MMDUDM^ DM WW^WW ^... «^i. WxMk-^^ ... WWW W ß der altern Eidgenössischen Abschiede. Auf Anordnung der Bundesbehörden herausgegeben von Gerold Meyer von Knonan. Zürich, gedruckt in der Bürklischen Buchdruckcrci. 1856. Die Eidgenössischen Abschiede aus dem Zeiträume vm> 1778 bis 1708. Bearbeitet von Gerold Meyer von Knonan. Der amtlichen Abschiedesammlung Band 8. Z n rich, gedruckt in der Bürklischen Buchdruckcrci. 1856. V o v w ort. 0!ach langem Unterbräche folgt dem ersten Bande der Abschiede ein nener, an welchen NUN die weitern unausgesetzt sich reihen dürsten. Diese Zögerung wurde durch verschiedene Ursachen veranlaßt, deren Erörterung hier zu weit führen würde; nur glauben wir bemerken zu müssen, daß, als Herr Professor I. Eutych Kopp sich nicht entschließen konnte, dem Werke ferner seine Kräfte zu widmen, die vorörtliche Behörde uns und dem in diesen Tagen dahingeschiedenen Herrn Stiftsarchivar Wegelin in St. Gallen die Nedaction übertrug. Gesundheitsrücksichten bestimmten jedoch diesen umsichtigen Forscher ziemlich bald, von dem Unternehmen, dem er einige Zeit seine volle Aufmerksamkeit schenkte, abzustehen; wir hingegen sammelten uns einen Theil des Materiales zum zweiten Bande der Abschiede. Man hat es indessen dem gelehrten Vorstande des schweizerischen Departements des Innern, Herrn Bnndesrath Stephan Franscini, zu verdanken, daß das umfassende vaterländische Werk im Jahre 1852 aufs neue Höhern Orts aufgenommen worden ist. Wir wurden damals zur Bearbeitung des ganzen, 378 Jahre umfassenden Zeitraumes ermuntert; allein fühlend, daß ein Einzelner, selbst wenn er der Aufgabe alle seine Muße weihen könnte, zu langsam vorrücken müßte, sprachen wir den Wunsch aus, wissenschaftlich gebildete Männer zu Mit- arbeitern vorschlagen zu dürfen, worin uns ans das zuvorkommendste entsprochen worden ist. Diese wurden in den Herren l)r. Fechter zu Basel, Staatsarchivar Krütli und National- rath Segesser zu Lucern, Decau Pupikoser zu Bischofzell und alt Bundesstatthalter von Mohr zu Chur gewouuen, welch' letzter»! es indeß nur kurze Zeit vergöunt war, seine Forschungen zu verfolgen, indem er vom Tode übereilt ward. Wenn man einen Blick auf die Abschiede der verschiedenen Jahrhunderte wirft, so tritt eine große Verschiedenheit zu Tage. Die frühern sind oft bloße Minuten der Schreiber auf den eidgenössischen Tagen und bieten daher manche Dunkelheiten; die spätern werden weit- laufig, namentlich die der Neuzeit sich nahenden. Die 1852 ernannten Nedactoren vereinigten fich daher zu dem Entschlüsse, die Abschiede bis zum Jahre 1520 nach dem Koppschen Vorbilde zu bearbeiten, von jenem Zeitpunkte oder der Kirchentrennung an aber eine andere Behandlungsart einzuschlagen, nach welcher der gemeineidgenösstsche von dem die gemeinen Herrschaften betreffenden Stoff ausgeschieden, und letzterer, was die größern Vogteien anbelangt, in Nepertorienform geordnet werden sollte. Nur dadurch ist es möglich geworden, das weitschweifige, oft sehr minutiöse Material zusammen zu drängen und ein klares Bild der Unterthanenlande zu geben. Es könnte auffallend sein, daß der achte Band den übrigen vorangeht, was, unter Zustimmung des Departements des Innern, hauptsächlich geschieht um zu zeigen, wie die vorhin bemerkte Ausscheidung zu bewerkstelligen sei; auch gewährt wohl unter allen Perioden keine so vielen praktischen Nutzen als diejenige von 1778 bis 1798. Wie überreich der zu bewältigende Stoff war, geht daraus hervor, daß für diese zwei Deceunien gegen zwanzigtausend Seiten durchlesen und größtentheils ercerpirt werden mußten; denn da die Abschiedesammlung nicht bloß für den Historiker bestimmt ist, sondern auch amtlichen Zwecken dienen soll, so durfte auch nicht Ein Abschiedartikel übergangen werden. Diese verschiedenen Anforderungen im Auge behaltend, beflissen wir uns, mit möglichster Sorgfalt zu verfahren und über keinen Gegenstand hinweg zu eilen. Gleich dein Bearbeiter des ersten Bandes hielten wir uns genau an die Recesse und gaben sie so viel als möglich nach Inhalt, Ton und Färbung wieder, berücksichtigten auch zu Charakterisirung der Stände und Orte häufig die Voten der Gesandtschaften. Ueberall finden sich die Paragraphen der Abschiede angemerkt, damit unsere Nedactionen mit den Originalen zu jeder Zeit verglichen werden können. Die besten Schriftführer der bearbeiteten Periode lieferte der Stand Bern; auf ihn folgt Zürich, während die Canzleien in Frauenfeld, Lauis und Luggarus den Genannten weit nachstanden, und diejenigen in Bellenz, Ilznach und Schännis auf noch tieferm Standpunkte sich befanden. Vnndesbriefe und andere Hauptverträge fallen in unsere Periode nicht mehr, so daß dieser Schmuck des ersten Bandes dem achten fehlt. Dagegen schien uns nöthig, in einem Anhange Auszüge aus Legationsberichten zu geben, welche den Zeitgeist beleuchten, ja sogar die Geschichte jener Tage wesentlich aufhellen: Auszüge, welche in die Abschiede nicht verweben werden durften. Das zürcherische Staatsarchiv bot uns den beträchtlichsten Theil des Materiales. Um aber die Abschiede dieses Archiveö mit denen anderer zu vergleichen, anch um Abschiede zu benutzen, welche in Zürich nicht vorfindlich waren, mußten wir uns noch in zwölf Eantonal- archiven umschauen. Wir stießen bei unfern Forschungen nur auf wenige Lücken, denn von den 258 Abschieden der achten Periode konnten bloß vier nicht aufgefunden werden. Es ist dies an den betreffenden Stellen im Bande angezeigt. Eine angenehme Pflicht bleibt uns noch übrig, die des Dankes gegen vaterländische Eollegen, welche durch unsere Anfragen sich nie ermüden ließen. Den Herren Staatsschreiber Moriz von Stürler in Bern, Staatsarchivar Carl Joseph Krütli (nun in Bern) und Friedrich Bell in Lueern, Canzlei- director Joseph Anton Gisler in Altdorf, Archivar Martin Kothing in Schwyz, Land- schreibet Joseph Gasser in Tarnen, Landschreiber Arnold Odermatt in Stans, Ständerath Oi-. Johann Jakob Blumer in Glarus, Staatsschreiber Christoph Marro in Freiburg, Cantonsarchivar Jakob Joseph Weder in St. Gallen, Staatöarchivar Friedrich Schweizer in Aarau, Regierungsrath und Canzleidirector Johann Ludwig Müller in Frauenfeld, Archivar Adolph Carl Grivel in Genf, und ebenso dem Herrn eidgenössischen Archivar Johann Jakob Meyer in Bern sei hieinit öffentlich unsere wärmste Erkenntlichkeit bezeugt. Auch sind wir mehrern Privaten für gefällige Aufschlüsse verpflichtet. Zürich, im December 1856. Vt. v. Kn. Bearbeiter des Zeitraumes von 1421 —1777: Band 2 oder Periode von li2t — 1177 Gerold Meyer von Knonau . Z . . «7« —1520 Anton Philipp Scgesser, .. <> „ » — 1SS5 "1 Gerold Meyer von Knonan >. »« „ . lsss — 1ZK6 Carl Joseph Krütli, . S .. . 1S87 -1«18 Carl Joseph Krütli. » <> .. „ NijS - 1712 Johann Adam Pupikofer, » 7 „ » 17» — 1777 Daniel Albert Fechter. Angelegenheiten der Stände »nd zugewandten Orte. Stände. Evangelische: Zürich, eidgenössischer Vorort. Bcrn. Glarus, evangelischer Landcstheii. Basel. Schaffhausen. Appenzell Ausierrhoden. Katholische: Luccrn , Vorort für alle rein katholischen Angelegenheiten. Uri. Schwyz. Untcrwalden ob »nb nib dem Walb. Z"g- Glarus , katholischer Landestheil. Freiburg. Solothurn. Appenzell Jnncrrhoben. Zugewandte Q r t e. .1. Solche, welche die Tagsatzung regelmäßig oder zeitweise beschickten: Evangelische: Katholische: Stadt St. Gallen. Fürstabt von St. Gallen. Zugewandter Ort von Zürich. Bern. Luccrn. Schwyz. Zug und GlaruS. Zugewandter Ort von Zürich. Lucer». Schwyz und GlaruS. Stadt Biel. Republik Wallis. Zugewandter Ort von Bern. Freiburg und Solothurn. Zugewandter Ort von Bern und de» VII katholischen Stünden. d. h. Lucern, Uri, Schwyz. Untcrwalden. Zug. Frciburg und Solothurn. Stadt Mühlhauscn. Zugewandter Ort der evangelischen Stünde. k. Solche, welche die Tagsatzung nicht beschickten: Evangelische: Katholische: Republik Genf. Fürstbischof von Basel. Zugewandter Ort von Zürich und Bern. Zugewandter Ort der VII katholischen Stände. Fürstenthnm Neuenbürg und Grafschaft Valangin. Kottweil. Zugewandter Ort von Bcrn. Lucern. Frciburg und Solothurn. Diese schwäbische Stadt, früher zugewandter Ort aller Stünde, ward später von den meisten Orte» als nicht mehr zum Bunde gehörend betrachtet. Paritätischer: Republik Graubündcn. Zugewandter Ort der Vlil alte» Orte. d. h. Zürich, Bcrn, Luiern, Uri. Schwyz. Untcrwalden, Zug und Glarus. Iahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, 16. bis 19. Januar 1778. lArchiv 778. 5 Schreiben au Appenzell wird auf den offenbaren Unterschied zwischen einem Mediator und einem Schied- richtcr aufmerksam gemacht, und in demjenigen an den Fürstabt von St. Gallen auf die bevorstehende Bcrathung über die Natur der eidgenössischen Wcggcldcr überhaupt hingedeutet. Da nicht alle Gesandtschaften instruirt waren, so läßt man sie die Entwürfe der Adhortatorien in dem Abschiede nach Hause mitnehmen, mit dem Vorschlage, daß die Einwilligung zur Abscndung derselben spätestens bis Martinstag an Zürich gelange, z >Z. Es werden die Instructionen eröffnet über die Frage, ob die Errichtung von Weggcldcrn den eidgenössischen Bünden entgegen sei oder nicht. Zürich, Schwhz und Zug halten dafür, auf keinen bestimmten Termin eingeschränkte Wcggelder auf ncuerbautcn Haupt- und Landstraßen nehmen unstreitig die Natur eines Zolles an, seien mithin, als den eidgenössischen Bünden zuwiderlaufend, unzulässig; hingegen dürfen, wenn ein kostbarer Straßenbau den Unterthanen auferlegt wird, Wcggcldcr auf einige Zeit bewilligt werden, die aber nach deren Verslussc wieder gänzlich aufzuhören haben. Bern bekräftigt seine >777 in den Abschied gegebene Erklärung wegen der Wcggcldcr, mit dem abermaligen Beifügen, daß, wenn deren Aufhebung nicht statt haben sollte, es gutfindendcn Falls auch Wcggelder in seinen Landen einführen würde, welchem Vorbehalt die Stände Frciburg, Schaffhausen, Untcrwaldcn und Lnecrn beitreten. Uri erblickt in den Weggcldcrn solche Neuerungen, die immer zu verdrießlichen Streitigkeiten Anlaß geben können, daher keine neuen mehr errichtet werden sollten. Obwohl Außerrhodcn findet, daß Wcggcldcr wider die Bünde seien, so würde cö sich mit denjenigen Orten vereinigen, die eine billige Bestimmung deshalb für thnnlich erachten. Basel, Solothurn und Appenzell Jnncrrhoden sind ohne Instruction, Glarns hingegen ist dahin instruirt, die Gedanken der übrigen Stände zu vernehmen und das Angehörte zu hinterbringen. Schließlich wird für gut erachtet, den Ständen zu belieben, die Gesandtschaften auf die künftige Tagsatzung dahin zu instruircn, daß Wcggelder in den eidgenössischen Jmmcdiat- landcn als bundcSwidrig nicht geduldet werden sollen. 8 >3. villörtischc Geschäfte. I». Auf das lctztjährige Ansuchen des thurgauischen Landschrcibcrs Ludwig Baron von Neding wird seinem Canzleiverwalter, Carl Joseph Lader Rogg, von Frauenfeld, der Zutritt zu den Tagsatzungs- und Confercnzvcrhandlnngcn gestattet, in dem Vertrauen, daß er Fleiß, Tüchtigkeit und Verschwiegenheit an den Tag lege und er hierauf durch das Präsidium in das Handgelübdc genommen, y 30. «>. Die Mehr- Zahl der Orte hält dafür, daß Kosten bei Extraconfcrenzen, denen der Landschreibcr im Thurgau beizuwohnen hat, sowie Auslagen über dessen Ncise und Aufenthalt auf der Mallstatt unter alle Orte zu vertheilen seien, während Zürich, Bern und Uri finden, man sollte es bei der bisherigen Ucbung belassen, Zufolge deren solche Kosten jederzeit in die villörtischc Rechnung gebracht worden seien. Hievon wird im Abschiede Vormerkung genommen. § 3l. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegcnhciten: Art. t. Landvögte. » 14. Polizeiliches. Art. 1. Beeidigung von Beamten. " » 14. ,, „ ^ „ 16. Amtsrechnung. „ 36. „ Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt. Art. !7. Polizeiliches. „ 26. Justizsachcn. Landgrafschaft Thurgau. Art. 56. Amtsrechnung. „ 77. Huldigung. „ 83. Markensachen. .. 87- 88. Art. 32. Kirchensachen. „ 56. „ » Art. 66. Markensachen. „ 127. Landrechtssachen. „ 156. Abzug. „ 186. Polizeiliches. „ 215. Judicatur- u. Compctenzzwisie. 6 Juli l778. Art. 22t. Judicatur- u. Competenzzwiste. Art. 309. Münzwesen. Art. 380. Weg - und Brückengelder. „ 227. „ „ „ „ Z1L. „ „ 400. Locales. „ 243. „ „ „ „ 320. Maße und Gewichte. „ 500. „ ., 277. Justizsachen. .. 348. Straßenwesen. „ 5»,. „ „ 29t. Salzsachcn. „ 350. „ ., 504. 302. Fall und Laß. 303. „ „ 303. k» « „ 385. Weg- und Brückengelder. Rheinthal. Art. t. Beeidigung von Beamten. Art. 127. Salzsachen. Art. 159. Weggelder und Zollsachen 13. Amtsrechnung. „ 133. Münzwescn. „ 102. „ ,, „ ., 49. Archiv. „ 140. Straßenwesen. „ 207. Locales. S2. Markcnsachen. >, 149. Rhein. „ 208. „ 42t. Zehntensachen. >, 154. Weggelder und Zollsachcn. „ 209. Grafschaft Sargans. Art. 13. Amtsrechnung. Art. 07. Fall und Leibeigenschaft. Art. 86. Straßcnwcsen. >, 52. Justizsachen. ., 75. Münzwesen. N7- Wcggcldcr. „ 00. Fall und Leibeigenschaft. Oberes Frciamt. Art. 17. Amtsrechnung. Art. 47. Markensachen. Art. 121. Münzwcsen. .. 38. Markensachen. 07. Judicatur- u. Competenzzwiste. „ 139. Locales. ., 39. " >, 79. " " „ Conferenzen der katholischen Gesandtschaften während der gcmeineidgenössischen Tagsatzung im Juli 1778, lArchiv Nidwaldcn.I »». Der Fürstbischof von Basel begrüßt die katholischen Gesandtschaften nach bisheriger Uebung in einem Schreiben, worin er überdies den Wunsch ausdrückt, an dem französischen Bündnisse Thcil nehmen zu können. Das Schreiben wird crwiedcrt und hinsichtlich des Gesuches, weil die Gesandtschaften deshalb nicht instruirt waren, dem Fürstbischof geantwortet, man werde diesen Beisalz an die „Gnädigen Herren und Obern" hinterbringen. 8 t. I». Die luccrncrische Gesandtschaft macht den Anzug, ob nicht hinsichtlich eines an ihren Stand erlassenen fürstbischöflich basclschen Schreibens betreffend die Leibgarde „Seiner fürstbischöflichen Gnaden" gegenwärtig eingetreten werden wolle, was jedoch auf die solothurnische Konferenz verschoben wird, da nicht alle Gesandtschaften hierüber instruirt sind. Hl. e. Das Kirchcn- immunitätSgeschäft bleibt in dem katholischen Abschiede, weil man es auch aus demjenigen der gemein- eidgenössischen Tagsalzung nicht fallen ließ. 8 2. «I. Wegen der hundert Schweizer in Frankreich hatte im Laufe des Jahres Herr von Salis von Samadcn dem Stand Lucern ein Memorial eingesandt, wovon, der katholische Borort seinen Mitortcn Kenntnis! gab. Die Gesandtschaften lassen nun die Beschwerden der hundert Schweizer durch die Nachgesandten von Luecrn, Schwhz, Frciburg und Solothurn untersuchen. Das von dieser Kommission hinterbrachte Gutachten erhält die Genehmigung der Gesandtschaften. Es wird darin bemerkt, daß, obgleich der gegenwärtige Zeitpunkt nicht geeignet scheine, sich an den französischen Hof zu wenden, es am besten sein dürfte, wenn Herr von Salis sich mit dem dcrmaligcn Hauptmann der hundert Schweizer, dem Herzog von Cossc, über diese Materie bespräche, und im Falle annehmbare Acußcrungen gethan werden sollten, solches sogleich dem Stand Luecrn einberichtctc, um dannzumal erst Juli 1778. 7 an den Hof sich wenden zn können. Zugleich wird Frciburg ersucht, hieran ezig iche . sich vorfinden, sollten, an Luccrn zu Händen der übrigen Orte nützuthcilcn. a emige esan e tragen, schon jetzt ein Schreiben an Herrn von Salis abzusenden, so nimmt man ie a )e »6 releren um» mit dem Wunsche, die Stände möchten ihre diesfälligen Gesinnungen so bald als möglich an Lneern e.n- bcrichtcn. 8 3. v. Ungeachtet einige Stände verlangten, den Artikel wegen der Dlspcnsat.onstaxen aus dem Abschiede fallen zu lassen, verbleibt derselbe ans das Verlangen mehrerer Orte, namentlich 11 s demselben. 8 4. r. Obwohl etliche Orte es weder für nöthig noch nützlich erachten ' 1^ yn,.uscv Protektoren auszuwählen, so verbleibt jener von Uri im Jahre 1777 gemachte Anzug aus dessen Wunsch im Abschiede. 8 5. „ - - . , Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelcgenheiten. Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt. Art. 3Z. Kirchensachcn. Landgrafschaft Thurgau. Art. 215. Zudieatur- u. (sompctenzzwiste. Art. 442. Localcs. Art. 4K4. Localc „ 4tv. Stifte und Klöster. ,, 462. „ » Nheinthai. Art. 185. Localis. Art. 211. Localis. Art. 217. Localis. 7. Conferenzcn der evangelischen Gesandtschaften während der gemcincidgenössischen Tagsatzung im Juli 1773. IStaatSarchiv Zürich.I Der allgemeine Bet-, Büß- und Danktag wird von den Gesandtschaften ans Donnerstag den IG September festgesetzt. 8 1- I» Es werden nachstehenden evangelischen Glaubensgenossen folgende Beisteuern bewilligt: 1) Den rcformirten Pfarrern zn Grünenbach und Herbishofen (im Gebiete der Fürstabtci Kempten). 8 2. von dem Stande Zürich . . Gl. 5l) Kr. - >, „ „ Bern . . „ 71 „ n n ,, Basel . . „32 „ der Stadt Schaffhauscn St. Gallen 30 17 Gl. 200 Kr. — 2) Dem rcformirten deutschen Pfarrer und i^chnl- mcistcr zn Christianerlangcn (im markgräflich bran- dcnbnrgischcil Fürstenthum Bairenth). 8 3. von dem Stande Zürich . . Gl. 32 Kr. 30 „ „ ,, Bern . - „ 46 „ 9 Ucbcrtrag: Gl. 78 Kr. 39 Ucbcrtrag: Gl. 78 Kr. 39 von dem Stande Basel . . „20 „ 48 „ „ „ Schaffhauscn „ 19 „ 30 „ der Stadt St. Gallen „ 11 „ 3 Gl. 130 Kr. — 3) Der rcformirten deutschen Gemeinde Mar- kirch (im Obcrclsaß). 8 -t- von dem Stande Zürich . . Gl. 49 Kr. — der Stadt Bern . . Basel . . Schaffhauscn St. Gallen Mühlhausen Biel . . 68 „ 3l „ 28 „ 16 „ " ^ Gl. 200 Kr. 8 Juli 1778. 4) Der reformirten französischen Gemeinde Mar- kirch. H 5. f, " der Stadt Zürich. . Gl. 23 Kr. Bern . . „ 32 kk GlaruS . „ 3 kk Basel . . „ 14 kk 30 Schaffhausen „ 13 kk — Appenzell. „ 3 1k 3» St. Gallen „ 7 kk — Mühlhanscn „ 2 kk — Biel . . 2 »k — Gl. 100 Kr. — 5) Dem reformirten Pfarrer zu Neubärenthal (im Herzogthum Württemberg). 8 6. von dem Stande Zürich . . Gl. 50 Kr. - „ „ „ Bern . . „71 „ » » Bafel . . „32 „ „ „ „ Schaffhauscn „ 30 „ „ der Stadt St. Gallen „ l7 „ — Gl. 200 Kr. 6) Dem Schulmeister daselbst. 8 7. von dem Stande Zürich . . Gl. 11 Kr. 30 ik ^ „ Bern . . „ 16 kk — kk kk kk GlaruS . „ 1 kk 30 kk »k kk Basel . . „ 7 kk 15 kk kk ^ Schaffhauscn „ 6 kk 30 », kk », Appenzell . „ 1 kk 45 „ der Stadt St. Gallen „ 3 kk 30 kk kk kk Atühlhausen „ 1 kk — „ 'k 'k Biel . . „ 1 kk — Gl. 50 Kr. — 7) Den reformirten Gemeinden Friedrichöthal und Karlsruhe (in der Markgrafschaft Baden). 8 8. von dem Stande Zürich . . Gl. 50 Kr. — „ » Bern . . „ 71 „ „ „ „ Basel . . „32 „ „ „ „ Schaffhanscn „ 30 „ — „ der Stadt St. Gallen „ 17 „ — Gl. 200 Kr. — 8) Dem Prediger der reformirten Gemeinde zu Baircuth. 8 9. von dein Stande Zürich. . Gl. 25 Kr. — „ „ „ Bern . . „35 „ 30 „ „ „ Basel . . „ 16 „ „ „ „ Schaffhausen „ 15 „ „ der Stadt St. Gallen „ 8 „ 30 Gl. 100 Kr. — 9) Den reformirten Gemeinden in den Reichsstädten Speyer und Worms. 8 10- kk kk kk „ der Stadt Zürich . . Gl. 46 Kr. — Bern . . kk 64 — GlaruS kk 6 „ — Basel . . ,k 29 „ — Schaffhauscn kk 26 „ — Appenzell . 'k 7 — St. Gallen kk 14 „ — Mühlhauscn kk 4 „ Biel . . kk 4 „ — Gl. 200 Kr. — 10) Den reformirten churpfälzischen Kirchen- und Schuldienern. 8- ll. von dem Stande Zürich . Thlr. 69 Kr. — „ „ „ Bern . „ 96 „ k, GlaruS . „ 9 „ „ „ „ Basel . . „ 43 „ 54 „ „ „ Schaffhanscn „ 39 „ „ „ „ Appenzell . „ 10 „ 36 „ der Stadt St. Gallen „ 21 „ „ „ „ Mühlhausen „ 6 „ „ „ „ Biel .... 6 „ — Thlr. 300 Kr. — 11) Dem reformirten Pfarrer zu Ncureuth (in der Markgrafschaft Baden). 8 12. von dem Stande Zürich . . Gl. 23 Kr. — Bern . . „32 „ GlaruS . „ 3 „ — „ Basel . . „ 14 „ 30 Ucbcrtrag: Gl. 72 Kr. 30 kk kk 'k k' kk kk Juli 1778. Ucbcrtrag: Gl. 72 Kr. 30 von dem Stande Schaffhauscn „ 13 „ — „ „ „ Appenzell. .. 3 >. 3» »f „ der Stadt St. Gallen „ „ „ „ Mühl Hausen „ Biel 2 >) — " f, 'f ,f 36 12 " i, „ 'f " „ 3 „ 14 30 Ucbcrtrag: Gl. 288 Kr. Ucbcrtrag: Gl. 288 Kr. von der Stadt Mühlhauscn „ 6 „ Biel . . „ 6 „ Gl. 300 Kr. Gl. 100 Kr. — 12) Für Verpflegung von drei ungarischen und fünf picmontcsischen Studenten. 8 13. von dem Stande Zürich . Gl. 237 Kr. 36 Bern. . „ 336 Glaruö . „ 8 Basel . „115 „ „ „ Schaffhauscn,, 54 „ „ der Stadt St. Gallen „ 60 „ „ „ „ Mühlhauscn „ 2 „ 24 „ ,, „ Biel . . ^ „ 2 „ 24 Gl. 816 Kr. 12 13) Bcischuß für Ebendieselben. 8 14. von dem Stande Zürich . . Gl. 23 Kr. ^ Bern . . „ 32 „ — Glaruö Basel . . Schaffhansen „ 13 „ — „ „ „ Appenzell . „ 3 „ 30 „ der Stadt St. Gallen „ 7' „ ,, „ „ Mühlhauscn „ 2 „ " „ „ Biel . . „ 2 „ Gl. 100 Kr. — 14) Bcischuß für die fünf piemontcsischcn Studenten. 8 15. von dem Stande Zürich . . Gl. 69 Kr. — " „ „ Bern . . „ 96 „ — " „ „ Glarus . „ 9 „ " » „ Basel . . „43 „ 30 „ „ „ Schaffhauscn „ 39 „ — „ „ „ Appenzell . „ 10 „ 30 „ der Stadt St. Gallen „ 21 „ 15) Dem ungarischen Collcginm zu Dcbreczin. 8 16. . Gl. 92 Kr. — „ » " der Stadt Bern . „ 128 11 GlaruS . „ 12 Basel . „ 58 ff Schaffhauscn „ 52 'f Appenzell „ 14 ff St. Gallen „ 28 »f Mühlhansen „ 8 ff Biel . . „ 8 „ Gl. 400 Kr. - 16) Der rcformirtcn Gemeinde zu Strasburg (im Unterelsaß). 8 17. von dein Stande Zürich. . Gl. 46 Kr. - „ " " .. der Stadt Bern . . Glarus Basel . . Schaffhauscn Appenzell. St. Gallen 64 6 29 26 7 14 I, 'f " Mühlhauscn „ 4 „ ff ff 'f Biel . . „ 4 „ Gl. 20l> Kr. - 17) Den reformirten Gemeinden in Großpolcn und im polnischen Preußen. 8 18. von dem Stande Zürich . . Gl 46 Kr. ff 'f " Bern . . „ 64 „ ff ff " Glarus . „ 6 „ ff 'f kf Basel . . „ 29 ., ff ff kl Schaffhauscn „ 26 „ »f ff ff Appenzell. „ 7 . „ der Stadt St. Gallen „ f, ff kl 'l Mühlhauscn „ 4 „ ff ff kl Biel . . „ Gl. 200 Kr. - 2 Iuli 1778. tl) 18) Den rcfornürten Gemeinden Glad- und Dombach (im Hcrzogthum Berg). 8 19. von dem Stande Zürich . . Gl. 69 Kr. - „ „ „ Bern . . „ 96 „ „ „ Glarus . „ 9 „ „ „ „ Basel . . „ 4 3 „ 3» Ucbertrag: Gl. 217 Kr. 3» Uebcrtrag! Gl. 217 Kr. 3» von dem Stande Schaffhauscn „ 39 „ — „ „ Appenzell. ,, 10 „ 30 „ der Stadt St. Gallen „ 21 „ „ „ „ Mühlhauscn „ 6 „ » k, » Biel . . „ 6 „ Gl. 300 Kr. — «. Die rcformirte Gemeinde zu Libau in Kurland wendet sich an Zürich zu Händen der ix evangelischen Orte mit der Bitte, sie für Errichtung und Unterhaltung einer eigenen Capelle, also auch zu Besoldung eines reformirtcn Lehrers, entweder eine Steuer in der evangelischen Schweiz einsammeln zu lassen, oder ihr einen alljährlichen Beitrag zu verabfolgen. Auf den Antrag Zürichs (die andern Orte waren deshalb nicht instruirt, weil das Schreiben zu spät eingegangen) wird ciumüthig beschlossen, die Bittschrift durch den Abschied den Ständen mitzuthcilcn, dabei aber zu äußern, daö Begehren sei von der Art, daß es abgewiesen werden sollte. § 20. Zürich und Bern. «I. Der Gesandte von Lucern erkundigt sich, einerseits nach dem der Wittwe Schärer im Sidwald von dem Stifte St. Gallen entzogenen Tavernenrccht und anderseits nach der Bestrafung des Schulmeisters Früh von Mogclsperg und fügt bei, seine Obern stehen in der Erwartung, daß laut Artikel 76 des badischen Friedens in beiden Sachen nicht via kaeti verfahren, sondern alles bis auf gütlichen oder rechtlichen Ausspruch in ehcvorigem Stande verbleiben werde. Zürich, ohne Instruction, bemerkt, es sei bis zur Stunde in beiden Angelegenheiten nichts geschehen. § 23. Zürich, Schwhz und Zug. Die Gesandten von Zürich und Zug, deren Cantonsangchörige durch eine die Einschiffung des auf den Lauisermarkt nachzutrabenden Viehes in Brunnen betreffende Verfügung des Standes Schwhz bcnachtheiligt sind, werden durch die Erklärung der Gesandtschaft von Schwhz bestürzt, daß bei der bemerkten Verfügung, als einem Landsgcmcindebeschlusse, beharrt werden müsse, und daß man von schwhzc- rischcr Seite die Hoffnung hege, Nachbarorte oder derselben Angehörige werden sich nicht in ihre Polizei- anstaltcn mischen oder einen Vorzug vor den schwhzerischcn Landleuten ansprechen wollen, welcher nur den welschen Händlern zu Nutzen käme. Zürich und Zug vermeinen, kein Staat könne sich anmaßen, weder durch ein Landcsgcsctz, noch durch ciucn Landsgemeiudebeschluß der allgemeinen Ucbnng Schranken zu setzen, und besagter Beschluß, daß kein fremdes angekauftes Vieh zu Brunnen eingeschifft und nach Flüelen übergefahren werden solle, so lange Vieh aus dem Kanton Schwhz am Gestade sei, laufe den eidgenössischen Bünden und Verträgen zuwider, welche die Erleichterung des Handels durch ungehemmten Gebrauch der Straßen festsetzen. Würde Schwhz nicht nachgeben, so habe dieser Stand es sich selbst zuzuschreiben, wenn Zürich und Zug die Ihrigen auf alle nur mögliche Weise diesem Zwang entziehen und auf Repressalien denken. Man wünsche daher, daß die Gesandtschaft mit aller Kraft ihre Obern zur Nachgiebigkeit zu vermögen trachten werde. 8 23. Juli 1778. Zürich, Lucern, Schwhz und Glarus, als Schirmortc der Abtei St. Gallen. I Gegen alle Erwartung hat die t 777 entworfene und im Februar dieses Jahres an den Fürstabt von St. Gallen abgesandte Erklärung, betreffend Abänderungen bei der Feierlichkeit der sanctgallischen Burg- und Landrcchtsbeschwörnng, bei demselben nicht den gewünschten Erfolg gehabt, so daß die Schirmortc veranlaßt wurden, während der gegenwärtigen Tagsatzung bcrathcn zu lassen, wie der Erklärung der erforderliche Nachdruck gegeben werden könnte. Bei dieser Besprechung finden die Gesandten von Zürich und Lucern, man müsse von der fraglichen Erklärung in keinem Stücke abweichen, sie sei vielmehr als ein Ultimatum, das keine wcitcrn Unterhandlungen zulasse, anzusehen, und dies sei entweder dem Gesandten des Abtes in der Sitzung oder dem Fürstabt selbst schriftlich in angemessener, jedoch kräftiger Weise zu eröffnen. Schwhz und GlaruS können sich zu einer solchen Erklärung gegen den Fürstabt mit den beiden andern Ständen vereinigen. Der Entwurf davon wird dem Abschied einverleibt und gegen die Hoheiten der Wunsch ausgesprochen, sie möchten vor Ende des Jahres ihre Einwilligung zur AuSfcrti- gung an Zürich gelangen lassen. 25. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclegcnheitcn: Landgrafschaft Thurgau. Art. 507. Locales. Rheinthal. Art. 34. Baurechnung. 8. Jahrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stände. Baden, 1. bis 11. August 177«. lTtaatSarchi» Zürich.1 Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Orcll; Johann Heinrich Landolt. Bern. Johann Rudolf Dachselhofcr; Albrccbt Bernhard Steiger. Glarus. Caspar Schindler; Johann Leonhard Bcrnold. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Hcrrschaftsangclcgcnhcitcn und Rappcrschweil: Grafschaft Baden. Art. 117. Münzwcsen. Straßcnwesen. Art. Ii, Amtsrcchnung. " 35. Huldigung. 37. Archiv. » 47. Markensachen. » ,, Kg. Landrechtssachen ,, 74. Polizeiliches. Art. 17. Amtsrechnung. „ 44. Bedienstete. „ 48. Polizeiliches. 137. 156. 162. 166. 188. 192. Art. 205. Kirchcnsachcn. „ 213. Klöster. Locales. Weg- und Brückengelder. Unteres Freiamt. Art. 77. Fall. „ 61. Ohmgcld. Rappcrschweil. Art. 1. Werbungen. 221. 222. 237, 240, Art. 113. Straßcnwesen. „ 153. Personelles. 12 August 1778. ?>. Zahrrechnuilg der die Vogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 177K. tStaatsarchi» Zürich I Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Schinz, Statthalter. Bern. Vinccnz Bernhard Tscharner, des großen Raths. Lucern. Johann Baptist Carl Martin Pfhffcr von Altiöhofen, des kleinen Raths und alt Landvogt im Rhcinthal. U r i. Franz Joseph Laucncr, Landammann. S ch w h z. Johann Balthasar Dcttling, Statthalter. Nidwaldcn. Victor Maria Busingcr, Landsfähndrich. Zug. ClcmenS Oswald Bachmann. Glarus. Bartholomäus Marti, holländischer Generalmajor a. D. und alt Landammann. Basel. Friedrich Münch, des kleinen Raths. Frei bürg. Joseph Niklauö Gottrau, des kleinen Raths und abtretender Landvogt zu Luggarus. Solothurn. Urs Carl Felix Schwallcr, dcS jungen Raths. Schaffhausen. Johann Ulrich Schwarz, Zunftmeister. w. Weil die Erörterung über die Einschränkung der Kirchcnfreiheit von der frauenfcldischcn Tagsatzung abhängt, behalten sich cinswcilen die evangelischen Gesandtschaften die hoheitlichen Rechte und die Ausübung „reiner" Justiz, die katholischen hingegen die landfriedlichcn Rechte und freie Glaubcnsübung vor. z 1. I». Der berncrische Gesandte bringt die Frage zur Sprache, ob Schreiben an fremde Minister oder sonstige hochgestellte Personen im Namen sämmtlichcr Gesandtschaften ausgefertigt werden müssen, wenn schon bloß eine Mehrheit eingewilligt habe. Zürich erklärt bei Polizei- und Rcgicrungösachen, welche unwidersprcchlich der Mehrheit der Stimmen unterworfen seien, hätten die sich weigernden Gesandtschaften das Mehr anzuerkennen, mithin wären solche Schreiben im Namen des gcsammten ShndicatS abzufassen, auf Staatssachcn bezügliche Schreiben dagegen nur in demjenigen der zustimmenden Gesandtschaften. Bern hält dafür, daß nie im Namen der „Generalität", sondern nur in dem der Einwilligenden geschrieben werden solle, nimmt übrigens das Angehörte all rvkorenllum. Lucern steht in der Ansicht, wenn eine Sache mit Mehrheit entschieden sei, solle auch Namens des ganzen Shndicats gesprochen werden. Zug stimmt diesem bei; Nri, ohne Instruction, kann nur all imkerenllum nehmen. Schwhz wie Ob- und Nidwaldcn sind instruirt, der Mehrheit beizustimmen. Glarus meint, es seien nach bisheriger Ucbung in Staatsangelegenheiten die Schreiben bloß im Namen der einwilligenden Stände auszufertigen. Basel erklärt, daß nur, wenn es hoheitliche Rechte betreffe, die nicht zustimmenden Stände sich der Mehrheit zu unterwerfen entziehen dürfen, sei es aber einfach „um Erheiterung" einer Justizsachc zu thun, sollen die mafvra eben so wohl gelten, als wenn es sich um einen Entscheid handeln würde. Freiburg und Solothurn wünschen, daß die „Vermeidung" der conscntirenden und nicht consentirendcn Stände nur danuzumal statthaben solle, wenn es eine Polizcisachc betreffe, in Staats- und hoheitlichen Sachen aber nur die das Mehr bildenden Stände in den Schreiben zu benennen seien. Schaffhauscn äußert, in Sachen, um derentwillen Beschlüsse schnell gefaßt werden müssen, soll die Mehrheit gelten, hingegen nicht bei Geschäften, die durch den Abschied gegangen, und in welchen die Hoheiten bereits Dispositionen getroffen. 8 1. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegcnheiten: Vier cnnetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 1«Z. Landrcchtssachen. Art. 23. Landrechtssachcn. August 1778. 13 Art. 210. Beamte. ,, 231. Polizeiliches. „ 302. Justizsachcn. Lauis und Mcndris. Art. 181. Münzwcsen. Lauis. Art. 305. Zustizsachen. „ 310. „ „ 33K. Straßenwesen. Pt e n d r i s. Art. 454. Zollsachen. Art. 387. Locales. „ 388. „ I«. Jahrrechnung der die Vogteicn Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1778. ^Staatsarchiv Zürich.! Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Lauis. Man sehe: Vier ennetbirgischc Vogtcien überhaupt. Art. 1. Landvögte. Art. 158. Kirchensachen. Luggarus und Mainthal. Art. 483. Justizsachen. Art. 507. Münzwcsen. Art. 526. Personelles. Art. 533. Luggarus. Beamte. Art. 581. Polizeiliches. Art. 657. Locales. u 551. Markensachen. „ 610. Zollsachen. „ 653. „ 562. Gemeindssachcn. ,, 656. Locales. ,, 677. Personelles. » 572. Abzug. Art. 681. Mainthal. Landvögte. Art. 637. Brücken und Straßenwesen. Art. 714. Kirchensache 11. Jahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Revier regierenden Ständei Bellcnz, im September 1778. ^Archiv Nidwalden.! Gesandte: U ri. Franz Joseph Rcglin, Landsfnrsprcch. Schwhz. Joseph Dominik Jutz, Richter. Nidwalden. Caspar Joseph Dennicr, des Raths. Man sehe die Vogtcien Bellenz, Bollcnz und Revier Art. 1 bis 13. 12. Jahrrechnung der die Bogtei Uznach regierenden Stände. Uz nach, 16. bis 1!). Januar 1776. INrchiv Glaru« I Gesandte: Schwhz. Sebastian Anton Kamcr, Landöfiirsprech; Joseph Martin Jgnaz Ulrich, des Raths und Landvogt zu Uznach. Glarus. Johann Rudolf Stähclin, des Raths und alt Landvogt zu Uznach und Gastcr; Caspar Joseph Häuser, des Raths, gewesener und regierender Landvogt zu Gastcr. Man sehe Vogtei Uznach Art. 14 bis 17. 14 Januar 1779. 1.5. Jahrrechlttmg der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1779. lArchi« («ilaru« ! Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrcchnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gaster Art. l» und tt. I Geineineidgenösstsche Tagsatzung. Fraucnseld, 5. bis W. Juli 1779. ITtaatSarchiv Zürich l Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Landolt, Bürgermeister; Johann Heinrich Schinz, Statthalter. Bern. Friedrich Sinner, Schultheiß; Franz Ludwig Lerbcr, deö täglichen Raths. Luccrn. Joseph Irenaus Ainrhyn, Statthalter; Johaun Baptist Carl Marlin Bernhard Fclsr Pfyffcr voil Altishofen, des kleinen Raths. Uri. Franz Joseph Laucncr, Landammann; Joseph Stephan Jauch, alt Landammann. Schwhz. Michael Anton Schorno, Laudammann; Joseph Victor Laurenz Hcdlingcr, alt Laudammann. Obwaldcn. Joseph Jgnaz Stockmann, Landammanu und alt Landvogt zu Lauiö; Johann Melchior Bücher, alt Laudammann und alt Landvogt zu Sargans. Zug. Franz Michael Müller, Statthalter und Landsfähndrich; Franz Joseph Blattmann, des Raths und alt Landvogt im Thurgau. Glarus. Johann Leonhard Bcrnold, Landammann; Johann Heinrich Tschudi, Landsstatthaltcr. Basel. David Mitz, Bürgermeister; Andreas Burtorf, deö kleinen Raths. Fr ei bürg. Franz Roman Wcrro, Schultheiß; Claudius Joseph Odct, des kleinen Raths. Solothurn. Johaun Carl Stephan Gluß, Schultheiß; Urö Victor Balthasar Wallicr, Stadtvcuncr. Schaffhausen. Franz Anöhclm von Meyenburg, Bürgermeister; Johann Heinrich Keller, Statthalter. Jnnerrhoden. Joseph Anton Broger, Statthalter. Außcrrhodcu. Laurenz Wetter, Landammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, des geheimen Raths und Landshofmcistcr. Stadt St. Gallen. Julius Hieronymus Zollikofer von Münklingen, Scckclmcistcr. Biel. David Walker, Bürgermeister. Geinei »eidgenössische Geschäfte. »». Die eidgenössische Begrüßung findet statt. 8 1. I». Der französische Botschafter läßt durch den Geschäftsträger Bacher ein vom 18. Juni, aus Paris datirteS Begrüßungsschreiben überreichen, worin er sagt: »1'ai saisi av«« «mprassement, Uaxnilniuö8 8«i^n«ur8, tnutes I«8 occasivn« yui 8« «ont pr«8entö«8, dv fair« r«mar«zu«r au et st 8«n ministstr« I'avantax« indni d«8 diett«8 Nu eorp« delvötiqu«, dont 1« but a toujour.8 «t« «I« eonpürer av«« 1a pln8 xrand« «flioacit« st tnut e« qui pouvoit e»n8olid«r d un« maniör« insbranladlv, la tranquillitö, la pr»8pörit« «t I« 1>unl>«ur, di^n«8 d'«nvi«, dont jouit Vsttr« illnstr« Ii«pubii«iue.« Die Tagsatzung erwiedert dieses Schreiben. 8 2. Das Complimcntschreibcn deö Fürstbischofs von Basel wird vorgelesen und beantwortet, jedoch auf sein Gesuch, in den französischen Bund miteingeschlossen zu werden, nicht eingetreten, weil die Gesandt- Juli 1779, 15 schaftcu deshalb nicht instruirt sind, auch solches über die Competenz der Versammlung geht. 8 3. «I. „Das für die Ehre und das Ansehen des helvetischen Freistaates äußerst wichtige Geschäft" der Verbesserung des biöanhin sowohl von der französischen Botschaft, als gegen dieselbe beobachteten Ecremoniels ist von den geheimen Räthcn zu Zürich, Bern und Luccrn vorberathcn und den Ständen mit Bezug auf das Ccrcmonicl bei Legitimations- und andern (Konferenzen ein Memorial sammt einem dicöfälligen Schreiben an den Botschafter zugesandt und zur Besprechung auf die gegenwärtige Tagsatzung verlegt worden. Zürich macht auf „das Beschwerliche und Anstößige" in dem bisherigen Ccremonicl aufmerksam und beweist, daß durch den Vorschlag die Würde und die Ehre der Eidgenossenschaft behauptet werde, weßhalb es auf Abscndnng der Denkschrift an den französischen Botschafter und ans den Fall der Nichtübcreinkunft darauf anträgt, die gemcineidgcnössischc Vorbcrathung auf die erste außerordentliche Tagsatzung zu verlegen. Bern ist zu einer solchen Ertraconfcrcnz bevollmächtigt, desgleichen Lucern, welches das Vorgeschlagene ebenfalls als eine angemessene Basis für die Unterhandlung mit dem französischen Hofe anschaut. AuS den Instructionen der übrigen Gesandtschaften geht hervor, daß von Seite einiger Stände der Entwurf der drei geheimen Räthe nur auf den Fall der Einmüthigkeit Genehmigung erhalten werde, und daß die Mehrheit den Vorschlag allzu bedenklich und von dem bisherigen Pfade zu sehr abweichend findet. Ferner hält Glarus dafür, man sollte bei dem bevorstehenden LcgitimationSacte des neuen Botschafters das bisherige Eeremonicl beobachten und ans dessen Abänderung erst dann Bedacht nehmen, wann die wichtigen Unterhandlungen mit Frankreich abgeschlossen seien. Frciburg kann aus vielfältigen Gründen auf den Entwurf nicht eintreten. Da ungeachtet aller angewandten Bemühungen kein VcrcinigungSpunkt gefunden werden tonnte, so empfiehlt man diesen Gegenstand dem ferner« Nachdenken sämmtlichcr Orte, um bei Anlaß der vcrmuthlich des Privilegicngcschäftcö halben bevorstehenden Vorkonferenz denselben in nähere Berathung ziehen zu können. H 4. Obschon die Instructionen wegen versuchter Milizziehuug (Aushebung) eines schweizerischen Handlungöbedieutcn zu Cettc in Langucdoc gleichlautend sind, so werden, weil keine neuen Zumuthnngcn mehr erfolgten, weitere Vorstellungen an den französischen Botschafter aufgegeben, um so mehr, als die bevorstehende Konferenz wegen der schweizerischen Vorrechte den schicklichsten Anlaß an die Hand gibt, die Schweizer gegen Bceinträchtignng ihrer Personalfrcihcitcn sicher zu stellen. 8 5. t. Das von Zürich vorgelegte Memorial, worin achtundzwanzig zu Bordeaux angesessene Schweizer, von denen stchs dem Fürstenthum Neuenburg, fünf dein Eantou Bern, fünf Genf u. s. f. angehören-, sich über neuerliche Eingriffe von Seite dortiger Regierung in ihre Personalvorrcchte beschweren, wird dem Abschied bcigcrückt, um bei Anlaß der oben erwähnten Konferenz davon Gebrauch zu macheu. k 6. Zwei Denkschriften betreffend die schweizerischen Vorrechte irr Frankreich, die eine die Forderungen, die andere die Beweisgründe enthaltend, welche bei einigen Ständen verschiedene Bcdcnklichkciten erregt hatten, kommen zur Verathung. Lueern, Zug und Frciburg hatten schon vorher von dem Vororte begehrt, es möchten in diesen Denkschriften sämmtliche Stellen weggelassen werden, die das Droit ck'^ukaiiu-., die 'l'raite 5'oraino und das Erbrecht berühren, welchem Wunsche dann auch laut eröffneten Instructionen alle andern Stände und zugewandten Orte beitreten. Hierauf wird von Glarus mit Bezug auf das erste Memoire Folgendes geäußert: 1 ) Es möchte in oem Artikel der zollfreien Einfuhr die Aufzählung der in der Schweiz aus inländischen Eizeugnipen fabricirtcn Maaren vervollständigt, 2) der Zoll von fremden Waarcn statt auf die Hälfte auf einen billigen, den ältcrn Tractatcn und Tarifen angemessenen Fuß bestimmt und 3) die Stelle weggelassen werden, die eine Unterwerfung der nach Frankreich handelnden Schweizer in die Willkür der zu Juli 1779. Lyon angesessenen schweizerischen Kauflcutc enthalte. Diese drei Wünsche werden an eine aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Lueern, Schwhz, Glarus, Basel, Freiburg, Schaffhausen und dem Ehrengesandten von Außerrhoden bestehende Comuüssion gewiesen, welche den ersten Punkt für begründet hält und des zwcitcil in der Denkschrift als eines besonder» Wunsches von Glarus erwähnen will. Mit Bezug auf den dritten zeigt es sich, daß er auf einem Mißverständnisse beruhe. Man verfügt einhellig, durch den Stand Zürich im Namen der Eidgenossenschaft beide nun berichtigten Denkschriften ausfertigen und mit möglichster Beschleunigung an den gegenwärtig in Paris sich befindenden Botschafter absenden zu lassen, von welcher Verfügung unter Mitteilung dieser und der übrigen auf daö französische Geschäft bezüglichen Abschicdsartikcl der Republik Wallis Kcuutuiß gegeben werden soll. Wegen der eidgenössischen Ertra- conferenz, die der von einer Gesandtschaft geäußerten Ansicht nach der Verhandlung mit dem Botschafter vorhergehen soll, will man vorerst gewärtigen, welche Antwort von dem französischen Ministerium auf die Denkschriften eingehen werde. 8 7. I». Basel sucht darum an, daß man das fremde Gesindel, welches seit dein letzten Frieden und der darauf erfolgten vielfachen Abdankungen in die Eidgenossenschaft eindringe, möglichst abhalten möchte, und Schaffhausen äußert den Wunsch, mau sollte aus den gemeinen Herrschaften kein solches Volk den Grcnzorten zusenden, sondern die deshalb in frühern Abschieden sich befindenden Verordnungen beobachten. Die übrigen Gesandtschaften, nicht instruirt, erachten für angemessen, jedem Ort die 1769 und 1770 erlassenen diesfälligcn Verfügungen zu genauer Erfüllung bestens zu empfehlen. 8 8. i. Freiburg eröffnet instructionsgcmäß sein Befremden, daß durch den Residenten von Nagel das einen Missethätcr betreffende Ncquisttorial an den Vorort zu Händen der Eidgenossenschaft erlassen wordeil sei und nicht, wie von der französischen Gesandtschqft, an jeden einzelnen Stand, indem man besondere Gründe haben könnte, die verlangte Stellung abzuschlagen oder zuzusagen. Man nimint aus Mangel an Instructionen die Sache all relaronllum und überläßt Freiburg, sich an den Residenten selbst zu wenden oder nach Gutbefindcn andere Maßregeln zu treffen. 8 9. It. Von Frciburg erfolgt die Anzeige, daß der Ritter Grisct wegen seiner mißlichen Leibesumständc die Streitigkeit mit den Maltesern deutscher Zunge fcrncrs nicht zu betreiben gedenke. Es erachtet indeß für nothwcndig, an Sc. Eminenz, den Großmeister zu Malta, eine Verwahrung abgehen zu lassen, indem das Antwortschreiben desscben glauben machen wolle, Grisct habe daö kaiserliche Tribunal anerkannt, wovon sich jedoch durch Acten das Gegen- theil beweisen lasse, welche Verwahrung auch dazu dienen soll, die übrigen eidgenössischen Ordensritter bei ihren Ansprüchen zu schützen. Sämmtliche Gesandte Pflichten dem Antrag zu Absendung bei. 8 10- xillörtischc Geschäfte. I. Wegen Einschränkung der Kirchcnimmunitätcn sind die Instructionen gleichlautend wie seit einigen Jahren; nur Bern wünscht wieder, man möchte es dcßhalb bei dem Landfrieden bewenden lassen, behält sich übrigens mit den evangelischen Orten die landfriedlichen und landesherrlichen Rechte und die ungehinderte Ausübung der Justiz feierlich vor, welch' crstcrc Rechte und freie Religionsausübung sich die katholischen Stände ebenfalls nachdrncksamst ausbcdingcn. 8 ll. «». Zürich äußert, daß seine Obern in Folge des im letzten Jahre an sie wegen des Schifffahrtöstrcitcö mit Schwhz erlassenen Adhortatoriums nichts versäumt haben, was zu einem endlichen und allseitig befriedigenden Ausgange dieses Geschäftes führen möchte, doch sei es bedauerlich für Zürich gewesen, durch eine im März vom Stande Schwhz erhaltene Zuschrift zu vernehmen, man beharre daselbst auf den frühem Zumnthungcn; auch habe Zürich kürzlich, als die neutralen Stände die beiden streitenden Thcilc aufgefordert, ihre Anstände bei der nächsten Juli 1779. 17 eidgenössischen Zusammenkunft durch die gewesenen Mediatoren beseitigen zu lassen, dieses Ansinnen nicht von der Hand gewiesen. — Schwyz bemerkt, sein Stand habe, um seine friedfertigen Gesinnungen zu bcthätigen, etliche äußerst nöthigc Erklärungen von Zürich verlangt, dieselben jedoch nicht erhalten und darauf an die neutralen Stände daö Ansuchen gestellt, über den ungleich verstandenen Bundesartikel wegen der Obmannöwahl einen Eutscheid crthcilcu zu wollen. Auch Schwyz habe das Vorstcllungsschrcibcn der neutralen Stände vorn 19. Juni empfangen, weil aber die Instruction mit Bezug auf die Obmannswahl schon ausgefertigt gewesen sei, müsse man jenen Entscheid um so eher gewärtigen, als solcher nicht bloß in dem quästionirlichen Geschäft, sondern auch für andere entstehende Streitigkeiten zwischen den Ständen nützlich sein werde. — Zürich fügt nachträglich bei, es sei hinsichtlich der Obmannswahl ohne Instruction. Die Gesandten der neutralen Orte bcfrcucn sich über Zürichs Entschluß, die angefangene Mediation von neuem wirken zu lassen und fordern die Gesandtschaft von Schwyz auf, bei ihrer Rückkunft kräftigst in gleichem Sinne sich zu verwenden. 8 12. ». Außcrrhoden stellt wieder vor, daß seine Standcsvcrfassung incht erlaube, bezüglich auf den Wcggcldzwist weder Mediatoren noch Schiedrichtcr auszuwählen, und die Abtei St. Gallen erklärt durch ihre Gesandtschaft, sie wolle in Folge dessen diese Angelegenheit durch den ihl angewiesenen Richter, die IV Schirmorte, rechtlich austragen lassen. In Abstand der Gesandtschaften beider Orte, sowie auch derjenigen von Jnnerrhodcn, faßt die Tagsatzung den einmüthigen Beschluß, sowohl Außcrrhoden als dem Fürstabt von St. Gallen in Zuschriften den Rath zu erthcilcn, nochmals eine gütliche Bereinigung zu versuchen. Hicvon wird nach Wiedereintritt der Gesandtschaften ihnen Kcnntniß gegeben und dieselben gebeten, hiefür eifrigst bei ihren Principalen mitzuwirken. Von beiden Gesandtschaften wird dies verheißen und von Außcrrhoden instructionögcmäß noch das Ansuchen beigefügt, die neutralen Stände uiochten St. Gallen vermögen, bis zu Austrag der Sachen mit dem Bezüge des WeggcldcS innc zu halten, z ig. «>. Laut eröffneten Instructionen ist die im letzten Jahre den Hoheiten vorgeschlagene Bestimmung über die Weggcldcr von den Ständen Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Untcrwaldcn, Freiburg, Schaffhausen und Appenzell Jnnerrhodcn angenommen worden. Außcrrhoden kann diesmal nicht Hand bieten, etwas festzusetzen, obwohl es die Weggeldfordcrung für bundcswidrig ansieht; dagegen finden Schwyz und Zug, Weggcldcr können auf Hauptstraßen, deren Bau den Uutcrthancn auferlegt ist, wohl auf einen bestimmten Termin bewilligt werden. GlaruS glaubt, daß Weggcldcr zeitweilig gestattet werden dürfen, aber von Fremden keine höhcrn als von Einheimischen zu fordern seien. Basel eröffnet, daö dort bestehende geringe eggeld sei kein eigentliches Weggeld und setzt umständlich auseinander, wie seine unbedeutenden Zölle >n keinem Verhältnisse zu den kostbaren Straßen stehen. Solothurn sagt, in seinen Landen cristirc gleicher s kcul eigentliches Weggeld und wenn ein allgemeines System zu Stande käme, werde eö sich dcm- k en nicht entziehen. Die Tagsatzung gibt die Hoffnung nicht auf, diejenigen Stände, welche gegenwärtig zu einer gemeinsamen Regel nicht Hand geboten, bald mit der Mehrheit vereinigt zu sehen. Schließlich nmgt Zürich in Anregung, wenn eine solche Regel der Weggcldcr halben von allgemeinem Nutzen sein ' f's ? f'k auch auf die zugewandten Orte Bezug haben, worauf beschlossen wird, diesen Abschicd- arti c esagten Orten vollständig mitzuthcilen, um sie in den Stand zu setzen, deßhalb auf die nächste Tagsatzung instruircn zu können. 8 14. vmörtische Geschäfte, p. Glarus hält dafür, Kosten bei Extraconfercnzen, welchen der Landschrciber im Thurgau beizuwohnen hat, sollen allein den viu Orten verrechnet werden, äußert aber den Wunsch, daß sie von nun an in 3 18 Juli 1779. acht gleiche Thcile verthcilt und ihm nicht der siebente besonders angerechnet werde, weil solches die gemein- herrschaftliche Rechnung nicht berühre. § 26. q. Die glarncrischc Gesandtschaft läßt ein Schreiben ihrer Obern betreffend das Privilegiengeschäft der schweizerischen Kaufleute in Frankreich verlesen; man nimmt dasselbe in den Abschied in der Meinung, weil die Gesandtschaften einiger Stände schon abgereist sind, vermöge es den in der allgemeinen Session gefaßten Beschluß nicht zu ändern. 8 44. Man sche auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclegenhciten: Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt. Art. 2. Landvögtc. Art. 18. Polizeiliches. Art. St. Kirchensachen. „ t5. Polizeiliches. „ 27. Justizsachcn. „ 57. Landgrafschaft Thurgau. Art. t7. Amtsrcchnung. Art. 187. Polizeiliches. Art. 327. Maße und Gewichte. „ 37. „ „ 213. Judicatur-u. Competenzzwistc. „ 343. Straßenwcsen. „ 78. Huldigung. „ 223. „ „ ,, „ 357. „ 84. Markcnsachen. „ 228. ,, „ „ „ 334. 11 „ 8!>. „ „ 273. Justizsachcn. „ 387. „ 33. „ „ 232. Salzsachen. ., 430. Stifte und Klöster. 37. „ „ 304. Fall und Laß. „ 438. k/ 128. Landrechtssachen. „ 310. Münzwcsen. „ 502. Localcs. » 160. Abzug. „ 313. „ „ 505. ,, Rheinthal. Art. t4. Amtsrcchnung. Art. 127. Salzsachcn. Art. 163. Wcggclder und Zollsachen. „ 53. Markcnsachen. ,, 134. Münzwcsen. Art. 182. Kirchcnsachcn. „ 33. Justizsachcn. „ 143. Rhein. „ 210. Localcs. ,, 122. Zehntensachen. „ 155. Weggelder und Zollsachen. „ 212. ,, Grafschaft Sargans. Art. t. Beeidigung von Beamten. Art. 76. Münzwesen. Art. 1t8. Wcggclder. ,, 14. Amtsrechnung. „ 87. Straßenwcsen. „ 125. Schifffahrtsordnung. Oberes Frciamt. Art. 1. Beeidigung von Beamten. Art. 40. Markensachen. Art. 122. Münzwcsen. „ 13. Unterbeamte. „ 80. Judicatur- u. Competenzzwistc. „ 133. Straßenwcsen. » 18. Amtsrcchnung. 13. Konferenzen der katholischen Gesandtschaften während der gemcineidgcnössischen Tagsatzung im Juli 1779. tArchiv Nidwaldcn.t !». Lucern legt das Complimcntschrciben des Fürstbischofs von Basel vor, worin nicht allein der Mitcinschluß in den französischen Bund, sondern auch das Geschäft der Leibgarde wieder in Anregung gebracht ist. Die Begrüßung wird crwicdert und hillsichtlich der beiden angeregten Punkte die Versicherung beigefügt, man werde bei nächster Gelegenheit nachdrücklich die Sache betreiben. Kl. I». Allseitig wird das Verlangen geäußert, es möchte in dem Kirchcnimmunitätsgcschäft eine Einmüthigkeit erzielt werden; unerhältlichen Falls wollen die katholischen Orte die freie Rcligionsübung, auch die landfricdmäßigcn Rechte sich bcstcuö vorbehalten. H 2. «?. Luccrn meldet, das vor einem Jahre an Herrn von Salis von Samaden Projcctirtc Schreiben sei nicht ausgefertigt worden, weil Frciburg nicht beigestimmt und die Erklärungen einiger anderer Orte bisanhin ausgeblieben seien. Freiburg bemerkt, es sei diesfalls mit keiner Instruction verschen und müsse lediglich bei seinen frühem Acußcrungcn verbleiben. Auch mehrere andere Stände, in Juli 1779. ber Beglaubigung, das Schreiben sei abgegangen, sind ohne Instruction, wollen aber auf den Fall der Einmüthigkcit jetzt hiczu einwilligen. 8 3. «I. Auf Verlangen von Uri und Schwyz bleiben die Dispcn- sationstaxcn ebenfalls in dem Abschiede. 8 4. v. Desgleichen das Restitutionsgeschäft auf den Wunsch von Zug. z 5. t. Frciburg eröffnet, seine Obern seien zufolge der mit dem Vororte Luccrn gepflogenen Korrespondenz in Erwartung gestanden, sämmtlichc katholische Gesandtschaften instruirt zu finden, um sich Uber das Droit «I'^ubaino, die Draite 1'uraiiio uud das Succcssiousrccht zu bcrathcn, damit, wenn die evangelischen Stände mit den katholischen deshalb confcrircn wollten, man von letzterer Seite Ein System befolgen könnte, und fügt bei, ob bei solchem Anlaß man sich nicht lediglich an den Bund von 17 l5, auf welchen sich der Genuß dieser drei Rechte gründe, halten solle, oder ob, wenn von evangelischer Seite nichts weiteres an die katholischen Stände gelangen thäte, cö nicht das vorthcilhaftestc wäre, bei dem 19. Artikel des Bundes von 1777 zu verbleiben. Weil die übrigen Gesandtschaften nicht instruirt waren, so wird Frciburg seine Sorgfalt verdankt und dieser Antrag a Gesandte: Die Gleichen wie auf der Iahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gaster Art. 12 bis IS. 25. Mediationshandlnng. Baden, 9. bis 16. April 1780. IStaatSarchiv Zürich 1 Mediatoren: Bern. David Salomon von Wattenwyl, alt Seckclmeistcr in deutschen Landen. April 1780. 23 Lucern. Walter Ludwig Lconz Amrhyn, Schultheiß. Uri. Carl Alphons Bcßlcr von Wattingcn, alt Landammann. Basel. Johannes Dcbari, Bürgermeister. Nach Prüfung der 1776 entworfenen MediationSartikcl und der in jenem Jahre von Schwyz begehrten Erläuterungen, sowie nach Anhörung der Vorträge und Vorstellungen der zürcherischen und schwhzcrischcn Abgeordneten entwerfen die Mediatoren folgende Ausgleichung: Wegen des Transitgutes soll es bei dem Mcdiationsentwurfc von 1776 verbleiben, mit Ausnahme von lit. e, welche dahin abgeändert werden soll, daß alle Landesproductc dcö Standes Schwyz von dessen Angehörigen frei ausgeführt werden können. Mit Bezug auf die Obcrhcrrlichkcit auf dem untern Zürichscc wird festgesetzt, daß, wenn längs des See- gestades und bis in die Mitte dcö Sees hinaus von schwhzcrischcn Landleutcn oder Angehörigen strafbare Handlungen verübt würden, solche vom Stande Schwyz zu ahnden seien, würden aber schwyzerische Angehörige gegen zürcherische oder Fremde und umgekehrt zürcherische Angehörige oder Fremde gegen schwyzerische verflochten sein, so soll, wenn ein Schwhzcr Kläger ist, er sein Recht hinter dem zürcherischen Richter, und umgekehrt der klagende Zürcher oder Fremde daö seinigc bei dem schwyzcrischcn Richter zu suchen haben. In dem Frauen- oder Pfcffikcrwinkel sollen dem Gotteshaus Einsiedel», als einem Drittmann, die ihm zugehörigen Rechte unangetastet verbleiben, wie solches auch der Stand Zürich in seinem Schreiben vom 10. April 1777 an die neutralen Stände erklärt hat. 2<». Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, 27. Mai bis 1. Zum 1780. l<5antonSarchiv Hr. Gallen.1 Gesandte: Schwyz. Pius Geiger, Landsfürsprcch; Joseph Martin Jgnaz Ulrich; Joseph Dominik Jütz, Richter und Landvogt zu Gaster. Glaruö. Melchior Steinmann; Joseph Anton Tschudi, des Raths und Landvogt zu Uznach; Caspar Joseph Häuser. Man sehe Vogtei Uznach Art. L2 bis L8. 27. Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Juni 1780. l<5antonSarchiv Tt. Gallen.Z Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gasler Art. 1K und 17 28. Außerordentliche geineineidgenöfsische Conferenz. Baden, 28. Mai bis 6. Juni 1780. ITtaatSarchiv Zürich.I Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Orcll, Bürgermeister; Johann Heinrich Ott, Statthalter. Bern. Niclaus Friedrich Steiger, Scckelmcister in deutschen Landen; David Salomon von Wattenwyl. 24 Mai bis Juni 1780. Lucern. Walter Ludwig Leon; Amrhhn; Joseph Ludwig Casimir Krus, des kleinen Raths. Uri. Joseph Anton Müller, alt Landammann; Carl Franz Schund, alt Landammann. Schwyz. Michael Anton Schorns, Landammann; Alois Weber, alt Landammann. Obwalden. Johann Nikodemus von Flüe, Ritter und Landammann. Nidwalden. Franz Anton Würsch, Landammann. Zug. Lcodegar Kolin, Pannerhcrr; Franz Joseph Blattmann, des Raths und alt Landvogt im Thurgau. Glaruö. Johann Leonhard Bernold, Landammann; Johann Heinrich Tschndi, Landsstatthaltcr. Basel. Johannes Debari; Friedrich Münch, des kleinen Raths. Fr ei bürg. Franz Roman Werro, Schultheiß; Claudius Joseph Odct, des kleinen Raths. Solothurn. Johann Carl Stephan Glutz, Schultheiß; Urs Victor Balthasar Wallier, Stadtvenner. Schaffhausen. David Mcher, Bürgermeister; Johann Heinrich Keller, Statthalter. Jnncrrhodcn. Joseph Anton Broger, Statthalter; Carl Franz Bischofbcrgcr, Landshauptmann. Außerrhoden. Laurenz Wetter, Landammann; Johann Jakob Zuberbühler, Seckel- meistcr. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, des geheimen Raths und Landshofmeister. Stadt St. Gallen. Julius Hieronymus Zollikofer von Altenklingen, Seckelmeister; Heinrich Riz, Seckelmeister. Biel. David Walker, Bürgermeister. «. Die eidgenössische Begrüßung findet statt. H 1. I». Die Republik Wallis entschuldigt ihr Nichterscheinen dadurch, daß auf diese Zeit die dortige Maicnrathsversammlung falle. 8 2. «. Hierauf schreitet man zu dem Hauptgegenstande der Conferenz, der Bcrathung über die Privilegien der Schweizer in Frankreich. Nachdem man über alles weitläufig eingetreten war, findet man gut, durch die Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern, Uri, Basel, Freiburg, Schaafhausen und die Ehrengesandtcn von Außcrrhodcn und Stadt St. Gallen eine gemeinsame Instruction für die Verhandlungen in Solothurn entwerfen zu lassen, welches Project man der besagten Kommission mit Dank abnimmt und den Hoheiten zur Genehmigung durch den Abschied hinterbringt, um, wenn einmal die Negotiationöconfcrenz ausgeschrieben sein wird, bei Abfassung der Instruction in jedem Stande darauf Rücksicht nehmen zu können. § 3. «I. Ein zweiter Vcrhandlungsgegenstand der Konferenz ist eine nähere Bestimmung über das Droit «l'.Volmioo, die iraitv roraine und das Successionsrecht, welche durch den Artikel XIX des Bündnisses von 1777 ebenfalls einer besondern Unterhandlung mit der französischen Ambassadc aufbehalten ist. Hiebci waltete die Absicht vor, die katholischen mit den evangelischen Orten zu gemeinsamem Genuß der hiebei zu erzielenden Vorthcilc zu vereinigen, und es ist darüber schon 1778 den katholischen Orten von den evangelischen ein Entwurf zu einem gemeinsamen Vcrkommniß vertraulich mitgctheilt worden. Weil indessen die katholischen Gesandten wie aus einem Munde instruktionsgemäß sich erklären, daß sie bei dem zwischen der Krone Frankreich und ihren Ständen bestehenden und in dem Bündnisse von 1777 erwähnten „Arrangement" und der darauf sich gründenden bisherigen Uebung verbleiben wollen, mithin für einmal in nichts weiteres sich einlassen können, so wird einfach im Abschiede der Wunsch ausgesprochen, man möchte über diesen Gegenstand auf der Conferenz in Solothurn allseitig instruirt erscheinen. § 4. v. Bern hatte beliebt, über die Aufnahme des Bisthumö Basel, des Fürstcnthums Neuenburg und der Republik Genf (welche drei Staaten durch besondere Tractate bereits die Privilegien der Schweizer in Frankreich genießen) in den mit der Krone Frankreich geschlossenen Bund zu instruiren. Zürich eröffnet, daß es schon bei Anlaß der Bundesnegotiation an den Tag gelegt habe, wie ihm diese Aufnahme angenehm sei; auch evangelisch Glaruö, Schaffhauscn, Außcrrhodcn und Stadt St. Gallen sind zu entsprechen geneigt, ebenso Basel, das auch den einen oder den andern dieser drei Staaten allein aufnehmen könnte, wenn die sammethafte Annahme nicht stattfinden sollte. Lucern Juni 1780. 25 stimmt gleichfalls zu, in der Meinung, daß diese drei Staaten hicdurch zu keincu Zeiten in der Tagsatzung weder Sitz noch Stimme erlangen sollen. Schwhz will sie gleichfalls aufnehmen, mit der feierlichen Verwahrung jedoch, mittelst dieser Zulassung weder gegen Frankreich noch gegen die „ Jmpetranten" irgend eine Pflicht oder Beschwerde übernehmen zn wollen. Solothurn und Biel sind geneigt zu entsprechen, doch unter Restrietionen; der Fürstabt von St. Gallen, insofern keine Bedenken bei andern Ständen obwalten; Zug, wenn alle Orte einwilligen. Uri, Ob- und Nidwaldcn und Jnnerrhodcn verbleiben bei ihren frühcrn Erklärungen, zufolge deren nur die in dem Bunde von 1663 inbegriffen gewesenen Orte in das Bündniß aufgenommen werden sollen. Frciburg, ohne Instruktion, will seine schon in vorigen Abschieden weitläufig euthalteneu Bedenke» nicht wiederholen. Der Gesandte von katholisch Glarus endlich ist zu Hinterbringung des Angehörten beauftragt. 8 5. t. Zürich erinnert, daß der Artikel n 7. December 1771 beizufügenden Anhanges verlesen, welcher Entwurf das seit Errichtung dieses Ver- kommnifseS den Schweizern in Frankreich streitig gemachte Successionsrecht zu Erbschaften von französischen Unterthancn, entweder allein oder mit französischen Erben, deutlich bestimmen soll. Sämmtliche Gesandte verdanken dieses Projcct, doch wünscht Zürich, weil bekanntermaßen öfters Schweizer in den Kolonien ihr Glück machen, mithin beträchtliche Erbschaften in die Schweiz fallen können, in dem Entwürfe den Worten »ltan« touü Ik5 etat« ll«z ta (iaminatilin llu Nc>^« beigesetzt zu sehen »tant en Luiaps qu'aux lleux Inckes«. Nebcr den Modus, wie diese Verbesserung des Vcrkommnisses einzuleiten sei, wird einmüthig den Hoheiten beliebt, den Entwurf mit obigem Zusätze den Gesandten nach Solothurn als Instruction mitzugeben, und durch sie denselben dem Botschafter überreichen zu lassen. »I. Gemeineidgenössische Tagsntzung. Fraucnfeld, 3. bis 24. Juli 1780. )Dtaat«arcl>iv Zürich.) Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Orcll; Johann Heinrich Ott. Bern. Johann Rudolf Dachscl- hofcr, Seckclmcister; Albrccht von Mülincn, Venner. Lucern. Walter Ludwig Leonz Amrhyn; Joseph Ludwig Casimir Kruö. U r i. Joseph Stephan Jauch, alt Landammauu; Joseph Auton Müller. Sch w hz- Michael Anton Schorns; Alois Weber. Obwaldcn. Johann Nikodemus von Flüc; Franz Peter Stock- mann, Landshauptmann. Zug. Franz Clemens Xaver Weber, Ammann; Johann Jakob Andermatt, Ammann. GlaruS. Johann Leonhard Bcrnold; Johann Heinrich Tschudi. Basel. Daniel Mitz, Bürgermeister; Andreas Buxtorf, des kleinen Raths. Frei bürg. Joseph Maillardoz, des kleinen Raths; Anton Procop von Ligcrz, Seckclmcister. Solothurn. Heinrich Daniel Gibeli, des alten Raths; Franz Philipp Jgnaz Glutz von Blotzheim, des alten Raths. Schaffhausen. David Mcher; Johann Heinrich Keller. Jnnerrhoden. Joseph Anton Brogcr. Anßerrhoden. Laurenz Wetter. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller. Stadt St. Gallen. Julius Hieronymus Zollikofet von Münklingen. Gcmeineidgenössischc Geschäfte. ». Die eidgenössische Begrüßung findet statt. 8 1- I». Der GcsandtschastSsecrctair Picamilh de Casenave überreicht das aus Solothurn, vom 29. Juni datirtc Complimcntschrciben des französischen Botschafters, worin man liest: »Stixes pki'suackes, älaznitiques Sei^neurs, l)ii'i> n'e«t Point de Suuverain de Votrö ttnnsedöration qui prenne un interüt plus sinesre que 8» Nafeste au bunlieur et ä la pi».>iperite Juli 178». 27 vos i.. i,. Ltuts.« Die Tagsatzung crwiedert dasselbe. 8 2. «. Das Begrüßungsschreiben des Fürstbischofs von Basel wird vorgelesen und beantwortet. 8 3. «I. Die Stadt Biel entschuldigt sich wegen ihres diesmaligen Ausbleibens und bittet um Mitthcilung des Abschiedes. 8 4. « . In der Discussion über das gegen den französischen Botschafter zu beobachtende Cercmoniel geben sich so verschiedene Ansichten kund, daß man trotz aller Bemühungen sich nicht vereinigen kann. Zudem darf die Gesandtschaft von Bern nur anhören, weil ihr Stand wegen Kürze der Zeit nicht mehr zu instruiren im Falle war. Man überläßt daher diesen Gegenstand dem fernern Nachdenken sämmtlicher Orte, mit dem Wunsche, daß auf der bevorstehenden LegitimationSeonfcrcnz hierüber eingetreten werden möchte. Zugleich wird gefunden, es dürfte bei Anlaß der Beantwortung der Einladung des Botschafters zu der fraglichen Confcrcnz am ehesten gegen denselben das Cercmoniel zur Sprache gebracht werden und zwar wäre zu crwiedern, man wolle mit Freude erscheinen, lebe aber auch der besten Hoffnung, es werde ein angemessenes Cercmoniel verabredet werden und der Botschafter ,, grofigünstig" geruhen, mit den Gesandtschaften darüber einzutreten. 8 ^ Da, laut Bericht der zürcherischen Gesandtschaft auf erfolgte Zustimmung sämmtlicher Stände, das Vcrwahruugsschreibcn an den Großmeister zu Malta wegen des Ritters Grifft abgegangen ist, so fällt dieser Artikel aus dem Abschiede. 8 6- K» Mit Bezug auf die Frage, ob Weggelder in den Jmmediat- landen zu dulden seien oder nicht, werden folgende Instructionen eröffnet: Zürich hält solche für bundes- wldrig und wünscht, daß bereits bestehende aufgehoben werden möchten. Bern pflichtet diesem bei und steht in der Erwartung, diejenigen Stände, welche letztes Jahr zu der vorgeschlagenen Regel sich nicht verstehen wollten, werden dermalen beitreten, widrigenfalls der Stand Bern dergleichen Weggelder in seinen Landen nach Gutbcfindcn einzuführen sich vorbehalte. Luccrn macht einen ähnlichen Borbehalt, auf den Fall, daß man die Wcggeldcr als befugt ansehen sollte. Uri hält alle neuen Auflagen, wie dieselben immer genannt werden mögen, den eidgenössischen Bünden und Verträgen zuwider, Schwhz äußert, es könnte nur durch Verfügungen anderer Stände zu Decretirung solcher Wcggeldcr gezwungen werden. Unterwalden und Zug wollen zu Erlassung einer allgemeinen Regel Hand bieten. Glaruö behält sich vor, auf neuerbautcn Landstraßen ein billiges Weggcld zeitweilig zu errichten. Basel will, wenn ein allgemeines, auch die Mcdiatlande in sich fassendes System zu Stande kommen sollte, die Sache all roleronllum nehmen, steht übrigens in der Ansicht, daß die Belohnungen, welche an die Wcgmachcr, die sich immer auf den Straßen befinden müssen, bezahlt werden, nicht als ein Weggcld angesehen werden dürfen, indem diese Belohnungen nur von geladenen Güterwagen, und zwar seit unvordenklichen Zeiten, abgefordert, auch stets willig geleistet worden seien, Frciburg kann zu Allem Hand bieten, behält sich aber, wenn nicht allgemein von dem Bezüge der Wcggeldcr abstrahirt würde, seine Convcnien; vor. Solothurn ist gemigt, die geringen Abgaben in seinem Canton, welche man uncigcntlich Wcggeldcr nenne und bloß als eine Art Belohnung für die Fuhrleuten und Reisenden geleistete Hülfe und Begleitung anzusehen habe, a zuschaffen, wenn alle in den unmittelbaren Landen, vornämlich in diesem Jahrhundert, unter den vcr- schic ensten Titeln entstandenen Zölle, Geleite, Wagcnwaagcn u. s. f. beseitigt werden, daher cS wünsche, daß hierüber eine genaue Untersuchung vorgenommen werden möchte. Schaffhauffn und Außerrhodcn verbleiben bei ihren letztjährigen Aeußcrungcn. Jnnerrhoden kann zu allem Hand bieten. Der Gesandte des Fürstabtö bedauert, daß diese Frage erst jetzt zur Sprache komme, da sein Herr eine sehr kostbare Heerstraße und mehrere Brücken zum Besten des Publikums mit großem Geldaufwand hergestellt und zum Theil mit einem sehr mäßigen Weggelde belegt habe, besonders weil das Stift nicht wie andere, ergiebige 4» 28 Juli 1780. Zölle und Abgaben besitzende Stände an solchen „sich erholen" könne. Das Publikum, insbesondere die Kaufmannschaft, dürfe wohl für so vielfache Vortheilc eine kleine Abgabe erstatten, auch können die etwa aufzufindenden Abschiede und Bündnisse unmöglich auf solche kostbare neue Werke Bezug haben, und überdies sei daö angelegte Wcggeld nur ein freiwilliges, indem Jedem der Gebrauch der alten Landstraße freistehe. Sollte ein allgemeines System erzielt werden, so ließe sich der Fürstabt zur Zustimmung „glaublich unschwer" bereden. Die Stadt St. Galleu, welche nur ein Brückengeld zu beziehen hat, wünscht, daß eine allgemeine Gleichförmigkeit erzwcckt werden könnte. Der bcrncrische Gesandte fügt bei, wenn der Stand Solothurn gegen den Stand Bern mit Bezug auf Zoll- und Straßenanstalten Beschwerden zu haben vermeine, könne er sich an Bern wenden. Man beschließt, vorstehende Instructionen dem Abschied bcizurückcn und gegen die Hoheiten den Wunsch zu äußern, sie möchten sich bis Ende des Jahres an den Borort Zürich über die in den Abschieden der beiden letzten Jahre vorgeschlagene Regel erklären, damit man in Zukunft diesen Artikel aus dem Abschiede fallen lassen könne. § 7. Xlllörtische Geschäfte. Ii. Sowohl aus einem Schreiben von Außerrhoden vom 17. Mai als aus der durch die Gesandtschaft dieses Standes eröffneten Instruction geht hervor, daß der Weggeldzwist mit der Abtei St. Gallen nicht gütlich ausgetragen werden konnte, weshalb Außerrhoden abermals um Verwendung bei den neutralen Ständen cinkommen, namentlich sie ersuchen müsse, darauf hinzuwirken, daß von Seite des Fürstabts bis zu Austrag der Sache das Weggeld nicht gefordert werde. Die Gesandtschaft des letztern ist entrüstet über die Wiederholung dieses Ansuchens und erklärt, daß der Fürstabt, weil Außerrhoden so schwer ;N befriedigen sei, auch seine letzthin aus „purer Friedlicbe" gemachte Zusage zurücknehme und in Zukunft weder zu einer Mediation noch zu einem andern gütlichen Zusammentritte sich verstehen werde, indei» die Abtei dem Nachbarstaat Außcrrhoden nicht zwei Straßen schuldig sei. Gleichwohl werde der Fürstabt vor dem constitutionsinäßigcn, landfriedlichcn oder schirmörtlichcn Richter Rede und Antwort geben, erwarte übrigens von Außcrrhoden, daß es in Betracht der von der neuen Chaussöe zu beziehenden Vortheilc und der heruntergesetzten Fuhrlöhne, welche mit Einschluß des Wcggeldcs für den Sack Getreide statt dreißig nur noch vicrundzwanzig Kreuzer betragen, seine Forderung fallen lasse. Die Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern, Uri, Basel und Solothurn werden ersucht, zusammen zu treten, um die Streitenden Z» versöhnen, welche Ausgleichung jedoch nicht gelingt, worauf zwei Adhortatorien Namens der neutralen Stände an Außcrrhoden und St. Gallen erlassen werden, z 8. I. Zürich wäre geneigt, den 1775 gemachten Entwurf wegen der Kirchenimmunitäten zu genehmigen, wünscht aber den Artikel in dci» Abschiede beizubehalten, bis Einmüthigkeit erfolge; Bern verbleibt bei seinen schon seit drei Jahren gemachte» und in den Abschieden enthaltenen Verwahrungen; Lucern wünscht, den Artikel aus dem Abschiede falle» zu sehen, wenn der Vorschlag von 1775 nicht cinmüthig angenommen werde. Die übrigen Stände verbleiben bei ihren frühcrn Erklärungen, worauf man das Kirchenimmunitätsgeschäft nochmals ahrc beidseitigen Obern sich nun zur Sclbsthülfc gezwungen sehen. Von dem zugcrischcn Gesandten wird noch angezeigt, das ganze Jahr hindurch sei von verschiedenen Personen unter dem Vorwandc. M burgcr, Vieh aufgekauft und dann durch Bünden und die Landvogtei Bellenz "all) ^ a im gc . ' wodurch dcur üblichen Viehnachtricb auf den Lauiscrmarkt Abbruch geschehe. Die Gesan s )a äußert, ihre Obern wissen um diesen Vichtransit auch und es seien dem Landvogteiamt zu wegen die gemessensten Befehle zugestellt worden. Weil Zürich ohne Instruction ist, wird, um , Erkundigungen einzuziehen, hievon im Abschiede Meldung gethan. 25. Man sehe auch im Abschnitt- Hcrrschaftsangelcgcnhcitcn - Art. Sit. Localis. Landgrafschaft Thurgau. Art. SIL. Local-s. Art. S1K. Localcs. Jahrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stände. Baden, 2. bis 11. August 17M. ^Staatsarchiv Zürich.Z Gesandte: Z ü rich. Johann Heinrich Orell; Johann Heinrich Ott. B c r it. Johann Rudolf Dachscl- hofcr; Albrccht von Müliuen. Glarus. Johann Leonhard Bernold; Johann Heinrich Tschudi. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Hcrrschaftsangclcgenheitcn: Art. iz. Amtsrechnung. Huldigung. Archiv, Markcnsachen. ZK. 39. 47. 48. » ss. Landrcchtssachen. " «3. Einheirathungen. 74. Polizeiliches. Art. ig. Amtsrechnung. " "il. Canzlei. » 48. Polizeiliches. Grafschaft Baden. Art. 80. Judicatur-u. Compctcnzzwiste. „ 104. Grundzins-und Zehntcnsachcn. „ IIS. Münzwcsen. „ 139. Straßenwesen. „ 158. „ 1K3. „ IKK. „ „ 180. „ „ 187. Weg- und Brückengelder. Unteres Freiamt. Art. 79. Fall. „ 93. Ohmgeld. ,, 97. Münzwcsen. Art. 190. Weg- und Brückengelder. „ 20k. Kirchensachen. „ 213. Klöster. „ 221. Localcs. „ 223. „ 241. 2K3. Personelles. Art. IIS. Straßenwesen. „ 134. Kirchensachen. „ 150. Localis. :;z. Jahrrechnnng der die Vogteien Lanis und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 17dil). lStaat»archiv Zürich l Gesandte: Zürich. David Wyß, des klciucu Raths. Bern. Albrccht Herbert, des großen Natl Luccrn. Joseph Jgnaz Franz Xaver Pfyffer von Hcidcgg, des kleinen Raths. Uri. Carl Joseph Jau 32 August 1780. Landammann. Schwhz. Joseph Dominik Jütz. Obwaldeu. Joseph Jgnaz Stockmaun, alt Land ammauu und alt Landvogt zu Lauis. Zug. Johann Caspar Binzeggcr, des Raths. Glarus. Caspar Fridolin Landolt, Seckelmcister und alt Landvogt zu Gastcr. Basel. Johann Jakob <>e Rudolf Frei, des kleinen Raths. Fr ei bürg. Franz Peter Niklaus Chollet, des kleinen Raths. Solothurn. Urs Friedrick) Gugger, des jungen Raths. Schaffhauscn. Tobias Pfistcr, des großen Raths. t». Wegen der Kirchenimmunität erfolgen die fr ü Hern Aeußerungen. z s. ß». Auf den Anzug Freiburgs erhebt der Shndicat das im letztjährigcn Lauiserabschiedc betreffend die Schreiben an fremde Minister u. s. f. Enthaltene zum Beschluß. § ck. «. Die Häupter der lll Bunde hatten sich im Jul> mit einer Klage gegen den Pächter des Zolles bei Ponte Tresa an die Xll Orte gewendet, indem derselbe, zuwider der alten Uebung, wie einer Convention von 1635 oder 1630, den Zoll für jedes auf die Alpci> gehende Schaf von einem halben auf einen ganzen Soldo erhöht habe, weshalb nun der Shndicat den Hoheiten ein Antwortschreiben durch den Abschied hinterbringt, worin man liest: „Es ergebe sich, daß der Zollpächtcr zu Abfordcrung eines Soldo vom Schaf sich berechtigt glaube. Allerdings habe er den Zoll herabgesetzt gehabt, damit die Schäfer eher bewogen würden, sich dieser Straße zu bedienen, und die Wiedererhöhung desselben sei nur darum erfolgt, weil zu mehrern Malen eine viel kleinere Anzahl Schafe zurückgeführt worden sei, als von den Bündnern auf die Berge getrieben wurden, mithin, um den Zoll zu umgehen, Verkäufe stattgehabt haben müssen. Der Shndicat habe nun dem Zollbcstchcr für einmal anbefohlen, sich an die alte Uebung zu halten und von derselben ohne besondern Befehl nicht abzuweichen. Auch wäre es wünschbar, von der Convention, die hierorts unbekannt sei, eine Abschrift zu bekommen." H 1^ Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangclegenheiten: Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 16. Landrcchtssachen. Art. 25. Landrechtssachen. Lauis und Mendris. Art. t8Z. Münzwesen. Lauis. Art. Sit. Beamte. Art. 288. Abzug. „ 233. „ „ 283. Polizeiliches. „ 265. Kammerrechnung und Taxen. „ 3V4. Zustizsachcn. „ 284. Markensachen. „ 3t2. „ Mendris. Art. 4t7. Beamte. Art. 435. Beamte. „ 426. „ „ 433. :«». Iahrrechnung der die Vogteien Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 17M. lStaatSarchiv Zürich.) Gesandte: Die Gleichen wie auf der Iahrrechnung zu Lauis. Man sehe: Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 3. Landvögte. Art. 25. Landrechtssachen. Luggarus. Art. 553. Markensachcn. Art. 6tt. Zollsachen. Art. 647. Localcs. » 564. Gemcindssachen. ,, 63V. Stifte und Klöster. „ 66t. Mainthal. Art. 682. Landvögte. Art. 7t2. Marktbegehren. Art. 716. Kirchensachcn. Art. 6t. Iustizsachen. Art. 315. Iustizsachen. „ 338. Straßenwcscn. „ 333. Personelles. Art. 456. Zollsachcn. September 178t). 33 !!7. Iahrrechnung der die Bogteien Bellenz, Bollenz und Revier regierenden Stände. Bellenz, im September 1780. ^Archiv Nidwalden.1 Gesandte: Nri. Franz Eiuanucl Schmid, Landsfürsprcch und alt Landvogt zu Bollenz. Schwyz. Joseph Anton Jmling, des Raths. Nidwalden. Franz Lader Würsch. Man sehe die Vogtcien Bellen;, Bollenz und Revier Art. 38 bis 55. Außerordentliche gemeineidgenössische Conferenz. Solothurn, 18. bis 27. September 178t). ^Staatsarchiv Zürich.I Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Orcll; Johann Heinrich Ott. Bern. Niklauö Friedrich Steiger; David Salomon von Wattcnwhl. Lucern. Walter Ludwig Leonz Amrhyn; Joseph Ludwig Casimir KruS. ^ r i. Joseph Anton Müller; Carl Franz Schmid. S ch w h z. Michael Anton Schorno; Alois Weber. bwalden. Johann Nicodemuö von Flüc; Franz Leonz Bücher, alt Landammann. Nidwaldc n. Franz Anton Würsch; Stanislaus Alois Christen, alt Landammann und alt Landvogt zu SarganS. Zug. Franz Anton Kolin, Pannerhcrr; Franz Clemens Lader Weber. Glarus. Johann Leonhard Bernold; Johann Heinrich Tschudi. Basel. Johannes Debari; Friedrich Münch. Frciburg. Franz Roman Werro; Claudius Joseph Odct. Solothurn. Johann Carl Stephan Glntz; Ludwig Joseph Benedict Urs Tug- gincr, alt Schultheiß; Balthasar Joseph Victor Wattier; Urs Jakob Joseph Biß, Scckclmcistcr. Schaff- Hausen. David Mchcr; Johann Heinrich Keller. Jnncrrhodcn. Jgnaz Anton Goldener, Kirchcnpflcgcr; Johann Baptist Rücsch, Landsbauherr. AnßerrHoden. Laurenz Wetter; Johann Jakob Zubcrbühlcr. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller. Stadt St. Gallen. Daniel Höggcr, Bürgermeister; Julius Hieronymus Zollikofer von Altenklingcn. Wallis. Angustin Gaßner, Landschrcibcr; Jakob Valentin Sigristen, Landöseckelmeiftcr. Mühl Hausen. Johann Heinrich Dollfuß, Bürgermeister; Josua Hofcr, Stadtschrcibcr. Biel. David Walker; Alexander Wildcrmett, Vcnncr. Der neue französische Botschafter, Vicomte von Polignae, benachrichtigte durch seinen Gcsandtschafts- secrctair den Vorort von seiner Ankunft in Solothurn und ließ zugleich den Wunsch äußern, die Unterhandlungen wegen des Privilegien- und Lcgitimationsgcschäftcs vorzunehmen, wcßhalb von dein Vororte diese Konferenz festgesetzt wurde. XIII Orte, Abt und Stadt St. Gallen, Republik Wallis und die Städte Mühlhauscn und Biel. »» Die übliche eidgenössische Begrüßung findet statt. 81. I». Hierauf werden bei verschlossener Thurc as königliche Creditivschrciben für den Vicomte von Polignae, wie der solothurnischc Legitimations- abschicd von 1777 verlesen und es wird der Bürgermeister Orell von Zürich ersucht, die Rede au den Botschafter zu halten, zugleich aber durch den Scckclschrcibcr und den Großwcibcl von Solothurn bei dem Botschafter um die Audienz angefragt. Polignae überließ den Gesandtschaften, nach Gutdünken zu kommen, worauf sie sich aus der Session, in corpore und unter gewohnter Begleitung, in das Hotel des Botschafters :;4 September 1780. begaben. Bei der Wohnung des „ Portenschweizcrs" befanden sich zur Begrüßung zwei Kavaliere, welche nun zur Linken der Ehrcngcsandten von Zürich und Bern einhcrgingcn. Vor dein Hotel stunden zu beiden Seiten „die Livrse" und die übrigen Bedienten in Parade und beim Eingange in dasselbe erwartete ein Cavalier die Gesandtschaften, um sie hinauf zu begleiten. Der Botschafter, sein Sccrctair und das übrige Gefolge kamen den Dcputirten bis oben an die Treppe entgegen, begrüßten mit der Hand jeden der Gesandten im Vorbeigehen und ließen sie in den Saal eintreten; dann folgte ihnen der Botschafter nach und nahm zwischen den Ehrengesandtcn von Zürich und Bern Platz. OrellS „ Bcwillkommungs-, Beglück- wünschungs- und Empfehlungscompliment" wurde durch den königlichen Rath und Dolmetscher von Roll vorweg ins Französische übersetzt. Nachdem auch Polignac geredet hatte, empfingen die Gesandten aus des Botschafters eigenen Händen die an jeden Ort besonders adrcssirten Crcditivschrcibcn, auch wurde» sie von der Ercellenz zur Mahlzeit eingeladen und hierauf in gleicher Weise entlassen. Zum Mittagessen versammelte man sich „mit Stock und Degen" im Rathhaus, um von da in das Hotel des Botschafters sich zu verfügen. Während des „ kostbar zugerichteten" Mahles wurden auf den König und die Königin von Frankreich, das königliche Haus, die gcsammte Eidgenossenschaft, wie auch auf den Botschafter selbst Gesundheiten getrunken. 8 2. Xlll Orte, Abt und Stadt St. Gallen, Republik Wallis und Stadt Biel. « . Man schreitet nunmehr zu dem Hauptgcgenstande der Zusammenkunft oder dem Privilegiengeschästs, und es wird von Zürich und Bern der Wunsch geäußert, daß nach uralter Uebung bei Unterhandlungen mit der französischen Ambassade, wie dies wirklich noch im vorhergehenden Jahre zu Baden geschehen sei, auch diesmal durch Ausschüsse ncgocirt werden möchte. Diesem Vorschlag wird allgemein beigetreten und es werden die zweiten Gesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Nri, Basel, Freiburg und Schaffhauscn, dtt dritte Gesandte von Solothurn und die ersten Gesandten von Außerrhoden und Stadt St. Gallen verordnet/ sich zu dem Botschafter zu begeben. Nach frühcrn Vorgängen läßt man durch den Staatsschreiber, den Seckclschrciber und den Nathsschreiber von Solothurn beim Botschafter anfragen, wann es ihm gefällig sei/ mit der Commission die Verhandlungen zu beginnen. Die Genannten werden zwar höflich von Polignac empfangen und entlassen, ihnen jedoch verdcutct, daß die Unterhandlungen nur in seinem Hotel und mit der Session in corpore werden gepflogen werden. Dieses ganz unerwartete Begehren erscheint der Konferenz als eine überaus bedenkliche, von dem alten Pfade abweichende, der Ehre nnd dem Ansehen der Eidgenossenschaft nachthciligc Neuerung, und es wird daher nach der sorgfältigsten Bcrathung beschlossen/ durch die vier ersten Mitglieder der zur Negotiation bereits ernannten Commission dein Botschafter vortragen zu lassen, es sei der Session unmöglich, in seine Forderung einzuwilligen. Der Botschafter cxcmplirt mit dem Jahre 1774, worauf ihm die Abgeordneten crwiedern, die damalige Konferenz sei nicht einmal von allen Ständen besucht gewesen und habe nur in einer einfachen Gesandtschaft bestanden. NachschlagnngeN durch die solothurnischc Standescanzlei, ob je die sämmtlichcn Gesandtschaften sich in das Botschaftcrhotsl verfügt und in pleno ncgocirt haben, hätten dargcthan, daß dieses nie geschehen, im Gegcntheil ergebt sich aus zwei Abschieden, von 1001 und 1602, daß in jenen Jahren bei Anlaß der Bundcserncuerung mit Heinrich IV. nur Ausschüsse mit dem damaligen Botschafter unterhandelten. Um dem Wunsch des Botschafters entgegen zu kommen, entschließt man sich, doch ohne Konsequenz für die Zukunft, die Zahl der bereits verordneten Committirtcn um einen Gesandten aus jedem Stand und zugewandten Ort ss vermehren; allein auch dieser Versuch blieb fruchtlos. Die Gesandtschaften, zwar bedauernd, daß üb^ September 1780. daö für einen Theil der Schweizernation so wichtige Privilcgiengcschäft nichts verhandelt werden könne, und daß man unverrichtcter Dinge auseinander gehen müsse, beharren auf ihren Ansichten. Nur die frci- burgischc findet, sie würde es bei ihren Principalen verantworten dürfen, wenn sich die Session, um den Vortrag anzuhören, in plenn in das Hotel der Ercellenz begäbe. Man läßt nunmehr durch die mchr- erwähntcn Committirtcn eine Note oder schriftliche Erklärung entwerfen, welche die Genehmigung der Session erhält und dem Botschafter durch die genannten Committirten überreicht wird, der sie unter vielen Höflich- kcitöbezcugungcn entgegen nimmt, und am Abend des gleichen Tages durch den GesandtschaftSsccrctair dem Bürgermeister Orcll eine schriftliche Gegenerklärung zukommen läßt, dahin gehend, daß die Exccllenz sich nur über die Hauptgrundlagen der Forderungen und besonders über den wahren Sinn des ewigen Friedens von 1510 mit den Gesandten in plvn» zu vereinbaren wünsche. Diese finden dessen ungeachtet, daß eine Berathung in plvno die bedenklichsten Folgen haben dürfte, und daß die Behauptung dcS Botschafters, alle europäischen Angelegenheiten würden auf den Kongressen zwischen den sämmtlichcn Minister« verhandelt, sich oh relei-enckum nehmen; Uri, Schwhz und Obwaldcn können zu allem stimmen, was cinmüthig beliebt werden wird. Nidwaldcn hätte gewünscht, dieser Gegenstand wäre auf eine schicklichere Zeit verschoben worden, will aber wie Zug und Glaruö das Angehörte iul refervnckum nehmen, welch' letzterer Stand übrigens es cinöwcilcn bei der alten Ucbung hätte bewenden lassen können. Basel und Schaffhauscn willigen zu einem commissionalitcr zu entwerfenden Projccte ein, um es heimzubringen. Freiburg und Wallis halten bei der Wendung, die das Hauptgeschäft genommen, den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht Nu geeignet, das Cercmoniclgeschäft zu behandeln, wollen aber alles all rekerenckum nehmen, wozu auck vlothurn, Außerrhodcn und Stadt St. Gallen gewillt sind. Das von den Committirten entworfene Project wir der Session vorgelegt und von ihr mit geringen Abänderungen genehmigt. Man läßt es in den Abschied fallen. H 4. v. Wegen dcö Einschlusses des Fürstenthums Neuenbürg in den Bund mit Frankreich von 1777 bemerkt Bern instruktionsgemäß, welch' mißlichen Ereignissen sich die Eidgenossenschaft für die Zukunft aussetzen würde, wenn das Fürstenthum, welches fast ganz innerhalb der natürlichen Grenzen der Eidgenossenschaft liege, seiner Vereinzelung länger überlassen bleiben, oder gar, nach dem Beispiele des Fürstcnthums Pruntrut, mit der Krone Frankreich in eine besondere Allianz eintreten sollte. Seine Obern wünschen daher, daß der von Neuenbürg eifrigst nachgesuchte Beitritt zu dem Bündnisse cinmüthig 5* September t780. zugestanden, der Republik Genf aber „die Porten" offen behalten werde. Zürichs Gesandtschast nntcr- stützt diese Empfehlung nachdrücklich. Den Gesinnungen der Stände Zürich und Bern stimmen durchaus bei: Evangelisch Glarus, Basel, Schaffhauscn, Außcrrhoden, Stadt St. Gallen und die Stadt Biel, mii Rcstrictionen Luccrn und Solothurn; dagegen sind es abermals die Stände Uri, Schwhz, Ob- und Nid- walden, sowie Jnnerrhodcn, die den Anzug von Bern lediglich ack rskeronckum nehmen. Freiburg uud Wallis beziehen sich auf ihre frühem Aeußcrungen, wollen jedoch alles gleichfalls a<> rekerenckum uchmcU welches auch Zug uud katholisch Glarus verheißen. K 5. Xlll Orte, Abt und Stadt St. Gallen, Republik Wallis und die Städte Mühlhauscn und Biel. t. Nach Anhörung des über diese Konferenz abgefaßten Abschiedes, doch nicht wenig bestürzt übel den unvermutheten Ausgang derselben, verabschciden sich die Gesandten nach frühern Beispielen bei dc>» Botschafter, bei welchem Anlaß Bürgermeister Orell die Rede in französischer Sprache hält, die der Botschafter auf das höflichste beantwortet und die Gesandten noch zur Tafel einladet. H ll. Zürich und Bern. K. Die zwischen dem Fürstabt von St. Gallen einer- und dem Rath und der Bürgerschaft zu Lichtcu- stcig anderseits sich erhobenen Anstände, an deren Beilegung Zürich und Bern schon vielfältig gearbeitet, konnten bis jetzt nicht nur nicht beseitigt werden, sondern es haben der Rath und die Bürger zu Lichtcn- stcig, von denl im badischen Frieden ihnen eingeräumten Recht Gebrauch machend, die Stände Zürich, Bern und Basel um die Uebcrnahmc des Richteramtcs angesprochen. Zürich und Bern hatten deshalb ihre Gesandtschaften mit Instructionen verschen, weil aber der fürstäbtischc Gesandte vcrdcntet, daß sei» Herr noch keine Stände um Uebernahme des Richteramtcs gebeten habe, so ersuchen sie ihn, sich bei Haust zu bemühen, daß die Streitigkeiten auf gütlichem Wege beendigt werden möchten. Der Gesandte verheiß sein Möglichstes zu thun, insofern von der Stadt Lichtensteig auf eine anständige Weise entgegengekommen werde. Bei dieser Lage der Sachen unterlassen die Gesandten von Zürich und Bern einsweilen uff denjenigen von Basel hierüber einzutreten. § 7. Zusammentritt der katholischen Gesandtschaften während obiger Conferenz am 25. September 1780. IStaatSarchiv Lueern.Z t». Die schwhzerischc Gesandtschast beschwert sich, daß das bei Erneuerung des Bundes von 177? den katholischen Ständen abermals zugesicherte burguudische Salz zurückbleibe, und die fraglichen Lieste rungen, ungeachtet der französische Botschafter ans dicsfällige Vorstellungen entsprechende Antworten crthcilt, fortwährend ausstehen, indem die Fcrmicrs die Unmöglichkeit vorschützen, bei anhaltend trockener WittcruP und daher unergiebigem Pfanncnwcrk die katholischen Orte mit dein erforderlichen Salz zu versehe»' Schwhz bittet daher um Abgabe eines Mcmorialcs in gemeinsamem Raulen an den Botschafter. Luccr», Uri, Ob- und Nidwaldcn und Solothurn, welche Stände ebenfalls von einem beträchtlichen Rückstand burgundischcn Salzes reden können, sowie Zug und Glarus, die dieses Salzes halben in einer bcsondcff Lage sich befinden, wollen Schwhz entsprechen. Frciburg kann zu einem, doch nicht gar dringende» Memorial ebenfalls Hand bieten, äußert übrigens, die über den Zustand der Pfannen von Salinö u'ff September l7?v. 37 G>-»„ P, »-ch.cn scicn -ichtiz. Di- k-,»°Usch- Sciücn I-ßt nun cmcn d.c-f.U.z.n En.wn, in den «chicd s-.Ic». d°». Ecsnchc» -n dic H°»ci.c,.. bi» «"gm M°,d.c Emw. .gnn . Äbscndnn, des Mcmmalc» °i. dcn Stand Lnccm ci»,»schi«m, !> > >> ohnc Znsknction, wünscht weil die Pri«ilcgimwnferc»i chrcn S-rtg-ug «ich. >>- , ch NN. B ..N, -nf d.« »cni. »7>»b»w«. dlc >c-»° >'°.°>»° «nd d°- Sn-c-tn°n«--ch>l s ° f-ch-Nschm ONc ,uf°lzi d-s Biindnisscs von >7.5 bis-nw- Rechte I» forde», h-dc, . > eine Anregung machen. Die übrigen Gesandten stimmen bei und hinterbringen ie en Hoheiten. § 2. Bundeserneuerung der katholischen Orte mit Wallis. Sitten, 14. und 15. November 17M. IStaatSarchiv Luecrn.l Gesandte: .4. Lucern. Walter Ludwig Lconz Amrhhu, LcgationShaupt der sieben katholischen Orte; Joseph Ludwig Casimir Krus. Uri. Carl Joseph Jauch; Joseph Martin Brand. Schwyz. Michael Antoir Schorn»; Alois Weber. Obwalden. Johann Nikodemus von Flüc; Franz Leonz Bucher. Nibewalden. Franz Aitton Würsch; Staiüslaus Alois Christen. Zug. Franz Michael Müller, Statthalter; Franz Joseph Andcrmatt, Landmajor; Franz Clemens Lader Weber. Frciburg. Franz Roman Wcrro; Claudius Joseph Odct. Solothurn. Johann Carl Stephan Glutz; Balthasar Joseph Victor Wallicr. tt. Franz Melchior Zeil Rufinen, Fürstbischof zu Sitten; Moritz Anton Fabian Wegener, Landshauptmann, LcgationShaupt der Republik Wallis und Präsident. Domcapitel. Peter Joseph Jmscng, Großdccan; Johann Felix Wiß, Cantor. Zchlltcn: Sitten. Anton Thcodulus de Torrente, Bürgermeister uild Zehnten- Hauptmann; Franz Emanucl Barbelin, alt Bürgermeister. Siders. Joseph Jakob Prcux, Panncrherr; Peter Anton Prcux, Zehntellhauptmann. L c u k. Augustin Gaßncr, Laildschrciber; Johann Joseph Loretan, Mcher; Johann Joseph Julier, Zehutcuhauptmaun. Raron. Hildcbrand Rotten, Panncrherr; Leopold de Sepibuö, Statthalter. Visp. Antoil Burgcncr, Paililcrhcrr; Joseph Anton Blatter, Zehntenhauptmann. Brieg. Caspar Jost Stockacher, Panncrherr; Joseph Moriz Wegener, Zchntenrichter. Gombs. Jakob Valentin Sigristcn, Lalldöscckcliileistcr uild Pailncrherr; Hhacinth von Ricdmatten, Zchiltcnhallptmann. Auf dem Standeshause der sieben Zehnten der Republik Wallis versammeln sich bei offener Thürc hie Abgeordneten am 14. November zum erstell Male. Der Landshauptmann Wegener hält eine „ zierliche und tiefsinnige" Anrede, welche durch den alt Schultheis; Amrhhn „mit so bündig als trcuzärtlichcr Redensart crwiedert wird. Die Sitzung nimmt bei nunmehr verschlossener Thürc ihren Anfang, und das wallisischc ^cgationöhaupt frägt, ob man nicht den schon im Jahre 1533 beschworenen Muttcrbund, wie auch die von Zeit zu Zeit errichteten Abschiede anhören wolle, und ob jener nicht wieder in gleicher Weise zu beschwören sei, wie dies zu Staus am 13. uild 14. September 1756 geschehe», wozu man sich einmüthig entschließt. Die Session begibt sich hierauf in die Cathcdralkirchc Unserer lieben Frau, woselbst nach Absingung der Hymne: Veni clreatur Spiritus, und nach Abhaltung eines feierlichen Hochamtes, auch nach Ailflchung „der Gottheit durch die Vorbitt ihrer jungfräulichen Mutter Maria, Unserer liebsten Schutz- patlonin , Amrhyn alle Committirtcn neuerdings auffordert, „ein durch klares Erfahrniß zu allseitigem Nutzen gereichendes Werk durch eine neue Eidsverbiudung in seine Vollkommenheit zu setzen." In ahn- 38 November 1780. lichcr Weise äußert sich das Legationshaupt von Wallis und nachdem der Bilndcsbricf von 1533 iiu Original vor dem versammelten Volke mit lauter Stimme ganz verlesen, wird die Eidesformel vor dein ausgesetzten hochwürdigstcn Altarssacramcnt mit aufgehobenen „Eidsfingcrn mit höllcr deutlicher Stimin und treu gebundenem Herze" nachgesprochen und angelobt, die wahre alleinseligmachende Religion standhaft zu handhaben. Die Feierlichkeit schließt mit Absingung eines veum l.inillnm»«. Am folgenden Tag, Morgens um 10 Uhr, wird wieder auf dem Standcshause eine Sitzung gehalten, in welcher Wcgcncr über die gestern so glücklich vollbrachte Bundcsbcschwörung seine Freude ausdrückt. Hierauf läßt man das durch einen Läufer von dem glarncrischcn Rathe katholischer Religion eingekommcne Schreiben verlesen, worin dieser zu der Bundescrncucrung Glück wünscht und bittet, ihm als treuem Rcligionögcnossen in allen widerlichen Ereignissen Schutz augcdeihen zu lassen. Das Schreiben wird beantwortet und Glarus des bundesmäßigen Schirmes versichert. Nach Ablesung des Abschiedes löst sich die Versammlung auf. AR. Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach. 1«. bis 19. Januar 1781. lslrchiv Glaru«! Gesandte: Schwhz. Pius Geiger, Landöfürsprcch; Joseph Dominik Jütz, Richter und Landvogt zu Gastcr. GlaruS. Balthasar Joseph Müller, des Raths; Joseph Anton Tschudi, des Raths und Landvogt zu Uznach. ^ ^ ^ ^ ^ zz Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1781. ^Archiv <«lar»».I Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gastcr Art. 18 und 19. Conferenzialverhandlung. Aarau, 4. bis 8. Februar 1781. lStaatSarchiv Zürich I Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott, Bürgermeister; Johann Heinrich Schinz, Statthalter. Bern. Niklaus Friedrich Steiger, Seckclmeister in deutschen Landen; David Salomou von Wattenwyl, alt Seckclmeister in deutschen Landen. Das folgende von dem französischen Staatsministcr, Grafen von Vergcnncs, aus Versailles unter dein 24. Deccmbcr 1780 an die Stände Zürich und Bern gerichtete Schreiben hatte zwischen diesen beiden Ständen eine Korrespondenz hervorgerufen und seine Beantwortung wurde die Ursache dieser Konferenz. Muslours mols sooules ontro la letlro quo >o Kol w avolt orilonns «lo vous scrlrv Sur los siralres I>v koosvo et volro ropouso, out «lonoö a Sa UaZestö tout Is towps ilapproronslr los eausos üu peu >»nt vous vouldtos lilen kollcitei Is republiquo. lusls qul s eld I» sourco de ses insu, actuels. lies lors, qniconquo Pens» s sttaquor s lionovo Is gouvernemont garsntl on 1738, SS porsuada quo vous n auriex lSiuais s V erme Lenvvv so trouvsnt II x » onvlran deux »ns dsns une kormentallon dsngvreuse, 8s »lslestd. dsns ^ ^ »rdvenir les sultes. oxelt» volrs stlention sur ee qul so passoit dsns eettv vllle. Vous seindldtos . ^e>«neurs, I» vigilsneo de 8s lllalvste; vous .juxodtes que oes trnnlilvs n'vtolont pss su polnt «le dowsndvr <>« ee ksidlo inoven, Kilo en atlondil paisllilemont I'vlrot. ^ . -... s I.ongtvmps apres, svsnt vxainlnv »vee le plus grand soln los esusss des traudlos de «envvv. 8» !Us1e«t eonlie ses ldevs sur I» msnlero d'v mvttro un terms. Kilos dtolent sssurdment Iiien loln d'sttenler » I independsnee '^e >» rdpubllque nl de sorcer votrv Intervention. ..... ... 1'si inls sous vos vo"!. Itlsgnillquvs 8elgnenrs, un plsn de ooncillslion et un probet de lettre su oonseil de Kenev , °» Vous invltsnt su noin du Ilol s exsmlnor l'un et I'sulro. et s v l'lre tel elisngemont quo vous jngerlex conveusdle. "»n qu'on pdt les envoxer de Is pari de 8» lUsloslv et de Is vötro su oonseil de «envvo, canime uns dsso d gecoinodeinen » kalre entrv los psrlis qul divisont Is rvpulillquv. Ks rdponse quo vous veoeü de w'sdrossor sslt » poine inention >>° evs den, plvcos. cependsnt iour seul pudlleito. qul » dtv volrv ouvrsgo. quolqu elles n oussont vlv soninises qu s r°s ddllddrslions seeretvs, exigooit du inoins quo vous dnonesssie? une opinion sur Ivur eontenu. 8» I»s.,osle »vsit «wplovd les exprvssions los plus sinicsles pour vous v ongsser, et i> ssgissoit du sort dun vtst dont vous Stes Tion seulvinenl, Illaßnlliquos 8eixnours, vvtro lettre no repond nl » Is demsndo nl su procede du Ilol; msls olle »ropose pour rvinedler »ux insux de «envvo oo indmv woxen de Ivtlres liartstolres dont I InsuMssnoo vous est demanlree ^1 tsndis quo 8s Itlslestö vous »volt oominnniquv son prolet de lettre »u oonseil de Keuvvo, vous no lui tsltos sou ew >u>s vonnattre eominenl vous voudrlox que kdt conrue eellv quo vous proposex d'verlre en eoinmun. kv Kol volt dsns eetlv suite de Isils. Ms«niliques 8ei«neurs, votrs rvpu«nsnev s reinplir les devo rs de I» «-> »lsleslv est persusdöe qu'nne plus longue perseversneo de s» psrl » voulolr vous engsger » ooneourlr s Is psclllestlon <>e «envve ne serviroit qu » sxßrsvor >o ins! quelle est Interesses s prdvonlr. l.es snlours des troublvs setuvls. s ' -">rl de I» selsslon d oplnlous entre les puisssnces «srsntos, poursulvrolent svee sueevs et linpun, inent 1° renverseinent 80ttvernt'Mt?nt Nxv en 1738, gouvernomont ?;0U8 lequel (Zonövo a loui ponltsnt NN Ion? 08pace temps t UN exlstenev psisililo et tioureuse, et qu'il iinporlvroit d ss Msiostv eoinwo s vous de pvrpetuer. ..... I.e Ilol eonnott psrssitemont. »ls«ni»quos 8v>8Nvurs, los rslsonnuinents qu'on » oniplovds pour rekroidir votro xele. vous enipdelier de roinpllr vos enßsxements. 0n s coin.nenlv I» insxlmo lrlvlslo qu II est dsnxereux de Islsser !«» Illonsrques s lni.nlseer dsns les -Mslres des ltepubllques. et on no vous s pss dlt. que I» ° il>MsIs nos liois n'ant pense » »ttaquer Ilnddpendsnee de tZvnevo, «est quo eelto vllle est liliie! qua ee z. keu Itai port» la dölicatesss lusqu'su «erupule, en reiettant en 17K7 tvut projot qul vdt tendu » ets r u ^ Sarantlo toulours subslslsnt. . ..... Vous svex dte lrsppes d entendrv les representsnls de tZenevo deelsrer qu »s ne voulolent polnt que les «»rsnles so indlsssent de psellier I dlst: que ee n elolt pss le ess oü elles pussont Inlervenlr. et que Is repnd >'lue "volt dsns son sein les inozons de so eonelllor. Vous n'avex pss voulu envls»«vr los reprdsentsnls sous 1° vrsl polnt vue. e'est » dlre cainine un psrtl Iler d svolr 1° plus de volx dsns Is I.our«oolsio; loquel. sssure de > NU le lslssolt inattro de dvelder dsns SS propre osuso, rvivtalt los arliltres quo I» röpudliquo a otiotsls trrvvoo» I>»r un eonsenteinent unsnimo. ^ de I.» rsellite svee Isquello vous vous dtes lalssös dvtourner, dlssnlliques 8e>8neurs, de donnvr sux ^«neve une «ltonllon Imposante; le «langer d'uno garsntlo dsns Isquello les gsranls no sont pss ^, ., rliose» sont parvenuos su termv oü Iis doivent so montrer; tout lnvllo 8» Illslostv a revonir sui u» eugag »«vlvnt inutllo, et indme kuneste pour «oneve. . ^ . ,^.i ll v snroit Vous n'dles pss dlsposös, Illsgnlliques 8eixneurs, ä rvmplir les odllgstlons de I'acte de 1788; et q ^ VNeors psrml vous un grsnd nombre de personnos qul ponserolent qu'll est de I tionnvur st de a> 'vusdles eantons qu'll sulisistv, II vous seroit pout-Strv linpossilile de vous aeoordor eutro vous. et Kol, sur les movens de le malntenlr en vlguour. Lette arme imsglnee pour on Imposer sux smateurs , lui ont plonge si sauvent Lenvve dsns le troublo, est dösormais Illusvlrv; et II n'est nl de Is ^ Kot (iL Iat«8vr UN (lonilZ sur I'Lftieaeiiv (iL 8a 1n8Ueo ei (lo 8!» pul88aneo, pour mainlonii lo gnuv ^vl8tn qu'll a garanti. , ... - ^„5 en (leilop l.08 <; Uenäve, I« partsroit s empöcNvr qu'vn aiicun lemp8 lo peuplo t-enevols, liviv » sei xuIUo» 1urdulonl8, ng pül nuirv oi> risn » I» iranciullllls cke 8V8 rronUvrv«, nl »» tilon-sirv emt, IIag»ia,iuv8 SeiAiieurs, Volre trös-Iiuwdls vi 1rv8-assvo1ioniiv 8orvite»,. />e I-crAenne». ». Nach Ablegung des eidgenössischen Grußes eröffnet die zürcherische Gesandtschaft, daß der voi" Stande Bern mitgctheilte Entwurf einer Antwort von ihren Obern dem Ansehen beider Stände angk- messen gefunden worden sei und Zürich in dieser Rücksicht zu dessen Abscndung kein Bedenken trage" würde, da aber der Entwurf in zwei Hauptabschnitte zerfalle, indem er einerseits eine Beantwortung dcS Schreibens des Ministers sei, anderseits einen Eonciliationsplan enthalte, so müsse Zürich wünschen, das die Sache in sorgfältige Bcrathung gezogen werde. Die bcrnerische Gesandtschaft belobt allcrvordcrst die von ihrem Mitstandc diesem wichtigen Geschäft gewidmete Sorgfalt und theilt dann instructionsgcmäfi die bei Abfassung dieses Schreibens obgewaltcten Gründe mit. Nach einer einläßlichen Besprechung übernehme" nun die Gesandtschaften das Angehörte ihren Obern zu hinterbringen. H 1. I». Hierauf tauschen die Gesandten ihre Gedanken aus, welche Maßregeln, wenn eine Intervention und Mediation in Genf statthaben müßte, vorläufig festzusetzen sein möchten; doch findet man bei der gegenwärtigen Lage der Sache es für unthunlich, ja beinahe unmöglich, tief darüber einzutreten. Im Allgemeinen wird jedoch der Grundsatz angenommen, es sei für einmal auf eine unparteiische Mediation hinzuarbeiten. 8 2. Die am 17. gleichen Monats von Zürich in seinem und im Namen Berns an Bergenneö erlassene Erwiederung lautet: Die Zweifel, die Euer Excellenz in Dero Schreibe» vom 24. Decembcr über die Aufrichtigkeit unscrs Betragens, in Ausübung der 1738 zu Beibehaltung der Staatsverfassung von Genf übernommenen Verpflichtung, äußern, und die Art selbst, wie Hochdieselben es thun, müssen freien Staaten sehr nahe zu Herzen geben, die sich nicht nur die Erfüllung aller ihrej Verbindungen jederzeit zu einer geheiligten Pflicht gemacht, sondern dieselben gegen die Durchlauchtigste Krone Frankreichs insbesonders mit größter Bereitwilligkeit so vieie Jahrhunderte hindurch, in stets bewährter Treue wirklich erfüllt haben. Unter den besondcrn Umständen, welche die unglücklich ausgefallene Vcrmittclung von 1766 auszeichnen, werden sich folgst finden, die Uns gegen alle Vorwürfe rechtfertigen können; die Convention selbst aber von 1768, das Werk der vereinigte» Republik Genf, und nicht das Unsrige, muß Uns bei Jbro Allerchristlichsten Majestät von aller Schuld an der dadurch aufgehaltenen Wirksamkeit des i>rononcv ckv Usr-iniie freisprechen. Und wenn Wir wegen den dismaligen, anfänglich h unbeträchtlich geschienenen Mißhclligkeitcn zu Genf, die uns vorgeschlagenen ernsthaften Vorkehren ablehnten; so handelten W>> nach der ununterbrochenen alten eidgenössischen Uebung, und nach den von allen freien Staaten angenommenen Grundsäßen. Diese, und die Würde selbst der Republik Genf, erforderten von Uns den beiden Ständen auch nachwärts, da die Unruhe» weit aussehender zu werden drohten, annoch vor Anwendung aller außerordentliche» Mittel, einen Ruf an die Regierung »" Genf, die bisher gegen ihre getrennte Bürgerschaft sowohl, als gegen Jhro Majestät und Uns unthätig und im Stillschweige» verblieben war. Wir erwarteten nur die ersten Folgen von diesem billigen Schritte, um über die eingckommene Depesche vom 2S. I»»' vorigen Jahres mit Euer Excellenz einzutreten, an deren Bekanntmachung Unsere Regierungen feierlich erklären, keinen Antheu zu haben. Und die letztlich von dem Rath zu Genf zu einer Vereinbarung gethane Vorschläge scheinen auch wirklich anzuzeigen, daß ihre Bemühungen, durch Jhro Allcrchristlichste Majestät und Unsere Aufforderung unterstützt, vielleicht nicht ohne alle» Erfolg würde gewesen sein. Wir dürfen Uns auch von der Gerechtigkeit, die Jhro Allerchristlichstc Majestät so glorreiche Regierung vorzüglich auszeichnet, versprechen, daß Allerhöchstdieselben eine» von Dero glorwürdigstem Ahnherrn mit Uns und Genf errichteten Tractat, der seiner Natur nach unauflöslich und für alle contrahirenden Theile gleich verbindlich ist, noch ferner anerkennen und durch Dero nach Inhalt desselben mit Uns fortgesetzten und vereinigten Bemühungen noch feierlicher zu machen und zu befestigen geruhen werden« Und wir verhoffen um so viel zuversichtlicher mit Jhro Majestät in den dazu erforderlichen Maßregeln übereinzustimmen, d» Allerhöchstdieselben gleich Uns keine andern Absichten haben können, als die Erhaltung, die Unabhängigkeit, Ruhe und Wohl» fahrt der Republik Genf. Die Zweifel aber, die Euer Excellenz auch an der unter Uns selbst nöthigcn Ucbereinstimmung zeigen, fallen vornämlich auf die Natur und das Wesen der Staatsverfassung, die Uns mit beinahe allen Republiken gemein sind, und berühren da» Innere Unserer Regierungen, das keinen Ahndungen ausgesetzt sein kann. Euer Excellenz geruhen aber gewiß zu sein, daß Wir Uns stets zu Allem vereinigen werden, was Unsere Treue in Erfüllung Unserer Verbindungen und die bundesmäßig» Ergebenheit beweisen kann, die Wir Jhro Allerchristlichsten Majestät nicht minder aufrichtig als Unsere Väter auf immE gewidmet haben. Es hat sich aber die Lage von Genf seit Unserm Schreiben vom 4. Decembcr sehr verändert und bei den jetzt so bedenk» lichcn und gefährlichen Umständen, in denen diese Stadt sich befindet, wovon Wir durch verschiedene ganz neulich von dew dasigen Löbl. Rath auf einander gefolgte und in Eile abgesendete Schreiben berichtet worden, scheint Uns der durch da» Februar 1781. M^uitwnsreglement von 1738 bestimmte Fall der Mediation und Intervention wirklich vorhanden zu sein. Wir tragen demnach kein Bedenken, dieselbe dermalen, sowie stc in dem Xelv as «ai-antio von 1738 liegt und ununterbrochen in den vormaligen As'uenfchen Unruhen befolgt, ja selbst von Jhro Majestät Ahnherrn, König Ludwig xv. glorwürdigen Angedenkens, und Allerhöchstdesselben damaligen Minister, Herrn Herzog von Praslin, im Januar 17KS an Genf zugestanden worden, als das einzige Mittel vorzuschlagen, welches jetzt übrig bleibt, um Ruhe, Frieden und Einigkeit unter allen Ständen dieser Republik ^uder herzustellen und zu befestigen. Wobei wir die Ehre haben, Euer Excellenz einzuberichten, daß, da während der Zeit, da wir Uns über den Inhalt dieser Unserer gemeinsamlichen Zuschrift auf einer eigens zu dem Ende in Aarau abgehaltenen Konferenz berathen haben, die veränderte Lage zu Genf wirklich zu Thätlichkeiten erwachsen, Wir auf das dringende Ansuchen Löbl. Raths zu Genf Uns ^ eMlchlossen, zu Wiederherstellung der Ordnung, Ruhe und Sicherheit in dieser Stadt uneingcstellt von zedem Ort zwei Abgeordnete aus Unserm Mittel in der Qualität von Repräsentanten nach Genf abzusenden. . „ r? erwarten nun über diesen so wichtigen Gegenstand Jhro Königliche Majestät beliebige Aeußcrung und thun indessen e uer Excellenz nebst Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung zu ununterbrochenem Genuß allbeharrlichen Wohlstands der Obsorge des Allerhöchsten bestens empfehlen. Conftrenzialverhaudlung. Fraucnseld, 25. bis 31. März 1781. ^Staatsarchiv Zürich ! Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott. Bcr n. Albrccht von Mülinen, Vcnner. Luccr n. Joseph Ludwig Casimir Krus, deö kleinen Raths. Nri. Joseph Anton Müller, alt Landammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, deö geheimen Raths und Landshofmeister. Das auf dieser Konferenz wegen der zwischen den regierenden Ständen des Thurgaues und dem Fürstabt von St. Gallen obwaltenden Anstände mit Bezug auf die Landesherrlichkeit in den sogehcißenen thurgauischen Malcfizortcn Verhandelte ist in dem Abschnitte Herrschaftsangclegcnheitcn: Landgrafschaft Thurgau Art. 218 verzeichnet. 43. Mediationshandlung. Fraucnseld, 3. bis 7. April 1781. lTtaatSarchi» Zürich.I Richter: Zürich. Johann Heinrich Ott. Bern. Albrccht von Mülinen. Lnccrn. Joseph Ludwig Casimir Krus. Schwhz. Joseph Victor Laurenz Hcdlingcr, Landammann. Glarus. Johann Leonhard Bernold, Landammann. Basel. Daniel Milz, Bürgermeister. Seit einiger Zeit entstandene Streitigkeiten zwischen der Abtei St. Gallen einer- und dem Stadtrath und der Gemeinde Lichtcnstcig anderseits vcranlaßtcn die Stände Zürich und Bern, nachdem alle Verglichs- versuche gescheitert waren, den im 76. Artikel des badenschcn Friedens von 1718 verzcigtcn Richter anzurufen, ein Ausgleichungsmittcl, welches bisanhin noch in keiner Zwistigkcit angewandt worden war. In Folge dieses neuen Schrittes wurden die Stände Zürich, Bern nnd Basel von der Stadt Lichtcnstcig, Lucern, Schwhz und Glarus von dem Fürstabt von St. Gallen um Uebernahmc des Richteramtcs gebeten. Bei diesem Zusammentritte wird nun ein Verglich entworfen, den sämmtlichc Richter mit ihrer Unterschrift und ihrem Petschaft bekräftigen, um ihn sowohl nach St. Gallen als nach Lichtcnstcig zur Annahme oder Verwerfung senden zu können. Derselbe besteht aus vierzehn Paragraphen, die folgende Materien beschlagen: K l. Jeder Bürger mag jeglichen Gast durch den Schultheißen im ganzen Stadtbezirke heften und pfänden, hält der Gast solches Gebot nicht, so hat er jedesmal der Stadt Lichtcnstcig drei Schilling Pfenning zu bezahlen, hievon sollen jedoch das Amt-, Korn- und Grcdhaus ausgeschlossen sein, und wenn in einem derselben ein Arrest anzulegen wäre, der Schultheiß den Landvogt hierum bitten; alle Häuser aber, welche 6 42 April 1781. von dem Abt angekauft worden sind, oder noch angekauft werden möchten, sollen in dieser Ausnahmt nicht inbegriffen sein. Würde ein Beklagter die Liquidität der Schuld widersprechen, so ist der diesfälligc Eutscheid vor den betreffenden Richter zu weisen. 8 2. handelt von den Handwerkern und Krämern; 8 3. von den Bäckern und Metzgern; 8 von der Bestrafung der Holzvcrgchcn; 8 5. von Tanz-, Theater« bewilligungcn u. s. f. und von der Visitation und Erthcilung der Pässe; 8 6. von der Bestrafung der Frevel; 8 7- von den GemcindSvcrsammlungcn; 8 8. von der Rcgimcntsbesetzung; 8 9. lautet: „ Vcr- bürgerte zu Lichtenstcig, welche sich unanständig aufführen, mögen durch Verordnung des Schultheißen und Raths in das Bürgcrhäuöli eingeschlossen, und diejenigen, welche nächtlicher Weile Uufugcn begehen, wen" es Bürger sind, auch in das Bürgcrhäusli, fremde Vagabunden aber in den Esctsstall verwahrt, auch dieselben, wenn sie sich namhafter Fehler schuldig gemacht, gleich am folgenden Morgen dem Landvogt vcrzeigt werden. Falls mit einbrechender Nacht Spielleute auf den Straßen gehört würden, so soll es von dem Befinden des Schultheißen abhängen, dieselben zu dulden, oder aber wegführen zu lassen." z 1t). bcschlägt die Wahl des Wagmeisters und Weibels; 8 Ii. das Anlegen der Bote; 8 12. das Schult- heißcngcricht; 8 13. die Wittwcn und Waisen und 8 14. die Hintcrsäßcn. Nach einigen Tagen erfolgtt die Genehmigung dieses Vcrgliches von Seite der Abtei; Lichtenstcig hingegen wünschte eine Abänderung des letzten Passus von 8 1- Wegen dieser Einwendung wird dem Fürstabt beliebt, die genannte Stadt durch eine schriftliche Erklärung zu beruhigen, daß, wenn ein Bürger von Lichtenstcig als Ansprccher einen Landmann aus dem Toggcnburg heften würde und die Schuld „nicht kanutlich wäre", darüber von dein Gericht zu Lichtenstcig in erster Instanz abgesprochen werden solle. Schließlich wird verfügt, es seien an die über diesen „ Rcchtöstand" ergangenen Kosten von der Abtei den drei von ihr erbetenen Ständen zwölf neue Louisdor und ebenso viel von der Stadt Lichtenstcig den drei übrigen Ständen zu bezahlen. Außerordentliche gemeineidgenössifche Conferenz. Solothurn, 12. bis 30. Mai 1781. ^Staatsarchiv Zürich.) Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Kilchspcrger, Scckclmcistcr. Bern. Albrecht von Mülincn, Lucern. Walter Ludwig Lconz Amrhhn, alt Schultheiß; Joseph Ludwig Casimir Krus. Uri. Joseph Anton Müller; Carl Franz Schmid, Landammann. Schwyz. Joseph Victor Laurenz Hcdlingcr; Michael Anton Schorns, Landammann. Obwaldcn. Johann Melchior Bücher, Landammann. Nidwaldcn- Caspar Remigius Kaiser, Landammann. Zug. Franz Anton Kolin, Panncr- und Zcughcrr; Franz Joseph Blattmann, Ammann und alt Landvogt im Thurgau. Glarus. Johann Heinrich Tschudi, Landammanni Balthasar Joseph Häuser, alt Landammann. Basel. Johannes Dcbari, Bürgermeister. Freiburg- Franz Roman Wcrro, Schultheiß; Claudius Joseph Odet, des kleinen Raths. Solothurn. Johann Carl Stephan Glutz, Ritter und Schultheiß; Balthasar Joseph Victor Wallicr, Stadtvcnncr. Schaffhauscw Johann Heinrich Keller, Statthalter. Jnncrrhoden. Johann Baptist Nücsch, Landsbauhcrr. Außcr- rHoden. Laurenz Wetter, Landammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller. Stadt St. Gallen. Julius Hieronymus Zollikofcr von Altcnklingen, Scckclmcistcr. Wallis. Moriz Anton Fabian Wcgencr, Landshauptmann; Augustin Gaßncr, Landschreiber und Panncrhcrr. Biel. David Walker, Bürgermeister. Mai 1781. 43 Gemeineidgcnössische Geschäfte. Die eidgenössische Begrüßung findet statt. 8 1. I». Nachdem durch den Confercnzpräsidcntcn ^merkt worden, daß die schon allzulange verschobene Negotiation wegen des Privilegicngcschäftes mit der ^anzösischcn Ambassade nunmehr endlich gemeinsam anzubahnen sei, thun sich verschiedene Ansichten über b>e Behandlung dieser Angelegenheit kund, worauf man nach mehrmaliger Umfrage cinmüthig sich zu folgendem entschließt: Es sollen am 14. früh die Gesandtschaften in corpore in das Hotel des Botschafters üch verfügen, woselbst der Gesandte von Zürich das Compliment ablegen, und dem Ambassador in gemcin- ^Mcm Namen eine Abschrift der bereits an den Hof übcrgcbcncn Requisition nebst dem zu Baden genehmigten Zusätze wegen der Daner des zu errichtenden Bcrkommnisses überreichen, auch ihm, jedoch nur kurz, eröffnen ^>rd, wie die schweizerische Nation der getrosten Hoffnung lebe, alles beizubehalten, was sie kraft des ^igen Friedens, der Bündnisse und althergebrachter Uebung erworben habe. Sollte der Ambassador hierauf seinen Vortrag mündlich eröffnen wollen, so wäre derselbe zwar anzuhören, hernach aber ihm durch den Gesaudteu vou Zürich zu bemerken, die schweizerischen Gesandtschaften werden hierüber sich an gehörigem ^Ue beratschlagen und der Ezcellcnz ihren Entschluß eröffnen. Der bcrncrischc Gesandte äußert sich, wenn btt Botschafter eine schriftliche Antwort überreichen sollte, müßte er gegen diese bedenkliche Neuerung mündlich schriftlich Protestiren, da nach alter Nebung solche schriftliche Erklärungen entweder von den Botschaftern der Session Persönlich überreicht oder wenigstens durch den Gesandtschaftösccrctair einem jeweiligen ersten Brenge sandten zu Haudcn der Scssiou in dessen Wohnung überbracht worden seien. 8 2. «. Die Gerätschaften werden in Folge ihrer Anfrage auf den 14. Mai gegen 1t) Uhr zum Botschafter beschicdcn, ^i welcher Audienz Scckelmcister Kilchspcrger eine deutsche Rede hält und die obbcmcrktc Requisition ^erreicht, deren Wortlaut ist: ^ »8a Najostö »xant requls un dnonvd plus explielto st plus detailiv des domandes du Corps Ilolvetique, au sujet Miv>>68cs ggnt svs citoxens st sos sujets joulssont on Vrauso, quo oelui quo» avoit adrosso » 8. k. Ur. Is 'ieoinlo dv ?oliz»ao, 80» diniiassadeur; les csntons, pour remplir los vues de la Cour, et jeter sur la inatiere lout M jgur dont eile est sussvptidlo, out er» devolr so dornor ü rsouoillir lel dans un tadlvau suevint les divers artlelos Zllil i'odjvt »s lours roclamalions, et dont la dvtvrininatlon plus prdelso sera rösvrvdo au traite deCinItik, en ? ^Mzuant un mdnioiro raisannv, qui on dovoioppe los sondomens et los matlks. Comnie 8a Majeslv a dvtormlnd Nile- »lSniv I ordre et los okjols de eoltv dlseussion interessante, en duclaranl dans I'arl. XVIII du »ouveau traite daliianeo: ^'lu'LIIg veut vonsorver « la Nation 8»issv tous les prlvilöxos et avantazos quo les vommvreans et autres 8uisses ont »aequls, et dont ils ont joul löxittmvmont en pranco.« Cos vantons n'ont plus qu'd inontror surquoi portent ces lMinunitss, en oladlissanl sur oliaquv arliele los tltros de lours droits et la lozltiinite de lour jouissaneo. Ces privilözos, ^Sardant ou les pvrsonnvs ou les mareliandisvs, on on kora doux elasses dilkorontes.« ?NIVll.I!>Ii»S0»IiIS. ^ »Ces trsilos putilies renouvolds » diverses opoquvs. dos lottros-patentes, dos arröls et autres vxpressions de la ^Mvntv souveraiuv, avant oonslainnivnt inontre depuis lrols slvolos, quo los liois kros-Ciirotiens rvzardoiont les 8utsses, »aditues dans Ceurs Ntats, somino uns nation ailido et prlvilvglvo, en oonslderation des servlees multiplios rendus eile a la oouranno.« ^ Cos eantons requierent quo, suivant lo voou du susdlt arliele XVIII du dernior traite, I on donno uns nouvello ^iletion g l'iinmunilö porsonnelio pour lous los cilovons et los sujets de lour dominalian, soll qu'ils salvnt etadiis en "»so, soll qu'ils n> svjournont quo pou de toms, et quvlquo sait leur prokossion ou lour etat, de toutss Imposilions sera etadli, e» conservant toutokois les prlvllvzes spesialowonl sttactids a sa Sltion; <»>!>. Co» dvslro d eo sujvt, quo la Cour voullle kairo vonnotlro, si UN 8uisse elalill VN Mause, Sans s'diro "it naturallsei , pnurra jouir dos proroszatives de cltoz'vn dans I'olat vlvll et oscleslasllquo.« > 5. I aMancliissewent "droit d'audalno; k. la kaeulld de losler; 7. seile d'lroritor et d'emparter les sucsvssions, soll de 8uisso a 8uisso, " ^ nrömo de 8uisso ä Vran^als; 8. d'acquvrlr des Iiiens et d en disposer. d quol I on ajouto sornine une eonsequeneo 6" 44 Mai 1781. näcessaire: 1. d'aidrancdissement de la milleo; 2. du guvt vt gsrde; 3. dos oorväv«; 4. au logement des gens dt guerrv et des autres cdargss de cetlo espece, qul out öle, ou qui pourroient ätre misvs sur le» sniets du Itoi. »de lrailä avec Ldarios Vll de 1432; les lettros-patenle» de douis XI en 4484; la paix perpätuelis de 434k; I'arräi »proooncä sur I'avis du sänäckai de d;on vt du gänäral des dnance« en 4334 ; les ieltres de ddaries IX eu 43K4 et 4574! »pg,eil« acte« d Henri III eu 4578; I'allisnee conclue per ve princv en 4580; les lottros-patenles d'llenrl IV en 43Z1 »et 4632; I'aliiancs ronouvoläe avec le dorps lielvätiquo I» mämc annäo; de« lettros-patentes du in Sine ltol en 4604! »eellss de douis Xlll en 4K48, suivles d'autrs» qul en älendoient l eitet » tous Is« 8uisso» Indistincteinent; unv autr» »däciaration de oe princo en 4K35, et une dito de 4644 ; I'arllclv XX de l'alilanes de 4658; I» sevondv lettre annext »du mämo traitä; les lettres-patenlvs donnäes en 4663 sur I'art. XX de eet acte; Is räponse kalte aux esntons s>> » 4689' I'ädit de 4693 sur Is dapilation et lo Vlngtioms; Is däciaration de Illr. pelletier des Ports, intendsnt do» »tinsnce» en 4704 ; «eile de Illr. Itoulliä, dlrovtour du in Sine däpartemont, en 4702; l'arrät du consoll dg 4704! »I'ordonnÄnes de Mr. le prävdl des insrctisnds de dvon de 4740; deux sutre» arräts du sonsell de Is mSw« »annäo' le röglemvnt pour Is vspitstio» du 45 däcomdre 4724 ; Is lettre de 8a Ill-qestä I.ouls XV du 45 däevmbro » 4722' eelle de so» pininenee le dardinal de Vieurv en 4738; seile du kou Itoi du 46 inars 4740, et iilusivurs aulre» « pivces, «ont autant de titiv» conslltuliks ou conlirmatiks de droit« pvrsonnels qu'on räclame d'apros uns 4oulssanc» »sontinuve, vt en vertu de Is promesse porteo da»« l'art. XVIIl de I'allianco de 4777. de disposillk de tous es« actos> «l'analogle qu'ils ont ontr'eux, et les circonstsuces d'vü ils ont prls leur origlno, se trouvent dävoloppäo« dsns I» »mämoirv qul accompague le präsent ecrlt.« I>»IVlI.> » partisuller, ainsi qu a lours inarvtisndlses; et quolque plusieurs de ses Privilegs» aient occasionnä des eonlsstations »s diverses vpoques, l'autoritä et Is justice du gouvernement s» a tail lrioinplier pour l'ordinairv. Xinsi malgrä le« »sttointe» qui ont ätä portees dsns ses dernisrs loins » ses soncvssions, les esntons, Pleins de eontianco dsns le» »stlpnlslions du dvrnier traitä, se srolent tondvs ä räelamer l eitet de leurs tltrss priiuilit«, et en consäquenco il» » deinsndent:» II. t)uo les marcdands sulsses, solt qu'ils soient ätablis en pranev ou dsns leur pav», solent altrsnslils des päago» liov-iux vt de« autres iiuposlllon», pour loutes le« inarsliandiss» expädläes en pranse ou par vux ou pour leur compte. »dos inarctiandises «ont de deux sortes, ou du crll et de Is kadricatlon dolvällquo, ou ätrsngäros quant s Is instivre »ou a Is inanutaslure.« III. des dernieres eomme les promieres ont ätä origlnalremont aldranedios de droits. Dans Is Premiers slassv oli coiuprend: 4. des tolles de Iii» et de elianvre dlancdios, nondlancdies et telntes, de mdine quo le llnge de tadle de qualilä et taxo» quvlsonque, tskriquä o» apprdte en 8»isse; 2. los sdevaux vt autres destisux; 3. les posux; 4. le» kromsges. nLt genöraleinent toute sutre inarekaudise, de qu elle nature qu elle pulsso dtro, du crd et de Is tadrleslio» » delvetique.« IV. dentree »die sers seeordoe de inöine, sulvant I'aneie» ussgv: 4. Xux kers; 2. au laiton; 3. au eulvro; 4. a» plomb; 5. a l'otain; solt que vss mstiervs soient en inasso« et en lingol«, o» en lamos et en tils. V. Illais pour jouir de oes iinmunites, le» marcdsnds et negoeians deiveliques iustitieront: 4. gue les msredandisos leurs spparliennent en propre; 2. Iis devront otadlir encore par des eertilieats de leurs Magistrats en donne torme, que celios dont il s'aglt ont ole tadrlquöes ou apprSlees en 8ulssv; 3. pour joulr de la trancdisv, ellos seront munie» enoore des marque» du commerce, inscrltos a l» douaoe de 4>von, et adoptee« par les maisons sulsses ätadlle» dan» la dlto vllle. VI. »des msrctiandises de la soeondv classo, c'o«t-ä-dlrs celles qul proviennent du cru elranger vt sont tadriquee» »e» 8ulsse, sont«: 4. des posux de mouton; 2. le» srlicle» de laine; 3. les articles de eoton; 4. les »rtlclss de «oio! 3. les articles de lleurst, kadrlque» tant de matteres simples que indläss. 8ur lesquels odiet» les esntons requivrent, quo leurs citovens et s»4els n'acqulttenl que la moltlv des päage» vt des droits qu o» exige de« autres nalions pour I'entreo dan» le Itovaumv et pour la venlv dos matteres qul no sont pas de la production de leurs paxs, solt qu elle» kussent en nature, soll quelle« eussent serv! a composer de» ätoldss dadriquäes en 8uisse. «»II. de canton de tZIari» »desiro quo le päage, au lieu de le instlis 3 la moitlö, solt ml« sur un pled modere et «tadle, relatlt aux ancien» »trsllvs et tarlks.« Vll t)ue le Passage lidre soit accorde ä toutos los marcdandises, aussl dien d une provlnco a l autre, quo dan» celles rvputees etrangvres; pourvu quo les dite» marcdandises soient munivs d'acquits a cautiou, au moven desquel» eile« soient vxemptes de tous les peages et ckarges susdites, excvpte los trais du scvllä et des documons qui 7 ont rapport. Vill. d'oxportalion des mSmes marcdandises dor« du Itovsuwe sora egsloment permise, en s'soquittant des mdme» pöages et ckarges »uxquelivs le» s»4et» de 8a »laxeste «ont taxvs pour des odiels sembiadles. IX. de» 8ul»ses ioulront de la likerte d'exporler dans leur paxs loutes les marcdandises aedeteos eu pranco od dsns le» port« de ce Iloxsumv, en paz-ant la moitlö des droits exlgös des autres Nation». X. Iis seront maintonus dsns la ioulssance des krsncdises aux quatrs koires annuellv» de dvon et quin/v iours sprös ckacuno d'icolles sur le pled usitö iusqu a präsent; dien entendu quo, »I la cour veooit ä accordsr I»-des»u» plus de douoeurs ä quelqu'autre Nation, les 8uisse« v seront aussi comprl«. XI. Iis joulront oommo par le passä, de la lidre exportalion des especes d'or et d'argont qu'ils auront touckäo» pour la vente de« marcdandises dont on vienl de parier, au movon d'un passvport quo Mr. l'intendant du lieu leur aura expädiä. »des actos rapporlä« ci-dessus pour bsso de« droits personnel» appulont aussi le» lmmunltäs qul ont »pour odjol les marcdandises et le commerce; le» oanlons s'sutorisenl eoeoro ä oet ägsrd sur uns toulv de däoisloo» Mai 1781. 45 »Su eonseil de 8» »glosld, des Cours souvergines du »ovanme, des mggislrgls munieipsux etc. rgpporteos et snslvsöes »dsns >e mdmoiie. Itlai» s> los Privileges «n queslion ont pour bsso et pour moiif des Services mililgires de I» riiitioii, »l'intdröi es egnlons rooonnolsseiN gvec le möme empressement qu'ils on sont redevebles süss! ü I» bionvolllgnco tlgllvuse »et g l'glrecllon des Kols; lesquellss consldvrgilons, en leur sgissnt gtigcber Iv plus grgnd prix ä I« conservslloo de »cvs srgneblses, leur inspirent le mdmo öloignemeni pour tout ee qui paurroit entrginer le moindro gdus, ot qui, » vorig,u ginsi le cgrgctere dune gileinie g Ig könne soi publique et g leur propre dvlicstesse, dlesseroit oncore les »sentimens de reconnglssgneo et du dvvouvmvnt confedersl qui les gnimo envers un gr.ind Mousrque, donl tls ont »l'konnvur d'dlro Iv plus gncien gliie.« Xli. I. Iis proposent vn consoquence que, pour jouir des prdroggllves cl dossus oxposees, il sgudra dlre ne dun Inno quipossedö ou qui possedv encore un droit de bourgooisle d«ns un des d!»ts de I» kontederstio» llolveilque. XIII. 8, ktre psrli de sg petrie du consvntomvnl de svs mggistrgis, XIV. 3. vo conlinuer ä se conkormer ,iux lols öigdlles dsns son pexs, en pg^gni los texes qui v sont en ussgo. XV. 4, V vnlrotvnir encore son droit de bourgooisle. XVI g, I.z veuve d'un Suissv qui »ur» sglislgii » toutes ces conditions ne janir» des Privileges de son dekunt insrl, ^u'sutiint qu elle reslvr» veuve et qu elle s'scquittsr» des mömes devoirs envers sg pglrie. XVI> ö. 4»cu» ingrcbgnd, dont le nnni a»r» vld inserll « le douane de I.von, ne ponrra louer ou prdier, sous »ucun prölexte, le ingrque qui iui est »irvvldo, ni pendsnt le loms »ccorde a celte viile pour les srsncbises, ni dsns >>ueuno guire circonstsnce, XVlii. 7^ ^ ces lins les svndics st les prlncipgux de In nstion dgns ckgquo viile v vellleront, en ddnonxgni inüme tous ceux qu'ils trouveroivnl on Niule s ce sulel; ee qui reggrdv entr'iiulres I» viile de Izon et les keriniers de Ii, dousnv, XIX. i.es cgnlnns poussent indine si loln leur deslr qu o» prevlenne pisqu» Iii possibilitö dos iidus, q» ils emkrassoront svee Ig pius gr.ind ^elv toutes los »utros inesures qui perottront kiivorlser los vuos d'konndlelö et de dien public qui snlment. ^ XX. des srticles dont on svrs convenu rol.itlvement » Is kxalion des Privileges, »uront Ig indine sorce quo s'Ils ^ioienl inscrits de mot a inot dans le trgite d gliigncv; dien entend», quo cet grrgngement subslstsr» » perpätultd independgniinent de l'sllignce consormemont » so» srticlo Premier. Polignac crwicdcrtc hierauf: »I.es privilöNes vnereux pour les su^jets clu Ito> que vous reclames >1i>ns le Iln^uume «Zoivent ötrs lontles sur quelque truitö. ll n'est paint ll'autre traite sudsistant eutre ^ ka^ mon Ulailre et le I.. Lorps Ilelvetique que le truite tle 1516 et celui lle 1777 tlont I'srt. XVIIl klous imposnit I'okliN»tion «le tenir «luns le oaurs «le «leux annöe« «los ennlerenees, «lsns lesquelles ^k>us «levons r«ZFlsr «le eoneert et «lelinltivement selon les Inis «le la könne koi et «le l'equitv les 6tres et les motils «les röllamatinns formdes par le I.. Lorps Ilelvetique ou ses «litlürens ineinkrvs. traite «le 1516 est «tone le seul «le nos traites qui puisse servir 6e son«Iement ü vos «leman«les, ^1 ee tiuit«; n » que «leux artioles qui a;ent rappnrt Ä eette mutiöre. I.e principul od^et «le «liscussion <1»ns nos eonlerenees est 6e nous tixer «Isdortl sur le sens «le ces «leux srticles. I.'srt. V ne se ^appruUe qu'sux privil«>Kes »ceur«Ies »ux Suissvs pour la viile «Iv I.^on. I.'srt. IX embrssse les privi- ^8es personnels et r«zels, mais cet article «>tsblit vntre les «leux nstions la reeipracit«; la plus »bsolue. ^ «li vrilre, lila^nikques Seixneurs, «l'etsklir ll sdor«! cetts vvritv «Inns nos conlerences, et ^je vous prie me «Ivclsrer avec votre franeliise et votre csnlleur ortlinsires ce que vous pense/ «le cette röciprocite. Duant »u nnuvel srticle insöre su kss «le votre requisition, I'srt. XVIII «le notre 6erni,!re slliance Porte que I'srrsnKement qui sera conclu sur la matiere «les Privileges surs la möme force et vslenr lue s'il etait insvrv «le inot -i mot «lsns Iv present traitö «1'itIIiance «lont il sera cense Isire partie. ^ot srticle nous fsit Is lai: il n'est pas possible qu'line canventian secessoire «l'un traitö «I'allisnce «Iure Plus longtems que le trsite Iui m«^me.« Nachdem er diese Antwort mit lauter Stimme verlesen, übergab er sie schriftlich an Kilchspcrgcr, worauf alsobald von Bern die obbcrnhrtcn Einwendungen erhoben wurden. Gleich hernach treten die Gesandten, diese Note berathcnd, zusammen. Man findet, es sei allgemein bekannt, wie den Schweizern schon vor Errichtung des ewigen Friedens verschiedene namhafte Privilegien zugestanden worden seien, und wie die Nation vermittelst thcils lange, thcils unmittelbar vorher den französischen Königen vielfach geleisteter, sogar der wesentlichsten Dienste, nach dem Zeugnisse der Nrtitel 46 Mai 1781. selbst sich die Krone Frankreich über alle Maßen verbindlich gemacht habe. Es sei daher keineswegs anzunehmen, daß Franz l. eine Reciprocität, die für das um ihn und seine Krone verdiente Volk so nachtheilig, ja mit dessen damals schon bestandenen Grundconstitutioncn und Gesetzen ganz unverträglich gewesen, in ermcldtcm IX Artikel auf ewig fest zu setzen die Absicht gehegt habe; noch weniger wäre zu begreifen, daß die Schweizer in dieselbe einzuwilligen je gesinnt gewesen seien. Im Gcgcntheil müsse man voraussetzen, der König habe durch die in besagtein Artikel zum Vorschein kommenden Ausdrücke »sine illicito impellimvnttt« der allzu weiten Ausdehnung einer solchen Reciprocität die erforderlichen Schranken setzen wollen. Für Abfassung einer Note an den Botschafter werden die Gesandten von Zürich, Bern, Glarus, Basel, Schaffhausen, Außcrrhodcn und Stadt Gallen, sowie die zweiten Gesandten von Luccrn, Uri und Solothurn bezeichnet und das von denselben entworfene Projcct erhält in der allgemeinen Session cinmüthige Genehmigung. Sämmtlichc Gesandte begeben sich nun mit dieser Gegennote zu dem Botschafter, der am folgenden Morgen um 7 Uhr früh, und zwar wie gewohnt, durch seinen Gesandt- schaftssccretair die diesfällige Antwort erthcilcn ließ. — Am 17. Mai erschien die Gesandtschaft von Frciburg, bis jetzt durch die dortigen Wirren abgehalten, zum ersten Male in der Confcrcnzsitzung, die Anzeige machend, daß durch augenscheinlichen Beistand Gottcö und die allcrcilfcrtigstc Hülfe der Stände Bern, Lucern und Solothurn die gräulichsten Anschläge einiger ihrer treulosen Unterthanen vereitelt werden konnten, die Regierung nunmehr in Sicherheit sich befinde und überall Ruhe und Ordnung wieder hergestellt worden seien, worüber von der hohen Behörde die innigste Freude bezeugt und den Abgeordneten von dem biöanhin Verhandelten Kenntnis? gegeben, auch die erwähnte Commission durch den zweiten Gesandten von Freiburg verstärkt wird. — Sowohl von dieser Commission als von der Konferenz selbst werden nun reifliche Berathschlagungcn gepflogci? und Polignac stellt den Gesandtschaften das Projcct einer Convention zu, welches, jedoch ihnen nicht genügend, von ihrer Seite ein Gcgenprojcct hervorruft. Ein zweiter Vorschlag des Botschafters hat das gleiche Schicksal, indem ihm ein neues Projcct entgegen gestellt wird, worauf der Botschafter einen dritten Entwurf beliebt, welchen man lediglich zur Keuntniß der Hoheiten in den Abschied nimmt. H 3. Er ist folgenden Inhaltes: p»KXXII>vl.I!. kg Itov et lo Korps llolvoliquo ölant oonvenus par I'artielo XVlll Nu traitö d'allianee generale et dekonsivo du 28 mal 1777, de tenir «Inns lo oours do doux annöos !a vomptor des eonsvrenees dans losquelles o» regloroit do concerl ot ddNnillvomenl, sslon los lols do Is bonno kol et do I'äquito, los tllros et les moU5s de» röclamatlons kormöes par le Corps Uolvetlquo et «es dlNerons momdro»: Nivorses elreonstanvos ont vmpövlie que lo dil arllolo no tut oxöcutö au lormo qul x «itolt Nxö. Mals les doux parlio» axaut »» egal ddslr de nv laissor sudslster aucun douts sur la nalnre st I ötonduo de» Privileges dont II s'aglt, ant ekeretio lous les movons de» tsriuinsr la dlsousslon. Nu eonsdquoneo, apre» quNl a otä remis respectlvemont divers pruwts et memoires vour öolairelr les diwerons Points eonesrnant los prlvilägos des Sulssvs dans Ig vovaumo, les döputes des I.. I.. Kantons ei kd-alllös so sont roudus » Soleuro, paur drossor avvo Son kxeollenoo, Mr. lo Vivomlo de vollgnao, amliassadour d» kox eo Suisso, uns couvvution qui terminst loulos lo» dirlivultös q»l so saut elevves sur evlto mallere le lout a^ant öts examlnv »vee la plus sorupulouse attention, >ous l-auis XVI. par I» grdeo de Nivn ltox de kraneo et de Xavsrro et nous los »ourguomaitros, Xvovors, ksndammes, Konsolls et kommunaulos dos kepukliquvs llvlviztinues et Klais kd-alliös, savoir: iturick, Verne, kueorno, krl, Sciiwix. vnderwald, liaut et das, Xug avee les oMeos exterlour« Marls de doux rellgions. v-ile, krldourg, Solvuro, Sctialriiouso, äppe»2oll, dos Nvodes Interieur et oxtorieur I'adds ot >» villo de St. Kall, la rdpulilique dv Valais, et les villos de lUulilliauso et vlonno, summe» oonvenus des artieles suivanls- Nnivll-^ons p«»S0!SI>iI!l.s. l kv kox ot le Korps llelvölique renouvvllonl do la manioro la plus vxpresso los artieles V et IX du traitö do 16lk, porlant: yulnlo. yuod moreatoridus et subditis confodoralionis kinquiömemenl. Seront röconlirmvs aux inarcliands et nostrao reservonlur et conlirmonlur omni» privilogia et sujsls de nolre paxs de Ilguos tous los prlvllögo« ot par- libvrtate» in klvitato kugdunensi, quemadmodum e» a kell- lioulieres kranctilses qui pourroient avolr ötö donnees et Mai 1781. 47 bis roeordationis Itogikus praneise alias kabuorunt et vis voneedees par los fous liov» de prsnce de könne memoire boneossa sunt, et secundum eorum lvnorem. PIscet etiam en Ia vlilo de kvon. li plsit sussl etv. ^ivbis etv. Xono. yuod amkaium partium suorumque subdilorum >o»viemoment. gue les msrekands, onvoz^s, servi- bt stiinentium mereatores, nunell, svrvi, peregrini et suk- leurs, pdlerins, et sulets de queiquo «itat, grade et qua- ülti culuseunquv Status, gradus et qualitatis vxlstant, euni Iltv qu'IIs svleut, des deux parties eontraelanlvs de leurs bvrum porsonls, mercaotiis, rekus et konls quibusounque, sulots et allivs, pour levis pvrsonnos, marckandises, olfels i» ipsorum lerris et dominiis beiilgniler rocipiantur et per- et Kiens quelconquos selsnt rexus et trsitvs avee denignitd, Ibsetenlur. Ilaquo ipsls Hoest per diolss lvrrss, pstriss dsns Ivs tvrres et domaines des parlivs oonlrsotantvs, et bl deinlnis Ire, prollvisei, redire, versari, nogotlarl iibere qikii Isur seit porinis d aller, sortir, revenir, rouier, ne- ^1 impnne sine iilioilo iinpedinionlo vis in persauis et goeier iidreinent ssns prvludieo et ssus »ucu» empdcke- donis inferonto et »dsquo eo quod pedaglorum et siio- inent iilicite pour leurs Kiens et leurs personnes dsns les >'»M envruin vxactionos praeter antiquitus soiitum Inno- dites terres, psiries et domaines, ssns qu'on doive Inno- ^sri dedeant. ver a ieur egard dsns I exaelion des pöagos et sulres oksr- ges, st non coinniv d» passe a etv aeeoutume. . ü. ?our provenir s I avonir toulo sausse appliealinn de I'arlivle IX du Iraitv de 1S1K, Iv Ilov et lo Korps Ilolvetlquo biskiissent pour prlnoipe, quo dsns lous los oas pour losqueis ia presonte eonvention no oonliendra pss de stipulations Partien! leres, et ou les constiiutions des pavs respecliks lkz- spporteront point d'ompdekement Ivs eitovens et les suiets pune et I'sulre »alio» vpruuveront unv parkaile reciprocild de lraileinent dsns los doininstions respeetives. »II n'est "Pss pessikiv de so deparlir de eet artielo pareequ'II fall psrtle des Instruelions re^uvs. Vn l'a reduit »utant qu on I » "p» dsns Is vno de so rspprookor, et Part. III est redigi; dsns Iv svns quo Ion vouloit donnor a ov soeond.« III ke Itov »vsnt doclare dsns I'arilelo XVIII de l'ailianee generale de 1777, vouioir oausorver » Ia Xatinn 8ulsso is» Privileges et les avantagos que Ivs commerxans et »utros 8uisses ont aequis, et dont lis onl loui legitimemont vn brsnoo, 8s lilajestö veut dien, s I'exemple de piusieurs de ses predeeesseurs »coorder quo tous los sujels des etals 'iu Korps llelveiiquo ssns distiucllon puissent so doinieilior dsns son Itovaumo, en so eonformant sux loix de I'dlst Idi nv seront point contralres a Is presonte eonvention. k» dile perinission n emportant pss 1s kaeuilä de possvder ^bs ekargos, ofllees ou kenvlices auxqueis aueun ölrangvr no peut dlro proniu en prsnco, non plus q» en 8uisso. ^ kos 8uissos qui vlendront dsns le liovsume pour v krvquvnivr les uulvsrsitös ou oolivxes, los 8uisses non piilitslres et generslenient tous eeux qui n'v poss7!doront aueuns kions-konds, qui n> exvrcvront et qui n'v auront b^brev sucnn eoinmereo, Profession, melier ou industrio, seront exvmpls dg Ia capltstion et sutros eksrgos personnelios. b inöino priviivAv s olvndrs sux msrekands forsins suisses qui ne viendront quo inomenlsnemenl dsns Iv kovsuine, ^br x suivro Ieur cvininvrcv, et ssns elsdllssenient de doinieiie. Mals les 8uisses domieiiivs qui possederont des ivns.fonds dsns Iv Itovsuuie, eomine eeux qui z- exereei ont »u auront exercd quoique coininvree, protession, metler Industrie, supporteront les mdmes eksrzvs quo los sujvts du ttox, s kexception de Is miiiee dont 8a Msjeslä veut »Ion ieur aceordvr kexemption. kes 8ulsses pourronl »equdrir eomme los nslionaux, et s'IIs onl queique melier ou prosossion, iis pourront bxereer v» toulo lidvrlv, pourvd qu'iis so soumoltent sux rezles etakiies dsns Ivs lienx, ou Iis vlakiiront Ieur domieiiv. bü pranxnis jouiront dos mdmes avsntsjies en 8uisso, autant quo les eonstitutions du psvs n'v mottrant point obslselo. ^1. kes 8uisses vn prsnee, aiusi quo les pranxols en 8uisso ne psvoronl d'aulres droits pour »psrealis«, droits de hielte, droits de sxesu, et »utros, que eeux quo les nslionaux pavent vnx-indmes. pktVIl-KoiiS I>Kl!l.S. ^Il kos msrekands suisses vontinueront Ä loulr de Ia franckise pendanl les foires de kz-on, et dix jours »pres, bontormvmvnl au lrsllo de 151k, et 8» lilslostv vouiant donner sux sujets du Korps lteivetiquo »ne nouvelio preuvv b son slloetion, s euxagv d renouvolor les Ivtlres patentes de Henri II. qui prorogont es terme a olnq lours su-dela. ' un 8uisse sduse de ce priviiöge en prdtant son nom s toul autre nezotiant queleonque, il no sera plus repute uisse et sera puni par les tridunsux du Itovaumo selon I'exizenee du ess. Vll>. mareksndlses entrsnt en prsnco par Ia 8uisse, seront distinguees en msrckandisos etranxeres, et vn -»'ekandises du ord et fakriealion de 8»isse. kos proinieros paveront les mdmes droits, quo si olles ötoienl entrees bks le itgz sumv par toulo autre srontlere; les autrvs eonsistant en fromazes, tolles et vis de kor, psz-eront dosormals bv'nioe I, suit. kos fromsßes de 8uisso entrsnt par lo kureau de konxvrav oxolusivement, seront vxempts de tout droit d sntrde, i rappqptanl nu cvrtiliest du Magistrat du iieu d oü Iis seront vxpedies; et s'iis vntrent par tout autre kureau, Iis >vnt assuletils sux mömes droits d'entreo, que tous autrvs kromagos etrangers; seront lenus au surpins a Is olrculstion, i^I »s paz-er aucun droit de elrculalion ni de sorlie, a ia ekargo toulelois quo si les loilos frsnxoises vtoient ä l avenlr posöes dans Ieur elreulatlon ou sortlo, Ivs tolles suisses supportoroient Ia mdme impvsitlon. 48 Mai 178t. XII. yusnt SU suvplus lies tolles ile Nu ou So Volon ksdriquoes »vee Su IN leint, inoussellnes, toiies So voloii dlanoties et sulrss telles qu'ollos solsnt, lo tont roslor» soumis aux Slvers vexloinents quo les pulsssiives lospoclivel jugeronl a propos Iis maintsnlr ou S otadlir sur tous oo« »rtictes, Sans I'Inlerteur les Soux tiers senlsment So» Siolts lins aux ontrSes psr los Iiis llo ker Straiizvrs. 1.0» sroinszes, les toiies et les lM «lo lei qul entroront vn Vvaiico, on exeniptlon ou aiinlnulion lies Sroils conrorinöinonl sux srlicles IX X et XIII v« pourront vnlrer quo psr lo seul duresu llo I-onzorszl. Iis v seront sxpoSlSs sous ploinli, psr acqull ä csulion poul l.xoo, ou Iis recovront la wsrquv ou lo ploind et Iv dullelin qul seront SesIZuos pour ves sortos ils marctianSlsei exolusivoment. XIV. I.os Vranpols ^oulront on Sulsso lies niöines exemptlons ou «liinlnullons So Urolls pour los trols vspücos <1° insretisnlllses nientionees sux srtloles IX X et XIII. XV. res Suisses pourront exporlor San« leur pays les niarvlisnSIso» qu Iis sclieleront llsns le liovsuino et oe psveroiii pour oollo oxportstion S aulros llroits, quo coux quo les Vrsnxois aurolont a psxer vux-mSmes. XVI. res nisrvlisnlls et nezotlsns So pari et S'aulio pourront transportor t'ar et l'srzont monnoxe qu'ils »uronl rexu pour lo prtx e inot » mal. vien ontonSu qu a l'eclioaneo liu clornlor trailo Sslllanvo, los psrtlos vonlravtsutes so retrouvoront «oumise», eoinniö psr le passe, sux evzaxvments qui leur sont iuiposes psr la pslx perpeluello, sl olle» n'alinent mloux renouvoler l>> prösonlo vonvention. «». Zürich empfiehlt aufs neue das Fürstenthum Neuenbürg zum Einschlüsse in das Bündnis; mit Frankreich von 1777 und wird darin von Bern auf das kräftigste unterstützt. Diese Gesandtschaft erinnert zugleich daran, wie Neuenbürg mit verschiedenen benachbarten Cantoncn bereits in besondern Verbindungen stehe und wünscht überdies, daß der Republik Genf ebenfalls der Eintritt in das fragliche Bündniß gestattet werde. Evangelisch Glarus, Basel, Schaffhauscn, Außerrhodcn und die Städte St. Gallen und Biet halten den Miteinschluß Neuenbürgs für überaus wichtig und vorthcilhaft. Lucern und Solothurn können zustimmen, elfteres in der Meinung, daß Neuenbürg zu keinen Zeiten mit den übrigen eidgenössischen Ständen Sitz und Stimme haben solle, letzteres, daß alle Orte über die Bedingungen eines solchen Einschlusses sich verständigen. Uri bezieht sich auf frühere Instructionen. Katholisch Glarus muß -ul reterelxlum nehmen, da wegen zu spätem Eintreffen des neuenburgischcn Gesuches seine Obern nicht mehr instruircn konnten. Zug und Jnnerrhodcn zweifeln nicht an der Geneigtheit ihrer Hoheiten, wenn sämmtliche Stände Hand bieten werden. Schwhz will entsprechen, insofern der Beitritt Neuenbürgs keine „neuen Pflichte» und Beschwerden" hervorrufe. Ob- und Nidwaldcn halten abermals dafür, es sollten keine ander» Staaten aufgenommen werden, als die im Bunde von 1663 inbcgriffenen. Freiburg wünscht die Gesinnungen der katholischen Stände zu vernehmen und der fürstäbtische Gesandte begehrt „ von Herzen", daß willfahrt werden möchte. Wallis endlich ist ohne Instruction, bemerkt aber, daß seine Obern sich stets negative erklärt haben, und will das Angehörte zu Hause mittheilen. Die zustimmenden Stände ersuche» nunmehr die andern, das ncucnburgische Begehren nachdrücklichst zu empfehlen, damit, wo immer möglich, auf die bevorstehende Tagsatzung zu Frauenfeld entsprechende Instructionen crthcilt werden können. K fl. «?. Bern stellt das dringende Ansuchen um baldige Verbesserung des Ceremonielö bei Zusammenkünften mit der französischen -Gesandtschaft und glaubt, es sollte ein Entwurf abgefaßt und dieser »ct i-eferenNum genommen werden, womit sich Zürich und Basel einverstanden erklären. Außerrhoden und Stadt St. Galle» hätten allervorderst Beseitigung des Privilcgicngeschäfteö gewünscht, wollen jedoch, wie diejenigen Gesandte», die ohne Instruction sind, sich dem fraglichen Gutachten nicht widersetzen. Ein solches wird von der oberwähnten Commission abgefaßt und in den Abschied genommen. H 5. t. Weil wegen der Privilegien zu nicht geringem Bedauern der Gesandtschaften nichts crzweckt werden konnte, übergibt Kilchspcrger bei Mai 1781. 49 dem Abschiedsbesuche, bei welchem Anlaß er den Botschafter französisch anredete, demselben eine Note, deren Wortlaut nachstehender ist: Da die allhier versammelten Herren Ehrengesandten der Löbl. Stände und Orte der Eidgenossenschaft wahrgenommen, daß »ncrachtet des sowohl von Jhro Excellenz als denselben bezeugten allerbesten Willens es- unmöglich gefallen 'sei, sich in der vorgehabten Privilegiennegotiation auf eine gegenseitig gefällige Weise zu nähern; als werden zwar die Herren Abgesandte ganze Behandlung an Ihre allseitige Hoheiten geziemend hinterbringen, und darüber den erforderlichen und getreuen Bericht abstatten, zugleich aber geben Sie Sich die Ehre, Jhro Exccllcnz angelegenst zu bitten, Sich bei Jhro Königlichen Majestät ^Mittelst Dero viclvermögendcn Vorworts gütig dahin zu verwenden, daß die mit der Ehre der schweizerischen Nation so bahe verbundenen Vorrechte Jhro auf eben diejenige tröstliche Weise ferner beibehalten werden, wie Sie dieselben nach den huldreichsten bestimmten Gesinnungen der glorreichsten Könige Frankreichs bis auf Unsere Zeiten rechtmäßig genossen haben. Schließlich lud Polignac die Gesandten freundlichst zur Mittagsmahlzeit ein. 8 6. k<7. Zusammentritt der katholischen Gesandtschaften während obiger Konferenz am 23. Mai 1781. lStaatsarchiv Lnccrn.t Sämmtliche katholische Orte der Eidgenossenschaft, Abt von St. Gallen und Republik Wallis. »». Zuerst kömmt der Acceß der neucnburgischcn Staaten in den Bund mit Frankreich zur Bcrathung. Der Gesandte des Vororts Luccrn bemerkt, er habe zwar schon in allgemeiner Session seine Instruction hierüber „einigermaßen heiter" eröffnet, wolle nun aber sie im Schooße der katholischen Gesandtschaften etwas weitläufiger vorstellen. Seine Obern halten dafür, daß Reuenburg, welches indirect schon in der Allianz von 1663 Mitverbündctcr genannt sei, auch dermalen als solcher angenommen werden könne, um so mehr als von dieser Seite für die Zukunft alle Gefahr eines feindlichen Neberfalles vermieden bliebe. Luccrn könne daher den Beitritt gestatten, unter dem ausdrücklichen Vorbehalte indeß, daß Neuenbürg weder Sitz noch Stimme habe, überhaupt sich nicht in die eidgenössischen Angelegenheiten mische und deshalb den Orten die gemessenste Versicherung zustelle. Schwyz will sich die Einverleibung ebenfalls ^fallen lassen, wenn der Eidgenossenschaft keine beschwerlichen Zulagen aufgebürdet werden, und ist geneigt, das Anzuhörende ml leferuncluin zu nehmen. Nidwalden hält dafür, daß eine Willfahrung mehr beschwerlich als nützlich sein würde nnd bedenkliche Folgen nach sich ziehen könnte, will indessen, wenn alle andern Hoheiten entsprechen sollten, sich nicht von ihnen trennen. Frciburg ist einer solchen Accession 'vichl entgegen, insofern die zum Beitritt geneigten Stände von Neuenbürg verlangen, daß es zu keinen Zeiten über die „Gegenstände" des Bundes mit Frankreich in den eidgenössischen Versammlungen und Verhandlungen weder Bcisitz noch Stimme anspreche, über die iunern Angelegenheiten nichts einsehen, "och in dieselben sich einmischen wolle und im Fall eine Trennung zwischen den Ständen und zugewandten Drten oder unter einzelnen derselben entstehen würde, genaue Neutralität zu beobachten sich verpflichte, endlich, daß dnrch diese Zulassung die Stände und zugewandten Orte in keine neue Verbindlichkeit gegen Neuenbürg und dessen Fürsten treten müssen. Daö Fürstenthum hätte deshalb ein förmliches Reservate auszustellen. Solothurn unterstützt auf daö kräftigste das Begehren Neuenbürgs. Der fürstäbtische Gesandte bezieht sich auf seine in allgemeiner Session eröffnete Instruction, während Nri, Obwalden, Zug, Glaruö, Jnnerrhoden und Wallis ohne eine solche sind und wie Jener daö Verhandelte ml >'erei>«.nclum nehmen. In Folge dieser Sachlage muß daö Geschäft uncrörtcrt gelassen werden. 8 1 7 50 Mai 1781 I». Wegen des Droit ll^uliaine und der Iraite I'oiaiiie findet Lucern, daß der Bund von 1715, worin diese Rechte klar bestimmt seien, zu einer beständigen Richtschnur dienen könne. Bei jenem Bündnisse sollten die katholischen Orte um so mehr verbleiben, als diese Rechte in der Allianz von 1777 vorbehalten und wieder frisch bestätigt worden seien. Frciburg vermeint, obige Rechte seien in besagter Allianz nicht festgesetzt, sondern nur a«l Interim zugegeben worden. Der fürstäbtischc Gesandte macht aufmerksam, daß sein Principal in den Bund von 1715 nicht eingeschlossen sei, mithin ihm die genannten Rechte in der letzten Allianz nicht haben zugesichert werden können und muß daher darauf bedacht sein, daß sein Herr auch derselben thcilhaftig werde. Gleicher Meinung wie Lueern sind die übrigen Orte, die mithin es für überflüssig halten, in eine weitere Bcrathschlagung einzutreten. Es wird nunmehr beschlossen, die allgemeine Session abzuwarten, wo sich dann zeigen werde, ob dieser Materie wegen etwas weiteres vorzunehmen sei oder nicht. 8 Z. VII katholische Orte. « . Bon dem Fürstbischof von Basel werden der geheime Rath und Regierungspräsident Freiherr von Schönau und der RcgieruugSrath Lavcr Billcux an die katholischen Gesandtschaften abgeordnet und zwar wegen der bischöflichen Leibgarde zu Pruntrut. Von Lueern wird in der dicSfälligcu Berathung bemerkt, der Commandantcngchalt, wie auch der Sold der Gemeinen sei allzu gering stipulirt, zudem sollte darauf Bedacht genommen werden, daß erkrankende Soldaten auf bischöfliche Kosten in dem Spital versorgt und wegen Alters oder anderer Ursachen halber zu entlassenden Militairen eine hinlängliche „ Invalide" verabfolgt werden möchte. Schwhz ist ohne Instruction und die übrigen Orte sind lediglich dahin beauftragt, zu allem beizutragen, was zum Bortheilc ihrer Stände gereichen möchte. Die bischöflichen Gesandten werden nunmehr um einen CapitnlationSplan angegangen und nach einigen Tagen reichen sie ein Promc- moria dem luccrncrischcn Gesandten ein. Bei einem abermaligen Zusammentritt mit denselben werden aller-' vordcrst die Curialien besser beobachtet und die bischöfliche Dcputatschaft mit mehr Anstand, als das erste Mal wegen Uebcrraschung nicht möglich war, empfangen. Bei dieser zweiten Berathung kam man dahin übcrcin, daß daö aus neunzehn Punkten bestehende Promcmoria, von welchen durch die Gesandtschaften sechs unbedingt und acht bedingt angenommen, fünf aber abgeändert wurden, sammt den Gcgcnbcant- wortungen der baselschcn Dcputirtcn den Hoheiten hintcrbracht, an den Fürstbischof selbst aber in gemeinsamem Namen ein verbindliches Nccrcditiv erlassen werden solle. 8 3. Zusammentritt der evangelischen Gesandtschaften während obiger Conserenz am 28. Mai 1781. ^Staatsarchiv Zürich.1 In Folge der Erklärung der katholischen Stände, sie können sich nicht entschließen, mit den evangelischen eine Convention wegen des Droit lai«v il 5Iaje«te IrSs-Lkretieinie Ne eonsentir, qu'il «oit ajoute ü tu oonvention <1e 1771 I'artiele suivant: IZn explieation Nu traite Mit Mai 178!. 5! ^ 8»!eure Ia 7 dsconikro 1771 entev 8a Kajostü !'r<>s-t!I>rvtit;nno et los I.. I.. llanlnns Lvanxdliciues, au ^sot I'art. !9 d» traitö d allianre ronvlu en ^77 dans 1a ineme ville, 8a Najvste Irss-Ülirstienne declare «zne, qnoiqne zrar un nsaxe de tnus t^s tems les eito>ens, knur^enis et su^ets des etat« Delvstlisues snssent exelus dos successions, anx- Melles ils etoient appellös en branee, lnrsqn'lls so trouvoient eu ooneours avee los snjets du Kol, ^ u'y aura plus de distinetinn en pareil eas entre les Ueritiers tean^nis et les Usritiers suisses dans 8nn koz'aume et dans tnns les etats de sa dnmination soit czue 1a sueesssinn ^»rnvienne d un ?ran<;nis, ^un 8nis.se ou d un etranger nun sujvt au Droit d'Vul>aino, de maniüre gu'il ne sudsistera dorenavant ^vtre eux aueune distinetinn nationale, lieeiprni^uement les sujets du Itni eonenurront e^alement avee eito^ens, dnurxeois et snsets des etats evanxelignes de Ia 8uisse et reeueillornnt avee eux les Mrtians d'Iidrita^es, czui pnurrnnt leur euni^eter dans l'etendue des dits etats.« Polignac Verheizt b>eie Note dem Hof zil überscndcir und die darauf erfolgende Autwort den evangelischen Orten mitzutheilen. 71 tt. Gemeineidgenössische Tag sa innig. Frauen seid, 2. bis Lt. Juli 1781. lSta«t»arcl>!v Zürich.1 Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott; Johann Heinrich Kilchspcrgcr. Bern. Friedrich Sinner, Schultheiß; Franz Ludwig Jenncr, des täglichen Raths. Lneern. Joseph JrcnäuS Amrhhn; Jost Heinrich Nuntius Scgcsser, des kleinen Raths. U r i. Carl Joseph Jauch, Landammann; Carl Alphons Beßler von Hattingen. Schwhz. Joseph Vietor Laurenz Hedlinger; Michael Anton Schorns. Nidwaldcn. Caspar Remigius Kaiser; Franz Anton Würsch, alt Landammann. Zug. Carl Caspar Kolin, alt Ammann; Franz Joseph Blattmann. Glarus. Johann Heinrich Tschudi; Balthasar Joseph Hauser. Basel. ^Hannes Debari; Friedrich Münch, des kleinen Raths. Solothurn. Johann Carl Stephan Glutz; Urs Victor Balthasar Wallicr. Scha ffh ausc n. Frailz Anshelnr von Meyenburg; Johann Heinrich Keller. Fnncrrhodcn. Johann Baptist Nüesch. Aufierrhodcn. Laurenz Wetter. Abt von St. Gallen, ^uz Joseph Müller. Stadt St. Gallen. Julius Hieronymus Zollikofcr von Altenklingcn. Gemeineidgenössische Geschäfte. Die eidgenössische Begrüßung findet statt. H !. ?». Der Gcsandtschaftssceretair Picamilh de ^asenavc überreicht das vom 28. Juni ans Solothurn datirtc Complimcntschrcibcn des französischen Botschafters, worin er folgenden Wunsch ausspricht: » Dnissieü-vous inalxre tnute vntre independanev ^utueile ne farmor Gamals qu'uno memoNation! u Das Schreiben wird crwiedert. 