»» bringen. «, i», fehlen im Berner-, «», z», «K im Lucerner Exemplar. 744. Zürich. 1III u, 10. Mai (Montag vor der Auffahrt). Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I?. 3Kl. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 224 h. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 184. Archive Solothurn, Schaffhausen. Boten: Zürich. Altburgermeister Wyß; I. Jacob Grebel; M. Weiugartner; M. Jacob Holzhalb Bern. Vogt Krauchthaler. Lucern. Vogt Hug. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwyz. Vogt Rebi^ Obwaldeu. Ammann Frunz. Nidwalden. — Zug. Ammann Bachmann. Glarus. Ammann Basel. Burgermeister Meyer. Freiburg. Jacob Techtermann. Solothurn. Heinrich Hugi. Sch»^' Hausen. Eberli von Fulach. Appenzell. Ammann Jsenhut. ». Jedes Ort soll seinen Boten auf die Jahrrechnung zu Baden Befehl geben, wie man den HaNp» manu Kaltschmid halten wolle. I». Zwischen Schwyz und Unterwaiden einestheils, Zug, Glarus und Ba!» anderntheils, waltet ein Streit bezüglich der Vogteien jeuseit Gebügs. Erstere meinen, man sollte sie sis nach ihrer bisherigen Stellung in der Eidgenossenschaft die Vögte dahin geben lassen und zeigen an, daß bereits die daherigen Ernennungen vorgenommen haben und ohne Recht davon nicht abstehen werden. Leists bitten, daß man sie bei dem Abschied von Baden bleiben lasse, der nicht um Jemanden an seinem Sitz Stand zu beeinträchtigen, sondern um der Billigkeit willen gemacht worden sei. Darauf haben wir »" unfern Eidgenossen von Schwyz nochmals dringend geredet, sie möchten doch die zu Baden getroffene An^' nung, wodurch Niemanden seinen Sitz und Stand zu schmälern beabsichtigt worden sei, unangefochten laß^ und bedenken, daß sie Luggarus und das Mainthal bevogtet und bisher aus diesen Vogteien mehr Vorths gezogen haben als jedes andere Ort. Wenn sie auf ihrer Forderung beharren, so möchten leicht ih"^ vorgehende Orte, welche sonst um des Friedens willen sich enthalten, ebenfalls zugreifen. Da aber der von Schwyz erklärt, er habe von seinen Obern keinen andern Befehl, als ohne Recht nicht von ihrer N» derung abzustehen, so ist verabschiedet, der Bote soll nochmals unser aller Bitte an seine Herren bring»"' wenn dieses aber nicht verfange, so sollen sie, deßgleichen die andern Orte „mit ihrem Vogt still staiü an Zürich schreiben, wie, wo und welcher Gestalt sie das Recht an die Hand nehmen wollen, damit einen Tag ansetze und die Sache, die keinen Aufschub leidet, ihrem Ende entgegenführe. «. In dem zwischen dem Abt von Cappel und denen von Baar meint der Abt, die von Zug sollen nicht Nechtsp»»»^ Mai 1513. 1109 weil sie betheiligt seien und bei der Sache zu gewinnen oder zu verlieren haben; ferner bittet er, ^ wöchten ihm helfen, daß die Orte Recht sprechen, welche im Vertrag benannt sind. Darauf wird Zug ^n, mit denen, an welchen die Sache „sige erwunden", zu verschaffen, daß sie den durch die Boten von abgeredeten Vertrag annehmen, damit der Span zur Ruhe komme. Sollten wir ferner darum ^ gerufen werden, daß Zug nicht Recht spreche»? soll, so wollen wir auf künftigen Tageil darüber antworten. Bad^^ ""u Wettingen klagt, die von Baden haben eine Bulle erwirkt, daß sie die Leutpriesterei zu kn seihst verleihen mögen, was doch einem Abt von Wettingen zustehe. Auf der Jahrrechnung zu Baden ° jeder Bote Vollmacht haben, die Bulle von Schultheiß und Rath zu Baden herauszufordern, damit "a e abgethan werde. «. Der päpstliche Legat eröffnet, wiewohl er auf letztem Tag geglaubt habe, die und "'erde sofort anlangen, so habe er das doch nur vom Secretarius des Cardinals von Sitten vernommen des ^ Eidgenossen möchten sich gedulden, die Pension werde jedenfalls bald anlangen, denn das Gemüth Papstes sei ihnen immer zugewendet. Dabei hat er uns eine päpstliche Bulle gezeigt und ein dieselbe ^ ei endes Breve, worin der Papst uns ermahnt, den fünfjährigeil Frieden anzunehmen, um andern Fürsten gutes Beispiel zu geben und den Türkenzug desto eher zu ermöglicheil. Von der Bulle hat der Legat deutsche Copie gegebeil und gebeten, wenn es uns nothwendig dünke, einen besondern Tag ^ lese Verhandlung anzusetzen. Wir haben dieses in den Abschied genommen, ohne einen Tag anzusetzen, das^i^ ^icht nothwendig erscheint, ll. Der König von Frankreich hat schon vor geraumer Zeit an uns ^^'"leil gestellt, mit lins in Unterhandlung zu treten, es sei, daß wir ihm eine Anzahl Knechte zulaufen för, " Vereinung treten wollten. Obschon die Antworten der Orte nicht ganz gleich- i "P.lauten, hat auf diesein Tag doch die Mehrheit beschlossen, wenn der König mit uns unterhandeln abk ^ ^ ^olle» wir Sr. Majestät „losen", er möge uns dafür einen Tag setzen und seine Botschaft dahin iiii q lvas dann von Sr. Majestät Anbringen unfern Herreil und Obern gefällig sein werde, das werde ^ amen Gottes geschehen. Diese Antwort wurde dem König durch seinen auf diesem Tag erschienenen waO' ^j^Mdsweise zugestellt. K, „So ist vor vns erschinen her Cardinal von Sitten vnd hat sich aber- P erclagt des unrechten, so die von Wallis an Im, siner kilchen zu Sitten, ouch geistlichen vnd weltlichen . ja von dein Iren syent vertribeu, habint begangen vnd sich dabp beschwert, das er durch vns Eyd- ernü^ ^^"r siner erlangten rcchteil merklich sye vfgezogen vnd verhiildert worden, mit treffenlicher vnd in i" lvöltind In mit sinen erlangten rechten fürfaren lassen vild daran ilit hindern, dann dz gen, vertribnen priester vnd lepen erliden nit mer were. Vnd wiemol er eiil guter Eidgnoh allweg yst ^ »och were vnd mit einer Eydgnoschaft lieb vnd leid hette gelitteil vnd vns Eidgnossen deiliioch g^vste^^ ^^^n, ab loch zuletst vns vnd Im ein vnfal were begegnet, so klagte er doch Gott vnd were sin si»> ^ ^inber, füllte vnd inüßte er von vns rechtlos scheideil vnd müßte, wo es anders nit sin möcht, über Ne l l babst, keiser, küng, geistlich vild weltlich steild anruffen vnd wer Im möchte helfen, damit er zu we/ a»r jälichs habent gehört, vnd die Walliser nit sind erschinen noch jemand von Jrt- bainit' über den Handel gesessen vnd nachdem ivir all Hand Befelch gehept, wo wir möchtind fiilden, gn g ^ Eardinal vnd die voil Wallis möchtind zu srid vnd ruw kamen, ernstlich erwegen, das vns Eyd- ^ Mai? gemeinlich vild sonderlich gegen vns selbs vnd gegen andern lüten daruß gar bald große vnruw vild^/ ^alsten vnd dz ivir schuldig werint, mit allem flyß vnd ernst darin zu sehen vnd sölichs zu verkomm allen fachen zu gut an her Cardinal ernstlich ersucht, daß sin gnad vns nochmals wölke itzan, damit wir zu dem Handel etlicher gestalt möchtind griffen, vnd an Im funden, dz er vns zu 1110 Mai 1518. eren vnd gefalle» hat bewilligt, damit der span möge zu gutem eud gebracht werden, doch genzlich vorbc- halten sine erlangte recht vnd ouch vsgeschlossen Jörgen vff der Flu vnd sinen sun, den Decan von Sitte», das bäbstlicher Heiligkeit legat vnd wir Eydgnossen innert einer kurzen Zit vnd vff einen nämlichen tag, der darumb sölle angesetzt werden, bis dar er ouch mit sinen rechten wölke stillsten, vmb widerkerung das, st die von Wallis der kilchen von Sitten vnd andern habend entpfrömdet, der fach vnd dem schaden ge>»^ mit wüssenhafter teding vnd doch allen sinen erlangten rechten vnabbrüchig vnd vnschedlich söllint vnd thun einen früntlichen spruch, deß er vns eydgnossen vnd vorab bäbstlichem legaten wol vnd gern wc vertruwen. Vnd so wir söllichs an Im haben gefunden, hat vns beducht, dz er bescheidenlich vnd fornlliä) spe begegnet vnd dz wir billich b?) den Wallisern dapserlich arbeitind, damit st) Jrs teils ouch schinberli) vnd gebürlich begegnend, vnd Hand daruf angesehen, das jedes Ort, diewil der Handel schwer vnd groß ^ vnd vil gibt, einen Voten wolle schiken vnd demselben in bestich geben, mit den Wallisern zereden alles ^ so nodt ist vnd dz st) sich darin schickint vnd vns Eydgnossen als die Inen bishar noch habint dz best tlM vnd treffenlich fürgehalten vnd Inen geneigt syend zetund was in vnsem vermögen st)g, onch dermast" begegnint vnd willgint, dardurch wir den span mugiut hinlegen vnd frid vnd ruw machen. Vnd wo st) ^ nit wöllint thun, das man Inen herussag, dz wir vns Iren wurdiut entschlahen vnd villicht dz recht gau wie sich dz der notturft nach wurd erhöischen. Vnd sollent die botten von jetz sonntag vber vierzeV tag nachts zu Saut Maritzen in Wallis an der Herberg sin vnd demnach mit einandern verryten vnd ha»d^' wie die notturft erfordert vnd st) bedunk allen fachen dienstlich vnd förderlich sin. Vnd die von begegnent Inen mit guter oder widerwertiger antwurt, sölleiü st), e st) von einandern verrittend, einen t»i! ansetzen, dardurch siirderlich vnd entlich werd gehandelt, wie sich allen fachen nach erheischet. Vnd ist de?»'" von Wallis geschriben, dz st) Jrs lands rat vff Zinstag nechst nach bestimptem Sonntag zu Sitten by ^ andern habint versainlet vnd vnser botten anbringen hörint, wie jeder bott wyter iveißt." I». Der ^ von Basel soll seine Ober»? bitten, den Heini Johohe um seine Soldansprachen auszurichten oder ihre Zus»^ auf den nächsten Tag der Jahrrechnung nach Baden zu senden, damit man das Recht an die Hand neh»^ nach Laut ihres Bundes. 1» fehlen im Lucerner Exemplar. 7 HZ. Neuenburg. tZtll, 19. Mai (Mittwmym vor Pfingsten). Staatsarchiv Ltleeru: Acten Neuenbürg. Staatsarchiv Bern': Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. li»8. Archiv Solothurn» Jahrrechnungstagsatzung der XII Orte. Rechnungsablage der Vögte von Valtravers, zur3^ von Boudry, von Landeron und des Schaffners zu Neuenburg. Alle zusammen bleiben nach aller Rech»"^ schuldig 1928 Pfund 14 Schill. Dem Landvogt Jacob Troger von llri hat man den Wein verkauft, ^ Mütt für 7 Pfund, dagegen hat man mit ihm um die Kosten des Hofgerichts und andere Kosten abgerecht Dabei ist er schuldig geblieben 311 Pfund 4 Gr. Mai? hat 12 Mütt Wein, welche die voi? Freil»^ empfangen, zu Geld geschlagen und darnach die Nestanz aller Vögte zusammen gebracht und getheilt, Ort erhält 34 Krone??. ßi>» Auf St. Lorenzentag (10. August) wird wieder Tag nach Neuenburg l^st' wegen Morteau, Grandson, den? Gotteshaus Erlach und den? Lehen des voi? Valendis, das der voi? Basel anspricht, das aber der Grafschaft Neuenburg zugehört, t. Jeder Bote soll seinen Herreu > Mai 1518. INI ^ evl sagen, daß hinfür kein Vogt den Wein verkaufen soll; man werde auf andere Weise mehr erlösen. ' Da mehrern armen Leuten zu großem Nachtheil gereicht, daß das Hofgericht lange Zeit nicht mehr ^^en ist, aber auch dessen Abhaltung große Kosten verursacht, so soll man sich berathen, wie wann das Hofgericht künftighin gehalten werden soll. v. Jeder Bote weiß auch zu sagen, welch , n Schaden und'Verlust unsere Herren zu Neuenburg wegen dem Mangel der „Bekandtniß" (Recog- uin^d'^ ^^den. Jedem Boten auf dem nächsten Tag soll Vollmacht gegeben werden, Schreiber zu bestellen, w Urbarbriefe zu erneuern, t. Ebenso soll man erkennen, wie man sich der Burger und Landleute NllM^ ^ ^her den XII Orten nicht geschworen haben, halten wolle. K. Auf dem nächsten Tag soll ^ären, wie man es mit dem Chorherrn halten wolle, der mit einem Knaben „gehandelt" hat. Mi soll den von Meßbach anweisen, auf den nächsten Tag den Rodel des Hausraths einzusendeil, 'ül man wisse, was er dem Vogt Haas übergeben hat. « fehlt im Solothurner-, p? iin Lucerner Abschied. 74« Sern. 4 Zill, 6. Juni (Sonntag nach ücirporis Lliristi). taatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, U. ZSi>. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII, 2t». Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. l»2. Archiv Schaffhausc». der Bote kennt das schriftliche Begehren der Markgräfin von Neuenburg um Zurückerstattung dekl Da aber die Boten dieses Tages keinen Befehl hatten, hierüber zu verhandeln, so soll ^ lalb ein anderer Tag zu Bern gehalten werden auf St. Johannes des Täufers Tag. ?». Anton der Bern fordert abermals die 124 Gl. Kosten, die er zu Vellen; als oberster Hauptmann ^^^benossen in ihrem Interesse und für gemeine Knechte gehabt hat. Auch darüber soll auf dem ange- ^ ku Tag zn Bern Antwort folgen, e. Jeder Bote soll den Anzug, der fremden Herren wegen, heim- iugen, welche in der Eidgenossenschaft besondere Leute halten, die auf Alles Acht geben und jenen darüber ^uus, lvie man glaubt, uns wenig Gutes erwachsen mag. Auf dem nächsten Tag soll man a wie man solches verhüten wolle, „damit unser altvordern loblich harkommen wider an die Hand de,» werde". «I. Freiburg soll seinen Allgehörigen, der Vogt zu Mendrisio gewesen ist, anhalten, auf Und zu Bern Rechnung abzulegen. «. Die Boteil, welche auf die Jahrrechnung der Vogteien der lenseit Gebirgs gehen, sollen Befehl erhalteil, den Zollbezug zu Lauis und Luggarus zu Händen tu ^"chim ^ organisiren. ti. Freiburg soll dafür sorgeil, daß dem Caspar Göldli der Neitlohn von U>erd> " ^ Furno wegen in unserm Auftrag verdient hat, auf dem nächsten Tag bezahlt von Albrecht vom Stein, der diesen Neitlohn bezogen haben soll, dieses in Gegenwart Caspars Vljg gegeil Johann Tschako, Vogt der Erben des von Furno in Abrede stellt. K'. Betreffend sollen^ ^"^er und Anderes, das von Lauis und andern Orten nach Bellenz geführt worden sein soll, welche Bellenz innehaben, auf dem Tag der Jahrrechnnng, der nächstens der eingenommenen Eid " ^ Herrschaften wegeil gehalten wird, Rede und Antwort geben, damit Alles zu Händen gemeiner geuoilimeil und geordnet werden kann. I». Die Boten auf die Jahrrechnung zu Lauis solleil Zoll^> dm Zoll daselbst lim eine bestimmte Summe zu verleihen, damit man mit Besoldung des '^us u. s. w. ificht behelligt werde, oder die Einrichtung nach altem Herkommen bestehen zu lassen, i. Die 1112 Juni 1518. gleichen Boten sollen Auftrag erhalten, daß die Graubündner den Zoll zu Lauis zu geben angehalten werde», weil die von Lauis zu Roveredo auch zollen müssen, es sei denn, jene weisen besondere Freiheiten nach- It.. Caspar Göldli hat auf diesen: Tag den Abschied an der Tresa und andere Händel, die sich daselbst begeben haben, angezogen und begehrt, daß darüber eine Berathung angehoben werde. Damit hat man ih» auf die Jahrrechnung zu Baden verwiesen. Das Zürcher Exemplar datirt: Montag nach Corporis Christi; ebenso der Berner Abschied. 747 In Wallis. 7. Juni. Staatsarchiv Lncern: Acten Wallis. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 21.'!. Archiv Solothurn. Boten: Zürich. Felix Weingartner. Bern. Sebastian von Meßbach. Lucern. Jacob am Nri. Nicolaus Muheim. Schwyz. Matthias Vögelin. Unterwalden. Heinrich von Matt. Zug. HieronyM^ Stocker. Basel. Heinrich Meltinger. Freiburg. Fridolin Martin. Solothurn. Hans Heinrich. Schalt Hausen. Hans Wernlin. Appenzell. Ulrich Jsenhut. Saanen. Wilhart; Cristan Jans. Diese sind bei gemeinen Landleuten in Wallis erschienen, um im Auftrag gemeiner Eidgenossen ilP Zwietracht gegen den Cardinal und andere Personen auf ein Kompromiß zu bringen, doch ausgeschlosst» Herrn Jörg auf der Fluh und dessen Sohn Franz, Decan zu Sitten. Die Landleute von Wallis antworte hierauf folgendermaßen: Nachdem die Boten der Eidgenossen, auch unserer Bundesgenossen von Saanen, b^ uns erschienen sind mit Befehl ihrer Obern, die Zwietracht zwischen Herrn Cardinal und gemeiner Landsch»^ auch besondern Personen zu einem freundlichen Anlaß zu bringen, doch ausgeschlossen, ans Begehren ^ Cardinals, Herrn Georg auf der Fluh und' dessen Sohn Herrn Franz, Decan von Sitten, geht uns'»' endlicher Beschluß dahin: Nachdem wir im Ansang diese Zwistigkeiten unfern Mitbürgern und Landlentz'» von den drei Waldstätten anvertraut haben, hat sich der Herr Cardinal damit nicht begnügt, sondern denn 160 Mann aus Wallis, mit Zulassung der zu Zürich versammelten Eidgenossen nach Rom gelade»- Darauf haben wir unsere Klage an päpstliche Heiligkeit gebracht, die uns gnädig verhört, die Sache z» entscheiden angenommen, darauf uns den gelehrten Herrn De. Sigmund Dandolo mit Vollmacht, die Urs»^ solcher Zwietracht zu untersuchen und Kundschaften aufzunehmen zugesendet und allen Richtern in und außer M» in dem Handel vorzufahren verboten hat. Da nun der heilige Vater, da wir verlassen waren, uns angal)»^ und sich unser angenommen hat, so werden wir ohne seine Einwilligung den Handel Niemanden übergebt' Wenn aber die Eidgenossen bei päpstlicher Heiligkeit auswirken, daß sie Befehl gibt, daß genanntem Sigmund Dandolo die Sache soweit sie geistlich, soweit sie aber weltlich einer löblichen Eidgenossensä)^ zum rechtlichen Entscheid übergeben werden soll, so mögen wir das wohl leiden, doch lassen wir dabei keiiü» Landmann ausscheiden, dem? wir werden uns nie söndern, ferner bleibt immerhin der Eid vorbehalte»/ ^ wir in der „Mertmatten" gethan haben, auch nur unter folgenden Bedingungen: 1. Herr Sigmund, ' licher Commissar, soll inzwischen ungehindert denen auf beide?? Seiten, welche Kundschaft begehren, aufzunehmen fortfahren an einen? der Sache gelegen Ort. 2. Wenn diese Kmidschaftsaufnahme geschlossen so soll da???? der Nechttag beförderlich festgesetzt werden und zwar zu Bern oder Lucern, weiter wollen nicht gehen. 3. Die unparteiischen Bote??, die auf diesen Tag geschickt werden, solle?? nicht auseinander Juni 1518. mz über alle Klagen entschieden ist. Sie sollen bei den ältesten anfangen und einen Handel nach dem uu ern mit Urtheil entscheiden, ohne Aufschub oder Ansehung anderer Tage. 4. Der Herr Cardinal und ' ere, die es berühren mag, sollen in der Eidgenossenschaft genüglich verbürgen, dem Nrtheil ohne Weiteren und Appelliren genug zu'thun, für Hauptsache, Kosten und darauf gehenden Schaden gänzlich zu i>N)len. Das gleiche werden auch wir thun. 5. Wenn der Herr Cardinal nicht innert Monatsfrist sich ^ Annahme dieses Vorschlags erklärt, so wollen wir an denselben nicht länger gebunden sein, sondern ffer Aecht zu Rom verfolgen. Wir bitten die Eidgenossen, uns bei päpstlicher Heiligkeit zu empfehlen, um »nd^^ ^ Cardinal die Landschaft krieglich überfallen, eidgenössische Knechte gegen dieselbe aufgewiegelt u uns mit geistlichem Bann unbilligerweise beschwert hat. Die Eidgenossenschaft wolle daher sich und U's „ruwigen" und dem Herrn Cardinal den fernem Aufenthalt abkünden. 6. Da der päpstliche Bote, Herr u onius Puccius unsere zu ihm gesendeten Rathsboten geschmäht, unsere päpstliche Pension dem Cardinal gegeben, gegen unsere Landschaft unziemlichen Bann ausgesprochen hat, weßhalb päpstliche Heiligkeit ihm vor- u en und jetzt wieder alle Gewalt, in unserm Lande zu richten entzogen hat, so werden wir nicht gestatten, uß er bei diesem Rechtshandel sitze oder sich damit in irgend einer Weise befasse. 7. Die Landschaft Wallis Ü^)rt auch an die Boten der Eidgenossen, nämlich Felix Weingartner von Zürich, Sebastian von Diesbach, uon Bern, Jacob am Ort von Lucern, Riekaus Muheim von Nri, Matthias Vögelin von Stein von Schwyz, Heinrich von Matt von Unterivalden, Hieronymus Stocker von Zug, Heinrich Meltinger von Basel, Fridolin artin von Freiburg, Hans Heinrich von Solothurn, Hans Wernlin von Schaffhausen, Ulrich Jsenhut von ppenzell. Venner Wilholt und Cristan Jans, Altvenner, von Saanen, daß sie unsere schwere Klage gegen Herrn Cardinal vor ihren Herren und Gemeinden eröffnen; wir sind erbötig, auf Verlangen ihnen ^selbe schriftlich zu geben. 8. Da etliche dieser Landschaft nicht Angehörige sich beklagen, es werde ihnen ewalt angethan, so antworten wir, wer Recht begehrt, dem wollen wir es gestatten und Jeden vor Gewalt lärmen; finden sie unsere Gerichte argwöhnig, so mögen sie für die Kosten vertrösten und Beisitzer aus ^ Eidgenossenschast verlangen, die wollen wir mit uns richten lassen. Begehrt auch einer dieser Ausländer »ade statt Recht, so wollen wir ihm ziemlich begegnen, sofern er innert drei Wochen nach Datum dieses riefs fiin Begehren stellt. 9. Da uns gedachter Herr Cardinal in mancher Weise in große Kosten gebracht ^ und wir mehrmals auf Begehren der Eidgenossen seinetwegen auf Tagen erschienen sind, um dann bei u,en steten Ausflüchten unverrichteter Dinge abzuscheiden, so erklären wir hiemit, daß wir weiter, denn Me oben erläutert ist, in den Sachen des Cardinals keinen Tag mehr besuchen werden, bitten auch die genossen, uns dießfalls nicht mehr zu ersuchen. Wenn dagegen Händel begegnen, welche eine löbliche ^ Genossenschaft, auch fremde Fürsten und Herren betreffen, so werden wir uns willig finden lassen. „Datum Zu Sitten am vij tag Junii im Jar w. xviij." 15 is, 15. April. Breve Leo's X., wodurch er den Or. Sigmund Dandolo als delegirtcn Richter und Connnifsar für den Handel zwischen dem Cardinal Mattheus, Bischof von Sitten, und Jörg auf der Fluh und Mithaften ernennt und an Ort und Stelle sendet. Deutsche Nebersctzung im Staatsarchiv Lucern: Acten Wallis. Archiv Solothurn. 1114 Juni 1518. 748. Zürich. 4848, 14. Juni (Montag vor St. VitStng). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, ?. !!.". Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 228. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 208. Archive Solothur», Frciburg, Schaffhausen. Boten: Zürich. Bürgermeister Wyß; Felix Grebel, Ritter; I. Jacob Grebel; M. Holzhalb. Bern Bartholoinä May. Lucern. Vogt Hug. Uri. Ulrich Dürler, Landweibel. Schwyz. Vogt Reding; Vogt Richmuth. Obwa lden. Ammaun Frunz. Nidwalden.— Zug. Caspar Schell; Heinrich Zigerli. Glarus- Ammann Mab; Hans Tschudi. Basel. Peter Falkner. Freiburg. Jacob Techtermann. Solothurn- Hans Heinrich Winkler. Schaffhausen. Eberli von Fulach. !». Bezüglich der nach Inhalt der Vereinung bereits verfallenen päpstlichen Penston hat der Legat durch den Stadtschreiber von Zürich begehren lassen, wir möchten auf den 5. August nächsthin einen Tag nach Zürich setzen, wo dann jeder Bote das Betreffniß seines Ortes gegen Quittung in Empfang nehmen könne, indem das Geld in der Zwischenzeit anlangen werde. Das will man heimbringen, damit den Boten auf den Tag zu Bern Auftrag gegebeil werde, was in der Sache zu thuu sei. I». Dieser Tag ist angesetzt wegen der Streitigkeiten zwischen Schwyz einerseits, Zug, Glarus und Basel andererseits, betreffend die Besetzung der Vogteien Luggarus und Mainthal. Da auch heute die Voten von Schwyz keinen Beseht hatten, von ihrer Forderung abzustehen, so wurde „in ansehuug das vnser Eidguosseu von Zürich, Bern, Lucern vormalen ouch gutwillig nachgelassen vnd Jr jedes Ort nit mer dann ein Vogty, da sy zwo gehetzt habind vnd die vorbestimpten Ort ouch still gestanden syent" den Boten von Schwyz abermals in Abschied gegeben, sie möchten ihren Herren mit höchstein Fleiß empfehlen, um Friedens und Ruhe willen, allen ihren Ehren und ihrem Stand unvorgreiflich, es bei der festgesetzten Ordnung bleiben lassen, da sie doch nach sechs Jahren wieder an die Reihe kommen, und möchten ihren Boten auf die Jahrrechnung zu Baden bis Montag vor St. Johannestag nächsthin gütliche Antwort mitgeben. Inzwischen sollen sowohl Schwyz als Zug mit Bestellung von Vögten stillstehen bis zum Austrag des Handels, v. Die kaiserliche Botschaft ist auf diesem Tag erschienen mit Werbung und Anbringen, wovon jeder Bote eine besondere Abschrift hat. Zu e. „Vszug keys. Mt. Instruction:" Der Kaiser sei zuverlässig berichtet, daß der Franzose auf jüngstgehaltenen Tagen nachfolgende Artikel a» gemeine Eidgenossen geworben habe: 1. Er sei geneigt und willig, über den Frieden noch ein weiteres Verständnis oder Bündniß mit ihnen zu machen. 2. Die Eidgenossen möchten ihm 10,000—12,000 Mann wider den Türken und andere seiner Feinde in Sold geben. 3. Wenn das nicht beliebe, so sollen sie ihm doch Freiwillige zulaufen lassen. 4. Wenn auch dieses nicht, so möchten sie ihm doch gönnen, Landsknechte anzunehmen, deren er allzeit erhalten könne. — Darauf begehrt kaiserliche Majestät, daß die Eidgenossen dem Franzosen weiter kein Gehör geben, noch weitere Bündnisse mit ihm machen, noch ihm Kriegsvolk zu werben gestatten, sondern d>e Anbringen der kaiserlichen, spanischen und englischen Botschaften erwarten, die nächstens ankommen und ihnen Wohlgefälliges vortragen werden. Der Kaiser befürchte, das vom Franzosen verlangte Kriegsvolk sei nicht geg^ den Türken, sondern gegen die Könige von England und Spanien und andere Confederaten bestimmt, denn der Franzose könne nicht für sich allein einen Türkenzug vornehmen, auch sei gegenwärtig kein christlicher Fürst vo>n Türken, der gar nicht in außerordentlicher Rüstung begriffen sei, bedroht. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, Ii. Sil. Juni 1518. 1115 1518, 22. Juni. Konstanz. Kaiser Maximilian an Zürich: Er habe dessen und der vier übrigen Orte Boten nach Arbon verlangt, aber keine Antwort erhalten und schließe daraus, sie meinen vielleicht, seine Ankunft in Konstanz habe daran etwas geändert. Dem sei aber nicht so, er wünsche die Verhandlung vorzunehmen -, die fünf Ae möchten daher ihre Boten beförderlichst nach Norschach senden, wo die Herberge besser sei als in Arbon, und berichten, auf welchen Tag sie da anlangen, damit er seine Räthe zu ihnen schicken könne. Originalbrief im Staatsarchiv Zürich. 74S Baden. 41» 18, 14. Juni (MeMag vor Viti Lt. Noüssti). (Jahrrechnung.) Staatsarchiv Luccr» : Allgemeine Abschiede, I'. llllll. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 251. Staatsarchiv Bern! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 2Z7. Archive Solothur», Areiburg, Schaffhansc». ^aui Bundesgenossen von Bünden beklagen sich über den Zoll, den die Ihrigen aus Misox zu seie, wüssen, seitdem die Eidgenossen diese Herrschaft in Händen haben; unter dem König von Frankreich en sie ,gse von Alter her davon frei gewesen. Jedes Ort soll seinen Boten nach Lauis Vollmacht geben, Herr' ^ behandeln. I». Jeder Bote kennt das Anbringen des Abts von St. Gallen und des Alles' der Boten des Dorfes Lienz, welche eine Erläuterung der Märchen verlangen. Das Vilich^ Herrn von Sax Brief inhaltet und der Vogt im Rheinthal dazu geredet hat, soll man Augen und auf nächstem Tag antworten. «. Man soll heimbringen, wie man die Botschaften fremder brin^ »Lägerherren" sind, sich in der Eidgenossenschaft aufhalten und Alles auskundschaften und hinter- 'Nai'^s.^ ^"^rden möge. «S. Der Herr von Lautrec, königlicher Statthalter zu Mailand, verlangt, daß de" An Cardinal von Sitten, der königlicher Majestät Feind sei, mit Rücksicht auf den Inhalt der Kapitel, ^ ufenthalt in der Eidgenossenschaft nicht gestatte. Hierüber soll man auf dem nächsten Tag antworten. 'ü von Meßbach hat eine schriftliche Kundschaft vorgelegt, daß Franz de Lucens im Gefängniß einhat " falsche Briefe über ihn erdacht und gemacht zu haben. F. Derselbe Hans von Meßbach ^uien des Königs von Frankreich angebracht: Nachdem in Folge des langwierigen Rechtshandels h diesem und den Ansprechern aus der Eidgenossenschaft den letztem eine merkliche Summe Geldes werde ^ dedünke den König gebürlich, daß ihm von gemeinen Eidgenossen eine Quittung darüber gegeben versö ^ die Voten dießfalls ungleiche Befehle hatten, so wurde die Antwort auf den nächsten Tag »»d Kleber die Streitigkeiten zwischen dem Herrn Trivulzio und den drei Bünden, wegen Stadt feinen ^ ^ven sammt Zubehörde, welche mehrmals auf Tagen verhandelt worden sind, soll jedes Ort ^cht" uach Lauis befehlen, einen Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen und wenn ein solcher Pa -i ^ ^iande kommt, die Sache wieder an die Obrigkeiten gelangen zu lassen. Hievon wird auch den sie ^ittheilung gemacht, dannt sie ihre Botschaften da haben. I». Die zwei Brüder Dardick klagen, zu A der Mühle zu Mels jährlich den sieben Orten einen großen Zins geben; man habe nun aber andere Mühle errichten lassen, wovon die sieben Orte jährlich auch 2 Gl. und 3 Scheffel >, ziehen; die Errichtung dieser Mühle sei ihnen ein großer Nachtheil, man möchte also ihnen etwas nachlassen oder doch ihnen einige Reparaturkosten an der Mühle vergüten. Darüber soll Äiiri/^ nächsten Tag antworten. I. Abermals werden die Streitigkeiten zwischen den fünf Orten Uh ^cern, Uri, Unterwalden und Zug einerseits, und den zwei Orten Schmilz und Glarns anderseits w hohen Gerichte zu Quarten angezogen. Die zwei Orte bitten, man möchte von der Ansprache auf 1116 Juni 1518. die hohen Gerichte abstehen und sie des Rechts erlassen, da doch immerhin, möchte der Entscheid über die hohen Gerichte so oder so ausfallen, ihnen die übrigen Herrschaftsrechte, Mannschaft und Kriegsdienst der Leute, verbleiben würden, wie sie selbe von Mannsdenken her besessen haben. Gleiche Bitte ste^' die fünf Orte ihrerseits an Schwyz und Glarus. Daher soll jedes Ort auf nächsten Tag dießfällige Antwort geben. Ii.. Die drei Orte Bern, Freiburg und Solothurn beklagen sich, daß von der Besoldung des Land' vogts inl Thurgau, welche 112 Gl. beträgt, den sieben Orten 62 Gl. und den zehn Orten 50 Gl. auferlegt werdeu, ebenso die Kleider der Amtleute daselbst, und daß die Strafe eines Mannes daselbst, welcher vo» seiner Tochter ein Kind gehabt, den sieben Orten zukommen soll, während sie meinen, der Fall, wie andere Händel, gehörten als Malefizfülle an das Landgericht. Nichtsdestominder haben die sieben Orte das oh" bleiben lassen und erklärt, über die Beschwerde an ihre Herren berichten zu wollen, die dann darüber cwt' Worten mögen. I. Die Voten von Lucern sollen die Fürsprache gemeiner Eidgenossen für Herrn Wer»ck Rath, Ritter, von Zürich, wohnhaft in Lucern, heimbringen, damit ihm das Seine, dessen er entwehrt ist, wieder zukomme. >»». Uri erneuert sein Begnadigungsgesuch für Vogt Göltschi und Heinrich Erb weg^ Schleifung des Schlosses zu Lauis, da das aus dem Zoll genommene Geld zurückerstattet sei und Andere, die auch in der Sache gehandelt und vielleicht größere Schuld haben, auch begnadigt habe. Söst"' das nicht geschehen wolle, begehren die beiden Genannten Geleit auf den nächsten Tag, um sich zu vera^' Worten. Das will man heimbringen. »». Bezüglich der Bevogtung von Lauis und Luggarus wiederho der Ammann von Schwyz die früher abgegebene Erklärung seines Standes, die Boten der übrigen ^ bitten nochmals, Schwyz möchte von seiner Forderung abstehen und die geinachte Reihenfolge annehw^' Für den Fall aber, daß Schwyz beharrte, soll es Zug, das ebenfalls der Eidgenossen Schutz anruft, »a Laut und Sage der Bünde zu Einsiedeln berechten; es wird hiefür Tag angesetzt nach Einsiedeln ^ lllrici (4. Juli) nächsthin. Bis zu Austrag des Handels soll beiderseits die Besetzung nicht vorgenoiw»^ werden. Den Vögten von Lauis und Luggarus wird geschrieben, sie sollen auf ihren Posten bleiben ^ nicht abziehen bis auf weitern Befehl. <». Der Tag der zwölf Orte zu Lauis wird auf den 11- ^ Heumonats (St. Piustag) angesetzt, p. Nach Schwyz wird abermals eine Botschaft von Zürich lind verordnet, um in unser aller Namen zu bitten, daß es in der Sache wegen Besetzung der Vogteien " Lauis und Luggarus nachgebe. «Z. Des Zolls zu Mellingen wegen wird geklagt, daß mit der Zoü^^ welche die eingesessenen Burger von Lucern da genießen, allerlei Mißbrauch getrieben werde, es ' Gemeinschaft oder in anderer Weise, meßhalb Lucern ersucht wird, Anstalten zu treffen, daß sich seine jeweilen bei dem Zollner gehörig ausweisen mit einer Schrift oder mit dem Eide, damit der Zollner woran er sich zu halten hat. , . Jeder Bote kennt den Anstand zwischen dem Kloster Wettingen und ^ Stadt Baden, der Besetzung der dortigen Leutpriesterei wegen, welche laut eingelegten Freiheiten und Urku» ^ dem Kloster Wettingen zusteht, wogegen aber Baden ohne Wissen des Klosters eine päpstliche Bulle hat. Hierauf hat mau Baden gebeten, von dieser Bulle abzustehen und Wettingen bei seinen Rechten zu lassen. Will Baden das nicht thun, so soll die Bulle auf das Schloß hinter den Landvogt gelegt n>^ und die Orte sollen ihren Boten auf den nächsten Tag Vollmacht geben, über daherige Anstände einzuU ^ «. Die Verehrung, welche dem Junker Caspar Göldli zu Lauis zugekommen, hat man ihm gelassen ^ Zürich gebeten, dasselbe zu thun. 4. Ueber den Handel wegen Gabriel wissen die Boten von berichten. ,i. Rechnung: Aus der Geleitbüchse zu Mellingen 57 Gl. 42 Schill., 16 Batzen stir l aus der zu Birmenstorf 3 Gl. zu 16 Batzen, zu Koblenz 15 Gl. 1 Batzen gleiche Währung, Zurzach ^ ^ Juni 1518. 1117 ^^mgarten ebenso 24 Gl. 4 Batzen, Baden 432 Gl. 5 Batzen gleiche Währung, Klingnan 5 Gl. tz>, Bäder 17 Batzen. Aus den genannteil Büchsen sind an allerlei Kosten, wie jeder Bote zu berichten / ^Zahlt 82 Gl. zu 16 Batzen. Ueber das Ausgeben erhält jedes der acht Orte 58 Gl. zu 16 Batzen, egnauers Hof gibt den acht Orten 20 rhein. Gl., der Stadthof 3 rhein. Gl., der Vogt in, Rheinthal, a li ^ ^ g Batzen, 15 Constanzer Batzen für 1 Gl., der Vogt im Sar- de" Pfnnd Haller 9 ß., der Landvogt im Thurgau, Schießer, 16>/s Gl. zu 15 Constanzer Batzen, bei, Aemtern 33'/s Pfund Haller, Dießenhofen 9 Gl. an Gold 1 Dickplaphart. v. Auf Johannes und Pauls Tag (26. Juni) haben Felix Schmid, Bürgermeister zu Zürich, Cunrad Bach- a»>, von Zug, Altlandvogt zu Baden, und Marx Mad, Ammann zu Glarus, mit Vollmacht auch der ^mf Orte, in, Kloster Wettingen vom Großkellner Rechnung abgenommen und dieselbe richtig und ) bestellt gefunden. . Sofern ein zwischen Basel und den Herrschaftsleuten von Schenkenberg wegen ^ egeldanständen ans Hinterstchbringen geinachter Vergleich nicht angenommen wird, soll Bern beiden Theilen Kind Nechttag" setzen, x.. Bern wird gebeten, den Martin Kyffhaber um seiner Frau und " ^ nullen zu begnadigen und ihn, Stadt und Gebiet wieder zu öffnen. ! fehlen im Zürcher- und s, t im Lueerner Exemplar, v nach Zürcher Abschied VII. 247. 1», Ii, I, ' "I, t, v fehlen im Berner-, «-, x im Zürcher- und Lueerner Exemplar. Zu I». Hiczu folgende Urkunde: Baden, 1518, 18. Juni, vff fr,Mg nach Viti vnd Modcfti. Vor den oten der sieben Orte sind erschienen Namens des Abtes von St. Gallen dessen Canzler, Namens des Freiherrn von Sax Cunrad Mötteli, Vogt zu Bürgten, Namens des Dorfes Lienz etliche Bürger von da. Ursache ist »Irrung vnd Zwytracht des Dorffs Lienz mit siner zugehord vnd derselben Herligkept vnd gcrcchtigkeit wegen, so vermeldten min Herren die Eidtgnossen Inhalt eines Briests minem Herren von Sax vbergeben haben." Dor Canzler beschränkt sich bei dem Handel darauf, einen sachbezüglichen Brief ins Recht zu legen und sich gegen Verletzung der darin enthaltenen Freiheiten zu verwahren. „Vnd darvmb Si zu aller sidt einer lütrung mit Märchen zu vndergan vnd was die Lienz Hiesse vnd Jedem teyl zu stan soll, begeren zu eruolgen." Nachdem die Boten sammt dem Vogt vom Nheinthal den Handel geprüft, wird Heimbringen desselben an ihre Herren beschlossen. „Aber des Spans halb zwüschen denen von Griessern vnd Altstetten bekennen dieselben min Herren bei, alten berichtbrieffe zwüschen dcm Hochwirdigen fürsten, minem gnedigen Herren Gotharten loblicher gedächtnuß vnd Juen Siben ortten vffgericht In Crefften vnd dero von Altstetten bliest, So Si vormals vor Iren Vorfarn botten hie zu Baden vnder Hans Schiflis säligem sigel erlangt haben, des datum wist vff Vlrici Im xvc vnd Einliff ^ar, gar vnnütz vnd ab bekent, als deßhalb die von Griessern gut betreffend Sigel von Im darvmb Jnhaben." StiftSarchiv St. Gallen. 1518, 2. August. Nachdem dieser Spruch „denen von Kriesern am Oberriedt" ein hohes Gericht bewilligt, einigen sich der Vogt zu Nheineck vnd der Abt (Franciscus) von St. Gallen auf folgende nähere Bestimmungen: B Es solle jeweilen der Vogt zu Nheineck im Gerichte zu Kriesern den Vorsitz haben und den Stab führen. 2- Zu Mitgliedern des Gerichtes sollen ernannt werden „Ammann, Rath vnd Richter, welche dann je daselbs am Oberriedt seynd." Sollten Einzelne derselben „von Freundtschaft wegen" im Gerichte nicht sitzen dürfen, fv ist es Sache des Vogtes, die Zahl der Mitglieder des Gerichtes durch andere taugliche Männer aus dem Hose Kriesern, und falls sich solche daselbst nicht finden sollten, aus den nächsten umliegenden Ortschaften zu ergänzen. Ohne des Vogts Mitwirkung und Zustimmung dürfen durch das Gericht keine Entscheide noch Urtheile gefällt, wohl aber Uebelthäter verhaftet werden, wovon dann der Vogt unverzüglich in Kennt»iß zu setzen ist. B Begäbe es sich, „daß zwo Personen ald mehr" mit ihrer Streitsache von den Niedern Gerichten an das hohe Gericht gewiesen „ald sonst daruff kommen" würden, so Hütten die Kläger dem Vogt „vmb satzung nachzu- 1118 Juni 1518. lauffen", welcher dann nach Fug und Wahl einen Tag setzen mag. — „Vnd die Meinung ist 'also ange»o»>' men aufs Gefallen der Partheyen, das zu minderen vnd zu mehren, je nachdem vnd es sich begibt vnd Gelegenh^ der einreißenden Händlen vnd fachen heüschen wirdt." Stistsarchiv St. Gallen. 7SV Bern. 4318, 25. Juni (Freitag nach lolwnnis vaxtistö). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, I'. !!«5. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 248. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, U. 2l!i. Archive Solothnr», Schaffhaiisc». Dem König von Frankreich wird der schlechten Bezahlung wegen geschrieben, die letzthin zu durch den Tresorier uns Eidgenossen gethan worden ist, und der Kosten wegen, die durch den Verzug ^ Zahlung uns erwachsen sind, mit dem Ersuchen, er möchte uns diese Kosten ersetzen und sorgen, daß ^ in Zukunft mit währschaften und vollwichtigen Kronen bezahlt werden. I». Der „Läger-Botschaften" frein^ Herren wegen hat man bei abermaliger Berathung gefunden, es sei am besten, die Sache vor der Hand rW' zu lassen, bis Zürich über einige Vorgänge Erkundigung eingezogen habe, damit man dann mit allem Gr"^ Verfügungen treffen könne, die unserer Eidgenossenschaft löblich und nützlich sind. v. Betreffend die Plipst- liche Pension hat man eingewilligt, dieselbe bis zum 5. August zu erwarten, dabei aber Zürich beauftrag den Legaten zu ermahnen, daß dieses Ziel eingehalten werde und dann die Bezahlung sammethaft und guter Währschaft erfolge. Würde solches nicht geschehen, so würde man von päpstlicher Heiligkeit die einung zurückfordern. ,1. Dieser Tag mar angesetzt ans Begehren der Frau Markgräfin von Neuenb^ü wegen deren Bitte um Zurückerstattung der Grafschaft. Obschon die Instructionen der Orte nicht lauten, hat man dennoch gefunden und der Markgräftn erklärt, wenn wir übrigen Orte mit ihr und d^ vier Städten, wo sie Burgrecht hat, betreffend die genannte Grafschaft in ewiges Burg- und Landrecht ^ einer jährlichen „Erkantniß" kämen, so möchte dieses zu Gutem der Sache dienen. Dabei hat man bei det Markgräfin und den Verordneten der vier Städte guten Willen gefunden, wie das die unvorgreiflich ^ auf jedes Ortes Gefallen gestellten Artikel, von denen jeder Bote eine Abschrift hat, zeigen. Da man zu keinem Abschluß Vollmacht hatte, so wird dafür ein anderer Tag angesetzt auf Sonntag vor Magdalenentag wieder nach Bern und zwar auf Kosten der Frau Markgräfin. Jeder Bote soll auch fi'^ Herren erläutern, wie die vier Städte anfänglich die Grafschaft Neuenburg eingenommen haben, nain^ nur in Schirmsweise und damit der Eidgenossenschaft daraus kein Schaden zugefügt werden könne nicht in der Meinung, diese Grafschaft für eigen zu behalten, wie wir hierüber einen glaubwürdigen SclM' gesehen haben. Zu «I. Die Antworten der Orte auf diesem Tag betreffend die Rückgabe der Grafschaft Neuenburg im Berner Abschied R. 222 ff. Ebenda Seite 226 ff. „die Artikel zu Vffrichtung des Burgkrächten v" Landrächten zw tischen frow Marggräfin von Nüwenburg und gemeiner Eidgnoschaft Ort^ angezöugt." Ebenda Seite 230 ff. „Copy der Ned, so die Marggräsin durch Jr botschaft an gemeiner Eidgn^ schaft gesandten, zu Bern versampt, hat lassen thun". „Harnach volgend die artikel des Burgkrechten vnd Landtrechten zwüschen frow Margrafs«: von Nüwenb»^ vnd den zwölf Orten der Eydgnoschaft angesechen vnd von dem merteil derselben orten sampt jetzbemelter fi^ Margräfin angenomen:" Juni 1518. 1119 . ,,-Lnd nämlich des ersten so nemen vnd empfahen die genannten Herren der Eydgnoschaft, nämlich Zürich, ^n, Lutzern, Vry, Schwytz, Vnderwalden ob vnd nidt dem Wald, Zug, Glarus, Basel, Friburg, Soloturn vnd Schaffhusen für sich vnd ir Nachkomen die bcmeldt frow Margräfin, Jr Erben vnd nachkomen, Inhaber vnd Besitzer der Stat vnd Grafschaft Nüwcnburg vnd mit derselben, zu Iren ewigen Burgern vnd landtlüten, Vs nach der loblichen Eydgnoschaft Stett vnd lendern bruch, recht vnd alten guten gewonheiten. . . lraft söllichs Burg Rechtens vnd Landtrechtens so verpflicht sich die genannt frow Margräfin für ). >r ewig erben vnd nachkomen, Besitzer vnd Inhaber der bemelten Stat vnd grafschaft Nüwcnburg, gemeiner tz gnoschaft lob, nutz vnd Eer zu fürdern vnd Iren schaden zu wenden vnd sust alles das zu thund vnd zu völligen, so einem Burger vnd Landtmann von Recht vnd billicheit zustat, Alles nach Jrem vermögen vnd in ^rechten guten trttwen. Es sol ouch das huß, die Statt vnd Grafschaft Nüwcnburg den obbemelten Orten vnd Herren der Eyd- önoschaft ^ allen Iren nöttcn vnd vffrechten geschäftcn Jr offen huß heißen vnd sin, also das sy darin» ivo- uung vnd Handlung vnd vffenthalt haben vnd sich daruß zu Jr guter notturft vnd gegen mengklichcn behelfen ^ vnd mögen, doch den Inhabern der selben Stat vnd Grafschaft vnd den vnderthanen daselbs vnwüstlich vnd "v allen schaden, so dick vnd vil das zu schulden kompt. Die obbemeldt frow Margräfin, Jr erben vnd nachkomen, wie vor, sollen ouch der Eydgnoschaft vyend vnd vnd^"^^^" wüssentlich nit enthalten, Husen, noch Inen einichen durchzug gestatten, sonder dieselben fürer " hinweg wysen, souil vnd in Jrem vermögen ist, doch derselben frow Marggräfin vorbehalten Jr Oberkeit vnd Nullit, welich dann die sin mögen. Daby so ist verkommen, das die berürt frow Margräfin für sich vnd Jr erben vnd nachkomen, wie vor, die ^nannten Ort der Eydgnoschaft noch die Iren mit dheinen frömdcn vßlendigcn geistlichen noch weltlichen Ge- ) en »och Rechten nit söllen ersuchen, beklagen noch fürnemen oder sölichs zu beschehen Jeman der Iren zu ' i atten, sondern sich Jnlendigs Rechtens nach der Eydtgnoschaft bruch vnd harkommen benügen, vßgesetzt vnd vvbeholten vordrung vnd zusprüch die Ee vnd offen wucher berürcnd. -3u glicher wyß so sol die genant frow Marggräfin für sich und die Iren, ouch Jr ewig Erben vnd nach- Inhaber der Grafschaft Nüwcnburg von den bemeldten Ortten der Eydtgnoschaft in allen vorgelüterten kuncten vnd artikeln ouch also gehalten, geachtet vnd bedacht werden. Darzu ob die vilbemeldte frow Marggräfin der berürten Herren der Eydtgnoschaft hilff zu Iren geschäfften "'Big ff» wurde, sol Jro sölliche durch schrift oder potschaften vnd vff Iren costen alzit mitgeteilt werden. Ob sich ouch in künftigen ziten begeben, das zwüschen bemelter frow Marggräfin vnd den vielgesagten orten der gnoschaft einicher Span oder widerwill vfferstan wurde, so sol darumb von einem noch dem andern teil nützit gen^ ^ vnfrüntlichs gehandelt noch fürgenomcn werden, sonder der ansprechend teil den andern darumb ü Recht vnd vstrag fordern, also das jetweder parthy zwen erbcr mann zu den Spcnnen setzen vnd selben schweren söllen, söllich Spcnn und Stöß mit klag, antwurt, red vnd widerrcd, nach- vnd oder ^"6 dann die notturft wil erheischen, zu hören vnd die dannethin früntlich nnt willen beder teil, ^ das nit sin mag, rechtlich hin zu legge», Also was von Inen gemeinlich oder dem meren teil wird ge- nit weigern vnd appellieren gelept vnd nachkommen werden sol. Ob aber die Zugesetzten ^ "lhäl in Jrem vsspruch erfunden, oder sich glichlich teilen würden, so söllen des teils Zugesetzten, so zu Recht ^ 'ordert wirdt, vnder dem andern teil einen gemeinen Mann kiesen vnd nemen vnd der selb sich by dem Eyd mde», die fach fürderlich vßzurichten vnd eintweders teils zugesetzten Vrteil zu volgen, demselben ouch als- on witer weigern vnd appellieren gelept vnd nachkommen vnd sölliche Rechtfertigung fürderlich vnd in "vatsftist vßgetragen werden. Es sol ouch die vilbemeldt frow Maggräfin für sich, Jr erben vnd nachkommen, Jmchaber der Statt vnd 1120 Juni 1518. Grafschaft Nüwenburg schuldig vnd verbunden sin, jedem obbemeldter Orten der Eydgnoschaft vnd Iren ewigen nachkommen zu geben vnd vßzurichten zechen Gulden Rinisch, alles zu Iren Händen vnd an Iren costen geivcrt vnd geantwurt vnd söllichs beschechen nit von Übergebung wegen der Grafschaft Nüwenburg sondern allein zu erkanntnis obbemeldts Burgrechtens. Vnd Hann so behalten die obbemeldten Ort der Eydgnoschaft Inen selbs vor all vnd jegklich Jr alten friheit, harkomenheit, ouch die pflichten, so sy mit Jemand vor Datum ditz burgrechtens angenomen haben. Deßglichen als die Stadt vnd Grafschaft Nüwenburg vnd dero Jnnhaber der Stadt Bern vor alten Men vnd sy Inen Hinwider mit ewigem, vnabgendem Burgrechten vnd sust ouch in ander weg verpflicht vnd verwandt vnd dannoch aber zwüschen den Stetten Lutzern, Friburg vnd Soloturn vnd der berürten Grafschaft Nüwenburg vnd dero Jnnhabern ouch sundrig Burgrecht vnd pflichten vergriffen vnd vffgericht sind, by dem allem vnd w«s yede Statt für sich selbs alter fryheit, gerechtikeit vnd pflicht bishar gehept vnd noch hat vnd wie dann söllichs in den darumb vffgerichten brieffen wirdt erlütert, sol jede Stat fürer als bishar vngeschwecht bliben vnd dein durch das nüw angenommen Burgrecht dhein abbruch noch letzung beschechen. Vnd so dis Burgrecht zu beschluß vnd vffrichtung kumpt, so werden die genannten Herren die Eydgnosft" von den zwölf Orten die Stat vnd Grafschaft Nüwenburg der vilbemeldten srow Marggräfin mit aller Obersts gerichtikeit, herrlicheit, Nutzung vnd zugehördt vnd wie sy dann sölliche bishar Jngehept vnd jetz verlassen, w^^ zu Iren Händen geben vnd antwurten vnd die vnderthan vnd zugehörigen derselben Stat vnd Grafschaft ^ Eyden, so sy Inen gethan haben, ledig sagen, also das sy der jetzgemelten srow Marggräfin hulden vnd sch^ ren vnd sich gegen Jro halten vnd erzöugen söllen, als sich schuldigen pflichten nach zimpt vnd gepürt. Dargegen so sol die berürt srow Marggräffin dieselben lüt vnd vnderthan der Statt und Grafschaft MweU' bürg darumb, das sy sich an die Ort der Eydgnoschaft ergeben vnd Inen geschworen haben, nit vechen noch hasft"' noch Inen eynichen Vngunst noch widerdrieß erzögen, sonder sy in gnaden halten vnd bedenken vnd by Jr alü'U fryheit, harkommenheit vnd gerechtikeit beliben lassen. So ist dann mit den Gesandten srow Marggräsin geredt, diewil der Landvogt von Nüwenburg, so vnftr lieben Eydgnossen von Schwyz jetz dahin gesetzt haben, mit merklichein costen vffgezogen ist, denselben erficht gestalt zu bedenken. Das haben ouch die genannten Markgräsischen zethund zugesagt vnd besonder was wir üb»" gen Ort in demselben ordnen vnd ansechen, dem also nachzekomen. Fttrer als die Grafschaft Nüwenburg von Schirmgelts, ouch etlicher weidgäng wegen vff dem Gotzhus Mortauw järlich zweyhundert franken zustand, haben die Gesandten srow Margräffin gewilliget, ob wir sö^ schirmgelt von Recht vnd billicheit wegen mögen behalten, alsdann uns von den zwölf Orten die geuallnen ftch^ jährigen Summen, gepürt sich zwölf hundert franken, diewil die Grafschaft in vnsern Händen gestanden ist' geuolgen vnd Jngan zu lassen. Ob aber Mich gelt nit möchte behalten noch erlangt werden, das dann die nannt srow Margräfin darumb von vns geruwiget vnd vnbeladen belibe." Archive Bern und Nidwaiden. 7St Lauis. 4 ZI 8, 10. Juli (am x Tag IM). Staatsarchiv Zürich z «est. N. Band IM 2.1. Archive Solothnr», Ureiburg, Schaffhause». Es ist wieder eine Botschaft Trivulzios vor den Boten dieses Tages erschienen und hat gebetet man möchte trachten, dessen Anstände mit den Graubündnern wegen des Schlosses Eleven und anderer Güt^ die er beansprucht, in Güte zu vertragen, oder ihm zu einem Rechte zu verhelfen. Man will suchen, ^ Sache zu einem Austrag zu bringen. Dagegen hat eine Botschaft der drei Bünde in Churwalen erklärt Juli 1518. 1121 sie habe keinen Auftrag, weder auf den einen noch den andern Weg einzugehen, sondern müsse einfach referiren. I». Die von Masox und dortigem Thal bringen an, sie seien zu Lauis zollfrei, wie die aus Graubünden, und haben dafür einige Schriften vorgelegt. Uns hat aber die Kundschaft nicht genugsam bedünkt, auch haben wir vom alten Zollner zu Lauis gehört, sie haben vormals den Zoll gegeben, daher wir beschlossen haben, sie sollen den Zoll geben, wie Andere und sofern sie sich darüber beschweren zu können glauben, die Sache an unsere Herren bringen. «. Da einer Frau, die bei ihrem Mann auf dem Schloß zu Lauis gewesen, ihre Heimsteuer von unfern Herren um 50 Gulden verkauft worden ist, nun aber die vier Richter an der Tresa erkannt haben, daß ihr das Ihrige wieder erstattet werden soll, so „sol man setz lugen, wer das gelt sol vßgen." «I. Da Hans Jost von Schwyz Commissär zu Bellenz gewesen ist, hat er, um das Schloß Lauis mit Mehl und Speise zu versehen, einen Ritt nach Mailand und in die Eidgenossenschaft gethan und 150 Gulden für Mehl und Speise, 21 Gulden für seinen Ritt allsgelegt, worüber er Rechnung M geben verlangt, v. Junker Caspar Göldlin von Zürich, der ein Bote gemeiner Eidgenossen auf dem Tag an der Tresa gewesen ist, hat für seine Zehrung aus dem Zoll zu Lauis 39 Kronen bezogen, t. Vogt Göltschi von Uri hat aus derselben Ursache 22 Gulden bezogen. K-. Da Vogt Göltschi von gemeineil Eidgenossen abgesetzt und der alte Landrichter von Lauis an seine Stelle geordnet wurde, hat auch dieser aus dem Zoll zu Lauis 9 >/s Kronen an seine Kosten genommen. I». Die Boten der sechs Orte haben das letzte Jahr 115 Gulden an Gold verzehrt. Dieses Geld wurde aus dem „Malefiz" bezahlt, i. Die Kallfleute, welche Fische aus dem Lauiserthal wegführen, glauben davon keinen Zoll geben zu müssen; es sei 'dieß bei Mannsdenken nie geschehen. Das will man heimbringen, doch sollen inzwischen die Kaufleute bei Eidespflicht den Zollnern die Fische angeben, welche sie wegführen. Ii.. Vogt Stadlin von Zug, der nach der Schlacht im Schloß zu Lauis gewesen, meldet, daß er Knechte aus allen Orten, gesunde und kranke, die heimzogeil, habe speiseil müssen, für die vielen gebrauchten Speisen und Getränke aber noch keinen Ersatz erhalten habe. I. Den Zoll zu Lauis haben wir dein Belott und seineu Mitgesellen verliehen, jährlich mir 800 Kronen und unter Bedingungen, die geschrieben sind. i»». Zwölf namentlich angeführte Lauiser, welche verrufen waren, werden begnadigt lind mit Bußen von 6 bis 60 Kronen belegt, i». Der Seckelmeister von Lauis hat an Landsteller 702 Kronen 16 Batzen gegebeil, die von Ponte 39 Kronen 5 Batzen, die von . Sonvico 40 Kronen, die Zoller zu Lauis 639 Kronen minder 3 Batzen, die Fiscale 393 Kronen 10 Batzen. Ausgegeben auf dem Zoll und Malefiz zu Lauis wurde in der Eidgenossen Dienst 400 Kronen, jede Krone ist gerechnet für 22 Batzen und 1 Kreuzer. 7 SS. Bern. 4848, 20. Juli (Zinstag vor Marie Magdalcne). Staatsarchiv Luccr»: Allgemeine Abschiede, u. :iS7. Staatsarchiv Aiirich: Abschiede, VII. 2S0. Staatsarchiv Bern! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I!. 21 Ii. Archive Solothnrn, Schaffhailsen. tt. Jeder Bote kennt das Schreiben des Kaisers, womit uns wegeil Jörg aus der Fluh und dessen Anhängern geantwortet wird. Der Kaiser begehrt, daß wir dein Cardinal von Sitten und den Seinen gestatteil wollen, die Acht und Aberacht, welche wider den genannten Jörg auf der Fluh und seinen Anhang ergangen ist, im Gebiet unserer Eidgenossenschaft anzuschlagen und auf deren Leib, Hab lind Gut zu greifeil. Das soll man heimbringen und auf andern Tagen sich vereinbaren, wie man sich in der Sache halten und 141 1122 Juli 1518. was man dem Kaiser und dem Cardinal dießfalls schreiben wollet I»- Bezüglich der Grafschaft Neuenburg sind die Antworten der Orte auf den letzten Abschied von Bern nicht ganz gleichlautend, doch sind die mehrern Willens, die genannte Grafschaft zurückzustellen, immerhin unter Bedingungen, die jeder Bote schriftlich hat. Schwyz, Zug, Glarus und Basel haben sich noch nicht ausgesprochen, einige dieser Orte hatten keine Boten auf diesem Tag. Daher wird diesen Orten freundlich geschrieben, sie möchten sich in Betracht mancherlei Ursachen von dein Mehrtheil nicht sondern, sonst wäre ein Nechtshaudel mit der Markgräfin unvermeidlich u. s. w. Man begehrt, daß von: nächsten Sonntag über vierzehn Tage ihre Antwort schriftlich an Bern gesendet werde, ob sie die Grafschaft Neuenburg zurückstellen, oder darum das Recht an die Hand nehmen wollen. Wenn die Antworten Bern zukommen, so hat dieses Vollmacht, einen andern Tag einzurufen. v. Der Tag, welcher auf Laurent» (10. August) nach Neuenburg gesetzt ist, wird verschoben bis auf St. Vereneutag (1. September). «I. Der Bischof von Basel hat abermals den Streit anbringen lassen, den er gegen die Erben des Grafen von Valendis etlicher Lehen wegen hat. Darauf wird erkennt, die Boten, welche auf 1. September nach Neuenburg gehen, sollen bevollmächtigt werden, in der Sache zu handeln. < » Der Tresorier Fauchet überbringt ein Schreiben des Königs von Frankreich, wodurch dieser auf den letzten Abschied von Zürich uns Eidgenossen einen Tag ansetzt nach Zürich auf den Tag nach Mitte Augstmonat (16. August), um da von einer besonders vom König zu sendenden Botschaft Vorschläge zu einer Vereinigung anzuhören, 1. Der Herr von Lautrec hat eine gemeine Quittauz begehren lassen für die Ansprachen, die er auf beiden gehalteneu Tagen rechtlich oder gütlich berichtigt hat. Darüber will man auf dem nächsten Tag antworten. Dabei hat der Herr von Lautrec aufmerksam gemacht, wenn noch aus einem Orte Ansprecher vorhanden wären, deren Forderungen aus Italien herrühren, so möchte man sie anweisen, sich zu melden, damit ihnen mit Rede und Antwort begegnet werden könne und Niemand Ursache habe, sich zu beklagen. Der Ansprachen dagegen, welche aus Frankreich herrühren, nehme er sich nicht an, diese werden zu Peterlingen berechtigt. K. Die Orte, welche dem Grafen von Montferrat verwandt sind, haben den Span angezogen, welcher zwischen gedachtem Markgrafen und der Frau und dem Kind von Jncisa waltet, derer sich der Herzog von Savoyen annimmt. Darauf wird den Boten von Bern, Freiburg und Solothurn, die jetzt anderer Geschäfte wegen an den savoyischen Hof gehen, aufgetragen, mit dem Herzog zu reden, daß er nicht mit Gewalt, sondern mit Güte oder Recht in Sachen vorgehen möge. Ii. Sonntag vor Laurent» (8. August) soll zu Bern ein Tag gehalten werden, um den Span betreffend das Stift Münster und Anderes zu verhandeln. r, I, fehlen im Berner Exemplar. Das Schaffhauser Exemplar datirt den Abschied von Montag vor Maria Magdalena. 75Z Luggarus. 1618, 23. Juli. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 283. Archive Solothurn, Freiburg, Schasshauscn. t». Der Vogt von Freiburg, welcher in Mendrisio Vogt gewesen, soll auf dem nächsten Tag, der in der Eidgenossenschaft gehalten wird, Rechnung geben über die 75 Kronen vom Weinzoll zu Mendrisio. I»» Der Büchsenmeister fordert 5 rheinische Gulden Monatsold, man soll sich erklären, ob man ihn länger im Dienst behalteil wolle, oder nicht, e. Von der Landsteuer zu Luggarus wegeil hat man 221 Kronen eingenommen. Juli 1518. 1123 Ä. Die Zoller hallen 17 Kronen verrechnet, die sie dem Vogt Betschart gegeben und die derselbe verrechnet hat. Ferner haben sie 3 Kronen für Laden in das Schloß, 45 Kronen Sold dem Priester für 5 Monate verrechnet, die an der Summe des Zolls von 1140 Kronen abgehen, v. Dem Baptist Morosini sind 50 Kronen Jahrlohn gegeben, I. Dem Edelmann Zofred von Orell hat man 12 Kronen 33 Gros gegeben für den Zoll zu Magadino zufolge eines Briefs, den er von den zwölf Orten hat. K. Vom Geld von Luggarus erhält jeder Bote 40 Kronen 30 rheinische Gulden 13 Ducaten in Gold, 2 Kronen an Marcellen, 4 rheinische Gulden an Batzen, 4 Kronen an Dicken. I». Dem Priester Hans Mezger von Bellenz gibt man für seinen Dienst 6 Gulden, I. Dem Vogt wird aufgetragen, einen Priester zu bestellen, welcher in dem Schloß predige, Messe lese und Beicht höre. Ii. Der von Lautrec hat seine Antwort gegeben auf unsere Verwendung zu Gunsten des Grafen von Pergamini. Darauf hat dessen Mutter von Neuem unsere Verwendung nachgesucht. I. Vogt Betschart hat 157 Kronen 35 Gros verrechnet, die er von Criminal- bußen eingezogen. ,»i. Dem Landweibel hat man 2 Vogelkronen geschenkt. 754 Bezgenriet). 4518, 30. Juli (Freitag nach St. Jacobstag). Staatsarchiv Zürich. Boten voll Lucern, Uri, Obwalden, Nidwalden und Zug schreibeil an Zürich, sie haben auf diesem Tag Kunde erhalten von der frechen Gewalthat, die der Gubernator an einigen ihrer Burger und Landleute von Wallis begangen, indem er denselben Vieh, das sie nach Churwalen treiben wollten, weggenommen habe. Deßhalb sei ein anderer Tag auf nächsten Montag nach Lucern angesetzt, den Zürich auch zu besuchen eingeladeil werde. Auch vernehme man, daß der Gubernator oder des Cardinals Anhang in Zürich wider die Landleute von Wallis Umtriebe machen und daß auch Knechte von Zürich bei der Gewaltthat gewesen seien, weßhalb um Abhilfe gebeten wird. Schreiben unter dem Siegel von Untcrwalden. 755. Lucern. t t 3 . August (Zinstag nach Vinoulu. t'Mci). Staatsareiii» Zürich! Abschiede, ?Il. 254. Tag der sechs Orte Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden und Lucern. ». Dieser Tag war angesetzt wegen des bösen Handels, den des Cardinals Brüder und die Knechte unserer Eidgenossen von Schwyz an dem Vieh und anderm Gut unserer Eidgenossen von Wallis begangen haben, damit diesen das entwehrte Gut wieder erstattet uud inskünftig solche Vorgänge verhütet werden. Daher wird angesehen, daß Schwyz seinen Angehörigen gebieten soll, was von dem Vieh noch vorhanden, zurückzustellen und das übrige zu vergüten. Schwyz erklärt, das Unternehmen der Seinigen thue ihm leid, es habe ihnen noch den Läufer und den Weibel nachgeschickt, um sie zur Rückkehr zu bewegen; es hoffe, sie werden sich gehorsam erzeigen, widrigenfalls werde man sie nicht unbestraft lassen. I». „So ist denn och anzogen, nachdem vnd dann Herr Cardinal vnd sine brüder bishar in Vilser Eidgnoschaft vil Vnruiven gestift vild gemacht, wie dann jetz abermalen beschechen ist, wil vns bedunken, das derselb Herr Cardinal vnd sine brüder sich an ein ander end vssert Vilser Eidgnoschaft fügtend, diewil wir aber nit gemeinlich von 1124 August 1518. allen Orten versampt, habend wir söllichs widerumb angenomen heim an vnser Herrn vnd Obern zu bringen und vff nechsten tag Zürich so vff Sonntag Assumptionis (15. August) sin wirt, darum witter zu reden." Auch die übrigen Orte werden auf den Tag eingeladen. « . Was man über diesen unleidlichen Handel an unsere Bundesgenossen von Chnr und Wallis geschrieben, auch was Zürich deßhalb mit dem Cardinal und seineu Brüdern reden soll, weiß jeder Bote. 7S«. Altrich. I Z1 !t, 11. Ängllft lZinstag nach u. F. Himmelfahrt). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenossische Abschiede. Ii. 2i!7. Archive Solothur», Urciburg, Schaffhausen. !». Jeder Bote kennt das gnädige Erbieten päpstlicher Heiligkeit durch ihren Legaten, auch die Bitte des Herzogs von Urbino uud der Stadt Florenz durch eigene Gesandtschaften, wir möchten den Staat der hl. Kirche und sie als unsere Bundesgenossen in Schirm halten, I». Eglisau bittet um Fenster in seine neuerbaute Gesellenstube. «. Heimbringen, was mit päpstlicher Heiligkeit oder dem Legaten zu reden sei, damit die Courtisanen abgestellt werden und die Gotteshäuser bei ihren Freiheiten bleiben. «K. Als kaiserliche Boten erscheinen der Dompropst von Brixen und Herr Wolf von Homburg, Ritter, und legen eine schriftliche Eingabe vor, wovon jeder Bote Abschrift hat. Das will man heimbringen. «. Dieser Tag war angesetzt, um die französische Botschaft anzuhören. Dieselbe eröffnet: Aus das Begehren des Königs, eine Anzahl Eidgenossen in Sold zu nehmen, wie zu Zeiten König Ludwigs geschehen, sei bisher noch keine Antwort erfolgt; nichts destominder verlange der König von alter gegenseitiger Freundschaft wegen mit den Eidgenossen ein Bündniß zu machen, lieber denn mit irgend einem Fürsten; falls die Eidgenossen geneigt wären, auf diesen Vorschlag einzutreten, würde eine weitere Botschaft erscheinen, um darin weiter beschließlich zu antworten. — Ferner wünsche der König eine Generalquittung für die theils gütlich, theils rechtlich ausgetragenen Forderungen der Ansprecher. Da man hierüber keine Vollmacht hatte und namentlich Schwyz erklärte, keine Vereinigung mit Frankreich einzugehen und denen, welchen es zu wehren habe, den Eintritt zu wehren, so hat man die Sache bis zum nächsten Tag in den Abschied genommen. L. Der französische Bote hat weiter angebracht, es befinden sich in unfern ennetbirgischen Landen Verbannte, welche den König im Herzogthum Mailand beschädigen, man möchte dieses hindern. Da der Landvogt von Lauis erklärt, er habe Jedermann bei Leib und Gut verboten, solche Verbannte zu enthalten, so hat man die Sache auf sich beruhen lassen, mit der Weisung, sein Verbot strenge zu handhaben. 55. Dem Abt von Wettingen und denen von Baden soll wegen ihres Spans um die Pfarrkirche daselbst auf deu nächsten Tag zu gütlicher oder rechtlicher Verhandlung eine Vorladung zugestellt werden. I». Der Bote von Nri bittet, man möchte dem Vogt Göltschi und dem Heinrich Erb die Schleifung von Lauis verzeihen, oder ihnen Geleit zur Verantwortung geben, oder endlich sie an ihrem Wohnsitz berechten. Das soll man heimbringen und zugleich be- rathen, ob man dem Vogt Göltschi die 22 Kronen, die er zu Lauis genommen, lassen, oder ihn zur Rückerstattung anhalten wolle, i. Die Markgräfin von Neuenburg verlangt in ihren Kosten einen Tag zu Erledigung ihrer Angelegenheit. Derselbe wird angesetzt nach Bern auf Sountag vor Crucis exaltationis (12. September) nächsthin. Ii. Die Boten, welche nach Bern kommen, sollen Vollmacht erhalten, einen Tag nach Neuenburg zu setzen, um die dort anhängigen Geschäfte zu erledigen. I. Trivulzio hat seine Botschaft vor uns gehabt und mn unsere Vermittlung für gütlichen oder rechtlichen Austrag seines Spans mit den drei Blinden in August 1513. 1125 ^hurwalen nachgesucht. Darüber haben wir an die Bünde geschrieben und jeder Bote soll auf den nächsten Tag Vollmacht mitbringen, in der Sache zu handeln. ,»». Eine Votschaft der Landleute von Wallis bringt an, des Cardinals Bruder und sein Anhang haben etlichen der Ihrigen Vieh geraubt; sie bitten, wir wollen Vorsorgen, daß solches nicht mehr geschehe. Dazu habe der Cardinal von kaiserlicher Majestät eine Acht öogen sie erlangt; da sie nun Glieder der Eidgenossenschaft seien und der Basler Friede die Eidgenossen von aller Belästigung mit der Acht befreie, so möchten wir diese Acht in unfern Landen gegen sie nicht gebrauchen fassen. Und da der Cardinal und sein Anhang ihre Feinde seien und sie schädigen, so möchten wir ihnen w der Eidgenossenschaft keinen fernern Aufenthalt gestatten. Endlich gehöre der Landschaft Wallis kraft papstlicher Vereiuuug eine Pension wie andern eidgenössischen Orten, der Legat behalte ihnen aber ihre Pension Zurück und wolle sie nicht aushingeben, auch dafür suchen sie unsere Dazwischenkunft nach. Alls diese Anfingen wurde beschlossen was folgt: Erstens, betreffend das geraubte Vieh nach ihrem Begehren mit dem kardinal zu reden. Zweitens, der Acht wegen mit den kaiserlichen Boten zu reden, damit wir in der Eidgenossenschaft mit solchen Achten nicht behelligt werden. Drittens, bezüglich der Fortweisung des Cardinals seines Anhangs die Sache heimzubringen. Viertens der päpstlichen Pension wegen, nach ihrem Begehren wü dem Legaten zu reden. Dieser aber beruft sich aus einen päpstlichen Befehl und verweigert die Herausgabe. Der Cardinal ist auch erschienen und hat sich abermals beklagt, er werde von den Eidgenossen Achtlos gelassen und seit mehr als dreizehn Monaten an Verfolgung seiner Rechte gehindert; mau möchte ihm fch endlich sagen, ob man ihn sein Recht brauchen lassen wolle oder nicht, damit er wisse, wo er Recht fchen soll, bei den Ständen des Reiches, was er ungern thue, oder wo. Darauf soll man auf dem nächsten Tag antworten. «. Eberhard von Nischach gibt Kenntniß von den Mandaten, welche der Kaiser gegen seinen Herrn, den Herzog Ulrich von Württemberg, hat ausgehen lassen und welche zu Krieg sichren könnten, mit für Begehren um getreues Aufsehen. Darauf hat man mit den kaiserlichen Boten geredet, sie möchten Alles anwenden, damit kein Krieg ausbreche, sondern gütliche Vermittlung eintrete. Auch den Ständen des Geichs, die zu Augsburg versammelt sind, haben wir in ähnlichem Sinne geschrieben. Dabei soll man bis Z^ur nächsten Tag rathschlagen, wie man bei fernerer Entwicklung der Sache sich verhalten wolle. «». Es ^ ein Anzug gefallen, an den Papst zu schreiben, daß man wohl leiden möchte, wenn Seine Heiligkeit den ^lschof von Verulan, der sich hier wohl gehalten, wieder als Legaten zu uns schicken würde, da der gegenwärtige Legat im Begriff stehe, nach Rom zurückzukehren, x». Die rechtliche Verhandlung, die wir mit dem ^önig von Frankreich um Mendrisio haben, ist auf St. Michaelstag nach Bellenz angesetzt; Bern und Glarus fllen die Rechtsprecher, Zürich und Uri die Kläger geben. Der von Grengis soll in der Sache nicht Necht- ?precher sein, weil er ein Kläger ist. Auf gleichem Tag soll der Span um das Salz auch rechtlich ausgetragen werden, «y. Um alle abgeschriebenen Sachen, die Antwort erfordern, ist Tag angesetzt nach Zürich "uf Crucis eraltationis. Zu «H. 1518, 9. August. Augsburg. Creditiv Maximilians I. für Dionys von Königsegg, Frciherrn zu Alendorf, Ur. Sebastian Sprenger, Dompropst zu Brixen, Wolf von Hombug und Hans Acker auf den Tag der Eidgenossen auf Assumptionis Marie zu Zürich. Original >>» Staatsarchiv Zim-h. „Summarium kais. Mt. anbringen vff dem tag zu Zürich Assumptiouis Marie gehalten." 1. Kaiser Maximilian und König Carl haben zu Beschluß der Handlung, die auf letztem Tag zu Zürich angebracht worden, ihre Boten geschickt; der Bote des Königs von England sei noch zurück. 1126 August 1518. 2. Es finden Friedensunterhandlungen zwischen Frankreich und England statt, worüber der Kaiser sich freue, indem dadurch der Türkenzug befördert werde, worüber auch des Reichs Stände zu Augsburg verhandeln- 3. Der Kaiser vernehme, der König von Frankreich bewerbe sich emsig um Bündniß und Soldtruppen bei den Eidgenossen. Er fände aber besser, daß sie seinem Bunde mit den zwei Königen von Spanien und England beiträten, indem dadurch der Friede der Christenheit gesichert und der Türkenzug befördert würde. Sie möchte also kein besonderes Bündniß, sondern eine gemeine Vereinung mit dem Kaiser und den Königen von Frankreich» Spanien und England eingehen. Alle diese Potentaten sollen den Eidgenossen eine jährliche Pension geben. 3" der Vereinung soll klar vorbehalten werden, daß die Eidgenossen ihre Knechte denen, die die Vereinung halica gegen den, der sie allfällig nicht hielte, dienen lassen sollen. Die Eidgenossen möchten ihren eigenen Vortheil, d>e Ruhe der Christenheit und das Interesse deutscher Nation beherzigen. 4. Wenn aber den Eidgenossen dieser Vorschlag nicht beliebte und sie dem Begehren des Königs van Frankreich, der jetzt mit Jedermann Frieden hat und ihrer Knechte nicht bedarf, entsprechen, so müßten der Kaisir und Spanien immer in Sorge stehen, derselbe möchte jetzt oder künftig wieder feindliche Absichten gegen sir verfolgen. Zu ii. Ein Schreiben der württembergischen Stände an gemeine Eidgenossen äü. Stuttgart Freitag nach Assumptionis Marie siehe im Berner Abschied R. 279. 7S7. Äa 5 e 1. 4 ZI 8, 6. Septemsier (Montag vor Maria Geburt). Staatsarchiv Liiccrn: Allgemeine Abschiede, ll. !Ni!i. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. !j0Z. Archiv Solothur»- „Ein jeder Bote weißt sinen Herren vnd obern zu sagen, wie die Gesandten von allen Orten mit einhelliger antwurt, die sich zu fridlicher Ruw neiget, komm vnd entschlossen sind. Vnd diewyl aber dis tag- leist in dem allerbesten von wegen vnsers gnedigen Herrn von Wyrtempergs angesehen und gehalten worden, ze ratschlagen, wie man vor vberfall vnd verderpung derselben landschaft sin möht vnd aber allerhand kund- schaft und erfarung mittler Zit komen, das die Versammlungen der krigslüt, so yetz vor Ougen sind, noch nit vff das herzogthumb Wyrtemperg zeigen, vnd ouch das vff nechsten tag Zürich mit keys. Mt. Botschaft von gemeinen Eidgenossen wegen Red gehalten worden, mit siner Mt. ze reden vnd sy demlltenklich ze pitte», wider gedachten surften vnd sine landschaft nützit vnguediger gestalt in Vberzugswise fürzenemen, sonder das Nechtbieten des Herzogen anzenemen :c. das dieselb keys. Botschaft angenomen hat getrüwlich an sin Mt. ze bringen vnd nechsten Tag so Crucis schierest zu Zürich gehalten werden soll, als sy verhofft, gnedig antwurt zu erfolgen. Diewil dann derselb tag in acht Tagen sin wirt und die fach nach aller eruarung sollichen vfschub wol mag erliden, das man derselben antwurt bis dar von keys. Mt. erwarten vnd so die kompt, aber daruf geratschlagt werden, was sich wyter gepüren, deßglichen ob kein antwurt komen wirt, sich aber ze vnderreden, ob man zu siner Mt. ein Botschaft ordnen oder schryben welle, damit in allweg krieglich vffrur versehen werd. — Es soll ouch ein jedes Ort by den sinen vlyßlich versehen, ob in mittler zyt vtzit vffrurs obgemelter gstalt inviele, das sy nit vslaufen sonder anheimsch bliben, vnd die nechst anstoßenden Ort dazwischen Jr.getrüw eruarung haben, als jeder pot das wyter weiß zu sagen." September 1518. 1127 7SS5. Bern. 4Z48, 14. September (vff des hl. Cruztag z» Herbst). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I?. »77. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 3V7. Archive Solothnrn, Schaffhansen, Nidwaldcn. n» Auf diesem Tag ist man abermals wegen der Rückforderung der Grafschaft Neuenburg durch die lMu Markgräfin erschienen. Die Autworten der Orte, wie sie jedem Boten schriftlich mitgetheilt sind, lauteten "ber ungleich. Da nun diese Antworten den Gesandten der Frau Markgräfin zur Kenntnis; gebracht wurden, ^ beschwerten sich dieselben und trugen neuerdings die Gründe vor, aus welchen die Markgräfin glaube, die Grafschaft ihr unbilliger Weise vorenthalten werde. Sie sei nämlich im Aufaug nicht mit in dem ^eg gewesen, den wir mit dem König von Frankreich gehabt, auch ihr Gemahl habe sich beflissen, uns ^cht widerwärtig zu sein und sich debhalb in die Niederlande verfügt, da sei er aber gefangen und nur ^gen eine schwere Schätzung wieder frei gelassen worden. Auch sei uns von der Grafschaft Neuenburg Und deren Unterthanen kein Schaden zugestoßen, sondern die letztern seien mit Bern und Solothurn gegen ^ König gezogen. Dazu als die vier Städte Bern, Lncern, Freiburg und Solothurn die Grafschaft besetzt, laben sie es nur derselben zum Schirm und damit kein Fremder dort einsitze, gethan und haben der Mark- ^afin hiefür Brief und Siegel gegeben mit der Versicherung, die Grafschaft nach Beendigung des Krieges Zurückzustellen, Alles nach Ausweis eines Abschieds, wovon jedem Boten eine Copie gegeben wird. Die Eid- ^Uosseu möchten bedenken, daß sie in allen ihren Kriegen Gotteshäuser, geistliche Personen, Wittwen und Luisen geschirmt und geschont haben, auch möchten sie die großen Kosten bedenken, welche die genannte ^arkgräsin bereits dieser Sache wegen gehabt und sie ohne längern Verzug wieder zu ihrem väterlichen ^bgut, der Grafschaft Neuenburg kommen lassen, vermittelst des letzthin besprochenen Burgrechts und der ^hrsichm ewigen Erkenntlichkeit von 10 Gl. jedem Ort. Sofern aber dieses uns nicht gefallen wollte, haben ^ Gesandten erstlich die vier Städte kraft des mit ihnen bestehenden Burgrechts ermahnt, die gegebenen ^efe und Siegel zu halten, dann die Eidgenossen insgemein ersucht, der bemeldten Frau Markgräfin, die ^ Recht nicht aufgeben könne, Nechtiag zu setzen, damit sie ihre Ansprüche mit dein Recht behaupten möge. Geraus haben die Boten der vier Städte die übrigen Orte mit höchstem Ernst gebeten, ihre Briefe und Siegel zu achten und denselben statt zu thun, auch zu bedenken, wie wir, wem; die Sache an das Recht mit Ehren aus dem Handel kommen möchten. Und da die Sache schwer und groß und zu besorgen . / es möchten daraus, wenn sie nicht in Güte abgethan werden könnte, große Kosten und Unannehmlich- en erwachsen, so soll Alles an die Obrigkeiten gebracht werden, in der Hoffnung, dieselben werden, wenn ^ Grund und Gestalt der Sache vernehmen, Entschlüsse fassen, wodurch der Handel mit Fug und Ehren ^iedigt werde. ?». Zürich soll in unser aller Namen mit dem jetzt bei ihm befindlichen päpstlichen Legaten wegen reden, welche unsere Eingesessenen nach Rom citiren, dieselben um weltliche Sachen mit dem a>;n beschweren und in große Kosten bringen, damit solche Uebelstände abgethan und wir bei unserm alten Herkommen belassen werden, e. Bezüglich des Anbringens von Schwyz wegen des Geldes, das ihm von ^ Furno wegen noch aussteht, wird beschlossen, mit des Herzogs von Savoyen Botschaft, wenn dieselbe ^ch Bern kommt, zu reden wie jeder Bote weiß. «I. Da der Handel mit der Frau Markgräfin die vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn besonders angeht und die Gesandten der Markgräfin, auch 1128 September 1518. die Boten der übrigen Orte glauben, eine Abordnung der vier Städte nach Uri, Schwyz, Nidwalden, ,3^ und Glarus könnte in der Sache Gutes schaffen, so sollen die Boten der vier Städte dieses besonders he«»- bringen und ihre Boten auf nächsten Sonntag Nachts wieder hier zu Bern haben, um sich zu entschließt- ob sie eine solche Abordnung in die genannten Orte senden und was sie ihr auftragen wollen. Die Antworten der Boten dieses Tages, betreffend den Handel wegen Neuenburg, siehe im Berner -Absch>^- K. 311. Ebenda 314 eine lateinische Uebcrsetzung dieses Abschieds. ?5S. Z ll r i ch. 1 »I "6 auf sein allfälliges Begehren eine Anzahl Knechte zu stellen oder zulaufen zu lassen. Sollte aber auch dttst^ nicht belieben, so möchteil wir nicht übel nehmen, wenn der Köllig sich anderswoher mit Knechten versehe Da auf diese wettern Eröffnungen einzutreten nicht alle Boteil Befehl hatten, so wurden dieselben Bericht an die Obern bis ans den nächsten Tag in den Abschied gestellt, v. Die Räthe des Kaisers st" auf diesem Tag erschienen und haben eine neue Instruction, wovon jeder Bote eine Abschrift hat, verlest" lassen. Nachdem wir die Befehle unserer Obern über ihre frühern Anbringen erkannt, haben wir die ew hellige Antwort gegeben, wir können zu dieser Zeit mit den drei Königen keine Vereitlung machen, September 1518. 1129 davon seien uns zu fern gelegen, und mit kaiserlicher Majestät haben wir eine Erbeinung, weßhalb uns eine darüber hinausgehende weitere Vereinung mit ihr unnöthig scheine. Ueber die neuen Anbringen der kaiserlichen Näthe laut ihrer Instruction hatten wir keinen Befehl, weßhalb dieselben zur Berichterstattung in den Ebschied genommen wurden, f. Man hat auch mit den kaiserlichen Rathen geredet, sie möchten den Kaiser bewegen, uns mit Achten ruhig zn lassen. Der Friede von Basel gebe zu, daß wir bei unserm alten Herbommen bleiben und wir seien so hergekommen, daß man in unfern Gebieten die Acht nicht brauche. A. Auf oui abermaliges Begnadigungsgesuch für Vogt Göltschi und Heinrich Erb wegen Schleifung des Schlosses Lanis wird beschlossen, man lasse es bei den vorher ergangenen Urtheilen und Abschieden bleiben, Vogt ^öltschß Caspar Göldli und Jacob Steffmann, der alte Commissar, sollen die Kronen, die sie aus der Büchse Zu Lauis genommen, zu gemeinen Händen zurückstellen. I». Der auf St. Michaelstag nach Bellenz angesetzte ^ag wird abgestellt, da den französischen Boten noch keine Instruction vom König ans die da zu verhan- belnden Sachen zugekommen ist. i. Die französischen Voten eröffnen: Wiewohl sie vorhin eine Forderung wegen Stellung von Knechten gethan, so sei dieselbe doch zu wenig klar gefaßt, sie wollen dem König schreiben, er möchte angeben, wie und welcher Gestalt er solche Knechte haben und wohin er sie verwenden wolle. Zwar sei anzunehmen, der König werde sie nicht gegen solche, mit denen wir in Bündniß stehen, brauchen wollen, auch werde er geneigt sein, gegen ein derartiges Zugeständniß uns etwas Hülfe und bessere Pensionen, als btt Friede stipulirt, zukommen zn lassen; doch bitten sie um Ansehung eines andern Tages, um sich darüber bestimmter erklären zu können. Darauf hat man beschlossen, die Sache heimzubringen und dem französischen Voten gesagt, er möge, wenn seine Instruction angekommen sei, uns einen Tag setzen, in welches Ort er wolle. K. Auf nächsten Tag will man auf die Bitte der Eglisauer um Fenster in ihr neues Rathhaus Antwort geben. I. Der Cardinal von Sitten ist auf dem Tag erschienen und hat auf den letzten Abschied Antwort verlangt, ob wir ihn gegen die Walliser sein Recht brauchen lassen wollen oder nicht, mit dem Beifügen, er, der rechte natürliche Herr in Wallis sei vertrieben, dagegen Jörg auf der Fluh, der alle Unruhe mache und unterhalte, sei im Lande und vertreibe ihn aus der Kirche Gut. Man möchte doch zum 'venigsten daran sein, daß auch Jörg auf der Fluh in Wallis nicht geduldet werde, in der Hoffnung, daß, wenn dieses geschehe, die Sachen sich eher zum Guten schicken werden. Hierauf haben die Orte ihre Jnstruc- ^on auf den letzten Abschied eröffnet wie folgt: Zürich will zu gütlicher Beilegung des Handels alles Mögliche U)un; „lag aber eine solche nicht zu Stande kommen, so läßt es Jedermann sein Recht brauchen und will baran Niemanden hindern. Bern will sich keines Theils annehmen, aber nicht leiden, daß einer derselben w Berner-Gebiet Acht oder Bann brauche. Lucern will weder Acht noch Bann leiden, „dann dz recht syg Zu Rom, dabi lassent si es bliben." Uri ist zu freundlicher Vermittlung bereit, wenn ein gemeiner Platz befunden werde, der dem Herrn Cardinal sicher und geeignet zu einer rechtlichen Verhandlung scheine, aber bie Acht wolle es nicht. Schwyz will den Cardinal am Rechten nicht hindern; der Acht und des Banns wegen hat der Bote keinen Befehl, „doch sol her Cardinal die Iren hinder Inen nit me brachen, als vor geschehen." Beide Unterwalden wollen in ihrem Lande weder Acht noch Bann, „diewil der bapst das ^echt habe vffgehept, dabi) sp es lassen bliben; ob man aber noch ein geistlichen richter vermocht, einen andern blatz zu setzen, dahin der Cardinal ouch möchte komen, da er libs vnd gicks sicher were, möchten sy iiden." Zug will den Cardinal am Recht nicht hindern, aber weder Acht noch Bann leiden. Glarus will uicht, daß man die Acht „hie ußen" ausschlage, in Wallis möge es geschehen. Basel läßt den Cardinal bei seinem Recht bleiben und will ihn daran nicht hindern. Freiburg will die Acht uicht, gütliche Vermittlung 142 1130 September 1518. läßt es geschehen. Solothurn will den Cardinal an seinem Recht nicht hindern, aber bei sich weder Acht noch Bann haben. Schaffhausen ebenso. Appenzell will weder Acht noch Bann in seinem Land anschlagen lassen. Da die Antworten ungleich sind, die Sache aber sehr wichtig ist, so hat man die Antworten der Orte in den Abschied genommen, damit man sich ferner erläutere, „ob man Hern Cardinal aucht vnd Bann in unser Eydgnoschaft welle lassen gan vnd wie vnd welicher gstalt man Inn das recht lassen bruchein Deßglich ob man mit den Wallisern welle verschaffen, das sy Jörgen vff der Flu ouch vß dein land sollind vertriben glicherwise wie Hern Cardinal oder nit vnd was harin ze tund syg vnd darumb vff negsten Tag zu antwurten." Der Zürcher Abschied ist defect, er enthält nur », ?», I» fehlen im Berner Exemplar. Zu «. Instruction Kaiser Maximilians an seine Boten Wolf von Homburg (Hohenburg) und Hans Acker auf den Tag zu Zürich Crucis Exaltationis. 1. Sie sollen Antwort begehren auf das Anbringen, auf dem Tag Assumptionis gethan, wegen einer gemeinen Vereinung zwischen Kaiser, Frankreich, Spanien, England und ihnen, welche Antwort auf diesen Tag verheißen sei. 2. Wird der Vorschlag der gemeinen Vereinung verworfen, so begehrt der Kaiser mit den Königen Carl und Ferdinand in Spanien, welche eben deßhalb jetzt eine Botschaft an den kaiserlichen Hof unterwegs haben, mit den Eidgenossen eine besondere vertrauliche Verbindung zu schließen und bittet sie nichts anderes einzugehen, bis sie die daherigen Eröffnungen, die sofort nach Ankunft der spanischen Gesandtschaft erfolgen werden, vernommen haben. 3. Was die Acht betrifft, deren Aufhebung die Eidgenossen begehren, so sagt der Kaiser, der Bischof von Wallis sei Reichsfürst und erhalte die Regalien von ihm, es gezieme sich daher, daß er auf sein Begehren nüt der Acht einschreite. Wenn jedoch die Walliser durch besondere Freiheiten oder den Basler Frieden dagegen geschützt seien, so mögen sie selbe vorbringen, er werde sich nach Gebührlichkeit halten. 4. Der Herzog von Württemberg, gegen welchen er nach seiner Pflicht als Reichsoberhaupt handeln müsse, bewerbe sich bei den Eidgenossen um Hauptleute und Knechte; sie möchten ihm solche nicht gestatten anzunehmen. 5. Die Sache des Hans Harnold von Kaufbeuren berühre das Regiment zu Innsbruck, von welchem er Bericht einholen müsse. Freiburg zusammenzutreten. Das Schreiben an den Herzog von Savoyen findet sich ebenfalls abschriftlich im angeführten Solothurner Abschiedeband. 7«t Bern. 4848, 21. September (vss Manhey. Staatsarchiv Lucern: Acten Neuenbürg. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 817. -Archiv Solothuru. tt. Auf diesem Tag sollten die Boten der Städte Bern, Lueern, Solothurn und Freiburg in Bern Zusammenkommen, um einen Beschluß zu fassen, ob ihre Herren und Obern eine Botschaft und mit welchem Auftrag an die übrigen Eidgenossen, die sich weigern, der Frau Markgräfin die Grafschaft Neuenburg zurückzustellen, abfertige!? wollen. Da aber voi? Freiburg Niemand erschienen, auch weder schriftlich noch mündlich Antwort gegeben ist und demnach den Botei? der drei Städte scheint, Freiburg wolle sich in diesem Handel "°u ihnen söndern, so haben sie für gut gesunde??, vorderhand auch keine Botschaft zu dei? Eidgenosse!? zu schicke??, besorgend, daß wenn die drei Städte allein ohne Freiburg eine solche schickte,?, dadurch die Sache ^'r gehindert als gefördert werden möchte. Die Botschaft der Frau Markgräfin hat begehrt, daß die Voten "b diesem Tag nach Freiburg reite,?, um zu bitten, daß dieses init dei? drei Städte,? gemeinsam handle, Uder man hat aus besondern Ursache!? auch dieses nicht für gut gefunden und daher abgeschlagen. 4» Um herauf die Botschaft der Markgräfin mit Antwort abzufertigen, hat man ihr erklärt, sie kenne dei? guten u>?d geneigten Willen der drei Städte, die Grafschaft Neuenburg zurückzustellen und sich alles Ernstes hiefür Zu verwenden; da aber, wie sie vernommen haben werde, bei einigen andern Orten dieser Wille mangle, su wissen die drei Städte ii? der Sache weiter nichts zu thun. Die Frau Markgräfin möge daher selbst dedenken und weiter Nathes pflegen, was sie in der Sache serner zu thun für gut finde, e. Die genannte Botschaft begehrt hierauf weitern Rath, was sie thun oder lassei? soll, und fragt ob die vier Städte es ungut uufnehmen würden, wenn die Frau Markgräfin sie zu Recht forderte. Es wird ihr erwidert, man habe uuch Niemanden das Recht abgeschlagen und würde eii? solches zu Recht fordern nicht „zu Undank" auf- uchmen, dei?i? die zwischen der Frau Markgräfin und dei? drei Städten bestehende!? Burgrechte schreiben ^>? besonderes Rechtsverfahren vor, ebenso melde der Friede zwischen den? König und dei? Eidgenosse!? wie Recht gegeben und genommen werden soll, wenn Jemand an den Ander«? Ansprache hätte, dein «Verden ^ie drei Städte nachlebe!? und sich nicht anders denn gebührlich halten. Dei? markgräfischen Boten ist iiber ^wse Verhandlung ein Abschied gegebei? nnd dazu eine Schrift, womit sie die drei Städte verantworten werden. 1132 October 1518. 76T. 1318, 2. October. Itumont! (^orxs äiplomati^uv otc. IV. 2ÜK. In dem durch Leo X. vermittelten Vündniß zwischen Franz I. und Heinrich VIII. gegen die Türken, welchem Carl V. am 14. Januar 1519 zu Saragossa beitrat, werden die Eidgenossen von beiden Königen als Verbündete inbegriffen. (Beilage 58.) 7«S Aucern. 1318, 29. October (Freitag nach Simonis und Jude). Staatsarchiv Zürich - Abschiede. VII. 2S«. Tag der fünf Orte Zürich, Lucern, Uri, Unterwalden, Zug. t». Nachdem auf dem letzten Tag zu Einsiedeln in dem Span zwischen diesen Orten und SchnW beschlossen worden war, einen unparteiischen Schreiber zu haben, haben wir unserseits den neuen Stadtschreiber von Baden hiefür bestellt. 1». Auf demselben Tag hat Schwyz gemeint, der Landvogt von Sargans stb uns fünf Orten nicht beistehen. Weil er aber den sieben Orten geschworeil, der Landschaft Sargans nius ihnen Auswärtige aufzubewahren gegeben, genommen hätte. Andern Angaben möge man nicht Glauben schenken. Ii. Betreffend Mendrisio ist von dem französischen Boten Antwort verlangt und da er keine Vollmacht hatte, Tag gesetzt worden nach Poleggio auf den Sonntag Mittefasten nächsthin. Bern und Glarus sollen die Zugesetzten, Zürich nnd Uri die Redner und Rathgeber stellen. Dein König wird geschrieben, daß ^ seine Zugesetzteil und Anwälte auf den Tag sende, doch soll der Herr von Grengis, der Sächer und parteiisch ist, nicht Rechtsprecher sein. I. Wegen der Ansprache Daniel Kapfmanns hatte die französische ^osandtschaft auch keine Vollmachten. Da Zugesetzte und Obmann bereits darüber zu Poleggio oder an der Tresa rschtliche Erkanntniß gegeben und die Summe des Abtrags gemeinen Eidgenossen zu bestimmen überessen hatten, was diese aus Furcht, die Capitel zu verletzen, nicht thun wollten, so wird verfügt, daß diese ^ache auf Mittefasten wieder nach Poleggio kommen nnd daselbst in Erläuterung der vorigen Erkanntniß "uch die Summe des Abtrags festgesetzt werden solle, was ebenfalls dem König mitgetheilt wird. ,»». Jeder Vote keinit das Anbringen der savoyischen Boten wegen der Annahme von Burgern in der Stadt Genf ^urch unsere Eidgenossen von Freiburg, ebenso die laiige Erwiderung der Freiburger, worauf wir sie gebeten haben, voii diesen Burgerannahmen abzustehen. Da ihre Voten nicht Gewalt hatten, dieses zuzusagen, so sollen sie es an ihre Herren bringen und auf dem Tag zu Zürich Antwort geben. Auch an die Stadt Genf ^ deßhalb geschrieben, i». Bern soll dem Grafen von Arona in unser aller Namen Botschaft oder Fürderniß- doiefe an den König von Frankreich geben, wie er es wünscht. Dabei soll dem Herrn von Lautrec, Statthalter in Mailand, geschrieben werden, daß er dem Grafen das Seine zurückerstatte und die Reisigen, die 1138 Februar 1519. er auf dessen Besitzungen geschickt, bis auf weiter» Bescheid des Königs zurückziehe. «. Die Tagansetzung auf Mittefasteu nach Poleggio wird abgeändert auf den Sonntag Judikate zu Mitte Mai. Wenn Jemand weiter in der Eidgenossenschaft Ansprachen an den König hat, so soll er sich auf diesem Tage stellen, p Auf die Klage der französischen Gesandten, daß Vertriebene aus Mailand mit Hülfe der Bündner ehrbare Leute zu Schaden bringen, wird den Bündneru dießfalls geschrieben, «ß. Dieselbe Gesaudschaft begehrt, daß keine Unterthanen des Königs in Burgrecht oder andere Pflicht genommen oder, wenn es schon geschehen wäre, wieder entlassen werden sollen, i. Das Anbringen der drei Länder wegen der Fischenzen im Ticino soll auf der Jahrrechnung der ennetbirgischen Herrschaften behandelt werden. 8. Man soll heimbringen, was Eberli von Nischach mit Bestellung von Hauptleuteu und Andern: zu Bern gehandelt hat und allem Geläuf bestens vorzukommen trachten, t. Theiluug der letzten 100,000 Kronen der französischen Zahlung- Es erhalten wegen Mangel bei frühern Theilungen: der Bischof von Constanz 70 Kronen, die Herren von Höwen und Werdenberg 100, Napperswyl 200, Bremgarten 30, Caspar Cunrad von Schaffhausen Ith Hug und Peregriu von Landenberg 50, Rothweil 50, Langfelix von Baden 64, Heinrich am Ran 59, Nheinthal 14, Wilhelm Herter, oberster Zeugmeister vor Dijou 50, Hans Wepfer und Heinrich Müller 159, Arnold Winkelried, Hauptmann der Gardeknechte in Mailand 20, die beiden Büchsenmeister kaiserlicher Majestät jeder 10, der Müller von Mehlseken 5, Uli, Vogt von Landshut 4, Uli Eichholzer 2, Uli Loser von Schwyz 10, einer von Zug, der zu Novara Botschaft ein- und ausgetragen 10, Lorenz Brandenburger 29, der Wirth zu Burgdorf 10 Kronen. Die Freiknechte wurden mit ihren Ansprachen abgewiesen, dagegeu jedem Ort sammt Wallis eine Summe zur Verfügung gestellt, um gutfindenden Falls solche Freiknechte zu bedenken, nämlich Zürich, Bern, Lucern je 100 Kronen, Uri, Schwyz, Unterwalden je 70, Zug, Glarus, Basel je 60, Freiburg 70, Solothurn 60, Schaffhausen 40, Appenzell 50, Wallis und Bünden je 70 Kronen- Die Orte der Eidgenossenschaft erhalten zur Ausgleichung von Irrungen und Auslassungen betreffend die ausgezogene Mannschaft bei frühern Theilungen: Bern 400 Kronen, Zürich, Lucern, Uri, Schwyz je 299, Bellenz 300, Unterwalden 60, Zug, Glarus je 40, Freiburg 120, Basel 400, Solothurn 40, Schaffhausen, Appenzell je 30, Wallis und Bünden je 100. Die 32 Boten dieses Tages erhalten für ihre Mühe jeder 10 Kronen, in Summa 320, ihre Knechte jeder 2 Kronen in Summa 76 Kronen. Die Weibel, Läufer und Reiter der Stadt Bern zusammen 16, der Großweibel 5, die Unterschreiber 10, die Herren des Tempels zu Jerusalem 152, Einer von Unterwalden 8, der Stadtschreiber von Bern 24 Kronen. Jedes der dreizehn Orte erhält 380 Kronen, für außerordentliche Kosten während des letzten Kriegs. Nach Bestreitung obiger Summen und der 10,000 Kronen für den Herzog von Württemberg blieben noch 80,000 Kronen zu theilen." Davon erhielten: Zürich 10,070, Bern 11,910, Lucern 5650, Uri 2940, Schwyz 4054, Unterwalden 2774, Zug 2450, Glarus 4436, Basel 2740, Freiburg 3930, Solothurn 3020, Appenzell 2005, Schaffhausen 1825, Abt von St. Gallen 2214 Kronen 1 Testun, Stadt St. Gallen 515, Bischof von Constanz 280, Wallis 5070, Bünden 5210, Grafschaft Toggenburg 4008, Thurgau 3405, Graf von Greyerz 407, Mühlhausen 347, Rothweil 992, Biel 235, Grafschaft Badeil 850, Bremgarten 237, Mellingen 108, Sargans 815, Argall 770, Rheinthal 995, Rapperswyl 150. Darüber bliebeil noch unvertheilt 94 Kronen 2 Testun. «» Abermals ist vor den Gesandten gemeiner Eidgenossen erschienen Anton Meyer aus Wallis und hat sein Anbringen bezüglich der Allsprache, die er als Vogt einiger Kinder an etlichen Franzosen und „vß nachfolgeil" ain Köllig von Frankreich zu haben vermeint, mit vielen Worten erneuert und auch seine Schriften und Abschiede vorgelegt. Der königliche Bote, Herr von Savouier, hat dagegen auch seine Einwendungen gemacht. Februar 1519. 1139 Nach Anhörung alles Vorgebrachten wurde beschlossen, den französischen Boten zu ersuchen, daß er den König dahin vermöge, diesen Handel nochmals nach Peterlingen vor Recht kommen und ihn nach Laut des Friedens austragen zu lassen, falls kein Vergleich möglich sei. Das hat auch der französische Bote zu thun über- uoinmen. Zu «. Als Mißbräuche werden im Berner Abschiedeband U. 379 genannt: 1. Sie haben keinen Frieden, weßhalb Jeder dem Andern straflos zurede nach seinem Gefallen. 2. Sie setzen und entsetzen ihren Rath nach ihrem Gutdünken, was nicht anders als mit Wissen und Willen gemeiner Eidgenossen oder des Landvogts geschehen sollte. 3. Sie wollen Keinen gefangen setzen lassen, es sei denn vor ihnen mit Urtheil und Recht erkennt, wodurch bisweilen viel versäumt wird. 4. Sie vermeinen, der Landvogt habe in der Stadt Neuenburg kein Recht, Jemanden in seinem Hause zu verhaften, um was es sei, ausgenommen einen Mörder oder vom Landvogt selbst auf der That ertappten Dieb. 5. Da die von Neuenburg verschiedene Rechte betreffend Zoll, Gewicht, Waage u. s. w. an sich gebracht, so soll erkundet werden, wie das zugegangen sei. 6. Der Handel des Gotteshauses Morteau, die Marchanstände gegen der Herrschaft Grandson u. A. m. sollen beförderlich erledigt werden. Zu t. Die Quittung des Herzogs von Württemberg für die von Bern in: Auftrag gemeiner Eidgenossen bezahlten 10,090 Kronen, llcl. 1619 Matthäi siehe im Staatsarchiv Bern. (Aeußeres Archiv.) Zu ». Dieser Artikel steht als besonderer Abschied unter dem Datum 26. Februar im Berner Allg. Eidg, Abschiedeband 1'. 7. 77t Zürich. IUI 9, 3. März (Donstag vor der Hcrrcnfaßnacht.) Staatsarchiv Luccrn: Acten Württemberg. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, U. Zg». 8. 4l. Archive Solothur», Frciburg, Sei,Orshausen. ». Dieser Tag wird gehalten auf dringliches Begehren der Anwälte weiland römisch kaiserlicher Niajestät hochlöblicher Gedächtniß, auch der Churfürsten, Fürsten und anderer Stände des Bundes in Schwaben, ^e ihre Gesandten mit beglaubigter Vollmacht vor uns gehabt und angebracht haben was folgt: Wiewohl ^ie Stände des bemeldten Bundes dem durchlauchtigen, hochgebornen Fürsten, Herrn Ulrich, Herzog zu Württemberg und Teck, unserm gnädigen Herrn und getreuen Bundesgenossen in den vergangenen Händeln ^Ne Nachsicht und Güte bewiesen, besonders bei Lebzeiten kaiserlicher Majestät, und sich von ihm versehen tatten, er würde dieses dankbar zu Herzen nehmen, so habe doch der Herzog allem diesem zu Trotz nach kül Tode des Kaisers, zu Schmach und Verachtung des heiligen Reiches und des Bundes, die Stadt Reut- ^>gen, die eine Reichsstadt, seit vielen hundert Jahren Glied des Reiches und dazu in des Herzogs von Württemberg Schirm gewesen, auch ihm jährlich und noch dieses Jahr ein Schirmgeld bezahlt und nicht mindesten Grund zum Uebelwollen gegeben habe, ohne Absage überfallen, belagert, erobert und von ihren Freiheiten, Gütern und dem heiligen Reiche abgedrängt. Deßhalb sei der schwäbische Bund genöthigt, gegen benannten Herzog von Württemberg feindselig vorzugehen, werde aber dabei möglichste Mäßigung eintreten ^en, damit die armen Leute nicht beschädigt werden. Sie bitten nun, die Eidgenossen wollen dabei still Ützen, sich Herzog Ulrichs nicht annehmen, die Ihrigen, die ihm zugezogen seien, ernstlich ab- und heim- ^ahnen und wenn es Sache wäre, daß „das heilig Nich von sinen gnaden weite getrengt werden" und die 1140 März 1519. Stände des Bundes sie, die Eidgenossen, als Glieder des Reiches um Hülfe und Beistand anriefen, st möchten sie entsprechen und das heilige Reich nicht verlassen. Gleichermaßen wolle der schwäbische Bund sich auch gegenüber der Eidgenossenschaft halten, da doch diese in allen ihren Bünden das heilige Reich vorbehalten habe. Was die Eidgenossen an Renten, Zinsen und Gülten im Herzogthum Württemberg haben, das solle ihnen ungeachtet des Krieges unabbrüchlich zukommen. Auf diese Eröffnungen wurde den Gesandten instructionsgemäß geantwortet, wir werden dein Herzog von Württemberg schreiben und von ihm ernstlich fordern, daß er unsere Knechte, die er angenommen, nicht länger behalte, sondern selbe sofort entlasse, st lieb ihm unsere Huld und Freundschaft sei. Auch den Knechten werden wir schreiben, sie sollen von Stund an heimziehen; denen, die es thun, werde ihr Ungehorsam vergeben werden, ausgenommen den Hauptleuten, Lütinern, Vennern und Aufwieglerin Aber auch die Herren vom Bund sollen die Knechte, die sie aus der Eidgenossenschaft haben, heimschicken und ohne unfern Willen keine solche behalten. Ihr Begehren endlich, daß wir den Herren und Ständen des Bundes auf Verlangen Hülfe leisten möchten, wollen wir in unstr? Abschiede nehmen und auf dem nächsten Tag zu Zürich, auf alte Faßnacht nächsthin, darüber antworten- K». Auf das Begehren derer von Rothweil, das sie jüngst von Ort zu Ort angebracht, soll auf genannten Tag zu Zürich Antwort erfolgen, v. Jedermann soll eingedenk sein, daß der Cardinal von Sitten »ach Inhalt des vorigen Abschieds abermals Antwort begehrt hat, damit auf nächstem Tag geantwortet werde- «>. „So weißt auch ein jeder pot zu sagen das anbringen von wegen des aplas, der jetz in der Eydgnoschnst vorhanden ist, wie deßhalb allerley werde fürgeben, das die Vnwarheit vnd bäpstl. Ht. selbs darwider sy-' Auf nächstem Tag soll man erklären, was darin weiter zu handeln sei. v. Jeder Bote weiß, was unser? Eidgenossen von Bern uns „von wegen des küngs von Frankrichs ingeheim angebracht und durch ein gsckllst anzeugt haben." Das Berner Exemplar (8. 41) datirt Donstag vor der Herrensaßnacht, das Solothurner- und das Fr?^ burger Exemplar ebenfalls vor, das Lucerner Exemplar dagegen nach der Herrensaßnacht (10. März). 77S. Zürich. 4Zj>9, 14. März (Mmtag nach der alten Fastnacht). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I'. Z88. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 2SZ. StaatSarchivBer»: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 38Z. 8. 4». Archive Solothur», Trciburg. ». Herr Hans Caspar von Vubenhofen bringt an, er und seine Vorfahren haben seit hundert Jahren in der Stadt Reutlingen in deren Schatzgewölbe einen Behälter gehabt, worin sie Baarschaft, Kleinodien und Anderes im Werth von ungefähr 20,000 Gulden aufbewahrten. Nun habe neulich bei Eroberung de? Stadt der Herzog von Württemberg ihnen dieses weggenommen und auf mannigfaltiges unterthäniges Ansuchen es ihnen noch nicht wieder zurückerstattet. Er bittet, wir möchten ihm beholfen und berathen sein, damit er und seine Kinder wieder zu diesem Gute gelangen. Das will man heimbringen, damit wenn man etwa mit dem Herzog „in gesprech" kommt, man daran gedenke. I». Da, wie Jedermann weiß, die ungehorsam weggelaufenen Knechte trotz mehrfachen Schreiben und Drohungen nicht zurückgekehrt sind und aus dem schmählichen, verächtlichen Schreiben der Hauptleute zu entnehmen ist, daß sie nicht abzuziehen gedenken, so wird beschlossen, gemeine Eidgenossen von allen Orten sollen sich mit ihren Pannern rüsten und wenn März 1519. 1141 die Ausgezogenen mittlerweile nicht zurückkehren, auf den 1. April mit ihrem Kriegsvolk zu Schaffhausen eintreffen und allda sich berathen, wohin man weiter ziehen wolle, v. Jeder Bote kennt die Verantwortung des Herrn Fritz Jacob von Anwyl und des Herrn Ludwig von Helmstorf, daß sie, obschon Näthe des Herzogs von Württemberg, sich dieser laufenden Dinge nichts angenommen haben. «I. „Eimem jeden Boten ist zu müssen, wie Herr Bernardin Samson, bäpstlicher Commissarius, so jetz den aplas vmbfürt, die bäpst- lichen bullen vnd breven erscheint vnd sich erbotten, das man in sinen costen gen Rom schicken vnd sich er- faren, ob er vß beuelch bäpstlicher Heiligkeit gnugsamer gemalt handle oder nit, so well er in mitler zit in der Eydgnoschaft in eigner person gutz oder böß erwarten ,c. Vff das ist verabscheidet vnd Im gütlich nachgelassen zu verryten vnd ob In jemands annemen welle oder nit, lasse man beschechen vnd nit destminder Herrn Felixen Grebel, der sust gen Rom will, dieser sach beuelh geben zu erkunnen vnd damit ouch die Pension von bäpstl. Ht. zu erfordern, das vns die vnverzogenlich werde zugeschickt." v. Da auf diesem Tag viele „Bytagherren" erschienen sind, die Ansprachen an das Haus Oesterreich zu haben behaupten und, wie uns bediinkt, deßhalb „überlegen gest" sind, die daneben allerlei practiziren möchten, so wird beschlossen, daß jedes Ort die Seinen von solcher Ansprachen wegen zu Hause behalte. Diejenigen, welche redliche Ansprachen haben und sich darüber bei ihren Herren und Obern ausweisen, mögen dieselben den Rathsboten übertragen, damit dieses Geläuf abgestellt werde, I. Jeder Bote weiß das Anbringen Peters, des Franzosen- ^oten, der Burger wegen, die, wie er meint, den Franzosen zum Nachtheil angenommen werden, lieber diese Beschwerde soll man auf nächstem Tag antworten. K. Rothweil hat auf sein früher gestelltes Gesuch Um eiu ewiges Bündniß Antwort begehrt. Darauf sind Artikel aufgesetzt worden, wovon jeder Bote eine Abschrift hat, damit die Orte ans nächsten Tag sich über eine Antwort entschließen. Wenn die Artikel angenommen werden, soll zugleich Vollmacht ertheilt werden, die Briefe aufzurichten und von Ort zu Ort zur Vesiegluug zu schicken. I». Der Cardinal von Sitten begehrt Antwort auf seine mehrfach gestellten Andringen und verlangt miederholt, daß Jörg auf der Fluh aus Wallis vertrieben werden soll. Die von Maltis dagegen bitten schriftlich um Empfehlung beim Papst, daß ihr Recht gegen den Cardinal befördert werde. Diese Empfehlung haben wir ihnen abgeschlagen und jeden, Zehnten insbesondere geschrieben, sie sollen den Jörg auf der Fluh aus dem Lande weisen und von seiner Unterstützung abstehen. Thun sie das uicht, so werde man den Cardinal nicht hindern, mit Acht und Bann gegen sie vorzufahren. Willfahren ste uns dagegen hierin, so werden wir uns keine Mühe und Arbeit verdrießen lasten, in der Sache, so weit ste Weltliches betrifft, zu handeln, damit beide Theile zur Ruhe kommen; wir hoffen, der Cardinal werde uns nach seinem Anerbieten hierin soweit möglich entgegenkommen, i. Dieser Tag ist meistens König Carls von Spanien wegen angesetzt worden. Jeder Bote hat eine Abschrift seiner Begehren. Ueber dieselben und alle andern Artikel, die Antwort erfordern, wird ein anderer Tag angesetzt aus den Sonntag Lätare, Mittefasten nächsthin, nach Zürich. Ii.. Basel und Solothurn sollen auf den Maitag nächsthin in gemeiner Eidgenossen Rainen ihre Boten zu Mühlhausen haben und daselbst zwischen den Vätern Barfüßern und der Stadt Mühlhausen unterhandeln, daß sie sich pünktlich vereinigen und inzwischen mit Bännen und Andern, stillstehen. I. Um den Span zwischen dem Abt von St. Gallen und dem Herrn von Sax wegen derer von Lienz im obern Rheinthal zur Ruhe zu bringen, sollen Zürich, Zug, Glarus und Appenzell auf den Maitag Boten zu Altstätten haben. Können sie keinen Vergleich zu Stande bringen, so soll die Sache an den Tag der Jahrrechnung zu Baden gebracht werden. in. Schwpz soll zwischen Anton Göffi und dem Hassurter wegen dem Arrest in der March zu vermitteln trachten, wenn es ohne Erfolg bleibt, so soll der 1142 März 1519. Handel nach Baden kommen, r». Auf königlicher Majestät von Spanien auf diesem Tag Jnvocavit gestelltes Begehren, die Erbeinung zu ratificiren, ist solches durch Herrn Maximilian von Siebeilbergen und gemeiner Eidgenossenschaft Boten gescheheil. Darauf wurde begehrt, dieselbe auch auf die darin nicht begriffenen Länder auszudehnen, welche königliche Majestät gegenwärtig besitzt oder künftig erwerben würde, nicht zu gestatten, daß Knechte aus der Eidgenossenschaft zu Jemanden laufen, der solche Länder feindlich überziehen wollte, überhaupt daß ein Theil den Feinden des andern weder Hülfe noch Vorschub leistete. Weiter wurde begehrt, wenn die Eidgenossen ihre Knechte Jemanden zulaufen lassen wollen, daß dann königliche Majestät den Vorzug erhalte. Gegeil Ratification der Erbeinnng, wie obgemelt, anerbietet königliche Majestät ihr Leben lang über die 200 Gulden Erbeinungsgeld jährlich jedem Ort noch 800 Gulden zu geben. Die Ansprachen der Knechte wollen die Boten auf einem besonder» Tag zu Zürich auf Judica verhören. Ii, I, fehlen im Lucerner- und Berner Exemplar. » nach Berner Exemplar, ist eine andere Fassung von Artikel I. Zu I». Das Schreiben der Boten dieses Tages an die Knechte in Württemberg, ää. Zürich Freitag nach der alten Faßnacht, siehe im Solothurner Abschiedeband IX. Ebenda einen Bericht der Boten Berns an ihre Herren über die Verhandlung betreffend Rückrufung der Knechte und Bedrohung des Herzogs, wenn er sie nicht entließe. Die Verantworung der Hauptleute, die im württenbergischen Zug gewesen, vor gemeinen Eidgenossen ohne Datum Berner-Abschied Seite 709. Zu «I. Hiezu folgende päpstliche Briefe: 1519, 30. April. Rso episvopus, ssruus ssrnornm Vöi, äilsotis Wis, nobilibus vi eis (lantonibus Nölus- tiorum 8alntsm st ^ apostolieam bsnsäietionsm. RIaenit nobis intslligsrs, guoä enm sx guorumäam religio- sornm äispntationibns vires, Inäulgsntias per nos pro tabrioa basilios prineipis ^ apostolornm äs Vrbs eonosssas st istie publioatas äubia gnsäam sxorta lnsrint, gns animarum vostrarum psrioulnm st soanäa- lnm alignoä parsrs posssnt, apostolies ^ ssäis oraonlnm oonsnlsrs voluistis, lpsins ssäis eansiliis aäbsrsrs st jussionibns parsrs. Xos igitur äsnotioni vsstrs snpsr läis rssponäsmns, guoä eum ^ nupsr snpsr bnius- woäi inänlgsntiarum pnblioatious intsr aliguos 1'bsologos partium Xlsmannis similis äisputatio sxorta tnissst, äilssto tilio Iboms, titnli saneti ^ 8ixti prssl)^'tsro Oaräinali, in partibns Xlsmanis nostro st apt'^' ssäis Isgato, per alias nostras littsras rsseripsimus Romani pontitieis potsstatsm in buinsmoäi inänlgsn- ^ tiarnmi eonosssions inxta Romans seolssis vsram äitkinitionsm, gnam ab omnibns tsnsri st prsäioari äs- bsrs snb sxoommnnieationis lats ssntsutio psna, onins absolutionsm prstsrguam in mortis artisulo nobis st siäsm Romano Rontitiei rsssrnanäam äsersnimns, pront sxipsis littsris gnas vobis eonsignari manäamns j plsns viäsrs st ssrnar sourabitis. Ds sstsro äispntantibns buinsmoäi guo ssanäalnm in msntibus gsnsraro posssnt, anros non prsbsnäo, ssä vors äotsrminationi ^ sanots Romans soslssis st bnius sanots ssäis, gus non permittit srrorss, tirmitsr aäbsrsbitis. Ipsumgns prsäisatorsm aä omnsm rsguisitionsm vsstram rsno- oari ^ manäanimns st si sum in biis, gns soribitis, sxosssisss inusnsrimns, pnniri laeismns. Datum Roms apuä 8anotum Rstrum anno Inoarnationis äominios ^ Uillssimv guingsntssimo äsvimo nono priäis Xalsn- äas Naii, pontitioatus nostri anno 8sptimo. .1. Husstsnbsrg. Original inr Staatsarchiv Zürich. 1519, 1. Mai. Reo ?. R.x. Dilsoti Mi salntsm st apostolioam bsnsäiotionsm. Xämisimus libsntsr äi- lsotnm tilinm Rsliosm krebst, oonsiliarium, einem vestrumgue sxseialem st Musealem ligs vsstrs nnntium, nnaoum littsris, guas illi aä nos pro tiäs in rslaoions eommissionis vsstrs prsstanäa äsäistis. (^uiguiäom manäata vestra äiligsntsr sxposuit. lguoä antsm äesupsr rsxortst, sx altsris nostris in saäsm matsria aä März 1519. 1143 oonksäeratorum vestrorum unluersitatsin per sunäsm mrntium publiev psrseriptis littsris 1g,eils intelliKotis. Ds-tum Roms apu<1 8. Retriim snb annulo pisoatoris, die primo Nai N. V. XVIIII l'out. vostri anno 8ep- timo. 1.5 8sdols vnsern getrttwen lieben Eidgnossen verschaffen vnd daran sin, daß sy sich j dero von Jenff inhalt der püntnuß müssigent, die vßschlahint vnd weder j in burgrecht, schütz noch schirm nit habint. Sonder sy in gehorsame Jrer ^ Herren vnd obern, wie bishar, blyben lassint. Dagegen aber die vorbe- ^ stimpten vnser getrüw lieb Eidgnossen von Fryburg durch ir erlich potschaft. ^ sampt der burger von Jenff botschafften mit Ir Credentzen Ir antwurt ^ geben: Söllich burgrecht sye nit nüw, sonder vor vil Jaren Harkomen vnd j aber jetzo vß allerley Ursachen, niemans zu Nachteil oder abzug, sonder vß j merklichen Ursachen, so die gemeinen burger truckt vnd trengt, söllich ^ burgrecht ernüwert vnd angenomen, meinent deß macht ze haben, ^ wöllent och darby blyben vnd on recht daruon nit stan. — Vnd > so wir sy also mit vil mer vnd lengern Worten gegen ein andern gnugsam j gehört vnd verstanden, Habent wir demnach vff den nechsten abscheid ^ zu Bern vßgangen vnsrer Herren vnd obern beuelch entschlossen vnd daruff ^ vnsern trüwen Eidgnossen von Fryburg gsagt, daß vnser Herren, och wir von ^ iro wegen begeren, sige och vnser will vnd Meinung, daß sy sich der burger ^ vnd deß burgrechten, so sy mit Inen angenomen haben, entzihen, sich dero j müssigen, daß on recht lut der Vereinung nit ge- pruchen noch üben vnd ^ füllen Inen deßhalb die Burger von Jenff nit lieber sin lassen, dann ein lob- s liche Eidgnoschaft, Ob sy aber daß recht wyder den bischoff von Jenff ^ oder Herzogen von Sauoy bruchen wölten, Söllent sy nit desterminder ^ in mittler zyt, biß zu vßtrag desselbigen rechtens, mit Übung deß burgrechts ^ mit denen von Jenff wie vor stilstan. Vnd ob sy von sollichem burgrecht j stand, dann söllent die burger von Jenff von Iren Herren vnd obern vff ^ dißmal vmb solliche Handlung diser fach nit geuecht, gehasset noch gestrafft j sonders vmb vnser pitt willen güttlich nachgelassen werden. Vnd alß die > Kotten sölichs zuzesagen nit gwalt gehept, wöllent sy doch daß an ir j gnedig Herren bringen, guter zuuersicht, Sy werdent Inen deßhalb nüt s 1144 März 1519. abschlahen. Zu vrkunt haben wir den gesanten beder Herren vnd surften s disen brieff in abscheidswiß vnder vnser getrüwcn lieben Eidgnossen von ^ Zürich Stat secret in ir vnd vnser aller namen Jngetrucktem Jnfigcl versigelt geben vff den xvij tag Mertzen anno lUVXviiiff- Original auf Papier, von dem das Siegel abgenommen ist, nebst einer gleichlautenden, gleichzeitigen Copie. Dieser Spruch findet sich nur im Archiv Freiburg, der Wortlaut des Dispositivs jedoch ist in dem nachfolgenden Abschied von Genf vom 21. April angeführt als „des Herzogen versigelter abscheid." Dagegen behaupten daselbst die Boten von Freiburg, derselbe sei dem Beschlüsse nicht gleichförmig ausgefertigt worden, Burgermeister Falk habe, als er das für Freiburg bestimmte Doppel erhielt, gemeiner Eidgenossen Boten wieder versammelt und eine Erläuterung veranlaßt, welche aber in des Herzogs Exemplar, das bereits „by eim posten' abgeschickt war, nicht mehr habe angebracht werden können. Auch das beim Abschied vom 21. April stehende Schreiben der Berner und Solothurner Abgeordneten scheint diese Behauptung zu unterstützen. Ein Original oder auch nur eine Copie dieser nachträglichen Verhandlung und Erläuterung findet sich nicht, einzig dem Abschied von Genf vom 21. April läßt sich der „rechte, letste, corregirte" Abschied von Zürich entnehmen, wie er nach Behauptung der Boten von Freiburg lautete: „Nämlich daß min Herren gemein Eidgnossen begertend vnd were Ir will, daß die von Friburg sich sollichs burgrechtens, so sy mit denen von Jenff angenommen, entziechen vnd lassen soltend vnd nit gebruchen on erkandt- niß des rechten vnd darumb nit lassen die von Jenff lieb zu haben als fast als ander Ir pundgnossen. Vnd ob die von Jenff wellend in recht kommen widern Herrn Bischoff oder widern Herzogen von Saffoy, söllend st mitler zpt biß zu vßtrag der Handlung sich des burgrechten nit gebruchen, wie obstat, vnd ob si sollichs burgrecht lassend, sollend die von Jenff von Iren Herren vnd obern vmb disen Handel nit gevecht, gehasset oder gestrafft werden, sonder vmb gemeiner Eidgnossen pitt willen gütlich nachgelassen." Die Urkunde des Burgrechts zwischen Genf und Freiburg findet sich nicht mehr vor und scheint bei Anlaß der Jnvalidung desselben zernichtet worden zu sein. 7 74 Schaffhausen. 4 Z1 9, 22. März (Zinstag nach Rsininisoors.) Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 395. Archive Solothurn, Schaffhausett. ». Herzog Ulrich von Württemberg hat uns gemeinen Eidgenossen geschrieben, wie jeder Bote weiß und uns genugsams Geleit zugeschickt. Dagegen weiß auch jeder Bote, wie uns ein Abschlag von den Städten und dem schwäbischen Bunde zugekommen ist und was wir beiden Parteien wieder geschrieben haben- ?». Man hat die gemeinen Knechte abermals abgemahnt und Schaffhausen beauftragt, den Brief durch einen eigenen Boten den Knechten zutragen und vorlesen zu lassen. Die Antwort darauf soll Schaffhausen sofort an Zürich übermitteln, welches seinerseits dieselbe gemeinen Eidgenossen mittheilen und erforderlichen Falls einen Tag ausschreiben wird. «. Den fünf Orten Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug ist in Befehl gegeben, nach Zürich zu reiten, um zu bitten, daß es seinen vorgenommenen Zug still stelle bis zuw nächstangesetzten Tag. Mag dieses nicht sein, so sollen sie bitten, bei dein Abschied des letzten Tags zu Zürich zu bleiben. Zu u. Der Geleitsbrief steht im Berner Abschiedeband lt, 395, 8. 67. „Abgschrift des Adscheids, so dann von den fürsten vnd stenden des Richs zu Ulm versamlet vßgangen ist" Schreiben an die Eidgenossen, ää. Sonntag Reminiscere 1519; Dank für die gute Aufnahme ihrer Gesandten. März 1519. 1145 Ablehnung des angetragenen gütlichen unverbundenen Tages; man habe alle friedlichen Mittel vergebens erschöpft und stehe nun in so gewaltiger Rüstung, daß man schon der Kosten wegen sich auf keinen Verzug einlassen könne, zumal der Herzog keinen Vertrag halte; ein Stillstand würde nur die Einmischung der Franzosen zur Folge haben u. s, w, Staatsarchiv Bern: Allg, Eldg. Abschiede, s> 6S. 1519, 22. März, (Zinstags nach Reminiscere). Unter Bezugnahme auf den Abschied der Tagsatzung »des Hertzogen Wirtenbergs vnd vnser eidgnoschafft ungehorsamen knecht halb, so br> demselben Hertzogen sind," melden Burgermeister und Rath der Stadt Zürich dem Abte Franciscus von St. Gallen, daß sie mit „ihrer statt Zürich paner vff petz mentag wöllent hinziehen (nach Schaffhausen) vnd vnderston mit der tat zu der fach ze tund das, so vnser notdurft erfordert," Sie haben ihre Miteidgenossen davon benachrichtigt und mitzuziehen ermahnt und bitten nun den Abt, ihnen ein getreues Aufsehen zu widmen, um nöthigenfalls ihnen nachziehen zu können. Stiftsarchiv St. Gallen, Rubrik XIII, Fascikel iL. Ferner folgendes dem Lucerner Abschied ?. 390 beigebundene Blatt: „Jr wissent, wie vff des Herzogen schriben vnd vff der knechten abziechen mine Herren irs fürnemens vnd vßzugs diser zyt still wend stan vnd wie sy sollichs allen andern üwern vnd vnsern Eidgnossen zugeschriben vnd darby verkünt, daß von allen Orten gemalt habende bottschaft Zürich vff Donnstag vor mitfasten nachts an der Herberg syent, damit man vor dem Tag Letare von des Herzogen oder der hoptlüten, Venner vnd vfwigler wegen stattlich handeln möge." Lucern soll den Tag an Ob- und Nidwalden verkünden. Endlich folgendes Schreiben; 1519, 25. März, (vff Nunciationis Marie.) Burgermeister und Rath zu Zürich antworten dein Abt von St. Gallen auf dessen Anfrage, „wohin vnd an welche end er seine knecht söll vertigen", der Herzog von Württemberg habe ihnen auf ihre „ernstlich Schrifften gestern zugeschriben, er well vnserin ernst nach vns will- faren" vnd ihre Knechte absenden. „Daneben hat ouch vnser lieben eidtgnossen von Lucern bot, vogt Zukäs, der mit sampt andern Kotten ist verordnet gen Schaffhusen zu verriten vnd wo die knecht kommt, gutliche Handlung zu versuchen, vns gesagt das die knecht warlichen all kemint vnnd sigint Im nämlich an der heymfart ob den thußend knechten begegnet." Deßhalb haben sie die an alle Orte erlassenen Mahnungen allenthalben in Eile abgesagt und thun nun solches auch gegenüber dem Abte. Stistsarchiv St. Gallen, Rubrik XIII, Fascikel iL. 77S. Zürich. 4 Z 4 9, I. April (Freitag vor l.ötai'0). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 1?. :494. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, u. 41l. 8. 77. Archive Solothnrn, Freibnrg, Schaffhausen. tt. Da allerlei Practiken im Werke sind, um unsere Knechte hinter unserm Rücken zuin König von Trankreich oder andern Herren zu führen, so hat man im letzten Abschied alle Orte aufgefordert, dagegen strenge Verbote zu erlassen. Das hat Zürich gethan, indem es in unserer Gegenwart durch Kanzelrufe alles weglaufen bei hoher Strafe an Ehre, Leib und Gilt verboten und die sofortige Gefangennahme von Werbern, ^auptleuten u. s. w. verordnet hat. Auch andere Orte sind den: Beschlüsse nachgekommen. Diejenigen, welche es bisher unterlassen haben, sollen solche Verbote wie Zürich erlassen. I«. Der König von Frankreich hat schriftlich und auch durch seine Gesandtschaft vortragen lassen, es werde geredet, er strebe nach der Kaiserlrone und wolle dieselbe mit Gewalt erobern. Das sei nicht wahr, er begnüge sich mit der großen Macht, ihm Gott schon verliehen habe. Wohl seien ansehnliche Personen zu ihm gekommen und haben ihm 144 1146 April 151S. vorgestellt, wie er durch seine große Macht die Christenheit gegen den Türken am besten zu schützen vermöchte, in der Meinung, daß er deßhalb nach der Kaiserkrone streben und die an sich nehmen sollte. Wiewohl der König erachte, er würde von der kaiserlichen Krone mehr Schaden als Nutzen haben, so habe er den genannten Personen geantwortet, wenn es sie dünke, er sei hiezu tauglich, so lasse er das geschehen, und >» keiner andern Weise. Dabei hat er uns sagen lassen, es möge zu dem Reiche kommen wer da wolle, st werden wir Eidgenossen keinen bessern und gnädigern Freund haben, als er uns sein würde. Was den Herzog von Württemberg betreffe, so habe er mit demselben weder Einverständniß noch Practik gemacht oder gehabt, weder um ihn mit Geld oder mit Mannschaft zu unterstützen, noch in anderer Weise, denn er sei mehr für den Frieden in der Christenheit denn für Anstiftung von Krieg und Widerwärtigkeit geneigt. Mit uns Eidgenossen insbesondere sei er erbötig, den geschlossenen Frieden getreulich zu halten und unsere Knecht ohne unser Wissen und Willen nicht zu brauchen. Damit sein Wille und seine Freundschaft zu uns besser an den Tag komme, habe er seinen Boten Vollmacht gegeben, mit uns eine Vereinigung zu machen, wie er das schon früher begehrt habe. Diesen Vortrag hat man in den Abschied genommen, um bis zum nächste» Tag sich weiter darüber zu unterreden. «. Jeder Bote weiß, wie wir auf die gestellten Artikel hin die Stadt Rothweil zu ewigen Eidgenossen angenommen haben. Glarus und Basel nehmen zwar an einige» Artikeln Anstoß und haben deßhalb ihre Boten nicht zum Abschluß bevollmächtigt, der Bote von Obwalde» erklärte, wiewohl die Artikel seinen Herren nicht, wohl aber Nidwalden zugekommen seien und er demzufolge keine Vollmacht habe, so glaube er doch, Obwalden werde zustimmen. Darauf hat man sich dieser drei Orte gemächtigt und deren Boteil empfohlen, ihre Herren in unserm Namen zu bitteil, daß sie sich nicht sonder», sondern es bei unserm Beschlüsse bleiben lassen wollen. Daneben ist verabredet, daß jedes Ort die Bundes briefe siegeln soll, wie sie ihm zukommen lind ohne auf die Reihenfolge der Orte zu achten. (Beilage Nr. 41.) «I. Auf diesem Tag sind viele Walliser erschienen und haben sich beklagt, daß sie mit Gewalt aus ihrem Lande und zum Theil von Weib und Kindern vertrieben und unbillig behandelt worden seien- Sie rufen um Gottes und Mariä Willeil uns an, ihnen zu unparteiischem Rechte zu verhelfeil, und anerbiete» sich, ihren Gegnern vor gemeinen Eidgenossen, oder vier, fünf, sechs Orten, oder jedem Ort insbesondere, zu Recht zu steheil. Dieses Begehreil will man heimbringen, damit den armen Leuten zu einem uilpar- teiischen Recht geholfen werde. „Daneben sol ernstlich fürsehung beschechen, das in disem vngetrüwen löuffr» Jörg vff der Fluh nit vnderstande, den küng von Frankrich durch sin böß practik, als sin vorusgangr» erfunden schriften ouch anzöigent, zu Herren des landts Wallis zu machen, in anseheil das sömlichs gemeinet Eidgnoschaft zu merklichem großem Nachteil möchte dienen. Vmb das söll vff nächsten! tag geantwurt werden." « . Es sind viele und mancherlei Warnungen angebracht, „wie der küng von Frankrich merklich practicire vnd in großer Übung sig, in der tütschell Nation die kerfferlich krön an sich zu briugen vnd zu sinen Hände» zu stellen vnd das er sich zu erfolgung derselben kein gut, so er deßhalben on zal vßgeb vnd daruf g»» (laß), nit beduren lasse. Vnd diewil aber das heilig römisch rich, gemeiner vnser eidgnoschaft billichen »it mag noch kann erliden, das solich kepserlich krön vnd ere, die vil hundert Jar der tütschen nation zugestände» vnd nit mit kleinem blutvergießen zu Händen derselben erobert ist, in der franzosen vnd weltscher hende v»d gewalt solte komm, so ist vff obangezeigt Warnung vnd des franzosen fürnemen mit rat des Herrn vo» Siebenbergen geschriben, nemlich bäpstlicher Heiligkeit vnd den sechs Churfürsten, das sr> keinen solcher Ratio» zu keyser fürdern noch erwellen wellint, vnd ob einer welscher Nation erwellt oder in ander weg zu der keyserlichen krön komm wurde, das doch die Heiligkeit ein solchen nit annemen noch bestäten welle, wie da»» April 1519. 1147 die brieff, dero Soppen jeder pott wol gehört hat, im grund wpter anzeigen. Daneben werdeilt ander des öchs stend, stett vnd puntsvermandten glichermaß bepstlichcr Ht. vnd den Churfürsten ouch also zuschriben, in Hoffnung, das werde erschießen." Jeder Bote weiß, wie der Herr von Bergen anerboten hat, wenn ^ir Eidgenossen seinem Herrn, König Carl, unsere Knechte nöthigenfalls wider den König von Frankreich "ud um dessen Absichten auf die Kaiserkrone zu vereiteln, bewilligen wollen, so wolle er sie auf guten Sold annehmen. Das will man heimbringen, immerhin in dein Verstand, daß, wenn wir dem Köllig von Frankreich in angezeigter Gestalt Widerstand thun müßten, selbes ohne unsere Kosten zu geschehen hätte. K-. Betreffend die Hauptleute, Lütiner, Venner und Aufwiegler, die wider Eid und Ehre dem Herzog von Württemberg zugezogen sind, ist verabschiedet, jedes Ort soll die Seineil je nach ihrem Verschulden strafeil, so daß sie bestraft seieil und wir solchen Ungehorsams, der zu Schmach und Unehre und Verderbniß unserer Eidgenossen- fchaft führen möchte, in Zukunft überhoben seien. Bezüglich der Hauptleute, Lütiner, Aufwiegler u. s. w. '" unfern gemeinen Herrschaften wird den Vögten geschriebeil, sie sollen genauen Untersuch halten, was jeder ^rschuldet und wer sie dazu angestiftet habe und auf nächstem Tag darüber an uns berichten. Alle Orte sollen ihren Boteil Vollmacht geben, solche Schuldige aus den gemeinen Herrschaften scharf zu strafen, damit wir in Zukunft solche Vorgänge nicht mehr zu gewärtigen haben, ü». Jeder Bote weiß, was für Schriften Etliche aus unserer Eidgenossenschaft dein Eberli von Nischach zugeschickt haben, darunter einen Rodel, worin f'ch etliche Hauptleute verzeichnet finden, jeder mit der Zahl Knechte, die er dem Herzog von Württemberg Zuführen sollte, und wie diese Practik schon vor längerer Zeit vorhanden gewesen sein soll. i. Alis diesem ^ag ist eine Botschaft Herzog Ulrichs von Württemberg vor uns erschienen und hat uns von geineltem Herzog Missiv überreicht folgenden Inhalts: Die Bündischen haben sich nach dein Abzug unserer Knechte wider 'hn verstärkt und ihm letzteil Montag, ungeachtet er sich erboten, um den Span wegen Reutlingen auf uns ^'dgenossen zu Recht zu kommen, ihre offenen Fehdebriefe überreichen lassen. Der Abzug unserer Knechte gereiche zu seinem Verderben und zur Erorberuug seines Landes, denn er sei unmächtig, seinen Feinden >uit Erfolg zu widerstehen; er bitte uns, seinen Feinden ,licht zu gestatten, daß sie ihren Hochinuth au ihm uuslasscn. Daraus ist die Botschaft des Bundes mit Herrn Maximilian von Siebeilbergen auch vor uns ^schienen und hat einen Vortrag gethau, wovon jeder Bote eine Abschrift hat. Nach diesem haben wir 'Vit der Botschaft des Bundes ernstlich unterhandelt, derselbe möchte mit seinein Kriegsvolk weder vorrücken "och angreifen, des Herzogs Land unangetastet lassen lind lins die Friedensvermittlung anvertrauen. In d'esem Falle wollen wir zum Voraus die Versicherung geben, daß der Herzog die Stadt Reutlingen sammt "klein daselbst genommenen Hab und Gut, auch dem Abt von Salmansweiler und andern Bundesgenossen d'e ihnen entwerten Güter zurückstelleil solle und werde. Weil aber die Gesandten des Bundes hiezu keine Vollmacht hatten, noch solches über sich nehmen wollten, so haben wir ihren Herren und Obern, den Ständen dos Bundes, diese Meinung durch einen Eilboten schriftlich übersendet mit bittlicher Erinahnung, sie möchten, da der Herzog sich in solche Restitution ergebe, uns gönnen, in ihren übrigeil Streitigkeiteil zu tädigen, damit Laild und Leute unbeschädigt bleiben und Blutvergießen erspart werde. Von ihnen und vom Herzog, do»l solches auch zugeschrieben wurde, hat man eilends Antwort begehrt, Darauf ist vom Herzog wegen Reutlingen schriftlich geantwortet, aber nicht lauter angezeigt worden, ob er diese Stadt verlasseil wolle oder "'cht. Nachdem er jedoch auf unsere vorgethane Erläuterung Reutlingen betreffend eingewilligt, erklärte er, um andere Sachen vor uns zu Verhör und Unterredung kommen zu wollen und rief uns dringend an, ihm ""verzüglich zu Hülfe zu kommen und ihn ,licht zu verlasseil. Z. Churfürsten, Fürstell und andere Stände 1148 April 1519. des Bundes zu Schwaben haben ab ihrem Tag zu Ulm uns auch geschrieben, ihre Gesandten seien von uns noch nicht zurück gekommen; sobald dieselben angelangt seien und ihren Bericht erstattet haben werden, wollen sie uns unverzüglich Antwort zuschicken. Darauf wird Zürich aufgetragen, die Antwort zu erwarten und ?n Empfang zu nehmen. Je nachdem dieselbe ihm gefällt, soll es nach Gutdünken uns schreiben oder sonst handeln. >»». Weiter ist der gemeldete Herr Maximilian von Bergen, Herr zu Siebenbergen, als Gesandter König Carls von Spanien und König Ferdinands, sammt andern Sendboten des Hauses Oesterreich vor uns erschienen und hat endliche Antwort begehrt auf die zwei, auf letztgehaltenen Tagen angebrachten Artikel, nämlich: 1. Bestätigung der Erbeinung mit dein Hause Oestereich; I. daß man dieselbe verbessern möchte in dem Sinn, daß wenn ihre königlichen Majestäten oder wir Eidgenossen von Jemanden mit Krieg angefochten würden, jeder Theil dem andern Hülfe leisten wolle, mit dem weitern Begehren, daß wenn der König von Frankreich, der sich rüste, die königliche oder kaiserliche Krone des heiligen römischen Reiches ZN erobern, das Haus Oesterreich unversehens angriffe, wir dann den beiden Königen unsere Knechte in ihre» Sold zu nehmen gestatten möchten. Darauf hat man nach Eröffnung der Instructionen dem Herrn von Bergen geantwortet, was folgt: Die Erbeinung wolle man nach ihrem Inhalt halten und beobachten; man hoffe, daß es auch von der andern Seite geschehen werde. Den zweiten Artikel, der Hülfe wegen, lasse man vor der Hand ruhen und das neue Anbringen der Knechte wegen müsse man vorerst an die Obrigkeiten bringen- lieber diese beiden letztern Artikel werde behufs endlicher Erklärung auf Sonntag nach Jnventionis Crucis (8. Mai) wieder nach Zürich Tag angesetzt. Und da hierauf der Herr von Bergen begehrt hat, man möchte ihm erlauben, anderer Geschäfte wegen bis zu diesem Tag hinwegzureiten und seine Anwälte znt Verhandlung mit den Ansprechern zurückzulassen, hat man ihm dieses bewilligt, i». Der Cardinal von Sitten bringt an: Wiewohl wir den Wallisern geschrieben haben, daß sie den Jörg auf der Fluh wie ihn aus dem Lande treiben sollen, so sei uns doch keine Antwort darauf geworden. „Ob vns das verächtlich düchte oder nit, satzt er vns hepm." Hätten sich die Walliser herbeigelassen wie er, so wäre die SaA längst vertragen; ihm sei nur daran gelegen, daß gefunden werde, wer Recht oder Unrecht habe; er erbiete sich daher jetzt noch, wenn die Walliser vor uns im Unrecht erfunden werden, sich weisen zu lassen; erfinde sich aber, daß er Unrecht habe, so wolle er sein Unrecht leiden; er setze daher nochmals die Sache uns anHeim, aber weiter wolle er nicht mehr handeln, denn es sei nun doch genug. „Also habent wir von dem ernstlich geredt vnd erwogen die Verachtung, Hertigkeit vnd Unmaß der Walliser vnd daS nu me den seltsamen löisien nach, obglich wol her Cardinal darin nit welt angesechen werden, darzu wil nodt sin zu lugen vnd angesechen, söllichs in die Abscheid zu nemen vnd ernstlich heimzubringen vnd vff nechstem tag ernstlich lst antwurten, wie man zur fach thun vnd ob man der Walliser Hochmut für vnd für also liden vnd daln) erwarten well, das vns an den? cnd durch geschwind practica des küngs von Frankrich vnd Jörgen vff dov Flue vnser Eidgnoschaft an dem end ouch etwas nachteiligs erwachsen möcht, dem aber wol ist vorzusin, mie das jeder bot sinen Herren weiß zu sage??." «. Die wllrttembergische Botschaft hat ihren Herzog entschuldigt wegen der über ihn ergangenen Rede, daß er einen Knaben habe ermorden und einen Doctor köpfen lassen; das sei Unwahrheit und Verunglimpfung aus Neid. A». Vogt Göltschi und Heinrich Erb von Uri sind vor uns erschienen und haben wegen der Sache von Lauis mit langen Worten ihre Unschuld behauptet in dem Sinne, daß sie nicht die erste?? Anfänger und Verursacher der Zerstörung des Schlosses gewesen, sondern zu der Zeit in Sachen ihrer Herren zu Bellenz gewesei? seien; die Anstiftung und Schleifung sei von etlichen Personen ausgegangen, die „mer libs vnd guts" hätten als sie. Und ob sie schon zuletzt bei der That April 1519. 1149 gewesen, so werden sie doch mit Unbilligkeit für Andere hergenommen ; sie seien mit Worten und änderst gereizt worden, daß sie sich der Sache nicht ganz haben entziehen können, und bitten daher, wir möchten ihnen verzeihen. Das hat man in den Abschied genommen bis zum nächsten Tag. «z. Dem Landvogt von Thurgau wird auf sein Schreiben wegen der Hauptleute, Aufwiegler n. s. w. geantwortet, er soll sich nach Maßgabe des vorher ausgegangenen Abschieds halten und wenn er noch mehrere ins Gefängniß bringe und ^r angesetzte Tag sich zu lauge verzöge, so soll Zürich Vollmacht haben, einen frühern zu bestimmen, i . Es ist ein Anzug gefallen, in Zukunft Boten, welche Pensionen, Dienst- und Jahrgelder haben, bei uns in unfern Berathungen nicht mehr zu dulden. Weil aber deßhalb nicht alle Boten Vollmacht hatten, so soll v^an darüber auf dem nächsten Tag antworten. Von den Briefen, welche, wie oben erwähnt, bei Eberli von Nischach gesunden worden sind, hat jeder Bote diejenigen, welche auf Augehörige seines Ortes Anzeige geben, seinen Herren vorzulegen begehrt, mit Zusicherung, dieselben nach gemachtein Gebrauch wieder uusern Eidgenossen von Zürich zuzustellen, damit solche Practiken, die unserer Eidgenossenschaft zu Schmach und verderben gereichen, abgestellt werden. Ueber dieses Begehren soll man auf nächstem Tag antworten, t. Die Voten wissen ihren Herren zu sagen, wie Eberli von Rischach zu Hauptleuten bestellt hat Herrn Werner von Megen mit 300 Knechten und Ulrich Huser auch mit 300, um dem Herzog von Württemberg gegen Jedermann, ausgenommen gemeine Eidgenossen, zuzuziehen, „lut des zedels, der hinder dem von Nischach ist funden." Ans Freitag vor Lätare anno 1519 erschienen Georg Langenmantel, Burgermeister, und Christoph Nychlin, des Raths zu Ueberlingen, als Gesandte des Bundes zu Schwaben in Gegenwart Maximilians von Bergen, Herrn zu Siebenbergen, Orators des Königs von Spanien, vor den zu Zürich versammelten Eidgenossen und ließen durch Lienhard Jung, Stadtammann zu Ulm, Folgendes vortragen: 1. Begrüßung. 2- Dank für die Abforderung der nach Württemberg gelaufenen Knechte und Anerbieten aller Gegendienste. Der König von Frankreich sei zufolge geschwinder Practiken des Herzogs Ulrich von Württemberg und Anderer in Rüstung, um die königliche Krone des heiligen Reichs zu erlangen und die deutsche Nation in seine Gewalt zu bringen, weßhalb und aus andern redlichen Ursachen der Bund die gütliche Verhandlung KU Schaffhausen abbestellt habe, damit nicht der Franzose inzwischen seine Absichten erreiche, was den Eidgenossen wie der deutschen Nation zu Schmach und Schande gereichen würde. Alan wisse wohl, welch strenges Regiment der Franzose über seine Unterthanen führe, der Bund sei fest entschlossen, diesem Vornehmen entgegenzutreten. Die Gesandten bitten daher die Eidgenossen als Liebhaber von Ehre und Recht und als Anhänger und Schirmer des heiligen Reiches, dem Franzosen keinen Dnrchpaß zu gewähren und auf den Vund getreues Aufsehen zu halten. Sie wollen auch bedenken, daß der Bund ihre Knechte, die er daran hätte verhindern können, in das Herzogthum Württemberg habe ziehen lassen und während sie dort waren keinen Angriff gethan, also mit merklichen Kosten eidgenössische Angehörige verschollt habe. 4. Wiewohl Herzog Airich voil Württemberg den Ständen des Bundes unter seinem Siegel versichert habe, nichts mit Gewalt gegen sie vorzunehmen, habe er doch dem Abt von Salmansweiler, einem Bundesgenossen, seilte Behausung KU Reutlingen eingenommen und alles da Vorsindliche wegführen lassen und die Inhaber des Hauses in Eid genommen, weßhalb wir auch den Boten von Schaffhausen geschrieben haben, der Bund könne in keine gütliche Verhandlung mehr mit ihm eintreten und bitte die Eidgenossen nicht zu Argein aufzunehmen, daß ihre Vermittlung und der gütliche Tag zu Schaffhausen nicht angenommen worden seien. Der Bund hätte ihrer Vermittlung vor der aller Churfürsten den Vorzug gegeben, allein es habe die Nothdurft erfordert, von aller gütlichen Verhandlung abzusehen. Dieses Anbringen unterstützt der von Siebenbergen im Rainen 1150 April 1519. des Königs von Spanien, der auch Glied des Bundes und bereit sei, demselben mit Leib und Gut behiilflich zu sein. Zu 1». 8t. lZsrnmin SN 22. März (1519). Franz I. schreibt an die Eidgenossen, es sei Erdichtung, daß er den Herzog von Württemberg in seinem Krieg gegen die Reichsstädte unterstütze und durch seine Ge< sandten den Aufbruch eidgenössischer Knechte zu ihm veranlaßt habe, er habe mit dem Herzog weder Bündniß noch sonst etwas. — Das Kaiserthum betreffend, wäre selbes für ihn eher Last als Nutzen und er würde es nur zum Besten der Christenheit in Folge rechter Wahl annehmen, strebe aber gar nicht darnach u. s. w. Deutsche Uebersetzung beim Schasfhauser Abschied vom i. April. Zu «. 1) Schreiben der Eidgenossen an die Churfürsten: „Hochwirdigster in Gott Vatter, durchluchtig hochgeporner fürst, gnedigister Herr! Vwer hochwirdigkeit vnd fürstlich gnad sind vnser gutwillig dienst mit erpietung aller Eren alzit bereyt zuvor. Hochwirdigster vnd gnedigister fürst vnd Herr! Wir sind eigentlich vnd dermaßen bericht, das wir daruf gnugsamen glouben setzent, Als das heilig römisch Rich setz vnd vf Absterben wylandt Röm. keiserl. Mt. vnseres allergnedigisten Herren hoch' loblichister gedechtnus ist ledig worden vnd an ein hopt stet, Das der küng von Frankrich mit allem ernst vnd nach sinem höchsten Vermögen allenthalb practiciere vnd arbeite vnd besonder bi etlichen vnsern gnedigisten Herren den Churfürsten, als denen die Im mit Jrer Chur vnd wal, die st) deßhalb habent, des mügent verhelfen, dannt er die krön vnd wirde eins künftigen Römischen küngs oder keysers erlange vnd also das heilig römisch Rich vnd tüsche Nation in sin regierung vnd gewaltsame bringe. Das vns fürwar schwer vnd zu hören genzlich wider ist, angesechen wo er semlichs mit finer geschwinden praktik, daran er, als wir gütlich glaubent, sich weder gold, gelt, muy noch arbeit nüdt lat beduren, solt erlangen, das es ein fach were vnd sin wurde, die allen fürsten, stcnden vnd Gliedern tülscher Nation vnd vorab dem heiligen Römischen Rych, ouch ganzer gemeiner Cristenheit reichte zu Vnlob, krieg, vffrur, blutuergießen vnd Zerstörung, vß dem Grund, das ein lobliche tütsche Nation sollich Ere vnd wirde eines hopts des heiligen römischen Richs mit Jrer dapfern Manheit vnd großem mergklichew durstlichem Blutuergießen hat erlangt vnd erobert, ouch dardurch verdienet das die wal söllichs vff st) vnd vß Inen ist gesetzt vnd geordnet, vnd nunme sollichs also vntz bishar behalten, ob den sechshundert Jaren, wie sollichs des heiligen Römischen Richs ordnung vnd, als wir glouben, von Römischen Bäpstcn, Keisern vnd Künigen, seligister vnd hochseligister gedechtnus bestät, vßwysent vnd ü. F. G. bas dann wir mag müssen. Vnd wie wol wir in üwer hochwirdigkeit vnd fürstlich gnad vnsers teils gar kein zwyfel setzent dann das st) thüge vnd werde thun alles das, so einem frommen vnd dapfern fürsten zustat, obglich wol der küng von Frankrich nach finer Vorfaren geüpter art bi vwer hochwirdigkeit vnd f. G. gar nüdzit vnderlat, st) vff sin fürnemen vnd begeren zu bewegen, als er sich dann gegen vns Eidgnossen deß ouch gebrucht in einer geschrift, die er vns gemeinlich vff disen tag hat gesandt, darin er sich vilfaltigklich erpüt, wo er die wirde oder krön des heiligen Römischen Rychs erlange, das er vnser gnedigister Herr sei, ouch vns vil gutz thun, alle gnad bewysen vnd ouch vns by vnsern alten fryheiten lassen pliben vnd vns die pessern well, vnd sollent an Im ouch wyt für all ander fürsten vnd Herren vß, die solch wirde vnd krön für Ine erlangen möchtind, ein mergklichen Vortheil vnd ein gnedigisten Herrn haben. An das Alles wir vns nüdzit keerent. Vnd besonder ouch üwer hochwirdigkeit vnd f. G. mocht bewegen Jr dem, das er mag fürgeben, er Hab guten willen bi etlichen stenden des Richs vnd nämlich ouch by vns Eidgnossen, als denen, die etwas Verstands vnd fridens mit Im habent vnd lange zpt har an der krön von Frankrych syent gehanget. Damit dann üwer hochw. vnd f. G. vnser Herren vnd obern will vnd meynung mög verstan, berichtend wir sy des, das wir Eidgnossen noch also sind Harkomen, des wir vns von den zwei houpü stetten, das ist von dem heiligen Stul zu Rom vnd von dem heiligen Römischen Rich nie habent gesündert, besonder darmit, als das pillich vnd recht ist vnd ouch wir zcthund schuldig vnd pflichtig gewesen vnd noch sind vnd ouch hinfür allweg thun wellend, mit vnserm lyb vnd gut btzgestanden, das sich des bäpstlichen Stuls halb April 1519. 1151 by alter vnd auch jetzunt kurzlich zu vnsern ziten hat erfunden, als wir mit der hilff des Allmechtigen Bapst Julium seliger gedechtniß vnd den heiligen Stul zu Nhom von dem Scisma etlicher Cardinalen vnd dem gwalt vnd trang der Franzosen habent erlediget vnd diselben Franzosen vß Italien vertriben gehept mit großer arbeit vnd mergklichcm Blutuergießen. So ist kundtpar vnd offenbar, wir syent zogen zu wellichen Herren das ist, wir habint vns verpunden gegen wem das syg, so Hand wir allweg vßgelassen vnd vorbehept das heilig Römisch Rych vnd nit vnpillich, diewyl wir von dem vnser best vnd höchst fryheit haben, den Adler vnd das Rych ob vnsern schilten füren vnd des Glider sind, ouch vns des in allweg sröwent, berüment vnd gebruchent vnd des gentzlichen lob vnd Eer haben wellendt wie andere sine stend vnd glider. Solte nun sölich höchste Eere vnd wird des weltlichen stats durch des küngs von Frankrich practigken vnd Handlung, deren er sich über das wir des sunst warlichen bericht sind, in sinem obangezeigten schryben vns von Im vff disen tag zukamen, vnder anderm wiewol mit etwas geferötem schyn, als ob er solichs zu vnderstand von etlichen stenden oder fürtreffenlichen Personen kum sye bewegt vnd erpetten worden, offenlich lat merken vnd vor vns nüdt verbirgt, also wider den vilhundert Jaren hargebrachten bruch, wider die wirden vnd fryheit des heiligen Rychs vnd, als wir genzlichen achtend, wider die pillich recht ordenlich vnd göttlich wal von der loblichen tütschen Nation, die noch von den gnaden des Allmechtigen so verrümpt vnd so statthaft ist an fürsten, Herren, fromkeit, Manschaftsmacht vnd Richthumb, das ein houpt des heiligen Römischen Rychs bi Inen vnd vß Inen wol mag erfunden vnd enthalten werden, in ein ander vns frömbde nation vnd sprach bewendt werden vnd besonder die frankrichisch, die lang darnach gedürst vnd gestelt hat, Wer vns fürwar von wegen vnsern Herren vnd obern als einem dapfern glid des Richs leid vnd gedenkend nit gwüßlicheres, dann das vnser Herren vnd obern mitsambt andern glidern vnd stenden des heiligen Rychs, die dann damit nit minder denn sy beschwert wurdint, solich wal gar nit verwilgen noch dero statt thun, besonder mit hilff des Allmechtigen vnd einer frommen tütschen Nation sollichs wenden vnd weren nach allem vermögen. Vnd wenn nun üwer hochwirdigkeit vnd f. G. von dem allmechtigen vß sinen göttlichen gnaden insonders darzu verordnet ist, das sy hat mit sambt andern vnsern gnedigisten Herren den Churfürsten als für ein stimm ein wal, das heilig Römisch Rych zu versehen mit einem hopt vnd die heilig Römisch kilchen mit einem Vogt, vnd wir ouch üwer Hochw. vnd f. G. genzlich der wyßheit vnd Vernunft schetzend, üwer Hochwirdigkeit vnd f. G. syge in Jr selbs erwegen, wie von vns oben ist angezeigt, wo das houbt vnd die wirde des hl. Rychs der tütschen Nation solt enzogen werden vnd ein andre wal deßhalb beschechen dann von altem Harkomen vnd dz heilig Rych ist gewidmet, was darus wurd entstan, ouch üwer hochwirdigkeit vnd f. G. der Eeren, fromkeit, bestendigkeit vnd gotzforcht vnd liebe der tütschen Nation, ouch frid vnd ruw achtend, dz sy sich wider den Bapst, den küng von Frankrich noch keinen fürsten noch Herren vberal nit laß bewegen, So sind wir die, so üwer hochwirdigkeit vnd f. G. vß fromer guter vnd getrüwer meynung vnd als die, so lob Eer vnd wolfart ganzer tüscher Nation, ouch einigkeit frid vnd ruw der ganzen Cristenheit gern sehen vnd weltind fürdern, des berichtend so vor Ougen ist vnd bittend demnach üwer H. vnd f. G. mit höchstem flyß vnd ernst anstatt vnserer Herren vnd obern, üwer Ht. vnd f. G. welle die fach zu herzen fassen vnd nach allem Vermögen für sich selbs vnd ouch by andern Iren Mitcurfürsten, vnsern gnedigisten Herren, daran sin vnd arbeiten, damit dem heiligen Römischen Rych vnd gemeiner Cristenheit ein hopt von der tütschen vnd nit der weltschen Nation nach altem Harkomen vnd nach dem das heilig Römisch Rich geordinirt vnd gewidmet vnd, als wir achtend, loblich gefrygt ist von dem Stul zu Rom vnd allen vorgendcn keiscrn vnd künigen mit vffrechter, frommer vnd göttlicher wal, fürderlich werd genomen vnd erwelt, vnd ob etwas gefar- kigkeit durch bös pratigken des küngs von Frankrich oder andern vorhanden werint oder wurdint, dieselben abstellen vnd also üwer Ht. vnd f. G. andern Curfürsten, fürsten vnd stenden des hl. Nichs vnd tütscher Nation ouch gemeine Cristenheit vor vffrur, krieg, blutuergießen, zerstörung vnd anderm, so daruß entstan möchten, sin. Vnd üwer Ht. vnd f. G. welle sich harin so dapferlich, redlich vnd gnedig bewysen, erzeigen vnd arbeiten, als wir vns des vnd aller gnaden vnd gutz zu Jro genzlich versehent vnd sy Jr selbs, dem hl. Rich, tütscher Nation vnd gemeiner 1152 April 1519. Cristenheit pflichtig vnd schuldig ist. Das werdent vmb üwer H. vnd f. G. vnser Herren vnd Obern gutwilligklich verdienen. Wir wellent ouch sollichs vnserer Personen halb ouch gern verdienen, wo wir können vnd mögend Zudem das üwer H. vnd f. G. das groß lob vnd Eere in disen Ziten von den menschen vnd dort in dem ewigen leben von dem Herrn vnserm Gott den rechten vnd ewigen lon wirt empfahen. Vnd glicher gestalt habent wir andern Churfürsten, vnsern gnedigisten Herren ouch geschriben, der Zuversicht, Gott der Allmechtig werde sine» heiligen Geist senden vnd üwer Ht. vnd f. G. ouch anderer Churfürsten herzen mit sinen Gnaden erlüchten, ein hopt erwelt werd nach sinem gefallen vnd vnser aller notturft vnd das frid, ruw vnd einigkeit werd enthalten. Vnd dis schryben welle üwer Ht. vnd f. G. von vns im besten vermerken, als das ouch anderer gstalt nit ist beschechen. Datum vnd mit vnser getrüwen lieben Eidgnossen von Zürich Statt vffgetruktem Secret Jnsigrl beschlossen in Jrer vnd vnser aller Namen, Montags nach dem Sonntag Lettare Anno &. xix. V. f. G. gutwillig gemeiner Eidgnoschaft Rathspotten, diser Zit in der Statt Zürich versamlet." Staatsarchiv Luccrn: Ungebundene Abschiede. 2) Die Antwort des Papstes llll. Rom, 20. April auf den Brief der Eidgenossen llll. Zürich, 6. April: «Oilseti ülii salutsi» st apostolieaw llsnslliotionsm. iloospiinus littsras vsstras «Iis VI. lluius insnsis sx urlls Vlluriesnsi llatas, Mö, nt usstra solsnt oinnia, tusrunt nollis gratissiins. Xain st üllsm ao ollssruav' tiaw, Main gsritis srga nos st sumwam llssillsrii ns8trl nollis inAsnus sxposusrunt, nos usro gut, s gnantuw sx Dso liest, pro sinMlari nostrn st vsrs patsrna in uos llsnsuolsntia, ns8tri8 Mogus rnsriti8 ita postu' iantillus Aratiüoari nollis in omnillus st worein Asrsrs oupiinus, nsstris littsris ita rosponllsnlluin lluxiwvs, nt ostsnllsrsinus uo1>i8, nostra acta st eonsilia omni», non all ^ ollonsionsni ouiusMs (lloo sniin ornnivo alisnum a nollis est) ssll all ooinmunsm paosm dllristianitatis st lluius sanots scllis sseuritatsm llirseta luisss. ilc guoll sorillitis, tot Min aiiins irnpsriuin st dssarsuin noinsn all Vlainanics illationis potsstatew eol» ^ latum illMS per nostro8 prsllsosssorss oontinns approllatum st oonürniatuin luisss, lloe Xos st agnoS' oimu8 ita «88S st inrs ao msrito taotuin iullioawus, nt iiia inclz'ta natio, Ms ürmamsntuin totiuo LllristiaM' tatis est, sx Mn inulta prsolara atgus s «MSKia in tüllristians tillsi sulllirnationsm st lluius sanots sslliS llsen8 no tutslain sxtitorunt, Iioe tum illustri llonors ao priuilsZio all llao sallsnr 8ölls llonata tnsrit, gus Iwporatorss psrssps inaximos prinoipss protulit olarissimos st Main no8 osmpsr ^ ornaro st auKsrs owM lliKnitats optauiwus. Iloo iZitur priniisZiuin atMS llano prsrogatiuain tants potsstatis in Ma S8t »nnnni ill ssvnlo post llano sanotain 8sllsi» Vrinoipis slsotio noo nso inürinars unMam nso innninnsrs sustinsrswuS nsMs iiii niluin ^ llstriinsutum intsrri patsrswur, suniinain in .Vlainanicain nationsm ollaritatsin AsrontsS pro insritis i11in8 g cutis st virtutillus inolzitis. Lsll nos arllitranrur all no8 llsiatum luisss, nv8 st pro aiiMv ?rinoips 8su köAS st contra aliMöin aliguill ops- ^ ratos luisss, euius ntrin8Mö eon8ilii nostri ratio rsllllonä» uollis est, nt intoliiZatis, nillil nollis spsotaturn S88ö in siu8inolli actionillus nostris nisi eoinmunsm paosw- 1'atvinur sniw, nos uni lllsMin all Iinpsrium aspirauti o1>8tars eonatos ssss, non ollio illino, Mill ^ sniw alisnins a nol>i8, enrn ip8nm oinnillu» alÜ8 lls sausis amars st oomplseti llsbsainns? 8sll in lloo oasu pnlllie» Illlstori» persona sxelnllit prinats ksnsnolsntis rationsm: Hallst iils aniplnn, llnins sanets ssllis llsnsöoio RsMNM, in Mo assöMsnllo ^ Inranit inors waiornni st prsllsesssoruin suorurn, 8ö non Mssiturnin Iinpc rium, ant si Forts in ill nooatus sssst, ss llietnm RsAnnin lliinissnrnra. (jus snranlli ratio proptsr insooialli' litatcin licgni ill ins atMö Impsrii sanetissirns st 8apisnti88iins j instituta st llaetsnns ssrnata est, Mw alitsr noo pax nso llnius sanots ssllis statu« potsrat ssss ssonrns. (^nill srgo a nollis kaeionllnm knit? Osllnimnsns ant llsssrors oonsiliuin tslieis rseorllationis tot prsllsesssoruin uostrorurn mit nsKliKsrs lliA- nitatsin atMS auoto- ^ ritatsui lluius sanets ssllis opprsssani llao MrisMranlli transZrsssions et uiolatain? pro gua llslonllsnlla non solum nos sanAuinsm atMs uitam sxpouers tsnsmur, soll ouin Ollristiani omnss AM 1519. 1153 tum Vers vos, cpii propriam cplitiidlim laudsm et Klo- ^ riii.ni in SN tuend», adöpti estis, tiuie nostro eonntu! iusto ntc^us saueto onini ope adesss debstis. tjnornodo sniin possumus sperare illurn KsKuum dimissurum Paoilloe et sine tlliristiauitatis totius uiotu, enin uidsamus id guod per sussuraudum non lissdit, all ^ so gueri Imperium.? Uns iZitur in rs non inimieitis nos uegue ire sguod aiisit) ssd ins, ratio, liousstas, Iinius sauvts ssdis respeotus, pax gue uniuersalis ad olisistendum, nee »ins guidem magua auimi nostri molssti», pro pastorali nostro oKeio st inuitos oompu- ^ lit. ijuod eonsilium nostrum prolient neoesse est, si cpui veum et usritatsm st non «uns nimias ssotantur oupiditates. ^.t s oontrnrio alteri euidam UeZi kauimus, tsoimus id «zuidsm eins prsstantibus virtutibus adduoti st guia nulluni simile ex eins ers- ^ atione Iiuio mauste ssdi psrivulum timsbamus, potiusgus sumus arbitrati, köre sam rem toti Lliristiane Reipulilios peroom- raodum, eum et guioungus elsetus esset Imperator, is in ^.lemanieam nationsm ipso Impsrii iure esset as- Asesndus samgus oarissimam pa- j triam lialnturus, a gua in sanotum se lionoris tastigium videret esss ^uiilatum, ssd non proptsrea tamsn aut supradieto ?rinsipum plleetorum priulleZio obuiars aut guidouu» Ms aAsrs nobis et ^lemauios nationi non Kratum ooKitauimus. tlum omnia ^ nostra eonsilin in uostrum et illorum lionorem, eowmodum ornumentumipie prompt», Semper et i'uerint et kutura sint, guioguid^uo all illis in liuiusmodi ersatione deeretum tuerit, dummodo ad liane ssdsm sanetissiwam delntus lialieatur rsspsetus, simus libenter st ^ Zrats approbaturi. Ilalietis rationem totius oonsilii nostri, guam nostrum iuit pro summa voniuuvtione, guam noliiseum lialiemus vol>is exponsre. Vsstrum vero est et vestre sollte vir- tutis olzssruantis reliKionis, Mod liuius eMsdem apostolies sedis lionorem salutemgue oonvsrnat, id et tuer! omni vi vsstra st oetsrorum oupiditatibus anteponsrs. Datum Doms apud sanetum?etrum sub annulo kiseatoris die xx ^.prilis NDXVlIIj. pontiöeatus nostri anno «sxtimo.--> ,1. gadoletus. Originalbrcvc ini Staatsarchiv Zürich. Zu i». Der Vortrag der Boten des Königs von Spanien steht im Schaffhauser Abschied. 7 7« Genf. -1319, 12. April. Staatsarchiv Lucern : Savoyer Acten. Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. NN. Archiv Solothiir». 1. Nach Ausgang des Abschieds von Zürich, den Parteien versiegelt gegeben, ist der Herzog von Sa- ans ein „Jmbis" nach Genf in des Herrn von Brandis Hans gekommen nnd hat da von etlichen Rufern viele Schmähungen nnd Drohmorte erlitten, etliche seiner Diener sogar Mißhandlung, worauf man ihm brache», nicht mehr mit kleinem Gefolge, sondern, wie früher, mit 400—500 Pferden nach Gens zu reiten. 2. Darauf hat der Herzog zwei Kämmerer zu denen von Genf geschickt, diese haben ihm aber mehrmals Herberge und Einreiten abgeschlagen, die Thore vor ihm geschlossen :c., während er doch als beständiger ^chsvicar und Richter über das Blut freien Eintritt zu haben glaubt nnd sich deßhalb gerüstet hat. 3. Da er zwei Meilen von der Stadt gelegen, haben die von Genf ihre Syndics nebst einer Botschaft von ^bnrg zu ihm gesendet und ihm nach Inhalt des Abschieds von Zürich Recht geboten, der Herzog sich auf seinen Regelten deutschen Abschied berufen, von welchem aber die Botschaft von Freiburg bemerkte, er sei nicht abgefaßt, wie er berathen worden, was Burgermeister Falk schon zu Zürich erheblich gemacht habe. Darauf gab aber der Herzog stinen Abschied nicht heraus, sondern verwies ans eine welsche Uebersetzung, die er den Genfern zugeschickt hatte. 4. Deutsche nnd welsche Copien des Abschieds von Zürich wurden gegeneinander gehalten und ungleich- '^ßig erfunden, weßhalb Genf und Freibnrg sich an die letzte Erläuterung der Eidgenossen halten und den ^Mzog nicht mit Gemalt einreiten lassen wollten. 145 1154 April 1519. 5. Der Herzog beharrte auf der Meinung, laut seines Abschieds sollen die von Freiburg auf Geheiß der Eidgenossen sich ihres Burgrechts mit denen von Genf entziehen und ihnen keinen Schirm angedeihen lassen, auch die Stadt Genf nicht höher achten, als ihren alten Bundesgenossen, den Herzog, dann sollen auch die von Genf auf Bitte der Eidgenossen siir dießmal nicht bestraft werden. 6. Die von Freiburg gaben dem Abschied wieder eine andere Auslegung und meinten, das Burgrecht soll nur auf den Fall stillgestellt und nicht zur Anwendung gebracht werden, daß die von Genf gegen ihren Herrn, den Bischof oder den Herzog, rechten wollten. 7. und 8. Abermalige Vergleichung deutscher und welscher Kopien und Missive. 9. Als der Herzog mit seiner Mannschaft im Schloß Galliard, eine Meile von Genf, lag, erboten sich die Genfer, wie es die Freiburger mit dem Herzog ausmachten, daß ihnen keine Gemalt angethan würde, das wollen sie halten und den Herzog einreiten lassen. Darauf ließ der Herzog die vier Syndics in sichert Geleit hinauskommen, um solches zu bekräftigen. Dieselben entzogen sich dann des Burgrechts nach Inhalt des citirten Abschieds, erklärten, daß dem Herzog die Thore offen stehen, worauf der Herzog mit einem Theil seines Gefolges gerüstet einritt, die Gefangenen auf freien Fuß setzte und die geraubten Güter zurück" stellte, die Parteien vereinbarte und gebot. Jedermann unverfolgt und bei alten Freiheiten ungekränkt zu lassen. 10. Darauf wurde Friede geläutet, Freudenseuer gemacht, aber durch einige Widerwärtige das Gegen- theil nach Freiburg berichtet, worauf die Freiburger auszogen bis Morsee und einige Boten von ihnen und andern Orten in Genf Anritten. Dieser Abschied ist in allen drei vorliegenden Exemplaren'undatirt, sein Datum ergibt sich aber aus der Anführung im Art. L im folgenden Abschied 777. Zu diesem Abschied dienen folgende Acten-, 1519, 7. April, 7 Uhr Nachmittags. Morsee. Bericht der Berner und Solothurner Abgeordneten an den Rath zu Bern: Nachdem sie Tags vorher nach Genf gekommen, haben sie sofort mit dem Herzog geredet, „d«6 Er des Abschieds läpte vnd den hielte wie er von gemeinen Eidgnossen vßgangen wäre, ouch niemanden kein leid thcll mit gewalt vnd sust, oder es wurd Im übel erschießen. Diß alles verhieß er vns br> sinen fürstlichen trüwen stall vnd vest zu halten vnd des Adscheids von Zürich geläben, des nachgänden vnd nit deß, so sinen Kotten zum ersten worden war, wie das üwer gnaden schriben wpßt, so Jr vns getan Hand, das wir empfangen Hand vff mittwuchen, ist gesin der vj tag abreiten zu nacht vmb die nüne vnd hattend schon alles das gehandelt, so obbemäldt briff Inn Hand gehalten." — Der Herzog hatte sein Fußvolk auf Ermahnung dieser Boten schon fortgeschickt und bat sie, den anrückenden Freiburgern mit dem Bischof von Bellay entgegenzureiten und mit ihnen Werner Rath- In Morsee fanden sie ein Fähnlein von 2—300 Knechten, „wildes ungehorsames Volk", das sich nicht wenden lassen wollte. Sie vernehmen, daß die Freiburger unannehmbare Forderungen stellen. Sie wollen nun in Morste das Panner der Freiburger erwarten und bitten um weitere Verhaltungsbefehle. Soeben haben die Freiburger den Boten des Herzogs ihre Artikel vorgehalten, diese aber hatten nicht Vollmacht einzutreten und baten die Boten von Bern und Solothurn, wieder mit ihnen zum Herzog zu reiten. Die Freiburger haben den Landvogt von der Waat und den General gefangen und wollen sie nicht loslassen, obschon der Herzog seinerseits alle Gefangenen in Freiheit gesetzt habe w. Vwer gnaden vndertänigen Bastian vom Stein, Ritter, Bastian von Meßbach, Antoni Spillmann, Rudolf Baumgartner, Peter Stürler, Bendicht Brunner (von Bern), Niclaus Ochsenbein, Seckelmeister (von Solothurn). Staatsarchiv Lucern: Savoyer Acten. April 1519. 1155 1519, 8. April. An Schultheiß und Rath von Bern. „Strengen, edeln ze. Vff das Schriben, so wir vß Roll üwern Gnaden zugeschickt, sind wir vff demselbigen Freitag des achtenden tags Abreiten gan Jenff zum Herzogen geritten vnd Im etlich artikel der sryen knechten von vnsern lieben Herren vnd Mitbürgern von Friburg ZU Morsee ligend fürgehalten. Nämlich das Jr begär sye, das gcmelter Herzog vß der Statt Jenff ritten vnd die rumcn sölle, vermeinende, das er dem Abscheid Zürich vßgangen nit geläpt habe, indem das Er mit siner Aistung vnd kriegsvolk zu Jänff in einem küriß Jngeritten vor vnd ee dem gclept sye, so gemclter Abschied Inhalt, vnd si wöllcn ouch gan Jänff Iren triumpf zu volfüren, wie der Herzog getan habe, damit die von Jenff sächen, mit was rüstung si Inen zuziechen, vnd den Herzogen zu straffen. Zum andern das Er die von Jänff by allen Iren alten fryheitcn vnd Rechtsamen bliben lassen wölle. Zum dritten des Burgrächtcn halb, da vermeinen si, das sölle in krefftcn bliben vnd statt han diewil Er dem Abscheid nit gelept habe. Zum Vierden das Er Inen den kosten abtrage. — Vff solich Artikel hat der Herzog mit sinen Räten gerett vnd vns ouch gebetten zu ratschlagen. Hat sin Rat Im wenig können raten, sonder die begärungcn eben frömd vnd vngehört geachtet. Vns daruff gebetten, Im unser meynung ouch zu erscheinen, Inhalt siner besten Begär vnd Zusagen nach, nützit an vnsern rat zu handeln. Haben nur Im vnsers gemüts entscheid entdeckt. Daruff er sin antwurt gesetzt vnd ge- gründti DeS ersten, das er vß Jenff riten sollte, wäre sinen f. G. schwächlich vnd sinem Stat, Regiment, fri- heiten abbrüchig, diewil er ein Fürst vnd Schirmherr der Statt wäre, so in sinem land läge, da Im zustünde» gerüst vnd vngerüst zu Inen zu ryten, diewil er Inen dhein gemalt, vnzucht noch ützit wider den abscheid bewyse. Zum Andern, die von Jennff by Iren fryheiten vnd rechtsamen beliben zu lassen, dawider sye er nit, dann si habent ein bischoff vnd fürsten, So habe er als ein ewiger Vicary des Richs sin Rechtsame, die wil sy ein Rich- statt sye, als ein Schirmherr vnd obrister Strafherr vber das malisiz. Zum dritten des Burgrächten halb syen vil Ursachen darwider dienende, die er ruwen lasse bis in das Rächt, da wölle er allweg in allen dingen dem Abscheid gcläben, der Wyse, wenn die von Jenff sich des burgrechten entziechen, so sölle er vnd der bischoff Inen des zu argem nit gedenken, nit darumb straffen, sonder verziechen; das habe er getan allen in gemeind vnd jek- lichem insundcrs, vnd sy in Jrer parthyung vnd zwitracht vereinbaret, ouch si, ein ganze Statt vnd gemeind mit Im eins syen vnd er mit Inen. Zum Vierden Inen den kosten des zugs abzutragen vermeine er Inen nit schuldig siu, so si wider In zicchen unverdient vnd ane gnugsam Ursachen, ouch mit gelt nit umfasset, angesechen sin groß vßgabenlast vnd beschwärden. Aber vmb das si erkenen, das er Inen alle Er, lieb vnd fürstlichen willen trage, wölle er Inen gern ein Erung vnd Begabung tun in zimlichen billichcn gestalten mit Rat vnd hilf unser vnd anderer erberer Personen. Vnd ob die von Fryburg sollichS alles nit Jngan wölken, so will er ce von Ort zu Ort riten, üw er gnaden vnd ander Eidgnossen vmb Rat, trost, rächt vnd hilff anruffen vnd Inen das Rächt piettende vff gemein Eidgnossen, ouch üwer gnaden, die von Fryburg, vnser Mitbürger vnd gemein Eidgnossen aller alten vnd ernüwerten vnd nüw gemachten pünden ermanende, In by Recht handhaben, schützen vnd schirmen, Inhalt derselben pünden. Vff das sind wir am selben frytag vmb die fünften Stund nachmittag von Jenff vß gan Nieuws geritten, da wir üwer gnaden botschaft, vnser lieben Herrn vnd miträtt funden, Inen allen Handel entdeckt vnd vns vereinbart, vff morndeß Sampstag früy vor tag zu vnsern lieben Herren vnd Mitbürgern von Friburg gan Morse in das fäld zu riten vnd die gcmelten Artikel Inen zu erkennen zu geben, der Hoffnung, mit der hilf Gottes etwas Gutes zu schaffen vnd üwer gnnd witer zu berichten. Sodann dero von Jenff halb haben wir mit den vier Sintickherren gerett zu erkunden hinderruks des Herzogen, wie Er vnd si mit einandern standen, ob si wol Eins sigent vnd ob si einich clegten habend, ouch ob si sclbs vnder einander Eins sigint. Hand si vns geantwurt, der Herzog vnd Si sigent wol Eins, ouch si vnder einander» selbst vnd haben dhein clag, wöllen ouch dem Abscheid geleben wie der Herzog, vnd si schriben dasselbig vnsern Mitbürgern von Friburg zu. lsöllichs tund wir üwern gnaden zu wissen, das witer vnsern lieben Herrn vnd Mitbürgern gan Solothurn, ouch in alle andere Ort Jlcnds zuzuschriben, ob jemand vff den süssen wäre zu wenden biß vff witer Kescheid, guter Hoffnung, der 1156 April 1519. maß zu handlen, die Sach mit der hilf des Allmechtigen zu gutem vnd zu pringen, darin wir tag vnd nacht allen fliß, ernst vnd arbeit ankeren wölken. Hiemit tund wir vns üwern Gnaden befelchen. Datum zu Nieuws vsl fritag dem achtenden tag Abreiten Anno xviiij"-" (Unterschriften wie oben). Staatsarchiv Lucern: Savoyer Acten. 1519, 10. April. An Schultheis; und Rath zu Bern. „Strengen, edlen w. Vnd zu müssen, daß vff vnser nechstgetan schriben wir von Rieux gan Morse kommen zu vnsern lieben Mitbürgern von Friburg vnd Inen die antwurt des Herzogen vff Jr artikel Jrer klegten vnd beschwärden erscheint. Daruff si vns wider geantwurt vnb vermeint, der Herzog hette sich billich einer andern antwurt entschlossen vnd daby erzellt die vrsachen nach der lenge, was si zu disem zug vnd kriegklichen vnruw bewegt, nämlich als der Herzog zu Bern, ouch bi Inen Z» Friburg gewesen, ein teil dem andern zugesagt vnd etlich klegten von den von Remont vnd andern, das die vo» Genf si des burgrechten ersucht vnd si nit die von Jenff des gepetten, sonder sich erclagt ab dem bischoff vnd her- zogen etlicher Besorgung vnd Strenge Rechtens, deren etlich in Pemond gericht vnd Ire glider zu Jenff vff dew palast angeschlagen w. Vff solich vnd derglich vrsachen vnd das Inen vnd Iren vordern vil guts zu Jenff ^ schechen vnd on bedenkung einiches nutzes habint si sollich burgrächt mit Inen angenommen, doch mit Vorbehaltung des Bischoffs vnd Herzogen fryheiten onschädlich. Daruff der Abscheid Zürich vßgangen, wellichen der Herzog- als si vermeinend, nit gehalten, Mellichs si zu disem zug bewegt habe. Aber vm üwer gnaden Iren lieben Mitbürgern Willen habent si sich erlütert diser Antwurt vnd artikel hienach volgende. Nun vermeint der Herzog de» Abscheid Zürich nit krochen haben, sonder den gehalten, so Im vnder vnser l. E. von Zürich Sigel zugeschikt, der aber gemeiner Eidgnossen Abscheid vnglich verstanden vnd geschriben, doch haben wir an Im vermugen, das ^ sich ouch haltet desselben Adscheids. — Sodann hat der landvogt vß der Wat zu vnsern l. Mitbürgern gen Friburg wöllcn ryten in botschaft wyß von Herzogen vs gesandt, das sy nit weitend vsziechen. Habent Ire knccht In gefangen vnd gan Morse gefürt. Nun hat der Herzog alle gefangen ledig gelassen vnd alle genomene Güter widerkert, da were billich bedücht, Si In ouch ledig zu lassen, des wir si ouch gebeten, ermant vnd habend wölke» vßbringen, aber vns von Inen abgeschlagen, so vns von üwer Gnaden wegen hoch an Inen befrömdt. Zudei» so starken si sich tag vnd nacht mit üwer gnaden lüten vnd von andern lendern, da üwer gnad wölke die üwer» lassen wenden vnd abmanen, dann sollichs vnsern fürnämen zu friden merklichen schaden gebären mag. §R>ch sömlichs alles vnsern l. Mitbürgern gen Solothurn angends vnd an andere noturftige änd Jlends schriben v»d Verkünden lassen. Damit sy üwer Gnad Got allzit befolchen. Geben in Jll vff Sonntag den x tag abreiten." (Unterschriften wie oben). Archiv Solothurn. 1519, 11. April, (lo ouvÄömo )oui- äsuril). Genf. Die Syndics, Näthe und Burger von Genf im 6le- neralrath versammelt, verzichten in Anwesenheit einer Botschaft von Zürich, Bern, Freiburg vnd Solothurn, r» Gemäßheit des Abschieds von Zürich vom 17. März auf das Burgrecht und Bündniß, das sie mit der Stadt Freiburg angenommen hatten, auch in Anwesenheit der Räthe ihrer Herren, des Herzogs von Savoyen und des Bischofs und Fürsten von Genf. Französische Originalurkunde auf Pergament im Staatsarchiv Zürich. 1519, 12. April. „Vnser früntlich willig dienst Zc. Vns zwiselt nit, üch mög angelangt sin, wie wir '»ü vnser Statt Panner vnd macht am Jenfer See zu Morse vnd andern bygelegnen Stettlinen vnd flecken ligge»' Damit aber üwer lieb grund des Handels vnd was (doch mit großem Verdank, das zügen wir an gott) darz» bewegt vnd genötiget Hab, werden Jr vs nachuolgender warhaftiger meynung bericht. Jr müssen, g.l.E., wie vff dem tag Zürich nach der alten faßnacht gehalten, zwüschen dem Herzogen vß Saphoy, dem Bischof von Jens eins- ouch vns vnd vnsern burgern von Jens des andern teils gehandlet vnd nämlich verabscheydet worden ist, rvo wir vff üwer. ouch ander üwer vnd vnser g. l. E. früntlich bitt vnd begeren, von dem angenommen Burgrecht April 1519. 