8 2. e» Der Fürstbischof von Basel begrüßt die Tagsatzung schriftlich, welche ihm seinen Gruß verdanken läßt, k 3. «?. Der Stand Freiburg und die Stadt Biel entschuldigen sich vermittelst Zuschriften wegen ihres Wegbleibcns und bUten um Mitthcilung des Abschiedes. H 4. « . In der Wcggeldangelegenhcit äußert Zürich nachdrücklich, nach seinem Ermessen die dcrmaligen Zölle meistentheils von in früherer Zeit angelegten Weggeldern berühren. Bern, mit keiner Instruction versehen, bezieht sich auf das in vorhergegangenen Tagsatzungen bvn ihm Geäußerte. Luccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn, Zug, Schaffhauscn und Appenzell beide Rhoden bemerken wiederum, die Errichtung solcher Weggclder sei eine bundcswidrigc Neuerung. Glarus, Basel, 7 * 52 Juli 1781, Solothurn, Abl und Stadt St, Gallen äußern sich in lctztjährigcm Sinne, worauf man, namentlich weil Solothurn den Wunsch ausspricht, diese Materie möchte ferner im Abschiede beibehalten werden, und bei der Verschiedenheit der Ansichten beschließt, die eröffneten Instructionen all rvlvrei.ll.im zu nehmen, k 5. L. Das schon bei verschiedenen Auläßcn von dem Fsirstcnthum Neuenbürg und Valangin bezeigte und erst neulich schriftlich wiederholte Verlangen, in den von der Eidgenossenschaft mit der Krone Frankreich errichteten Bund miteingeschlossen zu werden, wird von den Gesandtschaften von Zürich, Bern, Lucern und noch einigen andern mit möglichstem Nachdrucke unterstützt. Die Gründe sind hergenommen einerseits aus der Verbindung, in welcher dieses Fürstcnthum mit einigen Ständen bereits stehe und vermittelst der es ctwclchcrmaßcn einen Thcil der Eidgenossenschaft bilde, von der Lage desselben, die es für die Eidgenossenschaft sehr wichtig mache, bei allen Vorfällen der ungckränkten Neutralität dieses Bezirkes versichert sein zu können, wie aus dem dicsfälligcn Wunsche, welchen König Friedrich Ii. von Preußen am 2ck. Juli l777 schriftlich gegen Bürgermeister und Rath der Stadt Zürich zu äußern geruht habe; anderseits aus dem zu besorgenden Nachthcilc, wenn das Fürstenthum durch fcrnern beharrlichen Abschlag auf den unangenehmen Entschluß gebracht würde, nach dem Beispiele des Fürstbischofs von Basel ein einseitiges Bündniß abzuschließen, welches auch „ in Rücksicht auf politische Betrachtungen" der Schwcizer- nation nicht gleichgültig sein könnte. Zudem würden nicht nur daraus keine neuen Verpflichtungen für die Eidgenossenschaft erwachsen, sondern vielmehr die aus dem Nichtbcitrittc und allfällig fremder Occupation des Fürstcnthums zu gcwärtigendcn Ungelcgcnhcitcn für immer vermieden werden. Aus den allseits eröffneten Instructionen geht hervor, daß Zürich, Bern, Luccrn, Glarus evangelischer Thcil, Basel, Solothurn, Schaffhauscn, Außerrhodcn, Abt und Stadt Gallen wegen dieses Beitrittes unter Restriktionen hätten eintreten können, Uri, Schwhz, Ob - und Nidwalden, Zug, Glarus katholischer Thcil und Jnner- rhodcn hingegen, weil fragliche Angelegenheit auf den Landsgcmcindcn noch nie „ in diesem heitern Lichte" vorgetragen worden sei, dermalen keine Hand dazu bieten dürfen. Sic übernehmen jedoch, nach dem Wunsche der übrigen Gesandtschaften, alles hierauf Bezügliche zu Hause nachdrücklich vorzutragen. Von den in Fraucnfcld anwesenden, zwar nicht accrcditirtcn Depntirtcn des Fürstcnthums wird particulariter ein Promcmoria übergeben, betreffend die Restriktionen, unter welchen der Beitritt zum französischen Bündnisse zu gestatten wäre, welches Aktenstück man in den Abschied fallen läßt, z 6. K. Zürich macht Mittheilnng von dem Schreiben des schwäbischen Krciöcönvcntcs betreffend die durch den dortigen Gencral- münzwardein mit den seit 1776 neu geprägten Conventions- und andern Münzsortcn vorgenommenen Proben, woraus sich ergeben, daß die neuern sanctgallischen Silbcrmünzen, insbesondere von dem halben Gulden abwärts, als ganz geringhaltig und für das Publikum schädlich erfunden worden seien. Mit Ausnahme des Gesandten der Abtei St. Gallen, welcher zu einer Autwort an die Kreisversammlung nicht beistimmt, sondern die Gesinnungen seines Principalcn vorerst gewärtigen muß, sind alle Gesandtschaften einverstanden, die Anzeige zu verdanken und die Erwiederung in den Abschied fallen zu lassen, z 7. Xlllörtischc Geschäfte. I». Appenzell Außerrhodcn spricht aufs neue eidgenössischen Beistand an in seinem Weggcldstreitc mit der Abtei St. Gallen und hofft in der Abordnung einer Commisston, wie dies auch 1772 geschehen, ein gütliches Auskunftsmittel zu finden. Der Gesandte des Fürstabtö bemerkt, sein Herr sei, jedoch vergeblich, in der Erwartung gestanden, Außerrhodcn werde in Folge des Adhortatoriums im Laufe des Jahres an ihn gelangen. Aufs neue versucht die Tagsatzung, und zwar diesmal durch die Nachgesandten Juli 1781 53 don Zürich, Bern, Lucern, Uri, Basel und Solothurn die Streitenden zu vereinen, doch ohne Erfolg, Korauf man sich wiederum in Ermahnungsschrcibcn an Außerrhodcn wie an den Fürstabt wendet. 8 8. I« Mit Bezug aus die Kirchenimmuuitäten beschließt man, günstigere Zeiten zu Beilegung dieses Geschäftes abzuwarten, da auch diesmal die bekannten verschiedenen Ansichten sich kund geben. 8 9. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclcgenhcitein Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt. Art. 4. Landvögte. Art. 10. Markensachen. Art. 4l. Polizeiliches. Art. ig. Landgrafschaft Thurgau. Amtsrechnung. Art. 169. Abzug. Art. 311. Münzwcsen. » 3g. „ „ 418. Judicatur- u. «fompetenzzwislc. 315. „ » 9l. Markensachcn. ,, 431. „ ,, „ „ 349. Masie und Gewichte. » 95. „ „ 445. „ „ „ „ 333. » ,, ,, -> 99. „ „ 246. „ „ „ „ 359. Straßenwesen. >, 10t. „ „ 449. „ „ „ „ 366. „ U>6. ,, „ 475. Justizsachcn. „ 376. „ leg. Landrechtssachen. „ 494. Salzsachen. „ 518. Locales. » 164. Abzug. Rheinthal. Art. lg. Amtsrechnung. Art. 95. Justizsachcn. Art. 149. Rhein. » 55. Markensachen. „ 147. Salzsachen. „ 157. Wcggeldcr und Zollsachen. » 61. Abzug. „ 136. Münzwese». „ 165. ,, „ „ » 64. Polizeiliches Grafschaft Sargans. Art. s. Beeidigung von Beamten. Art. 44. Landrechtssachen. Art. 89. Straßenwesen. » 16. Amtsrcchnung. „ 46. Polizeiliches. ,, 140. Wcggeldcr. >, 33. Markensachen. „ 47. „ 127. Schifffahrtsordnung. >, 34. ,, » 78. Münzwesen. Art. 2. Oberes Frciamt. Beeidigung von Beamten. Art. 48. Markensache». Art. 144. Münzwcsen. ,, 40. Amtsrcchnung. „ 54. Landrechtssachen. ,, 135. Straßenwescn. » 44. Markensachcn. „ 71. Judicatur- u. Compctenzzwiste. 5«. Conferenzell der katholischen Gesandtschaften während der gcmcincidgenössischcn Tagsatzung im Juli 1781. tArchiv Nidwaldcn.I t». Das Complimcntschrciben des Fürstbischofs von Basel wird verlesen und erwiedcrt. 8 1- I»« Mit ^czug auf das Kirchcnimmunitätsgcschäft verbleibt es bei dem bekannten Vorbehalte. 8 2. Weil laut Bericht die früher durch Herrn von Saliö von Samadcn unter den hundert Schweizern bekleidete Stelle Nunmehr von Herrn von St. Gervais besessen wird, muß erwartet werden, ob weitere Klagen cinkom- Kon. 8 3. «I. Auf den Wunsch der urncrischcn Gesandtschaft bleibt der Artikel wegen der Dispcnsations- taxen ferner im Abschiede. 8 4. v. Alan hält die gegenwärtigen Zeitumstände nicht für geeignet, auf das Rcstitutionsgcschäft einzutreten und läßt deshalb den Artikel im Abschiede verbleiben. 8 5. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegcnheitcn: Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt. Art. 36. Kirchensachen. 54 Juli <781. Landgrafschaft Thurgau. Art. 218. Zudicatur-u. kompctcnzzwistc. Art. 433. Stift-und Klöster. Art. 445. Localcs. „ 413. Stifte und Klöster. , Rhcinthal. Art. >84. Kirchensachen. ^rt. 188. Locales. Art. 214. Localis. 31. Conferenzeli der evangelischen Gesandtschaften während der gcmcineidgenössischcn Tagsahung im Juli 1781. IStaatSarchiv Zürich.I ». Der Bcttag wird auf Donnerstag den 6. September festgesetzt, tj 1. I». Den auf Seite 7 bis 9 unter den Ziffern 1 bis 6, 12, 16 und 17 angeführten Glaubensgenossen kommen die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1778 zu; hingegen werden diesmal verabfolgt: «. An die Gemeinden zu FricdrichSthal und Carlsruhe 17« Gl.; /Z. an den Pfarrer zu Baireuth 85 Gl.; n- an den Pfarrer zu Ncurcnth 78 Gl. 8« Kr.; s. an die Gemeinden zu Speyer und Worms 157 Gl.; -- an die churpfälzischen Kirchen- und Schuldicner 235 Thlr. 54 Kr.; 5. an die drei ungarischen und fünf picmontcsischcn Stndcntcn ein Bcischnß von 69 Gl. 3« Kr. und an die fünf picmontcsischen Stndcntcn als weiterer Bcischnß 235 Gl. 3« Kr. Dem Kollegium zu Dcbrcczin wird, da die Erneuerung dieser Steuer nicht begehrt wurde, nichts verabfolgt. 8 2 biö 18. Zürich, Schwyz und Zug. «. Mit Bezug auf den Vichuachtricb auf den Lauisermarkt erklärt Schwyz, daß seine Obern cS dieser Sache wegen mit keiner Instruction versehen hätten, auch deshalb in Zukunft nicht mehr zu instruiren Willens wären. Die Gesandten von Zürich und Zug hinterbringen ihren Hoheiten diese Aeußcrung durch den Abschied. 8 23. Art. 509. Localcs. Man schc auch im Abschnitte Herrschaftsangclcgcnhcitc»: Landgrafschaft Thurgau. Art. 513. Localcs. Art. 517. Localcs. Rhcinthal. Art. 221. LocaleS. 32. Conferenzialverhcmdlung. Solothurn, 8. Juli bis 4. August 1781. ^Staatsarchiv Zürich I G-s°»d>°- Zürich. Zchmm H-m-ich Schinzi David W >)ß. d°« kstmm Rath-. B-r». NM.uv Friedrich S S Polignac. von Paris aus. eine Zusammenkunft wegen dcö genfcrischcn riowüusckt hatte wurde von Zürich und Bern festgesetzt, Sonntags den 8. Juli ^ d'°'22 7^..°-^ nichrmr». .« ... G.-ich nach »».st d.r B.vv«,.°ch.i»... an der Herbcrg Sccrctaire des Botschafters bcwillkommt. worauf die beiden Lega- °r T.w. w.rd°> i'° ° Bist.- .»stazlrn. «lchv .ach B-istb.» z°s.°..r. « dst Ma.dst. 'N .rgstst dvr S.a« nach d.m B°.,ch.strr..v..l. Juli bis August 1781. ZZ sie beim Portal von einem GesandtschaftSattachö, vor der inncrn Thürc von drei andern Cavalicrcn, und innerhalb derselben von dein Ambassador selbst empfangen wurden. Dieser schritt dem ersten Gesandten sur Rechten durch die Antichambrc, in welcher die Livrüe paradirtc, in das Zimmer, liest sich in den "bersten der fünf sich gegenüber stehenden Fanteuils, die Gesandten in die vier übrigen nieder, die Suite auf Sesseln längs der beiden Seiten des Zimmers. Nach einer allgemeinen kurzen Unterhaltung beurlaubte man sich und ward auf die gleiche Weise zurückbegleitet. Am nämlichen Morgen legte der Ambassador den Gegenbesuch ab. Er kam in einer zwcispännigen Kutsche gefahren, vor welcher vier Lakaien begingen. Die Reiter mit der Farbe standen vor der HauSthürc der Herberge, innerhalb derselben die ^"dienten. Beim Aussteigen wurde die Exccllcnz von den Gesandten beider Stände empfangen nnd Nachher wieder bis zur Kutsche zurückbegleitet. H 2. «. Am Dienstag, den 1t>., wurde die erste Konferenz ehalten. Der Ambassador eröffnet dieselbe mit der Erklärung, er habe den Bevollmächtigten der beiden Stände drei Sätze vorzulegen nnd deren Einwilligung zu begehren, bevor man zu der Hauptarbeit schreite. Der erste Satz lautet, cS möchte von Seite der Mediation an die streitenden Parteien die Erklärung geschehen, dast die bevorstehende Besetzung des grossen RathcS in «tat» der Ankunftö- wurde bei der Abschiedsvisitc beobachtet und die Abreise auf den 4. August festgesetzt. 8 5 3!S. Jahrrechllllng der die Grafschaft Baden and das untere Freiamt regierenden Stände. Badcn, 2l>. Zuli bis 7. August 1781. ^Staatsarchiv Zürich.I Gesandte: Z ü r i ch. Johann Heinrich Ott; Johann Heinrich Kilchsperger. Bern. Friedrich Sinner! Franz Ludwig Jenner. Glarus. Johann Heinrich Tschudi; Balthasar Joseph Hanser. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangelegenheitcn: Grafschaft Baden. Art. 14. Amtsrechnung. Art. 81. Judicatur- u. Compctcnzzwiste. Art. 181. Straßenwcscn. „ 40. Archiv. „ 98. Justizsachcn. „ 182. „ „ 48. Markensachen. „ 105. Grundzins- und Zehntensachen. „ 19l. Weg- und Brückengeld. „ 49. „ „ 120. Münzwcsen. 207. Kirchcnsachcn. 56. Landrechtssachen. 140. Straßenwesen. „ 213. Klöster. ,, 57. „ „ 159. „ ,, 225. Locales. " 74. Polizeiliches. ,, 1K4. Unteres Frciamt. " 2K4. Personelles. Art. 2. Beeidigung von Beamte». Art. 48. Polizeiliches. Art. Ilk. Straßenwesen. „ ll. „ ,, ,, „ 49. „ ,, 125. Wcggelder. ,, 20. Amtsrechnung. „ 85. Zustizsachen. » 135. Kirchensachen. ,, 42. Canzlei. „ 07. Münzwcsen. 3 4» Jahrrechnung der die Vogteien Lanis und Mendels regierenden Stände. Lauis, im August 1781. ^Staatsarchiv Zürich l Gesandte: Zürich. Johann Conrad Lochmann, Zunftmeister. Bern. Albrccht Hcrbort, des große» Raths. Lucern. Joseph Jgnaz Franz Xaver Pfhffer von Hcidcgg, des kleinen Raths. Nri. Jost Anto» Schmid, Statthalter. Schwyz. Joseph Victor Laurenz Hedlinger, Landammann. Nidwaldeu. Johau» Remigius Zclgcr, des Raths und alt Landvogt zu Revier und Bellenz. Zug. Franz Joseph Blattman». Glarus. Jakob Zweifel, alt Landvogt zu Sarganö. Basel. Niklaus Eglinger, des kleinen Raths Frei bürg. Franz Peter Niklaus Chollet, des kleinen Raths. Solothurn. Urs Friedrich Guggcü des jungen Raths. Schaffhauscn. Tobias Pfister, des großen Raths. Wegeil der Kirchenimmunitäten erfolgen die frühcrn Aeußcrungen. h 1. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegcnhciten: Vier cnnetbirgische Vogteien überhaupt. Art. tk. Landrechtssachcn. Art. S6. Justizsachcn. Art. 1K9. Klöster. ,, 26. „ „ Ißg. Kirchensachen. August 178t. 57 Lauis und Mcndris. Art. 184. Münzwcsen. Lauis. 885. Markensachen. Art. 316. Justizsachen. Art. 383. Locales. » 239. Polizeiliches. „ 333. Straßcnwcsen. „ 333. Personelles. '' 2l3. Justizsachen. „ 370. Localcs. Mcndris. 487. Beamte. Art. 440. Beamte. Art. 457. Zollsachen. 33. Jahrrechnung der die Vogteien ?nggaruö und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1781. lStaatSarchiv Zürichl Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Lauis. . Man sehe: Vier cnnetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 4. Landvögte. Luggarus. 543. Beamte. Art 611. Zollsachcn. Art. 668. Localcs. " 565. Gemeindssachcn. „ 631. Stifte und Klöster. „ 663. " 288. Zustizsachen. „ 648. Localcs. .„ 678. Personelles/ Mainthal. Art. 713. Marktbegehren. Art. 717. Kirchensachen. 5«. Rechnungseonferenz der die Vogteien Schwarzenbnrg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten regierenden Stände. Murtcn, 4. bis 2l). September 1781. lTtaatSarchiv Bern.I Gesandte: Bern. Bernhard von Dicßbach, Seckclmcistcr in welschen Landen; Franz Ludwig Lerbcr, des täglichen Raths. Frei bürg. Claudius Joseph Odet, des kleinen Raths; Franz Philipp Magnus don Castclla, Staatsschrcibcr. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Hcrrschaftsangclegcnheiten: schwarzenbnrg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt Art. 4 bis 3. Schwarzcnburg Art. 38 bis 43. 5rbe mit Tscherliz Art. 81 bis 30. Grandson Art. 193 bis 800. Murten Art. 875 bis 835. 37. Äahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Revier regierenden Stände. Bei lenz, im September 1781. lArchiv Nidwaldcn.I Gesandte: Uri. Heinrich Anton Straumeher, dcö Raths und alt Landvogt zu Bellenz und Revier, ^chwhz. Joseph Dominik Anton Felix Ulrich, Hauptmann. Nidwaldcn. Johann Melchior Würsch, des Raths und Zollcr zu Bellenz. Man sehe die Vogteien Bellcnz, Bollcnz und Revier Art. 56 bis 71. 8 58 November 1781. 58. Conferenzialverhandlung. Aarau, 5. bis 10. November 1781. lStaatSarchtv Zürich ! Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Schinz; David Whß. Bern. Niklaus Friedrich Steiger; David Salomon von Wattenwhl. Zürich und Bern hatten in einer unter dem 20. August an den französischen Staatsministcr, Grafen von BcrgcnneS, erlassenen Zuschrift der Lage des Gcnfcrgeschäftcs angemessene Vorstellungen gemacht und ihre bisanhin geäußerten republikanischen Grundsätze behauptet, welcher Schritt von der unerwarteten Wirkung war, daß die allcrchristlichste Majestät, ohne auf die streitigen Sätze einzutreten, den Entschluß faßte, der gemeinsam mit den Ständen Zürich und Bern im Jahre 1738 übernommenen Gewährleistung der genfcrischcn Constitution sich zu entledigen, niemals den Concurs der beiden Stände zu Ausübung derselben anzurufen, ihnen die Vcrmittclung der getrennten Parteien nach Gutbcfindcn zu überlassen und in Zukunft nur ein der Würde der Krone Frankreichs und dem nachbarlichen Interesse entsprechendes Aufsehen über den Ruhestand dieser Stadt zu halten. Die geheimen Räthe von Zürich und Bern hielten bei dieser neuen Wendung der Dinge für nothwcndtg, diese Konferenz festzusetzen, auf welcher der zürcherische Gesandte instructionsgemäß eröffnet, es habe sein Stand mit Verwunderung den Entschluß der Krone Frankreich, den Tractat von 1738 aufzuheben, vernommen, und allgemein die Empfindung sich geltend gemacht, ein von vier Kontrahenten feierlich geschlossenes Band könne nicht durch die Willkür eines Einzelnen ausgelöst werden, folglich sei das französische Ministerium zu der unter dem 24. September sowohl gegen die Stände als gegen die Republik Genf geäußerten Erklärung nicht berechtigt gewesen. Zu Zürich sei daher der Gedanke entstanden, ob es nicht möglich wäre, sich in eine ähnliche Stellung wie Frankreich zu versetzen, und, ebenfalls aus diesem Bande der Garantie austretend, in die Lage von Verbündeten, in welcher man sich vor 1730 befunden, zurückzukehren. Zu Unterstützung dieser Ansicht hätten folgende Gründe gedient: Schon bei Entstehung der Garantie sei das Gefährliche derselben sowohl in Absicht auf die Souvcränctät von Genf als auf die Stellung der beiden Stände gegen diese Republik und die Krone Frankreich tief gefühlt worden, indem aus der Verbindung so verschiedener Mächte die unangenehme Folge entstehe, daß man sich nie über Conciliationsgrundsätze vergleichen könne. Diese Garantie habe zur Beruhigung Genfs bisher wenig beigetragen, indem die schwächere Partei solche als ein Mittel angesehen, in dem Schutze des französischen Ministeriums, nicht aber in dem Zutrauen ihrer Mitbürger Sicherheit zu finden für die Vorrechte derjenigen 0orps eincr Regierung ins Klare zu setzen, dann dieselbe gegen das sogenannte Lxiross juslilleatif «Zu peuplo ^ Li-ikuui-x zu rechtfertigen; endlich habe er vertraulich anzufragen, welche Rathschläge die Repräsentanten Nunmehr crthcilcn wollen. Einmüthig wird Odet versichert, daß man die Regierung unterstützen werde, dies schon in der im Frühling erlassenen Erklärung verheißen worden sei, was hingegen den letzten M seines Auftrages anbelange, müsse er sich hierüber deutlicher aussprechen, worauf er eröffnet, seine Konstituenten halten eine Repräsentantschaft aus den drei Ständen abermals für höchst nothwcndig. In Abtritt Odets finden die Repräsentanten, ein solches Begehren müsse von der höchsten Gewalt, oder Schultheiß, Rath und Bürgern zu Freiburg ausgehen. Dies wird dem wieder in die Sitzung Berufenen ^öffnet, worauf er verheißt, noch heute durch Expressen dies nach Frciburg einzubcrichten. I». Zweite 8* November 1781, Sitzung, 9. November. Odct thcilt ein Schreiben seiner Konstituenten mit, worin ihm angezeigt wird, ehe man sich entschließen könne, Repräsentanten zu begehreu und solches der höchsten Gewalt vorzutragen, erwarte man für verschiedene Erläuterungen seine Heimkehr, indem die Materie noch nicht genugscB bearbeitet sei. Auch bemerkt er, er habe darum angesucht, daß der große Rath sich schleunig über die Berufung von Repräsentanten entscheiden möge. Er selbst sei übrigens gesinnt, morgens früh zu verreisen, wenn der große Rath die Rcpräscntantschaft nicht verlangen werde, v. Dritte Sitzung, am gleichen Tage Abends. Auö einem von Odct vorgelegten Briefe geht hervor, daß heute von der höchsten Gewalt einmüthig die Gegenwart von Repräsentanten begehrt worden sei und daß das dicssälligc Gesuch baldigst anlangen werde. Die Abgeordneten von Luccrn und Solothurn beschließen, in Bern die Befehle ihrer Obern abzuwarten, an welche noch in der gleichen Nacht die von Freiburg angelangten Reiter abgesandt wurden Odct reiste am folgenden Tage nach Frciburg zurück. <»«. Conferenzialverhandlung. Freiburg, 15. November bis 21. Dcccmber 1781. ITtaatSarchiv Lucern.j Repräsentanten: Bern. Johann Rudolf Manuel. Luccrn. Joseph Jgnaz Franz Xaver Pfysstl von Heidegg. Solothurn. Heinrich Daniel Joseph Gibeli. v. Verordnete oder Committirte von Freiburg. Claudius Joseph Odct; Joseph Emanucl von Maillardoz, des kleinen Rathö; Carl Niklaus von Montcnach, des kleinen Raths; Philipp Gottrau, Vcnncr; Jakob Philipp Joseph von der Weid, des kleinen Rathö; Franz Joseph NiklauS Jgnaz von Boccard, des großen Raths; Carl Joseph Wcrro, des großen Raths und Standesarchivar. Auf das Begehren Frciburgs ordneten die Stände Bern, Luccrn und Solothurn ihre in Bern versammelt gewcscncnen Repräsentanten nach Frciburg ab. Am 15. November trafen sie daselbst ein unk wurden noch am gleichen Abend bcwillkommt, bei welchem Anlasse verabredet ward, die Sitzungen in der Wohnung des bcrncrischen Repräsentanten abzuhalten. Erste Sitzung, 16. November. Rathsherr Odct eröffnet dieselbe mit einer kurzen Schilderung der stattgehabten Vorgänge, dahin gehend, daß, ungeachtet der obrigkeitlichen Deklaration vom 13. und 15. September, die Bürgerschaft noch immer darauf beharre, die alten Titel, auf welche die Verfassung sich gründe, einzusehen, und daß die Bürger einen großen Thcil der Bevölkerung der alten Landschaft durch Aussicht auf Anthcil an der Regierung beredet haben, mit ihnen gemeinsame Sache zu „lachen Die Repräsentanten crwicdcrn, es möchte die Angelegenheit dem großen Rath vorgetragen werden, indci» sie sich gegenwärtig nicht aussprechen können, worauf Odct verheißt, dieses Begehren noch heute vor die geheimen Räthc, denen das Geschäft von der höchsten Gewalt übertragen sei, zu bringen. I». Zweite Sitzung, <7. November. Es werden von Odct folgende Fragen an die Repräsentanten gestellt: 1) Ob die Bürgerschaft nicht angehalten werden solle, ihre Begehren bis auf etilen gewissen Zeitpunkt einzugeben' 2) ob es rathsam scheine, derselben die auf die Staatsverfassung und Rcgicrungsform bezüglichen „ Titel und Gewahrsamcn" vorzulegen; 3) ob man sich nicht indessen mit Beantwortung der in den bereits eingegangene,l Vorstellungen enthaltenen specificirten Punkte beschäftigen sollte. «. Dritte Sitzung' 19. November. Die bei Dominik Frcmiot, Bürger zu Frciburg, aufgefundenen Kopien verschiedener widcl November bis Decembcr 1781. »1 Re Regierung ausgestreuten anonhmcn Schmähschriften werden sammt den Aussagen des Genannten den ^Präsentanten aus Austrag der geheimen Räthc vorgelegt, mit der Bemerkung, diese Behörde stehe in ^er Ansicht, cö sollte weiter nachgespürt werden. Die Repräsentanten glauben indeß, eö seien wenigstens für den Augenblick keine gewaltsamen Mittel anzuwenden, da solches die Gcmüthcr nur erbittern könnte ""d dadurch alle Hoffnung auf eine friedliche Beilegung der Sache verschwinden müßte. Zugleich wird Repräsentanten eine Abschrift „des am letzten Sonntag in der Pannervcrsammlung gehaltenen Discurscö der Eingabe (iteprösentation)" der Bürgerschaft eingehändigt. «I. Vierte Sitzung, 21. November. Ddet berichtet, die höchste Gewalt habe obige Eingabe als eine freche, die Staatsverfassung angreifende Erstellung nur mit Unwillen aufgenommen und dieselbe, ohne dermalen einen Beschluß zu fassen, den Oheimen Röthen zur Begutachtung überwiesen. Zugleich legt er einen umständlichen Bericht ab über die heute früh mit Dominik Fremiot, Advocat Richard und Chirurgns Graf aufgenommenen Verhöre betreffend h'e bei dem ersten entdeckten Schriften, und erbittet sich deshalb den guten Rath der Repräsentanten, die 'hre zwei Tage zuvor geäußerte Meinung wiederholen, daß alle fcrnern Nachfragen dermalen nur schädlich fk'n würde». Füustc Sitzung, 27. November. Da die Bürgerschaft nicht, wie man vcrhofft hatte, 'hre Eingabe zurückziehen will, eröffnen die Committirtcn den Repräsentanten aus Auftrag der geheimen Rcithe folgendes: 1) Man werde niemals zu der begehrten Vorweisung der Titel, auf welche» die Staatsverfassung beruhe, sich verstehen, noch weniger zugeben, daß im geringsten an der dcrmaligcn Regierungsform etwas verändert werde; 2) man sollte ungesäumt sich mit dem Entwürfe eines Gutachtens über die Beschwcrdepunktc der Bürgerschaft beschäftigen, und 3) müsse von nun an den Ausschüssen oder Heu Commisscn der Bürgerschaft „ all' weiterer Beruf benommeu werden." Die Repräsentanten äußern sich Huhin, Pix Zerwürfnisse werden nur dadurch zu schlichte» sein, daß von der Obrigkeit eine Deklaration faiiinit einem endlichen Entscheide über diejenigen Vorrechte, deren die gemeinen Bürger der Hauptstadt zu ^nießcn haben sollen, wie über die ihnen obliegenden Pflichten, gegeben werde, t. Sechste Sitzung, ^-November. Die Repräsentanten bescheiden die Committirten vor sich, um ihnen folgendes zu eröffnen: Riciuand werde zweifeln, daß der Ausschluß der adelichen Familien von den wichtigsten Stellen der Republik ftir dieselbe» empfindlich sein müsse, sowie cö anderseits begreiflich sei, daß die Adelichen durch ihre höher» Titel bei den übrigen rcgimentsfähigcn Familien einen widrigen Eindruck machen. Die Adelichen hätten iU>ar bis anhin noch keinen öffentlichen Schritt gcthan, es sei aber den Repräsentanten zuverlässig bekannt, haß sie Willens wären, über diesen Ausschluß sich zu beschweren. Da nun bereits vierzehn Tage in unbedeutenden Berathschlagungcn verstrichen seien, ohne daß dieser Angelegenheit Erwähnung geschehen, so uuissen die Repräsentanten anrathcn, die regimcntsfähigcn Familien zu Freiburg unter einander auszureichen und festzusetzen, daß in Zukunft die patrizischcn Familien ohne Unterschied zu allen Stellen in der Republik gelangen können; damit aber in Allem Gleichheit beobachtet werde, wäre eine gleichförmige Titulatur einzuführen. Die Committirtcn verheißen diesen Vorschlag den geheimen Röthen zu hinterbringen. T« Siebente Sitzung, 5. Dcccmber. Die Committirtcn erklären, daß die geheimen Räthc den Ausschluß h?v Adelichen von dem Vcnneramt und den Hcimlichcrstcllcn, wie den Vorschlag zu Einführung der Titulaturgleichhcit zwischen den Adelichen und standesfähigcn Geschlechtern in reifliche Bcrathung gezogen haben; allein sie müssen wünschen, hiemit verschont zu bleiben und die Adelichen mit ihrem Anliegen nach har constitutionSmäßigcn Uebung an daö Haupt der Republik gewiesen zu sehen, von welchen: denselben ainc Audienz werde gestattet werden. I». Achte Sitzung, am gleichen Tage. Der Entwurf der Deklaration «2 November bis Decembcr 178t. an die Bürgerschaft, sowie eine Spccification der Freiheiten und der Pflichten der Bürger werden den Repräsentanten vorgelegt, i. Nennte Sitzung, 7. Decembcr. Letztere wünschen mit Bezug auf die Deklaration, da! ihrer Personen im Eingänge nicht gedacht werde, indem sie sich vorbehalten, je nach dein Ausspruche des große» Raths dieser Declaration ihre Mitcrklärung beizufügen. Ii.. Zehnte Sitzung, 12. Dccember. Odet eröffne! einerseits, daß die adclichen Familien den gnädigen Herren und Obern ihr Anliegen vorgebracht und dies! Angelegenheit an die heimliche Kammer gewiesen worden sei, anderseits daß der große Rath die Declaratio» genehmigt habe. Für die Veröffentlichung der letztem finden die Repräsentanten nicht rathsam, daß di- ganze Bürgerschaft an Einen Ort zusammcnbcrufen werde, sondern glauben, eö wäre besser, dieselbe Pannerweise, wie bisanhin, zu vcrsammclu und den verschiedenen Pannern durch eine Commission die Declaratio» mittheilcn zu lassen. Wegen der gewünschten Miterklärung der Repräsentanten legen diese in die Hände der Committirten einen Entwurf, bemerken jedoch, daß sie zufolge der Instructionen keine solche von sieh geben können, bis der große Rath wegen Ausgleichung der Standcsfamilien einen Beschluß gefaßt Habs I. Eilftc Sitzung, 13. Decembcr. Die Repräsentanten erneuern ihre Acußerung hinsichtlich der verlangte» Miterklärung, es wäre denn, daß ihnen der große Rath die schriftliche Versicherung gäbe, er werde übe» die Ausgleichung der Familien im Laufe der künftigen Woche einen Entscheid fassen. i>». Zwölfte Sitzung, 15. Decembcr. Eö wird den Repräsentanten mitgcthcilt, daß der große Rath keine Zeit zur Behandlung dieses Geschäftes bestimmen könne, zumal, nach der Constitution, der heimlichen Kammer von dem große» Rathe nichts vorgeschrieben werden dürfe, worauf die Repräsentanten bemerken, sie müssen hieraus deutlich entnehmen, wie man ihr Begehren, ohne welches keine dauerhafte Ruhe erzielt werden könne, umgehe» wolle, und wünschen daher Schluß des Abschiedes, i». Dreizehnte Sitzung, Iii. Decembcr. Die Committirten äußern, dieser Abschluß hänge nicht von den geheimen Räthcn, sondern von der höchsten Gewalt ab, so daß man wünschen müsse, die Sache für einige Tage zu verschieben. «». Vierzehnte Sitzung, 19. Dccember. Eine in der alten Landschaft zu publicirende Declaration wird den Repräsentanten vorgelegt, was sie zu dem Wunsche veranlaßt, daß dadurch das Land befriedigt und die so nöthige Ruhe Wiedel hergestellt werden möchte, z». Fünfzehnte Sitzung, 2». Decembcr. Es wird an die Repräsentanten das Gesuch gestellt, noch länger in Freiburg zu verbleiben; allein sie erklären, ihre Rückkehr könne nicht länger verschoben werden, um so mehr, als ihre „ stillschweigende Gegenwart" auf die Bürgerschaft nicht vortheil- haft einwirken würde; viel ersprießlicher wäre es aber, wenn sie, die Repräsentanten, noch vor ihrer Abreise die Commissen der Bürgerschaft vor sich bescheiden würden. Die Committirten pflichten dicsci» Gedanken gänzlich bei und man beschließt, die Commissen auf Morgens acht Uhr zu citircn. Sechs- zchnte Sitzung, 21. Dccember. Die Repräsentanten zeigen an, daß sie die Commissen auf sehr nachdrückliche Weise zur Ruhe ermahnt haben, worauf die Committirten nicht nur dies, sondern Alles, was vo» den Repräsentanten während der fünf Wochen zu Gunsten der Regierung von Freiburg gethan worde» ist, verdanken. Conftrenzialverhandlung. Freiburg, 19. November bis 21. Deecmber 1781. IStaatSarchiv Lucern.I RePräsentanten: Die Gleichen wie auf obiger Conferenz. Während dieselben mit den Committirten Freiburgs coufcrirten, hielten sie folgende Sitzungen unter sich. > / November bis Deccmber 178t. 63 tt» Erste Sitzung, 19. November. Die Repräsentanten besprechen sich über den Besuch, den gestern eine angesehene Magistratspcrson vom Adel ihnen gemacht hatte, bei welchem Anlasse von diesem Herrn ^nz deutlich erklärt worden sei, die adelichen Familien wären gesinnt, Gleichheit in Erwählung der Vcnner- ^d Heimlicherstellcn zu begehren. Da der Adel, wie die Repräsentanten zu bemerken im Falle sind, ^oßcn Einfluß auf die Bürgerschaft hat, begeben sich dieselben gemeinsam zu dem genannten Magistraten, ^ ihn zu ersuchen, die Bürgerschaft zu vermögen, moderatcr zu sein, was derselbe zu thun verheißt. Zweite Sitzung, 21. November. Die Dcputirtcn der Bürgerschaft werden angehört, wobei ganz deutlich ^ Absicht hervortritt, die Rechte der Regierung auf die Gemeinde zu übertragen. Die Repräsentanten ^Mahnen daher die Deputirten, dergleichen Gedanken fahren zu lassen und ihre Vorstellungen so einzurichten, ^ man sich ihrer annehmen könne. Als sie auf ihren Ansichten beharren, ihnen aber von den Rcpräsen- iMten eröffnet wird, man werde die Regierung in ihrer rechtmäßigen Autorität mit aller Macht schützen, Eisernen sie sich „mit einiger Bestürzung", e. Dritte Sitzung, 24. November. Zwei Commisscn aus Bürgerschaft werden wegen deren Beschwerden einvernommen. Sie klagen Namens derselben: 1) Ueber "Venalität bei den wenigen Diensten", die ihnen gegen früher noch übrig geblieben seien; 2) über Un- ^vnungcn in der Justizpflege, da oft wegen naher Verwandtschaft der Richter, insbesondere aber wegen ^oßcr Unfähigkeit der Standesgliedcr die Tribunalien nicht „ersetzt" werden können; 3) über Nichterfüllung üjres im Jahre 1759 gestellten Gesuches um eine Halle, dem nur darum nicht entsprochen werde, damit Herren ihr Korn theurer zu verkaufen in Stand gesetzt werden; 4) über Verachtung und Mißhandlung 'A Allgemeinen. Die Repräsentanten verheißen unter der Bedingung zu helfen, daß die Eingabe der Bürgerschaft zurückgezogen werde, worauf die Commisscn erklären, sie begehren nur diejenige«: Titel, ^che sie berechtigen, den Schultheiß, dcu Bürgermeister und den Stadtpfarrcr zu „vcrnamscn", und ihnen den Genuß der Allmenden und anderer von den heimlichen Bürgern genossenen Rechte zusichern, ^nn die Halle, einige Zöllncrdicnstc u. s. f., die ehemals „von ihrer Elaste" besetzt waren, bewilligt Würden, glauben die Commisscn, die Bürgerschaft möchte befriedigt werden. In Gegenwart genannter omnussen wird nun dem LegationSsccretair aufgetragen, Namens der Repräsentanten von dem Vcnncr ^Mtrau die Bewilligung zu Versammlung der Panncr zu begehren, falls die Commisscn sich darum bei 'H'N melden würden. «I» Vierte Sitzung, 27. November. Weil die projcctirte Versammlung der Panner '^ü)t nachgesucht worden, werden zwei Commisscn. deshalb befragt, welche endlich bekennen, cö sei bei dem Zusammentritt der Commisscn mit fünf von sieben Stimmen entschieden worden, bei der Eingabe zu verüben, weil man nicht Zeit genug hätte, eine andere zu verfertigen, und Uneinigkeit in den Panncrn ^ lt zu besorgen wäre. Auf den Rath der Repräsentanten hätten sie die erwähnte Eingabe von dem tnner zurückbegchrt, um anstößige Ausdrücke darin zu streichen; er habe sich jedoch geäußert, da die ^gabe vor Rath und Bürgern bereits verlesen worden, könne sie ihnen nicht wieder zugestellt werden. ' Fünfte Sitzung, am gleichen Tage. Die Repräsentanten haben zuverlässig vernommen, daß die Adclichen entschlossen gewesen, wegen des Acmtcrausschlusses auf künftige Weihnachten einen öffentlichen Schritt ^ thun, welches Vorhaben ruchtbar geworden und bei den Patriziern große Gährung verursacht habe, baher in der Negierung selbst Uneinigkeit obwalte, was im ganzen Land bekannt sei, und sowohl die Bürger als auf die Untcrthancn sehr schlimmen Eindruck mache, indem ein Jeder diesen Umstand ^ benutzen trachte, seine Forderungen durchzusetzen. Die Repräsentanten finden mithin dringend nothwcndig, ^ der Unterschied zwischen den adclichen und patrizischcn Familien aufgehoben werde und senden ihren November bis Deccmber 1781, Secretair zu Rathsherr Odet, dem Präsidenten der cngern Kommission, um ihn zu ersuchen, auf Morge« eine Sitzung zusammen zu berufen, Sechste Sitzung, 3. Decembcr. Diese Kommission eröffnete ii» Namen der größcrn geheimen Kommission, man trage Bedenken, das Begehren der Repräsentanten (erwähl im Abschied «0 x.) den gnädigen Herren und Obern vorzutragen, worauf jene cinmüthig beschließen, siä zu dem Schultheißen zu begeben, um ihn aufzufordern, den in Schrift verfaßten „Rath" der Repräsentanten vor Rath und Bürger zu bringen. Der Schultheiß verlangt nun Bedenkzeit, um, als Präsiden' der größcrn Kommission, sich noch vorher mit ihr unterreden zu können, wozu die Repräsentanten ihr' Einwilligung crthcilen. K. Siebente Sitzung, 5. Deccmber. Da die größere Kommission nunmehr dc« „Rath" vor Rath und Bürger bringen will, zugleich aber wünscht, die Repräsentanten möchten di« adclichen Familien anweisen, sich bei dem Schultheißen selbst anzumelden, damit der durch die Constitutio» vorgeschriebene Pfad befolgt werde, so bescheiden die Repräsentanten drei Adeliche vor, die sich bereitwillig zeigen, alles zu befolgen, was ihnen von den Repräsentanten werde vorgeschrieben werden. Es wirk nunmehr beschlossen, die Adclichen sollen nächsten Sonntag dem Schultheißen Werro eine Bittschrift eingeben und zugleich habe der Lcgationösccretair „Jhro Gnaden Werro" den mehrerwähnten Rath einzureichen. I». Achte Sitzung, 7. Decembcr. Der den Repräsentanten zur Beurtheilung vorgelegte Entwurl einer Deklaration an die Bürgerschaft wird bcrathcn. i. Neunte Sitzung, am gleichen Tage. Da da« Geschäft der Adclichen noch immer nicht von den „Zweihundert" behandelt wird, tragen die Repräsentant^ ihrem Secretair auf, den Entwurf einer Mitcrklärung zu einer Deklaration an die Bürgerschaft bereit z" halten. Ii. Zehnte Sitzung, 11. Deccmber. Es vernehmen dieselben, daß daö fragliche Geschäft gester» vor den Zweihundert zur Sprache gekommen, jedoch den geheimen Näthen zugewiesen worden sei. D« aber diese „so zu sagen Partei machen", also wenig zu hoffen ist, so lange nicht ein Bericht an Natt und Bürger erstattet wird, erneuern die Repräsentanten ihren Entschluß, die gewünschte Mitcrklärung nicht eher förmlich ausfertigen und publicircn zu lassen, bis die Ausgleichung der Familien von des großen Rathc werde behandelt sein. I. Eilftc Sitzung, 13. Deccmber. Die Kommission wiederholt ihr Gesuch, um Beifügung der Mitcrklärung, weil durch eine Verzögerung der Proklamation der Regierung deren Ansehen leiden müßte; worauf die Repräsentanten den im Abschied 60 I. erwähnten Ausspruch ^ thuil sich vornehmen, i»». Zwölfte Sitzung, 15. Dccember. Auf erhaltenen Bericht, daß heute Morg^ vor Rath und Bürgern die Veröffentlichung der obcrwähnten Declaration um acht Tage verschoben worden, daß zwei Male nach einander, als man über Bestimmung eines Termins zu Behandlung des Geschäfts der Adclichen habe dclibcrircn wollen, das Veto erfolgt sei und lediglich erkennt worden, die Repräsentanten zu versichern, man werde hierauf eintreten, sobald der Vortrag der heimlichen Kammer erstattet sei, finden dieselben, da man gleichsam die Spccialdeclaration oder Mitcrklärung herauslocken wolle, müsse Schließ»"!' des Abschiedes verlangt werden. Nachtrag, i». Sitzung, 20. Deccmber. Man versammelt sich einerseits wegen einer erhaltenen Abschrift des heute vor Rath und Bürger wegen Ausgleichung der Familien eingelegten Vortrages de' heimlichen Kammer, anderseits wegen des Berichtes, daß die höchste Gewalt das Geschäft an eine Comnni- sion gewiesen habe. In der Ucbcrzcugung, daß hicdurch die Angelegenheit lediglich auf die lange Ba»l geschoben worden, beschließen die Repräsentanten, ihre Abreise nicht weiter hinauszusetzen, vorher aber »^ die Kommissen der Bürgerschaft vor sich zu bescheiden. «». Sitzung, 21. Deccmber. Die Ermahnung an die Kommissen findet heute wirklich statt. Januar 1782. 65 «2. Jahrrechnllng der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, im Januar 1782. IGantonSarchi« St. Gallcn.Z Gesandte: Schwhz. Joseph Fidel Abcgg, des Raths; Joseph Dominik Jütz, Richter und Landvogt ju Gaster. GlaruS. Niklaus Elmcr, alt Landschreiber; Joseph Anton Tschudi, des Raths und Landbogt zu Uznach. Man sehe Vogtei Uznach Art. 34 bis 3S. Iahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1782. lEantonSarchiv St. Galle» ! Gesandte: Die Gleichen wie auf der Iahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gastcr Art. 20 und 2t. «i/4. Präliminar-Conferenzialverhandlung. Langenthal, 2ti. bis 28. März 1782. IStaatSarchiv Lneetn.I Gesandte: Bern. Albrecht von Mülineu, Vcnner; Carl Albrecht Frisching, des täglichen Raths, ltucern. Joseph Ludwig Casimir Kruö, des kleinen Raths; Niklaus von Flüe Johann Ncpomuk Dürler, des kleinen Raths. Solothurn. Victor Joseph Balthasar Wallier, Stadtvcnncr; Heinrich Daniel Joseph Gibcli, Seckclmeister. Die fortdauernden Unruhen zu Frciburg veranlaßten die dasigc Regierung zu wiederholten Malen von ^n, Lucern und Solothurn Rath zu begehren, wodurch Bern bewogen wurde, auf eine Konferenz in Kurten anzutragen, womit sich Frciburg und Solothurn sogleich einverstanden erklärten. Da Luccrn b^gegen Bedenken trug, so entschlossen sich die Iii Stände, eine Präliminar-Confercn; in Langenthal ^zuhalten. — In der ersten Sitzung am 26. äußert der Chrengesandtc von Bern, seine Obern werden die ogwrung von Freiburg jederzeit in ihren wohlhcrgcbrachten Rechten „handhaben", worauf derjenige von "cern eröffnet, die Scinigcn begehren vor Allem, daß ein Crmahnungöschrcibcn erlassen und dessen Erfolg abgewartet werden möchte, zumal man zuversichtlich hoffe, die so wünschcnswerthc Vereinigung der Familien oder der Magistratur werde dem ganzen Geschäft den besten Fortgang geben; bliebe aber dieses Schreiben wirkungslos, werden auch seine Constitucnten bereit sein, die Obrigkeit von Freiburg nach allen Kräften ^ beschützen. Solothurn verlangt instruktionsgemäß, daß auf der Konferenz zu Murtcn zuerst die Ausreichung der Familien, hierauf die Beschwerden der Bürgerschaft und der Unterthanen, und zwar diese ktztern gemeinsam, behandelt werden sollen. Bern crwicdcrt, wenn das aufrührerische Betragen der Bürgerest ins Auge gefaßt werde, müsse man sich überzeugen, daß durch einen bloßen freundeidgenössischen '^ath dem Unwesen nicht von Grund aus zu steuern sei. Seine Obern glauben daher, cS wäre vielmehr 9 66 März 1782. alle Aufmerksamkeit auf die schrankenlose Frechheit der Bürgerschaft und ihre Verbindung mit dem Land- Volke zu wenden, und nur durch einmüthigcs Handeln der Iii Stände könne dem Ucbcl ein Ziel gesetzt werden. Der Gesandte von Lucern wiederholt seinen Wunsch wegen des Ermahnungsschrcibcns, zweifelt aber nicht an der Beschickung der Konferenz in Murtcn von Seite seiner Obern, und ist daher bereis den Entwurf zu einer gemeinsamen Instruction anzuhören und alles all rekereinlum zu nehmen. Solothurn will das Gleiche thun, worauf Bern folgende Instruction eröffnet: a) Eö sei in der ersten Session zu Murtcn den freiburgischcn Gesandten zu Hauden ihrer Regierung zu erklären, man wolle sie laut Bundcs- pflichtcn mit aller Macht schütze«; b) um den Klagen der Landschaft vorzubiegcn, möchten einerseits die von dem Landvolk der Obrigkeit zu leistenden Pflichten und Abgaben deutlich bestimmt, audcrseitö uin allen Andichtungcn willkürlichen Verfahrens zuvor zu kommen, die Civilgcsctzc und Bußenordnungcn durch den Druck bekannt gemacht werden; c) sei die Ausgleichung der Familien so beförderlich als möglich zu bewerkstelligen; ll) unter höchster Mißbilligung des Betragens der Bürgerschaft sei dem Stand Freiburg der Rath zu geben, dem Treiben der Commisscn wie den unerlaubten Versammlungen zu Stadt und Land zu steuern, gegen die Bürgerschaft jedoch, falls dieselbe in sich gehen und mit geziemenden Vorstellungen tinkommcn würde, mit Billigkeit und Gerechtigkeit zu verfahren; e) hätte man sich über die Quellen des Nebels vertraulich zu bcrathcn, namentlich zu erforschen zu suchen, ob es nicht von nach und nach eingeschlichener, allzudrückcnder Gewalt des einen oder andern Tribunals herrühre. Gegen Artikel a machen die Gesandten von Luccrn und Solothurn keine Einwendung. Mit Bezug auf die Artikel b. c. und «i. wünscht der lucerncrischc die sofortige Vornahme des Geschäftes wegen Ausgleichung der Familien, hofft aber, daß seine Constitucntcn die übrigen Punkte nach dem Vorschlage von Bern und Solothurn „conco- mitantcr" behandeln lassen werden. Solothurn wiederholt in Betreff dieser drei Artikel das Begehren, sie möchten „ unabsöndcrlich" bcrathcn werden. Was den Artikel e anbelangt, findet der lucerncrischc Gesandte, man sollte hicvon abstrahircn, indem cS leicht das Ansehen bekäme, als wollte man der freiburgischcn Regierung zu nahe treten; der solothurnischc bemerkt, daß dieser Materie halben wohl etwas geahndet werden möge, es aber den Umständen angemessener scheine, den fraglichen Jnstructionöartikcl nur mündlich auszutragen. Schließlich wünscht noch die kernen;che Gesandtschaft, die von Luccrn anbe- gehrtc Behandlung des Geschäftes wegen Ausgleichung der Familien dem Abschied einverleibt zu sehen. «3. Conferenzialverhandlung. Zürich, 15. bis 18. April 1782. ^Staatsarchiv Zürich.I Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Schinz, Statthalter; David Whß, des kleinen Raths. Bern. Niklaus Friedrich Steiger, Scckclmeister in deutschen Landen; David Salomon von Wattcnwhl, alt Seckel- meister in deutschen Landen. Auf die von den Syndics zu Genf erhaltenen Nachrichten, daß den 9. dies die Bürgerschaft und die Einwohner daselbst neuerdings zu den Waffen gegriffen, die Stadtthore und übrigen Posten besetzt, viele angesehene Bürger gefangen genommen, die gesetzlich bestehende Regierung aufgehoben, und durch einen Ausschuß eine neue eingeführt haben, schickte der Stand Bern die oben genannten zwei Gesandten nach Zürich, um ohne Zeitverlust sich zu bcrathcn, was Genfs wegen nunmehr zu thun sei. Beim Beginne April 1782. L7 der Verhandlungen überzeugten sich die Gesandtschaften einerseits, daß nur durch die vertraulichste Ucber- einstimmuug zwischen beiden Ständen die verbündete Republik gerettet werden könne, anderseits, daß man nicht bloß die mißliche Lage Genfs, sondern auch die eigene Stellung zur Krone Frankreich ins Auge zu lassen habe. In Bezug auf die Unruhen, welche noch niemals einen so heftigen Charakter angenommen, finden die Gesandten cinmüthig, die Art, wie die bisanhin bestandene gesetzliche Regierung aufgelöst und eine "eue eingesetzt worden sei, stimme keineswegs mit den seit der Entstehung der Republik befolgten Ver- lassungsgcsctzen überein, so daß es sowohl die Würde der beiden Stände als ihre Stellung zu Frankreich und Genf erfordere, dieser Stadt zu erklären, man könne die von einer Partei durch Waffengewalt eingeführte neue Regierung nicht als rechtmäßig anerkennen. Hinsichtlich der Gefangcnnehmung einiger der ^gesehensten Bürger glaubt man, ebenfalls cinmüthig, daß die Stände den Shndics, als dem einzig Noch bestehenden constitutionsmäßigcn Thcil der Republik, schriftlich auf das deutlichste vorstellen sollten, daß die Gefangenen in Freiheit zu setzen seien, indem sich Genf sonst nur in noch größeres Unglück stürzen >vürde. Ferner beschließt man, hauptsächlich darauf zu dringen, daß die Thore geöffnet, Handel und Kandel und die gesetzliche bürgerliche Freiheit ohne Anstand hergestellt und geschützt werden; hingegen scheint die Absendung von Repräsentanten dermalen unpassend, weil zu Genf insbesondere seit dem Edicte dv»l ig. pjxs eine bloße Faction herrsche, mithin keine gesetzliche Regierung existire, an welche die Repräsentanten accreditirt werden könnten. Ein diesfälligcs Schreiben an die Shndics wird den beiden Hoheiten zur Genehmigung durch den Abschied hinterbracht. Auf den Vorschlag endlich, ernsthaftere Maßregeln zu schneller Unterdrückung der Unruhen in Genf zu ergreifen, glauben die Gesandtschaften dermalen noch nicht Zutreten zu können. I». Die Verbindlichkeit, welche die Krone Frankreich bei dem Austritte aus der Garantie von 1738 übernommen hat, allen Ständen und Einwohnern der Republik Genf ihren besonder» Schutz zu verleihen, derselben Leben, Güter und Freiheit gegen jede gcwaltthätige Unternehmung irgend einer Partei zu wahren, im Fall der Verletzung zu rächen, auch keine tumultuarische Demokratie in Genf dulden zu wollen, überzeugt die Gesandtschaften, wenn jemals eine Intervention von Seite Frankreichs ^ erwarten wäre, so sei dies jetzt der Fall. Man erachtet daher für nöthig, gegen die Krone Frankreich k'nen Schritt zu thun, durch welchen Zürich wie Bern in Stand gesetzt würden, bei allfälliger Intervention d'kser Krone sich zum Besten Genfs mit Erfolg verwenden zu können. Es wird daher ein Project zu einem gemeinschaftlichen unverfänglichen Schreiben an den französischen Botschafter entworfen und im Abschiede den Hoheiten zur Genehmigung hintcrbracht. Zweite Präliminar-Conferenzialverhandlnng. Bern, 20. April 1782. IStaatKarchi» Bern.Z Gesandte: Bern. Albrccht von Mülinen; Carl Albrecht Frisching, Vcnner. Luccrn. Joseph Ludwig Casimir Krus; Niklaus von Flüe Johann Ncpomuk Dürlcr. Solothurn. Victor Joseph Balthasar ballier; Heinrich Daniel Joseph Gibeli. Bern eröffnet, seine Obern hätten auf den von Luccrn zu Langenthal ausgesprochenen Wunsch hin ^gegeben, daß das Geschäft wegen Ausgleichung der Standesfamilien zuerst zur Behandlung komme, 9* 68 April 1782. zugleich aber gewünscht, über die „Quellen des Nebels möchte man mit vereinigten Kräften zu Weck gehen". Schließlich glaube Bern, die sich Beschwerenden seien anzuhören, zwar nur privatim, also nicht als Auögcschossene. Lucern hat eine der langenthalischcn ähnliche Instruction, und kann mit dem Ursprünge der Klagen sich erst beschäftigen, wenn alles andere beseitigt sein wird, und auch dannzumal so unverfänglich als möglich. Solothurn ist ebenfalls wie nach Langenthal instruirt worden, doch begehren seine Obern, die Ausgleichung der Standesfamilicn, wie die Beschwerden der Bürgerschaft und des Landvolkes ungctrcnnt bcrathen zu sehen. Einmüthig wird nunmehr beschlossen, durch Mülincn, Namens der III Stände gegen die frciburgischen Gesandten den Wunsch äußern zu lassen, über die drei Materien, wegen deren Rath begehrt worden sei, das Nähcrc zu vernehmen, und, um eine einseitige Berichterstattung auszuweichen, anzufragen, ob nicht allfällig sich anmeldende Mißvergnügte privatim oder gutfindcnden Falls in III örtischcr Session angehört werden können. — Am folgenden Tage verreisten die Gesandten nach Murtcn «7. Conferenzialverhandluttg. Murten, ZI. April bis 19. Juli 17M. lStaatSarchiv Bern ! Gesandte: Bern. Albrccht von Mülincn; Carl Albrccht Frisching. Lucern. Joseph Ludwig Casimir Krus; Niklaus von Flüc Johann Nepomuk Dürler, den 15. Juni auf die fraucnfcldische Tagsatzung verreisend, ersetzt durch Johann Jost Rüttimann, des kleinen Raths. Frei bürg. Claudius Joseph Odet, des kleinen Raths; Carl Niklaus von Montcnach, des kleinen Raths; Laurenz Burgknccht, Benncr; Anton Tcchtcrmann, alt Venner. Solothurn. Victor Joseph Balthasar Wallicr; Heinrich Daniel Joseph Gibcli. Am 21. April Abends in Murtcn eingetroffen, kommen die Gesandten überein, die Sessionen auf dein Rathhause im Konferenzzimmer abzuhalten. Erste Sitzung, 22. April. Die frciburgische Gesandtschaft erklärt instructionsgemäß, sie werde den lll örtischen Gesandten nichts verhehlen, auch habe sie alle nöthigcn Bücher und Documcnte aus der» Archive mitgenommen, und legt alsdann über die vier Vcschwerdepunkte der alten Landschaft umständlichen Bericht ab. Hinsichtlich des ersten auf die Fuhrlcistungcu bezüglichen äußert sie, zufolge eines Spruches auscrwähltcr „Sätze" vou 1451 seien alle vierundzwanzig Pfarreien der alten Landschaft solche Leistungen der Stadt Frciburg schuldig. Nicht ungcwillt, dieselben ferner für obrigkeitliche Gebäude z" verrichten, beschweren sie sich nunmehr über Verkauf von durch sie in den Wcrkhof abgelieferten Baumaterialien an Particularcn, wie über andere eingeschlichene Mißbräuchc. Die Gesandtschaft fügt indessen bei, diese Beschwerde dürfe durch eine vor wenigen Monaten erlassene Verordnung als erledigt betrachtet werden. Ucbcr die zweite, betreffend das Kriegsgcld und die Beisteuer zur Landjägcrbcsolduug, wird bemerkt, das crstcrc sei vor etwa hundertvicrzig Jahren eingeführt worden und zwar im Einverständnisse der meisten Pfarreien, denen damals die Bewilligung, Allmcndland einzuschlagen, crthcilt wurde; auch habc diese Steuer zum größten Vortheile des Landes gedient, indem seit jener Zeit keine Teilen mehr fP Auszüge, Gicßung groben Geschützes u. s. f. zu bezichen nöthig gewesen; die letztere Steuer bestehe seit ungefähr zehn Jahren, doch mache der Staat auf derselben durchaus keinen Gewinn, wie ausgestreut wcrdc, sondern er müsse noch ziemlich bcischießcn. Anlangend das dritte Begehren oder die Vorweisung und Mitteilung der auf alte Rechtsamcn bezüglichen Titel wisse Niemand, was darunter zu verstehen sen April bis Juli 1782. 6i) ^ Ansehung der vierten Beschwerde oder des Verbotes der Zusammcnstoßuug verschiedener Pfarreien und den äußern Bürgern erthciltcn Abschlages, den Bürgcrvcrsammlungcn in Frciburg beiwohnen zu ^nnen, wird darauf hingewiesen, daß dieser wie jenes sich auf alte Titel und Verordnungen gründe. Von ^eite der lllörtischcn Gesandten geschieht nun die Einfragc, ob, wenn sich von den Bcschwcrdestellcrn einzelne ihnen melden sollten, solche privatim oder in lllörtischer Session, zwar nur als Particularen und kcincs- ""Hs als Auögcschossenc oder Commisscn einvernommen werden dürfen. Gegen das eine wie das andere Zachen die freiburgischen Gesandten Namens ihrer Konstituenten keine Einwendung. I». Zweite Sitzung, ^ gleichen Tage. Vorlegung folgender auf die Fuhrleistungcn bezüglichen Documente: Der durch Graf Hertmann von Khburg crthcilten Handvestc von 1249; des Landbricfcs Herzog Albrechts von Oesterreich don 1449; des obbcmerkten Spruches von 1451; des Freiheitsbriefes Herzog Ludwigs von Savoien von 1452; — sowie in Betreff des vermeinten Rechtes der äußern Bürger: Die Verordnungen von Schult- Rath, Sechzigern, Zwcihunderten und der ganzen Gemeinde von 1347, 1387, 1389, 1392 und 141)4. Dritte bis fünfte Sitzung, 23. und 24. April. Verlesung und Behandlung zweier „Präcisen" der auf das Manifest vom 11. Mai 1781 eingelangten Beschwerden. «I. Sechste und siebente Sitzung, 25- April. Verlesung sämmtlichcr die Beschwerden der Bürgerschaft, namentlich den Unterschied des gefreiten und des gemeinen Bürgerrechtes, beschlagenden Gutachten und Erkenntnisse, v. Achte und neunte Sitzung, 26. April. Man nimmt Notiz von Allem, waö auf den Wunsch der Bürgerschaft Bezug hat, durch Ucber- kragung der Souvcränetät auf die Gemeinde Anthcil an der Regierung zu gewinnen, hauptsächlich von Verordnung des Schultheißen, Raths und der ganzen Gemeinde von 1363, der Verordnung von Schultheiß, Rath, Venncr, den Sechszigcrn und Zwcihunderten von 1451, dem FidelitätSbricfe der Stadt au das Haus Savoien von 1452, dem oben erwähnten Frciheitsbriefe von 1452 und einem andern von ^ savoischcn Herzogin Jolanda von 1477, endlich von der Proccdur des im Jahre 1511 durch Rath Und Bürger, und nicht durch die ganze Gemeinde, zum Tode vcrurthcilten Schultheißen Franz von Arscnt. Zehnte Sitzung, 27. April. ES werden noch einige in diese Materie einschlagende Titel vorgelegt, a. Eidesformularc. K. Eilftc und zwölfte Sitzung, 29. April. Die lllörtischcn Gesandten begehren ^stimmig Aufschluß über die Ausgleichung der Standcsfamilicn, welcher ihnen verheißen wird. I». Dreizehnte und vierzehnte Sitzung, 39. April. Es erfolgt die Anzeige, der aus zwei Patriziern und zwei als udclich Anerkannten bestehende Ausschuß, den die vom Stande Freiburg niedergesetzte Commission bestellt, ^abe in Folge archivalischcr Nachschlagungcn berichtet, daß verschiedene der Standcsfamilicn, bevor sie sich als Edclleute hätten anerkennen oder betiteln lassen, in ihrem Schooße Venncr, Heimlicher und Groß- bel gezählt haben, daß sie aber zu diesen Stellen nicht mehr zugelassen worden seien, wenn sie nicht ^u Adel aufgegeben. — Die lll örtischcn Gesandten drücken ihre Verwunderung aus, daß nur im Anfange "ar Konferenz vier Kleinbürger und zwei Geschwornc der alten Landschaft begehrt hätten, als Kommissen augchört zu werden. Weil ihnen dies nicht gestattet werden konnte, hätten sie in Folge dessen, allerdings "ach einiger Weigerung, sich bequemt, ihr Anliegen discursivc vorzutragen. Die freiburgischen Gesandten "^heißen nunmehr diesen Leuten unter der Hand insinuircn zu lassen, sich anzumelden. I. Fünfzehnte Atzung, 4. Mai. Zwei der freiburgischen Gesandten zeigen an, es sei von ihnen, als sie gestern auf dem Lotzen Jahrmarkte zu Frciburg gewesen, der Advocat Richard vorbcschicdcn und ihm angezeigt worden, ö'e Bürgerschaft möchte ohne Zeitversäumniß ihre Anliegen den Gesandten der lll Stände vortragen, ^i diesem Anlasse habe Richard vornämlich Abschaffung der vielfachen Bußen und bessere Bestellung der 70 April bis Juli 1782. Tribunale, von welchen das Glück oder Unglück eines jeden Unterthanen besonders abhänge, anbcgeh^ lk.. Sechzehnte Sitzung, 6. Mai. Auf die Anzeige, die Commissen der Bürgerschaft seien fest entschlösse»- sich nicht mehr zu melden, wenn ste nicht in dieser Eigenschaft anerkennt würden, nnd auf den von de» freiburgischeu Gesandten gegen ihre College» ausgesprochenen Wunsch, sie möchten nach Frciburg komuie»- „wo sich allerhand bequeme Gelegenheiten etwa zeigen würden, diese Leute zu vernehmen," erklären d>> Gesandten cinmüthig, der Einladung nicht willfahren zu können, wohl aber fragliches Ansuchen nach Hau!» berichten zu wollen. (Den 15. Mai Abends bekommen dieselben Kenntniß von einem Schreiben a»>' Frciburg an dessen Gesandte, woraus hervorgeht, daß man sich daselbst entschlossen habe, vorauögesetzl- daß die ill örtischen Gesandten dazu ihre Approbation crthcilen, sowohl der Bürgerschaft als der Land schaft durch die Bcnner erkläreil zu lassen, cS stehe ihnen frei, Jemanden nach Murten abzuschicken, aut daß zur Belehrung des Publikums alle auf die Staatsverfassung bezüglichen Titel gedruckt erscheinen solle» Den 23. gl. Mon. geben die Illörtischen Gesandten die Erklärung ab, „zum Besten der Sache" d» Ausgeschosscnen in der Qualität als Commissen anhören zu wollen und sprechen instructionsgemäß da» Begehren aus, daß ihrer in besagter Druckschrift keine Meldung geschehe.) I. Siebzehnte Sitzung, 3. Im» Mülincn befrägt die frciburgischen Gesandten, ob die Commissen, die um eine Audienz gebeten, sich in>> Genehmigung der Regierung angemeldet, und ohne Bedenken angehört werden können, was beides beja^ wird. i»». Achtzehnte Sitzung, 5. Juni, lieber die am Tage zuvor stattgehabte Unterredung der Iii örtische» Gesandten mit Advocat Richard und dl. Monnerat, welch' crsterer Namens der Burg- und Platzpannc» und der Ausgeschosscnen der alten Landschaft, letzterer für die Au- lind Ncustadtpanncr handelte, erfolgt eine Berichterstattung, aus welcher hervorgeht, daß die Bürgerschaft aufs Neue Vorweisung der Const» tutionstitcl, insbesondere desjenigen von 1-1(14, wünsche, sich über die Verstärkung der Stadtwache durch Landlcutc, hauptsächlich über die Umringung der Barfüsserkirchc mit Truppen am lctztjährigen Johannes' tag beschwere, da doch die Bewachung der Stadt jederzeit den Bürgern obgelegen habe; endlich daß die alte Landschaft, sich über die Fuhrleistungcn beklagend, die diesfälligcn Documcnte einzusehen verlang»' Den Gesandten sei es gelungen, die Commissen einigermaßen zu beruhigen, so daß diese die Versicherung abgaben, ihren „Konstituenten" die Sache zu hinterbringen, auch alles anzuwenden, damit die Bürgel schaft ihre Beschwerden articulire. ( Am 9. Juni legte der frciburgische Legationösccretair ein Schreibe» der geheimen Commission an seine Gesandtschaft vor, die Anzeige enthaltend, daß vorgestern bei de» Wollwcbern eine zahlreiche Versammlung von Bürgern und Landlcutcn stattgefunden habe, in der a» Eides statt beschlossen worden sei, sich nie von einander zu trennen und unentwegt auf der Mitthciluttg der Documcnte zu beharren. Diesem Schreiben ist eine schriftliche Relation über die Versammlung be» gefügt, welche zwar nichts von einer Verbindung an Eides statt wissen will, auch die Harmonie zwischen der Bürgerschaft nnd dem Landvolk in Zweifel setzt.) i». Neunzehnte Sitzung, 11. Juni. Müline», Namens der illörtischen Gesandten, zeigt an, vier Commissen aus der Bürgerschaft und eben so viel» Ausgegossene der alten Landschaft hätten bei einem Privatbcsuche erklärt, man könne sich nicht entschließen, von der begehrten Vorweisung und abschriftlichcn Mittheilung der Titel, namentlich der Verordnungen von 1404 und 1553, abzustehen, auch habe die fragliche Abordnung das Memorial der Versammlung bei den Wollwcbern vorgelegt, in welchem sich indcß eine sehr freche Gesinnung kund gebe. Zugleich wäre bei den Ausgegossenen nicht undeutlich die Absicht an den Tag getreten, die um Rath angesprochene» lli Stände bei Seite setzen und die gemcineidgcnössische Gewährleistung anrufen zu wollen. Die Session April bis Juli 1782. 7t findet, die Verordnung von 1404 sei größtcntheils als kraftlos anzusehen, mithin nicht mitzuthcilen, wohl die alljährlich bei den Barfüsscrn beschworene von 1553. (Am 15. kam der Bericht aus Frciburg daß man auf künftigen Johanni den Act von 1553 in seinem ganzen Inhalte ablesen und der Bürgerschaft abschriftlich zustellen lassen wolle.) «». Zwanzigste Sitzung, 21. Juni. Durch die lilörtischcn ^sandten wird den frciburgischcn „ ministcrialitcr" angekündigt, ihre Hoheiten tragen nicht das mindeste denken gegen die projectirtc Mitthcilung des Titels von 1553, haben sie aber beauftragt, den Com- "Wn das oberwähntc verwegene Memorial zurückzugeben und ihnen darüber die kräftigste Indignation zu Hilgen; endlich sei ihnen der Befehl zugekommen, mit Abfassung des frcundcidgenössischcn Rathcs fortzufahren, da zu vermuthen sei, die Unzufriedenen werden auf ihren ungcmcsscncn Forderungen beharren, treffend die Einfragc der frciburgischcn Gesandten, ob der Bürgerschaft eine dem Vernehmen nach projec- ^ Panncrvcrsammlung zu gestatten oder abzuschlagen sei, geht die cinmüthigc Ansicht dahin, wenn die ^uuilisscii von gefährlichen Projekten, die sie in derselben auszuführen Willens wären, den Vcnnern Mitteilung machen sollten, hätten diese die Einwilligung nicht zu erthcilen, wohl aber wenn dies nicht ^schchcn würde, indem die Bürgerschaft behufs Anhörung der Berichterstattung ihrer Commisscn eine hannerversammlung anzubegchrcn berechtigt sei. Ucbrigenö hält mau für das rathsamstc, diese Vcrsamm- Uug von obrigkcitswcgen anzuordnen, um einerseits der Bürgerschaft eröffnen zu können, ihre gnädigen Herren hätten beschlossen, die Verordnung von 1553 auf künftigen Johanni verlesen und ihnen Abschriften udvn durch ihre Venncr zustellen zu lassen, anderseits sie zu versichern, daß in Betreff der Wache nichts Außerordentliches werde vorgenommen werden. >». Einundzwauzigste Sitzung, 24. Jnni. (Morgens um thr.) Auf ein anderthalb Stunden vorher eingetroffenes Schreiben hin, zufolge dessen auf den heutigen den St. Johanucstag sehr gefährliche Auftritte befürchtet werden, beschließen die Gesandten, dem ^ unsch der Regierung von Freiburg folgend, ihre sofortige Abreise, die um 3 Uhr vor sich geht. (Nach " thr in dem Gasthofe zu den Krämern eingetroffen, lehnen sie das Gesuch der Regierung, der Vcrsamm- uug in der Kirche beizuwohnen, ab, indem es den Anschein hätte, als wollte man der Bürgerschaft Zwang uuthun, dagegen erklären sie, wenn gefährliche Auftritte verspürt werden sollten, auf den ersten Wink nach ^ Kirche sich verfügen zu wollen, um die Gcmüthcr zu beruhigen. — Unter allgemeiner Anerkennung, ^ bloße Gegenwart der Gesandten in Frciburg habe zu dem glücklichen Ausgange wohl das Meiste beitragen, kehren diese am folgenden Tage Nachmittags nach Murtcn zurück.) q. Zwciundzwanzigstc ^ b. Juli. Der Abschied wird verlesen und gut geheißen. i. Drcinndzwanzigste Sitzung, 12. Juli, ulmen überreicht den frciburgischcn Gesandten zu Händen ihrer Obern den von den Iii örtischcn Gesandten t>vorfcncn, und von deren Hoheiten genehmigten freundcidgcnössischcn Rath, worin Frciburg anempfohlen ,, ' l) Um die Eintracht unter den rcgimentsfähigen Familien wieder herzustellen, zwischen allen heim- vcrbürgcrrcchtctcn Familien vollkommene Gleichheit festzusetzen; 2) behufs Verhinderung der gesctz- ' Ugen Versammlungen zu Stadt und Land neuerdings zu verordnen, daß die Bürgerschaft außer den jährlichen gesetzlichen Zusammenkünften sich nicht versammeln dürfe, wenn sie nicht von dem Amts- tultheißen und den Venncrn, denen stets die Ursache des Zusammentrittes anzuzeigen wäre, die Einigung erhalten habe, ferner dem Vennercid die Pflicht bcizurücken, für richtige Beibehaltung der bürgerten Rechte und Freiheiten zu sorgen, endlich denjenigen Thcil der Bürgerschaft, welcher sich gegen die rigkeit gehorsam erzeigen würde, „vermittelst einiger Vorthcilc zu erfreuen"; 3) zur Beruhigung des andvolkes dessen Grund- und Personal-Schuldigkeiten und Abgaben so zu bestimmen, daß die Beamten 72 April bis Juli 1782. sich keine Willkürlichkeitcn erlauben können, auch alle Amtleute zu Stadt und Land bei ihrer ErncnnuH zu erinnern, die gcflissenste Uneigcnnützigkeit zu beobachten; 4) sobald als möglich die in neuerer Zeit >« die sonst sehr wohl eingerichtete Staatsverfassung sich allfällig eingeschlichenen Mißbräuche abzuschaffen Odet verdankt diesen Rath, und die Ill örtischen Gesandten eröffnen, gleich nach Annahme desselben werden sie der freiburgischcn Negierung eine schriftliche Erklärung zu gutfindcnder Publication zustellen dahin gehend, die lll Stände werden die Regierung jederzeit gegen ungemcsscne Abforderungcn dd Constitutionstitcl mit allen Kräften schlitzen und in ihrer rechtmäßigen Autorität haudhabcn. s. Vitt' undzwanzigste Sitzung, 19. Juli. Die von Freiburg wieder angelangten Gesandten dieses Standes thn" kund, daß der freundcidgenössische Rath in allen Punkten angenommen und wirklich beschworen worde» sei, auch hätten sie den Auftrag, den Illörtischen Gesandten flir ihre zu Wiederherstellung der Ruh unverdrossen an den Tag gelegten Bemühungen den verbindlichsten Dank abzustatten. Die letztem über geben nun die verheißene Erklärung, welche nach ihrer Ansicht der Bürgerschaft durch einen Ehrcnaussch^ der Regierung in den Panncrversammlungcn übermittelt, auf der Landschaft aber in gewohnter WciÜ publicirt werden sollte. «8. Conferenzialverhandlung. Murtcn, 1. Mai bis 20. Juli 1782. ITtaat»<>rchiv Bcrn.1 Gesandte: Die Gleichen wie auf obiger Konferenz. Die Gesandteil von Bern, Lucern und Solothurn treten gleich den im letzten Jahre zu Frcibutg confcrirendcn Repräsentanten zu folgenden Separatsitzungen zusammen. Erste und zweite Sitzung, 1. Mai. Nachdem die illörtischen Gesandten durch diejenigen Freiburg in den vierzehn ersten Sitzungen der lVörtischen Konferenz über die ganze dortige Sachlage belehrt worden waren, besprechen sie sich in diesen zwei ersten Separatscssioncn über die Ausgleichung dtt Standcsfamilicn. I». Dritte Sitzung, 3. Mai. Verhandlungsgcgcnstand: Die Beschwerden der Landschaft « . Vierte Sitzung, 7. Mai. Man beschäftigt sich dießmal mit dem störrischen Betragen der frciburgischc» Bürgerschaft, besonders der sogenannten Kleinbürger oder der eigentlichen Hintcrsäßcn. ,1. Fünfte Sitzung, 16. Mai. Es wird der Entschluß der freiburgischeu Regierung betreffend die Erwählung von Eommifftt und die Veröffentlichung der auf die Verfassung bezüglichen Titel besprochen, v. Sechste Sitzung, 22. Mab Vorlegung einer in Folge eingeholter Verhaltungsbefehle bei den Hoheiten von dem LegationssccrctaÜ abgefaßten Antwort hinsichtlich obigen Entschlusses. L. Siebente Sitzung, 3. Juni. Die Session findet nöthig, die freiburgischcn Gesandten zu befragen, ob die eingetroffenen Commissen von der Regierung autorisirt seien. K. Achte Sitzung, am gleichen Tage. Mau kömmt übcrein, den Commissen mit Güte zu begegnen, „so zu sagen nur aus Einem Munde zu reden", und sie wo möglich zu bewege», von dtt Forderung der Titel abzustehen und ihre Beschwerden zu articuliren. I». Neunte Sitzung, 4. Juni. A erscheinen die Commissen der Bürgerschaft und acht Ausbürgcr, als Ausgcschosscnc der alten Landschaft sihncn übergebcnen Memorials. K». Scchszehntc Sitzung, am gleichen Tage. (NachtS, 10 Uhr.) Der ^iburgische Lcgationssccrctair erscheint mit dem Sohne des RathShcrrn von Montcnach, welcher die Anzeige überbringt, es sei zu Frciburg ein Ausbruch zu befürchten. Die Gesandten finden, „leichter Dingen und die bloß einseitige Furcht einiger Magistraten" daselbst zu erscheinen, möchte nachtheilig sein, und ^gen ihrem Lcgationssccrctair auf, morgens nach Freiburg zu reisen, nnd sich über die wahre Lage der ^'uge zu erkundigen. «>. Siebzehnte Sitzung, 23. Juni. Der berncrische Gesandte bittet seine Kollegen, ihren Hoheiten einzukommeu, daß dieselben durch Schreiben an den Stand Zürich den Acceß von ^«»lmisseu in Fraucnfcld gleichfalls zu hintertreiben suchen möchten, i. Achtzehnte Sitzung, t. Juli. Der 'Ucht nur in vielfältigen Privatunterrcdungcn, sondern auch in Sessionen berathcnc „ frcundcidgcnössischc ^th" kömmt in endliche Behandlung. «. Neunzehnte Sitzung, 9. Juli. Die berncrische Gesandtschaft ichlägt Namens ihres geheimen Rathcs einige Korrektionen darin vor, denen die beiden andern Gesandten, M bloß grammatikalischen Anmerkungen, beipflichten, t. Zwanzigste Sitzung, 11. Juli. Es erfolgt die ^"zeige, die Regierungen von Bern nnd Lucern hätten die Entwürfe des „ Rathcs" wie der „ Erklärung" ohne Restriktion angenommen, Solothurn hingegen wünsche, das der heimlichen Kammer ferner zuge- iiandenc Recht des „Büttelns" der RathSglicdcr möchte dadurch gemildert werden, daß einem Entsetzten, ^enii er vermeine sich beschweren zu können, die Appellation an die Zweihundert offen stehen solle. Da ^ solothurnischc Gesandtschaft ersucht wird, sich nicht zu söndcrn, so bemerkt sie, ihr sei zugleich der Auftrag geworden, wenn ihre Vorstellung ohne Eindruck bliebe, sich von den Mitgesandtcn durchaus nicht ^ trennen. Einundzwanzigste Sitzung, 17. Juli. Auf den Wunsch Frcibnrgs, daß der von dem andesHerrn festgesetzte, von der Bürgerschaft aber unbegründet bestrittene Unterschied der Bürgerschaft ^uigermaßen in der erwähnten Erklärung von den Ständen anerkannt werde, glauben die Gesandten bermöge ihrer Instructionen eingehen zu können. Nach der am 18. und 20. Juli stattgehabten Verlesung des Abschiedes gclM die Gesandtschaften einander. l0 74 Mai 1782. <»?>. Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stande. Uz nach, im Mai 1782. lCantonsarchiv St. Galle» ! Gesandte: Schwyz. Joseph Leonhard Mcttlcr, Landsfürsprcch; Johann Joseph Kännel, des Raths und Landvogt zu Uznach; Joseph Dominik Jütz, alt Landvogt zu Gastcr. Glarus. NiklauS Elmcr; Joseph Anton Tschudi, alt Landvogt zu Uznach und Landvogt zu Gaster; Caspar Joseph Häuser, all Landvogt zu Gaster. Man sehe Vogtei Uznach Art. 39 bis 43. 70. Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Mai 1782. tCantonSarchi» St. Gallcn.I Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gastcr Art. 22 und 23. 71. Gemeineidgenösstsche Tagsatzung. Frauenfcld, 1. bis 19. Zuli 1782. tStaatSareü!» Zürich.; Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Orcll, Bürgermeister; Johannes Schcuchzcr, Statthalter. Bern- Albrecht Friedrich von Erlach, Schultheiß, Ritter des schwarzen Adlcrordens u. s. f. und gewesener k. k. Kämmerer; Sigmund Emanucl von Grafcnried, des täglichen Raths. Lucern. Walter Ludwig LconZ Amrhhn, Schultheiß; Niklauö von Flüe Johann Ncpomuk Dürlcr. Ur i. Joseph Anton Schmid, Landammann; Carl Joseph Jauch, alt Landammann. S ch w h z. Joseph Victor Laurenz Hcdlingcr, Landammann; Franz Dominik Pfeil, alt Landammann. Obwalden. Franz Lconz Bucher, Landammann; Johanit Nikodcm von Flüe, Ritter und alt Landammann. Zug. Clemens Xaver Weber, Ammann; Johann Jakob Andermatt, alt Ammann. Glarus. Johann Heinrich Tschudi, Landammann; Balthasar Joseph Hauser, Landöstatthaltcr. Basel. Johannes Rhhiner, Obcrstzunftmcistcr; Friedrich Münch, des kleinen Raths. Solothurn. Franz Philipp Jgnaz Glutz von Blatzheim, des alten Raths; Carl Fclif Schwaller, des alten Raths. Schaffhausen. David Mehcr, Bürgermeister; Johann Heinrich Keller, Statthalter. Jnnerrhodcn. Johann Baptist Rücsch, Landammann. Außerrhoden. Johann Jakob Zubcrbühlcr, Landammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, des geheimen Raths und LandShofmcistcr. Stadt St. Gallen. Julius Hieronymus Zollikofcr von Altcnklingcn, Scckctmeister. Gcmei »eidgenössische Geschäfte. ». Die eidgenössische Begrüßung findet statt. § 1. I». Durch den Gesandtschaftssccretair Bacher läßt der französische Botschafter sein vom 24. Juni aus Ensishcim datirtes Complimentschrcibcn überreichen, das die Tagsatzung crwicdcrt. 8 2. e. Man läßt die Begrüßung des Fürstbischofs von Basel verlesen und Juli 1782. 75 beantworten. 8 3. «I. Der Stand Frciburg entschuldigt sich, daß er wegen seiner innern Unruhen keine sandten auf die Tagsatzung schicke, bemerkt über den Einschluß des Fürstenthums Neuenbürg und Valangin 'u das französische Bündniß, er gebe hiezu unter den in dem vorgeschlagenen Revcrsal enthaltenen Bedingten seine Einwilligung und bittet um Mitthcilung des Abschiedes. Die Tagsatzuug crwicdcrt das schreiben und spricht ihr Bedauern über den Grund der Abhaltung aus, nebst dem Wunsche, daß Friede und gesetzmäßige Ordnung baldigst wieder hergestellt werden möchten. 8 4. v. Auch die Stadt Biel tchuldigt sich wegen ihres Ausbleibens und verlangt gleichfalls den Abschied. 8 5. l. Mit Bezug t die Weggclder in den Jmmcdiatlandcn beziehen sich die Gesandtschaften von Zürich, Bern, Luccrn, Schwhz, Untcrwaldcn, Zug, Schaffhausen und Appenzell beide Rhoden auf ihre in frühern Tag- ^tzungcn eröffneten Instructionen. Glaruö bemerkt, sein auf bestimmte Jahre festgesetztes, sehr mäßiges, "ud meistens von eigenen Landlcutcn erhobenes Wcggcld sei nicht wohl als eine neue Beschwerde, sondern tmehr als ein Vortheil für den Handel und alle Durchreisenden anzusehen, weil man vermittelst der ueuen Straßen viel leichter durch das Land gelangen könne; im Falle übrigens, daß alle neuen Weg- und Brückengelder aufgehoben würden, wäre cö geneigt, in Zukunft von Schweizern kein Wcggcld zu beziehen, ^uscl, Solothurn, Abt und Stadt St. Gallen äußern sich in gleicher Weise wie auf früheren Tagsatzungcn. ^ban beschließt, diesen Gegenstand nochmals ack relerenckum zu nehmen. 8 6. K. Betreffend den Einguß des FürstcnthumS Neuenburg und Valangin in den Bund mit Frankreich, weßhalb sich auch der ^bnig von Preußen im Laufe dieses Jahres au die Eidgenossenschaft gewendet, bezieht man sich zum ^bcil auf die in lctztjährigem Abschiede enthaltenen Gründe und hebt weiter hervor, daß das Fürsteuthum >u>t Bern, Luccrn, Frciburg und Solothurn bereits in Verbindungen stehe und um derselben willen Ertlich einen ctwelchen Theil der Eidgenossenschaft ausmache, auch daß das Fürstcnthum, als zu der Schweiz gehörend, an deren Angelegenheiten in frühem Zeiten thätlichen Anthcil genommen, indem es ^'ivohl im Burgunder- als im Schwabenkricge mit Volk zugezogen sei. Ferner wird darauf aufmerksam ^»lackst, wie das Bündniß von 1777 dem helvetischen Freistaat auflege, die Krone Frankreich 6000 Manu ^'willige Kricgsvölkcr anwerben zu lassen, und daß, wenn das Fürstcnthum auch seinen Anthcil übernähme, Last stst- vic Cantone weniger groß sein würde. Die Gesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Schwhz, kstl, Solothurn, Schaffhauscn, Außerrhodcn, Abt und Stadt St. Gallen wären schon jetzt bcgwältigt, ^ Fürstcnthum in seinem Ansuchen unter folgenden Bedingungen zu entsprechen: 1) Daß es weder noch Stimme in eidgenössischen Versammlungen haben, 2) niemals einigen Anthcil an den innern ^"gelegcnheitcn der Schweiz, auch nicht an den Beratschlagungen, welche die Gegenstände des BundeS- ^actats von 1777 betreffen, sich zueignen, und 3) in dem unverhofften Fall „einer Gott gebe nicht Zutretenden Trennung" zwischen den verschiedenen Ständen des helvetischen Freistaats die strengste Neu ^ulität beobachten solle. Da aber Uri, Untcrwaldcn, Glarus katholischer Theil und Jnncrrhodcn mit ustructioncn versehen sind, die ihnen hiezu Hand zu bieten ganz unmöglich machen, so bleibt nichts uuders übrig, als die Instructionen u«l relerenckum und all isiillcanckum zu nehmen, mit dem Wunsche, uß alle Hoheiten längstens bis Mitte nächsten MaimonatS ihren Entschluß Zürich kund thun möchten, uniit dieses Geschäft auf der nächsten Tagsatzung beendigt werden könne. Der Abschied fügt noch bei, uß dasselbe in Uri der Landögcmcinde noch niemals vorgetragen worden und daß in Unterwalden die Meinung herrsche, es solle in dem Bündnisse von 1777 Niemand als die im Bunde von 1863 eingeschlossen Gewesenen mitbcgriffen werden, worauf im Schooße der Tagsatzung die Antwort erfolgt sei, 10* 70 Juli 1782. die in diesem Bunde beteiligten Stände hätten sich deutlich vorbehalten, in Zukunft ihren Mitverblindeten welche es verlangen würden, daran Thcil zu gestatten. Schließlich wird erwähnt, man habe die i« diesem Abschiede mit so viel Deutlichkeit enthaltenen Bestimmungen der sorgfältigen Bemühung der Nach' gesandten von Zürich, Bern, Lucern, Schwhz, Basel und Solothurn zu verdanken. 8 7. Oberwähntcs Schreiben an Zürich gerichtet lautet, mit Wcglassung des Kon. Titels und der Anrede, st- Denen Herren ist nicht unbekannt, wie sehr die Stände Unsers Fürstenthums Keudur« (sie) wünschen, in die im Jahr 177? »wischen der Crone Franckrcich und der l. Eydgcnossenschafft geschlossene Kilian? mitcingeschloßcn zu werden, welches von U»' nicht anders als genehmiget werden können, da Wir überzeugt sind, daß diese Einschließung nicht nur für eben erwähntes La»? sondern auch für sämtliche Stände des helvetischen Bundes vortheilhafft >ey, indem es letzteren allerdings wichtig seyn muh wenn die Crone Franckrcich auch das an der Grenze der Schweitz liegende Fürstenthum öieudurg an diesem Bündniße The» nehmen läßt, und dadurch der Ruhestand der gesammten L. Eydgcnossenschafft desto mehr in allen Fällen gesichert wird. M »Weiseln gar nicht, daß die Herren nach Ihrer erleuchteten Einsicht die Stärcke dieser Gründe, vollkommen erkennen, und W» haben mit Vergnügen vernommen, daß Dieselben auf den verschiedenen allgemeinen Versammlungen dieselben geltend z» machen und die gedachte Einschließung zu bewürcken gesucht haben, welche aber durch die Verschiedenheit der Stimmen anderN Stände, welche von der Lage der Sache vermuthlich nicht hinlänglich ivlormiret gewesen, bisher noch verhindert worden Da Wir nun vernehmen, daß diese Angelegenheit auf der nächstens zu haltenden allgemeinen Versamlung zu Nrsuv»ro>» wieder vorgenommen werden wird; So haben Wir die Herren hierdurch ersuchen wollen, durch Dero gefällige Verwendung»» zu bewürcken, daß das Fürstenthum ktsubui's in die Kilian? mit der Crone Franckrcich von Seiten der L. Eydgcnossenschaß nunmehro möge eingeschloßen werden. Wir hoffen um so mehr, daß hiegegen keine weitere Bedencklichkcitcn stattfinde» werden, da Unsere Abficht blos dahin gehet, denen Einwohnern Unsers Fürstenthums Nvuburg und Vaiaii«!» eine Theilnahnb an der Koutraiitavt und den Vortheilen zu verschaffen, welche durch die im Jahr 1777 erneuerte Kilian? mit der Cro»! Franckrcich der ganzen Schweitzerischen Walto» erworben sind; Wobei? Wir aber gar nicht gemeinet sind, die L. Eydgenosscnschassi zu irgend weiter»,, als der erwchnte i'i-aetst besaget, gegen Unser Fürstenthum wvudurg zu verbinden, noch weniger abe> diesem das Recht von Sitz und Stimme in den Eydgenößischen Versamlungen, oder irgend einigen Antheil an den inner» Angelegenheiten der Schweitz, auch nicht an den Berathschlagungen, welche die Gegenstände des rrsetat« betreffen, zuzueignen! Vielmehr ist Unser den Ständen von woudurg und Vataost» schon bekannt gemachter Wille, daß dieselben in dem unverhoffte» Fall einer nach Unfern Wünschen nie eintretenden Trennung zwischen den verschiedenen Gliedern des Helvetischen Bundes die strengste weutratltaot beobachten und nur diejenigen Verbindlichkeiten erfüllen sollen, welche ihre Mitbürgerschafl und besonder! Vereinigungen mit einigen L. Eydgenößischen oanlons ihnen etwa auflegen mögten. Wir werden es gern sehen, wenn dit Herren diese Unsere Gesinnungen den sämtlichen Ständen der L. Eydgenoßenschaft bekannt machen wollen, und Wir Zweifel», alsdann nicht, daß sie nach Erwägung des Angeführten, und wenn sie diese Sache i» ihrer wahren Lage betrachten, sich aul der bevorstehenden Versamlung einstimmig vereinigen werden, das Fürstenthum weui-urg und Valanzt» in die Kilian?, M>? der Krone Franckrcich einzuschließen. Wir werden die hierunter bewiesene Beflissenheit als einen von der L. Eydgenosscnschaß Uns gegebenen Beweiß Ihrer Uns gewidmeten Achtung und Freundschaft ansehen,^und dagegen in vorkommenden Fällen U»6 ein besonderes Vergnügen daraus machen, diejenige Zuneigung und aufrichtige Freundschaft zu beweisen, womit Wir de» Herren jederzeit und mit günstigem und wohlgeneigtem Willen wohl beygethan verbleiben. Berlin den 24tcn zi.,rt: 1782. Der Herren 3"ter »»»und, äinirtcr und Bundcsverwandtcr Frsiedrich.) rintevuslein. v. Iloilnders. Xlllörtische Geschäfte. Ii. Sowohl vor Beginn der Tagsatzung schriftlich, als in derselben nun mündlich erneuert Aussei rhodcn hinsichtlich des Wcggcldstrcitcs mit St. Gallen sein Ansuchen um eidgenössische Verwendung, lehnt aber den Vorschlag der Gesandtschaften „ durch einige von der Tagsatzung zwar keineswegs als Schiedrichter, sondern als wahre Mitverbündcte und gute Freunde zu ernennende Herren", zu welchen auch der Gesandte des Fürstabts einige auswählen könnte, ein Projcct zu einer gütlichen Ausgleichung entwerfen zn lassen, ab, während der Gesandte der Abtei gleichfalls auf seiner frühem Meinung beharrt und bemerkt. Außcrrhodcn stehe ja die Landstraße über Martinsbrugg, welche in eben so guten Stand wie die Straßen in Außcrrhodcn gesetzt werden solle, jederzeit offen. Es wird beschlossen, zwei neue Adhortatoricn an die streitenden Parteien zu erlassen. 8 8. i. Das Kirchcnimmunitätsgcschäft verbleibt in der gleichen Lage wie im letzten Jahre. 8 9. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclcgenheitcn! Deutsche gemeine Bogtcien überhaupt. Art. 9. Stubengelder. Art. 11. Markensachcn. Art. 22. Polizeiliches. Juli 1782. 77 Au. 3. Beeidigung von Beamten. " 20. Amtsrechnung. " " 03. Markensachen » '«2- » -07. » M. " 100. Landrechtssachcn. A«. z, -- 17. » SV. » 63. » 65. » SS. Art. tZ. » 17. » 3S. Beeidigung von Beamten. Amtsrcchnung. Markensachen. Abzug. Polizeiliches. Justizsachcn. Beeidigung von Beamten. Amtsrcchnung. Markensachen. Art. Ii. Beeidigung von Beamten. '' 13. „ „ " Unterbeamtc. " 2t. Amtsrechnung. 37. Lani Art. 163. .. 170. „ 319. „ 333. „ 347. „ 350. „ 376. „ 395. Art. 137. 137. .. 149. „ 158. „ 166. grafschaft Thurgau. Abzug. Judicatur- u. Competenzzwiste. Justizsachcn. Salzsachen. Rheinthal. Salzsachcn. Münzwesen. Rhein. Weggcldcr und Zollsachen. Grafschaft Sargans Art. 43. Landrechtssachcn. „ 59. Salzsachcn. „ 79. Münzwesen. Oberes Freiamt. Art. 43. Markensachcn. ,, 48. „ " 49. „ 55. Landrechtssachcn. „ 57. Fremde Einzüglinge. Art. 311. Münzwesen. „ 316. „ „ 330. Maße und Gewichte. „ 367. Straßenwesen. „ 437. Stifte und Klöster. „ 530. Locales. Art. 170. Weggcldcr und Zollsachcn. " 173. „ „ „ 194. Locales. „ 216. „ 343. Personelles. Art. 89. Straßcnwesen. „ 121. Weggcldcr. „ 138. Schifffahrlsordnung. Art. 73. Judicatur- u. Compctcnzzwiste „ 100. Justizsachen. „ 135. Münzwcsen. „ 135. Straßcnwesen. 72. Conferenzen der katholischen Gesandtschaften während der gcmeincidgcnössischcn Tagsatzung im Juli 1782. lArchiv Nidwalden.I Das Complimcntschrciben des Fürstbischofs von Basel wird verlesen und beantwortet. 8 1. ' Wegen des Kirchenimmunitätsgcschäftcs verbleibt es beim frühem Vorbehalte, 8 2. «. Abermals auf ^ Wunsch Uriö läßt mau dcit Artikel betreffend die Dispcnsationstaxcn nicht aus dem Abschiede fallen. 8 3. * ' Desgleichen auf die Bitte der zugcrischcn Gesandtschaft das Rcstitutionögeschäft. 8 -1. v. Schwhz Schwert sich aus Auftrag seiner Obern, der Artikel im französischen Bunde betreffend die Lieferung hündischen Salzes werde „gar schlecht" beobachtet und mehrmalige Bcschwcrdcschrciben seien von so Ingeln Erfolge gewesen, daß, ungeachtet mau sich entschlossen habe, lothringisches Salz statt burgun- siches anzunehmen, selbst dieses nicht, wie es sich gebühre, abgeliefert worden sei. Die Gesandtschaft et daher, entweder bei dem Salzamte oder bei dem Botschafter, nöthigcnfalls bei dem französischen Zu bewirken, daß die Salzlicferungcn dem Tractat gemäß geschehen. Ungeachtet keine der übrigen esandtschasten deshalb instruirt war, ergibt sich aus der diesfälligen Bcrathung, auch andere Stände ^lache sich zu beschweren. Man beschließt daher cinmüthig, das Anliegen von Schwhz in den schied fallen zu lassen und die Stände zu ersuchen, ihre Gesinnungen bis im September an den Vororl ucern cinzubcrichten. Zug und Glaruö, obwohl nicht in dem fraglichen Tractate inbegriffen, verheißen Ellens ihrer Obern, den mitverbündetcn Ständen gleichfalls an die Hand zu gehen. 8 5. 78 Juli 1782, Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten: Landgrasschaft Thurgau. Art. 414. Stifte und Klöster. Art. 44K. Locales. Rheinthal. Art. 188. Locales. Art. 215. Loeales. 73. Konferenzen der evangelischen Gesandtschaften während der gemeineidgenössischen Tagsatzung im Juli 1782. lTtaatSarchl» Zürich.1 Der Bettag wird auf Donnerstag den 5. September festgesetzt, 8 t. I». «. Den Glaubensgenosse werden die gleichen Beisteuern wie im letzten Jahre zuerkannt. 88 2 bis 17. /Z. Der Pfarrer und Aeltcsti der Waldensergemeindc Muschclbach, im Herzogthum Württemberg, ferner die neue reformirte Gemein^ in Wien, sowie der Pfarrer und die Vorsteher der reformirten Gemeinden Oberseebach und Schlcitthal bei Weißenburg im Untcrelsaß, werden einstimmig in ihren Begehren abgewiesen und die Bcantwortu»? dieser Steuergesuche dem Vorort Zürich überlassen. 8 18. «. IV. Armand zu Paris, welcher de» schweizerischen Soldaten Pässe verschafft hatte, und zu einer Steuer au den Stand Bern empföhle" worden war, bekömmt gleichfalls keine Unterstützung, sondern wird an die Generale verwiesen. 8 19. Zürich, Schwhz und GlaruS. «I. Nachdrücklich machen die Gesandtschaften von Zürich und Schwhz derjenigen von Glarus Ve"' stcllungen wegen einer für die Schifffahrt sehr gefährlichen Klinge oder Sandbank, die sich oberhalb dei Ziegclbrücke in der Glarnerlinth gebildet habe, und fügen bei, daß es dem Stand Glarus, als dortig^ Tcrritorialhcrrn, obliege, Abhülfe zu verschaffen. Die glarncrische Gesandtschaft, ohne Instruction, äußert das vor einiger Zeit beinahe entstandene Unglück sei weniger durch diese Klinge als durch Uebcrladu^ verursacht worden. Allerdings setze das aus der Wcsencrlinth herflicßcnde „matte Wasser" hie und doü Klingen an, allein die fragliche sei weder so beträchtlich noch so gefährlich, wie man behaupte. dieselbe aber in der Ncichöstraße liege, stehe Glarus allerdings in der Ansicht, sie müsse wcggeschasß werden und zwar von dem gemeinsamen Schiffamtc. Dies sei um so billiger, als dieser Stand durlt Anlegung eines Zungenwuhres die Schifffahrt auf eigene beträchtliche Kosten erleichtert habe. Hieve" wird im Abschiede Meldung gethan und den Ständen beliebt, die nöthige Untersuchung vornehmen lassen und sich durch Korrespondenz zu vergleichen. 8 22. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclcgenhciten: Landgrafschaft Thurgau. Art. 514. Locales. Rheinthal. Art. 222. Locales. 74. Zahrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stände. Baden, 29. Zuli bis 5. August 1782. IStaaeaarchiv Zürtch-1 Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Orell; Johannes Scheuchzer. Bern. Albrecht Friedri-H Juli bis August 178Z. 79 Erlach; Sigmund Emanucl von Grafenried. Joseph Häuser. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Hcrrschaftsangelegcnhcitcn: Grafschaft Baden. Art. t06. Grundzins- u. Zehntcnsachcn. „ 12t. larus. Johann Heinrich Tschudi; Balthasar 5«. 2. » 15. Beeidigung von Beamten. Amtsrechnung. « lt. Archiv. " 43. Markcnsachen. " S7. Landrechtssachcn. » 74. Polizeiliches. " 8t. Judicatur- u. Competenzzwiste. 2t. Amtsrechnung. " 43. Canzlei. " 18. Polizeiliches. Art. Münzwesen. t4t. Straßenwcsen. 153. 164. 170. 18t. „ Unteres Freiamt. 66. Zustizsachen. 38. Münzwescn. tt7. Straßenwcsen. 75. Art. 133. „ 213. „ 2t4. » 224. ,, 225. „ 205. Art. t2S. 130. Weg- und Brückengelder. Klöster. Juden. Locales. Personelles. Wcggclder. Kirchensachen. Jahrrechnnng der die Vogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 17W. IStaatSarchiv Zürich t Gesandte: Zürich. Johann Conrad Lochmann, Zunftmeister. Bern. Gottlicb Emanucl Hallcr, des ^oßeu Raths. Luccrn. Alphons Joseph Johann Ncpomuk Dullikcr, deö kleinen Raths. Ur i. Emanucl ^aria Bcßler von Wattingcn, Landsstatthalter. Schwhz. Joseph Franz Ncding von Bibcrcgg, Lands- ^tthaltcr. Obwaldcn. Johann Melchior Bücher, Landammann und alt Landvogt zu SarganS. Zug. ^anz Michael Boßhard, Statthalter. Glarus. Johann Jakob Altmann, deö Raths und alt Landvogt ^ Lauis. Basel. Remigius Merian, des kleinen Raths. Fr ei bürg. Franz Peter Niklaus Chollet, des deinen Raths. Solothurn. Johann Georg von Vivis, des jungen Raths. Schaffhauscn. Johann Martin Mcher. Wegen der Kirchenimmunitäten erfolgen die frühem Acußcrungcn. 8 l. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenheiten: Vier cnnetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 16t. Kirchensachen. Art. 170. Klöster. Lauis. Art. 340. Straßenwesen. Art. 400. Personelles. „ 330. Locales. Mendris. Art. 453. Zollsachcn. Alt. 67. Justizsachen. 2t2. Beamte. " 600. Polizeiliches. 4zg Bcainte. » 428. Art. 400. Kirchensachen. 7<». Jahrrechnnng der die Vogteien Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 17M. lStaatvarchiv Zürich ! Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Lauis. Man sehe: Vier cnnetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 5. Landvögtc. 80 August 1782. Art. 527. Personelles. Art. 535. Beamte. " 533. „ „ 553. Markensachcn. Luggarus und Mainthal. Art. 528. Personelles. Luggarus. Art. 6tt. Zollsachen. „ 632. Stifte und Klöster. Mainthal. Art. 683. Landvögte. Art. 523. Personelles. Art. 663. Locales. „ 67». 77. Jahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Revier regierenden Stände. Bellen;, im September 1782. lArchiv Nidwaldcn.I Gesandte: Uri. Franz Joseph Reglin, Landsfürsprech. Schwhz. Thomas Hhacinth Würner, de- Raths. Nidwalden. Jgnaz Wamischer, lloct. Man sehe die Vogteien Bellen;, Bollen; und Revier Art. 72 bis 30. 78. Conferenzialverhandlnng. Frauenfcld, 2ö. September bis 21. Octobcr 1782. ^Staatsarchiv Zürich.l Gesandte: Zürich. Johann Caspar Landolt, Statthalter; Salomon Hirzel, des kleinen Rath^ Bern. Franz Ludwig Lerber, des täglichen Raths; Sigmund Emanucl von Grafcnried. Constanf Andreas Christoph von Hebenstreit, geheimer Rath und Hofkanzler; Franz Christoph Rorschach, Hof- u»l Negierungsrath. Ungeachtet der 1728 zu Dießenhofen und 1752 zu Baden von den Ständen Zürich und Bern M dem Fürstbischof von Konstanz errichteten Tractate entstanden seit einigen Jahren zwischen dem letzter" und dessen Beamten einer- und dem evangelischen Rathstheil zu Arbon anderseits verschiedene Streitig' leiten um derentwillen obige Gesandte zusammentreten. Uebcr die einundfünfzig Beschwerden der Stadl welche sich thcilö auf ihre Nechtsamen, theils auf dasige städtische Einrichtungen beziehen, werden alle? vorderst sowohl evangelische als katholische Ausschüsse von Arbon einvernommen, diese Gravamina nu"' mehr in reifliche Berathung gezogen und durch die fürstlich constanzische Gesandtschaft beleuchtet. Ma" entwirft hierauf eine Ausgleichung in Form eines Traetates (siehe Landgrafschaft Thurgau Art. 503 > welcher von den Gesandten unterschrieben und besiegelt, und durch den Abschied den Hoheiten Genehmigung hintcrbracht wird. 7?». Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, im Januar 1783. ;<5anto»sarchi» St. Gallen.l Gesandte: Schwhz. Joseph Leonhard Mcttler, Landsfürsprech; Johann Joseph Kännel, des Ratl^ Januar 1783. 81 Landvogt Z" Uznach. Glarus. Fridolin Joseph Tschudi, des Raths; Joseph Anton Tschudi, des Aaths und Landvogt zu Gaster. Man sehe Vogtei Uznach Art. 44 bis 4K. 80. Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1783. iCantonsarchiv St. Galle»! Gesandte: Die Gleichen wie ans der Jahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gaster Art. 24 bis 2K. 8 t. Conferenzialverhandlung. Lachen, 27. bis 31. März 1783. lStaatSarchiv Zürich! Gesandte: Zürich. Johannes Scheuchzcr, Statthalter. Schwhz. Joseph Maria Carl Dominik Landsseckelmcistcr. Glarus. Johanu Heinrich Tschudi, Landammann; Balthasar Joseph Häuser, ^ landammann (jener evangelischer, dieser katholischer Religion). Nach Ablegung des eidgenössischen Grußes wird zu der Berathung über die Schiffsahrtsvcrhältnisse der Linth geschritten. Die Gesandtschaften nehmen allervorderst einen Augenschein ein, fahren zu 'stein Behuf die alte Linth hinauf und die Spcttlinth hinab, sich zugleich durch Fachmänner über die ^hre Beschaffenheit des Linthlaufs, wie über die Wuhre und Rcckwege Bericht erstatten lassend. In Folge "stn und einer reiflichen Besprechung fällt nachstehendes Formular zur Ratification in den Abschied. ' ^6 sei dxn Schiffmcistcrn anzubefehlen, das Bett der Spcttlinth für die Schifffahrt gehörig in Stand ^ stellen und zwar in Zeit von vier Monaten, damit oberhalb des langen Wuhrcs gegen den stillen ^ hin die sogeheißene alte Linth in das neue Bett geführt werden könne; d. soll den Schiffmcistcrn ^stattet sein, sich selbst um taugliche Arbeiter umzusehen, ihnen zugleich aber obliegen, genaue Rechnung ^ stihren; e. sollen sie die Wuhre und Neckwege gehörig einrichten; <1. soll später deren Unterhaltung ^ Auslösern um so mehr übcrbundcn sein, als ihr Eigenthum durch diese Wuhre geschützt bleibt; ^ nach Beendigung der Arbeit eine genaue Juspcction vorgenommen und in Zukunft alle Jahre durch ^ ^andvogt zu Gaster das Werk beaugenscheinigt, auch von ihm den Ständen ein dicsfälliger Bericht Mattet werden. Schließlich wird noch ein Ucbcrschlag der Kosten für Fahrbarmachung der Spcttlinth ^acht, welcher sich auf 72V Gulden beläuft. 82. Gemeineidgenössische Tagsatznng. Frauen selb, 7. bis 31. Juli 1783. lStaatSarchiv Zürich.! Gesandte. Zürich. Johann Heinrich Ott, Bürgermeister; Felix Nüschcler, Statthalter. Bern, ^drich von Sinncr, Schultheiß; Carl Albrccht von Frisching, Venncr. Lucern. Joseph Jgnaz Franz II 82 Juli 1783. laver Pfyffer Vvn Hcidcgg, Schultheiß ; Johann Baptist Carl Martin Bernhard Felix Pfhffer von All'? Hofen, des kleinen Raths. U r i. Joseph Anton Schmid, Landammann; Carl Joseph Jauch, alt LandammaB Schwhz. Joseph Victor Laurenz Hcdlingcr, Landammann; Michael Anton Schorno, alt LandammaN» Obwaldcn. Joseph Jgnaz Stockmann, Landammann; Niklaus Anton Maria Jmfcld, des Raths u»! alt Landvogt im Mainthal. Zug. Franz Michael Müller, Statthalter; Joseph Anton Heinrich, Fürsprcä Glarus. Johann Heinrich Tschudi; Balthasar Joseph Hauser. Basel. Johannes Dcbari, Bürgcrmeistck Lukas Fäsch, des kleinen Raths. Frciburg. Franz Roman Wcrro, Schultheiß; Anton Procop Joses' von Ligerz, Scckclmeister. Solothurn. Johann Carl Stephan Glich, Schultheiß; Urs Victor Balthast Wallicr, Stadtvcnner. Schaffhauscn. Franz Anshelm von Meyenburg, Bürgermeister; Johann Hein»' Keller, Statthalter. Jnncrrhodcn. Johann Baptist Rücsch, Landammann. Außcrrhoden. Jechas Jakob Znberbühlcr, Landammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, des geheilt Raths und Landöhofmeister. Stadt St. Gallen. Julius Hieronymus Zollikofer von Altcnklinge» Seckclmcistcr. Gemcineidgenössische Geschäfte, i». Die eidgenössische Begrüßung findet statt. 8 1. I». Der französische Botschafter übersendet st" vom 25. Juni aus Ensisheim datirtes Complimcntschrciben durch den Gesandtschaftssecretair Bacher, ^ die Tagsatzung verdankt. 8 2. «. Die Stadt Biel entschuldigt sich wegen ihres Ausbleibens und bittet ^ den Abschied. 8 3. «l. Der Regierungspräsident Franz Jgnaz Freiherr von Schönau und der Regierung rath Joseph Anton Rcnggncr überreichen im Namen des Fürstbischofs von Basel das übliche Begrüßung schreiben und bitten um Nicdcrsetzung einer Commission wegen der von ihrem Herrn gewünschten größc" Titulatur. In einer dicsfälligen Konferenz wird vorgeschlagen, es soll sowohl von den Xlll Ständen jedem einzelnen Ort dem Fürstbischof folgender Titel beigelegt werden: „Hochwürdigstcr, Hochgcborncr Fi^ Hochgeehrter Herr, guter Freund und getreuer Bundesgenosse" ; in contextu et line : „ Euer Hochfürst^ Gnaden! Dicnstbereitwillige", worauf die fürstlichen Deputirtcn bemerken, sowohl von der Tagsatzung ^ von einzelnen Ständen sei schon seit vielen Jahren jewcilen auch der Titel „ Gnädiger Herr" gebraist worden, eher möge man das Wort „ Hochgeborner" weglassen. Was die Titulatur an die Xlll Sta»' und an jedes einzelne Ort anbelangt, so äußern die genannten Deputirtcn, ihr Herr werde geneigt s» solche Versicherung beförderlichst und ehe man in die Erläuterung eintrete, einschickeil möchte. Schließlich werden die Gesandten der disscntircndcn Stände zu Händen ihrer Hoheiten ersucht, alles anzuwenden, damit nicht etwa in der Zwischenzeit von den beidseitigen Angehörigen und Landlcutcn Thätlichkcite» verübt werden. H 11. ii». Luccrn sucht wegen „des Ucbcrschwalö" fremden Strolchen- und Vcttctz gcsindcls, welches von allen Seiten her in den Canton eindringe und alsdann von den Nachbarorte» nicht mehr abgenommen werden wolle, instruktionsgemäß an, einerseits daß solchem Gesindel der Eintritt i» die Schweiz, insbesondere von den Grenzorten nicht so leicht gestattet werde, anderseits daß sämmtliche Orte die bereits eingedrungenen Vaganten einander abnehmen und so jedem Stand hinlängliche Sicherheit verschafft werde. Zufolge eines Mandates sei schon 1717 von allen Orten etwas ähnliches geschehe»' Luccrn verlange keineswegs eine abermalige Verkündigung eines solchen Mandates, nur wünsche es, dak deil allseits angestellten Harschiercn anbefohlen werde, das ihnen zugcführte Gesindel abzunehmen und weitet zu spcdircn, bis es aus der Eidgenossenschaft vertrieben sei. Die übrigen Gesandten, mit keiner Jnstruo tion versehen, gedenken gleicher Verlegenheiten, in welche ihre Stände solcher Leute wegen kommen, u»d nehmen die Sache ack ratilicainium, mit der Versicherung, daß ihre „ Principalitätcn" dem Ansucht» möglichst entsprechen werden. 8 12. Xörtisches Geschäft. ii. Die Gesandtschaft von Zug macht eine Motion wegen eines zwischen der Stadt Zug und dc» Gemeinden Wenzingen nnd Baar entstandenen Mißverständnisses über das Zugrecht in Fallimcntssachc», und es wird die Bitte gestellt, die Tagsatzung möchte entweder durch kräftige Vorstellungen die beide» Gemeinden zu deutlicher Anerkennung des keinem Zug unterworfenen FallimcntsrechtcS zu vermögen sucht» oder sie durch den Weg eidgenössischen Rechtes dazu anhalten. In Folge dessen erläßt die Tagsatzu»S ein Ermahnungsschrciben an die streitenden Thcilc. 8 19. Juli 1783, 85 Vlllörtischc Geschäfte. Die glarnerischc Gesandtschaft eröffnet, wie sich ihre Hauptlcutc im französischen Rcgimcntc Castella über die je länger je mehr in schmählicher Weise einreißende Desertion beklagen, welchem Uebelstand durch Verordnungen in den gemeinen Vogtcicn soviel möglich Einhalt gcthan werden sollte. Dieser Antrag ^d von den übrigen hierüber nicht instruirtcn Gesandtschaften a«> rvfervnckum genommen, z 33. Schon im Laufe des Jahres war angezeigt worden, daß durch immer stärkeres Anschwellen des Wallcn- lces Bxo>ohncr des Städtchens Wallenstadt nicht bloß ihrer Güter, sondern auch dieses ihres Wohn- ^es vollkommen verlustig werden dürften. In Folge dessen berathcn sich die Gesandtschaften in Mn«, commissionalitcr über die dicsfälligcn Vorkchrungsmittcl, nnd halten für das Angemessenste, die ganze dcs Sees sammt dem Aus- und Zusammenflüsse der Wesncr- und Glarncrlinth durch ciueu Sach- ^igeu untersuchen zu lassen, wofür von der berncrischcn Gesandtschaft ein Ingenieur, NamcnS Lanz, ^^eschlgjZtn wird. Man trägt hierauf sämmtlichcn Ständen an, denselben mit Aufnahme eines Planes ^ Abfassung eines Devises zu betrauen und beliebt ihnen zugleich, wenn der fragliche Ingenieur einen Alchen Auftrag erhalten sollte und später seinen Bericht vorlegen würde, dannzumal „ an dem Ort selbst" i!er Sache halben Committirte von Zürich, Schwhz und Glarus in eine Konferenz zusammentreten zu ^'cn, z ZI ^ach einiger Zeit schickte der Jngenicurhauptmann Andreas Lanz folgende Expertise ein: Ursache der gegenwärtigen traurigen Lage der Stadt Wallenstadt »nd des Fleckens Wesen wegen Anfschwellung der Wcscnerlinth »nd des Wallcnsees. Seit?« traurigen Folgen hat die Glarner-Linth nach und nach verursachet, tndcme dieselbe durch ein langes, zu Heyden hohen Bergen eingeschloßcncs, ziemlich enges Thal läuft, beineie ^ sozcnante Linth hat durchgehends einen ziemlich starken Fall; so daß, wann die Zuflüßc von Heyden Seiten aus denen brina? Bergen hinab, bcy Regengüßen und Schnee-Schmelzungen, sehr viele Steine, Grien und Sand in das Linthbctt v"n. solches alles durch den starken Laufs Wetters getragen, und hin und wieder in dem Linthbett abgelegt wird. dieses haben sich dssUffer und das Linthbctt nach und nach um viele Schuc erhöhet; so daß, nach Außag noch nicht g»l ">c;cv guocn ;rey v>c uncr unv vnv einiyocir naey unv naey um v>civ «?u.)uv vl^v^cii ^v vug, nun) «upug nvu^ n>^> bx» t>? Leuten, die Lage des Betts bey der Ziegelbrugg, bey ihrem Daseyn, annoch sehr tief gewesen, da herentgegcn dcrmahlen M Sommerwaßcr die beladcnen Holz-Schiff nicht mehr unter der Brugg durch, ohne Ausladen, passeren können, uun die Wesencr-Linth oder Ablaust des Sees, von gemeltem Auslauft an bis zu der Ziegclbrugg (welches doch über der q; , ° "der 3KN0 Schritte ist) nicht mehr als 4t/z Schu —, hingegen die Glarner-Linth von der Nefcls-Brugg bis zu F,gst^"brugg 47 Schue —, also crsteres auf tan Schue nur K»/, l.inls» — letzteres aber auf t0<> Schu — 4>/zt-l Zoll Bett ' so folget daraus, daß wann die Glarner-Linth 4 5 biß 6 Schue anwachset, solche, bcy gegenwärtig angefülltem Ee?'n Wn ihrem viel stärkeren Laust oder Fall, die Wescner-Linth zurücktreibt, und auch ein Theil derselben in den Wallen- Mfolgct, so ferners der See, oben von Wallenstadt wegg bis zu seinem Ende bey Wesen, ohne Fall, muß angesehen werden; L! hmwiedrum, daß derselbe vast mit gleicher Höhe zuncmme, wie die Glarner-Linth anwüchset. "big? n?> der Oberfläche des Sees, bey der Wallenstadter Tust, bis zu dem unter Thor, die Höhe der Hausgängen über k" Mut- steche nur 2 Schu 8 Zoll ist, und von da bis zum Ochsen (welches »/z Länge der Stadt ist) nur 8>/z steigt; 2»hre > a bis dahin von 3 Schu 4 t/z Zoll Anwachsung des Sees, unter Waßer gesezt werden; welches schon viele Einjch. ?ber geschehen ist: dcrgestalten, daß die Einwohnere von Wallenstadt und Wesen, viele Kellere haben ausfüllen müßen. Sommer > " Häüser verlasen, andere haben sie gar abgebrochen; Und muß der mehrcste Theil der Einwohner durch den Di? ' Baumgärtcn und Allmcndt sind in Sumpf und Morast verwandelt worden, so daß da nichts mehr als Sar-> Streüe wüchset, wie solches schon auf den den 10« u-irlt) 1783 durch 13t: MnHHn. Landvogt Wagner Ein? ^.> Augenschein hin, ausführlich an den behörigen Orth einberichtet worden. ^flener-«! ,^">vüstung des Heüwachses und der Weiden findet sich auch unten an dem See und zu beyden Seiten der En i» nach. ^ bik in vcrmuthen, sonderen auch zu befürchten; daß, wann diesem Uebel nicht abgeholfen wird, sich in >vü?v^ ' Austhänung des Sees über Wallenstadt hinauf, und nidfich bis vast zu der Glarner-Linth, ersticken werde: bloßen müsim Viertel der Einwohnere» von Wallenstadt, zu Wesen dann samtliche Einwohnere ihre Wohnungen b"Y ^^?""b"rgehendem crfindt sich also; daß die Aufschwcllung von der Erhöhung der Ilster« und Anfüllung des Linthbetts oregelbrugg herrühre: Mithin wird hier eine Ausräumung oder Verticffung gemacht werden müßen: und jedennoch ist 86 Juli 1783. zu besorgen, daß diese Öfnung bald wieder angefüllt werde, wenn man von der Nefelsbrugg Wega, bis gegen dem alten Sch^l Windegg über, die Linth nicht in einen behörig breiten Raum mit Wuhren einsaßet, damit solche das mitführende Grien Schlam nirgendwo liegen laßen könne. Wäre die Linth bißher durchgehends auf eine ihr angemeßcne Breite und virocttoii eingezaunet gewesen, so hätten die gegenwärtig vor Augen stehenden bösen Folgen, „ohne anders ausbleiben müßen. Dem vorbeschriebenen allerdings beträchtlichen Übel abzuhelfen, können Vierprojeelo gegeben werden; deren Ausführ»»! auf dem beyliegendcn rinn bezeichnet ist. Erster i'rojoot. Wann mann die Glarner-Linth bcy der Nefelsbrugg dem Wallenbcrg nach, durch einen neu gegrabenen canai in den S« leiten thäte, so würde dadurch: 1.) Alles mitbringende Grien und Sand in den See versenkt, und vermitlest dcßcn weniger oder gar kein Schade verursacht 2.) Diese öfters schnell anlauffende Linth in dem See vertheilt, und durch dieses, stat eines reißenden ein stilleres ^ zahmeres Waßer erhalten. 3.) An keinem Ort mehr zu besorgen sehn, daß beh Wassergüßen etwa Ausfüllung von Grien und Sand geschehen kön»s 4.) Sich ganz sicher ergeben, daß die Kosten, welche die Eröfnung der Wesener-Linth mit sich bringt, für immer iv^' angewandt wären. 5.) Die Schiffahrt viel bequemer werden, weilen die Linth von der Ziegelbrugg an bis in den Zürichsee nach und nach ^ wenig Mühe und Kösten, in einen zur Schiffarth dienlichen Stand gebracht werden könte. Nach obigem wurde dann die Breitte vom Auslauff des Sees, oder Wesener-Linth, in ciro-, 200 Schue erfordern. Nach dem Zweyten projeol: Würde die Linth im alten Linthbett biß zu dem Nieder-Urnenbach gelaßcn, selbige aber mit Wuhren und Strych-Zäüncn gehöriger Breite eingefaßet, damit das Grien nirgend Plaz habe sich anzulegen, und dadurch die Linth nicht von ihrer gegeben^ vireclton verträngt werde. Bei dem oben bemelten Bach würde die Linth aus dem alten Bett genommen, und in einer sanften Biegung links über ^ Strcüe-Rieder hinunter, 3000 Schue untenher der St. Sebastian wieder in das alte Bett geleitet. Bey dieser i-iuion würde das Grien auch nirgendwo sich anlegen können, sondern es würde solches in'das alte, allzuw^ Linthbett hingetragen; da dann selbiges wegen ziemlicher Entfernung von der Ziegelbrugg nicmahlen den Auslauff des hemmen, und also von da her gar keine Aufschwcllung deßelben erfolgen würde, noch zu besorgen wäre. Auch könte der schnell Laufs der Glarner-Linth gegen der Wesener-Linth, selbige hier nicht so stark zurück stoßen, indeme diese leztere auch zu eine? zimlich starken Laufs gelangen wird. In fernerem würden die Güther linker Hand, 50 Schue neben dem neuen Linthbett du^ den von der ausgegrabenen Erde aufzuführendem Damm, beßer als bißher, der Übergüßen halber gesichert sehn. Hier und bey denen zwei folgenden projeotvii aber müßte die Wesener-Linth auf 140 Schue Breite ausgeräumt werde». Nach dem Dritten projoot: Würde die Linth, gleichwie bey Ko. 2. in ihrem alten Bett gelaßen, und von da wegg in gerader lllniei, 3000 Schue u»^ der Ziegelbrugg mit der Wesener-Linth vereiniget. Da aber bei der Vereinigung dieser beyden Strömen, die Wesener-Linth noch keinen starken Laufs haben kann, so (damit dieselbe nicht zuruk getrieben werden könne) ein ziemlich langes sogenantcs Zungen-Wnhr erforderet. Es wird aber dann noch nötig seyn, bey der Vereinigung, vermitlest großer Steinen, die Tieffe des Betts zu bezeichne^ damit wenn etwas Grien untenher der Vereinigung abgelegt würde, selbiges von Zeit zu Zeit wieder auf die bemerkte T>»' ausgeräumt werden könne; da ansonsten das alte Übel bald wieder vorhanden seyn würde. Dem linken Uffer nach würde auf gleiche Art wie bey dlo. 2. zur Sicherheit des Landes ein Damm aufgeführt. Nach dem vierten projvot. Würde das alte Linthbett beybehalten, selbiges aber mit Wuhren und Flechtwerken oder Zäünen eingefaßet, das Zung^ Wuhr ob sich und nid sich bis 450 Schue über die Brugg hinunder verlängeret und das alte höher gemacht werden damit ^ Waßer nicht darüber lauffen könne. Die Steine zu sothanem Wuhr könnten von dem Felsenkopf, welcher rechter Hand obenher der Brugg, in die Wesener-Liiw hinausraget, genommen, und dardurch diesem Fluß zugleich mehrere Breite verschafft werden. Hier müßte mann aber mit gleicher Vorficht, wie in hievorigem 3 » projoot gemeldet worden, allezeit die behöriae TM underhalten, und das Grien, welches unter dem Zungen-Wuhr möchte abgelegt werden, „alle Jahre wieder aus die besti^' Tieffe wegschaffen. Würde man dieses unterlaßen, so würde man auch immer das gleiche Übel vor Augen sehen. Nachgchends werden die vovlso von jeder projocllorlen l-Inlo», spvcigderl folgen: vevto zu dem Ilten Projekt, welches die Linth dem Wallenberg nach in den See führen soll. Dieser canai soll 15« Schue breit und linker Seits, 100 Schue davon, zur Sicherheit des Lands mit einem Damm versehen werden. Wann der Graben oder llansl nicht ganz ausgegraben wird, sondern nur in der Mitte und zu beyden Seiten 4 Schu tief, bey a. und d. aber nur 1 Schue tief, wie in beygezeichnctem ?rom-Riß zu sehen ist; so belauft sich die Ausgrabung auf 22918 cudio-Klafftcr; das Klflr. " "/-Fl - Fl. 34377. Das übrige soll der Strohm wegtragen. !»^- .V'/ll M ^ V'' X^x X' ^ / ^Xvv,/ M M/ , ni?itli,>i I'Iilii ^ ull«nivliltl« I ^«««» .'t.IIIll ^ li.^/III»«/ V« I l l ing »III I' !ui II« I .,„,1 ^ 0V«'II«'lV_IiIIltIl vvi«- «I,-i ^Viii.,« /i>« « Ilini» ,ii->i Wiillniizi-i-V Ii I» «!Il Il, I/» II .,<>vn. s,M »X > I>i»^> I III«-» Vii/Viiiu« V,-IIII«>>,> ,1,^ I'IIIIII-Ii/» Iiii,1 Ii« II .ti».,I,i<>,I, III« ./llli l7il.» ,', I,»It« III II Ill/llll.« I N II .'»» i li ii ,/ni II«»« Ixvoli I »«»I»„i>,,«>,, I»,>i, «I i >»«>,, II, , , «>,, l!«-I' II« Ii,->> I Ii l «-»»<> ^ .V»!I I>1»!,„,,,-I- I,»II 1,1 1 «>»!,>,, II,/, II II«»!,«-» II,/«- I.I'II Hi'li ^,/',i .Ii/ii,/i ./f,v/l / I-X . 4», L.iii /// -fX/ ^/// ///-. // ^ IIiiinI, ,7», .Vi v, Iii Ii" Imlln «i«/i ii», Ii ,/«>, i/iiiiiiili^i ii <>^i, i ,In,v VV.,.«!«,i'> / :iIt , ,», /) , ii «i«. inlul 7»7»77 »/«TN ^L»t«'i'ii1^»«»i'i»7.» :« ? ^7,// 7»«>7I ,/,t 71»,/X/iX ? 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A^.^'-chtruthcn »eits-Lohn auf 50 Schue länge 4 Taglöhne » t/z Fl ^chädniß für das gute Land von der Brugg biß zu dem Windcngäßli, die Juchart von Ben ^ ü tonn Fl Ben. ^es au See, Streue Land, die Juchart a t2N Fl m tno L pro Ct° für allerband Zufähle vvVIi zu dem urofeet Xo. 1. betreffend die Eröfnung der Wesener-Linth. Q. ,^?nn die Glarncr-Linth in den See geführt wird, so erforderet es, daß dem Auslauf des s eine Breite von 200 Schuen gegeben werde, g ^Nach dem wird eine Ausräumung erforderet, wie folget: / Fl. t85t,> KNN, > 200.1 200,5 314.) 29000.> 4200,1 /o' Fl, 34377. „ 245t. .. „ 33200. .. t4t5. Fl. 72157. : l>. soll mir einem Grabe» K Schuc breit und 3 tief hindergraben werden H Tfgcn o. d. und r. «. 10 Schu breit und 3 Schue tief Klafter zen o. d. und r. «. 10 Schu breit und 3 Schue tief ' >»uß ganz ausgegraben werden » 4t. 52 t. ttttt. Das Nudic-Klafter a 11/2 Fl. 8a: 11K73. /^vlte mann aber den Graben ganz ausgraben, und dem Waßer nichts übrig laßen wegg- azen, so wären . . (sie) Klafter mehr auszugraben. . Itovi« zu dem Lrofvet dio. 2, u»x .?^en die Glarner-Linth, bey dem Niederurncr-Bach, links, aus dem alten Bett genommen in >>"- ^ Strcüe-Rieder hinunter, 3000 Schuc untenher der St. Sebastian-c-poiio, wieder °as alte Bett geführt werden soll, in » , " von der Nefels-Brugg wegg, bis zu dem Niederurncnbach die nöthige virectlon Uff. , und die Uffer cinzufaßcn, auf eine Breite 140 bis 150 Schue wird erforderet, jedem D- Vach zy Schuc breit, 3 bis 4 Schue tief auszugraben; gibt 3020 Klafter » tt/z Fl. . fg. Jlffer mit Flechtwerk einzufaßen, erforderet es 3400 5 Schu lange Pfähle » 3 Xr. . . To.Uchtruthen - - öwhue für obiges Flcchtwerk k . ^>n steinernes Wuhr, um die Linth in den neuen Graben zu bringen, erforderet es 308 lies .^öfnung des neüen csnais von i. bis i.. 10300 Schue lang, 130 breit, 4 Schu tief - lcdem Ufer nach 40 Schuc breit, und 4 Schu tief, in der Mitte aber nur 1 Schue " auszugraben, bringt 17K43 Klafter » H/z Fl. . . er?, j^as steinerne Wuhr .>. x. 550 Schuc lang, 5 f 23g Fuder Steinen -> 20 Baven .... b"ts-Lohn, das Klafter » I Fl .. I75N9>/z 8umma Fl. 89gggt/z Fl- 470. 470. 1492. 390. 83. oben 2 und unten 3 Schue dik, 315. 458. ^as linke Ufer mit Flcchtwerk einzufaßen „pro conto für allerhand Zufälle . - - ... ...^ ^Ulschädniß für 42 Zucharten Land, dlc Juchart . r 4530. 2432. 473. 2K4K4. 773. 927. 740. 5040. 41379. m. . Ferner. .. 'betreffend die Ausräumung der Wesner - Linth, welche hier Schue K0 weniger Ofnung 88 Juli 1783, Transport: II, 41379, nöthig hat als Key Xo, 1, weilen dort beide Linthen aus dem See fließen hier aber nur die Wcsner-Linth allein, Ausräumung auf 140 Schue breite: a, d. und o, ll, kan mit einem 10 Schue breiten und 3 Schue tiefen Graben hinderschnittcn werden; thut Klafter 95. L, », 140 Schue breit und 4 Schue tief „ 7777. u, Bey der Brugg 4 Schue tief; muß aber nach und nach abnemmen, daß die Tieffe bey U. aushöre „ 1388. Thuet also Klafter 9200. 5 U/s Fl. 1389 0^ Eine hölzerne, 130 Schue lange Brugg. Summ» Fl. 55209, vevls zu dem »roioot Xo, 3. Die Glarner-Linth bey dem Niedcrurnenbach aus dem alten Bett zu nemmcn, und selbige so viel links zu führen, daß sie sich 3000 Schue untenhcr der Ziegclbruk, wieder in die Wcsener- Linth eingießet. Die Linth von der Nefcls-Brugg bis zu dem Nieder-Urnenbach einzufaßen, und ein steinernes Wuhr für die Linth aus dem alten Bett in das neue zu bringen; sind die Kösten die gleichen, so im vevis >o, 2. «psoillctert worden, und sich belaufen, auf Fl. 7435, Einen neuen Graben oder Laust 5700 Schue lang und 130 breit, wird erfordert: daß jedem Ufer nach 40 Schue breit und 4 Schue tief, in der Mitte aber nur 1 Schue tief ausgegraben werde, thuet 9301 Klafter ' Fl, 13952. für 5700 Pfähle ä 3 Xr, die Ufer einzufaßen „ 208. > für Flechtruthen zu obigen Pfählen >> 208, j ^ ^ für Taglöhne zu obigem Flechtwcrk „ 912. Länge des Zungcnwuhrs 200 Schue lang, 5 Schue hoch, oben 3 und unten 7 Schue dik, erforderet 1428 Fueder Steine a Ii/z Fl „ 2142. Auf 1 Klafter in die Länge 3 Taglöhne 5 i/z Fl „ 999. Für 23 Jucharten Land Endschädniß, die Juchart ä 120 Fl Für allerhand unerwartete Zufähle Die Ausräumung der Wesner-Linth wie bei Xo, 2 Eine Brugg von 130 Schue Länge. Summa FI. 42892, ix». Wolle mann aber den ncüen Laust völlig ausgraben, und dem Waßer gar nichts wegzutragen übrig laßen, so würde die Ausgrabung 5937 Fl. mehr kosten, vovls zu dem projeot «1, 4. Das gegenwärtige Furth beyzubchalten, der Linth aber in dem Bett eine beßerc viroelton zu geben, und solche mit Wuhren und Flechtwerken einzufaßen. Von der Nefelsbrugg bis k, die Linth einzufaßen, ist im vovi» Ko, 2 spevillclen worden, betragt Fl, Das gleiche von ». bis zu dem Zungenwuhr, jedem Ufer nach 10 Schue breit, 3 bis 4 Schue tief auszugraben Fl. 1818, für 2025 Pfähle a 3 Xr „ 11g. . für Ruthen in obige Pfähle zu flechten . . ' » 115. j ^ Arbeits -Lohn für obiges Flechtwerk „ 210, Von Anfang des Zungcnwuhrs bis ». 3500 Schue lang, 50 Schue breit, und von dem Wuhr bis zu der Brugg 4 Schue tief auszugraben Von der Brugg aber bis gegen li. kan die Tiefe nach und nach abnemmen, so daß solche bei ll. aufhörte. Die mehrere Breite dann soll das Waßer ausarbeiten. Die Verlängerung des Zungcnwuhrs bis zu der Brugg, und 150 Schue unter dieselbe hi nu nter, von 0 Schue Höhe, oben 3, unten 7 Schue Dike, erforderet, Fuder 304 a 1t /z Fl. Fl. 450. Arbeits-Kosten auf 0 Schue Länge, 3 Taglöhne „ g8. Das alte Zungen-Wuhr um 1 Schu höher zu machen „ gg. solches ob sich um 200 Schue zu verlängeren 172 Fueder „ zgg. Arbeits-Lohn „ 50. 15400, 3141. 2700. 200. 13890, 0902, 2258. 3039, Transport: Fl- 95l. 13210, Juli 1783. 89 Transport: Noch mehrere Verlängerung des Zungenwuhrs von 300 Schue, durch 2 Rcyhen einge- 'kne Pfähle, und dann den Zwischen-Raum mit Kisclsteinen und Faschinen auszufüllen, Fl. 132t0. 'forderet 300 Pfähle ä 4 Xr dilFlechtruthcn ... c- Pfähle einzuschlagen und zu flechten für Zwischenraum auszufüllen 540 Faschine ä 2 Xr. ^oglshne wegen dem Ausfüllen 20. 20. 24. 18. 15. dü j^'band unerwartete Zufähle Ausräumung der Wcscner-Linth, nach der Berechnung bey dlo. 2 beträgt „ Des 4ten vrolocts Summa . . Fl. .. 2"" .. .... .. 2-cn .. .... » t " ... —^ ^ .. c-. 97. 266. 138S0. '27463. 30292. 55269. 89666. ej. Weilen solcher mit allen obigen preioetcn so groß ausfallen würde, daß er bcynahe die Helfte eines Zimmers z.""umen thäte; daher ich auch für bcßer halte zu seiner Zeit nur denjenigen zur Hxeciitioii auszufertigen, welcher resp: ^ Orths allfählig genehmiget werden solle. Imnr: lux: sehe die auf obiger gcmcincidgenöss. Tagsahung stattgehabten weitem Verhandlungen im Abschnitte Hcrrschaftsangclcgcnhciten: Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Art. 12. Markensachcn. Art. 23. Polizeiliches. Landgrafschaft Thurgau. Art. 208. Polizeiliches. Art. 317. „ 219. Zudicatur-u. Competenzzwiste. „ 331. Art, ^ 41. Ai >03. 109 131 164. 18. S7. 3. IS. Amtsrcchnung. Markcnsachen. Landrechtssachen. Abzug. Amtsrcchnung. Markcnsachen. Polizeiliches. 233. 296. 300. 311. Art. 96. ,, 127. Salzsachen. Münzwcsen. Rhcinthal. Justizsachen. Salzsachen. 82. -di 3. 18. 3S. Judicatur- u. Competenzzwiste. Beeidigung von Beamten. Amtsrechnung. Markensachen. Beeidigung von Beamten. Nntcrbcamtc. 2- Amtsrechnung. Markensachen. „ 138. Münzwcsen. „ 149. Rhein. Grafschaft Sargans. Art. 60. Salzsachen. „ 79. Münzwesen. Oberes Freiamt. Art. 50. Markcnsachen. „ 55. Landrechtssachen. „ 58. Fremde Einzüglingc. „ 73. Judicatur- u. Competenzzwiste. 335. 368. 377. 521. Art. 167. „ 171- „ 173. „ 195. Art. 89. „ 12S. Art. 101. „ 126. „ 135. .. 140. Münzwesen. Maße und Gewichte. Straßcnwesen. Locales. Wcggeldcr und Zollsachcn. Locales. Straßcnwesen. Schifffahrtsordnung. Justizsachcn. Münzwesen. Straßenwcsen. Locales. 8». Konferenzen der katholischen Gesandtschaften während der gcmcincidgcnössischen Tagsaßung im Juli 1783. lArchiv Nidwalden.1 Das Complimcntschrciben des Fürstbischofs von Basel wird, wie gewöhnlich, durch die Gesandt- 90 Juli 1783, schast von Lucern vorgelegt. Die Beantwortung desselben läßt man durch den Landschrcibcr den beiden fü^ bischöflichen Abgeordneten überreichen, § 1. I». Das Kirchenimmunitätsgeschäft verbleibt in der bisherig^ Lage, z Z. e. Uri wünscht aufs neue Beibehaltung des Artikels der Dispcnsationstaxen im Abschiede. 8 ^ «I. Daö Ncstitutionsgcschäft wird bis zu geeigneten» Zeitpunkte gleichfalls im Abschiede beibehalten. H ^ v. Die Gcsaitdtschasten von Luccrn, Uri und Schwhz berichten, es sei ihren Obern im Laufe des Jahr^ von der Krone Frankreich ein ziemliches Quantum lothringisches Salz versprochen, auch auf erfolg Vorstellungen hin verheißen worden, sobald die schadhaften Salzpfannen wieder gehörig eingerichtet werden, dem Bund gemäß burgundischcs Salz zu liefern. Die Gesandten von Unterwalden, Zug Glarus eröffnen, sie seien instruirt, zu allem Haud zu bieten, was zu Beförderung der tractatmäßizc" Salzliefcrungcn dienlich sein könne. K 5, Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten' Landgrafschaft Thurgau, Art, 40Z. Kirchensachen, Art. 415, Stifte und Klöster. Art, 447, Locales. Rhcinthal, ' Art, 189. Locales. Oberes Freiamt, Art. 140. Locales. Conferenzen der evangelischen Gesandtschaften während der gemcineidgcnössischen Tagsatzung im Juli 1783, IDtaatöarchi» Zürich.j ». Der Bettag wird auf Donnerstag den 4. September festgesetzt, k 1, I». «. Den evangelisch^ Glaubensgenossen werden die gleichen Beisteuern wie im Jahr 1781 zuerkannt, mit Ausnahme von Christia» erlangen, dessen Pfarrer und Schulmeister diesmal 119 Gl. 30 Kr. bekommen, N 2 bis 17. An ^ Gemeinde Mnschclbach wie au die Waldeusergcmcindc Augrognc in Picmont, welch' erstcre ungeachtet ^ letztjährigen Abschlages sich abermals gemeldet hatte, werden für ein- und allemal nachstehende Stcuc^ bewilligt: An Muschelbach: An Angrognc: dem Stande Zürich . , , 46 Gl. von dem Stande Zürich . . , . 92 A „ " Bern .... . 64 kl 'l 'k k, Bern .... . 128 „ 'l Glarus . . . 6 kk kl k, kl Glarus . . . . 12 »k k, " Basel .... 29 kl kl kl kl Basel .... . 58 kl „ " Appenzell . . 7 kl kl k, kl Schaffhausen . 52 ,l der Stadt St. Gallen . . 14 „ ll „ „ Appenzell . , 14 kl „ " Mühlhausen . . 4 kl „ der Stadt St. Gallen . . . 28 kl Biel .... 4 kl kl kl 'l Mühlhauscn . . 8 kl 174 Gl. kl kl kl Biel .... 8 ,l 400 Juli 1783, 91 Obwohl Basel begwältigt gewesen wäre, mit den übrigen Ständen in das Steuerbegehrcn der ^vrmirten Gemeinde zu Wien einzuwilligen, so wird aus vielfältigen Gründen, und da Bern für sich eine Beisteuer dahin erthcilt hatte, dennoch einmüthig davon abgegangen, 18 bis 20. Zürich, Schwhz und Glarus. Der Zerfall der Linthschifffahrt, um dcsscntwillen zu Lachen confcrirt wurde, kömmt zwischen den ^sandten der obigen Stände zur Sprache. Einmüthig findet man, Hülfe sei nur zu schaffen, wenn die ^ettlinth anstatt der alten Linth fahrbar gemacht werde; für einmal aber sei noch nicht erforderlich, beim Clause der crstcrn ein Wuhr anzulegen, welches ungemein viele Kosten nach sich ziehen müßte. Zugleich beschlossen, den mit der Aufnahme eines Planes und Dcviscs über die obere Linth betrauten Jnge- Lanz mit ähnlichen Arbeiten hinsichtlich des fraglichen Bezirkes zu beauftragen. Da es jedoch noch Zeit dauern dürfte, bis Abhülfe verschafft werden kann, so werden die glarnerischcn Gesandten ^ucht, dafür besorgt zu sei», daß mittlcrweilen die Sandbank bei der untern Ziegelbrückc weggeräumt, ^ Linthbett gesäubert und dadurch die Schifffahrt erleichtert werde. Die Gesandtschaft proteftirt jedoch ^ behauptet von Neuem, die Saudbauk sei durch das gemeinsame Schiffamt zu beseitigen, § 28. Zürich und Bern. Mit Bezug auf den Schifffahrtöstrcit zwischen Zürich und Schwhz erklärt die zürcherische Gesandt- auf die Vorstellung der bcrncrischcn, es sei ihren Obern unmöglich, sich in Erläuterungen der Nationen von l776 und 178l) einzulassen, bevor die zürcherischen Rechte von Schwhz anerkannt und "r aller fcrnern Anfechtung gesichert seien; wenn aber Schwhz durch die Verwendung der neutralen ande die Mediationspunktc unbedingt angenommen haben werde, so sei Zürich bereit, alle billigen tische zu berücksichtigen. H 21. v. Auf die Klage der Landschaft Toggcnburg, es werde ihr durch die ^ St. Gallen Mchrcrcö zugcmuthct, was dem badischcn Frieden von 1718, der frauenfcldischen Vermietung von 1759 und dein Landmandat zuwiderlaufe, machten die Stände Zürich und Bern dem Fürstabt Stellungen, doch ohne Erfolg, worauf die Landschaft abermals die zwei Stände um Hülfe ansprach, l eine neue Anregung erwiederte der Fürstabt, er werde seinen Gesandten auf die Tagsatzung a «I -nullen- ^ et aeciiiilmnckuin instruircn, in die Sache selbst aber keineswegs, nnd am wenigsten mit den Toggen- Ätzern eintreten. Zu zwei Malen lassen die zürcherischen und bcrncrischcn Gesandten Ausschüsse aus Toggen- ig nach Fraucnfeld kommen, um sie über die Beschwerden cinzuvernchmcn, welche Folgendes betreffen- ^ ^ Betreibung von Professionen durch Hiutcrsäßcn; den Zwang, Leute gegen den Willen ganzer Gemein- als Hinterfüßen annehmen zu müssen; die Forderung eines Brückengeldes zu Schwarzenbach von ^Wnburgischcn Landlcutcn angehörenden Waarcn; die Ziehung der streitigen katholischen Baumcistcrwahl Nogelspcrg vor einen von der Abtei willkürlich angewiesenen Civilrichtcr, und das Haustren in der ^schaff durch Nichttoggenburgcr. Bei ciuem Zusammentritte mit der fürstäbtischcu Gesandtschaft wird ^ ach auf Behauptung der Rcchtsamen von beiden Thcilcn so bcharrt, daß den Gesandten von Zürich und avn nichts anders übrig bleibt, als in einer besonders abgehaltenen Sitzung sich zu einem abermaligen arstellungsschrciben an den Fürstabt, sowie zu einem solchen an den Landrath im Toggenburg zu ^reinig^. Beide Schreiben fallen in den Abschied und sind nach erfolgter Genehmigung abzusenden. Auf ^ Fall, hgß dasjenige an den Fürstabt nichts wirken sollte, tragen die Gesandten ihren Obern an, ^ Abtei eine Eonfcrcnz nicht nur vorzuschlagen, sondern auf einer solchen zu beharren. H 29. 12» 92 Juli 1783, Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenbcitcn und Rapperschweil: 'Landgrafschaft Thurgau. Art, 152, Hintersäßsachen, Art, 519, Locales. Rheinthal. Art, 223, Locales. Rapperschweil, Art. 3. Dasige Unordnungen, 83. Jahrrechnutlg der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stände. Baden, 7. bis 22, August 1783, lStaatsarchiv Zürich.! Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott; Felix Nüscheler. Bern. Friedrich von Sinner; ^ Albrecht von Frisching. GlaruS. Johann Heinrich Tschudi; Balthasar Joseph Häuser, Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangelegcnheiten und Rapperschweil: Grafschaft Baden, Art, 16, Amtsrechnung, Art, 122. Münzwesen. Art, 213. Klöster, ,, 42. Archiv. „ 142. Straßenwescn, ,, 215. Juden, „ 58, Landrechtssachen, „ 160. „ „ 224, Locales, 7S, Polizeiliches, „ 171. „ « 225. .. Judicatur- u, Competenzzwiste, „ 181. ,, „ 226, „ 82, >' u » " 194, Weg- und Brückengelder. Unteres Freiamt, „ 242, " Art, 3, Beeidigung von Beamten, Art, 67. Zustizsachen, Art. 126. Weggelder, ., 22, Amtsrcchnung. „ 99. Münzwesen. ,, 137, Kirchensachen, „ 48. Polizeiliches, „ 118, Straßenwescn, ,, 146, Locales. Rapperschweil. Art, 3, 19 und 11. Unordnungen und Beschwerden über den Magistrat daselbst, 8«. Jahrrechnnng der die Bogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 1783. IStaatSarchiv Zürich 1 Gesandte: Zürich, Johann Conrad Lochmann, Zunftmeister. Bern. Albrecht Hcrbort, des gr^ Raths. Lucern. AlphonS Johann Joseph Ncpomuk Dullikcr, des täglichen Raths. U ri, Jost Landöfürsprech. Schwhz. Joseph Victor Laurenz Hcdlingcr. Obwaldcn. Johann Melchior Buch^' alt Landammann. Zug. Anton Zürcher, des Raths. Glarus. Joseph Anton Tschudi, des Raths ^ Landvogt zu Gastcr. Basel. Remigius Mcrian, des kleinen Raths. Fr ei bürg. Franz Peter Nikla^ Chollet, des kleinen Raths. Solothurn. Franz Philipp Jgnaz Gluiz von Blotzhcim, des alten Rat^ Schaffhauscn. Johann Martin Mchcr. »». Wegen der Kirchcnimmunitätcn erfolgen die frühem Acusicrungen, ^ 1. I». Den neuen Pächtern wird anbefohlen, von jedem Schaf, welches die bergamaöcischen Schäker zu Benutzung verschied^ Alpen im Bündnerland durch die Landschaft Lauis treiben, nicht mehr als einen halben Soldo Zoll ^ fordern. Die Hoheiten werden ersucht, noch im Laufe dieses Jahres für Absendung des diesfalls" Schreibens an die Häupter der III Bünde ihre Einwilligung zu crthcilcn, § 1v, 27- Landrcchtssachen. " 68. Justizsachcn, 240. Beamte. " 66t. Polizeiliches. ^4 42g. Beamte. August 1783. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclcgcnhciten: Vier ennetbirgische Bogteie» überhaupt. Art. 7g. Justizsachcn. Art. 161. Kirchensachen. „ 150. Kricgssachen. „ 171. Klöster. Lauis und Mcndris. Art. 173. Bodenzinse. Art. ML. Klöster. Lauis. Art. 331. Limitationsfrüchte. Art. 400. Personelles. „ 331. Locales. Mendris. Art. 453. Zollsachen. Art. 461. Kirchensachen. «7. 93 Zahrrechnung der die Vogteien Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1783. lTtaatSarchiv Zürich.! Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrcchnung zu Lauis. Man sehe: Vier ennetbirgische Vogteic» überhaupt. Art. 27. Landrcchtssachcn. Art. 84. Justizsachcn. Luggarus und Mainthal. Art. 528. Personelles. Art. 52S. Personelles. Luggarus. Art. 611. Zollsachcn. „ 624. Kirchensachen. „ 633. Stifte und Klöster. 88. Landvögte. Art. Art. 66g. Münzwesen. 645. Beamte. " 665. Markensachen. " 683. Justizsachcn. Art. 664. Locales. „ 671. sptli ^echnungsconferenz der die Vogteien Schwarzenbnrg, Orbe mit Tscherliz, Grandson nnd Murten regierenden Stände. Murten, 1. bis 18. September 1783. IStaatvarchiv Bern»! Gciandtc: Bern. Albrecht von Müliucn, Seckeliiicister in welschen Landen; Carl Ludwig Oug- täglichen Raths. Frcibnrg. Anton Procop Joseph von Ligcrz; Carl Joseph Werro, Aatsschrojdor. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Hcrrschaftsangelcgcnheiten: Schwarzcnburg Art. 44. Orbe mit Tscherliz Art. 31 bis 36. Grandson Art. 201 bis 206. Multen Art. 236 bis 303. 8«». Iahrrechnung der die Vogteien Bcllenz, Bollenz und Revier regierenden Stände. Bellenz, im September 1783. lArchi» Nivwalv«»! ^ Gesandte: Uri. Franz Joseph Rcglin, Landsfursprech. Schwhz. Joseph Leonhard Mettler. Nid- ^ ^n. Joseph Remigius Zelger, des Raths. Man sehe die Vogteien Belle»;, Bollen; und Revier Art. 31 bis 117. 94 Januar 1784. ?»«». Jahrrechnnng der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uz nach, 17. bis 19. Januar 1784. IGantonöarchiv St. Gallen.Z Gesandte: Schwyz. Joseph Alohs Linggi, Landsfürsprech; Johann Joseph Kännel, des Raths ^ Landvogt zu Uznach. Glarus. Johann Jakob Blumcr, des Raths; Joseph Anton Tschudi, des Ra^ und Landvogt zu Gaster. Man sehe Vogtei Uznach Art. 47 bis 5t. ?»I. Jahrrechnung der die Vogtei Gafter regierenden Stände. Schännis, im Januar 1784. tGantoilSarchi» St. Galle».t Gesandte: Die Gleichen wie auf obiger Jahrrechnung. Man sehe Vogtei Gaster Art. 27 bis 32. «52. Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, im Mai 1784. l<5a»to»aarchl» St. Gallen.) Gesandte: Schwyz. Joseph Carl Zah, iHvll. i)r. und Landsfürsprcch; Thomas Hhaciuth Würn^ des Raths und Landvogt zu Gastcr; Johann Joseph Kännel. Glarus. Johann Jakob Blumer, ^ Raths; Joseph Anton Tschudi; Franz Laver Gilli, des Raths und Laudvogt zu Uznach. Man sehe Vogtei Uznach Art. 52 bis 5«. Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Mai 1784. l<5antonSarchiv St. Gallen.1 Gesandte: Die Gleichen wie auf obiger Jahrrechnung. Man sehe Vogtei Gaster Art. 33 bis 4t. ?»T. Gemeineidgcnössische Tagsatzung. Franc nfcld, 5. bis 29. Juli 1784. ^Staatsarchiv Zürich.j Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Orcll, Bürgermeister; Johann Caspar Landolt, Statthat Bern. Albrecht Friedrich von Erlach, Schultheiß, Ritter des schwarzen Adlerordcns u. s. f. und gcwest'^ k. k. Kämmerer (der Abschied fügt bei, im 88stcu Jahre seines Alters); Johann Heinrich Otth, Venn^ Luccrn. Walter Ludwig Lconz Amrhhn, Schultheiß; Joseph Ulrich Jgnaz von Sonnenbcrg, des klein^ Juli 1784. 95 U r i. Franz Sebastian Graf von Crivclli, Landammann; Joseph Stephan Jauch, alt Landammann. ^v>hz. Joseph Victor Laurenz Hcdlingcr, Landammann; Franz Laver Pfeil, alt Landammann. Nid- ^lden. Franz Anton Würsch, Landammann; Victor Maria Busingcr, alt Landammann. Zug. Franz Bürens Lader Weber, Ammann; Johann Caspar Binzcggcr, des Raths. Glarus. Balthasar Joseph ^ustr, Landammann; Johann Heinrich Zwicki, Landsstatthaltcr. Basel. Daniel Mitz, Bürgermeister; Sannes Bischof, des kleinen Raths. Frciburg. Beat Niklaus Augustin Müller, alt Scckclmcister; uton Procop Joseph von Ligerz, Scckclmcistcr. Solothurn. Urs Victor Balthasar Wallicr, Stadt- ^Nner; Franz Philipp Jgnaz Glutz von Blatzheim, des alten Raths. Schafft) au sc n. Johann Heinrich ^llcr, Statthalter; Johann Ludwig Pehcr, Seckelmeistcr. Jnncrrhodcn. Carl Franz Bischofbcrger, ^ammann. Außcrrhoden. Laurenz Wetter, Landammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Wer, Ritter, des geheimen Raths und Landshofmcifter. Stadt St. Gallen. Julius Hieronymus Mkofer von Altcnklingcn, Bürgermeister. Biel. David Walker, Bürgermeister. Gemcincidgenössischc Geschäfte. . tt» Die eidgenössische Begrüßung findet statt. H l. I». Der Gcsandtschaftssecrctair Bacher ist der ^ ^bringer eines Complimcntschrcibcns des französischen Botschafters, das aus Solothurn vom 28. Juni ist »cm der Tagsatznng verdankt wird, k 2. e. Man läßt die Begrüßung des Fürstbischofs ^ Basel, wie gewohnt, höflich beantworten. Hinsichtlich der Titulaturfragc kann nicht eingetreten werden, y "vf das vom Stande Zürich an seine fürstliche Gnaden im April eingesandte Project noch keine 'üwort erfolgt ist. 8 3. «I. Mit Bezug auf die Wcggclder gibt sich die gleiche Verschiedenheit der ''unungcn wie ans frühcrn Tagsatzungen kund, worauf man dieses Geschäft nochmals in den Abschied c. "Ü, und zwar mit dein ausdrücklichen Ansuchen air die allseitigen hohen Principalitäten auf nächstes Instructionen zu ertheilcn, welche die Sache beschleunigen und zu Festsetzung eines allgemeinen " eins dienen könnten. H 4. «. Sowohl aus den im Laufe dieses Jahres an den Vorort Zürich H.Ebenen Schreiben, als aus den nunmehr eröffneten Instructionen ergibt sich mit Bezug auf den biel^^ ^ Fürstcnthums Neuenbürg und Valangin zum Bündnisse von l777, daß es dem Stand llri ^thsamer dünkt, einen solchen nicht zu gestatten, daß auf der Landsgcmeindc in Obwaldcn man sich «Icht beb konnte, den übrigen Ständen dieser Sache halben beizustimmen, daß katholisch Glarus, es einen Entschluß faßt, die Einwilligung der nicht conscntircndcn Stände abwarten will, daß °vr Jnncrrhodcn den Mitcinschluß zwar genehmigt, seine Erklärung aber erst dannzumal Gültigkeit ^chr" ^ vorhin erwähnten Stände beigetreten sein werden. Der Antrag Zürichs, das an den französischeil Botschafter im Namen der einverstandenen Orte nunmehr abgehen zu lassen, Haus ^ Gesandtschaften von Bern, Lucern, Schwyz, evangelisch GlaruS, Basel, Solothurn, Schaff- Bbt und Stadt St. Gallen und Stadt Biel gutgeheißen. Nidwaldcn kann nur ^hill^"' alle Stände ihre Einwilligung hiczu geben; Zug und Frciburg, obwohl für die Auf- lch geneigt, halten ein solches Schreiben für bedenklich, weil man dadurch die ungleichen Begriffe, die bau Gegenstand unter den Orten obwalten, an den Tag legen würde, worauf die Gesandtschaften tzm ^cckden, Zug und Frciburg freundcidgenössisch ersucht werden, zu Hause zu bewirken, daß die k. Absendung spätestens bis im September an den Vorort Zürich gelangen möchte. H 5. rjsHe Abschlagsschrcibcn des französischen Staatsministcrö vom l7. August l783 über die schwcize- Handelsprivilegicn in Frankreich hatte eine lange Correspondcnz zwischen den Orten hervorgerufen, 96 Juli 1784. und es ward, uni ein einmüthigcS Project zu erzielen, der gegenwärtige Anlaß als der schicklichste betrachte Bei Eröffnung der Instructionen zeigt sich, daß Glarus gewünscht hätte, es wäre des ewigen Friedet specielle Meldung geschehen, und daß Außerrhoden begehrt, man möchte des niedrigen Zolles von drischer Leinwand Erwähnung thun, die in dieser Beziehung eines Vorzuges vor der Schweizerlcinwa^ genieße. Da jedoch der Bericht fällt, „daß die Bevorzugung der flandrischen Leinwand keineswegs gründlichen Titeln beruhe, sondern vielmehr zu befürchten wäre, daß wenn man diesen Punkt in Anregt brächte, auch dieses Passage zum Nachtheil des Handels geschloffen und die dortigen Zölle auf gleicht Fuß, wie an andern französischen Bürcaux gesetzt werden möchten", so vereinigen sich nun sämmtliO Gesandtschaften dahin, in Erwartung günstigerer Zeiten lediglich ein Vcrwahrungsschreiben gegen das vck' gangene und zukünftige einseitige Verfahren der Krone Frankreich entwerfen und in den Abschied aufnehmt zu lassen, mit dem Ansuchen an alle Orte bis Mitte September ihre Einwilligung zu dessen AbsendnÄ an Zürich einzuschicken. 8 6. K. Betreffend die Anstalten zu Abhaltung des Bettel- und Strolchcngesinde^ kommen die zweckmäßigsten Vorschläge zur Sprache, auch fällt in Berathung, ob dieses Geschäft a»l gegenwärtiger Versammlung nicht des nähern commissionaliter geprüft und allenfalls eine allgemein Verordnung erlassen werden möchte. Weil von mchrern Ständen in ihren Jmmediatlanden schon desh^ gute Anstalten getroffen worden sind und man sich bestrebt, ohne die benachbarten Orte zu belästigt fremdes Gesindel auf dem nächsten Wege aus der Eidgenossenschaft fortzuschaffen, so wird für cinM^ genügend gefunden, die frühern Aufträge an die Landvögte in den gemeinen Herrschaften zu erneuert und deren Canzleien den gemessenen Befehl zu ertheilen, mit Ausstellung von Pässen sparsamer ^ bisdahin zu verfahren, auch künftig von unverdächtigen durchreisenden Fremden, wenn sie einen M nöthig haben sollten, für denselben nichts abzufordern. 8 7. xuiörtischc Geschäfte. I». Das Kirchenimmunitätögcschäft verbleibt, ungeachtet die Mehrheit der Stände es aus de^ Abschiede fallen lassen könnte, in demselben, weil Obwaldcn dessen Beibehaltung wünscht und Basel n>^ für Wcglassung instruirt ist. 8 8. > Die zürcherische Gesandtschaft eröffnet, kurz vor der Abreise die Tagsatzung sei ihren gnädigen Herren und Obern ein Schreiben der neutralen Stände zugekommen woraus sich ergebe, daß der Stand Schwyz die beiden Mcdiationcn wegen des Schifffahrtsstrciteö die hierauf bezügliche Erklärung des Standes Zürich vom letzten 16. Februar annehmen wolle und verda»^ den neutralen Orten ihre diesfällige Verwendung. Gleichen Dank spricht die Gesandtschaft des Stands Schwhz aus, fügt jedoch bei, es fehle noch ein Weniges zu Beseitigung der diesfälligcn Anstände. Ihr Sta^ glaube uämlich berechtigt zu sein, außer der ihm zugesagten Habe zu Väch auch andere Haben bei schn^ zerischen Ortschaften am Zürichsee anlegen zu dürfen. Die zürcherische Gesandtschaft, von diesem Begeht schmerzlich berührt, erklärt, sie sei ohne Instruction, versichere aber jetzt schon, daß ihr Stand sich Z" Wciterm nicht verstehen werde. Je mehr die Gesandtschaften der neutralen Orte über die anscheine^ Beseitigung der obgeschwcbtcn Differenzen erfreut waren, desto unangenehmer ist es ihnen, daß um cin^ so unwichtigen Auslandes willen, dieselben noch länger fortdauern sollen. Sie nähren übrigens die nung, durch weitere Verwendungen oder vielleicht durch einen vertraulichen Zusammentritt der interesst^ Stände selbst, dieses verdrießliche, seiner Endschaft nahe Geschäft gänzlich beseitigt zu sehen. 8 9> viilörtische Geschäfte. k. Wegen der Desertion ergibt es sich, daß die hierüber bereits existirenden Verordnungen ^ Juli 1784, 97 ^chütung derselben hinreichend sein sollten, schärfere Strafmittel gegen die Ausreißer aber bedenklich ^ren, eine neue Verordnung vielen Schwierigkeiten unterworfen sein möchte. Allgemein spricht die Hoffnung aus, diesen Artikel in künftigen Abschieden nicht mehr erwähnt zu sehen, z 28. ' Mit Bezug ans die traurige Lage von Wallenstadt eröffnet die zürcherische Gesandtschaft, ihre Obern find ku, um dein Wasser bessern Abzug zu verschaffen, sollte allervorderst die Sandbank bei der Ziegel- lücke weggeräumt, die Wesencrlinth gehörig erweitert und ihr Bett vertieft werden, und hernach sei zu 'ummen, wer hicfür in Mitleidenschaft zu ziehen sei und wie die dicsfälligcn Kosten zu verlegen wären, wünscht, da dem Vernehmen nach die Konferenz der Stände Zürich, Schwhz und Glarus nicht gehabt habe, möchte solche so schnell als möglich veranstaltet werden. Die übrigen Gesandten sind ^üruirt, zu allen „gedeihlichen Rathschlägen" Hand zu bieten. Glarus erwartet von Wcgräumung der ^vbank geringen Erfolg, weil die Erfahrung lehre, wie schnell sich wieder dergleichen bilden. Es wird hier Hab kend Auf einmüthig beschlossen, die obbemcrktc Conferenz unter Zuzug der Ingenieure Lanz und Spitteler künftigen Herbst vor sich zu gehen, auch sei mit Beseitigung jener Sandbank, wenn dies für noth- Art, 4 " 2?. '' <2. >' 57. » lvj, '' Uv. « Uz, " UZ, '' lZ2. A«. 4 " U. '' lg, Art. jg " 37. " 8V, Art, zz " 45, " 5g. » 5g, ^g erachtet würde, ohne Verzug der Anfang zu machen. 8 5t). Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegcnhciten: Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt. Art. 13, Markensachen. Landgrasschaft Thurgau. Beeidigung von Beamten- Amtsrechnung. Markcnsachen. Landrechtssachen. Beeidigung von Beamten. ,, » " Amtsrcchnung. Amtsrcchnung. Markensachcn. Münzwesen. Amtsrcchnung. Markensachen. Fremde Einzüglinge. Art. 157. Abzug. Art. 301. Salzsachen. ., 1K5. „ ., 311. Münzwcscn. ., 171. „ 317. „ „ IM. Polizeiliches. „ 332. Maße und Gewichte. „ 220. Judicatur- u. Competenzzwiste. „ 33k. „ 234. ,< ,, ,, „ 3K3. Straßenwesen. „ 240. „ „ „ „ 408. Locales. „ 2SK. Salzsachen. „ 522. .. Rheinthal. Art. K7. Polizeiliches. Art. 138. Münzwescn. „ 83. Judicatur- u. Competenzzwiste. „ 14g. Rhein. ,, 127. Salzsachcn. „ >W. Locales. Grafschaft Sargans. Art. »0. Straßenwcsen. Art. 105. Wcggclder. ,, " „ 130. Schifffahrtsordnunz. Oberes Freiamt. Art. 74. Judicatur- u. Competenzzwiste. Art. 110. Holzausfuhr. „ 82. „ „ „ „ 12k. Münzwcsen. >, 03. „ „ „ „ 135. Straßenwesen. „ >02. Justizsachcn. „ 150. Personelles. Conferenzen der katholischen Gesandtschaften während der gcmcineidgenössischcn Tagsatzung im Juli 1784. >?lrchiv Nidwaldcn.I Das fürstbischöflich baselsche Complimcutschrciben wird verlesen und beantwortet. 8 l. I». Das 13 98 Juli 1784, Kirchenimmunitätsgeschäft verbleibt in seiner bisherigen Lage. 8 2. v. Uri wünscht wiederum, daß Artikel wegen der Dispcnsationötaxen im Abschiede verbleibe, worin ihm willfahrt wird. 8 3. «I. Nestitutionsgeschäftcs geschieht aufs neue im Abschiede Erwähnung, 8 4. «?. Die Gesandtschaft von Zubringt instructionSgemäß in Anregung, daß höchst ärgerliche Bücher in das Publikum ausgestreut werde» welche sowohl der Religion als dein Staat ungemein gefährlich seien, und daß von Seiten der kath» tischen Eidgenossenschaft dagegen wirksame Maßregeln getroffen werden möchten. Man erachtet diesen AM»- aller Aufmerksamkeit Werth, und hinterbringt ihn den allseitigen Obern mit der Bitte, auf Mittel siunen, wie diesem Unwesen in Zukunft vorgebogcn werden könnte. 8 8. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegcnhciten: Deutsche gemeine Vogteicn iiberhau.pt. Art. 37. Kirchensachcn. Landgrafschaft Thurgau. Art. 416. Stifte und Klöster. Art. 448. Locales. Rhcinthal. Art. 1S0. Locales. ?><». Conserenzen der evangelischen Gesandtschaften während der gemeincidgenössischen Tagsatzung im Znli 1784. ^Staatsarchiv Zürich.j »». Der Bettag wird auf Donnerstag den 9. September festgesetzt. 8 1. I». Den evangelisch^ Glaubensgenossen kommen die gleichen Beisteuern wie im vorigen Jahre zu. 88 2 bis 17. Zürich, Bern, Luceru, Frciburg und Solothurn. v. Schon im Laufe des letzten Jahres wurde von Seite des Staatsraths von Neuenbürg sowohl Zürich als an die vier mit dem Fürstenthum vcrburgrechteten Stände, Bern, Lucern, Freiburg und Solothu^ einbrachtet, es habe sich mit der Republik Wallis über den Bezug des Droit nxi-ii-nne bei Anlaß c>^ zu St. Maurice verstorbenen neucnburgischcn Kaufmanns ein Anstand erhoben. Weil Luccrn Bcdct trug, durch ein dicöfälligcs gemeinsames Borstellungöschrcibcn die Republik Wallis zu vermögen, von fraglichen Bezüge abzustehen, so ist die Bcrathung dieses Geschäftes auf die gegenwärtige Tagsatz^ verschoben worden. Ein solches Jnterccssionalschreibcn an Wallis wird nun von den Gesandtschaft entworfen und in den Abschied aufgenommen, mit dem Ersuchen an die Stände, bis künftigen Martin^ ihre Gesinnungen an Zürich cinzuberichten. Auch soll jenem Schreiben die vom 10. Juli 1549 datit von den damals zu Baden versammelten Gesandten der XII Orte ausgestellte Urkunde abschriftlich gelegt werden. 8 21. Zürich und Bern. «I. „Auf den Ruf" der Gesandten von Zürich und Bern erscheinen in Fraucnfcld vier Ausgeschalt der Stadt Lichtensteig, um wegen der Anstände mit der Abtei St. Gallen in Bezug auf den Verglich 1781, besonders den 13. Artikel desselben, das Nöthige vorzutragen. Glaubend mit der Landst Toggenburg, in welcher die Bcvogtigung selten auf andere als auf Waisen oder „unhausliche" angewandt werde, und in Ansehung der Wittfrauen lediglich auf Schirm und Beistand in Rcchtssat Juli 1784. 99 ^geschränkt bleibe, in gleichen Rechten zu stehen, wünschen die Aufgeschossenen, daß wenn man die ^tadt zur Bcvogtignng anhalten wolle, diese Anordnung nach dem badischen Frieden von 1718 auf ^ ganze Toggenburg ausgedehnt werde. Die Gesandtschaften crwicdcrn hierauf, Lichtensteig hätte seine senken bei Abschlicßung des Vcrkommnisscs darthun sollen, jetzt sei es zu spät und der Buchstabe der ^ctate so deutlich, daß die Stadt auf dem Wege Rechtens nichts gewänne, auch könne man den Aus- 3eschosseuen nicht verbergen, daß durch die Vcrmittelung der beiden Stände die angedrohte fürstliche ^eution wohl eingestellt sei, zwar nur bis man sehe, ob Lichtenstcig sich fügen wolle. Die AuS- ^lchosscnen erklären hierauf, daß sie, ohne weitere Vollmacht, das Angehörte der Bürgerschaft zur ^krzigung empfehlen werden, z 25. Zürich, Schwyz und Glarus. v. Von der zürcherischen Gesandtschaft wird die beförderliche Schiffbarmachung der Spettlinth, als ^ auf zwei Konferenzen, von 1764 und 1783, cinmüthig genehmigtes Mittel „die obere Schifffahrt" ^ ^leichtern, gewünscht, und das Befremden geäußert, daß der Stand Glarus der Ausführung dieses ^einnützigen Vorhabens sich bisanhin widersetzt habe. Sollte das Werk dauerhaft und unter Anleitung sachverständigen Mannes, den Zürich seiner Zeit auf eigene Kosten dahin abzuordnen bereit sei, ^geführt werden, so würde dieser Stand nicht nur seinen Antheil an die Kosten, sondern noch etwas lehr beitragen, in der Erwartung, daß, da Schwhz beim Schloß Grhnau, Glarus bei der Zicgelbrückc unbeträchtliche Zölle beziehen, auch sie ihre Raten nicht verweigern werden. Schließlich begehrt lch, Glarus möchte zu ungehinderter Durchfahrt eine Abänderung bei der Ziegclbrücke treffen und ^klärt sich, wenn dieses geschehe, gleichfalls bereit, etwas beizusteuern. Die schwhzcrische Gesandtschaft >^Ugt ihre Verwunderung, daß der Stand Glarus diese schon lange verabredete Schiffbarmachung ^.^achläßige, wodurch alle Wuhrc je länger je mehr in Zerfall gerathen, und für die schwhzerischcn gehörigen beträchtlicher Schaden erwachse. Werde nicht bald abgeholfen, so würde Schwhz die jetzt r die Schifffahrt allein noch übrig bleibende kleine Linth sperren und auf seinem Gebiet Vorkehrung zu Herstellung seiner Angehörigen treffen. Die glarnerische Gesandtschaft erwicdcrt, ihr Stand sei nicht geneigt, die fragliche Schiffbarmachung zu befördern, obschon der Zoll bei der Ziegclbrücke wenig ein- ^gk, und ihm selbst diese Wasserstraße nicht wichtig sei, weil der Transport zu Lande auf den schönen kgen per March hinlänglich vor sich gehen könne; allein vorher müssen noch die Angehörigen geschützt indem durch die projcctirte Unternehmung der Kanal hauptsächlich auf die gasterischc Seite gezogen Mit der Zeit durch Geschiebe der Linth, welche sie nicht in den See auszustoßen vermöge, das Bett ^ ausgefüllt würde, was Ucbcrschwemmungen verursachen könnte. Betreffend die Abänderungen bei ^ Ziegclbrücke müsse allervordcrst das Bett der Wcscncrlinth gesäubert und vertieft und dann getrachtet ^en, daß die Glarnerlinth, als ein Waldwasscr, nicht „schupfend", sondern bloß streichend in dasselbe '^alle. Die Gesandtschaft schließt mit dem Wunsche, man möchte, da künftigen Herbst ein Localaugen- ln ^ werde, dannzumal auch diese Verhältnisse ins Auge fassen. Diesen Vorschlag hinterlegen die Gesandten der Stände Zürich und Schwhz in der Meinung den Hoheiten, daß die Schiffbar- mung pxr Spettlinth zum gemeinsamen Fundament der künftigen Instruction diene. 8 32. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegcnheiten: Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Art. S3. Kirchcnsachen. 13* 100 Juli 1784. Landgrafschaft Thurgau. Art. 66. Landammann. Art. 234. Judicatur-u.Compctcnzzwistc. Art. 510. Localcs. „ 80. Huldigung. ,, 24t. „ „ „ „ 524. „ „ 220. Judicatur-u. Competenzzwistc. Rhcinthal. Art. 35. Baurcchnung. Art. 426. Zehntensachen. Art. 100. Localcs. »7. Jahrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stände. Baden. 4. bis 19. August 1784. tStaatsarchiv Zürich! Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Orcll; Johann Caspar Landolt. Bern. Albrccht Frieds von Erlach; Johann Heinrich Otth. Glarus. Balthasar Joseph Häuser; Johann Heinrich Zwicki. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Hcrrschaftsangelegcnheiten: Grafschaft Baden. Art. 8. Beeidigung von Beamten. Art. 107. Grundzins- u. Zehntcnsachen. Art. 216. Juden. 17- Amtsrechnung. „ 123. Münzwesen. 224. Localcs. „ 43. Archiv. „ 143. Straßcnwescn. „ 225. „ .. 58. Landrechtssachen. „ 161. „ „ 243. „ .. 50. „ 172. „ ,, 244. „ ,, 75. Polizeiliches. 181. „ „ 248. „ ,, 83. Judicatur- u. Competenzzwistc. " 213. Klöster. Unteres Freiamt. Art. 12. Beeidigung von Beamten. Art. 63. Justizsachcn. Art. 127. Weggclder. „ 23. Amtsrechnung. „ 68. „ „ 138. Kirchcnsachen „ 48. Polizeiliches. „ 100. Münzwcsen. „ 130. Juden. „ 50. „ „ 110. Straßenwesen. ,, 147. Locales. Jahrrechttnng der die Vogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 1784. lStaatSarchiv Zürich ! Gesandte: Zürich. Hans Caspar Hirzel, des kleinen Raths und alt Landvogt zu Baden. Bc^' Albrccht Hcrbort, des großen Raths. Lucern. Alphons Joseph Johann Nepomuk Dullikcr, des klcin^ Raths. Uri. Joseph Anton Müller, alt Landammann. Schwhz. Joseph Ludwig Thaddäus Wcb^ Statthalter und alt Landvogt im Rheinthal. Nidwalden. Melchior Remigius Würsch, Landschrci^ Zug. Bonifaz Zumbach, des Raths. Glarus. Jost Heiz, des Raths. Basel. Johann Lukas Lcgra^ des kleinen Raths. Frciburg. Franz Peter Niklaus Chollet, des kleinen Raths. Solothurn. W"' Philipp Jgnaz Glutz vouBlotzhcim, des alten Raths. Schaffhauscn. Johann Martin Mehcr, des Gericht »». Wegen der Kirchcnimmunitäten erfolgen die frühcrn Acußcrungcn. z 1. ?». Da wegen der ^ zollung der Schafherden, welche die Bergamascer durch die Landschaft Lauis treiben, sich keine few^ Klagen vernehmen ließen, so läßt man diesen Artikel aus dem Abschiede fallen, y 6. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegcnheiten: Vier cnnctbirgische Vogteien überhaupt. Art. 28. Landrcchtssachcn. Art. 60. Justizsachcn. Art. 161. Kirchcnsachen. „ 40. Polizeiliches. ,, 151. Kriegssachen. „ i?^. Klöster. August 1784. 101 ^ W. Bodcnzinse. ^213. Beamte. ' 24l. 419. Beamte. ' «0 .. " 442. Privilegien mrd Civildecrete. Lauis und Mendris Art. 189. Jagdbefugniß. Lauis. Art. 3Z2. Limitationsfrüchte. „ 371. Localcs. Mendris. Art. 450. Iustizsachen. ,, 462. Kirchcnsachcn. «»?». Art. 203. Klöster. Art. 376. Localcs. „ 401. Personelles. Art. 469. Klöster. „ 478. Localcs. Art. 7 Landvögtc. Art Jahrrechnung der die Vogteien Luggarus nnd Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1784. IStaatSarchi» Zürich.! Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Lauis. Man sehe: Vier ennctbirgische Vogteien überhaupt. Art. 17. Landrechtssachcn. Art. 85. Justizsachen. Luggarus und Mainthal. Art. 510. Münzwesen. Art. 529. Personelles. Luggarus- Art. 588. Iustizsachen. Art. 634. Stifte und Klöster. „ 600. Straßenwescn. „ 649. Locales. „ 611. Zollsachcn. „ 665. „ „ 613. „ ,, 679. Personelles. „ 625. Kirchcnsachcn. Mainthal. Art. 684. Landvögte. ^6- Beamte. " S46. " Markcnsachen. " Abzug. " ^4- Iustizsachen. IM». Jahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Vollen; und Revier regierenden Stände. Bellen;, im September 1784. !Ar^ Projcct vereinigen, da auch das dritte und vierte den Uebelständcn nicht gründlich abhelfen dürften. I<>2. Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, im Januar 1785. l<5a»tonsarchiv St. Galle».I Gesandte: Schwhz. Joseph Carl Zah, Nv<>. vr. und Landöfürsprech; Thomas Hhacinth des Raths und Landvogt zu Gaster. Glarus. Caspar Fridolin Landolt, des Raths; Franz Laver ^ des Raths und Landvogt zu Uznach. Man sehe Vogtei Uznach Art. 59 bis KL. I«». Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1785. IDieser Abschied war weder in den Archiven Schwyz und Glarub, noch im Gantonsarchiv St. Galle» auf,»finden.I Juli 1785. 103 I <»t. Gemeineidgenössische Tagsatzung. Fraucnseld, 4. bis 29. Juli 1785. IStaatSarcliiv Zürich.1 Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott, Bürgermeister; David Wyß, Seckclmeistcr. Bern, 'usus Friedrich von Steiger, Scckelmcister in deutschen Landen; Carl Ludwig Ongspurgcr, des täglichen s- Lucern. Joseph Jgnaz Franz Laver Pfhffer von Hcidegg, Schultheiß; Alphons Joseph Johann ^poinuk Dulliker, des kleinen Raths. Ur i. Franz Sebastian Graf von Crivclli, Landammann; Joseph khhan Jauch, alt Landammann. Schwhz. Joseph Ludwig Dominik Thaddäus Weber, Landammann; ^eph Victor Laurenz Hedlingcr, alt Landammann. Obwaldcn. Johann Melchior Bucher, Land- ^Uiann; Joseph Jgnaz Stockmann, alt Landammann. Zug. Franz Michael Müller, Statthalter; Joseph . Heinrich, Fürsprech. GlaruS. Balthasar Joseph Häuser, Landammann; Johann Heinrich Zwicki, ^dsstatthalter. Basel. Andreas Buxtorf, Obcrstzunftmcister; Peter Burckhardt, des kleinen Raths. Biburg. Franz Roman Wcrro, Schultheiß; Claudius Joseph Odct, Scckclmcistcr. Solothurn. ^ann Carl Stephan Glutz, Schultheiß; UrS Joseph Christoph Benedict Brunncr, des alten Raths, ^asfhausen. Johann Heinrich Keller, Statthalter; Johann Ludwig Peher, Seckclmeistcr. Jnncr- ^^en. Carl Franz Bischofbcrger, Landammann. Au ßcrr Hoden. Laurenz Wetter, Landammann. ^ von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, des geheimen Raths und Landshofmeister, »dt Es Gallen. Julius Hieronymus Zollikofcr von Altcnklingen, Bürgermeister. Gemcineidgcnössische Geschäfte. ^ Die eidgenössische Begrüßung findet statt. 8 l- I»« Weil gegenwärtig kein französischer Botschafter ^ der Eidgenossenschaft sich aufhält, bezeugt der interimistisch mit den Geschäften betraute Herr Bacher ^ Auftrag des Ministeriums dem hohen „ Direktorium" das Wohlwollen und die Zuneigung Seiner "Wät hje Eidgenossenschaft. Die Tagsatzung läßt dem Herrn Bacher aus der Sitzung durch den ^'»eidgenössischen Landschreiber ein mündliches Gegcncomplimcnt vermelden, h 2. «. Das eingekom- ^^üßungSschreiben des Fürstbischofs von Basel wird beantwortet, z 3. ,1. Die Stadt Biel ^ 'Huldigt ihr dermaliges Ausbleiben und bittet um den Abschied. 8 4. v. Bei der Berathung über VZeggclder geben sich die nämlichen Gesinnungen wie auf frühem Tagsatzungcn kund, so daß der ^ " im Abschiede verbleibt, und die Stände, welche die Wcggcldcr als tractatwidrig ansehen, die "venienz und Neciprocität gegen diejenigen, die solche beziehen, sich bestens vorbehalten. 8 5. t'» Die scho Nidwalden, Zug und Frciburg hatten im Laufe des Jahres ihre Einwilligung zu Abfindung des Projectirtcn Schreibens an den Grafen von Vcrgenues dem Vorort Zürich eingesandt. Da »l/ !^Wr noch keine Antwort eingckommen ist, auch deswegen an die Stände nichts anderes gelangte, »Üt ^ wiederholtes Gesuch des Fürstenthums Neuenbürg und Valangin um Mitcinschluß in den Bund Art'f ^ ')ält man für nnnöthig, sich zu bcrathcn, bevor obige Antwort erfolgt. 8 6. K. Der der HandclSprivilcgien in Frankreich fällt aus dem Abschiede, da das dicöfälligc Verwah- ^ .^^^^'ben gegen ein einseitiges Verfahren der Krone Frankreich schon im letzten November an den "u erwähnten Grafen abgegangen ist. 8 7- I»» Mit Bezug auf die Anstalten zu Abhaltung des fremden 104 Juli 1785. Bettel- und Strolchengesindels wird gefunden, eine gemeineidgenössische Berathung darüber sei nicht mO erforderlich und es sei dieser Artikel aus dem Abschiede zu entlassen. 8 8. xmörtischc Geschäfte. i. Auch das Kirchcnimmunitätsgcschäft bleibt für die Zukunft aus dem Abschiede weg; doch behalt die evangelischen Stände sich ihre landfriedlichen und landesherrlichen Rechte, sowie ungehinderte Ausübung der Justiz, die katholischen Orte aber die landfriedmäßigcn Rechte und freie Religionsübung feierlich vk höchstens eine halbe Stunde langen Bezirke, worin bloß das erwähnte Dorf Bäch und einige Bauern!)^ liegen, noch andere Haben nach Gutdünken anlegen zu dürfen. Zürich habe deshalb ein Verwahrung schreiben an die neutralen Stände gerichtet, welches von denselben so begründet gefunden worden sei, dal sie unterm 15. April ein kräftiges Adhortatorium an Schwhz haben abgehen lassen; doch wisse man Zürich nicht, von welcher Wirkung das Schreiben zu Schwhz gewesen sei. Die Gesandtschaft von SckM eröffnet instruetionsgcmäß, ihr Stand müsse auf dieser Forderung beharren, weil der Mcdiationövcrg^ deutlich enthalte, daß die freien Landleutc und Angehörigen von Schwhz ihre Waaren nach Bäch od^ andern in der Landschaft Schwhz gelegenen Orten abführen lassen können u. s. f. Die neutralen Stände in einer besonders abgehaltenen Sitzung und die in eine Commission zusammengetretenen Nachgesandt^ von Bern, Lucern, Zug und Basel geben sich alle Mühe, Mittel aufzufinden, wie diese Zwistigkeit^ endlich gehoben werden könnten, und erachten für das beste, wenn die von der genannten Commissi entworfenen Adhortatoricn an Zürich und Schwhz den Ständen zur Ratification hinterbracht würden, dem Ansuchen, die Einwilligung zu deren Abfindung bis Martinstag an Bern gelangen zu lassen. 8 Vlllörtischcs Geschäft. I. Sowohl in einer Gesammtsitzung als commissionalitcr werden die vier Projecte des Jngenie^ Lanz geprüft. Man nimmt das dicsfällige Gutachten ack rekerenckum, und ersucht die Gesandtschaften Schwhz und Glarus, letztere speciell, ihre Obern zu vermögen, der im Wurfe liegenden Ausführung d^ zweiten Projcctes beizutreten. Zugleich wird der Landvogt von Sargans beauftragt, über die Beiträge ^ Bürger von Wallcnstadt und der übrigen sargansischcn Gemeinden den Stand Zürich in Kenntnis? zu fitz^' Die glarnerische Gesandtschaft bestreitet, daß obiges, von der Konferenz zu Lachen am passendsten gesund^ zweite Projcct das vorzüglichste sei, da bei der nach demselben unterhalb der St. Sebastianscapclle geschlagenen Vereinigung der Wesener- und der Glarnerlinth wegen einer dort befindlichen Krümmung ^ besorgen stände, daß die letztere durch Sand und Steine, welche sie stets mit sich führe, jene in KurZ^ zurückschwellen würde, auch sei der Kostenanschlag allzu gering angesetzt, indem das für den anzulegend^ Canal erforderliche Land wegen der immer anwachsenden Bevölkerung stets rarer werde, mithin thcn^ bezahlt werden niüßtc. Endlich sei die neu zu erbauende Brücke über die Glarnerlinth nicht einmal Anschlag gebracht. 8 53. Man sehe auch im Abschnitte Herrsch aftsangelegenhciten: Landgrafschaft Thurgau. Art. sz. AmtSrechnung. Art. INS. Markensachen. Art. 114. Markensachen. " 42- „ „ ttt. „ ,, izz, Landrechtssachen. 158, » 166, -- 172, >, 19^ » 199, " Äl. » 2Zz^ 20. Abzug, Polizeiliches. Judicatur- u, Compctenzzwistc, Art, « «4, " 124, Alt, 4 » 11, k' Lv, » 38, Amtsrcchnung, Polizeiliches. Judicatur- u. Compctenzzwistc, Zehntensachen. Beeidigung von Beamten, Amtsrcchnung, Markensachen. Art ' 4, Beeidigung von Beamten, " Amtsrechnung, ' Markensachcn, » 5y, '' 60. Fremde Einzüglinge, Juli 1785. Art, 266, Judicatur-u. Competcnzzwistc. „ 269, Justizsachen. „ 278. „ 296, Salzsachcn. „ 3t7, Münzwesen. „ 337, Maße und Gewichte, Rheinthal, Art. 127. Salzsachcn. ,, 138. Münzwesen, „ 149. Rhein, Grafschaft Sargans, Art, 43, Landrcchtssachen. „ 80, Münzwesen, „ 90. Straßenwesen, Ü1. „ Oberes Freiamt. Art. 75. Judicatur-u. Competenzzwiste, „ tv3, Justizsachen, „ 105. „ „ 111, Holzausfuhr. WS Art, 351, Straßen Wesen, „ 370. „ 389, Weg- und Brückengelder. „ 499, Localcs, 523. " „ 526. ,, Art, 197, Localcs, " 225. „ 227. Art. 106, Wcggelder. „ 122, Spcditionsvcrhältnissc. „ 131, Schiffsahrtsordnung, Art, 116, Allmcndenvertheilung, 119, Salzsachcn. t26, Münzwesen, 135, Straßenwesen. 143, Locales. 151, Personelles, JOS. Conferenzell der katholischen Gesandtschaften während der gcmcineidgcnössischen Tagsatzung im Juli 1785, tArchiv Nidwalden., ^ t». Das Begrüßungsschreiben des Fürstbischofs von Basel wird verlesen und beantwortet. 8 t. ' Gesandtschaften erachten auch diesmal für nöthig, des RcstitutionsgcschäfteS im Abschiede zu z I. (kg wird abermals der sehr bedenklichen Folgen erwähnt, welche durch die seit ^niger Zeit ^ter das Publikum ausgestreuten höchst ärgerlichen Bücher sowohl für die Religion als auch ^ den Staat erwachsen möchten. Da aber jeder Stand deshalb die erforderlichen Maßregeln zu treffen , ^ ^gelegen sein lassen wird, so unterbleibt eine weitere Bcrathung und diese Materie fällt mithin aus ^ Abschiede, z z. Die Gesandtschaft von Glarus begehrt instruktionsgemäß, es möchte das Stipen- u,n ch Mailand säcnlarisirt und getrachtet werden, daß auch Jünglinge, welche nicht in den geistlichen din^ ^ treten gedenken, daran Theil nehmen könnten. Die übrigen Gesandtschaften wünschen aller- ^ wie Glarus dies zu erzielen, sehen aber so viele Schwierigkeiten voraus, daß man die Sache ^lerenUum nimmt. Y 9. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenhciten i Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt, Art, 38, Kirchensachen, Landgrasschaft Thurgau, Art, 439. Stifte und Klöster, Art, 449. Locales, Rhcinthal, . Art, 19,, Localcs. Art. 234. Localcs, 14 An, 4Z4' und Klöster, 106 Juli 1785. Conferenzeil der evangelischen Gesandtschaften während der gcmeineidgcnössischen Tagsatzung im Juli 1785. ^Staatsarchiv Zürich, j ». Der Bcttag wird auf Donnerstag den 8. September festgesetzt. 8 t. I». a Den evangelisch^ Glaubensgenossen werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1783 zuerkannt. 88 3 bis 17. /Z. Nach ^ von einigen Ständen angenommenen Grundsatze beschließt man, alle neuen ähnlichen Stcuerbcgchr^ welche in den jetzigen Zeitumständen allzu beschwerlich fallen, abzulehnen, ebenso das im Laufe des Jah^ tingekomincnt Ansuchen der Vorsteher der reformirtcn Gemeinde Pirmasens in der hcsscnhanauischcn lichte bcrgischcn Grafschaft, obschon mehrere Orte bei erfolgter Einmüthigkcit zu einer etwelchen Beisteuer ^ ein und alle Mal hätten Hand bieten können. 8 18. Zürich, Bern und Abt von St. Gallen, r. Die Lage, in der zwischen Zürich und Bern einer- und dem Stift St. Gallen anderseits 1^ der Friede geschlossen wurde, und die in demselben enthaltenen Stipulationen, worunter der Fürstabt wic^' in den Besitz der Landesherrlichkeit über das Toggenburg gesetzt worden ist, ließen nicht zu, damals ^ Punkte, welche zu künftiger Beruhigung dieser Landschaft und zu richtiger Auseinandersetzung der verD' denen Rechtsamcn dienten, genau zu bestimmen. Schon im Jahre 1719, und seither wieder zwei hatten sich deshalb Unruhen und Beschwerden erhoben, die nur durch Vcrmittclung von Zürich und beschwichtigt werden konnten, und diese zwei Stände finden, nachdem „so viel Blut, Kosten und Arbeit aufgewandt worden seien, um diesen Frieden zu stiften, könne man denselben nicht schwächen lassen. ^ sei weit entfernt, die Zudringlichkeit der Toggcnburgcr gegen die beiden Stände zu billigen, wenn dich aber wirklich sich zu beschweren haben und sich deshalb an die Hoheiten wenden, finden sich diesig verpflichtet, sich der Sache anzunehmen. Da man wahrgenommen, daß wegen des Zolles und Brückl gcldeö zu Schwarzenbach von der Abtei Executorialicn vorgenommen worden seien, was dem 8 76 ^ Friedens zuwiderlaufe, so müsse man dagegen protcstiren, hoffe übrigens, daß sich der Fürstabt in Handlungen einlassen werde. Der Gesandte desselben bemerkt hierauf: Die so oft wiederholten gütlich Mcdiationcn beweisen, wie wenig die Toggcnburgcr durch solche zu befriedigen seien; je mehr sie vom Fürsten erhalten, je mehr fordern sie. Nicht harte Behandlung oder Verletzung ihrer llie' samcn, sondern immerwährendes Mißvergnügen treibe sie an, „in die zwei Stände zu laufen", ^ sie einseitig angehört werden und voreilige Schreiben an den Fürstabt bewirken. Dadurch sei ^ veranlaßt worden, sich des 8 3 des Friedens zu bchclfcn, vermöge dessen die Toggcnburgcr angcw'^ sind, „ falls sie mit der fürstlichen Nemedur sich nicht begnügen wollten, das Recht ohne fernern Unü^ zu suchen". Der Fürstabt wolle bei diesem 8 3 wie dem 8 76 verbleiben, und habe deSnahen ihn, ^ Gesandten, nicht begwältigt, eine gütliche Mediation einzuleiten. 8 27. Zürich und Abt von St. Gallen. , «l. Die zürcherische Gesandtschaft beschwert sich gegen diejenige des Fürstabts, daß, ungeachtet^ Mctzgcrmcistcr ihres Standes seit uralten Zeiten „ den freien Vichhandel im Toggcnburg ungestört gctt^ . haben", ihnen auf einmal vom dortigen Landvogt ein Zoll abgefordert, ja sogar Waarcn mit belegt worden, während die Mctzgermcister der übrigen Stände und Orte von dieser neuen Beschs Juli 1785. lN7 befreit seien. Die Gesandtschaft schließt mit der Bemerkung, Zürich habe dessen ungeachtet noch zu keinen ^egcninaßrcgcln schreiten wollen. Der fürstäbtischc Gesandte bezeugt, Namens seines Herrn, sein Bedauern über diesen Vorfall und fügt bei, der Fürstabt habe von der verhängten Exemtion erst Kenntnis erhalten ^ diese schon erfolgt sei. Sowohl beim Verkauf der Grafschaft Toggcnburg durch die Herren von Raron "u Jahre 1468, als auch von den beiden Ständen Zürich und Glarus im Jahre 1536 sei das Zollregal uu den Fürstabt abgetreten worden und seit 1534 erscheine der Titel „Zoll" in allen Amtsrechnungen. bereits in den Jahren 1762 und 1726 haben die Zürchcrmctzger sich über diesen Zoll beschwert, seien ^ abgewiesen worden, und zwar das letzte Mal um so mehr als der Friede von 1718 und das 1719 bublicirte Landmandat die Bestätigung desselben enthalten. Vor einiger Zeit habe man erfahren, daß ^ Metzger von Zürich eigene Unterhändler bestellt hätten, die das Vieh in den Ställen und auf den fraßen, che es zu Markt gebracht wird, aufkaufen, unter ihrem eigenen Namen auf die Grenze führen ^ dort an die Metzger von Zürich ausliefern. Durch diesen Schleichhandel sei der Zoll vermindert ^ben und der Landvogt habe, wie aller Orten, das Recht gehabt, die Schleichhändler scharf zu bestrafen. us die Stände Schwhz und Glarus betreffe, so seien sie vermöge ihres alten Landrechtcö von 1469 ^stch von dem Zolle befreit, alle übrigen Stände und Orte aber müssen ihn entrichten. Die Gesandten von Zürich bestreitet die Richtigkeit aller dieser vorgebrachten Behauptungen nnd erwartet, daß die ^ über den fraglichen Vichzoll vorgelegt, dessen ununterbrochener Bezug nachgewiesen, und bis zu "btrag dn Sache für alle Mctzgcrmcister „ohne Unterschied" freier Handel statt haben solle. Der Mndte des Fürstabts bezieht sich nochmals auf den Posscß, verheißt übrigens seinem Herrn alles zu ^""erbringen. 8 28. Zürich, Schwhz und Glarus. > Nachdem man sich über den Plan zu Schiffbarmachung und Ocffnung der Spettlinth vereinigt . k und „die hiefür erforderliche Summe von 8228 Gulden ausfündig gemacht worden ist", wird Üosseu, es soll, sobald die Jahreszeit und die Wasscrhöhe es gestatten, mit den Arbeiten angefangen dieselben unter Aufsicht eines Wasserbaukundigen, den der Stand Zürich zu geben habe, ausgeführt i 3». Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten: Deutsche gemeine Vogtcie» überhaupt. Art. 54. Kirchensachcn. . Landgrafschaft Thurgau. " As 2"dnMir- u. Competenzzwiste. Art. 242. Zudicatur- u. ssompctcnzzwiste. Art. 525. Localee. " " " Rheinthal. Art. 36. Baurechnung. Art. 266. Locales. 107. ^ahrrechnuilg der die Grafschaft Baden und das untere Freiaint regierenden Stände. Baden, 8. bis 23. August 1785. ^Staatsarchiv Zürich.I Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott; David Whß. Bern. NiklauS Friedrich von Steiger; Ludwig Ougspurger. Glarus. Balthasar Joseph Häuser; Johann Heinrich Zwicki. Mit Bezug auf den Antrag der schwarzcnbergischen Regierung, in Gemeinschaft mit den III Ständen 14* 108 August 1785. bei Rheinheim eine Brücke über den Rhein zu erbauen, eröffnet die bernerische Gesandtschaft folgen^ Instruction: Es könnte durch Umwandlung der dortigen beschwerlichen und oft gefährlichen Fähre in ei»c bequeme Brücke vielleicht der Transit der Kaufmannsgüter aus Deutschland nach der Schweiz gczogck werden; Baumaterialien seien in der Nachbarschaft genug vorhanden, und es wäre ein leichtes, durch ^ gemeinsames Brückengeld die ausgelegten Kosten wieder einzubringen, ja noch einen beträchtlichen Ucbck schuf für die Hoheiten zu erlangen. Sollte es gelingen, den Zug des cnnctrhcinischcn Handels dah>" zu richten, so würden die Erwerbsquellen für Zurzach beträchtlich vermehrt werden; auch habe durch ^ erleichterte Verbindung mit dem deutschen Reiche die Eidgenossenschaft nichts zu besorgen, da ohncb^ in Kricgszeitcn ein Nhcinübergang ohne große Mühe zu bewerkstelligen wäre und längs des Fricktha^ und Thurgaucs bereits viele offene Rhcinbrückcn vorhanden seien. In polizeilicher Hinsicht könnte dulö vorläufige Konventionen mit Schwarzenberg oder auf andere Weise geholfen werden. Bern ersuche indeiV seine Mitstände, diese Motive lediglich als eine vorläufig zu prüfende Einfrage zu beherzigen. — zürcherische Gesandtschaft äußert, es sei auffallend, daß der schwarzcnbergische Abgeordnete, der weg^ eines Streites mit dem Fürstbischof von Konstanz in Zürich gewesen, daselbst dieses Projektes nicht gcda^ und dasselbe bei Bern betrieben habe. Sie fährt dann fort, zu den Hauptgrundsähcn der Vorsaht hätte von jeher gehört, allzu starke Verbindungen mit Deutschland auszüwcichen, den Rhein offen zugleich alle Fähren an ihm auf Schweizcrseite zu behalten, ja sogar die Jurisdiction auf dem ganz^ Strome auszuüben, selbst jenseits desselben einige wichtige Posten zu behaupten, wie denn das schaftörecht zu Licnhcim, Herdcrn und Thengen der Eidgenossenschaft zugchöre und oft Schutzwachcn dab"' verlegt worden seien. Allerdings habe dies viele Mühe und Standhaftigkcit erfordert, in Kriegszei^ aber auch große Vortheile gewährt, und es sei sehr zweifelhaft, ob eine solche Brücke für den eidgcM fischen Handel von Nutzen wäre, da, wenn man gegen Schwarzenberg allzu gefällig sein wollte, die vori^ österreichische Regierung in Frciburg das ihr abgeschlagene Gesuch für Erbauung einer Brücke zu Coble"« erneuern dürfte, wodurch der vermeinte, aus der Rheinhcimcrbrücke entstehende Gewinn wieder gcschn^ werden müßte; auch sei jüngsthin ein Antrag zu Erbauung einer Brücke bei Trübcnbach zu besserer ^ bindung zwischen dem Throl und dem Sarganserland unter der Hand abgewiesen worden, obgleich eine ^ sprechung für Zürich sehr vorthcilhaft gewesen wäre. Schließlich möchte man nicht übersehen, welche Collisi^ in Absicht auf Judicatur eine allzu enge Gemeinschaft auf den Grenzen veranlaßcn könnte. Zürich W daher, man werde um eines unsicher,: CommercialvorthcilcS willen von den bisanhin von allen Stän^ befolgten Grundsätzen nicht abweichen, sondern den Antrag der schwarzenbcrgischen Regierung cinim'ü^ ablehnen. Die Gesandtschaft von Glarus, zum Anhören instruirt, nimmt alles nck relervnckum. § ^ Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenhcitcn und Rapperschweil: Grafschaft Baden. Art. 3. Beeidigung von Beamten. Art. 88. Judicatur-u. Competenzzwiste. Art. 181. Straßcnwcsen. 18. Amtsrechnung. „ 108. Grundzins- u. Zehntensachen. 213. Klöster. 33. Huldigung. „ 124. Münzwescn. „ 217. Juden. 44. Archiv. „ 144. Straßenwesen. ,, 224. Locales. 59. Landrechtssachcn. „ 164. ,, „ 225. kl 75. Polizeiliches. „ 167. „ „ 249. ff ,, 84. Zudicatur- u. Competenzzwiste. „ 172. „ Unteres Frciamt'. Art. 4. Beeidigung von Beamten. Art. 48. Polizeiliches. Art. 64. Justizsachcn. 24. Amtsrechnung. „ Si. „ 69. ff Art. W. Bereinigungen. tl>0. Münzwesen. August 1785. Art. 420. Straßenwcsen. „ 140. Juden. Rapperschwcil. Art. 4. Huldigung. 108. 109 Art. 448. Locales. Jahrrechnung der die Vogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. Alb Fra, Gl bur Gesandte: Lauis, im August 1785. lDtaatSarcdiv Züricd I Zürich. Johann Caspar Hirzcl, des kleinen Raths und alt Landvogt zu Baden. Bern. ^cht von Herbort, des großen Raths. Lucern. Joseph Anton Felix Balthasar, Seckclmcistcr. Uri. ^ Sebastian Graf von Crivclli. Schwhz. Joseph Ludwig Dominik Thaddäus Weber. Obwalden. ann Nicodcm von Flüe, Ritter und alt Landammann. Zug. Franz Michael Letter, Scckelmeister. ^us. David Zweifel, alt Scckelmeister. Basel. Lukas David Legrand, des kleinen Raths. Frci- ^3- Franz Peter Niklaus Chollct, des kleinen Raths. Solothurn. Franz Philipp Jgnaz Glutz von ^heim. hes alten Raths. Schaffhausen. Johann Ulrich Schwarz, Zunftmeister. W zu Da zu Fraucnfcld verfügt worden ist, den Artikel wegen der Kirchcnimmunitäten aus dem Abschiede " Zu lassen, so wird den Hoheiten beliebt, dieser Materie auch in den Lauiscrabschicden nicht mehr Zähnen. 8 1. Art. ^ Landrechtssachcn. Polizeiliches. An. ?42. ZU, Beamte. Limitationsfrüchte. An. Beamte. Privilegien und Civildecrete. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschafisangelegcnheiien: Vier cnnctbirgische Vogteien überhaupt. Art. 53. Polizeiliches. „ 00. Justizsachcn. Lauis und Mendris. Art. Mg. Klöster. Lauis. Art. 350. Zollsachen. „ 377. Locales. Mendris Art. 463. Kirchensachen. Klöster. Art. 452. Kriegssachen. 473. Klöster. Art. 402. „ 403. Personelles. Art. 470. Locales. 470. Jahrrechnung der die Vogteien Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Luggarns, im August 1785. ^Staatsarchiv Zürich.1 Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrcchnung zu Lauis. Man sehe: Art, g Vier ennetbirgischc Vogteien überhaupt. 5-andvögte. - Art. 47. Landrechtssachcn. Luggarus und Mainthal. Art. 86. Justizsachcn. Art, 547, Beamte. ' Markensachen Art. 541. Münzwcsen. Luggarus. Art. 575. Abzug. „ 585. Justizsachcn. Art. 58g. Justizsachcn. „ 604. Straßenwcsen. 110 September 1785. Art. 602. Straßcnwesen. Art. 626. Kirchensachen. Art. 666. Localcs. „ 611. Zvllsachen. „ 634. Stifte und Klöster. „ 672. „ » 614. „ „ 630. Locales. „ 680. Personelles. Mainthal. Art. 603. Abzug. Art. 718. Kirchensachen. II«. Nechnungsconferenz der die Vogteien Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandso» und Murteu regierenden Stände. Murten, 22. August bis 13. September 1785. IStaatsarchiv Bcrn-1 Gesandte: Bern. Albrccht von Mülincn, Scckclmcistcr in welschen Landen; Wolfgang Carl ^ Ginginö, des täglichen Raths. Frei bürg. Claudius Joseph Odet; Carl Joseph Wcrro, Staatsschrei^ Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangelcgcnheiten: Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt Art. 10 bis 16. Schwarzcnburg Art. 43 und 46. Orbe mit Tscherlitz Art. 07 bis 112. Grandso» Art. 207 bis 210. Murten Art. 310 bis 326. 111. Zahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Revier regierenden Stände. Bcllcnz, im September 1785. fArchiv Nidwalde».1 Gesandte: Uri. Carl Franz Giölcr, Officier in sicilianischcn Diensten. Schwyz. Franz Reding von Bibcregg, alt Secretair in der Fürstabtci Einsiedel». Nidwalden. Johann Mclch'^ Würsch, des Raths. Man sehe die Vogteien Bellcnz, Bollenz und Revier Art. 133 bis 183. 112. Zahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, im Januar 1786. lCantonsarchiv St. Wallen.I Gesandte: Schwyz. Heinrich Martin Hcdiger, Quartierhauptmann; Thomas Hyacinth W>i^ des Raths und Landvogt zu Gastcr. Glarus. Jost Zweifel; Franz Xaver Gilli, des Raths und vogt zu Uznach. Man sehe Vogtei Uznach Art. 63 bis 68. II». Zahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1786. IDieser Abschied war weder in den Archive» Schwyz »»d Glarus noch im GantonSarchiv St. Gallen aufzufinden.1 Mai 178k, IIA. Conferenzialverhandlung. Kurz rickenb ach, 9, bis 28, Fcbruar 1786, lStaatSarchi» Zürich t ^ Abgeordnete: Von Seite Sr. K. K. Majestät: Freiherr von Dainiani, Stadt Constanzischcr ^cidthauptmann, als allcrgnädigst ernannter Commissair. v. Von Seite der eidgenössischen regierenden ^ Johailn Hciirrich von Ott von Hcfenhofcn, Bürgermeister der Stadt und Republik Zürich. Die Konferenz fand in dem Landhansc des Stadt Constanzischcn Raths Jgnaz Bcuter zu Kurzrickcn- einer Ortschaft in der Landgrafschaft Thurgau, statt, und der Gegenstand der Verhandlung betraf ^ Anstand wegen der Schiffländc am Hörnli, (Siehe Landgrafschaft Thurgau Art, 115.) IIS. Jahrrechnuug der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uz nach, 28, bis 30, Mai 1786, l^' j'ni vlierolnz k lairs eonnoitre ^ vos I.nundlv8 Ktnts In «atiskaotion quv j'sprnuvois «lo in«; retrouver ^ mitieu ck'une Nation qui m'avoit ckuune tnnt qu! I'unissent clspuis plu^ieurs »iSole» ü In ünurool' «l 2. « . Das vom Fürstbischof von cingckommcnc Complimcntschrciben wird gcwohntermaßen beantwortet. 8 3- «I Die Stadt Biel entschulde sich wegen ihres dermaligcn Ausbleibens und ersucht um den Abschied, 8 4. v. Obwohl der Zeitpunkt ^ Aufstellung eines allgemeinen WcggcldshstcmS wegen der Verschiedenheit der Standesgesinnungen noch ^ entfernt zu sein scheint, so treten gegen den Wunsch mehrerer Stände, diese Materie aus dem Abschiede entlassen, verschiedene Bedenken hervor, worauf sie in demselben verbleibt. 8 5. I'. Die Angelegenheit d Miteinschlusseö von Neuenbürg und Valangin in den Bund mit Frankreich befindet sich in der gleichen wie vor einem Jahre, indem auf das bereits am 8. Januar 1785 an den Staatsministcr Vcrgcn^ abgesandte Empfehlungsschreiben noch keine Antwort cingekommcn ist. Der Staatsrath von Ncuenb^ > hatte sein früheres Ansuchen bei den nicht zustimmenden Ständen schriftlich wiederholen lassen und ^ Conscntirenden um ihre Verwendung gebeten, auch an die Tagsalzung zwei seiner Mitglieder abgcordi^ um eine neue Zuschrift zu überbringen. Ans den von Uri, Obwalden, Glarus katholischer Theil ^ Jnncrrhodcn eröffneten Instructionen ergibt sich, daß die gnädigen Herren und Obern in Folge ^ gefaßten Landsgemcindcbcschlüsse noch immer auf den gleichen im Abschiede von 1784 enthaltenen, ^ seiner Zeit den Ständen schriftlich mitgctheiltcn Gesinnungen beharren. Die Tagsalzung, von der An^ ausgehend, eine Rcchargc an das französische Ministerium könnte vielleicht das gleiche Schicksal hat'^ wie das obbemcrkte Schreiben vom 8. Januar, oder es möchte die Antwort erfolgen, daß man erst da^ von Seite Frankreichs entsprechen werde, wenn das Verlangen der Eidgenossenschaft ein cinmüthigcs sei, ^ für das Angemessenste, für jetzt sich zu Gunsten des Fürstcnthums bei dem Ministerium nicht zu verwende dagegen aber durch ein Vorstcllungs - und Empfehlungsschreiben die genannten vier Stände zur Einlv'^ gung zu bewegen zu trachten, was zwar bei den Gesandten von Uri und Glarus Widerspruch Besagtes Schreiben will man jedoch nicht jetzt schon projcctweise in den Abschied aufnehmen, sondern bitt Zürich, ein solches zu entwerfen und den Ständen mitzuthcilen, damit sie spätestens bis Anfang ^ nächsten März ihre Gesinnungen an genannten Vorort einzuberichtcn im Falle seien, und das dicsfä^ Schreiben kurz vor der Zeit der gewohnten Landsgemeinden an die Landräthc der vier fraglichen Stä" abgesendet werden könne. 8 6. K. Rücksichtlich des von dem französischen Ministerium geäußerten ^ Juli 1786. 113 ^gens betreffend ein gegenseitiges Concursrecht bei Fallimenten wird von Glarus instruktionsgemäß öffnet, wie seine Obern sehnlich wünschen, daß alle Stande, oder unerhältlichcnfalls einige derselben ^ Gleichförmigkeit in Concurssachen zu Stande bringen möchten. Da den übrigen Gesandtschaften ^fällige Instructionen mangeln, nimmt man diese Sache »6 relvronllum. m ^ Rehmen mit dem Antrage, den geheimen Näthcn von Zürich, Bern und Luccrn zu überlassen, ein Project das Titulatnrshstcm zu entwerfen und seiner Zeit den Mitständcn zur Genehmigung vorzulegen, y 9. Xlllörtischc Geschäfte. ^ Die zürcherische Gesandtschaft bedauert, daß Schwhz sich mit der ihm zugestandenen Habe in ^ nicht begnügen wolle, und daß die neutralen Stände in ihrem Schreiben vom 1^. März Zürich Süthen, Schwhz noch eine Habe, und zwar in den obcrn Höfen, zu gestatten, während doch der Stand ^ unmittelbar nach der Mediation von 1776 gefordert habe, daß dem Stifte Cinsicdeln, als einem ^ "tmann, seine Rechte in dem Fraucnwinkcl, einem unmittelbar oben an den Bächiwinkcl stoßenden und dem Zürichsce besonders ausgcmarktcn Bezirke, vorbehalten sein sollen, welche Bedingung mit Zustim- ^g des Standes Zürich der Mediation von 1786 einverleibt wurde. Nun lasse sich nicht läugncn, ^ ein Local im obcrn Hof gesucht werden müßte, könnte dasselbe unmöglich anderswo als im Fraucn- ^ gefunden werden, und die neutralen Stände müssen selbst erkennen, eS dürfe „die Auffindung" ^ keservsttcm Lande nicht statt haben. Aus diesem Grunde habe Zürich am 3. April den Antrag der kralen Stände abgelehnt, und es wiederhole diesen Abschlag auch jetzt. Die Gesandtschaft von Schwhz ^ ^dauern über diesen schon mehr als zwanzigjährigen Streit aus und fügt bei, daß ihr wtand Gerechtsamen aufopfere, was aus den Acten hervorgehe. Sie verdankt, wie Zürich, den ealen Ständen ihre Verwendung und hofft, daß durch deren Vorstellungen dieser Stand bewogen möchte, Schwhz die Anlegung der erforderlichen Haben zuzugestehen, zudem es für deifielbcn gleich- P sein könne, ob dies in dem Frauenwinkel geschehe. Hiegegcn protestircn die zürcherischen Gesandten, l5 114 Juli 178k, und die schwhzcrischen behalten nunmehr die Rechte ihres Standes, wie die des Stiftes Einsiedl vor. Die neutralen Stände setzen hierauf eine Commission aus den Nachgesandten von Bern, Lucck" Uri und Zug nieder, welche an Zürich und Schwhz Zuschriften entwirft, die in den Abschied fallen, ^ dem Wunsche an die Hoheiten ihre Einwilligung zu Abscndung dieser Schreiben bis Martinötag an Bel" gelangen lassen zu wollen. Die Gesandtschaft von Glarus hält dafür, da Zürich sich zu Gcstattung ci»s zweiten Habe nicht verstehen wolle, so wäre es nöthig, den Stand Schwhz zu bereden, sich mit der im Bächiwinkel unter der Bedingung zu begnügen, daß wenn sie durch Gottes Gewalt oder andere Zufall leiten verderbt werden sollte, Schwhz berechtigt sein möge, statt derselben eine andere „der Enden" ^ erbauen. 8 lv, I. Das schon schriftlich von Schwhz an sämmtliche Stände gestellte Ansuchen, sc""" Landmann Baron Maximilian Joseph von Bettschart zur Halden, Oberlicutcnant in dem pfalzbaherisch^ Lcibgardcregimcnt, der sehnlich verlange, in den Malteserorden deutscher Schweizcrzunge und zwar in ^ dem Vernehmen nach wirklich erledigte dritte Ordcnsstclle aufgenommen zu werden, wird nun müiss^ von der Gesandtschaft dahin erneuert, es möchte den Ständen gefallen, genannten Baron hicfür ^ Großmeister zu Malta zu empfehlen, um so mehr als derselbe einer uralt adclichcn Familie entsproß sei, welche nicht nur ihrem Vaterland, sondern auch Kaisern, Königen und Fürsten die ausgezeichnetes Beweise von Nechtschaffenhcit, Geschicklichkeit, Treue und Tapferkeit gegeben, auch sein verstorbener Va"" Johann Aegidius, pfalzbahcrischcr Kammerhcrr, wirklicher geheimer Rath, Obcrstlandrichter und adelig Lehcnprobst des Fürstenthums Sulzbach, Pfleger zu Königstcin, mehrere Jahre bevollmächtigter Minß^ am churbahcrischcn Hofe gewesen und hernach bis zu seinem Tode die Präsidcntcnstclle der churpfälzis^ Regierung zu Sulzbach bekleidet, endlich den hochadclichcn pfälzischen goldenen Löwcnordcn besessen wie denn des Supplicanten Bruder, Carl Theodor, seinem Vater in der Würde als Kammerhcrr, Obe^ landrichter und Pfleger zu Königstcin, und als adelicher Probst nachfolge. Die Stände beschließen, ^ Ansuchen zu entsprechen und der Stand Zürich wird gebeten, ein Empfehlungsschreiben an den mcistcr abzusenden, 8 > l i». Mit Bezug auf den Wunsch des französischen Ministeriums, es möch"" in das Concursrccht, wie solches von der Mehrzahl der Stände festgesetzt worden ist, nunmehr auch ^ Mcdiatangchörigcn in die deshalb eidgenössischerseits ausgestellte Dcclaration einverleibt werden, wurden ^ Laufe des Jahres Erkundigungen bei den Landvögtcn in den gemeinen Herrschaften eingezogen. Aus ^ Berichterstattungen derselben an Zürich geht hervor, daß die italienischen Vogteien, die Grafschaft Sargs"' das obere Amt und der Gerichtöhcrrcnstand im Thurgau, die rhcinthalischen Städte Altstetten und Rheins zu concurrircn gedenken, hingegen „das Land" oder die acht Quartiere im Thurgau, das Nhcinthal das obere Freiamt bei der bisherigen Ucbung zu verbleiben wünschen. Zürich ist instruirt, da keine förmigkcit zu hoffen ist, das Geschäft gänzlich ruhen zu lassen und von dieser Sachlage dem französis^ GesandtschaftSsccrctair Kenntnis zu geben. Da aber Bern und einige andere Gesandtschaften hierauf ei'si" treten haben, wird eine Commission aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Uri und Zug nicdcrges^ die folgende Anträge bringt: Betreffend die ennctbirgischcn Vogteien sei die dicsfällige Berathung der nächst dortigen Jahrrcchnung zu überlassen; und was die vier deutschen gemeinen Herrschaften anbelange, so im Thurgau die Stadt Fraucnfcld und ihr Gericht, im Rhcinthal die Städte Rhcincgg und Altstetten, die Grafschaft Sargans als wirklich concurrircnd eingezeichnet werden. Hinsichtlich des Thurgaues Rheinthalcs sowohl als des obern Freiamtcs aber sollen die Landvögtc sich genau erkundigen, welche in ihrem Amtsbezirke beizutreten gedenken, und dem Vorort Zürich Mittheilung machen, der die übrig Juli 1786. 115 ^ hierüber berichten und auf deren Genehmigung hin trachten wird, daß die „ Coneurrircnden" dem höfischen Botschafter zur Einrcgistrirung eingegeben werden. H 12. ixörtischeS Geschäft, n. Die fchwhzerischc Gesandtschaft eröffnet instructionsgcmäß, daß durch den übermäßigen Vichtricb ^uber den Berg" nach Lauis viele ihrer Landlcute mit großem Verlust wieder von da zurückkehren, welchem Ehland vorgebogen werden sollte. Obwohl auch andere Stände hierüber Beschwerde führen, zeigt sich, ^ bei der Verschiedenheit der Hebungen in den einzelnen Cantoncn kein allgemeines System aufgestellt krden könne, und daß der Klugheit und Sorgfalt jedes Ortes überlassen sein müsse, die erforderlichen eineduren zu ergreifen. 44. Vlllörtischcs Geschäft. Die bedenkliche Lage von Wallcnstadt, woselbst durch die Seeanschwcllungen die Bewohner nicht ^ein ihrer Grundstücke, sondern sogar ihrer Wohnungen beraubt zu werden befürchten müssen, veranlaßt ^ abermalige Berathung. Um dem Uebcl zu steuern, sollte man nach dem Dafürhalten der meisten Mndtschaftm das vierte Projcct des Ingenieur Lanz in Ausführung bringen, zugleich aber den Stand arus ersuchen, das Zungcnwuhr dauerhaft herzustellen und die Sandbank unterhalb der Ziegclbrücke ^glichst wegzuschaffen. Schwyz findet für zweckmäßiger, wenn das zweite lanzischc Project ausgeführt hält aber einen Zusammentritt mit Glarus, wie er von den andern Ständen gewünscht wird, über- ^"'3. Glarus verheißt den Damm ferner gut zu unterhalten, bemerkt indeß, daß die Wegräumung der ^dbank in der Wcscncrlinth sämmtlichcn drei an der Schifffahrt participircndcn Ständen zustehe. H 56. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelcgenheitcn: Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt. Art. 23. Zustizsachen. Landgrafschaft Thurgau. a. S4. 44. 58. HS. 1ZZ. 146. ISg^ Beeidigung von Beamten. Amtsrcchnung. Markensachen. Landrechtssachen. Art. Art. An, Abzug. Beeidigung von Beamten. ^ Amtsrechnung. ^ Landrechts fachen. ^ Polizeiliches. - Judicatur- u. Competenzzwiste. Amtsrechnung. Markensachen. Landrechtssachcn. Justizsachen. Amtsrechnung. Fremde Einzüglinge. Judicatur- u. Competenzzwiste. i' ,, » » ,» » St. 33. 4Z. 56. SS. «1. 7«. S?. kt. Art. 167. Abzug. Art. 318. Münzwesen. „ 16t. Polizeiliches. „ 338. Maße und Gewichte. „ 200. „ 371. Straßcnwescn. „ 222. Judicatur- u. Competenzzwiste. „ 330. Weg- und Brückengelder. „ 236. kk k/ k/ ,, 441. Juden. 251. „ „ „ ,, 467. Locales. .. 270. Zustizsachen. „ 527. " Rhcinthal. Art. 68. Zustizsachen. Art. 138. Locales. „ 125. Zehntensachen. „ 226. „ „ 133. Münzwescn. 228. „ » 143. Rhein. .. 232. " Grafschaft Sargans. Art. VI. Tagmulchen. Art. 31. Straßenwesen. »f 63. Bereinigungen. „ 107. Wcggelder. 81. Münzwcsen. „ 123. Speditionsvcrhältnisse. 30. Straßenwesen. „ 132. Schifffahrtsordnung. Oberes Frciamt. Art. 35. Zudicatur-u. Competenzzwiste. Art. 120. Salzsachen. 104. Zustizsachen. „ 127. Münzwcsen. 106. „ 135. Straßenwesen. 112. Holzausfuhr. ,, 144. Locales. 117. Allmcndenvertheilung. .. 152. Personelles. l5* 116 Juli 1786, 118. Konferenzen der katholischen Gesandtschaften während der gcmeineidgenössischcn Tagsatzung im Zuli 1786, Mrchiv Nidwalden.1 ». Das Complimcntschrcibeu des Fürstbischofs von Basel wird verlesen und beantwortet. üi ^ I». Mehrere Stände sind instruirt, daß das Restitutionsgeschäft um seiner Wichtigkeit willen ferner Abschiede beibehalten werden möchte, H 2. e. Durch den Stand Schwhz sind sämmtliche katholiD Stände im Laufe des Jahres in Kcnntniß gesetzt worden, daß demselben das burgundische Salz aufs nicht gehörig geliefert worden sei, weshalb die meisten Orte in ihren Instructionen Rücksicht darauf uahin^ damit besagtem Stande zu seinem Rechte verholfen werden könne. Bei der Berathung findet man nöthÄ den Hoheiten anzutragen, mit möglichster Beförderung an Lucern ihre Zustimmung zu Abgabe cii^ kräftigen Vorstellungsschreibcns an den französischen Botschafter gelangen zu lassen. Der zugcrischc Gesan^ ist nicht instruirt, weil die schwhzerischc Anzeige seinen Obern nicht zugekommen war, und der frciburgi^ kann zu einem Schreiben an den Botschafter nicht Hand bieten und glaubt, daß auch seine Obern ^ dazu einwilligen werden, 3. «I. Der Gesandte von Solothurn eröffnet, sein Stand habe ersaht zufolge eines kaiserlich königlichen Dccrctes solle das helvetische Kollegium zu Mailand geräumt und ^ Alumnen in das dasige große Seminar versetzt werden, so daß zu vcrmuthen sei, nach beendigten jähren möchte auch dieses Kollegium keinen Bestand mehr haben und die Seminaristen anderswohin gebr^ werden. Die Gesandten, obwohl mit keinen Instructionen verscheu, verdanken diesen Vortrag auf ^ höflichste, halten aber dafür, die Angelegenheit sei an die cunetbirgische Jahrrcchnung zu weisen, ^ läßt man das Verhandelte in den Abschied fallen, damit die auf jene Zusammenkunft abzuordnen^ Gesandten deshalb instruirt werden können, y 4. v. Die Gesandtschaft von Glarus eröffnet die Jnstruct'^ es möchte das Stipendium, welches die Krone Frankreich katholischen Schweizern zu geben Pflege, in Zukl^ bezogen werden können, ohne daß ein Zcugniß von dem Vorsteher eines französischen Kollegiums ^ Gunsten des Stipendiaten vorzuweisen sei. Die übrigen Gesandtschaften, deshalb nicht instruirt, besorg^ es könnten ,, böse Folgerungen" zur Sprache kommen, und halte« es für das Beste, künftig dieser Ma^ nicht mehr zu gedenken. H 8. l". Die Gesandtschaft von Schwhz beschwert sich iustructionsgcmäß die Zürcherzcitung, besonders über das Blatt Nr, 51, worin folgende sehr ärgerliche, der katholis^ Religion zum Schimpf dienende und dem Landfrieden zuwider laufende Ausdrücke enthalten seien: Rom, vom 10, Zum. Seit einige» Tagen ist hier eine geheime Kongregation niedergesetzt worden, deren Namcn ^ Bestimmung zur Zeit noch ein Gehcimniß ist. Man bemerkte noch weiter nichts, als daß von dieser Kongregation aus der ganzen römisch-katholischen Christenheit ein geheimer Briefwechsel unterhalten wird. Man sagt, der heilige Vater ein auf die zu besorgende Fälle, die nun wirklich fich ereignet hätten, in Bereitschaft liegendes Manüscript eines sehr heiU Pabstes hervorgezogen, und man werde die Verhaltungsregeln, die in diesem Manuscripte vorgeschrieben sein st/I! gründlichst in Ausübung bringen, — Nun liest man hier auch den Informativ-Prozeß, welcher die Acten der Seligst««,ff.j des im Gerüche der römisch-katholischen Heiligkeit verstorbenen Franzosen, Benedikt Labre, enthaltet Was den Eifer dM, Heiligstrcchungssache noch mehr anfeuert, ist, daß die andächtigen und rechtgläubigen Christen von Zeit zu Zeit beträchtzA Geldalmosen einsenden, worunter sich erst jüngst die liebe, schöne Summ- von 2247 Scudi, 15 Bajochi nach römischer befand, Ze eher die benöthigte Summe zusammen fließt, um so geschwinder wird Labre heilig. Das visrlo <>l befindet deswegen für gut, die von Zeit zu Zeit eingelaufenen Summen bekannt zu machen, damit sich milde Hände dar» zu richten wissen, Sie ersucht demzufolge die übrigen Gesandtschaften, auf Mittel Bedacht zu nehmen, wie solchem Unw^ in Zukunft vorgebogen werden könnte. Zugleich zeigt sich, daß auch die in Schaffhauscu erschein^ Juli 1786. 117 tierische Zeitung und zwar während der gegenwärtigen Tagsatzung ebenfalls ungemein anstößige' Sachen Ehalten habe. Der Präsident der katholischen Session wird deswegen ersucht, von diesen beiden Vorfällen dem Bürgermeister von Zürich Anzeige zu machen, in der Hoffnung, durch diesen Schritt künftig solchen ^»nkungen vorzubeugen. 8 11. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclcgcnhcitcn: Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt. Art. 39. Kirchcnsachcn. , Landgrafschaft Thurgau. 495, Kirchensachen. Art. 435. Stifte und Klöster. Art, 459. Localis. " 418. Stifte und Klöster. Rhcinthal. Art. 192. Localis. Art. 235, Localis. > I«». Conferenzen der evangelischen Gesandtschaften während der gemcincidgenössischcn Tagsatzung im Juli 1786, IStaatsarchiv Zürich.1 lh. Der Bcttag wird auf Donnerstag den 7. September festgesetzt. 8 1. I». «. Den evangelischen lanbensgcnosscn werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1783 zuerkannt, mit Ausnahme der binden in Großpolcn und polnisch Preußen, die diesmal 174 Gl. bekommen. 88 2 bis 17. /Z. Wegen wiederholten SteucrgesuchcS der Gemeinde Pirmasens bleibt es beim letztjährigen Beschlüsse. 8 18. Zürich, Bern, Luccrn, Freiburg und Solothurn. . Daö am 1. Deeembcr 1784 an die Republik Wallis erlassene Vorstellnngsschreibcn betreffend don ihr bei Anlaß des in St. Maurice erfolgten Todes des ncuenburgischcn Kaufmanns Daniel ^nneret Grosjean ausgeübten lirnit «l '4 .»l >.iinc> hatte nicht den erwünschten Erfolg gehabt, weshalb die ksandtschaften der obigen Stände beschließen, nochmals ein Jntcrecssionalschrciben an Wallis abzusenden, wird mit dessen Abfassung betraut und ersucht, das Project den Mitortcn zur Genehmigung ^Wellen. Die bernerische Gesandtschaft hätte zwar instruktionsgemäß gewünscht, daß dieses Geschäft ^ gcsammten Tagsatzung behandelt und von ihr ein Promotorial erlassen worden wäre; allein sie ^ selbst bei der dermaligcn Stimmung einiger Stände gegen Neuenbürg und Valangin müsse man abgehen. 8 24. Zürich, Schwhz und Glarus. <1. lieber das bereits für Schiffbarmachung der Spcttlinth Ausgeführte wird volle Zufriedenheit äußert, und der Wunsch ausgesprochen, daß an diesem gemeinnützigen Werke mit gleichem Eifer fortreitet und der Kostcndcvis so wenig als möglich überstiegen werde. 8 26. Man sche auch im Abschnitte Herrschaftsangclegcnheiten: Deutsche gemeine Vo-gteicn überhaupt. Art. 55. Kirchcnsachcn. Au „ Landgrafschaft Thurgau. ' Laüdammann. Art. 82. Huldigung. Art. 23« Judikatur-u. Compctenzzwiste. Rheinthal. . ^ Art. 37. Baurechnung. Art. 20l. Localcs. >>'tVon 118 Juli bis August 1786. 12«>. Jahrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stände. Baden, 29, Juli bis 7. August 1786, ^Staatsarchiv Zürich ! Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Kilchspcrger; David Ott. Bern. Albrccht Friedrich vo» Erlach; Wolfgang Carl von GinginS. Glarus. Johann Heinrich Zwicki; Joseph Felix Anton MüM Da seit letzter Jahrrechnung hinsichtlich des von schwarzcnbcrgischer Seite vorgeschlagenen Brückenbau^ bei Rhcinheim nichts vorgegangen, auch Bern deswegen nicht mehr instruirt hatte und die Gesandtsch^ von Glarus bloß beauftragt war, allfällige neue Vor- und Nachthcilc einer solchen Baute anzuhören, ^ läßt man dieses Geschäft aus dem Abschiede fallen. 8 12. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten: Grafschaft Baden. Art, 19, Amtsrechnung. Art, 89, Judicatur-u, Competenzzwistc. „ 43, Archiv. „ 99, Justizsachen. „ 60, Landrechtssachcn, „ 125. Münzwesen. „ 75. Polizeiliches. „ 145, Straßenwescn. „ 85. Judicatur- u. Competenzzwistc. ,, 164, „ Unteres Frei am t, Art, 25, Amtsrechnung, Art, 52. Polizeiliches. „ 37. „ . „71. Bereinigung. „ 46. Landrechtssachen, „ Ivl. Münzwesen. ,, 48, Polizeiliches, „ 108. Maße und Gewichte. Art, 168, Straßenwesen, „ 172, „ „ IM- „ ,, 213. Klöster. „ 225. Locales. Art. 119. Straßenwescn, „ 121, „ 141. Juden. ,, 149, Locales, I2R. Jahrrechnung der die Vogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 1786. IStaatSarchiv Zürich > Gesandte: Zürich. HanS Conrad Heidegger, Zunftmeister und alt Landvogt zu Mendris. Bei" Gabriel Albrecht von Erlach, des großen Raths. Lucern. Joseph Anton Felix Balthasar, alt Sc^ mcistcr. Uri. Carl Franz Schmid, Landammann und alt Landvogt im obern Freiamt. Schwhz. Jost^ Maria Carl Dominik Jütz, Amtsstatthaltcr. Nidwalden. Johann Melchior Bucher, alt Landammw^ Zug. Joseph Anton Heinrich, Fürsprech. Glarus. Johannes Chrhsostomus Tschudi, des Gerichts ^ Neune. Basel. Andreas Ortmann, des kleinen Raths. Freiburg. Franz Peter Niklaus Chollet, kleinen Raths. Solothurn. Peter Glutz, des jungen Raths. Schaffhauscn. David Stockar, ^ großen Raths. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangelcgenheiten: Vier ennctbirgische Vogteien überhaupt, Art, 18, Landrechtssachen, Art. 119, Justizsachen, Art, 153, Kriegssachen, „ 70, Zustizsachen, „ 171. „ „ 161. Kirchensachen. „ 91, „ „ 131- „ 174, Klöster. „ „ 141. Getreideaussuhr. Lauis und Mendris, Art, 191. Jagdbefugniß, August <786, 119 214. Beamte, » B«. „ " » ^ 334, Limitationsfrüchte, ^«33, Beamte, Lauis, Art. 35t. Zollsachen, „ 37«, Locales, „ 332. „ Mendriö, Art, 444. Privilegien und Civildccretc. „ 464, Kirchcnsachen, Art. 4V2. Personelles, ,, 433. „ „ 4«U, Art, 47t. Klöster. ,, 483, Locales, Art 122. Jahrrechnung der die Vogteien Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1786, lStaatsarchiv Zürich.I Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrcchnung zu Lauis. Man sehe: Vier cnnetbirgischc Vogteien überhaupt, Art, 124, Justizsachcn, 3. Landvögtc. " Landrcchtssachen. A-t, zz? " 54« » 55g » 57g » 58k Art. «85 Beamte, kk Markcnsache», Abzug. Justizsachen, Landvögte, Art, 87, Justizsachen, ,, 34, „ Luggarus und Mainthal, Art. 512, Münzwcsen. Luggarus, Art, Kit, Zollsachen. „ 61«, „ „ 627. Kirchcnsachen, „ 635. Stifte und Klöster, Mainthal, Art, 634, Abzug, Art, 651, Locales, ,, 667. „ ,, 673. „ „ 683, Personelles. Art, 713, Kirchensachen, 12». Jahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Revier regierenden Stände. Bellenz, im September 1786, sArchiv Nidwalden Z ^ Gesandte: Uri. Emanuel Jauch, Landsfiirsprcch, Schwhz. Martin Anton Rcichlin, des Raths. ' Calden. Fclir Zclgcr, des Raths und Landvogt zu Bellenz, Man sehe die Vogteien Bellenz, Bollenz und Revier Art, 184 bis 213, 12 t. Außerordentliche gemeineidgenössische Conferenz. Solothurn, 11, und 1Z, September 1786, lStaatSarchi» Zürich.1 Sech : Züri ch. Johann Heinrich Kilchspcrger; David Ott, Bcr n. Carl Albrccht von Frisching, Jos >u deutschen Landen; Wolfgang Carl von Gingins. Lucern. Walter Ludwig Lconz Auirhhn; ^guaz von Sonncnbcrg. Uri. Carl Franz Schniid; Joseph Anton Müller, alt Landab ^ ch ^ Z- Joseph Ludwig Dominik Thaddäus Weber; Joseph Victor Laurenz Hedlingcr. "lden. Franz Jgnaz Rohrer; Joseph Jgnaz Stockmann, alt Landammann. Nidwaldcn, Victor 120 September 1786. Maria Bnsinger, Landammann; Caspar Remigius Kaiser, alt Landammann. Zug. Franz Michael Müllct Landammann; Johann Peter Staub, des Raths; Franz Joseph Blattmauu, alt Ammaun. Glaru^ Joseph Fclir Anton Müller; Johann Heinrich Zwicki. Basel. Daniel Mitz; Peter Ochs. FrcibulZ Franz Roman Werro, alt Schultheiß; Franz Philipp Rcinold, des klcincie Raths. Solothur» Johann Carl Stephan Glutz, Ritter und Schultheiß; Ludwig Joseph Benedict Urs Tuggincr, alt Schu^' heiß; Victor Joseph Balthasar Wallicr, Stadtvcnncr; Carl Joseph Fidel Grimm. Schaffhause»' Johann Heinrich Keller; Johann Caspar Stockar. InncrrHoden. Johann Baptist Nücsch. Außel' rhodcn. Johann Jakob Zuberbühlcr. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller. Sta^ St. Gallen. Johann Joachim Bcrnct. Wallis. Jakob Valentin Sigristcn, StaatSkanzlcr; Hildcbr»^ Rotten, Landsscckelmeistcr. Mühlhansen. Johannes Dollfuß, Bürgermeister; Josua Hofcr, Sta^' schreiber. Biel. David Walker, Bürgermeister; Jakob Sigmund Wildcrmett, Vcnncr. Nach der Abberufung des Ludwig Hcrakliuö Melchior Vieomte von Polignae, welcher mehr als aV Jahre die Botschasterstcllc in der Eidgenossenschaft bekleidet hatte, war durch König Ludwig xvl. ^ Ritter Johann Gravier, Marquis von Vcrgcnncs, welcher schon früher in einer überaus wichtigen Epsv als königlicher Botschafter in der Schweiz gewesen, mit dem gleichen Charakter abgesandt worden. D>ep hatte nun gegen den Stand Zürich zu Händen der Eidgenossenschaft das Verlangen geäußert, am lt. Sss tembcr den LegitimationSact zu begehen, und zu diesem Ende waren die Gesandtschaften auf jene in Solothurn eingetroffen. Bei verschlossenen „Porten" wurden allcrvordcrst das Crcditiv und hicr^ der Legitimationsabschied von 1786 verlesen, worauf der Ehrengesandte von Zürich, Bürgermeister Ki^' spcrger, angegangen wird, im Hotel des Botschafters den Vortrag an denselben zu halten. Durch ^ Seckelschrciber und den Großweibel von Solothurn läßt man bei Herrn von Vergennes um die Audi^ anfragen, und begab sich nach erfolgter Antwort alsobald in eoii,nre in dessen Wohnung, woselbst ^ Gesandten von zwei Herren aus dem Begleite des Botschafters empfangen wurden, auch stand vor Hotel in doppelten Reihen „des Botschafters Livröc". Herr von Vcrgcnncs selbst war den Gesandt bis oben an die Treppe entgegen gekommen. Im Saale nahm er zwischen Kilchspcrgcr und Frisch^ Platz und nun hielt erstcrer die Anrede in deutscher Sprache, welche der GesandtschaftSsecrctair und mctschcr Bacher vorweg ins Französische übersetzte. Nachdem der Botschafter geantwortet hatte, überreif er jeder Gesandtschaft ein Crcditivschreiben und lud dieselben zur Mittagsmahlzcit ein. Während dic>^ Gastmahles, „welches überaus herrlich und mit vielem Geschmack zugerichtet war", und zu dem sich ^ Gesandtschaften vom Rathhaus weg, wie gewohnt mit Stock und Degen, verfügt hatten, wurden folg^ Gesundheiten ausgebracht: Auf den König, die Königin, den Delphin, das gcsammte königliche den helvetischen Freistaat und den Botschafter selbst. Am folgenden Tag in der Frühe erstatteten ^ Gesandtschaften noch ihren Abschiedsbesuch, um für die ihnen erwiesene „Ehre, Freundschaft und WohltlM" Dank zu sagen, bei welchem Anlaße Kilchspcrgcr, der nunmehr sich in französischer Sprache auSdrü^ abermals das Wort führte. 125. Conferenzialverhandlung. Schännls, 1ö. und Zl). Octobcr 17M. lDtantSarchi» Zürich.> Gesandte: Zürich. Johannes Schcnchzer, Statthalter. Schwhz. Carl Dominik Reding October 1786. 12 l ^'beregg^ Landsscckclmeistcr. Glarus. Cosmuö Heer, alt Landammann; Jakob Zweifel, alt Land- ^niann; Johann Melchior Müller, Landsscckclmeistcr; Carl Joseph Bürger, Pannervortragcr und Land- ^ zu Gaster (die beiden ersten evangelischer, die zwei letzten katholischer Religion). Sowohl zu Wasser als zu Land wird allcrvorderst ein genauer Augenschein eingenommen und bei ^ hierauf folgenden Berathung äußert Zürich, daß es jetzt weniger um die Beförderung der Schifffahrt ^ hauptsächlich um die Rettung Wallcnstadts und Wesens sich handle. Einmüthig wird nun den Ehesten vorgeschlagen, es möchte 1) die Glarnerlinth bis zur Näfclscrbrücke cingeschirmt und daö Zungcn- ^ in der Weise fortgeführt werden, daß aus der Glarner- sich kein Wasser mehr in die Wcsenerlinth gießen könne; 2) für die Wcsenerlinth ein neues Bett abgestochen und darüber ein KostcndeviS auf .ikitige Ratification hin entworfen werden; 3) nach Ausgrabung des neuen Kanals eine Erhöhung und ^ ihigc Erweiterung der kleinem Zicgelbrücke statt haben. Mit Bezug auf die Kosten hofft Zürich, Glarus ^ k das Zungenwuhr gehörig herstellen, wie diesem Stand auch die obbcmerkte Einschirmung der ^nerlinth bis zur Näfelserbrücke obliege. Das Ausgraben eines neuen Canalö für die Wcsenerlinth ^gen, wodurch hauptsächlich den Verheerungen des Möllensees Einhalt gethan werden dürfte, wäre aus ^ Beiträgen von Wallenstadt und Wesen, wie auch der Landschaft Sarganö und der übrigen an den Lenste grenzenden Ortschaften zu bestreiten, in der Meinung, daß die das Sarganserland regierenden ande dazu hülfrciche Hand bieten. Schwhz tritt der Ansicht Zürichs bei. Der glarncrische Gesandte ^ bemerkt, jenes Zungenwuhr, ein bloßer Versuch von einigen Particularen, könne seinem Stand so ^ Einschirmung der Glarnerlinth aufgebürdet werden, und es genüge, wenn Glarus Grund ^ Boden dafür hergebe. Die Arbeiten an der Zicgelbrücke geschähen zum Besten der Wcsenerlinth, ^ also aus gemeinsamen Beiträgen zu bestreiten. Als jedoch Zürich und Schwhz das Angehörte ^ ^kerenckum nehmen, verspricht der glarncrische Gesandte darauf hinzuwirken, daß durch seine Obern ^ Amtlichen Anstößcr an die Glarnerlinth angehalten werden sollen, die gegen die Wcsenerlinth ' ^ue Seite bis zum Zungenwuhr zweckmäßig einzuschirmen, auch die gemachten Wuhrungen daselbst " unterhalten. 12«. Jahrrechttung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uz nach, im Januar 1787. tGantonsarchi» St. Gallen.I u ^^undte: Schwhz. Franz Lavcr Weber, Landsfürsprech; Joseph Martin Jgnaz Ulrich, des Raths ^zn ^ Uznach. Glarus. Joseph Franz Ulrich Bcrnold, des Raths und alt Landvogt zu uch; Carl Joseph Burger, Pannervortragcr und Landvogt zu Gastcr. Man sehe Vogtei Uznach Art. 75 bis 78. 127. Zahrrechnnng der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1787. lEanton«archi» St. Gallen.t Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrcchnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gaster Art. 45 bis 48. 16 122 Juli 1787. 128. Gemeineidgenössische Tagsatzung. Fraucnfcld, 2. bis 2K. Juli 1787. ^Staatsarchiv Zürich Z » Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott, Bürgermeister; Salomen Hirzcl, Seckclmeister. Ber^ Friedrich von Sinncr, Schultheiß; Emanucl Friedrich Fischer, des täglichen Raths. Lucern. Josi^ Jgnaz Franz Laver Pfhffcr von Hcidcgg, Schultheiß; Johann Baptist Carl Martin Bernhard Fel>> Pfhffcr von Altishofcn, des kleinen Raths. Uri. Carl Franz Schmid, Landammann; Franz Jos^ Müller, alt Landammann. Schwhz. Joseph Maria Carl Dominik Jütz, Landammann; Joseph Lud^ Dominik Thaddäus Weber, alt Landammann. Nidwalden. Franz Anton Würsch, Landammann; Vi^ Maria Businger, ^lell. Doct. und alt Landammann. Zug. Franz Michael Müller, Ammann; Joseph Blattmann, alt Landvogt im Thurgau. Glarus. Johann Heinrich Zwicki, Landammann; Felix Anton Müller, Landsstatthalter. Basel. Andreas Buxtorf, Obcrstzunftmcister; Peter Burckha^ des kleinen Raths. Frei bürg. Franz Roman Werro, Schultheiß; Anton Procop Joseph von Lig^' Seckclmeister. Solothurn. Johann Carl Stephan Glutz, Schultheiß; Victor Joseph Balthasar Wallis Stadtvcnncr. Schaffhauscn. Franz Anöhelm von Meyenburg, Bürgermeister; Johann Heinrich Statthalter. Jnncrrhoden. Johann Baptist Rücsch, Landammann. Außcrrhoden. Johann Zubcrbühler, Landammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, des geheimen und Landshofmeistcr. Stadt St. Gallen. Johann Joachim Bcrnct, Bürgermeister. Gcmeincidgenössischc Geschäfte. Die eidgenössische Begrüßung findet statt. Hl. I». Der Gesandtschaftssccrctair Bacher übcrbr^ das aus Solothurn vom 27. Juni datirte Complimentschreibcn des französischen Botschafters, welches^,' crwicdcrt. H 2. « . Dasjenige des Fürstbischofs von Basel wird verlesen und beantwortet. H 3. «l ^ Stadt Biel entschuldigt ihr Ausbleiben und bittet um den Abschied. H 1. « . Die Weggcldangclcgen^ verbleibt im Abschiede, und zwar in der alten Lage. H 5. Die Antworten auf das am 14. ^ dieses Jahres betreffend den Mitcinschluß von Neuenburg und Valangin in den Bund vou l777 an ^ vier bisher dazu nicht einwilligenden Orte erlassene Schreiben sind auch jetzt noch nicht entsprechend ^ von verschiedenem Inhalte. Der Landrath von Uri fand Bedenken, dieses Geschäft der Landsgew^ vorzutragen und hielt für zuträglicher, vorher die Entschlüsse der drei andern Orte abzuwarten; Obwa^ erthcilt, laut Landsgemcindebeschluß, einen förmlichen Abschlag; von der Landsgemcinde in kaM" Glarus ist diese Angelegenheit an den Landrath gewiesen, und dem Gesandten zu einer Untcrred^ während der Tagsatzung mit den nichtzustimmenden Orten Vollmacht gegeben worden, übrigens behält die Landsgcmcindc die Ratification vor; Jnncrrhoden willigt durch Landrathsbeschluß auf den Fall ^ Einmüthigkcit ein. Von Seite des Staatsraths von Neuenbürg ist abermals durch eine bündige Zul'^ an die Stände das Ansuchen um Miteinschluß erneuert worden. Da nun das im letzten Jahre beschloß Empfehlungsschreiben den verhofftcn Eingang nicht gefunden, so wird der Vorschlag gemacht, mitt^ Abgabe besonderer Zuschriften, welche nach Maßgabe der im letzten Mai eingckommenen Antworten ^ „ mit kluger Rücksicht" auf die gegenwärtige Stellung jedes der vier Orte zu motiviren wären, auf diestl ^ zu wirken zu trachten; ein Vorschlag, der von sämmtlichcn zum Beitritt des Fürstcnthumö zustimmt Ständen »l! reseientlum genommen wird, indem man Zürich überläßt, diesfällige Schreiben zu entwen Juli 1787. 123 ^ sie den beistimmenden Ständen zuzusenden, damit solche im Gcnehmigungsfallc zu angemessener Zeit IOneinsamem Namen an die betreffenden Behörden abgeschickt werden können. 8 6. K. Den Artikel des gegenseitigen Concursrechtes bei Fallimenten läßt man aus dem Abschiede fallen, weil aus Instructionen hervorgeht, daß die diesfälligcn Hebungen sehr verschieden seien, und bei der Ungleich- ' der Staatsverfassungen Uebercinstimmung nicht zu erlangen wäre; doch stellt man jedem Stand mit dem einen oder andern mitregicrendcn Ort nach Gutbefindcn „eine besondere Concurrenz Zugehen". 8 7. I». Anlangend die schweizerischen Militairprivilcgicn in Frankreich hatte Graf Affrh, Oberst des schweizerischen Garderegimentes, eine Antwort auf die an ihn gerichtete Anfrage ertheilt, >n derselben sich nicht ausgesprochen, in welcher Weise man sich am erfolgreichsten beim französischen bewenden könnte. In Folge einer über dieses Geschäft geführten Korrespondenz zwischen den Ständen ^ ^r gilt gefunden, günstigere Zeiten abzuwarten, dem Grafen aber aufgetragen, sorgfältig darüber , ^chcn, daß die eidgenössischen Rechtsamen ungeschmälert bleiben und die schweizerische Militairjustiz ^.Ausübung der ihr zustehenden Disposition", welche jedoch auf keine unbeweglichen Güter auszudehnen ' nicht beschränkt werde, widrigenfalls mit kräftigen Vorstellungen solches abzuweisen zu suchen, und ^ n diese fruchtlos wären, feierlichst zu Protestiren und die Eidgenossenschaft davon zu berichten. 8 8. bei der zwischen den Ständen Zürich, Bern und Luccrn auftragsgemäß vorgegangenen kommissional- H ^i)ung über die Errichtung eines angemessenen auswärtigen Titulaturshstcmcs viele Schwierigkeiten zum st^'^in gekommen, so wird nach Anhörung des diesfälligcn Gutachtens am schicklichsten gefunden, ^ Glichen Ständen und Orten vorzuschlagen, von einer Gencralrcmedur abzustehen, dagegen dem ^ort Zürich mit Bezug auf die allfällig von subordinirten Regierungen oder andern Stellen der Eid- ei» crthciltcn allznnicdrigen Titulaturen zu überlassen, nötigenfalls bei der Mitthcilung des k>»^ "^nen Schreibens das Erforderliche hierüber gegen die Orte selbst für die zukünftige Erzielung cor ^medur zu erwähnen. Ucbrigcns bleibt jedem Stand freigestellt, in seiner auswärtigen Particular- ^lpondenz nach Gutdünken zu handeln. 8 9. Xlllörtische Geschäfte, ilebk Wegen der Zwistigkeit der Stände Zürich und Schwhz über die Schifffahrt auf dem Zürichsce ^ wieder die gleichen Schwierigkeiten wie im letzten Jahre kund, und durch die Gesandtschaften Zutraten Stände wird sowohl in allgemeiner Session als in einer Commissionalsitzung der Nach- Bern, Luccrn, Uri und Basel Alles versucht, um die beiden Stände zu vereinigen, und ^6nlal für das zweckmäßigste gehalten, an dieselben Adhortatoricn zu erlassen, welche man in den ^ fallen läßt, mit dem Wunsch an die Stände, ihre Einwilligung zu deren Abgabe bis Anfang an Bern einzusenden. 8 10. I. Auf das an den Großmeister zu Malta wegen des Baron ky «Ilsei ^bsci ^""3^ als das Zukünftige zu protcstircn, auch spricht sie den Wunsch aus, daß dem diesjährigen Hys '^kpemplar für Frciburg eine Abschrift der erwähnten Recommandation beigelegt werde, welchem ^ entsprochen und damit dieser Artikel aus dem Abschiede entlassen wird. 8 l l «i Mit Bezug ^^nrursrecht zwischen französischen Untcrthancn und Mcdiatangehörigen der eidgenössischen Stände ^ ^tand Zürich im März in Folge der eingegangenen Amtsberichte angetragen, diejenigen Hcrr- 16* kttschart im letzten Oktober erlassene Empfehlungsschreiben ist bisanhin noch keine Antwort cinge- lsp^' Gesandtschaft von Freiburg eröffnet, weil ihr Stand zu Abgabe dieses Schreibens in 'gem Namen nicht zugestimmt, habe sie den Auftrag, gegen diesen Schritt sowohl mit Bezug auf 124 Juli 1787. schasten oder einzelne in ihnen sich befindenden Gerichte, Gemeinden, Höfe und Municipalstädtc, wcl" diesen Genuß bestimmt wünschen, in eine von den regierenden Orten gemeinsam auszufertigende Dcclarat^ einzuschließen, hingegen jene, welche in ihren Erklärungen das Gegentheil ausgesprochen oder sich sclM^ kcnd geäußert haben, gänzlich zu verschweigen. Dieser Antrag ist, mit Ausnahme Jnnerrhodcns, ^ sämmtlichcn Orten gutgeheißen, von Uri aber gewünscht worden, die diesfälligc Bcrathung auf die TÄ sahung zu verlegen. Aus den Instructionen geht hervor, daß die Mehrheit der Gesandtschaften i"' Ausfertigung einer solchen Deklaration an das französische Ministerium bcgwältigt ist, oder in der An^ steht, solches sei bereits geschehen, während eine Minderheit das Bedenken eröffnet, cS möchten Errichtung eines solchen Concordatcs die französischen Nnterthancn bei Auffallövcrhandlungcn, z. B- ^ Frauenfcld oder in Rheinegg und Altstetten, vor den Einwohnern der regierenden Stände selbst bevorz^ werden, indem besagte Stände bekanntermaßen mit dem Thurgau und Rhcinthal nicht concnrrircn. ^ Folge dieser Bemerkungen nimmt man das Geschäft nochmals .all roloionllum. 8 12. vm örtische Geschäfte, i». Durch Ausschüsse sowohl der Stadt Zug als der Gemeinde Baar wird ausführlich über ^ Streit berichtet, der sich zwischen diesen beiden Ortschaften wegen einer Straßenreparatur erhoben worauf eine Kommission aus den Nachgesandten der sieben neutralen Stände niedergesetzt wird, die ^ genauer Prüfung aller von den streitenden Theilen vorgelegten Docnmcntc und nach Anhörung ^ Gründe beantragt, es möchten an Zug wie an Baar Ermahnungsschrcibcn erlassen werden. In Adhortatorien heißt es, daß nach dem Dafürhalten der neutralen Orte der Stadt Zug die unwiderspro^ Bcfugniß einzuräumen sei, eine Straße von der Stadt bis an die Sihlbrücke, mithin durch die Gcinc'^ Baar, allein zu machen und in Ehren zu halten, demzufolge Zug auch zukomme, wegen Verbest^ und Unterhaltung dieser Straße die nothwcndigen Verordnungen zu treffen und zu handhaben. Zug^ wünschen die neutralen Stände, daß sämmtlichc Landlcute der Gemeinde Baar beim Hin- und Hcrfü^ ihrer Producte, so lange sie damit keinen Mchrschatz treiben, den Verordnungen betreffend die Fuhrl^'' nicht unterworfen werden möchten, und daß, wenn Zug dieser Straße wegen in dem Gcmcindsbczirk ^ Baar ein Verbot verkünden lassen müßte, hicvon der Gemeinde Mittheilung gemacht werde. § «». Durch eine Kommission sämmtlicher Nachgesandten läßt man den Abschied über den zu Sch^ stattgehabten Zusammentritt zwischen Zürich, Schwhz und Glarus prüfen. In Folge des Referates ^ dem Landvogt zu Sargans aufgetragen, Wallenstadt wie den andern sargansischen Angehörige ^ Erklärung abzufordern, welchen Beitrag sie zu leisten gewillt seien, sowie auch Schwhz und Glarus ^ Wesen und den übrigen durch Ucberschwcmmungeu heimgesuchten Ortschaften am See zu vernehmen was sie beisteuern wollen. Von jenem wie von diesen wäre Zürich unvcrwcilt darüber zu berichten, ^ dieser Stand die durch die fraglichen Beiträge nicht gedeckten Kosten auf die sämmtlichcn das Sarga'^ land beherrschenden Orte verthcilcn könne. Zugleich wird verordnet, es soll in diesem Herbst ^ der Arbeit angefangen und der zuerst im Sarganserland wie zu Wesen gefallene Zuschuß dafür verweh werden; auch dürfte zu Bestreitung künftiger Unkosten, auf Güter, welche den Ueberschwcmmungcn eut^ werden, ein Canon zu legen sein. 8 58. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten: Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Art. 30. Justizsachen. Juli 1787. 125 25. A»Umrechnung, " <5. " 74. Huldigung. " 416. Markcnsachen. " 433. Landrechtssachen. " 468. Abzug. « 473. .. 22. Amtsrechnunz. " 2g. Landrechtssachen. " «S. Polizeiliches. ° 71. " ««. Zudicatur- u. Compctenzzwiste. 2. Beeidigung von Beamten. " 2z. Amtsrechnung. " 40. Markensachen. " 44. Landrechtssachen. 2. Beeidigung von Beamten. " 2k. Amtsrechnung. " 25, Zudicatur- u. Competenzzwiste. Landgrafschaft Thurgau. Art. 174. Abzug. „ 191. Polizeiliches. „ 201. „ 222. Zudicatur-u. Competcnzzwiste. ,? 23k. „ „ „ n 254. „ „ „ Rhei»thal. Art. 99. Justizsachcn. n 100. „ „ 103- „ 113. „ „ 140. Münzwesen. Grafschaft Sargans, Art. 57. Zustizsachcn. „ K2. Tagmulchcn. „ 64. Bereinigungen. „ 82. Münzwesen. Oberes Freiamt. Art. 107. Justizsachcn. „ 113. Holzausfuhr. „ 118. Allmendenvertheilung. Art. 271. Zustizsachcn. „ 319. Münzwesen. „ 339. Maße und Gewichte. „ 372. Straßenwesen. 378. „ „ 468. Loeales. Art. 149. Rhein. „ 202. Loeales. f, 229. „ „ 233. „ Art. 91. Straßenwcsen. „ 108. Weggcldcr. „ 124. Speditionsverhältnissc. „ 133. Schifffahrtsordnung. Art. 128. Münzwcscn. „ 135. Straßenwesen. „ 145. Loeales. 129. Konferenzen der katholischen Gesandtschaften während der gemeineidgcnössischen Tagsahung im Zuli 1787. lArchiv Nidwalden.I ^ 4». Das fürstbischöflich basclschc Complimcntschrciben wird, wie gewöhnlich, beantwortet, sj 1. I». Das ^itutionsgcschäft verbleibt in dem Abschiede. H Z. v. Obwohl einige Stände wünschten, daß man Versetzung der Alumnen des helvetischen Kollegiums in Mailand in das dasige große Seminar ^her eintreten möchte, hält die Mehrheit den dcrmaligen Zeitpunkt hiefür nicht geeignet. § 3. «I. Die , "lorität dn Gesandtschaften ist wegen der von der Krone Frankreich an Schweizer verabfolgten Stipendien "'cht „ixhr instruirt, doch wird diese Materie, weil eine Minderheit eine dieöfällige Bcrathung verlangt, ""chnials im Abschiede behalten. § 7. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheitcn - Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Art. 40. Kirchensachcn. ^ Landgrafschaft Thurgau. ' ^6- Kirchensachen. Art. 419. Stifte und Klöster. Art. 451. Loeales. Rheinthal. Art. 193. Loeales. Art. 236. Loeales. Conferenzen der evangelischen Gesandtschaften während der gemcineidgenössischcn Tagsaßung im Zuli 1787. lStaatSarchi» Zürich ! Der Bcttag wird aus Donnerstag den 6. September festgesetzt. 8 t. I». Den evangelischen 126 Juli 178«. Glaubensgenossen werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1786 zuerkannt. (Auf die Anzeige de» baselschen Gesandten, daß der zu Carlsruhe angestellt gewesene reformirte Pfarrer gestorben, und ke>» schweizerischer Geistlicher an seine Stelle gekommen sei, fällt in den Abschied, der Steuerbetrag für diese» Ort werde nunmehr zum letzten Mal gegeben.) 8 2 bis 17. Zürich, Schwhz und Glarus. e. Da die für Schiffbarmachung der Spettlinth vorgeschossenen 8228 Gulden mit MartinStag 17^ aufgebraucht waren, Glarus aber sich weigerte, an die zu Vollendung des Werkes noch erforderlich»» 3260 Gulden etwas zuzuschießen, mußten die Arbeiter abgedankt werden. Die Gesandtschaften von Züriü und Schwhz sprechen ihr Bedauern hierüber aus, und erklären die Bereitschaft ihrer Hoheiten zu prop»»' tionirlichen neuen Bcischüssen; allein die glarncrische ist ohne Instruction und äußert, eö sei wenig nung vorhanden, daß der von Glarus zu leistende Beitrag erfolgen werde, weil förmliche Landögcmeiiss^ beschlüsse dawider und diese um so schwieriger abzuändern seien, als der Beitrag an die 8228 Gulden mit dem Vorbehalt bewilligt worden, daß man nicht mchreres von ihrem Stand verlange. Die Gesan^ schaßten vereinigen sich dahin, es sei hievon den allseitigen Hoheiten Kenntnis zu geben. 8 23. Zürich und Schwhz. «I. Die schwhzerischc Gesandtschaft eröffnet, wenn Glarus beharrlich einen verhältnismäßigen Bcil»^ verweigern sollte, sei sie instruirt, mit den Gesandten von Zürich sich zu berathen, ob nicht das vollends ausgeführt und die Glarus zufallende Rata für einmal gemeinsam übernommen werden könnw ferner auf welche Weise von letzterm Stand der gemachte Vorschuß zurück zu fordern wäre. Zürich, Instruction, nimmt dies all roferenckum. 8 24. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheitcn: Landgrafschaft Thurgau. Art. Kit. Landammann. Rhcinthal. Art. 38. Baurechnung. Art. 87. Zudicatur- u. Competenzzwiste. Ar». 238. Locales. ,, 50. Archiv. Iii. Jahrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stände. Baden, 31. Zuli bis 1ö. August 1787. »Staatsarchiv Zürich.I Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott; Salomon Hirzcl. Bern. Friedrich von Sinncr; Ema>u^ Friedrich Fischer. Glarus. Johann Heinrich Zwicki; Joseph Felix Anton Müller. Die schwarzcnbergische Regierung hatte bei dem Landvogtciamtc Baden a,»gefragt, ob das Vorhat des Müllcrö zu Rhcinheim, seine Schiffmühle in eine auf Pfahlwcrk im Rhein feststehende Mühle äildern, auf der jenseitigen Rhcinhälfte Mißvergnügen veranlaßen möchte. Es wurden deßhalb bei d» Schiffte,»tcn von Schaffhauscn, Egliöau und Zurzach Erkundigungen eingezogen, aus welchen hcrvorgi^ daß dadurch nicht bloß für die Sicherheit der Schifffahrt, sondern auch wegen dem zu besorgend»» Anschwellen des Wassers für die Gemeinds- und Particulargütcr zu Zurzach höchst nachthciligc entstehen könnten. Das Landvogteiamt wird nun beauftragt, der schwarzcnbergischcn Regierung anzuzeiß^' man müsse das fragliche Projcct, selbst wenn cS modificirt werden sollte, von der Hand weisen. 8 Juli bis August 1787. 127 A't, I». » L«. » 4z. « «0. ° 7z. » 8«. » So. " H. AU. z " A. " 38. » 4g. '' 4«. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclcgcnheiten und Rappcrschwcil: Grafschaft Baden Beeidigung von Beamten. Amtsrcchnung. Archiv. Landrechtssachcn. Polizeiliches. Judicatur- u. Compctenzzwiste. Beeidigung von Beamten. Amtsrcchnung. Landvogt Segler. Landrechtssachcn. Art. 10«. Zustizsachcn. Art. 181. Straßcnwescn. „ 101. „ 197. Weg- und Brückengelder. „ 12k. Münzwesen. 213. Klöster. „ 145. Straßcnwescn. „ 218. Juden. „ 1K4. „ „ 225. Localcs. „ 169. „ 245. „ „ t?3. » 266. Personelles. Unteres Frciamt. Art. 48. Polizeiliches. Art. 94. Ohmgcld. ,, 53. „ „ 102. Münzwesen. „ 72. Bereinigungen. „ 109. Maße und Gewichte. „ 8«. Fall. „ 122. Straßcnwesen. Rapperschwcil. Art. z. Landrechtssachcn. 1^2. Jahrrechnung der die Vogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. La vis, im August 1787. lStaatVarchi» Zürich.I ^ Gesandte: Zürich. Hans Conrad Heidegger, Zunftmeister. Bern. Gabriel Albrccht von Erlach, ^großen Raths. Lucern. Joseph Anton Felix Balthasar, alt Scckclmcister. Uri. Carl Thaddäus ^chAid, Statthalter. Schwh z. Joseph Maria Carl Dominik Jütz. Nidwalden. Jakob Joseph Zclgcr, ^ ^Halter. Zug. Franz Clemens Lader Weber, alt Ammann. Glarus. Abraham Schindler, des ^ sts und alt Landammann im Thurgau. Basel. Peter Ochs, ch. v. l>. und Rathsschreiber. Freiest Franz Peter Niklaus Chollct, des kleinen Raths. Solothurn. Peter Glutz, des jungen Raths. Uffhausen. David Stockar, des großen Raths. iolothurnische Gesandtschaft äußert instruetionsgcmäß, wie ihre Obern von verschiedenen Seiten hst hätten, daß zufolge kaiserlichen Decrcts das kiollvxium llelvetionm zu Mailand geräumt, und Bimmen in das große Seminar daselbst versetzt worden, daß ferner die Theologie Studirendcn mit Heil^ Kosten haben nach Pavia reisen müssen, auch zu befürchten sei, es möchten noch andere nach- Neuerungen betreffend die den Schweizern vorthcilhaftcn Institute eingeführt werden. Die zürche- ^»hr ^^^ischaft berichtet, die sämmtlichcn Ställdc seien durch den Erzbischof von Mailand im letzten dcvs ^ ^ie Veränderung des (lolle^irim iielvetieum iil Kenntniß gesetzt worden, llnd derselbe habe zugleich Hdaß ^ möglichste Vorsorge für das Wohl der Alumnen tragen werde. Ucbrigcns erklären alle steh ^°^n, sie werden, wenn neue Klagen cinkommcn sollten, nicht ermangeln, angemessene Vorigen zu machen, h 32. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelcgcnheiten: Art. >, zg ^"Udrechtssachcn. " 92 -^^ilizsachcn. Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 98. Justizsachen. Art. 432. Justizsachen. „ 118. „ „ 142. Getreideausfuhr. „ 120. „ „ 154. Kriegssachcn. „ 125. „ „ 461. Kirchcnsachcn. La uis und Mendris. Art. 191. Jagdbefugniß. 128 August !787. Lauis, Art, 229, Beamte. Art, 331. Limitationsfrüchte. Art, 393, Locales. .. 211, „ „ 352. Zollsachen. „ 391. ,, 267, Kammerrechnung und Taxen, „ 372, Locales. „ 102, Personelles, „ 289. Abzug. „ 383. „ 101. „ „ 317. Justizsachen, 381, ff Mcndris. Art, 133, Beamte. Art, 117, Abzug. Art, 171. Klöster, .. 415, Privilegien und Civildecrete. „ 165, Kirchensachen, ,, 181. Locales, Art, 17, Art, 5S9. „ 566. „ 577. „ 587. Art, 695, Abzug, A3». Jahrrechnung der die Vogteien Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1787, ^Staatsarchiv Zürich I Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Lauis. Man sehe: Vier ennctbirgische Vogteien überhaupt, Art, 95, Zustizsachcn, Art, 136, Justizsachcn. ,, 125. „ Luggarus und Mainthal, Zustizsachcn, Art, 513. Münzwesen. Luggarus, Art, 598. Weineinfuhr, „ 612, Zollsachen, „ 619. „ „ 628, Kirchensachcn. Mainthal. Art.^702, Holzflößungen, Landrechtssachen, Zustizsachcn. Markensachen, Gemeindssachen, Abzug, Justizsachen. Art, 191, Art, 636, Stifte und Klöster, „ 652. Locales, „ 680, Personelles. Art, 720, Kirchensachcn, Rechnungsconferenz der die Vogteien Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandst» und Mnrten regierenden Stände. Murtcn, 27. August bis 18, September 1787, lStaatSarchiv Bern.Z Gesandte: Bern. Albrecht von Mülincn, Seckelmeister in welschen Landen; Wilhelm Bernhard Muralt, des täglichen Raths. Frei bürg. Claudius Joseph Odct, Seckelmeister; Carl Joseph Staatsschreiber. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangelegcnheiten: Schwarzenberg, Orbe mit Tscherliz. Grandson und Multen überhaupt Art, 17, Schwarzenburg Art, 17 bis 50, Orbe mit Tscherlitz Art. 113 bis 127, Grandson Art. 220 bis 226, Murten Art, 327 bis 312. I3S. Jahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Vollenz und Revier regierenden Stände- Bcllenz, im September 1787. ^Archiv Nidwalden.1 ^ Gesandte: Uri. Franz Joseph Reglin, Landssiirsprech. Schwhz. Joseph Franz Jnderbitzin, Landvogt. Nidwalden. Jgnaz Wamischer, lNe<>. voct. und Landsfürsprcch. Man sehe die Vogteien Bellcnz, Bollcnz und Revier Art, 211 bis 212. Januar 1788. 129 Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, im Januar 1788. !<5anton»archiv St. walle» ! Gesandte: Schwhz. Joseph Martin Rcichlin, alt Landvogt zu Uznach; Joseph Martin Jgnaz Ulrich, ^ Raths und Landvogt zu Uznach. Glarus. Thomas Lcglcr, Lieutenant; Carl Joseph Burger, bnnervortrager und Landvogt zu Gastcr. Man sehe Vogtei Uznach Art. 7g bis 83. 1!t7. Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1788. l<5antonSarehiv St. Gallen! Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrcchnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gaster Art. 49 bis 52. Jahrrechnnng der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, im Mai 1788. l<5antonöarchiv St. Gallen.! ^ Gesandte: Schwhz. Alois Pfeil, Landsfürsprcch; Joseph Martin Jgnaz Ulrich; Joseph Heinrich ^ton Strühj, des Raths und Landvogt zu Gastcr. Glarus. Thomas Lcgler; Joseph Anton Tschudi, ^ Raths nnd Landvogt zu Uznach; Carl Joseph Burger. Man sehe Vogtei Uznach Art. 84 bis 83. t»?>. Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Juni 1788. ICantoiisarchiv St. walten.I Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gastcr Art. 53 bis 57. R/U>. Gemeineidgenösstsche Tagsatzung. Fraucnfcld, 7. bis Zö. Juli 1788. !Staat«archiv Zürich.! ^ Gesandt. Zürich. Johann Heinrich Kilchsperger, Bürgermeister; Johannes Scheuchzcr, Statthalter. Villaus Friedrich von Steiger, Schilltheiß; Emanucl Niklaus von Willading, des täglichen Raths. W^ter Ludwig Leonz Amrhhn, Schultheiß; Joseph Anton Felix Balthasar, alt Seckclmcister. ^arl Thaddäus Schmid, Landammann; Carl Franz Schmid, alt Landammann. Schwhz. Joseph 17 130 Juli 1788. Maria Carl Dominik Jütz, Landammann; Joseph Victor Laurenz Hcdlingcr, alt Landammann. waldcn, Johann Nicodcm von Flüc, Ritter und Landaiiunann; Johann Melchior Bücher, alt Land ammann. Zug. Franz Clemens Zkavcr Weber, Ammann; Franz Joseph Andcrmatt, des Raths nnd Landvogt zu Lauis. Glarus. Johann Heinrich Zwicki, Landammann; Joseph Felix Anton Mü^' Landöstatthaltcr. Basel. Daniel Mitz, Bürgermeister; Emanuel Falkner, des kleinen Raths. Frcibul^ Beat NiklauS Augustin Müller, Scckelmeistcr; Anton Procop Joseph von Ligcrz, alt Scckclmcistcr. Sol^' thurn. Urs Victor Balthasar Wallicr, Stadtvcnncr; Franz Philipp Jgnaz Glutz von Blatzheim, des altc" Raths. Schaffhausen. Johann Heinrich Keller, Statthalter; Johann Caspar Stockar, Seckclmeist^ Inncrr Hoden. Carl Franz Bischofbcrger, Landammann. Außcrrhoden. Laurenz Wetter, La^ ammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, des geheimen Raths und Landsh^ meistcr. Stadt St. Gallen. Johann Joachim Bernct, Bürgermeister. Gemcineidgenössischc Geschäfte. t>. Die eidgenössische Begrüßung findet statt, z 1. I». Der französische Botschafter übersendet du^ den Gesandtschaftssccretair Bacher das Complimcntschreiben, vom 1. Juli aus Solothurn, welches die satzung verdankt. ^ 2. « . Die Begrüßung des Fürstbischofs von Basel wird erwicdcrt. z 3. «I. Biel schuldigt sein Ausbleiben und bittet um den Abschied. 8 4. v. Ungeachtet die Mehrheit der Stände wüns^ daß die Weggeldangclegenheit aus dem Abschiede fallen möchte, verbleibt sie in demselben, weil Solothu^ Schaffhauscn und Appenzell beide Rhoden noch immer hoffen, es könnte diesfalls eine Einmüthig^ erzielt werden. 8 5. t. Der Beitritt des Fürstcnthums Neuenbürg nnd Valangin zu der französisch^ Allianz kömmt abermals zur Sprache. Uri beruft sich auf seinen abschlägigen Landsgcmcindcbcschluß ^ 11. Mai 1783; Obwalden bemerkt neuerdings, der Landrath könne, überzeugt von der unabänderlich^ Nichtcinstimmung seiner Landsgemcindc, ihr dieses Geschäft nicht mehr vortragen; Nidwaldcn wiederholt^ Erklärung, zustimmen zu wollen, wenn alle Stände einwilligen würden; Glarus zeigt an, daß das jährige Landsgemeindccrkcnntniß von der diesjährigen Landsgemcindc bestätigt worden sei, und Jnncrrhodt erklärt, wofern noch ein einziger der nicht zustimmenden Stände seine Einwilligung crtheilen würde, tve^ auch sein Stand dem verlangten Beitritt sich nicht länger widersetzen. Die Tagsatzung, welcher aufs ^ vom Staatsrat!) von Neuenbürg diese Angelegenheit nachdrücklichst empfohlen worden war, beschließt uu» ^ Händen der den Mitcinschluß noch nicht gutheißenden Committentcu Folgendes dem Abschied einzuverleiben Unstreitig befinde sich das Fürstcnthum innerhalb der natürlichen Grenzen der Schweiz und sei von ^ ganzen gcschichtkundigen Welt für eine Vormauer derselben jederzeit betrachtet worden; auch stehe es W" seit Jahrhunderten mit mchrcrn Ständen in enger Verbindung und habe in früher« Zeiten nicht nur ^ den Angelegenheiten der Eidgenossenschaft, sondern auch durch Volkszuzug an der Vertheidigung des gc»^ samcn Vaterlandes Theil genommen, und sei sogar unter der Benennung von BurgrechtSvcrwandteil dem ewigen Frieden und in den nachherigcn Bünden mit Frankreich inbegriffen gewesen. Das Fürs^ thum könne auch den von ihm entfernter» Ständen um so weniger gleichgültig sein, als früher später die mit Neuenbürg und Valangin verburgcrten Orte bei Leistung der auf den Fall eines lichen Angriffes demselben zugesagten Hülfe in eine Lage gerathcn dürften, welche die übrige Eidgcues!^. schaft kraft gemeiner Bünde zu thätlichcm Beistand verpflichten würde. Offenbar wäre also sein in die Allianz von 1777 ein Mittel, die Sicherheit der Schweiz auch gegen äußere Gefahren zu befestigt Juli 1788. 131 ""v es würde dadurch die gegen auswärtige Mächte so heilsame und mit gesunden republikanischen Grund- "Nn so übereinstimmende Beobachtung einer vollkommenen Neutralität in Kriegszcitcn für die ganze Schweiz erleichtert, und der durch Gebirgsketten von der Natur selbst vorgezcichnete Ncutralitätszirkel ^uzt. Ucbcrdieß genießen Neuenburg und Valangin in Frankreich schon lange aller Privilegien und Zechte, welche der schweizerischen Nation in den Staaten dieser Krone zustehen, und ihre Theilnahnie ^ den nüt dem neuen Bündniß übernommenen Beschwerden wäre ebenfalls von Gewicht. Mithin würde / die Eidgenossenschaft in Absicht auf jene Privilegien kein Nachtheil, in Ansehung dieser Beschwerden '"gegen ein wahrer Vorthcil erwachsen. Endlich könnte aus dem verlangten Beitritt keine neue Ver- 'Mung für irgend einen der Orte entstehen, indem der neuenburgische Staatsrat!) sich zum voraus ^erlich reversirt habe, niemals weder an den inner» Angelegenheiten der Schweiz, noch sogar an den Wathlingen über Gegenstände, welche in dem Bündnisse von 1777 enthalten sind, Anthcil zu verlangen. ^ allem diesem erhelle, daß die äußere Stärke der Eidgenossenschaft nnd die Sicherheit ihrer so Wichum Neutralität durch den Beitritt eines Fürstenthums, das unter dem Schutz eines zwar entfernten, ^ wächtigen Monarchen steht, welcher schon bei Antritt seiner Regierung sich huldreichst gegen sämmt- ^ Stände geäußert habe, ungemein gewinnen würde, daher die conscntircndeu Stände die freudige artung nähren, daß ihre Borstellungen endlich einmal die für die Ehre der Schweiz so sehr zu ^ "Hcnde Einmüthigkcit zum Vortheil von Neuenburg und Valangin bewirken werden, 6. K. Mit ^"g auf das Titulaturshstem ergibt sich, daß der vorjährige Vorschlag die Zustimmung der Mehrzahl . Stände erhalten, was von den Gesandten von Schwhz, Zug, Solothurn und Außerrhodcn, welche ""'b nicht instruirt waren, -nl reteronclum genommen wird. H 7. Xlllörtische Geschäfte. ^ Das SchifffahrtSgeschäft zwischen Zürich und Schwhz befindet sich immer in der gleichen Lage, r "autralcn Stände wenden abermals in allgemeiner Versammlung und durch eine aus den Nachge- ffh ^ Bern, Lncern, Uri und Basel bestehende Eommisston alles an, um die Streitenden auSzu- ^ und mail hält für das angemessenste, der zürcherischen Gesandtschaft dnrch die Nachgesandten von ^ Lucern, und der schwhzerischcn durch diejenigen von Uri und Basel Vorschläge machen zu lassen; b^' ^ möchte außer der zu Bäch bereits befindlichen Habe noch eine zweite in dem durch die Mediation ""Mten Bezirke gestattet werden, in der Meinung, daß Schwhz, wenn die eine oder andere dieser ^'ffsstclleneu" oder Haben abgehen oder unbrauchbar werden sollte und die Rudcra derselben gänzlich d>s schafft wären, eine neue erbauen dürfe, daß mithin nie mehr als zwei Haben zugleich eristiren; »n> ^ Stand mit deir zwei in dem durch die Mediation bestimmten Bezirk nach seinem Belieben ^"dcn Haben sich begnüge und Zürich wie Schwhz die Mediation?» von 1776 und 1786 unbe- /"sssieiren möchten. Beide Gesandtschaften erklären, sie seien hiczu nicht instruirt, worauf man das dickfällige Commissionalbefindcn dem Abschied beizulegen, mit dem dringenden Ersuchen an beidseitigen hohen PrinciPalcn bis künftigen Martinstag wo möglich willfahrende j. '""gen zu bewirken, von welchen Bern dann die übrigen Stände in Kcnntniß setzen wird. H 8. "» "^gcn des Concursrcchtcö von der Mehrheit der Gesandtschaften, namentlich von Außerrhodcn, auf die bereits in sämmtlichcn gemeinen Herrschaften bestehenden Rechte und Ucbnngen für ^ ^"sscu wird, eine Ablehnung zu erthcilen und es bei den alten Rechten bewenden zu lassen, wird ""tzcmesscustcn erachtet, daß jeder Stand seine dicSfälligen endlichen Gesinnungen bis künftiges Neujahr !7* 132 Juli 1788, au Zürich eiubcrichtc und der Vorort dannzmnal eine Antwort au die französische Botschaft in Solothu^ entwerfe. Weil wegen deö Concursrcchtcs in den italienischen Vogtcicn außer der bcrnerischen Gcsandtsch^ auch noch andere Gesandte nicht instruirt waren, so ist zu erwarten, was darüber auf der ennetbirgisch^ Jahrrechnung verhandelt werde. 8 9. lk.. Auf das im Laufe dieses Jahres von dem k. k. Resident von Tassara an die Eidgenossenschaft, wie an jeden einzelnen Stand gestellte Ansuchen um Abschluß ein^ Concursvertrages zwischen Oesterreich und der Eidgenossenschaft haben laut Instructionen, einige bereits Antwort crtheilt, den andern aber ist überlassen, nach ihrer Convenienz zu Handeln. Bezüglich ^ die italienischen Vogtcicn ist, da einige Stände deshalb nicht instruirt sind, ebenfalls die Verfügung der Ja^' rcchnung abzuwarten, und weil mit Hinsicht auf die vier gemeinen deutschen Vogtcicn dieselben Schwiep leiten an den Tag treten wie bei dem Concursrecht mit der Krone Frankreich, wird cinmüthig beschloßt jeder Stand solle bis Neujahr an Zürich seine Gesinnungen eröffnen, damit eine geziemende Antwort ^ das an die Eidgenossenschaft cingckommcuc Schreiben des Residenten entworfen werden könne, z 19. Vlllörtische Geschäfte. I. Der Ausgeschossene der Gemeinde Baar, sich auf ein im letzten Mai an die neutralen ^ erlassenes Schreiben beziehend, bemerkt wegen deö Straßcnstreitcs mit der Stadt Zug, daß diese den obliegenden Beweis für ihre in tvrritoii» allen» gemachte Ansprache keineswegs dargethan, daher ^ Gemeinde Baar sich der schwersten Verantwortung gegen ihre Nachkommenschaft schuldig machen wü>^ wenn sie durch ihren Gcmeindsbczirk der Stadt eine wenn auch noch so limitirtc Jurisdiction über ^ Straße abträte. Jndeß dürfe Zug versichert sein, daß ihm auf ein Ansuchen hin für allfällige Sch^' gungcn Genugthnung von Seite des Raths zu Baar verschafft werden würde. Die neutralen Stä»^ in Betrachtung, daß von Seite der Stadt keine Gegcngründc vorgebracht werden, halten es für ^ zweckmäßigste, neue Ermahnungsschrcibcn abgehen zu lassen. H 17. »». Aus einem Berichte des La^ Vogts zu Sargans an Zürich geht hervor, daß Wesen und das Sarganscrland 8999 Gulden contribu'^ wollen. Bei einer Bcrathung über den Beitrag von Seite der Stände finden die Gesandten von ^ Untcrwalden und Zug, es sei bedenklich, sich in die Rcpartition von 1599 Gulden für jedes Ort zulassen, weil bei dergleichen „ Spcculationcn" die Kosten nicht selten weit höher ansteigen als ^ anfänglich vermuthet habe, so daß man vorerst von Schwhz und Glarus, deren Angehörige aus ^ Corrcction den meisten Nutzen ziehen werden, vernehmen möchte, was diese Stände beizusteuern gcsi^ seien. Die übrigen Gesandtschaften dringen in diejenigen obiger drei Stände, sie möchten ihre bereden, den Gesinnungen der Mehrheit unbedingt beizutreten. H 51. Man sehe auch im Abschnitte Herrschfatsangelegenheite»: Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt. Art. 3t. Iustizsachcn. Landgrafschaft Thurgau. Art. ti. Beeidigung von Beamten. Art. 173. ,, IL. " » » i77. ,, 15. » „ » » it>I. „ 26. Amtsrechnung. ,, LOS. 46. „ 211, „ 75. Huldigung. „ 222. >, 117. Markensachen. ,, 236. » 134. Landrechtssache». » 248. 144. Abzug. Art. 253. Iudicatur- u. Competench' »1 „ 255. kk kk lk Polizeiliches. ,. 272. Iustizsachcn. k, „ 320. Münzwescn. kk „ 340. Maße und Gewichte. Iudicatur- u. Competenzzwiste. „ 373. Straßenwescn. » " » 379. „ " » ,» ,. 532. Locales. Juli 1788, 133 6, Beeidigung von Beamten, " A, Amtsrechnung, " 6g, Polizeiliches, » 7? » A, Amtsrechnung, " 65, Bereinigungen, 27, Amtsrechnung, " 6k, Landrechtssachcn. " 6K, Judicatur- u, Competenzzwisie, Rheinthal. Art, tl)t. Zustizsachen, » ll>4. „ » lI4. „ „ 141. Münzwescn. Grafschaft Sargans, Art. 83, Münzwcsen, „ 92, Strastcnwesen, Oberes Freiamt, Art. 108, Zustizsachen, „ 114, Holzausfuhr. „ 129, Münzwescn, Art, 149. Rhein, „ 2N3, Localcs, „ 23«>, Art, 109, Weggelder. „ 135. Personelles. Art. 135. Straßcnwcsen, ,, 14K, Localcs. Ii I. Conftrenzen der katholischen Gesandtschaften während der gcmeineidgcnössischen Tagsatzung im Juli 1788, lArchiv Nidwald«» l ^ Das Begrüßungsschreiben des Fürstbischofs von Basel wird beantwortet, 8 1. I». Auf den Unsch Stände verbleibt das Rcstitutionsgeschäft im Abschiede. H 2. v. Der solothurnische , sandte macht aufmerksam, daß die im Jahre 1764 mit Frankreich abgeschlossene Militaircapitulation Laufe des künftigen Jahres zu Ende gehe, und eröffnet den Wunsch seiner Principalcn, man sich berathen, auf welchen Fuß die neue Kapitulation einzurichten wäre, auch darauf Bedacht ^^en, haß nicht wieder jeder Stand mit der Krone Frankreich insbesondere capitulire. Er habe zwar artet, es werde in der allgemeinen Sitzung hicvon Erwähnung gethan werden; da aber dies nicht Mhen, sg müsse er instructionsgcmäfi die Hoffnung aussprechen, daß wenigstens die katholischen Stände ' Einsam handeln werden. Obgleich die Gesandten der übrigen Orte mit keiner Instruction versehen ' schenken sie dem von Solothurn gemachten Anzug alle Aufmerksamkeit und finden gleichfalls, es ^sie üble Folgen haben, wenn einseitig in dieser Sache verfahren werden sollte. Der Antrag wird daher ^ ^^renckum genommen und jeder Stand ersucht, seine Gedanken hierüber beförderlich an Putern cinzu tvio^"' ^ ^ Jahres hatte Nidwalden sämmtlichcn katholischen Ständen mitgcthcilt, ^ die Versetzung der Alumnen des helvetischen Kollegiums zu Mailand in das dortige große Seminar so bedenklicher scheine, als von diesen Alumnen wirklich einige anstößige Thesen zum Vorschein soicn. Da indeß die Gesandtschaft von Obwaldcn berichtet, daß dieser Vorfall bereits bei dem Stuhle, wie bei dem Konsistorium zu Konstanz anhängig gemacht und alle Hoffnung zur tr?» vorhanden sei, überläßt die Konferenz jedem Stand, die ihm dienlichen Vorkehrungen selbst zu lliu ^ ^ diesem Anlaß meldet der Gesandte von Glarus, es sei von den Alumnen des Colle- Hil m ^ Mailand ein Klagcschrcibcn bei seinen Obern eingegangen, und nm Beistand gebeten worden, dein , daß dergleichen Materien nicht hier, sondern von der cnnctbirgischcn Jahrrechnung zu behauter Confercnz darauf nicht ein. H 5. f. Wegen der von der Krone Frankreich an Schweizer y^.^ütcn Stipendien wird der Stand Luccrn gebeten, derselben im Namen der katholischen Orte die ihre ^^ssollungen zu machen, zu welchem Ende sämmtliche Hoheiten ersucht werden, an den Vorort Einwilligung zu Abgabe eines solchen Schreibens gelangen zu lassen; der Kanzlei zu Fraucnfcld 134 Juli 1788. aber wird aufgetragen, den Ständen Frciburg und Solothurn und der Republik Wallis hievon Nachr^ zu geben, damit auch von ihnen die Zustimmung erfolge. 8 1t). Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenheitcn: Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Art. 4t. Kirchensachen. Landgrafschaft Thurgau. Art. 407. Kirchcnsachen. Art. 4M. Locales. Art. S49. Personelles. 420. Stifte und Klöster. Rheinthal. Art. 239. Locales. 142. Conferenzen der evangelischen Gesandtschaften während der gcmcincidgcnössischen Tagsatzung im Juli 1788. ^Staatsarchiv Zürich.! ». Der Bcttag wird auf Donnerstag den 4. September festgesetzt. 8 1. I». «. Den cvangcliD Glaubensgenossen werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1787 zuerkannt. /S. Der Beitrag Fricdrichsthal bleibt für ein Mal suspendirt, weil der dasige Pfarrer vom Stande Basel mit einer and^ Stelle betraut wurde, und Karlsruhe erscheint in Folge dcö lctztjährigen Beschlusses nicht mehr im Absch'^ 88 2 bis 17. Zürich, Schwhz und Glarus. e. Die zürcherische Gesandtschaft meldet, daß der Kostendcvis für Beendigung der Arbeiten an ^ Spettlinth sich auf 4893 Gulden belaufe und in Kurzem, vielleicht ohne diese Nachschußsummc ganz gebrauchen, das Werk vollendet sein werde. Die schwhzerische, unter Belobung des Ingenieurs Spitts spricht die Hoffnung aus, der Stand Glarus möchte die Entrichtung des auf ihn fallenden Anthcilcs ^ obiger Summe sich endlich gefallen lassen. Glarus, hierüber nicht instruirt, lehnt abermals einen Nachschuß ab. Zürich und Schwhz kommen nun übcrcin, sobald die Arbeit gänzlich fertig sei, dies ^ den Stand Glarus einzubcrichten, in der Hoffnung, eö werde sich der glarnerische Gesandte bei st^ Committentcn für Bcthciligung an der Nachschußsummc kräftigst verwenden. 8 22. Zürich, Bern und Abt von St. Gallen. «I. Die anstößige Aufführung des Hauptmanns Wetter von Gantcrschwcil in einem ehcgerichtl'^ Handel, hauptsächlich aber seine „Schändung" einer von dem dortigen Pfarrer gehaltenen Leichenpr^' vcranlaßte die evangelische Synode, denselben vorzuladen, zu ercommunicircn und in seinen „kirchl'^ Bedienungen" bis auf Besserung hin einzustellen; allein Wetter war auf das Geheiß dcö fürstäbtiO Landvogts zu Lichtcnsteig, der die Klage als eine Jnjuricusache ansah, vor der Synode nicht ersch'^ und hatte überdies zu bewirken gewußt, daß ein Landrichter, der bei der Synode klagend gegen ihn ^ getreten war, seines Amtes entsetzt sein solle, wenn er nicht die Klage vor dem Landgerichte betre'^ würde. Die Stände Zürich und Bern behaupteten nun die Compctcnz der Synode in dieser rein lichcn Sache, und begehrten zugleich Wiedereinsetzung des Landrichters in sein Amt, was jedoch ftuch^ blieb, indem dasselbe bereits vergeben war, und zwar an einen wegen Betrügereien bestraften Bei diesem Zusammentritt thun nun die Gesandtschaften von Zürich und Bern derjenigen des Fürst^ Juli 1788. 135 daß dje Synode zu dieser kirchlichen Censur und Excommunication vollkommen berechtigt gewesen sei, ^ Landvogt zu Lichtcnsteig nicht nur tractatwidrig gehandelt, sondern auch jeglichen Anstand bei Seite habe und protcstiren instrnctionögcmäß gegen alles, was zum Nachthcilc der toggcnburgischen l»wde vorgegangen, die Reintegration der ganzen Sache begehrend. Der Gesandte des Fürstabts fiebert, sein Herr gedenke niemals, sich in evangelische Religionö- und Diöciplinsachen zu mischen, ^)e laut 8 23 des badischcn Friedens und 8 5 der frauenfcldischcn Erläuterung von 1719 der Synode zukommen; die Bestrafung von Personalschcltungen aber gehöre kraft 88 19, 39 und 65 des ^9ls vor den Landvogt und das Landgericht, um so mehr, als der Synode weder durch die 88 66 ^ obigen Friedens, noch durch den 8 5 der erwähnten Erläuterung die mindeste Jurisdiction cinge- sti. Wetters Reden hätten nicht die Religion oder deren Disciplin, sondern allein den Pfarrer ^lfen, und die Synode habe durch Vorladungen, Abhörung von Zeugen u. f. f. sich verantwortlich ^ W. Schließlich könne das Urthcil über den Landrichter, ohne den toggcnburgischen Rechten zu nahe ^ ^eten, unmöglich aufgehoben werden, da dasselbe inappellabel sei. Die Gesandten von Zürich und ^ antworten, der Landvogt wie das Landgericht hätten sich auf die bedenklichste Weise in Kirchensachcn weil kein mit den Lehrsätzen der Religion unbekannter, am wenigsten ein katholischer Richter Neligwusschmähungcn unter den Evangelischen urtheilen könne, und der weltliche Richter ebenso ^fugt sei, zu cxcommunicircn oder von Kirchcnämtern zu entsetzen, als der geistliche Civilvcrgehen h ^en dürfe. Es wird ferner angeführt, daß aller Orten der Religionsrichtcr citire, Kirchcnccnsurcn ^ )ange ^ s f., ohne das; aus diesen Ccusurcu uothwendig der Verlust aller weltlichen Ehren und Synode im Toggcnbnrg zu jedem Schritt Vollmacht bei dem weltlichen ^ einholen müßte, sie niemals handeln könnte. Endlich versichern die Gesandten, die Religion und ^'ede von 1718 nebst dessen Erläuterung mache es ihnen zur Pflicht, alle erforderlichen Mittel z^^ehrcu, um in diesem wichtigen Strcitgcschäfte eine vollkommene Ncmcdur vom Fürstabt zu erhalten, erb' /^äbtische Gesandte zeigte sich nicht ungcncigt, entgegenzukommen, allein nach wenigen Tagen ^ er neue, den vorigen ganz ähnliche Verhaltungsbcfchle. In Folge dessen wird derselbe durch die bon Zürich und Bern nochmals nachdrücklich crmahnt, nach seiner Heimkehr auf Abhülfe d^^beiten, damit nicht bedenkliche Auftritte entstehen, welche viel weiter, als vielleicht der Fürstabt ' ^rcn könnten. (Während der Jahrrcchnung zu Baden bekamen die Gesandten von Zürich der bou dem fürstlichen die Anzeige, daß der Fürstabt in Ansehung der Rechte der Synode und die ^ obschwebcnden Streitgeschäftcs zwar immer auf den gleichen Grundsätzen beharre, sich aber lvotz '^^utsctzung des Landrichters aus Achtung für die beiden Stände unter gewissen Bedingungen Ah» , ^kilen lassen.) 8 24. v. Im Laufe dieses Jahres wollte der Fnrstabt die Erweiterung und Ti ^^3 einer durch sein Gebiet über Speicher in das Appenzellcrland führenden Straße der Stadt '»it überbinden und ihr auch deren künftige Unterhaltung znmuthcn, wie dies schon seit langem Straße geschehen sei, welchem Ansinnen St. Gallen sich widersetzte, was zur Folge hatte, Stadtämtcr von der Gemeinde Tablat vor den Pfalzrath ans Recht citirt wurden. Die Stände ^lljcl don der Stadt um Verwendung angegangen, drangen hierauf bei dem Fürstabt auf sej ^ Ausgleichung, der jedoch behauptete, er hätte es nur mit den Stadtämtcrn als Privaten zu thun, nach dem 8 83 des Friedens von 1718, sondern den Rechten eines Landesherr» ^ bandeln, worauf ihm von den Ständen beliebt wurde, dieses Geschäft in Francnfcld confcren- 136 Juli 1788. cialitcr austragen zu lassen. Bei diesem Zusammentritte erklärt der fürstäbtische Gesandte nach läng^ Verhandlungen, daß sein Herr bei dem geäußerten Entschlüsse und dessen unvcrweiltcr Vollziehung ^ verbleiben gedenke. Zürich und Bern stellen ihm nunmehr nachdrücklich vor, die Stadt St. Gallen ^ ein freier Stand der Eidgenossenschaft, und ihre Acmtcr, nicht dem Bau - oder Spitalhcrrn sondern ^ selbst angehörend, können nicht als Privaten betrachtet und als solche dem Pfalzrath unterworfen wcss^ Der Gesandte verheißt hierauf, sich für einen gütlichen Verglich zu verwenden, Zürich und Bern machen die städtischen Abgeordneten aufmerksam, wie eine Straße, welche ein Souverain im Gebiete ein^ andern zu unterhalten verpflichtet sei, nothwendig zu beständigen Zwistigkeiten Anlaß geben müsse ^ daß es ihnen scheine, ein billiger Auskauf könnte die entstandenen Streitigkeiten auf immer beseitigt womit sich die Abgeordneten einverstanden erklären. Ungeachtet der vorhin erwähnten Verheißung der Abgeordnete des FürstabtS den Gesandten kurz vor ihrer Abreise ein Rcscript seines Herrn worin ihm aufgetragen war, zu erklären, Fraucnfeld sei gar nicht der Ort zu Unterhandlungen solche Strcitgcschäftc. Auf dieses bemerken Zürich und Bern, man werde nun thun, was die cidgeim fischen Bundeöpflichten erheischen und dem Grundsatz getreu bleiben, keine Defcrenz zu tragen, wenn ^ es an solcher gegen sie ermangeln lasse. ( Dessenungeachtet wurden von der Jahrrcchnung zu Baden ^ der Fürstabt wie die Stadt schriftlich zu einem Verglich nachdrücklich ermahnt.) 8 25. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegcnheiten: Landgrafschaft Thurgau. Art. 7». Landammann. Art. S30. Locales. Nheinthal. ^ Art. 3!). Baurechnung. Art. St. Archiv. Art. 88. Judicatur-u. CompetenZZ^ ItS. Jahrrechnnilg der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stände- Baden, 31. Juli bis 12. August 17M. IStaatsarchiv Zürich! Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Kilchspcrger; Johannes Scheuchzer. Bern. Niklaus Frieds von Steiger; Emanuel Niklauö von Willading. Glarus. Johann Heinrich Zwicki; Joseph Felix Müller. !». Weil bei einem Augenschein sich gezeigt hat, daß der Umbau der Schiffmühle bei Rheins unter gewissen Bedingungen für das diesseitige Ufer unschädlich sei, und die hierauf bezüglichen ^ abredungcn zwischen der schwarzcnbcrgischcn Regierung und dem Landvogteiamtc Baden von den Stcin^' genehmigt worden waren, so wird durch den Abschied den Obern angetragen, den Landvogt zu lln^ zeichnung und Bcsiegelung des einen Doppels des Verbales zu bevollmächtigen, was von der schwa^ belgischen Regierung mit dem andern schon geschehen sei. 8 10. ?». Mit Bezug auf die im Jahre ^ der Gemeinde Caddclburg erthciltc Bestätigungöurkunde ihrer Schutz- und Schirmbriefc, welcher Urkn>> aber von dem Fürsten von Schwarzenberg ein Zusatz beigefügt und dieselbe durch ein Gcgensiegcl cntkrS^ wurde, ergibt sich, daß dieses Document durch Vcrmittelung des Amtmanns zu Zurzach und der Vögte zu Caddclburg dem dortigen Gericht vorgelesen, hierauf der fürstlich schwarzenbergischen Rcgi^' zu Thiengen originalster übergeben und „entkräftet wieder verlesen worden ist". Die Jahrrcchnung besch^ einmüthig, das Benehmen des Chorherrcnstiftcö in Zurzach schriftlich zu ahnden und ihm anzuzeigen, ^' Juli bis August 1788. 137 ""nn dasselbe au Ausdrücken iu dieser Urkunde sich gestoßen habe, cs deswegen an die Stände sich hätte "'enden sollen, (j 13. - ^ Man sehe auch im Abschnitte.pcrr,chaftsangclegenheiten: Art. 4 » 2t. » 4z. » Kl. » 75. » 87. >, gj. An. ^ l' 39. » 48. Beeidigung von Beamten. Amtsrechnung. Archiv. Landrcchtssachcn. Polizeiliches. Judicatur- u. Competenzzwiste. Amtsrechnung. Polizeiliches. Art. 97. t09. 127. 14k. 18l. 198. 201. Grafschaft Baden. Judicatur- u. Competenzzwiste. Grundzins- u. Zchntensachcn. Münzwesen. Straßenwesen. Weg- und Brückengelder. Unteres Freiamt. Art. 73. Bereinigungen. „ 8t. Fall. „ 91. Ohmgeld. Art. 298. „ 213. » 225. „ 227. „ 239. >, 24k. „ 2K7. Art. 193. „ 119. „ 122. Klöster. Localcs. Personelles. Münzwesen. Maße und Gewichte. Straßenwesen. Kit. Jahrrechnttiig der die Vogteien Linns und Mendris regierenden Stände. Louis, im August 17M. IStaatöarchiv Zürick I ^^andtc: Zürich. Hans Conrad Heidegger, Znnftineistcr. Bern. Jakob Christian von Wagner, ^Hwßen Raths. Lncern. Alphons Joseph Johann Ncpomuk Dullikcr, des kleinen Raths. Uri. Jost " Landsscckclmcistcr. Schwhz. Felix Abhberg, Statthalter. Obwalden. Joseph Jgnaz Stock- alt Landammann. Zug. Georg Damian Sidler, Statthalter. Glarus. Johann Jakob Heußi, " ^aths. Basel. Christophor Roscnburgcr, des kleinen Raths. Frei bürg. Franz Peter Niklauö vos kleinen Raths. Solothurn. Peter Glutz, des jungen Raths. Schaffhausen. David ^ar, dxg großen Raths. , ^>e solothurnische Gesandtschaft äußert, cs sei ihren Obern befremdlich vorgekommen, daß in den Eliten Abschieden dem Gesandten von Zürich der Titel eines Präsidenten gegeben worden, welches sldej stüb An. All. Zeiten nie geschehen und glaublich »per inenrinm des Nltuniii« eingeflossen sei. z 3(1. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelcgcnheiten: ^ Bier cnnetbirgische Vogteien überhaupt. ^rindrechtssachen. sz' A-t. 215. ^21, 2Zk. 23«. 215, 2K8, 42z. (41. 44k. >Mstizst,chen. Beamte. Kaniinerrcchnung und Taxen. Beamte. Privilegien und Civildccrete. Art. 99. Zustizsachen. Art. 12k. Justizsachen. „ 191. „ „ 133. kk „ 121. „ 155. Kricgssachcn. Lauis. Art. 299. Abzug. Art. 385. Localcs. „ 318. Justizsachcn. „ 395. „ „ 353. Zollsache». „ 398. „ „ 3kl. Kirchensachcn. „ 492. Personelles. ,, 3K3. Klöster. „ 495. „ „ 379. Locales. „ 49V. » Mendris. Art. 448. Abzug. Art. 471. Klöster. ,, 449. Polizeiliches. „ 482. Locales. >, 4KK. Kirchcnsachen. 18 138 August 1788, I'tZ. Jahrrechnung der die Vogteien Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1788, ^Staatsarchiv Zürich.Z Gesandte: Die Gleichen wie auf der Iahrrcchnuug zu Lauis. ». Das Vorstellungsschrcibcn an den Erzbischof von Mailand wegen der Klagen der Alumnen i" Pavia wird cinmüthig genehmigt und der Canzlei aufgetragen, dasselbe zu cxpedircn. 8 16, »». D" urncrischc Gesandte macht einen Anzug, dahin gehend, daß mailändischc Geistliche in den schweizerische" Staaten Beneficicn genießen, ohne daß sie in ihnen wohnhaft seien, während Schweizer im Mailändischc keine Pfründen bekommen, es sei denn, daß sie in looo sich aufhalten, mit welcher Anzeige er die um Rcmcdur verbindet. Die Jahrrcchnnng hält diesen Gegenstand aller Aufmerksamkeit werth und nim»^ 19. Man sehe auch: ihn a<1 referenelum. 8 Art, 17, Art, 492, Zustizsachen, Vier ennetbirgischc Vogteien überhaupt, Landrechtssachen, Art, 99, Justizsachen, Luggarus und Mainthal, Art, SZ8. „ 5K0, „ SK7, „ 578, Beamte, Martensachen, Gemeindssachen, Abzug, Art. 514. Art, 599, „ «20, „ KZ7, „ «44, Münzwcscn. Luggarus. Wcineinfuhr, Zollsachcn, Stifte und Klöster, Art. 515, Kirchensachen, Art. «53, ,, «74, „ «79. LocalcS, Personelles, Art, «8«, Landvögte. „ «9«. Abzug, Mainthal, Art, 703, Holzflößungen, Art, 7««, Holzflößungen, Jahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Revier regierenden Stände. Bellenz, im August und September 1788, ^Archiv Nidwalden.Z Gesandte: Uri, Franz Joseph Rcglin, Landsfürsprech, Schwhz. Bonifaz Büelcr, des Nidwaldcn. Jakob Lconz Kaiser, des Raths. Man sehe die Vogteien Bcllcnz, Bollcnz und Revier Art, 242 bis 2K9. Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uz nach, 19, Januar 1789, IGantonSarchiv Dt. Galle» ! Gesandte: Schwhz. Alois Pfeil, Landsfürsprech; Joseph Heinrich Anton Strübi, des RathS Landvogt zu Gastcr. Glarus. Johauucs ChrhsostomuS Tschudi, des Gerichts der Neune; Joseph ^ Tschudi, des Raths und Landvogt zu Uznach, Man sehe Vogtei Uznach Art, 90. Januar 1789. 139 Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1789. tCantonsarchiv Tt. Kalle».Z Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gaster Art. 58 bis Kl. Gemeineidgenössische Tagsatzung. Frauen seid. 9. bis 25. Juli 1789. IStaatSarelii» Zürich.1 Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott, Bürgermeister; Felix Nüschelcr, Statthalter. Bern, von Sinner, Schultheiß und Ritter des schwarzen AdlerordcnS; Johann Rudolf Stettler, des Wichen Raths. Lueern. Joseph Jgnaz Franz Lader Pfhffcr von Hcidegg, Schillthcifi; Joseph Alois ^ esius Franz Lader Pcycr im Hof, des kleinen Raths und alt Landvogt zn Luggarus. Uri. Carl Gaddaus Schmid, Landammann; Carl Franz Schund, alt Landammann. Schwhz. Joseph Maria Carl Minik Jütz, Landammann; Joseph Bietor Laurenz Hcdlingcr, alt Landammann. Obwaldcn. Johann Schier Bücher, Landammann; Antoil Franz Aufeld, Landöfahndrich. Zug. Franz Michael Müller, '^lann; Franz Joseph Blattmann, alt Ammann. Glarus. Joseph Felix Anton Müller, Landammann; akob Zweifel, alt Landammann. Basel. Andreas Buxtorf, Oberstzunftmcister; Cmanucl Falkner, des knwn Raths. Fr ei bürg. Franz Anton Tcchtcrmann, des kleinen Raths; Jakob Philipp Joseph von ^ Weid, bcS kleinen Raths. Solothnrn. Johann Carl Stephan Glutz, Schultheiß; Urs Bietor 'khh Bonaventura Hieronymus Vogelfang, des alten Raths. Schaffhausen. Johann Ludwig Pehcr, Schalter; Johann Heinrich Pfister, Seckelmeistcr. JnncrrHoden. Carl Franz Bischofbcrger, Land- ^^ann. Außcrrhoden. Laurenz Wetter, Landammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph ^uller, Ritter, des geheimen Raths und Landöhofmeistcr; Carl Müller, Ritter und Rath. Stadt Gallen. Johann Joachim Bcrnct, Bürgermeister. Gemeineidgenössische Geschäfte. ^ Die eidgenössische Begrüßung findet statt, 1. I». Weil der gegenwärtige französische Botschafter ^siuis von Berac sich noch nicht in der Eidgenossenschaft aufhält, legt der Geschäftsträger Bacher ^ ^ Complimcnt ab, das ihm, wie im Jahre 1785, „aus der Sitzung der Tagsatzung" durch des ^?^^rciber gleichfalls mündlich crwicdcrt wird. 2. r. DaS cingckommcnc Begrüßungsschreiben ^^bischvfs von Basel wird, wie gewöhnlich, höflich beantwortet. H 3. «I. Bei der von der Stadt H.s..^6tn ihres dcrmaligcn Ausbleibens gemachten Entschuldigung und bei ihrem Ansuchen um den i>l v ^ ^ ^ lediglich sein Bewenden. .z> 4. v. Da kein cinmüthigcö System betreffend die Wcggeldcr Juk ^ Zischen Mcdiat- und Jmmediatlanden erzielt werden kann, entläßt man diesen Artikel für die d>cm Abschiede; doch behalten sich sämmtlichc Gesandtschaften, besonders diejenige von Zürich, i unbedingt die Convcnienz und das Gcgcnrecht ihrer Conlniittcntcn feierlich vor. H 5. Ungeachtet 18* 140 Juli 1789. der im lctztjährigcn Abschiede enthaltenen bündigen Vorstellungen wegen des nachgesuchten Beitrittes ^ Neuenbürg und Valangin zu der französischen Allianz brachten die Gesandtschaften der nicht consentircn^ Stände noch keine entsprechenden Instructionen mit, worauf die Gesandten der übrigen Stände ^ zugewandten Orte, ihre schon so oft für das Anliegen des Fürstcnthumö angeführten wichtigen Grü^ nachdrücklichst wiederholend, für das zuträglichste halten, die nicht zustimmenden Gesandtschaften mit zu ersuchen, bei ihren Hoheiten den fraglichen Wunsch mit ihrem Vorwort zur schicklichsten Zeit bestes unterstützen zu mögen. 8 K. K. Die Gesandtschaft von Zürich zeigt an, eine vor mchrcrn Jah^ entstandene Gesellschaft beschäftige sich auf nützliche und rühmliche Weise mit militairischcn Arbeiten U» ganz unmaßgeblichen Entwürfen, und es wünsche dieselbe, für ihre gemeinnützigen Bemühungen den fall und die Aufmunterung der Hoheiten zu erlangen. Nach reifer Bcrathschlagung über die Vorths gleichförmiger und den Zeitumständen angepaßter Einrichtungen mit Rücksicht auf die Verteidigung ^ gemeinsamen Vaterlandes und auf die bundesmäßigen Auszüge, und in Erwägung, daß diese helvcti^ militairische Gesellschaft einsichtsvolle Officierc in ihrer Mitte habe, wird von den Gesandtschaften ^ Bedenken getragen, ihren Committcnten den besagten Wunsch im Abschiede zu hinterbringen, in der zeugung dieselben werden belieben, auf die nächste Tagsatzung deshalb zu instruiren. 8 7. Xlllörtische Geschäfte. I». Wegen des SchifffahrtsstrciteS erklärt die zürcherische Gesandtschaft, daß ihre Obern bei ^ Declaration, dem Stand Schwhz nebst der schon bewilligten Habe zu Bach noch eine zweite, cbenst im Bächiwinkcl zu gestatten, verharren müssen; doch sei ihr Stand ohne „ministeriellen" Bericht gcbl'^ ob Schwhz diesen freundcidgcnössischcn Vorschlag annehmen wolle. Die schwhzcrischc Gesandtschaft, ^ auf die Mediation berufend, worin dem Stand Schwhz die freie Schifffahrt auf dem Zürichsce zugesta'^ worden sei, behauptet, dieselbe stelle ihm frei, die erforderlichen Haben im Mediationöbczirkc anzule^ ohne deren Anzahl oder den Ort ihrer Erbauung bestimmen zu lassen. Die neutralen Orte ber^ sich deshalb abermals in allgemeiner Versammlung und setzen aufs Neue eine Kommission nieder, aus den Nachgesandten von Bern, Luecrn, Uri und Basel gebildet wird. Aus dem dicöfälligcn Ncst^ geht hervor, daß man von den Gesandten von Zürich wie von denen von Schwhz Auskunft beg^ von jenen, was unter dem Bächiwinkcl, von diesen, was unter dem Mcdiationöbczirk gemeint sei, die Antworten erfolgten, unter dem Bächiwinkcl verstehe man diejenige Strecke Landes, die zwischen d sogenannten Mühlebach und dem bei Freienbach den Fraucnwinkcl absondernden Marksteine liegt, Mcdiationsbezirk dagegen könne man keine andere Deutung geben als die, welche ihm durch das Medial werk selbst, das der Stand Schwhz angenommen, beigelegt worden sei. Die neutralen Stände sich nun alle Mühe, die Streitenden zu vereinen, allein da Schwhz der Vollmacht von seinem dreist, Land- oder Jnstructiousrath crmangelt, so müssen jegliche wcitern Bcrathschlagungcn abgebrochen tve^ doch spricht man in dem Abschiede die Erwartung aus, daß in dem auszufertigenden VcrglichsinsttU^ die im Commissionalgutachten bemerkten Verbalicn gebraucht werden. 8 8. t. Mit Bezug auf das Conc^ recht der Mediatangehörigcn theils mit den kaiserlich königlichen, thcilö mit den französischen Unters wird in Betracht der ganz verschiedenen Hebungen in den vier deutschen gemeinen Vogteicn und ^ Nachtheilcs, welchen die Angehörigen der Stände selbst bei Fallimenten in den gemeinen Herrschaft^ ^ einem solchen Concursrecht zu erwarten hätten, beschlossen, diese Sache gänzlich abzulehnen, Antworten an den k. k. Residenten und den französischen Botschafter jedoch zuzuwarten, bis man ^ Juli 1789. 141 auf der ennetbirgischen Jahrrcchnung mit Bezug auf die italieuischcu Vogteicn über diesen Gegenstand geschlossen worden ist. 8 9. I«.. Schon vor dem Zusammentritt der Tagsatznng benachrichtigte der ^tcind Glarus die Mitständc schriftlich und nun ans derselben durch seine Gesandtschaft mündlich, daß Appenzell Jnncrrhoden von dem bisher unter den zwei Ständen üblichen Abzugsvcrfahrcn abgewichen, ^ entgegen der Convention vom 2. Juli 1967, laut welcher von verfallenem Gute nichts, von noch fallendem aber fünf Procent bezogen werden sollen, nunmehr statt dieser fünf Proccnt den Abzug auf ^hn Hundert festgesetzt habe. Glarus halte dafür, daß eine solche Convention nicht ohne Vorwisscn ^ witcontrahircuden Standes abgeändert werden dürfe, und bittet die Stände, Jnncrrhoden zu vermögen, ^ Allem in dein dermalen im Wurfe liegenden Spccialfall (dem Hcirathsgutc der Frau des Obcrvogts zu Obcrbcrg und der ihr sonst noch zufallenden Mittel) mit der angedrohten Cpecution innc ^ halten, niu wegen des Abzugsrcchtes für die Zukunft gemeinsam die zuträglichsten Bestimmungen treffen ^ können. Der Gesandte von Jnncrrhoden bemerkt, daß sein Stand auch gegen andere benachbarte Ort- Msten ein gleiches Abzugsrecht ausübe, und daß er bei seiner bindenden Instruction den Wunsch von urus in, i'vlvroixwm nehmen müsse. Eine aus den Nachgesandten von Zürich, Uri und Schwhz gcbil- ^ Kommission berichtet der Tagsatznng, daß die inncrrhodcnsche Instruction es wirklich jetzt nicht erlaube, ^ einer gütlichen Ausgleichung Hand zu bieten, worauf man an die appcnzellischc Gesandtschaft die Bitte ' ihren Stand zu vermögen, gemäß der oben angeführten Convention von dem Hcirathsgutc der Kanuten Frau keinen Abzug zu verlangen und wegen der ihr noch zufallenden Mittel sich mit Glarus ^ dergleichen. An die Gesandtschaft des letztem Standes hingegen wird das Ansuchen gerichtet, sich ^ ihren Obern dahin zu verwenden, daß sie mit Ausschluß dieses Spccialfallcs das AbzugSrccht für die duft nach dem Begehren Jnncrrhodens auf zehn vom Hundert festsetzen mögen. 8 111. Vlilörtischc Geschäfte. 5» Der Gesandte von Zug äußert wegen des Straßcnstrcitcs mit Baar, es komme seinen Obern sonderbar vor, auf einmal von Seite genannter Gemeinde über einen Gegenstand Widerspruch wbcn zu sehen, der bis jetzt von gedachter Ortschaft nie bestritten worden sei. Durch Urkunden, Sprüche, dtocollc und öffentliche ununterbrochene Uebung könne die Stadt Zug ihre Rechte darthun, und zwar ^ ^hrhundcrtc hinauf; es sei daher unbegreiflich, daß von Baar neuerdings Beweise verlangt werden, sy ^lltc durch Einstellung der Straßcnrcparatnr für das Publikum Schaden oder gar Unglück entstehen, kkegc die Verantwortung auf der Gemeinde Baar. Nach Anhörung dieses Vortrages, woraus die wird " ^ schließen glaubt, daß die Stadt auf die 1787 gemachten Vcrglichsvorschlägc eingegangen sei, cinmüthig beschlossen, Baar ebenfalls zu deren Annahme aufzufordern, zugleich aber Zug nachbarliches ^gegcukommcn zu empfehlen. 8 16. ,»». Wallcnstadts halber äußern Uri, Obwaldcn und Zug einiges an ^ der angenommene Plan seinem Zweck ganz entsprechen möchte, indem verlaute, es hätten er Stelle, wo das neue Wuhr angebracht werden sollte, sich Spuren eines versunkenen gezeigt, auch hied^" Glarus dürften in Rücksicht der Vorthcile, die ihren Angehörigen zu Wesen rik^^ ^^clssen, einen größcrn Beitrag als die übrigen Stände leisten. Die schwyzerischen und glarne- b^)eu Gesandten antworten hierauf, daß die Wcsencr in Rücksicht des zu erwartenden Vorthcilcs einen ^"chtlichim Zuschuß anerboten. Die drei cingangSgcnannten Gesandtschaften werden daher ersucht, ihre Mitteilten zu günstigen Acufierungcn zu vermögen. 8 48. 142 Juli 1789. Art. 13, Beeidigung von Beamten, „ 27, Amtsrcchnung. „ 47- „ 134, Landrechtssachen. „ 44«, „ 176, Abzug, „ 47«. „ 492. Polizeiliches, Art, 24. Amtsrechnung, „ 69. Polizeiliches. „ 73, „ 102. Justizsachen, Art. 6. Beeidigung von Beamte», „ 24, Amtsrechnung, Art, 6. Beeidigung von Beamten, „ 2«, Amtsrcchnung. „ 56, Landrechtssachen, Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten l Landgrafschaft Thurgau, Art, 212, Polizeiliches. Art, „ 222, 236. 256, 25«, 321, 341, Art. 165, 446, Polizeiliches. Judikatur- u, Competenzzwiste, '4 »4 »4 's k, Münzwcsen, Maße und Gewichte, Rheinthal, Justizsachen, „ 428, Salzsachen, „ 142. Münzwescn, Grafschaft Sargans, Art, 4«, Polizeiliches, „ «4, Mnnzwesen, Oberes Freiamt, Art, «7, Judicatur-u, Competenzzwiste, „ 1V9, Justizsachen. „ 13», Münzwesen, Art. Art, Art, 374, 469, 47l, 473, 475, 533. 551. 149, 174, 231, 242, 92, II», 435, 137, 147, Straßenwesen, Locales, Personelles Rhein, Wcggcldcr und Zollsachc»' Locales, Straßenwescn, Weggeldcr, Straßcnwcsen, Juden. Locales, I Konferenzen der katholischen Gesandtschaften während der gemeineidgcnössischen Tagsahung im Juli 1789. ^Archiv Nidwalden.j i». Das Bcgrüßuugsschrcibeil des Fürstbischofs vou Basel wird bcautwortet, z 1. I». Aus meinen Wunsch hin verbleibt das Rcstitutionögcschäft im Abschiede. 8 2. v. Die „höchst anstößig^ Thesen der Alumnen im helvetischen Kollegium zu Mailand sind auch diesmal Gegenstand einer u>» ^ sorgfältigem Berathung, als nach dem Bericht der urnerischen Gesandtschaft ans der Universität um der dort zum Vorschein gekommenen Lehrsätze willen große Währung entstanden sei. Es wird da der Bericht fällt, daß hierüber Vorstellungen in Wien gemacht worden, für das schicklichste crach^ deren Erfolg abzuwarten. Noch bringt die obige Gesandtschaft etwelche Veränderungen zur Sprache, in den Verhältnissen der Alumnen zu Mailand getroffen werden möchten. Mail nimmt diesen Gegend !ttl rolommlnm mit dem Ansuchen an die Hoheiten, bis künftigen Martinötag an Luecrn cinzubcrich^' ob man nicht deshalb an den Erzbischof von Mailand sich wenden wolle. 8 4> «I. Weil die vor Jahre gewünschte Einwilligung der Stände zu einem Schreiben an die Krone Frankreich betreffend d' Stipendien für Schweizer nicht an den Stand Luecrn gelangt ist, wird cinmüthig gut gefunden, es »»^ hiefür schicklichere Zeiten abgewartet werden. 8- 4. «. Die Gesandtschaft von Jnnerrhodcn wü»^ sehnlich, daß bei Errichtung der Kapitulation mit Frankreich einerseits bestimmt werde, wie vieles Einer dienen müsse, bis er „die Invaliden" erhalten könne, anderseits, daß man über das erfordert^ Maß der Soldaten sich vereinigen möge, indem ihre Hauptlcutc auch für Rccrutcn von mittlerer ein außerordentlich starkes Handgeld bezahlen müssen. Die Gesandten, ohne Instruction, nehme» Sache i»,l reseranllum. 8 5, Juli 1789, 143 Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegcnheitcn: Deutsche gemeine Vogteien überhaupt, Art, 42. Kirchensachen, Landgrafschaft Thurgau. Art, 48!», Locales, Art, SSV, Personelles. Rheinthal, Art, 24t), Locales, 15». Conferenzen der evangelischen Gesandtschaften während der geineincidgcnössischcn Tagsatzung im Juli 1789, » lStaatSarchiv iinrich ) Der Bettag wird auf Donnerstag den 1l), September festgesetzt. H 1. I». Den evangelischen bubcilsgenessen werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1787 zuerkannt. U 2 bis t ti. Zürich, Schwhz und Glarus, „ Die glarncrischc Gesandtschaft bemerkt, sie müsse wegen dcö oft berührten Nachschusses an die ^^üen an der Spcttlinth bei der frühem Aeußerung bleiben, sei aber zu kräftiger Verwendung bei ihren ^ ern bereit, Ueber die von Zürich in Anzug gebrachte Beschwerde der Zinöschiffleute, daß die Schiffmeister ^ ^cckerlohn eigenmächtig erhöht hätten, sind die Gesandten von Schwhz und Glarns nicht instruirt, ^ lprcchcn indcß, ihre Committcntcn zu beförderlichen gleichmäßigen Erklärungen gegen Zürich zu vermögen, dje Schiffmeister in gemeinsamem Namen zu Hernntcrsctzung deS Lohnes auf den vorigen Fuß galten werden können, 8 20, Zürich, Bern und Abt von St. Gallen. ^ ^ Durch ,, frcundcidgcnössischc Unterredungen" dcr Gesandten von Zürich lind Bern mit dcr fürst- ^^^^llischcn Gesandtschaft wird auf gegenwärtiger Tagsatzung die durch die Stände von dem Fürstabt angtc Rcmcdnr wegen dcö toggcnburgischcn Shnodalhandclö also bestimmt: Alle getroffenen Verab- inAngelegenheit sollen weder dcr Würde und den landesherrlichen Rechten dcö Fürstabts ^ Grafschaft Toggcnburg, noch auch den Rechten und „Vorzügen" dcr dortigen Synode, wie selbige Fucdcnstractat von 1718, die Shnodalrcchtc besonders im K 7Z desselben und iin H 5 dcr fraucn- Erläuterung von 1719 festgesetzt sind, ebensowenig jetzt als in künftigen Zeiten zu einigem Nach- ^ gereichen, sondern vielmehr die beidseitigen Rechte feierlich vorbehalten bleiben. Zugleich verspricht slll ,^^"^ä)aft des Fürstabts Namens desselben, wenn dcr entsetzte Landrichter ihrem Herrn eine Rccurs- " wit einer Beilage, welche sowohl die Namen dcr Kundschaften, die wider den Hauptmann Wetter ^b>en, als auch dessen ausgcstoßcne Lästerungen wörtlich enthalten solle, überreichen werde, so ^ c ihn derselbe ohne weitere rechtliche Untersuchung in sein Amt, „Rang und Ehre" wieder einsetzen, ^gcn ohne Zweifel auf den Hauptmann Wetter die landesherrliche Ungnade und verdiente Strafe fallen. "Ut sog dieses wcitausschcndc Geschäft in ewige Vergessenheit gesetzt sein." 8 21. Zürich, Bern, Abt und Stadt St. Gallen, ^ Den Gesandten von Zürich und Bern gelingt es, die streitenden Parteien, unter welchen bisher Versuche kein Verglich wegen des Straßcnzwisteö erhältlich gewesen war, folgendermaßen zu ^>ge», Der Fürstabt erklärt: 1) das Stift St. Gallen übernimmt die Erbauung und ewige Unter- Äiss ' Stifte und Klöster, 144 Juli 1789. Haltung der sogenannten Speicherstraße von den Grenzen der Stadt St. Gallen bis Speicher, und bcfü> dadurch die Stadt, ihre Acmtcr und Bürger von allen Arbeiten und Beiträgen, wie solche heißen mög^> desgleichen sollen alle zu dieser Straße gehörigen Fußwege in dieser Befreiung inbegriffen sein, die Wege aber in der Linsebühlcrwcid, soweit selbige sich erstreckt, müssen zu allen Zeiten offen gelassen^ von der Stadt in brauchbarem Stand erhalten werden; Z) die Stadt soll von der Unterhaltung ^ sogenannten Kapfstraße, desgleichen auch der Wasserstraße bei Birrenbänmcn außerhalb der Stadtgericht für immer befreit sein und diese Straßen für Jedermann geschlossen werden; 3) das Stift verspliß auf der nun übernommenen Spcicherstraßc weder die Stadt noch die Aemtcr und Bürger mit oder Wcggcldcrn je zu belegen, auch wenn über kurz oder lang eine Straße von Speicher nach Allstes zu Stande kommen oder der Bezug des Weggcldcö außerhalb St. Fidcn versetzt werden sollte; -4) ^ Stadt darf, würde die ncuangclcgtc Straße in Zukunft wiederum abgeändert werden, unter keinem um einen Beitrag angesprochen, noch ihr Zölle oder Wcggcldcr abgefordert werden. Dagegen verPflicht sich die Gesandtschaft der Stadt St. Gallen, Namcnö ihrer Committcnten, feierlich, dem Fürstabt ^ obige Beschwerden", welche dieser von nun an allein über sich nimmt, in zwei Terminen für ein- ^ allemal die Summe von tausend Louisncufö in Gold- oder Silbcrsortcn zu bezahlen. Sobald dic^ Verglich von dem Fürstabt und der Stadt St. Gallen ratificirt ist, soll ein förmliches Instrument gefertigt werden. 8 22. Art. 40. Baurechnung. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheiten: Nheinthal. Art. 83. Iudicatur- u. Compctenzzwiste. Art. 240. Localcs. R52. Jahrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stände- Baden, 30. Juli bis 13. August 1789. tStaatsarchiv Zürich.; Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott; Felix Nüschclcr. Bern. Friedrich von Sinner; Jeh^ Rudolf Stcttler. Glarus. Joseph Felix Anton Müller; Jakob Zweifel. Die schwarzcnbcrgische Regierung hatte wegen Entkräftung der der Gemeinde Caddclburg erthci^ Bcstätigungsurkundc ihrer Schutz- und Schirmbricfc verheißen, während der Jahrrechnung über dicfl^ unangenehmen Anstand Bericht zu erstatten und sich zugleich beschwert, daß die Caddclburgcr unlä^ auf ihre Dorfbrunnen Fahnen mit den Wappen von Zürich, Bern und Glarus gesteckt hätten, man auf eine für diese Stände am wenigsten unangenehme Weise wegzuschaffen wünsche. Von der rechnung wird in Folge dessen den Ausschüssen besagter Ortschaft angesinnct, sich solcher Neuerung künftig zu müßigen. 8 13. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheiten: Grafschaft Baden. Beeidigung von Beamten. >, » " Amtsrechnung. Art. 5. „ tN. „ 22. „ 45. Archiv. „ ßt. Landrechtssachen. ,, 75. Polizeiliches. » 32. Iudicatur- u. Compctenzzwiste. ,, 442. Getreide. Art. 428. Münzwesen. „ 447. Straßenwesen. ,, 174. 478. 484. 483. 435. Weg- und Brückengelder. Art. 433. Weg- und Brückengelder „ 202. „ „ „ „ 203. Kloster. ,, 243. „ 225. Locales. .. 247. ,, „ 250. ,, Juli bis August l789. 145 Ar,. K> Beeidigung von Beamten- Amtsrechnung. Landrechtssachcn. ^8. Polizeiliches. Unteres Freiamt. Art. 54. Polizeiliches. „ 74. Bereinigungen. „ 82. Fall. „ 95. Ohmgeld. 13». Art. tl)3. Münzwesen. „ III. Maße und Gewichte. ,, 122. Straßenwescn. des l>es halb Jahrrechmlilg der die Vogteieu Lanis und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 1789. lStaatsarchi» Zürich.1 Gesandte: Zürich. Leonhard Zicglcr, des kleinen Raths. Bern. Rudolf Ludwig von Erlach, großen Raths und alt Landvogt zu Lauis. Lucern. Alphons Joseph Johann Nepomuk Dulliker, deinen Raths. Ur i. Carl Thaddäus Schmid. Schwhz. Carl Dominik Rcding von Biberegg, Statt- ^r. Obwalden. Johann Nicodcm von Flüe, Ritter und alt Landammann. Zug. Franz Joseph ^ermatt, des Raths und alt Landvogt zu Lauis. Glarus. Joseph Franz Ulrich Bcrnold, des Raths ^ alt Landvogt zu Uznach. Basel. Johann Lukas Lcgrand, des kleinen Raths. Freibnrg. Franz ^lcr Niklaus Chollct, des kleinen Raths. Solothurn. Joseph Ludwig Victor Äugger, des alten Raths. Uffhausen. Johann Ludwig Jm-Thnrn, Vogtherr. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten: Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. ^z»g. Justizsachen. An. Ar,. Beamte. 23? " ^46. 2k!, " . Kammerrechnung und Taxen. Justizsachen. Beamte. Klöster. Art. 122. Justizsachcn. „ 127. „ Lauis und Mendris. Art. 203. Klöster. Lauis. Art. 321. Justizsachcn. „ 341. Straßenwescn. „ 3S4. Zollsachcn. „ 362. Kirchensachen. „ 364. Klöster. „ 373. Locales. Mendris. Art. 483. Locales. Art. 134. Justizsachcn. „ 166. Kirchensachen. Art. 37S. Locales. ,, 386. 396. „ 492. Personelles. 407. Art. 485. Locales. 131. Iahrrechnung der die Vogteien Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1789. lStaatSarchiv Zürich.I Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Lauis. Man sehe: Art Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. ,, ^ndrcchtssachcn. ' justizsachcn. Art. 127. Justizsachcn. Art. 162. Kirchensachen. Luggarus und Mainthal. Art. 493. Justizsachen. Art. 516. Kirchcnsachen. 19 146 August 1789. Lug gar US. Art. 5ßt. Markensachen. Art. 638. Stifte und Klöster. Art. 654. Locales. „ 579. Abzug. » 645. „ „ „ „ 680. Personelles. Mainthal. Art. K87. Landvögte. Art. 704. Holzflöstungcn. Art. 707. Holzflößungen. ISS. Jahrrechnullg der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Revier regierenden Stände. Bellenz, im September 1789. «Archiv Nidwaldcn.4 Gesandte: Uri. Franz Emauucl Schmid, Landöfürsprcch. Schwhz. Joseph Bonifaz Butler, ^ Raths. Nidwalden. Franz Joseph Busingcr, Landsfürsprech. Man sehe die Vogteicn Bellenz, Bollenz und Revier Art. 270 bis 292. ist». Rechnungsconferenz der die Vogteien Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten regierenden Stände. Murten, 17. September bis 5. October 1789. ^Staatsarchiv Bern.j Gesandte: Bern. Wilhelm Bernhard von Muralt, Scckelmcister in welschen Landen; Niklaus ^ Dierbach, des täglichen Raths. Frei bürg. Claudius Joseph Odet, Seckclmcistcr; Carl Joseph Staatsschreiber. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte HerrschaftSangelegenheiten: Schwarzcnburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt Art. 48 und 49. Schwarzenburg Art. 54 bis 5k- Orbe mit Tscherliz Art. 428 bis 440. Grandson Art. 227 bis 2Z8. Murten Art. 343 bis 357. IS7. Jahrrechnnng der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uz nach, im Januar 179l). «Archiv «NlaruS.« llllV Gesandte: Schwhz. Joseph Werner Hedlingcr; Joseph Heinrich Anton Strub!, des Raths wogt zu Gaster. Landvogt zu Uznach. Landvogt zu Gastcr. Glarus. Fridolin Zwicki, LandSfähndrich; Joseph Autou Tschudi, des Raths Man sehe Vogtei Uznach Art. 94. IS8. Zahrrechnung der die Vogtei Gaster regierende» Stände. Schännis, 21. bis 27. Januar 1790. «Archiv Glar»«.« Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrcchnuug zu Uzuach. Man sehe Vogtei Gaster Art. 62 bis 64. Mai bis Juni 1790. 147 I5!>. Zahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, 27. Mai bis 2. Juni 1790. l'Archi» GlaruS.Z Gesandte: Schwhz. Balthasar Kamcr, Hauptmann; Joseph Heinrich Anton Strübi; Joseph Martin ' ^chlin, Landvogt zu Uznach. Glarus. Fridolin Zwicki; Joseph Anton Tschudi; Caspar Joseph Hauser, ^ Raths und Landvogt zu Gaster. Man sehe Vogtei Uznach Art. 92 bis Sä. Kitt. Iahrrechnnng der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Juni 1790. I?IrcI>I» <«lar»S.1 Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gaster Art. 65 bis 69. I<»I. Gemeineidgenösstsche Tagsatznng. Fraucnfcld, 5. bis 27. Juli 1790. ^Staatsarchiv Zürich.; , Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Kilchspergcr, Bürgermeister; Johann Caspar Landolt, Statt- ^ Bern. Albrecht von Mülinen, alt Seckclmcister in welschen Landen; Daniel Fellenberg, des Wichen Raths. Luccrn. Walter Ludwig Leonz Amrhhn, Schultheiß; Johann Jost Rüttimann, des ^'^n Raths. Uri. Martin Anton Püntincr, Landammann; Carl Thaddäus Schund, alt Landammann. )>vh z. Joseph Maria Carl Dominik Jütz, Landammann; Joseph Victor Laurenz Hcdlinger, alt Land- Nidwaldeu. Victor Maria Busingcr, r>oct. und Landammann; Jost Remigius Traxlcr, ^^dammann. Zug. Franz Clemens Laver Weber, Ammann; Franz Joseph Andcrmatt, des Raths La . ^ Landvogt zu Lauis. GlaruS. Joseph Felix Anton Müller, Landammann; Jakob Zweifel, alt r ^ ^'unann. Basel. Peter Bnrckhardt, Bürgermeister; Emanucl Falkner, des kleinen Raths. Frei- ült n^ Niklaus Augustin Müller, Scekelmcister; Simon Joseph Udalrich Wild, Scckclmeister und ^ andvogt zu Lauis. Solothurn. Carl Joseph Fidel Grimm, Seckelmeistcr; Franz Philipp Jgnaz stain Blotzheim, des alten Raths. Schaffhauscn. Johann Heinrich Keller, Bürgermeister; Johann )ol ^iockar, Scckclmeister. Iunerrhoden. Johann Baptist Rüesch, Landammann. Außerrhodcn. geh^ ^akob Zubcrbühler, Landammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, des Raths und Landöhofmcister; Carl Müller, Ritter und Rath. Stadt St. Gallen. Johann ^Bernet, Bürgermeister. Biel. David Walker, Bürgermeister; Johann Jakob Haas, Stadtvcnner. Gemeineidgenösstsche Geschäfte. rd^^ ^üßatzung erwiedert. H 2. «. Das Begrüßungsschreiben des Fürstbischofs von Basel Antwortet. H 3. «I. Weil die Gesandtschaft von Ridwaldcn wünscht, daß die Weggcldcr in den !9* 148 Juli 1790, Jmmcdiatlandcn cinmüthig abgeschafft oder nur auf eine gewisse Zeit bewilligt werden möchten, welche Ansuchen Jnncrrhoden beistimmt, und auch Solothurn immer noch für erforderlich erachtet, diesen Ärt>^ im Abschiede beizubehalten, damit alle neuen Abgaben und Beschwerden verhütet werden, so kann ^ von den übrigen Ständen und Orten eröffnete Begehren der Abschiedsentlassung nicht in Erfüllt gehen. 8 4, «. Ueber den Beitritt von Neuenbürg und Valangin zum Bund von 1777 kommen d" frühern Erklärungen von Seite der Stände Uri, Ob- und Nidwaldcn, Glarus und Jnncrrhoden Vorschein. Zug wünscht, daß keine weitcrn Schritte gegen die nicht conscntirendcn Stände vorgcnouB^ werden möchten, und Frciburg besorgt, die gegenwärtigen Wclthändcl dürften einer fcrncrn Betreibt dieser wichtigen Angelegenheit nachthcilig sein. Dessenungeachtet glauben sämmtliche übrige Gesandtschaft^ gerade die nunmehrige Lage von Frankreich sollte ein neuer kräftiger Beweggrund zum Miteinschluß und deswegen erachten diese Gesandtschaften für nothwendig, nachdrücklichst die wichtigen Betrachtung zu wiederholen, welche schon längst alle eidgenössischen Patrioten gerührt hätten, wenn sie der Tagsatz^ beiwohnen könnten. „Bekannte Gebirgsketten beweisen, sagt der Abschied, daß Neuenbürg und Valang in den eidgenössischen Neutralitätskreis gehören; allein noch mehr als jene leblosen Zeugen zeige dies ^ Geschichte ihrer Bewohner, die so oft mit den Eidgenossen gefachten, und, wie im Jahre 1549 u« drücklich verabschiedet worden, seit Jahrhunderten Glück und Unglück mit denselben gcthcilt hätten. ^ dieser Geschichte, die vor Kurzem in ein so vortreffliches Licht gesetzt worden, fänden sich merkwüft^ Beispiele von wahrer Bundestrcuc und Bereitwilligkeit gegen die nämlichen Verbündeten, von denen bürg jetzt nicht mißkannt zu werden wünsche. Aber alles dessen zu gcschwcigcn, dürfe man nur ^ wahre Staatsintercsse der Eidgenossenschaft in Betrachtung ziehen. Man setze den Fall, daß die Einwog des Fürstenthums nicht einmal die Zuneigung der Eidgenossen verdienten, sondern ihnen völlig g' gültig wären, müßte nicht dennoch die Ruhe und Sicherheit desselben eine für den ganzen helvctil"^ Staatskörpcr höchst wichtige Sache sein? Noch immer begehre das Fürstenthum die Einwilligung Eidgenossenschaft zu seinem Beitritt in die Allianz mit unermüdetcm Eifer, allein es könnte, wie "st sicher wisse, bei einem fortdauernden Abschlag entweder nach ähnlichen Beispielen in absöndcrliche ^ bindungen mit der Krone Frankreich eintreten, oder wenigstens auf Ebenderselben mächtige Fürsp^,. zählen, welche Fürsprache, wenn sie auch zuletzt ihren Zweck erreichen würde, doch gewiß der "dg^ - fischen Einwilligung den Werth einer wahren Gefälligkeit benehmen müßte. Es liege also am Tage, . der wahre Staatsvorthcil, vorzüglich die Ehre einer gesammtcn Eidgenossenschaft, sowie die derw" ^ Lage jenes benachbarten großen Reiches den Einschluß von Neuenbürg und Valangin laut ford^ Alle diese Gründe werden den Gesandtschaften der Stände, welche ihre Einwilligung noch nicht haben, mit größtem Nachdruck zu Gemüthe geführt, auch sie feierlich aufgefordert, ihre Committe" zu der so dringend verlangten Bcistimmung zu bewegen zu suchen. § 5. L. Aus den Jnstruct" betreffend die helvctisch-militairische Gesellschaft geht hervor, daß sämmtliche Hoheiten von der wendigkcit, die zu Bcschützung des gemeinsamen Vaterlandes erforderlichen Anstalten zu vcrvollkonB' durchdrungen, wie auch überzeugt sind, daß hiezu eine gewisse Gleichförmigkeit, besonders in der Truppcnformation und des Gcschützcalibers nöthig sei, weßhalb dem Eifer besagter Gesellschaft ^ licher Beifall gezollt und dieselbe aufgemuntert werden müsse, die angefangenen Arbeiten fortZ^ft und ihre „ heilsamen" Projcctc auszuarbeiten, um sie hernach auf die ihrem Bcdünkcn schicklichste an die Hoheiten gelangen zu lassen. Hicvou verspricht man sich, obgleich in Absicht auf die b"" Juli 1790. 149 'Wgen Auszüge eine Gleichförmigkeit in allen Stücken beinahe uncrhältlich scheint, einen desto bessern als es für Jedermann einleuchtend ist, daß das gemeinsame Vaterland durch eben den kriegerischen "th und die Vorliebe für Waffcnübungcn, welche ihm seine „thcure Freiheit" erworben haben, auch Zukunft gegen äußere Gefahren beschützt werden muß, und daß überdies jene Tapferkeit ohne gehörige "ische Kenntnis! nnd mannigfaltige militairische Einrichtungen in den heutigen Zeiten unzureichend wäre. H tt. Der Gesandte von Basel macht den Anzug, daß sein Stand durch die von Frankreich getroffene neue Dichtung, kraft deren keine Verbrecher mehr zur Versorgung auf die Galeeren angenommen werden, ^ ziemliche Verlegenheit komme, indem bisanhin Vcrurthciltc, die nicht ganz todcswürdige Vergehen Sangen, auf die Galeeren verschickt worden seien. Basel wünsche daher, die diesfälligen Vorschläge der ^gen Stände und Orte, die mit ihm in gleicher Lage sich befinden, zu vernehmen. Da aber die landtschaften mit keinen Instructionen versehen sind, wird dieser Anzug acl relereneluin genommen. 8 7. Xlllörtische Geschäfte. ^ Die Gesandtschaft von Zürich, darauf sich berufend, daß ihr Stand in seinem Schreiben an ^ vom 19. Dcccmber 1789 ohne die mindeste Einschränkung den letztjährigen Verglichst?orschlag SMounucn, folglich dem Stand Schwhz eine zweite Habe in dem Mcdiationsbezirk bewilligen wolle, ^ m der Erwartung, Schwhz werde alle Artikel des Mediationswerkes ebenfalls völlig ratificircn. Die '"vdtschast von Schwhz erklärt, es sei ihrem Stande unmöglich gefallen, den vorgeschlagenen Verglich , ^uehuicu, weil die von Zürich letztes Jahr entworfene Sccmarkenbcstimmung vom Mühlcbach bis Frcien- H bloß einen Thcil des McdiationSbczirkcS enthalte, indem bekanntermaßen durch die Mediation von ^ "dem Stand Schwhz nicht nur die Judikatur vom Mühlcbach bis Freicnbach, sondern diejenige bio Hürden zugcschicden worden sei. In einer allgemeinen Bcrathung der neutralen Stände, sowie c. ^uer aus den Nachgesandten von Bern, Lucern, Uri und Basel gebildeten Kommission wird nun ^ das — Passendste gefunden, abermals Adhortatorien an Zürich und Schwhz zu erlassen, die man in den ^vschjl H.s , „ - .... .. .. ^ gegen die Behauptung, daß durch die Mcdiationscrläuterung von l780 dem Stand Schwhz ywd nimmt, mit dem Wunsche, daß die Stände ihre Einwilligung zur Abscndung bis Martinstag einbcrichtcn mögen. Bei Ablesung dieses Abschicdsparagraphcn verwahren sich die zürcherischen 5f ttatur bis an die Hürden zugeeignet worden, auch halten sie es für ihre Pflicht, dem Abschied an« ^ ^ lasten, hgß ihre Obern den Fraucnwinkcl von dem Mcdiationsbezirk durch die Mediation«?» ^is^lchlosscu glauben. H 8. i. Von zürcherischer Seite wird mit Bezug auf das Concursrccht der löniglichcn und der französischen Untcrthancn mit den Mediatangehörigcn der vier deutschen s^I^aften bemerkt, es seien im letzten Mai sowohl an den k. k. Residenten als an den französischen Bot- er ? abschlägige Antworten abgegangen. Der Gesandte von Aufierrhodcn eröffnet instruktionsgemäß, ^ stch wider die Annahme eines solchen Concursrcchtcs nachdrücklich verwahren. Mit Bezug auf hj^^lbirgischcu Vogtcicn ist der diesjährige dortige Jahrrcchnungsbcschluß abzuwarten, mithin unnöthig, b>e ferner in dem Abschiede Erwähnung zu thun. § 9. I«.. Die glarncrischc Gesandtschaft macht das Mißverständnis! mit Appenzell Jnncrrhoden, das gegenseitige AbzugSrccht betreffend, sei bieseö Jahres auf freundschaftliche Weise beseitigt worden, worauf man den Artikel aus dem '^de fallen läßt. 8 10. villörtische Geschäfte. Der zweite Gesandte von Zug eröffnet aus Auftrag der Gemeinde Baar, es sei „ wcltkundig", 15V Juli 1796. daß die unbegreifliche Ansprache der Stadt Zug an die Jurisdiction im Baarerdircctorium («ich der Stands Verfassung, nach welcher der Stadt nicht das mindeste Befchlörccht zu Baar zukomme, stracks zuwider laM' Nicht wenig empfindlich sei für die Gemeinde das Vorgeben der Stadt, diese werde durch Baar an ^ Straßenbau verhindert, während doch jüngsthin bei Anlaß der durch einen außerordentlichen Regc»!^ unfahrbar gewordenen Straße die Gemeinde an die Reparation gemahnt habe. Die neutralen Stä^ möchten daher der Stadt Zug ansinneu, dem Streit ein Ende zu machen, und zwar indem sie die Straße Unterhaltung fortsetze, in welchem Falle ihr Baar so an die Hand gehen wolle, als wenn die Geniel selbst eine solche Reparatur für nöthig gehalten hätte. Durch neue Vorstellungsschreibcn werden num»^ Zug und Baar ermahnt, sich zu verständigen, erforderlichenfalls die äußern Gemeinden zu Rathe ziehen. 8 16. in. Wegen Wallcnstadt, welcher Ort für jeden Durchreisenden einen schrecklichen darbiete, äußern Uri, Untcrwalden und Zug noch immer Bedenken, doch sprechen die Gesandtscha^ dieser Stände, zwar hierüber nicht instruirt, die Gcncighcit aus, den Unglücklichen mit milder Bciß^ an die Hand zu gehen, obwohl sie nicht ganz überzeugt sind, daß der lanzischc Plan die erwü>^ Wirkung haben werde. Uri erklärt fünfundsiebzig, Obwalden dreißig, Nidwaldcn fünfzehn und ^ fünfundvicrzig Louiödor geben zu wollen. Die übrigen Stände ersuchen nun die drei genannten, cntivc^ an der Nepartition Theil nehmen oder wenigstens den zugesagten Beitrag verabfolgen zu wollen und im September sich gegen Zürich auszusprechen, H 51. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenheiten: Landgrafschaft Thurgau. Art. 7. Beeidigung von Beamten. Art. 193. Polizeiliches. „ 213. „ „ 222. Judikatur-u.Competenzzwisic. „ 118. „ 135. ,, 145. „ 149. ,, 179. Beeidigung von Beamten. 28. Amtsrcchnung. 48. „ 60. Taxen. Markensachen. Landrechtssachen. 236. 257. 259. 279. Art. 342. Maße und Gewichte. „ 388. Weg- und Brückengelder. „ 39t. „ „ ,, ,, 470. Locales. Justizsachen. Abzug. Art. 7. Beeidigung von Beamten. „ 25. Amtsrechnung. 19. 74. Art. 25. ., 49. Art. 12. 29- „ 66. 88- Polizeiliches. Amtsrechnung. Polizeiliches. „ 321. Münzwcsen. Rheinthal Art. 106. Justizsachen. 117. „ 118. „ „ 129. 472. 474. 476. 552. Personelles. Art. 84. Beeidigung von Beamten. Amtsrcchnung. Polizeiliches. Judikatur- u. Competenzzwiste. Art. Salzsachen. Grafschaft Sargans. Münzwescn. 92. Straßcnwesen. Oberes Freiamt. 96. Judicatur- u. Competenzzwiste. Holzausfuhr. Münzwesen. Art. 142. Münzwesen. „ 149. Rhein. „ 175. Weggelder und Zollsach^' 1l5. 13». „ 180. Art. 98. ,, III- Art. l35. „ 138. Rhein. Weggeldcr. Straßenwesen. Juden. 148. Locales. N»2. Conserenzen der katholischen Gesandtschaften während der gcmeineidgcnössischcn Tagsatzung im Juli 179<1. l'Archi» Ztidwaldeii.1 Das Begrüßllugsschrcibcil des Fürstbischofs von Basel wird beantwortet. H l. I». Da i»d^ Juli 1790. 151 ^»wältigen Augenblick für günstig hält, das den katholischen Ständen sehr am Herzen liegende Resti- .^ionsgcschäft mit möglichstem Nachdruck zu betreiben, so wird den Hoheiten ein diesfälliger Antrag hinter- ,^t, und sie werden ersucht, sich spätestens bis Neujahr gegen Luccrn auszusprechen, damit der Vorort '"Stand gesetzt werde, allen Ständen hierüber zweckmäßige Eröffnungen zu machen, daß dieselben auf nächste Tagsatzung mit möglichster Ucbcrcinstimmung instruircn können. H 2. e. Wegen der Thescn- ^^egenheit langten im Laufe des Jahres keine neuen Klagen ein nnd die Gesandtschaften finden um weniger nöthig, hierauf einzutreten, als bekanntermaßen Seine jetzt regierende Majestät „König" Leopold geneigt sei, alles auf den alten Fuß herzustellen. Betreffend die Stipendien in Mailand eröffnet Wructionsgcmäß, es sollten die in dem Schweizcrcollcgium befindlichen Alumnen nicht mehr ange- ^ werden, die Theologie zu Pavia zu studiren, sonder» man möge ihnen freistellen, ihre Studien, lsti j Haiti ^ ihnen gefalle, zu vollenden. Die übrigen Stände äußern sich dahin, daß dieser Unterricht in ytter Weise eingerichtet werden möchte, welchem Begehren bei der bekannten Gesinnung Leopolds willst werden dürfte. Nach reifer Bcrathung vereinigt man sich zu den. Antrage an die Hoheiten, den auf ^ Lauster-Jahrrcchnung abzuordnenden Gesandtschaften Instructionen für Erlassung eines nachdrücklichen Elbens an die mailändische Regierung mitzugeben. Zj 3. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclcgenhcite»: Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Art. 43. Kirchcnsachen. Ich, Landgrafschaft Thurgau. Stifte und Klöster. Art. 454. Localcs. Art. 490, Localcs. Conferenzen der evangelischen Gesandtschaften während der gcmeincidgenössischcn Tagsahung im Juli 1790. ^Staatsarchiv Zürich.I ^ Der Bettag wird auf Donnerstag den 9. September festgesetzt. l. I». Den evangelischen ,„^^6gcnosscit werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1787 zuerkannt. (Der baselsche Gesandte Hhß "^'uctionsgcmäß den Anzug, es hielten sich in Basel keine ungarischen Studenten mehr auf, so nicht in andern Schwcizerstädtcn solche sein sollten, die Steuer vielleicht zum Thcil eingehen ^tr>i ' Abänderung, weil es sich zeigt, daß anderwärts, besonders in Zürich und Mehrere studircndc Ungarn sich befinden.) 2 bis 1k. Zürich, Bern und Abt von St. Gallen. Z'U'>c» und Bern wird eröffnet, die Mehrheit des Landrathcs beider Religionen im Toggcn- ^ ^ ^ch über einige Gemeinden des dasigcn untern Amtes beschwert, die beim Fürstabt um Bcwilli- besonder« Weggeldes zu Erleichterung ihrer auf die Straßen verwandten großen Kosten nach- illlx wodurch der Landschaft bedeutender Nachthcil erwachsen würde, indem sie selbst ein für gleichförmiges Wcggcld einzurichten wünsche. Zürich und Bern hätten dem Landrath Vilich gegeben, den Fürstabt um Aufhebung dieses von ihm gestatteten Specialweggeldcö nnd um allgemeinen zu ersuchen, welche Bitte jedoch, wie eine Verwendung der Stände, ohne ^h'^n sei, weswegen die Gesandtschaften instrnctionsgemäß nunmehr nachdrückliche Vorstellungen müssen. Der fürstäbtischc Gesandte nach vorausgeschickter Entschuldigung wegen nicht erfolgter 152 Juli 1790. Antwort bemerkt, der Unterschied des Baues und der Unterhaltung der Straßen im Toggenburg andern auf die Bestimmung und die allgemeine Eincassirung des Wcggcldbetrages bezüglichen Umstä»^ würden große Schwierigkeiten veranlaßcn, und die landesherrliche Einwilligung in das Begehren ^ Landratheö dürfte nicht weniger Mißvergnügen verursachen, als jene in die Bitten der untern Quarts er sei jedoch geneigt, zu Beseitigung dieses Zwistes nach seiner Heimkehr kräftigst mitzuwirken. Zürich ^ Bern crwicdern hierauf, der § 50 des badischen Friedens von 1718 untersage dem Fürstabt deutlich^ Errichtung von Weggcldern in der Landschaft Toggcnburg, die zur Beschwerde des Landes gereicht könnten, und nach dem H 3 des genannten Friedens stehe dem Landrath die Obsorge über alle Ockono»'^ Steuern, Bräuche u. s. f. zu. Es gehe also hieraus hervor, daß diese Behörde den Entwurf über ^ allgemeine Einrichtung und Repartition des Weggcldcs zu verfertigen und denselben dem Fürstabt Ratification vorzulegen habe, ebenso, daß eine Minorität, wenn der Landrath mit Mehrheit der Stini^ einen Beschluß gefaßt, nicht befugt sei, diesen durch Protestation unkräftig zu machen; auch sei der abt keineswegs berechtigt, die Minderheit gegen die Mehrheit in Schutz zu nehmen. Man hoffe es werde mit Bciscitcsetzung des vorläufig bewilligten Weggcldcs ein gütlicher Verglich unter den Gemens zu Stande kommen, welcher von Seite des Landraths dem Landcshcrrn zur Genehmigung vorzulegen ^ von demselben zu ratificiren wäre. H 19. Zürich, Schwhz und Glarus. «I. Zürich und Schwhz berichten, durch die unverdrossenen Bemühungen des Ingenieurs Spit^. sei nicht nur die wichtige Arbeit an der Spettlinth glücklich beendigt, sondern auch beinahe ein Dritt' des zu Vollendung des Werkes nöthig befundenen Geldzuschusses erspart worden, so daß es sich nur r zun die dauerhafte Unterhaltung dieses Werkes, wie um die Nachbezahlung der dem Stand Glarus ^ geschossenen Auslage handle. Glarus crwicdcrt, diese Nachbczahlung finde bei seinen Obern für ein^ um so größere Schwierigkeiten, als nach den Berichten der Schiffmeistcr die vollendete Arbeit den 3^^ Erwartungen nicht entspreche. Es werde jedoch zu näherer Untersuchung und allen für die , ersprießlichen Verfügungen willige Hand bieten, nur empfehle es die an ihren Gütern geschädigten ' wohner von Bcnken zu einer Schadloshaltung. Einmüthig findet man daher nothwcndig, den drei Stä» durch den Abschied eine nochmalige Bcaugenscheinigung anzutragen. 8 21. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenhciten: Landgrafschaft Thurgau. Art. 71. Landammann. Art. LKS. Judicatur-u. Competenzzwiste. Art. 534. Localis. Rheinthal. Art. 4l. Baurechnung. Art. 241. Locales. Grafschaft Sargans. Art. 13K. Personelles. Jahrrechnung der die Grasschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stän^ Baden, 31. Juli bis 12. August 1790. ITtaatSarchiv Zürich.I ^ Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Kilchspcrger; Johann Caspar Landolt. Bern. Albrecht Mülincn; Daniel Fcllenberg. Glarus. Joseph Felix Anton Müller; Jakob Zweifel. Weil von Seite der schwarzenbergischen Regierung wegen Bestätigung der caddelburgischen Juli bis August 1790. 153 ^ Schirmbriefe keine Antwort erfolgte, auch inzwischen der Fürst verstarb, tragen die Gesandten ihren Seiten an, für einmal mit einer Rechargc an den neuen Fürsten zuzuwarten. H 10. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten: Grafschaft Baden. 23. Amtsrechnung. " <5. Archiv. ' 62. Landrcchtssachen. " ^6. Polizeiliches. ' 0z. Getreide. " 6. Münzwesen. / a? ^lmtsrechnung. ' Landrechtssachen. " Polizeiliches. Art. 148. Straßenwcsen. ,, 179. !8b. „ 184. „ 196. Weg - und Brückengelder. „ 203. „ „ „ Unteres Freiamt. Art. 55. Polizeiliches. „ 83. Fall. „ 9K. Ohmgcld. Art. 204. Weg- und Brückengelder. „ 210. Klöster. „ 213. „ ,, 225. Locales. „ 230. 247. „ 251. Art. 103. Münzwesen. „ 112. Maße und Gewichte. ,, 122. Straßenwesen. I«5. Jahrrechnung der die Vogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 17!X>. ^Staatsarchiv Zürich.1 Gesandte: Zürich. Leonhard Zieglcr, des kleinen Raths. Bern. Rudolf Ludwig von Erlach, des ^en Raths und alt Landvogt zu Lauis. Luecru. Alphons Joseph Johann Ncpomuk Dullikcr, des Uri. Earl Thaddäus Schmid. Schwhz. Carl Dominik Reding von Bibercgg, Statt- Nidwaldcu. Joseph Jgnaz Wamischcr, lUacl. Nr. und Landsfürsprcch. Zug. Peter Joseph ^"bvaumer, des Raths. Glaruö. Samuel Blumcr, alt Pannervortrager. Basel. Hieronymus Christ, ^ ^^en Raths. Frei bürg. Franz Peter NiklanS Chollet, des kleinen Raths. Solothurn. Joseph ^'3 Vietor Gugger, des alten Raths. Schaphausen. Johann Ludwig Jm-Thuru, Vogtherr, die wünscht, daß wegen des tlvllkßstun, Ilolvolieum zu Mailand ein Empfehlungsschreiben an Ab" Regierung erlassen werden möchte. Da jedoch berichtet wird, daß man in Mailand selbst die so ^^""9 verschiedener Verfügungen des seligen Kaisers in Absicht auf geistliche Stiftungen gewärtige, ^ den Hoheiten beliebt, mit einem solchen Schreiben zuzuwarten. H 20. Art. zg ^udrochtssacheu. Iustizsachxn. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheitcn: Vier ennetbirgischc Vogteien überhaupt. An. An. 2lk. 223 224. 232. 238. 247. 254. 4k? Art. 103. Justizsachcn. „ 123. „ „ 128. Lauis und Mendris. Art. 192. Kirchensachen. Lauis. Art. 1K3. Kirchensachen. 167. 175. Klöster. Beamte. Art. 2K2. Beamte. Art. 3K8. Klöster. „ 270. Kammerrechnung und Taxen. 374. Locales. 294. Polizeiliches. 379. kk „ 320. Justizsachcn. 402. Personelles. t, „ 322. ,, 403. 355. Zollsachen. ,, 407. 0 3K5. Klöster. 408. ^irchensachen. Mendris. Art. 471. Klöster. Art. 4Kt. Locales. 20 154 August 1790. I««. Jahrrechnung der die Vogteien Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1790. IStaatSarchiv Zürich ! Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Lauis. Man sehe: Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 32. Landrechtssachcn. Art. 405. Zustizsachcn. Art. 103. Airchensachen. „ Justizsachen. „ 428. „ 475. Klöster. „ 80. Lugj zarus und Mainthal. Art. 488. Beamte. Art. 434. Justizsachen. Art. 547. Kirchensachen. Luggarus. Art. 533. Beamte. Art. 533. Justizsachen. Art. 055. Locales. „ 5K8. Gemcindssachen. „ 033. Stifte und Klöster. „ 080. Personelles. „ S7S. Abzug. Mainthal. Art. 038. Beamte. Art. 705. Holzflößungcn. Art. 708. Holzflößungcn 1«7. Jahrrechnung der die Vogteien Bellen;, Bollenz und Revier regierenden Stände. Bcllcnz, im September 1790. ^Archiv Nidwalden.! Gesandte: U r i. Joseph Anton Jauch, Landschrcibcr. Schwhz. Joseph Anton Hedlinger, Greils licutcnant. Nidwalden. Franz Alois Würsch, des Raths. Man sehe die Vogteien Bellenz, Bollcnz und Revier Art. 233 bis 342. I<»8. Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, im Januar 1791. lEantonSarchiv St. GaUen.I Gesandte: Schwhz. Balthasar Kamer, Hauptmann; Joseph Martin Rcichlin, Landvogt zu Uz»^ Glarus. Joseph Anton Hauser, des Raths; Caspar Joseph Häuser, des Raths und Landvogt zu Man sehe Vogtei Uznach Art. 30 bis gg. Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1791. lArchi» Glarus.I Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gastcr Art. 70 bis 72. Mai 179t. 155 Conferenzialverhandlung. Lachen, 24, bis 27, Mai 1791, IStaatSarchiv Zürich.! ^ Gesandte: Zürich. David Whß, Scckclmeister. Schwhz. Joseph Meinrad Schüler, Seckelmcistcr; iidid Anton Städelin, des Raths und Jngenieurhauptmann. Glarus. Jakob Zweifel, Landammann; 'dar Fridolin Hauser, Landsstatthaltcr (jener evangelischer, dieser katholischer Religion). Zürich wünscht, daß vorerst der Ingenieur Spittclcr über das von ihm an der Spcttlinth Ausina einvernommen werde, welchem Vorschlag Schwhz beistimmt. Glarus hingegen beschwert sich ^^wnsgcmäß, daß letzterer Stand von dem vierten lanzischen Projcctc abgewichen, und verlangt balb vor allem ans eine Bcrathung über Ableitung des Möllensees, und von Seite des Standes Abänderung seines Entschlusses, worauf der schwhzerische Gesandte erwicdcrt, er müsse das, was 3> Uber das vierte Projcct „ausgedacht" werden möge, vernehmen, sei aber bcgwältigt, zu allem »Utvssken, was zum Besten der Untergebenen dienen könne, welches beweise, daß seine Obern ihre sehe""^ geändert haben. Sollte jedoch dieses vierte Projcct als das einzige Rettungsmittcl angc- ^ müsse, nach seiner Ansicht, noch eine Localbesichtigung stattfinden. I». Der Landvogt Gaftcr ersucht einerseits im Rainen der Gemeinde Schännis um Eröffnung des sogcheißcnen Hcnggel- "6, anderseits in demjenigen der Gemeinde Bcnken um Entschädigung wegen erlittener Ucbcrschwem- ^ 3 und abgetretenen Landes, e. Zürich eröffnet, die Obliegenheit sämmtliche Werke an der Linth ^^krhaltcn sollte statt den Schiffmeistern den anstoßenden Gemeinden oder Gcnossamcn übertragen H weil diese den größten Vortheil aus der fraglichen Einschirmung ziehen würden, mithin auch ^ Gerungen unverweilt vornehmen dürften, während die Entlegenheit der Schiffmcistcr, die ungewisse Q^r ihrer Dicnstjahre und die bisherige Unthätigkeit derselben keineswegs guten Erfolg hoffen lassen, dvu ^rägt instructionsgcmäß an, es mögen die Wuhre, Reckwege und Brücken wie bisher -v. ^ Schiffmcistcrn unterhalten, diese aber durch einen von den drei Ständen eigens aufzustellenden ^ kctor überwacht werden; doch sei es nicht abgeneigt, andere Vorschläge all relerentium zu nehmen. ^ Ansicht Zürichs, Die Gesandtschaften vereinigen sich nunmehr dahin, daß diejenige von h- ^ beförderlichst die Versammlung einer Gcnossengemcinde in Tuggcn verlangen solle, welche bcvoll- ßlh Ausschüsse zu einer Unterhandlung mit den Gesandten abzuordnen hätte. Aehnlich verhält es ^ den schwhzerischcn und glarncrischen Angehörigen zu Benkeu. «I. In Folge des stattgehabten vy^^ines bemerkt Zürich gegen Schwhz, es könne den Untergebenen zu Wallenstadt und Wesen bor» anders als durch Befolgung des vierten lanzischen Projektes geholfen werden, wobei man sjH ^^e, xg werden durch die Vorsorge von Glarus Wcsencrseits die Wuhre stets in so gutem Zustande zibt baß ein Ausbruch der Glarner- in die Wesencrlinth für immer verhütet bleibe. Ebenso Noch ^ der Hoffnung hin, Schwhz werde seinen abermaligen Beitritt zu dem vierten Project schnittt ^^'amcntritt der Tagsatzung zu Frauenfcld erklären und Glarus für den projectirtcn Durch- ^l«r » ^ ^iltnerriedes sich geneigt finden lassen. Der schwhzerische Gesandte äußert, wenn Zürich und Nistet ^ Arbeiten an der untern und obern Linth in Verbindung bringen würden, werden seine Com- "en seiner Zeit zu Allem um so eher Hand bieten; überdies müsse er wünschen, die Gesinnung 20* 156 Mai 179l. von Glarus wegen des Henggclgicßens zu vernehmen, welche Gesandtschaft verheißt dies ihren Obern hinterbringen. Man vereinigt sich nun dahin, den Kommittenten über das Verhandelte ausführlich^ Bericht zu erstatten, und findet, wenn Glarus zu dem folgendermaßen projectirten Durchschnitte Köster seine Einwilligung gebe, sei dies beförderlichst Schwhz mitzuthcilcn, und ebenso wäre, wenn dieser dem vierten Project wieder beitreten sollte, hicvon schleunige Anzeige an Zürich zu machen, damit dic ^ nöthigen Arbeiten beginnen können, v. Dem Ingenieur Spittclcr wird für das von ihm mit GeschO lichkcit und größter Oekonomic ausgeführte Werk das Wohlgefallen bezeugt. — Die Gesandten erhalt von den Abgeordneten der Gcnossamc Tuggen die Erklärung, daß dieselbe gegen einen jährlichen ^ trag von Seite des Schiffamtes sich verpflichte, die in ihrem Bezirke befindlichen Wuhrc, Reckwcgc ^ Brücken an der Spettlinth gehörig zu unterhalten, doch nur während der nächsten drei Jahre, nach Vcrsluß der Gcnossamc freistehen möge, diese Verpflichtung abermals auf sich zu nehmen oder von b abzulehnen. Die Gesandten, unter Vorbehalt der Ratification, kommen mit Tuggen übercin, daß jährlich von dem Schiffamte siebzig Gulden zu bezahlen seien, f. Auf das Ansinnen an gcna'^ Gemeinde, den Reckwcg vom Schlosse Grhnau über das Staffclricd käuflich abzutreten, glaubt die samc eine Entschädigung von 350 Gulden fordern zu dürfen, weil ihr durch die Ncckpfcrde, welche^ fruchtbarsten Boden zu betreten haben, ziemlicher Schaden erwachse. Zürich und Glarus, zwar Instruction, finden das Begehren billig und nehmen es ack roloroullum; auch der schwhzcrischc Gcst'^ hält dafür, daß diese Entschädigung den Tuggenern gebühre, verwahrt sich übrigens vor diesfalls Auslagen, da sein Stand hicvon keinen Nutzen zu gewärtigen habe. Schwhz wird nun von Seite d beiden andern Stände ersucht, durch eine öffentliche Kundmachung dafür besorgt zu sein, daß die Genoßt Tuggen vor Schädigungen durch die Reckcr und Rcckpfcrde möglichst gesichert bleibe. K. Zürich " . Schwhz verlangen von Glarus seinen Antheil an den zweiten, auf 730 Gulden sich belaufenden Zu^" für das mehrcrwähntc, durch Spittclcr ausgeführte Werk. Der Gesandte crwiedcrt, da seinen Mai 1791. ' 157 ^ eigentliche Betrag ihres Antheilcs niemals eröffnet worden sei, und ihm daher eine dicSfällige ^mruction „rangle, so wünsche er, daß diese Sache vor der Hand eingestellt bleibe. I». Damit die aarcn in Zukunft sicher und unbeschädigt „verfertigt" werden und die Spedition überhaupt ordentlicher r sich vereinigen sich die Gesandten zu dem Wunsche an Zürich, daß dieser Stand seine Gedanken ^ eine bessere Schifforduung walten lassen möchte. I. Da ungeachtet der nachdrücklichsten Vorstellungen Genossame oder Gemeinde Bcnken sich zu Uebcrnahmc der Unterhaltung der Wuhrc, Rcckwege und "kke„ nicht bereden läßt, wird dieselbe cinmüthig den Schiffmcistcrn weiter übertragen, k. Die Letztem tra ^ ^ Entlassung von dieser Verpflichtung an, zu welchem Ende dem Untervogt von Gastcr aufge- ^en Benken und Schännis zur Uebernahme zu bewegen, unter der Versicherung, daß beiden binden von dem Schiffamte jährlich eine vcrhältnißmäßigc Unterstützung für diese Beschwerde werde ^klbfolgt werden. Schwhz und Glarus verheißen Zürich, alles anzuwenden, um die Gemeinden zur ^ vermögen. I. Damit in der Zwischenzeit die Schiffmeistcr sich nicht sträflicher Sorglosig- . Angeben, wird von Zürich den Gesandtschaften von Schwhz und Glarus die Anstellung eines Auf- ^upfohlcn, welcher die Schiffmeistcr zu Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, bei Saumseligkeiten ^ Hoheiten zu benachrichtigen hätte, i». Wegen des Linthdicken macht man die Bestimmung, daß ubn den obersten Gatter auf dem Staffelried hinauffahre, einen solchen zu bezahlen Pflichtig sei, ^ Bezug den Schiffmcistcrn obliegen soll. 171. Gemeineidgenössische Tagsatzung. Frauenfeld, 4. bis M, Juli 1791. IStaatsarchiv Zürich.; H sandte: Zürich. Johann Heinrich Ott, Bürgermeister; Johann Heinrich Schinz, Statthalter. Albrccht von Mülincn, Schultheiß; Sigmund Rudolf von Wattcnwhl, des täglichen Raths. Joseph Jgnaz Franz Xaver Pfhffcr von Hcidcgg, Schultheiß; Alphons Joseph Johann Nepomuk k>lt v kleinen Raths. Uri. Martin Anton Püntiner, Landammann; Carl Thaddäus Schmid, ^ kkndannnann. Schwhz. Carl Dominik Reding von Bibercgg, Landammann; Joseph Maria Carl Sto^^ ^utz, alt Landammann. Obwalden. Peter Jgnaz von Flüc, Landammann; Felix Joseph Ai„ Landsstatthalter. Zug. Franz Michael Müller, Ammann; Franz Joseph Blattmann, alt ^ "ku„n. Glarus. Jakob Zweifel, Landammanu; Caspar Fridolin Joseph Häuser, Landsstatthalter, blir^ ^udrcas Buxtorf, Obcrstzunftmcistcr; Jakob Christoph Roscnburgcr, des kleinen Raths. Frci- Und Niklaus Augustin Müller, alt Scckelmcistcr; Simon Joseph Udalrich Wild, Seckelmcister kstg zu Lauis. Solothurn. Franz Philipp Jgnaz Glutz von Blotzhcim, des alten Raths; ystlslJoseph Bonaventura Hicronhmuö Vogelsang, des alten Raths. Schaffhausen. Franz Mehenburg, Bürgermeister; Johann Ludwig Pehcr, Statthalter. Jnncrrhodcn. Johann ^t Landammann. Außerrhodeu. Johann Jakob Zubcrbühlcr, Landammann. Abt von bitter ^ranz Joseph Müller, Ritter, des geheimen Raths und Landöhofmcister; Carl Müller, und Obervogt zu Obcrbcrg. Stadt St. Gallen. Daniel Girtanner, Scckelmcistcr. Geine ine idgeuössische Geschäfte. -^ie eidgenössische Begrüßung findet statt. H 1. I». Zürich zeigt an, das Complimentschreibcn 158 ' Juli 1791. des französischen Botschafters sei noch nicht eingetroffen. 