1157 dern von Jens nit stan, das dann darumb nützit vnfrüntlichs zwischen vns beyder sytt fürgenomen, sunders deß- halb ein Recht nach lut des vstrags unseres punds ergan vnd sollten ouch die von Jenff von dem Hertzogen vngevecht beliben. Desselben zimlichen billichen Abscheyds wir vns trüwlich gehalten vnd versechen haben, der Meynung, sin f. gn. dem geläben vnd dem zuwider nützit sürnämen sollt. Als aber darzwüschen wir vff manungen llwer vnd unser g.l.E. vnd Mitbürger von Zürich vnd Bern vns wider den Herzogen von Würtemberg, sachenhalb llch wol wissend, mit vnserm panner vnd thusend gerüster knechten zu ziehen gerüst, hat mittler zit der Herzog von Saphoy allen sinen Adel gen Kamrach beschriben vnd sich mit Inen vereint, des wir nit müssen haben Mögen, dann vs den werken, die hernach volget sind. Er hat des ersten durch einen Hauptmann, gencmpt Montroys, etlich knecht, als ob er si zum küng von Frankrich füren wollt, lassen bestellen vnd sich sunst mit einer merklichen zal Volks zu Roß vnd zu fuß gerüst vnd fürgenommen wider die von Jenff gewalticlich zu ziehen. Des wir nun bericht, söllichs an üwervnd vnser g.l.E. vff den leisten tag Zürich nach Mittfasten gehalten, durch vnsern Schultheißen lassen fürhalten, deßglichen üwer vnd vnser g.l. E. vnd Mitbürger von Bern, als die so dem Handel allernächst gelegen, des Herzogen vnbillichs fürnämens berichten lassen, Alles der meynung, damit der Herzog vnder- wisen wurd, sich, wie wir, des obgemelten Abscheyds zu benügen, vs besorg, wo er dawider täte, dwyl der wttr- tembergisch Zug abgestelt vnd wir mit den vnsern sunst gerüst weren, das gar lycht vil vnruw daruß erwachsen mö cht. Aber vor vnd ee die obgenannten üwer vnd vnser g. l. E. vnd Mitbürger von Bern, so daruff dem Herzogen getrüwlich geschriben, mit Jr botschaft darzu haben mögen kommen, Ist der Herzog mit sinem Volk vnd in eygner person fürgefaren, hat dern von Jenff etlich gefangen, ouch Ire güter in sinen landen niedergeworfen vnd angefallen, vnd domit gen Jenff gezogen, mit angehenkten tröworten, wie er schwärlichen mit Inen zu handlen vermeynet, sy von dem Burgrecht gewaltenklich zu trengen. Des Alles wir von vnsern Burgern von Jensf bericht vnd ermant worden sind, Inen vor sollichem zu sind. Sollich des Herzogen gewaltig fürnemen, so er, Alles wider Jnnhalt des obgemeldten Abscheyds glychwol üch, ouch andern üwern vnd vnsern g. l. E. als vns zu Tratz vnd schwach angefangen hat, geben wir üwer lieb vnd früntschaft zu bedenken, ob wir Eydgnossen also herkommen, dz man vns also über rechtlich gestellte Abscheyd soll anfechten, tratzen vnd bewegen, vnd besunders einem Volk in sollicher gestalt vnd fügen anreizung zu geben, so vormalen zu andern Geschefften in ein veld zu ziecheu als wir mit den Vnsern gewesen sind. Vnd ist nit ane, g. l. E., wir hetten vns zu dem Herzogen besserer früntschaft vnd eins gnädigern willens versechen, angesechen vnser alten pünd vnd das wir vns allzit Im eins Rechtens zu sind erboten haben. Er hat aber gemeint, so Jr vnd wir mit den Vnsern wider den Herzogen von Wir- temberg ziechen, wir würden an den: End sovil zu schaffen gewinnen, dz er mitler zyt sinen fürgenomnen Willen gegen denen von Jenff zu End ziechen möcht. An wellicher erlichen Statt fürwar vnser Eydgnoschaft nit wenig gelägen sin will, wann so der frankrychisch küng von wärbung der keyserlichen krön nit abstan vnd zu derselben, was Gott ewenklich wend, kommen sölte, mögen Jr betrachten, nachdem der Herzog von Saphoy siner Mutter Bruder ist vnd vormals dem küng vnd sinen vorfaren vor Nouarra vnd Meyland mit sinen lüten großen bystand wider vns Eydgnossen erzöugt vnd geton hat, deßhalb wir vns in einem solichen val nützit guts zu Im können versechen, Wa dann die tütsch Nation, wie noch vff nechstgehaltnem tag dauon geredt ist, sich wider den küng von frankrich setzen wollt, was großen nachteyls vnser Eydgnoschaft gelägen, so die Statt Jenff mit andern lüten besetzt, es sin wurd, wann in dero mögen zwentzik thusent mann liechtlich gelegt werden. Wa dann die zu vnser Eydgnoschaft Händen offen behalten würd, möchten vs derselben mit klcynem Zusatz die ganze landschaft der Waat, die an wyn vnd korn fruchtbar ist, beschirmen, das die frücht desselben landes allen vnsern widerwertigen zu leyd vnser Eydgnoschaft dienen vnd erschießen möchten, des aber wir mit entwerung der Statt Jenff beroupt vnd mangelbar sin wurden. Das alles üwer lieb mit Jrm gegründten verstand wol zu betrachten weißd. Vnd wie dem allem syg, so vnser gemeind sollich des Herzogen von Saphoy gewaltig sürnämen vnd tätlich Handlung wider den Abscheid verstanden, sind der vnsern vil, als vormals gereist, gen Jenff zugezogen vnd wir mit vnserm 1158 April 1519. panner großer notturst vnd unser Ere halb nachgerukt, unser burger von Jenff vor kumer und schaden zu bewaren. Als aber der Herzog unser zukunft vernommen vnd wol verstanden hat, das er also nit gen Jenff Jnkommen möcht vnd besorgt, dz uns die von Jenff ee dann In Jnlassen wurden, hat er denen von Jenff mit schmeichler- schen vnd glatten Worten, ouch mengerley zusagens abgeredt, dz Si Inn mit einer kleinen Gesellschaft Inge- lassen haben. Vnd als wir einen vnsern Ratzfreund gan Jenff geschickt, der meynung zu erkunden, was des Herzogen furnämen sin wölle vnd Im besten vnsern burgern vndertäding vnd bystand zu thund vnd derselb vns einen brieff vnd erlütrung siner Handlung zu Jenff harus geschickt, hat der Hertzog sollichcn boten sampt dein bricf nidcrgeworfen vnd Im den brief ncmen lassen, Alles in Hoffnung mers Vnwillens. Vs wellichcn obange- zöugten meynungen wir wol vrsach gehept. ouch mit der tat wider den Hcrtzogen zu handeln, dz bishär wir verhalten vnd haben wellen bewaren, dz wir zu krieglicher vffrur nit geneygt, allein sind nur mit den Vnsern dahin zogen, vnsern burgern vor kummer vnd schaden zu sind. Wann wo wir den Hertzogen hetten bekriegen wöllln, stund von den gnaden gottes in vnserm vermögen wol, Im die landschaft Waat Jnzunemen, das wir bishar nit getan, weder Stett noch flecken zu hulden genöt, des si sich doch wenig gewert. Wir hetten ouch üwer lttt sainpt andern üwern vnd vnsern lieben Eydgnossen nach sag unser pünden eruordert, sind ouch vngezwifelter Hoffnung. In ansehen obgemelter griintlicher Vrsachen, besonders Verachtung üwcrs abscheids Jr vnd si uns iiwer tröstlichen hilff nit verhalten, das aber nit von nöten gewesen ist, diewyl wir allein zu beschirmung vnser burgern unser hilff Inen vermeinten zuzeschicken. Damit aber üwer lieb verstand, in welicher maß die Handlung zwüsche" obgemeldtem Hertzogen vnd uns stat, darunder die obgemeldten üwer vnd vnser getrüw lieb Eydgnosscn vnd Mitbürger von Bern vnd von Soloturn srüntliche wärbunq vnd tädigung setz etlich tag beflissen haben, das ouch vnverborgen syen vnser erlich erbieten vnd fürgehalten meynungen. dwyl der Herzog anzöugt, dz die va» Jenff von dem burgrechten gestanden syen, so ist der vnsern im veld fürtrag im kürzesten begriffen also, das der Hertzog mit flnem zug von Jenff ziechen vnd si by Jr fryheit beliben lassen, so wellen sich die vnsern nit dahw nähern, sundern das alsdann ein ganze Gemeind von Jenff besamlet vnd durch die obgenannten üwer vnd vnser l. (5. von Bern vnd Soloturn, ouch andern, so noch dahin komcn möchtent, erfragt werden sollen, ob si willentlich von dem Burgrecht gestanden oder ob man si mit tröworten davon gcträngt hat. Wa si dann willentlich obg^ standen, das si dann uns vnser brieff vnd Sigel, so si von vns haben, haruSgebcn vnd sich daby mit sunderbarc» brieffen vnd Sigeln bekennen, dz si vns das burgrecht abgesagt haben. Ob aber Inen der Hertzog dz abgctröwct. das dann sollichs ntttzit solle gelten, dann allein in dem fal, dz ob sin f. G. vcrmeynen wurd dz wir si also burger annemcn möchten, dz sollichs nach lut vnd sag des Abscheyds zwüschen vns rechtlich erlütert vnd alle d'"s bi solluhem abscheyd blibcn, als wir allwegen begert haben. Dwyl aber sin f. G. söllichem abschcyd nit gcla^' onders vnser Eydgnoschaft ansehen darinn verachtet vnd vns zu sollichen merklichen kosten vnd schaden gebest T ^ 7" ^ -- °"Wn »nd in .„der wen aln-adeii. D„° sind die 7 ? ! " '7 °uch Mir- H-ssnnnü. d, die >,ss all- .iniüchleii uch. «nch ander» „nd »nr. »n,e,ii z I E. an«nd »,«iM» »nd damii »im »»» werden I»l, -> wer z„ s.rd »nd Anw g-n-Wt ,,-». dnnn »Iiser widerte».. S-llich »»Im dir lache» bislhdr »nd ». wellicher nbiiich „ Mi „n, wir In, besten ü,»-- liebe. ...ch andern tiwern „nd »n, in, ,. l. E. in er warheit Hab.» wallen nrhal,-II »nd hiemit aiil,,,»i,m inil dm »llersrlintlichsten Bill. Ii w-I-nt schnld »nd wie »erachtenllich wider »nd zehandelt. b-denl.n »nd «b de. .».,>»» „nser Millich b-S»' -nn-men „nd im. -wer lieb w,..r schriben „n-den. »l.dani. »nd in dem ,.iii»„, lwdenlrn d..en i«i> I-»!» nwe. I.eb »,n,.n,.nfel. »-riehen hebe», w» wir d-nn das mit »nser li,b „„d »», wnlieii >» welle» wir berei. a-snnden werden. Dat..». Z.asta» n.ch Ziidira »NN.... rch (.2 ApZ. Schultheiß, klein vnd groß Rät der Statt Driburg-" April 1519. „p. 8. Sodann g.l. E. Ist vff Hütt nach beschluß der incynung, so wir üch zuschicken, üiver Erlich botschaft vor vnserin kleinen vnd teglichen Rat erschinen vnd daselbs den guten willen, so Jr zu vnsern tragen, erzellt sif solichs ^,r geantwurt, vnsers bedunkens glycher gstalt als vnser schribcn vstrukt, mit erbieten, wo wir glychcr >vyß solichs vmb üch mögen verdienen, wellen wir allzit willig vnd bereit gefunden werden. Danne g. l. E. schicken wir üch den brief, so Jr vnserm Schultheißen, Herr peter Balken, Ritter, vnS zu zöugen gelichen, damit er snier gelüpten geledigt werde, mit demselben zu tund nach üwerm gefallen. Datum ut in littorw." Staatsarchiv Zürich. 777 (Äens^ und Wörter, j 1»^ kl, 21. April (xxj tag Abrcllm). Staatsarchiv viicci» : Acte» Savoycn. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, d. ti>7. Archiv Svlothur». c „Abscheid der Vefridung krigklicher Erhebung, zwitracht vnd spennen zivyschcnd dein durchsichtigen Ige ornen fürsten vnd Herrn Carlin, Herzogen von Saffoy u. s. w. vnd den strengen, vesten vnd wisen up man. Nett, Venncr vnd genieind der Statt Frpburg, ouch der Statt Jenff, durch mincr Herren von ^^rn, Lutzern, Zug vud Solloturn hienach geneinpt botschaften betragen, gericht vnd geschlicht biß gesetzt ^'"drig Artikel, so zu nuner Herren, gemeiner Eidtgnossen, tagleistungen vßzerichten vnd erlütrung der vorerst die Freiknechte von Freiburg »ach Morsee gekommen und Tags darauf auch das Panner, r Herzog aber den Bischof von Bellay sammt einer Botschaft von Bern zn ihnen geschickt hat, um ihr seilen za vernehmen, eröffneten sie Folgendes: 1. Sie wollen, daß der Herzog sein Kriegsvolk aus der a t wegziehe; in diesem Fall 'vollen auch sie zu Morsee und Rolle stehen bleiben und dann solle ' "euf die Gemeinde mit der Glocke versammelt werden und in Gegenwart der Boten von Zürich, Bern Solothurn, auch des Herzogs uud ihrer, der Freiburger, Räthe und Zugesetzten frei erklären, ob sie von u» mit Freiburg eingegangenen Burgrecht mit freiem Willen oder gezwungen zurückgetreten sei, ob sie in ""selben verbleiben oder es Münden wolle. Im letztern Fall sollen die von Genf alle deßhalb erhaltenen ^fe, Siegel und Verheißungen zurückstellen und unter ihrem Siegel einen Verzichtbrief darauf ausstellen, ^"'u der Herzog seine Truppen nicht aus der Stadt entfernen wolle, so soll er sie wenigstens in der Stadt ' eine» Ort zusammenthun; in diesem Falle werden sie nach Nyon und Coppet vorrücken, ohne übrigens emanden Schaden zuzufügen und dann soll die Gemeinde zu Genf gehalten werden, bei der sie von ihren ^'hen Burgern so viele haben 'vollen, als der Herzog Anwälte und Verordnete da hat. 2. Wenn ' von Genf ungenöthigt bei dem genannten Burgrecht bleiben wollen, so soll alsdann dem Abschied von ^"vlch »achgelebt werden und die von Freiburg und die von Genf sollen bei dem Burgrecht bleiben bis zu ustrag des Rechts. 3. Da die Boten von Bern und Solothurn geäußert, wenn die Freiburger nicht .^v Meinung seien, so biete der Herzog Recht vor gemeine Eidgenossen, so glauben sie, die von Freiburg, S« antworten nicht schuldig zu sein, weil er dem Abschied von Zürich nicht nachgelebt und denselben ^chen habe, ungeachtet des von ihrem Boten in Gegenwart Herrn Werners Rath, Ritters, und Anderer 'n gebotenen Rechts und er die von Genf genöthigt habe, von dein Burgrecht zu stehen. 4. Die Freiburger daß alle Genfer, welche mit ihnen in Vurgrccht und Freundschaft gestanden, mit Leib und Gut ""d sicher sein, auck/dic Freiheiten und Herkommen der Stadt Genf nach Inhalt des Abschiedes von """ch gewahrt bleiben sollen. 5. Sie verlangen Abtrag der Schmach, die einem Boten ihres hievor nach II 60 April 1519. Genf gesendeten Nathsfreunds durch gewaltsame Wegnahme seiner Briefe angethan worden sei. 6. Sie fordern tausend Kronen für die Kosten, die mit Boten, Ausrüstung von Geschütz u. s. w. erlaufen seien. 7. Für die Räthe, Hauptleute, Venner, Burger und gemeine Knechte verlangen sie zweimonatlichen Sold, für jeden nach seinem Stand und nach dem Maßstab, wie andere Fürsten und Herren solchen bisher bezahlt haben. 8. Ihre alten Burger, denen sie vor kurz oder lang Brief und Siegel gegeben haben, sollen bei ihrem Burgrecht nach Inhalt dieser Briefe ungestört bleiben. — Der Herzog von Savopen findet diese Begehren der Freiburger äußerst unbillig und gegen alle alten und neuen Bündnisse, die er mit ihnen habe, und antwortet folgendermaßen darauf: 1. Aus der Stadt Genf abzuziehen, wäre seiner Ehre und seinen Herrschaftsrechten nachtheilig, denn obschon der Bischof Herr in der Stadt und die Stadt selbst eine Reichsstadt, so sei er doch beständiger Vicar und Fürst des Reiches und Schirmherr derselben, habe auch das Malefizgericht daselbst und das Recht, mit oder wider den Willen der Bürger, gerüstet oder ungerüstet da einzureiten. Er habe mehrmals Boten nach Genf geschickt, um daselbst Herberge zu verlangen und der Artikel des Abschieds von Zürich wegen; sie hätten ihm aber Alles abgeschlagen, die Thore geschlossen, Ketten vorgespannt und sich zur Gegenwehr gerüstet, weßwegen er veranlaßt worden sei, kriegerisch gerüstet einzureiten, ohne übrigens der Stadt ein Leid zuzufügen oder ihre Freiheiten anzutasten, sondern nur um die Parteien zu vereinbaren und seine Ehre und Person vor Gewalt zu sichern. 2. Da nun Alles in der Stadt einig sei, so sei kein Grund, daß auch die Freiburger bewaffnet in die Stadt ziehen, er bitte, sie möchten, um Conflicte mit seinem Kriegsvolk zu vermeiden, davon abstehen. 3. Die Freiheiten der Stadt Genf wolle er als ihr guter Schirmherr aufrecht halten, auch die Kirche soll bei ihren Freiheiten bleiben und er wolle den Bischof bitten, keine Neuerungen einzuführen, worüber die Genfer sich zu beklagen hätten. 4. Das Burgrecht, das die Freiburger mit denen, die es früher angenommen und mit den andern, die es nicht annehmen wollten, bekräftigen möchten, sei ganz wider den Bischof und den Herzog und wieder den Abschied von Zürich; dieser Punkt werde im Recht ausgemacht werden müssen und bis dahin bitte er die von Freiburg davon abzustehen; die von Genf haben freiwillig darauf verzichtet und wenn Freiburg es den Boten der Eidgenossen nicht glauben wolle, so soll es eigene Boten vor die Gemeinde nach Genf schicken, um sich zu überzeugen. 5. Die Kosten dieses Zuges abzutragen, sei nicht seine Sache, er habe auch kein Geld, wolle aber doch um des Friedens willen den Freiburgern eine ansehnliche Schenkung machen mit Rath derer von Bern und Solothurn. 6. Wenn sie diese Vorschläge nicht annehmen, so biete er Recht vor gemeine Eidgenossen, die er auch kraft der alten und neuen Bünde mahne, ihn vor Gewalt und bei dem Abschied von Zürich zu schirmen. — Jeder Bote weiß, wie oft man von Genf zu denen von Freiburg nach Morsee geritten ist und mit ihnen geredet hat, wie auch Bern sie zweimal gemahnt, auch mit dem Herzog und mit kleinem und großem Rath und der Gemeinde zu Freiburg verhandelt hat, was Alles wenig versing, bis zuletzt die von Freiburg mit den Voten von Bern und Solothurn eine endliche Abredniß getroffen und dieselbe an den Herzog haben gelangen lassen, worauf die Sache vor der fünf Orte Voten ohne Hintersichbringen ganz beschlossen worden ist. Darauf hat sich der Herzog zu einer Summe verstanden und all sein Silbergeschirr dafür hergeben wollen, die Freiburger haben aber dieses Anerbieten als zu gering erachtet und von ihrer ersten Forderung nur einen Monatsold nachgelassen mit dem Bedeuten, wenn der Herzog bis zum 15. April Mittags nicht zusage, so wollen sie ihn in seinem Lande suchen. Darauf hat der Herzog 6000 Kronen baar zu geben und für die Stadt Genf seine Herrschaften und Schlösser einzusetzen anerboten. Hierauf haben die Boten April 1519. 1161 bc>» kleinen und großen Rath zu Genf vorgestellt, die ganze Sache sei wegen ihrem Burgrecht, ihrer Parteiung und ungeschickten Regierung entstanden, sie sollen bedenken, daß ein Ausbruch der Feindseligkeit Plünderung chrer Stadt durch die Truppen des Herzogs und die Freiburger zur Folge haben könnte und solchem Unglück und Blutvergießen eher durch die Zahlung von etwas Geld zuvorkommen. Endlich haben sie sich erboten, 2l)l)v Kronen baar lind für 2000 Kronen Silbergeschirr zu geben und für den Nest die Stadt zu verschreiben. Die Freiburger wollten das nicht von ihnen annehmen, sondern allein von: Herzog versichert sein. Die Boten der fünf Orte fanden unbillig, dem Herzog oder der Stadt solche Geldleistungen aufzulegen, doch haben sie, um größeres Unglück zu verhüten, den Herzog und die Stadt dazu vermocht und auch die Freiburger dahin gebracht, 6000 Kronen baar im Namen des Herzogs anzunehmen, dazu im Namen der Stadt 2ü00 Kronen baar und 2000 Kronen an Silbergeschirr, was alles zusammen 10,000 Kronen macht, für übrige Summe nehmen sie die Versicherung des Herzogs auf Ziel und Tage an. Dainit sind sie aus dem Feld gezogen und haben Boten nach Genf geschickt, um Alles das zu bekräftigen. Die Boten der fünf Drte haben Alles dies gehandelt bis an ihrer Obern und gemeiner Eidgenossen Entscheidung, wofür sie allen Parteieil auf nächsteil Tag zu Zürich Tag gesetzt habeil. It. „Abscheid der abredniß vnd beschluß etlicher letster artikeln der bericht und Vertrags zwüschen dem durchluchtigsten Hochgeborneil fürsten vnd Herrn Carlin, herzogeil voll Saffoy vnd den vesten, frommen, für- sichtigen vnd ivisen houptman. Rät, vennet vnd Burger der Statt Friburg, so zu Morsee gewesen, durch llwer gnädigen Herrn von Zürich, Bern, Lutzern, Zug, Solothurn volmächtig, träffenlich botschaften abgeredt: Deß ersten des Burgrechts halb, davon diß kriglich vffrur vnd aller span entsprungen, deß sich die von ^onff fries eigens Willens entzigen vnd abkündt vom Herzogen, selbes ouch bekennt ein ganze Gemeind in bywesen des Herzogen Räten, obgemelter botschaft von Eidtgnossen vnd deren von Friburg geordneten mithätten nach lut vnd sag des Adscheids Zürich vßgangen, inhalt bermenter brieffeil darumb vffgericht, dewil die von Friburg in Jr leisten abredniß entlichs beschluß welleil, daß die von Jenff by dem burgrechten, so ^ von Inen angenomen nach lut vnd sag desselbigen abscheids Zürich vngenötigt ouch bi Iren friheiten vnd altem herkamen vngenötigt bliben sollen vnd sicherheit Jr beliben Inhalt des abscheids vff Mentag des Zwölften tags abrollen zu Jenff vßgangen; dagegen der Herzog vermeint, diewil der abschied Zürich denen "wl Jenff des Burgrechten halb kein erkantnuß einiches rechtens darby zu bliben zugäbe, sonder so die von Driburg sich solichs burgrechten entziechen vnd dann sollent die von Jenff von Iren Herreil vnd obern vngefecht, wWhasset vnd vngestraft sin w.; desselben abscheids Zürich wolle er sich ouch halten vnd dein geleben. Ist abgeredt, das die Parthyen sich deß vff gemelten abscheid zu leisten tagen komm mögen vnd mitler zit der Herzog, der bischoff, die statt Jenff vnd ouch die von Friburg, jetlichs gemeinlich vnd sonderlich, bi Iren Abheilen vnd alteil herkamen vngetrengt beliben söllen vnd Jr lyben gesichert, ouch die von Jenff gegen Iren Herren vnd obern in Iren schuldigen pflichteil vnd gehorsame dienen sollend vnd gewertig sin, wie von alterhar ch zethund schuldig gewesen. Zlim andern deß Silbergeschirrs halb, so die von Friburg für zweytusent krönen genomen vnd dem Herzogen tag ze gend, solichs hinnen biß sant Jacobstag abzulösen, mit dem vnderscheid, wo solichs silber- lleschirr die ij'"° krönen nit wert were, solte Inen der Herzog dasselb ersetzen vnd vff die vnderpfänder Wachen, wo es aber besser were, wöllendt si Im sölichs an der summen abschlachen. Des artikels die Parthyen ouch Zufriden sind. Zum dritten vmb die übrig summe der Besoldung, deren die von Friburg den obgemelten gesandten 146 1162 April 1519. botschaften der Eidgnoschaft vff Jr bitt vnd beger gemalt geben vnd nachgelassen haltend, wo solichs gelt möcht vffgebracht werden von den Saffoyern oder andren, sich deß erlüttert vnd verwilliget, solichs also wol liden vnd Inen hiemit wilfarn möchtend, sover daß die von Jenff by Iren fryheiten vnd altharkomenheiten beliben, deßhalb begert, daß der Herzog Inen zn rechten vnderpfanden geben solte mit Namen sin teil der Herschaft Stäffis, Gudersing, Ruw, Remond vnd Castel sant Denys, in dem daß der obgenant Herzog die- selbigen summ hinnen biß sant Michelstag nechstkünftig, acht tag vor oder nach vngeferlich, vsrichten vnd die obgemelten vnderpfender ledigen vnd loßen solle; wo er aber das nit täte, wellend si soliche Vnderpfander Jnnhaben, nutzen, besitzen vnd besetzen, ouch damit tun, schalten vnd walten nach Jrem willen vnd gefallen bis zu vsrichtung der ganzen summ, da der Herzog Inen des Ersten Rieux vnd Rumelp, darnach sin teil zu Steffis, Nuw, Gudersing vnd aber Nieuws für Nemund vnd sant Denps dargeschlagen vmb das der alt Herr von Mentonp zu sant Denys Wonung hat, aber doch by Jr begerten Jnstanzung beliben lassen, deßglich der Bezallung halb, ob Im die des kurzen Zils unmöglich wurde, doch den Zins der summ fünf vom hundert zu bezallen, damit si die schloß vnd vnderpfender nit in besatzung Jnnemend. Ist abgeredi bi den von Friburg begerten Zillen vnd bezallungen zu bliben wie obstat bis zu vßrichtung der ganzen Somm, dannethin die vnderpfender zu des Herzogen Händen vnd gemalt lediget sin vnd werden sollen. Zu dem Vierden für den costen, so mit Kotten, geschütz vnd andern: vfflouffen, darfür die von Friburg tusig krönen gefordert, das dem Herzog eben vil beducht, ist by der übrigen vßstanden gemelten summ inhab tender Musterung rodeln zu bezalen beliben v««d begriffen. Zun: fünften als die von Friburg vor allen dingen haben wellen, daß Jr alten Burger, denen si N brieff vnd sigel ii: kurz oder lang geben haben, bi demselben burgrecht, als die brieff obgemelt Inhalten, kurz beliben vnd davon in deHein wäg nit stau noch getrieben werden; dagegen der Herzog vermeint, die alten Burger, so merteils vmb kouffmauschaft willeu vor der Zit, als sin sürstlich gnad mit gemeinen Eidgnossen in pttntnih komm, ouch vor dem Zusag zu Bern vnd Friburg Im beschechen vffgenomen sin, es wol möge darby bliben lassen, weliche aber nach derselben zit vnd sidhar angenomen weren, solten widerruft werden vnd kraftlos erkant sin, deß aber die Boten von Fryburg nit sonders wissen haben einicher sondriger Personen noch burgern sid derselben obgemelten zit har, Ist abgeredt, solichs artikels halb vff angesetztem tag witter davon redei: vnd handle» mögen. Zum sechsten sye Jrm Ratsfründ, der dann hievor in botschaft wyß zu Jenff von Inen abgefertigt, demselben sye ein bott nidergeworffen, die brieff genomen, das si für groß achten vnd vmb soliche Verachtung vnd schmach begerten si Inen ersatzung beschechen solte vnd satzten das den Kotten der Eidgnoßschaft heim- Ist abgeredt, dewil dem Herzogen sinen boten ouch durch den von Friburg krigslüt darnider geworfen vnd etlich summ geltz genomen, daß es gegen einandern weit sin. Zun: leisten als die von Friburg woltind, daß all artikel, so vorhin vßgangei: wern, by Jrn krefsten vngeschwecht blibei: vnd gehalten solten werde«:, wie dann dieselben abgeredt vnd beschlossen sind, haben die gesanten botschaften all vorgeschriben abscheide«: vnd artikel zusammen gehept vnd daruß in diser bericht bezogen vnd begriffen samenthaft gehalten zu werden. Vnd alsdann durch die von Friburg de«: gemelten botschaften der Eidgnoschaft in Handlung des fridens vnd Vertrags zu Morsee zugeseit «var, die Rödel der Mustrung der knechten glich angentz ge«: Genfs Inen nachschicken, das aber nit beschach, Ist abgeredt, das die von Friburg dieselben mustrungrödel gesigniert vnd besigelt vff nechst zinstag nach Ostern gen Bern schicken sollend. April 1519. 1163 Vnd des zu Vrkund mit der edeln vesten Coruel Schultheß von Zürich vnd Bastian von Dießbach von Bern in Jrem vnd der andern aller namen obgemelter botschaften der Stetten vnd Orten obberürt besigelt mit Iren eignen betschotten mit dem brieff das die von Driburg den gemelten botschaften von wegen gehaltnen Zusags vnd alles vßgerichten Handels diß vertrag ein Qnitung vnd ledigspruch versigelt ouch gen Bern mit den Rodeln vff gemelten tag schicken sollend. Datum zu Jenff vff den Höchen donstag »ach Cristus geburt gezelt fünffzechen hundert vnd im nünzechenden Jar." Staatsarchiv -»»n,. Den Beschluß des Raths von Genf über diese Angelegenheit vom 20. April 1519, siehe Berner Allgem. Eidg. Abschiedeband 8. 119, den Beschluß der Hauptleute, Venner u. s. w. der Freiburger zu Morsee ib. 123, Vorschläge der vermittelnden Orte ib. 127. 778. Zürich. 4349, 10. Mai (Zinstag vor pllvxralii.) Staatsarchiv Bcr» ! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. l>5. r. 27. Es ivird uns von glaubwürdiger Seite gesagt, daß in Gegenwart zweier Zeugen Ludwig von Piesbach von Bern, da man die Knechte aus dem württembergischen Sold abforderte und aus dem Feld heimmahnte, geredet habe: „daß sy gotz fünf wunden lyden vnd schand daheim hinder dein Ofen, si sygent w raten oder vßerthalb, dann si habent von den Aichstetten xxx'°- Guldin genommen darumb, das si vns abmanind, vnd ich Hab vormals die Eidgnossen in Meyland vermugen, den keiser da bannen zu vertriben ich ,vil setz von dem Herzog Vrlob nemen vnd den nechsten in Frankrich vnd so vil dazu thun, das 'wch in acht wuchen der louff von den Eidgnossen in Frankrich ouch sin muß, dainit vnd wir kriegslttt ouch wugint bliben." Solche Rede hat man in den Abschied genommen, um sich auf dem nächsten Tag weiter darüber zu besprechen. 4». Solothurn berichtet, Graf Wilhelm von Fürstenberg habe die mit Solothurn w Pfandes- und burgrechtsweise verwandte Grafschaft Mümpelgard überzogen, es müsse sich um die Sache auiiehme». Basel anerbietet für den Grafen Recht und bittet seinerseits auch um getreues Aufsehen. Man hat daher allen Parteien geschrieben still zu stehen und die Sache mit Recht auszutragen. Man setzt ihnen hiefür Tag nach Baden ans Sonntag über 8 Tage (22. Mai), e. Glarus signalisirt einen Landstreicher aus Thurgau oder Schwaben, der am ersten Donstag im April zu Schänis Einem nächtlicher Weise 60 Gl. entwendet habe. «I. Nri begehrt Antwort wegen Vogt Göltschi und Heinrich Erb. Wird auf die Jahr- Rechnung zu Baden gewiesen, v. Rothweil meldet, es habe auf unser und Solothurns Verwenden für Herrn Hans Caspar von Bubenhofen, Burger zu Solothurn, einige Dörfer und Flecken im Herzogthum Württemberg eingenommen, um ihn für Rückerstattung des bei Eroberung Reutlingens ihm genommenen ^»ts zu sichern. 4. Der Stadtammann von Ulm als Bote des schwäbischen Bundes bringt an, aus welchen Ursachen bisher die Antwort über unsere Vermittlungsanerbieten in der württembergischen Sache verzögert worden sei. Die Herren des Bundes können eine gütliche Verhandlung nicht mehr bewilligen, sonst würden uns gerne willfahrt haben, mit Bitte, das ihnen zu Gute zu halten. Zweitens verlaute, es haben einige Bund Angehörige gegen die Eidgenossen Schinachreden gebraucht; das wäre ihnen leid und wider ihren Millen geschehen. Drittens, die von Rothweil haben unter dem Vormand, Herrn Hans Caspar von Bubenhofen zu helfen, einige württembergische Dörfer eingenommen. Da diesem aber das Seine wieder geworden stüi soll, so möchten wir die von Rothweil von solchem Vornehmen abmahnen und zur Rückerstattung anhalten. Hans Caspar von Bubenhofen verwendet sich für das Gegentheil, denn er habe noch keinen Ersatz für 1164 Mai 1519. das zu Reutlingen ihm abgenommene Gut. Zwar habe Herzog Wilhelm von Bayern mit ihm einen Abschied gemacht, ihm gütlich zu begegnen, aber Einige von Tuttlingen, die dem schwäbischen Bund angehören, haben ihm inzwischen auf einem seiner Höfe eine bedeutende Zahl Vieh genommen, er verlange Wiedererstattung und Schadensersatz. Darauf haben wir mit dem Stadtammann von Ulm geredet, er soll dafür sorgen, daß Herrn Hans Caspar von Bubenhofen Rückerstattung und Ersatz geleistet werde, alles Uebrige wolle man heimbringen. I». Auf das Schreiben, das wir Eidgenossen dem König von Frankreich von letztem Tag haben zugehen lassen, daß er nicht nach der Krone des heiligen römischen Reiches streben, sondern dieselbe bei der deutschen Nation lassen soll, antwortet derselbe durch seine Botschaft, er strebe nicht änderst darnach als wie es gebührlich sei, mit rechter Wahl. Wir sollen dem König von Spanien, der mehr darnach strebe, auch schreiben, daß er davon abstehen und sein Kriegsvolk in deutschen und welschen Landen entlassen soll; geschehe das nicht, so müsse auch er sich stärken; er begehre, daß wir dem König von Spanien keine Knechte zulaufen lassen, mit Frankreich dagegen ein ewiges Bündniß zur Befestigung von Ruhe und Frieden machen mit Ueberlassung einer Anzahl Knechte in französischen Sold, wenn sie verlangt werden, daß wir den Churfürsten schreiben, sie sollen den Spanier auch nicht wählen, der ebenso ein Welscher sei. Alle diese Begehren werden zwar in den Abschied genommen, dem französischen Boten jedoch gleich verdeutet, „das vß der meynnng mit werd." i. Die französische Botschaft zeigt weiter an, die Graubündner haben dem König einige Thäler, die zum Herzogthum Mailand gehören, wider den Frieden eingenommen; wir möchten sie zur Herausgabe derselben veranlassen, sonst müßte der König selbst seine daherigen Maßnahmen treffen. Ferner ziehen Verbannte herum, fangen Angehörige des Königs und strafen sie; sie haben ihren Aufenthalt in der Umgebung von Bellenz, das sei auch wider den Frieden. Darauf wird den Bündnern ernstlich geschrieben, sich nach dem Frieden zu halten. Dein Vogt von Lauis und dem Commissar zu Bellenz wird auch geschrieben, daß sie die „Banditen" abstellen und zur Ruhe halten. It. Man hat dem französischen Boten vorgehalten, es gehe die Rede, daß heimlich für den Dienst des Königs geworben werde. Trotz ihrer Versicherungen, daß daran nichts sei, haben wir ihn doch ernstlich gewarnt, mit der Drohung, falls es geschähe, würden wir uns zur Gegenpartei schlagen. Das Gleiche wird auch dem spanischen Gesandten gesagt. I. Die französischen Boten fürchten auch, die Gesandten des Königs, welche jetzt zu Pollegio seien, haben keine Vollmacht, in Sachen der Ansprecher zu handeln, und begehren deßhalb, man möchte die Ansprecher, um ihnen nicht unnütze Kosten zu verursachen, zu Hause behalten. Daraus wird ein anderer Rechttag bestimmt auf den 1. September, der den Ansprechern verkündet werden soll, mit Androhung, wer sich nicht stelle, dem werde später kein Recht mehr gehalten, »i. Man soll sich vereinigen, sich fürderhin der Ansprachen ungehorsamer Reisläufer nicht mehr anzunehmen. ». Der Tag für die Jahrrechnung zu Lauis wird angesetzt auf St. Johannestag nächsthin, der Tag für die Jahrrechnung zu Neuenburg auf den gleichen St. Johannestag. «. Der Herr von Bergen hat im Namen des Königs von Spanien und der Erzherzoge von Oesterreich auf seine gethane Werbung Antwort begehrt und selbe erhalten wie folgt: Unsere Herren haben die Erbvereinung mit dem Hause Oesterreich befestigt und bestätigt und wollen dieselbe getreulich halten. Da sich dieselbe weit erstrecke und zu gutein nachbarlichem Verhalt hinreiche, so trete man zur Zeit in die begehrte Erweiterung nicht ein. Auch über das Begehren einer Hülfe von 10,000 Mann zum Schutz freier Wahl der Churfürsten, für den Fall, daß der König von Frankreich in deutsches oder österreichisches Land ziehen wollte, um gewaltsam die römische Königskrone au sich zu bringen, sei man nicht einig, und nehme den Artikel nochmals heimzubringen. Danebeil wird dein Herrn von Bergen eröffnet, es verlaute von heimlichen Werbungen für den König Carl, der so heftig nach der Krone strebe wie der König von Mai 1519. 1165 Frankreich. Obwohl man ihm Besseres zutraue, wolle man ihn dennoch gewarnt haben, wie den Franzosen, Mit Drohung, sich sonst zur Gegenpartei zu schlagen. Hierauf hat der Herr von Bergen eine schriftliche Antwort übergeben und selbe bis zu einem andern Tag, den er begehre, zu bedenken gebeten. Darauf wurde ihm erklärt, wir lassen die Sache bei unserer Antwort bleiben, ihm und dem König zu Ehren wollen wir jedoch jeden: Boten eine Abschrift seiner Eingabe zukommen lassen und den Tag nach Zürich auf den Auffahrttag nächsthin ansetzen, z». Auf diesem Tag solle man sich erkläre«:, wie man sich mit denen halten Molle, welche fremde Pensionen und Dienstgelder haben und in den Rüthen sitze«:. Man hatte nicht allseits gleichen Befehl, doch war die Mehrzahl geneigt. Alles zu thu«:, was zur Abstellung solcher Pensionen dient. Man soll daher heimbringen, ob man den alten Brief von Bade«: wieder erneuen: oder erweitern wolle, damit solche Privatpensionen aufhören und Schmach und Schande und üble Nachrede vo«: der Eidgenosseisschaft abgewendet werden, «z. Des Herzogs vo«: Savoyen und des Bischofs von Genf Bote«: sind vor uns erschienen und haben uns, ohne jedoch Klage zu stelle«:, den Handel vorgetragen, den Freiburg mit ihnen hat. Sie bitten, daß Freiburg augewiesen werde, nach Maßgabe des Bundes zwischen de«:: Herzog und den Eidgenossen fortan von der Annahme von Bürgern abzustehen und solcher Burgrechte sich zu müssigen. Darauf erklärte Freiburg, es beharre auf der Haltung des unter Vermittlung einiger Orte mit dein Herzog und dein Bischof abgeschlossene«: Vergleichs. Nachdem «vir diese«: Vergleich, der über geschehenes Nechtbiete«: und gege«: die Abmahnung Berns hat geschlossen werden müsse«:, eingesehen, habe«: wir in Betracht, daß der Herzog unser Bundesgenosse und die Sache ohne Vorwissen etlicher Orte geschehen ist, solches ernstlich in de«: Abschied genommen, um auf dein nächsten Tag darüber zu verhandeln, denn wenn solches anginge, so wäre au: Ende für Niemanden mehr Recht zu finde«: und unsere Bünde würden nichts mehr gelten. Es solle«: daher alle Theile gegen einander stille stehe«: und den nächsten Tag erwarten. Der Stadtammann von Ulm erklärt die Bereitwilligkeit des schwäbischen Bundes, denjenigen i«: der Eidgenossenschaft, welche in: Herzogthun: Württemberg Zinse, Gülten oder Leibdinge hätte«:, beförderlich Befriedigung zu verschaffen. G. Der Landvogt ün Thurgau soll den Doppelsöldnern daselbst den zweifachen Sold, der aus den frühern Zahlungen nicht berichtigt «verde«: konnte, aus der letzten Zahlung ausrichte«:, ausgenommen den Hauptleuten, Vennern, Lütinern und Aufwieglern des württembergischen Zugs, diese sollen nichts erhalten. Auf dem Jahrrechnungs- tag zu Baden soll auch über gehörige Führung der Mannschaftsrödel in de«: gemeinen Vogteien Anordnung getroffen werden, damit daherige Mißbräuche aufhören, t. Geineinen Landleuten in Wallis wird geschrieben, baß sie den Vertriebenen zu Recht stehen möchten vor gemeinen Eidgenossen oder einzelnen Orten, da man selbe auf ihr Anrufen doch nicht rechtlos lassen kann. Heimbringen, ob man dem Herrn vo«: Soliers, Boten des Königs vo«: Frankreich, Geleit geben wolle oder nicht, v. Jedes Ort soll Vorsehung thun, daß Aiemand auf Tage komme als die rechte«: Boten. Hat Einer Ansprache«: oder Geschäfte, so soll er vo«: seinen Herren schriftliche Erlaubniß bringen, den Tag zu besuche«:; „Nebent-Tagherren" sollen heimgewiesen werden. H» . Allenthalben soll das Verbot des Reislaufens erneuert werden, x. Bezüglich der Bestrafung ber Hauptleute, Venner, Lütiner und Aufwiegler zun: Württemberger-Zug aus den: Thurgau und der Grafschaft Baden, ist beschlossen: Albrecht vo«: Landenberg, Hug von Landenberg und der Landmeibel sollen sür Zvgg Gl. vertröste«:, die ander«: jeder für 5V Gl., Hartmann Löuffi für IVO Gl. Dan«: will man ihre Verantwortung hören und Jedein seine Strafe zumessen. Zu «. Die Antworten der Orte siehe iin Berner Abschied Bd. M 42 f. Eine Abschrift der Eingabe des Herrn von Bergen, cid. 14. Mai, findet sich im Solothurner Abschiedeband IX. N6K Mai 1519. 77S Baden. I549, 23. Mai (Meittag nnch Cantate.) Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 27». »». Dieser Tag war angesetzt wegen der Irrung und Zwietracht zwischen Herzog Ulrich von Württemberg und dem Landvogt, dem Meyer und den Rathen zu Mümpelgard mit Beistand Solothurns als ihrer Mitbürger einerseits und dem Grafen Wilhelm zu Fürstenberg mit Beistand Basels als seiner Mitbürger andererseits, wegen des Schlosses, Fleckens und der Herrschaft Blamont in der Grafschaft Mümpelgard und der Herrschaft Granges. Nach langem Hin- und Herreden wurde die Sache, weil keine Vollmachten zu endgültiger Verhandlung vorhanden waren, auf den Tag zu Zürich verwiesen. I». Dem Bischof von Constanz ist wegen der Friedbrüche, Appellationen und anderer Anstände in seinen kleinen Gerichten ab diesem Tag geschrieben, er möchte seine Botschaft mit den darauf bezüglichen Gewahrsamen und Vollmachten zur Vereinbarung nach Maßgabe des Vertrags und unseres Urbars auf den nächsten Tag abordnen, v. Seid auch eingedenk des Handels des langen Felix. 78«. Zürich. 454 9, 3. Juni (Freitag nach der Ausfahrt.) Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 1«'. 405. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, Vll, 207. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 1. I. 50. Archive Solothurn, Freiburg. i». Man hat die Briefe der Churfürsten verlesen, mit welchem sie unser Schreiben wegen der Wahl eines künftigen römischen Königs beantworten, des Inhalts, daß sie unser Schreiben zu Gnaden aufgenommen haben und wenn es zur Wahl komme, durch Gnade des heiligen Geistes ein Haupt erwählen werden, von dem sie getrauen, daß es Gott und gemeiner Christenheit, auch deutscher Nation gefällig und tröstlich sein werde, mit Ermahnung, wir möchten bei unfern schriftlich geäußerten Gesinnungen beharren. Auch der Papst hat deßhalb ein Breve geschickt, von dem jeder Bote eine deutsche Uebersetzung hat. ?». Auf das Urtheil und den Abschied, die Junker Caspar Göldli wegen Mendrisio auf diesem Tag vorgelegt hat, wird beschlossen, der Botschaft des Königs von Frankreich zu sagen, daß sie ihre Zugesetzten auf Donstag nach dem Pfingsttag bei dem Klösterli (Pollegio) haben soll. Ebenso sollen die Boten der Eidgenossen, die jüngst dort gewesen sind, auf den genannten Tag wieder daselbst erscheinen"und nach Inhalt der Capitel auf den Rechtsatz ein endliches Urtheil sprechen. Wenn aber das nicht geschieht, so sollen die Boten, die auf die Jahrrechnung nach Laüis kommen, einen Amtmann nach Mendrisio setzen, v. Hans von Landenberg hat im Namen des Bischofs von Constanz begehrt, man möchte die Rechtfertigung eines „Lasses" zu Güttingen, die vor das Landgericht gezogen werden wolle, nach Herkommen und Vertrag zwischen uns und dem Bischof vor des letzteren Stab bringen lassen. Dieser Gegenstand wird auf die Jahrrechnung zu Baden verwiesen, «i. Albrecht von Landenberg, Ritter, ist „aus Gnaden" um 300 Gl. gestraft worden, nun meinen die von Dießenhofen, diese Buße soll ihnen zugehören. Sie werden mit ihrer dießfälligen Gewahrsame auf den Tag der Jahrrechnung zu Baden beschieden, e-. Die Hauptleute, Lütiner, Venner und Aufwiegler (aus den gemeinen Vogteien) Juni 1519. 1167 im württembergischen Zug sind folgendermaßen bestraft worden: Hartmann Läufst von Baden um 50 Gl. und Entziehung des Fahrs, Heinrich Lochmann von Spreitenbach 10 Gl., Thomas Zimmermann 5 Gl., Lucas Ängster 10 Gl. Die aus dem Thurgau: Kleinhans Keller, Hauptmann, 30 Gl., Lienhard Schmutzer, Aufwiegler, 15 Gl., jeder hier nicht genannte Hauptmann 30 Gl., jeder Fähndrich oder Lntiner 10 Gl., jeder Aufwiegler 15 Gl., Hug Dietrich von Landeilberg, Hauptmann, 200 Gl., Hans Wernli, Landweibel, 100 Gl. und Verlust des Amts. l. Unsere Bundesgenossen von den drei Bünden in Churwalen antworten auf das Schreiben, das wir vom letzten Tag aus, der Klage der Franzosen wegen, daß^sie etliche zum Herzogthum Mailand gehörige Thäler und Dörfer eingenommen, an sie erlassen haben, »sie m zählen uns durch ihre Botschaft, wie und welcher Gestalt sie diese Thäler eingenommen haben. Darauf haben nur sie angewiesen, nicht weiter vorzuschreiten, ihren Zusatz abzumahnen und bei dem gemachteil Frie en zu bleiben, denn man lasse denselben nicht also stören. Wenn sie das Eingenommene nicht gütlich zurückgeben wollen, so sollen sie mit dein Franzosen darum rechten nach Vorschrift des Friedens und der Capckel. Alis der Jahrrechming zu Baden solleil sie sich erklären, ob sie dieser Weisung nachleben wollen oder nicht un jeder Bote soll Vollmacht erhalten, was man auf den Fall, daß sie dem König nicht zu Recht stehen wollen, weiter mit ihnen reden und handeln wolle. Mit den französischen Boten wird geredet, daß ste auf Königs Seite auch inzwischen Stillstand bewirken möchten. K. Frau Sabina, Herzogin von Württemberg, geborne Fürstin von Bayern, schreibt, sie vernehme, die Herreil des schwäbischeil Bundes wollen das Herzogthum Württemberg theilcn. Sie bittet, wir möchten in Betracht der Bündnisse und Freundschaft, die das Haus Württemberg lange Zeit mit uns gehabt, dazu helfen, daß das Herzogthum ihrem Sohn, als dem rechte,l Namenserben zukomme und deßhalb den Ständen des Bundes schreiben, auch auf deren Tag am 12. Heumonat zu Nördlingen unsere Botschaft schicken. Darauf hat man an die Stände des Bundes und au Herzog Wilhelm von Bayern freundlich geschrieben. Die Frage, ob man eme Botschaft nach Rordlmgen schicken wolle oder nicht, soll ans dem Tag zu Baden beantwortet werden. I». In dem Span zw,,chen den füuf Orten Zürich, Lucern, Uri, Unterwalden und Zug einerseits, Schwyz ,md Glarus andererselts, worin Herr Caspar von Mülinen Obmann ist, wird ein anderer Tag nach Emstedeln gesetzt aus St. ^acolwtag (25. Juli), i. Ueber die auf letztem Tag angezogene Frage, wie man sich in Zukunft bezüglich der Ansprachen, die aus ungehorsamer Uebertretung der Verbote gegen das Kriegslaufen herrühren, verhalten wolle, haben alle Orte einhellig geantwortet, daß in Zukunft solcher Ansprachen der Unfern, sei es gegen einander selbst, sei es gegen fremde Fürsten, Herren oder andere Personen, kein Ort sich beladen noch darum Recht halten solle. Das so überall in den Orten und den Vogteien verkündet werden, damit man Gehorsam und Ruhe erziele, k Der Bischof von Basel, das Capitel des Hochstifts daselbst und die Stadt Basel eröffnen, der Bischof habe „gütlich Zugelassen", daß ihm ein Coadjutor erwählt werde. Darauf habe das Stift den Propst zu Solothurn, einen von Meßbach gewählt. Da nun derselbe zukünftiger Bischof sein soll und deßhalb der päpstlichen Bestattgung bedürfe, so bitten sie uns, ihn dafür zu empfehlen. Darin sind wir ihnen zu Willen worden. ^ ^stchos von Basel Bote hat hierauf weiter angebracht, der Herr von Valendis sei gestorben, die ^ aber zwischen dem Bischof und den Eidgenossen streitig, man möchte dem Span auf der Ja) r ) g z Neuenburg einen Austrag geben. Hierauf wird erkannt, die Boten auf die Jahrrechuung zu Neuenbürg sollen dießfällige Vollmachten erhalten und Bern soll die Frau von Valendis uu w r rn au " einladen. I. Es wird angezogen, wie man die Schenkungen, Mieth und Gaben abstellen wolle. Die dahengeu Erklärungen der Orte lauten ungleich, sie werden jedem Boten schriftlich mügetheckt und es >mrd beschloß , 1168 Juni 1519. jedes Ort soll den vor Jahren zu Badeil deßhalb gemachten Brief vor sich nehmen und ernstlich rathschlagen, ob man den Brief unverändert wieder annehmen, ihn mehren oder änderst stellen wolle, um dieses schädliche Wesen abzustellen, in. Die Boteil des Herzogs von Savoyen, des Bischofs von Genf liild der Stadt Genf sind vor uns erschienen und habeil abermals Klage geführt über das was unsere Eidgenossen von Freiburg gegen den Herzog und die Stadt Genf vorgenommen haben. Darauf haben wir aus den letzten Abschied unserer Herren Befehle eröffnet lind dabei gefunden, daß das Vornehmen Freiburgs allgemein mißbilligt wird, besonders in Betrachtung des Bündnisses, das wir Eidgenossen mit Savoyen haben und des Abschieds, den wir zwischen ihnen beiderseits gemacht haben. Und wiewohl der Handel „ungestaltsam" ist, so haben wir doch von den Boten von Freiburg begehrt, daß uns der Entscheid anvertraut werde, dann wollen wir trachten, einen Mittelweg zu finden. Das hat der Bote von Freiburg abgeschlagen, weil er keine Vollmacht habe und seine Herren der Meinung seien, es soll bei dem, was zu Morsee verabredet worden, sein Verbleiben habeil. Darauf haben wir bedacht, welche Folgen dieser Handel haben könne und nach Befehl unserer Obern denen von Freiburg folgende zwei Mittelwege vorgeschlagen: Entweder sie sollen sich mit dem baar erhaltenen Gelde begnügen sammt der Summe, wofür das Silber Pfand sei und dieses um die genannte Summe durch die von Genf zu Händen des Herzogs lösen lassen, wogegen was der Herzog ihnen auf Michaelis versprochen und alles sollst Alisstehende wegzufallen habe, alle neue Burgerschaft mit der Stadt Genf ab sein und nur die alte in Kraft bestehen soll; oder aber Freiburg soll das empfangene Geld und Silbergeschirr hinter unsere Eidgenossen von Lucern legeil lind ihm darum das Recht nach Laut unserer geschworueu Bünde vorbehalten sein. Was es dann mit Recht gewinne, das gönneil wir ihm wohl. Und damit der Handel hiebet bleibe und nicht weitere Unruhe daraus entstehe, so mahnen wir anmit Freiburg kraft der geschwornen Bünde, einen dieser zwei Vorschläge, welchen es wolle, anzunehmen. Beide Theile sollen gegen einander still stehen, keine weitere Gemalt brauchen, sondern diesem Abschied nachleben oder das Recht brauchen. „Vnd diewpl das gemein Volk jetzent by disen zyten die Erbarkeit will übertreffeil," so ist weiter angesehen, daß jedes Ort eine Botschaft zu unfern Eidgenossen von Freiburg schicke und mit ihnen nach Maßgabe dieses Abschieds rede, ihnen erkläre, daß „wir sölichs also von Inen wellinn gehept haben," damit wir und sie lind Andere bei Ruhe und Friedeil bleiben mögen. Auf Sonntag nach St. Johannes des Täufers Tag (26. Juni) solleil die Boten zu Freiburg sein und diesen Abschied vollstrecken, i». Die Stadt Nürnberg hat durch eine Botschaft angebracht, der Markgraf Casimir von Brandeilburg habe nahe bei ihr einen neuen Zoll aufgesetzt gegen ihre Freiheit und ihr Herkommen lind ohne auf ihr Nechtbieten auf Churfürsten und Stände des Reiches oder gemeine Eidgenossen zu achten. Die Stadt müsse befürchten, so gänzlich unterdrückt zu werdeil und wenn das angienge, so mühten andere Städte und Kommunen im Reiche Aehuliches besorgen. Sie bitte daher, wir möchten sie für empfohlen halten und ihr durch Boten oder Briefe beholfen sein, daß sie nicht wider Recht bedrängt werde. Das haben wir in unfern Abschied genommen, damit auf dem Tag zu Baden darüber verhandelt werde und da die Boten von Nürnberg nicht auf die Autwort warteil zu können erklärten, so soll dieselbe ihnen schriftlich nachgeschickt werden- «. Der Herr von Soliers und der Herr von Savonier, als Boten des Königs von Frankreich haben auf ihre vorigen Anträge Antwort begehrt. Diese fand sich einhellig folgendermaßen: Wir haben mit dein Köllig einen guten Frieden, den wollen wir halten und zu dieser Zeit nichts Weiteres machen, sondern unsere Knechte zu Hanse behalten. Wenn sich die Verhältnisse ändern, so wollen wir nach Gestalt der Sache handeln. Dabei weiß jeder Bote, daß der Herr von Soliers nicht viel anderes angebracht hat Zum 1519. 1169 was der Savonier schon vorher angebracht hatte. K». Die Boten ans die Jahrrechnnng zu Baden sollen Vollmacht erhalten, das Geleitgeld, worüber sich Klagen erhoben haben, zu mildern und abzustellen, damit Verkehr nicht gar so sehr erschwert werde, «z. Die Augustiner-Herren zu Zürich haben uns um Fenster w ihr Capitelhaus angesucht. Die Mehrheit will entsprechen, einige Boten hatten keine Vollmacht. Da in Zenem Gotteshaus ein „hüpscher, erlicher Gotzdienst" gehalten wird und die Fenster da wohl angebracht llud, so soll auf der Jahrrechnung zu Badeu hierüber endliche Antwort erfolgen. In dem Span zwischen Vasel und seinem Burger, dem Grafen Wilhelm von Fürstenberg, einerseits und Solothurn wegen Mümpel- bard und dein Landvogt daselbst anderseits, wird nach Verhör der Parteien abgeredet, Graf Wilhelm soll die Plätze und Dörfer, die er jetzt eingenommen hat, an Mümpelgard zurückstellen, Basel und Solothurn sollen Vlamont und was Graf Wilhelm sonst anspricht, bis zum Austrag des Rechts besetzen, das Recht aber an gebiih- londem Ort innert Monatsfrist begonnen werden und was da gesprochen wird, dabei soll es bleiben. Basel und solothurn sollen sich der Parteien im Recht nichts annehmen, die Parteien selbst in der Zwischenzeit nichts ^owaltthätiges gegen einander vornehmeil. Das sei der Eidgenossen Wille. Ob die eine oder die andere Partei, dessen mau sich nicht versieht, diesen Abschied hinter sich bringeil und auf den Tag zu Baden Autwort geben wollte, so sollen die! Boten auf diesen Tag Vollmacht haben, in der Sache weiter zu handeln, k. Der Votschaft des Königs von Spanien, welche auf ihre frühere Werbung Antwort begehrt, wird auf Befehl der Pbern geantwortet wie folgt: Wir können zu dieser Zeit mit königlicher Majestät von Spanien keine weitere Vereinung machen; die Erbeinung, die wir mit dem Hause Oesterreich haben, reiche vollkommen aus. Was die Knechte betreffe, welche kölligliche Majestät in ihren Sold verlangt, so wolleil wir in diesen bedenklichen Zeiten keinem Fürsten Knechte bewilligen. Wenn aber trotz unserm Verbot Knechte weggeführt würden, so haben wir bereits beschlosseil, in solchem Fall dein Widertheil Beistand zu thun. Wenn sich dagegen begäbe, daß ein Fürst, wer der wäre, das heilige römische Reich drücken oder bedrängen, dasselbe von der königlichen ^rone wider der deutscheil Nation Herkommen treiben, die Churfürsten in ihrer Wahl hindern oder drängen sollte, so werdeil wir auf Einforderung der Churfürsten und Stände des Reichs als Liebhaber deutscher Nation und des heiligen Reichs zusammentreten lind uns als fromme Eidgenossen erzeigen. Da die spanische Votschaft hierauf weiter geredet lind eineil andern Tag begehrt hat, so wird ihr der Tag zu Baden, der k'ei vierzehn Tage dauern wird, angezeigt, wo sie erscheinen möge. bliben by dem, wie sy das vnder Inen vor habent angesechen." Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, i?. 413. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, K. 105. 78 t. Neuenbürg. 1Z19, 27. Juni (Montag nach llvlwniüs). Staatsarchiv Bern ! Allgemein« Eidgenössische Abschiede, i. l»7. Archive Solothurn, Schaffhause». Rechnungsablage der Vögte zu Valtravers, Landeron, Boudrp, Zihl, des Schaffners von Neuenbürg, Vertheilnng des Weins und Verkauf desselben an den Landvogt. Aller Vögte Restanz beträgt 587 Kronen 9 ß. Der Landvogt bleibt vom Wein nach seiner Rechnung 474 Pfund schuldig. An Solothurn wird der jährliche Zins ausgerichtet mit 232 Kronen 2 Dicken. I». Biel bittet um Nachlaß des geringen Zolls, den es bisher jährlich in die Grafschaft Neuenburg zu bezahlen hatte. Ebenso bittet Biel, man möchte ein Anleihen des verstorbenen Markgrafen in Basel, wofür es Bürge geworden, ablösen, damit es von seiner Bürgschaft frei werde. «. Hans Rudolf Hetzel von Lindnach bittet dringend, in Neuenburg bei seiner Frau wohnen zu dürfen, er sei kein Aufwiegler zum Württembergerzug gewesen und sei auf erste Mahnung gehorsam geworden. Das will mau heimbringen. Der Bote von Bern will sich damit nicht befassen. «I Eine Botschaft des Bischofs von Basel legt Abschriften von vielen Briefen vor, nach welchen das Lehen von Valendis ihm zugehöre, die Boten der XII Orte haben ebenfalls viele Lehen- und Verlragbriefe zwischen Juni 1519. 1171 beiden Herren von Neuenburg und Valendis aufgelegt. Beider Parteien Boten sind darüber gesessen und haben gütliche Ausgleichung versucht, die aber nicht gelang. Darauf haben beide Parteien einander Abschriften ihrer Briefe gegeben, um sie ihren Committenten vorzulegen. Die Boten des Bischofs haben dann bm Vorschlag gethan, die Sache an unparteiische Schiedleute zu gütlichem oder rechtlichem Austrag zu übergeben. Das wollen die Boten der Eidgenossen bis zum nächsten Tag heimbringen. Der Graf von Valendis inzwischen von keiner Partei angehalten werden, das Lehen zu empfangen, e. Es erscheinen als Boten ber Frau Margareth von Flandern der Herr von Mion und Magister Antonius von Salina, beide Parla- wentsräthe zu Düle, mit der Bitte an die XII Orte, daß sie von der Forderung der 200 Fr. für Schirmbild und Weidgang zu Morteau abstehen und die Sache in Güte beseitigen wollen, damit gute Nachbarschaft ehalten werde. Auch legten sie einen Brief vom König von Spanien mit vielen Artikeln vor, der hätte biHalten werden sollen, da durch den Abschied Neuerungen ausgeschlossen waren, der aber nicht gehalten worden sei. Die Boten der Eidgenossen antworteten, sie stehen von ihrer Ansprache, wozu sie göttliches Recht haben, nicht ab. Nach Verhörung der Briefe und Urkunden beider Parteien hat man sich nicht vertragen "wgen; die Burglinder haben zu Austrag der Sache 500 rheinische Gulden ein für allemal zu geben an- ^boten, die Eidgenossen wollen aus nachbarlicher Freundschaft auf die 100 Fr. Schirmgeld verzichteil, dangen bei den 100 Fr. für die Weidgänge verbleibeil. Keine Partei war durch das Anerbieten der andern ^friedigt; man setzte daher einen neueil Tag auf Bartholomäi an Ort und Stelle und kann mau sich da '"cht vergleichen, so soll jede Partei sofort ihre Schiedleute zu rechtlicher Entscheidung wählen, von den Eidgenossen sollen Bern, Solothurn, Schwyz und Unterwaldeu auf dem Tag erscheinen, Schiedleute der Eidgenossen sollen Johann Lesquereux, der alte Vogt zu Neueustadt und der Vogt von St. Ursitz sein, Obmann ^ der Bischof von Constauz. I. Die XI Orte fordern von Bern das Gotteshaus Erlach zurück, Bern beruft ^ch auf unvordenklichen Besitz und auf die Zusage der Eidgenossen bei Antritt der Herrschaft über Neuen- ^wg, es tzei seinen alteil Rechten bleibeil zu lassen, wofür immer noch der Brief nicht aufgerichtet sei. Der Landvogt soll die, welche ihn im Schloß überfallen haben, 1 Tag lind 1 Nacht ins Gefänglich ^gen lliid von jedem 1 Krone zur Buße nehmen. S». Die von Neuenbürg haben neue Statuten und einen "r»en Rath gemacht und festgesetzt, daß kein Fremder in den Rath kommen soll. Das hat mau sie abstellen geheißen, sie sollen fürderhin weder Statuten noch eineil neuen Rath machen ohne der Herrschaft Wissen W>d Willen, j. Iii der ganzen Grafschaft Neuenbürg ist ein Friede geordnet nach Form und Gestalt des- ^ugen, der in der Stadt Bern Satzungsbuch begriffeil ist, mit dein einzigen Unterschied, daß die Buße für Festung mit Worten nur 3 Pfund betrageil soll. It. Alan läßt denen von Neuenbürg die Freiheit, daß ihrer Stadt Niemand ohne ihr Wissen gefangen gelegt werdeil soll, Ketzer, Mörder und Verräther ausge- 'wttlinen, deren Verhaftung nachträglich angezeigt werdeil soll. I. Am ersten Sonntag im Mai soll jeweilen ^ Jahrrechuung zu Neuenbürg stattfinden. 7 82. Bern. 1619, 29. Juni (vff i-slri ^ r-mii). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 's. 79. Archiv Solvthnrn. Die Boten der XII Orte, welche an Frciburg abgeordnet worden, sind daselbst vor kleinem und großem Rath erschienen, um ihre Aufträge zu erfüllen und haben auch zuletzt die gestellteil Mahnbriefe dar- 1172 Juni 15ll). gelegt. Freiburg hat jedoch die Mahnbriefe zurückgegeben und sich erklärt, mit den Eidgenossen nicht rechten, sondern seinen Handel und Span mit dem Herzog von Savoyen ihrer Erkanntniß anheimsetzen zu wollen, doch mit Bitte, daß die von den Eidgenossen ihm zugesprochene Summe noch etwas vermehrt werden möchte. Da aber die Boten der Eidgenossen weder Befehl noch Gewalt hatten, weiter oder änderst als nach Maßgabe des Abschieds von Zürich zu handeln, dabei jedoch erachteten, eine gütliche Beilegung des Handels wäre beiden Theilen förderlich, so haben sie übernommen, ihren Herren und Obern Bericht zu erstatten, damit jedes Ort seine daherige Meinung bis am Sonntag vor Kaiser Heinrichs Tag schriftlich einsende. Sofern sich die Mehrheit erklärt, eine Abordnung an den Herzog zu schicken, so sollen Bern und Lucern in aller Orte Namen diese Abordnung übernehmen. Dieselbe soll aber keine andere Vollmacht erhalten, als anzunehmen, was sie mit Bitte und aus gutem Willen erlangen möge, ansonst soll der zu Zürich abgeredete Abschied Kraft und Bestand haben. Es wird auch angesehen, daß Freiburg den Burgrechtsbrief derer von Genf, die Schuldbriefe und andere diesen Handel betreffende Schriften sofort hinter unsere Eidgenossen von Bern legen sollen, damit die Boten, die nach Savoyen gehen, dieselben mitnehmen und dem Herzog überantworten können. Und da der Herr von Sanct Victor, ein geistlicher Prälat, und etliche Andere, die uniern Eidgenossen von Freiburg verburgrechtet sind, jetzt bei dem Herzog von Savoyen gefänglich zurückgehalten werden, so sollen die Boten auch Auftrag erhalten, zu unterhandeln, damit dieselben frei und die freundnachbarlichen Verhältnisse desto eher wieder hergestellt werden. 78» Baden. 1 I I il, 5. Juli (Zillstag nach St. Mnchotag). (Jahrrechmmg.) Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 419. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 529. 1'. 81. z Archive Solothurn, Freiburg, Schaffhausen. z».. Schaffhausen bittet um Antheil an der Herrn Albrecht von Landenberg auferlegten Geldbuße, da es doch die Stadt Dießenhofen mit den acht Orten eingenommen und mit ihnen verträglich in alle Gerechtigkeit und Nutzung, die früher dem Hause Oesterreich zugestanden, eingetreten sei. Da man hierüber keine Instruction hatte und zudem Schaffhausen bisher von Dießenhofen gar keine Nutzung gehabt hat, wurde dieses Begehren zur Behandlung auf andern Tagen heimgebracht. ?». Nothweil schreibt, Basel wolle den von den Eidgenossen letzthin neu angenommenen Bund mit ihm nicht besiegeln. Die Boten von Basel erklären, Basel verlange einen Beibrief, daß Niemand es nach seinen alten Freiheiten und Privilegien an das Hofgericht laden soll, dann wolle es den Bund siegeln, sonst überhaupt nichts mit Nothweil zu thun haben. Rothweil erklärt, es könne nicht hingeben, was nicht ihm, sondern dein Kaiser gehöre. Daher soll jeder Bote das heimbringen, damit man auf andern Tagen oder bei der Bundesbeschwörung darauf zurückkomme und mit Basel weiter rede. e. Den jetzt zu Nördlingen versammelten Botschaften, Hauptleuten und Rüthen des schwäbischen Bundes wird ernstlich geschrieben, daß sie das Herzogthnm Württemberg unvertheilt lassen und es nach ihrer frühern Zusage dem jungen Fairsten zustellen sollen. «! Alis das letzthin gestellte Ansucheil der Stadt Nürnberg wird dem Markgrafen Casimir von Brandenburg geschrieben, er soll sie mit dem neuaufgesetzten Zoll ruhig und bei ihrem alten Herkommen und ihrem Nechtbieten bleibeil lasseil. «. Von dem Schreiben des Herrn von Bergen, wodurch er uns die Wahl eines römischen Kaisers kund thut, erhält jeder Bote eine Abschrift. S'. Alis freundliche Fürbitte zu Gunsten der Herren Albrecht und Hug Dietrich von Landenberg Juli 1519. 1173 sowie auch auf ihre eigene Bitte und Verantwortung sind dem erster» 100, dem letztern 50 Gulden von den ihnen aliserlegten Bußen wegen Reislaufeu nachgelassen, doch wenn ein Ort seinen Theil nicht nachlassen will, so soll es selben nach Maßgabe des Abschieds von Zürich behalten. Das weitere Anstichen Hug Dietrichs, daß ihm nicht nur 50, sondern 100 Gulden nachgelassen werdeil möchten, hat mau in den Abschied genommen, um auf dein Tag zu Einsiedeln darüber zu antworten. K-. Uri bittet um Geleit für Vogt Göltschi und Heinrich Erb, damit sich dieselben auf diesem Tag über die Schleifung des Schlosses Lauis verantworten mögen. Unterwalden und Zug widersetzen sich diesem Gesuch und wollen nicht, daß den beiden ein Geleit nach Baden, woran sie, die zwei Orte, Theil haben, gegeben werde. Nm Unruhe zu verhüten, verschiebt man die Geleitserthcilung bis auf einen Tag zu Zürich oder Luceru, wohin man ihnen dann Geleit gebeil kann. Z». Hans Wernliu, der alte Landweibel im Thurgau, bittet um Nachlaß von 50 Gulden an seüler Buße lind Belassung in seinem Amt. Darüber will man zu Einsiedeln antworten, i. Die übrigen Reisestrafen im Thurgau werdeil auf Gefalleil unserer Obern snmmtlich zur Hälfte nachgelassen, die des Dthmar Lehmann ganz, da sich nicht erfindet, daß er ein Aufwiegler oder irgend in der Sache betheiligt gewesen sei. 1^. In dem Span zwischen den Vertriebeneil aus Wallis und gemeiner Landschaft daselbst sollen beide Theile zu gütlicher und rechtlicher Verhandlung vor gemeine. Eidgenossen kommen und diese soll außerhalb des Landes Wallis stattfindeil, es sei zu Uri, zu Saauen oder zu Hasle, welchen Ort aus diesen dreien die von der Landschaft Wallis vorziehen. Sofern sie dieses annehmen, was sie auf dem nächsten Dag, der in unserer Eidgenossenschaft gehalten wird, anzuzeigen haben, sollen die Vertriebeneil diejenigen benennen, gegeil welche sie Ansprachen erhebeil und die Kosten der Boten verbürgen, welche die Eidgenossen M dem Handel abordneil werden. Sostril aber die Landschaft Wallis diesen Vorschlag nicht annimmt, so soll man weiter berathen, wie man den armen Vertriebeneil zu ihrem Rechte helfen wolle. I. Dem Mund- pvat ist seine Buße von 30 Gulden bis an 10 Gulden nachgelassen, jedoch bleibt den Orten, die dem Nachlaß nicht beitreten, ihr Theil vorbehalten. »»». Da auf allen Jahrrechnungen zu Baden die drei Städte Bern, Solothurn und Freiburg sich beklagen, es werden zu Gunsten der VII Orte bei Vertheilung der Kosten der Landvagtei lind des Landgerichts im Thurgau letzterin Kosten zugelegt, die es nicht berühren, so wird beschlossen, Zürich und Zug sollen mit den drei Städten auf Sonntag vor St. Lorenzeutag (7. August) Bote» nach Thurgau schicken, daselbst erkennen, was Nutzen und Schadeil dem Landgericht zur Zeit, wo Konstanz dasselbe besaß, zugekommen sei und darauf eine Ordnung machen, damit jeder Theil wisse, was st)»i fortan gebührt, is. Betreffend den Span wegen Matthias Scherer und denen von Mandach, Hottmil und Etzivil, auch die Grafschaften Schenkel,berg und Baden berührend, sollen die Parteien ihre Kundschaften beibringen, dann soll Bern einen Tag nach Baden setzen, Luceru und Schwyz und die Parteien benach- vichtigen und dahin Votschaft senden, welche den Handel zu untersuchen, dessen gütliche Beilegung anzustreben, falls es nöthig wird, auf Ort und Stelle des streitigen Marchs zu gehen und weiter nach Nothdurft in der Sache zu handeln hat. e». Graf Wilhelm von Fürstenberg und Basel, dessen Bürger der Graf ist, erkläreil, den letzten zu Zürich ausgegangenen Abschied zwischen ihnen und Solothurn von wegen ihrer Bürger, derer von Mümpelgard, etlicher eingenommener Städte und Herrschaften halb, nicht annehmen zu können noch zu wolleil und auf den Fall, daß wir übrigen Orte sie dazu nöthigen wollten, bieten sie Recht »ach Maßgabe des Bundes, Alles aus Gründe», die hier nicht nothwendig sind zu melden, vorzüglich weil bie Annahme des Abschieds ihren. Burger, dem von Fürstenberg, nach seiner Ehre und seinen Gelübden unmöglich sei. Die Gesandteil Herzog Ulrichs von Württemberg dagegen, die Verordneten von Mümpelgard 1174 Juli 1519. und unsere Eidgenossen von Solothurn anerbieten sich, ihrerseits bei dem Abschied von Zürich zu bleiben und demselben nachzuleben, sie rusen uns an, denselben aufrecht zu halten. Nachdem wir darauf den fraglichen Abschied vor uns genommen und denselben der Billigkeit und den Interessen von Frieden und Ruhe entsprechend gefunden, haben wir mit den Boten des Grafen Wilhelm und derer von Basel nochmals geredet und letztern erklärt, wir hätten geglaubt, sie hätten uns Eidgenossen lieber als den Grafen, der uns vormals widerwärtig gewesen und den sie wider unsere Ordnung und unser Herkommen in hängender Streitsache in ihr Burgrecht aufgenommen. Man bitte sie daher, den Handel nochmals an ihre Herren zu bringen und zu bewirken, daß der genannte Abschied von ihrem Burger, dem Grafen, angenommen und uns darüber auf dem Tag zu Einsiedeln Sonntag vor Jacobi (24. Juli) nächsthin Antwort gegeben werde. Mittlerweile sollen die Parteien gegen einander Waffenstillstand halten und nichts verändern. Das wolle man sie „geheißen vnd von Inen gehept haben." Ferner ist erkennt, jedes Ort soll sie?? Bund mit Basel vor sich nehmen und erwägen, was man, falls der Graf von Fürstenberg und unsere Eidgenossen von Basel auf ihrem Vornehmen beharren wollten, auf dem Tag zu Einsiedeln weiter mit Mahnung, Rechtfertigung u. s. w. zu thun habe, damit Unruhe und Widerwärtigkeit vermieden bleibe. A». Ludwig von Meßbach ist auf diese Jahrrechnung berufen, um sich wegen der Rede zu verantworten, die Einer von Zürich, genannt Widerkehr, auf ihn gethan hat, indem er sagte, wir Eidgenossen haben von den Bündischen 30,000 Gulden genommen und deßhalb die Knechte beim Herzog von Württemberg zurückgerufen, er, Ludwig von Meßbach, habe vom König von Frankreich 10,000 Gulden erhalten, ihm dafür 10,000 Knechte nach Mailand verschafft und in zwei Monaten dasselbe abernials zu thun versprochen „vnd sölte si gots Wunden hinder dem Ofen schenden." Genannter von Meßbach ist mit seiner Freundschaft erschienen und hat verlangt, daß man ihm den Widersacher stelle und zu Recht halte. Die Gesandten von Zürich aber meinten, nach den Bünden soll jeder den andern suchen, wo er gesessen ist, Meßbach habe also den Widerkehr zu Zürich zu suchen. Am Ende haben sie den letztern vermocht, auf ein Geleit nach Baden zu kommen, wo er aber erklärte, seinen Gegner vor seinen Obern in Zürich zu erwarten und ihm hier vor den Eidgenossen weder Rede noch Antwort zu geben. Er wollte weder mit Ja noch mit Nein auf die Frage antworten, ob er die obigen Angaben gemacht habe oder nicht. Der von Meßbach hingegen verlangte, da er auf diesen Tag geladen sei, so soll auch der Handel hier ausgemacht werden, er verzichte auf sein Geleit und wolle dem Recht statt thun, hat mich den Gegner öffentlich der Lüge und meineidiger Bosheit geziehen. Da dieser nichts destominder auf seiner Erklärung, nur zu Zürich zu antworten, beharrte, haben wir den Handel in Abschied genominen, um auf dem nächsten Tag zu Baden weiter zu untersuchen, wohin der Fall gehöre. Da nämlich die Schmähworte nicht allein Ludwig von Meßbach, sondern gemeine Eidgenossen berühren, erachteten etliche Boten, daß mir, als die rechten Hauptfächer, den Schelter vor unfern Eidgenossen von Zürich berechten sollten. Andere meinten, man soll Zürich bei seinen Freiheiten und seinem Herkommen bleiben lassei? und den Ludwig von Meßbach dahin weisen, ez. Auf das Anbringen des Hofmeisters des Bischofs von Konstanz, „ob Jemand im Thurgöw an die priesterschaft vordrung vnd zusprach Helte oder si Hinwider, das darumb vor sinen gnaden Nächt- fertignng sölle beschechen", ist erkennt, die Boten auf dem Tag im Thurgau, Sonntag vor St. Lorenz (7. August) sollen sich da nach dem alten Brauch erkundigen und was sie finden, wieder auf Tagen anbringen. Wenn der Bischof will, so mag er seine Botschaft auch dabei haben. ». Auf das Anbringen desselben Hofmeisters, der Friedebrüche im Thurgau wegen, gefällt uns, daß der über diese und andere Sachen mit dem Bischof errichtete Vertrag beobachtet werden soll. Der Appellationen wegen ii? des Bischofs von Constanz Niedern Juli 1519. 1175 ^richten zu Klingnau, Zurzach und anderwärts innert der Eidgenossen hohen Gerichten, haben wir erkannt, solche Appellationeil sollen erstlich vor den Vogt und Amtmann des Bischofs, dann, wenn sich Jemand beschwert fände, vor uns als die Obrigkeit gehen. Findet sich der Bischof mit diesem Entscheid nicht befriedigt, s° will mail ihm darum nach Sage des Bundes zu Recht stehen, t. Der Fälle und Gelässe zu Güttingen uu Thurgau wegen, sollen die Boten, die ins Thurgan gehen, beide Theile anhören, den alten Brauch ^Mitteln und darauf handeln, wie sich gebührt. «. Auf diesem Tag ist eine Botschaft von zwei Bünden w Churwalen erschienen und hat erklärt, wenn der König von Frankreich von seiner Forderung der von ihnen eingenommenen Landschaften wegeil, nicht abstehen wolle, so seieil sie bereit, dieselbe nach Inhalt der Kapitel mit Recht entscheiden zu lassen. Sie hoffeil, daß der dritte Blind, wie es seine Schuldigkeit sei, ihnen hierin nachfolgen werde. Mit dieser Antwort war man befriedigt, hat aber die zwei Bünde aufge- svrdert, zu verschaffen, daß der dritte sich nicht von ihnen abgesöndert halte und auch thne, was Billigkeit und Nothdurst erfordert; denn die mit dem Köllig angenommenen Capitel müssen gehalten werden, v. Jeder ^ote kennt das Anbringen der Coininissarien des allerdnrchlauchtigsten Königs Carl von Spanien, jetzt erwählten römischen Königs, von dessen Instruction den Boteil Abschrift gegeben wird. Da die königlichen ^ommissarien einen andern Tag begehrt haben, so wird derselbe angesetzt auf Sonntag nach Laurent» (14. August) wieder hieher nach Baden. «. Bern und Freiburg habeil von uns Vollmacht und Auftrag, den Handel Anton Meyers aus Wallis gegen den König von Frankreich gütlich beizulegen, damit daraus keine weitere Unruhe entstehe, x Der Auftrag an die Orte, sowie die Vögte in den geineinen Herrschaften, vorznsorgen, daß Niemand zu fremden Fürsten lind Herren laufe, ivird erneuert. Auch init den Boten der beiden Könige ist darüber ernstlich geredet worden. ). Da die Zeitverhältnisse bedenklich sind, auch der Zeitpunkt zur Erneuerung der Bünde wieder vorhanden ist, so solleil die Boten, welche nach Einsiedeln kommen, den Tag bestimmc'li, un welchem die Bundesbeschwörung stattzufinden hat. Die Gesandten von Freiburg, Solothurn >Did Appenzell fragen ein, wie diese Orte sich betreffend die Beschwörung der Bünde zu halten habeil; insbesondere weinen die Städte Freiburg und Solothurn, wenn man ihnen schwöre, so wollen sie das Gleiche auch thun. Darauf soll man auf dem Tag zu Einsiedel«! antworten, Da unsere Eidgenossen von Basel ein päpstliches Breve haben, wodurch sie unterrichtet werden „was grunds oder gloubens vff den ablas vnd die Avinfart durch den Obseruanten Barfußerordens in vnser Eidgnoschast vsgekünt zu setzen spe", wird erkannt, he sollen uns eine Abschrift davon auf den Tag zu Einsiedeln schickeil, damit wir uns in der Sache auch Zu verhalten wissen. I»I». Der Pensionen, Mieth und Gaben wegen, solleil die Antworten der Orte aufgeschrieben und auf dem angesetzten Tag zu Baden die weitern Verhandlungen hierüber vorgenommen werden. «? die Kläger unserer Herren und Obern in Gegenwart der königlichen Zugesetzten und Advocaten ein Übliches Urtheil verlangt. Die königlichen Zugesetzten haben hierauf Mendris und Balerna sammt allen u eingenommenen Früchten nebst Kostens- und Schadensersatz dem König von Frankreich zuerkannt. Unsere Zugesetzten dagegen haben das Streitobject mit allen Kosten unfern Herren den Eidgenossen zugesprochen, ^ dmn beide Urtheile schriftlich und versiegelt vorliegen. Da die Urtheile verschieden lauten, so haben Unsere Zugesetzten nach Inhalt der Capitel einen Obmannn bezeichnet in der Person des Burgermeisters Um in Chur, die französischen Zugesetzte?? habe?? aber denselben für parteiisch erklärt, da der König mit Graubündnern eine?? ähnliche?? Streithandel habe. Sie wollten daher de?? bezeichneten Obmann weder auerkennen noch einberufe??, sonder?? sind, da die Unser?? auf ihrer Wahl beharrten, ohne Austrag des ^echtshandels vom Tage abgeschieden. Sie begehrte??, daß man ihnen einen Obmann aus Wallis vorschlage; du aber der Bürgermeister voi? Chur vormals und ii? andern Händeln gut gewesen, glaubten die Unfern, 148 1178 Juli 1519. er soll auch hiezu gut sein. v. Es siud etliche sechszig Gascoguer nach Mendris gekommen und haben den Leuten gesagt, sie sollen den Eidgenossen nicht schwören noch Gehorsam leisten; das Gleiche hat ihnen der Hauptmann zu Como geschrieben. Um nun bei dieser Sachlage erhebliche Unruhe zu vermeiden, soll jedes Ort sich unverzüglich zu einer Antwort entschließen, des Obmanns wegen, ob man denselben dergestalt abändern, auch darüber, ob man einen Vogt oder Podestaten nach Mendris setzen wolle und welches Ort damit anfangen soll. Am 1. August soll in Betreff dieser Angelegenheit ein Tag zu Baden gehalten werden- L. Die von Livinen und die aus den: Bollenzer und Misoxer Thal klagen über die Fache, welche die Edel- leute von Luggarus in die Tosin hinausbauen, und verlangen, daß der Fluß offen und frei gehalten werde, wie andere Flüsse in unserer Eidgenossenschaft. Dagegen wenden die Edelleute Freiheiten und Privilegien vor, welche ihnen das Recht zu solchen: Ueberfachen des Flusses zugestehen. Diese Sache wird ebenfalls auf den Tag zu Baden gewiesen; die Parteien sollen ihre Anwälte daselbst haben. Dem Boten von Uri, der im Begriff steht, nach Mailand zu reiten, wird empfohlen, dem Testament des Giovanni Kola nachzuspüren, der darin die Eidgenossen soll bedacht haben, und unfern Herren zu berichten, was er in Erfahrung bringt. I». Es erfindet sich durch gute schriftliche Zeugnisse, daß „Versag" (Vrissago) sich zur Zeit des erste» Grafen und von dem einen Grafen zum andern verpflichtet hat, zum Dorf und Schloß Luggarus mit Leib und Gewehr auf eigene Kosten in Kriegsläufen zu dienen. Das ist zu Lauis auf gehaltenem Tag vor de» Rechtsprecheru angebracht und dann auf dem Tag an der Tresa auf St. Jörgentag 1518 in das Recht gesetzt, auf den: Tag beim Klösterli, am 19. Mai letztverflossen, abermals angebracht worden, aber die königlichen Boten haben davon nichts wissen wollen, i. Luino mit seiner Zubehörde ist zur Zeit der Gräfe» Rusca in Kriegsläufen stets dem Schloß Luggarus mit Söldnern zu Hülfe gekommen, auch zur Franzosenzeit haben die von Luino am Schloß bauen geholfen, das bezeugen die von Luggarus. Die Grafen sind ausgestorben und ein Kind führt den Titel, von dem die Rede geht, es sei weder vom Grafen noch von der Gräfin, sondern ein „auf Gefährde" angenommenes Kind anderer Personen. S». Die ganze Landschaft Luggarus nebst den Thälern ist aufgefordert worden, innert Monatsfrist Wehren zu erstellen, damit das Wasser das Schloß nicht mehr beschädige, was niedergefallen ist, wieder zu bauen, die Schäden der Bedachung auszubessern und den Bau „in Ehren zu legen", alles bei 200 Ducaten Buße, wenn es innert gegebener Frist nicht hergestellt sein sollte. H. Auf dem Tag zu Baden sollen die drei Orte angehalten werden, zu erklären, was sie an Geschütz, Pulver und Blei von Luggarus nach Bellenz geführt haben, i». Einem armen deutschen Priester hat man 1 Krone geschenkt. Jeder Bote soll über die Anordnung berichten, die man getroffen hat, um das Geschütz zu Luggarus nach Nothdurft mit Pulver und Steinen zu versehen- «». Jeden: Knecht wird 1 Krone, dem deutschen Weibel werden 2 Kronen, fünf welschen Weibeln 2^2 Kronen gegeben, z». Die Landsteuer im Mainthal erträgt jährlich 144 Ducaten zu 50 Groß für einen Ducaten- Davon gehören als Jahrlohn dem Vogt 65 Ducaten, den: Dollmetscher 18 Ducaten, den zwei Weibeln 4 Ducaten. Den Weibeln hat der Vogt drei Kleider machen lassen, welche 2 Kronen und 19 Groß kosten- «j. Der Vogt hat zwei Personen verbrennen lassen, darum soll er unfern Herren 20 Ducaten gebe::, er hat daran 10 bezahlt. ». Der Vogt Blesig von Unterwalden soll auf den: Tag zu Baden Rechnung ablegen. «. Der Vogt von Basel, der jetzt im Mainthal ist, hat Rechnung gegeben: er hat Alles bezahlt und hat darüber gegeben 17 Ducaten, 33 Kronen, 14 Vogelkronen, 30 Groß an Münze und bleibt noch schuldig 10 Kronen, t. Rechnung des Commissars von Luggarus: Von: Malesiz und an Bußen hat er eingenommen 124 Kronen 11 Groß. Dagegen hat er ausgegeben: Für das Ausmauern des großen Thors Juli 1516. 1179 gegen den See, wo das große Eisengitter war, damit Niemand bei Nacht hereinsteigen könne und damit nicht die Mauer einstürze, Alles auf Anordnung der Boten, die voriges Jahr hier gewesen, 52 Kronen. Die Mauer ist im Boden 4 Ellen breit, wie die andere Mauer daneben. Ferner 10 Gl. für em Kleid dein Weibel; dem Priester im Schloß und dem Büchsenmeister „ein erben) summ M"- Auch hat er im Schloß und auf der Wohnung der Knechte die Dächer decken, ebenso Dachwerk über d.e Geschütze un " 1 und Anderes machen lassen, in Summa 115 Kronen 6 Groß ausgegeben. Er hat eme gute e/r "A'- o )mmg gegeben. «. Zu Baden soll entschieden werden, ob man den Büchsenmeister, der das Schmwdwnk mcht machen kann, hier bleiben lassen oder einen andern an seine Stelle schicken wolle, v. ie von ugg ru und Riviera von Gambaroguo geben alle Jahre an Steuer und haben bezahlt 2100 Pfun , ' ' 9 1 ein Pfund, das macht an Kronen 198 und 6 Groß. Die von VeMsca geben M NB/, Pfund, thut 10 Kronen 32 t/z Groß. Daraus haben wir dem Baptist Morosuu, em 1 ' seinen Jahrlohn 530 Pfund — 50 Kronen bezahlt. Ebenso dem Edelmann Zonfred von re von > ' 88 kaiserliche Pfund 186 kleine Pfund, thut 16 Kronen 32 Groß, um etlicheZolle zuMagadmo imd Gordola, laut eines Briefs, den er von den XII Orten hat. Ebenso dem Büchsenmeister 31 Kronenl D als ganze Bezahlung für das vergangene Jahr; davon haben wir ihm aus dem Steuerge d bezahlt 2^ neu 8 Groß, die übrigen 8 Kronen 5 Groß soll er vom Kommissar beziehen, welcher so viel laut ,emer Nechnung schuldig bleibt. . Die Landsteuer zu Luggarils, Verzasca rmd Mainthal beträgt zusammen 27o Kronen 14 Groß was zum Theil an Gold, zum Theil an allerlei Münze eingegangen ist. Die Stimme des Ausgebens von dieser Steuer, wie von Stück zu Stück in diesem Abschied geschrieben steht, beträgt 141 Kronen, der Nest ist qetheilt wie folgt: An Siebenschillingstücken erhält jeder Bote 6 Kronen 22 Groß, au gu en Dneate,. 5 Stück; dt- Bote» von Sn-em und Zug -ch-.lt.» -it. Wßl-ri, jeder ZS Krone»! die »»dem »oben dgSGold g-itomme», so viel ->ls es üdch di-j-r Summe .-»Noßler» ,mch erm Curs WM, ». Der Büchseum-ister ist wieder »ng-Mt. d°ch doß -- d°s Solzwer- Z . Mit dm Vorsuß-rh-rre» ist geredet, daß si- -mm deutsch-» Mo»ch m >.r " l - das Schloß zu verseilen, doch hat man dem jetzigen Priester aus ll Monate Icn.en ' -ens - - 78S. Einsiedeln. 1U19, 26. Juli (Zwstag »»-> Staatsar-Mv Liiccr»: Allgcmcinc Abschiede, U. 4!!». Ttaats.irchiv B«>»! Ailgemewc Eidoenossischc Abschiede, 8. 2l.i. 7. 2,,Z. Archive Solothurii, Schc>ffl>>i»se». ». Zufolge des Jahrrechnungsabschieds von Baden hat man die Befehle die Bundesbeschwörung eröffnet und aus allerlei Ursachen beschlossen, diese zu veisthie'u ^ ^ ^ dieses Jahres „der Hoffnung, man tüge nüt desterminder was vnser geschworen 1""n Nothweil erst kürzlich von uns Eidgenossen in den Bund aufgenommen worden s ^ . geleistet werden sollte, so soll jeder Bote heimbringen, ob man zu Bermmdeumg e ^ oder drei Orten übertragen und ob man es auch bis Mnhnachte^ Boten welche jetzt beim Klöster« gewesen stnd, einen Tag auf den 1. August i ) ^ nach St. Lorenzentag aber bedünkt, der Handel habe keine Eile, so haben wir diesen Tag mnic)0'en w ebenfalls angebracht (14. August), wo ohnehin ein Tag zu Baden stattfindet, auf welchem dam. dieser Handel ebenfalls ange 1180 Juli 1519. und ausgetragen werden mag. «I. Da Freiburg und Solothuru auf dem letzten Tag zu Baden bezüglich der Bundesbeschwörung eröffnet haben, wenn wir Eidgenossen ihnen schwören, so werden sie um so lieber auch schwören, man aber heute dießfalls nicht übereinstimmende Befehle hat, so wird die Antwort auf den nächsten Tag zu Baden verschoben, v. Basel schreibt, es sei ihm unmöglich, auf diesem Tag schon, nach dem Abschied von Baden, in Betreff des Spans zwischen dem Grafen von Fürstenberg und denen von Mümpelgard Antwort zu geben, es bitte dafür um Aufschub bis zum Tag zu Baden; wollte aber dieser Aufschub nicht gegeben werden, so bleibe es bei dem gethanen Rechtbieten und rufe um Ansehung eines Tages an. Nachdem hierauf auch die Boten von Solothurn und Mümpelgard angehört worden sind, hat man die von Basel nach unfern geschwornen Bünden gemahnt, den Abschied von Zürich zu halten bis zum nächsten Tag Z» Baden und alsdann uns Antwort zu geben, warum sie nicht meinen, dieses thun zu sollen. Mittlerweile sollen sie gegen ihre Gegenpartei nichts Unfreundliches vornehmen, auch die Nutzungen, Zinse, Renten u. s. w. der eingenommenen Plätze zu des rechthabenden Theiles Händen aufbehalten. Auch Solothurn und Mümpelgard werden aufgefordert, in dieser Zeit keine Feindseligkeiten vorzunehmen, was sie zugesagt haben, doch unter der Bedingung, daß dann auf dem Tag zu Baden Basel angewiesen werde, dem Abschied nachzuleben. Alles das soll man heimbringen; jedes Ort soll den Bund mit Basel vor sich nehmen und die Boten auf den Tag zu Baden bevollmächtigen, in der Sache zu handeln, Basel zu weisen, daß es dem Abschied von Zürich nachlebe, auch zu erkennen, ob man es weiter mahnen wolle, ob man seinem Rechtbieten stattthun muffe oder nicht, i. Abt und Consent zu Einsiedeln und mit ihnen unsere Eidgenossen von Schweiz haben freundlich gebeten, daß jedes Ort gedachtem Gotteshaus ein Glasfenster mit seinem Wappen schenken wolle. K. Auf diesem Tag ist eine Botschaft derer unter der Sar und der steinernen Brücke erschienen und hat angebracht, diese und ihre Vorfahren seien stets in der Grafschaft Sargans mit Leib und Gut zollfrei gewesen, und bitten, man wolle sie bei dieser Zollfreiheit belassen; sie seien nämlich in dem Urtheil zwischen den fünf Orten und den zwei Ländern Schwyz und Glarus vorbehalten und ausgeschlossen. Es hat sich wirklich in dem Urtheilsspruch gefunden, daß bezüglich ihrer keine Entscheidung gegeben, sondern fernere Verfügung vorbehalten wird, wenn sie einen Anspruch geltend zu machen vermeinen. Da man hierüber keine Instruction hatte, so wurde erkannt, die Sache heimzubringen und aus dem Tag zu Baden darüber zu antworten. 8 fehlt im Berner Exemplar. 7«« Lauis. 1ZI9, >m Juli. Staatsarchiv Zürich: iivsl. Zl. Band lS«. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschied-, 7, 222. 22». Archiv Schaffhause». t». Jeder Bote soll seinen Herren berichten, daß die Nechtsprecher in der Sache wegen Mendris und Balerna auf dem Tag zum Klösterli in ihren Urtheilen zerfallen sind und die Franzosen den von uns zum Obmann vorgeschlagenen Burgermeister Brun von Chur nicht annehmen wollen, weil sie mit den Bündnern um einige Dörfer im Streite seien. ?». Ein Franzose, Namens Jean de Letan, hat eine Frau von Lauis, Namens Margaretha Bochsel, die bei ihm im Schloß war. Derselben ward ihr Gut um 50 Gl. verkauft; nun haben die Nichter an der Tresa vor einem Jahre ihr das Gut wieder zugesprochen; darauf haben wir der Frau die 50 Gl., die zu unserer Herren Händen gekommen waren, wieder erstattet, v. Für allerlei Juli 1519. 1181 Sachen haben wir aus dem zu Lauis empfangenen Geld 7 Kronen minder 3 Batzen ausgegeben. «K. In Betreff des Streits zwischen den Communen Camignolo im Lauiser- und Medeglia im Bellenzer Gebiet, welcher einestheils Angehörige der XII anderseits solche der III Orte berührt, um einen Weidgang, wird erkannt, bs sollen der Landrichter zu Lauis, der Commissar zu Luggarus, der Commissar zu Bellenz und der Vogt der Riviera den Handel gütlich oder rechtlich entscheiden und wenn sie sich theilen einen Obmann aus dem Misoxerthal nehmen, v. In Betreff der Kosten und der Belohnung der eidgenössischen Nechtsprecher und Fürsprecher in dem Handel um Mendris und Balerna soll ein Bescheid der Obrigkeiten eingeholt werden, wie diese Kosten abgetragen werden sollen, l. Der Seckelmeister zu Lauis hat uns die Landsteuer abgeliefert, 963 Kronen minder 2 Batzen; die besondern Steuern ertragen von Sonvico 60 Kronen 20 Gros, von Ponte 37 Kronen minder 1 Batzen, von Morco 36 Kronen 10 Gros. Von den Zollnern haben wir ^00 Kronen erhalten, vom Fiscal 473 Kronen 15 Gros, in Summa 2064 Kronen, minder 5 ß. Die Kronen gelten nun 6 Kreuzer mehr als voriges Jahr. Den Franzosen soll man 138 Kronen 1 Dicken verrechnen, welche wegen Mendris und Balerna erlaufen sind; der Lohn des Landschreibers beim Malefiz, ebenso des Landvogts Knechten und Weibeln u. s. w., beläuft sich auf 98 Kronen 1 Groß. Jeder Bote erhält 31 rhein. Gl. 64 gute Kronen, 65 gute Ducaten 19 Dickplaphart, 6 Kronen und 4 Batzen an Batzen. l>», « stehen in einigen Exemplaren auch beim vorhergehenden Abschied von Luggarus. Dieser Abschied folgt im Berner Abschied 1. unmittelbar auf den zu Luggarus, ohne anderes Datum, quasi als Fortsetzung. 787. B r i eg. 4 Z4 9, 4. August (Donstag vor LaureMii). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ti. 221. n. Vor dem Hauptmann und den Nathsboten aller sieben Zehnten der Landschaft Wallis erschienen Hans Krauchthaler und Anton Noll im Namen des Raths zu Bern, Rudolf Nügeli, des Raths, und Meister Martin Goldschmid, Bürger daselbst, im Namen einiger bernischer Ansprecher an den Cardinal von Sitten, üüt der auf einen Schuldbrief des Cardinals vom 1. December 1500 gestützten Forderung jährlichen Zinses von 500 Gl. oder Abtretung des Bergwerks zu Bagnes. Hierauf erklären die Walliser, der Schuldbrief sei ohne ihr Wissen aufgerichtet, laute auch nur auf den Cardinal ohne Benennung eines Pfandes. Das Bergwerk gehöre der Landschaft, welche es mit schwerem Krieg erobert habe. Der Cardinal habe es zur Zeit um Jahreszins in Lehen gehabt aber es wieder übergeben, da er noch zu Sitten in ruhiger Pofseß gewesen. Die Landschaft sei also nichts schuldig; da sie aber des Cardinals Güter in Händen habe, so sei Üe bereit, die Ansprecher auf diese anzuweisen und ihnen darauf Recht gestatten. Wollen die Ansprecher ^ch hiemit nicht begnügen, so schlage man Recht dar nach Laut des Bundes. I». Den Boten von Bern wird vorgehalten, es sei vor einiger Zeit ein Eidgenosse zu Ron: erschienen und habe sich bei päpstlicher Heiligkeit um Wiedereinsetzung des Cardinals verwendet. Man glaube nicht, daß solches mit Rath oder Millen der Eidgenossenschaft gescheheil sei, oder daß die Person des Cardinals höher geachtet werdeil soll, ols die ganze Landschaft, die von jeher Leib und Gut zu den Eidgenossen gesetzt habe. Die Boten von Bern möchten daher sorgen, daß schriftlich oder mündlich jenes Verwenden desavouirt und päpstliche Heiligkeit angegangen werde, das Urtheil in der Hauptsache baldigst ergehen zu lassen, e. Die Erben Rudolf Aspers haben mit Hülfe des Herrn von Gradetsch während der Unruhen, ohne Wissen gemeiner Landschaft sie und 1182 August 1519. besondere Personeu ius Recht verfaßt; nmn verlangt, daß dieselben nach Laut des Bundes von solchem Verfahren abgewiesen werden oder man werde darum bundesgemäßes Recht suchen, denn man sei bereit, dem Herrn von Gradetsch wie jedem Andern, der es begehre, im Lande Recht zu halten. «R. Bern Hai Wallis ersucht, die Zwietracht abzustellen, welche etlicher Weidgänge wegen zwischen denen von Bex und denen von St. Moriz sich erhoben hat. Darauf wird geantwortet, man wolle die Walliser zu nachbarlichem Verhalten mahnen und wenn es eines Entscheids bedürfe, Rathsboten senden. «» Etliche Walliser sollen unnütze und Unwillen erregende Reden geführt haben. Bern wird ersucht, dieselben anzuzeigen, man will sie nach Gestalt der Sache strafe». 788. Nanders. lZl 9, 5. August (St. Oswaldstag). Staatsarchiv Zürich: Abschrift. Die Statthalter nnd Näthe des römischen Königs Carl V. und des Erzherzogs Ferdinand, beider Köinge üt Spanien u. s. w. zu Innsbruck erneuern mit dein Bischöfe Paulus von Chur, Namens der obgenannten Fürsten, als Herren der Grafschaft Tyrol, auf achtzig Jahre den vom Kaiser Maximilian mit demselben Bischof auf zehn Jahre abgeschlossenen und nun ausgelaufenen Vertrag über die Verhältnisse der Gerichtsbarkeit im untern Engadin. 78S. FrttUeUfeld. j i!i> 9, 7. Augttst (Sonntag vor Laurent«). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, lt. A7:t. "Archiv Solvthurn. Zürich, Bern, Zug und Solothurn. Auf der letzten Jahrrechnung zu Baden ist auf das Anbringen der bischöflich constanzischeN Botschaft in Betreff der Appellationen aus des Bischofs nieder» Gerichten in der Grafschaft Baden ein Abschied ergangen, daß die Appellation erst vor den Amtmann des Bischofs, als seinen Stellvertreter, dann vor die acht Orte gehen soll; sei der Bischof hiemit nicht einverstanden, so wollen wir mit ihm zu rechtlicher Erläuterung kommen. Die bischöflichen Boten Fritz Jacob von Anwpl und Hans von Landenberg geben nun die Erklärung ab, daß der Bischof das Recht annehmen und mit den acht Orten „zu lüterung kommen" wolle. ?». In Betreff des Friedens und der Friedbruchsbußen hat sich in den bischöflich con- stanzischen Gerichten vor einem Jahr ein Anstand erhoben, ob das „Zucken über frid" ein Friedbruch mit Werken oder Worten und die Buße nach dem Vertrag zwischen den Eidgenossen und dem Bischof zu theilen sei oder dem Bischof allein gehöre. Das Landgericht, an welches nach dem Abschied, den die Landschaft (Thurgau) von unsern Herren und Obern hat, die Sache zur Erläuterung kam, entschied, daß Zucken zu den Werken gehöre; der Bischof, gestützt auf seinen Vertrag, bestreitet das, daher ist die Läuterung an gemeine Eidgenossen gewiesen. «. Frevelbußen, die in den nieder» Gerichten des Bischofs von Constanz fallen, werden zwischen dem Bischof und den Eidgenossen getheilt. Nun ist ein Frevel, der zu Egen (Egnach) geschehen, zu Arbo» berechtet worden, wo der Bischof die hohen und nieder» Gerichte hat. Der Landvogt hat August 1519. 1183 auf Weisung des Tages zu Zürich hierauf verfügt, daß eiu Gericht iu Egen besetzt und der Frevel berechtet werde, wo er begangen wurde. Dabei lassen wir es bleiben. «I. Ein Anstand wegen der Jagdgerechtigkeit w der Vogtei Arbon wurde zum Entscheid an die Obrigkeiten gewiesen. «. „Hernach volgt die kuutschaft der Landgrafschaft Thurgöw halb, wie die gehalten, als st) in der von Costenz Händen gestanden ist vnd was dazu gehören che." Neun Zeugenaussagen über Berechtigung der Landvogtei. ll. „Hernach stond die uidern gericht vnd Höf in der landgrafschaft Thurgöw gelegen, die in das Landgericht gehören sind, was strafen gefielen, das die dem landgericht zugehördten, vorbehalten den von Frowenfeld Jr teil, den ch an den büßen, so in Jrem gericht gefallen, haben." Frauenfeld mit Kurzdorf, Felwen, Gerlikon und etlichen Höfen wehr. Horgeubach steht in Span gegen das Gotteshaus Au (Reichenau). Dann die Höfe am Tutwyler ^erg, das Dörfli Eschlikon, Münchmylen, Heiterschen und andere Höfe dort herum. Emmishofen, Hagelshofen (Egelshofen), Hörschhausen, Lenbrunnen, Bonau, etliche Höfe am Ottenberg, Wiugarten, Niderhofen, ^ied bei Sulgen, Kressibuch, Bietenhard bei Lustorf, Ochsenfurt, eine Hofstatt zu Bernang, Fridelschen, Altenburg zwei oder drei Höfe, auf dem Nied: Höfe im Kirchspiel Märstetten. Zu «. Es folgen hier beispielsweise einige dieser Zeugenaussagen: „Juncker Gornis von Roggwyl sagt: Ainer von Bußnang hett ain todtschlag begangen, der ward gefangen vnd lag in gefengkniß zu Costenz, da strafte maistJn vmb sechtzig oder sibentzig Guldin. Vnd die vier Jar, so er zu Costenz Obervogt war, bracht er dieselben vnd noch siben guldin an die Rechnung. Vnd von poten vnd ver- poten wisse er nütz, denn wie mine Herren die Eidgnossen pott teten, darin verwilgeten die von Costenz vnd der nidern gerächten halb hätten sy zu Costenz kain costen gehept. — Junkher Hans von Landenberg sagt: Das miner Herren der Aidgnossen landvögt das krieglouffen allwegen verpotten vnd die lüt gestraft haben, aber ainer het zu Steckporn ainen über frid mit aim Bymesser gestochen, denselben namen die von Costenz vnd ließen Im den köpf abhowen, das haben sy wyter noch ainem gethan, der derglichen gehandelt hett. — Schultheiß Vederli sagt: Der Aerzinger von Waaenhusen hett vier faß mit Win gehept, do wurd so vil Wasser zu denen gethon, das fünf faß voll wurdint, da wäre er zu denenselben ziten landtamman vnd fienge der landvogt den Aerzinger vnd strafte In vmb sechtzig Guldin. Do meinten die von Costenz, er hett ain valsch brückst, gehördte Inen zu vnd erklagten sich des vor minen Herren gemainen Aidtgnossen, aber ain Landvogt wurde nie gehaißen, das man Inen ützit vßhin geben sölt. Es hett ouch ainsmals ainer von Märstetten mit aim Sigel vnrechtlich gehandelt, den strafte ain Landtvogt ouch vmb sechtzig guldin vnd darnach wurde er gen Costenz gefürt, die straften In ouch. So hatt ein Landvogt in den krieg zu louffen allwegen verpotten vnd die so das vbersechen, strafte man." Unter den folgenden Zeugen erscheint auch Hans Werli, alt Landweibel, welcher derer von Constanz „knecht vff das landgericht" gewesen, ehe dieses in der Eidgenossen Hand kam; er sagt: Er wisse nicht, ob die Bußen von den Kriegläufern getheilt worden seien, das Verbot sei vom Landvogt ausgegangen; Constanz habe auch wegen Mißbrauch von Siegeln gestraft, Frieden in der Grafschaft geboten, oft aber habe es nicht gewagt, seine Knechte ins Thurgau zu schicken „denn man wolt Inen die brieff zu fressen geben". Die hohen und nieder» Gerichte zu Frauenfeld, am Tutwylerberg und an andern Enden in der Landgrafschaft Thurgau gehörten der Grafschaft zu „das ain Vogt zu Costenz, was an denselben enden gefrävelt wurde, gestraft vnd die Bußen Jnzogen hett" u. f. w. 1184 August 1510. SS«. Baden. 1319, 14. August. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 371. Staatsarchiv Zürich. Archive Solothurn, Freiburg. „Römisch vnd hispanischer küngl. Mt. Commissarien fürtragen auf dem gehalten tag zu Baden Sonntag nach Laurentii Anno decimo nono." 1. Vorerst haben die römisch königlichen Commissarien von gemeinen Eidgenossen Antwort begehrt auf den am 3. Juli zu Baden gehaltenen Vortrag. Darauf antworteten die Eidgenossen, sie lassen es bei den auf frühern Tagen zu Zürich und Baden gegebenen Antworten bleiben und wenn die Commissarien Weiteres anzubringen haben, so wollen sie es zu Händen ihrer Obern vernehmen. Darauf haben die königlichen Commissarien die Eidgenossen an den nachfolgenden Artikel erinnert, über den noch nie gerathschlagt worden und auf den folgenden Tag Antwort begehrt. 2. Erinnerung an die freundlichen Reden, -welche die Eidgenossen auf dem Tag Jubilate „neben dem Abschied" gegen die königlichen Commissarien gebraucht, da sie versicherten, wenn der König oder ein Anderer gewählt würde und ihre Hülfe verlangte gegen Verhinderung oder Gewalt, so werden sie als Liebhaber deutscher Nation darüber rathschlagen und gute Antwort geben. Nun sei der König, wie sie wissen, einhellig gewählt, sie möchten daher ihm gegenüber fremder Gewalt, die ihn an Erlangung der römischen Krone hindern wollte, mit ihrem Kriegsvolk beistehen. 3. Die Commissarien überreichen den Eidgenossen die noch bei Lebzeiten Kaiser Maximilians verabredete und vollzogene Ratification der Erbeinung mit Oesterreich und Burgund von König Carl mit Siegel und Unterschrift vollzogen. 4. Die damals von kaiserlicher Majestät den Eidgenossen angetragene weiter gehende „Verstentniß" und Freundschaft haben dieselben abgelehnt, weil damals noch kein römischer König gewählt war und man nicht wußte, wie die Sachen im Reich sich gestalten würden. Da nun aber König Carl einhellig zum römischen König gewählt sei, wiederhole er dieses Anerbieten, das ja den Eidgenossen nicht nachtheilig und mit der Erbeinung in Übereinstimmung sei. 5. Wenn gemeine Eidgenossen dieses Anerbieten annehmen und die angetragene Vereinung bewilligen, so wolle ihnen der König über die 20V rhein. Gl., die sie kraft der Erbeinung erhalten, jährlich jedem Ort noch 800 Gl. geben, so daß dann jedes Ort jährlich 1000 Gl. erhalte und sie zudem noch mit andern Gnaden bedenken. 0. Sollten die Eidgenossen aber die bewußten zwei Artikel nicht annehmen wollen, so begehre der König, daß sie mit niemand Anderm Bündniß oder Vereinung machen, die römischer Majestät oder ihren Landen und Leuten zum Nachtheil, gereichen könnte, sondern zuwarten bis zur baldigen Ankunft des Königs in Deutschland, wo er dann selbst mit ihnen über ein näheres Verständniß unterhandeln wolle. Alles dieses möchten die eidgenössischen Boten an ihre Herren bringen und auf künftigen Tag geneigte Antwort geben. SSI Baden. 1319, 17. August (Mittwoch nach n. F. tag im Augstell). Staatsarchiv Lttcerl»: Allgemeine Abschiede, I''. 434. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 27«. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 8K«. I. 18«. Archive Schaffhausen, Solothurn. tt. Junker Caspar Göldli von Zürich, Rudolf Nägeli von Bern und Andere haben uns berichtet, was' ihnen von den französischen Boten zu Lauis in Betreff des Rechtshandels zwischen uns Eidgenossen und dem August 1519. König von Frankreich, betreffend Mendrisio und Balerna begegnet ist. Darauf wird dein von La Tremouille geschrieben, er solle sich mit dein Bürgermeister von Chur als Obmann begnügen; wolle er nicht, so werden „nach einer vstraglichen Vrteil werben" und keinen Verzug mehr leiden. Wir haben daher eineil Tag angesetzt zu dem Klösterli lallt der Capitel auf „jetz Sonntag nächstkünftig über vier wucheil" und dem Bürgermeister von Chur geschrieben, er soll auf diesem Tag erscheineil und die Urtheile entscheiden. Man hat auch an den König von Frankreich geschrieben, er wolle das vielfältige Recht bedenkeil, das wir Eidgenossen an Lauis und dessen Zubehörde haben, und uns dasselbe ohne fernern Eintrag zugestehen, damit vettere Kosten und Arbeit erspart werden. I». Genannter Caspar Göldli und seine Mitgesellen haben auch angebracht, die von Brissago und Luino haben vordem zum Schloß und Dorf Luggarus Dienst und Reise- dichten gehabt, zu den Zeiten des ersten Grafen und seither, es seien darüber gute Schrifteil vorhanden, dan hat aber beschlossen, diese Sache „ungeäfert" zu lassen bis zu Austrug des vorgemeldeten Rechtshandels betreffend Lauis und dann erst weiter zu rathschlagen, was darin zu thun sei. e. Alis diesem Tag ist eine Botschaft der Unfern von Bremgarten erschienen und hat angebracht, es sei ihnen vom letzten ^ag ein Schreiben zugekommen, sie sollen unserm Landvogt hier zu Baden auf Erfordern einen oder zwei von Breill Raths zu den Landgerichteil schicken. Das sei wider ihr altes Herkommen, sie seieil auch deßwegen und anderer Sachen halb vor einigen Jahren von Ort zu Ort geritten, mit Bitte, daß man sie bei ihren Freiheiteil lasse, was ihnen damals zugesagt wordeil sei. Da die Boten dieses Tages über den Gegenstand ^inen Befehl hatten, so wurden die von Bremgarten mit ihren Briefen und Gewahrsamen auf den nächsteil Tag beschieden. ,1. Die drei Orte berichten, was für Geschütz sie nach Inhalt des Abschieds zu Lauis ro>l Luggarus nach Bellenz geführt haben mit Meldung, ihnen seien schon vor langer Zeit von etlichen Voten der Eidgenossen drei Stücke, die im Schloß zu Lauis gestanden, geschenkt worden und nachdem in luggarus Niemand mehr habe bleiben wollen und man nicht wußte, ob man dieses behalteil wolle oder 'acht, habeil sie auch etliche Stücke von Luggarus nach Bellenz geschafft, anerkennen übrigens, daß dieselben, 'renn man sie ihnen nicht gutwillig überlassen wolle, gemeinsames Eigenthum seien. Darauf wird beschlossen, Boten, welche nächstens hilleingehen, sollen das Geschütz zu Bellenz untersuchen lind was von Luggarus hergekommen, wieder nach Luggarus führeil lassen, überhaupt dieses Schloß mit Geschütz und Kriegsbedarf aus den dortigen Nutzungen gehörig versehen und sich überzeugen, ob der dortige Büchsenmeister seiner Ausgabe gewachsen sei oder nicht. «. Jean Golata (Kola, Colla) von Mailand soll uns Eidgenossen in seinem Testa- uwnt eine ziemliche Summe jährlicher Gült auf einem Dorf verordnet haben. Wir haben daher unserm Vogt 'iu Lauis, Jacob Stocker, geschrieben, er soll sich insgeheim nach Anweisung unserer Eidgenossen von Nri und ihres Seckelmeisters nach dem Sachverhalt erkundigen und uns beförderlich schriftlicheil Bericht geben, damit U'ir weiter darin zu handeln wissen, tl. Jeder Bote kennt nach der ihm mitgetheilten Schrift und Instruction ^ Königs Carl von Spanien, jetzt erwählten römischen Königs, das in seinem Namen an uns gemachte Zubringen, und da seine Commissarien und Gesandten die Ansehung eines Tages deßhalb begehren, so haben 'vir denselben auf Sonntag nach St. Michaelstag (2. October) nach Baden bestimmt. K. Die Unfern "an Baden bitteil, wir möchten es bei der Strafe, die sie ihrem Burger lind Rathsfreund Langhans Felix aufgelegt haben, bewendet sein lassen, da er in alleil unfern Nöthen und Kriegen uns stets gehorsam geweseil !ai. Ferner sind drei Burger von Baden mit dem Gesuch vor uns erschienen, mir möchten ihnen an der ^rafe, die ihre Herren von Baden ihnen wegen Theilnahme am Württembergs».' Zug auferlegt haben, etwas Nachlassen. Das soll man heimbringen und erkennen, ob es »ms Eidgenossen oder denen von Baden zukomme, 149 1186 August 1519. die Hauptleute, Venner und Lütiner zu strafen. I». lieber das Anbringen des Bischofs von Basel, betreffend das Lehen zu Valendis haben wir uns nach Laut des Abschieds von Neuenburg dahin vereinigt, vier Männer dazu zu setzen, nämlich wir Eidgenossen den Lienhard Keller, des Raths und Seckelmeister zu St. Gallen, und den Venner von Nomont, die Botschaft des Bischofs von Basel den Herrn Fritz Jacob von Anwyl, Hofmeister, und den Anshelm Harnstorffer. Diese vier sollen auf St. Gallentag nächsthin (10. October) ZU Baden zusammentreten; Bern und Solothnrn sollen ihre Botschaften auch dahin senden, die dann mit dein Vogt von Neuenburg, dem Vogt von Valtravers und dem Vogt von Landeron diesen Handel vor den vier Schiedleuten einzuleiten haben, i. Nachdem ans dem Tag der Jahrrechnung zu Baden auf Anrufen der Vertriebenen der Landschaft Wallis geschrieben worden ist, diesen um ihre vermeinten Ansprachen an einem der vier Plätze Uri, Hasle, Unterseen oder Saanen vor unserer Eidgenossenschaft Rüthen zu Recht zu stehen, ist auf diesem Tag im Namen der Landschaft Wallis der Altcastellan von Brieg, Caspar Mezolter, erschienen und hat gemeldet, die Landschaft wolle uns Eidgenosse!? zu Ehren und Gefallen den genannten Ansprechern zu Recht stehen, doch sei ihr nicht kommlich, an einem der bestimmten vier Plätze zu erscheinen. Die Ansprecher dagegen meinen, es soll gänzlich bei dem Abschied von Baden dießfalls bleiben. Darauf haben wir beiden Theilen zu Gute Aelen als Gerichtsort festgesetzt; da sollen die Boten und die Parteien auf St. Morizen Tag erscheinen, um in der Sache zu handeln; beide Theile sollen für die Kosten unserer Boten verbürgen, der verlierende Theil soll sie zahlen. Die Ansprecher sollen alle ihre Namen schriftlich eingeben, damit die Landschaft auf die Klage eines Jeden zu antworten im Stande sei. Ii.» Nothweil berichtet durch eine Botschaft, Herzog Ulrich von Württemberg habe vergangenen Sonntags Stuttgart überfallen und trachte seine Landschaft wieder zu erobern. Da Nothweil gegen ihn noch in offener Fehde steht, so bittet es uns um getreues Aufsehen. Man schreibt denen von Rothweil hierauf, sie sollen sich still verhalten und sich Niemands annehmen; man hoffe, daß alsdann der Herzog nichts Unfreundliches gegen sie vornehmen werde. Geschähe es aber dennoch, so werden wir ihnen halten, was wir ihnen nach Inhalt des Bundes schuldig sind. Auch dem Herzog von Württemberg wird geschrieben und durch einen eigenen Boten empfohlen, nichts Unfreundliches gegen Rothweil vorzunehmen, das wir aus schuldiger Pflicht nicht verlassen würden. Dieser württein- bergischen Angelegenheit wegen haben wir einen andern Tag angesetzt auf St. Verenentag (1. September) hieher nach Baden, um da von beiden Parteien Antwort zu empfangen. I. Der Grandmaitre von Mailand hat uns betreffend Mendrisio und Balerna ein Schreiben gesendet, worin er unsere Zugesetzten und Anwälte, die bei dem Klösterli gewesen „schmechlichen anzücht" und begehrt, daß wir andere Zugesetzte und Anwälte, welche die Dinge besser verstehen, hinsenden möchten. Dieses Schreiben, welches der Stadtschreiber von Baden ins Deutsche übersetzen soll, wird an die Obrigkeiten gebracht und auch die Boten, welche „da innen" waren, sollen davon in Kenntnis) gesetzt werden. Dein Grandmaitre wird geschrieben, der Bericht der Unfern laute ganz anders als sein Brief. Dem König von Frankreich ist auch geschrieben, er möchte Mendris und Balerna, die immer zu Lauis gehört haben, ohne weiteres Rechtsverfahren uns lassen, auch den Daniel Kapfmann und andere redliche Ansprecher befriedigen. Der der Ansprecher und des Spans um Mendrisio wegen auf St. Verenentag bestimmte Tag wird abgesagt, indem man die Antwort des Königs erwarten will, in Hoffnung, dieselbe werde bis zum Sonntag vor Michaelis (25. September) anlangen. Je nachdem sie dann lautet, werden wir in der Sache einen Tag ansetzen. Jedermann soll dieses den Seinen mittheilen, damit Niemand auf den 1. September, oder bevor weitere Anzeige folgt, zum Klösterli gehe. «» Uri verlangt nochmals Geleit zur Verantwortung für Vogt Göltschi und Heinrich Erb, es sei August 1519. i i g7 l>n Verweigerlingsfall entschlossen, gegen die verweigernden Orte das Recht nach Laut der Blinde zn brauchen, darauf hat man die Boten von Unterivalden und Zug, welche Orte allein noch nicht eingewilligt haben, ersucht, ihren Herreu zu empfehlen, daß sie das Geleit auch bewilligen, sich der Mehrheit anschließen und auf nächstein Tag Antwort geben wollen, i». Basel erklärt in einer langen Instruction, daß weder es "ach seil: Burger, der Graf von Fürstenberg, den Abschied von Zürich je angenommeil habeil; es habe rhu nur heimzubringeil genommen und nachdem es denselben in Erwägung gezogen, könne lind wolle es ihn "rcht annehmen noch halten. Wolle man es dazu nöthigen, so wolle es nach Inhalt der Bünde das Recht ^warten. Darauf haben wir nochmals beiden Orten Basel und Solothuru nach Befehl unserer Obern aAlärt, daß sie in der Sache stillzustehen, keiner Partei Hülfe zu leisten und die Parteien das Recht gegen einander vor ihrem ordentlichen Nichter brauchen zu lasseil haben. In diesem Falle wollen wir diese Richter bitten, deil Handel bis St. Martinstag zu Ende und Anstrag zu bringen. Solothurn beschwerte sich über diesen Eiltscheid und meinte, es sei unbilliger Weise dadurch von allen bisherigen Abschieden gedrängt. Darauf haben wir die Boten von Solothurn eingeladen, solches an ihre Herren zu bringen und auf dem nächsten Tag zu Baden uns deren Antwort mitzutheilen. a. Bezüglich des Begehrens voll Bern, Freiburg n»d Solothurn, daß man sie an den Reisestrafen im Thurgau Antheil nehmen lasse, ist die im Thurgau aufgenommene Kundschaft noch nicht vorhanden; man hat deßhalb den Gegenstand ans den nächsten Tag "erschoben. z». Da der Bote von Schaffhausen Antwort begehrt, ob man seinen Herren an der Buße des Abrecht von Laudenberg zu Dießenhofen Antheil geben wolle oder nicht, so hat man in Erwägung, daß ^chaffhausen von der Steiler von Dießenhofen niemals etwas begehrt noch erhalten hat, erkennt, man könne "lni auch hievou nichts geben. Der Bote hat hierauf nochmals begehrt, man möchte um ein so kleines ^eld seine Herreil nicht ausschließen, da doch ihr Siegel auch an dem Brief von Dießcnhofen hange. Man 5°ll daher die Sache nochmals heimbringen, den Brief von Dießenhofen vor sich nehmen und aus nächsten ^ng Antwort geben. «F. Alis diesem Tag ist Peter, der französischen Bolschaft Diener, mit einem Credenz- brief erschienen und hat eröffnet, die königliche Botschaft sei zu Peterlingen und nur aus Ursache „der tödlichen löuffen" nicht auf diesen Tag gekommen. Der König habe sich vormals erboten, eineil erwählten römischen König nach der Eidgenossen Willen in seinen Kosteil beschirmen zu helfen. Da nun aber der König "nn Spanien sonst schon sehr mächtig und eine Zunahme seiner Macht gefahrdrohend sei, so möchten die Eidgenossen sich wohl bedenken, sich weiter mit ihm zu verbinden und ihn zn übermächtiger Gewalt zu bringen, öeiiii in Ansehung der alten Feindschaft des Hauses Oesterreich und der Landsknechte gegen die Eidgenossen würde solches weder diesen noch dein König von Frankreich zum Vortheil gereicheil. Zweitens, weil der ^önig von Frankreich und die Eidgenossen mit einander in gutem Frieden steheil, so möchte nochmals von einer Vereinigung zwischen ihnen zu beidseitigem Vortheil geredet werdeil. Drittens möchten wir mit den ^ralibündnern reden, daß sie die eingenommenen Plätze am Comersee zurückstellen und nichts Anderes als öas Recht nach Laut der Capitel und des Friedens vornehmen. Viertens möchten die Tage zu Peterlingen ""d beim Klösterli wegen der „tödtlicheu Lönfe" weiter hinausgeschoben werden, i. Ans diesem Tag ist ^er Cardinal von Sitten erschienen lind hat uns eine päpstliche Bulle und ein Urtheil der Nota vorgelegt, woraus hervorgeht, daß er iu der Hauptsache gegenüber der Landschaft Wallis Recht behalten hat, und darauf uns gebeten: 1. ihn mit seinen erlangteil Rechten und Urtheilen vorfahren zu lassen; I. ihm dazu Um Gottes und des Rechtes willeil behülflich zu sein; 3. mit denen von Wallis zu reden, daß sie dein päpstlichen Urtheil nachleben, der Kirche das Ihrige und ihm das Seine wieder erstatten. Nachdem wir 1188 August 1519. seinen Vortrag und auch die zum Theil ins Deutsche übersetzte Bulle angehört, haben wir von Seiner fürstliche» Gnaden begehrt, daß die Bulle in deutscher Uebersetzung jedem Ort zugeschickt werde, dann wolle man dergestalt handeln, daß Seine fürstlichen Gnaden und die Landschaft Wallis zu Frieden und Ruhe kommen und auf Tagen sobald möglich Antwort geben. Der Herr von Bergen schreibt, er werde persönlich auf dem Tag zu Baden, Sonntag nach Michaelis (2. October) erscheinen und auf Befehl seines Herrn Eröffnungen machen, die uns Eidgenossen gefällig sein werden, t. Nachdem wir, wie obsteht, zwischen unfern Eidgenossen von Basel und Solothurn eine Erläuterung gethan, dabei aber verstanden haben, daß unsere Eidgenossen von Solothurn sich darüber beschweren und deßhalb weitere Unruhe zu besorgen ist, haben mir beide Theile nochmals vor uns beschieden und nach ihrer Anhörung sie darauf vereinigt, daß sie einwilligen, daß wir Eidgenossen zu beiden Theilen unsere Botschaften senden mögen, die versuchen sollen, den Spa» gütlich zu vermitteln. Gelänge aber dieses nicht, so soll dann jeder Partei ihr Recht vorbehalten bleiben an den Orten und Enden, wohin die Sache gehört. Darauf ist verabredet, daß Zürich und Bern eine Botschaft ernennen und diese auf dem nächsten Tag zu Baden mit den Boten von Basel und Solothnrn verabrede, wann sie sich zu den Parteien verfügen wollen. Würden die Boten von Solothurn und Basel bei der Verhandlung mit den Parteien nicht für Ausgleichung sprechen, sondern sich parteiisch zeigen, so sollen die Bote» von Zürich und Bern sie abtreten heißen. Mittlerweile sollen Solothurn und Basel nichts Unfreundliches gegen einander vornehmen. ». Bezüglich der Beschwörung des Bundes mit Rothweil sollen die Boten auf den nächsten Tag zu Baden Vollmacht haben, hinauszureiten und den Eid entgegenzunehmen oder z» diesen: Zwecke Boten hinauszusenden. > . Bern, Lucern und Schwyz sollen auf Sonntag nach Verene (4. September) ihre Boten zu Baden haben, um die streitige Landmarch zwischen der Grafschaft Baden und der Herrschaft Schenkenberg zu erkundigen und an Ort und Stelle zu reiten. H». Bern soll der Gräfin von Valendis schreiben, daß der letzte Lehenbrief vorgelegt werde. Ebenso soll es den Landvogt zu Neuenburg uud die Vögte von Valtravers und Landeron auf den Tag zu Baden auf St. Gallentag berufen, x Der Städte und Länder Näthe und Sendboten in der Stadt Baden versammelt schreiben (Freitags nach unserer Frauen Tag im August 1519) an Zürich: „An üch ist unser früntlich bitt vnd beger, Jr wellend vns by disem Kotten den artikel des Adscheids zwüschent dem Herzogen von Saffoy und vnsern lieben Eidgnossen von Frpburg letst in üwer Statt gemacht, (schicken) wie Jr den demselben Herzogen vnder üwer Statt Sigel Jnnamen unser aller zugeschickt vnd besonders der burgern halb, das die von Fryburg keinen me dem Herzogen zugehörig annemen söllen, dann wir sr> zu haben notturftig sind." v fehlt im Lucerner Exemplar. Zu t. Dieser Artikel steht im Zürcher Abschiedeband VII. 270, jedoch mit dem ausgeschriebenen Datum: „Actum vf dem Tag zu Baden Mittwoch nach U. L. F. Tag im Augsten" bei einem Badener Abschied vom 23. Mai (Montag nach Cantate). Zu I. Das Schreiben des königlichen Statthalters in Italien <1ä. Crcmona, 2ö. Juli 1519, siehe in deutscher Uebersetzung im Berner Abschied 8. 517—523. Zu v. Acten über diesen Streit siehe im Berner Abschied 8. 597. ff. Zu x. Missiv im Staatsarchiv Zürich. August 1519. 1189 7ST. Freiburg. 4649, 29. August lioimmn» äsooii^lo). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. Illv. Vor gesesseueiu Rath zu Freiburg iu Anwesenheit zweier Rathsverordneten von Bern legt Urban Baumgartner, Vogt zu Grasburg, Rechnung ab über seine Verwaltung dieser Vogtei. I». Ebenso legt Aenhard Willading seine Vogtrechnnng ab über die Vogtei Grandson. e. Der Tag, der auf St. Verena September) zu Averdon sein sollte, wird auf des Landvogts Begehren auf Sonntag vor Michaelis nächst- künftig verschoben. Von da sollen dann die Boten nach Echallens reiten, um anhängige Geschäfte zu beseitigen. a. Die Urbarbücher, welche der Commissar von Orbe zu Bern gehabt, sollen durch den Landvogt Und den Commissar vollendet werden. Der gleiche Abschied findet sich im Berner Allg. Abschiedeband 8. 217 mit dem Datum Montag vor Lau- rentii (8. August), nur fehlen dort die Artikel v und «I. 7SS Baden. 464 9, 2. September (Frytag nach Gant Verenatag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, !?. 444. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 22V. 7. 23V. Archive Solothurn, Freiburg, Schaffhausen. ». Auf diesem Tag ist uns eine weitläufige Schrift von den Näthen und Ständen des schwäbischen Bundes zugekommen, worin sie mit vielen Worten sagen, sie haben uns zu Ehren und Gefallen, wenn auch "ut ihrem großen Nachtheil, das Herzogthum Württemberg dem jungen Herzog Christoph zustellen wollen, nun sei aber Herzog Ulrich wieder in das Herzogthum eingefallen und beabsichtige, dasselbe einzunehmen und zu seinen eigenen Händen zu bringen. I». Herzog Ulrich von Württemberg zeigt durch zwei Missive Nu, er habe unternommen, sein erbliches Land, das ihm gewaltsam und unbilliger Weise entrissen worden wieder einzunehmen und die Seinen dazu gutwillig gefunden. Die vom schwäbischen Bunde mögen vielleicht befürchten, er werde weiter gehen, das sei aber nicht seine Absicht, sofern er für seine gehabten Kosten billig entschädigt werde. Herr Albrecht von Landenberg, der uns den einen dieser Briefe überantwortet hat, 5ügt bei, der Herzog sei Willens gewesen, eine Botschaft auf diesen Tag zu senden, es sei ihm aber unmöglich gewesen, auf dem nächsten Tag zu Baden werde es geschehen, v. Rothweil schreibt, es könne aus dem Briefe des Herzogs von Württemberg an die Eidgenossen für sich keine guten Absichten entnehmen, erneuere daher seine Bitte um getreues Aufsehen und Hülfe bei eintretender Gefahr. Darauf wird dem Herzog, dem schwäbischen Bunde und denen von Nothweil geschrieben, wie jeder Bote weiß. «I. Auf dem letzten Tag zu Baden ist verabschiedet worden, daß wir Boten rathschlagen sollen, ob man die Eide von Unfern Eidgenossen von Nothweil einnehmen wolle oder nicht. Diese Berathung wird aber nochmals auf ben nächsten Tag zu Baden verschoben. «. Zwischen dem Grafen von Fürstenberg und denen von Mümpel- llard wird Tag angesetzt ans Sonntag vor St. Matthäustag nächsthin (18. September). Zürich, Bern, Basel Und Solothurn sollen ihre Boten zu diesem Zweck an genanntem Tag zu Mühlhausen haben, t. Unsere Eidgenossen von Freiburg haben uns mit großer Klage angezeigt, der Herzog von Savoyen habe, nachdem er unfern letzten Abschied von Baden versiegelt erhalten, einen ihrer alten, zu Genf gesessenen Burger, die ln allen Abschieden vorbehalten seien, gefangen nehmen, ihn mit dem Schwert richten und noch eine ganze 1190 September 1519. Stunde auf der Richtstätte liegen lassen. Darauf habe man den Leichnam mit dem Nachrichter auf einen Wagen gesetzt und durch alle Gassen von Genf führen lassen. Der Nachrichter habe bei jeder Herberge, wo er meinte, daß Freiburger darin wären, stillgehalten, das Haupt bei den Haaren emporgehalten und gerufen: Sehet, der hat wider den Herrn gethan, bittet Gott für feine Seele! Hernach habe man den Leichnam an den Galgen gehängt und den Kopf darauf gesteckt. Zudem habe der Herzog noch einige ihrer Burger einkerkern lassen, es sei zu besorgen, daß er gleicher Weise mit diesen verfahre. Das gereiche denen von Frei- bürg zu großer Schmach und Verachtung, wir möchten ihnen hilflich und räthlich sein, damit sie nicht dergestalt vom Herzog verachtet und geschmäht werden. Hierauf haben wir dem Herzog ernstlich geschrieben, wenn sich die Sache so verhalte, so haben wir Eidgenossen wenig Gefallen daran, in Betrachtung, daß „wir Im für vnd für srüntlichen gescheideu haben." Mit unfern Eidgenossen von Freibnrg wird geredet, daß sie, ohne etwas Feindseliges vorzunehmen, die Antwort des Herzogs und den nächsten Tag erwarten, wir werden die Sache heimbringen und darin gebührlich handeln. K. Der Bote von Schwyz bringt an, seine Herren haben einen Zehnten im Lauiserthal mit Recht behauptet, seien nun aber, da die Boten jüngst dort gewesen, vor ein geistliches Gericht gewiesen worden. Da wir nichts von der Sache wissen, so erhalten unsere Eidgenossen von Zürich Auftrag, sich bei Junker Caspar Göldli zu erkundigen, wie dieselbe sich verhalte und auf den nächsten Tag uns darüber zu berichten. St. Die Frage, ob man Schasfhausen zu der Theilung in Dießeuhofen kommen lassen wolle, wird abermals auf den nächsten Tag verschoben, i. Ebenso die Ansprache von Bern, Freiburg und Solothurn auf die Reisestrafen im Thurgau und die Frage, ob man ihnen daran Theil geben oder mit ihnen deßhalb rechten wolle. Ii. Schwyz und Glarus verlangen abermals Zollfreiheit im Sarganserland für die Ihrigen oberhalb der steinernen Brücke und der Sare nach deren altein Herkommen. Wollte man sie dabei nicht bleiben lassen, so werden sie die Unfern von Sargans, ungeachtet ihrer Befreiung, auch am Zoll zu Wesen nicht zollfrei lassen. Man hat hierauf die beiden Orte ersucht, die Ihrigen zu bewegen, den Zoll wie von Alterher zu geben. Wenn das nicht erzielt werden möchte, so sollen sie auf dem nächsten Tag ihr Begehren erneuern, man werde dann den Urtheilbrief um den Zoll untersuchen und weiter in der Sache handeln. I. Da wir Eidgenossen zu Welsch-Neueuburg etwas Span mit einigen Burgundern wegen Weidgängen haben, so sollen die Boten der elf Orte, die auf die Rechnung nach Neuenburg gehen, acht Tage vorher sich daselbst einfinden und den Span beseitigen. Der Landvogt soll die Parteien auf Ort und Stelle, wo der Span ist, zu erscheinen einladen. Der Bruder des Kardinals von Sitten begehrt Antwort, ob wir uns auf die auf letztem Tag zu Badeil gethanen Anbringen des Cardinals erklären wollen oder ,licht. Da wir dießfalls keine Befehle hatten, so wird die Antwort auf den nächsten Tag zu Badeil verschoben, i». Auch der Augenschein, welchen Bern, Lucern und Schwyz auf diesem Tag bezüglich der streitigen Marcheil zwischen der Grafschaft Badeil und der Herrschaft Schenkenberg einnehmen sollteil, wird aus Ursachen, die jeder Bote kennt, auf den nächsten Tag verschoben. <». Eine Votschaft des Herzogs von Savoyen eröffnet, derselbe habe nach Inhalt der Abschiede allen denen, welche iil dem vergangenen Handel wider ihn gewesen, gnädig verziehen. Dann sei aber Einer zu Genf, genannt Berdely, zu deuselben gegangen, habe sie Mameluken gescholteil und „ein parthy an sy gehenkt" und seinen Hochmuts) dermaßen getriebeil, daß die Bürger von Genf den Bischof veranlaßt haben, ihn gefangen zn legen. Derselbe habe Jenen dann mit Urtheil und Recht nach seinem eigenen Bekenntnis; richten und an den Galgen hängen lassen. Wenn Jemand meinte, es sei dadurch unrecht gehandelt worden, so werde sich das Gegeiltheil aus den Kundschaften und dem Proceß erfindeil; der Herzog und der Bischof anerbieten sich, September 1519. 1191 vor uns Eidgenossen darum dem Rechte gehorsam zu sein, mit Bitte, wir möchten ihn, den Herzog, für kwpfohlen halten, denn er sei Willens, den Abschied zu beobachten zc. Darauf haben wir mit den Boten von Freiburg geredet, es sei unser Wille und unsere Meinung, daß sie keine Feindseligkeiten gegen den Herzog vornehmen, sondern, wenn sie die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollen, so sollen sie sich mit dem Rechte vor uns Eidgenossen begnügen. Beide Theile sollen in diesem Fall auf dein Tag, der nach St. Michaelstag behalten wird, vor uns erscheinen, wir werden sie anhören und weiter in der Sache handeln, wie sich gebührt. 794 Baden. 1349, 16. September (Fritag nach des hl. Ärüzes Erhöhung). Staatsarchiv Bern! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ii. 2Z7. r. 2ZS. 'Archive Frciburg, Solothnrn, Schaffhauscn. Dieser Tag ist angesetzt auf Begehren Herzog Ulrichs von Württemberg, des schwäbischen Bundes v"d unserer Eidgenossen von Nothweil wegen dein Span, den sie gegeneinander haben. Von Seite Herzog Ulrichs sind erschienen Herr Albrecht von Landenberg, Ritter, und Junker Rudolf von Ehingen. Nach Anhörung ihrer Creditive und allseitiger Schriften haben wir abermals den Ständen des schwäbischen Bundes n»d dem Herzog geschrieben, sie möchten uns die Vermittlung anvertrauen. Auf die durch eigene Boten uberbrachten Schreiben solleil sie uns unverzüglich ihre endliche Antwort nach Nothweil senden, wohin wir Unsere Boten abordnen werden, um die Antwort zu erwarten. Auf nächsten Donstag sollen die Boten sich öu Schaffhausen versammeln, um nach Nothweil zu reiten und da bei dieser Gelegenheit die Eide abzunehmen. I». Dem Grandmaitrc zu Mailand wird geschrieben, daß er den Markt zu Ferris nach Laut der Kapitel und des Friedens von Freiburg abhalten lasse und uns seine endliche Erklärung, ob er es thun v>olle oder nicht, abgebe, e. Ein fremder Priester ist zunächst Baden mit Tod abgegangen und hat rheinische Gulden hinterlassen. Davon hat er 5 Gulden dem Kloster Wettingen und das klebrige der Kirche des Dorfes Wettingen vermacht. Nun bitten der Priester und die Kirchmeier des Dorfes, nachdem knie Kernengttlt aus dem Geld erkauft worden sei, aus deren Ertrag für den Verstorbenen und dessen Vorführen eine ewige Jahrzeit begangen werden soll, so möchten wir ihnen das klebrige nach dessen Verordnung Ossein In Abgang von Vollmacht haben wir den Entscheid auf den nächsten Tag zu Baden verschoben. Zu Mittheilung dieses Beschlusses an Lucern, das auf dem Tag nicht vertreten war, unter dem Siegel des Landvogts Sebastian vom Stein. (Staatsarchiv Lucern: Ungebundene Abschiede.) 795. Mühlhausen. 1319, 19. September (Montag vor Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, si. 2!l. II. ZI. Archiv Solothurn. Vor den Boten von Zürich und Bern im Namen gemeiner Eidgenossen erschienen zufolge des letzten Abschieds zu Baden gegen einander die Gesandten des Grafen Wilhelm von Fürstenberg und der Grafschaft ^üimpelgard, mit ihnen die Boten von Basel und Solothurn. Nachdem sich erfunden, daß die Anwälte der Parteien keine vollkommene Gewalt zu gütlicher Verhandlung hatten, schlugen die Vermittler, allen Rechten unbeschadet, folgende Wege vor, welche die Parteien bis zum nächsten Tag zu Baden Sonntags nach „ancharlich" erwägen und da Antwort geben sollen: 1. Dem Grafen Wilhelm soll die Herrschaft Blamont wieder öu Händen gestellt werden, dagegen soll derselbe die von ihm eingenommene Herrschaft Granges der Grafschaft zu 1192 September 1519. Mümpelgard wieder übergeben, die eingenommenen Nutzungen sollen gegen einander aufgehen. Oder 2. Beide Herrschaften sollen wie im ersten Vorschlag gegeneinander übergeben werden mit aller Nutzung und Weßling, jedem Theil sein vermeintes Recht vorbehalten. Mümpelgard behält bis zu Austrag des Rechts die Briefe und Gewahrsame über Blamont, aber jeder Theil gibt dem andern Bürgschaft, sich dem Rechtspruch über Blamont zu unterziehen. 3. Wenn diese zwei Vorschläge nicht angenommen werden, so sollen beide Herrschaften bis zum Austrag des Rechts in die unparteiische Hand der Städte Zürich und Bern gelegt werden. Oder endlich 4., die Herrschaft Cranges wird zurückerstattet und die Herrschaft Blamont bis zum Austrag des Rechten in die Hand von Basel und Solothurn gestellt. — Da nun diese Vorschlüge von den Parteien heimzubringen genommen worden sind, so sollen dieselben inzwischen sich aller Gewaltthätigkeiten enthalten. 7S« Aelen. 24. September (angefangen vff Sampstag in der Fronfasten zu Herpst). Staatsarchiv Lucern: Acten Wallis. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VIl. 272. Archiv Solvthurn. Rechttag zwischen den vertriebenen Wallisern und denen von gemeiner Landschaft Wallis. Auf diesem Tag sind allein die Boteil der zehn Orte Zürich, Bern, Lucern, Schwyz, Unterwalden, Zug, Basel, Freiburg, Solothurn und Appenzell erschienen, Schaffhauseu hat einen Entschnldigungsbrief geschickt und den übrigen Boten seinethalb alle Vollmacht gegeben. !». Mit beiden Parteien ist geredet worden, daß sie sich gegen einander „geleitlich, untratzlich und freundlich" halten sollen mit Worten und Werkeil und erwarten, was das Recht gibt. ?». Beide Parteien haben nach Vorschrift des Abschieds von Baden genügsame Vertröstung und Verbürguug für die laufenden Kosteil gegeben, e. Sonntags und Montags haben die Boten der Eidgenossen beider Theile Vorträge angehört. Vorerst haben die beiden Brüder des Cardinals sammt ihren Anhängern und Mithaften, den vertriebenen Wallisern, nach Verlesung manches Abschieds, insonderheit des letzten zu Baden, durch ihren Redller und Fürsprech Balthasar Sprossen von Zürich, den Eidgenossen höchlich gedankt, daß sie sich ihrer angenommen und darauf ihre Klage geführt, des Inhalts, da sie des Ihrigen entwehrt seien, hoffen sie vor Allem, wieder in Posseß gesetzt zu werden. «T. Dagegen haben die Boten der sieben Zehnten voll Wallis den Eidgenossen für ihre Mühe und Arbeit auch gedankt und sich in ihren Schirm empfohlen, darauf fünf Artikel vorgelegt: 1. Es seien, seit sie hier angekommen, Etliche aus ihrem Land zugelaufen, welche nicht hieher verordnet seien, man möchte dieselben heimweisen. 2. Sie könneil und wollen mit den Brüdern des Cardinals weder rechtlich noch freundlich etwas zu thun haben, denn diese seieil mit ihrem Bruder dem Cardinal in dein Recht zu Rom inbegriffen. 3. Sie begehren, daß die Kläger nicht nur die Boten und Richter, sondern auch die Gegenpartei für die Kosten vertrösten, sie wollen dasselbe auch thun. 4. Sie begehren von deil Boten der Eidgenossen Brief und Siegel, daß diese Rechtfertigung ihrem Landrecht unabbrüchlich und unschädlich sein soll, wie sie schon früher diese Bedingung gemacht haben. 5. Sie verlangen, daß die Klage der Gegenpartei ihnen in Schrift gegebeil werde, um sich darüber zu berathen. v. Alls diese fünf Artikel haben die Boteil nach Anhörung der Kläger denen von der Landschaft folgendermaßen geantwortet: ncl 1. Sie seien gutwillig, die Zugelaufenen, welche nach Inhalt des Abschieds nicht zu dem Handel gehören, heimzuweisen, sofern ihnen die Namen derselben genannt werden; uck 2. Sie wollen zuerst die Klage eines Jeden anhören und mit seinem Namen aufschreiben lassen; wenn dann die Boten der Landschaft die Brüder September 1519. des Cardinals mit päpstlichem Breve oder andern Urkunden von den übrigen abzusöndern vermögen, so lasse man es mit dein Recht geschehen; ack 3. Da die Beklagten die Güter der Kläger innehaben, so scheine e» Boten nicht billig, daß dieselben ihnen Vertröstung der Kosten geben sollten, eher sollten sie sie vorerst wieder in Besitz setzen, doch gebe man darüber jetzt kein Urtheil und lasse diese Frage bis auf Weiteres anstehen; od 4. Die Eidgenossen begehren nicht, sie von ihrem Landrecht abzudrängen, wollen aber darüber weder Brief noch Siegel geben, sondern in der obschwebenden Sache nach bestem Verständnis; urtheilen; ^ Ihnen die Klage in Schrift zu geben, würde gegen den Brauch in der Eidgenossenschaft gehen, man Ichlage ihnen solches um der Ruhe willen ab, die Namen der Kläger dagegen mögen ihnen nach Laut des Ebschieds von Baden, wenn sie die Klage gehört haben, wohl schriftlich gegeben werden, l. Da in der Hauptsache noch nichts gehandelt war und man zwei oder drei Tage lang die Parteien genugsam hatte gegen einander ^den, Abschiede und andere Gewahrsame einlegen und eröffnen lassen, hat man an beide Parteien das Ansinnen gestellt, sie möchten um Freundschaft und Liebe willen den eidgenössischen Boten gestatten, ihre Spänne durch euien Spruch in Güte zu beseitigen. S- Darauf haben nach kurzer Berathung die Kläger und Vertriebenen ^le Sache und Ansprache „mit wissenhaftiger täding" den eidgenössischen Boten zum Entscheid nach ihrem Gutdünken anheimgesetzt. I». Die von der Landschaft dagegen, nachdem sie sich berathen, haben geantwortet, ste wollen den Eidgenossen in allen möglichen Dingen gern willfahren, gegen etliche der Klüger wollten sie lieber Recht als gütlichen Spruch, jedoch werden sie den Eidgenossen zu Ehren, nachdem sie jedes Einzelnen ^lage gehört, jeweilen thun, was schicklich und ziemlich sei. Mit Beziehung auf die Brüder des Cardinals wollen sie in keiner Weise eintreten und legten dießfalls die Abschrift einiger Abschiede vor, ferner eine Topie des Banns und Breves, welche der Cardinal und seine Brüder vom päpstlichen Legaten Antonio istucci über die Landschaft erlangt haben, mit der Bemerkung, da hernach durch den päpstlichen Commissar "llei; Nichtern und Amtleuten beider Stünde verboten worden sei, bis zu rechtlichem Austrag der Sache zu ^o»l sich in dieselbe zu mischen, so seien sie demzufolge gegen die Brüder wie gegen Herrn Cardinal im römischen Recht verfaßt und können also nicht mit andern; Recht oder Täding procediren. Nichtsdestominder haben sie von ihren Herren Vollmacht, den Eidgenossen zu Ehren gegen die Brüder des Cardinals in öas Recht zu stehe;;, sosern ihnen Versicherung und Schadlosversprechen gegeben werde, daß sie deßwegen wcht in erschwerten Bann fallen oder in anderer Weise gegenüber päpstlicher Heiligkeit in Schaden kommen, Iw müssen aber darin gemeine Landleute vorbehalten, l. Hierauf haben die Boten der Eidgenossen erklärt, iw haben zu solchem Schadlosversprechen keine Vollmacht, können aber aus keinen; Abschied entnehmen, daß öes Cardinals Brüder ausgesondert und in; römischen Recht begriffen seien, insbesondere scheide der letzte Ebschied von Baden Niemanden aus, sondern rede nur von den armen Vertriebenen, zu denen die Brüder öes Cardinals auch gehören. Sie begehren daher nochmals, daß man sie zu Ersparung weiterer Muhe und ^sten in der Sache gütlich oder rechtlich handeln lasse. Ii.» Die Bruder des Cardinals und ihre Mit- haften haben weiter geredet, sie haben bisher von Niemands Aussönderung gehört, ans allen Tagen ^ie>; sie, die Brüder des Cardinals, bei den armen Vertriebenen gestanden, in keinen; Abschied mit Zainen auf die Seite gesetzt, sie seien sowohl als die übrigen von ihren Weibern, Kindern und Gütern verlrieben. Sie wissen auch von keinem römischen Recht, in den; sie gegen der Landschaft stünden, keiner von st/nen sei je citirt worden und doch müsse in geistlichem und weltliche»; Recht ein Kläger citiren. Sie begehren öri dem Abschied von Baden unverscheidentlich und ungesöndert zu bleiben und seien erbötig Brief und Siegel geben, daß, wenn die von der Landschaft gegen päpstliche Heiligkeit oder den Stuhl zu Ron; deßhalb in 150 1194 September 1519. Bann oder andern Schaden kämen, sie schadlos zu halten, soweit ihr, der Brüder, Gut reiche. I. Darauf haben die Boten der Eidgenossen abermals mit denen von der Landschaft freundlich geredet und diese sich Bedenkzeit genommen, in. „Also nach Jmbyß sint st) erschinen" und haben wieder ihre Gewahrsawe dargelegt, ein Urtheil von Rom, worin der Cardinal mit seinen Amtleuten, was ja auch seine Brüder seien, begriffen ist, das päpstliche Vreve und den Bann, den der Cardinal und seine Brüder über sie erlangt, woraus genugsam erhelle, daß sie mit den Letztern im römischen Rechte stehen. Wenn das nicht genug st>, so erbieten sie, vom römischen Hofe genügsamen Beweis beizubringen. Den Vorschlag der Gegner, sie vor Schaden zu sichern, soweit ihr Gut reiche, können sie nicht genugsam finden, denn nur bis jetzt sei die Landschaft in Kosten von mehr denn 18 ,000 Gl. gekommen, ohne was weiter erlaufen möchte, so daß der Brüder Gut nicht ausreichen würde. Ueberhaupt seien sie im römischen Rechte so tief vergriffen, daß st^ ohne gemeine Landschaft weiter nicht handeln dürfen; sie haben der Brüder wegen keine besondere Vollmacht und begehren daher, bevor sie die Sache insgesammt den Eidgenossen zu freundlichem oder rechtlichem Austrag anheimsetzen, Aufschub, um vom römischen Hof Erläuterung zu erlangen, ob sie mit den Brüdern des Car- dinals rechten oder tädigen dürfen, ohne sich zu verfehlen, und um von der Landschaft neue Vollmachte» einzuholen, daher Ansehung eines andern Tages, u. Auf diese endliche Antwort derer von der Landschaft reden die Klüger, die Eidgenossen haben ihren guten Willen, dem Abschied von Baden stattzuthun gesehen und mögen der Gegenpartei ihrerseits wohl einen andern Tag nachlassen, sofern sie selbst der derzeit erlaufene» Kosten enthoben werden. Dabei begehren sie, da sie arme Leute und etliche auf Verdienst angewiesen seie», um leben zu können, man möchte ihnen gestatten, auf dem nächsten Tag nicht allesammt zu erscheinen, sonder» sich durch einen, zwei, drei oder vier mit Vollmacht vertreten zu lassen. Zweitens soll die Gegenpartei da»» mit gänzlicher Vollmacht von ihren Gemeinden erscheinen. Damit besser verhandelt werden möge, wolle» sie ihr sofort die Namen sämmtlicher Ansprecher schriftlich eingeben. Drittens begehren sie, bis zum Austrag des Rechts zu ihren Frauen und Häusern zurückkehren und in Sicherheit wandeln zu dürfen, mit dem Versprechen, sich ruhig zu verhalten und mit Leib und Gut den Ausgang des Rechts zu erwarten. «. Ä»f dieses Alles haben der Eidgenossen Boten beschlossen, was folgt: 1. Da die unvollständige Vollmacht der Abgeordneten der Landschaft Wallis den Verzug und die Ansehung eines andern Tages veranlaßt und die Vertriebenen hieran keine Schuld tragen, so haben die Erstem allein die Kosten dieses Tages zu trage», ohne Präjudiz für die nochmalige Entscheidung über die diesem Tag vor- und nachgehenden Kosten. 2. Kläger sollen auf den nächsten Tag ihre Vollmachten einem oder mehreren aus ihnen zu übertragen befugt sein und jetzt schon der Gegenpartei die Rainen sämmtlicher Ansprecher in Schrift übergeben, damit auf dem nächsten Tag endlich kann gehandelt werden, was auch geschehen soll, wenn ein Theil ausweichen wollte- 3. Da die Sache noch in hängendem Rechte steht und die Vertriebenen in großer Armuth umherschweife», so sollen mit Ausnahme der Brüder des Cardinals alle Uebrigen, die nichts Anderes als was diesen Ä»st lauf berührt, auf sich haben, nach Belieben bis zu Austrag des künftigen Nechttags zu ihren Häuser», Weibern und Kindern sicher an Leib und Gut zurückkehren dürfen, jedoch sich ruhig und geleitlich halten- Sollten unter ihnen aber solche sein, welche andere Todtschläge oder unehrbare Sachen begangen hätten, s» wollen unsere Herren die Eidgenossen diese darum nicht gesichert haben. 4. Der austrägliche Rechttag ist nach Thun gesetzt auf St. Andreastag (30. November). Beide Parteien sollen auch da wieder die Koste» der Boten verbürgen und am Ende des Tages bezahlen. 5. Da auf dem gegenwärtigen Tag Uri u»d Schaffhausen nicht erschienen sind, so soll auf dem nächsten Tag gemeiner Eidgenossen verkündet werde», September IS19. II 95 daß alle Orte erscheinen sollen. Der Gerichtsschreiber von Bern, der auf diesem Tag zu Aelen Schreiber gewesen, soll es auch auf dem Tag zu Thun sein. Zu I». Eine notarialische Abschrift des citirten Bannbriefs des Legaten Antonio Pucci liegt im Staatsarchiv Lucern bei den Acten dieses Handels. 7S7. Rothweis. 4349, 26. September (Monwg vor Nivb-tslis). Staatsarchiv Lucern: Acten Nothweil. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 279. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 247. I. 237. Archive Solothnrn, Schaffhansen. tt. Jeder Bote weiß zu berichten, wie Burgermeister, Rath und Gemeinde zu Rothweil den XII Orten lu den Bund gemeiner Eidgenossenschaft geschworen haben, wie das von unfern Herren und Obern angesehen v^r. I». Burgermeister und Rath von Rothweil begehren zu wissen, was sie gegen eine Stadt Basel verschuldet haben, daß diese die Vereinung mit Nothweil nicht, wie alle andern Orte, habe besiegeln wollen. Nachdem doch beide Städte bisher in guten Verhältnissen gestanden und einander alle Dienste erwiesen haben. Nothweil verlangt daher der Eidgenossen ernstliche Verwendung, daß Basel dieses Bündniß mit den andern Srten auch annehme und besiegle, v. Herzog Ulrich von Württemberg beklagt sich durch ein Schreiben, ^ß der schwäbische Bund in großer Rüstung stehe, um ungeachtet aller Rechtangebote ihn aus seinem Vater- !a»de zu vertreiben und selbes einzunehmen. Er bittet die Eidgenossen als seine Verbündeten, sie möchten getreues Aufsehen auf ihn halten, ihn nicht verlassen und dergestalt mit seiner Widerpartei handeln, daß er bei seinem Erbe und Vaterlande bleiben möge. Alis Samstag nach Matthäi (24. September) ist auch vom schwäbischen Bund eine Antwort auf das Schreiben eingelangt, das gemeine Eidgenossen ab dem Tag zu Baden im Argan jüngst an ihn erlassen haben. In diesem Schreiben erklärt der Bund, er hätte gern von uns Eidgenossen schriftliche Erläuterung gehabt, wie und in welcher Gestalt unsere Meinung wäre, den Krieg zwischen Herzog Ulrich und dem Bund beizulegen. Nach Erwägung dieser Zuschriften beider Theile haben wir erkannt und den Parteien geschrieben, es scheine uns nicht angemessen, unsere Meinung schriftlich zu geben, sondern wir erachten, eine mündliche Unterhandlung werde fruchtbarer sein. Beide Theile wögen uns daher ein freies, sicheres Geleit hieher nach Nothweil senden und gleichzeitig uns eine ihnen und uns gelegene Stadt für die Zusammenkunft bezeichnen. Alls den Fall, daß dieses bis zum vierten Tag nach Datum unseres Briefs Lvschehe, haben wir von unfern Obern Befehl, dahin zu kommen und allen Fleiß, Kosten, Mühe und Arbeit Zu verwenden, um Mittel und Wege zu suchen, die Sache gütlich zu vertragen und großem Blutvergießen Und Verwüstung des Landes u. s. w. dadurch zuvorzukommen. «K. Herr Hans Caspar von Bubenhofen, Ritter, eröffnet, es sei ihm das Silbergeschirr, das er und seine Vordern in der Stadt Reutlingen deponirt hatten, wieder zu Händen gekommen, dagegen stehen ihm noch Kleinodien von seiner Mutter und seiner Frau her uus, ebenso etliche „Stuck Gelds" bei 1500 Gl., ferner Zinsbriefe, Vertragsbriefe und im Dienst des Herzogs verzehrtes Geld. Er bittet dringend, wir möchten uns bei dein schwäbischen Bund verwenden, daß er wieder Zum Besitz seines Eigenthums gelange, mit Anerbietung aller Gegendienste, e. Nothweil bittet, sein Gesuch, ^uß ihm von Fürsten und Herren, mit denen wir in Bündniß stehen oder noch kommen auch, wie andern Äugemandten Pensionen erwirkt werden möchten, heimzubringen, tl. Nachdem unser (oben unter «»erwähntes) schreiben durch eigene Post den Herren des schwäbischen Bundes überbracht worden ist, ist der Stadtammann 119k September 1519. von Ulm als deren Abgeordneter vor uns erschienen und hat aus deren Auftrag das friihere Begehren um schriftliche Mittheilung unserer Vermittlungsvorschläge einfach wiederholt. Darauf wird ihm geantwortet, wir hätten uns dessen nicht versehen und wollen solches an unsere Herren berichten; „was gefallens si daran haben werden, mögen wir nit wissen." Herzog Ulrich hat seine Bitte, ihn nicht zu verlassen, schriftlich wiederholt und uns sicheres Geleit nach Stuttgart und wieder zurück zugesendet. Sein Bote, Junker Rudolf von Ehingen, hat begehrt, daß wir solches an unsere Herren heimbringen und unfern Rüthen und Gemeinden empfehlen, seinen Fürsten zu bedenken. 7S8. Züri ch. 1U1U, 4. October (Zmswg nach Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Abschiede, !'. 4Ü0. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, ji. 2k>7. II. lll. Archive Solotftur», Frciburg, Schaffhause». t». Der Untervogt zu Baden ist gestorben, Bernhard Vrunner, der vorige Landschreiber, bewirbt sich mit Empfehlung der Unfern von Badeil um das Amt, auch Simon Brunner und Hans Meris. Da an diesem Amte viel gelegen ist und wir vernehmen, daß noch Andere nach demselben trachteil, haben wir die Sache i,l den Abschied genommen; jedes Ort soll seinen Boten Vollmacht geben, auf nächstem Tag einen Untervogt zu wählen. ?». Die acht Orte, welche Theil an Baden haben, sollen auf Sonntag nach Martini (13. November) zu Baden erscheinen mit Vollmacht, in Güte oder mit Recht in dem Span zwischen den acht Orten und dem Bischof von Constanz wegen der Appellationen, Friedbrüche zc. in desselben Bischofs Niedern und berührter Orte hohen Gerichten zu handeln. Für den Fall, daß es zum Recht käme, solleil Zürich den Redner, Lucern und Schwpz die Zugesetzten und Nechtsprecher, die übrigen prte Rathgeber und Beistände stellen. Der Bischof von Constanz soll seine Botschaft auch da haben mit Vollmacht, gütlich zu handeln und falls dieses nicht zum Ziel führte, seine Zusätzer und Rechtsprecher auch sofort zu ernennen. Wenn es nicht dienlich wäre, den Handel zu Baden zu fertigen, so sollen beidseitige Boten Vollmacht erhalten, eine andere Malstatt zu bestimmen. «. Herzog Ulrich von Württemberg hat etile Botschaft vor uns gehabt, nämlich Herrn Albrecht von Landenberg, Ritter, und Hans Cunrad Thum von Neuburg. Nach Vorlegung ihres Creditivs haben sie geredet: Wir wisseil, wie der Herzog mit dem schwäbischen Bund in Mißverständnis) geratheil sei, Recht geboten und zu seines Rechtes Handhabung, Schutz und Schirm unsere Knechte angenommen habe. Darauf habeil wir von ihm ernstlich verlangt, diese heimzuschicken, dann wollen wir „ach Vermögeil uns für Beilegung des Handels verwenden. Was wir dießfalls beim schwäbischen Bund erlangt habeil, wissen wir. Inzwischen sei er aus seinem Fürstenthuni und von dem Seinen vertrieben worden, habe aber seitdem ungefähr die Hälfte seines Landes wieder eingenommen und uns abermals um uilsere Vermittlung ersucht, damit er bei seinem väterlichen Erbe bleibe. Eine solche Dazwischenkunft haben wir wieder versucht und beiden Theilen Waffenstillstand vorgeschlagen. Er habe es nicht abgeschlagen; was wir aber beim schwäbischen Blind erlangt habeil, das wissen wir. Weil nun der schwäbische Bund nichts ailders begehre, als den Fürsteil, der nur ein leidliches, uns angemessen scheinendes Recht verlange, zu vertreiben, so bitte der Herzog, wir möchten ihm 8000 Knechte geben oder zulaufeil lasseil, die er gut halten und besolden wolle und mit denen er sich getraue, sein Recht zu behaupten. Wenn geredet werde, er lasse unsere Knechte, die jetzt zu ihm kommen, erstecheil lind rede übel von der Eidgenossenschaft, so sei dieß nicht October 1519. 1197 ^ahr und nur zu seinem Unglimpf erfunden. — Da nun bisher alle unsere Schritte bei dem schwäbischen und umsonst gewesen sind, so haben wir diese Bitte au unsere Herren zu bringen genommen und weil die ache keinen Verzug erleidet, auf Sonntag nach St. Gallentag (23. October) wieder deßhalb nach Zürich ug angesetzt. «I. Die Botschaften des Herzogs von Savoyen, des Bischofs von Genf und der Stadt euf sind vor uns erschienen und haben verlangt, weil unsere Eidgenossen von Freiburg von Ort zu Ort Mutten seien, um ihre Fürsten zu verklagen, so möchten dieselben angewiesen werden, ihre Klage vor uns Zu eröffnen, damit sie ihre Fürsten verantworten können; sie werden uns von dem Ungrund der Klage Überzügen, namentlich der Herzog habe bisher Alles vollstreckt und gehalten, was verabschiedet worden sei, er egehre auch nichts anderes, als Recht und Handhabung dabei. Weiter habe der Herzog unsere verfallene Fusion laut dem Bündniß schicken wollen, sei aber gewarnt worden, es sei nicht sicher, weßhalb beide »ursten bitten, wir möchten ihnen und den Ihrigen gegen Freiburg Schirm verschaffen. — Dagegen redeten ^ Voten von Freiburg, sie haben keinen Befehl, eine Klage zu stellen, wohl aber auf ihr von Ort zu Ort Äthanes Anbringen Antwort zu verlangen und selbe heimzubringen. Freiburg werde unbillig zugemessen, uß es die Anherseuduug der Pension verhindere; daß aber der Lambert bei ihm nicht gute Gunst habe, ^ er wohl verschuldet. — Darauf sagten die Boten beider Fürsten und der Stadt Genf, wenn man sie verklagen wolle, so sei doch nöthig, daß die Klage eröffnet werde, um ihnen Gelegenheit zur Verantwortung öv geben. Da die Boten von Freiburg bei ihrer Antwort bleiben, so haben wir ihnen gesagt, der Abschied Baden weise, daß man auf diesen? Tag die Parteien gegen einander verhören und dann nach Gebühr handeln werde; sie sollen also ihre Klage eröffnen. Sie wiederholten aber, daß sie dazu weder Befehl noch Allmacht habe??, der Artikel von Baden sei ihren Herren nicht mitgetheilt worden, sonst hätten sie sich ver- ^ gemacht. Da man bei der Hitze der Parteien nichts Anderes erzielen konnte, so wurde beschlossen, alle ^ie und die Parteien sollen ans St. Simon und Judastag nächsthin (28. October) ihre Boten nach Solo- ihuri? senden, letztere mit allen ihren Beweismitteln versehe??, daselbst soll mau sie gegei? einander anhören v»d ch Ggte oder mit Recht vertrage??. Beide Theile werden ernstlich ermahnt, inzwischen gegei? einander »riede zu halten; unsere Herren würden de?? zuwiderhandelnden Theil mit Geivalt dazu anhalten, indem die u»de sage??, wir solle?? einander beholfei? sei?? wider die, so uns nicht wollten bei Recht bleibe?? lassei? und v'chl wider die, welche Recht bieten, namentlich auf uns Eidgenossen. Ferner solle?? sie auch gegenseitig we Bote?? und Unterthanen frei und sicher durch ihre Gebiete wandeli? lassen, ivie es in unserer Eidgenossenschaft gebräuchlich ist. v. Uri hat abermals auf seine Bitte für Vogt Göltschi und Heinrich Erb voi? walden und Zug Antwort begehrt. Nach unserer Erkanntniß hat Bern den Beide?? Geleit gegeben, um i ZU verantworten und je nach der Verantwortung das Gutfindende zu thun. Nachdem mau ihre Ver- ^utivortung angehört, habe?? Lucern, Obwalden und Zug ihnen ihre Handlung nachsehen zu wollen erklärt. Unter der Bedingung, daß Uri keinen voi? ihnen auf Tage schicke, de???? sie wollen nicht neben ihnen sitze??, ^ ^rigen Orte alle habe?? sie unbedingt begnadigt, ö'. Auf frühern Tagen ist dein römisch königliche?? vud hispanischen Boten, Herrn Maximilian von Berge??, Herr?? zu Siebenbergen, auf nachfolgende Artikel »twort zu geben zugesagt worden: Nämlich 1. wenn Jemand den römischen König ai? seiner erlangten ürde und der römischen Krone verhindern wollte und seine königliche Majestät unser Kriegsvolk begehrte, sich und die deutsche Ratio?? bei der Gerechtigkeit und der einhelligen Wahl zu schützen, ob der König ^ in diesen? Fall unserer Hülfe versehe?? könne? 2. daß wir gemeiner Christenheit und deutscher Ratio?? öv»? Beste?? eine nähere Vereinigung mit Seiner königliche?? Majestät eingehe?? möchten, auf welche?? Fall 1198 October 1519. sie uns über die 200 Gulden Erbeinuugsgeld noch eine jährliche Pension von 800 Gulden zuzusichern erbiete, oder daß, falls wir eine solche weitere Verständniß nicht eingehen wollten, wir uns doch erklären möchten, bis zur persönlichen Ankunft des Königs in Deutschland mit Niemanden anders Bündniß oder Verständnis- zu machen. — Da nun der Herr von Bergen wegen Krankheit diesen Tag nicht besuchen konnte, sind des Königs und seinem Namen erschienen Herr Wolf von Homburg, Ritter, Herr I>r. Sturze!, Herr tN> Baldung, Johann Tübler und Johannes Acker mit königlichein Creditiv und haben auf jene Artikel Antwort begehrt und dabei versichert, der König erbiete sich, nicht nur uns bei unfern Freiheiten und altem Herkommt bleiben zu lassen, sondern auch uns in Wort und That dabei zu schützen und zu schirmen und unser gnädigstet Herr zu sein. Ferner bringen sie an, es sei zu Znrzach von einem der Nnseru gegen Einem jenseits Rheins etwas Verdrießliches gehandelt worden „einer federn halb", man möchte das abstellen und gute Nachbarschaft halten, wie sie auch thun wolleu. Weiter sei ein Span zwischen Solothurn und dem Bischof vo» Basel wegen Thierstein, diesen möchte mau auch beilegen. Endlich legen sie zwei Missive vor, das eine vB Regiment zu Innsbruck, das andere vom Regiment zu Ensisheiin und begehren darauf auch Antwort. ^ Hierauf haben wir nach Eröffnung der ziemlich gleichförmig lautenden Instructionen unserer Obern de» Boten folgende Antwort gegeben: Eine Zusage zu machen, Knechte in den Dienst des Königs ziehen ^ lassen, sei uns nicht gelegen, ebenso können wir der „sterbenden löuff wegen" nicht zu einer weitern Verständniß Hand bieten. Wir hören nicht, daß Seine Majestät mit Jemanden Krieg habe, oder daß Jemand sie zur Zeit an der königlichen Würde verhindern wolle. Dann haben wir die Erbeinung, die nun ne» bestätigt sei, diese wollen wir halten und hoffen, sie werde auch an uns gehalten. Wenn aber Jemand dc» römischen König an seinem Romzug oder Erlangung der Krone mit Gewalt hindern wollte und ein Hülff- gesuch an uns käme, so würden wir eine Antwort geben, daß wir getrauten, davon Lob und Ehre zu haben, weßhalb wir es bei unserer früher gegebenen Antwort bleiben lassen. Der „Federn" halb sei uns leid, wenn Jemand der Unfern etwas Ungebührliches gehandelt habe, wir werden solches gern abstellen. Dagegen bedauern wir, daß die Unfern häufig mit Schandliedern und Reden beleidigt werden, besonders deß- wegen, weil wir unsere Knechte vom Herzog von Württemberg mit schweren Kosten heimberufen haben. Wir verlangen auch, daß solches, was der Erbeinung und dem Baslerfrieden zuwiderläuft, abgestellt werde, sonst würde daraus nichts Gutes erwachsen. In Betreff des Spans zwischen Solothurn und dem Bischof von Basel wegen Thierstein haben wir die Parteien auf Sonntag nach Galli (23. October) nach Zürich vor uns beschieden. Ueber das Missiv von Innsbruck, den Trapp und etliche Personen von Glarus betreffend, habe» wir unfern Eidgenossen von Glarus Auftrag gegeben; betreffend das Missiv voi; Ensisheim wegen dein vo» Thierstein und unfern Eidgenossen von Solothurn haben wir den Boten von Solothurn beauftragt, selbes an seine Herren zu bringen. — Die Anwälte des Königs und des Herrn von Bergen waren mit diesen Antworten wohl zufrieden, nur verlangten sie in Betreff des dritten Artikels — kein Verständniß mit Jemandes zu machen vor der Ankunft des Königs in Deutschland — besondere Antwort, ob wir dazu Vollmacht hätte», oder dann Ansehung eines andern Tags in ihren Kosten nach Chur oder Basel. Darauf haben wir ihnen gesagt, wir wollen dieses Begehren heimbringen und ihnen auf dem berührten Tag zu Zürich antworten „vm den artikel oder den Tag, weders sy wellint." K. Der Bote von Schwyz klagt, es seien in dem ersten vergangenen Zug denen von Rapperswil 20 Mann auferlegt, für dieselben aber noch kein Sold weder an sie selbst, noch sonst an Jemand bezahlt, auch Schwyz ihretwegen nie etwas in den Abschied noch in die Rödel geschrieben worden. Man soll auf nächstem Tag untersuchen, wie man die von Rapperswyl deßhaib October 1519. 1199 ^lten wolle. I». „Heimbringen als vns erscheint ist, dz die churfttrsten dem nüw erwölten küng söllen Zugebunden haben, wz dem hus Oesterrich von alterhar zugehört Hab vnd Im enzogen syg, dz er dz selb wider darzu wöll bringen, dz vns eydgnossen am meysten berürte, vnd vff nechsten tag zu antwurten, mz arm zu handeln sye." I- Der Cardinal von Sitten ist vor uns erschienen und hat uns vorerst gedankt, W wir seinen armen Leuten wieder zu dem Ihrigen geholfen haben, mit Erbieten, solches um lins zu vertuen. Dann hat er Antwort begehrt, ob wir ihn seine gegen Jörg auf der Fluh und dessen Anhänger ^langten Rechte brauchen lassen wollen. Da wir nicht Alle Befehle und die, welche solche hatten, ungleiche " tan, haben wir die Sache nochmals in den Abschied genommen, um auf nächstem Tag zu antworten, ob ^an ihm gestatten wolle, den Bann anzuschlagen oder nicht. Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Ret, Freiburg, Schaffhausen und Appenzell wollen es gestatten. Lucern und Glarus ebenfalls, nur bei tuen nicht, Zug und Solothurn hatten keine Instruction. Ii.. Die Boten, welche auf den Tag nach olothurn kommen, sollen Vollmacht haben, dem päpstlichen Legaten, Bischof Pistoriensis den von ihm beraten Tag nach Bellenz oder ein gelegenes Ort jenseits Gebirgs ans seine Kosten anzusehen. I. Die uthe des römischen und spanischen Königs haben angebracht, der Herr von Bergen habe ihnen geschrieben, ^ vernehme, der Herzog von Württemberg begehre unsere Knechte, wir möchten das wohl bedenken und uns Vicht leichthin zu solcher Gefährlichkeit bewegen lassen. Das wollen wir heimbringen. Dabei haben wir eu Boten gesagt, wie wir an den schwäbischen Bund geschrieben haben, und sie ersucht, daß auch sie das ^te thnn möchten, damit der Herzog bei seinem Lande bleibe. »»». Den Boten nach Solothurn soll Ge- ^ult gegeben werden, um alle Sachen, welche wir Eidgenossen gemeinlich oder einzelne Personen mit dem vuig von Frankreich auszutragen haben, es betreffe Mendris, den Kapfinann oder Anderes, gütlich zu vertändeln, oder an das Recht zu bringen, wie es ihnen am besten scheint, n. Schaffhausen soll auf den wachsten Tag zu Zürich den (Uebergabs-) Brief von Dießenhofen bringen und verlesen lassen, dann will man ^scheiden, ob man es mit in die Nutzung von Dießenhofen kommen lassen will oder nicht. «. Da auf das Lehren der drei Städte wegen der Bußen im Thurgau nicht Jedermann zu antworten Befehl hatte, so ^eser Gegenstand nochmals in den Abschied und soll derselbe nach Anhörung des Berichts des in's Thurau gesendeten Boten und der aufgenommenen Kundschaften auf den nächsten Tag zu Baden endlich verhandelt werden, y». „Gedenk des Hetzels, ob man In welle zu Nüwenburg by siner frowen lassen." Zu Ii. Florenz, 17. September 1519. Kuevlus, Kxiso. Uistorisusis, iu Klustig. loZutus upostolious »otisizirt seine Ernennung, entschuldigt den Verzug seiner Ankunft durch Unwetter und Pest und sendet inzwischen mit dieser Anzeige seinen Kämmerer Ködert >Is Kisem. Originalerem im Staatsarchiv Zürich. 7SS. Zürich. 1Z1 ich 25. October (Zmswgs vor Amoins ä- Inas). Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I'. ti>4. Staatsarchiv Bern! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I!. tili. Archive Solothnr», Areibnrg, Schaffhausen. 15, Die Wahl eines Untervogts zu Baden wird auf die nächste Jahrrechnung von Baden verschoben. Schaffhausen läßt den Uebergabsbrief von Dießenhofen verlesen und begehrt neuerdings, an der dortigen ü'tzung Theil zu haben. Weil aber etliche Orte keine Boten auf dem Tag, andere nicht instruirt hatten, ^rd auch dieser Gegenstand auf den nächsten Tag verschoben; da soll dann aber endliche Antwort gegeben 1200 October 1519. werden, v. Auf diesem Tag sind die Boteil des schwäbischen Bundes, Hans Fryburger, Burgermeister zu Ueberlingen, und Lienhard Jung, Stadtammann zu Ulm, erschienen und haben vorerst der Herren des Bundes freundlichen Gruß und ihr Beileid wegen der jetzt allenthalben in der Eidgenossenschaft herrschende» „sterbenden Läufe" bezeugt, dann eine Schrift eingelegt, wovon jeder Bote eine Abschrist hat, endlich »och mündlich angebracht, man vernehme, der Herzog von Württemberg, der jetzt zum zweitenmal aus merkliche» Ursachen durch den Bund aus dem Herzogthum vertrieben worden sei, habe sich an uns gewendet, m» eine Anzahl Knechte in seinen Dienst und für seine Person Geleit in die Eidgenossenschaft zu erhalten- Man bitte, ihm beides abzuschlagen, die Churfürsten, Fürsten und Stände des Bundes würden uns das als einen neuen Beweis nachbarlicher Gesinnung mit höchstem Dank erkennen. Nachdem wir die württem- bergische Gesandtschaft auch angehört, haben wir darauf, da die Herren des Bundes uns bewilligt habe», eine Vermittlung des Handels ans geeignetem Wege vorzuschlagen, gefunden, daß solches am besten durch mündliche Unterredung geschehen könnte und dieses den Boten des Bundes eröffnet. Diese haben erklärt, sie haben keine Vollmacht, dieses zu bewilligen, wollen es aber beförderlich in empfehlendem Sinne an die Herren des Bundes bringen, in der Hoffnung, es werde uns hierin willfahrt werden. Darauf haben wir das Uebrige des Geleits und der Knechte wegen in unfern Abschied genommen. «K, Bezüglich des Spans zwischen dem Bischof von Basel und dem Grafen Heinrich von Thierstein einerseits und unfern Eidgenosse» von Solothurn anderseits war den Parteien dieser Tag zur Verhandlung angesetzt; Solothurn hat aber a»f diesen Tag der Kürze der Zeit wegen nicht erscheinen können, daher soll der Gegenstand auf dem nächsten Tag zu Solothurn in Behandlung kommen. Solothurn soll auch den Tag, wie er angesetzt ist, dem Bischof und dem Grafen von Thierstein zu guter Zeit verkünden, damit sie denselben besuchen können, v. Auf demselben Tag sollen auch die Zusätzer wegen dem Span zwischen dem Bischof von Basel und uns in Betreff des Lehens von Valendis zur rechtlichen Verhandlung erscheinen. Und da der Bischof klagt, Herr Fritz Jacob von Anwyl, einer seiner Zusätzer, werde wegen Krankheit den Tag nicht besuchen können, so wird ihm bewilligt, an dessen Stelle Herrn Ulrich von Habsperg zu einem Zusätzer zu geben. k'. Die Boten des römischen und spanischen Königs haben Antwort begehrt auf ihr Anbringen, daß wir Eidgenossen bis zur Ankunft des Königs in Deutschland oder bis Pfingsten oder St. Johannestag mit Niemanden Bestand, Bündniß oder Verständniß machen möchten. Einige Orte hatten Vollmacht ertheilt, solches zuzusagen, andere nicht, noch andere hatten Auftrag, deßhalb einen andern Tag zu setzen. Dennoch hat man nach aufgenommenem Mehr geineinsam geantwortet, wir haben zwar gegenwärtig nicht vor, mit irgend Jemanden Bestand, Bündniß oder Vereinung zu machen, aber königlicher Majestät eine daherige Zusage geben wollen wir nicht, sondern wollen unsere Hand dießfalls offen behalten. Die königlichen Voten begehrten hierauf, daß, obschon wir eine gemeinsame Antwort ertheilt haben, diejenigen Boten, welche Gewalt hätten, die verlangte Zusage zu geben, solches ihnen eröffnen, die andern das Begehren nochmals heimbringen möchten, in Hoffnung, ihre Herren werden in Betracht des geneigten günstigen Willens, den wir durch diese Zusage, die uns ja keinen Nachtheil bringe, bei königlicher Majestät erlangen würden, sich auch noch dazu entschließen. Auf ihr Begehren wird ihnen deßhalb auf ihre Kosten ein weiterer Tag in dieser Sache bewilligt auf Sonntag nach Martini (13. November) zu Basel, x. Der Cardinal von Sitten begehrt ebenfalls Antwort, ob wir ihn sein Recht in unserer Eidgenossenschaft gegen seinen Widersacher brauchen und anschlagen lassen wollen. Zürich, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Basel, Schaffhausen und Appenzell antworten unbedingt bejahend, Bern hat die Frage seinem große» Nathe noch nicht vorgelegt. Lucern, Zug, Glarus und Solothurn wollen ihn „an sinen erlangten rechte» October 1519. 12l )1 W summ noch hindern, aber In niidt lassen vffschlachen." Freiburg hatte keinen Voten aus dem Tag. dieses wird dem Cardinal als Antwort mitgetheilt. I». Der Cardinal von Sitten hat weiter begehrt, wir Möchten unsere Boten auf St. Andreastag (30. November) zu Thun haben, damit das Recht zwischen seinen ^rmen Leuten und den Wallisern zu Ende gebracht werde, wie das zu Aelen verabschiedet worden ist. Jeder °te soll heimbringen, daß man nicht vergesse, die Boten zu schicken, i. Der Herzog von Württemberg seine Botschaft vor uns gehabt, die eine schriftliche, jedem Boten zugestellte Werbung gethan hat. abei hat er uns dringend mahnen und bitten lassen, ihn nicht zu verlassen, sondern ihm zu Hülfe zu o>nmen. Da er auch unsere Knechte verlangt, haben wir mit Mehrheit erkennt, wir wollen unsere Knechte Hause behalten und dieselben Niemanden lassen. Ii.. Der Bote von Schwyz hat abermals Anzug gethan ^ 20 Mann von Rapperswyl wegen. Dieser Abschied steht auch im Bcrner Abschiedeband II. 40. aber mit der Jahrzahl 1520. Zu « und i. Wahrscheinlich hieher gehört der undatirte Vortrag, den Herzog Ulrich von Württemberg vor den Eidgenossen „vff dem Tag zu Zürich jüngst versamlet" hat thun und jedem Boten eine Abschrift hat geben lassen. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede 8. asv fs. Zu v. „Vsf Zinstag vor Ämonis st ckucko Anno zc. xix haben des schwäbischen Bunds gesandten vff ir Credenz vor den verordneten Botschaften gemeiner Eydgnossen vsf dem tag zu Zürich versamlet nachfolgent Werbung muntlich getan „Des ersten von wegen gemeins Bundts versamlung den Bortschaften als Iren sundern lieben guten fremden gunstlichen, früntlichen vnd willigen dienst gesagt vnd daby angezeigt, das die stend des bundts mit gemeiner Eydgnossschaft in den jetz schwäbenden sterbenden löuffen getrüw mitlyden tragen, der Hoffnung, das der allmech- tig sin zorn abstellen vnd gemeiner Eydgnoschaft gesundheit glük vnd wolfarn verlichen werd. Vnd daruff erzelt, damit die Botschaften der Werbung, so von des bundts wegen vor den gesandten bot- schaften zu Rotwil muntlich getan, bericht wurden, so wöllen sy Inen von derselben Werbung ein Abschrift vber- antwurten, mit bitt, die zu nachgenter Werbung in Abscheid zu setzen, vnd Inen erzelt, wie wol Herzog Vlrich zu Württemberg siner vorangezeigten vntoglichen Handlungen dhein füglich oder gegründt vrsach anzeigen köndt oder mög, des vnangesechen Hab er sich vnderstanden, die Herren gemeiner Eidgnoschaft mit vermeintem vnge- bürlichem schin zu bewegen, Im achttusent knecht loufen zu lassen. Wie wol nun gemein Versamlung zu Inen, den eydgnossen, Iren lieben vnd guten fründen, in ansechung des abscheids den gesunden des bundes vff sant Gertruten tag gegeben, der clar in sich halt, das sy wider den bundt nit sin wöllen, kein fürsorg tragen, das sy sich wider den bundt bewegen oder vffbringen lassen, so syen sy, die gesandten, von wegen des bundts den botschaften der Eydgnossen zu Eren zu Inen verfertiget, sy vorge- melter Handlung zu berichten vnd sy zu bitten, das sy, als die frommen, gerechten, frid vnd Eer liebhabenden vnd getrüw anhenger vnd glider des heiligen Nichs wöllen das, daß der Bundt wider sin willen vnd gemüt wider Herzog Vlrich von Wirienberg vber vilfaltig guttaten Im bewyßt merklich gedrengt vnd verursacht sye, zu Herzen nemen vnd Herzog Vlrich zu sinem vorbeschechnen vnd jetzigen fürnemen kein sterkung, hilff, fürschub oder bylegung erzeigen, sunder den Bundt in sinem billichen fürnemen nit zu verhindern vnd sich wider den bundt nit bewegen lassen vnd den lousf Jrer knecht in allweg verhindern, vnd ob der beschechen wer oder noch beschcchen wurd, des sich die bundesversammlung nit versech, die widerumb abfordern, vnd wo ye der eidgnosscn botschaft Meinung wie vor stund, gütlich Handlung vorzunemen, das sy dann Inen, des bundes gesandten,, muntlich zu verstau geben, wie vnd welicher maßen vnd vff was mittel vnd weg sy In den fachen handeln, so wöllen die bundtsgesandten guter Hoffnung sin, so gemein Versammlung des bundts das verneine, das sy sich daruff gebür- lich vnd vnverwyslich halten werde. Das Alles hettcn sy gemeiner Eidgnossen Botschaften, als des heiligen Nichs 151 1202 October 1519. glidern, nit wöllen verhalten, anstatt geineins bundts früntlich vnd vlissig bittent, das vnd alle hiever beschechen Handlung vnd anzeigen nit änderst, dann gemeins bundes merklicher großen notturft nach zu vermerken vnd hierin bedenken die erbeinung, darin die gemein Eidgnoschaft mit dem loblichen hus Oesterrich verpflicht sind, welichs hus Oesterrich in der einung des schwäbischen bunds begriffen vnd in disem Handel das meist glid sy, vnd daruff begert, das sy, die botschaftcn sich harinn nach des bundes hochem vnd großem vertruwen früntlich erzeigen. Des wöllen gemein stend des schwäbischen bundes vnvergessen sin vnd zusampt dem, das Inen vnd Iren verwandten Jr zins vnd gälten, so sy vff dem land Wirtemberg haben, lut des bundts vorgetaner erbietung verfolgen sollen vnd gemeyn Eidgnossen als Jr bcsunder lieb vnd gut frttnd in der glichen vnd mererm günstlich, früntlich vnd willig verdienen. Des bundts gesandten haben ouch angezeigt, das sich mit Warheit meiner erfinden sol, das des bundts zugehörig Personen einich lyedt, dicht oder sprüch machen oder drucken, so gemeiner Eidgnoschaft zu schmach, spvtt oder laster dienen, vnd wo Inen dieselben Personen In Iren obrigkeiten anzeigt wurden, weltent sy die daruvck hertenklich vnd also strafen, darab gemein Eidgnossen abnemen möchten, das sölichs dem bundt nit lieb sunder lcyd wer. Nerer haben des bundts gesandten erzelt, das sy glouplich aiilang, das Herzog Vlrich in der Eydgnoschast gleits vnd entHalts beger vnd daruf die botschaften ersucht, mit mencherley anzeigung, zu was Nachteils des Herzogen fürnemen reych, hoch ersucht vnd Im als des bundts fynd wider den bundt als Reichsglider dhein gleit noch blatz ze geben, sunder sich, wie der bundt Inen wol getruw, Iren vorgegebenen abscheiden vnd Handlungen gemeß halten werden, mit vil früntlichen erbieten vnd anrüsten. Vnd zu beschlus ist von des bundts gesandten angezeigt, das Herzog Vlrich mit hörsmacht in einer wol verwarten befestigung zu Veld gelegen, vnd als sich des bundts hör zu Im gemacht Hab, des willens, mit Im ein schlacht zu tun, so sy doch der egenannt Herzog Vlrich by nächtlicher wyl on alles vffblasen vnd vmschlachen mit sinein hör vs dem feldleger gezogen vnd nach- folgent von sinem kriegsfolk vnd landschaft geritten vnd die in Iren grösten nötten verlassen. Deshalb sich die Stctt, vogtyen vnd fläcken, so Herzog Vlrich Jngenommen, mit Iren üben vnd güttern an des bundts gnad ergeben haben. Des bundts gesandten vermeinen och, das Herzog Vlrichs vermeint Rechtsbott, so er vff römisch vnd hyspanisch kön. Mt. getan hat, nit zimlich, billig noch recht sy, dann er Hab die von Rüttlingen, so in sinen schütz vnd schirm gewest sind, vnd die von Eßlingen als stett des heiligen Rychs by recht vnd Jrem vilfaltigen Recht- erbseten nit bliben lassen, sunder des rychs Statt Rüttlingen mit gewalt vom hl. Rych gedrengt vnd in sin gewalt gebracht, desglich des rychs Statt Eßlingen mit hörs chraft belegert vnd vom heiligen rych zu trengen widerstanden, deshalb sin rechtbietung in disem val nit statt hat vnd er ober sin gewaltig Handlung des rechten nit mächtig sy, dann sölt ein fürst gmeinen Eidgnossen als glider, lieb- vnd Hanthaber des rychs ein Statt oder fläcken mit gewalt abtringen vnd Inn darnach recht bietten, das wurden sy nit annemen, sonder sich vnderstan, denselben fürsten, so vil Inen möglich wer. zu strafen vnd zu vertryben, deshalb der bundt sölich recht anzunemen nit schuldig ist vnd den krieg vß schuldiger pflicht vnd gedrengter not zu handthabung des rychs glider genommen hat, Andern Exempel vnd Warnung zegeben, des heiligen rychs Stett vnd glider rüwig, vnzerstört vnd vergwaltiget zu lassen, mit anzeigung, so Herzog Vlrich vermein, das der bundt vnzimlichs gegen Im gehandelt haben sölt, das sy Im deshalb gebirlichs rechten für kön. Alt. vnd stenden des rychs nit vorsin, sundcr sich deshalb gepürlich vnd vnver- wyßlich halten werden. Staatsarchiv Luccrn: Altg. Abschiede, r, 407. Zu t. „Vermerkt, was Röm. key. Alt., Vilser allergnedigster Herr, Johann Storchen, Jrer Mt. Nathe, gemainer Aidgenossen Nethen vnd Sandtboten itzo zu Lucern (Zürich?) versamelt anzubringen beuolhen hat:" „Anfenklich Inen kayserlicher Mt. gnad vnd alles gut zu sagen vnd darauf zu erzelen, Jrer M. sey glaublich angelangt, wie etliche, so Jrer Mt. vnd dem Reich widerwertig seyen, Nemlich der könig von Frankreich vnd die Venediger, sich by Inen vmb hilf, bystand, puntnus vnd verstentnus vnd darzu vmb ain treffenliche anzal knechte October 1519. 1203 ?u bewerben vnd dieselben wider vnsern Hailigen Vater, Babst, Jro kays. Mt. vnd das hailig Reich oder Ire Vndcrthanen, Zugehörigen vnd verwandten zu gebrauchen in Übung sein stillen. Nu müssen sy, als ouch menig- lichem vnverborgen were, das der König von Frankreich wider den Stul zu Rom bisher in manigfaltige weys gethan vnd noch für vnd für thet, das auch die Venediger Jrer kays. Mt. vnd des Hailigen Reichs offenbare Vheinde vns widerwertiger weren vmb fachen, die on mittel das hailig Reich vnd gemain teutsche Nation betreffend. Darumb dann die bäpstliche hailigkait sie bede als widermertige vnd verachter des gaistlichen vnd weltlichen haubts in den schweren pan vnd andere Censuren vnd panen der cristenlichen kirchen demutyrt vnd verkündet Hab, als Inen vngczwifelt dieselben Exccutorias zum fürderlichsten auch zukommen werden, wo es nit be- lchehen, deßhalb der kays. Mt. ernstlichs vnd fleißigs begeren sey, das sy, die Aydgenossen, als gehorsamen der Hailigen kirchen vnd gliedcr des römischen Reichs vnd teutscher Nation, mit obgemelten beden partheyen noch sunst yemant anderm kayn ainung, verstcntnus, puntnus, vertrag oder fridcn machen oder beschlissen, noch Inen mmche hilf, Rath, bystandt oder zuschub mit knechten oder in andere weg thun, noch Inen oder den Iren ainich knecht anzuncmen vnd zu bestellen oder die aufzuwigeln vnd aus dem lande zu laufen gestatten, sonder sich Iren gentzlichen entschlachen vnd Sy vnd Ire botschaften als bennig vnd abgeschnyten glider der Cristenhait vnd des Hailigen Reichs feyndt vnd widerwertig witer nit halten noch in Jrem land bleiben lassen, dardurch sy sich des pans vnd anderer penne vnd censuren nit teylhaftig, auch gegen dem Hailigen Reich vnd ganzer Cristenhait nach- tarlig machen vnd sich in solichem halten als guten, erbaren, redlichen Cristenleuten vnd glidern des Hailigen Reichs vnd teutscher Nation wol gebürt; auch ernstlichen bedenken, was sy kayserl. Mt., dem Hailigen Reich vnd teutscher Nation in solichem schuldig vnd insonderhait, was sy bapstlicher hailigkait, kays. Mt. vnd dem Herzogen von Maylant in kraft vfgerichter Veraynung verbunden vnd pflichtig sein, damit dieselben Jres teils onverbrochen- lich gehalten vnd vollentzogen werden vndsich dawider nicht bewegen lassen. Des well sich kays. Mt. aller pillich- kait, auch dem hohen Vcrtrawen nach, so Jr Mt. zu Inen tregt, genzlich vnd vngezwifelt versechen, solichs ouch gegen Inen allen samentlich vnd sonderlich gnediglich erkennen vnd zu gutem nit vergessen." Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, 400. «ms. Solothurn. 28. October (Limoms »ud .lumy. Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, 47l). Staatsarchiv Bern: Allgeineine Eidgenössische Abschiede, 8. Archiv Svlothur». Bolen: Zürich. Felix Weingartner, Zunftmeister. Bern. Caspar von Milium, Ritter. Lncern. uton Bili. Uri. Jacob Troger. Schwyz. Heinrich Neding. Unterwalden. Peter Wirz, Annnann. ch>g. Hieronymus Stocker, Ammann. Glarus. Marx Mab, Ammann. Basel. Walther Harnischer, ^'eiburg. Venner Krummmstol; Jacob Helbling. Solothurn.; Schultheis; Conrad; Altschultheiß Hebolt; Bunker Hans von Roll. Schaffhausen. Schriftliche Vollmacht. Appenzell. Cuurad Brüllisauer. Herr Caspar von Milium hat in; Namen unserer Eidgenossen von Bern Beschwerde geführt, ah nach dem Tode eines Priesters, welcher auf einer ihnen zugehörigen Pfründe war, weil derselbe ein üehelicher gewesen, der Bischof von Constanz all dessen nachgelassenes Gut zu erben vermeine, was bis- bei ihnen nicht gebraucht, sondern eine Neuerung sei. Der Bischof spreche auch dieses Erbe aus Grund der ^ehelichen Geburt unbillig an, weil vor der Aufnahme in den Priesterstand jeder „der Vneelichkeit gefryet ""d gelediget werde." Man soll daher ans den Tag zu Baden auf Martini (Ii, November) Antwort geben. Man dieses Erbe dem Bischof wolle ausfolgen lassen oder nicht. S». Dein Landvogt von Neuenburg 1204 October 1519. wird aufgetragen, die Kosten, welche der Venner von Romont als Zugesetzter der Eidgenossen gegen de» Bischof von Bäsel der Sache von Valendis wegen auf dem Ritt nach Baden gehabt hat, zu bezahlen und in künftige Rechnung zu bringen, da doch der genannte Venner sich der Eidgenossenschaft dienstlich erwiesen hat. v. Jeder Bote weiß zu sagen, wie unserer Eidgenossen von Freiburg Boten auf Befragen sich Z» unserer Befriedigung haben merkeil lassen, daß sie zu Allem, was Friede und Gutes erzielen mag, genugsann Vollmacht haben und wenn sie noch weiterer Vollmachten bedürfen, dieselben auch zu erlangen hoffen, uin die Sache in Güte abzuthun oder, wenn nicht, von einem Rechte zu reden. Darauf, nachdem die savoyischen Boten gleiche Vollmachten zu besitzeil erklärt hatten, haben wir den Handel vorgenommen. Erstlich habe» hie Boten von Freiburg die Klage eröffnet, ivie sie dieselbe bereits in allen Orten angebracht hatten, und dabei gebeten, wir Eidgenossen möchten die Schmach, welche ihnen zugefügt worden sei, bedenken u. s. w. Daraus haben die savopischen Boten in langem Vortrag geantwortet und zuletzt einen Auszug aus einem Proceß vorgelegt, worin gemeldet wird, aus welchen Ursachen Philipp Bertilier, aus dessen Hinrichtung der neue Spa» erwachsen ist, hingerichtet wurde, wobei sie vermeinten, seine begangene Uebelthat sei so groß, daß mit Recht gegen ihn gehandelt und dadurch dem früher ergangenen Abschied nicht zuwider gethan worden sei. Hierauf haben die Boten der Eidgenossen beide Theile angegangen, ihnen die Vermittlung der Sache in Güte z» vertrauen, wie sie das schon zum Theil bewilligt hätten, und unfern Eidgenossen von Freiburg den Vorschlag gethan, sie sollen in Zukunft beider Herreil von Savopen lind der Stadt Genf Hintersassen lind Angehörige nicht mehr in ihr Burgerrecht aufnehmen oder einem Brief beitreten, der solcher Burgerschaft wegen durch Bern besiegelt worden ist. In diesem Falle wollen ivir uns der beiden Herren mächtigen und für diese gegenwärtige Ansprache eine Summe Geldes ausmitteln. Die Boten von Freiburg, nachdem sie diesen Vorschlag ihren Herren zugeschickt, erklärteil, denselben weder annehmen zu können noch zu wollen, sondern ihre Hand offen zu behalten und bei ihrem besondern Bundesbrief mit Savopen zu bleiben. Deßgleiche» seien sie nicht verfaßt, vor uns zu rechten, sondern sie seien Kläger und wollen nach Inhalt eben genannte» besondern Bunds mit ihrer Gegeilpartei rechten. Das hat man den savoyischen Boten eröffet, diese aber haben gebeten, ihren Fürsten und Obern von diesem Handel ab und zur Ruhe zu verhelfen und nach Inhalt des Abschieds von Zürich den Handel gütlich oder rechtlich zu entscheiden. Nach diesem haben wir, weil unsere Eidgenossen von Freiburg abgeschlagen, nach Inhalt des Abschieds von Zürich vor uns Recht zu nehmen, uns nach Eröffnung der Befehle und Vollmachten unserer Obern einhellig erkennt, daß beide Theile bei den Abschieden von Zürich und Baden zu bleiben und nichts Unfreundliches gegen einander vorzunehmen haben, daß die neue Bürgerschaft nach Laut desselben Abschieds hin, todt und ab sein soll. Die beide» Fürsteil voll Savoyen und Genf mögeil alle ihre Angehörigen und Hintersassen, sie seien Burger zu Freiburg oder nicht, wenn sie sich anders denn gebührlich halten, mit dem Rechte wohl strafen, von unfern Eidgenosse» von Freiburg deßhalb unangefochten. Und weil unsere Eidgenossen von Freiburg den Herzog von Savoye» zuerst überzogen, vor unfern Boteil auf Tagen viel darum verhandelt, jetzt aber unfern rechtlicheil Ausspruch trotz der vorausgegangen Abschiede abgelehnt haben, so soll jeder Bote an seine Herren und Obern bringe», ob man ihnen das gestatten wolle und wie oder was weiter mit ihnen deßhalb zu handeln sei, damit ma» in der Sache zur Ruhe komme. Darüber soll Jedermann sich auf dem Tage, der jetzt des Herzogs vo» Württemberg wegen nach Solothurn gesetzt ist, erklären. «I. Peter, der Franzose, und Herr Werner Rath sind init einer Beglaubigung des Herrn von Soliers vor uns erschienen, um die Ansetzung eines Tags M Verhandlung über eine Vereinigung mit dein Köllig voll Frankreich nachzusuchen. Dann haben sie auch October 1519. Antwort gebracht in Betreff von Mendrisio und Balerna, auch wegen Kapfmann und andern Ansprechen!, wovon teder Bote eine besondere Abschrift hat. Daraus sind wir räthig geworden, dem König und dein Herrn von uliers namentlich wegen Mendris und Balerna ernstlich zu schreibe», und unverzügliche Antwort zu begehren, wie teder Bote weiter zu sagen weiß. Auf die Klage, daß unsere Bundesgenossen, die Graubündner, Angehörige es Königs gefangen und weggeführt haben, wird denselben geschrieben, daß sie diese loslassen und nicht wit Gewalt, sondern mit Recht nach Maßgabe der Bünde handeln sollen. Auf das Begehreu der französischen nwälte um Ansehung eines Tages wegen einer Vereinigung will man nicht eintreten bis Antwort vom önig kommt. «, Der Graf von Arona hat durch eine Botschaft augebracht: Nachdem wir wegen Eut- eibuug seines Sohnes und Einnahme seiner Schlösser durch die Franzosen uns vielfach für ihn verwendet Huben, sei ihm neuerdings die Unbill begegnet, daß einige Diener und Kriegsleute des Herrn von Lautrec ^ öwei seiner Schlösser gekommen seien und nachdem man ihnen den Einlaß verweigert, selbe mit Gemalt ^»genommen, einige die darin gewesen, erhängt und alle Fahrhabe zu ihren Händen genommen haben, fferner sei einer zu Luggarus gefangen, der bekannt habe, er sei vom Herrn von Lautrec oder den franzöffschen Gewalthabern beauftragt, ihn zu vergifte». Der Graf bittet, wir möchten, da er Alles das wegen seiner Anhänglichkeit an die Eidgenossen zu erdulden habe, einen Boten zu dem von Lautrec senden und ewirken, daß ihm Schadensersatz geleistet werde. Obschon wir nun hiezu nicht bevollmächtigt waren, so laben wir doch in Betracht der vielen freundlichen Dienste, die der Graf uns geleistet, seinem Boten sofort ^rgönnt, einen Boten aus welchem Ort er wolle zu nehmen, um ihm bei dem Herrn von Lautrec für den ^'satz seinxI Schadens behülflich zu sein. Derselbe soll auch, wenn er nach Luggarus kommt, den Proceß und das Geständniß des dort Verhafteten einsehen und sorgen, daß derselbe nach seinein Verdienen gestraft werde. i. Das Priorat von Corcelles in der Grafschaft Neuenburg, das jetzt ledig geworden, ist durch Eisern Landvogt zu unser» Händen zu leihen vorbehalten morden. Da der Prior von St. Alban kraft einer "Fürsähung" vom Abt zu Romainmotiers und dem Venedictinerorden darauf Anspruch zu haben behauptet, dagegen aber ein anderer Priester nach Inhalt einer päpstlichen Provision davon Besitz genommen hat und wir vernehmen, daß benanntes Gotteshaus St. Bendictenordens und auch früher von demselben geliehen worden sei, haben wir den Prior von St. Alban dabei bleiben lassen und unserm Landvogt befohlen, ihn Zuzusetzen. Wenn dann hernach sein Widersacher oder Jemand anderer auf die Pfründe besseres Recht zu haben glaubt, so mag das vor dem ordentlichen Richter nach geistlicher Ordnung ausgemacht werden. Der Pnor von St. Alban soll auch, wenn er dabei bleibt, nach seiner Zusage das Gotteshaus bauen lind mit Priestern des Ordens versehen. K. Zug soll seinem Landvogt zu Lauis einen deutschen Priester zusenden, welchen der Landvogt während diesen: Sterben an seinem Tische halten und ihm auf nächster Rechnung seinen uhn wie dein Priester zu Luggarus geben soll. Wenn ein Priester auf einer unserer Eidgenossenschaft ^gehörigen Pfründe abginge, so soll der Landvogt sie aufbehalten, damit man einen deutschen Priester urauf setzen kann. I». Dem Landvogt von Neuenburg ist der Wein um den Preis, den er im Mai gelten wird, überlassen, doch wird den Orten, welche ihren Theil selbst bedürfen, derselbe vorbehalten. Dem Begehren ^ Landvogts, daß den Untervögten das Korn wie bisher um einen Anschlag in Geld belassen werden Wöchte, wird in Betracht des Standes der Saaten vorderhand noch nicht entsprochen, sondern der Entscheid °uf den Frühling verschoben. I. Caspar von Mülinen soll die Bitte des Landvogts von Neuenburg um Zustellung eines deutschen Priesters daselbst für diese sterbenden Läufe au seine Herren bringen, damit sie uuf des Landvogts und derer, die es begehren, Kosten einen solchen Priester hinsenden. Ii,. Man soll auf 1206 October 1519. Verminderung der großen Kosten des Zusatzes zu Luggarus Bedacht nehmen; man meint es würde besser sein, wenn der Landvogt gleich beim Aufzug fünf oder sechs Knechte aus dem Ort, dem er angehört, mit sich nehmen würde, als wenn jedes Ort einen dahin schickt. K. Herzog Ulrich von Württemberg ist vor uns erschienen und hat durch seinen Canzler in langer Rede sich über den vergangenen Krieg und seine Vertreibung beklagt, wie davon jedem Boten eine Abschrift gegeben ist, und darauf dringend gebeten, wir möchten ihm wieder zu seinem Fürstenthum verhelfen. Man will dieses heimbringen und berathen, wie man ihm helfen möge, daß er nicht so ganz rechtlos und vergewaltigt bleibe. Auf sein Begehren wird deßhalb ein Tag nach Solothurn gesetzt auf Sonntag vor Catherine (20. November). Dem päpstlichen Legaten wird geschrieben, er möge einen Tag setzen, in welches Ort der Eidgenossenschaft er wolle und denselben unfern Herren und Obern verkünden, man werde den Tag besuchen. ?». Caspar von Mülinen als gewesener Obmann in dem Span zwischen den fünf Orten Zürich, Lucern, Uri, Unterwalden und Zug einer- und Schwyz anderseits, soll sein gesprochenes Urtheil schriftlich an Lucern mittheilen. Zu «. Vergleiche hiezu gehörige Actenstücke 8. ck. im Berner Abschiedeband 8. 463. Der in lateinischer Sprache abgefaßte besondere Receß über diese Verhandlung <14. sallato post kostuw oiruckuui 8a»otoruw findet sich als Beilage zu diesem Abschied im Solothurner Abschiedeband IX. Zu «i. „Instruction Petern von Manset durch künigs von Frankrichs Botschaft beuolhen an m- H. die Eidgnossen:" 1. Wenn die Eidgenossen sich erklären, Vorschläge über eine Vereinung anhören zu wollen, so soll man beiderseits Artikel stellen. 2. Den Kapfmann mögen die Eidgenossen zum Herrn von Soliers behufs billiger Abrede nach Stäsfis schicken. 3. Die Ansprache des Anton Majeur, betreffend Verantwortung der bisherigen Vorgänge im Recht zu Peterlingen und Anerbieten fernerer Rechtfertigung. 4. Bereitwilligkeit, sich auch über andere vermeinte Privatansprachen zu verständigen. 5. Weitläufige Erörterung der bisherigen Vorgänge im Rechtsverfahren, betreffend die Herrschaften Men- dris und Balerna, wobei den eidgenösischen Schiedsrichtern eine Menge von Umzügen und Willkürlichkeiten vorgeworfen wird; Protestation gegen den von den Eidgenossen gewählten Obmann, Burgermeister Brun zu Chur, den der König, weil er einen ähnlichen Span mit den Graubündnern habe, als parteiisch erachte. 6. Begehren, die Eidgenossen möchten die Graubündner anhalten, die Herrschaften am Comersee, die der König anspreche, herauszugeben oder darum mit ihm nach Form Rechtens zu processiren. Beruer Abschiedebnnd L. 685. Zu I. Weitläufige Vorstellungs- und Rechtfertigungsschreiben des Herzogs von Württemberg an die Eidgenossen gegenüber den Anschuldigungen des schwäbischen Bundes, siehe im Berncr Abschiedeband 8. 469—504. Süsel. 1Z1 9, 14. 3?0veuthev (Montags nach tünrtini). Staatsarchiv Zürich! Abschiede, VII. 28». Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, h. 28». Archive Solothurn, Schaffhausc». !». Dieser Tag wird gehalten auf das jüngst zu Zürich geschehene Anbringen der Commissarien römisch und hispanisch königlicher Majestät und ihr Begehren, daß wir Eidgenossen mit Niemanden Bündniß oder Vereinung machen möchten, bis Seine Majestät persönlich in Deutschland ankommen oder wenigstens bis November 1519. 1207 Johannestag im Sommer nüchsthin. Hierauf hat man nun der Orte Antworten sich gegenseitig eröffnet. Zürich, Schwyz, Basel und Schaffhansen bleiben bei ihren auf dein Tag zu Zürich gegebenen Erklärungen, daß sie den königlichen Commissarien zugesagt haben, bis St. Johannes-Baptistentag nüchsthin mit Nie- waiiden Bündniß, Vereinnng u. s. w. zu inachen, doch unter Vorbehalt, daß während dieser Zeit auch königliche Majestät vnd ihre Landschaft keine der Eidgenossenschaft nachtheilige Bündnisse schließen. Bern, Nri, Zug, »leiburg, Solothurn und Appenzell erklären, sie seien zur Zeit nicht gesinnt, Bündnisse oder Vereinungen schließen, geben aber dießfalls keine bindenden Zusagen, sondern behalten sich freie Hand. Lucern hat beschrieben, es wolle keine Zusage geben, noch sich irgendwie verbinden, denn obschon gegenwärtig von keiner 'erbung um ein Bündniß die Rede sei, wolle es doch seine Hand offen behalten. Obwalden entschuldigt sein Ausbleiben mit Geschäften und will freie Hand behalten. Nidwalden und Glarus sind nicht erschienen und haben nichts geschrieben. Man hat hierauf den königlichen Commissarien die Antwort des Mehrtheils er Orte eröffnet; diese haben gebeten, man möchte ihnen die Namen der Orte, welche zugesagt und derjenigen, welche sich freie Hand vorbehalten haben, mittheilen. Das hat man aber, da kein einhelliges Mehr sich ^sieben, nicht thun wollen, sondern den königlichen Commissarien beide Meinungen nach dem Gebrauch der wgenossen in Abschiedsweise mitgetheilt. Ii». Jeder Bote weiß auch, was die zwölf Städte in Württemberg un Namen der ganzen Landschaft auf diesen Tag gemeinen Eidgenossen geschrieben lind wie sie jedem Boten ^ue gleichlautende Klageschrift zugestellt haben. Darauf wurde nach Erwägung dieser schweren Sache erkannt, olothurn soll die Klageschrift an gemeine Eidgenossen behändigen und selbe nebst der Antwort des Herzogs "'ff dein nächstens dort zu haltenden Tag zur Verhandlung bringen, e-. Der Cardinal von Sitten ist schienen und hat in langer, „wohlgeformierter" Rede folgende vier Artikel vorgetragen: 1. Die von Wallis eii durch ihre Botschaft an geineine Eidgenossen gelangen lassen, die Pension von päpstlicher Heiligkeit werde ihnen nicht ausgerichtet, sie verlangen der Eidgenossen Dazwischenkunft, daß sie kraft der Bundbriefe wü dem Papst dieselbe erhalten. Darauf sage er, der Cardinal, die Eidgenossen seien den Wallisern keine lwche Verwendung schuldig, denn sie seien gegenwärtig noch in dem großen Bann der Kirche und abgeschnittene Glieder, mit denen alle Gemeinschaft untersagt sei, auch sei der Papst nicht schuldig, ihnen als Ungehorsamen "ud seinen Geboten Widerwärtigen, die Pension zu geben. 2. Dieselben Walliser wollen den Tag zu Thun ^uf St. Andree, der ihnen von gemeinen Eidgenossen der Vertriebenen wegen angesetzt sei, nicht besuchen, damit Achcht keinen Fortgang erhalte. Dagegen rufe er, der Cardinal, um Gottes und der Gerechtigkeit Willen w Eidgenossen an, dem angesetzten Tag seinen Fortgang zu geben und Recht zu sprechen. 3. Dieselben ^Iliser wollen seine Brüder von diesem Recht ausschließen, vorgebend, sie hangen mit ihnen zu Rom im Wcht und Niemand müsse vor zwei Nichtern zu Recht stehen. Diese Vorgabe sei erdichtet und er rufe auch wNn um der Liebe Gottes und der Gerechtigkeit willen uns an, seine Brüder nicht aus dem Rechte drängen ^ lassen. 4. Die gleichen Walliser begehren, daß gemeine Eidgenossen oder die mit ihnen verbündeten Orte ^wch eine Botschaft oder durch Briefe sich beim Papste um ein Endurtheil zwischen ihnen und dem Cardinal wverben. Damit wollen sie die Meinung verbreiten, es sei noch kein Endurtheil ergangen. Dem sei aber IN es sei bereits ein Endurtheil gesprochen, er sei wieder in sein Bisthum Sitten einzusetzen und der ^'dertheil sei in die „Pön des geistlichen Rechts" nach Inhalt der Bulle, die jährlich am hohen Donstag Noin verlesen wird, verfallen, wie es der Urtheilbrief, den er vorgelegt und publiciren habe lassen, Ausweise. Zu uoch mehreren: Beweise lege er die Deklaration der Anrufung der weltlichen Gewalt vor, er auf das Endurtheil zu Rom weiter erlangt habe, worin dem neugewählten römischen König Carl, 1208 November 1519. allen Churfürsten, Fürsteil und Stände», Prälaten, Schultheißen, überhaupt allen Christgläubigen geböte» werde, ihn mit Gewalt lind Waffen wieder einzusetzen. Und weil die Eidgenossen stets geneigt gewesen, den Unterdrückteil zu helfeil oder der Kirche Gehorsam zu leisteil, so wolle er sie allervorderst ermahueil und anrufen, ihm aus Kraft dieser Declaration zur Wiedereinsetzung zu verhelfen. Dabei hat er noch mehretts augebracht, namentlich auch den Georg auf der Fluh angezogen, wie jeder Bote weiß. — Da nun aber die Boten dieses Tages hierüber von ihren Obern, denen die Anbringen des Cardinals noch unbekannt waren, keine Befehle hatten, so habeil sie den Gegeilstand in den Abschied genommen, in der Hoffnung, die Olnff' leiten werden darin nach aller Gebühr handeln, damit Recht und Gerechtigkeit ihren Fortgang haben mV' «I. Peterli, der Diener des Königs von Frankreich, hat angezeigt, Daniel Kapfmann sei um seine AnsM^ vergnügt. Des Obmanns wegen in der Sache von Mendrisio und Balerua lassen wir es bei der ff»^ ergangeilen Erkanntniß bestehen. Das Anbringen Peterlis, der König erbiete sich, wenn man diese Herr- schaffen gütlich beim Herzogthum Mailand bleibeil lassen wolle, uns jährlich so viel Zins zu geben als »e ertrageil oder das Hauptgut dafür, hat mau in den Abschied genommen, v. Jeder Bote weiß, was ^ Bischof von Basel in Betreff der Herrschaft Thierstein hat anbringen lassen. Da der Bote von Solothw» keine dießfälligen Aufträge hatte, so wird beschlossen, daß auf dem nächsten Tag alle Interessenten mit macht zu endlicher Verhandlung erscheinen und Solothurn den Tag dem Bischof und dem Grafen Heinum voll Thiersteiu verkünden soll. j. Bezüglich des Anstands zwischen dein Bischof von Basel und uns genossen über Valendis soll es bei dem vorigen Abschied bleiben und da einer der Zugesetzteil des Bischt krank ist, so soll die Sache anstehen bis derselbe wieder gesund ist. Der ehrwürdige, edle Herr Nicla»^ von Meßbach, Domdecan und Coadjutor des Hochstifts Basel hat gemeinen Eidgenossen bestens geda»^ für die ihm an päpstliche Heiligkeit gegebene Empfehlung, die ihm wesentliche Dienste geleistet habe »» ivofür er sich zu alleil Gegendiensten erbietet. S»« Ulrich Gerings und derer von Bruck wegen ist mit ^ Botschaft des römischen und hispanischeil Königs geredet, daß man den Gering bei dein durch den Bisäff von Basel gemachten Abschied bleiben lassen und demselben Vollziehung verschaffen möchte. L u c e r n. 1Z10, 15. November (Si. O-hmars Abend). Staatsarchiv Lucern: Acten Wallis. Tag der drei Orte Lucern, Uri und Unterwalden. Die von Wallis haben den Caspar Metzelt, Castellan zu Brieg mit Credenzbriefen an die drei Orte geschickt. 'Nachdem derselbe seine Befehle eröff»^ hatte, sind die beiden Brüder des Herrn Cardinais mit dem Meister Andreas Kretz mich erschienen mit de'» Begehreil, daß ihnen das Allbringen der Walliser mitgetheilt werde, damit sie gebührlich Antwort gebe» können. Das geschah; darauf haben sie ihre Gegeilrede gethan, wie jeder Bote weiß. Da man ,licht geiu'gs»'^ Vollmacht hatte, sofort in die Sache einzutreten, so wurde beschlossen, beide Parteien sollen ihre Anbringt zu Händen jedes der drei Orte in Schrift setzen lassen, damit man sich darüber berathen möge. Die Bote» haben den Parteien zugeredet, sich auch jetzt noch etiler freundlichen Vermittlung nicht zu verschließen- November 1519. 1209 8VZ. Äaden. 4 Z4 9, 16. November (Mittwoch nach partim). Staatsarchiv Vera: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 7l3. ist angesetzt wegen der Spänne zwischen dem Bischof Hugo von Constanz lind uns, des Betreff der Appellationen, der Friedbrüche und des Jagens in den Niedern Gerichten Red . ^ ^ ümert unserer hohen Gerichtsbarkeit liegen. Jede Partei sollte auf heute ihre Zugesetzteil, hattet Rathgeber hier haben, um gütlich oder rechtlich über die Sache zu verhandeln, die acht Orte »lit ^ ^ Ihrigen nicht vollzählig da, die von Nnterwalden und Zug fehlten. Daher haben die Anwesenden iin bffchöslichen Boteil verabredet, der Landvogt im Thurgau soll das Jagen lim Arbon und allenthalb Hai verbieten, die Bußen von Fehlbaren einziehen und hinter sich behalten bis Austrags dieses Werl. ^ ^ Dasselbe soll mit den Bußen um Friedbrüche geschehen, die Appellationen dagegen sollen angestellt vers r" ^ Austrag dieses Streits. Wie der Vogt iin Thurgau, so soll auch derjenige zu Baden Rechten jeder Partei unbeschadet. I«. Schaffhausen begehrt Antwort, ob man ihm wnlt Briefs bei der Thejlung von Dießenhofen seineil Theil geben wolle oder nicht. Zürich und Bern th»ii^ ^'^rechm, Lucern hat keine Jnstructioil, wird aber sich in gleichem Sinn entscheiden, Uri kann ^ ^e Andern, Schwpz stimmt init der Mehrheit, Zug mit der Mehrheit der vier Waldstätte, Glarus ^ ^ rechtliche Erörterung. Da die! Antworten ungleich und zwei Orte nicht vertreten waren, fiel ^ Gegenstand nochmals in den Abschied bis zum nächsten Tag. 894. Solothurn. I ,11 9, 21. Z^ovember (Meiitag vor Catherine). Staatsarchiv ^«cern: Allgemeine Abschiede, I'. 479. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 599. Archive Solothurn, Schaffhausen. , N. Auf das Anbringen unserer Eidgenossen von Uri, der Banditen (Verbannten) wegen, die an dem emk stch aufhalten, wird mit Peter, dein Franzoseil, geredet und dem König geschrieben, dieselben zu Uns unr es aus Begehren des Königs auch mit seineil Banditen gehalteil haben. >». Es ist vor de», Landschaft Wallis erschienen und hat in langer Rede die Beschwerde der Landschaft wegen Nechttag zu Aelen eröffnet und begehrt, daß der gegen die Brüder des Kardinals, mit d r'! ^ päpstlichem Rechte stehen, nach Thun angesetzte Rechttag abgekündet werde, indem die Landschaft sck, '^ur besuchen könne noch wolle. Dazu bittet er uns dringend, auf ihre Kosten an den Papst zu nochmals die durch Herrn Sigmund Dandolo, den päpstlichen Commissar, aufgenommene ^ " Ichaft erwogen und mit endlichem Urtheil der Landschaft von dein Handel geholfen werde. Deßgleichen Bote einen Mittelweg an, wodurch der Cardinal durch einen Statthalter in die Nutzung der Z üchte des Bisthuins gesetzt werden möchte, welcher Statthalter ihm dieselben auszurichten hätte, doch unter Bedingung, daß der Cardinal für seine Person außer Landes bliebe, um Unruhe zu verhüten. Darauf ^ eu mir aber den nach Thun gesetzten Rechttag unverändert gelassen, so daß der Eidgenossen Boten daselbst °^rst eine gütliche Ausgleichung versuchen und wenn dieser Versuch unfruchtbar bliebe, nach Anhörung 1S2 1210 November 1519. beider Theile das angefangene Rechtsverfahren fortsetzen sollen. Der Vermittlungsvorschlag mit dem Statthalter soll an die Obrigkeiten gebracht werden. «. Der Verbannte von Lauis, welchem auf den Tag zu Zürich die Rückkehr erlaubt wurde, ist nach Bericht des dortigen Landvogts so mit „Mißthaten beladen", daß dieser Bedenken trägt, ihn heimkommen zu lassen. Daher wird dem Laudvogt geschrieben, wenn der betreffende Verbannte für Leib und Gut hinlängliche Bürgschaft gebe, zum Verhör vor der Eidgenossen Boten, die zur Jahrrechnung kommen, zu erscheinen und ihrenMiordnungen genug zu thun, so soll er ihn heimkommen lassen, sonst aber nicht. «R. Dem König von Frankreich ist wegen Anton Meyer geschrieben, er möchte dessen Gegenpartei anhalten, den ergangenen Urtheilen nachzukommen oder auf den zwölften Tag (6. Januar 1520) zu Peterliugen zu erscheinen und nach Maßgabe der Capitel den Handel vor den eidgenössischen und königlichen Boten rechtlich austragen zu lassen, v. Dem Landvogt von Neuenburg wird geschrieben, wenn die Chorherren von Pontereuse nach ihrem Erbieten den Gottesdienst versehen, das erlassene Verbot aufzuheben. Den beiden Chorherren wird geschrieben, sie sollen den Handel ruhen lassen bis zur Jahrrechnung, da werde mau sie weiter anhören und nach Gebühr handeln. Dem genannten Landvogt wird auch besohlen, Korn und Hafer nicht zu verkaufen bis zur Rechnung im Mai. t. lieber den Anzug wegen des Zusatzes zu Luggarus wird, da der Mehrtheil der Boten keinen Befehl hat, auf dem nächsten Tag verhandelt werden. K-. Der Propst von St. Alban erscheint mit einein Creditiv vom Herzog von Savoyen und dankt uns in dessen Namen für unsere Mühe und Arbeit in der Vermittlung des Spans mit Freiburg und für den letzten Abschied, den der Herzog allenthalben werde verkünden lassen, damit Jedermann sich darnach zu halten wisse. Ferner bittet er, daß wir den Herzog, der wegen Geschäften über das Gebirg reiten wolle, und dessen Landschaft für einpfählen halten. Endlich eröffnet er, es haben sechs vom Rath und eben so viele von der Gemeinde zu Genf eine Ordnung gemacht, daß zur Vermeidung von Unruhe Niemand, weder Einheimische noch Fremde, ausgenommen allein die Deutschen, die nach Genf kommen, in der Stadt Waffen tragen solle. Er legt auch die Copie eines Briefes des Herzogs an die von Freiburg vor, worin derselbe ihnen freundlich anerbietet, mit ihnen wie vordem nachbarlich zu leben. Darauf haben wir die Boten von Freiburg auch angehört, die uns zu Händen unserer Herreu und Obern auch gedankt und sich erboten haben, beim letzten Abschied zu bleiben und demselben Nachachtung zu verschaffen. Wiewohl unsere Herren allenthalben mit großem Mißfallen aufgenommen haben, daß Freiburg abgeschlagen hat, vor uns Recht zu nehmen, so haben wir es dennoch bei seinem Anerbieten und dem letzten Abschied bleiben lassen. Es sollen auch beide Theile die Ihrigen anweisen, sich aller unziemlichen und unnachbarlichen Reden und Werke zu enthalten. Den beiden Theile» wird alles dieses in Abschiedsweise zum Verhalt mitgetheilt. I». Jeder Bote kennt das Anbringen Peters, des Franzosen, daß der König uns die Nutzungen von Mendris und Balerna alljährlich vergüten oder uns eine Summe dafür bezahlen wolle. Da aber uns vorkommt, es sei doch an diesem Handel etwas gelegen und auch Klage über den Mangel eines Nichters an den benannten Orten geht, so haben wir deßhalb Tag gesetzt nach Lucern auf St. Lucientag (13. December) uächsthin, um in der Sache nach unserer Herren Befehl zu handeln, i. Die Frage, ob die Bußen derer von Baden wegen des Geläufs in den letzten württembergischen Krieg ihnen oder uns zustehen, wird auf die Jahrrechnung verschoben. Inzwischen soll unser Landvogt die Sache ruhen lassen, Dieser Tag ist voruämlich Herzog Ulrichs von Württemberg wegen und auch auf dessen Begehren gehalten worden. Wir haben ihm die aus seiner Landschaft gegen ihn ergangene und auf dem Tag zu Basel den Voten, die daselbst waren, mitgetheilte Klage vorgehalten. Darauf hat er durch eine ebenfalls jedem Boten zugestellte Schrift sich verantwortet. November 1519. 1211 Aach Eröffnung der Instructionen findet sich, daß unsere Herren großes Bedauern über die Vertreibung des H^zogs aus seinem Lande empfinden und bereit sind. Alles zu thun, was ihm zum Besten gereichen möge, ^ sei durch Empfehlungsschreiben oder Botschaften ihm nnn wieder zu dem Seinen zu verHelsen; doch zum Kriege wolle man es deßhalb nicht kommen lassen, indem wir zu dieser Zeit keinen Krieg haben wollen, ^en Churfürsten, Fürsten, Herren und Ständen des Bundes in Schwaben hat man geschrieben, sie möchten ^>> Herzog wieder in den Besitz seines Fürstenthums einsetzen und sich gegen ihn des Rechts begnügen vor neugewählten römischen König oder seinem Stellvertreter, dem Pfalzgrafen bei Rhein oder uns Eidgenossen, wo sie lieber wollen. Den Herzog wollen mir vermögen, inzwischen nichts mit Gewalt vorzunehmen, darüber werden die auf St. Andreastag versammelten Stände des schwäbischen Bundes auf den nächsten zu Lucern zu antworten ernstlich ersucht. I. Dem Grafen Heinrich von Thierstein und unfern Eidgenossen von Solothurn, sowie dem Bischof von Basel ist gegen einander Tag gesetzt ans den nächsten Tag P Lucern. Zu I». Der dem Boten von Wallis, Caspar Metzelt, über diese Verhandlung gegebene Neceß ist dem Solothurner Abschied als Beilage angehängt. Zu Der dem Propst zu St. Alban über diese Verhandlung gegebene Receß steht im Solothurner Abschiedeband IX. Zu Ii. Das 13 Seiten lange Antwortschreiben der Botschaften, Räthe und Hauptleute des schwäbischen Bundes clä. Augsburg Freitag nach Conceptionis Marie (9. December) anno xviiij, liegt in Original bei der Sammlung ungebundener Abschiede im Staatsarchiv Lucern. Ebenso eine Anzeige derselben, ää. Augsburg, Montag nach Andres (5. December), das; sie von dem Schreiben der Eidgenossen Kenntniß genommen und durch eigenen Boten darauf antworten wollen. Einsiedeln. 464 9, 28. November (Montag nach Catherine). Wegeli» - Mferser Regcstcn, Nr. SO». Obmannsspruch Caspars von Mülineu von Bern in dein Marchstreit wegen der hohen Gerichte der Grafschaft Sargans, in welchem die von den fünf Orten Zürich, Lucern, Nri, Unterwalden und Zug einerseits ^ud die von den zwei Orten Schwyz und Glarus als Besitzern der Herrschaft Windegg andererseits gegebenen ''Pützer in ihren Urtheilen zerfallen waren. Die hohen Gerichtsmarchen der Grafschaft Sargans gegenüber ^r Herrschaft Windegg werden vom Obmann dem Urtheil der Zusätzer der fünf Orte entsprechend festgesetzt. «««. Dl)UU. 4649, 2. December (Freitags nach CiMi-ei!). Staatsarchiv Liiccrn ! Acten Wallis. Archiv Solothiir». Boten: Zürich. Felix Weiugartner, oberster Zunftmeister. Bern. Jacob von Wattenwyl, Altschult- ^iß. Lucern. Jacob am Ort. Uri. Martin Regel. Schwyz. Matthias Figlig. Unterwalden. Erni Winkelried. Zug. Heinrich Oelegger. Glarus. Rudolf Schindler. Basel. Hans Graf. Freiburg. aMcob von Wippingen. Solothurn. Urs Stark. Appenzell. Ulrich Jsenhut. Schasfhausen. 1212 December 1519. Rechttag zwischen den Vertriebenen und denen von der Landschaft Wallis, t». Vorerst werden beide Parteien angewiesen, die Boten und ihre Diener für die auflaufenden Kosten dieses Tages genugsam zu vertrösten. I». Aller Boten Befehle lauten dahin, in dieser Sache freundlich oder rechtlich zu handeln; he haben daher gleich anfangs mit beiden Theilen freundlich reden lassen, sie möchten ihre Spänne mit wissenhafter Tading ihnen zu gütlichem Entscheid übergeben und dabei Niemanden ausnehmen. Die Kläger haben, nachdem sie für die Mühe der Eidgenossen gedankt und neuerdings dargestellt, wie sie im Elend leben und Einige aus ihnen seit dem Tag zu Aelen gestorbeil seien, sich bereit erklärt. Alles zu thun, was den Eidgenossen gut dünke und sowohl dem Abschied von Aelen nachzukommen, als auch auf deren Wunsch in gillliche Täding sich einzulassen. Ihr Sprecher, Balthasar Sproß von Zürich, hat verschiedene Meinungen angebracht, wie sich ein gütlicher Vergleich erzielen ließe. — Die von der Landschaft Wallis dagegen haben nach abgestatteter Danksagung und Empfehlung in den Schirm der Eidgenossen erklärt, sie haben von den sieben Zehnten keine Vollmacht, sich mit den Brüdern des Cardinals weder rechtlich noch gütlich einzulassen, da sie mit denselben im römischen Rechte verfaßt seien. Mit den übrigen Vertriebenen haben sie Vollmacht, im Rechte zu handeln, jedoch wollen sie, wenn sie eines jeden Klage angehört, und darauf ihre Antwort gegeben und die Eidgenossen ihren Spruch gütlich gethan haben, solches wieder an ihre Gemeinden bringen, denn definitiv etwas in der Freundschaft anzunehmen, haben sie keine Vollmacht. — Die Klüger meinten, ein solcher Vorschlag wäre gegen den Abschied zu Aeleu, sie wollen lieber im Namen Gottes das Recht brauchen, e. Da nun die Meinung derer von der Landschaft als dem Abschied von Aelen zuwider und lediglich auf ihre damals gemachten Vorschläge hinauslaufend erkannt wurde, so „ist im namen gots den Parthye» das Recht ze bruchen fürgeschlagen." ,1. Auf Samstag St. Barbara Abend (3. December) sind demnach vor den Eingangs genannten Boten der Eidgenossen als Kläger erschienen die Brüder Caspar und Hans Schinner sammt den andern Vertriebenen als ihren Mithaften und Anhängern und haben vorerst von de» Boten der Landschaft Wallis, als ihrer Gegenpartei, Vorlage ihrer Vollmachten von allen sieben Zehnten kraft des letzten Abschieds von Aelen verlangt. — Darauf antworteten diese, nämlich Petermann am Henggart, Venner, Caspar Metzelt, Alt-Castellan zu Brieg, Melaus auf der Füren, Petermann Peren, Simon a»> Ranft und Richard Rudel, Schreiber, sie haben Vollmacht von allen Zehnten, nur im Leuker Zehnten seien etwa 100 Männer einer besondern Meinung, was aber nichts zur Sache thue; sie wollen gehörige Vollmacht in Schrift vorlegen, begehren aber, daß sich auch die Kläger über ihre Vollmachten von allen Betheiligten ausweisen. — Hierauf wurde die Vollmacht unter der Stadt Sitten anhängendem Siegel verlesen, welche zugibt, gegen die Vertriebenen mit dem Recht zu procediren, aber die Brüder des Cardinals ganz und gar ausschließt. — Die Vertriebenen erklärten, sie bedürfen keiner weitern Vollmacht, da sie mit Ausnahme derer, die inzwischen mit Tod abgegangen, sämmtlich in Person anwesend seien. Die Vollmacht der Gegner genüge aber dem Abschied von Aelen nicht, da sie die Brüder des Cardinals ausschließe. Da sie nun bereits über ein Jahr von dem Ihrigen und im Elend seien, so glauben sie, es solle erkannt werde», sie haben ihrerseits dem Abschied von Aelen Genüge geleistet, und sollen demnach Alle ohne Unterschied wiederum zu dem Ihrigen kommen mit Abtrag alles erlittenen Kostens und Schadens, sie setzen dieses z» Recht auf der Richter Erkanntniß. — Dagegen beriefen sich die von der Landschaft Wallis auf den Brief gemeiner Eidgenossen ab dem Tag zu Badeu, worin sie aufgefordert wurden, mit ihrer vertriebenen Gegenpartei Recht anzunehmen und worin von den Brüdern nichts stehe. Daraus habe die Landschaft den genannte» Metzelt nach Baden geschickt und sich zur Annahme des Rechts willfähig gezeigt, aber ausdrücklich die December 1519. Brüder des Cardinals ausgesondert. Auch seien diese nicht ihrer Güter entwehrt; sie haben vielleicht ihres ^Machten Aufruhrs wegen aus Wallis weichen und ihre Güter den Gläubigern zu Pfand liegen lassen Bussen, die Landschaft habe, was sie gethan, aus Nothwehr zur Selbstvertheidigung gethan, die Brüder seien, wie der Cardinal, in den päpstlichen Breven und Vannbriefen genannt, daher im römischen Recht inbegriffen. Solches habe man auch zu Aelen, wie jetzt wieder, behauptet und die Belege dafür dargelegt. Sei ^ »och nicht genug, so möge man einige der Boten, die zu Baden gewesen, zum Zeugniß auffordern, auch ege man noch ein weiteres päpstliches Breve abschriftlich vor, aus dem dasselbe hervorgehe. Wallis habe einen alten Landeshauptmann Simon Jnalbon nach Rom geschickt, um nach Inhalt des Abschieds von reu Zeugniß herauszubringen, er sei aber noch nicht zurück, wofür sie nichts können. Die Eidgenossen Wächten in der Parteien Kosten ebenfalls Boten nach Rom senden, um zu erwahren, ob die Brüder im romischen Recht begriffen seien. Dann sei die Landschaft erbötig, das Recht zu erwarten, man möchte daher er Sache Aufschub geben. Hierauf haben die Richter beschlossen, es sollen alle Klagen, Antworten und ewahrsame der Parteien verlesen und eröffnet werden, zumal einige Boten, welche im Rechte sitzen, auf ein Tag zu Aelen nicht gewesen sind. v. Die von der Landschaft haben nun angebracht, die Brüder des ordinals haben ihnen bei Nacht und 'Nebel ihr Vieh geraubt und darauf alle Gewahrsame und Bannbriefe, w sie zu Aelen gehabt, mehrere Abschiede, den Bannbrief des Antonio Pucci, in welchem die Brüder des Kardinals mit Namen gemeldet sind, das päpstliche Breve, welches allen Richtern und Amtleuten verbietet, Wh mit dieser Sache zu befassen, die Sendung des päpstlichen Commissars u. s. w. vorgelegt und verlesen offen und gehofft, dadurch bewiesen zu haben, daß sie mit den Brüdern wie mit dem Cardinal zu Rom Erfaßt seien. Da sie vor den Eidgenossen das Recht angerufen, habe Herr Cardinal gemeint, er stehe zu Wch, um solches anzunehmen, daher die Sache für sich und seine Brüder nach Rom gezogen, so daß sie mit wsen in keinem andern Recht sich haben veranlassen können. Sie anerbieten sich auch, des Papstes Siegel si>r ihre Behauptung beizubringen, wenn man ihnen nur Zeit lasse. Mit den übrigen vertriebenen Land- ^»ten dagegen wollen sie ins Recht stehen, weiter gehe ihre Vollmacht nicht. Die Kläger antworten, man sehe wohl, wer beraubt sei, gewiß die, welche von dein Ihrigen vertrieben lind erbötig seien, sich das Recht wohl oder wehe thnn zu lassen. Sie haben ihre Rede ungefähr gefaßt wie zu Aelen und ihre Gewahrsame Aufgelegt, insbesondere darauf hingewiesen, daß in den Breven und Vannbriefen sie zwar genannt seien, boß es aber nirgends heiße, sie haben um Recht angerufen oder sie seien von Jemanden nach Rom geladen worden, was sich auch sonst nirgends finden werde. Der Abschied zu Zürich, ans Mittwoch Exaltationis ^rucis anno 1517 laute ausdrücklich, daß Niemand ausgesöndert sei als Jörg ans der Fluh, der mit dein Ordinal nach Rom gewiesen sei. Das Alles sei vor dem letzten Abschied von Baden vorgegangen, wo die Landschaft den Brüdern vielleicht nicht vollkommen habe zu Recht stehen wollen. Die Eidgenossen aber haben öu Baden lind zu Aelen billig gefunden, daß sie gegen alle Vertriebenen ohne Ausnahme zu Recht stehen fallen. Mch in dem Endurtheil von Rom seien die Brüder nicht mit dem Cardinal als Partei gegen ^örg ans der Fluh genannt. Endlich legen sie einen Ladungsbrief vor, worin Hauptmann und Rath zu Wallis sie betagt haben, sich Ehren, Leibes und Gutes zu versprechen. Nach allem dem wiederholen sie ihren vorigen Rechtsschluß. Die von der Landschaft erwidern auf letztere Vorlage, der Legat habe ihnen diesen Ladungsbrief, ihren Rechten unschädlich zu thun erlaubt. Damit setzten beide Parteien ihre Sache öum Rechten, i'. Nach Anhörung aller Einreden, Abschiede, Gewahrsame, Klage, Antwort, Rede, Widerrede beider Parteien haben der Eidgenossen Boten einhellig erkannt: Da der Abschied von Baden Niemanden 1214 December 1519. mlsnehme als den Jörg auf der Fluh und die von der Landschaft seit dem Abschied von Aeleu eine Kundschaft vom römischen Hofe nicht erbracht haben, daß die Brüder des Kardinals dort mit ihnen in demselben Recht begriffen seien, so seien kraft Alles dessen und namentlich des letzten Abschieds zu Aelen die von der Landschaft schuldig, den Brüdern des Kardinals und den übrigen Vertriebenen Rede und Antwort zu gebe»' K-. Nun reden des Kardinals Brüder und ihre Mithaften durch ihren Fürsprecher, es sei also ein Urthell gefällt, dem sie nachzukommeil begehren. Um nun in der Hauptsache mit dem Recht vorfahren zu können, verlangen sie von der Gegenpartei zu wissen, ob sie das ergangene Urtheil anerkenne. Diese erklärt, R' wolle das Urtheil an ihre große Gemeinde, den Landtag, der vor Weihnachten zusammenkomme, bringen! das Urtheil jetzt schon definitiv anzunehmen, habe sie keine Vollmacht, da die Brüder des Kardinals darin begriffen seien, gegen die sie das Recht nicht angenommen haben. Die Kläger verlangen hierauf einen Rechtspruch, daß sie in Posseß gesetzt werden möchteil, kraft des Abschieds von Aelen und mit Ersatz ihrer Kosten und Schäden, da doch die Gegenpartei nur Ausflüchte suche, um die Sache zu verzögern. Seien die Kläger einmal in Besitz eingesetzt, so wollen sie Jedem Antwort geben vor den Eidgenossen, als erwählten Richtern, über alle Anspracheil und Klagen. Die Walliser sagen dagegen, sie machen keinen „Aufzug" iuden> sie keine Vollmacht in ein Recht gegenüber den Brüdern bewilligt haben. Sie setzeil die Sache ebenfalls an's Recht. Is. Nach solchem beidseitigem Rechtsatz haben die Boten der Eidgenossen die Kläger angefragt, ob sie bei dem Anerbieten, das sie zu Aelen gemacht, verbleiben, die Walliser, soweit Leib und Gut der Brüder Schinner reiche, schadlos zu halten, wenn sie aus Ursache, daß etwa diese mit dem Cardinal uN römischen Rechte verfaßt wären, in Bann oder andere Beschwerde kämen. Und nachdem diese das Anerbieten wiederholt hatten, ist mit einhelligem Urtheil zu Recht gesprochen worden, daß die Kläger in Posseß alles ihres liegenden lind fahrenden Gutes wieder eingesetzt werden sollen, „mit abtrug zimlichs vnd sintliches costen vnd schaden", doch mit dem Unterschied, daß wenn Jemand dann eine Ansprache an sie zu machen glaubte, sie einem solchen Ansprecher vor den Eidgenossen gerecht werden, und mit dem Vorbehalt, daß wenn sich fände, daß die Brüder Schinner, im römischen Recht verfaßt wären und denen von Wallis darum, daß sie nun mit ihnen im weltlicheil Rechte gestanden sind, Kosten lind Beschwerden erwachsen sollten, genannte Brüder sie, soweit ihr Leib und Gut langt, aus dem Schaden weiseil sollen. Betreffend die übrigen Vertriebenen soll voil einem an den andern geschehen was Recht ist. Des Kardinals Stand und Person ist in allem diesem nicht einbegriffen. Im Solothurner Abschiedeband IX. folgen dann noch die Rechtssprüche über die Ansprachen der Knechte in« andere Schloß zu Martinach und vieler einzelner Personen nach einläßlicher Verhandlung, 68 Seiten und einige auf diese Angelegenheit bezügliche Acten. 807. Lucern. 1Z49, 15. December (Donstag »ach r,nms). Staatsarchiv Luccrn: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. k!ll. Archive Frciburg, Schaffhanfen. Sebastian vom Stein, jetzt Landvogt zu Baden, bringt an, Schultheiß Mutschli von Bremgarteu sei Trager des Neußsischenzlehens derer von Bremgarten gewesen und kürzlich gestorben. Als er nun das Lehen wieder habe leihen wolleil, so habe der Vogt in den Aemtern Einsprache erhoben und dasselbe zu Händen der VI Orte in Anspruch genommeil, ungeachtet Urkunden und Briefe erweisen, daß das Lehen an December 1519. 1215» ^>e Beste Baden gehöre. Beschluß: Der Vogt von Baden soll einstweilen das Lehen leihen. Jedermanns ^ unbeschadet, andere Ansprachen mögen auf der Jahrrechnung zu Baden geltend gemacht werden. ' Landvogt von Baden meldet, die Herren von Zurzach haben die Niedern Gerichte zu Kadelburg, lenseits des Rheins, an Graf Nudolfen von Sulz, der da die hohen Gerichte besitze, um 420 Gl. verkauft, ^ weil die Leute begehren beim Gotteshans zu bleiben und die Eidgenossen der Fähre wegen einiges " ^sse haben, gegen den Verlauf Einsprache erhoben. Die Herren von Zurzach bitten dagegen, den Kauf ^ gehen zu lassen, oder die VIII Orte möchten den Kauf selbst nehmen, man wolle ihnen selben um ^ Gl. billiger lassen. Da nicht Jedermann Vollmacht hatte, so soll man schriftlich nach Lucern berichten, man das Anerbieten annehmen oder den Kauf vor sich gehen lassen wolle, e. Das Geschäft wegen Atzung des Untervogts und des Schreibers zu Baden bleibt angestellt bis zur Jahrrechnung, «I. Antonius lccius, der päpstliche Legat, der sich wieder über das Gebirg verfügt hat, begehrt, wir möchten mit ihm zu Mo einen Tag leisten. Da man ihm aber schon zu Solothurn gesagt hat, er möge einen Tag verlangen, »i den XIII Orten er wolle, aber nicht außerhalb, so hat man nun den Tag i» seinen Kosten nach larus gesetzt aus den Tag nach heil. 3 Königen nächsthin. Sechs Orte wollen dem Begehren Schaff- chms um Antheil an Dießenhofen, gestützt ans die vorgelegten Ausweise, entsprechen, Zug und Glarus Utten keine Vollmacht, sie sollen daher ans dem nächsten Tag ihre Antwort geben. I'. Auf diesem Tag " abermals des Cardinals von Sitten Boten und Verordnete erschienen und haben vorgelegt, erstlich ein ^ )eil des päpstlichen Nichters zu Rom und dann „ein proceß vnd execntion" mit dem Begehren, den Herrn M'künal dabei zu beschützen und ihn au Verfolgung seiner Rechte nicht zu hindern. Hierauf wird erkannt: " unsere Bundesgenossen von Wallis nächster Tage ihre Landsgemeinde versammeln wollen, ihnen zu . ^^ben, daß sie den Handel, der bisher uns Eidgenossen viele Mühen und Kosten verursacht und den man ^ Güte auszutragen keine Arbeit gescheut, besonders weil die Sache der Vertriebenen nun auch zu Thun Unheil beseitigt ist, uns zu gütlicher Verhandlung anvertrauen möchten, in der Hoffnung, wir werden ^stlbe auch vom Herrn Cardinal erlangen. In gleichem Sinne wird auch an den Cardinal geschrieben soll mittlerweile „die vffschlahung der Bännen also im Pesten bliben anstan." K-. Nri berichtet, es '^oden unten am langen See einige Schlösser erbaut. Da man nicht wissen kann, ob das in künftigen Kotten uns Eidgenossen Nachtheil bringen möchte, beauftragt man Uri und den Grafen von Arona, den man ^' unfern Freund hält, nachzuforschen „in was gestalt söllicher Bnw geschehe". >«. Jeder Bote hat eine ^^Bift vom Testament des Johann Colla zu Mailand. Man soll darüber sitzen und auf dem Tag zu ^us antworten, was man in der Sache thun wolle. ». Der Vorschlag des Vogts von Neuenburg, wie den Amtleuten Korn und Wein zu Geld anschlagen soll, wird nicht angenommen, sondern man will ^ de», zu Solothurn gemachten Anschlag bleiben. It. Man soll auch berathen, was man mit dem päpst- Legaten zu Glarus über Abstellung der Beschwerde der fremden und einheimischen Courtisanen reden Glle- glaubt, nach der Vereinung auf deren Abstellung dringen zu könnein I. Cunrad David von ^"sol und einige Angehörige Berns aus der Grafschaft Schenkenberg haben Ansprache» an den König von ^ttkrerch, sind aber wegen Krankheit und andern genüglichen Ursachen nicht auf dem Tag zu Peterlingen schienen. Es wird beschlossen, sie sollen sich vorderhand ruhig verhalten, wenn demnächst eine französische ^sandtschgft anlange, wolle man sich für sie verwenden, »i. In dem Span zwischen Solothurn und dem '^chof von Basel, betreffend das Schloß Thierstein mit Zubehörde, ist ein Tag nach Arau gesetzt ans Hilarii ""Ahm (ig. Januar 1520); Bern und Basel sollen in unser aller Namen ihre Botschaft da haben, um in der 1216 December 1519. Sache freundlich zu Mitteln oder von einem Rechte zu reden. Inzwischen sollen die Parteien gegen einander Stillstand halten. >». Bezüglich des Zusatzes zu Luggarus hat man sich vereint, daß jedes Ort seinen Zusatz da haben soll wie bisher, der Vogt von Luggarus soll aus der Nutzung der Vogtei von Neujahr an jedem Mann 4 rhein. Gl. Monatsold geben und eine Ordnung für die Zusätzer machen, insbesondere, daß bei Verlust des Solds keiner ohne Erlaubniß des Vogts aus dein Schloß gehen soll. Die, Orte mögen auf Neujahr mit ihren Zusätzern um den Sold abrechnen. «». Mendrisio und Balerna betreffend, ist man einig, daß man darüber nicht tädigen noch sich selbe abkaufen, sondern mit Recht gewinnen oder verlieren wolle; doch will man den König nochmals ersuchen, uns diese Orte ohne weiteres Rechtsverfahren zu lassen, oder wenn er das nicht wolle, den von uns bezeichneten Obmann zu Chur anzuerkennen und zur Uebernahme der Obmannschaft anzugehen, z». Die schwäbischen Kaufleute besorgen, der Herzog von Württemberg möchte ihnen ihr Gilt niederwerfen, damit sie „ob der straß vnd nit durch unser Eidgnoschaft faren wetten." Darauf hat man beschlossen, hierauf Acht zu halten und solches nicht zu gestatten, «z. Auf diesem Tag hat man die Schriften angehört, welche von den Ständen des schwäbischen Bundes in Betreff des Herzogs von von Württemberg uns zugekommen sind und dieselben dem Herzog gezeigt, welcher sich darüber verantwortete und die „merklichsten" Artikel widerlegt und als erlogen erklärt hat, mit hohem Dank für alle unsere Mühe und Arbeit; da aber diese nichts gefruchtet und nur einen „stumpfen Abschlag" zur Folge gehabt habe, so wolle er uns nicht weiter bemühen, sondern Gott zu Hülfe nehmen und „sust Im selbs fürsehuug thun". Nach Anhörung der bündischen Schriften haben die Boten dieses Tages in Uebereinstimmung mit ihrer Herren und Obern Befehl beschlossen: Weil alle Orte einhellig und gutwillig sind, mit Schriften oder Boten dem Herzog zu helfen, damit er wieder in sein Land komme, dabei aber Niemand der Meinung ist, Krieg anzufangen, sondern man gerade solchen verhüten und nach bestem Vermögen die Unfern zu Hause behalten will, auch der Herzog uns mündlich versichert hat, er wolle uns nicht weiter beunruhigen, so wollen wir seiner fürstlichen Gnade vertrauen, aber doch soll Jedermann Aufsicht halten, daß kein Aufbruch oder Niederwurf Bündischer in unserm Gebiet stattfinde. Da über den Vermittlungsantrag in der Schrift des schwäbischen Bundes keine bestimmte Antwort enthalten, sondern gesagt ist, man müsse vorerst die Ankunft noch abwesender Churfürsten und Fürsten, die dein Bunde angehören, erwarten, bevor man sich dießfalls erklären könne, so läßt man es auch hiebet bleiben, i . Es ist auch eine Botschaft von Rothweil auf diesem Tag erschienen, mit dem Begehren, wenn der Herzog von Württemberg gegen Nothweil Klage führen wollte, so möchte man ihre Verantwortung anhören. Da aber der Herzog auf diesem Tage gegen Nothweil keine Klage geführt hat, so ist kein Anlaß vorhanden, auf dieses Begehren einzutreten, Ferner hat der Bote von Rothweil begehrt, wenn wir Eidgenossen mit einem Fürsten Vereinung oder Bündniß machen, so möchten wir Nothweil nicht aussöndern, sondern für empfohlen halten. Antwort: Wir zweifeln nicht, unsere Herren und Obern seien in dem und Anderm guten und geneigten Willens, t. Der Ansprache des Wallisers wegen, der vorhin zu Peterlingen vor den Zugesetzten im Recht gestanden, aber nicht zu Austrag gekommen ist, wird auf dessen Anrufen beschlossen, Unterwalden und Freiburg sollen ihre Zugesetzten nochmals hinschicken. I», «, I, i» fehlen im Freiburger Abschied, t nach Freiburger Abschied. Zu I». Substanz des Vermächtnisses des Johann Colla, zu Gunsten gemeiner Eidgenossen: (Berner Abschiedeband 8. 741.) Jedem Ort der Eidgenossen soll von seinem Gut oder Lehen Serticana jährlich fünfzig Duralen in Gold zukommen, der Freundschaft und Treue wegen, welche die Eidgenossen ihm bewiesen haben. Januar 1520. 1217 Testamentsvollstrecker sind der Cardinal von Sitten, Herzog Ludwig von Bar und vier andere Benannte, von denen zwei im Namen Aller handeln mögen ; die Eidgenossen mögen Jemanden dazu ordnen. 808. G 1 aru s. 1320, 9. Januar (Mentag nach der HI. 3 Könige Tag). Staatsarchiv Lueern: Allgemeine Abschiede, .1. 13. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 743. Archive Solothnrn, Schafft,ausen. tt. Da dieser Tag zum Theil der päpstlichen Heiligkeit wegen angesetzt worden ist, so hat man zuerst päpstlichen Legaten Antonius Puccius, Bischof von Pistoja, angehört. Derselbe hat sein Creditiv vom heiligen Vater vorgelegt und mit vielen freundlichen Worten sein Anbringen schriftlich eingegeben, jedem Boten eine deutsche Copie, für alle gemeinsam eine lateinische Ausfertigung. I». Weiter hat man mit ihm geredet, daß die für dieses Jahr bereits verfallene Pension nach Inhalt des Bündnisses ohne fernem Verzug dezahlt werden möchte, ebenso wird ihm bemerkt, daß Zahlungen in Münze dem Bündnis; nicht gemäß seien und man fürderhin solche nicht mehr annehmen werde, da die Eidgenossen ihrerseits dem Bündniß in allen ^heilen nachgelebt haben. Darauf antwortet der Legat ; Das Geld könne mit Sicherheit nicht änderst als durch die Wechselbank von Rom herausgefertigt werden; er werde dafür sorgen, daß es durch Kanfleute, welche nach Lyon oder an; andere solche Orte auf die Märkte und Messen ziehen, nach Laut der Veredlung iil gutem Golde ausgerichtet werde. Wenn früher etwas Vorwechsel mit Münze stattgefunden, so sei das ohne sein Wisseil geschehen. «. Nachdem man bei Eröffnung der Befehle eines jeden Boteil gefunden, daß die Orte in Betreff der Courtisanen einhellig sind, wurde mit dem Legateil geredet, damit dieselben abgestellt lverden und jeder Lehenherr bei seiner Gerechtigkeit bleibe. Darüber verantwortet sich der Legat folgendermaßen; Die Courtisanen, welche in der Eidgenossenschaft Pfründen anfallen, seieil aus der Eidgenossenschaft gebürtig, nicht Ausländer; wenn ausländische Courtisaneil in unserer Eidgenossenschaft auftreten lallten, so mögen wir sie gefangen nehmen und sie an Leib und Gut strafen. Da wir in Betreff der Courtisanen, welche aus unserer Eidgenossenschaft gebürtig sind, noch keine lautere Antwort habeil, so haben wir beschlossen, jeder Bote soll das heimbringen, damit man sich berathe, wie wir Eidgenossen gemeinlich oor Beschwerde unserer Courtisanen loswerden und auf nächstem Tag antworten, „wiewol der vorgemelt ber Legat hat fürer geantwurt, ob neyßwer wäre, die Pfründen anstellen, die wir zu verlihen hetten, mögen wir das weren, wie vnser Vereynung das zugybt." «N. Jeder Bote weiß, wie uns vom Herrn voll Meziöres und auch von unfern Eidgenossen von Bern schriftlich gemeldet ist, die Rede, daß der Köllig von Frankreich bo»l Herzog von Württemberg mit Geld und Andern; zu helfen versprochen habe, sei unwahr und wir sollen ^l)r keinen Glauben schenken, denn der König leiste ihm keinerlei Hülse und gebe ihm keinen Pfenning. » . Das abermalige Anbringen der vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn, betreffend ihr Burgrecht wit Neuenburg soll auf nächstem Tag behandelt werden. 5'. Da gemeint wird, es sei nothwendig, einen -llachrichter in die Herrschaften jenseit Gebirgs, nach Lauis oder Luggarus, anzustellen, so soll man sich auf uächstem Tag darüber aussprechen lind Zürich soll sich inzwischen nach einem solchen umsehen. K. Einige ber Nechtsprecher in dem Span gegeil den König von Frankreich wegen Mendristo klagen, der Herr von ^autrec, Grandmaitre zu Mailand, verunglimpfe sie in den Briefen, die er auf Tage schickt, dermaßen, daß Ue es nicht hinnehmen können. Darauf wird beschlossen, der königlichen Botschaft, wenn sie aus Tage 153 1218 Januar 1520. kommt, darüber Vorstellungen zu inachen. I». Die Sache wegen des Testaments des Johann Colla zu Mailand, welche neuerdings angezogen worden ist, wird denen von Uri, welche sie am besten kennen, anempfohlen, i. Tagansetzung nach Lucern auf Sonntag nach unserer Frauen Tag zur Lichtmeß (5. Februar)- Ii.. Jeder Bote kennt die Verantwortung der Boten des römischen und hispanischen Königs, von welcher jedem eine Copie gegeben ist. I. „Item man hat angesehen von der münz wegen nachdem vnd dann ma» sy vfgesetzt hat: Item die alten, so für 7 Schilling geschlagen sind, sol man für li'/s Schill, nemen, vnd die nüwen, so der Tribulsch für 7 Schill, geschlagen hat, sol man nemen vinb K ß., die alten Roßler s^ man für 4 ß. nemen, vßgenomen die so bischofköpf an Hand, 4 hllr. necher denn 4 ß. soll man st) nemen- Vnd ob sürhin aber frömde münz in Weltschland geschlagen wirt vnd die in vnser land kam, sond unser Eydgnossen von Lucern die fürderlich vffsetzen, damit nit witter betrug beschech." >»». Man weiß was die vier Waldstätte, die es berührt, in Betreff des Testaments des Trivulzio gehandelt haben, i». Dem Vogt von Neuenbürg ist auf seine Anfrage geschrieben, er soll unsere Gerechtigkeiten in der Grafschaft Neuenburg erkunden und verzeichnen. Wenn er aber an die Anstöße gegen Bern und Freiburg komme, so soll er es diesen Städten verkünden und, wenn sich Anstände ergeben, berichten. » fehlt im Lucerner Exemplar. Zu ». Copia und Uebersetzung ohne Datum des Creditivs Leos X. für Antonius Puccius, welchen er wegen Geschäften, die seine persönliche Anwesenheit erforderten zurückgerufen hatte, nun aber, zum Bischof von Pistoj» befördert, auf den Wunsch der Eidgenossen als Nuntius wieder zu ihnen sendet — «ut von solum in teuix«' rulibus seck iu spiritimlibuL et vestris iustis st llousstis ckssicksriis msrsm Asrsrs possit, vosgus rs ipsu Intel' IiKors valsatis, guautum uodis vlmri st ckilseti Litis--- x>. 15. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg.Abschiede 3. 73?- «Dropositio kasta per Rsusreuckum in vllriLto patrsm st Vominuin D. Xntoniuin?uooium, Lamers apv' stolivs as Lpissopum Distorisussm, Lnnotissimi Domiui nostri ack NaZuillvos Dominos Llvstios oum po- tsstats lsKati a latsrs nuntium In Zsiwrali Dista tülarous oelöbrata.--- ^Lateinisch und deutsch.)! 1. Grus und apostolischen Segen. 2. Erinnerung, daß der Papst gleich nach seiner Thronbesteigung das Bündniß Julius ll. erneuert und alle aus dessen Regierungszeit herrührenden Beschwerden wegen alter Soldansprachen u. s. w. re- gulirt, kurz nachher auch seinen Neffen und die Republik Florenz mit ihnen in Verbindung gebracht, die Pcw sionen bezahlt und Alles gethan habe, um seine Freundschaft für die Eidgenossen an den Tag zu legen. 3. Begehren, daß bei allen Verhandlungen und Practiken, die jetzt in der Eidgenossenschaft stattfinden, man das Bündniß mit dem Papst als Bürgschaft des Friedens in der Christenheit stets vor Augen halte. 4. Begehren, daß wenn neue Bündnisse mit Fürsten und Herren eingegangen werden wollen, man ihm vor deren Abschluß Kenntnis; geben wolle, damit auf das Bundesverhältniß Rücksicht genommen werde. 5. Im Fall der römischen Kirche Gefahr drohen sollte, erwarte der Papst von den Eidgenossen schleunige und wirksame Hülfe, nicht nur kraft des Bundes, sondern auch kraft ihrer Eigenschaft als Vertheidiger der Kirchenfreiheit. Gegenwärtig sei sie zwar in friedlicher» Stande, es müsse aber auf alle Eventualitäten Bedacht genommen werden; der Papst setze auf die Eidgenosse» alle Hoffnung. Eintretenden Falls werde der Legat kraft seines Amtes an sie gelangen u. s. w. Staatsarchiv Luzern: Abschiede 18 ff., Berner Abschiedebd. 8. 721. 733. Zu It. Die Instruction der Boten des römischen und hispanischen Königs siehe im Lucerner Abschiedeband 4. Seite 14. Sie geht dahin : Die Eidgenossen möchten der Rede, der König gedenke nächsten Sommer m>l Heeresmacht nach Italien zu ziehen und Mailand oder gar Italien zu unterwerfen und bei diesem Anlaß auch die Eidgenossen anzufechten, keinen Glauben schenken, indem der König von den besten Gesinnungen für f^ beseelt und geneigt sei, nicht nur die Erbeinung zu erneuern und ihre alten Freiheiten zu bestätigen, sondern sich noch näher mit ihnen zu verbinden und ihre Freiheiten zu mehren. Siehe auch Berner Abschiedebd. 8. 749. Januar 1520. 1219 1520, is. Januar. Barcellona. Carl V. an Zürich: Anerkennung, daß Zürich stets dem Hause Oesterreich Mgethan gewesen, weßhalb er sich auch dankbar erweisen werde, wenn er in's Reich komme. Er habe vor, mit den Eidgenossen ein engeres Bündniß zu schließen, Zürich möchte den Practiken dagegen entgegen arbeiten. Originalbrief im Staatsarchiv Zürich. 80N. ^ uce 1' II. 1Z211, 8. Aeliruar (Mittwoch nach ?llriK. Der Abt von Rheinau klagt, er habe jüngst dein Priester Dietrich Hasenstein, welcher ihm besondere Dienste geleistet und in den verflossenen Todesnöthen denen von Rheinau redlich beigestanden habe, die St. Niclausenpfründe daselbst geliehen und derselbe sei auch vom Bischof von Constanz mit Bewilligung des Herrn Anton Puccius auf diese Pfrund investirt. Nun werde sie ihm aber von einein Courtisan, genannt Herr Sebastian Meister von Benkon in Zürcher Gebiet, gegenwärtig in der Garde zu Rom, angefallen. Der Abt bittet, man möchte den von ihm gesetzten Priester bei der Pfrnnd schirmen. Darauf hat man dem Boten von Zürich aufgetragen, seine Herren zu ersuchen, daß sie mit des Courtisans Vater reden, damit er seinen Sohn von dessen Vornehmen abmahne, „dann wo er oder sin Anwält betreten werden, so wölle man sy in ein Wasser schießen." Ferner soll man an die Garde nach Rom und an den römischen Hof schreiben, um diesen und andere, fremde und heimische zu warnen, daß sie uns mit solchen Dingen in Ruhe lassen oder, „wie obstat, bösers erwarten". It.. Betreffend den Artikel, berührend Sebastian Muntprat und das Lehen zu Weinfelden, hat man sich auf die Antwort und Vorweisung der Gewahrsame ab Seiten seines Anwalts entschlossen, die ganze Sache bis zur Jahrrechnung von Baden ruhen zu lassen und inzwischen die Acten den Orten zur Erdaurung mitzutheilen. I. Aebtissin und Convent zu Magdenau klagen, Herr Heinrich Göldli habe ihnen eine Pfrund zu Oberglatt, welche doch dem Kloster incorporirt sei, angefallen, sie rufen die Eidgenossen dagegen um Schutz an. Es wird beschlossen, Zürich soll den genannten Heinrich Göldli und dessen Verwandtschaft schriftlich oder mündlich ermahnen, von diesem Beginnen abzustehen oder die Anwendung des „Ansehens" gewärtigen, welches auf mehreren Tagen von den Boten der Eidgenossen in Betreff solcher Courtisanen angenommen worden ist. i». Auf das abermalige Begehren der vier Städte Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn, es möchte ihnen das Burgrecht, das sie mit Neuenburg haben, aufgerichtet und bestätigt werden, ist auf Hintersichbringen beschlossen, man wolle den vier Städten einen Brief geben, dahin lautend, daß jede Stadt bei dem Burgrecht bleiben soll, welches sie mit Neuenburg hatte bevor wir übrigen Orte dazu gekommen sind. i«. Uri, welchem aufgetragen ist, im Namen aller Orte in Sachen des Testaments des Jean Colla zu handeln, begehrt einen Gewaltsbrief unter Anlobung, daß alle Orte damit gleiche Kosten haben wollen. «. Nachdem in dem Span zwischen dem Bischof von Basel und unfern Eidgenossen von Solothurn, betreffend Thierstein u. s. w. auf dem jüngst abgehaltenen freundlichen Tag zu Arau kein Vergleich zu Stande gekommen ist, sind beide Parteien heut abermals erschienen, doch wie früher nicht mit gehöriger Vollmacht. Deßhalb hat man ihnen wieder einen Tag nach Arau gesetzt, auf den Sonntag Quasimodogeniti, vor den Boten der acht alten Orte zu gütlichem oder rechtlichem Entscheid. Inzwischen soll der gegenwärtige Besitzstand ohne Neuerungen oder feindselige Handlungen aufrecht bleiben. Zwar hat der Bischof von Basel Ausländ genommen, sich in ein solches Recht zu verfassen, namentlich wegen Thierstein, das Lehen vom Reiche sei; aber nichtsdestominder hat man in Hoffnung, auf genanntem Tag die Parteien zu vereinbaren, an dem Beschluß festgehalten. Z». Die Boten des römischen und hispanischen Königs sind sammt einer Votschaft von den Ständen des Reichs und des Bunds zu Schwaben erschienen und haben in Betreff des Herzogs Ulrich von Württemberg einen Vortrag gehalten, der jedem Boten schriftlich mitgetheilt ist, damit man sich bis zun: nächsten Tag zu einer Antwort entschließe. Als man Februar 1520. 122! den Botschaften Audienz gab, begehrte Herzog Ulrich anwesend zu sein, was aber jene nicht zugeben wollten. Alan hat den Botschaften bemerkt, ihr gegenwartiger Vortrag stimme nicht mit dem überein, was sie früher auf Tagen schriftlich und mündlich zugesagt haben; statt wie sie sich damals geäußert, das Fürstentum nur zu Händen der Kinder des Herzogs einzunehmen, haben sie es nun dem römischen König übergeben w- s. f. Die Boten von Zürich nahmen an diesen Vorhaltungen nicht Theil, denn sie behaupteten, zu irgend welcher Eröffnung von ihren Herren dießmal keine Vollmacht zu haben, q. Dieser Tag ist angesetzt worden, um dem päpstlichen Legaten Puccius, Bischof von Pistoja, auf seine zu Glarus gethanen Anbringen zu antworten. Er hat sich aber schriftlich entschuldigt, indem er merklicher Geschäfte wegen eilends nach Rom berufen sei, er hoffe aber bald wieder zurückzukommen. Bezüglich der Pension wolle er arbeiten, daß sie sobald möglich ausgerichtet werde, wie er es bereits versprochen habe. Er sendet an seiner Statt, um die Antwort zu empfangen den Herrn Wilhelm, päpstlichen Commissar. Die Antwort wird einhellig dahin gegeben: Wir Eidgenossen wollen päpstlicher Heiligkeit Alles das, um was wir uns verschrieben haben, buchstäblich halten, sofern an uns Alles auch gehalten wird, wie es die Vereinung ausdrückt. Wir werden päpstliche Heiligkeit und den apostolischen Stuhl bei jeder Verhandlung mit andern Fürsten vorbehalten. Mahnung für beförderliche Zahlung der Pension. » . Der hochwürdige Herr Cardinal von Sitten hat auf diesem Tag seine Botschaft gehabt, durch dieselbe uns angerufen, ihn bei seinen zu Rom erlangten Rechten zu handhaben, und ein Breve des heiligen Vaters an uns Eidgenossen vorgelegt, das uns ermahnt, ihn bei dem ergangenen Urtheil zu schützen und die von Wallis anzugehen, daß sie demselben nachleben. Die Walliser dagegen haben geschrieben, sie seien jeden Tag in Erwartung der Rückkehr einer Botschaft, die sie zu Rom haben; vorher können sie nicht wohl Antwort geben, sofort nach der Rückkehr dieser Botschaft aber wollen ste den Tag zu Lucern beschicken. Da nun bis zum Ende des Tages Niemand von ihnen gekommen ist, so hat man beschlossen, abermals nach Wallis zu schreiben und zwar nicht nur an gemeine Landschaft, sondern an alle Zehnten und mit dem rückkehrenden Boten Antwort zu verlangeil, ob sie „nochmalen wöllent Inen den Handel gütlich lassen ab werden", mit der Erklärung, wenn sie das nicht wollen, so werden wir unsere Hand von ihnen abziehen und den Cardinal mit seinem Recht vorfahren lassen. 8. Der König von Frankreich hat auf diesen Tag seinen Boten, den Herrn von Savonier, geschickt, mit folgenden Anbringen: l- Seit mehreren Jahren, nämlich seit dem gemachten Frieden habe der Köllig seine Freundschaft und gute Gesinnung gegenüber den Eidgenossen wiederholt dadurch an den Tag gelegt, daß er ihnen den Vorschlag gethan habe, sich mit ihm in einer guteil, freundlichen Vereinung zu verbinden. Dieses Willens sei er noch und wenn man seine Vorschläge anhören wolle, so werde der Bote dieselben eröffnen; sie werden so ausfallen, daß die Eidgenossen die gute Gesinnung des Königs darin erkennen werden. 2. Er hat sich beklagt, daß am Comersee, im Veltlin und da herum sich in der Graubündner Landschaft ein „Bandit" aufhalte, der auf dem Land und auf dem See des Kölligs Unterthanen schädige, was gegen die Capitel gehe, indem dieselben bestimmen, daß kein Theil den Widersachern des andern Aufenthalt gestatten soll. Darauf wird den Graubündnern in Abschied gegebeil, daß sie den Betreffenden aus ihrer Landschaft weisen oder ihn nach Verdienen strafeil, indem man solches nicht leiden will. 3. Er läßt sich merkeil, man habe Kunde, daß etliche Widersacher des Königs in der Eidgenossenschaft einen Aufbruch gegen das Herzogthum Mailand betreiben und ersucht, man möchte solchem zuvorkommen. Darauf wird beschlossen. Jedermann soll uuf etil derartiges Unterfangen Acht haben und wenn etwas daran wäre, es hindern. Bezüglich des ersten Ailbringens, betreffend eine Vereinung, hatte Niemand Vollmachten, man hat daher deßhalb einen andern 1222 Februar 1520. Tag angesetzt nach Lucern auf Sonntag Renüniscere, um zu antworte«,, ob man die Anträge anhören «volle oder nicht, Infolge des Vortrags der Boten des römischen und hispanischen Königs und des Bundes in Schwaben ist der Herzog von Württemberg persönlich erschienen und hat erklärt, es sei ihm recht, «venu die beiden Botschaften seine Verantwortung «nit anhören. Da aber diese den Herzog bei ihrem Vortrag auch nicht habe«« wollte««, so hat man dieses überflüssig gefunden. Von der Verantwortung, die hierauf Herzog Ulrich persönlich abgab, hat jeder Bote eine Abschrift und soll dieselbe heimbringen, damit man auf nächstem Tag antworte, „wie man doch dem guten fürsten scheiden vnd zu hilff komm mög". i». Verwendung der Boten dieses Tages bei den Gubernatoren zu Mailand für Restitution der Mobilien in den Schlössern eines Coines Ludovicus in Agro Parmensi, welche Schlösser selbst auf Verwenden der Eidgenossen dem Grafen bereits zurückgegeben «vorden sind. v. Verwendung bei denselben für die Ansprache«« eines Pferdehändlers. « . Onuphrius Setzstab klagt abermals über de«« Verlust voi« 2 Pferden, Harnisch und Kleider««, de«« er zu Galera ii« unserm Dienst erlitte«« habe. Heimbringen. >», «, «l, «, >t, I fehlen im Berner Exemplar. ,i, v. Zwei lateinische Schreiben vom 13. und 14. Februar 1520. Ebenda S. 38. 40. Zu I. Rom 1520, 13. März. Heinrich Göldli, soutiksr papali», schreibt an gemeine Eidgenossen, es sei ihm schriftliche Warnung von guten Freunden zugekommen, er sei bei ihnen schwer verklagt, so zwar, daß sie auf den Tagen zu Glarus und zu Lucern davon geredet haben, vom Papste seine Wegweisung vom Hofe zu begehren. Er «volle sich nun über alle ihm zur Last gelegten Punkte verantworten: 1. „Er sei einer, der der Welt vil zusagi vnd gelt abneme vnd nyemantz nütz halti." Man soll ihm einen Tag ansetzen und die, welche solches behaupten, anhalten, ihre Klagen vorzubringen, er wolle persönlich erscheinen und sich gegen Jeden verantworten. Er wäre reicher, wenn er so hätte handeln und nicht Ehre, Freundschaft «ind guten Namen höher achten «vollen, denn Geld und Gut. 2. Er falle Pfründen ai«, mache sich selbst „Concordia oder Dedungen" damit ihm Geld «verde, wozu er kein Recht habe. Antwort: Es sei wahr, er habe bisher Pfründen angefallen und voin Papst erlangt, er diene auch dem Papst um keiner andern Ursache willen und habe, wie auch andere Diener Sr. Heiligkeit, keine andere Besoldung für seinen Dienst, als Pfründen, die im päpstlichen Monat fallen und die dann der Papst jedem Diener in seinem Land verleihe. So habe er bisher Pfründen in seinem Vaterland und Bisthum begehrt und erhalten, nicht auswärtige, und nicht geglaubt, dadurch Unwillen zu erregen. So habe er auch das Recht gehabt, um Pfründen, die er für seinen Dienst vom Papst mit Recht erhalten, „Concordia oder Dedungen" zu inachen und damit zu schalten und zu walten. Wenn aber Jemand glaube, daß er auf eine solche Pfrund kein Recht gehabt, welche er in vergangener Zeit hinweggegeben und Concordia darauf angenommen habe, dem wolle er vor gemeinen Eidgenossen zu Recht stehen. 3. „Er verkaufe Pfründen, wie man zu Zurzach Rosse verkaufe." Das habe er nie gethan, denn das «väre Simonie und würde mit Verlurst der Pfründen bestraft. Wohl habe er, wenn er Einem mit Bewilligung des Papstes seine Pfründen übergeben, Ersatz seiner gehabten Kosten und eine jährliche Absenz oder Pension sich auf die Pfrund setzen lassen, wie es ihm vom Papst zugelassen sei und worüber er Bullen und Briefe habe. Begreiflich «volle er die mit seinem schweren Dienst erworbenen Pfründen nicht umsonst hingeben, wie bisher, „denn ich bishar nütz andrist den ein Vogelhund gewesen bin vnd ander nüßend die Wachteln, so ich vftriben Hab." Er werde alt und müsse nun auch für sich sorgen. Insbesondere sei man «nit ihm übel zufrieden, daß er jüngst Herrn Stephan Bitterkraut wegen unrechtlichem, simonistischem Besitz einer Pfrund zu Zofingen nach Rom habe citiren lassen. Erfinde sich, daß er diesen oder Andere mit Unrecht umziehe und in Kosten bringe, so anerbiete er sich allzeit gemeiner Eidgenossen Gnade oder Strafe über sich ergehen zu lassen. Februar 1520. 1228 4. Er sei von etlichen Priestern und Klosterfrauen so verklagt, daß die Eidgenossen gegen ihn haben an den Papst schreiben wollen. Er hätte solches um die Eidgenossen nicht verdient, deren treuer Diener er jeweilen gewesen und deren Gesandtschaften nach Nom er auf alle Weise gefördert habe. Der Papst sei gemäß den Con- cilien von Constanz und Basel und den lüouooi llata prinoipum rechter Lehenherr aller Pfründen in der ganzen Christenheit, die in seinem Monat fallen, und habe das Recht, sie zu leihen. Nun nehme ihn Wunder, warum den Mönchen und Nonnen zu lieb seine gnädigen Herren sich solcher Pfründen annehmen wollen. 5. Wenn er weiter sich unterstehe, in der Eidgenossenschaft Pfründen anzufechten, so werde er bedroht, die Eidgenossen werden dem Papst schreiben, denn sie wollen das von ihm nicht mehr leiden. Darauf bitte er, man möchte ihm gnädig sein und ihn genießen lassen, was er um seinen Dienst vom Papst erhalte. Er habe auf Bitte der Eidgenossen die Pfründen, welche er vom Papst Julius, dem er acht Jahre lang gedient, erhalten, hingegeben und darauf haben ihm die Eidgenossen selbst an den neuen Papst Empfehlungsbriefe gegeben, daß er ihn zu seinem Diener annehmen und ihm andere Pfründen dafür geben wolle. Die Pfründen, die er vom Papst Julius erhalten, habe er nach Willen und Gefallen gemeiner Eidgenossen gegeben, zwei, nämlich eine auf dem heiligen Berg bei Winterthur und die Pfarre zu Schwarzenbach seinen Herren von Zürich, die Propstei und eine Chorherren- pfrund zu Zofingen seinen Herren von Bern, eine Chorherrenpfrund zu St. Peter seinen Herren zu Basel, die Pfarre zu Freienbach seinen Herren vonSchwyz, die Pfarre zu Glarus seinen Herren von Glarus und denen von Appenzell ihre Pfarre. Hätte er diese Pfründen nicht also weggegeben, so hätte er wohl zu leben und dem gegenwärtigen Papst nicht dienen müssen. Man möge also gegen ihn Billigkeit walten lassen, um so mehr, als er ja keine Pfründen anfalle, auf die die Eidgenossen das Patronatrecht oder Privilegien und Freiheiten vom Stuhl zu Nom die Verleihung betreffend haben, sondern nur andere, die Mönchen und Nonnen oder der Geistlichkeit zustehen und wenn sie im päpstlichen Monat ledig fallen, dem Papst zu verleihen gehören und auf die er Rechte erlange für seinen Dienst. Er sei gern erbötig das Gesuch zu fördern, welches gemeine Eidgenossen auf dem Tag ZU Glarus durch den Legaten Antonius Puccius an Se. Heiligkeit zu richten beschlossen haben, daß künftighin alle Pfründen, die in der Eidgenossenschaft in päpstlichen Monaten ledig fallen, dem Ort, worin sie liegen, zu verleihe» Zugestanden werden möchten und daß solches mit ihm und seinen beiden Vettern Caspar und Georg Göldli, die auch Sr. Heiligkeit Diener und Courtisanen seien, begonnen werde, nur möchten die Eidgenossen sich dann für sie verwenden, daß ihnen etwas Ersatz an Pfründen außer der Eidgenossenschaft gcthan werde. Weiter, da der jetzige Papst vor einiger Zeit gratis» axspavtativs» ausgegeben, habe er auch eine gratis erlangt und eine ..colatz" genommen auf den Abt und das Gotteshaus Rheinau. Da nun im ersten Herbstmonat letzthin die Pfarre zu Rheinau ledig geworden und er dieselbe kraft seiner gratia angenommen, in demselben Monat die dem Kloster Magdenau gehörige Pfarre zu Obcrglatt ledig gefallen und er die auch impetrirt und erhalten, der Abt von Rheinau und die Aebtissin von Magdenau selbe aber an andere Personen verliehen und die Eidgenossen um Schirm gegen ihn angerufen haben, so wolle er den Eidgenossen zu Gefallen diese Personen bei den Pfründen ruhig lassen, sofern ihm für seine Mühe und Kosten Ersatz geleistet werde. Ferner habe ihm der Papst ein Reservat gegeben auf die Propstei zu Zurzach auf den Fall, daß der jetzige Propst, Herr Peter Attenhofer, sterben würde. Er habe dafür Brief und Siegel und die Annata oder ersten Früchte der apostolischen Cammer bereits bezahlt; man möchte ihm also eintretenden Falls diese Propstei ohne Verhinderung zukommen lassen. Für Alles wolle er den Eidgenossen stets ein treuer Diener sein und bitte um schriftliche Antwort auf diese Eingabe. Zu i». Creditiv für Christoph. Herrn zu Schwarzenberg. Porphyrius Niether von Boksburg zu Bölsberg, Hans Freiburger, Burgermeister zu Ucberlingen, und Lienhard Jung. Stadtammann zu Ulm, Der Ablösung der eigenen Leute des Gotteshauses Münster wegen sind die Städte Bern und vlothnrn mit dem Propst von Münster einig geworden. Auf vielfältiges Anhalten Onuphrius Setzstabs laben einige Orte, nämlich Zürich, Bern, Lucern, Obwalden, Zug, Basel und Schaffhausen ihm jedes Ort rei Kronen ausgerichtet. Die übrigen Orte, die ihn noch nicht bezahlt und auf diesem Tag keine Vollmacht schabt haben, sollen nochmals an ihre Herren bringen, daß sie auf nächsten Tag es auch thun möchten. Dieser Tag ist vornämlich angesetzt morden in Folge des auf letztem Tag gestellten Begehrens der königlich anzösischen Botschaft, über die vom König gemeinen Eidgenossen sammt den Graubündnern angetragene Meinung. Aus den eröffneten Instructionen der Orte geht nun hervor, daß einige Orte ein solches Bündniß 'ucht eingehe«,, sondern gegentheils denen den Beitritt zu wehren entschlossen sind, welchen sie es zu wehren a en, einige wollen doch anhören, «vas das Anbringen des Königs sein «verde, ganz unvorgreiflich auf Hinterstchbriugen, die Mehrheit der Orte endlich will anhören und das Anbringen der französischen Botschaft M die Obern bringen, welche dam« darüber sitzen und ihre Antwort auf den nächsten Tag abgeben mögen. "f diese letzte Erklärung der Mehrheit der Orte hat die französische Botschaft nach Vorweisung ihrer Vollmachten vom König „als für das namhaftiste disinals in der Substanz also merken lassen vnd fürtragcn, as die k. Mt. mit vns geineinen Eidgnossen begere ein Vereinung vnd puntnuß zu inachen zu enthaltung, lchutz vnd schirm beder teilen Landen, Lüten, herlicheiten, liben vnd gittern, so jeder teil jetz gegenwärtigklich Mhalt vnd besitzt, Also wer der ist, uieinands vsgenomen, so dwedern teil dieser püntnus an Iren liben, "'habei,den Gütern vnd herlikeit, wer der ist, beschweren oder bekriegei, welte, es sige durch Nuttel oder on Mütel, das dann der ander teil, den so also beschwert oder bekriegt wirt, one einichcn Verzug vnd entschul- 'gung beholfen vnd berate» sin fülle. Vnd nämlich so begert verinelter küng, ob es zu söllichem val kem, 5 wir Eidgnossen Im ein zal vnser knechten zukamen oder verordnen söllent in sinem Costen vnd besoldnng, mm das zimlich vnd erlich ist. Hinwiderum ob dann wir Eidgnossen von einichem fürsten oder Herren, wer ^ were, uieinands gesundert noch vßgenomen, glicher miß angefochten wurdent, so sölle vns sin k. Mt. hilf M't> Instand thun, wie das hienach ii, künftigen ziten vnd zu nechsten tagen von Artikel zu Artickel vergriffen morden n,ag, da wir Eidgenossen alsdann anzöug geben mögent vnd vnser beger erscheinen, so werde vns ' Ml. von Frankrich erlichei, viid früiitlichen begegnen, sollicher maß das wir die früntschaft mit deheinein inipf „och füge,, abschlahen mögen." Wiewohl nun einige Orte diesen Vortrag anzuhören verweigert tatten, hat man selben doch alle«, zur Kenntniß gebracht, damit sie sich berathen mögen, was in der Sache ^ handeln sei. Gemeine Eidgenossen haben auch voi, dei, französischen Boten Antwort begehrt wegen ^ndris und Balerna und da von, König noch keine Antwort angekommen ist, so wird dessen Boten abermals ^pfählen, ihren, Herren „ernstlich vnd entlichen" zu schreiben, er möchte diese Orte uns ohne weiteres Rechts- "erfahren gütlich überlassen oder dann das angefangene Recht mit dem Obmann zu Chur zu Ende bringen 1228 März 1520. lassen, v. Auf diesem Tag sind erschienen Langfelix von Baden und Hans Müller von Mehlsecken und haben alte Ansprachen an den König von Frankreich erhoben, welche, wie sie glauben, erlaufen seien, ehe und bevor König Ludwig selig die gemeine Bezahlung gethan habe, um welche quittirt ist. Jeder Bote soll heimbringen, ob man nicht diese und andere alte Ansprachen abweisen wolle, denn sonst möchte man solcher Ansprecher auf Tagen nie los werden. . Meister Heinrich Spring in Klee von Unterwalden berichtet, der Schreiber zu Lauis wolle sein Amt aufgeben, er, auch ein Eidgenosse und dazu befähigt, bitte, wir wollen ihm diesen Dienst zukommen lassen. Da aber Niemand dießfällige Vollmachten hatte, wurde der Gegenstand auf den nächsten Tag verschoben, x. Um über den französischen Handel und andere in diesem Abschied bemerkte Punkte weiter zu verhandeln, wird Tag nach Lucern angesetzt auf den Sonntag Quasi- modogeniti (15. April). 8, « fehlen im Berner Abschied. Zu ». Augsburg, 1520. Montags nach Jnvocavit (27. Februar). Römisch und hispanisch königlicher Majestät, auch der Churfürsten, Fürsten und anderer Stände des schwäbischen Bundes Botschaften, Hauptleute und Räthe schreiben an gemeine Eidgenossen „jetz zu Lucern versamlet:" Ihre Gesandten, die sie vergangner Tage bei den Eidgenossen zu Lucern gehabt, berichten ihnen, was bei den Eidgenossen in Betreff gemeiner Stände des Bundes auf der einen, Herzog Ulrichs von Württemberg auf der andern Seite verhandelt worden sei. Unter Anderm hätten die Eidgenossen ihnen gesagt, ihre erste Werbung sei mit dem jüngsten Anbringen nicht gleichförmig, denn laut jener sollte das Herzogthum Herzog Ulrichs Kindern bleiben u. s. w. Nun werde sich aber nirgends finden, daß sie das zugesagt hätten. Wohl haben sie bei der ersten Eroberung auf Bitte der Eidgenossen zu Baden, einzig ihnen zu Ehren und zu Lieb und aus keiner Verpflichtung sich mit Herzog Christophs Anwälten in Unterhandlung eingelassen und ihm das Land, das er aber wegen allzu starker Verschuldung nicht behalten konnte, zustellen wollen. Nachdem aber Herzog Ulrich durch Verrätherei einen Theil des Landes wieder eingenommen und den Bund zu einem zweiten Kriegszug genöthigt, habe dieser das Land in des Königs Hand gestellt u. s. w. Ferner haben die Gesandten Kenntniß genommen von einer schriftlichen Verantwortung Herzog Ulrichs, welche jedoch seine Gewaltthat gegenüber der Reichsstadt Reutlingen in keiner Weise rechtfertige. Die Eidgenossen wollen daher das nicht mißfällig aufnehmen und sich nicht wider den Bund aufbringen lassen, indem derselbe das Land Württemberg, das mit eigener Einwilligung im Bund behalten worden sei, nicht verlassen könnte. Der Bund und das Land Württemberg seien stets zu guter Nachbarschaft geneigt u. s. w. Zu «. Römisch und hispanisch königlicher Majestät Räthe und Gesandten Vortrag auf dem Tag zu Lucern auf Remiuiscere 1520. 1. Die genannten Räthe und Gesandten haben den von gemeinen Eidgenossen jüngst hievor auf dem Tag zu Lucern empfangenen Abschied den königlichen Statthaltern und Räthen des obersten Regiments aller österreichischen Lande, die zu Augsburg versammelt waren, zugeschickt und darauf Befehl erhalten, wieder auf diesem Tag zu erscheinen, mit folgendem Auftrag: 2. Gruß. 3. Begehren einer freundlichen Antwort auf den letzten Vortrag. 4. Verlangen wie auf letztem Tag, daß gemeine Eidgenossen auf den Antrag des Königs von Frankreich zu einer Vereinung nicht eintreten und keinen Volksaufbruch zu dessen Gunsten gestatten. 5. Nachdem gemeine Eidgenossen auf das nach dem Tod des Kaisers nebst Erneuerung der Erbeinung von Seite des römischen und hispanischen Königs an sie gestellte Ansinnen für eine nähere Verbindung noch keine Antwort gegeben, so möchten sie doch mit Niemanden ein Bündniß machen, bevor der römische König in das März 1520. 1229 Reich komme oder bis auf St. Johannestag, damit Se. Majestät mit ihnen verhandeln möge. Auf dieses Begehren sei ihnen zu Basel geantwortet worden, einige Orte seien geneigt, dem römischen König zu Ehren und Gefallen eine solche Zusage zu geben, andere denken zwar nicht daran, gegenwärtig mit Jemanden ein Bündniß zu machen, wollen aber freie Hand behalten. Deßhalb hoffe der König, gemeine Eidgenossen werden seine bald bevorstehende Ankunft erwarten, wo er ihnen dann Anträge machen werde, von denen er hoffe, sie werden ihnen annehmbar sein. 6. Die königlichen Räthe erwarten auch, die Eidgenossen werden als Glieder des Reichs ein Bündniß mit dem römischen König allen andern vorziehen, zumal er als Erzherzog von Oesterreich schon mit ihnen in einer Erbeinung stehe und sich erbiete, sie bei ihren Freiheiten nach Vermögen zu schirmen. 7. Da das Gerücht gehe, es beabsichtigen Einige zu Gunsten des Königs einen Aufbruch gegen das Herzogthum Mailand, so mögen gemeine Eidgenossen sich versichert halten, daß er keine Knechte wider den Willen der Obrigkeiten aufwiegeln werde, wie seine Räthe das bereits früher zugesagt haben. Was dießfalls geschehen, sei von andern Leuten ausgegangen und wider Wissen und Willen des Königs und seiner Statthalter und Räthe geschehen. Solche von französischen Agenten ausgehende Verdächtigungen gegen königliche Majestät oder deren Räthe weisen sie aufs Entschiedenste zurück und vertrösten sich der Erklärung der Eidgenossen, daß sie desjenigen Theiles Feinde sein werden, der Knechte in der Eidgenossenschaft wider der Obrigkeiten Willen und Zulassung aufwiegle und hinwegführe. 8. Endlich gelange an die königlichen Räthe, daß sich die Eidgenossen über einige unziemliche Reden beschweren, die gebraucht worden seien. Von solchen Reden haben sie keine Kenntniß und es sei ihnen leid, wenn solche geführt worden seien. Sie haben auch das an das Regiment zu Innsbruck verkündet, welches darauf in allen österreichischen Landen scharfe Mandate habe ausgehen lassen, um alle unziemlichen Reden abzustellen und mit schwerer Strafe zu bedrohen. Die Räthe erneuern auch das Begehren, man möchte ihnen die Thüter anzeigen, damit sie dafür sorgen können, daß dieselben betreffenden Orts bestraft werden. „Actum Lucern am Mittwuch den sibenden Tag Monats Martij anno ck. im zwainzigisten." Zu i» Siehe die Verantwortung des Herzogs von Württemberg auf dem Tag zu Lucern nach Reminiscere ini Berncr Abschied 3. 693—697. 8tt Basel, l Z2O, 18. März (»ff iwtnrs). Archiv Schaffhauscn. In Betreff der Spänne zwischen dein Bischof und Stift zu Basel einerseits und der Stadt Basel anderseits über Schloß und Herrschaft Pfeffingen haben die Boten von Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwaiden und Schaffhausen im Namen gemeiner Eidgenossen nach Inhalt des Abschieds von Zürich auf Reminiscere abhin die Parteien vor sich genommen und angehört, auch getrachtet sie zu vereinet!, aber alle Vermittluugsvorschläge wurden von Rath und Gemeinde zu Basel verworfen, daher hat man diese ermahnt, sich in ein gebührliches Recht zu schicken, die Sache nicht zu verziehen und nichts mit Gewalt vorzunehmen. Ludwig von Meßbach, als Vater des neuerwählten Bischofs, auch die Stadt Bern haben Rlles angewendet, um eine freundliche Beilegung der Sache zu erzielen. Solothuru behauptete init Berufung auf eine Urkunde der Herren von Thierstein, auf die Herrschaften Thierstein, Pfeffingen, Angerstein und Lützel besseres Recht als jeder Andere zu haben. Darauf wurde geantwortet, daß die Boten dieses Tages hierüber zu handeln keinen Auftrag haben, sondern nur den Span zwischen dein Bischof und der Stadt 1230 April 1520. Basel hinzulegen bevollmächtigt seien, Solothurn möge seine Rechte an gebührendem Ort, gegen welche Partei es sei, wahren. 81T ^ueern. 4. April Minwuchm vor i^sov). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, Ii. 321. Archive Solothurn, Schaft'haufen. Da es heißt, es wollen eine Anzahl unruhiger Knechte einen Aufbruch zu römisch kaiserlicher Majestät thuu und zu befürchten steht, es möchten sich dann andere auf die gegentheilige Seite erhebet: und große Unruhe entstehen, so wird einhellig erkannt, solches zu hindern, nachzuforschen, woher solche Practiken kommen und alles Geläufe strengstens zu verbieten. I». Beider Könige Botschaften wird geschrieben, daß sie sich hüten, unsere Knechte anzunehmen, wir werden mit unserer Gewalt und Macht auf die Gegenpartei desjenigen treten, der dieses übersieht. < . Der Legat Antonius Puccius meldet, er werde die Pension in Kurzem bezahlen können, man möchte den Verzug entschuldigen. «I. Der Bischof von Basel hat den Tag, welcher wegen seines Streits mit Solothurn auf Quasimodogeniti nach Arau gesetzt ist, abbestellt, in Hoffnung, die Sache werde mittlerweile gütlich vermittelt. Zug klagt abermals, daß der Rechtsspruch, den Ammann Andacher sel. ihn: gegen Schwyz gethan, nicht aufgerichtet sei; Schwpz antwortet, es finde nicht, daß Ammann Andacher einen schriftlichen Spruch gethan, darum begehre es einen andern Obmann aus dein gleichen Ort. Das will man heimbringen, l. Uri bringt an, Jörg auf der Fluh soll zu Venedig sein und sich berühmen, er sei eii: Bote gemeiner Eidgenossen; man wisse nicht, was er unter diesem Namen verhandle. Bei stattgehabter Umfrage wollte Niemand davon missen, daß ihm von gemeinen Eidgenossen oder einzelnen Orten ein Auftrag gegeben sei. Ueber den Antrag nach Venedig zu schreiben, genannter Jörg habe von den Eidgenossen keinen Auftrag, hatte aber nicht Jedermann Vollmacht, man soll sich also auf den nächsten Tag genauer erkundigen. Dieser Abschied steht auch ohne Jahrzahl unter den Abschieden des Jahres 1519 im Berner Abschiedebuch p. 228. 8IS ^ u L e r 11. 4 13. April (Fritag vor HuosimoäoMinti). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. lilll. n Dieser Tag wurde gehalten auf Begehren der französischen Botschaft, deren Vortrag nebst den Antworten der Eidgenossen Orte jedem Boten in besonderer Abschrift mitgetheilt ist. Da die Mehrzahl der Orte geneigt ist, den: König zu „losen", so hat man von Städten und Ländern einige Boten zu der französischen Gesandschaft gesetzt, um zu vernehmen, ob der König auf den frühern Artikeln beharren oder etwas Neues wolle. Darauf hat man einen neuen Entwurf gemacht, jedoch nur auf Hintersichbringen und beredet, daß man nun in Kürze sich einmal entscheiden soll, damit beide Theile wissen, woran sie sind. I». Nachdem bisher zwischen den: Landvogt in: Thurgau und den Edeln daselbst ein Span gewaltet hat in Betreff des Schwörens, so haben die Edeln auf diesem Tag sich zu Leistung des früher üblichen Eides erboten. « . Der Graf von Arona hat, wie schon früher, durch eine Botschaft uns ersuchen lassen, wenn wir mit dem König von Frankreich eine Vereinnng inachen, möchten mir in Ansehung der guten Freundschaft und Nachbarschaft, April 1520. 1231 die er stets zu uns gehalten, ihn in dieselbe einschließen. Dazu ist Jedermann gutwillig. «I. Mühlhansen dringt an, es sei von kaiserlicher Majestät aufgefordert, den Reichstag zu Worms zu besuchen und erwarte "un unsere Weisung, ob es dieses thun soll oder nicht. Da Niemand hierüber Befehl hatte, so wird die Anfrage zur Beantwortung auf dem nächsten Tag in den Abschied genommen. «. Nothweil schreibt, es haben in seiner Gegend Rüstungen statt, man wisse nicht gegen wen. Darauf wird geantwortet: Nothweil soll sich näher erkundigen und ans den nächsten Tag berichten, ll'. In Betreff von Mendris und Balerna hat man auf diesem Tag sich abermals mit dem französischen Boten, Herrn von Lameth, unterredet und dieser hat uns die Wahl zwischen drei Vorschlägen gelassen: Erstens dem angefangenen Nechtsverfahren seinen Fortgang zu lassen, nur einen neuen unparteiischen Obmann zu wählen; zweitens, wenn wir Eidgenossen abstehen wollen, so erbiete sich der König uns jährlich dreimal so viel zu geben, als beide Plätze Nutzen ertragen; drittens wolle der König uns ein für allemal eine entsprechende Summe für den Verzicht ans unsere daherigen Ansprüche geben. Diese Vorschläge will man heimbringen bis zum nächsten Tag, anderseits soll auch der Herr von Lameth nochmals den König um gütlichen Abstand ersuchen. Sofern daraus nichts werde, so wolle man dann über die Wahl eines unparteiischen Obmanns reden, aus Waadt oder St. Gallen oder den Herrn von Sax oder Herrn Ludwig von Helmstorf. x. Man hat den französischen Boten um seine Verwendung ersticht, damit der König den Bischof von Lodi und dessen Verwandtschaft wieder in ihre ^üter einsetze und sie nach Hause kommen lasse. I». Jeder Bote kennt das Anbringen des Landvogts von ^hurgau, betreffend das Lehen zu Dießenhofen, i. Auf Begehren der französischen Botschaft wird aus Sonntag Jubilate nächsthin wieder ein Tag nach Lucern gesetzt, den jedes Ort mit zwei Boten und Vollwacht, in Sachen der Vereinung abschließliche Antwort zu geben, beschicken soll. 8t4 L u c e r n. 26. April (Donstag vor .üüiilvtol, Staatsarchiv Lnccr»! Allgemcmc Abschiede, .1. 4V. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. WZ. Archive Solothurn, Schaffhausc». a,. Graf Sigmund von Lupfen hat sich wiederholt beklagt, daß etliche ans Zürcher Gebiet und aus ber Grafschaft Baden ihm freventlich in seinem Gebiete Wildpret schießen, was ihm unleidlich sei. Antwort: Wir haben daran kein Gefallen und wenn solchen Frevlern etwas begegnete, so würden wir uns ihrer nicht "»lieh,neu. Jedermann soll zudem ans die Seinen Acht haben, sie warnen und im Uebertretungsfall strafen, Hans Wernli, der alte Landweibel im Thurgau, welcher des württembergischen Kriegs wegen gestraft worden ist, 50 Gl. Buße bezahlt hat und dazu von seinem Amt abgesetzt worden ist, bittet, man möchte Hm das Antt wieder geben und verspricht, wohl zu dienen und sich in Zuknifft solchen Geläufs zu enthalten, Lucern hat ihm seine Stimme gegeben, die andern Boten hatten diesmal keine Vollmacht, weßhalb die Sache uuf dem nächsten Tag wieder zur Sprache kommen soll. v. Jeder Bote kennt das Schreiben des Bischofs von Constanz, welcher die hohen und Niedern Gerichte zu Hallau in Anspruch nimmt und die Rechte daselbst uuszuüben begehrt, die ihm und seinem Stift seit undenklichen Zeiten zugestanden. Da aber die Hallauer "uf Tagen mehrere Beschwerden angebracht haben und ihrer steten Anhänglichkeit an die Eidgenossen wegen sehr gerühmt werden, so ist der Handel auf letzten Tag zu Baden auf die Jahrrechnnng verschoben worden, bamit beide Theile da gegen einander verhört werden mögen, «l. Es wurde angezogen, daß bisweilen ,, 1232 April 1520. böse Pfaffen, Ketzer, Diebe u. dergl. nach Constanz gefertigt, da aber wieder in Freiheit gesetzt werden und in benachbarten Orten zu schwerem Aergerniß des gemeinen Mannes ihr priesterliches Amt ausüben. Man soll daher auf dem Tag zu Baden sich mit dem Bischof dahin zu vereinen suchen, „Werbung an bäpstl. Ht. zethund, damit sin gnad Mich Pfaffen vnd schelmen, so Im die zu Händen komendt, abweg richten vnd degradieren möge." v. Auf dem nächsten Tag soll man Antwort geben, wie man der armen Kriegsleute und Bettler, welche die Unfern in Städten und auf dem Land so sehr belästigen, los werden möge. I. Da nun bereits ein Jahr über die fünfjährige Zeit hinaus verflossen ist, nach deren Abfluß dein Herkommen zufolge jeweilen die Bünde beschworen werden, so wird festgesetzt, daß auf St. Ulrichstag nächsthin in allen Orten die Boten behufs der Bundesbeschwörnng eintreffen sollen. K. Der Dolmetsch zu Lauis erscheint und bewirbt sich um das Schreiberamt zu Luggarus. Da aber Niemand Gewalt hatte, dieses Amt zu verleihen, so soll man den Gegenstand heimbringen und auf dem nächste» Tag behandeln. I». Die Boten römisch und hispanisch königlicher Majestät haben abermals von den Orten, die hievor zu Basel nicht zugesagt, Ausschub jeder Verbindung bis Johannis begehrt. Hieraus haben die Orte, welche bisher zugesagt, es dabei bleiben lassen, die übrigen haben ihre Erklärung wiederholt, sie wollen ihre Hand offen behalten, i. Der französischen Vereinung wegen haben die Boten, welche dazu Vollmacht hatten, mit der königlichen Botschaft unterhandelt und Artikel aufgesetzt, von denen jedem Boten eine Abschrift gegeben wurde; doch sind dieselben nur auf Hintersichbringen und jedes Ortes Entschließung unvorgreiflich. Darauf ist ein anderer Tag angesetzt nach Lucern auf Sonntag nach der Auffahrt (20. Mai). Ii. Der Herzog von Württemberg hat uns genreinen Eidgenossen auf diesem Tage zum Höchsten gedankt für die Freundschaft und Gutthat, die wir ihm bisher erwiesen und sich auch für die Zukunft uns empfohlen. I. Jedermann kennt die Reden, die allenthalben über den Cardinal von Sitten geführt werden, „wie derselb mengerley reden, schriften vird practiken zu großem Nachteil vnser Eidgnoschaft übe vird gebruche", weßhalb Bern und Lucern, die es besonders berührt, Boten nach Zürich gesendet haben, um sich genauer darüber zu erkundigen. Das soll jeder Bote heimbringen und Vollmacht nachsuchen, auf dem nächsten Tag weiter über das zu verhandeln, was sich etwa aus jenen Erkundigungen ergibt, n». Schirmbrief gemeiner Eidgenossen für den Grafeil Borromeo von Arona, ää. Lucern, 27. April. » fehlt im Berner Exemplar. nach Solothurner Abschied X., Freiburger Abschiedeband 86. 348. Zu i. Siehe den Entwurf im Berner Allg. Eidg. Abschied 8. 381. „Artikel vnd abrednng Wüschen des allercristenlichsten küngs von Frankrich vnd der Herreil gem. Eidgnoschaft potschaft zu Volziehung einer Vereinung Wüschen vermeltein Herrn küng vnd minen Herren den Eidgnossen vff ein anbringen widerumb an k. Mt. vnd derselben Herreil der Eidgnossen Herren vnd ober», dann söllichs von dewedrer parthp augnomen noch verwilligt, sunders allein vff ein hindersich- bringen beider teilen wie nachvolgt abgeredt": Es soll ein Bündniß gemacht werden zwischen dem König und den Eidgenossen zu Beschirmung der Staaten, welche der König diesseits und jenseits Gebirgs gegenwärtig besitzt, gegen Jedermann, Niemanden ausgeschlossen, und dieses Bündnis; soll währen die Lebenszeit des Königs hindurch und 10 Jahre nach seinem Tod. 1. Wenn zu diesem Zwecke der König der Eidgenossen Knechte bedarf, so mag er Freiwillige annehmen so viel er bedarf, doch nicht ohne der Obrigkeiten Vorwissen, und deren Hauptleute erwählen. Die Eidgenossen sollen ihm solche Hauptleute und Knechte unverhindert zugehen lassen und sie bis zu Ende des Krieges nicht zurückrufen, ausgenommen sie hätten eigenen Krieg. April 1520. 1233 2. Wenn der König in eigener Person sich irgend wohin verfügen will, so mag er in gleicher Weise eidgenössische Hauptleute und Knechte in beliebiger Zahl in seinen Sold nehmen, doch nicht minder als 6000 Mann. Die Hauptleute soll er von jedem Ort nehmen. 3. Diese Knechte und Hauptleute soll er nicht von einander theilen und sie auf dem Land, nicht auf dem Meer brauchen. 4. Wenn Jemand die Eidgenossen in ihrem Lande angreifen oder beschädigen wollte, so soll der König auf Verlangen ihnen den ganzen Krieg hindurch 500 Glane, 12 Stück Büchsen, 6 schwere und 6 mittlere, in seinen Kosten stellen und zudem so lang der Krieg zu Beschirmung der Lande der Eidgenossen währt, alle Vierteljahre 25,000 Kronen, zu Lyon zahlbar, Subsidien geben. Hätte der König gleichzeitig eigene Kriege, so ist er nur zu Lieferung des Geschützes und des Geldes, nicht aber der Reisigen pflichtig. 5. Die Bezahlung eines jeden eidgenössischen Knechts in des Königs Diensten soll monatlich iU/z rhein. Gl. betragen, anfangend auf den Tag wo sie von Hause ziehen und jedenfalls drei Monate während, von Monat zu Monat zahlbar. Hauptleute und andere Amtleute sollen besoldet werden wie früher gebräuchlich war; der erste Monatsold soll in der Eidgenossenschaft ausbezahlt werden. 6. Wenn die Eidgenossen in Kriegszeiten Mangel an Salz haben oder ihnen anderswo der Salzkauf abgeschlagen wird, soll ihnen der König um laufenden Preis Salz liefern. 7. Wenn der König oder die Eidgenossen mit Jemanden in Krieg kommen, so soll kein Theil mit seinen Feinden Friede oder Stillstand machen, ohne den andern zu warnen und auf dessen Begehren einzuschließen. 8. Kein Theil soll Unterthanen oder Angehörige des andern in Schirm, Burgrecht, Landrecht u. s. w. aufnehmen, kein Theil des andern Verbannte oder Widerwärtige schirmen oder ihnen Aufenthalt gestatten. 9. Der König gibt jedem Ort über die 2000 Franken Pension, die es schon hat, noch weitere 1000 und auch den Zugewandten erhöht er ihre Pensionen um die Hälfte des bisherigen Betrags. 10. Durch obige Artikel soll der bestehende Friedensvertrag zwischen dem König und den Eidgenossen weder ausgehoben noch geschwächt, sondern vielmehr bestätigt und gestärkt werden. 11. Vorbehalte werden nur in soweit gemacht, als die Vorbehaltenen den andern contrahirenden Theil Nicht angreifen oder bekriegen. Staatsarchiv Bern: Ailg. Eidg. Abschiede, s. ssi. 815 Neuenbürg. 132(1, 5. Mai (Samstag nach dc? hl. Krcnzcs Tag zu Weyen). Staatsarchiv Lucern: Neuenburger Acten. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 327. Archive Solothurn, Schaffhausett. i». Nechnungsablage der Untervögte von Vauxmarcus, Landeron, Zihl, Boudry und des Schaffners öu Neuenburg. Der erste hat nach alter Rechnung herauszugeben 161 Kronen, der zweite 89 Kronen 13 Groß, der dritte 71 Kronen, der vierte 62 Kronen, der fünfte 41 h/s Kronen, was sie alle bezahlt haben. ^>n Landvogt ist der Wein zu Geld angeschlagen je ein Mütt um 6 Pfund, das bringt jedem Ort Kronen 2 Batzen. Aus der Restanz der Vögte hat man die Zinsen ausgerichtet, ein Fenster in die Kirche bezahlt und das Uebrige vertheilt. Jedes Ort erhält 29 Kronen 14 Batzen. I». Nächstes Jahr ?oll die Jahrrechnung auf den 1. Mai gehalten werden, e. Die Botschaft der Frau Margarets, aus Flandern ist wiederum erschienen des Schirmgelds und Weidgangs von Morteau wegen. Man hat die Sache gütlich zu vergleichen gesucht, namentlich haben der Eidgenossen Boteil verlangt, daß die 200 Franken uebft den verfallenen Geldern bezahlt werden, da sie ihr Recht dazu bescheinigt zu haben glaubeil. Dagegen 155 1234 Mai 1520. erklärten die burgundischen Boten, ihre Herrin halte für unbillig, daß die Eidgenossen auf ihrer Forderung beharren, da ihnen doch nachgewiesen worden sei, daß die 200 Franken von dem in Burgund gelegein'» Schlosse Bannes herrühren, die übrigen 100 Franken etlicher zu Morteau gelegener Weidgänge wege» bezahlt werden, wovon der von Cleron jährlich 50 Franken habe und etliche Jahrzeitstiftungen im Gottes- Haus zu Morteau angewiesen seien. Um den Span gütlich auszumachen, anerbieten die Burgundischen de» Eidgenossen wie voriges Jahr eine Abfindungssumme von 500 rheinischen Gulden. Das wollten die Bote» der Eidgenossen nicht annehmen, sondern beharrten auf rechtlichen Entscheid. Die Burgunder erklärte» hierauf bis auf achthundert rheinische Gulden gehen zu können, um des Schirmgelds und der Weidgüng» wegen unangefochten zu bleiben. Die Eidgenossen aber forderten 1200 Gulden rheinisch auf Hintersichbringe» an ihre Obern. Die Burgunder erklärten, sie haben nicht weiter Vollmacht als für 800 rheinische Gulde», wollen sich aber ihrer Frau mächtigen bis auf 1000 rheinische Gulden. Nach gepflogener Berathung Hab»» die Boten der Eidgenossen sich dazu verstanden, diesen Antrag an ihre Obern zu bringen, in drei Woche» werde man die Antwort nach Dole schreiben. Erfolgt die Zusage nicht, so sollen die gemachten Anerbiete» keiner Partei schaden, erfolgt sie, so sollen die Burgunder innert der nächsten 6 Wochen das Geld erlege» und dann einen Schein erhalten, daß man sie um die Sache nicht weiter ansprechen wolle. Auch sötte» Leute verordnet werden, um die beidseitigen Herrschaftsgränzen auszumarchen. ,1. Dem Bischof von Baßt wird wegen des Lehens der Herrschaft Valendis ein Tag nach Baden angesetzt, derselbe soll mit sei»»» Zugesetzten auf der Jahrrechnuug erscheinen, das soll ihm der Bote von Basel verkünden. Desgleichen der Bote von Zürich Herrn Fritz Jacob von Anwyl und der Bote von Freiburg den Venner von Romont als unsere Schiedleute benachrichtigen. Da die X Orte die beiden Städte Bern und Freiburg aufgefordoll haben, zwischen den Herrschaften Grandson und Neuenburg zu marchen, haben diese geantwortet, sie werde» dazu Hand bieten, sobald ihnen der bei der Einnahme versprochene Bestätigungsbrief für ihre alten Brauch» und Gerechtigkeiten aufgerichtet sei. Das haben die X Orte heimzubringen genommen, t. Da die Gemeint von Neuenburg viel heimliche Versammlungen gegen den Rath gehalten und demselben viel Unruhe gemacht selbst wider den Wortlaut ihrer Freiheiten ihm in seine Competenz geredet hat, so soll man heimbringen, man dafür der Gemeinde eine Buße auflegen wolle oder nicht. K. Da unsere Herren voriges Jahr de>» gemeinen Volk in der Grafschaft Neuenburg zum Besten einen Frieden geboten haben, wie der zu Ber» aufgesetzt ist, so vermeinen nun die in der Stadt Neuenbürg, sie haben eine Freiheit, worin alle Büß»» geregelt seien, von Tröstung stehe nichts darin; wenn man sie mit neuen Bußen beschweren wolle, so man es nicht ohne Zustimmung der Gemeinde thnn. Darauf soll man nächstes Jahr Antwort bringen. 8»« Tolothnru. 1 8. Mai (Dienstag vor ?nnxrni!iij. Staatsarchiv Lnccr» : Allgemeine Abschiede, .1. 42. »». Herzog Ulrich von Württemberg ist durch seine Botschaft, Graf Wilhelm zu Fürstenberg in eig»»» Person vor den Boten der beiden Städte Basel und Solothurn erschienen, beide haben den zwischen ihn»» waltenden Span wegen der Schlösser Blamont und Granges erörtert, welcher Span meistens aus de>» Testament des verstorbenen Herrn Diebold von Nonchastel, Marschalls in Burgund, entspringt, kraft desft» der Herzog mit den Herren von Montagny und Belvoir jene Schlösser in Anspruch nimmt, die letztern ausgekauß Mai 152». 1235 ^ haben behauptet und daher begehrt, im Besitz von Blamont zn bleiben und Granges, das der Graf von Menberg im vorigen Sommer eingenommen, zurückzuerhalten :c. Graf Wilhelm dagegen erklärt, Herzog rich habe sich in den Besitz von Blamont gesetzt, wiewohl er, der Graf, von seiner Gemahlin Gutta von Neuen- selb^ ^ ^^gen auf Blamont, Hericourt und andere Orte, von Diebold von Nonchastel, dem Großvater der- ^ herrührend. Recht habe; deßhalb habe er in Pfandesweise Granges eingenommen, um den Herzog Ulrich uothigen. Recht zu nehmein Sobald dieses geschehen und ihm Blamont zurückgegeben sei, werde er Granges ^ ^ zu dessen Hai,den stellen. Nachdem die Boten von Basel und Solothurn aus de» Vorträgen beider "^^nden, daß beide aus dem Testament des berührten Herrn Diebold sel. Ansprüche auf Blamont, ^ ttourt und andere Orte zu haben vermeinen, haben sie folgende Vermittlungsvorschläge gemacht, welche k Parteien bedenken mögen : t. Graf Wilhelm soll dein Herzog Ulrich das Schloß Granges wieder zur ""d stellen und für allfällige Verbesserungen und Bauten daran nichts fordern. 2. Ebenso soll Herzog Nch dem Grafen das Schloß Blamont übergeben. 3. Die Parteien sollen das angefangene Recht fort- ien lassiii und weil etwas Streit darüber waltet, ob Blamont zu Burgund gehöre und darum vor dem ainent zn Düle gerechtet werden müsse, so schlagen die Boten vor, wer in dem Streit über die andern de>n^ ^ ^ Rechte begriffen sind, obsiegt, soll auch in Betreff Blamonts das Urtheil anerkennen. 4. Da " Herrn von Parmout vor einigen Jahren das Haus Rancye weggenommen worden ist, er aber sich kt, wenn er es verwirkt habe, so wolle er von dem Herzog von Württemberg, als dem Lehnherrn, "in Recht nehmen, so soll die württembergische Botschaft das au ihren Herrn bringen. 5. Da beide Parteien ^ er llroße Kosten berechnen, so hat mau diesen Punkt angestellt, in Hoffnung, wenn sie sich über die ^ "ptsache vereinen, so werde auch der Kosten- und Entschädigungspunkt keine Schwierigkeit mehr bieten. Rachdem man diese Vorschläge den Parteien zu bedenken gegeben, hat man einen andern Tag angesetzt Basel auf Sonntag nach Pfingsten (8. Juni), um ihre Antworten zu vernehmen. Inzwischen soll es ^ Hein jetzigen Besitzstand bleiben und sollen die Parteien nichts Feindseliges gegen einander vornehmen. 817. Glartts. 4 320, 1 5. Mai (Zmstag vor der Vsfart). StiftSarcliiv St. Gallen. ^"udammann und Rath zu Glarus nebst zivei Boten von Schwyz, zur Entscheidung eines Streites dem Abt von St. Gallen und denen von Lichtensteig einerseits, der Gemeinde Sidwald anderseits, de,, ^"rktsachen versammelt, notifiziren den durch die Abgeordneten von Sidwald erklärten Abstand von Rechtsstreit und geben dem Voten des Abts darüber einen besiegelten Abschied. «18. !zs u e er u. 4320, 23. Mai (Mittwoch vor Psiugftrn). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. «lg. Archive Solothurn, Schaffhainc». ^ Zürich hat auf diesen Tag geschrieben, römisch kais. Majestät habe die Pension hinter den dortigen ^'ckelmeister gelegt, jedes Ort niöge die seinige in Empfang nehmen und die Quittung schicken. Es wird 1236 Mai 1520. beschlossen, Zürich soll in unser Aller Namen quittireu. I». Der alte Vogt von Neuenburg bittet, w» möchten ihm den Fall oder Laß des verstorbenen Priesters, von dem im Neuenburger-Jahrrechnungsabschi^ die Rede ist, nachlassen. Einen solchen Vorgang zu schaffen, scheint uns aber unthunlich, er soll die Rechnung und Theilung machen und jedes Ort bezahlen; wisse er einen seiner Amtsvorfahreu, dem solches nach' gelassen worden sei, so soll er es sagen, man werde mit ihm nicht den Anfang machen, sondern auch d» Andern nachträglich zur Zahlung anhalten. «. Von diesem Tag wird Herrn Albrecht von Landenberg geschrieben, man vernehme, er habe auf jüngst abgehaltenem Tag zu Lucern etliche Fürsten und Herren, uo» denen er beträchtliche Pensionen gehabt, den Dienst aufgesagt uud sich von Andern bestellen lassen; daraus schließe man, er habe Absichten, unsere Knechte aufzuwiegeln; man rathe ihm, sich dessen zu müssigen. Jed^ Bote soll heimbringen, was man thun wolle, damit dem Verkommniß mit dem Bischof von Constanz, wonach er seine auf uuserm Erdreich liegenden Schlösser mit zuverlässigen Leuten besetzen soll, besser nach' gelebt werde. «I. Jeder Bote kennt das Schreiben des Bischofs von Constanz betreffend den Span zwische» uns Eidgenossen wegen unser« Grafschaften Thurgau und Baden, welcher veranlasset, darin aber noch nich^ verhandelt ist, weil etliche Orte auf vergangenen St. Martinstag ihre Beiständer oder Nathgeber inA bezeichnet hatten. Es wird nun beschlossen, daß jedes Ort, welches Theil an den genannten Grafschaft^ hat, auf den nächsten Mittwoch vor der Jahrrechnung seine Boten zu Baden haben soll, nm diesen Spa» zu erledigen, damit dadurch die ordentlichen Geschäfte der Jahrrechnungs-Tagsatzung nicht verzögert werde». Namentlich soll Zürich den Redner, Lucern und Schwpz sollen die Zugesetzten, jedes der übrigen Orte eine» Nathgeber da haben. Das wird auch dem Bischof von Constanz augezeigt, v. Der früher gestellten BM des Landweibels zu Frauenfeld, mau möchte wegen seiner Theilnähme am württembergischen Zug sich der Geldbuße begnügen und ihn beim Amte lassen, wird um seiner früher« Dienste willen entspräche». I. Der päpstliche Legat, Herr Antonius Puccius, hat einen Diener auf diesen Tag gesendet mit der Anzeige, daß die verfallene Pension bis längstens St. Johannestag in gutem Golde werde ausgerichtet werden 'v» man es verlange. Alan hat dießmal kein Ort benannt, sondern will damit zuwarten, bis er in's La»d kommt. Ferner begehre der heilige Vater, daß wir mit keinem Fürsten ein Bündniß machen, ohne ihn u»d das Haus de Medicis darin vorzubehalten. K-. Durch unsere Eidgenossen von Schwyz und das Gottes' Haus Einsiedeln ist eine Exemtionsbulle erlangt worden, der Bischof von Constanz will aber, wie auf diese»' Tag angebracht wird, dieselbe nicht anerkennen. Darauf wird dem letztern geschrieben, er möchte es be> der Bulle bewendet sein lassen. Dabei wird angesehen, daß kein Theil gegen den andern deßhalb Gew»^ braucheil soll, man werde die Sache zu vermitteln trachten. I». Einer aus dem Misoxerthal, gena»»' Peter, hat um die Landschreiberei zu Luggarus angehalten, unter der Vorgabe, daß der Landschreiber Bap^ Morosini nicht mehr dienen wolle. Da sich aber aus Berichten das Gegentheil ergibt und Baptist Moros» den Eidgenossen gut gedient hat, so läßt man diesen bei seinem Dienste bleiben, i. Mau hat mit groß^ Mehrheit beschlossen, das Geld, das die Burgunder wegen Morteau geben wolleil, nämlich 1000 Guide», anzuuehmeu und den Landvogt von Neueilburg anzuweisen, dasselbe zu unfern Händen in Empfang ^ nehmen. It. Voll eiller voll römisch kais. Majestät uns zugekommenen Schrift erhält jeder Bote eine CoP^ I. In Betreff der „Kriegsbuben, pettler vnd frömdem keßler" wird beschlosseil, man soll allenthalben, solche betreteil werdeil, diejenigen unter ihnen, welche Allgehörige der Eidgellossenschaft sind, bei ihrem 6»^ in das Ort, woher sie gekommen, zurück-, Fremde aus der Eidgenossenschaft wegweisen, es sei denn, daß ^ sich lnit Arbeit ernähren wollen. Ebenso soll man es mit den Heiden und Zigeunern halten, die allfäll>S Mai 1520. 1237 ^ das Land kommen. »». Die Jahrrechnung zu Lauis soll auf St. Johannestag nächsthin gehalten ^rden. i». I,, Betreff des Spans zwischen dem Abt von Krenzlingen und Johann Möttelin zu Wallen- urg über Jurisdictionsgerechtigkeiten bleibt es bei dem Abschied zu Zürich, daß die Parteien einander unverzüglich vor dein Landgericht im Thurgau berechten sollen, a. Schweiz und Glarus haben einen "stand mit den Ihrigen aus dem Gaster, welche behaupten, jeder ihnen gesetzte Vogt soll schwören, sie ^ ihren alten Herkommen zu erhalten, auch bestreiten sie das Verbot des Fischens und Vogelstelleiis und khaupten endlich, alle Frevel sollen vor einem Vogt und Rath im Gaster gebüßt werden. Die Boten kl er Länder sollen i» unserm Namen ihre Herren bitten, sich mit den Ihrigen gütlich zu vertragen. Machtet dieses nicht, so soll man auf dem nächsten Tage weiter berathell, wie man den Parteien zur "he verhelfeil wolle, y». Oswald Stocker sagt eidlich aus, der Cardinal von Sitten habe heimliche Hractiken und Anschläge gethan, mit Etlichen ans unserer Eidgenossenschaft und Andern einen Einfall in Herzogthum Mailand zu thun und den Herzog von Bar dort wieder einzusetzen, entgegen dem gemachten mieden lind unserm dein König von Frankreich diesfalls gegebenem Brief und Siegel. Darum seien Zusammenkünfte auf dem Montkenel gehalten worden. Mail hat auf diese Anzeige hin einen Tag nach Baden llk^ktzt auf Sonntag nach Corporis Christi (10. Juni) nächsthin allein dieser Sache wegen, dahin einige von "cker Bezeichnete beschrieben, lim sie zu verhören, auch zu beratheil, was mau mit dein Cardinal handeln eolle. Als Theilnehmer dieses Anschlags sind neben dem Cardinal bezeichnet Andreas Beroldinger, Vogt kffen, Vogt Göltschi selig, Hieronymus Morosini, der Schreiber zu Lauis, Herr Vespisum zu Bellenz, Hieronymus Morone, der jetzt beim Herzog von Bar ist. «z. Dieser Tag war mehrtheils wegen der 'Zöllschen Vereinigung angesetzt: man hat die Artikel nochmals mit der französischen Botschaft berathen, geändert und gemildert und jedem Boten eine Abschrift gegeben, um selbe an die Obrigkeiten zu bringen, ^kil das hat auch die königliche Botschaft gethan. Darauf ist verabredet, daß auf St. Johannestag wieder k"> wag zu Lucern gehalten werden soll. „Vnd ist denenselben potten beuolhen, dem küng ze schriben, wo Mt. uns Eidgnossen Mendris vnd Balerna nit gütlich nachlassen, so werd es disen Handel allen zerrütten." i . Vogt Troger von Uri hat uns einen Kundschaftbrief vorgelegt, dahin lautend: Es haben rei voil Bern zu Zürich beim Storchen Einen von Uri gefragt, ob seine Herren auch in die französische kreinigung gehen. Darauf habe der von Uri geantwortet: Nein, es müsse zuvor an die Gemeinde zu Olingen kommen. Hierauf haben die Verner geredet: Was geben uns denn unsere Herren vor? Sie ^ k" uns gesagt, Uri sei beigetreten. Solches sei ihm, Ammann Troger und dem Vogt Dietli vor der ll"»zen Gemeinde vorgehalten worden, als ob sie mehr zugesagt hätten, als ihre Instruction erlaubte. Sie Klangen daher ein Zeugniß von gemeinen Eidgenossen. Nachdem man die Sache untersucht, „sindt man, "s deHein pott, vß welchem Ort die syend, sich bißhar ye erlüttert oder mit einichem wort in Mich ver- k"Nlng zugand zugesagt." Zu r. Nom, 1S20, 12. Mai. Leo X. schickt den Wilhelm de Falconibus, seinen Kämmerling, Caplan des Legaten in der Eidgenossenschaft, Bischofs von Pistoria, welcher schon verflossenes Jahr die Pension gebracht, auch dießmal mit Wechseln behufs der Pensionszahlung an die Eidgenossen der XIII Orte und versichert, daß er kein Geld für besser verwendet halte als dieses. Uebersetzung im Staatsarchiv Zürich. 1238 Juni 1520. 8tS Baden, tZ26, 4. Juni (Niontag in dcr Applaswnchen). DraatSarciiiv Lucern: Allgemeine Abschiede, l. 62. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 426. Archive Solothurn, Schaffhausen. t». Um die Kosten der Bundesbeschwörung zu mindern, ist auf diesem Tag ausgemacht worden, daß die Boten, welche zu diesem Zweck nach Zürich kommen werden, nachher nach Schaffhausen, die Boten welche nach Bern verordnet werden, auch nach Freiburg und Solothurn reiten sollen um die Eide einzunehmen! die welche nach Basel gehen, sollen auch in Mühlhausen und die, welche nach Appenzell gehen, zu St. Gallen die Eide abnehmen. ?». Die auf frühern Tagen gemachte Aeußerung der Städte Freiburg und Solothurn, daß sie uns Eidgenossen nicht mehr schwören wollen, außer wir schwören ihnen auch, soll allseitig erwogen werden, da nun der Tag der Bundeserneuerung heranrückt, damit jedes Ort seinen Boten die nöthigen Instructionen auf diesen Fall gebe. v. Dem Vogt von Lauis, Jacob Stocker von Zug, und seinein Schreiber ist ab dem Tag zu Lucern geschrieben worden, sie haben sich auf diesem Tag zu verantworten in Betreff des „zigs, so er vnd ander vff dem mundkenel mit ein andern gehandelt söllen haben." Sie sind erschienen und haben Folgendes erzählt: Auf letzten St. Martinstag habe der Herzog von Bar einen Brief an den Vogt Stocker geschrieben, worin nach freundlichem Gruß gesagt wurde, er vernehme, daß Stocker ein Diener des Kaisers gewesen sei, er möchte auf dieser Partei bleiben, der König von Spanien habe vor, das Herzogthum Mailand einzunehmen und wenn das geschähe, so würde es ihm wohl bekommen, auf dieser Seite zu beharren. Darauf habe er dem Boten geantwortet: Er nehme sich der Sache nichts an, er wüßte nicht, ob es für oder gegen seine Herren wäre und zudem wolle er jetzt nicht mehr kriegen, sondern haushalten. Darauf habe der Bote erwidert: Es würde nicht gegen seine Herren die Eidgenossen sein. Dabei sei es geblieben, er habe der Sache kein weiteres Gewicht beigelegt. Später als die Seuche zu Lauis einzutreten begann, habe der „Vefpisionus" zu ihm geschickt, er habe etwas mit ihm zu verhandeln und ihn nach Karwiden am Fuß des Montkenel beschieden, dahin habe er den Schreiber mitgenommen und bei seiner Ankunft daselbst den Josue Beroldinger, den Vogt Göltschi und den Vogt Steffen da gefunden. Der Vefpisionus habe ihm gesagt, er habe ein Lehen vom Herzog Maximilian zu Mailand um 2000 Duralen erkauft und als der Herzog das Schloß räumen mußte, habe ihm der König von Frankreich 2000 Kronen Gült auf dem kleinen Weinzoll zu Mailand nachgelassen, damit er seine Diener damit belohnen möge. Dann habe der Herzog ihm 400 Kronen Gült verordnet, Herr Barnabas aber ihm diese Gült in Haft gelegt, weßhalb er den Vogt Stocker um seine Vermittlung anspreche. Diese habe er eintreten lassen und nichts anderes gehandelt. Auch erklärt er bei seinem Eid, der Cardinal habe ihm nicht geschrieben noch Jemand anders. Der Schreiber sagt das gleiche wie der Vogt. Darauf ist dem Vogt empfohlen worden, gegen seinen Vetter Oswald Stocker nichts Unfreundliches vorzunehmen bis zum Austrag der Sache. «I. Der Cardinal von Sitten ist auf diesem Tage nicht erschienen, fondern hat geschrieben, er werde kommen, wenn er von uns gemeinlich ein Geleit erhalte. Dazu hatte man keine Vollmacht und meint, es wäre an dem ihm von Lucern aus zugeschickten Schreiben genug gewesen, nimmt daher den Gegenstand in den Abschied. Josue Beroldinger verantwortet sich, der Cardinal habe ihm in dieser Sache nichts geschrieben, noch habe ihm jemand anderer geschrieben, auch sagt er, wie und was er mit dem Herrn Vefpisionus verhandelt habe. Der Bote , Juni 1520. 1239 Uri bezeugt, er habe die gleiche Verantwortung vor seinen Obern und der Landsgemeinde gethan, diese en sich damit begnügt; er bitte, daß wir auch das Bessere glauben. 8T0. 4«520, 10. JiUlN (Sonntag nach Lorxoria Lkristi). Archiv Solothurn: Abschiedeband X. Verschiedene Verabredungen auf Hintersich bringen zwischen den Städten Basel und Solothurn: ». Des »rgrechts wegen soll man stillstehen bis nach dem Schwörtag. I». Ueber gemeinsamen Kauf von Land- Austen, Schlössern u. s. w. dießseits und jenseits des Rheins, v. Ueber Aufnahme von Fürsten, Grafen, q» „ ^ 0>s Burgrecht. «I. Ueber die Eigenleute, v. Ueber die Streitsache zwischen Herzog von ürttemberg und Graf Wilhelm von Fürstenberg. 8Tt Baden. IZ20, 15. Juni. Staatsarchiv Zürich : Abschrist. Hans von Landenberg von Altenklingen, Vogt zu Gottlieben, und Erasmus Rösch, genannt Walter, Blidegg, als Zugesetzte des Bischofs von Constanz, Hans Hng, des Raths zu Lucern und Hans Wirtz ^ Raths zu Schnurz, als Zugesetzte der acht Orte Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schmilz, Unterwalden, Zug uul> Glarus entscheiden als nach der Vereinung mit dein Bischof von Constanz erwählte Schiedsrichter über Heiligkeiten zwischen diesem und den acht Orten, betreffend die Appellationen, Friedbrüche mit Worten und en Ursatz in den Niedern Gerichten des Bischofs zu Kaiserstnhl, Klingnau und den dazu gehörigen Dörfern, uchdem beide Parteien ihnen einen Spruch in Freundschaft anvertraut, folgendermaßen: 1. Bezüglich ^ Appellationeil soll es auch hier gehalten werden, wie der Vertrag zwischen den Eidgenossen lind dem sschof, betreffeild dessen thurgauische Gerichtsherrlichkeiten, ausweist, nämlich: Eigenleute und Hintersassen u> den Niedern Gerichten des Bischofs, welche durch ein daselbst gesprochenes Urtheil sich beschwert finden, ^dgen endgültig an den Bischof oder dessen Rath appelliren, wenn aber einem Fremden in des Bischofs Gedern Gerichten ein Urtheil erginge, das er appelliren wollte, so soll die Appellation erst an den Bischof ^ seinen Rath, von diesen aber noch an gemeine Eidgenossen der acht Orte gehen. 2. In Betreff des ens habeil der Bischof und gemeine Eidgenossen oder beider Amtleute den Frieden zu gebieten. Wird " cher gebotener oder mit der Hand genommener Friede mit Worten gebrocheil, so sollen der Landvogt zu uden ^ h^^ichen Vögte init einander den Fehlbaren um 10 Pfund büßen und jeder Theil die ülste der Buße nehmen, den Städten Kaiserstuhl und Klingnau au ihrer Rechtung unschädlich, bei Fried- ruch mit Werken gehört die Buße den Eidgenossen allein. 3. Den Ursatz mag der Bischof einnehmen, von Alter her. 4. Wer zu Kaiserstuhl und Klingnau und in den Gerichten, die dazu gehören, den andern Rath oder offenem Gericht sticht, haut oder schlägt, der soll gefangen und nicht losgelassen werden, bis ^ um 2g Gl., seine Buße, vertröstet hat; diese Bußen sollen auch zwischen den bischöflichen und eidgenössischen bleuten gleich getheilt werden. 5. Wer einen Amtmann bei Ausübung seiner Amtsverrichtung sticht. 1240 Juni 1520. haut oder schlägt, der soll um 10 Gl. gestraft und die Buße gleich getheilt werden, alles den Rechten beider Theile und dem Bubenbergischen Vertrag unschädlich. 6. Bezüglich der Irrungen, welche von den bischöflichen Anwälten hinsichtlich der Eingriffe des Landvogts von Thurgau in des Bischofs niedere und Lehengerichte, des Jagens, Wildbanns und Friedbruchs mit Worten erheblich gemacht wurden, soll es in allen Theilen nach dem bestehenden, besiegelten Vertrag gehalten werden. 7. Damit sollen alle diese Spänne und Irrungen berichtet, vertragen und abgethan sein und kein Theil den andern darum weiter ersuchen. Das Original des Spruchs fehlt. Derselbe ist auch abgedruckt bei Dumont IV. 314. «TT. Baden. 4Z20, 18. ZsilM (Montag vor Johannis Baplistc). (Jahrrcchnnng) Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, .4. lig. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII, 2j)2. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, k. tt78. z,. Auf frühern Tagen ist angesehen worden, daß mit den Rüthen des Bischofs von Constanz auf diesem Tag Abrede getroffen werde, damit das Schloß Gottlieben in diesen bedenklichen Zeiten wohl besetzt und verwahrt werde. Das ist nun geschehen und die Räthe des Bischofs, namentlich Hans von Laudenberg, Vogt zu Gottlieben, haben sich dahin ausgesprochen, sie halten dafür, das Schloß sei hinreichend versorgt, wem? wir anderer Meinung seien, so mögen wir daherige Anordnungen treffen. Das soll man heimbringe» und weiter darüber rathschlagen. I». Schultheiß und Rath zu Baden bringen etliche Beschwerden an, betreffend die welsche Münze und begehren, daß wir Maßregeln nehme??, um dieser Münze los zu werden- Da man darüber keine Vollmachten hatte, so wird dieser Gegenstand heimgebracht, s?. Eine Abordnung derer von Ermatingen bittet um Schenkung von Fenstern mit Wappen in ihr neugebautes Gesellenhaus. Dieses Begehren wird in den Abschied genommen. «I. Jeder Bote kennt das Anbringen derer von Hallau und die Antwort der Räthe des Bischofs von Constanz, worüber denen von Hallau ein Abschied gegeben worden ist. v. Auf das Anbringen des Landvogts von Baden, die Städte Bremgarten und Mellingen weigern sich, Jemanden auf den Landtag zu schicken, haben wir die von Bremgarten und Mellingen vorberufen und ihre Verantwortung gefordert. Hierauf berufen sich diese auf ihr Herkommen, wonach sie davon frei seien, erst seit drei Jahren habe der Landvogt von Glarus sie darum angesucht. Da sie aber keine Befreiungsbriefe oder schriftliche Zeugnisse für ihre Behauptung vorlegte??, so hat man de?? Gegenstand auf de?? Tag der Bundesbeschwörung zu Zürich verschöbe??, da soll jedes Ort Antwort geben, ob man ihrer Bitte, sie bei ihrem Herkommen zu lassen, entsprechen wolle. S'. Der Bote voi? Lucern soll an seine Herren bringen, sie möchten ihren neuen Landvogt im Thurgau anweisen, de?? Landschreiber zu Frauenfeld nach Inhalt seines Bestellbriefs bei seinem Amte bleibe?? zu lassen. K. Schwarzhans Breitenstein voi? Muri klagt, Bernhard und Hans Götschi voi? Muri haben ihn lahm geschlagen und gelobt, ihm zu Muri vor Recht darum Z» antworten, er legt dafür genügsame Kundschaft vor. Daher wird Lucern ersucht, die Beiden anzuhalten, ihrem Versprechen nachzukommen. I». Die Boten von Bern, Freiburg und Solothurn haben neuerdings angezogen, ihre Herreit und Obern behaupten, an den Strafen der Neisläufer in? Thurgau voi? des Landgerichts wegen Theil zu haben, namentlich an denen, welche den Hauptleuten und Aufwieglern zum letzten württembergischen Zug auferlegt seien; denn das Verbot sei bei Strafe ai? Leib und Lebei? geschehen, ?vas wie sie hoffen, doch Malefiz sei. Vielleicht würden ihre Herren dei? Bußen der gemeinen Knechte nicht Juni 1520. 1241 ""chfragen, doch wollen sie ihnen kein Recht vergeben. Dagegen meinen die Boten der sieben Orte, ihr an vogt habe schon die Kriegsläufe verboten, bevor das Landgericht in der Eidgenossen Hand gekommen Wenn auch einige Verbote bei Leib und Leben ergangen seien, so sei es doch immer auf eine Geld- bej ^"ausgelaufen und gegen die Verwirker nie etwas anderes vorgenommen worden. Und obgleich ^ Anlegung der Reisestrafen für den Wüttemberger Zug alle Orte mitgewirkt, so habe doch jedes Ort ein für die Seinigen dabei mitgeholfen. Die Voten der sieben Orte ersuchen daher die der drei Städte, Ve Obern zu vermögen, daß sie diesen Anspruch fallen lassen. Uebrigens soll die Sache heimgebracht und Kathen werden, ob man das Recht gegen einander brauchen oder die Sache gütlich abthun wolle, i. Betreffend Span zwischen dein Bischof von Constanz und dem Abt von Einsiedeln, der Exemtion wegen, die der k tere von päpstlicher Heiligkeit erlangt hat, hat uns nach Anhörung der beidseitigen Anwälte „beducht, vnd^ Handel geistlich vnd von bäpstl. Ht. harfließend, vnd in vnserm müssen nit sye, den zu erlüttern " darinn zu erkennen, vns mich solichs zu thund nit wil gezimmen", und haben wir beide Theile dahin schieden, sich an den Papst zu wenden, er möchte ihnen einen Commissarius oder tauglichen Richter ver- nen, um den Span in Güte oder mit Recht zu entscheiden. Schwyz soll gegen den Bischof von Constanz ^ die Seinen inzwischen nichts Unfreundliches vornehmen, sondern den Abt von Einsiedeln vermögen, dem ^ sie Fglgg zu geben. Den Anwälten des Bischofs ist hierüber ein besiegelter Abschied zugestellt worden. Unterthanen des Bischofs von Constanz zu Güttingen verweigern ihrem Herrn die Gelässe und ^ e» vor seinem Stab keine Fertigung gestatten. Der Bischof bietet ihnen inländisches Recht vor dem von St. Gallen, seinem Hofmeister, Hauptmann und Rathen, den Burgermeistern und Rüthen der a te Schaffhausen, St. Gallen oder Constanz, dagegen will er um diesen Handel nicht vor unser "dgericht im Thurgau kommen, behauptend, solches wäre wider seine Freiheiten und die gemachten Belage, er würde eher mit Recht ausfindig inachen lassen, ob er dazu schuldig sei. Iii Betracht des vielfäl- Nechtbietens des Bischofs haben wir die von Güttingen angewiesen, eines der gebotenen Rechte aufzu- "ehinen und sich, wenn der Handel nicht gütlich geschlichtet werden könne, dein Urtheil zu unterziehen, doch 'lern Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten am Landgericht im Thurgau, auch den gemachten Verträgen und '»diiissen unvorgreiflich und ohne Schaden. Auch hierüber ist den Anwälten des Bischofs ein besiegelter l sied gegeben. I. Da vor Zeiten etliche Lehen von der Grafschaft Baden verkauft worden und um den ^ >a»dschMvg wieder zu lösen sind, so soll man heimbringen, ob man diese Lehen wieder zu Händen der Eid- assenschaft einlösen und dazu das Geld verwenden wolle, das man jetzt zu Neuenburg von der Markgräfin ^'pfangen wird, namentlich das Lehen ans der Sprossenmühle, bei 17 Miitt Kernen, und Hans Brunners das um 4 Gl. versetzt ist. ii«. Die Boten von Zürich und Glarns bringen an, es soll am Wallen- er See ein Bergwerk vorhanden sein, das etliche Personen von Zürich und Glams suchen und in »/!^"5chast mit Andern, die dem Unternehmen beitreten wollen, zu Lehen zu empfangen begehren. Auf "sitein Tag soll man Antwort geben, ob man ihnen dieses Lehen leihen wolle, u. Der Vogt zu Baden " ZU dem Thor auf der Brücke bei dem Schloß keinen Schlüssel. Da nun ein Vogt einen schweren Eid in d ^ das Schloß zu bewahren und alle Geschäfte unserer Herren zn besorgen, er aber hiezn leicht ^ e» Fall kommen könnte, zur Nachtzeit jenes Thor zu brauchen, so soll man heimbringen, ob man die Baden anweisen wolle, einem Vogt einen Schlüssel zu diesem Thor zu geben. «». Der alte und der "e Vogt von Sargans bringen die Beschwerde dieser Landschaft wegen der neuen Dickpfennige vom Mont- "ter Schlag an und begehren Abhülfe, wie denen von Baden der Rößler wegen gethan worden sei. 156 1242 Juni 1520. Das soll jeder Bote heimbringen bis auf den gemeldeten Tag zu Zürich. Z». Die Städte und Länder der Eidgenossenschaft schreiben Donstags vor Johannis Baptiste aus Baden an Lucern: Sie vernehmen von Mb daß ein Nachrichter in den ennetbirgischen Landschaften fehle, daß gegenwärtig ein solcher, der keinen Dienst habe, sich in Lucern befinde; Lucern möchte verschaffen, daß die Boten, welche auf die Jahrrechnung hinein gehen, mit ihm unterhandeln und ihn bestellen mögen, «z. In der Sache zwischen Zürich und denen von Kaiserstuhl ist nach Anhörung beider Theile beschlossen, Zürich möchte von seiner Ansprache abstehen oder aber, da der Bote von Bern bereits abgereist ist, dieselbe anstehen lassen bis zur nächsten Jahrrechnung> i . Rechnung: Jedem Ort wird vom Vogt im Rheinthal 41 Gl. zu 16 Batzen, vom Vogt im Thurgau von der Grafschaft wegen 33 Gl., von des Landgerichts wegen 23 Gl. zu 16 Batzen, vom Vogt in den Aemtern im Argau 46 Pfund, von der Steuer von Dießenhofen 9 rhein. Gl. 1 Dickpfennig, aus der Geleitsbüchse von Zurzach 2 Pfund, von Schinders Hof bei den großen Bädern 20 rhein. Gl. Zins, vo>N Stadthof 3 rhein. Gl. 2 Batzen, aus der Geleitsbüchse zu Baden 57 Gl. zu 16 Batzen jeder und 2 Di^ plaphart, aus der Büchse zu Mellingen 15 Pfund Hllr., aus der zu Bremgarten 7 Pfund Hllr., aus der zu Klingnau 10 Pfund, zu Koblenz 3^ Pfund; vom Vogt im Sarganserland erhält jedes Ort 86 Pfund' t,«?, i> fehlen im Zürcher- und Berner-, «z im Lucerner Exemplar, i» fehlt im Berner Abschied. Zu p. Staatsarchiv Lucern, ungebundene Abschiede. 8TS Znri ch. 18. Jmlt (Mmtag nach Saut Nyts Tag). Staatsarchiv Li,cor»: Allgemeine Abschiede, ,l. IN. Staatsarchiv Berit! Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. ZZ7. Archive Solotliiir», Schaffhalisc». tk. Jeder Bote kennt das freundliche Schreiben, welches Markgraf Ernst zu Baden wegen Bartholomäus Wackers von Rothweil an uns gerichtet hat. Da Rothweil auf diesem Tage nicht vertreten war, so wurde dieses Schreiben auf den nächsten Tag zu Lucern verwiesen. I». Meister Sebastian Grübet vo» St. Gallen, Priester, ist vor uns erschienen und hat angebracht, der Abt von St. Gallen, als Lehenherr, habe ihm die Leutpriesterei zu Berg bei St. Gallen in des Papstes Monat geliehen, nun hindere ihr Sebastian Appenzeller, ein Gardeknecht, daran und bringe ihn in Kosten; er bitte, man möchte ihn gegod denselben schirmen nach Maßgabe der Abschiede von Glarus und Lucern. Man hat auch den Sebastian Appenzeller angehört, der anbringt, er habe päpstlicher Heiligkeit lange Zeit gedient, damit er die Seinigen, Bruderskinder und andere Verwandte, mit Pfründen versorgen möge. Diese Pfründe nun sei im päpstlichen Monat gefallen und er habe sie auf eine Gratie erhalten; er bitte, daß man ihn dabei bleiben lasse. Darauf find die Parteien vor den Abt von St. Gallen gewiesen worden, um sich zu vergleichen; können sie es nicht, so wird man dem Gräbel an päpstliche Heiligkeit, oder sonst wohin es nöthig wird, Empfehlungen geben und den vom Abt gesetzten Priester bei der Pfrund handhaben. Dazu soll hinter sich gebracht werden, „ob man gestatten vnd lpden müsse, dz die gwardy knecht als legen die Pfründen anfallen, verschenken oder verkouffin söllen." Darüber soll man sich berathen bis zum nächsten Tag. t . Jeder Bote weiß, wie Ammann StnlZ von Unterwalden nid dein Wald sich über die Rede, er habe zu Neuenburg Einen als eineil Mörder auf das Rad gesetzt, während der angeblich Gemordete noch lebe, verantwortet hat. «K. Der päpstliche Legat, Bischos von Pistoria und Sr. Heiligkeit Kämmerling, hat ein Breve überreicht und anzeigen lasseil, die Pension s^ Juni 1520. 1243 ^ut der Vereinung zur Zahlung verordnet, und unter Entschuldigung des langen Verzugs bemerkt, da das k „allenthalb vß den Wechslen" nicht eher als den 8. Juli nach Zürich gelangen möge, so möchte auf " jedes Ort einen Boten zu Zürich haben, um seine Pension in Empfang zu nehmen und dafür Mttiren. Darauf wird beschlossen, damit die Quittanzeu in gehöriger Form abgefaßt werden, soll der Hab ein Formular zusenden, nach welchem es die Quittung aufzurichten und zu besiegeln »nd^ ^ ^ dieser Tag vorzüglich auf Begehren der Statthalter, Räthe und Regeuten des römischen hispanischen Königs angesetzt ist, so sind nun in deren und des Königs Namen mit gehöriger Beglaubi- ""g erschienen Herr Wolfgang von Homburg zu Mellingen, Mitter, Herr Jacob Stürzet, Doctor, Andreas ru ^ Johannes Acker und Veit Schwitter. Von ihrem Anbringen hat jeder Bote eine Copie. Da Niemand aük Antwort Vollmacht hatte, so hat man die Sache in den Abschied genommen, um zu Zürich ist d ^ ^ Bundesbeschwörung das Weitere darüber zu berathen. t. „Heimbringen als anzogen das ^ ^ Verkomnus zu Staus, so man die Pündt schwert, an ein? Ort lpßt vnd am andern nit, vns botten vff disem tag gut beduukt, das solliche Verkomnuß allenthalb in den Orten, die darin ver- Eid werde geläsen." K, Ebenso soll mau heimbringen, wie man sich verhalten wolle, da unsere genossen von Freiburg und Solothurn ihre Bünde nicht zu beschwören meinen, wenn wir Eidgenossen nicht auch schwören. Zu «. Augsburg, 1520, 10. Juni. Matthäus, Bischof von Salzburg, Werner, Bischof zu Tricnt, Maximilian von Bergen und Andere accreditirei^ auf den Tag Viti und Modesti als kaiserliche Boten den Mols von Homburg, Jacob Stürzet von Buchheim, Andreas Trubler, Hans Acker und Veit Suitter. Original im Staatsarchiv Zürich. Bortrag römisch und hispanisch königlicher Botschaft auf dem Tag zu Zürich, Sonntag nach Viti und Modesti 1520. 1. Gruß des Königs und seiner obersten Statthalter und Regenten. 2. Den letztern seien die Verabredungen und Capitel zur Kenntniß gekommen, welche zwischen dem König von Frankreich und einigen Orten zu Lucern seien gemacht worden. Sie halten dafür, daß wenn dieselben aufgerichtet und angenommen würden, solches wider den römischen König, die Stände des Reichs und der Eidgenossen Freiheiten vom Reiche, ebenso wider das Haus Oesterreich und Burgund ginge, zudem sei das Haus Burgund in solcher Verhandlung nicht einmal aufgenommen. 3. Daher haben die römisch königlichen Statthalter und Regenten diesen Tag zu Zürich begehrt; der Herr von Siebenbergen und Andere des obersten Regiments seien Willens gewesen, selbst auf denselben zu kommen. 4. Inzwischen sei der römische und hispanische König durch die Gnade Gottes am 26. Mai glücklich in ngland gelandet, vom König und der Königin daselbst wohl empfangen worden und drei Tage mit ihnen in der Stadt „Cansuaria" geblieben, um über Sachen gemeiner Christenheit und der deutschen Nation mit ihnen zu verhandeln; am 'I .Juni sei er, nachdem er sich in großer Freundschaft vom König von England verabschiedet, in jcinen niederburgundischen Erblanden zu Vlissingen angekommen, am 22. Juli werde der König von England Zu ihm nach Flandern kommen und daselbst mit ihm beschließen, was gemeiner Christenheit und Sr. Majestät Bundesgenossen zu Lob und Ehre gereichen möge. 5. Weil beide Könige den Eidgenossen, als Gliedern und Verwandten des Reichs, mit besonderer Gnade ZUgethan seien, so begehren sie, daß diese ihre Votschaften mit Vollmacht zu dieser Zusammenkunft verordnen und ^zwischen sich mit dem König von Frankreich auf nichts einlassen wollen. 6. Darauf bitten die Gesandten um eine freundliche Antwort. 7- Da auf St. Ulrichstag die Eidgenossen ihre Bünde beschwören, so bitten die Gesandten, bei diesem Anlaß 1244 Juni 1520. auch die Erbeinung mit dem Haus Oesterreich verlesen und zu Haltung verkünden zu lassen, was in Sr. Majestät Erblanden auch geschehen werde. Datum zu Zürich am 19. Tag Junii (Zinstag nach Viti und Modesti) 1520. Staatsarchiv Lucer», a. a. O. Lucern. 4 520, 23. Juni. Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I. <15 h. Gemeiner Eidgenossen Boten beschweren sich bei den königlichen Statthaltern und Rathen zu Mailand, daß entgegen der Vorschrift der Capitel Schuldner von eidgenössischen Pferdehändlern, welche wegen Zahlung^' Verweigerung im Mailändischen gethürmt waren, von den königlichen Beamten freigelassen worden seien, ohne vorher bezahlt zu haben. Daher wird, um weitere Kosten und rechtliche Erörterung zu vermeiden, begehrt, daß die betreffenden Schuldner zur Zahlung angehalten oder wieder in's Gefängniß gesetzt werden. Lateinische Urkunde unter dem Siegel Lucerns. 8TS. Grandson. 4520, 24. Juni (aus S. Johanns Tag dcs Täufers). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 341. V. lw. Tag der beiden Städte Bern und Freiburg für die Verwaltungsgeschäfte ihrer gemeinsamen Herrschaften Grandson, Orbe, Echallens u. s. w. „Vnd so dann die Boten vff aller höche des Bergs hinder dem heligen crüz gegen der flu la Roche blance genannt gesin sind, von wellicher höche dz ganz Burgund, ouch miner Herren landschaft, desglich von dem Gebirg la Clusa genannt dz ganz savoyisch land bis an dz lompardisch vnd Walliser gebirg allenthalben gesehen wirdt, Hand die Boten angesehen, das in den abschied zu stellen vnd man sollichs thu vffschriben, damit ob ein lands- krieg kem, davor Gott sig, an dem end man heitter hett, Wortzeichen vnd Warnungen ze gen, als jeder bot wyter weyst ze sagen." 8TS ^auiö. 4520, 24. Juui (ofs llobunins Luxiists). Archiv Arribiirg: Band 102. Archiv Schaffhause». t». Die Landsteuer der Landschaft Lauis wird ausgerichtet mit 7026 Lauiserpfund 19 Spagürli, ein Lauiser Pfund — 10 Kreuzer, macht 709 Kronen 40 Groß 1 Spagürli, 22 Batzen für 1 Krone gerechnet. Die Commune Ponte hat bezahlt 391 Lauiser Pfund 3 Spagürli, Sonvico 640 Lauiser Pfund, Morco 320 Pfund. Die Zollner haben ihre 800 Kronen laut Lehenbrief bezahlt, die Fiscale haben von dem Malest; eingezogen 416 rhein. Gl. Von allem gehen Ausgaben ab 178 rhein. Gl. Die Gesammteinnahme von Lauis nach Abzug der verrechneten Ausgaben macht 1824 Kronen 15 Groß. Davon haben die Boten 34 Kronen dem Barfüßerkloster, den Weibeln, Dolmetschern, Spielleuten u. s. w. geschenkt. 4». Man soll räthig werden, wie man von Oswald Stocker unziemlich bezogene 18 rhein. Gl. wieder einbringen möge, obschon Juni 1520. 1245 ^ Meint, man wäre ihm noch mehr schuldig, e. Jacob Stocker, Landvogt zu Lauis, hat Rechnung abgelegt; ^ach derselben bleibt man ihm, wie er meint, noch 7 rhein. Gl. schuldig. Die Rechnung wird gutgeheißen. ' Es wird eine Verordnung in's Landbuch geschrieben, wie viel der Landvogt und der Landweibel für ie in der Vogtei oder außerthalb mit Privatpersonen verlangen dürfe, t . Der Barfüßermönche wegen, k che allenthalben in der Landschaft Lauis die Seelsorge versehen, wird auch eine Verordnung gemacht. Das Schaffhauser Exemplar und nach demselben das Züricher, Gest. XI. Bd. p. 156, datiren Mentag nach St. Johannestag (25. Juni). 8T7. Aucern. 4 Z20, 27. Juni (Mittwoch nach vaxtistg), Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 7l7, Archive Solothurn, Schaffhauscn. tt. Jeder Bote kennt die schriftliche Antwort Albrechts von Landenberg auf das Schreiben, das wir ^ genossen vom letzten Tag zu Lucern aus au ihn erlassen haben, ebenso die Gegenrede des Herzogs von "rttemberg. Mau hat dem erstem geschrieben, man wolle sich an seine Erklärung halten, wenn er aber bereu nicht nachkäme, werde mau zu seinem Leib und Gut greifen. I». Auf den nächsten Tag zu Lucern soll »tan endliche Antwort geben, was mau in Betreff Gottliebens lind anderer bischöflich constanzischer Schlösser, die "Ht nach Sr. Gnaden Zusage besetzt sind, vorkehren wolle, v. Betreffend den Span zwischen dein Bischof Basel und den XII Orten über einige Lehen in der Grafschaft Neuenburg wird auf Verlangen des lschofs ein neuer Tag angesetzt nach Arau auf St. Jacobstag nächsthin (25. Juli). «I. lieber die Hauptsache, die französische Vereinung, ist man abermals mit den französischen Boten zusammengesessen, hat ^ Artikel erläutert und gemildert, insbesondere bezüglich Mendrisio und Balerna. Man kam aber noch ^cht zur Einhelligkeit, denn obschon die Mehrheit sich für die Zusage erklärte, wollten doch einige Orte noch zustimmen. Deßhalb hat man auf St. Jacobstag nächsthin (25. Juli) eine nochmalige Verhandlung nach Ucern angesetzt. Inzwischen soll die Verabredung zu endlicher Entschließung an beidseitige Committenten ^tgetheilt werden. Lucern, Uri und Unterwalden wollen in der Zwischenzeit, Sonntags über vierzehn Tage, )re Botschaften zu Schwpz haben, um selbes zu bitten, die geschehene Abmahnung zurückzuziehen und mit ^ Mehrheit gemeinsame Sache zu macheu. Nidwaldeu, Zug, Glarus und andere Orte sollen sich der Bitte anschließen. 8T8. Lucern. 462t), 29. Juni (off Fritag iMtw ck iMuii), Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, .7. 4l). Archiv Solothurn: Abschiebeband, X. tt» Beschluß und Abredung des langwierigen Spans zwischen Herzog Ulrich von Württemberg und ras Wilhelm von Fürstenberg, betreffend die beiden Herrschaften Blamont und Granges, von der Schulischen, Burgermeistern und Rüthen der drei Städte Lucern, Basel und Solothurn Boten „vff etlich artikel ^ ein veranlaßt Recht abgeredet und wie hernach volgt beschlossen": 1. Nachdem Herzog Ulrich seine erechtigkeit und Ansprache an genannte zwei Herrschaften weitläufig dargelegt, sollen beide Theile die Wahl Zwischen folgenden Vorschlägen haben: 2. Die drei Städte sollen die genannten Herrschaften bis zu Austrag ^ Handels vor dem Parlament von Dole mit den Ihrigen besetzen und innehaben, auch alle Nutzungen 1246 Juni 1520. einnehmen. 3. Wenn es dem Herzog gefällt, so sollen beide Theile in gegenwärtigem Besitzstand bleiben, doch soll auch in diesem Fall dem Spruch des Parlaments von Dole sofort ohne alles Appelliren nachgelebt werden. Auch sollen beide Theile sich jedes feindseligen Vorgehens enthalten. 4. Diese Abrede soll keinem Theil an seinen Rechten schädlich sein. 5. Lucern soll den Herzog veranlassen, einen dieser Vorschläge anzunehmen, dasselbe soll Basel beim Grafen von Fürstenberg thun. Beide solleil sich bis zum Schwörtag in Basel erklären. I«. Dnivsrss ligö Dolvstiornin oratoros in Dussrna sonM'ögati schreiben an den König voll Frankreich: »Onin proxnnis porastis tsinporibns snni Najsstatis vsstrs oratoribns äs lsäsrö insnnclo plnribns clietis st snin omni cliliAontia trastansriinns, nnno snpvsnit, gnocl prslati oratoreS vsstrs Najsstatis nobis snis ssriptis rssponäsrnnt, gnalitsr visis artisnlis inajestas vostra nognagnaw possit nsgno vslit sins inaAno sno prsinclisio st clainno illos asssptars tnin stiain c^nia nos Dslvetb trsclssiin guantonornin in bos nsZotio äissorclanins, gas äissorclia nos Dslvstios in äinisionsrn äarl passet, snins ossasio vsstra regia inajestas esse non vslit, pro ssrto insniorss tniinns, gnocl ante alignos annos paritsr asoiclit intsr nos et siinilis clissorclia, sscl so non ininus prsässsssorss inaj'' vsstrs snin ins, c^nibns plasnit, ksclns pspigsrnnt. Dt panlo post onrnss nniti snin ostsris, cpii prius reknsansrant, nscpiv all linsin cliornni illoruin in bona pass st tranc^uillitats rnansinrns. Lscl gniä sit Sontra inajsstatis vsstrs aniinnnr pro nnns non possninns, nos illnin (pro vis rnoäo argusrs volu' inns, sscl sisut st illa nos in pass kasta st trastata sontsntars et illarn in onrnibns st per ornnia insorrnptain ssruars supiinns. Dt nt sie soininoclins st lasilins psrniansrs valsanins, nssssss sst, ut va cjns obstare posssnt, sxstingnsro et intsr nos intslligsntiain babsrs, cplornin äuo snnt. Drinnnv viclslisst, sis jam plnriss rogiain Naj^- vsstrain per snos oratorss rogars st rs^nirsrs pstininins, gnoä illa in respsetn boni st bsnigni aninii Nsnclrixinin st Dalsrnanr absgns vltsrioribns sxpsnsis et laboribns, jnriclisisgns clesisionibus acl soinitatnrn nostrnrn Dngani, c^no st psrtinsnt, gratioss rsla- xars, sin antsin saltsin gnintnin soarbitruni, viclslisst Dnrgimagistruni (lurisnssin, gnsin slsginiuS, rogars et siclsin aogniesssre, nt sansain closiclat, abscpie longiori inora, cls «pro responsnin bnjnsgus st pressrtini nnns in lins non babniinns, sscl per linne nostrnin sanosllarinin gratiosuni pstininS. Kssnnclnin gnocl prstsrsa snpsrsst, gnocl c^niclain Vallssiensis, ^ntbonins Najor nnnonpatns, jain ninD tis annis c^nsrölain babnit Sontra gnosäain vsstrs inaj^- snbclitos in ^nsrnia, cpis sansa versa lnit taw sorain sortis parlarnsntis cpiain stiani jarn brsnibns cliebns Datsrniasi st tarnen tinsni sanss viäsrs non valst st psr lios in longnin protrastatns oinnern snanr vonsninpsit snbstantiain, c^nars noS iinplorars st slainaro non clssinit, viso cprvcl lats ssntsnsis in rsrn jnäisatain clsvenirs non possit. (jnaro itsrnnr rsgiain Naj°'"- vestranr roganrns Irninilitsr, nt illi panpsro snbvsnirs «lignstnr, psr linne viclslisst inoclnin, cpiia bona, proptsr cpis (prorsla vsrtitnr, pro ternporis äilations janr altsrata snnt st lorts iinpossibils rssnpsrauclo, vslit inaj. vsstra illa taxars et sssnnänin clsssnteni taxatio' nsni illornrn prsssriptnnr panporsni ^ntbouinnr Lasers oxpsclirs st psrsolnors, ns siki clstnr ossasio abo insclio sibinrst snbvsnirs. llsgia V. N. in bis rebus responsnin gratiosnrn sitins gno iisri pvtsst psr prssentsin nnntinnr clsstinars clignstnr.» — Dx Dnssrna st sab sigillo oornnr ornninin nostrormv noinins xxviiis^ insnsis .lunii. » nach Solothurner-, k» nach Lucerner Abschied. Juni 1520. 1247 «TS. Luggarus. 4Z2O, 30. Imn (am letzten Tag Brächet). Staatsarchiv Zürich: «est. XI. Band 18«. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede. 8. Zw. II. l>7. Archive Frciburg, Schaffhause». tt. Anbringen, des Baues der Barfüßerherren zu Lauis beim Schloß wegen. I». Der Zollanstand ^ Müsch voil Bollenz, der vor 30 oder 40 Jahren zu Mailand gesessen ist, auch zu Bellenz Haushalt Md Güter hat, alle Jahre Reis und Korn von Mailand nach Bollenz führt und vom Zoll zu Luggarns ^zn sein behauptet, soll an die Obrigkeiten kommeil. v. Ein Zollanstand zwischen den Burgern zu ^ . und dem Zollner zu Luggarus wird zu Ungunsten der ersteril entschieden. «I. Hans Meyrath von Osburg, der im Jahr 1517 Burger zu St. Gallen geworden, vermeint mit seinem Kaufmannsgut zu ^ggarus zollfrei zu sein und ist weder voriges noch gegenwärtiges Jahr vor den Boten erschienen; daher m"'"" verfällt, den Zoll zu bezahlen, bis er von gemeinen Eidgenossen ein Zeugniß bringt, daß er ° Nei sei. Stephan Genueser begehrt einigen Zollnachlaß. I. Der Vogt im Mainthal hat seine k )»ung abgelegt. Die Jahressteuer der untern und obern Gerichte ergibt 134 Ducaten minder 16 Groß. ^ "von gehört dem Vogt Jahrlohn 65 Ducaten, dem Dolmetsch 15, jedem Weibel 18 Pfund, bringt zusammen ucateil 6 Pfund, 5 Groß für 1 Pfund, jeder Ducaten zu 10 Pfund. Bleibt der Obrigkeit 60 Ducaten. diesjährigen Malefiz hat er nichts verrechnet, vom letztjährigen hat er 100 Pfund — 10 Ducaten setzen, die er noch schuldig war. Der Commissar von Luggarus, Bernhard Heer von Glarus, hat ^ )>mng gegeben, die Bußen vom Malefiz haben 80 Kronen ertragen, ausgegeben hat er für Baukosten, des Caplans, Büchsenmeisters u. s. w. 72 Kronen, bleibt schuldig 8 Kronen. I». Vogt Bläst von ^ Mvalden hat ans dem Tag zu Baden verschiedene Bußfällige angegeben; die Boten haben dann den Jseli im Mainthal mit dem Bezug beauftragt, die Bußfälligen sperren sich aber und werden auf den sP >v5acobi nach Lucern gewiesen, i. Zwei Männer von der Stadt „der hohen Sienen" (Siena?) sind mit einem Ältlichen Brief und einem des Cardinals von hohen Sienen und einem des Spitalherrn des Spitals unserer ^ Aitern daselbst auf diesen Tag gekommen, um zu verlangen, daß Meister Jacob aus dem Mainthal, ^ ^ einem, dem genanntem Spital gehörigen Hause in der Stadt hohen Sienen beim Durchbrechen einer euer zwei Töpfe init Ducaten gefunden und heimlich mit sich weggeführt hat, zur Herausgabe an den Spital galten werde. Derselbe gab au, es seien nicht mehr als 262 Ducaten gewesen, die habe er auf Güter lle egt. Der Vogt im Mainthal wird beauftragt, zu sorgen, daß Meister Jacob keines dieser Güter ver- wandle, bis unsere Herren in der Eidgenossenschaft über die Sache gesprochen haben. It. Der Comiilissar Bellenz ist abermals mit einigen dortigen Personen erschienen und hat sich beklagt, daß die von Bellenz den Zöllnern zu Luggarus härter gehalten werden seit das Land den Eidgenossen gehöre, als zu König ^' Mgs und Herzog Maximilians Zeit. Darauf wird denen von Bellenz geantwortet, man halte sie nach ^ut der Capitel, haben sie Beschwerden, so mögen sie sich an unsere Obern wenden. I. Man soll in den Ichieden nachsehen wegen der Kosten des Rechtshandels beim Klösterli um Mendris und Balerna, wer die osten geben soll. Die Boten von Uri und Unterwalden geben Forderungen ein wegen Ritten im Mleu gemeiner Eidgenossen, i». Man soll nachfragen wegen eines Nechnungsanstandes zwischen Vogt und Vogt Betschart. «». Dem Büchsenmeister hat man einstweilen ohne feste Anstellung bleiben lassen. 1248 Juni 1520. y». Von dem Zoll zu Luggarus vom letzten Jahr hat man 1120 Kronen erhalten, «K. Man hat de» Zoll zu Luggarus auf drei Jahre um jährlich 1200 Kronen (Sonnenkronen) verliehen; das Jahr geht »ut Anfang Juli dieses Jahres 1520 an. Man hat dem Zollner zum Zeichen der Zufriedenheit 30 Krone» geschenkt, i . Im Brachmonat „diewil der Zol lidig ist gsin" hat er 70 Ducaten 42 Gros ertragen- Man hat empfangen die Landsteuer von Luggarus 233 Ducaten, von Niviera 28 Ducaten, je 10 Pfund für 1 Ducaten, 5 Groß für 1 Pfund, von Verzasca 18 Ducaten 2 Pfund, t. Graf Ludwig von Aron» dankt für die viele Freundschaft, welche die Eidgenossen ihm erwiesen haben und bittet, wenn wir mit Fürsten Vereinungen inachen, ihn darein zu begreifen u. s. w. «. Verschiedene Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung und Vertheilung des Ueberschusses mit Specification aller vertheilten Münzsorten, vJ Die Kosten der Abschiede von Lauis und Luggarus betragen 4 rhein. Gulden. 83«. Zürich. 4620, 4. Juli (vff viri-P. Staatsarchiv Luccr»: Allgemeine Abschiede, .1. l!l. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VN. 2!>8. Archive Solothurn, Schaffhausen. Boten: Zürich. Bürgermeister Nöist; I. Hans Keller; I. Jacob Grebel; M. Berger. Bern. Bartholomäus May. Lucern. Schultheiß Tammann. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwyz. Vogt Vigst- Obwalden. Vogt Heinzli. Nidwalden. Vogt Vonmatt. Zug. Seckelmeister Schell. Glarus. Vogt Schindler. Basel. Franz Gallizian. Freiburg. Jacob Techtermann. Solothurn. Vogt Stark. Schaff' Hausen. I. Hans Keller. ». Bern, Freiburg und Solothurn entschuldigen'sich, sie haben den Abschied von Baden zu sp^ erhalten, um wegen des Artikels, betreffend die Strafgelder im Thurgau einen einläßlichen Rathschlag walte» lassen zu können und bestehen daher auf ihrer Forderung, mit den andern Eidgenossen gleichen Theil dar»» zu haben. Die Sache wird auf künftige Tage verschoben; da sollen die drei Städte sich erklären, ob sie vo» der Forderung abstehen oder wie jetzt auf derselben beharren wollen, die übrigen Orte sollen inzwischen st^ berathen, was sie thun wollen, wenn jene nicht abstehen. «. Bezüglich der Weigerung Bremgartens und Mellingens, die Landtage zu beschicken, wird verabschiedet, man soll mit ihnen reden, „das sy die landgericht zu Baden helfent vertagen vnd verwalten wenn sy eruordert werden" oder auf künftigen Tagen ihre Befreiung nachweisen. «. Hans Gutmau von Neuforn im Thurgau und Cunrad Büchelmanns sel. Frau sind a»f den nächsten Tag zu Lucern gewiesen, um eines Todtschlags wegen mit ihren Kundschaften und Gewahrsamen gegen einander verhört zu werden. «I. Die römisch königliche Botschaft begehrt Antwort, ob n»r nach ihrem vorigen Anbringen auf den 25. dieses Monats eine Gesandtschaft zum König nach Flunder» schicken werden. Da aber die Instructionen der Orte ungleich lauteten, so hat man die Sache auf nochmaligen Nathschlag in den Abschied genommen und soll auf heut über acht Tage, das ist St. Margarethentag in Zürich deßhalb ein Tag gehalten werden, v. Bezüglich der Vereinung mit dem König von Frankreich/ die im Werke liegt, wissen die Boten, daß Schwyz alle Orte, die es zu mahnen hat, mahnt, dieselbe nicht anzunehmen, es hat auch Zürich gebeten, sich von ihm nicht zu söndern und auf der bisherigen Weigerung ^ bestehen. Dagegen hat Zürich seinerseits Schwyz gebeten, von seiner Mahnung nicht abzugehen, Zürich st' entschlossen, in diese Vereinung nicht einzutreten. Basel und Schaffhausen sind auch der Meinung, ^ Vereinung, welche nur künftige Kriege und Zwietracht nach sich ziehe, nicht anzunehmen. Juli 1520. 1249 8»t Basel. 1.120, 6. Juli (Freitag nach Uülllrioi). Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII, ,'ÜIll. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, si. Z!i7, Archiv Schaffhauscii. Auf dem jetzigen Schwörtag hat der Rath von Basel Folgendes an die Boten der Eidgenossen gebracht: reitags nach der Auffahrt 1519 sei zu Zürich ein Abschied ausgegangen betreffend die Streitigkeit zwischen erzog Ulrich von Württemberg und Graf Wilhelm von Fllrstenberg. Auf dem folgenden Tag Dienstag Ulrici 1519 hätte darauf Antwort gegeben werden sollen. Da Basel und dessen Burger, der von 'rstenberg, jenen Abschied unannehmbar gefunden, so haben sie auf dem Tag zu Baden dessen Abänderung ^aiigt oder Recht geboten nach Laut der Bünde und durch Sendung von Boten in alle Orte bewirkt, .. bedachter Abschied gemildert und auf dem Tag zu Baden, Freitags St. Verenentag 1519, verabschiedet vo,^^" ^de Parteien sollen auf Sonntag vor Matthäi letzthin zu Mühlhausen vor den verordneten Boten ^ b Zürich und Bern zu gütlicher Verhandlung erscheinen und inzwischen gegeneinander stille stehen. Solches ^»^schehen, aber es sei auf nachfolgenden Tagen die Antwort ausgeblieben bis zum Tag zu Solothurn ' dem zu Basel auf Pfingsten letzthin, wo beide Parteien persönlich hätten erscheinen sollen. Der Herzog " Württemberg habe aber den Tag abgesagt und fernere Tage zu leisten verweigert. Darauf haben asel und Solothurn Boten nach Lucern zum Herzog gesendet und einen Vorschlag auf Wahl verabredet, nuich Heide Theile die Plätze, die sie inne haben, behalten und den Entscheid dein Parlament von " e überlassen sollen. Das hat der Herr von Fürstenberg angenommen, der Herzog aber wieder ausgeschlagen. Guusse Basel befürchten, daß es zu Tätlichkeiten komme und daß die drei Städte Basel, Solothurn ' Lucern wegen ihrer Burger in MißHelligkeiten gerathen. Um dieses zu verhüten, bittet Basel, der möchte von Tätlichkeiten abgemahnt und ernstlich eingeladen werden, Vergleich oder Recht anzu- ^»lei,. Auch mit Lucern möchte geredet werden, daß es sich des Herzogs nicht thätlich annehme, sondern ^ Erhaltung von Ruhe und Frieden helfe, ein Gleiches wolle Basel seinerseits bei dem von Fürstenberg thun zc. — Das haben die Boten der Eidgenossen heimzubringen genommen und es soll darüber auf ^ Tag Lucern Jacobi nächsthin (25. Juli) verhandelt werden. 8ZT. Brunnen. 4620, > 4. Juli (Samstag vor Sk. Margarethe). Staatsarchiv Liicer»: Ung-bund-nc Abschiede. ^ Die Boten von Uri, Schwyz und Unterwalden, zu Brunnen versammelt ^wese", schreiben im ^egel von Schwyz an Lucern: Sie seien berichtet, Lucern habe kurz vorher ^ ^tüches lnsi.^ ö^ogs von Württemberg demselben vergönnt, einen Bürger mit der Stadt ^ ^ ?'d'°-..ich«.. sch°.m, w„»,. dm Mi. d°". »w -»m ^ " diese dem Herzog eine merkliche Summe Geld gegeben, az Sie bitten '""r Absage fast gleich zu kommen und möchte Lucern nicht zu Frieden ) ^ - 1250 Juli 1520. daher Lucern, ihnen durch den Ueberbringer dieses Briefes zu berichten, in welcher Meinung jene Sendung erfolgt sei. Lucern auf Sanct Ulrichstag, (4. Juli) 1520. Herzog Ulrich von Württemberg kündet aus „treffenlichen vnd beweglichen Vrsachen" in einem kurzen Schreiben an Max von Bergen den zu Schaffhausen mit dem schwä' bischen Bund angenommenen Waffenstillstand ab. Archiv Solothurn: Abschiedeband X. Staatsarchiv Zürich: Abschtedeband VII. S04, 8SS. Zürich. 