8 2. v. Dasjenige des Fürstbischofs von ^ wird erwiedert. 8 3. «I. Die Stadt Biel meldet ihr Ausbleiben und bittet um den Abschied. § ^ e. Der Artikel betreffend die Weggelder kann auch diesmal nicht aus demselben entlassen werden. § ^ L. Von den Gesandtschaften der fünf Orte, welche ihre Einwilligung zu dem Beitritt des Fürstenthu^' Neuenbürg und Valangin in die Allianz verweigern, wird bemerkt, deshalb einen Anzug vor den lctzth^ abgehaltenen Landsgcmcinden zu thun, habe die dermalige Lage Frankreichs ganz unmöglich geinaO' und sie müssen sich auf ihre im vorjährigen Abschiede enthaltenen instructionsmäßigen Aeußcrungcn Neue beziehen, worauf die zustimmenden Stände die im Jahre 1791) angeführten Gedanken in den Absch'^ fallen lassen. 8 6. K. Da die helvetisch-militairische Gesellschaft ihre Zusammenkunft auf den nächst September bestimmt hat, damit die in fremden Diensten stehenden Officiere derselben beiwohnen könn^ so will man gewärtigen, welche Projccte dannzumal werden ausgearbeitet werden. 8 7. I». Wegen ^ Maßregeln mit Beziehung auf Verbrecher, die man nicht mehr auf die französischen Galeeren versend kann, gewähren sämmtliche Instructionen keine genügenden, den Ständen zur Genehmigung zu empfehlt Auskunftsmittel. Es wird daher am angemessensten gefunden, jcd^m Stand zu überlassen, in Rücksicht nach seiner Lage zu verfahren. Besagter Materie soll indcß in dem Abschiede keiner Erwähl mehr geschehen. 8 8. I. Basel verdankt auf das verbindlichste die eidgenössische Thcilnahmc an st^ Angelegenheiten und verspricht, bei ähnlichen Vorfällen diese bundcsgenössischcn Gesinnungen freudig i crwicdern. 8 9. It.. Zürichs Gesandtschaft zeigt an, vor einiger Zeit sei von der französischen Botsch^ ihrem Stand zu Händen der Eidgenossenschaft das von dem Grafen von Montmorin allen europäisch^ Staaten mitgetheilte, vom 23. April datirtc Circular betreffend die königliche Genehmigung der uc^ französischen Staatsverfassung zugestellt worden, und es habe der Vorort diese Communication durch unverfängliches Rcccpisse höflich erwiedert, auch den Mitständen eine gemeinsame Wiederholung ^ Antwort angetragen; da jedoch Uri dies verschieben, Freiburg gar keine Hand dazu bieten wollte, die betreffende Bcrathung mit allgemeiner Einstimmung auf gegenwärtige Tagsatzung verlegt worden. ^ Mehrzahl der Gesandtschaften findet nunmehr, da die neucrn wichtigen Ereignisse in Frankreich jene kö^ liche Einwilligung mehr als zweifelhaft machen, der Ausgang der bedenklichen französischen Unruhen lch ungewiß, und überdies das übliche Begrüßungsschreiben des Botschafters ausgeblieben, sei am rathsa"'^ die zur Sprache gebrachte Beantwortung jener Mittheilung für einmal zu unterlassen, bis die Sache" ^ näher aufklären und etwa dringendere Umstände eintreten würden, welche Schlußnahme den sämmt^ Hoheiten all ratilicanllum hintcrbracht wird. 8 kl). I. Die Lage Frankreichs muß nothwcndig zu Besorgnissen sowohl in Rücksicht auf das Wohl des Vaterlandes, als besonders auf das Schickst ^ Schweizcrtruppen im Dienste jener Krone Anlaß geben, und es werden auch wirklich von Seite Standes Freiburg wichtige Bedenken eröffnet, worauf die Session diese Materie zu besserer Urberg uud Untersuchung unter folgende fünf Rubriken bringt: 1) Die Subordination der Schwcizcrtrupp^ ^ Frankreich. 2) Der Besuch der sogenannten elub» patrioli<,uk!ti. 3) Folgender neue Eid, den die Nati^ Versammlung auch den Schweizcrtruppen abfordern läßt: jo Mro d vwplo^or Is» srwos romisos ontro mos msius » Is döronso e Verpflichtung enthalte, die neue Reichsvcrfassung zu vcrthcidigcn und allen Decreten der National- ^Mnllung unbedingt zu gehorchen, während von der Person des Königs gar keine Rede sei; auch . p? die öftere Wiederholung der Eidesleistung der Ehre „unserer Nation" nachthcilig werden u. s. f. Aus kn Gründen glaubt man einstimmig, die Zumuthung ablehnen zu sollen, und ersucht deshalb die vorhin c Kommission, ein Gutachten zu hinterbringen. Dasselbe enthält drei Projectschrcibcn: an die und Hauptleutc der Schwcizertruppcn in Frankreich, an den Grafen von Affry, und an den fran- bcl'l Botschafter, welche von der Session gebilligt und den sämmtlichen Kommittenten zur Gutheißung zivej ^^n, in der Meinung, daß die erste Zuschrift von jedem Ort aus an seine Truppcnchefs, die ' ^ßtern aber von der Tagsatzung aus abgesandt werden sollen. In dem Schreiben an die Trnppcn- aba ^^cn dieselben von der Leistung eines neuen Eides ohne besondere Einwilligung ihrer Obrigkeiten der Zuschrift an den Grafen von Affry, welcher unbefugter Weise zu jenem Eide Hand svrd derselbe zu entgegengesetztem Benehmen und Einberichtung solch' wichtiger Vorfälle aufge- Tin^' üblich wird in derjenigen an den Botschafter sowohl gegen die Eidesleistung ohne Wissen und .. ^ ... . l. ... < . . /.' ."r. . l. l ^! lj^ eidgenössischen Regierungen als gegen die Gültigkeit der etwa schon geleisteten Eide nachdrück- Nieb ^^^irt. Was nun den vierten Punkt oder die Bezahlung mit Assignaten anbelangt, so zeigen die ^ ^sandtschaften, besonders Zürich und Bern, an, daß ihre Kommittenten thcils selbst, theils durch buch ^^encommandantcn gegen diese capitulationswidrigc Neuerung Einsprache erhoben hätten, was halt ^^chtlich des bcrnerischen Regimentes von Ernst nicht ohne guten Erfolg geblieben. Um so mehr ^ di^" ^"stimmig für zuträglich, dieses Gegenstandes halben ebenfalls eine nachdrückliche Protestatio» ^^bft in Solothurn, Naincns der Tagsatznng und zwar von Fraucnfcld aus. abgehen zu zila-st' ^ bs wird ein solches Schreiben den sämmtlichen Hoheiten zur Prüfung und Genehmigung b'Ue A ^tun verlangt darin, daß die Bezahlung der Appointcmcnts immer in baarem Gclde und auf dxg ^lgc, durch welche der capitulationsmäßigen Besoldung keinerlei Abbruch geschehe. In Ansehung ^>ese Punktes oder des Schwcizerelubs in Paris ist den Gesandtschaften sattsam bekannt, daß gegen lich^ " ^ugte und strafbare Znsammcnrottirung wirklicher Bösewichte und unruhiger Köpfe die nachdrück- ^Utwo^t ^^^^ungcn an das französische Ministerium abgegangen sind, auf welche aber bisher noch keine ^cib,/ ^"gekommen. Aus diesem Grunde und um gefährliches Aufsehen zu vermeiden kann dem Begehren Zu fg^^ ^ Auslieferung dieser Ruhestörer, kraft der Allianz von 1777, in gcmeineidgenössischem Namen ^Nllerkt ^'uöglich entsprochen wcrdeil, sondern es wird der frciburgischen Gesandtschaft einmüthig ' "lau überlasse ihrem Stand, von sich aus eine Rccharge betreffend diesen Club zu machen, 160 Juli 179l. oder, wenn demselben deshalb ein allgemeiner Schritt nothwendig erscheine, solches bei den allseitig Committcntcn in Anregung zu bringen. 8 11. ,»». Basel eröffnet, es werde seit zwei Jahren in Rechten, Freiheiten, Zehnten und Gefällen im Elsaß vielfach verkürzt und alle dicsfälligen Vorstellung seien biöanhin fruchtlos geblieben, weßhalb es seine eidgenössischen Mitvcrbündcten um Unterstützt anspreche, da diese Beeinträchtigungen dem 8 17 des Bundes mit Frankreich von 1777 zuwiderlauft Alle Gesandtschaften nehmen die Sache all reterenlluw. 8 12. i». Lucern zeigt instruktionsgemäß ^ auch das zweite Bataillon des Regimentes von Sonncnbcrg sei genöthigt worden, zu Avignon cinzurü^ und seine Konstituenten wünschen sehnlich, daß deshalb bei allfälliger Errichtung einer neuen Capitulat von allen Ständen vereint eingetreten würde, auch hegen dieselben das Verlangen, es möchte, um Entschädigung der unter dem Regiment Chatcauvieux stehendeil und so übel behandelten Officiere ^ erhalten, nötigenfalls ein Empfehlungsschreiben von sämmtlichcn Ständen abgehen, welch' alles mau ^ so eher in den Abschied nimmt, als Basel und mehrere andere Stände instruirt waren, wenn vou ^ Kapitulation etwas in Anzug kommen sollte, die Sache all > klerenllum zu nehmen. 8 13. «»- ^ Rathsglicder aus Fraucnfeld machen Namens des kleinen Nathcs die Eröffnung, daß derselbe aus D"" gefühl für die schon mehrmals, insbesondere bei Anlaß der zwei Fcueröbrünstc der Stadt erwiesenen ^ thaten, gcsinnct sei, zu Abhaltung der jährlichen eidgenössischen Versammlungen ein angemessenes" wohleingerichtetcs Rathhaus zu erbauen, und zugleich auch das Amcublcment des Sessionszimmers ° übernehmen. Da jedoch das Stadtvcrmögcn gering sei und zu Bestreitung anderer nöthiger Ausg" kaum hinreiche, so bitten sie die Gesandtschaften, bei ihren Constitucntcn einen beliebigen Beitrag zu Baute auswirken zu wollen. Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen das Ansuchen der Stadl" reterenllum, und schlagen vor, es möge jeder Stand seinen Beitrag bis künftigen Oktober Ml Fra"^. fcld einsenden, in der Erwartung, daß daunzumal das neue Nathhauö nach dem vorgelegten Grün ^ aufgeführt und das Sesstonszimmcr laut Anerbieten anständig mcublirt werde. 8 1ä. >». D" . Gesandtschaftssccrctair Bacher erst gegen den Schluß der Tagsalznng das aus Solothurn vom 31>. datirte Begrüßungsschreiben des Botschafters überreichte, konnte dasselbe nicht mehr im Namen aller schaftcn erwicdcrt werden. 8 16. q. Nachdem die Verhaltungsbcfehlc der Hoheiten mit Bezug auf Schwcizertruppcn in Frankreich theilö an die noch anwesenden Gesandtschaften, theils von denjenigen ^ deren Gesandte schon verreist waren, an die Session oder an die Canzlci eingelangt, werden die allstes Instructionen eröffnet. Zürich äußert, es scheine ihm in Betracht des Ungewissen Ausgangs der 9 zösischcn Staatsverändcrung, hauptsächlich aber weil der neue Eid von den meisten Schwcizcrrcgims" in Frankreich mit oder ohne Einwilligung ihrer Souvcraine bereits geleistet worden, bedenklich, " n „ detcrminirte" Schritte zu thun, und es möchte in Rücksicht auf die Truppen sogar gefährlich sein, fs^ das Abmahnungsschreibcn wegen des Eides, als auch die diesfalls entworfenen Protcstationcn an ^ französischen Botschafter in Solothurn wie an den Grafen von Affrh abgehen zu lassen. Auch hätte durch Absendung eines gemeinsamen Schreibens an die Truppen wegen der ciuk« Mriotiques, namcu ^ mit Bezug auf sein Standcsregimcnt, dermalen ein schädliches Aufsehen zu erregen befürchtet und ^ daher die erforderlichen Vorstellungen durch den Chef des Regimentes an dasselbe gelangen lassen? eu ^ werde es sich nicht entziehen, an den projectirtcn Schreiben an die französische Ambassadc Hinsicht ^ Bezahlung mit Assignaten Theil zu nehmen, wofern man eine solche Protestation jetzt noch für uothwc" halte. Berns Gesandte eröffnen hierauf, daß ihre Obern über die Einmüthigkcit, womit man die ver Juli 1791. 161 ^Ne,l Projectschreiben entworfen, großes Vergnügen bezeugt. In Absicht auf den Eid hätten dieselben ^'chfalls gefunden, da die meisten Regimenter ihn bereits geleistet, würde ein Abmahnungöschreiben sie ^ in Verlegenheit setzen; doch wolle sich der Stand Bern durchaus nicht von der Eidgenossenschaft orn, und werde daher zu Verwahrungsschrciben an den französischen Botschafter und den Grafen von kh, insofern darin mit Bezug auf die bereits abgenöthigtcn Eidesleistungen das Erforderliche abgeändert bo, gnu Hand bieten, indem es solche zu Rettung der Nationalehrc angemessen erachte. Dem Grafen ^ Affrh müsse man nicht nur seine übereilte Einwilligung zu der neuen Eidesleistung, sondern auch ^ unbefugtes Ansinnen an verschiedene Regimenter zum Besuch der patrioti^ues und sein Benehmen Asstgnatcnangelcgcnhcit „höflich verweisen". Die Gesandtschaften von Luccrn, Uri, Schwhz, Unter- . Zug, Außerrhoden, wie diejenige des Fürstabts von St. Gallen erklären einstimmig, ihre Com- ^ knten heißen die Entwurfschreiben gänzlich gut und wünschen ihre baldige Absendung, wobei sie jedoch schicklichen Modifikationen stimmen können, wenn dadurch Einmüthigkcit erzielt würde. Gleichlautend obigen Erklärungen finden sich die schriftlichen Aeußcrungcn der Stände Solothurn, Schaffhausen und l->ir Gullen. Von Frciburg war durch seine Gesandtschaft unbedingte Zustimmung zu allem hinter- don" worden, was die Mehrheit der Stände in dieser Angelegenheit beschließen werde. Die Gesandten tzch ^^'us und Jnncrrhodcn erklären, daß auch ihre Obern die projectirtcn Schreiben im Falle der . Mthigkeit gutheißen, indcß gern sehen würden, wenn man in Bezug auf den Eid erst später hin s thäte. Nach Eröffnung dieser Instructionen vereinigt sich, mit Ausnahme der zürcherischen Gc- . 'Hast, welche ihren Vcrhaltungsbcfehlcn zufolge keinen weiter» Antheil an der Berathung nehmen aus ' ^ Sossion cinmüthig zur Nicdcrsctzuug einer aus den Nachgesandten von Bern und Luccrn und v>irh^ ^ou Gesandten von Schwhz, Untcrwalden und Zug bestehenden Commission, welche beauftragt hint ' entworfenen Schreiben den veränderten Zeitumständen anzupassen. Dieselbe, ein Gutachten ^^0'"gend, fügt mündlich den angelegenen Wunsch hinzu, die Gesandtschaft von Zürich möchte die ben " ^"iocte, ans den Fall, daß sie von der Session gutgeheißen würden, unvcrweilt ihrem Stand sammt ein ^offenen Bemerkungen einsenden und zur Genehmigung empfehlen. Hierauf wird die kurz vorher sti °""uenc „Standcsmeinung" von Basel verlesen, welcher Ort mit den Gesinnungen Zürichs übcrcin- V°s ^ ' übrigens aber nicht abgeneigt scheint, an mäßigen: Verwahrungsschrciben Antheil zu nehmen, ^ommissionalgutachten enthält „das kluge Anrathcn", thcilö die früher projectirtc Zuschrift an die ^erregimcntcr in Bezug auf den Eid aus schon angeführten Gründen ganz wegzulassen, thcils in Ru ^ oiucs in gemeinsamem Namen an die Schwcizcrtruppen wegen der elul>s ,,atriotiques zu über- ^ Schreibens jedem Stand freizustellen, davon gutfindcndcn Gebrauch zu machen. Sowohl dieser ^ige ^ neuen Schreiben an den Botschafter wegen des EideS und der Assignaten wie das- dvn werden gutgeheißen und desnahen das dringende Begehren der Commission an die Gesandten kjH ü), die Projccte ihren Obern zur Annahme zu empfehlen, wiederholt. Das nämliche Ansuchen llhg. Zustellung der Entwürfe auch an Basel und Jnncrrhodcn, welch' letztere Gesandtschaft inzwischen ^Ntw-^ ^Üellt; zugleich aber werden den Ständen, welche die ersten Schreiben genehmigt, die neuen Unterbracht. Nach einigen Tagen eröffnen in einer wegen dieser Angelegenheit eigens gehaltenen ^oist ^ ^ Gesandten von Zürich, ihr Stand willige zu Erlassung der drei Schreiben in vorgeschlagener ^ ebenfalls unbedingt ein. Auch die gemeinsame Ermahnungszuschrift an die Regimenter in "uf die ciudti patrivtiizue» werde er auf eine ihm gutdünkende Weise abgehen lassen, obgleich er 21 162 Juli 1791. statt dieser Benennung die Worte „alle und jede den Truppen fremde, sie nichts angehende Versal lungcn" gewünscht hätte. Auch der Stand Basel gibt schriftlich seine Einwilligung zu den Entwürfe doch mit dem Begehren, daß in dem Schreiben an Affrh dein Ausdruck »pntiloliliues« ein gleichgültig^ substituirt, und das Wort „Protestatio«" mit Bezug auf die Bezahlung mit Assignaten ausgewichen wer^ Von Inner- und Außerrhodcn wie der Stadt St. Gallen endlich waren unbedingte Conscnse zu sä^ liehen drei Entwurfschreibcn und Allem, waö die Session letzthin gut gefunden hatte, eingelangt. Die 2^' satzung faßt nunmehr folgende cinmüthigc Beschlüsse: Es sollen von der gcmcincidgenössischcn Eanzlci Fraucufcld 1) das Schreiben an den Botschafter mit Bezug auf den neuen Eid, 2) ein solches an ^ Gleichen rücksichtlich der Bezahlung der Officicrc mit Assignaten und 3) dasjenige an den Grafen ^ Affrh über beide Gegenstände in gemcincidgcnösstschcm Namen ausgefertigt, jedoch die Antwort abgewartet werden, welchem durch seine Gesandten die neuen Entwürfe Übermacht worden. Würde Stand die versprochene Einwilligung nicht crtheilen können, und solches an den Vorort cinberichten, wäre von dort aus diese Angelegenheit durch die gewohnte eidgenössische Korrespondenz zu beseitigt Endlich wird noch von der Gesandtschaft des Standes Zürich ein Schreiben der Republik Wallis vorgc^ worin dieselbe sie um Mitthcilung dessen ersucht, was wegen der Schweizertruppcn in Frankreich vc>D worden, welches Ansuchen allgemeine Billigung findet. H 17. XIIIörtischc Geschäfte. , i'. Die Gesandtschaft von Zürich bemerkt, bei der letztjährigcn Erklärung betreffend den Schifffahrw' gänzlich verbleiben zu müssen, worauf Schwhz äußert, man habe sich daselbst höchlich verwundert, daß einem Jahre erst bei Verlesung des Abschicdöartikelö die Gesandtschaft von Zürich gut befunden eine Protestatio» gegen die dem Stand Schwhz eingeräumte Judicatur über den Sccbczirk bis ^ die Hürden einzugeben. Da die neutralen Stände von allfälligcn neuen Adhortatoricn bei der Lagt ^ i Geschäftes sich wenig Wirkung versprechen, andere Auskunftsmittel aber nicht aufzufinden sind, auch ^ zürcherische Gesandtschaft sich deutlich erklärt, daß sie sich in keine weiter» Vorschläge einlassen kö>uU-^ wird beschlossen, die Sache ciuswcilcu in ihrer dermaligcn Lage zu belassen, in der Meinung, daß beiden „ concernirenden" Stände von selbst sich gütlich aussöhnen möchten. H 15. Vlllörtischc Geschäfte. x ^ Die Stadt Zug, die Bemühungen der Mitstäude wegen des Straßeustrcitcs mit Baar verdau^ erklärt, sie wolle mit diesem Gegenstand den Abschied nicht weiter „beladen", behalte jedoch ihre 3^ vor und zeige sich bereit, den Zwist auf nur immer mögliche, ihrer Unabhängigkeit nicht zu nahe trete Art auszugleichen und den Verglich den Ständen vorzulegen. H 22. t. Da auf der im Mai stattge^ , Konferenz die bei Schwhz obgewaltcten Bedenken wegen Ausführung des vierten lanzischcu ^ größtentheilö gehoben wurden, wird einmüthig gefunden, cö sei nach Anleitung dcö Abschiedes mit Werk nun wirklich der Anfang zu machen, die Inspektion aber den Ständen Schwhz und Glarus Z» lassen. Auch erwarte die Tagsatzung, daß sowohl die Stände, die sich in die Reparation eingelassen, jenigcn, welche dieselbe nicht angenommen haben, seiner Zeit das noch mangelnde nach Umstäudcil zu ^ wissen werden. 8 59. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangctcgenheiten: Landgrafschaft Thurgau. Art. sg. Amtsrechnung. Art. 6t. Taxen. Art. 1Z6. Landrcchtssachen. -- 4g. „ tt9. Markensachcn. „ iso. „ m, » 222. " 238. " 28». " 281. " 282. Polizeiliches. Judicatur- u. Competenzzwistc. An. 28. SS. ?s. SS. An. 7 " 28. " SV. Art. 7 » z«. Amtsrcchnung. Polizeiliches. Judicatur- u. Competenzzwistc. Beeidigung von Beamten. Amtsrechnung. Polizeiliches. Beeidigung von Beamten. Amtsrechnung. Juli >79l. Art. 28«. Justizsachen. „ 322. Münzwesen. „ 343. Maße und Gewichte. „ 392. Weg- und Brückengelder. „ 393. „ „ „ Rhein thal. Art. 407. Zustizsache». 449. „ „ 430. Salzsachen. „ 442. Münzwesen. Grafschaft Sargans. Art. 84. Münzwcsen. „ 93. Strastenwcsen. „ 99. Rhein. Oberes Freiamt. Art. 97. Judicatur-u. Competenzzwiste. ,, 430. Münzwcsen. 163 Art. 394. Weg- und Brückengelder. „ 408. Kirchcnsachen. „ 477. Localcs. „ 528. " „ 553. Personelles. Art. 449. Rhein. „ 48». Wcggelder und Zollsachen. ^ 47V. „ „ „ » 484. „ „ „ Art. 442. Wcggelder. „ 437. Personelles. Art. 435. Straßcnwescn. ,, 449. Localis. 172. Conferenzen der katholischen Gesandtschaften während der gcmcincidgcnössischcn Tagsatzung im Juli 1791. lArchi» Nibwalbe».! i>,r ^ Begrüßungsschreiben des Fürstbischofs von Basel wird beantwortet, t. I». Man schreitet .I^athung, wie das Rcstitntionsgcschäft aus seinem vicljährigcn Schlummer aufgeweckt und ins Leben A werden könne. Aus den Instructionen ergibt sich, daß die Gesandtschaften von Schwhz und Zug ^ stniß hätten, schon dermalen einen Anzug vor der allgemeinen Sitzung zu thun; allein in Rücksicht ^ »heiklen" Lage dieses Geschäftes, das gleich im Anfang wiederum erstickt werden oder zu mißbclicbigen ^ ^^^gkeiten Aitlaß geben könnte, wird cinmüthig für das beste gefunden, wenn die Gesandten der Und h " Stände partieulariter mit den Ehrengcsandtcn von Zürich lind Bern hierüber Rücksprache nehmen ^ein anzeigen würden, daß schon mehrere katholische Stände instruirt hätten, hievon vor allgc- hütb^ Anzug zu thun. Falls die zwei Stände wider Bcrhoffcn nicht etwa selbst „ so groß- wären, ihre initverbündeten Eidgenossen in die Mitregicrung der denselben durch Krieg entrissenen . blande aufzunehmen, und dadurch „den Titel" Eroberungen, der in der Eidgenossenschaft nicht Tos ^ ^blte, gänzlich zu verbannen, so müßte künftiges Jahr in plnnn hievon Meldung geschehen. Die ihr ^Tasten von Zürich und Bern, insbesondere die erstcrc, äußern bei Eröffnung dieses Anliegens ^strot ' niail in den jetzigen, ohnehin kritischen Zeiten mit solch' „ mifibcliebigen" Geschäften b>ollx verheißen beide, das an sie gerichtete Begehren ihren Eonstitucnten hinterbringen zn ^ora katholischen Gesandtschaften finden bei einer nochmaligen Besprechung, man müsse von dem bo>r den allseitigen Hoheiten Kenntniß geben, zugleich aber auch den Stand Lnccrn, wenn "»lila, Bern bis Neujahr keine Antwort erfolgen sollte, ersuchen, die unillteresfirten Stände box 5^"' Sache ferner auf schickliche Weise zu betreiben. § 2. «. Da schon letztes Jahr wegen fjhj ^ helvetischen Eollegium zu Mailand wie auch wegen der Stipendien die weitere dieS- bcrbl?'v ^^^kagung den ennetbirgischcn Gesandten übertragen worden, läßt man es allseitig dabei reiben, y z 2l * 464 Juli 1791. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheiten! Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt, Art. 44, Kirchensachen. Landgrafschaft Thurgau, Art. 408. Kirchensachen. Art. 440. Stifte und Klöster. Art. 4»l. Locale«. „ 443. Stifte und Klöster. „ 453. Localcs. „ 53k. R7S. Conserenzen der evangelischen Gesandtschaften während der gcmcincidgcnössischen Tagsatzung im Juli 1791. IStaatsarckiv Zürich.> t». Der Bcttag wird auf Donnerstag den 8. September festgesetzt. H 1. I». Den cvangclisg Glaubensgenossen werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1787 zuerkannt. (Basel bemerkt, ^ jetzt wieder drei ungarische Studirendc sich dort aufhalten.) 8 2 bis 16. Zürich, Schwhz und GlaruS. «. Die Nothwcndigkcit der Unterhaltung der Wuhrc nnd Rcckwcgc an der Spettlinth durch ^ anstoßenden Gemeinden leuchtete noch mehr ein, als im Laufe des vergangenen Jahres das neue 2m hin und wieder etwas beschädigt wurde. Bei gegenwärtiger Zusammenkunft erinnert Zürich die beg andern Stände an das in Lachen gethanc Versprechen, durch ihre Amtleute die Gemeinden Bcnkeu g Schännis zu dieser Uebernahme zu vermögen, worauf von den beidseitigen Gesandten crwiedert wird? sei dieser Zusage zum Thcil bereits Genüge geleistet worden. 8 19. Zürich, Bern und Abt von St. Gallen. ,1. Statt den Wcggeldentwurf, auf welchen sich der toggenburgischc Landrath vereinigt, zu ratificit^ hatte der Fürstabt das Specialwcggeld der drei untern Gemeinden durch ein Mandat bekannt ma^ und via l'acti in Exemtion bringen lassen. Zürich und Bern setzen daher von neuem die Bcfugniß ^ Landrathcö, in solchen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen wie die Gültigkeit des Stimmcnmchrs in ^ Helles Licht, wogegen der fürstäbtischc Gesandte behauptet, sein Herr hätte, als unbestrittener Souvcg im Toggcnburg, ohne etwas Landfricdwidrigcs thuu zu wollen, den Straßenbau und das Wcggetb untern Gemeinden zum wahren Vortheile des Landes bewilligt, und eö seien dawider nur die Fuhrl^ ' die ja dieses Wcggeld an Güte der Straßen gewännen, aufgewiegelt worden. Dem Laudrath stehe u' Jurisdiction zu, auch könne er aus dem 8 3 des badischen Friedens durchaus nicht das Recht hellet nach seinem Belieben Wcggcldcr anzulegen. Ebenso wenig sei der 8 76 weder gegen den Landcsfür^ der ja mit dem Toggenburg in keinem Streite begriffen, noch gegen die untern Gemeinden anwentg da der Tractat selbst nicht zwischen den Toggcnburgern errichtet worden. Endlich sei der Fürstabt " Landesherr berechtigt, wenn Zwistigkciten unter den Gemeinden selbst entstehen, solche richterlich zu und zu beseitigen. Zürich und Bern bemerken instrnctionsgcmäß, man erkenne den Fürstabt als Landest im Toggenburg an, aber durch den Frieden von 1718 und die darauf sich beziehenden spätcrn Tra<^ seien seine landesherrlichen Rechte eingeschränkt. Die U .3 und 4 des Friedens enthalten die Bestimmung daß der Landrath über die Freiheiten der Landschaft wache, für ihre Angelegenheiten sorge, Steuern g Bräuche verthcilc, Anlagen festsetze u. s. f., und wenn schon beide Paragraphen der Wcggelder nicht g drücklich gedächten, müsse dennoch die Verfügung darüber, besonders bei Vcrgleichung dieser Paragrap Juli 1791. 165 ^ 8 5(1, unter die ökonomischen allgemeinen nnd besonder» Angelegenheiten des Landes gezählt werden, ^ie man die verschiedenen Meinungen im Landrathe selbst als einen Civilstrcit ansehen und dem Richter- des Fürstabts unterwerfen, so wäre cS um alle Privilegien geschehen, die Landesverfassung wäre ^stvrt und die Friedensschlüsse wie die Garantie der beiden Stände würden entkräftet sein. All' diesem ^ und „ bedenklichen Weiterungen" könne vorgcbogcn werden, wenn der Fürstabt dem Weggcldentwnrf ^ Landrathcö seinen Beifall geben nnd diesem Projcct den schuldigen Gehorsam von Seite weniger binden verschaffen würde. § Zt). Zürich und Schwhz. Zürich stellt instructionsgcmäß Schwhz vor, daß sich nach dem Berichte deS Landvogteiamtcs ^uswcil eine Aendcrung ergeben, indem der Zoll für das aus dem Canton Schwhz erkaufte Holz, an der Schindcllegibrückc bisanhin durch den Spcditor bezahlt wurde, in Zukunft von den Käufern richtet werden soll, was den zürcherischen Angehörigen beschwerlich fallen müßte. Es sei daher zu Alchen, daß der Spcditor, der bei der Zollstätte selbst vorbeifahre, ferner angehalten werde, diese Abgabe ^ Dahlen. Schwhz, ohne Instruction, gibt die bestimmte Versicherung, daß seine Obern keinerlei für Mchnjschcu Angehörigen nachthciligc Neuerungen einführen werden, wenn auch verschiedene Umstände ^ etwas veränderte Einrichtung in Ansehung jenes Zolles erfordern würden. 8 23. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegcnheiten: Landgrafschaft Thurgau, 2- Landammann. Art. 48t. Localis. Art. 535. Localis. Rheinthal. Art. 42. Baurechnung. I 7 't. ^hrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freiaint regierenden Stände. Baden, k. bis 1«. August 1791. lStaatSarchiv Zürich! Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott; Johann Heinrich Schinz. Bern. Albrccht von Mülincn; ^und Rudolf von Wattcnwhl. Glarus. Jakob Zweifel; Caspar Fridolin Joseph Häuser. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Hcrrschaftsangelcgcnhcitcn und Rappcrschweil: An ^ Grafschaft Baden. " ^4 von Beamten. Art. ll4. Getreide. Art. 210. Juden. " 45 ^ 'lsrechnung. „ 130. Münzwesen. „ 225. Localis. " K2 " ^3. Straßenwcsen. „ 230. „ „ ^andrechtssachen. „ 181. „ „ 231. „ " ?5 m »> " " 185. " " 234. „ „ polizeiliches. „ 213. Klöster. ., 252. ' -sudicatur-u. Competenzzwiste. ms ^ Unteres Freiamt. Aeeidigung von Beamten. Art. 5K. Polizeiliches. Art. 122. Straßenwcsen. «lmtsrechnung. „ 84. Fall. „ 12«. Rcuß. -polizeiliches. „ 103. Münzwescn. Rapperschweil. Art. K. Huldigung und Brückenzoll. Art. 13. Huldigung zu Hürden. 20. 48. 166 August 1791 175. Jahrrechnung der die Vogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 1791. ^Staatsarchiv Zürichs Gesandte: Zürich. Leonhard Zicglcr, des kleinen Raths. Bern. Ludwig Rudolf von Erlach, ^ großen Raths und alt Landvogt zu Lauis. Luccrn. Niklauö von Flüe Johann Ncpoinuk Dürlcr, ^ kleinen Raths. Uri. Martin Anton Püntincr. Schwhz. Carl Dominik Reding von Bibercgg. waldcn. Franz Jguaz Rohrer, alt Landammann. Zug. Johann Georg Landwing, St. Ludwigsri^ und Statthalter. Glarus. Johann Jakob Heußi, des Raths. Basel. Johann Rudolf Fäsch, Rat^ schreiber. Freibürg. Franz Peter'Niklauö Maillardoz, des kleinen Raths. Solothurn. Jo!^ Ludwig Victor Gugger, des alten Raths. SchUffhausen. David Stockar, des großen Raths. Man hält dafür, daß cinöwcilen wegen des doileKiiim ilolveticum zu Mailand keine gemeinst Vorstellungen gemacht werden sollen. 8 16. » Man sehe auch im Abschnitts Hcrrschaftsangelegenhciten: Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 40. W. „ 73. Art. 225. „ 233. „ 248. „ 255. „ 263. >, 27t. Abzug. Polizeiliches. Justizsachcn. Beamte. Art. 404. „ t2«. Justizsachcn. Art. 104. ,, 108. Kirchensachen. Lauis und Mendris. Art. 133. Kammcrrechnung und Taxen. Art. 468. Kirchensachen. Kirchen sachen. Lauis. Art. 278. Privilegien. „ 235. Polizeiliches. „ 323. Justizsachen. „ 342. Straßenwcsen. ,, 356. Zollsachen. „ 306. Klöster. Mendris. Art. 204. Klöster. Art. 363. Klöster. „ 402. Personelles. „ 403. „ 407. 403. ,, 410. „ Art. 471. Klöster. 17«. Jahrrechttimg der die Vogteien Luggarns und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1791. IStaatsarchiv Zürich ! Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechuung zu Lauis. Man sehe: Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 73. Justizsachen. „ 81. " Art. 435. Justizsachen. „ 518. Kirchensachen. Art. 563. Gemeindssachcn. v 580. Abzug. Art. 106. Justizsache». „ 164. Kirchcnsachen. Luggarus und Mainthal Art. 530. Personelles. LuggaruS. Art. 534. Justizsachen. „ 603. Straßenwesen. Mainthal. Art. 703. Holzflößungen. Art. 176. Klöster. Art. 531. Personelles. Art. 640. Stifte und Klöster. „ 668. Locales. September 1791, 167 177. Jahrrechnung der die Vogteien Bellen;, Bollenz und Revier regierenden Stände. Bcllcnz, im September 1791. lArchi« Nidwaldcn.I Gesandte: U r i. Carl Franz Pantaleon Bcßlcr von Wattingen, alt Landvogt von Bollen; nnd Revier, ^^hz. Alops Rcding von Bibcrcgg, Hanptmann. Nidwalden. Ludwig Kaiser, Landsfürsprcch. Man sehe die Vogteien Bcllenz, Bollenz und Revier Art. Zt3 bis 3Z-t. 178. Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uz nach, im Januar 1792. lvra»to»sarch>» St. Gallcii.1 Gesandte: Schwhz. Faver Bcclcr, des Raths; Joseph Martin Ncichlin, Landvogt zu Uznach. ^rus. Johannes Freuler, dcö Raths; Caspar Joseph Häuser, des Raths nnd Landvogt zu Gastcr. Man sehe Vogtei Uznach Art. Ivo bis 105. 17?». Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1792. lArchi» <3Iarus.I Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrcchnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gastcr Art. 73 und 74. 18». ^chnungseonferenz der die Vogteien Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson nnd Mnrten regierenden Stände. Multen, 26. bis 28. März 1792. ^Staatsarchiv Berii.z sandte: Bern. Wilhelm Bernhard von Muralt, Scckclmeistcr in welschen Landen; Niklaus von täglichen Raths. Frei bürg. Simeon Udalrich Wild, Scckclmeistcr; Carl Joseph Werro, ^atsschrcibcr. der Sachen" hatte 1791 einen Zusammentritt unmöglich gemacht, um jedoch die Land- ^eses ^ langen Atifschitb der Rechnungsabnahme nicht in Verlust kommen zu lassen, fand bloß für Geschäft an obigen Tagen eine Confercnz statt. Man sehe im Abschnitte Herrschaftsangelcgenheiten: Schwarzenburg Art. 57. Orbe mit Tscherliz Art. 141. Grandson Art. 233. Murten Art. 358. 181. Außerordentliche gemeineidgenösstsche Conferenz. Fraucnscld, 14. bis 30. Mai 1792. ^Staatsarchiv Zürich ! sandte: Zürich. Johann Heinrich Ott, Bürgermeister; Johann Heinrich Schinz, Statthalter. 168 Mai 1792. Bern, Carl Albrccht van Frisching, Scckelmeister in deutschen Landen; Sigmund Rudolf von Watten^' des täglichen Raths. Lueern. Walter Ludwig Leonz Amrhyn, Schultheiß; Alphonö Joseph JolM" Ncpomuk Dulliker, des kleinen Raths. U r i. Joseph Anton Müller, Landammann; Carl Franz Schmid, ^ Landammann. Schwhz. Carl Dominik Neding von Bibercgg, Landammann; Joseph Maria Carl Do»u"' Jütz, alt Landammann. Obwalden. Felix Joseph Stockmann, Landsstatthaltcr; Johann Joseph Buch"' alt Landvogt zu SarganS. Nidwalden. Jakob Joseph Zclgcr, Landammann; Franz Anton Wü^' alt Landammann, Zug. Franz Michael Müller, Ammann; Franz Joseph Blattmann, alt Ammann, nach dessen Hinschied: Peter Joseph Nnßbaumer, des Raths. Glarns. Jakob Zweifel, Landamina""' Caspar Fridolin Joseph Häuser, Landsstatthalter. Basel, Andreas Buxtorf, Oberstzunftmcister; Christoph Roscnburger, des kleinen Raths. Freibnrg. Franz Anton Techtcrmann, des kleinen Ra^' Franz Peter Friedrich von Dießbach, des kleinen Raths und k. k, Kämmerer. Solothurn. Biet" Joseph Balthasar Wallier, Stadtvenncr; Franz Philipp Jgnaz Glutz von Blotzheim, des alten Schaffhausen. Franz Anshelm von Meyenburg, Bürgermeister; Johann Ludwig Pcyer, Statthat Jnnerrhodcn. Carl Franz Bischofbcrger, Landammann; Johann Ulrich Hürler, Landsstatthalter. Auß^ rhoden. Laurenz Wetter, Landammann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter,^ geheimen Raths und Landshofmeistcr; Carl Müller, Ritter und Landvogt im Toggenburg. St^ St. Gallen. Johann Joachim Bernct, Bürgermeister; Paulus Züblin, Unterbürgcrmeister. Wal^ Jakob Valentin Sigristcn, Landshauptmann; Joseph Julicr, Scckelmeister. Biel. Johann Jakob Stadtvenncr. »». Die eidgenössische Begrüßung findet statt. 8 t. I». Folgendes von dem französischen Botsch^ Barthelemh durch seinen Gcsandtschaftssecrctair Laquiante übersandte Begrüßungsschreiben wird verlest"' I.» vlotlo oxtraorllinairo qui Vous röunit a Vrawonkolli, s'ouvro au inomont ou los plus xranSs lZvvnomeos, plus rsits pour krapor I'sltootion st linlorlit tlss Nommos, pour augmontor ou lsur doniivur ou la masso Ue ^ maux, vont so «lovolopor a nos voux. I.» Nation rranxaiso, Illaxniliquos 8eignvurs, la plus snelonno st la plus U ^ itlliöo rlo vos Ilvpubliquos, «lavoorli avoo so» Kol, a prls los itrinos pour a^kontlro st pour assuror sa kldorl^ nöoossitö a 6tv solomuvllomont aunouovo par los I-ottros llos «öuöraux krauxais qul sont oiuploxvs prvs Uo vos kronlioro^^ vous avo^ la suretö, Naznillquos 8olß»ours, qu'ollos »oront Inviolaliloinvnt rospoclöos par los troupos qu lls vomwa»^ Usus tous les sontillivus rl oslimo ot a'vxarlls quo la Nation kranxaiso ost ilans la «longo UadltuNo li>H ^bs, dans mes dovoirs, eowmo dans mes svutimvns. de vous Inviter sans oosse ä I» consullor dans vos Lulili!^^^ ^ a,ins vos dvmarcbos, et de vous la präsenter constamment comme l'benreux pbanal qul doit vous ^ cours de vos admlnlstratlons et vous kairv vvitor les ecueils dont olles pourrolent älre entouroes. i'äiviz autant de satiskaction quo de bonkeur sl pendant lo tems quo j'aurai oelul de räsidvr parmi vous, cel^ „ de vous tsiro vonnoltro dans toutes los ocoasions qul pourrolent so prosonter de vous rveommander Ii qg de vuos et de solns, eomdlon los mivns sont purs et dignvs de votro estlmo et de votro oonlisnco. exislor pour mol de moillour movon de cdorcdor ä vous plalro, IllazniSques Selgnours, quo de ^I>r>l märlter quo vous accordle/. vos svntlmons a tous eoux quo divtont «ans cesso ä man coeur et » mon prlnclpes et mos Intention« pour tout co qul pvut lntvrosser lo bleu et la prospärlle de votre Illustre ^"fkrenz beantwortet diese Zuschrift. § 2. «. In einer andern bezieht sich der Botschafter auf die ^ust ^^e Passe Goumoiö und St. Ursannc im Bisthum Basel durch den Gcnerallicutcnant von aiid.^' die Versicherung verbunden ist, daß dieselbe durch keine feindlichen Absichten veranlaßt, eid ^ kuppen Beobachtung genauer Discipliu und eines unklagbarcn Betragens gegen die benachbarten k liandc eingeschärft worden sei. z 3. «I. Der Graf von Affrh wendet sich mit einem Gesuche ^sten des eidgenössischen Gardcrcgimcntes an die Konferenz falls sie bei den Verhandlungen auf ^ zu sprechen kommen sollte, worauf diese den Grafen bittet überzeugt sein zu wollen, daß die in Pchcn Diensten stehenden Truppen wie bisher so auch in Zukunft auf die landcövätcrlichc Fürsorge Hj^^ssrn dürfen. H 4. Der baselschc Gesandte berichtet ausführlich sowohl über die Besetzung des ri»d Basel durch die französische Armee, den Rückzug der darin gelegenen österreichischen Truppen Ter ^bitt lassen. Bei dem Eintritt des Herrn von Marval in die Rathsstube hätten sich alle Com- Hkhen ^ >ß^en Plätzen zu erheben, der Präsident müßte ihm bis in die Mitte des Zimmers entgegen ^ au den für ihn bestimmten Platz führen, nämlich zu seiner Rechten. Sobald Herr von pät^ " aufgesetzt haben würde, hätten sich auch die Committirten zu bedecken. Das Rückbcglcit Heia Deiche Weise vor sich zu gehen und beide Male müßten die „Reuter" mit der Farbe im Gefolge ^'eser Erschlag angenommen und eine Deputation nach der andern angehört, doch nur bon Marval das beschriebene Ccremonicl beobachtet. 8 19. I. Das durch den Letztem iw» Schreiben des Königs von Preußen vom 1t). April, das Ansuchen enthaltend, dem Herrn eine ^ien Zutritt und geneigtes Gehör zu gestatten, wird vorgelegt, und durch besagten Gesandten da ^'^Aiche Note eingegeben, des Inhalts, es möchte das Fürstcnthum Neuenbürg und Valangin, p°den ^knigen Ständen in Verbindung und Bürgerrecht stehe und unmittelbar mit dem Schweizcr- ^'^uienhänge, in den von der Eidgenossenschaft festzusetzenden Ncutralitätsbczirk eingeschlossen ^rest" »Bcrathung dieses Begehrens ergibt sich, daß die einen Stände sich hiezu wirklich schon Korans ^ p'e chicfür nicht instruirtcn Gesandtschaften die Sache ratiNcanUum nehmen wollen, kUt Herrn von Marval ein Recrcditiv an den König übergeben wird. Zugleich entwirft man 22* 172 Mai 1792. ein zweites Schreiben, das nach eingckommener Ratification durch Zürich alsobald ausgefertigt wcrd^ soll, in welchem Seiner Majestät einerseits von der Neutralitätserklärung Mitteilung gemacht, anders^ derselben angezeigt wird, wie sehr die Sicherheit ihres Fürstenthums und des Biöthums Basel der ^ ferenz am Herzen liege, welche ebenfalls begehre, nach früherer Weise die genannten Länder dem cidis nössischcn Ncutralitätsbczirk einzuverleiben. 8 lt. ,»». Ein Ansuchen um Miteinschluß seines BistlB" läßt auch der Fürstbischof von Basel durch seine Dcputirten vortragen. Die hiefür angeführten Grü>^ beziehen sich hauptsächlich auf die zwischen demselben und einigen Ständen bestehenden Bündnisse» ^ die Lage des Bisthums selbst, besonders des Münstcrthalcs, welches dem Stand Bern mit ewigem recht zugethan sei, und auf das Vorwort des Königs von Preußen. Die diesfällige Berathung daß, insofern es bloß um gütliche Jntcrcession, „nicht um onerosc Mittel und Verbindlichkeiten zu ^ sei", mehrere Gesandtschaften Vollmacht haben, auf dieses Ausuchcn einzutreten, daß einige andere wir^ instruirt sind, einer solchen Bitte zu entsprechen, die übrigen aber mit dem Gencralauftrag nach Fra^ fcld abgeordnet worden seien, den Ncutralitätskreis so weit als möglich auszudehnen. In Folge ^ trägt man kein Bedenken, auch das Bisthum Basel auf hohe Genehmigung hin in den fraglichen ^ aufzunehmen und hievon in dem Schreiben an die kriegführenden Mächte Meldung zu thun. Dcputirten wird ebenfalls ein Rccreditiv zugestellt, z l2. i». Durch dcu alt Shndic Rigaud schließlich im Namen der Republik Genf dieselbe Bitte eröffnet. Zürich und Bern, als Mitvcrbüu^ Genfs, setzen auseinander, daß durch Willfahrung dieses Ansuchens den übrigen Ständen nicht mindeste Verbindlichkeit gegen Genf erwachse, oder sie deswegen einige Gefahr zu befürchten während im entgegengesetzten Falle, wenn Genf, von der Neutralität ausgeschlossen, einen Angriff crlc> und Zürich und Bern um Hülfe anrufen sollte, die sämmtlichen Stände besagter Republik die bu»^ mäßige Hülfe ohne Zweifel nicht versagen würden; auch sei Genf zu allen Zeiten als Schlüssel und ^ maucr der Schweiz betrachtet worden. Auf diese angelegene Verwendung hin legen alle GesandtsäM die geneigtesten Gesinnungen an den Tag, allein da diejenigen von Luccrn und Frciburg ohne Jnstrnc ^ sind, und die schwhzerischc vermöge eines ihr jüngst zugekommenen Schreibens ihrer Obern sich in ci>w, Entfernung halten muß, werden die drei Stände durch ihre Gesandtschaften angegangen, bis zum 7- ^ ihre Standesgesinnuugcn an Zürich cinzuberichten, damit dannzumal, wie zu hoffen ist, auch Genf'"^ Neutralität aufgenommen werden könne. Dem Shndic Rigaud wird ebenfalls ein Rccreditiv behändigt. ^ «». Die Lage der Garde wie der übrigen Schwcizcrtruppcn in Frankreich kömmt auch dermalen in Bcratl^ um so mehr, als von Lucern gewünscht wird, daß die Bundeövcrträge und Kapitulationen gehaiss^ werden möchten, und Frciburg Zurückbcrufung der in Frankreich stehenden Truppen begehrt. Man ^ ein derartiger Schritt wäre von äußerst wichtigen Folgen und ist über die Gefahren völlig einvcrsta" welchen dadurch nicht allein die eidgenössischen Truppen, sondern die Eidgenossenschaft selbst . werden könnte, indem eine Rückberufung weder der Zeit noch den Umständen angemessen zu sein sch^ Man verzichtet daher auf dieselbe und setzt eine aus den Nachgesandten von Bern, Luccrn, Basel ^ Abt von St. Gallen und den ersten Gesandten von Uri und Freiburg bestehende Kommission ^ welche der Konferenz zwei Schreiben hinterbringt, in deren einem die königliche Majestät in ersucht wird, zur Sicherheit der Schwcizcrtruppcn wirksame Maßregeln zu treffen, das andere ein an die Regimenter selbst enthält. Man nimmt beide Entwürfe ucl i-atilicanllum, in der Erwartung- ^ auch hierüber bis zum 7. Juni an den Vorort Zürich die Aeußcrungcn der Stände eintreffen werden. § Mai bis Juni 1792. 173 182. Jahrrechmulg der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uz nach, 28. Mai bis 2. Juni 1792. ^Archiv Glarus.I Gesandte: S ch w h z. Joseph Anton Weber, Hauptmann; Joseph Martin Reichlin; Franz Lader Weber, ^^seckelmeistcr Landvogt zu Gastcr. Glarus. Johannes Frculer; Caspar Joseph Häuser; Caspar Häuser, des Raths und Landvogt zu Uzuach. Man sehe Vogtei Uznach Art. t0K bis 1t5. 18ki. Iahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Juni 1792. lArchtv Glarus.I Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gaster Art. 75 bis 77. 18/4. Gemeineidgenössische Tagsatzung. Frauenfcld, 2. bis 27. Juli 1792. IStaatSarchi» Zürichs ^ Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Kilchspcrgcr, Bürgermeister; David Whß, Seckelmeistcr. Bern. CeB ^^recht von Frisching; Sigmund Rudolf von Wattcnwhl. Luc ern. Joseph Ludwig Casimir Krus, La /Bister; Joseph Rudolf Valentin Meher, des kleinen Raths. Uri. Heinrich Anton Straumcher, . Ulstniann; Martin Anton Püntiner, alt Landammann. Schwhz. Carl Dominik Reding von Bibcregg; Maria Carl Dominik Jütz. Obwaldcu. Felix Joseph Stockmann; Johann Joseph Bücher. Caich ^^ueiis Strickler, des Raths; Franz Joseph Andcrmatt, Ammann. Glarus. Jakob Zweifel; klej ^ ^idolin Joseph Hauser. Basel. Peter Burckhardt, Bürgermeister; Johann Lukas Lcgrand, des Raths. Freiburg. Simon Joseph Udalrich Wild, Seckelmeistcr; Niklauö Protasius Razö, hej^^eister. Solothurn. Victor Joseph Balthasar Wallicr; Franz Philipp Jgnaz Glutz von Blotz- Jstn Uffhausen. Johann Heinrich Keller, Bürgermeister; Johann Caspar Stockar, Seckelmeistcr. F^^I)odcn. Johann Ulrich Hürlcr. Auß errh od cn. Laurenz Wetter. Abt von St. Gallen. ^ Joseph Müller; Carl Müller. Stadt St. Gallen. Johann Joachim Bcruct. Gemeineidgenössische Geschäfte. ^otsu^' eidgenössische Begrüßung findet statt. 8 1- I». Das Complimcntschreibcn deö französischen Barthclcmh, aus Baden vom 39. Juni datirt, wird von der Tagsatzung beantwortet. 8 2 ^eistv l"!" dasjenige des Fürstbischofs von Basel, worin er zugleich deu Einschluß in die eidgenössische Usti d verdankt. 8 3. «I. Die Stadt Biel entschuldigt sich wegen ihres Ausbleibens und bittet ^klciru" 8 4. v. Auf die an alle benachbarten kriegführenden Mächte erlassene Ncutralitäts- "3, in welche auch das Fürstenthum Ncueuburg und Valangin, die Republik Genf, das Münster- 174 Juli 1792. thal und die übrigen fürstbischöflich basclschcn Laude eingeschlossen worden, sind zwar die „allerhöchst^ Antworten noch nicht eingelangt; es lassen aber die Empfangschreibcn des französischen Botschaft^ Barthelcmh und des k. ungarischen Jnterimsresidcntcn von Greifencgg an dem beruhigenden Inhalt dicl^ Erwiederungen nicht zweifeln. Von dem Erstern ist überdies folgende, vom 25. Mai datirtc Zuschrift ° die Eidgenossenschaft eingckoinmcn: I.« rotlro quo ja! ou I'konnour guono qui vlont d'öolstor, vos troupos qul sow »oovlco do Vranco. Vulourd'Iiul lo Kol m'ordouuo do vous snuoucor, Illosniliquos Svlznsurs, quo Sun Intention est do no los vwp^ «Ions ooltv xuorro qu» I» dokenso intdrlourv du koxsume. ^ Nu retour do ootlo »ttentlo» do 8» Illolvslo » prvvonlr uno aocaslon do dlkdoullös ontro In 8uisso ot le ^ Ilonßrio ol do Votioinv, Kilo s'ntlvnd, llloxnlfiquos 8eignours, quo lo l.ou»dlo llorps Ilolvoliquo prondrs loull>^ „ » I'srdltrsiro. II vsporo do volro innlliv ooiniuv do vos lnlordls In survoillonoo I» plus gotlvv pour prdvonir »ttolnlo dlrvcto ou indiroelo » Is Noulrslilv; quo vous I» koro/ portor paitleullvrvmont, ootlo survolllsneo, proiulors ot los plus oruols Nunvuiis do I» Vrsnoo, oos Vriinoals 0onsplr»lours qui dopuls dvux ans orrent rivos du Ittii» ot dans tous los Ntals volslns do la Nranoo; quo vous oxlzoror. quo pluslours do cos Nranxais 9»^^ alin qu'll no so fasse dans aucuno do vos kopudliquos dos rassvmdlomvus d'»ow ^ arinäs nl aucuno autro disposlllo» exlraordlnairo qul puisso porlvr onilirago a la Nranoo dans los clrconsla»cf^ olle so trouvo. V plus forte raison est Kilo porsuadöo quo vous sentlrvn la nooessitö do prvvonlr toutv Ivvöo d'l>»^ ol lout approvlslonnoinonl do donröos pour lo sorvico dos Nnneinls de la Nranoo, non soulvmenl on interdlsadl ^ lovoos d'Iioinmvs ot cos approvlslonnowens pour la Illalson d'Vulrlcliv, mals on pronanl toulvs los inosures r delouor los inanaouvres qui teudrolvnl 5 faire toloror do parvilios opdrations sous dos nonis ompruntos. ^ p No Itoi, »lagniliquos 8oisnours, no oroit pas avoir dosoin do vous kalro roinarquor qu'il importo IiauloweN^ ^ I8outralito do la Nranoo comniv ä la surold do volro propre palriv, quo Iv Kol do Nonxriv ot do Ilolidiuo ä volro ögard ä I» Tieulralltö I» plus adsoluo, »st I.a Iloclaration quo IN. do Kroifonogx a romlsv au Nouadie Nlat do K-Ilo lo 3. de oo mois n'ost nullomont ^ ä lo rsssurer sous co doudlo rspport. N» olfot vllo no promot pas posillvomont la Noulralitö, Kilo so boro« ^ faire vspvrer. l.a promesso quo ootlo doolaralion rvnforinv, no s'olond qu'aux troupos do l^ulrietio antörioure> ^ sorlo quo ioulo autro pulssanco allivv do I^ulrietio so croira on droit do la visier. Nnlin on proinol dloo ^ pas passer sur lo lorritoiro villols dans dos vuos tiostilos oonlro la Nranco, oaais on no s'ongago pas de passer du lout, do maniörv qu II sukliroil a 8a lllaloslö aposloiiquo do döoiaror au l vualilo Nial do vdlo gnours, quo vous no pouvor. apportor uno lrop söriouso sllonlion ä I'exainou do la Veew^^j provlsolro qui vous a stö kaitv ot dos vxpllcations uitöriouros quölle amönora, ot quo lo souvonir dos toins l> doli vous kalro senlir la nvcossllv do provvnir tonlo öquivoquo a oo sulot. ^^,l> ll'ost avvo la plus sensilils satisfaetlon quo Iv Kol rowplil auprvs do vous, Ulagnlliquos 8olj?nours, los Iion Volsin, d'un lldölo 5.IIlö, on vous coinmunlquant 8os vuos ot 8os doslrs sur 8vs inlvröls comnio sur los ^ ils no pouvvnl pas plus dtro sdparös quo los sonlimvns qul unlssont los doux Tlstions. r t>lt Zufolge der Instructionen ist diese Zuschrift von den Hoheiten mit nachdrücklicher Hinwcisung am deir höchsten Behörden eingesandten Erklärungen beantwortet worden. Aus diesem Grunde, und weil ^ Staatsiuinistcr Dumouriez seiner Stelle entlassen worden ist, findet die Tagsatzung, und zwar theils instructionsgcmäß, daß das Schreiben, welches derselbe über diesen und andere Gegenstände die Eidgenossenschaft unterm 31. Mai erlassen hat, keiner weitem Beantwortung bedürfe, bei wclst^ Anlaß von dcni Gesandten der Stadt St. Gallen der Wunsch ausgesprochen werden muß, man doch aller Orten im gemeinsamen Vatcrlande hinsichtlich der Neutralität jeden Schritt vermeiden, eine unangenehme Auslegung erhalten könnte. Sämmtlichen Gesandtschaften scheint nothwendig, Abschicdsartikel den auf letzter außerordentlichen Konferenz vergessenen Auftrag für den Stand Z Juli 1792. 175 Zufügen, daß derselbe bevollmächtigt sein solle, wenn an dem ausgebrochenen Kriege zunächst der eidge- ^schcn Grenze irgend eine andere Macht theilnchmcn würde, auch an diese eine gemcineidgenössischc ^tralitätscrklärung, gleichen Inhalts wie die wirklich abgegangenen, zu erlassen. Endlich hört die Session ^ vielem Vergnügen die Dankschreiben des preußischen StaatSraths zu Neuenbürg und der Republik kuf betreffend den Mitcinschluß in die Neutralität an, welche man in den Abschied fallen läßt und in Empfangschrcibcn crwicdert. 8 5. f. Das auf der oberwähntcn Konferenz an den König in .^^kich betreffend die Schwcizcrtrnppcn im Dienste dieser Krone, deren capitulationSmäßigcn Gebrauch, N' gegen Beschimpfungen und Verführungen u. f. f. entworfene Schreiben sowie ein dies- 'Acs schriftliches Ansinnen an die Chefs der Schwcizcrregimcnter konnten nicht abgesandt werden, weil ^ ^ Stand Glaruö seine Zustimmung verweigerte, theils von andern Ständen und Orten Mäßigung s->! ^^ücke begehrt wurde. Die nähere Berathung über jene Entwürfe war deswegen auf diese Tag- ^ vg verlegt worden, um so mehr, als Barthclcmh iu obigem Schreiben der Eidgenossenschaft wegen ^ Verwendung der Truppen eine bestimmte Zusicherung erthcilt hat. ^ Verwendung der Truppen eine bestimmte Zusicherung erthcilt hat. Ungeachtet mehrere Gesandtschaften i>n^^ Hoheiten gewünscht hätten, die Schreiben wären seiner Zeit abgegangen, hält die Tagsatzung ^ o»f die veränderten Zeitumstände cd dem Interesse des SchweizerdienstcS angemessener, wenn selb Schreibens an den König ein ähnliches, aber gemäßigtes an den Botschafter, von Frauen- ^asel Abfassung beider Zuschriften wird den Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern, Schwy;, Hy^^chaftcn, mit Ausnahme derjenigen von Glarus und Freiburg, welche die Einwilligung ihrer der ^"holcn zu müssen glauben. — Nachdem die Zustimmung von Glarus eingckommcu, wird in Eck .^"vssctzung, daß Freiburg nicht wünschen werde, hicvon namentlich ausgeschlossen zu sein, das on den Botschafter wirklich erlassen, auch der Befehl an die Schwcizcrregimcnter von sämmt- ^vankreich abgesandt werden zu können. Beide Aktenstücke werden übrigens dem Grafen von Affry erlassen, und der Befehl an die Regimenter auf eine damit übereinstimmende Weise abgeändert Die Abfassung beider Zuschriften wird den Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern, Schwhz, und Abt von St. Gallen aufgetragen und die dicsfälligcn Entwürfe erhalten die Zustimmung der >n Zur ^ Gesandtschaften nach Hause geschickt, um von den allseitigen Hoheiten selbst an ihre Truppenchefs zur sx 5, ^ —- " Nc's « und „schicklichem" Gebrauche mitgetheilt. 8 6. Ax. „Auf die verbindlichste und rührendste b?i ^ordankt die Gesandtschaft von Basel den bundeöbrüderlichen Zuzug sämnitlichcr Stände und Orte aus ^ ^'^^on Lage dieses Cantons, wie die Abordnung zweier „durch kluge Sorgfalt" sich rühmlich in »sonder eidgenössischer Repräsentanten. Nicht nur die Stadt, das ganze Land, sagt sie, werden dies sich/^ Andenken behalten. Aus der ausführlichen, über diesen Gegenstand erstatteten Relation ergibt ^sic>" ^ nach und nach glücklich in Basel angelangten eidgenössischen Succurscorps herrsche unter 'iKwvo — - ^ . , wit Soldaten die beste Eintracht und vollkommenste Zufriedenheit; für diese Truppen seien sowohl ^vank ^ ^ Einquartierung und Lebensmittel als auf alle andern Bedürfnisse, besonders auch die «,,, Verpflegung und den Gottesdienst für beide „Religionen" die nöthigen Verfügungen auf die sorg- eineg äu Stadt und Land getroffen worden; die Truppen seien in zwei Bataillone abgethcilt, deren die ^ das andere auf dem Lande liege, die aber zu vierzehn Tagen um so abwechseln, daß jeden Mannschaft ganz gleich gehalten werde; der Stab und die Chefs derselben versammeln sich Aach? "der militairischc und andere Geschäfte sich gegenseitig zu besprechen; im geheimen «Uch hab^ Kuegsrathe werden alle wichtigen Vorfälle gemeinsam mit den Repräsentanten bcrathen, e man „ für die äußere Sicherheit" durch zweckmäßige Postenbcsetzung, Verbesserung der Schanzen Juli 179?. und Bestellung der Hochwachcu gesorgt, ebenso durch die mit der benachbarten französischen Generali getroffene Abrede, daß keine Militairpcrsoncn ohne besondere Pässe in die Stadt Einlaß finden ff^' weiter durch Entwaffnung und Wcgweisung der Deserteurs, durch das Verbot alles Schleichhandels Getreide aus Deutschland in das Elsaß u. s. f. Schließlich vernimmt man, wie in der Stadt selbst ^ Bürgerschaft in gedoppelter Anzahl die Nachtwachen versehe und überhaupt die sorgfältigsten PoW' und Militairanstalten getroffen seien. Von sämmtlichen Gesandtschaften wird nunmehr bemerkt, daß ^ Hoheiten durch die gütige Aufnahme und die brüderliche, freigebige Behandlung ihrer Truppen in ebenfalls sehr gerührt wären, auch es sich zum wahren Vergnügen anrechnen, durch Abscndnng dersel^ ihren Eidgenossen einstweilen Beruhigung verschafft zu haben. Zugleich verdankt man sich gegenseitig ^ gütige Bewirthung der einzelnen Znzngscontingcntc beim Marsche durch mehrere Cantonc. In dies^ Gesinnungen wechselseitiger Anerkennung wird die Tagsatznng noch mehr durch die umständliche Bcr>^ erstattung der dermaligcn Repräsentanten in Basel bestärkt, welche man, als mit der Relation ^ baslerischcn Gesandtschaft vollkommen übereinstimmend, zur Kenntnifi aller Hoheiten in den Abs^ nimmt. 8 7. I». Betreffend das gemeincidgenössischc Rcpräscntantenwesen wird zufolge Abrede dcrin^ in Bcrathung getreten. Ungeachtet des Wunsches der Hoheiten, es möchte über diesen Gegenstand ^ Einmüthigkeit erzielt werden, kommen so ungleiche Instructionen zum Vorschein, daß man besclff^' sämmtlichen Nachgesandten und den Ehrcngesandtcn von Appenzell beider Rhoden wie der Stadt St. die diesfällige Untersuchung zu übergeben. Aus dem hinterbrachten Gutachten überzeugen sich die Gcff>^ schaffen, man müsse das bei Anlaß des Zuzugs nach Basel angewandte Verfahren abermals bcobach^ in der Meinung jedoch, daß dieser Entwurf in ähnlichen Fällen wohl zur Anleitung dienen möge, ^ nicht verbindlich sein solle. Er lautet so: 1) Es soll die Eidgenossenschaft durch zwei Abgeordnete, aus einem besondcrn Stand oder zugewandten Ort, repräsentirt werden und es seien diese Repräsentant mit gcmcincidgenössischer Vollmacht und Instruction zu versehen. Dadurch soll aber keinem Stand ^ Ort verwehrt sein, wenn ihm die Nachbarschaft oder andere wichtige Gründe solches zu erfordern scheid an den nämlichen Ort, wo die zwei Repräsentanten sind, jemand besonders und auf seine Unffß^ abzuordnen, wovon jedoch die Eidgenossenschaft zu benachrichtigen wäre, damit auch dieser Abgeord^ von ihr mit Vollmacht und Instruction versehen werden könne, wobei es die Meinung hat, daß ^ sich vermittelst einer solchen Abscndnng der angenommenen Kehrordnung keineswegs entziehen 2) Die Aufcnthaltszcit für die zwei gcmcineidgcnössischcn Repräsentanten soll auf neun Wochen ff ^ gesetzt sein, daß jedesmal die zwei neuen Repräsentanten acht Tage vor deren Abfluß einzutreffen um, ehe ihre Vorgänger, die bis zur Abreise functionircn, abtreten, mit den Ortsverhältnissen und Ucbrigcn vorläufig sich genauer bekannt machen zu können. 3) Den Repräsentanten soll beffn^ obliegen, die wichtigsten Vorfälle dem Stand Zürich zu Händen der Eidgenossenschaft cinzuberich^ Sollte aber irgend ein Stand oder zugewandter Ort denselben Aufträge, die mit der gemcineidgcnösD Vollmacht und Instruction übereinstimmen, erthcilen, so haben sie die Verpflichtung, auch diese möglich^ ^ erfüllen und überdies, wenn sich Ereignisse zutragen, die ein einzelnes Glied der Eidgenossenschaft beff"^ angehen, solche demselben dircct anzuzeigen. 4) Die Kehrordnung, welche der Mehrheit der am besten zu entsprechen scheint, ist folgende: Zürich und Luccrn; Bern und Uri; Schwhz und Frefft Unterwalden und Solothurn; Zug und Abt von St. Gallen; Glarus und Stadt St. Gallen; Biel; Schaffhausen und Appenzell, welch' letztere diesmal, da Basel der bctheiligte Stand ist, ans Juli 1792. 177 ^ Stadt St. Gallen folgen würden. Vorstehender Entwurf wird von sämmtlichcn Gesandtschaften mit kvl Versprechen in den Abschied genommen, sich bei ihren Kommittenten angelegentlich zu verwenden, ^ die Ratification in Zeit von acht Tagen nach ihrer Rückkunft an den Vorort zu Händen der Eidge- ^enschgft eingesandt werde, h 8. I. Obgleich Nidwaldcn nach dem Wunsche der Mehrheit der Stände 'k Weggeldangelegenheit aus dem Abschiede entlassen will, ist dies darum nicht möglich, weil Solothurn Artikel so lauge beizubehalten wünscht, „bis alle Neuerungen auf den Landstraßen abgeschafft sein ,^dcn," und weil der Stand Schaffhauscn wie Inner- und Außerrhodcn instruirt hatten, daß diesfalls ^ den Bünden und Verträgen angemessenes System erzielt werden möchte. 8 9. Ii.. Mit bcsonderm ^ Mügen bemerkt die Session aus einem umständlichen Memorial der helvetisch - militairischen Gesellschaft Erfolg der Bemühungen besagten Vereines zu Verbesserung des eidgenössischen DefcnsionalwesenS. w Vorschlage gehen im wesentlichen dahin: Eine Jnfantcriecompagnie möge aus hundert Mann bestehen, ^'upagnien oin Bataillon, zwei Bataillone ein Regiment und zwei Regimenter eine Brigade bilden. ^^aillon wären zwei Bataillons- und ein Battcricstück zuzutheilen, so daß auf eine Brigade acht Filous- und vier Battcriestückc kämen, welche von einer hundcrtcinundvicrzig Mann starken Artillerie- sK bedient werden müßten. Eine Cavallericcompagnie möge vierundfünfzig und eine Jäger- ^^chützenfcompagnie hundert Mann stark sein. Für Bataillonsstückc wären Vierpfünder, für Batterie- (k ^ ^chlpsündcr oder in deren Ermanglung Zwölfpfündcr und scchszölligc Haubitzen, endlich Flinten zum an ^ Markgewicht zu nehmen. Das Memorial fällt in den Abschied, mit dem Antrag bis ^ Hoheiten, es durch sämmtliche Kricgsräthc näher prüfen zu lassen und diesfällige Bemerkungen . f ^on März dem Stand Zürich einzusenden, damit er dieselben unter Bezeugung obrigkeitlichen Wohl- ^ ens dem Präsidenten der Gesellschaft übcrmachen könne, nnd die letztere dadurch zu zweckmäßiger 'h^or vaterländischen Arbeiten aufgemuntert werde. 8 1V. I. Hinsichtlich der elsässischen "llsangclegcnhcit bemerkt der Gesandte von Basel, da wie bekannt in Frankreich der Zehnten gänzlich s ^on worden, so habe sein Stand sich bewogen gefühlt, durch einen nach Paris wegen anderer um abgeordneten Deputirten mit dem französischen Ministerium über einen billigen Auskauf zu Word ^ wirklich sei der Betrag des Zehntens valutirt, aber nichts definitives abgeschlossen das die gleichfalls sehr beträchtlichen Bodcnzinsc, äußern ferner die Gesandten Basels, hätte ^ . ^'^rium die beste Zusicherung ertheilt; allein bei der bisherigen Lage Frankreichs habe man nicht Ves ß'g gefunden, auf Exccutionsmaßrcgeln zu dringen. Schließlich bemerken sie, Basels eigene Wcw ^ Elsaß werden durch gehinderte Getreideausfuhr und ungewohnte Auflagen belästigt, die ch^s' unter Protestation, bezahle. Auf den Fall, daß die Lage sich nicht bessern würde, sucht die ^fitzu^^ eidgenössischen Beistand an. Diejenige von Solothurn fügt bei, mit den an e ^n ihres Standes im Sundgan habe es die nämliche Bcwandtniß und sie bittet, wenn die deshalb "^En Unterhandlungen ohne Erfolg sein sollten, ebenfalls um eidgenössische Unterstützung. Die ^rhc,? ^osandtschasten drücken ihr Bedauern über diese Verlegenheiten der Mitverbündcten aus, und ^Ne ^amen ihrer Eommittcnten ihnen an die Hand zu gehen, k 11. Luccrn eröffnet, leute' wären aus zuverlässiger Quelle unterrichtet, daß die bekanntermaßen sehr geschädigten Haupt- Regimentes Chateauvicux bisdahin nicht die mindeste Jndcmnisation erhalten hätten. Einige ^bbei seien entweder gar nicht oder nur mit Assignaten bezahlt worden, was auch mit den " ^wnts der Officiere des Gardcrcgimcntes öfters geschehe. Luccrn glaube daher, eine Empfehlung 23 178 Juli 1792. an seine „ allcrchristlichste" Majestät zum Besten jener beeinträchtigten Schweizerhauptlcute dürfte undicnlich sein. Die Gesandten von Zug, Basel, Frciburg, Solothurn und des Fürstabts von St. Gall^ unterstützen diesen Anzug hauptsächlich mit Rücksicht auf daö Regiment Chatcauvicux, worauf die übr^ Gesandtschaften ihre Beistimmung zu Abscndung einer Zuschrift an den französischen Botschafter g^"' um so eher als dadurch vielleicht größerer Schaden für die Schweizertruppcn in Frankreich verhütet wc>^" könnte. Das hierauf entworfene Schreiben, in welchem man sich auch gegen die Bezahlung der Invalid geldcr mit Assignaten verwahrt, wird von der Tagsatzung an den Botschafter abgesandt, zugleich ^ der Graf von Affrh neuerdings zu nachdrücklicher Verwendung in dieser Angelegenheit aufgefordert. 8 i». Wegen des projectirtcn Rathhausbaucs in Frauenfeld ergibt sich, daß bisanhin bloß die Stä^ Zürich und Bern ihre Gesinnungen „thätlich zu äußern" beliebt haben und Luccrn einen Beitrag sichert hat; die übrigen Gesandtschaften hingegen sind instruirt, bei gegenwärtigem Anlaß die Anß^ der Mitständc zu vernehmen. Nichts desto weniger gedenken die allseitigen Hoheiten die Stadt feld zu unterstützen, in der zuversichtlichen Erwartung, sie werde ein anständiges, ihren Kräften und ^ „eidgenössischen Simplicität" angemessenes Gebäude aufführen und ein passendes Ameublement ansch^ Die Gesandtschaften derjenigen Stände, die noch keine Beisteuern eingesandt, übernehmen nun, Hoheiten anzutragen, solche entweder noch während der Tagsatzuugösitzung oder nachher mit möglich^ Beförderung einzusenden. Der Gesandte von Frciburg eröffnet, er könne nur, weil sich eine Einmütig kcit ergebe, zustimmen, indem er sonst, aus Besorgnis; daß die Erbauung eines neuen Rathhauscs ^ fortwährenden Besuch dieser „Malstatt" nach sich ziehen dürfte, wegen Freiburgs weiter Entfernung" einer abschlägigen Instruction versehen gewesen wäre. 8 13- <». In der Vermuthung, die Stadt M"" Hausen habe jüngsthin in gemcincidgcnössischcn Geschäften mitgestimmt, ist die socbcngcnannte Gesandt^ instruirt, thcils hievon Anzeige zu machen, theils, da ein solches Mitvotircn den Abschieden wie ^ Verkommnisscn mit Mühlhauscn entgegen sei, Zürich zu ersuchen, daß in Zukunft das Votum besag , Stadt nicht mehr gezählt werden möchte. Die Gesandtschaft von Zürich versichert, es müsse ein ^ verständlich obwalten, indem an Mühlhauscn die eidgenössischen Geschäfte bloß freundschaftlich mitge^ werden, das Votum dieser Stadt jedoch niemals gezählt worden sei, auf welche Acußcrung hin ^ freiburgischen Gesandten zufrieden geben. H 14. >». Die solothurnischcn Gesandten eröffnen, ihre stituenteu hätten sie durch etilen Expressen benachrichtigt, daß immer mehr französische Truppen in Bisthum Basel einrücken und dem Vernehmen nach die Kavallerie nach ArleShcim verlegt werden Ü Es sei ihnen nun aufgetragen, die Bitte zu thun, daß zur Sicherstenung ihres Standes und zu Abhalf des Eindringens von schlechtem Gesindel der gemcineidgcuössische Stab in Basel erinnert werde, mit solothurnischcn Commandantcn Surh zu Dornach über diese und andere Besorgnisse in regelt" ^ Corrcspondcnz zu treteu, und daß ferner, sobald wider alles Vcrmuthen ein wirklicher Einfall erst'^ würde, daö gcmcineidgcnössische Succurscorps in Basel zu Deckung der solothurnischcn Grenzen ">ögl^ mitwirke, auch die deshalb nöthigcn Verabredungen getroffen werden möchten. Von der Ansicht ausg^". die nach Basel abgesandten Truppen seien zu Beschützung der gemeincidgcnössischcn Grenzen, überh"" gegen jede von Außen drohende Gefahr bestimmt worden, entsprechen sämmtlichc Gesandtschaften dew " ^ Solothurn geäußerten Begehren. Eine dicsfällige Zuschrift an die Repräsentanten in Basel wird worauf sie am 14. Juli melden: Auch ihnen sei in voriger Woche zu Ohren gekommen, die in befindliche französische Generalität wäre gesinuet, Arlcöheim zu besetzen. Bei näherer Erkundigung Juli 1792. 179 ^u>i aber nichts anderes in Erfahrung bringen können, als daß vor kurzem der General Richelieu d'Aiguillon ^ dem Maire von Altkirch und Officiercn der Nationalgarde eine Excursion dahin gemacht habe; weil ^ seitdem von Anstalten zur Besitznahme nicht das mindeste verlaute, noch etwas von einer Truppen- Gehrung in den fürstbischöflichen Landen bekannt geworden, so habe man sich von dieser Seite her ^vUich beruhigt gehalten. 8 15. . Xlllörtisches Geschäft. ,, Die Gesandten von Zürich äußern wegen des Streites mit Schwhz, ihr Stand wolle in seine "digen Rcchtögründc nicht weiter eintreten und behalte sich sowohl die Ausübung als den Besitz seiner ^ ^herrlichen Rechte über den Zürichsce feierlich vor. Die schwhzcrische Gesandtschaft hingegen eröffnet ^^siructiou, daß das Schifffahrtsrccht auf dem untern Zürichsce bekanntermaßen durch ihren Stand ^ jeher so begründet angesprochen, als es von dem Stand Zürich langwierig widersprochen, endlich , ^ die Mediationcn Schwhz zugeeignet und durch die erfolgte Genehmigung des Standes Zürich aner .. ^ Korden sei, zugleich erklärend, daß Schwhz die Schifffahrt nach eigener Convenicnz auszuüben dies ^ üch das Recht Haben anzulegen ernstlich rcservire. Den neutralen Ständen scheint auch , »Ml Zeitpunkt zu Erledigung dieses Geschäftes noch nicht gekommen zu sein, und mau beschließt, einstweilen noch in seiner dermaligen Lage zu lassen. 8 16. Vlllörtische Geschäfte. ?le ^ Auftrag der Gemeinde Baar erklärt der zweite Gesandte von Zug, zufolge der letztjährigcn k>e der Stadt Zug hätte man zuversichtlich hoffen dürfen, dieselbe werde die Straße unterhalten, sür soii 1391 bis 1786 geschehen sei und Baar würde nicht in die Nothwcndigkcit versetzt werden, P ^hiollung der fast unfahrbar gewordenen Straße seine ihm zukommenden landesverfassungsmäßigen Nei,^ ^ gebrauchen. Die schon 179(1 den Streitenden empfohlenen Auökunftsmittcl werden von den alen Ständen in zwei Adhortatorien wieder angelegentlich vorgeschlagen. 8 21. Ungeachtet der kdctcn Abrede konnte die Wasserkante nicht begonnen werden, weil der zwischen den Gemeinden '^nnis "och Bitten wegen der projectirtcn Söndcrung der Linth vom Stcincrbach obwaltende Anstand und Phöben ist. Sämmtliche Stände ersuchen daher Schwhz und Glarus durch einen unparteiischen UM ^'gen Mann eine Ausmessung und Preisbestimmung des hicfür erforderlichen Bodens vornehmen, dem ^Hthige in Absicht auf die Unterhaltung der dicsfälligen Wuhre feststellen zu lassen, damit mit Hauptwerk An. An. 8. 30. 5«. «2. '24. 1Z7. 138 >Sl. 8. 27. «Z. endlich einmal der Anfang gemacht werden könne. 8 6V. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheiten: Landgrafschaft Thurgau. ^ccidigung von Beamten mntsrcchnung. Taxen. Markcnsachcn. Landrechtsszchcn. Becid ^ >Sung von Beamten. Art. 155. Gemcindsbriefe. „ 189. Polizeiliches. „ 195. „ „ 222. Judicatur-u.Competenzzwiste. „ 281. Iustizsachcn. „ 323. Münzwesen. „ 344. Maße und Gewichte. „ 352. Straßenwescn. Rheinthal. Art. 69. Polizeiliches. 76. >, 78. Art. 380. Straßenwesen. „ 395. Weg- und Brückengelder. „ 396. „ „ » „ 409. Kirchensachen. ,. 478. Localis. „ 529. „ „ 539. „ ,, 554. Personelles. Art. 108. Iustizsachcn. „ 120. „ „ 142. Münzwesen. 23* 180 Juli 1792. Art. 143. Rhein. „ 153. ,, Art. 27. Amtsrechnung. „ 84. Münzwescn. Art. Zt. Amtsrechnung. „ 31. Markensachcn. „ 38. Judicatur- u. Compctcnzzwiste. Art. 1K1. Wcggelder und Zollsachcn. " 177. ,, » „ Grafschaft Sargans. Art. 34. Straßenwesen. Oberes Freiamt. Art. 38. Zudicatur-u. Competenzzwiste. „ IM. Münzwcsen. Art. 204. Localis. Art. 113. Wcggelder. Art. 135. Straßcnwesen. „ 133. Commende Hitzkirch. 183. Conftrenzen der katholischen Gesandtschaften während der gemeincidgenössischcn Tagsatzung im Juli 1792. lArchiv Nidwald«».I »». Das Begrüßungsschreiben des Fürstbischofs von Basel wird beantwortet, z 1. I». Wider Erwarten ist im Laufe des Jahres betreffend daö Restitutionsgcschäft von Seite Zürichs und Berns das mindeste weder an die intcressirtcn, noch an die uninteresfirten Stände gelangt. Die Konferenz rich demzufolge aufs neue ihr Augenmerk darauf, wie diese Sache betrieben werden könnte. Schwyz, wclA dieselbe zu beschleunigen wünscht, trägt instruktionsgemäß auf eine außerordentliche katholische Konferenz ^ Zug kann, wenn der Gegenstand vor gemeineidgenössische Sitzung gebracht würde, zu allem mitwirken; übrigen Stände aber, so sehr auch ihre Obern Beförderung begehren, sind mit keiner Instruction versft^ Man hält daher für das schicklichste, die uninteresfirten Stände nochmals um Wiederholung dcö Ans»^ bei Zürich und Bern zu bitten, was zwar geschah, jedoch besonders bei crsterm Stand nicht mit gewünschten Erfolge. Es wird nun gut gefunden, den Hoheiten anzutragen, sie möchten auf gedeihst«? Mittel Bedacht nehmen, falls die Bemühungen abermals fruchtlos ablaufen sollten. 8 2. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclegenhciten: Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Art. 45. Kirchensachcn. Landgrafschaft Thurgau. Art. 424. Stifte und Klöster. Art. 453. Locales. Art. 432. Locales. 18<». Conftrenzen der evangelischen Gesandtschaften während der gemeineidgenössischen Tagsatzung im Juli 1792. IStaatSarchiv Zürich.Z »». Der Bcttag wird auf Donnerstag den 6. September festgesetzt. 8 1. I». Den -Wangels Glaubensgenossen werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1787 zuerkannt. (Der Gesandte ^ Stadt St. Gallen verweigert instructionsgcmäß diesmal den Beitrag von 80 Gl. für die ungarischen piemontcsischcn Studenten, worauf er von den übrigen Gesandtschaften ersucht wird, sich für die gcstattung desselben dringend zu verwenden, da die fraglichen Studenten mit Segen und Dankba^ die Wohlthat der evangelischen Eidgenossenschaft genießen, folglich diese Licbcsstcucr eine der zwcckmäW.^ sei.) 88 2 bis 16. «. Stadtschrcibcr Josua Hofcr, der Gesandte von Mühlhausen, eröffnet, es ^ diese Stadt bedeutende Einbußen gemacht, indem die französische Regierung die Zollstöckc bis an den Juli 1792, 181 ^legt und einen neuen Zolltarif erlassen habe, während früher das Elsaß in Comniercialsachen den inncrn Binzen gegenüber für fremd angesehen worden sei. Mühlhauscn habe für allcö Ein- und Ausgehende k>nen Zoll bezahlt und besitze hiesür ein Arröt vom 3. Oktober 1689; am 39. August 1769 habe es Vilich deö LederS eine Convention gemacht, und für seine Jndicnnefabrikcn am 23. Februar 1786 ^ Arrst erhalten. Von der Stadt seien wegen der vorhin bemerkten Beeinträchtigung im Octobcr 1799 kbutirte nach Paris geschickt worden, allein das Elsaß und die Fabriken im Innern Frankreichs hätten ^ das mühlhausischc Begehren Einwendungen erhoben, worauf das Lnmits ,lo Lninmerce wie das ^"Ut6 den Dcputirteu vorgeschlagen, Mühlhauscn möchte selbst Propositionen machen und die Stadt, als ein independenter Stand, zu einem vorläufigen Tractat mit dem König und seinem ^ssterium an dieselben gewiesen worden. Nachdem die Depntirtcn zu Einholung neuer Instructionen ^bril 1791 wieder nach Hause gekommen, habe die einberufene Bürgerschaft, so zu sagen cinmüthig, ' ein Commcrcicntractat mit Entrichtung gewisser jährlicher Commcrcicngcbührcn, jedoch ohne ^ ^ Jndepcndenz der Stadt, wäre jenem Tractat vorzuziehen. Endlich sei am 22. September und Convention von dem königlichen Commissar und den mühlhausischen Deputirten unterschrieben desiegelt worden. Da indessen bald wieder Einwendungen erfolgten, habe man dieser Convention ge neue Artikel beigefügt, die am 15. März 1792 in der nämlichen Form unterzeichnet wurden, allein >. der vielen bis dato vorgefallenen bedenklichen Ereignisse hätten die Deputirten die Convention noch ^ durch Pix Nationalversammlung ratisicircn lassen können. Ucbrigcns sei der freie Handel der Stadt Dsst unterbrochen worden. — Mit Bezug auf die Kriegserklärung Frankreichs gegen das Haus erstv^^ und die kritische Lage Mühlhansens, wenn sich „das KricgSfeucr" bis an den Oberrhcin kuen sollte, bemerkt der Gesandte, es habe seine Vaterstadt in dergleichen Zeiten immer zu den Ständen, insbesondere zu den beiden Vororten Zürich und Bern, Zuflucht genommen, die ' ' ^s einem neutralen zugewandten Ort, zwei eidgenössische Räthe, wie auch hundert Mann Schutze gesandt haben, welcher Zuzug wegen des Durchpasscs durch das Elsaß auch im und ^ vorbehalten sei. Bis jetzt wäre zwar in der Nachbarschaft Alles ganz ruhig geblieben ^ über die National- und Linicntruppcn, die in die umliegenden Dörfer gelegt worden und zu mehrcrn cim ^ Mühlhauscn gezogen seien, hätte man sich nicht zu beklagen, und nur wenn obige Umstände sollten, gedenke die Stadt, bei den Ständen Hülfe zu suchen. Sämmtlichc Gesandtschaften läßt " den mühlhausischen Deputirten nachdrücklich ein getreues eidgenössisches Aufsehen zu, auch 'Uan den Vortrag Hofcrs zur Einsicht der Hoheiten in den Abschied fallen. H 17. Zürich, Bern, evangelisch Glaruö, Schaffhausen und Außerrhoden, ^ren ' uwhrern Jahren genoß die Schwcizerbrigade im Dienste der vereinigten Niederlande gleich ^tüh ^^"ultrnppen für die Untcrofficicrc und Soldaten eine Soldzulagc, welche wöchentlich zwölf st^ij ^ ^trug, wenn die Regimenter in den Provinzen und sechs, wenn sie in den Gencralitätsplätzcn Sgih ^urcn. Nun sei diese tcmporairc Zulage für die Nationaltruppcn in eine wirkliche wöchentliche ^Ugea^^'^ Stübcrn verwandelt worden, der Schwcizerbrigade aber keine Erwähnung geschehen, ^ Obersten „bei Jhro Hochmögcndcn den Herren Gcneralstaatcn" in einem ausführlichen Beibehaltung dieser Zulage sich kräftig verwendet hätten. Zürich wünscht daher instructionS- schreih' ^ möchten die Stände selbst das Begehren der ganzen Brigade durch nachdrückliche Vorstellungs- ^ bei den Herren Gcneralstaatcn sowohl, als bei dem Prinzen von Oranien unterstützen. Die 5 182 Juli 1792. übrigen Gesandtschaften, zwar ohne eigentliche Instruction, finden gleichfalls das Begehren der Schweis brigade höchst begründet, theils wegen der vorzüglich in Holland immer steigenden Theurung aller Nahrlwß mittel und Lebensbedürfnisse, theils auch weil die Recrutirung je länger je schwieriger werde. der Dringlichkeit der Sache läßt man beide durch die Gesandtschaften entworfenen Vorwortschreiben in ^ Ucbcrzcugung, daß sie den landesväterlichcn Absichten der Hoheiten angemessen seien, am 11. Juli du^ den Stand Zürich abgehen. 8 18. Zürich, Schwhz und Glarus. « . Benkcn und Schännis haben ungeachtet der ihnen gemachten Vorstellungen und der AnerbietuNg^ des Schiffamtcö zu Ucbcrnahmc der Unterhaltung der Wuhrc und Rcckwcge an der Spcttlinth sich ^ nicht verstehen wollen. Zürich ersucht demzufolge die beiden andern Stände abermals, auf diese Gemein^ wie auf die Schiffmcistcr nachdrücklich einzuwirken, damit wenigstens in Zeit von zwei bis drei Mona"" das so nöthige Verkommniß bewerkstelligt werde. Unterdessen sollen nach allseitigem Befinden die Sch'" meistcr zu obiger Besorgung verpflichtet sein. GlaruS muß, wie auch im letzten Jahre, wegen ^ vorgeschossenen Gelder von Zürich und Schwhz neuerdings gemahnt werden. 8 25. Zürich und Bern. t. Bald nach der Ankunft in Frauenfcld erfolgte von Seite des Fürstabtö von St. Gallen d>" dessen Gesandten die Anzeige, daß nach dem vorjährigen Wunsche beider Stände, unter Einwilligt des dermaligen Landvogts im Toggcnburg, an einem Vergliche zwischen dem Landrathc und den n»t^ Gemeinden wegen der Wcggcldstrcitigkcit gearbeitet werde, und noch vor Schluß der Tagsatzung nien derselbe Gesandte, dieser Verglich sei mit allseitiger Zufriedenheit wirklich zu Stande gekommen landesherrlich ratificirt worden. Die Gesandten von Zürich und Bern überzeugen sich, daß der dieses Instrumentes theils den Umständen angemessen, theils den Wünschen des Landrathcs in auf seine tractatmäßigcn Rechte entspreche, was auch die vorbcschicdenen Deputirten des toggenburgi^ Landrathcs bestätigen. Dieselben bitten zugleich, es möchte dem Instrument durch eine förmliche kennung neues Gewicht verschafft werden. Die Gesandten beschließen daher, ihren Committcnten Entwürfe zur Genehmigung vorzulegen, nämlich ein Schreiben an den Fürstabt, worin ihm zu erwünsch Beendigung des langwierigen Streites gratulirt wird, und ein solches an den toggenburgischcn rath, welches gleichfalls mit Freude dieses Vergliches gedenkt, zugleich aber die Erwartung ausspricht werde für die landesherrlichen Rechte des Fürstabts stets die gebührende Achtung getragen werden / " mit der Zusicherung an den Landrath schließt, Zürich und Bern werden ihm in jeder Landcsangclegcnd die den Tractatcn gemäße Unterstützung zukommen lassen, tz 26. Zürich und Schwhz. K. Da die Beschwerden wegen des Holzzolles an der Schindellcgi fortdauern, dringt Zürich mals darauf, dieser nirgends übliche Bezug des Zolles vom Käufer möchte abgestellt werden, und R bei, wenn künftig ein zürcherischer Angehöriger, besonders ein entfernter, unter dem Vorwand, der ^ sei von dem Fuhrmann nicht bezogen worden, zur Entrichtung desselben oder wohl gar zur Bestraf citirt werden sollte, würde seine „Stellung" verweigert werden. Schwhz crwiedert, der Bezug des vom Käufer sei hauptsächlich darum nothwcndig geworden, weil oft, und zwar bisweilen zur Nac>B ^ sehr viele Wagen mit Holz und Laden zugleich bei der Schindellcgi vorbeifahren, wovon der Zoll da" zumal um so weniger bezogen werden könne, als jedes einzelne Ladcnstück demselben unterworfen sei"' Juli 1792. 183 "ch wäre schon längstens im Canton Schwhz festgesetzt, daß nicht der Verkäufer, sondern der Käufer Zölle zu entrichten habe, und die zürcherischen Holzhändlcr seien, den Zollbüchcrn zufolge, immer in Rechnung für den schuldigen Holzzoll gestanden. 8 29. A-t, Landammann. Hintcrsäßsachen, Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten i Landgrasschaft Thurgau. Art. 537. Localis. ,, 538. Art. 542. Localcs. Art. 43. Baurechnung. Rheinthal. 187. Art. 224. Localcs. ^ahrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freimut regierenden Stände. Baden, 31. Juli bis 19. August 1792. lStaatsarchiv Zürich.I ^sandte: Zürich. Johann Heinrich Kilchspcrger; David Whß. Bern. Carl Albrecht von Frisching; Mund Rudolf von Wattcnwhl. Glarns. Jakob Zweifel; Caspar Fridolin Joseph Häuser. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangclegenhcitcn und Rapperschweil: Grafschaft Baden. Art, zz " 45, Amtsrcchnung. Archiv. Landrechtssachc», 7s, 77. Grundbesitzerwerbung, polizeiliches. Art. 94. „ tt5, „ 13t. „ 450. „ 48t. „ 243. „ 220. Judicatur- u. Competcnzzwiste. Getreide. Münzwesen. Straßcnwesen, Ar., z, " 48, " S7, Amtsrechnung. Polizeiliches. Art. Klöster. Juden. Unteres Frciamt, 85. Fall. 403. Münzwesen. Art. 225. „ 230. „ 232. „ 235. „ 253. „ 258. Art. 422. „ 429. Localcs. Straßcnwesen. Reuß. Rapperschweil. Art. 7. Brückenzoll. 188. Äahrrechnnng der die Vogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 1792. ^Staatsarchiv Zürich.I Zürich. Johann Conrad Hirzcl, Zunftmeister. Bern. Gabriel Stettlcr, des großen U)g ^ - des fr.- sei»., Raths. Uri. Franz Maria Arnold, Statthalter. Schwhz. Franz Xaver Weber, Landser, ""eister Ätz und alt Landvogt im obern Frciamt. Luccrn. Niklaus von Flüe Johann Ncpomuk Dürlcr, en, ^ Landvogt von Gaster. Obwalden. Peter Jgnaz von Flüe, alt Landammann. Zug. M Adalrich Stricklcr, des Raths. Glarns. Georg Anton Häuser, alt Scckelmcistcr. Basel, '"tot kleinen Raths. Freiburg. Franz Peter Niklauö Maillardoz, alt Scckelmcistcr. 5>N Urs Victor Joseph Tschann, des jungen Raths. Schaff Hausen. Johann Alexander ' Zunftmeister. T?" Wenk ^ol «um ^elveV-' ^lt den Zeitpunkt nicht für passend, sich bei höchster Behörde wegen des (lvlloxi»... "um in Mailand zu verwenden, z 15. I». Bern eröffnet, sein letztjähriger Gesandter habe sich 184 August 1792. beklagt, das Secretariat hätte bei mchrern Paragraphen unterlassen, seine instructionsmäßig er Meinung in dem Abschiede anzumerken, insbesondere in der Angelegenheit des Anton Joseph GriO von Lauis, und stellt daher das Verlangen, es möchte dieses Geschäft durch eine Commission unterM werden. Nidwaldcn könnte hiczu Hand bieten, da indcß die übrigen Gesandtschaften theils ohne Instruktiv thcilö der Ansicht sind, es stehe einer Jahrrcchnung nicht zu, die Handlungen der vorhergehenden förmlich verlangte Revision der klagenden Partei zu beurthcilen, läßt man den Anzug Berns in b Abschied fallen. 8 28. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten: Vier cnnetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 157. Kricgssachen. ,, 165. Kirchensachen. iS. Art. 205. Klöster. Art. 380. Localcs. „ 302. Personelles. ,, 303. " 307. „ 410. „ » 31t. „ Art. 48K. Locales. Art. 33. Landrechtssachen. Art. 73. Justizsachen. ,. 41. Abzug. 130. 53. Polizeiliches. Laurs und Mc Art. 133. Kirchensachen. Art. 136. Kirchensachen. Lauis. Art. 217. Beamte. Art. 273. Privilegien „ 226. tk 236. Polizeiliches. „ 233. 323. Justizsachen. „ 233. „ 333. Straßenwesen. „ 256. 357. Zollsachcn. 263. kk 367. Klöster. ,, 272. Kammerrechnung und Taxen. Mendris Art. 323. Beamte. Art. 372. Klöster. Jahrrechnung der die Vogteien Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1792. IStaatSarchiv Zürich ! Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zn Lauis. Man sehe: Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 81. Justizsachen. Art. 165. Kirchensachcn. „ 107. „ „ 177. Klöster. Luggarus und Mainthal. Art. 336. Zustizsachcn. Art. 518. Kirchensachen. Luggarus- Art. 535. Justizsachen. . Art. 631. Stifte und Klöster. „ 603. Straßenwesen. „ 677. Personelles. „ 621. Zollsachcn. Mainthal. . Art. 683. Landvögte. Art. 710. Holzflößungcn. Außerordentliche geineineidgenössische Conferenz. Aarau, 3. bis 22. September 1792. ^Staatsarchiv Zürich.1 Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Kilchspergcr, David Whß. Bern. Carl Albrecht von Fr' Art. 54. Polizeiliches. „ 73. Justizsachen. Art. 530. Beamte. „ 570. Gemeindssachen. „ 630. Justizsachen. September 1792. 185 ^Mund Rudolf von Wattenwhl. Lucern. Joseph Rudolf Valentin Mehcr; Joseph Aurelian zur Gilgen, ^ kleinen Raths. Uri. Carl Franz Schund; Carl Thaddäus Schund, Landammann. Schwyz. Carl v'ninik Rediug von Bibercgg; Joseph Maria Carl Dominik Jütz. Obwaldcn. Felix Joseph Stock- Johann Joseph Bucher. Nidwalden. Jakob Joseph Zelgcr; Franz Anton Würsch. Zug. Franz 'chael Müller; Johann Joseph Essener, Scckclmeistcr. Glarus. Jakob Zweifel; Caspar Fridolin Joseph ^uscr. Base l. Peter Burckhardt; Jakob Christoph Roscnburgcr. Frciburg. Franz Anton Techtcr- <>Nn; Frg,^ Pxtcr Friedrich von Dicßbach. Solothurn. Franz Peter Alois Zeltncr, Staatsschrcibcr; ^Joseph Niklauö Alois Glutz von Blotzhcim, des jungen Raths. SchUffhausen. Johann Heinrich / Johann Caspar Stockar. Jnnerrhoden. Johann Ulrich Hürlcr; Anton Joseph Mittclholzer, ^schreibcr. Anßerrhoden. Laurenz Wetter; Johann Jakob Zubcrbühlcr, alt Landammann. Abt ^ St. Gallen. Franz Joseph Müller; Carl Müller. Stadt St. Gallen. Johann Joachim ttuct; Daniel Girtanncr, Scckclmeistcr. Wallis. Jakob Valentin Sigristcn; Caspar Eugen Baron Stockalper, alt Landvogt. Biel. Johann Jakob Haas; Johann Peter Schaltcnbrand, des Raths. Die schrecklichen Auftritte zu Paris am 19. August, wo die dortige Schwcizcrgarde als Opfer ihrer h^^sticht größtentheils das Leben eingebüßt, wie auch die seit der Suspension des Königs so gcfahr- . ^agc aller Schwcizcrtruppen in Frankreich hatten die ganze Eidgenossenschaft erschüttert, und voll ^ neu Unwillens empfand man allerseits die Nothwcndigkcit, gemeinsam sich zu bcrathen, wie die in ^krcjch zurückgebliebenen Truppen gerettet und überhaupt bei den dermaligcn ernsten Zeitumständen jede als ^ ^au Grenzen Hclvcticnö abgcwandt, auch ein sowohl der allgemein angenommenen Neutralität ^ nunmehrigen Zustand von Frankreich angemessenes Verhalten festgesetzt werden könnte. Zu diesem heißt cs in dem Abschiede, sei die außerordentliche Confcrcnz nach Aarau einberufen worden. Die eidgenössische Begrüßung findet statt, 1. I». Das Complimentschrciben des Fürstbischofs ^ wird verlesen und beantwortet. H 2. v. Mit Bezug auf die Regimenter oder einzelnen z^^Juien iu Frankreich sind, mit Ausnahme der schwhzcrischcn Gesandtschaft, die a«l ainliendum und instruirt ist und derjenigen der Stadt St. Gallen, welche dem Beschluß der Mehrheit D^"^an will, alle Stände und Orte gesinnt, ihre Truppen so ehrenvoll als möglich zurück zu ziehen, eine bmu 29. August, vermittelst dessen die Schwcizcrtrnppcn durch die Nationalversammlung auf ^ ^ubar tractatwidrige Weise verabschiedet worden sind, vornämlich aber die der Session gemachte des Hauptmanns Schneider vom Regiment Sonncnbcrg, daß dieses zu Marsal gelegene kränk ^ ltt. August von einem unter starker Bedeckung angekommenen Nationalcommissair mit höchst zn g>' Drohungen seiner bisherigen Dienste entlassen und wirklich ein beträchtlicher Theil der Soldaten ^ön' ihrer Fahim bewogen worden sei, bewegt die Confcrcnz, bei gegenwärtiger Suspension des »der ^edcr den Canal der bisherigen Ambassadc zu gebrauchen, noch auch an die Nationalversammlung T^/^end einen dermaligcn Minister zu schreiben, indem, wenn dies geschehe, man vor der Welt den ^ i'ich lüde, als ob man die neue Gewalt stillschweigend anerkennte. Es wird daher eine aus ^rgf Nachgesandten bestehende Commisston niedergesetzt, welche sich dahin vereinigt, daß an den i>b^ ^ Nffrh, als Chef des unglücklichen Gardcregimcntcs, wie an die commandircndcn Chefs der ^ ^sswcizcrrcgimcntcr sogleich ein gemcincidgcnössischcs Ansinnen zu ihrem Verhält und zur Vor- ^ den Garnisonscommaudantcn und andern Behörden soll erlassen werden, theils um wcitern andlungen der Gardcofficierc und Soldaten Einhalt zu thun, theils um den Schwcizcrtruppen die 24 186 September 1792. Möglichkeit zu verschaffen, desto eher mit ihren Waffen rcgimcntsweisc und unter sichcrm Begleit in ^ Vaterland zurückkehren zu können und auf diese Weise die Verletzungen des Völkerrechts und der Tract^ gegen die ganze Schweiz nicht aufs höchste treiben zu lassen. Beide Entwürfe erhalten die Genehmigt der Tagsatzung und auch die schwyzcrischc Gesandtschaft willigt zu deren Abscndung ein. Der Graf ^ Affrh antwortete schon nach acht Tagen und thciltc einige Nachrichten von der übrig gebliebenen schast des Gardercgimcntes mit, äußerte sich auch über die Art und Weise, wie der von der Conft^ erhaltene Auftrag in Erfüllung gesetzt worden sei, welches Schreiben dieselbe dahin erwiedcrt, Affrh den sichern und ehrenhaften Rückzug weiter auf gutfindcnde Art zu befördern suchen, von dem Erst^ dem Vorort zu Händen der Eidgenossenschaft Nachricht erthcilcn, auch ein möglichst genaues Verzeih derjenigen Schweizer, Militair- oder Civilpersoncn, beifügen, die vom 1t). August bis zum 3. Scptc^ in Paris ihr Leben eingebüßt haben, oder ermordet worden seien. Von der bcrncrischcn Gesandts^ wird vorgeschlagen, durch eine Proclamation die schweizerischen Truppen zur Rückkehr in ihr Vaters aufzufordern und sie mit Strafe zu bedrohen, falls sie sich wegen Nichtfolgclcistung nicht rechtfertig könnten. Die übrigen Gesandtschaften nehmen diesen Wunsch all releronllum. H 3. «I. Basel bcM instrnctionsgcmäß, wie das Regiment Chatcauvicux, nachdem es sich lange vergeblich geweigert, ^ ! königlichen Befehl von Bitsch durch Nancy nach Tours zu marschiren, endlich doch den 24. August genöw» > worden sei, erstem Ort zu verlassen, hernach aber in die Staaten des Herzogs von Zweibrücken, Churfürsten von der Pfalz und des Markgrafen von Baden mit klingendem Spiel und fliegenden seine Zuflucht genommen habe. Unterm 3t). August hätten die Baölcrcompagnicu den obrigkeitlichen erhalten, nach Hause zu kommen, welcher am 3. September unter Bedrohungen wiederholt worden stb sie die dringenden Einladungen des Grafen von Artois und des Prinzen von Cond«), zur prinzlichen Är zu stoßen, cinbcrichtct, auch ihre Neigung, diesem Rufe zu folgen, bezeugt hätten. Bei der Bcraw" ! zeigt sich, daß jeder Stand, welcher unter diesem Rcgimcntc Compagnien besitzt, dieselben ^ zuziehen gesinnct sei, und daher wird von Basel zugesagt, den Truppen auf Baslcrgcbict für einige bis alle nöthigcn Anstalten zu ihrer Aufnahme bei Hause getroffen wären, zu cantouircn freundeidgcnew^ zu gestatten. Hingegen weist die Konferenz ein Project des Rcgimentsinhabcrs, Marschal de Camp ^ Chatcauvicux, wornach dasselbe an die Stelle des eidgenössischen Succurscorpö einzutreten hätte, ^ von der Hand. Der Graf Carl Philipp von Artois erläßt unter dem 28. August aus dein Lag^ ^ Stadtbrcdimus nachstehende Zuschrift an die Eidgenossenschaft: Illagnlliques Selgnsurs. I.v ltegiment US Clialesuvleu», m'axant ilöputv l'un lls ses oklieivrs pour m 'instruiio .1 quillö le elialeau cle Illtolie et p»ss<5 Uans le vuolie lies vou»ponl», je n'ai pas liösite ue la coixlullle rvglinenl sera spprouvee par une valion lranclie et loxale, sensilile a IMonneur, lirülant et la suille avs liorreurs quo Iss seelerats usurpalours ilu rrsno ilo mon krörv, vlennenl ilv eommotlro draves et «Meies gsriles sulsses. te parlagv bleu slnei-roment, «esslvurs, la «louleui st l'imlignalion Uant out penelres: je ns itautv pas quo le inassac, e ilv taut ile drarss gvns qui se sunt «levoues »vee une valour » la «lelrenss les svvours qui le lui auronl pro^" Sie wird folgendermaßen beantwortet: „Zwei überwiegende Ursachen, anderer zu geschweige», " ^ wir bei dem Entschlüsse zu beharren nicht umhin können, werden Euer Königliche Hoheit, wir h?^ September 1792. 187 ^^chtlich, zu billigen geruhen. Erstlich sind unsere eigenen Aussichten in die Nähe und Ferne so enklich und unsere ganze Lage in den dermaligcn Zeitumständen ist so beschaffen, daß wir auf unsere ^gene Sicherstellung sorgfältig bedacht sein müssen und daher der Zusammensetzung aller unserer Kräfte "Ursen. Zweitens könnte die Lage unserer annoch in Frankreich befindlichen Regimenter bei von unserer minder behutsamen Maßregeln immer gefährlicher werden." 8 4. v. Abermals bezeugt die Gesandt- Und Basel ihren Dank für den geleisteten Zuzug und die Anwesenheit eidgenössischer Repräsentanten "lacht auf die immer mißlichere Lage ihrer Vaterstadt aufmerksam. Auf der einen Seite sei das 'Mische Lager bis an die baölcrischen Marksteine ausgcsteckt und bei Burgfelden Batterien angelegt M auf der andern vermehren sich die österreichischen Truppen in der Nachbarschaft von Lörrach bis halb Rheinfclden. Ferner steigere sich die Verlegenheit des Cantons durch beständige Anfragen und ^ ^ubetc Vorwürfe seitens der angrenzenden französischen Civil- und Militärbehörden mit Bezug auf ^.^Mössische Neutralitätserklärung, z. B. von den Generalen d'Harambure, Martignae, Richelieu s^'^'llon und Delcssert. Alle diese, zum Thcil durch strafbare Aufwiegelung vcranlaßtcn Zuschriften dlm Stand Basel nach gepflogener Bcrathung mit den Repräsentanten auf das bündigste ^"Mtet worden; ferner habe man die durch die allgemeine Erbitterung unter den eidgenössischen iUgern uhn die Auftritte vom tt). August höchst uothwcndig gewordene Verabredung mit der fransen Generalität getroffen, daß weder Offneren noch Soldaten Pässe ins Baslergebict ertheilt werden h . Büdlich bemerkt die Gesandtschaft, daß auf den Fall eines wirklichen Angriffes oder einer Tcrritorial- lvird ^ ^ Zahl der gegenwärtigen eidgenössischen Snccurstruppcn unzulänglich sei. Auf dieses hin Jnl Session zugesagt, ihren Obern die verlangte Bcrcithaltung größerer Hülfe nach svl t^ Bünde und Verträge mit Nachdruck zu belieben. 8 5. t. Bei diesem Anlaß berichtet die g.., "lsche Gesandtschaft, ein Thcil der Herrschaft Thierstcin und das ganze zu der Herrschaft Dorncgg ^timcnthal seien durch die Besetzung des fürstbischöflich basclschen Gebietes mit französischen ^hr ^ dem Canton Solothnrn gänzlich abgeschnitten und ihrer eigenen Verteidigung überlassen, ^vn ^ ^abe zur Sicherheit der eidgenössischen wie der eigenen Lande in Folge jener Besitznahme Un/ ^ als vier Monaten mit außerordentlichen: Aufwand eine Grcnzbesctzung vornehmen müssen, zu Tag werde die Lage dieser Gegenden bedenklicher, auch stehe man für daö benachbarte Ausk " ^ Neuenbürg nicht ohne Grund in Sorgen. Solothnrn bitte daher um schleunige Hülfe und das worauf die Konferenz die von der letzten Tagsatznng gegebene Anweisung bestätigt, daß scj ^uröcorps in Basel zu möglichster Bcschützung der eidgenössischen Grenzen überhaupt bestimmt ^m Beifügen, falls ein Angriff gegen Solothurn, auf welchem Punkte seiner Grenzen es sein Truvv würde, und der Stand Basel nicht selbst angegriffen wäre, haben die dort stehenden erstem unverzüglich bcizuspringen. Die Gesandtschaft von Solothurn beruhigt sich hicmit ihgl ' . ^ ^ K. Bern eröffnet instructionögcmäß, daß der wichtige Paß Pierre Pertuis im Münstcr- ^ktzt ^^""gan der Stadt Biel schon vor einiger Zeit mit zwei- bis dreihundert Mann Bcrncrtruppen ff' Stadt Biel am 27. August eine einseitige Convention mit den Commissarien Nationalversammlung geschlossen und in Folge dessen die Zurückziehung der bernerischon fügt verlangt worden sei, welches den Stand Bern schwer verletzt habe. Aus diesen Gründen, Paß ^ ^sandtschaft hinzu, habe ihr Stand sich aller weitem Vorsorge für den genannten wichtigen glaube aber, die gcsaminte Eidgenossenschaft könne nun Biel für dessen sorgfältige Bcschützung 24* 188 September 179Z. verantwortlich machen. Von der solothurnischen Gesandtschaft wird das Verlangen geäußert, daß Convention als nicht geschehen angesehen werden möchte. Nachdem die Gesandtschaft von Biel sich gsg^ Bern entschuldigt, zeigt sie an, welche Vorkehrungen man daselbst zu Beschulung der Grenzen und insbesondere von Pierre Pertuis getroffen. Einige Tage hernach verlangt die Gesandtschaft von Bern, sich auf eine neue Instruction stützend, daß zu mehrerer Sicherheit der Grenzen Pierre Pertuis und die übrigen Pässe im Erguel und Münsterthal mit eidgenössischer Mannschaft hinreichend besetzt werden, welches den benachbarten Cantonen zu übertragen wäre. Die Gesandtschaft von Biel wiederholt die bereits gcthanen Acußerungcn, diejenige von Bern beharrt aber um so mehr auf ihrem Wunsche, als der über dieses Geschäft zu Biel im Druck erschienene Bericht deutlich zeige, daß die Stadt eine Uebcrcinkunft geschlossen habe, deren Gültigkeit Bern so wenig, als Lucern, Freiburg und Solothurn, die drei andern verbündeten, anerkennen könne. Die Konferenz, welche zwar auch wünschen muß, jener Schritt wäre von Biel nicht geschehen, findet den Umständen angemessen, genannter Stadt nachdrücklich zu empfehlen, ^ Anwendung aller ihrer Kräfte jene wichtigen Pässe sicher zu stellen, und wenn dies ihr unmöglich sollte, die angrenzenden Stände um schleunige Unterstützung zu ersuchen. 8 7. 1». Die Repräsentant in Basel theilcn die Antwort des Kaisers auf die Neutralitätserklärung mit, die ihnen durch den Resident von Greifcncgg vertraulich zugestellt worden war, und zeigen zugleich au, daß sie im Einverständnis! dem Dreizchncrrath in Basel an den am Obcrrhcin commandircndcn General Fürsten Esterhüzh ot Deputatschaft nach Freiburg abgeordnet haben, um denselben von einem allfälligcn Durchzug über Bast gebiet durch alle möglichen Vorstellungen abwendig zu machen. Bei diesem Anlaß wird von der basclsch^ Gesandtschaft folgende Jnstrnction in den Abschied gelegt: „Da vom Wicncrhof eine Antwort angelt^ sei, müsse ihr Stand darauf dringen, daß die auf die Neutralität bezügliche Erwiederung des französisch^ Botschafters sowohl der kaiserlichen Majestät als dem Fürstbischof von Basel mitgcthcilt, eine Rcchal^ an Erstcrc und den Köllig von Preußen abgegeben, auch an die benachbarten Generale deshalb geschrieen und die preußische Majestät ersucht werde, ein Vorwort bei dem Kaiser zu beförderlicher Neutralität Zusicherung für die Eidgenossenschaft einzulegen. - In gleichem Sinne wäre an den König von Sardinien und an die Krone England zu gelangen." In Erwartung dessen, was die eidgenössischen Obrigkeit selbst über das obcrwähntc Schreiben des Kaisers verfügen werden, findet die Konferenz lediglich für die Repräsentanten zu ersuchen, von dem Erfolge der Abordnung an Estcrhüzh baldigst Nachricht zu g^N was am zwcitfolgcndcn Tage geschah. Aus dieser Relation schöpft die Konferenz viele Beruhigung t hält für nöthig, dem Fürsteil die gütige Aufnahme der schweizerischen Dcputatschaft höflichst zu verdaut' In Folge des von Solothurn mit größtem Nachdruck erneuerten Gesuches, seine Grenzen sicher zu stelle"' gibt die Session den Repräsentanten in Basel cinmüthig den Auftrag, die beiden im oberrheinisch^ Departement und im Bisthum Basel commandircndcn Generale um gänzliche Befreiung der fürstbischt lichcn Lande von französischen Truppen zu ersuchen. Inzwischen war das obenerwähnte k. k. Sch"'^ an die Eidgenossenschaft, begleitet von einer nachdrücklichen Zuschrift des Residenten von Greifcncgg, ^ Vorort wirklich zugekommen und sämmtlichcn Ständen und Orten ohne weitem Antrag mitgcthcilt worde"' weil man die Konferenz für beinahe beendigt hielt. Das kaiserliche Schreiben lautet: Edle. Ehrsame. Gestrenge, Beste, besonders Liebe! Ucber den Entschluß den die sämtlichen Stände der Löbl. EydgenAe schaft und zugewandten Orte gefaßt und unter dem lt. su»u d. I. in einem eigenen Schreiben uns eröfnet haben, daß m dem Kriege mit Frankreich zwischen den Kriegführenden Mächten die vollkommenste Neutralität beobachten wollen, HK »^l. dermaliger Geschäftträger in Basel Unsere Gesinnungen zum Theil Euch bereits eröfnet und die sämtlichen Stände der September 1792. 189 Helvetischen Eydgcnossenschaft versichert, wie aufrichtigen Antheil Wir an dem Wohlstand Eures Staates nehmen, und Uns "«her Me Maaßnehmungen, die dahin führen, sehr angenehm zu vernehmen sind. Ungeachtet Wir von Frankreich auf eine höchst ungerechte Weise feindlich angefallen wurden; ungeachtet die Veranlassung »u dieser Fehde die Sache aller wohlgeordneten Staaten war, und Wir daher uns versichert halten mußten, daß es Euch nicht gleichgültig seyn konnte, Uns als Eure» gut und freundlich gesinnten Nachbar einer so offenbar gemeinsamen Sache wegen mit ^>eg überzogen zu sehen, fanden Wir dennoch Euren Entschluß einer vollkommenen Neutralität den damaligen Umständen wohl ?Wmessen, hg noch keine Armeen a» den französischen Glänze» versammelt waren, unter deren Schutz man gegen die wahr- A"Miche Gefahr eines übermächtigen Einfalls sich sicher glauben konnte. Weit entfernt an die Stände der Löbl. Eydgenosscn- ^Nt ein Ansinnen zu machen, was die Klugheit dem wahren Besten des Vaterlandes in jener Lage nicht angemessen finden ^vte, haben Wir es bcy der Neutralitäts-Erklärung stillschweigend gern bewenden lassen; Unsre Kriegs-Völker berührten bisher l>^ Territorium nicht, vielmehr ist es der Versammlung einer Armee an Euren Glänzen zuzuschreiben, daß auch Frankreich Aselbe weiter zu verletzen und zu belästigen nicht gewaget hat. ^ Die angekündigte und von Uns bisher stillschweigend anerkennte Neutralität der Löbl. Eydgcnossenschaft ist jedoch von o^ankreich offenbar verletzet worden, da französische Truppen in die Lande des Fürsten von Basel ohne alle gegebene Veranlaßung ^»gefallen sind, die Pässe und das flache Land bcsezt, die dortigen ausrührischcn Unterthanen unterstützt, und den Fürsten Euren »ndsverwandten aus dem Land zu flüchten gezwungen haben. gesammtc Reich und jeder einzelne patriotische Reichs Stand, und in dieser Eigenschaft auch Wir sind verbunden dem Bischof von Basel mit jenem Nachdruck Unterstützung zu leisten, seine Besitzungen zu beschützen, und Genugthuung zu schaffen, mit dem er seiner Seits an dem, was in Hinsicht auf den ausgcbrochenen Krieg das gesammtc Reich beschließen Thätigen Antheil zu nehmen verpflichtet ist. ilma- "ber ^ sämtliche Stände der Löbl. Eydgcnossenschaft auch unter den dermaligcn in jedem Betracht sehr veränderten da« n ivo die bürgerliche und religiöse Unordnungen zum allgemeinen Aergerniß auf den höchste» Grad gestiegen sind, wo v>o >5 ^ ^ Freyheit des Allcrchristlichsten Königs Eures alten und getreuen Alliirtcn mehr als jemals in Gefahr ist, H, ^uer Staat selbst die Schmach der in Frankreich stehenden Regimenter zu rächen, und die übrigen durch thätigc und schleinige küvll schützen im Falle seyn dürfte, auf dem vorhin gefaßten Entschluß zu beharren des Staats-Vortheiles und wabren Berk Nutzens zu seyn, besonders aber mit der Aufrechthaltung der eigenen auf ehrwürdigen alten Verbindungen beruhenden jh. ^uung vereinbarlich und dem Ruhme und der Ehre der edlen helvetischen Nazion gemäß erachten, wollen Wir hiemit lediglich Weisheit zur weitern reifen Erwägung freundschaftlich und wohlmeinend anbcim gebe». Auf den Falle jedoch, daß es fren - andern Umständen gefaßten Entschließungen sein unabänderliches Verbleiben haben sollte, können Wir nicht umhin kein erklären, daß auch Wir alsdann auf der strengsten Beobachtung der vollkommensten Neutralität bestehen müßte», njx ^ ""s nachtheiligen Konnivenz in irgend einem Stükc statt geben, dabcy Wir Uns aber auch durch die Anerkennung derselben sirni!^ ^^ullring derjenigen Pflichten würden beschränkt hallen dürfen, mit denen Wir dem gcsammtcn Reich und unter ähnlichen jedem Reichs Mitstand insbesondere verbunden sind. Und Wir verbleiben Euch mit Kais. Gnaden wohlgewogcn. bidcn in Unsrer Stadt Wien den 29: im 1792. Unsrer Reiche des Röm: und der erblichen im ersten Jahre. Franz. H: PH: Cobenzl. Anton Frcyhcrr von Spielmann. ^ die Konferenz auf besonderes Verlangen des Standes Bern verlängert winde, glaubt die Session den sichten der Hoheiten wie den obwaltenden Umständen angemessen, in Berathung über diese zwei wich- Zuschriften einzutreten. Man vereinigt sich zu dem Antrag an die allseitigen Obern, der Majestät ^ ehrerbietiger Antwort die Grunde bündig vorzustellen, warum die Eidgenossenschaft bei dem Grundsatz / ^incm auswärtigen Krieg Theil zu nehmen verbleiben müsse, welchen Acußcrungcn das deutliche Vcr- ^echcn, keinerlei „Connivcnz" gegen die Feinde des Kaisers zu gestatten, wie das Ersuchen um weitere ^kcnnung jenes Grundsatzes und Verschonung der Schwcizcrgrenzcn „ mit Mißbeliebigkciten" beizufügen n bn" Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Basel, Solothurn, Abt von St. Gallen, solch Ehrcngcsandtcn von Schwhz erhalten den Auftrag, obiges Schreiben an den Kaiser, wie ein L ^ 6 an den Residenten zu entwerfen, die man in den Abschied nimmt, mit dem Ersuchen an die niss^^' dicßfälligcn Gesinnungen schleunigst an den Vorort einznberichtcn. H 8. i. Die Ercig- >y//" ^"ukrcich seit dem Anfang der Revolution, durch welche die Schwcizernation so sehr gekränkt, die ^ König, ihr ältester Bundesgenosse, suspcndirt und selbst gefangen gesetzt wurde, bewegen Ans",/^"' ^ zweckmäßigsten Mittel Bedacht zu nehmen, wie daö Vaterland gegen feindliche brech ^ ^^'9 geschützt werden könne. In Paris, so läßt man in den Abschied fallen, habe man Vcr- chr ^ "ud Hochvcrräthern, die durch eine rechtmäßige einheimische Justiz verurthcilt worden, einen für Irland höchst schädlichen Aufenthalt gestattet, und fruchtlos sei ungeachtet des deutlichen Inhaltes jgy September l792. des Bündnisses von l777 ihre Auslieferung verlangt worden. Später seien „die Aufrührer eines schlimme Beispiele verführten Regimentes" gewaltsam der Strafe entrissen, endlich sogar das bcrnerW Regiment von Ernst verräterischer Weise mißhandelt und entwaffnet worden. Aehnlichc Unfälle den übrigen Schwcizcrtruppcn gedroht. Man habe dieselben zum Besuche verderblicher Clubs ^ Befehle« ihrer Landesobrigkcit zuwider aufgemuntert, ja durch hunderte gefährlicher Mittel zur Mcntc^ gereizt, und überdieß sei in mehrern Cantoncn vermittelst Absendung von Emissaricn, Ausstreuung ^ Schandschriften und durch alle Künste der Bcrläumdung Aufruhr gestiftet worden. Ungeachtet all' di^ Kränkungen habe beim Ausbruche des Krieges die Eidgenossenschaft mit Gelassenheit und ihren Sta^ grundsätzen getreu auch gegen Frankreich die genaueste Neutralität uicht nur erklärt, sondern gewissen^" beobachtet. Allerdings hätte man von Seite der französischen Nation ein ganz anderes BenclM^ erwarten sollen, um so mehr, da in dem nämlichen Zeitpunkte die Schwcizcrtruppcn ein ausgezeichnet vielleicht einziges Beispiel von Subordination gegeben, auch aller Orten unparteiisch, nach dem Bcst^ ihrer eigenen Obrigkeit, die öffentliche Ruhe zu schützen gesucht. Allein Frankreich habe der jetzigen, ^ der seit Jahrhunderten geleisteten treuen Dienste bald vergessen und am ll). August sei die Schweizerg^ das unglücklichste Opfer der Erfüllung ihrer Dienstpflicht und eines standhaften Muthcö geworden, an jenem Tage zahllose und rasende Haufen die Tuilerien bcranntcn, wo diese Garde, ihrer Pflicht " den deutlichsten Befehlen der constitutionömäßigcn Gewalt zufolge, das Schloß hcldcnmüthig vertheid'^' aber größtcnthcils ihr Leben einbüßen mußte. Auch die Entwaffneten, mehr als sechzig au der seien ohne Schonung niedergemacht worden und andere wehrlose Schweizer vielleicht bloß, weil sie Namen trugen, durch Blutdürstige gefallen. Man habe verschiedene Officiere und Gemeine, die ^ glücklicher Zufall gerettet, oder welche die Hand der Würger verschont hatte, in Gefängnisse gelegt"" jetzt, wer sollte es glauben, dürfe schamlose Vcrläumdungösucht jener kleinen Schaar von kaum achthn"^ tapfern Eidgenossen einen tollkühnen Angriff auf so viele Tauscnde andichten. Weit entfernt aber, ^ die Garde zuerst gefeuert, seien vielmehr nach den glaubwürdigsten, durch eidliches Zcugniß bekräftig^ Nachrichten vier Kanonenschüsse auf das Schloß gcthan worden, ehe von Schweizcrseite ein einziger geschehen. Vollends sei unterm 20. August die schimpfliche Entlassung aller Schwcizcrtruppcn erM' und man habe denjenigen, die in Nationaldicnst treten würden, hinterlistiger Weise Belohnungen sprachen, auch seither durch die mannigfaltigsten Vcrführungskünste und Drohungen die Soldaten ^ Untreue zu verleiten gesucht; ja Viele mußten, gleichsam gezwungen, ihre Fahnen verlassen. Und nicht jeder Wohldenkcndc mit Entsetzen erfüllt werden, wenn er hört, daß in der Nacht des 2. ScPlO" die Kerker erbrochen und ein Thcil jener gefangenen Gardcofficicrc und Soldaten mit unmcnsch^ Wuth gemordet wurde.— Nach sorgfältiger Bchcrzigung der Gefahr, welche aus der aufgelösten ^ fassung Frankreichs und der an ihrer Stelle herrschenden Verwirrung und bewaffneten Zügcllosigke't l" die Schweiz noch erwachsen könnte, erneuern die Gesandtschaften, Namens ihrer Hoheiten, die Vcrsi^ rung, laut der eidgenössischen Bünde, einander im Nothfall mit Leib, Gut und Blut beizustehen, versprechen sich überdies;, daß jedes Glied der Eidgenossenschaft mit Eifer alle Anstalten treffen um dieser heiligen Bundcspflicht auf die erste Mahnung hin schleunigst Genüge leisten zu können, " in der sichern Hoffnung, es werden diese Maßnahmen das kräftigste Mittel sein, unter Gottes maäst^ Schutze das friedliche Vaterland in Sicherheit gegen feindliche Anfälle auf Religion, gute Sitten, . fassung, Ruhe und Wohlstand zu erhalten. 8 9. It.. In Bezug auf die dcrmaligc Suspensiv" September 1792. 191 somatischen Verkehrs mit Frankreich hinterbringt eine auö den Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern, Basel, Solothnrn und Abt von St. Gallen und dem Ehrcngcsandtcn von Schwhz bestehende Com- 'Won der Confcrcnz einen Antrag, in Folge dessen die Session einmüthig findet, daß, wenn in Zukunft " bor Ambassadc oder einem Agenten Frankreichs eine Zuschrift eingesandt oder ein mündlicher Antrag hallst würde, der Vorort darauf nicht eintreten, wohl aber den Ständen davon Kenntnis! geben solle. ^ or die Weise, in welcher dieses dem Minister Barthclemh anzuzeigen sei, sind die Gesandtschaften Eines Sinnes. Bern eröffnet den instruetionsgcmäßcn Wunsch, es möchte ohne dermalen von der . cncn Neutralitätserklärung abzuweichen, alle diplomatische Korrespondenz mit Frankreich eingestellt vn, von Europa anerkannte Regierung dieses Reiches im Stand sein werde, der Eidgc- ienschaft die gebührende Gcnugthunng für die vielfältig erlittenen Beleidigungen zu verschaffen. Von Kön^ müßte ohne eine officicllc Mitthcilung gegen das Ministerium dem bisherigen, vom ihin^ ^'Wtirtcn Minister Barthclemh Kenntniß gegeben und ihm verdcutct werden, daß ungeachtet der persönlich gewidmeten Hochachtung seine und seiner Untergeordneten Entfernung nothwendig gefunden W ^ ^ nämliche Erklärung, motivirt durch die in I. auseinander gesetzten Gründe, ^ »äußern Mächten", mit welchen die Schweiz in einiger Verbindung steht, mitzuthcilcn und von jedem schlg zweckmäßige Publication seinen Angehörigen bekannt zu machen. Man läßt diesen Vor- 3 m den Abschied fallen und nimmt die Sache ack releren,!,»» mit dem Wunsche, daß es den I belieben möge, ihre diesfälligc Schlnßnahmc beförderlichst an den Vorort cinzubcrichten. H ll). 3r»nt'W bw in 1^. erwähnte Commission wird auch ein Gutachten bezüglich auf die französischen Emi- W ^interbracht. Sämmtlichc Gesandtschaften lassen zu beförderlicher Ratification durch die Hoheiten An! einverleiben, alle Stände und Orte möchten solche Flüchtlinge, wofern dieselben oder ihre keitc i'ch im Geringsten durch ihr Betragen verdächtig machen würden, sogleich fortweiscn, in der 3ostatt" künftig keinen Emigranten mehr ein wirklicher Aufenthalt in der Eidgenossenschaft hin werde, sondern vielmehr die Grenzorte ersucht sein sollen, dergleichen Flüchtlinge „anderwärts es sei denn, daß sie bloß durchzureisen verlangten, in welchem Falle ihnen in den Pässen habe vorzuschreiben und Vorsorge zu treffen wäre, daß die Reise ohne längern Aufenthalt Statt . bezüglich auf die gemeinen Herrschaften sollen von den regierenden Ständen gleiche Vorkehrungen von Widvögte getroffen werden. H ll. i»i. Gegen Ende der Confcrcnz äußert die Gesandtschaft in Betracht der immer dringender werdenden Gefahr und der hicdurch beängstigten dortigen Die c? > ^ Angehörigen das angelegene Begehren um schleunige Vermehrung des SuccurScorps. » 'ummt sowohl dieses Gesuch als die von Solothurn gemachte Vorstellung über seine bcdcnk- zende ^ referaittiiim, in der Hoffnung, es werden sämmtlichc Hoheiten, besonders die der angrcn- Blind" 5wn Fall eines wirklichen Angriffes Basel und Solothurn Hülfe zu leisten sich nach Wn^r ^ weiter angelegen sein lassen. H 12. i». Die Republik Genf sendet auch diesmal Tjch ^ordneten in der Person des alt Shndic Rigaud, um von den Besorgnissen für die „äußere" Wge^ Freistaates Nachricht zu geben, und ihre Stadt zur Fortdauer buudcSgenösstschcr Gcstn- v ju empfehlen. Das Schreiben Genfs wird höflich crwicdcrt. H 13. 192 September 1792. INI. Conferenzialverhandlung. Aarau, 19. September 1792. ^Staatsarchiv Zürich.> Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Kilchspcrger; David Whß. Bern. Carl Albrecht von sching; Sigmund Rudolf von Wattcnwhl. Genf. Peter Andreas Rigaud, alt Shndic. Der Abgeordnete von Genf bezeugt Namens dasigcr Republik nachdrücklich, wie gern st^ Vaterstadt sich an das erklärte Ncutralitätsshstem anschließe, was im gegenwärtigen Zeitpunkte für ^ besonders wichtig sei. § 1. I». Zugleich stellt er wegen der immer sich mehrenden Kricgsrüstungcu der Nachbarschaft und der daraus für Genf entspringenden großen Gefahr an die beiden Stände ^ Ansuchen, alle nöthigcn Veranstalten zu treffen, um so bald solches verlangt würde, die bundcsmä^ Hülfe anfö schleunigste mit ungefähr achthundert Mann leisten zu können, worauf die Gesandten antworte Genf dürfe vor allem aus überzeugt sein, daß ihre Hoheiten dem Vertrag von 158ä stets getreu blc>^ und sobald es die Noth erheische, der Stadt die möglichste Hülfe leisten werden. Indessen dafür, daß neben dem Schutz der göttlichen Vorsehung Ruhe im Innern und die Eintracht einer Bürgerschaft die kräftigsten Mittel seien, auch die äußere Sicherheit beizubehalten. Ucbcrdieß möge >u ^ kritischen Zeiten, wo falsche Gerüchte leicht großes Unheil veranlassen können, die Republik nur in Gefahr die wirkliche Abscndung von Hülfstruppcn verlangen; auch wäre in diesem Falle allein Bern Stand, sogleich Hülfstruppen in die Stadt Genf zu werfen, und das Kontingent von Zürich loU bloß wie vormals mit möglichster Beschleunigung nachkommen. Irgend eine andere Einrichtung ^ unzulässig 8- 2. e. Da zugleich die Abscndung von Repräsentanten gewünscht wird, äußern ^ Gesandtschaften, ihre Obern werden auf ein bestimmtes Ansuchen hin diesem Begehren ohne entsprechen, auch glauben die Gesandtschaften, es wäre von großem Einflüsse, wenn die Ncpräscntam mit einem Ereditiv von Seite der evangelischen Stände versehen werden könnten, wie solches zum auch schon geschehen, und schlagen daher ihren Kommittenten vor, die Einwilligung zu der Accrevitir von den fraglichen Ständen beförderlich zu begehren. 8 3. «I. Neue Ereignisse, die einen nächst stehenden Ausbruch der Feiudseligkcitcn zwischen Frankreich und Savohen besorgen lassen, bewegen genferischen Abgeordneten zu dem Verlangen, daß dieser Republik gemcincidgenössischc Neutralitätserklärung an den König von Sardinien und dessen eommandircnde Generale (von gleichem Inhalte, wie die uu 11. Juni erlassenen) zu schleunigem Gebrauch im Fall der Noth zugestellt werden möchten. Die GcstU der beiden Stände finden solches mit zu vielen Schwierigkeiten begleitet und erthcilen daher dem genferischen Abgeordneten einen lcgalisirten Auszug des diesjährigen Tagsatzungsabschicdcs >">l , Anweisung, die Republik Genf möge sich bei wirklichem Fricdcnsbruch für die Ausfertigung der gewillt Schreiben an den Vorort Zürich wenden, welcher mit möglichster Beschleunigung entsprechen werde. § Jahrrechnnng der die Vogteien Bellenz, Vollen; und Revier regierenden Stande- Bellenz, im September 1792. IDieser Abschied ivar in den Archiven llri, Schwv« und Nidwalde» nicht a»s»»sl»de» t wehrhaft Januar 1793. 193 Zahrrechnnng der die Vogtei llznach regierenden Stände. Uznach, im Januar 1793. I Archiv GlaruS. I Gesandte: Schwhz. Lader Bcclcr, des Raths; Franz Lader Weber, Scckelmeistcr und Landvogt ^ Zaster. GlaruS. Jgnaz Müller, des Raths; Caspar Joseph Häuser, des Raths und Landvogt Uznach. Man sehe Vogtei Uznach Art. tlk und i17. Znhrrechnung der die Aogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1793. sArchi» t^Iarus.1 Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrcchnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gastcr Art. 78 bis 80. I«»s. Geineineidgenösstsche Tagsatzung. Frauen selb, 1. bis 27. Juli 1793. ^Staatsarchiv Zürich.Z Ach Zürich. Johann Heinrich Ott, Bürgermeister; Salomon Hirzcl, Seckclmeistcr. Bern. Mülincn, Schultheiß; Rudolf Stcttlcr, des täglichen Raths. Luccrn. Joseph Jgnaz Franz ^Nton Hcidcgg, Schultheiß; Joseph Aurelian Znrgilgcn, des kleinen Raths. U r i. Heinrich ls^^^U^umehcr, Landammann; Martin Anton Püittiner, alt Landammann. Schwhz. Joseph Maria ^st Jütz, Landammann; Carl Dominik Rcding von Bibercgg, alt Landammann. Nidwalden. ^tüll Trailer, Landammann; Jakob Joseph Zclger, alt Landammann. Zug. Franz Michael ^spa^' Johann Baptist Blattmann, des Raths. GlaruS. Jakob Zweifel, Landammann; "hinu^ ^^Uu Joseph Häuser, Landsstatthaltcr. Basel. Andreas Bilrtorf, Obcrstzunftmeister; Hicro- Nj^^^skus, Deputat. Frciburg. Franz Peter NiklauS Maillardoz, des kleinen Raths; Franz ^taatss Btnjamitt Tcchtcrmaun, des kleinen Raths. Solothurn. Franz Peter Alois Zeltner, Urs Joseph NiklauS Alois Glich von Blotzheim, dcö jungen Raths. Schaffhausen, ^haiiu Meyenburg, Bürgermeister; Johann Caspar Stockar, Seckelmeistcr. Inn crr Hoden. Abs ^ Hürlcr, Landsstatthalter. Außcrrhoden. Johann Jakob Znberbühler, alt Landammann. Miller"" ^ ^ ^ eF^anz Joseph Müller, Ritter, deö geheimen Raths und Landshofmeister; Carl ^ Oheimen Raths imd Landvogt im Toggcnburg. Stadt St. Gallen. Paulus Züblin, ^chtinan'^ Wallis. Jakob Valentin Signsten, Landshanptmann; Peter Anton von Prcux, Zchnten- ^ Gemein eidgenössische Geschäfte, dvn zg'. ^ eidgenössische Begrüßung findet statt. H 1. d. Das Complimentschrcibcn des Fürstbischofs 'e wird beantwortet, y 2. v. Die Stadt Biel entschuldigt ihr Ausbleiben und ersucht um den 25 194 Juli 1793. Abschied. H Z. «I. Sämmtlichc Gesandte bezeugen das Vergnügen ihrer Hoheiten, daß die im Law des letzten Jahres den kriegführenden Mächten „feierlich erklärte nnd althergebrachte" Neutralität ^ gemeinsamen Vaterlandes zu dessen Sicherheit und Wohlstand so Vieles beigetragen habe. Wenn einige „Anstöße" erfolgten und der Einschluß nicht für das ganze Bisthnm Basel, sondern bloß für ^ Landschaft Ergucl und das Münsterthal nebst der Abtei Bcllelah erzielt werden konnte, glaubt die Tagsatz^ dennoch cinmüthig, die Eidgenossenschaft solle sich mit den bestimmten Zusicherungen der kriegführend" Mächte begnügen und es seien diesfalls keine wcitcrn Schritte vorzunehmen. — Bei dieser Gelegen^ erstattet die solothurnischc Gesandtschaft einen umständlichen Bericht über die jüngsthin zu Rohr, in ^ Herrschaft Thicrstein, durch französisches Kricgövolk von Brislach aus verübte Territorialviolation " verbindet damit die Anzeige, daß diese wichtige Angelegenheit nunmehr durch beidseitige Commissi gütlich zu beseitigen getrachtet werde und daß Hoffnung zu einer billigen Gcnugthuung vorhanden Falls solche nicht erhältlich wäre, würde ihr Stand gcnöthigt sein, um eidgenössischen Rath und ssst^ stützuug anzusuchen, wie er überhaupt bei seiner schwierigen Lage für Fortsetzung des eidgenössischen - schcnö bitte. Beides wird der Gesandtschaft von der Tagsatzung cinmüthig zugesagt. — Ein gl^ Versprechen, auf ähnliche Bitte hin, erhält die Gesandtschaft der Republik Wallis, die ebenfalls ausfüh^' über die Lage ihres Landes und über mancherlei Beeinträchtigungen berichtet, welche in Savohcn bctz^ lichcs französisches Militair auf den Grenzen verübt, zum Thcil aber wieder gut gemacht habe. § . « . Durch Aufhebung des Schweizerdienstes in Frankreich sind alle vormaligen Regimenter in den » gesetzt worden, Rückstände oder angemessene Entschädigungen zu fordern. Da aber die Ztitvcrhält" , eine dirccte Korrespondenz der Eidgenossenschaft mit Frankreich verhindert haben; auch die meisten ^ mentcr durch besonders abgeordnete Osficiere in diesfällige Privatuntcrhandlungen getreten sind z bereits guten Erfolg versprechen, finden sich sämmtlichc Gesandtschaften nur dahin instruirt, zu schick^, Maßnahmen in Rücksicht auf diese Militairangclcgcnhciten „ frcuudcidgcnössisch" mitzuwirken, f. Basel verdankt die fortdauernde Rcpräsentantschaft und den unausgesetzten Aufenthalt des cidgcnösst^ Succursrcgimcntcö. ES zeigt sich, daß dasselbe dermalen aus 1894 chic) Manu besteht, wovon 1«^ iii^ dc» der Stadt und 845 auf dem Lande sich befinde», deren Verlegung nunmehr monatlich vor sich gehst daß, um Pünktlichkeit in den militairischcn Anordnungen zu erzielen, ein besonderes Bureau bestellt nn'^ ist, in welches alle Vorfälle behufs weiterer Mittheilung zuerst eiubcrichtet werden. Mit dieser stimmt diejenige der gegenwärtig in Basel sich befindenden Repräsentanten völlig übercin. Durch . kluge Benehmen des dasigcn Magistrates nnd durch die Sorgfalt ihrer Vorgänger, bemerken sich ^ alle Anstände, welche bald mit den österreichischen, bald mit den französischen Generalen sich haben, glücklich beigelegt worden und man habe in der Mitte zweier zum Kriege gerüsteter Llrmcc" erklärte Neutralität mit Würde behaupten können. Die Umstände, welche vor einem Jahre die Eidgcst^, schaft bewogen, außerordentliche Maßregeln zu ergreifen, dauern zwar immer fort; und noch der Nachbarschaft von Basel zwei nicht unbeträchtliche Armeen, die sich täglich bald vermehrest. ^ vermindern. Wenn dieselben auch bisher durch die anderweitigen Ereignisse eines schrecklichen und bin ^ Krieges zur Unthätigkcit gezwungen worden, so sei dennoch unmöglich zu bestimmen, wie ^ Kriegsschauplatz von den Schwcizergrenzen entfernt bleiben werde. Durch die von einigen bewilligte Verdoppelung ihrer Kontingente sei man allerdings in den Stand gesetzt worden, mehrere ^ Posten beträchtlich zu verstärken, hauptsächlich aber das Dorf Richen mit hundert Mann zu besetzt Juli l793. j gz ^wits die gute Folge gehabt, daß die öftcrn Tcrritorialverlctzungen durch österreichische Patrouillen, ^u'iber iu dieser Gegend wiederholte Klagen geführt wurden, gänzlich aufgehört hätten. Die Gcsandt- ^asten sämnitlichcr Stände, deren doppelte oder einfache Kontingente in Basel stehen, geben aufs neue lc Versicherung, daß ihre Kommittenten auf den Fall eines Angriffes Mannschaft bereit halten; nur die ^ Hurnische bemerkt, ihre Obern, die mit bedeutenden Kosten und seit langer Zeit zu Bcschützung ihrer M)u Stunden langen Grenze viele Mannschaft unterhalten müssen, sehen sich genöthigt, einen Thcil .. ^ Basel stehenden Kontingentes zurückzuziehen, um so mehr als ihre eigene, auch für Basel dien- / Grenzbcselzung unlängst noch eine Vermehrung erheischt habe. Auch der iunerrhodenschc Gesandte " auf eine bevorstehende Verminderung oder Zurückziehung der Mannschaft seines Standes hin. k 5. Da der Repräscntantschaftötour in Basel beinahe vollendet ist, erklären sich sämmtliche Hoheiten Bie/^' ^ ^ nöthig sei, Repräsentanten dahin zu schicken. Mit Bezug auf den Beitritt der Stadt ' welche angelegen wünscht, den Charakter eines unmittelbaren Gliedes der Eidgenossenschaft durch ^ ""hwc au der Repräsentation in Basel geltend zu machen, sind beinahe alle Gesandtschaften ohne Bascl^^ü' weshalb man bei dem letztjährigcn Tagsatzungöbcschluß verbleibt. Dagegen wird der Vorschlag ^ Dauer der Rcpräscutationözcit von neun Wochen auf drei Monate zu verlängern, acl rekcren- ttkn ^^""uen, uiit dem Wunsche, daß die Hoheiten hierüber bis Anfang Septembers gegen Zürich sich >M kästen. Schließlich geschieht im Abschiede des vom Vorort Zürich gestellten Begehrens Erwäh- ^aß die von den Repräsentanten mit fremden Behörden geführte Korrespondenz gesammelt und im Staatsarchiv niedergelegt werde, h 6. I». Der französische Gesandte hatte an den Vorort Sg ^^wcrdc des Ministers des Auswärtigen, Namens Lc Brun, betreffend die Anwerbung neuer Hv^^'Wgimcutcr für die Könige von Spanien und Sardinien eingesandt, und Zürich hievon den Ua-ki. Kenntnis gegeben. Die Tagsatzung nimmt die Sache ack ros«ron ^ September an Zürich einzuberichten. In dieser Note heißt es: Jene Rccrutirung sei als eine Uud Fotgx Abdankung aller in Frankreich gestandenen Schwcizcrtruppen anzusehen, widmet Mitbürger, Mitlandlcutc und freie Angehörige, die ihr Leben dem Kriegsbericht gänzlich Uud >5, ' hindern können, eine unentbehrliche und soicht unerhältliche Versorgung anderswo zu suchen, Frauke ^ lo weniger, da man auch gegen so viele ungeachtet der Auflösung ihrer Regimenter in Äejshj^'^ zurückgebliebene Schweizcrsoldatcn Nachsicht gehabt habe. Außerdem fehle cö nicht an häufigen ^lioueu^' ^ eidgenössische Stände in Kricgszcitcn Privatwcrbungcu zugelassen und wirkliche kapitu- ^gcn Einwendung von Seite auswärtiger Mächte geschlossen haben. 8 7. i. Gemäß dem Ver- »us ^ Freiburg, wie der Republik Wallis war die Berathung, ob man die Antwort etisicationsschrciben des Grafen von Provence wolle abgehen lassen, auf gegenwärtige Tag- 25 * 196 Juli 1793. satzung verschoben worden. Da nun fragliche drei Gesandtschaften die Zustimmung ihrer Obern mitgebt haben und die übrigen Stände und Orte schon vorher einverstanden waren, beschließt die Tagsatz"^ einmüthig, es sei diese verspätete Ausfertigung auch jetzt noch zulässig und erforderlich, h 8. Die beide» Schreiben lauten so: Durchlauchtigster Fürst und Herr! Als Wir durch die öffentliche Stimme den höchsttraurigM , Sr. Majestät des Königs erfuhren, so beklagten Wir »>>t 6 . Europa das unglükliche Schiksal eines Monarchen, in Wir die erhabensten und auf das Giük der Menschheit abiw.g den Tugenden verehrten. Die Zuschrift Euer Königlichen vom L8. Jenncr erneuerte Unsere Empfindungen, giebt Und ^ den Anlaas, Unseren gerechten Schmerzen gegen Er. K. > . in gegenwärtiger Antwort zu bezeugen, und Hochdicsel^» versichern, daß Wir an der Vekümmernuß Er. K. H»».'-H! aufrichtigsten Antheil nehmen, und Unsere innigsten ^.^,z jederzeit dahin richten werden, daß die Göttliche Vorst" ^ das Schiksal der Königlichen Familie zu Ihrem Besten M und dem durch so mannigfaltiges Unglük gedruktcn Lande e dauerhaften Ruhestand und Frieden wiederbringe» wolle, verharren mit vollkommener Hochachtung. ,,.U Geben und in Unserem gemeinsame» Namen mit U ^ Getreuen Lieben Eidgenossen des Standes Zürich InsigU schloßen den 4. Hcumonat 1733. Euer K. Hoheit Dienstwillige Bürgermeister, Schultheißc, Landammänner uns ^ der xiii Stände und zugewandten Orte der Eidgenossenschaft. It.. Die Materie wegen der Weggcldcr in den eidgenössischen Jmmcdiatlandcn kann ans den im Jahr r ^ angeführten Gründen nicht aus dem Abschiede entlassen werden, «j 9. I» Ucbcr die Dcnkschri^ ^ helvetisch - militairischcn Gesellschaft haben bisher nur wenige Stände und Orte ihre Bemerkungen Zürich eingesandt. Bon besagtem Vereine wird ein neues Memorial eingereicht, das sich Haupts»^ auf die Gleichförmigkeit des Calibcrs und der Munition bezieht, deren Nothwcndigkcit der Zuzug ^ . Basel besonders einleuchtend gemacht habe, welche Denkschrift der Gesandte Nidwaldens, als derma'» Borstand der genannten Gesellschaft, nachdrücklich unterstützt. Die Gesandtschaften bezeugen hierauf, Ü ^ thcils instructionsgemäß, ihren Dank für die sorgfältigen und patriotischen Bemühungen des Verein^ ^ hinterbringen das neue Memorial sämmtlichcn Hoheiten mit dem Antrage, sie möchten sowohl das letztjährige durch ihre Kriegsräthe prüfen lassen und bis künftiges Neujahr ihr Befinden au Borort einsenden. Bon Frciburg und Solothurn wird noch der Wunsch beigefügt, daß man ^ . als möglich auch auf eine gleichmäßige Besoldung Bedacht nehmen sollte. Man liest in dem Memorial: Da wohl nie die Rede davon sein könne, daß irgend ein Stand der Eidgenosscnsch^ ^ mit großen Kosten eingeführten Artillcriepiecen umgießen lassen werde, möchte jeder Stand in bei neuen Stücken sich an eine der bereits cxistircndcn Ordonnanzen halten, mithin entweder oder bernerischc Vierpfünder für gcmcineidgcnössischc Zuzüge anschaffen und sich unter den bereits vo^ denen Geschützen auf Zwei-, Bier-, Acht- und Zwölfpfündcr für solche Zuzüge beschränken. die Stärke der Fcldladungcn glaubt die Gesellschaft als Grundsatz annehmen zu können, daß man diel ^ ohne dem Effect zu schaden, so schwach als möglich machen sollte; daher sie dafür hält, man den nach französischer Ordonnanz gegossenen Kanonen eine ^ kugclschwere Ladung als allgemeine Mossieurs. ie mollllresso n Vaus pour Vou« prior Iu titro 1733. kouis Slnuislas Xavler. Juli 1793. 197 hingegen bei Kanonen nach Bcrncrordonnanz mit einer Ladung von Zl Loth Berncrpulver sich In Berücksichtigung, daß die abgehende Munition aus den Depots leicht ersetzt werden kann, ^den für Acht- und Zwölfpfündcr 19(1, für Zwei- und Vierpfünder 15(1 Schüsse auf die Piece als Deichend erachtet, nämlich 25 Kartätschen- und 75 Kugclschüsse für die größern, 5(1 Kartätschen- und Kugelschüssc für die klcincrn Kalibers. Für die Kartätschcnschüssc wird die gleiche Pulvcrladung angc- ^Men wie für die Kugclschüsse und die Kartätschcnkugcln anlangend werden geschlagene eiserne und den gegossenen eisernen Kugeln vorgezogen. 8 1(1. »». Es ergibt sich, daß die versprochenen ^ neuen Rathhanse und zu der Mcublirung des Sitzungszimmers in Franenfcld entweder ^ u zugestellt oder baldigst zu erwarten seien. Was indcß dieses Sessionszimmer sowohl als die übrigen ^ Ölungen zum Gebrauche der Tagsatzung anbetrifft, finden die sämmtlichen Gesandtschaften dieselben ^ zweckmäßig als anständig und beschließen daher, dem fraucnfeldischcn Magistrat durch abschriftliche Heilung dieses Abschicdsparagraphcn das obrigkeitliche Wohlgefallen bestens bezeugen zu lassen. 8 1l. iiil' ^"langend die Beschwerden der Stände Basel und Solothurn über Beeinträchtigung ihrer Gefälle sich^.^ Berichterstattungen der betreffenden Gesandtschaften hervor, die Sachlage habe ) keineswegs geändert, sondern eher verschlimmert, auch scheine bei den dermaligcn Zeitumständen ^ rathsam, in irgend eine Unterhandlung deshalb einzutreten oder gemcincidgenössische Maßnahmen ^ Mn. Sie ersuchen daher, bis auf schickliche Gelegenheit mit der zugesagten Unterstützung und a ^'^uug zuzuwarten, welches von allen Gesandtschaften Namens ihrer Hoheiten verheißen wird. 8 12. sihre' ^ ^kand Glaruö, katholischer Thcil, hatte vor einiger Zeit ein gcmcincidgenössisches Vorwort- tan^r ^ ^ Händen seiner durch Aufhebung ihrer Kapitulation bcnachthciligten Truppen in neapoli- sollt ^ ^kcnstcn verlangt, welchem ein Memorial der Hauptleute dieser Truppen beigeschlossen werden Ta / Bessin Begehren ist, mit Ausnahme von zwei Ständen, die eine dicsfälligc Bcrathung auf der ^ ' l ^ wünschten, von den Hoheiten entsprochen worden, und die glarncrischc Gesandtschaft wiederholt y>vclt ^ mündlich, auch verlangen die mitintcrcssirten Stände Uri, Schwhz und Untcrwalden, es lz-tTruppen gleichfalls in die abgehende Empfehlung eingeschlossen werden. Die Tagsatzung kMw ^ Gesandtschaften der genannten vier Stände ein solches Schreiben an den König von Neapel Memorial der glarncrischcn Hauptlcute auf angemessene Weise für alle beteiligten der einrichten. Sie heißt die hinterbrachten Projekte gut, nimmt sie in den Abschied und es wird Gla ^ Zürich angegangen, solche Namens der Eidgenossenschaft auszufertigen und hernach dem Stand An ^zuschicken, damit sie von dort aus auf schickliche Weise an höchste Behörde übcrsandt werden. Aabr/" Memorial der Hauptlcute liest man: Der König beider Sicilicn hätte seit mehr als einem halben seh? . Schwcizcrrcgimentcr in seinem Dienste unterhalten, und die Militaircapitulation, welche fest- "hne ^twsoucn, die Compagnicn gebildet, solche für sich und ihre Erben cigcnthümlich besitzen können, zwg ^Wchtet zu sein, selbst zu dienen, sei von Zeit zu Zeit mit allen üblichen Förmlichkeiten für Neh^^^uhrc verlängert worden, ja noch 1785 wäre an die vier am neapolitanischen Kriegsdienst thcil- ^gin" ^ stände eine ministerielle Zuschrift gelangt, woraus neben größter Zufriedenheit mit diesen dsts^^^u, auch ersichtlich gewesen, daß der Hof nach beendigter Capitulationszcit die Beibehaltung Und ^ppen wünsche und sich mit den Ständen in Unterhandlung einzulassen gedenke. Unvcrmuthct Rudere ^ Eapitulationöjahre abgelaufen, habe es jedoch dem Hof gefallen, der ganzen Armee eine ^'u zu geben, was einen so schlimmen Einfluß auf die Schwcizcrrcgimcntcr ausgeübt, daß sie 198 Juli 1793. selbst auf die noch übrigen Capitulationsjahre verzichten mußten. Durch die am 1. Januar 1799 e>»' getretene neue Dicnstcinrichtung hätten die Schwcizcrregimcntcr vollends alle Aussicht für die Zuk»^ verloren, und die verheißene Entschädigung sei an das Bedingniß geknüpft, daß die Cantonc der Wcrbu^ keine Hindernisse in den Weg legen, eine Bedingung, die von den geschädigten Compagniecigcnthüin^ unmöglich erfüllt werden könne. 8 t3. K». Kurz vor der Tagsatzung setzte ein Schreiben der St. Gallen die Eidgenossenschaft von der schlimmen Lage in Kcnntniß, in welche die St. Gallischen alle nach Spanien handelnden schweizerischen Kauflcutc durch das bekannte Edict des Königs gegen ^ dasigen französischen Handelshäuser versetzt worden seien, indem man die Waarcn und Schuldfordernng^ der Schweizer mit dem Eigcnthum der französischen Handelsleute vermischt und in Beschlag genannt habe. Nicht nur von dem Gesandten der Stadt St. Gallen, sondern auch von andern Gesandtschaft wird dies bestätigt, worauf die Tagsatzung durch die Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Appenzell und den Gesandten der Stadt St. Gallen ein Empfehlungsschreiben an den spanischen schaftcr in Luccrn entwerfen läßt, das cinmüthig gutgeheißen, abgeschickt und in wenigen Tagen ^ demselben auf ebenso verbindliche als beruhigende Weise crwicdert wird. 8 14. «>. Die Zuschrift d Staatöraths zu Neuenbürg, worin er hinter dankbarer Erwähnung des vorgegangenen Einschlusses ^ Fürstcnthums Neuenbürg und Balangin in die eidgenössische Neutralität von der dermaligcn zu kci"^ Besorgnissen Anlaß gebenden Lage dieser Landschaften Nachricht gibt und dieselben der Eidgenossenschaft ^ fortdauerndem Wohlwollen empfiehlt, wird verbindlich beantwortet. 8 15. Xlllörtischeö Geschäft. >. Weil Zürich und Schwhz mit Bezug auf den SchifffahrtSstrcit bei den bisherigen Begeht verharren, setzen die neutralen Stände aus den Nachgesandten von Bern, Luccrn, Uri und Basel ^ Kommission nieder, welche für das zweckmäßigste hält, daß wieder Adhortatorien an die entzweiten Sm" erlassen werden. 8 16. vmörtische Geschäfte. 8. Uri wünscht instruktionsgemäß, es möchte bei den vielen Werbungen in verschiedene Dienste ^ Schlcichwerbungen Einhalt gethan werden. Die übrigen Gesandtschaften sind, weil ihren Prineipalcn halb keine Klagen zu Ohren kamen, ohne Instruction, thcilcn übrigens die Ansicht Uriö und nehmen Anzug alt rekervackiim. 8 35. t. Zu allgemeinem Bedauern zeigt sich, daß der Anstand zwischen , und Glarus wegen dcö auszuwählenden lanzischcn Projcctcs noch immer nicht beseitigt ist, was stadt abermals veranlaßt, durch Dcputirte auf die höchst betrübte Lage der an den Wallensec grenze" Ortschaften aufmerksam zu machen. In Folge dessen werden die Ehrcngesandtcn von Schwhz und Glac ' wie die Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern und Nidwalden ersucht, zusammenzutreten, auö ^ Referat hervorgeht, daß es hinreichend wäre, das projcctirtc Zungenwuhr für einmal nur bis zur brücke fortzuführen, auch daß Glarus sich nochmals auf das bestimmteste erklärt habe, es werde, es sich bloß darum handle, den zu Söndcrung des Stcinerbachcs von der Linth erforderlichen Boden ^ dem Biltncrried um billigen Preis abzutreten, den diesfälligcn Wünschen der Gemeinde SchänniS willig entsprechen. Die Tagsatzung erwartet daher, Schwhz werde ohne Anstand an die Unkosten d"' so nothwcndigcn Unternehmens den bereits versprochenen Beitrag leisten. 8 55. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenhcitern Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Art. 5. Landvögte. Juli 1793. iö!) ^>- AmtSrcchnung. » 5t. ' Taxen. fss Markensachen. '- >25. I 1U Landrechtssachcn. " >->7. " ^ AmtSrechnunq. ^ ^ Polizeiliches. " 7g^ » 2» ^"idiqunq von Beamten. ^ Amtsrechnung. ' Münzwesen. Art » ri?stä?ide, daß er vor einigen Jahren mit den besten Zeugnissen und mit einen? ^ ^ reformirtei? Eoufcssion zugctha??, nach Zürich gckoiniuei? und daselbst von den? Examinator- a??ch ^^rai?gega??gencr Prüf??ng die Erlaubniß Vicariatsstcllei? im Ea??toi? zi? bekleiden erhalte??; Anhöre ^ Jahre 179t> die Pfarrstcllc zu Kirchberg i»? Toggenburg beinahe bekommen hätte. Räch Parteien finde?? die Gesandten von Zürich und Bern sich veranlaßt, ihren Hoheiten vorzuschlagen: Die Synode soll ii? Betrachtung alles Vorgegangenen der Wahl und d??gxzj Rüdis nicht länger sich widersetzen, dieser aber wie die Gemeinde Brunnadern wegen ihrer ^ Verü^^ Schritte bei der Synode Abbitte thun. Endlich möchte von Zürich und Bern der Synode ^>rhen Zugehe??, daß diese Pfarrcrwahl mit Bezug auf den 8 75 zu keiner weitern Eonsequenz sg'»^ ^ künftig bei den? buchstäblichen Inhalt dieses Paragraphen sei?? unabänderliches Verbleiben k- Die Synode nahm mit Mehrheit diesen Verglichsvorschlag an, mit dein Begehren, daß Rüdi 26 2N2 Juli 179Z. bei einer auf Kosten der Gemeinde Brunnadcrn abzuhaltenden Syuodalversammlung als Mitglied in Fraternität aufgenommen werde, und daß man ihm, wie der Gemeinde ernstlich ansinne, sich aller falD" Zulagen und Ausstreuungen wider die Synode künftig zu enthalten. Die Abbitte geschah unter Zuzieht von geistlichen und weltlichen Mitgliedern derselben bei dem Decan. H 27. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenhcitcn: Landgrafschaft Thurgau. Art. 154. Hintersäßsachen. Art. 544. Locales. Art. 545. Locales. Rheintbal. Art. 44. Baurechnung. Grasschaft Sarg ans. Art. 10t». Rhein. Jahrrechnnng der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stände Baden, 2. bis 12. August 17M. lStaatsarchi» Zürich ! , Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Ott; Salomen Hirzel. Bern. Albrecht von Mülincn; Stettler. Glarus. Jakob Zweifel; Caspar Fridolin Joseph Häuser. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangelegenhciten: Grafschaft Baden. Art. 26. Amtsrechnung. Art. IN». Grundzins- und Zehntensachen. Art. 213. Klöster. „ 45. Archiv. „ 116. Getreide. „ 225. Locales. „ 64. Landrechtssachen. „ 132. Münztvesen. „ 230. „ „ 65. „ „ 151. Straßenwesen. „ 233. „ „ ?t. Grundbesißerwcrbung. „ 175. „ „ 254. „ „ 75. Polizeiliches. „ 18l. „ „ 259. ,, „ 95. Judicatur- u. Competcnzzwistc. 186. l. Unteres Freiamt. Art. 8. Beeidigung von Beamten. Art. 58. Polizeiliches. Art. 122. Straßcnwesen. 32. Amtsrechnung. „ 86. Fall. ,, 130 Reust. >, 48. Polizeiliches. „ »04. Münzwcsen. „ 142. Locales. >«»«>. Jahrrechnung der die Bogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. Lauts, im August 17W. sStaatsarchiv Zürich.! ^ Gesandte: Zürich. Johann Jakob Eschcr, Zunftmeister. Bern. Gabriel Stettler, des große» ^ und alt Laudvogt im obcrn und untern Freiamt. Lucern. NiklauS von Flüe Johann Ncpomuk D» des kleinen Raths. Uri. Heinrich Anton Straumcycr. Schwyz. Joseph Maria Carl Dominiks Nidwalden. Victor Maria Busingcr, alt Landammann. Zug. Franz Joseph Andcrmatt, und alt Landvogt zu LauiS. Glarus. Johann Jakob Hcußi, deS Raths. Basel. Hieronymus . des kleinen Raths. Frei bürg. NiklauS ProtayuS Razp, des kleinen Raths. Solothurn. ^ Ludwig Maria Glüh, dcö alten Raths. Schaffhauscn. Johann Alexander Ott, Zunftmeister- August l 793, 203 Wegen des lfolloßnim IlelvMicim zu Mailand weitere Schritte zu thuu hält man im gegenwärtigen ^"ukt nicht für geeignet, h 9. Alt, Landvögtc, ll>. Commisstonstaxe. " ^ Landrechtssachen. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheiten! Pier cnnctbirgische Vogteien überhaupt. ^ln, Kirchcnsachcn, Beamte, " ÜZ5, " " I ' Kainmerrechnung und Zaren, " Privilegien. ^ Markensachen, Beamte, Art, 34, Landrechtssachen, ,, 43, Abzug, „ 73, Iustizsachen, Lauis und Mcndris, Art, 1!>7, Kirchensachen, Lauis, Art, 325, Iustizsachen, „ 335, Vimitationsfrüchte, „ 344, Straßenwescn, ,, 347, Lauisersee. ,, 358, Zollsachen, „ 375. Localcs, » 381. Mcndris. Art, 473, Klöster, Art, tI3, Iustizsachen, „ tK5. Kirchensachen. Art, 20«i, Klöster. Art, 402, Personelles, l, 4M, >, 4t 1. ,, „ 412. „ » 4t3. >, 414, ,, Art, 487, Localcs, Iahrrechnnng der die Vogteien Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Lnggarus, im August 1793, l Staatsarchiv Zürich.1 Gesandte! Die Gleichen wie ans der Jahrrcchnnng zu Lauis. selh' Gesandte von Uri begehrt, daß in Zukunft, bevor der Abschied in der Session verlesen werde, j,i die Wohnungen der Gesandten zur Einsicht gebracht werden solle, y 23, Man sehe: ,, ,s' Polizeiliches. ,, 2ustizs.,ch^^ Art, ^„7 ^ ^ustizsachcu, ' Krrchensachen, ^ltt, z». -'Ustizs,chen, " «»5, Straße nßenwese», Pier ennetbirgischc Vogteien überhaupt Art, 108, Justizsachen, „ 135. „ Suggarus und Mainthal, Art, 524, Kirchcnsachen. Luggarus- Art, 022, Zollsachen, „ 023, „ K42, Stifte und Klöster, Mainthal, Art, 711, Holzflösiungen, Art, 105, Kirchensachcn, » 178. Klöster, Art, 532, Personelle», Art. 075, LocaleS. „ Ü77, Personelles, „ 080, „ ) 2<»I. ^)nungsconftren; der die Vogteien Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Mnrten regierenden Stände. Multen, 2, bis 26, September 1793, iStaatSarchiv Bern .i sandte.- Bkr,^ Wilhelm Bernhard von Mnralt, Seckclmeistcr in welschen Landen; Victor Franz 2ti * 204 September 1793, von Effingcr, des täglichen Raths. Frei bürg. Simeon Joseph Udalrich Wild, Seckclmcister und ^ Landvogt zu Lauis; Simeon Tobias Rämi, Staatsschrcibcr. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangelegcnhcitcn: Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt Art. 20 bis LS. Schwarzenburg Art. 58 bis V7. Orbc mit Tscherliz Art. t4L bis 16t. Grandson Art. L40 bis Lsk. Murte» Art. 359 bis 37». 2«2. Jahrrechnung der die Bogteien Bellen;, Bollen; und Revier regierenden Stände. Bcllenz, im September 1793. ^Archiv Nidwalden.I Gesandte: Uri. Joseph Anton Zbcrg, des Raths. Schwhz. Joseph Werner Hcdlingcr. waldc». Joseph Jgnaz Barmcttlcr, Landsfürsprcch. Man sehe die Vogteien Bcllenz, Boltcnz und Revier Art. 335 bis 35 t, Jahrrechnung der die Bogtei ttznach regierenden Stände. Uznach, im Januar 1794. lArcj»iv (^»larnS l Gesandte: Schwhz. Joseph Leonhard Ulrich, des Raths; Franz Lavcr Weber, Landöscckclm^ und Landvogt zu Gastcr. Glarus. Caspar Zwicki, des Gerichts der Reuuc; Caspar Joseph des Raths und Landvogt zu Uznach. Man sehe Vogtci Uznach Art. tt8 bis iL». Jahrrechnung der die Bogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1794. lArchiv Glarus.t Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gastcr Art. 8t. 2«5. Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, 27. Mai bis 1. Juni 1794. lArchi» Glarus.I Gesandte: Schwhz. Martin Gasser, Landöfürsprcch; Franz Laver Weber; Balthasar Ha uptmann, alt Landvogt im ober» Freiamt und Landvogt zu Uznach. Glarus. Caspar Zwicki; 6ass Joseph Hauser; Joseph Anton Häuser, dcö Raths und Landvogt zu Gastcr. Man sehe Vogtei Uznach Art. lLl bis tL6. Juni 1794. 205 200. Jahrrechmulg der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Juni 1794. lArchi» GlaruS.I Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrcchnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gaster Art. 82. 207. Gemeineidgenössische Tagsatzung. Frauen selb. 7. Juli bis 1. August 1794. IDtaatsarchiv Zürich.> l>olt Zürich. Johann Heinrich Kilchspcrgcr, Bürgermeister; Johann Conrad Hirzcl, Statte täal'^ Carl Albrecht von Frisching, Seckelmcistcr in deutschen Landen; Johann Jakob Hallcr, des '^thS. Lucern. Joseph Ludwig Casimir Krus, Schultheis; Niklaus von Flne Johann Ncpomuk o»>U^' kleinen Raths. Ur i. Jost Anton ?Rüllcr, Landammann; Heinrich Anton Straumever, alt Land- Ost ^ü)whz. Joseph Maria Carl Dominik Jütz, Landammann; Carl Dominik Reding von Bibercgg, ^/^""uann. Obwaldcn. Felix'Joseph Stockmann, Landammann; Johann Joseph Bucher, Lands- Zug. Clemens Stricklcr, des Raths; Franz Joseph Andcrmatt, Ammann. Glarus. Caspar iUnst ^ Häuser, Landammann; Jakob Zweifel, Landsstatthaltcr. Basel. Andreas Mcrian, Oberstost ^Är; Pctcr Ochs, 4. C. Ii. und Stadtschrciber. Frei bürg. Anton Procop Joseph von Ligerz, thu ^^Üer; Franz Peter Friedrich von DieSbach, des kleinen Raths und k. k. Kämmerer. Solo- hxj^' Johann Victor Felix Brunner, des alten Raths; Urs Joseph Niklaus Alois Glich von Blotz- i^ugcn Raths. Schaffhansen. Johann Heinrich Keller, Bürgermeister; Balthasar Pfister, Zuncrrhoden. Johann Baptist Rüesch, Landammann. Außerrhoden. Jakob Zcll- tzo^' ^^^^Ulmann. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, des geheimen Raths und Tz ^^ueistcr; Carl Müller, Ritter, des geheimen Raths und Landvogt im Toggenburg. Stadt bilcn. Paulus Züblin, Bürgermeister. Gcmcincidgenössische Gcschäfte. b>ch ^^e eidgenössische Begrüßung findet statt. H 1. I». Die Stadt Biel entschuldigt ihr Ausbleiben ^oscl ^ den Abschied. K 2. v. Das Complimcntschrciben des ncucrwähltcn Fürstbischofs von ^scj ' Ussenburg datirt, wird erwiedert. 3. «>. Mit Bezug auf die Neutralität geht aus den ^o>lu « Äußerungen hervor, daß mit Ausnahme einiger unbedeutender Vorfälle, dcrcnthalbcn sogleich v. erfolgte, nichts vorgegangen sei, was gemeineidgenössische Maßnahmen erfordern könnte. H 4. ^>>ia ^'^)t instruktionsgemäß, die Eidgenossenschaft möchte sich gemeinsam für Aufhebung der lästigen verwenden, unter welchen ein Dccrct des französischen Nationalconvents vom 18. April den don Tchwcizcrregnncntcrn die zugesagte Schadloshaltung einräume. Sowohl dieser Antrag als das ^ordc/geäußerte Verlangen, man sollte den zurückgekommenen Officicrcn und Soldaten des ^vgtc ^?^^utcs eine angemessene Entschädigung zu verschaffen trachten, und endlich das schriftlich cingc- kgehren vieler Jmmediat- und Mcdiatangchörigcn, die unter den hundert Schweizern „der beiden LUE Juli bis August li9T königlichen Brüder" gedient hatten, werden von den Nachgesandten der Stände Zürich, Bern, Luce^ tlri, Schwhz und GlaruS geprüft. Nach angehörter Berichterstattung dieser Kommission wird indes, mehrere Gesandtschaften gar nicht, andere unzulänglich instruirt waren, Alles ->,l oofereixlnm gcnsw^ Schließlich fugt die frciburgische Gesandtschaft bei, der letztjährige Abschied enthalte eine Irrung, ihre Obern zu dem ihm bcigcrücktcn Versprechen für die Entschädigung der abgedankten Schwcizcrtttff^ mitzuwirken niemals Hand geboten hätten, § 5. 4'. Unter abermaliger Verdanknng des nnausgcst^ Aufenthaltes eidgenössischer SuecurStrnppcn wie der fortdauernden Rcpräscntantschaft und der vorjährig eidgenössischen Zusicherungen erstatten die Gesandten des Standes Basel umständlichen Bericht über dortigen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Sicherhcitsanstalten. Laut einer eingelegten Tabelle be!^ das eidgenössische TrnppcneorpS gegenwärtig aus 969 Mann. Für den Unterhalt dieser Mannst ^ vorzüglich aber für Verpflegung der Kranken, die sich in einem besondern, ans zwei Abthcifiu^ bestehenden Krankcnhausc befinden, wird auf das beste gesorgt. Ucberhaupt ist, der erwähnten Rcla zufolge, die Lage des Standes Basel etwas beruhigender als vor einiger Zeit, weil sich dermalen Kriegövolk beider feindlichen Parteien in der Nähe befindet. Dennoch ersucht die basclsche schaft, die SuccurStruppen nicht zurückzuziehen, und ein Gleiches wird von der sotothurnischen Sämmtlichc Gesandtschaften verheißen dies Namens ihrer Hoheiten, doch behält sich diejenige der ^ St. Gallen den Entschluß ihrer Prineipalen vor, wenn die Mannschaft im nächsten Winter noch ZU ^ nöthig sein sollte. Was die Repräsentantschaft anbetrifft stehen laut den Jnstruetioncn die meisten in der Hoffnung, cS werde die verabredete Kchrordnung nicht zum dritten Male angefangen münen. Doch hat auf diesen Fall die Gesandtschaft von Uri dem Abschied den Wunsch bcirückcn zu ^ ^ daß auch die Republik Wallis daran bctheiligt werden möchte. H 6. K. Die Wcggeldangefig^ verbleibt ans schon bekannten Gründen im Abschiede. 7. I». Rücksichtlich des Memorials der militairischcn Gesellschaft, Gleichförmigkeit des CalibcrS und der Munition betreffend, ist noch geschehen, auch von dem Vereine selbst kein neues Ansuchen eingelangt, worauf in der Scstu'"^ Abrede getroffen wird, es solle spätestens bis künftige Ostern von sämmtlichen Kricgsräthcn ein »>ot^ ^ Befinden über diesen wichtigen Gegenstand an den Vorort eingesandt werden, welcher alsdann die crotl ^ Gedanken auf künftiger Tagsatznng vorzulegen habe. Die Gesandten von Freiburg und Solothu^ ^ der fürstäbtische sprechen auch diesmal den Wunsch ans, es möchte eine gleichförmige Besoldung werden. A 8. i. Die Gefälle der Stände Basel und Solothnrn im Elsaß anbelangend wird aufi ^ gut befunden, günstigere Zeiten zu einer Verwendung für die beeinträchtigten Stände abzuwarten- It. Weil der König beider Sicilicn hinsichtlich der Entschädigung der in dortigen Diensten Schweizcrtrnppcn noch keine Antwort erthcilt hat, wünschen die Stände katholisch Glarus, Uri, ^ und Unterwalden Abfindung einer Rccharge. Die Ehrengcsandten der vier Stände werden uu> Abfassung einer solchen betraut, welche genehmigt und deren Ausfertigung der Canzlei des Vororts ^ tragen wird. Wie im letzten Jahre hat der Stand Glarus dem König das Schreiben zu Übermacht ^ I. Der Gesandte der Stadt St. Gatten zeigt an, daß die schweizerischen Kaufleute in Spanien the> ^ befriedigt worden seien, oder wenigstens die Hoffnung hegen, es noch gänzlich zu werden, Artikel ans dem Abschiede fällt. 8 ll. »> Die Tagsatzung findet einmüthig, die an den Vorort Zuschrift des Geschäftsträgers von Tassara betreffend den Viehhandcl sei von Zürich zwcckmäßih wortet worden, übrigens könne man es bei den von jämmtlicben Ständen erlassenen Verboten sdrr Juli bis August 1794, Zl)? .. ^^kungeu des Vichvcrkaufs au Fremde bewende« lassen. WaS aber den Vichhandel von Fremden ^gen Fremde angeht, in welchem Falle das erkaufte Vieh durch schweizerische Lande geführt wird, glauben Gütliche Gesandte, es seile jedem Stand freistehen, die ihm nöthig scheinenden Vorsichtsanstaltcn zu "kn, ch der ausdrücklichen Meinung, daß bei ernstlicher Strafe jedem Bürger, Angehörigen oder Unter- " verboten sei, sich als Commissair, Unterhändler oder ans andere Weise mittel- oder unmittelbar " ^cscn Handel zu mischen. 8 12. XUlörtische Geschäfte. .. Da Zürich und Schwhz sich wegen des Schifffahrtsstreites ans dem Zürichscc noch nicht verstän- wollen, wird abermals von den neutralen Ständen eine Commission aus den Nachgesandten von ^uccrn, Uri und Basel niedergesetzt, welche findet, weil das Geschäft dermalen bis auf fast nnmcrk- Ein beendet sei, sollte man an die streitenden Stände ein neues Adbortatorinm absenden. . ^iesfälligcr Entwurf wird in den Abschied genommen und die Gesandtschaft von Bern ersucht, gleich ^ ihrer Rückkunft das Schreiben, Namens aller neutralen Stände, ausfertigen zu lassen. H 19. j,' die dcrmaligcn Zeitumstände bewogen, und in Nückerinncrung an ihre frühere Verbindung mit ^^geiwsscnschaft, jM die Reichsstadt Rottwcil kurz vor dem Zusammentritte der Tagsatzung die Ver- ^ u„g E^meiz ans deil Fall der Annäherung feindlicher Armeen angerufen. Wie bekannt ist die 'hrc eidgenössischen Bund aufgenommen worden, liest man im Abschiede, und ungeachtet die Verhältnisse zum Reich und ihrer Zntheilung zu dem schwäbischen Kreis genoß sie lange Zeit du, "ud Vorthcile eines schweizerischen Bundesgenossen. Häufige gcmeincidgcnösfische Verwenders" Gunsten, mehrere Gesandtschaften der Stände zu Vcrmittclnng dasiger innerer Unruhen, Stadt in verschiedene helvetische Bündnisse mit Frankreich u. a. m. beweisen solches besonders aber haben die seit zwei Jahrhunderten auögcbrochenen Kriege zwischen Frankreich und sg^^^ud öfters, auf erfolgte Bitte hin, Anlaß gegeben, von dieser Stadt die Verheerungen des Krieges ^ ^ ^urch Empfehlungen bei dem französischen Hof, bei der Ambassadc und den Generalitäten, als gh^^^ellnng einer schriftlichen Urkunde über die rottweilischcn Verhältnisse zur Schweiz wenn nicht doch wenigstens zu mildern. Die Ungewißheit, welchen Gang der gegenwärtige Krieg nehmen nunmehrige Begehren, und zwar geht dasselbe bloß ans die Ausstellung einer lu,i " ^"'pfchlnng an die etwa ans Rottweil anrückenden Trnppcnchcfs zu „ freundschaftlicher" Bchand- tjg^ ^>»igc Gesandtschaften finden sich hierüber nicht instruirt; aus der Mehrheit der übrigen Jnstrnc- <>lg ^ht hervor, daß man das Empfchlungspatcnt um so weniger verweigern zu können glaubt, Rot/'""^ ^'^vndc Ausdrücke wie in frühcrn Fällen gewünscht werden. Auch äußern etliche Gesandte, Unterhandlungen über die schwäbische Fruchtspcrre sich den Dank der Eidgenosscn- Djx . ^"rben, und es möchte noch öfter Gelegenheit finden, ihr ähnliche Dicnstgefälligkeitcn zu erweisen, dky,- ^^^udten von Zürich, Bern, Lnccrn, Schwhz, Zug, Glarus, Solothurn und Basel erhalten ^ffs^ Auftrag, eine solche Empfchlnngsurknnde zu projcetircn, welche, Namens der Xiilörtischen ^gat^ ^gefertigt, mit dem Siegel des dcrmaligen Landvogts im Thurgau verwahrt und durch das dcx .^^^vctariat des Vororts an Rottwcil Übermacht wurde. H 14. >». Der Vorort läßt die Antwort lssinci - ^ versammelten außerordentlichen Standcsvcrsammlung auf das an sie unterm 17. Mai erlassene twii, ».^^"^ischc Vorstcllungöschrciben vorlegen. Es heißt darin: „Die Abhängigkeit freier Männer . ^cmd, pjc schablch^n innern Verbindungen, die Vcrvorthcilung des vaterländischen Interesse, die 208 Juli bis August 1794, Verletzung bürgerlicher Freiheit, die Vcrläumdungcn uud Aufhetzungen, die Bemühungen zur StistM der öffentlichen Ruhe, der Ungehorsam gegen Gesetze und Vorsteher, die Parteilichkeit in öffentlich^ Staatsverhandlungcn, die Beeinträchtigung der vaterländischen Gerechtsamen, die Verwickelungen ^ Republik Bunden mit mächtigen Verbündeten, die Erpressungen nnd Bedrückungen in den NnterthaN^' landen und die unmittelbare Vcrgrcifung an dem Wohle des Volkes wie des Vaterlandes seien stände, womit sich die außerordentliche Standcsversammlung, verschiedene ihrer Commissioncn, sowie ^ unparteiische Gericht beschäftigen. Je mehr sich die Versammlung diesen vaterländischen Bemühung widme, desto mehr finde sie Anlaß, die von einigen angesehenen Gliedern der Stände Zürich und gegen ihre Abgeordneten gemachte Bemerkung zu billigen, daß eine eidgenössische Intervention entwe^ der Würde der Schweiz oder derjenigen Bündens zu nahe treten könnte; es wäre denn, daß die Stands Versammlung das Vergnügen ein verbündetes Volk thätig und männlich für die Ehre, Würde und ^ thcilc Bündcns beschäftigt zu sehen als eine Schadloshaltung dieser Bemühungen betrachten dürfte," ^ Der Gesandte von Zürich trägt nun auf eine Beantwortung dieser Zuschrift an, worauf man in Bcr> sichtigung der bedenklichen Zeitumstände und der wichtigen Verhältnisse Bündcns zur Eidgenossen^ beschließt, ein nachdrückliches Ermahnungsschrcibcn zu beförderlicher Beendigung der wcitausfchcnden ^ Handlungen in Chur zu erlassen, und Zürich um dessen Ausfertigung anzugehen. Man äußert darin ^ Bedauern, daß die trcugcmcinten Ermahnungen nicht den erwünschten Eindruck gemacht haben, und sich gegen die Standcshäuptcr der drei Bünde folgendermaßen auö: „Bedenket, daß je länger Gährung in Euerm Innern fortdauert, desto mehr auch das schädliche Aufsehen, welches diese Ereig"' im Ausland erregen, sich vergrößern muß und zwar so, daß zuletzt durch fremde Einwirkung nicht Euer Vaterland, sondern die gcsammtc Eidgenossenschaft, welche bisher mit größter Sorgfalt und ^ einen glücklichen Frieden uud einen ausgezeichneten Wohlstand unter Gottes mächtigem Schutze in ganzen Umfang erhalten hat, in die gefährlichste Lage versetzt und verflochten werden könnte. es unserer seit Jahrhunderten und nunmehr in der schrecklichsten Verwirrung von halb Europa, die zerstörende Kricgsflammc unaufhaltsam wüthct, bestätigten Erfahrung, daß nur Eintracht der Staa^ bürger, mir gegenseitige zutraucnsvolle Liebe der Obern und Untergebenen, nnr treue Anhängliche^ alte, ehrwürdige Verfassungen, nur Religion und Sittlichkeit nnd endlich nur jene in Republiken genug zu empfehlende Mäßigung die Unabhängigkeit und den Wohlstand aller Staaten fest begrn" können." H 15. IXörtischcs Geschäft. «I- Zürichs Gesandtschaft zeigt an, daß die österreichische Regierung zu Constanz auf einen in ^ Hofen befindlichen französischen Commissair, Namens Blumentatz, aufmerksam gemacht habe, welcher aufkaufen und denselben nach Frankreich versenden solle, und fügt bei, ihre Obern halten dafür, ^ Mann sei von Dicßenhofen wcgzuwcisen und überhaupt männiglich ernstlich zu verbieten, dergleichen Kr^ bcdürfnissc über eidgenössisches Territorium zu trausportircn. Alle Gesandten sprechen ihre Billigung ° ^ worauf Blumcntatz fortgcwiescu uud dein Landvogt aufgetragen wird, keine ähnlichen Commissairs Landgrafschaft Thurgau zu dulden. Von diesen Verfügungen macht mau der vorderösterrcichischen Reg'^" freundschaftliche Mittheilung, y 23, villörtischcs Geschäft. ^i> > Die Linthaugelcgcnhcit ist in gleicher Lage geblieben, aus welchem Grunde den Gesandt^ Juli bis August 1794. 209 don „ ^chwhz uud Glarus von der Tagsatzung angelegentlich ein freundschaftlicher Zusammentritt vor dem Ochsten September beliebt wird. Die Session steht in der zuversichtlichen Erwartung, daß dadurch jedes waltende Mißvcrständniß glücklich beseitigt und hicvon dem Vorort zu Händen der Hoheiten vertrauliche ^ Ktheilung gemacht werden könne. Der Gesandte von Bern setzt bei diesem Anlaß in Aussicht, wenn ^rheißcncn Beiträge unzureichend sein sollten, gedenken seine Obern, über ihre Rata von 1599 Gulden 3999 Gulden beizusteuern. H 58. Man sehe auch im Abschnitte HerrschnftSangelegenhciten: Deutsche gemeine Bogtcien überhaupt. Art. ii. Lnndvögte. Art. " 32, » Ä. " >22. " >26. " >39, » Uy, " >47, " >6i. Art. " >2. " 2g, " 69, » ?7, Art. Art. 2». ö». 33, Ä, 63. Beeidigung van Beamten. AmtSrcchnung. Markensache». Handrechtssachen. Abzug. Beeidigung von Beamten. ,, » » Amtsrechnung. Polizeiliches. Amtsrechnung. Äustizsachcn. «fall und Leibeigenschaft. AmtSrechnung. Markensache». Polizeiliches. Handgrafschaft Thurgau. Art. 184. „ 195. ,, 4M. „ 210. „ 222. ,, 296. „ 268. ,, 283. Art. Art. Art. 80. 110. >44. 149. Abzug. Polizeiliches. Iudicatur- u. tiompctenzzwiste. Iustizsachen. Rheinthal Polizeiliches. Iustizsachen. Münzwcsen. Rhein. Grafschaft SarganS. 85. Münzwesen. 95. Straßcnwcsen. 101. Rhein. Oberes Freiamt. 69. Iudicatur- u. tfompetenzzwiste. 9». „ „ » Art. 287, „ 298. ,, 325. ,, 346. „ 354. „ 426. ,, 480. „ 541. Art. 153. „ 168. „ 179. „ 206. Art. 115. „ 138. ,39. Iustizsachen. Salzsachcn. Münzwcsen. Maße und Gewichte Straßenwesen. Stifte und Klöster. LocalcS. Rhein. Weggelder und Zollsachen. LocaleS. Art. 132. 135. Weggelder. Personelles. Münzwesen. Straßenwcsen. Conftrenzen der katholischen Gesandtschaften während der gemcineidgcnössischen Tagsatzung im Juli und August 1794. I'Zlrchi» Nidwaldcii.1 ^>vol ' Fürstbischof von Basel begrüßt die katholischen Gesandtschaften, die das Schreiben, wie dcg die Canzlci crwicdcrn lassen. ,zj 1. I». Es erfolgt die Anzeige, das letztes Jahr wegen lischt 8 '^^^'^!lvschäfteö für gut befundene Schreiben der nnintcrcssirtcn Stande an Zürich und Bern sei s fangen. Frciburg, Solothurn und Jnnerrhoden äußern nun vertraulich den instructionSgcmäßen dies^ ^ kuch die evangelischen nnintcressirtcn Orte Basel und Schaffhausen zu gemeinsamer Betreibung ^ßcn^^ katholischen nnintcressirten Ständen angegangen werden möchten. Der Gedanke findet do„ y.. und die Nachgesandten von Lnecrn und Uri Nameno der Jntcrcssirten, der Ehrcngcsandtc ^asten^^ Nachgesandte von Frciburg aus Auftrag der Unintcrcssirtcn werden zu den Gesandt- Vern Schaffhausen abgeordnet, um sie zu bitten, bei Projcetirnng eines an Zürich und ^ blassenden Schreibens mitzuwirken, damit dasselbe im Namen sämmtlickier, sowohl evangelischer 2 t Till Juli bis August 1794, als katholischer uuintercssirtcu Stände abgehen könne. Die Deputatschaft hinterbringt den Bericht, ^ beiden angcfragtcn Gesandtschaften halten bei den gegenwärtigen höchst bedenklichen Zeitumständen u> wären, durch „träffc" Vorstellungen an Zürich und Bern den erwünschten Fortgang in diesem Gcsch zu befördern, oder ob es nicht sämmtlichcn Hoheiten gefälliger wäre, bei den dcrmaligcn Zeiten die auf die künftige Tagsatzung zu verschieben. Im erstem Falle werden die Stände ersucht, ihre Einwilligt spätestens bis Neujahr dem Stand Luccrn kund zu thun. H 2. «. Weil der Bericht fällt, daß ^ zweite Thcil von Peter Philipp Wolfs Geschichte der römisch-katholischen Kirche unter Piuö vi. nicht offen, wohl aber unter dem Titel Leipzig zum Vorschein komme", erachtet man für erfordert ' dem Stand Zürich abermalige Vorstellungen zu machen. H 4. «I. Die Gesandten von Unterwa^ stellen vor, daß die Erben des Hauptmann Franz Schmid seit 1707 eine Forderung von 23884 Pw an den spanischen Hof zu machen haben, und diese Forderung, ungeachtet dem spanischen Gcsaud authentische Rechnungen vorgelegt, auch schon bei seinen Vorgängern Vorstellungen eingegeben wK seien, nicht anerkannt werden wolle; daß auch ein im letzten Februar an den König erlassenes Rcvss^ gesuch bisanhin keiner Antwort gewürdigt worden, und endlich, worüber man am meisten sich verwu» müsse, der rcsidircnde Minister crwicdcrt habe, er könne dem Hof keine neuen Bittschrciben mehr ciust"^ Untcrwaldcn hoffe daher, die mitvcrbündcten katholischen Stände werden dahin wirken, daß dieser DU ausstand laut dem 17(15 mit Spanien geschlossenen Bündniß ausgetragen werde, um so mehr, als jssl jetzt besagte Krone neue Truppen anwerbe und es wichtig sei, Eigcnthümer von Compagnicn vor ähnl^ Nachthcilcn zu schützen. Die Stände seien daher ersucht, bis Ende September an den Vorort Luc die Einwilligung zu einem in gemeinsamem Namen abzusendenden Vorstellungssä,reiben an den " von Spanien gelangen zu lassen, k 5. » Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenhciten: Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt. Art. 47. Kirchensachen. Landgrafschaft Thurgau. Art. 4L6. Stifte und Klöster. Art. 458. Locaics. Art. 4!I4. Locales. Rhein thal. Art. !tZ7. Locales. Konferenzen der evangelischen Gesandtschaften während der gemeincidgenössischen Tagsaßung im Juli und August 17!14. lStaatsarchiv Zürich.I ^ Der Bcttag wird auf Donnerstag den 11. September festgesetzt. 8 1. ß». Den cvangci'l Juli bis August 1794. 211 ^ubcnsgenossen werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1793 zuerkannt, ausgenommen den 'Ueuiden zu Speyer und Wormö wie denjenigen in Großpolcn und polnisch Preußen, welch' crstcrc ^Snial 157 letztere 89 Gl. bekommen. (Anlangend die großpolnischcn und polnisch preußischen üubcnsgcuosscn erklärt der Gesandte von St. Gallen instruktionsgemäß, daß die Stadt an dieser Steuer ^ Mehr sich bctheiligen könne. Auf Basels Bericht, daß der reforinirte Gottesdienst zu Straßburg fiünzlich stille stehe, finden sämmtlichc Gesandtschaften, die auf vorjähriger Tagsatzung wieder für ^ ^lahre bewilligte Steuer solle unter solchen Umständen für cinswcilcn suspcndirt bleiben.) 8K 2 bis 16. v. Hab bi mühlhausensche Gesandte, Bürgermeister Johann Heinrich Dollfuß, trägt vor, als die Ncgotiation suspendirt werden müssen, seien alle hierauf bezüglichen Schriften von dem Präsidenten des OnmitS müblhausenschcn Deputirtcn versiegelt und in das Archiv dieses c„mitv gelegt haß darüber am 13. August 1792 einen förmlichen Act aufgesetzt, mit dem Vorbehalt, H Tiegel nur in Gegenwart der Deputirtcn wieder erbrochen werden sollen. Dem oberrheinischen ^ ^ jedoch Anfang Novembers 1792 eingefallen, das kleine Gebiet von Mühlhausen auf Weise mit Zollbeamten und Zollstöckcn zu umgcbcu, daß die Stadt dadurch im höchsten Grade "Mgt hst Vollendung des projectirtcu Commercicntraetats bewirken sollten, hätten ungeachtet der Em- wurde. Nach Paris gesandte Deputirte, die gegen diese Einschließung Vorstellungen machen Ambassadoren an den Minister des Auswärtigen, welche Mühlhausen der Verwendung a»f ^ Zürich und Bern zu verdanken hatte, wegen der bedenklichen Zeitumstände keine Convention i,,,«a.^^re Jahre abschließen können, sondern sich auf ein weniger einengendes Provisorium beschränken km ^orminal (26. März 1794) haben die Deputirtcn von dem Omnilv lle Salut l'udlio hl>s ^hkllten, das zwar die Sperrung des mühlhauseuschcn Territoriums nicht aufhebe, aber vorläufig (l( °^vicrcium um ein merkliches erleichtere. Diesem Arrdt sei noch ein zweites vom 23. Prairial he» h gefolgt, welches nicht nur das erste bestätige, sondern auch vorthcilhaft erläutere.— Was . '^1 zwischen vcrciiligtcil Mächten und der französischeil Republik anbelange, wäre ungeachtet Hebst ?^'ü)cn Menge von Truppen im Elsaß, Gott Lob, in und um Mühlhausen bis dahin alles ungekränkt ^^scr Mittheilung fügt der Gesandte das angelegene Gesuch bei, daß die evangelische Eid- chH.^ü)ast ihr .zrtrcues Aufsehen fortsetzen und nöthigcnfallS Hülfe und Rath nach den vormaligen Heists ^geil erthcilen möchte. Die Gesandten versprechen dieses unter den besten Wünscheil für die ^ Wohlfahrt MühlhanscnS und lassen die Relation des Gesandten in den Abschied fallen. 8 17- . Zürich, Schwhz und GlaruS. ^^stest muß abermals wegen der Admodiation mit den Gemeinden SchänniS und Benkcn ernste ^^'^on an Schwpz und Glaruö machen. Anläßlich der an die Gemeinde Tuggcn für abgetretenes zeigt ^Stand Zürich bereits ausbezahlten Entschädigung von 35 LouiSdor mit dreijährigem Zins ^6gab ^be vor kllrzcm erklärt, sciilc Rata an diese für das gemeinsame Schiffamt gemachte haß ^ klitattcn zu wollen. Ungeachtet der Vorstellungen der beiden andern Gesandtschaften an Schwyz, ^vßert soinciil Dritthcil an dem Nutzen der gemeinsamen Schifffahrt noch einige Zölle beziehe, kiitrjchte ^ ^sandte voil Schwhz, sein Stand werde an diese Entschädigung um so weniger etwas hca ^ ar bereits der Gemeinde Tuggen cincil kleiiwil Nachlaß gewährt habe. Wegen des für ^srus vorgeschossenen Beitrages an die letzten sich auf 739 Gulden belaufenden Kosten des vollendeten Linthwcrkes erklärt der Gesandte, seine Obern hätten sich bestimmt vorbehalten, 212 Juli bis August 1794. nicht mehr als eine gewisse Summe an dieses Unternehmen zu bezahlen. Zürich und Schwhz erwies hierauf, da ihre Hoheiten sich auf gleiche Weise verwahrt hätten, müssen sie den Gesandten ersuchen, ^ nochmals für Entrichtung dieser Summe zu verwenden. 8 19. Zürich und Schaphausen, v. Der zürcherische Gesandte stellt dem schaffhauscnschen nachdrücklich vor, wie die fortdauert Verweigerung des Passes über die Rheiubrückc zu Schaffhauscn für die Schwaben, welche mit Getrt auf den Markt nach Zürich fahren wollen, sehr empfindlich sei. Sein Stand habe zwar nie diese und die mit ihr verbundene Straße für die einzige Heerstraße „ der Enden" gehalten, wohl aber ^ eine freie Landstraße. Der zürcherische Gctreidcmarkt stehe bundcögcmäß allen benachbarten Ständen aber die so höchst wichtige Vcrproviantirnng mit Getreide würde wesentlich erschwert werden, wenn ^ Eidgenossen sich gegen einander so drückende Maßregeln „wie fremde Staaten" erlaubten. Zürich habe ^ zudem stets gehütet, durch große Aufkäufe in Schwaben das Getreide zum Nachthcil der ganzen SchwG ^ steigern, im Gcgentheil einen beträchtlichen Theil der obrigkeitlichen Fruchtvorräthc auf sciucm eigenen ^ mit bedeutenden Opfern verkaufen lassen, um das Getreide auf mäßigen Preisen zu erhalten; auch ^ , nicht übersehen werden, daß es der vordcröstcrrcichischcn Regierung wie dem schwäbischen Kreis ohne . gleichgültig sei, auf welchem schweizerischen Markt die bereits in die Schweiz gekommenen Früchte ^ werden. Diese Pafivcrweigcrung scheine um so auffallender, als an andere eidgenössische Orte, ^3^ solche, die der schwäbische Kreis von der Fruchtzufuhr ausgeschlossen habe, seit geraumer Zeit viel über die nämliche Brücke, selbst von schaffhausenschen Bürgern oder Angehörigen spcdirt werde. 6m stehe es Schaffhauscn frei, alle Polizeianstaltcn zu trcffeu, damit seine kostbare Brücke durch den cinstwcil^ starkcu Gebrauch keinerlei Schaden leide. Würde nicht entsprochen werden, so sei Zürich fest cntsch^" ^ sich diese höchst nothwcndigc Fruchtzufuhr ungehindert zu verschaffen. Der schaffhausensche Gesandte, ^ Instruction, nimmt das Angehörte uck retkrenklum und verheißt den dcrmaligcn Anstand zu beseitigt suchen, z 2i). Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelcgcnheitcn: Rheinthal. Art. 45. Baurechnung. 2N». Zahrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stallt Baden, 5. bis 12. August 1794. ^Staatsarchiv Zürich! ^ Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Kilchspcrgcr; Johann Eonrad Hirzcl. Bern. Carl Älbl von Frisching; Johann Jakob Hallcr. Glarus. Caspar Fridolin Joseph Häuser; Jakob Zweifel- Da vor einiger Zeit von dem constanzischen Obcrvogtciamt Röthclcn den cnnctrhcinischcn Ge»ü' ^ Herdcrn, Hohenthcngcn und Licnheim anbefohlen ward, der fürstlich constanzischen Regierung larischeö Verzcichniß ihrer Mannschaft und Armatur einzugeben, ließ der Landvogt zu Baden gesprochene Besorgnisse dieser Gemeinden hin, nachdrückliche Vorstellungen an den Obervogt abö ^ Dieser äußerte, er wolle mit der vorgehabten Mannschaftöaufzeichnung innehalten, dagegen behaut'^ ^ fürstliche Regierung ihr Recht, worauf der Landvogt sich feierlich verwahrte und beifügte, Geschäft werde nunmehr an die Jahrrcchnung gewiesen werden. Weil jedoch das Obcrvogtciamt August 1794. 213 ^ Anordnung nicht bcharrte, wird dem Landvogt lediglich aufgetragen, ein wachsames Auge auf Hich ^glichen Dorfschaften zu halten und gegen ähnliche Forderungen kräftigst zu protcstiren. Aus der vcranlaßtcn sorgfältigen Dcdnction, welche man in den Abschied aufnimmt, geht hervor, daß die ^ die Grafschaft Baden regierenden Stände in dem zum Amt Röthelen gehörenden ennctrhcinischen Bezirk ss. Gerechtsamen seit Jahrhunderten behauptet und ausgeübt haben: 1) DaS Reisen und das Mann- ^ gerecht; 2) die Disposition über die Fallbrücke zu Kaiscrstuhl; 3) die Besorgung des Passes über die P'ste Brücke und die Ausstellung eidgenössischer Wachen jenseits derselben; 4) das Schirm- und Schutz ^ "öm erwähnten drei Dorfschaften; 5,) die Ertheilung von Salvcgardcpatcntcn und die , ^>gung, Salvegardesäulcn mit den eidgenössischen Jnsignien zu errichten, Ferner seien die Einsaßen ^ Orte, laut Abschieden von 1682 und 1697, im Schwabcnkrieg von 1499 mit den Eidgenossen ^ktcn sie bei verschiedenen eidgenössischen Kricgszügen je den achten Mann geliefert, und deshalb wie andere eidgenössische Angehörige behandelt worden. Zugleich geht aber aus jener n. otion vervor van diese Kereevtsamen und Keeiveiten siel, ans feine Neitiäae neel, slieickeinninisse hervor, daß diese Gerechtsamen und Freiheiten sich auf keine Verträge, noch Vcrkommnissc sondern ans den bloßen Besitzstand ab immemviiali gegründet zu sein scheinen, H 18. Man sehe auch im Abschnitte HerrschsftSangclcgcnheiten: S, " 37. " 45. " üa, » 5i. " k5, » KV. " 33, " 45. " 48. Beeidigung ven Beamte», AmtSrcchnung, Archiv. 'Aarkensache», Landrechtösachen, ^rundbcsitzcrwerbung, Beeidigung von Beamte», Amtsrechnung, Markensachen, Polizeiliches, Art, 75, „ 103, ., 11", „ III- „ 133. „ 153, 17V, Grafschaft Baden, Polizeiliches, Justizsachen, Grundzins- u, Zehntensachen, Art. Strasienwcsen, Klöster, Locales, Münzwcscn, Strastenwesen. Unteres Frciamt, Art. 59, Polizeiliches, „ 87, Fall, „ 105. Münzwcscn, 181, 313, 335, 338, 330, 355, 3V0, Art, 133. Strasienwcsen, „ 131, Rcufi, ,, 143, Locales, »ths Gesandte: 211. Jahrrechnung der die Vogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 1794, lStaatSarchiv -Zürich k Zürich. Johann Jakob Eschcr, Zunftmcistcr, Bern. Gabriel Stettlcr, des großen klej, ^ Landvogt im obcrn und untern Frciamt. Luccrn. Joseph Aurelian Zurgilgcn, des >»ald" ^atl'o, Uri, Jost Anton Müller. S chwHz. Joseph Mcinrad Schüler, Amtsstatthaltcr, Ob- Ech,/"' Johann Melchior Bücher. Zug. Wolfgang Damian Boßhard, des Raths. Glarus. Albert ^ikln,!^' Landschrcibcr. Basel. Johannes Hagcnbach, des kleinen Raths. Frciburg. Franz Peter us Chollot, des kleinen Raths. Solothnrn. Aman; Ludwig Maria Glutz, des alten Raths. ) °lfh anscn. Johann Alexander Ott. Zunftmeister. . . Auf Gxs^,^tschaften von Untcrwalden, Frciburg und Solothnrn fa in > ue ^ schicklicherer' Zeitpunkt zu Behandlung der Angelegenheit des lieiveUm.m zu Mailand ""wen sei. Die übrigen Gesandtschaften wünsche., diesen Artikel anS de... Abschiede zu entlassen. 5 6. 214 August 1794. Art. tt. Landvögte. „ 33. Landrechtssachen. „ 43. Abzug. Art. 243. Beamte. „ 254. „ 258. „ Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheitcn: Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 76. Justizsachcn. Art. 443. Zollsachen. „ 4M. „ „ 465. Kirchcnsachen. Lauis und Mendris. Art. 438. Kirchensachen. Art. 207. Klöster. Lauis. Art. 273. Kammcrrechnung und Taxen. Art. 307. Justizsachen. „ 284. Privilegien. „ 353. Zollsachcn. Art. 424. Beamte. Mendri s. 2 KS. Art. 474. Klöster. Iahrrechnung der die Vogteien Luggarus und Mninthal regierenden Stände. Luggar us, im August 1794. lStaatSarchlv Zürich-4 Gesandte: Die Gleichen wie auf der Iahrrechnung zu Lauis. Die bcrncrischc Gesandtschaft äußert instruktionsgemäß den Wunsch, daß von nun au die AM' . nicht mit ganzen Proccßactcn, Gramen, Verantwortungen u. dgl. angefüllt, sondern denselben jedes"" nur das Hauptsächlichste aus den Acten einverleibt werden möchte. H 12 Man sehe auch: Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Art. 56. Polizeiliches. „ 84. Iustizsachen. Art. 438. Justizsachcn. Art. 532. Justizsachcn. ,, 537. „ Art. 103. Justizsachcn. Luggarus und Mainthal Art. 520. Kirchensachen. Luggarus. Art. 606. Straßenwcsen. „ 676. Loealcs. Mainthal. Art. 630. Landvögte. Art. 447. Zollsachcn. Art. 525. Kirchensachen. Art. 677. Personelles. >, 680. 21». Iahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Revier regierenden Stände Bellen;, im September 1794. t?lrchiv Nidwalden.1 Gesandte: Uri. Joseph Anton Zberg, Landvogt zu Bollcnz. Schwhz. Dominik Kündig- walden. Clemens von Büren. Man sehe die Vogteien Bellen;, Bollenz und Revier Art. 355 bis 374. 211. Iahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, im Januar 1795. tArchiv GlariiS.Z Gesandte: Schwhz. Martin Gasser, Landsfürsprcch; Balthasar Kamer, Hauptmann, alt LaN q?id Januar 1795, 213 vbcrn Freiamt und Landvogt zu Uznach. Glarus. Fridolin Joseph Stähcli, des Gerichts der Joseph Anton Häuser, des Raths und Landvogt zu Gaster, Man sehe Vogtci Uznach Art, 127 bis 132, 213. Jahrrechiillng der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1795, lArchiv Glaru« ! Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Uznach, Man sehe Vegtei Gaster Art, 83, 21«. Gemeineidgenössische Tagsatznng. Fraucnfeld, en. Peter Jgnaz von Flüe, Landammann; Johann Wolfgang Windli, Landsscckelmcistcr. Zug, ^ ^'chacl Müller, Ammann; Johann Baptist Blattmann, des Raths. Glarus. Caspar Fridolin »leist ^ Landammann; Jakob Zweifel, Landsstatthalter. Basel. Andreas Burtorf, Oberstzunft. ^ ^kob Christoph Roscnburger, des kleinen Raths. Frei bürg. Franz Peter Friedrich von Dics- Phj/, ^ kleinen Raths und k. k, Kämmerer; Jgnaz Odct, des kleinen Raths. Solothurn, Franz ^gnaz Glich von Blatzheim, Scckelmcister; Franz Lader Joseph Anton Zeltncr, des alten Raths, ^usen. Balthasar Pfistcr, Seckclmcistcr; Johann Caspar Stockar, Seckelmeistcr. Jnner- ^°k)ann Baptist Rüesch, Landammann. Außerrhoden. Jakob ZcUwcgcr, Landammann. Abt bitter ^ ^^klen, Franz Joseph Müller, Ritter, des geheimen Raths und Landshofmeistcr; Carl Müller, Bist. ' ^ geheimen Raths und Landvogt im Toggenburg. Stadt St. Gallen, Caspar Stcinlin, Deister. Biel. Johann Jakob Haas, Stadtvcnncr. Gemein eidgenössische Geschäfte. Fürschj^ eidgenössische Begrüßung findet statt. H l, I». Das aus Constan; datirtc Schreiben des dl»t^ . von Basel, worin derselbe einerseits die Tagsatzung begrüßt, anderseits wegen der fortan Unruhen in einigeil Gemeinden des.Erguel um eidgenössischen Rath und Beistand bittet, wird Rt voil Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Basel und Solothurn, sowie dem Gesandten von Biel kchast ^ Auftrag überwiesen, die Antwort an den Fürstbischof und ein Ermahnungsschrcibcn an die Land Ärstbji-^^ iu entwerfen. Beide Projekte werden von der Tagsatzung genehmigt, welche indeß dem ^ den ^ ^ tmpfehlcn für gut findet, das Adhortatorium durch vertraute, im Lande beliebte Personell kMeiildcn des Erguel bekannt machen zu lassen. Da jedoch Zürich, Bern, Nidwalden, Glarus ?ltt Juli 1795. und Basel das erwähnte Ermahnungsschreibcn ihren Committcnten zur Ratification vorlegen wo^' werden diese Stände ersucht, die diesfälligen Erklärungen an den Vorort Zürich so beförderlich ^ möglich einzusenden. H 2. v. Die dcrnerische Gesandtschaft bringt die für die Ruhe der Schweiz gefährlichen Auftritte in der alten Landschaft des FürstabtS von St. Gallen zur Sprache, woraus ^ fürstäbtischc Gesandte erklärt, er sei gegenwärtig nicht instruirt, glaube aber den tiefgefühlten Dank Herrn für die geäußerten wohlmeinenden Gesinnungen sowohl gegen die IV Schirm- als gegen die übrig^ Orte aussprechen zu dürfen; auch könne die Eidgenossenschaft überzeugt sein, daß der Fürstabt wo iw^ möglich die Zerwürfnisse gütlich beizulegen sich bestreben werde, was schon ans seinen Proclamati^ hervorgehe. Nach einigen Tagen eröffnet die gleiche Gesandtschaft, sie habe die jüngsthinigc Verhandle, an ihren Herrn einbcrichtct, der die Thcilnahmc an diesen betrübenden Vorfällen auf das lcbhaw anerkenne und von neuem versichern lasse, zu beschleunigter Beseitigung der Anstände das Scinige beit^ zu wollen. H 2. «I. Laut den erstatteten Berichten ist im Verlaufe des verflossenen Iahrcö der lität der Eidgenossenschaft durch keine unangenehmen Ereignisse auf irgend eine Weise zu nahe 3^ , worden. H 3. «. Die Mehrheit der Stände findet sich wegen der EntschädignngSangclegcnhcit der Ow und Soldaten der abgedankten französischen Schweizerregimcntcr nicht instruirt, und da man den Zeitpunkt für eine gcmcineidgenössische Verwendung ungeeignet hält, überläßt man es den besagten M ^ ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. H 4. t. Abermals verdankt die baselschc Gesandtschaft unausgesetzten Aufenthalt eidgenössischer Succurstruppcn und die fortdauernde Repräsentantschaft- ^ bemerkt, daß die Lage Basels, wo dermalen das eidgenössische Corps aus 604 Mann bestehe, noch nicht beruhigend genannt werden dürfe, indem von beiden feindlichen Parteien wieder mehr ^ ^ zusammengezogen, sowie Lager geschlagen werden, und schließt mit der Bitte an Frciburg, welcher ^ sein Contingent heimzuberufen vorhatte, hievon abzustehen. Die frcibnrgischc Gesandtschaft versprich' deshalb bei ihren Eommittcntcn zu verwenden. Da die Repräsentantschaft in der Mitte Septembers' , Tour zum zweiten Mal beendigen wird, so faßt die Tagsatzung auf den Wunsch Basels den ^ weiter auf gleiche Art Repräsentanten dahin abzuordnen, um so mehr als dieselben in einem nahe» ^ hältniß zu den dort befindlichen Truppen stehen, mit denen vereint sie gewissermaßen die gcnosscnschaft vorstellen. H 5. K. Den Artikel wegen der Wcggcldcr in den Jmmcdiatlandcn w»» ^ Nidwaldcn und Außcrrhodcn noch im Abschiede zu behalten; auch Solothurn scheint dies nothwcnd'ö^ alle „Neuerungen" auf den Landstraßen abgeschafft sein werden. K 6. I». Ungeachtet die Krirg ^ schon auf letzte Ostern wegen der durch die hclvetisch-militairische Gesellschaft vorgeschlagenen Glcicbw' ^ EalibcrS und der Munition motivirte Befinden hätten eingeben sollen, ist dies noch nicht a»s ^ Ständen geschehen, so daß man gegen die Säumigen daö Ansuchen wiederholt, sich beförderlichst ^ gegen Zürich zu erklären. UcbrigcnS verbergen sich die Gesandtschaften nicht, daß sowohl dieses als einer übereinstimmenden Besoldung wegen schwerlich ein allgemeines System erzielt werde» Der besagten Gesellschaft wird indeß empfohlen, in ihren Bestrebungen nicht zu ermüden. 8 7- diesmal findet man den Zeitpunkt zur Verwendung wegen der Gefälle der Stände Basel und „zö- im Elsaß nicht günstig, y 8. Ii,. Uri und katholisch Glarus berichten, daß das lctztjährigc schreiben an den König beider Sicilicn zu Gunsten der dasigcn Schwcizertruppcn unbeantwortet 3^ sei, worauf den besagten Ständen verheißen wird, daß man in geeignetem Moment sich diesig ^ anfs neue annehmen wolle. H 9. I. Man laßt die im Jahre >794 beschlossene Verordnung Juli l7?5, 217 ^bberkanfs an Fremde und wegen des Viehtransits, welche von den sämmtlichcn Ständen in Auö- "ung gebracht worden ist, fortbestehen. Uri und Schwhz sind überdies dahin instruirt, daß bei dem »nd"^ Viehes die Primitivpässe derjenigen Orte, von woher das Vieh gekauft sein soll, gefordert insbesondere an den schweizerischen Grenzortcn die Aechtheit dieser Attestate sorgfältig untersucht . h l<). ,»». Die Bcrathnng über das von dem Freiherr« von Summcrau an die Eidgenossen- ^ ö^nchtete Schreiben vom tä, Mai, des Inhalts, die vorderösterreichische Regierung anerkenne das den schwäbischen Kreisständen im März zngeschiedene, vermehrte Fruchtgnantum nicht, Ük könne die Vcrabfolgnng desselben dnrch ihre Lande nicht zugeben, ist auf gegenwärtige Tagsatznng üatt^ D>icse Zuschrift, sowie die Anzeige, daß am l«), Juli zu MeerSburg eiue „Eonenrrenz" . uns welcher neue, die Schweiz bedrohende Maßregeln hinsichtlich der Fruchtausfuhr möchten neu werden, veranlassen die Session, durch die Nachgesandten von Zürich, Bern, Luecrn, Uri, . Glarus, Basel und Frciburg ein diesfälligcs Gutachten sich hinterbringen zu lassen. Die Anträge Cvmmission gehen dahin, die Tagsatzung möge das Schreiben des Herrn von Snmmerau mit istej ^ einigen Ständen gekauften bayerischen Früchte nachdrücklich beantworten und dcs- ^ )en dem Fürstbischof von Konstanz und dem Herzog von Württemberg geziemende Vorstellungen ^ ' welche Anträge von der Tagsatzung gut geheißen und dahin erweitert werden, es sei auch an ^' aistrlichrii Generalfeldmarschall Grafen von Elairfait und an den kaiserlichen Minister Freiherrn von deshalb zu schreiben. Aus der Antwort des Herrn von Snmmerau ergibt sich, daß das Krcisausschreibamt in Eonstanz durch die außerordentlichen, für den Unterthan fast nicht mehr ^ '"gliche,, Preise der Früchte in ganz Schwaben sich bewogen gefunden babe, auf eine namhafte '»an, letzten Kreisvcrsammlung bewilligten großen FruchtauSfuhr anzutragen. Degcl- ^ülk' k'ic Ausfuhr der Früchte ans Deutschland sei von dem kaiserlichen Hofe lediglich aus Die Bedürfnis! des eigenen Volkes und dasjenige einer zahlreichen Armee beschränkt worden, bin ^^""g hält außer den obgedachten Schreiben für notbwendig, den Landweibel Nogg nach Meers- ^ ^"ordnen, wo er zwar die Versammlung nicht mehr antraf, dem Hofkanzler wie dem noch ^ kaiserlichen Abgesandten aber eindringlich bewies, daß wenn das schweizerische Volk dnrch ^ück Erccssen verleitet werden sollte, dies ohne anders auf die angrenzenden Gegenden schlimme Zst haben würde. Die Schweiz hätte die Ausfuhr der beträchtlichen Grundgefällc, die an die ^ ""d schwäbische Stellen bezahlt werden müssen, nie gehemmt; man wünsche auch nicht in svM . Müdigkeit versetzt zu werden, sie zurückzubehalten oder in eine Geldsumme zu verwandeln, indem ^uf y ^ Bauern leicht der Gedanke entstehen könnte, solche Gefälle in Zukunft ganz zu verweigern. ^)lväk's Erstellungen ward crwiedert, die einzige Ursache jener Maßregeln sei das starke Steigen der dies " Früchte, welches ebenso hohe Preise als in den Siebenzigcrjahrcn besorgen lasse; auch wäre ^rsa,,^ ^^ügung der Militairstcllcn, denen jetzt alle Eivilstellen untergeordnet seien. Da zudem die Kreis ^'sseniauseinander gegangen, könne der Beschluß unmöglich mehr abgeändert werden. — Bei üNgxle kömmt in der Session die Frage zur Sprache, welches Verfahren man in Zukunft bei Frucht- beobachten wolle. Ein Eommissionalgutachtcn geht dahin, zwei Abgeordnete, einen aus den Ländern, zu ernennen und diese Deputation mit gemcineidgenössstcher ^""errb ^"^ruction an die Krcisversammlnng abzusenden, welcher Vorschlag in den Abschied fällt, "den und Stadt St. Gallen behalten sich des Gegenstandes halben ihre Eonvenienz vor. k ll. 218 Juli 1795. i». Von der Tagsatzung wird das Schreiben des französischen Botschafters vom 29. Mai behandelt, wor"' er über die Jntriguen der Emigrirten in der Schweiz sich beschwert, indem gegen einen Thcil derst^ der Verdacht von Verfertigung und Ausbreitung falscher Assignatc obwalte, und diese Personen überlM zu andern Unordnungen Hand geboten haben sollen, wcßhalb die schärfsten Maßregeln gegen sie anzuwc»^ seien. ES ergibt sich aus den Instructionen, daß von allen Ständen auf ruhcstörcrische Fremde ein samcs Auge gerichtet werde, auch daß man einen allzu großen Zusammenfluß von Emigranten, bcso»d^ auf den Grenzen, nicht gestatte. Die Tagsatzung hofft daher, den Botschafter durch eine diesfalls Erklärung vollkommen zu beruhigen. H 12. «». Zürich stellt instructionsgcmäß den Antrag, ob auf einem allfälligen FriedcnScongrcß zwischen den kriegführenden Mächten der Einschluß der Eidgcm'l!^ schaft in das Fricdcnöwcrk zu bewirken gesucht werden sollte. Einige Gesandtschaften hätten schon dics^ laut ihren Instructionen beistimmen können, da aber die Mehrzahl ohne solche ist, nimmt man den ack refvientiuin, mit dem Wunsche, daß die Stände ihre Gesinnungen an Zürich mit möglichster dcrung cinberichtcn möchten. H 13. K». Obwohl in der Eidgenossenschaft gegen den Schleichhandel u die verbotene Ausfuhr ernste Maßregeln getroffen find, glanbt Uri, cS lasse sich aus dem hoben des Salpeters und Schicßpulvcrs schließen, daß hinsichtlich dieser Artikel nicht die gleiche Umsicht wie ^ andern Gegenständen angewendet werde und wünscht, die Grcnzständc möchten sich eine dieöfällige Ucberwachung angelegen sein lassen. Von den betreffenden Gesandtschaften wird erwiedcrt, der hohe des Salpeters und des Pulvers müsse aus andern Gründen hergeleitet werden, indem bei ihnen de^ Ausfuhr wirklich schon verboten sei und darüber mit aller Sorgfalt gewacht werde. H 14. wünscht ebenfalls instructionsgcmäfi, der Werbung in großbrittanischc Dienste Einhalt gcthan zn damit die Eidgenossenschaft aller von daher etwa entstehenden mißbeliebigen Folgen überhoben ble> möge. Obgleich die übrigen Gesandtschaften deshalb mit keiner Instruction versehen sind, wird die sicherung abgegeben, daß in denjenigen Ständen, wo solche Werbungen sich haben einschleichen wollen, ^ die kräftigsten Maßnahmen getroffen worden seien. H 15. i. Die Republik Wallis zeigt schriftlich sei dem Peter Maria von Courten, Officier im ehemaligen schweizerischen Gardcrcgiment in Fra"^ , zn Vourglibrc bei Basel durch eine Vorpostcnwache eine beträchtliche Summe Geldes wegen nicht erst»^ Deklaration abgenommen worden und sucht um ein Rcquisitorial an den Botschafter Barthelewh ^ Händen der in Frankreich „constituirtcn Mächte" an. Die Tagsatzung in Berücksichtigung, ^ ähnlichen Fällen die Empfehlung von Seite eines StandcShauptcs hinlänglichen Erfolg gehabt hat, der Republik, den gleichen Weg einzuschlagen. 8 Iti. Xlllörtischcö Geschäft. ^ 8. Hinsichtlich des Schifffahrtöstreitcs auf dem Zürichsce beziehen sich Zürich und Schwhz lcdigl^' ihre letzthinigen Schreiben an die neutralen Stände. In der Hoffnung, theilö auS Achtung neutralen Orte, thcils auö eigener Liebe zum Frieden werden die streitenden Parteien wegen dicsts wicrigen, bis auf minderbcdcutendc Anstände beseitigten Geschäftes sich aussöhnen, berathen die Stände sowohl in allgemeiner Sitzung als commissionaliter die hiezu dienlichen Mittel, y <7. VlllörtischeS Geschäft. ^ t. Der den Ständen Schwhz und Glarus beliebte Zusammentritt wegen der Linthaiigelegen^.^ nicht stattgefunden. In Folge dessen wird der Gesandte von Schwhz ersucht, sich bei seinen Ober» Juli 1795. ^ ^wenden, daß sie das vierte lanzische Projcet unbedingt annehmen möchten, größern Zuschusses. H 54. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten: Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt. Art. 7. Landvögte. Landgrafschaft Thurgau. 2l9 Bern erneuert das Ver- 3g. " 53. " t23. " ttv. » >«z. " >!>z, " An. An. Art, Za. A». «g. g. 5«. äz. >«. Art. „ » 34, «4, Amtsrcchnung. Markcnsachen. Landrechtssachen. Abzug. Polizeiliches. Amtsrechnung. Landrechtssachen. Polizeiliches. Pceidiaung von Beamten. Amtsrechnung. Iustizsachen. Fall und Leibeigenschaft. Pecidiaung von Beamten. Anrtsrechnung. Polizeiliches. Art. 206. ,, 222. „ 237. ,, 284. „ 288. „ 299. „ 306. „ 325. Polizeiliches. Iudicatur- u. Cvmpctenzzwisie. Iustizsachcn. Art. Art. Art. Salzsachcn. Fall und Laß. Münzwesen. Rhcinthal. 77. Polizeiliches. 110. Zustizsachcn. 145. Münzwescn. Grafschaft Sargans. 85. Münzwescn. 95. Straßcnwesen. 102. Rhein, ltk. Weggclder. Oberes Freiamt. 7l>. Iudicatur-u. Competcnzzwiste. 91. Art. 347. „ 3n5. „ 350. „ 382. „ 398. „ 481. 485. „ 543. Art 149. 169. Art. 138. „ 139. » 140. Maße und Gewichte. Straßcnwesen. Weg- und Brückengelder. Locales. Rhein. Weggclder und Zollsachen. Personelles. Art 132. >35. Münzwesen. Straßenwesen. 217. Conferenzeu der katholischen Gesandtschaften während der gcmcincidgcnössischcn Tagsaßung im Juli 1795. lArchio Nidwaldcn.I ipjt Begrüßungsschreiben des Fürstbischofs von Basel wird crwicdcrt. h s, i». Lucern eröffnet ^ksten Rcstitutiousgcschäft die Instruction, es möchten zu dessen Betreibung schicklichere dkg hkwartct werden, während die Gesandten von Nri, Schwhz, Untcrwaldcn und Zug Abschickung Solotl ^^hrigen Abschiede proponirten VorstcllungSschrciben wünschen. Die Gesandten von Freiburg, für Appenzell erklären, zu allem Dienlichen Hand bieten zu wollen, worauf die Confcrenz "uinto^^ Lneern im Namen sämmtlichcr intercssirten Stände ein solches Schreiben an die die A,, abgehen lasse. H 2. «. Freibnrg und Solothurn fragen instructionSgemäß an, ob nicht ^>us ^ des wölfischen Werkes „Geschichte der römisch-katholischen Kirche unter der Regierung ^ücku» V ^ allgemeine Sitzung gebracht werden sollte, um gemeinsame Maßregeln zu Unter- fi>r ähnlicher Bücher zu treffen. Weil die Mehrzahl der Stände solches jedoch nicht <>. hält, überläßt man jedem einzelnen Stand, die nöthigen Mittel zu ergreifen, y 4. ^öiläu Gesandtschaft zeigt an, cS habe der Fürstbischof von Constanz auf Abhaltung eines z» verl^ ^"üetragcn und ihr Stand schlage deshalb den Mitständcn vor, dasselbe auf nächsten Winter Fkn begehen, was einstimmig genehmigt wird. H 5. v. Die gleiche Gesandt- 28* 220 Juli 1795, schaft eröffnet, Ridwaldcn wünsche, weil der Fürstbischof die heilige Firmung in seiner Diöcese W' lange nicht mehr vorgenommen habe, möchte derselbe von sämmtlichen Ständen ersucht werden, noch im Laufe dieses Jahres zu thun. Da mehrere Gesandtschaften mit keiner Instruction versehen ^" wird jedem Stand anheimgestellt, die Firmung nach Belieben vor sich gehen zu lassen, z ti. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsaiiqclchcnhcitcn! Deutsche qeine ine Vogteien überhaupt, Art, 48, Kirchcnsachcn. Landgrafschaft Thurgau, Art, 4L7. Stifte und Klöster, Art, 459, Localed, Art, 495, LocateS, 2^8. Conftrenzeil der evangelischen Gesandtschaften während der gcmeineidgeiiössischcn Tagsatzunq im Juli 1795. IStaatSarchi» Zürich.I »». Der Bcttag wird ans Donnerstag den tt). September festgesetzt. H 1, I». Den evangclh^ Glaubcnögenosscil werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1794 zuerkannt. bern bereden, dem Dafürhalten des Standes Zürich beizutreten und dem Henzi die verlangte "»atlou zuzustellen, k 2t. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangetegcnheiten: Rhcintbal. Art. tii. Baurechnung. Igt-- ^ echnnttg der die Grafschaft Baden und das untere Areiaint regierenden Stände. Bade», 5. bis 17. August 1795. „ IStaatsarchiv Zürich.; ^cht . Zürich. David Whß; HanS Conrad Lochmann. Bern. Rudolf Stettler; Gabriel Alb- Erlach. GlaruS. Caspar Fridolin Joseph Hauser; Jakob Zweifel. Wegou des durch den Obcrvogt zu Röthclen von den Gemeinden Herder», Hohenthcngen und 222 August 1795, Lienhcim geforderten Maunschafts- und ArmaturvcrzeichnisseS ist seither nichts erfolgt, hingegen haben iw Laufe des Jahres die in den genannten Ortschaften stattgehabten Einquartierungen, welche sich nachh^ auch auf Caddelburg und auf das der Grafschaft zugehörende Zollhäuöchcn vor der Kaiscrstuhlcrbrücke ausdehnten, neue Anstände hervorgebracht und die Iii Stände veranlaßt, durch den Landvogt an dn schwarzenbergischc Regierung wie an das Obcrvogtciamt zu Röthclen, welches die niedere Gerichtsbarkeit zu Kaiscrstuhl ausübt, nachdrückliche Vorstellungen abgehen zu lassen. Die schwarzenbergischc Antwort stellte die Aufstellung jener Militairpostcn als eine bloße Polizciverfügung dar; von Röthclen langte keine Erwiederung ein. Die Jahrrcchnung überzeugt sich, daß für jetzt schwerlich eine Zurückziehung dieser Truppen erhältlich sein werde und ertheilt dem Landvogtciamt die Anweisung, eine Particularempfehlung' schriftlich oder mündlich, sobald sich der Anlaß zeige, zur möglichsten Erleichterung der Gemeinden abzw geben. H 14. I». Der Jahrrechnung wird ein an den vorderösterreichischen Regierungspräsidenten Fr^ Herrn von Summerau abgesandtes landvögtlichcs Schreiben vorgelegt, woraus sich einerseits ergibt, daß am 2. Juni zwei, am 4. drei Schiffleute aus der Grafschaft, als sie auf der diesseitigen Rhcinhälsit mit „ständischem" Korn und Mehl bei Coblcnz heruntcrfnhren, dnrch kaiserliche Grenzsoldaten mit Flintew schlissen verfolgt wurden, wodurch das letzte Mal zwei der Schiffer verwundet worden seien, anderseits' daß der Landvogt auf Genugthuuug zu Handeil der Stände und auf Entschädigung für die Verwundete^ gcdrnngcn, auch beigefügt habe, wenn Zweifel über die Schiffsladung obgewaltet hätten, würde a>Ü geziemende Anzeige hin durch ihu eine gehörige Untersuchung erfolgt sein. Aus der gleichfalls vorgelegt^ Autwort geht hervor, der Grund dcö Verfahrens der Soldaten wäre in dem nicht beobachteten, obglei^ verlangten Anlanden der Schiffe und in dem hicdurch vermehrten Verdacht, die Schiffsladung sei Schmuggelung bestimmt, zu suchen, mit dem Zusätze, im Schlatt, einem Orte auf der österreichisch^ Seite des Rheinflusses, können die Schiffe, wenn ihre Visitation nöthig befunden werde, sicher lande»' Die Jahrrcchnung beschließt nun, die Untersuchungen seien durch den Laudvogt fortzusetzen und zugleich den Landungsplatz Schlatt beaugenscheinigen. Auf den Bericht, daß diese Gegend dcS Fku^ eben so sicher als die schweizerische befahren werden könne, wird dem Freiherrn von Summerau durä? das Mittel des Landvogteiamtes gemeldet, daß den grafschaftlich badischcn Schiffleuten augcsinuet worde»' wenn sie, bei Schlatt vorbeifahrend, angerufen werdeil, anzuhalten und die Schiffe Visitiren zn lassen, ^ man aber bestimmt erwarte, es werde den Schiffen, die auf schweizerischer Seite den Strom passiren, ^ beschwerliche Ucbcrfahrt nicht zugcmuthet oder gar feindselige Handlungen gegen sie ausgeübt werden. H Man sehe auch im Abschnitt« Herrschaftsangelcgenheitcn: Grafschaft Baden. Art. 7. Beeidigung von Beamten. Art. 52. Landrcchtssachcn. Art. 177. Straßenwesen „ 28. Amtsrcchnung. 00. „ 181. „ Zt. Caution für hoheitliche Gelder. 75. Polizeiliches. „ 213. Klöster. ,, 34. Huldigung. t»3. Iustizsache». „ 230. voeales. „ 45. Archiv. ,, 134. Münzwcsen. „ 250. , " 50. Markensachen. " 153. Straßenwescn. Unteres Freiamt. " 201. " Art. !l. Beeidigung von Beamten. Art. litt. Polizeiliches. Art. 122. Straßenwcsen „ 1«. „ ,, 75. Getreidevcrkauf. „ 132. Iticuß. » 44. Amtsrcchnung. 88. Fall. „ l44. Vocales. " 45. Markensachen. ,, 105. Münzwesen. 151. „ August 1795, 2><>. Jahrrechnung der die Vogteien Lauis uud Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 1795, lStaatSarchiv Zürich.I Gesandte: Zürich, Ludwig von Meiß, des kleiucu Raths und alt Landvogt zu Luggarus und ^auis. Bern, Carl Victor von Vonstettcn, des großen Raths, Lucern, Joseph Aurelian Zurgilgen, ^ kleinen Raths, Uri, Jost Anton Müller. Schwhz. Joseph Ludwig Dominik Thaddäus Weber, Landammann und alt Landvogt im Rhcinthal. Obwalden, Fcli.r Joseph Stockmann, alt Land-- ^lMann. Zug. Joseph Heß, Major, GlaruS. Joseph Schwcitcr, Richter der Neune, Basel, Hans Richard Sarasin, des kleinen Raths, Frei bürg. Franz Peter NiklauS Cbollet, des kleinen Raths, "kothurn. Amanz Ludwig Maria Glich, des alten Raths, Schaffhansen, Georg Friedrich ^°Thurn, des großen Raths. ^ Freiburg stellt aufs neue den Antrag, einen schicklichern Zeitpunkt wegen des cntlexium ilvl- lu Mailand abzuwarten, die übrigen Gesandten aber wünschen Streichung dieses Artikels im lchicde. x 6, I». Schwhz wünscht die Erlassung einer Verordnung in Betreff der in den Vogtcien ^ aufhaltenden Fremden, dahingehend, daß die Consoli unter ihrer eigenen Verantwortung verpflichtet " sollen, dem Landvogtciamt über deren Zahl, Stand, Zu- und Abnahme Anzeigt zu machen, damit " halben zweckmäßige Verfügungen getroffen werden können, H 29. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclcgcnheiteu: Vier enuetbirgische Vogteic» überhaupt, ' ^ Landvözte, " ^ Landrechtssachen, Art^ W. Sperranstalteu Ar, » ?S9, » »4, " ^77, Beamte, Kammerrcchnung uud Taxen, .» , " " " Vnmlegic», Art, 51, Polizeiliches, Art, 1l4, Iustizsachcn, v KI!, Iustizsachcn, „ 137. „ » 77, » 139. v 11» „ 144, Zollsachen, Lauis und Mendris, Art, lüg, Kirchcnsachen, Art, 2l«, Klöster. Lauis, Art. 297, Polizeiliches. Art, 348, Lauiserscc, „ 308. Zustizsachen, „ 3K», Zollsache», „ 32k, „ „ 4«3, Personelles, „ 328, „ 4ejf^ Clemens Stricklcr, des Raths; Franz Anton Andcrmatt, des Raths. Glarus. Jakob >Neist/.' ^andammann; Joseph Felix Anton Müller, Landsstatthalter. Basel. Peter Burckhardt, Bürger- deH ' Hieronymus GemuscuS, Deputat. Frei bürg. Franz Niklaus Alois Benjamin Tcchtcrmann, VictorRaths; Tobias Michael Gabriel Raphael von Bumann, des kleinen Raths. Solothurn. ^han Balthasar Wallicr, Schultheiß; Victor Laurenz Gereon Biß, Stadtvenner. Schaffhausen. Stockar, Seckclmcistcr; Balthasar Pfister, Scckelmeister. Jnncrrhodcn. Carl Franz ^an, ^^udammann. Außcrrhodeu. Jakob Zellweger, Landammann. Abt von St. Galleu. ^aths Müller, Ritter, des geheimen Raths und Hofmarschall; Carl Müller, Ritter, des geheimen ^ Landvogt im Toggenburg. Stadt St. Gallen. Daniel Girtanncr, Bürgermeister. ^ Gcmcincidgcnössischc Geschäfte. >beg^ ' ^ eidgenössische Begrüßung findet statt. s> 1. I». Die Stadt Biel entschuldigt sich schriftlich r»th ^ Ausbleibens und bittet um den Abschied, worin ihr willfahrt wird. 8 2. v» Der S-taats- " Neuenburg meldet unterm 28. Juni, das Fürstenthum genieße fortwährend der unschätzbaren 29 226 Juli 1799. Vortheite eidgenössischer Neutralität, beifügend, die Neucnburger werden beständig die Interessen und ^ Schicksale der Schweizer theilcn. Das Schreiben wird von der Tagsatzung beantwortet. 8 3. «I- erste Gcsandtschaftssecrctair Laquiante überreicht die schriftliche Begrüßung des französischen Botschaft^ aus Basel vom 13. NesslNor 4 (1. Juli) datirt. Es kömmt darin folgende Stelle vor: »8'il oxister, ^»Kviliquos Seixneurs, quelques cliverxences mumentanees, ellvs u'ant contiidue qu'N prnnancsi- plus furtement le vveu national ponr le «>stüme ^e nentralite, auquel la (lonseckörsü^ ckes I.i^nes Suisses ckoit «lepuis tles siöoles sa tranqulllitv et la eonservation «le son inckepeullane^ Die Tagsatzung verdankt das Schreiben. 8 4. v. Der vom Stande Bern gestellte Antrag, es der Bcttag „ zum Lob und Preis des Höchsten für den genossenen Frieden und Ruhe" in eine allgeni^ eidgenössische Fcstfcicr umgeändert und auf eine sämmtlichcn Ständen schickliche Zeit angesetzt werden, d zufolge der Instructionen überall Beifall gefunden. Es wird beschlossen, in Zukunft wirklich eine gcmeinsamc Festfcier zu begehen und dieselbe für gegenwärtiges Jahr auf Donnerstag den 8. SePtew angeordnet. Frciburg allein nimmt die Sache a«l rolororuium ot ratlsieaiului». Zugleich gibt man > ^ der Hoffnung hin, auf nächster Tagsatzung wegen des Zeitpunktes, in dein dieses Fest von nun an I haben solle, zu einem einmüthigen Schlüsse zu gelangen, da die diesfälligcn Gedanken jetzt noch ^ einander gehen. Die Einen wünschten die Auswahl eines Wochentages, während Andere, namentlich^ katholischen Cantone, in Betracht der vielen Feiertage und weil im September der Landmaun noch Einsammlung der Feldfrüchtc beschäftigt sei, einen der in diesen Monat fallenden Sonntage am passe" ^ halten würden. 8 5. L. Es wird angezeigt, das vor einem Jahre abgefaßte Ermahnungsschrcibe" ^ die Landschaft Ergucl habe nicht bekannt gemacht werden können, doch hätten daselbst keine neuen tl" ^ nungcn sich zugetragen. Dem Fürstbischof, der selbst um keine fcrncrn Schritte aissucht, wird ziemlich tröstliche Bericht" verdankt, Mäßigung und Klugheit empfohlen, auch die Geneigtheit der genossenschaft, für die Erhaltung der Ruhe in seinen Landen mitzuwirken, zugesichert. 8 6. K« ^ ^ sichtlich der den kriegführenden Mächten erklärten und von denselben anerkannten Neutralität eröffnen^ Gesandtschaften gleichsam aus Einem Munde die Instructionen, daß ihre Obern fest bei dem augenoiw" . Neutralitätsshstem verbleiben wollen und einander dabei zu schützen bestens bedacht sein werden- § Ii. Auch jetzt scheint den Ständen der schickliche Zeitpunkt noch nicht da, um mit erwünschtem sich für die in Frankreich abgedankten schweizerischen Officicre und Soldaten zu verwenden; cö wird nach sorgfältiger Bcrathung beschlossen, sich dieser „ wackcrn Männer und getreuen Angehörigen" " , günstigcrn Verhältnissen kräftigst anzunehmen. 8 8. I. Die basclschc Gesandtschaft legt unter lichster Verdankung für die fortgesetzte Gewährung des eidgenössischen Zuzuges einen ausführlichen ab, zufolge dessen das eidgenössische Truppcneorps gegenwärtig aus 492 Mann besteht. Weiter be>^ dieselbe, daß die Stellung des Standes Basel gegen die kriegführenden Mächte in jüngster Zeit ss^ ^ verschlimmert habe, indem die beidseitigen Heere sich den baselschcn Grenzen ziemlich genähert- wären solche eidgenössische Zuzüge um so nöthiger, als die Truppen neben ihrer eigentlichen Bestn""'^^ die Bewachung der Grenzen, zum Transport der Nanzionirtcn und der Deserteurs verwendet we^ deren im Laufe der letzten drei Jahre seit Errichtung des Militairbürcau 24973 durch die Stadt ^ geliefert und bei dem kaiserlichen Depot zu Lörrach ausgewechselt worden seien. — Solothurn, ^ ^ Stand in ungefähr gleicher Lage sich befindet, verdankt ebenfalls die Zusicherung eidgenössischen und anerbietet sich, nicht nur seinen Zuzug im Baselschcn stehen zu lassen, sondern nöthigcn Juli 1796, 227 ^ vermehren, in der Hoffnung, daß er dannzumal nahe an die solothurnischen Grenzen verlegt und so auch zur Sicherheit dieses Kantons diene. Nicht minder verheißen Zürich und Bern, ihre kuppen einstweilen im Basclschen zu belassen. Alle andern Gesandten fügen diesem die kräftige Ver- Herung eidgenössischer Unterstützung Namens ihrer Kommittenten bei. 8 9. k,. Hinsichtlich der in usel befindlichen Repräsentantschaft bemerkt die Gesandtschaft dieses Standes, wie deren Anwesenheit, Inders gegenwärtig, sehr nothwendig sei, wo von hohen und höchsten Stellen wichtige, die ganze Genossenschaft betreffende Schreiben einlaufen, die dann gemeinsam bcrathcn werden. Schwhz, Unterleb Mangel an Instruction hierüber nicht ein; sämmtliche übrige Gesandten aber ^en der Hoffnung, ihre Kommittenten werden den RcpräsentantschaftStour der Kehrordnung nach erfüllen. !ekt wünschen abermals in dieselbe die Republik Wallis aufgenommen zu sehen; da indeß schon abgelehnt hat, tritt man hierauf nicht mehr ein. 5 tll. I. Der Wunsch, es möchte >»l Jmmediatlanden wegen der sichtbaren Unmöglichkeit eines allgemeinen Systems Erwähnung mehr geschehen, geht auch diesmal nicht in Erfüllung, weil Nidwalden, und Appenzell beide Rhoden hiezu nicht instruirt sind, z tt. ,»». Der churpfälzisch- ^ Zische Horath von Klais wendet sich in einem Promemoria an den Vorstand der Tagsatzung, worin ^ daß bei den jetzigen unruhigen Zeiten die Lieferung des für die Eidgenossenschaft bestimmten Und ^ churbayerischcn Hoskammer hatte die Schweiz jährlich gemäß Traktaten 4566t) Fässer sehr ^ ^ tyrolischen Salzkammer gleichfalls jährlich nnd laut Tractatcn 14666 Fässer zu beziehen) Srd K>, und fügt diesem eine Aufzählung von vierzig Ortschaften bei, woselbst Salzlager für die sran ^ ^ befinden. Im Hinblick auf die Wichtigkeit dieses Bedürfnisses beschließt die Tagsatzung, den daß ,, ^n Botschafter unter Einsendung des obbcmcrkten Promemoria um seine Mitwirkung anzugehen, s°schcr^^' uns eidgenössische Rechnung abgelagert sei, dasselbe bei erfolgender Besitznahme dessx,^ Agenden durch die französischen Truppen nicht bloß als neutrales Gut anerkannt, sondern auch Ana! ^^'tion so wenig als möglich gehindert werde. Der Botschafter gibt die Zusicherung, diese bei Behörde kräftigst unterstützen zu wollen. H 1?. i». Obwohl nicht zu hoffen ist, daß d^. geäußerten Wunsche der helvetisch-militairischcn Gesellschaft betreffend Gleichheit des Kalibers, gssan "nd der Besoldung willfahrt werde, sprechen dennoch sämmtliche Gesandtschaften ihr Wohl- öesch^ ^ nützlichen Bestrebungen besagten Vereines ans. z l3. «». Basel und Solothurn Anla^^^ ^ hinsichtlich ihrer bedrohten Gefälle im Elsaß auf das Ansuchen, ihnen bei schicklichem der Q ^ Hund zu gehen, Zj 14. »». Uri und katholisch Glarus sind wegen der Angelegenheiteil dassenx ^rtrilPPcn iil Neapel ililr dahill instruirt, um Erneilcrung eidgenössischer Verwendung in ^^'^unkt zu ersuchen, waö beiden Ständen verheißen wird. H 15. «>. Bern frägt an, ob ^sgeb'I ^ ^ei Jahren gemachte Verordnung über den Vichverkehr mit Fremden und den Viehtransit Ettals ^ ^^'deit sollte; allein man läßt eö unter Zustimmung der berncrischcn Gesandtschaft bei dem der-j^. ^genommenen Gruildsatze verbleiben. H 16. ». Weil sich die Zeitverhältnisse geändert haben, Fruch! ^ uns den lctztjährigen Vorschlag, Abgeordnete an die schwäbische KrciSversammlung in Aßt . ^k^gc>lheiten zu schicken; auch ergibt es sich, daß Uri, Schwhz, Nidwalden, Glarus, Jnncrrhoden, daß Stadt St. Gallen sich vorbehalten, nach Gutdünken zu handeln, während Obwalden wünscht, es <>^>!^^^ndem Frnchtmangel der Vorort Zürich wie früher bei den Ständen anfragen möchte, ob 'g sei, an einer abzuordnenden Gesandtschaft Antheil zu nehmen. Es wird, da sich in jüngster 29 * 228 Juli 1796, Zeit gezeigt, daß eine schriftliche Empfehlung gleiche Wirkung wie eine persönliche haben könne, gesund^ der Vorort solle von nun an beim Zusammentritte der schwäbischen Krcisvcrsammlungcn Namens Schweiz Empfehlungsschreiben an die nöthigcn Stellen erlassen, vorher aber, wo immer möglich/ ^ Ständen davon Nachricht crthcilen; übrigens sei jedem Stand freigestellt, nach seiner Convcnienj handeln. Man hege jedoch hicbci die zuversichtliche Erwartung, persönliche Schritte werden nur in st" dringlichen Fällen gcthan werden, da allzu häufige eidgenössische Gesandtschaften für die Unterhandlung nachthcilig sein müßten. H 17. Mit Bezug auf die in der Schweiz sich aufhaltenden Emigrant"' und Priester, um deren Wegwcisung unlängst die französische Gesandtschaft angesucht hat, ergibt aus den Instructionen, daß von den meisten Ständen, wo dergleichen Personen sich aufhalten, der" Beschlüsse gefaßt worden seien, wodurch deren Entfernung bestimmt ist, und daß von diesen Ständen keine neuen Emigranten werden angenommen werden. Die Tagsatzung findet, um das Vaterland unangenehmen Verwickelungen zu sichern, sollten auch die übrigen Orte sich dieser Emigranten entlaß Zudem wird den Ständen empfohlen, bei deren Wegweisung die Vorkehrung zu treffen, daß die Gr""- orte die ihnen crthcilten Pässe ins Ausland respcctircn, besagte Stände aber auch befugt sein mögen, ^ grauten, „wann solche nicht über die Grenzen gelassen werden wollen", in ihren ursprünglichen Zuflucht zurückzuweisen, in welchem Falle die ihnen zu crthcilcndcn Rückpässe ebenfalls Geltung haben Zufolge eines vorliegenden Verzeichnisses befinden sich in den vier deutschen und in den ennetbirgtz" gemeinen Vogtcicn 37t) Personen, davon 124 (ohne die Dienerschaft) im Thurgau, 141 in den ital>""' schen Vogteicil, vier im obern Frciamt und eine im Rhcinthal. Hinsichtlich dieser Emigranten ^ beschlossen, daß dieselben, insofern sie nicht ein glaubwürdiges Certificate wegen Nichtauöwanderung anfnn" können, aus der Eidgcuosscnschaft sich wegbegcbcn müssen und ihnen hiezu eine Frist bis zum 1. anberaumt sein solle, welche Anordnung den Landvögtcn zu vollziehen obliegt, die auch von nun keinen Franzosen mehr den Eintritt ins Land gestatten dürfen, wenn sie nicht mit authentischen Attest" und Pässen aus Frankreich versehen sind, § 18. t. Nach Verlesung des letztjährigen Abschicdarti" betreffend den Einschluß der Schweiz in das Friedcnöwcrk bei allfälligcr Abhaltung eines Cong"" zwischen den im Krieg begriffenen Mächten zeigt sich aus den Instructionen, daß sämmtlichc Sta^ einen vorläufigen Plan über die diesfalls vorzunehmenden Schritte erwünscht finden würden. Da " für einmal die Abhaltung eines solchen Kongresses nicht vorzusehen ist, überläßt man es den orten, als den bei diesem Geschäft am meisten intcrcssirten Ständen, wenn eine Bcrathung möglich ^ thunlich sein würde mit Zürich in vertraulichen Briefwechsel zu treten, welches dann das Resultat d> ^ vorläufig zusammengetragenen Gedanken den Ständen mitthcilcn und ihr Befinden einholen könnte/ die Gesandtschaft von Zürich Namens ihrer Committcntcn sich bereitwillig zeigt. H 19. ,i. Weg"" Werbung in großbrittanische Dienste sind auf gegenwärtige Tagsatzung keine Instructionen mehr worden, „ohne Zweifel aus dem Grunde, weil von sämmtlichcu Hoheiten solche Maßregeln g""^ worden, vermittelst deren alles Nentralitätswidrigc verhütet werden kann", so daß in Zukunft im Abschiede keine Meldung mehr gethau werden soll, y 30. v. Die nähere Bcrathung über das ^ 18. Mai datirtc Ansuchen des sardinischen Ministers, die Eidgenossenschaft möge sich bei einer allge'""^ Friedcnöunterhandlung für die Restitution des Hcrzogthums Savoicn verwenden und dieser an Schwei; grenzende Staat fortan mit derselben in nähere Verbindung gesetzt, auch bei künftigen in ihre Neutralität eingeschlossen werden, ist auf gegenwärtige Tagsatzung verlegt worden. Da aber t"' Juli 1796. 229 ^ Friede zwischen der französischen Republik und dem König von Sardinien zu Stande kam, mithin s die Sachlage verändert hat, läßt man, ohne auf das Ansuchen weiter einzutreten, daö Project einer Uckantwort an den Minister in den Abschied fallen, worin ihm zu Händen der Majestät die frcund- ^chbarlichen Gesinnungen der Eidgenossenschaft zugesichert werden. Zugleich verfügt die Tagsatzung, daß ^Stände bis 1. September ihre dicöfälligcn Erklärungen an den Vorort einzusenden haben, um das "gliche Schreiben abgehen lassen zu können. 8 21. -»v. Auf die Anregung Solothurns, ob die Hoch- u )en in sämmtlichcn Ständen wohl besorgt seien, kommt allseitig der Bericht ein, daß dieselben in guter 'udung unter einander stehen und alle Sorgfalt auf deren Unterhaltung verwendet werde. Es bleibt u außer Vcrdankung der von Solothurn an den Tag gelegten Aufmerksamkeit nichts weiteres zu . lugen; dagegen will man den Erfolg der Untersuchung der helvetisch-militairischcn Gesellschaft über iist ^tcric, deren in der Discussion beiläufig gedacht ward, gerne gewärtigen. 8 22. x. Uri stellt ^'^onsmäßig daö Ansuchen und wird darin von Schwhz, Nidwaldcn, Frciburg und Solothurn auf „ ^ck)drücklichstc unterstützt, daß jede wichtige, das eidgenössische Interesse betreffende Angelegenheit ^ Beispielen auf einer gcmcineidgenössischen Confcrcnz mündlich berathen werden möchte, damit cr"k/" Gesandtschaften ermöglicht werde, ihren Constitucnten die Gesinnungen der übrigen Stände zu Die andern Gesandten bemerken, thcils mit, thcils ohne Instruction, es sei nicht daran zu ^ ^u, diesem Wunsch, wo die Umstände cö immer gestatten, werde willfahrt werden. 8 23. .' „ ^ bedrängte Handelsverkehr mit Italien, sowie die Ungewisse Lage Deutschlands kommen instructions- den ^ Sprache, und man findet für rathsam, in gemeinsamem und der Republik Wallis Namen g. ^^ösischcn Botschafter zu ersuchen, für schweizerische Waarcn, Eigcnthum und Personen Sicherheit so>v' auch sich verwenden zu wollen, daß der kaufmännischen Eorrcspondcnz Rechnung getragen, Fusll ^ bereits erfolgten Schaden Restitution oder Ersatz geleistet werde. Barthclemy beantwortete diese ^sscr^ ^ verbindliche Weise und legte ein Schreiben des Ministers des Auswärtigen vor, worin ücul ^ Vollzichuugödircctorium werde stets geneigt sein, gegründete Klagen schweizerischer Par zu berücksichtigen. 8 24. XIII örtischcs Geschäft. FÜrir^' bcrncrischc Gesandtschaft meldet, vor Kurzem habe der langjährige Schifffahrtsstrcit zwischen ^ und Schwhz seine Endschaft erreicht und es sei folgendes Instrument errichtet worden: Nid^^^bcisi Landammann Bürgermeister und Näthc der eidgenössischen Stände, Bern. Luccrn, Ury, Untcrwaldcn ob d ? tbu , "Wald, gug, Glarus, Basel, Frcyburg, Solothurn, Schaffhausen, und Appenzell der innern und äussern ^llchicd'eu^ ^ hiermit: Demnach zwischen den Lobl». Ständen Zürich und Schwhz, unser» getreuen lieben Eidgenossen, Heyden /'''vverständniße auf dem Untern Zürich-See entstanden, zu deren gütlicher oder rechtlicher Bcylegung unter ihnen könne» - seilen zwar verschiedenes gehandelt worden, dadurch aber der vorgehabte Endzwek nicht hat erreicht ^ heydsej?,^ dieses hin gedachten bcyde» Löblichen Ständen unsere freundschaftliche Vermittlung angetragen, welche Za^AiachUn A angenommen worden ist, wie dann bcyde Lobliche Stände die hienach genannten Hochwolgebornen und ?//^»Wyl .^"^en zu Vermittlern angesprochen haben, als nemlich LobU Stand Zürich Herrn David Salomon von dtä Bclp, Seckclmeister deutscher Landen, und des Täglichen Raths Lobl». Standes Bern, und Herrn Johannes ^obin, S^^uistcr des Lobl». Standes Basel; Sodenne Loblr. Stand Schweiz Herrn Walter Ludwig Amrhyn, Schultheiß versa Herrn Carl Alphons Bcßlcr von Wattingen, Landammann des Lobl». Stande« Ury; di-?'.^chdtm o ? ernennten und von ihren allseitigen gnädigen Herren und Obern dazu verordneten Herren Vermittler, !h»f^!!en vcrs^^bch zu dem Ende im Weinmonat t77k., wie auch im April l7«0, zu Baden im Aargäu versammelt, t?>v^ und^erglcichs-Punkten daselbst einmüthig abgerathcn, und den bcyde» hohen Theilen zu dcro beydseitiger enn, l-ldcn^. ch'hung angetragen und übergeben haben, welche in den damals ausgefertigten, vom lll»» Wcinmonat Hai stnd- x t78v. amirtcn, und von gedachten Herren Vermittlern eigenhändig unterschriebenen Urkunden ausführlich ^sielt H welche Vcrgleichs-Punkten aber die erwünschte Ausgleichung der obgewaltetcn Anstände noch nicht gänzlich "ven können; AZH 1796. Wir dann zu endlicher V-reinbahrung bcydcr hohen Theile, unsere freundschaftliche V c r w c n du n gw e i t e r fv r t g ist st diese unsere fortgcseztc Bemühungen auch, von so glüklichem Erfolge gewesen sind, daß der, m dieser Absicht den Lobl» Ständen gethane. in dem letztjährigcn Frauenfcldischen Abschied 8. l7, enthaltene Vorschlag, besag der von uns cingekommenen Erklärungen, als nemlich von Loblm. Stande Schwyz vom IZdcn Wcinmonat 1795,. und von Lobl"" ^ .7z- Zürich vom t ?d-n Christmonat gleichen Jahrs, samt den obangeregten, in den Jahren 1776. und 1780. errichteten Berg» Punkten zu unserer wahren Freude beydseitig angenommen, und genehmiget worden ist: ^ So erklären Wir, die Eingangs ermcldten Eidgenößischen Stände hiermit: daß nun vermittelst deßelben, diese zu im Aargäü vestgeseztcn verschiedenen Punkte, nebst den seither dazu gekommenen Erläuterungen und neuen Erklärungen^ beydcn hohen Theile, sowie solche in dieses gegenwärtige förmliche Instrument zusamcn getragen worden, und hie»""! ^ einem zum andern ausgesezt sich befinden, nachdem sie jezt in ihrer dermaligen Form, laut der von beyden Lobl. 'fitere» Ständen an uns cingekommenen Schreiben, den lüden März dicß lauffenden Jahrs 1796. von unfern getreuen lieben Eidge« Burgermeister Klein und Großen Räthen der Stadt Zürich, und den 18den März gleichen Jahres von unfern ebenfalls lieben Eidgenoßen, Landammann und gesehenem Landrath zu Schwyz, in Gefolg der von seiner höchsten Behörde dazu orfi" Vollmacht, gutgeheißen worden, andurch zu einer unveränderlichen Richtschnur und Regel erhoben, und als eine von ^ ^ hohen Theilen, infolg ihrer nachstehenden förmlichen Beypflichtung genehmigte, durch ihre beydseitigen gewohnten Stands-H'l^ bekräftigte und gänzlich verglichene Übereinkunft auf alle folgende Zeiten vestgesezt und in beständiger Kraft bestehen, S und wirksam sehn, und verbleiben sollen. Art. >. Oberherrlichkeit und Jurisdiktion auf dem untern Zürich-See. Mi In Ansehung des Eigenthums der Oberhcrrlichkeit mrd Jurisdiktion an- und auf dem untern Zürich See, bey und ^ dem, an den im Jahre 1440. abgetrettenen Höfen anligenden Gestaade, von der ersten Landmarch an bis an die Hürde» ^ Rapperschwyl, soll solche dem Lobln. Stand Zürich mit allen Rechten und Folgen geeignet sehn, und verbleiben, Mediation vom Jahre 1776. und derselben Erläuterung vom Jahre 1780., und in dem Verstände, daß Loblr. Stand ^ diese seine Oberherrlichkeit auf dem See nicht weiter besizen noch ansprechen soll, als so weit der See, ohne st von Anschwellung, in seiner gewöhnlichen ruhigen und natürlichen Lage geht, und zwar in dem Sinne, daß der Lobl- . zff Schwyz niemals seines Lands und Ufers soll verlürstig werden. Würden aber längs diesem Gestaade bis an die Sees hinaus von den Landleütcn oder Angehörigen des Lobl». Standes Schwyz strafbare Handlungen verübt werden, st l diese fchlbaren Schwyzerischen Angehörigen von Lobst». Stand Schwyz gefertiget und bestraft Werden können; bergest"" wann Schwyzerischc Angehörige gegen Schwyzerische Angehörige unter sich streitig und strafbar würden, sie »o» Schwyzerischen Richter gefertiget werden sollen. Wann aber Schwyzerische Angehörige gegen Zürchcrsche oder Fremde "" Ml versa Zürcherische Angehörige oder Fremde, gegen Schwyzerische Angehörige verflochten sehn würden, so soll de"»Mil wenn ein Schwyzerischcr der Kläger ist, er sein Recht hinter dem Zürcherischen Nichter - und vico vors» der klagende st oder Fremde sein Recht bei dem Schwyzerischen Richter zu suchen haben. Sollten aber Zürcherische Angehörige oder v unter sich streitig und strafbar werden, so sollen sie von dem Zürcherischen Richter allein gefertiget werden. Es soll " l.hsil'i Erläuterung den Oberherrlichcn- und Jurisdiktions-Rechten des Lobl. Standes Zürich im wenigsten nicht, weder »aw noch abbrüchig seyn. Art. Ii. Freye Schiffahrt. sich Die freyen Landlcüte und Angehörigen des Lobl». Standes Schwyz sollen alle in der Stadt und Landschaft Zürich, l angeschafte Viktualien und andere Sachen, ohne Ausnahm durch Schwyzerische Schifleüte ungehindert in Zürich abhoh" ' nach Bäch, oder andere in der Landschaft Schwyz gelegene Ort abführen laßen können. Gleicher Gestalten soll den Schwyz gestattet seyn, ihre eigene Produkte und Viktualien, so sie nach der Stadt und Landschaft Zürich abzuführen möchten, durch sich oder andere in ihren Schiffen dahin zu überführen. Unter obeingcstandenem aber ist das Transits"" begriffen, als worüber ein besonderer Artikel folget. Art. in. Salz- und Getreide-Fuhr. Das für den Lobl». Stand Schwyz transttirende Standes Salz, als ein der Oberteil zugehöriges Guth, soll aus !. cidgenößischer und nachbarlicher Wolmeinung, von den Schwyzerischen Schifleuten in Zürich geladen, und Bestimmung nach Bäch — oder anderstwohin in dasige Landschaft abgeführt werden können. In Folge der gleiche" Mßel nachbarlichen Gesinnungen, — soll auf den Fall, da Loblr. Stand Schwyz für seinen eigenen Gebrauch fremdes Getreue dem Gebiete des Lobl» Standes Zürich ankaufe» und durch deßen Landschaft führen zu laßen, nöthig finden würde, lst Miß Lobl»- Stand Schwyz zustehen, — solches Getreide durch seine Schifleute von Zürich ab- und durch die Hööfe nach ^her" führen laßen zu können, mit dem ausdruklichen Vorbehalt, daß Loblr. Stand Schwyz den Lobl. Stand Zürich deßcn benachrichtige, mit der Versicherung, daß sothane Früchte des Standes- und keiner Partikularen Eigenthum, auch an andern Ort als nach Schwyz selbsten geführt, und in dasigen Vorraths-Häusern aufgeschüttet und gelagert werden solle»' Art. IV. Bilg er-Fuhr. Damit die Schifleute ab den Hööfen einen etwelche» Antheil an der Bilgerfuhr haben, so wird ihnen die Ein«-" in die zu Richtcnschwyl gesezte Schiffergesellschaft also und dergestalt zugestanden: daß sie von zwanzig Hauptthcilcn v'^ ^st davon in Nuz und Schaden, gleich den übrigen Anthcilhabcrn marchzählig für sich erhalten sollen. Es solle» "b^MN Schifleüte allen dießorts gemachten oder noch zu machenden Ordnungen und Vorschriften sich gänzlich unterziehen, B-Y die Kehr zu fahre» an sie kommt, mit ihren Schiffen an der Lände zu Richtcnschwyl sich einfinden, und daselbst jhr-n> Zürich zuführenden Bilgern abwarten. Den Eintritt in diese Gesellschaft sollen die ab den Hööfen auf die .Ms» Oberamtmann beschehene Benamsung, von dem Oberamtmann zu Wädcnschwyl erhalten, ohne daß dafür einige soll abgefordert werden können. Wenn aber durch künftig sich ereignen könnende Umstände man veranlaßet wurde, ob hM zwanzig Haupttheile zu vermindern, so sollen die von den Hööfen an dieser Verminderung, das ihnen nach marchzahl ha' "tragen, und ihre Vier Theile um so viel vermindert werden. Damit aber sie die Schifleüte ab den Hööfen die werden, zugeeigneten Vier Theile in dieser Gesellschaft erhalten können, so müßcn von nun an denselben vier Pläze bewilligt Juli 1796. 23! »!s° dcr vier erst abgehenden, von Richtcnschwyl und Wädenschwyl keine andere eingesezt werden, bis daß deren Anzahl °on Zwanzig auf Sechszchn, eingegangen sehn wird. „ Art. V. Transit-Guth. gffgi.i.5 Transitguth soll verstanden werden: s) Was außer dem Zürichgebiet herkommt und durch daßclbe auf Schwvz Ärick! außer dem Schwyzergcbiet herkommt und durch dasselbe auf Zürich geführt wird, e) Was außer dem Met k herkommt und durch daßelbe und durch das Schwyzergcbiet weiter geführt wird, a) Was außer dem Schwyzer- die °""nt, und durch dasselbe und durch das Zürichgebiet weiter geführt wird, e) Was von Zürich herkommt und außer Cchi-r.°T^oßschaft geführt wird. Alles solches Transitguth, es seye Kaufmannsguth oder Viktualien soll von den Zürcherischen iiird »an ? Zürich oder in Richtcnschwyl eingeladen, und seiner Bestimmung nach aus Zürich oder auf Richtcnschwyl geführt, ügene a ^ ""ü) Ausweis des Schindellegi Traktats an seinen bestimmten Ort verschaft werden. Es sollen hingegen alle das Produkte des Lobl. Standes Schwyz, von dcßelbcn Angehörigen, von dortiger Landschaft ab- und frey durch e>urichgebjet ausgeführt werden können. « . Art. VI. Schindellcgi-Tractat. llkaaren üend Schindellegi Traktat vom Jahr li>20. nach welchem alle nach Brunnen kommende Kaufmanns-Güter und ^wcnb ^ ^ kleinen oder großen Ballen oder Päken, auf Richtcnschwyl, und im Gegcnthcil, die nach Richtcnschwyl Rukfvh. .Sekten auf Brunnen, nach der darinn vorgeschriebenen Weise, auf Wägen, Karren oder Pferden, durch Fuhr und ^über x Saumniß gefertiget werden sollen, so ist der Sinn und die Absicht deßelbcn so deütlich »nd so bestimmt, daß ^Kücken a? gegenwärtigen Instrument nichts weiter cinzurnken übrig bleibt, als lediger dingen dieses: Daß durch allen " Vorschub von Seite bcyder hohen Oberkcitcn, und deren Beamteten dieser Traktat zu Beybchaltung gegenseitigen guten ^hsam l e' ^ Sicherheit »nd Äüfnung des Commercii, und dieser so nöthigcn und bestimmten Eommercienstraße bieitiz o^/^üct und gchandhabct werden solle. Alles obiges in dcr Meinung, daß die bis anhin üblich gewesene Zölle, ' ^hmgelt oder andere Abgaben weiter wie vorhin abgeführt und bezahlt werden sollen. ^ Art. Vll. Fischenzen in dem Bächiwinkel. ^'dorvn ^ Hööfen wird die Freyheit zu fischen in dem Bächiwinkel noch ferner gestattet; sie sollen sich aber den Ordnung ücn und Fischer-Einungen des Lobl". Standes Zürich untcrwcrffen, und sollen ihnen zu ibrcm Verhalt diese sie und Einungcn zugesendt werden. Anbelangend aber deren ab den Hööfen bestzende Fach und Fcerinnen, so sollen lahrl^.."Ufikii ^U>ar als Eigenthum verbleiben; es soll aber den Besitzern derselbigen weder gegenwärtig noch zukünftig kein ^"udänvi> ' einige Abgabe oder Emolumcnt gefordert, noch von ihnen bezogen werden können. Doch soll jede "UNg geflissentlich angezeigt werden, damit darum eine richtige Verzeichniß gehalten werden könne. q, ^ Art. Vitt. Frauen- oder Pfäfsikon-Winkcl. einx», Dhung des Frauen- oder Pfäsfikon-Winkels, so sollen die in demselbigen dem Fürstlichen Gotteshaus Einsidlc», herbleiv»? ^^Cimann, dcr hiebey nie in Vorschein gekommen, zugehörigen Rechte, ganz unberührt vorbehalten scyn und ieinewsolchen hierdurch weder etwas gegeben noch benommen werden; wie auch Loblr. Stand Zürich sich hierüber schreiben vom ttwcn April 1777. gegen Uns erklärt hat. n . Vrt. ix. Anlegung von Haaben. ih>ei ^obl». Stande Schwyz soll annoch freygcstellt und überlassen scyn, die ihm von Lobl>». Stande Zürich zugestandenen ?'tsen sängs dem an den Dinghöfen gelegenen Gestaade, von dem Mühlcbach hinweg bis Pfäsfikon, und zwar diA k ^üffikon mit innbegriffcn, nach seiner guisindendcn Gelegenheit anlegen zu können, mit der näheren Bestimmung, Sjl Huabcn so eingerichtet und aufgeführt werden mögen, wie es bey dergleichen Haaben nöthig und gewöhnlich ist, und Usch Gutll ^ Schiffe solches erfordert. Es soll auch der Lobl. Stand Schwyz wohl bcfügt scyn, diese zwcy Haaben kön andere Orte des so cbengenanntcn Gestaades zu verlegen, nie aber mehr als zwcy Haaben an demselben ^ge»o,n.^uen > mit dem dcütlichen Vorbehalt jedoch, daß diese in Ansehung der Haaben von Lobll» Stande Schwyz e»e freundschaftliche Auskunft auf keine ander» Artikel dcr Mediation jemals solle ausgedähnt werden mögen. Zürich durch diese gegenwärtigen Vcrglcichs-Punktcn, gedacht Unsere Gctrcüc Liebe Eidgenoßen der beyden Lobl. Stände s„,^ lwyz, gänzlich verglichen und vereinbaret worden, so ist gegenwärtiges Instrument, zu wahrem Urkund deßcn, von beyden hohen Thcilen in seiner dcrmaligen Form gutgeheißen, und dicsemnach von Lobl>". Standes Bern « ^Ngs ^^uzlcy in drey gleichlautenden Doppeln ausgcfertiget worden ist: in allen drey Doppeln sowohl in Unser der n Eidgcnösstschen Stände Namen, mit dem gewohnten Stands-Jnsigel Unserer Gctreücn Liehen Eidgenoßen « Stänv ^ls aber auch mit den gewohnten Stands-Jnflgeln, Unserer ebenfalls Getreüen Lieben Eidgenoßen der v ^^schriebe, und Schwyz verwahret und bekräftiget, und von sämtliche» rospocttven Staats- und Landschrerbern Lobln. K- 'T' ^"le Doppcl von diesen also ausgefertigten besigeltcn und unterschriebenen Vergleichs Instrumenten, M Aufbeut- Zürich — das andere dem Lobt". Stande Schwyz, — ein drittes Doppel aber, dem Lobl. Stande Bern Ä'ch den e.ÄI'Ü >n dortigem Archiv zugestellt und übergeben worden. So geschehen in Bern den Zwölfften AMll, m Scchg ^utni^Brachmonat, und in Schwyz den achten Brachmonat — alles im Jahr Eintausend Siebenhundert Neunzig Carl Morlot, Joh. Conrad von Escher. Dom. Anton Ulrich, Landschreibcr V - Staatsschreiber Staatsschreiber und Xrotilvlsl deß L. Standest ^ °cs L. Standes Bern. des L. Standes Zürich. Schweitz. ^ schwhzcrische Gesandtschaft bezeugen hierauf dem Stand Bern und den übrigen eu Ständen den verbindlichsten Dank für die vielfachen Bemühungen, den unermüdetm Eifer und 232 Juli 1796. die vaterländische Denkcnsart, welche sie während dieses Geschäftes beurkundet hätten. Die ander" Gesandtschaften nehmen an dieser Aussöhnung den wärmsten Anthcil. 8 25. vmörtischcs Geschäft. »»»». Sämmtliche Gesandtschaften wünschen sehnlich von Schwhz die unbedingte Einwilligung zu vierten lanzischcn Projcct zu vernehmen und Bern erneuert seine Verheißung hinsichtlich eines beitrages, jedoch ohne Konsequenz für die Zukunft. Der Gesandte von Schwhz crwiedert, da die hörigen seines Standes im Gaster die gleiche Vorsorge mit Recht erwarten dürfen, könne er dem ober" Werk noch immer nur insofern beitreten, als Glarus zu dem Durchstiche durch das Biltnerricd sich ^ stünde und damit dem Stcinerbach ein zweckmäßiger Auslauf verschafft werde. Glarus meint, der Steint dach stehe wegen seiner zweistündigen Entfernung mit dein obcrn Werk in keiner Verbindung, und wc"" es bloß um Söndcrung dieses Baches von der Linth zu thun sei, möchte dies in anderer Weise und geringer«: Aufwände von Seite der Biltner bewerkstelligt werden. Die Tagsatzung läßt nunmehr be" Vorschlag in den Abschied fallen, Schwhz und Glarus möchten zwei unparteiische sachverständige an Ort und Stelle abordnen, um zu untersuchen, wie den: Stcinerbach mit möglichster Schonung Biltnerricdcs ein besserer Ablauf zu geben wäre, ferner was für eine Entschädigung Bitten zu bezieh" hätte und wie es mit den nöthigen Wuhrarbeitcn auf beiden Seiten gehalten werden soll. 8 62. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegcnheiten i Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt. Art. 8. Landvögte. Landgrafschaft Thurgau. Art. tv. Beeidigung von Beamten. Art. 214. Polizeiliches. Art. 325. Münzwesen. ,, 34. Amtsrechnung. 223. Judicatur- u. Competenzzwiste. „ 361. Straßenwesen. „ 34. „ 238. ,, „ „ „ 383. „ „ 64. Landschrcibcrwahl. „ 263. ,, „ „ „ 333. Weg - und Brückengeld^' „ l4t. Landrechtssachcn. 285. Zustizsachen. » 4M. „ t«3. Abzug. 283. „ ,, 482. Locales. „ 136. Polizeiliches. „ 307. Fall und Laß. „ 486. „ „ 203. " Rheinthal. Art. 10. Beeidigung von Beamten. Art. 81^ Polizeiliches. Art. 145. Münzwesen. .. 31. Amtsrechnung. „ 31. Judicatur- u. Eompetenzzwiste. ,, 147. Straßcnwescn. „ 63. Polizeiliches. ,, III. Zustizsachen. » 143. Rhein. 77- » 131. Salzsachen. Grafschaft Sargans. Art. 31. Amtsrechnung. Art. 73. Fall und Leibeigenschaft. Art. 103. Rhein. ., 31. Polizeiliches. „ 85. Mnnzwcsen. 140. Personelles. „ 71. Fall und Leibeigenschaft. " 36. Straßcnwescn. Oberes Freiamt. Art. 35. Amtsrechnung. Art. 132. Münzwcsen. Art. 135. Straßcnwescn. „ 65. Polizeiliches. 22«». Conferenzen der katholischen Gesandtschaften mährend der gcmcincidgenössischcn Tagsatzung im Juli 1796. lStaatsarchi» «uccrii.l ^t Das aus Konstanz mitgekommene Begrüßungsschreiben des Fürstbischofs von Basel wird be" Juli 1796, ' 233 ortet. H i ^ Rcstitutionsgcschäft verbleibt iu dem Abschiede, doch findet man, daß zu anderer insbesondere bei allfällig eintretendem Frieden, dasselbe wirksamer betrieben werden könnte, y 2. ' Der Artikel betreffend Unterdrückung ärgerlicher Bücher ist dagegen aus dem Abschiede zn entlassen, ^ ' wird den Landvögtcn aufgetragen, auf solche Schriften gehörig Acht zu geben. ,tj 4. «I. Mit Bezug ^ das von dem Fürstbischof angetragene Jubiläum sind die Gesandtschaften ungleicher Meinung. Uri dasselbe auf den nächsten Herbst verlegen; andere Gesandtschaften wollen die Sache ail rekorviuliim z. en; andere dem „Gutbcfundcnen" beistimmen; noch andere sind ohne Instruction, worauf man jedem ond überläßt, nach Belieben zu verfahren. 8 5. v. Die Anforderung der Erben des Hauptmann li, an die Krone Spanien beschäftigt die Conferenz neuerdings, allein sie stößt auf so große Schwie- abe ^ Verwendung in gegenwärtiger Zeit als ganz unwirksam erachten muß. Sollten . ' heißt es im Abschiede, die Petenten auf einer solchen beharren, so mögen sie sich an Lueern zu ^adcn der Mitständc wenden. H 9. Man schc auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenheiten: Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt. Art. 49. Kirchcnsachen. A«, Landgrafschaft Thurgau. - Stifte und Klöster. Art. 469. Loeales. Art. 496. Loeales. 2»«. Confereuzen der evangelischen Gesandtschaften während der gemcineidgenössischcn Tagsatzung im Juli 1796. ITtaatSarchiv Zürich.I ' Twr Bettag wird, wie im Abschiede 228 bemerkt worden, in eine gcmcincidgcnössische Festfcier ^ dieses Jahr auf den 8. September festgesetzt. H t. I». Den evangelischen GlaubcnS- u" ">it Ausnahme von Straßburg, das wie früher 209 Gl. erhält, da sich Außcrrhodcu aufs Gesadie gleichen Beisteuern wie im Jahre 1795 zuerkannt. (Zufolge Anzeige der basclschcn bekh ^oft, daß sich bei der deutschen Gemeinde zu Markirch wieder ein Geistlicher aus der Schweiz befinde, cg ^ ^ ehemalige Beisteuer von 200 Gl.; mit der dasigcn französischen Gemeinde hingegen hat ^ Bewaudtniß wie 1795.) 2 bis 16. e. Durch ein Schreiben au den Stand Zürich und dies» "u die sämmtlichen evangelischen Gesandtschaften berichtet die Stadt Mühlhauscn über die so ihrer Commercialunterhaudlung mit Frankreich, welche zwar noch nicht zu Ende, jedoch .^^cführt sei, daß nächstens darüber dem Vollziehungödirectorium eine Relation vorgelegt werden der ' die Stadt hoffe, günstig für sie ausfallen dürfte. Sic dankt zugleich für die Theilnahme habe Stände an den schwierigen Verhältnissen, mit denen sie von Zeit zu Zeit zu kämpfen die ferneres Wohlwollen, Rath und Hülfe. Die Gesandten vernehmen mit Vergnügen, kerg^"^^ku, das sich bisdahin durch Sorgfalt und Klugheit aus vielen Verlegenheiten glücklich Verfassung zu erhalten wußte, auch in dieser Angelegenheit einen guten des ^warte und lassen das Memorial in den Abschied fallen. H 17. «l Hinsichtlich des Begehrens gaaz ^"^aiers Hans Jakob Biedermann, von Wintcrthur, wohnhaft in Bern, ihm für seine in einer ^ucn Manier verfertigten illuminirteu Kupferstiche, die Hauptortc der Eidgenossenschaft darstellend, 80 234 Juli 179«i. ein Privilegium gegen den Nachstich zu crthcilen, wie er ein solches schon vor einigen Jahren vom Stand Bern bekommen, wird beschlossen, von diesem Gesuche im Abschiede Meldung zu thun, und den SuPp^ canlen zu Erthcilung eines Privilegiums für zehn Jahre zu empfehlen, in der Meinung, daß die Stän^ bis Martinstag Zürich ihren Willen kund thun, damit von dort aus dem Künstler eine diesfällige llrkn»^ ausgefertigt werden könne. H 18. Zürich, Schwhz und Glarus. v. Hinsichtlich der Spcttlinth vereinigen sich die Gesandtschaften zu folgenden Anträgen au ^ Hoheiten: ») Die beträchtlichen Gcldvorschüssc, welche von Zürich und Glarus behufs Reparationen^ der Spcttlinth nach und nach gemacht wurden und weitere etwa nothwcndige sollen aus dein Ucbcrlev erstattet und zwar vorerst Glarus für seine Rückstände völlig befriedigt werden, t,) Da in der von Bcnken und Tuggen, woselbst im Jahre 1795 große, der Schifffahrt gefährliche Verheerung entstanden sind, am besten durch zwei Landcinschnittc geholfen werden könnte, die der Linth einen Lauf geben würden, ist, nach erfolgter landesherrlicher Zustimmung von Schwhz und Glarus, ^ Techniker das erforderliche Land auözustcckcn, ein Kostendevis zu entwerfen und diese Wasserbaute entwe durch Beuten und Tuggen oder wenn die genannten Gemeinden sich hiczu nicht verstehen wollten, ^ die Zinöschifflcutc unter Zuziehung von Arbeitern aus dortiger Gegend auszuführen, c) Weil Scha" und Bcnken keine Neigung zeigen, für den ancrbotcncn Abtrag von scchözig Louisdor aus der SN? amtScasse die Jnehrenhaltung der Wuhrc und Reckwcge zu übernehmen, findet man, der Stand o" sei nunmehr zu begwältigcn, einen dicsfälligcn Accord mit den Zinsschiffleutcn in der Weise abzusäMg daß dieselben, unter Aufsicht der Landesobrigkeit, die Wuhrungcn und Reckwege dem betreffenden ^ nach für eine zu bestimmende billige Summe in unklagbaren Stand zu stellen und in solchem zu " halten haben. ,l) Die an der kleinem Zicgclbrücke sich ereigneten Unfälle, durch welche mehrere ^ und ein beträchtliches Quantum Waaren bedeutend geschädigt wurden, veranlaßt Zürich zu der Glarus, zu Abwendung künftigen Unglücks die höchst nothwcndige Erhöhung jener Brücke bcförder bewerkstelligen zu lassen. H Zl). Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten: Landgrafschaft Thurgau. Art. S4K. Locales. Rhein thal. Art. 47. Baurechnung. 2! I. Iahrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stän^- Baden, 3. bis 18. August 1796. ^Staatsarchiv Zürich.j Gesandte: Zürich. David Whß; Johann Caspar Hirzel. Bern. Carl Albrccht von Fris^ Johann Rudolf von Sinncr. Glarus. Jakob Zweifel; Joseph Felix Antou Müller. ,x„ »». Das auf letzter Iahrrechnung beschlossene Schreiben an den Freiherr« von Summcrau ^ der Territorialviolation bei Coblenz blieb aus unbekannten Gründen ohne Antwort. Da indeß auch ^ Seite der Grafschaftsangchörigcn keine neuen Klagen sich vernehmen lassen, begnügt sich die Jahn'e^ , dem Landvogt anzusinnen, wenn der freien Schifffahrt Hindernisse in den Weg gcl"gt werden ss August >796. 235 Legest IM allein Nachdrucke aufzutreten. 8 l3. I». Der Landvogt berichtet umständlich über alle seit "Näherung des Kriegsschauplatzes gegen die Rheingrenzcn in der Grafschaft getroffenen Anstalten. Allcr- l erst stjxn den cnnctrheinischcn Gemeinden Eaddelburg, Hcrdcrn, Hohcnthengcn, Lienhcim und Rhein- "l, als alten Schirmvcrwandtcn, Salvcgardepatente zugestellt worden, „kraft deren alle hohe wie ^ ere Mlitairs freundlich ersucht werden, die fraglichen Gemeinden mit Durchzügen, Einquartierungen, ^tributioncn u. f. f. zu verschonen." Ferner habe er, der Landvogt, sich mit eurem Chorhcrrn von . als Abgeordneten des Stiftes, zwei schwarzcnbergischcn Regicrungsbcamten und dem constanzischcn ^ Röthelcn in die benannten Ortschaften verfügt, thcils nur bereits aufgestellte Salvegarde- Zu besichtigen, theils um die Aufstellung neuer anzuordnen. Solcher Säulen, an welche Tafeln H Klagen seien mit der Aufschrift „Sauvexarcke 8,risse" und „Schwcizcrsalvegarde", darüber die ^ Stände Zürich, Bern und Glarus, gebe es vier in Eaddelburg, zwei in Hcrdcrn, Grs/" Hohcnthengcn, drei in Lienhcim und drei in Rhcinhcim. Der Landvogt fügt bei, „daß die ^ ^'""ug eines eidgenössischen Beamten in den fraglichen Orten außerordentlich angenehm war, und solche unzweideutige Proben gegeben wurden, die ihn in Rücksicht der anwesenden schwarzcn- und constanzischcn Bcamtung oft nicht wenig in Verlegenheit setzten und leicht errathcn ließen, bei einer allfälligcn Aendcrung der Dinge in dortigen Gegenden zu erwarten sein dürfte". Durch Gesa ^^gcln veranlaßt senden bemeldete Ortschaften einige ihrer Vorgesetzten nach Baden, um den ^ Händen ihrer Kommittenten lebhaft z» danken, auch sich eine Abschrift aller auf dieses ^^ bezüglichen Acten zu erbitten, welches Gesuch ihnen gewährt, zugleich aber dem Landvogt aufge- Gein ' "^diglich historisches Protokoll über die obcrwähntcn Operationen" in den ennctrhcinischcn abzufassen, und nachdem es von der Jahrrcchnung sowohl als von schwarzcnbergischcr und ^and ^oitc unterzeichnet worden sei, in dem Grafschaftsarchiv aufzubewahren. Weiter legt der oin Vcrzcichniß über die zwciundfünfzig Köpfe starke Wachtpostcnmannschaft, über deren Con- "ndx' Besoldung und die Quellen, woraus diese bestittcn werden soll, vor. Da er aber noch einige Gut ^ ^lMstände in Anregung brachte, läßt die Jahrrcchnung durch eine Spccialcommission sich ein Bre/^" binterbringen, worin unter anderm vorgeschlagen wird, die Städte Baden, Mellingen und "»d ZU ermuntern, eine Anzahl brauchbarer Flinten anzuschaffen, auch die Gerichts-, Zehnteilig ^^iZ'Whcrrcil, wxjchx bereits eine halbe Anlage geleistet, noch um anderthalb?, endlich die drei "n Städte wie das Kloster Fahr um einen freiwilligen Beitrag zu diesen Sicherheitsanstalten btt ^ Bericht fällt, daß die Zahl der französischen Emigranten und Priester in wie im untern Freiamt nicht sehr beträchtlich sei, und daß sie sich unklagbar aufführen, ^"liqr Folge des dicöfälligcn, zu Frauenfeld gefaßten Beschlusses verordnet, es dürfen keine neuen ^ "ub Priester mehr ailfgcnomnlcu und die jetzt vorfindlichcn sollen bis zum t. Octobcr fort- ^"Nlg^ .^bcn, in der Meinung, daß dieselben, wenn die Abreise besonderer Umstände wegen für sicher,, abglich wäre, bis zu einem schicklichem Zeitpunkt geduldet, auch solche, die sich in den ^Ufe Baden um ihrer Gesundheit willen aufhalten, mit Schonung behandelt werden mögen. Im b'cle ^etobers haben die Laudvögte, wie die Municipalstädtc an die Hoheiten einzubcrichtcn, wie ^ /^^encn verreist und welche aus dringenden Ursachen zurückgeblieben seien. 8 t5. «I. Dem Z/ Zeit an die Stände gerichteten Ansuchen der Republik Wallis, in der Grafschaft Baden ""wielplatz für angeworbene Deserteurs unter das Regiment von Eourten in spanischen Diensten 30 * 23t, August 1796. zu gestatten, weswegen auch der spanische Minister von Caamanno sich an den Landvogt gewendet entspricht die Jahrrcchnung, auf Ratification der Hoheiten hin, unter folgenden Bedingungen: Das Dcp^ soll in der Stadt Baden, wo polizeiliche Aufsicht am leichtesten stattfinden kann, gehalten werden, ^ stenS für zwölf Mann und bloß für bereits angeworbene Fremde und Deserteurs bestimmt sein; ^ Landvogt müsse stets ein Certificate, daß die Anwerbung außer der Grafschaft geschehen, vorgewieh" werden; endlich dürfe diese Werbung nur so lange dauern, als die regierenden Stände keine cig"'" Werbung in fremde Kriegsdienste in der Grafschaft eröffnen und als die Krone Spanien mit Mäch^ mit welchen die Schweiz in gutem Vernehmen sei, nicht im Kriege stehe. 8 17. Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegcnheiten und Rapperschweil: Grafschaft Baden. Art. 29. „ 32. „ 4K. „ 53. „ K7. „ 75. Art. 15. „ 35. „ 48. kl. Amtsrechnung. Caution für hoheitliche Gelder. Archiv. Landrechtssachen. Polizeiliches. Beeidigung von Beamten. Amtsrechnung. Polizeiliches. Art. 135. „ 154. „ 181. „ 211. „ 213. Münzwesen. Straßenwesen. Klöster" Unteres Frciamt. Art. 7K. Gctrcideverkauf. „ 89. Fall. „ 10K. Münzwescn. Rapperschwcil. Art. 8. Landrechtssachcu. Art. 225. „ 230. „ 23k. „ 257. ,, 2K2 Art. 123. „ 145. „ 152. Locales. Straßenwcscn. Locales. 2»2. Iahrrechnung der die Vogteien Lauis und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 1796. 1Staat«archi» Zürich.I ' ^ Gesandte: Zürich. Ludwig von Mciß, des kleinen Raths und alt Landvogt zu Luggarns Lauis. Bern. Carl Victor von Bonstetten, des großen Raths. Lucern. Joseph Aurelian Znrö'^, des kleinen Raths. Uri. Joseph Maria Schmid. Schwhz. Dominik Alois Graf von Weber, ^ statthalter. Nidwalden. Jost Remigius Traxlcr, alt Landammaun und Landvogt zu Lauis. ^ > Melchior Etter, des Raths. GlaruS. Albert Schlüter, alt Landschrciber. Basel. Haus Sarasin, des kleinen Raths. Freiburg. Franz Peter Niklaus Chollct, des kleinen Raths. thurn. Urs Victor Joseph Tschann, des jungen Raths und alt Landvogt zu Luggarus. Schafft)"" Georg Friedrich Im-Thurn, des großen Raths. ^ Man läßt den Artikel wegen des tlollexlum llellvotimim zu Mailand aus dem Abschied" ff . da der Zeitpunkt, hierin etwas zu unternehmen, nicht günstig ist. 7. I». Mit Bezug auf die ft" fischen Emigranten, deren Zahl bereits von achtzig auf vierzig herabgesunken ist und sich täglich ^ , dert, wird dem neuen Landvogt die frauenfcldischc Verordnung mitgcthcilt. Hinsichtlich der wailänd'^ und anderer italienischen Emigranten beschließt man: 1) Daß alle mehr als dreimal vicrundzw^ Stunden im Lande bleibenden Fremden bei dem Landvogte sich stellen sollen, welches durch eine zu publiciren sei; 2) daß dieser sie als gute Nachbarn aufzunehmen, zugleich aber zu crmahnen ^ allenthalben, besonders an öffentlichen Orten, politische Gespräche zu vermeiden und sich still und August 1796. 237 ^Zuführt,,. und 3) daß er große Auhäufuugeu vou Fremden au öffentlichcu Orten, besonders an den Arsten Grenzen, wie im Mendrisischen, zu bcrhindcrn sich bestreben möge. 8 l9. <. Die Jahrrcchnung ^ betreffend die Fremdenvcrzcichnissc mit den schon gemachten Verordnungen sich begnügen, womit dieser ans dem Abschiede fällt. 8 3l). Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangclcgcnheiten: Vier ennetbirgische Vogte ien überhaupt. Artikel Art. Ar«. Z7. 45. 48. ^5. Art. » 253, " Lk„, L?5. Art. Landvögte. Art. 52. Polizeiliches. Art. 115. Justizsache». LandrechtSsachc». „ 04. Justizsachen. „ 138. „ „ ,, 78. „ „ 140. „ Abzug. „ III. „ 145. Zollsachen. " Lauis und Mcndris. Limitationsfrüchtc. Art. 200. Kirchensachcn. Art. 209. Klöster. Spcrranstalten. LauiS Beamte. Art. 282. Privilegien. Art. 340. Straßenwese» „ 298. Polizeiliches. „ 349. Lauisersce. „ 309. Zustizsachcn. „ 409. Personelles. Kammerrechnunq und Taxen. „ 3^9. .. „ 415. ,, ,, » ,, MendriS. Beamte. Art. 452. Strasrenwcsc». Art. 470. Klöster. Äahrrechnung der die Vogteien Luggaens »nd Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1796. lStaatsarchtv Zürich.! Gesandte: Die Gleichen wie ans der Jahrrcchnung zu Lauis. A ^c.t ^hung Lauis getroffen. 8 13. Man sehe auch! Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Ätit Bezug auf die Emigranten wird für die Landschaften Luggarus und Mainthal die nämliche Art. . Art, Art, ^ ^->ndrcchtSsachcn. ' polizeiliches, gy^' ^ristizsache,,. .. A «°am.e. Art, '4g, «»2. g., andvögte. Art. 83. Justizsachen. Art. 149. Zollsachcn. Luggarus und Mainthal. Art. 505. Justizsachen. Art. 522. Kirchcnsachen Luggarus. Art. 008. Straßenwese». Art. 010. Zollsachcn. Mainthal. Art. 700. Brücken und Straßenwesen. Art. 721. LocaleS. ^^hrrechiuiilg der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Revier regierenden Stände. Bellenz, im September 1796. IZIrchiv Nidwaldcn.1 Nl»>l»^?"^' llri. Carl Franz Giölcr, Fähndrich. Schwhz von Heitlingen, Landöhaupt- 'dwalden. Mcinrad Fällcr, des Raths. Man sehe die Vogteien Bellenz, Bollcnz und Revier Art. 397 bis 410. 238 Januar 1797. 2»3. Iahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uz nach, im Januar 1797. IGantonsarchi« St. Galle».I Gesandte: Schwhz. Franz lad er Bceler, deö Raths; Joseph Werner Ulrich, Kastvogt nnd Lan^ vogt zu Gastcr. Glarus. Johannes Melchior Michel, Landschreiber; Fridolin Joseph Acbli, des Gericht der Neizne nnd Landvogt zu Uznach. Man sehe Vogtei Uznach Art. 144 und 145. Iuhrrechnnng der die Vogtei Güster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1797. IGantonsarchiv St. GaUen.1 Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Uznach. Man sehe Vogtei Gaster Art. !N> und 91. Repräsentantschaft in Lauis. Februar bis Mai 1797. sStaatSarehiv Zürich.1 Repräsentanten: Zürich. Leonhard Zicglcr, des kleinen Raths. Lueern. Joseph Martin Lcod^ Amrhhn, des kleinen Raths und alt Landvoqt zu Lauis. , , st» >ous avons doauvoup a nous plainili-o, eltovons lliiootours, <1o la oonllnUo ro «Ivsorllon <1os pilsonnlors anlrickions, piolögos par Ion 8»1ssos. blous avions droit do mottro cos darquos sur W ^ puisqu une bonno parlio Nu rivago nous Appartiont! «I'aillonrs si los Iiaillls sulsso» continuont » so mal coiwulo > j »o Ie»r »ccordsiai plus ilo t»lo, ot s'ils so permeltoiil «los volos s lorsqu'on los easolo trop, il» sont liumdlos ol Iias larsqu'on lour lall sonllr qu'on n'a pas dosoin d'oux: sl los sooonrions pas »e? ^begeben, odcr andere Personen an sie abordne», oder an sie schreiben, damit vermittelst Euerer nachdrütlichcn und t,e. "'Mgen Vorstellungen, dortige Lande, als die eines souvcraincn und vollkommen neutralen Staates, in allen Rücksichte» " wert werden. t^i ^6besonders aber werdet Ihr, nach Euerer G. G. glücklichen Ankunft in Lauis, alsvbald die auf dortigem See sich suche» c ^'chtigen Vorfälle mit bewafnctc» französischen Barken und deütschen Kriegsgefangenen auf das sorgfältigste unter- sowie auch die hierüber von Seite der beyden Kriegführenden Mächte eingelangten Beschwerden, um sodann, falls in '^Beschwerden sich etwas Gegründetes erzeigen würde, schleunigst die zweckmäßige Rcmcdur verfügen zu können. G^^.urde s'ch "ber, wie die erhaltenen Amtsberichte bestimmt mitgeben, zeigen, daß von Seite der französischen Militär- iiwack» ^ schweyzcrischen Souveränitäts-Rechtcn unverträglicher Gebrauch von dem unstreitig hierseitigen Waßcrgebiet den wird, so werdet Ihr diese Territorial-Vcrlezung für die Zukunft möglichst abzuheben trachten, und zu dem Ende bev daz >, ff.uwden Militär- oder andern Behörden, seye es schriftlich oder mündlich, nach gemein cidgcnößischer Vollmacht, auf hi^^Mrüklichste vorstellen, wie eine solche Befahrung des hierseitigen Waßergcbictcs mit bcwafneten Schiffen sowohl die Ziem/' Neütralität vcrlczc, als auch den bestimmtesten Zusagen von Seite der französischen Republik in Bezug auf diese M ^ zuwiderlaufe. Achten .^unn die deutschen und französischen Kriegsgefangenen oder Dcserteürs betrift, welche sich künftig in hiesiges Gebiet ^d ll? bürden, ^ werdet Ihr alle erforderlichen Anstalten treffen, damit denselben alsvbald Gewehr und Waffe» abgenommen, ^^rig weiter spediert werden; maßen die L. Eidgenossenschaft in der Beglaubigung steht, daß solches den allgemein T»us' uwi Neütralitäts-Grundsäzen gemäß, und mit demjenigen ganz übereinstimmend sey, was in Rükficht auf so viele ^"teurs, un der baslerischen und andern Schweizergrenzen, zum Vorthcil beidseitiger Hoher Mächte, geübt worden, werdet Ihr unter kcinerley Vorwand dulden, daß solche Kriegsgefangene oder Deserteürs von dem mayländischen ^°gtev/lff schwcyzerischen Schiffen abgeführt, und eben so wenig, daß in dem ganzen Umfang der italienischen gemein alle wa!' ^urde Werbungen getrieben werden; zumalen das Absehen der L. Eidgenoßcnschaft hauptsächlich darauf gerichtet ist, Auk? Unannehmlichkeiten und bedenklichen Anstände mit der Nachbarschaft durch möglichste Sorgfalt zu behindern, ^din,« Bepbchaltung des guten Vernehmens mit den Hohen Kriegführenden Mächten, sowie auch der inner» Ruhe und ^ffviide^ werdet Ihr Tiz Eüere tägliche Sorge eifrig verwenden; und zu dem Ende ist Euch auch vermittelst eines ^ditivs, welches unsere Amtsmänner sowohl, als die sämtlichen Landesregcnte» und Gemeinden zu schuldiger b»d N^ud Gehorsam gegen Eüch auffordert, uneingeschränkte Vollmacht zu allem nöthig und dienlich findenden Polizey- charheits-Anstalten crtheilt worden. doxa ^ Korrespondenz der Repräsentanten mit dem Vorort thcilen wir daö Wesentlichste mit. ». Altai» ' ^obruar. Zu il?rem Vcdailcrn vernehmen die Repräsentanten durch den regierenden Land- H Un, ungeachtet Uri neben Zürich ttud Lucern Provisionalstand für die gemciitcn cnnetbirgischen Repräsentanten nach Lailis absenden wolle, was wegen der Beziehungen An''^^ gemeinen Vogtcicn zu den dritthalbörtischcn höchst nothwendig wäre; ailch seien sie durch die ^ w Uris, nach welcher der Landvogt Trarlcr in Lauis nöthigcnfalls die Stelle eines Repräsentanten ^ regicrcndcil Orte von Bcllcnz, Gottenz und Revier versehen könnte, wahrhaft erschreckt ^drä" ^ Lauis, 26. Februar. Am 2t. in Lauis angelangt, berufen am folgenden Morgen die d^^ ^'ücn den Landvogt, das Obcramt, die Landschaftsrcgenten und die Regenten des Fleckens in ^stn Etlichen Pallast, um ihnen, nach Abhaltung eines angemessenen Vortrages, das Creditiv vorzu- sodann dem Kanzler der Landschaft in vidimirtcr Abschrift übergeben wird. In den folgenden falls auch der Landvogt, das Obcramt und die Regenten von Mendris und Luggarus gleich- der K ^^^3ung eines Berichtes über die Lage ihrer Vogtcien vorbcschicden. — Der Fremden, namentlich "ufqcsi ^ werden SichcrheitSanstaltcn getroffen und in Lauis wie in Ponte Trcsa kleine Wachen »als übrigens, hinsichtlich der Armirnng, den Repräsentanten ebenso viel Mühe verursacht, ganzes Regimeilt einzurichten gewesen wäre". — Um den gänzlich gesperrten Handel gegen ^wdor zu eröffnen, hatten die Repräsentanten ein Schreiben an den Gcneralcommandantcn Vogt ^öffon, das ihm durch den Legationssccrctair t Hans Caspar Schweizer, von Zürich, alt Land- derstlb^ ^^'^1)al und zu Luggarus) überschickt ward. Bei seiner Ankunft in Mailand am 24. konnte Und ^ vermittelst entschiedenen Auftretens die sofortige Eröffnung des Briefes durch den General ouf den Abend erlangen. In Gegenwart der Generale Mehcr, Dclmar und Bcrnadotte chwcizor nachdrückliche Vorstellungen an Kilmainc und erhielt endlich das Versprechen, daß das 241) Februar bis Mai <797, Proclama der lombardischcu Gcneraladministratioil vom 13. Februar, wodurch alle Eommuuication ^ Landschaften Lauis und Bcllcnz mit dem mailändischcn Staat aufgehoben worden war, zurückgeM^ werden solle, auch wurde ihm Rcspcctirung der von den Repräsentanten ausgegebenen Pässe verheißt wogegen man französischer Seits die Hoffnung hege, es werden die österreichischen, in der italienisch^ Schweiz sich aufhaltenden Emissairc wcggcwiescn und die uöthigcn Verfügungen getroffen werden, daß ^ starke Desertion der österreichischen Kriegsgefangenen nicht mehr wie bisanhin durch bestellte Unterhält Begünstigung finde. — Die Repräsentanten bemerken weiter, in Lauis sei alles ruhig und nur we»^ Personen scheinen über ihre Ankunft unangenehm berührt. Jenes mailändischc Verbot, welches die Lc»"w sogar hindere, ihre über der Grenze liegenden Grundstücke zu benutzen, mache übrigens das ge»>^ „seiner Natur uaeb feurige Volk beinahe wild". — Wegen des eigenthnmlichcn Verhältnisses des Don Eampionc, da? ein lendum imperiale ist, dem Kloster St. Ambrosius in Mailand zugehört und schweizerischem Schirme steht, habe man in der Laudcscanzlei Nachforschungen angestellt, allein ohne weil in ihr die größte Unordnung herrsche; hingegen hätten sich Nerkommnisse von 1694 und 1678 besiegelten Plänen über den See vorgefunden, so daß mau nun bestimmt wisse, wie weit er schweizer wie weit mailändisch und wo er »promiseuo« sei. — Die Lage der Vogtci Mcndris sei im Verhält»^, derjenigen von Lauis eine glückliche, indem die dortigen Untcrthancn täglich ohne Paß in das ländische und nach Como gehen und umgekehrt die jenseitigen Bewohner auf Meudriscrbodcn kon>"ff dürfen. Die Vornehmsten im Lande seien wohl gesinnt und da der gemeine Mann sein Brod wie vorher' erwerben könne, gebe es, wenige Brauseköpfe auSgcuommcn, keiuc Mißvergnügte und eines der uuruW stcn Subjccte sei überdies seit einigen Wochen als Eommissair bei der cispadanischcn Legion angestellt Wegen der au? dem Picmontcsischcn in das Locarncrischc plötzlich eindringenden, meist kaiserlichen tcurs haben die Repräsentanten in dem kleinen Thalc von Centovalli zwei Wachen angeordnet, ^ täglich nicht mehr al? zehn Mann hineingelassen werden, theilö um das Land vor einer großen von Vagabunden sicher zu stellen, theilö der mailändischen Regierung nicht Stoff zu Klagen zu auch sei anbefohlen worden, diese Individuen bis an die Bcllcnzcrgrenzc von Gemeinde zu Gemeinde^ cScortiren. «. 29. Februar. Am Tage zuvor kam der Commandant der Kanouicrbarkc von Ports zwar in einem kleinen Schiffe ohne Beglcit, um den Repräsentanten einen Besuch abzustatten. Er über deren Erscheinung Freude, und verhieß für sich und Namens seiner Befehlshaber Beobachtung Neutralität und Freundschaft, beifügend, er werde alle Anordnungen der Repräsentanten rcspcrt't ^ wolle aber mit niemand Andern«, namentlich nicht mit dem Landvogt Traxlcr, etwas zu schaffeil hsb^' ^ Weiter bemerken die Repräsentanten, mit Ausnahme der Seedörfer, in welchen sich noch eine übr>^ Vcn>^' starke Animosität kund gebe, fange der Eifer gegen die Mailänder an zu erkalten. — Die an den schließlich Übermächte Antwort des General Kilmaine vom 8. Vcntose ist den Repräsentanten ein von den freundschaftlichen Gesinnungeil dieses Mannes gegen die Schweiz, was um so mehr ihre - Eriv^ tung übertrifft, als sie ziemliche Spuren haben, daß die Municipalität in Mailand ihre Absichten.'^ begünstige. «I» 5. März. In der Antwort an Kilmaine wurden die Frnchtlicfcrungcn und das in Eampione zur Sprache gebracht, hingegen der Kanonicrbarken nicht erwähnt, indem die Repräsenta" ^ nicht zu viel auf einmal fordern wollten. — Auch von dem Commandantcn von Porlezza bcka»^ einen Besuch, der gleichfalls den Schweizern nicht ungünstig zu sein scheint; doch ist es ihnen angc"^" daß dieser Mann in dem besagten abgelegenen Winkel sein Standquartier hat. — Große Benins Februar bis Mai 1797. ^ursachx,, den Repräsentanten die Paßvcrhältnissc und die Aufcnthaltsbewilligungssckwine. — Was die """'er angestrebte Aissstcllung eines FrcihcitSbauincs in Campionc betrifft, haben sie dieselbe cinowcilen ^ Zu hintertreiben gewußt, v. 26. März. Wegen eines bevorstehenden Wechsels in der Comman- ^ zu Mailand entschlossen sich die Repräsentanten unverzüglich dahin zu reisen, und wurden am 17. " Kilniainc zuvorkommend empfangen. Er bemerkte, es sollte bereits ein Schreiben von ihm in ihren ^ en sein, das die Versicherung enthalte, daß die Regierung in der Lombardei sich stets bemühen bk, alles dasjenige zu thun, was für die Schweiz von Nutzen sein und dazu beitragen möchte, das vernehmen, welches zwischen der Eidgenossenschaft und der französischen Republik bestehen sollte, zu Und ^ hätten sich aber so beleidigende Vorfälle zugetragen, daß man unmöglich an die Aufrichtigkeit das Wohlmeincn der Schweizereantonc glauben könne, bis die Schuldigen bestraft sein werden. So ^ ^ Zu Chiasso die Deserteurs öffentlich begünstigt worden, von welchem Dorfe aus auch die Spione lc Lombardei sich einschleichen. Vollends sei McndriS der gefährlichste Ort, indem sich dahin die Wanderten Aristokraten gezogen babcn, dahin der österreichische Gencralfinanzintcndant Lottinger ^'chtct sei. Diesem sehr zu fürchtenden Mann stehen, außer seinen ganz bcsondcrn Verhältnissen zum Auerhof, zu dein englischen Ministerium und zu andern einflußreichen Personen im Dienste der fcind- Nl" Mailand eine beträchtliche Anzahl von Kreaturen zu Gebot, die ihm um der Bedienungen sei? denen sie unter der vormaligen Regierung unter seinen Befehlen gestanden haben, zugethan be« solche Hülfsmittcl und durch den heimlichen Anhang der Ausgewanderten und zu Mcndris l>cu Aristokraten werde Lottingcr in Stand gesetzt, über Alles Erkundigungen einzuziehen und die ^'^^gwdsten Maßregeln zu treffen. Von dem neuen Commandantcn la Salecttc wurde gegen die h^^^tanten geäußert, wenn die Schweizer auf den diesseitigen Grenzen sich mit derjenigen Klugheit hatten wie auf den deutschen, so wäre daS gute Vernehmen niemals gestört worden; doch daß durch die fortwährende Anwesenheit einer Rcpräscntantschaft zu LauiS in Zukunft alles disz werde ausgeglichen werden. — Schließlich melden die Repräsentanten, sie hätten der lombar- ^)en Gencraladniinistration bemerkt, daß hinsichtlich der gegenseitigen Ausfuhr der nothwcndigsten Lcbcns- "dha^^ ^ italienischen Vogtcicn weniger von dem mailändischcn Staat als selbiger von der Schweiz Pi ^ jener einen gänzlichen Mangel an Vieh zum Feldbau habe, die Schweiz hingegen aus dem H /^^sschcn und Parmcsanischcn Früchte für den Unterhalt ihrer diesseits des Gebirgs gelegenen 'n de^" erhalten könne. Die fragliche Administration habe nun 4760 Säcke Getreide bewilligt, f zg Meinung, daß ihr gestattet werde, für den Werth dieser Früchte Schweizcrvieh anzukaufen, '»atj Auf den Wunsch des Commandantcn in Mailand erließen die Repräsentanten eine Procla- °btvai/ ^ ledcr Gemeinde angeschlagen ward, um den zwischen den Schweizern und Lombarden ^sus, Animositäten entgegenzuwirken. Sie bitten aber zugleich den Vorort, Barthelcmh zu ^Nter/^' ^'uerseits kräftigst mitzuhelfen, daß den Lombarden durch die französische Generalität d'chti ^ ^'de, sich j,i die schweizerischen Angelegenheiten zu mischen, noch viel weniger zn neuerungs- ^^^^en hülfreiche Hand zu bieten.— Seit unserer Rückkehr von Mailand, meldet Ziegler, d°ttia ^ ^ Flecken Lauiö eine andere Stimmung, indem zwar von den Wohlgesinnten unsere >vix^",'^richtungen freudig aufgenommen werden, die FreihcitSlustigen aber mißvergnügt sind und f cmporstrecken. Noch größere Verlegenheit bereitet uns einerseits das zweideutige Benehmen ^Zösischen Generalität bei der Revolte zu Bergamo, anderseits die Stimmung im Mailändischen 31 242 Februar bis Mai 1797, selbst, wo die Mehrzahl der Bevölkerung der festen Ueberzeugung war, daß bei einem Frieden die bardci dem Kaiser wieder zurückfallen wurde, welche Hoffnung dieselbe, besonders die Edcllcutc, geduld^ gemacht habe. Durch die seit kurzem erfolgten neuen Fortschritte der fränkischen Armee aber falle dic^ Erwartung weg, und die überall angeschlagene Rede Bönapartes, worin die Lombardei Republik gena»" sei, habe gewaltige Sensation gemacht, so daß man sich aus Freude viele Ausgelassenheiten erlauf auch sei der Wunsch, die Republik bis auf die Alpcnhöhcn auszudehnen, in Mailand das Tagcsgcsp^ geworden, x. 2. April. Da den Repräsentanten bekannt ist, daß nicht alle Schreiben an die französisch^ Generale sicher bestellt werden, ließen sie dem Gcncralcommandantcn ein Schreiben durch ihren Secrct^ überbringen; auch berichten sie ein, daß in Campionc vor einigen Tagen der „unglückliche" FrcihcitSba^ feierlich aufgestellt worden, indem ungeachtet des Widerstandes wackerer Männer dies von einzelnen H's köpfen und mit Hülfe des französischen Piqucts erzwungen wurde, sogar die Wohldcnkcndcu genöth^ worden seien, um den Baum zu tanzen, mit Ausnahme des Geistlichen, der sich in sein Haus cingesclst^ hätte, und dessen Thürc man allerdings nicht einzuschlagen sich getraute. I». 7. April. Das mündliche sprechen des Piquetchcfs zu Campionc, seine Leute zurückzuziehen, sobald die Ordre von Bonaparte einlas werde, beruhigte anfänglich die Repräsentanten; da aber die Kanonicrbarke mehrere Fahrten auf ^ Lauisersee vornahm, auch andere Anstände erfolgten, sandten sie ihren Sccrctair an la Salecttc ab- ^ glauben zwar von der ncutralitätSgemäßen Gesinnung der Generalität wie der meisten Glieder der Gen^ administration der Lombardei überzeugt sein zu dürfen, besorgen aber von den „mindern" Bcfehlshad^ und von freiheitslustigen Köpfen ans der Nachbarschaft, welche auf das gemeine Volk einzuwirken ss^ noch viele Verdrießlichkeiten, i. l6. April. Vor einigen Tagen versammelten sich sicbcnunddrcißig ^ entschlossene Clubbisten aus Como aufgewiegelte Männer des Dorfes Campionc und faßten, ungca^ die Mehrzahl der Campioncscn hiczu nicht Hand bieten wollte, folgenden Beschluß: „In Betrachtung, " die Dorfschaft von einem Ordensgcistlichcn des Ambrosiuöstiftes zu Mailand, der zugleich Pfarrer, ^ ' Vater und Ortsrichtcr sei, regiert werde, dessen despotische Befehle und willkürliche Einfälle das unter stehende Volk um so mehr empören müssen, da sie gewöhnlich aller Vernunft zuwiderlaufen, in Netra tnng, daß diese Gemeinde ungeachtet des Einflusses der Franzosen noch den vcrabschcuungswcrthen eines Reichslehcns trage, wolle man sich gänzlich von der bisherigen Regierung trennen und im hculg Namen der Freiheit an die siegreiche französische Republik sich anschließen." In Folge dieser sei das Piquet nun wirklich zurückgezogen worden, doch von französischer Seite der Befehl ergangen, aufgestellten Freiheitöbaum unangetastet zu lassen, mit der Drohung, Jeden, der zu seiner Wegseht' Hand bieten sollte, ohne Pardon zu erschießen, selbst im Falle des Ungehorsams besagten Flecken a'U' zünden. — Durch den zwischen Bonapartc und dem Erzherzog Carl geschlossenen Waffenstillstand, Folgen für die Lombardei noch nicht vorauszusehen sind, haben sich die Repräsentanten bewogen ges^ ' zu Chiasso, Ponte Tresa, Ponte Cremenago, Lauis, Stabbio, Novazzano, Melide, Casoro »nd " Torazza Wachpiquctc aufzustellen, k.. 3. Mai. Die Repräsentanten vernahmen, daß einzelne Jndiv'^ aus der Lombardei beabsichtigen, wenn dieses Land frei erklärt werde, auch die diesseits deS liegenden Vogteien, als vormals zu denselben gehörig, wieder mit ihm zu vereinigen und daß an Orten, sogar in Lauis selbst, öfters Zusammenkünfte zwischen Lombarden und übelgesinnten cnnetbirg'^. Unterthanen stattgefunden hätten. Auch wäre am 26. wie am 28. April eine Anzahl Comasccr und mit Prügeln verschen, in Chiasso erschienen und man habe viva ta liderta gerufen wie Revolutions^ Februar bis Mai 1797. ZZZ Hungen. Da verlautete, daß diese Leute die Aufstellung eines Frcihcitsbaumes beabsichtige», ließen die ^Präsentanten Sturin läuten und einen Thcil der Eomasccr arrctircn. Einige schärfere Maßregeln urdcn nun auch in Lauis nothwendig. Dies alles sei von solchem Erfolg gewesen, daß wer entfliehen ""k, entwich. Die unruhigen Köpfe in Lauis, welche ohne anders einen bessern Ausgang in Ehiasso ^arteten, hätten durch einzelne Worte und ihr betroffenes Aussehen die getäuschte Hoffnung sichtbar K. ifl. Mai. Es wird berichtet, daß das für die Vogtcien bestimmte Korn, das in Como Pl^ ^ Wagen und Maulthierc verladen war, mit Beschlag belegt worden, auch sei der verwegene " einiger Comaöcer ans Licht gekommen, Chiasso zu verbrennen und so dann weiter in die Schweiz . ^dringen. Um nicht überrascht zu werden, befahlen die Repräsentanten, die meisten der jenseits des Lau^ ^'^^n Schiffe zur Ucbersctzung der Truppen diesseits zu bringen, alle Eingänge zum Flecken ^ besetzen und Niemanden weder heraus- noch hineinzulassen. Ferner wurden die zwei im Pallast ^ bahrten Kanonen, sowie sechs kleinere Particularkanonen am Ufer aufgepflanzt, „nur Schade, heißt h Briefe, daß im Nothfallc genügsame Munition mangelt." Auch anderwärts waren die Wachen in ""b überdies zu Lauis sämmtlichc Pferde, alles Pulver und Blei wie die vorhandenen Früchte den gesetzt worden. Diese Verfügungen fanden pünktliche Vollziehung und Jeder bccifcrtc sich, ^s^prrn an Bereitwilligkeit zu übertreffen. «». l7. Mai. Der Lcgationösccrctair wird nach Mailand ^ wegen zweier arrctirten Fischerschiffc, um derentwillen in Mailand Beschwerde erhoben ^ rn nzar. Montags, den 15., bekam Schweizer eine Audienz beim Obergcncral, welcher, nachdem er ^ ^^rige Erläuterung wegen dieses Vorfalls erhalten, sich über das Betragen der Eidgenossenschaft ^>lste ' einiger Stände, nämlich BcrnS, Lucerns, Frciburgs und Solothurns zu beklagen ^ 'hfl Die Eidgenossenschaft, sagte Bonaparte, habe sich während des Krieges auf unverantwortliche des w ^ Republik Frankreich betragen und augenscheinlich deren Feinde favorisirt, ja ein Mitglied sei k Bern hätte zur Arrcstatiou Scmonvillcs sehr mitgewirkt. Auf die Reklamation Barthelcmhö ^ Eidgenossenschaft wohl Gcnugthuung versprochen, aber biödahin noch nicht gegeben worden, bchen^^ ^ucern hätte, wie Frciburg und Solorhurn unter Zustimmung des Nuntius einer beträcht- Bries Emigrirtcr Aufenthalt gestattet, welche Flüchtlinge mit den Feinden der Republik in offenem bi°i ^ nachträglich, es wäre ihnen am 22. April zu Ohren gekommen, daß eine große Menge kaiserlicher- . französischer Kriegsgefangenschaft entronnener Soldaten durch Centovalli über Luggaruö passirt und dal^ ein Theil derselben angeworben worden sei. Der deshalb dahin abgesandte Legationssceretair habe nommen, daß der Landammann aus Grono, im Misoxcrthal, seit dem 19. Abends in Luggaruö ^ aufhalte, die Rccrutirung für das Frcmdcnrcgimcnt in neapolitanischen Diensten, mit Vorwisscn des Vogts Straumehcr, durch verschiedene Werber, namentlich auch den Unterwcibel zu Luggarus, , betreibe, ja daß sogar in Tenero ein Werbplatz bestehe. Ungefähr scchszig seit drei Tagen nach ^ Angeworbene habe der Landvogt mit Pässen versehen. In Folge dieser Anzeige beschicdcn die tantcn den fraglichen Landvogt durch einen Uebcrrcuter vor, welcher sich entschuldigte, cr hätte Kenntnis; des Wcrbverbotes gehandelt, dem Landammann aus Grono zwar die Erlaubnis; zur We>' , nicht gegeben, wohl aber erklärt, ihm durch die Finger sehen zu wollen, mit dem Beifügen, ^ Dcnunciationcn erfolgen würden, müsse cr wider ihn proccdircn. Er habe auch dem Laudammann sf für zwei Rccrutentranöportc gegeben und für jeden derselben sechs Ncuthaler erhalten. Auf die des Landvogts um Verzeihung und Gnade habe man sich begnügt, ihm wegen seiner jugendlichen ^ ^ dachtsamkcit und seines Eigennutzes eine ernstliche Ermahnung zu crthcilcn, mit dem Zusätze, er ssllö , künftig in Vorfällen, wo er sich selbst zu schwach finde, an gehörigem Ort Raths erholen. « Campioue, so wird gemeldet, sei am Sonntag wieder mit Franzosen besetzt worden, welche gleich " f ihrer Ankunft den Vicar oder Geistlichen arrctircn wollten, in seiner Abwesenheit aber Keller, und Küche leerten und was sie sonst an Werth antrafen, mitnahmen. Zuvcrläßigcn Berichten seien Samstag Nachts zwei Kisten mit Waffen von Como herkommend im Val Jntclvi angelangt- in Porto zwei Faß Pulver und ein Munitionswagcn, deren fernere Bestimmung noch unbckan^ ^ I»« 27. Mai. Die Repräsentanten begaben sich nach Mailand, um zu bewirken, daß die gög^,^,, italienische Schweiz, namentlich auch wegen Campioue ausgefertigten Befehle zurückgenommen Februar bis Mai 1797, Z45 Achten und hatten zwei Audienzen bei Bonapartc, der sie mit Achtung und würdig behandelte. In 'ksen Unterredungen suchte er darzuthun, es möchte wohl den gegenseitigen Klagen am besten so abzupfen sein, wenn das Mcndrlsiotto an die Lombardei abgetreten würde, überhaupt allenthalben Flüsse und die Staatsgrenzen bildeten, worauf die Repräsentanten zu zeigen sich bemühten, es dürfte ku Meisten Staaten unmöglich werden, solche Grenzen anzunehmen, auch mit der französischen Grenze 'Rgen hjx Schweiz crcmplirten, daran die Bemerkung knüpfend, daß benachbarte Mächte, ohne durch usscr geschieden zu sein, im besten Einvernehmen stehen können, Obschon dieser Punkt nur „acadcmice" Nudelt wurde, fanden die Repräsentanten ihn doch zu weit führend und faßten sich ganz kurz, Conferenzialverhandlung. Fraucnfcld, 13, März bis 12, April 1797, IStaatSarchi» Zürich.I Gesandte: Zürich. Hans Easpar Landolt, Statthalter; Solomon Hirzel, Scckelmeistcr. Lucern, ^hann Rudolf Valentin Mchcr, des kleinen Raths; Ludwig Balthasar, des kleinen Raths, Schwhz, ikpl) Schüler, Landammaun; Carl Dominik Rediug von Bibcrcgg, alt Landammann, Glarus, ^ ^ Zweifel, Landammann; Felix Anton Müller, Landsstatthaltcr. Abt von St. Gallen, l>. Johann ^>omuk Hauntinger, Bibliothekar; l'. Joseph Bloch, Vieestatthalter zu Whl; ?. Heinrich Müller, Capitular " Capitclsecrctair; Franz Joseph Müller, Ritter, des geheimen Raths und Hofmarschall; Joseph aus Erath, Obervogt zu Neuravensburg; Franz Joseph Zweifel, Obervogt zu Blatten und Amtmann ^ Altstetten. Äot gütlichen Vertrage, der am 23. November 1795 von dem Fürstabt Beda einer- und den selb ^^lcutcn der alten Landschaft anderseits errichtet wurde, hatten sich wegen der Auslegung des- zw'e"' bläßlich eines von der Landschaft eigenmächtig angeschafften Siegels u. a, m., neue Anstände Und jetzt regierenden Fürstabt Pankraz und einem Theil der ihm angchörigcu Gemeinden erhoben «id ^^'ltc herbeigeführt, welche den erstem vcranlaßtcn, die vier Schirmorte anzurufen und einen ej^^^lschm Rcchtsstand von denselben zu verlangen, welchem Ansuchen alsobald durch Verabredung ^"^rcnz mit „doppelter Gesandtschaft" auf Sonntag den 12. März in Fraucnfcld entsprochen d ^ ^.Cl)n Sitzungen, iil denen nicht nur beide streitende Theile genau einvernommen, sondern derl vorgelegten Documcnte, Sprüche und Verträge sorgfältig geprüft worden waren, wurde nach Und e? ' erreichter gütlicher Ausgleichung durch die Confercnz ein schicdrichtcrliches Urthcil bx^ ,^'Aniß ausgefällt, dessen substanzlichcr Inhalt folgender ist: 1. Die schirmständischcn Gesandten ^ltcn ^ obcrwähntcn Abgeordneten des FürstabtS von St. Gallen, aus der hingegen Landshauptmanu Künzlc und fünfzehn andere Ausgeschosscne der Gemeinden Tragx ' Andweil, Gaiserwald, Straubcnzell, Wittenbach, Lömcnschwcil und Sittcrdorf mit der die Streitsache betreffend das von einigen Gemeinden verlangte Landcssicgel Gemej ^ Ansprcchcrs obliege, worauf die Gesandten erkennt hätten, daß der Fürstabt, der den ablehn" ^ ^ Landcsstegel abgefordert und ans die von einem Theil derselben erfolgte, mehr oder weniger hie ^ Antwort den schirmörtischcn Richter angerufen, über diesen bcsondern Punkt als Ansprccher, Briden dagegen als Antworte? zu erscheinen haben. 2. Als die Gcmcindsausschüssc gebeten, es sZ4li März bis April 1797. möchte über diese wichtige, daö ganze Land betreffende Angelegenheit vorerst der allgemeine Wille der Gemeinden vernommen werden, hätten die schirmständischcn Gesandten solches überflüssig gefunden, ^ der dickfällige Entschluß aller fünf Acmter bereits „erhoben" worden sei, auch die Mehrzahl der Gemeinde" für die Abgabe des Siegels gestimmt habe, mithin sei das Begehren der Ausschüsse abzuweisen und sollen die Gemeinden, die dem Fürstabt das schirmständischc Recht hierüber vorgeschlagen, angehalten ss'"' vor dem Richter zu erscheinen, zugleich müsse daö Siegel bis zu Erörterung der Sache in unparteiisch^ Verwahrung gelegt werden, und zwar in die Hände der schirmständischcn Gesandten selbst. 3. ^ weder Rcchtsgründe noch Hebung für ein solches Landessiegcl obwalten und die Mehrheit der Gemeinde sich für Abschaffung desselben deutlich erklärt habe, wird von den Gesandten erkennt, dessen Führung kö"" auch den acht am Rechten erschienenen Gemeinden nicht eingeräumt werden, sondern es sei dasselbe dc>" Fürstabt zu übergeben. 4. Mit Bezug auf die Frage zweier Ausschüsse aus Waldkirch, wem über d> Zchntcnstreitigkcitcn der Gemeinde mit ihrem Pfarrhcrrn das Judicaturrecht zustehe, ergeht der schicdricht^ lichc Spruch dahin, daß der Fürstabt oder der in seinem Namen handelnde Pfalzrath kraft uralter Ucbn^ und vorgelegter Docnmente als der compctcnte Richter anzusehen sei, wobei man übrigens erwarte, ^ Fürstabt werde das eingegebene Memorial der Gemeinde beförderlich untersuchen lassen und dieselbe möglich durch gütliche Beseitigung der Anstände oder unerhältlichen Falls durch rechtlichen Entsch^ beruhigen. 5. Die Streitigkeit anlangend zwischen den fünf Gerichten Gossa», Andwcil, Niederns' Oberdorf und Oberarnang einer- und der Abtei anderseits wegen der von jenen angesprochenen Befugt' über ökonomische Angelegenheiten gemeinsam zusammentreten zu dürfen, ergibt sich, daß die anwesend^ Ausschüsse nicht von den einzelnen Gemeinden, sondern bloß von den Gerichtsvorstchern erwählt wordr" seien. Es wird nun von den Gesandtschaften verfügt, vor Behandlung dieses Geschäftes sei zu Stunde jede Gemeinde einzeln zu versammeln, um die Angelegenheiten genau zu bcrathcn und AnssW zu erwählen. Sollten keine von den Gemeinden bevollmächtigte Ausschüsse erscheinen, so würde annehmen, die Mehrheit der Gemcindsgcnosfcn jeden Ortes sei von dem Begehren abgestanden. 6. ^ den Gesandten erschienen nur Ausschüsse von Gossau, Niederwcil und Oberdorf mit obiger erneuert Bitte, während Andwcil und Oberarnang davon abgestanden waren, worauf erkennt wird, daß Versammlungen verboten sein sollen. Zugleich wird den Gerichten Gossau und Oberdorf, die den drücklichcn Befehlen zuwider gemeinschaftlich Ausschüsse erwählten, sowie dem Johannes Künzle, als Füb'^ dieser „unordentlichen Gemeinde", das ernste Mißfallen bezeugt und sämmtlichen Gerichten anbeftl)^' ihre seit einiger Zeit willkürlich gebrauchten Siegel an die Gesandten abzugeben. 7. An scchszchn ^ geschossene der Gemeinden Rorschach, Gossau, Oberdorf, Gaiserwald, Niederwcil, Straubcnzell Rorschacherberg, welche um eine rechtliche Erläuterung des 16. Artikels des gütlichen Vertrags von ^ ansuchen, wird folgende Erklärung abgegeben: a) Die Ammänncr der Gemeinden und die Kricgsha'^ leute haben das Recht, die aus neun Mitgliedern bestehende Kricgscommission zu ernennen und alle dre Jahre zu bestätigen oder abzuändern, jedoch unter einem von dem Fürstabt zu bestellenden Präsid'" und zwar sollen diese Wahlen der landesherrlichen Bestätigung unterworfen sein. Ii) Genannter Krieg commission kömmt zu, die Mannschaft in Compagnien und Bataillone einzuthcilen, die KriegsübuNgd anzuordnen, sowie Wehr und Waffen der Mannschaft zu beaufsichtigen, o) Sie hat sich unter de' bezeichneten Präsidium jährlich zwei Mal zu versammeln, wenn nicht außerordentliche Fälle öftere Sitzung erheischen. Jedesmal ist die Versammlung von dein Präsidium auszuschreiben, ll) Die Kricgseoinm'll März bis April 1797. Z47 ^"ennt alle Officierc; glaubt sie einem Entlassungsbcgchrcu nicht entsprechen zu können, so kann der Reffende sich an höhere Behörde wenden, e) Sic besorgt sämmtlichc MilitairanSgabcn und übernimmt dicsfälligen Rechnungen. 5) Ihr steht zu, die von Seite des Landeshcrrn aufgebotene Mannschaft ^höchste Genehmigung hin in die gewöhnlichen drei Auszüge cinzuthcilen. x) Sic bestimmt die Anzahl ^ sür das Land erforderlichen Harschicrc, welche jedoch von den GcmcindSvorstehcrn zu wählen sind ^ deren Vorschriften von der Landcsobrigkeit abhangen. I>) Alle Militairvcrordnungen stehen der ^gscommisston zu, doch unter landesherrlicher Ratification, l) Die Kommission darf den Fürsten, als ^berain, in dem Mannschaftsrecht, das ihm ausschließlich zusteht und in allen dahin einschlägigen lUgniffen weder beschränken noch hemmen. 8. Was die über diesen „ RcchtSzustand" ergangenen Aus- anbetrifft, ^ Inbegriff der Unkosten der fürstäbtischcn Deputation auf 16281 Gulden Kreuzer belaufen, haben hieran die zwölf Gemeinden beizutragen wie folgt: Gostau 3763 Gl. 15 Kr., Rauhenzell 1992 Gl. 18 Kr., Waldkirch 1549 Gl. 29 Kr., Gaiscrwald 1436 Gl. 57 Kr. 2 Pf., Schach 12lg Gl. 26 Kr. 2 Pf., Wittenbach 698 Gl. 45 Kr. 2 Pf., Andwcil, Lömenschwcil, Niederns, Oberdorf, jede 553 Gl. 25 Kr., Sitterdorf 276 Gl. 42 Kr. 2 Pf. und Rorschacherbcrg 221 Gl. 22 Kr.; ^Uer Hauptmann Künzle, von Gostau, Jakob Anton Grüttcr, von Andwcil, Ammann Zcller, von Ober- ^suud Anton Bofihard, von Niedcrwcil, wegen bcfchlSwidriger Versammlung ihrer Gemeinden 1909 Gl.; 5 ^ Hauptmann Ackermann, von Straubenzcll, Operator Edelmann, von Sitterdorf und Hauptmann Heer ihre sie von Rorschach, die nach gehaltener Versammlung zu St. Fidcn, ohne Vorwissen und Vollmacht Gemeinden, sich nach Fraucnfeld begaben, 2999 Gl., mit bewilligten! Regreß auf diejenigen, welche Und^" abgeordnet haben. Da jedoch der Fürstabt bei der ihm anwohnenden „ Großmuth ^ ^Kildc" mit seinem Stift den Entschluß gefaßt hat, die Hälfte der den Gemeinden auferlegten Kosten das " nachlassen zu wollen, so beträgt ihre Anlage nur noch 6649 Gl. 58 Kr., wobei festgesetzt wird, sowohl diejenigen Gemeinden, die sich seit der Ankunft des schirmörtischcn Richters in die Geschäfte ^"'vngt, als auch Particnlarcn, die, wenn ihre Gemeinden unordentliche und rechtswidrige Schritte h^^vmmcn, dagegen zu rechter Zeit protestirt und ihre Namen schon damals rcchtsförmig eingegeben von aller Theilnahme an der Kostcnbelegung gänzlich befreit sein sollen. H»d m^/ßigangserwähnte gütliche Vertrag findet sich abgedruckt in der Bibliothek der schweizerischen Staatskundc, Erdbeschreibung Eeite Von Z. C. Fast, Professor der Geschichte und Erbbeschreibung, viil. Stück. Ste. 219 ff. Zürich, 1797. 8. Zeile iy von oben setze man hinter dem Wort St. Gallen bei: und Gotteshauses St. Johann im Thurthal, Graf im Toggenburg, Herr zu Neuravenspurg, Ritter des königlichen Ordens der >, jungfräulichen Verkündigung Maria u. s. f. » » 7 „ unten „ „ „ sodann: den 2Ztc» November. >. LZi " " „ „ Grunde: und Boden. ... . - « » 2z« '' ^ » » » » » aber: auch ein Gemünds-oder Genchtsrecht zu erhalten dre Sicherheit haben, und .. 10 „ „ die: alten. Repräsentantschaft in Lauis. Juni bis August 1797. IStaatSarchi»« Zürich und Bern.1 .. ^'^sentantcn: Bern. Johann Ludwig Wurstcmbergcr, des großen Raths. U r i. Carl Thaddäus ' ^s^vr und alt Landammann. — Lcgationsrath mit bcrathendcr Stimme und zugleich Grenz- r: Hans Caspar Schweizer, von Zürich (der frühere Legationssecretair). 248 Juni bis August 1797, Tie Instruction für Obige ist fast die gleiche wie diejenige, welche Zieglcr und Amrhhn bekomme hatten, mit Ausnahme des nachstehenden Passus: Sollten aber wider alles Verhoffen, neuerdings feindselige und ruhcstörendc Schritte oder wirkliche Angriffe von fremder Stellen oder Partikularen gegen hierseitige Herrschaften vorgcnohmen werden, so werdet Ihr Euch der rühmlich Treue und Anhänglichkeit dortiger Angehörigen sorgsam bedienen, um Gewalt mit Gewalt nach Möglichkeit abzutreiben, j',. dabey alle Mittel und Wege sorgfältig einschlagen, und fortsezen, welche von Eüern Herren Vorgängeren mit bestem EN ergriffen und eingeleitet worden sind. Zu dem Ende werdet Zbr besonders auch das beste Vernehmen mit den Amtsmann^ der angrenzenden Gcmeinvogteyen Bellenz, Bollenz und Riviera, auch des Lirencr-Thals jederzeit unterhalten, und nötW Falls Euch ihrer so bereitwillig anerbottcnen Unterstüzung bedienen. t». 4. Juni. Am 23. Mai iu Lauis angelangt, treten die neuen Repräsentanten ihre Verrichtung den 1. Juni an. Sic waren schon bei ihrem Eintreffen iu Bellen; von dem Castcll ans mit Ehrcnschüg begrüßt wordeil und bis Taverne, anderthalb Stunden vor Lauis, kam ihnen der Landvogt mit stu^ Oberamt entgegen geritten, auch fanden sie das ganze Corps der Freiwilligen zu Lauis unter dem Gclvc^ Alsobald lassen sie ihre Ankunft dem Obcrgcncral Bonapartc durch ihren Sccretair Carl Ludwig und einen Gesandtschaftsattachs, beide aus Bern, anzeigen, so daß der Legationsrath Schweizer, der wälff^ dieses Rcpräsentantschaftstour fast immer den Vorort über das Vorgehende in Kenntnis setzte, bcmcl ' es stehe zu erwarten, ob diese Berncrhcrrcn gute Audienz bekommen werden. — Zugleich berichtet er, ^ man sich in verschiedenen Gemeinden der Landschaft Lauis sehr über die fortdauernden Auslagen weg Unterhaltung der Grenzwachen beschwere und daß die Aufreizung zur Unzufriedenheit durch Leute aus ^ Lande selbst nur zu gewiß sei. — Campione, wo jetzt die lombardischcn Machthaber eine Municipm' errichtet haben, dürfte, insofern die italienischen Vogtcien der Schweiz verbleiben, ungeachtet seiner heit noch viel zu schaffen geben. I». 7. Juni. Der Empfang bei Bonapartc sei ganz trocken llnd er habe in seiner Rede die Worte lisa-sniliqulüi e> Erläuterung sei aber gar nicht zu denke» gewesen, indem Bonapartc sich auf Nichts eingelassen, ^ die Conversation mit einer Einladung zum Mittagessen abgebrochen habe.) Schließlich bekamen sie Antwort auf das von ihnen überbrachte sehr höfliche Schreiben: , Nonspsrto, Kvnvrsl en «Mos de I'ärmvo <1 ltsllo. z Aossiours Vourstomborgor st 8ebmia, kopresontants de I» Conkederatlon Ilolvvtique ä biixano. ssi re?u, lUvssieurs, votre lettre du 3. suln qul ms «t6 partes psr »l. »l. NsIIvr et Vourstomkeixvr. >w ps« quo >s Canton de Verne qui vous s nommss, n'sit en » eoeur de cboisir des porsannes, qui psr W»r ^ z U et leurs bonnes Intention» mainliossont une banne lalelllxenes et eonsorvsssent le» 6g»rds qul »o"t A,i «rsndo «opubliquo. van» les elroonstsnoos erltlques oü I» Itepudliquo vrsnxsiso » est trouvee, plusleurs t-ouvernemont «le Verne n'ont ps» dissimulö I »Version prokondv qu II» »volsnl pour eile. II serolt sussl «luv eonlrsire »ux rexles de I» rslson et ilo I» banne polltlque, sl dv.sormsis le Corps Ilolvetiquo el »z >v Csnton de Verne ne ssisslssoient tonte» los oooasion» ,e I» eonsissrsllv ' Isquello je suis vonsp^ Juni bis August 1797, 249 ^n der am 15. Juni vor sich gehenden Bewaffnung der ueucrrichtcten lombardischen Nationalgarde, ^ldct Schweizer weiter, seien an den Grcnzortcn verstärkte Dorfwachcn angeordnet worden, auch habe ^ einen Etat über alle in den vier Vogtcicn befindlichen Waffen ausnehmen lassen und die Ausfubr ^ solchen, wie von Pulver, Blei n. s. f. auf das schärfste verboten. « . 11. Juni. Die Repräsen- ^nten senden nachstehende Ordre Bonapartes und folgendes Schreiben des Erzbischofs von Mailand ein: Illustrlssiini 8ign ?»arani colcnai88lmi. Nssoixlo gsllSats gllg mlg person», come ^rclvoscovo Ni Illllano I'gmiuini8lr,>/.ione NI que8to cullexio llexll ^lunni 8vlx?erl, v Krlzlonl; mi so un Noveco <>> vgggugßligro gl 4g plii preslo p088il>llv I» 8upeeioril» c>v'l.oirovvi8o clelermi- lloiigpgrlo naülonl, clio venxono «Neuere preso intorno a quelln Neuer»! vi, Miel clo l'/lrmee «I ltglle 8l»I>lliinenlo. oiclonno. Nor un orclino clel Nenorsle in e»pc> clell'griiigt» srsn- ^ . ^rt. l. ve8v in Ilsll» 8t clleliigra 80ppro88o quel collexio, eil eoilugv llolvetiquo 08t gupprime. ggßioxgteno In 808tgu?e inadill vN immobili »N'oüpNgl« ^ ^rt. 2. clvile i>l» clel »prv8 I» rvcvplion «In >>rv8enl nxlie uue cum- relallvo clecrvto. dgz ' > gls on e rimeie quanto ini 8ln rlugcilu e I»g8pel- ig ^ ^^»igtrgtvurg clo I tiöpilgl civil clo Uli»» mellr» talo, c >IoIar08o ii volpo; gtlv8U prlncipglmvnte quoll in- to»8 Iv8 dien8 08 iere§8v, clio prvuclvr See »n >reivv8covo gl dene clello > l>Kg>^"bw8 immsublox geront r^uni8 s.eoux »rv8 qu a tail l'liclpil.il volle annvo tanl ponr vonivana Inrn loinlll cla q»e8lo convillo «Ii evcle8ia8lica >en Nvz pianxa>8 quo vu l'uixencv <>v8 clrcon8lanco8. edncs/ione. , clrt. 3. ällr» nun mi rexla, clio tii rg88oxngrioi sila volont» ^ vi» ^"^w!>Uc>n ng ig i.omdgxlle prenNr» 8ur le ctiamp l>eII'XIll88iwn, »8pelta»clo von talo ra88ezna^Ic>nv qnant» »reg pour I'vxeeullon «In pre8enl orilrs. piavsrä ili 8lgl>Iiiro alie riüpottivo 8»perioril» 8» q,io8l88ima abl)Iixaii88imc> 8evvitoiv Xrelvo8covo . 18. Juni. Bon einer ailschnlkchen Zahl Landlcutc, schreibt Wurstcm- Bern, sei das Gesuch an die Repräsentanten eingegangen, ihnen wie den Bürgern von Lauis "ndeines Frcicorps zu erlauben, was nicht habe abgeschlagen werden können, ohne Mißtrauen sßr k z^l erwecken. Dieses EorpS, das weder die Hoheiten, noch die Landschaft etwas koste und zes^t^^bung guter Ordnung nützliche Dienste leisten dürfte, sei auf hundertundfünfzig Mann fest- das Durchpaßbcgehren, welches der französische Resident in Bünden bei der Republik »ch w,, "^oirt haben soll, wissen die Repräsentanten nichts Näheres, indem sie weder mit Wallis, noch bq d^ einiger Eorrcspondenz stehen.— An den Borort Berichte einzusenden sei einstweilen unnöthig, ^rresn Schweizer mit dem Sccrctariat des zürcherischen geheimen Raths eine ununterbrochene über v ^"z führe.) Q 21. Juni. Es wird eine den Repräsentanten zugekommene anonhme Mittheilung ^ Verhältnisse des Bcltlins eingesandt. Ucbcrdies berichtet Schweizer, daß eine große und viel- 32 250 Juni bis August 1797. leicht überwiegende Partei in Bünden den Vclttincrn zu ihrem Vorhaben thcils dircct, thcils i»d»^ helfe und das; letzter Tagen wirklich zwei Dcputirte aus Bünde» nach Mailand berufen worden fest»' ^ Sollte auch, bemerkt er, Bonapartc aus Italien sich wcgbegcben und Alexander Berthicr zurückbleibt wäre damit wenig geholfen, denn dieser sei des ObcrgcncralS rechter Arm und ebenso stark wider ^ Schweiz eingenommen. Schließlich sagt der Bericht weiter, Bonapartc sei mit seinem Gefolge Soniü^ ungefähr um 14 Uhr in Capolago angelangt und habe sich während eines Aufenthaltes von wc»>^ Minuten bei einem Schiffmann und dem Consolo erkundigt, ob Truppen in diesen Gegenden sich den, ob die Kanonicrbarkcn niemals gegen Capolago kommen, wo Campionc liege, ob die italienisch^ Vogtcicn erobert worden, ob sie nicht untcrthan seien nnd von welchem Canton; Fragen, die von ^ Erwähnten einfach beantwortet worden wären, (lieber diesen Spazierritt Bonapartcs meldet WnrstenibcrA^ dem bcrnerischcn geheimen Rath: Der Obcrgcncral sei im Beglcit von zwciundvierzig GardcS zu Pst^ welche an der Grenze ihre Waffen abgelegt hatten, in Chiasso angekommen. Der dasige Comina»^ hätte über dessen Erscheinung seine Freude bezeugt, worauf er von Bonapartc höflich befragt worden, sich rcgulirtc Truppen in diesem Lande befänden, nnd vom Commandant die Antwort erhalten habc, seien keine solche Truppen da, sondern die Leute bloß zur Verthcidigung des Vaterlandes bcsti"w Noch hätte Bonaparte sich erkundigt, welche Farbe oder Cocardc der Commandant trage, wie weit Entfernung von Chiasso nach Mcndrisio sei und ob die Straßen gut wären. Nach drei Stunden, 15 Uhr, wäre Bonapartc von Capolago nach Chiasso zurückgekehrt, wo er noch eine kurze Untcrrcd»^ mit dem inzwischen eingetroffenen Landvogt von Mendriö gehalten und sich dann wieder nach begeben habe.) K» 27. Juni. AuS dem Vcltlin gibt es keine andern Nachrichten, als daß die P^' welche sich mit der neuen Republik vereinigen will, noch immer die Oberhand hat. I». 5. Iul>- Repräsentanten verheißen die Bewegung der französischen Truppen in der Lombardei genau zu beoba») und beobachten zu lassen, um insofern die bekannte Route über Domo d'Ossola eingeschlagen werden st ^ möglichst schnell Bericht ertheilcn zu können. — In Lauis gehe das Gerücht, cS sei auf der fraucnfcst» ' Tagsatzuug die Rede davon gewesen, die hicrseitigen Landvogteien an die cisalpinischc Republik zu vcrka»' welches Gcschwäz große Sensation verursacht habc. I. 16. Juli. Bei dem in Mailand stattgcha Födcrationsfcst, meldet der Legationsrath, habe er auf den Gesichtern der Lombarden statt Freude Bestürzung gelesen und die meisten Thcitnchmcr seien berbeibefohlenc Truppen, Deputationen oder gewesen. — Bonaparte scheine seine Gesinnungen gegen die Schweiz ein wenig geändert, auch dad ^ haben wegen des Durchzuges durch das Wallis vergessen zu haben, ein Projcct, welches von dem bei dem Obcrgcncral in der Gunst gesunkenen Comciraö herstammen soll. 19. Juli. Die tauten begeben sich zu Bonapartc, um mit ihm vor seiner Abreise nach Udinc rücksichtlich dcS D»e zuges durch das Wallis und um des e»ll«xiilin llelvvtlmim willen in Confcrcnz zu treten. — Anhäufung von Truppen zu Como dürfte durch die Lage des Vcltlins veranlaßt worden sein, Mailand allgemein verlaute, daß Bonaparte den Dcputirten die Vereinigung dieser Landschaft i»>t ^ cisalpinischcn Republik abgeschlagen, ihnen dagegen versprochen habe, alles anwenden zu wolle», selbige zu einem vierten Bund zu machen. Da zu vcrmuthen steht, die m Bünde dürften nöthig^st mit Waffengewalt sich der Rcalisirung dieses Planes widersetzen, mögen die Truppen in Como die der Bündner zu beobachten bestimmt sein. Diese Armecabtheilung könne indcß für die hiesige» ^ wichtige Folgen haben, nämlich schärfere Kornsperre und thcurcrcs Brod, ohne der Neckereien z» 3^ Juni bis August 1797. 251 ^ auf den Grenzen, namentlich in Ehiasso, von den französischen Soldaten beim Besuche dasiger Wirths- ^'ler zu erwarten sind. I. 22. Juli. (Die Repräsentanten können nicht genug den Empfang bei Bonapartc Milien. Uebcr die Audienz selbst berichtet Wurstcmbcrger: .-V 8 I, eures onlln ie General «ort «le son adinet, „„ iionuno, mai^re, p-ilv, mais I'air tiös militaire; il Iraverse la foule et vient «Iroit ^ Uv>,8. lu parole le Premier. » Monsieur Ie f-eneral, nnus sommos les Itepreseut.inls ^ r«>siUtint -z I.u<-uno, «pii vonons pour avoir l'konneur,« il m'interrnmpit, «lisant: »Vous «ttos ,Ie ^ jzens, ^'e ^„is trss eontent «Ie vn«is, lout va Kien il presvnz. I.u paix fern lni, ^e suis «Ie Herne, et ^lopsieur sie montrsnl «Ie ^ Uin) «I p,-j.« — >, p,. /urieli?« — » I) kri, nion fieneral! «< — »^I> Im «Illri, eanton «lemaeratillne, ^ ^u l« rovoronce, «lisant: »Veneü «liner «leinain «. I.ü-«Iessus il pari, ne «lonnant r«>ponse ^der^im^., «leseen«! les esealiers, saute «lans son carrosse, ses xar«Ies U clieval I'entourent et va «Iroit H s ^ ^"ns en taisons ,Ie uu'me et notre earrasse suivit iinnu'ulialement Ie sien. lieber den zweiten ^ Uch g,u folgenden Tage lchrcibt er: ^ 5 Iieures, Ueure ar«1inaire «lu «liner «lu l7«:ner»I linnaparte, nous ^ >en«Iimes son palais. Xnus limes antieliamlire pis«p, U 6^/z avee nomkre «Ie «lames, ininistres, ^ ^»x, eommissaires ete. knlin il parut, vient «Iroit ä moi, et «lit: n^Ii lia vous i^tes lä, pose? vntre Ip Uous serons mioux ! « passa «le suile «lans 1a salle inanxer et me pla«.a ä sa zzauelie. I'enilant ^ peemikr seeonil serviee, 'uniie le s>»«lieat, s'il n'A avoit pas muzen «l aller «Ie lililan ä kerne rs ete. et tinit par se lever «le takle. I'out Ie moiule Ie suivit en eonlusion «lans I'anti- ^«>s 8vIuni«I lui remit la n«>te et tinalement il nous «lit: » Vilieu j'etois eliarme «le vous vair.«) das ^^^"arschprojcct, meldet Schweizer, sei gänzlich beseitigt, indem zwei von dem Obergcncral in ^niich gesandte Ingenieure berichtet hätten, wenn auch der Durchpaß gestattet würde, wäre es ilvar effcctuircn. Betreffend die Wiederherstellung des t'.ollexium llolvotieun, könne Bonapartc eisatip ^ Endeln, werde aber die Note der Repräsentanten nebst seiner Recommandation an daö W, ^^äichungsdireetorium übergeben, welches jedoch vor der Hand schwerlich einen Entschluß ^>rd t. die Republik von Seite der Eidgenossenschaft noch nicht anerkannt sei.— Schließlich hunderl^-^^^ angezeigt, daß statt der vermeinten dreitausend Mann in Como daselbst nur fünfzehnte «, befänden und an Bonapartc sich neuerdings wegen der Walliscrangclcgcnhcit zu wenden, ber Tagsatzung in Frauenfeld gewünscht werde, scheine in Folge des Obbemerktcn unnöthig. die b' ^"gust. Durch die immer mehr um sich greifende Revolution in Piemont, meldet Schweizer, sei dgß schon zn bescheidene Zufuhr von Früchten „per Contrcbandc" gänzlich gehemmt worden, so ges^ 5^ aller Orten auf einen sehr hohen Preis gestiegen und, wenn nicht eiligst für Zufuhr hj^. ^ ^rd>e, Mangel nebst seinen bedenklichen Folgen zu befürchten wäre. Im Rhcinthal solle stch, geht ^ Gerede, ein gewisser französischer Eommissair aufhalten, welcher vieles zu der Revolution im 32 * 252 Juni bis August 1796. Vcltlin beigetragen habe. i». 6. August. Wurstcmbcrgcr berichtet seinen Obern, der Handvogt von Mcnd"'' trage Bedenken, in Gemeinschaft des Podcsta zu Como einen ningcfatlcncn Markstein neu zu setzen, er glaube, es würde hicdurch die cisalpinischc Republik anerkannt. Die Repräsentanten hätten jedoch Handvogt belehrt, es handle sich hier bloß darum, daß der Nachbar nicht nbcrmarkc und aus dieser zwei untergeordneten Autoritäten bewerkstelligten Markcnsetznng gehe keine Anerkennung der NeP^ hervor. — Weiter meldet der Repräsentant, letzten Sonntag sei die von Zürich Namens der XU ^ dem Frcicorpö zu Lauis geschenkte Fahne .unter Absingung eines le ?)e„m in der Kirche eingesegnet worde"' auch habe man die von Bern diesem Corps verehrten fünfzig schönen Flinten nebst zwölf Kugclniod^ demselben übergeben. Der Act wäre ein wahres Freudenfest gewesen, verbunden mit Illumination " Decoration, doch müsse die Schenkung dieser Waffen noch Geheimnis bleiben, indem das Corps der 8^ willigen auf dem Lande auch eine solche erwarten dürfte und einige Stände die Gabe Bern übel Verdes möchten.) «». 13. August. Die Repräsentanten versprechen, Herrn Tcsti, Minister der auswärts Angelegenheiten zu Mailand, kund zu thnn, daß sein Schreiben, wodurch er die Unabhängigkeit ciöalpinischen Republik der Tagsatzung angekündigt, allen eidgenössischen Ständen mitgethcilt worden st'- ^ Auch melden sie, da ziemlich viel Gesindel, größtcnthcils Piemontcscn und Genuesen, zu denen sich " Lombarden gesellen, die Grenzen zu beunruhigen drohe, sei dem Lcgationsrath Schweizer worden, in den Landvogtcicn Luggarus und Mendris die erforderlichen Wachen aufzustellen und traute Männer auszuwählen, welche die Repräsentanten von allem sogleich zu benachrichtigen ha ^ A». 2l). August. Dieses rcvolutionarischc Vagabundcngcsindcl, welches sich nach dem Langcnscc h^^ dessen Zahl den einen Tag zu-, den andern abnimmt, hat bis jetzt noch nichts Schlimmes vcl^ UebrigcnS ist auf der Grenze die schärfste Aufsicht angeordnet. «K. 27. August. Noch bleiben, Wurstcmbcrgcr, den ncnen Repräsentanten neben andern vielfach verwickelten Verhältnissen die Zustctss ^ beständiger Korntrattcn und die Anerkennung der cisalpinischcn Republik zu berichtigen übrig. ^ letztere so lange nicht erfolge, dürfte die hiesigen Lande in verschiedenen Rücksichten, besonders wcge" ^ Fruchtangelegenhcit, in eine schwierige Lage versetzen. Schließlich werden die stete Bereitwilligkeit, unverdrossene Eifer und die Thätigkcit des in wenigen Tagen mit den Repräsentanten heimkehre" Legationsrathcs Schweizer belobt.) R. 29. August. Wnrstcmbcrgcr und Schmid erlassen vor ihrer reise folgendes Schreiben an Bonaparte: INouslour lo Könörul on Clivf. g» ^u momvnt do torwinvr nos lanotions dans oo paz^s, nous oro^ons, lUonsiour lo Nvnöral o» Cliok, »o dovolr partir, ssns vous oxprlmor I'liommuzo do notro sonsldllilo vt do notro roeonnoissunoo pour los procvdvs quo vous »vo?. Nlon vouiu nous tomoisnor pendant louto I» duröo dv notro Mission, vi qui ü I» kois si lsvilv, st psislblo et sl satistsis-into. Nous rvgroltorions dv n'avoir pu vous vn roinvrvivr pvrso»>w" ^ »vant notro dvpart, si I» grandour vt Ilinporlsnvo ilvs inlvrdls qul vous appvllvnt ä tldinv, no »ous cooso> la porlo do cot avsntsxo. Hlais on rontrant cliacun dans nos kovors, Nun s Norno vi I'autro » vri, notro prvmlvr dvvvir ssr» ae s nos 8ouvoralas, non svuioment cv respevt vt rvt exard serupuloux pour notro nvulralite, dont vous donnö tsnt do prouves, mais cos inarquos d ostiino plus prötieusos, vvt sceuoii Iionoroliiv vi iluttour quo »aus av»" Iv von voisinsgv, qui .ijoutont onoorv plus No prlx »ux actvs do I» justice o>W' 81 de notrv cöw nous gvons mis tous nos soins » tomaignor los öxards vt la conllanco qui nous an»»°"^^> >» livpubllquo I^ran^aise, vt pour les (Zönoraux do vvs armvos vlvtorlousvs! nous ne doutons pas quo nos tio>>5. dvputvs par los osnlons do 8oli«z'/ vt dv vdlo, n'apportent »vor vux lo msiuo esprit, »insi quo los msmos «l ^ Vous rvtrouvoro^, Manslvur lo ov»»l6 dos sonlliuonis ssns subtorsuso vt ssns srrivrv-ponsvo. I.» 8ulssv unlv psr los mswes intoröts, par u»o Naison qui i„I » valu sg oonsldöration vt sa prosporits et quo los eirconslanoes du tomps ont rossorrö ^ encorv W» d'sulro I»ut quo dv lransmvtlro :> ses neveux, los diooraits quo nous dovons oulunt »ux vorlud Juni bis August 1797, 253 i>n«Slres; Nsiilio »mdilion quo No möoller l'oslimo «los n»lians oiivioonnsiilos, ot «I »u lro polltiquo q«io >iei im «entimoxl ot » la ooiisoivi>lloi> !> pruNonco quo lui commonaorimt ig Nlspiopoiti»» xoiis. 1,^ >mv prompte et sollilo paix, >^suior Iii st-idilltö «los potils vliils vommo «los gruncls omplros, vl oonsolidor ü I'ombro ilo la Lustlos, l-> o> v I'rospvrito ilo lautes los notioiis. Uermolto/. nous, Itluusleur le Nonvial vu Ltivk, «lo vous ixlrosser cos voeux »lNv/ «xröer INiomwiigv na lo Li. Niuctltloi. än ö. Ilonopiirto Nenöisl on tNivk «lo I ^rmöo «l'Itollv. ^ Hlossiours VuuislomdviKor ot Sckmiil, koprösouliints «lo I» 0onse«lor»llon Ilolvotiquo » Imßsuo. 'I»v rveols qu ouloui d liui, Illvssleuis, votro lettre Iu plsisir ou ü pouvoir «lo uouvoau vous temoixuor «lo vivo votx los sonllmouts quo vous m »vox Insplros, ot ltzn,, ^'^t!rolvr mol-inömo «lo Iii sssosso, sveo Isquolle vous ovo?, peixtsut votro xouvoroomeut coutriduo » I» "uuillö «lo nos rronllöros. s«>ztzsllon quo vous reprösento? s uns röpiilallnn «lo sogosso, q>0on oimo ü voir conllrinöo per Is coixluile ilo °pr6svnt->nls. s«rz vu>g Uo tiitre quolquo vdoso qui pulsso oonvsincro los trolle Lsntons So I'estime ot «lo I» conslclvr.illo» v>»tloullöro quo los Nritn^sls onl pour vux. vanapsrto. 2 t«. Mediationsconfereuz. St. Gallen, 16. Juni bis 21. August 1797. IStaatSarchiv Zürich j ^ Repräsentanten: Zürich. Hans Conrad von Eschcr, Seckelmeistcr. Luccrn. Ludwig Balthasar, oDominik Alois Graf von Weber, Landammann, bis zum zweiten Juli, und von da an Joseph ^3 Weber, alt Landammann. Glarus. Melchior Kubli, Landsfähndrich. wlirt die vier Schirmortc gehofft hatten, durch die im April zu Fraucnfcld stattgehabte Coufcrcnz ^ ) c der Weg zu dauerhafter Ruhe "angebahnt worden sein, waren neuerdings nicht nur die heftigsten H.^^'tcn erfolgt, sondern die Parteien hatten sogar zu den Waffen gegriffen, was alles eine abcr- ^"fcrcnz "ud zwar in St. Gallen selbst nothwcndig machte, deren Mitglieder an fünfuudvicrzig Nachmittagen zusammentraten, mithin sicbcnundfünfzig Sitzungen hielten, t». Erste Ablegung des eidgenössischen Grußes beschließen die Repräsentanten eine durn Stiftes vor sich zu berufen, um deren Gedanken zu vernehmen. Das Stift entspricht ss,^f ^^"dung von vier Deputirtcn.— Zugleich wird dem Fürstabt beliebt, aus jeder Gemeinde der ^>tzil ^ Landschaft die beiden ersten Vorgesetzten vor die Session zu bescheiden. I»> Zweite ^ttt^' ^ diesen Vorgesetzten die Grundlosigkeit des Gerüchtes, daß der Fürstabt dem e^^jl ^ abgeneigt sei, dargestellt und dieselben werden ernstlich zur Ruhe crmahnt. — Zugleich dqg v Fürstabt den Rath, die Untersuchung über den Todschlag zu Nicdcrarnang und über T>ff ^folgte Entwaffnungsgcschäft beförderlichst zu veranstalten, v. Dritte Sitzung, 21. Juni, ^sclh^ Deputation gibt die Nothwendigkeit dieser Untersuchung zu, macht aber auf die jetzt ^stkgmtrctcndcn Schwierigkeiten aufmerksam und trägt an, die Vorgesetzten der Aeniter noch Auf ^ ^^twilfen; allein die Repräsentanten gehen hierauf nicht ein. «I. Vierte Sitzung, 22. Juni, tschwerdc des Landöhauptmann Kücnzle, daß in der StiftSdruckerci ein Aufsatz über das Landes- ?54 Juni bis August 1797. sicgel verkauft werde, wird der Fürstabt eingeladen, mit dem verkauf sistiren und über den Verfasser u» den Drnckort Nachforschungen anstellen zu lassen, auch ergeht an den Bürgermeister der Stadt St. Galft» das Ansuchen, daselbst den Dcbit von Schriften zu hemmen, welche auf die St. Galleuschcn Angelegt' hcitcn Bezug haben. «. Fünfte Sitzung, 24. Juni. Die Ammäuner des Obcrbcrgeramteö sprechen ^ Verlangen nach den von dem Fürstabt ihnen seit der Fraucnfelderconfcrcnz zugesicherten Gerichtsweg ans, und die Repräsentanten verheißen deshalb mit ihm zu reden. — Vorgesetzte aus dem gleichen wie aus dem Landshofmeisteramt beschweren sich über den Pfarrer Burgstaller zu Brüggen, der in offt»^' Wirthshausc über den verstorbenen Fürstabt und Alle, welche den Vertrag von 1795 geschlossen, ^ injuriösesten Aenfterungen sich erlaubte. Sic bitten um Untersuchung und Satiöfaetion, worauf versprochen wird, ihr Anliegen dein Richter zu empfehlen, f. Sechste Sitzung, 25. Juni. Die Rcpräft" tauten begeben sich zum Fürstabt nach Rorschach, wo sie über zwei Stunden mit ihm confcrircn und die Wünsche der Landschaft wegen Landcsausschüsscn und VertragSerlänterniigen nachdrücklich cmpss^' Der Fürstabt beschwert sich iudeß, daß Er Alles, das Volk aber Nichts thun solle, und spricht t Besorgnis aus, jede Nachgiebigkeit möchte schlimme Folgen nach sich ziehen. K. Siebente Sitzung, 23. Den Vorgesetzten des Gossaucr- und LandshofmcistcraintcS, welche wünschen, es möchte wegen des ^ waffnungsgcschäftcs keine Untersuchung statt haben, wird erwiedcrt, man müsse der Sache uuninchr ^ Lauf lassen. I». Achte Sitzung, 29. Juni. Da von fürstäbtischcr Seite noch keine Erklärung über für Beruhigung des Landes zu ergreifcndcu Maßregel» erfolgt ist, wird der Fürstabt bei einer in St. stattfindenden Unterredung hieran erinnert, in Folge deren er verheißt, ernstlich daran denken zu I. Neunte Sitzung, 99. Juni. Die fürstäbtischc Deputation reicht eine Note ein, worin das Stift t zu Fcsthaltuug des Vertrages von 1795 erklärt, zugleich aber beifügt, daß ihm eben so sehr an Haltung des schirmörtlichen Spruchbricfes von jenem Jahre und der Erläuterungen gelegen sein It.. Zehnte Sitzung, 1. Juli. Auf eine abermalige Note der fürstäbtischcn Deputation glaube» Repräsentanten um deren unbestimmten und weitgehenden Inhaltes willen keine schriftliche Gcgcnäußt ^ geben zu können. I, Eilfte Sitzung, 2. Juli. Der Repräsentant von Zürich rclatirt, er habe den Fürstabt persönlich den Wunsch ausgesprochen, es möchte künftig eine bestimmtere und dadurch zum Ziel führende Sprache in den Aeußcrungcn der Deputation beobachtet werden, welches der 55 ^ verheißen und zugleich versprochen hätte, cinSwcilcu nicht nach Whl sich zu begeben, «i Sitzung, 3. Juli. Kücuzlc, in Bcglcit von sechözchn Vorgesetzten, verlangt entweder Rückgabe ^ Gcrichtssicgcl oder daß auf ucuanzuschaffcndcn zwar der Bär, als das landesherrliche WaPPt- Hauptsache ausmachen möge, die Ausfüllung des Schildes „ohne Revers und weitere Vorzeigung" den Gerichten überlassen werde, i». Dreizehnte Sitzung, Nachmittags. Den Bemühungen der Rcp^ tauten gelang es, die Abgeordneten zu Ausstellung eines Reverses zu vermögen, dahin gehend, daß^ Sicgel nur zu gerichtlichem Gebrauche diene» solle», — auch sie zu bereden, eine Zeichnung projcctirtcn neuen Siegeln vorzulegen. «. Vierzehnte Sitzung, 5. Juli. Man berathet sich Weise, wie das bevorstehende Erläntcrungsgcschäft des Vertrages von 1795 zu behandeln sei. V' ^ . zehnte Sitzung, Nachmittags. Die fürstäbtischc Deputation sucht zu beweise«, daß der von dem Herrn vorgeschlagene Zusammentritt ein Act sei, wozu er gar nicht verbunden gewesen wäre und sich besonders gegen alle Antastung des H 13 im frauenfcldischcn Urthcilspruch, worauf die ^ep^ ^ tantcn die Gefahr jeder neuen Zögernng darzuthun sich bemühen und die Erwartung aussprecht' Juni bis August 1797. 255 ^'de» Bestrebungen zu gütlicher Vcrmittclung keine Hindernisse in den Weg gelegt werden. Scchszchnte Sitzung, 6. Juli. Die erste Confcrcnzialsitzuiig über das Erlautcrungsgcschäft findet statt, ^mittags geht der Zusammentritt zwischen den fürstäbtischcn Dcputirtcn und den sechs Männern, ^lche dem VcrtragSschlussc beigewohnt hatten, im Stifte vor sich.) i. Siebzehnte Sitzung, 10. Juli, 'k sechs Ansgcschosscncn melden, man hätte sich über die obwaltenden ungleichen Begriffe noch nicht bändigt und ihre Erklärungen habe die Deputation aufgezeichnet, um darüber dem Fürstabt zu rcferircn; Gleiche wird auch von der fürstäbtischcn Deputation berichtet. Achtzehnte Sitzung, 14. Juli. den Repräsentanten die Antwort des Fürstabts auf die Erklärung der sechs Ausgcschossencn ' welche denselben nun in den nächsten Tagen mitzuthcilcn ist. <„ Neunzehnte Sitzung, 17. Juli. ^ geschieht in heutiger Sitzung. Die Ausschüsse verlangen, daß ihnen die fürstäbtische Note zur Einsicht werde, wozu der Fürstabt seine Einwilligung gibt. (Der Abschied meldet nebenbei: Heute AbtAnzahl Volk in der Stadt versammelt, das sich sowohl in derselben als im Hofe der ^ unordentliche Zusammcnrottirungcn, unter sich selbst einige Thätlichkcitcn und gegen das Stift sowohl gegen einzelne Mitglieder desselben Drohungen und ungebührliche Aeußeruugen erlaubte und des stets vhne einige Mühe aus der Abtei weg- und nach Hause gewiesen werden konnte, indem es verlangte, daß seinen Beschwerden sogleich abgeholfen und seine Wünsche erfüllt werden sollten.) ' Zwanzigste Sitzung, 18. Juli. Die Repräsentanten erlassen in Folge dieser Auftritte eine Publikation, ^ welche das Volk angewiesen wird, mit Ruhe den Ausgang der Sachen abzuwarten, v. Einund- scin^'^ ^'^ung, 19. Juli. Unter Vcrmittclung der Repräsentanten sucht der in der Session in Bcgleit lis a- ^butirtcn erschienene Fürstabl sich über die Erläuterungen zn dem Vertrage mit den sechs Auogc spät ^ ^ verständigen. «. Zweiundzwanzigste Sitzung, Nachmittags. Dieses Geschäft wird bis in den ^ Abend fortgesetzt. (Auch an dem heutigen Tag war der Volkszufluß sehr zahlreich und mancherlei Hey wurden gegen das Stift gebraucht. Viele drängten sich in die Gänge hinaus, doch ohne bis^s^" tätlich zu beleidigen, und wollten Abends abermals den Hof und die Abtei nicht räumen, Hein üblich durch die sechs Ausgcschossencn, welche von den Repräsentanten an sie abgesandt worden, zu werden konnten.) x. Drciundzwanzigstc Sitzung, 20. Juli. Bcrathung über die dem Land attcndc ökonomische Commissiou und den Vcrtragswächtcr oder Vigilanzkörpcr. Vicrundzwanzigstc werh^' ^chmittags. Die VcrtragScrläutcrungcn zwischen dem Fürstabt und den sechs Ausgcschossencn schloß ^swidct, beidseitig angenommen und alles mit Vorbehalt der Ratification der Schirmorte abgc- ^!bcn^ sBcibc Tage blieb der Fürstabt bei den Repräsentanten zur Mittagstafel und wurde von dcn- Acrin Avcnd in die Abtei zurückbegleitet.) Fünfuudzwanzigste Sitzung, 2l. Juli. Es wird ein u„h s ^bcn an die Schirmortc erlassen. »n> ScchSundzwanzigstc Sitzung, Nachmittags. Der Fürftabt s^ow ^khutirtcn lcgeil ihre Gedanken über den neu zu errichtenden Vcrtragswächtcr und die ökonomische «"'. (In Folge der Anzeige, daß eine Menge Leute in der Stadt und der Abtei zusammenströme, wird Ansuchen der sechs Ausgcschossencn eine Wache von sichern Männern aus dem Volke selbst zu Bewacht der Abtei aufgestellt.) ,I«l. Ncunuudzwauzigstc Sitzung, Nachmittags. Auch die AuSgeschosscncn ^ ein Projcct über den VertragSwächtcr vor und man vereinigt sich einswcilcn dahin, daß derselbe a einundfünfzig Gliedern bestehen solle, welche das Volk nach freier Wahl zu ernennen habe. Die ^ geschossenen begehren zu diesem Zwecke die Abhaltung einer Landsgemeinde, wogegen die , Deputation protcstirt und welche auch die Repräsentanten unzulässig finden. — Schließlich wird ^ immer noch in Rorschach verweilende Fürstabt aufgefordert, entweder zurückzukehren oder die Dep«^' mit unbeschränkter Vollmacht zu versehen. Dreißigste Sitzung, 26. Juli. Vorlegung eines Projektes von Seite des Stiftes über den VertragSwächtcr, von welchem dasselbe hofft, es sei ein biW und annehmbarer Mittelweg zwischen den beiden vorgestern behandelten, Einnnddrcißigste Sitz'^ 27. Juli. (In der Abtei wie von Seite der Stadt, bemerkt der 'Abschied, werden Wachtanstaltcn ^ Man vergleicht sich über die Landrathsordnnng, doch behalten sich die fürstäbtische Deputation ^ Repräsentanten, jene die Zustimmung ihres Herrn, diese diejenige ihrer Stände vor.