1 Z2l), 17. Juli (Zinstag nach Margarete). Staatsarchiv Lucern: Abschiede, .7. l!7. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 114. Archive Solothurn, Schaffhausen. Boten: Zürich. Bürgermeister Nöist, M. Berger, I. Jacob Grebel, M. Niclaus Setzstab. Bern. Ein Brief. Lucern. —. Uri. Ein Brief. Schnitz. Ein Brief. Nidwalden. Ein Brief. Obwalden- Ein Brief. Zug. Hauptmann Bolsinger. Glarus. —. Basel. —. Freiburg. Ein Brief. Solothurn. Schultheiß Stölln Schaffhausen. Ludwig von Fulach. Appenzell. Ammann Suter. Abt von St. Gallen. Jacob Stapfer. Stadt St. Gallen. Ein Brief. Dieser Tag ist angesetzt, damit man sich erkläre — durch Boten oder Briefe — ob man nach dem Begehren der römisch-königlichen und hispanischen Botschaft eine Gesandtschaft nach Flandern zum König schicken wolle. Die Botschaft hat wieder eine Schrift eingereicht, worin zwei Artikel enthalten sind, erstlich das Begehren um Absendung einer Gesandtschaft zum König nach Niederland, zweitens die Anzeige, daß der Herzog von Württemberg den zu Schaffhansen mit dem königlichen Orator, Herrn von Bergen gemachten Frieden und Vertrag abgekündet habe. Auf den ersten Punkt haben Bern, Freiburg, Uri, Schwyz und Obwalden schriftlich. Lucern und Glarus mündlich an Zürich geantwortet, sie wollen vor der Hand keine Gesandtschast schicken, Glarus jedoch kann sich dazu verstehen, wenn die ihm vorgehenden Orte Gesandte schicken. Nidwalden will einen Boten schicken und hat ihn bereits ernannt, St. Gallen mit dem Mehrtheil, Zürich und Basel wollen schicken, die übrigen Orte wollen thun, was der Mehrtheil. Da man nicht einhellig ist, so fällt die Sache zu nochmaliger Erdaurung in den Abschied, um so mehr, als bei diesen bedenklichen Zeiten es doch nicht gerathen sein dürfte, Jedermanns Unwillen auf sich zu laden, besonders den des römischen Königs, der von uns nichts verlangt, als was zu unserer und gemeiner Christenheit Ehre und zu gemeinem Frieden dienen mag. — Den zweiten Punkt, betreffend den Herzog von Württemberg, haben wir zu ernster Berathung in den Abschied genommen, da diese Sache der Eidgenossenschaft leicht verderblichen Krieg bringen könnte. Da beide Sachen keinen Verzug leiden, so wird darüber Tag angesetzt nach Lucern auf St. Jacobstag (25. Juli) und dieses königlicher Majestät angezeigt. Inzwischen soll Jedermann einein allfälligen Aufbruch von Knechten bestens zuvorkommen. Die sechs Orte Zürich, Zug, Basel, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell senden unter dem Siegel Zürichs mit Schreiben ää. Dienstags nach Margarethe diesen Abschied an Lucern, mit Bitte, die beiden Punkte wohl zu bedenken und auf den angesetzten Tag unfehlbar seine Botschaft mit Vollmacht zu endlicher Antwort zu senden- Staatsarchiv Luccrn: Ungebundene Abschiede. Den schriftlichen Vortrag der kaiserlichen Boten ckä. Zürich 12. Juli enthalten textuell der Zürcher Abschiedeband VII, 304, ebenso die Abschiede von Solothurn und Schaffhausen. Juli 1520. 1251 8Z4 Lucern. 4Z26, 26. Juli (Donstag nach Sanct Jacobstag). Staatsarchiv Zürich: Abschiede. Vll. »08. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. SSI. II. lllll, Archive Solothurn. Schasfhause». t». Der Landvogt im Thurgau hat anbringen lassen, einige Todtschläger und andere, welche als »Mlesizisch vom Landgericht verurtheilt worden seien, unterstehen sich, an die Eidgenossen als die Obrigkeit zu uppelliren und dadurch die Gegenpartei in Kosten und Säumniß zu bringen; er begehrt Erläuterung, ob solches statthaft sei oder nicht. Da solches nie gebräuchlich gewesen und es unnütz wäre, ein Landgericht Zu haben, wenn dieses anginge, so wird dem Landvogt geantwortet, daß Alles, was fortan voin Landgericht uls malefizisch beurtheilt werde, ohne weitere Appellation dabei zu verbleiben habe. I». Weiter wird angesucht, da der neue Landvogt, Ludwig Bili von Lucern, zu Dießenhofen die Eide habe abnehmen wollen, seien die Edeln Albrecht von Landenberg und der von Schellenberg, die doch daselbst ihren Wohnsitz haben, "Ubschweifig" geworden und haben nicht geschworen. Der Landvogt begehrt Weisung, ob sie schwören sollen ^er nicht. Dabei wird geredet, diese und andere thurgauische Edle haben sich jüngst zum römischen König bestellen lassen, woraus zu entnehmen sei, daß sie, wenn sie nicht schwören, einen Aufbruch machen möchten. Daher wird dem Landvogt geschrieben, er soll alle Edeln nach Frauenseld oder Weinfelden bescheiden und schwören lassen, v. Jeder Bote soll das Begehren derer von Ermatingen an seine Herren bringen, daß '"an ihnen in das Rathhaus und die Trinkstube, die sie an die Stelle der abgebrannten neu erbaut haben, ^"ster schenken wolle. «K. Da zwischen Vogt Betschart und Vogt Bläst sich ein Span erhoben hat wegen ^»er ausstehenden Schuld, von der jeder meint, der andere habe sie zu verrechnen, so sollen sie in den nächsten vierzehn Tagen einander darum berechten, damit ausfindig werde, welcher von beiden die Schuld an uns Eidgenossen zu bezahlen habe. v. Auf letzten St. Ulrichstag, da allenthalben die Bünde beschworen wurden, bat sich ein Anstand wegen Freiburg und Solothurn erhoben. Etliche Orte nämlich meinen, weil die zwei Städte nicht geschworen, so wollen sie nicht mehr mit ihnen tagen. Da aber die Zeiten so beschaffen sind, daß uns Eidgenossen Einigkeit Roth thut, so haben wir uns dieser Orte gemächtigt, daß sie sich nicht absondern. Damit aber künftig der Anstand nicht mehr vorkomine, soll man die Bundesbriefe von Freiburg Und Solothurn genau prüfen und untersuchen, ob man je die Meinung gehabt, daß sie uns, wir aber ihnen 'ucht schwören sollen, f. Dieser Tag ist vorzüglich angesetzt, um auf Begehren der Regenten römisch und bispanisch königlicher Majestäten über zwei von ihnen angebrachte Artikel zu antworten: 1. Ob man eine Gesandtschaft zu königlicher Majestät in die Niederlande schicken wolle oder nicht. Darauf erklärt die Mehrzahl, Uamentlich der alten Orte, vor der Hand keine Gesandtschaft zu schicken, in Hoffnung, der König werde in näher belegene Länder kommen, wo man dann immer nach Gestalt der Sache handeln könne. 2. Die Anzeige, ^aß auf Herzog Ulrichs von Württemberg Absage und Kündigung des Waffenstillstands von Schaffhansen, den römisch königlichen Landen Rüstungen stattfinden, was wir nicht zu Verdruß vermerken, sondern unserer Zusage, genannten Herzog nicht zu unterstützen, nachkommen und ihm in unfern Landen keinen Ausschalt geben wollen. Hieraus ist der Herzog auch angehört worden und hat uns erinnert, daß, als wir die Rechte von ihm zurückgerufen haben und er sie habe heimziehen lassen, ivir versprochen hätten, ihm zu einem guten Frieden zu verHelsen, was er nun von uns verlange. Daraus haben wir mit beiden Parteien geredet. 1252 Juli 1520. daß sie die Waffen ruhen lassen möchten, insbesondere haben wir den königlichen Boten zugeredet, sie möchten sorgen, daß ein Zug, von dem man mehr Schlimmes als Gutes erwarte, nicht stattfände. Beiden Parteien hat man erklärt, die Eidgenossen werden das Möglichste thun, um die Sache zu Frieden und Ruhe zu bringen und übrigens der Erbeinung nachzuleben. Darauf hat man verordnet, daß in unser aller Namen auf St. Verenentag, I .September nächsthin, eine Botschaft von Lucern, Schaffhausen, Unterwaldenund Glarus zu Augsburg bei dem Herrn von Siebenbergen und den königlichen Regenten sein soll, um den Handel vermitteln zu helfen, was den letztern ab diesem Tag durch einen eigenen Boten kund gethan wurde. K. Jeder Bote erhält eine Abschrift des Schreibens der französischen Boten, worin man nicht findet, daß „also gar vnd luter die Vereinung durch den Küng abgeschlagen als aber allenthalben geredt vnd erschollen ist." I». Arif den Antrag von Uri wird beschlossen, den: König durch eignen Boten zu schreiben, er möchte Men- dris und Balerna gütlich lassen oder aber bei dem vorgeschlagenen Obmann bleiben, I. In dem Span zwischen dem Herzog von Württemberg und dem Grafen von Fürstenberg ist ein Tag gesetzt nach Baden auf Assumptionis Marie (15. August), inzwischen sollen die Parteien gegeneinander still stehen. Zürich, Bern, Schwyz und Zug sollen den Tag in aller Orte Namen besuchen. Ii. Dem Hans von Landenberg auf Klingen wird geschrieben, er soll Gottlieben nach seinem Versprechen besetzen und behüten, wo nicht, so werden wir unserm Landvogt befehlen, das Schloß zu unfern Händen einzunehmen. I. Gemeiner Eidgenossen Boten schreiben aus Anlaß der Beschwerde eines Dominicus aus dem Bollenzerthal an den königlichen Gubernator und die Räthe zu Mailand, sie möchten die Zollner anweisen, nach Inhalt der Capitel von allen Neuerungen oder Erschwerungen in den Zöllen abzustehen und dadurch die gute Freundschaft und Nachbarschaft zu bewahren. Zu t. Den schriftlichen Vortrag der kaiserlichen Gesandten auf dem Tag zu Lucern Donstag nach St. Jacob siehe beim Schaffhauser Abschied. Zu x. Lausanne 1520. 12 Juli. La Guiche und Anton de Plessis, die französischen Boten, schreiben an gemeine Eidgenossen, sie haben die ihnen vom letzten Tag gegebenen Artikel dem König zugeschickt, der geantwortet habe, er könne ohne seinen größten Nachtheil dieselben nicht annehmen, zumal die dreizehn Orte darin nicht einig seien und er nicht zu Zwietracht in der Eidgenossenschaft Anlaß geben, sondern lieber bei dem gemachten Friedens- und Freundschaftsvertrage bleiben und den gewissenhaft halten wolle, was er auch von den Eidgenossen erwarte. Das theilen sie mit, um die Mühe und Kosten des Besuchs des auf Jacobi angesetzten Tags zu vermeiden; sofern aber die Eidgenossen sich unter einander vereinen, in eine ganze gute, sichere, stete Vereinung mit Frankreich einzugehen, so seien sie jederzeit bereit, Hand zu bieten. Staatsarchiv Zürich: Abschied VII, 307. Zu I. Lateinisches Vriefconeept unter dem Siegel Lucerns bei den ungebundenen Abschieden des Staatsarchivs Lucern. August 1520. 1253 «ZS. Baden. 4 «?26, 2 1. August (Zinstag vor Bartholome). Staatsarchiv Lucer»! Allgemeine Abschiede, .1. Oll. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. ZU. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 623» Archiv Schaffhausen. t». In dem Streit zwischen dem Bischof von Basel und den XII Orten ist der auf Bartholom«! ""gesetzte Tag nach Begehren des Bischofs auf Sonntag nach des heil. Kreuzes Tag zu Herbst (16. September) verschoben worden. Darauf ist von beiden Theilen Herr Ludwig von Helmstorf zum Obmann erwählt und ihm und den Zugesetzten geschrieben, daß sie auf den 16. September zu Baden erscheinen. Auf diesem Tag hat der Ammann von Uri, Josua Beroldinger, Ritter, eröffnet, er habe Befehl von seinen Obern, neben einem Boten von Freiburg nicht zu sitzen, weil Freiburg die Bünde nicht wie von Attersher beschworen habe. Der Bote von Freiburg hat hierauf erklärt, er sei über diesen Punkt ohne Instruction, wisse aber wohl, was der Bund inhalte, und daß seine Herren demselben nachleben werden; s^i es noch nicht geschehen, so werde es geschehen. Darauf wurde beschlossen, diese Erklärung in den Abschied SU nehmen und auf dem nächsten Tag zu berathen, was man thun wolle, um in dieser Sache zur Ruhe zu tvinmen. Man hat sich indessen Uri's gemachtigt, daß dessen Bote dießmal an den Verhandlungen Antheil nehmen und sich nicht absondern soll. «. Dieser Tag war angesetzt wegen der Sache des Herzogs von Württemberg. Nachdem man die Sendbriefe des römischen Königs, seine Mandate an den Herzog und des letztern weitläufige Botschaft, worin er den ganzen Handel darlegt, angehört hat, haben die Boten die befehle ihrer Obern sich gegenseitig eröffnet. Zürich will den Herzog weisen, das Recht nach Inhalt der ^niglichen Mandate zu suchen, denn es wolle sich zur Zeit in keinen Krieg eililassen. Bern will auch keinen ^eg, aber wenn man dem Herzog auf andere Weise helfen könne, so sei Bern mit andern Orten dazu ^reit. Jedenfalls soll der Herzog gewarnt werden, unsere Knechte aufzuwiegeln, denn wenn er solches thäte, würde Bern ihn als offenen Feind betrachten. Lucern legt eine besiegelte Instruction in mehreren Artikeln vor, in deren einem es erklärt, dem Herzog als seinem Burger wieder zu seinem Lande verhelfen W wollen. Wenn andere Orte nicht des Willens wären und länger gefährdende Ausflüchte brauchen wollten, sollen seine Boten alsbald aufstehen und an der Verhandlung keinen weitern Antheil nehmen. Uri will brs Herzogs wegen weder Krieg noch Kosten mit Boten oder Briefen haben, zu freundlichen Fürbitten in bes Herzogs Kosten könne es sich verstehen; wenn andere Orte weiter gehen wollen, so soll mit ihnen geredet werden, daß sie ruhig bleiben und von solchem Vorhaben abstehen. Schmyz will keinen Krieg und andere ^rte, wenn nöthig, davon abmahnen, doch wenn man dem Herzog mit Botschaften oder Schreiben helfen könne, sei es nicht dagegen. Obwalden will dem Herzog mit Boten oder Briefen das beste thun, doch nur in ^ weit uns daraus keine Kriegsgefahr erwächst. Nidmalden möchte leiden, daß man den Herzog einmal "vß unfern Landen heiße faren". Was man ihm dann übrigens Gutes thun könne, das zu Frieden und ^uhe dient, dazu sei es mit andern Eidgenossen bereit. Zug will keinen Krieg, sonst gern zu gütlicher Hülfe Mitwirken. Basel will mit andern Eidgenossen thun, was zu Frieden und Ruhe dient, aber in keinen Krieg verwickelt werden. Freiburg wie Basel. Solothurn wie Lucern. Schaffhausen ist zu Allem bereit, was ^kcht zum Kriege führt. Appenzell ebenso. Darauf hat man mit Lucern und Solothurn viel geredet, um ^e zum Veitritt zu der einhelligen Meinung der übrigen Orte zu vermögen, allein sie blieben auf ihrer 1254 August 1520. Antwort. Hierauf ist, da man sich nicht vereinigen konnte und der Handel groß und schwer erschien, ein anderer Tag nach Baden gesetzt auf Montag nach St. Verena (3. September); jedes Ort soll zwei Boten schicken, mit Vollmacht, zu schreiben, Gesandtschaften zu senden und Alles zu thun, damit die Sache zur Ruhe gebracht werde. Die beiden Orte Lncern und Solothurn werden ernstlich ermahnt, in der Zwischenzeit nichts Unfreundliches vorzunehmen, sondern ruhig den Tag zu erwarten. «I. Bern soll seinen Boten Befehl geben wegen der Herrschaften Schenkenberg und Baden. Zu «. Dieser Artikel ist abgedruckt bei Buchholz Geschichte Ferdinands I. Bd. I, x. 499 mit dem unrichtigen Datum im Sommer 1521. Carl V. schreibt aus Brugg (Brügge) sub 28. Juli 1520 an die Eidgenossen: Nachdem Herzog Ulrich von Württemberg den mit den königl. Committirten im Reich unter Vermittlung der Eidgenossen geschlossenen Waffen« stillstand, ungeachtet er das darin bedungene Geld bezogen, gekündet, möchten sie ihm keine Hülfe leisten, sondern sich gegentheils bereit halten, als Glieder des Reichs oder Bundesverwandte des Hauses Oesterreich kraft der Erb« einung gegen kriegliches Vorgehen Herzog Ulrichs mitzuwirken. Der römische König theilt auch sein am gleichen Tag gegen Herzog Ulrich erlassenes Mandat abschriftlich mit. Staatsarchiv Zürich, Abschiedeband VII. 315, enthält auch eine Nechtfertigungsschrift des Württembergs scheu Gesandten auf dem Tage zu Baden nach Assumptionis. 8S«. Baden. 4Z20, 5. September (Mllwoch nach S. Vermmtag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, .7. 84. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 318. StaatsarchivBern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 377. Archive Solothurn, Schaffhauseu. t». Die Boten von Uri haben abermals eröffnet, sie haben Befehl von ihren Obern, nicht neben den Boten von Freiburg zu sitzen, sofern Freiburg nicht, wie von Alterher, die Bünde beschwören wolle. Darauf haben nun unsere Eidgenossen von Freiburg geantwortet und begehrt, daß man den Bundesbrief, den sie mit den acht Orten haben, verlese; derselbe laute in einem Artikel ausdrücklich, daß man diesen Bund, wenn man allenthalben die Bünde beschwört, vor den Gemeinden lesen soll, vom Schwören sei darin nichts gemeldet. Sie wollen also hiebei bleiben. Wenn aber die Eidgenossen von den acht Orten ihnen schwören, so wollen sie auch ihrerseits schwören. Die Boten von Solothurn und Schaffhausen haben hierauf gebeten, weil ihre Bünde lauten wie der von Freiburg, so möchte man ihnen auch schwören, sie wollen es dann auch thun. Da die Boten der andern Orte nicht genügsame Instruction über die Sache hatten, so wurde beschlossen, den Gegenstand nochmals an die Obrigkeiten zu bringe«?, damit die Bünde erwogen und gerath- schlagt werde, was zu thun sei, damit diese Sache zur Ruhe komme und nicht auf allen Tagen Störung verursache. I». Alis diesem Tag ist Herr Hans Caspar von Bubenhofen vor uns erschienen und hat gebeten, wir möchten ihm in seinen Kosten eine Votschaft zur Verhandlung der Anstände, die er mit seinem Bruder, seinen? Sohn und Andern vor denen zu Nothweil auszutragen habe, vergönnen. Das wird ihm bewilligt, doch so, daß der Bote nicht anders „dann früntlich" beistehen und sich nicht „als eii? bystand ü? das Recht stellen soll". «. Luceri? eröffnet, der Landvogt im Thurgau habe ihm geschrieben, er «verde berichtet, daß jüngsthin nächtlicher Weile „etlich um das schloß Gottliebei? gange«? spent." Darauf werde«? der Bischof von Constanz und der Vogt auf Gottliebei?, Hans von Landenberg, zur Wachsamkeit ermahnt, damit nicht September 15H0. 1255 ^ !„ der württemberaischen Sache Lucern und Solothurn auch etwa eine Ueberrumpelung stattstn e. . ^ verharrten so wurde von den übrigen Orten einhellig auf diesem Tag bei ihrer früher gege ei / ^ nochmals zu bitten, von ihrem Vorhaben beschlossen, eine Botschaft in beide Orte zu 5^^ ^ königliche Majestät schicken abzustehen und ihnen anzubieten, falls sie eine sch s 5 mitzugeben; sofern aber die Bitte wollen, derselben ein Empfehlungsschreiben von gunemen übergeben werden. Dem Herzog fruchtlos bliebe, so solle., ihnen die bereit gehaltenen „2 ^ selbst ist ernstlich empfohlen, ke.ne ^'^ern' UA Schl^ Obwalden, Zug, Glarus, Basel, Schaffhausen als offenen Feind behandeln. Zürich, / h Kieael des Landvoqts Sebastian vom i.. -.°d. Wd°n N-m, NM--. °» d... --»uschm «mn-, ! ^ H-izog st«»diich tmd-rz, ,,-üi b-ig°i-gi°r » RMsiiI -MM-lM-n, nicht MÜchuw-il-.., aw gebeten, den Vorschlag, Gnade oder Recht g . ^ - Antwort von ihm. Sie arbeiten Ii- ,M-n. da Z-i. nicht w d°- -«>- Ks nach bch°,„ V.r..,dg«. ^ .„ch g-si.- S°ffn..„g. dch -S mit E-I-Ig g-Ich-h- Uuemehmung vorgenommen °der begu s ^ ^ gnädig zu bedenken und die Erbeinung gehalten werd^ D g g ^ ^ Dieselben Orte unter demselben Siegel und ihn wieder zu seiner Landschaft ^ ^ König ihm anerbotene Recht und schreiben an Herzog Ulrich von Württemberg, ^ ^ ,^e man sich für ihn bestens verwenden. Geleit anzunehmen und nicht zu veracy ei , -^ Vernehmungen veranstalte und die Angehörigen oder Wenn er aber das nicht thue, dagegen Mensch Unt^ so erkläre man ihm, daß Zugewandten der Eidgenossen dazu anwer e, Dein Abt von St. Gallen, der Stadt wan ihn als offenen Feind betrachten und ve M ^ ^ei Leib und Gut verbieten, daß jemand St. Gallen und dem Vogt im Thurgau wn gell)".. uns auf diesen Tag von einein Priester- ..sich erhebe noch hinziehe." I». Der alte Vogt ^ ^ Eidgenossen Namen noch fernere Erbe, das ihm gefallen ist, noch 60 Kronen u wn . Vogt vergütet werden, l. Die von Arau Auslagen deßhalb haben, so sollen sie ihm durch en g g ^ ^ führen. Darauf wird Basel klagen, Basel habe den Seinen verboten, Korn ans . ^ ^ Der abermalige Anzug des Erzes gebeten, dieses Verbot, das alter Uebung zuw. er >,^ verhandelt werden. I. Dem Vogt °n. Walenstattersee wegen soll heimgebracht "" "" Morteau kommen, zu gemeinen Eid- v°n Neuenbürg soll befohlen werde.., d.e 1000 Gulden, genossen Händen zu empfangen. -^n im Berner Exemplar. <,, I. fehlen im Lucerner ^mM. ' - 1 ^ unter dem Siegel Zu .1. 1S20. Mittwoch nach St. von Württemberg keinen Krieg zu machen, noch des Landvogts an Lucern und S"Iothurn.^ g ^ ^ die Orte, welche nicht zu mahnen haben, bitten, ihm beizustehen oder die Ihrigen .hm eis Staatsarchiv Zürich- Abschied-, vu, sso. Zu .. Sch.-i»-» «. Md« 7-°-u » ' - - z„ r. Sch--ib« a. ^ü«iia>.- 1256 September 1520. Zu Abschied Baden 1520, 5. September gehört wahrscheinlich auch folgende undatirte Notiz: Nachdem ab dem Tag zu Lucern dem Vogt im Thurgau befohlen worden ist, die thurgauischen Edelleute zur Eidesleistung aufzufordern und darüber dann zu berichten, hat er uns die Antwort eines jeden von ihnen mitgetheilt. Es sind in den dreißig Erklärungen, wobei sich die Betreffenden meist auf den mit ihnen abgeschlossenen Vertrag, aus ihre Vasallen- oder Burgerrechtsstellung zu einzelnen Orten, dem Abt von St. Gallen und dessen Schirmorten tt. berufen, um darzuthun, daß sie dem allgemeinen Landsasseneide nicht unterworfen seien, daneben aber ihren Gehorsam betheuern. „Und als wir sölich Jr aller antwurt verstanden, so haben wir das angenomen heim- zebringen vnd zu ratschlagen, vnd was man mit Ihnen fürnemen vnd ob man sy des erlassen wolle oder nit." Staatsarchiv Zürich: Abschieds, VII, gl?. — Staatsarchiv Bern: Abschiede, II' 00. 8S7. Areiburg. 16. September (Montag nach Mtiviwtäs Naris). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. Z8S. Nachdem der Handel gegen den Bischof von Lausanne, der in beider Städte Bern und Freiburg Herrschaft Murten ein Hochgericht aufgerichtet hat, auf diesem Tage uicht zu gütlicher Erledigung gebracht werde» konnte, ist in Sachen ein weiterer Tag nach Bern angesetzt auf Sonntag nach Francisci. ?». Auf Sonntag nach Francisci ist auch ein Marchuntergang gegen den Bischof von Lausanne auf dem Murtnersee angesetzt worden, e. Murten klagt, des Herzogs von Savoyen Commissar bekümmere es mit Necognition von Gütern iin Wistelach. Darauf wird erkannt, weil die Herrschaft Murten von den beiden Städten Bern und Freiburg erobert und erkauft sei, so habe da Niemand anders denn die beiden Städte Necognitionen zu fordern. «I Ein Marchuntergang gegen die Herrschaft Laupen wird bis nach der Weinlese verschoben, v. Für den Marchuntergang zu Grandson, der auf Michaelis festgesetzt ist, soll man an Ort und Stelle des Stoßes zusammen kommen. 8Z8. Baden. 19. September (Mittwoch vor Nattboi). Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, V. 170. Ludwig von Helmstorf, Ritter, Hofmeister des Abts von St. Gallen als Obmann, Ulrich von Habsperg/ Ritter, Hauptmann der vier Waldstätte am Rhein, und Fritz Jacob von Anwyl, Vogt zu Bischofzell, als Zugesetzte des Bischofs von Basel; Lienhard Keller, des Raths zu St. Gallen und Anton Molar, Venner z» Nomont als Zugesetzte der XII Orte Urkunden: Nachdem sich zwischen dem Bischof von Basel und seinem Stift einerseits und den XII Orten andererseits Streitigkeiten über das Lehen der Grafschaft Valendis erhoben und sie darüber zu Tädigungsleuten und Richtern bestellt seien, haben sie den Parteien Rechttag nach Baden im Argau gesetzt. Im Namen des Bischofs seien erschienen Cornelius von Lichtenfels, Domherr zu Basel, Heinrich Schönau, Vicar daselbst, Lucas Kles, Doctor, und Anshelm Harnstorfer, Hofmeister des Bischofs; im Namen der Eidgenossen Felix Grebel, des Raths von Zürich, Rudolf Nägeli, des Raths vo» Bern, Josue Veroldinger, des Raths von Uri, Paulus Egerter, Pannerherr zu Schwyz. Nach Anhörung von Klage, Antwort, Rede und Widerrede wird folgender Vergleichsvorschlag den beiden Parteien zur Erwägung heimgegeben: Die Beste Valendis sammt dem Flecken, Stock und Galgen, das hohe Gericht und September 1520. 1257 Hälfte des Rudolfsthals (Val de Ruz) und die Leute au beiden Orten, welche Regales oder Ray genannt werden, sollen der Grafschaft Neuenburg zugehören und ein Graf von Nalendis sie von dem Inhaber der Grafschaft Neuenburg zu Lehen empfangen. Die andere Hälfte des Rndolfsthales sammt Bnssi und der Nenenstadt sollen mit Ausnahme der hohen Gerichte und der Leute, genannt Ray, vom Bischof von Basel lehnbar sein und voi: ihm empfangen werden. Wenn der Heimfall eintritt, so gehört jedem Theil, was ihm zu leihen zustund, das Rudolfsthal soll alsdann von beiden Theilen gemeinsam verseheil und die Nutzung getheilt werden, °ch der Grafschaft Neuenbürg an obigen vier Punkten unschädlich. Beide Parteien nehmen diesen Vorschlag all i'ötdrLnäuni und sollen bis St. Gallentag dem Obmann schriftlich zu- oder absagen. Nehmen sie deil Vor- l üag an, so soll jeder Theil seine Kosten au sich selbst tragen, wird der Vorschlag nicht angenommen und km Rechtspruch gefordert, so werden Obmann und Zugesetzte weiter handeln wie sich gebührt. «SS. Basel. 4-520, 30. September (Sonntag nach zviieiinöiis). Archiv Solothurn: Abschiedeband X. Lucern, Basel und Solothurn, welche bereits auf dem Tag zu Lucern in dem Streit zwischen Herzog Ulrich von Württemberg und den Grafen Wilhelm von Fürstenberg verhandelt haben, verbessern und erläutern ^ daselbst entworfeneu Artikel zu einem Compromiß. Dieselben werden wiederum von den Parteieil an ll)re Kommittenten zu bringeil genommen. Baden. 4 Z20, 2. Oetober (Zinstag nach «e. Niou-isiis). Staatsarchiv Li.ccrn: Allgemein- Abschiede, .l. «7. Staatsarchiv Zürich! Abschiede, VII. !>Z2. Staatsarchiv B-rn- Allg-mein- Eidgenössische Abschiede, 8. »8!». v- >4». Archive Solothurn, Schaffhauseu. Lucern und Solothurn haben ihre Boten vor den eilf Orten gehabt und gebeten, man möchte in Betracht alles dessen, was bereits in Sachen verhandelt worden, sich ihres Burgers, Herzog Ulrichs von Württemberg, kräftiger annehmen und nochmals freundliche Mittel und Wege suchen, damit derselbe wieder ö" seinem Herzogthum gelange. Dieser Tag ist min deßhalb angesetzt, um den beiden Städten Antwort zu üeben, welche folgendermaßen lautet: Unfern Herren thue des Herzogs Lage von Herzeil leid und sie möchten Betracht des Guten, das derselbe der Eidgenossenschaft erwiesen, gern das Ihrige thun, um ihm wieder öu seinem Herzogthum zu verhelfen, aber Krieg zu führen sei zur Zeit weder ihnen noch den Ihrigen möglich; ^ lassen es daher bei den vorigen Bitten und Mahnungen an die beiden Städte gänzlich bleiben, doch wenn diese ihnen Mittel und Wege zeigen können, um ohne Krieg und Unruhe ihm zu helfen, so seien sie azu bereit. Darauf erwidern die Boten von Lucern und Solothurn, sie habeil dazu'keinen Auftrag, sondern sollen nur der XI Orte Antwort anhören. Die XI Orte meinten, es wäre für den Herzog am ersprießlichsten, ^ Recht oder die Gnade, wie solches ihm vom römischen König anerboten sei, anzunehmen; wenn die beiden Städte ihm dabei durch ihre Botschaften beholfen sein wollen, so lasse man das geschehen, wenn sie auch ""n gemeinen Eidgenossen Botschaft oder Briefe begehren, so halte man dafür, es würde ihnen dieses nicht ^geschlagen. Das haben die Boten der beiden Städte heimzubringen genommen. Dabei wird ihnen die 158 1258 October 1520. frühere Mahnung für den Fall, daß der Herzog Recht oder Gnade nicht annehmen wollte, erneuert und die Erklärung von Baden miederholt, daß man, im Fall er oder Jemand von seinetwegen Knechte zu einer kriegerischen Unternehmung aufwiegelte, ihn als Feind betrachten würde. I». Uri hat auf diesen Tag keinen Boten geschickt, fondern schriftlich erklärt, so lang Freiburg nicht den Bund beschworen habe wie von Alterher, so lange lasse es seine Boten nicht neben denen von Freiburg sitzen. Nachdem man die auf diesem Punkt bezüglichen Instructionen eröffnet, hat sich gefunden, daß etliche Orte zu Uri stehen; deßhalb hat man Ber» und Unterwalden eingeladen, in aller Namen beförderlich eine Botschaft nach Freiburg zu schicken, mit der Bitte, es möchte dießmal noch, wie von Alterher, der Bund beschworen werden, wenn es dann wieder z»r Bundeserneuerung komme, so werde man in der Sache das Weitere verhandeln. Wollen die Freiburger auf diese Einladung nicht schwören', so sollen auf den nächsten Tag die Boten der Eidgenossen Vollmacht erhalten, in der Sache endgültig zu Hinlegung des Spans zu handeln. « . Dem Vogt im Thnrgau ist geschrieben worden, er soll sich erkundigen, ob das von Georg von Nandegg zu Dießenhofen ingehabte Lehen, das nach seinem Tod an seine Tochter, des Hans von Schellenberg Frau, gefallen ist, Mannlehen sei oder ob es an eine Frau fallen könne. Er berichtet nun, es sei Mannlehen, worauf man es dem Schellenberg und seiner Frau abgekündet hat. «I. Ueber die Frage, ob die Edelleute im Thnrgau wie andere Land' fassen schwören sollen oder nicht, waren einige Orte der Meinung, sie sollen schwören, andere hatten ihre» Boten keine dießfälligen Aufträge gegeben. Die letztern sollen ihre Meinung zu Hauben des Vogts ii» Thurgau an Zürich schreiben, v. Der Vogt im Thurgau berichtet, der Bischof von Constanz wolle seine dortigen Leute den Eid, den sie früher dem Vogt gethan, nicht schwören lassen, sondern habe eine andere Formel gesendet, nach welcher sie schwören sollen „am gemain landgeschrey vnd ainem landvogt in kriegt löuffen gehorsam ze sin." Der alte Eid aber lautet: „Item sy söllent schweren, am gemain landgeschray, dz ist minen Herren den aidgnoffen Iren nutz vnd fromm ze sürdern, vor schaden ze sin, den ze warnen vnd ze wenden vnd ainem landvogt in kriegslöuffm gewertig vnd gehorsam ze sin, doch minem gnädigen Herrn von Kostenz an siner gnaden gerechtigkait unschädlich." Das soll man heimbringen, l. Der Vogt i»> Thurgau berichtet. Einer, genannt Freimuth, habe Einen über Frieden geschlagen und zudem vor einige» Jahren schändlich geschworen, was mit Kundschaften bewiesen werden könne. Da derselbe persönlich Z» Baden anwesend war, hat man ihn gefangen gelegt und den Vogt im Thurgau angewiesen, die Kundschaft schriftlich und besiegelt dem Vogt zu Baden zu schicken, der ihn dann vor ein Landgericht stellen soll. K. M dem Span und Handel zwischen dem Bischof von Basel und den XII Orten, betreffend das Lehen ZN Valendis, haben der Obmann und die Zugesetzten einen Vergleichsvorschlag gemacht, über den man sich beidseitig bis St. Gallentag erklären soll. Da einige Boten keinen Auftrag hatten, sich auf diesem Tag darüber auszusprechen, so soll dies auf dein nächsten Tag geschehen. I». Auf diesem Tag ist der päpstliche Legat erschienen und hat nach päpstlichem Gruß und Segen eröffnet, es sei auf frühern Tagen unser Gesuch u>» Abstellung der Courtisanen an ihn gekommen, damals habe er geantwortet, wenn fremde Courtisanen unsere Pfründen anfallen, so mögen wir mit denselben nach unserm Gefallen handeln. Dieser Meinung sei er noch, „doch so wölle er in sollichem nüt geheißen haben." Wenn wir aber auch nicht wollen, daß Courtisanen a»6 unfern Landen solche Pfründen anfallen, so mögen wir das päpstlicher Heiligkeit schreiben oder ihm anzubringen empfehlen, er hoffe, der Papst werde auch das abstellen. „Haben wir Im daruff mit hochem flyß dank gesagt vnd In daby beten, sölichs bäpstlicher Ht. anzubringen vnd doch mit vorbehaltung, ob etlich von vnser Eydgnoschast im bäpstlichen Monat vmb ein pfrund bitten, die geschickt, solichs zu versehen vnd selbs versehe» October 1520. »ÄI°» »nd I-m »nd.-- lM-n. das ^ Mld M.r w.i,t zu m.»," >. «°I «» B.pl « 0 >° Sw» ^ ^ ^ ^ ^ Pfeffingen eingenonrnren, obschon er sich keines Ute" v anschalten. Der Bote von Basel erklärt, M Rückerstattung oder Angabe des Grundes dreser ^ Riffen. Darauf wird er habe keinen Befehl, hoffe aber sew ^en rver^ ^ ^ ^che Antwort erkannt, Basel soll auf dem nächsten ^r Majestät Räthe und Regenten zu Ensisheim haben uns Eidgenossen geben, k.. Der römischen rrndhrsparrrsche^ ^l^ ^Bürgerin angenommen und wolle nun rhr gegen dw geschrieben, Basel habe die Wrttwe von ^) I Nasel erklärt, keine Vollmacht zu haben, Herrschaft behülflich sein, um Laufen ewMelMm ^ seine Herren zu bringen, daß auf dießfällige Erörterungen einzutreten. nächsten Tag Antwort geben sollen. I. sie still stehen und nichts Unfreundliches vorne^ ^ ^ Seinen auf den erscheint abermals eine Botschaft von Auw un g ^ ^ verneinenden Fall sucht sie uns mu Recht Kornmarkt von Arau wolle fahren lassen oder ) . antwortete wurde an Basel abermals geschrreben. Als der Bote von Basel auch hierauf nrcht ^Mete, w^ ^ ^ b»ß es auf den nächsten Tag Antwort ge'e. ' ' hme ;„r Begriff, die Flecken, dre sie vom Solothurn haben ihren Herreu S'sch"eben 'M ^ Herzogthums zurückzugeben, was den Herzogthum Württemberg eingenommen, de, S S in Unterhandlung stehen, dem Herzog Ulrrch beiden Städten nicht gefalle, indem die n ge> e Nothweil vernehmen, daß in der Sache ers sein Land wieder zu verschaffen. Da nur von . wir sie angewiesen, still zu stehen vorläufig und nur auf Gefallen der Eidgenossen g / nächsten Tag, wo unsere Herren sich darüber und die gedachten Plätze nicht von Händen zu lap . ^ ^ ^ in der Zwischeuzert erklären werden. Und als die rothwerlrschen Bo .^et, man wolle das heimbringen, ser aber Am etwas zustieße, von uns zu versthm habe, wn de gea^ ^ ^ ^ von Mer Hoffnung, unsere Herreu werden m s°l^> ^ „„d Balerna habe er me abgeschlagen, Frankreich hat auf diesen Tag geschrieben, "'Bet ff Obmann sei ihm argwöhnig, indem er, derKonrg, nrr was mst Ehren zugestanden werden koimte, a'er ^ einen andern unparteiischen M nrani benen von Chur etwas Uneinigkeit und Anstan ) > Suche beendet werde. Das soll jeder ^ o bezeichnen, so sei er bereit, denselben anzunehmen, ^ ^ ^en Obmann bleiben oder euren heimbringen, dauüt mau sich auf nächstem Tag er . , ^eine wertere Unruhe verrrrsache. ». Der uudern nehmen wolle, daurit die Sache zum ^ König ^ch auch geschrieben, ferne Botschaft Ansprache Anton Meyers aus Wallis wegen h°t ^ K°> ^ sie ihm bezahlt werden. Man habe demselben vorrnals 500 Pfund geboten, rvo d ihn ermahnt, das Anerbieten uuzum')in - hat das Schreibe., des Königs dem Anton Meye ^ ^ ^ ^ Botschaft rhm Daraus antwortet er, es sei ihm niemals s° vwl rv^ ^d ihn "icht'mch W0 Pfund geboten. Da er aber mm merke daß Gottes sonst Wege und Mite suchen, Titeln halten wolle, so danke er rrns freundlrch stillstehen bis zum "achsten ^ag, um zu seiner Sache zr. kommen. Man hat ^ Da wir Eidgenossen sehen, wir werden seine Angelegenheit indessen an ^ ^ ^stehen, so haben wrr abgered aß jeder Bote an seine Herren bringen so , 1260 October 1520. möge. «z. Dem Vogt zu Neuenburg wird geschrieben, er soll die 1000 Gl. von Morteau zu unsern Händen nehmen, i . Jeder Bote weiß, wie der Bischof von Lodi uns geschrieben hat, daß er von Ort zu Ort reiten „vnd vns heimsuchen welle". Es wird Tag angesetzt wiederum nach Baden auf Sonntag nach St. Gallentag (21. October) nächsthin. « fehlt im Berner Exemplar. 84t Solothurn. 1620, 8. October (Montag nach Iranvisoi). Staatsarchiv Bern! Allgemeine Eidgenossische Abschiede, 8. 4»Ii. Archiv Solotlnir». Tag der vier Städte Bern, Basel, Freiburg und Solothurn. ». Der vier Städte Boten sind im Auftrag ihrer Obern zusammengetreten, um über ein gegenseitiges Burgrecht Rede zu halten. Auf Begehreil Basels wird der Burgrechtsbrief der drei andern Städte verlesen. Da aber die Sache bisher geheim gehalten und vor den großen Räthen noch nicht zur Sprache gekomme» ist, so konnte aus Mangel hinreichender Vollmachten nichts Definitives beschlossen werden, dagegen hat ma» sich auf Bedenkeil der Obern über Folgeildes vereinigt: Der Bote von Basel eröffnet, es sei bei seinen Herren guter Wille vorhanden, dem Burgrecht der drei Städte beizutreteil, er zweifle nicht an der Einwilligung der obersten Gewalt, wenn die drei Städte der gleichen Meinung seien, deßhalb bitte er, daß die Sache auch da vor die oberste Gewalt gebracht werdeil möge. Demzufolge wurde verabschiedet, daß in den drei Städten Beril, Freiburg und Solothurn die Großeil Räthe auf Mittwoch nach St. Gallentag sich über dieses Burg' recht aussprechen, Bern und Freiburg ihren Entschluß an Solothurn und dieses selbe nebst dem seinigen an Basel mittheilen solle, welches auch seinerseits den Beschluß seiner obersteil Gewalt au Solothurn zu melden hat. Dann soll beförderlich wieder ein Tag in Solothurn gehalteil werden, lim das Burgrecht zu vollziehen. I». Es soll jeder Bote an seine Obern bringen, daß Basel die Besorgniß hat, es möchte ein Wort im Burgrechtbrief seinem Bunde mit den Eidgenossen widersprechend gefunden werden und daher dessen Abänderung begehrt, e. Bern wird ersucht, seine Verordnung über den Vorkauf und über das Halten von Schweineil an Solothurn mitzutheilen, welches dieselbe auch anzunehmen beabsichtigt. 84«. Ärunnen. 1?. October (Mittwoch nach St. GalleMag). Staatsarchiv Lucern: Ungebundene Abschiede. Die Boteil von Uri, Schwpz und Uuterwalden schreiben an Lucern, sie haben auf Befehl ihrer Ober» wichtige Dinge mit dessen oberster Gewalt zu verhandeln lind bitteil daher auf morgen (18.) Mittag die ganze Gemeinde lind oberste Gewalt versammelt zu haben, lim sie anzuhören. Onginalbricf. In dem zu dieser Zeit sehr mangelhaften lucernischen Nathsprotokoll findet sich unter dem Datum vo>» Donstag nach Galli keine daherige Verhandlung. October 1520. 1261 84Z. Baden. 4 20, 22. October (Molltag nach St. Gallentag). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, .4. vi!. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VIl. 32:4. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, H. lük. Archive Solothurn, Schaffhaufen. tT. Jeder Bote iveiß, wie römisch königliche Majestät den XI Orten ans ihr Schreiben, betreffend Herzog Ulrich von Württemberg geantwortet und sich vieler Gnaden und alles Guten gegen uns Eidgenossen erboten hat wenn er weiter in das Reich komme. I». Die Boten von Bern und Unterwalden, weche voin ätzten Tag zu Baden an unsere Eidgenossen von Freiburg abgeordnet worden sind, um sie zu bitten, behufs Abstellung des von Uri erhobenen Auslands den Bund dieses Mal zu beschwören, berichten, die von Freiburg seien, jedoch ihren Rechten und dem Bunde unschädlich, für dieses Mal hiezu bereitwillig; für die Zukunft wöge man die Frage rechtzeitig erörtern. Letzteres wird zur Berathung heimgebracht, die Boten von Bern und Unterwalden sollen im Namen unser Aller nach Freiburg gehen und die Eide einnehmen. Im Uebrigen soll man heimbringen und berathen, wie man sich in Zukunft diehfalls verhalten wolle. < . Auf das abermalige Anbringen einer Botschaft von Arau wegen Basels Verbot an die Seinigen, den Kornmarkt zu Arau Zu besuchen, antwortete der Bote von Basel, da dieser Tag früher gehalten werde als er ursprünglich angesetzt worden sei, so seien seine Herren noch nicht im Fall gewesen, eine einläßliche Instruction zu geben. «4. ^ine ähnliche Antwort gibt der Bote von Basel in Betreff des Auslands zwischen dem Bischof von Basel und der Stadt Basel über die Herrschaft Pfeffingen. Das kam den Boten dieses Tages doch befremdlich vor und sie haben daher an Basel ernstlich geschrieben, daß auf nächstem Tag über beide Artikel Antwort erwartet werde. Die Boten des Bischofs von Basel verlangen von den XII Orten die Erklärung, ob sie den Vergleichsvorschlag in Betreff des streitigen Lehens der Grafschaft Valendis annehmen oder den Rechtsspruch erwarten wollen. Da einige Orte noch keine dießfällige Erklärung abgegeben haben, die der Antwortenden aber ungleich lauten, so fällt die Sache nochmals in den Abschied und soll die Erklärung auf de» nächsten Tag abgegeben werden. 4'. Auf das Verlangen des Königs von Frankreich, daß in dem Streit i>ber Mendris und Balerna ein anderer Obmann bestellt werde, will die Mehrheit nicht eintreten. Es wird deßhalb dein König geschrieben, er soll den bereits bestellten Obmann nach Inhalt der Capitel ansuchen, die Dbmannschaft zu übernehmen, und die Zugesetzten nebst dem Obmann sollen auf St. Katharina (25. November) beim Klösterli erscheinen, um den Handel zu Ende zu bringen; Zugesetzte der Eidgenossen sind Rudolf Rägeli, des Raths zu Bern, und Ammann Mad von Glarus. K. Betreffend das Schreiben des Königs von Frankreich über die Angelegenheit des Anton Meyer aus Wallis hat man auf diesem Tag die Antworten der Orte eröffnet, das Urtheil, das zu Peterlingen ergangen, verhört und gefunden, daß laut dem lotztern Meyer in sein Erbgut eingesetzt und für Kosten und Schaden mit 3000 Kronen entschädigt Vierden soll, doch mit Vorbehalt, daß wir Eidgenossen diese Summe ermäßigen mögen. Nun haben wir diese Ermäßigung dahin vorgenommen, daß der König ihm 1500 Kronen geben soll. Das wird dem König beschrieben. I». Lucern und Solothurn haben nach Allweisung des letzten Abschieds von Baden ihre Antwort betreffend die Angelegenheit Herzog Ulrichs von Württemberg gegeben, sie haben sich entschlossen, ihre Botschaften zu römisch und hispanisch königlicher Majestät zu senden, und bitten die eilf Orte, nach ihrer vorigen Zusage in aller Eidgenossen Namen zwei Boten mitzuschicken, die sich nicht merkeil lasseil sollen, ob sie kriegen 1262 October 1520. wollen oder nicht, auch möchten die Boten in der Eidgenossen, nicht in des Herzogs Kosten reiten, da dieser die Kosten nicht zu bestreiten vermöchte. Darauf wird geantwortet, sie mögen zwei Boten begehren aus welchen Orten sie wollen, den einen aus einer Stadt, den andern von einem Land. In wessen Kosten diese reiten sollen, das wolle man noch heimbringen. Die Boten von Lucern und Solothurn erwidern, da wir das heimbringen wollen, so wollen sie es auch heimbringen und die Boten auf dem nächsten Tag fordern- Hernach haben sie gebeten, wir wollen den dem Herzog gesendeten Absagebrief und die ihnen von uns geschickten Mahnungen zurücknehmen, dann wollen sie den Herzog vermögen, sich inzwischen ruhig zu verhalten und nichts vorzunehmen, was den Frieden stören könnte. Darauf wird ihnen geantwortet, wir haben hiefür keine Vollmacht, im Gegentheil sollen der Absagebrief und die Mahnungen in vollen Kräften fortbestehen und der Herzog bis zum nächsten Tag sich von Lucern nicht entfernen. Inzwischen wollen wir den Handel getreulich an unsere Obern gelangen lassen. Der Schultheiß von Lucern hat auch den Herzog verantwortet, man thue ihm Unrecht, er habe Niemanden weder bestellt noch aufgewiegelt. ». Dem Grafen von Arona, dem Vogt von Lauis, dem Vogt von Luggarus und dem Commissar von Bellenz ist ernstlich geschrieben, was sie mit den „Banditen" handeln sollen. It. Dem Herzog von Savoyen wird geschrieben, daß er das verfallene Jahrgeld entrichte. Freiburg hat sich diesem Schreiben nicht angeschlossen. I. Dem Bischof von Constanz wird geschrieben, er soll seine Angehörigen im Thurgau unserm Vogt denselben Eid schwören lassen, den sie bisher geschworen haben. »». Ammann Frunz von Nnterwalden gibt die Beschreibung der Kleidung jenes Mannes, der jüngst in Nnterwalden einen Mord begangen hat. i». Denen von Rothweil wird bezüglich der von ihnen eingenommenen württembergischen Plätze geantwortet: Da wir eine Botschaft an den römischeil Köllig senden, um dein Herzog Ulrich sein Land zurück zu erhalten, so sollen sie diese Plätze einstweilen behalteil, bis wir wissen, welchen Erfolg Misere Verwendung habe. Auf ihr Begehren wird den königlichen Rätheil von dieser Weisung Keuntniß gegeben. «». Bezüglich der Annahme fremder Burger und Landleute, worüber auf letztem Tag Anzug geschehen ist, hat man zwar vieles geredet. Da aber die Instructionen der Orte ungleich lauteten, hat man den Gegenstand zu weiterer Verhandlung abermals in den Abschied genommen. Einige meinteil, man soll fürderhin keinen zu Burger oder Landmann annehmen, der einen hängenden Span hätte, und wenn ein Ort dennoch solches thäte, so soll man weder demselben noch seinein Burger irgend welche Hülfe oder Beistand zu leisten verbunden sein. Eine andere Meinung ging dahin, wenn ein Ort etilen fremdeil Burger oder Landmaun annehmen wolle, so habe es solches vor die Eidgenossen zu bringen und dürfe ihn nur mit Bewilligung der Mehrheit der Orte annehmen, sonst nicht. Ueber alle diese Meinungen soll man rathschlagen und auf dem nächsten Tag zu Zürich darüber Autwort geben. Z». Der päpstliche Legat bringt an die VII Orte, der Papst habe jährlich große Kosten, um die Pension heraus zu schicken. Wenn die acht Orte dieselbe drei Tagreisen hinter Mailand selbst abholen wollen, so wolle er den Boten über ihre Kosten 400 Gl. schenken. Das will man heimbringen. «K. Jeder Bote weiß zu sageil, daß der von Vremgarten bittet, man möchte ihm das Recht wieder öffnen. , Heimbringen, ob wir den Leutpriester zu Eich erben oder den Bischof von Constanz erben lassen wollen. Ebenso, ob man von Kleinhans Keller aus dem Thurgau Tröstung annehmen wolle oder nicht. I. Tagansetzung nach Zürich auf Sonntag nach Allerheiligentag (4. November). ». Den beiden Boten von Zürich wird empfohlen, dem Priester von St. Gallen beim Legateil beholfen zu sein, damit sein Gegensacher zur Ruhe gewiesen werde. > . Vor den Boten der zehn Orte sind erschienen im Namen des Abtes zu St. Galleu Jost Hößle, Hauptmann, und Heinrich Schenkst, Canzler zu Wyl, mit der Anzeige, der Landvogt im Thurgau unterstehe sich, den Jacob October 1520. IZgz Christoph von Bernhauseil zu Hagenwyl und die Nyffen, genannt Walter, zu Blpdegg in Eid zu nehmen, welches wider die Verträge und Urtheile zwischen dem Gotteshause St. Gallen und den zehn Orten sei. Cs ivird gesprochen, daß es bei diesen Verträgen und Urtheilen bleiben und der Vogt gehalten sein soll, denselben nachzukommen. Das Zürcher- und Berner Exemplar datiren Samstag nach Galli (2V. October). » fehlt im Zürcher- und Lucerner Exemplar. « fehlt im Zürcher und Berner Exemplar. Zu 1520, 29. September, aus Michaelis, Antorf (Antwerpen). Der Cardinal von Sitten schreibt an die Eidgenossen, der Kaiser sei mit ihrer Entschuldigung, daß sie keine Boten zu seiner Krönung geschickt, wohl vergnügt, stehe in der besten Gesinnung gegen die Eidgenossenschaft. Die Krönung sei aufgeschoben bis zum /. Oetober, nachher werde der König in das Reich ziehen. Originalbrief im Staatsarchiv Zürich. Der Cardinal von Sitten begleitete den Kaiser (siehe unten den Brief des Kaisers vom 28. September und den Brief des Kardinals vom 5. November an Zürich). 1520, 28. September, Antwerpen. Carl V. an Zürich. Er sei von dem Verschub der Entschließungen der Eidgenossen auf sein durch den Herrn von Bergen, seinen obersten Commissar in Deutschland, gethanes Anbringen durch denselben und den Cardinal von Sitten berichtet und mit der Entschuldigung wohl zufrieden, er hätte gewünscht, die Boten der Eidgenossen bei sich zu haben, um ihnen für ihr Verhalten bei seiner Election u. s. w. Dank zu sagen, Originalbrief im Staatsarchiv Zürich. 1520, 5. November, Cöln. Matthäus, Cardinal von Sitten, schreibt an Zürich, er habe in Zürich von Herrn Jacob Escher ein Haus gekauft, die Hälfte bezahlt, die Hälfte stehe in Zielen aus; nun vernehme er, Escher wolle wegen Verzug der Zahlung das Haus wieder an sich ziehen. Der Verzug komme nur von seiner, wegen der Krönung des Königs und anderer Geschäfte mit diesem, verlängerten Abwesenheit, bittet, mit Escher zu reden, daß er sich gedulde. Originalbrief im Staatsarchiv Zürich. Zu Ii. Die Boten von Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Schaff- Hausen und Appenzell sagen dem Herzog Ulrich von Württemberg — da er trotz der vom vorigen Tag zu Baden an ihn schriftlich und an seine Räthe mündlich ergangenen Aufforderung, das Recht oder die Gnade vor dem römischen König zu nehmen und sich aller kriegerischen Unternehmungen zu enthalten, hierauf nie geantwortet habe, dagegen einen Aufbruch aus der Eidgenossenschaft zu machen und Angeworbene fortzuführen trachte — ihrer Herren und Obern Fehde und Feindschaft an, ebenso seinen Helfern und Anhängern, ausgenommen ihren Eidgenossen von Lucern und Solothurn und bewahren andurch ihre Ehre. Datum Baden, 1520, 20. October (Samstag nach Lucastag). Mit Schreiben vom gleichen Datum zeigen die XI Orte dieses Lucern und Solothurn an und ermahnen sie, dem Herzog nicht beizustehen und die alte Freundschaft und Bundesgenossenschaft nicht einem fremden Fürsten zu opfern. Staatsarchiv Zürich: Abschiedeband VII. 340. 341. Staatsarchiv Bern: AUg. Eidg. Absch., V- 166. 107. Die Antwort oder Instruction Luccrns ist abgedruckt bei Vuchholz, Geschichte Ferdinands l. Bd. I. x. 501. Der Absagebrief (Staatsarchiv Zürich) datirt vom 2V. October (Samstag nach St. Lucas), Baden. Zu v. Urkunde ckä. Baden, 1520, 23. October (Dienstags vor Simonis und Jude) unter dem Siegel des Landvogts Sebastian vom Stein. (Stiftsarchiv St. Gallen.) 1264 November 1520. 844. Zürich. 4Z2l), 6. November (Zmstag vor St. Marünstag). Staatsarchiv Luccr» - Allgemeine Abschiede, .1. 102. Staatsarchiv Zürich - Abschiede, Vit. lltll. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, I!!l. Archive Solothur», Schaffhause», Nidwalde». Boten: Zürich. Burgermeister Schund; Burgermeister Wyß; M. Berger; Jacob Grebel. Bern. Venner Willading; Rudolf Nägeti. Lucern. Anton BN; Vogt Hug; Jacob Marti. Uri. Aminann Berol- dinger. Schwyz. Vogt Nichmuth. Unterwalden. Ammann Frunz; Hans Lussi, Seckelmeister. Zug. Bolsinger. Glarus. Seckelineister Tschudi. Basel. Jacob Meyer, Bürgermeister; Ulrich Falkner; Hans Gallician; Caspar Koch. Freiburg. Jacob Techtermann; Anton Pavillard, Ritter. Solothurn. Schultheiß Stölli; Schultheiß Hebolt. Schaffhausen. Hans Ziegler, Burgermeister. Appenzell. Ammann Jsenhut. t». In dem Span zwischen unfern Eidgenossen von Basel und denen von Arau wegen der Zufuhr des Korns auf den Markt zu Arau, welche Basel den Seilten verboten hat, wird, da Basel das Verbot nicht freiwillig aufheben will, angeordnet, daß vom nächsten Sonntag über acht Tage Basel einerseits und Bern für seine Angehörigen von Arau andererseits ihre Zusätzer zu Baden haben und die Parteien vor denselben erscheinen sollen, um den Streit mit bundesgemäßem Recht auszutragen. Doch sollen die Boten von Basel inzwischen noch einen Versuch bei ihren Herren machen, um dieselben zu gütlichem Nachgeben zu bewegen, ß». Auf das Gesuch der Unfern von Ermatingen um Schenkung von Fenstern in ihr neues Nathhaus soll auf nächstem Tag geantwortet werden, v. Auf das Begehren der Boten des Bischofs von Basel an unsere Eidgenossen von Basel um Auskunst, warum sie Pfeffingen ihm weggenommen, haben die Boten von Basel eine schriftliche Erklärung ihrer Obern ablesen lassen und die bischöflichen Boten auch eine schriftliche Gegenrede gethan. Darauf wurde erkannt, jede Partei soll der andern eine Abschrift ihres Vortrags geben und jeder Bote soll ebenfalls eine Abschrift davon erhalten, um selbe an seine Herren zu bringen. Auf dem nächsten Tag sollen dann die Parteien wieder erscheinen, um unserer Herren Willen und Meinung zu vernehmen. Inzwischen soll Basel die Herrschaft Pfeffingen innehaben. «I. Auf diesem Tag ist der hochwürdige Herr Antonius, Bischof zu Pistoria, päpstlicher Legat erschienen und hat Antwort verlangt in Betreff der Knechte, die er für den Dienst Sr. Heiligkeit begehrt. Darüber lauten die Befehle der Orte an die Voten dieses Tages ungleich. Etliche Orte haben ihre Genieinden noch nicht versammeln können und deßhalb nur zum Anhören bevollmächtigt. Daher werden jedem Boten die Antworten der Orte schriftlich mitgegeben. Aus mancherlei Ursachen haben wir bei so bewandter Sachlage dem Legaten den Vorschlag gethan, wir wollen allervorderst eine Botschaft an die Widersacher Sr. Heiligkeit senden, sie auffordern, ihrer Schuldigkeit gegen päpstliche Heiligkeit genug zu thun, und erst wenn dieses nicht verfange, bezüglich der Sendling der Knechte thun, was sich gebühre. Auf diese Weise würden Sr. Heiligkeit große Kosten erspart und unsere Knechte blieben vorderhand zu Hause. Der Legat war aber mit diesem Vorschlag gar nicht zufrieden, weil mittlerweile päpstlicher Heiligkeit etwas Mißliebiges begegneil könnte, zudem seieil wir auf Erfordern die Knechte zu geben schuldig, der Papst habe hiefür bisher eine erkleckliche Summe Geldes ausbezahlt. Darauf wird dem Legateil geantwortet, unser Vorschlag sei in guter Meinung gemacht worden, wenn er aber die Knechte sofort haben wolle, so soll er angeben, wohin und wider weil er sie führen wolle, damit Alles aufrecht und redlich zugehe, denn unser Wille sei nicht. Jemanden zu überziehen, wohl aber den Papst lind den römischen Stuhl zu beschirmen. Darauf eröffnet der Legat, das Lager werde um Bologna November 1520. 12K5 w dem Land Nomagnola sein, zu Reggio und Umgegend auf päpstlichem Gebiet und wider die Widerwärtigen der Kirche. Würde sich der Herzog von Ferrara derselben annehmen, so würde der Papst auch diesen suchen und für den Fall, daß er ihm die Stadt Ferrara wegnehmen zu müssen glaubte, habe er den königlich französischen Statthalter um Durchpaß durch das Herzogthum Mailand angegangen. Wenn dieses nicht gütlich bewilligt werde, wolle er den Paß init Gewalt erzwingen. Wenn er zu diesem Zweck an 6000 Mann nicht genug habe, so wolle er 12,000 oder 18,000 annehmen. Die Antwort, die er des Durchpasses wegen erhalte, werde er sogleich den Eidgenossen mittheilen, damit sie sehen, daß Alles aufrecht und redlich zugehen soll. Nachdem wir dieses gehört, haben wir dem Legaten geantwortet, wir haben ungleiche Instructionen und müssen Alles wieder an unsere Herren bringen; auf dem nächsten Tag zu Zürich auf St. Andreasabend (29. November) werde er ihre Antwort erhalten. Man soll daher auf diesem Tage sich endlich aussprechen, wie man dem Papste diese Knechte lassen wolle, wie viele und ob man auch Freiknechte wolle laufen lassen. Was dem Legaten in der Zwischenzeit weiter zukommt, soll derselbe jedem Ort zuschreiben, damit man auf Alles verfaßt sei. Der Legat war mit dieser Antwort zufrieden und will sich versehen, die Eidgenossen werden als getreue Bundesgenossen und gute Christen handeln, v. Jeder Bote weiß, daß Solothurn, als der Bischof von Basel und die Stadt Basel ihren Streit wegen der Herrschaft Pfeffingen erörterten, erklärt hat, es habe auch Ansprüche und Forderungen auf Schloß und Herrschaft Pfeffingen, wir möchten das in unsere Abschiede nehmen und dessen eingedenk sein, damit zur Zeit auch seine Ansprüche geltend gemacht werden können. Darauf ist Solothurn ebenfalls „im Handel vßgestanden". I. Mendrisio und Balerna betreffend ist auf letztem Tag zu Baden zwischen dein König von Frankreich und uns ein Rechttag zum Klösterli jenseits Gebirgs auf St. Catharinentag angesetzt. Derselbe ist nun aus Ursachen, die jeder Bote kennt, auf den Zwanzigsten Tag nach Weihnachten hinausgeschoben worden. K. Da Glarus anzeigte, es habe noch einige Ansprecher, die Recht gegen den König von Frankreich begehren, so wird dem letztern geschrieben, daß er seinen Zugesetzten Befehl gebe, auch in diesen Sachen zu handeln; dasselbe ist auch unfern Zugesetzten befohlen. I». Lucern und Solothurn fordern in der Sache des Herzogs von Württemberg auf den letzten Abschied zu Baden hin zwei Boteil, nämlich einen von Bern und eineil von Schivyz, um mit den ihrigen zum römischen König zu reiten. Dabei bitten sie um Zurücknahme unseres Absagebriefs an den Herzog und um unsere Verwendung für ihn in unfern Kosten, dann wollen sie versprechen und dafür Garantie übernehmen, daß weder vom Herzog noch von ihnen ein Aufbruch oder sollst eine die Unterhandlung störende Unruhe werde gemacht werdeil. Da wir aber hiefür keine Vollmacht hatten und dazu nicht einhellig waren, die Botschaft in gemeiner Eidgenossen Kosten zu senden, so haben wir die Sache wieder ii, den Abschied genommen, damit jedes Ort auf den nächsten Tag seine Antwort über beide Punkte gebe und dazu sich erkläre, mit welcher Instruction die Boten abgefertigt werden sollen und ob man ihnen nicht daneben auftragen wolle, königlicher Majestät in unserm Namen Glück zu wünschen und uns zu entschuldigeil, daß wir dies nicht schon früher gethan haben. Ferner ist man der Meinung, es soll dem Herzog und den beiden Städten zum Voraus gesagt werden, daß wir, sofern dieser Schritt erfolglos bleibt, fürderhin uns der Sache nicht weiter annehmen, sondcrn damit in Ruhe gelasseil werden wollen. Bern und Schivyz sollen die für diese Sendung bestimmten Boten auf den nächsten Tag vor der eilf Orte Boten schicken, um die Instruction zu empfangen und im Namen Gottes dann abzureisen. I. Der Bischof von Lodi ist vor uns erschienen mit einem Anbringen, wovon jeder Bote eine Abschrist hat, welche man heimbringen soll. Ii.. Caspar Göldli von Zürich hat in Gegenwart unseres Landvogts im Thurgau angebracht, nachdem er auf Befehl unserer Boten auf dem Tag 1S9 1266 November 1520. zu Baden mit dem Seckelmeister von Uri zu dem Landvogt im Thurgau gegangen sei und da in der Landgrafschaft auftragsgemäß gehandelt habe, sei er durch den Landvogt bei unfern Eidgenossen von Lucern dermaßen verunglimpft worden, daß er nun vor ihnen in Sorge stehen müsse. Der Landvogt und die Boten von Lucern verlangten hierauf, daß man ihnen denjenigen stelle, der solches über sie aussage. Wir haben aber mit ihnen reden lassen, daß sie von diesem Begehren abstehen, indem es nur zu unfruchtbaren und aufregenden Verhandlungen führe; sie möchten Vergangenes vergangen sein lasseil und den Göldli oder Andere, die nach der Eidgenossen Auftrag gehandelt habeil, deßhalb außer Sorge und Unsicherheit lassen. Das haben sie angenommen heimzubringen. I. In Betreff des Spans wegen Valendis hat der Bischof von Basel erklärt: Nicht weil er sich vor rechtlichem Entscheid fürchte, sondern nur lins Eidgenossen zu Ehren und Gefallen, wolle er den vorgeschlagenen gütlichen Vergleich annehmen. Die Mehrzahl der Orte war gleicher Meinung; da aber etliche Orte es nicht thun wollten, soll man die Sache nochmals heimbringen, damit man sich allseitig entschließe, die Mehrheit in dieser Sache gelten zu lasseil. «». Basel hat „hitzig" angezogen, die Regenten zu Ensisheim haben seine Bürgerin, die Wittwe von Thierstein, ihres Pfandes der Herrschaft Lauser mit Erlegung des Pfandschillings unabgekündet entsetzt. Auf diesem Pfände habe aber Basel 8000 Gl. Hauptgut und etliche versessene Zinse. Basel wolle seine Ehre bewahren Ulld uns ersucht haben, ihm Hülfe zu leisten, um die Herrschaft in Besitz zu nehmen. Darauf hat mau Basel ernstlich ermahnt, nichts ohne Recht mit Gewalt vorzunehmen, übrigens wolle man den Anzug heimbringen, i». Zürich bringt mannigfache Beschwerden des gemeineil Mannes wegen der Münze an. Da nun unsere Eidgenossen von Basel deßhalb eine Verordnung erlassen haben, so sollen sie aus den nächsten Tag eine Abschrift davon vorlegen und jeder Bote soll Vollmacht einholen, darauf weiter in der Sache zu handeln. «». Zürich erhält Auftrag, den bösen Weg über den Heitersberg, worüber geklagt wird, besichtigen zu lassen lind auszumitteln, wer zu dessen Herstellung pslichtig sei. Jedes Ort soll dazu aus dem nächsten Tag erklären, ob es zur Herstellung desselben beitrageil wolle oder nicht. Z». Zufolge voriger Abschiede haben wir die Antworten unserer Herren bezüglich der Annahme fremder Burger und Landleute eröffnet. Die Antworten lauteten zwar ungleich, aber doch wünschen alle Orte, daß darin „das best wurd fürgenomen". Deßhalb hat man auf Hintersichbriilgeil beschlossen: „Das hinfür niemas dheinen Burger noch lantmann sölle anneinen, er dinge vnd setze Im dann vs anhangend vnd ouch alt fachen, vnd das fünft jedes Ort br> sinen fryheiten vnd dem blib, so die pündt wysend, vnd das vmb solichs vff nechsten tag entlich werd geantwurt, damit wir deßhalb ouch zu frid vnd ruwen kontinent." «Z. Heimbringen, ob man den Kindern, welche der Leutpriester von Eich zurückgelasseil hat, dessen Gut nachlassen und „vnsern gnädigen Herrn von Costenz heißen well ruwig sin". Dem Decan von Sursee wird geschriebeil, er soll sich dieses Gutes nichts annehmen und darüber nicht mehr verfügen. » . Die Sache Klaus Kellers von Thundorf, über welche Kundschaft verhört wurde, woraus sich ergibt, daß er ungehörig gehandelt hat, wird wieder in den Abschied genommen. 8. Zürich und Lucern sollen versucheil, den Handel wegen dem an Cunrad Richwyler zu Bremgarten begangenen Todtschlag gütlich zu richten; mag das nicht erzielt werden, so soll die Frage, ob man den Parteien das Recht öffnen wolle oder nicht, wieder au die acht Orte kommen, t. Uri, Schwyz, Freiburg und Solothurn haben dem Onuphrius Setzstab all den Schadeil, den er in der Eidgenossen Dienst zu Galera erlitteil, noch nichts gegeben. Sie werden ersucht, ihm, wie die übrigeil Orte scholl gethan, je drei Kronen auf den nächsten Tag auszurichten. t. fehlt im Zürcher- und Berner Exemplar. Das Berner Exemplar datirt vom Dienstag nach Allerheiligen. November 1520. 1267 Zu v. Die schriftliche Verantwortung Basels in Betreff der Einnahme von Pfeffingen liegt, neun Seiten stark, abschriftlich dem Nidwaldner Exemplar dieses Abschiedes bei. Zu «I. Vortrag des päpstlichen Legaten zu Zürich, Freitags den 26. October 1520. 1. Der Papst sei mit dem Kaiser ganz vereint, habe ein besonderes Bündniß mit dem König von Frankreich und stehe mit beiden im besten Vernehmen. 2. Der Papst wolle die eidgenössischen Knechte zu Schirm der Kirche und seiner Person brauchen. Wenn er sie nicht hätte, wäre zu Reggio, Modena, Bologna und Romagnola schwerer Aufruhr zu besorgen. Man sei diese Hülfe nach der Vereinung schuldig. 3. Die Zahl betreffend, sei er mit 4000 zufrieden, falls die Eidgenossen sich nicht über die kleine Zahl beschweren, wie auch schon geschehen. 4. Die Vereinung besage 12,000 oder minder nach Gestalt des Kriegs. 5. Er, der Legat, habe Auftrag, bei den Eidgenossen zu bleiben, damit sie der Erfüllung der Bedingungen der Hülfe sicher seien u. s. w. Die Antworten der Orte auf das Begehren des päpstlichen Legaten siehe im Berner Abschiedeband II. 202 ff. Zürich hat Bedenken der eigenen Geschäfte der Eidgenossen wegen und weil man nicht wisse, wohin diese Httlfe- leistung führe; da man Arglist besorge, möchte es an die Widersacher des Papstes Boten senden um in der Sache zu reden. Bern wäre geneigt, zum Schutze des Papstes und Kirchenstaats die Knechte gehen zu lassen. Lueern ebenso, doch nicht unter 6000 Mann. Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, wollen „losen", Schwyz will einstweilen nicht entsprechen, Zug, Basel. Frciburg, Solothurn wollen die Vereinung halten. Zu diesem oder einem kurz vorhergehenden Abschied scheint auch der im Berner Allgem. Eidg. Abschiedeband II. 175 enthaltene datumlose Vortrag des päpstlichen Legaten zu gehören: „Großmechtigen, hochgeachten, lieben guten Herren vnd frttndt. Das vorgangen ist bishar, lcret vnd gibt vns zu erkönnen, wie wir vns hüten vor zukünftigem vnd darumb so vnserm h. V. babst Leoni setz von ctlich en Moneten her ist kundt than, wie das vil werd gehandlet vnd ratschlagt durch etlich sonder Personen vnd edellü t, vndcr denen etwelche sind vnderwirfflich der römischen kirchen, widcrwertig sindt, hat allen slysz gehan, das er söllichen Handel möchte abstellen durch ein andern wäg dann mit gcwärter Hand, so aber solichs bishar nit hat mögen zu weg bringen, setz so vndcrstat sin Ht. söllichs fürnämen mit gemalt zu verteilten. Darumb so nit das lang verziechcn vns nit zu schaden möchte kamen, so thut sin Ht. vnd ich in sinem Namen nämlich fordern vnd Höschen von üch großmechtigen lieben pundgnossen ein Zal knecht, als vier oder fünf tusent mit sollichcm überkommst vnd Capitlen wie das begriffen ist in unser vcrschribung, vnd bitt üwer grost- mechtigkeit, das Jr sollichs fürnämen vnd anbringen vff dem-ncchsten tag von üch setz bcnampt vnd gesazt crschinen genzlich zu verbringen, doch das solichs vff das allerbaldest vnverzoglich wurd geendet, das nit dozwüschent ctlich vnruw, das nit dorm gwaltiklich wurd gehandlet wider vns mit vnserm großen schaden. Item der houptlüten halb Hand wir jetzmal nit wellen reden, wann was wir desthalbcn werdent handeln, wend wir frttntlichen annemen, diewil der hl. Vater alles sin vertruwen vnd Hoffnung zu üch gesetzt vnd das ^>m von üch als sinen lieben getrüwen wol vnd trüwlich werd gedienet vnd wie wol das ist, daß üwer gnad mir vast wol dienet vnd mir das vast wol gefiele, das Jr mir das nachließent, das ich nach minem gefallen möchte vnd hette zu wellen und ordnen houptlüt für den fünften teil der knächten vnd ctlich, die dem Zug nachvolgent gut- willenklich, such in etwelcher guthcit söllichen möchte nach minen Gefallen guts erzögen, doch mit soilichem fürnämen, das sollichs von üch früntlich vnd gütlich werde angenomen, darüber zu bedenken, denen ich jetzmalen vnd allweg sölichen Handel vnd fachen des h. V. vnd mich selbs setz vnd alzit ernstlich bevilch als sinen lieben getrüwen puntgnossen. Von der Betonung der houptlüten, Venrichen vnd andern amptlüten vnd knechten vnd wie lang der sold wirt wären nach der Verschribung vnd Inhalt der pundnuß, wirt alles erfüllt werden von inir vnd trüwlich gehalten. 1268 November 1520. Wo aber sölicher Zug sol hin kon oder bliben zu dienen der b. Ht. wird sin vff dem Ertlich vnd land, welches zugehört der hl. Röm. kirchen, als bi vnd vmb die Stett Regium, Mutina vnd Bononia, ouch bi der land- schaft RoMandiola, als bi disen Orten vnd landen wil der h. V. diesen fußzug pruchen, sich vnd die kirchen zu beschirmen vor sinen vienden nach dem Vertrag vnserer pundniß vnd verschribung. Witer so han ich als Hütt empfangen brieff von bäpstl. Ht. Kotten, der do setz ist bi keiserl. Mt., wie das keis. Mt. hat geheißen vnd Kotten zu verbrennen durch die hohen Schul zu Louania (Löwen) alle bücher vnd schriben jetzmal vsgangen durch den boshaftigen Bruder Martin Luther, ouch sollich fürnämen verbieten by hocher büß weder zu truken noch zu lesen, weder kaufen noch zu verkaufen. So nu Jr großmechtigen mine Herren sind der hl. kirchen beschirmer, han ich nid wellen vnderwegen lan, sunder üch söllichs erscheinen vnd offenbaren vnd ernstlich bettende vnd vermanende Jnnamen des hl. Vaters, das Jr wellend sölichs offnen vnd kund thun üwern priestern, als Techen vnd Libpriester vnd andern, damit söllich schantlich vnd lasterliche büchlin vnd schriften nit gelesen noch offenbart wurden, die so nit allein zwitracht vnd vnruw sind machen, sonder ouch merklichen schaden denselben zufiegen, das sölichs wurde gehindert vnd abgestelt durch gmein Eydgnossen in Iren landen nit zu truken noch zu koufen in keinem weg als bishar beschähen ist üwer vnwüssent vnd vilicht ouch üwer G. vnerkandt söllichs geschlichen vor dem allem zu sin fürbaß, han ich das üch nit wellen verlassen." Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede II. 176. Zu t. Anbringen des Bischofs von Lodi, Octavian Maria Sforza auf diesem Tag: 1. Nach seiner Freilassung habe er Alles gethan, was ihm auferlegt worden sei, namentlich für die Eidgenossen von päpstlicher Heiligkeit Absolution von dem Bann, in den sie gefallen, erlangt und den Brief ihnen überantworten lassen. 2. Entschuldigt mit seinen vielen Unfällen, daß er nicht früher erschienen sei, um zu danken für ihre Verwendung beim König von Frankreich. 3. Maximilian habe ihm so großes Unrecht nur aus Anstiftung eines Verräthers zugefügt, der dann auch Ursache des Verlustes des Herzogthums und des Schlosses von Mailand gewesen und der Eidgenossen Knechte verläumdet habe. Der Name dieses Verräthers sei Hieronymus Morone. 4. Erinnerung an seine eigene treue und gewissenhafte Verwaltung, als er Regent des Herzogthums gewesen. 5. Er sei gekommen, um allen Verläumdungen gegen seine Person durch seine persönliche Anwesenheit zu begegnen. Er anerkenne keine andern Obern als die Eidgenossen und in geistlichen Dingen den Papst; sie möchten ihn als einen Eidgenossen aufnehmen, über seine Dienste verfügen, aber auch ihm wieder zu seinem verlornen Gut verhelfen, er werde Alles mit ihnen theilen. K. Wenn sie je das Geschlecht der Sforza wieder in seine rechtmäßige Herrschaft über Mailand einsetzen würden, so werde er aller Wohlthaten eingedenk sein. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, II. L06. 845. Zü r i ch. 1620, I. Deeember (Samstag nach St. Andreas). Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, .1. 100. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VII. 340. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, 8. 433. V. 210. Archive Solothurn, Schaffhausen, Nidwalden. Boten: Zürich. Burgermeister Schmitz; Bürgermeister Wyß; M. Berger; Jacob Grebel. Bern. Venner Willatzing; Rudolf Nägeli. Lucern. Vogt Bili. Uri. Ammann Beroldinger, Ritter. Schwyz. Vogt Richmuth. Unterwald en. Ammann Frunz; Hans Lussi, Seckelmeister. Zug. Ammann Stocker; Götschi zu Hag. Glarus. Ammann Matz; Seckelmeister Tschudi. Basel. Jacob Meyer, Burgermeister; Hans Gallizian; Caspar Koch. Freiburg. Jacob Techtermann. Solothurn. Schultheiß Stölli; Schultheiß Hebolt. Schaff hausen. Hans Ziegler, Burgermeister. Appenzell. Ammann Jsenhut. Die Botschaft des Bischofs und des Domstifts von Basel hat abermals begehrt, daß die Stadt Basel allgehalten werde, sie in den Besitz der weggenommenen Herrschaft Pfeffingen einzusetzen. Wenn dieses ge- December 1520. !chehen sei, so wollen sie darüber vor den übrigen Orten der Eidgenossenschaft Recht nehmen und sich das Recht wohl oder wehe thun lassen; für dieses setzen sie all' ihr Gut, wovon ein ziemlicher Theil in der Eidgenossenschaft liege, zu Pfand ein. Sie haben auch einen Brief vorgelegt, den die Stadt Basel ihnen des Schlosses u»d der Herrschaft Pfeffingen wegen vor Kurzem gegeben hat, des Inhalts, daß sie dem Stift nach Verlogen hilflich und berathen sein und sich dessen keineswegs widern wolle, wenn es von Jemanden angefochten werde zc. :c. Hierauf eröffneten die Boten von Basel ihre Instruction, die dahin lautete, sie haben einfach ^zuhören und zu berichten, was die übrigen Orte dießfalls antworten würden. Wir haben sodann unserer Helren und Obern Befehle eröffnet und insgemein gefunden, man hätte leiden mögen, daß Basel „soliche Handlung erspart" hätte. Die Mehrheit der Orte findet ferner, man solle einen gütlichen Vermittlungs- lrsuch machen, bleibe dieser fruchtlos, von einem Rechte reden. Die Boten von Basel erklären, laut löffneter Instruction können sie sich auf gütliche Verhandlung nicht einlassen, was man ihnen aber in den chchied gebe, das wollen sie getreulich heimbringen. Darauf haben wir weiter erkennt: Da der Bischof l'd das Stift Basel auf uns Eidgenossen Recht bieten, der Bund der Stadt Basel aber enthält, daß wenn Unland auf uns Eidgenossen Recht biete, sie es annehmen solle, so könne man den nun schon lange herum- öezvgenen Handel nicht rechtlos belassen, sondern wir werden uns des Rechts beladen und demjenigen, der "Recht hat, denselben das lassen gemäßen". Und damit der Bischof nicht „verpfendt müsse zu Recht stau", w soll Schloß und Herrschast Pfeffingen einigen Orteil unserer Eidgenossenschaft bis zu Austrag des Rechts öu Händen gestellt werden, dann demjenigen Theil zu Händen kommen, welcher im Recht obsiegt. Die Boten Basel sollen solches an ihre Obern bringen, damit sie auf den nächsten Tag sich endlich und unverholen Mären, ob sie diesen Vorschlag annehmen wollen. Ja oder Nein, ohne fernem Aufschub. I». Unsere Eidgenossen von Bern haben durch ihre Boten eröffnet: Wiewohl sie (wegeil der Kornmarktsfrage) mit unsern Eidgenossen von Basel laut den Bünden zu Recht gewiesen seien, so scheine ihnen doch nicht, daß sie diesen Span gheiii aus sich nehmen sollen, weil die Sache auch Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug berühre wid die Schwierigkeit vorhanden sei, daß man den Obmann zu Basel nehmen müsse. Man soll daher die Sache wimbringen und berathen, was zu thun sei, damit man den feilen Kauf behalteil möge. e. Lucern soll aus ein Nachlaß des Leutpriesters zu Eich dessen hintersassene Kinder erzieheil, bevogten und nach Nothdurft verwegen. ,K. Herr Wolfgang von Homburg, Ritter, vr. Jacob Sturzl und Johannes Acker, Secretarius, sind ^ Boten des römischen Kaisers und hispanischen Königs vor uns erschienen und haben eine Abschrift ihrer Instruction jedein Boten zugestellt und darauf Antwort begehrt. Da verlangt wird, wenn kaiserliche Majestät °l»e Tagsatzung begehre, so möchten die Eidgenossen dieselbe in deren Kosten besuchen, so wird solches zugesagt. ' Der Kaiser hat auch die Eidgenossen als Reichsglieder mit Siegel und Brief auf den 6. Januar 1521 önw Reichstag zu Worms beschieden. Auf diesem Reichstag werde auch der Kaiser allen Ständen ihre hergebrachten Regalien, Lehen und „Weltlichkeiten", die sie vom Reiche haben, leihen. 4. Die Conventherren von ettingen bringen an, ihr Abt sei alt und kindisch geworden, weßhalb Hauswesen und Gottesdienst leiden. Mer habe der Abt seinem Sohn ein Vermächtniß gemacht, das sie nicht billig bedünke. Sie bitten deßhalb, möchten dem Abt von Salmallsweiler schreiben, beförderlich zu ihnen zu kommen und sie einen andern bt setzen zu lassen. Das wird bis zur Rechnung angestellt; sie sollen inzwischen für die Verwaltung sorgen. Betreff des Vermächtnisses soll auf nächstem Tag entschieden werden, ob es Geltung habe oder nicht. 6« Der Abt von St. Gallen hat den vier Schirmorten den Burg- und Landrechtsbrief, den sie mit ihm ^ben, vorgelegt, dann mit allerlei freundlichen Worten die Copie eines altern Briefs mitgetheilt, worauf 1270 December 1520. sich jener gründet. Jedes der vier Orte soll diesen erwägen, damit demselben nötigenfalls auch nachgelebt werde. I». Jacob von Wippingen, Landrichter zu Lauis, und die Präsidenten daselbst haben den zwölf Orten geschrieben, Bartholomäus Welser von Augsburg und seine Gesellen haben um Bewilligung, dort wie zu Como und Torneß den Tuchgewerb einzurichten nachgesucht, woraus unsere Zölle großen Vortheil erlangen und arme Leute mit Wollenspinnen und Weben Verdienst erhalten würden und auf unsere Genehmigung hin diese Bewilligung erlangt. Man hat dieselbe für einstweilen bis zur Rechnung bestätigt, in der Zwischenzeit sollen Uri und andere Anstößer Nachfrage halten, ob ein solcher Gewerb Land und Leuten nützlich oder schädlich sei. I Landvögte und Commissarien jenseits Livinen klagen, die französischen Zollner beschweren die Unfern mit neuen Zöllen, besonders auf Tücher, die zu Mailand gemacht werden „vnd aber die wull ußerthalb (her) in das Herzogthum gefürt wirt". In Betracht, daß solches gegen die Kapitel geht, wird hierauf dem Herrn von Lameth geschrieben, er möchte solches abstellen, thäte er es nicht, so sollen unsere Boten, die aus den zwanzigsten Tag zum Klösterli reiten, Auftrag erhalten, diesen Handel anzuziehen. Ik. Herzog Carl von Savopen läßt durch seinen Gesandten anzeigen, das Jahrgeld sei bereit und werde auf nächstem Tag jedem Boten zu Händen seiner Herren überantwortet werden. Darauf wird verabschiedet, die Boten sollen sich auf den nächsten Tag mit daherigen Quittungen versehen. I. Solothurn ist abermals in dem Handel zwischen Bischof und Stadt Basel ausgestanden. Was seine Boten diesfalls geredet haben, soll man heimbringen. in. Die Herstellung des Weges über den Heitersberg ist um 100 Gulden verdinget. Einige Orte sind bereit, ihren Beitrag dazu zu leisten, andere haben keine daherige Vollmacht gegeben, daher soll jedes Ort beförderlich an Zürich Antwort geben und dabei bedenken, daß wir schuldig sind, Steg und Weg zu erhalten und zu bessern, indem mir auch Zoll und Geleit nehme». Ii. Bezüglich der Gesandtschaft an den Kaiser wegen dem Herzog von Württemberg lauten die Erklärungen der Orte ungleich; drei Orte wollen damit keine Kosten haben, drei andere nur, wenn alle gemeinsam die Kosten übernehmen. Darauf hat man mit Lucern und Solothurn geredet, weil wir doch eine Gesandtschaft auf den Reichstag zu Worms schicken, so möchten sie bis dahin sich gedulden; sie aber begehren, daß nach Maßgabe des letzten Abschieds in der Sache vorgefahren werde. Hierauf hat man ihnen erklärt, man werde die Boten mit Instruction abfertigen, sobald sie für die Kosten Versicherung geben, sie möchten, sofern sie den Rath, zuzuwarten, nicht befolgen wollen, sich der Kosten wegen entschließen und uns darüber berichten. Als den Boten von Lucern und Solothurn dieser Bescheid eröffnet wurde, haben sie sich bedacht und darauf geantwortet: Obschon sie der Kosten wegen Anderes erwartet hätten, so wollen sie doch es an den Koste» nicht „erwinden" lassen, da sie in dem Verzug für den Herzog keinen Nutzen sehen können; sie bitten also, den Boten die Instruction zu geben. In dieser Beziehung nun ist der einhellige Wille der Orte, dei» Herzog das Beste zu thun, damit er wieder zu seinem Lande gelange, jedoch ohne irgend welche Drohung. Ueber den Punkt, dem Kaiser Glück zu wünschen und sich zu entschuldigen, daß es nicht schon früher g0' schehen sei, sowie über die Zurücknahme des Absagebriefes an den Herzog war man getheilter Meinung' Doch ist bezüglich des letztern Punktes das Mehr geworden, weil wir dem Herzog gemeinsam abgesagt, st wolle die Mehrheit die Absage zurücknehmen, gegen Garantie von Lncern und Solothurn, daß der Herzog dieser Sache wegen jetzt oder später keinen Krieg noch Widerwillen, sei es gegen den Kaiser, sei es gege» uns Eidgenossen, noch sonst Jemanden errege, noch die einen Orte gegen die andern. Des Glückwunsches wegen läßt man es den Orten, die dazu Vollmacht gegeben haben, zu. Bern und Schwyz sollen sich f^ die Kosten versichern lassen, wenn die beiden Orte Lucern und Solothurn den Aufschub nicht annehme» December 1520. wollen. Die Boten von Lucern und Solothurn waren mit dieser Meinung besonders deswegen nicht wohl ^frieden, weil sie keine Vollmacht hatten, für künftige Zeiten sich zu versprechen, daß der Herzog keinen rwg anfangen werde; sie müssen daher diesen Punkt an ihre Herren und Obern bringen. Da wir nicht ^uhellig geworden sind, so haben wir Lucern und Solothurn neuerdings aufgefordert, sich bis zum nächsten ag ruhig zu verhalten; man werde auch mit der kaiserlichen Botschaft über die Sache verhandeln. Der Herr von Lameth ist als Bote des Königs von Frankreich erschienen und hat eine neue Schrift u er das Begehren eines Bündnisses eingelegt, mit Erklärung, er wolle in der Eidgenossenschaft bleiben, ls er Antwort erhalte; man möchte selbe ihm beförderlich geben, j». Der hochwürdige Herr Antonius, sschof zu Pistoria, päpstlicher Ht. Legat, hat sein Anbringen wegen der Knechte in päpstlichen Dienst erneuert, mit wiederholter Versicherung, daß alles aufrecht und redlich zugehen soll. Man war einhellig, lwpstlicher Ht. zn halten, was die Vereinigung mit sich bringt und insoweit ihr auch unsere Knechte zu Mm. Wiewohl aber der Legat begehrte, daß wir sofort in allen Orten die Hauptleute, Venner, Lütiner :c. Ausziehen und gerüstet warten lassen möchten, so hat man ihm doch sagen lassen, solches sei nicht nöthig, w»i wir seien gleich gerüstet und wollen es um mehrer Ruhe willen vor der Hand anstehen lassen. Denn wenn man einen Auszug machte und dann doch daheim bliebe, so würde es Anstände über die Kosten geben. »bald von päpstlicher Ht. wirklich der Ausmarsch begehrt werde, so möge der Legat uns einen Tag ^setzen, wir werden dann unsere Schuldigkeit laut der Vereinung thun. «j. Der fremden Burger und andleute wegen will jedes Ort bei seinen Freiheiten und altem Herkommen bleiben, doch ist die Mehrheit Unverstanden, obschon man Burger annehmen und sich der alten Händel, in denen dieselben allfällig stehen, '^t beladen, noch ihretwegen Krieg führen oder zu solchem berathen und beholfen sein wolle, so wolle "^n ihnen doch insoweit helfen, als dieß durch freundliche Wege geschehen könne. Das Alles soll Heim- Fracht werden, damit man darüber zur Einhelligkeit komme. >. Bezüglich des auf letztein Tag von Seite Basels an uns gelangten Ansinnens, ihm für seine Bürgerin, die Wittwe von Thierstein, behufs Besitznahme der Herrschaft Lanseren Handreichung zu thun, ist man einhellig, Basel aufzufordern, sich laut seines Bundes jeder kriegerischen Unternehmung zu enthalten und nach Vorschrift der Erbeinung die Sache vor wcht gelangen zu lassen. Wenn wir Eidgenossen in diesem Fall etwas zu freundlicher Vermittlung thun w>nen, so werde es geschehen. Basel erklärt hierauf, es werde nach Inhalt seiner Briefe handeln. 8. Betreffend w Münze hat Basel jedem Boten eine gedruckte Ordnung übergeben, über welche man sich berathen und dein nächsten Tag antworten soll. tz. Bern und Unterwaiden sollen, wenn der Herzog von Savoyen ^ verlangt, in seinen Kosten und unser aller Namen eine Botschaft nach Freiburg schicken, um den Span tischen Freiburg und dein Herzog zu vermitteln. «, c?» fehlen im Berner Abschied, t nach Nidwaldner Exemplar. Zu «I. JnstructionKaiserCarlsV. für Wolfgang von Homburg, Vr. Jacob Sturzl, seineNäthe, VeitSuytter, seinen Diener, und Hans Acker, seinen Secretarius, auf den Tag geineiner Eidgenossen zu Zürich auf Andree, ckä. Mainz 24. November 1520, „vnser Reiche des Römischen im andern vnd aller andern im fünften Jahren": 1. Überreichung des Creditivs, nebst Gruß und allem Guten. 2. Wir seien noch der Meinung, die wir ihnen aus Spanien zugeschrieben, nämlich wenn wir nach Burgund und in's Reich kommen, sie zu entbieten und mit ihnen nicht nur über unsere, sondern auch gemeiner Christenheit, dem hl. Reich deutscher Nation und ihnen selbst als dessen Gliedern angelegene Sachen zu verhandeln. 3. Daher haben wir sie bald nach unserer Ankunft in den burgundischen Landen zu uns entboten, aber es war ihnen damals nicht gelegen und so fanden wir vor der Krönung als römischer König dazu keine Gelegenheit mehr. 1272 December 1520. 4. Wir hoffen als gekrönter römischer Kaiser und Erzherzog von Oesterreich mit den Eidgenossen als Gliedern des Reichs und deutscher Nation in guten freundlichen und nachbarlichen Verhältnissen zu stehen. 5. Wir wollen unsere vorhabende Verhandlung mit ihnen ohne längern Aufschub sofort nach dem Reichstag halten. 6. Da es aber nur Verzug in die Sachen bringen würde, wenn wir die Eidgenossen an unfern Hof entbieten würden, da solches ihnen vielleicht nicht lieb wäre und sie nach ihrem Gebrauch ihre Boten nicht nut vollkommener Gewalt, sondern nur unter Genehmigungsvorbehalt für alle Verhandlungen abfertigen würden, so gedenken wir vor der Hand, eine ansehnliche Botschaft, darunter Reichsfürsten, an sie zu senden und ihnen unsere Meinung über die Anliegen des Reichs und der Christenheit eröffnen zu lassen. Das wollen wir ihnen auf diesem Tag anzeigen. 7. Unsere Räthe, Diener und Secretarien sollen an sie werben, daß, wenn wir die Absendung genannter Gesandtschaft denen von Zürich verkünden, diese dann Vollmacht haben sollen, einen Tag gemeiner Eidgenossen in unfern Kosten nach Zürich zu beschreiben. 8. Inzwischen sollen sich die Eidgenossen aller Practik und Unterhandlungen gegen Jedermann enthalten und unsere Eröffnungen erwarten. g. Ebenso sich in allem Andern als getreue Glieder und Verwandte des Reichs halten. 10. Unsere Räthe sollen uns die erhaltene Antwort unverzüglich einberichten. Staatsarchiv Lucern: Allg. Abschiede, 119. Staatsarchiv Zürich: Abschiedeband VII. 356. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidg. Abschiede, II. 226. Zu «. 1520, 1. November, Cöln. Carl V.schreibt an die Eidgenossen mit Berufung auf seine unterin 31. October 1519 an Churfürsten und Stände des Reichs gerichtete Anzeige, daß er nun in das deutsche Reich gekommen sei und die römisch königliche Krone empfangen habe, aber durch die sterbenden Läufe gehindert werde, seinen ersten königlichen Hof laut der goldenen Bulle in Nürnberg zu halten. Deßhalb habe er auf den t>. Januar nächsthin einen Reichstag nach Worms berufen und lade sie ein, ihre Botschaften dahin zu schicken, um mit Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs ohne Hintersichbringen über die Angelegenheiten des Reichs und deutscher Nation zu verhandeln. Daselbst wolle er ihnen auch ihre Freiheiten, Regalien zc., die sie vom Reiche haben, erneuern und bestätigen. Originalbrief im Staatsarchiv Zürich. Zu I». Das Schreiben Jacobs von Wippingen, ckä. Lauis 22. November 1520, siehe im Zürcher Abschied VII, 320. Zu p. Den Vortrag des päpstlichen Legaten siehe in Berner Allg. Eidg. Absch. II. 229—234 : 1. Den von den Eidgenossen (am 6. November) gemachten Vorschlag, sie wollen eine Botschaft zu den Widersachern des Papsts senden, um sie in Güte zum Gehorsam zu bewegen, verwirft der Papst und wundert sich, daß die Eidgenossen bei ihrer unüberwindlichen Macht und der Vereinigung mit dem hl. Stuhl zu solchen verächtlichen Leuten Boten schicken wollten. 2. Der Bitte, wo möglich durch friedliche Mittel, ohne Krieg, die Sache beizulegen, werde der Papst gern entsprechen. 3. Im Kriegsfall jedoch setze er alle seine Zuversicht auf die Eidgenossen. 4. Vorsorglich aber beharre der Papst auf der Ausrüstung des eidgenössischen Hülfszugs kraft der Vereinung, damit selber auf erste Erforderung bereit sei. 5. Versicherung, die eidgenössischen Truppen gegen keinen Fürsten zu brauchen, mit dem sie in Vereinung seien, sondern nur gegen die rebellischen Lehenlcute des heil. Stuhls. 0. Der Legat habe Befehl, mit dem Geld für die Ausrüstung des Zugs in der Eidgenossenschast zu bleiben, damit es sofort bei der Hand sei zc. Beilagen. 160 ' Verzeichniß der Beilagen. Citirt Abgedruckt Seite. Seite. - 1500, 14. April. Urkunde der drei Länder Uri, Schwyz und Unterwalden betreffend die Uebergabe von Bellenz und Bestätigung der Freiheiten dieser Stadt und ihrer Zubehörde 31 1279 > 1500, 9./L0. Mai. Bündniß der Walliser mit Ludwig XII 47 1281 1500, 13. Mai. Zwölfjährige Vereinigung zwischen Herzog Ulrich von Württemberg und zehn eidgenössischen Orten 28 1283 und II. 1500, 27. October. Zwanzigjährige Vereinung zwischen dem römischen König Maximilian I. einerseits, dem Gotteshausbund und dem Zehngerichtenbund in Churwalen anderseits, nebst Gegenbrief. 73 1285 1500, 31. October. Erneuerte Vereinung zwischen König Maximilian I. und den eidgenössischen Orten Zürich, Bern, Uri und Unterwalden. 75 1290 1501, 9. Juni. Der Baslerbund 121 1291 1501, 10. August. Der Schaffhauserbund 131 1297 1502, 22. August. Erneuertes Bündniß zwischen Solothurn und Savoyen . . 175 1300 1503, 11. April. Friedensvertrag zu Arona zwischen Frankreich und den Eidgenossen, ratifizirt von König Ludwig XII. zu Lyon am 16. Juni gleichen Jahres 2141 224 1503, 16. Juni. Erneuerung des mailändischen Capitulats mit Ludwig XII. als Herzog von Mailand 225 1303 1503, 21. Juli. Verkommniß der XII Orte über Pensionen, Kriegsläufe :c. . 235 1314 (nebst dem Pensionenbrief der drei Bünde in Churwalen, vom 2S. Februar 150U.) 1504, 24. September. Münzvertrag der fünf Orte Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug 2^2 1618 1504, 26. November. Erneuerung des savoyischen Bündnisses mit Solothurn durch Herzog Carl III 901 1320 1276 12 B. 1507, 26. September. 13. 1509, 19. März. 14. 1509, 22. März. 14 L. 1509, 14. Juni. 15. 1509, 31. Juli. 16. 1510, 14. März. 17. 1510, 23. März. 13. 1510, 2. April. 19. 1511, 7. Februar. 20. 1512, 27. August. 21. 1512, 3. October. 22. 1512, 17. December. 23. 1513, 5. April. 24. 1513, 13. September. 25. 1513, 17. December. 26. 1514, 7. August. Citirt Abgcdru» Seite. Seite. Burg- und Landrecht zwischen Wilhelm, Markgrafen von Mont- ferrat und den drei Orten Lucern, Uri und Unterwalden. 661 1322 Erneuertes Bündniß zwischen Bern, Freiburg und Savopen. 448 1323 Erneuertes Bündniß zwischen Solothurn und Savopen . . 449 1323 Bündniß zwischen Ludwig XII. und den III Bünden in Chur- walen 488 132? Erneuerte Vereinigimg zwischen Herzog Ulrich von Württemberg und sieben eidgenössischen Orten, nebst Abt und Stadt St. Gallen und Appenzell 470 1332 Bündnis; der XII Orte nebst dem Lande Wallis mit Papst Julius II. nebst der päpstlichen Gegenerklärung, ä. ä. Bologna 2. September 1510 484 1333 Einschluß der Eidgenossen in dem Friedens- und Freundschaftsvertrag zwischen Heinrich VIII. von England und Ludwig XII. von Frankreich 484 1333 Bundesvertrag zwischen Frankreich und den sieben Zehnten des Landes Wallis mit der Ratification der Zehnten Gombs, Visp und Brieg ^ i aa 485 j Erneuerte Erbeinung zwischen Kaiser Maximilian I. für sich und seinen Enkel Erzherzog Carl von Oesterreich und Burgund einerseits und den XII Orten nebst Abt und Stadt St. Gallen und Appenzell anderseits 555 1343 Fünfundzwanzigjähriges Bündniß von acht Orten mit Savoyen. 642 1343 Vereinung der XII Orte mit Maximilian, Herzog von Mailand. 655 1352 Revers der XI Orte an Bern wegen Vorbehalt seines Burgrechts :c. mit der Stadt und Grafschaft Neuenburg... — 1353 Vorbehalt der Eidgenossen in dem Vertrag von Mecheln zum Schutz der römischen Kirche 704 1359 Der Friedenstractat vor Dijon 734 1359 Der Appenzellerbund 756 1361 Einschluß der Eidgenossen in den Friedens- und Freundschaftsvertrag zwischen Ludwig XII. und Heinrich VIII. von England. 813 1364 27. X. 1514, 9. December. B. 1516,18. November E. 1516, 5. October. 28. 1515, 19. Januar. 29. 1515, 3. Februar. 29 L. 90. 1515, 8. Februar. 91. 1515, 5. April. 92. 1515, 7. November. 99. 1516, 13. August. 94. 1516, 29. October. ^5. 1516, 7. November. ^6- 1516, 29. November. 6?- 1517, 21. October. 1277 Citirt Abgedruckt Seite. Seite. Bund der Eidgenossen mit Papst Leo X.: Bundesurkunde der Eidgenossen 844 1305 (14. September). Erläuterung dieses Bundes 1024 1369 Päpstliche Erklärung nebst inserirtem Wortlaut des Bündnisses und der Erläuterung 1024 1371 Der Mühlhanserbund 849 1379 Der heilige Bund zwischen Leo X., Kaiser Maximilian, König Ferdinand von Aragonien, Herzog Maximilian von Mailand und den Eidgenossen. (Die gemeine Vereinung.) . 850 1382 Beitrittserklärung der Eidgenossen vom 17. Juli zugleich mit der kaiserlichen Gegenerklärung vom 21. September 1515. 895 1390 Besonderes Bündnis; zwischen Kaiser Maximilian I., König Ferdinand von Aragonien, Herzog Maximilian von Mailand und den Eidgenossen nebst Wallis und Graubünden . . 852 1393 Einschluß der Eidgenossen in den Friedens- und Freundschafts- tractat zwischen Franz I., König von Frankreich, und Heinrich VIII., König von England 865 1397 Friedens- und Freundschaftstractat zu Genf zwischen Frankreich und den Eidgenossen 929 1398 Einschluß der acht Orte, welche den Tractat von Genf angenommen, Seitens Franz I. und aller Eidgenossen Seitens , Carls, Königs von Castilien, in den zwischen diesen beiden abgeschlossenen Friedens- und Frenndschaftsvertrag zu Noyon. 997 1403 Stipulationen betreffend die Eidgenossen in den; Vertrag zum Schutze der Kirche zwischen Papst Leo X., Kaiser Maximilian I., Carl I., König von Spanien, und Heinrich VIII., König von England 1022 1403 Zusatzvertrag zu obiger Stipulation betreffend die Eidgenossen. 1023 1404 Der ewige Friede zwischen Frankreich und den Eidgenossen nebst Graubünden, Wallis und Mühlhausen 1026 1406 Erneuerung des ewigen Burgrechts der Städte Bern, Freiburg und Solothurn 1085 1415 1278 Cttirt Abgedru« Seite. Seite. 38. 1518, 20. October. Einschluß der Eidgenossen in den Bund gegen die Türken zwischen Franz I., König von Frankreich, und Heinrich VIII., König von England 1132 141? 39. 1518, 15. December. Erneuerte Erbeinung zwischen Kaiser Maximilian I. und dem Hanse Oesterreich einerseits, dein Bischof und Capitel zu Chur und den drei Bünden in Churwalen anderseits . . 1134 141? 40. 1518, 24. December. Burgrecht der drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn mit der Stadt Besan?on 1134 1421 41. 1519, 6. April. Der Rothmeilerbund 1146 1424 I Urkunde der drei Länder Nri, Schwyz und Unterwalden betreffend die Uebergabe von Bellenz und Bestätigung der Freiheiten dieser Stadt und ihrer Zubehörde. Belli,»zona. ISO«, KT. April. Archiv Ridwaldc». In nomine sanote et iinliviciue Trinitatis, ?atris, itilii et Lpiritns Kanoti ^nisn. tjnoniam Innnana Memoria atcjne insns tragiiis est et oacinoa, uncie res aiignancio odiivioni tracinntnr et omittnntur, Ions vioinsntis, ipsis tsinsn snstinsntiilns oneru sns uä l»snstioiu tsrrs Ilsliill/.one. Leptirno, nos prsäioti Vrunisnses, LuitenssS et Vuäsrivuläsnsss äsilsuinns et volninus äiotain terrnin llellin/one, opjliäunl et uress, pertinentius se res enin oinnilzns jnrälns suis nnlli slio prinoipi äirsete vsl inäirsets äurs nee truäsrs nse ulio t^novis inocto invento ulisnurs, vsnäers, iinpSAnure nee innture, ssci pro nostris suiläitis tntnris oiu- niilns tsrnporilins eonssrnnrs, nse relirnznsrs, ssä nt insnesnt et innnsrs äsliennt nostri psrpstni sndäiti. Oetsno, c^noä nos prenoininuts partes liZe «tsnins et äiinittiinns sieetionss ilsnetieiorlMi vsosntinin in oxxiäo LsIIinsions et ooinitstn, sine sit ^ns xstronstns sine non, illis, Hniizns cis ^>nrö sxsetsrs 6iAnosoitni-, enrn eonciitions, Mocisi «lux oliin Neäiolsni t>snstieis slic^ns eoneeäsrs in äieto oxxiäo tlstlnisset et Msutunic^ns sntoritss ills nnno äs jure notns sxeotsret, Arstis et sinore nos prsäiete xsrtes li^s esnäenl snetoritstsin äsinns st voneeäiinus xretstis ticielilln» sntläitis nostris Letlin^one; «Innnnoäo enin elseti tnsrint, sese rseixere cteiiesnt eorsin nollis pro eonörinstione et exsnnnstions s not>is öenäs, si tslss elseti noilis zzlsensrint. Uono, äiinittilnns xreäiotis sntiäitis nostris LsIIinMne onrnes eonäenrnstionss einilss st orinnnsles, nt sint st esse äst>ennt lüonnnnnitntis Lsiiin'/.ons, snlno tninen in Iiis, l^noil not>is äs xrsäietis eonäsinnuti oniiins eeänt tsrtin purs ^nxtn eonventionsin tustuin in nisnse Nnü eornnr äoininis orntoritins nostris etinin in Ilelliu/.ann existsntitnlS et inxtu äisxositionsin stntnti. In Iiis aniniilus rsssrvainns noäis oinnes og-usus inuleiieii, ennr nZitur äe inorte vsl eonäsinnntione rnortis. 8nlno etinnr vnnsns onines c^ne irnnisäinte nä nos vsl nostrnw tlonunissurinrn rnoäo MvMs szzsotsnt, c^ne nolns et non läe11in?!onensil>ns »pesture äiAnosvnntur, viäslieet si <>nis (lonnnissnrü nostri sxrsnerit ninnäntnni vsl suis ännltuxut ^nssionilzns non ^nrsrst. Dsoirno et nltiino, c^noä oinuiu äsliotn st sonäeinnutionss Inno rstro zzsrzzetrntn renlittnntnr et nnnnllnntur ^>ro xurte nostrn. lit nt xrsäiets ^roinissiones, oonnsntiones et enxitnln, xront snpsrinS eontinentnr, in unten tirinu, stulzilin st illssu rnunennt et tensuntnr zlsrpetnis tsnixoril>ns sine ornni niuonln, lssione, äolo et t'ruuäe, Xvs sexeäioti niinistri, oonsilinrii st voinlnnnitntss äe Vruniu, Lnit^ et Vnäsrivcääsn snlz l^ernvrulä in lläsin st tsstiinoninm ornniuln xroinissornnl nzzxsnäiinns nornive nostro et Vostsrornnr uostrornin siAilln nostru uferte et inuniteste, (jus äiotn et netn sunt in oxxiäo 1281 ^bllinuone in Leelssia Laneti ?stri, die dseüuo c^uarto r^prilis anno Inearnationi8 Oornini 1500. — sseundo 8upra3eripto (laprtnlo rs8ornatunr est per N08 cprod si oeenrrsret di8ponarernu8 aligua inrr- l^udi ant rnodsrandi in parua ant rnagna guantitate dietormn artienloruin, gnod tune valearnu3 iaesrs, intervenisute tarnen volnntate ei di8p03itione eonsilii dietornnr Lurgermiuiu. Li in guorrun ^stirnoniurn ste. sie. l?stru8 de ?atrueÜ8 de (jninto, I-snentine vniiis, serilra prstatorunr inagnitreornin dominornrn lroe privile^inrn enin 8npraseripta additions pv3t datnnr presentis privileZü «eripsit. Das Original war nicht erhältlich. Der Abdruck folgt der einzigen uns zugänglichen Abschrift, gemacht von Rudolf von Uri aus Schwyz, „Secretarius und Schreiber" zu Bellenz, aus dem, wie es scheint, selbst sehr fehlerhaften Original, denn der Abschreiber setzt hinzu: »sins tarnen ipsius Inriusoo Ireueutiuo latinitatis pre!udieio.< Auch eine gleichzeitige deutsche amtliche Ucbersetzung von Amandus von Niederhofen, Landschreiber zu Uri, »all oriZins »igillato« — ist in einer Abschrift von Andreas Wispel, Landschreiber zu Schwyz, für die von Unter- walden angefertigt im Archiv Nidwalden vorhanden. T Bündniß der Walliser mit Ludwig XII. tSV«, S./T«. Mai. Stadtarchiv Sitte», Abschristmband. I-ndovien3. Osi Ar-rtia IV'aneornur, Lieilie st dörn8a1sins ksx, Oux lVIediolaui, universis pr!L8önte3 6rn8 in8peeturi8 «al utein: (luin die nenn rnen8i8 prkS8Snti8 tuevit taeta et aeeordata li^a et eon» ^oratio sen arnioitia inter uus in persona dilseti et trdeli8 Oon8iIIiarii atgne tlanrlrsllani nootri ^ c>uri de La88szr, iniliti8, Oornini de Oisneourt, de OiÄons Lallivi, ad lrn^'nsrnodi ne^otia st aeta oratori» st proerrratori8 per nv8 leAitinre eorwtituti ex nna parte, Ot eliarrssiinos lrouo3 ^Uiiesg st alligato3 Ostruin ds Olatlrsa de Leduno, Orauersenrn de Olatlrea de Lirro, Xieolanrn ^ visri de Irenen, doannenr Walelrei- ds Oarorria, doanneni Vensts de Ve8pia, doarrnsrn It^sinen de Nartinnrn Valentin ds rnonts 8upsriu8, proenrators8 st oratorö8 septern dessnornin totius d'^tlizs ValIö8Ü ad lroe peraetnrn, de guo legitime oon8titit, 8pseialiter eon8tituto8 et ds8tinato8 parte ^ altera, (jnarmn ÜAce, eontesderationi» tsnor 8sgnitur: »IriAa, eontoedsratio 8en ainieitia taeta, soneordata st eontrrrnata inter elrri8tiani88inrnrn Oudo- ^Lnnr Oranoorurn st dern8alsrne Itegoin, Oneenr Nediolaui, in per8ona nrannitrei et potonti88inri ^vrrni Vntonii de öa88S^, Niliti8 de Oisn Oourt, Lallivi ds Oisione ae ipsius elrristianissirni Le^is ^^illiarü et tlanrlrollani, ad Irujnsnrodi aeta et neKotia gsrenda oratari8 st proenratoris lo^itiine /Wstitnti, prout de 8no proonratiouis in au dato re^is legitiins Init taeta tidso, et Nagnitieas Oorninos ^ rnin de Vlatlrea de Lsduno, lVaneVeurn ds ?latlisa de Lirro, Vieolaunr Olivieri de Irsuea, doauusin klelcsr ds Haronia, dann Venetx ds Vö8pia, doannsnr Hzrernsn de IZriZa, et doaunein Valentin a ^ute Osi 8upsrin8, orators8 septsin desenoruin totius patrire Vale8Ü ad lroe proeuratore8 et oratore3 spseiali ruandato st ad inkra 8eripta psragenda, de gno legitline eonstitit, re8pe8tivs de8tinato3 k!ou8tituto3, 3öguitur st S3t tali8: 161 1282 Dt primo prazlatns Daminns Lallivns nomine Regis, ixsi Doinini oratores et c(nilil>et eotnM nomine provnratorio, alter altei'i respsotive promiserunt, leeernnt, eonlirmarnnt st eoneoräaveruvt omnimoäam amieitiam, oonlosäerationem et ligam inter sos mntno kaotnram et änratnram. Item prmlatns Dominns Lallivns eoäem nomine Regis c^uo snpra promisit eosclem oratores soll Domines äietam patriam ineolentss singnlis annis et tsrminis a prmlato Domino liege pereepturoS et Dalzitnros talss st tantas psnsionss annualss, Anales et c^nantas eseteri llelvetii sen 'Ilrentanii» aliornm Dantonornm magnm sen antic^nm ligise snperioris ^.llemaniss alz eoäem Domino Rege singulis annis et tsrminis lialzent et pereipinnt. Item promisit eoäem nomine Regis c^no snpra ipsis Damini» oratorilzns et papulis snlzäit^ eaclem privilegia, lilzertates, exemptiones et prmrogativas et immnnitates ertatil>ns, exsmptionilzus, immnnitatilzns, äatiis et praerogativis, c^nilzns eaeteri llelvelu sen ?lientoniei potinntnr, ntsntnr et ganäsant, potiri, nti, st garniere possint st valeant. Item eoontra prsslati Domini oratores et ^nililzet eornm, nominilzus Piilzns snpra, Rae msäianiL promiserunt atc^ne promittnnt, sess in licle, amors et liga vonssrvars erga prselatnm DvminuiU Regem, illamc^ns toto passe olzservare ae manntsnere, ao in omnilms et singnlis, c^ns statnm, lronoreS vvl eommoänm praelati Domini Regia eoneernnnt, laoere sxeipni et proonrare, sionti alii Delvetiel sen Ilreutonioi aliornm Dantonornm magnse et antic^nse ligaz snperioris ^llemanie laoient, exe^unntul et proenraliunt, sen laeere et proonrare tensntnr. Duoä »i oratores et popnli prazclietze patriae Vallesü eontraleoerint vsl pniepuam in oontrarinm attsntaverint, so tnne äiota psnsio extineta et aä solntionem ipse Rex minima teneatnr, privi1sgiav(Nö et lilzertates et exemptiones prssäletse eassK, et annnllatse ae nullius rolniris esse äelzeant. Item c^noä si prsekatns Dominns Rex alic^no nnc^nam tempore egerit alic^nilzns liominilzns armatis äiet»; patriae Vallssii pro alnpio anlzaiclio oontra c^nosennc^ne, ipso illos levare eapererpre potsrit «X propinHniorilms et oommoäiorilzns loeis sen limitilms ipsorum loeornm, a «-m. «>»k°°s°-°tio»°°, °. <>ww.,.c!°°- °°mw° k-°w°. °t — °t-m °°« °t °.-wriw. --xt-». v«m ^U--» e'...--- 1-^.°-. w .1° --».-i- °t -M- »twnil».. wm- -t ... . - ssniirnmimm st ratinsainus st esllkosäsrutioiisrn ssu urnisitranr sn^srius inssrt ' s ' ^»ui(susr-^i»ä s . ^ ^ .i^_.^.,ts Useia, teiiors nr-ssentism eonkrimunus ^llprolminns sx nostra ssrts. xlsnu xotsstats et » nt,ssrvirs °mg uitvuotions atlgnn, nee IN sosi.iiiii.till jus^iuius axxsuäi. Dutum DuAäuui äis vigssima msnsis Nazi ^uuo Domini 1500, llsAui ^krs nostri tsrtio. ?sr Ite^ein nobis, Driusixs äs DrsuZs, äomiuis äs Drsilli, äs Nontmorsuss, st uliis xrsssntibus. siZu. Loliior. Zu 2 Ii. Dieser Vertrag, offenbar sich anschließend an den Bund der Eidgenossen mit Ludwig XII. vom 16. März 1499 (III. 1., 755) ist im Original nicht vorhanden. In dem Abschriftenbuch des Stadtarchivs Sitten, dem der Abdruck entnommen ist, trägt derselbe die Ueberschrift: Doeäu« initum mtor mvivtisLimum ao ollristiu- uissimum I.uäovismn XII. ?ranoorum, Lioiliss, ao llsrosolimw ItsAsm sx nun, ao xrsestantissimos Dominos Lolvstios altB ÜKigz Fuxsrioris Dorwaniss. Xnno 1500. — In dem Artikel über die Vertragsdauer hat der Abschreiber einige Worte ausgelassen; es ist klar, daß dieselbe aus die Dauer des Bündnisses der Eidgenossen vom 16. März 1499 festgestellt werden will. S, L. Zwölfjährige Vereinung der X Orte mit Herzog Ulrich von Württemberg. Zürich. tSV«, RS. Mai. Staatsarchiv Zürich. Wir Vlrich, von Gottes gnaden Herzog zu Wirttemberg vnd Teck, Grane zu Mümpelgard :c., mit ^ordneten, Regiment, vnd wir der Burgermeister, die Schultheißen, Aman, räte, burger vnd landtlüt Kleinlich der Stetten vnd lendern j gemeiner eidtgnosen, mit namen Zürich, Bern, Lüstern, Vry, Schwyz, Oberwälden ob vnd nid dem Kernwald, Zug vnd das vsser ampt, so zu Zug gehört, Glarus, Fryburg Soloturn, Thund kund allermengklichem mit > disem brieff; Das wir angesechen vnd betrachtet haben ich trüw liebe vnd früntschafft, so vnser fordern vnd wir lange zitt mit einandern gehept Hand, Vnd ^>b das die zwüschent vns gemeret vnd den ^ widerwerttigen dingen, so vns nach disen lösen begegnen Achten, bester baß widerstand getan werden mög. So haben wir vns diser nachgeschriebnen verstentnuß vnd ucken mit eynander gütlich vereynt, sind ^ einandern dero Zugegangen vnd wellent die dise nechstkünfftigen gegen vnd mit einandern getrülich vnd früntlich halten. Des ersten, das wir zu beiden teilen ^ 6lle die vnsern in Stetten vnd lendern ^ zu einander libs vnd guts mit koufen vnd verkouffen vnd bndern getrüwen vnschedlichen fachen vnd geschefften vffrechtlich, erberlich vnd redlich, sicher vnd wol getröst b handeln vnd wandeln sollen vnd mögen, doch j vff bezahlung zöll, gleiten vnd derglich fachen, als von b ^rhar gewonlich ist gewesen, Vnd das ouch daby kein teil insonders vff den andern in diser sverstentnuß ^^griffen keinen nüwen zoll noch ander beswerd legen sol. ^ Zum andern, das ouch kein teil jemand, wer 1284 joch die sigen, vff des andern schaden vnd wider den andern, von, durch noch vß sinen landen, Slossen vnd gebietten sol lasen ziechen ald fürdrung der zuschub darzuo geben, damit j land vnd lüt möchten bekrenkt werden. Desglich söllen wir einander» ouch nit vberziechen. Vnd ob dariiber dewedere parthy durch der andern parthy Stett vnd lender bekriegt oder beschädiget wurde, das dann zestund j die parthy, da das beschechen were, zu den grifen vnd gegen Inen handeln sol der gestalt, als ob sy derselben parthy besche- diger vnd abgesagten find weren. Es sol ouch deHein teil dem andern sine find oder beschediger wiss- j entlich nit Husen, Hofen, ätzen, lrencken, noch deHein hilf oder vnderschub tun, noch das jemandt ze tun gestatten in deHein wis, getrüwlich vnd vngeuarlich. Vnd wo dewederes teils oder siner zugewandten find vnd be- > schediger by dem andern teil oder in des landen, gerichten vnd gebietten begriffen werden mögent, das der teil, by dem er ist, so Im das zu müssen getan wirt, zu denselben grifen vnd richten lasen sol vnd dem andern teil j zu Inen fttrderlichs rechten gestatten. Fügte sich ouch, das in zitt diser verstentnuß einicherley Spen» oder widerwill zwüschent vns Herzog Vlrichen gegen vns gemeinen eidgnosen gemeinlich oder einem ortt fim- derlich gegen vns obgenanten Hertzog Vlrichen vfferwuchsen, sol doch darumb nit vffrur noch kriegklich Hendel von dewedrem teil wider den andern fürgenommen ^ werden, sunder sol vnd mag jedwedrer teil den andern zu recht vnd tagen fürfordern gen Basel oder Schaffhusen, an weders end dein aufordernden teil das eben ist, dahin dann nach der erforderung der teil, so also erfordert j ist, in vierzechen tagen, den nechsten komen vnd daselbs jeder Teil zwen erber man zu den Spennen setzen, die ouch loben vnd schweren söllent eid zn gott vnd den heligen. Mich stoß vnd spenn von beiden teilen mit klegten vnd s antwurten nach notdurft zehörend vnd demnach zebesuchent, ob sy die mit beyder teil müssen vnd willen betragen vnd gerichten mögen. Vnd ob das nit beschechen mag, denn das in dry vierzechen tagen den nechsten ^ rechtlich vßzesprechen, wie sy das Jr eid vnd ere wiset. Vnd wie das also von Inen gemeinlich oder dem meeren teil vßgesproche» wirtt, das ouch dem von vns beiden teilen getrüwlich nachgangen werden sol, an alles witer- > ziechen, verWägern vnd appelieren. Ob die in Iren sprächen vnd erkantnussen zerfallen vnd sich glich teilen würden, so sol vnser, des teils zugesetzten, der zu tagen gefordert hat vnd des die ansprach ist, vnder vnser j dein andern teil, dem antwurter, einen gemeinen man, der sy zu der sach der schidlichest vnd glichost bedunkt, vnd der das vor datum diß briefs int verlopt ald versworn hat, kiesen vnd nemen, vnd der von dein teil, j dein er zugehört, daran gewisen vnd gehalten werden, sich des anzenemen vnd sich by dem eid verbinden, Mich sach, wie obstat, fürderlich vszerichten vnd eintweders teils zugesezten gesprochner vrteil, die In die besser > vnd gerechter by sinem eid bedunkt, zu gehällen vnd zefolgen in souil zit als vorstat. Vnd weders teils vrteil er also gehilt vnd folget, das die ouch dann die iner sin vnd dero, wie vorstat, nachgegangen werden sol. Ob j sich aber Spenn zwischent sundrigen Personen, in diser verstentnuß begrifen, erHuben, darumb sol der kleger dem antwurter nachfolgen in die gericht, da der antwurter gesessen ist oder dahin sy zu berechtigen gehören vnd ^ da die ansprach von lehen oder erbs ald derglich fachen wegen berechtiget werden sol, vnd da dem kleger fürderlichs rechten gestatet werden, vnd kein teil oder die Iren den ander» mit andern gerichten nit fürnemen ^ noch bekümbern. Vnd was an dein end, wie obstat, vmb jegklich sach zu recht erkent vnd gesprochen wirt, dem soll nachgegangen vnd genug getan werden als vorstat, on alles verer ziechen, Wägern vnd appellieren oder ^ widersprechen. Wir haben ouch zu beiden sitten vorbehalten vnsern heligen vatter den bapst, das heilig römisch rich vnd die, mit denen wir vorhin in püntnuh, eynung und verstentnuß sind, alles getrüwlich ^ vnd vngefarlich. Vnd also gelobent vnd versprechent wir obgenannter Hertzog Vlrich mit geordnetem Regiment by vnsern fürstlichen wirden vnd eren, vnd wir die 1235 vbgeschribnen eidgnossen gemeinlich vnd sunderlich j by vnsern gutten trüwen alles das, so diser brieff von vn» wisd vnd seit, war vnd stet zehalten, dem nachzekommen vnd gnug zetund on alles widersprechen, getrüwlich vnd vngefarlich. Vnd des zu warem vestem I vrkund, so habent wir obgenanter Hertzog Vlrich für vns vnd vnser geordnet Regiment vnser eigen Jnsigel, vnd wir die vorgeschribnen eidtgnossen, Stett vnd lender vnt namen Zürich, Bern, Lutzern, Vri, Swiz s Vnderwalden, Zug, Glarus, Fryburg vnd Soloturn, vnser tetten vnd lendern Jnsigel offenlich lasen hencken an diser briefen zwen glicher lut geschriben vnd von wederm genommen. Die geben sind ^ zu Zürich vff initwuch nach sant Pangracius tag, so man Zalt von der gepurt Cristi, unseres lieben Herrn, fünsfzechen hundert Jar. Pergamentene Urkunde mit anhängenden Siegeln der X Orte. Das herzogliche Siegel ist abgefallen oder abgeschnitten. Abgedruckt bei Sattler, Geschichte von Württemberg, I. 71 ff. s. Zwanzigjährige Vereinung zwischen dem römischen König Maximilian I. einerseits, dem Gotteshausbund und Zehngerichtenbund in Churwalen anderseits, nebst Gegenbrief. tSVV, T7. October. Kantonsarchiv Graubiindc». Pacificatio oder friedliche Convention vnd Verglich zwischen Maximilian von Oesterreich und ^n zweien Pünten in Churwalchen. Dat. Sim. und Judas Abent. Wir Maximilian:c. Bekennen vnd thund kund offenlich mit discm briefe: Als sich vor vil Jaren ^nge Zyt, nicht allein zwüschen wylailt löblicher gedechtnus vnsern vordem, fürsten vnd Herrn zu Oesterreich, Sunnder och vnnser vnd derselben vorfaren Jnnhabern vnd regierenden vnnseres lannds der graffschafft Tirol vnd vnnser herrschafften am gepirg als Bludents, Sonnenberg, Vcltkirch, Newburg, Brcgentz vnd "nder vnntz an den Bodensee, och nachmalen vnns, als wir zu regierung egemelter vnßer Lannd vnd herschafften kommen sind, ains — vnd der ersamen vnnser vnd des reichs lieben getrüwen Burgermaister, Vögten, ^nnian. Nichtern, lltäten, geschwornen vnd gemainden der zwayen pünt In Churwalhen, als wyt ir krais ist, "Uders tails, — guter gnädiger vnd nachparlicher will gehalten hatt, der dann zu Haiden seyten ineniglich gutem erschossen vnd kommen, vnd aber vor kurtz vergangenem Jar ziviischen bemelten vnnsern lannden u>ld denselben zwayen Pünten vnd Im anhengern oder helffern krieg vnd vftur vil vnruv vnd schaden durch (roub) prannd, och treffenlich plut Vergießen enntstanden ist vnd aber der fachen durch den Hochgebornen Ludwigen, b^rtzogen zu Mayland, vnnsern lieben schwager vnd Fiirsten, vff gehaltenem tag zu Basel gütlich abgestellt ^u»d betrageir seind, Jnilhalt der bericht vnd fridbrief darüber vsgegangen. Damit aber solicher alter genä- jäer guter vnd nachparlicher will zu gut den landen vnd herschafften vff baiden tailen vernüwt hinfür getrüwen gehalten werd, och zu vermiden mer vnd weiter krieg vnd vfrur. So zwüschen vnns baiden tailen (entstan) Möchten, So haben wir vnns Jnnamen vild ail statt als Fürst zu Oesterreich vnd regierender Herr vor- lleinelter vnilser Lanntschafften, herrschafften vnd gebiet, wie die vnser vorfaren, vorder», och wir vor och ^"chmals im Lannd Tirol vnd davomen an gepirgen unnts all den Bodennsee gehabt vnd noch Jnnhaben, öu lob dem allmechtigen niit bemelten zwayen pünten vnd den Iren, wie vorstat, nach zitigein rat, guter Vorbetrachtung vnd rechten wttßen In gnädig verainung vnd verstenntnus zwaintzig die nechsten Jar lanng 1286 nach Datum des briefs komment gegeben, Geben vnns In solich verainung vnd verstenntnus wißentlich I« krafft des brieffs, wie dann hernach von artikel zu artickel volgt. Dem ist also: Zum Ersten, das wir obgemelten baid tail vnns In allen vnnsern geschafften vnd anligend sachen gegen einander in getrüwer gltter nachperschafft halten vnd bewysen vnd och ainander durch vnnser Schlösser/ Lennder vnd gepiet obgenant niemands vberal angriffen, beschädigen, überziehen noch bekümbern laßen sollen/ Sunder ob yemandts, wer der wäre, solichs ze thund vnderstund, soll vnser yeder tail nach sinem besten vermögen wennden vnd weren. Vnd wir baid tail söllen och selbs In zyt vnd werung lanng diser verainung vnd verstenntnuß wider ain ander nit sin noch fräuenlich thun In dhain wyse, Sunnder ob sich ainicherlay mißhellung vnd Spenn zwüschen vnnser baider syt begeben, vnns billicher geinainer vnd glicher rechten von ainandern zu benügen, anzunemen vnd Jnzugende. Wäre aber fach, das In künfftig zyt In der obgenanten vnnser graffschafft Tirol dißhalb dem gepirg vnd den bemelten herrschafften enhalb dein Arleimberg bis an den Vodensee, oder ainlize sonder persoiren daselbs zu ainchem ort oder Commun in den gemelten zwayen pünten, Oder derglich einich Comun viid Ort vnder den zwayen pünden oder och ainlitzig sunder Personen daselbs gegen derselben vnser graffschafft vnd gemelten herrschafften vntz an den Bodensee, Communen ald orten zusprnch oder anvorderungen gewunnen, darmnb Sy zu baiden syten gütlich ,nt betragen werden möchten. So söllen Si vff baiden parthyen darnmb mit ainandern zu dem rechten kommen solicher wyse vnd gestalt. Das allweg die Commun vnd ainlitzig Personen, so in der graffschafft Tirol dißhalb den: gepirg vnd den genanten herrschafften enhalb dem gepirg zu ainichem Commun in den zwayen pünten zu beclagen hetten, ein Obman neminen vnd erwellen söllen In dem punth, darzue das ansprächig Commun wesenlich vnd gelegen ist. Vnd desglich herwiderum och die commun vnd ainlitzig snnder Personen, So vnder den zwayen pünten zu ainichen commun in obgemelter graffschafft Tirol vnd den gedachten herrschafften zu beclagen hetten, ain obmann nemen vnd erwöllen In der herrschafft ald in dem gericht, darinne daßelb ansprächig commun och wesenlich vnd gelegen ist. Vnd zu söllichem obmann soll allweg yeder tail zwen ersam, erber, vnpartyg man, wa vnd von wannen er die nimpt vnd pringt zu dem rechten. So das von dem cleger an den obmann mit der erwellung vnd annemmnng ervordert würt, darnach in Monatsfrist setzen. Vnd dieselben vier mann, sampt dem Obmann, söllen von ir jedes obern Hand gewisen vnnd gehalten werden zu schweren liplich aid zu gott vnd den hailgen, Solich sachen vnd Spenp so verr Si die gütlich nit verainen mögent, als Si anfangs versuchen sollen, darnach vnuerzogenlich In zwayen Monaden vff verhörung baider tailn gewarsami. So yeder gegen dem anndern vermaint vertruwt zu gemessen, mit dem Rechten vff ir aid zu entschaiden vnd vszesprechenn. Es möcht och ain fach so treffennlich vnd schwär sin, baid tail möchten Jrs gevallenes den zusatz mit mer lüten ersetzen, vnd was also von dem obmann vnd den bysitzern ainhelligclich ald mit dem meren vnder Inen zu recht erkennt vnd gesprochen wirt, dein söllen baid tail an fürwort nachkamen vnd genugthun für alles verwegern, ziehen vnd appellieren. Vnd ob snnder ainlitzig Personen vnser baider tail verwanden vordrnng vnd Sprttch zusammen hetten vnd gewunnen, das vnder denen yeder cleger dem antwurtr vnd ansprächigen nachvolgen sol in das gericht, dar Jnne er geseßen vnd gerichtzhörig ist, vnd sich des Rechten daselbs von Im benügen lassen on widerredi Es wäre dann, das ainem daselbs recht osfennlich versagt vnd Rechtlos gelaßen vnd das knntlich wirt, der mag dannenhin sin Recht suchen an andern enden, wie sich gebürt. Vnd ob sich fügte, dys in Zit vnd werung diser verainung ainich sonder frömd vslendig Personen, die vnnser dhaim tail verwant weren, vil 1287 ald wenig In gemelter vnnser baider parthyen Graffschafften, Herrschafften, pünt, land vnd gepiet kämen, zu etten vnder vnns ain tail ald der annder Zuspruch vnd anvordrung hett, die füllen wir, welcher tail das an den andren begert vnd ervordert vnd darby vmb Costung vnd schadenn. So vber den hanndel gan wurde vertröstet abtrag ze thunde, ainander zu baider syt hanthaben, zu Recht vfhalten vnnd darüber Recht ergan aßen, wie sich heischt vnd nach ordnung der Rechten die notturft ervordert. So sol och vnnser dweder tail dem anndern durch sine Schloß, Stett, Lannd und gebiet veilen koff in allen? dein. So die notturft ervordert, iugai? laßen, doch nit w?)ter dam? In sinem land obgeinelt zugebruchei? vnd nit darus aerer z?? verfüren, vnnd also baider syt die straßen gegen ain andren offenn vnd fr?) gehalten?? one vfsetz oder beschivärungen amicher nüiven zöllen oder vfleg??ng, dann ivie wir baid tail vns des gegen anndren lüten ze th?u?d öebruchent. Es sol och dhaii? tail vnder vnns noch niemand anders. So Ii? diser verainung begriffe?? ist, den ander?? hefften noch verbiete??, dann sinen gichtigen vnd bekantlichen schuldner, giilten oder bürgen, der darum gelobt oder versprochen hat. Ob och wer vnd beschech, das ye zu ziten in kriegsnöten v??nser ain tail von den? andern ze hilff knecht v?nb sold begerei? vnnd ervordern ivurd, die füllen wir zu baiden taili? aii? andern one verbott, sunnder gannz fr?) vnd vnuerspert ver??olgei? vnd zuziehen laßen??, doch nit verer noch wyter, dann In Vilser?? obge- stiinptei? kraise??, graffschaffte??, herrschaffte??, Lannden, püilten v??d gebieten zu gebruchei? schuldig si>? v??d sunder soll vnnser yeder tail. So den andern obgemelter ii?aße?? br??chen wölt, deßelben tails knechte?? ir yeden? ams yedei? ?noi?ats zwei? gülden rinisch v??d darzu die liferung, oder aber für sold vnd liferung vier ri??isch guldin gebe??, wie dein tail, So de?? andern habe?? wil, zu gevallen ist. Begeb Sich och, das in zit vnd werung lang diser verainung vnd verstenntnuß wir baid tail samenlich ü' krieg oder vechd gegen yemands kommen wurde??, das dann vnser dewedrer tail dhainen frid oder bestant- iichen bericht gegen de??selbei? annemmen noch beschließe?? soll, dann init des ander?? tails bysin, wissen vnd willen vnd wir baid tail gemainsamlich dar Jnne versaßet vnd vnnser dhainer voi? den? andern vsge- !chlossen werde??. Vnd zu merung v??d geberuilg für vnd für solicher obgeinelter gnädiger guter nachpurlicher ivillen vnd verainigung. So habe?? wir Maximilian, Römischer kunig, als Ertzhertzog zu Oesterreich vß kunglichen gnade?? vnd der obgeruerten zwa?)ei? pü??t v??derthe??iger pitt ivegen dieselben zwa?)i? ptt??t begnadet, begabt vnd in vnseren gemelten Graffschafften Tirol vnd herrschafften ain gebürg vntz an den Bodensee vmb vnd vn?b vnd allennthalben dar Jnne nachgelassen den halben tail des zols vnd das zolfry gemacht also, das Sy vnd Mg die Iren nun hinfür. So laiig die Verainung stat, an den obgenanten Enden nit mer dann den ander?? halben tail des zols von allen dinge??, so sy fürent triben vnd trage??, zu gebe?? schuldig vnd ver- niidci? sin vnd geben fülle??. Doch den baiden Stettei? Chur vnd Veltkirch an der zollfryung vnd ander?? Iren alte?? Herkommen, So sy bisher Ii? alle?? fachen gegei? am andren gebrucht, gehaltei? vnnd gehabt ^nbenil, Vnd och de?? acht geeichten, so vor zollfry gewesen sind. In alliveg gantz vnschädlich v??d v??uergriffen. vnd in diser verainigung haben wir zu baiden tailn vorbehalte?? vnd vsgenommen den hailgen stul ze ^v???, das hailig Nöinisch reich vnd nämlich wir kunig Maximilian vnsern kungclichei? pundt des Lannds zu Schwaben v??d die zwei? pundt ir aigen geineinsain pundt. So sy vnd der ober punt mit ainander habe??, vnd darzn besunder der punt voin gotzhus zu Chur die verainigiinge??, schlicht vnd puntnußen hievor mit ^Manien vnd sunderi? orten der aidge??oßschaft Sainpt v??d Suiiders aiige»o?nmei? vnnd beschlösse??. So wyt 1288 dis püntnußen vnd veramigung zu allen syten amen yeden tail binden vnd begriffen, denselben In allweg vnuergriffen vnd vnschedlichen. Vnd sol dise veramigung vnd püntnus zwaintzig Jar, die nechsten nach Datum dis brieffs komend, gantz vnd gar stat vnd vnzerbrochenlichen halten vnd weren, der von yedem tail, vnnser baider erben vnd nachkommen vnd den sinen, wie vorgenant ist, gelebt, getrülichen gehalten vnd dero also nachgegangen werden, all arglist vnd geuärde hierinn gannts vßgeschloßen vnd hindangesetzt, doch vnns als Romischer künig, och als regierenden Herren zu Oesterreich in ander wegen an vnsern Oberkeiten vnd gewaltsamen vnuergriffen vnd on schadenn. Vnd des alles zu warem steten vnd offen vrkund So haben wir kunig Maximilian als Fürst zu Oesterreich vnd regierender Herr vnnser vnnd der Graffschasit Tirol, Vilser herrschafften vnd gebieteil enhalb des Arkenbergs vnd verrer vimtz an den Bodensee, für vnns, vnnser erben viid nachkommen an 'denselben vimsern lannden, Vilser fürstlich Jnsigel all diesen brief thun hencken vild den zwayen pünteil gegeil vberantwurtung Jrer brieff glicher mainung vilder Jreil Jilsiglen luteild gegeben; byschechen vff Saimt Simoil vnd Sannt Judas der Hailigen zwelffbotten Abennt als man zalt nach gepurt Christi füllffzechellllhuildert Jar. Wir nachbenellilten Hans voil Kuilgseck, Ritter, Vogt zu Veltkirch, vnd Vlrich voil Ramschwag, Ritter, Vogt zu Guttenberg, als voil wegeil Röm. Kön. Mt. aiils tails, vnd wir Cunradin von Marmels zu Ratzinß, Statthalter ani Bischöfflicheil Hof zu Chur, Jos vom Rin, Bürgermeister daselbs, Cuilrat Plannt, hobtmann vff Fürsteilburg, Clas Beli, Vogt zu Bellfort vnnd Landamman vff Tafanos, vnd Vlrich Visol, Nichter zu Malails, als von wegen der beiden Pünten obgeilannt anderstails, bekenilen, das wir die obgeschriben copy nach sag der gewaltsbriefen, So wir sampt aildreil vnsren initmachtboteil zu baideil syten am amlder beschluß obgerürter veraiinnig vbergebenn, mit vnnsern, och der statt Chur Secret vnd des gerichts zu Malans Jngedruäten zu gezücknuß besigelt habenn auuo ut supra. P-rgammt mit s siegeln. Vnd über das alles thund wir rats Botten von den genannten baiden pünten Röm. Kön. Mt. ze wissen: Wie wol wir Vilser puntgenoßen voil dem Oberen grauen pundt zu merern maln in die obgenante verainung mit vns zugeilde by aller verpflicht, damit Sy vns verwannt sind, gemant, so vil wir Sy des zu manen vnd Sy das bisher vnderhaltenn vnd nit gethan haben, sind doch ettliche Örter vnder Inen des, als wir verstand, nit widerwillig zu thund, sunder Hand all Sandt Botten deßelben punts vff yetz gehaltem tag die verainung nit abgeschlagen vnd abermals dry wuchen mit vnderteniger pitt Schub begert. In Hoffnung, sölich verstenntnuß noch hüt by tag by Jrn gemainden zu erlangen. Nun den gutten Willen angesehen haben wir sandt Botten von den zwayen pünten vns für Röm. kön. Mt. vnder loblichem rat des schubs gemechtigt, dermaßen, ob die gemelten vnnser punntsgenoßen die verainung noch ze maln, als von nu Sonntag über dry wuchen, ainem Burgermaister vnd rat zu Chur ansagennt vnd dieselben das demnach fttrderlich Kön. Mt. Reteil geil Veltkirch zuschribennt, das dann Kön. Mt. Si gnädigclich empfachen vnd in die obgeschriebnen verainung lut der Copy, wie sich gebürt. So man die hoptbrief vfrichten würt, stellen vnild mit vns onvs- gesondert versaßen vild verbriefen laßenn, wöllenn vmb Kön. Mt. wir In aller vndertenigkait verdienen. Z. Gegenbrieff des Gottshaus vnd Zechen Grichten Pundts vmb ein veramigung vnd verstendtnus ansf 20. Jahr, mit Maximilians, Röm. König, auffgericht Anno 1500: Wir die Burger Meister, Vogt, Ammann, Richter, Näht, geschwornen vnd all gemeinden gemeinlich der zwei Pündten in Churwalchen, Naminlich des Gottshanß Chur, Eilhalb vnd her dißhalb dem gebirg vild der Zechen Grichten, Edel vnd vnEdel, arm vnd reich, Jung vnd alt, aller vnd Jetlicher Stätten, Länder, 1289 Thäler, Dörffer vnd Grichten in dein Zirckh vnd begriff vnser zwey Pündten gelegen vnd darzu gehörig, ^ ckhennen vnß vnd thund kundt offenlich mit dein brieff: Alß sich dan vor vil Jahren lange Zeit z,mischen eylundt Loblicher gedächtnuß deß aller durchleuchtigsten vnd großmächtigisten Fürsten vnd Herrn, Hern ^imilianus. Römischen König, Mehrer des Reichs vnd Vilsers aller gnädigsten Herrn, vorderen, Fürsten ""d Herren zu Osterreich, sunder auch siner Königl. Mt. vnd Iren vorfahren, Inhaber vnd regierenden Herren Ihres Landts der Graffschafft Thyrol vnd Ihr herschafften am gebirg, als Bludenz, Sonnenberg, eldtkirch, Newbiirg, Bregenz vnd ander, vnnz an den Bodensee, auch nachmals Königl. Mt. alß die zu egierung obgemelter Jr landt viid herschafft kommen ist. Eins — Vnd vnser obgenanter Bürgermeister, ögten, Aman, Richtern, Nähten, geschworen vnd Gemeinden der Zwey Pündten vordem vnd vns anders Heils, gueter giiädiger viid vnderthäniger nachbarlicher wil gehalten hat. Der dan vnß zn beiden theilen menigklichen woll erschossen hat vnd komme», vnd aber Jetz bey kurz vergangnen Jahren zwiischen ^netter vnsers aller gnädigsten Herren Landen vnd Vnderthanen vnd vnß zwei Pündten, auch vnsern anheuern vnd helffern, krieg vnd aufrnhr, darzu vil viirachts vnd schäden, durch nein, brandt vnd treffenlich u>et vergießen entstanden ist, vnd nun die fachen durch den durchleuchtigen vnd hochgebornen Fürsten vnd ern Herrn Ludwigen, Herzogen zne Meylandt, vnsern gnädigen Herrn, auf gehaltenen Tag zn Basel güetlich ^gestelt vnd betragen sein, Inhalt der bericht vnd fridbrieff dariiber außgangen; damit aber solcher alter Tuediger, gueter vnd nachbarlicher will, zu gnet den Leüten, Landen vnd herschafften allf beiden theilen ^rnewt, vnd hinflir getrewlichen gehalten werd, auch zu vermeiden mehr vnd weiter krieg vnd aufrnhr, so ^uscheu vnß beiden theilen entstchn möchten, so haben wir vnß mit vnsern gemelten zwey Pündten Landt leuten, gerichten vnd gebieten, so weit vnd sehr vnser Zirck vnd kreiß begreifst, zu lob Gott dem ^Mächtigen, mit dem gemelten aller gnädigsten Heren König, in Nammen vnd anstatt alß Fürst zu Österreich vnd regierender Herr vorgemclter siner Landtschafften, Herschafften vnd gebietten, wie die siner öniglichen gnaden vorfahren, vorder», auch Königl. Mt. vor, auch nachmals im Landt Thyrol vnd "uornen am gebirg vnz an den Bodensee gehebt vnd noch inhabent, nach zeitigem Naht, gueter für- ^'achtung vnd rechten! müssen, in vnderthenig guetmillige verainignng vnd verständtnus Zwanzig die "echstei, Jahr lang nach dato diß brieffs kommende gegeben, vnd geben vnß auch in sollich Vereinigung vnd ^rstendtnuß für vnß, all vnser nachkommen, wüssentlich in krafft diß brieffs, wie da hernach von artickhel articlen volgt, dein ist also: Zum ersten u. s. w. Vnd deß zur Vrkhnndt, so haben wir obgenante zwey Pündt vnd vnser Jeder Pundt, ^^t allen seinen zuvermandten sonderlich disen brieff; Reinlich wir von dem Gotthanß Chnr, von vnsers tbueineu Gotthanß wegen, init der Statt Chnr Secret, auch deß Landts vnd Commnns in Pregell, Hanßen Atarmels, Vogt zu Fürstnaw, vnd Conrad Planta, haubtman auf Ftirstenberg, vnd wir von den zechen sichten, von derselben gemeinen Grichten wegen vnder Claußen Belis, Vogt zu Bellfort, Landtman auf ^auaß vnd des Grichts zne Malans eigen angehenckhten Jnsigel, vnserm allergnedigsten Herren König „Eistet geben. Des gleichen Laut vnd Inhalt sin Königl. Bit. vns auch dawider ein gegenbrieff geben vnd ^'^'antworten laßen hat ans St. Simon vnd St. Judas des heiligen Zwölffbotten Abent, alß man zalt geh urt Christi fünffzechen hundert Jar. 162 1290 4 Erneuerte Vereinung zwischen König Maximilian I. und den eidgenössischen Orten Zürich, Bern, Uri und Unterwalden. Zürich. 1SVV, SR. Oetober. Staatsarchiv Zürich. Wir Maximilian, von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen zeyten merer des Reychs, zu Hum gern, Dalmatzien, Croatien künig, Ertzherzog zu Oesterrich, Herzog j zu Burgunds, zu Brabant, zu Ghel- deren, zu Steir, zu Kerndten, zu Crain w., Graue zu Habspurg, zu Flandern, zu Tirol, zu Görrtz zc., an einem; Vnd wir die Burger- j meister, Schulthessen, Ammann, Natt, Burger, Lanndtlütt vnd gemeinde» der nachgemeldten Stett vnd länder der Eydtgnoschasft, Nainlich Zürich, Bern, Vry, Vnder- j walden ob vnd nid dem Kernwald, dem andern teil, Thund kundt und bekennen offennlich mit diesem brieff: Als in vergangnen Zeytten durch wylent küng Ludwigen ^ zu Frankrich zwüschent wylent dem hochgebornen Sigmunde», Errtzhertzogen zu Oesterrich, vnserm lieben vetter, fürsten vnd gnedigen Herren, vnd vns obgenanntten ^ vier Orrtten mitsampt andern vnnsern eydtgnossen von stetten vnd länndern, für vns, vnser erben, nachkomme» vnd zugewandten des Huses Oesterrich vnd gemeiner eydt- ^ gnoschafft aller spenn vnd Irrungen, so sich mit kriegsvffrurrn oder sunst in anderiväg begeben haben. Ein ewig bericht angenommen, beshlossen vnd vffgericht ist, Jnnhalt ^ der Brieff beiden Teilten versigelt vberantwurt vnd dero datum stat zu Sanlis vff den eylffte» tag Junij der Jaren des Herrn Viertzehnhundert Sibenntzig vnd vier, die I clar vnd lutter anzöigen, das wir bcyder parthygen vnd alle die vnsern zu einandern sicher libs vnd gnts niit kouffen vnd verkouffen vnd andern getrrnven unschädlichen ^ geschefften mögen wandlen, by vnsern inhablichen landen vnd lüten bliben, deweder teil den andern durch Jr stett, schloß noch land eynichswegs bekriegen noch beschedigen, j vnd ob beschedigung oder eynicher mangel wider sölichen bericht geschäche, das darumb nit vffrur fürgenomen, sonder recht vnd vstrag gesucht vnd gebrucht werden, Ouch das Nie- ^ mand der parthygen vff die anndern nü»> Zöll noch ander beswerde sol setzen, sonder by altem harkommen deßhalb bliben lassen, noch ouch mit frömbde» gerichten ersuchen oder ^ fürnemen, Wie dann das vnd anders alles in denselben fridbrieffen clerlicher ist begriffen. Das wir hiemit vermelt vnd vsgetruckt haben wellen, als ob dieselben von wort zu wort ^ hie» Jnne geschriben weren, vnd daby das beyd obgeinelt parthyen einander zu Iren geschafften vmb besoldung hilff zethun verbunden sygen, vnd die vier Stett am Rin, als Rinfelden > mitsampt der herschafft darz» gehörig, Sekingen, Louffenberg vnd Waltzhut mitsampt dem Swartzwald solich befridung vnd dartzu ei» offnung derselben schloß vnd stetten ^ gegen vns, der Eidtgnoschafft, zu halten söllen sweren, vß weliche» zweyen artikeln vns den vilgenanten beyden teillen etlich beswerung ist zugestanden, also das wir ^ obgenannte» küng Maximilian vnd die gemelten vier Ort Zürich, Bern, Vry vnd Vnderwalden vnnserhalb die samentlich vß merklichen vrsachen, vns darzu bewe- j gend, hin vnd abgetan vnd dero, Nämlichen der hilff vnd wider- hilff ouch der offnung vnd eidtswerens, Inhalt derselben Artiklen einandern haben wüssentlich erlassen,! verzichen vns dero beyder sampt vnd sonders vnd wellen, das vns sölichs hinfür nit binden söllen; vnd als jetz kürzlich durch Hertzog Ludwige,? zu Meyland annder ^ vnser Jngevallner zweytrüchthalb in der statt Basel ein frid vnd bericht erwachsen, dero datum ist daselbst zu Basel am Sonntag sant Mauritzen, des 1291 heiligen Martererstag nach > Cristi, vnsers Herren geburt gezalt tusend vierhundert nüntzig vnd nün Jarr, So sol nit desterminder dieselb mitsampt der obangezöigten bencht, durch wplent umg Ludwigen »u Franckerich gemacht in andern allen iren puncten, artikeln vnd Jnhaltungen nicht vßgesetzt m krefften blrben, von vns Heyden vorgemelten parthyen vnd den vnsern > vnd denen, so vns verwandt wre dre genant st.rd, gehalten, Mstreckt vnd dero gestralls gelebt werden, Also das wir beyderspdt den vnsern als > obstat nach vnserm vermögen wrllrgeir oder gestatten so en. ^ ^ ^ / vnd alle die vnsern, wie obstat, vns des vßtrags vnd rechten gegen emaudern, wre °r eg^m t n en w Mi. l-wm ...d.m g«lch.°... w"' ^ den wirden, trüwen, eren vnd pflichten darmne clarlrcher , andern Wir l..w. °uch l>-,dch.,d> hi-n» Gw»s ..'.iis-mpt Friburg m,d v-iim, „-..m °..d d-r .Ms»«» »sgm d-richis m.d I-id°n- ...ch si,.-... Soloturn, si alle gemeinlich, eins oder mer, m drse b s g ^ bevdersudt s°h.l, „i. h-rnach ^ ...ch g... °»d dl. —« w°«°n. d° gestattet vnd nachgelassen werden sol. Vnd des alles zu ivarenr r r, ^ ^ ^ ghge- mch ........d A. Nannten stett vnd lännder vnuser epdtgrroschastt, .mm ) 1, vberaeben ist, s»slg°, ... dism wich. d..° ,«... glich -u.°.d g°m°ch.. M°mch- ^ lassen hencken, vns, vnser erben > vnd nachkamen beyderspdt damrt zu lnsagen. e s... Mich.ff S..MWg ... °ll°r hriiigm .bM Nach Cr.»., »°rr... g-wr. g-M ..............-«7 - - - - Abgedruckt bei Zcllwcger, appeuzellischeS lUkuilden u i s Der Baslerbuud. Lueern. I SSZt, S Juni. Staatsarchiv Lueer». Wir der Bürgermeister, die Schultheißen, Ammann, Nätte, Burger, Landlüte vud gantz gemcynden gelegner Eydgnosschafft Stett vnd Lender hyenach benempt. Nämlich zu Zürich, Bern, Lutzern, Vre, Schwitz, nderwalden j ob vnd »yd dem Kernwald, Zug mit dein vßeru Ampt, so darzii gehört, Glarus vnd Friburg n Solothorn eins teils, Vnd wir, der Burgermeister vud Natt mit sampt den Sechstem, so man nempt graste,, gemepnde der Statt Basel ^ audersteils, Thund kund menglichein mit disem ^nesf: Das wir bedacht haben die groß früntschafft, triiw vnd liebe, von vnsern sälgen Altvordern lang zitt ^ iar gegen einandern gebrncht vud vst^vns erblich komen, die wir ouch hoffen au vnser nachkamen ^ vlt Gotteshilff sollen langen, Weliches vns vnd allen den vnsern ivol hatt erschossen vnd vor vil Widerwärtigkeiten verhütet vnd zu hamachlonffendeu zitteir mag verhüten, Vnd also solichs hynfiir als dahar gctrmvlich zu beharren vnd hilfflicheu willen s Einander zu bewysen, dadurch dem heiligen Niche, vnser beder ^llen landen, lüten vnd guten Stercke vnd hanthabe petz vud hpnfür zustand, vnd fryd vnd ruw werd enthalten, So haben wir vns in» dem nameu Gottes, siner allerseligesten Gebärerin vnd deß j hymelschen heres 1292 einer getruwm, ewigen püntniß vnd früntschafft, on allen abgang ze weren, beredt vnd die an vnd vffgenomen, wie Harnach statt: Des ersten so fassen, nemen vnd empfnchen wir, die obgenampt Eydgnosschaft von Stetten vnd lendern, für vns > vnd vnser ewig nachkamen, die wir zu allen vor vnd nachgeschribnen dingen vestiglich verbynden, Ein lobliche Statt Basel, ir gemein Burger, land vnd lüte, für sich vnd ir ewig nachkomm in vnser Eydgnosschafft pflicht vnd als nu hynsür vnser ewig Eydgnossen s an, also das sy inn der gestalt vnd inn dem, so sich nu hynsür von dato diß briefss in geschefften vnd hendlen vns bedeteil berürend, zu lieb oder leid erhebt vnd begibt, erheben vnd begeben mag, als ein ander ortt inn solicher form zu vns gehören, ewiglich by vns j vnd wir by inen beharren vnd also geachtet sin vnd werden sollen, on alles abtretten, endrung, abred vnd wandel, wie die von yemand zu dheinen zitten yeiner erdacht, erfunden oder ingefürt mochtent werden. Vnd inn trafst desselben so sollen vnd wellen ouch wir, der Bur- ^ germeister, der Natt vnd gemeyi: Blirger der Statt Basel von den obgenanten Orttei: der löbliche,: Eydgnosschafft als vnsern allerliebsteir sründeir vnd bruderir in gantzer, vffrechter, brüderlicher truw als Ir ewig Eydgnossen inn Worten wie vorstatt von Inen angenomen heißen > vnd sin vnd Inen inn allem dem, so sich nu hynsür von dato diß briefss nur geschefften vnd hendlen, vns bedeteil berürend, Es sye zu lieb oder leid begibt, als ein ander Ort der Eydgnosschafft irr solicher form anhangen, by Inen bliben vnd beharren wie vorstatt, alles by vnsern guten s truwen oir all geuerd. Vnd so sich nu hynsür einich fachen oder geschafft begebeir, die gemeyn vnser Eydgnosschafft vnd ein Statt Basel mochten antreffen vnd berüren, sol dieselb Statt Basel durch Ir erber Bottschafft berufst werden, by vnsern Anwälten sitzen vnd mit Natt vird s getat als ein ander Ort vnser Eydgnosschafft helffen raten, bedencken vnd handlen das zu vnser aller nutz vnd notturfft wirt geburen. Vnd damit solich vnser bederteilen ewige puntniß zu kunfftigen Zitten wol geluttert sye vnd dester baß gehalten vnd dero gelebt mog werden, ^ so haben wir diß hienach gemalten Artickel vnd puncten gegen Einander« steet zu halten beredt vnd angenommen, Nämlich das wir bede obgenampten parthyen by allen vnd yeglichen vnsern landen, lüten, herrschafften, Gerichten vnd Rechten, fryheiten, gnaden vnd Privilegien, ! ouch guten gewonheiten sollen bliben, vns dero gebruchen vnd behelffei: wie von alterhar ist komen. V»d ob yemand, wer der were, vnsern derwederm teil sampt oder sunders mit gewalt vberziechen, von dem vnsern trengen oder daran freuenlich bekumbern vnd irren s wolt, wa dann ein teil deß andern hilff vnd zustands nottdurfftig were vnd die durch sin Botschafft oder offen geschafften begeren vnd eruordern wurde, so sol ye die gemante parthye der manenden Ir getruw trostlich hilff zusenden, ye nach gestalt der fach vnd das bescheen s inn des gemanten teils losten, alles erbarlich vnd ongeuarlich verziechen. Vnd ob ein frombd oder ander voll sich erHube, vnser vorgenampten parthyen Eyne zu vberziechen, Ir Statt, Stoße oder land ze verhergen, zu belegen: oder zu gewyunen, so sol yeder vorgeuaiiten teilen j vff des ai:deri: teils ersuch, Es bescheche durch geschrifft oder mund, sich nnt Ir macht vnd offen zeichen on allen geuarlichen verzug erhebei:, den: benottigten teil zuziechen, In, sin land, lute vnd gutt, wie er das yetz innhat vnd besitzt, helffei: rettei: vnd entschütten vnd by dem s Iren beschirmen, in gantzen guten truwen, alles inn Ir selbs kosten, so dick das zu schulden kompt. Vnd ob dewedern vnsern vorgenanten teilen voi: yemands an vnser land, tut vnd gut fräffler angriff begegnote, vnd derselb teil das meynt zu straffen vnd also deß ander» teils j hilff, Natt vnd bystand bedorffte, die soll Im getruwlich mittgeteilt werden, alles nach gestalt der louffen vnd fachen. Vnd ob sich in solichem begebe, das einich vnser parthyen obgenant Ir beschüdiger i» Stoffen oder andern Sterkinen wurd betretten vnd dieselbei: belegen: s vnd darzu dei: ai:dern teil vi»l> hilfflich bystai:d ersuchei: wie vorstatt, der soll demselben vnuerzogenltch gelange,:, wie sich der nottdurfft 1293 Nach wurd geburen. Wa ouch wir beid parthyen vns, vnser land vnd luten zu schütz, schyrm vnd hanthab beryeten, mit vnseru offen > zeichen. Es were paner oder venly vßzuziechen, vnd läger vnd besaß zetund, so sollen wir alle sampt vnd sonders Einandern trostlich zuziechen mit gezug vnd luten darzu nutz vnd not, 1>e nach yedes vermögen vnd gelegenheiten, vnd sich darinn nyeinand mit geuärden j hynderhälten, doch des öezugs vnd puluers halb nach ordnung, Harkomen vnd gewonheit in vnser Eydgnosschafft gebracht oder wie solichs hynfür wurd angesechen. Vnd ob ettwas, was das were. Es syent Stett, Sloß oder Herrschafften, sond, lutt, zoll, gleyt, Brandschatz ^ vnd Nutzungen, es were von gefangnen oder sust, wie das namen halt, ulso wurden erobert vnd zu behalten vnderstanden, das die vns allen teilen, die dann also wie vorstat, im veld by dem Handel oder sust inn dapffer kryegsvbungen vnd geschefften an andern orten ver- j fangen vnd beladen weren, glicher maß zustanden. Vnd ob sy mit lut oder gezug zu besetzen weren, das solichs von o»s allen, ye nach yeglichs teils gelegenheit vnd vermögen beschechen. Wa ouch solich Sloß, herrschafften ^lett, land, lut oder anders so obstat, hyenach j wider von Händen geben, es were durch verkouff oder in ander wyse, was Summ dann daruß wirt erlost oder empfangen, sol alsdann allen parthyen vnd orten glichs teils geuolgen vnd gelangen. Wa wir ouch also mit yemand zu krieg wurden komen, so soll der von allen parthien ^ dapfferlich beharret vnd von vns keyn richtung vnd betrag angenomen werden, dem verletzten teil sye dann bekerung oder ersatzung beschechen, die den meren teil vnder vns billich vnd llestaltsam bedunkt. Es soll aber ein Statt Basel mit nyeinand krieglich vffrur an- j heben, Sy bring bann zuuor Jr anligen vnd was sy darzu treng vnd beweg, an gemeyn vnser Eydgnosschafft anwelt oder derselben oberkeit vnd mit vnser oder des merenteils vnder vns begünstigen vnd zulassen. Vnd es soll ouch solich vnser Eydgnosschafft der gemelten Statt j Basel fach vnd anligen inn den truwen, als ob die vnser selbs wäre, bedencken vnd zu hertzen nämen vnd sich demselben nach hilfflich vnd geneigt orzöigen, alles inn gestalten, wie obstat. Ob aber ein schneller Zufal vff vnd an ein Statt Basel oder bie Iren von yemands j mit fräffler getat vnd beschädygung erwuchsse also ylends, das solichs an vns bie gemeyn Eydgnosschaft stattlich nit macht gebracht werden, vnd ein Statt Basel dem zu widerstand sich erhub vnd hynzug, so sollen wir all ein getruw vffsechen zu Jr vnd den Iren, ouch Jrem > land vnd luten haben, vnd ob es nott were oder wurd Jr zuziechen, glicherwyse als ob wir deß gemant weren ober von nüwem gemant wurden. Vnd ob sich begeb, dz ein Statt Basel mit yemand zu vnwillen leine vnd derselb sich rechts vff gemeyn vnser Eydguos- ^ schaft sampt oder sonders erbutte. So soll ein Statt ^osel sich solichs Ziechtens genügen vnd dem Statt thun ou witter ander krieglich vbung. Item so sollen ouch vnser dewedrer teil vnd die vnseru den andern teil vnd die sinen in dheynem weg beschedigen noch das olso j zetunde geschechen lassen weder an lib, gut, Slossen noch Herrschaften, sonder die helfsen inn Schutz, lchirin, guter gehorsamy vnd vndertheuigkeit beheben vnd behalten. Vnd ob ouch, als zu zitten beschicht, Il^nand vnser beder parthien lute vnd hyndersässen gegen deß j andern teils lut vnd hyndcrsessen zu einichem Uußhandel, es were mit warten, werken, verwunden, blut oder todslegen keinen, dauor Gott sye, so soll uruinb keyn vffrur esinchs teils vff vnd an den andern fürgenomen noch zugelassen, sonder recht darumb gesucht vnd dasselb ge- ^ bracht werden, alles nach Harkomen der Gericht, in denen soliche sräuel sich erhüben, ^ud sölleu ouch wir alle teil die vnseru darzu halten, sich deß zu genügen, vnd ob yemand vtzit dawider wolte fnrnemen, die solle,?, so dick das beschicht, nach irem verdienen vnd on verzag gestrafft I vnd nämlich ^u dem end vnd inn den gerichten, da die sräuel begangen werden. Wa es ouch durch einich vngefel darzu o»?e, das vnder vnd zwüschen vns, der Eydgnosschafft, es were eins oder mer Orten, gegen vnd wider 1294 einander vffrur wurden erwachsen, das Gott ewiglich j welle verhüten, so mag ein Statt Basel durch Jr botschafft sich darum arbeiten, solich vffrur, zweyung vnd Spen hynzulegen, Vnd ob das ye nit sin mocht, so sol doch dieselb Statt sust dheynem teil hilffllch wider den andern teil anhangen, sonder still sitzen doch Jr fruntlichen mit- ^ lnng, wie vorstatt, ob die erschießen mocht, vnuerzigen. So sollen ouch wir bede parthien vnd alle die vnsern by vnsern vnd Iren brieff, siglen, gwarsamy vnd dem, so bißhar von yemand vß vns vnd den vnsern in gewerd besessen ist, bliben vnd nyemand den andern one Recht j entweren. Vnd ob es beschech vnd sich gnugsamlich erfunde, so soll der teil, so entwert ist vnd den andern teil vmb entwerung ersucht, vff sin ersuchung on alle fnrmort vnd verzug, deß so er entwert ist, wider in gewer gesetzt werden mit allen deßhalb empfangen nutzen vnd s entrichtung darumb gelitten costen vnd schadens, vnd demnach ob er rechtfertigung nit mocht empern, darumb recht pflegen vnd sich deß genügen. Item es soll ouch nyen«a»d vnser vorgemelten parthien gemeynlich noch sunderlich der andern parthye die Iren, sy syent > frye oder eigen lut, die will sy hinder Inen sitzeil, inn ireil schütz, schyrm, burgrecht, landrecht llvch ander dergleichen Pflicht fassen noch annemen, dann menglichem die synen bliben lassen. Vnd ob das beschähe, es were mit geuerden oder on, wann dann ein teil den andern, der ^ deß schuld hatt, darumb ersucht, es bescheche mit oder on recht, so sollen dem manenden teil die sinen, wo das also kuntlich ist, wider gelassen vnd die angenomen Jr eyd vnd pflichten, ob sy die getan hetten, ledig gezalt werden. Were aber das einich Vilser vorgemelten parthien meynte, j yemand wider dein andern teil gesessen, als lybeigen anzesprechen, so soll IM der gegenteil rechtz vnd besatzung nach der Gericht vnd land recht gestatten, vild wa sy also bezogen werden, Jr sye wenig oder vil, die solleil dein teil, der sy also mit besatz überwunden hat, on alle fürwort ge- s langen. Deßglichen so sollen wir obgenanteil parthien vnd alle die vnsern nyeman der andern parthie, noch die synen vmb vnbekant schuld oder darumb brieff vnd sigel nit erschynen oder einich gelüpt vnd bewysung darzu dienende funden werden, weder verhefften, verbieten, Ine s noch das sin arrestieren noch anfallen, soilder ob yemand vnser vorgenampten parthieil oder die Iren zu der andern parthye oder den Iren zuspruch hetten, die mögen darumb vnd deßhalb recht suchen, wie hyenach in sondern artiklen ist bescheyden. Aber den rechten schuldner. Er ^ were oder wurde der schuld anred oder erwyßt, der mocht deßhalb verhefft werden vnd gegen Im gehandlet wie das recht ist oder ob die schuld .'verbriefst were, brieff vnd sygel deßhalb ertrugeil. So ist vnder vns gemeyner vmbgender Landschulden halb beredt, das die von einem vnd dem ^ andern teil Jngezogen werden mögen, wie dann bishar geübt ist. Deßglich was verbriefst zins, guldin geltz oder schulden sint, die mögen Angebracht werden nach der brieff vnd gewarsamy, darumb gemacht, lut vnd sag. Was aber fachen sint, vnzuchtbußen, fräuel, besserung, Eigeil ^ oder Erb oder ligende güter berürend, die sollen all vnd yeglich gefertiget werden an dem end vnd in den gerichten, inn den sy bescheen oder gelegen sint, alles nach derselben gerichten recht vnd harkomen, wie denn das von alterhar geübt ist. Vnd sölichs rechtens sollen sich vnser beder par- ^ thyeil hyildersesseil geilugeil lassen vnd mit dheynen aildern gerichten noch rechten sich deß Wägern vnd fürer noch anders nyemand weder mit geistlichem noch weltlichem stab vsfüren noch beschweren, all geuerd gemitten. Aber inn allen vnsern dingen vnd gelungen sint vßgesetzt s Ee vnd offen wuchers Hendel, die mögen gefertiget werden, wie das die gemeynen landß gewonheiten ertragen, dann sy ouch geistlicher erkantnuß zustend. Es ist aber Hann, nämlich inn dem so obstat, als geltschuld, büßen, Eygeil, Erb oder ligende guter betreffende bedingt vnd zugelassen, das ^ dem, so mit vrteil beswert wurd, nit verhalteil sol sin, sich für die Oberteil der orten, da solich ding ligen oder gefertiget sint, ^ beruffen, mit trostung sins widerteils für erwachssenden costen vnd schaden, wie dann gemon vnd derselbe» 1295 °r.m lMmum ist, Wir M»m Mm ->ch > -w.»d--° °M°» I°usi ,ul°Il°n »»d i, »..M. Mm, g.M.m »ud gm -ud s°»d°r-, m- mr die .».,»«« g.M h°bm. MW. «ud -ud o , » i ^ und all aut erber qewerb vnd hantperungen uüwerung darinn verhalten, bannt der gemepn kouff vnd verko u - Iren gang bester baß mögen ! haben. Wir obgenanten parthien haben aber dabp, nanilich solichei schuld gang oeper vag mvge.i ^ v» » sglicher Jr gewarsamy nach die mögen V.» 2'> d« ».Ig-nam-lm b.w. pmch>M uit allem. rechttichem wissen, sonder vnch vnserselbs ^ndel, °b d.e zmnschen ^ „.^u gelmrlicher vßtrag vor engen sye, so entscheid Anzulegen, bannt vnder vns °ls wol, als v der Eydgnosschafft sampt oder insonders .» adgered., -b sich d°s wi- «... .»ad s.ch « »dm zu Statt Vastl zu «... >. °°« Egdg.,°II«-st di-stlb Statt Bascl zu g-m->su-u tage., Ml wegen das were, so mögen vnd s sollen wir die u / l ^ ^ Baden inn Argöw beruffen vff einen genanten tag s srfff ch «^dsttt darni bescheiden vnd Eydgnosschaft Natt, deßglichen ein Statt Basel zwen Jr ^tzfntti a fm Sm. saiich .-cht > Mm. m.d °°r d« ^ ^ Zug-I-t'-n -i.«-»Mch °d°r s7ch Z-g-M.m ,,ach--rh°rm d-b alles. auch > 1»°"" alles biß zu dem Rechtzsatz, vnd was dann i.rch ° ^ ,ßer mererm spr..ch, brieff oder inten, ob die von Mgelas n, zr ^ ^ ^pflichten, damit daby soll es bliben, on wegern, zieche,i vnd app - ^ ^ ^ Y den parthien verwandt sint, biß zn vßtrag so s ^ ^ satzten inn Iren urteilen strittig, also das vnder ^ ^ ,Elches Ort vnder vns berürt, im.dm murde. s. ...»gm -ud .»n w". n . >.»»... °..d lunden wurde, so mögen vnd sollen wii vt-tt ^ einen obman zu Basel inn Jrem kleynen Natt, der vor soll s o man s ' für den komen beder teilen derselb von siner oberkeit solicher sach siä, also zu Vnd so das beschickst, welches clag, antwnrt vnd aller Rechtzsatz nnt sampt der zug s tz g g ^ ^ Ms ZugeM.m Er. dersetd »dum.., g-h«. tdauks »dm Rath»..- Zugesatzten oder Obinan, sol on allen verzug beschee,, ^ M d.mtsirist deß nechsten, die vrtel zu »».., d°r ...»cht aldam. Mruch. ...°.d.n, Bud d°ch a.^ d« «> »^/.ch5d.d Mthw »°d »»i-- vßspruch vnd fürgang komen, on alle ander Zuzug vnd gel - s . ^ »°.«-dm d-I°ndm Jr zud«.m s°- "ch i-lds Md dm °i...°.l ..... °7°d 7 '»ss b°w. M'2^ »>>d was zu Mcht si-r-ch-u d»..kd»rlich »s,.,m.m »»d M-» ^ d»d wir dir »dz-..»..,-., Suziechen mit rechten gelungen. Zu glicher wyß hrsnwider- ! vni, sonders, Burgermeister vnd Rate der Statt Basel zu gemersner Y gnoßcsa ^ ^ Zuspruch, vordrung oder Spenn hetten oder hynfur penler lluvmmur, gemepnen tagen ouch gen wogen vnd sollen wir, dieselben oder weliches ort vß ^»ui > s P , onsers Ratz, deßglichen Baden im Argöw vff einen benampten tag schrifstlich erlutter vm "ßs ^ Wser gegenteil zwcn Jr Natzfründ darzu bescheiden vn ^n ^ .s. deß ,nerenteils zulassen vnd clegt, es sye schrifstlich oder muntlich, ww das >e ^ zugesa en . die Zugesatzten ordnen, thlm, vnd vnser gegenteil sin antwurt, alle^ biß zu i zugelassen, ,nit Recht bekent, «ach verhören deß alles, ouch kuntschafften, brieff oder luten, ob die von ^ne. 1296 es sye mit einhellein oder dem j meren spruch geurteilt wirt, daby soll es dann bliben on Wägern, ziechen vnd appellieren. Vnd sollen die Zugesatzten Jr Eydpflichten', damit sy den parthien verwandt sint, biß zu vßtrag solichs rechtens erlassen werden. Were auch, das die Zugesetzten inn Iren urteilen strittig, also das vnder Inen weder ein ^ mers noch einhels in Jrem Rechtspruch fuuden wurd, so sollen vnd mögen wir obgenanten von Basel als Kleger, ob unser Zuspruch gemeyn Eidgnosschaft berürt, Eynen vß Iren kleynen Retten, weliches Ort vnd welichen wir wellen, berürten aber solich vnser Zuspruch ein sonder Ort, einen vß desselben > orts kleynem Natt, der vor solichem die obmanschafft nit versworn hat, als für einen Obman erkpesen, vnd derselb von siucr Oberkeit gewysen werden, sich also solicher fach zu beladen, vnd für den komm beder teil clag, antwurt vnd aller rechtsatz mitsampt der zugesetzten gegeben urteilen, vnd so das beschicht, > weliches teils zugesatzten Er, derselb Obman, gehilt, daby sol es aldann bliben vnd das alles, es sye durch den Obman oder die zugesatzten, soll an allen geuarlichen verzug bescheen. Inen oder Im wurde dann bedancks vnd Rathabens nott, die mochten aldann gebrucht werden, vnd doch also, das inn Monatsfrist, j deß nechsten, die vrteil zu fürgang vnd vßspruch kome on all Jnzug vnd geferde. Doch so mögen vnser beder parthyen zugesatzten, darzu ouch der Obman, ob der also genomen wirt, die fruntschafst wol suchen, vnd wa sy die mit wissen vnd willen der parthyen erfolgen, daby soll es aldann bliben. Wa ^ aber die Zuspruch vnd vordrung eine vnser obgenanten parthien sunder person wider einich vnser teilen sampt oder sonders antreffe, so sol die rechtfertigung glicher wyse, als in den nechsten articklen bemelt ist, bescheen, vnd doch also das der kleger vnd der antwurtend teil by einem zugesatzten mögen bliben ^ vnd sich deß genügen. Vnd ob die Nechtsprecher mit Iren urteilen nit alleyn in der houbtsach, sunders ouch gelitnen kosten vnd schaden halb Jr erkantnuß geben, die sol aldann von beden teilen gehalten vnd dero gelebt werden, alles on einich mangel vnd widertriben als obstat. Wa auch ein Statt Basel j hinfüro gegen pemands puntniß oder ander hilfflich eynung vnderstund anzunemen, das sol sy an gemeyner Eydgnossen Verwalters oder derselben oberkeit bringen vnd mit Jrem oder des merenteils vnder In Natt vnd begunstigung thun vnd nit anders, diewil doch inn der Eydgnosschafft das also bißhar ^ von ettlichen Ortten selbs gebrucht ist vnd zu gutem einhellem willen vnd ruwen mag dienen. Doch so mag dieselb Statt mit Burgern zu nemen vnd empfachen Jr Statt fryheit vnd Harkomen nach ouch handlen vnd thun wie bißhar. Vnd inn diser vnser beder obgenannter parthien puntniß, ewigen ^ früntschaft vnd eynung behalten wir, die Eydgnosschaft, Stett vnd lender, vor den heiligen Stul zu Rom, das heilig Römisch Rich, als von des Richs wegen, vnd all vnd yeglich vnser Bund vnd pflichten vor ergangen, vnser brieff vnd sigel, so lang die weren; aber in kunfftigem ob wir die annemen, so solte diser ^ ewiger Bund demselben als der elter vorgan. So behalten wir, der Burgermeister, Natt vnd gemeyn Bürgere der Statt Basel vor den heiligen Stul zu Rom, das heilig Römisch Rich, als von des Richs wegen, vnd vnsern Herrn den Bischoff zu Basel, so zu ziten ist, vnd sin gotzhuß, wa wir von Im nit vnbillich ^ beswert werden. Sodenn vnd zu dem letzsten so ist harinn luter abgeredt, zugelassen vnd beslossen, vmb das dise ewig puntniß, lieb vnd früntschafst uns vnd allen vnsern nachkamen dester verstentlicher, standhaftiger in guter gedechtniß Jngebildet werd vnd bliben möge, das dann dise vnser obgeschriben ^ ewig puntniß hinfür yemermer von fünff Jaren zu fünffen vff Sant Vlrichs, deß heiligen Bischoffstag oder vff den tag, so wir Eydgnossen die vnd ander vnser pundt zesweren ansechen, inn allen orten vor den Reten vnd den gantzen gemeynden offenlich wie ander puntbrieff gelesen vnd von aller ortten ^ Ratten, Gemeynden vnd vnderthanen Mannspersonen, die Sechszechen Jar vngeuarlich alt sint, ouch den Gesandten, so wir vff solich swertag schicken, inn vnser aller namen zu Got vnd den heiligen I2S? «-Iw-M.«dm s°l. dl» ml-- M-- »ig p»..lmb nach l..l md w d°- i.mlbn.s!m, d--m »-glich-.» Mi! «mr °b--°..I»>»-t ist, °»d«»S MS dl« im gm,-.).. °d« »-glich-» Mim w.«-»-ssr-chtlich °..d r«dlich ich°llm, dm. Mch!-I°mm °"d S»u° «„d m s-j. , d,z Mich w-rm md Mr.»°°a>..g »it glich °s> de» -dg-in-ltm s»'.I ttl,,chs-g » ov stcy vegeven, oas Ivtilli I . ff obqemelten ewigen puntmß vnuerlchkch «m a»sm,g d-rli-t, s- lang Stad md i-a.,d ^ di- sch..i„i.ii«», Ammam., Verzicht vnd bekantniß, so haben wir, die obgenanten, Nm ^ Nutzern Vre, Switz, Vnderwalden At, Burger, Laiidlut vnd gantz Gemeynden Nämlich zu Z Kiburg vnd Solothurn ob vnd nyd dem wald, Zug nut dem vßern .ln.pts z , obstat, zu bynden, vbersagen, anhangenden Siglen, vns vnd vnser nachkome.i des alleZ ) g > 1 gen.eynlich der Stat beware.i süssen. Dehglich habm wir, der Bmgernrestter de N tt vnd ^ BuMre^g^^ ^ ^ Basel vnser Sigel, vns vnd ^nser nachtonwu des Minden'tag des monatz Brächet des Jares Briefs heucken lassen. Bescheen um der Statt Lu^ vst en^. als man zalt nach der geburt vnsers lieben Herr ^>) s Ersten Jare. ' P».g°m-»tm° m-und° mit II w°hi-rh-.lt°u°n. an Schutlr.» h°ng°..d°n Sitgtln. ^ , ... rniiimniss« 42. Leu Lexicon II. lt>4, Waldkirch I. I4S. Abgedruckt bei Bluntschli, Urlundenbuch II. LS iHolzer) Bckn Ii «. Der Schaffhauserbund. Luceru. tSVR, tv. August. Staatsarchiv Liiccr». Iii Gottes Namen, Amen. Wann von dem fast des ersten Menntschen durch lengi der Jaren vnd oereiidnmg des zits die Sinnlichkeit der Vernunft hinschlichet, deßhalb nott ist, zu vnderrichtung ^ vnd ewiger o acht,,uß den künftigen die ding vnd fachen, die dann vntzerstörlich ewig bliben söllent, der geziigknuß o>chrisftlicher warheitt ze beuelchen, Darumb so künden wir, der Bürgermeister, die Schult- I heißen, Amman, a , Bürger, lanntlütt vnd gantz gemeinden von Zürich, Bernn, Lucern, Vre, Schwgtz, Vnnderwalden ob ' nid dem Kernwald, von Zug mit dem vfsern ampt, so dartzu gehörtt, von Glaruß ^ von Basel vnd von urg vnd von Solloturn, an eim, Vnd wir der Burgermeister, ratt, Burger vnd gantz gemeind der att Schaffhußen, am andern teil, — allen vnd göttlichen mentschen, die disen gegen- j wirtigen brieff in Antigen zitten gemer ansechent, lesennt oder hören lesen, — Das wir mitt guttem hertzen betracht haben ^) früntschaft, vereinlmg vnd punttnuß, truw vnd liebe, dar Inn vnser vorder» j vnd wir von altterhar aüt einandern gewesen sind, vnser Hilst vnd bystand, lips vnd gntz in allen vnsern nötten zusamen gesetzt ^a 'en, das vns bishar wol erschossen halt, — Das selb zu beharren vnd zu trost j vnsern landen vnd a ten sömliche liebe vnd früntschafft ze meren, — So haben wir ditz ewig gctruw früntschafft vnd pünttnuß 'at ein andern Jnganngen vnd gemacht. Setzen, machen vnd verbinden vnsj wiss- j entlich mitt disem ^ost, für vns vnd all vnser ewig nachkamen, in Meinung vnd wie denn das hienach von ivortt zu wortt 163 1293 eigentlich verschriben statt. Dem ist also —: Des ersten, das mir bedteil ein ander s getruwlich beholffen vnd berautten sin söllen mitt vnserm lib vnd gutt vnd wider menngklich, so vns an lannden, an lütten, an lib, an gut, an eren, an fryheitten vnd an vnserm loblichen alten har- j komen fürhin vnderston wurden zu bekrennken, krieg oder schaden zu zefügen, on all hinderniß vnd gefärd, — also vnd mit sölichen rechten gedingen, — Ob wir, die obgenannten eidgnossen ge- j meinlich oder dhein ortt vnder vns sonderlich für- baßhin mitt yeman zu krieg kämen vnd wir die vorgenantten vnser getrüwen lieben eidgnosien von Schaff- hußen durch vnser Kotten oder versiglott j brieff vmb hilff manen wurden, als dick das beschicht, söllen st vns angends vnd fürderlich mit Iren: panner oder vennlinen, wie wir das ye begerend, Jr hilff vnd die Jrn schicken, vnd das j thun mit gutten trüwen in irn eignen costen. Vnd was vnd wie vil st) vns ye zu zitten schickent, des sollen wir vns von Inen güttlich benügen lassen. — Deßglichen ob wir die vorgenanten voil I Schaffhnßen fürbaßhin och init yemands zu krieg kämen vnd wir, als vorstatt, die vorgenanten vnser getrüwen lieben eidgnossen von Stetten vnd lannden vmb hilff vns zu thund durch Vilser Kotten oder! versiglott brieffe manen wurden, das st) vns alsdann och fürderlich mitt den Jrn zu hilff komen söllen vfs irn eignen costen, so dick das zu schuldeil kompt. Vnd was vnd wie vil vns dieselben vnser getrüwen I lieben eidgnossen ye zu zitten schickent, des söllen vnd wöllen wir vns von Inen och gütlich benügen lassen, vnd vns aller trüm, ereil vnd gutz zu Inen versechen. — Begäb sich och dheinest > als dick das beschäch, das wir zu beidsidt, gemeinlich oder sonnderlich, von yeinan, wer die wäreil, angriffen oder vnderstande» wurden, an lannden, an lütten, an lib an glitt, an stichelten oder an ^ vnserm alten Harkomen ze bekriegen, zu beschädigen oder zu bekrengken, darzu dann vnns zu beidersidt oder eiin teil gecher hilff notturftig wäri, darjilil sölleil wir vns zu beidersidt als getrüw sründ vnnd ^ eidgiloffeil vns fürderlich mit vnser hilff gegen einandern bewyßen vnd halten, nach dem ye die fach eiil gestalt hat vnd wir zu beidersidt vnd vnser altuordern sälger gedächtnuß das yewelten bißhar > mit vnser gutten trüwen gegen ein andern gebracht vnd gethan haben. — Vnd ob wir die obgenannten eidgnossen gemeinlich oder sonnderlich die genannten vnser getrüwen lieben eidgnossen von Schaffhußen ^ in vnsern kriegen oder in reyssen, wie vorstatt, dheinest vmb ir hilff manen wurden vnd st) vns die schicken oder ob st) sunst vngemannt mit ir hilff zu vns komen, desglich vnd ob st) vns in iren kriegen j oder reyssen vmb Vilser hilff manent oder ob wir Inen die vngemannt schickennt, was dann in sölichen kriegeil oder reyssen, dar Inn wir dann zu beidersidt mit vnsern panern oder vennlinen by einandern sind, > an lannden, an lütten, Stetten oder schloffen, Zinsen, renten, zöllen oder andern herlichheiten mit der hilff gottes durch sy oder vnns ye Jngenomen oder erobert werden, oder ob sölichs vber kurz oder lang durch ^ sy vnd vnns wider zu lösen geben würde, dann söllen sy als ein ander orts vnser eidgnohschaft vnder vns nach anzal Jrn teil nemen vnd Inen die gelangen, wie wir eidgnossen das byßhar gegen j einandern früntlich geprucht haben. Ob sich aber in sölichen irn vnd vnsern kriegen oder reyssen dheinest fügti, das sy vnd wir vrsach halb derselben kriegeil vnd zu widerstand vnsern vinden s im veld nitt bi ein andern sin möchten vnd sy oder wir die vnsern an andern ortten des kriegs wider vnser vind haben vnd weren müßdten, was dann da an landen, an lütten, Herschafteil vnd dem, st vorstatt, > mitt gottes hilff durch sy oder vnns allenthalb erobert vnd Jngenomen wirtt, das alles sol güttlich, als obstatt, vnder sy vnd vnder vns eidgnossen geteilt werden. — Wie och wir obgenantten eidgnossen fürbaß- j hin zu hilff iil vnsern kriegen die vorgenannten Vilser getrüwen lieben eidgnossen von Schaffhußen mit Jrm panner oder vennlinen ye zu vns zu ziechen manennt, dem sollen sy getrüwlich nachgon j vnd also zu vnns komen. — Vnd ob sich in künftigen zitten dheinest begäb, das gott ewigklich wennde, das wir die 1299 ° genannten eidgnossen von Stett vnd lannden vnser eidgnosschafft gemeinlich oder einich j ortt vnder vns U'lonnders mit den vorgenanten vnserer eidgnossen von Schaffhußen oder dieselben vnser eidgnossen von chaffhußen mit vns eidgnossen von Stett vnd landen gemeinlich oder sonder- j lich cinicherley stöß vnd "ußhelle gewonnen, darumb sol zwüschen vns dheinerlei vffrur fiirgenomen werden, sonnder sollen wir dero Zu beidersidt zu tagen komen, sobald der clagend teil mit Botten j oder brieffen darumb manett, gen Baden Argöw vnd daselbs yetweder teil zwen erber man zu den dingen setzen, die bi irn eiden, die st) darumb ^ gott vnd den Heilgen schweren, vff verhörung beider parthyen die j Stoß vnd fachen zu Minn " er recht fürderlich vßrichten sollen. Vnd wie sölichs die vier oder der merteil vnder Inen ye vßrichten erkennen, daby sol es beliben; vnd ob sich die glich teillend, so sollen sy by j den selben irn eiden l'vendig vnnser eidgnosschaft einen gemeineil mail, der st) in der fach gemein vnd from bedunckt, angends ^ Inen erkiesseil vnd nemen; derselb sol alsdann durch sin Herren vnd obern dar- j zu geivysen iverden, l'ch mitt den vieren der fach anzunemen vnd mitt sim eide zuuerpinden, sölich sacheil mit den vieren, wie ^bstatt, fürderlich vßzurichten. — Wir haben och in diser ewigen puuttuuß eigent- j lich bereit vnd beschlossen, ^ fübahhiil yettweder teil vnd die sinen dein andern teil vnd den sinen güttlich vild früntlich zugon lassen ^ veillen koff on ivitter beschwärung einicherley zöllen, mit glitten ^ trüweil oile gefärd, wie von alterhar viNe» ist. — Wir die vorgenanten von Schaffhußen wollen vns och fürbaßhin mit dheinerlei) gelnpten, eiden zu ilieman witter verbiilden, dann mit der ^ obgenannteil vnser getrüwen lieben eidgnossen ^'Neinlich oder der inerteil vnder Inen ratt, wissen vnd willen. Doch vorbehalten das wir nach vnser Statt ^cht Burger nemen mögen, diser ewigen Vereinung ^ on schaden. — Vild ob wir yetzgenannten von Schaffest», wie vorstatt, mitt yemands fürbaßhin zu krieg kämeil vnd vns dar Jnne bestannde, friden oder sölich ^chtlmgen begegnotten, da die obgeilannten vnser ge- ^ triiiveil lieben eidgnössen von Stett vnd lannden e>einlich oder vnder Inen den inerteil bedüchte, das vns sölich bestanndt, friden oder richtnngen niitzlich vnd ^ich weren, dieselben vffzllneinen, dar Inn söllen vnd > ,Völlen wir Inen güttlich vnd früntlich willigen. — est es och durch einich vngefell dartzu käme, das vnder vnd zwüschen vns, der eidgnosschaft, es wäri oder mehr ortten, gegen vnd wider einandern krieg- j klich vffrur wurden erwachseil, das gott cwigklich >völl verhütten. So mögen vnser lieben eidgnossen von Schaffhusen durch ir bottschafft sich dariinl arbeitten, Mch vffrur, zweyung vnd spenn hinzulegen, j vnd ob aber das ye nitt sin möcht, so söllen sy doch suß st^uiein teil hilfflich wider den mindern teil anhanngcn, sonnder still sitzen, doch ihr früntlichen mittlung, vorstatt, ob die erschießen möcht, anuerzigen. ^ Wir die obgenannteil eidgnossen von Stett vild lannden ^'str eidgnosschaft gemeinlich, vild wir die vorgenannten von Schaffhusen haben och insonnderheitt vns zu . enteilen, yettliche Stett vnd yettlichs land ^ vnder vns, in diser ewigeil puntnuß lutter vorbehalten vnd galten vnns selbs vor: vorab den heilgen Stul zu Rom, das heilig Römisch Rich, als von des Nichs ^äen, dartzu all vild yettlich vnser gerichte j Stattrecht, lanntrecht, gesatzte, fryheitten, gutt geivonheitten ^ alt herkamen, wie wir solichs von alterhar herbracht haben, also dz wir zu. allen teilen fürbaßhin vnbe- ^»»ckt daby bliben söllen. — Vnd in disen ^ dingen alleil haben wir zu beidersidt vßgescheiden vnd vnder ""s eigenntlich beschlossen, ob mir zu beidersidt vber kurtz oder lang zu nutz vnd guttc vns allen einhellig ^ gemeinlich zu ratt wurden, in ^ diser punttnuß ettwas zll meren, zu mindern oder zu endern, das wir st^ichs wol thun mögen nach vnserm gefallen — Vnd hiemitt sol dis ewig vereinung vnd punttnuß zu "eidersidt für vns vild all vnser ewigen j nachkamen fürbaßhin zu künftigen ewigen zitten by vnsern eren gutteu triimen vnuersert, stätt vnd vest beliben, getrüwlich also zuhalten vnd so dick wir fürbaßhin in 1300 vnser eidgnoßschaft ander vnser geswom ^ pünd by eiden ernüwerent, so sol allwegen damit diser pund vor den gemeinden erlesen werden. — Vnd am leisten so behalten wir vns zu beidersidt lutter vor all vnd zeitliche vnser pünd, vereinungen vnd j verstentnussen, so wir vor datumb dis brieffs mit yemands ynganngen sind vnd gemacht Hamid, das die vorgon sollen vngfarlich. — Vnd des alles zu warein, vestem vrkund, so habeii wir die obgenanteu eidgnosseii j von Stetteii vnd landen, nämlich der burgermeister, die Schilltheißen, ammaiiii, rätt, burger, lanntlütt viid gantz gemeiiiden zu Zürich, Bern, Lucern, Vre, Schwitz, Vnderwalde» ob vnd nid dein Kernnwald, Zug ^ mit den: vsserii ainpt, so dartzu gehött, Glariiß, Basel vnd Fryburg vnd Solloturn, vnser Stetteii vnd landen anhangenden siglen, vns vnd vnser nachkamen des alles vnd pettlichs, so obstatt, zu binden j vnd zil besageii, bewaren lasseii. Desglich wir der Bürgermeister, Natt, burger und gantz gemeind der Statt Schaffhusen vnser sigel vns vnd vnser nachkamen des och also, wie obstatt, zu binden vnd vbersägen, an ^ diser brieff Zivölff glicher lutt gehennckt, die viis obgemelten eidgiiossen von Stett vnd landen, an yedes end einer vnd dann vns von Schaffhusen och einer worden ist. — Bescheche» vnd geben in der Statt Lucern j vsf Sant Laurentzen tag, nach Cristz gepurt funfftzechen hundert vnd in> erstell Aar. Pergamentene Urkunde mit 12 an farbigen Seidenschniire» hängenden Siegeln. Abgedruckt bei Bluntschii II. «2. (Hölzer) Bitndnisse 42. Leu Lexicon XVI. iso. 7. Erneuertes Bündmsi zwischen Solothurn und Savoyen. Solothurn. tSVS, ST. August. Archiv Solothurn. 5 Iu uoiuius äouüui, ^.ursu. Uos Llrilibsrtus, LabuuÄiö (lux «ZX uuu, Li 11(18 Lsultötus, tlousuleS ei oiuss urbis Loloclorsusis, Lausuuususis clioossis, purts «zx ultsru, prsssutiuiu publice ^ lütcmul tsuors, cfuocl suur iutsr cliuos preclössssorss et luuiorss uostros ruutus suritutis st bsuiuolsutis lov' gsuu prsstitsriut iusiAuiu, gus pro oorum sustsututious postsu iu urotu tsilsruiu viusula rscluoto lüssr, vucls stiuiu vtruriuugus purtiuiu, guuruur clouiiuiu, putris, üistristus liuritssgus su soutiguu tats > st visiuituts sousuuoti suut, ut iutsr ssss guotiäiuuu souvsrsuiuli st usgotiuuäi osoasio siusrgat, ooiuoditus, sulus st üslsusio pluriruum sit sublsuutu, soisutss itugus, ici porro stutuuiu uostroruw Lsllas subliiuiorss purituruiu st tsiusrs iu uos srussuutibus rspulliuur et ooustsruutiousui uriunri, prsssrtiui »i liuiusiuoüi iutriu- ^ sssi luuoris luucluiueutuiu illibuturu psrum-ussrit. tjuurs äslibsrato iutsr uos uruturo, vuuuiuricfus prsliubito oousilia iutslliAsutius, Isäeru, vuiouss st uioclos viveuN iutsr Isliois uismoris prsüsosssoros uostros eoutraotos, «pii psrpstui suut, rsuouii.ro voluimus, uurclisi lormis et supitulis guibus iulru: Lt iu ^ primis uos prskutus Llrilibortus, «lux, pro uobis et per' pstuis susssssoribus siusclsiu «lusutus tsusuiur st clöbsurus prsluts oouuuuuituti vrbis Lolollorsus^ st susssssoribus eoruurclsui psrpstui» ucl ipsoruiu rsguisitiousur litsris vsl vius vasis orusulo lastaMi tosisu» guotisus opus tusrit, iiupsiulsro, ^ tribusre st iuipartiri liüsls st sllisux uuxiliuiu st suuauisv soutru st uäusrsus oiuuss st siuZulos ipsus somuruuitutss vuuuiiuitsr vsl äiuisiur prouosuutss et iutru uou rsssruutos, st lioo u ursusis sxutio post lruiusiuoäi rsguisitiousur iuuusciiuts oomputaväo IS0l in Iii- -°ili°-t Iln.itibn-. M°Ii«t -I. S°I°«-n-i in °t l -ä «»»'- n«n oit-i, V--I,°n. I-nIi-ii«. tV-'.I. -Zii.-N, v°-,.qzl-. r,°»wn V. I--,.-wn v-,n- .ä k°nt-.» it...- ,i.I«-'I tI.-nw..i-° k-n--I>-nni,°° .xx-II-tnm, °t -d k-nt- m°..t°.„ '»Inn .I«n v-,n- -..I »Mi-nn. 'N>e° IZ?°> n°-°°v->t'-.n >---.»-»« -t I.°° r-°. cleu r.e.ieru vsciue a 11 - prekata ciommuuitas vrius Soioäoreusm ?rii8 nostris sumptiiius et exxeusis. 010 vieeuer 1 . . - - i ^ . i . n uretato iiiu8tri88imo äomina cluei eiusclemciue uostrioue suoeessores perpetui teuemui et äevemu p . . . /> . 1 1 , - lusins iiteris vei viue uoei8 oraeuio laetum, j wiieus ^ueatu8 perpetuis sueesssoriiius aä rec^uisitiousu p , 1 »1 - ^,..1^,, «t -n...°- -t -ingnlx- i»n-t.n.-i-.«n «.i..-.i°°°n. -»-»> . ,^..,„inl1illIIL!II iusam imuieäiate oompuramio, propins ^seruatos, et iwe a meu8i8 «iiutio P^t y - L^o°xaw8 Seäuiieusem. i.au8au- expeumZ et in j iiis aoiiieet iimitiiius. xiäeiieet xei äioeeses np 1- ^ ^ - 1- ^^g^griim aä eouseruatiouem earum xatriaium, teiraium, Ususem st tieiienneusem uiiioum^ue, xreserr , - eniete uos- n ».„, ciaminus äux er priuoep8 uuue ».».NN. -t -.niil-ni-nwini., n°i-^ n ^ ^ t, M ,I»°ti°N-°N»V° -Ii,»- V°I in lnwi.m. n„.,«.ti°..»t.- ..»Minn. l>'°.t-I>it. j-tn»ll°.i «-I.it -NN. tum partium aiteri Uli eonuiiia er limired 1 . Un.,1» tniierat 1.1- . . . ... .oiisiäeratio reouirit et status partia re^uisite beue rollerar. ts.il et tauta poteutia, c^uam gusris eousi n ... . , - ^ «Iiis 7, - n - / ileliunl WÄMari oontii^eret > unt vna xartiuin nostlarum anis tteill 8i ulienl no8trarrnn xurtnnn oöinui d ..... . - ^milinia. t,. » 1 -.l ^iNlilini« ^ontinin -liicnn partium xatriaui, äitioue8 aur uviiiinia, a.MInt,-,.-n. gn°„-.--«--et. -°> - ° ° nnnn,°t„. -» t»n° °°- -li-t- »t ,n° »NN- I--°,ii°° !-«->«> > . ^ «t j»n-n.-n in,,--,.«- >...' t-n-inn- -t «-INN- NN» -It«" I' . int-nritn» I.n.nr.t . -t I>°° nii--i»njl>n5. t»t» kl.«»It-t° °t i»t«»ti» -»-, Iii ,,»nti-,-Ii,»- n»tr»- -'K-n-j- °t -tix-nSio xnrw »V-. I - «w«. « > '°°>»i^° I>-.t- w,„ x..nti„,n 1». xr-n»--«'»». I ^ ^ ^ .M- 8°I°«°»-i-. I'--t° -»«> »»-tr- 8-I.-n- S>r>n»t»r in 1-°.-«» ' z,i,nit,i-mn>n,» »oniinnn. 8-I>»nli« än<--in "Iii- nn-t-e 8°l°«°n°i- n-nni-itio I.»i»-».°l. «N-w. » ^^iti-n- -ti-n. k-°t- °t ..t illn-.in--i,n° -I-n.in.ti°..i- -n- -»n-ilimn «>««« -. ^ z».... jn.°-i- >-!>->> t-inii»o nnins IN-N-I- Iiit-gin «-»t-» Iiniu-nMili -n«nr»»-, -Ui-iliw» I.'°k»tn„... Ii.»-.»». -1 ,°° --Mi-iti -t -n.°».t. -Ii,»°.° -t «nn-i- ti--i °t -tix-nAi- i'°.ti°, »« °'V- .°t -.n° ---', in »»Iiliwin nnin» nx-tn-inni partim» -!>,»- -»-» » Ii»nnm° liini -t »oll- °w«r- °»w- N-I ........... «Nim» °n>r°n. -t -°-i«ti-n.i ..-Ii-., ,„o »°i.°- Ugro, i'aesre et execiui.P18 ein8 ioei, cie VU1U8 äouuei 10 e88ö , so z-glzslloiu et töiuerariuru «täte et eieintn altera aiteraiu mutuo ^juuaiiit, prouioueu e8 e in 01111. ^ouiieiiiuui iiaiiet. ^uri .t oiitemperet. et iioe eo in I000 et äiatrietu. uiu taii8 ^u8 ae r ^tui^^ ^ ^ Iteiu oouueiituui est. ciuoci uuiia partium uostrarmu aiiPiem a ^ vouteÄe- tgntem iu äitiouidus vsi extra iimites aiterius paitis, ^ ^ loeo, viü ita reesptua ratum iiurgLnsemcpie reeixiat, 11181 seoum taoiat 1681 611 iam . .. ue „-^rtiiius äeiiite, I -1U6- klierit, vei iiisi ressrueutur omuia et siuguia 7m a et pieeimue^^^^ ^^ru aiteriu8 partis iiostes Miäem Semper preterri et äeiiite tusri äeiieiniut. ?retei sisäem aäitum vei trau- wimmele seieuter taueat. sustiiieat. tuetatui, uutriat vei xgtiatui. 1302 situm per patrias, tsrras et passus suos predeat vel admittat, (juiu^mo eosdem^ue, c^uautum potsst, edmiu- j st et rspellat, et si re^uisita tuerit iustitia, eaudam coutra ipsos admiuistrari pramovsat promouericjue maudet et procuret cum elkectu, totieus c^uotieus opus, et uua uostrarum partium ad alters od id reciuisita tuerit. Item oiunia et siuZula eastra, lartalitia et opida prstraetarum diuituN dedcduut uodis I partidus pretatis et cuiiidet ex eis pro suis ddelidus, veris a^idilidus, AuerriS repulsiouidusc^ue iujuriarum patere, ita vt illie et per easdem statioues, moras, trausitum et redituw, totieus c^uotieus opus tuerit, lacere possumus, doc addito, c^uod duiusmodi prolectioues tiaut or«d' uatioue et mau dato veri j domiuü eiusc^ue siZuis proteusis, et c^uod soluautur c^ueeuuc^uö solveuds lueriut, etiam adsc^ue damuo et Arauamiue illie resideutium vel patrie, per cpram duiusmodi trau^ situs st prolectiouss duut. LiuAulariter c^uocpie eautum est, cprod ei llurAuudie patria aut eius' ruodi superiores, Kectores j vel ali^us alie uatioues extrause iu alic^uam prelatarum uostrarum partiuw cjuiecpiid mad prsteudere velleut, cprod uodis partidus uostrisvs patriis, ditiouidus, ioeis et attiuev- tüs Arauameu vel iucouuuodum c^uoc^uo (modo) purere posset, (juod eo tuue uos partes et c^usvis ex uodis ad re^uisitiousm per altsram j tactam, c^uautoties totis viribus exurgere,! duiusmodi Zeutes rspellsi^ elimiuars et sie patrias et tsrras, nt supra, dc^uidatas pretatis iu limitiims ildelitsr delsuders et tueri dededit, Semper tamsu missiouidus et sxpsusis partis ut supra reczuisite. llt us iutek uos prelatas partes parti uuupuz j uostrarum sudditos dekectu iustitie c^uicc^uid disssusiouum srroris^ emerZat, oouueutum dilüuitum^ue est iu duuc c^ui ssc^uitur modum: Videliest ^uod uulla partium uostrarum aut ipsarum domiues et sudditi per alic^uem eueutum ssu ex alic^ua oausa alterius part^ domiues, sudditos vel attiueutes j dedsaut use possiut pi^uorari, arrestari seu detiueri, uisi l?^ deditis coulessatis vel c^ue literis vel sutdcieuti tsstimouio approdari possiut vel propter malellsiu^ aut dslietmu, c^uiu^mo teusutur et del>eut aetores vtrarumc^us partium uostrarum eeteras od iw?^^ titiouss, c^usrelas, etiam pro deditis st I promissis uou reeoZuitis et cpie, ut supra, veridcari vov possuut, rei lormu sec^ui. Li vero Iis et c^usstio oriretur super redus et douis dsreditariis, tsustid aetor sec^ui lorum loei, iu c^uo duiusmodi douorum suoeessioues prousuirsut, ea tamsu eouditiov^' sjuod pars, iu euius domiuio st supsriori- ^ täte reus resideutiam dadet, omuiuo et eum edeetu curare dedeat, ipsi aetori Justitium implorauti, simplieiter et de plauo, siue dZura st strepitu )u«deU justieie eomplemeutum miuistrari, sie c^uad iu msusis spatio expsditiouem vauss uauoisoautur, od produotiouem testimu vel aliam ^ iustam et ratiouadilsm causam vdsrior dilatio loret uecessar^' «pis etiam pro cause exigeutia st oportuuitate a partidus uou vrit dsusZauda. Li autem in a )udice siue reo deleetus appareret, aut uua partium, utputa actor vel reus, iu seutsutiu .judiciair coAuitioue se j seutiret lors ^rauatam, eo tuuo potsst talis persoua causam ipsam iu opd^ ?atsruiaci et eoram arditros et supsrarditro prosscpii, ea tamsu eouditious, c^uod talis persuv^' Hus a lata seuteutia ad arditros reeursum dadere pretsudit, auts omuia de sxpsusis st missiouid^ cautiouem j et sseuritatem suldeieutem prsstare dedeat, ita ut pars aduersa, si prstsr jus et tatem tati^ata st molestata luerit, daditarum missioumu et expsusarum satislaetiouem et rseoi^ peusam competeutem odtiuers possit. üt si iu doe aetor sit de duoatu vel supsrioritats uosl^ Ladaudie, ille potsst j et dedet eliAsre duos dousstos et miuime suspsetos viros, justitis et tatis cultores ex cousiliarüs eiusdem domus, spioscumcpis voluerit, similiter st reus duos de 0^ silio prekats uostre vrdis Lolodorsusis, ^uoscuuc^ue voluerit, pro arditris, cpii arditri juravisvd> 1303 personal; ad saneta dei j snanAeiia prestito ss astrinZent, nt causam, post<;nain ad eos denointa est, ^ikkniant et expsdiant inkra proxiinuin insiissni seenndnin eonsuetudineni loci, ndi inaietieinin, injuria ^el vivientia, si de eis gestio daderstnr, esset perpetrata, nisi ipsani eansain de eonssnsu anidarnni partium j per vis.in aniieadilein, c^uani etinin ante omnia attsntare Zedent, sopire et terniinnrs possint. ^ antein super redus et posssssionidns iininodiiidus c^nsstio orirstnr, eo tnne dadednut et dedsdnnt ^ditri ditdnirs et deeidere seenndnin eonsnetndinein iooi, ndi taies res et possessiones s esssnt ^eg.ts et situnte et doo intra diotnin rnensis terrninnin. Lt c;uiecpiid per dietos <;natnor arditros eorn- ^Unitsr ant inaiorein ex eis partem ditiinituin, arditratuni, dseisninvs tnerit, id totnrn raturn et 8ks.tiun odseruaditur, oinni appsiiatione et reeusatione ssinota. Li vsro in ;udieando vei ^ deei- ^eiiäo ipsi arditri torent diseordes, ita nt maior ex eis pars non apparsret, sed dini et dini in pro- ^untiatione disereparent, eo tnne potest rens in eansa sen oontronersia ita pendente c;uintnin ^nrditruin partidns non snspeetunl, ntpnta nnnin ex eonsuiidns, snd cpiidns avtor residentiain ^ dadet, ^Zere st assuniere. Üt Zedent amde partes illuin ipsrun eoarditrnin ro^ars, nt onns prediotnin ^ es snseipiat et etiain rogars doininos et snperiores snos, nt ipsnin ad »nseipienduin dninsinodi ^Uiis indneant. (jnic;nideui (piintus eoarditer in ornnidns et per ornnia jnradit pront de aliis arditris ^ ^Pra dietnni est; et sndditos xrskatas od res irnpetere ^ ^ opido?aterniaei tainc;uain ioeo eonunnnis inarodis convenire presuinit, si tnne rens snd Lai- Vandij vei (idadiasii residentiain dadet, dededit re^nisitio in enndein donlinnrn öaidnnni, snd ^ rens residet, derinari. 8in antein ipse rens ^ eitra rnontes residentiain daderot, eo tnne rec;ni- in doininnin presidentsni dneaiis eonsidi Ldainderiaei diri^atnr. 3i vsro nitra nrontes sit inorani ^s, eo tnne rscpiisitio in iiinstrissilnnni doininnin dnesni attentstnr. 8ie viesnersa si rens sit ^vininidns et sudditis vrdis ^ nostre Loiodorensis, rec^nisitio ipsa in Kenitetnin et eonsnies einsdeni eui rens sndpeitur, derivetur. Lt si vnus ex dninsinodi arditris vei eoarditro ante sopitarn 1304 Hnsstionsin inkrnigri, äsveäsrs, gdssntgri vsl gliter inntilsni üsri oontin^sret looo, ipsins potsst per enrn cpn lininsinoäi gdsnntsni j slegit, glins sligi, c^ni Mrgnisnto oorporgli ssse odliggdit, gvtnrnni ei kgotnrnni ^noä is, vni in loonin vsäit, kgvsrs äoduit. Drstsrsg äivti c^ngtnor grditri st snpsrgrditsr, nt protsrtnr g pgrtidns slsoti, äedslznnt g suis snpsrioridns grtgri ot voinpslli, nt pirgiilontnni l'goignt, vguss ss j snlnnittgnt, illginc^ns äillinignt, tsrininsnt et sxpsäignt, rnoäo st körnig. ^nidns snxra. Dt 8i vontingsrst, gotorsni vsl rsnni od iinpsäiinsntg gnt sviäsntss ovvgsionss, äs cMdns stigiu lii^nsre possit, rsdns nt snprg trgotgnäis vsl Mstidognäis proprig in psrsong voinpgrsrs ^ non posss, c^noä so tnns lininsinoäi persans liosgt, looo, vies st noinins ipsins prosurgtorsin 8sn ingnägtgrimii snüloientsin suti8titnsrs et insäignts ipso oinns st totnin iä psrgAsrs st äisponsrs, ä ox so ipsi gstori non liosgt oontrg j aäiooin, snpsrioritgtsrn, grditros vol sndäitos alicpiiä cpisriinvnis gnt inic^nitgtis gttsntgrs. OdliAgditnr tginsn juäox ipss gä instgntigia st rsc^nisitionsni gotoris psrsongrn ipsnni oonäsningtgni ogrosridns introinittsrs st itg sx- ^ pousis ipsins gotvris ästinsrs äonss solntio st sgtiskgotio knsrit odtsntg. ^ä lies vonusutnin est, c^noä nngrpisipis pgrtinni nostrgrnni gltsrins pgrtis sndäitos, dnrZsnsss, nisrvgtorss st nsZotigtorss onN insrvgntiis, rsdns, donis et gttinsutiis sno in äistriotn tiäslitsr tneri, äsksnäsrs st s ingnntsnsrö äsdegt, ipsis snis^ns psrsonis rsdns, donis st insrvgntiis sginnni eonänotuni st ssvnritgtsni oinninio? ägin, si opus kusrit, prsstgnäo st gd oninidns violsntiis, inipsäinisntis, ästsntionidns, in^nriis, oxprvS' sionidusc^ns, cpigntuni possidils est, tnsnäo. Itsni vonnentnui intsr nos, cpuoä j nuilg pgrtinw nostrgrnni iioininss vsl sndäiti, oninsonniMS stgtns, grgäns gnt oonäitionis sxistgnt, possint nsc^ns vglsgnt titnio sniptionis vsl giig (pigvis ingoliingtions gä so trglisrs gnt gpproprigrs vsl stigin gliis osäsrs glnjngs cpisrslgs, vontronsrsigs et inipstitionss, vsl pso- j vnnigs snpsr sisäsrn rnntno ägre st liov snd psng in vorpns et dong inüigsnäg. Ds si iä cpiiocpis pstsrs ssn ^nsrnlgrs illi vsl illis, oontrg (pisin vsl g.uäis äomns Uoiuinntiin sxsipiuntur st rsssrvantm- j Lmnmns xontilsx, sasrum komannm Imperium, Dristianissi- Äus I^rausorum rsx, vasalli nostri st sonlsäsrati nostri vstsres. Darts autsm nostra oommunitatis ^oloäorsnsis sxsipiuntur st rsssrvnntnr Lummus Dontitex, Liicrum Doingnum Impsrium, sonksäsiiiti Nostri vstsres, ^ viäslisst äs Dsrna, i^urri^o, Iniserna, äs Vrania, Luisia, Viiäerwaläen supra st sud 8ävg.in, ^ng, (Ilarona, äs DrilmrAo, Lisnno st omnss et sinAnIi durgsnsss nostri, c^uos omnss pro ^prsssis ligiisrs volnmns. Hos tamsn aäiunsto, cpioä si giicpni nostrarum partium porro snin ^ ^chuilms, puisnmpus tusrint, tsäsra, vnionss, intsIIiKontiasus sontraxsrit, puoä lies leäora nostra p^rpstua Iii« omniltns prssant st sKsatiora tnideg-ntur. Dt pro prsmissis omnidus st sin^ulis ^Uiiv st in perpstuum intsr nos prolatas partes, viäslisst nos Dliilidertum Laliauäis j äuosnr sx uns. ^ Uos pretg.tu.in sommunitatsm vrliis Loloäorsnsis omnespus st siiiAulos sudäitos, patrias äistriotns^us Castros ratilialzsnäis, sxsMönäis, ettiegeitsr st innioladilitsr aäimplönäis odliZamus nos pro nodis ^Uess88ori5nsc^ns nostris psrlisunidus sud tiäs st verdo prineipis jnrn- ^ msntisgus nostris pro nos ^oloäorsnsss, pront Imstsnus tisri solitnin sst st sonsnstuin, prsstitis, vigors prssöntium littsrarum ^ «ulz Iiipotlissa. st olzÜAations omnium donoruin nostrornnr presentinin et tuturorum, oinni äolo, ^iiuäs st lalsa Miisliinations psnitns sxolusis. In guorum onrninin s st singulorum kttieatiam, ^vdur, tsstiinoniunr, perpstnonnpis odssrugntiam Iiss littsras sigillis nostris innniri tssimus, per ^^prsssum rsssruantss, guoä si in tuturum nodis purtilms visnin tusrit, puislpiiä in Iris tsäsrilms, lunetis st artisulis gltsranäum, immutanäum, ässlaranäum vsl j minusnäum, de r^Ito 3axo, Laronis: Lrinro: Mod Ldristianissinrus donrinus noster Lex tridns dds partidns eontederaturunr prinoi' paldrns de Vri, 8edndix et Vndernaldsn sud sdna Id>ere resignst, relaxet ae prsssntet eastra, oppd drnn et eonritatnnr Lellin^ons sunr nrajori st rninori ^jurisdiotione, tnndo, prindeZiis, dnnrnnitatidus, zuridns, psrtinsntds vniusrsalidus, nnllis dsnrptis nse rssernatis, taliter c^naliter ad anticp-o ad dniu^ nrodi eonritatnnr, eastra et oppidnnr psrtinnernnt vsl pertiners soledant, nna ennr dnodns vitluZii- rdt-rr inontsnr <ÜMörnrn sitis, vidslieet Isonnrn st ldsdslia, <^us villaZia espsrnnt enin Ledizr/ou» et inde seurper retinnernnt; et Manrnis at> -zntic^no -ul eoniitatnin Lellin^one non ssrniernnt, taniev e^riLti-inissinrus cloininus ooster rsx es. xost lies -nl eoznitg-trun g-ssiAn-znit, it-z Moci (iliristi-znissiwus 1-ndouieo Ltortia et suis predsesssori6ns eonelnsis, tanr pro tlrslonsis, pednAns, Hnarn aliis c^niduS' eunc^ue, enrendo vel vendendo, in sünnl eonrorein Iradsndo. Lt «^nod iree enpitnla ss extendant aä prsdietas tres partes taiupzanr xrineipales, nee non ad oinnes st sinZnIos Lontedsratos, snos ooi»' pliess et eolrersntes vniuersos, us alii sonteäeratoruin sudcliti Aauclsrs solsnt. Neroatorss tamsn oontsclsratis non ^^insntss tsnöiintui' sisut tili antic^uo sonsuetuin est. I'it spesialitsr oonolnsum est, cpiml t.nn ^liciitig pi'stati (ldristianissiini cloinini nostri Rs^is st clusis Nscliolani c^uain illis cls öellinsiona st Valls- ^uio, aliiscpis idi sitra daditantidus rsääantur st restituantur ournia st sinAula liona, iininoliilia ^ Paritsr oinnss st sin^uli.truotus, rsclclitus, vivtns st similia sx ipsis donis iinmolnlidus prousnisntia, ip^is liuonscpig c^uouis inoclo ante nnsrrain rstenta tusrunt, ita c^noä lil>srs valsant illis nti st ^Uclsi's sisnt ants cliösrentiani iain lialiitain. Liinilitsr st onrnss ex utracpnz parte saptiui in pressnti ^Usrra lidsrsntur adsc^us alio clanrno vsl ultsriori c^usstions. IZst stianr sonelnsniu, cpiucl oinnes cpn ^Unt in pressnti ^uerra intsroepti st pirainontis Kclslitatis li^ati snnt, adsoluti et lilisri acl pristinuin ^vunnrn st cloininiurn ssrnirs clslisant. Quints st ultiino: (inocl oiuii prsssripto traotatn paeis extinots st nliolits sint psnitusMS ^'^«lioats oinnss iniinieitis, cliKsrsntis et eontrousrsis vscpis in ilisin prossntsin cpionis nioclo lniliits ^ets, vsrliis ssn tastis, nse ad altera parte nncpiam in inalnrn insinorsntnr nss rssitsntnr, seil ^wdadilis ainieitia et inntnnin t'osclns, auts lniinsinoäi clitksrsntiain, gusrrani st inotionsin intsr partes ^Utinn, in suo vigors c.nm oinnidus suis sontinsntiis tiriniter psrssuerstnr st seennclinn illins tenorsin gcls a partilms tsnsatur. Kt pro ipsoruin lüapitnlorunr oonürinations liadsncla snpranoniinati ^Fnitisi ilonnui Lontsclsrati supisutes antirpiam ainieitiain st sontsäsrationsin onin prslidato (iliri- ^^uissimo ksAs et cluss, nt snxra, rssonsiliatain st renonatain ssruars et in sa Kclslitsr psrinansrs vodls pgtisrnnt, ut ipsos trastatus, oonvlnsionss st sapitula suprasoripta, per prstatuin tllrristia» ^^^iininn IlsAsin st clusein suis patsntilius littsris sonürinari st ratiüeari vsllsmus. l^os itacpis paritvr ^^^iclsrantss, ut i^isis inagnitisis cloininis eontscleratis sit dona st psrpstua pax st sonoorclia sinn ^^idatv tllnüstianissinio Rege st cluss, nnliisspis psrsuaclsntss susin inajsstatsni tülnistianissiniani pro ^ intrinssea st innata elsinsutia donain ainisitianr ssss ainissurain, psr das nostras proniittiinus snpra» ^minatis maAniöois Doininis (lantoclsratis, ipiocl prslidata niaiestas ltsAia (üliristianissiina ratitisaliit eanLtinalnt ipsos trastatus st eonolusionss st sapitula suprasoripta st oinnia in eis sontsnta, st ^ ^Psos Nazrnidoas cloininos sontsclsratos cliotani ratidoationein transinittst. In cpioruin testiinoniuin ^ssntss deri jussiinus nostracpis propiüa mann si^nanius et psr prstatuin clcnninuin lZallivuni st ^l>srnatoroni, c^nia trastatui st oonolusioni ipsoruin s'apitnlorum intsrusnit, xaritsr siAiiari st si^illis ^lus^ns nostruin siAÜIari volninus. Datas ^rons, clis vnclsoiina inensis ^.piilis anno Doinini 'd^ssinio ^uiuAsutssimo tsrtio. 1308 M N08 Imäouieus, Oei giftig. I'raneoruin, Xsupolis et äsrusnisin itex, l)ux Neäiolani pro nodis et nostris 8uoes88orit>u8, Oueidus Nsäioinni, nostrisczue sutiäitis et vussaiiis st v oonverso pro omni' I>U8 et sin^uiis eontsäeratis st sorum suliäitis, prsäiotu eapituiu ausmuämoäuui supra äsolurata st ässeriptu grata et rata iraizsntss, ipsis ei euililzst ipsorurn fuxta et sesunäum eoruin tormam et ssrisin iu>iiueuiis8 et eonssntisntss, ipsa saäsin Oapitula et oontsnta in eisäsin, prout supsrius äs verlio aä verlmm mi.rrii.niur et annuntiiintur, eonörinainus, riitiiisiunus et approtiainus ae tenors prsssntiunr äe osrta nostra soisntia auetoritatsgue Itsgia st äusiil i saniirmamus, ru.tiiioii.nm8 st apprin luimus, volentss sxprs88ö, ipiocl äista oapituia st cpinälilist ipsoruin »int et Lxistiint taute etlioacis, virtutis et vaioris, sieuti psr uos prsssntsin et personaiitsr traetata, pa88atii. et eoneoräata sxtiti»' ssut. lit in signuin iruiusrnoäi lias prsssntss iitteras oonürinationis, rii.tiiisutivii.i8 et iipproiiiitisuis umiiu nostra signauimus, aigillinmpie nostrum apponi tssimus. ilata.8 luigiluni, äie xvf'^ nrensis äunii iiimv Ooinini miilesimv ^uiugsntesiina tertio et Rsgni nostri 8sxto. dou^s ?er lieg ein, Duesin iVleäinlani itoiiertst. Das Original fehlt, die Abschrift im Staatsarchiv Lucern ist aber gleichzeitig. s. Erneuerung des mailändischen Capitulats mit Ludwig XII. als Herzog von Mailand. Lucern. HSV», 1«. Juni. Staatsarchiv Lucern. In nomine 8ii.sro8ii.nste et inäiuiäus ä'riiiitii.tis, patris ^ st tiiif st 8piritn8 8!iuoti, r^men. ^-ä iionvrew. st rsusrensiiun ^ äei onnripotsntis, saiuatoris no8tri optiini, nesnon gioriosissiins ^ intsinsrats virginis niiilria Naris toeiusMS triumpliantin snrie ^ oeisstis. i^os Iiuäouious, i?ranvoruiu, i^sapoi^ et äirsrusaisin rsx, Nsäio- ^ ianiipre. änx sx una, iüt nos Lurgiinagistri, 8vniteti et eVuinnini, s eoU' 8nie8, eines, eonununitates st ironrinss vrliium, tsrrarunr partiuuxpie ^ iosornin, viäeiivst äs 'läiurexo, Verna, lmssrmi, Vrania, Lrvieia ^ Vnäsrrvaiäen supra st 8ut> siiua, ^ug et euin iiiis aä se spsetaN' tilius s diarona, Vasiisa, Vrilzurgo, Loioäoro st 8sliatiini8eni nragne st j iiutiipis iiZs 8uperiari8 ^.ia' rnnnis, neenon no8 ünrAiina,Ai8tri et j ^ennnnnn8 cis snnsto dnllo, ^.ppsni^sii st äe itotvv^i purtidus ex ni- ^ tern, prs8sneinnr tenors pniäiss tutsinnr, Vniner8i8 et ÄnZniis I notnnr tieri voiuinn.8 pnritsr et Miinite8tmii, (jnoä sum ium nrni- I ti8 iiniiin r6.troii.sti8 intsr Üin8tri88inro8 prineixs8 änes8 Neäio' tuni ^ et pre8srtiin prstii.tnm rs^sm. Bruneis änoeinc^ns Neäioiani 8nv8czns s preäees88ors8 et no8 prö' tiieto8 eonteäsrnto8 estero8Mg voiÜAnto8 no8trv8 ^ Vnions8, isäeru st inteiliZeneis sontrusts tnsrint in änein nt enins vi8 j partium iiomius8 st suiiäiti, esium putrio, äioianss st äoininia u.!> in- ^ inriis, äanipni8, vioieneÜ8 et opprsssioniizus prsssruarentur et sie czuist-i. ^ iuiiisiäiiii^ue oonusrsnnäi, soM' rnunioanäi st nsAoeiunäi ooeusio einer- ^ gsret, nosc^ue puritsr aüsetantes prsäsesssorurn nostroruw inssMi vsstiAia st j inter nos intrinssei tauoris lunäainsnts, ponsrs et itu stuiniire, ut j nulluni nn- Main vsrsuti in»snii virus iä iniisers olirusrespis vai- ^ eat, äeiilieruto rnuturoizus prsiruluto eonsilio pro nolns et suooessori- I im8 nostris in psrpstuunr lrus, izue sec^uuntur, inteiiiAenois.8, scmteäer- ! 1309 koious« et amioadile« vuioue« ooutraximus, pepi^imu« st oouolu- I «imu«, presoueium^us vi^ore oou- t>'aluum« et oouoludimu«. ^ tlt in primi« eouueuimu«, c^uod uo«, uostrarumc^ue partium, I patriarum, domiuiorum, mauda- vMutttrum et distriotumu iuools, liomiue« ^ et «udditi iutsr LS UUMZ et in futurum cpiieta et xaoitloa «gde ggzg ^ et permauere delieaut, ita c^uod uo« prefatu« rex lfrauoie dux^ue Nedio- ^ laut uostri- Hue «uooessore« tu dioto duoatu Nediolaueusi dioto« amioos et I ooutsdsrato« uostro« aut ipsorum ^audameuta, terra«, jurisdiotioue«, j oommuuitate«, «ul>dito«, oius« et iuoola« euiusoumc^us uomiuil>us, ktatus ^ aut di^uitati« tueriut, iu oorporil»u«, retiu« «eu lioui« otkeudere, ^ molestare, Auerri« aut ^luuriis laoessire aut iuuimioi« «eu iuiuriam, ^ uoeumeutum «eu lzellum ipsi« direote vel iudirsete iufsrrs ^uautilm« I fauorem, oouseusum, juuameu «eu aditum ueo passum, trausitum per ^ dietum duoatum Castrum prsstare use eoiam feuere uostris^us iu patrii« et di- ^ «triotilm« tollsrare, cpriuvmo delzeut ^iote parte« «us posseteuu« et ü- ! deliter prouidsre et preeauere. j Vioissim et rsoiproea auimarum atkeotious uo« prgfati Lur^ima- ^ gistri, «oultsti, amuiaui, eou- ^ule«, oius«, oommuuitate« et liomiue« vr- j l>ium, terrarum pareimucsue et loeorum presoriptorum ?re unlu« et «uoosssoritm« ^ uostri« prouüttimu«, uullo viupiam tempore prsuomiuatum oristiauissi- ^ re^em uti Nsdialaui duoem aut reZie maiestati« «ue duoatu« Nsdialaui I «tatum, terra«, Mri«- ^ietious«, iuoola« st «ul>ditos, ouiusoum^ue uomiuilm«, ^ statu« diKuitatisvo tueriut, iu oorporilm«, ^6t>u« seu tieui« otkeuders, per- ^ turliare, gusrris «eu iuiuriis laeessirs aut iuimieo«, Imstö«, aduer- Darios j «eu iuiuriam, uoeumeutum vel bellum llepie maiestati «us iu eiu« ^ dueatu Nediolaui direete iudirsete vouautitm« fauorem, oouseusum, .pi- s vamsu «eu aditum ueo passum, trausitum per >1ioinuem uostram j prestare, ueo eoiam Imiusmodi liosts«, iuimioos vel aduersario« «oieuter j «ustiuers Uvstrisc^ue iu patrii« «eu distriotilm« tollsrare, (juiu^mo de- j l>sut diote parte« «us posseteuu« et ^deliter prouidere et preeauere. ^ lüt ue iuter uo« dstootu iustioie cpiitcpuil disseusiouum c^uere- I larumcpie emerZat, oautum est, Ut «i ullo viupuun tempore ooutiugat, iu- j ter uo« prsuomiuatum re^om Nediolauicius duoeui et uo« pretato« s lZurgimagistro«, «oulteto«, ammauo«, oou«uls«, oiue«, oouuuuui- j täte« et lmmiue« vrdium ^rrarum xaroiumcpie et loeorum presoriptorum all- j cpia« ooutrouersia«, diftereuoia«, impotioioue«, üifileultats« et cpier- j rimouias exoriri, (piaLum^ue oooasioue id eveuiat, cpmd tuuo et eo j oa«u pro ^uiu«madi ooutrouersia vel dittloultate «ublsuauda c^ue- j lilzet uo«trarum paroiuur sidi eliZat et ^«umat duo« prodo« et lroue- ^ «to« viro«, iustioie et ecpiitati« oultors« deum^us timsute« iu arl,i- j tro« oommissario« «uo«. (jui arlotri vel eommissarii amkalms j purtiliu« ooutrouersiam et altri- Vatiousm lralmutiku« dism iuridioam j «tatuero st iutimare et ad ooutiuia, videlieet .V>>ia«oliam, «üuul evuve- s uirs ild^pie possiut et dsdeaut realiter et lzoua tide et iuterusuieutilm« j proprii« earum ^urameuti« «triotissimi« priu« iu mauilm« partium aut pro j ei« a^eutium iu ampla forma de reote et iu«te provedeudo et iudieaudo ueo j per ullam causam lioo olimittsudo, (piautum öde« iurisiuraudi j astriu^ere possit prestaudo, parte« ipsas «eu pro ei« aAeute« au- ^ dire et ooutiousisiam, dilti- ^ultatem «eu Huerimouiam ipsam iutoll- j igsre ao spiamtuiu potsruut primo ammaluliter deoidere, ^rmiuare j st eradioare. tlt oasu cpio dioti arlutri partes ipsas amieadilitor oouoor- j dare et ditke- ^^lloiam per oompositiouem amioaliilem «opire uecluireut, ^ cpmd tuuo ooutroumsiam ipsam seeuudum ^«tiois ri^orem et oousoieu- ^ oiarum «uarum exi^sutiam, Deum «smper pre oouli« lmlmudo, iutra 1310 nröN8i8 ^ Lpglinin g diö vöpli jndieii eyinpnla.ndo eoM08eg.nl öl döeidgnl. Ilg I l.ginen Mod gnlö. 0 innig dieli grizitri per illnd löinpn8 indieii nlzsolngntnr ^ gl, onud nsxn et vinonlo inrninenli üde- Iilgti8, cpro nolzis prel'gli» pgr- ^ li1>n8 gglrioli lorenl st Mod prsdieli grl>itri psr dourino8 vsl snps- riorss 8uo8 ^ gd prsdielnin onn8 in 8ö 8U8oipiöndnin ooggnlnr et gstringgntur. Dl Mit- j cpnd so tnnn per ip808 Mglnor nrliitros vsl ingiorsw pgrlein sornin 8ön- j löneintnm öl döelgrntnnr lnsrit, i<1 rgtnrn öl Mgtnin o1>8örnklnr, oinn > ^ gppöilgoionö öl iinpediinenlo eö88gnlö. ^ Li vöro in oonrponöndo vsl indienndo äs iure ip8i arid tri lar- ^ enl «lisoorclös, iln nl urgior sx, sis pgr» von gppgrerel, 8öd 1>ini öl Inn! j in pronnneigeione di8erepgrönl, sc» lnne potö8l getor in onnsg Lön von- ^ ironörsin ilg psndöntö Minlnnr eogrintrnin pgrlil>n8 non 8N8psetnm j öl nt snprn xrodnnr öl iionö8tnnr in loeig propinMioridn8 öl inngi8 j ooininoäis äiotis pgrtikns, nl puls. in einitslö dnriön8i snl in dieious öl ^ pgtrig VsIIösiönÄ, Mi sit ciö eon8ilio ein8dörn loei, öligers öl gssniners, I öl deliönl iunix; pgrtss dietnin eogrizitrnrn roggrs, nt onn8 prödiolnin in s 8ö 8N8vipigl öl roggrö donrino8 öl 8npsriorö8 ipsin8, nl ip8nin gd 8N8öipiön- ^ denn prsdietuin onn8 pronl inris eoggnl öl gstriuggnl. (jniMidöin j cpnnln» eoarkilör in cnnniizns et per oinnin jnrgdil, pronl de nlüs gr- j ditris 8nprgdielnin ssl, öl cpeidipiid psr prsnoininglo8 Mglnor gr1>itroL ^ et cjninlnin eosrizitrnrn gnt per ingiorsrn pgrlenr sornin 8öntsneiglnin, ^ döölnrntuin vsl ordinntnrn, sinö de ^jnrs nnl nrniönl>iü eoinxosilione ^ icl lneril, dietis t^insn xg,rlil>u8 ncl snnclsin ninionizilöin ooinxnLitionöni ^ eonsöntiönti- t>ns, illnd olzsernölnr üdslitör, c^nnliizst öxoöptionö et iinxedi- j insnlo vössnnte. Dt xnrs c^ns eon- lninnoilör xsr 86 nnl iz?8c>8 innndnt^rio8 j eornni ix8i8 nr1>ilri8 öl oonrizilrc» oornxnrörö eonlöinx8erit ni8i lögili- s ine iinzzödiln, in niniWione onn8ö xrinoixnlis öl exxsn8i8 IsZilli- ^ nds xnninlnr. lil c^nooiöll8onnc^nö !ul c^nintnni oonrkilrnw densnilnr, Mod lnne ^ idein oonrizitsr sirnili inodo 8ionl nlii c^nalnoi' nrlntii o1zÜAnln8 8il, «Icdiönt ! et lönsnlnr in 8z?noio unin8 inenÄL xroxinn lnlnri xoslc^nnrn oc»nri)it6r de- ^ signnlnZ est, in dielo loeo ^dinseliö lnlö8 dilksrenoins dsoidsrö, dsolnrnrö et ^ 8knlen- einin 8nnni dilünitinnin dnre. I Dl nl nti-icznö xnrli 8nln1zrin8 oon8nlnlnr onnlnin ö8l, Mod non xo88il ^ xsr niic^nein xnreinin nnl 8iuAniiiröin xör8c>nnni snrnin xnrlinin c^nnnis ^ oeon3ionö nli«^nn dilkidentin ANörrs nttöinzztnri nso ixdinin inoneri nee j »ii^u«! nonilates lieri, ssd nml>ö xnrlö8 pnrsg.nl ordinnoioni, onAnisioni j 8öntön- oiscpiö öl dsolnrntioni nrizilrornin öl ^ninti oogrizilri inxtn prsdietnin ^ larnnun snl» psnn niniWionis enn8ö öl öxpsn8nrnin, nl 8npin plsniu8 vontinölnr. ^ Li nntöin prinnli8 psr8vni8 doniiniornin, ninndamentornnr öl di8lrielnnin ! noslrnrnm nidnniu, terrnrnrn öl loeornin prö8öriptornin nonnislnl nstionig, iinpk- ^ tieionis nnl «pnn'iinoniö in preidtnin ori8tiani88iinnin dowinnni j röAsnr nt dnesnr Nödiolnni «zoinpötsret, Mnonn^ns c>öon8ic>nö id öNö- s nint, so lnne del>il lnÜ8 8inZnig.ri8 vsl prinnln psr8ong. et 8nl>diln8 s noslsr nc,8 tnn^ngin doininos et 8npsriorö8 8U08 neesdörs öl eornnr ncdn« s lpuneliun 8ön Arnnainen öl ^N8 et onnsnm ne ^nn»do) orsditnin st ^pi8 »nnin n prsknlo eri8tinni88inro rsZe nl dnes > Nödioinni non possil eon8ö inni tnlsin pör8onnin indiore öl lonsrö in8lnin, iiongin st iion68lnnl vnn- ^ 8nin öl oeengionsin pölsndi et nAöndi eonlrg, ip8nnr oristinnissiinnin reAsnr ^ dneönnjno Nödioinni, dö^öinniu8 lnne nse eidsrn regio Ngiöglnti ^ 8ns et prössrlini (^noinodo ^noreluin iilins psrsons öl inrn sns. videriinnsöl guod 1311 kvdis earrsa sen iinpetieio nostratrs >sta appareat insinnare et ! irrsnper regiarn nraiestateru snaur in «atiskaetionern ipsins sndcliti j nostri roZare et exdortare. dlt si tnne per eanäern re^ianr rna^jostatenr j Versehe eorrrprerenti satistaetnnr knerit taliter. Procl nos rle doe nreri- j tanr eansarn lindere possunrns vos eontentairrli. tnne eo oasn cle- I dodit talis persona stare taoita et eontenta, nee nlterrns eanclenr > ^Franr irraiestatern clueenr^ne Neäiolani ant re^ie Naiestatis srre l «udrlitos pertnrdare vel nrolostare. Li vero post lree prekata re^ia nraie- j stas ilii persona aä petita non satiskaeeret, tnno et eo easn Igtest talis inr- > Petitor antekatam regianr nraiostatenr in looo ^diasee eoranr ardrtrrs et eo- j ardrtro. Ut supra in artienln iustilreationis eansarnnr nos partes eoneerrrentinrn > eorrtinetnr. eonnerrrre et r rrclern e^nitatis et instioie tnerint eonsecpri > . ita tarnen, .procl cpreldret pars nrsr nnnrn eoardrtrnnr rn Mpiäo (lnrie sen j patria Vallesii, qni äe eonsnlidns et rniniure partrdns snspeetns srt, elrgere ! lralreat «t (pdtrpriä eo tnno anriea eowposieione äe oonsonsn pareinnr non > odtenta ad rpsrs arlrrtrrs et soarditro ant nraiore inter eos nnnrero > eognitnnr. orclinatnrn et äeoretnrn knerrt, rä ^rrtnirr dadedrtnr dinni appella- l eione ssinota. ^ keeiproea viee si eontinZat. prinatas persona« nodis prekato > eristranrssnno Reg. c ner-zne die- Siolani sndieetas in nos prenonrinatos ! LnrZinraAistros, senltetos, anrrnanos, eonsnles et eorrrnrnrrr- Wes vr- ! dinnr, partinrn loeornnryne et terrarnrn preseriptarnnr rnrpetrorones et ^nerolas > lradrtnras. vnäeennrcine dnirrsrrrocli xrollnarrt. ciededit pars aetrix eorarn ar- , ditris et rneclra persona eeranr loeo ^ ternpore eansarn fonere et xrose- > xront in proxirno preeeäenti artrenlo plane eontrrretnr. > ?reterea eonnentnnr est. nt ^nelidet pareinnr nostrarnnr sndrlrtos snos , rn drenenr et sneerne arrr eolntiorrenr cleditornnr eontessornrn ant ,ne litteris sen > snKererrtr testrrnorrro approdarrtnr, saltern . inäueere et eoartare äedeat, rta rrt ereclrtor ant Marnlo solneionrs ternrrn- ns expiraurr, , , ,...... -11 . . , ,.,-,,,..„11 dadere possit so eontentanär, et easn i ino äodrtorrs die enr solntro eonrnotit, nrerrtanr eansarn r ..... l durnr.o ld nrncidlis sen in- ! clex einrtatrs vel loer, ndr clödrtor resr- kscrrltas aä lree non snppeteret, teneatrrr Otderalrs sen ^n . .Ii, ... „1 > (.„„uuerentis eontra errnclern -ledrtorenr Düstrere rrZoreur soennclurn Mrrerarn lradet, acl re^nrsreionew > eon^rrer ^sei ^ aut patrie eousnetnclines et statuta aclrninistrara. > - i . i i„ „vdirtrs , .. . ri „ ,,,, cnnclitrone. orrocl vars in enrus uonrrnro et (ui)strieru i tsneantnr et cledeant rei j torunr serprr, Ita et ea eonmrrorre. cp. i ^ r(n,!„lidus suis ant eorunr loeatenen- ^ trdns eonrrttere Irabed , ksus resrclet, onrnrno proeurare er arnera ....... - . . . ulano j sine strexrtn et iigura präierr prstrere oornplenrentrun d'^r aetorr snrnrnarro, srrnplrerror er ue p i r , , . , - - „,,,i.,, vidi- r i - , ^oeenr clierunr öXpoäioroneur et trnonr rrarrersoator äsdr- j tarn, nrsr ^urstrare, sie onaä spaero neeenr arerun r' . , , , - :„.(, °onsensrr rrareinr.r arrt ex eviclenti oeeasione. vicle- j Ireet rn proclneenäo testes, cprr äurarrt «.»> 6i»w- l I°.it »». .„°ä ° t.'.. Mx eoiaur nos nretati lZnr"irrragistri. serrlteti. ^nruranr I (lorrsnles et c-ornnrrrnrtates r r rn . »ustentatas exoluere. et nielrilorninns poterrt aetor. ennr se rta sentrt t. » »a „ - . .... . -i,ü (z„i l rens sndäitnr, äetlneore et darre cprei rrrronr.rrn er Aiarrr , iruäreneranr snxerrorrtatrs sen clonrrrrr. ! ^^o in nos xrerronrinatnrrr reAenr j i^tkin sine earnnäenr j errennrstaneras apperrre et eo tae d 1312 Nsäioluui^ue äuoeiu uttenrptutu tuerit s äetetiiuus euusuru ipsuiu eousilio uo- ^ stro seersto imi uouuullis ex eisäsur coiuuritters st cum etkeetu proeurare j ut uetori ul> sisäeru in äeoeru posteu ssc^usutitus äistus st iu euusu priueipuli j st exxeusuruiu ut supru od juäiois iiut rei äeteetum ex- orturuiu iiuulis et juris- ^ äieiulis äseisio st äeeisiouis sutiskuotio eiuerZut, et eusu, c^uo iä uou iisret, I potsst tuue tulis persouu uAeus, si u äoiniieis suis iiräul^etitur, vuusuur ^ iu looo ^tiuselie supra- uuuieioiiu.to et eoruru urlütris st euuriutro trueture s et tiuirs, uroäis et toriuis ut supru. ^ Duriter et vieeuersu si reus sul> luuuäuursuto uostruruiu vrtiuur, ter- ^ ruruiu st loeoruru preserip» toruiu rssiäsueiuui liuterst et !>l> uetors sutäito pretuti s (lristiuuissiiui röA'is, äuoisc^ue NeäioluM iruiusiuoäi, ut supru tsrtur, rö^uisitio ^ iu uos llurAiinu^istros, seuitstos, ^.luuruuos st eousulss tuotu tu- I erit, äetetiurus uos ipsius uotoris euusuiu uiupleetsre et pro sxps- j «lieioue eiusäeru ourus et totuui iä uäiuiplere, «pinä lruue iu purtsur (lri- ^ stiuuissiuro rsZi äuoiipue Nsäioluui uut sius r«^gio äueulic^ue eousilio, ^ vt supru proxiiuo urtieulo voutiuetur, iueuurtit. ^ Drstereu eouoiusuiu est, si vuu uostruruur pureiuiu eoutru ultsr- ^ uiu ulicz^uiä ciitksreueiö uut äisooräie uuuo iiulieret uut iu tutururu ^ lrukituru esset, oeousious tuliuiu äitkereueiuruiu, purs illu uä ururu. seu I tuoti operu proeeäere uou äetstit, ssä pro expeäitioue et uäuiiuistru- ^ eioue juris iu villuur ^tiuselis venire et itiäeiu euusuiu ruoäis et j toriuu supru uisurorutis trueture et tiuirs. ^.ä liee eouveuiiuus, c^uoä vue- s c^ue^ue uostruruur pureiuiu ulterius iutsr uos purtis sutäitos, HurZsuses s et lusreutores suis euur urereiiuouiis et redus et uegotiis iu sius «Ii- ^ strietu tiäeliter tusri, «ieteu- äere st xrotsZere äebebit, eis suisvs xersouis, ^ tuiuuiis et rekus suluuur eouäuetuiu iruxuroieuäu et ut «unni viu I tueti, c^uuutuiu xossitils est, iiuuruuss xrestuuda. s ?retersu äetetiurus uos ssxsäiotus rex ciuxc^ue Neäialuui j iioruiuss et sutäitos uostros ecuu- luouetueers, etiuiu suiz xeuu gru- ^ uissiuru enurture, us iroiuiuitus, luereatoritus et suk«iitis preis.- ^ toruiu umieoruui st eoukeclsrutorruu uostroruiu iurpeäiursuto siut, c^uoiui- s uus ureross süss «juaeuiu- <^ue uoiniue voeeutur, veuäsrs st ulienure ^ possiut, sisäsur iusuper iuiriteutss, ue iuter ss uut respsotu sx- ^ truueuruiu persouuruiu «zuit^ui«! eäioti, uiuuciuti uut ordiuutiouis puiuiu ^ erueulti st veuuruäuuäi tueuitus uäiiuutur. Dt si ulitsr uotuiu tu- ^ erit, iä euutio seu tiäsiussio suttieieus prsstitu ! vsl äetituiu uä ruuuus tiäeiss äeposituiu tuerit, «puoä ipso tueto tulis ^ juäsx, potsstus seu otiieiurius, u c^uo iueuroeruti euoäutio tieret, uä äs- > titi seu preteuss uotiouis sutistuetioueiu oiii I^utitur. Itsru c^uieuurc^us puroiuiu uostruruur sutäitus ultsri sx eisäsur solueiou- ^ eru urissiouuru et sx- psusuruiu prourissrit, et iiluä suttioieuti tonn- ^ uuru uut iittsruruur tsstiiuouio upprotuiiitur, voiuiuus ut tulis vertu ^ tuetis eorrotorurs st sie lruiusiuoäi expeusus et ouus solueiouis euruuäeur I sxpeu- suruiu iu se suseipere äeteut, oiuui priuileAio, oräiuueioui, jnri ^ seu stututo iu eoutrariuiu ruilituuti postposito. ^ ISIS n°« °x --.°-t.-i. w.r»i. V-I <>-t.»-r> ..i,i i>.» s-..iti- »b.jg.tw,.-- p°x litten ».«°i....ti t°»ti- I v-I I>.° «MW. -> ». IM I wn- »° i» »lioui« „o-t^im.. i--r°ium «iiili»» xxtr-t». Dt °°>>tr».,-t. t°»°I,, ... i>». , °o»- buerenti iu retusiousui ouiuiuiu uiissi- s ounui st exxeusaruui ob n ^ . Dt »o° x.-k.tu- -ex «-«»»! -X °»I».»»- ! xr-t-t.» ^ - IM. ^ ««M«. , -t «»«MM». ->--«« «w«. «---»« ° «°-t «. I .'°° ! -t w klaroua. Lasilea, bb-iburgo, Soioäro et LebaNiuseu l ^eseuoiuui teuore > graeioso oeeurrere > vultu eisäeui baue ^ ^ subciiti. eoui- eoutiibuiuius, c^uoä ouiues et siugub ^a.uäietai-u ^ ;„^iles, vsäestres et ec^ue- Mtriote, oommmütat-s. ^ ^ »ms per totum äomi- I stres euiuseuuiciue uouu- j ms, ooucbtiouis au. . ' , , - ' I ^ iem-ecii et iusuxer euiu uiuiu äueatus Necbolaui tute, seoure et abs^us wo es - , et tabiieauäis . - ^ naseituris. vel ex eis tabrioaris er laviieanuis oiuuibus uieroiiuouiis, rebus et bouis suis, I ' . , - ' . , x ,1,,..^ Necbolaui et ui-eseriptoruui iioiuiuoiuiu twuieuei j Ui terris urekatoruui eristiauissiuu rsgis ut ä t- .! U .x,. iVIumaule ^ - - 1-- . - w .1...nb,bs oetsroi'uui äonuuoiuui eoutsäeratormu > bge ^lamaiiie atolouu seu eoiaiu in abis terris et aoiiuiiu , ,. . . . . - i ... wi^tus Neclio- I-uu usous -ul tossata. buntutis Msaioi.uw Mpeiuoris per totuiu äouuuiuw eiusäeiu uuo. x gxae- ... > i - äaoii, Mbslls, eeteraruiu^us baue iu xarrsiu exae sxelusiue ab oium solueious tbslouei, xou A , - ivr />- i ' « ,1neutus , i nrgtato rs^i Nsuiolauiaus cluoi j aur auearus tionuw j seu oueruw siue ^ ^ xriuatis xersouis eowxetat, bberi, uostri eiuitatibus, eouutibus, ^ „„.ere 6ebeaut. Debebit tmueu tbeloueum °xewxti et totabter uuwuues et ! abso - ^ ^bter traetuiü , et exixi, ^uwu et Mtra j cbeta tossata vrbis Neäwlaui vt su; ^ ^ Neäiolaui. ut eeiaw äe e^uis, .eut bueus,ue eousuetuw est. ^m°u« ^ uou obstaute 5>obus st esteris auiiuabbus ^ uuba soluoio ' ^ ^ ^ ^ibus ^ ^ > wagistri, seulteti, auuuam, veelarawus et uos vrekati rex ^ ^ ^ ^ Ureter j --ousules, eowwuuitates et bouu- I uos i ^ ^lebeant vti eowiuocbtatibus ^omzirsbeusi in xrsssuti auiieabili iutslbgeuei, st vrimleAiis iu xreseuti iustru- ! -ueuto ,xei- , xiuutur et reseruautur saerosaueta lu biis oiuuibus öt siugubs a uobis.u . > xx.,.,,.,,. iui'iscbotioues, c. . saoruiu 1-ouiauuui luixsriuiu, statura, ^U1I«U^ , ^öäes avostobea, Kuuuuus Houiauorum > Z , . mitieus eou- ... - - ..I.btrütiouos vel bge ouiuesoue > vuioues e>. ^ s»u- ^ tecieraeioues, iutslbgeuoio, eiuiieg., s . . . , , ... . ! Hartes mitas et mtrouuetas. suetuciiues baeteuus per xrocliotas vtra. 1 ! I' . ^ uobis et - - . »i «inmiloi-uiu obssi-uauoiaiu, c^us iu ziei- j xeiuau , b.t iu xreuussoruiu ouuiiuiu st siu^ . i^^us rex vti äux Neäio- >.°t -t .w- °°°-^ .... St ioeoruui äö 'bburrego, Löi'iia, buoeiua, 1c I > . , ^osti-a vui- > uersaii pretatorum ttiai-oua, Ibisilsa j i-riburgo, Soiacbo et 3eba mseu.uoiuiue - - ^gutieis keeiuius uiuuii-i et i^sium ioeoi-iuuciue et teri-ai-uui xi-oiuittuuus Kigiibs^ue > uostris 1314 rolmruri. Dokus in Vrbo ^ Duosrnoirsi soäovimo die insnsis .lunii, ^nno ok> inos-rnnvions doniini Nillssiino ^uinAsntssiino keroio. Pergmnentenc Urkunde mit anhängenden Siegeln des Königs von Frankreich und der XII Orte. Abgedruckt bei Dumont IV. 37. K«. Verkommniß der XII Orte über Pensionen, Kriegsläufe :c. Baden. tSS>3, Tt Juli. Staatsarchiv Lucern. Wir die Burgermeister, Schultheis, Amman, rätt und gantz gemeinden der loblichen Eidgnoßschaft, nämlich Zürich, Beren, Lucern, Vry, Schwitz, Vndermalden ob vnd nid dem Wald, Zug und das vsser ampt darzu gehörende, Glarus, Basel, Friburg, Soloturn vnd Schaffhusen, Thund kund aller- j mengclichen mit disern brieffen: Das wir den vilsaltigen Sorgen, müg, arbeit vnd vnghorsamy nach, vns jetz etlich Jar har mit hinlouffen der vnsern vud in ander weg entsprungen, in vnsern gesessnen rätten, gemeinden, ouch durch vnser geordnet botten vff etwe mengem tag deßhalben ge- > leist, solichs zufürkomen ernstlich betracht vnd zuletst in bywesen, raut vnd zutun der fürnemen wisen burgermeister, amman vnd rätt der Statt Sant Gallen vnd des lands zu Appenzell, vnser guten sründen vnd getrüwen lieben Eidgnossen hierzu eruorderten erber vnd j ganz vollmechtig botschaft, zu vffenthalt vnser vorgenanten Eidgnoßschaft vnd aller vnser zugewandten, zu Handthabung vnser loblichen pünden vnd pflichten, so wir Eidgnossen vnd zugewandten gemeinlich vnd sonderlich zu vnd gegen einander» habent, j darmit denen in allen Dingen geläpt, nachkamen vnd gehorsam:) der vnderthon, ouch frid vnd erber wesen beharret vnd gemeret mög werden, Sölich ordnung vnd satzung in gottes namen einhellig, frylich vnd wüssentlich mit einander vffgenommen, willenklich vud wölbe- j dacht in kraft vnd macht diser brieffen in wiß, form vnd maß, wie die hernach von einem artickel an den andern eigentlich gelütcrt vnd geschriben stand. Dem ist also: Des ersten, das niemand in der Eignos- schaft wonent, er sige Burger, landtman oder hindersäß, geistlich ^ oder wältlich, edel oder unedel, rich oder arm, in was Stand oder wäsens die sigend, von disem tag hin von keisern, klingen, fürsten, herschaften oder Stetten, geistlichen oder weltlichen Stenden vnd gar von Niemandt vberal deHein penspon, dienstgelt, prouision, gnadgelt, ^ miet, gab noch Schenke haben oder nemen sol, weder durch sich selbs, sin wip, kind, fründ, dienst noch ander, damit es in sinen nutz komen mächt, heimlich oder offenlich in deHein weg. Vnd ob jemand sölichs nit halten vnd sich das mit warheit s erfinden wurd, der vnd dieselben sollen ewenclich von Iren erren vnd emptern, ob sp die habent, gesetzt vnd demnach niemandt nutz noch schad sin, ouch zu keinen erlichen fachen als zu gericht, rat, kuntschaften und dergleich Hendel gebrucht, sonder ^ ouch von Iren Herren vnd obern von stund angenomen vnd darzu an lib vnd an gut nach derselben siner Herren vnd obern Erkantnuß vnd gutem Bedunken gestrafft werden. Ob aber also einer oder mer von sinen Herren vnd obern in derselben ^ siner Herren vnd obern gepiet nit möcht betretten werden vnd die in ander ortt der Eignos- schaft wurden wychen, wenn dann sölich ortt des von dem andern ort schriftlich oder müntlich bericht wirt, alldann söllent der vnd die- j selben schuldigen daselbs ouch angenomen vnd die straf lpden, als ob er in siner Herren vnd obern gepiet betretten were worden. Doch so ist hierinn vorbehalten, daß ein Eidgnoß ouch eu? landtmann vnd burger dem andern vngeuarlicher j wiß von sinen eigenen gut wol schenken vnd 1315 erung tun mag, als das von Alterhar in vnser Eidtgnosschaft Sitt vnd gewon ist gewesen. — Fürer zu verkoinen merklichen schaden vnd abgang vnser Eidtgnosschast ist angesechen, das nieniant I darin wonend oder gesessen hinuß in deHein Reyß oder krieg ziechen noch koinen sol in deHein wäg one sonder erlouben vnd willigen siner Herren vnd obern. Vnd sölich erlouben sol ouch deHein ort fiir sich selbs gemalt haben zu tun one > gemeine ortt vnser Eidtgnosschaft oder des merteil vnder Inen gunst vnd zulasen. Vnd welicher dawider tut, der sol vor allen dingen von sinen eren vnd ämptern, ob er die hat, gesetzt vnd komen vnd demnach niemand nuz noch schab, sunder als ein > verwürkter, erloser man geachtet vnd gehalten sin vnd zu keinen erlichen fachen als zu gericht, rat und kundschaften vnd derglich Hendel gewicht, sonder vnd darzu ouch von sinen Herren vnd obern fängklich angenommen vnd demnach nit anders j dann vf ein straff fünff Guldin vsgelassen werden. Vnd ob er sölich gelt nit hat, er alldann daselbs mit fünff wochen vnd Spissung zu wasser vnd brott in sölicher gesanknuß abuerdienen. Ob aber einer oder mer derselben von stnen Herren j vnd obern in dero gepietten nit nwcht betretten werden vnd er also in ander ort der Eidtgnosschaft wurd wychen, wenn dann sölich ort des von dein andern ort schriftlich oder müntlich bericht wirt oder dasselb ort sölichs sifft mag l vernemnim vnd wüssen, allda,ii. söllent der vnd die selben Schuldigen daselbs ouch angenommen vnd die Straff lyden, als ob st) in Jr Herren vnd obern gebiet werend betretten. Sauer aber sölich hingeloffen nit wider zu land kommen noch sich in vnser > Eidtgnosschaft setzen vnd mderlausen wurden, alldann mag derselben oberkeit zu Iren, gut griffen vnd damit handle., nach Jrem geuallen. - Vnd als bishar etlich hoptlüt vnd ander die knecht vfgewiglet vnd in der Herren dienst ! genomen vnd h.n- weggesiirt habend, wo sölichs seiner durch deheinen n.er beschäche oder sich befund, das jemands derselben hoptlüt vnd vffwigler einich gelt daruff empfiengen, ,„it was fiir warten vnd gestalt sölichs wurd widerstanden, ! dieselbe., hoptlüt, vffwigler, hinfürer vnd e.npfacher des ge.tz, wo ma,. die ankommen vnd müssen mag, sol Jedermann von stund an a,memmen vnd sölich vom leben Zum tod an alle gnad lasen richten vnd darin., .wnand dehei.. fi.r.vort oder vszug > brachen, ungehindert ob .och wnem ^ Eidtgnosschast oder Ire., verwandten zugehörten. - Wohn, auch ^en vstwiggle, h ü.u oder Ire botten komen oder wandeln, vff die soll mengcl.ch e.n vffsechen haben °nd wo I hanw wenig erschindt so sol man st) ze stund fängklich a,.ne,nen, eigentlich Wonnen vnd erfragen vnd ab ^nen richten nach Iren, verdienen vnd wie obstat. - Vnd ob deHeiner sich darum nnt s.nem sitz vnd wonung vß vnser Eidtgnosschaft verendern vnd hü,ziechen wölt, damit er sölicher srömbden reisten vnd knegen pflag. vnd wider das so vorstat tun möcht, das sol In doch nit schirmen, , ander ob er bennmch w,der vn Eidtgnosschaft ! kon.pt, so sol er alle straff liden, wie ein andrer dar,,,., gesessen. - De,glichen sol niemand M vnser Eidtgnosschaft sich frömbder Personen, fachen oder ansprachen beladen „och annemen on genuiner ortten vnser Eidtgnosschaft oder der merteil > müssen vnd willen, ouch niemand dessen, fcchd kneg °.er !i,.d,sch.st lür I.ch ,-lbs -ud-chm. ,,°ch dmn wie W'I« g.sch'«'''-'. M'dt. « So unser vorder., vnd wir vns des gegen einander., ver,chr,ben > habent, zugebe,,t. - ^ 'd sol o.dnung wich, 5 I. w l-ud.ru Schultheiß.,. m,d «um«., ^.'ch-n ° ^ d.° M'd. «°r d-., »emeiude,. g.l°I«. -»» '«-d°,u- «s i»„d ^ > -i»- -der „,-r o„ g-m-I,,-.-et..,. -der den merteil »»der Inen guus. wuheu », d .„d „uch>-Ia,°„ »ewul, „,,d mach' h°b-,u - Vnd hi.rllw d.s mluud. durmi, I i-lich-m m, .1 ..M °"d geuerd dest.r ^ I» Hude,,, wir -w„-„t«' Burgermeist», Schultheis, Amm-u, r«. und g-m°,„d Zuu-H. B-.„, Qch-m. ^ ), 1316 Schwytz, Vnderwalden, Zug, Glarus, ^ Basel, Friburg, Soloturn vnd Schaffhusen vnser Stett vnd lender Jnsigel an dise brieffe lausen hencken vnd dero vnser jedein ort einen, desglichen den obgeseiten vnsern lieben Eidtgnossen von Santgallen vnd Appenzell jedein j Teil ouch einen geben, vff sant Maria Magthalenen abent, als man zalt nach Crists geburt tusend fünfhundert vnd im dritten Jare. Doch den alten punden tu alllveg vnschedlich. Pergamentene Urkunde mit den anhängenden Siegeln aller zwölf Orte. Abgedruckt bei Zell weg er, Appenzeller Urkunden Nr. 633. In einer Abschrift im SolothurnerAbschiedbuch heißt es am Ende: „Die schnür (Siegelschnüre) sind also: Zürich blaw vnd wyß, Bern rot vnd schwarz, Lucern blaw vnd wyß, Vri schwarz vnd gehl, Schwyz rot, Vnderwalden wyß vnd rot, Zug blaw vnd wyß, Glarus wyß, schwarz vnd rot, Basel wyß und schwarz, Friburg blaw und schwarz, Solothurn wyß vnd rot, Schaffhusen grün und schwarz, Appenzell" —. Hier ist auch der Ort, eine die gleiche Materie betreffende Vereinbarung der drei Bünde in Churwalen, den sog. Pensionenbrief vom 25. Febr. 150V beizurücken: „Wir die Burgermaifter, Lanndrichter, Bögt, Ammann, Nichter, Natt, Geswornen vnd all Gemainden gemainlich, Edel vnd unedel, arm und rich, aller vnd yettlicher Stetten, Lennderen, Dörfferen und Gerichten der dryer Püntten in Churwalhen, nämlich vom Gotshuß Chur, auch vom obern grawen Punth, vnd von den zehen Gerichten, bekennen vns öffenlich, vnd thund kund allermenglich mit dem Briefs, nachdem vnd dann vnser Altvordern in Jr verpflichten und zesammenn gesworen verbriefften und besiegelten Püntnuß und Ver- ainung lanng zit rüwig geseßen find, Jr Land und Lüt wol regieret, sonnder auh zugutten Friden beschirmtt, vffenthaltten und sich darnebent niemans vßlendiger frömder Sachen beladen, noch in Dienst vmb Jargelt noch Provision dhainen Fürsten, Herren noch Stetten zu gedienen angenommen, sonder zu Hulde aller Jr Nachpuren und Anstößern ganz gemüßiget haben; Vnd wir vnns aber söllicher Diensten, Jargelt und Provisionen yezund ain zyt lang nit gemäßet, sonder vnder vns ain tail von dem Römischen Künig, der annder von dem Künig von Frankreich und der drittail von dem Herzogen von Mayland Jargelt, Dienstgelt und Provision empfangen und inngenommen, vnd nun disertzyt erlernet, gemerkt, bedäucht und gar aigenlich betracht Hand, Wa wir das also beharren vnd dieselben Jargelt, Dienstzeit vnd Provision der Künig, Fürsten und Herren nit abstellen, für und für innemmen, vns dero gebruchen und üben wölten, daß die in künfftigzit zwüschen vns und vnsern Nachkommen möchten bringen vnd gebern Vnfreuntschaft, Widerwillen, dartzu Zerrüttung vnser Pünuten, Vnfried vnser Lannden und Zerstörung vnsers redlichen und erlichen Regiments, so unnser Altvordern vnd ouch wir lanngtzit löblich, fromklich und wyßlich herbracht vnd gefürt, das zufür- kommen und darmit wir und vnser Nachkommen deßfürter auh wie vnser Altuordercn byainander in gutter Früntschaft, Ainigkait und vnsern gemelten erlichen löblichen und verbriefften Pünten hinfür in Ewigkait belieben, dartzu vnser Lannd vnd Lütt zu gutten Friden vffennthalten, sonnder auh in Gottes Lob und Ere regieren vnd auh Wittwen und Waisen destbaß beschirmen mügen: So haben wir vns vff hüttigen Tag, mit gemainem und ainhelligem versammelten Natt, vernünfftig vnser Sinnen vnd mit gar wolbedauchten gutten Mutt, miteinander gütlich, tuglich und früntlich geaint und veftiglich ze halten beschlossen, verainen und beschließen auh für vns vnd all unnser Nachkommen yetzund wißentlich, gentzlich, lutterlich vnd ewiglich Jnkrafft und Macht diß brieffs by den Pflichten, Schulden, Glüpten vnd geswornen Aiden vnder vns dryen Pünten weder der ain, der ander, noch der dritt, noch auh kam besonder Ortt, Gericht, Commun, noch ainlitzig Personen, dhain Jargelt, Dienstgelt, Mustergelt, Prouision, noch kain Schenkhinnen, In verdienstwyse, noch umb Dienstwillen von kainem vßlendigen und frömbden Künig, Fürsten, noch Herren, so vßerhalb vnsern dry Püntten mit Hofhalt wesenlichen sind, nit haben nemmen, noch empfahen, noch sich ouch um sölich Jargelt, Dienstgelt, Mustergelt, Prouision und Schenkinen mit dhainerlei Diensten mit Inen versahen, verpflichten, noch 1317 dienen, sonnder sich Jrer Diensten und Kriegen, so sy miteinander übend und gebruchend, obgemeltermaßen gar und ganz müßigen, und deß kaintail gegen dem andern weder Bystand, Hilff noch Zuschub thun soll, in dhain wyse, vßgenommen vnd hindangesetzt die Schuld und Pflicht, so am yeder vnder vns von Billichhait wegen den heiligen Römischen Rich zethund schuldig und pflichtig, ist aim yeden hierinne vorbehalten dieselben Schuld und Pflicht in zimmlichen vnd gepürlichen Dingen und Sachen zu verdienen. Vnd wclicher Puntt aber vnder vns dry Püntten, ainer ald mer, oder ainich Ortt, Gericht, ald Commun in vnseren dry Pttntten besonnder in den obgenannten Stucken, Punkten und Artikeln, hinfür über kurz ald langzit brech und nit hielt, das Gott nit lu wolle, der und dieselben allesampt sollend damit ir Ere vnd Aid verwürkt, gebrochen und nit gehalten hon, und zu dem strauffwürdig veruallen sin, den anderen Püntten, Orten, Gerichten und Commune», so hierinne gehalten und nit gebrochen hetten, der Mainung, wie dieselben Jrs Geuallens die Brüchigen strauffend, mit Recht ald on Recht, welicher Maß, ald wie hoch oder nieder an Geld und Gutt, das füllend die Brüchigen liden und dem vngeweigert, on alle Fürwort leben, so dick das zeschulden kommt. Begeb und fügte sich aber, daß cinich ainlizig, sonder Personen unser Puntsgenosscn, vnder vns dry Püntten geseßen, viel oder wenig in den obgemelten Stucken aim ald dem andern brüchig würden und nit hielten den und dieselben soll der Her, oder der Punth, vnder dem Sy in unnser dry Püntten geseßen und wohnhafft sind, by sincn Eren und Aiden an Jrem Leben on alle Mittel und Gnad strauffcn. Vnd ob aber söllich brüchig Personen daselbS dannen von Ir Huß, Wonung flüchtig und sich an anndere Ennd in vns dry Pttntten gelegen, wahin das were, ziehen, in welichem Gericht sy dann betretten und ergriffen würden, dcrselb Her oder das Commun, des dann das Hochgericht daselbs ist, Süllen ouch by iren Eren und Aiden dieselben brüchigen und flüchtig Personen on alle Gnad strauffen an Jrem Lib und Leben, ungcfrauelt allermenniglichs. Vnd doch so haben wir dry Püntt vns hierinne vorbehalten und gar luter vßgedingt, ob wir oder unser Nachkommen gemainlich und ainhelligklich, vnd ob wir aber mit einander nit einhellig werden möchten, vnd die zween Püntt, one Mitthellung des dritten Punths, ains verainten Rats hinfttr inkünfftig Zit, über kurz oder lanng in willen kämen, diese obgeschrieben Sachen vmb Ere, Nutz oder Notturfft unser Püntten und Landen wegen zu besseren, zeminderen, zcmcren, oder ganz abzethund, deß söllendt und mögendt wir all dry Püntt samentlich miteinander, und auh, ob -vir, als obstat, genntzlich nit'ainig werden möchten, die zwein Bttnth besonder wol Kraft und Macht habend zc thund; vnd was die zweien Bünth also hierinne machend vnd thünd im Besten, dem soll dann der dritt Puntt ouch geleben und dem allem getruwlich nachkommen on Widerred. Vnd das alles, wie oblut, globen und versprechen wir obgenannten dry Püntt sampt vnd sonnder für vns vnd all vnser Nachkommen, by den Pflichten, Schulden vnd geschwornen Aiden vnser Püntten, war, vest und statte ze halten, one alle Arglist, bös Fünd vnd Geucrd. Vnd des zu warem vnd offem Vrkund, so haben wir obgenannten Gemaincn dry Püntt und vnser yeder Puntt mit allen sinen Orten, Gerichten und Comunen, dartzu vnd darinn gehörig, diser Brieff dry glich- luttende, nämlich wir von dem Gotzhuß Chur, von vnser Pitt wegen, mit der fttrsichtigcn, Ersamen und wysen Burgermaister vnd Rat der Statt zu Chur Secrct, und wir von dem obern gramen Punth mit unnseres gemainen Punths, und wir von den zehen Gerichten, durch unsere Bitte, mit des frommen vnd vesten Clausen Velins, der zit Landammann vff Taffaß, aigen angehenkten Jnsiglen besigelt vnd yedem Punth amen gegeben, zu Chur vff Deinstag nechst Sannt Mathis des Hailigen zwöllff Botten Tag, Als man zalt nach Gepurt Cristi fünffzehenhundert Jar. ^ aan.°n°arch.° w °h..r. 1318 Rt Münzvertrag der fünf Orte Lncern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug. Lucern. tSV4, S4. September. Archiv Nidwaldc». Wir der Burgermeister, der Schultheiss, die Ammau, rätt, Burger, launtlütt, vud ganutz gemeinden der nachgeschribuen Stetten vud leuder vuuser eidguosschaft, mitt uamen j Lucern, Vre, Switz, Vudcr- walden utd dein kernwald, Zug mitt dem vssern ampt, so dartzu gehört, Bekenneil offenlich vnd thund kuiidt allermeng > -klichem untt disem brieff, für vils vnd unser nachkamen, die mir vestigklich hiertzu verbinden. Als dann ettlich iar har der gemein man In vnser eidguosschaft gros beswärd des! golds, dem vil vff ganugen, des glich der silber müntz halb, die an ir selbs ring vnd vast der merteil beschnitten vnd nitt werschaft gewesen ist, erlitten hat; Vnd dwil wir im Jnkoffen vnd > verkosten vnser gewirb gegen ein andern bruchen, dainitt dailn der gemein man obgemelter beswärd entladen vnd wir alle by ein andern bliben mögen, So haben wir vns mitt ^ wolbedachtem Synn vild mutt vnd gutter vorbe« trachtuilg, vss grosser notturft vnd vinb gemeiils iiutzes willen, des golds vnd der müntz halb einer ordinmg vnd satzung, ditz nachge- ^ schriben iarzal statt zu halten, vereint, vnder ein andern der wussentlich Jncraft ditz brieffs Jnganilgen, Jil form, wys vnd masß, wie hienach verschriben stat. Dem ist also: Des erste», einen ^ rinschen guldiil iil gold, der glitt ist vnd gewicht hat, zu geben vnd zu nemen für fünff vnd viertzig schilling; vild welicher guldiil zu liecht ist, als meng körnen als meng acht haller ^ sol einer nachzten; doch ob ein guldin vngsarlich eins kornn oder zwey zu liecht war, vnd nitt darüber. So sol der selb guldi» danocht werschaft sin zu geben vild zu nemen. Item ein j gutten vterscheil guldin für drisstg plapphartt Item ein krönen, die gut ist vild gewicht hat, für vier pfund; Vnd welich krön zu liecht ist, als meng kor», als mengen schilling f sol einer nachzien; Vild ein krön möcht so ring old böß sin, einer ist nitt schuldig die zunemen. Item ein alti krönen, die gutt ist vnd gewicht hat, für zwen und viertzig plapphart; f vild welich zu liecht ist, als meng kornn als mengen schilling sol einer nachzien; Vild sy möcht so böß sin, einer ist nitt schuldig die zunemen. Item ein tuggatten, der gut ist f vnd gewicht hat, für vier pfund, ein schilling! vnd welicher tuggatt zu liecht ist, als meng kornn als mengen schilling sol einer nachzien. Item Byschlcg vnd ander gold, so In f das lannd kompt, das nitt gutt vnd nitt werschaft ist, mag ein jeder nemen, als er des truet wider abzukomen. Item etil dicken plapphart für fünfftzechen schilling. Item die Sa f -foyet dicken plapphartt, etilen für viertzechen schilling. Item die gutten Martzell, der ganntz vnd vnbeschnitten ist, einen für zechen schilling. Item ein Martzell, der beschnitten ist, für f Sechs plapphartt. Item ein halbe» Martzell, der vnbeschnitten vnd gutt ist, für fünfsthalben schilling, vnd die beschnittnen eineil für vierdthalbe» schilling. Item die halbeil mey f -länder dicken Pfenning, eineil für achttendthalben schilling. Item die halbe» Saffoyer dicken pfening, einen für Siben schilling. Item die meyländer ambrosyer mit dem Bischoff f -köpf, einen für vier schilling. Item die meylännder Pfenning mitt der premissz, eineil für zwen schilling. Jtei» die meyländer pfening mitt dem tüblin, einen für zwen schilling. Item f ein karlin, der gutt vnd vnbeschintte» ist, für fünffthalben schilling. Jtein die rollepatzen, einen für Sibentzechen angster. Item vnd zwen halb für Sibentzechen angster. Item die f meyländer plapphartt mit der federn. Item die meyländer mitt der ß, Item die meyländer mitt dem Crütz, Jtein die alten Franckrtcher plapphartt, Item Züricher, Bernner, Fr>)' 1319 b«rger, Solo j -turil vnd sannt Galler plapphartt, dero einen peden für achtt angster. Item die kreyen ^pphartt, einen für zechen angster. Item die löwen plapphart, einen für zwen vnd zweintzigk j angster. m für viertzechendthalben angster. Item die krütz plapphart vnd Strassburger plapphartt, ein für dritzechen- j halben angster. Item die ganntzen Basel plapphartt, ein für zechen angster. Item die römer karlin mitt sparren, dero drp für ein karlin geschlagen sind, ein für Nün angster. Item die j Burgundschen vnd ^sner plapphartt, so bitzhar achtt angster gölten Hand, einen für Siben angster. Item die Saffoper Vlangken, ^'uen für ein schilling. Item die etsch crützer, einen fiir Nün j haller. Item die alten Züricher, lucerner ^ud Solloturner criitzer, einen für acht haller. Item Basel Sechser, die meyländischen Sechser vnd die ^Yser criitzer, einen für Sechs haller. Item ^ lncerner vnd yenower schilling lat man bliben. Item die ^ten spagürlin, eins für vier haller. Item all gut angster vnd haller lat man bliben. Vnd wa der obge- schribnen müntz dheiny > so gantz beschnitten war. So mag ein lieber die nemen oder nitt, als er trnwt der Wider abzukomen. Vnd vff das So haben wir angsechen, das ditz iverdung des golds vnd der j Müntz, ivie ^ieuor verschriben stat, angon sol petz vff sant Martins tag nächstkompt; vnd wer dem andern schuldig ist ""d zil vnd tag zubetzaln dartzu hat, das dann der oder j die selben sölich schuld vff dieselben zil vnd tag betzaln sollen vnd mögen mit der alten werschaft, wie die petzo gatt. Vnd ob fach war, das pemauds mitt de», andern hiezwüschen vild j Sant Martins tag mercktotp, vnd einer dem andern schuldig wurd, oder snnst ästend schuld schuldig war, dartzu einer nitt zil vnd tag hetti, da sol einer den andern betzaln mit der > alten werschaft bitz wienechten nechstkünftig; Vnd beschäche das nitt. So sol dafürhin pe einer den andern detzaln mit der nüwen werschaft, ivie die, als vorstat, von vns an j -gseil ist. Wer och fach, das pemauds ^>lt hett vffgnnomen an inüntz In dem zitt, als die alt werschaft ganngen ist, der mag die losung thun "'Ut der alten werschaft, hiezwüschen j vnd dein Heilgen hochtzit Ostern nächstkünftig; Vnd welich das in dem öllt nitt dätten, die söllen dann mitt der nüwen werschaft die abloßnng thun vnd zinsen. Desglich, welich j ^'ltt an gold Hand vffgenomen, das die fünffundviertzig schilling für ein guldin in gold zu ziils geben söln; sy aber die loßnng thun wöllen. So sollen st) die thun mitt ^ rinschem gold. Witter so haben wir ^ beschlossen, das ditz werdung des golds vnd der silber inüntz, wie vorgeschriben stat, weren vnd beston fünffundzwentzig iar, die nachsteil j nach dattums ditz brieffs koineilde; Vnd das och kein ortt vnder vns der andern ortten gemeinlich glmst, wüssen vnd willen. Mich vnnser ordnung vnd satzung nitt endern j ablassen sölle dhepns wegs; vnd welich och ditz vnser vorgemelt ordnung vild satzlmg nitt hielten vnd gold oder die silber müntz, lut vnd sag diser vnser ordnung, türer oder anders j geben oder nemen, welichem ortt poch der wäri, oder in welichem ortt das geschäche, die söllen, so dick das beschickst, peder ll»ad zechen pfund zu buh verfalleil sin dem ortt, darum ^ das gescheen ist; vnd sol pe einer den andern ^den bi dem eid sinen Herren vnd obern gethon, on allen vertzug. Wer och fach, das in dem Zitt der "°rgeinelte,l iarzal dheinerlep nümer j müntz in das land käm, die söllen vnser getrüiven lieben eidgnosseil Lucern in vnser aller costen. So bald sp dero pnnen werden, vffsetzen vnd versuchen lassen; Vnd sol die 1320 niemands I vnder vns nemen noch geben, vor vnd e die demnach von vns gewerdet wirrt. Vnd vff das globen vnd versprechen wir die vorgemelten eidgnossen von Stetten vnd landen, wie ^ vorstät, By vnd mitt vnsern waren vnd gutten triiwen, vnd bi den pflichten, so wir ein andern vss craft vnser ewigeil piinden schuldig sind, ditz vorgemelt vnser ordnung und satzung > , wie hieuor geschriben statt, die vorgemelten iarzal vß war, vest vnd statt zu halten, och dero zu geleben vnd nachznkomen, on all iittrag, widerred vnd geuärde. > Vnd des alles zu waren: ^ , vestem vrkhlNld, So haben wir die vorgenanten eidgnossen von den vorbestimpten ortten, pedes ortt sin eigen insigel für sich vnd sin nachkamen offennlich gehenilgkt ail ditz brieff > all glicher lut, pedein ortt etilen vberantwnrt; die geben sind in der Statt Lucern, vff zinstag vor Sant Nüchels tag, Nach cristz gepurt fünfftzecheilhniidert vild darnach Im > Vierden iar. Pergamentene Urkunde mit anhängenden Siegeln der fünf Orte. Abgedruckt im Geschichtsfreund VIII. 266. tT Erneuerung des Bündnisses mit Solothurn durch Herzog Carl III. von Savoyen. RSV4, TL. November. Archiv Solothurn. 5los (larolns, Kabanäis «lux ex nna, et nos Konltetns, tlonsnlss et (linss Vrlns Loloclorensis, sannensls äioossis, ex altera xartilins ^ notnin lleri nolninns vninsrsis: <)nocl srnn snpsriorilins anuis transaotls lntsr gnonclain dons nioinorie Illnstrissinrnin ae ssrsniWiinnin prinsipsrn et äoininuin, (louiiinnu ?l>llipertiim Kadanäle I änsein nostri tlaroli clueis inoAsrnl Asrinannnr et prsäscessorew clileetum, enin« aniina rsgnis trnatnr sterua, st no« Lenltstnni, oonsnlss et elnss vrüis Koloclorens^ prstats nonnlls intelliZentie ! teclsra, vnlonss et inoül vivsuüi in psrpstnnin clnratnrl st valituN sontraoti tnerint, pront in litterls üssnper snl» (lata cliei lnne proxirns ants testnln Laneti Lartliv' loinsl apostoli anni <)ningsnt6- ^ siini seenncli eontsetis st sanilliotl gnonclanr pis ineinorie clonnw ?1illippsrti Labanclis clneis illnstris et vrbis nostrs Loloclorensls slAillornnr appsiisione nnuntis, guarnnr tsnorsrn proptsr earnnclein j prolixitate lüo inssrere oniisnnns, pro inserris tanasn lialisniU^ st lraderi volninns, lrso et alia planins conti neri «liAnosenntnr. Linnr vero antstatns lllnstris prineeps et clonnnns, cloniinu« j ?liillpsrtn8 lisu (lisnr vits sne elanssrit sxtrsinnni, nos gnogns (larolnS, rnoclsrnns Kabanllis «lux, «pi! snnclsin clnoatnni Labanüls regiineugne st aclininistratlonsin einsäslN paeitleanr acleptl suinns > Itsnsrsncluin, I>enecli1eetnni llclelein eonsiliarinin nostrnnr «loininuin lloliannsw de Lonlvarclis, alibatsin l'ineroli pro oontlnnanilis, eontlrinanclis et renananüi« ipslns intölliZöntio, tscleris, vnionls et incxll viueinli ^ iinportantiis, nt premittitur, initls et sontraetls oinulagns ot sinAnla alia ex parts nostra taeisnüls st vonolnclsnclis all pretatos rnaAniksos üouüiio» sorütstniN, sonsales et olirss vrlüs Loloctorsirsis, anüeos ^ et saute (terato« rrostros spesialiter üilsetos eum pleno luaixlattt suxta tenorein littsrarnni nostrarnin eonstitntionnnr snl) nostro titnlo sclitarnin siZilloguo nostro ninnitarnin st per nos as tlclslsni nodls - «erixt. 8nssinlits>. st «nküeisntsr smn xle°o. nt xrsniittitnr, s°n8titntioni8 , ni-inäuto cisxntuto son- twnutionsm. eoniirinutionsin st rsnonutionsin prsäietus iinin8inoäi rssxeetivs neesxtaneriinn8 et Inn- ÜÄverimu8 as niliiloininn8 vigors vltinis olansnls in xreäicts vinoni8 > et tsc sris tittsri» ässorix e. in nltsrntio, inunntutio, äsolui-utio et uiinntio sxxrssss reserv-inwr, xrioridn8 xnnsti8 siun8nli8 st ^tieulis in xrsnui-rutis littsris äs8erixti8 st sontsnti8 uäinnxeriinn8. ! xront xrs8sntidn8 u6iungimn8 in Msänin viäsüsst 8nk8srixtnni- (jnoä sa8n. ^no insinorutn« iiln8ti-i88inin8 äoniinn8. äsniinn« eu-o n« ^nnäis änx nnt 8nsss88°rs8 äowin-itioni« 8NS tsrrii8, xntrin8. I 6oiNiNi-i st äitions8 IN st xsr «?i«ssx.tn8 8sännsn8s-n, IiliN8UNNSN8SiN st vsiiSNNSN8SNi 8itnlitli8. -iä VN8St -INS 1N8 ^ »eu ooinxstsi-s xo88st, xsr gnsri-n8 nnt uüo ^novi8 Nioäo rson- > xerars st 8iki nMlisnrs x--sts ^ns NS8 Ssnltstn8 st SSN8NIS8 vrdi« 3olo6orsn8i8 8NSSS88°rS8qNS NS8ti-S8 8nxsu ltuxilii et ^ Prs8t.tisns st näniini8trntions iin^rstnr, Ko8,ns i^sni > Ssnltstns ^.^^i8^ lue 8NSSS880US8 nä iinxlorntionsin Wiu8inoäi ^Ni äisto Mn8tri88nns äoniino, äonnno vnroio ^ . ... , . 1inin8woäi nrs8tarsinn8 j c^noä stniin, nt 8iv xrest-ire xrs8entibn8 xr 80NKN8 8N18 aNXiliUIN St INVaiNSN N1NN8Uivu^ - 1... - i-i»'niii« ^ tiiinsn oonksäerutornin N08trornin IN Iittsri8 tsasri8 st VN10NI8 VU8UNN8 et nrornittnnu8, enlli rö8srvati0NS ruiiit-n , ^^^ir.111. ii'1-- ^ . a ! nrö8tuti0 unxilii tiNiN8Nioäi xro xröäistu rsonpsrutions tsr Prsn^rrnti8 sxnrs88ö nonunntorulli, so rnno j . -ii ^-.--lmi'/Inniini »» ... „ . . , - mi88ionit>N8, 8NINNtit>N8 st sxxsn818 S^N8äöIN liin8tri88UNI aonuni knruni st äonnnioruin tnoisnäs. stixsnäio, n - r. ii'^nii'n« ,1.^ . . i n 0ns vrsnn88!i onunii, nso non xretntn.8 intsUiFsntni8, leosrn, ^.-.ot-oee.--.-..» > ilw-t-l-oim... .iomn.oo.-...iUxe-wo. S.d.mU. l «t .ooclo- v,imä. .„t-" x-°k^ I »t xr-mittiki. «„» et .1',,- Solo ^ ^ oooti. ,-oo.M.o-». ° 1,000 Iii- °-.tl-> I°°° °t r ?-° I.moom°äi xro- «.«.oto- ri.-o-.xto --t ^ ^ ^ ^ ^ -ot,-I.°«° °t -or»-» ' ^ ».tiooli i.-.-0-ii-ti »»-.S.o. ,„0,00-..^° > k° ^ »Ii,»-», iok---« o°q°« iot.o- k°S°-i- °t 77»» ^ x°°iw- 1° °t ^-»...i... W.M, 0,0! äolo et k-»o6° ^ »°-t-i- on».i-i I.ei„o.,, »»» > >°°. .iS°Ii°«t t°»°^- I.U7 ^ eee-eliw. v-I-i- 8oI°S°.°»°i- t»M. w°.it. bl°'^';o^wm 1^- -t ^-tt-i- > .0°° - °^«° '°°»»' ^Nio <^ninAönte8ilN0 c^narto. Pergmncntcne Urkunde mit zwei anhangenden Siegeln. 16ö 1322 IT, L. Burg- und Landrecht zwischen Wilhelm, Markgrafen von Montferrat und den drei Orten Lucern, Uri und Unterwalden. Lueern. tSV7, T«. September. Staatsarchiv Lucern. In uomiue sauetö et iudividue Iriuitatis, patris st Mi et Spiritus saueti, ^rueu. Vuiuersis ei singuiis preseutes ütteras visuris et audituris irotum sit et mauilestum, Huod uos duiieimus, Nareirie Noutislsrrati ete. ex nun, st Kouitetus, presides, eousuies st vuiuersitas iiomirruirr c^uatuor partium magniiiee st auti^ue iige eoulederatorum ^lamauie superioris de lurevrua, Vrairia st Vuderrvaidev super et suiztus siiuam, partium ex altera, iu iaudsm Oei omuipoteutis ae pro auZursuto et vtiiitate statuum, rei puizüee et suizditorum uostroruur omuiizus meiiorilzus via, iure et i'orma, c^uilzus melius, tutius et eldeatius id laeere possumus, pro uolris uostrisc^ue ireredilzus et perpetuis sueeessorilrus traotauimus, oouelusiruus et pepi^imus dsliizerato auimo ledus et amieitiam xerpetuo duraturam iu suiu eiium et eoutroversiaur lralrere c^uoeuu^ue tempore, tuue usutra partium iuimieis et ooutrariis aiterius partis vilmu vuc^uam tauorem, adiutorimu, trausitum usgue passum iu detrimsutum et iesiouem aiterius partis eoueedere vei admiuistrare, czuiu^mo id iu Mautum poterit prooauere uee mutua eommereia vuc^uam deleuders vei prolriliere deiremus et teuemur. I'ertia, si ad pstitiouem prelati iiiustrissimi priuoipis aut ireredum st sueeessorum suoruw uos prelats c^uatnor partes veteris ii^e prediete deiilzerati et izouo auiruo iu suis ueesssitatilrus auxiiium uostrum impartiemur eisdem, id Neri deizet expeusis predioti Nareiriouis et ireredum et sueeessorum suorum psteutiuur pro stipeudiis Ileitis et irouestis, sieut eurrr eeteris uostris eoueiuidus et oompatriotis iraeteuus laeere eousueuimus. (juarto, c^uod uos predieti seuitetus, presidss, eousuies et vommuuitatss aut uostri sueeessores vei suizditi direete vei iudireete, msdiate vei irmuediats, uuiias vuv^uam deizeamus uoizis cprovis lpresitv eoiore Merslas aiisuas, aetioues vei petitioues vsuk' pars vei assuurere prelato domiuo Narelrioui, suis ireredürus et suizditis c^uiizuseuu^ue eoutrarias, vudeeum^ue taies prousuireut, c^ue iraue uostram amieitiaur ledere posseut. (juiuto eoueiudimus, cpurd Hueiiiret uostrarum partiuur prediotarum iuds iu suis domiuiis, iiizertatiizus, prrüzus et prrisdietuZ' uilrus, cjuüzus aute irae lreta est, vuiuersis st singulis, alzsc^ue aiic^ua airstraotioue et uroiestia aits' 1323 ^U8 partim aut illius sululitorum cledsat permauers et presertim yuocl uos c^uatuor partes maguiüee bge preäiets vifere preseutis amieitis et eapitulorum preseriptormu uullam presumamus liadere ^uperioritatem in ipsmu illustrissimum priueipem cloiuiiruni Narelüouem ae sue exeslleutis suooss- «ores et sudclitos, eum viclelieet c^uaeuuc^us eitauäi, seä teusmur alter alteri et presertim altera partium sululitis alterius xartis pro iustis aetiouidus, äeliitis ao yusrslis kouam, drevem et expe- üitam iustltiam miuistrars. Ksxto et vltimo, cpuxl uc»s dulielmus Narelrio preäietus pro uodis bsrs6idusMö et sueesssoridus uostris perpstuis pro eomprodatioue preseutis amioitie privilegii et ^mpatriouatus preseriptorum iuäe siugulis aunis teueamur et cledeamus solvere et expeclirs euilidet cMatuor partium maguiüee lige precliete «lueeutos lloreuos aureos lieui, auuuatim iu Issto Laueti ^lieliaelis ^.reliaugeli umuerauclos. Iu bis autem amdo partes preäiote reseruamus Lauetam Leäem apostolieam Kaerum^ue Romauum imxerium et speeitios uos dulielmus Narolrio prsäietus tllrristia- Uissimum ?raueorum regem et uos precliete Huatuor partes ligarum omues st siugulos, eum cpulius priora teusmus leäera, illis euim uullateuus iutsuciimus clsrogars. Iu Quorum omuium et siugulo- rum rolmr et ticlsm st testimouium premissorum uos (lulielmus, Narelrio, et oouleäerati preäioti pro naliis, lrsrsäidus sueesssoridus st sudäitis uostris sigilla uostra litteris prsseutidus diuis et vwuiuo eoutormidus iu xsrxetuam rsi memoriam pissimus appeuäi, viribus parti vuas rsliiupientes. ^atum liueeris clie vieesima sexta msusis Leptsmdris, luclietioue cleoima, ^uua vsra salutikers vatiuitatis vomini uostri .lesu Elrristi millesimo cpuugeutesimo septimo. Abschriftliche Urkunde im Staatsarchiv Lucern. Ebendaselbst auf die Zahlung des vertragsgemäßen Geldes bezügliche Briefe und Quittungsformulare aus den Jahren 1510. 1514. 13 Erneuertes Bündniß zwischen Bern, Freiburg und Savoyen. Bern. ISSN, IS. Marz. Archiv Freiblirg. Nos Earolus (lux Sadauclie, Ldadlasii et Auguste, Saeri Itoiuaui Impsrii priueexs vieariusizue psrpstuus, marelrio iu Vtalia, priueexs ?eäemouti, eomes dsdeuuesü, IZaugiaoi et Itotuucli > moutis, ll.'iro Vuaäii, Naii et ?aueiguiaei dlitiecpis, Vsreellarium et Lressie clomiuus ex uua, et uos Leulteti, ^ousules Eines et Eommuuitates vrdium Lsrususis et Ir-idurgeusis, Eausauueusis ä^oeesis, altera Par- ^ tidus, vuiuersis et siugulis preseutium teuore uotum Kerl vvluiuus pariter et mauitestum, tiuocl eum iutsr äiuos precleeessores uostros gam multis trausaetis auuis et temxoridus vuioues, Celera et iutelligsutie j eoutraete suut perlreuues st laucladiles, gue uuue vsgue, auxiiiaute cleo, eius tlcerg etkeatis vt iusts vtrarumgue uostrarum xatriis, lmmiuidus et sudäitis vomoclitas, pax, clstsusio traucpiilitas sudseciuuta sit saluderri- j ma, voleutss ergo et uos, vt cledenius, xreäeeessormu vostrorum iussgui vestigia st iutegsrrimam baue ixsam tläsm vstustecpie dsusvoleutis amieitiam Dinars iu xosteros, xresertim etiam cum earumclsm importautia iutsr j alia exposeat rpsarum reuo- vatiousm äs clsesnuio in cleesuuiuiu Ksri et si c^uicl immutauclum et iu melius cleelarauclum veuiat^ ül eis mutuo uostrorum eouseusu xroesäere äedere, tZuare clelidsrato iutsr uos I maturo vuauuuuzue 1324 prelwluto eousilio, iuterveuiellto etisw preseutis orstoruw st wsuZstsrioruw uostri prelsti tlsroli, LslisuZie eto. Zuois, viZelieet speetsl>ilil>us, lzeueZileetis, llZelilius Lswl)ölsrio et eousilisrüs uostris, Zo- ^ winis .lolisuue ortuw, Zuw viveret 8sl)suZie ste. Zuoew, et uos vowwuui- tstes vrlziuw llerueusis et 1'rilwrMusis imperpetullw eoutrsotos, ^ Querum, littersruw Zsts est Zis vieesiws sexts weusis Nsrtii suuo Zowilli willesiwo c^usZrillAölltesiwo llousAssiwo ootsvo, reuovsrö, eouiirwsrö, IsuZsre, spprolisre et pro vlzerioris et tsrueutioris swioitie eowprol>stious I lloiillullis sZZitiouil>us exteutius et ill welius proZuoere voluiwus, prout etisw lrsruw viZore reuvuswus, soll- llrwswus, Is.llZs.wll8, approliswus et extöllZiwlls, woZis, lorwis et espitulis, c^ui sulzse^uulltur et tsles Lllllt ^ : Lt ill priwis, c^uswe^usw srtiollllls prestsuZi sueoursus et suxilii in literis teZeruw eow- xrelrellsus uos prekstos Lsrususes et l?ril>urAöllsos solllw in Z^oeesilzus I^sussuueusi, Lrölzsullellsi et LeZllllöllsi propriis uostris stipeuZio et ^ wissiollilzus lseist oiiii^stos, voluwus tswöll, so llvll olzstsute, et vt eeteris pstsst, c^usutuw uol>is eorZi sit, illelitissiwe LslzsuZie Zowlli olise^ui, tors et esse oiwoxios preuowillsto illllstrissiwo Zowiuo priuoipi st Zuei servire I st sllxilillw prestsre ill Zietis tridlls Z^aeesilzus stipeuZiis et expeusis llostris, grollt ill priori oouleZerstiollö eoutiuetur, ill slüs slltsw loeis et pstriis c^llilzusellllc^ue, oitrs tsweu wolltsllis et ill eouserustiollöw esruw ps- ^ trisrllw et terrsrllw, c^ue illllstrissiws Zowillstio sos iwue c^uiets lrsliet et possiZet vel iututuruw ^usto titulo lisdelrit et passiZeillt sZ prestsuZuw et exIiiiiellZuw iuusweu, Zeteusiollsw et suxilillw prout iv literis teZeruw eouti- ^ uetur, suwptil>us tswell, stipeuZio et expeusis jswZieti illllstrissiwi Zomiui priuoipis et Zueis. (jnoZ etisw stipeuZiuw et ipsius sollltio iueipere lislielzit euw llostrstss eZes propriss exisrillt et eoutiuusri c^uous^lls sZ I essZsw eZes rsuersi tusriut sllt reZire potueriut vel Zelzueriut. OeiuZe llee volllwlls llee Zel>el>iwus llos sepetsti vrbiuw llerueusis et ?ril>urAellsis Zeiuoeps slic^uew extrsllöllw et extrs wsrolrss et liwites Zllestlls 3sl>- s soZie, etisw extrs lige ^.ls- wsllie superioris partes resiZelltew ill eillöw so lzurgeusew susoipere, cpii eolltrs SllteZiotuw iliw strissiwllw Zowillnw Zsoew sotiollew et cpierelsw Iisiisre prssllwat. ?s- ^ riter et reeiproos vioo llos ixss darollls, LsIissZie Zux ergs jswZietos vrt>illw Lerllvllsis et I^riiwrgkllsis vowwllllitstes volllwlls esse ill eollsiwilsw oizssrnslltisw odligsti. Lt vt ixse illllstrissiwos Zowilllls prilleeps et ZllX llostrorwll j Lerllkllsillw et ?ril>llrAkllsillw 1>0llsw Zispositionew illtelügst st presertiw llos iruills- woäi eilles et iwr^ellses 11011 sppetere llee Ze eis eursw iwkere slic^llsw, oolltelltswur, vt illllstrissiws Zowillstio sos ststlls voesre et ^ slllzZitis eillsZew Hllil>usollw«zlls Ltstllto et DZieto ASllersli et esw Slll) pellis torwiZsl»ilil>lls et preselltilws vrl>illw llostrsrsw Orstorilws, si sos Zllxerit rec^ui- rellZos, illllllzere possit, lle ill tstursw extrs Zsestllw LslissZie ei- ^ vilegillw seu Iwrgellsisw eolltrs- lisllt, llisi iZ Ze eollSSllLll et sclwissiollö illsstrissiwe Zowillstiollis sse pro es äst. Dewuw eollvelltllw est illter llos, c^soZ lllllls psrtillw llostrarsw illtlltsrllw slicprss setionss, c^uerelss, ^ eolltrollersisS sos iwpstitiolles sil>i ipsi sl> slicpio sec^llirere seu spproprisre Zslzest, siue iZ titulo ewptiouis, loes- tiouis, porwutstiollis, eessiouis, Zoustiollis, rewissiouis vel slis cpisvis esuss seu wselrillstiolle eue- llist, llee etisw ^ super eisZew peeuuiss wutuo Zsre vel se cle eis slic^uo woZo iutrowittere st lroe pro se et suis, et si c^uis iu ooutrsriuw teeerit, c^eoZ illi vel illis uou lioest olz iZ ^uioc^usw petere 1325 8EU ynernlare eontra eos, yuos tales n8 ad rco^nicitioncin ip8in8, litteris vci vivo vocic oracnio tiict6.nl, toticn8 c^noticnc opnc Insrit iinpcndcrc, tridnsrs 6t iinpartiri üdsic ! eiticaxspie anxiiinin 6t jnnaincn contra 6t adncr8N8 ornncs 6t ÄnZnIos Üin8tri88iinarn doininationcV 8ii !>ni pronoeantc8 in dictic tridns dioccciiznc, proxriic no8tri8 cxxen8i8. Dt vitsrin» cidkin ii!u- 8tris8iino donüno dnci ^ ainorein 6t izcninoicntiarn cinZniarcin dsinonctrarc vol6ntc8 candcin vctcreM conkcdcrationcin an^nicntando nv8 nostric^nc pcrpctni 8nccc88or68 siln ct 8ni8 nt 8npra tonciiiwur ct deiieiiirnn» prcstarc anxiiinin 6t jnnaincn j in aiiic Iooi8 , t6rri8 6t doininiic ip8in8 iiin8tri88ioU doniini dnci8 tain citra ^nain vitra nrontanis proprÜ8 ip8in8 cxpcncii! 6t ctixcndio sin8dsin, totisvs ^noticn8 prclatnni anxiünnr petierit 6t rcÜ6> Dt iinin8inodi 8noonr8n8 6t anxiünnr iieri deiieint intra tcinpn8 6t ^'nxta nroduin in dicta prsocdcvd conlcdsratianc dcccriptnin. Itcin conncntnin S8t, c^nod nnüa partium. s no8trarnm aüc^nsm alte- rin8 parti8 8niiditnm vnl ilaintani-em in ditioni6n8 vci cxtra ümitc8 aitcrin8 parti8, cnin8cnmc^nc eov' ditioni8 cxi^t-lt, in contcdcratnm, 1im'gci>86in, protectioncni vci 8ainam Anardiam rcci- j piat, niN 86onin continnam taviat morain 6t rc8idcntiain vci nici dc 00N86N8N aitcrin8 partic ici cnoniat. Dt Ior8itan in contrarinin ücrct, cotnno taÜ8 I>nrAen8ia, conlcdsratio ct 8aina Anardia sit nnliin8 vaior^ 6t s monrenti. Drctcrca no8 p-clati 8onltetn8 ct con8ulc8 vrl>i8 ZoiodorcnÄc non potcrimnc nöl! deiieiiimn» deineep8 ali^ncin cxtrancnm ct extra inarciia8 ct Iiinitc8 ducatn8 8a6anäic, etianr ^rlarnanic ^ 8npcriori8 r68icicnt6in 8N8vipcrc in 6nrgcn86in, cincin, conteäsratnin, protcotioncin vei 8ainain Anaräiain, äito8 cansain, actionow 86N c^ncrclain iiaiieat vci ^ Iradcrc prc8ninat. Itcin conncntnin 68t, cpicxl nnliin8 partinrn nnLtrin rrun Ilonnn68 vci 8nI»Iiti, cuin8onin^n6 8tatn8, Araän8 ant conciitionis cxi8tant, p088int atc^nc valoavt in Intnrnin nnlias action.68, cprcrela«, contronor- ^ 8ia8 scn iinpctitionc8 8Ü>i ipins al» aiiipio V8nrpare, ae^nirsrc vel appropriarc, 8iuc cx titnlo cinptionis, pernnitationis, Iocationi8, äonationi8, cc88ioius, renns8ioni8 vci alia c^nania cansa 86n inacirinationc cncniat j ncc ctiain 8np6r ei^dcrn pvcunias inutvo ciare vel 86 aiipno inoclo cic ci8 intrenrittere ct iiec pro 86 ct 8ni8, ni8i id cx Icrcditaria 8nccc88iov^ ant alia Donata ct äcizita can8a prc8crtiin cnpra non conrproir6N8a cnc- ^ niat. Dt 8i cpiis in cov- trarinrn tecsrit, pnoci tili vci ÜÜ8 non iiecat oi> id spliccpnlln potcrc 8cn cpicrnlare contra 608 c^uo? taÜ8 ii68 ct iv' concn886 al>86r- ^ nandac in onrnii>n8 pnncti8 ct cian8NÜ8 intcZra8 ct iiiii>ata8 pcrinancrc pcrcp^ idlcpia» I>nrA6N8ia8, conlcdcrationcc 86n arnicitia8 cnin eiipniiin» aiÜ8 oontravta8 86N vontrairond^ nicllii dctrairi n6v innonari ant s diininni voininn8, 8cd cctcri8 cpiillnscnnnpre prckcrri, cxocpti» ^ contcdcrationc prcincntionata pcr no8 partc8 pr6dicta8 r68crnati8. Dt pro prcini88i8 oinnü>uS ct 8inAnÜ8 nnnc ct in perpetnmn in- ^ tcr no8 prclatas part68, vidciicct no8 Daroinnr, Kaiiandic dncevl cx vna et no8 prckatain eonnnnnitatein vr1n8 Koiodorcn8i8 ninucslprc ct 8ingnio8 8nl>dito8 patriae di8trictn8<^nc no8tro8 riltiiniiisndi», execprcn- ^ die ckücaoitcr ct inniolaiiditsr adirnpicndi8 oiziig^' 1327 Mus nos pro nodis sneeessoridns^ne nostris xerirennidns snd üäe et verde xrineixis jnramentrs^ne uoetris per nos Soloäorenses prent daetenns tieri solitmn > est et eonsnetum prestrtrs vigore Presen- tium litterarnm et snd ^xotdeea et odiigatione omninnr donornnr nostrormn xresentrnm et tatnro- ruw, omni äolo, tranäe et taisa rnaeirinatione penitns exolnsrs. In ^nornur I omrnnnr et singulorum etüeaeiam. rodnr. testimonimn xerxetnamyne odsernantiam das Irtteras Sigrids nostrrs nnmirr eermos per expressmn xeryne Seeretarios nostros sigrrari leeimns. Resernantes c^noä > sr rn Intninnr noirrs Partidns visnm Inerit yniegniä in diis leäeridns. xnnetrs et artrends aiteranänrn, rmmn arr mn. äeeiarancinm vei nännenäuin, c^noä istnä vnanimi eonsiiio eonsensn^ne laeere xossunns e va- , ieamns. ^eta snnt dee in vrde Soioäorensi äie vigesima seennäa Mensis Nartrr anno a Domini sunrxto nriiiesimo cpringentesiino nouo. ^ inanäatuin äietoruin äoinrnornin doloäorensnnn damdert. ... 3o. Ler^ant, seeretarins, sndsoripsi. Pergamentene Urkunde mit zwei anhängenden Siegeln. i», u, Bnndniß zwischen Ludwig XN, und den III Bunden in Chmwulen. Creuivna» 24. Jnni. CantonSarchiv in Chur. i - rix, p»x et dleäioiani vnx Vniversis presentes inspeetnris notnin I^näoniens ?raneornnr ^ ^ra ^ ^ ^ eonteäerationem örr voimnus. cpioä eum rae uünistraios. .inäioes, oonsnies. > Mratos ae siugnias eommnni- amreitrarn inter nos xar o n ^ äiuites omninin et siugniarnm vrdimn, äistrietnnnr. täte, vninersaliter, nodries. 'L'^nles 1 ^ ^ImrioaUis, nominaiiter äe Domo ^iarmn et ^näieiornm rn ^°utrdn' ^t ^ ^ ^ ^ Der (iariensis. iiga > «nperror Roänipdnm äe Uarmorea. anti^nnni dnrgi- tatos nostra parte ao "odlw °t ^ ^ oasteiiannrn in?rnstenon. > 5aeodmn äe vastro- n^,trmn oinitatis ^°nsw grise, mitralem Naruod. MoolanmSeUi. mwistrum ^ur°. viralem 3enred Na^enledi. xroenratores et nnneios speciales per xrelatos ^atan,. et Nartrnnm Seg^ ^ ^ äietis tridns li^is speeialiter 3epntatos, eonstan- Astrales. ,n6mes et > ^per ^ ^ ^ons dteris snd nomine metarnm ti t ..... 1 ,^>i.ii,-L pt inno- - . . - r. iii^es eonsnies, inrati ae sinsnie oommnintates, noones er i^,n i dU°°. Siuitee u° i>.»l>°e°- ^ 0>m.°.Ui« vdi,»° .seoxn«- ^ ^ ^ it. ,»°N -l>°°i.Iit»- N» ^ ,iU°Ii°«t «dii°°, -?°°t.i.i>.- vi.°- ä°».wuw ^°».I.t.t. «.«»V -°° ° d..°im.ni-t-.m °iuit.ti-v».i°u-d>. »«V». «-"- «°->u>I».m.. ä- dl-rmo-». > ^ mini.t..I°u. i-ui-I.. ..tigmm. M>Ii°«m ligN- xe.--. ianum in ?rnstenon. 5aeodmn cie 0astrou . . . g . „rgt^tanr in j Nazmntelä, Astralem Narned. ^ieolanm Lelli, ministrmn rn Galans, et Nartmnm Leger, pre 1328 et Hnemlidet eornm in soliänm, latores presentinm, Oantes et eonesäentes proenratoridns nostris supraclietis, et eornm enilidet in soliänm plennm posss plenamc^no et ^eneralem aneiaritatem et pote- statsm laeisnäi et eonelnäsnäi enin (lliristianissimo ReZs doiiairi inteiligen- ^ tiam, amieitiam et von» leäerationem pixta tsnorsm oertornm artienlornm per nos in prsmissis eonesptornm. OromittsniöS kipus seripti patroeinio, nos ratnm, ^ratnm atcpis ürmum perpetno kadituros totnm iä et hnieyniä per äietos nostros proenratorss in ^ prsmissis aetnm, äietnm, Aestnm, laetnm vel prnenratum Inerir. ln enjns rei tsstimoninm Käses literas snk siZillo ^näieis linke Arise ex rogain et eommissione omuinin et sin^nlornm nostrornm si^illatas äsäimns et iieri leeimns et jnssknns. Oatnm in opxiäo s .Inland äie c^narto .lniiii, anno Oomini millesimo c^ninZentssimo nono. —« ^ä eonvlnsionem äiete ligo, von- leäerationis et ainieitis äsnentnm est in knne, c^ni sec^nitnr, moänm: Inprimis, c^nocl c^notieus nokis ant loeumtsnsntikns nostris viäskitnr expeäire, Kaders ex militikns ssn soläatis s et stipen- äariis äietarnm trinin ligarnm, aä omnem rec^nisitionem nostram teneantur äieti eonleäerati nostri, Hnäioss, Ninistralss, eonsnles, ^'nrati, ae alii äs trikns äiotis liZis permittsrs, äietos eornm komines et soläatos venire libsre et impnns aä sernitia nv8tra, ^ postc^nam psr nos ant loenrntsnentes no8trv8 ipsi äornini triinn li^arnm inerint rec^nisiti, aksc^ns nllo impsäimento omnic^ns exoep' tions remota. Dt in easum, in c^nein prslati Ooinini trinm li^arnm, recMsiti vt snpra, äiikerrevi äare liesntiain äieti8 eornin 8oläati8 ^ c^noä nikilominns 8ola re^nisitions, vt snpra laeta, possint äieti 8oläati et snkäiti eornrn likere et impnns venire aä 8ernitia no8tra et in Anerris nostris, et in ea eopia, czns kakeri poterit et ipsimet Ooinini trinin liZarnin tensantnr aä oinnein nostraV et I äietornm nostrornm loonrntsnentinin recMsitionem in tali nuniero et eopia, cpiam nos nel äieti Ioonintensntk8 no8tri re^nireinns et ex äiotis trikns li^is kakeri poternnt, illo8 nokis ssn äieti8 loonmtsnentikns N08tri8 permittsre venire et mini- ^ etrars. Ot xostcznain äieti 8o1äati et stiren- äiarii venerint 8ive enm liesntia äietorum Oominornm trinm liZarnm 8ive non, non xossint cz^nonis moäo renoeari äireete vel per inäireetnm adsc^ns no8tro vei loenmtensntinm no8trornm 8peeiali ei exprs88o eonsensn, ita ^ tarnen c^noä no8 et loenrntensntes nv8tri xrsäieti po88imn8 äieti8 stipenäiarüs et 8oläati8 äare st äepntare eapitaneo8, pront nodis viäeditnr, äninmoäo äieti eapitansi äs tridnS linis «int. Ot premis8a, ni8i prstati äs tridn8 Iigi8 eonteäerati s no8tri patersntnr dellnm aetnale et ad aIÜ8 ei8 intsrretnr, «pio ea8n non tensantnr psrmitters äietv8 8n»8 sndäito8 venire aä 8tipenäia nv8tra, nee etiam tensantnr äieti stipenäiarii innite »ecpii nv8 ant Iovnmtenents8 no8tro8 in mari 8en vltra ! mare. Item, nodis ssrvisrint, sex Iraneos pro cpiniidet eornni, cpii terminns inensis ineipiat so äie cpia monstram leeerint in loeo ^ aiicpio eommoäiori äominii nostri Neäiolanensis per nos vel loenmtenentes nostros eli-rsnäo, ita cpioä annns äiniäatnr in änoäseim msnses et iiai solntio sex Iraneornm pro sinZnIo msnss vt snpra. Ot cpioaä solntionem änplieatarnm pa^arnm ei aliarnm j ssrvetnr enin eis illnä iäsm, cpioä eonee'äitnr äominis eonleäsratis li^e manne ^Ismanis alte in proxima eonlsäerations enm eis, vt speratnr, insnnäa. Illis antem cpii eontra ant preter nostram ant äietornm loenmtensntinm volnntatem vensrint, nnllum j stixsnäinm solnsrs tsnsamnr- Ot nt aä loenm nt snpra eli^enänrn possint venire cpii anovalmntnr, volnmns tsneri etiam aä äanclnM sin^nlis lidram nnam l'nronenssm in so loeo äominii trinm li^arnm, in cpco eapitansi eonAreZa" liuiit, vel laeient eonAreZari j eosäem soläatos, semel tantnm ns postsa alicpiiä nltra pstsre possint. -- 1329 Item huoä proäioti oonköäerati nostri trium ligarum, lzuotiens nokis aut looumtonontikus nostris expoäiorit vel visum tuerit, Laders militos et stipenäiarios seu soläatos ex aliis ligis et j tlantonis vel kliunäs, teneantur rolinc^uore passus suos axertos et äiotos stipenäiarios seu soläatos aliunäo aä ^ostra soruitia veuientes neäum suos permittero liiere et sine olkensiono transire per eorum terra«, Calles, villas et torritoria, ipsis tarnen s soläatis soluentilrus oxponsas suas. — Item guoä äioti eonkoäerati nostri tri nur ligarum non permitteut, c^uoä alicpri ex suis soläatis vsl sulräitis veniant kontra nos et xs.trius, torras et statu« nostros tarn oitra c^uam vltra nrontes aua per Iroo nikil intelligatur ^üuinutum, ratarn et portionoin summe talis, yue per nos seu agentes pro nokis oonoorclata et eon- °essa tuerit in simili oasu et in proxirna liga oum äominis oonteäoratis magno Inge ^.lemanie > alte ^enoluäenäa, kakenäo rationein aä rataur nunreri Lantonorum äioto magno ligo, ipsis oonteäoratis ^wstris äiotaruin trium ligarum pro trikus tlantonis oomxutatis, ita et talitsr cproä vnaczuo^uo äio- ^arum trium I,igarum lralreat et lralrero äekeat in oasu xreäioto j solummoäo tantum, Quantum unus ^autonus et äiote tres lige Quantum tres lantoni ex preäiotis omnikus üantonis Ingo magno ^.lo- ^«-uio alte, lüt si torte nullam intor nos et äiotos oanteäeratos magno Ingo trori contingerot eon- ^äerationem j aut ligam, tuno trat oowputatio moäo preäioto äo summa, rpre per nos äiotis oonteäo- ^ati« magno lige per vltirnam eonteäerationem et ligam, c^uam oum ipsis oonteäoratis lralmimus, I^omissa et oonuenta kuit pro rata eorum et oomxutanäo, j ut suxra, äiotos trium ligarum pro trilms ^ktonis. Item et ulterius ex majori likeralitate et munitioontia nostra toneri volumus, äiotis oon- ^äeratis nostris trium ligarum seu eorum proouratorilms singulis annis äare et soluere in oiuitate ^8tra j Neäiolani summam sex mille tranoorum äistrikuonäorum in ipsas tres I-igas, viäolioet äuos ^iile kranoos pro gualiket, ita c^nvä ipss tres lige in totum Irakoant sex mille tranoos et lroo in kvsto purilioationis keatissime Nario virginis, inoipienäo primam j solutionem primi termini in tosto ^iote puriüvationis xroximo venturo, et lroo olrseruantikus ipsis äominis oonteäoratis trium Ingarum ^ eorum parte oontentis in presentikus oaxitulis et non alitor. — Item et q^uoä cprotions oontin- ^et oum lrostilrus et j inimiois nostris äeueniro aä paoom, oonooräiam vel treugam, teneamur äiotos ^eirteäeratos nostros trium Ingarrrm inoluäere tanc^uam nostros oonteäoratos, et pariter ipsi äe trikus ^Fls nos etiam ineluäero teneantur cprotieirs paoem oonooräiam aut ^ treugam taoient. Item 167 1330 c^uoä eiros öXLMptroriLiu virri st üisäoruru pro usu Loru.ro tsutuirr so süsruru irrerosutisruur ipsi äo trrirus Irgis in äoruiura Nsäioisui trsotsutur et trsotsri ärärssirt prout trss (^sutoui äivts ügs ursguö trsstsüuutur, iutsiügsuäo ^ tsuiLir äs vsris aripiusrrrs st oriuuäis ex pstris sus äurrrtsxst, rrou suteia äs süis virässuracius vsrrraut, pur torts ru tutururrr veiiut äissrs ss sässtos vsisrsrros äivtsruw ü^srrrur vsi siisu^us ssruuräsiu puvruoäuLuupuL, st strarrr puoä rrou ^ irst irsus süpus vires, üisäs, vrus st ursrvsutiss prsäivtss, rrso etis.ru trat suüruissio süpus psrsousruur äirrsvts vsi per iuäirrso- trrrrr sut sliuä proptsr puoä trsuäsirtur äsois R-sZis vsi tisut süusus, st irirrta tsrupors irrpus iißö ! äivti äs triirus iiZis »irrt in so Arsäu irr puu uuuv surrt. — (Zusrrr puräsur ligsirr, ooutsäsrstiousS st sruivitisur ss oruuis st siuAula supsrius sxprssss et vorrtsuts äursrs, roüurrprs st üruiitstsV vütiusrs voiurrrus st ässisrsmus sä j et psr ässsru voutiuuos surros s äis ästi prsssirtiuru iueirosuäos, sspus oüssrusrs st säirupisrs stpus ulrssrusri st säiurpisri tsosrs irous träs st süspus trsuäs iu verto priueipis proruittrurus st psritsr prststi proeurstorss st uuutii pro- I vrrrstorio uoruius, puo supr-r, prairrissrurrt prsäivts ourrris st siuZuis sttsrräsrs st oüssrusrs irous träs sius trsuäs, use uou iitsrss rstitrsstiouis äiotsruru triuru Ir^sruru euru iusertioue oruuiuur et siuguioruur prsäietoruru irr üou» torrus uoüis ^ sut iosurutsirsuti uostro ^suersii eitrs ruoutss trsusurittsrs, sä st psr toturu ursussra rVu^usti proxirus tuturuur. — Irr (pur puiäour ügs, voritöäsrstious st sruioitis rsssrusuiurus st rsssr' ustos esss voluruus ssuetissiuiuru üoutiüvsur Itviirsuuru j uroäsruuru äuiiuur sseuuäuur st süos pr<> tsurpors sxistsutss ssustsirrrprs ssäsur spostoiiosru st ssoruur rorusuuru lurpsriuru estsrassprs voritsäers' tos uostros autsriorss, prxts st ssvuuäuru torursur st teuorsru soutsäsrstiouuur, ÜAsruru st vouusu- I tiouuru, puss euru ipsis irsüsurus st prout rsssrusüiruus iu üZs tssisuäs euru äivtis Osutouis ii^s ursgue- Dt psritsr ipsi voutsäsrsti uostri triuru ii^sruru s istsrs suo rsssrususruut prskstuur poutiüosS Itoirrsrruirr pro tsurpors sxistsutsiu st süos pro tsurpors existsutss, ^ ssustsiruprs ssäsur spostoliesw, ssvruur ü.oursuuur lurpsriuru, äoruiuos triuru ligsrurn st ouruss süss iigss, vouvoräsutiss et iutsü ügeutiss, puss irsirsut sutsriorss suis sigitüs trrurstss vsi jursurouto roüorstss. ^ <)us oruuis, rä irrirrs st stsüiüs psrpstuis ursussut tsruporiüus sigiiiuru uostruur äuxiurus oppousuäuru. Dstuw Orsruous xxiii/ .iuuii suuo äoruiui N.O.viii/ st iteg, uostri äuoäsviuro. ?sr ÜLAsur, Duosur Nsäiolsui Itoirertst. Pergamentene Urlunde mit anhängendem königlichem Reitcrsiegel. Äar!t/rca5t0 /rp/e üios üur^iursAistsr, juäsx üZs (lriss, Drstseti, NirristrsisS, äuäiess, vousiüsrii, prrsti, ourussc^us tiouruiuuitstss Aeusrsütsr, uoüiiss st igirvirilss, psupsrss st äiuiteS oruuiuur st siuAuisruru viurtsturu, äistrictuuur, viiisruru et juäicioruirr iu ruoutiüus st vsiüüus triuiv lügsruru Ouriusiüs, uouriustiur äs äoruo Osi Ourisusis, äs DiZs 6riss superiori, et äs ässsru ^uäiviÄ uoturu tsoiruus st eoutrtsuiur psr prsssutss, puoä sx r^ua iu vsrtis ^jsur proxirus Ispsis ursusiü^ spsetsüiiss, uoüiiss st virvuruspsetos viros äouriuuru äs Nsrurorss, lrutipuurrr siuitstis Lurieusis LurK' ursAistruru, Dsrouisur s Dspsuiis, prstsetuur iu Durstuouo, äsooüuur s Dsstroururo, luiuistrsiöllr äsuieü, suticpruur präissur Digs (lriss, uriuistrsisur Nsruvir, Meoisuru iislii, uriuistruru iu Isisus, st Nsrtiuuiv LsZer, prsstseturu irr Nspeutslä euru xisuo ursuästo, eis s uoüis iutrs seriptis ästo, sä tüiristisuissi' ursru lisAisur Nsjsststsur Duäovieuru lis^sur Drsuvis st Ouvsur Nsäioisui urisiurus, sisc^us iu rrrsü' ästis äeäiurus euur pisus iutorurstious, ouur prststs Lürristisuissiurs Ns^sststs uouos iuirs trsotstuS, 1331 amioitiaa. oonkeäerationea. intelligentiaa ali Kino aä annoa äeoem proxime ventnroa kaoienäaa et aooep- tanäaa. cmilma preäioti xroonratorea noatri premiaai et manäatarii kona tiäe geaaernnt. ot onm Prekata eiiriatianiaaima Na^eatate Branoie nonoa traotatna, amioitiaa. oonkeäerat.onea et mtelligentiaa akliino aä annoa äeoem proxime ventnroa et non vltra änrantea. in oinitate (lnriena. aalna tamen Wkis kaonltate per eoa geata xroonrata, inita et oonolnaa per totum menaem ^ngnat. ratikoanä.. ^ta et grata lialienäi, aeonnänm oontinontiam oaxitnlornm et l.tterarnm ank xröäiotornin orcnlia a (laxanlia nomine lige noatre äomna vei (lnrienaia proprio, äoanma äeniolr noatre Inge vr.ae »nperioria et Hioolai Belli, proprio nowine äeeem ^jnäioiornm aig.llia a.gillate knernnt veno naernnt et iniernnt. ynarnm äate aonant 24 menaia ännii ank anno a ^ativitate vonnn. 1509 et poat^iam U08tri preäioti vroonratorea äomnm recliernnt et nokia oox.am preäioto original, oonkormem exn- i-nerunt. keoimna eonnentnm, oongregationem et äietam trinn. ligarrnn onni pleno manäato. aeonnänm °°nanetnäinem noatrarnm xreäiotarnni trinm vigarnm in oin.tae (lnriena. .n ä.e äate xreaentinm. et xrirno per älotoa noatroa xroonratorea et per ixaoa nomine noatro geata vme voo.a oraon o am nimna. äeinäe ooxiarn preäieti originalia legere ieoimna et intellex.mna, et ^nidna ommlma xreä Proonratorea. in preäioto traotatn per eoa onm elirlallanlaalma Na^eatate in.to l.ona liäe ogiaae, Nokia rem gratan. leolaae, eäooti et anKioienter inlormati anmna, gnaxropter omnikna meliorilina pire. eanaa et eSeotn, gnilma melina et eküeaoina xoaanmna et äekemna pro nolna et anooeaaor.lma noa r.a. > j. oonolnsiones per ä.otoa noatroa proouratores onm pretata inr.- evines et aingnloa aotna, traotatna, er oonom- o . . ./ . .. . ^. . . ,7 . . . - -- --t eonolnaoa, omma^ne xaota .nita, oonolnaa, xrsäiotam noatram atianiaaima Naieatate initoa, laotoa er oon ...... ... . v .. . /li^la litter.8 orminalilnis per ä.otoa noatroa Broonratores aviioitiam. ligam et oonleäerat.onem m cl.oria ° / ... oonatont aooeptamus, rat.üoamna et approbamna, aooep- Ni.aaoa et manäatarios sigillatis c^uomoäo . . . , » . ,i. . „^^Ilter et sinsnlar.ter licle noatra looo ^uramsnri, rornm er üeliore. xrom.ttentea per xreaentea ge ' e^iatianisaima Na^eatate traetatnm. nvine lä onoä ner «lietos nroonratores nostros VN 1 - - 1 V-I-. io irl, gnoct per n.eros x ^ ^ et snoeessores nostros inniolakiliter ^vneluLuni et uiitum exidtit 1< iiicrenio . in ilieiie eentr^venire, eueuis ciuesito eelere vei lu^enie, erne äolo et Iraucle olzsernaturos, negn - 9 pi n ^tita in ain^nlis Verinäe ao ai noa omnes et aingnli cle trilms lig.a lin^namoÄi oapitnla. vonnenta et xaotata an. . äe noa on ° ^^onratorea noatros aota, laota, geata, xroonrata, oonolnaa tn 1N011NN üäem et testimouinm omnmm ° 1 ^„rlsn8i8 nomine ^ ^ „„Iii« 1ik>8 littsraa ank mag.atrornm vinitatis ^nrienaid l'M ä^..° v°>. r.ge ^ «qjl v°».!.w I» N1V80, 8igillata8 äeclimna. (jne «lato 8Ni imt 17. Möusis ^ulii .-mvo Mtnnl.. . «in.m -> .. Ivo sich? 479 ff. Di- 9>..ifi.°.wn d-- d--i Mwd° «ch ^ ^ ' " d-. S-g-nbri-s noch -in-- ung-n-u-n WchM f>»w- 1332 KS. Erneuerte Vereinigung zwischen Herzog Ulrich von Württemberg und sieben eidgenössischen Orten, nebst Abt und Stadt St. Gallen und Appenzell. KSOS, ZK. Juli. Staatsarchiv Zürich. Wir Vlrich von Gotes gnaden Herzog zu Wirtenberg vnd Teck, Graff zu Mümpelgart :c. an eim, Vnd wir die Burgermeister, schultheisen, amman, rät, burger, landlüt viid gemeinden diser nachbemelten stet vnd lender der eidgnoschaft, Zürich, Bern, > Zug mit dem vssern Ampi, Basel, Friburg, Soloturn, Schaffhuseu, och wir Franciscus von Gotes gnaden abt des gotzhuses saut Gallen, das one mittel dem heiligen stul zu Rom zugehört, saut benedicten ordens in Costenzer bistumb, die stat ^ Sant Gallen vnd Appenzell, dem andern teil, Thund kund allermengklichenn vnd bekennen offenlich hiennt, das wir obge- nanten von Zürich, Bern, Zug, Friburg vnd Soloturn mit sampt andern vnsern getrüwen lieben eidgnosen s von stetten vnd lendern hinuor vergangner Jaren vns zu beidersiten mit einander« durch frids, ruwen vnd schirms willen vnser leniider vnd lüten einer friintlichen Verstentnuß vereynt vnd betragen, och die gegen einander« > angenomen haben nach lut vnd inhalt des brieffs, der damals darüber gemacht vnd besigelt ist gewesen, vnd der von wort zu wort also wisd, wie hernach volgt: „Wir Vlrich :c. (— Folgt der Wortlaut der Vereinung vom 13. Mai IL00. Beilage Nr. 2, Ii oben.) — Vnd als also setz ettlich zitt har zu meren tagen, so vnser > eidgnoschaft rats bottschaften in versamlung bi einandern sind gewesen, der obgenant vnser gnediger Herr von Wirtemberg vns eidgnosen durch siner fürstlichen gnaden botschaft pitlich hat lasen ankeren, solich eynung j vnd verstentnuß wider ze erlangen vnd ze ernüwern, vnd von vns darinn betrachtet ist die trüw, liebe vnd früntschaft, so vnser vordern vnd wir zu beiden siten langzit mit einandern gehept vnd harbracht, vnd vmb das dieselb zwiischent vns enthalten vnd ^ gemeret werde, och durch ruwen, frids vnd schirms willen libs vnd guts vnser vnd vnser landen, so habent wir Vlrich, Herzog zu Wirtemberg w., och wir die burgermeister, schultheisen, amman, rät, burger, landtlüt vnd gemeinden der vorgenanten stett vnd lender der eidgno-^ schaft, nämlich Zürich, Bern, Zug, Basel, Friburg, Soloturn, Schafhusen, wir Franciscus abt des gotshuses Sant gallen, die stat Sant Gallen vnd Appenzel zu beiden siten die obgenanten epnung vnd verstentnuß wider angenomen, erlengert vnd ernüwert in allen Iren puncten, arti- ^ kein vnd Jnhaltungen, darin nützit vs-noch vor gesundert oder gesetzt, vnd erlengern, och ernüwern die also hiemit wissentlich zwölff Jar, die nechsten von vsgang datums der vorgeschribenn eynung ze zellende. Wir haben och beidersit Harum gegen einandern j bewilligt vnd zugelassen, ob von den andern orten, stetten vnd lendern der eidgnoschaft, als Lutzern, Vri, Schwitz, Vnder- walden ob vnd nid dem Wald vnd Glarus, sy all gemeinlich, ein ort oder mer in söliche erlengrung vnd ernüwrung bemelter eynung vnd ver- > stentnuß nach sinem Inhalt, wie obstat, Harnach och gon vnd die annemen wölken, das denselben sölichs von vns zu beide» siten gestattet vnd nachgelasen werden sol, vnd zu sölicher erlengrung vnd ernüwrung berürter vereynung zu beiden siten vorbe- j halten vnsern heiligen vater den bapst, das heilig römisch rich vnd die, mit denen wir vorhin in püntnuß, eynung vnd verstentnuß sind. Vnd also vff das globent vnd versprechen! wir obgenanter Herzog Vlrich bi unsern fürstlichen wirden vnd 1333 eren, Vnd j wir die obgeschribenen eidgnosen gemeinlich vnd sunderlich, och wir Franciscus, apt des Gotz- huses Sant gallen bi vnsern guten trüwen vnd wirden, alles das so diser brieff vnd vorige Vereinung, wie obstat, innhalt, och von vns wisd vnd seit, war vnd stet s zehalten, dem nachzekomen vnd gnug zetund alles hinderhalten vnd widersprechen, getrülich vnd vngefärlich. Vnd des zu warem vnd vestem vrkund ^ habent wir obgenanter Herzog Vlrich vnser eigen vnd wir die obgeschribnen eidgnosen vnser stetten j vnd lendern Jnsigel, och wir Franciscus apt des gotzhuses Santgallen vnser secret offenlich lasen hencken an biser brieffen zwen glicher lut geschriben vnd jedem Teil einen gegeben vff Zinstag nach Sant Jacobs tag heligen Zwölffboten, Nach Crists ge- j purt gezalt fünffzechenhundert vnd nun Jar. Pergamentene Urkunde mit o anhängende» Siegeln. Das Siegel Herzog Ulrichs fehlt. Nach dem Exemplar des württembergischen Staatsarchivs ist die Urkunde abgedruckt bei Zellweger, Appenzeller-Urkunden Nr. 653, mit dem unrichtig übersetzten Datum des 1. August. t«. Bündniß der XII Orte und des Landes Wallis mit Papst Julius II., nebst der päpstlichen Gegenerklärung. IStv, 14. Marz/TS. September. Staatsarchiv Lucern. ckulius episeopus, sernns sernornrn clei, Oileetis tiliis Lurgiinagistris, Keultetis, ^laninanis, ?resi- ^Lutibus, eousulidus eoiniunuitatibnsgue et Ineolis Eiuitatnin, ?atriaruiu, I'ageruin sine clouriniorunr ^agne ligg veteris snperioris ^.lainanie salutenr et apestelieain deneilietieueni. ^ Eapituia lige ati^ue ^cleris per vos erun veneradili iratre Nattdeo, episeoxo Leckunensi, nostro st apostolioe seäis nomine ^Ssuti inita, eonolusa atgue krinata, gue aä uos in ineindrana ckiligenter seripta eunr Nreclseiin ^»tri» sigillis penäentidns transinisistis libenter vicliinns et aeeuratissinre legiinus sague utpote iuxta ^«ickeriniu nostrnin et eonunissionein ^ atgue laenltatein Ilpiseopo anteäieto per uos äatain atgue ^Ueessain taeta, rata, Krina, et grata, dabencka tsnenäacpre esse äueiinus et teuere pressneinin aneto- Zitate apostoliea in omnidns et per oinnia axprodainns et allirnranrns odseruaregue in verde lioinani ^atiüeis pollieeinnr. llienor antem Eapitnlornin ipsoruin seguitnr et est talis: »In noinine sanete et ^^bdliäue ^ Trinitatis, patris et tilii et Spiritus saneti, ainen. Lxigit ratio, ailioit egnitas ae suaclet ^ligio saneta, nt illi guicplö mortaliunr edeäieneiain sine cksuotionis odsecfuia prestsnt, gnsin mnniuin 8udernator Dens in terris post se ennetis xreesse eonstitnit. Unne si^uiäsnr onrnes ebristiane öckei Stores liomauunr, suininnnr pontitieem, Edristi .liiesu, cloinini nostri, vioarinin j apostelirpie ?etri ^^oessorein in apostoliea secke ao eeelesie totius eapnt eonstitutuin ersckunt ae inerito reuerentnr '^llUe all ipsins nee neu Itvinane eeelesie assiäua äeuoeions viridusgne totis eonseruationein intenäero eonktentur. Huosene koiuanuni xoutiöeein, eeelesiain et apostolieonr seclein usgue aäeo inuu- ^oriz gratiis potestatis plenitnckiuis ae elauirun regui eslestis seinen omni iinpuguatoruin ineursn Eliristitillelidus l^nerencle salntis pateret aeeessus, ickeegue pia 1334 expsetatioue c^ui se pro iuridus sedis apostoliee ae sumiui poutiüois paeikoo ^ statu eouseruaudo exiiitzgut persisters vaieutes. (Zuouiaiu a suruuio I)eo, oiuuiuiu douoruiu largitors kouoruiuHUS retn- Tutors, euius est ipsa seeiesia spousa ae onuiiuiu iu Biiristo eredeutiuru vera uiater, ruereedem ei ooutra iuiiuieoruiu oiuuiuiu irupetuui viotoriaiu xereipisut alz eadeiuHue apostoliea seds c^uo iu doms ^uoc^ue eopiosa esse solst, geiuiua sxiritualia teiuporalia^ue gratuita stipeudia repor- s talzuut ao Laut tauto prourptiores eiusdsiu sulzsidiis c^uauto se plus uoruut eouseouturos iu douis ete. l>los ita^e Lurgiruagistri, Leultsti, ^.uuiuni, Bresides, eousules, ooiuuiuuitatesc^us et iueole eiuitatuui patriaruw, xagoruiu sine dnmmioruiu uiaguitiee et zuagus ligs veteris superioris ^rlaiuauie, uoiuiualitör ?liursgi, Berus, Bueerue, Vrauie, Keliuoie?., Vuderivaldeu supra et sulztus ueruus, ^ ^ug ouzu axpeudeutibus, (daraus, Vasilee, Brilzurgi, Lolodori ao Leallusii, ueeuou Ballivus, oiuitas Lsduueusis, (lousules, eow' uiuuitates ae patriote Vallesii, iu spiritualilzus st teiuporalilzus Beuereudi doiuiui Bpisoopi, oratoris apostoliei iiuiuediate sulzditi ooulederati vuauiruitsr veluti oiuuis olzedieutie ae deuotiouis ergs sauetissiiuuiu doiuiuuui uostruiu duliuiu II. uioderuuui suunuuiu poutitieeiu ^ sedeiugue apostolioara ^ Bourauaiu eeelesiaiu delzitores tilii proiuptissiuii preiuissoruru iutuitu diuius et apostoliea lzeuediL' tiauis salutis et gratis oousortes et partieipss esse at^ue luaioruui uostroruiu vostigiis iuliersre, siiuili olzedieueie dsliito se Boruauis suiumis poutitieilzus ae seolesie seurper olzedieutissiiuos exlu' lzuoruut, pro viriuiu uostroruiu Malitats iussa eapessers eupieutes, ad laudeiu et gloriaui dluiv« uiaiestatis, ^ totius eliristiaue religiouis et saerosauete Boiuaue eeelesie ae sedis apostoliea dsooreui et eouseruatioueiu, c^ula ideiu sauetissiiuus doiuiuus ae luoderuus suiuurus xastor et xoutit'ex uraxiwuS littsris suis iu loriua dreuis sul> auuulo xisoatoris elausis aä uos oiuues et siugulariter siuguioS trausurissis suli eoutiueutia auiini sue sauetitatis uiotiuornur, c^uia enteret uot>isouru iutelligeutia^ aut leäus elsiusutsr iuirs ^ sius xereutere, veluti ex Bevereuäo xatre, äouiiuo Nattlieo, exisoo^e Kecluueusi, taiu^uaui oratore sue sauotitatis et uuutio sxsoiaiiter acl uos xro eadeiu iutelligeutia e« ledere traetaudis destiuato latius goroizisrsruus ae votis illius olisecjueremus, rsc^uirsre diguatus est, eruu eodeiu Dxiseoxo, axostoiioo uuutio et orators oousedeutes uscius ad eaxitulu uuiouis, iutelligsus^ siue lsderis eoueorditer s dsusuiiuus, ut se^uitur: Iu xriiuis ita^us, Mia ideiu sauotissiurus douriuuS uoster suaiu suiuteiu, gratiaur et beuodietioueiu uodis xer oraeuluui xrelati Bgiseoxi st oratori^ olitulit, Huotzus pro uostre odseruautie et o^sepuentie srga suaur sauetitateru et sedsiu apostoliosvi xrourptitudiue ue iu viiu iuiti lederis sua sauetitus uos oiuues et siugulos ao eoliigutas uostros ^ suaru ae sedis apostoliee uiulzraiu ^ ae Pallium proteotiouis reeipit ueeuou pallieetur puod euiu c^uo' eumcpie Beguiu vel Briuoipuiu aut repuldiea siue aliis puil>uscuucpu> ledus, vuioueui aut paeeiu sauetissiiuus doiuiuus uoster iuilüt taucpuuu illios dsuotos ao ledere silu iuuetas iueludet, ut pllce et ledere iuito seeuiu gaudeaiuus, luuuiliiuis grutissiiuisMe auiiuis aeeeptaruus. Breterea cpiod ide^ ! sauotissiruus doiuiuus uoster ^ eleuieutia sua solita, c^uo urugis vuleaiuus sue sauetitutis deuiguitateA et pateruuiu alleetuiu iutelligere, olkert, puvd puaiuln ul> ulupio Reguui, priueipuiu vel poteutatu«^ iuiuste lueriiuus laoessiti, pui uos st eolligutos uostros olleudere presuiueret, uut uoliis c^ueeuu^^ daiuua iulsrre, totieus puotleus lioo aeeidsrit et douee ledus liuiusuradi durauerit, pollieetur ^ sauetitas gladia spirituali ^ uos protegere ae eeusurus et pouas eoutru sie luossseutes luliuiuaro ei .aliocpiiu oportuuis respsetilius et gratiis proseue non solum a sanetissimo Domino nostro moderno xontiöee maximo eonllrmari, veruni etiam ad eins sanetitate alia nouiora ^udulta tam in denedeialidus et sxiritualidus c^uam aliis olemeuter nodis elargiri at^ue eoneeders ^psramus, eo et xroditer intendsmus atczue totisns c^uotiens a sanetissimo domino nostro sine Varts sue sanetitatis reyuisiti erimus, eidow sanetissimo domino nostro sex mida rodustorum eleetissim- ^UMyne militnm siue xsditum nostrorum aut xlures dadimus, rermn tamen nostrarum ^ualitate ^°ad numsrum ulteriorem xreoogitata. (juorum imditum nostroruni oxera ad sue sanetitatis 1336 persans sodis^ne apostolioe terrarnm^ne ^ et liominnin ipsius Romane seolesie, nt premittitnr, assisten» tiam, oonsernationem, opus ae dskensionem ntatnr et non alias necpie in naualikns maritimis Köllig enm illis inepti oc^noreisc^no tempostatikns insoiiti ae eapropter pnasi inoondnoikiles ad eadem Keils existant, eosdem pedites apxlioet. Hni vero militss üdeliter et prolnter, viriliterc^ne in lriis omnikus ss ssrnitiis sanotissimi ^ domini nostri exliikeknnt et nsc^nec^no sanvtitas domini nostri eormn oxera incÜAekit seruire teneantnr, nisi nos ixsi propriis kellis sine gnerris adeo molestaremnr, nt in eis- «lern eormn presentia et pro tutamine patrie nostre indigeremns, eo moäo lieeat nokis emissoS reuoears ae recpnsitos a sanotitate sna non smittere, dolo in lroo tarnen et omni lrands semotis- Rroinde in (lapitnlo proxime ^ preosdenti ad snksidia prsstanda et pedites sex milinm nnmero emit- tendos nos snlnnittimns, nt in eodem oapitnlo eontinetnr, nt reetins seruitia ipsornm peditnm nostre- rnm et opera impsndantnr, a c^nikus sanetissimns dominus noster eommodnm et lionorem psreipist noscjns propter ea landem et oonunendationem oonsec^namnr, resernamns nokis nominationem et institu- tionem (lapitaneornm > pretatornm st eetsrornm olüoialinm at^ne daeionem sine eieetionem ipsornw sex milinm peditnm emittsndorum. (jni tarnen scdita inramsnta ddei sernands konoris ae proleotns ipsins sanotissimi domini nostri et sanete Romano oeelesis proenrandi et promonendi alia^ns oiros Ree oportnna taoiendi in manikns a^entinm sanotissimi domini nostri prestare dekeant et necp>e alic^nis eornndem peditnm ^ ss aksentare valeat a eastris et loois a sanotissimo domino nostro depntatis sine eorumdem a^entiam ao oapitaneornm kona lioontia et nrAsnts neooessitate. Item et Hnoä eisdem militikns sine peditikns ita tenore tederis emittendis, postnlatis et ad servitia Lanotissiou domini nostri itnris pro sinZnIo pedite persolni pro c^noliket mense dekeant stipendia sex lranoornw, (lapitaneis vero, vioeoapitanois, s vexillitoris et oeteris otkoialikns vel dnplioia stipendia peroixisntikuS deksant inxta oniusonn^no oondioiouom Iminsmodi stipendinm sine pretinin duplioari ao in oinnikuZ ipsis otkoiis st pa^is dnplioikns dokeant liakeri st sornari inxta morem et oonsustudinem konestatiS et sine dolo, lrando et indekita c^nanis exaotions. Item cpiod stipendinm et illnd promsrsndi temxuS ixsis ita re^nisitis et proteoturis I dekeat inoipere die eadem distat et illino pro ipsornm reditn peroipere kakeant medium pagam. Item puod noc^ne pedites ipsi se^ milinm, nnmero c^nos in snksidinm et ad re^nisitionem sanotissimi domini nostri misorimns a su« sanotitatis aAontikns s in diversas patrias sine terras snkdinidantnr ant oollooentur c^no oantuiv sxistat omni dolo et perionlis cprin valeant inlra vnius et medie vel dnarum distarnm spatinm itoruv^ vonvenire eto. (jnodczns sanetissimns dominus noster (dementer institnat vel sne sanotitatis OommissarÜ, nt viotnalia c^neonnc^no lrnmili ao eompetenti loro nel pretio taxentnr, nt so melius militss et vivere ! et sernitiis sanotissimi domini nostri likerins vaoari possint. Item et cpiia sepe dinturnitati lakori^ inoompositione aeris vel inoompetentia viotnalium eansantikus eontingit ipsos pedites inlirmari avt expngnatione lrostinm vnlnerari üdnoialiter pretsndimus ao oonuentnm extat, (piod sanotissiwu^ dominus noster eisdem doneo in sernitio sne sanotitatis milites nostri ernnt stipendia solita exsolu> 1337 eoustituat ^ etiaiu^ue uostris reeeäeutidus egrotis et vulueratis pro iuvalituclius in gradatis relietis I-rouisuru mt ueeessitati, ue lusuäieitati in xlateis expouautur. veuic^ue ut omui arguinsutaeioui, errori siue eautelis iieri yuauäoyue solitis in persolueuäo stixsnclia xsäitikus oeeurratur, lidere voluutati et oxtioui sauetissimi -loiuiui uostri nisrito stadit st stare äsdet, si per suos (loiuiuissarios vel ageutes > iuuueäiate solutiouem st xaZas uuiusrari taeere siuAulis luilitidus siue solutiouem et Peeui.ias stixeucliorum uuluerai-e Lapitaueis et prekeetis po-litum, ut yuilidet suis solutioueiu taeiat, velit. Item et c^ula xleruiu^ue in talidus expeäitiouilzus et oeeurreutiis plures uruuero nulites c^uaiu petiti sunt vel reciuisiti eoueurruut et sudseciuuiitur ae ciuairäo^uo llesuper xrox- tvrvli traetatus ae turlilues sudoriuutur, ut diis oiuull.us oxortuue xrouicleatur. xariter äocluetiuu 1-er uos et eouueutmu esse cleliet. c^uocl Sauetissiurus clouiiuus uoster et sui äuees exereitus vel Deutes äexutati ultra umueruur xreunssoruiu sex uriliuiu xeclituiu xreter eoruur douam voluutateiu uou siut astrieti alic^uos supereurreutes xeclites assumere siue aeeextare uel l ru ali^uo stipeuelio siue expeusis esse odligatos, iu lüis owui wolestia uel uioleutia et ciuerela uestra aäemptis ue^ue exxee- tatis. lliis iAituv (laxitulis iu ouiuidus et per ouuiia sie ut pveuuttitui- eouteotis xositis ae eoueor- älter iu uost(ro)ruui oumium uowiuidus utriuc^ue trausaetis, iuitis et eouelusis aä äei oiuuipoteutis ae kegiue eeli virgiuis Narie totiusciue (lurie oelestis liouoreiu et eeelesie sauete vatdo- > liee omuiuiu Nest(ro)ruui ruatris, sxouse Llu-isti clomiui uostri äeeoreiu ipsius^e veri iu ?erris viearu clewwu od- «eruatioueru, veluti Slii odeclieutes äeuotis seruitiis at^ue odseciuiis uos promp os eisäem eeelesie et m-oiuäe uratiaiu a Oeo altissuuo, salutsiu et beuemotiousiu «unuuo pautitiei exluderi euiueutes ae xiouioe ^ . > xi , . - u«^ieo uostro uodis multixliariaiu xroueuire spsrautes, l^os sexe- -vsa eeelesia ae sauotissuuo clouuuo . ^ - i v ^ ^ Lowruuurtates liouuumu et lueolaruiu diuitatum, ä-eti ! IlurLiiuasistri, Seulteti, ^.mauui, dousulss, ^ouiuiu > u g ' I.„eeria, Vrauia. 8odiVit.. Vuäerivaläeu suxra et sudtus P^oruru siue loeoruur cle ^i-e^o i^. r et Seaikusia uee uou valiuus. «,b«r»t»>»- c!» .1° ti. -t I!I>«r« u° «w» «M»»»- >!t », >>r ' , ^ i»w»s -t »SSM»!,»«-, »>>I-t«r°- «. «V-Swt. m« ->-»» » - ^ w,.° «« °t «t inmw. ^ S . ^ ^ I-°r I"tula, verda et elausulas acluuxlore > i- - > i.u» vel iu parte ooutravsuirs ^ iiu- ^ut eoruiu aueur j iu toro vei iu v°> °°°°>^ a.-°^ ^ ^ peuitus postpositis. ltaeiue l ^ edseruatioue ae pro veritatis testi- ^euto sudiuissiouuiu, prouussiouum uuoi > 1338 ruouio auimo duxiuius ae voluimus xressutes xrsuotati lederis ae iutsIIiMutie litteras xer siuguliis Diuitatss, xa^os, Dautouos et loeg xroxriis si^iHis uostris solitis eoiuruuuire. Xota, iiiita et souoiusii sunt Iise suxradieta in diuitats Duoerususi in generali uostra oeuZreAatieue, deoiiua c^uarta ineusis Nartii uuuo j al> iuearuutivue douiiui uüilesiiuo guiu^eutssiiuo deoiiuo, iudietioue vero trsdeoiiua, a^xsudsutsgue LiZilio Diuitatis Lsduususis xressutivus tsdsrikus xro Laliiuo, Dousulivus, Oomruuui- tativus ae patriotis Vallssü, zzrelivati Heversudi doiuiui Dxiseozzi suiiditis Iiuiuediiitis. Daturu Do- uouis auuo luo-iruatieuis doiuiiiiss ^ uMssiuio guinZsutesiiuo dseiuio, (Zuarto uouas Lextsmliris, xou- tidsatus uostri auuo sextiiuo. Iii dorso: Ita g.xud INS Li^isinumlnm. ,tIIIN «llk, IV. I. 12b. dXaotatus paeis et luuieitis iutsr Döurieuui VIII., R.6ASIU VuöIIg.ruui, ägtioruiu st glioruiu ousruui Per illustrissiiuos äuoss Nsäiolgui Pro tsiuxors sxistsutss Prsäiotis eoutsäsrgtis suis Vgllssisusilzus iu äusstu Nsäiolgui oouosssgs st oouosssg c^uoiuoäolilzst usMS iu ästgiu Prssoutis, c^uilzus iuäs Prstgti Vgllosisusss, rsZü ooutsäsrgti, lilzsrs Potiri Possiut st siout Zuuäsut äs Prsssuti, äurguts tsuiPors Prsssutis ÜAs st ooutsäsrgtiouis. — Itsui sx rsAig lilzgrslitgts vt iuuuitlosutig ipso oliristiauissiuius rsx tsusri st äsizsrs vult äiotis ooutsäsrgtis suis Vgllssisusilzus ^su soruui Proourgtorilzus siuAulis guuis äsrs st solusrs iu siuitgts Älsäiolgui suuiuigui äusruru uiil» liuni trguooriuu äistrilzusuäoruui iutsr ixsos äoiuiuos Vsllssisusss, iuoixisuäo Priiugui solutiousru iukrg äuos lusnsss xo8t souolusiousiu st sigillstiausni xrsssutiuiu st iuäs sinZulis guui8 iu 1s8to ^uritisstiouis 1zsgti88iius Virgiuis Nsris. Ot lioe olissrugutilzus ixsis äouiiui8 Vg11ssiöU8i1zus soruui purts eoutsutis iu zzrsssutiizus grtioulis st uou glitsr. Itsui si soutiuAgt, äioto8 äoiuiuos Vgllssisusss Ustuslitsr Izvllo vsxsri gut zualsstsri iu suis tsrris st äouiiuüs sxtsruo Izsllo ssu Ausrrg, zzroiuittit ^1 pollivitur rsAig uigiestus gävsrsus ouiuss et eoutrg c^uossuuc^us üäsls guxiliuiu, iuuguisu st äst» isusiousiu suis zzropriis sxzzsusis. (iuoä si glüs Izsllis iuipoäitg sssst rugisstgs sug, c^uoiuiuus tuls uuxiliuiu äiotis ooutsäsrgtis suis Presters jiossit, tsuegtur sisäsui äurguts äiotg Ausrrg eis illgtg «1 pro soruui äsösusious ägrs st solusrs siugulis uisusilzus iu siuitgts Nsäiolgui ultrg xsusiousui i«tgm, äs yug xsr lioo uiliil iutslÜAgtur äiiuiuutuui, rgtgiu vsi xortiousiu suuiuis iisouuigruui, ro so oouoorägtg st oouosssg tusrit iu siiuili ousu iu jiroxiiug ÜAg ouiu äoiuiuis ooutsäsrgtis nigAuitioo ÜAS ^Vlsingnis glts oouoluäsuäg, liglzsuäo ^-^iousui gä rgtgiu xotsutis Vgllssieusis srgg xotsutigiu äoiuiuoruui uigAuitioo ligs. Ot si torts Uullgni iutsr xrsäioturu oliristiguissiuiuui rsAöiu st äiotos ooutsäorgtos uigAuiUos lissö ösri ooutiu- L^rst eoutöäsrgtiousni, tuuo Kgt ooiuputgtio moäo proäiota äs suiuuig, yus psr xrsäiotuiu oliristig- ^issiiuuiu rsAsiu ^rstgtis ooutsäsrgtis rugAuitios ÜAe per ultiiugiu ooutsäsrgtionsiu st ÜAgiu, c^ugru ^Uru i^zgis ooutsäsrgtis liglzst, proruissg st oouusutg tuit Pro rgtg soruui oouiPutguäo ut suPrg. Itsui ooutiuAgt, oliristiguissiuigiu rsAigru lugisstgtöiu tgosrs liAgiu ouiu äoiuiuis ooutsäsrgtis uigAiiiHos 1340 lige i^Isuisuie superioris, cplod dieti doiuiui Vsllesieusss uou peius trsotsliuutur cpisiu dieti doiuiui oouiedersti lusguiiiee lige, eouiputstis dietis Vsllesieusil>us pro uuo Dsutouo tsutuuuuodo. — Iteui et «^uotieseuiu^us eoutiugst, eliristisuissiiusui regisiu lusieststeui euiu liostilzus et iniiuieis suis dsueuirs sd pseeui seu treugsru, teusstur dietos eoukedsrstos suos Vsllesieuses iuoludsre tsuc^usui eouiederstos suos, et psritsr ipsi doiuiui Vsllesieusss prsdiotuui eliristisuissiiuuiu rsgeni iuoludsre tsueutur c^uotieus pseeui, oouoordisiu seu trsugsiu iseieut. — Iteiu Mod Moldens prediets uisieststi regie et loouuitsueutilius suis videl>itur expedire, ipiod lislzesut ex uiilitilius seu soldstis et stipeudisriis Vsllesieusiuui, sd rsMisitioueiu predieti oliristisuissiiui regis seu loeuuiteueutiuui suoruui ut suprs teve- sutur dieti eouiedersti Vsllesisuses peruiitters, dietos eoruiu liouüues st soldstos veuirs lilisrs et iuipuus sd seruitis prststs rsgie rusieststis, postMsiu per suui seu loouuiteusutes suos ipsi doruiui Vslle- sieusss lusriut rec^uisiti, sl»SM0 ullo iiupsdiiusuto ouruiMö exeeptiaue reurots. Dt iu essuui, iu cpisiu predieti doiuiui Vsllesieuses, recpusiti ut suprs, dilksreut dsre lioeutisui diotis eoruiu soldstis, c^uad uiliiloiuiuus sols re^uisitious, ut suprs isots, possiut dieti soidilti eoruiu lil>sre et iiupuue veuirs ad seruitis, prediets regie rusieststis st iu gusrris suis et iu es, eopis, Mö ludzsri potsrit. Dt ipsiiuet doiuiui Vsllesieusss teuesutur sd oruueiu prediets rsgie ursieststis et dietoruiu loouiu- teueutiuiu re^uisitioueiu iu tsli uuiusro et eopis cpmiu predietus eliristisuissiuius rex sut loeuur- teueutes sui recpiireut et ex dietis Vsllesieusilius Islieri potsriut, illos predieto eliristisuissiiuo regi sut loeuiuteueutilzus suis psriuitters veuirs et ruiuistrsrs. Dt post sliis eis iuieretur, (jus essu uou teuesutur divtos suos suiiditos psriuitters veuirs sd stipsudis ipsius regle ursieststis, ueo etisiu teuesutur dieti stipeudisrü iuuiti sei eoutrs sut preter rsgie ursieststis sut dietoruiu loouuitöusutiuui voluutstsiu veueriut, uulluui stipsudiuiu soluere teusstur. Dt ut sd loeuui suprs- divtuui possiut veuirs cpii vooslzuutur, prsistus eliristisuissiiuus rex vult etisur teueri sd dsuduui «iugulo eoruiu pro reeessu ex pstris us

e sd lzurguru Doiuossuls prsdioturu uuuru trsueuiu, seiuol tsutuiu, uee postss slic^uid ultrs petsre possiut. — Iteui postczusui soeietss eoiuplets iusrit iu liurgo Ossuls vel loois eireurustsutilius dslzesut regü loeuiuteueutes iulrs uusru disiu tseere uioustrsiu, spisru si lseers uegligereut vel dilksrreut, teuesutur ipsis soldstis uegleetuiu eoruiu eulps terupus deduoers so si uioustre iueoutiueuti illis spplieste seu iulrs uusur disiu, ut suprs, eourplets tsuieu sooietsts uioustre luisssut isete. — Iteui c^uod predieti eouiedersti Vsllesisuses ^uotissouiu^ue pre- 1341 äieto olrristianissiino regi ant loenintenentilms suis expeäisrit vel visnnr knerit liabere inilites et stixen- äiarios sen soläatos ex aliis ligis et tlantonis vel alinnäe, tsiieantur reliininere xassns snos axertos et äietos stipenäiarios sen soläatos alinnäe aä sernitia regle inaiestatis venientes ueänin snos xernnttöre Udere et eine oö'ensione transire per eorunr terras, volles, villas et territoria, ixsis tarnen soläatis «eluentilins expensas snas. - Item ^noä äieti eonleäerati xreäieti eliristianissnni regis Vallesrenses von perniittant, Moä aligni ex suis soläatis vel snlräitis veniant eontra pretiitani reg,am niaresta- tem et patriae, terrae ae statns snos tarn eitra c^am nltra inontes aä eernieuännr in gnerra iniinieis wis ^nidnsenmcine, nee ml inlersnämn ali^noä äanrnnin preäieto elrristianissiino regr ant snliäitrs. terris ant äoiniuiis snis, ^nininilno snd granilme Penis per xndliea praelamata et alrter, prent expeäisrit generaliter ant xartienlariter xroliidere mrt iinpeäire äiotoe enlnlitoe snos teneantnr et eontrataeientes granil.ns xenis tannpiain inlraetaree preeentie traetatne xnnrre, nee parrter clelreant Pernättere alignos soläatos exteroe vel alias ^nasennr^ne persona« volentes venire aä äainna et olkensionenr preäiete regle inaiestatis sen terrarnnr, äoininiornrn et snlrärtornin snornrn pernnttere transire per eornrn terrae, valles. villas st territeria. c^nininnno tales transire volentes tote posse «no teneantnr iinpeäire. ?ari inoclo regia nraiestas non perniittet, cproä ali^ns ex soläatis et snliäitrs »als eontra pretatos äorninos Vallesienses, regios eonteäeratos. patriani Vallesn vel alr^na loea einsäenr veniat aä sernienännr in gnerra inirnicis eornm ^nilinsenrn^ne, nee aä interrenämn i.lnpioä üamnnni preäietis äonrinis Vallesiensidns ant terris et äonnniis patrie Vallesii, PNiiiinmo snl) gravrkns Penis per xnliliea xroelaniata et aliter. prent expeäierit. generaliter ant xartienlariter proliärere ant impeäire äietos soläatos snos teneatnr ae eontrataeientes granilrns penrs tan.^nain rn raetores pre- Sen.m ...... ... nariter nern.ittere äedeat alnproe soläatos exteros vel alias ^nas- >14 - x, , et reseruatnni esse vult Lanotissinrnni pontilleeni koinannni inoäsrnnni, entes, sanetaincpiL Keäein apostolioain et saernin llaina- ati oliristianissiini regis anteriores inxta et seenuänin ' -- —.1— et oonnentionnui. gnas enm ipsis prelatns eln-istianis- 1342 simus rex dai«et et prout reseruadit in dga taeienda cum dominis Eautonis dge magns. Dt pariter ipsi contederati Vadesisnses s latsre suo roseruauerunt pvekatum komanum pontidcem pro tempere existentem sanctamcpls Kedem apostodcam, saerum komanum Imperium, dominos trium dgarluu et omnss adas coneordantias, et intoldgsntias, cfuas ilalient anteriores, suis sigidis drmatas vsl iura- msntis roduratas. (jus omnia nt drma et stadida eint dieti vratores verum sigilds, necnon pretati domini Vadesiensss sigidis dicterum Septem Oesenorum prssentia capitula sigidari et per .1 odanuem Lleiman, notarium pnl>1ionm intrascriptum sudseridi inssimn8. Data et acta in oppide lirig«; die Nercurü tertia deeima I'edruarii midesimo cpiingentesima decime.« — Euius «zuidem dge, tederis et amicitie teuere aita atcple iutedigidili voce et alemanica dngua ilndis de verdo ad verdum preleoto ac per nos audito et sans intellecte, nos preinti Eonsules et Eommunitas Oesoni de monte Hei snperins, Eonsules et communitas Oeseni de Vespia, Eonsuies et communitas de Lriga, matura dedde- rations preiladita, psnsatis et pondsratis snidentissimis utidtate et donore nostris st totius patrie, enm etiam pro edaritatiua inodnatione nostra erga predietnm edristianissimum Itrancorum regew suprascriptum tedus onm sua maiestate in persona« snpradietornm oratornm magnidcorum inituM et in omnem modnm, vi am, tormam et eontinentiam nt snpra iaest, omnilms meliorilins modo, via, iure, oansa et torma verdorum, c^uidus melius, drmius et etdcatius valemus, darum serie ratidcamu«, approdamus, oondrmamus et omolagamus, promittentes dona öde, omnilms dolo et trau de esssam tidus atcple semotis, durantidus dietis deosin annis supraseripti tederis, nt premittitur prespecidcati, predieta omnia et singula rata, grata et drma st vadda dadere, attendsre et seruare et düs prs- dietis durauts dieti tederis tempore nec^uac^uam contra venire, rsnuntiantss dona dde nostra ouuU exeeptioni, auxilio et exeentioni suris canonici, eiuids et eonsuetudinarii soliti cpmru statuti, cfuidus mediantidus promissa possent durants ledere in a d «Pia. sui parte annullari et pressrtim juri dicenti, renuntiationem generalsm non valere nisi precssssrit speciads. iVeta drige die secunda mensis 4.prids anno domini midssinro «piingsntesima decimo, presentidus prouidis ?etro Nasoris, maioro in Kedousssn, Eapitanso ^.ntdonio diers, Ndsodolo üaldermattrsr et adis notis vicinis st idoneis ad des pro testidus vocatis st rogatis. In Quorum omnium, uniuersorum et singulorum, rodur, drmitatem ödem st ueritatis tsstimonium sigida Oesenorum nostrorum a monte Dei snperins, de Vespia et dedriga presentidus dnximns appendenda. Loustnt mitu uotilrio iulrasorixto cis rasura. laotg. in liuss. 54 in lleo usrba: »omuibus — dolo öt kruucko 0SS' sautibus atczuo ssmotib ciuruutillus cdotis dooom aum8 suxrnsorixti tsdoris nt promittitur xrospsoikontis» — «zunw rasuraw ipso uotarius sndsi^nntns ad importunam impollitionom nostrs adsrontinin, nniis. jtainsn krands oonnnist Datum ut suxra. Ludsoriptum: Dg.Idussnr «tspsr, noturius, oum /;tra. In oalos oum appositions Li^illorum — Dosoni Vospis — Dssoni Lrigs — Dssoni Ds^sodos. Abschrift im Mailänder Vundbuch des CantonSarchivS Wallis. Das Cantonsarchiv von Wallis besitzt ein im Jahr 1739 von Joh. Bapt. Jackin nach den im mailändi- scheu Archiv befindlichen Originalen gefertigtes, sehr schön geschriebenes Abschriftenbuch über sämmtliche Staatsverträge zwischen Wallis und dem Herzogthum Mailand. Es finden sich in diesem Buche, außer dem obstehenden, Verträge vom 26. August 1422, 14. September 14S4, 9. Januar 1455, 24. November 1474, 12/26. November 1484, 12. Februar1485, 11. April1435, 2. September 1486, 10. November i486, 23. Juli 1487, 20. Februar 1492, 6. September 1494, 9. Januar 1495, 23. October 1615. 1343 RS Erneuerte Erbvereinigung mit Oesterreich. Baden. RS»t, 7. Februar. Staatsarchiv Zürich. Wir Maximilian, von gottes gnaden Erwölter Römischer Kayser, zu allentzeiten merer des Reichs, in Germanien, zu Hungern, Dalmatien, Croatien u. s. w. küng, Ertzherzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundi, ZU Brabant vnd Pfalleutzgraue u. s. w. für vns selbs, ouch als Vorinunder in namen vnd von ivegen des hochgebornen > Karows, Ertzherzogs zu Ostereich, Hertzogen zu Burgundi, zu Brabant, Prinzen m Hispainen, Grauen zu Flandern vnd z,l Tirol u. s. w., vnseres lieben Enckels vnd surften an ainem, Vnd wir die Vurgermaister, Schultheißen, Aman, Rat, Burger, Landlewt vnd gemainden der nachgemelten Stett vnd Ländern der Aydgnoschaft, neinlich Ziirich, Bern, Lucern j Vry, Switz, Vnderwalden ob vnd „iden de,n Kernwald, Zug mit dein eußern Ampi, Glaris, Basel, Freiburg, S°lati.rn, Schaffhauseu, unt sampt dem Gotzhams viid der Stat Sand Gallen vnd dem land Appentzell, dein anderii tack, Bekennen offenlrch viid thun kund aller,nenigklich ,nit disem brief: Nachdem wir Maxi- j intlian, erwelter Römischer Kayser, aus schick».,g des Allmechtigen zu kayserlichen wirden vnd Regierung erHöcht vnd fürgesetzt vnd deßhalb, ouch sonderlich aus angeborner natur, guete vnd miltikeit billich geneigt sind, als vns ouch wol gezunbt, alle vnd yegkliche vnser vnd des heiligen Reichs, ouch sonderlichen vnser erblichen für- , stenthumb vnd landen vnder- thanen vnd getrewen, in was wirden, stats oder wesens die sein, zu merung vnd wolfart Jrs wesens bey guetem friden, rechter Nuw vnd ainigkeit zu behalten vnd vor mistigem vnuberw.ntl.che,,. M m »nd verderben zu verhueten, Haben wir darauf guetlich angesehen vnd betraft) die ge egenhett , vnser löblichen hewser Oesterreich v.,d Burgundi, ouch wie dieselbe., ge.nelter Ayognossenschaft anstoßer vn nachpawr seu. vnd denen wol gedienen vnd erschießen muegen. Dartzu ouch des weftan v.ster lieber Vetter, Er Herzog Sigmund loblicher gedechtnuß, in crafft der Ewigen bencht di.rch weiland v.stern lieben Brmder > kunrg Ludwigen m Frankreich wischen Im vnd genannten Aydgnossen gemacht, der datum stent zu Sanlms am °ü,d?i ^«Jm^ im viertzehenhundertesten vnd vier vnd sibeMgistm schalt ainer erblichen Verainung, der datum zu Zürich am Mentag vor GM n,r vrertzehnhunder esten s vud sitzen vnd sibentzigisten Jare weiset mit denselben Aydgnossm rn gue e NaftMwerlich cunung verstentm ß vud ertrag komm gewesen ist. Desgleich wir obberürten Aydgnossen des gedach en vnsers allergne lgsste. h-rrn des Römischen kaysers cristenlich ge.nüet, gnad vnd naigrmg vnd das vns snglich vnd erüch sst Jr^ key- > serlichen Ataiestat, ouch den genannten hewsern Oesterreich vnd Burgundt Seh°rsam, vnde^ dienst vnd uachyawrlicheu willen zu beweysen, zu hertzen geno.nen, vnd dar.nnb dem AllmechNgen g° zu lob, Haben wir Kaiser Maximilian als Ertzherzog zu Oesterreich vns von wegen vnser land so ^ch abga des genannten ! vnseres, lieben vetters Ertzherzog Sigmunds an vns gefallen vnd komm vnd m Regierung derselben gehörig sind, ouch als Vormünder des gedachten vnseres lieben Enckels vnd fursteu, Ertzherzog Karlins, von wegen seiner Grafschaft Burgundi vnd was in Regierung derselben Grafschaft geHort, für vn. vud vnser baider erben vnd > „achkomen, vnd wir vorgemelten örter der Aydgnosschaft s»r vns "»d all vnser Nachkamen, mit guetenr zeytigen rat, rechter wissen vnd vorbetrachtung dre oberurten knmg Ludwig. Ewige, bericht vnd nachuolgend erbliche Verainung gegen vnd mit einander., vernewert vnd erlewtert, wie her. ) 1344 uolgt: Nemlich zmn s Ersten sollen vnd muegen nun hinfür in ewig zeyt wir obgenant partheyen, onch alle vnser erben, nachkamen, vnderthanen, landsassen vnd die vnser yegklichem yetzo oder künftiger Zeyt mit Schutz, Schirm, verspruch oder in ander weys zugethan vnd verwandt seyn oder werden, in allen vnd jeden vnsern fürstenthumben, Graf- ^ schaften, Herrschaften, Landern, Stetten, Markten, Dorffern, Gerichten vnd gebietten mit kawffen, verkawffen vnd andern getrewen, vnschedkichen vnd vngeuerlichen gescheften leybs vnd guets sicher zu vnd mit einandern aufrecht, erberlich vnd redlich handeln vnd wandeln von vnser yeder parthey vnd den Iren obemelt in solchem fueg j vnverhindert, auch on newerung vnd beswarung einicher newer aufsätzen vnd zollen, in allweg getrewlich vnd vngeuarlich. Auch sollen vnd wellen wir vorgemelt kayser Maximilian vnd Ertzherzog Karln, vnser Erben vnd uachkoinen, auch alle vnser vnderthanen, landsassen oder die vns yetzo oder künftiger zeyt mit j Schlitz, Schirm, verspruch oder in aiuich ander weys verwandt oder zugethan sein oder werden, mit vnsern, noch Iren landen, lewten, Stetten, noch Stoffen wider gemain Aydgnosschaft, die Iren, noch Ire nachkamen oder die Iren Schutz, Schirms oder verspruchsweys oder sunst verwandt sein gemainlich noch sonderlich in Kriegsweys nym- ^ er thuu noch args, dauon krieg entsteen möcht, fürnemen, noch von den vnsern oder vnsern landsassen noch yemandt anderi» aus vnsern vnd der vnsern landen, Stetten, Slossen, in diser verainung begriffen, zu thun gestatten. ^ Desgleichen widerumb sollen noch wellen wir genannt Aydtgnoschaft obgemelt noch I vnser nachkamen vnd alle die vnsern oder die vns yetz oder künftiger zeyt mit Schutz, Schirm, verspruch oder in ander weeg verwandt sein oder werden, mit vnsern ynhabeuden landen, lewten, Stetten vnd Slossen wider die obgenanten vnser allergnedigist vnd gnedig Herren, Kayser Maximilian vnd Ertzherzog Karlin, Ire Erben, j uachkoinen, land vnd lewt in diser Verainung begriffeil oder die Jr kaiserlich Maiestat vnd gnad mit Schutz, Schirm, verspruch oder in ander weeg yetz oder künstiger zeyt verwandt sein oder werden, gemainlich noch sonderlich in kriegsweys nymer thun, noch args, dauon krieg aufersteen macht, fürnemen noch von den vnsern noch ! nyemands aus vnsern landen, Stetten noch Slossen zu thun gestatten, alles von allen teilen vnd den Iren getrewlich vnd vngeuarlich. Sonders damit dise lobliche bericht vnd verainung zwischen vns obgenanten partheyen, vnsern erben, nachkamen vnd vnderthanen, zugehörigen vnd verwandten, wie obsteet, dest bestendt- licher > beleyben muege, so haben wir vns verainigt vnd hiemit erlewtert, ob sich über kurz oder lang begeben, das wir kayser Maximilian in vnsern landen in diser ainung wie obsteet begriffen oder wir Erzherzog Karln in vnser Grafschaft Burgundi oder in vnser erben oder nachkamen von yemands, wer der were, vberzogen vnd zu > vergwaltigen vnderstanden wurden, das wir obgenannten Aydgnossen auf Jr kayserlich Maiestat oder gnaden ansynnen in dem zu Jr Maiestat vnd gnaden vnser getrew aufsechen habeil sollen, damit sy wider Recht oder billicheit nit beswert noch gedrungen werdeil. Herwiderumb vnd gleycherweys ob sich über kurz oder lang I begeben, das wir Aydgnossen von yemands, wer der were, vberzogen vnd zu vergwaltigen vnderstanden wurden, das alsdann wir obbemelter keyser Maximilian als Ertzherzog zu Oesterrich mit den gedachte» vnsern landen in diser verainung begriffeil, auch wir Erzherzog Karln mit vnser Grafschaft ^ Burgundt, auch vnser beider erben vnd nachkamen auf Jr ansynnen in dem zu Inen ein getrew aufsehen haben sollen, damit sy wider Recht oder billicheit nit beswert noch gedrungen werdeil. — Vild vmb bessers friden vnd Rue wille» haben wir vorgenannt partheyen hierynn sonderlich beslossen und bewilligt das j vnser kaiser Maximilians vnd Erzherzog Karlins land und leivt in diser ewigen Verainung nit begriffeil, wie die namen habeil, wider die gedachten Eydtgnoschaft gemainlich noch sonderlich, noch auch Jr vnderthan, zugehörigen oder die Ire» yetz oder künftigklich verwandt oder zugetan sein oder werden, samentlich noch sonderlich, wider j den in argem 1345 vnd krieglichem fürnemen nymer sein noch tun sollen in keim weg. — Desgleich sollen wir vorgenanten Aydtgnossen, noch auch vnsere lender, vndertanen, zugehörigen oder die vns vorbestimbter maß yetz oder künfftigklich verwandt oder zugetan sein oder werden, samentlich noch sonderlich wider > der genannten vnser allergnedigisten vnd gnedigen Herren Kayser Maximilians vnd Erzherzog Karlins land vnd lewt in diser ewigen Verainnng nit begriffen, wie die namen haben, in argem vnd krieglichem fürnemen auch nyiner seyn noch thun in kein weyse. — Damit auch dise ewig ainung vnd verstendtnuß > dest stattlicher gehalten vnd gehandhabt werde, so sol hinfür kein teil aus vns vorgemelten partheyen seinen Vnderthauen, zugehörigen oder die Im obberürter :nassc verwandt oder zugetan sein, verhengen noch gestatten, das sy wider den andern "och desselben land oder lewt zu nymand, wer der seye, in krieg, aufrur oder wider- > wertig fürneinen lowffen, ziehen, handeln oder thun, sonder welhem teil vnder vns das begegnen wurde, der sol, sobald er deshalb von dem andern beschriben oder angesucht oder das für sich selber Innen oder gewar wurde, solch sein hingelawffen Volk von stund vnd vnverzogenlich auf das allerhöchst wider heimzuziehen abfordern, > vnd ob yemand solchs verachten vnd darynne ungehorsam erscheinen wurde, dieselben sollen nach erkantnuß Jrer Herren vnd obern gestrafft werden. Es sol ouch kam vnser obbemelter partheyen der andern hmfur die Iren in pündtnuß, Burgrecht, Landtrecht, Schutz, Schirm, noch versprechen nit annemen, es > were dann das yemand hinder den andern mit sinem hawsheblichen sitz ziehen weite, den Gerichten, darynn dann em yeder seins sitzens halb von alterher gehört hat, vnvergriffenlich vnd on schaden. - Ob auch anncher taü aus vns vorgedachten partheyen sich mit yemands, wer der oder die weren, weiter veruangeu oder ver- > binden welt oder wurde, so sol derselb schuldig vnd verbunden sein, die vorbestimbte künig Ludwrgs ewnge bericht vnd nachuolgend erblich verainigung vnd dise erklerung vnd aimmg in allweg auszunemen vnd vorzubehalten, als das für selbs Mich vnd recht ist. Vnd ob hinfür vber kurz oder lang wir Kayser Maximilian j oder Erzherzog Karln vorgemelt, als baid Ertzherzogen zu Oesterreich, oder vnser landsaffen vndertan, zugehörigen oder die vns baiden samentlich oder sonderlich yetz oder künftiger zeyt nnt schu , Wrm ve^rM °d°r s..,.si I» -nd-rw-s «rw-nd. °d.r M°wn s-in °d.r w.rd°,. '°nd° ' -d.r h-rr- > sch-st-n in dism «mW,ms d°sriffm, !» d-n »-rg°m.li.n g.,A-dsn-ffm, J.« »nd-ri-n-.., i«S°h rigm d-r di. In... °s-.»°»-- mch M «rwm.d, s°,n °d°r w-rd-n . s-mmnUch °d°r s-nd-riich -d-r l.-rw .d-r»mb wir -b-siimd. A-ds»°si°>. °d°. °ns.r-nd-rch-nm. «ch°n--d °d°r d..°.« « -d-r Iiins.is°r s i-.,t °-rd°ritt... >°°MMS "Mwnnd. s.d. °d°r w.rdm i-m-nidch °d.r I°nd°r >ch i>n dm smmmw' «..s-rn -»--„.-digiff... -nd S»°dis°d h-r--». --dl-- M-M.Ü.M, »nd Sr»q°g »sri... - -r Srm Lm.dsch-„, »„d-rchm...., !„S.H°ris.n -d-- di- J,,m »ch -d-r iiinsii«-- °bittnr..r mch °d« ».rwandt s-d, i -dm w°rd.n, i-,„.m»,ch -d-r I-dd-rlich Cl-g. sl-n.ch -der »°rd°r.mg lM-n «d.r g°w..n..-n, d-r„md di. s„°ilich nii g-richi -dm --rtt-s-n w.rdm mi.chi-.., s° s-l d-r Ei-»-r ,.... w.d-rpsrch... i« r.ch! »,,d °«r°» -rs-rd-w siir di- Srwtrdig-n -ns-r siirst-,, li-b -..d-chiig... m.d gn-d,g.n h-rr-.,„ B.sch-s >u S-st-n, -d-r > d-„ BIsch°s zu B»s°l g-g-m°iirtis »nd Ninsiig, Als- das d.- -ng-spr-ch-n I'-rlh-.i -d.r d-r Anwuri-r dm. Cl-s-r in dr-s-n R°»-tm n»ch s-in-r -rs°rd.r..»g R-cht-nS ft-it ihm. nnd d« -lag, °nd.„-7^ »ch.s» in d-rs-id-n b°sch°chm I-w I°> °n I-NS--N E- ».--- dm.» i-ch, d-'s -s nach -rdnung d-s R-chtm l.ng.r > --VS-N wnrd-, S° s°i d°ch I°lch ^ ^ N-chiumtisuns di ,-ch- M-n-i-n. dm n-chsi-n, !» End. l.wff.n »nd «i .... 'ml nd dm ^ -ff d-s sch-rsam-n t-il- ...rd-ff-n im N°chi°n «-I---N »nd v-°°°dtt ° d-»> -., »»-- w»is-rn, apM-r... °.,d sichi-li-i-r-n n»chgm.s°n ! w-rd-n s-l, -« w-r- d»..n, ..... 1346 hierin durch leibs oder Herren not oder sunst durch ander redlich ehaft fachen verhindert wurde. Aber die Spenn oder Irrung antreffend Lehen, Erbfal, gelegne gueter, fräfel vnd klainfueg geltschulden vnd dergleich fachen sollen berechtet werden, nemlich lehen vor dem lehenherrn nach Lehensrecht, ^ Erbfal vnd fräuel in den Gerichten vnd enden, da die gueter gelegen oder die fräuel beschehen sein, es were dann, das der, so gefräuelt hett, aus denselben Gerichten entweiche vnd dieselben gcricht darnach meideil weit oder wurde, das alsdann ein yeder sein Recht gegen demselben hingewichnen ferrer vnd weiter suechen muge, vnd die andern spen ^ vnd Irrungen in den geordneten Gerichten, da der antwurter oder angeclagt gesessen ist. Vnd was auch in den obemelten fällen, gerichten vnd orten in einer yedm fach zu Recht erkeimt vnd gesprochen wurde, das sol in allweg von allen tailn stracks gehalten vnd volzogen werden on alles ferrer ziehen, waigern, appellieren vnd supplicieren, ^ Es were dann das in klainfügen fachen vmb ligende gueter, «igen vnd erb yemand mit vrtail beswert wurd, das ein jeder solch vrteil für desselben gerichts, in dem die weren ergangen, nechsteu Oberkeit zieheil vnd appelliren muege, ob Jil das not bedunkt, vild was daralif von der Oberkeit, für die geappellirt, zu Recht erkennt wurd, ! das dem in gestalt wie obsteet, gelebt werde. Vnd iil fachen vnd hendlen das Malesiz antreffendt, sol einem yedlichen tail sein Oberkeit vorbehalten sein. — Vnd ob daselbs vmb gerürt ansprachen yemands voil eillicher parthey rechtlos gelassen wurde, das der nach solchem Nechtsprust in einem Monet vngenerlich sein Recht an > den vorgeschribeilen zweyen Rechten, nemlich dem Bischof zu Costenz oder dem Bischof zu Basel, dero einem, suechen möcht, wie davor geschriben steet. -- Damit auch hinfür muetwillig anuorderung vnd Rechtuertungen verhuet werden, so ist beredt, das vor eingang des Rechten nach erkantnuß des Nichters ein tail dem ^ andern Bürgschaft oder sicherheit oder wo er das nit vermocht, gelübt thun solle, ob er im Rechten verlustig wurde, damit ein yeder seines schaden mueg bekomm. — Vnd vinb des willen, das die verwilkürten Richter in disem austrag bestimbt sich solcher spenigen hendlen vnd fachen bester Ee beladen vnd in Iren sprüchen ^ vnd Übungen best freyer seyen, so sollen allwegen die spennigen partheyen in eingang des rechtlichen austrags sich gegen denselben angenommen Richtern darumb geschriftlich verbinden, von solcher Sprüch wegen dieselbigm Richter nit zu vehen oder Inen das in einichem argen willen oder vnfug zuzemessen. — Vnd als der j ewig bericht durch weilend künig Ludwigen zu Frankreich abgeredt, desgleichen die Erbainung durch weilend vnsern lieben vettern vnd gnedigm Herrn Erzherzog Sigmunden zu Oesterreich darnach gemacht allain auf vns obgemeltm acht Ort der Aidgnossmschaft, nemlich Zürich, Bern, Lutzern, Ury, Switz, Vnderwalden > Zug und Glarus gestelt vnd aber wir die Statt Basel, Freyburg, Solothurn vnd Schaffhausen vorgemelt mitler zeyt mit den genannten acht Orten in ewige pundtillis gailgeil vnd örter oberürter Aydgnoschaft worden, auch wir . . Abt des Gotzhaus zu Sannt Gallen, die Stat Sant Gallen vild das land Appenzell mit vusern Stetten, ^ Slossen, landen vnd lewten mit den obgmanten zwelf Ortell seyther auch in ewig Burgrecht, landtrecht vnd Verwandtschaft komm sein, Ist auf vnser kaiser Maximilians vild Erzherzog Karlins als Erzherzogen zu Oesterreich sonder bewilligung abgeredt vnd beslossen, das die gedachten von Basel, Freyburg, Solotnrn j Schaffhawsen, auch das Gotzhaws vnd Stat Sant Gallen vnd das land Appenzell sy alle samentlich vnd sonderlich in allen vnd yegklichen vor- vild nachgeschribnen punctm vild artickeln nit minder ilvch anders, dann ob sy in dm obgemeltm Ewigen bericht vnd nachuolgender Erbainung zwischen dem be,netten Erzherzog Sigmunden vnd vns Ayd- I gnoffen gemacht begriffen, dauon in diser loblichen Verainung kam besonder lewterung, mderung oder Meldung beschehen, Ist hierin abgeredt vnd beslossen, daz dieselben Artikhel all vild ein yeder besonder in allen Iren ynhaltungen, maynuilgen vnd begreiffllngen genzlich crefftig, bestendig vnd von wirden sein vnd beleiben ^ sölleil zu gleicher 18t? «,» »nd in all.-- ...che», als °b dl- all g-mainlich -de- sanderlich ,,.» a.ch»°dr»I,°» warte» hle.m. ges-HI »»d g-schriben «im». alle. ding »ngenerlich. - V»d aus das s-rrer »nwift zw«-» »..s °-rg-..a..„t-„ par- th-»-n, auch »ns-r after I-il and-rlhaa-a, ,»g-HSrig-n »nd verwandte» obg-m-ll huisur »erhnet werd s Sa ist b-slaff-n, das ju alle» t-il-u alle »nzimliche, raijige smahwart »erbäte» »nd w-r salh »erbat »erbräche» »dir üb-rsar», d-S d-rs-lb »ach g-M d-r warte» darnach gestraft »nd darin,» .,» snrgeschabe» w-rd-n sat. — SS saften anch wir obemelt tani-r Maxlmtlia» »nd Ercherzag Karl» »nsern R-t-n, jng-harlg-n, lande», »-»«asten > in dis-r °i»u»g »ergriffe» I-lh- »era,..»..» ,,e V Z-H-» Iar.» »erliinden, d,° w.ffen i>. ha t-n »nd j» »aliiehen. Desgleichen wir g-mai» aidguaffe» !- i-h-n Iare» den »»sern aft-nh-lb mich th»n Ii»-». —Auch haden wir abgenannten p-rth-»-n in dis-r »erainnng »nd lewternng sanderlich »°r-»nd aus. d-lialte» den Stnl >n Mm s »nd das heilig Mm« Reich »nd all. die, mit den.» wir»erschnb..-.. »stich,°» st-en. anch »und,,»«, ainnng »e-st-.»...«, bnrgrecht -de- Im.dtr.ch, haden. - Vnd I°l d. - -Mich- V-rainiznng. l-wt-inng. »ew-rnng »nd deffernng in all.» »nd y-gkl.ch°» -bang-Mg-n »nn-tm «rti-eln samentlich »nd sander- > lich °°t> »»- »»d ->«->. -ig-dacht-n »artheyen, ».«» erben »nderthane», jngehSrig-n »nd die »t.ser h-d-» Od- «.>!>!--» M m» S«»h. ^ i» ander weg Methan »der »erwandt sein -der werden, nun hinsnr in -w.g i-..t -rb.rl.ch, redltch, -»stecht«, «nch st--., »est -nd -„»erbrach-»« g-h°«-n -»d > W-» «»de», I-nd-- alle g-»--d°. - ^^ - d ff. « «ns b-sand-rn gnaden, s° b-wtftige» wir Kaiser Maxim,l,an, als B».m»»der snr «O »nd »nser l.-b-.. En-el» »nd surft-,, E.jh--M-» K-rlw. d°s dwl-lb Srih-r.ag Karl» »n« ,...-..»g guais d ibernr.-» agdgn.ff.n, »-...« eine.» ,-dm -u ! °-r°n.»g l--«- «dm Neinsch »nd den. Ab. °..d St., j» Sa». Saften. an« d-m «> -n ».MM-ft »eben, t-rl.ch- HN . ^ a -> im Binnen m der Stat Zurr«) allweeg auf der elben Star Ren« .. des h-.«e» Ere^« s«..^ « a stwnrten .äffen sal. i° lang bis er in dt. R-gi-rnng z«-.ch »°,d.»1„g »nd g-bn-l.ch an..tn.g -b-n ° ^ ^ ^ ^ lemer erblichen furstenthumb vn Enckel vnd fürst, Erzherzog Karln, zu seinen vogtbor,i arob fem vnd verstiegen, s°wlddr genau üv, ^ ^ ^ in allen Iren puncten °nd mündigen Jareu komen wirdet, das ^ ° s ^ ^igeln beereftigen sol. - vnd artickeln ratificieren, bewilligen, annemen ^ , .r- Ngx. Mi, m , , ... , . e, »avser Maximilians anhangendem Jnstgel für vns felbs, ouch als ^or- t Vrlnnd dch braft tw « E.,.,.-!. jiirft-a, terhher.e,, il-rlin-, beliz.ll, aaru.tder n»d°. °,ch »an wegen dO ^ »nd sii.sten and »nser i.ider Erb... »nd ...chla.ne» 1 lt de .sieben ! Vnd wir die Burgermeister, Schultheißen, Aman, Rat, Burger, Lan^ ' 5U halten vnd 5U ^ Mandern der Aydtgnossenschaft haben ouch zu warem, -andtlew. ».. g..»a...d... d» .„„der., mit sam». Herr» -w. -« der S.a. «an. veßtem vrkund vnd ewiger gezewgnrß vnser ^ . . - samentlick vnd n. „ ^ ^ ^ ^ ' , , . cv,,s^ps an disen Brref thuu hencken, darunder wir vns lameuiull) mm wallen vnd des Landes Appen- j zell ^njrger > . , . s,,,». ,, verbinden snnhe r., er tistn den Avden, so nur vnsern Stetten vnd landern Iweru, vervinvi.il, cxxil-pn Na»aamcnt°nt! Urlunde mit lö anhdngendcn S>i-g-ln. and des hungrischen «r ii.-.ttt, H°.z°r t»- e»., xiv. 2°-. «iimg. N«° 1. ??°. Abgedruckt bei Bluntschli II, iss, Wstldlircy »» sranzösisch bei vumout, IV. », i^s. 1348 TV. Fünf und zwanzigjähriges Bündniß von acht Orten mit Savoyen. Lueern. RS1T, T7. August. Staatsarchiv Lucern. In dem Namen der Helgen dryfaltikeit, des Vaters, des Suns und des Helgen getstes Amen. Zu lob, vnd > ere gottes, des allmechtigen, unseres BeHalters, der hochgelopten htmelschen kiinigin der Jungfrowen ! Atarie vnd allem himelschem here. Wir Karows, Hertzog zu Savoy, Chablops vnd Ougst, des Helgen! Römschen Nichs fürst vnd ewiger Statthalter, Marggraf in Italien, fürst im Pemont, Graff > zu Genfs, Banges vnd Nemond, fryherr in der Watt, zu Ges vnd Faucigny, Herr zu Nisst) j Preß vnd Vercell u. f. w. an Einem, Vnd wir die Burgermeister, Schultheißen, Amman, Rütte j Burger vnd gemeinden der Stetten, landen vnd orten der Eidtgnoschaft des großen alten pundts ^ ober tiitschen landen, Nämlich Zürich, Bern, Lucern, Zug mit dem vßern ampt, so darzu gehört Basel, Friburg ^ Sollenturn vnd Schaffhusen am andern Teille, Bekennent offenlich vnd thund kund aller- j mengk- lichem mit disem Brieffe: Als dann in vil vergangner Jaren zwüschen vns obgemelten j Herzogen vnd onset vorfaren loblicher gedachtimß dem huse Sauoy vnd den obgemelten Stetten I Bern, Friburg vnd Sollenturn ein puntnuß, gut früntschaft vnd nachpurschaft gewesen ^ vnd noch ist, welchen dryen Stetten wir die vbrigen vorgenannten Stett vnd lender ouch mit ^ püntnus verwandt, Also das in betrachtung vnd ouch angesechen die gelegenheit beder landen, ^ Sauoy vnd einer loblichen Eidtgnoschaft, So zu beden teilen vil guts, trostes vnd getrülichen bystand ^ gethan vnd fürhin bewisen mögen, da durch vnser beder land vnd lüte, herlichkeiten vnd oberkeiten ^ sich vor schaden, trengen vnd gewälten rüwklich behalten vnd zu großem nutze, lob vnd eren offnen ^ mögen. Sölcher früntschaft vnd liebe vnd guter nachpurschaft ein fundament dermaß zesetzen, j das söllichs hinfür niemands verletzen noch Hindan thun möge, Syen wir mit gutem vorbetrachten, ^ zitlichen Natt für vns vnd vnser nachkomen diser nachvolgenden verstentnuß vnd früntlichen ^ vereinung sampt ingangen, vollzogen vnd beschlossen, vollziechent vnd beschließent die ouch in ^ vnd mit craft diß brieffs: Des ersten, das wir beder obgeschribner teilten mit vnsern landen, herschaften, oberkeiten vnd gepieten, ^ ouch dero inwoner vnd vnderthanen zu künstigen ziten gegen vnd mit einandern fridlich vnd ^ rüwklich sitzen vnd bliben söllen. Also das wir obgenanter Hertzog vnd vnser nachkomen fürhin dheiner j zit noch vß einichet vrsach, so lang diß einung wert, die vermelten vnser gut fründ vnd ^ pundtgiwssen obgeschribner orten der eidtgnoschaft Jr land, gepiet, herlichkeiten vnd vnderthanen, > welcher wirden vnd stäts oder wie die geheißen syend, an Iren liben vnd gütern nit verletzen noch ^ beschweren söllen, noch mit dheinen kriegen anfechten, Iren vyenden oder denen, so inen schaden vnd krieg ^ zufügen, durch einich mittel, gunst, hilff, verwillgling, zugang, durchzug oder paß durch vnser land ^ vnd herlichkeit geben noch wüssentlich enthalten, Sunders diß alles zum pesten vnd trülichsten versechen. Hinwider vnd in glichem fal söllen wir die Burgermeister, Schultheißen, Amman, Natt vnd burger vrid gemeinden ^ von den obgemeltei: stetten vnd landen der eidtgnoschaft für vns vnd vnser nachkomen zu dheinen ! zitten uoch vß einicher vrsach, so lang diß vereinung wert, den obgemelten durchluchtigen surften ^ Siner gnaden nachkomen an Jrem Statt, landen, herlichkeiten, inwonern vnd vnderthanen, welcher wirden ^ vnd statts die spen, an iren liben, noch gütern verletzen oder beschweren sollen, ouch mit dheinen kriegen ^ anfechten, 1349 Wer fürstlichen gnaden vyenden oder denen, so Jro schaden vnd krieg zufügen durch einich mitel j gunst, hilff, verwilgung, zugang, durchzug oder paß durch vnsere land vnd herlichkeit geben noch > wüssentlich enthalten, sunder das ouch alles zum Pesten vnd trülichesten versechen. Zun, andern, damit zwüschen vns obgemelten beiden teilten in kiinfftigen ziten vin gepresten vnd Mangel des > rechten dhein Irrung oder zuspruch erwachse, so spei, wir sampt bekomm, ob sich hinfür, das Gott lang wenden, > zu einicher zit begebe, das zwüschen vns, dem obgemelten Hergogen von Sauoy oder vnsern nachkomen > vnd vns, den obgemelten von Stetten vnd lendern der obgeschribnen ortten gemeinlich oder sunderlich j zw,Macht/Irrung oder spenn erwuchsen, vß was vrsach das were. So söllen doch wir beid teill noch dweder I vnder vns darum dhein kriegsübung noch gwalt fürnemen, Sunders solicher spenn vnd Irrung > halb, die Hinzuleggen, jeder teil im erwöllen zwen fromme erlich manne, liebhaber des frids vnd gerecht,gkett, j W sinen zugesagten vnd comissarien, dieselben beder teilen zugesagten fürderlich vnd on verzug den j parthpen rechtlich tag ansegen vnd verkünden sollen gen Viele in die Statt vnd allda by Iren eyden, > d,e s» ,n pester form schwerren, denselben teillen recht ze richten vnd das durch dheiner vrsach zelassen:c so v,l vnd verr sy Jr gut conscieng wiset, bed parthyen verhörren vnd des ersten, so verr Inen von den > par hpen gefolgt, die in früntschaft zerichten vnderstan?, so verr aber die früntschaft ntt > e,n furgang geMn sollrch Irrung vnd spann rechtlich vßzesprechen. Es söllen onch jedes j teils zugesagten, ob dw sich oll,chs recht- sprechens nit beladen, von Iren Herren vnd ober,, dar- > zu gehalten werden vnd d,ew,l sol,ch rechtuer- tigung wert, Jro pflichten vnd eiden gegen > Iren Herren vnd ober., erlassen werden. Vnd was dann d,e vier gemeinlich oder vnder Inen ! der '„erteil sprechen wurd, sol von den parthyen on alles wtter ,ve,gern vnd appellieren ! gehalten werden. . .. .. . , ^ ^ in Iren vrte,llen gl,ch te,llen wurden, so mögen d,e vier Ob flch aber die vier zugesagten vnder ^znen ,n " v ^ ^ > -d-- d-- m,.-i. v..d°- J,.°.i -m... IIWI..N °..d -dm..... vnd n°m-n. s° -..-»-.hmsch ...d ,.i. d-... °rl -d-r d°- a..su-.chigm parihll s °l°s !-n. d-.,s-ld-., Mdmm ch-d i Mm d»S -r sich s-Mchs r-chtlich-n -.itsch-.ds d-lad-. °..d d-rs-ld mich gl.ch-rims- . .« d.l ...«»>>>... ch Mi. chd «Miilm I-ll-, VN w.Mls- dv-ch di° vi-- zu- > g°W.m...dm,.....« -dm«. , m,r e,oe verpunoen iv , gpfurochen > so verr die spenn früntl,ch n,t hu, gelegt werden gemeinlich oder den merteil vnder Inen rechtttch ge,procyen > m ^ ^ c?« iM «dg-,. I-l von b-d-n varih,-.. .»>lt-r > «WM. -?>>-»>---» vnd all «k»s g-lM->> >°°-dm Es ,-l Wich «,.M..ma d -ch > H-m l-il ...» -i-M S-Wlich °--j-«°u .°°-d°n S...,dM s..-d.-l.ch »d 1. M-.. g-.ch. m--w, »°ch w-°-.- i-i. sich g«ali-.«ch ....d s-v..-..l.ch d- --ch.m ...d °°r d-n j -bg-,..-lI-n Richl-rn !° s?°---n nach wld-rn ... -.cht -rl.ch v-l-chm, >>., «-l>°rnug dir > h-visach ...d -WS -WMchm s° da^ -bgm,-l.°» S°-»°gm m.sMch -d--I So dann sundnger Personen yaw, vv ^ m.ck, I«... gm...,,..-.. -d-- d-- s-ch-g an I». -°n '°°-ch°n ^/bg-m-l -u O-.-.. d.° « , - ^ «ch-- wis-, ...l- -dg-lil.--. V. d--.ch.ig°n °nd d°-nm '-d ^ Dach -I. d-- ansMchig ^ m.m- d-- -bg-sch-il...« a-tt... -US-Hang ! Mm d-- und d.° - °> d - ^ - Mach S-°n w-m ...d m.°-m vnd s° > di-s°lbm Mch S- ,»Ip...ch H---N H-ch-gm ...» ! güMch «lnchluns d°-!°lb°° -n ,M»-m Od dm. ,»chd sn In.sMch -n°d ». >h»» g-m-i», > »»da,,,, das --cht, m- Mut, dch-chm vnd s.ch d-ss- dm wn>S°n W s-l °..ch j-d-- i-il s«hm,°„ °nd -us-hdng... z>. d-i-l.,..g «d '>>»»« « l - . 1° mit b-i°ss-„ °dm a»d«r g.».gs°m°- wndschasl t-«.,d w-rdm ..«gm. Mm °nd ! M-» s->llch-- n.