— Die Depu^' zeigt an, daß der Fürstabt nach der Bcncdictincrabtei Mehrcran und von da nach Neuravensburg gega«» sei, auch wird ein dicsfälligcs Schreiben von ihm vorgelegt, zugleich aber wird über den darin enthalt^ Vorbehalt des lcheuöhcrrlichen ConscnseS von der Deputation die Versicherung gegeben, daß Verhandlungen keineswegs gestört werden sollen. KK. Zwciunddreißigstc Sitzung, Nachmittags. Repräsentanten verbieten abermals die Abhaltung einer Landsgemeinde. Das im Abtcihof sich bessw Volk geht bei Erscheinung der Standesfarbcn nach und nach auseinander.) I»Ii. Drciunddreißigstc ^ 28. Juli. Die Repräsentanten berichten ihre Eommittcntcn über die gegenwärtige Lage der ii. und Vier- und fünfdreißigstc Sitzung, 29. Juli. In der Morgen- und Nachmittags^ d>c wird die Landrathsordnung gänzlich ins Reine gebracht. RI. Sechsunddrcißigste Sitzung, 3 t. J«l>- ^ Repräsentanten eonfcriren mit der fürstäbtischen Deputation über die Wiederbelebung der cxecutivcn wie über die Beendigung des Proeesses wegen des zu Nicderarnang vorgefallenen TodschlagcS darauf erfolgte Entwaffnung. — Die Deputation beschwert sich hinsichtlich Verweigerung von und Zehntcngcfällen. — Das Capitcl erklärt, die Landrathsordnung gänzlich annehmen zu wolle« ^ fügt bei, auch von Seite des Fürstabtö werde die Ratification ohne anders erfolgen, da die ^ fürstäbtischen Schreiben enthaltenen Reservationen einzig auf die landesherrlichen und Souvcraiuitats' ^ gehen. ,»«». Sicbcnunddreißigstc Sitzung, 2. August. Die den Grundzins und Zehnten Verweisi""^ geben zu, daß diese Gefälle auf ihren Gütern haften, wollen aber, daß das Stift deren Rechtwaß'^ beweise, worauf ihnen angcsinnt wird, entweder zu bezahlen oder durch den Richter die Sache zu lassen. ,»i». Achtunddreißigste Sitzung, 3. August. Man berathct sich über das Ansuche« ^ geschossenen, an die Amtsgcmeinden gehen zu dürfen, und entspricht denselben in der Meiunnsi, Juni bis August 1797. 257 ^ Concessiou nur für jetzt erthcilt sei. «»«. Vkeununddrcißigste Sitzung, Nackmittags. Es erfolgt die ^ von dem Vorbehalt des lchcnShcrrlichcn Eonscnscs keinen Gebrauch gemacht ' Zugleich vernimmt man, es sei derselbe von österreichischer Seite gewarnt worden, nicht über seine ^ugnisse hinaus zu gehen, auch seien ihm kaiscrlichcrscits Wachen, Truppen, Spcrranstaltcu u. s. f. ^Aeboteu worden, waö er aber alles abgelehnt habe. Daö Eapitcl läßt die Repräsentanten bitten, ihre ch gegenwärtigen schwierigen Lage nicht von ihm abzuziehen, worauf diese erkläre«, daß sie " nun an in keinen Verhandlungen procedircn werden, bis die gänzliche Ratification von Seite des Mbts erfolge, und daß sie, wenn diese nicht mit Beförderung eintreffe, entschlossen seien, abzureisen. Vierzigste Sitzung, 4. August. Man berichtet hierüber an die Schirmortc. qi». Einundvicrzigste >tzung, z August. Von dem Eapitcl wird schriftlich eröffnet, daß es die am 27. v. M. von den putirte« mit den Repräsentanten verfaßte Landrathsordnung genehmige und bei derselben stets zu ver- willens sei. Am Abend trifft auch das Ratifieationöschreibcn des Fürstabts aus Neuravensburg ^ ' ck welchem zwar bemerkt ist, es werde der Einficht der Repräsentantschaft nicht entgangen sein, daß Bürstadt, wirklich Ursache habe, aus der neuen Einrichtung des Landrathes zu besorgen, es möchten i„ Fchgx her Zeit seine landesherrlichen und hoheitlichen Rechte, Judikatur, Jurisdiction und Schaden leiden, welche er von Sr. Römisch Kaiserlichen Majestät zu Lehen trage, und in deren » Gerung oder Beeinträchtigung einzuwilligen er dcSnahcn ohne lehenöhcrrlichen Conscns weder Fug ^ ^cht Zwciundvicrzigste Sitzung, 6 August. In einer reiflich discutirten Antwort an ^ .^stabt wird der Wunsch ausgesprochen, alles Geschehene möge die Ruhe und das Glück des hoch- ^ 'chcn Stiftes wie des Landes von neuem befestigen und zu Wiederherstellung der so nöthigen Harmonie ws ^^"Uestcn Früchte bringen. Drciundvierzigste Sitzung, 7. August. Berathung über die aus- H senden Instrumente, tß. Vicrundvicrzigstc Sitzung, 9. August. Weitere Berathung mit der Stj/^ ^ Füufundvicrzigstc Sitzung, 10. August. Man confcrirt mit zwei Abgeordneten deö de,» ^ Todschlagsproccß, indem die Hintcrlasscncn sich mit der ihnen zur Schadloshaltung von zugesprochenen Summe von 266 Gulden, worauf die Bußen sich bclicfen, nicht begnügen H ^ den ferner« Regreß auf die Jmplicirtcn verlangen, w. Scchsundvicrzigstc Sitzung, 11. August. Die g ^^^^ung der Repräsentanten an ihre Eommittentcn. HVHV. Siebcnundvicrzigstc Sitzung, 12. August, erla ,^^^^ncn wünschen, 1) es möchte dem neu zu erwählenden Landrathsweibel Farbe und Schild ^hal ' ^ fragliche neue Landrathösiegcl, wofür ein Schild, die Wappen der fünf Acmtcr Und ^^''stkfch^agen wird, noch in Anwesenheit der Repräsentanten ein Beschluß gefaßt werden, 4) _ ^hren 3) Untersuchung einer großen Anzahl von Privatbcschwerdcn durch die Session, endlich ^ ^ug eines Mandates, kraft welchem es bei demjenigen sein Verbleiben haben soll, was an den ^x ^'"^n beschlossen worden, daß alle Dawidcrhandelndcn zur Strafe gezogen werden können, seien .^^dicrzigste Sitzung, Nachmittags. Wegen Punkt 1 und 2 wird bemerkt, die Repräsentanten uiit d'"^ Zull hierauf einzutreten und es werden die Bittsteller deshalb an den Stiftödecau gewiesen, ^rlan ^ sie möchten sich hüten, andere als dem Landesherr« gefällige Farben und Zeichen zu Punst^ ^treffend Punkt 3 wird den Petenten die Unzulässigkeit der Sache vorgestellt, und was ^kPräs ^Uungt, bemerkt, die Erlassung einer solchen Publication liege bereits in den Absichten der ^ntcn^^^' ^ Neunundvicrzigste Sitzung, Ick. August. Der Fürstabt wird durch die Reprasen- 6ufs neue zur Rückkehr eingeladen, indem mau ihm eröffnen läßt, wenn dieselbe jemals nöthig 33 258 Juni bis August 1797. gewesen, so sei sie es unstreitig jetzt. Die fünf Amtsgemcindcn hätten nnnmchr statt gehabt; Alles ^ man in Gegenwart des Fürstabts und seiner Deputation zur Beruhigung des Volkes abgeschlossen n» was er in Ansehung des Landrathcs landesväterlich bewilligt habe, sei cinmüthig und mit Dank nommcn worden, und nunmehr richte sich die allgemeine Aufmerksamkeit ans den Entschluß des Fürsta^ Eine unaufgeschobcne Rückkehr würde gewiß das sicherste Mittel sein, den hohen Grad von MiM^" unter dem Volk herabzustimmcn und wenn dann ohne längern Anstand die Huldigung erfolgen kö»>^ möchte dieser Act nach dem Dafürhalten der Repräsentanten der geeigneteste Ausweg sein, allgemeine ^ zu bewirken. «5«. Fünfzigste Sitzung, Nachmittags. Von den Repräsentanten wird gegen sieben ^ sonen, welche sich vor dem fürstlichen Pfalzrath am 8. d. Vi. mit ungebührlichen Worten vergangen, ^ ernstliche Mißfallen ausgesprochen, dieselben werden jedoch, nachdem sie ihren Fehler reuig cingcstau^ wieder nach Hause entlassen. »»t». Einundfünfzigstc Sitzung, 15. August. Die Repräsentant!^ verlangt von dem Stifte die Erklärung, ob und wann man wegen der Entwaffnung eintreten worauf der Hofkanzlcr erwicdcrt, die Sache sei sehr schwierig und es könnte leicht, wenn man wollte, wieder ein allgemeiner Auflauf entstehen. Er wolle sich daher mit dem Dccan bcrat^ Zwciundfünfzigste Sitzung, 16. August. Nachdem durch besagte» Hofkanzlcr heute zu St. der neue Landrath beeidigt worden war, bezeugten Abends die oft genannten sechs Auögeschosscncn, nunmehr erwählte Landräthc, und an ihrer Spitze der Landrathsobmann Kücnzlc, der Repräsentant den Dank für ihre Bemühungen, worauf Scckelmeister von Escher, die Anrede crwicdernd, die wcndigkeit gesetzlicher Ruhe und Ordnung darthut. «ee. Drcinndfünfzigste Sitzung, 17. August- Seite des Stifts wird Untersuchung des Entwaffnungögeschäftes u. s. f. gewünscht, in Folge desst" fürstäbtischc Deputation auf Nachmittags zu einer Berathung eingeladen wird. Vicrundfün^ Sitzung, Nachmittags. Man hält für angemessener, die Sache für cinöwcilcn liegen zu lassen, es ^ denn, daß Ezccsse gegen Privatpersonen keinen Aufschub erlauben, sondern beförderliche Bestrafung erst" würden. — Die Deputation zeigt zugleich an, daß der Pfarrer Burgstaller gehörig „ constitnirt" sei, sich aber größtenteils wegen seiner Acußerungcn gerechtfertigt habe. — Eine Untersuchung wcg^ sogeheißencn Siegclbüchlein, welche in dem Stift verkauft worden, habe noch nicht vorgenommen können, vvv. Fünfundfünfzigste Sitzung, 18. August. Das Stift verzichtet jetzt selbst auf die suchung des Entwaffnungögeschäftes. llt. Sechsundfünfzigstc Sitzung, 19. August. Die Rcpräscnt^ eröffnen dem Landrathsobmann Kücnzlc und dem Landsscckelmcistcr Heer, die durch den fraucnfcldn^ Spruchbrief verschiedenen Gemeinden und Particularcn auferlegten Kosten seien nunmehr zu bezahlt ^ es müsse auf ehrerbietige Art bei dem Stifte um Nachlaß cingckommcn werden. Augenblicklich ^ sich die Beiden zu dem Decan, welcher verheißt, sich bei dem Fürstabt zn verwenden und ihnen aw" ein dicöfälliges Memorial aufzusetzen. KKK. Siebcnundfünfzigstc Sitzung, 21. August. Als die sentantcn im Begriffe waren abzureisen, kam ihnen noch von dem Fürstabt aus dem Schloß ^'>"6 wohin er sich von Neuravensburg begeben hatte, ein vom 18. August datirtcs Schreiben zu, worin W!^ auf die im Angesicht der Nepräsentantschaft fortdauernden drohenden Reden, die wiederholten lungen von Wohlgesinnten, die auf gewisse gefährliche Subjectc gefallenen LandrathSwahlcn, das 3^. entkräftete Ansehen des Landesherren und seiner untergeordneten Obrigkeiten aufmerksam macht und . bei einer solchen Bcwandtniß der Dinge lasse sich baldige Ruhe und öffentliche Sicherheit nicht l)b mithin könne er in seine Lande nicht zurückkehren, ohne sich persönlichen Mißhandlungen anszusctzc"' Juni bis August 1797. ZZj) Bertragserläuterungen finden sich abgedruckt in der Bibliothek der schweizerischen Staatskunde, Erdbeschreibung und äürjl Z. C. Fast, Professor der Geschichte und Erdbeschreibung. Zweiter Jahrgang, ix. Stück. Ste. 45 ff. verkauf — Artikel 14 hinter sollte setze man bei: In Zukunft wird das Hvchfürstl. Stift die Güter mit jenen Rechten dtx wie es solche an sich gebracht, und ohne neue Beschwerden darauf zu legen. Artikel 24 lese man die Schick, statt Landrathsordnung findet sich in der vorhin genannten Bibliothek Ste. 82 ff. — § K. hinter 17S5 füge man bei: und diu,., vläuterungen von Juliv 17S7. § 7. 2tcns lese man: den engcrn Landrathsausschuß. § 1». muß Militär und die, l?gz «was aber die" beigesetzt werden. Nach dem Wort vorbehalten im 8 l7 ist beizufügen: Stift St. Gallen den 27. Julii ^auv° Landrathsordnung ist unterzeichnet von pancr.iMi», Fürst und Abt; ?. «woiestln»« Sctrless, vecsnus et nomine und den vier oben genannten Mediatoren oder Repräsentanten. 241. Gemeineidgenössische Tagsatznng. Fraucnfeld, 3. bis 25. Juli 17B7. IStacitSarchi» Zürich.I ^ Gesandte: Zürich. David Wyß, Bürgermeister; HanS Conrad Wyß, Statlhaltcr. Bern. Albrccht H^^^incn, Schultheiß; Gabriel Albrecht von Erlach, dcS täglichen Raths. Luccrn. Johann Rudolf Meyer; Vincenz Rüttimann, des kleinen Raths. Ur i. Joseph Maria Schmid, Landammann; ^ ^h Stephan Janch, alt Landammann. Schwyz. Dominik Aloys Graf von Weber; Joseph Mcinrad ine » ^ ^bwaldcn. Johann Melchior Bücher, Landammann; Joseph Jgnaz Stockmann, Landsseckel- >>»' ^ Michael Müller, Ammann; Johann Baptist Blattmann, des Raths und Landvogt ^ Freiamt. Glarus. Jakob Zweifel; Joseph Felix Anton Müller. Basel. Andreas Burtorf, Jakob Christoph Rosenburgcr, des kleinen Raths. Freiburg. Franz Joseph Marx Johann Baptist Odet, des kleinen Raths; Franz Joseph Jgnaz von Boccard, des kleinen Raths, tz, Philipp Jgnaz Glutz von Blatzheim, Seckclmcister; Carl Joseph Fidel Grimm, ^ tniajor. Sch affhauscn. Johann Caspar Stockar, Statthalter; Balthasar Pfister, Scckclmeistcr. Bischofbcrgcr, Landammann. Außcrr Hoden. Mathias Scheuß, Lands- ^iatl^^ Gallen. Franz Joseph Müller; Nepomuk Wirz von Rudenz, des geheimen Vale ^kichsvogt zu Weil. Stadt St. Gallen. Paulus Züblin, Bürgermeister. Wallis. Jakob ^ostr^ ^'ünsten, Landöhauptmanil; Hildcbrand Rotten, Staatskanzler. Biel. Abraham Alexander ' Bürgermeister; Johann Jakob Haas, Stadtvenner. Gemeineidgenössische Geschäfte, yljy. ^" ^ eidgenössische Begrüßung findet statt. H 1. I». Der Bürger Laquiante überbringt das Com- ^ü)ieibcn dcrmaligen Geschäftsträgers der französischen Republik, Bacher, datirt aus Basel IM. '"'illoi 5 < Z<). Juni). Er sagt darin: » Quelle plii« «lttiice j»»i««unee poiirrie?. van» stielt et I>»i8«!»n« Sei^neur«, «lan« v»tre reunion en viete que eelle «I'avoir st vniiü de» ^ ^ ^i^nuture «le« prvliminaire« «le In palx entre ckenx franste« puissunce« voisine« et «lau« üj ckelinitive. Il von« re«teia, 8l!>Anikgueg et I'»i««!rn5 Sei^neur«, pe» «le cliese st «lesirer, ^ teu/^riante s,er«peetive I'experience que von« venex «le saiie, que la sstrels extsrieure ^distii'. ^ g ^ l uliii «le« eir« «>n«t.inee« le« s>I>i« «liltleile« q»i «e «ent prüsentste« avee «ine ^^nnante zienckant le eniir« «le In Fiierre actiielle et q»e le« treupe« fran^oise« vnt .«ur- 'tan« le« eplxzue« le« plii« emllar.i««ante«, kait c»n«i«ter nne xrancke partie cke leur Alyjre ^ainlian «gere «le l'inviolakilite «l>« 1'erritoire tlelvvtiqiie.« Die Dagsatzung erwicdert das 33* 260 Juli 1797, Schreiben, 8 2. <. Der Staatörath von Neuenbürg thcilt in einer Zuschrift vom 26. Juni mit, baß Folge des Einschlusses in die Neutralität die dortigen Lande sich in vollkommener Ruhe befinden, wor»^ die Tagsatzung dem Staatsrat!), der im Namen des Königs von Preußen dem Fnrstcnthum so vorsteht, diese Nachricht verdankt, 8 Z. «R. Der Bcttag wird ans Sonntag den 17. September ang^ und soll in Zukunft alljährlich an einem Sonntag dieses Monats in der ganzen Eidgenossenschaft werden. 8 4. « . Der Fürstbischof von Basel übersendet sein aus St. Urban datirtcs Begrüßungsschrc'^' das von der Tagsatzung beantwortet wird. — Bei diesem Anlaß bemerkt Bern, wie höchst wiäM Zukunft für die Schweiz die Lage der in ihr sich befindenden oder in der helvetischen Neutra" inbegriffencn fürstbischöflich basclschen Lande, namentlich des Ergucl und Münstcrthalcs sein werde u» berichtet, daß die Nachbarständc, wie auch Biel, alles anwenden, um die Ruhe in den gedachten Gegcn^ beizubehalten. Die Stadt Biel benutzt diesen Moment ihr Wohl bei der kritischen Stellung, in wcl^ sie seit dein Ausbruche des Krieges immer gewesen, den Gesandtschaften zu Händen ihrer Committc»^ dringcndst zu empfehlen. 8 5. l. Gegen diejenigen Stände, in denen sich Officicre und Soldaten ^ in Frankreich abgedankten Schwcizcrtruppen befinden, wird abermals die Zusicherung ausgesprochen/ eintretenden günstigen Umständen sich für ihre ausgebliebenen Gcldrückstände und eingebüßten kräftigst zu verwenden. 8 6. K. Die Gesandtschaft von Basel verdankt die während des in ihrer A statt gehabten Krieges stets erfolgte Abscndung eidgenössischer Repräsentanten, sowie den in jedem dcdc lichen Augcnblik erhaltenen Zuzug und versichert, daß diese ihr bewiesene Treue nie daselbst werde werden. Es ergibt sich aus der wcitcrn Verhandlung, so oft Truppcnscndnngcn in den Canton ^ ^ nöthig geworden waren, hätte man dort die beste Sorge für dieselben mit Bezug auf Verpflegung gesunden und kranken Tagen getroffen, und Doktor Johann Jakob Stückelbergcr habe bei Besorgung ^ zwei Militairspitälcr solche Geschicklichkeit und Umsicht an den Tag gelegt, daß von 1164 Kranken, über die ganze Zeit darin Aufnahme gefunden, nicht mehr als 41 gestorben seien. Die TagM beschließt daher, diesem Arzt „für seine menschcnlicbcnde Sorgfalt" ein besonderes Anerkcnnungssch^g zukommen zu lassen, zugleich aber auch gegen den Stand Basel, der durch zweckmäßige Anstalten Truppen so viele Erleichterung verschafft habe, den Dank auszusprechen. Weiter wird für gut gkfun die zur Stunde noch in Basel befindlichen Repräsentanten hcimzubcrufcn, und daher die zürch^ ^ Gesandtschaft ersucht, ihre gnädigen Herren darum anzugehen, ein angemessenes Entlassungöschreib^ die besagten Repräsentanten abzusenden. ^"und"Instrucn°n "^' Namen der Nepräsentantcn zu Basel von 1792 bis 17!>7. 5792. 23. Mai. Zürich. Johann Caspar Hirzcl, des kleinen Raths und alt Landvogt zu Baden, Luccrn. Franz Ludwig Joseph Alois Balthasar, des kleinen Raths. t732. lS. Juli. Bern. Rudolf von Stettler, des täglichen Raths. Uri. Joseph Anton Müller, alt Landammann. 1792. 3. October. Schwhz. Joseph Ludwig Dominik Thaddäus Weber, alt Landammann und alt 1»" im Rheinthal und zu Gastcr. Freiburg. Jakob Philipp Vonderweid, des kleinen Raths. . 1792. 21. November. Obwaldcn. Peter Jgnaz von Jlüe, alt Landammann und Landvogt im obern Freiaw - Solothurn. Franz Philipp Jgnaz Gluh von Blohhcim, des alten Raths. 1793. 19. Januar. Zug. Johann Georg Landwing, Ritter und Statthalter. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, des geheimen Raths und Landshofmeistcr. 1793. 9. März. Glarus. Johann Heinrich Zwicki, Landrath und alt Landvogt im Nheinthal. Stadt St. Gatten. Christoph Vonwiler, des Raths. 1793. Ii. Mai. Schaffhausen. Balthasar Pfistcr, Scckclmeister. Jnncrrhoden. Anton Joseph Mittelholzer, Landschreiber. Juli 1797, 261 ugz. lo, Juli. ttgz, Ug«, Üb«. '?Sk, >7g? '?S7 Basel, Biel, Zürich, Luccrn. Bern, Uri. Schwyz. Frciburg, Obwalden, Solothurn, September. Zug, Abt von St, Gallen, Glarus, Stadt St. Gallen, Schaffhausen, Außcrrhodcn. Basel. Biel. Zürich, Lucern, Bern. Uri, Schwyz, Freiburg, Nidwalden. Solothurn, Zug- Abt von St, Gallen, Bern. , 27. August, N»Z, 2. December, U»4, 22, März, US4, 28. Mar, N»4, U NSt, l7Sö, N»ö. t7»ü. ll>. December, ^8, Februar, W, Mai, August. December, März, S8, Mai, Oktober, '^l>, Octobcr, Hieronymus Gcmuscus, Deputat. Abraham Alexander Moser, Bürgermeister. Johann Caspar Hirzel. Franz Ludwig Joseph Alois Balthasar. Rudolf von Stettler. Carl Franz Schmid, alt Landammann. Dominik Aloys Graf von Weber, Pannerherr. Franz Peter Niklaus Maillardoz, des kleinen Raths. Nicodcm von Flüe, Ritter, alt Landammann und alt Amtsstatthalter im Thurgau. Franz Philipp Jgnaz Gluh von Blohheim. Johann Baptist Blattmann, Präsident der Gemeinde Acgeri. Franz Joseph Müller. Caspar Schindler, des Raths, Christoph Vonwiler, Balthasar Pfister, Mathias Scheuß, Landsfähndrich. Hieronymus Gemuseus. Abraham Alexander Moser, Hans Jakob Pcstaluh, des kleinen Raths, Franz Ludwig Joseph Alois Balthasar, Johann Rudolf von Sinner, des täglichen Raths, Anton Maria Schmid, Ritter und Landshauptmann. Franz lkavcr Weber, des Raths und alt Landvogt zu Gastcr, Franz Joseph Marx Jgnaz Johann Baptist Odet, des kleinen Raths, Franz Niklaus Zeiger, Landshauptmann, Peter Jakob Joseph Anton Glutz, des . . . Raths, Clemens Zaver Weber, alt Ammann und alt Landvogt im Thurgau und zu Sargans. Franz Joseph Müller, Emanuel Friedrich Fischer, alt Venner, von seinem Stand in der Eigenschaft eines dritten gemeineidzenössischen Repräsentanten mit den dem Stand Basel zugesandten Hülfstrupppen dahin abgeordnet. Melchior Kubli, Landsfähndrich, Johann Jakob Meyer, Untcrbürgcrmcistcr. Johann Ulrich Schwarz, Zunftmeister. ... Johann Baptist Rüesch, Landammann. dyn^^,!^ geschieht der „ kostbaren Anstrengung" der Stände Bern, Frciburg und Solothurn, sowie der I» Luccrn im Jahr 1796 für das Thurgau gemachten Anstalten verdiente Erwähnung, 8 7. den ^ Artikel wegen der Weggcldcr kann auch diesmal nicht aus dem Abschiede fallen, weil Nidwal- ^^thurn und Jnnerrhodcn stets noch die Hoffnung hegen, cö möchte deshalb eine Einmüthigkcit An ^den, z g. i. wird beschlossen, der Bestrebungen der helvetisch-militairischen Gesellschaft zu tl ^ Wohlgefallen zu gedenken, auch des von Bern geäußerten Wunsches darin Erwähnung der Artillcricpicccn angeschafft werden sollten, die Stände sich an einen der von ^orst vorgeschlagenen Calibcr halten möchten, Hicvon ist durch Mitthcilung dieses Artikels dem Aich ^ Vereins Kcnntniß zu geben. 8 9. Hinsichtlich des wichtigen Verlustes, den Basel ^heis/^^"" an ihren Gefällen im Elsaß erleiden, wird neuerdings diesen Ständen die Zusicherung yz's^ günstigerer Zeit deshalb sich ihrer kräftigst annehmen wolle. 8 19. I. Ebenso wird ""dten von Uri und katholisch Glarus bei schicklichem Anlaß eidgenössische Verwendung für ihre in Äx, ' ^"^ehen Diensten gestandenen Truppen verheißen. 8 11, Die Verordnung von 1795 mit sesth^ Vichverkauf an Fremde uild den Vichtransit durch die Schweiz wird, da die Zeiten sich das jr Vcsscrn gewendet, wieder aufgehoben und jedem Stand überlassen, dieses Gegenstandes wegen "^1)>vcndig Scheinende von sich aus zu verfügen. 8 12. i»> Wegen der Fruchtangelcgenhciten letztjährigcn Beschlüsse ,lnd cö soll ohne besondere Veranlassung hierüber von der Tag- Januar, 1» April, Glarus, Stadt St, Gallen, Schaffbausen. Jnnerrhodcn, keine Bcrathschlagung mehr eingetreten werden. Hinsichtlich des von den österreichischen Markt- 262 Juli 1797. städten auf die Früchte gelegte» Jmposto wollte Glaruö wieder Vorstellungen gemacht scheu, allein >""" findet für gut, mit solchen innc zu halten, bis die vielen au der Grenze sich befindenden Truppen gezogen sein werden. 8 13. «». Es ergibt sich, daß alle Stände wegen der französischen Emigranten Priester nach dem Wortlaut des lctztjährigcn Abschieds die sorgfältigsten Anstalten getroffen, was zur M hatte, daß die Zahl dieser Fremden ganz unbedeutend geworden ist und wegen der wenigen gebliebenen keine Nnannchmlichkcitcn entstanden sind. Da vorausgesehen werden darf, man werde wcit^ Sorgfalt in dieser Angelegenheit an den Tag legen und Emigranten und Priester, die zu Klagen geben können, einfach wcgweisen, fällt dieser Artikel aus dem Abschiede. 8 <4. ,». Ungewiß, ob, und wo ein Friedenskongreß zwischen den gegenseitig im Kriege gestandenen Mächten werde gchalte" werden, läßt man es wegen eines allfälligen Einschlusses der Eidgenossenschaft in das FricdenSwcrk bei>" letztjährigen Beschlüsse verbleiben, y 15. q. Da der Nutzen der Hochwachen allseitig anerkannt ist, ^ berichtet wird, daß auf die Unterhaltung genannter Sichcrhcitsanstaltcn stets ein sorgfältiges Auge geriet werde, fallt dieser Artikel ebenfalls aus dein Abschiede. K 16. »'« Das Ansuchen des gewesenen schafters Barthelcmh betreffend die französischen Juden wird bcrathen und es ergibt sich, die Mchr^ der Stände wäre zu Festsetzung des Grundsatzes geneigt, daß diejenigen dieser Juden, welche kein ^ fallendes Zeichen und Merkmal ihrer Religion tragen, und als französische Staatsbürger in die S-h"^ kommen, künftig aller Pcrsonalabgabcn und Zölle zu entledigen seien. Eine betreffende schriftliche Z»^ rung kann indcß noch nicht abgesandt werden, weil Basel aus besonder» daselbst obwaltenden Verhältnis" dieses Gesuch ablehnt, und Bern, Uri, Zug, Solothurn und Schaffhausen zu dessen Abgabe noch instruirt waren. Die besagten Stände werden nachdrücklich eingeladen, spätestens bis im September de"' Stand Zürich ihre Gesinnungen zu eröffnen, y 17. Bonaparte hatte an die Republik Wallis ^ Ansuchen um Gcstattung eines DurchpasscS durch das Walliserland gestellt, wodurch mittelst des sccs eine bequeme Communication aus der Lombardei mit Vcrsoir thcilö für den Handelsverkehr, th"'^ auch, wie nachher die bestimmte Aeußerung erfolgte, zum Gebrauch für die Truppen eröffnet werden Wallis machte hievon sämmtlichen Ständen und Orten der Eidgenossenschaft Mitteilung und die Berath""^ ward bis zur Tagsatzung verschoben, auf welcher nun die wallisische Gesandtschaft über die Entsteh'"^ Entwickclnng und den gegenwärtigen Standpunkt des Geschäftes ausführlich berichtet und zugleich letzte Schreiben BonapartcS an den Grandbaillif vorlegt: ,-»..» -i.coraö. II serz k-ielle <>o regier cv q.,1 concerno I-. sudslsl-ince. le lovemenl cl I-i .IlselP»»" lroupes et vous pouvex eompter qu'on -xlopter-, Ue prekörvneo les mesures. <,ul pourronl r°,..Iro leur I'-'^»^ ."ölet nnn p->s onereux pour votre p->vs. 0v .Irolt a-eeoracr un psss-.,;« 6l-.nl I „n aes -.ltrllmls ses volslns «> le texte .le v.N.o lr-»t6 a-.III-.neo »voe le Norps Ilelvöllquv vous ol.Iisenll 6 I.» ksire psrt .1° ,u-> ae..>-tt">-. »epudllquo vrsnkslso ,.e pourroit „es lrouver m-.uv-.ls quo vous rompllsslex eetto odlle-HIon m->ls eil- eo e-.s -.vec s-itlss-icUnn. »ue eetto eommui.lo-.llon kitt trvs prompte et quelle n'onlr-v-tl °n -.»cune m-.»>-r- msrctie ni le succes ae eolle nexotlsllon. vous prle, »lonslour Iv «rsna-N-»lIl. a° mo kslro uno prompte röponse et ao crolre sux senllmenl» ck'«»'"" et av consiaerstlon -ivee lesquols w suis vonsp»'^ Sowohl in der Tagsatznng, als i,l einer Eommissionalberathung säinmtlichcr Nachgesandten findet Juli 1797, 263 ^ sei für die Aufrcchthaltnng des seit Jahrhunderten angenommenen und selbst in der neuesten Zeit von ^ kriegführenden Machten anerkannten NentralitätsshstcmcS höchst wichtig, die durch die Natur selbst erschlossenen Grenzen der Schweiz in diesem Zustande zu behalten und keinen fremden Truppen den urchzug über eidgenössischen Boden je zu gestatten. In Folge dessen wird für nothwendig erachtet, da ^cr Durchpaß im Namen der französischen Republik selbst nachgesucht wird, unmittelbar an daS Voll- ^Ungsdirectorinm sich zu wenden, demselben die Unmöglichkeit, in dieses Verlangen einwilligen zu können, wü das nachdrücklichste vorzustellen und ein dieSfälligeS Schreiben durch Vcrmittclung des Geschäftsträgers P ^gleich seine Unterstützung ansuchend, zu übersenden. Die Tagsatzung setzt auch die eidgenössischen ^ Präsentanten zu Lauis hicvon in Kcnntniß, mit der Bitte, dem Obergencral Bonaparte Vorstellungen wachen und ihn zu vermögen zu suchen, von diesem Verlangen, welches für die Neutralität und die >e der Schweiz früher oder später gefährliche Folgen haben müßte, abzustehen. Nicht minder soll die publik Wallis Bonapartc die Beschaffenheit der Umstände darthun und ihm von dem gegen das Direc- ^ w gcthanen Schritte Kcnntniß geben, z 18. t. Von dem vordcrösterrcichischcn Regierungspräsidenten aus Summcrau ist unterm 26. Mai an sämmtliche Stände daS Ansuchen gestellt worden, die ^ französischen Kriegsgefangenschaft oder auch sonst zurückkehrenden kaiserlichen Soldaten bei ihrer le durch die Schweiz mit den erforderlichen Gcldvorschüsscn gegen Rückerstattung zu unterstützen. Die Noll ^ durchreisenden MilitairS mit Lebensmitteln so versehen, daß sie an dem ^^^udigstan keinen Mangel leiden müssen; weitere Anstalten zu treffen würde aber mit großen und eik Schwierigkeiten verbunden sein. 8 19. ii. Von dem Erzbischof in Mailand wurde den heb Repräsentanten in Lauiö und von diesen den Ständen die durch Bonapartc dccretirte Auf- ^ des eoiikgium iiolvktieum angezeigt. Die Tagsatzung findet, man müsse den Befehl entweder °'dg> hebr ^gängig ^ mache», suchen oder aber Namens der Eidgenossenschaft um Entschädigung cinkommen, da li„" l.ä?9 von dem Cardinal Carl Borromäus zu Bildung von fünfzig würdigen helvetischen Jüng- Listete und nachher von verschiedenen Wohlthätcrn bedachte Collegium als wahres Eigcnthum der lverd ersucht werden, init Bonaparte, jedoch erst nach Erledigung ihres Auftrages daö wallisische Durchhab ^ brachten dürfe, in dessen ungehindertem Besitz sie seit mehr als zwei Jahrhunderten sich befunden werd ^ Nachgesandten von Zürich, Bern, Lueern, Uri, Schwhz, Glarus, Freiburg und Solothurn wl daher mit der Abfassung einer Instruction für die Repräsentanten in Lauis beauftragt, worin wi;ua treffend, wegen des tlnllexium in eine nähere mündliche Unterredung einzutreten und ihn ^)ast Anstalt das Leben wieder zu geben, oder wenn dies nicht möglich sei, die Eidgenossen- ^sscn Stand zu setzen, das Institut durch Anweisung einer billigen Entschädigung fortbestehen zu dcrfü^ ^ Repräsentanten werden ersucht, den Erfolg cinzubcrichten, damit nach Umständen das Weitere »t werden könne, z 2tt. ^ Xll örtischcS Geschäft, seit xm' Tagsatzung vernimmt mit Vergnügen, daß die Zustände in den vier cnnctbirgischen Vogtcicn ^räjc,^ merklich beruhigender geworden seien und daß die kluge Einwirkung der eidgenössischen Nu„g biöanhin die besten Folgen gehabt habe. Sie trägt daher den Ständen an, mit Abord- ssebcr m ^ Ncpräscntantschaft fortzufahren, bis vollkommen befriedigende Umstände eintreten werden. sti,„n,> ^ .^^llung der fraglichen Repräsentanten zu der nächstens beginnenden Jahrrcchnung wird ein schlössen, jenen, als die ganze Eidgenossenschaft darstellend, soll der Rang vor den Shndieatorcn 264 Juli 1797, gebühren, auch ihueu die Besorgung aller auf die innere und äußere Ruhe des Landes Bezug habend Angelegenheiten obliegen, die Jahrrechnung hingegen habe sich mit den vor ihr Fornm gehörigen 6'^ und Criminalhändcln und was dahin einschlägt, zn befassen. Wegen der Kosten der Repräsentant^ nimmt man thcils !itl Ikferanilnm, thcils !«I raliNeninium, daß dieselben von den Xll Ständen zu gleicht Thcilcn zu trageil und zu diesem Ende je am Schlüsse der dreimonatlichen Mission ihnen die erford^ lichen Rechnungen zugestellt werden sollen, y ZI. vulörtischeö Geschäft. Der auf letzter Tagsatzung angeordnete Augenschein auf dem Biltncrried hat fataler Weise statt gehabt und es ist mithin Alles in der vorigen Lage geblieben. Die Gesandtschaften wünschen dc»n zufolge sehr, Schwhz möchte versuchen, GlaruS spätestens bis im September zn einem solchen Pa^ zu vermögen und nähren die angenehme Hoffnung, daß letzterer Stand auf die Verwendung ^ Gesandten hin, diesen so unverfänglichen Antrag nicht ablehnen werde, 54. Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenheitcn: Deutsche gemeine Vogteic» überhaupt. Art. 53. Juden. Amtsrechnung. Art. 55. „ 55. „ „ 59. „ 95. Landschrciberwahl. „ 76. Huldigung. „ 141. Landrcchtssachen. Art. 32. Amtsrechnung. „ 70. Polizeiliches. » 77. » „ 92. Judikatur- u. Compctcnzzwiste. Art. 16. Beeidigung von Beamten. „ 32. Amtsrechnung. 58. Justizsachen. Art. 16. Beeidigung von Beamten- „ 36. Amtsrechnung. Landgrafschaft Thurgau. Art. l97. Polizeiliches. ,, 223. Judikatur-u. Competcnzzwiste. " 239. „ „ „ u 264. „ „ „ „ 368. Fall und Laß. „ 325. Münzwesen. Rheinthal. Art. 97. Justizsachen. „ 112. „ „ 132. Salzsachen. „ 145. Münzwesen. Grafschaft Sargans. Art. 72. Fall und Leibeigenschaft. „ 74. „ „ „ „ 85. Münzwesen. Oberes Frciamt. Art. 132. Münzwescn. Art. 362. „ 384. Straßenwesen. Weg-"und Brückengeld»' 466. 462. ., 483. Locales. Art. 148. Straßcnweseu. „ 149. Rhein. » 226. Locales. Art. 97. Straßcnwesen. 164. Rhein. 134. Locales. Art. l35. Straßcnwesen. 2 42. Conferenzen der katholischen Gesandtschaften während der gcmcincidgenössischcn Tagsaßung im Juli 1797. HArchiv Nidwalven.l . . . ». Das Begrüßungsschreiben des Fürstbischofs von Basel, aus St. Urban datirt, wn'v ^ wortet. t. I». Das Restitutionsgeschäft verbleibt in dem Abschiede und soll in schicklicherer Zeit betrieben werden. Die Gesandtschaft der Republik Wallis, zwar ohne Instruction, erklärt, ^ ^ ihre Obern seiner Zeit mit Freude allem beistimmen, was zur Wohlfahrt gesammter katholisch^ dieser Sache wegen dienlich sein möchte. H. Z. Juli 1797. 265 Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelcgcnhciten: Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt. Art. 50. Kirchcnsachen. A« ...» Landgrafschaft Thurgau. ^ Stifte und Klöster. Art. 4t>t. Localcs. Art. 437. Males. Conferenzeu der evangelischen Gesandtschaften während der gemcineidgenössischen Tagsatzung im Juli 1797. IStaatSarUiiv Zürich.I Al- ^ Bcttag zu cincm allgemeinen Feste geworden ist, so soll in Zukunft im evangelischen ^ )'ede hievou nicht mehr Erwähnung geschehen. Hl. I». Den evangelischen Glaubensgenossen werden Beisteuern wie im Jahre 1796 zuerkannt. (Weil in der französischen Gemeinde zu Markirch ^ Gottesdienst, wenigstens nicht durch einen schweizerischen Geistlichen ausgeübt wird, hat es bei dem ha ^>n Verbleiben.) 2 bis 16. r. In einem Memorial bemerkt die Stadt Mühl- """m Jahr die begründete Hoffnung gehabt, daß ihre seit 1796 andauernde Innerei "stein ennegociation mit dem französischen Gouvernement ohne wcitern Aufschub beendigt werden würde; ^gen ^csfälliger letzter Entschluß habe sich noch immer verzögert. Da indeß der Holzmangel eher habe die Stadt eine neue AbHolzung von 4660 Klaftern in den ihr zugehörigen, im h^^^theii Departement gelegenen Waldungen begehrt, auch weil man sie als fremd und zwar als behandle, den Transit für ihre ans fremden Landen zu beziehenden Waarcn verlangt, btt ^^"^orfung bM Jncidcnzfragen sei jedoch abermals ein ,, Schluß" verhindert worden. Endlich habe Bereitwilligkeit gezeigt, gegen ein jährliches Abonnement die Barrieren gegen Mühlhausen '^6>l ^ Eommereium der Stadt herzustellen, was zwar durch den mit dem Kaiser ^stand ^ ^äliminarfricdcn und wegen der überhäuften Geschäfte des Direktoriums, sowie durch den ^Ustst . ^^oben worden sei, daß in die nämliche Zeit die Wahl der neuen Mitglieder in beide ^ ^ Ergänzung des Vollziehnngödirectoriums gefallen. Die Stadt hoffe jedoch bleibe ^ Gliche Erledigung, besonders weil Barthclemy, dessen Andenken in der Schweiz unvergeßlich l'"Usens^ "ls ehemaliger Botschafter dieses Eommerciengeschäft durch die eidgenössische und mühl- sei. Eorrespondcnz in seinem ganzen Zusammenhange kenne, in das Direktorium berufen worden Zladt ^ Elesaudtcn lassen dieses Memorial in den Abschied fallen, überzeugt, daß die Stände der "»geh. , ^ religions- und bnndesgenössische Unterstützung, wo sich der Anlaß dazu zeige, zu jeder Zeit 'Heu lassen werden, 17. ^ Zürich, Schwyz und Glaruö. l>er ^ ' Zürich und Schwyz finden, und die Gesandtschaft von Glarns nimmt dies all leleivnllum, daß "»d das e llebcrlohn beizubehalten und zu dem letztes Jahr verabschiedeten Zweck zu verwenden sei ächtet ^blc Zahlungen geleistet sein werden, aus diesen Ucberlohngeldern ein Fond ^vrdern^^" sollte. Schwyz wird ersucht, die Gemeinden Schännis und Benken aufs neue auf- v' ^uterhaltung der Wuhrc, Brücken und Ncckwege gegen den schon mehrmals angebotenen ^ü)szig Louiödor zu übernehmen; doch ist denselben zugleich anzuzeigen, wenn durch außer- don ihnen unverschuldete Ereignisse an diesen Werken großer Schaden entstünde, würden 34 2«6 Juli 1797. die Stände zu ihrer Erleichterung großmüthige Verfügungen treffen. Weiter wird Schwhz gebeten, von den Gemeinden gefaßten Entschluß biö im September an Zürich gelangen zu lassen; sollte dieser Versuch wieder fehlschlagen, so müßte ans die Zustimmung aller drei Stände für eine Probcze von drei Jahren der oft erwähnte Accord mit den Zinsschifflcutcn abgeschlossen werden. Die Gesang von Zürich und Schwhz ersuchen denjenigen von Glarus, sich bei seinen Obern zu verwenden, daß ^ ihre Einwilligung zu den beiden Durchschnitten bei Denken und Tuggcn, durch welche allein rat»ce Hülfe zu erzielen sei, bis im September abgeben. Würde Glarus nicht entsprechen, so behält ^ Schwhz vor, die nöthigcn Verfügungen mit Zürich allein zu treffen, um so mehr als die eine diest'' Arbeiten ganz, die andere größtcnthcils auf schwhzcrischeö Territorium zu stehen kommt. Ebenso die Gesandtschaft von Glarus durch Zürich und Schwhz anfs neue ersucht, alle Vorstellnngsgrüudc aiss" wenden, um ihren Stand zu der beförderlichen Erhöhung der kleinen Ziegclbrücke zu vermöge». 8 ^ Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsannclegenhciten: Landgrasschaft Thurgau. Art. 547. LocaleS. Rhein thal. Art. 48. Baurechnung. Jahrrechnung der die Grafschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stände. Baden, 4. bis Iii. August 1797. IStaatSarchiv Zürich ! , , Gesandte: Zürich. David Whß; Hans Conrad Whß. Bern. Albrccht von Milium; Albrccht von Erlach. Glarus. Jakob Zweifel; Joseph Felix Anton Müller. tt. Nach dem erstatteten Bericht sind auch dieses Jahr keine weiter» Znmuthungcn von östcrreichn Seite wegen des Anlandcns und der Visitation der den Rhein hinunterfahrenden Schiffe erfolgt, wird angezeigt, der Boden der Grafschaft sei abermals, zwar in minder gravircndcr Weise als im 1795, violirt worden, indem ein österreichischer Recrut, der zu Obcrleibsradt Anverwandte besuchte ^ auf den Entschluß verfiel, zu dcsertircn, in diesem badischen Orte ergriffen und zur Rückkehr gcnot ' worden sei. Bei dem Waldvogtciamte Waldöhut und nachher bei dem Freiherr» von Summe eingelegte Beschwerden hätten ihren Endzweck nicht verfehlt; denn nicht nur wäre eine Untersuch'^ angestellt, sondern auch durch ernste Bestrafung der Fchlbaren völlige Gcnugthuung geleistet worden- Schließlich trägt die Jahrrcchnung dem Landvogt auf, seine Angehörigen vor der Contrcbandc zu n^rn indem sie alle daraus entstehenden Verlegenheiten sich selbst zuzuschreiben hätten, denn es soll, " eingegangenen Nachrichten, von den Grcnztruppcn auf deutschem Boden ein wachsames Auge auf gclung gehalten werden, und zwar so, daß neue gcwaltthätige Handlungen zu befürchten wären, schweizerische Angehörige, oder „wer sonst immer" einem Verdacht sich aussetzen würde, y 9. k». Jahrrcchnung nimmt ans dem Berichte des Landvogts mit Vergnügen wahr, wie die Anstalten ^ Sicherheit des Landes, während fremde Kricgötrnppen an den Rhcingrenzcn sich befunden haben, ^ letztjährigcn Beschlüssen gemäß getroffen worden sind; auch geht aus dieser Relation hervor, ^ Stand Bern der Grafschaft zu ihrem Gebrauche einstweilen dreihundert Flinten ans dem Zeughaus August 4797. 267 ^Zburg verabfolgen ließ, wovon die Städte Baden, Mellingen und Brcingartcn hundert und zwanzig ^ucke käuflich an sich gebracht haben. Da von den für die SicherhcitSanstaltcn erhobenen Geldern Mehrcrc hundert Gulden vorhanden sind, so wird dem Landvogt anbefohlen, daraus etwa fünfzig ' Mten für künftige ähnliche Fälle anzuschaffen und sie in dein geräumigen Zcughause der Stadt Baden ^»bewahren. H l<). rj/ ^ilo weil mehrere nach Frankreich zurückgekehrt seien, thcilö auch weil Deutschland sich ihnen k>>rd^ öffnet habe. Den Landvögtcn von Baden und des untern Freiamts, wie den Municipalstädtcn Und ungeachtet empfohlen, ferner ein sorgfältiges Augenmerk aus die Zurückgebliebenen zu richten, ^ ^ Verflechtungen Anlaß geben könnten, ohne anders wcgznweiscn. k 12. «d. Laut von der letzten Jahrrechnung bis zum Herbst etwa drei- bis vierhundert Mann für das dx,^!^ ^ourteil vorschriftsgcmäß nach Baden gebracht und von da weiter geführt worden; nach oder Depot gänzlich auf, weil entweder das Regiment sich genugsam vermehrt leld^ ^ ^vnvcnicnz sich geändert hatte. H 14. k. Hinsichtlich der Verfügung der Tagsatzung zu Frauen- beid Aufhebung der Personalabgabcn und Zölle von den französischen Juden wird sowohl den k" Landvögtcn, als den in diesen Herrschaften gelegenen Municipalstädtcn durch die Grafschafts- ^ei Mitthcilung gemacht. H 16. Mau sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelcgenhciten und Rapperschwcil: » ^ ""Rechnung. Art. 7«. Polizeiliches. Art. 213. Klöster. " ä4 s, Lv. „ 136. Münzwesen. „ 225. Loeales. >, ^ondrechtssachcn. ,, l55. Straßcnwesen. „ 229. ... . ,, l8l. .. „ 23». ' polizeiliches. ,, 212. Klöster. ,, 236. M. l3. 36. Ach Unteres Freiamt. Beeidigung von Beamten. Art. 48. Polizeiliches. Art. 107. Münzwesen. ... -> ,, „ ,, 62. ,, ,, 124. Straßenwesen. Uwtsrechnung. „ 90. Fall. 133. Neust. Rapperschwcil. Art. 9. Huldigung. Art. 13. Huldigung. 245. Äahrrechnllng der die Vogteien Lauiö und Mendris regierenden Stände. Lauis, im August 1797. sStaatKarchiv Zürich.1 Zürich. Leonhard Zieglcr. Bern. Carl Victor von Bonstettcn, des großen Raths. Nebe/'!' Joseph Martin Leodegar Amrhhn. U r i. Joseph Maria Schmid. S ch w y z. Franz ffavcr ' ks Raths und alt Landvogt zu Gaffer. Obwalden. Johann Nicodem von Flüe, alt Land- 34* 268 August 1797. aunnauu. Zug. Wolfgang Damian Boßhard, des Raths. GlaruS. Thomas Leglcr. Basel. Johs^ Lukas Legrand, des kleinen Raths. Fr ei bürg. Franz Peter Niklaus Chollct, des kleinen Solothurn. Urs Victor Tschann, des jungen Raths und alt Landvogt zu Luggarus. Schaffhausc"' Georg Friedrich Jm-Thurn, des großen Raths. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangclcgenheiten: Vier ennctbirgischc Vogteien überhaupt. Art. 14. Landvögte. Art. 65. Iustizsachen. Art. 146. Zollsache». „ 22. Landrechtssachen. „ 112. „ „ 15k. Kriegssache». 4L. Abzug. Lauis und Mcndris. Art. 186. Limitationsfrüchte. Art. 20l. Kirchensachen. Laui s. Art. 227. Beamte. Art. 283. Privilegien. Art. 330. Iustizsachen. „ 261. „ „ 327. Iustizsachen. „ 382. Localcs. M e n d r i s. Art. 453. Strasienwcscn. ' Art. 477. Klöster. Jahrrechnung der die Vogteien Luggarus und Mainthal regierenden Stände. Luggarus, im August 1797. IStaatSarchiv Zürich.1 , Gesandte: Die Gleichen wie auf der Jahrrechnung zu Lauis. Man sehe: Vier cnnctbirgische Vogteien überhaupt. Art. 65. Iustizsachen. Art. 116. Iustizsachen. Luggarus und Mainthal. Art. 501. Iustizsachen. Art. 523. Kirchcnsache». Luggarus. Art. 550. Beamte. Art. 603. Straßcnwcsen. Art. 643. Stifte und Klöster. „ 571. Gemcindssachen. „ 617. Zollsachen. Mainthal. Art. 701. Brücken und Straßenwcsen. Nechnungsconferenz der die Vogteien Schwarzenbnrg, Orbe mit Tscherliz, Grands^ und Murten regierenden Stände. Murtcn, 28. August bis 16. September 1797. l Staatsarchiv Bcrn.I ^ Gesandte: Bern. Carl Wolfgang von Ginginö, Scckelmcister in welschen Landen; Johann von Hallcr, des täglichen Raths. Freibürg. Franz Jakob Chollct, Seckelmeistcr; Simeon^'' Rämi, Staatsschrciber. Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangclcgenheiten: Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt Art. 23 bis 32. Schwarzenbnrg Art. 73 bis Orbe mit Tscherliz Art. 178 bis 183. Grandson Art. 255 bis 260. Murten Art. 402 bis 416. September bis November 1797. 2«9 Repräsentantschaft in Lanis. September bis November 1797. ^Staatsarchiv Zürich.1 Repräsentanten: Schwhz. Franz Lader Weber. Basel. Hans Bernhard Sarasin, Deputat. . u.. 27. August. Die Repräsentanten melden dem Vorort ihre Ankunft und zeigen zugleich an, ^ ue „ach der Abreise ihrer Vorgänger den Wechsel in der Repräsentantschaft dem in Abwesenheit ^Partes commandirenden General zu Mailand durch einen ihrer Secrctairc anzeigen lassen werden. ^ ' September. Von den Angehörigen der vier Herrschaften, berichten Obige, seien wiederholte Vor- ungcn und zwar in den dringendsten Ausdrücken mitgekommen, es möchte dem überhandnehmenden ^ Langel durch landesvätcrlichc Fürsorge gesteuert werden. Nur allzu wahr sei es, daß in Folge »nd^^ ^ Regierung von Mailand verhängten Sperre der Fruchtpreis bereits äußerst hoch gestiegen, daß ^f dem bevorstehenden Lauisermarkr sogar Roth eintreten könnte, auch bei dem Zusammenfluß Kieler Leute Besorgnis; erweckende Aeußcrnngcn laut werden dürften. — Der nach Mailand abgeschickte sei in nicht geringe Verlegenheit gcrathcn, indem keiner der in Mailand befindlichen drei Wsischxu Generale eine absolute Autorität in politischen und militairischcn Dingen ausübe, sondern ^ allein bei dem Direktorium der eisalpinischen Republik stehe. Er sei daher um VcrhaltungSbcfehlc ,.^'ucn, da besonders im gegenwärtigen Moment eine Ucbcrgehung des Direktoriums oder des Esters Tcstj unangenehme Folgen nach sich ziehen dürfte. In Antwort auf diese Anfrage waren dem du Schreiben sowohl an das cisalpinische Dircctorium als an den in der Lombardei comman- "kulj ^ ^cucral Vignollc Übermacht worden, e. 2l). September. Die Repräsentanten melden einen A.s ^ ^ Eomo stattgehabten unangenehmen Vorfall, wo der Commandant Calvi ans Chiasso auf einem Ivurd ^ ^'ucn Verwandten durch eine Rotte dasigcn Gesindels auf höchst beleidigende Weise verfolgt H ., ' "ud sprechen die Hoffnung aus, daß in Zukunft durch die nunmehr mit den eisalpinischen 3Hör' ^ ^fimetc Corrcspondenz solchen feindschaftlichen Ereignissen kräftigst vorgcbogcn, oder doch ^üsse,^ ^^^^saction erhalten werden könne.— Derartige, meist von EomaSecrn herrührende Neckereien ^ar,/ ^ ^^cnkcn erregen als die Repräsentanten seit den ncuern wichtigen Ereignissen in Thät' Partikularen zu Lauis, welche übrigens genau beobachtet werden, eine auffallende bemerken. «I. 24. September. Die vorhin erwähnten offieicllcn Schreiben wurden zufolge ^chcr^. ^ Repräsentanten gut aufgenommen und von der eisalpinischen Republik als Zeichen nachbar- ?^""bschaft wirklich Fruchtlicfcrungcn bewilligt. Auch könne der Sccrctair nicht genug melden, die A ^ sämmtliche Regierungsbehörden ill Mailand empfangen hätten und zudem sei daselbst achj geflossen, dies werde hoffentlich nicht der einzige Freundschaftsbeweis sein, den die cis- ^Uten^ ^^ublik der Eidgenossenschaft zu geben sich befleißen werde. «. 4. October. Die Repräscn- djx an sie gerichtetes Schreiben des Ministers Testi mit, worin er ihnen anzeigt, das; >v?ch ^ / """/ ^ , - " pmischc Republik durch einen diplomatischen Agenten bei der Eidgenossenschaft werde vertreten ^chc seinen Sitz in Basel aufzuschlagen habe. — Zugleich melden sie, nicht nur durch öffent- ctttcr, sondern auch durch zuverlässige Particularbcrichtc wäre ihnen die äußerst wichtige Nachricht ^ri, ^ Landschaft Vcltlin durch den General Murat auf dem Congreß zu Edolo für frei 270 September bis November 1797, erklärt und auf Befehl des Obcrgencrals Bonapartc zur ciSalpiuischcu Republik geschlagen worden, am daß iil Folge dessen zwölfhundcrt Mann Infanterie nnd sechszig Dragoner in das Beltlin eiugerü^ seien. Den Hoheiten werde nicht entgehen, wie leicht dieses Ereignis bei der Stimmung verschiedet Angehörigen die Ruhe und den Wohlstand der cnnctbirgischen Landschaften gefährden könnte, l. ^ vembcr. Die Repräsentanten theilen folgendes „merkwürdige" das Beltlin betreffende Aktenstück »iit! Yuarlior goneral iN Nasseriano il giarno 10, Vondemmiale anno VI, Ilonaparte Neneralv >» eapo de»' trinala d Ilaila, I popoll della Valtelllna, Nblavenna, o Ilorinlo si sono snllevall cnnlro Iv Nvgbo de' Nrlginni, e »I sono dlc»^^ iudipsndenli not ineso «Ii prallte p, p. Il Noveril» della Itepudbliea de' tlrlgioni, dopo d' aver toutall divers! per rimeNerv nell' obbodien^a i suoi sudditi, v rivorso all» mvdia/.ione della Itopubbliea Nraneose »eil» pees"^ , Neneralv Ilonaparte, e gli ba spedllo un Nepulato »eil» persona Nenvrale l» eapo riuni Iv Neputa/Ioni rispotlive a IllonlebV ^ II di quallro Nessidoro p. p., v dopo un» eonlerenü» assal lunga, aeeoll» » nomo doli» Nvpubbllo» .g inedia?.lono dlmandata, o sorissv »I t-rigloni, eil a> Valtolliuvsi, ebe eoll» mazglor solleeitudine posslbile mam>a^ ilel vepntatl, I I'opoN della Vallellina. Nblavenna, v Ilormlo spedlrona punlualinvntv i rleblestl NepulaN. passali moltl niesl senna elio il Noverno Nrigiono adkia per »nebe spediti 1 s»oi NepulaN, inalgrado le 1^3 ,e. Istan/e, ebe non vessava «Ii kare il elltallino Nome^ras kssidento doli» Itopubbliea a Noira. ,1' i>. doli' ultimo kr ^ doro, Il Nensralo In eapo pressalo Uall' anarelila, uvlla quäle trovavasi Iminorsa I» Valtelllna, leeo Noverno t-riglnno, per avvorlirlo «Ii mandare la Neputa/innv avanti >1 dl lll, Settvmbre, Tiol slaino al dl 13, Venu ^ mlale (IN, Nllodrv), o I NepulaN Nrlgloni »an sono eamparsl. ?Ion salainenlo non sono eomparsl, ina s „ dudln», ebe in dispre/,70 della media?iano aeeollata dailn Ilepubdlloa praneese, Iv I.vgbo Nrizle kanno pregiuu ^ la quisliono, e ebe II riiiuio dl mandare dei Deputat! pravione dal potent! Inlrigbi. In eonseguenü» il Nenera^ eapo » nome de»» Itepudbliea praneese, co?isini?»/V?«no 1, Nbe la buona sede, la eondott» leaie, v la eonlidvn,.» de popoll doli» Valtelllna, Nblavenna, o Ilormlo r la Itepudbliea praneese invitan» per parle dl quosta asslslen^a, v roelprocila. 2, Nbe la Itepubbllca Praneese, medlanlo In dimanda kaila dal Nrlgloni e divenuta mvdlalrive, v came >' della sorle dl ques» d»e popoll, 3, Nbe s kuor d ogni dubdio, ebe i Nrlgloni banno vialali l eapltolall, ebe essi vrano tenuti ad osservaro all» Valtelllna, Nblavenna, v Ilormlo, v ebe per eonseguen/.» questi sono rlvnlrall nel dlritli, ebe >» da a tulli i papoll, 4, Nbe un popoio non puo essorg suddilo d un allro popola, senü» violare i prlncipj dei diritlo pubdliea o natn^" ö. Nbe il voto del popolo della Valtelllna, Nblavenna, v Ilormlo e den costante per la sua riunione all» llc, Nlsalplna, , . , coN>'< t>, Nbe la eonlorinlta dellg rellgioni, o dells lingue, la natura delle loeallta, dvllo camunlonülonl, e do> merclo a»lorl?,7.uno egualmonls iiuesta riunlono della Valtelllna, Nblavenna, e Ilormlo all» Nlsalplna, quäle ques» tro paesl sono da»' allro eanlo anlieki smomdramontl, ,,pa 7, Nbe dopo » deerslo dells Nomuni, ebe eompongono le lre Negbo Nrlglv, II partito, ebe avrodb« prendere » Mediators d'argani/./.are la Valtelllna in ' plu »leun rikugio »IIa Valtelllna conlro la tlrannia, ebe nella rlunione alla Itepubblioa Nlsalplna; sladilisce In virlü del polero. dl c»I sl lrova invvstila la Itopubbliea Nrancvss, per la dimanda, ol>o .^,1» latta i Nrlgloni, ed I Vallellinesl della sua mvdia/Iono, ebe i Nopoli della Valtelllna, Nblavenna, e Nontoa M l>o sono padroni dl riunirsl all» Nepnbbllea Nlsalplna, Ilonap-n^' Nonsiderando ebe i popo» dl Valtelllna, e Nblavenna sino dal 2», Nielitorv, v » Nnpolo dl Ilormlo dal lk, ^zoslo (v, s.) avevano ebiesta l' unione »IIa Itopubbliea Nlsalplna, mvdiante nots ullieia» proson»>^ loro Vvputati al Rlnlslro «leg» alrarl osterl. Nonsiderando ebe dolli Nopoll banno sompro persislito »eil» loro domanda, ropllcandola aneora a> Aurat con loro rappresoutan/a dal» in Ndalo » 4. Vondemlalore, oieui^n^ > >»i" I, val giorna d' oggi i Napoll dl VaNellina, Nblavenna, v vormio sono riuniti all» Itepubbljea Nlsalplna, « territory ns sormano parle Integrale. II. II Nlretlorio si occup» lncossantvmonle dl eblamare sei Nepulali dl que' paosi per aggiunzvrli al Nomlla» sulon», ebe rlsiedono In Hlllano. 4Iess»ndri, Nresidenle. ?e> Nirvtlorio eseoutl' k. k, «orbelloni » September bis November (797. 27 j l2. November. Da eine mündliche Unterredung mit Bonapartc über manche auf die Sicherheit und uhc der Eidgenossenschaft bezügliche Angelegenheiten, sowie seine Bermittelung bei dem Direktorium um Ausfuhr der Früchte nach der Schweiz oder crhöhete Fruchttrattcn den Repräsentanten nothwendig so bogcilwn sie sich nach Mailand. Dem Bericht SarasinS über diese Reise wird Folgendes cnt- kil: »I^eus nous trauspertilmv» rke/ man ami Halter« (Rudolf Emanuel, Generalintendant der Finanzen ^ Lombardei) »peur pren«Ire directien. II parla enrere Ie mSmo «eir »II liSnbi .il en rliet peur neus ^»eurer audience, «t»i sut tixSe puui It! seir du 7. Xous lraversämes plusieurs »pparteinents remplis ?«N8 de maisen et de ^ardes. .Ie me cre^ois transpertS a jadis Versailles. da salle «I'audienrv plej„g ,^e mende. Ulensieur Ilaller neus prSsent». de disnis an llSnSral, «pie nous Stiens Kien ">«ux dg neus prSsenter a une Speijue si inlSressante par la pariliratien, den! la Suisse ressentira 61 les eldets benignes. II me remereia lies peliinent, «lemanda mun »en> et eelni de men collSxur. nein, 8arasin, il diseit: ».^I> je veus remeroie de la nnuvelle du rappel de VVirkiiam qne je »'eis piis, veila Nene nne aldaire knie, j en suis Kien aise.« sNunsieur Ie trikun Nerian me I'azanl ?uee je I'avois tuut-Ne-suite cemi»uni«tuSe a Ilaller.) ^Vprös, men relleKue lui parla des Kies peur "'^8l ii Iii sensatinn Sur la mul- ^ ' (e soir ilu 8 entre 4 et 5 keures nous neus rendimes rkeü Ie tlSnSral. I.e «liner servi, Ie m'a mis a sei» rete s men eollSgiie Stull vis-a-v is ,Ie la lakle a ektS de üladame venaparle), iiervujt lui-mSmv, Stuit de tres kenne Iiumeur, ns parloit uu'a mvi et mentreteneit des udjets ">en ^ 'ueressants, «s«ie je n'osv rentier au papier. II passera par tivneve, Verne, Seleure a v-ile peur l>U' '' vastalt e» il sera vite sa besänne. II men a mSme tixe I Ssinizee. II passera dans une auiv et peut-Stre plutSt, et Nadame Ie suivra. vntre autres je lui ai dit uue je dSposais avee ^ It ^^ntianee dans sen StzuilS et dans sa trraudeur d'Sme mes at>prSkensiens, ne messraie et me taiseit craiudre Ie dSmemkrement de la tetalitS, uue de nes balliaxes ultra- t« d ^^'^üs ziar 8l»r/a, ^arantis par la I'rance, renservSs dans les Speques les plus maryuSes de ^ de VVesIuKalle el de la vaix de vade sur la suceession d vsnatß ' !>«!§ ^^urSe, par la natien S I'errasieu d« la ueutralitS recnnnue des puissances kelliKerauIes neus ,1^. ^pessessien paisilde et que je ne peuveis me persuader, que la Vranee pavereit par un ^^^^^went ues sarrilices, nes in a > u'elle sera enrere l^ill' lerres d.Vllemaxnv cSdSes S la braure sur la rive xaucke du Itkin, peur la trau- boit ' Luisse et la sürele de la ri-devaut Sisare, de lui repeudis : »veurvu

e ce ue seit une ^l>n> ^-'uulure, inen liSnSral.« vntre aulrvs il me disuit, «pie Ie kailli de ^lemlris Steil un krave ^»i> repenilis, >a ^ ^'''teire rnmaine; il en Stuit instruit. yuaud j'ai tuurkS I'eutrelien de Seipion avec Ilannikal Vp^ ^^"tierlie sur la eSISKritS des trSnSraux, il m a paru «tue rela lui tit plaisir, parrequ il me jv ^^ullent vin de I«> et me serra la mal». II s'est keaureup leuS de Dexelmann, re «tue tiii-p tiiire savoir S celui par l'ellirier autrickien «iui s'e» reluurne avec I'SrKanxe «Ie la sixna- staix. .>«« lever de la takle, «pii a durS une kenne livure, je me crezuis un Kemme «17m- 272 September bis November 1797. pcrtanec, parcc quo kcaiioanp de ees Nessieurs m'entaureient, mni» je me inppellais de I» tadle ^ de« exnrd« pour le nonveari ctiarxe d'aNnire«, ^dela«io; qn it« avoient clioi«! un Iiornine doiix pour »» po«te.« Auch die Besuche der Repräsentanten bei den ciscalpiuischen Direktoren, um sie der guten Nach- barschaft zu versichern und die Fruchtangclcgenhcit in Anregung zu briugen, wurden wohl aufgcnonu»e» Schließlich berichten die Repräsentanten, Haller, welcher sich für die Schweiz mit ausgezeichneter pa^ tischer Thätigkeit verwende, habe ihnen anläßlich einer Besprechung über den zu Udine abgeschlossen Frieden vertraulich mitgetheilt, wie sehr er die Gegenwart eines schweizerischen Abgesandten auf gedacht Friedenskongreß gewünscht hätte und wie vortheilhaft es für die ganze Eidgenossenschaft sein wurde, we»» sie auf dem bevorstehenden Congrcß zu Rastatt durch einen Gesandten sich vertreten ließe, lieber italienischen Herrschaften, meint auch Hallcr, dürfe man für einmal sich beruhigt halten, indem die Rede davon sei, noch Jemand beabsichtige, sie von der Schweiz zu trcunen; doch dürfe er »»v verhehlen, daß während des jetzigen Aufenthaltes der Repräsentanten in Mailand einige Lauiser bei de»' ciöealpinischcn Direktorium geheime Audienz erhalten haben. Er verspreche aber, die Namen dieser soncn in Erfahrung zu bringen zu trachten und ungesäumt mitzuthcilen. I». 22. November. Sarai"' berichtet, der Gcneralcapitain der Miliz zu Lauiö habe den jungen, seit einiger Zeit daselbst sich haltenden Marchese Cusani, aus Mailand, zum Hauptmann der Freiwilligen vorgeschlagen, wogege" protcstircn mußte, weil Cusani ein Fremder sei. Dessen ungeachtet wäre der Fragliche letzten Son"^ bei einer Revue als Hauptmann ausgerufen worden, und wie genau Alles verabredet gewesen, ^ daraus hervor, daß Cusani zur Erkenntlichkeit auf diesen Tag eine Mahlzeit habe bereiten lassen. E"d' beklagt sich Sarasin über seinen College«, welcher um die ganze Angelegenheit gewußt und die W protegirt habe. I. 25. November. Die Repräsentanten melden einerseits die gestern erfolgte ^ ihrer Nachfolger nach einer mühsamen Reise, anderseits die Anzeige des Ministers Tcsti, daß das eisc^ pinische Direktorium den ennctbirgischcn Bogtcicn für die Monate November und Dcccmbcr aber'" eine Fruchttratta von dreizehnhundert Säcken bewilligt, auch zugegeben hätte, daß die Angehörigen, Grundstücke im Mailändischcn besitzen, ungehindert die auf denselben gewachsenen Produkte nach Schweiz abführen mögen, mit Ausschluß derjenigen Personen, die erst seit dem Eintreffen der Fra>'Z ' das Vieinatrecht in den Landvogtcicn erhielten. It. 29. November. Weber rechtfertigt sich halber, beifügend, er sehe in der ganzen Sache nichts Strafwürdiges; man möchte daher dieselbe sich beruhen lassen, da ja überdies die Wahl von ihm und Sarasin wegen der Einsprache des letz weder bestätigt, noch ein Brcvet ertheilt worden sei. Zahrrechnung der die Vogteien Bellen;, Bollen; und Revier regierenden Stände. Bei lenz, im September 17!)7. PArchiv Nidwalde».1 > Gesandte: llri. Joseph Anton Zberg, des Raths und alt Landvogt zu Bollenz. Schwhz. Dominik Jütz, Landöfürsprech. Nidwaldcn. Franciscus Blättlcr, >led. Nnci. und Landsfürsprech' Man sehe die Vogteien Vellen;, Bollenz und Revier Art. 4t7 bis 434. December 1797 bis Februar 1798. 273 2?<». Repräsentantschaft in Lauiö. Deccmber 1797 bis Februar 1798. IStaatsarchiv Zürich.I Repräsentanten: Obwaldcn. Fclir Joseph Stockmann, alt Landammanu. Frei bürg. Tobias >chacl Gabriel Raphael von Bumann, dcs kleinen Raths. ^ November. Wie dies von den nun abgehenden Repräsentanten geschah, theileu auch die ^ 'gen ihre Ankunft nach Mailand mit und zwar an daö Direktorium der ciSalpinischcn Republik, an Minister Test! und den dortigen französischen Commandanten. I». 12. Deccmber. Stockmann und , wann berichten, daß bei einer Aufnahme der Grenzlinie zwischen Aragno und Campione durch zwei ^lpinischc Commissaricn erstcre Gemeinde verkürzt wurde, wogegen schon früher durch die Repräsen- ^ Ichaft protcstirt worden sei. Nun befänden sich abermals Feldmesser in Campione, welche von Aragno Ar der Mappa des GcmcindSdistricteS begehrt hätten. Dieses Ansuchens wegen seien die Evesen bei den Repräsentanten um Rath cingekommcn, mit dem Beifügen, sie seien nicht einmal mit ^ ^ Mappa versehen, worauf den Fragenden die Weisung crtheilt ward, jenen Gcometcrn zu antworten, ^ Gemeinde könne von sich aus in eine solche Grcnzbcrichtigung nicht eintreten. — Ucber die Vcrhält- kj/ Dorfes Campione wird angezeigt, daß dieser von ungefähr zweihundert Seelen bewohnte Ort ohn ^ Schwcizcrgcmeindcn zollfrei gewesen und gleich solchen die Wochen- und Jahrmärkte zu Lauis ßell^ besuchen durfte. In KricgSzeiten habe Campione zu dem Lauiscrcontiugcnt zwei Mann ^ "Ulsscn.— Der Minister Tcsti, sagt der Bericht weiter, verlange Namens deö Direktoriums, daß wner an der Grenze, im Departement dcl Lario, befindlichen Säule eine gewisse MarkuugSiuscriptiou 'hnc werde, worauf die Repräsentanten beschlossen hätten, diesen Act in Gegenwart eines von . " abzuordnenden CommissairS vor sich gehen zu lassen, e. 27. Deccmber. Boll Freude thcilen bvn ^ ciöalpinische Directorium habe nuumchr die freie Ausfuhr von Früchten, mit Ausnahme und Hirö, gegenüber den ennctbirgischcn Bogteicn öffentlich bewilligt, wodurch in den lctztcrn leie ^ bereits um ein merkliches gefallen. — Wenige unbedeutende Schwindelköpfe ausgenommen ^ die ennctbirgischcn Angehörigen ihren hohen Souvcraincn, nach eingeholten gründlichen Berichten, i»o^ ^tthan. — Die Militairpostcn, wovon allein derjenige zu Ponte Trcsa die Landschaft Lauiö "w^undert Pfund kostete, habe man eingehen lassen.— Vor einigen Tagen hätte eine die ^kommende Kauonierbarkc in Moreote gelandet, deren Bemannung unter dem Vorgeben aber besichtigen zu wollen, zwar ohne Waffen, ausgestiegen, nach kurzem Verweilen in letzterer ^^^der fortgefahren sei. «I. 14. Januar. Da die Repräsentanten bereits die Hälfte ihres Tours ^1 haben, bitten sie den Vorort, neue Repräsentanten ernennen zu wollen, damit diese am d'aut Laniö eintreffen und am I. März ihre Verrichtungen antreten können, v. 24. Januar. Pvc , der Hoheiten ernannte man am 21. statt des Marquis Cusani den Lieutenant Julius d>c Mclidc, zum Hauptmann der Freiwilligen, t. 3. Februar. Vor kurzer Zeit, schreiben 8ofi ^^"tanten, hatte sich in hiesiger Landschaft großer Salzmangcl ergeben, woraus bedenkliche der entspringen können. Zu Erlangung dieses unentbehrlichen Lebensbedürfnisses ricthen sie ^lfiuz in Abfindung eines ihrer Mitglieder nach Mailand an, dem ein kräftiges Rccom- 35 274 Deccmber 1797 bis Februar 1798. mandationsschrcibcn an den Minister des Auswärtigen mitgegeben ward, welche Maßnahmen so 3^ Wirkung gcthan, daß nun die Angehörigen genugsam mit Salz versehen werden können. — In der vom 29. auf den 3(1. sei zu Mcndris ein Frciheitsbaum aufgestellt worden und zwar durch zwei Bursche, wovon der eine sich geflüchtet habe, der andere hingegen kurze Zeit inhaftirt gewesen, nach ernste Ermahnung aber wieder entlassen worden sei. K. 11. Februar. Die Repräsentanten thcilcn ein Gerücht »nb nach welchem in den nächsten Tagen sowohl in Mcndris statt des daselbst beseitigten, als zu Lauis Frcihc^ bäume aufgerichtet werden sollen, worauf sie die Anordnung getroffen, daß durch vertraute Leute Nacht patronillirt werde; auch in der Bcsorgniß, es möchte bei jener Aufstellung von den lombardisch^ Nachbarn mitgeholfen werden, Vorkehrungen genommen hätten, bei dem ersten Erscheinen von freust^ Truppen einen Posten auf der Grenze zu Chiasso aufzustellen. — Durch den Bericht, es werde in KurZ^ ein Piquet von Cisalpiniern in Campionc eintreffen, seien sie weiter zu dem Befehl bewogen worden es sollen, sobald dies geschehe, in die zwei angrenzenden Dorfschaften ebenfalls Piquctc cinrü^ I». 17. Februar. Bumann und der Lcgationösecretair Jmfcld melden aus dem großen Zollhaus (al grandc). Am 14. sei die Rcpräsentantschaft benachrichtigt worden, daß eine große Zahl Cisalpinicr zu wie zu LauiS die Aufstellung von Frcihcitöbäumcn beabsichtige. In Folge dessen hätte sie den Land»^ zu Bellen; aufgefordert, Vorkehrungen zu treffen, auch die Regen; von Lauis und den Commanda»^ des dasigen Freicorpö zu sich berufen, dem lctztcrn anbefehlend, beim Anrücken der Cisalpinicr Gencralmarsch schlagen, doch nur im Falle des Angriffs feuern zu lassen, der crstcrn, die Sturms anzuziehen, sobald die Trommel gerührt werde. Auch wurde ein Courier an Minister Testi nach land abgeschickt. Den 15. um 5 Uhr Morgens seien ungefähr zwcihundcrtfünfzig feindliche Soldaten Lauis ausgeschifft worden, die alsobald auf die Freiwilligen gefeuert hätten. Der an deren dantcn abgeschickte Sccretair sei unter der Hauöthüre von fünfzehn Mann überfallen worden, welche st in die Zimmer der Repräsentanten drangen und dieselben mit Bajonetten und Pistolen bedroh Inzwischen entbrannte vor dem Hause der Kampf und nach einstündigcm Gefecht sahen sich die alpinicr zum Weichen gcnöthigt. Tagliorctti, einer der Freiwilligen, sei umgekommen, dem Gegner wären viele Leute verwundet, auch vier Fahnen und dreißig Flinten abgenommen worden. Die Rcp^ scntantschaft meldete hierauf durch einen zweiten Courier dem Minister Testi dieses Eindringen ^ ihn, die nöthigcn Befehle zu Verhinderung solcher Gewaltthätigkcitcn zu erthcilen. Alles schien ru als Plötzlich Abends 5 Uhr zwei- bis dreitausend Personen, viele darunter bewaffnet, mit äußert ^ lichem Geschrei die Wohnung der Repräsentanten umgaben und eine Schaar, an deren ^ Advocat Pcregrini, in ihre Gemächer sich drängte, welcher von ihnen begehrte, daß den Vogteicn schweizerische Freiheit" gegeben werde. Auf erfolgte Verweigerung wuchs das Toben der Menge ungeachtet der unterwaldcnsche Repräsentant das Volk in italienischer Sprache anredete, ihm die sonncnhcit seines Verfahrens und die milde schweizerische Regierung vorstellte, vergrößerte sich der TU>^ und es wurde eine schriftliche Einwilligung zu jenem Frcihcitsbegchrcn gefordert, von den Reprästn^' jedoch abermals abgeschlagen. Bald hernach kam die Nachricht ein, daß dreihundert Cisalpinicr in P sich befänden und daß dahin von Varese aus ein Wagen mit Gewehren abgefahren sei; auch erst)' ^ ein cisalpinischcr und ein französischer Officicr mit dem Begehren das Volk zu versammeln, vernehmen, ob dasselbe cisalpinisch oder sonvcrain-schweizerisch werden wolle. Dieses neue ^ verweigerten die Repräsentanten mit Bestimmtheit, sprachen indeß den Wunsch aus, man möchte ^ December 1797 bis Februar 1798. Z75 ^ückkehr des Couricrö aus Mailand mit den Feindseligkeiten innehalten, was die Officierc verhießen. darauf empörten sich die Soldaten des Frcicorpö, den „Taglohn" begehrend, und weil es mittler- ^kilen ruchbar geworden, daß der untcrwaldenschc Repräsentant plötzlich verreist sei, wurde Bnmann it von zwölf Mann bewacht, die ihm nicht einmal gestatteten, die Thürc zuzuschließen. Am 16. ^ahni daß Abend vor dem Eindringen des Volkes ein Frcihcitöbaum aufgestellt worden sei mit ^ schwarzen, an der Seite aufgestülpten, mit rothcn und weißen Federn gezierten Tcllcnhnt (aller- . ^ ^>cht der cisalpinischcn Mütze), auch daß ein provisorischer Rath eingesetzt worden, welcher ein icheuliches Proclama habe publiciren lassen, dahingehend: „1) Das Volk habe die Freiheit und Gleichheit hest^ ^ ^ Repräsentanten beides anerkannt; 2) das Volk behalte sich vor, über seine Angclegen- ^ sogar mit fremden Potenzen zu tractircn; 3) werde eine Gcncralamnestic crtheilt." Bei einer neuen üinmenrottirnng verlangte die Masse, Bnmann müsse in Lanis verbleiben, worauf er bemerkte, dies ^ k nur so lange geschehen bis der Courier eintreffe. Als dieser gekommen, habe ihn das Volk zu ^ann begleitet, allwo in Gegenwart Aller das Schreiben eröffnet und laut verlesen ward, worauf die da« ""^n. das Original verlangten, jedoch nur eine Abschrift erhielten. In der Ueberzcugung, daß y^^^erainitätSrecht der regierenden Stände mit Füßen getreten, die Rcpräscntantschaft verachtet und ^walt sei, auch befürchtend, man möchte durch Zwangsmittel ihn zu Dingen anhalten, welche der v ^ ^ Eidgenossenschaft zu nahe treten, entschloß sich Bnmann, Lanis zu verlassen, wovon er den ^lus ^ Kenntnis; gab. Seine Bcsorgniß erwies sich als begründet, indem noch vor seiner Abreise ^ geschossene von Mcndriö den Repräsentanten zwingen wollten, die Aufstellung des dort errichteten «lle gutzuheißen. — Nachdem nun Bnmann dem Minister Testi sein Schreiben verdankt, auch best Acten der Repräsentschaft gesammelt, verreiste er um ein Uhr Nachmittags mit den Coli" ^^chrcn in Beglcit seines Uebcrreuters nach Bellen;, woselbst er wie in Revier seinen ^en Stockmann umsonst aufsuchte. 231. Außerordentliche gemeineidgenösstsche Tagsatzung. Aarau, 27. Dcccmbcr 1797 bis 31. Januar 1793. > Staatsarchiv Hürich.I ^j.- Zürich. David Whß; Johann Caspar Hirzcl, Scckclmcister. Bern. Carl Albrechl von Ain,> Seckclmeistcr; Johann Rudolf von Sinncr, des täglichen Raths. Lncern. Ludwig Balthasar; Earl Franz Schmid, alt Landammann; Carl Theodor Schmid, alt Landammann. ^^ninik Alois Graf von Weber; Mcinrad Schüler. Obwaldcn. Johann Melchior Bücher. 8ranz Anton Würsch, Landammann. Zug. Franz Michael Müller; Anton Franz Andcr- ssried ' ^ ^^thö. Glarus. Jakob Zweifel; Joseph Felix Anton Müller. Basel. Andreas Burtorf; ^""ch- Dreierhcrr. Freiburg. Franz Anton Tcchtcrmann, Schultheiß; Franz Niklaus Alois Frg, ^ ^chtcrmann, des kleinen Raths. Solothurn. Franz Philipp Jgnaz Glutz von Blotzheim; ^ Zcltncr, Staatsschrcibcr. Schaffhausen. Johann Caspar Stockar; Balthascr Pfijtcr. tzaudg ^ ^ ^ ^ on. Anton Joseph Mittclholzcr, Landshauptmann. A ußcrrhodc n. Johann Conrad Ocrtli, Hst- Johann Jakob Weiler, des Raths. Abt von St. Gallen. Franz Joseph Müller; Franz "n Rudcnz, des geheimen Raths. Stadt St. Gallen. Paulus Züblin; Johann Jakob Mover, 35* Z7(i Deccmbcr l797 bis Januar i798. Unterbürgermeistcr. Wallis. Jakob Valentin Sigristcn; Hilbcbrand Rotten. Biel. Johann Jakob H^' Johann Peter Schaltcnbrand, des Raths. Die eidgenössische Begrüßung findet statt. Kl. I». Das Schreiben des Geschäftsträgers Bach"'' datirt aus Basel vom 5. Mvose 6. (25. December), worin er eröffnet, das; er auf den Reichs zu Rcgenöburg als bevollmächtigter Minister abgehe, und dasjenige seines Nachfolgers, I. Meng^ vom gleichen Tage werden beantwortet, h 2. e. Weil der Stand Bern, hauptsächlich um der angre" zenden fürstbischöflich basclschcn Lande willen eine Abordnung auf den Rcichsfricdcnöcongreß zu Ras" in der Person des Professors Carl Ludwig Tscharncr veranstaltet hat, so kömmt zur Bcrathung, ob ^ diese provisorische Maßnahme, welche von Zürich, Solothurn und Biel gutgeheißen wird, unterstü^' oder ob man es bei jener einzelnen Deputation belassen wolle. Bern, wie Basel wünschen, daß ^ Abgeordneten noch Jemand beigegeben werde. Von einer aus den Nachgesandten von Zürich, Luecrn, Uri, Schwhz, Basel, Frciburg, Solothurn und Biel und dem ersten Gesandten von Nidwa^ niedergesetzten Kommission wird das Gleiche begehrt und Zürich um einen zweiten Dcputirtcn angestaut welcher Stand den Rathöhcrrn Johann Jakob Pcstalutz bezeichnet. Die Session versieht nun jeden beiden Abgeordneten mit einem Patent und folgender Instruction: Bei der Hinsicht auf die gegenwärtigen für unser eidgenössisches Vaterland so wichtigen Zeitumstände und auf Rastatt versammelten allgemeinen Rcichsfriedenscongreß, wo die künftige Bestimmung mehrerer an die Eidgenosse»; ^ glänzenden Lande und andere der Aufmerksamkeit derselben würdige Gegenstände zur Sprache kommen können, finden >»> bewogen, unser Auge auf eine gcmcineidgcnösflsche doppelte Abordnung zu richten, (An den bernerischcn Herrn Abgeordneten.) (An den zürcherischen Herrn Abgeordneten-) und in Folge der an unserm Herrn allgemein geschätzten Ein- Da nun mit und neben dem zu dem gleichen gemein»»p^g sichten und vaterländischen Dcnkungsart dieselben mit und Zweck bereits an Ort und Stelle sich befindenden Hell», ^ nebst dem von dem L. Stand Zürich dahin abgeordneten Herrn Ludwig Tscharner ab Seite des L. Standes Zürich Pestalutz mit diesem Auftrag um so eher zu versehen, da Sic fem Auftrag ist versehen worden, so übersenden auf erhaltenen provisorischen Ruf ab Seite einiger besonder» selben beigeschlossen das auf Dero gegenwärtige ausgcd^,.^ L. Stände zu dem gleichen gemeinnützigen Zwecke bereits an Bestimmung sich beziehende Beglaubigungspatent und l - Ort und Stelle sich befinden, wir übersenden desnahen Denen- solchem zu Ihrem Verhalt die Anleitung bei, bcvorderl selbe» a-bendcd die von Seite der Stände Bern, Solothurn und Biel mit verschiedenen Theilcn der fürstbischöflich baselschen LandebeP^^t Verhältnisse behörigen Orts bekannt zu machen und auf die Beibehaltung derselben, so wie auf die Räumung bies",.^ pc von den darin befindlichen Truppen mit allem Nachdruck zu dringen, hicrnächst dann weiter überall dasjenige was l Eidgenossenschaft in eint oder anderer Rücksicht wichtiges bei der gegenwärtigen reichsständischcn Versammlung auf hw gebracht werden könnte, sorgfältige Erkundigung einzuziehen und wenn wirklich von solchen Gegenständen die Rede fiwghrc» welche die Neutralität der Eidgenossenschaft und das allgemeine Interesse derselben oder auch einzelner L. Stände »a ^a, möchte, einsweilcn immer mit angemessenen kräftigen Vorstellungen einzuwirken, dabei aber in keinerlei Vorschläge e»Ü sondern davon, sowie von den eingezogenen Erkundigungen dem L. Stand Zürich zu Händen der sämmtlichen eidgeiwll^a Stände und Orte in jedem Fall fördcrsamcn Bericht zu erstatten. Obgleich diese Instruction nur auf einigen augs. zll Grundsätzen beruht, so werden unsere Hochgerichten Herren dennoch alles darin enthalten finden, was denselben " Mick aufgetragenen Mission zur Wegweisung dienen kann. Wir näbren das begründete Zutraue», daß Sie Ihre Klugheit, ^ l und Thätigkeit zum Wohl des lieben Vaterlandes mit ersprießlichem Erfolg verwenden werden, wozu wir IM» mitwirkenden Segen anwünschen und Sie inzwischen unserer wahren Hochschätzung und geneigten Gesinnungen versichert Ferner werden den Abgeordneten Empfehlungsschreiben an Bouapartc, sowie an die französischen - kai e lichcn und preußischen Bevollmächtigten mitgegeben. Dasjenige an den Obergcncral lautet wie folgt' Bürger General. Nahe und entlegene Völker bewundern in Ihnen einen Helden, der mit vorzüglichen Talenten begäbet sich dur« / ast ausgezeichnet hat. zu denen die Geschichte kein ähnliches Gegenstück liefert. Solche Geistesgaben können nicht anden^M mit den edelsten Gesinnungen und mit einer wohlwollenden Dcnkungsart gegen eine Nation vereinigt sein, welche Frm benachbarte und älteste Verbündete ist und keine weitergehende Wünsche hat, als bei ihrem Besitzthum und be> Jahrhunderte genießenden wesentlichen Früchten der Freiheit ruhig zu verbleiben, und mit allen sie umgebenden Sr bestem Vernehmen zu leben. < Pasta» In diesem unbegrenzten Zutrauen und dieser Ueberzeugung nehmen wir die Freiheit, unfern Abgeordneten naw tgc» gegenwärtiges Empfehlungsschreiben an Sie zuzustellen und Wohldicselben auf das angelegenste zu ersuchen, daß Sje Ochtel» unfern Abgeordneten in ihrem Anbringen geneigtes Gehör gestatten und Dero gütige Unterstützung angedcihen lasse» Deccmber 1797 bis Januar 1798. Z77 Wg!,r^'kerland nebst uns wird Ihnen für diesen Beweis Ihres Wohlwollens den lebhaftesten Dank zollen und die besten n>it d ^ k>cn blühenden Wohlstand Ihrer Republik und Ihrer Person werden insbesondere uns immer beleben. Wir verharren " so großen Verdiensten gebührenden vorzüglichen Hochachtung. ^ Tagscißuitst werden später die durch Pcstalutz und Tscharucr eingesandten Antworten des preußischen ^steii Bevollmächtigten Ministers Grafen von Görtz und des crzhcrzoglich österreichischen Hauögcsandtcn tafen von Löhrbach vorgelegt. Erstcrcr sagt, er sei überzeugt, daß die erprobte Weisheit der Tagsatzung ^ter den gegenwärtigen, allerdings bedenklichen Umständen den großen Zweck der Erhaltung des hclvc- lllhcii Staatsshstemö durch die glückliche Verbindung rühmlicher Standhastigkcit mit klugem Nachgeben ^ erreiche« wissen werde. Zugleich läßt die Tagsatzung folgende zwei Schreiben der Gesandtschaft zu ^llatt in den Abschied fallen, wovon das eine ftr) vom 9., das andere sd) vom 16. Januar datirt ist. 8 3. ^nade nehmen es uns zur Pflicht, sogleich nach unserer Ankunft in hier und Antritt unserer öffentlichen Laufbahn Euer Zu neii' unser» Verrichtungen schuldige Anzeige zu geben. Um bei Erfüllung der erhaltenen hohen Aufträge keinen Anstand lchreib ' ließen wir gestern Abends durch unser Secretariat bei denjenigen hohen Stellen, an welche wir mit Empfehlungs- ^ ^sieben waren, dieselben abgeben, und zugleich um die Zeit, wo wir heute unsere Besuche ablegen könnten, anfragen, könig,!^ kaiserlichen Gesandten Herrn Grasen von Metternich Exccllenz wurde uns die Zeit zwischen 12 und t Uhr, von des ^»r >n «ss^^schen Gesandten Herrn Grafen von Görtz Excellenz gegen 2 Uhr bestimmt. Von der französischen Gesandtschaft a», Bürger Treilhard zugegen, indem Bürger Bonnier ausgegangen war. Bürger Treilhard nahm das Empfehlungsschreiben ^ Bestimmung der Stunde des Besuches aber entschuldigte er sich, übrigens unter höflichen Ausdrücken, mit der Bes - veit seines College», ohne den er nichts thun könne. Auch ist bis jetzt von dieser Stelle keine Antwort eingekommcn. ^gaben"" Reifen von Lehrbach erzherzoglich österreichischen Hausgesandten Excellenz war nicht zu Hause anzutreffen. Heute inst bestimmte Zeit zu dem Herrn Grafen von Metternich hin, der im Schloß logirt. Wir wurden Graf >, ^iflichcr Höflichkeit empfangen, und in einer Audienz, die über eine halbe Stunde dauerte, versicherte uns der Herr u»d ere^ A^uigtheit seines Höchsten Principalcn, sowie auch seiner besondcrn Theilnahmc an dem Wohl der L. Eidgenossenschaft, oder die'ou^^ ^ vieler Wärme nach den gegenwärtigen Verhältnissen unsers Vaterlandes, und besonders über den Grund Gerüst ^»ndlosigkeit mehrerer, vornämlich durch Zeitungsblättcr in den neuesten Tagen über die Schweiz verbreiteten wichtigen Valien' ^lir beantworteten die Fragen nach ihrer wesentlichen Beschaffenheit und insbesondere nach der von Euer Gnaden Auch »Instruction, Zufolge deren Inhalt wir den Herrn Grafen mit dem Zweck unserer Sendung bekannt zu machen suchten. f»l>e. z? ""6 der Herr Graf, daß er das ihm gestern zugestellte Empfehlungsschreiben sogleich seinem Höchsten Hof mitgetheilt >m m«s, ön begaben wir uns zu dem Herrn Grafen von Görtz, der uns auf die nämliche Weise empfing, und wo überhaupt ^sichere größtcnthcils die nämlichen Materien und meistens aus dem gleichen Gesichtspunkt behandelt wurden, nur Juteress" k>er H^r Graf noch aus besonderm Auftrag Seiner Königlichen Majestät Höchstdcroselbcn Theilnahmc an dem derbes',j "ud ^r Wohlfahrt der Schweiz und fügten dieser Versicherung noch einige für den Charakter der helvetischen Nation Etiquet»!. Bcusierungcn bei. Ucberhaupt war Empfang und Unterhandlung an beide» Orten nicht nur von aller steifen Uel!^ d/>"^ Zurückhaltung frei, sondern zutraulich und unbefangen. So weit gehen unsere bisherigen öffentlichen Verrichtungen, ^ußcru/ . öffentlichen Negociationcn können wir Euer Gnaden cinsweilen nichts anders melden, als daß selbst nach den initiierten her hohen Stellen, die wir sprachen, die Zeit der Rückkehr des Generals Bonapartc noch nicht gewiß ist und gesteh z» ^>e besondcrn reichsständischcn Conferenzen weggercchnet keinerlei öffentliche Verhandlungen angebahnt sind. Seit '^ußvonv Bürger Bacher hier angekommen, der aber, weil der Reichsfricde noch nicht geschlossen ist, noch keinen k' 8. ' kaiserlichen Herrn Gesandten auf Rcgenspurg, den Ort seiner Bestimmung, erhalten hat. Wir haben die Ehre u. f. f. daß stx ^ ? uls der Brief gcendiget war, kommt von der französischen Gesandtschaft auf die gestrige Anfrage die Antwort, ^ unjern Besuch auf morgen Abends um 7 Uhr erwarten wolle. vs-r "ssllrm letzten Schreiben haben wir die Ehre Euer Gnaden von dem Erfolg unserer ersten Besuche bei den hiesigen ^ llhr b.j? schallen schuldige Nachricht zu ertheilen. Seither haben wir dieselben fortgesetzt und Mittwoch Abends um Nacki-u ^ llanzösischcn bevollmächtigten Minister» den Besuch abgelegt, von dessen Annahme wir Euer Gnaden noch in ,^llgenosscne!< unsers ersten Berichtschrcibcns erwähnten. Wir gaben auch an dieser Stelle die feste Absicht einer hochlöblichcn ksiiinnu ,, ll ^ zu bleiben was sie ist, und mit allen benachbarten Staaten in beständig gutem Vernehmen zu sieben, ^ kracht-,, ^kennen, verhielten aber zu gleicher Zeit auch nicht, daß der fernere Zweck unserer Sendung dahin gehe, "dpen w' 8^ ^ ^ fürstbischöflich basclschcn mit der Schweiz in Verbindung stehenden Lande gelegten französischen >vjr möchten zurückgezogen und zu Ausgleichung der gegenseitigen Ansprüche Unterhandlungen angebahnt werden, llinem i, ^-lls die erforderlichen Belege an die Hand zu geben im Fall wären. Bürger Treilhard versicherte uns darauf p^chcruim- lliner College» Namen, wie ihnen sowohl das Schreiben der hohen Tagleistung, als auch die freundschaftlichen Mk>lu»q-,, Seite des helvetischen Staatskörpers sehr schätzbar und angenehm seien; was aber die angetragenen Unter- j^kchsftjxp.^ . so sei ihre hiesige Mission durch den Frieden zu Campo Formio einzig auf die Angelegenheiten des , Mästjm,,?,. .schränkt. Wir machten dagegen die Vorstellung, daß eben daher auch dieser Gegenstand wegen der Verhältnisse e ^ Ehielt Gegenden mit vormaligen Rcichslanden mit in die Geschäfte der französischen Bevollmächtigung einschlage, ?^Z°sisebett w ^ Zvr Antwort, daß sowie ohne Zweifel von unserer Sendung auch dem vollziehenden Directorium der daher „ publik werde Kenntniß crtheilt worden sein, sie, die bevollmächtigten Bürger Minister, sobald ihnen ein Auftrag ^ kiehrg",,, , über die Sache einzutreten bereit sein werden. Der crzherzoglich österreichische Hausgesandtc Herr Graf ^ versicherte uns zu hohen Händen aller Theilnahmc an dem eidgenössischen Slaatsintcrefse und erwähnte überhaupt 278 Deeember 1797 bis Januar 1798. 4 des schweizerischen Charakters in sehr verbindlichen Ausdrücken. Auch bei dem churmainzischen Directorialgcsandtcn HM» Freiherrn von Albini haben wir einen Besuch abgelegt, so wie wir überhaupt nach diplomatischer Ucbung die erfordern^ . theils persönlichen, theils Kartenbesuche bei den anwesenden Gesandtschaften vollbringen werden. Ungeachtet der Hc" ^ von Cobenzl, der als bevollmächtigter Minister des Erzhauses Oesterreich dem Friedenscongreß zu Udine beiwohnte, re>w öffentlichen Charakter allhier bekleidet, auch selbst nicht der Gcsandtschaftsliste eingerückt ist, glaubten wir es doch den angemessen, auch da unsere Aufwartung zu machen, und dem Herrn Grafen den Zweck unserer Sendung zu eröffnen, auch eine verbindliche Antwort erhielten. Gegenwärtig stehen (die Reichsdeputationssesfioncn ausgenommen) die öffentlichen Handlungen cinsweilen stille, und es ist zu erwarten, ob nach Ankunft der von der französischen Republik verlangten unbeschraw Vollmachten, denen selbst das Reichsdirectorium in kurzem Termin entgegensieht, das Friedcnsgeschäft einen beförderten nehmen wird. Einsweilcn sind die Meinungen über die Dauer des Congresses noch sehr ungleich und nach aller Wahrsiv ^ lichkeit ist die eigentliche Lage der Sachen noch für weit die meisten interessirten Theile ein Gcheimniß. Mehreres sind für einmal Euer Gnaden über unsere Verrichtungen und Verhältnisse nicht zu berichten im Fall; übrigens werden . unausgeseht alles dasjenige, was zur Beförderung des Zweckes unserer Sendung dienen kann, sorgfältig ins Auge fasse»' jeden wcitern Auftrag Euer Gnaden mit möglichster Aufmerksamkeit befolgen, die wir mit besonderer Hochachtung verbleibe > «l. Obwohl Jedermann hoffte, durch den Frieden das Vaterland wieder mit gänzlicher Ruhe beglückt j sehen, sind die Aussichten für die Eidgenossenschaft seit einiger Zeit immer ernster geworden, >"de^ bekanntlich durch Ausstreuung boshafter Gerüchte getrachtet wird, die französische Regierung in Freundschaft gegen die Schweiz wankend zu machen und dieselbe zu Anfachung oder Begünstigung inM^ Unruhen zu verleiten. Die Tagsatzung hält daher für das beste, durch eine „offenbare Demonstrativ dem Ausland zu zeigen, welch' vollkommene Eintracht alle Glieder des helvetischen Bundes belebe, ^ glücklich die schweizerische Ration bei ihrer gegenwärtigen Bcrsassung, zu deren Behauptung sie mit sta»^ haftcr Entschlossenheit jedes Opfer bringen werde, sich befinde, daß sie aber nie den Gedanken hatte m haben köilnc, bei irgend einer auswärtigen Macht Verdacht oder Mißtrauen zu erwecken, sondern festen Vorsatzes sei, Alles anzuwenden, was zu Beibehaltung des guten Vernehmens mit bcuachba^ Staaten dienlich sei. Für eine solche öffentliche Erklärung wird eine neue feierliche Beschwörung ^ eidgenössischen Bünde für das zweckmäßigste gehalten, welche Handlung durch die Gesandtschaften vor ü gehen und durch ein Proclama allen mittelbaren und unmittelbaren Angehörigen mit dem besten Vertrat zu ihren treuen Gesinnungen verkündet werden soll. Hierüber sind zwar die wenigsten Gesandtschaft^ instruirt, dennoch wird eine aus sämmtlichcn Nachgesandten zusammengesetzte Commission beauftragt, ^ Gutachten und eine Proklamation abzufassen, welch' beide Projekte den Ständen zugestellt werden, dieselben diese Sache aus ganz gleichem Gesichtspunkte wie die Gesandten ansehen, langen die Zuft^ inuttgcn in sehr kurzer Zeit an. Rur Basel war es wegen bekannter innerer Angelegenheiten nnmcg ' Anthcil an der Feierlichkeit zu nehmen, welche mit allseitiger Bcistimmung und Thcilnahmc Donnecw^ den 25. Januar „ freudig und hoffentlich zum Segen des Vaterlandes" in Aarau vollzogen wurde- b v. Eine der Hauptursachcu des Zusammentrittes der Tagsatzung ist, wie bereits bemerkt, die von ^ Frankreichs mit bewaffneter Hand vollführte Besitznahme des Mnnstcrthales, des Ergncls und " innerhalb der Schweizergrcnzc gelegenen furstbischöflich basclschen Landschaften. Allgemein bekannt ü die wichtigeil Verbindungen, die zwischen diesen Gegenden und der Eidgenossenschaft seit den cilm^ Zeiten bestehen, wie: Die Eigenschaft des Ergucl als eidgenössisches Land; das dortige BannerriB Stadt Biel, vermöge dessen die Erguelcr der Eidgenossenschaft zugezogen sind; das Bürgerrecht Mnnstcrthales mit Bern, zufolge welchem seine Bewohner der Stadt Zuzug leisten, wobei zu b""" ist, daß selbst der ehemalige Landcsfürst diese Gegenden durch keine fremden Truppen hatte bctre^ lassen dürfen; das Bürgerrecht der Stadt Bern mit Ncucnstadt, jenes der Stadt Solothurn ^ Stift Münster, endlich ein gleiches Verhältnis) des Standes Solothurn und der Stadt Biel zu dem ^ Bcllclah. Nun wird von Bern eröffnet, es sei diesen Verbindungen und der Verfassung der Landsüss Dccember 1797 bis Januar 1798. 279 >n vielen Beziehungen zu nahe getreten werden, was um so weniger zu erwarten gewesen, als die Schrift Geschäftsträgers Bacher vom 13. Dccember die Bcrsichcruug enthalte, daß der schweizerischen kutralität alle Rechnung getragen werden solle und daß von Seite der französischen Republik lediglich ^ Rechte des Fürstbischofs ausgeübt werden würden, an dessen Stelle sie trete. Wie die berncrischc, Abstehlt auch die solothurnische Gesandtschaft dieses Geschäft der eidgenössischen Aufmerksamkeit. Von wl wird über das Einrücken französischer Truppen in das Ergucl, als der Stadt Banncrbczirk, wie ' kr die durch den General Gouvion St. Ehr erfolgte Einsetzung eines Provisorischen Maire zu Biel Met, wogegen der Stadtmagistrat nicht nur geglaubt, sich möglichst verwahren zu müssen, sondern für nöthig gefunden habe, den Stadtschrciber Ncuhaus an das französische Direktorium abzusenden, durch ihn die Verhältnisse der Stadt zu den jeweiligen Fürstbischöfen von Basel und ihre Vcrbin- Wn mit der Eidgenossenschaft im wahren Lichte darstellen zu lassen. Hieran wird die Bitte geknüpft, Dj ^"gsatzung den biclischen Deputirten in Paris Namens der Eidgenossenschaft bevollmächtigen möchte. ^ nähere Vorbcrathung über diese ganze Angelegenheit wird einer aus den Nachgesandten von Zürich, n, Luccrn, Schwhz, Solothurn und Biel zusammengesetzten Eommission übertragen und auf ihr hiuter- )tes Gutachten festgesetzt, daß der Geschäftsträger Mengaud zu ersuchen sei, ein an Tallcvrand, den ^S Auswärtigen, gerichtetes Schreiben der Tagsatzuug demselben zu übermitteln, daß aber auch Aufenthalt des Stadtschrcibcrs Ncuhanö in Paris zu benutzen sei, durch ihn mündlich zweckmäßige .ungen bei allen gehörigen Stellen anbringen zu lassen, zu welchem Ende ihm ein Vcrhaltsbcfehl n I ellt wird. Zugleich ersucht man sämmtlichc Hoheiten, auf den Fall, daß die Ausstellung eines ^^"kidgenössischen Patentes für Ncuhaus oder jemand Andern nöthig sein sollte, den Vorort Zürich zu begwältigcu, diesen Wunsch ohne neue Anfrage erfüllen zu können. H 5. L. Das Schreiben lr, . ^^khäftsträgcrs Bacher vom 25. November betreffend Fortwcisung der in der Schweiz befindlichen ZV. . "ilv Pri^rer, uno oie ^uslieserun^ oer zur ^cp?rlallvu veruriyenren, stucl)rlg gcweroencn ^^3 icdcr der gesetzgebenden Versammlung ist zur Bcrathung auf gegenwärtige Tagsatzung verlegt worden. Word Ständen in ihren Jmmediatlandcu bereits Verfügungen bezüglich der Emigranten getroffen daß ^ - welche der französischen Regierung keine weiter» Wünsche übrig lassen und zu erwarten ist, gleist ^ Stand die gefaßten Beschlüsse mit Festigkeit vollziehe, so handelt es sich nur noch darum, ^^igungeu auch für die eidgenössischen Mcdiatlandc zu treffen. Der dicsfällige, von einer aus niid^^" Nachgesandten bestehenden Eommission hinterbrachte Antrag, daß die in den gemeinen deutschen eida '.^"^chcn Vogteicu sich aufhaltenden Emigranten und Priester bis spätestens den 15. Februar das t!andk'' ^ Gebiet verlassen sollen, wird genehmigt und dieser Befehl von der Tagsatzuug aus an die ^rittl r ^ abgesandt, auch die Gesandtschaft von Uri ersucht, Einleitung zu treffen, daß derselbe auf die das ^.^^chk« Vogtcien jenseits des Gebirges ausgedehnt werde. Endlich beantwortet die Tagsatzung "ciles Mcngauds betreffend Auslieferung der Staatsverbrecher, worauf nach wenigen Tagen ein eingeht, hinsichtlich dessen beschlossen wird, dem Geschäftsträger bei schicklichem Anlaß ökgel, ^ erforderlichen Erläuterungen zu geben. H 6. x. Die in Bern befindlichen Repräsentanten ^«en ^ ^ Tnsijatzung, weil in der Waat die Milizen bataillonswcise versammelt werden, um ökrner't^ ^ Treue abzufordern, eine gcmcincidgcnössischc Vollmacht, um erforderlichen Falls der ^geichsn^ Deputation in der Waat an die Hand gehen, oder, wo es sonst nöthig sein sollte, als sehe Repräsentanten auftreten zu können. Es wird hierauf ein solches Vollmachtspatent abgefaßt, 280 December 1797 bis Januar 1798. des Inhalts, die Repräsentanten mögen als Rathgcbcr in dem Stand Bern oder auch im Canton Solothuw (welche Ausdehnung dieser Stand gewünscht hat), wo solches immer erforderlich sein sollte, samincM oder auöschußwcise auftreten, und den durch sie begleiteten Commissioncn mit eidgenössischem Rathe örr stehen. Glarns, Appenzell beide Rhoden und Stadt St. Gallen nehmen dies all reserenilnm. § ^ I». Nachdem der am 9. Januar in Aarau eingetroffene Geschäftsträger Mcngaud schriftlich seine Anku»ß gemeldet hat und von der Canzlci bcwillkommt worden ist, stattet er bald hernach mit seinem bei der zürcherischen Gesandtschast einen Besuch ab, bei welchem Anlaß er von den frcundnachbarlich^ Gesinnungen der französischen Regierung und von ihrer Achtung für die Unabhängigkeit der Schweis nation spricht. Als nun eine Deputation aus den zweiten Gesandten von Zürich, Bern, Luecrn, Schwhz und Unterwaldcn die Eurialicn bei ihm crwicdert, erneuert Mcngaud die FrcundschaftsvcrW' rungcn. 8 8- I« Von der zürcherischen Gesandtschaft wird angezeigt, aus einem Schreiben der eidgenössisch^ Repräsentanten in Lauis gehe hervor, daß es ans das Direktorium der cisalpinischcn Republik ei»^ erwünschten Eindruck machen dürste, wenn die Repräsentanten an dasselbe acercditirt würden. Die bemerk Gesandtschast bringt bei dieser Gelegenheit in Anregung, ob nicht, weil die Repräsentanten in Lauis ^ Sitz der eisalpinischcn Regierung ziemlich entfernt seien, ein permanentes Organ der Eidgenossenschaft > Mailand aufgestellt werden sollte, wofür sich der um die cnnctbirgischen Vogtcien viclvcrdicntc administrator von Halber eignen würde, und Glaruö eröffnet den instruktionsgemäßen Wunsch, daß mit Cisalpinicn unter dessen ehemaliger Verfassung bestandenen Traetatc je eher je lieber erneuert wc>^ möchten. Diese drei Punctc werden nun zur Bcrathung an die zweiten Gesandten der xil „ enncrt Gcbirg regierenden Stände" gewiesen und auf die Anträge dieser Commission faßt die Session fmiss ^ Beschlüsse: Das Projcct der Anstellung eines diplomatischen Organs in Cisalpinicn sei um sv mäßiger, als einerseits die dortige Regierung der Eidgenossenschaft in Accreditirung eines wirklich zuvorgekommen, und anderseits ein starker gegenseitiger Verkehr statt findet. Hinsichtlich des an ^ Punktes oder eines diplomatischen Agenten werden in einem Schreiben an Testi, den Minister der/ wärtigcn Angelegenheiten, die jetzigen wie die nachfolgenden Repräsentanten als ministerielle Per! ^ acercditirt und den Erstem hievon schriftliche Anzeige gemacht. In einem andern Schreiben sprich . Session gegen den Administrator Hallcr das Ansuchen aus, er möchte iu der Eigenschaft eines scheu Agenten zum Vortheil der Schweiz weitere Dienste leisten, besonders auf den Fall, daß ^ Rcpräsentantschaft mehr nach Lauis abgeordnet würde. Auch benachrichtigt mau den cisalpinischcn bei der Schweiz, Namens Adclasio, von allen dieSfälligcn Maßnahmen. WaS die Erneuerung des ländischcn Capitulatcs oder die Errichtung besonderer Handelsverträge mit der eisalpinischcn betrifft, halte man dafür, es sollte die Exportation der Früchte aus Eiöalpinicn, das wesentl' Bcdürfniß der cnnctbirgischen Angehörigen, als erster Gegenstand einer solchen Unterhandlung jss""!., und die hierüber bei der cisalpinischcn Regierung waltende Stimmung erforscht werden. Linter hätten die Provisionalortc Zürich, Lucern und Uri über die Anbahnung der Ncgociation mit ewan ^ zu Rathe zu gehen. Auf den Wunsch der Gesandtschaften von Uri, Schwhz und Nidwaldcn wir ^ den Abschied genommen, daß die Frnchtncgociation und andere etwa zu schließende Tractate sich ^ Landschaft Livincn wie auf die dritthalbörtischen Vogtcien ausdehnen möchten. 8 9. It. Durch Z"i ^ vom 8. Januar frägt der Stand Basel an, ob nicht zu Erneuerung des Bundes mit Frankreich ^ wegen der schweizerischen Angelegenheiten überhaupt eine Abordnung nach Paris das Mittel sein w Dccember 1797 bis Januar 1798. 28 l ^ches vgx g^idern aus gedeihlichen Einfluß auf das Wohl des Vaterlandes haben könnte. Die Gesandt- ^ften theilwcise hicfür instruirt oder doch in der Uebcrzcugung stehend, ihre Eommittentcn werden dazu reudig Ha,^ bieten, ersuchen diejenige von Zürich, während eines Privatbesuchcs bei Mcngaud das espräch auf diesen Gegenstand zu führen und ihn zu bitten, sich bei dem Direktorium schleunigst zu Kundigen, wie in Paris eine solche Gesandtschaft angesehen, oder welch' anderer Weg zu Gründung 'kser Freundschaftsverhältnisse dem Direktorium angenehm sein würde. (Mcngaud verspricht hievon ""gesäumt den gewünschten Gebrauch zu machen.) Noch bringt Zürich in Anregung, aus welchen Ständen gcmeincidgenösfische Gesandtschaft zu bestellen thunlich wäre. Die Tagsatzung findet, eS sollten "rich, Bern, Lucern, Uri, Schwhz und Basel ersucht werden, bei eintretendem Fall die Gesandten aus ^ Mitte und zwar aus jedem Stand Einen zu erwählen, was mit dem Wunsche ack relerenckum Wommen wird, die Hoheiten möchten sich deshalb gegen Zürich erklären. 8 19. I. Mengaud berichtet stg Zuschrift und einen ihr beigefügten Beschluß des Vollziehuugsdircctoriums die Session, daß höfische Bürger im Eanton Solothurn und im Fürstcnthum Neuenbürg beschimpft, bedroht, ja selbst ^ 'Mich bestraft worden seien, weil sie die Nationalcocardc getragen hätten. Da indessen der Gcschäfts- ^gkr sich dircct an Solothurn und Neuenbürg gewendet und nur nachrichtlich hievon die Tagsatzung in ntniß gesetzt hatte, wird ihm zu Hauden des Vollzichungsdircetoriums die Versicherung gegeben, es ^ >n allen Cantoncn gemessene Befehle crthcilt worden, daß kein französischer Bürger am Tragen dieser Bald^ ^Mhert, im geringsten deswegen „mit unangenehmen Augen" angesehen werden solle. hernach zeigt die solothurnischc Gesandtschaft an, daß von Seite ihres Standes dem Geschäftsträger .. dieser Sache, über welche man eine Untersuchung vorgenommen, aber nichts Bestimmtes in Erfahrung ^ habe, vollkommen befriedigende, schriftliche und mündliche Antwort crthcilt worden sei. h 11. ^ versammelt gewesene außerordentliche Landtag hatte schon vor geraumer Zeit in einem Mise ^ ^ Händen der Eidgenossenschaft abgegebenen Schreiben die Hochgerichte Bcrgcll, Puschlav und ^ ^ treuem Aufsehen empfohlen und zugleich um eidgenössische Verwendung zu Wicdcrcrhaltung ^ bon Mutterlaudc getrennte« und mit Ciöalpinicn vereinigten Landschaften Vcltlin, Eleven und ""chsicsucht, worüber später dem Vorort durch einen Abgeordneten, Namens von Castclbcrg, nähere Vorstellungen gemacht wurden. Noch ehe eine Antwort von Seite der Eidgenossenschaft erfolgt bünd ^ Dttcmbcr 1797 der zu Chur sitzende landtägliche Ausschuß, die Integrität der Zu ^'^n Lande den: in Paris befindlichen Obcrstzunftmcister OchS aus Basel empfehlen zu wollen, ^"hin " ersucht die Tagsatzung den Stand Basel, seinen in Paris verweilenden Abgeordneten ">it s'"^uren, daß derselbe das in Unterhandlung schwebende Geschäft an den gehörigen Stellen Einfluß kräftig unterstütze; hingegen hält man eine Nccommandation an den cisalpinischcn tiSalv'^ ^ Schweiz nicht für rathsam, sondern ersucht die Repräsentanten in LauiS, sich bei den die f Regierungsstellen zu Gunsten Bündcns zu verwenden, insbesondere wenn wider Erwarten Republik Gefahr laufen sollte, auch die genannten Hochgerichte noch einzubüßen. Ucbcr Alles Zürju^V^" der landtäglichc Ausschuß zu Chur in Kenntniß gesetzt, tz 12. i». Instruktionsgemäß macht ^blea^ ^ ^»zug, ob nicht rücksichtlich der von dein französischen Vollzichungsdircctorium gewünschten >Md Ludwigs- und des Verdienstordens auch eine Verfügung in den gemeinen deutschen btrxj^"^"9ischen Herrschaften getroffen werden sollte, da diesem Begehren in den Jmmediatlanden entsprochen worden sei. Mit allgemeiner Zustimmung wird daher durch die gcmcineidgcnössische 36 282 December 1797 bis Januar 1798. Canzlci sowohl den Landvögtcn als den Mnnicipalstädtcn der Auftrag crthcilt, daß ferner weder ^ Landschaftsangehörigcn noch an Fremden obbemeldctc Ordcnszcichcn zu dulden seien. 13. «« dcrmaligc kritische Lage der Eidgenossenschaft, insbesondere aber verschiedene cingckommcne Nachricht die nicht gleichgültig angesehen werden können, vermögen die Session, einen Commissionalrathschlag nehmen zn lassen, bei welchem auf folgende drei Punkte Rücksicht genommen werden soll: a) Auf Weise jeder Stand, wenn er von einem mitvcrbündctcn Ort zur Hülfe aufgefordert würde, zu entsprecht" gedenke; k) ob nicht bei Absendung von Hülfstruppen ihnen ein sachverständiger Mann als Kriegs^ beigegeben werden sollte, und e) wie die Grenzständc in Rücksicht der Einquartierung sich zn bcnch""" hätten. Betreffend Punkt ». wird beschlossen, jedem Stand zu empfehlen, auf die durch einen erfolgte Mahnung den ersten Auszug schleunig abzuordnen, wie den zweiten bereit zu halten. 8" auch dieser aufbrechen müßte, hätten sämmtliche Stände und Orte die Hochwachen zu besetzen und bei denselben aufzustellen, damit in der ganzen Schweiz durch Anzüudung von Holzstößen und d"^ Lärmschüsse die erforderlichen Zeichen gegeben werden können. Für die gemeinen deutschen Pogteien überdies beliebt, im äußersten Falle den Landsturm „mit dem Glockenzeichen", wie es 1796 gcsch^ zusammen zu rufen, denselben aber bis auf weitere Befehle zu Bcschützung der Grenzen auf den a"^ wicsenen Sammelplätzen verbleiben zu lassen. Mit Rücksicht auf Punkt l>. verordnet die Session, jeder Stand, der Truppen marschircn läßt, ihnen als Kricgsrath einen erfahrenen Mann beizugeben d" ^ welcher den Truppen voranzucilcn und über deren Organisation u. s. f. sich mit den dazu dtl"" Rcgicrungsgliedcrn des Hülfe begehrenden Standes zu bcrathcu hätte, wobei jedoch Letztere den Zusammenkunft für die Kriegöräthc bestimmen müßten. Was Punkt e. anbelangt wird gefunden, die Grcnzstände, bis die verlangte Hülfe da sei, allcrvorderst selbst den Feind abzuhalten haben, M auch mit Mehl und andern Mundvorräthen, mit Munition u. s. f. versehen sein und die Anstalten für Cantonncmcnts, zu günstigerer Jahreszeit für Feldlager treffen sollten. H IT l' den von Zürich geäußerten Wunsch, die Tagsatzung möchte in einfacher, noch besser aber in gcdopp^ Gesandtschaft länger beisammen bleiben, wird von der Mehrzahl der Gesandtschaften, als hierüber" instruirt, geäußert, sie seien wegen anderer wichtiger Geschäfte zu Hause erwartet, worauf man ^ auseinander zu gehen, zugleich aber den Hoheiten beliebt, auf die erste Aufforderung Zürichs nicht ^ eine Tagsatzung zu beschicken, sondern die Gesandten mit hinlänglichen Pollmachten zu versehen. § ^ q Bald darauf wurde von dem Stand Bern sowohl als von den dortigen eidgenössischen Rcpräsciü" berichtet, daß die Bewegungen in der Waat an mchrcrn Orteil in wirkliche Insurrektion umgcsch und die Umstände um so bedenklicher seien, da thcils die französische Generalität im Payö de Gex, ^ der französische Resident Desportes zu Genf im Namen ihrer Regierung den Mißvergnügten Unterst"!!" ' selbst mit bewaffneter Hand, versprochen hätten. Damit verbindet Bern das Gesuch um Truppen!"^ Auch die Stände Freiburg und Solothurn stellen die Bitte, ihnen getreues Aufsehen zu widmen und ^ Gesandte des erster» Standes verlangt, es möchte in den Abschied fallen, daß die in einer französischen Generals Mcnard an den berncrischen Obcrcommandantcn Weiß diesem beigelegte Eige"! ^ eines Chefs über Truppeil der Stände Bern und Frciburg auf einem Jrrthum beruhe, indem gegenwärtig auch nicht Einen Mann unter den Waffen habe. In Folge obiger Anzeigen kommen liche Gesandtschaften übercin, ihren vorhin erwähnten Beschluß abzuändern und für einmal noch versa'" ^ zu bleiben. Betreffend die berncrischen Angelegenheiten wird nach vorgegangener Bcrathung durch Dccember 1797 bis Januar 1798. 283 leiten Gcsaudtm von Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwhz und Untcrwaldcn erforderlich erachtet, sowohl ^ den Geschäftsträger Mengaud als an den Minister Tallchrand nachdrückliche Vorstellungen gelangen ^ lassen, und durch ihre Verwendung das Dircctorium zu einem freundschaftlichem Benehmen gegen die ' gcnofscnschast zu bewegen zu suchen, zugleich aber bei dem im Gencralquarticr Ferner sich befindenden Menard auszuwirken zu trachten, daß alle Vorschritte von seiner Seite und etwaige militairischc ^lUgungcu eingestellt bleiben, bis mau die Frucht der diesseitigen, in Paris gcthanen Schritte kenne, ickl ^ ^ Depeschen an Tallchrand und Menard dem Geschäftsträger Mengaud mit dem Ansuchen ^ Beförderung behändigt werden, überreicht eine Deputation dem Letzter» das an ihn gerichtete H wen und tritt über diese wichtige Angelegenheit noch unendlich mit ihm ein. Auch wird dem Stand ^ " wie den dortigen Repräsentanten von den getroffenen Verfügungen Kenntnis crthcilt. 8 16. Resultat der mit Mengaud gepflogenen Rücksprache überzeugt die Tagsatzuug, daß durch weitere Unterhandlungen nichts Ersprießliches erzielt werden könne, sondern hauptsächlich von Seite ^ dortigen Repräsentanten getrachtet werden müsse, auf die in der Nähe befindlichen fran- H^Hen Militairstcllen einzuwirken, um der Sache etwa noch eine beruhigendere Wendung zu geben. Nix' ^^^ung läßt sich durch diese Lage der Angelegenheiten bestimmen, auseinander zu gehen, in der sein"f^' ^ ^ uns den ersten Ruf sich wieder bcsammeln werde. Weil jedoch schnelles Handeln uöthig "ute, wird von mehrcrn Gesandten ausdrücklich gewünscht und von den übrigen die provisorische ,,^^'llung gegeben, daß in dergleichen Fällen von Zürich die angemessenen gütlichen Einwirkungsmittel H ^meincidgenössischcm Namen vorgekehrt werden mögen. 8 17. 8. Mit Bezug auf die gemeinen »weite^" Gcsammt-, theils in einer Commisstonalsitzung, letztere bestehend aus den den / ^sandten von Zürich, Luccrn, Schwhz, Untcrwalden, Schaffhauscn und dem ersten Gesandten ^ndt Erlassung einer Proclamation für nothwcndig erachtet. Dieselbe ging von den Abge- ganz^ regierenden Stände aus und man liest darin: „Unsere hohen Konstituenten werden sich finden lassen, in unverweilte Bchcrzigung zu ziehen, auf was für eine angemessene u>id ^'^r Landschaft eine solche Einrichtung könne gegeben werden, die zu Beförderung des allgemeinen Uea Wohlstandes, zur Ruhe und Sicherheit des Eigeuthums und der Personen leite und diese Huscht Folgen der gesellschaftlichen Vereinigung für alle Zukunft bcfestne. Mit dieser feierlichen verbinden wir indeß die zutrauensvollc Erwartung, daß die sämmtlichen Angehörigen den ^'oser Veranstaltung, welcher, soviel cS die Umstände zulassen, wird beförderlich angesetzt werden, ^^ton und weder aufwieglerischen Vorstellungen Gehör geben, noch sich zu Schritten verleiten ^ öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung stören und somit zum größten, ihnen selbst theils Schaden gereichen würden." Den Landvögtcn wird bei diesem Anlasse die Instruction Hvrer ' ^ Gemcindsvorgcsetztcn alle unruhigen Bewegungen möglichst verhindern und Fricdcns- abmahnen zu lassen, ebenso die Gerichtsherren, Stifte und Klöster, die bei den dcrmaligcn selb^ ^ meisten Jnsultirungen und Angriffen ausgesetzt sind, hievor nach Kräften zu sichern, dcn- ^"ßlei/ »>u der Stille" anzusinncn, keinen Anlaß zu Klagen oder Mißvergnügen zu geben, ^"ehw gogen die Landvögtc selbst die Erwartung ausgesprochen, daß sie in ihrem amtlichen ^lics, ^ ^"gheit, Unparteilichkeit und Wachsamkeit anwenden, um jeder Beschwerde zuvorzukommen. ^Usch s ^ Tagsatzung, den Hoheiten zu belieben, so beförderlich als möglich der gemeinen tu halben eine Ertratagsatznng zu verordnen, Ausschüsse aus sämmtlichen Vogtcien einzuberufen, 36* 284 Dccember 1797 bis Januar 1798. um deren Anliegen kennen zu lernen, damit hierauf gestützt Maßnahmen getroffen werden können, welA sowohl auf die Beibehaltung des Nexus zwischen den Stauden und Landschaften zielen, als auch ^ dcrmaligc Einthcilung dieser Vogteicn wo möglich in ihrem Wesen und Bestand belassen. § 18. t. ^ Beschlüsse, welche Aarau in Folge der Aufforderung von Bern wegen Absendung von Deputirten geB hatte, veranlaßten zwischen der Stadt und der umliegenden Gegend eine gänzliche Trennung und erweckt in ersterer solche Besorgnisse, daß man sogar einen Ucberfall befürchtete. Ein Ausschuß der BürgerwaA' welcher vor der Session erschien, bat dringend, cö möchte zu Beruhigung der Bürger eine AbordiN"^ auf die nächsten Sammelplätze der Truppen geschickt und durch angemessene Vorstellungen allssl^ Absichten gegen die Stadt hintertrieben werden. Obwohl die Tagsatznng der Meinung ist, daß Besorgnisse durch Drohungen einzelner Personen, welche nicht einmal in nähcrm Zusammenhange steh^ verursacht worden sein mögen, werden dennoch die ersten Gesandten von Bern, Luceru und Nidwa^ ersucht, sich in den nächsten Standquartieren der Truppen nach den eigentlichen Umständen zu erkundig^ Der von ihnen hinterbrachte Bericht ist, wie erwartet, so beruhigend, daß die Ordnung in der für einmal gänzlich gesichert bleibt, z 19. ». In der letzten Sitzung der Tagsatzung kommt noch ^ Schreiben des Geschäftsträgers Mcngaud ein, worin er von den Sauvegardcschcinen Nachricht er aus Auftrag der französischen Regierung allen Einwohnern und Gemeinden der Schweiz . habe, welche sich weigern, die Waffen wider Frankreich zu ergreifen, mithin eine für die franM^ Ncgierungsform günstige Gesinnung zeigen. Die Session wurde hierüber sehr betroffen, da an wiederholte Versicherungen crthcilt worden waren, daß die Schweiz mit der französischen Republik beste Einverständuiß zu unterhalten wünsche, und daß von Ergreifung der Waffen nur „im unerwartet Angriffsfall", wo männliche Verteidigung des freien Schweizers heilige Pflicht wäre, die Rede sein ko" Weil indes; eine angemessene schriftliche Antwort über diesen wichtigen Gegenstand nicht mehr bcra ^ werden kann, wird der gcmcincidgcnössischen Canzlei ausgetragen, sich zu Mengaud zu verfügen und ' den Empfang seiner Zuschrift anzuzeigen. § 29. 232. Außerordentliche Conferenz. Bern, 2. Januar bis 5. März 17M, l Staatsarchiv Zürich.I . Repräsentanten: Zürich. Hans Conrad Whß, Statthalter. Luceru. Joseph Martin Amrhhn, des kleinen Raths und alt Laudvogt zu Lauis. Ur i. Anton Maria Schmid, Ritter und La" Hauptmann, nachher abgelöst durch Alois Müller, Landsstatthaltcr. Schwhz. Carl Dominik ^ von Biberegg, alt Landammanu, später ersetzt durch die Kricgsräthe: Michael Schorns, Landows Franz Laver Weber, des Raths und alt Landvogt zu Gaster; Martin Schuler, Richter; Jakob Major. Obwaldcn. Johann Joseph Bucher, Landsstatthaltcr. Nidwaldcn. Joseph Jgnaz ^ scher, Itleck. voct. und Landsstatthalter, nachher abgelöst durch Anton Zclger, Hauptmann. 6lar-^ Jesaias Zopfi, des Raths und alt Landvogt zu Baden; Jgnaz Müller, des Raths. Frei bürg- Joseph Marx Jgnaz Johann Baptist Odct, des kleinen Raths. Solothurn. Victor Joseph ^ Hcrmencgild Anton von Arreggcr, des alten Raths. ^ ^i>t ». Erste Sitzung, 2. Januar. Sämmtlichc Repräsentanten legen den eidgenössischen GrB Januar bis März 1798. 285 in der Sitzung des geheimen Rathcs, zu welcher sie gezogen worden waren. Einmüthig wird nun ^ Beschluß gefaßt, daß ihnen einige Glieder dieser Behörde zu gemeinschaftlicher Berathung beigegeben ^rdcn sollen. ?». Zweite Sitzung, 3. Januar. Die hicfür bezeichneten alt Landvogt von Frisching und bercommissair Manuel beratheu sich mit den Repräsentanten über folgende Punkte: 1) Ob die Gesinnungen der Stände nicht in einer Proklamation, namentlich dem Welschland, bekannt zu machen seien; ^ ob nicht von Seite der Repräsentanten eine Empfehlung des Ergucls, Münsterthales u. s. f. „bei on Behörden" am Platze wäre? Mit Bezug auf den ersten Punkt hält man für das zweckmäßigste, die gsatzung in Aarau um eine Erklärung in gemcincidgenössischem Namen anzusprechen, betreffend den ^iten wird einmnthig gefunden, man müsse sich an untergeordnete Stellen nicht einseitig wenden, wohl or seien der Tagsatzung die fraglichen Lande zu empfehlen. ^ wird das Antwortschreiben der bcrncrischcn Regierung beigefügt. I». Achte Sitzung, 9. Januar. von Bern zu crthcilende Erwiederung auf ein abermaliges Schreiben des französischen Geschäftsträger, welches eine Amplification des von dem Vollziehnngsdircctorium unter dem 8. Nivose in Absicht auf ^ Waatland genommenen Beschlusses ist, erhält cinmüthigcn Beifall, nur äußern die Repräsentanten ben Wunsch, diese Erwiederung möchte durch die Tagsatzung an Mengand abgeschickt werden. I. NeM^ Sitzung, 11. Januar. Da in Folge der über die gestern veranstaltete Eidleistung in den welschen Landen eingckommenen mißlichen Berichte der geheime Rath morgen dem großen Rath den Antrag hinterbringt wird, gcmeincidgcnössische Abgeordnete nach Lausanne zu senden, beschließen die Repräsentanten einniüth'g' dem Stand Bern in einer Note anzuzeigen, unter welchen Gesichtspunkten sie einem Ruf dieser rücksichtlich der von der Tagsatznng erhaltenen Instruction und Vollmacht entsprechen können. Ii. Zehn^ Sitzung, 13. Januar. Nach Verlesung der von dem Stand Bern erhaltenen Gcgcnnotc werden Whß NN Rcding nach Lausanne abgeschickt und jedem derselben ein Patent zugestellt. I. Eilfte Sitzung, 15. Jan»^' Der berncrischc Kricgörath wünscht, da im Fall eines nnvcrmuthctcn Einrückcnö der Franzosen ein st^ Plan zur allgemeinen Beschützung des Landes unumgänglich nothwendig sei, möchte der Oberst Tsch^ nach Solothurn abgeschickt werden, um sich dort mit dem Commandanten Gibclin zu unterreden. ^ Repräsentanten billigen diese Besprechung, begehren aber, daß das fragliche Project ihnen znr Genehmigt vorgelegt werde. »». Zwölfte Sitzung, lli. Januar. Eine Zuschrift der zwei nach Lausanne gesa"^' Abgeordneten wird den beiden Standcshäuptcrn in Bern, wie auch der Tagsatzung mitgethcilt. ^ ^ berichtet der Oberstcommissair Manuel über die fortgesetzte Bewachung des Schlosses Chillon durch Garnison und ein Dctachcmcnt der Bürgcrwachc von Vcvah, auch daß dem Obersten Weiß, als ^ des gesammtcn waatländischcn Militairs, befohlen worden sei, Chillon „der hohen Souveränität Bern ausschließlich zu behändigcn" und alles anznwcndcn, um die Ruhe wieder herzustellen. Auch ^ ^ wird der Tagsatzung in Aaran Kenntnis; gegeben, i». Dreizehnte Sitzung, 17. Januar. Die Repem tanten hören eine Zuschrift der Abgeordneten nach Lausanne an und lassen daS derselben be>iss Schreiben an den Stand Bern durch einen Secrctair dem Aintöschultheiß einhändigen. In diesem letz von welchem die Repräsentanten eine Abschrift erhielten, geben Whß und Rcding ihre Verwunde ' zu erkennen, daß Generalcommandant Weiß den Befehl erhalten habe, zur Wiederherstellung der militairische Vorkehrungen zu treffen, und suchen in Rücksicht auf den Zweck ihrer Sendung ^ Rath und freundschaftlichen Vorstellungen einzuwirken", den Stand Bern zu überzeugen, wie unter t»e Umständen ihre Gegenwart keinen Nutzen mehr bringen könne. — Abends um 9 Uhr wird der Rcp scntantschaft durch den Rathöschreiber Thormann über die heute durch den geheimen Rath ge"^ . Verfügungen betreffend das Waatland relatirt. «». Vierzehnte Sitzung, 18. Januar. Die RcpräscnlnN machen hicvon sowohl der Tagsatzung als den beiden in Lausanne befindlichen Abgeordneten Mitthei n p. Fünfzehnte Sitzung, 19. Januar. Oberst Tscharner, von Aaran zurückgekehrt, schildert die ^ des Vaterlandes in den lebhaftesten Farben und wird hierin durch den Repräsentanten von Solst nachdrücklich unterstützt, auch geben Beide zu bedenken, daß die Cantone Bern und Solothurn G Januar bis März 1798. 287 ^'udlichm Uebcrfall zuerst ausgesetzt wären, daran die Bitte um Verwendung bei der Tagsatzung knüpfend, "p ohne Vcrschub VcrthcidigungSanstaltcn getroffen werden möchten, und zu diesem Ende eine Vcrab- ^ung zwischen Militairpcrsonen veranstaltet werde. Diesem Ansuchen wird entsprochen. Sechszchnte Mng, z<> JanMr. Der Rcpräscntantschaft kömmt durch Expressen ein Schreiben der Tagsatzung äffend die von dem Stand Bern ergriffenen „thätlichen Maßnahmen" gegen das Waatland zu, welches ^ einer Zuschrift von Seiten der Repräsentanten durch eine Deputatschaft aus ihrer Mitte dem Schnitten von Mülincn mit dem Wunsch überreicht wird, beide Schreiben in dem geheimen Rath mündlich das nachdrücklichste zu unterstützen. >. Siebzehnte Sitzung, 22. Januar. In Folge des projcctirten ^üaircongresseö machen die Repräsentanten an Tscharncr und Gibclin, als die Abgeordneten von Bern Solothurn, auftragsgemäß die Eröffnung, die Tagsatzung sei der Ansicht, daß dermalen nur in den soll ^ dedrohten Ständen Vorsichtsmaßregeln, wie solche bereits angebahnt seien, getroffen werden . welche im Nothfall als Grundlage für einen allgemeinen Verthcidigungsplan dienen könnten. Bei das spricht der frcibnrgischc Repräsentant das Verlangen aus, daß die Mannschaft aus den an ^>. ^atland grenzenden Thcilen seines Cantons nicht gegen die dortigen Einwohner gebraucht werden l»nd ^ ^üstzchnte Sitzung, 23. Januar. Nach Verlesung einer Relation der Abgeordneten im Waat- „. öffnet der nidwaldcnsche Repräsentant den Wunsch seiner Constitucnten, die Regierung von Bern als ^ ^ Angehörigen in Güte verstehen, um einen Angriff von Außen mit desto mehr Kraft im" ^ können, t. Neunzehnte Sitzung, 25. Januar. Man gibt der Tagsatzung Kcnntniß von der ^ust ^"^ige hcs bernerischen souvcraincn RatheS, daß nach heute cingckommcncn Berichten der lj^'dr an verschiedenen Orten längs des GenfcrsecS, namentlich zu Nhon, Lausanne und Vcvah wirk- ^ ^Ztbrochen sei, daß aber noch keine entscheidenden Maßregeln deswegen ergriffen worden wären. ^^^"Zigstc Sitzung, 27. Januar. ES wird der Tagsatzung von dem wichtigen Entschlüsse des Käthes Kenntniß gegeben, nach welchem derselbe vom 2. Februar an zehn Ausschüsse ans der Bürgerschaft und ungefähr vierzig andere aus den sämmtlichcn deutschen Landen, wozu je B ' ^^Ülonc einen und jede Municipalstadt ebenfalls einen AuSgcschosscncn liefern sollen, zu allen Vst'i ^""ücn des souvcraincn RatheS zuziehen will, um diesen Ausschüssen Gelegenheit zu geben, allfälligc üchest ^ Begehren an den Tag legen zu können, v. Einnndzwanzigste Sitzung, 28. Januar. Der ^r wie der KricgSrath machen die Repräsentanten aufmerksam, daß sowohl durch den Anmarsch ^)cn Truppen gegen Murten, als durch die Znsammcnziehung und Bewegung französischer Truppen brsy . ^ü)iedcncn Grenzpunktcn die Gefahr für das gcsammtc Vaterland immer drohender werde, und Hülst ^ ^ Grcnzständc und ihre Hauptstädte groß sei, daher sie dringend um wirkliche thätlichc Eoy> ,^"ü)cn müssen, worauf die Repräsentanten sämmtlich versprechen, dieses Begehren bei ihren ^aßre das angelegenste zu unterstützen. Inzwischen wird der Grundsatz aufgestellt, provocirende ^^dzw^^ sorgfältigste auszuweichen, wohl aber sich gegen jeden Angriff zu verthcidigcn. HV. Zwci- Sitzung, 31. Januar. Die Tagsatzung in Aarau setzt die Repräsentanten von der Becndi- Uih nichtigen Verrichtungen in Kcnntniß, welches Schreiben dem Schultheißen übcrsandt wird, ^'üigen Näth- und Bnrgcrvcrsammlung vorlegen zu können, x. Drciundzwanzigste sich ^ÜMittags. Auf die Nachricht, daß das Hauptquartier des französischen Generals Menard dst Avcnches befinde und noch mehr französische Truppen dahin im Anmärsche seien, werden ^ Mutanten zu der Sitzung des geheimen RatheS zugezogen und es wird cinmüthig gefunden, 288 Januar bis März 1798. eine Note von Seite der Rcpräsentantschaft, von angemessenen mündlichen Vorstellungen begleitet, mäche das zweckmäßigste Mittel sein, um den General von weitem Fortschritten abzuhalten und Näheres über seine eigentlichen Absichten zu erfahren. Vicrundzwanzigstc Sitzung, 1. Februar. Als Abgeordnete an Mcnard werden Amrhhn und Schmid bezeichnet und ihnen von den Repräsentanten ein Paten ausgestellt. Fünfundzwanzigste Sitzung, 3. Februar. Die Vorhingcuauntcu berichten bei ihrer Znrü^ kunft, es sei ihnen unmöglich geworden, den General zu sprechen, indem er nicht mehr in Murtcn gewesen sondern sich dermalen in Moudon befinde. Auf eine höfliche Zuschrift habe derselbe kurz geantwortet' sein Militaircharaktcr erlaube ihm keineswegs, in politische oder diplomatische Discussioncu cinzutrete' cr könne daher die eidgenössischen Repräsentanten nicht empfangen, werde aber, wenn sie ihm schristl'^ Fragen vorlegen wollen, selbige nach Anleitung seiner Instruction beantworten. Sie hätten demzuff^ für gut gefunden, dem General die Note zu übersenden und sich bei ihm zu entschuldigen, daß sie persönlich für ihr Ansuchen sich verwenden können. Nach Anhörung dieser Relation geben die Rcprä^ tantcn dem Stand Luccrn, welcher den Zweck obiger Sendung mißverstanden zu haben schien, in c>"^ Zuschrift alle nur mögliche Auskunft, namentlich suchen sie darzuthun, daß mau von dem durch die ^ satzuug vorgezcichnctcn Pfade nicht abgewichen sei. »l». Sechsundzwanzigstc Sitzung, 5. Februar. ^ Repräsentanten werden von dein geheimen Nathc befragt, ob sie die von den eidgenössischen Dcputirtc"^ Rastatt selbst verlangte Rückbcrufung billigen, und da dies der Fall ist, übernimmt es der Rath, ^ Nöthige an Zürich gelangen zu lassen. ?»I». Siebcnundzwanzigstc Sitzung, 6. Februar. Auch geheimen Rath wird über die Sendung nach Murtcn rclatirt, worauf den Abgeordneten Amrhpu " Schmid ihre diesfälligcn Dienste bestens verdankt werden. — Bei der immer ernstem Lage der St« Bern und Solothum wiederholen dieselben das Ansuchen um beschleunigten und kräftigen Zuzug " angelegenste, ve. Achtundzwanzigstc Sitzung, 13. Februar. Eine von dein geheimen Rath Instruction für die von dem Staude Bern ernannten Abgeordneten an den General Brune wird Repräsentanten zur Genehmigung vorgelegt. Der solothurnische Repräsentant wünscht, wenn die bernernw Abgeordneten bei Brune günstigen Eingang finden würden, möchten auch die Stände Freiburg und ^ ^ thurn, welche die Unterhandlung eben so nahe angehe, mit zu derselben berufen werden. — Borberathung betreffend einen Antrag des Standes Basel zu einem Kongreß der Stände Zürich, ^ Lucern, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhauseil wegen Assimilirung ihrer Verfassungen w'^ ^ müthig gefunden, daß diese Zuschrift zwar höflich zu beantworten, der darin enthaltene Vorschlag gänzlich abzulehnen sei. — Der solothurnische Repräsentant frägt an, wie sich sein Stand in Absicht eine Zuschrift des französischen Geschäftsträgers zu benehmen habe, in welchem Schreiben die Abliest^ der in Solothurn verhafteten Staatsgefangenen auf die Grenzen der französischen Republik verlangt w ^ Er erhält cinmüthig die Anleitung, Solothurn habe dieses unangenehme Schreiben kurz, aber Vernes, zu beantworten. «t«I. Neunundzwanzigste Sitzung, 20. Februar. Der bcrnerischc Kricgsrath läßt sw lich uild mündlich den Wunsch eröffnen, es möchte die durch plötzliche Zurückbcrufung dcS urntt"^ Kontingents gemachte Lücke in der Dcfcnsionöstelluug der eidgenössischen Kriegsmacht ergänzt werde" . zwar inittelst Bewaffnung der Einwohner der Grafschaft Baden und des obcrn und untern Frew und wirklicher schleuniger Mobilmachung einer gutfindendcn Anzahl derselben. Die Repräsentanten'^ die Kricgsräthe aus den die genannten Herrschaften regierenden Ständen tragen nicht daS ^ Bedenken, dem Stand Zürich sowohl zu Händen der vm Orte, in Bezug auf das obere Frciaw, Januar bis März 1798. -ZHg ^ Handcn der Stände Bern und GlaruS mit Rücksicht auf die Grafschaft Baden und das untere Frciamt k>nen dicsfälligcn Antrag zu machen. Hicvon wird dem bcrncrischen KriegSrath Kenntniß gegeben. — ^urch das Präsidium wird den Repräsentanten mit Zuzug der KriegSräthc aus denjenigen Ständen, ^ ^xx^cttn sind, der Vorschlag gemacht, mit dem bcrncrischen geheimen Rath bcför- erlich zu conferiren, ob nicht „ bei immer sich vermehrender Betriebsamkeit" in Bezug auf den bekannten k detischcu Constitutionsplan und bei hin und wieder sich zeigender Tendenz zur Annahme desselben, ^ Stand Zürich anzutragen wäre, mit der gcsammtcn Eidgenossenschaft sofort auf gutfindcndc Weise ? ^Mhung zu treten, durch welche Mittel thcilS den bestehenden eidgenössischen Verbindungen mehr ''gkeit, Harmonie und Kraft gegeben, thcilS der „einseitigen" Annahme dcö gedachten Constitutions- anes am sichersten entgegengewirkt werden könnte. Da verschiedene Glieder der Versammlung durch Preten auf diesen Gegenstand ihre Instruction zu überschreiten glauben und auch sonst Bedenken dagegen äußert werden, vereinigt man sich dahin, durch daS Präsidium deu geheimen Rath ersuchen zu lassen, u seinem Namen den im Wurf liegenden Antrag an den Stand Zürich abzusenden. — Eine auS dem ^ hshcrrn von Boccard und dem General von Affrh bestehende Deputation des Standes Frciburg an ^ ^Präsentanten soll dieselben thcilS mit der gegenwärtigen, äußerst mißlichen Lage ihres Standes annt machen, thcilS auch den Wunsch aussprechen, eS möchten Glieder der Rcpräscntantschaft, wenig- für einige Tage, nach Freiburg sich verfügen, woselbst nicht nur deren Gegenwart zur größten ^ ^sstgung pichen würde, sondern dieselben auch binnen kurzer Zeit genaue Kenntniß von der eigentlichen schlage zu erlangen im Falle wären. Dieses Gesuch veranlaßt die Repräsentanten zu einer Rücknote, gehend: Wenn die Dcpntirtcn auö den abgefallenen welschen Vogtcicn dcö CantonS nochmals einen dies "lachen sollten, den schon einmal verlangten Anschluß der Stadt und ihrer alten Landschaft an selben und die Städte Pahcrne und AvcnchcS zu erzielen, möge die Regierung antworten, daß der »im ^mburg und seine trcugcblicbcncn Lande eher Alles wagen würden, als zu dieser n, publique inckivisibiv Hand zu bieten, bevor sie die dicsfälligcn Gesinnungen der verbündeten eidgenössischen ae> x > ^ ^^uommcn hätten. Da sie indes; überzeugt sei, daß die sämmtlichcn zur Eidgenossenschaft auf Staaten sichs zur wichtigsten Angelegenheit machen werden, ihren gegenseitigen Verhältnissen fz ^ tüue oder andere Art diejenige Festigkeit und Harmonie zu geben, welche den ganzen Staats- ^ Zukunft in den Stand setze, mit mehr Energie zu handeln, wolle die Regierung diesen überl^^ Trcugcblicbencn abwarten, den getrennten Thcil ihrcö Gebietes ruhig seinem Schicksal Zeit keinerlei Weise sich in seine Angelegenheiten mischen und lediglich gewärtigen, ob er seiner An? ^ Hut finden werde, sich so oder anders wieder an den übrigen Staatskörper anzuschließen. — ^ote ^ prvvisciiro des veputes de la Nation Vauduise cingekommcne „ ungcmesscnc " bahin crwicdert werden: Man beantworte dieselbe lediglich, um einen Beweis der guten Nachher ^ ^ gtben, welche man gegen die Waatländer zu beobachten wünsche, könne aber das Befremden Zuhält nicht verhehlen und sei über alles in dem Scriptum Berührte nicht die geringste schuldig.— Schließlich wird dem Wunsch Frciburgs um Abordnung einiger Glieder der entsprochen und man bezeichnet hicfür Whß und Müller (Alois). <<» Dreißigste sich x ^>' Februar. Von den Genannten wird einläßlich über ihre Sendung Bericht erstattet, woraus ^ beträchtlichere Thcil der frciburgischen Lande, insbesondere diejenigen Gegenden, ^ Staat am meisten eintrugen, seien gegenwärtig von demselben abgefallen; die Gesinnung der 37 -ZW Januar bis März 1798. Trcngeblicbenen, die sich auf etwa viertausend streitbare Männer belaufen, bleibe zwar iiiiincr vortrefflich und biSanhin wären sie weder für Verführung nach Tcrrorisirung empfänglich gewesen, aber bei eint'» anfälligen Angriff könnte man um so weniger auf die Fortdauer dieser Stimmung rechnen, als sich ^ Regierung beinahe ganz außer Stande sehe, den Mnth dieser wackcrn Leute durch Unterstützungen beleben. Nicht drei Monate lang könnte diese Mannschaft ohne Erschöpfung der Staatsfinanzcn n»t^ den Waffen gehalten werden. Was die Stadtbürgcrschaft anbetreffe, so sei dieselbe mit Ausnahm weniger Individuen voll Anhänglichkeit für die Regierung, doch von geringer Kraft. Unermeßliche Sum^c" hätte die begüterte Elasse durch Sequestration ihrer in der Waat liegenden Besitzungen, dem Hau!'' reichthum der Stadt, wenigstens cinswcilcn verloren, so daß deswegen nicht geringe Abhängigkeit ve» den Waatländcrn vorhanden sei, und bei allenfalls noch ernster werdenden Zeiten, möglichste Nachgiebig^ gegen ihre Zumuthungcn entspringen dürfte. Dies sollte jedoch um so weniger auf die politischen Rati' schlüssc Einfluß haben, als jene Besitzungen nur dann verloren gehen würden, wenn es im Plane W" rcichs läge, die Schweiz ganz zu zertrümmern, in welchem Falle auch noch so große Opfer den nicht zu hemmen vermöchten. Sollten aber die Absichten der französischen Republik nicht weiter als auf die Zerstörung der aristokratischen und „ melirten" Gouvernements und auf die Errichtung ^ li,'!i >nlili 798. »zgz ^agcn worden, sich morgens anfs neue zu Brune zu verfugen. Unerwartet ist es der Session, daß ^ Stand Bern eine so wichtige und auf das gcsammtc Vaterland einflußreiche Verfugung, wie diejenige ^wcr Vollmacht zum Angriff, ohne Vorbcrathung mit der Rcpräsentantschaft getroffen habe; weswegen ^"mi'ithjg beschlossen wird, in einer dem großen Rath einzugebenden Note, ibm daö dicsfälligc Befremden ^ bezeugen und sich für die Zukunft solch' einseitiges Handeln zu verbitten, Einunddrcißigste Sitzung, ' Februar. Der große Rath von Freiburg äußert sich in seiner Rückantwort, daß beim Ausbruche des ' /wges ^ Stadt Freiburg und die ihr übrig bleibenden wenigen Lande durch ihre kritische Stellung feindlichen Angriff am meisten ausgesetzt sein dürften und daß sie bei ihren durch die erfolgte " Leißling ihrer Vogteicn so merklich geschwächten Kräften ohne eidgenössische Hülfe zum Widerstand zu ^'"iichtig wäre, daher schleunige Absendung eines Bataillons eidgenössischer Truppen, Vorkehrungen zu ^ffrii, Suceurs und abermalige lleberlassung von Abgeordneten verlangt werden müssen. Die Ncprä- a»tcn lassen nun auömitteln, ob und wie viel eidgenössische Zuzüger der Stadt Frciburg durch angcn- >che Veranstaltungen gesendet werden könnten. Endlich wird erkennt, daß jeder Repräsentant oder cgSrath unverzüglich und in den stärksten Ausdrücken an seine Eommittcnten das Ansuchen stellen baß dieselben zur Unterstützung der bedrängten Eantonc Freiburg und Solothurn mehr Truppen ^ ' cllcn und dieselben eiligst marschiren lassen möchten. Artillericobcrst Glutz, des kleinen Raths, von ^^thurn, macht der Versammlung eine rührende Schilderung von der Lage seines Standes, von der "ichen Stimmung gcsammtcr dortiger Einwohner, aber auch von der unausweichlichen Notwendigkeit ^uösstschcr Hülfe, und wird durch den Artillcrieobcrst Mutach von Bern im Namen des KricgSrathes 'v Landes mit der größten Wärme unterstützt. Beide dringen auf ein im Namen der gcsammten ^ ^ientantschast an den Stand Lucern zu erlassendes Schreiben, damit derselbe seine Truppen im ^Uton Bern wieder in Aktivität setze, zu der sie bundesmäßig bestimmt waren, sowie auf eine neue »nd^^ Stand zu beschleunigtem vermehrten Zuzug für die Eantone Bern, Solothurn h^^^'burg. Die Rcpräsentantschaft willfährt beiden Begehren und läßt zu gleicher Zeit die Maßregeln bcfö ^ Abreden, die bis zur Ankunft der Verstärkung nöthig sind, um den Cantoncn Frciburg und Solothurn ^ 'inigcn Trost und Hülfe zu geben und zu veranlasse», daß die sämmtlichcn Militairanstaltcn ^^äßjge Verbindung gesetzt werden. KK. Zweiunddrcißigste Sitzung, Nachmittags. Der lueerncrische Nl ged/^"^"^ zu Händen der Session cingekommencs Schreiben seiner Obern mit, worin daraus Hssav^^ wird, daß unter so bedenklichen Umständen dem geheimen Rath von Bern die Zuziehung der bon Rcpräsentantschaft zu all' seinen Sitzungen beliebt werde. Dieser Antrag LuecrnS wird jedoch Win ^ ^stion mittelst einer Zuschrift abgelehnt, worin cS unter andern, heißt: Zuverlässig werden von Angelegenheiten, die von unmittelbarem Einfluß ans das gcsammte Vaterland sind, von »ichi^ hellen aus ohne vorhergegangene Einholung des Ratheö der Rcpräsentantschaft keine Entschlüsse ^itzu, werden; allein von dem geheimen Rathc verlangen, daß er die Repräsentanten zu allen ^^whe, wäre um so weniger thunlich, als theils durch die Gegenwart ihres zahlreichen Personals sej ichon langsame Geschäftsgang dieser Behörde, die ohnehin beinahe Tag und Nacht versammelt treffe ^ wehr verlängert würde, theils sehr viele der Berathungsobjccte innere Angelegenheiten ist ^inen andern Stand im mindesten interessircn können. Zudem stünden die Repräsentanten Anax/ Uebcrzcugung, eine allzu starke Einwirkung auf die dermaligen wichtigen innern politischen egenhciw,, des Standes Bern würde eher von Nachthcil als von gutem Effect sein. Auch meine 87» 292 Januar bis März 1798, die hiesige Regierung es mit der angekündigten ConstitutionSänderung auf die Basis der Freiheit und Gleichheit gewiß redlich und zu dringende dieöfälligc Zumuthungcn von Außen her würden der Besorg rung dieses großen Werkes nur hinderlich sein. I»I». Dreiunddrcißigstc Sitzung, 1, März. Nach Anhörung eines in der Nacht durch Expressen eingelangten Schreibens aus Frciburg, worin daö gestrige Ansucht um Ucberlassung einiger Abgeordneten und Kricgsräthc und um schleunige Absendnng eidgenössischer H>^ Völker dringend wiederholt ist, entschließen sich Weber und Müller (Jgnaz) beförderlichst in der gewünschtes Qualität nach Frciburg zu verreisen. Hinsichtlich deö ZuzugbcgchrcnS wird, da das bernerische Kriegs comitö bereits möglichst entsprechende Maßnahmen getroffen hat, nichts weiter zu verfügen für nötW erachtet. — In der Sitzung des geheimen RathcS hatten Scckclmeistcr Frisching und Oberst Tschad umständlichen Bericht über den wenig glücklichen Erfolg ihrer abermaligen Sendung nach Pahcrnc General Brune erstattet, und cö wurden die Repräsentanten aufgefordert, der höchsten Behörde ^ Gedanken zu eröffnen, wie daS gestrige Ultimatum des Generals au den Stand Bern zu crwicdcrn möchte. Weil aber die Mehrzahl der Repräsentanten Bedenken trägt, der fraglichen Sitzung des Ratheö persönlich beizuwohnen, wird demselben eine Note eingereicht, folgenden Inhalts: 1) Dem in Bezug auf die Einführung einer provisorischen Regierung möchte dahin zu entsprechen sein, daß gegenwärtige Regierung wirklich abzutreten und „aus ihrem Mittel" eine provisorische zu erwählen ^ entschlösse, jedoch mit der bestimmten Erklärung, man werde in Auswahl der dabei zu verwenden Personen lediglich daö Beste deö Vaterlandes und keinerlei andere Rücksichten im Auge haben. 2) Betreffe die Loslassung der Staatsgefangenen und die Rückgabe des confiScirtcn GntcS müßte der Treue und der neuen provisorischen Regierung überlassen werden, diesfalls das Gutfindcndc zu verfügen. 3) der geforderten Annahme des bekannten Constitutionsprojcctcö wäre lediglich zu antworten, in Bern der gesammtcn Eidgenossenschaft herrsche die innige Uebcrzeugnng, daß nach der veränderten Orgamss ^ in mchrcrn Ständen und in Hinsicht der Zeitumstände eine harmonischere, gleichförmigere und gena.,, Vereinigung zwischen den verschiedenen Thcilen des schweizerischen Staatskörpcrs dringendes Betmest geworden sei, und man arbeite wirklich darauf hin, diesen Zweck in einer Weise, wodurch die ^ ^ der französischen Regierung dem Wesentlichen nach erfüllt werden, zu erzielen. Aber für sich allein und könne Bern hierüber nicht eintreten, sondern dieser Gegenstand müsse gemeinsam, ohne fremde ^ Mischung und mit gehöriger Rücksicht auf die Lage uud Verhältnisse des Vaterlandes, und aus Nationalcharakter von den eidgenössischen Ständen behandelt werden. 4) Was endlich den ^ Rückzug der bcrnerischen Truppen und der eidgenössischen HülfSvölker betreffe, könne solcher nicht gehen, che und bevor von Brune bestimmt angezeigt worden sei, was für Posten von französisches an den Grenzen zurückgelassen werden, auch an welchen Orten und zu welchem Zweck sie ^ sollen. Die diesfalls cinkommende Auskunft werde bestimmen, ob die schweizerischen Truppen ohne Gel^ für die Sicherheit des Landes zu entlassen seien. — Nachmittags eröffnete Frisching der SesM ^ heutigen, im wesentlichen mit obiger Note übereinstimmenden Räth- und Burgcrbcschluß, welche ^ General durch abermalige Deputation beförderlich angezeigt werden soll und verlangt im Standes Bern, daß ein Glied der Rcpräsentantschaft an dieser Mission Thcil nehmen föchte, einmüthig Whß aufgefordert wird. Ii. Vicrunddreißigste Sitzung, 2. März. Dem solothurnischcn ^ ^ scntanten kam der Bericht zu, daß die französischen Truppen am 1. März früh einen Angriff Schloß Dornegg gemacht, nach sechsstündigem ununterbrochenen Gefechte aber zurückgeschlagen worden Januar bis März 1798. 293 ungefähr zu gleicher Zeit auch der auf dem Tscharandberg befindliche solothuruischc schwache Vorposten feindlicher Uebcrmacht zurückgetrieben wurde, daß endlich, wiewohl noch unverbürgt, behauptet werde, Erstem sei in französische Hände gefallen. Diese Nachricht wird dem Abgeordneten Whß durch Extra- Kurier abschriftlich mitgcthcilt und ihm zugleich gemeldet, da in andern schweizerischen Grcnzgcgendcn, in ^en Nähe sich französische Völker befinden, keine Feindseligkeiten vorgehen, sondern man vielmehr höre, Usi mehrere durch den General von Erlach bereits zum Vorrücken gegen die Franzosen beorderte Truppcn- die gemessensten Befehle zum einstweiligen Rückzüge und gänzlicher Unterlassung aller Hostilitäteu galten haben, so seien die Repräsentanten nicht ungencigt anzunehmen, die Vorfälle im Solothurnischen ^cil xhn Mißverständnissen, oder eigenmächtigem Benehmen untergeordneter Militairstcllcn zuzuschreiben, un als Vorboten eines nächst bevorstehenden Angriffes auf die Stadt Solothurn anzusehen. — Unerwartet die beiden Abgeordneten nach Freiburg von da zurück, über ihre kurze Mission eine schriftliche erstattend und dieselbe noch mündlich erläuternd. Es ergibt sich daraus Nachstehendes: Schon ^ Abend zeigte sich aus verschiedenen Privatgcsprächen, daß die Nacht auf den zweiten März unruhig ^ cn dürfte und wirklich sei die Rcpräsentantschaft um zwei Uhr Morgens zuerst durch wiederholte ^^^uschüsse hernach durch den Gcneralmarsch aufgeweckt worden. Während man Muthmaßungcn Und" ^ wahre Ursache dieses Allarms sich hingab, wurde um drei Uhr die große Sturmglocke angezogen, s ^kich darauf erschien eine Standcsdeputatschaft mit dem Ansuchen, daß sich die eidgenössische Abordnung d? ^ gemeinsame Sitzung des geheimen Rathcs und des Kricgöraths begeben möchte. Hier ward e !>^' "üblich drei aus der Regierung, drei aus der Bürgerschaft und drei aus den Landes- ^chi ssen an Pijou abzuschicken und ihm anzutragen, daß er seine Forderungen beschränken möchte, s ) der Stand Frciburg schon lange an seiner Regeneration eifrig arbeite und dessen Regierung sich ^^wcr Zeit provisorisch erklärt habe, weil Z) Niemand in Frciburg wegen politischer Meinungen Mit ^straft worden sei, und weil 3) bereits in der gestrigen Großrathösitzung erkennt ward, kW General Brune in Unterhandlung zu treten, bei welchem sich wirklich jetzt ein eidgenössischer ,, tant definde. Die Mehrzahl der anwesenden Militairpcrsoncn über ihr Befinden wegen der Mit k wvrvrn ici, unv ivcit ^ ^vpraiyonyung crrcnnr ^kpr's^ ^^kral Brune in Unterhandlung zu treten, bei welchem sich wirklich jetzt ein eidgenössischer ^kPict"^^ definde. Die Mehrzahl der anwesenden Militairpcrsoncn über ihr Befinden wegen der 5klbst > ^ Widerstandes befragt, erklärte, daß es ihnen ganz unmöglich vorkomme, in der Stadt Defension von Wirksamkeit zu leisten und eben so schwer möchte es sein, einen Ausfall zu «Ug ^ Stellung auf dem Galgcnbcrg, deren sich die Franzosen bemächtigt, das Dcbouchircn bieg H^uptthoren, durch welche der Ausfall geschehen könnte, ganz verhindere und bestreiche. Alles ^lill ^ Abgeordneten bald bewiesen, daß die Nathsvcrsammlung zur Ucbcrgabc und zu bcst- Meujas^ ^^^rcinkunft dem französischen Commandantcn geneigt sei. Daher sie sich entschlossen, ^athu^ Resultat der Unterhandlungen mit Pijon abzuwarten, sich aber in keine weiter» «Uß fü ^ mischen. Nach anderthalb Stunden seien die neun Abgeordneten zurückgekommen, ein rbeu ^tikcln bestehendes Ultimatum mit sich bringend, welches ohne weitläufigen Rathschlag der "Mnienberufenen Räth- und Burgcrversammlung überwiesen ward. Bei Prüfung des Inhalts L94 Januar bis März 1798, dieses Ultimatums uud in der Uebcrzeugung, cS werde angenommen werden, hatten die beiden ordneten gefunden, daß durch die unmittelbar daraus entstehenden Folgen ihre Sendung nach Freib»^ gänzlich unnütz werde und nach Ucberlieferung der Stadt in fremde Gewalt ihr Wirkungskreis vblbZ aufhöre. Sie hätten demzufolge eine Note verfaßt, welche sie um acht Uhr der frciburgischcn Regiert einhändigen ließen, darin ihre Beweggründe zu beschleunigter Abreise anzeigend, welche zugleich mit dc>» Abmarsch der berncrischcn Truppen stattgefunden habe, nachdem sie vorher noch erfahren, daß der Rath auf erfolgte eidliche Erklärung der Unmöglichkeit des Widerstandes von Seite der Officierc wirff^ die Capitulationspunkte eingegangen. — Bon dem Abends spät ans Paherne zurückgekommenen Abgeordnet Whß wird die Session umständlich über die mit dem General Brune gehabte Conferenz berichtet, dcrt Resultat keine andere als höchst trübe Aussichten für das Vaterland gewähren kann. Dünfus dreißigste Sitzung, 4. März. Eine bernerischc Deputation macht der Repräsentantschaft die officiclle AnM^ daß der tägliche Rath in der heutigen Großrathsversammlung seine Gewalt niedergelegt und sie bis Einführung der im Wurf liegenden neuen Constitution einer aus ihrem eigenen Mittel gewählten sorischen Regierung, von 1115 Gliedern, übertragen habe. II. Scchsnnddrcißigstc Sitzung, 5. ^ Der Session wird eröffnet, es seien in verflossener Nacht auf verschiedenen Punkten, vornämlich bei 8^ brunncn, unter dem bcrncrischen Corps durch die französischen Truppen wesentliche Niederlagen ongcr>^ worden, und der Feind nähere sich mit beträchtlicher Macht von zwei Seiten her der Hauptstadt, nun bei der geringen Anzahl der in und um Bern liegenden Mannschaft und dein unter derselben mehr sich zeigenden Geist des Mißtrauens und der Unzufriedenheit jeder Versuch einer fernem Destni'^ von den unglücklichsten Folgen sein müßte, so haben diejenigen Männer, welche am II. März uubed>"v Vollmacht erhielten, mit dem französischen Commandautcn eine (Kapitulation für die Stadt und den Ca»t^ Bern abzuschließen, bei ihren Eiden allseitig gefunden, daß die Stadt Bern nur durch (Kapitulation- retten sei. Im Begriff, zu selbiger zu schreiten, wird von bcrncrischer Seite der Wunsch geäußert, sm mit Zuzug einiger Repräsentanten thnn zu können, worauf einmüthig Whß und Amrhhn hiezu bczo^ werden. — Nach der Rückkunft berichten diese beiden Abgeordneten die Session über die unter ihrer -N Wirkung mit dem General Schauenburg geschlossene (Kapitulation, welche durch einen bcsondcrn sämmtlichcn eidgenössischen Repräsentanten uud Kricgöräthen freien Abzug in ihre Heimat gestatte- der Wirkungskreis der Repräsentantschaft nunmehr gänzlich aufhören muß, auch in den Wünschen des ff zösischcn Gcncralcommandos baldige Abreise der Repräsentanten zu liegen scheint, wird einmüthig beseb^' noch diesen Abend Bern zu verlassen. 25!!. Mission auf den Neichsfriedenscongreß zu Rastatt. 7. Januar bis 11. Februar 1798. ITtaatKarchj» Zürich. > Am 29. Deeember 1797 war der Stand Zürich von der zu Aarau befindlichen Tagsatznng ausübt worden, neben dem bereits von den Ständen Bern und Solothurn und der Stadt Biel nach ^ ^ abgeordneten Dcputirten Carl Ludwig Tscharner, des täglichen Raths zu Bern, diesen Frffdc"^^^ auch durch eine Dcputatschaft zu beschicken, in der Meinung, daß beide Magistrate als gcmcineidgcn l ^ Deputirtc accreditirt und mit einer gemeinschaftlichen Instruktion versehen würden. Diese auf Januar bis Februar 1798. 293 gähnte Instruction wurde am 3l). Dccember von „Rath und Burger" zu Zürich berathcn, zwar nicht Rc einige dagegen waltende sorgfältige Bedenken einstimmig angenommen und Johann Jakob Pcstalutz, kleinen Raths, gleichfalls einmüthig zum Abgeordneten erwählt. Schon am 2. Januar verreiste stelbe mit seinem Secrctair Ludwig Mchcr von Knonau zuerst nach Aarau, um sich noch mit den sandten über den erhaltenen Auftrag des näheren zu unterreden. Am 7. Januar Abends traf die ^cherische Deputatschaft in Rastatt ein. Gleich des folgenden Tages ließen nun beide Dcputirtc ihre ^^ehlungöschreiben an den kaiserlichen Gesandten Grafen von Metternich, an die Bevollmächtigten ^ fränkischen Republik, die Bürger Minister Trcilhard und Bonnicr, an den preußischen ersten Bcvoll wtigtcn Grafen von Görtz und den crzherzoglich österreichischen Gesandten bei der Neichödeputation Lehrbach durch das Sccretariat abgeben. Als die Dcputirtcn selbst bei diesen Diplomaten ^ Besuche abstatteten, zeigten sie den doppelten Zweck ihrer Sendung an und wurden mit vieler 'chkeit und Frcnndschaftsvcrstchcrnngcn empfangen. Betreffend die von französischen Truppen besetzten ' 'üm fürstbischöflich basclschcu, mit der Schweiz in Verbindung stehenden Lande erklärte die fran- fl» ^ ^fcindtschaft, ihre Mission nach Rastatt sei durch den Frieden zu Campo Formio einzig auf die ^^^^Hcitcn des RcichSfriedcus beschränkt; sofern ihr aber von dem VoUzichungsdircctorinm der sch>v Republik, gegen welches ohne Zweifel von Seite der Eidgenossenschaft über die Mission der ^ kizerhch^ Dcputirtcn Anzeige geschehen sei, ein Auftrag zukomme, wäre sie darüber einzutreten ganz tstte diesen Besuchen und dem Inhalt der dabei gepflogenen Unterredungen crtheiltcn die Dcpu- dxg ^ ^ Tagsatznng in Aaran vermittelst zweier Schreiben (Ste. 277 f.) ausführlichen Bericht. Da wegen d>ar/^" heiles der Instruction oder der fürstbischöflich baselschcn Lande keine wcitcrn Schritte möglich Beel"' die Dcputirtcn sich auf den andern Zweck ihrer Mission, nämlich der Wendung der das zu Rastatt und der etwaigen Beziehung derselben auf die eidgenössische Neutralität und Nes, . StaatSiutcresse ihre sorgfältigste Aufmerksamkeit zu widmen, womit die Dcputirtcn zugleich u»h ^ unausgesetzte Bemühung verbanden, die friedlichen Absichten des schweizerischen Staatskörpcrs das ^ Ersatz (xidgcnchllmschaft, thcils das zu bleiben, was sie sei, thcils auch mit andern Staaten ^^uehmcu fortzusetzen, allerorten zu erklären, was insbesondere gegen die höhcrn Gcsandt- id>is/" Gelegenheit geschah. — Während ihres Aufenthaltes glaubten die Dcputirtcn nach den ^lt» 's- ^ Eidgenossenschaft und dem markgräflich badischeu Hause bestehenden freundschaftlichen Ver dah^ ^ ^ unterlassen zu sollen, bei dem Markgrafen einen Besuch abzulegen, und begaben sich Host > ""utags den 2l. Januar nach Karlsruhe, wo sie in einem markgräflichen Wagen aus dem Gast- iviede/ . Zur Tafel abgeholt, mit vorzüglicher Achtung empfangen und nach gccndigtcr Mahlzeit Telea Gasthof zurückgeführt wurden. — Da inzwischen während mchrern Wochen sich keine ^rffe»h^ ^hr>t, in nähere Negociationcn einzutreten, auch bei dem Friedenskongreß keine die Schweiz ^Uge,/ ^ Angelegenheiten auf die Bahn kamen, den Dcputirtcn von Hause aus keine weitern Auwei ^ä)t werden konnten und überdies der französische erste Bevollmächtigte, Obcrgeueral Bonaparte, ^uselh ^ Rastatt erschien, gingen die Deputirtcn ihre Stände um Zurückberufung an und stellten ^te» s^-, dieser Kongreß nicht der Ort sei, etwas für die Schweiz zu crzwcckcn. Die Dcpu ^stcn freundschaftlichen Verhältnisse mit den übrigen, besonders denjenigen Gesandt- ststsa,^! Eommittentcn mit der Schweiz in Relation standen, fort, vornämlich mit dem bündnerischen Präsidenten Vieli, gleichwie auch die von Seite gemeiner Iii Bünde an das französische Voll- 296 Januar bis Februar 1798. ziehungsdirectorium abgeordnete« Vicar Planta und Major Mont an die Dcputirtcn accrcditirt wart» und sie auf ihrer Durchreise nach Paris besuchten. — In den letzten Tagen des Aufenthaltes in Rast» kam noch ein Schreiben von Bürgermeister und Rath der kaiserlichen freien Reichsstadt Kottweil an de» zürcherischen Dcputirtcn ein, durch welches demselben das dortige Stadtwesen zu kräftiger Verwende bei dem Fricdenscongreß empfohlen ward; worauf der Deputirte am 4. die Antwort crthciltc, daß wie sein College bloß um etlicher Privatangelegenheiten willen nach Rastatt abgeordnet worden, auch " ihr Aufenthalt wahrscheinlich nur noch von ganz kurzer Dauer sein werde, damit das Versprechen ^ bindend, wo immer möglich zu Erfüllung des Wunsches beitragen zu wollen. — Die Zurückberuft^ erfolgte wirklich rasch und bereits am 11. Februar traten die Dcputirtcn ihre Heimreise an. Obigem Schreiben ist folgende historische Deduction beigegeben: Rottweil ist eine freie Reichsstadt in Schwaben. Ihr Gebiet enthält ungefähr vier Ouadratmcilcn. In demselben sich 24 der Stadt angehörige Dörfer und Weiler. In diesen und in der Stadt wohnen beiläufig tv bis 42000 Seelen, Gebiet ist ganz zusammenhängend und arrondirt. Kein Stand des Reichs hat irgend ei» hcsondcres Recht in der ^ Rottweil und ihrem Gebiete auszuüben. Ihre Rechte und Besitzungen sind berichtigt und unangefochten. Vielmehr i dem Gebiete dieser Stadt einige rittcrschaftliche Besitzungen, Güter und Dörfer, wie auch die Reichsabtci 'Rotten» inclavirt. — In der Stadt Rottwcil selbst befindet sich auch eine Maltescrcommendc. ^ f,«d Die Verfassung der Stadt ist ganz demokratisch, und der Magistrat wird von der Bürgerschaft gewählt. — Soda» in Ansehung dieser kleinen Republik noch zwei Umstände zu bemerken: t) Ihr Bündniß mit der Schweiz und " kaiserliche Hofgericht. Rottwcil ward im I. 4519 von allen 43 Cantoncn für ewig als Bundsgenosse aufgenommen. Die doppelte ^>>0 eines unmittelbaren Reichsstandes und eines schweizerischen Bundsgcnossen, ist nach den deutschen Rcichsgesetzen ganz und allgemein bekannt. Im Jahr 4373 schickte die Schweiz aus Veranlassung bürgerlicher Zwistigkeiten in Rottweil richter dahin, und begründete die demokratische Verfassung, die noch besteht. Rottweil ist auch in verschiedenen Su»> tractaten namentlich mitbegriffcn gewesen, welche die Schweiz mir Frankreich schloß. Dieses Bündniß ist bis aui ^ Stunde nicht aufgehoben, vielmehr verwendete die Schweiz in allen französischen Kriegen sich für die Stadt RottweU'^gi ertheilte ihr offene Empfehlungspatentc, wie dieses in den Jahren 4632 , 4688, 4704 und erst neuerlich im geschah. Die französische Nation nahm auch jeder Zeit günstige Rücksicht darauf. Deswegen hat sich Rottweil im »dge>» Monat December 4797 an die eidgenössische Tagsatzung in Aarau zu Erlangung einer freundschaftlichen inlerposllio» ge und schmeichelt sich einer günstigen Gewährung. . Mtz Das kaiserliche Hofgericht in Nottweil ist dieser Stadt seit vielen Jahrhunderte», und für immer verliehen, daß die Senatoren des rottweilischcn Magistrats, zugleich die Urtheilsprccher dieses kaiserliche» Gerichtes sind. Dieses 7^, hat seine Jurisdiction über Schwaben, Franken und am Nhcinstrom bis Cölln auszuüben. — Es ist den höchsten Reichs!!.^ dem Reichshofrathe und dem Kammergerichte zu Wetzlar untergeordnet, aber nach diesen, das wichtigste kaiserliche ^ Reiche. — Sein Geschäftsgang ist zwar durch Zeit und Umstände geschwächt worden, seine Existenz aber ist ß>s » Stunde unbestritten, und diplomatisch richtig.— In dem rottweilischcn Bundsbriefe hatte die Schweiz namentlich mitzuwirken, daß Rottweil in dem Besitze dieses Hofgerichtes bleibe. 234. Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände. Uznach, im Januar 1798. zGantonsarchi» St. Gallen.I .jl Gesandte: Schwyz. Joseph Anton Schuler; Joseph Jgnaz Ulrich, des Raths und Landv^ Gaster. GlaruS. Jakob Vogel; Fridolin Joseph Acbli, des Gerichts der Neune und Landvogt zu Man sehe Vogtei Uznach Art. 446 und 447. 233. Jahrrechnung der die Vogtei Gaster regierenden Stände. Schännis, im Januar 1798. ^ lDieser Abschied war weder in den Archive» Schwyz und Giarn«, noch im Gantonsarchiv St Gallen ausznii»^ Februar 1798. 297 25«. Conferenzialverhandlung. Brunnen, 7. Februar 1798. lArchiv Nidwalden! Gesandte: Ur i. Joseph Stephan Jauch, alt Landammann; Jost Anton Müller, Landsstatthalter ^ ^andvogt im Nhcinthal. S ch w h z. Dominik Alois Graf von Weber, Landammann; Joseph emrad Schuler, alt Landammanu. Obwalden. Peter Jgnaz von Flüe, alt Landammann; Joseph gnaz Stockmann, Landsseckclmcistcr. Nidwalden. Franz Anton Würsch, Landammann und alt Land- im Rhcinthal; Jakob Joseph Zelger, alt Landammann. ^ den dermaligcn „ so gedrängten" Zeiten fragen die Gesandtschaften von Ob- und Nidwalden, sej Stand Bern „zufolge Bündnisses und Ruf desselben von ^nno 1370" mit Mannschaft zuzuziehen ^ ^ i5all nothwcndig würde, nicht daö Augenmerk darauf gerichtet werden sollte, wie man ^ Absicht auf Rang- und Dauerordnung" zu benehmen habe. Einmüthig beschließt man, sich an ^ Stand Luccrn zu wenden, um dessen Gesinnungen über den Truppenabmarsch beförderlichst zu vcr- «nd gegenwärtige Lage der Schweiz brüderlich ans Herz zu legen und anzuzeigen, daß Uri Schwhz ihr Volk bereits marschfertig gemacht haben. I». Auf den Fall eines Rückzuges, welcher soll erfolgen wird, und wenn eine innere Vcrtheidignng der „Länder" nöthig werden würde, jeder der Iii Stände die Maßregeln zeitlich berathcn, um beim Rufe Uriö auf einer zu bestimmenden sani ^ schnell als möglich confcrircn zu können. <. Betreffend die kluge Vorkehr für die gemeinde»^ ^'^sch^^ nnd welschen Landvogtcicn, es bei veränderter Lage in den aristokratischen Ständen bei b! ^aran projcctirten und vcrmuthlich nun publicirten Proclama verbleiben zu lassen, wünscht Uri, ^ Proclama möchte von der eidgenössischen Canzlci in Fraucnfeld schleunigst bezogen und in den Strien Bellen;, Bollcnz und Revier im Namen der Iii regierenden Stände ebenfalls verkündet werden. Kricgöräthcn ein Proclama mitzugeben sei? Da aber die Sachlage dii Rücksicht ailf die Rcgicrungsform als die Angehörigen sich geändert, glaubt man, ein solches schli ß gegenwärtigen Verhältnissen mehr Schaden als Vorthcil bringen, v. Obwalden macht wcdx ^ ^uzug wegen der gemeinsamen Vogtcicn; die übrigen Orte aber halten dafür, eS sei ^ Drt noch Zeit hierauf einzutreten. 257. Repräsentantschast in Lauis. Mittc Februar bis Mitte März 1798. Staatsarchiv Zürich.! Zug. Johann Georg Landwing, Ritter und Statthalter. Solothurn. Urs ^ Tschann, des jungen Raths und alt Landvogt zu Luggarnö. ^sten^' 19- Februar. Tschann, welcher wegen Unpäßlichkeit seines College» allein nach Lauis k >var mit seinem Sccrctair am 16. von Altdorf nach Hospenthal abgegangen, woselbst Abends Er^i ^ ^^"lann umsonst aufgesuchte Repräsentant Stockmann eintraf und ihm von den unerwarteten aussen vollständigen Bericht abstattete. Tschann entschloß sich zurückzukehren, und einSweilen in 38 298 Mitte Februar bis Mitte Marz 1793. Altdorf zu bleiben. I». Altdorf, 26. Februar. Die Repräsentanten Landwing und Tschann melden, l>e hätten die für die vier ennctbirgischcn Vogtcicn bestimmten Proclamen empfangen und dahin abgesandt! auch werden sie sobald ihnen durch das Landvogtciamt Lauis die Nachricht zukomme, daß sie für Personen keine Gefahr laufen, es sich zur heiligen Pflicht machen, unvcrweilt an ihren Bestimmung^ abzugehen und bei dem Minister Tcsti Alles versuchen, um „das hohe Ansehen" der Eidgcnosscnsch^ aufrecht zu erhalten. Schließlich zeigen sie an, daß den 24. Abends der Repräsentant Bumann in Altdosi sich eingefunden und am folgenden Tag ihnen alle Instructionen, Protocollc und Acten übergeben habc> v. Lauis, 11. März. Am 1. März, berichten die Repräsentanten, seien sie von Altdorf verreist un den 4. unter dem Zurufe des Volkes: „Es lebe die Schwcizcrrcpublik!" in Lauis eingetroffen. zwei Dcputirtcn, wie den Commandantcn der beiden Frcicorps vor dem Flecken eingeholt, hätten ^ denselben ganz beleuchtet gefunden.— Beunruhigende Berichte aus dem Mcndrisischen bewogen die ReP^ scntanten, sich gleich am zwcitfolgcnden Tage über Varcse nach Mailand zu begeben, wo sie den gcncral Bcrthicr aufsuchten und von ihm höflich empfangen wurden. Er habe auf ihre Frage, ob wohl im Plane liege, das Mcndrisische mit der cisalpinischcn Republik zu vereinigen, erklärt, gleich gcnS werde er ein fünftausend Mann starkes Corps nach Como beordern, um die Mcndriser zur zu bringen. Das französische Direktorium wünsche, die übrigen ennctbirgischcn Landschaften mit dcl neudcmokratischcn Schwcizerfreiheit verbunden zu sehen und die ciSalpinischc Republik solle weiter kcw^ Daumen breit Land anzusprechen vermögen. Bei einem zweiten Besuche am 7. bemerkte Bcrthicr de Repräsentanten, sie bedürfen keiner Note, denn bei dem, waö er ihnen zugesagt, werde es unabänderlich verbleiben.