°lv 1350 das sich der oder die, denen Mich schulden zustand, benügen mögen; wo > aber der schuldner int so vermo- genlich, sollen doch die richter vnd amptlüt desselben ends ^ nach stett vnd landsrecht fürderlich vnd vnver- zogenlich recht ergan lassen vnd dann ^ ouch daby beliben. Demnach aller vnd jetlicher sundrer kleinfüger sachen vnd Ansprüchen halb sundrer j Personen sol der ansprecher dem antwurter nachvolgen in sin gericht vnd da er gesessen ist, da j ouch von beiden teilten geschafft mit allen Richtern vnd amptlüten, ein gut endlich vnd vßtragenlich ^ recht ze erfolgen lassen, es were dann, das sollichs mit willen der parthyen, vm kuntschaft zeerlangen oder > anderer redlichen vrsachen halb versperrt vnd verlengt wurd. Wo aber jemand durch den richter j oder widerparthy sin recht gefarlich verzogen vnd verlengt wurd, alldann sol der, durch den söllicher ^ Verzug vnd gefärde gebrucht, dem klagenden sinen darum erlittenen costen abtragen vnd nit ^ destminder demnach von einer oberkeit vm ein endtlich vnd vßtragenlich recht versechung beschechen. j Ob diß alles nit geschech mag alldann der ansprächer sin recht mit hilf siner Herren vnd obern j suchen vnd vßüben vor den zugesatzten wie obgelütert stat. Zum dritten so sollen ouch beder teilten vnderthanen, geistlich vnd weltlich Personen, koufflüt vnd ander ^ zu ein ander sicher Jr liben vnd gittern on alle beschwärd vnd einicher nüwer vffsetzen wandeln ^ vnd handeln vnd in sunders dwedrer tail den andern oder sin vnderthan mit nüwen zollen oder ^ verglich beschwerden beladen, ouch dwedrerteil den andern verHeften, verpieten oder arrestieren, dann I vmb gichtig schulden. Daby sollen ouch alle freuen vnd erbfal an den enden, da sy beschechen, gerecht- ^ vertiget werden. Zum Vierden, ob gemelter Herr hertzog oder einicher vnderthanen, mit jemant spann oder stoß gewunne, j warum das were, da die wider parthy sins rechten vff vns obgemelten Eidgnossen erpütte vnd aber ^ sin fürstlich gnad sich desselben nit benügen oder annemen, gegen dem oder denen sollen wir die ob- ^ gemelten ort der eidtgnoschaft sinen fürstlichen gnaden nützit zehelfen noch sin zebeladen schuldig sin. Zum fünfsten, So ist vß kraft vnd bewerung vnser beider teilen puntnuß, vereinung, sundrer liebe ^ vnd früntschaft abge^dt vnd beschlossen, ob sich vber kurz oder lang begeben, das jemant, wer der were, j von fürsten, Herren oder commun dwedern teil mit kriegen angriffen, sine stett, land, lüte, herlichkeiten j vnd oberkeiten beschedigen viM beschweren, alsdann sol der ander teil dem, so also genötigt oder ^ gewaltigt, trülichen behulfen sin. Nämlich wir der gemelt Hertzog von Sauoy vnd vnser nach- ^ komm den obgeschribnen vnsern guten fründen vnd puntgnossen in vnserm eignen kosten mit ^ sechshundert wolgerüster Pferden oder mer, nachdem vnd die notturft je erfordert vnd in vnserm f vermögen sin möcht, vnd so verr wir in vnsern landen mit söllichem kriegen, die vns irren möchten j nit beladen sind. Hinwider vnd glicher wise söllen wir Eidtgnossen obgenanter stetten vnd j lendern sinen fürstlichen gnaden vnd dero nachkamen, so wir des von Jro erfordert vnd ouch mit ^ eignen kriegen nit beladen sind, Hilst thun mit sechstusend sußknechten zu dem meisten, die sin ^ sürstlich gnad besolden vnd jedem des manots Sechs francken geben zesolde, vnd hiemit söllen beide j teile einandern Jr lib vnd gute helfen zu dem besten vnd trülichosten schützen vnd schirmen j vnd einandern lassen in krieg vnd sust all spis vnd veilen konff zugen on alle gefärde. Ob ouch vber die Sechstusent oder die Zall darunder, so obgemelter Hertzog zu Ziten erfordern wurd, etlich I der vnsern hinlouffen wurden, denen sol sin fürstlich gnad nüt schuldig sin, dann was die mit ^ gutem gnädigen willen gern thun wölkte. Daby soll er vnser knechte, so er die begeren, niendert ^ vff noch vber mer bruchen, sunders allein sins statts vnd herzogthumbs mit siner zugehörti, j so er jetz rttwcklich besitzet, beschirmung vnd enthaltung desselben ze dienen pflichtig sin. Glicher- I wise vnd Hinwider sin fürstlich gnad vns ouch zethundt vnd ze helfen schuldig sin sölle ^ vnd nit witer. Daby söllen wir Eidtgnossen obgemelt 1351 die vnsern, so wir sinen fürstlichen > gnaden zu hilff schicken, mit houptlüten, venrichen vnd andern fürgesatzten nach eren vnd ^ altem pruch versechen. Damit ouch söllich puntnuß vnd einung desterbaß vnd stattlicher gehalten^ mer künftig Irrung vnd > spenne verhütten, Ist zwüschen vns beredt, das hinfür dwedrerteil vff den andern, noch den: > zu schaden vnd Nachteil dhein frömd vßlendig ansprachen an sich nemen, erkoufen oder dero > beladen solle, sunder wider Aichs einander,: handthaben vnd behulfen sin, ouch dwedrerteil des andern > hindersessen vnd vnderthanen in schirm, Burgrecht oder landtrecht nemen. Es sye dann das der oder die ^ mit Iren: lib vnd gut ziechent an die ort vnd end, da sy söllichs schirms, burgrechten oder landtrechten > begeren. Vnd zu bewerung vnd bestättigung söllicher srüntschaft vnd vereinung, ouch vß sundern gnaden, j so wir der genannt hertzog von Safoy zu den obgenanten vnsern lieben fründen vnd pundtgnossen j der eidtgnoschaft haben, globen vnd versprechen wir, Inen fürhin jürlich vnd jedes Jars insunders, > diewil dise vnsre vereinung wertt, vßzerichten vnd zegeben jedem obgeschribnen orten Zweyhundert j Ninsch guldin oder ie dry d:ckplapphart für ein guldin, In der Statt Bern Mich vff den ersten tag > Septembris vnd an allen ^ren kosten vnd schaden ze bezallende. ^ ^ ^. . ... cc > Es sol ouch söllich vnser vereinung weren von dato dih briefs vnd in krefften bestan zwentz:g vnd sunff j nächstvolgenden Jare, vnd damit die ouch in guter früscher gedächtnuh aller menschen beder teillen > belibe vnd Jngepilde, zu Zitten so das fügklich, mengklichem verlesen vnd also ze halten verkündt werden. Zuletst so behalten wir obgeschribnen teilte vns hierinn luter vor. Nämlich wir obgenanter > Hertzog von Sauoy w. vnsern Helgen vatter den Bapst, den Helgen Stul zu Rom, vnsern Herrn den ! römischen Keffer vnd das heilig Römisch Rich, ouch alle die, mit denen wir hievor pünwuß oder ! vereinung aben. Vnd aber wir von stetten vnd lendern der obgeschribnen Ortten der mdtgnoschaf ! gl:cher nnse vnsern Helgen vatter den Bapst, die Helgen Römschen kilchen, vnsern Herrn en > keffer das he:l:g Nomsch R:ch vnd all vnd jede, mit denen wir hieuor püntnuß, Einung, Burgrecht > oder landtrecht haben vnd uffunders w.r d:e dry stett Bern Friburg vnd Sollenturn behalten ! vns vor vnser d:e eltern puntnuß, so w:r nnt genant n hmn Hertzogen vnd dem huß von Sauoy habent, ! dieselben mit allem Inhalt wöllen :v:r vngeletzt vnd by Iren kreften bliben lassen, von diser l gegenwiirtigen Einung vnge:rrt vnd v>:geh:ndert ^ ^ Dis alles so obstat globen vnd versprechen wir Charolus Hertzog zu Sauoy w für vns vnd vnser j nachkonwn by vnsern fürstlichen wirden vnd eren, Vnd wir die Burgermeffter, Schulthechen > An.man, Vatt, Burger vnd gemeinden. Nämlich von Zürich, Bern, Lucern, ''' Zug „nt siner Zugehörd Basell, Fryburg, Sollenturn vnd > Schaffhusen für vns vnd vnser nachkamen by vnsern guten trüwen stett, vest vnd war zehalten ! vnd dawider nit zethnn, noch gethan werden in einich weg vnd form. Vnd zu Vrkunde so > haben wir obge,netter Hertzog vnjer furstkch stgell, vnd wir die obgemelten Ortt der eidtgnoschaft ! vnser stett vnd lannd Sigell offenlich gehenckt an dffer wessen Wen, Dero jeder teil ein hat vnd ! Geben zu Lucern vff fritag nach Sannt Bartholomeus des Helgen Zwölfpoten Tag, In den: ! Jar von Cristi vnseres Hern: Gepurt gezallt fünffzechenhundert vnd :n dem zwölffte,: Jare. Urlunde mit den anhängenden Siegel» des Herzogs von Savoyen und der acht genannten Orte. Schon UNund^^ ^ ^ ^ ^^„den Stelle. Abgedruckt bei luünix, ckipl. Itu.1. II. 24VS. 1352 St Vereimmg der XII Orte mit Herzog Maximilian von Mailand. Baden. RStS, Z. Oetober. Staatsarchiv Bern. In dem namen der Helgen vnzerteilbaren Driualtigkeit, Gott des Vaters vnd des suns vnd des Helgen geistes, amen. Zu lob vnd eren dem allmechtigen gott, vnserm erhalter, der hochgelopten, reinen Jungk- frowen Marie vnd allein himelschen Here. Wir Maximilianus, voil Gottes gnaden Herzog zu Moyland an einem, vnd wir Burgermeister, Schultheißen, Ammann, Natt, Burger vnd gemein landlüt nachgeschribner Stetten vnd lendern, nämlich von Zürich, Bern, Lucern, Vry, Schwytz, Vnderwalden ob vnd nid dein kernwald, Zug mitsampt dem vsern ampt, so darzu gehört, Glaris, Basel, Fryburg, Sollenturn vnd Schaff- Hilfen, des grossen alten punds ober tütscher landen zum andern teyle, Thund kimd viid offeiibarlich mengk- lichenn init disem brieffe, das nach dem vnd ein lang zal verschiner Jaren zwiischent den durchlüchtigen, hochgeporuen fürsten, Herzogen zu Meyland, vnd vns obgenannten Eydgnoßen vnd aiidern vnser zugewannte» frllntschaft, eynuug viid verstentnuß gewesen, dadurch jeder teyl vnd sein vnderthanen mit sampt Iren landen, herschaften vnd gepieten sich vor schaden, gwalt vnd beladniß behüt vnd dester baß enthalten vnd damit beyder teylen landen viid vnderthanen gute ruw, fryden, sicher Handlung und Wandlung gepflanzt. Also nachzeuolgen den fußstapfen unserer eltern, ouch angefochten gelegenheit beyder teylen landen vnd herlickeit, wie viel dann? vß guter früntschaft vnd nachpurschaft nutzes, lob vnd eren entspringen, Syent wir mit gutem zitlichem rat vnd vorbetrachtung Mich früntschaft vnd eynuug zu beuesteu vnd der maß, das die niemant zertrenneil mög, besteten, mit einandern für vns viid vnser nachkommen in ewikeit bekomm vnd sament beschlossen dis nach- geschriben eynung vnd verstentnuß, dem also ist: Des Ersten so sind wir mit ein andern bekommen, damit wir viid vnser beyder land, herschaften, gepieten, dero Jnwoner vnd vnderthan mit eiii andren fürhin zu künftigen ziten ruwenklich vnd fridlich sitzen vnd belibm mögen, so söllent wir obgemelter Herzog zu Meyland vnd vnser nachkamen die obgeschribneN vnser fründ vnd bimdgnossen aii Iren landen, lüten, herlickeiteii noch gepieten, wie die geheißen oder weliches wesens vnd Verstands die syent, an Iren liben vnd gittern deHeins wegs verletzen noch beschweren, mit krieg oder andern unrechten hendlen beladen, ouch Iren vynnden vnd denen, so Inen gunst, Hilst, verwilli- gung, zugang, paß, durchzug oder einichen fürschub deHeins wegs geben, noch dieselben in Vilser HerzogthiiM viid Oberkeit enthalten, suilder söllichs zu dem trülichesten und Pesten verhüten vnd versechen. Hinwider vnd ze glicher wise söllent wir die obgemelten Bürgermeister, Schultheißen, Ammann, Natt, burger vnd gemeinden der obgeschribnen stetten vnd lendern für vns vnd vnser nachkommen zu deheine» Ziten den obgenannten Herrn Herzogen, sin Herzogthum, stat, Herrlichkeiten vnd oberkeiten, dero Jnwoner vnd vnderthanen, weliches namens oder wirden die sind, an Iren liben vnd gütern eynicher wise beschwere»/ verletzen oder mit kriege beschedigen, auch die so Jme, sinem Stat Meyland viid des vnderthanen krieg/ schaden vnd unrecht handeln, dehein Hilst, gunst, durchzug, paß noch fürschub durch vnser land vnd oberkeit geben, noch die wüssentlich zeenthalten, sonder das nach vnserm besten vermögen trülich versechen. Vnd damit zwüscheiit vns obgeschribnen teylen vß Mangel vnd gebresten des Rechten deHein Irrung setz oder in künftigen Zitten erwachse, so haben wir abgerett vnd beschlossen, ob sich hinfür vber kurz oder 1353 lang begeben, das zwüschent vns obgenannten Herzogen zu Meyland vnd vns obgeinelten ordten der eydgnos- schaft sampt oder sonders einich zweytracht, widerwertigkeit, beswerden oder zusprach erwachsen, vß was vrsach des sin wurde das in söllichem fal die Spenn vnd zweytracht Hinzuleggen jeder tail In: erwellen sölle Wen fromm erber mann, liebhaber der gerechtikeit, ze sinen zugesetzten vnd Comysarien, dieselben zugesetzten vnd comysaryen beyden teylen, so also spennig, einen rechtlichen tag ansetzen vnd verkünden söllent gen Abläsch vnd alda by Iren eiden, so sy den parthyen schweren söllent, recht zu sprechen, niemand zu lieb noch zu leid, vnd das nit vnderwegen zelassen durch gunst, friintschaft noch deHeiner andern vrsach willen, soi:der ze vrteillen vnd rechte,: nach gute,: gewüßenheiten vnd dem rechten, demnach die parthyen oder die, so an Jr statt handle,:, zu hören vnd des ersten nach Jrem vermögen arbeiten, ob sy Mich Spen vnd Zweytracht in friintschaft' richten vnd Hinleggen mögen, so verr aber die friintschaft nit statt gehaben, alsdann dieselben spenn vnd zusprnch mit recht nach Jrer guten gewüßenheit, darin sie alwegen Gott vor Ougen haben, vßsprechen söllent, nämlich von dem tag der angesaugten rechten in manots frist, also das auch dieselben zugesetzten die wil vnd Mich recht wert von beyden teylen Jr gelüpten vnd eyden, so sy zu dewedrem haben, gelediget vnd ouch das dieselben zugesatzten durch Ire Herren vnd ober,: sich sölichs rechten zu beladen ge,visen vnd geheißen werden. Vnd was demnach von Inen vieren gemeinlich oder vnder Inen den: Merenteil gesprochen vnd erliittert wirt, das sol ouch von beiden teyllen war vnd statt gehalten werden one all Jntrag vnd witter appelieren. Ob aber in sollichen rechten die zugesatzten zerfallen, also das deHeins mers vnder Inen wurde, sunder sich alick teulten alsdann so soll vnd mag der ansprecher solichs spans oder zweytracht erwellen emen sMten vnd obmann, so vnpartyisch vnd, als obstat, fromm vnd erber sye, nämlich in der Statt Chnr oder in der landschaft Wallis vnd des rats daselbs, denselben beyd teyl, sich des rechtens zu beladen bitten vnd °b er Michs abschlüge, sin Herren vnd ober.., das sy In darzu vermögen, ankeren Der sich ouch allenklich Mit geiüpt vnd eyden, wie die zugesatzten verbinden, vnd was ouch den parthyen durch :e v:er zugesatzten »i. sa... . dm. sibtst.... d..t.°b.»a,M »-»t-ittlich «d°r d-m M..-N g°ssi.°ch.tt °r ,M. Mtd g°°-d.,°.«... --cht -d-r b. d-r s-iitttsch-s.. di- «. dm «-lasim, das s-l -ach w.kch an .» s w.d°r, m-rd..., Ob -dm dw°d°- t-»l sich I°«s -°»°° °»d sich -ttg-ho-sam i-.gt° d-m g-m-lt... ».g-schta -ad °w-m. m, --dlich o-sachm. d-rs-b t-.sl d.° hmMs-ch dm. o-r Mm sb. m.d d-,..m g-st-ast S° di« -- -ach j.. -m-m simstm -ad obmam. lomgsi s». «>° obstat, das --cht zu »lasch m>d d> «twts srist »°» da. tag d-S °.,g°s°t,gt-t, --cht«, -bg-ssirochm " Damit Ich w,d M-q,m «t.d I- md-rllM-» in s-yd-t. »ad stiimschast btib..., ist b-r-dt da- d«°dr.- i-,1 noch sin Bnd--ch».,°t. S-S-n d-m -»d-m -°-I- du-ch d.h-i,..rl.>, »rsach od-r J-rnttg tn°O.,bm,g »»d nffrur -m-nch-n od-r -mich-rl-y mim--».'» siim-mm, sond-r sich otg-m-lt-r r-chl.>-rt.->m>g vi,d-r- «--s-a >>nd sich d-S richtm »>>d °rla.,t....Ii°» b-ttiig-a lasi-n, b, --M-mig d-r hou-tsach o»d -rl.N-t,S I°si-t,S Begebe sich aber, das sunderig Personen vnser Eydgnoschaft oberkeiten vnd gepieten, d:e weren von Stetten oder lendern, Spenn vnd zusprach an den durchlüchtigen fürsten vnd was vrsach das sin möcht, dieselben söllent des ersten für Jr Herren vnd ober,: keren, denen Jr ansprach vnd zusprach mit allem Handel vnd warhaften grund der fach entdecken, Melken sollen vnd ,nogen sich e ann erkennen vi gittern, ob Mich ansprach md znsprüch zimlich vnd sovil im grnnd ertrage.:, das sy fm- 1354 zebringen wirdig syent. Sollent desselben Herren vnd obern alldann dem Herzogen vmb abtrag vnd entrichtung schriben vnd verkünden. Ob dann dein clagenden teyl vmb sin ansprachen vnd zusprüch abtrag beschicht solher maß, das dieselben sin Herren vnd obern genugsam sin bedunkt, so sol ouch solicher clagender daby bliben vnd vernügig sin, witter Herrn Herzogen vnd sine vnderthanen deHeins wegs beschweren noch betrüben. Wo aber solich entrichtung vnd abtrag nit beschech, so mag dainiethin derselb clagend teyl vnd person vermelten Herren Herzogen zu Abläsch vor den Zugesetzten vnd Obmann, als obstat, fürnemmen vnd sin recht alba in aller wiß vnd gestalt volfüren, vßgenommen das zu Minderung des kostens jeder teyl nit mer denn einen zugesetzten nemmen sol vnd den fünften vnd obmann glicher wyß vß dem raut eins der beiden orten Chur vnd Wallis, so den teylen vnpartyg, von dem cleger erwelt werden. Vnd was ouch also in früntschaft, ob die nachgelassen, oder mit Recht erlüttert vnd erkennt durch die vier mit sampt dein obmann oder von dem meren teyl vnder Inen, sol on alles witter weigern vnd appelieren daby bliben. Glicher wise vnd hinwiderumb ob einich sundrig person vns, dem Herzog von Meyland, zugehörend vnd vnderthan gegen vns den obgenannten Eidgnossen gemeinlich oder einem ordt insonders ansprach oder zusprüch gewunne, wohar sich das begeben wurde, solle der ansprecher die sach glicher wise fürnemen vnd berecht- vertagen vor den zugesezten vnd obmann, wie das in obgeschribnem artikel gelütert vnd begriffen statt. Demnach vnd witter so ist beredt, das jeder vnser obgeschribner teylen mit den Sinen schaffen vnd versechen also, wer dem andern schuldig, das der nach verschinen tagen vnd zilen vnd insunders vmb schulden, die gichtig oder mit brieffen vnd genügsamer kuntschaft fürpracht werden mögen, endlich kurz vnd gut bezallung thuu sollicher maß, das sich sin gegenteyl benüge. Ob aber der schuldner nit so statthaft vnd so vermögenlich, solle der richter vnd amptmann, vnder dem er gesessen, vff anruffen der widerparthy wider denselben schuldner nach recht vnd gewonheit des ordts vnd ends fürderlich vnd vstragenliches recht ergan lassen. Vnd in allen vnd jeden andern handeln vnd zusprüchen zwüschent sundrigen Personen, wie oder Mellichs die syent, so sol der ansprecher oder cleger den verantwurter suchen vnd fürnemen an den enden vnd in den gerichten, da die gesessen, also das beyder teilen oberkeyt mit Iren amptlüten vnd richtern verschaffen vnd versechen sol, denen so also zu ziten ansprechig sind, ein gut endtlich vnd vstragenlich recht ergan lassen ane forcht vnd einicherley Verhinderung, also das solichs beschäch in zechen tagen den nechsten vnd nach anruffen des clegers vstragen und zu end pracht werde, das wurde dann mit willen der parthyen oder andrer vffrechter redlicher vrsach, alsdann vmb kuntschaft willen, die man in der zit nit gehaben, oder derglich fachen verzogen. Wo aber durch die Amptlüt vnd richter solichs durch arglist vnd geuarlich gesperrt vnd verhindert wurd, das doch durch vns beyd teyl vorgemelt zum Besten versechen werden solle, alsdann sot der richter oder die parthy, von dero sollichs beschicht, dem andern teyl schuldig sin abzutragen allen sinen kosten vnd schaden bis vff die zit, von solichs Verzugs wegen erlitten, vnd demnach nütz dester minder sot vnd mag der cleger sin sach vnd ansprach für die oberkeit, darinn also gefärlich vffgezogen, tragen vnd die nochmalen vmb ein entlich vnd vstragenlich recht anruffen in den zechen tagen, als obstatt. Ob aber dasselb ouch nit besehe, derselb clagend teyl mit rat siner Herren vnd obern nach lut vorgender Cappitlen zu Abläsch vor den zugesetzten vnd obmann fürnemen vnd berechtiget:. Witter haben wir obgeschribnen teil sampt beschlossen vnd beredt, das vnser vnderthan, burger vnd landlüt, koufflttt vnd ander mit Jrem kouffmannschatz vnd allen erbarn handelt: vnd geschefftei: sicher handleu vnd wandlen vnd voi: vns beider teilen oberkeiten getrülichen geschützt vnd geschirmt mit Iren liben und 1355 gutem sicher beleitet vnd für gemalt nach allem vermögen versechm werden sollen, vnd insonders so sollent wir obgemelter Herzog von Moyland zum höchsten verkommen, das dhein vsfsatz, ordnungen, gebot oder ander verkomnussen heimlich noch offenlich in vnserm Herzogthum beschechen, dadurch der obgemelten vnser guten stünden vnd pundgnossen vnderthanen vnd konfflut in einich weg an Iren handlen, kouffen oder verkouffen Irrung vnd schaden geboren, alles by peen vnd verlierung derselben schaden oder kosten, so darüber gan mdcht. Es ist ouch gelütert ob einer vß der obgenannten vnser Eydgnoschaft vnderthanen einen vß der Statt oder dem Herzogthum Meyland durch schulden willen oder anders in gefengnuß prechte vns derselb darnach durch den richter oder amptmann on wüsten vnd willen des gegenteyls geuarlichen vßgelassen, vor vnd ee dem clagenden genug beschech vmb sin schuld vnd zusprach, mit gelt oder genügsamer trostung, so sol derselb richter vnd amptmann, so den also gelediget, dem clagenden teyl vmb sm schuld vnd zusprach abtrag ze thunde verfallen vnd schuldig sin. Wer ouch dem andern kosten vnd schaw. veypr.cht vnd soll.chs m.t brieffen oder andrer genügsamer kuntschaft mag fürpracht werden, der sol auch solchen kosten vnd schaden abtragen vnd bezalen ungehindert aller fryheiten, gewonheiten vnd sahungen, so h.nw.der sin mochten. Daby stl ouch niemand obgeschribner parthyen des andern vnderthanen verbleiten, verhefften noch ...derwerffen dann sin gichtige schuldner oder vff den sie schuld vnd zusprach mit wessen oder guter kuntschaft brmgen wag, by verlirung alles kostens vnd schadens, so der vnd die von solchs niederwursts vnd verpots wegen ^S°d 'ä .m'haben wir vns geeint, das dwedrer teyl des andern vnderthanen, so ^ Herrschaft vnd oberkeit ungehorsam vnd widerwertig vnd vß siner herrstchaft M)ttg Mw m dehe.ns wagen schuhe m des andern theils landen vnd gepieten enthalten noch geduldet sollen werden, vßgeseh erl.ch dotschleger, die möaen sich nach vnser lands pruch von einer Herrschaft ... d.e andre z.echen vnd enthalten Wir obge...elter Herzog Maximilianns haben ouch vh sunderm gnedigen vnd guten w.llen so w.r gegen de» »^-m - ...lern »n.en s-llnd-n med »»„.»ndssen. «»ich n.n z^B«n Vr^2 dd ...d » den. »«7- ^ a,.t gallen, tand Apz » „achkomen zu ewigen Z.ten fryung vnd exe.npt.on aller «„d ^ ^ all 7? s' s.jwZ «nd PN»,»Nissen sam»! allen med Mich-n Im nnderchanen, hdll>.«m nn^ -dl-n °»d nnedlen, ->«->' -»d w-Mch-n p-rsdnm. idnUllw^llgerin v e / ? N s ay^ichs Stat, stands vnd namens die scheut, fi.rhin m.t Jr l.b vnd guter, »allen an-en^ j.». gewachsen ch der lenffmansch.» ^ ^ ^ > -.77? 7-? «ei>°n m«-». st«.- »nd aller andre. wie d!e »ch-lsen vsbeschl..ßl.ch, fry vnd sicher aller Zollen, ^ ^ gemeinden vnd snndrigen .Nd »edrnch. werden 7-^7;^ M-n u « an °ns°-.?nn,.°. nnd -n-n»°..chd p sonen d.e zustand oder hm ^ ^ ^ iVSSKSi«. - S S«.SSL> -—» - -- - - 1356 ouch zu geben nützit schuldig sin, wie solichs zols fryung sy by ziten unseres Herrn und vatters, Herzogen ludwigs Sforcia, loblicher gedechtnuß, ouch gehept haben. Harinne vorbehalten und vsgeschlossen die von Lowis, Tum vnd Lucaris, so setz nüwlich zu den gemelten vnsern fründen vnd pundgnossen komen, die solleil fürohiN das, so sy vßerthalb Jrn, der Eydgnossenschaft, ziln vnd marchen in dem Herzogthmn Meyland erkouffen, wie vorbeschechen verzollen. Es mag ouch genannter Herzog sin Zoller gen Lowis, Tum :c. setzen, doch vnsern zollen vnd Herrlickeiten ganz on schaden. Vnd zn bewarung inerer friintschaft vnd günstigen guten willens, ouch die sunder großen diensten, so vns die vilgedachten unser guten fründ vnd pundgnossen erwiesen vnd noch fürhin erwisen sollen, ze erkönnen vnd ze betonen, so loben vnd versprechen wir obgemelter Herzog sür vns vnd vnser nachkommen, den genannteit zwölf ordten jerlich vnd fürhin jedes Jares besonders zu bezalen vnd vsrichten sollent vierzig Tusend Dug- gaten in gold vnd guter an gewicht, die jerlich an iren costen zeantwurten in eine der Stetten Zürich oder Lucern vff den ersten tag Januarii, die ersten bezalung anzefachen in den: Jar xv° vnd xiiij Jare vßzerichten, die jerlich nach Jrem willen vnd gefallen zu teilen. Wir obgenannten von Stetten vnd lendern der Eydgnoschaft sollen ouch dagegen vnd Hinwider pflichtig vnd schuldig sin, verwetten Herrn Herzogen Maximilian»»!, sin nachkommen vnd in sinem abwesen siner fürstlichen gnaden Statthalter und Regenten, den hochwürdigen fürsten vnd Herrn Octavianum Sforcia, bischoff zu Loden, den wir in diser zit an geineltes Herrn Niaxnnilianus Statt vß siner beger und ouch sunderm anrüsten der rätten vnd gemeinen Stats Meyland zu einem rechten verweser, statthalter vnd regierer insetzen, appliciren vnd radtificieren bys vff füglichs zukunft Herrn Herzogen obgemelts, by sinem stat vnd Herzogthum behalten, also das wir Im beHolsen syent, so das notturft vnd sy vns vmb Hilst zu schirm vnd bewarung desselben Herzogthums Meyland gerechtigkeit erfordern werden, mit den vnsern in solicher Zal als das nach gestalt der fach je zu zitten nott sin wirdt, in sinem, des genannten Herrn Herzogen vnd rezenten kosten vnd besoldung. Dieselben vnsern sollen vnd wellen wir obgemeldten Eydgnossen mit houptlüten, lütinern, vennrichen nach den Eren versechen. Es sol ouch genannter Herzog oder siner gnaden rezenten jedem vnsrer knechten für ein manot sold geben fünfthalben gülden rinscher, item jedem Hauptmann obgeschribner orten des manots zehn söldt, einem lutiner oder statthalter vnd vennrich jedem des manots sechs söldt vnd dann so wenig hundert knecht jeder Hauptmann vnder Im haben wirt, als menig zechen vbersold in jetlichs hundert solle geben vnd vsrichten werden, vß welichen dann die hauptlüt, priester, schriber, weybel, Spillüt vnd ander besolden vermögen sollen. So sol ouch die besoldung der Vnsern, so sy von Iren hüsern züchent, angan vnd bis wider zu Iren hüsern weren vnd bezalt werden. Ob ouch die vnsern etwas in einem manot dienten, das were wenig oder vil, so sol Inen derselb manot ganz vsgericht werden. Ob ouch der Vnsern jemant, so nit eruordert vnd geordnet hinin ziechen wurde, denselben sol der Herzog noch sin rezenten nütz pflichtig sin zegeben, sy wellent dann das gutz, frys vnd eygens willens gern thun. Hinwieder so sollent wir obgenannter Herzog Maximilianus, vnser nachkamen, statthalter vnd rezenten, ob wir über kurz oder lang von den genannten vnsern guten fründen vnd pundgnossen erfordert werden, Inen in iren kriegen vnd geschäften hilfflich sin mit fünfhundert guter reisiger pferdten, Halbs ringer pferd vnd Halbs kürister, vnd solichs sollen wir thun in vnsern, des Herzogen, eignen kosten. Doch ist in solicher Hilst beyder vnser parthyen luter beredt vnd vorbehalten, ob dwedrer teyl mit eigenen kriegen vnd geschafften beladen, aldann sol derselb dem andern zn den ziten dhein Hilst pflichtig vnd schuldig sin. Vnd zuletst so behalten wir obgenannten beyd teile vns in diser vnser vereinung luter vor, nämlich 1357 wir vilgedachter Herzog zu Moyland vnseru heligesten Vater den babst und die heligeu römischen kilchen, vnsern Herrn den keiser vnd das helig römisch rich, Vnd aber mir die obgemelten Eydguossen glicher mise vnser heligen vatter den bapst vnd den heligen stul zu Rom vnd insonders das dise Vereinnng vnd Cappitel vnsern: heligen Vatter vnd der heligen Kilchen deheinswegs widrig, nachteilig noch abbrüchig sin noch verstanden werden sollen an einichen rechten oder gerechtigkeiten gcmeltes vnscrs heligen Vatters oder der heligen ^mischen kilchen, sunders der Vereinung mit siner Heligkait gemacht vnd vffgericht genzlich ane schaden vnd Antrag. Daby behalten wir vns vor vnsern Herren den keiser, das heilig römisch rich, onch alle vnd jeklich, wit denen mir hievor Data dis Brieffs puntuiß, vereinung, verstentniß, bnrgrecht oder landrecht haben, die wir alle vnd jedes insunders wellent by Iren kreften bliben. Vnd des alles so hievor geschriben stat zu vestem und warem vrknnd so haben wir beyd teyl diesen öricff, dero zwen glichlutend gemacht vnd jedem teyl einer geben ist, vnd nämlich wir obgemelter Herzog Maximilian, die wil wir noch diser zit nit in dein regiment, so haben wir doch geschaffen vnd ist vnser ganzer will vnd meynung, das der hochwirdig fürst, vnser lieber vetter Octauianus Sforcia, bischof zu Loden, ^ls Vilser statthalter vnd regierer in Meyland fiir vns, vnd wir die Rätt, mitregenten vnd Commun des Stats Ateyland für vns vnd vnser nachkominen mit vnserm Jnsigel, Sodann wir obgenannten von Stetten v»d lendern der Eidgnoschaft, nämlich von Zürich, Bern, Lucern, Vry, Schwytz, Viiderwaldeii ob vnd nid öem kernwald, Zug mit dein vßern ainpt, Glans, Basel, Frybnrg, Soloturn vnd Schaffhusen mit vnsern Stetten vnd lendern Jnsigeln besiglet, vns alles vnd jecklichs, so von vns beyden teylen obgeschribei: stat, ^besagen, vnd das mit guten trüwen ze halteii, dawider nit zethunde noch schaffen gethaii werden, alles Mrttwlich vnd vngeuarlich. Geben vnd beschechen zu Baden im Ergöw vff inontag dem dritten tag Octobers, als maii zalt von Christi vnseres Herrn gepurt xv' viid zwölff Jare. Staatsarchiv Bern: Bundbuch N. —«Ll. Eine Originalausfertigung dieses Vertrags ist weder in den schweizerischen noch mailändischen Archiven vorhanden. Beim Frieden zwischen Frankreich und den Eidgenossen wurde die gegenseitige Rückgabe und Vernichtung dieses Documents nebst andern stipulirt und wie es scheint auch vollzogen. Vergl. Absch.679 S. 1009, Absch. 695. Dagegen besitzt das maylnndische Archiv eine alte Copie in lateinischer Sprache, welche abschriftlich ins Staatsarchiv zu Lucern niedergelegt worden ist. — Originaliter findet sich im Staatsarchiv Zürich die Ratification der mailändischen Regentschaft, jedoch mit ausgelassenem Datum: Dotauianus Marls, Ztöi'W viesoomss, eomss Mslsii, Dauäs sxiseoxus, sanotissims liZs oowmissarius Ksnsralis ao Usäiolani gubsruator, ao Lsnatus Usäiolani äusatus, xrsssntss insxsvturis xrosxsros ack vota «ueosssus. Daota stixulations cklo . . . msnsis Lsxtsmbris auni xrsssntis In äista Daäsnsi, oumgus intsr waAnilioos vontsäsratos vniusrss liZs ckomlnorum lÄustiorum st oratorss nostros Usäiolansnsss traetata st oonolusa lusrunt, ns guiä ex xarts nostra ässit in ixsa oouelusions, c^uoä nou imxlsamus, lnstrumsntum ixsius oonslusionis laots ratilisamus st axxrobamus xlonamgus äs so st siuKuiis sius xartibus notieiam üalzsrs tsstamus atgus in vsrbo vsri Kubsrnatoris ao ssnatus nos ownia IntöAra st summa tläs imxlsturos rsviximus st xolliosmur, imxrimisgus laeturos, oum 111'°°" Dominus Dux Uaximilanus Usäiolani in suum statum vsnsrit, pro mengklichem mit disem brief: Als wir dann hievor mit sampt den fromen, fürsichtigen, wysen Schulthessen vild Naut der Statt Bern, vnsern sonders guten fründen vnd s getrüwen liebeil Eidgnossen die Statt vnd die Grafschaft Nüwenburg zu ir vnd vnser aller Händen erobert vild Jngenomen vnd aber dieselben vnser lieb Eidgnossen von Bern in ^ solichem Inen selbs Ir Burgrecht vnd ander Pflicht vnd gerechtigkeiteu, so sy von Alterhar vff vnd gegen den setz bemelten von der Statt vnd Grafschaft Nüwenburg nach lut Ir brief j vild Harkomens gehept, vorbehalten vild daby begert, sy by dem allem gerüwiget, vngeschwecht vnd on Jntrag vnd widerred belibeil ze lausten. Harumb so wir in An- j llemung dcrselbeil Statt vnd Grafschaft zu söllicher vnser lieben Eidgnosen von Bern vorbehaltung vnd zimlichen beger gewilligot haben; So gerede» vnd versprechen wir ^ alle obbemelte Ort, ilamlich Zürich, Lucern, Vre, Schwiz, Vilderwalden ob vild nid dem Kernwald, Zug, Glarus, Basel, Fryburg, Solothurn vnd Schafhusen, für vns vnd > Vilser ewig nachkamen in gemeind vnd jetlich Ort besonder, die obgenannten vnser lieb Eidgnosen von Bern, och Ir ewig nachkamen von sölichem burgrechten vnd anderer ^ ir Pflicht vnd gerechtigkeit, dero sy hieuor vff vnd gegen der berürten Statt vnd Grafschaft Nüwenburg in bruch, besitzung vnd Übung sind gewesen, nit zu triben, noch j zu trengen in dhein wys noch weg, sonder sy also daby vnbekrengkt, gerüwiget vnd vngeschwecht beliben ze lassen, dem getrüwlich vnd erberlich nachzekomen vnd j gnug zethund, darwider niemer zu sind durch vns noch die vnsern, noch jemand anderm gestatten zethund, alles an einich fürwort, Jnzug vnd Widerred, och on all arglist vnd gefärd. Vnd des alles zu warem, vestem Vrkünd vnd ewiger bekantnuß so haben wir vorgenannten Stett vild lender, nämlich Zürich > Lucern, Vre, Schwiz, Vnderwalden, Zug, Glarus, Basel, Fryburg, Solothurn vnd Schaffhusen, vnser Stett vnd lender Jnsigel für vns vnd vnser ewig nach- ^ komm an disen brief hencken lassen, der geben ist vff frytag vor Sant Thomastag des heiligen Appostels, nach Cristi gepurt gezalt vnseres beHalters ^ fünffzechenhundert vild im zwölfften Jar. Pergamentene Urkunde mit 11 anhängenden Siegeln. Dieser Revers ist nach vielen Verhandlungen erst im Jahr 1526 aufgerichtet, aber auf die Zeit der Besetzung Neuenbürgs zurückdatirt worden, weil damals die Zusage der Eidgenossen gegeben worden sei. Der Bernische Bote Sebastian vom Stein berichtet von dem Einsiedler Tag vom 27. Februar 1526 was folgt: .... „Zum Vierden, so Hand min Herren die Eygnossen verwilget den Refersbrief von Nüwenburg ufzu- richten und dem Schriber von Lucern befolchen den zu machen, und so er gemacht wurd von Ort zu Ort lasse» siglen. So nun in der Copy kein Datum stat, han ich den Schriber mit Namen Huber heißen still stan biß er 1359 wyter berricht des Datums halb von iiwercn Gnaden empfang. Und sag tich, daz ich vil fliß Hab ankert eb sys haben wellen verwilgen. Harumb mag iiwer Gnad zu Rat werden und inen in kurzem zuschribcn üwern Willen, so wirts ufgericht. Staatsarchiv Bern: Allg. Eidgen. Abschiede, 10». Die Antwort erfolgte nicht direct an Huber, sondern in der Form eines neuen Jnstructionsartikels aus den Tag von Lucern Sonntag Judica 1526 und lautete also: „Den Reversbrief von Mwcnburg berürend ist durch min gn. Herren angesächcn, daß der Schriber Huber zu Lu'tzern denselben ufrichten sölle und desselben Datum setzten der Zyt, als Nüwenburg ingenomen worden, dann dazumaln auch die Zusagung von den Eidgnossen deßhalb bcschüchen." ^ ^ ^ ^ TZ Vorbehalt der Eidgenossen in dem Bertrag von Mecheln zum Schutz der römischen Kirche. Mechow. 1SRS, S. April. Itumvllt, IV. l. 173. ^xxuuetuainöuta xro äoleusiouo soolsÄe iutor Iiooueru X Naxiruiliauuru, lurxoratoröm. Louriouur VIII, Vuglio IIsgLiu, et ?oräiuauämu, Hegern Xrragoumn. Xot-e et eonelnsa in oxxiäo ^leelclinenLi. »Itern - eonnentnrn. eoneorclntnrn et eonolnsmn est — qnoä in xressnti truotatu eornxreben- üantnr ot inelnänntnr onrnes et singnli urniei. eonteäerati et aitigati xnrtinnr preäieturnrn endeegnenter Nominuti: — lit p>ro p>urte Lorenissiini Rsgis Vnglie et Hinetii. ST Der Friedenstractat vor Dijon. tSIZ, IS. September. Staatsarchiv Zürich. Wir Ludwig von Latrimuli, des durchluchtigisten, cristenlichisten surften vnd Herrn, Herrn Ludwigs zu Frankrich, Sicilien vnd Jherusalem küngs u. s. w. mins gnedigisten Herren obrister kämerling annral! v°m land Vrittanien vnd im Herzogthumb Jennow, Graf zu Bellun, Viscont ze Thears vnd pr.nz zu Talmout, obrister lütiner vnd regierer des lands Burgundi, Vnd wir von Stetten vnd len- ! dern der eydgnoschaft Hoptlttt, nämlich von Zürich Heinrich Winkler, von Bern Jacob von Watteuwyl, von Lutzern Hans Marti von Uri Heini Erb vnd Heinrich Im Hof, von Switz Hans Fläkly, von Vnder- j walden ob vnd uidt dem Kernwald Vlrich Adachers, Ammann, von Zug Hans SchwarzMmer 'U""lanm von G arms Fridli Galate, von Basel Lienhard Grieb, von Fryburg Peter Taferner, v°u Soloturn Da uel Babm- berg, Schultheß, vnd von Schaffhusen Eberhart von Fulach, Bekennent offeickch vnd thund Wut aller- Menigklichem mit dem brief: Alsdann zwüschen berürter küngklicher Mazestat zu Frank- ! nch ems, vnd 1360 gemeinen eydgnossen von Stetten vnd lendern anderstheils ein totlicher krieg sich erhept hat, das alles vns in trüwen leid gewesen ist, Vnd wir obgenanter von Latrimuli von berür- ^ ter küngklicher maiestat von Frankrich vnd wir obgenanten Hoptlüt der eydgnoschaft von Stetten vnd lendern von vnser Herren vnd obern wegen mit ganzem vnd vollem gemalt abgeuertigt worden j sind, sölich angesengt vechd vnd kriegklich vffrur für vnd für zu üben bis zu einem entlichen fryden vnd vns also daruf In vnd vor der statt Dision in Burgund mit herschraft gelegert, habend wir beider- j sidts betracht, was schadens daruß möchte entstan vnd das nüt fruchtbareres möchte sin, dann fryd vnd einigkeit vnd vns daruf mit guter zidtlicher vorbe- trachtung vnd geheptem rat vnserer ret vnd ^ gemeinden, die uns in disem Handel zu verordnet sind, vereinbart, gericht, befrydet vnd geschlicht in form, wyß vnd maß wie hernach volgt: Des ersten, das der obge- nant cristenlichest küng zu Frank- ! rich sich sölle stellen gegen vnserm heligisten vatter den bapst vnd ob er der kilchen stett, schlösser, land oder lüt Jnnhatt, Jro das fürderlich vnd on allen Verzug wider zu antwurten vnd verfolgen zelassen. ^ Des andern so behalten wir eydgnossen vor in diser bericht die pundtnuß vnd vereynung, so vnser Herren vnd obern habent mit Römischer keyserlicher mayestat, ouch bindent wir dar Inn Römischer j keyserlicher mayestat land das Hochburgund, ouch all ander landschaften, grafschaften vnd Herrschaften, stett vnd schlösser keyserlicher mayestat vnd dem huß Oesterrich zugehörig vnd an Frankrich ^ stossent. Dehglichen behalten wir ouch vor den durchluchtigen hochgebornen fürsten vnd Herrn, Herrn Vlrichen, Herzogen zu Wirtenberg u. s. w., vnsern gnedigen lieben Herrn vnd pundtsgnosen, I vnd desselben land vnd lüt, ouch den Herrn von Werse vnd desselben land vnd lüt, vnd zudem alle die, so vns in disem Zug zugezogen sind vnd vns hylff vnd Wand bewyßd vnd erzöigt Hand, vnd j ob dieselben so by vns in disem Zug gewesen sind, guter in Frankrich hettend, das dieselben daran nit söllind geschediget werden, sonder sy diser bericht darvor schirmen vnd sy also by dem Iren j bliben. Des dritten so sol zu vnser, der eydgnossen Händen dienen vnd blyben das hertzogthumb Meyland, die stett vnd Herrschaften Cremonen vnd Ast mit allen zuge- hörden. Vnd sol obgenante küng- j kliche maiestat zu Frankrich glich von stund an on allen verzug rumen vnd abfordren alle die Iren, so dann sind in den schlössern Meyland vnd Cremonen vnd söllent dieselben, so also in schlössern j obgenant ligent, wenn sy abziechent, abziehen mit Jr Hab, Jr rossen, Harnasch vnd werinen, vnd sust alles das, so zu den schlössern gehört, es syent büchsen oder anders daselbs onverendert bliben lassen j vnd dann in sölhem Jrein abzrig haben Jr fryg sicher gleit bis an Jr gwarsami, vnd sol berürter küng von Frankrich, sin erben vnd nachkamen an berürt herzogthumb Meylandt, ouch an die ^ Stett, schlösser vnd Herrschaften Cremona vnd Ast kein ansprach, vorderung noch grechtigkeit nit me haben noch thuu in kein weg. Zum Vierden sol küngklich maiestat von Frankrich kein vnser ^ knechten vß der eydgnoschaft füren on der merteil orten gunst, wüssen vnd willen. Des fünfften so wöllent vnd söllent wir, der von Latrimuli, von wegen vnseres künigs den obgenanten Eyd- ^ guosseu für Iren Heimzug geben viermal hundert tusent krönen vnd Inen die antwurten vnd weren gen Zürich in die statt on einer eydgnoschaft costen vnd schaden, nämlich Halbs in vierzecheu I tagen den nechsten, vnd das ander halbteil vsf sant Martis tag glich nach dat dis briefs künftig. Des sechsden so wöllent vnd söllent wir, derselb von Latriinuli von wegen vnsers küngs I obgenantem Hertzog Vkrichen von Wirtenberg, der dann by den eydgnosen ist Im feld gsin geben an sin costen acht tusent krönen vnd andern reisigen edellüten vnd zugmeistern, die ouch by Inen sind s gsin zwey tusent krönen. Des sibenden ist beredt, der ansprechenden knechten halb vß der eydgnoschaft, das dieselben, wo sy den küng ansprach nit erlassen mögen, sin künglich maiestat darumb j rechtlich suchen söllen vnd Handlei: mögen wie vor zu tagen ouch abgeredt ist. Des letzsten so behalten wir, der von Latri- 1361 Muli in disem bericht anstatt vnseres gnedigen Herrn küngs von Frank- ! rich bevor vnsern hetigisten vatter den babst vnd alle die, mit denen sin küngklich maiestat in pi.ndtnis vnd verepnung ist. Deßglich so behalten wir obgenanten Hoptlüt der Eyd- > gnoschast von wegen vnser Herren vnd obern zu Jrem teil bevor vnsern heligisten vatter den babst, das helig römisch rich vnd alle die, mit denen st) in pundtnus vnd vereynung sind. Vnd I wann wir, der von Latrimuli anstatt vnseres Herrn küngs vnd siner küngklichcn maiestat erben vnd nachkamen, Vnd wir die obgenanten hoptlüt von stetten vnd lendern der eydgnoschaft > von wegen vnser Herren vnd obern vnd Jr nachkamen disen bericht vnd alles, so obstat, gntwilligktich angenomen vnd dem b.) vnsern eren vnd gutem glauben zeleben vnd nachzekomen > zugesagt, so habent wir obgenannter von Latrimuli vnser eigen Jnsigel vnd wir die hoptlüt der eydgnoschaft obgenant, nämlich Heinrich Winkler, Jacob von Wattenwvl Hans Marti, Heini Erb, Hans Fleckli, Hans Schwarzmurer, Lienhart Grieb, Peter Taferuer, Daniel Babenberg vnd Eberhart von Fulach all vnser eigen Jnsigel offenlich gehenkt an diesen brief j z.ven glich lutend. Vnd wann wir obgeuanuteu Vlrich Adachers von Vnderwalden vnd Fridli Galathe von Glarus eigner Jnsigel nit euhand, so habent wir beide erbeten, nam- > l.ch Vlrich Adachers den obgemelten Heini Erben von Vri vnd ich Fridli Galathe den fromm wisen Marx Maden, des rats zil Glau.. das ?Y Ire Jnsigel für vns v.id vnser herre.i vnd > ober.i auch offenlich hyeran gehenkt haben Geben vnd beschecheii im Feld vor Vision, der statt in Hochburg.mdi, vff des heligen crütz abent ze herbst, nach der geburt Cri- > sti gezalt fünffzechenhundert vnd drizechen Jar. Pergamentene Urkunde mit den anhängenden Siegeln La TremouilleS und der zwölf erdgen. Hauptleute. Abgedruckt bei AnSH-Im IV. 471. AuSzuglich bei Dumont IV. I. 175. LS. Der AMnzellerbund. Zürich. tSK», t?. December. Stautsarchiv Bern. -tn G-ti-s Na,NM °m.n, Wann «n d-m s-i d°s -rst-n ni-nisch-n dnrch --»!>- d-r J-l.--n nnd n-r. -ndruna des ,n.s dir sinnlich-It d-r ».uuuusi lnnschlichi, d-Mb dann »dl ist zu -nd-rrichlnnz >">° -wlg-r «-d-ch,uub dm «nstigm di- ding -nd jachm, I» dam. »nz-rsidriich -mrg dich.» Mm d-r g-Mnch '«-Aich-- w»rh°i. -ihmd-, Darnmb s° IId.dm wir d-r Bmg-rm-isi-r, d,° SchM-.«-» man. m «n.g-r lanilüt »nd »and g-m-indm «»Zürich, Bern, »rch-rn, Vrr.Sm«, Vnd°rmald-n ob °»d md d-m «»nmald. Znz mit dm, »II--» °nM 1° Mn S-HM, «-ns, Mdnrg, > S°>°wm »» Sch»ch^ °» -im. Vnd wir d-r l-nd-mman, -nd g-M- S-m-md d-s -an s Ap»-»- » - » °nd ' ^ nnd j-i.ichm .„».ichm, 1° dism «-„»i-itig« w° >" wn''»" "w. M,-r ° dr H»I,M Das wir Mi. ,,uw» h-rh-» > Mch Imnischasi. »erenrnng »nd pumnus, -MW « d i' b . dau w. »n^n Id 2 «n °»°r M mit -i».nd-m g-w-sm sind, Vnd« « °bs -nd -»„z z» °»°n»ns-m »ddi-n !..s»mm »«., S° NN- WM «° Zu beharre.! ! Onch zu troff vnsern landen vnd lüten. Wir dann fol.che fruntfchas vnd lube g.. meren, d. er ewigen getrüwen früntschaft vnd puntnuß mit einander.. Angegangen sind vnd die alfo gegen «..andern gefetzt «»ach. ^ -Mm. snr nns °nd -«1« nach.°m-n. > Z» dann das 1362 von wort zu wort hiernach geschriben stat. Dein ist also: Des ersten, das wir beid teil einandern getrüwlich beholfsen vnd beraten sin sölleir mit vnserm lib vnd gilt vnd wider menglich, so vns an landen, an lüten, an lib, an gut, an eren, an fryheiten vnd j an vitsern löblichen allten harkomen fürhin vnderstan wurden zu bekrenken, krieg oder schaden zu zefügen, on all Hindernuß vnd geuerd. Also vnd mit solichen rechten gelungen, ob wir die obgenanten eidgnossen gemeinlich oder dhein ortt vnder vns sonderlich fürbaßhin mit jemait zu krieg > kemeu, vnd wir die vorgenanten vnser getrüweir, lieben eidgnossen von Appenzell durch vnser botteu oder versigelt brieff vmb hilf manen wurden, als dick das beschicht, sollen si vns angends vnd fürderlich mit Jrem paner oder venlineit, wie wir das je begerend, Jr hilf vnd die Iren schicken ^ vnd das tun mit gutten trüwen in Jrem eignen costen. Vnd was vnd wie vil si vns je zu zyten schickend, des solle,t vnd wölken wir vns von Inen gütlich benügen lassen. Desglichen ob wir die vorgenanten von Appenzell fürbaßhin ouch mit Jemands zu krieg kemeu vnd wir, als vorstat, die j vorgeuanten vnser getrüwen lieben eidgnossen von Stetten vnd landen vmb hilf vns ze thund durch vnser botteu oder versigelt brieffe mane» wurden. Das si vns alsdann ouch fürderlich mit den Iren zu hilf komen söllen vff Iren eignen costen vnd so dick das zu schulden kompt. Vnd was vnd wie j vil vns dieselben vnser getrüwen lieben eidgnossen je z» zyten schickend, des söllen vnd wölken wir vns von Inen ouch gütlich benügen lassen vnd vns aller trüiv, eren vnd guts zu Inen versechen. Vnd doch sond si vus die hilf zethun nit wyter schuldig sin, dann Jnderi vnsern lantmarchen, ^ si tügent es denn gern. Begeb sich ouch deheinest, als dick das beschech, das wir z» beidersit gemeinlich oder sonderlich von Jemands, wer die weren, angriffen oder vnderstanden wurden, »» landen, an lüten, an lib, au gut, an fryheiten oder an vnsern alten Harkomen zu bekrigen, zu beschedige» oder zu bekreugken, j dartzu dann vns zu beidersit oder eim teil gecher hilf nodturftig were, dar Inn solle» wir vns zu beidersit als getrüw fründ vnd eidgnossen vns fürderlich mit vnser hilf gegen einandern bewyft» vnd hallten, nachdem je die fach ein gestalt hat vnd wir zu beidersit vnd vnser altvordern, seliger > gedechtnuß, das jewelten bishar mit guten trüwen gegen einandern gebrucht vnd gethan haben. Vnd ob wir obgenante» eidgnossen gemeinlich oder sonderlich die genanten vnser getrüwen lieben eidgnossen von Appenzell »' vnsern kriegen oder in reisen, wie vorstat, dheinest vmb Jr hilf manen wurden ^ vnd si vns die schicket oder si sunst vngemandt mit Jr hilf zu vus keinen, desglich vnd ob si vns in Iren kriegen oder reysen v»ü vnser hilf manent oder ob wir Inen die vngemandt schickent, was dann in solichen kriegen oder reysen, dal- inn wir dann zu beidersit mit vnsern panern oder venlinen bi einandern sind, an landen, ^ an lüten, Stette», oder Schlössen, Zinsen, rendten, Zöllen oder andern herlikeiten mit der hilf gottes durch si oder vns Jngenomen vnd erobert werden, oder ob solichs vber kurz oder lang durch si vnd vns wider zu lösen gebe» wurde, daran söllen si als ein ander ortt vnser eidgnoßschaft vnder vns nach anzal j Iren teil nemen v»^ Inen die gelangen, wie wir eidgnossen das bishar gegen einandern früntlich gebrucht haben. Ob sich abel in solichen Iren oder vnsern kriegen oder reysen dheinest fügte, das si vnd wir vrsach halb derselben kriege» viid zu widerstand vnsern vinden Im veld nit bi einandern sin möchten j vnd si oder wir die vnsern andern orten des kriegs wider vnser vind haben vnd weren musten, was dann da an landen, an lüte»/ herschaften vnd dem, so vorstat, mit gottes hilf durch si oder vus alleuthalb erobert vnd Jngenomen würb das alles sol gütlich, als obstat, vnder si vnd vnder vns Eidgnossen ^ geteilt werden. Wie ouch wir obg^ nanten Eidgnossen fürbaßhin zu hilf in vnsern kriegen die vorgenanten vnser getrüwen lieben Eidgnossen vo» Appenzell mit Jrem paner oder venlinen je zu vns zu ziechen manent, dem sollen si getrüwlich nachgen also zu vns komen. — Vnd j ob sich in künftigen zyten deheinest begeb, das gott ewicklich wende, das wü 13K3 die obgenanten Eidg.iossen von Stett vnd landen vnser Eydgnoßschast gemeinlich oder einich ortt vnder vns jnsonders nüt den vorgenanten vnsern eidgnossen von Appenzell oder dieselben vnser eidgnossen von Appenzell mit vns > eidgnossen von Stett vnd landen gemeinlich oder sonderlich eymcherley stoß vnd ""ß)cll gewunnen, darnm sol zwüschen vns dheinerlep vftur fürgenomen werden, sonder sollen wer dero zu ei erstt zu tagen kamen, sobald der klagend teil mit Kotten oder briefen darumb manet, gen Baden m Aergo vm j da elbs jetweder teil zwen erber man zu den dingen setzen, die by Iren eiden, so sy darumb zu gott vnd den heiligen sweren, vff verhörung beider parthyen die stoß vnd sachen zu Minn oder recht funeri ) )ui so un Vnd wie solichs die vier oder der merteil vnder Inen je vsrichten vnd erkennen, > da n so e- i'en. n ab sich die glich teilten, so söllen st bi denselben Iren eiden Inwendig vnser Eidgnoßschaft einen gemeinen Man, der st in der sach gemein vnd from bedunkt, augends zu Inen erkiessiii vnd nemen, reise o rn ) alsdann durch sin Herren vnd obern darzu gewisen werden, sich mit den ! vieien bei sac) anzenunen vn sich mit sim eid verpinden, sölich sachen nnt den vieren, wie obstat, fürderli) v^eri ) en. ^ ^n» bedancks oder radthabens nodt ald er der parthyen clegten, rede.i, Widerreden vnd ^ ' lichen begrifs begerte, soll Im zugelassen sin zegeben ^ doch das er das, als vorstat, für er: mn ) was sich je erkent werde, das es ouch on hüidcrhalten vnd Jntrag dabi blibe, Vnd den geinemen fand ouch beyd parthyen in gemeinem costen halten vnd haben. Wir haben ouch in iser ewigm pun i eigentlich beredt vnd beschlossen, j das sürbaßhin jetweder teil vnd die sinen dem andern teil vnd den stne. gütlich v.id früntlich zi.ge,i lasse., sol veileu ko.if on wyter bes.veriing einicherley Zollen, mit guten tr nv °n geuerd, wie vo.i alter Harkomen ist. - Wir die obgenanten von Appenzell wöllen vns ouch furbaßh n Mit dheinerley > gelüptm noch eiden zu nieman wyter verpinden noch verpflichten, ald °»ch Aemm kr g für vns selbs anfachen, dan.i mit der obgenanten vnser getrüwen lwbm Eidgnossen gememlich oder den mer n teil viider J.ien rat, müssen v.id willen, doch vorbehalten das wir von ^^^ aMii mögen 2" Vnd ob die bi vns in vnserni land seßhaft ^ wir jetzgenaiiten voii Appenzell, wie vorstat, nnt Miaute f ß ) . l?idvn.issen von Stetten rm. .2 s°«ch Ms»»»-» h-«»-«-,..d-rdm ^7777^-7^^7°^ vnd landen gemeinlich oder vnder ^nen den merenti gütlich vnd früntlich willgen. «Usch m,d -rltch wm» dl-I-ldm »K-n-m-», d--u ^ Eidgn°ssch°st, -s w-r- ~ «. .s °.,ch durch -.»ich 2»chsm. °2«ch >°» °.r A.2 ° m2» «°n ->dgu»» °°n dd-ch 7''«',^ '7^7^» «kr. >w-y „g »ud I»°n hw l!»-»'. w- »s 77? '7' u.u 'w >°i. Wchchwidrr d.» °»d°r» « »»-.»»--». !°»d°r Ms«-». d°ch I. stu» «M «777^-° i>! 2. » >, Vr - ^.1 Mir- dis. vbaenanten Eidgenossen von Stett vnd landen vlyer ciognoliyiisi, d>° -rsch.ch-u m»cht, WW-.M-», -«»W », ^ . i»I°»d.rh.i. »US zu b-ld-u >»». i-'M- gemeinlich vnd wir die vorgenannten von .stsrii, ) . ^ r galten selbs Simr vns in diser ewigen pniitnuß luter vorbehalten vnd behalten vns seivs S..« »»d -°»d «d 7 m » - ^ wdU. ,wd-».7.s° d.s WM g»»°°».-72»«-' ^ - -u - 1364 Sant Gallen Hand, In allen stucken vnd artikeln lut vnd Inhalt der Briefen hienor darüber gemacht. — Vnd in disen dingen allen haben wir zu beidersit vßgescheiden ^ vnd vnder vns eigenlich beslossen, ob wir zu beidersit ober kurz oder lang zu nutz vnd gut vns allen einhellig vnd gemeinlich zu rat werden, in diser puntnuß Etwas ze meren, zu mindern oder zu endern, das wir sölichs wol tun mögen nach vnserm gefallen. — Vnd hiemit das dis ewig ^ einung vnd puntnuß zu beidersit für vns vnd all vnser ewig nachkamen fürbaßhin zu ewigen Ziten bi vnsern eren vnd guten trüwen vnuersert, stet vnd vest blibe, ouch getrüwlich also gehalten werde, Ist angesechen, so dick wir fürbaßhin in vnser eidgnosschaft ander vnser gesworn pündt I bi eiden ernüwernt, das dann allwegen diser punt vor den gemeinden erlesen vnd die obgenanten vnser eidgnossen von Appenzell den sweren vnd wir übrigen ortt den bi geswornen eiden zu halten gepieten söllen. Vnd am leisten so behalten mir vns zu beidersit luter vor all vnd jetlich vnser j pündt, vereinungen vnd verstentnussen, so wir vor datumb dis briefs mit Jemands Zugegangen sind vnd gemacht haben, das die vorgan söllen. — Vnd des zu warem vnd vestem vrkund. So haben wir die obgenanten Burgermeister, Schultheisen, Amman, Rat, burger, lantlüt vnd ganz gemeinden von Zürich, j Bern, Lutzern, Vre, Swytz, Vnderwalden ob vnd nid dem Wald, Zug mit dem vssern ampt, so darzu gehört, Glarus, Basel!, Fryburg, Soloturn, Schafhusen vnd Appenzell vnser Stett vnd lender Jnsigeln offenlich an dis brief hencken lassen vns vnd vnser ewig nachkamen des alles vnd jetlichs, so I obstat, zu binden vnd zu besagende. Beschechen vnd gegeben in der Statt Zürich vff Sambstag nach Sant Lucpentag nach Cristi gepurt fünfzechenhundert vnd im dryzechenden Jare. Pergamentene Urkunde mit dreizehn anhängenden Siegeln. Abgedruckt bei Zellweger II. 2. 431. Bluntschli II. 72. Holzer 48. Leu I. 271. T« Einschluß der Eidgenossen in den Friedens- und Freundschaftsvertrag zwischen Ludwig Xll. und Heinrich VIll. von England. London. ISTT, 7. Angust. «»monl, IV. I. 18Z. Vravtatns xo-vis ot uinioitn; intor I,n°rn. last-stanen »nd lanndtlnl-,, der s,,b°„ Z-nde» d-s l-t.ds WastiS, i» g-istlich-m »nd w-I.lich-n, «»lern. gnadiglst-n It-Mt, dem Cardinal »an Sitten, als »an wegen > des Bist,»,« das-« o» ,„itt°l i»gehör,g. °»ch den draeu M„de„ in Churwal, affmlich »nd thund lmidt a«-r,„-ngllich-i„ ,»>t d,se,„ lmch Alsdann »nser «ar-lt-r„, auch wir z-g-n dem däbsttich-,, »,,d I,-lig.„ römisch-,> Stnl ,-w-lt.,, »°rdi°„t »nd «alharlom-n sind «,,d b-sand-r M -tlich -n Aar > «ar jnsampt d-r »--Bichl, damit ,«,r d-rs-ld-n h-lig-n rönnsch-n «ch-„ »nd dem iabstlich-n Stnl zu Ran, als g-harsam, »„derchenig °»d g-trnw Cnsten «nd sramn,- tiitschen »--man« «-«-!-» m>°. «it d-m °ll-rh-ligist-„ S„ g-tt aalte- »nd Herrn, Hern Inka dem and-m s-Ugest-r g-d-chtnis »nd anch d-m all-rh-ligist-n !„ g°It »atter »nd > h°rr°„, Hern Leani dem i-h-nd-n. jchig-n. r-gi-r-„d°n. daist, als statthalt.rn -ns-rs »brist.« ga.s »st --d-,, °nd »--sah-- d-r h-lig-n «alter, der eristenlich.,, «ch-n, d-s g-sl-an- »nd g-m°h°ls -ns-res h-r-n I-su Cr,st,, d-s l°b°„d.g-n gatt^s ,«„. »nseres b°,M°-s »nd erlöst---, d-s st», «i° sind. »---,»»»». »--st-« »,. »nndtms g-heg hm de»., die dann d-„. h-lig-„ römisch.» st»-, -»« d-° -«-»«-» '«-»»»» Ir°„ ta thaltm., »nsem h°l, sten »ättern »nd gnedigi t-n h-r-e» °d--n°»nt -- 1»"« "»d 1««'. -»« °»s i» ». »»«. ---»»» ,°°lw »--eich. «,.d g°lang. Hab-,,.: D-S darnst wir °dS-"°n»,°n E,dg,,°st.n »°» st-l°„ »,,d l-,.nd--„ d-m -ig-.„°l..n s »,,s°rn asterh-ligist-n Va.t-r »nd g„°digis.-n h----,, L.°.„, de», >. .gen -.verenden daist, °. das sin h-stgl-i. durch Jr Brich in d-r s-r«. -in-- Br-,.is, °„d.r den. r.ng des s-sch-rs ieschlasten. an »ns all g-m-inlich gesandt b-g-r. -nd !» »--1°«°»' b'M> d-S hachwü-d.»-,, snrst-n °»d h-r-n, h-rn E, Bischoffen n. V rulan ffner He- l ligkeit vnd des römischen stuls legaten, sandtboten vnd volmecht.gen °nwalt, hat geworben vnd gehandlet, damit die mnter der heligen cristenlichen kilchen, der babstlich Stnl s.n heligkeit, onch dero fryheit, stett, land, lüt vnd vnderthanen, deßglich onch wir, vnM stett, land, lut, vnder- thanen vnd zugehörigen für vnd für geschützt, ge- > schirmt, gehandthabt vnd w.der b.ll.chs n.t gedrnkt gedrengt noch gezwungen werdent, nachvolgende den fußtapfen unserer Voreltern, nnt wolbedachtem mnt, Mgem rat vnd rechte.» wüssen diser nachgeschribnen Cappittlen, pnndtnis vnd verstent.ns °°u "uwe'n ^ vnd mit einander., vereinbart, entschlossen vnd ver- > banden habent ... for». vnd gestalt als h.enach von «ine.,, an das ander wirt erlütert: Nämlich Anfangs so gefallt bäbstlicher heligkeit, vns e.dgnossen gememl.ch, °nch vnser vnderthanen, zugehörigen vnd verwandten in väterlicher trüwe, l.ebe v.ü> beschn.nung zu haben °ls sich gegen Iren andechtigen sünen vnd pundtgnossen zimpt > vnd gebart. Vnd zu bewarnng desselbm s°wil babstlich heligkeit mit keinem kiing, fürsten, Herren, gemeinden oder stetten ennch pundtins, fruntschastt, 1366 eynung, verstentnis, frid oder bestand annemen oder Jngan, wir eidgnossen syent dann deß vorhin bericht vnd vorbehalten vnd wo es vns wil gefallen, darin begriffen vnd beschlossen. Bnd j so dick wir Eidgnossen oder vnser Verwandten, Zugehörigen vnd vnderthanen hienach geschriben in einem artickel von yemand mit gemalt wider vnser fryheiten, gewonheiten vnd rechtungen oder an vnsern landen, Herrschaften vnd lüten überfallen, angryffen, bekriegt, beschediget oder sölichs zu geschehen vnderstanden wurde, so verheyßd ^ bäbst- liche Heligkeit, vns mit dem geistlichen schwert zu behüten vnd ouch mit bans beschwerden vnd andern geistlichen fürsehungen zu beschirmen, als ob mir vnder den glidern der heligen mnter der kilchen werint begryffen, wie das allzit vnser notdurfft wirt erhöischen. Vnd ob sich begebe, das wir eidgnossen in Zit diser pündtnis mit j krieg angefochtei? also das vns hylf nodt sin vnd wir soliche erfordern vnd begeren wurden, alsdann so verheyßd bäbstliche Heligkeit weltliche hylf vnd das weltlich schwert vnd nämlich vns eidgnossen zu vnser beschirmung zu schicken fünfhundert Glenen oder Wrisser vnd die zu halten bis vff das end des kriegs in siner heligkeit eignein ^ costen. Darzu so wil sy geben vnd vßrichten vor dem zyl ein Jar Pension, damit wir vns dester stirer zu notdurft söllichs kriegs mögent behelffen. Wo aber sin Heligkeit mit sonderm krieg beladen vnd angefochten were von etlichen mechtigen vnd gewaltigen Herren, als dem keyser, dem küng von Franckrich, küng von Hyspanien oder einein andern > glich mechtigen, alsdann so sol bäbstliche Heligkeit nst schuldig sin, Jr reysigen vns Eidgnossen zu beschirmung, wie vorstat, zu geben vnd aber nützit desterminder verpflicht werden, die vßrichtung der pensioii ein Jar vorhin zu thund wie vor. Vnd damit wir eidgnossen die fryglicheit vnd liebe bäbstlicher heligkeit befindent, so erpüt ^ v>id verheißd dieselb vns hinfür jerlich, diewyl dise Vereynung weret, vnd zil iiedeni Jar besonder vff der heligen dryer küngentag üi der statt Lichern verschaffen zu bezalen vnd vßzurichten. Nämlich yedem Ort der dritzehen Orten, dehglichen ouch der landschaft Wallis vnd deii dryen pünden in Churwal zwey tusend Rinsch guldin an gold, vnd s zu Meyen nechstkünftig die ersten bezalung anzuheben vnd die zu thund vnd demnach für vnd für wie vorstat. Vnd zu überflüßiger gnad so wil bäbstlich heligkeit vns, vnsern zugehörigen vnd verwandten die fryheiten vnd nachlassungen durch den heligen stul zu Rom hyevor geben vnd mitgeteilt, ernüwern, bestätigen vnd beweren s vnd daby ouch nit gestatten, das wir dawider, deßglich ouch vnser alt bruch vnd Harkomen keinswegs betrübt oder geunruwigt werdint, sonder ouch in sollicher nüwerung vnd bestetigung dieselben fryheiten vnd gnaden wytern vnd meren, wie das dem heligen römischen stul zu thund zymlich vnd gebürlich sin mag. Es sol sich ouch obge- ! mellter bäbstlicher Heligkeit hylff allein vnd nit wyter strecken, dann vff die dritzehen Ort vnser eidtgnoschast, ouch zu merer sicherung vnd schirms bäpstlicher Heligkeit, vnser alt Zugewandten, als das gotzhus vnd die Statt Sant Galleu, das land zu Wallis, die dryg pündt in Churwal, die Stett Biel vnd Mülhußen v»d die Landschaft Sauen, s Darzu so verheißd bäbstliche heligkeit vnser der eidgnossen, ouch vnser pundgnosft» fyend vnd widerwertigen in der heligen kilchen land vnd gebiet, besonder diserthalb dem Berg Appennino, ouch der Statt Bononia vnd dem Wasser genannt Po vnd von demselben gegen Meyland, nit zu enthalten, anzunemen noch Inen eynichen vnder- s schlouff oder durchzug zu gestatten, sonder sy als Jr selbs syend vnd widerwertigen zu achten vnd zu halten. Dagegen vnd Hinwider damit bäbstlich heligkeit vnser det eidgnossen andacht vnd sunder begird vnd schuldige dienstbarkeit, so nur gegen derselben vnd der heligen römischen kilchen tragend, möge spüren, So wölkend vnd s verpflichtend wir vns, mit keynem küng, surften, Herren noch potentaten, noch sust jemand, wer der sye, dhein pnndtniß, frid, vereynung, bestand, noch einiche verstentnis Jnzugond oder zu machen, dann mit vorbehaltung siner Heligkeit, ouch des heligen bäbst- lichen stuls vnd diser pündtnis vnd mit Jnschließung desselben, ob ^ es siner Heligkeit gefalt vnd geliebt. 1367 Zu glicher wyß söllent wir Eidgnossen bäbstlicher Heligkeit vnd der heligen kilchen syend und widerwertigen oder rebelleu keine,, durchgang, hylff, gunst, vffenthalt noch einichen vnderschlouf oder durchzug gestatten noch Zulassen, sonder sovil in vnserm vermögen ist, dieselben hynndern, j Inen widerston vnd abwyßen als vnser selbs fyend vnd widerivertigen hallten vnd achten, alles in vffrechten vnd redlichen gestallten als sich guten pundtsgnossen vnd getrüwen sünen vnd dienern der heligen muter der kilchen zpmpt vnd gepürt. Vnd ob vnser folk oder knecht yemas, so bäbstlicher Heligkeit vnd der heiligen römi- ^ schen kilchen oder denen in diser pundtnis begriffen widerwertig vnd fyend werint, zuzugint, dieselben vff erforderung bäbstlicher Heligkeit angends abfordern viid sölichs nit gestatten. Fürer so erpietend vnd verheißend wir Eidgenossen bäbstlicher Heligkeit alledieweil dise vereynung weret, wider lnengklichen, so ir Heiligkeit person oder j den stadt der heligen römischen kilchen in dero ertlich, Herrschaften, lannden, lüten, oberkeiten, fryheiten vnd Zugehörden anfallen, betrüben, beschwüren, verletzen, beschedigen, oder die siner heligkeit in solicher gestalt rebelliren vnd widerstan wollen, hilff vnd bystand zuthund vnd dero zu beschirmnng vnd hylff zwölftußend knecht zu fuß oder nun- j der, wie gestalt vnd gelegenheit des kriegs wird erhöischen, zukomen zu lassen oder zu schicken, wölich zu behallt vnd handthabung bäbstlicher heligkeit vnd der heligen römischen kilchen gerechtigkeiten vnd dero landen, vnderthonen vnd lüten derselben htzlff vnd bystend thun, ouch deßhalb, wie sich gepürt, ein ordinantz schwerren söllent, getrü- > lich, erlich vnd wol zu dienen, so dick vnd vil nodt ist vnd st) darvinb von bäbstlicher Heligkeit ersucht werden, es were dann, das wir Eidtgnossen zu derselben Zit mit eignein krieg so großlich beladen vnd angefochten oder beschwert, also das vns zu vnser vnd vnser landtschaft beschirmung der vnsern hplf selbs nodt sin wurdt, alsdann söllen wir > solicher hylf halb geruwigt vnd vnersucht sin vnd bliben, alle arglist vnd geuerd Hindan gelegt. Es söllent ouch dieselben vnser eidgnossen knecht, so bäbstlicher Heligkeit Zu hplf zugesandt, von vnser yedes ordts oberkeit mit houptlüten, vennern vnd andern gewonlichen ämptern versehen vnd derselben knechten yeden, des monats fünfthalb- > en rinsch (Guldin) ftir besoldung vßgericht werden. — Vnd damit künftige Irrung vnd misverstentnis vermitten blibe, so ist verkamen vnd abgeredt, das bäbstliche Heligkeit yedein houptmann vnser eidtgnossenschaft oder dero Zugewandten des monats zehen söld, einem lütiner oder statthalter vnd fenner yedem des monats sechs söld vnd denn so menig j hundert kuecht yeder hoptmann vnder Im haben wirt, als menig zechen vbersöld in petlichs hundert geben vnd vßgericht werden, vß welchen die hoptlüt die priester, schryber, iveybel, spillüt vnd ander besolden vnd vernügen sollind. — Es sol ouch die besoldung der knecht, so also zugelassen werden, so s,) von Iren hüsern ziechent, angon vnd bis > wider zu Iren hüsern weren, ouch der erst monatsold, so s,) von huß ziechent, bezallt werden vnd insonder so die knecht also von huß oder wider hepm zu hns ziechen, für sich ziehen, als sich dann das r>e erhöischet vnd sin mag vnd darin kein geuerd brachen. Ob ouch dieselben vnser eidtgnoschafft knecht etwas in einem inonat dientend, es st) wenig oder ^ vil, alsdann sol Inen darumb kein abbrach beschcchen, besonder derselb monat zu gantzer vßrichtung kommeil vnd allweg Ir erste bestellling sül vff dryg monat, sin heligkeit bedörffte Ir oder nit, vnd demnach dieselben knecht von monat zu monat dienen vmb die söld, wie obstat. — Vnd als ouch zum dickernmal die knecht von vngewon- j heit des luffs init krankhcyt beladen, ouch in dem gefechdt der kriegen wund werdent, Ist abgeredt, das bäbstliche Heligkeit denselben, so lang st) in siner Heligkeit dienst vnd vff der widerfart sind, Iren sold bezalen vnd st) nit minder noch anders dann die wol- wögenden sölle hallten. — Vnd damit in bezallung der söld kein geuerd oder arglist gebracht > werden, so !vl zu bäbstlicher heligkeit frpem willen vnd gefalleil ston, sölliche bezallung der kilechten dnich Zlen schatzmeister oder statthalter zethuilde oder den hoptlüten ze befelhen, wie solichs bäbstliche heligkeit wird ordnen. Ob 1368 ouch einich Vilser eidgnoschafft knecht, so nit erfordert, geordnet vnd zugelassen weren, Hinziechen wurdint, denselben sol bäbst- ^ liche Heligkeit nützit zu geben pflichtig sin, es bescheche dann mit Jrem guten willen. Es söllent ouch die, so von vnser eidtgnoschafft zu hylff zugelassen, nit geteilt noch von einandern gesundert oder zu schyff vnd vff dem mer gebracht, sunder in einer nehy, das sy in einem oder anderthalben tagen mögint zusament konien, by einanderil bli- ^ den, damit die zusamen komen vnd einandern trostlich vnd hylflich sin mögent vnd besonder ouch dieselben mit Geschütz vnd reyßigem Zug, ouch Jr libs narung zu Jrer notdurft vinb zimlich gelt vnd bezallung versäheil werden. — Vnd als bäbstliche Heligkeit vnd wir eidgnossen gliche vild einmütige begird viid betrachtung habent, das dz j Hub de Medicis, oiich die statt vnd commun zll Florentz, desglich der durchllichtig Herr Octaviamlis Frygus, Herzog zu Jeilnow vnd die Statt Jennow int ,ninder dann die heiig römisch kilchen mit Iren zugehörden, deßglich bäbstlicher heligkeit person, versehen vnd gehandthapt werdint, Ist verkoinen, das daffelb huß de Medicis, ouch die Statt vnd Commun zu Florentz, als Jr heligkeit geschlecht vnd vatterlandt söllint gehalten werden in beschirmung vnser ^ der eidtgnossen wie bäbstliche heligkeit. Also das wir eidgnossen zu glicher wyß vnser fußknecht zu Jr beschirmung dargeben viid Inen hilff thun söllent, als wir dann gegen bäbstlicher Heligkeit in krafft diser pündtnis schuldig sind, vnd dieselben söllent ouch in bezalung der Pension vnd besoldung Jr anzal geben, wie sy mit bäbstlicher heligkeit werdent verko- ^ men. Vnd ob bäbstliche Heligkeit, die mit gnedigem Willen allweg geneigt ist, Vilser, der eidgnossen, ere, frucht vild initz zu allffnen vnd vns mit jerlichen pensioilen zu meren vnd in Vilser stadt zu versicheril, in künftigem yemand iil Italien init vnserm willen zu pundtgnossen wlirde ailnemen, denselben sölleilt wir schuldig sin, Vilser fußknecht zu geben ^ vild vff Jr besoldung hylf zu thund, ob wir darumb erfordert wurden, in glycher wyß als wir in krafft gegenwärtiger pündtnis bäbstlicher Heligkeit hylf zu thund schuldig sind. Vnd die also augenomen werdent, söllent ouch vns eidgnossen für sich selbs, es syr in zyt des frydens oder kriegs ein sundre Pension geben, wie das gestalt vnd ach- f tnng Jrs stats erfordert vild sy darumb mit vns durch mittel bäbstlicher Heligkeit werdent verkamen. — Vnd in diser puntnis vnd Eyllung werdent beschlossen vnd vergriffen all zugehörigen vnd verwandten, gegenwärtig puntgnossen bäbstlicher Heligkeit in Malien, doch mit solicher lütrung, das diser zyt bäbstliche Heligkeit mit der s Herschaft Venedig, mit dem gläubigen küng von Arragon oder voll Nappolz oder andern derglichen einiche puntnis nit Hab. Vnd soll diese püntniß mit gemeldter bäbstlicher heligkeit vnd vns eidgnossen weren von diser dato bäbstlicher Heligkeit leben lang vnd ein Jar ngch Jrer heligkeit tod vnd abgang vnd nit lenger. Vnd so sich solich Zit erloufft ^ vnd verschint, sol die vß vnd ab sin vnd dewedern teil nützit me binden keinswegs, es were denn fach, das solichs mit beyder teyleu gutem willeil wyter volstreckt wurd. — Es ist ouch bäbstlicher heligkeit noch vnser der eydtgnossen obgenaunt ivill lloch lneynung nit, das durch Jngang vnd beschluß diser vereynung eillich ellter pündtnis vnser, der eydgilossen verletzt, sunder das die in Jro krefften blibeil vild gehalteil werden füllen. Vild ivailn illiil ^ wir obgeilailnteil eidgnossen von Stetten vild lendern dis plindtnis, vereynung, verstentnis vnd all obgeschryben puncten, artickel vnd meyiliiilgeil im namen gots gutwilligklich vild eiuhelligklicheil angenomen habent, allein zll enthalt ^ des heligeil röiiltscheil stuls, bäbstlicher heligkeit vnd des gemeinen cristenlichen gloubeus vnd nlltzes, haruff so globent vild versprecheut wir fiir vns vnd vnser nachkamen by vnsern guten vild waren trüwen vnd eren, dis pündtnis, eyuung vnt> verstentnis vnd alles, so an disem brief geschrybeil stat, war, vest vnd stet zll halten, dein gillig zu thund vnd ge- ^ trülich nach zll komen, geuerd vnd arglist, auch böh füiid gentzlich vßgeschlosseil vnd htndangesetzt. — Vild diser dingen aller zu warem vestein vrkuud vild gliter gezügkiiiß, so habent wir obgeuaunten eidtgnossen voil Zürich, Bern, Lutzern, Vry, Schwitz, Vnderwalden 1369 ob vnd nidt dem Kernwald, Zug mit sampt dem vssern ampt, Glarus, Basel, Fryburg, > Soloturn, Schaffhusen vnd Appenzell unser Stett vnd lender Jnsigel offenlich lassen hencken an disen brief. Vnd wir die obgemeldten hoptmann, Meyer, kastellan vnd landtlüt der syben Zehenden des lands Wallis, onch wir die dryg piind in Churwal, Bekennent vns onch hyemit offenlich, vnd besonder wir die landtlüt zu Wallis als Mit ^ gunst, müssen vnd willen obgemeltes vnsers gnedigisten Herrn des Cardinals von Sitten als unseres regierenden Herren vnd landssürsten, das wir mit obgemeldten Herren den eidtgnossen von Stetten vnd lendern vnsern besondern guten friinden vnd getrüwen lieben pundtgnossen in dise püntnis, vereynung vnd verstentnis gegen bäbstlicher Heligkeit > vnd dem heiigen römischen stul sind gegangen für vns vnd unser nachkamen in aller wyß vnd gestalt wie sy. Darumb so globent vnd versprechent wir für vns vnd vnser nachkoiuen das auch alles war vnd stat zu halten, dem getrüwlich nachzegond vnd statt zu thund, on all arglist vnd geuärd, wie die obgemeldten Herren die eidtgnossen, vnser pundtgnossen. > Vnd des zu warem vrkund so habent wir die landtlüt zu Wallis der Statt Sitten vnd wir die dryg pündt in Churwalen der Statt zu Chnr gemeyn Jnsigel für vns "vnd vnser nachkamen onch offenlich lassen hencken an disen brief, dero zwen glichs Inhalts sind geschryben vnd yedem teyl, nämlich bäbstlicher Heligkeit einer ! vnd der ander vns Eydt- vnd pundts- gnossen obgenannt ist vberantwurt. Geben vnd beschechen in der Statt Zürich am winden tag des Monats Decembers, Nach der Geburt Cristi gezallt fünftzehenhundert vnd im viertzeheuden Jar. Pergamentene Urkunde mit ib anhängenden Siegeln. ^ .1 g. IV. Sit. Italienisch bei vnmout IV. l. Ig«. Abgedruckt bei Z-llweger III. I. s, Lumg o. a. u. .'. - ^ k. Erlmitermigsartikel zu dem Bnnde der Eidgenossen mit Leo X. Zürich. 15R6, KS. November. Staatsarchiv Zürich. Wir, die Burgermeister, die Schnlthessen, Ammann, Rät, Gemeinden und Jnwoner der Stetten, Lendern md Herschafften des grossen alten pn.idts obertütscher landen der Eydgnoschafft Nämlich Zürich Bern > Ätzern, Vry, Schwitz, Vnderwalden ob vnd ..idt dem Kernwald, Zug mit sampt em vssern ampt p dai-zu gehört, Glarus, Basel, Fryburg, Solotnrn, Schaffhnsen v.id Appenzell, Bekenne.: offenlich und thund kundt llermenigklichem mit disem brieff. Als wir dann sampt dem houptman, den Meyern, kastellanen vnd landt- üten der siben Zewiden des lannds zu Wallis, onch den drien pündten m Churwal, vnsern be- ! sondern Men stünden und getrinven lieben Bimdsgenossen. mit dem allerheiligisten in got Vater vnd Herrn Herrn ieo dem Zechenden, yetzigem regierendem Babst, vnserm allergnädigisten Herrn, onch dem bäbstlichen ! Stul u Rom ein Pündtniß vnd vereynung habent gemacht, lut der piindtsbriefen darumb vffgencht vnd bestgel, 'ero datnm stat vnd wyßt vff den winden tag des Monats Decembers der mindern Jarzal nach der gepurt I kisti im vierzechenden Jar. Das wir vß beweglichen Vrsachen mit zitlicher Vorbetracht,mg und gutem Nat, »itsampt bemelten vnsern getriiweu lieben pnndtsgenossen von Wallis vnd der dryen pnndten m > Churwal, 'iewyl sich ettlicher artigkel in sollicher pundnus mittler zyt den löuffen nach hatgeendertm.ddan.i be.ne ter 'nser allerheiligister Vatter vnd gnädigister Herr der babst obgenannt durch stner ! herstgkelt bo schafft, naml.ch 'em hochwürdigen fürsten vnd Herrn, Herrn Ennien, Vischoffen zu Vernlan, als stner Heligkeit vnd ii. 'äbstlichen stuls Legaten w., ouch den Edlen, hochgeachten her Jacoben > Gamben, stner Heiligkeit 1370 Kammerer, vnser gnädig vnd sonder lieb Herren, hat begert, etlich artigkel vmb besserer verstentnuh willen bas zu erlüttern vnd zu erclären, mit bemelten bäbstlichen Kotten ^ vnd st) mit vns in berürter vffgerichter vnd besigelter pündtnis vnd vereynung ein Mich endrung, lütrung vnd erclärung gethon, wie hernach volgt. Dem ist also: Des ersten, als in der bemelten ^ vffgerichten vnd besigelten pündtnis vnd vereynung ein artigkel stat, der bäbstlich Heiligkeit gegen vns Eydtgnossen bindt vnd also wyßd: „Vnd zu bewerung desselben so wil bäbstlich Heiligkeit mit s keinem künig, siirsten, Herrn, gemeinden oder stetten einich pündtnis, frünt- schafft, eynung, verstentnis, frid oder bestandt annemen oder Jngon, wir eydtgnossen syent dann des vorhin bericht vnd vorbe- ^ halten vnd, wo es vns wil gefallen, darin begriffen vnd beschlossen"; daby lassent wir beidteil es gentzlich mit allen Worten bliben vnd beston. Doch hat sich bäbstlich Heiligkeit für sich selbs deßhalb witter erlütert vnd j erclert: Was sin Heiligkeit vnd der Stul zu Rom vß trafst dises artigkels also mache vnd anneme, das söllichß müge beschechen, souer es nit wider die vffgericht besiglet eynung sye. Vnd als in söllicher Vereynung ein artigk- j el ist, der vns eidtgnoffen gegen bäbstlicher Heiligkeit zum teil ange- zögter gestalt himvider bindt vnd also wyßd: „Dagegen vnd Hinwider damit bäbstliche Heiligkeit vnser der Eidtgnoffen andacht vnd sondere begird vnd s schuldige dienstbarkeit, so wir gegen derselben vnd der heiligen römischen kilchen tragent, müge spüren. So wöllent vnd verpflichtent wir vns, mit keinem küng, fürsten u. s. w." Dabi lassent wir beid teil es ouch gentzlich ^ belibe>l von Wort zu Wort. Doch habent wir Eydtgnossen vns deßhalb erlütert, wie bäbstlich Heiligkeit, was wir vß trafst dises artigkels machint vnd annemint, das söllichs ouch müge beschechen, souer es nit wider ^ die vffgericht Vereynung syg. Vnd dann habent wir vns beidersidts bemelter artigklen halben erlütert, als darinn stat, das wir beidersidts einannder söllint vorbehalten vnd Zuschließen, das dasselb j sinen Verstand also Hab: was von einem teil obbemelter gestalt werde gemacht vnd angenomen, das durch söllichs der ander teil In dasselb ouch muge gon vnd das annemen, ob es Im gefallt vnd ^ geliebt. — Zum Anndern so ist aber ein Artigkel in söllicher vffgerichter pündtniß, der wißd also: „Vnd damit wir Eidtgnoffen die frygligkeit vnd liebe bäbstlicher Heiligkeit befindint, so erpüt vnd s verheißd dieselb, vns hinfür jerlich diewil dise Vereinung weret vnd zu jedem Zar besonder vff der heiligen dryer künigen tag in der Statt LutzernT verschaffen zu bezalen vnd vßzurichten, nämlich I jedem Ort der dryzehen Orten, deßglich ouch der landtschaft Wallis vnd den dryen pündten in Churwal zweitusend Rinscher Guldin an gold u. s. w." Derselb artigkel ist durch vns geendert vnd erlütert ^ also: Diewil der Herzog vnd die von Jennow, so in der berürten vffgerichten pündnis begriffen sind, abgefallen vnd deßhalb bäbstlicher Heiligkeit derselb anteil, so sy an berürt Pension habent gericht, ist ab- j gangen, das wir eydtgnossen in ansehung des, bäbstlicher Heiligkeit zu Gefallen, Nämlich yedes Ort, ouch die landtschaft Wallis vnd dry pündt an söllichen zwei tusent guldinnen nachlassent vnd > habent nachgelassen fiinffhundert guldin vnd für die verfallen zit vnd erste Pension yetzent genomen fünffzehenhundert guldin vnd wellent demnach vff der heiligen dryer künig tag nächst- ^ künfftig die ander Pension ouch fünffzehenhundert guldin nemen vnd darnach für vnd für vff denselben tag fünffzehenhundert guldin Ninsch, glicher gestalt wie das der artigkel ^ vmb die zwey tusent guldin wyßd, so lang dann die vereynung weret. — Zum dritten so stat in der vffgerichten pündtnis ein artigkel, der wyßd also: „Vnd als bäbstlich Heiligkeit und wir j Eydtgnossen gliche vnd einmütige betrachtung habent, das dz hus de Medicis ouch die Statt vnd Commun Florentz, deßglich der durchlüchtig Herr Octauian Frygus, hertzog zu Jennow vnd die ^ Statt Jennow nit minder dann die heilig Römisch kilchen mit Iren zugehörden, deßglich bäbstlicher Heiligkeit person, versechen vnd gehandt- habt werdint, Ist verkomm u. s. w." Da habent wir beid teil des j Herzogen vnd der Statt von Jennow 1371 halb denselben artigkel vnd wo sy die pündtnus berürt, vernicht vnd abgethan, also das sölliche piindtnis Jrthalb ntttzit me syg noch binde, diewil sy doch zu dem Frantz- s osen sind gefallen. — Vnd zum leisten, als die oftgemelt vffgericht versigelt piindtnis vnd vereinung an Jrem beschluß also wyßd: „Vnd wann wir obgenanten Eydtgnossen von Stetten vnd lend- > ern dis piindtnis, vereynung vnd verstentnis vnd all obgeschriben puncten artigkel vnd meynungen im Namen gots gutwilligklich vnd einhelligklich angenomen habint, alein zu enthalt des s heiligen Römischen Stuls, bäbstlicher Heiligkeit vnd des gemeinen cristenlichen gloubms vnd nutzes willen u. s. w." Habent wir eidtgnoffen vff gefallen vnd beger bäbstlicher Heiligkeit erlütert vnd nach- s gelassen, Diewil das huß de Medicis vnd die Statt vnd das Commun zu Florenz als siner Heiligkeit geschlächt vnd vatterlandt in der vffgerichten vereynung vorhar bestimpt vnd vergriffen ist. Das s in krafft diser gegenwürtigen endrung, liitrung vnd erclärung mit söllicher schlnßred in der pündtmß sol begriffen vnd verschriben sin der durchluchtig Herr Lorentz de Medicis, dz huß de Medicis, die Statt vnd s dz Commun zu Florenz, als stündent sy darum von wort zu wort. - Vnd haruff ?o sol die vffgericht vereynung vnd piindtnus sunst in allen Cappittlen, änderst dann wie heran geendert, erlutert vnd s erclart ist, auch dise endrung, lütrung vnd erclärung war vnd stät gehalten vnd dem allem getruwkch nachkamen vnd statt gethon werden, yetz vnd hienach bis zu end derselben pundtnns, by s den glübten vnd pflichten, me die pundtsbrief das wiset, alles on arglist, getriiwlich vnd vngefarlich. - Vnd des zu waren: Vrkunt habent wir eidtgnossen diser brieffen zwen glichs luts ! schriben vnd an jedes teils pundt- vnd vereynungbneff einen vut dem pendackel oder der schnür durchzogen vnd daran gehefft mit vnser getrüwen lieben eidtgnoffen von Zürich, Lucer,i vnd > Schwiz Stett vnd lanndts anhangenden Jnsigeln, in Jr vnd vnser aller Namen, ouch von wegen vnser getrüwen lieben pundtsgnoffeu von Wallis vnd von den dryg pündte., in Churwal lassen s besiglen Die geben sind in der Statt Zürich am achtzehenden tag des Monats Nouembers, genannt Wmter- wonats' Nach der aepurt Cristi gezalt fünffzechenhundert vnd Sechszechei, Jar. liitis, ^rirri) vrr ^ ^ o Pergamentener Annex mit drei anhangenden Siegeln. Abgedruckt bei Zellweger III. I. so. Bn»d da >»» ^ PM»»° E-NS-M,. i.°d,i W°i.lmi. °.e Bimd.ill-.' niid der Erläuterung. TuscaneHa» ^3R6, 3. -Vctvber» Staatsarchiv Zürich. «°i j° -----1-° »V-km »- -«-« w t°.»> -a >»I!°iwai,.j- -tuäi!- -t I-»-- i,.».. ,u.° o .-I,-r»t H . . . . - »ir Arilin» et lieUautiuru avivii liuuiilius aä eviiLoräiavi äispoiiau- ^woixnlis, in rsc-iZWu traotari xossir iiuziilu» r-u x, mri-ite. d-°i. -t ,,-r iiä-Ii»». -.»Ii«,.».- ,t. » '-»Mio- »-.I«. °°°' 1372 trenenr onnr inkresoriptis oepitniis, onnr rnntetienürns, edciitieniirns, oerreotieniirus, oiensniis st ertr- onüs per nnnties st ereteres nestres epnd eesdoin Oineties existentes in Oiste, die sexte dein Lirnrroni ireirite prepesninrns et per eesdeur Oineties nnenirne oensensn eooeptetis st oenörinetrs iniuirnns iiiec^ne verein neiris diiigenter legi ksoinrns st onnote ^ nretnre oensiderenirnns orrnnzne ee innenerirnns ntiiie et nooesserie ed senots Leinene eooiesio terreruin dokensienenr et peoew nninsrseiorn oenssc^nendern, rate et Zrete ireirernns et ed iüe eirssrnende Irene käs nes nestrnw' c^ne snooesserorn Lernennnr pentidoern et sedern exesteüoern ee prstetein eooiesienr et sinsdenr sedis eo eooiesio Irene enrnie ekkoeoiter eiriiZernns, neneirstentiirns oenstitntienürns et erdinetieniirus epesteiiois oeterisMe ^ oentreriis cpriinrsouncpro. Oener entern oepitniernrn et litterernrn, rnntetiennw, edditiennnr, enrreotionum, oiensuiernrn et ertionlornnr sec^nitnr st est teiis: ^n nornine senots iendeiriiis ?rinitetis, der petris, lilir st spiritns senoti, ernen. i^es OnrginreZistri, Koniteti, eM' rnenni, presidss, oensuies, oernnrunitetes et inoeie ornitetnnr, petrrerurn, peZernnr sine derniniernM rnegne li^e nsteris snperieris drieinennie, nvnrineiitsr Lirnrre^i, Lerne, ^ Lnosrns, Vrenie, Loircvrt^, Vnderrveidsn snpre et snirtns nenrns, ^nZ onnr eppsndentürns, Lüereno, Lesiiie, Orrirnrgr, Keiederr, Loireikirnssn et rVppen/rdi, neenon Lepitensns, Leiinns, Linites Lednnensis, oensnies, oernnrnnitetos et petriete Veiissü, in spiritneiiirns et tsrnpereiiirus gretiessinre dernine nestre Lerdineii Lednnensi, retions Opisoepetns üridsrn irnurediets snirieoti, etc^ne Ores pertes Ligs Orisie in Lnrvei nneninritek senke- I «iereti rsoegnesoinrns petenter et siAniüoenrns vninersis per presentes, neinti nreiares et entseesseres nestri es nes erge senotern sedern epesteiioenr et eooiesienr iraineneur proniptissinri et irenernsriti nsi^ne Ireo deorenirnns eo enticpre et presertirn noniter eüc^not ennis eiepsis nneenrn «leinte c^ne nes ei (lern Lenreno eooiesio et epesteiioe secü teno^nenr eiredientes eirsec^nentes lideies oirristieni eo proiri ilisnrenni deneti knirnns et ooninnoti onnr senotissirno ^ in Lirriste petre et dernine, derrrrrro duiie, koiiois reoerdetreurs pepe i^' eo onnr senotissinro in Lürristo petre et «ionrino, äenrina Leone X pepe rneäerne, teno^uern snnrnri Oei nestri vioeriis in terris et Anizerneteriirns senots rnetris eoolesis oirristiene, spense «lenrini nostri Oresn Oirristi, üiü Oei nini, selneteris et reäsnrpteris nestri, oniuS üiü snnrns, nnienes, intslii^enties ireirnirnns et keäsre, «pne senote epestelioe 8öäi, eoolesis oirristierrö et nioeriis eins, senotissinris petriirns s et oiernentissirnis «leininis nostris iern «liotis in tnteiern et ciokonsienein eo noiris eci 1en«1enr, oenrrnoänrn, irenerern et presperitetenr tenciernnt et preknsrnnt, ite cpred nes snpreäioti oenkeäereti «1e oinitetürns, petriis, peZis sine äenriniis snpre speoiüoetis onV prekete senotissirno petre et oiernentissirno «iernine nestre Leone, pepe rneäerne, prent i«i sne seno- tites per eins iitteres in kernre irrenis suir ennnie pisoeteris olenses eci nes ^ oennnnnitsr trensnrisseS onpinit et in presentie psrseneii Itenerendi petris et «ienrini, cieinini Ounii, Opisoepi Vernlensnsis, sne senotitetis et setiis epesteiioe nnnoii, ereterrs et onnr pienerie petsstete preonreteris prepesort st treotenit, per «z^ns senote rneter eooiesie oirristiene, seiies epesteiioe et senotites sne eo eernnrcioill iiirsrtetes, oinitetss, 1'erriterie, trenrines et snirciiti, sirniiiter et nes oinitetes, lerriterie, irenrinss, snirciiti et epporti- ^ nentes nestri oentinne preteZentnr, «iekencientnr et rnennteneentur eo iuic^ue ns turirentnr, inkestontnr, rneiestentnr, epprrrnentnr ent oenrpeüentnr, nrejernrn nestrernnr vestiAUS inirerentss, enirne ireno üeiürerete, rneture oensiiie et reote soientie eci intresoripte oepitnie, keäer^ et inteiiigenties cie nene innioenr et in sirnni oenver<üter deneninrns eo nes sie reseinirnns et ooL ÜAeuinrns nrecie et kerrne snooessine et oiere Ls äonrinis. soniinnni- tntikns vsl eiuiwtikns, nisi prins nos Dlnstii eonfsäsrnti sirnus äs kos eertiorss kneti et prsssrnnti ns, si uokis xlnonsrit, in sisäsin ooinprelionsi et inslnsi. Dt c^notiensonin^uö nos Dlnstii sontsäernti nsl nostri eoniuneti, nppörtinsntss nsl snkäiti intrn in nno nrtisnlo ässeripti nk nli ultra nostras vires nsssssarinni nokis torst anxilinni st nos tals expotsrslnns, xrowittit sna s^netitas stiarn opsnr temporalsni st ^laäinni spiritnaleni st signier aä äsksnsionsni nostranr Mittet onlngentos s^nitss Zranis armatin-s sine lanssas st sos inanntsnskit nsyns aä linsin kslli in «us s-rnetitatis proxriis sxxsnsis. Dt insnxsr äakit as nnnisrawt astnalitsr nolns sonksäsratis, Llnstiis ante tsrininnin xsnsionsni nnins anni aä kos nt in nsssssitatikns taks kslli nos rnvars Possiinns Li tanren sna sanstitas a xartisnlari ksllo gravaretnr ali iili-ino xotsnti äonuno, xnt-r Imxoreitors, Dsc;s Dransis, Rege Disx.nis vsl alic^no sc^ns xotsnti, so s-rsn sn-r ^netit.s non tonstnr ^ ^ üil ctsksnsionsin, nt nrstertnr, inittors, soci niskiloininns Müitss sno8 nokis sontsäsratis DInstns na , r > , . ^ i.. , nninnn vrsnenirs nt snnrn. Dt nt nos sontsäernti Dlustn Ii- mnskitnr 8o1ntionsni nsusionis xsr nnnnin ^ , , >-l. °aii^-,7nn8 oikert no nroinittit sun snnotitns, noois sontoasrntis ksr-ilitntsin et ninorsin sns snnotitntis ssnti-iuins, onoii i 1 tpclsris sinanlis NNN18 IN issto t 1'iuin Dögnni in oxxilto Llnetiis nnnn-itiin tewvors änrationis istins lsaeris sin^ d ^ 7. . > i - ^lilikst rrsäseiin (ünntonnin snxrnserixtornni, itein izntris Vnllssnz Knoornonsi sxiieäiri st solni tnoers eniiiosr - i, ^ ^ ^ gorguornni Dsnönsinni in nuro, xrininni svlntionsin in Kai. M trikns nnrtikns Digs Ori8io cino rniin noion^^ - Vs .. i ^ tnesrö, Posten vero rsli^nns sointiones in tsstv Dpipiinnis, Man proxiine intnri insipisnao er iiinni , i ^ „ ut xro.oriptnin est, snsssssins sontinnnnäo. Dx snxsrnknnänntiori stinin grntin nnit snn snno itns priniloKin. inänltn ot sonsessionss ^nnssnni^ns per ssäsni axostolisnni ininxriäsin knstns st iinpnrtitns wkis sonksäsrntis DInstiis nostrisyns > nxxsi-tinsntikns st soninnstis rsnonnrs, sonürinnrs st nppio- '-aro nee pnti onoci oontrn sn ns-^ns nostros nnti^nos nsns ne eonsnstnäinss nlin vin tnrksnini, Mole«toninr nnt in^nistsinnr. imo in tnlikns rsnonntions st sonörinntions snsäsni liksrtntss st gratis ^ipiinrs st nnnnisntnrs. ^ns sonäi^ns iiesnt ssäi nxostoiiss sonssäsrs st okssrnnrs. Inkn nutsni 'Uprnäistn nnxiiin sns snnstitntis ss non sxtsncinnt > nisi nä ?rsässi-n Dnntonss nostrs soi.ksäsrn- tisnis. otinrn pro mniori sns snnstitntis sssnritnts st tntsln nä nostros nnti .nos soninnstos.x.^^^ ^kntsin st opxiäinn.Lnnsti vnili. xntrinni VnIIssii, 7rss partes kgs «rigis, opxiän Lisi Nnls- ^uson et xntrinni Sisnnnsi (!). ?r°nrittit ^no^ns snn snnstitns. ynoä uersnrios nostros st nostrorn-n sontsäsrntornni ssn solii^tornni non nossptnkit nss > .nstinswt eoelssis tsrris vsl äistristikns, inaxims sitrn nrontsni ^ppsnninnni, sinitntsni Dononis llnnisn ^^i .t nk eis losis sitrn vsrsns.ns Nsäiolnnnni, nss tnlikns nli.nsni trnnsitnni vel sonientrmi eoneeant ssn nänrittat, .nininio sos tnn.nnni proprios Dostes st nänsrsnrios tsnskit ns rspntnkit. 1374 Viesuersg st ex opposito <^uo suu Lguotitgs uostrgiu äeuotioukiu, LiuAulgi'oiu gKsetioueui et ! äsliitgzu seruituteui, rc> sus suuetitgtis et sguete Itoiugue eeelssis iuriuru et soruuuleiu zzgtrigruui, sululitorura et lioiuiuuui eoussrugtioue et guxiliuiu et ^ gssisteutigzu tgeere ge clesuxer, ut «leoelüt, oräiugtiouow iurgrs clelielzuut gcl licleliter, lioueste st lieue seruieuäuiu, totisus c^uotieus ueoessgriuui et uos A sug sguotitgte gcl lies lueriiuus rectuisiti, uisi uos ooutellergti lÄustii so se liglzslzit, totisus ^ cleeeiu stixeuäig suxeruuiuergrig seu luortug io siiiAulg esutlugrig clurs et xsrsoluere, ex c^uilius ixsi (luxitguei sgeerclotss, iuiiuos et relic^uos ot' Zoigles clelzsut eouteutgre. ^l'eiupuL vero tgliuui stixouilioruiu solutionis xro zzsäitilzus itg uiittsuäis cluiu e claiuilius suis exiliuut iueipigt, cluuiuioclo eoutiuugto itiusre xroesclgut seeuucluiu oxoi'tuuitg' töiu et xossitülitgtoiu glzs^ue clolo j et irguds st clurglut c^uousc^us gä xroxrigs eäss reuersi lueriut, etigiu et eommorare ae alterntrum üäneiam et sndsiäinm xrestare yneant. Mauere et loeari äedent. Hniyne xreoixne maedinis dellieis et eatapdraetis. etiam pro äsoenti peonnia nietn et eomeatu neeessario xroniäeantnr. Lnm antem sanetissimns äominns noster et Nos eonteäerati Llnetii eornnäem simns animi et äesiäsrii, eonkeäeratormn Llnetiornm sienti sanetissimns äominns noster, rta Einers. prent onalitas et eonsiäeratio statns ipsornm re^nirit et ipsi äe lme nodisemn meäio ^uetissimi äomini nostri eonvenient. Lt in Irae xresenti eonteäeratione inelnäentnr et eompiaäien- Uantur omnes appertinentes et eoninneti sanetissimi äomini nostri presentes eonteäerati m Ita Im. tamen expressione aääita, ^noä sanetissimns äominns noster doe tempore nullum penitns teäns ^Ut j unionem enm äominio Venetornm. enm rege ^rragonnm ant ^ eaxolitannnr vel aliis talilins 'Uuililms dadeat. See antem Presens eonteäeratio inter sanetissimmn äonnnnm nostrnm et -ms °»ukeäeratos Llnetios änradit a äato xresentinm aä vitam sne sanet-tat-s et anno nno post eins 1376 vlüturu st uou ultra, (juo tsrruiuo slapso st trausito Luis srit prsssutis lsäsrrs st usutra partium altsri s ^uioc^uaru aurplius odliAgditur uisr suur utriusc^us partis soussusu st lroua uoluutats tals Isäus lusrit protrasturu. ?rstsrsa ursus st uoluutas sauotissiuri äoruiui uostri st uostra uou sst, c^uoä per iuitiousur st psroussiousru prsssutis lsäsris alic^ua uostroruru soulsäsratoruru lAustioruw prslradita lsäera iuörmari vsl iulriugr, ssä iurilrus suis logitrurs sudsistsrs äsdsaut st ssruari. lit ^uouiaur j uos prssoripti ülustii ooutsäsrati äs lliuitatidus st pagis supraäiotis ista lsäsra, uuiones, iutolliAsutias et ouruia puueta prssoripta artisulosc^us st souäitiouss iu uoruius äoruiui spouts et oousoräitsr asssptauiurus aä sustsutatiousru äuutaxat sausts ssäis apostolios, sauotissiuri äoruiui uostri ?aps st uuiusrsalis öäei olrristiaus utilitatsur, läoiroo prourittiurus st spouäeurus pro uolris st suoosssoridus j uostris per uostraru doug.ru st vsraur iiäsiu ao lrousstatsru, ista lsäsra, uuioues, iutslligsutras ao ouruia iu lrüs littsris oousoripta usrs, ualiäs st lirruitsr ssruars, eis satislaosro et sa ääolitsr prossc^ui, oaluuruia, äolo st lrauäs psuitus ssolusis et ssruotis. Iu puoruiu oiuuiuiu et siu^uloruru vsraur ualiäaurc^us suiäsutiaru st lrouuru tostiruouiuur prsruissoruur uos suprasoripti soll' lsäsrati äs äärursgo, Ilsrua, j dmosrua, Ilrauia, Kolr^vits!, Vuäsiuviääsu supra st sudtus usurrrs, /ug euiu axpsrtiusutilrus, dlaroua, llasilsa, drilurrgo, Loloäro, Loatkussu st ^.ppsusisll oirri' tiUnru st pagoruur uostroruiu sigilla patsutsr appsuäi lsoiurus aä prsssutss. Xos suprauouri' uati tlapitaueus, llaliuus, (lousulss, Ooruuruuitatss ao ?atrioto Vallssü uso uou ?rss partes ligs (lrigis iu (lurual prsssutidus siurilitsr ^ rsooguosoiruus, st siguautsr uos patriots VallssU äs ooussusu, soisutia st uoluutats prslati Zratiosissiuri äoruiui (laräiualis Lsäuususis taiuc^uaru reg' uautis äoruiui st priuoipis tsrritorü uostri, c^uoä uos euiu prolatis äouriuis ooulsäeratis äs oiuita' tidus et pagis, spsoialidus douis guriois st ääslidus soiiigatis uostris iu xrssorixta tsäera, uuiouss st iutslIiAsutias srgg. saustissiururu j äouriuuru uostruru st saustaru axostolioaru ssäsur iuiuiurus xro uodis st suossssoridus uostris, ouruidus ruoäo st torura ut ixsi; igitur uousruus st xroruittiruus xro uodis st susesssoridus uostris sa-äsui ouruia st siuguia. vsrs st krruitsr ssruars st ääslitsr xross^ui ao satistusors adsc^us äolo st trauäs, soäsru uroäo ut zzrsäivti äoruiui ooulsäsrgti st oolliggti uostri st iu Iruius kuiäsutig.iu ^ usraur uos zratriots VuIIesü ('iuitgtis Ksäuususis av uos Irss partes luge drigis iu (lurual (liuitatis Liurisusis Kigilla xudliea pro uodis st susssssoridus uostris patsutel appsuäi Issiurus aä prsssutss, cpuiruur äus SHualis ooutiusutis st tsuoris ooussripts st suilidst parti, viäslisst saustissiruo äouriuo uostro paxs uus st alters littsrs uodis souteäsratis st solligatis prs' latis ^ suut rssrAuats. Datuur st aoturu iu Lüuitats ?urriosusi uoua äis ureusis Vsssurdris auuo ^ uatirritats äoruiui urillssiuro c^uiuAsutssiuro Quarts äeeiuro.» — «Iluiusrsis st siugulis prsssutss littsrs patsutes iusposturis st auäituris uotuur tasiurus, cproä suur iutsr saustissiururu iu (ärristo patreiv st äouriuuru, äouriuuru dsvusru äruirra prouiäsutra ^ X, uroäsruuur poutitrssur urs.xiuruur, st uos Lurgi' ruagistros, Loultstos, Xuuuauos, ?rssiäss, (lousulss, (louuuuuitatss st iuoolas tXuitatuur, ?a.trra.ruiv, ?a.Aoruur sius äoruiuioruru urgAus lüge ustsris supsrioris Xlaurauis usl oratorss uostros guoääaiv lsäus partioulars äiu trastaturu st äs aurro äoruiui urillssiuro guiugsutssiruo «piarto ässiuro st uove äis rususis Osssrulrrrs I äsi oruuipotsutis st lrsats virgiuis sius ruatris ruuusrs iu prsssutia ltsusreuäl iu (llrristo patrrs st äouriui, äoruiui lüuuii, lüpissopi Vsrulaususis, saustitatis prsläte st ssäis ape' stolios apuä uos Xuuoii, Oratoris as prosuratoris, plsuaru st aurplg.ru lasultatsur, potsstatsur st spe' sials ruauäatuur aä lroo lradsutis tauäsru souslusuru, psrsussuru st stipulatuur st post alicpros rususe^ > 1377 äs > omninm nostrorum eonssnsn, nolnntate ao matura äslilmrations a (lantonis omnidns sigillatum Insrit, xrout ex ixsius Isäsris tsnors ao sisälatians olarins axxarst, vnm antem xost lnxnsncoäi Isäsris xsronssionsm et sigillationsm xroxtsr Kella st nonnnllas rsrum ao statnum mutationss intsrsa «nkssontas alias^ns rationakilss oansas et änkistatss sinsäsm sanstitatis animnm monsntes j sna i>satitnäo Isäns ixsnm alic^uantnlnm ratiüoars äistulsrit, ynoä nikilominus, c^nia in xrssentiarum aä Lnem sSsstnalitsr äsänssrs äsorsnit. aä äukistatss ixsas et ^nasoun^ns alias lrinsinäs äiMsnltatss tollsnäas et ssrnxnlos omni tsmxors nitanäos st nt lanäakils tsäns xrsäiotnm aä ixsins vsi omni- potsntis einsäe intsmsrats matris, virZinis Naris, lanäsm. sanstitatis sns, j sansts matris soslssie, religionis oliristians st eonlsäeratornm in amkalms knllis oamxrslisnsornm äsksnsionsm. tnitionsm et xerksotam äsni^ns as äintnrnam tants soninnetionis st amioitis sonssrnationsm inuioladilitsr änratnram xsr Iteuorsnänm in Aristo xatrem st äominnm Lnninm üxisooxnm Vörnlansnssm xrs- k-ltnm st nmgniüsnm äominnm äasoknm damkarnm. sns sanstitatis axnä nos nnnsios j st oratorss, äista äis ssxta.Inlii rliurreZi kakita. artionlos cznosäam sarrigi st olansnls ao nomcna c^nsänin nssss- '^ria aääi nsl mntari sanstitas sna xroxoni inssit st nokis xsrsnasit, noscins sns sanstitatis votcs. Pwaä xossinnns, annnsrs xarimoäo snxisntss. artionlos st singnla snxraäista xro lnsiäiori intsllsotn et oonnnnni xartinm sssnritats st ntilitats xrsssntidns inssri st insoriki äsorsnimns. c^nornm > arti- enlornm. olansnlarnm st nominnm tsnor ss^nitnr st est talis, niäslisst - »In smns rsc iiäem sna sans- titas non nnlt asssxtars nsl inirs nlla Isäora. amisitias. nnionss. intslligentias. xassm vsi inänsias °um alionikns rssikns. xrinsixidns. clominis. soimnnnitatikns nsl sinitatikns nisi xrcns nos Llnstn esnteäsrati simns xrsssrnati as. si nodis xlasnsrit. somxvsl.snsi st mslnm, m -inantnm non Sontra- > Usniat nrsssnti sontsäsrationi. Vissnsrsa st sx oxxosito c^no sna sanstitas nostram äsnotionsm. 'insularem alksstionsm st äsditam ssrnitutsm, ciuam srga sam st sanstam komanam ssslssmm Primus, ssntirs ,usat, nolnnms st obligamus nos. non nslls inirs ns,ns tassrs snnr ,n^nssun,us kssiws. xrinsixilms, clominis vsl xotsntatiws ssn aliis. ^msuncins sxistant. ali^uam sontsäsratm- > i - i l »in,m uuamsunons intölliuentram msi onm sns sanstitatis xrs- Usm vassm, unionsm, inäncnas nsl ! aliam cinamsuu^n^ . ° . 'eruations st sansts s istins tsclsrcs sinZulis anms in Isstis trcmn regnm in «?Mo I^nssrnsnsi sxxsäiri st solni kassrs snilidst Irsclssim (lantonnm snxrassrcxtornm. ctsm xaws ^Ässü st Iridns xartilms ligs (Iritis mills st cxnngsntos ilorsnos Hsnsnsss cn anro mäs mst VNMam solntionsm xro transastis tsmxoriws. xront sonnsntnm est nnns mscxcsnclo ^ ^exs «entinnanäo in tssto ?rinm rsgnm. nt ! snxrassrixtnm est. st cllam tasmnäo änrants tsäerations. - Lt cinoniam nos xrsssrixti Llnstii sonksclsrati äs Lantonidns st xa^s snxraäcstcs csta ieäsra. nnionss. intslligsntias st onmia xnnsta xrsssrixta artmulos^ne st sonäctmnss m nomms äomin.' c- c 1',».. ^essntanimns aä snstsntationsm cluntaxat sansts ssäis axostoliss, "nvum sxonts st sonsoräctsr aeesxrammns au ° . , . . »» ^i.e«enti^ «t „ix«dii°- -t c«i°: -WIM»»« »°°>, -t °°di- 1>°. 1°°, 1-°.°... a °°»m Iii,.,,, I.m-t.t-i. M. k«ä«r». ». >"l' > ^ I ^ I7o 1378 usrs, usli6s st ürwitsr ssrusrs, sis sstisksssrs st ss lltlslitsr xross^ui, ogluwuig j 6olo st krsu6s xsuitus sselusis st sswotis.« — l?ost c^uoruw <^ui6sw artisuloruw xroxositiousw sie ut xrsksrtur, uolus kg.etg.iu st iu sorixtis rs6g.etg.iu st g.6 tlsutouss, eowwuuitstss et suxsriorss uostros rexortstsw so xsr lies st (lowwuuitstss uostrss suxrg6ietss wsturs 6isousssw, xou6srg.tg.iu et t>sus wsstiostsw, ^08 lZurAiws^istri, Leultsti, ^riuwsui, xrssi6ss, (lousulss st iueols tüuitstuw, xstrisruw, xsgoruw, ! sius «lowiuioruw wsgus liZs ustsris suxsrioris iVlsiuguis, uowiuslitsr üurrsgii, Lsrus, luiesruö, Vrsuis, Foluwit/, Vu6srrvgl6su suxrs st sulitus usuws, ?iug ouiu g.xxsu6öutilws, (llsrous, lZssilsö, ^riliur^i, 3olo6ori, Loliglllwssu et ^.xxsu^sll, use uou (lsxitsusus, Lsliuus, (liuitss LsäuusuÄs, tlou- sulss, eowwwiitstes et xstriots Vsllssü, iu sxirituslilws st tswxors6l>us ^ 6owiuo uostro Lsr6iusU 8s6uususi rutisus Lxiseoxgtus idicleiu iuuusäigte suliiseti, glixis Irss xsrtss lii^s (iridis iu Lurusi uuguiiuitsr eouks6srsti, su6its st> orstorilws owuiizus iu xrsssuti 6ists 6sliits rslstious st rsxorts' tivus, eoZuoseswloHue st sx lrüs ssus xsroixisuclo, sg oiuuig st siiiAuls iusts esse st lioussts go tsw- ^usw g »uuuuo xsstors iu tsrris tlliristi Viesrio siugulsri, xstrs, lisusksetors s st eouks6srsto uostro xrsosäsutig. tguti^us ksäsris xrsssrustiousw ssxisutsr rssxieisutis oiuui 6olo st krsu6s st eoutrs' 6ietious ssruotis, Dratum, siuosro st suiwo 6öliliorsto seeextsre 6sersuiwus srtieulosc^us, elsusulss, s66itioues, uoiuiug et eoguowius iu xriwis et xrsssutilws eoutsuts, siout xrsksrtur, s66its vel wutsts, I^os xrskgtorwu (lsutouuw, (liuitstuw, xstrisruw, ^ xsAorwu sius 6owiuiorwu orgtorss suis xlsuo iug.u6g.to iu xrsssuti Distg eoustituti 6s uostroruru suxsrioruw ooiuuiissious, wg.u6g.to et uuguiwi SOU8SU8U xrsssutiuw tsuors sooextswus, eouürwswus st cxigtsuus oxus sit, 6s uouo roiio- ruwus, volsutss iusuxsr ge 6selgrguts8 st ststusutss, grtioulos, olgusulgs, s66itiouss, uoiuiug. st eog' uowiuu estsrsc^us oiuuig. ut suxrs wutsts st eorrsetg ssu6sw ^ uiw st rolwr iigiisrs st 6w'sute ks6srs lislüturs c^usiu iigiisrs uoluiwus vsl lislüturg. ssssut Mowo6o1il>st iu kuturuw rsli^us esxituls iu wsiori iiulig ks6sris sxxrssss ooutiusutur st se si iu ixsu xriueixgli iiuilg sxxriwsrsutur. ?ro (jugruw rsruw örwgwsuto st xgrtiuw ssouritgts xrsssutsw kulluw "Iriuw Oautouuw ^kliurregl ui6süest, Iiuesrus st Lsiuwit/. si^illis suikultgw et ^ xriueixglis ks6sris iiuils suis ssrissis Ig^usis eouuseti st soili^gri stutuiwus, kseiwus go wgu6uuiwus. Iu ^uoruru owuiuw et siuguloruw 66sw et tsstiwouiuw xrsssutss xsr iukrusorixtuw uostruw sserstgriuw "lurriosusew iisri or6iuuuiwus. Östrus ^urrsZii 6is ^usrts6seiwg Ksxtswizris suuo s ustiuitsts 6owiui willssiwo HuiuAsutssiwo sexto 6seiwv.« — iXuili ergo owuiuo > iiowiuwu iissst irsue xgZiusw uostrs iuitiouis, siiitiouis st oiiligs' tiouis iukriuAsrs usl si susu tswsrsrio ooutrsirs. 8i «xris sutsw iros sttswxtsrs xrssuwxserit, iu6iß' ustiousw owuixotsutis 6si se iisstoruw ?stri st ?suli sxostolorruu sius ss uousrit iuoursurruu- Dstuw lusoguslls suuo lussrustiouis 6owiuiee willssiwo t^uiu^sutssiwo ssxto, 6seiwo ^ c^uiuto Ootoizris, xoutiüestus uostri suuo <^usrto. 6s. Ls6olstus. Pergamentene Urkunde mit anhängender Vleibulle. 1379 T8. Der Mithlhauserbund. Zürich. RS. Januar. Staatsarchiv Bern. In dem namen der Hellgen loblichen driualtigkeit, des vatters, Sllns vild des heligen geistes, Amen. Ewig ding vild ewig früntschaft sol man bestäten vnd beliestnen mit geschrifft, vmb das won des menschen gedenke vnd natur krank vnd blöd sind vild in dem louff des zytes vergangen vnd j zergeilgklicher diilg bald vergessen wirt vild darumb das dise ewige früntschaft etilen guten ansang gewl)nn, ein besser mittel vnd das allerbest end vnd das söllicher früntschaft zu ewiger zyt niemermer vergessen werde. So kündent vnd ver- jechent wir, die Bürgermeister, die Schulthei- > ßen, Amann, rät, burger vild landtlüt gemeinlich diser nach- benempten stetten vnd leildern. Nämlich Zürich, Bern, Lutzern, Vri, Schwitz, Vnderwalden ob vild nidt dein Kernwald, Zug mit dem vssern ainpt, so darzu gehört, Glarus, Basel, Fryburg, Soloturil, Schafhuseil vnd Appenzell eyns, j ouch wir Burgermeister, rät, die Zunftmeister vnd gantz gemeind der Statt Mülhusen andern teyls, Alleil den, so disen brief ansehend, lesseud oder hörend lessen nun vild hyenach, das wir gar eigentlich angesehen vild sunderlich betrachtet habent sölich trüw, liebe vild früntschaft, so j Vilser vorderil vild v"ch wir lange zyt mit einandern gehept haild, vild ouch das nun dieselb früntschaft zwüschent vns mit guteil i^üwen ewigklich bevestnet vild bestet werde, So haben wir mit gutem willen, zltlicher vorbetrachtung vild ganzem einhelligem rat, durch nutz, fro- I inen, schyrms vud frydm ivillen vnser aller vnd aller Vilser nachkamen libs vnd glits der vorgenailten vnser stett vnd lender, o.lch durch nutz vild fromm willen gemeinlich der landen ein ewig früntschaft mit einandern gemacht vild sind dero gegeil einander» Zugegangen j also das wir die obgenauten eydgnossm von stetten vild leudern die obgenanten Burgermeister, rat, Zunftmeister vnd gantz gemeind zu Mülhusen vud all Jr nachko.nen zu vnser,l ewigen eydgnossen geuomen vud empfangen Hand. Wir obgenailnten Burgermeister, rät, die Zunft- j meister vud gailze geineind gemeinlich zu Mülhusen syeild ouch für vils vud all Vilser nachkamen der obgeuailten Eydgnossm von stetten vild leudern ewig ^dgnosseu worden, mit sölichen worte.l vud gedingen als hyenach au disem brief eigentlich geschriben stat. Dem ist also: Des ! ersten: Were das wir, die obgenannteil stett vnd lender alle oder vnder vns dhein statt °der land besonders nun oder hyenach, mit jemand, wer der were, mißhellung vnd krieg hetten oder gewumieut, v>°lich statt oder land vnder vns dm vorgeseiteu eidgnossen dann solich krieg berürmt j vnd augoild, dieselben svllent dann gemalt haben, vns die vorgenannten von Mülhusen, Burgermeister, rat, Zunftmeister vud gemeind °der vi,fern Burgermeister besunder vmb hylf zu mauen vud sölleilt wir, dieselben von Mülhusen, dem oder ^nen, so dann gemandt habeil, nach ! der manung vnverzogenlich vild on alle wyderred mit vnsern üben vnd vuserm gut vnd mit vnser macht, die wir dann gehaben mugent, zu Zum oder auderschwahin, dahin wir dann gesandt sind, zichen vnd Inen behulfen vnd beraten sin vnd Jr fiend helfen sche- j digeil vnd darzn vnser bestes ^ud wegsts' thun, als ob die fach Vilser eigen fach were, getrülich vnd on all geuerd, vild sollent ouch die Hilst Nützlich in vnserm costm thun, wie dick das zu schulden kompt on der obgmauntm vnser eidgilossen schaden, vngeuarlich. Were ! olich, das die obgmauilten Vilser eydgnossen von Mülhusen fürbaßhin mit yeinaild, wer der were, stöß oder krieg gewunumt vnd sy dächte, das sy darinil vnser hylf notdurftig werind, das inugent 1380 st) vns in stett vnd lender mit Iren botteil oder briefeil in vnser rat verkünden > vnd zu müssen thun, dailil so söllent wir vorgenannteil eydgnossen den obgenaililteil vilseril eydgnossen voil Mülhusen vnser hylf vnver- zogenlich zusendeil vnd Inen mit guten trüwen beholffen vnd beraten sin, vnd wievil wir Inen von vnsern stetteil vild lendern zu hylf seildeilt, j daran söllent wir, die obgeiiannten von Mülhusen, ein Benügung haben vnd solich hylf sollen wir, die obgenanten eydgnossen, den egeilanilten vilseril eydgnossen von Mülhusen in vnsern costen thun, vngeuarlich. Doch söllent wir die obgeiiannten von Mülhusen mit niemant s keynen krieg nit anfahcil vild ouch niemant vsserthalb der eydgnoschaft in keynem krieg int beholfen noch beraten sin one der obgeilailllten vnser eydtgeilossen von Stetten vild lendern aller gemeinlich oder des merteils vnder Inen rat, gunst, müssen vnd willen, on alle geuerde. Vnd j were das wir die yetzgenannten von Mülhusen mit yemand vtzit zeschaffen hettend oder gewunnend vnd vns der oder die vor kriegen oder so wir mit Im oder Inen zu kriegen kemind, söliche gliche, völlige, billiche recht butte, das vnser obgenanten Eydgnossen gemeinlich oder den inerteil vnder s Inen bedüchte, das es Inen vnd vns erlichen were, das wir der rechten eins vffnemen sölltind, so sölleil wir es thun vnd Inen darin gehorsam vnd gefölgig sin on wyderred. Wir die obgenannten von Mülhusen noch vnser nachkomen söllent vns ouch zu niemant, weder zu Herren noch s zu stetteil, setz noch in künftigen zyten nit verbynden mit keynen glüpten noch eyden olle der obgenannten vnser eydgnossen voil stetteil vnd lendern gemeynlich oder des merteyls vnder Inen rat, gunst, müssen vild willen, on geuerd. Wurdint ouch die obgenanten vnser eydgnossen, stett j vild lender, hynathin jenler mit einander» mißhellig vild stößig oder linder Inen dhein zwey Örter gegen einander besunder, das got ewigklich wende vlld mit sinem gütlichen fryden vnd gnaden davor sin wölke, so mugent wir die obgenannten von Mülhusen durch Vilser botschaften, j die wir darzu schicktiild, wol besuchen, ob wir sy mit früntschaft mit einandern gerichten möchtind, möchte aber das nit gesin, was dann der merteyl vnser obgenannten eydgnossen in den fachen fürnimpt, das solleilt wir mit Inen sürnemen, ob sy vnser darzu begerend, on alle geuerd vnd! wyderred. So ist vmb geltschuld vild vmb solich fachen beredt, das darumb yedermann von dein andern recht nemen sol an den enden vnd in den gerichten, da der ansprechig gesessen ist vnd hingehört, on alle geuerd. Wol sinen rechten gülten oder bürgen, der Im darumb gelopt vnd verhey- ^ ßen hat, mag einer verHeften vnd verpieten, on alle geuerd, vnd vmb zynnß, den mag yedermann fordern vnd ynzichen als bißhar gewonlich ist gewesen, on geuerd. Gefügte sich ouch das yeman, wer der were, dheinen der vnsern, so zn beyden teilen gehört, angryffe oder beschedigote on recht j oder das sy yeman, wer der were, mit dem oder denen wir beyd teyl yetz zll schaffen hetten oder gewlmnen, sich von vns beyden teylen gemeinlich old sonderlich glicher billicher rechten nit benügen lasseil wöllteil, vnd das der oder dieselben in vnser stett, lender, glicht oder gebiet kemend, j den oder dieselben, alle Jr helffer vild diener, Jr lib oder Jr gut, sol man heften vnd angryffen vild darzu thun nach aller Notdurft, das sy sölichen schaden ablegend vild wyderkerend vnd dal») sich glicher, billicher rechten benügen lassen, vnverzogenlich on alle geuerd. Were ouch das yeman s todschleg oder freflenen in vnser beyder teyl stetten vnd lendern, gerichteil, zwyngeil vnd bennen beginge, das söl vnd mag yetweder teyl stetten vnd lendern richten nach gewonheit, gesetzt vnd recht der gerichten, da sölichs beschicht, also das dis puntnisse nieinan darvor beschirinen iloch be- ^ helfen sol iil keyilen weg, alles vng^ uarlich. Soilnderlich so ist Harum von vns beyden teylen, stetten vild lendern, beredt vnd eigentlich vorbehepsi das wir beyd teyl, stett vnd lender, alle vnser schloß, stett, vestinen, dörffer vnd Höfe by allen vnsern vnd Iren rechtuilgen, fryheiten, ehaftinen, alter ^ guter gewonheit, gerichten, zwyngen vild beilnen bliben sölleild, als wir vnd sy Harkomen sind vnd yederman harbracht hat, doch das diser puntnusse allivegeil gilug beschech^/ 1381 alles vngeuarlich. Bescheche ouch, das wir, die obgenannten stett vnd lender gemeinlich old dhein ort > vnder vns besunder mit den obgenannten von Mülhusen oder sy mit vns gemeinlich oder vnder vns dhein statt oder land besonder, stoß oder mißhellung gewunnen, das gott lang wende, darninb söllent wir beid teyl zu tagen koinen gen Baden in Aergew vnd söllent wir die ob- j genannten stett vnd lender gemeinlich oder vnder vns eins besonder, so dann stöß mit vns den von Mülhusen oder wir mit Inen Hand, zwen erber Man vnd ouch wir von Mülhusen zwen erber man vmb solich stöß setzen, dieselben vier söllent dann schweren gelert eyd zu gott vnd den hell- j gen, die sach vnd die stöß vnverzogenlich vßzerichten ze der mynn oder zu dem rechten, ob sy die mynn nit fynden nwchten, vnd wie es die oder der merteil vnder Inen zu dein rechten vßsprechent/das söllent wir zu beydersidt war vnd stet halten, vngeuarlich. Were aber, das die vier, so darzu > geben, stößig wurdint vnd sich glich teiltind, so söllent sy by den eyden, so sy diser sach halb geschworen Hand, inwendig vnser eydgnoschaft stellen vnd lendern oder in der stall zu Mülhusen einen gemeinen man zu Inen erließen vnd nemen, der sy in der sach schidlich vnd gemeyn > dunkt, vnd wölheil sy darzu kiesseud vnd nemend, den sölleilt die, in der statt oder land er gesessen ist, darzu wysen, sich der sach anzunemen mit den schidlüten vnd die vnverzogenlich zu entscheiden by sinem eyde, den er ouch darumb schweren sol, nach gelegenheit der sach vnd nach dein als j In dann bedunkt recht vnd billich zll finde. Vnd wölhein teyl' der schidlüten er volgt, das sol ouch das mer sin vnd söllent ouch beyd teil dem nachvolgen vnd guugthun on widerred, vngeuarlich, vnd In des eyds, so er Inen, Jr statt oder land, geschworen hat, erlassen vnd ledig sagen vntz zu vß- > trag des rechten. Wir die obgenannten stett vnd lender haben vns hyerin gentzlich vorbehalten vnd vßgelassen das heilig römisch rich vnd die pünd, vereynungen vnd verstentnussen, so wir vor datumb dis briefs gegen einandern oder yemand angenoineil vnd gemacht j habeil. So haben wir die obgenanten von Mülhusen vns selbs ouch hyerin vorbehalten vnd vßgelassen das helig römisch rich Vnd also habent wir die obgeilannten Burgermeister, rate, die Zunftmeister vnd gemeind ge.neinlich zu Mülhusen vnd vnder vns yet- j licher besunder, nan.lich was mannen vnd knaben, die sechtzehn Jar alt vnd elter si.ld, gelert eyd mit vffgehepten fingern vnd gelerten Worten geschworen z.. gott vnd de., hellgen, für vns vnd vnser nachkomen, das Alles so hyevor vnd nach an disem brief von vns geschryben > stat, getrüwlich war vest vnd stet zu halten, dem nachzugonde vnd gnug zu thunde. Wir die jetzgenannten Bürgermeister,'rat, die Zunftmeister vnd gantze gemeind gemeinlich zu Mülhusen v..d all vnser nachkomen solle,.t o..ch fiirbaßhin, wenn vnd so oft die > obgenanten vnser eydgnossen ander Jr pündt ansehen zu schweren, oder das sunst vo>. Inen gemeinlich old de», meren teyl vnder Inen an vns zethund erfordert Wirt vnd sy das nutz vnd gut bedücht, disen vnsern pundt mit vnsern eyden ouch beuestnen vnd ernüwern. > Wir obgenannten stett vnd lender Zürich, Bern, Lutzern, Vri, Schwiz, Vnderwalden, Zug, Glarus, Basel, Fryburg Solothurn Schaffhusen vnd Appenzell globend vnd versprechend für vns vnd vnser nachkomen by vnsern guten trüwen an eyds statt, den. allem, so wir dann > nach dises obgenannten briefes tut vnd sag v-'sern eydanossen von Mülhusen vnd Iren nachkomen zu thunde schuldig sind, getrülich ze thunde vnd zu Volbringen on widerred vnd on alle geuerde. Wir die obgenannten eydgnossen, stett vnd lender vnd nur die genannten ! von Mülhusen haben vns selbes hyerin luter vorbehalten vnd vßgelassen, das w.r alle m.t einander,, dise obgeschribne stuck, alle ingemein oder Jr yegklichs besunder wol mügend endern, m.ndern vnd meren nach vnser aller notdurft vnd willen, wenn wir des alle j einhelligkl.ch m.t en.andern zu rat werdent vnd es vns all einhelligklich nutzlich vnd fügklich sin bedunkt, on ...engklichs Irrung vnd Jntrag on alle geuerd Vnd des alles zu waren., vestem, stetem, ewigem Vrkund, So haben w.r d.e obgeschrybnen 1382 eydgnossen, stett j vnd lender, Zürich, Bern, Lutzern, Vri, Schwitz, Vnderwalden ob vnd nidt dem Kernwald, Zug, Glarus, Basel, Fryburg, Soloturn, Schaffhusen vnd Appenzell, ouch Mülhusen vnser stett vnd lender Jnsigel offenlich gehenkt an diser briefen vierzehen glich. Die geben synd j Zürich am Nünzehenden tag Monats January, nach der gepurt Cristi vnsers lieben Herren gezalt fünftzehen hundert fünftzehen Jar. Pergamentene Urkunde mit 14 anhängenden Siegeln. Abgedruckt bei Holzer 55, Leu XII. 346, Zellwcger III. i. 13, Bluntschli II. 88. TS, 4 Der heilige Bund zwischen Leo X., Kaiser Maximilian, König Ferdinand von Aragonien, Herzog Maximilian von Mailand und den Eidgenossen. Rom. tStS, S. Februar. Monument» liadsdur^ie» II. I, 844—KV«. In dsi nomine amen. ^nno o notiuitote einsdem millesimo HninAsntesimo deeimo c^ninto, sndietione tsrtio, die tertio mensis tebrnoris, boro viAesimo soenndo, pontitieotns sonetissimi in (lbristo potris oe domini nostri domini loeonis diuino pronidentio xope dseimi onno ssenndo. iblotnm sit omnibns boe Presens pnblienm snstrnmsntnm inspeetnris, visnris, leetnris et onditnris, c^nod, enm sotis illncl inter omnss eonstst, potentissimnm ?nreornm regem sen tironnnin illnm vsrinS oeerbissimnm nominis tlbristioni »stein esse, delendispre illins miritieo t^nodom ineredibilic^ns desi- dsrio ordere; enmc^ns notnroli gens illo gsnninoc^ne odio rsligionem nastrom Semper est prasvouto, tnincpie ingsntis ipso spiritns vir oniinicpie od bee rsgnoncb pro mortolibns eunetis ouidns ongsndigns imperij, id c^nod ex ante oeto ipsins vito optims intelligi zotest, desiderio oe gnosi estn ModoM tlogrons, enm ebristionos prineipes tere omnss rescpie pnlilieos inter se dissidentos nidsot, vtrinsgns rei eonlieiende, promonendi seilieet sinperis sni extingnende^ne, c^nod miserieors dsns onertot, rsli- gionis nostrs, vel otlligernle soltenr oeeosionem siln pnleberrims oblotom esse orbitrotnr; c^now c^nidem ille neeosiunem sone in bono diem 4ion distniisset, nisi domestieo interiin trotrnm nepotnm^ne snornm gronissimo, pretere-i ?smoelis Kopbi bello impsditns distentnsMe tuisset; cpio toinen tempore etsi inoxiinis, c^nemodmodnm neeesse erat, gi'onissimis^ne impensis premeretnr, toinen odmirobilis illins elossis, c^nom ex omni tere noninm genere inolioonerot, c^nsc^ne 1>reni odinodnm enm ormo- mentis suis omnibns obsolnto erit, estndinm sibi enrornc^ue nnngnom remittondom pntonit, gnom ob rem eeutnm et (piincpiiiginto omplins trirremss, tnrn onerorios nones psrmnltos oe dinersi gensris nonigio in lrono diem inersdibili eoleritots instrnxit, (pdbns ito polom illnm dietitore salitnm ternnt, ss primo c^noc^ne ooeosione, enm per Vsmoelis 8opbi bellum lionerit, in ebristionos, sempiternos ostes snos enm volidissimis innnmsrobilibnsgne eopiss troisetnrnm; onincpi e pretereo in dinsrsos Midsm ille ebristionornm regiones impetnm toeere possit, nnlli vsro illorum siinilitsr otc^ne Itolie minore vidsotnr; c^nod^uo obristions reli^ionis sedein oo cpiosi eoput eom esse intelliZit, itonn^us inter ss dissentientem otcjne intestinis bsllis otllietom oe debilitotom vidst, vt, enm toeile viotoriow ex eo sperore possit, tnrn snboeto illo ebristionom omnem rempnblieom nnllo odmodnm negotia sxtinetnrnm ss esse orbitretur. 1333 looiros, xrosxioisutss koo oommuus c^uiäsu. ^uasi oiiristiauorum omuium iuosuäium. ssä ussoio s öxuortatus ssssr, i? ^ . ^ viäsliost vot.s ommvus oumsutss uumortalsmqus ratisusqus iutsr ivsos iuita rsl^usruut: äwä viasuesr ^ ^ 1 ^ sstsri auoous omustiam uriuoivss oausam ässosums- üsuiu suvulioitsr orautss, vt, omu m sauäsm oerori ^us^ . ^ ^ , . - /.,mlis. Vnuaris, l'ortuMUS, unlouis, dootis, Davis seut. oliristiauissimus soiliost rsx ssrsuissiuu^us ^uZus. ' ^ ^ ' . . ssuatus. ooUsotis tauäsm oirristiauorum virikus usu keZss potsutissimi illustrissimusc^us Vsustorum > i . ^ ^lii-istiaua st ursoiuus Italia, soä äs rsoupsraums üo äsksuäsuäa iam a ?uroi8 tota rsxudlioa oUrisriaua i r . r „ -ii: i-lu-istiaui uouuuis olaäs atous muvu.iu.a ooou- wipvriis rsmüsuus uc>8tri8. c^us maxima illi oum omisr ^ i. , . ^ i -1,- iiv^uulsauäo a uromuous üuäius^us uostris vltsrius vsUo oo- V-Wsrs, äsqus iuksrsuäo iäis, uou xroxuisauuo 1 - ^ 8itarstur; ao äs olrristiauis guiäsm rs.iws, ,ui umäo uommati lusruu , olmistiamssim^ rs^ VW es, susä äsksuäsuäs olrristiaus öäsi xulolisrrimum osAusmsutum liadst, iuoumiisrs oum xrimm iu kaue ouram äsost us, yuam maisrss ixsius sxosilsutsm illi xmtatis glsriam rsli vineulo pnamenti ae alijs oilligativniims inlra dieendis inlra scripta eapitula seruare. Inierunt igitur jnuoeato dei omnipotentis maximi nomine sanetissimum ledus soeistatemc^ue inter se atcpie amioitiam prelati saeratissimi prinoipss: sanetissimns dominus noster Vea deeimus, saera- tissimus dominus Naximilianus ltomanorum Imperator eleetus, serenissimus dominus llerdinanduS Vra^onum et vtriuscpie Kioilie rex eatlrolieus, illustrissimus atcpie exeellentissimus dominus Naxi' milianus Llortie Nediolani dux, illustrissimus dominus Oetauianus Vregosius dux denue vna eum repulrlioa danuensi, nee non lortissimi preelarissimi^ue Helueoiorum populi: — czuod taustuw telix^ue sit prineipilrus ipsis Populismus oonlederatis, — adusrsus Vurearum tiranum ae euvi reipuldiee elrristiane tum Italie presertim dekendende eausa. (jus saue Italia, prötsr^uam muocl Arauissimo multorum annorum lrello intestinismus ssditionilrus proxs eonleeta est, eum laeili' mus ad sam lrosti aditus sit, propterea cprod tota lere illi mari patst, psrioulo proximior prdieari delret: ol> rem impensiorsm euram lralrendam silri illius predieti eonlsderati existimauere, ao propterea relicpros etiam prineipes rss^ne pul)lieas et potsntatus, si opportunum ita esse judiealrunt, in xrelatum ledus admittant. t)ui modern prineipes res^ue pulrliee et potsntatus, si res postulalrit, teneantur ipsi m^o^us, vel in Italia, vel vlri maZis opus luerit, militsm psouniamus pro ea, illis laeultas srit, arlritrio eonlederatorum predietorum ad neeessarios tanti lrelli vsus eonlerre. Laue vero eoZitantes dioti eonlsderati, res, mus cpridem laudalriles sunt optimum^ne ad lrnem diri^untur, «pro duralriliores sunt, eo etiam vtiliorss esse, illud statuere, vt eonlederatio lree ooneordiamue inter ixsos inita durare vsc^ue intelligatur, dunr eonlsderati ipsi uivsnt. (Zuad si olnre alimuem ex eis eontinAeret, ita dsereusrs, vt, mni superstites erunt, perssuerars inter se perdurareipus in eodoiu ledere intelliAantur, ea c^uidem eum ipsorum amieitia, vnione at^us intelli^entia, optimus spiismuö pater amantissimimus llli^' inter se esse l'ratrescjue lzsniuolsntia se inuiosm eompleeti dslzent, vt eorum nemo livitum silii omnino esse existimst, in eonledsrati euiusmuam sui vitam, diAnitatem, statum auetoritatemmus vsrlzo aut opere alimuid maelrinari, itretur, eonledsra- torum suorum eausam perinde silzi ae priuatam propri amcpie suam delendendam esse, (juod si (pris I>sllum euimuam eonlederatorum suorum mouerst, statumue aut dominium illius direote indirevteue perturlzaret, eomunis eeterorum eonlederatorum lrostis lradeatur sssemue intelliZatur. tddi^auers se pretsrea predieti eonlsdsrati, sanetissimo domino nostro, vt indulntato plane veromue (llrristi vieario, nee non saerosanete romane eeelesie sedimue apostoliee reuersntissimos 1385 vkseyueutissimosyue Mos kors cum in rekus omuikus, tum in Iiis xreeixue, c^ue uä xersouum. stutum, «eeuritutem, umxlituäiuem auetoritutemciuö keutituäiuis eins ue xretute suuete seäis sxeeteut: yuum c^mäsm illi seäsm rutioues^ue eins omues omniu^ue iura, äiguitutem, liouorem, existimutiouem, xeriuäe -iL suuetissimum dominum uostrum xroteeturos so äeteusuros-iue, äum viueut. totis virMus suis owuiyue studio utciuo ulueritute. ^uemuämoäum veros ue üäeles xriueixes eliristiuuos äeeet. eoutru ^emeunciue liostem, c^ui iuuuäere Mum iukesture^ue uut uuetoritutem eins äimiuusre c^uoms eolore --uäerent, omuixoteuti äeo xromittuut, vausut -iL juruut, ituc^ue okliZuti okstrietic^ue esse voluut. Voutru vero suuetissimus dominus uoster xutsruu omni äileetioue uo eliuritute. ciuemuämoäum semxer keeit, xroseeuturum eomxlexurum^ue so illos xollieetur ue sxouäet. Verum euimvero ciuanium uä truuAsuäos ^ureurum uuimos delzilitunäumc^ue sxem illorum uiliil aeeomoäutius esse xotest, m uimis iuter Mos seuiuut, reeeäuut, itu nieliil tum xeruitiosum uieliil^uö. ^uoä tum eosäem Aureus sollieiture meeudere^ue in uos xossit, ciuum si eoukeäerutos ixsos iutestiuo iuter se uut exterui ulieums regis I-eI1o imxlieuri Uexurioue uuäiuut: ioeiroo illuä iuter se eouteäeruti suuxere, ut, ciui ixsorum uli^uem Kella inuu- «isset. u eouteäerutis omuilms communis kostis loeo liukeretur, xeriuäeyue illum omues vleiseereutur. Ue si uou vui tuutum, seä eouteäerutis xluue omuikus keMmi iutulisset, liue tumeu eouäitioue ue lege, vt suuetissimus clomiuus uoster miuime okstrietus iutelli^utur mittere extru Itulium uuxMu Mu uä äeteuäeuäum uli^uem eouteäerutorum. ^ui extru eum iuuusus esset, seä in Ituliu ixsu xreter temparuliu uuxiliu sxirituulikus -^uo-iue urmis eeelesiustieisciue eeusuris ugere äekeut xro äeteusioue Ukertutis Mius eouteäerutoruu^ue ixsorum eoutru ciuoseum^ue liostes, cxii suuetissimum teäus uut -äi^uem eouteäerutorum. vt xretertur. re veru iuuusisseut urmis-jue ue ke 1o luoessiuisseut. eum ^tio Muä Iiouestus^ue, viäelieet ciuouä sxirituuliu urmu. xostululut ue vo et. 0etermu ciumu iieri Muä xosset. vt regioues ulie eliristiunorum kello u Wire.s muuäereu ur. Vu,uriu exemxli euusu, ,ue ,uiäem. xreter .uum ,uoä Mis iimtimu m eorum-xie -1"^ ^ . ^ ^ lukoruuit. ituous mule est uikeetu, vt, 81 imxetus pvsitu est, iutsstiuis kellis Iioe anno eout ., . . ' , ^i-uuiutiu illu viäeutm-: uroptereu eouueutum est Ui eum u Vureis üut, äukituuäum veliemeuter äe xiomuriu iuu v i 1 . ^uiik>"iiiere uussuros sersuissuuo ilu rsui pro tueultu- wter eollisutos, promiseruut-iuo ue so ixuos okliguueie, mr s i- - e i-i s , i -^i-utissimus Romuuorum imxerutor eommoäissime tueere i-kus suis xresiäium vel mMtum, iä ciuo.l suerurissmm . , . ... ^ - r - . -Ii- -,.1 ouiuem kelli vsum tuxuouutur. iktauo ovlmutio uee poterit, vel xeeuuiurum. xrout interms illi -iä omuem oe - ^ i- i .ä w.°^. L»>... v-°ä>- .W.V- V««». «W l°.°. »w'° .Iwä ^ v.- .. , . - äirsete ue re ipsu u äureis inkestureutur. keiue xukliee uut xoteututus, cxu ciuule .... » ueräielusoue vuoä si priueeps uliouis resxuklieuue uut xoteututus ekristiuuus vs^ue eo uu eus xeräietus^ue ess.i . 51. ^ x - - , tlliristi Imstes. vel eousilio vel tuuore vel virikus m eliristiuuos esset, vt Aureus, 1MMUU1S81M08 erueis v-uris ^ , - .1. «...1,^1,1,51 -muium iui.° . ... uretuti eouteäeruti, ut in euuäem xeriuäe ue seelesium imxium - uäos silu xuturs , eouu I ^z^x^r.ua illum ue ?ureurum ixsmu t^-uuum ^icius eliristiuue liostem totis uisi xriueixikus suuetissimi Imius teäeris, resixisesute ^ sxtremum eiusäem exeiMmu xersecxiuutur, msi xriueixiou 'Wo uä xeuiteutiumctue reäeuute. eiäem iguoseeuäum esse viäeretm. 8m xre utus i ei I - 1386 vsl rssxulzlios gut xotsutstus oliristisuus xriustis xroxri^s^us rsttouilzus suis iuäuotuL Collum Itslisö iuousrst, äoiuiuiuinus gut ststuur slic^usui, ^ui s souksäerstoruiu sli^uo tsusstur, iuusäsrs ooxgrstur, so xroxtsrsa, siout isiu äiotuiu est, sguoturu lioo oolliAstoruiu xroxosituiu xsrturlzgrst, oLogsioiiSUi^uo ob iä ä^urois ägrst ebristisuitstis alioubi vobouivutius Isäsuäo: xrststi ssorstissiiui xriuoixss, ssuo- tissiiuus äoiuiuus uostsr, slsotusizus iruxorstor so ostbolios uig^'sstss ostsrious oiuuss oouksäsrsti its iutsr ss oouususrs, vi, ouuiu xriuruiu boo suiiugäusrtsrsut osrtiores^us äs boo illius suiruo tsoti sruut, us iiuxg.rs.ti sb so iusrrussus äsxrsbsuäi oxxriiuic^uö xossiut, sxsrvitus ixsi suos, c^uauts xotsruiä sslsritgts, ooiuxgrsut oxxortuuuui^us luilituur so ooxisruiu, Msuigäiuoäuiu iutrs äsolgrsbitur, äslsotuw xriiua bslikgut, äsiuäs guotoritstsur ourusru oxor-uuixis susiu jutorxougut oiuuicxiv studio so äilb heutig äissiäoutss iutsr ss xriuoixss iiios vsl xotsutstus ooiuxoirsut. <)uoä si iiori oiuuiuo uov xossst, ouiu xsrtiustior tortssss glicjuis soruiu iuusuirstur, illuä äsorsusrs, ouiu xrotsststi xrius vusuiiuitsr tuisssut, totis ss viribus si oxxousrs, c^ui bousstss xsois oouäitiouss rsxuäisssst, liollumque ouic^usiu sx ooutsäsrstis gut säbsrsutibus soruiu luousrs gusus sssst. (juoä si xsrtiustisiu ilis säbue uou xousrst, rsuvusturusc^us äsiuosxs bellum viäsrstur, oouusutuur sst iutsr ooutsäsrstos, vt, c^uo ssouro tsuäsm suiiuo ssss xossiut, ssc^us g ooutiuus so illius susxitious molsstis^us libersut, bslluw ilii vitro intsrsut, tsutisxor xsrsoc^ugutur, äouso c^uisturum tguäsiu rsosssuruuKzus xlsus gl) gruiis suiu viässut, ooutsäsrgtisc^us omuibus sstistsotum st» so ssss, sguotissiiuus äoiuiuus uostsr, osssres^us msjsstss so outbobous rsx st ostsri oouksäsrgti griiitrsutur. äio us soguitor tsmxus ooutsrgtur, usus äitüoultgs slic^us äisooräisus iutsr oolliAstos xriuoixeS sxoriri xossit iu xrouisiouibus ogruur rsruiu tsoisuäis, cxiv xro rsixublios obristigus ästsusiouö, Itgtiscxis xrsssrtiiu gäusrsus Kursus vsl eos, «^uioumc^us oouksäsrstorum ali<^usiu lxälo iuugäsrsut oliristiguissiiuuuuzuo iioo oolliAstorum xroxasituui, c^usuigämoäum igui äiotuur est, griuis xsrturbgrout, usossssrie ssss viäsrsutur: souusutuur sst iutsr sos, vt sguotissiiuus äouüuus uostsr pro so, cxiaä sä suiu xsrtiust, vsl ootiu^sutos e^uitss Arsuioris griugturs tgutuui, vsl ssxosutos itsiu ^rsuiuris srmsturs lsuiorisc^us c^usäriu^sutos, xrovt vsus belli msgis xosost, sxbibsrs gä iiuiusruoäi bslluM tsusstur; ossgrsg vsro rugisstss sc^uitss grsuis griusturs Asrmsuioo uiors (^usäriuZsutos; ogtbolious rsx Arguioris griusturs sc^uitss ootiu^sutos, louioris usro c^usäriiiAsutos, illustrissimus Nsäiolsui äux sc^uitss Zrsuis griugturs MiuZsutos, Isuiorss trsosütos. Luuic^us iusoiiius ssu toriusuts dslliog sxsk' oitäzus uiÄAuoxsrs usossssris siut, äsorsusrs xrststi oolliZsti, vt sguotissiiuus äoiuiuus uostsr, ssora- tissiiuus Rouiguoruiu iiuxsrstnr, ogtirolious rsx illustrissiiuusyus Nsäiolsui äux xrstsr suxrsäiotsS ooxiss tsussutur c^uoc^us si^ilstiiu c^uililiöt soruui torwsutg tislliog uisiors uüuorgc^us iutrssorixts iu sxsroitu tuiäsrs: viäolioot oguuouss Mgtuor, ooluizriuss äuss, ssoros ssu tgleouotos äsosru, ouw uiuuitiouiizus suis, xrout oxxortuuuiu visuui srit ao izslli vsus oxiZst. (juoä si ä'urogruui rsx vsl (xiiouuuxik livstis, ooutrs t^usiu lzslluiu g ooutsäsrstis xorsrotur, torrusutg ixss xlurg, cxigin cxlö äixiiuus, iu sxsroitu suo iisizorst, tsussutur so ossu xrotsti ^ustuor xriuoixss sx ooutsäsrstis toi" uisutoruiu suoruui nuursruru iuuuitiouuiu^us c^usutitgtsui sußors, its ut toriusuts äuxlo trixtoue xlurs uuuisro ooutsäsrstoruiu iu sxsroitu siut, c^usui ss, eut; ^npiormn voro eonkeclerutorum ciuilil>et non minorem, c^uum sexugintu millium äueutorum, exeextu eesureu muiestute, ciue sex et trigintu millium kcleiussionem ipsu tuntummoäo xreliere xossit, lme est ^ipenäimn illuä totum, cpiocl sex mensilms xsrsoluenäuin luisset. (juocl si longius liellmn pertru- l^eretur eontinuuric^ue sumptum oporteret, teneutur rursus cpciliket eonkeclerutorum supruäiotus vun- tiones So ssmsstri in semsstre renauure, cpce yuiclem euutiones, priusc^uum preeeclentis semestris "timus mensis elul'utur, integruri renouuriciue in uliucl semsstre clelieunt. dum vero xopuli Lluetioruin strenuissimi ue äiseipline milituris muxiins eonsnlti sint iiäelis- ^Mi^ue sine äuliitutione vlln sunetissimo lmie keäeri, aä lme Itulie ünitime. vt ml omnes ousus Usoessitutes^ne illius xromptissimi esse possint. oonuentum est inter ooukeäerutos, vt cle xeeuniis Aerius memorutis Heluetil eum primis xeäites ex stipenäio snnetissimi lniins teäeris, omn vsns ue neoes- Ätas teret, eonclneuntur, itu epiläern, vt ex trilms oonäuoenclorum peäitum vniuersorum purtilms clue ex Roluetiis xrekutis omniuo eonsture äedeunt, tertiu vero ex xeäitilms illis eonstet, cpn url.itrio ^Pitunei k;eiierulis ueeeäente ml icl eonsensu sanetissimi äomim nostri eesureei s^notissiinns donnnns noster gn entiioüeuS rex tvrinentg. ixsi Dellien ninnitionesc^ne eornin xarntiores inagis^ne in xrornxtn indzersnt, c^naw eessven inaiest^s ant Nediolnni dnx xroxter distnntinin ioei lindere xossent, xortionein iilnrn xrekntornw torinentovnin ae innnitiannin, c^uiun ^>rc> virili sus. sos tlnt>ere oxortsret, sanetissiinns d. n. entiio- üonsc^ne rex eonnnodgre iilis, enni de restitnsndis ijsdsin torinentis xersolnondoc^ue pretin innnitio- nnni eonsninxtsrnin se otiliganissent, rnntno^ne xreizsre teneantnr; eontrn verc>, si delluni in levis iilis, xnta in purtidns Iiourlr^rdie, ^ereretur, in Anilins sanetissiinns doininns noster tarinontu. ixsv non Iiatist, elsotns Itoinanornnr innerster av Nediols-ni dnx, si eisdein in levis torinentis ixsi nl>nn- d-idunt, ss-notits-ti eins vonsinriliter illn rnnnitionssc^ne nevssss-ris-s ^restare voinrnodarec^ne Proinissio- nidns eisdein nvvsxtis deliennt. Leterrun ouin xrests-ntissinro alil^no dnve Aensrnlic^ne vaxitg.nso vnin prirnis oxns sit, c^ni inilits-ri disvizzlina virtntec^ne lzelliva exvell^t, vnins vonsilio nnetorits,ts<^ns kellnin adininistretnr; onrn^nv illnstrissirnns doininns ltniinundus de (lardanu, zzrorex l^eaxolitnnensis, alivjnot ^lin g,l>liinv nnnis sxsreit- nsc^ne inaxiines in Italig, seinxer dnvtanerit, c^nainziluriniÄ^ne virtutis nv üdei sne dooninenta dederit: xroxtsreg. deliAsnduin illuin Aeneralein tnnti l»elli dnvein oaxitanennitzne dsvlnrnndnin esse devrenerv, tiintisxer ynidein exervitni sanvtissiini tederis telivissiino xrolntnrnni, dnin sanvtissiinns doininns noster vess-rsa rnaiestW nv rex vntliolivns vondnoiliils id ex vsnc^ne xrekati tedsris esse g.rl>itral»nntnr. (lonnenere xreteres. inter se xredieti eontedernti, vt vinitates ?g.rine et ?la?!sntis, c^uas sanetissi" 1389 Mus dominus uoster iu xreseutiu xossidet uo tönet, libere permitti reburis, cpmd vterc^us eorum iu illis tlubet uut bubere so xreteudit: oui ^uidemjuri. yuod iu diotis oiuitutibus bubsreut, Loders rouuntiuro- ri ooolosio et sodis uxostolioo, ^uod in oiuitutibus illis ^uomodooumciuk buberet. ob preseutem oouuontiouom xreiuditium vllum uSerre von iutoudit; c^uin ^ino obliguti siut uo teueuutur xredioti omues ooukederuti, oiuitutes xrekutus ?iirmo uo ?lüoLU?.io tueri dsisudorociuo uo oouseruure ooutru -luosoumc^uo pro suuotissimo domiuo vostro uut pro eo. ^uem suuotitus oius uomiuubit. omuibus ^juribus tuoultutibus^uo suis, uullo^ue tempore deesse oouseruutioui eurum debeuut uut xossiut. r..dio beuiuolöutie ooutederutos rxsos Semper smt pro- kwMluri ouodum veueruutiu luoredidd^ue srumo oeu.» r- ... >«°»tr „oello„ti vi.wt« ->»!-» tu.a 1»'",'° ->»S°I-r, x-m-ixm» ^ °t ».11° >>>.- q»„. °« .°»I« I.I.°r°.,»° ««. °»-tim°ti°..-m. -t-wm. Im» a°,.1,°. °m»°. t->» «. V 1» »1--»t i»x°°.°„m I..1.°.°°°..t1,.8°t. I»°t^ I>°-1 ...>°w-..°. ä°»,°, »°.kixr° i°°S-1-iI1 ä,°°r^ cj°,1>u° -»»k°»°n.ti° xr-I-ti ill»°t.wimi S»mi» -» ^iuututem perpötuo SS prestituros esse ooubrmuut. ...... . 1 . s„,« ' iw- °...«1-»- °t .i..e°ii° I»°mwi- x«r... 6.°.» .W».»1.°. .° r°s.°-.°°t n.° I>°1-11°»° !°k. °°.!l>tm°. .t -°°-°»°n. -t MI-U-M.. V°I w-trumMt» »a 1390 ^.ota tüorunt llso Dame in palatio apxostolivo in eubioulo prokatt reuorsudissimi oardiualis sauots Älario .Impor-timi sulz anun, inditiaiis, dis, msuss, liora st pontilivatu, guikus supra, pressutibu^ ibidem domiuo Lartbolomeo äs Bibiena st domino kamillo de Dalliotc», elsrieis ^rstiueusi st Lou- onieusi, testibus ad prsmissa eitatis vooatis et rvAatis. Dt e^o Datiinis de Bsuassais, elerious romanus, publieus axxostolieg. auotoritats uotarius, guia premissis omnibus et siugulis, dum sie, vt pre- mittitur, Lsreut et agersntur, vna eum xreuoiuinatis tsstldus Presens interlni, ea^ne omnia et kiuZuIa sie lisri vidi et andini ao in uotam sumpsi: sooireo boe Presens pnblieum instrumentum mann alterins lldeliter soripknm exinde eenksoi, snbseripsi et pnblieani et iu tiane pnblieum bor- mam redsAi signogne et neinine meis solitis et oonsnetis siAnani, iu üdem ek tesimoninm premisso- rnm ro^atns et regnisitus. TS, L. Beitrittserklärung der Eidgenossen zum hl. Bund, sammt der kaiserlichen Gegenerklärung. Lucern und Jnsbruck. ISIS, R7. Juli und Tt. September. Staatsarchiv Luccrn. Wir Maximilian, von gotes gnnaden Erwelter Römischer Kaiser, zu allenntzeiten inerer des Reichs, in Germanien, zu Hunngern, Dalmacien, Kroatien :c. Künig, Ertzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, zu Brabannt vnnd Phallentzgraue :c, j Bekennen offennlich mit disem brief und thun kuudt Allermengclich'- Als in kurtzuerschiner Zeit zwyschen vnserm heiligisten vater, Vabst Leo dem Zehenndeu, ouch vns, desgleichen dem durchleuchtigisten Herrn Ferdinanden, Künigen ^ zu Arragon, vnserm lieben brueder, dem Hertzogen von Maylannde vnd andern ein loblich, heilig vnd selig Pündtnuß zu Rom aufgericht vnd beslossen ist,-deshalben wir all an die Ersamen, vnsere vnd des Reichs lieben getrewen, die Gemain ^ Aydgeuosschafft von Stetten vnd Lenndern zu mermallen begert, die auch anzunemen vnd darein zu komm, Daz Sy vns zu Eren vnd geuallen bewilligt vnd gethon vnd doch darinnen aus Jrer notturfft etlich Kapitel vnd Artikell ^ vorbehalten, Daz wir demnach aus sonnderm genedigen willen vnd allen Pundtsverwanten zu Er vnd nutz vorbestimbt Pündtnus in allen Iren Puncten vnd Artigkeln mitsambt der ytzgenannten Gemainer Aydgenosschafft s Aendrungen vnd vorbehaltungen genedigclich Ratificirt, bewilligt vnd zugelassen, auch darauff versprochen haben, dem allem genediglich vnd getrewlich nachzukununen vnd darwider nit zu haudteln, Ratificiren, bewilligen vnd j lassen zue, versprechen auch solches alles wissenntlich in crafft ditz briefs. Vnd sein das die Kapitel vud artickel solcher Aendrungen vnd Vorbehalts; von Erst: Wir burgermeistere, Schulthaisscn, Amman, Räte vnd gemain j diser nachbenenuteu Stetten vnd Lenndern der Aydgnosschaft oberteutschen Lanuden, Nemb- lichen von Zürich, Bernn, Lucern, Vri, Sweitz, Vimderwalden ob vnd nid dem kerwald, Zug mit sambt dem äussern Ambt, Basel, Freyburg > Solotorn, Schafhawsen, Appentzel vnd wir von den dreyen Pündten in Churwalhen, Thun kundt Allermenigclich vnd versehen offennlich mit disem briefe: Nachdem vnd dann nechstvergangner zeit zwyschen dem Allerheilig- ^ isten Herren vnd vater Leonen den zehennden, Bapst, dein vnuberwindtlichisten, großmechtigisten Herren Kayser, dein Cristenlichisten glaiibigen künig von Arragon vnd dein durchleuchtigisten Fürsten, Herrn Maximilian, Hertzogen ^ zu Maylannde vnd anderer Jr pundt- genossen ein löblich, heilig vnd selig Pündtnus zu Rom angeuumen vnd eingangen, zu welcher sin heiligkait 1391 vnd Jr Maiestat vns zu mermallen mit Inen einzugeen und anzenemmen > erfordert, Solhes wir mt on nierklich vnd Erliche vrsachen bis zu gegenwärtiger zeit vertzogen, vnd damit aber solher Handel zu loblichem guetem ende gebracht, haben wir söliche verainigung vnd Pundtnuß für vns gelegt, die er- > lesen vnd mit allem ynnhalt, auch gutem zeitlichem Rate vnd vorbetrachtung ermessen vnd yetzo zu letst der i^rluheii, redlichen vnd gezimblichen vrsachen in gemelter Pundtnuß vnd verainigung begriffen. Damit wir auch Babst- licher heiligkait, Heden kaiserlichen vlid kunigclichen maiesteten, deni obgeschriben dilrchla.ichtigen fursen )er- z °gen zu Maylannde vnd andern Pundtgenossen wilfaren, vnser aller nutz vnd ere offnen vnd enthalten > vns in solich Pundtnuß vnd verainigung zugeene entflossen. Geloben vnd versprechen hieiin in craf .tz briefs, solich Pündtnuß vnd verainigung mit allen puncten, artigkeln, wie die zu Rom zwsi )en ap . )er e. ligkeit vnd den andern obgemelten Hern den Pundtgenossen beslossen, die wir au ) mgen .) vu der glaublich gesigniert Copeyen vns von den Oratoren Bebstlicher Heiligkeit, aysir i )er m>e a , ^ e» Criftenlichisten kü- i nigs vo.i Arragon vnd des hertzogen zu Maylande vbergeben si,.d, dieselben ""t allem ynyhalt bey gueten trewen vnd Eren, wie das von vns in solher Pundtnuß zu )a en ge ur vn c zu halten gebraucht worden ist, zu halten vnd dero > „achzukumen on allen arglist vnd geuerd, vns a am doch hierynn vorbehalten dise hernach geschriben Capitel vnd Artickel, so in so. )er Pili. mw ging geendert vnd nachgelassen sind. Als vns die gesignirt > vnd zukomen sind von den. hochwudigen Herr. Cardinal sancte Marie in portun aus beuelh Bäbstlicher Heiligkeit, auch durch d.e Orator kayserl.cher Ma.es at vnd die des gläubigen künigs von Arragon vnd des hertzogen zu May- j lannde, so zu Rom vnd m soll r Pnndwus vnd verainigu..g zu handien gewalt gehebt. Desgleichen vnd demnach auch durch d.e Orator vermelter Bäbstlicher Heiligkeit, kayserlicher Maiestet vnd künigs von Arragon vnd > des hechoge.. von Maylannde Potschafften, so a..f disem tag zu Lucern, gleicher form nachgelassen haben, vnd sind d-ß d.e Artig e ^ ^ Arsten als in derselben aungungen dem vierdten Capitel ud -°-b°hal.u„«-m h--nach ^ M Wimal »I.I.ch HMM.. .°»I--Uch «»»., dm da- man iol.ch- aimzung Iw-r-u, >s a PuudtuuS auch g-schwo-u, darmnb »II j Mjimlich, Mchs.nl-. w n..I. d: w.u. Mch A° ,»i- d-S mil -nd-ru d°r->l->chm -mP-n C°ch,°l g-m.ld-I wir,. da- g-main Paudt».. > ° «-Ihm, hab°,d Zum am. -rn , ^ ^ ^ m.d uachz-lall-u, da, ->» AMnaffchafft !»>»-» Mm M«-?. Md°« a«u I.. ,u°ch. °d" '"»n ^ « J-° . aig. -. l La.dm ,ü. gm»-»,-Ig-. da. i, iu I-Uchm und «chtm^ .Id....! Mm S, uichl- schuld.- s-w. « -u ----- °»d I-'b-n auuguu» -..ich- ----- und > Lm.nd° s-m-Id-l. ah... °u» A.dg Ilm . ch ^ '°«ch -- ,-chm U all. WM da- « .':2^L.-u iuu-m J.M.U, Bu-gnudi -ud dm. d--Och°ud«A,.IM°>.!>-m.l>--°°-°lni-«u!> wa thun nach vnsern. geuallen. - Zum vuro alweaen zwen taill haben ..nd die vbrigen Pundt- 2a^'^ w- ulm.au. I„ d..-- 1392 Pundtnus sol noch möge kain sriden, bestant noch annders > machen an der andern wissen vnd willen :c., Ist auch vns Aydgenossen nachgelassen, daz wir solhs wol thun mögen, doch daz dieselben Pundtgenossen daryn vergriffen vnd das lanndt Italien, so yetz in diser Pundtnus ist oder > noch mit gemainer Pundtgenossen willen darein käme, hterynn vorbehalten vnd versehen werd. — Zum Sechsten als in der verainigung in dem Newnzehennden Artickel diß Pundtnus genennt werden gesellschafft, daz j unförmlich vnd nit gleich verstanden werden mocht, ist geleutert, daz solich wort daraus gethon vnd darfür nit anders dann verainigung gestelt vnd geacht werden soll. — Zum Sybennden als dann im zwain- j tzigisten Artickel aber gemelt wirdet der cost vnd die besoldung, Ist lawter abgeredt, daz wir Aydtgenossen zu kamen zeiten schuldig sein, yemand der Pundtgenossen hilff zuthun in vnsern costen, sonder in der besoldung, wie j die in des hertzoge» von Maylannde Capitel geleutert, daran wir vns auch benngen sollen. — Zum leisten, daz wir Aydgenossen auch nit gestaten sollen, daz die vnsern zu keinem lauffend oder sich besolden lassen, die der obgemelten! Pundtgenossen eins oder mer veindt sind, sonder das zum peßten versehen vnd die ungehorsamen straffen sollen. — Item so ist beredt der Pension halb babstlich heiligkait vnd Florentz berürend, daz die sollen aus- geeicht werden j wie hieuor die sundrig ainigung mit seiner heiligkait angenomen dasselbig ynnhalt vnd ausweist. Die Pensionen kayserlicher Maiestat vnd des glaubigen künigs von Arragon sollen Sy ausrichten vnd bezallen nach laut der ^ verainigung hieuor zwischen Inen vnd vns Aydgnossen zu Zürich beslossen vnd die pensioneil des Herzogen von Maylandt sollent sich bezallen nach laut vnd sag der Capitelen, so sein fürstlich gnnad gegen vns Aydgenossen j hat. — Vnd soll dise verainigung crafft haben vnd weren nit lennger dann yedes fürsten lebenlanng, vnd wann der ainer oder mer mit tod abgett, so sollen wir Aydgenossen denselbigen nit mer pflichtig sein. — Vnd dabey haben j wir vns zu allen tailen vorbehalten alter vnd vorder Pundtnus vnd verainigung, so yemant mit dem andern hett, die wellen wir darumb nit gemyndert »och geswechert haben, sonder die bey Iren crefften beleiben lasseil. — ^ Vnd dises alles zu warew vnd vesstem vrkundt so habeil wir obgenannten Stet vnd lender mit sanibt Puildtgeilosseil von Churwalhen, auch für unser Zugewanten, Vilser» gnedigen herril Abbt von fand Gallen vnd die Stat > fand Gallen, die all in diser versamblung vnd zusagung gewesen sindt, für vns alle gemeinlich vnd sonderlich angesehen vnd verordnent, disen brief zu besiglen mit vnser lieben Aidgnossen von Lucern, als von den Stetten, vnd ^ von Vry, als von den Lenndern gemainer Aydgenosschafft Pundtgenossen vnd Zugewannten anhanngenden Secreten zu besiglen, so geben ist auf den zwölften *) tag des monets July als man zalt von Cristus, vnnsers Herrn geburt füilff- j zeheilhuildert vnd im fünffzehennden Jar. — Mit vrkliildt ditz briefs, besigelt init vnseriN anhailgenden Jililsigel, gebeil iil vnser Stat Jnnsprugg am am vild zwanzigisten tag des Moilets Septem- bris. Nach Cristi geburde > fünffzehenhundert vnd im fünfftzeheilden, Vilser Reiche des Römischen iin dreisü- gisten vnd des hungrischen im Sechs vnd zwanzigisten Jaren. niaiiclatam clomini Irapsratorisz proprium Lsrntlnzim. Pergamentene Ulckunde mit anhangendem Siegel Kaiser Maximilians in rothem Wachs. Abgedruckt bei Zellweger III. l. Lg. *) Obschon in der kaiserlichen Urkunde das Datum des Beitritts der Eidgenossen aus den 12. Juli angegeben ist, so scheid dieses doch sowohl nach dem Datum des Abschieds von Lucern No. 616, als nach einem im Berner Abschiedsbuch ?. 21S enth^ tenm Concept dieser Erklärung auf einem Jrrthum zu beruhen, denn auch in letzterm heißt es deutlich: „so geben ist vff dm xvij tag des monats Julii." 1393 SO. Besonderes Bündniß zwischen Kaiser Maximilian I., König Ferdinand von Aragonien Herzog Maximilian von Mailand und den Eidgenossen nebst Abt und Stadt St. Gallen, Wallis nud Graubüuden. Zürich. 1SRS, 8. Februar. Staatsarchiv Zürich. Wir Maximilian, von gottes gnaden Erwellter römischer keyher, zu allen zyten merer des Richs, in Germanen, zu Hungern, Dalmacien, Croacien :c. küng, Ertzherrtzog zu Oesterrich, Hertzog zu Burgnndi, zu Brabant vnd pfaltzgraue :c.; Wir Ferdinandus, von gottes gnaden küng zu Arogon, zu Sicilien by vnd ober dem Farum, zu Jherusalem, zu Nauerren, zu > Valentz, zu Maiorican, Sardinen vnd Corsicon, Graf zu Barchionen, Hertzog zu Athen vnd Neopatrix, Graf zu Rossilion vnd Ceritan, Atarggraf zu Oristau vnd zu Gocian; Wir Maximilian Maria Sforcia, von denselben gnaden gottes hertzog zu Meiland, her zu Cren.oi.en vnd Ast :c. an einem, vnd wir, die Burgermeister, Schultheißen, Ammann, rät. Burger, j landtlüt vnd gemeinden der nachgemelten Stett vnd lendern der Eydgnoschafft, Nämlich Ztirich, Bern, Lutzern, Vri, Schwitz, Vnderwalden ob vnd nidt dem Kernwald, Zug mit dem vßern ampt, so darzu gehört, Glarus Basel, Fryburg, Soloturn, Schafhußen vnd Appenzell, mitsampt dem Gotzhuß, ouch der Statt sant Gallen, dem land zu Wallis vnd j'den drpg pünnden in Churwal dem andern teile — Bekennen offenlich vnd thund kundt allermengklichem mit disem brief, das wir eigentlich angesehen, erwegen vnd betrachtot haben die schweren Widerwertigkeiten Errungen beschedigungen vnd betrülumgen, so etlich z?t har der heiligen cristenlichen kilchen, dem heligen Römischen ! rich, der Krön zu Hyspanien, ouch tütscher vnd ptalischer Nationen vnd vns gmeinen Eydgnossen von vnsern widerwertigen vnd spunden vnd besonder von der krön zu Frankrich sind begegnet vnd noch begegnen möchten, vnd darumb zu bepden teilen mit zitigem Rat, guter vorbetrachtung vnd rechten, wussen zu vffnemung, behalltung, wolfart vnd j merung vnseres wessens, frydens, rechtens, ruw vnd epnigkeit vuser, vnser rpchen fürstenthumben, stetten, landen, vnderthon, zugehörigen vnd verwandten, in was wirden, weßen vnd stats die sind, damit wir vnd sy dester bp bessern, frpden, rechter ruw vnd einigkeit behalten vnd v°r künfftigem vnvberwpndtlichem schaden vnd verderben verhüt mögen werden, > Ouch allen denen, so d.e heligen römischen kilchen, das helig römisch Rich, die krön Hpspamen, vnser hertzogthumb, stett, land vnd lüt vberziehen vnd beschedign wöllten, mit denen wir petz in fechd vnd findtschafft stond oder hinftir komm vnd stm. ...öchten dester baß widerstand thun ...ögen, vns diser nachgeschribnen Cappitteln, pundtniß, Ver- °yu.mg vnd verstent- l niß im namen Gots gegen vnd mit einander., vereinbart, entschlossen vnd verpnnden M forin vnd gestalt als hpenach von epnem an das ander erltitert wirt, nämlich: Des ersten so begryffent ^ , n- Nock nickt alle Orte unter den Beitretenden ans, denn es beginnt folgendermaßen: Schund kund" u. f. w. ^ . Der Beitritt von Schwyz. Nidwalden und Glarus erfolgte also erst nachträglich. ^ 1394 vnd fassent wir obgenannten pundtsgnossen zu vns in dise pundtnis vnsern allerheligisten vatter den Babst Leonem den Zehennden, die helige Rö- ^ mischen kilchen vnd den bäbstlichen Stul zu Rom mitsampt dem huß de Medicis, der Statt vnd Commun zu Florentz, dem durchluchtigen Hern Octauian Frygusinum, Hertzog zu Jennow vnd der Statt vnd commun zu Jennow, ob siner Heligkeit mit yetzgemeldten stennden dise pündtniß anzunemen vnd darjn zu gon wyl gefallen. — Wir die vorgemelten j pundtsgnossen all wöllent vnd söllent ouch mit einhelligem willen vnd gmüt vorab vnsern allerheligisten vatter den Babst obgenannt, die helig Römisch kilchen vnd den bäbstlichen stul zu Rom, ouch dero sryheiten, Herrschaften, stett, land, lüt, vnderthonen, zugehörigen vnd verwandten, Deßglich bäbstliche heligkeit hynwider vns, die vorgenannten pundts- ^ gnossen gemeinlich vnd sonderlich, ouch yeder vnser vermellter pundtsgnossen den andern helfen schätzen, schirmen vnd handthaben vnd einander» hylff vnd bystand bewysen, ye ein teil dem andern, wyder alle die, so vns wölltent vberfallen, letzen vnd vnderdrucken oder vns abbruch thun. Alles in getrüwen guten meynungen on vffsetz vnd arg- ^ listigkeit, wie dann hernach vergryffen wirt: — Nämlich das keiner vnser obgemellten pundtsgnossen zuvorab dem allerheligisten vatter, der heligen Römischen kilchen vnd bäbstlichem stul zu Rom an sinen sryheiten, Herrschaften, stetten, landen, lüten, zugehörigen vnd verwandten, noch vnser eyner dem andern an sinen herrschafften, stetten, landen, lüte», vnder- ^ thonen, zrigehörigen, noch verwandten, so wir yetz ynnhabend, fürbaßhin keinen abbruch oder abzug noch Verletzung thun noch gestatten, ouch keyner des andern fynnd oder widerwertigen wider den andern vnd Im zu schaden, abbruch noch Nachteil nit solle enthalten noch einichen fürschub bewisen mit tüten weder zu roß noch zu fuß, mit Harnisch, gewer, narung ^ noch durchzug, sonder das am höchsten verkomm vnd abweren nach allem vermögep. — Vnd ob einicher vnser pundtsgnossen obgenannt volk oder knecht oder vnser vnderthon vnd verwandten yemas zuzugint, der vns gemainlich oder einem oder meren vß vns widerwertig were oder mit vns in fechd oder fintschaft stunde, so söllent dieselben hinlouf- ^ senden knecht , vnderthon vnd verwandten allweg vff erfordrung der oder des pundtsgnossen, denen oder dem solichs wider ist, von dem oder denen pundtsgnossen, denen sie zugehörig sind vnd zu versprechen stond, ab vnd heym erfordert werden vnd keiner den sinen das gestatten, by möglichen straffen vnd bussen, die das abwenden mögent. — Vnd ob der küng von ^ Frannkrich oder yemas anderer der bäbstlichen heligkeit person, der heligen römischen kilchen vnd dem bäbstlichen stul oder vns pundtsgnossen obgenannt gemeinlich oder einen vß vns besonder an sinen sryheiten, herschafften, stetten, landen, lüten, vnderthonen, zugehörigen vnd verwandten überziehen, bekriegen oder beschedigen wöllt, vnd besonder vns den obgenann- j ten Hertzogen zu Meyland oder vnser herzogthumb. So wölkend vnd söllent wir obgemellten pundtsgnossen all gemeinlich vnd yeder besonder vff vnd zu dem andern haben sin gnedig gut vnd getrüw vffsehen. Vnd Wir obgemelt Maximilian, Römischer keyser, vnd Ferdinand, küng zu Arragon, die bäbstlich heligkeit, den stul zu Rom, desglich den hertzogen von Meiland ^ vnd die Eydgnossen mit reisigen vnd fußknechten, ouch notdurftigem geschütz dem fynnd zu widerstand versehen vnd Inen zuziehen. Vnd nämlich wo der Herzog von Meyland in sollicher gestakt wurde widerstanden vberzogen zu werden. So wollen wir keyser Maximilian Sechshundert gerüster tütscher pferdt vnd küng Ferdinand von Arragon achthundert j schwerer vnd vierhundert liechter pferdt vnd drytthalbtusend Fußknecht vnser oder tütscher lüten sampt einem geringen feldgeschütz Im über die hylf, so er von andern sinen pundtsgnossen haben möcht, zuschicken vnd vnderhalten. Dagegen vnd glicher wyß sol bäbstlich heligkeit, so wir keyser Maximilian oder küng Ferdinand von Arrogon, der Hertzog von ^ Meyland vnd wir die Eidgnossen vom küng von Frankreich oder sinen Anhengern vberzogen wurdint, in glycher anzal vnd hylf, wie wir beyd keyser Maximilian und küng ferdi- 1395 nand von Arragon sin heligkeit söllent schützen, beholffen sin vnd vns ouch schützen vnd beschirmen. — Vnd ob der küng von Frankreich also styll sitzen vnd vns den Hertzogen von ! Meyland vffhalten vnd zöicknen wollt, deßhalb nodt sin wurd, vff Frankrich einen dapffern Zug fürzunemen, wenn denn wir keyser Maximilian vnd küng Ferdinand von Arragon sür vns selbs solhen herzug sürnemen wollten, das dann wir Wein Eydgnossen zehen oder zwölf tnsend vnser knechten dargeben oder lassen zukommen, so ser wir Eyd- gnossen der > vnsern nit selbs zu vnsern geschehen vnd obliguugen bedörffen; die söllent dann wir gemelt beyd, keiser Maximilian vnd küng Ferdinand von Arrogon erlich versöllden, nämlich wie der Hertzog von Meyland lut siner pundtniß so er mit Inen hat; denen soll ouch alsdann ein trefflicher reysiger Zug nach gelegenheit der fürgeuomen reyß, darzu ein notdürf- > tig geschütz zugeschickt werden. Doch so söllent wir Eydgnossen nit schuldig sin, die reyß wyter anzuuemen, dann wider vnd in das herzogthumb Burgund vnd das Delphynat, es sye dann vnser, der Eydgnossen guter wyll, wyter zu züchend. Ob aber gmein Eydgnossen einen solhen Herzug fiir sich selbs wider Frankrich, zu erlangen den Tractat von Vision, sürnemen wölkten ! So wöllent wir beyd, keiser Maximilian vnd küng Ferdinand von Arrogon Inen den Eydgnossen als vor, einen treffenlichen reysigen zug vnd notdürftig hopt vnd feldgeschütz zu geben vnd dartzu jedes Monats, so lang der Zug weret, dryßig tusend Duggaten bezalen, damit sy den krieg desterbaß beharren mögind' Vnd so also die Eydgnossen willens sind, einen Zug zu thund > wie yetz geliitert stat vnd vns keyser Maximilian vnd küng Ferdinand von Arrogon vmb Mich dryßig tusent Duggaten erfordernd, sol Inen die erst bezalung vff Mich Jr erfordrung in zehen wuchen den nechsten on all Jnrcd vnd verziehen in die statt Zürich geantwurt vnd doch zuvor zu allen teylen von einer zyt, in der angezeigter Zug fürgeuomen werden soll angeschlagen ! vnd geredt werden, damit wir keyser Maximilian vnd kung Ferdinand von Arrogon d-sG-schu«. w, .«Mm Zug -ud -udms, 1° ». dm -,dg«°ff.u zu »ud°ch-I.» IchulM siud .Uschi««,. gm.ch„-„. «...du« »ud zusmlig«, m-gmd. »» tu s-lch-u. w°ll«„ °ud s°ll.u. b»bw,ch- h.l.»I.,, dm hnsi-g um Rml-Ud. d°s IM d- »d« «ud di- S,°,l und C-muu ,,, N---» . dm! hm °g «ud dl- S.M Jmum« uuligg«, zu glich.», tml. «ud °d biidsilich h-l.gk., sich d.s -ff-,.sich „» w«. -mb,„ -,, °d°. I. das g-siu..», d.s I- MM doch d.s simmlich °Ismch..l> dis« .hi»>« - W-uu °.,m d°. -ü„. «„ Fmulnch w..d°. -Ml-« M.„°siu' °d.« S° S-»- °g.„ ... d°m N.dm- l.ud «dm dm G,-sssch»ff. B„-»u„di -ich«, > °»d I» »n d«,-u °«m si.-n.»-u w°>«. d-b-"« wugll.ch «.»°si.. »°u A-,-g°„ ».gm Ssil,1° I°- «»»«- w.r hmz.g R°.,,,,.l..u zu »„.ud Imu«. d«. °b»«u.l.m si«,d°u iu II.«.» i» glich.. A„>°. -ud h».s, ». d.° b-,d Mm .ch «ud Iu,,».,ch Mayestaten sin Seligkeit vnd vns bemelten herzogeil zii Meyland söllent zu schützen beholffen stn, ouch schütz- ! cn vnd schirineu Vnd ob dann wir Eydgnossen von Inen oder yemand insonders erfordert vnd er.na»t wl.rdent so Ment wir wie vor, doch nit wyter dann in das Burgund oder Delphinat aber zehen °der zwölftusend'vnser fußknechten vmb dm sold vnd aller gestallt, wie vor erlütert ist, Inen zuschicken oder lassen zukommen Es were dann das wir mit eigenen kriegen > vnd geschehen zur selben zyt wermt beladen. - Tüurd aber der'küng von Frankrich vnderstan, die Eydgnossen in Jrem land zn besuche.: vnd zu bewegen So wollen wir keyser Maximilian, als der, dez es gelegen ist, die reyß vnd den krieg vß sechshundert lütscher vferdten Fnen erhalten vnd zuschicken mit einem guten notdürftigen erlichen feldgesthutz vm ^as alles in vnserm ! costen — Wir obgemelten pundtsgnossen wöllent ouch keinen friden noch bestand »nt dein -°u° «... F..uwch m,u.«,m.,,. m s.-ll° d°u„ -u h-ndlh-hM dm h-li».u R°,»isch«, li.ch«, st, lh.il«. d>. satzung, so er in sinem küngkrich übt vnd brucht mit richten über geistlich Pfründen vnd fachen dem heligen 1396 Römischen stul zugehörig, zu latin genannt pl-gAilmtioa sanetio, I vnd stelle bäbstlicher heligkeit zu das, so er von kilchengütern Inn hat, verzihe vnd verpflichte sich ouch gegen vns keiser Maximilian, dem hertzogen von Gelldern noch dem hertzogen vnd der Herrschaft zu Venedig als vnsern vnd des heligen Römischen richs widerwertigen vnd fienden, kein hylff noch Instand wider vns vnd das rich zu thund, deßglich vns küng Ferdinand von ^ Arragon in den küngkrichen Napoltz vnd Nawerren, wie wir die Jnnhand, nit zu betrüben, ouch sich verzieh Italien vnd Jennow vnd darzu vns Eydgnossen hallte von artikel zu artikel die bericht vor Dision gemacht vnd vns bezale allen andern costen, den mir sidhar darumb erlitten habent, alles mit vor- behaltnng diser loblichen pündtnus, die nützid bester minder Jr zyt ^ vnd Jar vß in chreften bliben vnd gentzlich beston sol. Doch wölicher Teil vnser der obgenannten pulldtsgnossen ein bericht von Frankrich vff petz gemelt artikel in sonder erlangeil vnd annemen wurd, der oder dieselben pundtsgnossen solleil allen getrüwen möglichen flyß fürkeren, den andern pundtgnossen ouch Jr begeren, wie hievor in disem artikel benampt ist, zu er- j langen vnd also dadurch vns all zn einem gemepnen fryden zu bringen versuchen. Wo aber das pe nit sin wollt oder mocht, so sol derselb oder dieselben pundtsgnossen dannocht nütz bester millder für sich selbs soliche bericht anzunemen macht haben. Doch mit vorbehaltung diser loblichen pundtnus, also das die nütz bester minder die zyt vnd Jar vß in allen vnd peden artikeln ^ by chreften bliben vnd von allen teylen getrülich gehalten vnd erstattet werden sol, och alsdann der oder dieselben pundtsgnossen, so also zu einem bericht komend, dem küng von Frankrich, sinen anhengern oder verwandten, so lang solich pündtnuß weret, keynen sürschub, Hilst oder bystand weder heymlich noch offeiilich keyns wegs thun iloch zu thuii geschehen lassen. — Vnd ^ nämlich soll dise Vereynung weren bäbstlicher heligkeit vnd keiser Maximilians und kling Ferdinands von Arragon allein vnd vnser dryer gemeinlich vnd yedes insonder leben lang vnd ein Jar darnach. — Vnd damit gmein Eydgnossen spüren inugent vnser, keyser Maximilians vnd küng Ferdinands von Arrogon gnad vnd miltigkeit, So wollen wir key- ^ ser Maximilian jerlichen yedem ort geben Zweihundert guldin Ninsch, dem abt von Sant Gallen hundert guldin, der Statt von Sant Gallen hundert Guldin, den von Appenzell hundert guldin, wie dann dz die Erkennung vswyßd vnd vermag vnd dann ober solich Erkennung dem land Appenzell noch hundert guldin, dem land Wallis zweihundert guldin, den denen ^ pünden in Churwal zweihundert guldin, alles rinscher, so lang diese vereynung weret, geben. Vnd wir küng Ferdinand von Arragon yedem Ort vnd dem land Wallis, ouch den dryen pünden in Churwal tusend Guldin vff sant Johannstag des töuffers vnd vff setz den nechstkunftigen sant Johannstag anfachen vnd die dannenthin jerlichen thun wie petz geschriben stat. j — Vnd ob sunder personeil in der Endgnoschaft spruch vnd vordrung an vns kelster Maximilian habent, söllent wir sy vernügen oder vnserm erpieten nach Inen des rechten geston tut der Erbennung. — Vnd hierum ist vnd sol vorbehalten sin berürte erbennung, ouch all vnd yegkliche pundtnussen, einungen vnd verstentnussen, so wir obgenannten pundtgnossen mit ye- ^ mands ailderm hyevor habeilt. — Vnd vff sölich artikel diser gemeinen Pundtnus, diewyl bäbstlicher heligkeit Orator, der Bischof voll Vcrulan, sich hat lasseil merken, das er diser zyt nit beuelch hette die anzunemen vnd ouch darJn zugend, Ist beschlossen, das bäbstlicher heligkeit solle vorbehalten sin, hyezwüschent vnd mitfasten ouch dise puntnus anzllnemen, ze bestä- ^ teil vnd zuzesagen mitsampt dem huß de Atedicis vnd andern stenden in Italien, wie oben anzoigt ist, ob es siner heligkeit wyl gefallen, vnd daruff süler heligkeit Orator, dem bischof voll Verulan solichs erscheint vnd mit Im geredt, das er vmb sölichs iil berürter zyt voll bäbstlicher heligkeit wegen wolle antwurt geben zu Ja oder Neyn. Vnd ob bäpstliche I heligkeit vild die vorgenannten stend in Italien in dise gemeine vereynung nit gen noch komen wolten, so solleilt nützdesterminder lvir keyser Maximilian, deßglich wir küng Ferdinand von Arrogon 1397 vnd Herzog Maximilian zu Meiland :c. gemeinen Eydgnossen all vnd jegklich hylff pflichten vnd zusagungen, es sye der dryßig tusend duggaten oder anderer fach- > en halb nach yedes Wichen vnd gebürrenden antcyl erstatten. — Vnd haruff so geredent vnd versprechend wir keyser Maximilian, küng Ferdinand von Arrogon, hertzog Maximilian von Moyland by unsern keyserlichen, kiinglichen vnd fürstlichen Worten, eren vnd wirden, vnd wir obgenannten Eydgnossen von Stetten vnd lendern mit sampt > dem gotzhus, ouch der Statt Sant Gallen, dem land zu Wallis vnd den dryen pünden in Churwal by vnsern guten, waren vnd vesten trüwen vnd eren, dis pundtniß, eynung vnd verstentnuß vnd alles, so an disem brief geschriben stat, war, vest vnd stet zu halten, dem genzlich zu geleben, nachzukommen vnd gnug zu thund getrüstchen vnd on all geuerd. — Vnd > diser dingen aller zu warem vestem Vrkund vnd guter gezügkmß, so habent nur keyser Maximilian, ouch wir Ferdinand, küng in Arrogon, vnd wir Herzog Maximilian zu Moyland vnser keyserlich, küngklich vnd fürstlich Jnsigeln, vnd wir die Burgermeister, Schultheißen, Ammann, rat, bnrger, landtlnt v»d gemeinden der obgemelllen stetten vnd lenndern ^ der Eydgnoschaft unser Stett vnd luweni nütsampt Herrn apts, ouch der Statt Sant Gallen Jnsigeln an diser wessen zmen osfenlich lassen hencken. Vnd nur die obgemellten Landlüt zu Wallis, ouch wir die dry pündt in Churwal bekennent vns ouch hyemit o,senlich, vnd besonder wir die lanntlüt zu Wallis als mit gunst vnd willen I vnseres gnedigen Herren des Cardmals von Sitten, vnseres regierenden Herrn vnd landsfürsten aller obgeschriben dingen. Vnd des zu Vrkund haben wir die landtlüt zu Wallis der Statt Sitten vnd wir die dry pündt in Churwal des grawen pundts gemeine Jnsigel ouch hyeran gehengkt. Geben vnd beschechen in der Statt Zürich am achten- j den tag des Monets Hornungs, Nach der geburt Cristi gezallt fünfzehenhundert vnd fiinfzehen Jar. Pergamentene Urkunde mit so anhängenden Siegeln. Abgedruckt bei Anshelm V. KS. 3t Einschluß der Eidgenossen in den Friedens- und Freundschaftstractat zwischen Franz I., König von Frankreich, und Heinrich VIII., König von England. Westminster. tSIS, S. April. INIM«!», IV. >. 204. — Item gnoä in xresenti traetatn xaeis et amieitis eomxrestönäantnr amiei, akkigati et oon- ntiinsgne partis sndsegnenter nonnnati, viäslieet: Lt pro parte kegis ^ugtie- Helvetii sine Knotens. It«n aetnm st eoneoräatmn eet. guocl enpraclieti pro emnprekmnom nommati non eomxre m - 6-wur in gnantnm eoneernit vneatmn Nelliokani, Dominium kenne, konntatnm ^stensem et am ot ckoininia, in gnikmo xreäietn» Rex DranoornM su. xretenäit. 1398 ZS. Friedens- und Freundschaststractat zwischen Frankreich und den Eidgenossen. Genf. tSt», 7. November. Staatsarchiv Bern. Hos ^ranoisous, Osi Gratia Vranoornin Ilox sto. ex ring., Lt nos LnrAiinagistri, Lonltsti, ^>u- manni, tlonsnlss, tlinss, (ioininunitatos, ?atriots st Inools (linitatnin, ?atriarnm st Oominiormv maZns alts läZs ^Iginanis snxsrioris, viäslisst äs I IdnrrsAo, Lsrna, I^nosrna, Vrania, 3^ti»> Vnäsrvvaläsn snzzra st sud silnam, soin i^snruin soninnetis, ltlai-oua, Lasilsa, ?ridnrZo, 8cäo' äro, Lodaüinssn st ^.xxsnssl ?!i asoio (laxitanso, Naioridns, Oastslianis st Vatriotis I'-äilaraia Vallssis st trinni li^arnin (irisanornni, etiain inonastsrio st ^ oxxiäo äs Lanoto dallo, xrsssntiuM tsnors notom ösri vcä urous zzaritsr st inanitsstnrn: (jnoä onni intsr nos äisssnsionss, iniillioitl«, äitääationss, ^usrr!lrurn xaos, ksäsrs st vniono oratorss nostros aä snnäein illnui illu' stsissiniom dconinovo ^olnsipsin st äuosin st in urdsw OsIxznnsossiQ ässtinars äiZnarsinnr, ()nnä et nos od illnstrissiino äoiniuationis sns iustantss zzi-soss st exdortatiovss ksvisss tatsm ^s, lüt zzrsssrtvv Hos ssxskatns ?rai^sorulli R-sx xarts nostra äsriuasss ?strum. äs la (inisds, l äomäioio ixsias loS, militsw, dailiiiuin st ssussedalluw I^nZännsiisöiii, sonsiliarium st odawdslla^w nosti-vuii oräinariuvt iissiioo. ^ntoriwiii äs la Visse, äoirännro äs Vrssnss, wilitsw. st oonsiliarwiri roaAistro.ro.c^us orä^ iiariruii Its^asstariiin doszzitii nostri st -Viiärsaio dsi'o^, silsntiarirwi st sserstai-iom oosti'uin, VöS ! vsro aiitsäioti sonksäsrati li^s Viamaiiis suxsrioris xaritsr st oratores nostras sx sinZwis xartidus i>3^ nostrs sinisisss — Vanäsni susnit ^t äiwua tausuts slsinsutia ^»rskati oratorss nostri xost inrä^ kariam conuiiuinsatioiisnl intsi- sos daditam, rosäio, oxsra st ioüomsnto ssxstati illnstrissimi äonv^ äuois, taiu^naili ääslissimi ^ slssti rosätatoris, aä intrasorixta jzasta, sazzitwa st oonusutioriss äsv^ nsriiit sac^us iiowiiüdus nostris aoosxtansriQt st ör^ausriiit, inoäis, slausulis st torinis, sud' ssc^nuntur st tales sunt: In xriinis, <)noä iutsr odristianissinniin äouiinom Vransisonin, IlogLiil Vraneis sx uua xarts, st waAlliäsos äo- ^ minos inaZus lig's ^Vdunanis suzzsrioris altsra xarts divv' inäs ossssnt oinnes inimisitis, äWäationös st ^nsrrarnni tnrdinss, s^uoäc^ns oinnss st sin^nls avtioves> gusrsls st iinzzsäitionss, <^us gnoilloäolidst oriri, xronsnirs st iissi xosssnt sx äiotis Ansrris dastoiu^ intsr xartss daditis st az-itatis, sins iä sit sx ^ dowioiäiis, rapinis, inssnäiis st sliis sxssssidu^' insäiis sndssMsntidns oninino sassats, irrits, xaeats, nnlls st adolits sint st ssss äsdsant, ito 1399 Maliter, czuod ooeasious ipsarmu usutra gutedictgruiu partium glteraiu per ss vel suos udo uuczuaiu Empore czuoiuodolidet iiuzuietare, perturdare uut irupetere possit seu valept, eeteris j taureu aotiouidus «juereds, czue ex diotis guerris et eoruiu depeudeutiis neu proeesseruut, eui vel czuidus eoiupetsrs ^^uosoautur, exeeptis st rsseruatis. Item dededuut oiuuss et siuAud zzreIii.ta.iuiQ partium armati, ^udditi, eouiuueti st attiueutes per ipsos vel suos, vel iu terris aut iu muri detsuti, eapti seu s ^nditi prorsus et omuiuo relaxari et ex so pretatus edriLtiauiLLiiuuL Rex, rum, eosdem paritsr impuue et siue exaetious ad rslaxaudum et dderauduiu. Deiude dededit odristiauissimus Rex gutedietis domiuis eoulederatis reiuittsre et expedire j literas eouleds- ^t.iouiL aliorumvs 1'raetatuum iuter Ilcuniuum Naximidauum Kpdortia et zamdietos domiuos eou- ^^sratos ereetas, etiam dd'getatum iu dallera ooueeptuiu. Viosversa dededuut ipsi domiui eoulede- ^ti re^ie maiestati paritsr reiuittere et preseutare literas traotatus paois iu odsidioue Oisiouis et ^ dallsra j laetas, pariter literas ooulederatiouis pretati doiuiui Naximiliaui Lpdortia peues ipso« ^Stentes, Ita tameu czuod ipsa remissioue preseutidus oapitulis uiedil xrsiudieii iuteratur. Iteiu lUod iu dao paeis traetatu iuoluduutur, iuelusg so äepntnnäis reinitters et rsigxgre et sxpeäirs dgdednnt, itg nt presentinm egpitnlornm Ligiiigtiovs et primg Lolntione dgditg, so tuno ^jgmäietg loeg et egstrg engenatg mgnidns regie Ng^jestgtis pr«' sententnr st rennttgntnr, sglno tginsn egstro, ^nrisäietions, äistrietn st ingnäginsnto Lellin/.one oniN suis ^ pertinentiis vninersis. Dt pro rseompensg et sg-tistnetione äietgrnin terrgrmn, lovornnr et znrisäietionnm, nt snprg restitnsnäornin, tsneditnr et äededit vdristignissimus Drgneornm rex pre' inentionntis mggniiieis Dominis Oonteäergtis rsgliter persolners st expsäirs sniningin ^reeentoruin nlilliuin sontornin j gnri äe Kols, (jus sinnine oinnss nt snpra inentiongte, gseenännt gä sniningv^ äeeies esntnin nlilie Minäietornin sentornin itg persoinenäornnl et expöäienäornin, viäelioet prirn^ äie rnensis ägnngrii proxinis instgntis äuesntnin iniiig sentornin gnri äs Kols et sudssHnenti gnvo et eonsinnli äie ägnngrii pgriter änosntnni ^ iniiig et äeinäe gnnis singniis sndssc^nentidns tsrrnino et äie «znidns snprg, vonsiinilern Knniingin äneentornm iniliinin sentornin ns<^ns in ooinpleinentuiü solutionis gnteäiete Kninine. Kolntiones vero preäiets gä nrdern Lernenseni snrnptidns et expens^ Hsgis äet'erentnr. tit äs preinissis solntionidns ^ itg tgoienäis tensditnr otlristignissunns drüU' eornin rex iittergs odliggtionis in dong et vgliäg et snKioisnti torrng pretutis niggnitiois äowiv^ eanteäergtis expsäire. Dt nt prernentiongti grtienli pgeis tirinitgtsin, rodnr et ötiiegtigni dgdogvt, partes sepetgte, viäelieet oliristignissiinus Draneornin Hex, niggni- j Lei äoinini eonkeäergti in eow" rnnnöni ipsornin utilitgtein, persongruinc^ne rsrnin^ue et bonorum snornm äetensionem teäns, gw^" eitigrn, vnionsm et intsUigsntigm invieem eontrgxerunt, moäis et tormis, czui sndseynnntnr et tat«^ sunt: In xriinis: (jnoä pun äiete pgrtes enm ipsornm äominiis, xgtriis, terris, j ^nrisäietionidus' sndäitis et ineoiis ex nnne in gnteg dninsmoäi ledere änrgnte intsr se Kniete et pgeiiiee viner^. 1401 kullague alterain guerris, Köllig, violöiitüs seu iniuriis cpiocpioinoclo grauare seu inolestare äökeant, si torte altera clietaruin partiuni eiusve sukcliti ak altera parte vel suis guieguain petere seu lue- j rulars valuerit, clslcekit onininn justitia parti inrploranti aclininistrari iuxta torinani eapitu- ^oruin iuter serenissiinciin guoiiclaiu cloininuni Duclouieuin, Draneoruin Legeni, st niagnitieos Doininos ^viitsäeratos ok »lueatuni Neäiolani eoneeptorum et iiiiterum. Item guocl uulli clietaruin par- ^iuin liesat ^ alterius parti s kostes, iuiniiocis et aclusrsarios seientsr teuere, sustinero, tuori vel apucl et cloininia sua perinittere, puiiiiinu eosclsin, guantuin passikile tusrit, eokikore et eontinere ^skekunt. Dt si eontingsret, sepetato eliristianissiina Legi in regno suo Draneie vel in clueatu ^ecliolanensi, ^ Doininio .lanue, eoniitatu Ostens! et aliis terris, eastris, viilis st cloininiis piin clieti tani eitra quam ultra niontss, kelluin nrousri, tune et so easu pretati inagnikei äoinini eon- ^äsrati pro clelensione ipsius okristianissiini regis suliclitos suns eeäeni regio niajestati kona volun- ^te ssrnire veleutes in nuiuero tainsn ^ eonuenisnti acl seruitia et stipenclia eiusclem okristianissiini ^Zis ipsiuspue surnptikus et stipeucliis aeeeclere perruittant, ita tainsn st prouiso, guocl ipsi tales ^üpenkliati et sukcliti clorninoruin oonteäeratoruin acl seruitia st stipenclia clieti regis voeari st lsuari äskeant sine eorurnclein Ooiniuoruin eontecleratorunr oonssnsu, ^ seitu et voluntate, (juos insuper iali kelle clurante ipsi cleiniui eonteclorati non reuooaliunt, nisi propriis Köllig grauarentur, puo ^«U etiain suos perinittere et acl seruitia regis prolleisei ininirne okligakuntur. Dt vioeuersa si ^vutingat anteclietos inagniöoos cloininos eonteäeratos aliguikus Köllig seu guerris attiei ^ ssu per- ^rkari, so tune elrristianissiinus Draneoruin rox eisclsin cloininis eonkeäeratis stlleax exkikskit et l^estakit auxiliuin eunr etkeetu, nuinero viclslioet guiugentaruin laneoaruin et inills sagittarioruui ^watorurn et orclinatoruin euin cleeentikus et opportunis koinkarclis seu artilerüs in regis inajestatis ^Umptilius et exponsis. (jnos et j guas regia sua nia^jestas non reeusakit nee reuoeakit, etiain si l^eprijg Kellis grauarstnr. Itern et anikaruin partiuni snoruingue eonteclerateruin insreateros, ^ratores, nuntii, serui, peregrini et sukcliti, ouiusguinguo status, graclus et gualitatis sxistant, eurn ^ruin psrsonis, nrereantiis, rekus et konis j guikuseurngue in ipsorurn tsrris et äoininüs keniguiter ^vipiantnr et portravtsntnr, ita guocl ipsis lieeat per äietas terras, patrias et cloininios irs, protleisoi, ^äiro, versari st negotiari likere et irnpune et sine illieite iinpöäiinento eis in personis vel konis ^lsrenclo et aksgue so puocl peclagiorurn st aliornni oneruin sxaetionss prster ^ antiguitus solituru ^vovari clekeant. Dt pro singulari kensuolentia, gua pretatus ekristianissiuius Dranoormn rex ^le«li<>^gs rnagnitleos cloniinos et eontecleratos proseguitur, regia sna rna^estas sisäern cloininis eon» ^^eratis trecleeiin llantkonoruin liksralitor psrsolui et expoclire kaoiat suininani äuoruni j inillinni ^^Ueoruni Legis pro guoliket (lantkono siugnl^s annis liuiusinocli tsclero clurante in loeo et eiuitate ^Füunensi et in testo purilleationis Naris. Dt ineipiet ineipereguo clskokit priina solutio in pro» ^uuv acluentu testo cliete puriöeationis Narie. ljuantuin vero Vallssiensss et illos clo Diga grisa ^^Ueernit, regia ^ inajsstas eosclein in pensionikus persolvenclis psrtraotakit prout a ssrenissirno ^^vclain Duclouieo, rege ultinio, pertraotati tuorunt. Dnrakit autoni et okseruakitur kuiusniocli ^us ineoneusse et aä vitanr sexstati eliristianissinri Draneorurn regis et cleeein annos xost ipsius ^^essuni iniinölliatö ^ seguontss. Deinclo guia eertuin est, illustrissiiniun prineipein clorninuin ^auclie clueeni eiuscleingus illustrissinis cloininationis sus sukclltos et kornines in transaotis ksllis ' ^ ?uerris intor partes kakitis varias sustinuisss grauitatss et, guocl inaius est, pro oktinencla kae 176 1402 ixsg xg.es st ksdsrs rrrnltixliess ^ gssnmxsisso lglrorss st sxxsnsns, cfngrs cum minus instnm korst xrmdietum illnstrissimnm dominum duvsm äs so, nlri ssntiri dolrsrst lronorsnr st oonrmodnm, xetr lssionsm, inoommodnm ssn dstrimsrrtnm, visnm knit diZnnm, onndom illnstrissimnm domirrnnr dneom in lroe ixso xgeis trg.otg.tn ineln- > dsrs et oomxrolrondoro, ennr og rssolntiono, nt si uiicznis ixsnm illnstrissimnm dominum dnesm olr 1rg.no ixsgm xgeitiogtionsm glr so, tgruxignr msdigtors, slg' lrorgtgm st imxotrgtgm odio lrglrsrs, incfniotgrs st xsrtnrlrgrs vol lrominos et snlrditos oinsdsm xroxtsr g.Zitg.tg.8 Ansrrgs inrxstsrs sonmolsstgro ^ vollst, silri ot suis in roxnl8g.ni ininrigrnnr kgnoros dslritoS iinxgrtiri. D snrnnr xgrts st noniins elrristignissimi lkrgneornnr ro^is in xrsmissis omnilrns st sinZnlis rssorngntnr Zgnetg sodss gxostolieg, sgernm ldourgnnm inrxsrinnr, ssrsnissimi ^rrxdie, Leotis, Hgngrio ot Onnno- ^ nrgrelrio RoZss, illnstrissimus grelridnx rlnstris, eomss Idgrrdrio, illnstrissimus dominus Lglrgndis dnx, ä äistovnin vonteäsrgtornin stipsnäig ^^utrg c^nosonniMs gring Asrsrs, nullic^ns glii Dvinsixi oontrg sos gut soruin glic^usin inssvvirs äs- ^^assill' tors8, (lonnnissarios st oratorss Naxiiniliani, sasratissirns tlssarss Najsstatis st ssrsnissiinornin ?riv' viprun Hsnrisi ^nglie st Bruneis ns tlaroli, llatliolisi ItöMnr stnnänäuin inito st sonslnso äs Datk visssirni noni Ostovris ^nni Dornini Nillssirni MinMntssirni ässiini 8sxti pronisnrn, sonsoräatllill st ässrstnin tnsrat, (jnvä pro ssntinsnäia st soimsrvnnäia Doinini8 Helnstiis in örinn ninioitia bt soliän dsnsvolöntia, sr^a äoininos nostroa snzzrsino8 st ssrnin 8inAnIo8, sie c^noä eis nälisrsnnt nnlb' Ms nlio ?rinsipi nnt ?otsntntni sine Lonunnnitnti vontrn sos nnt sornin nÜMSin Iisstilitsr insok' ninnt nnt nrinn Asrnnt, nnnnn Msänrn Ini-Aitio, Portio sivs pravisio sisäsin Ilsivstiis InrAirstur, soustitnsrstur st nssiAnnrstnr, pront in äisto Irnstutn äitknsius st sopiosink sontinetnr, (jnin tnivo>r per äiotmn ^rnstatnin Iiniusinoäi Inr^itio, Portio sine proinissio spssiUss st in pnrtisnlnri nonäuvr nonrinntn nnt ässiAnntn sxistit, opsrs prstimn i^itur st sonänsidils not»is orntorivns xrsäistis visllllr est nt, nnni postpositn inorn, nltsrivricpis xrosrnstinutions senrotn ipsn Inrgitiu, portio sine prouis^ Mvt nnnis ninisitia sinn sisäsin Uslnstiis psrsntisnän änrnnts solnnnän, spssiöss st in purtisulorr sonstitnntnr st äesiAnstnr. 1405 Nos igitnr oratorss prsdioti, vios st noniiiik ?rinoipuin nostroruni prsdistoruin st austoritats ^vmmissionuni nostraruni a distis xrinsipikus nostris in sa parts nokis rsspsotivs datarum, sonvs- Uiuius, sonsordaviinus st oonolusiinus, guod pro parts Lorsiiissiinoruiii ?rinsipuin ^.nglis st Latkolioi Hsguni Kunnna ^riginta niilliuin dorsnoruin auri Kens et Kdsliter distis doininis Ilsluotiis yuotannis clnrants diota ainisitia sonsignakitur st solustur, vidslisst: ?ro parte ksgis ^.nglis guindsoirn inillia üorsnoruin auri st pro parts Karsli, satkolisi ksgis ^.lia «piindssiin niillia siiniliuin ?1orsnornin; dssarsa guoc^us Naisstas portionsin sivs largitionsni, c^uain distis Uslnstiis ss «.Iiis sonlsdsrationikus dandain st auiiuatiin sontrikusndam astrinxit, pro parts sua Ldslitsr psrsolvst. —- (juodsi kuiusinodi sunnna pro sontinsndis distis Uslnstiis in ^uiusrnodi aniisitia non sutkoiat, sed ainpliori pro soniinunibus st privativ largitionikus vsi saroiuis vpus srit, intsr nos distos dssarss Naiestatis st Laroli (latliolisi Itsgis Oratorss, noininikns st ans- ioritats?rinoipuin nostroruni prsdistoruin sonvsntum, sonoordatuin st oonolusuin est, c^uod tnno st lu so sasu disti Ossarsa inaisstas st Oatlwlisus itsx totnin st oinns id, cpiod prstsr st ultra distain ^uminani triginta inilliuin dorenoruin distis idsivstiis pro eoruni puklisa st privata largitions sivs lutsrtsntions opus srit, assizuis portionikus persoluent st soruin cpniikst psrsolvst aut xersolvi taoist, kiodo portio liuiusinodi supsrsrroganda snininain sex nulluni llorsnoruin non sxssdat. Nt insuper intsr nos oratorss prsdiotos sonvsntuin, sonsordatuin st oonolusnni sst, ynod si dista ^uiluua ssx inilinin llorsnoruin auri psr Ossarsain st Oatliolisani niaisstatss ad intsrtsnsndnin Nsl- ^stios in pukliso ae privatv st partisnlari ininiins sutlioiat, tniu sunnna per distos oonksdsratos prinsipalitsr svntradsntss snpsr Iiis, cpii prsdiotani ligani voniinnni sonssnsn ipsoruru oontsdsratorurn iläinittsut st ingrsdisntur, taxalntur pro intsrtsnsndis distis Nelvstiis in xntdiso st privato, axpli- Valntnr, sonvsrtstur st srogakitur, nt so prstsxtn distis Ilelvstiis sx ornni parts provisis ipsi nna- uüuitsr sisdsrn Oontsdsratis lidsntins adlisrsant st indissolnbili vinenlv saiipiNFaiitiir. i^d ynaruin ornninin st sivAuIarnrn snnnnarnin, nt prsinittitnr, solntionsin inodo et torina loois- Ms st tsniporidns ad kos psr oratorss diotarmn inajsstatnin apnd distos Kslvstios a^ontss dssiZ- vandis, dsxntandis, prsÜAsndis, pasisssndis as proinittsndis, sie nt prsinittitnr, ksns et ddslitsr ösiidain, nos distoruin sssarss Najsstatis, ^n^lis st (iatliolisi R-sAurn donunissarü st oratorss, vi^ors s-nstoritats donunissionuni nokis psr prinsipss nostros in kas parts datarnrn st sonssssarum, ^vsdsvi ?rinsipss nostros et sornni sinAnlos, cznatsnus sos rsspsstivs tan^it st sonnsnit, kona tids iu viin ?avti astringirnns st odliAainns psr prsssntss, kromittsntes cpivd disti prinsipss st soruin ^vAnIi prsssntsrn artisnlnin st onrnia in sodsin sontsnta inlra duos insnses, Datam prsssntiuin lininsdiats st proxiins ssc^nsntss, per littsras suas patentes, inaAnis snis sigillis rsspsstivs rnnnitas ^ ruaniI)>i8 suis snkssriptas ratidsaknnt, ssc^ns ad kniusrnodi artisnli okssrnantiarn kona öde astrinSsnt odliAakunt siscjus soruin csuilikst ss astringst st okligakit. In guornin oiniiiuni st singuloruni ddsin st tsstiuiouinin nos oratorss dists ossäres Najsstatis kisssnti artisulo inanilins nostris sukssripto Aigilla nostra apposuirnns. Datuin Koudini 7 dis insnsis ^vvemkris anno doinini supra soripto. Nattksns, llardinalis Ledunsnsis. L. de dorn. Wgedruckt bei Liinig SoSsx üixl. It»I. III. 147. 1406 Z«. Der ewige Friede zwischen Frankreich und den Eidgenossen nebst Abt und Stadt St. Gallen, Graubünden, Wallis und Mühlhausen. Freiburg. RSt«, SS. November. Archiv Freibnrg. In dem Namen der heiltigen vnnd vnzerteilten drüfaltigkeit, amen. Wir Francis cus, von gottes gnadenn küng zu Franckrych, Hertzog zu > Moyland, Herr zu Jenow vnnd Graff zu Ast :c. an einem, Vnd wir die Burgermeister, Schultheissen, Ammann, Rät, Gemeinden, Burger, Lanndt- lüt vnd Jnwoner der Stett, Lannd vnd Herrschaften gemeiner Eydtgnosschaft des großenn, alltenn pimdts Ober tütscher landenn. Nämlich von Zürich, Vernn, Lutzern I Vrj, Schwytz, Vnderwallden ob vnd nid dein Kernnwald, Zug mit dem vßern ampt, Glarus, Basel!, Fryburg, Soloturnn, Schasfhusenn vnnd Appentzell, mittsampt Herren Appt vnd der Statt Sannt Gallenn, ouch dein Hauptmann, Meyernn, Castellaneiin vniid Lanndtlütenn der dryer Pündeim iii Churwallenn vnd der Lanndt- ^ schaft Wallis vniid der Statt Miil- husenn, dem andern teyll, Tund kund vnd zu wüssenn mengklichem mitt dißem brief: Allsdann zwüschenn vns zweyung, vechd vnd vpndtschafftenn, ouch kriegsbewegungenn vnd vffrnr sind erwachsenn, die sich so wyt geschickt vimd begebenn, das vß sollichenn Todschleg, Raub, Brand j vnnd ander mercklich vbell geiiolgt, dorumb bedacht vnnd zu hertzenn genoinen Ist, Was schadenns, sorgs vnd args gemeiner Cristanheitt vß sollicher viieynickeyt vnd Cristanlichem blut vergiessenn das zu beharrenn vollgenn möcht, Vnnd das ganntz not viid vast gutt iverd vniid st nach göttlichen», ouch natürlichen» gebottenn vimd j gesatztenn Frid, Ruw, Sun vnnd fründschafft vmb vermydung künfftigs vbells vnnd schadens, Vnnser glück, lob vnnd Heist zu merenn vnd zu offnen anzunemenn. In zu gan vnd zu beslyessenn, Vs wellichenn Redlichen, frommen», vffrechtenn vrsachenn Wir obgemelldtenn beyd parthyenn vnns in dem namenn vnseres heyl- j inachers, der ein liebhaber vnnd beschirmer aller fridlichen Ist, zu merenn vnd vyl tagen In der Eydtgnosschafft vnns mitt Bottschafften zusammen güttlich verfügt, vnnderredt vnnd fridennsmittell gesucht Hand, Vnnd am lett- stenn durch gnad, milltigkeyt vnd göttliche Zuschickung In der bemeldtenn Statt Fryburg in Öchtland, ^ Nämlich von vnnser obgemelds küngs wegen» durch den durchlüchtigenn Renatum, Bastard von Sauoy, viisern liebsteii vetteriin, Graffeii zu Willars vnd Tendes, vlisern Rat vnd ordennlichen Kalmnerling viiiid in viiser provintz obersteim Seneschal, Gubernator vnd Statthallter, Ouch die wolgeachtenn Herren Liidwigeii Fürbiiiuin, j Herrenn zu Solliers, vnnd Carolin» von Plassis, vnnsern Hoffmeister, viinsere Rät vnnd ge- truwen lieben Oratores oder Sanndtbottenn zu den Harnach geschribnen sachenn Sunderlich verordnet, Vniid aber von vnnser gemeldten Eydtgnossen des Punds ober tütscher landen» durch vnnser treffenlich bottschafften von allen Ortten ^ viiiid zugewandten» vnnser Eydtgiiosschafft mitt vollem gewallt abgeuertiget, Einenii stätenn Ewigen» srideim vnnd früiidtschafft aller bestanntlichost angenomen viiiid beslosseiin haben», I» form, wyß viid maß, ouch mitt puncktenn vnd artickelln, wie die hernach eygennttlich erlütert vnd geschribenn stand. Zum erste >i ii ^ Söllenn durch dise nachuollgennde mittell hin vnd absin vnnd gentzlich befridet, gericht vnd geschlicht sül all fechtenn, vindschafftenn, destglichenn all Handlungen», Clegten viind ansprachenii, So vß söllichen kryeg von ansang biß vff disem tag sich zwüschenn beyden teylleii habeii verlouffenn vniid 1407 begeben», Es sy mit Tod- j schlag, Ronb, Brannd oder in annder weg, Allso vnd in der gestallt, das von des wegenn dwedre parthy die ander für Si noch die Iren zu keynenn künfftigenn zytenn dheins wägs ersuchen», betrüben», noch anlangen», doch vorbehalten» vnd vsgelassenn fachen» vnd Clegten, So yeinands sunders hett vnnd vß disen kryegen vnd j Iren anhängenn nitt sind entstanden» noch erwachsen», wem vnnd wellichenn die mogenn zustan, die sollen» vnd mogenn nach sag der Cappittelln, So hieuor Zwüschenn küng Ludwigen» dem Zwölfftenn, wylend Hertzogenn von Meyland, vnnd vnser Eydtgnosschaft gestellt, wie die hernach eygenttlich in dem vszug derselben» ^ erlütert werdenn. — Zum Andernn söllen beyder parthyenn gefangen», die syenn vffem lannd oder mer, in Slössern, Stetten oder anderschwo gefangen» oder verkoufft, an alle schatznng vnd engelltnuß gelediget werdenn vnd soll man Si an alle beleydigung sicher vnd wider heym lassen keren vnd kome». — Zum ^ Dritten» Söllenn die ansprechenden» knecht vnser Eydtgnosschafft vmb Jr sunder ansprachen». So Si an den künig haben, vnd nit vß disem krieg sind ennt- sprungenn Jr Recht haben» vnd suchen», wo Si des nit wellen» emberen, nach Inhalt hienach geschribner Eappittelln berechtiget vnd geuertiget werdenn. j — Zum vyerden söllenn alle die, so nach datum der ge- Weldtenn Cappittelnn zwüschenn obgemeldtem küng Ludwigenn dem Zwölfften vnnd vnns Eydtgnossenn in Pundtnuß vnd Burg oder landt Recht sind angenomen, sich derselben fryungenn, ouch Rechtuertigungenn genyessenn vnd ouch dero also fröuwen vnd j gebruchenn^ doch vsgeschlossen alle die, so vsserthalb den Märchen» der Eydtgnosschafft vnd einer andern Nation vnd Sprach, dann tütscher vnnd vnns Eydtgnossenn nitt vnderwurffig sind. — Zum fünfften Söllenn den koufflüttenn vnnd vnderthanenn, So von vnser Eydtgnosschaft sind, vorbehalten sin vnd bestätet ^ werdenn all priuilegia vnnd sunder fryheittenn in der Statt ^yon, ob Inen eynich von den klingen von Franckrych seliger gedächtnuß sind gegeben» vnnd verlichenn, "ach Jrein Jnnhalt. Es geliallt ouch vnns obgemeldtem küng zu Franckrych, Herzogen zu Meylandt w. I» ansechnng, betrachtnng vnnd zu wolgefallenn der genan- j tenn Herren der Eydtgnosse», allen» vnd loglichenn unfern vnderthanenn, was namens. Stak oder wäsens die syenn, von dem Herzogthumb vnnd herrschafft Meyland, zu vertzychen, So von dienst wegen Herrn Maximilian! Sforzes in tütsche lannd gekärt haben» oder in den Slössern Meyland, Lowertz, Locaris oder ander- j schwa in der Eydtgnosschafft platzen» enthalten» haben». Darumb wir ouch über disenn artickell unsere küngkliche brieff gemeinlich vnd snnderlich geben habeil vnd noch gebenn wellenn allein: vnd yegklichenn deneii so des bedörffen werdenn, Allso das sy nn schadenn Jrer lybenn vnd güttern zu Iren hüsernn > widerkärenn mögen. — Zum Sechßtenn, domit bw gemeldenn vnser glitten fründ die Eydgnossen viiiiser küngklichen Btaiestat gutwilligkeyt gegen» Inen gespüren. So wellen wir vß eygner frylickeit denselben herrenn den Eydgnossenn zu ersatzung des costens WUld schadens in der Belägrung der Statt Dision j gehept betzallen vild geschafft vßgericht zu werden die ^oinma vyerhundert thuseilnt krönen mitt der Sunnen, gutter an golld vnnd des slags von Franckrych, ^eßgliche» zu ersatzung des costens In dem land Walia durch dieselbenn Herreil die Eydtgnossen vnnd Jr verwandten» empfangenn, wellenn wir obgemelter j küng Innen luterlich betzallen» drü hundert thusenilt der öchchenn kronnen, in gestallt vnnd bi den zylenn hienach geilempt. Mit ivellicheini Sunnilenn die obgenannten herrenn die Eydtgnossenn nützit an vns wyter zu vorderilil noch anzusprechenn söllenn habenn von sollichcr besoldungenn oder ander kostenns wegenn, j den vergangnen kryeg berürende. Wann aber des vergangnen Äars vnd „ach Jnnhalt des Tractatz des sridens vnd der vereynung zu Jännff gemacht, so bi disein fridenn genzlich vernichtet wordenn sind, der obgemeldt aller Cristanlichost küng die Summ zwey hundert thusennd kröne» an gollt mit der I Sunnen schuldig was zu betzallen, davon auch die Summ ettlichen 1408 Ortten vnd vnsern Zugewandten vßgericht hatt nach wysung der guittanzbrieffenn darüber vffgericht, Mellichs Summ, so allso betzallt ist, vs der Zall der Sibenn hundert Thusennt krönen obgemeldt j vnd denen», so die empfangen» habenn, abgetzogen werden» soll. Das vbrig derselben Nestanz biß zu erfüllung der be- meldtenn ziveyhundert thusennt krönen Soll vns denenn Ortten vnd zugewandtem!, so vnser anzall bißhar nit empfangenn habenn, angends vnd sobald diser frid gemeinlich von vns geiney- ^ nen Eydtgnossenn besigellt wirdt, betzallt vnd vßgericht werdenn. Demnach zu dem andern zill vnd nämlich vff dein ersten tag des Manodts January nechstkünfftig sollen wir obgemeldter küng denselben herrenn den Eydgnossen gemeinlich betzallenn die ander Zweihundert thusennt kronenn. Item j für das dritt Zill des Jars nach gottes geburtt getzallt Thusennt füuff hundert vnd achtzechen vnd ouch vff dem ersten Tag January Sollen wir Jnenn aber ziveyhundert thusennt krönen vßrichtenn. Bund dann des leisten Jars, So man, als obstat, zellen wirtt Thusennt fünsihundert vnd nünzechenn, ^ die übrigen hundert thusennt krönen. — Vnd so nu dieselben» Zill, alls obstat, gehallten werdenn, Soll die gemeine Summ der Sibenn hundert thusennt krönen gentzlich betzallt heyßen und sin, Mellichs betzallungenn zu jedem der obgemeldtenn Zillen wir obgemeldter küng in vnnsern costen vnnd j schadenn in der Statt Bernn verschaffen!! vnd wärenn söllenn. — Vnnd vmb Mich Summ vnd betzallungenn wellen vnd söllenn wir den vorgenannten» vnnsern guttenn fründeiM/ gemeinenn Eydgnossenn genugsam Schulldebrieff in krefftiger form vbergeben.— Zum Sibendeuu, domit die Artickell diß > fridens vnd gutter fründtschafft krefftig vnnd bestänndig syenn, Söllenn wir jetzgemeldten parthyen mitt vnnsern Rychen, herrschafften, Landen, lüten, vnderthanenn, Jnwonernn vnnd gebiettenn, von dißhin vnder einandern ruwencklich vnd fridlich läbenn vnd kein teyll den andern mit krygen, Schmach noch j eynicher ander verechtlicher beswärd keins wägs bekümbern. Besunder durch besser erlütrung vnnd bestättung diß fridenns Ist fürsechenn. Ob in künfftigen zytenn zwüschenn vns beyden parthien als der Oberkeyt oder vnnsernn lanndenn, lütenn vnd vnderthanenn eynicherley Stöß oder mißuerstännttnuß vfferstundenn, douor > Gott sy, dorumb soll dwedre parthy gegen» der andernn kein kriegklich embörung fürnemmen. Sunders soll söllicher Handell vnd Span früntlich oder Rechtlich nach lut vnnd sag der nachgeschribnenn Cappittellin fürgenomenn vnd abgetragen» werdenn. Zum Achtenden, domit gutter will vnd fridlich mey- ^ nung, ouch ein vff- rechter beständiger frid vnd früntschafft gemerckt iverd, deß bas bestan vnd beliben inog, So soll dweder teyll der andern parthy vyennd wüssentlich, oder So Si des bericht wirtt, nitt enthallten oder in Iren ge- richtenn, herrschasitenn vnnd gebietten duldenn noch lydenn, ouch Jnenn dhein paß gebenn. Wir j obgemeldter küng söllcn ouch keinem der vnnsern zu Roß noch zu fuß hinfür gestattenn, bewilligen!! oder zU- lassenn, wider die obgemeldtenn Eydtgnossenn oder Jr verwandten» vnd vnderthanenn Landenn, herrschafften» vnd ertlichen, weder durch Si selbs oder zu andern fürstenn, Herren vnd gemeinden. So I die wider Jr lanndtschafft füren wölltennd, zu ziechenn, Besunders wenn das not ist zum höchsten bi lib vnd gutt ver- komenn vnd ob ettlich sölichs vbersechenn, die nach allem vermögen ab vnd heym zu vordem vud Jrs ver- dienens zu straffen. Dogegen vnd Hinwider söllenn wir obgemeldten Eydt- j gnossenn für vnns selbs noch vnnsern vnderthanen keinswägs bewilligenn noch zulassenn, eynichen fürstenn, Herren» vnd gemeinden!' zu zelouffenn, die In gemeldtem künig in siner küng Nych Franckrych, sinem herzogthuinb Meyland, der herrschafft Jenoiv, graffschafft Ast oder andernn sinen Jnnhabenden lanndenn ^ vnd ertrichenn her disaiit vnd enennthalb dein Gebirg zu schädigenn oder zu vberziechenn vermeintenn, Besunders das zum höchstem! bi lib vnnd gutt verbyettenn vnnd ob ettlich das vbersechenn, darüber hinluffenn, die nach vermögen z" widerruffen vnd heym zu vorder» vnd nach Jrem verdienen zu > straffenn. — Vnd hieinitt soll die hilff 1409 von beyden teyllen ambegert hin vnnd ab sin, wann ein teyll dem andern sollichs in sinem glitten vertruwen vnnd heyin gesetzt hatt. — Zum Nünden, So sollenn vimser beyder teylle vnd vnnser Pundtguosseu in beyder teyllen lanndeil, herrschafftenn vnd kreisenn j gesessen, koufflüt, bottenn, diener, billger, vnnderthail Vnnd verwanndtenn, in was wirdenn, Statz vnnd wäsens die sind, mitt Jrenn libenn, güttern, kouffman- !chafften, in allenn vnnsernil lanndenn vnd gebiettenn allenthalbenn, wo das ist, fry vnnd sicher zu vnnd von einandernn gan, Händlerin vnd wandlenn vnd Jr ^ gewärb vnnd geschafft übenn vnd bruchenn an eyniche beleydigung vmrd schwach, ouch on eyniche numerung der zöllenn vnnd ander beladnissenn anders dann von Merhar Sitt vnnd bruchlich gewäsenn ist. — Zu in z e cheii d en, vß besunder guttwilligkeyt, so wir vil- öenaiiter küiig zu den obgemel- ^ temr herrenn den Eydtgnossen tragenn, Söllenn vnnd wellenn wir Inen, dämlich den dryzechen Ortten» vnd jedein Ortt besunders, dorzu ouch der laniidtschafft Wallis zwey thusennt svaiicken frylich gebenil vnnd järlichcnn in der Statt Lyon vßrichtenn vff unser lieben frowen tag der liecht- vleß nächstkünfftig ^ aiizufachenn vnd dannethin vff sollichen tag wärenn vird anttwurtten in vnsernn eygenen ^stenn. Aber antreffendt die Pünd in Churwalenn, die wellenn wir halltenn in aller maß, alls si van ^iger gedächtniiß dem aller cristanlichostenii letsteiiir künig Ludwigenii dein Zwölfftenn gehaltenn siird worden, j Item vnd zu demselbenn Sagen wir zu den gemeldten dryzechenn Ortten der Eydtgnosschafft zu ^renn vird gutem geuallen ober die obgenannt Summ noch zwey thusennt franckenn järlichenn zu betzallenn, 'vw ff die vnder Ire zugewaiidten, als hernach stat, geteylt habenn. Nämlich Herren Apt zu Sannt j wallen, sinen gotzhuslüten vnd der Graffschafft Toggenbrirg Sechs hundert franckenn, gebürt sich jedem teyll ^Hundert franckenii, der Statt Sannt Gallen uyerhundert francken, der Statt Mülhusen vyer hundert Lancken, den vnderthanen der Graffschafft Gryers Sechshuiidert francken, j Nämlich denen voii Sanenn mitt laiiipt deiien ob der Bottken hinnff vyerhlnidert francken vnd dann denen vß der Statt Gryers Jinbeslossen ^e die, so nid der Bottken gesessenn sind, mittsampt denen, so viider der herrschafft Corbcrs vnd Jrem wchcmg gehörennd, die zweyhundert francken. — Zum ^ Einlifften Söllen denen von Bellentz, Louwertz ^'nd Lucaris vnd denenn in Meyntall vnd allenn denenn, so zu Inen gehörennd, vorbehallten sin vnnd bestatet werden» alle Jr Priuilegien vnd Snnder fryheitteii, So Sie von Zöllen, Saltzkouff, Gabellei: vnd «nder sachenn wegen bishar von einem hertzo- j gen voii Meyland vnd in demselben hertzogthumb gehegt ^obenn, allso das sie hinfür gentzlich daby söllen belibenn. — Zum Zwölfften von wegen der Slössern ^owertz vnd Lucaris, such des Meyntalls init aller zugehörd, ist beredt, das wir vorgenempter küng vnsern ÜUtten frlnidenn, den j Eydtgnossenii die mal nachgelassen» habenn, das Si sich in Jarsfrist erlütern mögenn, Sj dieselbenn Slösser vnd laniid behalltenn oder die driimal huiidert thusennt krönen, wie vormals dauon iwredt ist, dafür nemen wellenii. Wo si dann das Gellt an die Hand nemenn wurden», so soll nit allein ^rstan- j denn werdenn Louwertz, Lucaris vnnd das Meyntall, Sünders ouch das Veltlin, Cläfenn vnnd ^»dex platz vnnd laniid. So zu dem hertzogthumb Meyland gehört habenn, Söllen gemeinlich zu des ge- weldten aller cristannlichosten küngs von Franckrych Halinde» vbergoben werden, vsgeiioimnen die Statt ^ I Sloß Belletz mit aller zugehörd. So in vnnsern deren von Vre, Schwytz vnd Vnderwalldenn nidt wn wglldt hanndeiin bclibeiin söllenn. — Vnnd an der obgeinsldten Summ der drühundert thusennt krönen Mdaiiit deii dryeii Pünden iii Churwalenn Jr teyll verlanngenn vnd werden als einem Ortt der j ^vsslff Ortten. —- Zu dem drüzechenden, domit diser löblicher frid vnd nachpurlich frünttschafft durch bejn arglistigkeyt des bösen vyends betrübt iverd, Ist liiterlich abgeredt vnd beslossenn, das der zwüschenn bN küiigenn vnd krön von Franckrych vnd gemeiner Eydtgnosschafft in ^ allen puneten vnnd artickelln ewengklich 177 1410 bestan vnd wären soll. — Vnnd bi disem sriden vnd fründtschafft So ist in namen vnd von wegen vnn- sers, des oftgenempten küngs in allenn vnd jedenn vorgeschribnenn dingenn vorbehalltenn vnser allerheiligoster vatter der Vapst Leo der Zechennd, s der heilig Römsch Stul, das heilig Römsch Rych, die allerdurchluch- tigosten Herren der gloubig küng von Hyspanyen, vnnser allerliepster tochtermann, die küng zu Engelland, zu Schottenn, zu Nauarra vnd zu Tennmarck, die durchlüchtigen Hertzogenn, der Hertzog von Sauoy, vnser allerliepsten Vetter, j ouch die hertzogen von Lottringen vnd Geldern, die durchlüchtig herrschafft vnd gemeind von Venedig, der durchlüchtig Herr Laureich vnd das huß de Medicis, die herrschafft vnd gemeind von Floreich, der hochwirdig Herr Bischoff von Lüpch vnd all ander, die mit vns bishar Pundt- j iiuß vnd fründtschafft angenomenn habenn, allso viid in sollicher gestallt, wo und wenn die gemeldten Herren die Eydtgnossen die Bäpstlich heyligkeyt, das heilig Römsch Rych oder ander vorgemeldt vnser pundtguossen In Iren besitzendenn lanndenn vberziechenn oder bekrigenn wollten, das ^ wir alsdann denselbenn vnnsernn pundtgnossenn die pündtnussen, vereynungen, mit Inen vor dato diß brieffs angenomen vnd mider vnser pflicht Erlich, trüwlich vnd redlich hallten vnd vnsern gethanenn versprechenn gnug thun wellennd. Wo sich aber begeben vnd schicken wird, das die I hieuor benempten herrenn vnnd pundtgnossenn die gemeldtenn herrenn die Eydtgnossenn in Iren besitzendenn herrschafftenn vnnd lanndenn, als vor in dem achtenden artickell geschriben stat, vberziechenn oder bekriegen welltend, alsdann sollenn wir obgemeldter küng von Franckrych die vnsern nit wider ^ die gemeldtenn herrenn die Eydtgnossenn louffenn lassenn, wie das in dein achtende Artickell eygentlich erlütert ist, Sunders dannzumal doby belyben, all arglist hyerinn vsgescheyden. ^ Aber vnnser der Eydtgnossen halb sind vorbehalten« vnnser allerheiligoster Vatter der Bapst Leo der Zechend, der I heilig Römsch Stul, die keyserlich Maiestat, das heilig Römsch Rych, das durchlüchtig huß Oesterrych, die durchlüchtigosten Hertzogen von Sauoy vnnd Wirttemberg, der durchlüchtig Herr Laurentius vnd das huß de Medicis, der Stat vnd commun zu Florentz, der Herr von Vergiez, Marschalck in! Burgund, vnnser allt pünd vnd all ander, mit denen wir In pundtnuh, Burg oder Landrecht habenn vnt> vns verwanndt sind, Allso vnd in söllicher gestallt, wo vnd wenn der gemeldt allercristanlichost küng von Franckrych die Bäpstlich heyligkeyt, den Römschen Stul, keyserliche Maie- > stat, das heylig Römsch Rych oder annder vorgemelldt vnser pundtgnossen in Iren besitzenndenn lanndenn vberziechen oder bekryegen wöllte, das wir alsdann denselben Herren vnd vnsernn pundtgnossenn die pündtnussen, vereynungen mit Inen vor dato diß brieffs angenomen vnnd ander vnser j Pflicht erlich, trüwlich vnd Redlich hallten vnnd vnsern gethanen versprechenn gnug thun wellend. Wo sich aber begebenn vnd schickenn wurd, das die hieuor benemptenn herrenn vnd pundtgnossen gemeldtem küng von Franckrich in sinen küngrychen vnd besitzendenn herrschafftenn vnnd > lannden, als vor in dein achtenden artickell geschribenn stat, vberzyechen oder bekryegenn wölltend. Alsdann söllenn wir geinelldten Eydtgnossenn die vnsern nit wider den gemelldten küng louffen laffen, wie das in dem achtende Artickell eygennttlich erlütert ist, Sunders dennzumal by dem be- liben, j all arglist hierinn vsgescheyden. — Vnd dorumb, das in den vorgeschribnenn Artickellnn beredt ist, das die ansprachen vnd spennig hänndell zwüschen vns beyden parthyen vnd vnnser beyder teylln Vnderthanenn früntlich oder Rechtlich abtragen werden» söllenn nach lut vnnd sag der s Cappittelln, So hieuor zwüschen küng Ludwigenn dem Zwölfftenn, wylend hertzogen zu Meyland vnd vns Eydtgnossenn gestellt, verschribenn vnd versigellt worden» sind. So vollgt hernach ein vszug sollicher artickelln vnd Cap- pittelnn, welliche nu hinfür zwüschenn vns beydenn ^ teyllen vnd den vnsern geüpt vnd gehallten werden sollenn. Nämlich: Domit Mangelhalb des Nechtenns dheinerley Stöß oder ansprach vfferstanden, Ist 1411 Werlich beredt das wo zu eynichenn kttnffttgenn zytenn zwüschenn onus obgemetdtenu kiing vnnd vnns den vorgenannten EM- > gnossen gemeinlich oder snnderlich, vnnsern lanndenn oder Wenn eynicherley Spenne, mißverstanntnuß oder ansprach vfferstiindenn, vs wellicher vrsachenn die harlangenn mochtenn, das alsdann vnnd in dem val solliche widerwerttigkeyt vffzuhebenn Ein jede derselben» unser vorgemeldten ! parthyenn Jr erwellenn vnnd vskyesen soll zwen fromm vnd erber ».an, liebhaber der gerechtigkeyt vnnd gotzforchtig, SU Jrn Scheydlütenn oder anwälte.nr, wellich vyer Scheydlüt vnd anwält den parthyenn, so allso rn Spennen stündenn, einen Rechtlichen tag setzen» vnd verkünden» söllenn. Vnd ! nämlich so der Stoß vnd Span so °llso vorhandenn were, dohar langte vmb fachen», guter oder hanndlnngenn der güttern oder Personen» des küngrychs zu Fra.rckrych vnnd ander lanndenn her disenthalb dem gebirg gelegen vnder welchem teyll doch der Cleger oder ansprecher gesessen were, soll die dingstatt ! des vsträglrchenn Rechtenns verknnd werden» gen Bätterlingen in die Statt. Ob aber sollicher Span were von wegen der gut enr oder per one.m des hertzogthnmb zu Meyland vnd annder lannden Event dem gebirg gelegen, dornmb soll re u.gstatt zu Boleyß, genenrpt zum K.österli, gesetzt vnd verknnd s werden. An wellichenn enden drestlbe.ntwtlknrtenn Rechter vnnd die parthyenn oder Jr gnngsam gwallthaber erschynenn vnd vorab sollen» d:e erwellten Scheydlnt zu gott vnd den heiligen» schweren», beyd parthyenn vnnd Jr gerechtigkeyt gnngs^ m sollrcher hanndlung vffrecht vnnd j Redlich fiir zu faren vnnd dornmb nach Iren besten» verstand, nyemand zu lreb "och zu lend Jr vrtteyl n vellenn, doch mogenn Si wol anfängklich vnderstan, nntt beyder parthyen wtllenn den Span srnntlichen zu betragen». - Ob Si aber sollich fnintlich verwillignng nit erlangen» mochtenn Sollen Si alls ! obstat, den Span nach Stränge des Rechtenns vnnd vnderwysnng Jr Conseeenz, gott den Herrn vor m.genn habende Jnnerthalb Manodtsfrist nach datnm des angefangen Rechtenns lassen v^ Es sollen onch vor allen» dingen» die vyer Scheydlnte In nnttler zyt erlassen syn aller Eydtspfstchte.. So ! Si vnns obaemeldtenn parthyenn oder einer derselben» verbundenn stnd oder waren». Vnd das onch dieselben Scheydlnt durch Jr herrenn vnd Obernn betzwnngenn werden», dw beladnnß des Rechtsprechens an sich zu mm n Was onch alsdann durch dieselben vyer oder der .nerteyll erkennt vnnd erlnter wertt, j Sollennd bM tlyll mtgenä... vnnd M hMen», °lle »Ppellation vnd Jnred vsgeschMe.t - Ob aber nr den srüntlichenn vnd Rechtlichen» Handlungen» dieselben» Scheydlnt mit emhellig vnnd vnder ^"en mit em wers were Sunders zwen vnnd zwen in Jrn vssprechenn widerstreptenn, Allsdann so mag s der Eleger m der fach des Spans Eine., fünfften Obman, doch beydenn parthyen.t v.targwemgen.t ^wellen», d r, all obstat, der frommkeytt vnd erberkeytt gemäß sy, in den bygelegnenn fngkltchenn landen», alls rn d r Statt Ehur oder Landtschafft von Wallis, So ein erber person vnnd der Raten doselbs were. Vnnd > sollen» >>-,d d-ns-lb-n siinff..» «ich « ,» ^d-n»., ^ °«>d osi.rn» d-si-lb-n» In» d°»n !« ws-lb snnff. »> ° M. w - » osin-schrid-n» isi, schw°r--n I°». Vnd w»s > »Wdnnn durch di-s-lb-n ».M »nnd d-,n '»."ft-n zng-Insi.-n» -d-r d-m m-r-n °nd.r J»°» -d-r srimd.lich -rl°,,n. °n» °-dn-. wird,, SS»« d-,d MW-NU °°st.nn«ch lM-n» -PN,- b.r..ffm,g 7^-r Z«°d d ch d - >-» .„rab >» d-r stuntMch-nn iMndlnnz ! I- ^>°VNS sich °d°r sin -nn-sm» «w»b°..°n I°r di° °Ww.ld.°nn Sch-sid.n. °°r.chW^^^ ^ w nrd -rschsin-n, S-° di° in d-r simip.I-.ch miiis-mp. .-si-n pnnd Ich-dm 77 77^7 7 vnd so dick .in sollicker ! fünffter zuaesatzter, alls obstat, erwellt wnrd, Soll er, wre vre andern vyer, «« °d.Pst Ich ssiim -«.NN- -» -'.« d-r °d--mM.-n «-din-M-m 'in... -ndtsich... °d'pr»ch --si°nn. - 1412 Vnd domitt zu beyden teyllen dest geschicklicher gehanndellt werd, Ist sürsechen, das dhemer vnser der! parthyen noch auch Sunderbarer personeine vs dheiner vrsach mit absagungenn oder fürnämiing des reeg oder anndrer Nüwrungenu sich söllenn bewegen», Sunders beyd teyll der Ordnungen», Erkannttnuß, vr e>) vnd erlütrung der obgemelldten Scheydlüten vnnd nach forin der gemelldtenn ltttrung gewertig ^ sin, bi ver- lierung der houptsach vnd costenns vnd schadenns. Vnnd ob eynich Sunderbarenn personenn vnser Ey g,eosschafft vordriing oder zusprach hetteiue oder gemunnenn aie den obgeneetdten allercrestaielechosteie k>>»g vmb sachenie oder güttern herdeseiet oder eneiet dein gebirg geiegeie oder vffer- > wachsenn, worvmb dann die ansprach were, Allsdanie soll sollicher ansprecher sin anligen sinen Herren vied obernn erscheynen v»» sunderlich anzöügen, das er sin schuld. Recht vnd ansprach von demselben cristanlichosten küng oder si»^» amptlüten in Fraieckrych oder iie Meyland nit neog erlaiegen; vied > ob danie wir, derselbeme aiisprechende»» person herreine vnied Obernn, vns des erkeieneie vnd erlütern, das die fach gutt, gerecht vied erlich a»Z»' sprecheine sy, Sollen wir allsdanie der kungklichen Majestät verkundeie, das wir derselbeme ansprechenden» person gerechtigkeesi besechenn vied sin vordrang nitt viezim- j lich geacht habeien, dorttber sin Majestät bitte»» vnd ermaneien, dem vnsern abtrag zu thund. Vnnd ob dann durch dieselb küngklich Mayestat der a» sprechenden parthy mit vßrichtung begegnet wurd, das wir billich vrsach haben möchten vns deß zu benüge»/ so soll dannethin söllich person stillstan, benügt vnd ge- ^ schwepgt sin vied hinfür die küngklich Mayest» oder Jr vnderthanen hindisennt oder enent dem gebirg nitt wyter bekümbernn noch ersucheien. Ob aber demnach die küngklich Mayestat derselben person vmb Jr vordrung nitt abtrag täte, allsdanie möcht der clagend teyll dieselb küngklich Mayestat vor den Scheydlüten viend ^ dein obinan alls doiwr in dem der Rechtuertigung vnns beyd parthyeie berürend erliitert ist, eruordernn vnied an dem enied was Re) vild billich erfollgen, doch das ein jede parthy nitt mer dann einen zugesatztenn in der Statt Chur oder in dem lamed Wallis, so der Räten daselbs vnnd den parthyen vnargwenig j sy, erwellen soll, vnnd w» an dem end durch früntlich Schidigung, ob die an beyden teyllen mag erfunden werden oder durch de» merern teyll der scheydlüten vnd der zugesatzten durch Iren Rechtlichen» Spruch geordnet vnd erkennt nnrd, Soll vestenncklich gehallten werden an eynich berilffung. — Dogegen ^ ob sich begeb, das sunderbar pev sonenn vns dem vorgenannnten cristanlichosten küiig vnd hertzog zii Maylaiid vnderwürfftg, gegeiin vtt» vorgenempten Eydtgnossen clag vnd zwytracht gewunnen, wohar die flyessenn möchten». So soll der clage» teyll vor den Scheydlütenn viid dem fünfften Obman onch an dem Ennd viid ^ der zyt siii fach verstirb»» vnnd verendenn, wie das in dem nächsten vorgänden Artickell luter begriffen» ist. — Für er ist beslosse»»/ das aller vnnser bcyder parthyen vnderthanen in einer kurtzen vnuerzogenn betzallung gichtiger schulde»» oder die mit brieffen oder gnügsamer gezügknuß mögen bybracht werden, Allso ^ das wenn das Zill betzallung verschinenn, sy betzwungen vnd vermögen» werd, das der, dem schulld znstat, billich vrsach habe» mag, sich zu benügen. Vnd ob es zu val käme, das des schuldners vermögenn zu söllichem nit gnugs»»' were, Soll der Amptman oder Richter der Statt oder des Ennds, do derselb schuldner sinen ^ sitz schuldig syn, vff eruordrung des klagenden wider denselben schuldner die Strängi der gerechtigkeyt, wie das an dem Ennd vnnd in dem lannd gewont ist, ergan lassenn. — Aber von allen andern fachen, hällungenn vnd clegten, so zwüschen den vnderthanen vnd sunderlichen vnsern Personen j enntspringe»» Möchtend, wohär dieselben langten», Söllen die cleger vnser beyder teyllen schuldig sin, das Recht zu suche»» an denen Enndenn, do der Versprecher gesessen ist, allso vnd in sollicher gestallt, das die herrschafst desselbe» gentzlich verschaffen vnd sinen amptlütenn oder deren Statthallter beuelheil sol, dem j cleger ein vnuerzoge»»' 1413 ^ch gemein vnd gutt Recht ergan zu lassen vnd dheiner vffzügen dorm gebruchen, allso das Jnerthalb zechen lagen derselb Handell zu vsrichtung vnd billichem end kommen soll. Es sy dann fach, das vs verwilligung bchder teyllen oder vß eehaftiger vrsach, nämlich von Jnlegung der zügeu, so Jner- j thalb dem zyl der ^chen tagenn nit möchtenn erschynenn, die zyt verzogen wurd. Vnd ob der Richter desselben Ennds boßlich vrteyl verzug oder das der schuldig sich geuarlicher vffzugen gebruchte, das aber wir küng von Franck- vnd hertzog zu Meyland, ouch wir vorgenauntenn Eydtgnossen nach vnserm ^ vermögen verhütten söllenn "ud wellenn, Allsdaun wirt schuldig der Richter oder schuldner, in wellichem der Manngel des Rechtens ^ichinnen ist, dem clagenndeu teyll allenn costenn vnd schadenn von deswegen» erlitten», zu betzallenu. ^ud »ützdestminder so mag der Cleger, so er sich empfindt beschwärtt syn, söl- ^ lich sin clag der Oberhand "der der herrschafft, dero der Schuldner vnderwürffig ist, die zu hören, fttrbriugeu vnd dise clegt vnd be- ichwärd oder dero vmbständ enntsliesseu, vnd so das beschicht, wo söllich erfordrung an vns den vorgeuempten vnd hertzogen zu Meylaud gesucht wirt. Sollen wir söllichcn ^ Haudell vnserm heymlicheu Rat oder Glichen vß denen beuelhen vnd mit flyß versorgen», das dem Cleger von denselben» in den nächst nachjagenden zechen tagenn vmb sin houpthandell, ouch costenn vnd schaden als obstat, von des Richters oder ^uldners Manngell wegen enttsprungen, ein endtlich Rechtlich enttscheyduug ^ vnnd sollichs enndtscheyds ein ^ug thun verlannge. Vnnd wo sollichs uitt geschäche, Allsdann so mag solliche clagende person, wo Im sollichs von sine» herrenn verwilliget wirkt, an dem flecken zu Bätterlingen oder Boleyß vorgenempt vnd vor ^ Richtern vnd zugesatztenn vollfürenn vnd vollendenn in wyß vnd > inaß als obstat. — Zu glycher wyß jjd hinwiderumb, ob der schuldner hinder vnns Eydtgnossen gesessen were vnd von dein Cleger, der vnder- jj'rsfig were dem vorgeuempten cristanlichosten küng zu Franckrych, hertzog zu Meylaud, derglichen an- j"rdrung täte an vns Eydtgnossen, wellichem ^ Ortt er ioch gehörig were, so söllen wir des Clegers ansprach ^l>eimcken vnnd vmb vsrichtung willen desselben alles vnd jegklichs das erfüllen», das deßhalb dem aller Manlichosten küng, hertzog zu Meyland oder sinem küngklichen vnd hertzoglichen Rat, alls obstat vnd im jachsten Artickell begriffen wirbt, j Fürer söllenn wir obgemeldter küng vnd hertzog zu Meyland all vnd Wlich vnnser vnderthanen in demselben hertzogthumb berichten vnd bi Höchen» schweren» peeneu Jnenn ge- ^ettenn, das Si den koufflüten vnd vndertanen der gemelldten herrenn der Eydtgnossen», vusern gutten senden, dheineu Jntrag > tilgen, damit Si Jr kouffmansgutt, wie das mag genempt werden, verkouffenn "der vertribenn mögen, dorzu wyter fürsechen, das die vnsern vnder Inen oder mit andern frömbdenn personenn dheinerley praticken, satzuug oder ordnung heymlich noch offennlich ansechenn, domit denselben Iren kouff- ^ten vnd vnder- j tanenn fürsechen» oder enntwertt werd Jr fryer kouff vnd verkouff. Ob aber anderlicher bchandellt wurd, sollt ein söllicher dem teyll, der allso verhindert were, vff sin begerenn zu ersatzuug sins ^"stenns, verlurst vnd schadenns dorumb erliten, betzwungenn vnnd gehalltenn werden». — Wyter ist "erkommenn, j Ob ettlicher in der Statt oder in dem Hertzogthumb Meyland vmb schulden oder ander ^echt vrsachen, clegten oder vordrungen vengklich Zugelegt wurd, vnd sollicher gefangner durch den Richter ^stenncklich vnd an wüssenn, willen» vnd zulassen des, vff Mellichs wärbung sollich gefängnuß beschächen were, j ll"lediget wurd, ober das dem Cleger vmb sin schuld oder vordrung nitt vßrichtung geschlichen oder dorumb fügsam Bürgschafft gebenn oder die schuld zu gewissenn Händen nitt gelegt, in söllichem Vall Sol der dichter oder amptman, von wellichem der Gefangene entlediget were, zu der schuld oder fürgewendter j gnug zu tun schuldig syn. — Item wellicher vnnser beyden landen» vnderthan dem andern costen schaden abzutragen» verheißenn hat vnnd sollichs mit guugsamenn ltttenn oder brieffen bctzüget oder 1414 erzöugt wurd, so wöllenn wir Mich wortt mit den werckenn bestätet werden vnd das ^ der, so das ver- sprochenn hält, sollichen costenn zusampt der Hauptschuld off sich nemen vnd abtragen soll, ungehindert aller frcyheitt, Ordnung des Rechtens oder gesatztenn, so Hiewider sin möchtenn. — Wir, noch die vnnserun söllen ouch zu Heyden teyllen einanderu nitt verbietten, arrestieren, pfenndenn ^ oder annemmen, dann allein vmb gichtig schuldenn oder die, so durch gnugsam brieff oder kuntschafft mögen betzüget werden, oder vmb schwärlich verschulden, ob die durch yemands in des andernn teylls lanudenn beschächen weren. Wellicher dawider täte, Soll dem clagenden teyll allenn costen vnd schaden, dor- s umb erlitten, abtragenn. Vnd so wir obgemelldter küng zu Franckrych, Hertzog zu Meyland vs ganntzem gemütt begeren, den vorgemeldten vnnsern gutenn fründenn, gemeinenn Eydtgnossen, mit noch merer fryligkeit zu begegnen', Haben wir Inen hiemit Jr vorhargebracht fryheit in dem > Hertzogthumb Moyland confirinirt, ernuwert vnd nachgelassenn, das all vnd yegklich derselben Stetten, läundernn vnd zugewandten, so in disem sriden vnd fründtschafst genempt sind, Burger, Lanndtlüt, Vuderthanen, Bottschafften, Batten, Bilger, Edel vnd Vnedel, zu Roß oder zu fuß, wes namens, j Statz oder wäsens die syen mit Iren libenn durch vnser gantz Hertzogthumb Meyland srylich, sicherlich vnd an eynich beleydigung gan, wandten vnd widerkären mögen vnd dartzu mit Iren kouffmanschafften vnd güttern. So do erzogen sind oder werden, yetz bereyt oder gearbeyttet sind oder nachmals s bereytet vnd gearbeyttet möchten werden, es sy in vnnsers des vorgemeldten küngs, hertzogen zu Meyland oder in andernn derselben«! Herren den Eydgnossenn vnd Jrer zugewandten des Pundts obertütscher Lannden Ertrichen, herrschafften vnd lanndenn, das Si die durch das gantz hertzogthumb zu Mey- > laud biß zu derselben Statt Meyland Graben vsbeschlüssennlich füren vnd fertigen», kouffenn vud verkouffenn söllen vnd mögen on betzallung eyuichs zolls, datzen, Gabellen oder annder vffuemungen vnd beschwärden, es sy das die betzallung derselben vnns vermeldtem küng als hertzogen zu ^ Meyland oder desselben unseres hertzogthumbs Stetten, Grasten, fryen herreu, gemeinden oder anndern personenn zugehörte, das Alles des sy fry, ledig vud vnbeladen sin vnd belibeu söllen; doch so soll der Zoll innerthalb der Statt graben zu Meyland, so obstat, vorbehalten ist, nitt anderlicher geordnet j noch vffgeuommenn werdeun, dann wie von allterhar gebrucht wordeuu ist. Wir wellenn ouch, das von den Rossen oder Ochsenn vnd auderin Vych dhein Zoll von Inen soll betzallt werden, wo doch dieselben erzogen oder wohar die gebracht werden. Vnd hieby erlütern wir obgemelldter küng ^ von Franckrych, hertzog zu Meyland, vud wir obgemelldten gemein Eydtgnossen, das nyemans dise fryheit vnd nutzung gezimme oder sich dero behelffen oder erfröwen soll, dann die, so obstat, in disem sriden vnnd früntschafft erlütert vnd Jrs Punds ober tütscher lannden oder Jr vnderthanen s sind. — Vnd wann wir Franciscus, küng zu Franckrych, hertzog zu Meyland vnd «vir Eydtgnossen von Stetten vnnd Länndern disenn Vertrag des sridens vnnd fründtschafst, auch die ver- mclldten Cappittell durch vnnser Kotten vnd vs vnnser beuelch an zwyffel nitt an ^ besundere gnad Gottes, des allmechtigenn also geordnet vnnd beslossen für vnns vnd vnnser nachkamen angenommen vnd die hiermit bekrefftiget vnd bewertt habenn, Harumb wir der jetzgemelldt Franciscus, küng zu Franckrych zc. by unserer küngklichen würde. Aber wir die berürten Eydgnos- ^ senn von Stetten vnnd länndern gelobenn by vnnsern gritten truwen, die vorgemelldten Cappittell des frideirs vnnd früntschafft, ouch alle ding in disem brieff begriffenn, war, stät, vest vnd danckbar zu hallten vnd dawider in dheinenn wäg zu thund, zu Reden, noch zu kommen, Alle geuärd vnd ^ arglist Hindan gesatzt. Diser dingen aller zu krafft, bestannd vnd gutter getzügsame. So haben wir der villgemelldt küng vnnser künglich Sigell, Vnd wir die obgenannten Eydtgnossen, nämlich von Zürich, Bernn, Lutzernn, Vri, Schwytz, Vnuderivaldenn ob vnd nidt dein Kernivalld, ^ 1415 Zug mit dem vssern Ampi, so dortzu gehört, Glarus, Basell, Fryburg, Soloturn, Schaffhusenn vnd Appen- hell vnser Stett vnd Lännder Sigell mit sampt den Siglen Herren Apptz, ouch des Burgermeisters, der Räten vnd gemeind der Statt Sannt Gallen, deßglichen den Siglen dern von j den Pünden in Chur- walenn, ouch der Laimdtschafft Wallis vnnd der Statt Mülhusen an disenn brieff, zwen gemacht, dero einen wir der küng von Franckrich zu vnsern Händen genonlmenil, vnd aber wir die Eydtgnossen den andern vns selbs behalltenn habenn, lasten heilgkenn. > Gehailndellt vnnd beschlossenn in der obgemelldten Statt Fryburg vff Sempstag, was Sannt Andresenn des heiligen Zwölffbotten Abend, alls inan zallt von der Geburt Christi vnnsers heillmachers Thusennt fünffhundertt vnnd Sechtzechenn Jar. Pergamentene Urkunde mit den anhängenden Siegeln des Königs und der Eidgenossen. Die Messingkapseln der 19 Siegel tragen sämmtlich die Jahrzahl 1587. Abgedruckt bei Bluntschli II. 181, Hölzer 133, Sammlung 117, Leu VII. 221, Lünig N. A. I. 227, Neues Schweizerisches Museum I. 241, Zellweger III. 1, 63, 2urlaudon kistoiro militairo äo« Luissos IV. 489, französisch bei vuinont IV, 218. Z? Erneuerung des ewigen Burgrechts der Städte Bern, Freiburg und Solothurn. St. October. Staatsarchiv Bern. In dem Namen der heiligen Höchen Dryualtigkeit, gott des Vatters, Suus vnd heiligen Geistes, Amen. Wir der Schulthes, die Rätt vnd Zwöy- j hundert genannt der Groß Rat der Statt Bern an Einem, vnd wir der Schulthes, die Nätt und zwöyhuudert genannt der Groß Rat der Statt Fryburg dein andern Teil, vnd wir der j Schulthes, die Rätt vnd gemein Burger genannt der Groß Rat der Statt Soloturn ^um dritten Teil, Tund kundt vnd zu wüsten allen denen, so disern gegenwärtigen Brief setz j vnd hinfttr fachen oder hören läsen, das wir mit guter Vorbetrachtung vnd einhällem Rate vnd insonderheit vß beweguiß der brüderlichen trüw, liebe, früntschaft vnd Nachpurschast, j darin mir vnd vuser Altvordern vnverdänkende Jar gegen einandern sind gestanden, die vns ouch zu glück vnd heil. Enthalt vnd meruug vnseres Stats vnd Wäsens wol hat erschossen, j Dem allem zu handthabung vnd damit wir by dem, so vns der allmächtig Gott verlichen vnd zu Händen gestoßen hat, ouch by Rächt, frid vnd Ruw dester sürer mögen beliben, sölliche jez- j bemälte trüw, liebe vnd brüderliche Früntschaft ernüwert, gesterkert vnd gebessert in wyß vnd form wie haruach volgt: Vnd nämlichen, so haben wir die genannten ^ Schultheißen, Nätt, Zwöyhundert vnd ein ganze Gemeind der Stett Bern, Fryburg vnd Soloturn jede Statt in der andern vnser, diser Stett, für uns vnd vnser ewig Nachkamen vnd die I vnsern in denselben Stetten gesäßen, ein ewig Burgrächt vff vnd angenommen vnd empfangen, als wir ouch das nach vnser Stetten Rächt, sryheit vnd loblichem altem harkom- ^ men ze tund Gewalt vnd macht haben vnd wol tun mögen, Empfachen vnd uämen ouch also einandern wüßentlich zu rächten ewigen vnd Jngesäßnen Burgern, also das j wir vnd alle die, so in den berürten dryen Stetten gesässen sind, nun angänds zu Gott vnd den Heilligen mit vffgchepten Händen vnd gelerten Worten schweren söllen, nämlich vnser j jekliche Statt der andern Trüw vnd warheit zu leisten, Jr nutz, Ere vnd Frommen zu fürdern vnd schaden zu wänden. Demnach Einandern gegen vnd wider aller- wänklichen, j wär der ist oder sin wirdt, der vnser eutmäder Statt oder die vnsern au lib, an Ere vnd an gut, an laud, an lüten, herschaften, fryheiten, guten Gewonheiten vnd altem herkamen wider ^ Rächt schwachen. 1416 letzen, schädigen oder mit deheinen andern Sachen einichen Gewalt, fräfel, angriff, Mutwillen oder vberfal, wie das jemer sin möchte, vnderstan vnd fürnämen j wölte, zu handhaben, zu schlitzen vnd zu beschirmen, als verr vnser vermögen, lib vnd gut langen vnd gereichen mag. Also so bald die Statt, so also angefochten, gelezt oder zu schadigen > widerstanden wurdt, sich vff Jr eid erkennt, das st wider Rächt airgriffen oder geschädigt sye oder wurde vnd vns die andern Stett sampt oder sonders mit Iren Batten oder bliesen vmb ^ hilff ersucht vnd manet. Das alsdann wir die übrigen Stett, so also gemannt wurden, mit vnserin lib vnd gut vnd allem vnserm Vermögen die Statt, so also gemanet hat, ouch Jr lib vnd gut ^ vnd aller der Iren als Jr rächten geschwornen, ingesäßnen Burger fürderlich vnd ane verziehen sollen hälfen behüten, handt- haben, schützeir vnd schirinen, Alles by vnsern geschwornen ^ Eyden vnd in ganzen guten vffrächten Trüwen, ouch vff vnsern Soften, so lang vnd vyl biß die selb Statt vnd die Iren in frid vnd Ruw gesatzt oder Jro zu Jnländigem zym- ^ lichem gemeinem Rächten wirdt geholfen. Vnd so wir mit Jemandt von manung wägen, wie vorstat, zu krieg kommen, so sollen vnd wölken wir ouch sryden oder bestand nit j anders annäin- men vnd beschließen, dann mit gemeyner vnser von den dryen Stätten rat, müssen vnd willen vnd sunst deHeins wegs. — Vnd als wir, die genannten j dreyg Stett Bern, Fryburg vnd Soloturn vorhin zusamen verbunden gewesen vnd noch sind, vnd nämlichen wir beid Stett Bern vnd Fryburg mit ewigen Burgrächten vnd ^ aber wir beyd Stett Bern vnd Soloturn mit ewiger Bündtniß, deßgelichen wir die zwo Stett Fryburg vnd Soloturn ouch mit ewigem Burgrächten, in wöllichem Burgrächt- j en vnd Bündtniß die, so darinn vorbehalten, eigendtlich gemäldet sind, deßgelichen ander artikel, wie ouch an wöllichen gemeinen dingstetten Rächt gäben vnd genommen, ^ olich redlich erlich Todschleg vnd ander Sachen hariu nit gelüttret, gehalten vnd gebracht, eigentlich erlüttert würden, by dein allem vnd deßhalb wie sich jede Statt vor- ^ hin gegen der andern zuletst verbunden hat, zusampt disem nüwen vergriff vnd burgrächten zu beßruug vnd Sterke söllicher vorangenommen pflichten vffgericht, wölken I wir für vns vnd vnser ewig nachkamen beliben vnd dawider nützid handeln noch fürnämen oder gestatten zu beschächen, das dein zu Abbruch oder lezuug möge dienen, alles j ane mangel, Jntrag oder widerred. — Vnd damit disre früntschaft vnd meyuung nun hinfür zu ewigen zyten bestäntlich sye, beharret vnd dero meiner vergässen j wärd, so söllen vnd wölleii wir, die obgenannten von Bern, Fryburg vnd Soloturn hinfür zu ewigen Ziten je von fünf Jaren zu sünfen, so man die gemeinen Bünde vn- j gefarlich schwert, diß, ouch viiser vordiflg ewig burgrächt viid büiidtniß öffentlich vor vnserm kleinen vnd großen Rat vnd ganzer Gemeynd lassen läsen vnd mit vn- ^ ser aller Eyden, wöllicher Teil das an den andern erfordert, ernüwern vnd gegen vnd an einandery war vnd ficht halten vnd volfüren, alles getrüwlich, erberlich vnd ^ vngefarlich. — Wir sind auch hiemit yberein kommen, diß Burgrücht ,nit vnserm einhüllen Willen vnd gefallen für vns vnd vnser ewig Nachkamen zu inyn- j dern, zu meren, iiach dem viid vns allzit iiiitzlich vud gut wil bedunken. — Vnd des alles zu warem vestem Vrkund vnd ewiger Gezügknuß, so haben wir die genant- s ten von Bern, Fryburg vnd Sölyturn dieser Briefs dryg mit vnser Stett großen anhangenden Siglen glicher wort vnd Substanz vffrichten vnd jeder Statt einen gäben j lassen, Beschächeii Atittwuchen der Cinliff Thuseiit Junkfrowen tag nach Christi unseres Herren geburt gezalt Thuseiit fünffhundert vnd sibentzähen Jgre. Pergaiuenjenc Uzlunde mit aHängxiMy, ^ »»ik.WMM« N abgerissen, Abgedruckt bei Holzer 7«i. 1417 38. Einschluß der Eidgenossen in den Bund gegen die Türken zwischen Franz I., König von Frankreich, und Heinrich VIII., König von England. R5t8, TV. October. IXIINNIU, IV. 1. iNNI. Itsrn' soiivöutnrn, oonoorllutvlin et sonoMsum sst, <)uocl in prsrnisso truotutu puois st -unisitis soinprsüsnclantur ainioi, alliAuti st oontsclsruti ainninin partium subssgusutsr uomiuati, villsliost pro parts ItsAis ^uZIis — — Oomiui Uslvstii sivs Kustsusss st pro parts ltkAis ?rausis — — Doinini Uslvstii. 3S. Erneuerte Erbeinnng zwischen Kaiser Maximilian I. und dem Hause Oesterreich einerseits, dem Bischof und Capitel zu Chur und den drei Bünden in Chnrwalen anderseits. KSR8, RS. December. Cantonsavchiv Gra>lb«nden. Wir Maximilian, von gottes genaden j Erwelter Römischer kayser, zu allennzeiten m erer des Reichs, > in Germanien, zu Hungern, Dalmatien, Croatien :c. Kunig, Erz- j hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundi, zu Brabaunt vund j Phaltzgraue w. an einem, Vnnd wir Paulus, Bischoue zu Chur > vuud der Stifft daselbst vnnd gemain drei) pündt in Churwalhen j annder tayls, Bekennen fiir vnns, vnnser erben vnnd j nach- kumen offennlich mit disem brieue, vnnd thuen kundt aller- > menigclich: Als wir kayser Maximilian vor- uerschinen Jaren > mit Hainrichen, weylant bischouen zu Chur vuud dem Stifft > daselbst , auch den dreyen Pündten in Churwalhen, gemaynig- > lich vnnd samentlich vnns, vnnsern Lannden vnnd lewten vnnd j Inen zu guet vnnd aus sonndern gnaden ain veraingung ^ vnd. pündtnus auf zwaintzigkh Jar lang nach ainander volgendt I gemacht vnd beslossen haben, die auch vnns zu payden taylen, j auch vunsern lanudeu vnnd lewten zu scheinbarlichem nutz > vnnd gueten kumen ist, vnnd dieselb verainigung sich aber auf j yecztkünfftig fünf- zehennhundertisten vnnd zwaintzigisten Jar ennden j vnnd aus sein wirdet, Haben wir demnach In ansehung desselben, > auch daz nu hinfür Wir, vnnsere lanndt, vnndertanen vnnd verwandten s in ewigem frid vnnd ainigkait gegenainander wie'bisher sein j vnnd beleibenn, auch ain tail dem aunderen gueten nachperlichen j vnd genedigen willen, hilf vnnd fürschub beweysen mögen, > gemainigclichen vnnd sam entlichen in dem Namen der Hailigen j dryfeltigkait vnnd vntzertailten ainigkait mit wolbedachtem ^ Muet, zeitigem Rate, rechter wissen vnd aus sonndern gnaden j von newen ain Erbliche vnnd ewige pündtnus, ainigung j vnnd verstandt gemacht, besloßen vnd demselben nachzukumen ^ zugesagt Also: Dieweil wir kayser Maximilian vns vnnd ^ vnnsere liebe Söne vnnd Erben Karoten vnnd Ferdinanden j gebrüeder, künigen in Hispanien :c. auch derselben Erbeserben, > Regierenden Herren vnd vnnserer sürstlichen Graueschafft j Tirol, auch vnnser hcrr- schafften vnnd lennder enhalb des > Arlsperg vnntz an den Bodennsee, in dise verainigung ^ vnnd bündtnuß, 178 1418 Auch wir onus Paulus, bischoue zu j Chur, der Stifft daselbs vnnd drey pündt iu Churwalhen ^ gestellt, eingelassen vnnd beschlossen haben. Das wir > bede tayl in allenn vnnsern geschefften vnnd anliegennden ! sachen in getrewer guetter nachperschafft anainannder halten ^ vnnd beweisen, auch ainer dem andern durch derselben ^ herrschaffteu, Slößer, Stett, lender vnnd gebiet kam angreiffen, ^ beschedigen, vberziehen, noch bekümmern thuen lassen söllen ^ noch wellen, sonnder ob yemands, wer der were, der solichs ^ ze thuen vnnderstennde, dasselb soll yeder tayl nach ^ seinem Pesten vermügen wenndenn vnnd werenn. Vnd ^ wir baid tayl sollen vnnd wellen auch selbs in ewig zeit ^ diser erbainigung, büntnus vnnd verstenndtnus wider ^ ain- ander nit sein, noch frävennlichen tuen in kam ^ weise, sonnder ob sich ainicherley mißhellig vnnd Spenn s zwischen vuns oder den vnnsern begeben wurden, j das wir vnns dann gegen ainander billicher, gemaiuer j vnnd gleicher rechten benüegen lassen sollen vnnd wellen, j dergestalt, wo die Regierende Herren oder ainich Commun j in der obgemelten Grafschafft Tirol vnnd den herrschafften ^ ennhalb des Arlsperg bis an Bodensee oder ainlitzig sonder ^ Personen daselbst zu gedachten dreyen pündten, vnnd Hinwider j gleicherweyse dieselben drey bündt oder auch sonnder j ainlitzig personeun zu denselben Regierenden Fürsten der ^ Grafschafft Tiroll vnnd den herrschafften ennhalb desArle- j pergs bis an den Bodenusee derselben Comun oder ortenn j zusprüch oder aufordrung gewunuenn, darumbe mir zu baiden > feiten giietlich nit betragen werden möchten, so sollen vnd ^ wellen wir vnns yetzo aines vnuerwonndten Obmans oder ^ aber zwayer, nemlichen von vnn- serer yedtweders tayls herrschafften ^ einen landtsessigen Mann, wie das am Pesten angesehen werden s mag, für amen (Obman) füruemen vnd benennen, vnnd für denselben j Obman sollen bede partheyen mit einannder zu Recht kumen, ^ sölicher gestallt: Souer Jr zwenn fürgenommen vnnd benennt wurden, ^ das alsdann yedliche Herrschafften oder derselben Comun vnnd mit- ^ verwandten die anndere parthey fürneme vor dem amen j Obmann, der in der mindern parthey, so beklagt, herrschafft oder gebiet ^ fürgenomen vnnd sein wirdet. Zu söllichem obman soll alweg > yeder tayl zwei: erber, verstendig vnnd vnparteysch Man, j wo vnnd von wann er die nimbt vnnd bringet, zu dem rechten, > so das von dem klagenden an den Obman erfordert wurde, j darnach in Monatsfrist setzen, vnnd dieselben vier Man > sambt dem Obman söllent von yedes Jr Obrigkait gewisen, vnnd j dartzu gehalten werden, zu sweren laiblich ayd zu gott vnnd den > hayligenn, sölliche sachen vnnd spenn, souer Sy die guetlich, das ^ Sy im ansang zu erlanngeu versuecheu vnnd alles vleis ^ darinne fürkeren sollen, nit hinlegen möchten, vnuer- j zogenlich in vier Monaten auf verhörung bayder tayl > gerechtigkeit vnd gewarsame, so sich yeder gegen dem ^ anndern vermaint vnnd getrawt ze gemessen, mit dem j Rechten aus denselben Iren Ayd zu entschaydeu vnnd aus- > zusprechen. Es inöchte ouch ain fach so treffenlich j vnnd smer sein, baid tayl möchten Jres gefallenns ^ den zusatz mit merer lewten ersetzen. Vnd was also > von dem Obman vnnd beysitzeren ainhellich oder mit dem ^ mere vnnder Inen zu Recht erkenndt vnd gesprochen j wirdet, dem sollen» baid tayl one witer fürwort j nachkumen vnnd gnug tun, für alles verwaigern, ziehen j vnnd appelliren. Wann aber die vorgemeldten > gesäten Obman ainer mit tod vergangen oder derselb j sonnst durch ainich zusell zu ainem obman nymer j tangentlich oder leydenlich were, Alßdann so soll auf j yedtweders tayls anzaigen, doch daz dieselben vrsachen der ent- ^ setzung des Obmans für gnugsam angesehen vnnd erkenndt werden, ^ durch baide obrigkait on uerzug allzeit ain anndernn Obman an des- j selben abgestorben oder entsezten statt fürgenumen, benembt vnnd j die billichait, wie obbegriffen ist, von Jme aufgenumen werden. I Wo aber ainlitzig Personen beben taill vnnderthan vnnd verwoundten ^ vordrung vnd zuspruch zusamen Helten vnd gewunuen, daz vnder j dem yeder kleger dem antworter vnnd ansprechigeu nachvolgen solle j in dz gericht, dariun Er gesessen vnnd gerichtzhörig ist, vnnd sich von Jme > das recht 1419 daselbst benüegen lassen solle, an ainich widerred, ^ Es were dan, das ainem daselbst Recht offennlich versagt vnnd rechtlos ^ gelassen vnnd vor äugen sein wurde, alsdann mag derselb den- > selben vor seines Gerichts obrigkeit ersuechen. Vnnd souer Er j daselbst auch nit zu recht kumen inöchte, alsdann so mag Er j witter für sein obrigkait keren vnnd sich desselben,: beklagen, j Vnnd ob sich füegte, daz in ewig zeit diser erbainignng yender sonder j frembd auslenndig Personen, die kainem tayll (wieuil > oder wenig der) verwondt weren. In bemelter vnnser beder partheyen j Graueschafften, Herrschafften, Punndt, Lanndt vnd gebiet knmen I wurden, darzu ainicher vnser beder tail zuspruch vnnd anfordrung I hette, die sollen vnnd wellen wir bed tail, wellicher daz an den andern ^ begerte vnd erfordert mit sambt vnkosten vnd schaden, so darüber anfer- j loffen ist, anain- ander zu bede feiten zu recht handhaben, aufhalten ^ vnd darüber, wie sich nach ordnung vnd dein rechten gepürt, j recht ergeen lassen,,. Vnd souer aber in künfftig zeit durch vnns bede j partheyen oder derselben vögt, phleger, Nichter oder Amann ainich Personen j vmb todsleg, absag oder annder Verhandlungen, wie sich das zutrüg, ^ darumb dieselben verhandle! zu dem Rechten nit gebracht werdenn I möchten, in pann vnnd acht mit recht erkenndt, die in des anndern j tayls Herrschafften vnnd gebieten,, komen wurden, dieselben verhanndler ^ sollen alsdann von derselbenn Herrschafft oder derselben vnndertonen vnnd ^ verwonndten, so pald Inen daz durch den anndern tayl güetlichen > angezaigt ivirdet, dhainswegs aufgehalten noch ainicher fürschub gegeben ^ werden, sonnder so pald das durch ainichen tail begert vnd vorangezaigter ^ maßen vmb aufgeende kosten vnnd schaden Vertröstung gelassen ^ wirdet, daz alsdann dieselben zu recht angenuinen vnnd gegen ^ Inen, wie sich dann vmb solliche Jro Verhandlung auf ^ die vorausgegangen pann vnnd acht gepürt, gericht vnnd gehandlet ^ werden. Wir sollen vnnd wellen auch > aus vnnd durch ains I yeden desselben Land, Sloss, Stett vnd gebiet zu freyem vaylen j kauff in allem dem die „otturfft erfordert one verpott zngceu > lassen, hierinne gottes gemalt vnnd Herrn not anßgesloßen vnnd j daz solich ekraufft gnet kam des andern veinds weiter j zugeen lassen „och zu kauffen geben in kain weise. Vnd ^ daz die straffen zu beeder seit an new aufsetz oder beschwer»,,g j ainicher neuer Mewt, zöll oder annder auflegungen, dann > wie beed tayl der gegen anndern lewten zuthun geprauchen, j offen vnnd frey vnd söliches trewlich vnnd vnngeuerlich gebraucht j vnnd gehalten werden. Vnnd ob sich auch in künfftig zeit, j daz yedweder tail von de», anndern Zu hilf in kriegsnöten j knecht vinb sold begern vnnd erfordern zutragen wurde, so sollen j vnd wellen wir sölich knecht, die willig, gern vnd aus aigner j bewegung vmb sold reysen vnnd ziehen wellen, on verpot, j auch frey vnnd vuuerspert zuziehen lassen, vnnd soll darin,,e, ^ so die also von yedwederenn tail zuziehen begert, aller vleis, damit j sölich knecht den, begerenndenn verfolgt, angelegt vnd gepraucht j werden, doch nit verrer noch weiter dann in yetz bestimbten j vunsern kraissen, Grafschaften, Herrschaften, Lannden, pündten ^ vnd gepietten zu geprauchen schuldig sein, vnnd auch vunser > yedtwederm tayl hier June vorbehalten», wellicher derselben tail j krieg, vnnd seiner knecht selbs notdurfftig were, hette, so ^ ,nag alsdann derselb seine knecht Mit verpot wol anhaimisch j behalten,, oder, souer die verruckht weren, von dem anndern j tail widerumb mit verpot an des anndern tails Irrung j abfordern,,. Vnd wellicher tail des andern knecht prauchen j wirdet, derselb solle demselben des andern tayls knechten ^ yedc», ain Monat für Sold zween gülden Neinisch zusambt der j Lifrung oder aber für Sold.„und Lifrung vier Gulden Neinisch, j waz dann de»,selbem tail, so die knecht brauchet, am süe- j gelichisten sein welle, geben,,. Vnd souer Es sich > auch in künfftig zeit diser erblichen,, ainigung begeben, > daz wir bede tail samentlich in krieg oder vechd komen ^ wurden, daz alsdann yedtiveder tail dhainen frieden oder j bestenntliche» bericht gegen denselben anneiniueu noch besliessen j solle, Es sey dann zuuor mit des Anndern tayls State, Beisein, j wissen vnd willen vnnd bede tayl gemainigclich darjnne > 1420 verfasset vnnd dhainer von dem anndernn ausgestoßen, bescheenn. j Vnd souer (wir) kayser Maximilian, oder vnnser erkenn anigen s kriege vnnd knecht aus den dreyen pündten Key vnns hetten, ^ so sollenn vnnd wellen wir Sy auch, wo wir ainichen friden j annemmen wurden, darum besliessen. Vnnd wo I ainich Spenn vnd Irrung zwischen vnns Römischer kayser ^ vnnd vnnser erben, vnnser fürstlichen Graueschafft Tirol, j auch vnnser vorderen herrschafften vnnd landen ennhalb des j Arlpergs bis an den podensee, dergleichen vnnser Pauls, j bischoues zu Chur vnnd vnnser nachkumen vnnd vnnser der ^ gedachten» dry pündten in Churwalhen obrigkaiten beruerendt, ^ zutragen vnnd fürfallen wurdenn, so sollenn vnnd wellen wir > alsdann soliche Spenn vor ainem bischouen zu Costentz, j als von baiden tailen erweltem obman mit sambt seiner andacht ^ freundt- schafft vnnd fürstlichen genadenn, von abgedachten baiden tailen j geleichen zuesatz, guetlichen wo aber dieselb nit verfangen ^ werden» möcht, alsdann das derselb bischofe mit sambt j dem gleichen zuesatz daz götlich Recht vor äugen neinmen solle, ! rechtlicheil austragen», vnnd solcher rechtlicher entschid solle j von Vnns beden partheyen one ainich weiter hindersich bringenn, I waigern noch appellation, angenumen vnnd gehalteir werdenn, s alles getrewlich on argelist vnd geuerde. Vnd in söllichen j obgemelten Artiklen, Ainigung vllnd pündtnus solle Vnnser ^ yedem tail ausgesloßenn vnnd vorbehalten sein der heilig ^ Stuel zu Rom, daz heilig Römisch Reich vnnd ains yeden j tails pundtsverwondten, damit derselb vor aufrichtung ^ dieser erblichen verainigung verwandt vnnd verpunden j gewesen, dartzu vnnsers Paulsen, gegenwärtigen, vnnd s aines yeden künfftigenn bischofs zu Chur vnnd desselben Stifft j geystlich freyhaiteil. Vild insonders so haben wir kayser I Maxiinilian für Vnns vnnd vnnser erben gegen dem gedachtein s Bischofe zu Chur vnd Stifft daselbst, auch den dreien pündten ^ in Churwalhen, daz wir Cleua vnnd Veltlin, ^ dieweil vnnd so lanng sölliche iil der gedachteil dreier pündt gwalt, handt j viliid mit Jneil iil pündtnus sein, durch bemelte vimser fürst- ^ liche Grasschaft Tirol vnnd die vordern vnnser Stett vnnd Herr- s schaften eimhalb des Arlperges bis an den podensee nit zu überziehen, I noch selbs durch dieselben zu gestatteil bewilligt vnud zugesagt, j Auf soliche alles haben wir oft gemelter kayser Maximilian j des abgedachten» bischoues vnnd stifft zu Chur, auch der > dreyer pündt in Churwalhen» guetwilligkait augesehen vnnd ^ Inen llll hinfür alle Jar, so lang sölich püildtnuß lmd > Erbaiiligung vntzerprochen gehalten, yedem plmdt iil- ^ sonders von vnnd aus vnuserer Camer zwayhundert Gulden ^ Reinisch, daz sich alle Jar sechshundert Gulden Neinisch lauffen wirdet, j alls sondern gnadenn zu geben bewilligt vnnd Inen dieselben ^ Sechshlindert Guldeil jerlich auf Sand Marteinstag gen s Chur zu überanntwurtenn zugesagt, die Sy ouch an hewt dato j als zu dem ersten Jar emphanngen haben. Vnnd dagegen ^ soll die vorgemelt aufgericht zwaintzig jerige verainigung ^ hiemit tod, ab, crafftloss vnnd vernicht (sein). Doch wellen wir ^ vnns vnnser Obrigkait, herrlichkait vnd Gerechtikait, so j wir zu und in den acht gerichtenn als zu vnnser» aigneil > vimderthallen vild lewten haben, So auch mit diesen dreyen j pündten verwandt vnnd in pündtnus sein, vorbehalteil. ^ Vnd nachdem wir Pauls, bischof zu Chur, auch der Stifft ^ daselbst, vnnd wir Gotzhaußlewt vnnd die vom ober» j gramen Pundt bisher durch seiner kay- serlichen Majestät j Lenilder, Slößer, Stett vnnd gepiet allennthalben ,nit halber > zollfreyuilg gefaren vnnd durchgelasseti sein, die solle nu ^ hinfür allennthalbenn gegeil vnns aufgehebt vnnd ab ^ sein vnnd wir die Jnmassen wie aililder zu bezalen schuldig seül, das j auch ail hewt dato mit vnns also angefangen werden > vnnd wir thun sollen vnnd wellen, doch so sollen die acht gericht, ^ so vormals mich mit zollfreyung begäbet, hierjnne ausgesloßeil ^ sein. Es soll auch der vertrag, so die von Veltkirch ^ vnnd Chur vormals mit ainannder gemacht vnnd besloßen habenn, ^ bei seinen crefften beleiben. Daz alles wir zu beden tailen ^ nu hinfür in ewig zeit vnzerprochelich, vest vnnd steet I zu haltenn vnnd dawider in kam weys noch weg zu tun > ainander 1421 zugesagt vnnd versprochen haben, dartzu vnns j got sein gnad sennden vnnd verhelffen welle. Vnd j des zu warem vestem vnnd stetem vrkundt so haben wir ^ kayser Maximilian vnnd wir Paulus, bischoffe zu Chnr > für vnns vnnd vnnser Stifft vnnd wir die vom obern ^ gramen pundt vnnd wir bnrgermeister vnnd Nat s der Statt Chur für gemayn Gotzhaws vnnd wir von den j zehen gerichten für vnns, vnnser erben, nach- kumen j vnnd verwandten vnnser yeder sein «igen ynnsigel ^ hier an diesen briev, der zween in gleichem lawt gemacht j vnnd yedem tail ainer gegeben, gehenngt. Der geben, j bescheen vnnd beslossen ist am Mitwoch vor dein heyligenn ^ zwölffpotenn Sanndt Thomas, was der fünffzechendt ^ tag des monats Decembris nach Cristi, vnnsers lieben I Herren gepnrde fünfzechennhundert vnnd iin achtzechen- > den, vnnserer Reiche des Römischen im drey vnnd dreißigsten j vnnd des Hungerischen im Newn vnnd zmaiutzigisteu Jaren. Pergam. Urkunde mit suns anhängenden Siegeln. Burgrecht der drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn mit der Stadt Besancon. Bern. RSR8, T4. December. Archiv Krciburg. Wir die Schultheißen, Rät vnd Bürger des kleinen vnd grossen Rats der Stett Bern, Fryburg vnd Solothurn Lossner Bistnmbs, vnd wir die Regenten, Rät vnd Burger der Statt vnd gemeind von Bisantz dem andern teil, wollen durch diß Jnnhalt mengklichen zu müßeil vnd offenbar sin, das wir vß sundern guten vnd loblichen anzöugungen, vnser gemütt harzn int vnbillicheil bewegeild vnd bestmder ouch, damit jede vnser parthyen by Iren Herrschaften, landeil, ärdtrichen, gebietten vnd besitzungen, so vns der vittödtlich Gott vß siner Milte vild güttigkeit verlichen vnd zugefügt hat, an jemans letzung, betrübung vnd beswärd beliben und beschirmt, ouch den vnseril dahär vrsach früutlicher zllsamen Wandlung vnd haudtthierung werde gebeil, mit guter betrachtung vuder vns vnd zittigem vorgehaptein Nat zu nachfolgeiider gemeiner frül,tschaft, Einlmg vild verstailtiluß sind kommen, in maß, form vnd mit Clausulen, wie die Harnach stannd und also sind: Vild nämlichen des Ersten, So nämen und empfacheu wir die genannten Schulthessen, Rät vnd burger des kleinen vild großeil Rats der Stett Bern, Fryburg vnd Solothurn die jetzgemeldten Herreil Regenten, Rät vnd Burger der Statt vnd gemeind von Bisantz zu vnser Stetten waren vnd jngeschribnen Burgern, wöllich Burgrächt ouch wir die selben Regenten, Rät vnd Burger der Statt vnd gemeind von Bisantz, denen dann durch die Rhömischen abgangnen keiser vnd künig ,lachgelassen vnd fttrsächung getan ist, das wir zu vnser beschirnulng vnd behütung mit alleil vnd jeden Personen, unschädlich der gerechtigkeit vild Eer des Nichs, Verbindungen vnb verkomnus volziechen vnd annämen mögen, hiemit bekennen empfangen vnd vffge- nomen haben. Hinwider so Möllen ouch wir die jetzgemeldten Regenten, Rät vnd Burger der Statt vnd gemeind von Visantz die genannten Herren Schultheßcn, Rät vnd Burger der Stett Bern, Fryburg vild Solothurn zu vnser Statt Bisantz glichen bürgern nach Gewaltsame vnser fryheiten angenommen, empfangen vnd gefasset haben. Vild in crafft diß Burgrächtens so verbinden wir uns beid teill, jede der andern parthy Eer vild nutz nach vnserm vermögen zu beHütten, zu beschirmen vnd zu fürdern vnd Jr schaden vnd schwächung zu ver- 1422 kommen und alles das zu erstatten, das getrüwen vffrechten Bürgern ziinpt vnd zustat, alle geuerd, betrug vnd faltsch vffsatzung hindangesetzt. Vnd ob sich zu dehetnen künftigen zitten begeben, das jemand vß fräffenlicher türstigkeit, ouch wider Rächt vnd billigkeit vnderstan vnd fiirnämen würde, vns die bemeldten der Stett Bern, Fryburg vnd Solothurn oder vns die genannten Regenten, Rath vnd Burger der Statt vnd gemeind von Bisantz in gemeind oder sonderheit zu bekriegen., zu überfallen oder vnderzutrucken oder an derselben vnser Stett Freiheiten, Privilegien, gerechtigkeiten, Herrlichkeiten, landen, güttern oder besitzungen zu letzen, das alldann jede vnser parthyen fryen willeil sol haben, der andern parthy also überfallen vnd beleidigst, Hilst, bystand oder beschirmung mitzuteillen vnd harinn zu thund vnd zu handeln als sich Jrem gefallen nach wirt gebüren. Aber wir die genannten Regenten, Rät vnd Burger der Statt vnd gemeind von Bisantz füllen in dheinen wäg, ouch vß dheiner vrsach krieg oder derselben anzöug bewegen, fürnämen oder zulassen noch zu beschächen verwilligen, durch vns oder die vnsern oder sunst jemand anders an der obgemeldten Herren Schulthehen, Nätt vnd Burger der Statt Bern, Fryburg vnd Solothurn rat, betrachtung vnd verwilligung. Ferrer ob zu dheinen künfftigen ziten, diewil diß Burgrächt bestand hat, sich begäbe, das zwüschen vns, den Regenten, Räten vnd Burgern der Statt vnd gemeind von Bisantz vnd vnsern Widerwertigen etwas betrübung, zweyung vnd beschwärd erwuchsen, dahar dann kriegsvffrur möchten endtstan vnd derselben vnser widerwertigen Einer oder mer sich vnser der Schulthessen, Rät vnd Burger der Stett Bern, Fryburg vnd Solothurn rächtlichen Erkanntnuß vnderwürffig machen vnd derselben on alles appellieren wollten geleben, alldann so söllent wir die vilgenannten Regenten, Rät vnd Burger zu Bisantz von aller gewaltigen Übung stan vnd den Erkanntnussen der yetzgemeldten Schulthessen, Rät vnd Burger der Stett Bern, Fryburg vnd Solothurn zu glycher wyß vnderwürffig machen. Item so ist verkommen, das die Statt Bisantz, ouch all vnd jeglich derselben Statt Slösser, Stecklingen, Stett vnd weriuen vns den genannten der Stett Bern, Fryburg und Solothurn, ouch vnsern tüten vild gewapnoten von vns vnd vß Vilser befälch, ouch vou vnser geschäfften wegen vßgesannt, es sye zu gand, zu wonen vnd widerzukereu, so dick vnd vil das nodt ist, offen solleil sin, doch also, das bezalt werde so sich zu bezallen gebürt, ouch ane der vnderthan vnd Jnwoner schaden, letzung vnd Entgeltnuß, vnd also das die gewapnoten vnser der dryer Stett in komlicher zal vnd geteilt Iren zu vnd Jngang habent. Es sol ouch dheiuer vnser parthyen der andern parthy viend vnd widerwertigen wüssentlich enthalten, noch in Iren landen vnd gebietten gedulden, sunder dieselben vsserthalb halten, doch der parthy, so Recht anruffte, dasselb so dick vnd vil das not ist mitzuteillen. Vnd damit zwüschent vns den vilbemeldten parthyen vnd vnsern» vnderthanen von Mangel wegen des Rechtens dheiu Irrung oder klag vfferstande, So ist verkommen, ob in künftigen zitten zwüschent vns denselben parthyen Irrung, klegt vnd ansprachen erwuchsen, das wir alldann in der Statt Nüwenburg zusammen kommeil vnd allda vor den zugesatzten, durch vns zu erwöllen, Recht geben vnd nämmen, also das in jeder Statt Bern, Fryburg vud Solothurn Eiller vnd in der Statt Bisantz dryg dargeben sollen werden, besonder wo die Irrungen vild zusprüch die genannten Stett ingemeind berüren oder ob ein sundrige Statt gegen der Statt Bisantz oder harwider zu handlen hette, Aldann vm jedem teilt Einer, wie vorstat, erwelt werden, wellich zugesatzten by Verbindung öffentlicher Eidspflicht nach verhören gestalt der fachen vnd ansprachen, auch der parthyen fürwändungen vnd Beschirmungen, es sye rechtlich oder früntlich mit willen der parthyen erkennen vnd vßsprechen sollen das, so das Recht, die billigkeit vild verminst vordrot. Vnd was also durch 1423 Si gemeinlich oder den mertail erkennt vnd vsgesprochen muri, söllen wir, die parthyen, halten vud demselben geläben, nachkommen vnd genugthun on alles appellieren, vßziechen vnd widersprechen. Ob sich aber fügte, das die zugesatzten, wie vorstat erwöllt, in Jr erkanntnuß vnd vßspruch nit einhäl, sunders sich wurden zwöyen, alldann so soll vnd mag der cleger einen obmann in der Statt Biell erwöllen, der sich zu glicher wyß bi sinem Eyd verbinde, die beladnuß des vsspruchs an sich zu nännnen vnd alles das zu erfüllen, so hievor von den zugesatzten ist gemeldet. Ob aber zwüschen sundrigen Personen vnd vnderthan clegt vnd Zuspruch erwuchsen, ob dann beid teill vnser dero von Bisantz vndertan vnd vns den dryen Stetten Bern, Fryburg vnd Solothurn nit zugehörig wärent, alldann vnd in söllicher gestalt. So söllen wir die Regenten, Rät vnd Burger der Statt Bisantz das Recht vnd Erkanntnuß der fach üben vnd bruchen, als wir'dann bishar gewannt haben zu thun. Ob aber eintwädere derselben sondrigen Personen einer der dryer Statt vnderworffen vnd die andere vns denen von Bisantz zugehörig wäre, Alldann so soll der Cleger dem antwurter nachfolgen in sine gericht vnd Inn fürnämen vor sinen ordenlichen Richter vnd desselben Erkanntnuß, so er in zwöyen manots fristen tun sol, geläben, nachkamen vnd gnug tun. Vnd ob der Richter des Orts vß boßheit sin vrteil Verzuge, so mag der Cleger den antwurter in der Statt Nüwenburg als einer gemeinen dingstatt vor den zugesatzten vnd obman fürnämen vnd sol ouch der antwurter daselbs erscheinen vnd dem rechten statt vnd gnug tun wie vorstat. Ob aber ein sundrige person vß vnsern vndertanen vordrang vnd ansprach hette wider eine oder mer der genannten vnser vier Stett, dieselb sondrig person sol vnd mag die fach fürnämen in der Statt Nüwenburg vnd vor den zugesatzten vnd obman, wie obangezöügt ist. Item so ist verkommen, das jede vnser parthyen der andern parthy vnderthan, burger vnd koufflüt mit Jr kouffmannschaft, güttern vnd geschefften in siner Oberkeit getrüwlich sol behüten vnd beschirmen. Inen vnd Iren Personen, dienern vnd gittern, ob es nodt wurde, fry, sicher geleit mitteilten vnd vor allein gemalt sovil vns möglich ist versechen. Demnach so sollend beider teill vndertan, kaufflüt vnd fürer der kouffmanschast vnd güter in bezalung Zolls vnd geleits vnd anderer dergleichen Tributen vnd beladnussen in den genannten Stetten Bern, Fryburg, Solothurn vnd Bisantz gerüwiget, fryg vnd ledig sin vnd beliben, doch also das si Jr eigen ding vnd konffmanns gütter füren vnd mit dheinem vßlendigen teill gemein oder gesellschaft haben. Es söllen ouch wir die vil genannten parthyen, vnser lütt vnd vndertan die andere parthy, ouch derselben lütt vnd vndertan in vnsern landen vnd herschafften nit hinderhalten, verbieten, verpfänden noch arrestieren, dann vmb gichtig schulden oder die dann durch glaubwürdig Briefs vnd Rechenbücher oder kunt- schafft bewärdt mögen werden oder vmb mißthat, ob die durch jemand in des andern kreisen begangen wärent, dieselben mögen hinderhalten vnd gestrafft werden an dem änd, do si Jr verwürkung habent begangen, wie dann söllichs bißhar in bruch vnd Übung ist gewäsen. Zu glicher wyß ist versechen, das dheine vnser parthien, noch derselben vndertan die andere parthy oder derselben vnderthan mit dheinen geistlichen oder vßlendigen Rechten ersuchen, bekümbern oder anlangen sol, durch sich oder annder, dann allein vmb offen wucher vnd Eeliche Verpflichtung. Vnd ob annders gehandelt wurde, derselb sol durch flu oberkeit oder dero ampthaber vff der andern parthy erforderung bezwungen vnd getrengt werden abzustand vnd den anwurter vor sinen ordenlichen Richter fürnämmen vnd Im darzu allen kosten vnd schaden abzutragen, alle gefärd vnd arglist hindangesetzt. 1424 Zuletst so wöllen wir das diß Burgrächt xv Jar lang bestan vnd nit witter, dann mit willen vnser beiderteyl erstreckt vnd daby onch von fünff Jaren zu fiinffen mit offen Eiden In den genannten vier Stetten vnd bywäsen vnser botschaft, onch vor Schulthessen, Regenteil, Räten vnd Burgern ernüwert vlld bestätiget sol werden. Bild Harum von wegen Vilser, Schulthessen, Rät vnd Bürger der Stett Bern, Fryburg vnd Solothurn wärdeil vßgeschlossen vnd vorbehalten vnser heiliger Vater der Vapst, das heilig rhömisch Rich, ollch vnser nüw vnd alten puntgnossen vlld Eydtgnossen vnd all vnd jegklich vnser Burger vnd annder, mit deneil, ouch Iren vordern, wir vff diseil tag Enning, verstäntnuß, plliltnllß, Bllrgrecht vnd ander Verpflichtungen angenommen, die wir hiemit für genempt Möllen haben. Voil wägen aber vnser, der Regenten' Räten vnd Burgern der Statt vnd gemeind von Bisantz werdent vßgeschlossen vnd vorbehalten der heilig Stul zu Rom, das heillig römisch Rich, all leiser vnd küng des Richs, wellich leiser vnd küng des Richs wir als vnser oberkeit erkennen, ouch die durchlüchtigen Herren grasten vnd gräffinnnen von Burgund, die Würdigkeit des Erzbistumbs, ouch die Alchen von Bisantz, deß- glichen die Lechenherren des Heilligen Richs, so in der Statt Bisantz das Rächt füren vnd von wöllichen das Recht für vns, die genannteil Regenten vnd Rät, wann söllichs begert, an alles appelliereil gewisen wirk gegenwärtig vnd kttnfftig. Vnd der dingen aller vnd jeder zu bestand vnd sicherheit, So haben wir die vilgenannten Schulthessen, Rät vnd Burg er der Stett Bern, Fryburg vnd Solothurn, ouch wir die Regenten, Rät vnd Burger der Statt vnd gemeind von Bisantz diß Briefs darumb vierfacher gestalt vffgricht, deneil wir ouch ttachzukominen by guten trüwen an Statt geschworner Eid verheißen mit vnser Stetten anhangenden Siglen verwaren vnd bekrefftigen lassen. Beschächen in der Statt Bern viZilia natiuitatis Donckni wostri oto. xviij". Das Original fehlt. Das Freiburger Archiv besitzt eine gleichzeitige Copie, welche dann auch, wie die bei jedem Artikel nachgetragenen Bemerkungen zeigen, bei der spätern Erneuerung benützt worden ist. Im Verner Bundbuch II. 450 steht außer dem deutschen Text auch eine lateinische Version dieses Burgrechtsvertrages. Der Rothweilerbnud. Zürich. RSRS, « April. Staatsarchiv Lncern. Ju dem nameu der Helgen, loblichen driualtigkeit, Gott des vatters, gott des sunes vnd got des heligen geistes, amen. Ewig ding vnd ewige früntschafft sol man bestetigen vnd beuestnen mit geschrifft, vinb das won des meniltschen gedennke vnd natnr krank vnd blöid sind vnd in dein louff des zittes ver- ^ geinglich vnd wirt ouch zergenglicher dingen bald vergessen. Vnd darumb das dise ewige fründtschafft einen guten ansang gewynn, ein besser mittel vnd das allerbest ennd, vnd das söllicher fründtschaft zu ewiger zit niemer mer vergessen werd. So künden vnd verjechent ^ Wir die Bürgermeister, die Schultheißen, Amman, Ret, Bürger vnd landtlüt gemeinlich diser nachbenempteu stetteil vnd lender, nämlich Zürich, Bern, Lucern, Vre, Schwyz, Vnderwalden ob vlld nidt dem kernwald, Zug mit dem vsseru mnpt, so darzu gehört, Glarus, Basel, Fryburg, Soloturil, j Schaffhusen vild Appeilzell eiils, Ouch wir, der Bürgermeister, die Net, Zuufft- 1425 Meister vnd gantze gemeind der Statt Rottwyl andern teils. Allen denen, so disen brieff ansehent, leßend oder hörend lesen, nn vnd hinnach, das wir gar eigentlich angesehen vnd sonderlich be- j trachtet habent sölich trüw, liebe vnd fründtschafft, so vnser vordern vnd ouch wir langezit mit einander gehept Hand. Vnd vmb das nn dieselb fründtschaft zwüschent vns mit guten trnwen ewiklich beuestnet vnd bestet werde. So habent wir mit gutem willen, zittiger vorbe- ^ trachtung vnd ganzem einhelligem Rat, durch nutz, frommen, schirms vnd friden willen vnser aller vnd aller vnser nachkamen libs vnd guts der vorgenanten vnser Stett vnd lender, ouch durch nutz vnd frommen willen gemeinlich der landen ein ewige fründtschaft j mit einander gemacht vnd sind der gegen einander Zugegangen, Also das wir die obgenannten eydtgnossen von Stetten vnd lendern, die obgenannten Burgermeister, Net, Zunftmeister vnd ganze gemeind zu Rottwyl vnd alle Jr nachkamen zu vnsern ewigen eydgnossen ge- ^ nommen vnd empfangen Hand. Wir obgenanten Bürgermeister, Ret, die Zunftmeister vnd ganze gemeind gemeinlich zu Rottwyl sigend ouch für vns vnd all unser nachkamen der obgenanten eidgnossen von Stetten vnd lendern ewig eydgnossen worden mit solichen ^ warten vnd gedingen als hernach an disem brieff eigentlich geschriben stat. Dein ist also: Des ersten: Were das wir die obgenanten Stett vnd lender alle oder vnder vns kein stat oder land besonder, nn oder hinnach mit Yeinand, wer der were, Mißhellung oder > krieg hettind oder gewunnint, welicher Statt oder land vnder vns den vorgeseidten eidtgnossen dann Mich krieg bernrend vnd angend, dieselben söllent dann gewalt haben, vns die vorgenannte!? von Rottwyl, Burgermeister, Net vnd Burger oder vnsern > Burgermeister besnnder vmb hilff zu manen, vnd sollen wir, dieselben von Rottwyl, dem oder denen, so dann gemandt Hand, nach der manung vnuerzogenlich vnd on alle widerred mit vnsern liben vnd mit vnserm gut vnd mit vnser macht, die wir dann j gehaben mögent, zu Inen oder anderschwohin, dahin wir dann gemandt sind, ziehen vnd Inen beholfen vnd beraten synn vnd Jr siend helfen schädigen vnd darzu vnser bests vnd wegsts thun, als ob die Sach vnser eigen fach were, getrttlich vnd on all ge- j uerd, vnd sollent onch die hilff genzlich in vnsern costen tun, wie dick das zu schulden kumpt, one der obgenannten vnser eydtgnossen costen vnd schaden, vnge- uarlich. — Were ouch das die obgenannten vnser eydtgnossen von Notwyl fürbaßhii? mit yemandt, ^ wer der were, von Jrs zirks vnd Jrer oberkeit wegen, wie dann ein Stat Notwyl das diser zit, dat dis brieffs inn hends hat, oder das Sy daran vnd darynn oder sust in ander weg Jemas gewalticlich vnd wider recht bekrenken vnd von dem Iren trengen > weit. Stoß oder krieg gewunnent vnd sy dächte, das sy darum vnser hillff notturftig werint, das mügent sy vns In stett vnd lender mit Iren boten oder brieffen in vnser Ret verkünden vnd zu müssen thun, dann sollen wir die vorgenannten eidtgnossen ^ den obgenannten vnsern eidtgnossen von Notwyl vnser hilff vnuerzogenlich zusende,? vnd Inen mit guten trüwen beholfen vnd beraten ff?> vnd sy by dem Jrei? in dein zirk vnd n? der mas, wie obstat, schützen, schirmen vnd handthaben, vnd wieuil ^ wir Inen von vnsern Stettei? vnd lcndern zu hilff sendent, daran söllent wir, die obgenannten voi? Rotwyl ein Benügen haben. Vnd sölich hilff solle?? wir die obgenanten Eidtgnossen den bemeltei? vnsern eidtgnossen von Rotwyl in vnsern costen j thun, vngeuarlich. — Wir die obgenanten von Notwyl söllent ouch Mit niemand keine?? krieg anfache?? vnd onch niemand vssethalb der eidtgnoschaft ii? keinen krieg beholfen noch beraten sin on der obgenanten vnser eidtgnossen Stettei? vnd lendern j aller gemeinlich oder des merteils vnder Inen Rat, gunst, müssen vnd willen. Ob aber wir die von Rotwyl ylend init roub oder sust beschädiget oder angegriffen wnrdent, mügent wir mit frischer that nachylei? vnd vns der gegenwer gebruchen i dein vnsern Jnzukomen vnd dannethin witer mit der obgenanten vnser eidtgnossen Stett vnd lender Rat vnd gefallen handeln, 01? geuerd. Vnd wenn ouch sach ist, das sich krieg erhebend vnd wir beidteil mit I42K einander darin sitzend ^ vnd man sold git oder püdten, dann sol vns den von Rotwyl oder den vnsern mit- getheilt werden, wie andern vns den eidtgnossen mitgeteilt wirt nach anzal der lüten vnd gelegenheit vnd gestalt der fachen vnd hendlen. — Vnd were das wir die ^ rietzgenanten von Rotwyl mit yemas vtzit zu schaffen hettind oder gewrnrnend vnd vns der oder die von kriegen oder so wir mit Im oder Inen zu kriegen kemint, sölliche gliche, billiche, völlige Recht bütte, das vnser obgenante eidtgnossen gemeinlich oder der merteil vnder ^ Inen bedüchte, das es Inen vnd vns erlichen were, das wir der Rechten eins vffnemen söltind. So söllent wir es thun vnd Inen darum gehorsam vnd geuölgig sin on widerred. — Wir die obgenanten von Rotwyl noch vnser nachkomen söllent vns onch ^ zli niemand, weder zn Herren noch stetteu yetz noch in künftige ziten verpinden mit keinen gelüpten noch eyden on der obgenanten vnser eydtgnosseu von stetten vnd lendern gemeinlich oder des merteils vnder Inen Rat, gunst, müssen vnd willen. ^ Wnrdiut onch die obgenanten vnser eidtgnossen, Stett vnd lender, hynnethin jemer mit einander mißhellig vnd stößig oder vnder Inen kein zwei örter gegen einander besonder, das got ewiclich wende vnd mit sinem gütlichen frid vnd gnaden daruor ^ sin well. So mügcnt wir die obgenanten von Rotwyl durch vnser Botschaften, die wir darzu schickend, wol besuchen, ob wir sy mit fründtschaft mit einander gerichten möchtind. Möchte aber das nit gesin, was dann der merteil vnser obgenanten ^ eidtgenossen in den fachen fürnimpt, das söllent wir mit Inen fürnemen, ob sy vnser darzu begerend, on all geuerd vnd widerred. — Wir die obgenanten von Rotwyl vnd vnser nachkomen söllent vnd wellent ouch nun hinsüro bemelten j vnsern eidtgnossen, stetten vnd lendern gemeinlich vnd sunderlich, gewertig vnd gehorsam sin, trülich vnd vngeuarlich vnd Inen die stat Rotwyl offen lassen sin zu allen Iren nöten, geschefften vnd fachen, darin zesind, dardurch zuzühen vnd wid- ^ eruinb hardurch, wie Inen das fügklich vnd eben ist, on widerred vnd Inen vmb Jr gelt bescheidnen kouff, ouch essen, trinken vnd anders, so sy notturftig sind, geben. Deßglichen söllent wir eidtgnossen, stett vnd lender, vnsern eidtgnossen von ^ Rotwyl harwider ouch thun vnd sy dermaßen ouch halten wie obstat. Gefügte sich ouch, das yeman, wer der were, keinen der vnsern, so zu beiden teilen gehört, angriffe oder beschedgote on recht oder das sy jeman, wer der were, mit dem oder denen ^ wir beidteil yez zu schaffen hetten oder gewunint, sich von vns beidenteilen gemeinlich ald sonderlich glicher billicher Rechten nit benügen lassen wellen, vnd das der oder dieselben in vnser Stet, lender, gericht oder gebiet kemend, den oder die- ^ selben, alle Jr Helfer vnd diener, Jr lib oder gut, sol man hefften vnd angriffen vnd dartzu thun nach aller notturft, das sy sölichen schaden ablegind vnd widerkerind, vnd daby sich glicher billicher Rechten benügen lassint, onverzogenlich vnd on all ge- ^ uerd. — So ist vmb geltschuld vnd vmb sölich fachen beredt, das darumb yederman von dem andern recht nemen sol an den enden vnd in den gerichten, da der ansprechig gesessen ist vnd hingehört, on all geuerd; wol sinen rechten gelten, gülten oder j bürgen, der Im darumb gelopt vnd verheissen hat, mag einer verhefften vnd verbieten, on all geuerd. — Vnd vinb Zins, den mag jederman vordem vnd inzichen als bishar gewonlich ist gewesen, on geuerd. Vnd todschlag, fräffel, bussen, erbfäll vnd ^ derglich fachen, die söllent gericht vnd berechtiget werden nach gewonheit, gesetzt vnd recht der gerichten vnd oberkeiten, da sölliche beschechent oder gefallent, Also das die pundtnus daruor nieman sol schirmen noch behelfen in keinen weg. — ^ Sunderlich ist ouch von vns beiden teilen beredt vnd eigenlich vorbehept, das yede Stat, yedes land, yede veste, yedes dorff vnd yeder hoff, so in diser pundtnus ist, by allen Iren rechtungen, fryheiten, ehaftinen, alten guten gewonheiten, gerichten, zwingen, j bannen vnd Harkomen söllent bliben als sy bishar vnd in diese puntnus sind komm vnd ein yeder hat harbracht, doch das diser pundtnus in allweg gnug geschech. Es sol ouch entwedrer teil vff den andern, noch die sinen, kein 1427 nüwrung mit > zollen noch anderm nit leggen noch fürnemen, besunder das gehalten werden wie bißhar. Vnd Mit sunderheit so sol ein Stat Notwyl vnd die Iren mit zoll vnd gleit, onch anderm derglich in tütschen vnd weltschen landen gehalten werden als ander wir > eidtgnossen vnd die vnsern, soser die brieff vnd gerechtigkeit, die wir eidtgnossen von stetten vnd lendern gegen yemas habent, das mügent erliden vnd zulassen. — Vnd nämlich sol yeder teil dem andern feylen kouff lassen zukommen on geuarlich vff- j halten vnd beschwerd. — Bescheche ouch, das wir die obgenanten stett vnd lender gemeinlich oder kein ort vnder vns besunder mit den obgenanten von Notwyl oder sy mit vns gemeinlich oder vnder vns kein Stat oder land besunder stöß oder mißhellung ^ gewunnent, das got lang wende, darumb sollend wir beid teil zu tagen komen gen Baden in Aergöw, vnd söllent wir die obgenanten Stet vnd lender gemeinlich oder vnder vns eins besunder, so dann stöß mit vns, den von Notwyl, oder wir mit Inen Hand, j zwen erber man, vnd ouch wir die von Notwyl zwen erber man vß vnsern Räten vmb sölh stöß setzen. Dieselbeil vier söllent dann schweren gelert cid zu got vnd den Heilgen, die sach vnd die stöß vnverzogenlich vßzerichten In der Mynn oder ze dem Rechten, j ob sy die Mynn nit finden möchtind, vnd wie es die vier oder der merteil vnder Inen zu dem Rechten vßsprechend, das söllent wir zu beidersidt war vnd stät halten, vngeuarlich. Were aber das die vier, so darzu geben, stößig wurdint vnd sich glich teilt- ^ ind, so söllent sy by den eiden, so sy der sach halb geschworen Hand, in der Stat zu Sant Galle,: oder in der Stat Mülhusen vß den kleinen Reten daselbs einen gemeinen man zu Inen erkießen vnd nemem, der sy in der sack) schidlich vnd gemein bedunkt, > vnd wellichen sy darzu kießend vnd nement, den söllent die in der stat, da er genomen wirt, darzu wyßen, sich der sach anzunemen mit den schidlüten vnd die vnuerzogenlich zu entscheiden by sinem eyd, den er darumb schweren sol, nach gelegen- ^ heit der sach vnd nach dem als In dann bedunkt recht vnd billich fin. Vnd wöllichein teil der schidlüten er volget, das sol ouch das mer sin, vnd söllent ouch beidteil dem »achuolgen vnd gnug tun on widerred, vngeuarlich, Vnd Inn des eyds, j so er Inen oder Jr stat geschworen hat, erlassen vnd ledig sagen vntz zu vstrag des Rechten. Wir die obgenanten Stet vnd lender habent vns hierynn geutzlichen vorbehalten vnd vsgelassen vnsern heiligen vater den Babst vnd den heiligen Römischen j stul zu Rom, ouch das heilig Römisch Rick), die pündt, so wir vor datuinb dis briefs gegen einander Hand, das loblich hus Oesterrich vnd all ander, gegen denen wir vns verbunden vnd verschriben habent. So habent wir, die obgenannten j von Notwyl vns selbs hierum vßgelassen vnd vorbehalten vnsern Heilgen Vater den Bapst, den heligen Römischen stul zu Rom, das heilig Römisch Rick) vnd sin Hoffgericht by vns vnd das loblich hus Oesterrich solang dieselb pundtnus mit dem hus j Oesterrich weret vnd sich vff den achtenden tag des Monats Octobers, so man der mindern zal nach der geburt Cristi zellt vierzig vnd sechs Jar vsgan vnd enden wirt. Vnd insonderheit ist vin bemeldts Hoffgerichts wegen beredt, das j wir eidtgnossen Stet vnd lender ein Stat Notwyl vnd vnser eidtgnossen daselbs davon mit gewalt vnd on recht nit wellent lassen trengen, besonder sy daby schützen, schirmen vnd haudthaben vnd mit lutrem geding, so sol dewed- > rer teil noch die sinen, noch die Im zu versprechen stand, den andern mit söllichem Hoffgericht vfftriben noch bekümbern, besonder yederman das Recht suchen vnd bruchen wie vor gelütert ist. Vnd ob Heinas, der vns beidenteilen nit zuge- ^ hörig noch verwandt wer, widerstünde, vns stet vnd lender sametlich «der sunderlich oder die vnsern vnd die vns zu versprechen stand, mit solichem Hoffgericht vffzutriben, da söllent wir die von Notwyl vnser eidtgnossen von > Stetten vnd lendern vnd die Iren, so wir des ersucht werdeil, wysen nach lut vnd sag jeder Stat vnd jedes lands oder der sinen fryheit, ouch des Hoffgerichts Recht vild bruch, vnd ouch sust mit söllichem Hoffgericht witer nit beschwereil, j dann wie sy sind Harkomen. 1428 Vnd also habend wir die obgenanten Burgermeister, Ret vnd burger gemeinlich zu Rotwyl vnd vnser jetlicher besunder, nämlich was mannen vnd knaben, die sechzechen Jar alt vnd elter sind, gelert eyd mit vff- s gehegten fingern vnd gelerten warten geschworen zu got vnd den Helgen sür vns vnd vnser nachkamen, das alles, so hieuor vnd nach an disem brief von vns geschriben stat, getrülich, war, vest vnd stät zu halten, dem nachzegend vnd genug ze- ^ thund. Wir die jetzgenanten Burgermeister vnd Ret vnd Burger gemeinlich zu Rotwyl vnd all vnser nachkamen sollent ouch fürbaßhin, wenn vnd so oft die obgenanten vnser eidtgnossen ander Jr pündt ansechent zu schweren oder j das sust von Inen gemeinlich als dem merenteil vnder Inen an vns zethund erfordert vnd sy das nutz vnd nodt bedücht, disen vnsern pundt mit vnsern eiden ouch bevestnen vnd ernüwern. Wir obgenannten Stett vnd lender ^ Zürich, Bern, Lucern, Vry, Schwytz, Vnderwalden, Zug, Glarus, Basel, Fryburg, Solothurn, Schaffhusen vnd Appenzell globent vnd versprechent für vns vnd vnser nachkamen by vnsern guten trüwen an eidsstatt dem allein, so wir dann nach j dises briefs lut vnd sag vnsern eidtgnossen von Rotwyl vnd Iren nachkamen zu thund schuldig sind, getrülichen zethunde vnd zu Volbringen, on widerred vnd on alle geuerd. Wir die obgenanten eidtgnossen von Stett vnd lendern vnd wir ^ die vorgenanten von Rotwyl habent vns selbs hierinn luter vorbehalten vnd vßgelassen, das wir all mit einander dise obgeschribne stuck alle ingemein oder ieclichs besunder wol mugent endern, mindern vnd meren nach vnser s aller notturft vnd willen, wenn wir das all einhelliclich mit einander zu rat werdent vnd es vns all cinhellenclich nützlich vnd fügklich sür bedunckt, on menklichs Irrung vnd Antrag on all geuerd. Vnd des alles zu warem, j vestem, stetem, ewigein vrkund, so habent wir, die obgeschribnen eidt- gnossen, Stett vnd leiider, Zürich, Bern, Lucern, Vre, Schwyz, Vnderwaldeii, Zug, Glarus, Basel, Friburg, Solotturii, Schaffhusen, Appenzell vnd Rotwyl vnser gemeiner stetten ^ vnd lender Jnsigel offeiilich lassen hencken an diser briefen vierzechen glich, Die gebeü sind zu Zürich am sechsdten tag des nionats Abrellen nach der geburt Cristi gezellt Fünffzechenhundert vnd in dem liünzechenden Jar. Pergamentene Urlunde mit vierzehn anhängenden Siegeln. Abgedruckt bei Muntscha II. 93. Holzer SS. Leu XV. 470. Liinig R. A. IV. S. 37S. Ruckgabcr, Gesch. von Rothweil II. S. SS3 ff. Zclliveger III. i. 107. Anhang. 180 I. Furftentafel zu diesem Bande t Päpste. Alexander VI. 1492, 11. August — 1503, 18. August. Pius III. 1503, 22. September — 1503, 18. October. Julius II. 1503, 1. November — 1313, 21. Februar. Leo X. 1513, 11. März — 1S21, 1. Dccember. S. Römische Könige und Kaiser. Maximilian I., gewählt als römischer König 1486, 16. Februar, gekrönt 1486, 9. April, tritt das Reich au 1493, 19. August, Kaiser 1508, 7. Februar, gestorben 1519, 12. Januar. Carl V., gewählt ISIS, 28. Juni, gekrönt 1520, 23. October. S. Könige. von Aragonien: Ferdinand V. 1474 — 1516, 23. Januar. Carl (V.) I.. 1516 — 1556. von Castilien: Ferdinand V. und Jsabella. 1474 — 1504, 26. November. Philipp I. 1504, 26. November — 1506, 25. September. Ferdinand V., Regent für Carl I. 1506, 25. September — 1516, 28. Januar. Carl I. (V.). 1516 — 1556. von Dänemark: Johann. 1431 — 1513, 21. Februar. Christiern. 1513, 21. Februar — 1523. Von England: Heinrich VII. 1485 — 1509, 22. April. Heinrich VIII. 1509, 23. April — 1547. von Frankreich: Ludwig XII. 1498 — 1515, 1. Januar. Franz I. 1515, 1. Januar — 1547. von Neapel und Sicilien: Ferdinand von Aragonien. 1479 — 1516, 23. Januar. Carl I. (V.). 1516, 23. Januar — 1554. 1432 von Polen: Johann Albrccht. 1492 — 1691, 17. Juni. Alexander. 1501, 12. December — 1596, 9. August. Sigismund I. 1596, 29. Oktober — 1548. von Schottland: Jacob IV. 1433 — 1513, 9. September. Jacob V. 1613, 9. September — 1642. von Ungarn: Ladislaus VI. 1499 — 1516, 13. März. Ludwig II. 1516, 13. März — 1526. 4 Fürsten. Baden, Markgrafen. Christoph. 1475, gestorben 1537. Regenten seit 1616 dessen Söhne Bernhard, Philipp, Ernst. Bayern, Herzoge. Albrecht II. 1466 — 1593, 18. März. Wolfgang. 1598 — 1511 als Verweser. Wilhelm I. 1511, 13. November — 1669. Bnrgnud, Herzoge. Philip p von Oesterreich. 1494 — 1696, 25. September. Margaretha. 1596 — 1639. Fcrrara, Herzoge. Hercules I. 1471 — 1695, 25. Januar. Alfons I. von Este. 1595, 25. Januar — 1534. Florenz, Herzoge. Peter II. von Medicis. 1492 — 1593, 27. December. Julius (und Johann). 1513, 31. August — 1516, 17. März. Lorenz. 1616, 17. März - 1619, 23. April. Julius. 1619, 28. April — 1631. Genua, Herzoge. Ludwig XII. von Frankreich. 1499 — 1512, 29. Juni. Johann Fregoso. 1512, 29. Juni — 1613, 25. Mai. Antoniotto Adurno. 1513, 25. Mai — 1513, 17. Juni. Octavian Fregoso. 1513, 17. Juni — 1515, 21. April. Franz I. von Frankreich, 1516, 21. April — 1521. Lothringen, Herzoge. Renal II. 1473 — 1593, 19. December. Anton. 1593, 19. December — 1544. Mailand, Herzoge. Ludwig Maro. 1494 — 1599, 9. April. Ludwig XII. von Frankreich. 1599, 9. April — 1512, 15. December. Maximilian Sforza. 1512, 15. December — 1515, 5. October. Franz I. von Frankreich. 1615, 6. October — 1621. 1433 Pfalz, Pfalzgrafen. Philipp. 1476 — 1603, 28. Februar. Ludwig V. 150S, 28. Februar — 1644. Saboyen, Herzoge. Philibert II. 1497, 7. November — 1604, 10. September. Carl III. 1504, 10. September — 1553. Türkei, Sultane. Bajazet II. 1482 — 1512, 26. April. Selim I. 1612, 28. April —1520, 21. September. Suleiman I. 1820, 21. September — 1566. Urbino, Herzoge. Guidobaldo. 1482 — 1508, 11. April. Franz Maria de la Rovere. 1508, 23. April — 1516, 6. Mai. Lorenz von Medicis. 1516, 5. Mai — 1519, 28. April. Venedig, Dogen. Augustin Barberigo. 1486-1501, September. Leonard Loredan. 1601, 3. October — 1521. Württemberg, Herzoge. Ulrich. 1493 — 1660. S. Bischöfe. von Basel: Caspar zu Rhein. 1479 — 1502, 1. November. Christoph von Utcnheim. 1502, 1. December — 1627. von Konstanz: Hugo von Hohenlandenberg. 1496, 6. Mai — 1532. von Chur: Heinrich VI. von Hewen. 1491, 3. August, resignirt 1503. Paulus Zieglcr. 1503 — 1541. von Genf: Philipp von Savopen. 1495 — 1510, 22. Februar. Administrator Aymo von Montfaucon. Carl von Seyssel. 1610, 22. Februar — 1513, 13. April. Johann Franz von Savoyen. 1513, 17. August — 1522. 8. Juni. von Lausanne: Aymo von Montfaucon. 1491 — 1517, 10. August. Sebastian von Montfaucon. 1517, 18. August — 1560. von Sitten: Matthäus Schinner. 1499, 20. December — 1622, 30. September. II. Verzeichnis der Boten der Eidgenossen und Zugewandten ans den in diesem Bande enthaltenen Tagsatzungen, Conferenzen :e. Zürich. Ammann, Ludwig. 70. 86. Berger, (Hans). 702. 705. 762. 769. 778. 782. 806. 847. 661. 856. 914. 933. 935. 961. 967. 975. 935. 990. 996. 998. 1002. 1013. 1022. 1024. 1027. 1030. 1031. 1038. 1059. 1070.1075. 1085. 1090. 1093. 1095. 1106. 1248. 1250. 1264. 1268. Binder, Rudolf. 814. 914. Brennwald, Felix. 1075. 1035. 1090. 1093. Claujer, Anton. 856. 905. Engelhard, Cunrad. 726. 730. 925. Escher, Rudolf. 1. 18. 47. 53. 70. 99. 102. 112.120.122. 133. 166. 219. 240. 467. 522. 573. 613. 623. 628. Escher, Heinrich. 702. 705. Felix, Ulrich, 170. 171. 205. 203. 231. 244. 248. 261. 263. 272. 295. 304. 319. 323. 327. 343. 353. 366. 362. 363. 378. 411. 421. 426. 448. 461. 464. 506. 607. Fraueufcld, Dominions. 68. 467. Göldlin, Caspar. 426. 529. 986. 990. 998.1002.1030.1031. 1038. 1031. Göldlin, Heinrich. 47. 53. 63. 66. 73. 80.193(-). 203. 212. 216. 231. 246. 248. 261. 319. 327. 351. 353. 356. 411. 494. 499. 505. 507. 917. Grcbel, Jacob. 766. 1022. 1033. 1106. 1103. 1114. 1248. 1260. 1264. 1268. Grevel, Felix. 851. 666. 925. 935. 956. 961. 967. 975. 985. 990. 1002. 1013. 1022. 1024. 1027. 1114. Groß, Hans. 268. Hab, Heinrich. 47. 63. 99. 102. Hab, Jacob. 571. Hegnauer, Jacob. 378. 396. 403. Holzhalb, Meister ü. 998. 1108. 1114. Keller, Felix. 63. 133. 171. 176. 186. 186. 190. 193. 195. 197. 351. Keller, Hans. 32. 65. 73. 30. 99. 102. 159. 346. 868. 882. 1013. 1022. 1024. 1027. 1248. Kunsen, Cunrad, von. 221. 226. 327. 336. 333. 389. Kunsen, Rudolf, von. 203. 209. 212. 216. 242. 325. 333. 337. Meyer von Knonau, Gerold. 1. 18. 23. 47. 63. 66. 73. 99. 102. 133. 176. 186. 231. 304. 319. 351. 353. 373. 339. 396. 403. 437. 726. 730. 933. Meiß, Jacob. 421. 498. 499. 641. 650. 686. 690. 692. 693. 726. 814. 817. 822. 905. Röist, Heinrich. 1. 47. 53. 63. 65. 73. 80. 133. 171. 176. 185. 193. 231. Röist, Marx. 22. 70. 109. 112. 120. 128. 131. 152. 166. 246. 248. 261. 284. 304. 308. 343. 378. 389. 396. 403. 411. 414. 417. 437. 476. 481. 494. 499. 507. 553. 618. 623. 623. 690. 702. 705. 726. 730. 739. 762. 769. 778. 782. 806. 642. 847. 861. 933. 935. 966. 961. 985. 1031. 1033. 1059. 1243. 1260. Rordorf, Hartmann. 13. 23. 47. 63. Schmid, Felix. 203. 606. 656. 624. 650. 682. 739. 814. 817. 822. 866. 905. 914. 967. 976.996. 998.1002.1013.1022. 1024. 1027. 1030. 1075. 1086. 1090.1093. 1264.1268. Schnltheß, Corncl. 1163. Setzstab, Clewi. 32. Setzstab, Niklaus. 1260. Spon, Heinrich. 817. 822. 975. Thig, Jacob. 285. Trinkler, Heinrich. 1. Weingartner, Felix. 414. 417. 494. 571. 584. 618. 623. 628. 690. 702. 705. 1076. 1082. 1085. 1087. 1090. 1033- 1095. 1106. 1103. 1112. 1203. 1211. Werdmüller, Heinrich. 188. 1435 Winkler, Heinrich. 18. 6S. 73. SV. 82. 86. 33. 102.136. 147. 180. 319. 42ö. 473. 481. 493. 505. 509. Sil. 63S. 726. 730. 739. 762. 769. 778. 782. 806. 842. 347. 865. 1359. Whjz, Heinrich. 494. Whß, Jacob. 690. 806. Whß, Matthias. 171. 176. 185. 190. 192. 193. 196. 197. 206. 203. 231. 245. 248. 251. 293. 297. 239. 304. 309. 327. 351. 363. 356. 381. 338. 889. 336. 411. 425. 430. 437. 467. 496. 522. 684. 623. 623. 660. 669. 678. 632. 686. 692. 693. 739. 762. 769. 778. 762. 814. 817. 822. 842. 847. 861. 905. 914. 933. 935. 956. 361.967.1002. 1031. 1069. 1106. 1103. 1114. 1264. 1263. Bern. Achshalin, Peter. 63. 30. 32. 86. 93. 120. 131. 203. 205. 209. 212. 224. 240. 296. 299. 341. Baumgartner, Rudolf. 633. 678. 632. 686. 692. 698. 1154. Brllggler, Anton. 22. 162. 156. 170. Brunner, Benedict. 1154. Bubenberg, Adrian, von. 22. Diesbach, Hans, von. 1031. Diesbach, Ludwig, von. 616. Diesbach, Sebastian, von. 1112. 1164. 1163. Diesbach, Wilhelm, von. 231, 343. 616. 626. Dittlinger oder Tiitlinger, Peter. 599. 618. 626. 628. 641. 650. 702. 705. Erlach, Hans, von. 616. 623. 633. 660. 675. 726. 990. 998. 1024. 1030. 1033. 1093. Erlach, Rudolf, von. 343. Friller, I)r. Thüring. 1. 18. 23. 53. 63. 66. 70. 73. 8V. 99. 102. 112. 120. 133. 171. 176. 185. 246. 248. 235. 304. 308. 351. 363. 378. 396. 403. 411. 437. 494. 499. 505. 609. 522. 553. 690. 728. 730. 806. Gcißmann, Ludwig. 360. Goldschmid, Anton. 1181. Hehcl, Caspar. 186. 319. 323. 356. 331. 414. 417. 430. 448, 4SI. 498. 584. 669. 678. 632. 692. 698. Krauchthalcr, Hans. 614. 656. 961. 1106. 1161. Kuttlcr, Hans. 292. Lopstnger, 17. 933. Ntay, Bartholomäus. 22. 23. 32. 47. 63. 65. 70. 73. 190. 193. 195. 225. 343. 478. 496. 507. 611. 622. 553. 616. 633. 692. 730. 905. .914. 925. 935.998.1002.1114.1248. Mulinen, Caspar, von. 1059. 1075. 1090. 1263. Nägele, Rudolf. 212. 216. 219. 283. 529. 1181.1264. 1268. Noll, Anton. 1181. Dugspurger, Hans. 926. 1086. Noggli, Peter. 832. 967. Nllmlang, Gilg, von. 136. Schaller, Lienhard. 986. 1013. Schalter, Niclaus. 343. Scharnachthal, Hans Rudolf, von. 18. 32.176. 309. 327. 333. 378. 368. 389. 414. 420. 421. 451. Sil. 616. Schöni, Gilg. 292. 306. Senser, Rudolf. 739. 762. 769. 732. 792. 842. 847. 851. 866. 668. 933. 936. 965. 961. 967. 998. 1002. Spillmann, Anton. 131. 169. 739. 766. 817. 822. 842. 851. 1164. Steiger, Bartholomäus. 242. 244. 293. 306. Stein, Albrecht, vom. 792. 933. Stein, Caspar, vom. 205. 203. 276. 325. Stein, Sebastian, vom. 1031. 1154. Stiirler, Peter. 1075. 1164. Uttinger, Michael. 275. Vogt, Conrad. 792. Wattenwyl, Jacob, von. 626. 1211. 1859. Wcingartner, Benedict, von. 426. 481. 656. 671. 623. 628. 660. 686. Willading, Conrad. 782, 792. 1264. 1263. Willading, Lienhard. 792. Wyler, Caspar. 109. 112. 123. 147. 165. 180. 190. 195. 197. 208. 219. 251. 268. 337. 362. 363. 378. 386. 396. 403. 420. 421. 425. 461. 466. 469. 478. 431. 496. 498. 499. 507. 534. 762. 769. 847. Lucern. Alikon, Heinrich, von. 99. 102. 156. 171. 130. 186. 190. 195. 197. 203. 205. 208. 224. 225. 616. 985. 990. 993. 1002. 1031. 1033. Ammann, Hans. 803. Niederhalten, Hans. 808. 851. Bili, Anton. 271. 1203. 1264. 1263. Bramberg, Jacob. 22. 73. 60. 62. 86. 109. 120. 122. 128. 147. 152. 159. 165. 170. 185. 188. 190. 195. 203. 206. 208(2). 209. 212. 216. 224. 225. 240. 244. 251. 263. 235. 293. 295. 299. 308. 309. 323. 325. 327. 333. 337. 340. 342. 343. 351. 386. 388. 420. 421. 437. 448. 451. 464. 478. 481. 496. 498. 533. 556. Christen, Hans Heinrich. 726. Cloos oder Kloos, Heinrich. 599. 782. 806. 847. 1054. Eglh, Hans. 808. Feer, Jacob. 1031. Feer, Ludwig. 1. 18. Feer, Petermann. 93. 109. 112. 120. 122. 128. 131. 133. 136. 152. 156. 180. 186. 190. 193. 195. 197. 205. 208. 224. 225. 242. 244. 271. 272. 273. 293. 295. 299. 304. 333. 337. 340. 342. 343. 353. 356. 381. 386. 368. 420. 421. 430. 448. 451. 464. 478. 481. 494. 499. 505. 521. 522. 553. 556. 573. 584. 650. 660. 669. 673. 682. 636. 699. Gösse, HanS. 660. 678. 682. 686. 690. 766. 865. 915. 1075. 1436 Gilrber, Balthasar. 425. S95. 618. 623. Haas, Anton. 599. 633. 766. Haas, Rudolf. 22. 86. 93. 120. 122. 147. Hertcnstein, Jacob, von. 159. 299. 219. 448. 453. 478. 481. 498. 556. 584. 626. 650. 676. 682. 636. 865. 905. 914. 925. 933. 1070. Holdermeyer, Hans., 633. 669. 925. 935. 961. 967. 1024. 1070. Hng, Hans. 1054. 1065. 1037. 1090. 1093. 1108. 1114. 1239. 1264. Hutter, Clans. 584. 660. 925. Kiing, Hans. 702. 705. 730. 817. 322. 851. 856. Knng, Ludwig. 23. 32. 47. 53. 63. 65. 68. 128. 152. 159. 170. 176. 197. 203. 209. 212. 216. 240. 242. 271. 290. 292. 319. 346. 378. 386. 420. 496. 556. 660. 678. 682. 686. 699. Knng, Ulrich. 396. Kupfer, Hans. 323. Marti, Hans. 271. 284. 290. 292. 653. 726. 730. 739. 762. 769. 665. 1359. Marti, Jacob. 1264. Meggen, Werner, von. 1082. 1090. Moser, Arnold. 626. 699. Ort, Jacob, am. 1112. 1211. Natzcnhoser, Hans. 420. 425. 451. 464. 496. 498. 509. 556. 624. 628. 660. 678. 634. 699. Ritzi, Niklaus. 32. 131. Rosenschild, Heinrich. 323. 660. 766. Nuß, Hans. 22. 63. 70. 93. 112. 120. 128. 131. 136. 180. 186. 191. 195. Schöich oder Schoyter, Georg. 180. 212. 216. 240. 285. Sonnenberg, Hans, von. 1. 22. 32. 47. 70. 82. 86. 109. 112. 122. 131. 133. 136. 147. 225. 284. 299. 323. 325. 333. 337. 340. Tammann, Peter. 248. 284. 265. 420. 421. 448. 464. 478. 481. 496. 498. 556. 584. 650. 766. 865. 925. 1246. Netter, Hans. 478. 481. 678. 766. Wyl, Jacob, von. 240. 242. 285. 333. 420. 421. 451. 534. 616. 650. 682. 686. 766. 865. Zimmermann, Peter. 678. 682. 686. Zukäs, Peter. 245. 297. 386. 388. 732. 856. 905. 1013. 1059. 1070. 1075. Zur Gilgen, Melchior. 284. 467. 478. 481. 529. 556. 616. 739. 762. 769. 847. 865. 863. 882. 925. 993. 1002- 1054. 1070. 1106. Uri. Albrccht, Peter. 914. 933. Bachmann, 17. 975. Beroldinger, Andreas. 5. 47. 66. 133. 186. 420. 1279. Beroldinger, Josua. 808. 975. 1264. 1268. Biderbist, Hans. 417. Dietli, Hans. 152. 156. 494. 507. 641. 650. 961. 1002. 1085. 1106. Diirler, Ulrich. 1114. Echscr, Hans. 905. 925. 935. 1054. 1059. Erb, Heinrich. 766. 1359. Etter, Hans. 1013. Golden, Martin, von. 1030. Göltschi, Heinrich. 389. 396. 403. 421. 430. 641. 650. 660. 669. 808. 935. 985. 990. 996. 993. 1030. 1031. Graf, Anshelm. 5. 1279. Jmboden, Caspar. 1013. Jmhof, Caspar. 933. 1081. Jmhof, Hans. 292. 975. Jmhof, Heinrich. 1359. Jmhof, Walther. 190. 193. 248. 251. 293. 295. 299. 304. 333. 337. 340. 343. 353. 356. 363. 378. 381. 336. 414. 473. 431. 496. 529. 556. 690. 702. 705. 726. 730. 762. 769. 778. 782. 806. 842. 847. 851. 856. 865. 868. Im Oberdorf, Jacob. 93. 99. 102. 109. 128. 131. 136. 190. 224. 225. 242. 273. 284. 285. 342. 343. 411. 461.466. 505. 522.553.955.967.1002.1106.1108.1248. In der Gasse, Walther. 1. 18. 23. 32. 47(-). 53. 63. 65. 70. 73. 30. 112. 147. 171. 176. 180. 186. 203. 240. Käs, Peter. 219. Marti, Heinrich. 212. 216. Muheim. Hans. 122. 263. 290.309.319.624.603.1024.1027. Muheim, Niclans. 1112. Püntiner, Hans. 448. 451. 496. 521. 534. Regel, Martin. 1054. 1059. 1075. 1082. 1211. Scherer, Heinrich. 1090. 1093. Schick, 17. 32. Schüchli, 17. 389. 396. 420. 421. 469. 481. Splettcli, Josef. 1022. Troger, Heinrich. 22. 159. 170. 318. Troger, Walter. 573. 584. 596. 618. 623. 623. 673. 632. 686. 692. 698. 1070. 1203. Trutmann, Andreas, 82. 120. 271. 272. 362. Zebnet, Jacob. 63. 165. Zebnet, Heinrich. 346. Zick, Hans. 467. 499. 688. 1038. Zumbrnnnen, Heinrich. 614. 617. 622. Schtvyz. An der Matt, ab der Matt, in der Matt, Martin. 467. 584. 782. 817. 822. 905. 985. 990. 996. 998. 1002. 1013. 1022. 1027. 1031. 1038. 1059. Bachmann, 57. 469. Bäsy, Hans. 159. 203. 224. 240. Bäsy, Heinrich. 170. Berner, Hans. 32. 203. 225. Bürglcr, Conrad. 955. 1487 Buri, Jost. 421. Neckli, Martin. 128. 251. 2S2. 293. 297. 299. 304. 325. 420. 421. 464. 596. 641. 669. 698. 723. 766. 838. Fleckli, HanS. 1359. Figlig oder Vigly, Matthias. 1211. 1248. Gerbrecht, Hans. 68. 70. 102. 131. 309. 333. 337. 363. 381. 386. 430. 448. 505. Sil. 573. S84. Gössi, Martin. 388. 726. Jacob, Werner. 212. 216. 273. Jost, 17. 242. 323. Kätzi, Ulrich. 18. 53. 109. Q2. 136. 147. 152. 1S6. 190. 195. 244. 245. 272. 290. 308. 343. 478. 481. 496. 521. 618. 623. 628. 641. 690. 702. 705. 739. 769. 778. 782. 642. 847. 851. Kochli oder Kuchli, 17. 82. 271. Mi. Heinrich. 730. 739. 762. 863. 882. 935. 975. 1075.1090. Linner, Hans. 961. 967. Luönd, Hans. 1095. Marti, 17. 339. 933. Merz, Hans. 1. 47. 180. 193. 319. 343. 346. 351. 494. 967. 1059. 1087. 1095. Pfil, Werner. 268. 285. 414. 493. 556. 693. 769. 806. 1031. Psil, Erni. 295. Reding, Heinrich. 22. 650. 660. 682. 636. 690. 692. 1024. 1075. 1085. 1108. 1114. 1203. Nichmuth, Gilg (EgidiuS). 529. 865. 935. 1002. 1085. 1093. 1106. 1114. 1264. 1263. Schiff», Hans. 47. 30. 86. 99. 120. 122. 133. 183. 411. 522. 553. 914. Tigris,, 17. 93. Stadler, Meinrad. 63. 65. 185. 186. 388. 389. 467. 662» 686. 692. 726. 730. 1070. Steiner, Georg. 437. 499. Suri, Hans. 92S. Trogner, Hans. 47. Mich, Werner. 171. 219. Mgelin, Matthias. 1112. Wagner, Hans. 22. 23. 133. 165. 190. 353. 356. 376. 396. 403. 420. 451. Wagner, Ulrich. 73. Wirz, Hans. 1239. Zu Bcchi, Marlin. 1030. Untcrwalden. Macher, Andacher, Enentachers, Melchior. Nidwaldcn. 32. 99. 171. 190. 193. 195. 285. 290. Adacher, Ulrich. Nidwalden. 292. 325. 327. 363. 417. 448. 496. 521. 624. 698. 739. 762. 769. 803. 1002. 1359. Amfeld, Caspar. 669. 766. A'Nstcin, 17. Nidwalden. 112. 212. 216. 240. 271. 272. Mndtner, 17. Nidwalden. 990. Dürler, 17. Vogt. 171. 176. 205. Einwil, Hans, von. Obwalden. 285. 308. 448. 4SI. 509. 596. 817. 1030. Flüh, Johannes, von. Obwalden. 22. 32. 152. 156. 180. 136. 190. 197. 212. Flüh, Walther, von. 417. 420. 421. 473. 481. 511. 522. 553. 660. 769. 1075. 1090. Frnnz, Arnold, Ammann. Obwalden. 47. 80. 102. 109. 122. 165. 212. 263. 284. 309. 381. 430. 521. 573. 623. 628. 641. 650. 669. 673. 682. 686. 692. 693. 847. 851. 856. 914. 998. 1002. 1070. 1106. 1108. 1114. 1264. 1268. Frnnz, Hans. Obwalden. 726. Halter, Clans. Obwalden. 1031. Heinz», Obwalden. 905. 933. 961. 967. 1038. 1054. 1059. 1248. Herlig, Heinrich. 1082. Im Grnnd, Niclans. Obwalden. 863. 882. 985. 990. Jmhof, Andreas. Obwalden. 343. Kretz, Hans, Vogt. Nidwalden. 120. 224. 225. 304. 337. 310. 342. 343. 351. 356. 389. Ammann. 556. 571. 669. 678. 632. 808. 993. Kretz. Welti. Nidwalden. 219. 295. 353. 386. 464. 466. 478. 481. 494. 493. 499. Lochmann, Ulrich. Obwalden. 224. Lussi, Hans. Nidwalden. 1030. 1031. 1264. 1268. Stolz, Stnlz oder Stutz, Bartholomäus, Ammami. Nidwaldcn. 529. 553. 584. 618. 623. 628. 641. 650. 686. 692. 702. 705. 808. 814. 842. 847. 651. 856. 933. 935. 965. 1038. 1070. 1090. Vonmatt, Heinrich. Nidwalden. 967. 975. 1112. 1248. Winkclricd, Arnold. Nidwalden. 378. 403. 411. 451. 660. 1024. 1075. 1211. Wirz, Hans. Obwalden. 333. 378. 388. 411. 414. 42l. 437. 496. Wirz, Peter. Obwalden. 47. 63. 73. 133. 147. 185. 225. 240. 242. 244. 292. 319. 323. 325. 340. 342. 362. 363. 507. 529. 556. 702. 705. 739. 762. 822. 842. 365. 925. 935. 1093. 1203. Wißenbach, Peter, zu. Obwalden. 271. 272. 273. 778. 732. Zelger, Caspar. Nidwalden. 171. 186. 925. Zelger, Marx. Nidwaldcn. 22. 82. 86. 128. 131. 133. 136. 152. 156. 159. 130. 190. 195. 203. 511. 1054. Zninbnhl, 17. 68. 93. Zunhösen, Andreas. Obwalden. 1. 53. 65. 70. 190. 195. 197. 203. 205. 248. 251. 389. 403. 464. 469. 493. 584. 628. 806. 1013. 1054. Z»g Amrein, 17. 306. Arnstein, 17. 386. Wachmann, Cunrad. 216. 272. 290. 494. 573. 739. 842. 1085. 1093. 1108. 182 1438 Bolsingcr, N. 1250. 1264. Brandenberg, Lorenz. 556. Burkart, N. 766. Clauser, Heinrich. 403. 425. Clewi, Heinrich. 420. Götschi, 17., Vogt. 847. 851. 1030. Hasler, Hans. 193. 240. 304. 451. 507. 641. 692. Heini, Heinrich. 739. Huter, 17. 726. Jörg, Hans. 596. 762. Jttcn, Caspar. 337. 356. 363. 368. 522. 678. Jtten, Christian. 782. Keim, Ulmann. 437. Koli, Bartholomäus. 343. Koli, Hans. 22. 122. 131. 618. 690. Letter, 17., Vogt. 65. 86. 133. 171. 190. 212. 248. Meyenbcrg, Hans. 225. 319. 346. 351. 362. 686. 806. 865. Meyer, Heinrich. 529. Nuszbaumer, Cunrad. 935. Oelegger, Heinrich. 383. 466. 499. 509.584.1070.1090.1211. Rettich, Ulrich. 1.47.203.299.308.421.430.431.650.698. Schell, Caspar. 505. 1038. 1114. 1243. Schmid, Rudolf. 197. Schnüringer, Hans. 80. 93. 123. 152. 180. 203. 285. 293. 325. 381. 762. 817. 856. 917. Schön, Hans. 1081. Schön, Matthias. 851. Schönbrunner, Heinrich. 147. 271. 273. 295. 378. 730. Schwarzmurer, HanS, Ammann. 478. 636. 769. 776. 782. 814. 822. 842. 847. 856. 998. 1002. 1359. Stadler, 17. 159. Steiner, Werner. 102. 109. 112. 133. 136. 165. 170. 176. 190. 195. 205. 208 (-). 209. 212. 216. 244. 251. 263. 284. 310. 353. 388. 414. 417. 420, 421. 425. 451. 467. 473. 493. 522. 553. 556. 584. 596. 623. 660. 673. 705. 868. 882. 933. Stocker, Bartholomäus. 224. 231. 292. 327. 343. 368. 467. Stocker, Hieronymus. 32. 53. 120. 511. 698. 1106. 1112. 1203. 1263. Strub, Ulrich. 914. Trinkler, Heinrrich. 333. 624. 705. Utlinger, Heinrich. 623. 905. Waldmann, Hans. 47. Zehag, Götschi. 985. 990. 1002. 1263. Zehender, Hans. 660. 961. 1059. Zigerli, Heinrich. 967. 1024. 1031. 1075. 1114. Zürcher, HanS. 47. 63. 82. 99. 195. Glarus. Altmann, Hans. 778. 782. 806. 647. Arzethauser, Fridolin. 47. 221. Dolder, 17. 82. 86. 93. 159. 180. 209. 212. Dolder, Fridolin. 1095. Gallati, Fridolin. 739. 1359. Heer, Hans. 47. Heer, Heinrich. 730. Hcssi, Heinrich. 529. 833. Huber, 17., Ammann. 505. Huscr, Fridolin. 73. 80. 373. 425. 430. Kuchli, Jost. 1. 13. 63. 65. 128. 133. 171. 176. 185. 193. 195. 205. 208. 248. 251. 272. 273. 284. 304. 310. 319. 356. 363. 414. 417. 425. 448. 451. Kuchli, Ulrich. 165. Landolt, Ulrich. 22. 99. 216. 240. 263. 303. 333. 337. 343. 353. 381. 386. 388. 396. 403. 421. 467. 496. 507. 522. 553. 573. 618. 624. 660. 669. 682. 686. 692. 698. 723. 817. 842. 647. 851. 856. 1030. 1031. 1038. 1059. Luchsinger, Rntschmann. 285. Mad, Marx. 171. 190. 464. 473. 481. 509. 868. 882. 967. 935. 998. 1002. 1031. 1095. 1103. 1114. 1203.1263. Michel, Hans. 833. Rietler, 17., Schreiber. 133. 136. Schindler, Rudols. 571. 723. 1211. 1243. Schriber, Marx. 186. 420. Schütter, Bernhard. 962. Stöger, HanS. 122. 131. 156. 244. 245. Stucki, Rudolf. 47. 53. 70. 112. 120. 188. 203. 205. 221. 346. 362. 623. 628. 702. 726. 730. 838. 914. 933. 990. 1075. 1037. 1090. Tschudi, Jost. 935. 1106. 1114. 1264. 1268. Tschudi, Ludwig. 376. 690. 698. 739. 762. 769. 933. 1070. Tschudi, Marqnard. 297. 556. 650. 686. 693. Wiechsler, Rudolf. 66. 190. 197. 219. 299. 494. 499. 564. 596. 723. 905. 1013. 1085. Basel. Dachsfeldcn, Martin, von. 275. 306. Einfaltig, Heinrich. 165. 205. 208(2). 231. 240. 244. 245. 248. 251. 283. Falkner, Ulrich. 650. 669. 678. 682. 686. 692. 698. 769. 778. 782. 985. 990. 996. 993. 1002. 1030.1070. 1090. 1093. 1114. 1264. Fold, Hans. 571. Gallizian, Hans. 369. 925. 935. 975. 1248. 1264. 1263. Gerster, Johannes. 529. 553. 556. 571. Graf, HanS. 914. 985. 1081. 1211. Grieb, Hans Heinrich. 494. Gricb, Nr. Lienhard. 673. 690. 739. 314. 925. 935. 961. 1359. Harnischer, Hans. 509. Harnischer, Walthcr. 209. 212. 216. 224. 327. 351. 363. 378. 396. 478. 481. 1203. Halbeisen, Lorenz. 275. 292. 306. 1439 Hiltbrand, Hans. 131.133.147.171.176.185.190.193.195. Holzach,'Achatius. 466. Holzach, Eucharius. 965. 961. 1013. 1024. 1031. 1059. Sselin, Matthias. 212. Kilchen, Haus, von. 208. Koch, Caspar. 1264. 1268. Lombard, Hans. 420. 469. 553. 556. 682. 792. Meltingcr, Heinrich. 641. 650. 686. 822. 856. 933. 1112. Meyer, Adelrich. 1038. Meyer, Jacob, zum Hassen. 726. 730. 739. 762. 778. 782. 814. 822. 842. 847. 851. 967. 1085.1106. 1103.1264. 1268. Oberried, Hans. 1075. Ofscnbnrg, Peter, von. 147. 152. 156. 159. 190. 193. 195. 197. 243. 304. 323. 333. 337. 343. 356. 363. 378. 386. 383. 389. 414. 417. 421. 425. 448. 499. 505. 509. 613. 623. Pratteler, Hans. 792. Schäggcnburli, Thomas. 133. Stolz oder Stulz, Johannes. 584. 618. 628. 865. Trntmann, Hans. 285. 553. 702. 726. 730. 766. 806. 817. 842. 847. 1022. Angler, Lucas. 692. 698. Angler, Wilhelm, Bürgermeister. 285. 396. 403. 411. 437. 451. 464. 461. 494. 522. 628. Freiburg. Adam, Peter. 293. 299. 325. 330. 343. 351. 362. 363. Ammann, Hans. 935. Arsent, Franz. 47. 53. 122. 152. 165. 275. 285. 346. 388. 389. 414. 417. Bugniet, Peter. 686. Endlisperg, Dietrich, von. 86. 1031. Falk, Hans. 522. Falk, Peter. 343. 507. 509. 511. 522. 553. 571. 675. 842. 847. 1030. 1085. 1090. 1093. Faucigny, Peter, von. 343. Helbling, Jacob. 914. 961. 967. 998. 1070. 1203. Heim, Hans. 773. 1075. Henni, Heinzmann. 185. 205. 208. Henni, Jacob. 186. Jenni, Jacob. 1. Krummenstol. HanL. 243. 251. 272. 295. 306. 319. 451. 464. 466. 469. 494. 599. 692. 1203. Laupper, Hans. 275. 292. Lombard, Niclaus. 616. 626. 633. Marti, Fridolin. 599. 762. 1112. Meyer, Daniel. 847. Pavillard, Anton. 1264. Praromann, Ludwig, von. 133. 822. Praromann, Niclaus, von. 827. 378. Reiff, Niclaus. 389. 396. Reiff, Peter. 933. Reiff, Wilhelm. 16. 23. 63. 70. 73. 82. 86.120. 128.131. 152. 195. 197. 206. 209. 212. 304. 386. 388. 478. 481. 556. Schneid, Hans. 618. 678. 682. 692. 730. 851. 856. 1002. Schnemli, Ulrich. 641. 762. 782. 955. 1013. 1059. Schwendi, Hans. 571. Stöbi, Wilhelm. 203. 224. 244. Stoß, Hans. 63. 219. 633. 669. 702. 726. 769. 778. 782. 792. Steider, Hans. 171. 180. Tavernier, Peter. 403. 529. 553. 584. 806. 1359. Techtermann, Hans. 356. Techtermann, Jacob. 935. 1024. 1106. 1108. 1114. 1248. 1264. 1268. Techterman, Niclaus. 93. 99. 190. 212. 216. 420. 437. 690. 698. 739. 817/ 990. Unspengel, Niclaus. 306. Svlvthurn. Babenberg, Daniel. 73. 80. 82. 285. 306. 378. 388. 425. 739. 856. 1359. Byso, Urs. 306. 343. Conrad, Niclaus. 18. 22. 93. 99. 122. 170.171. 190. 212. 216. 224.. 231. 244. 251. 304. 333. 343. 362. 363^ 373. 388. 389. 396. 414. 417. 420. 421. 437. 464. 469. 496. 498. 507. 521. 641. 650. 669. 676. 1203. Frei, Benedict. 185. Hcbolt, Peter. 599. 726. 730. 762, 769. 778 782. 935. 1203. 1264. 1268. Heinrich, Hans, s. Winkeln Hugi, Benedict, alter und jünger. 1. 47. 53. 63. 70. 73. 86. 109. 112. 120. 123. 131. 147. 152. 159. 165. 180. 193. 195. 197. 203. 205. 208. 248. 272. 273. 284. 319. 388. 389. 403. 411. 414. 417. 420. 425. 556. 626. 633. 682. 636. 692. 698. 739. 769. 782. 806. 814. 817. 822. 842. 865. 905. 914. 962. 1030. 1106. Hugi, Heinrich. 1108. Mnsser, Ulrich. 275. Ochsenbein, Niclaus. 337. 386. 626. 633. 1154. Roll, Hans, von. 190. 203. 209. 212. 216. 219. 295. 299. 421. 478. 556. 584. 618. 623. 628. 678. 1203. Ruchti, Urs. 847. 851. 933. 935. 967. 985. 990. 998. 1002. 1013. 1024. 1031. 1038. 1059. 1070. 1081. Rnckli, 17. 842. Stark, Urs. 1211. 1248. Stölli, Hans. 245. 275. 292. 306. 341. 843. 356. 448 451. 478. 481. 494. 499. 505. 507. 509. 522. 553^ 556. 623. 628. 641. 650. 682. 686. 690. 692. 698. 705. 1250. 1264. 1266. 1440 Veltener, Hans. S99. 355. Winkeli, Hans Heinrich. 702. 762. 778. 390. 1075. 1090. 1093. 1112. 1114. Schaffhausen. Amstad, 17. 244. 323. 325. Barter, Cunrad. 133. 147. 156. 171. 185. 190. 193. 195. 203. 205. 208. 219. 231. 233. 304. 333. 351. 356. 376. 388. 389. 403. 411. 414. 417. 505. 628. 650. 682. 686. 692. 698. 726. 739. 762. 769. 782. 806. 814. 817. 842. 647. Fulach, Ludwig, von. 676. 998. 1002. 1027. 1030. 1031. 1038. 1075. 1090. 1093. 1106. 1108. 1114. 1250. Fulach, Heinrich, von. 641. 669. Fulach, Eberli, von. 739. 778. 782. 856. 865. 905. 1359. Keller, Hans. 1243. Low, Hans. 699. Murbach, Hans Jacob. 1022. 1059. 1085. Peyer, Hans. 962. 1013. 1024. Schwarz, Hans. 822. Töuber oder Toibcr, Hans. 851. 933. 955. Trnllerei, Gangolf. 522. Trüllerei, Hans. 176. 190. 219. 224. 231. 248. 251. 343. 378. 386. 388. 389. 396. 425. 437. 451. 466. 494. 498. 499. 511. 553. 571. 618. 623. 690. Waldkirch, 17., Bürgermeister. 351. 420. 425. Weruli, Hans. 1081. 1112. Zicgler, Haus. 159. 219. 478. 481. 509. 628. 730. 766. 778. 914. 925. 935. 967. 975. 985. 990. 996. 1075. 1264. 1268. Appenzell. Bophard, Hans. 451. Brüllisauer, Cunrad. 1203. Fahler, Ulrich. 935. Huber, Hermann. 933. 955. 967. Jieuhut, Ulrich. 425. 998. 1002. 1108. 1112. 1211. 1264. 1268. Meggeli oder AmEggeli, Hans. 195. 205. 403. 411. .414. 420. 421. 464. 466. 469. 478. 481. 553. 573. 726. 730. 739. 762. 782. 806. 817. 842. 847. 851. 993. 1024. 1090. Moser, Hans. 990. 996. 1085. 1090. Mosli, 17., Ammaun. 190. Pfistcr, Christian. 496. 507. 511. 573. 623. 865. Ronder, Othmar. 396. 403. Schlnmpf, Andreas. 1075. Strub, Hans. 985. Guter. Lorenz. 417. 421. 425. 426. 618. 690. 702. 769. 778. 814. 856. 905. 1013. 1030. 1031. 1036. 1075. 1093. 1106. 1250. Abt von St. Gallen. Bachofcn, 17. 762. 814. Berz, 57. 961. Bili, Anton. 967. Frei, Caspar. 481. 571. 817. 935. Helmstorf, Ludwig, von. 417. 421. 425. 464. 466. 469. 705. 726. 730. 739. 766. 769. 778. 782. 806. 842. 847. 351. 356. 865. 975. 985. 990. 993. 1256. Helmstorf, Wilhelm, von. 478. Hcrtenstein, Jacob, von. 414. 420. Mad, (Marx). 618. 623. 626. Manzen, Philipp, von. 905. Schenk, Ulrich. 205. 396. 403. 411. 451. 702. 782. 955. 1013. Schobinger, Hans. 914. Stapfcr, Jacob. 1250. Vogler, 17. 553. Winkler, 17., vr. 190. 195. 690. Stadt St. Gallen. Ab der Niiti, 17. 296. 403. 411. 414. 417. 425. Blum, Othmar. 762. 769. 842. Giger, 17. 690. Hug, Hans. 936. 1090. 1093. Kapfmann, Balthasar. 403. Keller, Lienhard. 1256. Krom, 17. 996. Merz, 17. 190. Nugk, Caspar. 190. Rupp, vr. 17. 425. Schenkli, Johann. 197. 205. Seiler, Ulrich. 782. Studer, Caspar. 806. Vonbül, 17. 618. 623. 628. Vonwyler, 17., Burgermeister. 702. 726. 730. 739. 766. 776. 814. 851. 914. 933. 955. 967. 975. Graubünden. Beli, Claus. 1288. 1317. 1325. Capaul, Hercules, von. 1327. Castelmur, Jacob, von. 998. 1327. Egen, 17. 993. 1002. Egli, 17. 732. Gattwyl, Hcrtli, von. 975. Genitt, Georg. 990. Heinrich, 17. 975. Jnncgg, 17, 914. Irnich, 17. 1327. Sarli, Hau«. 773. 842. 847. 856. 935. Marmel«, Eonradin, von. 1238. Marmel«, Hans, von. 842. 847. 851. 856. Marmel«, Rudolf, von. 1327. Planta, Cunrad. 1283. Rucdi, A. 993. Sager, Martin. 762. 778. 842. 847. 955. 1327. Sal, Han«. 985. Schlegel, Hans. 961. 1013. Visolz, Ulrich. 1288. Willi, Egli. 975. Wallis. AnHorn, Gilg. 998. Olivieri, Niclaus. 1281. Platea, Franz, von. 1281. Plate«, Peter, von. 1281. Riemen, Johann. 1281. Steli, Hans. 998. Triegcn, Johann, zum. 347. Valentin, Martin. 1281. Venetz, Johann. 1261. Walker, Johann. 1231. Werra, 57., Canzler. 936. Rothweil. Egen, Augustin. 219. Mühlhausen. Brustli, Martin. 967. Jäger, Benedict. 792. Marschalk, Urs. 792. Biel. Saanen. Jans, Christian. 1112. Wilhart, N. 1112. 183 III. Verzeichnis der Orte, wo die in diesem Bande enthaltenen Tagsatzungen, Conferenzen :c. stattfanden. Wen. 1192. Alessandria. 631. Altdorf. 174. 221. 231. 400. 750. Arona. 214. Asti. 173. Baden. 5S. 123. 16S. 202. 227. 234. 265. 268. 277. 307. 303. 309. 348. 359. 368. 331. 430. 465. 490. 522. 544. 547. 553. 573. 576. 577. 624. 638. 646. 649. 652. 712. 713. 720. 721. 801. 825. 826. 388. 977. 1061. 1063. 1030. 1115. 1166. 1172. 1184 (-). 1189. 1191. 1209. 1233. 1239. 1240. 1253.1254.1256. 1257. 1261. Basel. 32. 39. 105. 107. 117. 126. 137. 242. 246. 313. 339. 957. 1126. 1206. 1229. 1249. 1257. Beggmried. 231. 337. 363. 439. 470. 562. 578. 729. 761. 808. 1123. Bellinzona. 31. Bern. 65. 79. 163. 239. 270. 276. 233. 298. 316. 317(-). 318. 324. 329. 342(-). 347. 356. 365. 370. 386. 394(-). 406. 425. 423. 436. 442. 443. 447. 448. 457. 472. 473. 491. 564(-). 567. 616. 613. 622. 626. 630. 692. 723. 738. 742. 760. 775. 780. 765. 603. 810. 822. 649. 861. 869. 871. 876. 949. 952(«). 983. 993. 994. 1001.1036. 1088. 1097. 1111. 1118.1121. 1127.1131. 1132. 1133. 1134. 1136. 1171. Bex. 343. Biel. 1097. Brie». 478. 485. 1131. Brunnen. 22. 126. 137. 248. 301. 327. 332. 352. 417. 511. 563. 610. 943. 958. 970. 975. 1036. 1053. 1069. 1092. 1249. 1260. Chambery. 429. 676. Constanz. 33. 57. 153. 274. 373. 376. 404. 917. 956. Dijon. 734. Domo. 704. 772. Einsiedeln. 52. 104. 321. 355. 424. 560. 766. 862. 1133. 1179. 1211. Eugclberg. 469. Ensisheim. 439. Eimen (Wallis). 1073. Frauenseld. 259. 263. 271. 306. 314. 330. 350. 460. 485. 1132. Freiburg. 76. 85. 127. 159. 275. 289. 359. 436. 489. 493. 505. 520. 521(-). 636. 735. 752. 762. 813. 995. 996. 1004(-). 1014 io2g. H06. 1130. 1189. 1256. St. Gallen. 76. 268. 296. 306. 323. 385. 868. 869. Gallerate. 907. Genf. 928. 1153. 1159. Glarus. 1217. 1235. Graudson. 739. 761. 369. 1244. Grätschins. 492. St. Hyppolitc. 275. 283. 287. 292. 299. 309. Innsbruck. 12. Jvrea. 364. Kausbeuern. 409. Küßnacht am Lucernersce. 179 Lasarraz. 599. LauiS. 643. 631.697. 763.891.1041.1081.1120.1130.1244. London. 484. 813. 1022. 1023. Lucern. 1. 7. 22. 82. 47. 63. 70. 62. 86. 93. 101. 109. 112. 120. 122. 127. 128. 131. 136. 147. 152. 156. 159. 170. 160. 186. 190. 194. 197. 203. 205. 203(°). 209. 212. 216. 224. 225 (-). 227. 236. 240. 242. 244. 271. 272. 273. 234. 285. 290. 292. 293. 295. 296. 1443 299. 30k. 323. 325. 333. 337. 340(-). 353. 362. 363. 364. 365. 386. 388. 401. 414. 417. 420. 421. 448. 451. 464. 466. 469. 472. 478. 481. 493. 496. 493- 503. 507. 511. 513. 525. 550. 556. 571. 579. 583. 584. 588. 593. 601. 607. 631. 635. 637. 641. 642. 650. 655. 660. 666. 667. 669. 678. 681. 682. 686. 692. 698. 724. 726. 723. 766. 792. 793. 795. 809. 816. 825. 829. 841. 844. 853. 859. 865. 870. 877. 878. 884. 892. 894. 917. 921. 925. 933. 944. 947. 959. 964. 966. 973. 981. 982.1043. 1045. 1049. 1050. 1056.1067. 1070. 1101.1104.1123.1132. 1208. 1214. 1219. 1225. 1230(>). 1231. 1235. 1244. 1245 ('). 1251. LugganiS. 682. 695. 773. 891. 1042. 1067. 1079. 1122. 1177. 1247. Lyon. 224. Mailand. 5. 31. 47. 143. 246. 643. 645. 674. 745. 746. 804. 354. 1099. Martinach. 1047. Mecheln. 704. Mendrifio. 772. Moncalieri. 897. 898. 901. Sl. Moriz in Wallis. 294. Morste. 1159. Mühlhausen, 1191. Mllmpelgard. 265. Murten. 309. Nauders. 1182. Neuenburg. 295. 625. 633. 653. 680. 710. 711. 742. 793. 797. 839. 875. 997. 1023. 1055. 1076. 1033. 1110. 1170. 1233. Noyon. 997. Psafcrs. 17. 40. 221. 267. 346. Pollegio. 1085. 1099. Rapperswyl. 475. 550. 555. 561. 595. Nheineck. 62. Nivoli. 902. Rom. 672. 850. Rorschach. 982. Rothweil. 478. 1195. Sargans. 433. Schafshaustn. 116. 211. 219. 286. 370. 1144. Schwyz. 110. 142. 146. 152. 164. 169. 204(-). 236. 238. 473. 476. 513. 536. 589. 625. 723. 725. 733. 809. 838. 850. 859. 874. 954. 957. 958. 961. 967. 1045. 1074. Seckingen. 321. 322. 325. Sitten. 342. 434. 1054. 1032. 1112. Solothum. 52. 175. 289. 306. 316. 449. 565. 568. 628. 703. 709. 749. 1029. 1070. 1203. 1209. 1234. 1260. Staus. 686. 690. Thun. 1211. Turin. 445. 447. Venedig. 675. Vercelli. 907. Vinola. 899. Westminster. 865. St. Wolfgang. 611. Wyl. 94. 169. 188. 256. 270. 296. 329. 485. 751. 1087. 1095. Zug. 117. 120. 162. 201. 254. 289. 344. 405. 521. 549. 555. 560. 562. 790. 838. 971. Zürich. 13. 13. 23. 40. 46. 47. 53. 63. 65. 73. 80. 83. 99. 102. 133. 136. 139. 143. 160. 163. 167. 170. 171. 176. 135. 193. 206. 222. 231. 233. 245. 248. 251. 277. 288. 302. 304. 319. 327. 345. 351. 356. 358. 377. 378. 385. 389. 396. 403. 411. 425. 427. 437. 440. 443. 445. 449. 455. 462. 467. 471(2). ^gg. 494. 499. 505. 509. 559. 563. 564. 587. 590. 591. 593. 600. 602. 608. 611. 617. 613. 623. 623. 656. 662. 690. 702. 705. 714. 716. 726. 730. 732. 733. 735. 739. 743. 752. 762. 769. 778. 782. 798. 800. 306. 813. 814. 817. 822. 830. 342. 847. 851. 856. 399. 905. 914. 933. 935. 955. 961. 967. 975. 935. 990. 996. 998. 1002. 1013. 1022. 1024. 1027. 1030. 1031. 1035. 1038. 1050.1059.1075.1035.1090.1092. 1093. 1106. 1108. 1114. 1124. 1123.1134. 1139.1140. 1143. 1145. 1163. 1166.1196.1199.1242.1248.1250. 1264. 1268. Ohne Ortsangabe. 73. 146. 170. 218. 233. 235. 245. 256. 299. 301. 319. 343. 361. 370. 435. 450. 470. 529. 577. 604. 792. 924. 981. 1085. 1132. 1134. 1239. . , ^ , ' ' ' . - - . -- ^,- ^ /> - . - ' ^ -'! >^> .- ^ ^ ^ ^ ^ . ^ V ^ ^ ^ ^ , . ' . .il ,> ^:r .y.'-: :»ö-: .' !S .tlü ^ ' ! Register zu Band Z, Alilhriwng 2, drr Alischirdrsammlung. 184 / Bemerkungen. 1. Di« Zahlen beziehen sich durchweg auf die Textseiten der Abschiede; auf die Beilagen ist in der Regel nur bei den Hauptmatcrien des Materien- Registers Bezug genommen. «. Wenn ein Gegenstand, ein Orts- oder Personenname aus derselben Seite mehrmals erscheint, so wird dieses durch die hinter dem betreffenden Worte in () beigesiigte kleine Ziffer angedeutet. Materien Register. A. Ablaß, Ablaßverkündung. 126. 134. 139. 1S4. 479. 432. 606. 944. 971. .. für St. Petcrsbau. 794. 1078. 1140. 1142. 1176. S. auch: Romsahrt, Gnade. Ablösung von Gülten und Renten. 521. 1061. 1063. Abrechnungen. 313. Absagen. 293. 1086. 1250. 1261. 1263. 1266. Siehe auch: Fehden, Kriege. Abschiedbücher. 739. Absolution, kirchliche. 3. 775. 900. 901. 964. 1037. 1236. Abtwahlen: zu St. Gallen. 269. 270. zn Pfeifers. 346. 347. ZU Wettingen. 1269. S. auch O.-R. und P.-R. Abzug, Abzugsfreiheit. 205. 250. 251. 252. 259. 462. 485. 561. 631. 1219. S. auch Herrschaften, gemeine. Acht, Reichsacht. 4. 44. 97. 100. 128. 147. 522. 1026. 1101. 1104. 1121. 1125. 1129. 1225. Admodiation. 627. 660. Aemter im Argau, s. Herrschaften, gemeine, der Eidgenossen. Aerzte. 225. Allmenden. 40. Almosen. 424. Amnestie. 929. 930. 951(-). 1009. 1399. Angster, s. Münzen. Ankenverkauf. 462. Ankenwaage. 931. Anlässe, Aulaßbriefe, Compromisse. 298. 305. Anleihen, s. Geldanleihen. Anleite, gerichtliche. 577. Annaten. 1203. Ansprachen von Privaten für Dienst, Beschädigung u. s. w. nn Bayern, Herzog Albrecht von. 121. 129. 134. 135. » Frankreich. 1. 10. 51. 57. 67. 79. 81. 88. 94. 100. 103. 113. 118. 120. 121. 122(-). 126(-). 130(-). 131. 132(-). 133(-). 136(-). 142. 143. 144. 145('). 143. 155. 156(-). ig?. igZ. igg. 7ß7. 77g. 7M 7^ 7^ 183. 184. 186. 215. 217. 225. 226. 223. 246. 268. 272. 273. 279. 304. 305. 308. 310. 363. 377. 417. 436. 439. 457. 458. 470. 479. 526. 551. 557. 553. 591. 786.1009. 1015.1036. 1043.1051.1056(2). 1053. 1060. 1061. 1062.1067. 1074. 1081. 1085. 1094. 1099. 1100(2). 77^ 7765 7775 7722. 7735. 7737. 773g. 1175. 1176. 1205. 1210. 1215. 1216. 1223. 1259. 1261. 1265. an gemeine Eidgenossen. 697. 714. 715. 716. 775. 834. 962/966. 967. 972. 979. 1002. 1015. 1037(2). 1045(2). 1046. 1061(2). 76gg. 7777 7997. 7225. an den römischen König. 74. 81. 84. 134. 135. 136. 140. 145. 146. 329. 718. 863. 890. 1002. 1005. 1003. 1014. 1032. 1033. 1040. 1141. an den Papst, Cardinal von Sitten, Georg auf der Fluh vom Chiasserzug herrührend. 515. 516. 520. 523. 531. 535. 536. 537. 538(')' 540. 541. 549. 551. 554. 557. 559. 560. 561. 562. 565. 568. 574. 576. 578(2). 579. 580. 583. 588(2). 593. 600. 601. 602. 605. 607. 629. 645. 648. 691. 712. 716. 713. 751. 1005. 1006. 1015. 1069. an Savoyen, s. O.-R. Savoyen: Desurnohandel. Ansprachen von Privaten aus fremdem Dienst, Verkommniß der Eidgenossen darüber. 113. 120. 157. 176. 177. 131. Appellationen. 1(2). 4. 53. 76. 89. 90. 124. 153(2). 158. 190. 201. 230. 250. 253. 262. 284. 300. 302('). 303. 305. 313. 314. 315. 321. 333. 384. 405. 452. 563. 575. 576. 577. 624. 630. 634. 663. 696. 698. 720. 746. 755. 762. 763. 793. 310. 644. 889. 390. 987. 990. 992. 1035. 1090. 1125. 1196. 1251. S. auch Herrschaften, gemeine, der Eidgenossen. Appellationsgebühren. 465. 468. 490. 495. Armenuntcrstützung, s. Herrschaften gemeine, Thurgau. Arrestsachcn, VerHeften, Verbieten. 21. 34. 36. 50. 59. 65. 67. 76. 87. 92. 93. 116. 126. 164. 181. 185. 222. 254. 255. 259. 273. 235. 237. 288. 300. 302. 305. 334. 554. 561. 586. 609. 665. 734. 769. 831. 843. 85)/ 944. 974. 1141. S. auch Bündnisse und Verträge. Materien-Register. Asyl, s. Freiheit, Freiung. Aufenthaltsbewilligungen. 89. 1085. Aufsehen, getreues. 51. 99. 362. S. auch Bündnisse. Aufwiegler, Aufwiegeln, s. Werbung, verbotene. Augustinermönche, s. Orden. Aussätzige (Malazige). 843. Ausschreien, (Publication von Verordnungen.) 650. Austrage. 278. 280. 545. S. auch Bündnisse, Schiedgerichte. B. Bäder: zu Baden, s. Herrschaften, gemeine, Herrschaft Baden, Jahrrechnungen, zu Pfeifers. 17. Banditen, s. Verbannte. Bann, Blutbann. 884. Bann, Kirchenbann, s. Kirchenbann, Jnterdict. Bannbriefe. 74. 92. Barfüßermönche. 1033. 1033. 1141. 1175. Bauten, s. Brückenbauten, Flußbauten, Kirchenbautm, Schloß- banten, Straßenbauten, auch Herrschaften, gemeine. Batzen, s. Münzen. Begnadigungen. 237. 255. 313. 320. 328. 380. 404. 440. 951. 1075. 108s. 1093. 1102. 1117. 1129. 1136. Bchemsch, s. Münzen. Beinhaus zu Mnrten. 79. 639. Benedictinermönche, s. Orden. Bergwerke. 164. 246. Berichte, s. Gesandtschaftsberichte, Kriegsberichte. Besetzung und Bewachung von Schlössern: bischöflich Coustanzischer, s. Herrschaft Thurgan, auch O--R. Arbon, Gottlieben, zu Lanis, Luggarus u. s. w., s. Herrschaften, gemeine, ennet- birgische, auch O.-R. im Mailändischen. 771. 783. 786. 737. 791. 792. 804. 805. 811. 817. 818. 820. 824. S. auch Kriege und O.-R. Mailand, Cremona. Bestechung. 609. 610. 612. 617. 755. 760. 764. 935.1039. Besuche, fürstliche. 1089. Bettelbriefe. 75. Bettler, ausländische. 166. 290. 295. 440. 482. 1232. 1236. Beute, s. Kriegsbeute. Bewaffnung, Harnisch. 497. Bigamie. 70. 175. 219. Bisthümer, s. O.-R. Basel, Chur, Constanz, Genf, Lausanne, Sitten. Bisthümer in Savoyen, neue, Errichtung. 1075. Blutbanu, s. Bann. Blutharsch. 732. Bogenschützen, 8gAittarü, s. Bündnisse mit Frankreich. Böspfenning. 495. Boten der Eidgenossen auf Tage, s. Anhang II. an einzelne Orte und Zugewandte. 135. 144. 149. 152. 604. 637. 1050. 1054. Botenlohn. 70. Botschaften, Gesandte: der Eidgenossen an Auswärtige: an den Papst: Caspar Göldli. 529. Rudolf Nägeli. 529. Melchior Zurgilgen. 529. Aegidius Richmuth. 529. Peter Wirz. 529. Bartholomäus Stulz. 529. Heinrich Meyer. 529. Heinrich Hcssi. 529. Johann Gerster. 529. Peter Tavernier. 529. Peter Falk. 674. 827. Felix Grevel. 1141. 1142. Marx Röist. 674. Jacob Meiß. 674. Hans von Erlach. 674. Walther Jmhof. 529. 674. Ammann Kätzi. 674. Hans Frunz. 674. Bogt Zigerli. 674. Pannerherr Tschudi. 674. Iti'. Lienhard Grieb. 673. 674. Hans Stölln 674. Hans Ziegler. 674. I)r. Winkler. 674. Ungenannte. 286. 289. 290. 516. 522. 652. 653. 669. 674. 683. 813.819.826.827.1141. 1142. an römische Kaiser und Könige: Ludwig Ammann. 4. 11. 12. Andreas Znnhöfen. 4. 11. 12. Ulrich von Hohensax. 146. Georg auf der Fluh. 146. Ungenannte. 84. 409. 590. 612. 913. 919. 922. 992. 1247. 1250. 1251. 1257. 1261. 1262. an den König von Frankreich: Anshelm Graf. 5. Andreas Bcroldinger. 5. Peter Falk. 1016. 1049. 1051. Ammann Schwarzmurer. 1016. 1049. 1051. Ungenannte. I. 172. 176. 178. 187. 203. 207. an den König von England: Mauriz Hüruß. 782. 737. 792. 799. 300. Johann Stolz. 732. 787. 792. 799. 800. an Mailand: Felix Schmid. 674. Heinrich Winkler. 674. Materien-Register. Boten (der Eidgenossen an Auswärtige, Mailand)': Jacob von Wattenwhl. 674. Beat Wilhelm von Bonstetten. 674. Burkard von Erlach. 675. Amman» Püntiner. 675. Martin Fleckli. 675. Johann Schwarzmurer. 675. Jacob Steger. 675. Heinrich Meltinger. 675. Dietrich von Endlispcrg. 675. Peter Tavernier. 675. Daniel Babenberg. 675. Hans Zieglcr 675. Ungenannte. 138. 246. 246. 647. 674. 736. 745. 746. 749. 789. 791. 804. Sil. 819. 854. 869. Residenten bei Herzog Maximilian Sforza: Peter Falk. 767. 786. 824. 827. 844. 847. Martin Fleckli. 767. 786. 824. 827. 844. 847. Albrecht vom Stein. 846. 659. Heinrich Erb. 846. 359. nach Savoyen: Ungenannte. 504. 666. 676. 735. 780. 781. 326- 981. 983. nach Venedig: Bernardin Morosini. 539. 604. Hans von Erlach. 675. Peter Falk. 675. Botschaften Auswärtiger an die Eidgenossen: von den Päpsten Julius II. und Leo X.: Peter von Hertcnstcin. 320. Achilles de Grassis, Bischof von Civita Castella. 450. 451. 453. 455. 456. 464. 469. Matthäus, Bischof von Sitten. 477. 479. 462. 487. 489. 493. 496. 503. Cardinal. 835. 837. 843. 901. 905. Ennius Philonardns, Bischof von Veroli. 703. ?12. 716. 716. 719. 734. 752. 795. 799. 627. 835. 837. 863. 667. 860. 695. 900. 905. 915. 918. 922. 963. 964. 965. 986. 1024. 1039. 1043. 1046. 1072. 1125. Hieronymus Detphinus. 752. GornS de Gheris. 745. 749. 752. 753. 771. Jacob Gambara. 795. 799. 906. 986. 987. 938. 1024. 1039. 1043. 1046. 1078. Julius von McdiciS. 901. 905. Cardinal von S. Maria in Porticu. 722. Meister Franz. 1051. Antonius Puccius, Bischof von Pistoria. 1076.1077. 1078. 1039(-). 1092. 1113. 1125. 1127. 1195. 1199. 1206. 1215. 1217. 1218. 1220. 1230. 1242. 1258. 1262. 1264. 1266. 1270. Wilhelm de Falconibus. 1237. Boten (Auswärtiger an die Eidgenossen, Papst). Ungenannte. 264. 266. 289. 606. 645. 647. 744. 763. 801. 899. 1000. von römischen Königen und Kaisern: Maximilian I. Bischof von Worms. 19. 66. 68. 70. 72. Ulrich von Montsort. 19. Dr. Sturzl. 19. 230. 232. 233. 235. 323. Dr. Johannes Schad. 19. 369. 371. 390. Hugo von Montsort. 122. Hans von Königscgg. 122. 134. 249. 326. 345. 355. 371. 367. 388. 390. 452. 457. 512. 513. Heinrich, Graf von Hardegg. 134. Ulrich, Freiherr von Hohcnsax. 134. 418. 419. 424. 426.452.457.506.512.513.514.523.555.594. Andreas, Graf von Sonnenberg. 167. 212. 220. 230. 232. 233. 235. Heinrich, Abt von Schnsscnried. 167. 230. 232. 233. 235. Jacob von Landau. 167. 232. Dr. Heyd. 136. 190. N. von Pfirt. 186. 190. Caspar, Freiherr von Mörsperg. 221. Hans Jacob, Freiherr von Mörsperg. 523. 555. 611. 612. Dr. Johann Griedner, Dompropst zu Brixen. 221. 1124. 1125. Johann Caspar von Löwenberg. 221. Dr. Sigmund Kruger. 249. 262. Ludwig Visconti. 249. Hans Jacob von Bodman. 282. Christoph Schenk von Limpurg. 288. 323.345. 355. 369. 523. 555. 576. 587. 594. 611. 612. 691. 738. 831. 837. Hugo, Bischof von Constanz. 328. 355. 920. 923. 926. 935. 945. 946. 986. Hans von Landau. 345. 355. 418. 419. 422. 424. 512. 513. 514. 523. 555. 537. 594. 611. 612. 643. 699. 703. 707. Fritz Jacob von Anwyl. 345. Ulrich von Montsort. 369. 371. Bischof von Trient. 371. Hans von Landenberg. 371. 418. 419. 424. 922. Cyprian von Serentin. 371. Herdcgen Fuchs von Fuchsberg. 390. Hans von Reichcuburg. 390. Matthäus, Bischof von Sitten. 389. Erasmus Topler. 406. Ulrich von Habsperg. 523. 555. 648. 691. 699. 703. 707. 733. 831. 837. 873. 915. 923. 926. 935. 963. 964. Hans Fenner von Gilgcnberg. 523. 185 Materien-Register. Boten (Auswärtiger an die Eidgenossen, Kaiser). Or. Johann Storch. 594. 611. 612. 626. 636. 648. 653. 657. 662. 663. 687. 691. 699. 703. 707. 722. 726. Hans von Blumenegg. 648. 733. 331. 837. 978. Wilhelm von Reichenbach. 727. 731. 732. 736. 733. 740. 753. 764. 771. 779. 732. 733. 813. 831. 333. 837. 353. 866. 873. 339. 390. 894. 895. 900. 905. 915. 935. 936. 937. 945. 947. 949. 955. 956. 978. 936. 995. 1000. 1002. 1005.1006. 1007.1017. 1022. 1027('). 1030. 1039. 1043. Wolfgang von Klingenberg. 915. David von Landeck. 923. 926. I)r. Johannes Acker. 963. 964. 986. 995. 1005. 1006. 1007. 1017. 1022. 1030. 1043. 1102. 1124. 1125. 1136. Martin Stör. 978. 1000. Sigmund von Haberstein. 986. Ulrich von Schellenberg. 1017. Wolsgang von Homburg. 1027('). 1030.1039.1124. 1125. 1136. Rudolf, Gras von Sulz. 1136. Regentschast. Max von Siebenbergen. 1147. 1148. 1164. 1183. Wolfgang von Homburg. 1198. 1199. 1200. vr. Sturzl. 1198. 1199. 1200. vr. Baldung. 1193. 1199. 1200. Johann Tübler. 1198. 1199. 1200. Johann Acker. 1198. 1199. 1200. Johann Storch. 1202. 1206. Earl V. Christoph, Herr zu Schwarzenberg. 1220. 1223. Porphyrius Rieter. 1220. 1223. Hans Freiburger. 1220. 1223. Lienhard Jung. 1220. 1223. Wols von Homburg. 1243. 1269. vr. Sturzl. 1243. 1269. Johann Tübler. 1243. Johann Acker. 1243. 1269. Veit Suydter. 1243. Ungenannte. 7. 12. 25. 43. 44. 46. 60. 63. 64. 74. 79. 30. 84. 86. 39. 90. 93. 103. 107. 108. 109. 113. 133. 139. 147. 172. 173. 177(-). 193. 194. 197. 278. 319. 323. 368. 380. 411. 571. 572. 639. 655(-). 745. 844. 363. 955. 1203. 1220. 1250. 1252. von Königen, von England: Richard Pace. 941. 943. 946. 949. 952. 955. 936. 1000. 1012. 1013. 1022. 1025. 1027. 1030. 1039. 1051. Boten (Auswärtiger an die Eidgenossen, England.) Michael Abt. 941. 943. 945. 946. 949. 952. Ungenannte. 799. 812, 936. von Frankreich: Georg von Amboise. 5. Carl von Amboise. 1305. Johann Jacob Trivulzio. 5. 39. Herr von Grü. 5. 505. 507. 509. 525. 552. 557. 566. 634. 744. 755. 904. Erzbischos von SenS. 20. 23. 25. 31. 42. 43('). 50. 55. 56. 57. 64(-). 73. 76. 77. 78. 81. 38. 206. 207. 208. 213. Baillif von Dijon. 20. 89. 552. 557. 1281. 1305. Thierry von Stars. 103. 104. 139. 169. 131. 191. 192. Robert le Marin. 113('). 115. Bischof von Rieux, Pierre Louis von Walten. 181. 206. 207. 208. 379. 881. 337. 401. 402. 404. 412. 414. 415. 420. 421. 422. 424. 452. 616. Richard Münch. 213. Herr von Teligny. 333. Herr von Roquebertin. 379. 331. 388. 396. 398. 401.402. 404. 412. 414. 415. 420. 421. 422. 424. Johann Morosini. 372. 379. 331. Bischof von Lausanne (Aymo von Montfaucon). 452. 458. 464. 465. 466. 469.j Baillif von Trohes. 464. 465. 466. 469. 566. 634. Wilhelm de la Marche. 401. 402. 404. 464. Markgraf von Rötheln. 514. 525. 552. 557. 566. Jmbert von Villencuve. 338. 389. 525. 566. 616. 634. Baron von Joux. 526. 594. Ritter von Charmes. 383. 339. 526. Herr von Dones. 594. Baillif von Amiens. 594. Jacob von Gingins. 1338. Zofred von Grangis. 1338. Herzog von Orleans. 616. Ludwig La Tremouille. 401. 402. 404. 634. 1359. Bischof von Marseille. 634. Bastard von Savoyen. 994. 995. 1013. 1015. 1016. 1018. 1019. 1021. 1032. 1037. 1040. 1098. Herr von Soliers. 994. 995. 1138. 1165. 1167. 1168. 1204. Herr von Savonnier. 1133. 1167. 1168. 1220. Peter Manzet. 1137. 1204. 1203. 1209. 1210. Werner Rath. 1204. 1203. Herr von Lameth. 1231. Peter La Gnichc. 1252. 1393. Anton du PlessiS. 1252. 1398. Materien -Register. Boten (Auswärtiger an die Eidgenossen, Frankreich). Ungenannte. 1. 6. 3. 1t). 14. 133. 148. 155. 209. 217(-). 222. 223. 224. 234. 254. 273(-)> 273. 296. 310. 343. 362. 368. 377. 337. 412. 420. 421. 422. 424. 466. 513. 651. 594. von Spanien: Herzog von Soria. 833. Ungenannte. 173. 249. 638. 1025. 1064. 1136. von Venedig: Hieronymus Savorgnan. 455. 457. 463. 464. 465. Johann Peter Stella. 744. Ungenannte. 600. 601. 607. 639. 648. 679. 702. 716. 717. 722. von den Rcichsständcn: Thomas Rüdt von Kallenberg. 371. Jtelwolf von Stein. 371. Peter Uffsatz. 371. Hans von Emmershosen. 371. Johann Hinnen, gen. Mor. 371. vom Schwäbischen Bund: Georg Langenmantel. 1147. 1149. Christian Köchli. 1147. 1149. Hans Freiburger. 1200. Leonhard Jung. 1200. von Fürsten: von Bayern: Hans Caspar von Bubcnhofen. 121. 128. Ungenannte. 7. 12. 14. von Burgund (Erzherzog Philipp, Erzherzogin Mar- gareth, Carl V.). Herr von Mion. 1071. Herr von Salin«. 1058. 1064. 1071. Herr von Rye. 1068. 1064. Ungenannte. 283. 318. vom Bischof von Constanz: Ulrich Alber. 386. von Lothringen: Gottfried von Betzstein. 300. Jacob von St. Hilliers. 300. Bastard von Valendis. 326. 328. Ungenannte. 600. 638. 851. von Herzogen von Mailand: Ludwig Maro: Galeazzo Visconti. 4. 10. 13. 24. 29. Maximilian Sforza: Johann Maria Sforza. 676. Johann Stampa. 673. 683. 684. 693. 702. Hieronimus Morone. 717. 804. Joachim Morone. 804. Galeazzo Visconti. 817. 318. 836. 844. 845. 852. 857. 858. 898. 916. 913. Joachim Molzan. 817. 818. Boten (Auswärtiger an die Eidgenossen, Mailand). Johann Colla. 877. 897. 898. Philipp Jacob. 877. 916. 918. Herzog von Bari. 916. 918. Ungenannte. 622. 744. 763. 787. 872. von der Markgräfin von Neuenbürg: Herr von Lameth. 950. von der Prinzessin von Oranien: Herr von Corboson. 668. vom Pfalzgrafen: vr. Lorenz Wißberger. 269. von Savoyen: Johann, Abt von Pignerol (Bonnivard). 636. 637. 639. Herr von Mondragon. 636. 637. 639. Decan von Colmar. 636. 637. 639. Herr von Chatelard. 783. Herr von La Bastic. 783. Herr von Bonvillars. 783. Herr von Forest«. 863. Herr von Moni. 363. Secretarius Lambert. 863. 372. 378. Herr von Salenova. 884. Erzbischof von Turin. 1083. Propst von St. Alban. 1210. Ungenannte. 781. 785. 894. vom Bischos von Straßburg: vr. Rechburger. 873. von Württemberg: Hans Caspar von Bubenhofen. 334. 438. Rudolf von Ehingen. 438. 1191. 1196. Heinrich Lorcher. 438. Eberhard von Rischach. 1003. 1005. 1014. 1039. 1062. 1064. 1090. 1125. 1147. 1149. Albrecht von Landenberg. 1191. 1196. Hans Cunrad Thum von Neuburg. 1196. Ungenannte. 251. 456. Boten Auswärtiger an Auswärtige: Frankreich an den Reichstag zu Constanz. Johann Anton Crivelli. 375. 376. Kaiser zu Mailand. Andreas de Burgo. 820. 836. Papst au Kaiser. Cardinal von S. Maria in Porticu. 968. Papst an Frankreich. Bischof von Tricarica. 906. Botschaften, ständige, (Lagerherren). 1111. 1115. 1113. Brandschaden (Urkundenbrand). 1072. Brandschatzung. 3(-). 4. 10. 12. 26. 67. 63. 69. 71. 73. 74. 75. 76. 79. 80('). 81. 83. 35. 86(-). 96. 601. 602. 926. 981. S. auch Kriege, Schwabenkrieg. Brandsteuern, Unterstützung Abgebrannter. 479. 1084. Materien-Register. Brandstiftung. 7«. 777. 778. Brevia, s. Briefe päpstliche. Briefe, Correspondenz. Der Eidgenossen an: Bayern, Herzoge von. 3. Chnrfürsten, die. 1160. Frankreich, Könige von. 23. 209. 1047. 1246. Hauptleute im Feld, eidgenössische. 210.217.218.363. 505. Päpste. 453. 538. 551. 681. 1052. Pfalzgraf. 7. 12. Römische Könige, Kaiser. 19. 214. 670. Schwäbischen Bund. 12. Sitten, Cardinal von. 14. Trivulzio, I. I. 1073. Zürich. 1011. 1012. 1117. Auswärtiger an die Eidgenossen: von Päpsten (Brevia). Julius II. 515. 516. 519. 531. 533. 534. 542. 586. 591. 632. 679. 691. 703. 704. 722. 745. 816. 828. Leo X. 902. 906. 943. 949. 951. 964. 965. 966. 1012. 1034. 1041. 1066. 1077 (2). 1113. 1142 (2). 1152. 1166. 1175. 1220. von römischen Königen und Kaisern. Maximilian I. 156. 160. 310. 313. 352. 366. 392. 398. 404. 407. 454. 465. 488. 501. 502. 513. 573. 587. 617. 738. 745. 756. 815. 828. 829. 637. 965 (2). 968 (2). 969. 983. 1017. 1027 ('). 1104. 1115. Carl V. 1219. 1254. von Königen: England. 1013. 1046. Frankreich. 115. 121. 131. 170. 192. 193. 208. 213. 395. 402. 416. 454. 848. 849. 944. 947. 1150. von Kurfürsten und Ständen des Reichs. 44. III. von Cardinälen. 691. 771. , Cardinal von Sitten. - 344. 357. 617. 736. 872. 924. 1066. 1262. 1263. von Fürsten: Bourbon. 779. 768. Mailand. 2. 873. Pfalz. 7. 12. Venedig. 601. 617. Württemberg. 1066. vom Schwäbischen Bund. 685. 1228. vom Bischof von Constanz. 115. von Georg ans der Fluh. 416. 603. 1049. 1087. von Ulrich von Sax. 502. von den eidgenössischen Hauptlenten im Feld. 210. 213. 217. 213. 366. 505. 902. 903. 904. 911. 912. 913. 914. 969. S. auch Kriegsberichte. S. auch Creditive. Briefe confiscirte. 1149. Briefe, falsche. 1115. „ unterschlagene. 854. Brückenbau zu Rheinau. 348. 351. zu Domo. 785. Biicherdruck. 351. Büchsen, Geleitbüchsen s. daselbst. Büchsen, Läuferbüchsen, Standesbüchsen. 56. 417. 763. 1010. Büchsen, Geschütze, s. Kriegssachen, Kriegsbeute, Schwabenkrieg. Bllchsenmeister. 2. 697. 767. 834. 645. 854. 1061. 1066. 1103. Büchsenmodelle. 697. Büchsenschützen. 67. 72. 204. 497. Büchsensteine. 849. Büdget, mailändisches. 821. Bulle, goldene. 1271. Bullen, päpstliche. 543. 632. 1188. (Bulle in vosno. ckomini. 1207.) Bünde, separate mit Auswärtigen, Verbot. 241. S. auch Bündnisse, die einzelnen. Bundesbeschwörung, Bundeserneuerung unter den Eidgenossen. III. 166. 257. 380. 333. 384. 385. 387. 338. 393. 500. 707. 717. 785. 793. 794(2). 79g. 79g. 800. 804. 865.. 1175. 1168. 1195. 1236 (-). 1249. 1251. 1253. 1254. 1258. 1260. 1262. S. auch die einzelnen Bündnisse. BundeSgclder, sranzösische. 1. 5. 8. 25. 43. 47. 72. 74. 77. 78. 82. 83. mailändische. 683. 745. 747. 845. 861. 862. 863. 378. 679. S. auch die betreffenden Bündnisse österreichisch-burgnndische; s. die Erbeinnngen. S. auch Kriegsgelder, Pensionen. Bundeshülfe. 1282. 1292. 1298. 1301. 1328. 1336. 1340. 1350. 1352. 1356. 1362. 1366. 1380. 1395. 1401. 1419. 1425. Bundcszirkel, eidgenössischer. 995. 999. 1001. savoyscher. 1301. 1324. Bündnisse, Vereinungen, Burgrcchte;c.: Der Eidgenossen unter sich. Aeltere. Vicrwaldstätterbund (1332). 244. Zürcherbund (1351). 193. Frciburgcr- und Solothurnerbund (1481). 256. 257- 273. 494. 500. 510. 1180. 1251. 1253. S. auch Bundesbeschwörung, Tagsatzung, Ran