— Bei ihrer Rückkehr nach Lauis vernahmen sie, Gcncral Chevalier habe dem dasigcn P^ sorischen Rath geschrieben, er werde am 11. mit einem Gefolge von vierzig Husaren nach Lauis kommen^ Mehrere Officierc des Frcicorps, wie zwei Dcputirte des provisorischen Rathcs fuhren am genannten dem General entgegen, welcher, gleich nach seiner Ankunft in die Rathssitzung sich begebend, die Erössiu^ machte, wenn das Volk schweizerisch verbleiben wolle, so solle es von der Schwcizcrrcpublik nicht gctre»' werden. Da die Repräsentanten in der Erwartung standen, Chevalier werde ihnen einen Besuch abstat^ jedoch vernahmen, daß dies nicht geschehen werde, indem er blos mit dem Volk zu thun habe, besucht sie ihn gegen 4 Uhr particulariter. Der Gcncral erkannte sie sogleich und bemerkte, er werde Marg^ wieder dem Volksrath beiwohnen, und die wcitcrn Verfügungen treffen, auch stehe den Repräsentant frei, in Lauis zu verbleiben oder nach Hause zurückzukehren. — Der zu Unterstützung der Rcpr^^ tantschaft mit einem Snccurs von zweihundert Mann in Lauis befindliche Oberst Jauch aus Altdorf, in den Volkörath berufen worden war, relatirt den Repräsentanten, die ganze Berathung hätte sich da^' gedreht, diejenigen Ereignisse zu untersuchen, welche seit der Existenz der patriotischen Armee in LaU'5 und Umgegend sich zugetragen. Chevalier habe erklärt, die französische Republik werde diese Zusa'"""". rottirung und die damit verbundenen Absichten entschieden mißbilligen; er habe daher bereits den da bcthciligtcn französischen Commandantcn und zwei andere Mitschuldige verhaften und nach abführen lassen. Ebenso wenig verlange er, Jemanden unter seinen Schutz zu nehmen, der ein Vcrbrc-m begangen, doch hoffe er, man werde die Irregeführten mit Nachsicht behandeln und den beiden Entfloht ' Agnelli und Vanelli, das Land wieder öffnen, auch auf ihre Sicherheit Bedacht nehmen. überlasse er dem provisorischen Rath, die Beklagten zu bcurtheilen und gedenke die Justizpflege in ke'" Weise zu hemmen. Zugleich habe er von neuem versichert, daß die cnuetbirgischcn Landschaften, Mitte Februar bis Mitte März 4798. Z99 ^genommen, der schweizerischen dcmokratisirtcn Republik einverleibt bleiben sollen, auch das Vcrfas- ^ngsprojcct übergeben (welches, bemerken die Repräsentanten, in der Schweiz bereits bekannt sein werde). ^ gehe also aus seinem ganzen Benehmen hervor, daß die Absicht walte, die cnnetbirgischen Landeten nach jener Art „zu modeln", die man in der übrigen Schweiz einzuführen bemüht sei.— Land- ^g und Tschann fügen noch bei, eine Deputation des provisorischen Rathes hätte ihnen die nämlichen Öffnungen gemacht und überdies sie ersucht, den Bcrathungcn dieser Behörde in Zukunft vorzustehen. ^ Das obcrwähnte Constitutionsproject, von welchem auch auf der Confercnz zu Bern die Rede war, ^te. zgg f ^ bekannt unter dem Namen des helvetischen Büchleins oder der ochsischcn Verfassung, wurde "rch Mengaud massenhaft in französischer, deutscher und italienischer Sprache und zwar polyglottcnartig einander stehend durch die ganze Schweiz verbreitet und lautet so: llrn« l. PNI?«:!?«» ?o?Ie In korco >Ie tuus. 2. d'univorsalitö «les 'ieveni^ ^ ^ souvernin. ^ucuno Partie ou sucuu Sroit «Is In souverainvte nv peut Strv Setacliä e gouvornemvnt, quelques moSIkicalions qu elle puissv Sprouver, sern >e» ^ «lemaeintie reprosonlativo. 3. I n lol est I'vxprossion e» eonstitutloiinelles. 4. dos «leux dase» «Iii dien public sont Ig sSretS et les lumiöres: les lumieres sont ^aiilr^i ' i'opulenco. 5. da ilkertS naturelle «Iv I'damms est inalienndlo; olle n'est reslrvinlo que par In Uderts V»e « vues lexalomeut vonstatves Sun avnntax« xenöral Necessaire. da lol räprimo tous les Genres «le lleence; vzl 'ssvpv'lso a kniig Ig dien. t>. I.» Uderts Se eonscisncs est illlmltvS! In mnnlkestntlon «les opinions rellxleuses I q^^ '^vnnee nnx sentlmsns public et n'alkvvtent aucuno «loinlnntlon an prvemlnenco. dg pallcs les siirvellls et n Is «Iroit «le s enquörlr d> ^ >^Vs Sevoirs qu'ils enseixnent. des rnpports S une secte »vec une autoritv etranxvre ne Salvent inNuer ^vlt a> ^ atkaires polltlque», ni sur In praspliritS et les lumieres S» peuple. 7. da Uderts «le I» presse Serivo Su lltfg Vequvrir «le I'Instruetlan. 8. II n'v » aucune dvreSitS «le pouvoir, «le ranx et S dooneur. d'usnze «le tont ^>r«s ^ ^"^^lutlon quelconque qul on rvvelllornlt I'iSöo, sern Interim pnr «le» lol» pönales, des «Ustinotions dereSI- ^^^vnSrvnt I'orxueil et I opprssslon, con«Iuisent «> I impvritio et la paresse, et pervertissent I'opinian sur les Ude 6v6neinvns et les dommes. 9. dos propriötSs partlculleres ne pvuvent Stro oxixees pnr l'vtnt quo saut I>»r an inilemnilö, et Sans So» eas ur^ens ou «l'un usaxe publie dnuteinent nScvssairo. 1l>. lout InSlvlS» qul, Se com 6>i!tv qg presenle eonslltutlon, perSralt Is revonu S'une plaev ou dönetice quelconque, rocvvrs, par Sroit d>a„j^ "Vdsatlan, uno rente vlajrvro, vxceplü los anneo» o«r une place Incrativo ou une Pension I'lnSeinnisorait S'une >>e VIe sövvros eontro ceux Sont la rösistnnco aurait etö marques au coln So l'artillcs, Se In porSSie au dua»igg p^vpcvtv. II. laute cootridutlon est otadlis pour I'uUUtö xenerals. IZUs Salt Stre repartls enlre les contri- V'vxcHz j, >nison So Ivurs kacultes, rovvnus et wuissanees. Illnls la Proportion ne peut Slre qu'approximnllvo. ^2. I oxaetltuSs rvnSrail le »vstSme Sos Iniposltions vexstoire, SisponiUeux et nulsldlo a I» prosperitö nnllonnlo. Su Sos koncllonnnire« pudlics seranl, en raison Sn travnll et Sos talens quo leur place oxlse, ainsi ^Vdgz lsser qu'u z, aurait ä en conlier les konctlou» » Ses mains vennlos ou ä en kniro le patrlmoinv excluslk Ses ^dollr,^- ^ Vnioluwons seront llxes par mesnres Se dl«!», et ne pourrant point Strv Slminuss, sussl long tsms qu'un p»v so«, ?pp place. 13. ^ucun iinmoudlo ne peut stre Söclarv inaUenable, soll pour un corps, sali pour Stre ^ pour une kainille. de Sroit oxclusik Se proprletSs terrilorinlos eanSult ä I'esclavazo. da terre ne ^piilie S'nueuns cdargs, reSevanoe ou ssrvituSe Irracketndie. 14. de ciloxen so Soll a sa pslrlo, a sa ^'pvn» lnaldeurvux; II cultivo l'amltlö, wnls II ne lul sacrikie aueun So ses Sovolrs. II »blure tous ressen- ^Vss« aux ^ matlk Se vanitö. II nv vonl quo I'annodllssemvnl woral Se I'especo dumaine! II invito sans ^8er «>, avnlimons So la kralornitö; sa gloiro est l'estlmo Ses gens Se dien, et s» evnsclencv sali le SeSam» rckus mümo So cotto ostime. liiii« II. vivislois nv Vüiiiilroiil« »««.vürioii». ^ppdim»^ Sivisee vn vantons, on Slstricts, en commune» et vn »ectlons ou quartier» Ses granSes ^Pptl^,g„ ' Sivlsions sont Ses Sivlsions Slvctivos, luSiclaires et nSminislratlves, mais eile» nv korment point So ^Vllg^gg ' Ilmltes Ses vantons, Slstricts, commune» et sections So commune», peuvont Stre ckanzees ou ^vliean ^ ^ vantons sont exaux, et le sort röxlo annnoiiement leur ranx, 17. da capitale Se la Itepudiique Mvlia ^^vo par Iv eonseii le^islatlk. de sera provisoiroment In commune Se /.ueerne. 18. dos dixues lirises cs a «lovenir partle int«?ßrante Se la Luisse i et si ellos reponSent knvorndiemei«t a cette invitation, les 38* 300 Mitte Februar bis Mitte März 1798, esnlons soront provisolrsmvnt » de Vsud: ebot-liou, vausanne; de prlbourx, v eampris I«» beilllexes de pevvriio, d4vonebe, ^ Is vrove, et de Moral: cbekliou, t'ribourp; de verno, »ans Iv paz» de Vaud et I3tißovie: ebst-Iieu, /isrne.' de 8o>eb ^ ebet-Iieu, Soieure; de vdlo, x compris ce qui pourreit lul dtre cöde Sons le pricletbal: ebet-Iieu, Laie,' a^rsoxl, eommencor per 4arbourz et Lovnsen: ebet-Iieu, 4arau/ de vucorne: ebet-Iieu, vueerne; d'vnlor«aldon, X I'Lnßelberx: ebet-Iieu, //antx lsle>«I vel, v enmprls le vni d'vrseron: cbet-Ile», 4!iae! Vordenbvrg, Vaslor, v/nacb, vappersekxvoii et I» Illarekv: ebet-Iieu, SurAans; de Vieris: ebet-Iieu, viaris; /eil: ebet-Iieu, 4ppenie!i. on eitornatlvemont //orisau: de tburxovlo: cdet-Ilvu, p'rausn/'oid / de Saint-Vali, eompt^ ^ le villo et Iv territoiro de I'abbö, altrancbi de tont droit rdgnlier de ie pari du dit ebbe: ebet-Iieu, Saint-vav,^ Sekaltbauson: ebet-Iieu, Lcba/simusende Xurieb, v compris XVinlbortbeio vill-ißo sutet ou non sutet, doviennent, per I« eonstltutlon, eitovens suisses, II on est de inöine de evux qui <>' , ^ le droit de manonco perpeluolie et des luenens nds sn Suisso. 29. v'eireiizer dovient eilozen iorsqu'II » z, Suisso pondent vinzl annöes eonsöoutivos, qu'il s'v est rondu utile, et qu'il produit des temolxne^es levorelites s' ^ eonduilo et ses inovurs; msis ll renonoor» pour lul et ses desoendens, » tout sutro droit de vitv; II sorment elriliuo, et son noni sera insvrlt »u roxlstro des viiovvns suisses, deposö dans les srvkivos »uliod ^ Lt. l- etrenxer doniicilie est soumis sux inöinos eliar^os d'iinpasitlous, de zerdo et de niilieo, que le citozen, vitozens ont souls le droit de votor dens les sssonibleos prlmeires, et de pouvoir dlro »ppellös eux ronelions L3, ves dtrenzers ne psuvont Stro sdmis qu'aux einplois inilitaires, eux ronellnns reletives » vodueation et »u'l srts, et eux einplois de soerdtelros et de sous-egens dos ronelionneiros publics. vo taliloeu de taus les elre eins! oinplozvs, doli dtro snnuellement rondu pudlle per le gouvoruomont, L4, roul oltoxen, s I'dgo de ^rit seeoniplis, est tenu de so ksiro Insorirs sur le registro vivlquo de son eenlou, et de prdter le sorment: » Ue ^ »ss petrio et Is esuso de Is likertö et de I'vsalltv, en dan et lidvlo eitoxen, svoc touto l'exaotitudv et I« ze »II est espslilo, et »vee uns justo Iiuino eontre psneretiio et Is liosnee«. ve proststion de eo sernreut s ^ I» psrt de lous les jounos eito^vns parvonus s I'-IßS lndiquö, dens I» belle ssisuu, su mdnio ,jour> on perens et insßislrsls, et Unit per uns röte civlquo. vo prdtot netiousl rexolt le soriuenl et prononoe »u ^ ^ >ol »nsloxue s l objet de I» rdto. 23, roul citovvn est soldet nv de le pstrie: il peut so kelro rvinpleeer quan^ le porinot, ineis II est tenu de servir, au molns deux anneos, dans los eorps d olito qu'entrotiondra cbequo >e Ve tour ou I on arme los teunvs eltoz'ens pour le preinlvro tois, sere I'oceasion d une nouvvllo sdte eiviiiue: ^ pretvt netionel qul los srine ou noin de le petrio. 26. Vvs rninlslros d'aueun eultv ne peuvont vxereor dos ro» politiques, ni esslsler eux assoniblees prlinelrvs, 27. ve droit de eitä so pord: 1) per I» neturlllisatlon 6"^^; etranger; 2) per I'afrilialion » touto oorporalion ötrangerv, borinis los ötsbllssvinons liltvrairos; 3) per le 4) per unv ebsonco de dlx eus, sails oblenlr le pvrinisslon de pi »langer son ebseneo: 5) per le oondeinnetlov^^,, Peines inveinanles, .jusqu a le rebadllltation. vos eas ou I'exvrvlco des droits de elto^vn peut dtre suspen6u, deterininds par le lol. ?iiili! IV. vi!» X8»i!»iiivl!i!S l'ltiiiixinvs «I vv» conps ül.i!cion^lix. 28. vos assoinkleos priinelrvs sont coinposöes de eltozvn« et vis de eitovon» doiniciliäs dens uno niöm« depuls clnq ans, e dstvr du tour oü ils döelarerent quo Ivur Intention dteil d'v rvteklir Ivur doinieilo ^ ces, cependenl, ou le» consvils lexislalik» peuvont ne roeonnetlrv pour domieile quo le lle» de le »sisseneo,^^ clloven lul-mSine, solt de «on pere, s'il n vtall pes ne en Sulsso. ponr voter den« uno assvnibleo priinel>^ ^,,e> torelo, il 5eut evoir vingt ans aecomplls. 29, vkaque vlllase ou bourq dens Ivquel so trouvonl eent ^toz»" ^ droit de voter, lormo uno assoindläe priinalre, 39, Ves clloxens de tont vlllaxo ou dourz qui ne renseri»» eitoveve avsnt droit de voter, so reunissont a ceux du bour? o» vlllgzv le plus voisln, 3t, vos vill^ .xiii assemblvv primelro dans cbequo soction ou quartier; los vansoils lö^lslellts delerniineiit le noinbrs vos ^,glle' 32. vos assomblövs primelro» so reunissont: t) pour aeeoplor ou rojeter le eonslitutlou; 2) pour »oinwor inent le, membrvs de I'essvmblöe öloctoralv du eanton, 33. IZIIvs desixnent un vleeteur a raison de ce»t »V»»t los quellte» requlses pour ötre citovons, 34, ves noins dos ölus sont envovvs su pretvt national, du presldent de cbequo autorltd conslitudo du liou de »a rdsidonce, proeodo on public, par Is voio du »ort, » »ov' de Is inoitid des dlus, v'autre inoitlo forme svulo Iv eorps dleclorel de I'annoo. ve jour de cv triess ^,nr>p^ sere I accssion d'uno lraisienie töte civiquv, et d un discours dens Ivquel le prekot nallonel devoloppor» ^^,?!,^t, ^ qui doivonl «»idor le eorps eloetoral lorsqu'll «vre vonvoquv pour talre. los nominations qui I»> oowpol ^^»1/ Premiere tois i'oxclusion de le moiliö des eloeteur», per Iv »ort, n'sura point liou. 35, vos eorps dlectotoux ^ >e,> t) ves doputvs su eorps Ivsislellt; 2) le» tusos cbeeun un eostumv dilterenl, Vos deux conseils sont: ve sdnat, ou sidzont, outro los oxdlroetours, quelt Mitte Februar bis Mitte März 1798. 301 5 ^ Danton, el »II grand eonsell, auquvl ebaquo eanto» doputs, pour Iii Premiere sols, bull membres, saus ^ ml a regier, p»ur Ies annves suivantos, lo nomdre quil devra tournir vn raison approximative ile sa popuialion. fte^,. .dampler saudra, 4e»x ° membre du senat, avoir öle ou ötro, soll ministre, soll sgent vxtöriour, soll memdrs «I» eonseil lies ee ^ 6ogrv ^ynxie ei de nevsu ineiusivement. 4t. l.e ronouvellvmvnt du sönat, quant »ux membres sujets » dns. Mit, toutos Ies annöes impaires, par quart, ensorte quo ekaiiue membre öloetis du senat v sieze buit dr i l'our ötro diu membre du grand eonseil, ii kaut avoir attvint liige de vingt-einq ans aeeomptis, et jouir da eltozon. 43. Ks rvnouvvlloment du grand eonseil so kait, tautes Ies annves palrss, par liors. 44. l.'vpoquo lialt „Muvellement parliel dos eonssils Ivgislatlss est I'equinoxv d'automne. 45. bos membres du senat, qui ont öle ^dnseii ^ konetions, ne pouvvnt ötro röölus qu3iprös un intorvaliv de quatro ans. 4K. l.os membres du grand ssazi ' ^^1 "»t ^le ^x konetlons, ne peuvent ölre roelus qu'sprös un inlervallo de deux ans. 47. Ke V ^g^ouvo ou roiette Ies rvsolutlons du grand eunsoll. 48. Kos iols elvltos de ebaquo eanlon, et Ies usagss qul pur a/^?6drt, eonlinueront a servlr de regle aux tridunaux, jusqua es quo los eonselis leglslatlss sient inlrodult, rdlre„?^^> I »nisormitö de Iols elvlles; mals, en tous eas, los lois elviles generalos, ne pourronl avoir sueu» eiset Uaa»>r lransaclions et aeles anterleurs. 49. bes söanees des deux eonseits sont publiques; neanmoins, te «n /Ms assislans ne pout, dans ebaquo eonsoil, exeödvr eelui de ses membres. kbaquo eonsoii pvul se saliner dirarigi Kenvral. 5l>. I.es eonseils leglslatlss ralident ou rejvltent, sur la proposition prealable st Necessaire du »e ^xöeutit, tout ee qui eoneerno Ies iinanees, la palx et I» guvrro. 5t. I.vs membres des eonseils lögisiatiss puq ^nl klre mis en ,iugemo»t, quo dans Ies kormes sulvanles. 52. ^ueuno denoneiatlon eonlre »» membre de 8rai>d l autre eonseil, ne pvut donnor Ileu « poursuite, si olle n'ost redigeo par öeril, slgnvo el adressee au §4. gj ^dseil. 53, bo zrand eonsoil dollkore d aKord sur I» questian de savolr si I» denoneiatlon sora admise. vNieaa^ ^^'loneiatlon est »dmlso, I'ineulpv est eitd paur eomparatlro a trols jours kranes. 831 eompsrait, ii est öftres in > intvrieur du grand eonseii. 55. 8olt quo lUneulpo so soit presentö ou non, Ie grand eonseli deelare, °"dsei> 6x6 pg,. iz eltatiu», s Ii v >» >icu ou non a I'oxamon de sa eonduilo. 5ö. 831 est deelare par Ie grand ^öiiez v a Ileu ä oxamon, l ineulpd est appellö par Ie sänat; ll a, pour eomparaitro, un delst de deux jours p>eseniä^ ^ ^ eomparait, ii est ontendu dans l inlorieur du Ileu des svanees du senat. 57. 8oit quo I lneiilpd se solt 6>i non, lo senat, apres ev dvlai, et apres avoir delldvro, eonsirmo ou rsietle la rvsoiution du grand eonsoil. ög. ^ ronlirme, II ronvoio l ineulpv dovaiil lo lribunal suprdmv, lequoi deeido Sil > a Ileu » geeusation. ^Niite ^aeusslon dans l'u» et dans l autre eonsoil, rolalivo a la prevonllon d un de ieurs membres, se sait en ^1. ?onls dvllbdralion sur los mdmes obiols est priso ä l'appol nomlnal et au serulin seerot. ^ ^pr«" prononeee par Ie trlbunal suprdmo eonlre »n membre du eonsoil legislalls, enlraine Suspension. ^6>ve ^^^Uöatlon prononeäo, Ie tribunai suprdmo evnvoque ses supplvans, et ne korms avoe oux qu'un senl et llerz ^ ib^trult lo proeos et iirgo doknllivemoiit. I.v tlors des voix, plus une, absout. t>a determluation ^lt par approxlmatlon: ie tiors de dlx sora trols; lo liors de onr.o sera quatre, et alnsi de suite, K3. k> ^Niiz ^ ^ öequille par lo tugomont du trlbunal suprdmo, it reprend ses sonetians. K4. l.os deux eonseils sont Kligr ^''l^urner, ekaquo annko, pendant trols mols; mals Iis peuvent sajourner pour un plus long terme. «eii^ ^es eonseils a sa garde svpareo. l,a gardv d un des eonseils ne peul oxeeder en nomdre eeilo de l aulre, ^xti>rix„ ^ kireetolro oxveutis. K6. tlbaquo eonseii a lo droit de polieo dans lo Neu de ses svanees, et dans I'onceinto ^ dvterinineo. I.'vneeinlv oxtdrieuro ne peut s'entviidro quo d un torrain elos de murs, de kzies, ou vxe' aueiin eas, los eonseils legislaliss ne peuvent, ni svparement, ni eoneurremmenl, »i par des döle- g^si«,,^ ^ pouvoir exveulir, ni Ie pouvoir tudieiairo. K8. l os eonseils leglslatlss ne peuvent deieguer 5 un ou k!» i ^ Idurs momdrvs, ni a qui quo es soit, aucuno des sanetlons q»> Ivur sont »ttribuees par la eonstltution. rm^" des, ies deux eonseils leglslatlss ne peuvent so reunlr dans une mdino sallo. 7l>, M I'un ni l autre ^öligre »leer dans son sein »ueun eomltv permanent. 8ouieme»t ebaquo eonsoil a la saeulto, lorsqu'une '^1 s« Parsit suseepliblo d un oxamon prvparatoiro, de nommer, parmi ses membres, »ne eommission speciale, ^^6« s^,. »niquvment dans l'obiot de sa sormalion. kette eommission est dissoule aussltdt quo lo eoosell a ddivt dont olle elait eliargvo. 33rn« Vi. vlnncroini! nxücviir. ^ I'duvoir oxöeutlt est dvlvguö ä un diroeloiro vxeenlik eomposv de einq membres. l.o dirselolre exeeutis do»^,. d pariiellvmont par I'oloetlon d un nouveau mvmbro, eliaquo annäo, trols mols avant lo renouvelivment et ü^Ialiss, et par eonsöquvnt au solstiee d'vto. 72. Ves-u»prdsviil, ii saut avoir »tloint I 4ge de quaranle ^ d>lse ^ Marie ou veus, pour pouvoir dtro vlu diroeteur, it eomplvr de la troisieme annvo Ineiusivement, apres Soli ^d^lvlte de la presento eonstltution, ii saudra, de plus, avoir vle, solt membre de I nn dos eonseils legis- p>vii>l^."""Islre, aoil »lembro du tribunai suprdme, soit vnlln presel national. 73. Kg mode d dloelion est pour , dq oa»qo,.?^^de eammo suit: l. un des eonseils kormo, au serutln el a la maiorlte absoluo des voix, une liste de ^ 6v»veg^ I antro eonseil eboislt, aussi au serulin el a la ma^orite absoluo dos voix, dans eetlo liste presentde, ^ danipq., , eleur. lilais Ie sorl deeido lmmediatement avant l'eleelio», dequoi des deux eonseils sormera la liste ö' eelte opvralion so reilerora, I» Premiere annee, einq sois, et lo sort deeldera, pendant Ies quatro ZV? Mitte Februar bis Mitte März 1798. promivros annees, de I» sortis succossivo de ceux qui auront elv nnmme» I» promlvre kois. 74. da soconds >9»^ «t dans Iii sullo, le mode d'öloetion «er» plus vompliquo: d'adord, le «ort excluora de I'eloctlan I» eaoilie^^ memdros de cdaquo conseil, et estte mottle excluo decidera prealadlement, si l'electlon qu'il s'axit ^ commencora p»r lirer su sort loquel dos dvux vonsvlls, vdacun rddult, commo deja dll, s I» moitio, kormera >6 dos eandldats. ?.ns»ile Is eonsell, »ins! desixne, nommera, » I» majorltö absoluo des voix, six eandldats; six, le sort on oxclura trois, et l autre conseil cdolslra onlrs los trols rostans, le nouveau dlrecteur, 75. j dres sortsns du diroctoiro exveutik, ne peuvont Slre reelu» qu'apres un Intervalle de clnq ans. ?idaninoins, 99>" ^ sortira a la lln de la Premiers annee, pourra dlro reelu apres un Intervalle d un an. kelui qui sortira la annee, pourra ötrv reelu apres un Intervalle de deux ans: colui qul sortira la lroisiämo annee, pourra ^^e apres un Intervalle de trols an»; colui qul sortira la quatrlemo anneo, pourra dtro reelu aprös un lntorrs ^ quatro ans. 76. de diroctoiro pourvoit, d'apres los loi«, ä la süroto extvriouro et lntöriouro de l etal. >> ^ de la sorce armes, sans qu'en aucun cas, le diroctoiro, oollovtivsment, nl aucun de sos momdres puisse la cow9 >s ^ nl pondant le loms de ses konclions, ni pondant les deux annee« qul suivent immediatemont I'oxpiration ^ ps konclions. 77. de dlreotolre oxeculik peut lnvilor ckavun dos onnseils a prondro un okjot en oonsideralion. la propositlon prealndlo et Necessaire de touto remiso on eommutation de pvinvs, mdmo de recomponso, en ^»se revelallon de la part des compllcos d'un crime. 79. II scello et lall pudlier los lois; II en surveillo el ^ l execution. 89. II ontamo et conduit les nvxocialions avec los puissancos vtranxere«; mal» les traites 99 >^ o» kalt sixnor »g sonl valablos qu'apres avoir etö vxamluös et rslillos par los conseil» Ivxislatiks, kormvs so e ^ xenerai. dos dispositlons des articles socrets s'oxdcutent sans la ratilieallon des consvils loxlslatlks, mais e peuvent ötrs doslrnelivos des articles patent», ni porter attvinto aux lois constitutionnvlles. 8t. I.o directoire campte, annuvllemont, aux consvils lexislatiks, de I'omploi des sommes assixnees ä cdaquo departomont, cellos qui auront ete speeialement eontiees pour des depenses personnelles ou sscrdles. 82. do directoire revoquo ou dostlluo les cdeks et aktivier» de tout xrado de la korce armes, les mlnlslres et los axons diplowe ^ les commissalres de la tresorerio nationale, les prekvts nalionaux, los President, acvusatour pudlio et ßrel tridunal suprdins, et les recevsurs on cdek dos rovenus de la repudlique. dos sous-vmploves et sous-asen .z nommes par ceux dont Iis depondent lmmediatement. 83. 81 le directoire est inkormö qu'il so lraws 9^^ conspiration contio la sdrvle exlerlourv ou inlerlvuro de l dtat, il peut deeerner des mandats -d 'amvner ^ mandals-d'arrdt vontro ceux qui en sont presumes los autvurs ou los complicos. II peut les intorrozer: vblixe, sous los polnvs portees vontre le crime de detention arbitraire, de los ronvoxor par-devant l'okk^ Police, dans >s dölai de deux tours, pour proceder sulvant los lois. 84. II v aura qualrv mlnistros: ck atkaires etranxeros et de la »?uorro; celui de Is tusllce et de la Police; colui des Nnancos au commerce, cullure et des motivrs! celui des selence», dos boaux-arts, dos edlllcos pudllcs et des pants et ctiaussöos. ^ ^ aux tidpllsnx, aux secours doslinö» pour le» pauvros et a la mondlclto, cos odtots sont du ressort du niin> ^»l la tuslieo et de la Police. I.a lol peut clianxor la dislributlon ci-dossus de» allrldutions des ministros. ^ ^,zzl^ porter le nomdrv de» ministros jusqu'a six; eile ne peut le porlor » clnq, ni le reduiro au-dessous ko > 85. koutos los dispositlons relatives ä la Mise on tuxomont dos momdros des eonsoils Ivxislaliks, sont comw» memdrvs du directoire exveutik. Tirnn VII. kninmvxi. sveni!!.»«. ^t, 8K. l.o tridunal suprdmo est compose d'un tnzo nomme par cdaque canton. Il est renouvellö, par I'elocllon d'un quart, par annee: ssvolr, de clnq nouvoaux mombros pendant trois ans, et de »ept la annee. 87. de diroctoiro nomine le President parmi ceux qui ont elö elus iu^es; II nomine aussi l accusato» . «ze et le xrekller on ekok. II x a sutant de supplean» quo de juxe»; on les renouvello en mömo-tems que tridunal est Iv juxe des memdrvs dos conseil» lexislaliks et du diroctoiro exveutik, ainsi qu'ii » otd ci dossu^ 88. ko tridunal juxe, en outro, en dornior ressort, soll seui, soit avoe le concours de sos suppleaos, > » c->^ criminelle» qui vmporteraiont polno de mort, ou de räciuslon ou de deportalian pour dix ans, ou plus. ^ .mos ^ aussi, en malleres clvilss, los senlencos des tridnnaux inkvriours, quo le dekaut de competence, I'audll dos k» if uns vlolatlon manikesloo du texte de la loi rendralont nulle». 99. de tridunal supröme sldxora, provlsolrewenl. mdmo commune quo los eonsell« lexislatlks et le diroctulrs exäciilik. 8a resldeneo pourra Strv cdanxeo p»k >96 lexislatiks, sur la propositlon prealablo et nvcessalrs du dirvclairo exvcnlik. Viinn VIII. I)n l.x imnen xnaitin. ^ e>> 91. II v aura, en «eins de palx, un corps de lraupes soldöes, qul so kormera par enrkloment volont»»'9- cas de desoin, par le mode quo la loi delerminora. 92. II x aura, dans cdaquo canton, u» corps d'ölito ou xardo nationale, toujours pröt ä maredor au dosoin, soll pour pröler maln-korlo aux autorites loxllimos, 6 repousser uno premiero »xxrössion ölranxero. Iirnii ix. kniiiins v'nrxv. aire^ 93. Touto aceusalion pour kalt do crime» d'etat, de korkailuro, de malvorsation et do venalite direelo 99 ^^^vs^ des sulkraxos ou dos votes, svra portdo devant le tridunal du llou du dellt, ou sl co Hon n'esl pa» 9elorni>9 ' >e tridunal du llou ou le prioeipal »u Premier aveusö a son domicilo dadltiiel. 9o tridunal oxaminer», Pke<> ^ s >l x a llou a aceusalion; ot, dans co cas, II convoquer» ses suppleans, et kormera avoe eux un >^»>99»^^^^ on Premiere inslanco. 94. d'appol dtant interjotle, soit par le eondamne, solt par I'accusatour publio, p^k Mitte Februar bis Mitte März 1798. Zgz suprümo, celui-ci prucöilera, cornmo lo tribunal inkörleur, ot no prononoora «lölliiltivomonl quavec lo concours SUpplHz„z kirn« X. Xvionrrö« va,K8 ins c^8"roiss. I9l»i^ ^ promleros autorltös «lo cllaquv canton sont lo prökot national, la cbambro a«lmlnistrstivo et lo eanlon, 99, 1.0 prökot national z reprösonto lo pouvolr vxöcutik, II a pour lioulonant Iv »ous-prökot «lo I« a ^«r H röslcko; il sur voillo toutos los autorltös ot los omplovös «Ians l'oxorcice tio lours konctions, ot los rappollo röcig^ öevoirs; il lour transmot los lois, «ins! quo los oiilres «lu «Ilroctolrg; II roooit lours oksorvations, proiels ol 8u^ ?^^us! i> «st ton» «lo so ronilro, «lo loms a autro, «Iuris los «livors «listricts «Irr canton, pour v oxorcor s» ^ u'accor«lo aucuno kavour, mal« II rexoit los pötitlons «los cltoxons, ot los kalt passor aux autorltös >l',z°,., ^9^es; II convoquo los assemblöos prlmairos ot los Corps ölvctoraux; II prösiilo los kötos oivlquos; II il lo «Iroit «Su« ^ux «iöllbörations «los lribunaux ot öo I» cbaiudrv a«lioinlstralivo; II x roqulort I'exöcution «los lois, miils ^uvoi ^lvr; >> voillo » I» sürolö inlörlouro, vxorco lo «lroit ö'apprökension ot öisposo «lo la korco armöo, saus ^ evinmarulor lui-mömo; II nommo los prösiöonl» v Public gl «los sous prökots «lu obok-llou ot «los ölstrlct«. L ost lo «liroctoiro qul I eilt, lo «lostltiio, lo rappollo. i»zig. ^ '^»s autro villlton ou I'appvllv a «lautres konctions, 97. l.v tribunal «lu canton prononco, vo premlöro 9,1,18 los cause« orlmlnollo» rualeurvs; ot, eil «lornlör o instanco, «Iuris los sutros ouusos crlminello», «lulls los eiooig,, ot «Ians oollos «lo Police. 98, Lo tribunal est oomposö «lo trolzio luxes, z« comprls lo prösiilont. I.V vorps >l v» » ^ ^ vllt. l.v prösilloot olit so» lioritorisilt purnil los l»xos. 99. I.os luxes sont noiuro«;s pur Ig corp» öloctorul, Ss„k äu lUruquo suuoo, et, elrutluo unnvo, Iis sont roiupluovs pur los coxps oloclorsux cles ounlons qui los out olus, ^U,i„5 ^ ^ sixlowo slinvo II o» soit txols, quo los cor ps elootoruux remplaooilt uirisi qu'll vivrit «l'ötiv clit. Los luxes lo»t ux ^"^9Nt toulours ötio röolus, 199, Iis out «los suilplouus pnur los loms «lo vaosrioo ot «lo mululllo, nu lorsqu'ils lvlgl^ü^lvs uu ooips Iiixlslulir, 191. l.u oliuiiibro »«Imiuistislivo ost clisrxöo «lo I'oxvculion tinmolliulo «los lois ^l ^ ->ux liriunoos, au ooi»ir>orco, uux arls, aux motiors, » I axr iculturo, aux sullsistsuces, a I'outiotlon «los xlllos public«; vllo ost couiposöo «luu pr-oslSont ot «lo quutro ussossour« quollt Iv Corps 6loctoral, ot qui so I^«>v«>^ ^9u« los aus, a raison «lun pur snuöo. Iis peuvorit Steg rovlus «loux kols «lo suito; upros quo!, il» no bisig^^ ^9 rö«>Ius qu'aprös un iiiloivullo «lo «loux aus. Iis uut «los supploaus pour los tems «lo vacunces ot «lo "u lorsqu'ils sont «liiputris au corps löxislalir. 19L, II x », oulre cos trols promlores autorites, «laus lo 9« 9l los aistrlcts «lo clluquo caritou, «los iusticos inrorlouios pour los i»»tivres civiles et »lo police, coruposoes 9>Vwbros qu ollt lo corps olecloral. Iis sont pour six ans on place. Il on sorl snuiiolloment un. I.o pröslllont «nlrv los assossours par lo prriiet national. 193, ll z' », 9a»s lo cbok Iis» et «laus okaquo «listrict, pour lo Ij, 9o la tranquililto publlquo et l'exocullon «los »rrlres qui onia»ent, soll «lu prrzlol, soll «los lrldunaux, soll ^x«»l ^ ulirg iZ'arlminlstrallo», un sous-pr«;lot qui a sous lui. «ians cbaquo socliun «ig villo ot cdaquo villaxo, un 9on>lnalion. 194, Lot axont, «laus los cas xravos, n'axlt «iuo «lo cvncort svoc 9oux alilos qu'll s'ost clioisis ^>>bu, , 9'Vnant possessio» 9o sa place. 195, l.g «liroctolro oxocutil pout, lorsqu'il lo crolt nocessairo, 6ostlluer ^ ^ sul«,'"^ cllanidro allininlstratlvo, et los remplacor jusqu aux öloctlons procllsinvs. I.os srrötos qu'll prorxi ' ^ont toulours inotlvos. rrrrrr XI. Lll-xlxonirriisrs ve r.^ cox«iiiliiloi>s. o^ir oi^i sengt proposo cos clianxvinonls; nials los proposllions kaltes ä co s»lol no «levlonnent rösolulions qu'apres ^ ^osoi, ?^'9^eos qoux kolx, o» lalssant ocoulor un inlorvallo «lo cinq ans ontro lo prornlor «leeret ot Is secon«!. 'eus seront onsuilo rolottrios ou ratillöos par lo consoll «los «loux cent quaranto, ot, «Ians lo «lornlor cas kor,» ^nvoz'oos 5 I'acceptation ou rokus «los assoniblöos prlmairos. 197. 8l los assorubloos prlmairos los sccoptonl, eut aulant «lo nouvollos lois koriilamontale» «lo la Constitution, ^ rirnü Xll, lUoviiKS ne m«rri>ii l.,x coixsiirviioix «ix xcrrvri«. q^lenz ^ ^ trouvora «lans uuo commune, soit villo, soll villaxo, ou «Ians un canton, un certain nombro «lo s a«>^ ^^ilnv« ä rentror «Ians I exorclco «los «Irolls indöroirs a la lidorlv et a I öxalltö qu'ils liennont «lo la »ature, i^ ^9liko,2,^^^' ^elo «lo p«>tltioii, au maxislral, pour «ltrv autorlsos s so reunir o» sssomblees prlmairos, » l'olkot ig ^^itio,, , I'iiocoptalion 9u lo rclot «lo la Constitution ci-«lossus, ot nommor lour« öloclours. 81 lo maxistrat rcletlo 9s sixnstalros on prösoliteront uno «oconSo, munlo, autant quo possiblo, «lo nouvelle« sixnaturos, 2, 8i los est oncoro rolott«!v par lo maxistrat, ou s'il s'ocoulo plus «lo trols iours «ans qu'll v alt etö kalt «1^ ^9 con^^^^^^e» so aoclareront lölnlöxros «laus tous los rlraits «lo l oxalllo primitive «lo tont corps ao soci«?tö, n» ^9n>inun^^"°^' aclrossoront «lo suile «los lotlres «lo convocatlo» aux commune« et aux soclions «lol» subsislantes li,.^9ot>g^ ^ 9u Carrion, pour so kormor on assomblöos prlmairos, a l'olkot cl-ilossu« irxliquö, 4. l.es communss qui, Z ^s j 9ssesse ou slupiililo, n'sccriiieraiont point ä cetlo lnvltation, seront consrios reprösoolöos par los communos pi ^^>>quv 9o la libort«! ot «lo I öxalltö, ou par los bowmes couraxoux qui s o» üötscboralenl pour los reprösootor. ssornblöo primalro, aprö» avoir nommö son pröslrlont, son socrötalro ol qnatro scrulalours, «lölidörora s»r g^.^e«nz 9o ig Constitution ol-«lossus, ^prös avoir aoceptö la Constitution, ollo nommora »os öloctours. l.os e>« II ^ ^^^^^^^^ront «Ians lo cbok-lleu «lu canton. I.o corps ölectoral, »no kols kormö, cassora lo xouvornement «,^sit>il^ om,^gra vnsuito: 1) yuatro «löpntös pour lo sönat ot Kult pour lo xran«! consoll; L) los momdros 9o la ^es „ ^^lrsllvo; 3) los mombros «Irr lridunal öo Carito»; 4) los membros «los lusllcos lnkörieuros, k, lusqua l exo^x ^9lls löxislaliks et lo «liroctolro oxöcutik soienl o» aclivltö, la cbambro »Ilministratlvo et lo tridunal No 'ent, ig prculöre, la plönllu«lo «los pouvolrs löxislaliks ol oxöcullks; lo seconS, la plönituilo öu pouvolr 304 Mitte Februar bis Mitte März 1798. judlclsire. 7. 1.0s depiilv« nommss pour los consolls loizlsl.illls so röunlronl, ssns delai, «Isos In villo de »> co oonton est du noindro de eeux qui »0 soront doolsrös ilidöpondsns, sl non daus I» villo ou Iis» lo plus l>^?" ^ du eantou qul, lo Premier, »ui» ksit oello deel»r,itlc»n. Iis so oonstlluoionl respseiivoment en sonst et eo S oonsoil, ausslldt qu'lls so lrouvoront on nomdro suMssnt po»r kormor lo liors dos memdres dont ckscun dos „e lezlslstiks doli dirv eompose. 8. l.os deux oansolls otsnt cunslltues nommoiunt lo dlrectoiro oxdcutls. 9. l.o M^^l! oxeoulik, «ussitut spräs son lnslallstion, nommera los ministios, los oommisssires dv la tresororio nstlonslo, WS nsllonaux, los President, sccusateur public et xrolllor du tridunsl suprdino, et los rvcoxours on oder dos rovonus p»" 238. Nepräseiitantencoiigreß. Frauenfcld, 1. bis 14. März 1798. lStaatSarchi» Zürich.! Repräsentanten: Zürich. Johann Jakob Pcstalutz. Bern. Niklaus Gatschct, des großen Lucern. Johann Rudolf Valentin Meher, des kleinen Raths. Ur i. Joseph Stephan Janch. S Joseph Ludwig Dominik Thaddäus Weber, alt Landammann und alt Landvogt im Rheinthal und ' Gastcr. Obwalden. Johann Melchior Bücher, Landammann und alt Landvogt zu Sargans. waldcn. Franz Anton Würsch. Zug. Johann Baptist Blattmann, des Raths und alt Landvogt ' obern Freiamt. Glaruö. Johann Peter Zwicki, Panncrhcrr. Jnncrrhodcn. Anton Joseph holzer, Landshauptmann. Aufierrhoden. Johann Jakob Weiler, des Raths. ». Erste Sitzung, 1. März. Bei ihren Bcgrüfiungsbesuchcn hatten die Repräsentanten gcstM ^ die Gegenwart des Obcramtö und der Canzlei zu Frauenfcld sei in den Sitzungen nicht nöthig, die Versammlung als ein außerordentlicher Ncpräscntantencongrcß anzusehen, überhaupt dieses elscheincn den jetzigen Umständen und zu behandelnden Geschäften angemessener wäre. Demzufolge ße in sämmtlichcn Sitzungen die Legationösccretairc von Zürich und Schwhz zu functionircn. — Die ^ul ^ tioncu stimmen übcrein, daß die regierenden Stände den Landschaften Thurgau und Rhcinthal zu . freien, auf Sicherheit der Religion und der Personen, des geistlichen wie des weltlichen Eigenm^ und auf die Ehre und das Wohl des Ganzen sich gründenden Vcrfassnng behülflich sein wollen. ^ Repräsentanten von Uri und Schwhz müssen sich die Ratification ihrer Stände vorbehalten und Verlangen aussprechen, daß obige Sicherheit mittlcrwcilcn unverletzt bleibe, „hohe und niedere g^ ^ liche Gewalten" in ungehinderter Wirkung gelassen, die FrcicomPagnicn zu schneller Hülfe äußern Gefahren organisirt, endlich über die Nutzungen von hoheitlichen und andern Gefällen ^ Ausläuft getroffen werden. Lucernö Repräsentant fügt bei, er könnte sich auch mit andern Herrschaften befassen, und Ob- und Nidwaldcn wie Zug erklären, sie dürften ihre Instructionen ^ auf die cnnetbirgischcn Herrschaften ausdehnen. — Schließlich wird noch die Anzeige gemacht, ^ die Stände Freiburg und Solothurn wegen ihres Anthcils an dem Malcfiz in der Landschaft ein Einladungsschreiben ergangen sei, Solothurn aber geantwortet habe, es werde sich mit Ftc> bcrathcn, während das Erwicdcrungsschrcibcn des letztem Standes die Ausstellung einer Vollmacht vcU I». Zweite Sitzung, 2. März. Der Gesandte von Glaruö erscheint heilte zum ersten Mal in der ^ ^ Seine Instruction stimmt mit denen der andern Repräsentanten übcrein, doch behält auch ^ B Ratification seines Standes vor. — Die aus acht Personen bestehende Deputatschaft des Thurgam^^. ihrer Spitze Paul Reinhard von Wcinseldcn, wird vorgelassen. Nach Anhörung der wohlgeordnetes ^ Reinhards, das Begehren enthaltend, der Thurgau möchte frei und unabhängig erklärt werden u" März 1793. ZY5 trüber gepflogener Bcrathung eröffnet der Präsident des Kongresses, mit Beifügung der obbcmerktcn edingungen, provisorisch die Geneigtheit der regierenden Stände. Reinhard verdankt dies und erbittet i'6) nur noch eine schriftliche Zusicherung zur Beruhigung des Volkes. — Da auch aus der Grafschaft Organs Deputirte mit dem Gesuche für eine Unabhäugigkcitscrklärung eingetroffen sind, nehmen die Präsentanten ihnen einstweilen das Memorial ab, mit der Verheißung, die Gesinnungen ihrer Stände Drüber einzuholen, e. Dritte Sitzung, Nachmittags. (Vervollständigt durch die Repräsentanten von ^»zell beider Rhoden.) Eine rheinthalischc Deputatschaft sucht ebenfalls um Freilassung, Unabhängigkeit ^ Einschließung in den eidgenössischen Bund an. Man ertheilt dieselbe Antwort wie der thurgauischen ^ behändigt ihr auf ihre Bitte eine ähnliche schriftliche Zusicherung. «I. Vierte Sitzung, 3. März. ^ Präsident eröffnet die Sitzung mit der Anzeige, die Landschaften Thurgau und Nheinthal wollen d wit der provisorischen Erklärung ihrer Freilassung durchaus nicht zufrieden geben und von allen seien beunruhigende Petitionen um unverschicbliche und unbedingte Frciheitöancrkcnnung einge- nien. Reinhard habe auf den Fall schleuniger Entsprechung jedoch in Aussicht gestellt, daß aus dem rgau eine nicht unbeträchtliche Zahl Mannschaft zur Rettung der Eidgenossenschaft unvcrwcilt auf- )cn werde. Auch die rheinthalischcn Repräsentanten verheißen im Willfahrungöfalle thätige Hülfe von ihrer Kräfte. — In Folge der aus Zürich und Bern eingelaufenen bedenklichen Berichte v der Lag!! der Dinge an der solothurnischen Grenze, und überzeugt, daß von ihren Obern noch ^ ^ Vollmachten eingehen werden, fassen die Repräsentanten cmmüthig den Entschluß, den Thupgau . . ^ Nheinthal für frei und unabhängig zu erklären, die Frcilassungsacten aber erst dann ausbin ^ fehlenden Konsense eingetroffen sein werden. Diese Entscheidung wird von sie mit dem wärmsten Danke angenommen und mit brüderlicher Umarmung besiegklt, indem inst ^ bündigste wiederholen, daß beide Landschaften das gemeinsame Vaterland nach Kräften 'hre/^ ^ vcrthcidigcn bereit seien, in der Meinung jedoch, daß die nähern Bedingungen ^"dnisses "ut den helvetischen Ständen seiner Zeit einer gcmeineidgenössischen Berathung anhcim- bcr K ^blcn. v. Fünfte Sitzung, 4. März. Zwei aus Zürich eingetroffene Schreiben über die Roth 5chle Bem, Frciburg und Solothurn veranlassen die Session, die neuen Mitverbündctcn um ^ Hülfe anzusprechen. Man beschcidct deshalb die Deputirtcn vor, welche verheißen, unverzüglich Truppencorpö in marschfertigen Stand zu setzen, t. Sechste Sitzung, 5. März. Drei >l?ne Stadt und Landschaft Dießenhofen tragen die Bitte für besondere Freilassung vor, worauf Zechte ^ vorgestern erklärte Befreiung des Thurgaus erstrecke sich auf alle hoheitlichen ^rte, ^ stanzen Landschaft, mithin auch auf diejenigen, die zu Dießenhofcn von den vill alten od^ ^ Schaffhauscn besessen worden seien. Die Frage, ob die Stadt sich in Zukunft an den Thurgau und anzuschließen habe, wird dahin beantwortet, bei ihren bisherigen Verhältnissen zum Thurgau ^ paritätisch sei erscheine auch für die Zukunft die näher Verbindung mit dieser Landschaft bjzh.Deputirtcn des Sarganscrlandeö, welche sich um die Freilassung desselben von der ^bcrhcrrlichkeit gemeldet haben, wird auf gleiche Art wie dem Thurgau und Nheinthal ent- ^ärtia" ^ Herauf bestellt man für die drei Landschaften Kommissionen, welche sich über das gegen- ^ütcr^ Bcamtenpersonal, über die Bewerbung der biSanhin den Ständen angehörten Häuser, ^ssen' , Zehnten u. s. f. oder die dicSfälligen Auskaufsvorschläge, ferner über das Religions- vn über die neuen Constitutionen der befreiten Landschaften zu bcrathcn haben. — Diese Sikung 39 306 März 1798. endigt mit der Vorlegung verschiedener Schreiben auswärtiger und inländischer, meist geistlicher Stelle»- Die Repräsentanten beschließen, dieselben dahin zu crwicdcrn, daß man bei Freilassung der Landscha^" von Seite der Stände im geringsten nicht gewillt wäre, in fremde Rechte einzugreifen, im GegenW für die Sicherheit alles Grundcigenthums möglichste Sorge tragen werde. K. 6. März. Die Commissio»» sitzungen hätten heute ihren Anfang nehmen sollen, mußten aber aufgeschoben werden, weil das di»'" neue Nachrichten aus Zürich so dringlich gewordene Bcwaffnungsgcschäft die persönliche Gegenwart Deputirten in den verschiedenen Landesdistrictcn unumgänglich nöthig machte. I». Siebente Sitz»»^ 7. März. Allcrvorderst hört die Session den Bericht der zwei thurgauischcn Deputirten an, die in Zün gewesen waren, um sich für einen Theil ihrer dürstig bewaffneten Mannschaft die nöthige Armatur i" erbitten. (Im Laufe des Tages langte von diesem Stande wirklich das Versprechen von fünfhu»^ Armaturen ein.) Dann wird für gut gefunden, den Commandantcn des ersten thurgauischcn Auszugs' Obcrstlieutenant Rogg, aus Frauenfcld, mit einem von allen Repräsentanten unterschriebenen und bcsicg^ offenen Patent zu versehen, welches morgen vor der Beeidigung der Truppen auf dem Platz vor d»" Rathhaus denselben in Gegenwart aller Repräsentanten öffentlich vorgelesen und hierauf dem Co»»»»" dantcn zugestellt werden soll. I. Achte Sitzung, 9. März. Nachdem die erste Division von scchöhu»^ Mann thurganischer Truppen gestern abmarschirt war und während heute vierzchnhundert Man» " allen Gegenden der Landschaft sich zu Frauenfcld versammeln, erhielten die Repräsentanten von waldcn und Zug durch Standesschrcibcn Befehl zu schleuniger Abreise. Dies verursacht einen sth^ Zusammentritt sämmtlicher Repräsentanten, bei welchem Anlaß die Ausfertigung der Freilassungsurki»». erkennt wird. Während der Berathung der Sthlisation derselben stellen die abreisenden beiden RcP^ scntantcn dem Präsidium eine hinlängliche Vollmacht für Alles zu, was cinmüthig in dieser Sache iff werden möchte. Hierauf vereinigt man sich über diese Urkunden dahin, daß solche von dem Rcpe»l tantcn Zürichs in gemeinsamem Namen unterschrieben und von den Secrctairen von Zürich und ^ , subsignirt werden sollen. — Endlich wird in Betreff des zu Frauenfcld befindlichen gemeineidgenösi»^ Archivcö die Verfügung getroffen, solches mit dem Petschaft des Repräsentanten von Zürich und ^ jenigen eines Mitgliedes des cngcrn LandesauöschusscS zu obsigniren, damit bei ruhigern Zeile» Aussöuderung desjenigen waö die Stände oder die Landschaft Thurgau allein betrifft vorgeno»» werden könne. It.. 14. März. Nachdem auf eingelangte bedauerliche Nachrichten auS dem ^ Bern nicht nur schon Ende der vorigen Woche die thurgauischcn Truppen wieder abgedankt waren, sondern auch der Kongreß thcils mit, thcils ohne Abberufung der Repräsentanten sich hatte, mithin über die vorgehabten Commissionalgcschäfte nicht das geringste Weitcrc verfügt werden ko» , wurde von dem noch allein anwesenden Repräsentanten von Zürich lediglich den „ annoch restdirc» Beamten die möglichst pflichtmäßige Fürsorge für die eigentümlichen Besitzungen der Stände in ^ Landschaften bis auf nähere diesfällige Verfügung aufs angelegentlichste empfohlen und endlich > durch ihn die aufgetragene Obsignation des gcmcincidgenössischcn Archives vorgenommen. .Herrschaftsangelegenheiten. Uebersicht. Die größern gemeinen Herrschaften. t. Vogteicn der xil Orte. (Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Schwhz, Untcrwalden, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen.) Lauis. Mendris. Luggarns. Mainthal. gtei der vi Ii alten Orte (Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwhz, Unterwaldcn, Zug und Glarus) und Appenzclls. Nheinthal. 3. Vogteicn der vi Ii alten Orte. Landgrasschaft Thurgau. Grasschaft Sargans. Oberes Freiamt. ^ Landgericht hatten auch Frciburg und Solothurn Autheil, daher man die betreffenden Geschäfte xörtische hieß; ixörtische nannte man diejenigen, an denen Schasshauscn wegen Dießenhofcn Anthcil nahm. ^t. Vogteicn der Iii Stände Zürich, Bern und Glarus. Grafschaft Baden. Unteres Freiamt. «. Die kleinern gemeinen Herrschaften t. Vogteien der Orte Uri, Schwyz und Nidwalde n, auch dritthalbörtische Vogteien genannt. Bellenz. Bollenz. Revier. 2. Vogteien der Stände Bern und Freibnrg. Schwarzenbnrg. Orbe mit Tscherliz. Grandson. Murten. 3. Vogteien der Orte Schwyz und GlaruS. Uznach. Gaster. Anmerkung. Nach Materien, und diese chronologisch geordnet, v In bloß chronologischer Reihenfolge > » Sämmtlichc Artikel, welche auf die Vogteien Thurgau, Rheinthal, Sargans und oberes Frciamt sich beziehe" - .j»b Abschieden der Tagsahungcn zu Fraucnfeld und den während derselben stattgehabten katholischen und evangelischen ^ Verhandlungen enthoben, wie dies aus den überall angeführten Verweisungen hervorgeht, und es muß nur noch bcigefüü^ ve» daß in den sogehcißcnen evangelischen Abschieden jene Materie» vorkommen, wegen deren Zürich, Bern, Lueern, Uri und St. Gallen, oder Zürich, evangelisch Glarus und Außerrhoden, oder Zürich, Bern, Luccrn und Uri u. s. f. mit einander jx Das auf die Grafschaft Baden und das untere Freiamt Bezügliche ist i» den Abschieden der Iahrrechnungen zu Bade», U die Xllörtischen ennetbirgischcn Vogteien Betreffende in den Abschieden der Iahrrechnungen zu LauiS und Luggarus cnthal o Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. (THurgau. Rheinthal. Sargans. Oberes Fr ei amt.) I « h ^ndvögte. ^ Verbindung der Landvogt- mit der Gesandtenstelle. 1—4. 2 ' Landvögtlichc Kaution für hoheitliche Gelder. S—8, z «'»d-ugeider, 3. , ^"^nsachc». tv-l3. P°'ii->liche«, ^ Vettelmandat. 11—1l». ^ Werborduun-i, t7—t3 n . ^ ^3niiätSvcrordnunq. 20 —25. ' Iuftijsach...^ a l t. i>, Bestrafung von Criminalvergehen mit Geldbußen. 26—28. k. Maßregel betreffend appellirte Processi. 23—Zt. «. Kirchensachen. Ucberhaupt. a. Convcrtitcnlinder. 32. l> Besetzung von geistliche» u. weltlichen Stellen. 33—50. «. Kirchweihcn. 5l. S2. <1. Evangelische Pfründen im Landfrieden. 53—55. II. Klöster. 56-58. 7. Juden. 53. 1. Lnndvögte. fAcht Orte- Art. t-8.f ->. Verbindung der Landvogt - mit der GcsandtensteUe. .. ^lrt. 1. 1778. Ucbcr die Frage, ob ein Landvogt zugleich Gesandter sein könne, gehen die An- abermals aus einander. Die Mehrheit der Gesandten ist indcß der Meinung, daß dieses nicht ö ich sei. Mail nimmt daher die Sache wieder ntzu bin übereilt, das; der jeweilige thurgauischc Landvogt, welcher von Amtswcgcn den TagsatzungS- schaff^^ beizuwohnen hat, weder bei Antritt, noch während, noch am Ende seiner Regierung eine Gesandten co ^ bekleiden könne. Ein Landvogt der übrigen deutschen gemeinen Vogteien hingegen möge zwar bttm Amtszeit Gesandter sein, während Behandlung der Rcgicrungsgcschäftc der von ihm Uch> Laildvogtei aber den Gcsandtenplatz verlassen und den gewöhnlichen landvögtlichen Sitz ein- ^vat " ^^glich soll er bei den „Abschiedögcschäften" und bei den Angelegenheiten der andern gemeinen Ct "utvotiren können. Gegen den glarnerischen Gesandten wird der Wunsch ausgesprochen, sein W "'bchte diesem Beschluß gleichfalls beitreten. § 34. ij 4. 1781. Glarus kann dieser Ansicht auch Zu i>>'^ beipflichten; dessen ungeachtet hält man für das Beste, die Materie aus dem Abschiede "lassen, z 22. ^ l>. Landvogtlichc Kaution für hoheitliche Gelder. ^ I Bei Anlaß eines Spccialfallcs schlägt Bern vor, daß in Zukunft jeder neue Land- ^>»!lcl?"^ ^and Caution leisten sollte, damit der letztere für allfällige Verluste, die an dem Landvogt ^^ben, „selbst gut stehen könne". Man nimmt dies all i-elki-enllum. 8 54. 6. 17SH. Der »ü r«f der Mehrzahl der Stände genehmigt, von Uri, Obwaldcn und Schwhz aber nochmals ledcr gcnoinmcn. 8 57. 7. 17i»S. Berns Vorschlag wird nun dahin bestätigt, daß in Zukunft ^ "ud Von seinen in die vier deutschen gemeinen Vogteien erwählten Landvögten für das, was ihnen Z1Z Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt. hoheitlich anvertraut wird, sich hinlängliche Kaution in der Meinung ausstellen lasse, daß die Hoheiten stst^ für den aus allfälligcr Veruntreuung solcher Beamten erwachsenen Verlust gutstehen; auch soll jcwcilen dem landvögtlichen AmtSpatcnt dieser Kaution Meldung gethan werden. Schwhz nimmt dies all reserem!'""' damit die dortige Landsgemeindc beim Eintritt des Regicrungstour sich deshalb entschließen könne. Gesandte von Schwhz wie derjenige von Obwaldcn, welch' letzterer nicht instruirt ist, werden ersucht, a den Beitritt zu dieser Norm hinzuwirken, 8 53. ß 8. 171»K. In Folge der Zustimmung von Schw^ und Obwaldeu zum vorjährigen Beschlüsse erkennt die Iahrrcchung, es soll hiebet für die Zukunft st'" Verbleiben haben. 8 6t. 2. Stubengelder. I Acht Orte.I Art. 9. 1782. Es wird beschlossen, daß Stubcngclder nicht mehr bei Stellung der diesfalls Bitten, sondern im Falle der Gewährung erst im folgenden Jahre bezogen werden sollen. 8 55. ». Markensachen. I Acht Orte: Art. 10—13.; Art. 16. 1781. Uri eröffnet instruktionsgemäß, daß seine Obern eine allgemeine Verordnung^ nothwendig erachten, wie es bei Entstehung von Markendiffcrenzeu in den gemeinen Vogteicn gegen einen oder andern regierenden Stand oder dessen Herrschaften gehalten werden solle und hat zu ob solche Mißverständnisse, wenn sie zu der Zeit obwalten, da wirklich ein Landvogt aus dem iuterest"^ Stande an der Regierung ist, nicht bis zu dessen Abtritt aufzuschieben seien. Dieser Anzug wird ^ itZfereitllum genommen. 8 58. ß 11. 1782. Man setzt als Regel fest, künftig den Abtritt des Landve^ aus einem intercssirteu Stande abzuwarten, doch soll die Berichtigung „kenntlicher" und keinem spruch unterworfener Markungcn hierunter nicht verstanden sein. Der Anzug der glarncrischcn ^ schaft, es möchten die Hauptlandmarkcn zu Ausweichung von Anständen zu gewissen, nach den Regier""'^ touren cingcthciltcn Jahren um genau untersucht und erforderlichen Falls erneuert werden, rolerenlliim genommen. 8 68. ii 12. 178». Man verordnet nunmehr, die Landgcrichtödicncr, 1 ^ Vögte und andere niedere Beamte sollen von Jahr zn Jahr bestimmte Markcndistricte visitircn und ^ Mangelndes die Laudvögtc berichten, damit die Marken unverweilt wieder in Ordnung gebracht w^^ können. Glarus nimmt dies all rorvronllnm. 8 62. ß 13. 178äl. Der Artikel fällt nunmehr aus Abschiede. 8 57. 4l. Polizeiliches. lZehn Orte- Art. Ii-1«. Neun Orte: Art. 17—1». Acht Orte: Art. 20 — 25.; s. Bettclmandat. ^ Art. 14. 1778. Die Abfassung eines neuen Bcttelmandatcs wird den Nachgesandten von Ben' ^ Luccrn übertragen. Da aber ihr Vorschlag nicht sämmtlichcn Gesandtschaften genehm war, crha ^ ^ thurgauischc Landvogt den Befehl, ein auf die vier deutschen gemeinen Vogteicn bezügliches Ma"d" ^„ dem Oberamtc zu entwerfen. 8 25. ß 15. 1771». Das betreffende, durch den Landvogt den eingesandte Projcct ist von ihnen in der Meinung gutgeheißen worden, daß dem zweiten Artikel m ^ gerückt werde: Die Attestate der Bcttclpfaffcn, Waldbrüdcr u. s. f. seien von dem Landvogtcia"' ^ untersuchen und zu Bezeugung ihrer Acchtheit zu unterschreiben; auch dürfen nur denjenigen l Handwerksburschcn Pässe crthcilt werden, welche einen ordentlichen Heimatschcin wie „Kundschal Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt. ZIZ ^Zuletzt gearbeitet, vorweisen können, 8 17. ß 16. 1780. Das Bcttclmandat ist im Laufe des Jahres ^ den gehörigen Zusätzen gedruckt und bekannt gemacht worden. 8 12. 1>. Wcrbordnung. Art. 17. 1778. Zürich will nochmals zu einem allgemeinen Projcct betreffend die Anwerbung von stchastsangehörigen Hand bieten. Bern und Schwhz können zu keiner neuen dieSfälligen Verordnung ^wirken, sondern gedenken es lediglich bei den deshalb errichteten Reglemcntcn bewenden zu lassen. findet, wenn ein Angehöriger aus den vier deutschen gemeinen Vogteicn außerhalb seiner Heimat ^geworben werde, habe der Hauptmann solches an die Canzlci dcS heimatlichen Standes des Rccrutcn ^zuberichtcn. Untcrwaldcn hält dieses für allzu beschwerlich; Uri, Zug und Appenzell wollen bei 18 deshalb Verordneten verbleiben, und der glarnerischc Gesandte ist ohne Instruction. 8 66. ii - 177». Die Mehrheit der Orte kann dem Vorschlag Lucernö nicht beipflichten, doch wird den Land- cn anbefohlen, auf Schlcichwerbungcn genau Acht zu geben und solchen möglichst vorzubeugen. 8 48. » An ^ ^ betrachtet die Sache als erledigt. Weil jedoch Luccrn, Nidwaldcn und Glarus die ^>gc der Hauptlcntc über die Angeworbenen für nothwendig halten, wird der Wunsch Zürichs, diesen " aus dem Abschiede fallen zu lassen, -ul rolel-emium genommen. 8 56. c. Sanitätsverordnung. kiner thurgauischcn Landvogt im Laufe des Jahres eingesandte Projcct ^anitätövcrordmulg unterliegt einer Prüfung sowohl der allgemeinen Session als einer Com- Jenic'"' aus ersten Nachgesandten. Diese Verordnung, als auf alle vier deutschen tja vogteicn sich beziehend, wird nun den Landvögtcn zur Publication, nicht minder aber zu kräf- h^'^andhabung empfohlen. 8 39. ß 21. 1781 Es fällt der Bericht, daß die Angehörigen des Standes ^ei^^ und der Abtei St. Gallen der Sanitätsvcrordnung zuwider ohne die erforderlichen GcsundhcitS- Märkte bringen und erst auf dem Marktplatz solche Scheine verfertigen, wodurch llga/ ^^adcn entstehen könnte. Man ersucht nun beide Orte schriftlich, auch in ihren Landen die Ac'. ^ ^rordnung festzusetzen, widrigenfalls man sich gcnöthigt sehen würde, ihren Angehörigen das ^ ^ Märkte mit Vieh zu verwehren. 8 26. 22. 1782. Von Appenzell wie von dem Fürstabt 2Z wallen Wunsch entsprochen, so daß dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 26. » ^rtbo'l ^ Landvogt berichtet, es sei von Seite Bischofzclls, der Abtei St. Gallen u. s. f. die sfilg. ""3 der erforderlichen Sanitätöschcinc unterlassen worden, worauf er alsobald die nöthigcn Vor- gemacht habe, was ihm die Jahrrechnung verdankt. 8 28. 24. 170äl. Betreffend den Viehle b ^whtransit wird für die vier deutschen gemeinen Vogteicn angeordnet: ES seien nicht nur ^l»dc ^ ^^"^wn Verbote und Einrichtungen sorgfältig zu handhaben, sondern auch namentlich an Aezeici ^urchpaßschcine einzig durch die hoheitliche Cauzlci und unter dem landvögtlichcn Sigel mit alg ^^3 der Anzahl und Farbe des transitircnd'en Viehes zu erthcilcn, auch soll dasselbe so bald w weiter geführt werden. 8 39. » 25. 1703. Dieser Auftrag an die vier Landvogteiämtcr lchcchx ^ woran Schwhz den Wunsch knüpft, die Canzlcien möchten für kein fremdes Vieh Transtt- Primitivpässc außer Zweifel gesetzt sei, daß das Vieh im Auslande auch Ansteckung halber nichts zu besorgen stehe. Ebenso wünscht Schwhz, daß von diesen asten Abschriften gezogen werden, um sie nötigenfalls den Ständen mitthcilcn zu können. 8 37. 46 314 Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Justizsachen. IZ-Hn Orte: Art, 28 — 28. Neun Ort-- Art, A-Zl.I a, Bestrafung von Criminalvergehen mit Geldbußen, Art. 26. 1778. Die Mehrzahl der Gesandtschaften tritt dem letztes Jahr von Bern gcäußc^ Verlangen bei, in den vier deutschen gemeinen Vogteien für die Zukunft als Regel festzusetzen, Crim"^ vergehen nicht mit Geldbußen, sondern an Leib und Ehre zu bestrafen; Glarus dagegen will es ^ eidmäßigcn Ermessen des jeweiligen Landvogtö überlassen, dasjenige zu verfügen, was ihm mit dem ^ am übereinstimmendsten zu sein dünke; ebenso Zug und Untcrwaldcn, die aber die Sache »6 relere»«!""' nehmen. 8 27. ß 27. 1771». Die Instructionen von Zürich, Bern, Schwhz, Frciburg und Soloth^ gehen wieder dahin, es sei der Ehre und der Gercchtigkcitölicbe der Stände entgegen, dergleichen ^ brechen mit Geld abzustrafen; dagegen finden Luccrn, Uri, Ob- und Nidwaldcn, Zug und Glarus bisherige Verfahren am passendsten. 8 18. » 28. I78l>. Dieser Artikel wird aus dem Abschiede ^ lassen, weil 5ie Gesandtschaften von Luccrn, Uri, Untcrwaldcn, Zug und GlaruS sich erklären, Obern wünschen in Ermangelung einer Bestimmung über Bestrafung jedes einzelnen Vergehens Z beim Alten zu verbleiben, seien aber gleichfalls der Meinung, daß offenbar in das Malest; einschlagt Verbrechen, die aller Orten an Ehre, Leib und Leben gestraft werden, nicht mit Geld gebüßt können. 8 13. d. Maßregel betreffend appcllirte Processc. ^ . Art. 29. 178li. Zu Verhinderung unnöthigcr Weitläufigkeiten bei Processen, welche an die appcllirt werden, schlägt die Jahrrechnung auf den Antrag von Schwhz den Hoheiten vor, es Zukunft, wenn bei solchen Appellationen eine Partei in der Prosccution so weit vorgeschritten, daß selbe die Hälfte der Ortsstimmen zu ihren Gunsten erlangte, das ausgefällte Jahrrechnungserken» entscheidend bleiben und der die Hälfte der Ortsstimmen bildende Stand zugleich über die absprechen, doch ohne weitcrö zu gestattende Appellation. 8 45. ß 39. l. 1787. Da alle Stände vorhin erwähnten Vorschlag beistimmen wollen, wird derselbe zum Beschlüsse erhoben, womit der < aus dem Abschiede fällt. 8 42. ß 2. Wegen Ucbcrhandnahmc der Proccsse zwischen ganzen und einzelnen Personen, wodurch nicht nur die letzter» in beträchtliche Unkosten versetzt werden, auch mehrmals das Gemcindgut Abbruch erlitten hat, wird den Hoheiten vorgeschlagen, für d>e ^ deutschen gemeinen Vogteien eine Verordnung zu erlassen, zufolge deren von nun an nicht wehr zwei Ausschüsse Namens der Gemeinden den Proccß betreiben und vor den Instanzen erscheinen " - auch ein solcher Abgeordneter täglich höchstens einen Gulden, wenn er „im Amte" und höchst^ , Gulden, wenn er „außerhalb des Amtes" dem Proccsse nachzugehen hat, zu seiner Besoldung cinPG'^ soll. 8 49. ß 3l. 1788. Einmüthig wird der Vorschlag wegen Einschränkung der Proccßunk^" allen Thcilcn genehmigt, womit der Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 46. «. Kirchcnsachen. ^ ^Katholisch-Conf-r-nzen: Art. ZZ-S0. Acht Orte: Art. Z2. Sl. S2. 5K-5-1, Zürich, -«angelisch Glarus und Auß -rrhod-n: Art' Zürich und -vang-lisch GlarnS: Art. SS. SS.I tV. u e b e r h a u p t. ->. Convcrtitcnkinter. . Art. 32. 1778. Hauptsächlich wegen der für die väterliche Gewalt entspringenden Beschs Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. Z15 ^uncn Uri, Schwhz und Obwaldcn der dritten und fünften Bestimmung der im Abschiede von 1776 ^ befindenden Vorschrift betreffend die Frage, in wie weit in den vier deutschen gemeinen Vogteien die "igionsänderung der Eltern auf ihre Kinder Bezug habe, noch nicht beipflichten. Weil jedoch die ändern Stände den lctztjährigen Vorschlag, die sämmtlichcn fünf Sätze auf eine Probezeit von fünfund- ^anzjg Jahren anzunehmen, sich gefallen lassen wollen, werden die drei genannten Orte ersucht, sich ^ den Mitständen zu verbinden. § 4l. I>. Besetzung von geistlichen und weltlichen Stellen. 3Z. Z778. In Folge Berichts des thurgauischcn Landvogts, der Catalog, woraus man erfahren . welche Geistliche geborene Schweizer seien, habe noch nicht abgefaßt werden können, wird „unser" Abschreiber hiemit beauftragt. 8 10. 34. 177«. Da das Verzcichniß noch nicht zu Stande gekommen bes ^ einmal nichts verfügt werden. § 15. jj 35. 178«. Der Landschreiber meldet, im Laufe ^ Jahres sei ein Eatalog der gcsammtcn Geistlichkeit in der Constanzerdiöccsc veröffentlicht worden und nunmehr aufgetragen, durch einen erfahrenen Geistlichen zusammenstellen zu lassen, wie ^ schweizerische Geistliche Pfründen im Reiche und wie viele aus dem Reiche Bcncfieicn in der Schwei; ' ^wßcn und diesen Auszug nächstes Jahr vorzulegen. 8 12. 36. 1781. Da der Bericht fällt, die b?/ bwr Schweiz angestellten Weltgcistlichcn aus dem Reiche übersteige diejenige der im Reiche Sudeten Schweizer nicht namhaft, läßt man es einstweilen dabei bewenden. 8 16- !! 37. 1784. Die . waldcnsche Gesandtschaft eröffnet die Instruction, man möchte dem Mißbrauch zu steuern suchen, daß die Bedien Köster in den vier deutschen gemeinen Vogteien bei Besetzung von Conventualstcllen und weltlichen lungcn Fremde mehr als Schweizer berücksichtigen. Da keine andere Gesandtschaft instruirt war, i»5^ ^ Sache »<1 rokerenlinm. 8 6. 38. 178S. Luccrn ist zu Empfehlung der Schweizer Auch Untcrwaldcn und Zug können zu Allem Hand bieten; Schwhz und Glarus hingegen sind ^ Instruction. 8 6. » 39. 178«. Rücksichtlich dieser Angelegenheit wird die Gesandtschaft von Luccrn stg Stand anzutragen, ein kräftiges Vorstcllungöschrcibeu abzufassen, daß künftig bei Besetzung hin / ^ Stellen vorzüglich auf Schweizer Rücksicht genommen werde und dasselbe an folgende Gvttcö- ^ abgehen zu lassen. Im Thurgau: an Rheinau, Krcuzlingcn, Fischingcn, Jttiugcu, Münstcrlingcn, ^tharinathal, Dänikou, Fcldbach und Kalchrain; im Sarganscrland: an PfäfcrS; im obcrn Freimut: ^sucht s ^ stich Stand anzutragen, ein kräftiges Vorstcllungöschrcibcn abzufassen, daß künftig bei Besetzung ser < Eat a>l N>» von ^ ü 40. 1787. Die Gesandtschaft von Luccrn ist instruirt, ein solches Schreiben sollte ^^ss^n Session ausgehen, während die übrigen Gesandten finden, es würde von weit besserer ^ "P sein, wenn zufolge lctztjährigcn Beschlusses dies durch den katholischen Vorort geschähe. 8- 5. » dcr,„'c Confcrcnz tritt abermals in Berathung, auf welche Weise man am besten die Klöster ^ksand!" ^"ute, geistliche und weltliche Stellen an Schweizer zu vergeben, und beschließt, weil einige zu instruirt sind, jedem Stand zu überlassen, seine dicSfälligcn Gedanken bis Neujahr Luccrn ^ttes//" ^ ^ Einmüthig wird der Kanzlei aufgetragen, ein Schreiben an die Collatorcn, »ud ""b Stifte im Thurgau, Rhcinthal, Sarganscrland und obern Freiamt abgehen zu lassen -l>3. Hvffnung auszusprechen, es werde auf Schweizer Rücksicht genommen werden. 8 8. jj «U dcn'c^' Materie verbleibt in dem Abschiede, ungeachtet „Seine fürstliche Gnaden in Mörspurg" ^Utuwrt und die Gotteshäuser an die Eanzlci in Fraucnfcld'größtcnthcilS entsprechende Nur ^"sicsandt haben. 8 4. 44. 17 »I. Man läßt es bei den vorjährigen Erklärungen bewenden; ' " die Gesandtschaft von Obwaldcn den Wunsch aus, daß ein gewisser Termin bestimmt werde, 40 * 31k Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt. innerhalb dessen die vacanten Stellen nicht wieder zu besetzen wären, und Nidwaldcn, dem Antrag ^ Obwalden beipflichtend, begehrt, die Canzlci in Fraüenfcld solle von solchen Vacanzcn den Stä»be» Nachricht geben. 8 4. 45. 17112. Dieser Angelegenheit halben verbleibt es beim Alten und die nid' waldenschc Gesandtschaft erneuert ihren deswegen 1791 ausgesprochenen Wunsch. 8 3. ß 46. 17113- llu- Unterwalden, Zug und Glarus stellen instructionSgcinäß die Notwendigkeit der endlichen Erledigung dieses Geschäftes dar und schlagen vor, daß unverzüglich durch jede Canzlci der vier deutschen gemein^ Vogtcien Namens der katholischen Stände an alle Stifte, Klöster und Collatorcn der Wille auSgcsproch^ werde, es solle bei Vaeanten geistlichen oder weltlichen Stellen auf Schweizer Bedacht genommen und ZU solchen Bedienungen keinen Fremden mehr der Zutritt gestattet werden. Damit aber für die Zuruu etwaige Vergebungen an Ausländer nicht ohne Kcnntniß der Stände geschehen, soll an die bemerkt^ Korporationen das Ansinnen ergehen, Vacaturen der Hcrrschaftöcanzlci cinzubcrichtcn und mit der Wicd^ besctzung vier Wochen innezuhalten, damit Lnccrn zu Händen der übrigen Stände in Kcnntniß gesetzt wcr^' könne. Dieser Vorschlag erhält den Beifall sämmtlicher Gesandtschaften und es wird der gcmcineidgcu^ scheu Canzlci in Francnfcld der Auftrag ertheilt, den übrigen Vogteicanzlcicn zu unverzüglicher Vollzieh^ hievon Kcnntniß zu geben. 8 3. ß 47. 1711A. Von der fraglichen Canzlci wird angezeigt, daß d>c einem Jahre getroffene Verordnung sämmtlichcn Klöstern mitgctheilt worden sei und deren Beachtung^ erwarten stehe. Obwalden frägt auftragsgemäß, ob das Verordnete wirklich befolgt werde. Da st ^ die übrigen Gesandten mit keiner Instruction mehr versehen sind-, läßt man es lediglich bei jener ÄNZ > bewenden. 8 3. ß 48. 17113. Der Artikel verbleibt in dem Abschiede. 8 3. ß 49. 17111». Derselbe ^u auch jetzt noch nicht entlassen werden. 8 3. ß 59. 17117. Auf die Besetzung von solchen Stellen Schweizern soll serner ein wachsames Auge gehalten, zugleich aber auch auf Municipalangehörigc M ^ genommen werden. Die Gesandtschaft von Schwhz glaubt, man dürfte auch den Fürstbischof von Co»! ^ bitten, bei vacanten Chorhcrrcnstcllen zu Bischofzcll eidgenössischen Subjccten den Vorzug zu geben. 8 v. Kirchwcihen. Art. 51. 17711. Der thurgauische Landvogt wünscht zu Vermeidung vieler unnöthiger die Kirchwcihen im ganzen Lande auf Eincu Tag verlegt zu sehen, wie solches in einigen Ständen bi» geschehe. Man nimmt diesen Wunsch s4 relorenllum. 8 49. ^ 52. 17811. Den landvögtlichen zufolge ist zu Abhaltung der Kirchwcihen im Thurgau der dritte Sonntag im Juli, im obcrn der zweite Sonntag im Octobcr bestimmt worden. An die Landvogtciämter Rhcinthal und ergeht nun der Befehl, daselbst ebenfalls die Kirchwcihen auf Einen Tag anzusetzen und hievon zu benachrichtigen. Zugleich wäre der Curie hievon Mitthcilung zu machen und nachdem dieselbe Einwilligung gegeben, sollen die vier Landvögte deshalb ein Mandat veröffentlichen. 8 36. ä. Evangelische Pfründen im Landfrieden. ^ Art. 53. 178Ä. Die Trennung der rhcinthalischcn Gemeinde Rcbstein von der Pfarre Marbach die Erhebung der erstem zu einer eigenen Kirchgemeinde hatten die Stände Glarus und Außen veranlaßt, einen Antheil an dem Drcicrvorschlag der neucrcirten Pfarrgemeinde zu begehren, der zürcherischen Gesandtschaft dargcthan wird, daß laut dem Landfrieden von 1712 ihrem ,.jche>' das jus episkopale im evangelischen Theile des Thurgaucö und Rhcinthalcs zustehe und zwar in Weise, wie dem Fürstbischof von Constanz im katholischen Theile. Diese bischöflichen Rechte stie" Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt. ^ Tractate von 1740 und 1741 keineswegs eingeschränkt, sondern darin lediglich die Grenzen bestimmt worden, wie weit GlaruS und Außcrrhoden ihren Autheil an den dortigen Pfründen crtcndircn dürfen, "nd unbeschadet der bischöflichen Rechte sei crstcrm Stande der Zutritt zu vier Pfründen, letzterm zu ^>ner gestattet worden. Die glarncrischcu und außerrhodenschcn Angehörigen wie die Besitzer solcher Bünden seien der zürcherischen Synode einverleibt. Zürich habe daher in dem gegenwärtigen Falle seine Mgnifse nicht überschritten und werde seine bischöflichen Rechte auch für die Zukunft behaupten; sollten ^ Glaruö und Außcrrhoden diese EpiScopalrcchte ferner anzuerkennen geneigt sein, so würde Zürich kgcn der Pfründe Rcbstcin gewiß sich in Unterhandlungen einlassen, die dessen eidgenössische Gesinnung ssr den Tag legen werden. GlaruS erwicdert, ob seine in den vier deutschen gemeinen Vogtcien angc- ^ ten Geistlichen der Synode und der Judicatur von Zürich unterworfen seien, komme dermalen nicht " ^rage, sondern mau lasse es bei dem deshalb Verglichenen bewenden. Der Grund zu seiner Ansprache s^kn Dreicrvorschlag in Nebstcin, bemerkt Außcrrhoden, beruhe darauf, daß die Ausmarkung der Thcil- köu^ ^ rheinthalischcn Pfründen im Jahre 1741 nur auf die damaligen Pfründen Bezug haben "k; bei ^ gründenden Pfarreien hingegen hoffe es von diesem Vorschlage nicht ausgeschlossen zu ^kr?n. hinterbringt dieses den Hoheiten. 8 22. ß 54. 178?. Nicht nur Rcbstcin, sondern auch gestifteten Pfründen im Landfrieden veranlassen, meldet der Abschied, das Begehren ^"sielisch Glaruö, ihm einen verhältnismäßigen Anthcil bei deren Besetzung zu gewähren, womit Wunsch verbunden wird, daß bei Stiftung neuer Pfarreien seine Zustimmung eingeholt werde. GlaruS ' ^ineswcgö gesinnt, das von Zürich seit der Reformation besessene Episcopalrecht, wie es in dem Wieden von 1712 klar ausgedrückt sei, und in dem aarauischcn Verglich von 1740 in Rücksicht auf ssr ^ ' Judikatur- und Klagcsachcn über alle dortigen evangelischen Geistlichen bestätigt worden, anzu- kcrd^"' demselben zu nahe zu treten, hoffe aber, dieses Recht werde niemals weiter ausgedehnt 1) kk" ^ Erklärung hin vergleichen sich beidseitige Gesandtschaften über nachfolgende Punkte: djx ^ ^ ^kr Tractat von 1740 für die Zukunft zur Norm für alle im Landfrieden befindlichen Pfründen ^ bewilligte Acccß zu den damaligen Pfründen innc gehalten werden; 2) nach der bereits geschehenen Erklärung steht sowohl dem Stand GlaruS als auch Außcrrhoden frei, bei >NSk' ^klcdigung der Pfründe Rcbstcin einen Candidaten nach Anleitung der diesfälligcn tractat- ^ten^^ ^kstimmuugen in den Dreicrvorschlag zu geben; 3) in Ansehung der seit 1740 von Zürich crrich- je ^.^^kien im Thurgau und Rhcinthal, oder solcher, die noch gestiftet werden möchten, hat Glaruö krhält ^ bitten den Zugang und soll damit fortfahren, bis einer seiner Vorgeschlagenen eine Pfründe statt ' stehen, bis wieder die dritte erledigt wird, jedoch so, daß die Zahl seiner Zwei ^kistlichen den tractatmäßigen Thcil niemals übersteige und je bei drei neuen Pfründen nicht l bcfrägt die glarncrischc, ob auch sie zur Ratification des letztjährigcn VcrglicheS ^>gt bei scchscn nicht drei sein mögen. 8 29. jj 55. 178ti. Die zürcherische Gesandtschaft j», seit 1740 außer Rcbstcin bloß zwei Pfründen gestiftet worden: Roggwcil und Stcttfort bjs^^f..^ ^i. Der Gesandte bejaht dies, fügt jedoch bei, seine Obern finden, daß die Erklärung der cchju ^kchtc halber nicht in den Abschied hätte gelegt werden sollen, auch möchte dieselbe, da sie gut ""^gedehnt worden sei, schwerlich nach diesem Tenor von ihrer höchsten Standesversammlung werden. Die zürcherischen Gesandten repliciren hierauf, diese Erklärung enthalte nichts ' ^6 was dem Stand Zürich durch den Landfrieden von 1712 zugeeignet, durch den Traetat 318 Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt. von 17^1(1 bestätigt und seither immer unangefochten von ihm ausgeübt worden sei. Man wolle indcß das Bedenken des Standes Glarus den Obern durch den Abschied hinterbringen, z 25. L. K l ö st e r. Art. 56. 1778. Einer Kommission, bestehend aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccr» und Uri wird aufgetragen, zu berichten, welche Klöster in den vier deutschen gemeinen Vogteicn des Schirmgeld zu bezahlen haben. Es ergibt sich aus deren Gutachten, daß laut Abschieden die Franc»' klöstcr Münstcrliugcn und Däuikon erstercö seit 1728, letzteres seit 1737 von dem Schirmgcldc bcftc^ seien, die Mannsklöstcr und Commcndcn hingegen nach dem Absterben eines Prälaten oder Commcnth»^ dasselbe wie folgt zu bezahlen haben: Tobel, Pfäfers, Muri, Kreuzlingen, Fischingcn und Rheins sämmtlichen Gesandten, dem Landvogt und den drei Obcramtshcrren des Thurgauö je vierzig Guldc»' dem Canzlcisubstitutcn von Fraueufeld, wie jeglichem Bedienten der Gesandten und der Oberamtsherrc»' sammt dem Läufer einen halben Louisdor; Hitzkirch entrichte nur zehn Gulden, Illingen aber zwa»^ Gulden. Man nimmt dieses Gutachten »d resorendum wie die bernerische Instruction, daß die Fra»^ klöstcr fortan des Schirmgeldes enthoben bleiben sollen, die Mannsklöstcr aber solches, wie bemerkt, ! erstatten haben. 8 37. ß 57. 177». Mit Ausnahme von Glarus lassen es die übrigen Orte bei dc>» letztjährigcn Project lediglich bewenden. H 27. ß 58. 178». Dieser Artikel bleibt von nun an aus dc> Abschiede weg. 8 25. 7. Juden. lAcht Orte.s , , Art. 59. 17»7. Sämmtlichen Landvögtcn wird aufgetragen, die französischen Juden, welche auffallendes Zeichen oder Merkmal ihrer Religion an sich tragen" und als französische Staatsbürger die Schweiz kommen, von nun an aller Pcrsonalabgabcn und Zölle, welche ihnen allenfalls hier eder » abgefordert worden, zu entledigen. 8 38. Landgraffch aft T h nrg au. Inhalt. 1. Beeidigung von Beamten. t—>S. 2. Amtsrcchnungcn. lk—ö». Taren. «a-«3, a. Landschrciberwahl. 51. 55. K. Landammann. n. Reglement. 55—70. b. MiethzinSentschüdigung. 71—7Z. «. Huldigung. a. Dem Landvogt. 71—75. I>. Dem Fürstbischof von Eonstanz. 77—7». e. Dem Fürstabt von St. Gallen. 80—8?. 7. Martensachcn. s. Ueberhaupt. 8Z—85. l>. Grenze zwischen Zhurgau und Ilhburg. 87. s. lt. Ii. I. >e. I. m. Greiizsteinsetzung bei Wcierschweilcn. 88—»2. zii Grenzsteinsetzung bei Weinfelden, inderBogtei Langenriekenbach. SZ—SS. . gist Grenzsteinsetzung bei St. Margarethen, So»u>" Bischofzell. »«—»». Grenze um die Herrschaft Zuben. 1»l>—wli. Grenze gegen da» Raitiamt. Ivb. 107. Grenze bei Bürglen. Hof und Riet. 108—tl> Grenzsteinsetzung gegen die Herrschaften WcmftU^' weil und Roggweil. 112. Grenze am Hörnli. tlg—115. Grenze bei Berg, llii—ll7. Grenze bei Wüldi. 118-1ZZ. Grenzsteine bei Egnach und im ! ichöiienbergeraint. ,Zl Landgrafschaft Landrechtssachen. " LandrechtSerthcilungen. <27. <-13. d LandrcchtSabweisungen. 1-11. «5. Legitimation von Unehelichen, <19. <17. ^ >1. Berathschlagung wegen nicht naturalisirterPcrsonen. 118—<51 H'Ntersäßsachen. <5Z-<51. ' ^-nicindsbricfc. <55. " Abzug. i Gut GlariScgg. <5K—<5!>. l> Herrschaft Obcraach. <99—198. 9 Gut Bcrncgg. <99. <70. ^ Freisitz Boltschhauscn. <7<. <72. Anstand mit Schaffhauscn. <73. ^ Kloster St. Peter in Konstanz und säeularisirte Klöster über- Haupt. <71. F- Spital z» Constanz. <75. <7K. >>- Spital zu Bischofzell. <77-179. , ! Caspar Hanhard zu Stcckborn. <80—<83. Gut Prestenberg. <81. <85. Polizritjch^g ^ Holzausfuhr. <89-189. ^ Sanitätsvcrordnung. <99—<97. Straßcnbettcl und Armenverpflegung, a. Handwcrlsburschc. <98. d. Maßregeln gegen Gesindel. <99—292. e. Findelkinder. 293—295. >l. Armenordnung. 299. ' Scharfrichter. » Ernennungen. 297. 298. >>. Besoldung. 299. 2<9. ' Selbstmorde. 2ll-Z<3. <3. » .^'ümheitsanstalten auf den Grenzen. 2<1. 3dicat»r. und Competenzzwiste. lllüt der Abtei St. Gallen. » Wegen der LandcShcrrlichkcit in den Maleftzgerichtcn. 2<5-223. !>. Wegen Ausübung des Wasenrechtes. 221—229. v. Wegen des PräcognitionSrechtcS in Malestzsachen. 227-229. ^ Wegen Verkündigung des Bettclmandatc» zu Hagen» weil u. s. f. 239-239. 0 Wegen Arrestationcn zu Romanshorn. 219. ^ Wegen Umgehung des landfriedlichen Richters durch y Keßweil. 211. 212. dem Fürstbischof und Hochstift Eonstanz. ^ Wegen vermischter Criminal- und Eivilfälle. 213. !>- Wegen einer Zugstreitigkeit zu Wigoldingen. 211. 215. ^ Wege» des Obervogts zu Gottlicben. 219—218. a. Wegen einer Brückengcldbcwilligung zu Bischofzell. 219. 259. Wegen der freien Geschlechter zu Engweilcn. 25l—253. 1 Wegen Appellation von Urtheilen an die Zahrrechnung. 251-257. F Wegen der Obervögte zu Arbon u. Bischofzell. 258—299. Wegen Beurtheilung eine» Bürgers von Egnach. 291. ^ Wegen des Obervogte« zu Güttingen. 292. ^ Wegen eine« Zchntenstreite» zwischen Krcuzlingen und Güttingen. 293. 291. Thurgau. Zig ll. Mit der Stadt St. Gallen. 295. I>. Mit der nellenbürgischen Regierung. 299—298. II. Justizsachcn. u. Erbrecht. 299-272. Ii. Vcrlafsenschaft fremder Kostgänger und Dauer der Vormund- schaftszeit bei Bünderjährigen. 273 —279. e. RcchtStrieb. 277. >1. RevisionSerthcilung bei letztinstanzlich entschiedenen Processen. 278-285. v. Criminalprocesse. 289—289. k. Bußen. 299. I». Salzsachen. a. Ueberhaupt. 291-299. l>. Stadt Frauenfcld. 399. 39l. IS. Fall und Laß. a. Publication der dicßfälligcn Ordnung. 392. h. Streitigkeit zwischen dem Kloster Fischingen und dem Tann eggeramt. 393—395. e. LoSkauf des Falles und Lasse« im Thurgau. 399—398. 17. Münzwcsen. a. Beisttz von Freiburg und Solothurn. 399—3. Straße von Constanz nach Jslikon. 359—392. c. Straße von Frauenfcld nach Weil. 393—371. >1. Straße von Frauenfcld nach Schaffhauscn. 375. 379. «. Straße bei Orlishausen und Heidelberg. 377. r. Straße vom Bodcnsee über Weinfelden nach Weil. 378. 379. x. Straße von Bischofzell nach Utweil. 389. 38l. li. Straße von Constanz nach Stein. 382. i. Straße von Pfpn nach Steckborn. 383. 381. 29. Weg- und Brückengelder. ». Murgbrnckc bei Münchweilen. 385. I>. Auf der Straße von Frauenfcld nalb Mazingcn. 389—388. c. Auf der Straße von Mazingcn nach Weil. 389—392. ck. Auf der Straße von Heidelberg nach Bischofzell. 393. «. Auf der Straße über den Tutweilerberg. 391. 395. s. Brücke zu Pfpn. 399. 397. x. Auf der Straße von Jslikon nach Constanz. 398—199. I>. Brücken zu Bischofzell. 19l. 192. 21. Kirchensachen. 193—199. 22. Stifte und Klöster. s. Clarisscrinnenkloster Paradies. 1<9—129. l> Cistereienserinnenkloster Feldbach. 139. c. Cistereienserinnenkloster St. Catharinathal. 13l. el. Carthäuserkloster Jttingcn. 132—139. e. Benedictinerklostcr Rheinau. 137. k. Augustinerkloster Krcuzlingen. 138—119. 2,3. Juden. III. 21. Localsachcn. A Stadt Frauenfeld. a. Katholisch- Pflegschaftsrechnungen. 112-191. b. Obsignation. Inventur und Th-ilung beim Absterbe» von Prädicanten. 192. 193. 320 Landgrafschaft Thurgau. c, Evangclischer Friedhof. <164, 465. <1, HauSrath im Schlosse. 466—468, «. Rathhausbau, 468, 470, l, Ausfüllung des Schloßgrabens, 47l, 472, x, Löschanstalten. 473, 474, Ii. Feuerspritze für das Schloß, 475—483, i, Eompetenz de« großen und kleinen RathcS, 484, k. Stadtrcchte und Freiheiten. 485, 486, II, Stadt Dießenhofcn, a, Oeeonomische Verhältnisse, 487—487, b, Klagen des Fürstbischofs v, Constanz über die Stadt, 488, , Beschwerden über die constanzische Negierung, 507, 508, I>. Kirchcnbaustrcitigkcit, 508. 51». tZ, Erlen. 511. II, Sittcrdorf, Zchntenanftand, 512, Ii, Bauoervffichtung. 513, 514, I, Zihlschlacht, 515, n Stammheim, 516, 517, I., Bernang, 518. A, Eppishausen, 518, 7i, Horgenbach, 52», 521, V, PraliSwinde», 522, 523. p, Stettfurt, 524, 525, t), Boltschhausen und Bachtobel, 526—528, II. Bichelsce, 530. 8, Busnang, 531. k Bischofzcll, 532. 533, II, SchönholzerSweilen, 534, 535, V, Adorf, 536, >V, Engclsweilen, 537, X, Frutweile», 538, V. Manncnbach, 538—541, A, Mühlheim. > », GerichtSschreiber. 542, I>, Gemeindeland, 543, Sirnach, 514, Uli, Wengi, 515, tili, Mazingen, 546. III», Brüggen, 547, 25. Personelle«, 548—554, , Beeidigung von Beamten. sAcht Orte: Art, 1 — 10. Zeh» Orte: Art, 11-15,1 4>. Landvögte. Hanö von Reinhard, des kleinen Raths, von Zürich, tz 29. Johann Nndolf Fischer, des großen Raths, von Bern. H 23. Caspar Schindler, alt Landammann, von Mollis. H 18. Johann Baptist Carl Martin Bernhard Felix Pfhffcr von Altishos^' des kleinen Raths, von Luecrn. 8 18. Jost Anton Schmid, Landsstatthaltcr, von Altdorf, z 2V. Dominik Alois Graf von Weber, Major, von Schwhz. y 19. Johann Nikodemus von Flüc, Ritter und alt Landammann, von Sach^"' (Er war nur Amtövcrwalter, indem der eigentliche Landvogt Franz 33'^ Rohrer seiner schwachen Gesundheit wegen die Landvogtstellc nicht sc^ bekleiden konnte.) 8 18. Franz Clemens Xaver Weber, alt Ammann, von Wenzingen. 5 23- Felix Orcll, des kleinen Raths, von Zürich, z 25. Caspar Joseph Häuser, Landshauptmann und alt Landvogt zu ' von Näfcls. z 32. K. Landüinmänner. Niklaus Gatschct, von Bern. ^ 15. 12. ,788. Zürich. Johann Jakob Pcstalulz, alt EhcgcrichtSschreibcr, von Zürich. 1t ^ ^ tobcr l788, als er im Begriffe war, seine Stelle anzutreten.) § ^ 13. ,781». „ Heinrich Bullinger, alt Landschrcibcr, von Zürich, § 12. Art. 1. ,778. Z ü r i ch. »k 2. ,78«. Bern. 3. 1782. Glarus. >k 4. ,78Ä. Luecrn. », 5. ,78«. Uri. kk 6. ,788. Schwh z. ,k 7, , 71»«. Obwalden. 8. ,71>2. Zug. kk 9. , 71>Ä. Zürich. 10. , 71»«. Glarus. »k 11. ,778. Bern. 14. Landgrafschaft Thurgau. j-Zj o. Landweibel. 1778. Johann Peter Mörikofer, alt Scckclmcister, von Francnfeld. § 16. 15. 1788. Placidus Rogg, von Fraucnfcld. 8 13. 2. Amtsrechnnngen. lAcht Orte: Art. t«—Z5. Zehn Orte: Art. ZK-SSZ Alt. Einnahme. Ausgabe. Jahr. Einnahme. Ausgabe. Gl. Btz. Dm . Gl. Btz. Den. Gl. Btz. Dm. Gl. Btz. Dm. 189» 2 9 2946 2 7 8 28. 1778. Art. 36. 2858 14 9 2745 13 9 8 14. 1567 1 3 1949 9 3 8 25. 177». kl 37. 1992 3 — 2157 11 1» 8 15. 2881 7 24» 1 — 1» .8 22. 178». kl 38. 1892 11 9 226» 8 2 8 l». 3772 9 6 3»57 8 5 8 15. 1781 kl 39. 1645 11 4 2404 6 11 8 19- 1583 2 — 2292 1 11 .8 17. 1782 kl 4». 1944 7 3 3276 4 7 8 10. 1599 6 — 2182 12 6 8 21. 1786. kl 41. 3192 1 — 3203 2 8 8 13. 240» 6 6 267» 1» 3 8 17. I78Ä. kl 42. 221» — 6 2151 5 — 8 19- 2612 1 3 262» 14 3 8 18. 178S kl 43. 2434 7 5 2706 2 5 .8 11- 3484 14 2 2822 7 1 8 19. 178«. kl 44. 2191 1 3 2792 14 9 8 13. 2264 3 9 2130 7 9 8 18. 1787 kl 45. 1666 2 3 3182 12 11 8 13. 3527 Krz. Krz. Krz. Krz. 5 — 2654 45 — 8 18. 1788. 'l 46. 2609 46 — 4391 37 — 8 11. 1764 51V. 2»»2 48 — 8 17. 1 78». kl 47. 2734 7 — 2723 48 — 8 11. 236» 24 2686 17 — 8 17. 17»tt. kl 48. 2673 1» — 2593 42 — 8 11. 1639 35 — 2075 1 — 8 23. I7»1 kl 49. 2149 16 — 2707 22 — 8 18. 1896 8 - 2188 5 — 8 22. 17»2. kl 5». 3437 51 — 3474 2» — 8 17- 1188 46 — 2337 51 — 8 23. , 7»?! kk 51. 2335 16 2514 8 — 8 17. 1686 38 — 3248 35 — 8 24. 17»4l. kl 52. 1873 54 — 3031 33 8 16- 2»85 59 — 2744 21 — 8 24. 17»S kl 53. 2731 20 — 3227 1» 8 18- 4» 15 5 3367 16 — 8 31. 17»«. ,l 54. 1962 37 — 3534 23 8 26. 937 4 2116 — — 8 27. I7»7. kl 55. 1422 18 — 1922 54 8 23. 1778 . Nach der von dem Landvogtciamt an die Stände eingesandten Untersuchung und nach ?7. 38. 39. " 3», " 31. » Zz " 93. n 34. Befinden derselben sollen Bußen von ledigen Personen, die sich mit Bcrheirathetcn in 8 17 ^ ^gingen, in die Xörtischc Rechnung gebracht werden. Dieser Artikel fällt aus dem Abschiede, ^chhcx ^ Weil wahrgenommen wurde, daß in mchrcrn Rechnungen Bußen erscheinen, welche gehörig eingezogen oder in folgenden Rechnungen nicht mehr bemerkt werden, ^"bvogt angesinilt, sich dies nicht mehr zu Schulden kommen zu lassen, oder wenn die >>lh bezogen werden konnte, die Ursache hievon der Rechnung beizurücken. 8 kl. jj 58. 17»«. Da ^Zeii ^ ausstehende Bußen am Schlüsse der Rechnung erschienen und dann in künftigen Rcch- "^br aufgeführt wurden, so wird verfügt, es solle von nun an die Summe der Bußen- »>as ^ "stcn Einnahmstitcl bilden, und in gleicher Rechnung bei den Ausgaben bemerkt werden, »ichi 'ucht eingegangen, oder was an die eine oder andere Buße bezahlt sei und warum dieselbe 5 bezogen werden konnte. 8 14. !> 59. I7»7. Neuerdings wird die Verordnung bestätigt, daß 41 322 Landgrafschaft Thurgau. ein jeweiliger Landvogt die von seinem Amtsvorfahr hinterlasscnen Bußcnrcstanzcn geflisscn einziehen, wenn nicht alle Bußen eingetrieben werden könnten, berichten solle, welche ausstehen und warum ^ Bezug derselben Hindernisse gefunden. § 24. i». Taren. lZehn Orte: Art. «0 —«Z.I Art. 66. 171111. Aus der diesjährigen x örtischcn Amtsrechnung wird entnommen, daß keine Task für das von den Landvögtcn und Obcrbeamtcn, wie von den fremden Boten und Landgcrichtödiencrn den Wirthshäuscrn Genossene besteht, was »4 leleienilum genommen wird. 8 12. 61. 17?» I Sä»>^ lichc Stande sind geneigt, hierüber einzutreten und Nidwaldcn ist instrnirt, diesen Gegenstand comM't sionalitcr prüfen zu lassen, welches man jedoch, um Weitläufigkeiten zu vermeiden, nicht für ratlst^ hält, sondern den Landvogt und das gcsammtc Oberamt beauftragt, im Laufe des Jahres ein dicSfälst^ Project zu entwerfen, k 19. ß 62. 17112. Diesem wurde Folge geleistet und man läßt den Entw^ zur Ratification in den Abschied fallen. H 18. js 63. 17113. Er erhält die Genehmigung. Bei Diäten für die Obcrbeamtcn, von denen jeder, wann er in obrigkeitlichen Geschäften reiste, täö 3 Gulden 36 Kreuzer Taggeld, nebst freier Zehrnng und Pferdelohn und 1 Gl. für den Bcdic»^ bekam, läßt man es bewenden. Den LandgcrichtSdicncrn, wenn sie in obrigkeitlichen Geschäften ^ ^ wird ein Taglohn von 1 Gl. 3l) Kr. und für die Atzung der Gefangenen täglich 36 Kr. ausgesetzt' der Meinung, daß diese Diener weder für „Gclicgcr", Thurmlosung, noch anderes etwas vcrrcw^ dürfen; auch sollen die Landgerichtödicncr Züchtigungen um die bestimmte Taxe von 36 Kr. selbst ^ führen. Für jede Citation haben dieselben 8 Kr. und für die Bußcngcrichtc 1 Gl. 36 Kr. zu bezieh werden sie aber bei letztem gastfrei gehalten, bloß 1 Gl. Ucberdicö wird dem Landvogt aufgellt auf die Landgcrichtsdicncr genau Acht zu geben und von Zeit zu Zeit in den Rechnungen nachznsä^ ob sie diesen Verordnungen nachleben. 8 18. äl. Laudschreibcrwahl. s Acht Orte: Art. 6j u. «Z.I . ' ' " . . Art. 64. 171111. Bei Anlaß der Beeidigung des ncuerwähltcn Landschrcibcrö Lader Baron von wünscht Schwhz, weil die thurgauischc Landschrciberei seit mehr als zweihundert Jahren immer mit schwhzerischcn Landmann besetzt worden sei, den besagten Beamten als einen Landmann seines der Session zu präsentircn und im Fall die lucerncrische Gesandtschaft wieder, wie 1766, bei dieser stcllung activ sein wollte, hat es dagegen zu protestircn, da die Landschrciberei lange vorher sflM , ein schweizerisches Subjcct besetzt worden sei, ehe die Familie Ncding das Bürgerrecht in Lucern " ^ habe. Die lucerncrische Gesandtschaft antwortet, dieser Anzug sei ihr ganz unerwartet, da der ^ von 1766 deutlich darthue, daß damals die Gesandtschaften von Schwhz und Lucern gemeinsam haben und sie demzufolge die Rechte ihres Standes wahren müsse. In Abstand der beiden Gesandtsä)" finden die übrigen, es möchte für die Zukunft wie im Jahre 1726 verfahren und die neu Landschrcibcr gar nicht präscntirt, sondern nach jeweiliger Verlesung der Ortsstimmcn in Pflicht ^ mcn werden, waö cinmüthige Genehmigung findet. In Folge dessen wird von dem neuen nach Ablesung der Ortsstimmcn einfach der Pflichtcid abgelegt, z 33. 65. 17117. Der Gesandte eröffnet, daß er bei seiner letztjährigcn Erklärung des Landschrcibcrs halber fest Landgrasschaft Thurgau. 323 "U'ste, und die landesherrlichen Rechte seines Standes in den gemeinen Vogteicn, mithin in allen Fällen knien verhältnismäßigen Anthcil an jeder Angelegenheit, die Schwhz bctreffeil könne, sich feierlich vor- ^lte. Nidwalden findet, die Vorstellungen der Landschreibcr sollten künftig unterbleiben, glaubt aber, aß diese Stellen nicht mehr „auf Ucberlebschaft angenommen", sondern kehrweise unter den Ständen lgcben werden sollten. Weil jedoch die übrigen Gesandtschaften nicht mehr instruirt sind, läßt man es der letztjährigen Verordnung verbleiben. 8 28. 5. Landammann. I Zürich und Bern: Art. ««-7Z.1 a. Reglement. dem Die zürcherische Gesandtschaft eröffnet der bcrnerischen vertraulich, ihr Stand habe liln^" wüsscn, daß die durll) die Hand eines jeweiligen LandammannS im Thurgan gebenden cvange- e ^ Geschäfte sich merklich vermehren, die Parteien sich nicht nur mit der ersten Instanz, sondern oft stnd^ ^ zweiten (nämlich derjenigen der Gesandtschaften von Zürich und Bern) nicht begnügen, bcid^ übrigen Ständen Aussehen machenden Schritt versuchten, die Appellationen in N? ^ ^utone sslbst ^u ziehen. Die Gesandtschaft beliebt daher derjenigen von Bern die Aufstellung eines welchem in Zukunft die Behandlung der evangelischen Kirchensachen mit der bei den ^a>id ^ Ständen herrschenden Ucbung in größere Gleichförmigkeit gebracht und die Befugnisse des wehr dem früher deswegen Festgesetzten angepaßt würden. Man kommt übcrein, den Zuzutragen, daß die landfriedlichen Commissioncn zu Zürich, wie zu Bern bcgwältigt werden über v' ^ vertraulichen Briefwechsel zu treten, y 29. ß 67. I7«S. Aus einer Untersuchung ^iiie ursprünglichen Rechte des LandammannS hat sich ergeben, das Hauptfundament, auf welchem Ttcll ""^^uz beruhe, sei der Abschied von (718, worin ihm nebst Bestimmung der übrigen zu dieser hörigen Prärogativen von Seiten der beiden Stände der Auftrag crtheilt ward, über die Aus- bur^ ^ufrechthaltung des Landfriedens genau zu wachen, die diesfalls sich ergebenden Anstände Und und Güte zu beseitigen zu trachten, über alle wichtigen Fälle die beiden Stände zu berichten ^ustg " ^ucn die nöthige Anweisung einzuholen. Von irgend einer Art von Judikatur oder rechtlicher auch^^ Ulan aber keine Spur; indcß zeige sich sowohl aus dem seit 1759 geführten Protokoll, als "lind ^/"ugcn Daten, über welche in den Ständen selbst nachzuforschen wäre, daß in mehr und wichtigen evangelischen Kirchcnsachcn der jeweilige Landammann theils aus sich selbst, theils aus il^ . Ul Auftrage der landfriedlichen Commissioncn gehandelt habe und eine Menge derselben durch uvinia worden, woraus sich in der Folge ergeben, daß die dicsfälligcn Verfügungen eines Landau > und nach als richterliche Sprüche angesehen wurden. Dieses wird ad lewi-endum genom- ^ustclle^ Antrage, durch die Canzleicn der landfriedlichen Commissioncn weitere Nachforschungen lvird " nöthigcn Grundlagen festsetzen zu lassen, y 23. 68. I78<». Auf Ratification hin !!. Zugrundelegung der 1718 verabschiedeten Norm folgendes Reglement festgesetzt: 1) Cs soll der oder ^^udanimann im Thurgau, als „Konsiliarius" eines jeweiligen Landvogts, in Civil-, Malcfiz- Strafsachen mit den übrigen Beamten dem Oberamt beiwohnen und rathen helfen, auch »fit tlic,!""^ obrigkeitlichen Rechte geflisscn Acht geben. 2) Hat er dafür zu sorgen, daß die Waisen ^ Pen Vormündern verschen, ihre „Mittel" wohl verwaltet, die Vogtrcchnungen gehörig abgc- 324 Landgrasschaft Thurgau. nommcn werden und eine ordentliche Fortsetzung des Waisenbuchcs statt habe, 3) Liegt ihm ob, Führung des Präsidiums in dem Civil-, Land- und auch dem Blutgcrichte der Landgrasschaft solw'?' wie als Präsident des Stadt- und Blutgerichtes von Fraucnfcld seinen Pflichten gehörig uachzukomw^' ebenso bei Malcfizfällen in den fürstabtischcn Gerichten, nicht minder bei allfälligen „traurigen" schlügen und Selbstmorden alles wohl zu untersuchen. 4) Soll ihm die Handhabung des Landfrieden in der Meinung übertragen sein, daß er nicht nur mit den Geistlichen, Gerichtsherren und Bea"i^ sämmtlicher evangelischen Gemeinden, sondern auch mit den katholischen Gerichtshcrren, Collatoren u» Beamten in gutem Einvernehmen zu stehen trachte, damit er einerseits etwa entstehende Differenz^ sogleich heben oder Zwistigkeitcn gütlich beilegen könne, anderseits aber „jegliche Ausdehnung des Lw' fricdens ausweiche". 5) Soll er bei allfälligen Anständen wegen Kirchcnstühlen rechtlich abspr^' dürfen. 6) Was Kirchenstreitigkeitcn und evangelische Kirchcnsachen, die nicht paritätisch behandelt wcr^ müssen, anbelangt, so soll der Landammann begwältigt sein, solche zu untersuchen, und wenn keine S' liche Bermittclung erhältlich wäre, die beiden landfriedlichen Kommissionen über die Lage der benachrichtigen, welche ihm nach Maßgabe der Umstände auch die rechtliche Iudicatur übertragen 7) Soll einer Partei, die durch den Spruch des Landammanns sich benachtheiligt glaubt, die Appc^ " an die zürcherischen und bcrncrischen Gesandten zu Franenfeld offen stehen, welche Gesandtschaften in ü,. Instanz abzusprechen haben; ein „weiterer Zug" in die Stände selbst ist aber nicht gestattet, weil ff Streitigkeiten sonst Civilprocessen gleichgcachtet würden und die Aufmerksamkeit der mitregierendcn Stw erregen könnten. Sollten sich die beidseitigen Gesandtschaften bei Abfassung eines Urtheilcs nicht verein^ ' so hat der erstinstanzliche Spruch oder derjenige des Landammannö wieder in Kraft zu treten. diejenigen Geschäfte, worüber die landfriedlichcn Commissioncn dem Landammann die rechtliche Ju^ nicht auftragen, vor die Gesandtschaften der beiden Stände auf der Jahrrechnung zu Frauenfcld zu br"^ und bei allfälligen instehenden Stimmen soll das »kanorllicum « der diesfälligen Stichcntscheidung Landammann gebühren. 8 21. 69. 1787. Der siebente Artikel obigen Reglements wird folgender»'^ festgesetzt: Es soll jedesmal, wenn eine Partei durch den Spruch des Landammanns sich beschwert M die Appellation an die Gesandtschaften der beiden Stände in Fraucnfcld offen bleiben; im Fall Meinung aber der Spruch des Landammanns wieder in Kraft treten. — Die beförderliche Ratist^ ^ dieses Reglements wird den beiden Ständen empfohlen, damit dasselbe ausgefertigt und dem ammann übersandt werden könne. 8 21. 70. 1788. Bei Anlaß des Kirchcnstuhlstrcites zu ^"^ci wird von der zürcherischen und bernerischen Gesandtschaft gefunden, daß die Entscheidung Streitigkeiten dem Landammann anvertraut, hingegen wichtige Kirchengcschäfte nur dessen gütlicher ' Handlung überlassen werden sollten. Man ersucht die beiden landfricdlichen Commissioncn diesen Gege^ in reife Bcrathung zu ziehen. 8 23. 6. Micthzinsentschädigung. ^ Art. 71. 171M. Der Stadtschreibcr Fchr zu Fraucnfcld trägt den Ständen Zürich und gegen ein unverzinsliches Darlehen von 450 Louisncufs, an welches jährlich 10 Louisdor für abgerechnet, mithin das Capital in fünfundvicrzig Jahren getilgt würde, einem jeweiligen Landa'"" ^ in seinem neu zu erbauenden Haus freies und bequemes Logis für gedachte fünfundvierzig ^ geben. Die beiden Stände sind nicht ungcneigt, dem unbeträchtlichen Einkommen des Landamw das Beneficium einer freien Wohnung beizufügen, es findet sich jedoch bei genauer Uutcrsuchuuö < Landgrafschaft Thurgau. zzz Räumlichkeiten, welche dem Landammann angewiesen werden sollen, für eine große Haushaltung Zureichend wären, indem nur zwei Stuben, ein Cabinet, drei Kammern, eine Küche und ein kleiner ihm zu Gebote stünden. Es wird aber all rokeronäum genommen, ob ihm nicht eine andere ^ Ahnung gegeben werden könnte. H 24. 72. I7i>1 Zürich, wie Bern verzichteten im Laufe letzten ahrcs auf den Vorschlag des Stadtschrcibcrs und fanden überhaupt die Anschaffung und Unterhaltung ^es eigenen Gebäudes zu solchem Zwecke nicht thunlich. Hingegen sind dieselben Willens, dem Landsmann einen angemessenen Hauszins zu verabfolgen, der auf 16 neue Louisdor festgesetzt wird. Dieser Uschlag Abschied. H 22. » 73. I7N2. Er wird genehmigt und die beschlossene Zulage " Zürich und Bern auf gegenwärtiger Jahrrechnung zum ersten Male ausbezahlt, was von nun an ^ jeder Jahrrechnnng geschehen soll. H 27. t». Huldigung. sAcht Orte' Art. 74. 7Z. 77—7S. Neun Orte: Art. 76. Zürich und Bern: Art. 80 —8Z.Z «. Dem Landvogt. 74. 1787. Wegen Unpäßlichkeit ist dem Landvogt vor einem Jahre bewilligt worden, die ^ Huldigung zu verschieben, und es wird auch dem neuen Landvogt in seinem Ansuchen um gänz- ^ Enthebung von derselben entsprochen, ihm aber zugleich aufgetragen, im Laufe dieses Jahres ein län° ^ entwerfen, ob und wie künftig solche Huldigungen, statt auf einen zweijährigen, auf einen de/^" Dermin gesetzt werden könnten. H 28. 75. 1788. Hinsichtlich der gewünschten Abänderung d^^emonicls bei solchen Huldigungscinnahmen, welche Feierlichkeiten der Landschaft große Kosten ^sachx,^ ergibt sich aus den Instructionen, daß die Mehrheit der Stände es beim Alten zu lassen M Folge dessen hält man für das passendste, in künftigen Abschieden von diesem Geschäfte zu ^ ^ Die Stadt Dicßcnhofen stellt vor, wie sie durch die vor Kurzem an 1t gelegte eidgenössische Garnison von 381 Mann für Brot, Fleisch, Heu und Hafer 1329 Gulden den auslegen müssen, auch daß sie wegen ihrer jenseits des Rheins liegenden Weinberge in Don,^ erfolgte Requisition an die österreichischen Militärbehörden eine fünffache Zlvci und Rusticalstcuer zu bestreiten gehabt habe, so daß sie wünschen müsse, der biöanhin alle tzenm vorgegangenen landvögtlichcn Huldigung und der damit verbundenen, je länger je kostspieliger ^ cucn Mahlzeit enthoben zu werden. Die Gesandtschaften nehmen in Berücksichtigung dessen theils theils »<1 vatillcaillliim, daß von nun an die landvögtlichcn Huldigungen in Dießenhofcn uiögen, daß aber die Stadt je zu zwei Jahren um zwei Deputirte mit Vollmacht nach Fraucnfeld ^urch dieselben sowohl im Namen der Stadt als der in dem Stadtbezirk liegenden Schäften einem jeweiligen neuen Landvogt zu Händen der Hoheiten den Pflichteid abzulegen. 8 22. k. Dem Fürstbischof von Konstanz, die Das Landvogtciamt zeigt an, der Fürstbischof von Konstanz wolle zu Gottlieben einnehmen und es habe sich aus einem Abschiede von 1691 ergeben, daß wenn ein Zu law ^ ^ deutschen gemeinen Vogtcien vorhabe, sich in seiner Gcrichtöhcrrlichkeit huldigen derwglt"' ^ ^ rechter Zeit bei dem Landvogte Anzeige machen müsse. Hievon habe cS dem Vogtei- ^sten ^^^tlicbcn Kcnntniß gegeben, worauf ein Schreiben des Fürstbischofs cingckommeu, zufolge ^selbe in der Ansicht stehe, von den vorhabenden Huldigungen in den altstiftischen Herrschaften 326 Landgrafschaft Thurgan. keine vorherige Mitthcilung machen zu müssen, wohl aber von denen in andern Gerichten. Der Landet habe nunmehr Jemanden von der Canzlei abgeordnet, um nach vollendetem Huldigungsact ein Schrei abzugeben, worin die Rechte der regierenden Stände bestens gewahrt waren. Bei der Huldigung der Ammann den Eid, welchen die Gerichtsangchörigen den vm Orten schwören, gewohnter Maße» vorbehalten. Dem Landvogt wird aufgetragen, da noch weitere Huldigungen vor sich gehen sollen, n^ zuforschcn, wie man sich früher verhalten. 8 51. ss 78. 1770. Derselbe meldet, daß er in Folge ^ vom Vorort Zürich im Laufe dieses Jahres erhaltenen Schreibens sowohl an die Obcrvögte zu Bischt und Arbon als an die Einwohner im Egnach und an das St. PelagiusgottcshanS die nöthigen Best" habe ergehen lassen, daß aber weder von dort, noch von hier deshalb etwas an ihn gelangt auch keine Huldigungen vorgegangen seien, im Gcgcnthcil verlaute, daß dieselben noch länger versäss^ werden dürften. Man nimmt dies ad ralvrendum. 8 38. ss 79. 1780. Auch dies Jahr hat ^ Huldigung statt gehabt. Es wird nun dem Landvogt anbefohlen, sich deshalb zu erkundigen und nöth'A^ falls sich nach den seinem Amtsvorfahr ertheiltcn Verhaltungsbcfchlcn zu richten. 8 35. o. Dem Fürstabt von St. Gallen. Art. 8l). 178Ä. In Betreff der mir dem Stift St. Gallen obschwebenden Streitigkeit in auf die Huldigung und Eideöablegung der thurgauischcn Angehörigen in den Malest; - und fürstäbtu) Niedern Gerichten wird beschlossen, daß beide landfricdliche Commissioncn beauftragt werden sollen, " über Bericht zu erstatten. 8 28. ß 81. 178S. Die zürcherische Gesandtschaft trägt Bedenken, von Geschäft in der allgemeinen Sitzung Anregung zu thun, aus Besorgnis;, daß die drei Mitschirnw^ bei sich wieder ereignendem Fall einer Huldigungseinnahmc durch den Fürstabt von ihrer Erklärung Z'" treten möchten, mithin das ihm unter dem 3. Februar 1779 eröffnete Ultimatum seiner Zeit Erfüllung gebracht werden könnte. Die Gesandtschaft von Bern pflichtet dieser Ansicht bei und sie sei instruirt, die Sache nur sd rokerondum zu nehmen, 8 26. ss 82. 1780. Der Stand Bern durch seine Gesandtschaft erklären, er genehmige das von Zürich Vorgebrachte vollkommen und nbst^ ebenfalls von Vornchmung weiterer Schritte. Die zürcherischen Gesandten, dermalen nicht ins r hinterbringen diese Erklärung ihren Obern. 8 22. 7. Markensachen. l Zehn Orte: Art 8S-8S. 94-400. 402—407. 444. 44Z. Acht Orte- Art. 88—»z. 404. 408-44Z. 418—428.1 s. Ucberhaupt. ^ Art. 83. 1778. Das Landvogtciamt zeigt an, daß es noch keinen in der Meßkunst p Mann habe ausfindig machen können, dem die Anfertigung des von sämmtlichcn Orten >.c. Planes über die sogehcißcncn Malefizgerichte anzuvertrauen wäre. 8 22. ß 8-1. 1770. Achnlichc 8 22. sl 85. 1780. Für einmal soll dieser Sache keine fernere Erwähnung geschehen. 8 17- ü ^ Da aus dem Berichte des Landvogts hervorgeht, daß manche Marksteine mangeln, wird dcmstlb^ getragen, unverzüglich, da, wo keine Hindernisse sich zeigen, solche aufzustellen und die erfordc^^ Verbalicn aufzunehmen, über allfällige Anstände aber der nächste,! Jahrrcchnung Bericht zu erstatten- - I,. Grenze zwischen Thurgan und Kvburg. ^se» Art. 87. 1778. Der Landvogt legt den Verbalproceß über die Markstcinsctzung zwische» beiden Grafschaften vor. 8 13- Landgrafschaft Thurgau. :z-Z7 c. Grenzsteinseizung bei Weierschweilcn, ^rt. 88. 1778. Das Landvogteiamt berichtet, daß an die Marksteinsctzung zu Weicrschweilen noch hghx gegangen werden können. 8 43. ij 89. 177«. Noch konnte kein Mittel gefunden werden, die Differenzen zu heben, so daß man die von dem Obcrvogt zu Weinfeldcn eingegebenen Gründe " die landvögtlichcn Gegcngründe in den Abschied fallen läßt, damit künftiges Jahr hierüber instruirt ^dcn könne. H. 33. ß 9t). 178«. Zürich wünscht, daß zu Beseitigung der zwischen den hohen und ' ^einfcldisch -wcicrschwcilischcn Gerichten noch immer obwaltenden Markcndiffcrenz eine genaue Bcaugen- ^^"'3ung von dem Landvogteiamt vorgenommen werden möchte. 8 29. 9t. 1781 Der Landvogt ^>»nit den Auftrag, mit Zuzug des Obervogts von Wcinfcldcn die Markung vorzunehmen und bis 'Miges Jahr den Verbalproccß hierüber vorzulegen. 8 20. ß 92. 1782. Das Verbale wird mitgethcilt, ° urch diese Markendiffercnz erledigt ist. 8 21. >t. Grenzsteinscjzung bei Wcinfcldcn, in der Vogtci Egg und zu Langenrickcnbach. an >77« Es wird dem Landvogteiamt aufgetragen, weil an den genannten Orten, wo Vi - ^ ^ hohen Gerichte, zu Langenrickenbach auch die fürstsanetgallenschen Gerichte anstoßen, einige g^^cine fehlen, diese setzen zu lassen und die Verhallen der nächsten Jahrrcchnung vorzulegen. 8 41. j> z„ Das Landvogteiamt hat einen genauen Plan und eine Beschreibung über obige Markungen fassen in den alten Verbalicn nachzuschlagen, ob sie hierüber einiges Licht geben. 8 18. ß Dn Bcrbalproceß über obige Markstcinsetzung wird der Canzlci zur Aufbewahrung zugestellt. 8 t3. o. Grenzsteinscjzung bei St. Margarethen, Sommeri und Bischofzell, a. ^6. 1778. Der Laudvogt berichtet, cS sei ihm noch nicht möglich gewesen, die zu St. Mar- »cielSommeri fehlenden Marksteine setzen zu lassen, worauf ihm aufgetragen wird, bis zur Ta ^ ^^echnung dies zu bewerkstelligen und einen Verbalproceß vorzitlcgen. 8 22. jj 97. 177». '"cht geschehen ist, erfolgt diesfalls ein neuer Auftrag, und zugleich wird dem ^kstell ^ ""befohlen, einen bei Bischofzcll gegen die fürstsanetgallensche Landschaft abgegangenen Markstein iibc/d^ ^ künftiges Jahr das Verbale einzugeben. 8 22. jj 98. 178«. Die Verbale ^arkstcinbcrichtigungcn zu St. Margarethen und Sommeri werden vorgelegt. Der noch immer ^ !c,idc Markstein bei Bischofzcll ist zu setzen und künftiges Jahr das Verbale vorzuweisen. 8 17. !I gcha,^' ' erfolgte und sämmtliche Verbale werden der Canzlci zu guter Verwahrung cin- » s. Grenze um die Herrschaft Zuben. >78«. Der Landvogt wird beauftragt, betreffend die mangelhafte Markung um die ^cirk Zuben einen Plan und eine Beschreibung zu verfertigen. 8 18. >j 101. t. 1781. Die 328 Landgrafschaft Thurgau. geschäft mit Nachdruck zu betreiben und vermittelst einer nochmaligen Untersuchung endlich zu beseitigen Z trachten, 8 13. s. Aus den Instructionen geht hervor, wie alle Stände es billigen, daß Freiburg "" Solothurn die obigen Bcaugcnscheinigungskosten mitzutragen haben. Nur hat die bcrnerische Gcsandtschai zu vernehmen, ob diese Unkosten allein wegen Malcfizmarken erlaufen seien, und Glarus verlangt, daß allfälligen ältern Beispielen nachgeforscht werden möchte. Dieser Artikel soll von nun an aus de>n Abschiede wegbleiben, 8 14. 103. 178». Der Landvogt berichtet, es habe im Laufe des Jahres we>ss" der zubischen Markung eine Beaugcnscheinigung statt gefunden, wobei sich gezeigt, daß sowohl die holchi lichcn als die fürstsanctgallenschcn gerichtbaren Guter in einer vorgclcgcncn Beschreibung enthalten, den übrigen mitinteressirten Herrschaften aber noch keine Ansprüche erhoben worden seien. Es wird dc halb dem Landvogt aufgetragen, den letztcrn ein schriftliches Berzeichniß ihrer Ansprachen abzufordern, wenn die hoheitlichen Gerichte dadurch nicht beeinträchtigt würden, einen Vcrbalproccß zu errichten. 8 104. 178A. Mit Bezug auf die fragliche Markungssachc ergibt sich, daß die gänzliche Beseitigt dieses Auslandes nur durch eine unwichtige Ansprache des Gotteshauses Münstcrlingcn an das ^ ^ St. Gallen verhindert worden sei, daß aber auch „wegen der zu sehr unter einander vermischten Gcr>») bezirke" so viele Marksteine erforderlich wären, daß die Kosten für deren Anschaffung sowohl als ^ jcnigen für Aplamrung sämmtlicher Gerichte allzu beträchtlich ausfallen, ja sogar fast den Werth dasigcn Niedern Judicatur übersteigen würden, welches auch die Ursache zu sein scheine, daß diese ^ Gerichte bisanhin noch niemals mit Marken unterschieden wurden. Es wird nun beschlossen, durch ^ Landvogt sowohl das Stift St. Gallen als das Gotteshaus Münsterlingen zu ersuchen, sie möchte" unter ihnen waltenden Anstand gütlich oder rechtlich beseitigen. 8 14. ß 105. 178S. Es zeigt sich, derselbe gehoben werden konnte. Was die Ausmarkung anbelangt, wird den bethciligtcn Niedern ^ Herrlichkeiten anheimgestcllt, ob sie eine solche auf ihre Rechnung vornehmen wollen, in welchem v dem Landvogteiamt obliegen würde, darauf zu achten, daß durch eine derartige Ausmessung den he) lichen Rechten kein Nachtheil zugefügt werde. 8 13. -z. Grenze gegen das Raitiamt. ^ Art. 106. 1781. Dem Landvogt wird aufgetragen, auf der ciustwcilcn nur mit Pfählen h^ ^ netcn Markenlinic gegen dieses constanzischc Amt die erforderlichen fünfzig Marksteine setzen zu lasse" ^ das diesfälligc Verbale nächstes Jahr vorzulegen. 8 13. ß 107. 1782. Das verlangte Verbale " eingereicht. 8 13. t>. Grenze bei Bürgten, Hof und Riet. Art. 108. 1782. Dem Landvogt wird anbefohlen, mit dem Obcrvogt zu Bürgten die welche diese Herrschaft und die hohen Gerichte zu Hof und Riet scheiden, in Ordnung zu brinlss" künftiges Jahr hierüber einen Bericht zu erstatten. 8 21. 109. 178». Er meldet, daß diese kung vorgenommen, auch ein Verbalproceß entworfen worden sei, in Folge eines Spruchbricfes von ^ ^ aber von der besagten Herrschaft noch einige Grundstücke angesprochen werden. Hierauf wird dem ^ Vogt aufgetragen, die Herrschaft Bürgten zu Bezeichnung der mangelnden Grundstücke zu vermöge", ,, entweder die Markendisscrenz gänzlich zu beseitigen, oder wenn neue Schwierigkeiten sich ergebe" bis künftiges Jahr Bericht zu erstatten. 8 23. ij 110. I78H. Da die Markung nun in ^ ist, wird dem Landvogt anbefohlen, bis nächstes Jahr ein Verbale hierüber zu errichten. § 5 Landgrafschaft Thurgau. zzg ' 178S. Man genehmigt dasselbe und beschließt, dieser Angelegenheit in künftigen Abschieden nicht "^)r Erwähnung zu thun. 8 20. i. Grmzsteinschung gegen die Herrschaften Weinfeldcn, Hagcnwcil und Roggweil. Art. uz I78äl. Den Vcrbalproccß über eine im Laufe dieses Jahres vorgegangene Markstein- °^ug läßt man in der Landescanzlei verwahren. 8 21. k. Grenze am Hörnli. de» ^ Wegen der Schiffländc am Hörnli (am Bodcnsee), um derer willen sich zwischen Gotteshaus? Kreuzlingcn irnd dem k. k. Stadthanptmann von Damiani zu Constanz ein Anstand s-K e ^ gcsammtc Eidgenossenschaft in Conslict hätte bringen können, hat die zürcherische Gesandt- ehed ^ b^cmgen, ^ möchte das Landvogtciamt sorgfältig darüber wachen, daß an der Stegbrückc, die k'U diesem Damm gestanden und die Hauptursache der Zerwürfnisse gewesen, nichts neues mehr ^ /M, auch die 1756 hoheitlich gesetzten cilf Pfähle unverändert beibehalten werden. Die übrigen haben die Instruction, das Angehörte -ul e78S. Hinsichtlich der Unkosten ist die Mehrzahl der Stände instruirt, dieselben P^.^^Ztingen nicht zu fordern; was die von dem Residenten von Tassara verlangte Wegräumung der ttlass^ "'^trifft, erfolgte auf eine im Laufe dieses JahreS von dem Vorort Zürich an denselben deshalb llz ^ ^schuft keine Antwort, so daß eine diesfällige Bcrathung dermalen unterbleiben muß. 8 15. Aus Vermittelst einer Anfangs dieses Jahres gepflogenen Unterhandlung und darauf statt gehabter konnte die Territorialstrcitigkeit über den fraglichen Seebezirk vollständig beseitigt werden; ester Ratification des hierüber ain 28. Februar zwischen einem Abgeordneten der k. k. vorder- ^gli Stadt Constanz und einem Dclegirten der vm den Thurgau regierenden Orte getroffenen 'ustr» beiden Thcilen bereits cingckommcn. Zürich wird daher begwältigt, die Ratifications- ^^^"A)scln und die Setzung des vorläufig bezeichneten Marksteines vor sich gehen zu lassen, wscs Geschäft seine völlige Endschaft erreicht haben wird. 8 18. y. I. Grenze bei Berg. ^ 1^87. Ms das Ansuchen des Varons von Thurn, es möchten die an seine Herrschaft kich ^'^""^uden hohen Gerichte wie die Herrschaften Wcinfclden u. s. f. gehörig ausgcmarkt werden, ist ^sfälligcr Auftrag dem Landvogt ertheilt. 8 32. » 117. 1788. Wegen obiger Ausmarkung A»g^. ^^ehmcn nach im Laufe des Jahres nichts vorgegangen, so daß man für unnöthig hält, dieser öeuheit mehr Erwähnung zu thun. .8 31. m. Grenze bei Wäldi. ^ Die Angehörigen zu Wäldi lassen durch den Landvogt den Wunsch vortragen, ^)en Gerichte möchten gegen die nieder« auSgcmarkt werden. .8 33. » 119. 171 >i. Dem a>lf ivird cinmüthig anbefohlcil, die erforderlichen Steine mit den anstoßenden Niedern Gerichten ^ il Kosten setzen und das errichtete Markungslibcll am gehörigen Ort verwahren zu lassen. >7i»2. Noch unterblieb diese Ausmarkung, so daß ein neuer Auftrag an den gegenwärtigen 42 ^ordneten 330 Landgrasschaft Thurgau. Landvogt ergeht. 8 33. ß 12t. 171»3. Ungeachtet die Mehrzahl der Marksteine schon auf dem ist, konnte die Markung noch nicht vollendet werden. 8 30. 122. 171»4. Dieselbe bedarf nur gegen die Gerichte zu Enkwcilen der Berichtigung, welche wegen eines in Mcersburg liegenden einen Aufschub erlitten hat. Es wird nun dein Landvogt aufgetragen, das Mangelnde zu ergänzen. 8 s 123. 171»S. Die Markung konnte bei einer Bcaugcnscheinigung im Beisein des constanzischcn Vogü' Verwalters und der cnkwcilischcn Richter gänzlich bereinigt werden, da die hoheitliche Forderung vollkoiw»^ begründet erfunden wurde. Auch ist der neue Plan zur Sicherheit für:die Zukunft von sämintli^ intcressirtcn Parteien unterschrieben worden. 8 32. n. Grenzsteine bei Egnach und im Schöncnbergeramt. Art. 124. 171»2. Dem Vernehmen nach mangeln sowohl im Egnach gegen Arbon als auch Schöncnbergeramt gegen Weil und die altsanctgallcnsche Landschaft mehrere Marksteine, so daß dem ^ Vogt anbefohlen wird, neue setzen zu lassen. 8 34. 125. 171»3. Weil diese Markstcinberichtigung ^ nicht erfolgt ist, ergeht ein neuer Auftrag an den Landvogt. 8 30. 126. 17i»4. Abermals wird > anempfohlen, hiefür besorgt zu sein und bis nächstes Jahr die Verhalten vorzulegen. 8 32. 8. Landrechtssachen. I 'Acht Orte:. Art. 127—NU,! g. LandrechtScrtheilungcn. ' . ' » Art. 127. 1778. Melchior Dionys Pflcghaar, von Hofcndorf, in der Herrschaft Weingarten. 8 ^ ^ 128. 1771». Leopold Haller, von Hausen, im Ocstcrreichischcn. 8 34. ß 120. 1781. Franz 2^ Zöbcrli, Schuster, von Börlas, Pfarre Missen, in der Grafschaft Rothcnfcls im Algau. 8 ^ 130. 1782. Sebastian Mattlc; Jeremias Friedrich Schwcikart, Landwirth, von Canstatt, im HeeZ^^^ Württemberg. 8 22. 131. 1783. Anton Ablcr, Wirth, voü Tcttnang, in der glcichnamigcu ^ rcichischcn Herrschaft; Johann Ulrich Jgnaz Mecrhardt von Bcrncgg, Chorherr, und dessen Franz Xaver und Johann Ncpomuk, wie auch deren Schwester Maria Barbara; Rudolf Singhofen,. Apolda, im Fürstenthum Weimar. 8 25. ß 132. 1784. Joseph Nenn, aus der fürstenbcrgischcu schaft Hciligcnberg; Gallus Joseph Ringold, von Pctcrzcll, im Toggcnburg. 8 22. jj 133. i 1781» Baptist Dclislc, von Vougy La Chartrcusc de Rcposoir; Anton Fcnncnberg, Zimmermann, von im Gebiet der Fürstabtei Kempten; Mathias Schweizer, Hufschmied, vou Sterzing, in der Grafschaft Tirol; Johann Anton Toll. 8 22. ß 133. 2. 1787. Jakob Veit, Wagner, von Albi^ . im Gebiet der Fürstabtei Kempten. 8 22. » 134. 1781». Johannes Bühlcr und seine drei ^ Johannes, Jakob und Conrad; Alois Geiger, aus der Grafschaft Bregen;; Hans Conrad von Emishofcn; Bernhard Lindcnmcyer, aus der fürstsanctgallcnschen Herrschaft Obcrbcrg. 8 135. 171W. Franz Joseph Blum, Schneider, ein Findelkind; Joseph Dicpold, ans dem Hohenzollcrn-Hcchingcn; Jakob Gaffer, Sagcnfeilcr und Zcugschmicd, von Ochsenfurt, im Hechstist bürg; Alois Gull, Schuster, aus dem Fürstcnthum Hohenzollcrn-Sigmaringen. 8 19. !> ^el Mathias Fehr, aus der freien Reichsstadt Ueberlingcn. 8 24. ß 137. I71»2. Carl Alexander 2" von Grancgg, Herr zu Lackcndorf, Hcidelbrunn, St. Michclöstcin und der Burg zu F^edinge"' ^ maligcr Besitzer des Freisitzes Glariöegg; Anton Lutz, Papiermüllcr, von Luterach; Michael ^Her- Zimmermann, von Münchingen, im Herzogthum Württemberg; Aristidcö und Amadeus MidY, " Landgrafschaft Thurgau. ZZj Ihrige Söhne cincö Kaufmanns aus Ronen, die sich mit ihrer Mutter schon seit geraumer Zeit in Franen- ^ aufgehalten; Johannes MooS, von Hügclsheim, in der Markgrafschaft Baden; Leonhard Nußbcrger, ^udwirth, von Langenau; Johannes Zimmermann, Hufschmied, von Nürtingen, im Herzogthum Württcm- 8824. 25. ß 138. 17»». Hans Georg Willi, Maurer, von Lingenau» im Bregcnzcrwald. 8 24. g - 17»^ Franz Anton McSmcr, lKed. , von Weiler, im Hochstift Konstanz; Leon; Schüpfcr, ^bwssth, aus dem Zwing Rickcnbach, Kanton Luccrn; Mcinrad und Peter Joseph Thcvenet, Kauflcute, kbrüdcr, aus Savoien. 8 26. jj 14l). 17»S. Johann Thomas Broelcmann, aus Wcstphalen; Heinrich Jakob Germanu Boissicr, Gebrüder, von Genf; Jakob Franz Dupont, Kaufmann, aus Savoien; D. Högger, von St. Gallen; Laurenz Rüttimann, Maurer, von Müsscl; Daniel Germann von Hercr, von St. Gallen, als Besitzer des Gutes Obcrcastell. 8 25. 141. I7»7. Bartholomaus Mauklcr, dzirth, von Albcrwciler; Mathias Reich, Schneider, von Balingen, im Hcrzogthum Württemberg; Christian Ricbcr, Chirurg, von Balingen, im Hcrzogthum Württemberg. 8 29. jj — 142. Als inst Mattle sich 1781 um Naturalisirung gemeldet hatten, frug der untcrwaldcnschc Gesandte ^^^"sgcmäß, vb dergleichen Naturalisationen der Landschaft nicht etwa nachtheilig sein möchten. 8 21. Ü dag gleiche Gesandtschaft verlangte, als im Jahre 1795 Högger, Boissier und Broelcmann sich um sich bei den Ständen selbst beworben hatten, dgß alle, welche sich naturalisiren lassen wollen, cv . ^ ber versammelten Jahrrechnung selbst melden und den Entscheid der Stände bis zur folgenden ü'kcchiuing abwarten sollen. 8 25. b. Landrcchtsabwcisungcn. slbw ^^^8. Joseph Lcrbscher, Zimmermann, von Brcgcnz, der sich einige Zeit zu Baltcn- licht^ ^üehalten, im Jahre 1787 um Ertheilung des Landrechls sich gemeldet, 1788 aber sein Gesuch l4z hat, wird ältern hoheitlicheil Verordnungen zufolge für ein und alle Mal abgewiesen. 8 21. >1 ^7»u. Caspar Hoch, Hufschmied,' von Balingen, wohnhaft seit 1773 zu Bnhwcil. 8 19. ü. Legitimation von Unehelichen, stellt ^ Des Jakob Sigrist, von Laugdorf, in einer Seidenfabrik zu Frauenfeld ange- 8 22. ^ 147 Des Hans Georg Mühlschlegcl, im Gotteshaus St. Pelagius. 8 26. ä. Berathschlagung wegen nichtnaturalifirter Personen. Ttaat ^^78». Das Landvogtciamt zeigt an, daß sehr viele Fremde aus Deutschland und andern recht ^ Thurgau angesessen seien und Häuser und Grundstücke besitzen,»ohne sich je um das Land- Ariq.s^^ct zu haben. Dem Landvogt wird daher aufgetragen, ein genaues Verzcichniß über solche airch < ^' 'bre Besitzuugen und Hantierungen aufzunehmen und der nächsten Jahrrcchnung vorzulegen, Uns» ^"ber zu berichten, ob sie etwa in der einen oder andern Gemeinde das Beisaßcnrecht genießen, geht welche,n Titel sie ins Land gekommen seien. 8 2l). 149. 17»». Die dicsfällige Eröffnung stien ^ ljahl der viclcit im Lande angesessenen Fremden, welche noch nicht naturalisirt worden Bcttclordnung rcducirt habe, indem mehrere weggezogen und andere, welche Nych . ^ besitzen, daö Landrccht zu erwerben gedenken; von den letztern habe aber bis zur Stunde anhost" beständiges Verzcichniß zur Hand gebracht werden können. ES wird nun dem Landvogt od^ nid"' ^ ^ Fremden Acht zu geben, namentlich darauf, ob sie sich um das Landrccht bewerben Laufe h ^ Obiger erhält den Auftrag, alle im Lande angesessenen Fremden im Jahres genau verzeichnen und dabei bemerken zu lassen, welche von ibnen Eigcntbnm im 42 * ZZ2 Landgrafschaft Thurgau. Thurgau besitzen. H 25. ß 151. R7K2. Laut diesem der Jahrrechnung vorgelegten Verzeichniß belauf sich die Zahl der Einsassen ohne Landrccht auf hundcrtvierundvierzig Männer, inbegriffen dreißig auS t>^ vm regierenden Orten. Sowohl in der allgemeinen Sitzung als von einer aus den Nachgesandten Zürich, Bern, Luccru und Untcrwaldeu bestehenden Commission wird berathschlagt, was sowohl wW der schon angesessenen als der künftig einziehenden Fremden für Verordnungen zu treffen sein möchte Weil jedoch im Thurgau kein Fremder in eine Gemeinde aufgenommen wird, er habe sich zuerst eingekauft und weil sämmtliche Gemeinden anerkennen, daß sie solche Fremde im Vcrarmungsfall unterhalten mtW hält man für überflüssig, eine diesfälligc neue Verordnung zu erlassen, z 27. Hintersäßsachen. IZürich, Bern, Luccrn und Urn Art. IM —ISI.; Art. 152. 178!t. Johannes Grob, von Octtlishausen, welchem die Gemeinde Obcrmühlc uu Lochershauö das Hintersäßrccht verweigert, wird in seinem Begehren abgewiesen, wohl aber ihm bcwiu'^ zu Ordnung seiner häuslichen Angelegenheiten noch ein Jahr lang an seinem diesmaligen Aufenthalts verbleiben zu dürfen; dagegen nimmt man den Johann Georg Fisch, von Rottwcil, zu einem säßen in der Gemeinde Emishofcn an. In der Streitigkeit zwischen Johannes Schöucnbcrgcr, Schu" ' von Hof, und der Gemeinde Hof und Riet über die Frage, ob jener „die Freiheit haben solle", Tochtcrmanu als Schmiedknecht und die Tochter als Magd behalten zu dürfen, wird von den cinmüthig gefunden, daß Schöncnbergcr so lange er lebe und die Schmiede selbst bewerbe, die frag» ' Personen in seinem Hause behalten dürfe; doch habe der Tochscrmann der Gemeinde Kaution zu daß weder seine Frau noch Kinder derselben zur Last fallen sollen, falls er vor seinem Schwiegt mit Tod abgehen würde. U 24 — 26. ß 153. 17i>2. Betreffend die Frage, ob die Gemeinde BW und Jungholz den Lchenmann Conrad Häbcrli als Hintcrsäßcn bei sich dulden müsse oder nicht, . beschlossen, daß der Fragliche, so lange ihm das Lehen anvertraut bleibe, von der Gemeinde als H' ^ geduldet und ihm von derselben an seine Unkosten zehn Gulden bezahlt werden sollen. Hinsichtlich Schneiders Franz Egger von Einsingen, im Herzogthum Württemberg, welcher 1790 als Langenhard unter der Bedingung angenommen wurde, daß diese Bewilligung jährlich erneuert we müsse, wird beschlossen, Eggcr dürfe noch bis künftigen Mai, um sein Gütchen verkaufen zu kv»' dort verbleiben. M 21. 22. ß 154. I7K3. Mit Rücksicht auf die Frage, ob die Gemeinde pflichtet sei, den Johann Georg Herzog, von Büren, auf seinem zu Pfhn durch Hcirath erlangte» ^ thum zu dulden, wird erkennt, es soll Pfhn freistehen, ihn zu einem Gcmcindsgenosscn oder anzunehmen, oder als solchen abzuweisen, im letztem Fall aber dem Herzog eine zweijährige ^ Verkauf seines Grundcigenthums gestattet sein, mit der Zusicherung obrigkeitlichen Beistandes, ^ er ungebührlich gedrängt würde. Wegen des Hans Jakob Natter, von Au, in der Grafschaft , wird cinmüthig erkennt, er soll, weil er 1789 von der Gemeinde Langenhard zu einem angenommen worden, auch alle dicöfälligen Gebühren entrichtet habe, weiter als Beisäß daselbst verble' ^ übrigens ihm obliegen, so bald als möglich um einen Entlassungsschein aus seiner Heimat, so^ das thurgauischc Landrccht sich zu bewerben. U 21. 23. Landgrafschaft Thurgau. 333 1«. Gemcindsbriefe. sAcht Orte t Art. 155. 17«2. Bei Anlaß der Ratification mehrerer Gemciudsbricfe wird von der Jahrrechnung ° gcndcs «verordnet: 1) Kein Gcrichtshcrr soll solche besiegeln, bevor das Obcramt untersucht hat, ob ^ hoheitlichen Rechten kein Abbruch geschehe, oder ob den Gemeinden mehr Rechte eingeräumt worden, ^ sie bisanhin besessen, damit die Jahrrcchnung, bevor sie die Ratification erthcilt, über Alles hinläng- ^e Auskunft erhalten könne. 2) Daß die Landvögtc selbst für die Zukunft keine Gemcindsbricfe mehr ^Gellen sollen, che dieselben der höchsten Behörde vorgelegt und von ihr ratificirt worden sind. K 38. II. Abzug. lAcht Orte: Art. tSK-lSS.I s. Gut Glarisegg. ^ Art. t5g. 1778. Betreffend die von der bcrncrischen Gesandtschaft angeregte Frage, ob die in wohnhafte Jungfrau Labhard von dem von ihrem verstorbenen Batcr zu Glariscgg erkauften Gute, e cn Werth sammt dem übrigen im Thurgau bcfiudlichcu Vermögen sich auf 29,999 Gulden belaufen dermalen schon den Abzug und zwar zu fünf oder zu zehn Proecut zu bezahlen schuldig sei, wird ^^ich, Luccrn, Uri, Schwhz, Obwaldcn und Glarus gefunden, derselbe sei noch nicht fällig; Nid- und Zug aber halten dafür, daß er zu zehn Procent und zwar jetzt schon entrichtet werden ^ i! 157. 1781t. Weil sich die Jungfrau Labhard mit einem Herrn Grand aus Lausanne K^Aicht hat, so kömmt aufs neue zur Sprache, ob und welchen Abzug sie schuldig sei, weshalb die "Wei ..... . Harb ^ entrichten; hingegen nimmt man wegen ungleicher Ansichten die Frage .-ut resereniwm, ob der beauftragt wird, nachzuforschen. H 29. i! 158. 178S. Wegen des Abzuges, den der Gemahl der au ^ bezahlen hat, findet man, Grand habe als ein Angehöriger des Standes Bern nur fünf 'procen» .. .......... 29,999 Gulden veranschlagten Gute Glariscgg oder von der ganzen auf bchte/^ ^"sben sich belaufenden labhardschcn Erbschaft bezahlt werden solle. H 26. jj 159. 178K. Unge- Ah/ Instructionen verschieden waren, wird in gegenwärtigem Fall eine Summe von 129 Louisdor als baz n ^3csetzt. GlaruS allein nimmt dies a«l ratitican,I»m. Zugleich wird dem Herrn Grand freigestellt, Glariscgg über kurz oder lang zu verkaufen, ohne einen wcitcrn Abzug bezahlen zu müssen. 8 27. b. Herrschaft Oberaach. ^alig ^ Betreffend die Ansprache an Anton von Salis von Tagstcin und Anton von Herrin/" wegen der an den Bundespräsidenten Peter von Salis verkauften zwei Anthcile an der ^)t ^ ^beraach kann noch kein Beschluß gefaßt werden. Zürich hält dafür, daß diese Angelegenheit dess.,,^ ^ Verkauf, sondern vielmehr als ein Auökauf anzusehen sei, weil das Gut in der Hand ^'ge'n ^ ^ vorher mitbesessen, verbleibe, ailch nichts aus dem Thurgau weggezogen werde. Die thzljs^ ^sandten sind mit keiner Instruction versehen, wünschen jedoch, daß die tburgauischc und rhcin- ^^Zlei nach ähnlichen Fällen forschen möchten. 8 43. ß 161. 178«. Uebcr die Frage, ob Anton die zw^" ^^üstein von den 1999 Louisdor und Anton Salis zu Chur von den 249 Louisdor für ^cherisfl verkauften Anthcile den Abzug zu bezahlen schuldig seien oder nicht, bemerkt die sandig ^saudtschaft abermals, es könne hier kein Abzug statt haben, während die übrigen Gc- ^whcn wan dürfe denselben fordern. In Folge dessen wird der Landvogt beauftragt, ihn zu ^ !> 162. 1781. Da sowohl die Herren von Salis als die lil Bünde gegen den Abzug 834 Landgrafschaft Thurgau. Einwendungen erhoben hatten, kömmt diese Angelegenheit nochmals zur Sprache und sie wird zur Begut' achtung an die Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern, Untcrwaldcn und Glarus gewiesen, woraus neuerdings von der Mehrheit der Gesandtschaften die Einforderung des Abzuges gewünscht und dem Land Vogt aufgetragen wird, solchen zu beziehen und gehörig zu verrechnen. Die bcrnerische Gesandtschaß nimmt dies alt releren,tum. Sie wird aber ersucht dahin zu wirken, daß ihre Obern die EinwilliguUs! zum Bezug an Zürich gelangen lassen möchten. 8 24. 164. 1782. Wegen dieser Abzugsangelegcuh^ wird das am Schlüsse der Jahrrechnungssitzungen cingekommenc Verwendnngsschreibcn der Häupter ill Bünde zu Gunsten der Herren von Salis höflich erwiedert und die Sache nochmals a«t rererenu ein oder mehrere Theile wieder verabzugt und also die Eigenthümcr sehr geschädigt würden. Weil ^ Gesandten ungleiche Instructionen hierüber hatten, nimmt man dieses Geschäft wieder a,t ratorenNum. 8^' 165. 178äl. Wegen des fraglichen Abzuges stellen die Herren von Salis nebst Wiederholung ihrer dies fälligen Gründe das Ansuchen, falls „widrig bindende" Instructionen zum Vorschein kommen ihnen den Rccurö an die Stände zu gestatten, worin in der Hoffnung willfahrt wird, daß diese MatcrU aus dem Abschiede entlassen werden könne, 8 24. 166. 178S. Mit Ausnahme Berns wird von liehen Gesandtschaften der cinmüthige Schluß n,l rntilioaiuwm genommen, daß die Herren von ^ achtzig Louisdor für den Abzug bezahlen sollen. 8 23. js 167. 1781». Ein neues Vorstellungssch^'^ der Häupter der Iii Bünde veranlasste die Stände, deshalb nochmals zu instruircn und die Ma ^ bleibt wegen gcthciltcr Ansichten in dem Abschiede. 8 24. >j 168. 1787. Da zufolge des Berichtes dt Landvogtö die 1785 auf achtzig Louisdor festgesetzte AbzngSsummc während der Anwesenheit der Gesa»"- in Fraucnfcld bezahlt wurde, fällt dieser Artikel aus dem Abschiede. 8 22. o. Gut Bermgg. ^ Art. 169. 1781 Johann Ulrich Jgnaz Mccrhardt von Bernegg, bischöflich geistlicher Rath ^ Canonicus bei St. Stephan in Constanz, sucht für sich und seine Geschwister darum an, daß der du das Landvogtciamt von ihnen verlangte Abzug von der Verlassenschaft ihres auf dem Gute gestorbenen Vetters, des alt Dccan Mccrhardt nicht gefordert werden möchte, da laut Abschieden 1649 und 1723, sowie der nachweisbaren Ucbung gemäß immer eine gegenseitige Abzugöfrciheit Eonstanz und dem Thurgau beobachtet worden sei. Dieses Gesuch wird an eine aus den Nachg^u ^ von Lueern, Uri und Untcrwaldcn bestehende Kommission gewiesen, deren Gutachten und die ^a einschlägigen Abschiedsartikcl von 1649, 1681, 1706, 1722 und 1723 den Ständen durch den hintcrbracht werden. 8 25. jj 170. 1782. Es ergibt sich sowohl aus sämmtlichen Voten als aus ^ Commisstonalberichtc der Nachgesandten von Bern, Lucern, Schwhz und Zug, daß laut von den Stau selbst festgesetzten Verordnungen in diesem Falle kein Abzug bezogen werden dürfe, namentlich des Instrumentes von 1649, worin der Stadt Constanz Abzugsbefreiung zugesichert worden sei, ^ besagte Stadt immer auch gegen die Landgrafschaft beobachtet habe. Zürich, dessen Gesandtschaft r«s«lvn787. Im Laufe des Jahrcö ist sämmtlichcn Ständen mitgctheilt worden, es habe sich Anstand zwischen Schaffhausen und dem thurgauischcn Landvogtciamte erhoben, weil jener Stand bei ^uenr Erbfall behauptete, zehn Proccnt beziehen zu dürfen, während nachgewiesen werden konnte, daß ^ verschiedenen Malen von Summen, die aus dem Thurgau nach Schaffhauscn kamen, nur fünf Proccnt wurden. Da der schaffhauscnschc Gesandte auf dieser Forderung beharrt, wird beschlossen, das Anrecht einzuführen und demzufolge Schaffhauscn schriftlich mitgctheilt, daß das Landvogtciamt von ^ un gleichfalls zehn Proccnt.fordern werde. 8 31. s. Kloster St. Peter in Konstanz und säcularisirte Klöster überhaupt. ^ Art. 174. 1787. Bei Anlaß des Abzuges von den vom Kloster St. Peter verkauften thurgauischcn crn kömmt zur Sprache, wie man sich bei Säcularisirnng von Gotteshäusern, welche Grundstücke im d ,'^uu besitzen und Gefälle daselbst zu beziehen haben, verhalten solle, und es wird für gut gefunden, »ist iuwciligcr Landvogt die einem solchen säcularisirtcn Kloster zugehörigen Güter und Gefälle sogleich Sequester belegen und die wcitern Verfügungen der Stände abwarten solle. 8 39. x-. Spital zu Konstanz. der 5788. Wegen des Abzuges von den Gütern des Spitals zu Constanz erschienen vor ^^echnung zwei Nathsvcrwandte Namens des Magistrates genannter Stadt, behauptend, daß ^ öe des 1649 geschlossenen und durch den Abschied von 1732 bestätigten Vertrages die Stadt keinen brin^ ^)"!dig zu sein glaube, weßhalb sie um Rückerstattung der bezogenen Summe bitte. Man hinter- t7g^ ^fc§ Gesuch, wie das dicsfälligc Gutachten der sechs ersten Nachgesandten den Ständen. 8 3l). ü Ausnahme Uris, welches sich auf daS über diesen Gegenstand an Zürich erlassene beruft, sind sämmtliche Stände dahin instruirt, daß die wegen des Verkaufes einer Juchart ^ bezogene» 276 Gulden durch den Landvogt zurückerstattet werden sollen. 8 26. „ ll. Spital zu Bischofzcll. fünf 5 Die Frage, ob von zu verkaufenden Lchenhöfen des Spitals ein Abzug von Just/ ^ Procent zu erheben sei, nimmt man a«> reseroncliim. 8 33. 178. 17811. Aus den behar/ergibt sich, daß mit Ausnahme von Untcrwaldcn und Glarus, welche auf zehn Procent keft Stände ihn auf fünf zu bestimmen gedenken. 8 27. ß 179. 1711». Da eine Gleichförmig- ^er zu erlangen sein möchte, bleibt dieser Artikel von nun an aus dem Abschiede weg. 8 26. H i. Caspar Hanhard zu Stcckborn. den 5 7»» Schon vor einem Jahre war von dem Landvogt Einfrage geschehen, ob nur von dulden, die der zu Amsterdam verstorbene Caspar Hanhard, aus Stcckborn, im Thurgau hinter- 336 Landgrafschaft Thurgau. lassen, der Abzug bezahlt werden solle, oder auch von dem weit beträchtlicher« Vermögen, welches dc» selbe durch das aus der holländischen Lotterie gezogene große Loos erworben habe. In Folge der stcllungcn, die der Schwager des Verstorbenen gemacht hatte, dahingehend, daß znr Zeit von Hanha^ Tode dessen Schwester schon zu Stein verheirathct gewesen sei, folglich das ihr daselbst zugekommen Vermögen nicht als Thurgaucrgut betrachtet werden könne, wird diese Angelegenheit nunmehr ack reker«" 4, Zehn Orte: Art. Z0Z-MS. W7-AZ.; ^.Holzausfuhr. Art. 186. 1778. Betreffend die Holzausfuhr, die in diesem Jahre nur gering war, wird dem ^ Vogt aufgetragen, die dicsfälligcn Verordnungen sorgfältig zu handhaben. 8 36. ß 187. 17711. licher Befehl, ungeachtet der Landvogt laut Bericht kein Holz außer Land verkaufen ließ. K 188. 178«. Neuerdings wird dem Landvogt eingeschärft, die Ausfuhr von Holz nur dann zu ' wenn an dem einen oder andern Ort Ucbcrfluß an solchem sich zeigen sollte. Zugleich wird bcsch^" ^ der Landvogt müsse alljährlich bei Ablegung der Rechnung über diese Materie Bericht erstatten, uub ^ habe der Artikel künftig nicht mehr in dem Abschiede zu erscheinen. 8 32. ß 189. 17112. Auf den ^ Landvogt erstatteten Bericht hin, daß ungeachtet des Ausfuhrverbotes, insbesondere dem See ' viel Holz außer Land geführt werde, wird ihm aufgetragen, obiges Verbot neuerdings zu veröffcntl'^ und um die Fehlbarcn desto eher zu entdecken, möge dem Laider ein Drittheil der Buße zuge>'^ werden. 8 39. Ii. San itäts Verordnung. Art. 196. 1781. Dem Landvogt wird aufgetragen, ferner die Sanitätsverordnung haben. 8 25. ß 191. 1783 — 1788. Aehnliche Aufträge jedes Jahr. 1785 8 24. 1786 8 25. Landgrafschaft Thurgau. ZZ7 8 23. 192. 178«». Zu allgemeiner Zufriedenheit hat die Jahrrechnung vernommen, wie durch ^uaue Handhabung der Sanitätsverordnung von Seite des Landvogtcs es gegluckt sei, die an mchrern ^en ausgebrochene Seuche unter dem Hornvieh gänzlich zu heben. 8 22. 193. I71»<». Dem ländlichen Bericht zufolge mußten wegen einer unter den Pferden ausgekrochenen Krankheit dieselben im ^cn Lande untersucht und einige davon niedergestochen werden. 8 22. ß 194. 17t»1 Der Landvogt ächtet, daß bei mehrcrn gefährlichen Viehkrankhciten in den benachbarten Ländern der Thurgau durch genommene Sperren vor Schaden bewahrt worden sei. Man verdankt ihm dies und empfiehlt ihm "lere Sorgfalt, 8 27. 195. 17>»2 —17!»S bekömmt er ähnliche Aufträge. 1792 8 29. 1793 8 26. 8 28. 1795 z 27. 196. 17i»<». Dem Landvogt wird anbefohlen, die Sanitätsvcrordnung zu ' haben und genau auf Beobachtung der in Hinsicht des Nichhandcls und des Viehtransitcs erlassenen ^ Etlichen Verordnungen zu Halten. 88 36. 42. ß 197. 17i»7. Derselbe zeigt an, daß die Landschaft ied ^^"3 her Sccwachen, wodurch ihr sehr viele Kosten erwachsen, sehnlich wünsche. Man läßt es in s > nächsten September bei der bestehenden Ordnung verbleiben, da diese Sccwachen thcils ^^'^nscher Beziehung von großer Wichtigkeit sind, theils durch sie dem zu befürchtenden Zudrang ^ en Gesindels ain besten vorgebogcn werden kann. Im September hat indcß der Landvogt den H ^^"alständen von der dannzumaligen Lage der Sache umständliche Anzeige zu machen und fernere ^ltungsbcfehlc einzuholen. 8 31. 6. Straßenbettcl und Armcnvcrpflegung. a. Handwerksbursche. alte ^ Vorschlag von Glarus, Handwerksburschcn, welche neue Pässe erhalten, die Hand ^"nehmen, wird allseitig genehmigt, und damit das Bcttclmandat genauer beobachtet werde, dem ^ anbefohlen, dasselbe im Namen der Vllk Orte nochmals drucken und ihm die Worte bcirückcn len: „Mjt Anfl)ebung der diesfälligcn ältern Verordnungen." 8 42. ti. Maßregeln gegen Gesindel. Ausschüsse der Landschaft Thurgau stellen dringend vor, wie die dasigcn Einfall /' i)icle im L umhcrstrcichcn könne. Hierauf wird dem Landvogt aufgetragen, mit dem Obcramtc ^hr ? .^"iutreteu, auch zwei Gcrichtshcrren und zwei Quartierhauptlcute zu Nathe zu ziehen und nächstes ^1. Bericht zu erstatten. 8 3t. 261). 1781». Der vorjährige Auftrag wird erneuert. 8 36. ß 2l)2, Abermals, und auf das nachdrücklichste, wird der Landvogt hiezu aufgefordert. 8 26. j> stg^ Zwei Zusammentritte hatten im Laufe des Jahres statt gefunden und vom Gcrichtshcrrn- stst Projcct einer Verordnung vorgelegt worden, welches aber von den Gesandtschaften noch nicht AllcZ '^end angesehen wird, weßhalb man dem Landvogt aufträgt, gemeinschaftlich mit dem Oberamtc ^'ivendeu, den Gerichtsherrnstand und die Landschaft baldigst hierüber zu vereinigen und wenn 3^'nesscnes erzielt werden könnte, solches den Ständen ungesäumt cinzubcrichten. 8 26. Art. ^ndtlkinder. ^lkchd Da in der Amtsrechnung eine namhafte Ausgabe wegen Unterhaltung mehrerer ^>t H ^ scheint, wird verordnet, daß solche Kinder von nun an in der landvögtlichen Rechnung Alter und ihrer dermalizcn Verpflegung aufgeführt werden sollen, damit man wisse, wie 43 338 Landgrafschaft Thurgau, viele derselben seien, wo sie sich aufhalten, und ob sie das zwölfte Jahr schon erreicht haben. 8 l7. ^ 20-1. I7»S. Da auö der Rechnung sich ergibt, daß obige Verordnung genau erfüllt wird, so^ ^ Zukunft dieser Materie keine Erwähnung mehr im Abschiede geschehen. Wohl aber soll der Landvogt A Ansehung eines dieser Findelkinder, das bereits im dreizehnten Altersjahrc steht, darauf bedacht sein, ^ die Kosten für dasselbe, wenigstens nur noch zum Thcil von der Hoheit getragen werden müssen. 8 1^' 205. 17»». In Erwartung, die im letzten Jahre genehmigte Verordnung werde von dem Landveg^ genau gchandhabt und alle Findelkinder, die das zwölfte Jahr zurückgelegt haben, der Hoheit abgenonu»^ werden, hat der Artikel in künftigen Abschieden nicht mehr zu erscheinen. 8 27. ct. Armenordnung. Art. 206. 17»s. Wegen der Verordnung betreffend fremde wie einheimische Arme wird dem Vogt aufgetragen, auf genaue Befolgung der diesfälligen Anstalten Acht zu geben und erforderlichen M den Gerichtsherrenstand wie die Landschaft zu deren gcflisscncr Erfüllung aufzufordern. 8 29. v. Scharfrichter. «. Ernennungen. . ^ Art. 207. 1780. Es wird die von dem Landvogtc vorgenommene Wahl des Scharfrichters Ja Volmar, von Goßau, Canton Zürich, bestätigt. 8 21. ß 208. 178tt. Das Gleiche geschieht Hinsicht der Wahl eines neuen Scharfrichters, nämlich des Leonhard Näher, von St. Gallen. 8 20. k. Besoldung. ^ Art. 209. I7»3. Der letztgenannte Scharfrichter sucht darum au, daß seine auf dreißig bestimm te jährliche Besoldung wegen stets sich vermindernden Verdienstes, besonders in Bezug anf^ ^ leibungsfälle, um etwas erhöht werden möchte. Man nimmt dieses Gesuch all re5erenll»w. § ^ 210. 17»Ä. Obwohl einige Gesandtschaften obigem Gesuch hätten entsprechen können, hält man ^ für genügend, dem neuen Landvogt aufzutragen, einerseits den Näher zu gcflissener Besorgung „Wasens" anzuhalten, anderseits durch eine Publication bei nachdrücklicher Strafe alle Angehörige^ . erinnern, dem Wascnmcister das ihm Gebührende unverwcilt zukommen zu lassen, womit dieser Ar künftig aus dem Abschiede fällt. 8 21. L. Selbstmorde. ^ Art. 211. 1788. Ucber einen in Salmsach vorgegangenen Selbstmord hatte das St. Obervogteiamt RomanShorn vertragsgemäß den Landvogt benachrichtigt und darum angesucht, den Lcn) ^ durch den thurgauischen Scharfrichter abholen zu lassen, worauf der Landvogt, um namhafte ersparen, bloß dem Landgerichtsdicner auftrug, sich an Ort und Stelle zu verfügen. Einmüthig n ^ jedoch die Jahrrechnung, es sei dem auf dem Schlosse zu Frauenfcld verwahrt liegenden Buche landvögtlichen Pflichten einzuverleiben, alle künstigen Landvögte sollen bei solchen in den Malcfizg^ ^ sich ereignenden Unglücksfällen, ungeachtet der Kosten, die hicdurch entstehen, sogleich nach Empfa"^^ Anzeige das Oberamt versammeln, den zu diesen Geschäften verordneten Landammann oder einen Beamten, nebst der Canzlei zur Information absenden, um dasjenige, was die diesfälligen und Abschiede erheischen, zu erfüllen. 8 14. 212. 178». Der Eintrag erfolgte. Freiburg wünsch. ^ den Zusatz, wenn ein Landvogt den letztjährigen Verhaltungsbcfehl nicht genau befolge, sei ^ angemessener Verantwortung zu ziehen. 8 13- !! 213. 17»». Obiger Artikel bleibt von nun an au- Abschiede weg. 8 13. Landgrasschaft Thurgau. 339 ?. Sicherheitsanstalten auf den Grenzen. „ ^rt. Z14. Bei der Annäherung von Truppen an die Grenzen scheint sämmtlichen Gesandten gegen allfällige Tcrritorialvcrlctzungen, wie gegen das Eindringen der Deserteurs und des Gesindels erhaupt Vorkehrungen zu treffen. Nach wiederholten Bcrathschlagungcn entschließt man sich, längs des leines und des Bodensees bei allen Fähren und „ Schiffstellcncn" nach früherer Ucbung Wachen anzu- uen, welche so mit einander verbunden werden sollen, daß sowohl bei Tag als bei Nacht gegenseitig touillirt werden könne, um bei bedenklichen Vorfallcnhciten zuerst die Quartier!)auptlcutc und durch 'est den Landvogt zu benachrichtigen. Damit durchgreifend gehandelt werden kann, geht man sowohl Municipalstädtc Dießcnhofcn und Stein, als das fürstliche Stift St. Gallen und den Fürstbischof die ^ Konstanz um Mitwirkung an. Vor dem Kreuzlingcr- und Paradicserthor zu Konstanz sollen Salve- dor> ^ aufgerichtet und die beiden Posten wohl verwahrt werden. Individuen, die keinen Paß essen können, sind wieder in die Stadt Konstanz zurückzuweisen und bei Nachtzeit ist Jedermann laut Ken .befolgt auf dreimaliges Rufen keine Antwort, so ist Feuer zu geben. Emigrirte sollen, auch " sie Pässe mit sich führen, nicht über die Grenzen gelassen werden und allein solche, die durch Slaubwü ürdige Certificate der französischen Ambassade bescheinen können, daß sie nicht unter die Emigrirten ^hörei lasse ' ^urcypas; yaocn. ^ie ^narueryaupricuie yaocn oie Wacycn oura) -^ssicicre in;picircn zu Quarticrhauptmann soll wöchentlich zwei oder drei Male selbst nachschauen, ob Alles in Ord- bej ^ Schiffe sind des Nachts anzuschließen. Um den Landmann aufzumuntern, auch das Seinige ^ford^e"' werden von der Jahrrechnung ein Monitorium, sowie Vcrhaltungsbcfehle bei einen: allfällig tz. . wichen Landsturin erlassen, welche in allen Kirchen zu verlesen sind. Schließlich wird noch dem ^ ein Creditiv und eine besondere Instruction crthcilt, auf den Fall daß französische Truppen in hss^"^nzendcn deutschen Gegenden einrücken und Unterhandlungen mit der Generalität nothwendig 1». Judicatur- und Competenzztviste. ,, ä,. Mit der Abtei St. Gallen. ">>sche - «°"scrc»jen: Art. 215 >. 216 >. 217 >- 218». Acht Ort-: Art. 215-- 216-. 217-- 218». 21g. 220-. 221-. 222. 22». 2Z0-23Z. AI >- 2Z6-. 2.17-210. Zürich und Bern: Art. 220l. 2211 231 -- 2ZS t. 2Z6 l. 211-. 212. Zehn Orte: Art. 221-22S. Zürich. Bern und Abt von St. Gallen: Art. 211 >.Z g. Wegen der Landeshcrrlichkeit in den Malcsizgerichtcn. Art. ' ^ 1778. Ucbcr die 1777 von Uri gestellte Frage betreffend die Ansprache des Fürstabtcs ^^ücn an die Landeshcrrlichkeit in den Malefizgcrichtcn äußern die Gesandtschaften, daß sie ihre ^de» ^^^mctioncn bei Anlaß der Verlesung dieses Artikels in der allgemeinen Sitzung eröffnen 5 ' ' ^ v— /' e, " » ^^chlussx ' Zug uud Glarus gehen von der Ansicht aus, man sollte bei dem badcnschcn ^ l773 verbleiben; Zürich aber hält dafür, daß die Landeshcrrlichkeit dieser Enden notorisch Unaug . Zustehe. Bern bemerkt, es werde die Landcsherrlichkcit mit den übrigen Orten ^ retop. ^""ptcn, könne jedoch zu allen „ Expcdicnzien" Hand bieten. Man nimmt dieses Geschäft ^ ^ 1771». Auch diesmal hat sich der urnerische Gesandte auftragsgemäß ^ ^^"dcgherrlichkeit in den fürstäbtischcn Malefizgcrichtcn mit den übrigen Gesandtschaften zu ^ Instruction sind, thcils hierauf nicht mehr eintreten sollen. 8 16. » 2. Weil sich Rechnung die gleichen Gesinnungen kund geben wie im Jahr 1778, wird diese Materie abermals 43* 340 Landgrafschaft Thurgau, Ält i-oserelitlliiu genommen, z 42. ß 217. t. 1780. Mit Bezug auf die Landeshcrrlichkcit itt den fürst' äbtischen Malcfizgerichtcn sind sämmtlichc Gesandtschaften dahin instruirt, daß dem Fürstabt der badcnschc Abschied von 1773 mitgethcilt werden solle, zj 13. ß 2. Um den verdrießlichen Anstand wege» der Ansprache der Abtei St. Gallen zu beendigen, werden die vier ersten Nachgesandten mit der dies fälligen Berathung betraut. Ihre Berichterstattung wird ml relei'viulum genommen und den Hoheit beliebt, die darin empfohlene Abhaltung einer Konferenz von einigen Abgeordneten auö vier verschied^ regierenden Ständen zu genehmigen, „welche ohne öffentlichen Charakter, ohne abschreckendes, zahlreiche vielfarbiges Gefolge an einem beliebigen Ort ohne bestimmte Instruction, bloß als gute Frcuudc zusamt zu kommen hätten", z 37. ß 218. n 1781. Dem letztjährigcn Beschluß gemäß wurde Frauenfeld zum ^ ferenzorte auöersehen und der 25. März zum Erscheinen an der Herberge festgesetzt. Die Gesandten ^ Zürich, Bern, Luccrn und Uri bcrathen sich vorerst allein, treten dann mit dem fürstäbtischcn Gesam^ zusammen und vereinigen sich mit demselben nach einer mehrere Tage andauernden Ncgotiation übcr Entwurf eines Tractateo, der, mit den allseitigen Unterschriften bekräftigt, sämmtlichcn Hoheiten » Ratification durch den Abschied hintcrbracht wird, in der Meinung, daß wenn dieser Tractat uistü , Kräften erwachsen wurde, die Verhandlung als ungeschehen betrachtet, auch keinem contrahircnden ^ nachthcilig sein solle. In diesem Tractatc übergeben die Stände dem Fürstabt in tmickum welches von allen sorvitiis vasallaticis und andern Lehcnobeschwcrdcn völlig frei soll, die absolute Lall Herrlichkeit sammt dem Malcfiz iu nachstehenden Ortschaften: Nomanshorn, Keßwcil, Ober- und somineri, Hcmmcrschwcil, Sittcrdorf, Wuppcnau oder Bcrggcricht, Rickcnbach oder Schncckcnbund, Waldwicö, Roggwcil, Hagcnwcil und Blidcgg; dagegen überläßt der Fürstabt den Ständen: Hütten!^ Kümmertshausen, Herrcnhof, Hauptweil, Zihlschlacht, Hcfcuhofcn, Moos, Wallcnwcil, Hcrdcrn, ^ . Dozwcil und Zuben mit Huldigung, Mannschaft, Genanntem und Ungenanntem, waö zu den , lichcn Rechten gehört. In diesen also ausgetauschten Ortschaften soll Männiglich, geistlichen und wcl Standes, verboten sein, Fortificationswcrkc, sie seien klein oder groß, regulär oder nicht, ohne beml Zustimmung zu erbauen. In allen Ortschaften soll wie biöanhin eine gegenseitige AbzugSbefrciung bco^ ^ werden u. s. f. (Conferenzialverhandlung siehe Ste. 41). » 2. Der Artikel wegen der Landeshcrrlichkcit M fürstäbtischcn Malcfizgerichtcn verbleibt in dem Abschiede. § 11. ß Z. Dem bei der Zusammenkunft Monat März entworfenen Tractat versagte Bern nach der Hand seine Zustimmung. Man spricht nun ö ^ die Principalitäten den allgemeinen Wunsch auö, es möchte bis zur künftigen Jahrrcchnung solchen Vcrglichöentwurf ferner gearbeitet werden, um dannzumal eine Ausgleichung mit dem von St. Gallen zu erzielen. Bei diesem Anlaß eröffnen die Gesandten von Zürich, Bern und instructionögcmäß, daß ihre Obern einstweilen bei dem 1773 einmüthig gefaßten badcnschcn fest zu verbleiben gedenken und stets gesinnet seien, die Landcsherrlichkeit übcr diese Malefizgeu^ ^ den übrigen regierenden Orten zu behaupten, während die Gesandtschaften derselben auf der beharren, daß die 1773 zu Baden vorgenommene Untersuchung dem Fürstabt ausführlich uütsst werden solle. 8 23. 219. 1782 u. 178S. Obige Angelegenheit bleibt bei abermals eröffuet^l^ schicdcncn Gedanken in der alten Lage im Abschiede. 1782 K 23. 1783 z 26. ß 22l). > ^ in Eriilangclung annehmlicher AuökunftSmittcl dieses wichtige Geschäft zu keiucr Endschaft ge^ug^ vielmehr St. Gallen seine Ansprachen immer weiter ausdehnt, während die Landeshoheit in die der allgemeinen LandcSordnungen gehemmt und in ihren höhcrn Rechten verkürzt wird, empm / Landgrafschaft Thurgau. Z41 zürcherische Gesandtschaft derjenigen den Bern, daß ihre Obern auf die nächste Jahrrechnung die Gcsandt- )uft „ist ^ zürcherischen gleichförmigen Instruction versehen möchten. 8 26. ii 2. Noch immer ^bleiben Zürich, Bern und Glarus bei der Ansicht, daß die LandcShcrrlichkeit in den Malefizortcn Dorisch den Orten allein zustehe. Die übrigen Gesandten hingegen finden wie früher, man sollte der ci St. Gallen die 1773 zu Baden vorgenommene Untersuchung ausführlich mitthcilcn. In dieser Lage das Geschäft abermals all rotoronllum genommen. 8 23. ß 221. ! H783. Im Laufe des Jahres ^ zwischen den landfricdlichen Commissionen der Stände Zürich und Bern ein Briefwechsel gepflogen, M jedoch nicht zu der gewünschten Uebercinstimmung führte. Die Gesandtschaften der beiden genannten ndc treten deshalb während der Jahrrcchnung zusammen und durch Zürich wird eröffnet, daß seit 'wo der damalige Prälat zuerst die Laudesherrlichkcit in den thurgauischcn Malcfizgcrichtcn öffentlich ^ ^uptct (während seine Nachfolger zwar wieder davon abgestanden) Verschiedenes angewandt worden dm mitrcgiercndcn Ständen die Augen zu öffnen. So sei eine besondere Confcrcn; 1773 nach . ku einberufen worden, wo man die Gründe gegen die fürstäbtische Ansprache gesammelt und von )cr Stärke befunden habe, daß sämmtliche Gesandtschaften gänzlich befriedigt geschienen, obwohl der de/ abgefaßte Abschied nicht als ein Gcgenmcmorial wider den Prälaten, sondern bloß „zur Bestärkung ^regierenden Stände gebraucht" und jenem 1774 nur einiges daraus mitgethcilt worden sei, vordem ^ Sätze, in welchen von Seiten der vill Orte die LandcShcrrlichkeit behauptet werde, insofern ^ Fürstabt nicht die acquirirtcn RcchtStitcl vorlege. Dessen ungeachtet habe derselbe immer auf seiner ^ btung beharrt, und in dieser Lage der Dinge sei die Angelegenheit bis jetzt geblieben, sogar habe st/ ^.^abt seine noch übrigen Niedern Gerichte nach nnd nach zu Malcfizgerichtcn zu erheben getrachtet. Zürcherische Gesandtschaft bcfrägt daher die bcrnerische, ob die gewünschte Mitthcilung des 1773" . ücdes nicht dazu dienen könnte, den Fürstabt zufrieden zu stellen. Die bcrnerische antwortet hierauf, bin, ^ ^ Mitthcilung würde allerdings die Lage des Geschäftes in etwas verändert, aber abgesehen bv/"' ^ ^ Würde der Souvcrainität schon dadurch litte und das »nu» pintinnlli von den Hoheiten Und ^'üermaßen übernommen würde, so könne nicht bezweifelt werden, diesem dem Fürstabt „diplomatisch" bwdn"" der Stände zugestellten Abschied würde durch ein Gegcnmcmorial widersprochen werden, ^ ^ch bloß ein unabsehbarer Federkrieg entstünde. Zudem könnte man dies als eine Ermüdung beider der Fürstabt, wie die mitregicrcndcn katholischen Orte, es als einen über dieselben ^twthcil betrachten, welches „die Einen und Andern" in ihren gegenwärtigen und künftigen übst ^üen eher noch unbicgsamcr machen möchte. 8 24. ii 2. Zürich, Bern und Glarus auf der einen, die ^!andtschaftcn auf der andern Seite verbleiben bei ihrer 1784 ausgesprochenen Meinung. 8 22. Ii ^üns6^^' ^ Jahrrechnungen seit 1785 dieser Artikel in seiner ehcvorigcn Lage verblieb, ^8ij ^^^^^uldcn, er möchte aus dem Abschiede fallen, allein es wird diesem Begehren nicht entsprochen. ^ 8 21. 1788 8 22. 1789 8 21. 1790 8 21. 1791 8 26. 1792 8 28. 1793 8 25. Slrtik/ 8 26. Ii 223. 17!>. Zürich wünscht, daß das 342 Laiidgrasschaft Thurgau. Wascnrecht dem thurgauischen Scharfrichter übertragen werde. Bern, Freiburg und Solothurn können zu allem Hand bieten, was den Tractatcn gemäß und zu Beendigung der Sache dienlich ist. Lucern, Schwhz, Obwalden, Zug und Glarus sehen diese Angelegenheit als eine Polizeisache an. Uri will vorem die Beseitigung des Auslandes mit St. Gallen wegen der Landesherrlichkeit abwarten. 8 19. ß 226. 1?^' Da bei Behandlung dieser Materie sich die gleichen Gesinnungen kund geben, zugleich aber allgemein de" Wunsch geäußert wird, den Artikel aus dem Abschiede zu cutlassen, wird den Hoheiten angetragen, künst'ö deshalb nicht mehr zu instruircn; Zürich fügt jedoch den Vorbehalt bei, daß ohne anders das Wasi"' recht durch den thurgauischen Scharfrichter auszuüben sei. 8 14. o. Wegen des Präcognitionsrechtcs in Malefizsachen, Art. 227. 1.778. Anlangend das Präcognitionörccht der Abtei St. Gallen in Malefizfällcn in de" sogenannten Malcfizgerichtcn geben sich abweichende Gesinnungen kund. Zürichs Gesandtschaft Verdens daß ihre Obern bei dem Tractat von 1567 und bei den in dem badenschen Abschiede vom October 1^, einmüthig angenommenen Grundsätzen verbleiben wollen und in der Ansicht stehen, die Präcognition ' nichts anders als die bloße Ermittelung der Iiistoria kaoti, nämlich ob die geschehene That ein wirk' qualificirteö Verbrechen sei, und wäre dieses constatirt, so habe der Malefizrichter zu entscheiden, ab d" Fall „gratiabel" sei oder nicht. Nidwalden, Glarus, Freiburg und Solothurn, welche ebenfalls dem Tractat und dem badenschen Abschied zu verbleiben gedenken, stimmen Zürich bei. Bern steht in Ansicht, es werde von St. Gallen, weil der Gesandte der Abtei das den Ständen zustehende Aev anerkenne; mithin der Vertrag von 1567 »in «»Ivo« bleibe, in sich ereignenden Fällen demselben durch" nachgelebt werden, übrigens findet es, daß das Präcognitionsrccht sich nicht weiter als auf das Fa" erstrecke. Lucern will den Abt bei diesem Rechte schützen, doch trägt es dein Landvogtciamt auf, wach' zu sein, daß dem Malefizrichter das ihm laut Tractatcn Gebührende zukomme. Uri, Schwhz und 5 wollen es gleichfalls bei dem fraglichen Tractat bewenden lassen. Obwalden hat die Ansichten der Orte zu vernehmen. Bei dieser Verschiedenheit der Gesinnungen behält sich Zürich nochmals aus ^ feierlichste die hoheitlichen Rechte vor, gibt zu bedenken, daß durch die Erweiterung des Präcognit'^ rechtes von Seiten der Abtei, den Ständen nichts als der kahle Titel eines Malcfizherrn gelassen w"'^ und wünscht, daß diejenigen Stände, welche bis jetzt noch anderer Meinung sind, seiner Ansicht ^ pflichten möchten, damit dieser Artikel aus dem Abschiede fallen könne. 8 24. ß 228. 177«. Auch wird obige Materie aus ungleichem Gesichtspunkte angesehen, so daß diese Angelegenheit in dem AM)' verbleibt. 8 20. ß 229. 1780. Aehnliche Gesinnungen geben sich abermals kund; weil man ss^ wünscht, diesen Artikel in künftigen Abschieden nicht mehr vorzufinden, soll deshalb nicht weiter iustr" werden. 8 15. 6. Wegen Verkündigung des Bcttclmandcttcs zu Hagcnwcil u. s. f. Art. 230. 178«. Die zürcherische Gesandtschaft eröffnet, das vor einem Jahr erlassene Bettelm"''^ habe zu Hagenweil, Roggweil, Hauptwcil, Hefcnhofen, Moos, Zihlschlacht uud Dozweil, als an ° jenigen Orten, wo dem Fürstabt von St. Gallen das Mannschaftsrecht zustehe, bisanhin nicht ^ licht werden können, wodurch die hoheitlichen Rechte ziemlichen Abbruch erleiden. Zürich müsse da nachdrücklich wünschen, daß dieses Mandat in den genannten Ortschaften publicirt werde. Bern . diese Ansicht; die Gesandtschaften von Lucern, Schwhz, Nntcrwaldcn und Zug hingegen sind zum Au N ^ instruirt. Uri ist ohne Instruction; Glarus dringt gleichfalls auf Publication, wenn aber der Landgrafschaft Thurgau. Z^z bcnachthciligt glaube, will es dessen Gründe vernehmen. Ungeachtet dieser verschiedenen Instructionen krcinjgt sich die Mehrheit dahin, dem Landvogt aufzutragen, das Mandat in jenen Ortschaften zu blicken, womit man den Artikel aus dem Abschiede fallen läßt. 8 41. » 231. 1781. Diesen Auftrag e ^ Landvogt vollziehen, wurde aber aufs neue durch die Abtei St. Gallen daran verhindert. Der 'abtische Dcputirtc eröffnet nun, sein Herr besitze das jus militis et sequelae in den fraglichen Ortasten so unwidcrsprechlich, daß bis auf diesen Tag Niemandem zu Sinuc gekommen sei, ihm solches zu reiten, auch habe die Abtei von jeher, wenn eö sich um Aufstellung von Wachen oder um Sanitäts- lten gehandelt, die erforderlichen Verfügungen getroffen, könne folglich die Publikation des Bettel- welchem es sich um Aufstellung von Wachen handle, keineswegs gestatten. Die Gesandtschaften ^ übrigen Stände finden jedoch diese Gründe nicht gewichtig genug, um den Auftrag an den Landvogt zu i» .^ ter Publikation des Mandates in den genannten Ortschaften zu widerrufen. Uri und Zug allein bis k ^ Sache a<1 retereintum nehmen, und Obwalden wünscht mit der Publication inne zu halten, 2Zz ^ ^ wegen des Anspruches der LandcShcrrlichkcit obwaltende Anstand gehoben sei. 8 28. ß ^ ' -^82. ßixgxn die Publication war der Fürstabt im Laufe des Jahres bei den Ständen wiederholt bee ""d sein Gesandter gibt auch auf dieser Jahrrcchnung deshalb ein Promemoria ein. Die ^ irische Gesandtschaft dringt nichts desto weniger auf unverzügliche Publication, welchem auch Zürich, cern, Nidwalden, Zug und Glaruö beistimmen. Schwhz nimmt instruktionsgemäß das Angehörte ^ Ewalden, deren Gesandte nur einem cinmüthigcn Beschluß beipflichten ^stcn^' ersucht, ihre Zustimmung au Zürich einzusenden. 8 27. ß 233. 178 !. Durch die vier ^^hsscmdtcn man das vorjährige Memorial der Abtei untersuchen. Diejenigen Gesandtschaften, bxj ^ ^ Publication auch diesmal nicht instruirt sind, werden eingeladen, die dickfälligen Einwilligungen Ständen auszuwirken. 8 29. 23^1. r. I78Ä. Von der Abtei St.^Gallen war abermals ein bon Publication des Bcttelmandatcö in den Niedern Gerichten cingckommcn und mit Ausnahme Und Schwhz, Obwalden und Zug, welche die Gründe St. Gallcnö zu erwägen wünschen, dcrl Guldens, das zuwarten will, bis das Geschäft wegen der Landcshcrrlichkeit beigelegt sein werde, An/^" ^ andern Gesandtschaften, daß die Publication vor sich gehe. Man nimmt jedoch bei gcthciltcn ^ dieses Geschäft all rssereiutum. 8 26. ii 2. Obwohl wegen dieser Verweigerung in der allgemeinen ,^krkt worden ist, daß „ein besserer Anschein für die Zukunft walte", berathcn sich Zürich und schadet^' Zusammentritt dennoch, auf welche Weise dieses Geschäft den hoheitlichen Rechten unbc- sich ^ ^'uer Endschaft näher gebracht werden möchte. 8 27. jj 235. l, 178». Zürich und Bern überzeugen ^sten ^uwaßung dcö Fürstabtes, die hoheitlichen Rechte der regierenden Stände anzu- Bej ,5"^ Ungcneigtheit der Mehrzahl derselben, Jenen in gebührenden Schranken zu halten. der Instructionen zeigt es sich, daß ein gütliches Auskunftsmittel darin ausfindig gemacht Nistitc/ ^unte, wenn das Bcttclmandat zwar im Namen der Hoheit publicirt, dem Prälaten aber dessen ^"blstreckung, doch ohne von seinem Inhalte abzuweichen, überlassen würde. 