). 8(-). 9(2). 13. 14. 18. 19. 20. 25(2). 2g, 33. 40. 41. 44(2). 47, 4g gg(Z). 74. 75. 81. 89. 91. 92. 99(2). 19^,). 499. 103. 107. 108. 109(2). 112. 117. 122. 129. 135. 137. 142. 164. 190. 238. 313. 431. 434. 554. 556. 559. 560. 657. 662. 886. 967. 971. 978(2). 979. ggg. 99g. 4992. s. auch P.-R. bei den einzelnen Rcclamantcn. Materien-Register. Eimer, s. Maße. Einhorn. 162. s. auch Jagdrecht, Wildbann. Einschläge. 40. Empfehlungen, Fürdernißbriefe. 89. 101.133. 156.161.194. 228(2). 238. 311. 313(2). 333. 361. 353. 357. 359(2). 410. 462. 465. 769. 776. 794. 811. 946. 963. 964(2). 992. 1037.1033.1039.1051.1057. 1062.1067.1071(-). 1073.1075.1090.1116.1122.1123.1133.1135.1137(2). 1140. 1175. 1205. 1208. 1221. 1231. 1254. 1255. Entschädigungsbegehrcn, s. Forderungssachen und P.-R. Entwerung, s. Nam, Niederwersen. Erblehen. 51. Erbrecht und Testamente. 42. 54. 56. 75. 173. 174. 181. 182. 185. 193. 194. 201. 229. 418. 466. 601. 630. 660. 732. 761. 855. s. auch Testamente und Herrschaften, gemeine. Erbrecht der Ehegatten. 603. Erbschaften Unehelicher. 123. 261. 574. 586. 823. 827. 853. 1203. Erbschaften von Priestern. 165.1191.1203.1255.1269. Erbschaftsabzüge, s. Abzüge, Herrschaften, gemeine. Ettergericht, s. Herrschaft Sargans. Excommunication, kirchliche, s. Kirchenbann. Exemtion von Einsiedeln. 764. 771. 779. 794. 602. 843. 844. 847. 849. 851. 1057. 1236. 1241. s. auch O.-R. Einsiedeln. „ der Eidgenossen vom Hofgericht zu Rothweil, s. Gerichte und Rothweilerbund. Exspectanzen. 697. Eyerpfaffen. 1085. F. Fähren. 95. 206. 360. Fahrrechte. 382. Fahrwasser. 977. Fall, Geläße. 104. 149. 154. 155.161.169.188. 242. 305. 575. 771. 933. 934. s. auch Herrschaften, gemeine. Faßnacht. 125. Faßnachthühner. 98. 321. 323. Fechlin-Gesellschaft zu Memmingen und Augsburg. 446. 449. s. auch Vechlin. Fehden, private. 12. 20. 29. 63. 87. 91.100. 103. 107. 128. 139. 250. 254. 571. 576. 577. 591. 609. 612. 728. 809. 810. 822. 624. 828. 992. 1004. 1006. 1055. 1089.1225. s. auch Privatstreitigkeiten und P.-R. Verbot. 29. 580(2). 583(2). S84. Feldposten, Einrichtung. 620. Feldzeichen, eidgenössische. 378. 731. 732. 744. s. auch Kreuz, eidgenössisches. Fenster, gemalte. 55. 190. 311. 361. 383. 430(2). 434. 437. 452. 465. 755. 979. 985. 1024. 1048. 1124. 1129. 1169. 1180. 1240. 1251. 1264. Fensterbettel. 1061. 1063. Fertigung, s. Kausfertigung. Feuersbrünste. 319. 321. 382. Fischenzen und Fijcherrechte. 104. 179. 221. 249. 450. 651. 699. 1138. 1214. Fischerreglemente. 468. 469. Florin, s. Münzen. Fluchen, Verbot. 1051. Flüchtlinge, Jnternirung. 178. 857. 859. 860. 862. 885. 971. s. auch Banditen, Verbannte und die Bundes- und Friedensverträge. Flußbauten. 1178. Flußpolizei. 977. 1178. Folter. 55. 488. 621. 775. 776. 761. 786. 871. Forderungssachen, s. Eigenthumsreclamationen und P.-R. Franken, s. Münzen. Freifahncu. 706. 732. Freiheit, Frciung, Ashl. 9. 157(2). 330. 335. 869. 882. Freiheiten, Privilegien der Eidgenossen vom Reich, Bestätigung. 44. 73. 374. 375. 376. 523. 1198. 1269. geistliche. 468. 489. 537. 789. 1335. 1366. „ Handelsfreiheiten zu Lyon. 1009. „ von Klöstern und Communen, s. Herrschasten, gemeine, und O.-R. St. Gallen Gotteshaus, Einsiedel», Muri, Psäsers, Neuenbürg, Bellen;, Wyl. Freiknechte. 617. 765. 767. 772. 787.896. 917. 934. 953.1159. Freischaaren. 871. Frevel und Bußen, s. Bußen, Friedbrüche, Herrschaften, gemeine. Friede von Arona, Basel, Freiburg w., s. Friedensverträge. Friede, gebotener. 246. 416. 1053. 1054. 1133. 1234. Friede, gemeiner, in der Christenheit. 166. 753. Friedebruch. 94. 98. 104. 230. 237. 262. 300. 305. 769. 999. 1067. 1090. Friedegelder, französische. 737. 945. 947. 950. 951. 953. 954. 965. 999. 1009. 1016. 1030. 1031. 1032. 1033.1037. 1038. 1081. 1113. 1138. 1359. 1360. 1400. 1407. Friedensverhandlungen der Eidgenossen mit Frankreich. 592. 652. 653. 669. 671. 689. 694 (2). 699 (2). 700. 701. 703. 785. 793. 902 ff. 907. 911. 912. 913. 915. 928(2). 929. 930. 935. 936. 937. 938. 942. 943. 944(2). 945. 946. 947. 948. 949. 950. 951. 952. 953. 956. 961. 962(2). ggg. g7i. 972. 974. 97g 97g. 97g. ggi. 933. 984. 985. 986. 967. 993. 994. 996. 993. 1001. 1002. 1003. 1006. 1007. 1008. Friedensverhandlungen der Graubllndncr mit Trivulzio. 986. 999. Friedensvermittlung: des Kaisers zwischen den Eidgenossen und Frankreich. 506. des Herzogs von Savoyen zwischen den Eidgenossen und Frankreich. 637. 638. 647. 652. 653. 657. 677. 764. 785. 657. 663. 869. 872. 378. 864. 902. 905. 907. 914. 916. 921. 923. 925. 927('). Materien-Register. Frieden svermittlungen: des Herzogs von Lothringen zwischen den Eidgenossen und Frankreich. 638. 900. der Prinzessin von Oranien zwischen den Eidgenossen und Frankreich. 636. 638. 67S. der Eidgenossen zwischen dem Kaiser und Venedig. 612. 663. s. auch Kriege. Friedensverträge: der Eidgenossen mit Oesterreich und dem Reich zu Basel (1499). I(-). 2. 3(2). 4. 7. 10('). 12. 13. 14.19. 24. 26. 26('). 31. 41. 43. 44. 46. 64. 64('). 66. 67. 69. 72. 73. 74. 77. 64. 89. 90. 91. 92. 93. 107(2). 108. 129. 138. 163. 173. 186. 207. 262. 406. 666. 677. 620. 766. 1129. 1130. der Eidgenossen mit Mailand (1426). 191. der Eidgenossen mit Frankreich: zu Arona (1604). 214. 218. 216. 217. 220. 221. 222. 224. 227. 246. 273. 308. 310. 1306. zu Dijou (1513). 734. 736. 737(2). 740. 746 (2). 749 (2). 760. 763. 764. 7.66(-). 766. 760. 764. 770. 776. 776. 782. 793. 795. 633. 848. 657. 873. 904. 907. 930. 1036. 1062. 1080. 1066. 1090. 1094. 1095. 1102. 1109. 1116. 1137. 1139. 1369. 1400. zu Galcra (1616). 907. 914. 1009. 1010. 1011. zu Genf (1616) und Zwiespalt darüber. 929. 930. 932. 933. 934(2). ggg. ggg gg?. ggg. 94g. 944 (2). -,4S. 946. 947. 948. 949. 960. 961 (2). 962. 963. 984. 966. 967. 961. 962('). 963. 971. 972. 974. 975. 976. 976. 979. 961. 983. 984. 936. 966. 967. 993. 994. 996. 998. 1001. 1002. 1003. 1006. 1007. 1008. 1021. 1398. zu Freiburg, ewiger Friede (1616). 1006. 1016. 1017. 1018. 1019. 1022. 1026. 1034. 1036. 1037. 1038. 1039. Vollziehung. 1061(2). 1066. 1067. 1067. 1071. 1074. 1076. 1079. 1086. Schiedgericht. 1094. 1099. 1100(2). 1102. 1106. 1112. 1122. 1129. 1137. 1138. 1139. 1164. 1166. 1176. 1176. 1179. 1184. 1217. 1269. 1266. 1406. Friedensverträge und Friedensverhandlungen Auswärtiger unter sich: Papst Julius II. und Frankreich. 661. Kaiser Maximilian I. und Frankreich. 176. 408. 409. 946. 963. 1006. Kaiser Maximilian I. und Venedig. 663. 673. Frankreich und England. 484. 813. 814. 817. 818. 819. 866. 1132. Frankreich, Burgund und England. 862. Frankreich und Genua. 870. 872. Frankreich und Spanien. 997. 1039. Furnohandel, s. Vermächtnisse und O.-R. Savoyen, P.-R. De- surno, Johann. Fürleite. 1036. G. Gant und Gantrecht. 161. 360. Garde, schweizerische, in Frankreich. 361. 404. 776. 793. 796. 798. 801. 1134. „ französische und schottische daselbst. 361. 1134. „ schweizerische, in Mailand. 733. 746. 772. 855.1016. 1046. Reglement. 747. Gerichtsbarkeit. 748. „ schweizerische, in Rom. 320. 321. 324. 816. 1220. Gardeknechte, schweizerische, in Frankreich. 470. 474. „ „ zu Mailand. 1051. 1066. Gascogner. 1018. 1173. Gebein, elendes, zu Marten. 276. GcbietSerwerbungen. 3. 4. 13. 21. 24. 42. 43. 47. 61. 54. 66. 67. 74. 77. 94. 106. 122. 143(2). 144. 146. S. Territorialerwerb; s. auch Herrschaften, gemeine, ennetbirgische, Herrschaft Neuenburg, O.-R. Pfeffingen, Thicrstein. Gebote und Verbote. 33. 97. 252. 269. 262. 263. 266. 297. 306. s. auch Herrschaften, gemeine. Gefangene. 3('). 4. 7. 8. 74 (2), 47g ^7 ^7 174(2). ^gg 20l. 207. 220. 262. 462. 467. 471. 482. 486. 513. 614. 616. 520. 626. 663. 666(2). 674. 676. 680. 683. 609. 617. 764, 767. 768. 770. 771. 731. 793. 803. 806. 810. 811. 819. 822. 824. 826. 826. 828. 834. 837. 843. 866. 868. 871(2). ggg. ggg. ggg. ggg. 930. 934. 938. 956. 1002. 1009. 1051. 1407. S. auch Schatzgeld, Bürgschaft, Kriegsgefangene, Tröstung. Gegcnrecht. 249. Geiseln von Dijon. 737. 756. 763. 779. 780. 733. 786. 791. 799. 810. 811. 815. 819. 844. 848(2). Geld, verlornes. 480. Geldanleihen. 338. 567. 860. 869. 377. Geleit: für Kauflente. 13. 42. 64. 66(2). igg. 12g, 121. 126. 126. 128. 129 (2). 137 (2). 147 igg. 17g. 177. igi. 195. 201. 212. 228. 236. 243. 246. 431. 436. 437. 450. 661. 662. 663. 690. 692 (2). 594 gzg. ggg. g47. 668. 697. 746. 905. 914. 917. 933. 944. für Gesandte. 4. 14. 15. 73. 89. 129. 130. 134. 148. 155. 226. 284. 287. 466. 474. 499. 603. 606. 512. 514, 616. 629. 530. 653. 667. 659. 660. 572. 580. 586. 687. 594. 601. 612. 650. 661. 663. 669. 670. 740. 763. 770. 623. 392. 895. 946. 977. zum Recht. 61. 91. 260. 274. 303. 304. 320. 326. 330. 386. 388. 414. 669. 697. 830. 947. 974. 1022. 1104. 1173. 1186. 1197. 187 Materien-Register. Geleit: für Reisende. 661. 702. 775. 781. 827. 859. 862. 872. 1059. 1061. 1063. 1076. 1086. Geleit, Weggeld. 16. 52. 104.113. 166(2). 172.178. 234(-). 237. 238(2). 240. 268. 277. 312. 1169. Geleitbüchsen. 52. 57. 124. 165. 234. 280. 312. 349. 334. 432. 465. 491. 575. 625. 720. 802. 890. 980. 1062. 1116. 1242. s. auch Herrschasten, gemeine, Jahrrcchnun- gen der Vögte und Amtleute. Geleitsbruch. 431. 647. Gemeinder (Associss), s. Handelsgemeiudcr. Gemeinde in Mailand. 354. Genossame. 802. Gerichte und Gerichtsbarkeit: hohe. 2. 52. 90. 189. 252. 300. 305. 349. 418. 491. 638. 990. 1090. 1160. 1175. 1182. 1196. 1215. 1236. 1239. niedere. 18. 53. 176. 195. 206. 234. 237. s. auch Herrschasten, gemeine, Thurgau, Rheinthal, sremde. 35. 38. 60. 123. 571. 576. 697. geistliche: des Papstes, Delegation, Commissarien, römische. 21. 240. 293. 308. 333. 576. 645. 764. 844. 1050. 1053. 1054. 1057. 1072. 1075. 1083.1036.1091. 1112. 1113. 1161. 1209. 1215. 1232 1241. ordinäre über Ehesachen. 23. 60.128. 262. 339. 697. „ Eid. 697. Frevel und Todtschlägc von Priestern. 75.246. 251. 253. 261. 304. 475. 487. Kirchhöfe, Kirchenbantcn, Pfrundsachen. 41. 261. 297. 298. 308. 338. 697. 1089. Zinse, Zehnten ,c. 35. 38.60.125.261. 339. 697. 839. 1045. 1190. Schulden von Priestern. 669. 697. 761. Wucher. 60. 128. 282. 339. 697. allgemeine Competenz. 17. 54. 66. 74. 79. 83. 92. 93. 99. 164. 197. 201. 246. 251. 253. 261. 323. 334. 339. 337. 635. 651. 677. 691. 697. 811. 814. 1015. Lehensgerichte. 28. 115. 181. 189. 190. 228. 545. militärische Gerichtsbarkeit. 378. 748. 821. 855. Schiedgerichte und Compromisse. 59.101.103.114.119. 122. 123. 123. 130. 132. 144. 168. 169. 179. 189. 190. 204. 229. 231. 531. 1074. 1284. 1286. 1295. 1299. 1302. 1309. 1345. 1348. 1353. 1363. 1331. 1411. 1418. 1427. S. auch Bündnisse, Friede, ewiger, mit Frankreich und dessen Vollziehung. Gerichte und Gerichtsbarkeit, besondere Gerichte: Reichskammergericht. 123. 135. 158. 324. 374. 376. 414. 431. 494. 559. 571. 576. 860. 996. 1066. Gerichte und Gerichtsbrkeit (besondere Gerichte). Hofgericht zu Rothweil. 325.1023.1025. 1172. 1225. 1427. Rots. romnnn. 1187. Pfalzgericht, constanzisches. 2. 432. St. Gallisches. 165. Landgericht im Thurgau, s. Herrschaft Thurgau. Hosgcricht zu Neuenburg, s. Herrschast Neuenbürg. Gerichtskosten. 556. 862. 863. 1076. Gerichtsmarchen und Kompetenzen, bestrittene. 116.120.161. 162. 189. 208. 242. 247. 297. 300. 308. 329. 486. 489. 490. 494. 870. 882. 893. 895. 917. 1115. Gerichtsstand: persönlicher. 28. 35. 36. 60. 146. 165. 195. 353.356. 647. 852. 1005. 1015. 1073. 1102. 1174. gelegener Güter. 23. 35. 38. 104. 232. 336. 545. bei Ehestreitigkeiten und offenem Wucher, s. Gerichtsbarkeit, geistliche. besonderer bei Zinsansprachen. 25. 35. 38. 6V. 61. 71. 72. 126. 146. 282. 553. 554. 697. 839. 1057. bei Erbschaften. 185. 193. 282. 545. bei Freveln. 115. 146. 282. 323. 336. 545. 553.1051. 1175. verträglicher. 27. 59. 336. 581. 1074. Privilegium kori für geistliche Personen. 246. 251. 253. 261. 645. 845. 943. 1174.1181.1232. S. auch Bündnisse, Burgrechte und Herrschaften, gemeine. Gerberhandwerk. 446. 447. s. auch Fechlin. Gesandte, s. Boten. Gesaudtschaftsberichte eidgenössischer Gesandter: zu Julius II. 529. 550. zu Leo X. 670. 672. 674. nach Venedig. 604. 675. nach Savoyen. 676. nach Mailand. 674. 745. 746. 300. 604. 619. 346. nach Genf. 1154. Geschenke an Boten. 530. 531. 645. „ päpstliche, an die Eidgenossen. 632.648.650.652. 673. Geschütze: Carthaunen, Schlangen, Falconets, Vacunen, Halbschlangen. 682. 731. 770. 737. Hakenbüchsen. 731. s. auch Büchsen. Gottesgaben. 779. 1072. Gotteshanslcute. 300. Gotteslästerung. 15. 249. 917. 922. 927. Grab, heiliges, zu Jerusalem. 413. Gränzbewachung, Gränzbesetzung. 400. 305. Gratien, Exspectanzeu. 8. 1222. 1262. s. Herrschaften, gemeine. Gros, Groschen, s. Münzen. Gulden, s. Münzen. Materien-Register. Gülten. 19S. 1061. 1136. 1163. Gülten für allen Krieg. 256. Gut, liegendes und fahrendes. 63. gestohlenes. 302. 304. 313. verwirktes. 312. Güterrecht, eheliches, f. Eheliches Güterrecht. Hagelschlag. 201. 207. 256. 903. Haller, f. Münzen. Handel, freier. 138.449. 774. f. auch Bünde, Friedensschlüsse »c. Handelsgemeinder. 1030. 1044. Handelschaft von St. Gallen. 276. Handwerksordnungen, 1103. 1104. 1106. Harnisch. 676. 677. 678. Harzer. 113. Hauptsall, s. Fall. Hauptleute im Krieg, Jncompatibilität mit Vogtstellen. 497. 510. 522. Hauptleute und Venner. s. Kricgssachen, Commando, Sold. Hauptmannschaft St. Gallen. 361. 443. 575. 679. 1057. 1133. Rechnung. 361. 443. 575. 1057. 1133. Strafsachen. 679. Gefälle. 1057. Gebote. 1133. Hausrechtsvcrletzung. 522. Hausirverbot. 1030. 1033. Heimsteuer. 784. Heirathen, politische. 379. 380. 643. 794. 866. 873. Heirathsanzeigen. 348. Herbsthühner. 266. Herrendienste, s. Kriegsläufe, Pensionen. Herrschaften, gemeine und besondere, der Eidgenossen: I. im Argau. 1. Vogtei Baden: Märchen. 1190. 1254. Urbar. 266. 350. 624. 801. 890. Eide, Huldigung. 230. 467. Rechnungen der Vögte und Amtleute. 57(2). 135. 230. 349. 384. 431. 465. 491. 502. 575. 720. 802. Vögte, einzelne genannte: Heinrich Hasler, Zug (1500). 57. Jacob Auberli (oder Eberli), Zürich. (1505,1507). 314. 384. Werner von Meggen, Lucern (1506). 431. 465. Hans Schifsli, Schwyz (1510). 625. Hans Brunner, Bern (1512). 663. Hans Heinzli, Unterwalden (1515). 890. Sebastian vom Stein, Bern (1519). 734. 1042. 1154. 1214. 1255. Herrschaften, gemeine (Baden). Untervögtc. 229. 234. 266. 269. 1196. 1199. 1215. Schreiber. 720. Schifsahrtspolizei. 148. 153. 229. 265. 361. 890. Straßenbau. 245. 248. 979. 1266. 1270. Zoll und Geleit. 149. 153. 162. 172. 173. 195. 234. s. auch die Rechnungen. Jagdregal (Einhorn). 162. Fischerei. 104. Salzhandel. 266. Lehensachen. 1241. Gerichtsbarkeit: Landtage. 350. 1185. 1240. 1247. Todtschläge. 149. 152. 153. Frevel, Fricdbrüche, Bußen. 206. 234. 237. 239. 266. 381. 834. 1185. 1216. Steuern uud Abgaben. 162. 223. 535. 686. Appellationen uud Appcllationsgebühr. 465. 463. 624. 890. 1125. Gut, gestohlenes. 302. 304. verwirktes. 312. von Gefangenen. 195. Gülten: Korngülten. 195. Gültensiegel. 195. Gültablösung. 1061. 1063. Kauffertigungcn. 313. Fälle, Gewandsall. 104. 575. Vormuudschaflssachen. 618. Ungenossenehen. 266. 465. Pfrundsachen. 162. 1124. Niedere Gerichte, in der Grafschaft. 18. 206. 234. 237. 418. Gericht Siggingen. 313. bischöflich constanzische Gerichte zu Kaiserstuhl, Klingnau, Zurzach, Kadelburg. 491. 1090. 1160. 1175. 1182. 1196. 1215. 1236. 1239. Stift Münster. 195. Capitel Zurzach. 338. 2. Vogtei Freiamt, Waggenthal. Marchsachen. 152. Rechnungen der Vögte. 52. 57. 165. 166. 230. 312. 349. 382. 430. 466. 726. 802. 890. 979. 980. 1242. Vögte, einzelne genannte: Heinrich Wiuklcr, Zürich (1500). 57. 124. H. Dolder, Glarus (1500). 57. Walter von A, Unterwalden (1506). 349. Hieronymus Stockcr, Zug (1507,1509). 405. 466. Ludwig Tschudi, Glarus (1510). 492. Appellation. 284. Schifffahrtspolizei. 265. Materien-Register. Herrschasten, gemeine (Freiamt, Waggenthal). Jagdrecht. 66. Fischerei. 1214. Frevel und Bußen. 57. 81. 174. 266. 313.("). 349. 1240. Reisekosten. 66. Gut, gestohlenes. 313. Polizeisachen. 176. 313. 44V. Lehensachen. 45V. Gülten. 1136. Vormundschaftssachen. 405. Erbsachen. 732. Erbschaft Unehelicher. 123. Andere Civilsachen. 75. 353. Niedere Gerichte: Twing Dietwyl. 300. 305. Twing Rüsegg. 390. 1033. Hitzkirch. 349. Hallwyl. 176. Zoll zu Villmcrgen, s. Zölle und O.-R. Solothnrn. 8. Städte im Argau, s. O.-N. Baden, Bremgargarten, Mellingen. 4. Klöster im Argau, s. O.-N. Muri, Wettingen, Hermatschwyl. II. Im Thnrgau. Die Landvogtei: Herrschende Orte. 3. 317. 320. 321. 654. 575. 676. 577. 678. 679. 582. 585. 586. Eidesleistung, Huldigung, Landgeschrei. 2. 69. 194. 237. 262. 278. 305. 473. 482. 485. 648. 662. 576. 576. 1251. 1266. 1268. 1262. Beschwörung des Pcnsionenbriefs. 271. Rechte und Herkommen. 232. 260. Rechnungen. 4. 56. 124. 230. 280. 311. 349. 386. 461. 486. 676. 626. 720. 802. 830. 980. 1062. 1117. 1242. Landsgemeinde. 962. Grasschastsrechte. 229. Landfriede. 211. 253. 363. 416. Lehensachen. 1219. 1220. 1268. Reisepflicht und KricgSsachcn. 98. 250.405(2). 418. 561. 593. 702. 925. 933. 1165. Mannschaft. 490. Kriegsläufc. 50. 177. 201. 262. 303. 304. 396. 990. 1176. Stenersachen und Steuerstreitigkeiten. 1. 2. 7. 19(2). 23. 26. 41. 67. 135. 144. 153. 154. 155. 219. 440. 677. 606. 612. 615. 616. 620. 625. 702. 962. 363. 977. 1044. 1187. 1190. Zinse, Zehnten, Fälle, Erlässe. 41. 43. 133. 201. 219. 304. 305. 441. 462. 491. 933.1166.1175. 1219. (dritter Pfennig zu Steckborn. 491.) Herrschasten, gemeine (Landvogtei Thnrgau). Hagelschlag. 201. Verwaltungssachen. 41. 71. 72. 61. 87. 88. 90. 96. 109. 117. 149. 177. 212. 441. Kriegsschaden, Reclamationen. 66. 71 (2). gi gg. g?. Wildbann. 161. 314. 331. 361. 1209. Uneheliche. 68. 263. 827. (Erbrecht. 627.) Landzüglinge. 219. 255. 467. Eigenleute. 963. Armenunterstütznng. 201. Appellationen und Appcllationsgebiihr. 1 (2). 4. 158. 201. 260.253. 302.306. 314.338. 334. 405. 720. Appellationstag zu Franenfeld. 253. 300. 303 (2). 338. 441. 451. 490. 560. Amtleute: Landvogt. 36. 38. Jahrlohn und Einkünfte. 66. 57. 71. 124. 675. Wohnung. 125. 201. 303. 304. Vögte, einzelne, genannte: Hieronymus Stocker, Zug (1501). 143. 177. Marquard Tschudi, Glarns (1604). 264. 266. Dominicus Frauenfeld, Zürich (1506). 349. Melchior Zurgilgen, Lucern (1507). 384. Jost Burri, Schwyz (1512). 625. ' Jost Schicsscr, GlaruS (1518). 1117. H. Wegmann, Zürich (1519). 1219. Ludwig Bili, Lucern (1520). 1251. Landschreiber. 973. Nachrichterlohn. 229. Strafsachen. 94(2). gz. gg. gg. gg-z. 259. 261. 620. 1247. Melchior Landenbergs Handel. 436. 548. 624. 1149. Knöringer Handel. 719. 723. Todtschlügc. 168. 718 782. 786. Friedbrüche und Frevel. 262. 386. 405. 416. 441. 719. 838. 1174. 1182. 1236. 1258. Injurien. 1219. Marchfrevel. 154. 263. Civilsachen. 163. 154. 190. 219. 246. 305. Erbrecht. 201. Ehesachen. 263. Erbschastsabzüge. 250. 259. 462. 485. 1219. Gebote, Verbote, Arrestsachen. 252. 269. 263. Rechtstricb. 201. 626. Gerichtsbarkeit überPricster und geistlicheSachcn. 261. 253. 261. 1174. 1190. Das Landgericht im Thnrgau. 3(2). 7. 8. 10. 12. 15. 19. 24.26(-). 31. 34. 36(-). 38. 39. 43(°). 60. 61. 66. 69. 71 (<>. 72. 74. 75. 96. 97. 100. 109. 124. 149. 163. 164. 161. 193. 229. 230. 252. 253. 262. 311. 315('). 331. 350. 359. Materien-Register. Herrschaften, gemeine (Landvogtci Thurgau, Landgericht). 363. 373. 332. 386. 461. 497. 575. 648. 669. 1116. 1199. 1237. 1247. Landgerichtscompetenz. 331. 359. 669. 1187. Landgerichtsordnnng. 4. Appellation vom Landgericht. 158. 259. 452. Landammann. 35. 33. 359. LandgerichtSweibel. 359. 574. Verhältniß zur Stadt Constanz. 199. 116. 129. 124. 211. Edle und Gerichtsherren. 2(°). 25. 41. 67. 69. 76. 89. 87. 88. 94. 96. 109(-). 117. 161. 292. 232. 395. 396. 371. 434. 436. 482. 962. 1183. 1237. Gerichtsherrenvertrag. 469.465.467.468(2). 1183. Vertrag mit dem Bischof von Constanz. 465. 468. „ mit dem Abt von St. Gallen. 96—99. Niedere Gerichte: des Abts von St. Gallen. 41(-). 63. 64. 228. 234. 261. 263. 438. 452. 467. 465. 522. 546. 550. 56 l. 691. des Bischofs von Constanz. 2(2). 63. 64. 239.232. 235. 259. 253. 261. 315. 359. 382. 384. 335. 366. 389. 432. 434. 441. 467. 515. 548. 550. 595. 1090. 1299. 1236. 1241. Zürichs zu Stammheim und Nußbaum. 100. 109. 124.143. 154. 161. 162.170.174.177.135.194. 195.202.229.235.237.254.255.262 (2 ).290.418 (2). Herrschaft Bürgeln. 125. 252. 266. 267. 269s"). Abtei Reichenau. 154. 263. 264. 441. 493. 792. 719. 888. 971. 990. Stift St. Stephan in Constanz. 465. Domstift Constanz. 497. 698. 612. Herrschaft Weinfelden. 267. 642. Comthnrci Tobel. 259. 269. 691. Kloster Münstcrlingen. 399. 303. 792. Stadt Dießenhofen und Kloster Paradies. 689.1172. 1187. 1190. 1199. 1209. 1215. Bischöflich Constanzische Schlösser. 52. 69.292.251. 253. 254. 262. 277. 280. 284. 387. 431. 513. 514. 515.. f. auch Besetzung von Schlössern. Gottlieben. 1240. 1245. 1252. III. Im Oberland. Grafschaft Sargans. Marchsachen. 434. 492. 890. 1126. 1132. 1133(2). 1136. 1167. 1206. 1211. Tagsatzungen und Rechnungsabnahmen. 434. Rechnungen der Vögte und Amtleute. 55. 124. 125. 134. 138. 165. 289. 382. 431. 465.490. 575. 625. 690. 969. 1062. 1116. 1242. Eid, Huldigung. 267. Schloßbau. 26. 72. 170. 279. 311. 315. 334. 337. 382. 424. 431. 433. 434. 441. 499. 575. 686. Herrschaften, gemeine (im Oberlande). Schmieden und Erzgruben. 36. 371. 382.433(2). 1241. 1255. Mühlen. 1115. Schalbergstraße. 176. 334. Lehensachen. 26. 55. 267. 986. Wuhrstreitigkeiten. 267. Rheininspection. 405. Steuern. 153. 154. 155. Zinse. 801. Fälle. 154. Strafsachen, Frevel und Bußen. 397. 416. 433. 465. Hinrichtung. 1064. Aufrührerische Reden. 405. Priesterfrevel. 475. 487. Kriegsläufe. 487. 555. 740. Landzüglinge. 434. Pfrundsachcn. 687. Civil- und Verwaltungssachen. 265. 302. 985. 1957. Eigenleute. 434. 475. 476. 477. Zollsachcn. 55. 434. 475. 1180. 1199. Streitigkeiten mit Rapperswil. 561. Kriegssachen. 424. 434. 687. Amtleute. Amtsdauer der Vögte. 687. Vögte, einzelne genannte: Ulrich Kesseli (1507). 397. Hans Küng (1508). 431. 438. Hans Dietli (1599, 1510). 465. 499. Landschreiber. 49. Landweibel. 40. Landrath. 279. Ettergericht ob und nid dem Schalbcrg. 499. Kloster Psäfers. 267 (2), ggg. ggg zii(-), ggg. 345. 382. 433. 434. 475. 563. 892. s. auch O.-R. IV. Im Rheinthal. Herrschende Orte. 1. 2. 3. 47. 235. 321. (Ansprache der Städte Bern, Freibnrg und Solothuru. 320. 773. 782. s. auch Ortsregister Bern, Freiburg, Solothurn.) Marchsachen. 261. 458. 669. Rechnungen der Vögte und Amtleute. 123. 165. 239. 277. 289. 312. 314. 349. 382. 432. 441. 451. 461. 486. 575. 729. 802. 899. 960. 1062. 1117. 1242. Vögte, einzelne genannte: Ulrich Rettich, Zug (1591). 123. Hans Küng (1596). 349. Felix, Grebel, Zürich (1506,1507). 348. 382. 389. Hans Jost, Schwyz (1514). 892. 850.1996.1121. Andreas Jmgrund, Obwalden (1515). 868. Ist. Stadler (1513). 1117. 188 Materien - Register. Herrschaften, gemeine (im Rheinthal). Verwaltungssachcn. 84. 95('). 96. 199. 228. 231. 433. Brücken und Fähren. 95. 369. 332. 749. Wuhrsachen. 1191. 1198. Schloßban zu Rheineck. 177. 183. 347. 349. 688. 743. 769. Vogthausbau. 348. 352. 361. 624. 679. (Gefangenschaft. 347.) Steuersachen. 9(2). 154. 249. 323. Zinse, Zehnten, Fälle, Faßnachthiihncr. 63. 164. 164. 261. 359. 547. 573. 859. 889. Märkte. 43. 199. Weinpreise. 66. 177. Frevel, Friedbrüche, Bußen. 48. 95. 269. 315. 679. 1999. Injurien. 972. Kriegsläufe. 972. Todtschläge. 63. Zollsachen. 62. Pfrundsachen. 96. 345. Uneheliche, Erbrecht. 261. Gut, liegendes und fahrendes, Begriff. 63. Lehengüter. 188. 199. Appellation. 676. Nachrichterlohn. 269. Gerichte zu Kriesern und Blatten, Verhältnis) zum Abt von St. Gallen. 14. 18. 26. 124. 159. 269. 279. 284. 311. 314. 1986. Schloß Zwingenstein. 235. 239. 279. 389. 462. 843. Rheineck und Thal, Verhältniß zum Abt von St. Gallen. 432. 467. 547. 556. Rheineck, Stadt, s. O.-R. Gericht, Rüti und Sennwald. 177. 393. 434. 857. 363. Herrschast Sax, Frischenberg und Lienz. 62. 67. 1973. 1976. 1141. V. Grasschaft Neuenburg. Einnahme durch die vier Städte. 626. 639. Beherrschung, Verhandlungen mit den übrigen Orten. 633. 664. 693. 742. 768. 779. 778. 782. 789. 811. 999. 962. 966. 967. Reverse gemeiner Eidgenossen an die Städte. 828. 339. 836. 877. 999. 972. 1928. 1967.1958.1962.1126. 1229. 1223. 1227. Bestätigung der Freiheiten und Rechte. 626. 639. 634. 997. 1171. 1223. Eide, Huldigung. 626. 634. 875. 876. 1023. 1111. Organisation, Verwaltung. 627. 639. 633. 653. 659. 639. 687. 688. 71 l. 743. 759. 765. 797. 999. 926. 962. 966. 967. 1958. 1961. 1l37. 1139. 1171. 1295. 1219. 1215. Herrschaften, gemeine (Grasschaft Neuenbürg).^ Archiv. 627. Urbar. 875. 876. 1024. Siegel. 627. 639. 797. Marchsachen, Territorium, Schirmgeld rc. von Morteau. 797. 849.857. 369. 862. 875(-). 997 (-) 1996. 1914. 1923. 1958. 1933. 1984. 1119. 1179. 1171.1213. 1225. 1227. 1233. 1234. 1255. 1269. Grenzbefestigung. 1984. Hosgericht, Audienzen. 627. 659. 839. 876. 997.1111. Appellation. 639. 634. 798. 819. Rechtssachen. 669. 743. 1136. 1242. Rechnungen der Vögte und Amtleute. 711. 712. 793. 797. 875. 876. 971. 997. 993. 1923. 1924.1944. 1051. 1958. 1109. 1119. 1233. Lehensacheu. 849. 875. 997. 1923. 1970. 1075.1989. 1196. 1122. 1124. 1167. 1179. 1171.1186. 1133. 1234. 1245. 1256. 1253. 1261. 1266. Strafsachen. 833. Kriegslüusc. 711. 742. 797. Injurien. 659. Wucher. 749. Leibeigene. 634. 742. 749. 876. 1924. Admodiationen. 627. 669. Recognitionen. 1958. 1111. Erbrecht. 669. Zngrecht. 669. Kornmaß. 659. 719. 743. 798. 1915. Weinzehnt, Weinpreis. 849. 861. 1998. Zehnten und Gefälle. 798. 639. 843. 1998. 1193. 1137. 1236. Weidgänge. 1199. Pfrundsachen. 793. 847. 1205. Kirchenbauten. 1971. 1939. Deutsche Priester. 1295. Murtencapellc. 839. Kaufhaus. 936. 945. Fleischbank. 1989. Backofen. 1989. Fensterschenkung. 1924. Brandsteuer. 1934. Friedegebot. 1234. Unrnhen. 1234. Gotteshaus Erlach. 997. 1924. Passivzinsen auf der Herrschaft. 659. Vögte und Amtleute: Landvögte, einzelne genannte: Statthalter Hans von Erlach. 634. Ludwig von Diesbach. 797. Anton Haas. 797. 839. Hans Imhof. 1923. Uutervögte. 627. 639. 634. 1959. Materien-Register. Herrschaften, gemeine (Grafschaft Neuenburg). Rentamt. 63g. Receveur. 666. Schreiber. 68V. 7SV. Nachrichter. 877. Verhandlungen über die Restitution der Grafschaft an die Markgräfin. 708. 709. 710. 929. 9S0. 9S3. 1060. 1071. 1111. 1122. 1I27(-). 1131. VI. Ennetbirgische Vogteien Lauis, Luggarns, Mainthal, Domo:c. 1. Gemeinsames: Erwerbung. 614. 649. 670. 672. Belagerung und Ucbergabe der Schlösser an die Eidgenossen. 612. 644. 645. 646. 648. 661. Beherrschung und Bcvogtung. 1035. 1036. 1039. 1044. 1045. 1046. 1049. 10S0. 1052. 1053. 1057. 1062.1063. 1069.1072. 1060.1111. 1116. Organisation und Verwaltung. 644. 695. 696. 866. 867. 672. 905. 909. 966. 1006. 1025. Besetzung der Schlösser und Behauptung des Landes. 695. 693. 613. 645. 917. 934. 936. 949. 950. 953. 954. 957. 958('). 959. 961(-). 962. 966. 967. 969. 976. 979. 1022. 1025. 1031. 1035. 1053. 1185. Kaiserliche und englische Subsidien znr Behauptung des Landes. 956. 958(-). 1025. Restitutionsfrage bei den Friedensverhandlungen mit Frankreich. 909. 931. 933. 934. 1009. 1010. Huldigung. 643. 644. Statuten und Privilegien. 644. Münzsachen. 696. Pfrundsachen, Exspectanzen. 696. 697. Verhältnisse zum Bischof von Como, Regulirung der geistlichen Gerichtsbarkeit um Ehe, Wucher, Zinse, Eide zc. 697. > Appellationen. 696. 762. 1035. Nachrichtcr. 695. 1217. 1242. Zollsreiheiten. 1010. Salzzoll. 871. 2. Herrschaft Lauis: Belagerung und Uebergabe des Schlosses an die Eidgenossen. 644('). 661. 674. 679. Huldigung. 643. Organisation: Richteramt. 643. 644. 661. 674. 768. 769. Richter, Caspar Göldlin von Zürich. 643. 661. 703. 769. 845. 1116. 1184. 1185. Fiscal. 769. Vögte, genannte: Caspar Göldli (1515). 873. Jacob Stocker, Zug (1520). 1238. 1245. Gebührenordnung. 1245. Herrschaften, gemeine (ennetbirgische Vogteien, Lauis). Landschreiber. 774. 1223. Besetzung des Schlosses. 681. 682. 698. 645. 1032. Schloßbau. 763. 774. 859. 391. Schloßbruch, Schleifung. 1017. 1035. 1050. 1059. 1060. 1062. 1064. 1072. 1031. 1032. 1092. 1102. 1105.1116.1129. 1137.1148.1162.1197. Statuten, Freiheiten. 644. 678. 632. 697. 715. 768. 769. 1036. Münze. 722. 763. 801. Kriegsentschädigungen. 1099. 1101. 1102. Verrufene und Verbannte. 695. 696. 768. 774. 859. 1027. 1041. 1082. 1103. Verwaltungssachen. 681. 746. 977. 1035. 1041. 1121. 1180. 1181. Zollsachcn. 644. 697. 698. 769. 891. 1041. 1072. 1081. 1082. 1105. 1111. 1121('). 1128. 1129. 1147('). 1244. Zollbefreiungen. 674. 801. 1081. Salzzoll und Salzkauf. 644. 871. 878. 992. 1069. 1099. Märkte. 891. Rechnungen. 891.1006. 1041.1072.1081.1121.1244 Pfrundsachen, Seelsorge, deutsche Priester. 643. 698. 1081. 1205. 1245. 1247. Steuern. 644.698. 763.769.1121.1180.1181.1244. Bußen. 769. 891. 1041. Einkünfte vom Malefiz. 112l. Confiscationen. I121.s Zehnten, Gefälle. 1190. Strafsachen. 979. 1041. Appellation. 698. 746. Soldrechnungcn. 801. 803. Pestilenz, Sterbet. 1205. Codelago und Riva. 698. 713. 801. 992. 1012. 1027. 1035. 1036. 1041. Valcunia. 729. 761. 808. Brissago. 714. 1042. 1079. Z. Herrschaft Luggarus: Belagerung und Uebergabe des Schlosses an die Eidgenossen. 644. 682(2). Huldigung. 726. 1079. Organisation: Vögte. 686. 714. Vogtlohn. 301. Vögte, einzelne genannte: Betschart, H., Schwhz (1517). 1042.1091.1123. 1247. 1251. Bläst, 5l., Schwyz (1520). 1247. Richter. 696. Canzler. 696. Commissar (Bernhard Heer, GlaruS). 1247. Materien-Register. Herrschasten, gemeine (ennetbirgische Vogteien: Luggarus.) Besetzung des Schlosses. 650. 651('). 695. 1074. 1080. 1122. 1177. 1205. 1216. Schloßbau. 892. Statuten, Freiheiten. 682. Verrufene. 696. 1027. 1079. Verwaltungssachen. 1042. 1043. 1079. Zollsachen. 696. 734. 773. 774. 783. 804. 805. 624. 1042. 1043. 1067. 1123. 1173. Zollansprachen des Grafen und der Edeln von Luggarus. 696. 824. 891. Zollbefreiungen. 714. Salzzoll und Salzkauf. 871. 1125. Rechnungen. 744. 801. 891. 1042. 1043. 1067. 1079. 1123. 1178. 1247. Pfrundsachcn. 682. 1067. 1079. 1123. Steuern. 696. 773. 891. 1042. 1043. 1178.1248. Fischerei. 1178. Bußen. 1042. 1043. Marchsachen. 1043. 1079. Kriegsentschädigungen. 1099. 1101. 1102. Appellation. 755. Gefangene. 713. Hexen. 773. Nachrichter. 1079. 4. Herrschaft Mainthal: Beherrschung und Bevogtung. 1114. Deutscher Richter. 696. Rechnung. 1247. Steuern. 773. 891. 1247. Streitigkeiten mit Bellenz. 773. Vögte, genannte: Jseli, Matthias von Basel. 1247. 5. Herrschaft Luino: Bevogtung und Organisation. 729. Reclamationen des Grafen von Lnggarus. 695(2). 714. 721. 722. 727. 731. 733. 744. 743. 754. 791. 795. 801. 802. 809(°). 819. 824. 823. 834(2). gzg. 84g. 84g, 352, gss(2). 861. 864. 868. 874. 887. 1178. 1185. Statuten. 729. Psrnndsachen. 730. 6. Herrschaft Mendris und Balerna: Bevogtung. 813. Gericht. 967. Huldigung. 1079. 1031. Rechtshandel über dieZugehörigkeit zu Lauis. 1041.1111. 1125.1137.1177.1180.1181.1184.1185.1186. 1205.1203.1210. 1216. 1227. 1231. 1237. 1252. Zollsachen. 772. 1220. Weinzoll. 1067. 1122. Steuer. 891. S. auch O.-R. Mendrisio. Herrschaften, gemeine (ennetbirgische Vogteien). 7. Herrschast Domo und Eschenthal: Besetzung. 635. 637. 650. 651(-). 67.9. 918. Beherrschung (Streit über die Theilnahme von Schwyz)- 642. 647. 650. 651(2). gzz. ggls-) 664(2). gg6. 667. 663. 679. 683. 687. 692. 699. 713. 715. 719. 727. 734. 802. 917. 913. 922. Ergebenheitsadresse nach der Schlacht bei Marignano. 919. Verwaltungssachen. 657. 661. 664. 679. 704. 705. 823. 1015. Zollsachen, Rechte des Grasen von Arona. 704. 713- 803. 834. Zoll in Davedro. 705. „ zu Domo. 705. 785. 803. Zollsreiheiten. 773. Steuern. 705. 773. 785. Rechnungen der Vögte und Amtleute. 772. 794. 802. 836. 845. 892. 979. Vögte. 714. Ulrich Fluder, Lucern. 836. 845. 979. Richter. 714. Besoldungen. 705. Dolmetscher. 773. Psrnndsachen. 705. 714. Brückenbautcn. 785. Strafsachen. 794. Hexcnprocesse. 662. 668. Pestilenz. 785. Vormundschastssachcn. 825. Statutenbestätigung von Pomatt. 705. 714. „ „ Domo. 674. 825. Abgaben an Bischof von Novara. 705. Davedro (Pfruud. Pfarrgenössige Walliser.) 714. Matarcll. 714. Obereschenthal. 773. Feindseligkeiten der Thalleute gegen den Grafen von Arona. 603. 810. 611. 822. Geistliche Gerichtsbarkeit. 814. Restitutionsfrage. 909. 910. Uebergabe au die Franzosen. 1094. 8. Herrschasten Bellenz, Riviera, Bollenz. Erwerbung. 5. 20. 24. 31 (2). 4g. gg ^ gg. 115. 143. 146. 169. 172. 174. 178. 185. 187. 138. 190. 191. 192. 196. 202. 203. 205. 207- 208(2). 209. 213. 214. 215. 216. 453. 1279. Verwaltung. 225. 302. 400. 610. 1054. Münzrecht und Münzwesen, s. Münzsachen. Zollsachen. 312. 331. Zollbefreiung zu Luggarus. 331. Salzzoll. 713. 773. Fürleite. 1036. , Materien-Register. Herrschaften, gemeine (ennetbirgische Vogteien: Bellen;, Riviera, Bollenz). Märchen. 1061. Marktsachen. 1069. 1092. Friedegebot. 1069. 1092. Frevel. 1036. 1092. Wasserschaden. 944. 1036. Brückenbauten. 1036. Bedrohung. 447. Pfrundsachen. 331. Deutsche Priester. 337. Maiengericht. 562. Schloßbesatzung. 944. Kricgsleistungeu. 9S8. Vögte, einzelne genannte: Werner Pfil, Schwhz (1610). 494. N. Echser, Uri (1517). 1036. 1074. Vorbehalt im Frieden von Galera. 909. Riviera, Erwerbung und Verwaltung. 174. 226. 417. 439. 970. 971. 1036. Ueberschweinmuiig. 970. 971. 9. Veltlin und Eleven (Graubündten): Restitntionsfragc. 654. 656. 663. 688. 699. 706. 886. 977. 1005. 1032. 1100. 1103. 1116. 1120. 1124. 1164. 1167. 1175. 1187. 1226. VII. Kleine Vogteien von zwei Orten. 1. Herrschaft.Utznach und Gastcr: Gerichtsmarchcn gegen Sargans. 52. „ „ Rapperswhl. 63. 319. Streit mit Grüningcn wegen Erbfällen. 601. 771. Herrschaftsrcchte. 1237. Zollsachen. 434. Gericht zu Quarten. 1116. Grenzverhältnissc zur Herrschaft Werdenberg und Wartau. 434. 492. '2. Gemeinsame Herrschaften der Städte Bern und Freiburg. (Grandson, Orbc, EchallcnS, Murten, Grasbnrg zc.): Rechnungen und Verwaltungssachen. 65. 85. 127. 246. 289. 317. 359. 366. 436. 473. 493. 506. 621. 664. 577. 736. 739. 1106. 1183. 1189. 1244. Zollsachen. 317. 366. 365. Pfrundsachen. 365. Marchsachen. 506. 567. 761. 1266. Murtensee. 605. Nccognitioncn. 1266. Edcllcntc. (Reiscpflicht.) 505. Leibeigene. 761. Steuersachen. 365. Gerichtsbarkeit, hohe. 1266. Märkte zu Grandson. 245. Herrschaftsrechte und Nutzungen. 3. 6. 13. 33. 108. 161. 1237. Hexen. 662. 668. 773. S. auch Herrschaften, gemeine, Domo. Hochschule zu Basel. 263. 254. „ „ Pavia. 748. „ „ Löwen. 1266. Hodlcr. 128. 163. S. auch Kornkauf, Vorlauf. Hofgericht Rothweil. 326. 376. 1006. 1026. 1048. 1051. S. auch Gerichte. Holzbann. 166. Hölzer, Waldtheilung. 169. Holzsrevel. 643. Hubgeld. 13. HülsStruppcn, eidg., an Frankreich. 121. 169. 170. 171. 963. „ „ an den Kaiser. 177. 963. 964. 966. 973. 974. 975. 977. 1002. 1003. 1006. S. auch Romzug. „ „ an England. 1000. „ von Constanz an die Eidgenossen. 869. 892. 962. 966. 967. „ von Rothweil an die Eidgenossen. 851. S. auch Kriegöhülfe. Hülfsverpflichtung, bundesgemäße, s. die einzelnen Bündnisse. Ä. Jacobsbrüder. 879. Jagd. 33. 66. 161. 162. 314. 331. 361. 1209. Jagdrccht. 221. 349. 351. S. auch Wildbann und Herrschasten, gemeine. Jagdverbot. 66. Jahrgelder, s. Pensionen. Jahrmärkte. 48. 124. 137. 691. S. auch Märkte und Messen, Herrschasten, gemeine, und O.-R. Jahrrechnungen, s. Tagsatzuug, Herrschaften, gemeine. Jahrzeiten. 425. 472. 743. Jetzerhandel zu Bern. 629. Immunität, persönliche. 219. 230. 250. 253. S. auch Gerichtsstand. Inhibitionen, kaiserliche. 79. 93. 453. Injurien, Nachreden, Schmach- und Schmutzworte, Spottgedichte. 1. 3. 64. 64. 66. 70. 73. 76. 83. 95. 99('). 100. 102. 116. 122. 130. 136. 137. 163. 169. 198. 221. 266. 307. 316. 321. 322. 326. 363. 384. 417. 472. 476. 647. 556. 561. 674. 676. 683. 593. 607. 640. 643. 704. 718. 720. 722. 730. 732. 737. 738. 739. 756. 767. 770. 785. 791(°). 794. 824. 626(-). 834. 644. 860. 865. 862. 899. 900. 911. 926. 934. 944. 950. 955. 998(-). 1005(-). 1016. 1016.1025. 1029. 1034. 1036. 1039. 1043. 1046. 1060. 1064. 1094. 1102. 1106. 1148. 1163. 1169. 1174. 1182. 1219. 1229. 1265. 1268. 189 Materien-Register. Instructionen an Boten: von eidgen. Orten: Zürich. 283. Lucern. 737. vom Papst. 477. 880. 1034. 1078. 1216. 1218. vom Kaiser. 262. 707. 717. 814. 815. 831. 680. 920. 923. 928. 937. 941. 980. 1003. 1007. 1040. 1114. 1125. 1126. 1130. 1176. 1218. 1243. 1271. 1238. vom König von England. 941. Jnterdict, s. Kirchenbann. Intervention, eidgenössische. 723. 725. 727. 817. Johanniterorden, s. Orden. Juden. 92. Jud, gefangener, zu Novara. 686. 694. 697. 699. 703. 706. 707. 713. 715. 716. 719. 771. 876. K. Kaiserkrone, Kaiserkrönung. 168. 173. 249. 345. 368. 369. 373. 379. 389. 390. 392. 393. 409. 410. 1262. S. auch Romzug. Kaiserwahl. 1145. 1146. 1147. 1149. 1150. 1152. 1164. 1166. 1169. 1172. 1176(-). 1164. 1187. 1197. 1199. Kammergericht. 123. 136. 158. 324. 374. 376. 414. 431. 494. 559. 571. 576. 860. 996. 1066. S. auch Gerichte. Kastvogtei über Engelberg. 4. 497. 687. Kartenspiel. 94. Kaus, feiler. 15. 34. 36. 103. 106. 113. 147. 148. 185. 186. 187. 336. 400. 548. 551. 1299. Kaussertiguug. 313. Kaufleutc. 43. 290. 385. 436. 437. 439. 796. 932. 936. 1009. 1010. 1033. 1044. 1050. 1056. 1053. S. auch Geleit, Sicherheit. „ eidgen. zu Lyon, Privilegien. 932. 936. Ketzerei. 669. 862. Kirchenbann. 25. 154. 157. 246. 251. 253. 441. 464. 520. 635. 674. 701. 788. 906. 999.1049.1054. 1068. 1090. 1091. 1101. 1113. 1127. 1129. 1141. 1199. 1203. 1207. 1215. 1268. Jnterdict, Bannfluch. 183. 606. 635. 668. 670. 1054. KirchenbanfondS. 822. Kirchenbauten. 41. 96. 135. 153. 160. 163. 212. 246. 290. 293. 305. 822. 369. 889. 1073. 1076. Kirchenbettler. 679. 844. 885. Kirchenschändung. 917. Kirchensteuer. 330. Kleider, abgeschnittene. 1044. Kloben, Wergmaß. 266. Klöster, s. O.-R. bei Bern (Prediger), Einsiedeln, Engelberg. St. Gallen, Hermatschwyl, Illingen, Kreuzlingen, Königsfeld, Magdenau, Muri, Münsterlingen, Paradies, Pfäfers, Pollegio, Rheinau, Reichenau, Schaffhansen, Töß, Wettingen, Zürich. Klöster: Visitation. 124. Disciplin. 163. 166. 231. 232. 237. 239. S. auch Kastvogtei, Orden, Rechnungen. Kornausfuhrverbote. 117. 166. 174. Kornglllten. 91. Kornkauf. 57. 177. 186. 194. 1013. 1014. 1015. 1023. 1031. 1075. 1255. Kornmarkt. 309. 1254. 1261. 1264. 1269. Kornmarktordnung. 981. Kornmaße, s. Maße, auch Herrschasten, gemeine. Kornpreise. 1023. Kornvorkauf. 288. 1076. Kornzufuhr. 826. Körperverletzungen, s. Verwundungen. Kramwaarcn. 113. Krämer. 1030. 1033. S. auch Kaufleute. Krankheiten, s. Seuchen, Pestilenz. Kreuz, eidgenössisches. 378. Kriege: Der Eidgenossen gegen Mailand (1422). 191. Der Eidgenossen gegen Herzog Carl von Burgund. 371. 339. Der Eidgenossen gegen Oesterreich und das Reich, Schwaben- kricg (1499). 2. 7. 8. 105. 116. Il7. 244. 277. 596. Gefangene und Geißeln. 3('). 4. 7. 8. 16. 21. 56. 63. 64. 33. 87. 92. 95. 103. 432. 434. Brandschätzc. 3(°). 4. 10. 12(-). 19. 24. 26. 43. 81. 83. 84. 85. 95. Excesse und Kriegsschaden. 3. 8. 9(2). 14. 19. 25('). 26. 41. 50. 56. 66. 66. 69(2). 71(2). 74(2). 81. 34. 86. 87. 91. 92. 96. 148. 165. 193. 195. 196. 325. 338. 371. 380. 385. 386. 337. 413. 414. 510. Dankfeier. 10. 15. Schlachten, Dornach. 13. 22. 26. 43. „ Schwaderloch. 479. 514. „ Frastenz. 85. Rechnung, gemeine. 2. 34. 42. 83. 94. 125. 129. 164. 262. 322. Bau von Kreuzlingen. 116. 153. 190. 212. 233. 250. 254. 255. 266. 278. 235. 237. 290. 293. 296. 300. 303. 305. 307. Französische Subsidien. 25. 43. 47. S. auch Kriegsgelder. Stellung von Basel. 67. 71. Bischöflich constanzische Schlösser, s. Herrschaft Thurgau. Soldreclamationen. 311. Kriegsbeute, s. daselbst. Der Eidgenossen gegen Frankreich: Bellenzer Krieg (1503). Veranlassung. 82. 63. 115. 130(2). 132(2). 133. 136. 138('). 139.142(-). 144 igg. igg. igg. 186. 187. ' 191. 195. 197. 198. 202. 203. 205. 209. Materien -Register. Kriege (der Eidgenossen gegen Frankreich: Bellenzer Krieg, 1603). Auszng. 203. 204. 206. 207. 209. 210. 213. Waffenstillstand. 196. Friede von Arona, s. Friedensverträge. Kriegskosten. 256. Chiasserzug (1511). 496. 497. 498. 499. 503. 635. 549. 561. 562. 563. 579. 634(2). 585. 587(2). 588. 589. 590. 692. 594. 596. 600. 602. Unterhandlungen. 694. 600. 603. 610. Feldzug von 1512. Auszüge. 611(2). 617. 625. 635. Eroberung von Mailand. 628. 639. Zug nach Burgund. 628. 648. 664. Verhandlungen mit dem Kaiser zc. 619. 628. 629. Disciplinarijches. 629(2). 635. Kriegsberichte. 624. 629. 650. 653. 655. 656. Huldigung der eroberten Städte. 631. Freiknechte. 617. Belagerungen, Lauis, Luggarus :c. 635(2). 650. 662. 665. 668(2). ggi. ggg. Eroberung des Eschenthals. 637. Savoyischc Neutralität. 637. 639. 651. 663. 666. 668. 669. 670. 676. Lothringische Neutralität. 638. Friedensvermittlungen: Savoyische. 637. 638. 647. 652. 653. 657. Orauische. 636. 633. 675. Lothringische. 646. Einsetzung Herzog Maximilians und mailändische Ver- waltungssachcn. 647. 648. 667. 662. 663. Graubündtner. 667. 663. Verhältniß zu Venedig. 667. 663. Feldzüge der Jahre 1513, 1514. Zweite Eroberung von Mailand, Dijoner Zug. Friedensunterhandlungen. 674. 679(2). 6gg, 700. 701. Savoyische Vermittlungsversuche. 677. 764. 785. Päpstliche Vermittlungsversuche. 750. 763. 765. 779. Savoyische Neutralität. 716. 717. 725. 733. 795. 825. 826. 827. Rüstungen. 693. 763. 766. 781. 786. 796. 324. 845(2). Aufgebote, Contingente. 715. 716. 717. 718. 720. 736. 744(2). 75g. 754. 7S8. 766. 767(2). 848. Schlacht bei Novara. 720. 780. 827. Zug nach Burgund. 719. 721. 722. 727. 730. 779. 333. 845. 866. 867. 1063. Friede vor Dijon. 734. 737. 740. 783. S. auch Friedensverhandlungen und Friedensschlüsse. Besetzung von Schlössern. 736. 745. 746. 747. 743. 749. 753. 755. 761. 733. Pässe. 843. Kriege (der Eidgenossen gegen Frankreich: Feldzüge der Jahre 1513, 1514.) Kriegsberichte. 722. 760. 781. 794. 795. 796. 800. 817. Verrath von Kricgsplänen, Uneinigkeit im Felde. 726. 726. 727. Feldzeichen. 731. 732. 744. Freifahnen. 732. 737. 744. Geschütz. 731. Branddrohungen. 771. 778. Verhältnisse zum Kaiser und zu England. 731. 732(2). 796. 799. Feldzügc von 1615. Zug, projectirter, nach Frankreich. 849. 862. 867. 863. 866. 867. 893. 915. 935. Unterhandlungen, savoyische Vermittlung. 869. 872. 902. 905. 921. 923. 925. 927('). Lothringische Vermittlung. 901. S. auch Friedensverhandlungen zu Galera, Genf. Unternehmen gegen Genna. 370. 886. 893. Auszüge. 371. 872. 895. 900. 905. 919. 921. Rüstungen. 858. 859. 886. Nachrichten. 359. 894. 898(2). ggg. ggg. ggg. ggg. 916. 921. 922. 924. 936. Subsidien. 870. 896. 898. 906. 918. Verhältniß zu Kaiser und Spanien. 873. 887. 905. 915. 918. 927. 941. Savoyische« Neutralität. 885. Freiknechte. 898. Legaten im Feld. 899. 901. Schlacht bei Marignano. 917. 918. 919. 922. 935. 1030. 1056. 1060. Verwundete. 919. 922. Schlösser Lauis, Luggarus, Domo u. s. w. 917. 922. 943. 946. 943. 949. Uebergabe des Schlosses zu Mailand. 926. 927. Gefangene. 924. Feldzug von 1516 mit dem Kaiser: Schlösser Lauis, Luggarus u. s. w., Besetzung. 963. Soldansprachen. 953. Zug gegen Mailand. 956. 969. 977. 930. Kaiserliche Subsidien zur Behauptung von Lauis, Luggarus u. s. w. 961. 963. 967. 968. 969. 976. 986. 992. 1000. 1003. Nachrichten. 964. 966. 969. 970. 972. 978. 979. Disciplinarisches. 973. 974. Zug, projectirter, gegen Frankreich. 978. 991. 993. Friede zu Freiburg, s. Friedensverhandlungen und Friedensschlüsse. Der Walliser gegen Savoyen. 340. 341. 342. 343. 345. 347. 349. 357. 360. 362. 364. Wassenstillstand. 366. 367. Materien-Register. Kriege: Der Berner und Freiburger gegen Savoyen <1599). 470. 471. 472. 572. 573(2). 574('). 576. Der Freibnrger gegen Savoyen (1519). 1153. 1154. 1160. 1161. 1165. 1163. Auswärtiger. Frankreich gegen Ludwig Maro (1500). 9. 10. Hülseleistung der Eidgenossen an Ludwig Moro. 9. 14. Vermittlungsversuch der Eidgenossen. 13.21. 23.24. 25. Abforderuug der Knechte. 19. 22. 23. Verrath zu Novara. 41. 47. 48. 49. 52. 54. 57. 64. 69. 72. 73. 78. 81. 86. 93. Frankreich gegen Neapel (1503). 234. Frankreich gegen Genua (1507). 362. 363. 364. 365(2). 366. 368. 369. 371(-). 372. Berichte der eidgenössischen Hauptleute. 366. 367. Frankreich gegen Kaiser Maximilian I. 75. 79. 328. 393. 401. 409. 412. 415. 963. 966. Frankreich gegen den Papst, Spanien u. s. w. 514. Schlacht bei Ravenna. 612. 702. Frankreich gegen die Liga, Kaiser, England, Spanien. 764. Papst gegen Venedig, Ravenna u. s. w. 464. Papst gegen Alfons von Ferrara. 508. 533. 537. 542. Papst gegen Herzog von Urbino. 1063.1066.1077.1078. Venedig gegen Mailand. 651. Kaiser Maximilian I. gegen Frankreich, s. o. Frankreich. Kaiser Maximilian 1. gegen Venedig. 417. 768. 787. 818. Bayern gegen Pfalz (1504). 259. 266. 272. 279. 282. 264. 285. 286. 238. 303. 304. 330. Württemberg gegen Bayern. 251. 255. Württemberg gegen den schwäbischen Bund. 1003. 1007. 1024. 1130. 1137. 1139. 1140. 1144. 1145. 1146. 1147('). 1148. 1149. 1150. 1163('). 1165(2). 1167. 1186.1187. 1188. 1139(2). 1191(2). 1195(°). 1196. 1198. 1199. 1200. 1201(2). ^206. 1207. 1210. 1211. 1216(2). 1217. 1220. 1221. 1224. 1226. 1227. 1232. 1245. 1249. 1250. 1251. 1257. 1259. 1260. 1261. 1265. 1270. Mümpelgard gegen Fürstenberg. 1163. 1166. Burgund gegen Jonx. 394. 395. 404. 406. 407. 408. 410. Geldern gegen Brabant. 412. Kriegsbeute, Theilnng. 314. 320. 737. 743. Theilnngsgrnudsätze. 110. 1293. Beute (Büchsen, Brandschätze) vom Schwabenkrieg. 3(2). 4. 9(-). 18. 42. 49. 54. 56. 74. 75. 76. 80. 81. 82. 183. 314. 320. 513. 514. 515. 523. 548. 552. Beute von Novara. 731. 732. 734. 754. 765. 770. 778. 779(2). 780. 781. 782. S.auch Beute, Brandschatze, Büchsen, Kriege, Schwa- benkricg. Kriegscontrcbandc. 936. Kriegsdienst, ausländischer, s. Kriegshülfc, Kriegsläufc, Bündnisse und Verträge, Pensionen, Verkommnisse. Kriegsdrohungen. 100. 401. 405. Kriegsgefangene, s. Gefangene, Schwabcnkrieg, Schätzungen. Kriegsgefangene auf dem Meer. 353. 356. 1407. Kriegsgelder, Subsidien: französische. 25. 43. 47. 48. mailändische. 699. 702. 703. 706. 707. 734. 740. 753. 763. 301. 804. 806. 810. 615. 820. 372. 886. 890. 892. kaiserliche. 732. 739. 740. 742. S. auch Kriege der Eidgenossen gegen Frankreich, päpstliche. 737. 739. 740. 742. englische. 1025. 1040. S. auch die einzelnen Bündnisse. Kriegsgerichte. 684. S. auch Gerichtsbarkeit, militärische. Kriegshülsc der Eidgenossen an auswärtige Staaten: an Frankreich. 224. 225. 234. 237. 238(2). 274. 295. 300. 303. 362. 363. 364. 365(2). ggg. ggg. gßg. 371(2). g7g. 4g2. 412. 413. 417. 419. 420. 421. 422. 691. 931.1010. 1019. 1129. 1233. S. auch Bündnisse. an den römischen König und Kaiser. 232. 249. 252. 254. 273. 288. 328. 346. 355. 369. 374. 337. 452. 457. 614. 691. 699. 707. 753. 818. 332. 1168. 1193. S. auch Kriege der Eidgenossen gegen Frankreich, Romzug. an den Papst. 451. 453. 479. 482. 489. 493. 496. 497. 498. 500. 505. 508(2). 509. 511. 512. 514. 517. 518. 519. 520(2). 577 194g. 194g. 194?. 1071. 1077. 1078. 1264. 1266. 1270. 1272. S- auch Bündnisse, Kriege, an Mailand. 641. 649. 699. 705. 717. 719. 786. 737. 791. S. auch Bündnisse, Kriege, an Venedig. 665.! an Rothweil. 482. Auswärtiger an die Eidgenossen: Frankreich. 401. 1011. 1016. 1019. 1233. Kaiser und Spanien. 623. 745. 753. 780. 733. 734. Mailand. 641. 649. Rothwcil. 500. 503. 779. Constanz. 731. 848. 1030. S. auch Bündnisse und Verträge. Kriegskostcncrsatz. III. 217. 641. 648 (2). g4g. 857. ggi. Kriegsläufe, verbotene. 4. 8. 10 (2). 77 7z. 74^). 7g, 7g. 20. 22. 24. 28. 29. 55 (2). 57. 7g. 777. 77z. 777. 720. 123. 125, 133. 139. 141. 157. 159. 160. 169. 171- 177 (2). 178. 181. 191. 192. 197. 226. 228 (2). 234. 237. 245. 266 (2). ZW. 272. 295. 316. 325. 330. 357('). 379. 368. 389. 390. 391. 403. 410. 412. 413. 415. 416- 419. 420 422. 428. 430. 450. 469. 474. 483. 487. 489 (2). 495. 57^-). 525. 537. gg2. 563. 578. 579- Materien-Register. Kriegsläufe, verbotene (Fortsetzung). 584. 601. 609. 617. 623(2), 693. 699. 706. 711. 714(-). 716. 717. 719. 721. 722. 723. 725. 727. 733. 737. 739. 740. 742. 754. 761. 775. 777. 779. 780(-). 781. 799. 803. 804. 814. 816. 819. 823. 824. 825. 326. 830. 833. 842. 843. 847. 851. 873. 950. 959(2). 961. 962. 963. 964. 979. 993. 994. 1000.1010. 1014. 1016. 1017. 1030. 1044. 1051. 1055. 1058. 1059. 1061.1075. 1089.1091. 1093.1101. 1104. 1105. 1107.1139.1140. 1145. 1147. 1149. 1167.1185. 1220. 1230. 1231. 1241. 1251. 1255. Ordnungen, Concordate. 235. 237. 238. 240. 449. S. auch Pensionen, Verkommnisse. Kriegsmaterial: Bllchsenstein, Pulver, Blei. 234. 656. 958. Harnisch und Waffen. 1057. S. auch Geschütz. Kriegsnachrichten, s. Kriege, auch Briefe der Hauptleute im Feld. Kriegsrüstungen. 138.158. 163. 203(2). 211. 5,4z. 551. 554. 556. 562. 563. 693. 706. 763. 766. 770. 775. 781. 796. 823. 824. 845. 1231. Kriegssachcn: Disciplin. 231. 232. 237. 239. 591. 592. 612. 617. 629(2). 635. 824(2). g?7. 973. 974. Gerichtsbarkeit, s. Gerichtsbarkeit, militärische, Kriegsgerichte. Mannschaftscontiugente. 378. 379. 497. 498. 705. 914. Commando. 718. 885. Ordonnanzen. 727. 1074. Auszüge, eigenmächtige. 594. Kundschafterwesen. 469. 504. Feldposten, Feldzeichen, s. daselbst. Krin, s. Maße. Krone, eiserne. 391. ,, , kaiserliche, s. Kaiserkrönung. Kronen, s. Münzen. Küherecht. 266. Kundschaft, Zeugniß. 157. 328. L. Lagcrhcrrcn, ständige auswärtige Gesandte in der Eidgenossenschaft. 1111. 1115. 1l18. s. auch Botschaften. Landfricde, s. Frieden, gebotener, Herrschaften, gemeine. Landfricde von Worms. 12. Landgericht im Thurgau, s. Friede von Basel, Herrschaft Thurgau. Landgeschrei, s. Herrschaft Thurgau. Landsgemeinden. 180. 197. 816. 873. 957. Landsknechte. 612. 619. 628. 634. 636. 648. 770. 776. 796. 877. 878. 882. 894. 896. 915. 918. 963. 970. 1018. 1044. 1096. 1187. Landsricke. 111. s. auch Pässe. Landstreicher. 1050. 1030. 1085. 1093. 1163. Landsturmpflicht. 441. Landtag, offener. 57. s. auch Herrschaft Baden. Landzüglinge. 98. 229. 305. 434. s. auch Herrschaften, gemeine. Läufer, Läuferbüchscn. 56. 417. 763. 1010. f. auch Büchsen. Lcbensmitteltheurung. 122. 125. 129. 186. 565. 792. Lehensachen. 26. 33. 55. 188. 189. 190. 267. 450. 340. 875. 986. 997. 1023. 1070. 1075. 1030. 1097. 1106. 1122. 1124. 1167. 1170.1171. 1186.1168. 1219.1220. 1234. 1241. 1245. 1256. 1257. 1258. 1261. 1266. S. auch Gerichte, Lehengerichtc. Lcibding. 17. 96. 128. Leibeigene, s. Eigenleute, Herrschaften, gemeine. Leistung. 67. 89. 108. Lieferung, Verpflegung der Truppen. 74.426.548.855.1419. Loben. 564. Lümden, böser. 488. M. Mahnung. 114. 136. 138. 140. 182. 196.196(2). 203. 205. 206. 213. 335. 977. 978. 993. 998.1001. 1172. 1255. 1261. s. auch Bündnisse. Maicnding. 155. 970. Maien, Schützenfest. 67. Malcfiz. 98. 169. 262. 577. s. auch Strafsachen. Malter, s. Maße. Mameluken. 1190. Mandate, königliche. 16. 105. 124. 130. 147. 161.164.173. 186. 330. 366. 369. 474. 500. 515. 695. 1088. 1102. 1125. 1126. „ bischöfliche. 482. 803. Mannlehcn. 25. 93. 699. Mannschaft. 262. 267. Marcellen, s. Münzen. Marchfrevel. 262. 318. s. auch Ucbermähen, Ueberschnciden w. Marchsachen. 52. 53. 152. 231. 245. 261. 273. 275. 294. 298. 309. 319. 361. 368. 370. 425. 434. 458. 492. 602. 609. 610. 625. 727. 791. 834. 640. 357. 860. 862. 868. 669. 875. 890. 981. 997. 1006. 1014. 1023. 1056. 1081. 1083. 1090. 1094. 1105. 1108. 1110. 1115. 1117. 1128(2). 1132. 1133. 1136. 1167. 1170. 1180.1182. 1184. 1190. 1206. 1211. 1218. 1225.1233. 1234. 1235. 1254. 1255. Marchverrücknng. 93. 260. 266. Marktbewilligungen. 109. 112. 134. Märkte und Messen: zu Bellenz. 225. 352. Biasca. 891. Frankfurt. 238. 385. 638. 693. 1089. 190 Materien-Register. Märkte und Messen. zu Genf. 637. 639. 647. 654. 666. 668. 736. 745. 754. Lyon. 637. 639. 654. 736. 745. 754. Varese. 650. 1191. Weinfelden. 842. 856. Zurzach. 51. Marktordnungen. 462. 792. Maße. 96. Ivcrdonmaß. 436. Pruntrutmaß. 292. Murtenmaß. 399. Kornmaße: Malter, Mütt, Scheffel. 166. 399. Quarton, Viertel, Krin. 347. Stuck. 347. 575. Waizenmaß: Mütt, Scster. 711. 712. 743. 797. 1023. Weinmaß: Saum. 166. Mütt. 711. 743. 797. 1923. Eimer. 166. Zuber. 292. Sester, Sechter, Setier. 292. 711. 797. 1923. Maß. 797. Wergmaß, Kloben. 266. Meineid. 363. 1087. Messen, s. Märkte. Mißhandlungen. 169. Monat, päpstlicher. 1223. 1242. Mord. 181. 769. Mordcomplott. 181. Mütt, s. Maße. Mulcnveh. 1219. Münzsachen und Münzverhandlungen. 47. 116. 125. 139. 134. 137. 138. 139. 155. 169. 174. 182. 239. 261. 272. 391. 392. 318. 324. 326. 331. 332. 722. 857. 1225. 1249. 1241. 1271. Münzconcordate und Münzverordnungen. 52. 74. 75. 81. 162. 166. 272(-). 273. 274. 277.289.286.299.391. 397. 311. 334. 338. 1318. s. auch Verkommnisse. Münzproben. 68. 196. 197. 198 (-). 296. 207. 338. 643. 955. 1213. Bellenzermünzc. 245. 247. 301. 327. 33I(-). 332. 337. 333. 439. 743. 763. 352. 861. 958. Mllnzwerthnngen. 172. 198. 199. 274. 236. 292. 296(-). 659. 707. 711. Münzprägung. 1964. Münzen, einzelne: Alsonsinen. 274. Augster, verschiedene. 299. 245. Achtangsterstücke. 958. Batzen, verschiedene. 52. 209. 339. 955. Münzen, einzelne. Constanzer Batzen. 939. Rollebatzen. III. 124. 126.134.137. 139.165.174. 299. 312. 339. Behemsch. 144. 299. 274. 361. Beischlag. 274. Carlin. 68. 174. 199. 274. 338. Ducaten. 659. 717. 772. 891. Florin, s. Gulden, rheinische. Franken. 77. s. Pensionen, französ. Fünfer. 299. 274. Gulden. 32. 124. 165. 230. 443. 890. Cölner. 274. Rheinische. 52. 230. 274. 769. 772. 1041. Utrische. 57. 274. Gulden zu 2 Pfund und 2 Pfund 5 Schillinge. 165. „ „ 15, 16 Batzen. 239. 443. 989. „ „ 24 Haller. 899. „ böse, zu 49 Schilling. 1962. „ verschiedene. 290. Groß. 627. 659. 769. 772. 1941. 1179. 1244. Haller. 52. 57. 124. 209. 230. 274. Häuptlishaller. 972. Kreuzer, verschiedene. 274. Kronen. 626. 659. 717. 891. 1967.1138.1179.1244. Sonnenkronen. 57. 429. 626. 931. Vogelkronen. 1123. Marcellen. 1967. Pfund. 52. 57. 124. 312. 1244. Bcrner. 169. Lucerner. 165. Constanzer. 266. Livre Tournois. 527. Plappharte, verschiedene. 198. 199. 274. 852. Dickplapphart. 52. 193. 230. 274. 312. 772. 1041. 1967. 1181. Roscnnobel. 274. Rößler. 68. 74. 337. 333. 339. 1179. 1218. Salucier. 1943. Schild, Savoyerschild. 274. Sonnennschild. 274. 931. Schildnobel. 274. Schillinge. 68. 124. 274. Sicbenschillingcr. 1179. Spagürli. 274. 339. 499. 891. 1244. Stüber. 274. Testonen. 428. 627. 1138. Vierer, verschiedene. 274. S. auch die Jahrrechnungen der Vögte und Amtleute. Münzen, falsche. 437. 669. 748. 1113. Müssiggänger. 434. Musterungsrödel. 737. 1162. Materien-Register. N. Nachbarstreitigkeiten. 49. Nachreden, s. Injurien. Nachrichter, Nachrichterlohn. 22. 23. 260. 69S. 992. 1217. 1242. s. auch Herrschaften, gemeine. Nam, Raub. 48. 107. 108. 243. 246. 874. 9S3. 959. 960. 962. s. auch Niederwersen. Nebentagherren, s. Tagsatzungen. Neuigkeiten, neue Zeitung. 760. 319. Neutralität, Stillesitzcn, eidgenössische. 259. 266. 397. 403. 411. 412. 413. 415. 417. 419. 421. 424. „ savoyschc, im Krieg zwischen Frankreich und den Eidgenossen, s. Kriege. Niederwerfen. 48. 125. 126. 123.129.131.133.147.148(2). 182. 193. 195. 211(2). gzg. 436. 437. 439. 642. 647(2). 652. 669. 676. 677. 678. 691. 744. 755. 760. 767. 785. 791(2). 794. 974. 995. 999. 1069. 1071. 1089. 1216. Nothzucht. 95. Obmann, Obmannswahl. 34.35.37. 43. 59. 60.138. 281 »c. s. Schiedverträge, Schiedgerichte. Orden, geistliche: Augustiner. 1169. 1225. Barfüßer. 1033. 1033. 1141. 1175. Benedictiner. 441. 1205. f. O.-R. Einfiedeln, En- gelbcrg, Rheinau. Bernhardiner, f. Wetlingen. Prediger zu Bern. 465. 1101. Ritterorden: Deutscher. 482. Johanniter. 74. 302. 802. 1225. Templer. 1138. P Päderastie. 792. P -Mner und Venlin. 109. 133. Papstwahl. 693. Parteien in Genua, Adorni und Fregosi. 765. Parteiung in der Eidgenossenschaft. 385. 401. 412. 415. 426. f. auch Friede, ewiger, mit Frankreich, Zwiespalt. Parteiung in Wallis. 579. 602. 607. 645. 643. 803. s. auch Unruhen. Pässe. Ricke. III. 508. 511. 551. 749. f. auch Landsricke. Passamente. 491. Paternitätssachen. 83. 260. Patronatrechte. 1109.1116. s. auch Collaturen, Pfrundsachen. Pensionen und Kriegsläufe, Verbot. 11. 12. 15. 20. 22(2). 23. 28. 29. 42. 47. 54. 68. 72. 74. 73. 83. 94. 100. 101. 103. 132. 134. 139. 147. 152. 225. 226. 227. Pensionen und Kriegsläufe. Verbot. (Fortsetzung.) 235. 236. 237. 233. 240. 243. 244. 245. 243. 249. 253. 254. 255. 256. 257. 258. 259. 263. 270. 271. 272. 273. 274. 277 (2). 279. 233. 293. 320. 322. 326. 334. 338. 357. 361. 364. 369. 333. 385. 424. 425. 427. 430. 523. 525. 726. 731. 733. 770. 795. 823. 918. 922. 926. 934. 936. 945. 949. 951. 964. 974. 991. 1015. 1030. 1033. 1039.1065.1165. 1163.1169. 1175. 1314. Verkommniß. 243. 244. 245. 246. 249. 253. 255. 256. 257. 258. 268. 270. 271. 272. 273. 274. 277. 279. 288. 293. 320. 322. 326. 334. 333. 357. 361. 364. 369. 383. 335. 424. 425. 427. 430. 733. 770. 795. 918. 922. 926. 934. 936. 945. 949. 951. 964. 979. 991. 1015. 1030. 1033. 1039. 1065. 1165. 1168. 1169. 1175. 1314. Beibrief. 241. 243. 244. 245. 247. 249. 252. 253. 254. 255. 256. 257. 258. 259. 273. 320.322. 326. 334. 338. 361. 364. 369. 333. 795. 1065. Pensionenbries der Graubündner. 1316. S. auch Kriegslänfc, Herrendienste, Verkommnisse. Pensionen, gemeine und besondere, der Eidgenossen: von Frankreich. 5. 20. 25. 83. 122. 170. 173. 173. 246 ('). 249. 267. 268. 310. 345. 402. 373. 937. 954. 986. 1010. 1037. 1033. 1098. 1233. 1282. 1329. 1401. 1407. vom römischen König, Spanien und vom hl. Bund an- erbotene. 249. 346. 355. 623. 647. 715. 716. 753. 1003. 1235. 1369. österr. bürg. Erbeinungsgeld. 546.1347.1369. f. Bündnisse, Erbeinung. vom Papst. 542. 578. 530. 585. 623. 647. 712. 734. 739. 795. 635. 906. 965. 966. 1024. 1044. 1045. 1051. 1057. 1063(2). 1065.1077.1076.1105.1107. 1113. 1114. 1118. 1125. 1130. 1176.1217.1220. 1236. 1237. 1242. 1262. 1335. 1363. von Mailand. 621. 623. 641. 648. 649. 818.620.826. 656. 860. 836. 897. 1356. von England. 812. 950. 989. 1013. 1014. von Venedig. 455. 665. von Savoyen. 1196. 1261. 1270. 1351. S. auch die einzelnen Bündnisse. Pensionen, geheime. 476. 744. 766. 763. Pestilenz. 174. 136. 352. 772. 785. s. auch Seuchen, Sterbet. Pfalzgerichte. 2. 165. 386. 432. s. auch Gerichte und Gerichtsbarkeit. Pfänder und Pfandschasten. 10. 14. 60. 61. 90. 91. 561. 1266. Pfarrecht. 330. Pfauenfedern. 1044. Pfenning, böser. 108. 472. „ zehnter, zwanzigster. 631. f. auch Verkommnisse. Materien-Register. Pserdhandel und Pferdhändler. 286. 1244. Pfisterznnft zu Constanz. 441. Pfrnndsachen. 89. 95. 100. 103.162.174. 248(2). 294. 309. 345. 453. 582. 606. 637. 656. 697. 698. 758. 793. 847. 860. 1030. 1116. 1124. 1205. 1222. Pfründenanfallen. 447. 458. 629. 1222. S. auch Cour» tisancn. Pfunde, f. Münzen. Plapphart, f. Münzen. Poetenstand zu Paris. 1135. Posten. 620. 854. f. auch Feldposten. Pragmatische Sanction. 864. 866. Prälaten, französische, Geleit. 864. 665. 866. Practiken. 636. 691. 736. 739. 1089. 1226. 1232. 1237. 1236. Priester, deutsche, in den welschen Herrschaften, s. daselbst. „ Todtschläge. 69. 219. 230. 246. „ Frevel. 261. 475. 487. 558. S. auch Gerichtsstand. „ Steuern. 251. 253. „ Erbschaften. 1262. 1266. 1269. Privatstreitigkeiten, Vermittlung durch die Eidgenossen. 75. 79. 89. 100. 103. 107. 133 (2). 134. 136. 137. 139. 143. 157(2). 159(2). 160. 161. 162. 163. 166. 176. 177. 180. 181. 186. 188. 190. 194. 201. 203. 212. 226. 226. 230. 234. 240. 247. 257. 260. 262. 269. 276. 278(2). 293. 301. 307. 312. 318. 319. 320 (°). 322(°). 323. 324. 325. 327 (2). 323. 329 (2). ggg gg^ g^g. ggg. 351. 362 (2). 363. 366. 368. 370. 371. 379. 335. 337. 391. 414. 438. 447. 471 (2). 476. 478. 460. 437 (2). 488. 489. 490. 494 (2). gig. 516 (2). 548. 560. 564. 574. 576. 577. 560. 584. 591. 594. 599. 600. 609 (2). 612. 618. 622. 626. 643. 728. 809. 810. 822. 824. 826. 835. 838. 968. 971. 992. 996. 1004. 1006. 1029. 1055. 1063. 1085. 1087. 1038. 1089. 1093. 1095. 1130.1164.1165.1225. S. auch Fehden, O.-R. und P.-R. Privilegien der Eidgenossen, s. Freiheiten. „ von Klöstern, s. O.-R. Einsiedeln, Muri, St. Gallen. Processe: Proceßgrundsätze. 33. 328. 1088. Proceßkosten. 143. Projecte Leos X. in Italien. 783. Proveditoren, venetianische. 629. Proviant. 204. 926. 972. 979. 1000. 1002. Provisionen, päpstliche. 345. 447. 453. 458. Q. Quart, bischöfliche. 115. „ engelbergische, zu Küßnacht. 687. Quarton, s. Maße. R. Nangstreitigkeiten im Feld. 755. „ in der Tagsatzung, s. Tagsatzung, Rangstreitigkeiten. Räthe, verdächtige, zu Mailand. 836. 678. „ römisch-königliche. 345. Raub. 73. 78. s. auch Entwerung, Nam, Niederwerfen. Rechnungen der Vögte und Amtleue, s. Herrschaften, gemeine, Tagsatzung, Jahrrechnungen, von Klöstern. 40. 172. 220. 221. 231. 280(2). 308. 311. 345. 346. 350. 383. 432. 434. 469. 475. 575. 625. 839. 975. 1035. 1117. 1214. 1225. s. auch O.-R. Engelberg, PfäferS, Wet- tingcn. Rccognitionen, s. Herrschaften, gemeine, Neuenburg. Recht, kaiserliches. 553. Recht (Forum), s. Gerichtsstand, Schiedgerichte. Rechtsbrust. 545. Rechtserläutcrung. 387. Rechtötrieb. 201. 625. s. auch Herrschaften, gemeine. Rechtsverweigerung. 967. Rechtstag, verzwickter. 1117. Neconosances. 627. s. Herrschaften, gemeine, Neuenburg. Rede des eidgenössischen Boten an den Papst. 673. Reform in der Kirche. 866. Reformation. 1268. Regales oder Ray. 1257. Regalien der Eidgenossen, Bestätigung, s. Freiheiten. Regiment, des Reichs, s. ReichSrcgiment. „ in Mailand. 862. 878. „ zu Innsbruck. 889. Reich, römisches, s. O.-R. Reichsacht. 663. 702. 1090. 1091. Reichsdienst. 783. s. auch Reichshülfe Reichsdors. 714. Rcichssiscal. 523. Reichshülfe. 111. 134. 164. 323. 324. 377. 381. 470. Neichskammergcricht, s. Gerichte und Gerichtsbarkeit. Reichslehen. 330. 1220. ReichSpsandschasten. 10. 14. 26(2). gg. gi. Reichsregiment. III. Reichsstände. 371. 375. 377. s. auch Botschaften. Reichsstraße, freie. 441. 452. Reichsstenern. III. 124. 130(2). 135. 147. 450. 453. 670. 671. 660. 868. 1043. Reichstage: zu Augsburg. 41. 44. III. 482. 491. Biberach. 862. 866. Cöln. 671. Constanz. 371. 372. 373. 374. 375. 376. Eßlingen. 328. Frankfurt. 148(2). Materien-Register. Reichstage: zu Freiburg i. B. 882. Hagenau. 582. Nürnberg. III. Trier. 612. 619. 623. 629. Worms. 431. 1231. 1269. 1271. Neichsvogt zu Whl. 189. 1895. Reichsvorbehalt bei Verträgen. 36. 39. 128. 336. 443. 459. 487. 529. 666. 981. 1818. s. die Bündnisse und Friedensschlüsse. Reisekosten, s. Steuern, Herrschaften, gemeine. Reisepflicht, s. Herrschaften, gemeine. N-itlohn. 125. 231. 342. 1848. 1864. 1111. 1284. Reliquien, Schweißtuch Christi. 676. Residenz, bischöflich constanzische. 353. Reußinspection. 266. 263. 288. 669. 881. 1171. Rödel der Hauptleute. 737. 1162. s. auch Mustcrimgsrödel. Noinfahrt, s. Ablaß. Romzug des Kaisers Maximilian I. 134.163.172.273.249. 262. 345. 363. 371. 373. 374(-). 377. 379(-). 381. 387. 388(2). 389(2). ggg. ggg. g97. ggg. 488(2). 483. 484. 489. 418. 414(2). 4,5. 417. 4ig(-). 419. 421. 422. 424. 426. 431. Nonizng Carls V. 1198. 1225. Rößler, s. Münzen. Hots. romana, s. Gerichte. Rüdenbande. 413. 415. Rüstungen, s. Kriegsrüstungen. S. Salucier, s. Münzen. Salz. 363. Salzbrunnen zu St. Hypolit. 156. 162. 265. 278. 275. 276. 283(2). 284. 287. 239. 292. 299. 386. 389. 316. 324. 342. Salzcinsuhr, Salzhandcl und Salzlanf. 57. 177. 193. 211. 239. 265. 266. 285. 326. 348. 446. 586. 587. 644. 871. 878. 992. 1836. 1869. 1871. 1879. 1899. 1126. Salzpreis. 473. Salzzoll. 646. 773. 871. Saum, s. Maße. Schadensersatz, s. Forderungssachcn, Kriegsschaden. Scharsrichter, s. Nachrichter. Schatzfnnd. 1247. Schatzgcld Gefangener. 3. 4. 7. 8. 16. 21. 56. 63. 64. 83. 87. 92. 95. 183. 387. 325. 338. 371. 388. 386. 388. 389. 483. 432. 434. s. auch Gefangene, Kriege, Schwabenkrieg, P.-R. Baldegg, Hans von. Scheffel, s. Maße. Schenkungen. 79. 88. >, an Boten. 686. 687. ,, an die Kirche. 881.1881.1116. s. auch Geschenke. Schiedverträge und Schiedgerichte, Verfahren. 34. 37. 91. 163. 288. 281. 339. 351. 645. 1855. 1897. 1169. 1173. 1186. 1187. 1189. s. auch Gerichte und Gerichtsbarkeit. Schiffbruch. 2861 238. 361. 442. Schifffahrt auf der Reuß. 643. - Schifffahrtspolizci. 148. 153. 229. 266. 361. 898. Schifflöhne, Tarife. 794. Schild, s. Münzen. Schillinge, s. Münzen. Schirmbricfe. 16. 1232. Schirmgeld. 8. Schisma. 632. 864. 366. 1151. Schlösser, bischöflich Constanzische, Besetzimg. 52. 69. 282. 251. 263. 264. 262. 277. 288. 387. 431. 689. 511. 613. 514. 615. 622. 523. 526. 547. 568. 566. 567. 558(2). 668. 663. 579. 582. 683. 695. 681. 689. 618. 1248. 1245. 1262. „ zu Mailand und Crcmona. 763. 767. 856. „ ennctbirgische, s. Herrschaften, gemeine und O.-R. Lanis, Luggarns, Codelago, Domo rc. „ in den gemeinen Herrschaften, Bau sc. s. Herrschaften, gemeine. Schmachlieder, gedruckte. 348. 1198. s. auch Injurien. Schmachworte. 525. Schmerzengeld. 657. 1135. Schmieden, s. Herrschast SarganS. Schreiber, unparteiischer. 1132. „ in den gemeinen Herrschaften, s. daselbst. „ Löhne. 248. 252. 257. 269. 668. 574. 585. 589. 624. 691. 718. 625. Schuldsachen. 98. 868. s. auch Forderungssachen. Schützenfeste. 293. 417. s. auch Maien. Schützenordnungen. 293. 294. Schwesternhaus in Appenzell. 426. Schwüre, böse. 15. 55. 94. 237. 233. s. auch Fluchen. Sechser zu Basel. 186. 121. Sechter, Scstcr, Setier, s. Maße. Scclsorge. 1246. Seide, weggenommene. 963. 956. 968. Selbsthülse. 367. 683. Selbstmörder. 312. 316. 559. Seuchen. 174. 186. 352. 772. 766. s. auch Pestilenz, Sterbet. Sequester. 595. Sicherheit. 1898. Sicherung vor Sorge. 33. 67. Siegeln. 64. 174. 887. Signalemente von Verbrechern. 553. 1262. Silbergeschirr, verpfändetes. 1168. 1161. Simonie. 1222. Sold. 2(-). 185. 527. 622. 663. 664. 739. 748. 749. 883. 821. 979. 191 Materien-Register. Sold, vertragsgemäßer. 377. 349. 789. 897. 1065. 1356. 1367. s. auch die BUndnissc. Soldansprachen, s. Ansprachen. Soldtruppen, eidgenössische, beim Kaiser. 926. 938.955.956.969. „ „ für Frankreich. 954.959.969. „ „ für den König von England. 989.991. S. auch Kriegshülfe. Spagürli, s. Münzen. Spedition von Kaufmannswaaren. 68. 326. Spiel- und Trinkverbot. 733. Spielleute. 1945. Spionage. 814. Stahlsabrikation. 251. Standesbüchse und Wappen. 579. s. auch Läuferbüchsen, Büchsen. Statuten. 97. 174. 644. 674. 678. 697. 795. 714. 715. 768. 769. 825. 1036. s. auch Herrschaften, gemeine. Steinmetzenbruderschaft. 1931. Sterbet. 1187.1198.1200.1205. s. auch Seuchen, Pestilenz. Steueranlage in Mailand. 829. 821. 625. 827. 880. 886. 893. Steuern. 1. 2('). 9(-). 154. 249. 265. 315. 323. 431. 438. 585. 636. 697. 820. 821. 1096. Steuern, bischöfliche. 431. 433. s. auch Pricstersteuer. „ und Reisekosten, s. Herrschaften, gemeine. Steuersacheu. 25. 35. 39. 40. 41. 42. 53. 62. 66. 153. 154. 155. 188(-). igg. 2gg. 724. 825. 827. 889. 886. 893. S. auch Herrschaften, gemeine. Stirnenstößel. 1093. Strafmittel, Rad. 63. „ Hängen. 250. 253. Strafsachen, s. bei den einzelnen Verbrechen, auch bei Frevel, Friedbruch, Malefiz und Herrschaften, gemeine. Straßenbau am Platifer. 311. 722. 802. „ am Heitersberg. 245. 248. 979. 1266. 1279. Straßenraub. 137. 149.162.179.181. 754. 644.1071.1089. Straßensperre. 132. 148. Stradioten. 836. 909. Stuck, s. Maße. Studenten, eidgenössische, in Paris. 78. 235. 238. 1951. „ „ in Pavia. 748. Subsidicn, s. Kriege, Kriegsgelder. Subsidium, bischöfliches. 94. Syndics zu Genf. 1154. 1155. T. Tagsatzungen. Reglementarisches, Geheimhaltung der Verhandlungen, Ausstand, Permanenz, Schreiben, Instruction, Ausschluß. 66. 69. 72. 222. 331. 412. 547. 552. 556. 637. 779. 834. 835. 892. 992. 1994. 1992, 1094. 1107. 1256.1269. Jahrrechnungen zu Baden. 55.123.165.227.277.309. 343. 381. 430. 465. 490. 573. 624. 718. 801.683.977.1961.1115.1172.1240. Tagsatzungen. Jahrrechnnngen zu Frauenfeld. 253.390. 303.338.351.381. 431. 433. 438. 441. 451. 490. 560. 495. 563.s „ zu Neuenburg, Lauis, Luggarus, Sargans, s. Herrschasten, gemeine. Mehrheitspriuzip. 291. 727. 731. 899. 834. 922. 926. 934. 1053. 1195. 1106. Rangstreitigkeiten, Sitz von Freiburg und Solothurn, Basel. Mühlhausen. 44. 197. III. 112.119. 134.136. 149. 145 (2). 149. 152. 156. 377. 447. 449. 556. 765(2). 770. 772. 1103. 1195. 1253. 1254. 1258. 1269. Zugewandte. 556. 657. 661. 664. 737. 843. 868. Zulauf Unberufener, Nebcntagherren. 120. 781.1999.1902. 1141. 1165. Tagsatzungen im Feld. 897. 693. 899. 901. Knechtetag. 611. Tagwen. 168. Territorialerwerbungen Freiburgs. 429. 447. „ der Graubündner. 459. „ Grasschaft Neuenburg. 590. 633. „ Lauis, Luggarus, Domo ic. 635. 642. 648. „ Thierstein und Pfeffingen. 669. 662. S. auch Herrschasten, gemeine. Territorialstreitigkeiten. 386. 702. 826. 839. 851. 1075.1129. 1131. 1199. 1209. 1229. 1239. 1231. 1245. 1249. 1257. 1259. 1261. 1264. 1265. 1266. 1268. „ im Mailändischen. 654. 855. 873(2). 880. 886. „ in Savoyen. 929. Testamente. 1135. 1178. 1185. 1215. 1216. 1220. Priestertestamente. 1135. S. auch Erbrecht. Testamentsvollstrecker. 1217. Testonen, s. Münze. Thürmen. 95. Todtschläge. 63. 69. 76. 92. 95. 98. 149. 152. 153. 158. 212. 219. 246. 262. 321. 593. 713. 778. 732. 786. 944. 1266. „ von Priestern. 69. 219. 246. Trinken, Verbot. 1951. Tröstung, s. Bürgschaft. Tuchgewerb. 1269. Türkengefahr. 76. 124. 155. 156.167.166. 286. 951.1934. 1035. 1939. 1040. 1041. 1105. 1197.1199.1114.1126. 1132. 1148. Türkenhülfc. 124. 172. 173. 222. 232. 249. 1039.1091(2)' 1993. 1997. 1193. Turnier (Stechen) in Mailand. 298. Materien-Register. U. Ueberschneiden, Ueberzäunen zc. 4V. 260. Umgeld. 252. 269. Umtriebe, s. Praktiken. Uneheliche, Familienverhältnisse und Erbrecht. 63. 69. 123. 202. 261(°). 574. 586. 323. 827. 853. 1203. s. auch Erbrecht. Ungenossame, s. Ehesachen. Ungnade. 683. 687. 1017. 1102. 1103. 1104. 1133. Unruhen, innere, in der Eidgenossenschaft. 755. 760. „ im Bernergebiet. 723. 726. 723. 755. 760. 767. 947. s. auch O.-R. Bern. „ im Lucernergebiet. 725. 726. 728. 755. 767. 793. 794. 799. 828. 829. 338. 841. 351. 947. s. auch O.-R. Lucern. „ im Solothurnergebiet. 727. 755. 790 792. s. auch O.-R. Solothurn. „ in Neuenburg. 1234. in Wallid. 576. 645. 1043. 1046. 1047. 1048. 1049. 1050. 1052. 1053. 1054. 1057. 1067. 1072. 1073. 1074. 1075 (-). 1076. 1031. 1082. 1086. 1087.1089.1091.1096. 1101.1104.1105. 1107. 1109. 1112. 1121. 1123(-). n2g(-). 1129. 1136. 1140. 1141. 1146. 1148.1165.1173.1181. 1186. 1137. 1190. 1192. 1193.1199.1200.1201. 1207.1208. 1209. 1212.1215.1220.1224.1226. 1230.1232. S. auch Parteiung und O.-R. Wallis, P.-R. Sitten, Cardinal v., Fluh, Georg auf der, Schinuer, Peter und Schiuner, Caspar. Unruhen in auswärtigen Staaten: „ im Kirchenstaat. 1266. „ im Herzogthum Mailand. 744. 893. „ in Piemont. 780. 785. „ in Württemberg. 793. 857. 360. 685. Urbar zu Baden. 229. 266. 313. 350. 624. 301. 890. ,, zu Neuenbürg. 875. 876. 1024. Urfehden. 164. 822. 1088. V. Verbannte, Banditen. 781. 820. 1063. 1069. 1124. 1164. 1199. 1209. 1210. 1220. 1261. S. auch Flüchtlinge, Jnternirung. Verbannung. 490. Verbrechen und Strafen. 161. 229. 247. 761. S. auch Diebstahl, Ketzerei, Mord, Marchverrückung, Malefizsachen, Nothznch, Päderastie, Todtschlag, Verräthcrei ec. Verdächtigungen. 1061. f. auch Injurien und Schmachredcn. Vereinigungen, f. Bündnisse. Verzichte (Geständnisse). 49-52. 721. 775. 776. 781. 763. 823. Verkommnisse der Eidgenossen: Aeltere: Pfaffenbrief. 595. 601. Sempacherbrief. 595. 601. Stanzerverkommniß. 186. 320. 595. 601. 1243. Seit 1500: Verkommniß gegen Pensionen, Kriegsläufe und Herrendienste (1503) und Beibrief dazu, s. Pensionen. Verkommnißproject gegen einseitiges Kriegansangen. 592. 595. 601. „ gegen Annahme auswärtiger Burger, f. Burger, auswärtige. Mllnzconcordat von 1504, s. Münzwesen. Verkommniß zwischen Bern und Lucern über Abzüge, Zwan- zigstpfennig ?c. (1512). 631. Vermächtnisse, f. Erbrecht und Testamente, O.-R. Savoyen, Defurnohandel. „ von Priestern. 1269. f. auch Erbrecht. Vermittlung von Kriegen, f. Friedensvermittlung. „ von Privatslreitigkeiten, f. Privatstreitigkeiten. Vermummung (Butzen). 755. 764. 767. 1054. Berproviantirung von Schlössern. 934. s. auch Proviant. Verrath, Verrätherei. 49—52. 410. 413. 619. 620. 621.725. 747. 766. 768. 775(-). 777. 779. 731. 783. 786(°). 787. 788. 791. 309. 810. 323. 834. 850. 853. 860. 871. 878. 949. S. auch Kriege, Frankreich gegen Ludwig Moro, Verrath von Novara. Verrufene und Verbannte, s. Flüchtlinge und Herschaften, gemeine, cnnetbirgische. Verschlagniß. 602. Versprechen an Eidesstatt. 195. Verwaltungssachen, s. Herrschasten, gemeine, und O.-R. Mailand. Verwundungen. 76. 94. 418. 355. Viertel, s. Maße. Bogelmahl. 289. Vögte, Vogteien, s. Herrschaften, gemeine. Vorkaus, Verbote. 88. 101. 124. 123. 139. 163. 288. 476. 600. 618. 1001. 1260. Vormundschastssachen. 97. 301. 405. 1106. S. auch Herrschasten, gemeine. Vollmachten, päpstliche, für Legaten. 1078. W. Walchcn. 113. 1030. Wallfahrten. 720. Waffenstillstände, um Bellenz. 192. „ zwischen Wallis und Savoyen. 342. „ in Burgund. 406. „ zwischen Württemberg und Rothweil. 473.432. 487. Materien-Register. Waffenstillstände, zwischen Aragon und Frankreich. 92V. „ „ Kaiser und Frankreich. 815. „ „ den Eidgenossen und Frankreich. 924. S. auch Kriege, Friedensunterhandlungen. Wandel, freier. 3V. 325. f. auch Handel. Warnungen. 817. 944. Wcchselbänke. 585. 1217. Wechselbriefe. 479. 605. 696. Weidgänge. 4V. 139. 492. s. auch Herrschaft Neuenbürg. Weidgcsellen. 488. 489. f. auch Fischerordnung. Weinkaufordnung. 1991. Weinmaße. 1923. f. Maße. Weinpreisc. 56. 1923. Weinzehnten, f. Zehnten, Herrschaft Neuenburg. Weinzinse. 749. Werbungen, verbotene, Auswiegeln. 19. 11. 15. 48. 49. 51. 113. 117. 120. 169. 171. 197. 291. 226. 226. 254(2). 255. 278. 279. 233. 353. 356. 369. 373. 492(2). 494. 405. 429. 421. 423. 426(2). 445. 44g. 457. 4gg 470. 473. 476. 515. 522. 525. 553. 554. 555. 557. 685. 730. 734. 776. 777. 782. 794. gVI('). 893. 809. 824. 955(2). iggZ, iygi. iggg. 4^4 44^ 1107. 1198. 1163. 1164. 1165. 1166. 1167. 1236. Verordnungen, Concordate. 445. 473. 476. S. auch Kriegsläufe, Pensionen zc. Wildbann. 90. 179. 229. 252. 267, 289. 331. 1231. S. auch Jagd, Jagdrecht. Wirthsrechnnngen. 998. Wucher. 60. 128. 282. 339. 697. 749. 834. 839. S. auch Gerichtsbarkeit, Vorkauf. Wuhrbauten, Wuhrstreitigkeiten, s. Flußbauten, Herrschaften, gemeine. Wunderzeichen. 249. Z Zahnärzte. 799. Zehnten. 2. 3. 13. 17. 54. 69. 88. 96.162. 163. 245.315. 678. 639. 793. 839. 843. 861. 1098. 1103.1133.1137. 1236. Jungenzehnt. 13. 65. Kleinzchnt. 17. 85. Ncnbrnchzehut. 95. 245. Weinzehnt. 798. 849. 843. 861. 1998. S. auch Herrschaften, gemeine. Zehntquart, f. Quart. Zehrnng. 16. 268. 1088. Zeugenbeweis. 1988. Zigeuner. 598. 983. 985. 1092. 1236. Zinse, f. Herrschasten, gemeine. Zinsbriefe. 391. Zölle und Zollsachen. 16. 173. 190. 299. 486. 1931. insbesondere zu: Baden. 149. 717. 729. 977. 986. Bellenz. 139. 143. 144. 174. 312. 331. 400. 617. 713. 773. 958. 1936. Como. 225. Domodossola. 794. 795. 713. 773. 785. 803. 834. Echallens, Orbe,c. 67. 317. 356. 365. Gaster. 434. Klotcn. 54. 79. 84. 68. 191. 104. 149. 153. 172. 319. 313. 979. Koblenz. 164. 310. 313. 1219. Kybnrg. 467. Lanis. 644. 697. 769. 871. 878. 691. 992.1969.1072. 1979. 1931. 1982. 1105. 1110. 1111.1115. 1121. 1123. 1129. 1149. 1244. Lnggarns. 236. 246(-). 248. 273. 390. 394. 319. 331. 696. 714. 734. 773. 774. 733. 894.895. 810. 324. 87 l. 891. 1942. 1043. 1967. 1123. 1176. Mailand. 173. 225. 273. 300. 310. 331. 499. 489. 639. 641. 649. 772. 763. 1971. 1226. 1252. 1270. Mammeru. 490. Mellingen. 977. 1030. 1116. Mcndrisio. 772. 1917. 1122. 1229. Neuenburg. 236. 1163. 1172. Nyon. 276. 384. Oesch. 276. Plattster, am. 311. 716. 866. 671. 877. 879. Rapperswyl. 475(2). 476. 561. Nheineck. 62. Rheinfelden. 479. 499. 519. Sargans. 55. 434. 475. 1180. 1190. Sehssel. 384. Stein. 486. Villmergen. 101. 193. 387. 416. 418. 421. 549. 562. 899. 893. 895. Wallcnstadt. 134. S. auch Bündnisse, Geleit, Herrschaften, gemeine. Zollfreiheit, Zollprivilegien. 143. 144. 215. 499. 489. 649. 674. 693. 891. 824. 828. 953. 936.1999. 1910.1071. 1061. 1226. 1282. 1287. 1313. 1355. 1407. 1411. Zollverschlagniß. 871. Zuber, s. Maße. Zugewandte, Verwandte, s. Tagsatzung, Sitz. Zugrechtc. 669. Zwanzigstpfennig. 475. Zwinghörigkeit. 162. Orts - Register. A. Aar, s. Are. Aarau, s. Arau. Aargau s. Argau. Abbeville. 807. Ablesch (Biasca, Pyäß). 174. 225(-). 273. 302. 304. 310. 331. 400. 417. 644. 772. 801. 891. 1036. 1058. Aegeri, Pfarrei. 4S3. Aelcn. 271. 344. 359. 415. 796. 905. 1186. 1201. 1212. Afrika. 1177. Agnadel, Schlacht bei. 457. Airolo (Eriels, Oeriolz). 611. 1079. Aleppo. 1035. Alessandria. 366. 632. 792. 903. Altdorf. 222. f. auch Uri. Altnau. 232. 305. 315. Altstättcn im Rheinthal. 95. 321. 349. 578. 602. 625. 343. 845. 868. 672. 878. 1117('). 1141. Attenberg. 349. 351. Ancona. 846. Andro, St. 454. Angerstein. 1229. Annecy. 472. Antwerpen. 1262. Aosta, Thal von (Augstthal). 1. Appenzell, Stand. 67. 140. 223. 285. 376. 522. 865. 986. 993. 1028. 1223. Bundesverhältnisse. 145. 486. 509. 586. 680. 657. 665. 751. 756. 765. 770. 772. 791. 796. 793. Mithcrrschaft im Rheinthal. 1. 23. 47. 235. 312. Mitherrschaft, begehrte, in den ennetbirgischen Vogteien. 1051. 1080. Theilnahme an Pensionen, Bundesgeldern, Kriegsbeute u. f. w. 8. 74. 88. 112. 123. 703. 706. 604. 810. Beschwörung des Pensionenbriess. 271. Kriegsläufe. 372. Verhältnisse zum Abt von St. Gallen. 168. 293.321.889. Schwesternhaus. 424. 426. Marchanstände gegen Altstätten und Rheinthal. 458. 602. 609. 625. 843. 845. 868. 372. 878. Untersuchung über den Verrath von Novara. 49. Schwendiners Handel. 177. 994. Ammann Zellwcgers Handel. 260. 408. Arau, Stadt. 489. 1255. 1261. 1264. Are (Aar), Fluß. 1071. Aragon. 328. 380. 881. 980. Arbon. 509. 1183. 1219. Argau (Aargau). 42. 52. 57. 66. 61. 124. 165. 166. 280. 405. 490. 575. 585. 720. 761. 780. 983. 979. 1073. S. auch Herrschaften, gemeine, Freiamt. Aristan. 353. Arlberg, Allenberg. 502. 1283. 1417. Arona. 211. 214. 216. 218. 224. 695. 983. Ascona. 696. Asti, Grafschaft. 171. 135. 187. 191. 641. 651. 661. 674. 683. 694. 700. 701. 707. 738. 746. 754. 756. 763. 776. 785. 792. 873. 881. 903. 908. 910. 932. 1020. 1021. Aubonne. 1130. Augsburg. 13. III. 449. 482. 483. 491. 610. 619. 646. 707. 745. 756. 882. 932. 936. 972. 1017. 1066. 1104. 1125. 1126. 1226. 1243. 1252. Angst (Baselaugst). 224. 233. Augstthal, s. Aosta. Auxonne (Assona). 776. 781. Avigliana. 899. Avignon, Stadt und Landschaft. 512. B. Baar. 1076. 1091. 1094. 1108. 1128. Baden im Argau, Stadt. 228. 234. 266. 315. 371. 381. 402. 499. 809. 624. 717. 719. 810. 824. 825. 828. 834. 838. 977. 988. 1022. 1033. 1038. 1185.1241. Baden, Vogtci. 57. 104. 105. 148. 149. 153. 162. 168. 172. 173. 195. 203. 206. 228. 229. 230. 234. 265. 266. 269. 280. 303. 312. 349. 361. 384. 416. 431. 468. 466. 491. 554. 558. 561. 571. 875. 585. 619. 625. 720. 739. 812. 885. 890. 980. 1033. 1061.1117.1182. 1185. 1190. 1191. 1196.1199.1209.1210.1214.1215. 1231. 1239. 1240. 1241. 1254. S. auch M.-R. Herrschasten, gemeine. Badenweiler. 243. 826. 630. Bagnerthal. 1048. 1131. Balerna. 714. 721. 769. 813. 891. 1042.1079.1096.1177. 1180. 1161. 1185. 1186.1205.1206.1210.1227.1230. 1237. 1248. 1246. s. auch Mendrisio. 192 Orts-Register. Balingen. 107. Bamberg, Bisthum. 62V. Bar, Herzogthum. 314. 321. 326. Barcellona. 1219. Basadingen. 2. Basel, Stadt. 49. 67. 99. 102. 109. 162. 163. 164. 19S. 339. 3S6. 361. 380. 404. 457. 458. 566. 571. 576- 602. 683. 775. 809. 823. 826. 830. 844. 905. 926' 952. 957. 961. 966. 979. 992. 1000. 1002.1033.1092' 1093. 1103. 1117. 1141. 1239. 1257. Bundesverhältniß zu den Eidgenossen. 67. 105. 110. III. 113. 117. 121. 123. 125. 131. 135. 136. 137. 149. 155. 156. 157. 166. 178. 348. 380. 384. 550. 552. 782. 808. 929. 953. 969. 1260. 1291. S. auch M.-R. Bündnisse. Verhaltniß zum Reich. 147. 153. 161. 186. 431. 550. 552. 691. 1005. 1025. 1046. 1051. Verhaltniß zu Oesterreich und dessen Vogtei im Elsaß. 362. 363. 366. 368. 475(-). 487. 495. 510. 550. 552. 577. 1266. 1277. Streitigkeiten mit Rhcinfelden und Ulrich von Habsperg. 207. 208. 212. 220. 223. 252(2). 257. 269. 307. 312. 318. 322. 325. 385. Verhaltniß zu Mühlhausen. 334. 335. 337. 341. 362. 810. S. auch M.-R. Bündnisse. Burgrecht mit Graf Wilhelm von Fürstenberg und Verwicklungen mit Mümpclgard. 1163. 1166. 1169.1170. 1172. 1173. 1175(2). 1180. 1187. 1188. 1191. 1249. S. auch M.-R. Bündnisse. Streitigkeiten über Pfeffingen. 1229. 1264. Verbot der Kornausfuhr nach Arau. 1255. 1261. 1264. 1265. 1266. 1269. 1270. Münzsachen. 133. 139. 197. 206. 331. 852. Buchdruckerei. 343. Rathhausbau. 755. Hochschule. 253. 254. S. auch M.-R. Bündnisse, Hochschulen, Reichskainmer- gericht:c. Basel, Stift. 70. 73. 99. 102. 155. 159. 339. 1071.1080. 1167. 1229. 1268. s. auch P.-R. Basel, Bischöfe. Predigerkloster. 106. Bayern. 3. 7. 12. 13. 14. 15. 29. 32. 40. 129. 134. 139. 175. 180. 251. 272. 279. 282. 1030. S. auch M.-R. Bündnisse, Kriege; P.-R. Bayern,Herzoge. Bechburg. 792. Bezgenriet». 803. 651. Beinwyl. 50. Bellenz (Bcllinzoua). 5. 6. 20. 24. 31(-). 32. 42. 43. 43. 51. 54. 56. 66. 72. 77. 78. 88(-). 89('). 94.115. 130. 138(-). 143(-). 144 Hg 147 16g. 174.175.179.185. 186. 137. 183. 190. 191. 192. 196. 193. 202. 204. 206. 207. 208. 209. 210. 213. 214. 215. 224. 225. Bellenz (Bellinzona). (Fortsetzung.) 231. 247. 243. 250. 293. 301. 327. 331. 332. 337. 333. 352. 366. 400. 439. 453. 455(-). 482. 493. 503. 529. 530. 532. 571. 578. 589. 591. 595. 601. 602. 610. 626. 651. 693. 706. 713(-). 729. 743. 763. 773. 852. 893. 903. 909. 913. 917. 921. 923. 924. 925. 931. 934. 943. 944. 958. 970. 971. 974. 979(-). 1025. 1031. 1037. 1042. 1054(-). 1056. 1067. 1069. 1071. 1074. 1076. 1031. 1032. 1096. 1099. 1100 (-). 1121. 1129. 1148. 1164. 1181. 1185. 1199. 1227. 1279. S. auch M.-R. Herrschaften, gemeine, Kriege. Bellikon. 193. Berg bei St. Gallen. 1242. Bergamo. 827. 646. 854. 864. 866. 873. 880. 881. 687. 894. Bergheim. 1055. 1061. Berlingen (Bernang). 2. 125. 193. 441. 575. 719. Bern, Stand. 3. 43. 49(-). 64. 68. 70. 71. 72. 78. 92. 99. 101. 102. 103. 109. 152. 155. 156. 164. 182. 195. 196. 198. 203. 206. 217. 218. 222. 223. 233. 254. 255. 290. 292. 311. 313. 386. 394. 436. 453. 486. 678. 579. 582. 593. 595. 667. 707. 718. 725. 728. 760. 764. 767. 771. 775. 776. 779. 803('). 606. 814. 822. 628. 900. 926. 944. 946. 947. 953. 954. 961. 963. 1004. 1015. 1016. 1029.1032.1038. 1040.1070. 1094. 1126. 1137. 1138. 1140. Verhältnisse zu: Lucern, Concordat über Abzüge:c. 631. s. auch M.-R. Verkommnisse. Freiburg. 361. 1085. Solothurn. 931. 1085. Biel. 347. Wallis. 79. 146. 294. Bischof von Basel. 242. 247. Neuenburg. 296. 830. s. auch M.-R. Herrschaften, gemeine. Savoym. 299. 341. 344. 425. 426. 428. 442. 445. 446. 470. 472. 564. 667. s. auch M.-R. Bündnisse. Bastard von Savoyen. 435. 442. Herrschaften mit Freiburg. 65. 85. 127. 436. 473. 505. 738. 739. 869. 1241. 1260. S. M.-R. Herrschaften, gemeine. Chatelardhandel. 447. 622. 752. 813. 869. 1004. Unruhen. 723. 726. 723. 755. 760. 945. S. M.-R. Unruhen. Pensionenordnung. 723. 934. Fischerordnuug. 489. 491. 492. Münzsacheu. 239. 273. Satzungsbuch. 1171. Predigermönche. 465. Jetzerhandel. 629. Bernang, s. Berlingen. Bernhardsberg. 532. Orts-Register. Besan^on (Bysanz). 270. 730. 1132. 1134. 113S. S. M.-R. Bündnisse. Besanyon, Bisthum. 1072. Bettwyl. 30. Bevais. 660. Bex. 344. Biasca, s. Ablcsch, Pyäß. Bibcrach. 21. 862. 864. 866. Bibern, Fluß. 370. Bibern, Herrschaft. 361. 370. Biberstein. 489. Biederthal. 33. Biel. 74. 87. 93. 101. 104. 109. 159. 163. 236. 347. 373. 386. 394. 449. 680. 702. 708. 720. 722. 723. 736. 743(-). 7S0. 803. 310. 361. Binningen. 693. 702. Birmenstorf. 230. 280. 312. 384. 432. 465. 491. 1116. Birs, Fluß. 18. 23. Bischofzell. 255. 271. Bhenzase (Brichcrasio). 899. Bhsanz s. Besantzon. Blamont. 1166. 1169. 1131. 1234. 1245. Blankenburg, Herrschaft. 851. Blasien, St., im Schwarzwald, Abtei. 43. 319. » „ bei Otlingen. 91. „ „ bei Neuenbürg. 627. 658. 680. 692. 743. 750. 798. Blatten im Rheinthal. 2. 8.14. 26. 51.126.154. 260. 261. 279. 234. 1005. 1037. 1101. S. auch M.-R. Herrschaft Rheinthal. Blaubeuern. 1066. Blidcgg. 441. 467. 543. 561. 562. 536. Blois. 192. 209. 391. 402. 416. 526. Blatzheim. 471. Bodensee. 13. 983. Bodmingen. 693. 702. Boll. 1139. Bollenz. 174. 175. 331. 562. 533. 601. 626. 919. 944. 958. 970. 991. 1099. 1123. 1173. 1252. S. M.-R. Herrschaften, gemeine. Bollingen. 662. Bomatt. 705. 333. s. M.-R. Herrschaft Domo. Bonndors. 162. Bvschenroth. 179. Boswyl. 75. Boudevilliers. 627. Bottken. 219. Brabant. 412. Braunau. 784. Bregenz. 122. 1022. Bregenzcrwald. 12. Breisach. 731. 34g. Bremgarten. 42. 52. 57. 33. 166. 234. 245. 265. 280. 312. 350. 384. 432. 465. 491. 575. 625. 720. 802. 826.861. 980. 987. 930. 1033. 1038. 1117. 1138. 1185. 1214. 1216. 1240. 1242. 1248. Brescia. 827. 854. 866. 881. 887. 894. 915. 928. 963. 331. Bretagne. 349. 380. Briantzon. 901. Bridell. 618. Brieg. 434. 485. 580. 607. 620. 1224. Brissago. 636. 714. 891. 1042. 1079. 1178. 1183. 1185. Brixcn. 617. Bruck im Innthal. 501. „ bei Fürstenfeld. 573. Brugg. 233. Brügge. 1254. Brunnen. 1036. 1249. Bund, schwäbischer. 1183. 1192.1250. s. auch M.-R. Bündnisse, Krieg. Bünden, s. Graubünden. Büren. 254. Bürgeln, Herrschaft. 117. 125. 252. 262. 266. 267. 603. S. M.-R. Herrschaften, gemeine, Thurgau. Burgdors. 787. 791. Burgund. 5. 49. 222. 239. 276. 273. 313. 342. 346. 355. 388. 393. 395. 396. 406. 408. 410. 460. 544. 589. 628. 636. 637. 639. 647. 653. 654. 655. 658. 719. 755. 757. 776. 779. 780. 781. 792. 800. 648. 862. 886. 837. 888. 896. 1084. S. auch P.-R. Burgund, Herzoge. Butisholz. 738. Buwyl. 261. 462. 467. 485. 596. C Calabrien. 784. Cambray. 452. 454. Camignolo. 1181. Campione. 697. Camrach, s. Chambery. Canobbio. 1042. Cantü. 909. Capolago, s. Codelago. Cappel, Kloster. 50. 273. 1123. Corona. 697. 369. 1041. Castilien, s. P.-R. Aragon und Castilien, Könige. Chablais. 429. 929. Chalans, Grasschaft. 767. Chambery (Camrach). 429. 677. 727. 794. 1157. Champagne. 727. 799. Chatel St. Denis. 1004. 1017. 1162. Orts-Register. Chatelard, Schloß. 752. 762. 813. s. auch P.-R. Gingins- Chatelard. Chatillon. 769. 774. 781. Chessel. 294. Chiavenna, s. Eleven. Chiozza, 676. Chivasso. 897. 903. 906. Chum, s. Como. Chur, Bisthum, Stift. 267. 293. 313. 320. 324. 1031. 1032. S. auch P.-N. Chur, Bischöfe. Chur, Stadt.- 4(-). 9. 11. 14. 18(-). 21. 67. 86. 240. 324. 475. 513. 515. 590. 617. 618. 619. 670. 977. 980. 1063. 1106. 1124. 1259. Churwalen, Bünde in, f. Graubünden. Eleven (Chiavenna). 369. 643. 654. 665. 670. f674. 683. 699. 706. 872. 879. 866. 910. 996. 1032. 1094. 1100. 1115. 1120. Codelago, (Gotlag, Capolago). 697. 713. 772. 801. 614. 818. 1017. 1041. 1042. 1045. Colmar. 106. 223. Cöln. 455. 671. 1025. 1263. 1271. Comcrsee. 859. 1206. 1221. Como (Chum). 191. 223. 225. 246. 506. 507. 529. 536. 592. 635. 641. 697. 727. 732. 733. 744. 774. 924. 1031. 1269. Bisthum. 191. 680. Abtei St. Abondio. 855. Constauz: Bisthum. 870. f. auch P.-R. Constauz, Bischöse. Domcapitel. 353. 462. 723. 738. 933. 955. 977. Stift, St. Stephan. 274. 305. 308. 465. 593. 933. 955. 977. Constauz, Stadt. I(-). 2. 3. 4. 7(-). 9(-). 10. 15. 18. 23. 24. 25. 26(-). 34. 35. 36. 37. 38. 42. 43. 48. 49. 50(-). 53(2). 57. gg. 71. gg. gg. g4. igg igz. igg. ng. 120. 124. 154. 155.157. 164. 168(2). 172. 173(2). 177. 188. 193. 201. 202. 211. 219. 220. 222. 225. 232. 252. 254. 255. 259(2). 260. 266. 278. 280. 285. 287. 283. 290. 293. 296. 300. 303. 314. 315. 331. 353. 371. 372. 392. 432. 434. 440. 441. 446. 449(2). 4g7 491 493. 494(2). 499. 501. 505. 523. 574. 577. 580. 583. 608. 609. 620. 691. 731. 843. 889. 392. 925. 969. 973. 1017. 1115. 1232. 1241. S. auch M.-R. Bündnisse, Herrschaften, gemeine, Thurgau. Corcelles, Priorat. 1205. Cornaulx. 658. 659. Crema. 763. 786. 815. 817. 819. 827. 342. 854. 664. 866. 880. 631. 868. Cremona. 644. 695. 699. 738. 744. 746(2). 75g. 755. 759. 786. 804. 821. 886. Cressier. 692. Cudrefin. 1162. D. Davedro. 705(2). 714(2). Delfinat. 706. 707. 719. 722. 728. 749. 760. 770. 775. 776. 779. 780. 792. 794. 795. 796. 800. 304. 843. 845. 888. Delsberg. 46. 54. Dießenhofen. 2(2). 52. 55. 92. 115. 123. 165. 212. 232. 230. 312. 349. 353. 431. 465. 486. 491. 575. 624. 720. 802. 889. 890. 980. 1117. 1172. 1167. 1190. 1199. 1209. 1215. 1231. 1242. 1251. 1258. Kaufsantrag des Bischofs von Constanz. 353. Kloster Paradies, Gerichtsbarkeit. 2. 486. Dietikon. 437. 600. 890. Dictwyl (Freiamt). 300. 305. Dijou. 734. 736. 737. 733. 739. 740. 746. 749. 753. 755('). 760. 763. 764(2). 797. 777. 77g. 7g. 202. 203. 207. 211. 212. 219. 228. 229. 230 (2). 231. 232. 235. 237. 243. 245. 250. 251. 252. 253 (2). 254. 255. 259. 261. 262. 269. 271. 277. 273. 279. 280. 235. 233. 290. 293. 300. 302. 303(<). 304. 305(-). 311 (2). 312 344 345(2). 347. 32g. 321. 331. 333. 338. 343. 349. 350. 351. 359 (2). 333(2). 371. 373. 377. 334. 335. 386. 389. 396. 405 (2. 44g. 418 (2). 432. 433. 434 (2). 438. 441(>). 451. 452. 460. 461. 462. 465. 467. 468. 478. 482. 485. 486. 489. 495. 497. 499. 505. 510. 511. 513. 522 (2). 548(«). 554. 556. 553(2). 55g ggg 534 53g 574 57g 573 535 586. 593(2). 595. 593. 39g. 399. 342. 3Z9(Z), 324. 625(2). 357. 339(2). 387 394. 799. 74g 799. 754. 773. 782. 785. 736. 602. 323. 827. 842. 889. 890. 925. 933. 958. 962. 963. 967. 969. 977. 985. 990. 1033. 1033. 1044. 1062. 1030(2). 1090. 1116. 1117. 1148. 1165(°). 1173(2). 4174(2). 4473. 4432. Hg3. 1137. 1190. 1199.1209. 1219.1230. 1231.1236.1237.1239. 1240. 1241. 1242. 1248. 1251. 1254. 1256. 1258. 1265. s. auch M.-R. Herrschasten, gemeine. Ticino, s. Tesfin. Tiefthal. 180. Tobel, Comthurei. 97. 153. 219. 250. 253. 260. 263. 977. Toblach. 537. Toggenburg, Landschaft. 97. 277. 413. Landrecht mit Schwyz und Glarus. 170. Verhältnisse zum Abt vou St. Gallen. 485. 513. 724. 838. Töß, Gotteshaus. 67. Toul. 727. Tourbillon, Schloß. 1054. Tournay. 738. 862. 1269. Traversthal, s. Valtravcrs. Travaglia. 714. 719. 723. 727. OrtS - Register. Tresa, Fluß und Tresab rücke, Poutetresa. 493. 1967. 1994. 1199. 1101. 110S. 1178. Triboldingen. 219. Trient. 694. 970. Trier. 612. 619. 623. Trossiugcn. 522. Troyes. 416. Tschemont, Berg. 750. Tübingen. 217. Tuggen. 163. Tnrin. 903. 994. 906. Türkei. 155. 156. S. auch P.-R. Türkei, Sultane. Tuttlingen. 211. 1164. Tutwylerberg. 382. 1183. Twann. 489. Twiel, Schloß. 1024. Tyrol. 221. 717. 939. 980. 1028. 1182.1285. 1343. 1417. u. Ueberlingen. 128. 362. 513. 662. 623. 1149. Uebersaxen. 7. Ulm. 324. 350. 933. 936. 1144. 1149. 1163. 1165. Ulrich, St., bei Ruswyl. 829. 830. Ungarn. 324. 787. 921. Unterseen. 735. 791. 1186. Unterwalden, Stand. 81. 82.199. 117. 183.195. 248. 310. 314. 319. 416. 430. 511. 653. 554. 572. 576. 578. 589. 693. 699. 786. 791. 961. 1262. Nidwalden s. da. mit Uri und Schwyz Verhästniß zu Bellenz, s. auch Herrschaften, gemeine und Uri. Obwalden, s. da. Urban, St., Kloster. 64. 90. 191. 193. Urbino, Herzogthum. 1046. 1947. 1063. S. auch P.-R. Urbino, Herzoge. Uri, Stand. 1. 9. 23. 81. 62. 69. 146. 146. 228. 243. 244. 285. 314. 319. 417. 426. 611. 656. 564. 672. 674. 576. 678. 680. 693. 594. 690. 602. 626. 637. 663. 731. 732. 736. 737. 765. 766. 782. 892. 809. 825. 962. 966. 967. 971. 984. 992. 998. 1026. 1193. 1106.1107. 1116. 1137. 1181. 1186. 1218. 1220.1225. 1226. 1237. 1253. 1264. 1268. 1269. Erwerbung von Bellmz, Riviera :c. mit Schwyz und Nidwalden. 5. 42. 43. 48. 54. 115. 130. 132. 133.136(-). 137. 138. 144. 169. 171. 172. 178. 131. 186. 186. 187.188. 199. 191.195. 197. 193(-). 203(2). 294. 205- 206. 297. 203. 215. S. auch M.-N. Herrschaften, Bellenz. Eroberung des Eschenthals und Streitigkeiten mit Schwyz. 637. 642. 661(-). 653. 657. 661. 664. 666. 667(2). 679. 687. 692. 699. 713. 715. 719. 722. 727. 734. Plattiferstraße und Zoll. 311. 716. .719. 722. 866. 677. Uri, Stand (Fortsetzung). Urseren. 148. 169. Vogtei Livinen, s. da. Ursitz, St. 277. Ustez, Herrschaft. 362. 370. 394. Utznach. 319. 601. 771. 1103. S. auch M.-R. Herrschaften von Schwyz und Glarus. V. Vaduz. 3. Valcu (Valcuvio), Herrschast. 729. 730. 761. 793. 818. Valendis, Grasschaft. 276. 1122. 1179. 1186. 1188. 1290. 1293. 1298. 1234. 1266. 1258. 1261. 1266. S. auch M.-R. Herrschaft Neuenburg, P.-R. Basel, Bischöfe. Valtravcrs. 627. 634. 711(2). 712. 742. 79g. 797. 849(2). 1170. 1138. S. auch M.-R. Herrschaft Neuenburg. Bannes, Herrschaft. 366. 797. 862. 1034. 1234. Parese (Fcrris). 532. 554. 659. 856. 875. 876. 1095. 1015. 1968. 1069. 1099. 1191. Vaucluse, Priorat. 239. Vauxmarcus, Schloß. 739. 761. 797. 1136. 1233. Veltlin. 490. 648. 654. 663. 674. 688. 699. 880. 886. 910. 976. 1932. 1109. 1128. 1221. S. M.-R. Herrschaften, gemeine. Venedig. 24. 125. 168. 412. 413. 445. 452. 454. 465 466. 457('). 463. 464. 465. 479. 509. 501. 502. 593. 508. 651. 578. 685. 589(2). ggg. «;gi. ggg. 994. 947. 629. 638(2). 639. 649. 647. 648. 650. 661. 663(2). 665. 657(2). L9g. 994. 99g. 974. 972. 97g. 974. 97s. 679. 792. 796. 716. 717. 722. 743. 769. 763. 768. 737. 800. 816. 819. 821. 827. 832. 859. 862. 689. 837. 916.920. 932.938. 964. 989.1028. 1034. 1961. 1292. 1230. S. auch M.-R. Bündnisse, Botschaften. Vercelli. 651. 704. 992. 903. 907. 998. 909. 912. 916. 1034. S. auch M.-R. Bündnisse, Botschaften, Kriege. Verona. 617(2). 623. 717. 828. 335. 694. 996. 915. 924. 979. 980. 1002.1095. 1028. 1032. 1033. 1940. 1043. Verzasca. 696. 773. 391. 1936. 1179. 1243. Vicenza. 614. Vigevano. 648. 738. 747. 748. 809. 804. 827. 855. 903. Vignone. 899. ^ Billafranca. 617. 915. Villmergen. 52. 101. 103. 155. 283. 416. 418. 421. 549. 562. 899. 893. 895. s. auch M.-R. Zölle. Vilters. 267. Vinola. 899. Visp. 484. 485. 680. 697. 1949. Vlissingen. 1243. Vogogna. 822. 824. Vorarlberg (Landschaft ennet dem Arlberg), s. die Bündnisse, mit dem Hause Oesterreich. Orts-Register. W. Waadt. 276. 289. 342. 357. 403. 429. 445. 559. 561. 564. 677. 1154. 1157. 1231. Wagenhausen. 66. Waggenthal. 57(-). 75. 123. Waldenburg. 46. Waldöhut. 45. 91. 107. 245. 268. 272. 310. 313. 442. 1290. Waldsee. 135. Waldstädte a./R. 106. s. Lausenburg, Rhcinfelden, Seckingen, Waldshut. Walcnstatt. 267. 345. 405. 1128. Walensee. 1128. 1241. 1255. Walgau. 4. 8. 10. 12. 43. 54. 55. 64. 70. 84. 95. Wallcnbuch, Herrschaft. 361. Wallis, Land. 47. 228. 258. 293. 418. 463. 474. 477. 549. 568. 588. 590. 594. 602. 648. 705. 714. 737. 804. 855. 861. 872. 918. 952. 1005. 1006. 1123. 1124. 1177. 1131. Bund mit Bern. 79. 109. 294. 482. 483. Burgrecht mit den 3 Waldstätten. 482. 483. 484. Bllndniß mit Frankreich. 47. 473. 479. 482. 483.484.1281. Französische Absichten auf Wallis. 1146. Vereinung mit Julius II. 484. Verhältniß zu Mailand. 18. 19. Verhältniß zu Savoycu. 357('). 360. 362. 364. 366. 367. 929. Jörg auf der Fluh. 515. 520. 562. 576. 579. 583. 588. 590. 593. 595. 607. 620. 647. 730. 739. Streitigkeiten mit dem Bischof. 197. 432. 483. 602. 607. 620. 635. 767. 1003. 1043. 1046. 1047. 1049. 1050. 1052. 1053. 1055. 1067. 1072.1073.1074.1075.1076. 1VS2. 1086. 1090.1091. 1101.1104.1105.1107. 1109. 1112. 1121. 1123(-). 1125(-). 1129. 1140. 1141.1143. 1148. 1165. 1173. 1186. 1187. 1190.1192.1193.1199. 1200. 1201. 1207. 1208. 1209.1212.1215.1221.1224. 1226. s. auch P.-R. Sitten, Bischöfe. Wartau, Herrschaft. 3. 13. 21. 397. 434. 476. 492. Wartenfels. 437. Warwaz (Vavre). 658. 659. Wasserstelz. 889. Weggis. 231. 273. Weinfelden. 76. III. 255. 262. 267. 269. 271. 559. 842. S56. 1219. 1220. 1251. Weingarten. 87. 1183. Wellenberg. 271. Weiler. 564. Wenzwiler. 91. Werdenberg, Grafschaft. 2. 3. 13. 21. 43(-). 47. 80. 109. 112. 434. 476. 492. Wesen. 135. 170. 203. 515. Wettingen, Kloster. 52. 84. 91. 108. 166. 209. 231. 280. 312. 350. 371. 383(-). 384. 431. 433. 490. 575. 625^ 678. 369. 890. 892. 900. 1109. 1117. 1124. 119l' 1269. Wifflisburg (Avenches). 293. 365. 1130. Wien. 920. Wigoltingen. 74. Willisan. 725. 739. 777(-). 787. 788. 791. 794. 799. 823. 830. 841. 1101. Windeck. 1211. Willigen. 206. Winterstetten. 97. Winterthur. 576. 946. 1223. Wistelach. 1256. Witerswyl. 90. Wolfgang, St. 619. Worms. 12. 431. 1231. 1269. 1270. 1271. Württemberg, Herzogthum. 180. 574. 730. 998.1003.1005. 1020. 1061. 1148. Bundesverhältnisse zur Eidgenossenschaft. 42. 44. 57. 433. 440. 449. 452. 454. 455. 457. 462. 470. 736 . 740. 770. 806. 808. 1283. 1332. Ansprache aus dem Dijoner-Vertrag. 1005. 1037. 1039. 1043. 1047. 1051.1062.1080.1086.1090.1094.1137. 1139. Pfälzischer Krieg. 251. 255. 272. 286. 334. Territorialstreitigkeiten mit Rothweil. 476. 473. 480. 489. 494. 495. 505. 510(-). 560. 564. 1191. 1259. Innere Unruhen. 793. 660. 872. 1014. 1064. 1066. Krieg mit dem schwäbischen Bund. 1125. 1126. 1130. 1137. 1139. 1140. 1142. 1144. 1145. 1147 (-) 1149. 1150. 1163. 1165.1167.1170.1174.1135.1169.1191. 1201. 1206. 1207.1210.1216.1220.1222.1224.1225. 1226. 1227. 1228.1232. 1245. 1249.1251.1253.1255. 1257. 1261. 1262. 1263. 1265. 1270. Grafschaft Mümpclgard. 867.1097.1169.1191.1234.1245. S. auch M.-R. Bündnisse, Botschaften, Kriegsläufe, O.-R. Rothweil, P.-R. Württemberg, Herzoge, Wychenstein. 26. Whl, Stadt. 34. 37. 59. 76. 84. 88. 89. 165. 172. 177. 181. 188. 190. 269. 277. 276. 311. 386. 405. 620. 828. 835. Wyler. 478. B. Iverdon, s. Jserten. Ivonand. 436. 564. Z Zabern. 136. Zell am Untersee, s. Radolsszell. Zihl, Fluß. 236. 627. 840. 196 Orts-Register. Zihl, neuenburgische Untervogtei. 634. 659. 692. 711. 712. 797. 876. 1044. 1050. 1058. 1110. 1170. 1233. Zihlschlacht. 34. 201. 441. 452. Zofingm. 54. 57. 64. 1222. 1223. Zuckenricd. 97. Zug, Stand. 42. 64. 67. 72. 88. 100. 136. 166. 173. 212. 234. 280. 296. 391. 398. 453. 563. 573. 669. 786. 791. 853. 875. 1016. 1025. 1073. Marchsachen. 179. Streitigkeiten: mit Schwpz und Einsiedel». 311. 333. 1058. 1230. mit dem Kloster Cappel. 1091. 1105. 1108. Zürich, Stand. 4(-). 64. 67. 70. 71. 78. 88. 90. 93. 99. 100. 101. 105. 116. 148. 154. 159. 161. 164. 170. 181. 185(-). 190(-). 193. 197. 198. 202(-). 206. 207. 229. 235. 237(-). 243. 244. 245. 249. 250. 252. 254. 255. 258. 261. 262. 266. 267. 269. 280. 322. 326. 334. 385. 442. 449. 490. 499. 563. 601. 635. 650. PerfoneN A. Aa, Walther von, Vogt in Freiamt. 382. Abbondio, St., in Mailand, Abt von. 855. Ab der Nllti, 17., St. Gallen, s. Anhang II. Aberli oder Eberl!, Jacob, Zürich, Vogt zu Baden 384. Abt, Michael, mailändischer und englischer Secretär. 943. 946. Achshalm, Peter, Bern. 130. 159. s. auch Anhang II. Acker, Johannes, kaiserlicher Bote. 963. 975.986.1005.1006. 1007. 1017. 1027. 1030. 1043. 1124. 1125.1130. 1134. 1198. 1243. 1269. 1271. Adacher, Andacher, Enentachers, Melchior, Unterwalden. 50. 71. 83. 87(2). 99. 124. 130. 135. 149. 278. 431. 434. 1230. s, auch Anhang II. Adacher,Ulrich, Scckelmeister,Unterwalden. 332. s.auchAnhangll. Adam, Peter, Freiburg, s. Anhang II. Adorni, die, Genua. 765. Aegeri, Hans von. 160. Alban, St., Propst zu, savopischer Bote. 1210. 1211. Albrecht, Peter, Uri, s. Anhang II. Alengon, Herzog von. 900.1052. Alexander VI., Papst, s. Päpste. Alexius, vr. 346. Zürich, Stand (Fortsetzung). 657. 662. 669. 683. 687. 706. 731. 732. 849. 852. 885. 890. 900. 945. 949(-). 956. 961. 962. 965. 967. 972. 973. 1011. 1015. 101?. 1032. 1081. 1093. 1103. 1104. 1106. 1123. 1127. 1145. 1219.1220. 1242. 1263. Augustinerkloster. 1169. Münzsachen. 273. 292. 296. 307. 311. Marktsacheu. 462. Zollstreitigkeit mit Rapperswyl. 488. Burgrecht mit Bürgeln und Weinselden. 267. Zürichsee. 113. 555. 687. 979. Zurzach, Stadt. 51. 52. 88. 229. 279. 465. 467. 491. 575. 625. 720. 802. 890. 980. 1090. 1175. 1198. 1215. 1223. s. auch M.-R. Herrschaft Baden. Stift. 322. 352. 371. 516. Zuzwyl. 1088. Zwingenstein, Schloß. 51. 229. 235. 279. 339. 452. 843. Negistee. Alingio, Johann von, Abt zu St. Moriz, s. Moriz, St., Aebte. Alikon, Heinrich von, Lncern. 76. 64. 89. 152. 616. 620. 626. 992. 1136. s. auch Anhang II. Meuspath, Bernhard, Thurgau. 152. Allerheiligen-Kloster zu Schafshausen, Aebte, s. Schaffhansen. Altmann, Hans, Glarus, s. Anhang II. Alviauo, Bartholomäus, Venedig. 900. Amadäus, Herzog von Savoyen, s. Savayen, Herzoge. Amboise, Carl von. 210. „ Georg von, Cardinal, Statthalter in Mailand. 31. 137. 138. 143. 144. 145. 379. 330. 823. Ambühl, HanS. 183. Ameggeli, II., Ammann, Appenzell. 49. 62. 81. 424. 426. 458. s. auch Meggeli und Anhang II. Amfcld, Caspar, Nidwalden, s. Anhang II. Ammann, Hans, Freiburg, s. Anhang II. Lncern. „ „ Schaffhausen. 212. „ Ludwig, Stadtschrciber, Zürich. 10. 11. 14. 69. Ulrich. 182. S. auch Anhang II. Ani Ort, s. Ort. Am Ranft, s. Ranft. Amrein, ü., Zug, s. Anhang II. Personen -Register. Amstad, vr. 190. Amstad, H., Schafshansen, s. Anhang II. Anistein, ü., Unterwalden. 101. s. auch Anhang II. H., Zug, s. Anhang II. Ainwerd, Ulrich, Schwyz. 739. Andacher, s. Adacher. Anderhalten, Hans, Lucern. 737. s. auch Anhang II. Anderinatt, ab der Matt, Martin, Schwyz, s. Anhang II. Andlaw, Hartmann von. 90. 103. Angoulsme, Margaretha von, Königin Mutter. 329. 1052. Engster, Lucas. 1167. Anton, Giovanni, Bellenz. 302. 331. Anton, Marc., Luggarus. 1009. Anwyl, Fritz Jacob von, (römisch-königlicher Bote 345). 99. 103. 462. 579. 596. 720.1141.1182.1136.1200.1256. Apotheker, Meister Anton, Zürich. 744. Appenzeller, Sebastian. 1242. Aragon, König Ferdinand von. 328. 346. 736. 753. 754. 760. 815. 332. 833. 837. 350. 852(-). 354. 857. 858. 863(-). 37S. 880. 831. 837. 838. 892. 893. 896. 920. 021. 923. 940. 956. 987. 992. 993. Vice»König von. 927. 928. Arona, Grafen von (Borromäi). 410. 413. 693. 704. 713. 785. 803. 810. 811. 822. 824. 828. 910. 931. 1009. 1133. 1135. 1137(2). 1205. 1231. 1248. Friedrich. 1009. Ludwig. 1033. 1035. 1248. Arsent, Franz, Freiburg, Schultheiß. 553. 554. 556. S. auch Anhang II. » Diebolt, Chorherr zu Neuenburg. 710. Arzethauser, Fridolin, Glarns. 40. s. auch Anhang II. Asper, Johann, Sacristan in Sitten. 1054. " Rudolf, Wallis. 1181. Attenhofen, Dr., Cnnrad. 359. 463. » 'Peter, Propst zu Zurzach. 1223. B. Babenberg, Daniel, Solothurn. 33. 159. 571. 576. 739. 028. 936. 951. 1004. 1034. 1035. 1044. 1055. S. auch Anhang II. !n^' Obiger am. 313. ' achmann, Cunrad, Zug. 1117. S. auch Anhang II. « Hans, Lncern. 50. 278. " H., Schwyz, f. Anhang II. ^ » 5l., Uri, s. Anhang H. Schafen, Meister, Zürich. 838. S. auch Anhang II. bei Zürich und Abt St. Gallen. ^aden, Markgrafen von. 33. 247. 288. 328. 826. 830. 994. 1242. Christoph. 247. 233. Ernst. 1242. Bader, Heini. 476. Bailloz, Claude, Valtravers. 711. Baisset, s. Bessay. Baldegg, HanS von. 12. 21. 129. 134. 325. 338. 357. 371. 380. 385. 336. 388. 389. 403. 413. 414(2). 432. Baldung, Dr., kaiserlicher Bote. 1198. Bälli oder Belli von Dijon, s. Bessay. Baltheimer, Johann Martin, Basel. 359. Bamberg, Bischof von. 619. 647. 794. Bandors, Johann, Basel. 972. 1000. Bäppet, Benedict, Biel. 87. 93. 101. 104. 160. 163. Bär, Hans. 313. Bären, Peter zum. 658. 793. 793. Bari, Herzogin von. 733.' „ Herzog Franz von (Sforza). 745. 605. 917. 918. 928. 952. 121? 1237. 1238. S. Sforza. Barren, Wallher, Sitten, Decan. 1054. Barret, Johan, Lyon. 359. Barter, Cunrad, Schaffhausen. 15. 17. S. auch Anhang II. Bäsy, Hans, Schwyz, s. Anhang II. „ Heinrich, Schwyz, s. Anhang II. Basel, Hieronymus von. 663. Basel, Bischöfe: Caspar zu Rhein. 54. 70. 120. Christoph von Utenheim. 242. 325. 336. 339. 545. 580. 659. 693. 702. 1005. 1008. 1032. 1040. 1070. 1072. 1075. 1080.1106. 1110. 1122. 1167.1170.1186. 1200. 1204. 1208. 1211. 1215. 1220. 1226. 1229. 1231. 1234. 1253. 1256. 1257. 1253. 1259. 1260. 1262(-). 1267. 1268. 1270. Coadjntor: Ludwig von Meßbach. 1167. Baumgartner, Rudolf, Bern. 1154. S. auch Anhang II. „ Urban. 1183. 1139. Bayern, Herzoge. 279. 1030. Albrecht. 3. 121. 126. 123. 129(-). 131. 134. 135. 139. 176. 180. 190. 195. 217. 234. 251. 259. 266. 282. 343. 350. 353. 362. Georg. 7. 12. 15. 29. 42. 44. 251. Philipp. 12. 15. 29. 42. 44. Wilhelm. 920. 1007. 1164. 1167. Wolfgang. 282. Bechli, ü., Wädeuswil. 950. Becker, ü. 315.s Beizern, Bernhard von. 158. Beli,- Claus, Graubündcn, f. Anhang II. Bellay, Bischof von. 1154. 1159. Bellenz, Hans von. 917. Belott, X., Lauis. 1121. Bclvoir, Jean, Neuenbürg. 653. Bergen, Max von, f. Siebenbergcn. Berger, Hans, Zürich, f. Anhang II. Bergoz, Franz. 472. Personen-Register. Berner, Hans, Schwyz. s. Anhang II. Bernhausen, Jacob Christof von. 250. 1262. Wilhelm, von. 251. 259. 462. Bernhard, Hans Laurenz, Walgau. 65. Beroldingen, Andreas von, Uri. 5. 6. 191. 332. S. auch Anhang II. „ Josua. 1237. 1238. 1253. 1256. S. auch Anhang II. Berthillier, Philipp, Genf. 1264. Berz, 17., s. Anhang II., bei Abt von St. Gallen. Besaiitzon, Erzbischof von. 351. 356. 658. 839. Bessay oder Baisset, Anton von, Baillis von Dijon. (Bälli.) 20. 83. 89. 132. 137. 136. 147. 169. 161. 214. 216. 217. 222. 223. 225(-). 226. 228. 246. „ Hans von, Gouverneur von Tomo, französischer Bote. 525. 526. 591. 744. 755. 756. Betschart, 17., Schwyz, Vogt zu Luggarus. 773. 1042. 1091. 1123. 1247. 1251. Betzstein, Choffart von. 326. „ Jacob von, lothringischer Bote. 300. Biderbist, Hans, s. Anhang II. Bieberstein, Comthur von. 195. Bili, Anton, Lucern. 1029.1057. 1071. S. auch Anhang II. bei Lucern und Abt St. Gallen. „ Ludwig, Lucern, Bogt im Thurgau. 896. 1251. Binder, Rudolf, Zürich, s. Anhang II. Birago, Cäsar von. 868. Bisanz, Erzbischof, s. Besanyon, Bitsch, 17. von. 7. Bitterkraut, Stephan. 582. 1222. Bitterli, 17., Solothurn. 90. Blaarer, Bartholomäus, Constauz. 259. Blasien, St., Abt von. 8. 47. 319. 322. Bläst, 17., Vogt, Unterwalden. 1178. 1247. 1251. Blattmann, 17. 132. Blonay, Herr von. 365. Blum, Othmar, St. Gallen, s. Anhang II. Blumenegg, Dietrich von. 76. 86. „ Hans von, kaiserlicher Bote. 733. „ Rudolf von, kaiserlicher Bote. 648. 831. 837. 978. Bluntschli, Niclans, Zürich. 17. 40. Bochsel, Margaretha. 1180. Bodmann, Hans Jacob von, kaiserlicher Bote. 282. Bodmer, Caspar, Zürich. 955. Bolans, Bernhardin, Lombardei. 146. Bolstnger, 17. Zug, s. Anhang II. Boner, Thomas. 776. 929. 1034. Bonnivard, Johann Amadeus. 293. 299. 329. 344. 365. 636. 677. Bonstetten, die von. 108. 135. 145. Bontenens, Guy. 130. Bonvillars, 17. 783. Bophart, Tristan, Appenzell. 162. s. auch Anhang II. Borromco, Grafen, s. Arona, Grafen von. Bosch, Hans, Malters. 586. Bötschi, 17. 91. Bourbon, Herzog von. 770. 775. 779s-). 783. 765. 323. 894. 900. 926. 970. 979. Bramberg, Hans, Lucern. 74. „ Jacob, Lncern. 185. 235. 269. 363. 530. S- auch Anhang II. Brandenberg, Lorenz, Zug. 50. 175. 278. 619. 777. 733. 736. 850. 853. 1016. S. auch Anhang II. Brandenburg, Markgraf Casimir von. 170. 619. 647. 929. 1172. Brandis, Johann von, Dompropst zu Chur. 450. „ Ludwig von. 72. 87. 103. „ Sigmund von. 450. Bregilo, Johann. 239. Breitenmoser, Cunrad, Lucern, 583. Breitenstein, Schwarzhans, Muri. 1244. Brennwald, Felix, Zürich, s. Anhang II. Brixen, Dompropst von, kaiserlicher Bote. 1124. 1125. Bruck, Matthäus, Bischos von. 615. Brüggler, Anton, Bern. 1006. 1015. S. auch Anhang Il> Brüllisauer, Cnnrad, Appenzell, s. Anhang II. Brun, 17. 153. „ 17., Burgermeister, Chur. 1177. 1206. 1216. Brunner, Benedict, Bern. 1154. S. auch Anhang II. „ Bernhard, Untervogt zu Baden. 1196. „ Hans, Vogt zu Baden. 663. „ Lienhard, Baden. 533. „ Michael, Winterthnr. 574. „ Simon, Baden. 1196. „ Ulrich, Glarus. 3. 17. 143. Brunnmann, Max, Wyl. 311. 625. 833. Brüwiler, 17., Freiburg. 890. Bubenberg, Adrian von. 108. 135. 145. S. auch Anh. Bnbeuhofcn, Caspar von. 121. 180. 195. 646. 1140. 11630 1164. 1195. 1254. „ württcmbergischer Bote. 334. 438. Buckinger, Hans. 183. Bugniet, Peter, Frciburg, s. Anhang II. Bündter, Hans, Nidwalden. 190. S. auch Anhang II. Bünzli, Hans. 49. 190. Burckart, 17., Zug, s. Anhang II. Büren, Ludwig von, Bern. 14. Bnrgaucr, 17., Lindau. 491. 992. Bürglcr, 17., Unterwalden. 234. „ Cunrad, Schwyz, s. Anhang II. Burgo, Andrea del, kaiserlicher Bote in Mailand. 820 (2). 836- 846. 854. 686. 883. 924. Personen-Register. Burgund, Herzoge: Philipp der Gute. 407. Carl der Kühne. 407. 403. Maria. 407. Philipp von Oesterreich. 134. 409. Carl (V.). 407. Haus. 1040. Buri, Jost, Bogt im Thurgau. 625. s. auch Anhang H. Biirki, Lienhard. 183. Bürli, Anton, Freiburg. 71. Büsselmann, 17., Zürich. 19. Büfselikon, 17., Rapperswyl. 126. Bütschelbach, Anton, Bern. 976. 1029. 1037. 1111. Büttel, Ulrich. 62S. Bnzeval. 6S8. Buzi, Hans. 823. Byso, Urs, Solothnrn, s. Anhang II. C. Capaul, Hertli Paul von. 324. Cappel, Abt von. 278. 1072. 1073. 1091. 1094. 110S. 1108. 1128. Caragnani, 17., Protonotar. 784. Cardinäle. 536. 629. 632. 750. 782. 783. Carl der Große, s. römische Könige und Kaiser. Carl der Kühne, Herzog von Burgund, s. Burgund. Carl I. König von Spanien, V. römischer Kaiser, s. römische Könige, Spanien, Burgund. Carl II. von Savoyen, s. Savoyen, Herzoge. Carl IH. von Savoyen, s. Savoyen, Herzoge. Carpi, Gras Albrecht, kaiserlicher Bote in Rom. 896. Casimir, Markgraf von Brandenburg, s. Brandenburg. Caspar, Meister, Lucern. 1106. Kastilien, König Philipp von. 324. 328. 333. 334. 345. 354. 379. 380. Castelmur, Jacob von, Graubüuden, s. Anhang II. Castelwart, 17. von. 7. Centnuß, 17. 48. 49. Chalant, Graf von. 767. Cham, Hau«. 359. Chambery, Graf von. 677. Champagne, Charles de, Neuenbürg. 634. 658. Charcn, Claude le, französischer Bote. 388. Charmes, Ritter, französischer Bote. 526. Chatelard, Jacob von (Gingins). 447. Handel um La Sarraz. 472. 473. 491. 492. 493. 505. 616. 643. 849. 869. 676. 995. Handel um Schloß Chatelard. 752. 762. 783. 813. S. auch O.-R. » Franz. 616. 17. 622. 725. 732. 934. Chaumont, s. Amboise, Carl und Georg von. Chivron, Herr von. 359. 415. 1067. Chollet, Franz, Savoyen. 793. 640. 875. 1023. Christen, Hans Heinrich, Lucern, s. Anhang H. Christiern, König von Dänemark, s. Dänemark. Chnr, Bischöfe: Heinrich von Hewen. 2. 13. 221. 230. 240. 266. 320. 323. 324. Paul Ziegler. 337. 357. 475. 487. 656. 944. 971. 1032. 1072. 1134. Churfürsten, die. 371. 373. 375. 381. 410. 612.1146.1147. 1149. 1150. 1166. 1169. Clauser, Anton, Zürich, s. Anhang II. „ Heinrich, Zug, s. Anhang II. Clerc, Peter. 692. Eleven, Graf, von. 610. Clewi, Heinrich, Zug, f. Anhang II. Cloos, Heinrich, Lucern. 1029. S. auch Anhang H. Colla, auch Kola und Golata, Johann, Mailand. 8770). 897. 898. 1178. 1185. 1215. 1218. 1220. Cöllen, Wilhelm. 565. Colmar, Decan von, savoyischer Bote. 636. 639. Colombier, Herr von. 627. Colonna, Prosper. 827. 902. 905. Como, Bischof von. 680. 697. Conrad, Niclans, Solothnrn. 146. 368. 713. 737. 777. 809. 850. 1034. 1035. S. auch Anhang II. Coustanz, Bischöfe: Hugo von Hohenlandenbcrg. 2. 3. 15. 23. 34. 41. 51. 62. 64(°°). 66. 68. 69. 71. 74. 82. 63. 870°). 94. 95. 103. 104. 107. 1120). 1130°). 135. 139. 148. 153. 154. 157. 162. 165. 193. 194. 201. 219. 230. 238. 246. 251. 253. 261. 262. 271. 274. 277. 279. 280. 284. 235. 288. 290. 300. 303. 322. 323. 324. 325. 328. 345. 363. 354. 369. 369. 382. 384. 386. 389. 418. 431. 432. 433. 434. 438. 440. 441. 453. 465(2). 467. 463. 482. 491. 493. 4940°). 509. 511. 513. 515. 522. 525. 545. 547. 543. 556(2). 55^-). 5W. 574. 576. 579. 532. 591. 601. 609('). 6620). 691. 718. 719. 764. 771. 779. 802. 815. 843. 844. 847. 851. 900. 917. 918. 919. 920. 921. 922. 923. 926. 923. 935. 945. 955. 986. 1016. 1040. 1066. 1072. 1074. 1084. 1086. 1090. 1094. 1135. 1133. 1174.1182. 1196. 1203. 1209. 1216. 1219. 1225. 1231. 1236. 1239. 1240. 1241. 1245. 1254. 12620°). 1266. Decan und Capitel. 2. 3. 41. 283. 609. 612. Dompropst. 298. 305. 315. 321. 497. Propst zu St. Stephan. 308. Jnstcgler. 482. Corboson, Simon von, burgundischer Bote. 666. 668. 670. „ oranischer Bote. 685. Corcelles, Herr von. 564. 197 Personen-Register. Corsa, NiclauS von, Lucca. 175. 182. Cotta, Stephan, Mailand. 723. 727. 731. 733. 748. 761. „ Johann Anton und Johann Ambrosius. 761. 868. Cre oder Crest, Herr von, s. Roverea, Gregor von. Creber, Roman. 796. Crister, HanS, Unterwalden. 3. Cristien, Bernhardin von. 174. Crivelli, Johann Anton, französischer Bote. 375. D. Dachsfelden, Meister Martin von, Basel. 232. s. auch Anhang II. Dandolo, Ilr. Sigmund. 1112. 1113. 1269. Dänemark, König, Christiern. 932. Dardick, Brüder, Mels. IIIS. David, Cunrad, Basel. 1215. „ Guido. 239. Desurno, Johann, s. Furno. Delfinus, Hieronymus, päpstlicher Bote. 752. Dichtlinger, dl. 76. Diesbach, Burcard von. 1666. „ Ludwig von, erster Landvogt zu Neuenburg. 163. 616. 634. 797. 867. 846. 1605. 1163. 1169. 1174. 1229. s. auch Anhang II. „ Hans von. 976. 974. 1005. 1006. 1615(-). 1029. 1634. 1035. 1638. 1039. 1643. 1646. 1666. 1662. 1094. 1102. 1105. 1103. 1111. 1115. s. auch Anhang II. „ Niclaus von. 239. „ „ Coadjutor von Basel. 1268. s. auch Basel, Bischöfe. „ Sebastian von. 1154. 1163. s. auch Anhang II. Wilhelm von. 344.616. 692. 1005. s. auch Anhang II. Dietli, Hans, Uri, Vogt im Rheinthal und zu Sargans. 465. 490. 624. 1237. s. auch Anhang II. Dijon, Baillif von, s. Bessay. „ Präsident von, s. Villeneuve, Jmbert von. Dissentis, Abt von. 346. 657. Dittlinger, s. Tittlingcr und Anhang II. Dolder, H., Lucern. 157. „ Fridolin, Glarus, s. Anhang II. Domenz, Ludwig. 197. Donays, Herr von. 323. Dones, Herr von, französischer Bote. 600. Dösch, Ulrich, Notar, Baden. 242. Dürler, ü., Unterwalden. 311. s. auch Anhang II. „ Ulrich, Uri, s. Anhang II. Ducrt, 17., Zürich. 555. E. Eberhard, Hans, genannt Welscher. 305. Eberli oder Aberli, Jacob, Zürich, Vogt zu Baden. 314. 384. Echser, Hans, Uri, Vogt zu Bellenz. 1636. 1674. s. auch Anhang II. Effingen, Heinrich von. 91. Egen, 17., Graubiinden, s. Anhang II. Egerter, Paul, Schwyz. 1256. Egg, Matthäus. 72. Eggeli, am, Hans, Ammann, Appenzell, s. Ameggeli, Meggeli. Egkmann, Friedrich, Romanshorn. 76. Egli, Hans, Lucern. s. Anhang II. „ Ii., Graubüuden, s. Anhang II. Egypten, Sultan von. 1634. 1035. Ehingen, Rudolfvon, Württemberg. Bote. 433.885.1190.1196. Eichbach, Ammann, Schwyz. 43. 54. 55. 69. Eigen, Ambrosius, St. Gallen. 522. 525. 597. 714. 713. 721. 722. 727. 732. 734. 737. 776. 777. 861. Einaug, Paul. 44. 102. Einsaitig, Heinrich, Basel. 247. 333. 336. s. auch Anhang II. Einsiedeln, Abt (Conrad III.). 158.166. 206. 263. 454. 771. 315. 1645. 1186. Pfleger Diebold von Geroldseck. 764. 862.1030.1656. Einwil, Hans von, Obwalden, s. Anhang II. Eisenhut, Lienhard. 78. EmmcrShofen, Hans von. 372. Endlisperg, Dietrich von, Freiburg. 33. 87.118.359. s. auch Anhang II. Enentachers, Melchior, s. Adacher. Engelhard, Cunrad, Zürich, s. Anhang II. Felix, Zug. 183. England, Könige: Heinrich VII. 379. 386. Heinrich VIII. 434. 563. 704. 736. 740. 750. 753. 754. 760. 761. 764. 732. 784. 796. 799. 860. 867(-). 811. 812. 813. 814. 815. 817. 823. 827. 859. 862. 865. 921. 932. 936. 939. 941. 945. 946. 949. 952. 955. 956. 976. 980. 981. 983. 986. 987. 983. 989. 991. 992. 993. 995. 996. 1606(-). 1663. 1013. 1014. 1626. 1622(-). 1023. 1625. 1027. 1630. 1633. 1646. 1646. 1103. 1130. 1132. 1243. 1359. 1364. 1397. Ennius, Philonardus, Bischof von Veroli, päpstlicher Bote, s. Veroli, Bischof von. Ensperg, Peter, Zürich. 1664. Erb, Heinrich, Uri, eidgenössischer Resident in Mailand. 846. 855. 859. 1672. 1061. 1692. 1162. 1105. 1106.1116. 1137. 1143. 1163.1173.1186.1197. s. auch Anhang II. S. auch M.-R. Herrschaft Lauis, Schloßbruch. Erlach, Abt von. 840. 1671. Erlach, Anton von, Bern. 914. „ Hans von. 503. 616. 626. 634. 672. 675. 797. 964. 912. 997. s. auch Anhang II. „ Ludwig von. 46. 526. 913. 976. „ Rudolf von. 344. s. auch Anhang II. „ ü. von. 612. Personen -Register. Escher, Heinrich, Zürich, s. Anhang II. »» Jacob. 663. 1263. ,, Rudolf, Bürgermeister. 18. L77. s. auch Anhang II. Esenbrh, Josef. 490. Eßwurm, Friedrich, München. 129. 348. Este, Alfons von, Herzog von Ferrara, s. Ferrara, Herzog. Etter, Hans, Uri, s. Anhang II. F. Faber, 17., Ravensburg. 1219. Faderschy, Rudolf, Gcrsau. 363. Falconibus, Wilhelm de, päpstlicher Bote. 1237. Falk, Peter, Freibnrg (eidgenössischer Resident in Mailand). 672. 69S. 7S0. 765. 767. 780. 762. 764. 736. 811. 820. 826. 827('). 847. 1050. 1051. 1052. 1154. 1159. S. auch Anhang H. ,, Hans, Freiburg, s. Anhang H. Falkner, Ulrich, Basel. 898. S. auch Anhang II. Fankhauser, Peter. 56. Faß, Schwarzhans. 183. Fäßler, Ulrich, Appenzell, s. Anhang II. Fazmann, HanS, Tägerweilen. 9. 68. 71('). 74. 31. 87('). 96. 99. 130. 135. 153. 785. 967. 969. 992. 1051. 1060. 1061. Fauchet, 17., französischer Trcsorier. 1122. Faucigny, Peter von, Freiburg, s. Anhang H. Fechli, Gesellschaft, zu Memmingen. 64. 65. S. auch M.-R. Fechter oder Vüchtcr, Philipp, St. Gallen. 123. 160. Fcderli, Schultheiß, Franenfcld. 1183. 1219. ^aer, die, Lucern. 234. -- Ludwig, s. Anhang II. » Jacob, s. Anhang II. " Hans. 786. 767. 763. » Petermann. 342. 344. 506. 617. 620. 777.850.1034. 1035. S. auch Anhang II. " Ulrich. 65. 166. Feer, Cunrad, genannt Gillmann, Eschenz. 620. Feldbach, Äbtissin von. 264. ^elip, Langhaus, Baden. 1135. » Ulrich, Zürich, s. Anhang II. Feuner, Hans, von Gilgenberg, kaiserlicher Bote. 523. Ferdinand V., König von Aragonien, s. Aragon. Ferdinand, Erzherzog, von Oesterreich, s. Oesterreich. »errara, Herzog von. 501. 514. 519. 533. 543. 647. 676. 1028. 1063. 1264. S. auch Este, Alfons von. , Ferner, Sebastian. 775. F'Slig oder Vigly, Matthias, Schwyz, s. Anhang II. »U'ger, Caspar. 174. w«ker, 17., Constanz. 976. mnsternauer, Balthasar, Bern. 299. Fischingen, Abt von. 97. 577. 579. Flar, Ulrich, Burgermeister, Constanz. 523. Flüren, 17. 305. Fleckenstein, 17., Lucern. 71. Fleckli, Hans, s. Anhang II. „ Martin, Schwyz, eidgenössischer Resident in Mailand. 304. 693. 704. 750. 765. 768. 786. 811. 820. 824^ 826. 827. 838. 847. S. auch Anhang II. Fluder, Ulrich, Lucern, Vogt zu Domo. 809. 310. 814. 822. 828. 836. 845. 979. 1046. Flüglistaller, Bertschi. 104. Flüglisperg, Hans Ulrich. 132. Fluh, Georg auf der, Wallis. 19. 26. 146. 359 (2). 413. 416. 418. (Gefangenschaft zu Freiburg. 513. 514. 515. 516. 520. 523. 554. 556.) 565. 576. 578. 579. 533. 587. 590. 593. 595. 600. 601. 602. 607. 603. 618. 620. 643. 633. 730. 739. 740. 362. 974. 1046. 1049. 1054. 1067. 1063. 1072. 1074. 1075. 1083. 1036.1087. 1104. 1110. 1112. 1113. 1121.1129. 1141. 1146. 1199. 1208. 1213. 1230. s. auch M.-R. Briese, Unruhen, O.-R. Wallis. Fluh, auf der, 17., Decan von Sitten. 1104. Fluh, zur, Johannes, Unterwalden, s. Anhang II. „ „ Walther, s. Anhang II. Foe, de, 17., Freiburg. 968. Foix, Germaine de. 328. Fold, Hans, Basel, s. Anhang II. Forest», Herr von, savoyischer Bote. 275. 863. Frankreich, Könige: Ludwig XI. 45. 360. 407. 408. 544. 546. Carl. VIII. 103. 360. Ludwig XII. 1. 7. 8. 9. 10(-). 14. 18. 19. 20. 22('). 23. 32. 43('). 51. 54(2). 55(2). 56. 69(2). 72(2). 73. 74. 75. 77. 82. 86. 88(2). 70g, Hg Hg 777 720. 121. 122(2). 125. 130(2). 131. 132. 134. 136. 138(-). 139(2). 142. 143. 144. 145. 147. 148. 152. 155. 156. 157. 162. 166. 167. 169.170. 171(2). 779. 77^-). 77g. 176. 173. 179. 180. 181. 185. 186. 187. 186. 190. 192. 196(2). 197. 198(2). 204. 205. 207. 208(2). 209. 210. 213. 214. 215(2). 217. 220. 222. 224(2). 99g. 226(2). 297 99g 9g7 9Z7 9gg 97g 97g 957. 907, 268. 269. 273. 273. 295. 300. 301. 303. 304. 310. 325. 323. 331. 332. 345. 346. 348. 353. 356. 359. 360. 361. 362. 363(2). 865. 366. 367. 368. 369. 371. 372(2). Z7Z, g75. 877, g7g. Zgl. 385. 387. 388(-). 389. 391. 393. 391. 395. 396. 397. 400. 401. 402(2). 403. 404. 407. 411. 412. 413. 415. 416. 417. 418. 419. 420. 422. 423. 426. 427. 437. 445. 446. 452(2). 454. 455. 458. 459. 460. 463(2). 464. 465. 466. 469. 474. 473. 484. 485. 487. 488. 496(2). 497. 498. 500. 501(2). ggg. 507. 5.05(2). 506('). 507. 509. 511. 512. 513. 514. 515. 516. 518. 519. 522. 525. 527. 529. Personen-Register. Frankreich, Könige: Ludwig XII. (Fortsetzung.) 532. S33. S36. 539. 542. 548. 551(-). 552. 553. 554. 557. 558. 562. 563. 565. 576. 573(2). 579. 580 (2). 564(2). 585. 567 (2). 5, gg. g90. 591. 594. 600. 601. 602. 609. 611. 612. 613. 617. 619. 621. 623. 636. 639. 643. 646. 647. 648. 651. 652. 653. 654 (2). 668. 669. 671. 672. 674. 679. 680. 634. 636. 689. 691. 694(2). 699(2). 7gi(-). 7gg. 7g7(-). 70g. 711. 712. 716. 717. 716(2). 72g. 722(2). 724. 727. 730. 733. 734. 735. 736. 737. 739. 740. 741. 742. 743. 744. 745(-). 746. 747. 750. 753(2). 754. 755. 756. 757. 760. 763. 764. 765. 766. 769. 770(-). 771. 775. 776. 777. 778. 779(2). 780. 782. 763. 785. 791. 792. 793. 794. 795. 796. 798. 800. 801. 807. 810. 813. 614. 815. 817. 818. 823. 827. 833. 840. 642. 847. 849. 651. 859. 909(2). 912. 930. 990. 995. 1100. 1124. Franz I. 848. 849. 650. 857. 858. 859. 860. 361. 862. 863. 865. 866. 371. 872. 377. 673. 884. 866. 888. 890. 894. 697. 398. 699. 900. 902. 904. 905. 906. 907. 909. 915. 916. 917. 919. 921. 923. 924. 927. 929. 930. 931. 932. 935. 437. 944. 947. 948. 949. 950. 951. 953. 954. 958. 960. 961. 964. 968 (2). 969. 970. 971. 973. 974(2). 975 27g 27g 97g ggg gg^ 936. 987. 989. 992. 993. 994. 997. 1003. 1004. 1006. 1007. 1008. 1009. 1010. 1013. 1015.1016. 1017. 1020. 1021.1026.1027.1028.1030.1033. 1036. 1037.1038. 1039. 1043(2). 1046. 1047. 1050. 1051(2). iggg Z055. 1056. 1058. 1060. 1062. 1063. 1071. 1073. 1075. 1076(2). 1079. 1080. 1081. 1086. 1089. 1094. 1097. 1098. 1099. 1100. 1103. 1105. 1107. 1109. 1115(2). 1118. 1122. 1124. 1125. 1127. 1128. 1129. 1132. 1133. 1134. 1135. 1137(2). 1138. 1139. 1145(2). 114g. 1148. 1149. 1150. 1151. 1163. 1164. 1168. 1175. 1177. 1165. 1136. 1137. 1202. 1204. 1206. 1217. 1221. 1226. 1227. 1230(2). 1231. 1232. 1233. 1233. 1246.1243. 1252. 1259. 1261. 1265. 1270. 1305. 1308. 1327. 1328. 1364. 1397. 1398. Delfin (Franz I.). 380. Königin. 767. 807. 832. Königin Mutter. 892. 944. 945. 946. 947. 949. S. auch M.-R. Bündnisse, Kriege, Pensionen, Friedensverhandlungen und Friedensschlüsse, Kriegshülfe:c., O.-R. Frankreich. Franquemont, Herr von. 1070. Fransa, Meister Johann. 299. Franz l., König von Frankreich, s. Frankreich, Könige. Franz, Meister, Päpstlicher Gesandten-Bote. 1051. „ Caspar, Jlanz. 303. 312. Frauenfeld, Dominik, Zürich. 41. 57. 69. (Vogt im Thur- gau 349.) 510. 522. S. auch Anhang II. Fregosi, die, zu Genua. 715. Fregoso, Octavian, Herzog von Genua. 1368. 1370. Frei, die, Baden. 313. „ Benedict, Solothurn. 33. S. auch Anhang II. „ Hans. 482. „ Heinrich. 479. „ 17., Schultheiß, Mellingen. 515. ,, Caspar, St. Gallen, s. Anhang II. Freiburg, Gras Conrad von. 1034. Freiburger, Hans, Ueberlingen. 1200. 1223. Freimnth, X., Thurgau. 1258. Frick, Urs. 116. 238. Fricker, Nr. Thüring, Bern. 46. 145. 368. 396. 567. 563. 806. 1024. S. auch Anhang II. Frickingen, die von. 653. 663. „ Hans Bendicht. 663. 685. Friedrich III., römischer Kaiser, s. römische Könige und Kaiser. Friedrich, ClauS, Sulgen. 250. 252. Frott, Herr von. 275. Fröwler, Dietrich, Schwyz. 9. 18. 42. 133. 156. 278. 716. Fründ, Claus. 183. Frundsberg, Adam von. 662. Frunz, Arnold, Obwalden, s. Anhang II. „ Hans, Obwalden, s. Anhang II. „ X., Seckelmeister. 617. 791. 1262. Fuchs, Hans. 70. „ Jacob, Muri. 353. Fuchs von Fuchsberg, Herdegen, kaiserlicher Bote. 390. Fugger, die, Augsburg. 542. Fulach, Eberli von, Schaffhausen. 778. s. auch Anhang Ii- „ Ludwig von. 267. S. auch Anhang II. „ Wilhelm von, Pfleger zu Psäsers. 221. 311. 347. 802. „ Heinrich, s. Anhang II. Füren, NiclauS, Wallis. 1212. Furno, Johann de. 425. 472. 473. 49l('). 492. 505. 52l. 526. 551. 555. 565. 567(-). 568. 569. 570. 574. 576- 586. 600. 651. 677. 787. 803. 810. 929. 972(-) 982. 983. 985. 996. 1004. 1039. 1040. 1090. 1111. 112?- S. auch O.-R. Savoyen. Fürdeubrhß, X. 900. Fürstenberg, Graf Wilhelm von. 1084. 1163. 1166. 1169- 1173. 1180. 1187. 1189. 1191. 1234. 1233- 1245. 1249. 1252. 1257. „ Graf Wolfgang von. 439. „ Gras X. von. 7. 177. Füßli, Peter, Zürich. 1136. G. Gabellonetis, Alexander de. 428. Gächuf, Cunrad. 129. Gaetano, Paul, Mailand. 6. Gaisberg, Franz, s. St. Gallen, Aebte. Galeran, Jacob von. 931. 1009. Personen -Register. Gallati, Fridolin, GlaruS, s. Anhang II. Gallen, St., Aebtc. Heinrich. 329. Ulrich Rösch (1469—1491). 188. 329. Gotthard Giel (1491 — 1504). 2. 7. 8. 14. 26. S1. 63. 63. 64. 66. 69. 71. 72. 76. 80. 84. 83. 96. 97. 98. 99. 124. 130. 154. 164('). 165('). 170. 177. 181.188. 190. 203. 228. 234. 266. 261. 596. 1117. Franz Gaisberg (1504, 29. April—1529). 270. 277. 284. 297. 305. 306. 308. 311. 314. 321. 323.328. 329.334. 338. 351. 352. 372. 379. 335. 387. 389. 397. 398. 413. 438. 418. 441. 452. 461. 462(-). 467(-). 435 (-). 486. 498. 515. 522. 643. 650. 561.575.596(«). 624.626.657. 706. 716. 716. 724. 761. 765. 770. 772. 306. 824. 828. 835. 837. 838. 843. 845. 852. 867(-). 860. 863. 868. 670. 878. 382. 339. 893. 896. 922. 924. 966. 961. 986. 1026. 1043. 1057. 1061. 1035. 1037.1033. 1093. 1096. 1097. 1116. 1117. 1133.1141.1146.1235. 1269. Gallizian, Franz, Basel. 293. » Hans, Basel, s. Anhang II. Gainbara, Jacob, päpstlicher Bote. 906. 986. 991. 1024. 1032. 1034. 1039. 1044. 1045.1046.1051.1062.1063. Gasse, in der, Walthcr, Uri. 6. 6. 191. s. auch Anhang II. Gasser, Lienhard. 63. » Ulrich. 63. Gattwyl, Hertli von, Graubünden, s. Anhang I. Gaudet, Johann, Neuenbürg. 797. Gaudy, Johann, Neuenburg. 762. 761. Gavazzio, H., Protonotar. 617. Gee, Herr von. 5. Geißmann, Ludwig, Bern, s. Anhang II. Gegging, Ulrich. 126. 128. 135. 139. 176. Geldern, Herzog von. 412. 819. 898. 900. » Bastard. 900. Gelter, Wittwe, Constanz. 65. Genf, Gras von. 677. 836. « Bischof von. 1197. s. Anhang. II. Genitt, 17,, Graubünden, s. Anhang II. Gcnvt, Hnmben. 743. Genua, Herzog von. 845. 846. 870. 880. 890. 966. s- auch Frcgoso, Octavian. G-nueser, Stephan. 1247. Georg, St., die von. 409. erbrecht, Hans, Schwyz. s. Anhang II. eren, Peter, Freiburg. 183. Gering. Ulrich. 1208. Geroldseck, Diebold von, Pfleger zu Einsicdeln. 764. 803. 849. 1030. 1057. erster, Johannes, Basel, s. Anhang II. Gerwer, Jacob. 267. Gheris, Gorus de, päpstlicher Bote. 745. 752. 763. 771. Ghiringhelli, die, Bellenz. 248. 337. Giel, Gotthardt, s. St. Gallen Aebte. „ Peter. , 124. 194. 195. 334. Gienger, Andreas, München. 193. 211. 230. 234. 243. 246. Giger, H., St. Gallen, s. Anhang II. Gilgenberg, s. Immer. Gilgen, zur, s. Zurgilgen. Gingins, Jacob von. 599. 616. 622. 626. „ Franz von. 616. Girmann, Hans, Basel. 174. Eislingen, Hans von. 577. 583. Gitlingcn, Fabian von. 13. Glareanus (Heinrich Loriti). 1136. Glaser, Peter, Freiburg. 15. „ Michael, Bern. 776. 761. Gmunder, Cunrad. 70. Golata, s. Colla. Golden, Martin von, s. Anhang II. Golder, Hans. 153. Göldli, Caspar, Zürich. 649. 563. 644. 682. 686. 703. 737. 769. 774. 799. 846. 859. 878. 967. 971. 978. 936. 1040. 1111. 1112. 1116. 1121. 1129.1133.1166. 1169. 1184. 1186. 1190. 1265. s. auch Anhang II. „ Georg. 353. „ Heinrich. 353. 458. s. auch Anhang II. „ „ Loutiksr xnxalis. 1222. „ Reinwald. 467. 469. 764. 767. „ N. 148. Goldschmid, Anton, Bern, s. Anhang II. Göltschi, Heinrich, Uri. 1072. 1031.1092.1102.1106.1106. 1107. 1116. 1121.1129. 1136.1137.1148. 1163.1173. 1186. 1197. 1237. 1238. s. auch. Anhang II. Gorrati, Peter, Dr., savoyischer Bote. 446. Gösst, Anton. 1141. „ Hans. 966. s. auch Anhang II. „ Martin, Schwyz, s. Anhang II. Götschi, HanS, Muri. 1241. Gotthard, H., Kaiserstuhl. 312. Goudion, Johann, Freiburg. 503. Graf, Anshelm, Uri. 6. 6. 191. 313. 563. 572. 573. 580. 685. 586. 683. 739. 819. 919. s. auch Anhang II. „ Hans, Basel, s. Anhang II. Gradetsch, Herr von. 1181. Grassis, Achilles, Bischof von Castella. 458. 537. 538. 540. 541. 543. Grebel, Felix, Zürich, eidgenössischer Bote nach Rom. 1141. 1142. 1251. „ „ „ Vogt im Rheinthal. 348. 382. 389. S. auch Anhang II. „ Jacob, s. Anhang II. Greifensee, Hans von. 477. Grenolz, Humbert, Neuenbürg. 680. 198 Personen-Register. Greyerz, Grafen von. 79. 276. 473. 491. 736. „ Johann. 213. 342. 344. „ Ludwig. 219. Grieb, Hans Heinrich, Basel, s. Anhang II. „ I)r. Leonhard, Basel. 672. 673. s. auch Anhang II. Griedner, vr. Josef. 221. Grittli, Cunrad, Bayern. 70. Grob, Jost, Toggenburg. 838. „ Peter, französischer Gardist. 796. Groß, Hans, Zürich, s. Anhang II. „ Peter, päpstlicher Kämmerer. 860. Großmann, 5s., Venner, Bern. 903. Grü, Herr von, französischer Bote, Baillif von Trohes. 366. 416. 505. 507. 509. 525. 526. 529. 530. 566. 584. 535. 591. 631. 632. 684. 683. 763. 776. 777. 904. Grübcl, Sebastian, St. Gallen, Priester. 1242. Grüyero, Johann, Vogt zu Landeron. 711. Gugelberg, Albrecht. 503. 530. Guggenhusen, Cunrad. 718. Guiche, la, französischer Bote. 1252. Guise, Herzog von. 900. Gnnthelm, 5s., Wirth, Bern. 1226. Gurk, Bischof von, kaiserlicher Statthalter. 654. 663. 670. 672. 673. 786. 794. Gürber, Balthasar, Lucern, Vogt in Engelbcrg. 469. s. auch Anhang II. Gut, Balthasar, Lucern. 129. 135. Gutmann, 5s., Saanen. 49. „ Hans, Neuforn. 1248. Guyot, Anton, Neuenburg. 793. 797. H. Haas, Anton, Lucern. 797. 839. 1023. 1111. 1123. 1124 1129. s. auch Anhang II. „ Rudolf, Lucern. 738. s. auch Anhang II. Hab, Jacob, Zürich. 33. s. auch Anhang II. „ Heinrich, Zürich, s. Anhang II. Habert, Hans. 350. Haberstein, Sigmund von, kaiserlicher Bote. 986. Habsberg, Ulrich von, Vogt zu Rheinfelden, kaiserlicher Bote. 137. 149. 186(2). 220(2). 221. 224. 252. 255. 257. 307. 312. 313. 318. 325. 335. 431. 488. 523. 555. 580. 600. 649. 654. 691. 699. 707(-). 738. 756. 831. 837. 873. 915. 923. 926. 928. 935. 945. 949. 953. 963. 964. 965. 969. 973. 974. 975. 977. 930. 1002. 1032. 1200. 1256. Hafner, Michael, Bremgarten. 780. Hagen, Dietrich. 549. Hagenweiser, 51. 3. Hagg, Benedict, Stein. 714(2). 71g. „ Dietrich. 563. Halbarter, 5s., Lucern. 607. Halbeisen, Lorenz, Basel, s. Anhang II. Haldenstcin, Hans, Güttingen. 359. Haller, Wilhelm, Bern. 184. Hallwyl, Caspar von. 591. „ Dietrich von. 228. 363. 431. 436. 437. 439. 457. 479. 551. „ Hartmann von, Dompropst zu Basel. 242. 247. „ Ist. von. 176. 229. 230. 254. 633. 699. Halter, Claus, Obwalden, s. Anhang II. Hammer, Vincenz. 81. 1046. Hardegg, Graf Heinrich von, kaiserlicher Bote. 134. Harnischer, Hans und Walther, Basel, s. Anhang II. Harnischer, 5s., Lucern. 21. 84. 89. 103. 122. 135. Harnstorfer, Anshclm vr. 1136. 1256. Hascnburg, Frau von. 365. 394. Hasenstein, Dietrich, Priester. 1220. Hassurter, Adam, Lucern. 1006. 1015. 1029. 1038. 1064. 1136. Cunrad. 572. 574. 576. Melaus. 160. 167. 207. 239. 574. 732. 850. 353. 999. Hasler, Hans, Zug, s. Anhang II. „ Heinrich, Vogt zu Baden. 57. Hässi, Caspar. 316. „ Heinrich, Glarus. 633. Haupp, Michael. 153. Hauser, 57., Glarus, Vogt zu Sargans. 8. 17. 163. 229. 230. 434. Hebolt, Peter, Solothurn. 84. 845. Hedinger, Georg, Zürich. 763. 764. Heer, Bernhard, Glarus. 1247. „ Hans, s. Anhang II. „ Heinrich, s. Anhang II. Heggenzer, Cunrad, Vogt zu Kaiserstuhl. 824. 839. Hegnaner, Jacob, Zürich, s. Anhang II. Heid, 5s., Entlebuch. 830. „ 57., Freiburg. 952. Heidegg, 5s. von, auf Kienberg. 600. Heim, Hans, Freiburg, f. Anhang II. Heimann, Peter. 183. Heini, Heinrich, Zug, s. Anhang II. Heinrich VII. und VIII., Könige von England, f. England, Könige- „ VI., Bischof von Chur, f. Chur, Bischöfe. „ 5s., Graubünden, f. Anhang II. ' Heinz, Hans, Baden. 1002. Heinzli, Hans. 890. „ 5s., Obwalden, s. Anhang II. Heiserli, Beringer, Lucern. 479. Helbling, Jacob, Freiburg. 862. 1080. 1036. f. auch M' hang II. Helmstorf, Hans Jacob von. 41. 271, Personen-Register. Helmstorf, Heinrich. 271. Ludwig. 418. 470. 823. 835. 1102. 1133.1141. 1231. 12S3. 1256. s. auch Anhang II. „ Wilhelni, s. Anhang II. „ Wolfgang. 271. 418. 468. „ 17., Constanz. 68. Hemmerling, 17., Pfullendorf. 168. Henggart, Peter, Wallis. 1212. Henni, Heinzmann und Jacob, s. Anhang II. Henzi, 17., Bern. 1061. Herlig, Heinrich, Obwalden, s. Anhang II. Hermann, Engelhard. 323. „ Ulrich. Thayngen. 84. 90. Hertenstein, Jacob von. 166. 443. 583. 592.796.846.1044. S. auch Anhang II, Lucern und Abt. St. Gallen. Peter. 324. Herter, Wilhelm. 1138. Heß, Urs, Bern. 902. Hesst, Heinrich, Glarus, s. Anhang II. Hetzel, Caspar, Bern. 104. 692. 718. 742. 777. 929. 1059. 1061. 1063. 1075. s. auch Anhang II. ,, der junge. 775. 777. 781. 823. ,. Hans Rudolf. 1170. 1199. Hellberger, 17. 55(^). 183. Hewen, Kinder von. 43. Heinrich, Bischof von Chur, s. Chur, Bischöfe. „ Friedrich. 492. „ F. von. 476. Heyd, vr. 186. Hilfiker, 17., Baden. 66. Hiltprand, Hans, Basel. 313. s. auch Anhang II. Hinnen, Johann, genannt Mor, Frankfurt. 372. Hinker, Hans, Attiswyl. 149. Hiltismüller, 17., Dießenhofen. 99. Hochberg, Markgrafen: Johann. 236. 236. 247. 275. 295. 296. 316. Maria. 247. Philipp. 127. 233. 235. 236. 295. 296. 316. 404. 403. Rudolf. 236. Hochrütiner, Heinrich, St. Gallen. 104. Höggerin, die. 486. Hohenegger, Ulrich. 190. Hohengeroldseck, Gangolf von. 861. Hohenlandenberg, f. Landenberg. Hohensax, f. Sax. Holdermeyer, Hans, Lucern, f. Anhang II. Holl, Hans. 133. Holzach, Achatius, Basel, f. Anhang II. » Eucharius, Basel, f. Anhang II. Hvlzhalb, Jacob, Zürich. 490. f. auch Anhang II. Holzrütiner, vr. Peter, Baden. 720. Homburg, Wendel von. 125. 129. 134. Homburg, Wolf von, kaiserlicher Bote. 1027(-). 1030. 1139 1124.1125.1130.1136.1193.1243.1269.1271. Hösch, Ludwig, Zürich. 936. 986. 1136. Hößli, Jost. 1262. Huber, Hermann, Appenzell, f. Anhang II. „ Niclans. 777. „ 17., Glarus, f. Anhang II. Hug, Hans, Lucern. 1029. 1048. 1096. 1239. f. auch Anhang II. „ Hans, St. Gallen, f. Anhang II. Hugi, Benedict, Solothurn, f. Anhang II. „ Heinrich, Solothurn, f. Anhang II. Humbert, Louis, Neuenbürg. 797. 1059. 1034. 1089. Hüruß, Mauriz. 41. 623. 799. 800. Huscr, Fridolin, Glarus. 1080. f. auch Anhang II. „ Stoffel. 653.663. 685. „ Ulrich. 1149. „ 17., Lncern. 764. 767. Huter, Cunrad. 3. „ Claus, Lucern. 847. f. auch Anhang II. » II-, Zug, f. Anhang II. Hußwirth, Ulrich. 197. I. Jacob, Hans. 520. „ Philipp, mailändischer Bote. 913. „ Ulrich, Schwyz. 67. „ Werner, Schwyz, f. Anhang II. „ 17., Ammann, Toggenburg. 333. Jäger, Thomas. 113. 164. Jans, Christian, Saanen. 1113. Jenich, 17., Graubündten, f. Anhang II. Jenni, Jacob, Frciburg, f. Anhang II. Jetzer, 17., Bern. 629. Jmboden, Caspar, Uri, f. Anhang II. Im Grund, Niclans, Unterwaldcn, f. Anhang II. Jmhof, Andreas, Obwalden, f. Anhang II. „ Caspar, Urs, f. Anhang II. „ Hans, Uri, Landvogt zu Neuenburg. 1023. S. auch Anhang II. „ Heinrich, Uri, f. Anhang II. „ Walther, Uri. 322. 533. 885. 393. S. auch Anhang II. Immer von Gilgenberg, Hans, kaiserlicher Bote. 565. Im Oberdorf, 17., Ammann, Uri. 60.100. 278. 311. S. auch Anhang II. Jncisa, Markgräfin von. 820. 866. 871. 885. 1037. 1122. „ Kinder. 1067. 1062. 1071. In der Gassen, Ammann, Uri, s. Gasse. Jnegg, 17., Graubündten, s. Anhang II. Jnnocenz VIII., Papst, s. Päpste. Personen-Register. Jnterlaken, 5s. Propst von. 85. Jolanta, Herzogin von Savoyen, s. Savoyen, Herzoge. Jordan, 51., Unterwalden. 954. Jörg, 5i., Gardeschreiber. 451. „ Hans, Zug, s. Anhang II. Jost, Hans, Schwyz, Vogt im Rheinthal. 802. 85V. 1V98. 1121. S. auch Anhang H. Jon, Baron von, französischer Bote. 526. Jrme, Balthasar, Basel. 4VV. „ Felix, Basel. 891. „ Ulrich, Basel. 460. Jsan oder Man, Anton von, Pfandherr zu Landeck. 604. Jseli, Matthias, Basel, Vogt im Mainthal. 1247. S. auch Anhang II. Jsenhofer, 51., München. 129. Jsenhut, Ulrich, Appenzell. 625. S. auch Anhang II. „ 5s., Bern. 198. Ilten, Caspar, Zug, s. Anhang II. „ Christian, Zug, s. Anhang H. Illingen, Prior von. 486. Julian, Philipp, Basel. 874. 905. Julius II., Papst, s. Päpste. Jung, Felix, Zürich. 890. Jung, Lienhard, Stadtammann zu Ulm. 1162. 1165. 1196. 1200. 1223. K. Kalbermatter, 5s., Wallis. 776. 810. Kaltschmid, 5s., Kaiserstuhl. 955. 1101. 1104. 1106. Kaltwetter, Wilhelm, Baden. 7. 65. 75. 99. 102. Kammenzind, Rudolf, Gersau. 368. Kapfmann, Daniel, St. Gallen. 51. 132. 157. 164. 228. 297. 304. 305. 308. 377. 458. 551. 591.1135. 1137. 1186. 1205. 1203. „ Jacob. 979. Balthasar, St. Gallen, s. Anhang II. Kappeler, Hans. 92. Karli, Haus, Graubünden. 13. 38. 801. S. auch Anhang II. Kargissin, Anna. 359. Käs, Peter, Uri, s. Anhang II. Käser, 5s., Venner. 966. Kaufmann, Peter. 197. Kätzi, Ulrich, Schwyz. 152. 212. 332. S. auch Anhang II. Katzenberger, die, zu Genua. 782. Keller, Claus, Thundorf. 1266. „ Constantin. 11. 154. 267. 334. 672. 782. 784. „ Felix, Zürich. 327. S. auch Anhang II. „ Hans, Schaffhausen, s. Anhang II. „ Hans, Zürich, s. Anhang II. „ Josef. 159. „ Kleinhans. 1167. Keller, Lienhard, St. Gallen. 1186.1256. S. auch Anhang H. Kesseli, Ulrich, Bogt im Oberland. 398. Keßler, Werner. 17. Kestebaum, Johann Wilhelm, Notar. 6. Kiel, 51., Schultheiß. 153. 301. Kilchen, Hans von, Basel, s. Anhang II. Kilchmann, Hans, Basel. 404. Kinden, zur, s. Zurkinden. Kisling, Hans, Solothurn. 396. 522. 525. „ „ Bern. 196. 197. KleS, Lucas. 1256. Klingenberg, Albrecht von. 93. 116. 578. 583. „ Hans Jacob von. 754. „ Wolf von, kaiserlicher Bote. 915. „ 51. von. 72. 78. 86. Klooß, Heinrich, Lucern. 503. S. auch Cloos. Klarer, Peter. 152. Knöringen, Barbara von. 583. Bernhard von. 88. 94. 303. 304. 326. 328. 330. 494. 553. 574. 576. 577. 580. 583. 609. 612. 617. 653. 662. 673. 633. 719. 723. „ Wolf Dietrich von. 574. 576. 577. 583. 609. 612. 662. 1030. Koch, Caspar, Basel, s. Anhang II. Köchli, Jost, Schwyz. 67. S. auch Anhang II. Kola, s. Colla. Koli, Bartholomäus, Zug, s. Anhang II. „ Hans, Zug, s. Anhang II. Koller, Heinrich, Bern. 803. „ Hans, Zürich. 1064. Königsegg, Dionys von, kaiserlicher Bote. 1125. „ Hans von, kaiserlicher Bote. 55. 122. 125. 134. 24V(-). Jgg. 345. 354. 371. 390. 452. 457. 510. 512. 513. Korn, Hans, St. Gallen. 620. Körenli, Georg. 400. 733. Kornfal, 5s. 202. Krauchthalcr, Hans, Bern. 776. 1029. 1181. S. auch Anhang II. Krayer, Hans. 10. Kreuz, HanS zum. 767. Kreuzlingen, Abt von. 50. 96. 116. 145. 163. 190. 246. 252. 278. 290. 296. 305. 307. 430. 434. 462. 471. 502. 515. 1056. 1237. Kretz, Andreas. 1208. „ Hans, Lucern. 55. 850. „ Hans, Unterwalden. 17.574.586. S. auch Anhang II- „ Welti, Unterwalden, s. Anhang II. Krom, 5s., St. Gallen, s. Anhang II. Krötzingen, Martin von. 647. Kruger, Sigmund, Dr., Dompropst zu Constanz, kaiserlicher Bote. 249. 282. Personen-Register. Krummenacher, 5s., Obwalden. 1105. Krummenstol, Hans, Freiburg. 493. S. auch Anhang II. Kuchli, Jost, GlaruS, s. Anhang II. ,, Ulrich, Glarus, s. Anhang H. Kulich, Hans, Barfüßer. 1033. Küng, Hans, Lucern. 56(2). 383. 431. 438. 680. S. auch Anhang II. » Ludwig. 57. 69. 583. 823. 885. 889. 979. S. auch Anhang II. » Ulrich, s. Anhang II. Kunsen, Cunrad von, Zürich. 441. S. auch Anhang II. ,, Rudolf von, Zürich, f. Anhang II. Kunz, Peter, Lucern. 56. 70. 363. Kupfer, Hans, Lucern, f. Anhang II. Küßnacht, Comthur von. 687. Küster, 5s., Unterwalden. 154. Kuttler, Hans, Bern, f. Anhang II. Kyffhabcr, Martin. 1117. L. Labastic, 5s. 733. Lambert, Secretär, savoyischer Bote. 863. 878. 879. 1197. Lailieth, Herr von. 709(2). 71g. ,, markgräflich ueuenburgischer Bote. 950. » französischer Bote. 1231. 1270. Lamperswyler, Cunrad, Baden. 183. Landau, Hans von, kaiserlicher Bote. 345. 354. 390. 418. 422. 488. 510. 512. 513. 514. 523. 555. 537. 594. 612. 648. 654. 699. 707. 756. », Jacob, kaiserlicher Bote. 167. 282. Landeck, David von. 923. Laudenberg, von, Albrecht. 1165. 1172. 1189. 1190. 1196. 1245. 1251. „ „ Balthasar. 271. 350. 597. ,, „ Beringer. 101. 520. « „ Caspar. 271. „ Hans. 371. 418(-). 424. 4W, 560. 551. 579. 601. 609. 922. 1182. 1133.1230. 1236. 1239. 1241. 1252. 1254. » „ Hng Dietrich. 1165. 1167. 1172. » „ Hugo, s. Constanz, Bischöfe. „ Melchior. 21. 486. 548. 554. 553. 561. 574. 575. 624('). -- „ Wolfgang. 1063. „ N. 15. 88. 331. Landolt, Ulrich, s. Anhang II. L°ng, vr. Johann. 678. " Felix. 1061. 1228. Langenhard, 5s., Napperswyl. 475. Langenmoos. Peter von. 313. Langhans, Eberli. 158. Lanz, Hans, von Liebenfels. 108. 563. „ Heinrich. 41. 271. 468. 478. 560. 778. „ Rudolf, Bergell. 744. Lanzbaum, Hermann, Basel. 309. Larchet oder Lurchet, Johann, Untervogt zur Zihl, Neuenbürg. 659. 692. 711. Lasarraz, Bastard von. 626. 643. „ Herren von, s. Gingins. Latremouillc, s. Tremonille. Läubli, H., Bern. 4. Laupper, Hans, Freiburg, s. Anhang II. Lausanne, Bischöfe von: Ahmo von Montfaucon. 155. 298. 342. 344(2). 365. 428. 452(2). 45g, 4g4 4gg(,). 472. 473. 677. 999. Sebastian von Montfaucon. 1130. 1256. Lautrec, französischer Statthalter in Mailand. 911. 912.1050. 1056. 1053. 1067. 1102. 1115.1122.1123.1134.1137. 1205. 1217. Ledergerwer, Pancraz, Whl. 76. Leimen, Franz von. 40. Leimer, Blasius, Basel. 363. Leiningen, Graf Emicho von. 769. Lendi, 5s. 148. 153. Lenz, 5s., Rothweil. 522. Leo X., Papst, s. Päpste. Letan, Jean de. 1180. Letter, 5s., Zug. 145. s. auch Anhang II. Lederner, Claude, Neuenbürg. 653. Lichtenstein, Jörg von. 604. Lichtenfels, Cornel von. 1256. Licbegg, Hans von, Bern. 182. Lienhard, Hieronymus. 175. Lilli, Heinrich, Schwyz, s. Anhang II. Limpurg, Schenken von: Christoph, Vogt zu Nellenburg, kaiserlicher Bote. 84. 199. 238. 328. 345. 354. 369. 523. 555. 587. 594. 612. 691. 738. 756. 831. 837. Gottfried. 7. Linner, Hans, Schwyz. s. Anhang II. Locher, Georg. 2. 17. 153. Lochmanu, Heinrich, Spreitenberg. 1167. „ Ulrich, Obwalden, s. Anhang II. Lodi, Bischof von, Octavian Sforza. 645. 674. 688. 844. 846. 855. 856. 862. 878. 900. 964. 967. 978. 1039. 1076. 1231. 1260. 1265. 1268. 1357. s. auch Ssorza. Loix, Jacob von, Neuenbürg. 750. Lombard, Hans, Basel. 568. s. auch Anhang II. „ „ Bern. 1175. „ Melaus, Freiburg. 616. s, auch Anhang II. Longicomba. 904. Looser, Jacob, Thurthal. 724. Lopsinger, 5s.t Bern, s. Anhang II. 199 Personen -Register. Lorcher, Heinrich, württembergischer Bote. 438. Loredan, Leonard, Doge von Vetiedig. 589.617.633.639. 667. Lothringen, Herzog, Anton von. 300. 326. 328. 333. 606. 742. 750. 851. 900 (-). 910. 912. 1040. Löusfi, Hartmann. 64. 68. 1165. 1166. Low, Hans, Schaffhausen, s. Anhang II. Löwenberg, Caspar von. 221. Löwcnstein, Gerold. 775. 779. 780. 781. 792. 810. 823. 830. 834. Lucens, Franz von. 1115. Luchsinger, Nutschmann, Glarus, s. Anhang II. Ludwig XI., s, Frankreich, Könige. „ XII., s. Frankreich, Könige, Mailand, Herzoge, „ Moro, Herzoge, s. Mailand. „ I., römischer Kaiser, 696. s. römische Kaiser. Luggarus, Grafen von. 688. 695. 714. 719. 721. 722. 727. 731. 733. 744. 748. 754. 795. 301. 802. 306. 809(2). 811. 824. 834. 836(-). 843. 861. 874. Bastard von. 696. Luino, Graf von. 791. Lüond, Hans, Schwyz. 751. s. auch Anhang II. Lupfen, Graf Sigmund von. 1. 84. 91. 92(-). 99.102.107. 328. 878. 1231. Lussi, Hans, Nidwalden. 183. s. auch Anhang II. Lussie, Abt von. 1097. Luther, Martin. 1268. Lüty, Thomas, Emmenthal. 775. 777. 781(2). 73g. 73g Mg Lütishofen, X., Lucern. 859. 862. Lntzelburg, Abt von. 124. Lützelmann, Cunrad, Basel. 195. 323. Lutz, Cunrad, Rothweil. 1025. M. Macin, Richard le. 115. Mad, Marx, Glarus. 303. 1079. 1117. 1261. s. auch Anhang II. unter Glarus und Abt St. Gallen. Magdenau, Äbtissin von. 96. 1220. Magoria, de, die, Luggarus. 805. Magschen, Stephan, Naron. 1043. Maigno, de, Ambras und Jason. 325. „ „ Johann und Jost. 836. Mailand, Herzoge. 415. Philipp Maria Visconti. 78. 330. 695. 776. 778. Ludwig Moro. 1. 2. 4(2). 9. 10('). 14. 15. 18. 19. 23. 24. 26. 41. 45. 47. 54. 57. 69. 72. 73. 77. 78. 81. 86. 181. 187. 215. 226. 227. 380. 641. 820. 835. 360. 1028. 1306. Ludwig XII. 5. 6. 18. 215. 242. 243. 246. 302. 557. 1009. 1133. s. auch Frankreich, Könige. Maximilian Sforza. 623. 637. 639. 640(2). 641. 646. 647. 649. 651. 655. 657. 662. 663. 668. 672. 674. Mailand, Herzoge: Maximilian Sforza (Fortsetzung). 673. 683(-). 688. 689. 693. 695. 699. 701. 702. 703. 704. 705(-). 77,3. 773. 774. 777. 77g. 723. 727. 729(-). 737 732. 73g. 74g(-). 747. 744 (4). 745. 74^,). 747. 748. 749. 752. 753 (2). 754. 755. 75g. 759. 737. 763. 765. 766. 767 (2). 763. 772. 773. 774. 775. 733. 785. 786 (2). 797 793 79g. 799 ggg 804(2). 805 (2). 315. 817. 818. 319. 820. 821. 824. 825. 826. 827. 832. 833. 835. 836 (2). 344 349 34g. 347. 343. ggg. 852 (2). 394 399 39g 393 39g 3gg(-). 337. 339. 867 (2). 868. 870. 372 (2). 377 379. 333, 337. 333. 890. 892. 893. 894. 897. 898. 900. 907 (2). 909. 910. 916. 924. 926. 927. 928. 930. 979. 932. 1009 (2). 1015. 1046. 1056. 1100. 1233. 1247. 1268. 1352. 1382. Prätendenten: Erzherzog Karl. 648. Herzog von Bari. 1014. Französische Statthalter, s. O.-R. Mailand, P.-R. Amboise, Lautrec. Regentschaft Maximilian Sforzas, s. O.-R. Mailand, P.-R- Lodi, Bischof von, Sforza, Octavian. Mainz, Erzbischof von. 12. Malastalti, Franz von, savoyischer Bote. 571. Mandach, von, die, Schaffhausen. 212. Mangero, Wilhelm von Labruyere. 616. 622. 626. Mangold, Cunrad, Constanz. 523. Mantna, Markgras von. 1028. 1063. Manzen, Philipp von, Lncern. 1057. s. auch Anhang II. unter St. Gallen, Abt. Marcelli, Gabriel. 931. 1009. Marche, Wilhelm de la. 401. 402. Margaretha von Flandern, s. Oestreich, Erzherzoge.. Margy, Johann. 633. Maria, Herzogin von Burgund, s. Burgund, Herzoge. Maria, St., in Porticu, Cardinal Julius von. 893. 900. 966. 968. Marlian, Johann (und) Franz. 825. 836. Marmels, Cunrad von, Kustos zu Pfäfers. 17. 84. 267. „ Hans und Conradin von, s. Anhang II. Marnac, X., französischer Bote. 464. 566. 567. Marseille, Bischof von, französischer Bote. 634. 633. Marti, Fridolin, Freiburg, s. Anhang II. Hans, Lucern. 156. 174. 580. 620. 859. s. auch Anhang II. „ Heinrich, Uri, s. Anhang II. Jacob, Lncern. 1006. 1015. 1029. 1033. „ X., Meister, Constanz. 313. „ X., Schwhz, s. Anhang II. Martignoni, die, Luggarus. 1079. „ Domenico. 945. Martini, Vicegras X. von. 521. Masox, s. Mosax. Personen-Register. Matter, Heinrich, Bern. 54. Maximilian I., s. römische Könige. „ Sforza, s. Mailand, Herzoge. May, Bartholomäus, Bern. 42. 46. 55. 318. 328. 612.616. 617. 822. 918. s. auch Anhang II. ,, Claudius, Bern. 1629. Medicis, Haus. 752. 753. 835. 911. 1600. „ Cardinal von. 771. 966. Julian. 771. 784. 360. 966. 924. Lorenz. 530. 906. 924. 1043. 1124. Meder, Hermann, Bleienbach. 586. Megendin, 5s., Domo. 777. Meggeli oder Ameggeli, Hans, Ammann, Appenzell, s. Am- eggeli, s. auch Anhang II. Meggen, Werner von, Lucern, Vogt zu Baden. 431. 465. 1095. 1149. s. auch Anhang II. Megnet, Ulrich, Uri. 183. Meili, 5s., Ammann, Sargans. 17. Meist, Jacob, Zürich. 53. s. auch Anhang II. Meister, Sebastian, Benken. 1220. » Andreas. 83. Mellitlger, Ulrich. 84. 91. Millinger, Hieronymus, Basel, s. Anhang II. Menidorf, Jacob von. 17. Merz, Lienhard, St. Gallen. 3. 43. 54. 70. 71. 84. 88. 97. S. auch Anhang II. ,, Hans, Vogt, Schwyz. 133. 184. s. auch Anhang II. Mens, Hans, Baden. 1196. Metsch, 5s. von. 26. 168. Meyer, Adelrich, Basel, s. Anhang II. ,, Anton, Wallis. 1031.1133.1175.1206.1210.1259. 1261. ,, Cunrad. 620. » , „ Strastburg. 1. 3. 19. 26. 41. 53. » Daniel, Freiburg, s. Anhang II. » Gerold, Zürich. 126. 206. 234. 237. s. auch Anhang II. » Hans, Sargans. 418. „ Wildhaus. 724. » „ Zürich. 402. ,, Heinrich. 549. » „ Lcnzburg. 814. 816. 330. » „ Villmergen. 562. » „ Zug, s. Anhang II. » Jacob, Basel. 351. 356. 361. s. auch Anhang II. » Ulrich, Hasle, Argau. 488. ,, „ Hallau. 75. Meyenberg, Gebrüder. 320. Hans, Zug. 40. 48. 55. 56. 69. 70. 82. 166. s. auch Anhang II. Ulrich. 733. °yrath, Hans, Augsburg. 1247. Mezisres, Herr von. 755. 763. 764. 770. 779. 783. 784. 806. 810. 814. 843. 1217. Metzger, Balthasar, Willisau. 1102. 1104. „ Hans, Priester. 1123. „ Richard, Freiburg. 739. Metzolt, Caspar, Wallis. 1186. 1203. 1211. 1212. Michel, Hans, Glarus. 838. s. auch Anhang II. „ Ludwig, Bern. 1029. MileS, Heinrich. 132. Mion, 5s., burgundischer Bote. 1171. Mag, Lienhard, Basel. 65. 73. 75. Molar, Anton, Romont. 1256. Möllns, Otto von. 239. Molzan, Joachim, mailändischer Bote. 817. 318. 871. „ „ Kämmerer. 795. 796. Mon, Cunz, Ortenberg. 9. 14. 71. Mondragone, Lancelot von, savoyischer Bote. 551. 613. 636. 644. Mont, Herr von, savoyischer Bote. 863. Montaigny, 5s. von. 564. Monte, Erzbischof von. 537. 538. 541. 543. Montfaucon, Aimo von. 298. 423. S. auch Lausanne, Bischöfe. „ Johanna von. 1684. Montferrat, Markgraf Wilhelm von. 661. 683. 780. 783. 820. 826. 866. 871. 885. 911. 1037.1057. 1062.1071. 1122. 1322. Montsort, Graf Hugo von. 122. „ Graf Ulrich von. 19. 46. 369. 371. 555. 800. 955. Montigu, Herr von. 351. Moriz, St., Abt von. 93. 344. 364. S. auch Alingio, Johann von. Morone, Hieronymus, mailändischer Bote. 332. 717. 804. 321. 827. 1237. 1263. „ Joachim. 804. Morosini, Baptist. 825. 931. 1004.1067. 1123. 1178.1236. „ Bernardin. 4. 225. 337. 589. 931. 1604. „ Hieronymus, Lauis. 645. 774. 931. 1004. 1237. „ Peter Anton. 644. „ 57., I)r., sranzösisch-mailändischer Bote. 371.361. Mörsperg und Pfirt, Caspar, Freiherr von. 221. „ Hans Jacob, kaiserlicher Bote. 523. 612. Mosax, Graf von. 78. 191. Moser, Cunrad, Lucern. 9. „ Erni, Lucern. 26. 40. 70. 71. 592. 718. 777. 781. S. auch Anhang II. „ Hans, Appenzell. 625. S. auch Anhang II. „ Hans, Dietwyl. 606. 1673. „ 57. 123. Mosli, 57., Ammann, Appenzell, s. Anhang II. Mötteli, Cunrad. 271. 468. 1117. „ Friedrich. 304. 323. „ Jacob. 497. Personen-Register. Mötteli Joachim. 1095. 1996. „ Rudolf. 4. IS. 13. 99. 104. 434. Muespueler, H., Willisau. 830. 841. Müge, Claus, Straßburg. 2. 81. Muheim, Hans, Uri. 9. 71. S. auch Anhang II. „ Niclaus, s. Anhang II. Mülinen, Caspar von. 904. 1136. 1167. 1203. 1204. 1211. S. auch Anhang II. Müller, Fridolin, Willisau. 739. „ Hans. 40. 65. 71. 154. „ Hans, Mehlsecken. 1228. „ Heinrich, Basserstorf. 1135. 1138. „ Niclaus, Siebenthal. 183. ,, H., Wagenhausen. 66. » Wartau. 492. Mümpelgard, Graf Heinrich von. 1084. Mumps, Hans von. 230. Münch, Richard, französischer Bote. 213. Münster im Aargau, Propst von. 1227. Muntprat, Hans Heinrich. 271. 468. „ Jacob. 157. 271. 505. Jost. 271. „ Sebastian. 778. 1219. 1220. Ulrich. 97. 271. 476. Münzi, Ulrich, München. 153. Muralto, die von, Lnggarns. 805. Murbach, Hans Jacob, Schaffhausen, s. Anhang II. Murer, H. 201. Muri, Abt von. 112. 117.149. 155. 161. 162. 1176. 1211. Murschli oder Mutschli, Ulrich, Bremgarten. 826. 1214. Musser, Ulrich, Solothurn. 275. S. auch Anhang II. Mutter, Ulrich. 153. Mutterspach, Rudolf. 769. N. Radier, Jacob, Burgdorf. 791. Nagel, Hans. 220. Nägeli, Rudolf, Bern. 1184. 1256. 1261. S. auch Anhang II. Narbonet, Peter, Neuenburg. 658. Mischer, Jacob, Baden. 181. Navarra, König von. 760. 932. 1028. Neapel, König. 134. 1028. Nemours, Herzog von, Statthalter in Mailand. 184. 585. 601. Nctstaler, Rudolf, Glarus. III. Neuenburg, Markgrafen von. 370. 386. 394(2). Zgz ^ 410. 626. 659. 660. 703. 709. 743. 793. 831. 839. 840. 875. 929. 950. 953. 1050. 1057. 1071. 1084. 1106. 1111, 1118. 1124, 1127. 1131. 1137. 1170. S. auch Hochberg. Propst zu. 627. 630. Neuhaus, H., Freiburg. 133. Nicola, der Schreiber zu Neuenburg. 742. 750. Nithard, Ludwig. 305. 609. Noll, Anton, Bern. 1181. S. auch Anhang II. Nonchastel, Diebold von. 1234. Novara, Bischof von. 705. Notzli, Heinrich. 183. Notzli, H., Engelbcrg. 112. Nußbaumer, Hans, der junge und der alte, Zug. 10.14. 50. 239. 251. 255. 267. 268. 272. 279. 740. 801. 809. 831. 842. 1059. 1106. S. auch Anhang II. O. Oberndorf, im, ü.. Ammann, Uri, s. Im Oberdorf. Oberricd, Hans, Basel, f. Anhang II. Ochsenbein, Niclaus, Solothurn. 350. 1034. 1035. 1154. S. auch Anhang II. Ochsinger, H. 183. Oelegger, Heinrich, Zug, s. Anhang II. Oesterreich, Haus. 90. 162. 168. 173. 486. 494. 703. 734. 911. 933. 931. 1033. 1040. 1044. 1136. 1141. 1143. 1169. 1172. 1176. 1187. 1202. 1219. 1244. Erzherzoge: Carl. 523. 524. 526. 529. 544. 545. 554. 612. 643. 651. 655. 715. 757. 861. 862. 863. 866. 883. 895. 1134. 1148. 1344. Ferdinand. 784. 1134. 1148. 1182. Margaretha. 395. 412. 558. 715. 722. 754. 375. 1014. 1058. 1061. 1083. 1171. 1225. 1233. Maximilian, s. römische Könige und Kaiser. Philipp. 173. 207. 239. 249. 271. 283. 295. 303. 310. 313. 314. 318. 333. 334. 643. 648. Sigmund. 81. 90. 140. 172. 232. 233. 346. 523. 524. 544. 545. 546. 1343. S. auch römischer Kaiser Maximilian I., römischer Kaiser Carl V. Ofscnburg, Peter von, Basel. 121, 242. 247(2). S. auch Anhang II. Oranien, Prinzessin von. 637. 638. 666. 663. 685. 722. 781. 1034. Orello, die von, Luggarus. 805. „ Zenfis, von. 1076. Orleans, Ludwig von. 295(2). 316. 404. 406. 407. 408. 410. 616. Ornanis, de, Achilles, Mailand. 6. Ort, Haus am. 126. „ Jacob am, Luccrn, s. Anhang II. Ougspurger, Hans, Bern, s. Anhang II. Personen-Register. P. Pace oder Pacens, Richard, englischer Bote. 807. 943. 986. 1000.1013. 1014. 1025. 1027. 1028. 1030. 1039. 1051. Paganis, Johann de. 6. Panodoti, Philipp, Mailand. 6. Päpste. 308. 487. Mixtus IV. 286. 483. Jnnocenz VIII. 286. 483. Alexander VI. 154. 161. 286. 1101. Julius II. 286. 289. 320. 321. 357. 359. 453. 462. 464(-). 469. 507. Wg_544. 55g. 557. 572. 580. 585. 586. 589. 591. 595. 605. 610. 619. 623. 624. 629. 630. 632. 638. 645. 647. 648. 651. 652. 653. 655. 656. 662. 666. 668. 670. 671. 672. 673. 674(2). 679. 681. 633. 688. 689. 708. 750. 752. 765. 777. 795. 866. 1151. 1213. 1223. 1323. Büudniß. 458. 477. 479. 480. 484. 486. 489. 493. 500. 512(-). 515. 517 59g. ^ 54g. 95g. 579. 740. 750. 752. 752. Kriegsdienst. 357. 446. 451. 458. 464. 477. 479. 493. 496. 499. 500. 501. 503. 503. 509. 511. 515. 516. 518. 519. 520. 523. 529 ff. 549. 550. 559. 562. 572. 574. 580. 586. 605. 603. 629. 647. 691. 712. 740. Leibwache. 320. 321. 451. S- auch M.-R. Bündnisse, Kriege, Ansprachen zc. Leo X. 694. 703. 704. 712. 722. 735. 744. 750. 752. 754. 760. 764. 768. 771. 775('), 779. 780. 783. 784. 787. 794. 795. 799. 800. 801. 803. 820. 823. 827. 828. 832. 834. 843. 845. 848. 854. 860. 862. 863. 864. 366. 879. 880. 881. 882. 887. 888. 894. 896. 897. 899. 900. 901. 902. 906. 915. 916. 918. 921. 922. 924. 928. 943. 951. 952. 963. 964. 965. 966. 968. 974. 960. 983. 966. 987. 992.1010. 1013. 1022. 1032. 1033. 1034. 1035.1039. 1040. 1043. 1044. 1045. 1046. 1047. 1052. 1053. 1057. 1066. 1072. 1075. 1077. 1087. 1089. 1091. 1101. 1103. 1107. 1109. 1112. 1113('). 1124. 1125. 1132. 1135. 1140. 1141. 1142(-). 1146. 1151. 1152. 1166. 1175. 1181. 1193. 1203. 1217. 1218. 1221. 1223. 1236. 1237. 1241. 7262. 1264. 1265. 1266. 1271. 1272. 1359. 1365. 1369. 1371. 1382. Mndnist. 713. 750. 752. 765. 771. 784. 788. 795. 811. 818. 835. 637. 849. 850. 367. 887. 888. 892. 893. 895. 896. 966. 968. 992. 1000. 1003. 1024. 1025. 1032. 1033. 1051. 1078. Kriegsdienst gegen Herzog von Urbino. 1062. 1063. 1064. 1065. 1071. 1077. 1078. Türkcnhülfe. 1039. 1091. 1093. 1107. 1109. S. auch M.-R. Bündnisse, Kriege:c. Pappenhein?, die von. 228. Parmont, Herr von. 1235. Pasterle, Peter. 931. 1009. Pavillard, Anton, Freiburg, s. Anhang II. „ Jacob, Freiburg. 309. Pedrobon, Magdalena. 768. Pentili, X., Freiburg, 1089. Pentz, Cunrad, München. 348. Perragutzli, Michael, Bellenz. 1031. Perm, Peter, Wallis. 1202. Pergamini, Graf Peter von, Mailand. 1051. 1052. 1067. 1073. 1102. 1123. Perling, Utz von. 620. Peter, Othmar. 160. „ 17., Caplan des Bischofs von Sitten. 784. „ (Manzet) der Franzose. 1137. 1204. 1206. 1208. 1209. 1210. Peterlingen, Jörg von. 49. Peyer, Bernhard. 271. „ Jacob. 99. 103. 154. 250. 251. 261. Peyer, Hans, Schaffhausen, s. Anhang II. Pfäfers, Acbte und Pfleger von. 10. 13. 17. 25. 40. 41. 55. 70. 135. 152. 153. 166. 259. 267. 302. 303. 303. 311. 327. 333. 345. 347. 360. 331. 433. 434. 475(2). 656. 802. 1095. 1219. 1225. Pfalzgrafen: Ludwig und Philipp. 50. 51. 52. 57. 238. 251. 259. 262. 266. 278. 282. 285. 438. 548. 554. 556. 558. 560. 574. 575. 577. 624. 994. 1225. Ruprecht. 266. 282. 285. Pferrer, Anton, Baden. 302. Pfiffer oder Pfyffer, Jacob, Lucern. 3. 33. Pfil, Werner, Schwyz, Vogt zu Bellen;. 493. S. auch Anh. II. „ Erni, s. Anhang II. Pfirt, Georg von. 577. 530. 534. 594. „ Hans Ulrich von. 358. 369. 385. 414. „ Simon. 385. „ X. von. 186. Pfister, Tristan, Appenzell. 49. 81. 722. S. auch Anh. II. Pfrnnder, Felix. 181. Philibert, Herzog von Savoyen, s. Savoyen. Philipp der Gute, Herzog von Burgund, s. Burgund, Herzoge. Philipp von Oesterreich, Herzog von Burgund, König von Kastilien, s. Castiüen, Burgund. Philonardus, s. Ennius. Pierloh, s. Rieux. Pierrat, Johann, Lyon. 558. Pignexol, Abt von, savoyischer Bote, s. Bonnivard, Johann Amadeus. Piscia, Robert de, päpstlicher Bote. 1199. Pistoria, Bischof von, s. Puccius. Planta, Cunrad, Graubünden, s. Anhang II. Plessis, du, Anton, französischer Bote. 1252. 200 Personen-Register. Plouyer, Cunrad. 182. Polen, König von. 134. 832. 894. Polizy, IT, Baillis von Trohes, französischer Bote. 464. 465. 466(-). Pontereuse, Jogues. 660. Praroman, von, Anton, Freiburg. 90. „ Heinrich. 1041. Jacob. 81. 103. 140. 145. „ Ludwig, s. Anhang II. „ Niclaus, s. Anhang II. Pratteler, Hans, Basel, s. Anhang II. Provana, Angelino, savoyischer Bote. 618. Provost, Thomas, Schottland. 54. Puccius, Anton, Bischof von Pistoria, päpstlicher Bote. 1076. 1077. 1073. 1089. 1090. 1091. 1093. 1101(2). 1103. 1107. 1109. 1113. 1114. 1127. 1195. 1199(2). 1206. 1215. 1217. 1218. 1221. 1223. 1230. 1236. 1242, 1253. 1262. 1264. 1265. 1266. 1271. Püntiner, Hans, Uri, s. Anhang II. Questenbcrg, Jacob. 633. R. Ramschwag, Ulrich von. 8. 124. 260. 315. Randegg, Georg von. 1253. Ranft, Simon am, Wallis. 1112. Ratels, Jacob, Altstätten. 843. Natclfinger, Erhard. 658. Rath, Werner, Zürich. 396. 402. 663.716. 776.1017.1037. 1116. 1134. 1154. 1159. 1204. Ratzenhofer, Hans, Lucern. 810. 850. s. auch Anhang II. Reber, U., Meyenberg. 293. Rechburger, vr. Hans, Straßburg. 874. Reding, Georg, Schwhz. 181. 301. „ Heinrich, s. Anhang II. Stoffel. 184. „ IT 193. Regel, Martin, s. Anhang II. Regendorf, Wilhelm von. 955. Reich von Reichenstein, Marx. 11. 15. 21. 26. 32. 33. 84. „ Thüring. 91. „ die. 91. Rcichenbach, I)r. Wilhelm, kaiserlicher Bote. 222. 727. 731. 732. 736. 733. 753. 756. 764. 771. 779. 782. 733. 784. 791. 806. 814. 815. 818. 831. 833. 837. 857. 858. 666. 873. 889. 890. 894. 905. 915. 935. 936. 937. 945. 947. 955. 956, 966. 968(2). 969(2). 975 97g. 966. 1000. 1002. 1005. 1006.1007.1008. 1017. 1022. 1027(2). 1039. 1043. Reichenau, Abt von. 102. 103. 440. 990. Reichenburg, Hans von, kaiserlicher Bote. 390. Reiff, Niclaus, Peter und Wilhelm, Freiburg, f. Anhang II. Reinach, Jacob von. 250. 251. 259. 781. „ Ludwig von. 91. „ Melchior von. 769. 811. Reischach, Eberl! von, württembergischer Bote. 92.1003.1014. 1037. 1039. 1047. 1062. 1064. 1090. 1125. 1149. 1137. „ Frau von. 107. Renner, Ulrich, Stalden. 436. Retiich, Ulrich, Zug, Vogt im Nheinthal. 123. 944. f. auch Anhang II. Ney, Ulrich. 645. 852. Rhan, Rudolf, Zürich. 949. 1076. 1090. Rhein zu, Caspar, s. Basel, Bischöfe. Rheinau, Abt von. 52. 101. 311. 327. 349. 351(2). 1220. 1223. Richinger, IT 228. Richmuth, Gilg, Schwyz. 698. s. auch Anhang II. Richter, Heinrich. 147. Richwyler, Conrad, Bremgarten. 1266. Nie, Herr von, Neuenburg. 1055. Richer, Claus, Basel. 100. 133. 137. . Rieter, Porphyrius, kaiserlicher Bote. 1203. Rieux, Bischof von (Pierre Louis de Walten), französischer Bote. 208. 358. 379. 381. 383. 339. 395. 401. 402. 413. 414. 616. Nictler, IT, Glarus, s. Anhang II. Rinck, Wilhelm, englischer Bote. 807. „ IT, Schaffhausen. 87. Ringler, IT, Zürich. 67. Nipa, Johann Peter de, Lauis. 931. 1009. Ritter, Caspar, Bern. 503. Ritzer, Dr., württembergischer Bote. 834. 837. Ritzi, Niclaus. Lucern. 1095. s. auch Anhang II. „ IT, Glarus. 50. Rodis, die von, Domo. 705. Roggli, Peter, Bern. Roggwil, Stephan von. 731. 848. „ Gornis von. 1183. Röist, Marx, Zürich. 123. 126. 344. f. auch Anhang II. „ Heinrich, s. Anhang II. Roll, Hans von, Solothurn. 73. 300. 359. 458. 469. 526. 551. 558 591. 743. f. auch Anhang II. Rollet, Johann, Neuenburg. 1024. Romainmotier, Abt von. 1205. Römer, Haus, Neuforn. 153. Römische Könige und Kaiser: Carl der Große. 883. 884. Ludwig I. 883. 884. Friedrich III. 330. 381. 393. 883. 884. Personen-Register. Römische Könige und Kaiser (Fortsetzung). Maximilian I. 3. 4. 7. 10. 12. 14. 15. 19. 21. 23. 25. 26. 31. 33. 43('). 44. 46. 46. 64. 66. 68. 70('). 71- 73. 75. 77. 79. 80. 82. 84(-). 86. 89. 90. 92. 94. 99. 103. 105. 107. 108. 109. III. 113. 122. 125. 129- 130. 133. 134. 135(-). 139. 145. 146. 153. 165. 156. 159. 160. 163. 166. 167. 168. 172. 173(-). 177(-). 186. 190. 194'-). 196. 206. 207. 208. 212. 222. 228. 232. 233. 235. 246. 249. 250. 251. 254. 259. 276. 278. 262. 234. 237(-). 283. 295. 300. 305. 310. 313. 324. 323. 333. 334. 345. 346. 348. 361. 362. 354. 355. 366. 367. 358(-). 369. 360. 362. 366(-). 366. 368. 369. 371. 373. 375. 377 (-). 379 (-). 380. 385. 387. 368. 389. 390. 392. 393. 394. 396(-). 396. 397. 399. 400(-). 401. 402. 403(-). 404(-> 406. 409(-). 411. 412. 414(-). 415. 417. 418. 419. 421. 422. 423. 426. 434. 437. 446. 460.452(-). 464(-). 455. 467. 471('). 474. 488. 490. 498. 600. 501 (-). 602. 606(-). 508. 513. 514. 515. 517. 523. 524. 526. 529. 632. 544. 545. 646. 550. 553. 554. 565. 557. 553. 559. 560. 662. 663(-). 571. 572(-). 573. 676. 585. 637(«). 590. 591. 693. 594. 603. 604. .610. 611. 612. 617. 619. 623. 628. 629. 636. 638. 539(2). g^z. 947. g4g. ggi. 662. 653. 654. 665(2). gg?. ggg. ggg. g-xg. g?i. 672. 673. 674. 676. 635. 689. 691. 699. 701. 702. 703. 704. 707. 708. 715. 717(2). 721. 722. 727. 731. 732. 734. 736(2). 7Zg, 750. 7gg(-). 754. 757. 763. 764. 769. 771. 776. 780. 783. 784. 787. 799. 800. 804. 806. 811. 816(2). giß. Kig(-). 819. 820.623.326.828.829. 830.831. 336(2). 837. 843. 350. 362. 854. 857. 868(-). 863(-). 867. 868. 873. 879. 880. 881. 836. 886. 887. 888. 889. 892(2). gg4. ggg. ggg. gig. gi7. 913. 919. 920. 921. 922. 923. 924. 928. 933. 936. 936. 937. 946. 946. 948. 949. 963. 956. 956(-). 958. 960. 963. 964. 967. 968(2). ggg(-). 974. 972. 974. 97g. 97g. 978. 979. 980. 982. 983. 934. 936. 937. 988. 989. 990. 991. 992. 993. 994. 995. 996. 1000.1002.1003. 1005. 1007. 1003. 1010. 1013. 1014. 1017 (-). 1021. 1022(-). 1023. 1025. 1027(2). 4999. 1030(-). 1031. 1032. 1033. 1039(2). 4949. 4943(2). 4944. 4947 4994 1066(2). 1071. 1084. 1086. 1091. 1103. 1104. 1115. 1121. 1125. 1126. 1128. 1129.1130.1133.1134. 1136. 1139. 1150. 1132.1134. 1285. 1290. 1343. 1359.1332. 1390. 1393. Carl V. 1176. 1132. 1184. 1185. 1188.1197.1198.1200. 1202. 1206. 1208. 1210.1218.1219.1220.1222.1224. 1226. 1228. 1230.1231.1235.1233.1243.1248.1250. 1251. 1253. 1254. 1255.1257.1260.1262.1263.1266. 1269. 1271. S. auch M.-R. Bündnisse, Boten, Kriege, Kaiserwahl, w Romzug. "ionca, Giovanni, Osogno. 174. Ronder, Othmar, Appenzell, s. Anhang H. Roquebertin, Philipp von, französischer Bote. 359. 379. 331. 389. 396. 401. 402(-). 412. 414. Rordorf, Hartmann, Zürich, Anhang II. Rösch, Erasmus. 1239. Röschlin. F., Gardefouricr. 402. 566. Rosenblatt, Hermann, Laufenburg. 13. 25. 40. 53. Rosenegger, 17., Frauenfeld. 15. 56. „ „ Einsiedeln. 238. Rosenschild, Heinrich, Lucern, s. Anhang II. Röslin, Rudolf, Schwyz. 396. Rotberg, Arnold von. 90. 103. 594. „ die von. 84. Noten, Johann, Wallis. 1224. Rotenberg, Hr., Matthäus. 304. 323. Roth, Ulrich, Zürich. 171. Röcheln, Markgrafen von. 6. 238. 255. 365. 514. 525. 626. 552. 566. 592. 753. 894. 1062. 1064. Rothengatter, Licnhard, Constanz. 120. 731. 848. 961.965. 967. 972. 1030. 1038. Rothenmünster, Äbtissin von. 41. 135. Rothenstein, 17. von. 222. 223. 264. Rotter, Hieronymus, Bremgarten. 83. Rotz, Melchior von, Unterwalden. 777. 1100. „ Oswald von. 2. 9. 19. 40. 60. 71. 244. 273. 359. 366. 414. 416(-). 612. 651. Ronen, Cardinal von, s. Amboise, Georg von. Röuker, 17. 103. 320. 321. 322. 323. Rovere, Franz Maria, Herzog von Urbino. 1063.1064.1077.1073. Roverea, Gregor von, Herr von Crest. 43. 79. 164. Rowy, Franz, Lauis. 855. Rnbli, Heinrich, Zürich. 784. 799. Ruchti, Urs, Solothurn, s. Anhang II. Ruckli, 17., Solothurn, s. Anhang II. Rüd, Hans. 17. Rudel, Richard, Wallis. 1212. Rudolf, Hans, München. 350. Rüdt von Kallenberg, Thomas. 371. Rnedi, 17., Graubünden, s. Anhang II. Ruer, Albrecht, Rothweil. 734. Ruf, Hans. 17. Rugck, 17., St. Gallen, s. Anhang II. Rümelin, Hans, Rheinfelden. 220. 233. 325. Rümlang, Gilg von, Bern, s. Anhang II. Rupp, Ulrich, Burgermeister, St. Gallen. 452. 843. s. auch Anhang II. Rusca, die, Grafen von Luggarus. 301. 1042. „ Giovan. 302. 713. 774. „ Hercules. 762. „ Johann Julius. 225. „ 17. 695. Rusch. Melaus, Basel. 247. Personen-Register. Ruß, Hans, Schultheiß, Lucern. 130. s. auch Anhang II. Rußegger, X., Rapperswyl. 182. Rußinger, Johann, Rapperswyl. 53. Rüti, Abt von. 166. Rüttimann, Iis., Nußbaum. 100. 185. 195. 229. Rye, Herr von, burgundischer Bote. 1014. Ryff, die, .zu Blidegg. 1262. S. Sacco oder Sacro, Jacob Philipp, I)r. 931. 1009. Sadolct, Jacob. 828. Sager, Hierouymus. 890. „ Martin, Graubünden. 623. S. auch Anhang II. Sal, Cunrad von, Winterthur. 437. „ Peter von, Lucern. 974. Salenova, Herr von, savoyischcr Bote. 844. Salcr, Christian. 49. „ Rudolf, Graubündcn. 589. Salina, Anton von, burgnndischer Bote. 1058. 1171. Salmannsweiler, Abt von. 88. 116. 143. 154. 157. 1147. 1149. 1269. Saluzzo, Markgraf von. 749. 780. Salzburg, Bischof von. 794. 1243. Samson, Bernhardin, Ablaßprediger. 1141. Sanvilier, Jacob von, lothringischer Bote. 326. Sargans, Graf Georg von. 67. 84. 128. 145. 147. Sarron, Anton von, markgräflich hochbergischer Bote. 128. Sässeli oder Sesseli, Bernhard. 775. 779. 780. 781. 792. 803. 826. 834. 843. 851. 867. 952. 1081.1085. 1088. Savohen, Haus. 76. 317. 340. 341. 342. 343. 345. 426. 443. 447. 470. 565. 760. Herzoge: Amadeus IX. 317. Jolanta. 317.429. Maria, Markgräfin von Hochberg. 235. 236. 247. Carl II. 425. 426. 423. 429. 521. 553. 565. 567. 568. Philibert II. 155. 175. 275. 276. 1300. Carl III. 299. 329. 344. 349. 357. 364. 366. 367. 384. 425. 428. 429. 443. 445. 447(-). 472. 473. 491(2). 549. 551. 553. 559. 560. 561. 562. 563. 564. 565(-). 566. 567. 568(-). 57z. 577. ggg ^ ^2. 626. 628. 636. 637(->). 639. 642. 643(-). 647. 653. 654(2). 657. 663. 666. 667(2). ggg. ggg 684. 704. 706. 713. 717. 725. 733. 735. 736. 744. 745. 749. 754. 764(2). 7^7. 77^2). 7gg 7^ 7^ 7^ 794(2). 7gg. 797. ggg. gn. ßZgs-). 836. 845(2). 846. 849. 357. 860. 663. 869. 872. 873. 876. 879. 881. 884. 688. 894. 895. 698. 902. 904. 905(2). 906. 911. 912. 914. 916. 921. 923. 925. 927(2). 928. 929(2). 933. 949. 960. 967. 971. 972. 962. 983. 985. 995. 1004(2). igig. igog. 1039. 1057. 1075. 1086. 1036. Savoyen, Herzoge: Carl III. (Fortsetzung). 1089. 1104.1122.1127. 1130. 1131. 1137. 1153.1154. 1155. 1157. 1158. 1159. 1160.1161. 1165. 1168. 1172. 1188.1189.1190.1197. 1204. 1210. 1256. 1261. 1270. 1271. 1320. 1323. 1325. S. auch M.-R- Bündnisse, Boten, Defurnohandel, Kriege, Friedensverhandlungen, O.-R. Freiburg, Savoyen. Savoyen, Bastard Rons von, französischer Bote, Gouverneur von Provence. 329. 435. 442. 911. 912. 994. 1006. 1007. 1011. 1013. 1015. 1016 (2). 1018. 1019 (2). ir. Jacob, kaiserlicher Bote. 1198. 1224. 1243. 1269. 1271. Stutz, Bartholomäus, s. Stolz. „ Jacob, Uri. 175. Subinger, Rudolf, Zürich. 1064. Suitter, Veit, kaiserlicher Bote. 1243. 1271. Sulz, Grafen von. 13. „ Rudolf. 158. 315. 327. 349. 465. 1215. Sur, Wilhelm, Solothurn. 81. Suri, Hans, Schwyz, s. Anhang II. Suter, Bernhard, Wallenstatt. 724. 838. „ Cristan, Appenzell 176. 183. „ Hermann, Appenzell. 625. „ Lorenz, Appenzell, s. Anhang II. „ Stoffel, Thurgau. 2. 68. 162. 489. 494. 510. 514. T. Tammann, Peter, Schultheiß, Lucern. 732. 653. S. auch Anhang II. Tapfervogt, ü. 49. 93. Tarantaise, Erzbischof von. 515. 516. 520. Tavelli, Wilhelm, Herr von Gradetsch. 79. 93. Tavernier, Peter, Freiburg, s. Anhang II. Techtermann, Haus, Freiburg, f. Anhang II. „ Jacob, Freiburg, s. Anhang H. „ Melaus, Freiburg, f. Anhang II. Teligny, Herr von, französischer Bote. 333. Tcngcn, Grasen Eberhard und Jacob von. 41. Tessere, Alois von. 697. Thieringer, H. 305. Thierstein, Grafen von. 637. 660. 662. 637. 693. 702.1229. Heinrich. 84. 90--). 91. 92. 103. 129. 134. 706. 707. 716. 723(2). 771. 1193. 1200. 1208. 1211. Oswald. 84. 90. 91. 108. 706. 716. 719. 723(-). Wittwe. 1259. 1266. 1271. Thig, Thyg oder Thye, Anton, Ammann, Sargans. 17. 383. 492. 1057. „ „ „ Jacob, Zürich. 136.140. S. auch Anhang II. Thorbcrgerin, die, Zürich. 181. 185. 193. Personen-Register. Thormann, Hans. 775. „ Peter, Bern. 973. 1015. Thum von Neuburg, Cunrad, württembergischer Bote. 1196. Thüring, 17. 71. Tittlinger oder Dittlinger, 17., Venner, Bern. 810. Tobel, Comthur von. 158. 250. 253. 260. 263. „ Rudolf von, Decan zu Zurzach. 322. 327. 333. 351. Toggwyler, Hans, Bonstetten. 716. Topler, Erasmus, kaiserlicher Bote. 406. Töß, Cunrad von. 634. Tönber, Hans, Schaffhausen. 198. 231. 232. 237. 239. S. auch Anhang II. Trapp, Jörg. 604. 1193. Tratt, 17. von. 161. Daher, 17., Hitzkirch. 7. 266. 638. „ Heinrich, Zofingcn. 739. Trebitzer, 17. 685. Tremonille, Ludwig von, französischer Bote. 416. 684. 688. „ Gouverneur von Dijon. 746. 756. 757. 759. 775. 776. 779. 781. 782. Tricnt, Bischof Georg von. 371. 604. 1243. Triller, Hans, Wallis. 344. Trinkler, Heinrich, Zug, s. Anhang II. „ ,, Zürich, s. Anhang II. Trivier, St., Hnguete von. 616. 622. 626. Trivulzio, Johann Jacob. 89. 223. 240. 247. 312. 493. 561. 601. 651. 653. 656. 661. 663. 686. 638. 690. 744. 750. 760. 780. 802. 917. 964. 986. 987. 999. 1051. 1057. 1071. 1073. 1085. 1100. 1102. 1103. 1115. 1120. 1124. 1218. Trivulzio, Theodor. 919. Troger, Heinrich, Uri. 332. „ Jacob, Uri. 993. 1110. 1237. S. auch Anhang II. „ Walther, Uri, f. Anhang II. Trogner, Hans, Schwyz, f. Anhang II. Trösch, Fridolin. 1015. Trohes, Baillif von, f. Polizy. Trub, Conrad, Arbon. 620. Triibenzer, 17. 663. Trübler, Andreas. 1243. Trnchseß von Wohlhnscn, Hans Heinrich. 9I('). „ Sebastian. 91. ,, 17. zu Nheinfclden. 161. Trüllerey, Hans, Schaffhausen. 568. S. auch Anhang II. „ Gangolf, Schaffhansen, s. Anhang II. Trutmann, Andreas, Uri, f. Anhang II. „ Hans, Basel. 568. S. auch Anhang II. Tschudh, Jost, s. Anhang II. „ Ludwig, f. Anhang II. „ Marqnard, Bogt zu Baden. 264. Tschachtels, Jacob und Niclaus, Marten. 370. Tschaming, Andreas, Wallis. 1045. Tübler, Johann. 1198. TuerduS, Balthasar. 633. Turbin, Bartholomäus de. 774. Türler, Hans, Unterwalden. 74. Turin, Erzbischof von. 1090. Türkei, Sultan Selim. 1034. 1035. V. Vächter, Philipp, s. Fechter. Valendis, Grasen von. (Claudius. 326. 328.) 742. 750.1070. 1075. 1080. 1106. 1110. 1122. 1138. Ballier, Peter. 1058. Valois, Herzog, Franz von. 346. f. auch Frankreich, König Franz I. Varembon, Herr von. 150. 270. 275. 277. 284. 315. Vauldrey, Louis von. 394. 395(°). 408. VauxmarcnS, Claudius und Simon von. 660. 840.! „ 17. von. 127. Veltener, Hans, Solothurn, s. Anhang II. Vendüme, Herzog von. 900. Vercelli, Bischof von. 677. Verzier, Peter von, Marschall in Burgund. 351. 395. 408. 628. 658. 736. 742. 761. 843. 860. 837. 933. Veroli, Verulan, Ennins Philonardus, Bischof von, päpstlicher Legat. 704. 708. 712. 716. 734. 752. 795. 804. 818. 827. 828. 829. 835. 637. 848. 849. 853. 863. 867. 873. 880. 881. 887(-). 895. 900. 905. 906 . 915. 918. 943. '963. 965('). 963. 986. 991. 1024. 1032. 1034. 1037. 1044. 1045. 1046. 1051. 1052. 1064. 1072. 1077. 1078. Vespisianus, 17., Bellenz. 1237. 1238. Vetter, Hans, Lucern, f. Anhang II. Bich, Hieronymus von, spanischer Gesandter in Rom. 696. Victor, St., 17. von. 342. 1172. Villanova, von, 17., Kaufmann. 1093. Villars, 17. v. 643. Villeneuve, Jmbert von, französischer Bote. 386. 416. 525. 526. „ Präsident von Dijon. 552. 557. 565. 600. 616. 684. 688. 755. 756. 760. 763. 764. 767. 763. 770. 771. 775. 778. 731 (-). 784. 798. 803. 806. 311. 622. Vinsternauer, 17., Hauptmann, Bern. 926. Visconti, Baptifla. 1357. Galcazzo. 10('). 19. 21. 24. 31. 72. 86. 817. 618. 819. 825. 836. 657. 858. 898. 904. 910. 917. 918. 919. 930. 970. 966. 1000. 1003. 1006. 1010. 1043. 1052. 1056. 1357. ' „ Ludwig, kaiserlicher Bote. 249. 17. 770. 794. Bischer, Thomas. 809. Personen-Register. Vogler, HanS, Ammann, Rhcinthal. 56. 95 C). 177. 260. 625. s. auch Anhang II unter Abt St. Gallen. Vögeli, Mathias, Schwyz, s. Anhang II. " 17., Murten. 743. Vogt, Conrad, Bern. 776. s. auch Anhang II. -- Hans. 437. Vonbiil, dl., St. Gallen, s. Anhang II. Vonmatt, Heinrich, Nidwaldcn, s. Anhang II. Vonwyler. 17., St. Gallen, s. Anhang II. Wabr W. wer, Hans, Bern. 48. 81. 33. 87.113.130.184. ?76s). 777. 781. Wadenbcrg, die von. 177. Wagenmann, 17., Surfte. 14. Wogner, Haus, Schwyz, s. Anhang II. » Margaretha. 76. Möhringen, Angelina von. 21. Wald, Waldk Claus von. 183. llrch, Iis., Schafshausen, s. Anhang II. 'wann, Hans, Zug, s. Anhang II. W°ld , Zug, Waldner, Wilhelm. 90. , die. 84. Wallsee, die von. 53. 89. 108. 542. Walten, s. Rieux. Walter, die. 462. Walther, Meister, Caplan des Bischofs von Sutten. 536. 538. Waser, Meister 17., Zürich. 71. II Wattenwyl. Jacob von. 797. 997.1023. auch Anhang II. >, 17. von. 592. Weibel, Hgns, Thnrgau. 481. 657. » Peter, Solothurn. 844. 'ißenberg, Abt von. 161. mgarten, Benedict, Bern, s. Anhang II. ,, Hans von, Bern. 309. Weingartner, Felix, Zürich, s. Anhang II. Wellenberg, Thomas von, Zürich, 574. l Bartholomäus, Augsburg. 1269. Wei Wellenberg, Thomas von, Zürich, 574. 576. 583. Weiser, Bartholomäus, Augsburg " die, Augsburg. 64. 65. Wolter, Ludwig. 69. 72. Weyser.s Werdende Haus, Stainmhcim. 1061. 1135. 1138 derg, Grasen von, Felix. 754. " Hugo. 259. M " Johann. 345. er Müller, Heinrich, Zürich, s. Anhang II. Hans, Schafshausen, s. Anhang II. H ' » Thurgan. 1167. 1173. 1183.1231. 1236. esterbnrg, Dietrich, Luccrn. 14. ""igen, Abt von. 152. 155. 209. 280. 312. 490. 678. 1109. 1124. 1269. Wettingen, Großkellner zu. 152. 166. 312. 363. Weyermann, 17. 377. Wider, 17., Peterlingcn. 776. Widmer, Bernhard, Zürich. 1064. Wiechsler, Claus, Glarus. 120. „ Rudolf, GlaruS, s. Anhang II. Wiederkehr, Erni. 49. 17., Zürich. 1174. Wildhaber, Wilhelm. 267. Wilholt, 17., Saanen. 1113. Willading, Cunrad, s. Anhang II. „ Lienhard, Bern. 1183. 1189. s. auch Anhang II. Willi, Anton, Lucern. 184. „ Hans. 148. Winkel, Wolf von. 549. 563. Winkeli, Hans Heinrich, Solothurn, s. Anhang II. Winkelried, Arnold. 50. 278. 943. 1046.1051.1056.1138. S. auch Anhang II. Winkler, vr. Christoph, St. Gallen. 672. s. auch Anhang II. „ M. Heinrich, Zürich, Vogt zu Baden. 635. 802. 834. s. auch Anhang II. „ 17., Vogt im Freiamt. 57. 124. Wippingen, die von, Frciburg. 370. „ Jacob von. 1269. Wirz, Hans, Schwyz. 1239. s. auch Anhang II. „ Hans, Obwalden, s. Anhang II. „ Peter, Obwalden, s. Anhang II. Wißenbach Peter zu, Unterwalden. 898. s. auch Anhang II. Wißberger, vr. Lorenz, pfälzischer Bote. 259. 262. 266. Wohlgcmuth, Rudolf, Zürich. 1133. Wolleb, Hans, Ursern. 148. Worms, Bischof von. 19. 66(-). 68(-). 89. 107. 116. Württemberg, Herzoge: Christoph. 1189. 1228. Gutta. 1235. Sabina. 1167. Ulrich. 27. 42. 156. 176. 180. 190. 195. 212. 251. 255. 265. 270. 284. 286. 287. 334. 414. 438. 440. 446. 449. 454. 455. 457. 462. 470. 476. 478. 480. 487. 488. 439. 494. 510s-). 522. 549. 559. 564. 730. 736. 740. 770. 787. 793. 796. 806. 828. 637. 860. 862. 672. 877. 885. 887. 911. 933. 994. 996. 1002. 1003. 1005. 1007. 1010s-). 1014. 1016. 1037. 1039. 1043. 1047. 1051. 1061. 1062.1064.1066. 1080.1066.1090. 1094. 1095. 1097. 1125. 1126. 1137s-). 1139s-). 1140. 1141. 1144. 1145s-). 1146. 1147s-). 1149. 1155. 1166. 1173. 1174. 1166. 1191. 1195. 1196. 1199.1200.1201. 1206 s-). 1207. 1210. 1216. 1217. 1220. 1222. 1224. 1225.1226.1227.1229.1232. 1234.1239.1245s-). 1249. 1250. 1251. 1252. 1253. 1254. 1255. 1257 s-). 1260. 1261. 1262. 1263. 1265. 1270. 1332. Würzburg, Bischof von. 283. 994. 202 Personen'Register. Wüst, Johann. 620. Wüstener, Hans, Sitten. 1048. Wyg, Caspar, Caplan. 8. Wyl, Anton von, Lucern. 1002. „ Jacob von, Lucern. 183. 616. 626. s. auch Anhang II. Wyler, Caspar, Bern. 363. s. auch Anhang II. Wyß, Felix, Zürich. 1071. „ Heinrich, Bremgarten. 1033. „ Zürich, s. Anhang II. „ Jacob, Zürich, f. Anhang II. „ Matthias, Bürgermeister, Zürich. 669. s. Anhang II. Z Zebnet, 17. Vogt von Bellenz. 174. „ Jacob, Uri, s. Anhang II. „ Heinrich, Uri, s. Anhang II. Zehag, Götschi, Zug, s. Anhang II. Zehcnder, Hans, Zug, s. Anhang II. Zeigler, Lucas, Basel, s. Anhang II. „ Wilhelm, Basel, s. Anhang II. Zelger, Caspar, Untcrwalden, s. Anhang II. „ Marx, s. Anhang II. „ 17., Ammann. 142. 174. Zellweger, Hans, Appenzell. 49. 81. 260(2). 405. Zenzin, 17., Zürich. 182. 183. Zick, Hans, Vogt, Uri. 662. S. auch Anhang II. Ziegerli, Heinrich, Zug, s. Anhang II. Ziegler, Hans, Zürich. 1136. „ Hans, Schaffhausen. 716. S. auch Anhang II. Ziegler, Niclaus, kaiserlicher Secretär. 240. 472. „ Paul, Bischof von Chnr, s. Chnr, Bischöfe. Zimmern, Rudolf von. 177. „ 17. von. 128. Zimmermann, Peter, Lncern. 181. 193. 631. S. auch hang II. „ Thomas. 1167. Zorn, 17. von. 177. 434. Zu Bechi, Martin, Schwyz, s. Anhang II. Zukäs, Peter, Lucern. 368. S33. 850. 889. 1074. S. auch Anhang II. Znmbrunnen, Heinrich, Uri, s. Anhang II. Zumbühl, 17., Unterwaldcn, s. Anhang II. Zumbutz, Michael. 174. 175. 400. Zunhöfen, Andreas, Obwalden, f. Anhang II. Zur Gilgen, Melchior, Lucern, Vogt im Thurgau. 384. ÜlÜ> 520. 616. 823. 826(2). 834. 841. S. auch Anhang ll- Zuppinger, Hans, Napperswyl. 520. Zürichsee, Jäkli ab. 637. Zurkinden, 17., Bern. 157. Zürcher, Hans, Zug, s. Anhang H. Zu Rhein, Caspar, s. Basel, Bischöfe. „ Friedrich. 84. 91. 103. „ „ Halls Bernhard. 91. Zweifel, 17., Zürich. 163. Zweikopf, Sigmund, München. 176. 180. 195. 250. 348. 350(2). 353. 356. 362. Zwick, Hans, Constanz. 574. 576. 583. Zwil, Ulrich, Lucern. 154. Zwyer, 17., Hasle. 480. : 16 3 13 13 17 4 13 12 7 5 21 5 21 4 12 3 S 13 2 1 12 15 23 22 5 14 10 16 15 13 Druckfehler. von oben lies: IS. Mai statt s. April. „ „ „ so Inen statt so Jnne. „ unten „ die Bilrgcn statt die Bürger. „ « „ derer von Rotberg statt Natberg. „ oben „ nach Abschied S8 statt KZ. „ „ „ Lottigna statt Lottigncr. „ unten „ HanS Studer statt Hans Souder. „ „ „ Marx ldcr> Schreiber statt Margschriber. „ oben „ Stöbi statt Stöcki. „ „ „ Zu Anfang der Zeil- fehlt: Zu «. „ „ « äixnitatisvs statt äignitatisvo. „ „ „ was der XII tag statt was der XIII tag. „ oben „ vnder den vnsern statt ander den vnsern, „ unten „ de Somaz (Soinazzi> statt de Sonnaz. „ „ „ Mcndris vnd Balerna statt Mcndris von Baierna. „ „ „ Zu Z' statt zu >I. „ „ „ b c i A b s ch i e d Stk statt Slb, „ oben „ tlvigiiana statt ^vigliano. „ unten „ Anshelm Chronik V. 1S2 statt V. 182. „ „ „ Tschudische Sammlung III statt Zill. „ „ „ bis klarlich von bäp. Ht. vns statt dis tlarlich vnd bäp, Ht. von. „ „ „ Martin Regel statt Martin Bregel. „ „ « Solothurn statt Schaphausen. „ „ „ Freiherr zu Aulendorf statt Alendorf, und Wols vo» Homburg statt Hombug. « „ „ llliviori statt Olviori. Die Hiniv-isung: „zu 2. L" im Anfange der Note ist zu streichen. „ «, „ czuam kiori statt gua ilori. „ „ „ kluo inusstituris statt sine innostitnrio. „oben „ 11. März/2. September statt l«. März /2I>. September. „ „ erste Spalte, lies: Reiner statt Keim, ! ' klzStoZIZ l!'.. . .Iw . !! , '. :: /!" '!i?s . , > ' >5 4 ^ Zp y ^ ^ . ' ' v ' - »"V ' ^ ,'.''' ^ .,' I,»«0s »-t ^' .h ,»»o ^ ? ;!/ 'I s , ' nztliu . ! . ^ ^ ^ ^ . .zi?»'!. - »vtti ' ' >"'' > ' ^ ^ .' ! X ^ ' . - « . AK ' ,'«7 - z t, 5 >-^ . H H-^, ^ ^MtWKiWW D -' ' ;? DW^M -^1 WWWW ^ A