8 25. ß 2. Auch Bern ^ "bMs Geschäft in der bekannten Lage. 8 25'. ß 236. 1, 178«. Die Stände Zürich und ^Isen Gesandtschaften in der allgemeinen Sitzung die bisherige Instruction eröffnen dag einmüthig gefaßten Beschlüsse verbleiben wolle, der dahin ging, bricht Vcttclmandat solle gleich allen übrigen LandcSverordnungcn in den fürstäbtischen Niedern ^ ts Thurgaus unter dem Namen der Landeshoheit publicirt werden. Erst wenn die übrigen 344 Landgrafschaft Thurgau. St. Gallen geneigten Orte selbst ein Auskunftömittcl vorschlagen und sich bequemen, dasselbe nicht ncg^ tionswcise, sondern als einen förmlichen Beschluß des Landesherr« in Vollziehung zu setzen, hatten^ Gesandten Vollmacht, sich bei der Berathung zu betheiligen. 8 23. » s. Das fragliche Geschäft bleibt.'" der ehcvorigen Lage und blieb dies stets bis I7SÄ. 1786 8 26. 1787 8 24. 1788 8 24. 1789 8 .1790 § 23. 1791 8 28. 1792 8 30. 1793 8 27. 1794 8 29. 237. 57US. Ungeachtet schon letzte» Jahr gewünscht worden war, diesen Artikel aus dem Abschiede zu entlassen, halten Zürich, Bern Glarus, nach deren Meinung die Publication unwidcrsprcchlich den Ständen zusteht, dafür, dersct müsse im Abschiede verbleiben. Die Gesandtschaften der übrigen Stände aber weisen auf die 1779 diesig Geschäftes halber einmüthig eröffneten Jnstruetionen hin. 8 28. 238. Z.7M». Weil die Zcitumstä"^ es nothwcndig machen, um dem Eindringen fremden Gesindels vorzubiegen, die Grenzen dem See Rhein entlang mit Wachen zu besetzen und dieselben mit denjenigen, welche in allen Dorfschaften Tags als Nachts aufgestellt sind, zu verbinden, so unterwirft man alle diese Anstalten der Leitung Landvogts und suspcndirt also für einstweilen die dem Gcrichtsherrenstand abgelegene Execution ^ Bettclmandatcs. 8 37. ü 239. I71»7. Betreffend die Publieation des Mandates treten die gleichen 6^'" nungcn wie früher an den Tag; hingegen läßt man die letztes Jahr angeordneten Wachen auch derM^" noch bestehen und zwar unter Leitung des Landvogts. 8 32. s. Wegen Arrestationen zu Romanshorn. Art. 240. I78A. Es fällt der Bericht, daß in der Herrschaft Romanöhorn zwei Personen eines Kindsmordes arretirt worden seien, ohne daß dem Landvogteiamt davon Meldung gethan und also zu besorgen sei, die bestehenden Tractatc möchten nicht gehörig beobachtet werden. Aus Berichte des Obcrvogts von Romanöhorn zeigt sich aber, daß der Landammann Gatschct das Vorgcga'^ in Romanöhorn selbst zu rcdressircn und die Rechte der Hoheit zu wahren sich befleißen werde. 8 ^4 s. Wcgcn Umgehung des landfricdlichcn Richters zu Kcßweit. ^ Art. 241. t. I78Ä. Die Gesandtschaften von Zürich und Bern beschweren sich bei derjenigen Fürstabtes von St. Gallen darüber, daß in dem Streite zwischen den Gemeinden Kcßweil und ^ über die gemeinsame Verwaltung des Kirchcngutes und die Bestimmung des Antheils, den jede bei allfälliger Kirchenreparatur beizutragen habe, die crstcre Gemeinde den jahrelang anerkannten ^ ^ „ deserirt" und an den fürstäbtischcn Obervogt zu Romanshorn recurrirt habe. Dies stehe in gänZ' > Widerspruch mit dem Landfrieden, der einen Streit über eine rein evangelische Kirchensachc ganz evangelischen Gemeinden dem landfricdlichcn Nichter zuweise. Der fürstäbtische Gesandte die Kirche zu Keßweil stehe dem Fürstabt zu und liege in dessen Gerichten, auch sei schon 1695 ein Spruch erfolgt. Die Frage, welche Partei oder wie viel jede zur Kirchenreparatur beitragen sei eine ausschließliche (Zivilsache, die in keinen Friedenöartikel einschlage, worin nur Gottesdienst, ^ zucht, Schul- und Ehesachen dem evangelischen Richter vorbehalten seien. Neuere, diesem Fa^ ^ gleichförmige Beispiele seien ebenfalls dem Civilrichter überlassen worden. Ueberdieö sei mit der wärtigen Streitfrage auch die verbunden, daß die Proceßkosten nicht zwischen beiden Gemeinden, bloß zwischen den Gcmeindsgcnosscn zu Dozweil repartirt werden sollen, und dies sei lediglich Natur. Die Gesandtschaften von Zürich und Bern bemerken, mit dem Jahre 1695 könne erempliren, weil jener Spruch über den Landfrieden hinaufreiche, ebenso wenig seien die neucrn stichhaltig, da es sich z. B. in Sitterdorf nicht nur um eine Kirchenrcparatur, sondern um die ^ Landgrafschaft THurgau. Z45 ganz neuen Kirche gehandelt habe. Was den Streit wegen der Kosten anbetreffe, fo habe die estnmnung derselben dem Richter, der in dem Hauptgeschäfte gesprochen, zuzustehen, und erst wenn ^bige erfolgt, müsse die Erecution bei dem Civilrichter gesucht werden. Die fürstäbtische Gesandtschaft Wieder! hierauf, daß sie sich keineswegs in die im Landfrieden excipirtcn Punkte einmischen werde. 8 23. ' Die Gesandten von Zürich und Bern treten dieser Streitsache halber noch allein zusammen, um wo Pich Beilegung zu erzielen, allein es bleibt ihnen nichts anderes übrig, als das Geschäft in seiner herigen Lage all rekeremlum zu nehmen und den Hoheiten anzutragen, es durch die beidseitigen ^friedlichen Commissioncn in Erwägung ziehen zu lassen. 8 24. 242. I78S. Die Gesandten von ^>ch und Bern schlichten obigen Streit, wie folgt: l) Es soll das gemeinsame Steuer- und Kirchcngut Kcßwcil in drei Theilc gcthcilt werden, davon sind zwei Dritthcilc der Gemeinde Kcßwcil, ein Dritt- ^ ^^ll zu übergeben, und zwar zu eigener Verwaltung. 2) Bei Berathungcn über Bauten an Kirche und dem Pfarrhaus zu Kcßwcil sollen jederzeit von diesem Orte zwei, von jenem Ein Vor- ^ «n und so in gleichem Verhältnis;, wenn mehrere erfordert würden, zugezogen werden; ebenso sollen ^ Dritthcilcn den Kcßwcilern und zu einem Dritthcil den Dozweilcrn zu tragen gen. Z) Die Gemeinde Dozwcil hat endlich zu einem billigen Ersatz an die von der Gemeinde k keil jährlich zu liefernde Besoldung des Pfarrers außer dem jetzigen Beitrag (l Mütt 2 Mäßchcn ^eide Constanzcrmaß und t Gulden 9 Kreuzer 5 Dcnicrö) noch 22 Gulden zuzuschießen. 8 2l. v. Mit dem Fürstbischöfe und Hochstifte von Consta nz. lAcht Orte- Art. Zi3-M4.1 i>. Wegen vermischter kriminal- und Civilfällc. Cri ^ Mit Bezug auf den Judicaturstrcit mit dem Hochstiftc Konstanz in vermischten ö'schof - Civilfällen wird von der bernerischcn Gesandtschaft gefragt, ob von Seite dcS Fürst- kollx bicSfalls nichts cingekommcn sei und von der urncrischcn instructionsgcmäß erklärt, ihre Obern auf" ^ lediglich bei dem Vertrage von 1509 bewenden lassen, dessen genaue Befolgung dem Landvogt werden möchte. Weil die übrigen Gesandten mit keinen Instructionen versehen waren und Ueues eingelangt ist, so soll dieser Sache im Abschiede keine Erwähnung mehr geschehen. 8 5V. k. Wegen einer Zugstreitigkeit zu Wigoldingcn. über ^ Wegen eines von der fürstbischöslich constanzischcn Regierung gefällten Urthciles ^eri/'^ Zugstrcitigkeit zu Wigoldingcn, kraft dessen ein Gerichtösäß das Zugrc6)t vor einem außer den h°n ätzenden Blutsverwandten zil genießen hätte, welches Urthcil jedoch der hoheitlichen Verordnung ^ Zuwiderläuft, die den Blutsverwandten bis in den dritten Grad das Zugrccht vor dem Pfands Jedermann zueignet, wird, auf den Antrag einer aus den vier ersten Nach- relkre ^ bestehenden Commission hin, an den Fürstbischof zu schreiben beschlossen und das Project u«l ^Uerd"^"'" genommen. Auch wird der Abschicdsartikel von 1642 als eine allgemeine LandcSordnung da bestätigt. 8 40. » 245. 178!. Das Schreiben an Konstanz konnte noch nicht erlassen werden, »Mu u land Uri in seiner Zuschrift an Zürich auf eine nähere Untersuchung gedrungen hatte. Weil ^bgesgn^ ^ "ruerische Gesandtschaft auch zustimmt, wird dieses Schreiben, etwas abgeändert, an Eonstanz ^hrreii/ ^ bemerkt, daß in Folge des erwähnten Abschiedes und gemäß mehrerer ausgefällter a„ch ^"""üöerkcnntnisse der Blutzug bis in den dritten Grad nicht allein den Gerichtsherren, sondern bürgern und sonst Jedermann vorangehe, womit dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 27. 44 346 Landgrafschaft Thurgau. e. Wegen des Obervogts zu Gottliebcn. Art. 246. 1781 Die Jahrrechnung beschwert sich bei dem Fürstbischöfe, daß den landesherrlich^ Rechten zuwider die constanzische Obcrvogtci zu Göttlichen im Laufe des Jahres einen Grafsch^ angehörigen von Tägerwcilen, welcher auf constanzischcm Gebiet in einen Schlaghandcl gekommen, ^ eiil bei dem Landvogteiamte eingelegtes Nequisitorial zur Stellung nach Constanz angehalten habe, spricht die Hoffnung aus, eine solche Unterlassung werde künftig nicht mehr erfolgen. 8 36. ß 247. Dieser Artikel soll aus dem Abschiede wegbleiben, 8 29. ß 248. 1788. Betreffend die Streitigkeiten ^ Fräulein von Bär in Constanz mit dem fürstlich constanzischcn Bogtcivcrwalter in Gottliebcn uni c" Arrestes willen, den dieser wegen ausstehender Straßcngcldcr und wegen eines von einem verkauften gebührenden Abzuges verhängt hatte, durch welche Maßnahme das Oberamt in seinen hoheitlichen Rc) präjudicirt zu werden befürchtete, wird, nachdem das Obervogteiamt die gehörige Auskunft ert)? letzterm überlassen, die Proceß- und Straßcnbaukosteu in billiger Weise zu bestimmen. 8 34. ll. Wegen einer Brückengeldbewilligung zu Bischofzell. . Art. 249. 1781. Der Landvogt hatte an die beiden Provisioualorte cinberichtet, es habe der 8^ bischof von Constanz auf Ansuchen der Stadt Bischofzcll ihr ein Brückengeld allda gestattet, Hand aber diese Bewilligung zurückgezogen. Der Entwurf eines Schreibens, worin dem Fürst die Verwunderung über das Vorgegangene bezeugt und ihm gemeldet wird, daß die Decretirung ^ Brückengeldern den regierenden Ständen, als Landesherren, allein zustehe, fällt in den Abschied mit ^ Wunsche, daß die Stände ihre Einwilligung zu dessen Absendung an Zürich übcrschickcn möchten. 256. 1782. Weil im Laufe des Jahres von Seite des Fürstbischofs nichts eingckommcn, entläßt > diesen Artikel aus dem Abschiede. 8 28. o. Wegen der freien Geschlechter zu Engweilen. Art. 25 t. 178«. Das Verglichsprojcct iu dem Jurisdietionsstreit zwischen dem Hochstiftc ^ und den drei freien Geschlechtern Mchcr, Eglofs und Enzweiler wird ratificirt und durch den ^ ^ den Ständen hinterbracht. Es geht dasselbe dahin: ». Daß die fraglichen Geschlechter, wenn ste ^ „Bußcntag" halten wollen, zwei Tage vorher den hochstiftconstanzischen Beamten zu Gottliebcn zu richtigen und dann ebenfalls zwei Tage nachher demselben den Bußenrodcl zur Einsicht vorzulegen l)6 t,. daß sie dem gleichen Beamten zwei Tage zuvor alle die Commune oder den größer» Theil ^ betreffenden Gebote und Verbote gehörig anzeigen sollen, welche dannzumal durch den Weibel seien; o. daß sie bis auf t Pfund DenierS oder 1 Gulden 26 Kreuzer zu büßen berechtigt seien, ^ aber eine Buße diesen Betrag übersteigen würde, nur die eine Hälfte den drei freien Geschlecht bleiben, die andere aber „an Behörde" abgegeben werden solle, und ll. daß die freien Geschlech^^, Grundzins an Kernen und Geld wie bisanhin laut Öffnung zu beziehen haben. 8 33. » 252. ^ ^ Sämmtliche Gründe und Gegengründe läßt man durch eine Commission, bestehend aus den Nachiff^',^ von Zürich, Bern und Uri, den beiden Gesandten von Glarus, mit Zuzug des Landvogts in Folge deren Berichterstattung cinmüthig gefunden wird, daß diejenigen Bußen, welche ^ . Denicrs übersteigen, zur Hälfte unter die fürstliche Regierung, zur Hälfte unter die freien ^ zu vertheilen seien, sowie auch in Ansehung des Landgerichtdicncrs es bei dem Vertrage von l Verbleiben haben soll. 8 27. ß 253. 1788. Einmüthig wird obiger Verglich angenommen, wom> Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 27. Landgrafschaft Thurgau. 347 5. Wegen Appellation von Urtheilcn an die Zahrrcchnung. . Art. 254. 1787. Um eines von der fürstbischöflichcn Regierung zu Mccröburg ausgefällten Urtheiles Fullen in einem Erbschaftsstreite zwischen dem Hofrath von Alberti in Arbou und dem Benedict Gorini, Vanzona ist von dem letztern, als der unterlegenen Partei, angezeigt worden, wie ihm von frag- cher Regierung die vor das Forum der Jahrrechuung intcrponirte Appellation darum nicht gestattet ^ rn wolle, weil der Vertrag von 1599 Landcsfrcmdcn nicht zu gut kommen könne. Man nimmt ^ Geschäft a»l rafvrontlnm nnd läßt das deshalb von der fürstbischöflichcn Regierung cingckommcnc ^reiben, sowie die Rückantwort in den Abschied fallen. 8 29. ß 255. 1788. Sehr bedenklich scheint iwuiein, daß bei dieser Gelegenheit seit letzter Jahrrcchnung die Absonderung der Ortschaften Arbon und folglich auch Bischofzclls, von der Landgrafschaft Thurgau neuerdings seitens der fürstbischöflichen gicrung in Wurf gebracht worden ist. Die bcrncrischc Gesandtschaft eröffnet noch besonders, daß sie " gegen Erthcilung von Ortsstimmcn zwischen der Jahrrcchnungszcit in diesem sowohl als andern lasten, welche confercnzialiter behandelt werden müssen, im Namen ihrer Committcnten feierlichst zu ahren habe. Was nun die verweigerte Appellation anbelangt, sind die diesfälligcn Instructionen Und ^^'^^ud, so daß man findet, die dermalige Lage dieses Geschäftes sei acl reservnNum zu nehmen l.. Hoheiten der Entscheid zu überlassen. — Weil aber einige Tage nach dieser Bcrathung die fürst- lynche Regierung versichern läßt, sie müsse das Begehrender Abweisung Gorinis als Fremder erneuern, ^ "der entfernt, eine Untersuchung der Tcrritorialrcchte anzubahnen, wird die Appcllationsfrage den ^^^^dten von Zürich, Bern, Luccrn und Uri znr Berathschlagung übergeben, welche Eommission der Geschäft könnte dadurch beseitigt werden, daß man sich gemeinschaftlich gegen den Cefi folgender Weise aussprechen würde: „Unter der Bedingung, daß von fürstbischöflichcr den ^ ^ deutliche Erklärung erfolge, cö sollen alle Angehörigen der Eidgenossenschaft kraft des Vertrages ^)nu^' ^ Angehörigen von Arbon, Horn und Bischofzell das Appcllationsrccht an die Jahr- dttl ^ Fraucufcld und die regierenden Stände ungehindert genießen, wolle man nicht nur die gänzliche Abweisung des Gorini gestatten, sondern auch dem Tractat von 1599 die Auslegung him !. ^wähnte Appcllationsrccht erstrecke sich nicht aus die Landesfrcmdcn." Die Gesandtschaften ÄrV«. diesen Vorschlag ihren Eommittentcn in der Hoffnung, daß die diesfälligcn Standcsentschlüssc stau setzen, eine in gemeinsamem Namen ausgefertigte Zuschrift an den Fürstbischof von Con- werden könne, «j 29. ü 259. 178». Weil der Fürstbischof sich weigerte, obigen Vorschlag Vmwilligung anzunehmen", so kömmt die Sache abermals zur Sprache. Die sämmt- lib^.^^udtschaftcn erklären, ihre Eommittentcn finden die hoheitlichen Rechte der regierenden Stände ^c,,d ^ ^tschasten Arbon, Horn und Bischofzcll so unzweifelhaft, daß sie gegen alle diesfälligcn Ein- Ärmlich protestircn müssen. Wegen des Gorini wird nochmals eine Eommission aus den dMl Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Zug und Glarus niedergesetzt. Es ist jedoch nach Ver- ^Uad Gutachtens ein gemeinschaftlicher Beschluß uicht erhältlich gewesen, sondern es wird für gut ju hj^ allseitigen Erklärungen zu wcitern Maßnahmen den Hoheiten selbst durch den Abschied zu, h ^^Ulgen. Zürich ist noch immer der Ansicht, das Appcllationsrccht stehe auch Gorini deutlich dcu ^ dnu Tractat von 1599 Arbon, Horn nnd Bischofzcll inbegriffen seien, was besonders in 257. und 1627 von fürstbischöflich constanzischer Seite selbst anerkannt worden, y 25. ß ^ In dieser Differenz mit dem Fürstbischof von Konstanz erklären sämmtliche Gesandtschaften, 44* 348 Landgrafschaft Thurgau. daß ihre Obern bei der ihnen zustehenden Landcsherrlichkeit über die im Thurgau gelegenen Orte Arbo", Horn und Bischofzcll, wie auch bei dem Vertrage von 1509 unabänderlich zu verbleiben gedenken, und die Gesandten von Zürich, Bern, Obwaldcn und Glarus wiederholen ihre früher eingelegte feierliche Protestatio» gegen einseitige Ertheilung von Ortsstimincn in Juriödictionögeschäften, welche dem Recht der Mehrheit nicht unterworfen und confcrcnzialiter zu behandeln wären. Der Artikel fällt hiemit a»e dem Abschiede. 8 25. 8- Wegen der Obervögte zu Arbon und Bischofzell. Art. 258. 178». Weil diese Obervögtc das von dem Landvogteiamte ihnen mitgcthciltc Bettclmand^ nicht verkünden lassen wollten, werden die Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Obwaldcn, und Glarus beauftragt, die dicöfälligcn Rechte der Stände und die bisherige Ucbung zu untersuch^ Aus deren Bericht erhellt, daß die fragliche Bekanntmachung in Arbon, Horn und Bischofzell vor zu gehen habe. Einmüthig wird daher für gut gefunden, die Hoheiten zu bitten, ihre Zustimmung ^ einem diesfälligen Schreiben an den Fürstbischof von Konstanz an Zürich gelangen zu lassen, in wclch^ theils die abgelehnte Publication verlangt, theils darauf gedrungen wird, daß die Obervögte wcg^ anstößiger Ausdrücke in ihren Zuschriften an das Landvogtciamt „ zur Gebühr" gewiesen werden. 8 24. ^ 259. 17»». Weil auf das vorhin erwähnte Schreiben keine Antwort eingckommcn ist, läßt man ua einmüthigem Befinden eine Rccharge an den Fürstbischof abgehen, worin man einerseits auf wortung des vorjährigen Schreibens dringt, anderseits auf der angcsinnten Bekanntmachung nachdri'm > beharrt. 8 24. » 260. 17»1. Zürich zeigt an, daß im Laufe des verflossenen Jahres eine Antwort cing^ kommen, kraft welcher die Vcrkündung des Bcttclmandates an obigen Orten erfolgt sei. Weil jedoch diesem Schreiben einige bedenklich scheinende Acußepungcn cingeflochtcn waren, läßt man die dicsfam» Antwort der Stände vom 21. März in der thurgauischcn Kanzlei niederlegen, cinprotocollircn und bemerk daß auf dieselbe keine weitere Entgegnung eingegangen. 8 29. K. Wegen Beurtheilung eines Bürgers von Egnach. Art. 261. 17»! . Zwischen dem Landvogteiamte und dem fürstbischöflich constanzischcn Obervogt ^ Arbon hatte sich betreffend das über einen verstorbenen Bürger zu Egnach von jenem gefällte Strafur Y ein Anstand erhoben, wobei die fürstbischöfliche Regierung, dieses Geschäft als eine reine Civilsache betrat tcnd und von der Ansicht ausgehend, das Landvogtciamt sei nicht befugt gewesen, das Erkenntnis Hochstiftischen Nichters umzustoßen, auf Seite des letztern trat. Von der Jahrrechnung wird um Streitsache willen eine Kommission aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Nri und Zug dem ersten Gesandten von Glarus niedergesetzt, die der Ansicht ist, daß, da es sich um Abläug^, einer Handschrift und um Abfassung falscher Quittungen handelte, dieser Fall crimineller Natur sei, nicht vor die nicdergerichtliche Kompetenz, sondern vor das Landvogtciamt gehört hätte. Aus ^ Grunde wird das Benehmen des Landvogts in fraglichem Compctenzstrcit gutgeheißen und man be ' zugleich, im nämlichen Sinne wie dies die Provisionalständc Zürich und Luccrn bereits gcthan an die fürstbischöflichc Regierung zu Mceröburg deshalb zu schreiben. 8 37. i. Wegen des Obcrvogtes zu Güttingen. , Art. 262. 17»1. Als der Landvogt einen Angehörige,: der Herrschaft Güttingen, welcher an e'N^ alten Kirchwcihtage dem Mandat zuwider Spiclleute Hielt, deshalb zur Strafe ziehen wollte, 'uackff^ Regierung zu Mceröburg Einwendungen, behauptend, der Obcrvogt von Güttingen habe dem Betreff"' Landgrasschaft Thurgau. Z49 ^ Erlaubniß crthcilt. Zugleich berichtet der Landvogt, er hätte vernommen, daß von dem gleichen verbogt das hoheitliche Mandat wegen der Kirchweihcn unter seinem eigenen Namen verkündet worden Es wird nunmehr dem Landvogt aufgetragen, das erneuerte Mandat dem genannten Obcrvogt zuzu- ^ eu, auf dessen Vcrkündung Acht zu geben, und wenn dieselbe nicht vor sich gehen sollte, sie von sich !u veranstalten. 8 39. Ii. Wegen eines Zehntcnstreites zwischen Krcuzlingcn und Güttingen. Art. Z6Z. 17«»«. Zwischen dem Landvogtciamte und der fürstbischöflichcn Regierung zu Mcersburg I and ein Judicaturstreit über ein Zerwürfniß zwischen dem Gotteshaus? Krcuzlingcn und dessen Zehnten- ^ Hilgen zu Güttingen, betreffend den Zehnten von dem sogenannten wilden oder „ ungczwcigten" Obst. ^»Mission aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn und Uri findet jedoch, daß laut da§^^ beobachteten Verfahren die Judikatur solcher Streitigkeiten vor ^andvogteiamt gehöre und dem Landvogt der Auftrag zu crthcilcn sei, in dieser Streitsache mit ^ Obcramtcs beförderlich rechtlich „ fürzufahrcn". Man ersucht deshalb die Hoheiten, ihre H ^'gung an Zürich einzusenden. 8 47. jj 264. I7»7. Wegen obiger Streitigkeit zeigt die zürcherische ^dtschast an, daß eine Zuschrift nach Mcersburg abgegangen und seither von da nichts weiter cinge- ^ ^undvogt beauftragt worden, diese Streitsache mit Beförderung vorzunehmen. . ^"dvogteiamt berichtet hierauf, Krcuzlingcn habe gemeldet, dieses Geschäft dürfte gütlich erledigt 8 37. c. Mit der Stadt St. Gallen. ^ IZürich »nd Bern.j ^65. Z7i>t». Mit Bezug auf einen Competenzstrcit zwischen dem thurgauischen Landammann G.s Obervogtciamt Bürglen betreffend die Jndcmuisation des KirchcnguteS Erlen wird von den bvstät' Zürich und Bern der hierauf bezügliche Spruch des Landammanns vom 22. November 1787 Und ^ ' '"dem derselbe compctcnt gesprochen habe, weil einem jeweiligen Landammann allerdings zustehe Jeich'r weiter zustehen soll, über alle auf Kirchengütcr bezüglichen Angelegenheiten und Strcit- ^ ltc zu urtheilcn. 8 23. v. Mit der nellenburgischen Regierung. l Neun Ort-: Art. ze« --S68.1 sih^.^' 266. I78S. Zwei Abgeordnete der Stadt Dicßenhofcn wiederholen mündlich, was bereits ^chart^ worden war, daß im letzten Frühjahre ein österreichischer Ingenieur ungefähr zwanzig sei- . ^ Dicßenhofcn vermessen, welches im Besitze von nellenburgischen Angehörigen zu Bilfingen ^llenb^ ^ ^ ^ kleinem Wasserstande den im Rhein stehenden Markstein, der die dicßenhofischen und Uilhtg ^'^ll Gerichte von einander scheide, mit iVo. 1 und l.itt. IV. It. bezeichnet habe. Da seither Dicßenhofcn gelangt ist, wird von der Jahrrechnung den besagten Abgeordneten aufge- 2k?. Stand Zürich, wenn wieder etwas vorfallen sollte, alsobald davon zu benachrichtigen. 8 16. burgjsH ^ ^U>ohl von Zürich als von Schaffhauscn wird der Juriödictionsanstand mit dem nellcn- Ztvej Dbcramt in Stockach angeregt, der dadurch entstanden, daß auf der Brücke zu Dicßenhofcn 6 ^vichjsche Deserteurs weggenommen wurden und zwar am 31. März Morgens zwischen 5 und errege Deserteurs durch den dasigcn Thorwächter aufgehalten worden seien, was solchen Unwillen ^ die Bürger auf seine Absetzung gedrungen und diese erlangt haben. Bei einer Untersuchung 350 Landgrafschaft Thurgau. dcS Falles durch die Nachgesandten von Zürich, Untcrwaldcn und Schaffhauscn wird von den dicßcw höfischen Abgeordneten bemerkt, das Wachthaus jenseits der Brücke auf ncllcnburgischcr Seite sei in»»^ von der Stadt Dicßcnhofcn besetzt worden, auch befinde sich auf gleicher Seite ein Gatter und ein SüM bäum, welche alle Nacht geschlossen werden, damit Niemand auf die Brücke kommen könne; ebenso ^ seit unvordenklichen Jahren von Dicßcnhofcn die ganze Brücke mit Aufziehen der Wachen verwahrt worde" und dermalen noch ziehe an jedem Markttage die ganze, aus achtnndzwanzig Mann bestehende über die Brücke bis zu dem Wachthaus, von wo sie dann erst auf ihre Posten verlegt und die Sch>^ wachen abgelöst werden. Dießcnhofen beziehe ferner den ganzen Zoll von den dies- und jenseits sK Rhein hinauf- und hinabfahrcndcn Schiffen, endlich werden alle Misscthätcr auf erfolgende Requisition^ hin über die ganze Brücke hinaus geliefert und erst außerhalb des Wachthauses überantwortet, auch " Urfehden dort geschworen. In Folge dieser Berichterstattung wird dem Magistrat angesinnt, bei dc" dermaligen Zeitumständen das Wachthaus mit einem oder zwei zuverlässigen Männern besetzen zu lalst^ und zu verordnen, es solle der bei demselben stehende Gatter und Schlagbaum jede Nacht ordcut > geschlossen und die Schlüssel einem jeweiligen Amtsschultheißcn sorgfältig eingehändigt werden. Was die Hauptsache anbetrifft, so ist das aus Stockach cingekommcnc Schreiben durch die Stadt Dießens in der Meinung zu beantworten, daß sie gegen die von ncllenburgischcr Seite längst aufgegebene Anst'^ ^ an einen Theil der Rheinbrücke auf das entschiedenste Protestire. Ucbrigcns soll gewärtigt werden, ^ ferner von Stockach deshalb cinkommcn möchte, 8 22. » 268. ?7«4. Diese Angelegenheit erheischt^ weitere Bcrathung, weil auf das der Stadt Dießeuhofcn anbefohlene Vcrwahruugsschreibcn an das ucllc" burgische Oberamt wegen der Tcrritorialrcchte keine Antwort ciugckommcn, auch sonst nichts wem vorgefallen ist, so daß es bei abgedachter Protestation und dem an den dicßcnhosischen Magistrat gemach ^ Ansinnen, sich künftig solch' wichtiger Gegenstände halben nicht eigenmächtig mit fremden Stcllcu Briefwechsel einzulassen, lediglich sein Bewenden hat. 8 22. >4 Justizsache.,. lAcht Orte- Art. A»-Z8S, zso. Zehn Orte- Art. WK-Z8S.1 ». Erbrecht. Art. 269. >783. Drei Abgeordnete der Landschaft Thurgau machcu auf verschiedene Undeutliche^ im Landerbrecht aufmerksam, woraus nicht nur viele Umtriebe, sondern oft sogar weitläufige entstehen, und bemerken, um diesen Uebelständcn vorzubicgcn, wäre man geneigt, ein neues abzufassen. Die Jahrrechnung trägt daher dem Landvogt auf, wenn ein solches im Laufe des Jalst^ Stande käme, dasselbe den Ständen einzusenden. 8 30. 270. >78«. Die Abgeordneten der suchen um längern Aufschub an, weil es wegen anderer Geschäfte nicht möglich gewesen sei, ein ^ Projekt zu entwerfen. 8 29. jj 27l. >787. Noch ist dessen Abfassung nicht zu Stande gekommen. § 272. >788. Dem Vernehmen nach ist im Laufe dieses Jahres ein neues Erbrecht entworfen, jed^) ^ mehrern Behörden nicht angenommen worden, so daß die Jahrrcchnung erwarten will, was ferner ^ gelangen möchte. 8 25. 6. Vcrlasscnschaft fremder Kostgänger und Dauer der Aormundschaftszeit bei Minderjährigen. Art. 273. >77«. Abgeordnete des geistlichen und weltlichen Gerichtsherrcnstandeö stellen bisheriger Uebung gemäß beim Absterben eines fremden Kostgängers in einem katholischen P!^ Landgrafschaft Thurgau. zgj ^wbald dessen Vcrlassenschaft obsignirt und invcntirt worden, nunmehr aber, weil ein solcher Fall in evangelischen Pfarrhause eingetroffen, sich einige Anstände erheben, weswegen sie bitten, daß eine Icichheit bei solchen Vorfallcnhcitcn beobachtet, auch festgesetzt werden möchte, bis zu welchem Alter ">>cn unter Vogtschaft stehen sollen. Beide Ansuchen läßt man in den Abschied fallen. 8 31. ß 274. I78U. ü Bezug auf diese Materien äußert die zürcherische Gesandtschaft instruetionsgcmäß, den Gerichtsherrcn keine Befugniß zu, die Vcrlasscnschaft eines fremden Kostgängers zu obsignircn, viel weniger, davon Abzug zu fordern. Einige andere Stände Pflichten dieser Ansicht nur theilwcise bei und halten >ur, daß die Geistlichen beider Religionen und ihre Angehörigen bisheriger Ucbung gemäß von Jnvcn- ^ Zwar befreit sein, auch beim Absterben von Kostgängern in einem Pfarrhause die Obsignation und kntarisirung nur dannzumal durch den Gerichtsherrcn deS Ortes vor sich gehen sollen, wenn ein ^ Kostgänger, wo nicht alle, doch etwas von seinen Mitteln ins Land gezogen habe, mithin der Mjg weiche. Betreffend die Bevogtigung der Waisen gehen sämmtlichc Gesandte von der Ansicht ^' baß solche im zwanzigsten Altcrsjahrc der Vormundschaft zu entlassen seien und von diesem Geschäft ^ Abschiede keine Erwähnung mehr gcthan werden solle. 8 27. 275. 1781 Da man nicht cinvcr- Absterben eines Kostgängers der Abzug eintreten könnte, eine bloße Dcclaration inv "bcr die vorhandenen Mittel genüge, oder aber ob durch den Gerichtshcrrn obsignirt und ^utirt werden solle, wird diese Materie nochmals all lelei-enllum genommen. 8 19. jj 276. 1782. Schon ^ ^tztj . ^dann liegt dem Landvogt ob, die beiden schriftlichen Memorialc de» Provisionalständen beförderlich zu übcrschickcn, ihre Gedanken walten lassen und ihr entweder einhelliges oder getheiltcs Befinden den übrigen mitintercssirten durch A uberschickcn, diese aber ihren Entscheid den Provisionalständen rückantwortlich äußern, und selbige den einhellig oder ivisi^ , drheit erfolgten Entscheid für die Zusage, oder für den Abschlag der Revision dem Landvvgt zu Händen der Parteien gleich.« ^ werden, in der Meinung, daß wenn die diesfälligen Entschlüsse der sämmtlichen Stände gelheilt sind, und zu « ^^wmen instchen, dannzumal das Urtheil der letzten Instanz in Kraft erwachsen soll. »och js, Parteien selbst soll der Landvogt intimiren, ihren eingegebenen Mcmorialien nicht in die Stände nachzulaufen, der-. Mem Namen nachlaufen zu lassen, bei einer Buße von hundert Thalern, so der Landvogt unnachläßlich zu Händen 28 demjenigen beziehen wird, der dieser Jntimation nicht Folge leisten würde. 8 Zt. j> dop ^ Aus dm Instructionen geht hervor, daß mit Ausnahme von Glarus, welches über solche z^,^A)rern Niedern und höhern Instanzen und vor den Hoheiten selbst gcschwcbtc Rcchtshändel keine "öthig findet, sämmtliche Stände daö erwähnte Reglement annehmen wollen. Zürich wünscht hje daß dergleichen Fälle nach crthcilter Revision nur in den Ständen bcurtheilt, nicht aber an Untern Instanzen zurückgewiesen werden mögen. 8 3t: jj 285. 17ttl». Auch der vorhin berührte erhält die Genehmigung, womit dieses Geschäft aus dem Abschiede fällt. 8 39. e. Criminalprocesse. für d ^ Frmbnrg sucht darum an, daß zur Ausübung der von ihm besessenen Rechte h., ^ Zukunft die Verordnung getroffen werde, alle an die Jahrrcchnung appcllirtcn Criminalsachcn, legest Landgerichte herrühren, oder sonst der Xörtischcn Verhandlung unterworfen sind, möchten den ^ uach den gcmcincidgcnössischen Geschäften vorgenommen werden, damit die Gesandtschaft ^^Mcn Verhandlungen jederzeit beiwohnen könne, ohne gcnöthigt zu sein, sich deswegen bcson- 28? ^ Fraucnfcld aufhalten zu müssen. Man nimmt diesen Wunsch a ,l relerenckum. 8 2l' ß alle Gesandtschaft von Solothurn stellt dasselbe Begehren, worauf von dem Präsidium genommen wird. Da sich jedoch zeigt, daß dergleichen Xörtische Geschäfte in den ersten den jahrrcchnung nicht ohne Schwierigkeit behandelt werden können, so wird der Vorschlag in ^ genommen, daß die Canzlci zu Fraucnfcld jcwcilcn acht Tage vor der Jahrrechnung allen ^ugen Xörtische Geschäfte vorzutragen haben, bekannt machen soll, sich in den ersten acht übcrv" ^ Zuhrrechnung bei dem Direktorium zu melden, widrigenfalls alle diejenigen, welche diese Frist in '^eö diesfälligen Appellationsrcchtcö verlustig gehen, sie um die Bußen belangt und solche ^wrd Rechnung gebracht werden sollen. 8 29. jj 288. I7i»3. Die Stände lassen sich obige dcr 0^?'^ gefallen, womit dieser Slrtikel aus dem Abschiede fällt. 8 22. jj 289. ?7i»k. Schwhz begehrt, ^ers x möchte bei Arrctirungen die Arrestanten nicht nur alsobald verhören und alle unnöthigen, >»valj^,st^ Hoheiten zufallenden Kosten vermeiden, sondern auch die Jnhaftirtcn während ibrcs Arrestes ^dvo .behairdeln lassen. Sämmtliche Gesandtschaften Pflichten diesem Antrag bei, worauf dem ^ dar nöthige Befehl crthcilt wird. 8 39. Art zun ^ ^ Die bcrncrische Gesandtschaft bemerkt, die im lctztjährigcn JahrrechnungSprotocoll ^^^'dnung, daß von nun an jeder Gebüßte, auch wenn er die Buße appellirt, den Betrag Tagen dem Landvogtciamt entweder baar hinterlegen oder dafür annehmbare Bürg- ^ solle, komme ihren Obern sehr drückend vor. Auch die übrigen Stände hatten im gleichen 45 354 Landgrafschaft Thurgau. Sinne instrnirt, nur die zürcherische Gesandtschaft sieht sich ihrer Instruction gemäß gcnöthigt, die all roterendiim zu nehmen. Zürich wird ersucht, sich hierüber gegen Bern zu erklären, und zugleich er)6 der Landvogt den Auftrag, mit dem Begehren der Hinterlegung und Bcrbürgung solcher Bußen einstwe' innc zu halten. § 43. 13. Salzsachen. lAcht Orte- Art. At-3M.1 i>. Uebcrhaupt. . Art. 291. 1778. Man läßt cö mit Bezug aus die Besatzung bei dem Beschlüsse verbleiben? " diese während eineö ganzen Negierungsumgangcö, sechszehn Jahre vom diesjährigen Johannes des ^ , Tag an gerechnet, gegen die je zu zwei Jahren um zu leistende Admodiationötaxe von 129 neuen LoM ^ der Landschaft Thurgau überlassen sein solle. Glarus verdcutct jedoch, es verbleibe unabänderlich seinem Landögemcindcbeschluß, die Besatzung selbst ausüben zu wollen. 8 67. ß 292. 17^' diesmal bcharrt Glarus auf obigem Beschluß, so daß Zürich und Lucern sich feierlich vorbehalten, der zwei Negierungsjahre des Standes Glarus von ihrem Recht der Mitbcsalzung per inllivmum zu machen. Bern betrachtet dasselbe als ein nach Gutbefindcn auszuübendes landesherrliches übrigen Stände aber wollen sich nicht binden lassen. 8 53. 293. >78«. Die Gesandtschaften bei ihren frühern Acußerungen, obwohl einige Orte nicht mehr instruirt hatten. 8 54. ß 294. K Glaruö erklärt instruetionsgcmäß, daß cö laut LandSgemeindcbcschluß auch dermalen wegen der Bcsa» ^ des Thurgaucö seine Standcsrcchtc bewahren müsse und während seiner bevorstehenden zwei jähre gedenke, das Salzrcgal auszuüben. Die übrigen Stände behalten sich deshalb daö Recht ^ besalzung per inckivisum vor. 8 36. ß 295. Z782. Sämmtliche Hoheiten wollen dem Stand b) die Besatzung des Thurgaues für diesmal zugestehen, bedingen sich aber ihre Convcnienz aus, Zürich per iiillivi«»m, in der zuversichtlichen Hoffnung, daß für die Zukunft etwas Gemeinerspries erzielt werden könne. Die glarncrische Gesandtschaft verdankt dies und versichert im Namen ihrer „ daß die Landschaft hinsichtlich ihres Bcsalzungsrechtcö im geringsten nicht gekränkt, auch in ^ Maß und Preis wie früher gehalten werden solle. 8 37. ß 296. Z783 —1783. Die gleichen^ ^ uungen geben sich in diesen drei Jahren kund. 1783 8 37. 1784 8 49. 1785 8 38. 297. gesammte Landschaft läßt darum ansuchen, die Gesandtschaften möchten, da mit Johannes des ,>s Tag 1794 die ihr ertheilte Freiheit, sich selbst zu besalzen, zu Ende gehe, bei den Holten hinwirken, daß diese Gnade ihr für den nächsten ganzen Regicrungötour erneuert, doch eine Vermin des Canons von 129 Louisncufs bewirkt werde, indem sie durch das Steigen der Salzpreise in dcn ^ sechs Jahren merklichen Nachthcil erlitten habe. Die Jahrrechnung nimmt dies theils all theils all rosereallum. Zugleich wird der Landschaft verheißen, ein Fürwortschreibcn an die in München zu erlassen, um dieselbe zu einer Preisermäßigung zu bestimmen. 8 37. ß 298. ^ ^ Sowohl die im Laufe des Jahres cingckommcncn Ortsstimmcn als die dermalen eröffneten Jnst^^ ^ zeigen, daß sämmtliche Stände der Landschaft Thurgau die Selbstbcsalzung für die nächsten Jahre gegen einen Canon von 129 neuen Louiödor für die zweijährige landvögtliche Regierung lassen willens sind, jedoch unter Vorbehalt der Convcnienz in Absicht auf die Mitbcsalzung, wofern ^ ein Stand das Regal selbst ausüben wollte. Glarus, woselbst die Sache noch nicht vor die Landsge' ^ gebracht werden konnte, nimmt das Ansuchen neuerdings all roloi eulluw. 8 37. ß 299. Landgrafschaft Thurgau. 355 ^arus überläßt der Landschaft die Sclbstbcsalznng für den mit Johannes des Täufers Tag 1794 angebogenen ganzen NcgicrnngStour gegen den obbcmcrktcn Canon. 8 35. k. Stadt Fraucnftld. Art. 300. 178». Glarus frägt an, ob Fraucnfcld nicht gleich den thurganischcn Angehörigen der ^kltlich^ Besatzung unterworfen sei. Bei einer Untersuchung thut die Stadt durch verschiedene Frei- 'sbriefe (von König Albrccht aus dem Jahre l30Z, vom Grafen von Sulz, Namcnö der Herzoge von den Jahre 1407, von König Sigmund auö dem Jahre 1415, von König Friedrich und ^ Herzogen Albrecht und Sigmund von Oesterreich auö den Jahren 1442 und 1445, insbesondere aber ^ Z^hr 1460 ausgestellte Kapitulation) dar, daß sie nicht allein von jeden neuen Steuern u. s. f. "uch ^^rch regierenden Stände selbst bei all' ihren erworbenen Freiheiten, Hcr- seld^" ^ Gewohnheiten geschützt und geschirmt worden. Zugleich wird von Seite der Stadt Frauen- a ^getragen, man hätte sie wegen der Besatzung biöanhin noch nie angefochten und niemals mit der Aus ' ^ Thurgau „ in eine Verbindung oder gleiche Anlage" gezogen. Sämmtlichc Gesandtschaften, mit k-, ^ ^^0 Glarus, das die Sache ad rolvr«n,lum nimmt, finden das Vorgebrachte von solcher dttl^'^it, daß sie cinmüthig den Beschluß fassen, Frauenfcld soll in dem Genuß der Sclbstbcsalznng U>Ü wie dies seit uuvordeuklichcn Jahren der Fall gewesen sei. 8 31. ß 301. 178^1. Alle Hoheiten üußen Glarus möchte mit Obigem sich einverstanden erklären; allein die glarnerischc Gesandtschaft ^ ' ü)r Stand halte die von Frauenfcld angeführten Gründe durchaus nicht für so gewichtig als ludern Stände und rcscrvire deshalb seine Rechte für die Zukunft abermals feierlich. 8 27. Iti. Fall nnd Laß. lAcht Ort-! Art. SM. Zchn Orte: Art. WZ —ZV8.I g. Publikation der diesfäUigcn Ordnung. ^ellt ^ Auf den Bericht, daß die Fallordnung gedruckt und sämmtlichcn Fallhcrrcn zuge- wvrdcn sei, läßt man diesen Artikel aus dem Abschiede fallen, 8 47. b. Streitigkeit zwischen dem Kloster Fischingen und dem Tanneggeramt. Vi^ ^ ^03. 1778. Diese Streitigkeit wird an eine Commission, bestehend auö den Nachgesandten der ^tikel ^ diesen, aus deren Gutachten hervorgeht, Fischingcn stütze sich in seiner Ansprache auf die stjftjs^ ^ und 24 der tanncggischen Öffnung von 1432, auf die Bestätigung derselben durch dcu alt- dgß ^ ^^trag von 1509, auf die Ucbung oder das Possessorium, wovon es niemals abgewichen sei; lih^ ^ügeramt dagegen gründe die scinigc auf die Artikel 2 und 4 der mit dem gcsammten geist- tjg^ ^ weltlichen GerichtShcrrcnstand hoheitlich errichteten Landcsordnung von 1526, auf deren Bcstä- dvn ^u Spruch von 1575 gegen die Domprobstei Constanz, auf die landesherrliche Verordnung Und ^ ^ uuf die im Jahre 1766 errichtete neue Fall- und Laßordnung. Da die Stände Zürich ^schloff^u Untersuchung und Hinterbringung des ganzen Geschäftes instruirt sind, so wird ^4. erwähnte Gutachten lediglich den Hoheiten durch den Abschied zu hinterbringen. 8 26. jj Fall- Zürich hält dafür, daß die Ansprache Fischingenö der zum Besten des Landes publicirtcn " ^ußordnung von 1766 ganz entgegen sei, welche zudem mit Vorwissen des Gotteshauses ^cern uuch Bern und Glarus wollen es bei der fraglichen Verordnung verbleiben lassen, blt die Gründe von Fischingcn für wichtig und überwiegend, und die übrigen Gesandtschaften 45 * 356 Landgrafschaft Thurgau. sind nicht nur instruirt, diesen Streit nochmals zu untersuchen, sondern darüber als über eine rew Civilsachc abzusprechen, worauf beschlossen wird, den Ständen die Frage vorzulegen, ob dieser v judicialitcr oder abschicdmäßig zu behandeln sei. 8 24, ß 305. 178«. Bei einer abermaligen Bcrathun geben sich dieselben verschiedenem Ansichten kund, so daß die Nachgesandten von Zürich, Bern, Luett», Uri, Glarus und Freiburg beauftragt werden, die streitenden Theile zu versöhnen zu trachten. Ju ^ ch dessen kömmt ein VcrglichSprojcet zu Stande, das von beiden Theilen genehmigt wird. Laut die Vorschlages soll in Zukunft das Gotteshaus Fischingen sowohl von dem MaunS- als Weiberfall s" des in der allgemeinen Fall- und Laßordnung bestimmten halben Theileö des Wcrthcs von dem ordnung mäßig geschätzten Besthauptc oder in Ermangelung desselben, sowie allemal bei einer Frau drei The des Wcrthcs von dem besten Kleide beziehen, für den Laß aber, wenn lebende Geschwister dvrha"^ sind, den zwanzigsten, in entferntem Graden aber den zehnten Theil von der Fahrnis erhalten. Bern und Glarus instruirt waren, das Verhandelte all leferondum oder sd ratilleandnm zu , so werden beide Stände ersucht, ihre Einwilligung an Zürich gelangen zn lassen, womit dieser Ar aus dem Abschiede fällt. 8 20. o. Loskauf dcs Falles und Lasscs im Thurgau. Art. 306. 17«3. Die Landschaft stellte im Laufe des Jahres an die beiden Provisionalständr Ansuchen um Auökauf dcs hoheitlichen Falles und der davon abhängenden Abgaben, während die Gest erdc" und Fallhcrrcn den Wunsch äußerten, daß man es hinsichtlich dcs Fallbczuges beim Alten belassen u>o zugleich aber sich bereit zeigten, insofern der Landschaft von den Hoheiten ihre Bitte gewährt sollte, zn einem billigen Auskaufe Hand zu bieten. Sämmtlichc Stände, mit Ausnahme von Unterw« ^ und Freiburg, die diese Materie ad refeiendum nehmen, sind zum Entsprechen geneigt, und es eine Kommission, bestehend aus den Nachgesandten von Zürich, Lucern, Zug und Glarus, Ehrengcsaudtcu von Uri, mit Hinterbringung eines dieöfälligcn Gutachtens beauftragt. Nach ^ ^ Berechnung dcs Falles während der letzten zwanzig Jahre sind von ungefähr 3l00 Haushaltung^^ Händen der Hoheit jährlich etwa 600 Gulden eingegangen, wovon dem Landvogt 80 Gulden und Landweibel 200 Gulden zukamen, mithin den Hoheiten 320 Gulden verblieben. Ucbcrdies ^ cin jeder Landgerichtödicncr von jeder fälligen Haushaltung in seinem Quartier jährlich acht Fallbatzen oder Fallhühner, auch von jedem Mannöfall einen Gulden und von jedem Weibcrfall ^ . Kreuzer zu beziehen. Würde nun die Auskaufssumme für jede Haushaltung auf 7 ^ Gulden bei' ^ so bclicfc sie sich für die obbemerktc Zahl der Haushaltungen auf 23692 Gulden 30 Kreuzes ^ welcher Summe nicht nur die 80 Gulden dem Landvogt, die 200 Gulden dem Landweibel und 340 ^ den Landgcrichtsdiencrn jährlich verabfolgt werden könnten, sondern auch zu Händen der Hoheit^ ^ namhafter Vorschuß sich erzeigen würde. Der fragliche Auskauf von 7^ Gulden, welchen Gerichtshcrrcn annehmen wollen, soll lediglich auf den Leibfall, die Fallbatzcn oder Fallhüh«^'^ Laß und die Manumission Bezug haben, und die Loskaufssumme auf Martinstag 1795 und 1^6 werden. Diese Vorschläge hinterbringt man den Hoheiten, mit dem Ersuchen, so beförderlich als nch' ihre Zustimmung an Zürich gelangen zu lassen. 8 23. ß 307. 171»«. Laut einer Tabelle über dic d' ^ Haushaltungen ergibt sich, daß in folgenden Ortschaften mehr als hundert solcher waren: In Märstctten III, Egolshofcn 143, Altnau 148, im Ganzen in allen Ortschaften 3367 Fällige, stich ^ dic Auskaufssummc auf 25237 ch2 Gulden sich bcläuft. Da während dcs Jahres bereits cin Na>»l)al Landgraffchaft Thurgau. Z57 ^use Auskaufssumme bezahlt wurde und der Rest auf Martinötag entrichtet wird, so trägt man einer u§ den Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn und Uri bestehenden Commission auf, sich zu bcrathcn, das bereits erlegte und noch zu erlegende Geld zum Nutzen der Stände schicklich angclichcn werden U"c, und was über die Verwaltung dieses Kapitals zu beschließen sein möchte. Die Commission bcan- es durfte dem Gotteshaus Paradies, welches 25,000 Gulden zu entlehnen wünsche, diese Summe gesagt und die Vcrschrcibung auf einen zwanzigjährigen Termin gestellt werden. Sollte nach Ablauf ^ Zwanzig Jahre Crcditor oder Debitor eine Abbczahlung wünschen, müsse ein halbes Jahr vorher ^kündet und das Capital in drei Zahlungen, die zwei ersten zu 8000, die letzte zu 9000 Gulden Urückbezahlt werden. Aus dem Zins hätte der Landvogt jährlich vorerst für sich die 80 Gulden zu ^when und dann dem Landwcibcl die 200 Gulden, sowie den Landgcrichtsdiencrn die 340 Gulden kommen zu lassen. Das Schuldinstrument soll zu Luecrn, als dem Vorort der katholischen Stände, unter deren Kastvogtei das Gotteshaus Paradies steht, aufbewahrt werden. Mit Ausnahme von GlaruS ^ en alle Gesandtschaften diesem Antrag ihre Zustimmung. 8 29. 308. I7»7. Da Glarus mit Bezug die Fallauslösung und das Anleihen im Laufe des Jahres seine Zustimmung crthciltc, so hat es hiebe! Bewenden. § 26. 17. Miinzwcsen. lZehn Orte: Art. MS—ZU. ZIZ > ZIZ-Z2Z. Acht Orte: Art. ZtZ-.l s. Beisitz von Frciburg und Solothurn. Art. Zog Z77H. Die Gesandten von Frciburg und Solothurn verdanken den ihren Hoheiten . '"Pen Bcisitz bei Münzvcrhaudlungcn und ersuchen die glarncrische Gesandtschaft, bei ihren Prineipalcn ^uc Einwilligung auszuwirken. 8 2l. 310. 177». Die Obigen wiederholen den Wunsch, sei d"" ^^rus vor zwei Jahren gemachte Anhang, dahin gehend, laut Landsgcmcindeerkcnntniß von 1777 s» ständen Freiburg und Solothurn der Bcisitz nicht von Rechts wegen, sondern bloß aus freund- l ihn Gesinnung und nur so lange man keine widrigen Folgen zu gewärtigen habe, gestattet, möchte ^ Ablieben sein. Die Gesandtschaft von GlaruS will dies durch den Abschied hinterbringen. 8 16. jj zu ' Weil seit 1780 der Gesandte von Glarus fortwährend erklärte, daß sich seine Obern nie ^uwr andern Ansicht verstehen werden, so wird von sämmtlichcn übrigen Gesandtschaften der Wunsch . 'krochen, die Stände Frciburg und Solothurn möchten sich dieser Erklärung unterziehen und künftig ^ Artikel aus dem Abschiede entlassen werden. 1780 8 11. 1781 8 11- 1782 8 11. 1783 8 14. 1784 § 12. d. Mandate, Tarifirungcn u. s. f. e Art. Zi2. 1, 177«. Man läßt es bei dem Münzmandate von 1766 bewenden, dessen genaueste ^"dhabung dem Landvogt anempfohlen wird. 8 20. » «. Hinsichtlich dessen Publication in den Städten und Bischofzcll wünscht Zürich dieses Geschäft möchte nicht mehr berührt werden. Die andern zwar ohne Instruction, sehen dasselbe bereits als ausgetragen an. 8 84. >j 313. 177». Rück- ^ der ^ allzu hohem Preis cursirenden Gold- und Silbcrsortcn, insbesondere aber wegen der S^rung^en mailändischcn Thalcr wünscht Bern die Erlassung eines neuen Münzmandatcs. Die übrigen >n d ^ Zugegen zum Festhalten an dem Mandat von 1766 instruirt, zumal wenn nach gemachter Probe werd" ^^^oualortcn den Mailändcrthalern durch Tarifirung auf 1 Gulden 57 Kreuzer Einhalt gethan ^ ü 814. 17«». Bern macht aufmerksam, der neue Louisdor cursire zu 11, statt, wie im von 1766 vorgeschrieben sei, zu 10 Gulden und die übrigen Gold- und Silbersorten hätten 358 Landgrafschaft Thurgau. gleichfalls einen höhcrn Werth erhalten, ebenso zeigen sich die durch obigeö Mandat verbotenen neuen St. Gallermünzcn im Lande. Der Gesandte äußert daher das Begehren, eö möchte ein neueö Mandat auf Ratification hin berathcn, inzwischen aber mit der Vollziehung desjenigen von 1766 gegen die baren nicht nach aller Strenge verfahren werden. Die Instructionen der übrigen Stände gehen dahin, eö bei dem besagten Mandat bewenden zu lassen; doch wird in Folge der Bcrathung der cinmütby^ Antrag an die Hoheiten hinterbracht, dem Landvogt die Anleitung zu crtheilen, den im Handel un Wandel dermalen gewohnten Curs der Gold- und Silbersorten zu gestatten, nämlich der neuen Dublone^ und Carlsdor zu 11 Gulden, der Sonnendubloncn zu 1l) Gulden 4(1 Kreuzer, der alten französischen un spanischen Dublonen zu 8 Gl. 45 Kr., der Maxdor zu 7 Gl. 2(1 Kr., der halben alten Dublonen der gewichtigen Ducaten zu 5 Gl., der Kroncnthaler zu 2 Gl. 45 Kr., der Louiöblancö, der kaiserlich^ und bayerischen Thalcr zu 2 Gl. 24 Kr., in der Meinung, daß dieser Curö keineswegs erhöht, im Gegen thcil eher erniedrigt werde. H 16. ß 315. 1781. Was die Capitalien anbelangt, so ist von nun an Schuldurkundcn der Valor des angelichenen Kapitals genau zu bemerken; nicht minder soll, wenn ^ ^ Schuldbrief „landläufige" Sorten nennt, oder der Debitor zu behaupten im Stande wäre, daß^ ^ Capital in diesmaligem hohen Preis angclichen worden, ein solches wiederum in dem nämlichen A" abgelöst, zugleich aber auch, wenn in dem Briefe Capitalsortcn in nicdcrm Wcrthe vorkommen, ^ gleichfalls wieder so abbezahlt werden können. H 12. ß 316. 1782. Man findet sich durch den daß dermalen nur wenige, jedoch gute eidgenössische Münzen, meistens hingegen bayerische und fcan;ol> Thaler „im Schwange" seien, zu keinen neuen Aufträgen veranlaßt, tz 12. ß 317. 178t! — 1785- ^ befriedigende Zustand des Münzwcsens ruft keine bcsondcrn Verfügungen hervor. 1783 z 15. 1785 H 12. Ii 318. 1781».' Wegen der neuen französischen Louisdor wird eine Kommission ^ Nachgesandten von Bern, Luccrn, Untcrwalden und Glaruö niedergesetzt, welche beantragt, bis von den Ständen selbst Verfügungen cingckommcn sein werden, soll Jedermann sich hüten, solche stücke anzunehmen; auch wird, um dieses desto eher zu verhindern, der Vorschlag ad relerendum gen<-'>"> ^ daß diese Louisdor um fünfzehn Kreuzer weniger als vier Kroncnthaler curfircn sollen. 8 319. 1787. Wegen des Preises der fraglichen Louisdor verbleibt es lediglich bei der vorjährigen ^^ mung. 8 15. ß 32(1. 1788. Der Landvogt berichtet, daß solche dermalen zu cilf Gulden cursiren. 8 ^ 321. 1781) u. 171)1). Der Zustand des Münzwcsens veranlaßt keine besondcrn Verfügungen. 88 ^ 322. 171)1. Dem Landvogt wird angesinnt, auf die im Laufe dieses Jahres verbotenen geringh^^ sanctgallcnschcn Sechs- und Drcikreuzcrstücke genau Acht zu geben, z 2(1. ß 323. 171)2. DaS wesen erheischt keine Dispositionen. § 19. ß 324. 171)». Da dem Vernehmen nach „falsche neue Louisdor, wie gauze und halbe Federnthaler zum Vorschein kommen, auch Mailänder- und ^ thaler cursiren, so wird das Landvogtciamt aufgefordert, diese Münzsorten sogleich durch eine außer Curs zu setzen". § 19. ß 325. 17DÄ —171)7. Dem Landvogt wird aufgetragen, den stand, in welchem sich das Münzwcscn befindet, sorgfältig beizubehalten und dem Eindringen aller sä) c ^ größern und kleinern Geldsortcn möglichst zu steuern. 1794 H 18. 1795 8 2(1. 1796 8 28. 1?^ ^ 18. Maße und Gewichte. lZehn Orte: Art. ZM-ZN. ZZ4-.U7. Acht Orte: Art. ZZZ.I ->. Ueberhaupt. Art. 326. 1778. Man läßt es bei der im Thurgau bestehenden Verschiedenheit der Landgrasschaft Thurgau. Z59 ^lNvichtx verbleiben, da die Einführung einer dicSfälligcn Gleichheit mit zn vielen Schwierigkeiten verenden wäre; dagegen wird für nothwcndig erachtet, Muttermaßc und Gewichte anzuschaffen, um von zu Zeit genaue Untersuchungen vornehmen zu können. Zugleich erhält der Landvogt den Auftrag, k>ne Polizciverordnung betreffend die Maße und Gewichte zu entwerfen. 8 18. ß 327. 177». Man läßt ^ bei den vorjährigen Anordnungen verbleiben, und da die Anschaffung von Muttermaßcn und Gewichten ^krnials nothwendig erscheint, werden die Nachgesandten von Zürich, Bern, Uri und Zug nebst dem ^ Vogt eingeladen, sich deshalb zu berathen. Diese Commission beantragt verschiedene diesfällige ^gen an die Quarticrhauptleutc der acht Quartiere des Thurgaucs. Zugleich wird dem Landvogtciamt ^befohlen, hierüber ein ausführliches Referat an die Stände einzusenden. 8 23. ß 328. 178». Die ^gesandten von Bern und Uri haben mit dem alten wie dem neuen Landvogt wegen der Maße und Richte zusammenzutreten. Der crstcrc hatte einen ausführlichen Bericht darüber erstattet, aus welchem vorgeht, daß im Thurgau zehn verschiedene Maße und Gewichte gebraucht werden, nämlich die von °ustanz, Fraucnfcld, St. Gallen, Stein, Weil, Dießcnhofcn, Steckborn, Wintcrthur, Wcinfclden und wenberg. Man trägt nunmehr dem neuen Landvogt auf, sich an die von dieser Commission hintcr- ^chten Vorschläge zu halten und über die Kosten der Muttermaßc und Gewichte, über die Pflichten, ^Besoldung und die Anzahl der Fichtcr ein Projcct an die Stände einzugeben. 8 19. ß 329. 1781. >rch den Landvogt sind die Urmaßc für die in der Grafschaft üblichen verschiedenen Maße und Gewichte ^schafft worden. ES wird ihm in Folge des Antrages einer Commission, bestehend aus den zweiten die Zürich, Bern, Lucern, Schwhz, Zug und Glarus anbefohlen, im Laufe dieses Jahres . '^sülligcn Standeögestnnungen sowohl den Gcrichtöhcrren als der Landschaft mitzuthcilen und zu ^..^ügen, zu welchem allgemeinen Maß und Gewicht sich dieselben verstehen möchten. Auch hat er ^ sorgen, daß die Landlcutc ihre trockenen und nassen Maße nach den vorhandenen Muttermaßcn halt^ 8 14. ß 331). 1782. Der Landvogt entschuldigt sich, daß er in Folge des erst spät abge- oucu Kongresses der Gcrichtöhcrren, auf welchem man sich jedoch habe vernehmen lassen, es möchte cri) ^ verbleiben, nicht mehr an die Stände vor Beginn der Jahrrcchnung habe Bericht » können. Dieselbe crthcilt nunmehr dem Landvogt den Auftrag, einerseits die Maße und Gewichte ncuangeschafftcn Muttermaßcn sichten und einrichten zu lassen, anderseits ein Project an die k'ic ^"Zusenden, welche Besoldung den Fichtcrn zu bestimmen wäre, wie dieselben zu beeidigen und i>aß ^ übertragenen Visitationen am schicklichsten vorzunehmen seien. Schließlich eröffnet Glarus, P ^ Mitbcrathung hierüber dem Stand Solothurn nicht zustehe, weil dies eine landesherrliche ^orduuug und reine Polizcisache sei, worauf das Malcfiz durchaus keinen Einfluß habe. 8 15- » Hx. Ju Folge des eingelegten Projectcö wird zur Probe für die nächsten drei landvögtlichcn < Ningcu auf Ratification der Hoheiten hin festgesetzt, die beiden Visitatorcn von Maßen und ^gcbc^ körperlichen Eid leisten, ihnen täglich für Lohn und Zchrung ein Kronenthalcr Zur statt haben. 8 18. ß 332. 178Ä. Sämmtliche Stände lassen sich die vor einem Jahre dx», ^'Üeatiou übernommene Verordnung für die beeidigten Fichter gefallen, womit dieser Artikel aus Abschiede fällt. 8 16- d»g /' "üc gefallenen Bußen specificirt und sämmtliche Auslagen ordentlich verrechnet werden. Um tz» vor unnöthigen Kosten zu bewahren, soll während eines landvögtlichcn Regicrungstour bloß 360 Landgrafschaft Thurgau. d. Bcisitz von Freiburg und Solothurn. Art. 333. 1781. Es wird ad rekerendum genommen, daß die auf 135 Gulden sich belaufende Kosten für Anschaffung der Muttcrmaße in der Vlllörtischcn Rechnung aufgeführt worden sind, indc'N nach der Ansicht mehrerer Stände obige Ausgabe den x Orten hätte verrechnet werden sollen. 8 l6. !! 33-1. 1782. Durch die Gesandten von Zürich, Lucern, Uri, Schwhz, Untcrwalden und Zug instructionSgcmäß eröffnet, ihre Obern halten dafür, daß die obigen Kosten in die X örtische Rechnung gebracht werden sollen; die Gesandtschaften von Bern und Glarus hingegen äußern sich, ihre Committcnten stehen in der Ansicht, daß allein die vill Orte die fraglichen Kosten zu bestreiten hätten, worauf man d>e Sache nochmals ad relerendum nimmt. 8 16. ß 335. 1783. Wegen obiger Angelegenheit werden d>e Nachgesandten von Bern, Glarus, Frciburg und Solothurn beauftragt, die Bestimmungen der Rechte der x Orte aus dem Vertrage von 1555 zu ermitteln, und es wird, nachdem die Gesandten von Freies und Solothurn die Hoffnung ausgesprochen, die Vlii Orte werden die beiden Stände in ihren bisher genossenen Rechten nicht beeinträchtigen, dieses Geschäft wieder ad relerendiim genommen. K 336. 1784. Aus den Instructionen der Vlii Orte, mit Ausnahme von Untcrwalden, welches " Angehörte lediglich durch den Abschied zu hinterbringen beauftragt ist, geht hervor, daß die Kost^' sowohl über Anschaffung von Maßen und Gewichten als die Bußen von diesfälligen minder wichtig Vergehen in die Vlii örtische Rechnung fallen sollen; Bußen hingegen, welche von Criminalübertret""^ herrühren, wenn nämlich absichtlich verfälschte Maße und Gewichte gebraucht würden, den X Orten » verrechnen seien. Die Gesandten von Frciburg und Solothurn antworten, der so eben gemachte zwischen geringer» und größer» Vergehen befremde sie sehr, indem der uralte x örtische Rechnung klar beweise, daß alle von daher rührenden Strafen immer den X Orten verrechnet, auch die dar^ erlassenen Mandate in deren Namen publicirt worden seien; übrigens berufen sie sich auf die von 1510 und 1555, sowie auf die Abschiede von 1706, 1778 und 1779. Man nimmt die ad relerendum. 8 15- !! 637. 1783. Von Freiburg und Solothurn wird bemerkt, man habe sich ^ einen Abschied von 1510 berufen, der ihnen ganz unbekannt sei (sie), weswegen sie bitten, diesen so^ als andere Acten, welche die Malcfizrcchte beleuchten, ihnen freundschaftlich mitzutheilcn; ebenso ffS auch alle seit 1555, wo diese Malcfizrcchte bestimmt worden, errichteten Abschiede nichts von einem st' Ausschlüsse. Erst 1783 sei ein Unterschied „zwischen mindern und mehrcru Vergehen" zum BoU ^ . gekommen und erst damals habe man die beiden Stände im ruhigen Besitze der Mitbcrathung nuiffst') weil aber vcrmuthlich gleich nach dem Vertrage von 1555 die RcchnuugStitcl eingcthcilt und die s" ^ ^ Gewichte in die X örtische Rechnung allein eingetragen worden, ohne davon etwas in der vili örtliche"^ melden, und hingegen in der villörtischcn sowohl als in der xörtischcn Rechnung andere ^ Schlägereien, Unzuchtöbußcn u. s. f. erscheinen, ergebe sich daraus, daß die crstcrn ihnen mitgebt ^ Es wird hierauf erwiedert, daß die genannten zwei Stände im Thurgau nichts acquiriren könne" was die Stadt Constanz besessen, weil die Landesherrlichkeit über den Thurgau zuvor schon vili Ständen erobert worden sei. Da nun nach allen Grundsätzen des juri« public! sämmtlichc ^ meine Landesordnungcn und Polizeianstalten, wie in diesem Fall die Bestimmungen von Maß und lediglich von dem Landesherr» abhangen, habe es von Anfang an den beiden Ständen nie zn^ ^ kommen sollen, eine Ansprache an bloß landesherrliche Rechte zu machen, und dies sei Ursache, ' allen Abschieden, wenige Jahre ausgenommen, nicht die mindeste Spur von Mitbcrathung lff" Landgrafschaft Thurgau. zgj Werden könne. Weil durch den Vertrag von 1555 stipulirt worden sei, daß künftig ein Landvogt im >urgau wegen der Malcfiz - und Criminalbußen den x Orten eine eigene Rechnung ablegen solle, so ^ cn natürlich von da an diese Bußen unter ihre Titel gebracht werden müssen; man hoffe aber, daß beiden Stände den 1777 und in einigen folgenden Jahren begangenen Fehler, zumal diese Zeit zu ^ sei, um auf ein Possessorium an Regalien Ansprüche machen zu können, nicht benutzen werden, ein ocht zu behaupten, an welchem sie niemals Antheil gehabt, noch Antheil haben können. 8 14. H ' 178«. Freiburg und Solothurn äußern abermals, wie cS ihnen ganz befremdend vorkomme, von ^ während der Jahre 1778 bis 1781 unwidersprochen besessen, ausgeschlossen zu werden erklären zugleich, die Meinung der übrigen Stände all lofei-enllum zu nehmen. 8 17. II 339. 1787. si) Heuer können Freiburg und Solothurn nicht zugeben, daß diese Materie schon aus dem Abschiede fassen werde. § 16. H 34(1. 1788. Weil die beiden Stände auf ihrem Ansuchen beharren, läßt man " Artikel im Abschiede. 8 16. II 341. 178«. Obige Materie kann auch jetzt noch nicht entlassen werden. ^ eröffnet Solothurn den Wunsch, daß eine Revision in Ansehung der landvögtlichcn Rechnungen ^öcnoiunicn werde, weil nach seinem Ermessen einige in der X örtischen Rechnung befindliche Artikel in N ^^^sehe gehören, und vielleicht umgekehrt. 8 15. Ii 342. 17««. Die Gesandtschaft von Freiburg cht nähere Prüfung des Abschiedes von 1555; diejenige von Solothurn hofft hingegen, diese Materie ^ ^ Bälde aus dem Abschiede entlassen werden können. 8 15. Ii 343. 17S1. Die Gesandtschaften Kr Stände erneuern ihre Zusicherung, daß man keineswegs daran denke, den Rechten der Stände ober Solothurn zu nahe zu treten, sondern alle Bußen für größere Vergehen und Betrügereien »nd "unicr tu die x örtischc Rechnung bringen lassen werde; hingegen Verfügungen über Maße bcw ^^'chtk als reine Polizcisachc, sowie die geringer» Bußen in Fällen, welche nicht als malcfizisch Achtet werden können, in die vill örtischc Rechnung auszunehmen sich vorbehalte. Die frciburgischc ln>d " verlangt Nicdcrsctzung einer Commission zu Untersuchung des Tractateö von 1555 und der 1555^^" Abschiede von 1658 und 1661; die solothurnischc bezieht sich ebenfalls auf dcu Vertrag vou l'III ^ bringt darauf, daß in Fällen, wo es zweifelhaft sein möchte, ob ein Strafgcfäll in die oder xörtische Rechnung gehöre, der Landvogt gehalten sein solle, von der xörtischen Session j^^^^ug darüber zu begehren. Sämmtlichc Gesandtschaften nehmen all reCorenllum, es soll einem djx Landvogt nachdrücklich aufgetragen werden, sich genau an den oben erwähnten Vertrag und Vl^^^utcn Abschiede zu halten, auch das Interesse der X Orte bei Vcrthcilung der Bußen in die bofsi Xörtischc Rechnungen pflichtmäßig zu wahren. 8 21. II 344. 17»2. Obwohl die Vlil Orte Urinc"' könne diese Sache als beendigt ansehen und auch Solothurn den lctztjährigen Vorschlag ^ die ^oin "oucr Aufschub, indem Frciburg abermals verlangt, daß alle Bußen wie bisanhin Rechnung gebracht und die dicsfälligen Verträge und Verordnungen von der xörtischen ^üftj a ^^bcn und abgeschlossen werden sollen. Der frciburgischcn Gesandtschaft werden neuerdings die Zlritr ^ Vorstellungen gemacht und ihr gezeigt, wie die Rechte ihres Standes durch den lctztjährigen 1^55^ ^ons gesichert seien. 8 2(1. II 345. 17«6. Frciburg bezieht sich wieder auf den Vertrag von ^ics^ ^ ^ Abschiede von 1658 und 1661, wie auf seine bisanhin genossene Rcchtsame. Da jedoch Hxk,. ^^vdtschaft aufs neue die Zusicherung gegeben wird, daß dem Landvogt deshalb nachdrückliche sta^ ^ ortheilt werden sollen, macht sie Hoffnung, auch von frciburgischer Seite möchte dieses Gcgcn- ^ lwlbxi- kein Anzug mehr gemacht werden. 8 20. II 346. 17«4l. Die Gesandtschaft von Freiburg 46 362 Landgrafschaft Thurgau, trägt immer noch einiges Bedenken, diese Materie aus dem Abschiede entfernt zu sehen, 8 19. ß 347. ' In Erwartung, das Landvogtei- wie das Obcramt werden bei Stellung der Rechnung und Verthcilu^ der Bußen das Interesse der x Orte gehörig wahren, jenen Vertrag und jene Abschiede, wie die jüugM diesfälligen Verordnungen genau beobachten, ist dermalen die frciburgische Gesandtschaft bcgwältigt, ^ Artikel nach dem Wunsche der sämmtlichcn übrigen Stände aus dem Abschiede zu entlassen. 8 21- 1» Straßentvcsen. l'Acht Orte- Art, Z4S-ZS4,1 o. Ucbcrhaupt. Art. 348. t, 1778. Das Landvogtciamt wird erinnert, ein ausführliches Verzeichniß der landstraßen mit Beuennung aller Orte, durch welche jede derselben führt, an die Stände einzusenden. .8 ^ ^ z. Betreffend den Straßenbau wird die Bestimmung getroffen, daß während die Kosten über aufzustM' Straßcnmcister und Unteraufschcr von dem GcrichtSherrenstand bestritten, diejenigen über Brücken, 61"^. entschädigungcn und Werkzeuge von dem Land getragen werden sollen. 8 44. ß 349. r, 177». Jenen trag hat der Landvogt im Laufe des Jahres erfüllt. 8 39. ß 2, Die Gerichtshcrreu lassen ansuchen, es uu'^. die Zahl der über die Straßcnarbeitcn bestellten Aufscher bestimmt und dieselbe zu Verminderung den GcrichtSherrenstand fallenden Kosten beschränkt, auch ihm von der Verwendung seiner vorgcsch^' Gelder Kenntniß gegeben werden. Hinsichtlich des ersten Punktes läßt es die Jahrrcchnung bei der Bcl' ^ mung des Abschiedes von 1778 verbleiben. Mit Bezug auf die von den Gerichtsherren und den quartieren vorgeschossenen Gelder ergibt sich aus einer Untersuchung der Nachgesandten von Zürich ^ Uri, sowohl das Landvogtei- als das Oberamt habe mit Zweckmäßigkeit und möglichster Oekonowic ^ fahren. 8 39. ß 359. 178». Die Jahrrechnung beschließt, ein neues Straßcnmandat zu veröffentlicht^ darin anzubefehlen: „Es sollen, damit die Straßen von der Sonne und den Winden gehörig issM werden, wo sie durch Wälder gehen, Bäume uud Gebüsche zu jeder Seite auf scchszchn Fuß abgesch" ^ auch außer den Wäldern keine Bäume näher als sechs Fuß an die Straßen gepflanzt und Hecken alle Jahre fleißig geschnitten werden. Ferner sollen die Landlcute die Steine von den ^ ^ nicht auf die Straße werfen, sondern haufenweise neben dieselbe legen. Die den Verkehr hrwweudru der Bettelei Vorschub leistenden Gättcr sollen auf neu crbautcu Landstraßen nicht mehr angebracht wcr ^ es soll den Gemeinden die beständige gute Unterhaltung ihrer Straßcnbezirke obliegen u. f. f" ^ 351. 1783. Abgeordnete zeigen an, daß seit Erbauung der neuen Straßen und der diesfalls ausgM ^ Erkenntnisse von 1778 und 1779, zufolge deren der GcrichtSherrenstand die Aufscher zu besolde"' Landschaft aber die andern über den Straßenbau ergehenden Kosten zu tragen habe, sich mehrere MI ^ erhoben. Nach näherer Untersuchung wird verordnet, wenn ein Landvogt für Straßenbautcn sowod Recl)""^ führen und diese vor dein Abschluß nicht allein dem GcrichtSherrenstand und der Landschaft zur dem Gerichtshcrrenstand als der Landschaft Gelder beziehen muß, soll er für jeden Thcil genaue , stelle" sondern auch der Jahrrechnung zur Ratification vorlegen. 8 32. ß 352. 17!»2. Die Gerichtshcrreu 1 das Begehren, es möchte, weil wegen Reparatur und Unterhaltung der Communicationöstraßcu Zwistigkeitcn entstehen, das Mandat von 1774 neuerdings publicirt und darin zugleich die Straßen bestimmt, auch jedem Gcrichtsherrn iu seinem Bezirke die Inspektion wie biöanhin werden. Dem Landvogt wird aufgetragen, mit Zuzug von Ausgcschossencn, thcilö auS dem ^er> Landgrafschaft Thurgau. zgz ^c»stand, theils aus der Landschaft ein Gutachten über Breite, Reparatur und Unterhaltung solcher ^Mn abzufassen und in demselben alle derartigen Strafen aufzuzählen. 8 42. 353. 17»». Der ^'chtsherrenstand, welcher zuerst einen Beitrag von fünftausend Gulden an die Wiederherstellung der °w»,unicationöstraßcn anerboten hatte, erklärte sich späterhin auf den Wunsch des Landes zu Leistung ^ Hülfe, deren Maß indeß noch nicht bestimmt wurde. Dem Landvogtciamt wird nun anbe- H-/"' ^'ben Theilcn nachdrücklich anzusinnen, sich so bald als möglich gänzlich zu vereinigen. 8 33. ^ ^eö Jahres ist obiger Anstand dahin beseitigt worden, daß die Aussackung der »nd und die Vollführung der Arbeit mit Zuzug des betreffenden Quarticrhauptmanns w /Gemcindevorgesctzteu geschehen soll, von dem Gcrichtshcrrcnstand aber statt eines Geldbeitrages ^ tätige Hülfe zu leisten, also jedem GerichtShcrrn überlassen sei, mit seinen Angehörigen sich deshalb . klugen. Ferner müssen die Straßenarbciten nicht von quartiers-, sondern von gemcindswegen cgi bie Straßen durch die Gemeinden unterhalten werden, endlich die Breite dieser Communi- nin, immer möglich auf zwölf Fuß ohne die Graben festgesetzt bleiben. Diesen Verglich ^ Ulan ad ratilioandum. 8 34. jl 355. 17»s. Es ist derselbe von sämmtlichen Hoheiten ratificirt 8 33. ^t. 356. b. Straße von Constanz nach Jslikon. k>» Landvogtciamt meldet, daß auf der Hauptlandstraßc von Jslikon nach Constanz f,e ^ ^^n zwei Stunden Länge hergestellt, ein geometrischer Plan über dieselbe aufgenommen und bkcich' Bezirke eingctheilt worden sei, so daß man hoffen dürfe, diese Reparatur bald ganz zu ^ einige thurgauische Angehörige ziemliche Kenntnisse im Straßenbau erlangt Tll'k Wohlgefallen wird hierüber dem Landvogt bezeugt und er gebeten, im Laufe des Jahres die immer möglich bis Constanz vollenden zu lassen. 8 44. ß 357. 177». Das Landvogtci- wie bess "'"t berichten, daß die Straße beinahe ganz, und zwar möglichst solid hergestellt sei, worauf übcr k' ^befohlen wird, diese Arbeit zu beschleunigen und an die Stände das Projcct einer Vorschrift Einstige Unterhaltung der Straße wie dasjenige einer Polizeivcrordnung gelangen zu lassen. 8 3». ß ^ Aus dem Berichte des Landvogtcs entnimmt die Jahrrechnung, daß die Straße nach Constanz Zgg" ^ 6 26. ß 359. 1781. Obiger meldet, daß sie sich nun in unklagbarcm Zustande befinde. 8 l8. ß Weil die Straße von Constanz bis zur neuen Brücke in Pfyn von außerordentlich schlech- ^ kschaffcnhejt ist, so wird dem Landvogtciamt anbefohlen, die Gemeinde Pfyn ernstlich zu deren < ll. fahrba anzuhalten und falls sie sich in Zukunft wieder säumig zeigen sollte, auf ihre Kosten die libh.» .^^üen zu lassen. 8 33. 36t. 17»». Laut landvögtlichcr Anzeige ist gegenwärtig obige Straße i,,, ^ ^ 1^^^ wird gemeldet, daß ein Anstand, der wegen eines Straßcnbczirkcs sich h . ^br 66 bis 7t) Klaftern in und bei Pfvn mit den angrenzenden Berggemcinden entstehen wollte, ° beilegen lassen. 8 34. ^ o. Straße von Fraucnfcld nach Weil. 1778. Der Landvogt hat Bericht zu erstatten, auf welche Weise nach dem von der Gesandtschaft geäußerten Wunsche zu Mazingcn über das Flüßchcn Lauchen eine Brücke ^üre. 8 44. ß 364. 177». Der vorgelegte Riß und Calcul wird von allen Ständen mit ^üthj ^ ^'^us genehmigt, dessen Gesandtschaft ersucht wird, bei ihren Obern den Beitritt zu diesem Beschluß auszuwirken. 8 3». ß 365. t. 178». Das Landvogtciamt zeigt die Vollendung der 46* 364 Landgrafschaft Thurgau. Brücke zu Mazingen an. 8 26. ß 2. Aus dem Berichte desselben geht hervor, daß die Straße von Frauen- fcld bis Weil zu drei Viertheilcn fertig sei, jedoch ein Hinderniß eintrete, indem der Fürstabt m>i St. Gallen sich weigere, mit einer gleichfalls neuen Straße in gerader Linie entgegen zu kommen. 8 26' I> 366. 1781. Die Gesandtschaft von Bern findet, der Anstand mit der Fürstabtci sollte gehoben werden, n>n die Straße von Mörikön nach Weil weiter führen zu können, welchem auch die Gesandten von Luccrn, ttu, Schwhz, Unterwalden, Zug und Glarus beistimmen, indem ihre Obern die Straße über Mörikon bequemer und weniger kostspielig halten als diejenige über Tuttwcil. Zürich erklärt, daß es die Stral' von Winterthur über Tuttwcil stets beizubehalten gedenke, die ebenfalls in brauchbarem Zustande unter halten werden sollte. Man nimmt dies »d roterendum. 8 18. ß 367. 1782. Zürich eröffnet, die ü^r Elgg gehende Straße sei mehr als 13666 Fuß, mithin um eine ganze Stunde, kürzer als diejenige n^r Fraucnfcld, welcher Unterschied auf einer Strecke von höchstens acht Stunden bedeutend sei. RicM^ werde es sich den zwar nicht sehr beträchtlichen Zoll zu Elgg durch Tracirung dieser Straße über Frau^ feld wegnehmen lassen, und das fragliche Zollrecht an einen andern Ort zu verlegen wäre unniög ^ Um die Straße über Elgg brauchbar zu machen, sei vor einigen Jahren mit großer Beschwerde anstoßenden Gemeinden und beträchtlichen Kosten der Orte Zürich und St. Gallen zu Münchwcilen ew Brücke erbaut worden, für welche zwar die Bewilligung eines Brückengeldes erfolgt sei. Der berg biete wenig Beschwerlichkeiten, indem manche Reisende denselben nicht einmal beobachtet haben, cn sei für die „ Kommlichkeit" derselben zu Elgg so gesorgt, daß sie in der Stadt Fraucnfcld nicht uN Bequemlichkeiten finden könnten. Bern wünscht, es möchte, da von Fraucnfcld mit sehr großen Kol eine neue Straße hergestellt sei, diese Richtung gewählt und der Fürstabt von St. Gallen darum gangen werden, die Straße von Weil nach Mörikon, und nicht nach Münchwcilen zu leiten. Die , Stände wollen gleichfalls, daß die Straße nicht über Tuttwcil gehe, indem das Brückengeld in weilen umgangen, der unentbehrliche Borspann über den rauhen Tuttweilerberg erspart, endlich der r ^ große Unglücksfälle heimgesuchten Stadt Fraucnfcld Erleichterung gewährt werde; zudem könne Zürich Zoll zu Elgg nach Oberwinterthur oder anderswohin verlegen. Diesem Ansinnen entgegnet 6 Gesandtschaft, ihre Obern würden zu keinen Zeiten an der Grenze zu Jslikon eine Commercm abnehmen. 8 19. !l 868. 178». Da sich dieselben Gesinnungen wie im letzten Jahre kund geben, zürcherische Gesandtschaft überhaupt gewahren muß, wie man gegen die Stadt Frauenfeld weil Attention als gegen ihren Stand an den Tag lege, so bemerkt sie, wenn die Gütcrfuhrcn über W fcld gezogen werden sollten, würde Zürich zu Verhinderung des Eintrittes in sein Land an den einen Schlagbaum errichten. 8 22. ß 369. 178Ä. Zürich zeigt an, es habe schon vor einiger Zeit ^ Fuhrleuten bei einer Strafe von hundert Pfund Denierö anbefohlen, keine andere als die uralte, ^ Tuttwcil führende Straße zu gebrauchen, und wenn dieser Befehl nicht hinreichend wäre, würde wirkt«) ^ Schlagbaum an der Grenze angebracht werden, auch sei die Straße von Winterthur nach Jslikon niw ^ Lastwagen eingerichtet. Die Gesandtschaft spricht daher die Hoffnung aus, man werde dem Landvogt ^ tragen, die Straße über Tuttwcil unverzüglich in brauchbaren Stand zu stellen. Die übrigen ssi nehmen dieses ack resvrenciiim. 8 19. !! 376. 4783. Der Landvogt berichtet, die fragliche an mehrern Orten so im Verfalle, daß sie ohne die größte Gefahr unmöglich zu Passiren sei, die Anstößer willig, zur Reparatur beizutragen, aber unvermögend diese ganze Arbeit aus eigenen ^ Zu thun, auch hätten sie gehofft, die zunächst gelegenen Gemeinden in Mitleidenschaft gezogen z" Landgrasschaft Thurgau. Zgz diese aber verweigern. Aus den Instructionen ergibt sich, die Mehrzahl der Stände wolle diese ^ße so hergestellt wissen, daß nian sie mit Dcichselfuhrcn sicher gebrauchen könne, wünsche aber zugleich, Straße von Weil über Fraucnfcld möchte nicht gesperrt werden. Man nimmt das Angehörte -ui ^lerendum. H 19. sj Z71. 1781». Die zürcherische Gesandtschaft verwundert sich, daß die Gemeinden ^"btzögtlichen Befehl nicht Folge leisten wollen und eidgenössisches Recht vorschlagen, um so mehr s l,.^ ^ndmandat von 1774 dergleichen Straßcnarbcitcn nicht den Anstößcrn, sondern den Gemeinden I auferlege. Bern, Luccrn und GlaruS verlangen, daß diese Straße ungesäumt hergestellt und zu ^'agcrit Reparaturen die Anstößcr allein, zu neuen Anlagen hingegen die zunächst gelegenen Gemeinden gezogen werden sollen. Die übrigen Stände können nur dannzumal zur Reparatur stimmen, wenn hatt^ Gebrauch der Straße über Jslikon zugeben wird. 8 ZI. 372. 1787. Sämmtlichc Stände ^ Ortsstimmcn an Zürich eingeschickt, daß die Straße unverzüglich hergestellt werden solle, was ^ ! nieder eine Verzögerung erlitt, weil die Quartiere Fischingcn und Dänikon zwei neue Dircctionen, >A ^ Wängi und Wittcnwcil, die andere über Eschlikon vorschlugen. 8 19. ß 373. 1788. Da ein/^ Jahres die Straße über den Tuttwcilcrbcrg dauerhaft hergestellt wurde, mit Ausnahme zu Klaftern, so wird dem Landvogt anbefohlen, auch diese Arbeit noch vornehmen ^ ii 374. Er berichtet, daß dieselbe nicht nur auögcstcckt worden, sondern bald endet sein werde. 8 18. <1. Straße von Frauenftld nach Schasshauscn. die d>ic Reparatur dieser Straße einläßliche Bcrathung erheischt, so werden damit ^iss^dtcu von Zürich, Bern, Luccrn und Nri betraut. 8 26. jj 376. 1781. Die Nachgesandten ^ Zürichs Luccrn und Uri werden abermals aufgefordert, sich wegen obiger Straße zu bcrathcn. Hlagcn vor, es möchte, in Betracht einerseits der großen Unkosten, welche die Landschaft einige cnts^ ^"^ch mit Herstellung neuer Straßen gehabt, anderseits weil der Stand Zürich sich noch nicht ahah^ wo er diese Straße übernehmen wolle, die fragliche Arbeit noch für einige Zeit cinge- ^erdcn. 8 18. >z. Straßc bei Oettlishausen und Heidelberg, eine ^ Gs wird berichtet, daß die Angehörigen von Bürglcn u. f. f. von ihrem Vorhaben, Straße durch die Herrschaften Oettlishausen und Heidelberg anzulegen, abstehen. 8 32. 5. Straßc vom Bodcnsee über Weinscldcn nach Weil. Kirch 1787. Das Begehren der Gemeinde Wcinfcldcn, woselbst ziemlich Handclschaft getrieben Hh ' ^^ffend Reparatur der Straße vom Bodcnsee nach Weil einerseits, und die Vorstellungen der ^Uc -rv Griesenbcrg und Altcnklingcn, wie ntchrcrer Ausgeschossencr von Amlikon, daß durch eine ^nen ^^^'on dieser Straße große Nachtheile für sie entstehen würden, anderseits werden sei relerenUum seiu- ^ ü 379. 1788. Dem Vernehmen nach soll obiger Austand bereits gütlich ausgeglichen ' ^ sällt also dieser Artikel aus dem Abschiede. 8 32. „ 8- Straßc von Bischofzcll nach Utwcil. ^ischg^ Das Landvogteiamt berichtet, es habe bei den an die Straße von Utwcil nach Urzell stoßenden Gemeinden Erkundigungen eingezogen und das Ergcbniß den beiden Provisionalständcn stire Straßc immer mehr in Verfall komme, so wünsche die Gemeinde Utwcil ^gkeitliche Verordnung zu erhalten, wie dieselbe wieder hergestellt werden könnte. Dem Landvogt 366 Landgrafschaft Thurgau. wird nunmehr aufgetragen, die Vorgesetzten der anstoßenden Gemeinden vor sich zu bescheiden und dem selben die nöthigen Vorstellungen zu machen. § 4t). 381. 17i»;i. Weil im Laufe des Jahres keine Beschwerden dieser Straße halber cingckommcn und anzunehmen ist, sie sei in brauchbaren Stand gesteh worden, so läßt man es hiebei bewenden. 8 3l. K. Straße von Konstanz nach Stein. Art. 382. 171»s. Aus dem landvögtlichcn Berichte geht hervor, die eigentlich nur für die am ^ liegenden Gemeinden bestimmte Straße von Constanz bis Stein sei wegen des außerordentlich starke Transites von „Fruchten" und Kaufmannsgütern fast ganz in Verfall gekommen. Die deshalb erh»' bcnen Beschwerden hätten sich jedoch vermittelst eines zu Händen besagter Gemeinden freiwillig zu richtenden Liccnzgeldcs bald gänzlich gelegt und die Straße habe die nöthigc Ausbesserung bekomme»- Die Jahrrechnung trifft keine weitem Verfügungen. 8 33. i. Straße von Pfyn nach Stcckborn. Art. 383. 171»k. Weil die Straße von Pfyn über den Berg nach Stcckborn fast ganz zersäg» ist, wird dem Landvogt aufgetragen, dieselbe herstellen zu lassen. 8 40. 384. I71»7. Aus dem k»» vögtlichcn Berichte geht hervor, daß sich die Straße nun in gutem Zustande befinde, mit Ausnahme zwei kleinen Strecken, wegen deren dem Landvogt und Landschreiber die nöthigen Befehle zukommen. 8 21». Weg- und Brückengelder. IAcht Ort«! Art. Z8Z-4M.Z i>. Murgbrücke bei Münchweilen. Art. 385. 1778. Rücksichtlich des den Gemeinden Münchweilen und Oberhofen vor drei Jtststt bewilligten Brückengeldes wird beschlossen, ihnen dessen Bezug nach dem Tarif von 1774 (sechs Krc»Z von einer Kutsche, zwei von einer Litiere, zwölf von einem geladenen Güterwagen, sechs von cM^ ungeladenen u. s. f.) noch auf fünfzehn Jahre zu gestatten, in der Hoffnung, daß aus diesem BrückcM) nicht allein die aufgenommenen Kapitalien abbezahlt, sondern daß die Gemeinden aus dem aUfä»^ Vorschuß eitlen besondcrn Fond zu unklagbarcr Unterhaltung dieser Brücke zu gründen trachten werden. 8 b. Auf der Straße von Fraucnfcld nach Mazingen. . Art. 386. 1778. Nebcr das Ansucheil des Magistrates der Stadt Fraucnfcld um Erhöhung Zolles oder Bewilligung eines Wcggeldes zu 'Tilgung der beim Bau eitler kostbaren Bergstraße > Verbesserung mehrerer in den Stadtgerichten liegenden Landstraßen erlaufenen Kosten bemerkt die Gesa» schaft von Bern, daß ihre Obern demselben, weil die Wcggcldcr den eidgenössischen Bünden und trägen zuwiderlaufen, ,licht entsprechen können. Die Mehrzahl der andern Stände ist zu geneigt, und es wird auf das Anrathcn der Stände Zürich, Lucern, Uri und Schwhz auf Ein Jalss Wcggeld bewilligt, welches jedoch allein von denen, die über die neue Bergstraße und nach West Weg nehmen, zu beziehen ist, und von dem alle Bürger, Landleute und Angehörigen der Orte, wie die Bürger derjenigen Ortschaften, mit denen Frauenfcld in besondern Vcrkommnisscn > ^ befreit sein sollen. Gegen die bcrnerische Gesandtschaft wird der Wunsch ausgesprochen, diese Angeles ^ nochmals Uli rekorenllum zu nehmen und sobald als möglich all Zürich Bericht zu erstatten. 8 ^ 387. 1771». Es wird angezeigt, daß nach Abzug aller Unkosten das Weggeld vom 4. November ^ bis zum 28. Juni 1779 348 Gulden 5 Batzen 6 Deniers ertragen habe, und nunmehr einmütlstö Landgrafschaft Thurgau, zg7 Stadt Fraucnfeld der Bezug desselben unter den öbbcmcrkten Bedingungen auf zwölf Jahre, bis zum August 1791 ^ bewilligt. 8 39. » 388. I7»l>. Abgeordnete der Stadt bitten, daß ihr in Berücksichtigung ^ neulichen Brandunglückeö, der „klemmen" Zeiten, welche den Ertrag des Weggcldcs um ein Mcrk- vermindern und des fühlbaren Abbruches an dem Zoll seit Errichtung der neuen Straßen, das kggcld wieder für zwanzig Jahre, nämlich bis 4811, verlängert werde. Jnstructionsgcmäß wird diesem esuch entsprochen. H 3l). o. Auf der Straße von Mazingcn nach Weil. ^t. 389. 1783. Dem Gesuch der Quartiere Fischingen und Dänikon, ihnen wegen der von Mazingcn ^ Weil vor wenigen Jahren ncuangelegtcn Straße und der kostspieligen Brücke in crstcrem Orte ein ^bigeg Wcggcld auf eine gewisse Anzahl von Jahren zu bewilligen, hätte schon jetzt entsprochen r e« können, wenn nicht beim Stande Zürich das Bedenken obgewaltet haben würde, daß durch eine chr Gewährung die übrigen Quartiere, welche weit mehr Straften erbaut und ebenfalls viele Kosten ^ Ursacheche Brücken errichtet, zu ähnlichen Gesuchen veranlaßt werden möchten, auch hicdurch, da solche rggclder nur die Fremden träfen, Jnconvcnicnzen mit den benachbarten Regierungen zu befürchten Zürich nimmt die Sache ad reserenckum. 8 28. jj 39l). 178er erbaut, ansuchen, daß ihnen statt des Brückengeldes zu Münchweilen, welches Recht nach auslaufe, bewilligt werden möge, nach Bcrsluß dieser Zeit während zwanzig Jahren ein 368 Landgrafschaft Thurgau. Weggcld beziehen zu können, und verheißen im Fall der Gewährung den Quartieren Fischingcn und Dänikon, die ihnen wegen dieser neuen Straße noch vierhundert Gulden zu bezahlen hätten, diese F^' rung ganz nachzulassen. Die Gesandtschaften nehmen das Gesuch all latilicanckum. 8 34. ß 395. ' Im Laufe des Jahres ist durch die cingekommencu Ortsstimmcn entsprochen worden und da nun au diejenigen Stände, denen eine nähere Bestimmung der Bezugsart dieses Wcggcldes erforderlich überzeugt sind, daß in dieser Rücksicht durch den Abschied von 1774 hinlänglich gesorgt sei, so wird Zukunft diese Materie aus dem Abschiede entlassen. 8 35. s. Brücke zu Psyn. Art. 396. I Rathsherr Fchr aus Fraucnfcld stellt, nachdem er vorher dies schriftlich 3^ die Stände gcthan, mündlich in der Sitzung vor, wie sehr die Erbauung einer Brücke über die bei Pfhn nothwendig sei und wie, wenn auch von einem Fußgänger 1^ Kreuzer und von einem S Vieh 6 Kreuzer Zoll gefordert werde, das Publikum beim Gebrauche dieser Brücke nicht geschädigt wa ' da je nach dem Wasserstand die Taxe der Thurfährc sich namhaft steigere. Obwohl mehrere Stände sH jetzt dem Petenten zn entsprechen, auch den Zoll zu gestatten instruirt sind, hält man für erforderlich, einerseits von den Unternehmern mit den Inhabern der Fähre ein Auökauf getroffen, anderseits geh werden solle, wie die Straße zu der Brücke geführt werden könnte, und daß endlich die "mlicge^ Ortschaften durch eine Publikation zu benachrichtigen seien, wo und wie die projectirten Wuhrc ^ Dämme erbaut werden müssen. 8 43. i! 397. I Der Gemeinde Pfhn, welche „ in die Fußstapss" Rathöhcrrn Fchr" getreten, ist dieser Brückenbau bewilligt und statt des frühem Schifflohncö obbcmer Zoll gestattet worden, so lange die Brücke bestehen und in gutem Zustand unterhalten wird. ^ wünscht, daß dieses Brückengeld nur auf eine bestimmte Zeit gewährt werde uud der Staud Zürich ^ sich geneigt, den dem Schloß Pfhn gehörigen Fahrcanon von 244/z Gulden und zwei Malter zn fünf Procent, diese jedes zu acht Gulden auskaufen zu lassen, in der Meinung, daß wie _ über die Fähre, nunmehr über die Brücke alle zum Schloß Pfhn gehörigen Personen, Fuhrwerke, Gefa ^ Maaren und Vieh vom Brückengelde befreit sein, und wenn die Brücke unbrauchbar würde oder g ^ abgienge, dem Schloß der Wiedereintritt in seine jetzige Gerechtsame der Fähre halber gegen Rücken ^ des Auskaufscapitalcs zugesichert bleiben solle. 8 94. z. Auf der Straße von Jslikon nach Konstanz. . ^ Art. 398. I7i>k5. Sämmtliche an der Hauptstraße von Jslikon nach Konstanz gelegene ^ machen auf den starken Gebrauch derselben, wodurch viele kostbare Reparaturen entstehen müssen, sam uud bitten daher um ein Weggeld. Mit Ausnahme von Nidwaldcn, das diese Sache -ui nimmt, sind alle Stände einverstanden, für diese Straße, welche mit dem einstündigcn Bezirk der der Stadt Fraucnfcld eine Länge von sechs Stnndcn hat, ein Weggeld auf zwölf Jahre zu Von demselben sollen jedoch die eidgenössischen Gesandtschaften, das Oberamt in Fraucnfcld, gauische Landmann, letzterer jedoch nur in Bezug auf alles dasjenige, was er zu seinem Hausge ^ bedarf, desgleichen die Stadt Fraucnfcld mit ihren Gerichten befreit sein. 8 38. ß 399. eröffnet, daß die besagten Ortschaften sich bei ihm weder gemeldet, noch von ihm die Einwilligung ^ Bezug eines Wcggcldes erhalten haben, und hält sich für berechtigt, in seinem Regierung^^ besagtes Wcggcld zu seinen Haudcu zu nehmen, worauf die Gesandtschaft von Zürich diejenige ^ auf das kräftigste ersucht, sich bei ihren Konstituenten zu verwenden, daß sie zu dem uneingci Landgrafschaft Thurgau. Zgg ^kzuge des Wcggeldcö einwilligen möchten. 8 43. ß 40t). I71Z7. Da nun auch Uri entspricht, fallt ^jor Artikel aus dem Abschiede. 8 35. t>. Brücken zu Bischvfzcll. Art. 401. I7ttli. Abgeordnete der Stadt Bischofzcll stellen vor, daß die Reparatur der beiden "Aigen Brücken viele Kosten verursachte und sie daher um eiu Wcggcld anhalten lasse. In Folge dessen >rd Ständen beliebt, der Stadt für die nächsten zwanzig Jahre ein solches zu gestatten. 8 45. jj ' I7i»7. Die Quartiere Bürglen und Güttingen beschweren sich über das obige Bischofzcll bewilligte ruckengcld, und thun dar, die beiden Brücken eristircn schon mehrere Jahrhundertc und eö sei bisdahin ^ nie eine Abgabe gefordert worden. Man wisse, daß der Thurbrücke wegen eine adcliche Frau eine ^ gemacht und verordnet habe, eö möge dieselbe von Jedermann frei und ohne eine Abgabe bewan- werden. Aus den beiden Quartieren werden jährlich viele Grundzins- und Zchntenfrüchte nach IPrü geführt und eö sei zu fragen, ob diese Früchte nicht eben wegen der Stiftung eines Urzell Brückcnfondeö abgegeben werden müssen; auch ziehe die Stadt Bischofzell auö dem Vieh- ^ bei den jährlichen vier Märkten und ebenso durch den täglichen Verkehr mit den beiden genannten ein^^" beträchtlichen Nutzen. Die Abgeordneten der Stadt widersprechen der Vcrmuthung, daß jemals Fond für Erbauung und Unterhaltung der Brücke bestanden habe, und behaupten hingegen genau können, wie der Fürstbischof von Constanz im Jahre 1479 dreihundert rheinische Gulden . "nderc Gefälle der Stadt überlassen habe, damit sie auö denselben die Brücke erbaue. Die Jahr- "ung durch obige Einwürfe nicht bewogen werden, daö Brückengeld aufzuheben, sondern bestätigt wüthjg ei« sM)cö für zwanzig Jahre von jetzt an. 8 36. LZ. Kirchensachen. IKatholische Eonferenzein Art. 4t>Z—407. 408t. Acht Orte: Art. 4084. 409.; ienj Der Wunsch der katholischeil Bevölkerung von Frauenfcld um Abschaffung der- i'esx ^ vertage, welche auch in mchrcrn benachbarten Orten nicht mehr begangen werden, wird -,<> genommen und zugleich den dasigcn geistlichen und weltlichen Vorgesetzten überlassen, mit ^ deshalb in Unterhandlung zu treten, und um die gehörige Dispensation sich zu bewerben. 8 10. Tau . Der Landöhanptmann nnd die katholischen geistlichen und weltlichen Gcrichtöherren iiil Thnr- z>l l? ^ die Gesandtschaften mit dem Gesuche, auch für die Landgrafschaft bei dem Ordinariate '"Air >s ^ Feicrtagsdispeusatioucn auszuwirken, wodurch die Ehre Gottcö nicht geschmälert, sondern viel- iiih ^ Landmann die Gelegenheit zum Zechen, Spielen und andern Ungcbührlichkcitcu, welchen er weiften Feiertagen ergebe, abgeschnitten, dafür aber Arbeitsamkeit gefördert und so dem Gxs ^ Wesen weit größerer Nutzen verschafft werden würde. 8 11 >! 405. >781». Sämmtliche i>em ^ haften sind instruirt, hiczu Hand zu bieten, weßhalb dem Gerichtöhcrrcnstand aufgetragen wird, ""tss die abzuschaffcildcn Feiertage zu benennen, damit er sie an Lucern cinberichtcn »nd daselbst ^»sck werden könne. 8 10- ß 406. > 787. Da alle geistlichen und weltlichen Gcrichtöherren wird Landschaft möchten die gleichen Feiertage abgeschafft werden, wie im Canton Luccrn, so ^'lau ^ ^"^udtschaft dieses Standes ersucht, zu Beschleunigung des „heilsamen" Werkes daö von ihm lich d^.'"^'chst bald dem Landvogteiamt zu Händen des Gerichtsherrcnstandcs einzuberichtcn. Hinsichten Luccrncrischcn nnd auch sonst fast überall hochfcierlich begangenen Epiphanicnfcstes, hl. Drei- 47 Z7l) Landgrafschaft Thurgau, königstag genannt, hat es die Meinung, daß dieses Fest auch im Thurgau hegaugcu werden soll. 8 9-" 407, 178«. Da angezeigt wird, daß der Fürstbischof von Constanz dem GcrichtSherrcnstand in dessen Ansuchen um Abschaffung einiger Feiertage im Laufe dieses Jahres entsprochen habe, läßt mau cS ledig dabei bewenden. Bei diesem Anlaß ist ferner gewünscht worden, cö möchten sämmtlichc Fasttage wN anderwärts auf Freitag und SamStag des Advents verlegt werden, worauf dein Landvogt aufgetragen wird, solches an hoher Stelle beförderlichst auszuwirken. H ll. >! 408. i I7UI Da wegen Abstellung der Feiertage sich zu Eschenz Unruhen zugetragen hatten und dermalen drei Vorgesetzte bitten, der Gemein^ zu bewilligen, die Apostcltage so zu begehen, daß ihr Pfarrer angehalten werde, an solchen Tagen genS acht Uhr die heilige Messe zu lesen und Nachmittags daö Zeichen zum Rosenkranz wie bisanhu' geben zu lassen, so wird dem Landvogt anbefohlen, sich mit dem Pfarrer hierüber zu besprechen uN wo möglich dem Gesuche zu willfahren, z 9. ß DaS Landvogteiamt meldet, die Geistlichkeit beider Religionen suche darum an, man möchte daö vor Jahren schon publicirte Sonntagsmandat aufs nc»e verkünden lassen und in demselben zugleich verbieten, an Sonn- und Festtagen Vieh auf die Weide ^ treiben, welches nicht durch einen eigenen Hirten gehütet werde, damit junge Leute nicht den GotteSd>e versäumen und auf „Gütern" und Weiden müßig herumziehen. Ferner möchte das an Sonntagen sehr überhandnehmende Kcgclspicl, insbesondere daö Schießen während des Gottesdienstes ernstlich unter sagt, auch nochmals bloß der dritte Sonntag im Juli für die allgemeine Kirchwcihe festgesetzt und un Strafandrohung verboten werden, die alten Kirchweihtagc mit Tanzen und andern „Ergötzungcn" bringen. Diese Untersagung sei um so nöthiger, ach hie und da Gcrichtshcrrcn sich bestallen lassen, Wirthcn Spicllcntc zu erlauben. In Folge dessen läßt die Jahrrcchnung die ehcvorigc landcshcrr Verordnung wieder publicircn und empfiehlt dem Landvogt sie genau zu handhaben, Zuwidcrhanden zu bestrafen, auch Gcrichtöherren, die sie nicht beobachten sollten, zur Verantwortung zu ziehen, nbr>g anständige „Ergötzungcn" mit Ziclschicßcn, Kegeln u. s. f. wie auch daö Weiden nach dem Gottes > nach alter Ucbung nicht zu ahnden. H 38. » 409. I7i>2. Der Landvogt berichtet, daß das Sonntag Mandat im ganzen Lande durch die Pfarrer von der Kanzel verlesen worden sei; seither werde ^ gewünscht, daß bei anhaltender Trockenheit die Müller auch am Sonntag mahlen und daß ^eu . entlegenen Ortschaften, aus der Kirche heimkehrend, Brod, Fleisch, Salz und andere Nothwendig e>^ in der Stille einkaufen und mit sich nach Hause nehmen dürfen. Sämmtliche Gesandtschaften finden ^ beiden Gesuche zulässig und tragen dem Landvogt auf, die Gcrichtshcrrcn anzuweisen, Niemanden halb zur Strafe oder Verantwortung zu ziehen. 8 37. 22. Stifte und Klöster. !.Katholische Loiiferenzcn Art. 4N>—4lt!>. 441 — 445. 444. 44». Acht Orte! Art. 44». 44k —448.1 !>. b'larisserinncnkloster Paradies. Art. 410. 1778. Die Acbtissin Maria Theresia von Rost wendet sich schriftlich an die Gciandtsll^^ und legt die von ihrem Verwalter gestellte Rechnung vor, woraus sich ergibt, daß die Gotteshauses zu blüheil beginnt, laufende Schulden getilgt wurden und neben baarem Geld ein ^ und Getrcidcvorrath sich zeigt. Tie Confcrenz, dem Verwalter ihre Zufriedenheit bezeugend, bestes ^ von nun an jährlich die Rechnung einzusenden und sich acht Tage darauf zur Abnahme in einzufinden. Zugleich macht der Verwalter einen Vorschlag zur Hebung der Klostcrmühle, dahin g Landgrasschaft Thurgau. Z71 den Umwohnenden je nach Umständen im Frühling Getreide nach dem Fruchtschlagc vorgestreckt Werden dürfe, nm es in der Klostermühle mahlen zn lassen, wogegen diese Leute geneigt wären, zur Obstzeit das Gotteshaus mit Wein nach der Schaffhauscrrcchnung zn bezahlen. Die Gesandtschaften Henken diesem Vorschlag ihren Beifall, finden aber, daß für einmal nur im Kleinen ein Versuch zu ^chen sei y 177». Aus der Rechnung geht die gänzliche Tilgung aller laufenden Schulden " or und es wird dem Gotteshaus? zugleich bewilligt, etliche Jucharten Weinreben um dcu dritten kr und den Zehnten auszuleihen, auch noch tausend Gulden „ zu besserem Unterhalt der Mühlckundcn" " zum Ankaufe von Wein zn entlehnen. H 7. 412. >78<». Man überzeugt sich abermals von dem ökonomischen Zustande zu Paradies, und nimmt mit Vergnügen wahr, daß man durch die Uz Einkaufe von Wein bewilligte Summe den vorgesetzten Zweck erreicht habe. H 9. » ^ ' ^ ^> verschiedener außerordentlichen Ausgaben und einiger Unglücksfälle konnte kein Vor- gemacht werden, doch sind die Acbtissin wie ihr Verwalter bemüht, das Gotteshaus in Aufnahme zu lo Gesuch um Niedcrreißung dreier alten Gebäude und Erbauung eines neuen WirthschaftS- Pla dermalen noch nicht bewilligt, sondern dem Verwalter aufgetragen, nächstes Jahr einen das/""^ ^eul vorzulegen. Zugleich ist der Acbtissin anempfohlen worden, das Gehalt des Verwalters, leim öisanhin auf 13t) Gulden belaufen und welches, da er sich nun vcrehlichcn wolle, nicht hin- des/l ^ vermehren, daß er ohne Holz jährlich auf 3t)<) Gulden zu stehen komme; doch gcwärtigt man ">är/^ Gutbcfinden. 12. 414. 1782. Es wird angezeigt, daß der Wcinhandcl schon gegcn- ba """"^'chen Nutzen bringe. Die Session bewilligt die Erbauung eines neuen Meister- und Wirths- ei/m gestattet, 22t)t) Gulden zu diesem Zwecke zu entlehnen. Auch soll im Laufe des Jahres ^-prostet verfertigt werden, wie und auf welche Weise zum Vortheil des Gotteshauses noch mehr ^ verliehen werden könnten; schließlich fällt die Anzeige, daß die Acbtissin die Erhöhung des Salars »us ^""^mltcr genehmigt habe, y 8. jj 415. >78». Derselbe erhält die Bewilligung, noch mehr Güter kr ii„ llri den Wunsch bei, daß sie an Katholiken vergeben werden möchten. Auch soll hin/ ^ Jußrcs neue Lchcnbricfc für die Ziegelhütte und die Bleiche anfertigen; dem Landschrciber »nd s ^ anbefohlen, von dem Gottcshause ein getreues Verzeichnis aller Passivschuldcn einzufordern »nd ^em Stand Luecrn einzusenden. 8 6. jj 4t6. >78)>. Dem Verwalter wird für seine Rechnung ^""duchtnng der Bleiche und Zicgclhüttc das Wohlgefallen bezeugt und ihm bewilligt, die H>rd Jahre auszuleihen, ti 7. ß 417. >78S. Da man in der Rechnung MchrereS vermißt, »nd ' Beamten eingeschärft, in Zukunft die Rechnung von der Acbtissin unterschreiben zn lassen ^geu^ Präsident der Session ersucht, demselben anzusinncn, gegen die gnädige Frau, wie '"dem ^ ""deru Klosterfrauen anständig sich zu benehmen und sich des Schnldcnmachcns zu enthalten, „daß er dem Spiele fast ergeben sei". Endlich wird dem Landvogt aufgetragen, nach ""Part " ^ begeben, um ein genaues Verzeichnis über die Passiven aufzunehmen, den Weinvorrath 4jh .' - zu untersuchen, und über Alles ungesäumt dem Stand Luecrn Bericht zu erstatten. H 8. jj z» Bei Ablcgung der Rechnung ergibt sich, daß das Gotteshaus wieder anfängt in Aufnahme "'""de//" d>ie im letzten Jahre wider den Verwalter vorgebrachten Klagen unbegründet gefunden der k 9- jj 419. >787. Aus der diesmaligen Rechnung geht neuerdings der günstige Zustand li>i>sH ^ ^^vmie hervor, auch zeigt sich bereits merklicher Nutzen des Wcinhandels. Was den AuS- >nit dem Stand Zürich bis jetzt gemeinsam bezogenen trocknen Zehntens zn Heitlingen und 47 * 372 Landgrafschaft Thurgan. Hünikon anbelangt, so ist deswegen ein Project zu verfertigen und an die Stände zur Ratification c»>- zusenden. Hinsichtlich der Weigerung einiger Bürger zu Schlatt, einen höhcrn Lehenzins zu geben, ^ der Verwalter, wenn sie sich hiczu nicht verstehen wollten, künftiges Jahr Bericht zu erstatten. 8 8' Ü 420. 1788. Der unterbliebene Austausch obigen Zehntens soll ohne hoheitliche Bewilligung nicht sich gehen. Weiter wird dem Verwalter aufgetragen, den Bürgern zu Schlatt, die 1777 Güter zu LftM empfangen haben, anzuzeigen, daß sie dieselben ferner nur dann bewerben können, wenn sie sich ^ Bedingungen gefallen lassen, unter denen 1783 einigen ihrer Mitbürger Gotteöhauögüter verlieht worden. 8 8. ß 421, 1781». Der Landvogt berichtet, in Folge schlechter Jahrgänge, eingetretener Uuglü^ fälle und nicht sorgfältiger Besorgung der Oekonomic von Seiten des abgetretenen Verwalters seicu ^ Schulden bereits auf 62(100 Gulden angestiegen, daher das Gotteshaus, wenn nicht in Zeiten voO bogen werde, seinem gänzlichen Untergang sich nähern dürfte/welchem nur durch Verkauf der abgelegenste Güter, aus deren Erlös die Passiven abzuzahlen wären, gesteuert werden könne. Gegen einen Gütcrvcrkauf erheben sich bei den Gesandtschaften Bedenken, weil dadurch die Einnahme um ein Merkst^ vermindert würde. Man schlägt nun vor, der Bcncdictincrabtci Rheinau zu belieben, alle Besitz»^ von Paradies sammt den Passiven zu übernehmen, dann aber sich zu verpflichten, die Klosterfrauen e nnklagbarc Art zu unterhalten. Zugleich wird der glarnerische katholische Gesandte ersucht, bei st' Heimreise über Rheinau diesen Gegenstand daselbst zur Sprache zu bringen und die Stände zu was für Aeußcrungcn gefallen seien. Provisorisch wird auf ein Jahr ein neuer Verwalter bestellt, ^ bewilligt, zu Bestreitung der täglichen Kosten von dem schönen Wcinvorrathc etwas zu verkaufen ^ er beauftragt, wo möglich einen höhcrn Lchencanon zu beziehen. 8 10. » 422. 171111. Der Gesandte Die Glarus zeigt an, was schon früher an Lucern schriftlich geschehen war, daß Rheinau sich mit lieber» des Klosters Paradies nicht „belästigen" wolle und den gemachten Antrag ganz abgeschlagen habe- Gesandtschaften beschließen nunmehr nach Einsicht der Klostcrrcchnnng und eines Schreibens der Ae^ zu Gunsten des provisorischen Verwalters, ihn definitiv anzustellen, in der Meinung, daß er sild wichtigen: Vorfällen mit dem Landvogt zu berathen habe. Dem letztern wird zugleich aufgetragen mit Beförderung nach Paradies zu begeben, Alles, namentlich die Lebensverhältnisse, genau zu suchen und dem Stand Lucern einen ausführlichen Bericht zu erstatten. 8 5. ^ 423. 17111. De'" ^ ti ^ ^ ^ >- . « katholischen Session einzusenden. Aus einem vorgelegten Conspeet ergibt sich, daß dem Kloster ^ ^ Walter wird die Rechnung unter Vcrdankung abgenommen und ihm befohlen, von nun an 'uü ., gnädigen Frau und den übrigen Vorgesetzten des Klosters monatlich abzurechnen, die von der Ae ^ und dem Convcnt unterschriebene Jahrrechnung aber auf St. Peter und Paul an den Präsidenten chartcn Weinreben, die Juchart zu 800 Gulden gerechnet, 280 Jucharten Ackerfeld, die Juchart zu ^ 160 Mad Wiesen, die Mad zu 150 Gl., 700 Jucharten Waldung, die Juchart zu 300 Gl. »' angehören und daß es ohne die klösterlichen und übrigen nicht zinstragenden Gebäude und Hcttlingcr- und Hünikerzehntcn nach einer sehr mäßigen Schätzung ein Vermögen von 153100 Gl. . welches Vermögen zu 3^ Proccnt jährlich einen Zins von 5358 Gulden 30 Kreuzer abwerfe; ^ finde sich eine Schuldenlast von 57950 Gl. vor, die zu fünf Proccnt verzinset werden müsse, Verkauf des Zehntens von Hettlingen und Hünikon, der dem Kloster jährlich nur 600 Gl. ^ ^ könnten ungefähr 40000 Gl. erlöst werden. Die Session erwartet, daß die Stände hiczu ihre an Lucern überwachen werden. 8 8. 424. 17112. Durch den bewilligten Verkauf der entfernteste» Landgrasschaft Thurgau. Z7Z ^ücke des Gotteshauses haben sich zufolge der Klostcrrcchnung und des Berichtes des Landvogtö die Miivcn uin l20l)() Gulden vermindert; überdies ist es durch Hebung des Feldbaues nicht bloß in den W der erforderlichen, sondern selbst vorräthiger Früchte gekommen. Das Kloster wünscht ferner von ^ Stand Basel eine Capitalsummc von 5(1t)l1t1 Gulden zu erheben, die mit 3'/? vom Hundert verölet werden müßte, um damit die Kapitalien, welche zu 4 und 4^/z Proccnt zu verzinsen sind, abzulösen. ^ Gesandtschaften, mit Ausnahme von Luecrn und Glaruö, welche sich die Ratifikation vorbehalten, ^^'gen diese Geldaufnahme in der Meinung, daß die 5WW Gulden wie obbemcrkt verwendet dem Landschrciber die ausgelösten Obligationen vorgewiesen werden sollen. Was den Verkauf des >ngcrzchntcns anbelangt, so halten ihn die zwei genannten Stände für unthunlich, die übrigen ^ssandtschaftcn aber sind begwältigt, dazu Hand zu bieten, unter dem Vorbehalt, daß vor dem Abschlüsse ^ Stände in Kenntnis; gesetzt werden. Endlich wird dem Landvogt für seine vielfachen Bemühungen ^H^ung der Klostcrökonomic der Dank der Session und auch dem Verwalter das Wohlgefallen bezeugt ^ sttzterm anbefohlen, das Tanzen im Wirthshaus zu Paradies insbesondere an Festtagen und während ^Gottesdienstes nicht mehr zu gestatten, k 4. jj 425. n Die ökonomischen Verhältnisse werden neue Gegenstand einer ernsten Bcrathung und die Session sieht sich beinahe in die unangenehme ^ ^"digkeit versetzt, zu der einstweiligen „ Untcrstoßung" der Glieder dieses Klosters zu schreiten und dp wie sein Vermögen so lange unter weltliche Verwaltung zu stellen, bis die Schuldenlast kerd ^ ^ ^ Einnahmen und Ausgaben wenigstens in ein etwelcheS Gleichgewicht gebracht sein Schonung jedoch für einige betagte Dienerinnen des Herrn kommt die Session auf den ^ Anordnung jenes äußersten Mittels noch folgendes vorzuschlagen: l) Der Acbtissin und ^ ^dent das obrigkeitliche Mißfallen zu bezeugen, daß sie der schon vor Jahren gemachten hoheit- i^ ^ Verfügung zuwider neue OrdenSglicdcr angenommen haben; 2) dem Kloster anzubefehlen, die Und ^ befindenden Novizen ohne Verzug zu entlassen; 3) die durch Dienstboten beworbenen Güter hin dcs Klosters durch den Landvogt mit Zuzug eines Kenners auf hoheitliche Ratification das v" ^^cihcn allx unnöthigen Dienstboten und Wcrklcntc beförderlichst zu verabschieden; 4) durch bans ^^Htciamt die Kongregation der schweizerischen Bcncdietincrklöstcr ersuchen zu lassen, dem Gottcs- ^ amen Beichtvater und einen im Feldbau bewanderten Bruder zu geben, um durch Entlassung des hro>/Beichtvaters und Verwalters Ersparnisse zu crzwcckcn; 5) soll das Kloster dem Franziscancr- anb Ansinnen, nie länger als drei Tage sich darin aufzuhalten, auch andern reisenden FranciScanern ^ ^en, keiux Bcwirthnng zu verlangen, überhaupt ist dem Gotteshaus alle Gastfreiheit des gänzlichen Pg^^issn. z 5. jj ?. General Graf von Wolscgg wird gebeten, von der Abkündung eines dem Kloster datcr ^biehcncn kapitales von 45W Gulden einstweilen abzustehen. H ll. 42ti. « Z7i»äl. Der Beicht- ^öst ^^adics berichtet, daß durch Verkauf des mchrcrwähntcn Zehntens eine beträchtliche Summe ^^bcn könnte, was he belassen und verfügt wird, in Zukunft dürfe kein Geistlicher zu St. Catharinath.al in die Oekenen sich einmischen, was unter dem abgetretenen Hofmeister geschehen sei. H 8. 3. Carthäuscrklostcr Zttingcn. Art. 432. 178«. Zug eröffnet, dem Vernehmen nach haben in der Carthausc mehrere Fremde thun dü rfen und verbindet damit den Wunsch, daß in Zukunft vorzüglich Schweizer berücksichtigt n'e möchten, y 12. ß 433. 1781. Da der Bericht fällt, eö befinden sich nur wenige fremde in der Carthausc, so wird nichts Weiteres verfügt, h 19. ß 434. 178S. Es wird der Anzug 6^^ fremde Visitatorcn hätten im Laufe des Jahres den Prior seiner Würde entlassen wollen, und c ^ ihm bereits die Demission vorgewiesen worden. Der Landvogt wird beauftragt, hierauf genau geben, und wenn ferner sich ctwaö ereignen sollte, den Vorort Luccrn davon ungesäumt zn richtigen. H 6. jj 435. 178«. Obgleich gemeldet wird, daß in Jttingen nunmehr die beste Harmonie ^ ^ und der Prior von dem General aufö neue bestätigt worden sei, ergeht nichts desto weniger an Landgrafschaft Thurgau. Z75 ^"dvogt der gleiche Auftrag wie im letzten Jahre, 8 6. ß 436. 171»Ä. Der nenerwählte Prior l». Carl Hsncr, von Cinsiedcln, kömmt um den landesherrlichen Schutz und Schirm ein, worin ihm willfahrt Auch last man es hinsichtlich der dicSfälligen Abgabe lediglich bei dem Abschiede von l763, sowie ^ demjenigen von 1778 bewenden (siehe Seite 318). 8 4l). 1. seit^ ^"bcr von dem Landvogt au den Vorort Lucern einbcrichtetc Gährung in Krcuzlingcn, woselbst unruhige Eapitularcn gegen den Prälaten Empörungen erwecken, kömmt zur Verathung, Nack ^ Anzeige gemacht, daß schon bei dem Amanuensis des GencralviearS um eine Visitation 'ällt^ worden sei, die fraglichen Eapitularcn aber bei Abfordcrung der Klagen gegen den Prälaten dem Belang vorzubringen gewußt hätten. Den Nachgesandten von Luecrn, Uri und Schwvz, sowie e^^^^üvsandtcn von Unterwaldcn und der Cauzlci wird aufgetragen, deshalb zusammenzutreten. Es den ihrem Berichte, daß diese Unruhen hauptsächlich auS der Abneigung des Decans gegen ilcw herrühren und daß jener durch Briefwechsel mit den Expositis obige Visitation zu bewirken T)a ^ hauptsächlich wegen des ökonomischen ZustandcS des Gotteshauses Klage geführt habe. T ^^>chen Schritte den katholischen Ständen als Kastvögtcn und „alleinigen Gesetzgebern über das '»an oder Ockonomicwcscn" nicht gleichgültig sein können, wird ciumüthig ein Schreiben, in welchem ^apite ^ Prälaten Gerechtigkeit widerfahren läßt, als dem Decan die Strafe auferlegt, vor dem dess sc Abbitte zu thun, Uli i-ekoi-encinr» genommen, in der Hoffnung, daß die Hoheiten zu Absendung ^ ihre Einwilligung an Luecrn gelangen lassen werden. 8 5. 2tt. Juden. >AchlOr,e.I ^ J»d 17Sii. Namens der gcsammtcn Landschaft beschweren sich Ausgcschossene über die vielen seilten Bewilligungen, nicht allein durch das Land reisen, sondern auch Handel treiben zu l<55 ' "^urch der Landmann höchlich geschädigt werde und bitten um Handhabung des Abschiedes von Az^s. ^^^er den Juden den Eintritt ins Land gänzlich untersage. Die Jahrrechnung entspricht diesem ^Ndcls Landvogt auf, mit Paßcrtheilungcn sparsam zu verfahren und den Juden alle lchast j,n verbieten. 8 31. 376 Landgrafschaft Thurgau. 2äl. Locales. . IKatholischc Confercnzcn: Art. tt2-t«iZ 487-4S7, 5Z«. Zehn Orte! Art. »««-468. Acht Orte: Ar«. 46S-482. 48S. 4SS. 4»8. S00-S0«' S18-ZZZ. SM—zz», SZ2. SZZ. zzg—SU. S4Z. Zürich und Bern: Art. 484. 507. so»—Sl4. Slii. Sl7. ZZl. SZti S4«. Neun Orte! Art. 4t . Zürich: Art. S24. Zürich und Lucern: Art. SZS. Zürick, Bern. Luccrn und Uri: Art. 5Z0. SZS. SZ7. SZ8.'S4Z. S44. S4S. Zürich. Bern und Abt von St. Gallen: Art. S47.Z Stadt Frauenfeld, s. Katholische Pflegschaftsrcchnungen. Art. 442. 1778. Die Rechnungen werden auf den Bericht der Nachgesandten von Lucern und richtig gefundeil und dein katholischen Rath empfohlen, die Verwaltung dieser Fonds sich ferner ange^A^ sein zu lassen. 8 15. ß 443. 1776. Weil obige Rechnungen nicht untersucht werden konnten, so die im nächsten Jahre auf die. Tagsatzung kommenden Nachgesandten von Schwhz und Untcrwalden 0" geladen, dannzumal die dies-, wie die nächstjährige Rechnung zu prüfen. 8 17. ß 444. 1786. ^ Bezeichneten eröffnen, die Sache befinde sich in gehöriger Ordnung, worauf man den Pflegern cmpst^ ' den Nutzen des gemeinen katholischen Wesens im Auge zu behalten. 8 14. ß 445. 1781. Die Pflegest rechnungcn werden in gehöriger Ordnung gefunden: Durch die Nachgesandten von Zug und Glarus. § 1 446. 1782. Durch die Nachgesandten von Luccrn und Uri. 8 9. ß 447. 17811. Durch die Nachges""^ von Schwhz und Untcrwalden. 8 9. ß 448. 178^1. Durch die Ehrengcsandtcn von Zug und Glarus. § ^ 449. 1781. Durch die Ehrcngesaudten von Luccrn und Uri. 8 19. ß 450. 1781». Durch die gesandten von Schwhz und Untcrwalden. 8 12. ß 451. 1787. Durch die Ehrcngcsandten von Zug , Glarus. 8 10. ß 452. 1788. Durch die Nachgesandten von Luccrn und Uri. 8 12. ß 453. 1786. die Nachgesandten von Schwhz und Untcrwalden. 8 9. ß 454. 1766. Durch den Nachgesandten ^ und den Ehrengesandten von Glarus. 8 7- l! 455. 1761. Durch die Nachgesandten von Lucern Uri. 8 7. ß 456. 1762. Durch die Nachgesandten von Schwhz und Untcrwalden. 8 6. ß 457. ? Durch die Nachgesandten von Zug und Glarus. 8 8. ß 458. 1711äl. Durch die Nachgesandten von ^ und Uri. 8 10. ß 459. I711S. Durch die Nachgesandten von Schwhz und Untcrwalden. Bei ' ^ Anlaß wird der katholischen Gemeinde aufgetragen, die Verordnungen von 1765 und 1786 genauer beobachten, allfälligeö baares Geld sogleich wieder auf gute Untcrpfandc auszuleihen, auch alle die unversicherte Kapitalien bei Händen haben, zu Versicherung derselben anzuhalten, wie allfälligeö . restanzcn gütlich oder rechtlich einzutreiben. 8 8. ß 460. 17111». Die Nachgesandten von Zug und ^ finden die Pflegschaftörechnungcn in guter Ordnung. 8 7. ß 461. 17117. Ebenso die Nachgesandte" Luccrn und Uri. 8 5. Ii. Obsignation, Inventur und Thcilung beim Absterben von Prädicantcn. Art. 462. 1778. Der Laudweibel zeigt an, daß obiger Angelegenheit halben auf den Evangelischen unter den Rathöverwandtcn beider Religionen ein Ausschuß ernannt worden sei, wirklich in Unterhandlung stehe. Die Gesandtschaften befehlen dem katholischen Rath zu Franenstid abzuschließen, sondern zuvor Mitthcilung an Lucern zu machen, oder das Verhandelte im nächste" ^ zur Genehmigung vorzulegen. 8 9. ß 463. 17711. Es hat beim letztjährigen Beschluß sein Verbleibe"' o. Evangelischer Friedhof. Art. 464. 1778. Aus dem Berichte des Landwcibels zeigt sich, daß die Evangelischen z" in diesem Jahre mit Bezug auf den Friedhof, welchen sie hinter der Kirche anzulegen c,. sti nichts gethan haben. Dessenungeachtet beschließen die Gesandtschaften, wenn etwas geschehe" ^ Landgrafschaft Thurgau. Z77 ^ ihrem Namen durch die Canzlei den Evangelischen ein Inhibitorium einzusenden, auch dem katholischen v Zu Frauenfeld eine Copie davon zuzustellen, und wenn die erster» von ihrem Vorhaben nicht " stehen sollten, das Weitere an Luccrn einzubcrichten. H 8. ß 465. 177». Da bis jetzt in der Friedhofs- ^Jelegcnhcit nichts geschehen ist, läßt man es bei der letztjährigcn Verfügung verbleiben. H 13. >- Feuerspritze für das Schloß. ^titze s^i Bei Anlaß obiger Bcrathung kömmt zur Sprache, ob nicht eine eigene Feuer- ^Uttsd ^ angeschafft werden sollte. 8 28. ß 476. 17»». Die Session findet, durch eine ^stcher/'^ ^""tcn nicht allein das Schloß, sondern auch die in demselben aufbewahrten Cauzleischriftcn werden und gibt sich der zuversichtlichen Erwartung hin, die Stände werden bis künftiges Jahr 48 378 Landgrasschaft Thurgau. ihre Einwilligung zu Anschaffung einer solchen crthcilcn. H 27. >j 477. I7i»I. Uri kanil nur zum Ankauf einer Tragspritze Hand bieten; Obwaldcn hält dermalen alles noch für überflüssig und GlaruS ifl in!tru> > wegen der daraus entstehenden Kosten diesen Vorschlag ganz abzulehnen. Die übrigen Stände a ^ machen aufmerksam, daß nicht sowohl wegen des Schlosses, als wegen des darin befindlichen AM eine Feuerspritze erforderlich sei. H 30. jj 478. 17i»2. Auch Nidwaldcn hält dafür, eine Tragspu^ hinreichend, und da alle übrigen Gesandtschaften der Meinung sind, daß die Auslagen für eine ff nicht von großem Belange sein mögen, wird dem Landvogt aufgetragen, sich über den Kostenpunkt i erkundigen und zu melden, wo die Spritze aufgestellt werden könne. H 31. jj 479. Z7i>». ^ wcndigkcit der Anschaffung einer Feuerspritze leuchtet fast allgemein ein; nur findet man den Dcv>s Landvogtes zu hoch, da eine solche im Canton Zürich oder Bern um 30 bis 40 Louiödor zu bekommen Obwaldcn allein hält eine Feuerspritze für unuöthig. z 28. jj 480. Da auf den Fall der ' müthigkeit, Obwaldcn ausgenommen, allgemeine Geneigtheit sich zeigt, wird diese Gesandtschaft er! bei ihren Obern zu bewirken, daß dieselben sich hierüber gegen den Landvogt ebenfalls entsprechend er ^ möchten. K 30. jj 481. I7»S. Dem Landvogt wird angcsinnt, noch zuzuwarten, weil Obwalden ^ Zug nur im Fall der Einmüthigkeit zustimme», Nidwaldcn keine Instruction hat und GlaruS u daß die diesfälligen Unkosten in acht gleiche Thcilc werden repartirt werden. H 30. jj 482. I71X» GlaruS eine solche Anschaffung noch immer für unuöthig hält, sowohl wegen des Unterhalts als ^ der Folgen, welche hinsichtlich der übrigen Vogtcicn daraus entspringen könnten, hofft es, ^ werde zu der Einmüthigkeit zu bewegen sein. H 38. jj 483. I7N7. Statt einer großen Fcucrsprl^ dem Landvogt aufgetragen, eine sogenannte Haus- oder Tragspritzc, für deren Aufstellung im selbst genügsamer Platz ist, zu kaufen, welche mit hinreichenden und guten Schläuchen, ^ Schrauben und Röhren versehen sein, auch einen mit Kupfer gefütterten Kasten haben muß, Preis von 30 LouiSdor nicht übersteigen sollte. Man erwartet zugleich, daß Obwalden seine dies! Einwilligung an den Landvogt gelangen lassen werde, 33. i. Kompetenz des großen und kleinen Rathes. Art. 484. 171»? Zwischen den evangelischen großen und kleinen Räthcn in Francnfcld vor einiger Zeit Mißhclligkeiten bezüglich auf die Vorrechte des kleinen Rathes entstanden und Streitgeschäft vor die Stände Zürich und Bern gezogen worden, welche ihren Gesandten den ^ crthcilten, die Sache gütlich zu beseitigen. Nach Anhörung der Gründe und Gcgcngründe fraglichen Gesandtschaften es dahin gebracht, daß die großen- und kleinen Räthe sich am 28. .hs die Mehrzahl der streitigen Punkte folgendermaßen vereinigten: n) Es soll vierteljährlich eine ^ sitzung statt haben, k) zu Prüfung der Rechnungen eine Commission bestellt, o) dieser EommiffM ^ vom großen und kleinen Rath verfaßtes Regulativ in die Hände gelegt, und <1) dem kleinen Ra Rechnungen alljährlich, dem großen Rath aber nur alle vier Jahre vorgelegt werden, e) zp Capitalvcränderungcn von dieser Commission zu prüfen und an den kleinen Rath zur Entschm " ^ weisen. 1) lieber Versetzung von Schuldtitcln, Geldcontrahirungen, Nachlasse an Capitalicn und ^ und ss) über Bauten, welche die Summe von 250 Gulden übersteigen, sollen der große und gemeinschaftlich zu entscheiden haben. >») Ebenso sind von beiden Räthcn die gewöhnlichen ^ und die Vorstngerstcllc zu besetzen, i) Der Provisor soll immer ein Geistlicher sein, weil solchen zu erwarten ist, „daß er in gründlichen Sprach-, RcligionS- und wissenschaftlichen Ken Landgrasschaft Thurgau. Z7g ^hr besitze als ein Weltlicher", k) Weil seit 1712 die Stadtschreiberwahl alternativ auf die Evangc- gefallen, soll keine besondere Eommunschreibcrwahl mehr statt haben. I) Bei Erlassung einer neuen die ' Stnhlordnung durch den großen und kleinen Rath sind dem kleinen Rath die Kirchcnpolizei, ^ ^kuhlbclchnungcn und allfällige Streitigkeiten zuzuweisen, Erläuterungen und Verbesserungen dieser nung hingegen fallen in die Kompetenz des großen Rathes. in) Alles was den äußern Gottesdienst bi>i> ^sgleichcn allgemeine Beschwerden der Kirchgcnossen sollen von dem großen und kleinen Rathe werden, n) Das evangelische Archiv ist beiden Räthcn untergeordnet, die Schlüssel aber sollen ^ bisanhin bei dem Schultheiß, Statthalter und den Stadtkirchenpflcgcrn, als den ältesten Herren des ^ Rathes, verbleiben. Unvcrglichenc Artikel waren anfänglich diejenigen über Almosen, Capital- diso ^^rordentliche Steuern, Verbesserung der Besoldungen, sowie eine Bestimmung über das Pro- zwa Punkte konnten noch durch die Gesandtschaften ins Reine gebracht werden, und or/ ^ gewöhnlichen Almosen und die Capitalstcuern hat der kleine Rath zu bewilligen, außer- liche Steilem und milde Gaben hingegen, wenn sie die Summe von hundert Gulden übersteigen, k) klciite Rath, desgleichen auch die Erhöhung der Besoldungen für Geistliche und Weltliche. »>>b ^ ^ovisor an der lateinischen Schule wird vom kleinen Rathe erwählt, die dicsfällige Schulordnung Verbesserung der Schule selbst hängt aber von beiden Räthcn ab. 8 21. k. Stadtrcchte und Freiheiten. ihre ^ Rath von Fraucnfeld läßt durch eine Abordnung ersuchen, die Stadt bei ^sa Freiheiten, besonders bei denen, welche das Zugrecht betreffen, zu schützen. Die her stehen nicht an, diesen Wunsch ihren Konstituenten ->. 17»». Sämmtliche Stände genehmigen sowohl die Rechte lind Freiheiten, welche selbst ^ Eroberung durch die Eidgenossen inne gehabt, als die ihr seither von ihnen ^heilten Rechtsamen. Zj 44. Ii. Stadt Dießen Hofen. ». Ockonomischc Verhältnisse. ^rigcn luecrnerischc Gesandtschaft berichtet, es sei an ihre Obern unter dem 24. Oktober ^fcst " ^^brcs eine anonyme Zuschrift über den schlechten Zustand „des katholischen Wesens" in Dicßcn- ^che sie nun verlesen läßt. Die übrigen Stände sprechen die Ansicht aus, Luccrn hätte ^uben Mitortcn Nachricht geben sollen, und es bleibe ihnen, da eine anonyme Schrift wenig ^ ^ Rhiene und keine katholischen Dießenhofcr sich gemeldet, nichts anders übrig, als diese Sache ^ nehmen. Zj 14. jj 488. 177». Weil auch im Laufe dieses Jahres an einige Stände so ^agen eingekommcn waren, dahin gehend, daß die Bürgerschaft in Verfall kommen möchte, ^ katholische Pfarrer um einen Bericht angegangen, woraus sich ergibt, daß die katholischen ^lben-^ merklich zugenommen, insbesondere das Spitalgut und zwar um etliche tausend ^lichx, hingegen die Privaten anbelange, so sei es nicht ohne, und es zeige sich, daß die vcr- schaft^" ^'irger meist nach fremden Kriegsdiensten trachten. In Folge dessen empfehlen die Gcsandt- ^sicht ^"er die Obsorge auf das dasigc katholische „Wohlwcsen" und ermahnen ihn, seine " allfälligc Remcdnren dem Landschrcibcr mitzutheilen. z 9. Ii 489. 178». Wegen schlechter 48* 380 Landgrafschaft Thurgau. Besorgung der katholischen Spitalgüter wird dem Landvogt aufgetragen, den dasigen Katholiken anzm zeigen, daß sie nächstes Jahr vor der Konferenz sowohl über die Spital- und Kirchengüter, als alUV über die andern Pflegschaften Rechnung abzulegen haben. 8 11. 49t). 170». Dem Landvogteia»' wird anbefohlen, einen Plan zu entwerfen, wie die vielen unverzinslich ausgeliehenen Kapitalien tragend zu machen und die zahlreichen Zinsrestanzen einzutreiben seien, wie ferner die Pfleger zu Bürg' schastsleistung angehalten, dem Schultheißen für Aufbewahrung von Schriften und die bei ihm abzW tcnden Gemeindöversammlungcn eine Entschädigung und den Verwaltern der Pflegschaften eine Besoldung ausgesetzt werden könne. Auch möge der Landvogt seine Gedanken walten lassen, ob nicht das dermal beim Schultheißen sich befindende katholische Archiv in der Kirche oder an einem andern Ort in Sich^ hcit gebracht werden dürfte. Zugleich wird den vier geistlichen und weltlichen Dcputirtcn vorgestellt, tv> sich Dießenhofcn durch Zwietracht in noch größeres Verderben stürzen müßte. 8 6. 491. 1701 ^ beschließt, alle unversicherten Kapitalien ungesäumt versichern und die Zinsrestanzen möglichst eintreiben l'' lassen, auch sollen besondere Urbare über jedes der dortigen Aemtcr angelegt und die Rechnungen M zu guter Zeit eingesandt werden, damit man sie gehörig untersuchen könne. 8 6- !! 492. 1702. Die dur den Landvogt verfaßte Verordnung wird von den Gesandtschaften unter Dankbezeugung genehmigt u Dießenhofcn anbefohlen, sich in Zukunft genau darnach zu richten. Schließlich legt der Spitalamtn'^ die Urbarien vor, welche er über sämmtliche Aemter verfaßt hat. 8 5. ß 493. 170». Die vernimmt mit vielem Mißbelicbcn, daß obige Verordnung in mehrern Artikeln nicht beobachtet und ^ einigen Bürgern zu Dießenhofcn frecherwcise übertreten worden sei, indem die Rechnungen nicht ^ . bestimmte Zeit abgelegt, aus verschiedenen Aemtern Gelder ohne hinlängliche Versicherung ausgeu^ worden, auch ein Vermächtniß wider den Willen deö Stifters anderweitig verwendet werde u. s- l- . , Konferenz ertheilt demzufolge dem Landvogt den Auftrag, sich nach Dießenhofcn zu begeben, daS do^ katholische „Regiment" und die katholische Bürgerschaft zusammen zu berufen, die Fchlbarcn bfft" „ . zur Rede zu stellen und sie zu ungesäumter Pflichterfüllung anzuhalten. Widerspenstige Beamte ' er suspendiren und über den Erfolg seiner Verrichtungen überhaupt die Stände in Kcnntniß ^ Endlich werden noch zwei „ehrliche" Gcmeindsgcnosscn bestellt und beeidigt, um über Erfüllung ^ Verordnungen zu wachen und alljährlich mit dem Spitalmcister vor der Session zur Berichterstattung^ erscheinen. 8 7. ß 494. 1704. Wieder wird berichtet, daß die Pflegschaften in traurigem Zustande,^ befinden, worauf die Session abermals Verfügungen trifft und den Dießenhofern anbefiehlt, st^ ^ beigehcn zu lassen, dawider zu handeln. Dem Spitalmeistcr Kiesling wird bei diesem Anlasse n> ^ seines außerordentlichen Fleißes das obrigkeitliche Wohlgefallen bezeugt. 8 8. ß 495. 170S die vorjährigen Abschiedsverfügungen als auch das 1791 entworfene und 1792 hoheitlich Regulativ werden in allen Punkten aufs neue bestätigt und die Katholiken von Dießenhofcn verpu'^ sich genau darnach zu richten. 8 7. ß 498. 170«. Gegen den Spitalmcister wird die Zufriedenheit^ seine Sorgfalt ausgesprochen und er crmahnt, das Regulativ iu allen Theilen in Erfüllung zu bringen- 497. 1707. Weil ungeachtet aller Ermahnungen einige katholische Herren und Burger'in BerZ'" ^ der Kapitalien saumselig sind oder selbige gar nicht verzinsen, wird beschlossen, durch die Cauzt' Gemeinde anzeigen zu lassen, daß von ausstehenden Zinsen auf nächsten Martinötag einer und au Maitag oder 1. Mai ein zweiter bezahlt werden müsse. 8 4. > Landgrafschaft Thnrgau, 381 b. Klagt» des Fürstbischofs von Constanz über die Stadt. Art. 498. 1784l. Ein erst gegen den Schluß der Jahrrechnung cingekommcneS Schreiben der fürst- 'lchöflichcn Regierung zu Meeröburg, Klagen über die Stadt Dießenhofen bezüglich auf die dem Fürst- Uchof zustehende itiedcre Jurisdiction zu Basadingcn enthaltend, veranlaßt die Session dem Fürstbischof östlich anhcimzustellcn, sein Anliegen den Ständen selbst mitzutheilcn, der Stadt Dießenhofen aber ^usinnen, sich vertragsmäßig zu benehmen. Es bleibt ihr jedoch überlassen, sich bei den Ständen zu ^antworten. 5 33. 0. Lehcnerncucrung des Unterhofs. Art. 499, 178S. Der Stadt Dießenhofen wird auf ihr Ansuchen der dasigc Hinterhof, der ihr 1755 v dreißig Jahre mit der Aussicht, ihn um dreißig Thalcr wieder erwerben zu können, verliehen worden vr, abermals zu Lehen gegeben. 8 17. 9. Langenrickcnbach und Herrenhof. Art. 5tt(). 1778. Zürich zeigt an, der Fürstabt von St. Gallen wolle sich gefalleil lassen, daß die ^erworbenen oder neu zu erwerbenden Güter in obigen Gerichten wechselseitig von Anlagen befreit sein ^ vn, in der Meinung, daß die Gemeinde Herrcnhof angehalten werde, die von den Langenrickcnbachcrn v Zwei Jahren bezogenen 32 Gulden 2 Dcnierö zurückzugeben. Sämmtliche Gesandtschaften sind zur v'fication geneigt und befehlen der Canzlci, dem Fürstabt hicvon Anzeige zu machen. § 48. v. Hefen Hofen und Moos. Art. 591. 1778. Der Landvogt berichtet, Herr von Barbier in Hegcnhcim habe die Aufforderung, Wülfte an der GcrichtSherrlichkeit Hcfcnhofcn und Moos innerhalb Jahresfrist in fähige Hände zu vn, unberücksichtigt gelassen, worauf von der zürcherischen und bernerischcn Gesandtschaft vorgestellt - wie höchst nothwcndig es sei, daß die zum Besten der Mcdiatangehörigcn 1762 und 1763 publi- vn Verordnungen gegen Aequisitioncn in todte Hände genau beobachtet werden. Es wäre deshalb, ^ diese Abtretung nicht vor nächster Ostern erfolgen würde, dem Landvogt anzubefehlen, die GcrichtS- ^ ^cit ohne Verzug an den Meistbietenden zu versteigern und den Erlös dem Herrn von Barbier ^ ^händigen. Die übrigen Gesandten, ohne Instruction, nehmen diesen Vorschlag all resei-enUum. ^^ verabschiedet ferner, daß der Vorschlag mit dem Abschiede und dem Mandate von 1695 gänzlich d.^instiinme, kraft deren den eingesessenen LandeSangehörigen das Recht vorbehalten sei, Besitzungen, ^ von fremden, lebenden oder todtcn Herren in den gemeinen Herrschaften erkauft werden, nach einer daß^ Satzung an sich zu ziehen. 8^9. l! 592. 1771». Im Laufe des Jahres war die Anzeige erfolgt, Ziss ^i^ Hälfte nunmehr an Carl Müller, Sohn des fürstäbtischcn LandShofmcistcrö, übergegangen sei. Mst'^ ^Merkt, die Uebcrgabc in die Hände eines Bcamtcnsohncs der Fürstabtei sei gleichbedeutend N'Alchen an das Gotteshaus selbst und wünscht, daß bis nächste Ostern die fragliche Hälfte in Luc gelange, welchem Begehren nicht nur Bern, sondern auch Nri und Glarus beipflichten, daiw"' ^^)z, Untcrwaldcn werden ersucht, sich baldigst gegen Zürich hierüber zu erklären, schrchl ^ Röthigen Befehle an den Landvogt ergehen können. 8 36. ß 593. ?78t». Auf wiederholte ihm Mahnungen von Seiten des Landschrcibers an Herrn von Barbier, die Verwaltung über die zu Hälfte der GcrichtSherrlichkeit in fähige Hände zu legen, hat er diese an Statthalter Keller übertragen, womit sich die Stände Lucern, Uri, Schwhz, Untcrwaldcn und Zug zufrieden ' Zürich und Bern finden hingegen, Herr von Barbier sollte angehalten werden, mit der Fürstabtci 382 Landgrafschaft Thurgau. St. Gallen, welche die andere Hälfte besitzt, „zu liquidiren" und diese so in fähige Hand zu stellen. Glarus hätte im Fall der Einmüthigkeit Keller als Administrator anerkennen können, will nun aber die Sache i«l referknNuin nehmen. In der Hoffnung, daß sich bald ein annehmbarer Käufer zeigen werde, verbleibt dieser Artikel im Abschiede. 8 33. L. Hochstraß. Art. 594. 1778. Da der Waldvogt in Waldöhut, Baron von Landsce, sowohl als daö Gotteshaus Marchthal in Schwaben den Auftrag, den von jenem an dieses 1758 auf zwanzig Jahre veradwo- dirtcn Freisitz Hochstraß bei Tägerwcileu innerhalb Jahresfrist in fähige Hände zu stellen, noch vollzogen, so wird von sämmtlichen Gesandtschaften instructionsgemäß dieser Auftrag wiederholt, nur is mau über den Termin ungleicher Ansicht. Während Uri und Schwhz denselben auf etliche Jahre ausdehnen wollen, verlangen Zürich und Bern, das Landvogtciamt möge, wenn dies nicht innerhalb Jahresfrist geschehe, begwältigt werden, den Freisitz zu versteigern und den Erlös dem Gotteshaus Marchs zuzustellen. Weil jedoch von den Abgeordneten des Klosters neue Anträge gemacht werden, hinterbringt man diese den Hoheiten. Schließlich Protestiren noch die Gesandten von Zürich und Bern gegen a^ zukünftige Admodiationcn in todtc Hände; diejenigen von Lucern und Zug wiederholen, daß solche Adm^ diationen nie über zwanzig Jahre und in fremde todte Hände gestattet werden mögen. H 39. ^ 595. 1?^ Dem Prälaten zu Marchthal wird der Freisitz tauschweise überlassen unter der Bedingung, daß er bis Ende nächsten Junis die als ein Acquivalcnt ancrbotencn Grundstücke in fähige Hände stelle. K ^ 596. 1780. Das Landvogtciamt meldet, der Freisitz sammt den dazu gehörige» Gütern befinde U ? nunmehr in fähigen Händen. Zugleich wird zu Folge eines von den vier ersten Nachgesandten Hintes brachten Gutachtens für das angemessenste erachtet, den Freisitz von dein Landvogteiamte zu Fraueuft ' die Güter aber von dem Niedern Stab- oder Gcrichtsherrn, nämlich dem Fürstbischof von ConstauL fertigen zu lassen, womit dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. § 28. 1'. Arbon. Beschwerden über die constanzische Regierung. Art. 597. 1778. Zwischen dem Fürstbischof von Konstanz und der Stadt Arbon war ein M>ßvcr ständniß entstanden, weil der Rath einem dasigcn Einwohner Quellwasser verkauft, diesen Berkauf ^ selbst rückgängig gemacht hatte, worauf der Käufer au daö Hofgcricht zu Mccröburg appellirtc. Rath protestirte dagegen, indem in Polizeisachcn keine Appellation an den Fürstbischof statthaben wurde aber in Folge dessen von dem Fürsten suspendirt, welche Suspension ungefähr anderthalb angedauert hatte. Dies und einige andere Angelegenheiten des Rathes und der Bürgerschaft Z» ^ vcranlaßteu den crstcrn, die Stände Zürich und Bern zu bitten, die zwar nie in Wirksamkeit getreten Artikel des Dießenhofervcrtrages, der 1728 unter Gewährleistung besagter Stände abgeschlossen war, zu untersuchen und ein Vorstellungsschreiben an den Fürstbischof abgehen zu lassen. Dasselbe eine Antwort zur Folge, des Inhalts, der Rath zu Arbon habe in zwei Appellationsfällen ^ ^ dem Hofgcricht als vor der weltlichen Regierung zu Mccröburg Recht gegeben und genommen, seine Unterwürfigkeit gegen das Hochstift selbst a»?,-^.. . ' - - 'schöflichcn Aeußerung die Bcsorgniß, daß seine städtiscken ""s dieser s" " bemerkt, die allegirten Appellationen seien keinen " scheiten weiterhin gekränkt werden möchte"- Di. G.wd.m w, °°" »»». WM G..ich. Landgrafschaft Thurgau. zKz nochmals cj,i angemessenes, die Rechte der Stadt wahrendes Schreiben an den Fürstbischof zu erlassen, Entwurf in den Abschied fällt, 8 22. jj 508. 1782. Der bei der Eonferenzialverhandlung von <782 (Seite 80) erwähnte, vom <9. Octobcr datirte Tractat enthält folgende Bestimmungen: tisck'N' Anleitung des 6. Artikels des Dicßcnhofer Traktates von t7L8 solle» alle Rathswahlen zu Arbon der fürst- An « Bestätigung unterliegen, diese aber alsobald erfolgen. Betreffend die Entsetzung von Rathsglicdcrn hat es beim fehl« ^ genannten Traktates sein Bewenden. Sollte der gcsammte Stadtrath oder ein Theil desselben hiegegen sich verein//^ 'b» Fürstbischof von ObrigkeitSwcgcn zu Erfüllung seiner Pflichten anhalten. I>. Das Stadtsicgcl und aber > bier Schlüssel zum „Stock" sollen ferner in Hände» des StadtammannS verbleiben, alle Expeditionen dieses Beamten »der - b" von dem Stadtschreiber unterschrieben werden, o. Das Protokoll des Stadtrathes ist entweder in der gleichen Stad/" vächstcn Sitzung vorzulesen und von dem Stadtammann zu unterzeichnen. In Criminalfällen sollen Obervogt, s. n/?n>wann n»d Aaih nirgends anders als bei dem Fürstbischof und dessen Regierung zu Mcersburg Raths erholen, ve^.„s^tionen Vvm Stadtgericht dürfen nur vor dem constanzischen Hofgcricht oder der fürstlichen Regierung zu Meersburg an«,e?r Warden, v. Wo der Stadtrath als Partei erscheint, hat er in der fürstlichen Regierung zu Mcersburg seinen Richter Pr^""uen. s. Arreste auf Personen hat allein der Obervogt, solche auf Kaufmannsgut ». s. f. der Stadtammann, als sslvobl ^ Gerichtes, anzulegen, der letztere soll dies aber jederzeit dem Obervogt anzeigen, «. Dem Rath zu Arbon Dbkrv » Religionstheil mag gestattet sein, für Gemeindsangelegenheiten zusammen zu treten, doch muß hiefür beim Ii. p/? vm Erlaubniß angesucht werden, und es sind ihm sowohl der Tag als die Gegenstände der Verhandlung anzuzeigen, ^enli » ' ^ dürfen ohne Anfrage Zusammenkünfte der Neformirtcn nur dann abgehalten werden, wenn sie den Kirchcn- ^rselb/ ^ Pfrundhaus betreffen. >. Gewichte und Maße zu bestimmen steht, wie bisher, der Herrschaft zu. Die Visitation »ach s.N- ^ Vrodschau und Fleischtaxe hingegen werden weiter dem Stadtrath überlassen. Zunft- und Handwerkssachen sind durch N von Obervogt, Stadtammann und Rath zu besorgen, k. Laut Art. L7 soll der Stadtrath, wenn er sich ^gieru ^ngen des Obervogteiamtcs oder des HochstiftcS selbst beschwert glaubt, sich bei dem Fürstbischof oder dessen zu gehorsamst anmelde», mithin habe» die mitcontrahircnde» Stände Zürich und Bern sich erst dannzumal in die Sache I>. Kirchenbaustrcitigkeit. ^ Art. 50g. 1781. Die Gesandtschaften von Zürich und Born, vor welchen Ausschüsse der Gemeinden . eh und Roggwcil wie Abgeordnete von Arbon wegen der Kirchenbaustrcitigkeit erschienen waren, M,, . letzter» auf, die Entdeckung der Kirche ohne anders im nächsten Herbst vornehmen zu lassen, eine ^ flrößerm Schaden zu bewahren, belieben aber beiden Parteien auf kommendes Frühjahr ssz "„^nsammcntritt, um entweder mit Arbon wegen des KirchcnuntcrhaltS einen Anskauf zu treffen oder »ber die erforderliche Reparatur zu vereinigen, oder endlich bei den Ständen Zürich und Berit cin- ^"inicn, damit auf nächste Jahrrcchnung dieser Materie halber instruirt werden könne, 8 20. ss Ae s Abermals beklagen sich vor den Gesandten Ausschüsse von Egnach und Roggwcil, daß dem Kixchxiigcbäildcs in Sirbon nicht vorgcbogcn werde, an dessen Unterhalt die genannten zwei n>üjst"^"' ungeachtet sie von ihrer Muttcrkirchc abgesondert seien, auf sehr drückende Weise beitragen bin/" glauben um so mehr sich beschweren zu dürfen, als seit der Trennung im Jahre 1728 Arbon Verkauf bon Kirchcnstnhlen viele hundert Gulden erlöst, anstatt aber dieses Geld für „gemeine" Sie ^ wenigstens zur Kirchcnreparatur zu verwenden, dasselbe in den Stadtscckel gelegt habe, bei dcihcr, es möchte Arbon zu einem billigen AnSkauf bewogen oder aber angehalten werden, Arhi ^^^wcnden Reparaturen die Gemeinden nicht einseitig zu belästigen. Die Abgeordneten von ber ^.^^dcrn hierauf, nicht die Stadt, sondern Egnach und Roggwcil tragen Schuld an dem Verfall berl ^ ^ ^ ^ nm Reparaturen zu thun sei, keine Hand dazu bieten wollen. Waö den Auskauf der beiden Gemeinden von allen künftigen Beschwerden betreffe, so könne die Stadt ^ einwilligen, sei aber bereit zu Allem mitzuwirken, waö zu Ermäßigung eines aufzunch- ^»lass" ^daraturealeulö dienen möge. Da die fraglichen Abgeordneten sich in keine gütliche Unterhandlung bjx /"oder zu einer Söndcrung Hand bieten konnten, so werden sie von den Gesandtschaften crmahnt, ivttd ' ^n Vorschläge, welche der Lattdammann im Laufe des Jahres den beiden Parteien machen ' ^zunehmen. 8 30. 384 Landgrafschaft Tbürgau. Erlen. Art. 511. I78tt. In der Appcllationsstreitigkcit zwischen Kirchenpfleger Brusck)weiler und der Ge meinde Erlen, betreffend das Entschädigungsbegehrcn des erftern wegen eines sehr beträchtlichen Verlustes bei der dortigen Kirchenbaute, wird von den Gesandtschaften cinmüthig zu Recht erkennt, eS sei dem Landammann Gatschet zu Frauenfeld als Richter erster Instanz wohl gesprochen, von dem Bruschweiler aber übel appellirt worden, Jndeß soll das Urtheil dahin gemildert werden, daß die neä) unverkauften Kirchenstühlc ihm gänzlich zu überlassen seien, deren allfälligcr Erlös ihm cigcnthümlich verbleiben möge; auch soll ihm während der nächsten fünfzehn Jahre die Hälfte der in der Kirche e>w zusammclndcn Steuern zugestellt werden, z 2-1. tl. Sittcrdorf. u. Zehntenanstand, , Art. 512. I78<». Die Dceimatorcn in Sitterdorf hatten sich im Laufe des Jahres an Zürich Bern mit der Bitte gewendet, eö möchte ihr Anstand mit Zihlschlacht und Hohcutanncn auf der heurig" Jahrrechnung erledigt werden. Bei einer dicsfälligen Bcrathung äußert die zürcherische Gesandtsch^> ihre Obern wünschen, daß hierüber .jiulioiatiter abgesprochen werde, weshalb sie mit keiner besti»^^ Instruction verschen sei; die bcrnerischc aber ist begwältigt, „in Minne zu arbeiten" und wenn dm fruchtlos wäre, auf andere Weise zu ersprießlicher Beendigung des Geschäftes mitzuwirken. Ungea^, die zürcherische Gesandtschaft zu jenem Hand bot, konnte mau keine gütliche Vermittelung erreichen- ^ beiden Gesandtschaften lassen daher alle auf diesen Streit bezüglichen Acten in den Abschied fallen, da" ihre Committenten eine gründliche Untersuchung veranstalten, und das Geschäft entweder durch Corres^" denz erledigen oder aber auf die nächste Jahrrechnung deshalb instruircn können. 8 22. b. Bauverpflichiung. - Art. 513. 178Z. In Bezug auf eine Streitigkeit wegen Jnehrenhaltung der Kirche und der Sw gebäude zu Sitterdorf erscheinen vor den zürcherischen und berncrischen Gesandtschaften theilö Abgeor der dasigen Dceimatorcn, theils Ausschüsse der Gemeinden Zihlschlacht und Hohentanne!!. Ersterc bcha»p^ es könne ihnen bloß ein Beitrag von zwei Fünftheilcn an die Kosten zugcmuthet werden, während Ucbrige den Gemeinden Zihlschlacht und Hohentanne» oder den dortigen Dceimatorcn obliege. Die lichcn Ausschüsse machen gegen eine solche Vertheilung keine Einwendung, stehen aber in der daß die übrigen drei Fünftheile nicht den Gemeinden, sondern der Herrschaft Eppishausen und Domstift Konstanz, als ihren Dceimatorcn, auferlegt werden. Da nun diese vorbcschicdenen 3^"^ Herren zwar Abgeordnete gesandt, dieselben aber mit keinen Vollmachten versehen hatten, wcrdr" sämmtlichen Parteien durch die Gesandtschaften ersucht, sich entweder innerhalb Jahresfrist zu vcrgM . oder an die Stände Zürich und Bern zu rccurriren. 21. 514. >782. Ungeachtet der sämmtlichcr in diesem Streitgeschäft Jnteressirter erschienen nicht alle und diejenigen, welche kamen, auf Anstiften ihrer unruhigen und unbescheidenen Rathgcbcr die unbegreiflichsten Forderungen. ^ ^ erklären die Decimatoren von Zihlschlacht, sowie die Abgeordneten des Domstiftes Konstanz ^ Caplanei Bießenhofcn, sie glauben weder wenig noch viel an die drei Fünftheile schuldig zu schlagen denen, welche sie hicfür belangen wollen, das Recht vor. Die zürcherische Gesandtschaft instruktionsgemäß, da Sitterdorf in den Landen des Fürstabtö von St. Gallen liege, sollte dieser an denselben zum rechtlichen Entscheid gewiesen werden; die bcrncrische Gesandtschaft aber trägt a», Landgrafschaft Thurgau. Z85 Handel, nach einem Beispiel von 1723, künftiges Jahr dnrch die Gesandten von Zürich und Bern mit ^ZUg des fürstäbtischcn bcnrthcilen zn lassen. 8 Zl. I. Zihlschlacht. ^lrt. 515. 17811. In Berücksichtigung des Begehrens obiger Gemeinde um Abänderung des Einzugs- l>cfcs van 1747 wird beschlossen, eine sich dahin vcrheirathcndc Weibsperson müsse hundert Gulden und Brautfahrt, oder statt der lctztcrn fünfzig Gulden besitzen und sich hiefür ordentlich ausweisen, auch ^ Schul- und Armenfond zusammen fünf Gulden bezahlen, in der Meinung, daß, so lange diese k wgungen nicht erfüllt seien, der Ehemann von dem Genüsse des Gemcindcnutzens und dem Min- li! und Mehren ausgeschlossen sein solle. Man hinterbringt diesen Antrag den Ständen, womit der "lkel aus dem Abschiede fällt, y 31. X. Stammheim. hei ^ Gesandten von Zürich und Bern treten wegen des KirchenbaucS zu Stamm- 5 zusammen, um dcssentwillcn sich die drei thurgauischen Gemeinden Nußbäumen, Ucrschhauscn und y in einem Memorial an den Stand Bern gewendet hatten. Die zürcherische Gesandtschaft diejenige von Bern auf Folgendes aufmerksam: a) Der Stand Zürich besitze in der Herrschaft ^ gleichen Rechte wie der Fürstabt von St. Gallen in den sogcheißcncn Malefizgcrichten . ^gaucs, nämlich alle hohen und Niedern Gerichte bis an den Blutbann, insbesondere das piivi- 6w>n !,s,peiinno>i r. welche Forderung dem landfricdlichcn Richter zur Entscheidung vorgelegt werden müsse, mithin 3iirj/' ^ Ständen zu behandeln sei, um so mehr als Schlattingen nicht unter der Jurisdiction von Ttxj, ' Ludern unter derjenigen der Stadt Dicßenhofen sich befinde, Nußbäumen in der Herrschaft drte g. Ucrschhauscn unter der unmittelbaren Botmäßigkeit der vlli den Thurgau regierenden Kelch? ^ > ^^'cßlich "lacht noch die genannte Gesandtschaft auf die gefährlichen Folgen aufmerksam, ^ Stände in Absicht auf St. Gallen und Constanz haben müßte, wenn in dem gegcn- " Fall die Sache dem landfricdlichcn Richter entzogen und dem Episcopal- oder Civilrichter unter- 49 386 Landgrafschaft Thurgau. worfen werden sollte, H 23. 517. 1781. Die Gesandtschast von Bern zeigt an, das; sie mehrmals Ausschüsse von Nußbäumen, Uerschhausen und Schlattingen vor sich berufen und ihnen vorgestellt habe, daß man in Bern die von Zürich wegen der Kirchcnbaukosten unter den verschiedenen nach Stammhciw pfarrgenössigen Gemeinden geinachte Reparation ganz billig finde und daher fordere, daß die Gemeinden sich ihr unterziehen. Allein diese Vorstellungen seien nicht nur ohne Erfolg geblieben, sondern da» jeder Gemeinde schriftliche Deklarationen cingckommen, welche ihre Hartnäckigkeit unschicklich genug an den Tag legen. Die Gesandtschaft müsse übrigens wünschen, Zürich möchte die Judicatur über den Beitrag dieser in der Landgrafschast Thurgau gelegenen Gemeinden nicht allein an sich ziehen, weil dadurch ^ Episcopalrechte zu weit ausgedehnt würden und zu befürchten wäre, nicht nur der Fürstbischof ds" Konstanz, sondern auch der Fürstabt von St. Gallen könnten in ähnlichen Fällen Prätcnsioncn mache"' Die zürcherische Gesandtschaft bemerkt, Bern müsse die im lctztjährigcn Abschiede enthaltenen Gründe nicht gehörig erwogen haben, indem es sonst unmöglich die Zürich eigene Judicatur zu Stammheim ans dem Episcopalrccht ableiten und Folgen daraus ziehen würde, welche hier nicht die mindeste Anwendung finden. Man wisse, daß alle eivilla zu Stammheim ohne Appellation nach Zürich gehören und du eriminalia bis an das Blut. Einen Kirchenbau zu gestatten, zu leiten und die dicsfälligcn Kosten ^ repartiren gehöre gewiß dem Civilrichtcr, nicht dem Bischof an, und wäre Stammhcim katholisch, nmu Zürich dieses Recht ebenso begründet rcclamiren und ausüben. Anfänglich sei die Bestreitung desselben Niemandem zu Sinn gekommen, und die drei genannten Gemeinden hätten selbst Zürich als Cid stricht zu Stammhcim anerkannt und sich vor ihm ins Recht eingelassen, und erst später unter dem Vorwan^' es sei ein Geschäft, welches vor den landfricdlichcn Richter gehöre, sich an den Stand Bern gcwc" ' Mit dem Begriffe von Landfriedc verbinde Zürich Parität der Religion und wo ein landfricdlicher Am? zu entscheiden habe, müsse ein Streit zwischen beiden Religionspartcicn obwalten. Der Landfriedc bezc>? die vier ersten eidgenössischen Stände als Richter, einen andern gebe es nicht. Freilich sei bei ständnissen unter den Evangelischen in Kleinigkeiten, wie wegen Kirchenstühlen, Begräbnissen u. s- ^ ' dem Miteintritt dcö Standes Bern in die Regierung der Landgrafschaft Thurgau die Gewohnheit e standen, solche Streitigkeiten durch die Gesandtschaften von Zürich und Bern beizulegen, aber das fi' weder ein landfricdlicher Nichter, noch ein Nichter, der in irgend einem Gesetz, oder in irgend e>"^ Convention oder in irgend etwas Andern; gegründet sei; es werde nicht einmal ein Protocoll glühet' man habe sich nie in die Civiljudicatur Anderer gemischt, noch werde man sich in solche mischen, ^ hoffe daher von Bern, es werde die rcnitirenden Gemeinden ernstlich zu ihrer Schuldigkeit anweisen- 8 i.. Bcrnang. Art. 518. 1781. Die Gemeinde Bcrnang bittet die Jahrrechnung, nicht nur den ihr 1»v^ Landvogtciamt crtheilten Einzugöbrief, kraft dessen eine sich dahin vcrhcirathcndc Weibsperson Gulden Einzug nebst einer Brautfahrt haben muß, zu bestätigen, sondern in Berücksichtigung b" ^ Auslagen der Gemeinde diesen Einzug auf hundert Gulden und eine Brautfahrt zu erhöhen, Erlegung von weitem zehn Gulden zu verordnen. Man nimmt dies uck relorenckum und empfiehlt ^ Hoheiten verfügen zu wollen, wenn diese Summen nicht entrichtet würden, sei der betreffende Ghe'"^ von dem Gemcindsnutzen und dem Mindern und Mehren auszuschließen. Man ersucht die Stände, hierüber zu erklären, damit dieser Artikel in Zukunft aus dem Abschiede fallen kann. 8 31- Landgrafschaft Thurgau. 387 N. Eppishausen. Art. 5l9. I78it. Die Gesandten von Altrich, B«n, Luccrn und Uri, vor welchen Ausschüsse von ießenhofen wie eine Abordnung des Stiftes Muri, als Besitzer der Herrschaft Eppishausen erschienen ^urcn, finden cinmüthig, das letztere dürfe einen Rcbknecht in sein HanS und Gut setzen, ohne daß die enlcinde Bießcnhofen, welche dafür hielt, ein solcher habe ihr eine Abgabe zu entrichten, an selbigen etwas zu fordern berechtigt sei. H 27. Horgcnbach. Art. 52(1. 17^2. Wegen der Ansprache des Gotteshauses Reichenau an Johannes Müller und ' taste, Pachter zu Horgcnbach bei Francnfcld betreffend das Consensgcld beim Verkaufe oder bei Verzug der durch sie beworbenen Lehengütcr werden die Nachgesandten von Zürich, Bern, Lnccrn und Uri ^'t einer Untersuchung beauftragt, aus deren Befund hervorgeht, daß diese Streitfrage nicht allein die ^ agtcu Lchcnlcutc, sondern zum Thcil das ganze Land berühre. Mail läßt diese Materie zu künftiger ^'"^ionscrtheilung in den Abschied fallen, k 3(1. 52t. B78;t. Der Verwendung der Jahrrcchnung als einer Commission, zusammengesetzt aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern und '- gelang es, obigen Geschäftes halben einen Verglich zn Stande zu bringen, durch welchen bei Gcld- ^ Hungen voil jedem hundert Gulden ein Gulden für den Konsens bestimmt wurde, welcher Eonsens itnx, ^ fahren um zn erneuern, dafür jedoch nur, von welcher Größe die Summe sein möge, ein Gulden sali zu entrichten sei u. s. f. Dieser Verglich soll indessen nur auf den gegenwärtigen Spccial- ^Zug haben und der Artikel von nun an ans dem Abschiede wegbleiben, k 3t). (>. Praliö winden. diiio ^ Tste Lchcnlente zu PraliSwinden hatten im Laufe de» Jahres bei den beiden Pro- ualorten sich erkundigt, ob sie in einer Streitfrage mit dem »GotteShansc Münstcrlingen vor dem ^ in Egnach oder aber direct vor dem Oberamt in Francnfcld zn belangen seien, welcher Anstand ^ Frage betraf, ob sie ohne lchenhcrrlichcn Eonsens ihre lehenbaren Güter verkaufen dürfen oder nicht, ^"'chiedene Ansichten sich kund geben, so wird dem Landvogt anbefohlen, in den Verträgen und )>edcu nachzuforschen und cinzubcrichten, welches Verfahren man biSanhin in solchen Fällen bcob-- 3l . 523. 17^ Z. Der Oberamtmann Andcrwerth macht Namens des Gotteshauses tz^^Aingen darauf aufmerksam, daß es nunmehr nur auf die Frage ankomme, ob die Lehenleutc ihren uut der Bedingung übernehmen müssen, ohne lchcnSherrlichcn Conscns nichts zn vertauschen, zu wegzugeben, demzufolge dieses Geschäft als eine reine Eivilsachc anzusehen sei. Und ^"ie aber lassen darthun, daß diese Streitsache eine Frage über eine ewige Beschwerde berühre die ^ Obcramt darüber zu entscheiden habe, widrigenfalls ihnen als sogenannten Hofjüngern '»eist von dem Hofgericht zu Konstanz nicht mehr angcdeihcn würde. Nichts desto weniger 'Ueint ^ Angelegenheit als eine einfache Eivilsachc an die Regierung in Mcersbnrg; GlaruS allein ' vie Entscheidllng darüber stehe dem Oberamt zu. H 33. . i'. Stettfurt. ^stcl ^ Das Projcct betreffend den AnSkanf obiger Gemeinde von den Servituten der des Wengi konnte nicht ratificirt werden, weil dasselbe von den beiden Gemeinden mit Umgehung d^ ,'^bauseö Tobel als Collator der katholischen Pfarrkirche daselbst entworfen worden war, mithin dahin einschlagenden Rechte desselben noch nicht hinlänglich untersucht werden konnten. Dem Ü9* 388 Landgrafschaft Thurgan. Obervogt zu Tobel wie dem Landammann zu Frauenfeld wird nunmehr von der zürcherischen Gesandt schaft aufgetragen, deshalb zusammen zu treten und der letztere aufgefordert, einen Bericht an die land friedliche Commission zu Zürich einzusenden und das AuSkaufsinstruinciit zur Ratification vorzulegen. 525. 1783. Die Commcnde Tobel und der katholische Thcil der Gemeinde Wcngi legten dieser Ratificatn" Hindernisse in den Weg, in Folge dessen die Gesandtschaften von Zürich und Luccrn die Parteien wie dm municanten vcrthcilt worden seien und daß die öfters deshalb entstandenen Streitigkeiten einen 1768 vo» der Commcnde Tobel ratificirtcn Verglich veranlassten, wodurch die landfricdmäßige Vcrthcilung hergestellt, dem katholischen ReligionSthcil aber zu ctwclchem Ersatz der Genuß dcö Kirchcnguteö auf den doppelt Werth desjenigen bestimmt ward, welchen der evangelische Rcligionöthcil bezieht. Die beiden Gesang schaftcn stellen dem Obervogt vor, dieser 1775 bestätigte Verglich könne weder von der Commcnde noch von den Katholischen zu Wengi umgestoßen werden, um so weniger als er den gegenwärtig^ zwischen den Neformirtcn allein vorgegangenen AuSkauf nicht berühre. Der Obervogt gibt sich zufri^" und wünscht nur, daß in dem VcrglichSinstrumcnt die sonstigen Rechte der Commcnde Tobel vorbehält werden möchten. H 31. Boltschhauscn und Bachtobcl. Art. 526. 1783. Der dermalige Besitzer der Herrschaft Boltschhauscn, Landrichter Johann 1^^ Kcssclring, kömmt mit dem Ansuchen ein, seine Wohnung nebst zwei nahe gelegenen andern Gebäu und vicrundeinhalb Juchartcn Land in seine niedere Gerichtsbarkeit ziehen zu dürfen, so daß diese ^ mit seiner Herrschaft gänzlich vereinigt würden, welches Ansuchen all rekvionllnm genommen wird. H 527. 178». Mit Ausnahme von Glarus gedenken die Stände obigem Ansuchen zu entsprechen i" Meinung, daß er die genannten Liegenschaften als ein hoheitliches Lehen innehaben möge und ^ jährlich einen Canon von einem Gulden an den Landvogt zu Händen der Stände bezahle, ^ in den fraglichen Häusern wohnenden Personen der Hoheit fällig bleiben sollen. Glaruö nimmt ^ ^ all retkl'knllum mit der Verheißung, an Zürich hierüber baldigst seine Gesinnung auszusprechen. H ^ 528. 17»!. Kesselring, als Besitzer dcö Frcisitzcs Bachtobel, wünscht die dasigcn Schupflchcn iu ^ lehen zu verwandeln, wodurch die Lehcnleute eine sichere Wohnung bekämen, ohne daß man ihnen ^ ^ größer» Zins als bisher abfordern würde. Dieses Gesuch wird all rakelviillmn genommen. 6 ^ ' 529. !7i»2. Zürich, Bern, Luccrn und Uri wollen demselben entsprechen, weil aber SchwhZ, ' ., walden, Zug und Glarus einen Abschlag geben, auch gegen das Gesuch mehrere Bedenken zum kamen, so wird dieses Geschäft für einstweilen suspcndirt, von der Erklärung Kcsselrings aber, er ^ den Erblehcnlcutcn von Weinreben und Ackerfeld den halben JahreScrtrag, von Mattland, Holz und Häusern einen billigen jährlichen ZinS an Geld nebst dem kleinen Zehnten abfordern, Hoheiten Kcnntniß gegeben. 8 36. «. Bichelsee. ^ Art. 53(1. 1788. Die evangelischen GcmeindSgcnossen der Filialkirche Bichelsee sind mit fi' ö ^ Klagen über Fischingen cingekommeu: Der dasige Prälat habe den sehr stark beschädigten Taufste'N^ Evangelischen, welcher durch einen neuen hätte ersetzt werden sollen, nur ausbessern lassen; der ' Gottesdienst werde selten zu gehöriger Zeit beendigt, und Kreuz und Fahne seien oft nicht am r Laiidgrafschaft Thurgau. ZHg ^ verwahrt. Die landfricdlichc Commission hatte demnach dem Prälaten nachdrückliche, doch fruchtlose Stellungen gemacht, denn derselbe ließ zu gleicher Zeit von der Kanzel unter Strafandrohung den ^vngclisciM verbieten, sich während des katholischen Gottesdienstes auf dem Kirchhofe aufzuhalten. Die ^^äthche Session, nämlich die Gesandten von Zürich, Bern, Luccrn und Uri, beschließen nunmehr ^'"wüthig, bei dem Prälaten auf Aufhebung des erwähnten Befehles und Rcmcdur in allen Stücken, ^ gleichen auf Anschaffung eines neuen Taufstcines und Hinstcllnng desselben an den bisherigen Ort zu "gen; zugleich läßt man aber den evangelischen Kirchgcnosscn ansinnen, sich während des katholischen ettesdienstcs anständig zu betragen. H 18. 8. BuSnang. ^ ^lrt. 531. 1788. Wegen des mit großer Heftigkeit betriebenen Kirchcnstuhlstrcitcs zu Busnang wird " den Gesandtschaften von Zürich und Bern gut gefunden, durch den Laudammann unter ihrer Ein- ""g nochmals einen Verglich versuchen zu lassen, was jedoch mißlang, worauf derselbe folgenden pruch fällte: Es sollen den scchözig bis siebenzig Gcmcindsgenosscn, welche die besten Stühle in der "Kirche besessen hatten, ähnliche in der neuen eingeräumt werden, in der Meinung, daß sie funf- hjx ^ Gulden in das Kirchcngut bezahlen. Ihre Gegner hingegen haben „eine bestimmte Summe an Kosten" zu entrichten. Dieser an die zwei Gesandtschaften appellirte Spruch wird nunmehr von bestätigt. ^ 23. 7. Bischofzcll. 532. 1788. Dem Ansuchen des Spitals in Bischofzcll, Schupflchen in Erblchcn verwandeln ^ ">ird mit Ausnahme Uriö entsprochen, z 33. ß 533. 178». Im Laufe dieses Jahres erthciltc ^ Stand Uri seine Einwilligung. H 27. v. Schönholzcrswcilen. der ^ evangelische Gemeinde Schönholzerswcilcn glaubt von der Unterhaltungspflicht ^thhofiuaucr befreit zu sein, weil die Capelle, bei welcher der Kirchhof liegt, von der Commendc ^ giftet worden sei, weil ferner in ihren Kirchcnrcchnungcn diesfalls nichts zum Vorschein komme und Lehren, dem »och ähnliche nachfolgen könnten, schon zweimal abgelehnt ward. Von dem Commenthur nachgewiesen, daß in den hoheitlich errichteten und gehörig lcgalistrtcn Urbanen von 1691 vo» Mituntcrhaltung der streitigen Mauer der Gemeinde deutlich auferlegt werde. Die Gesandten "nd""d Bern erkennen demzufolge, daß Schönholzcrswcilen eine gewisse Rata beitragen müsse djx Achten dem Landammann, mit dem Commenthur deshalb zu unterhandeln und für die Gemeinde liih Erleichterung auszuwirken. H 22. ß 535. 17N1. Weil in den fraglichen Urbanen ausdrück- ^°ssio Evangelischen seien schuldig, diese Mauer unterhalten zu helfen, wird von der paritätischen ^we ^ ^'"'"üthig erkennt: Die Gemeinde soll einen Dritthcil an die Reparatur und den künftigen ^ Kirchhofmaucr beitragen, in der Meinung, daß diese höchst nothwcndige Arbeit von Seite "'"wende beförderlichst veranstaltet werde, z 17. . v. Adorf. ^"»m ^ bcn Katholischen zu Adorf für eine ncuangcschaffte Glocke eine höhere 'bnen zu leisten gebührt, abgefordert würde, wird dem Landvogt anbefohlen, dieses Geschäft "t'ges Jahr einzustellen, damit alsdann von der Konferenz das Nöthige veranstaltet werden kann, z 10. 390 Landgrafschaft Thurgau. >v. Engelsweilen. Art. 537. 1792. Betreffend den Streit wegen der Gemeindclade zwischen den Katholischen und Evangelischen zu Engelsweilen bei Altersweilen wird einhellig beschlossen, die Lade soll von nun an zun' Jahre in evangelischen und hernach sechs Jahre in katholischen Händen verbleiben, auch diese Abwechselt nachher stets auf gleichem Fuß fortdauern. 8 20. x. Frutweilen. Art. 533. 1792. Die Katholischen zn Frutweilen, bei Erinatingcn, verlangen durch Auösch ° die Besetzung der dortigen Stellen eines Bürgermeisters und Scckclmcistcrö in landfricdmäßigcr Pur> ' und zwar so, daß sie jederzeit das dritte Jahr an die Katholischen käme, worauf mit Einmuth erkeu^ wird, es sollen diese beiden Dorfämtcr nach alter Uebung ohne Unterschied der Religion immer ganzen Gemeinde, nöthigcnfalls mit Mehrheit, besetzt werden, in der Meinung, daß nach Anleitung Verglicheö vom 3l. Dccember 179t, wenn ein evangelischer Bürgermeister erwählt worden ist, dcmic ein katholischer Nebenbürgcrmeister zugegeben werde, und umgekehrt. 8 23. v. Mannend ach. Art. 539. 1792. Die Gemeinde Mannenbach läßt vorstellen, wie sie in ihrem biSanhiu freien Schifffahrtörccht nach der Insel Reichenau beeinträchtigt zu werden besorge, indem nach Abstc des Fährmanns ein neuer Schiffmann in der Reichenau beeidigt worden sei. Die Jahrrechnung u diese Anzeige nicht unerheblich, auch hält sie dafür, es sollten in Absicht auf verdächtige Fremde, über den See geführt werdeil könnten, nachdrückliche Maßregeln getroffeil werden. Man erläßt desV an die fürstbischöflichc Regierung in Mccröbnrg ein Schreiben. 8 4t. ß 540. 179t!. Der Laud^ meldet, die Vorgesetzten von Mannenbach seien nunmehr hillsichtlich obiger Befürchtung gänzlich der dennoch wird ihm aufgetragen, dieselben nochmals vor sich zu berufen, um von ihnen zn vcrneh ^ auf welche Weise die Sache beseitigt wurde uud ob sie bei ihren Rechten durchaus verblieben seien. 8 ^ ^ 54t. 179ät. Von den obigen Vorgesetzten hat der Laudvogt neuerdings die Versicherung erhalten, ^ die Gemeinde die freie Schifffahrt ganz ungekränkt wie bisanhin genieße, weshalb dieser Melles Abschiede keine Meldung mehr gethan werden soll. 8 33. /. Mühlheim. !>, Gcrichtsschrcibcr. Art. 542. 1792. Die von den Evangelischen zu Mühlhcim bestrittene Wahl eines Katholik^ 5 Gerichtsschreiber daselbst veranlaßt folgendes einmüthige Erkenntnis!.- Es sollen die evangelischen ^ ^ scö ohne Rücksicht auf die Religion denjenigen, welchen er für den Besten halte, zum Gerichtsschrecke hcimer in ihrem Ansuchen um Cassirung der Wahl abgewiesen werden, folglich der Fürstbil'^ Konstanz nach bisheriger und im ganzen Thurgau allgemeiner Uebung auch in Zukunft berechtig ohne Rücksicht auf die Religion Mühlhcim zu verordnen. 8 24. t>. Gemeindeland. kW. .ff""' ^-fch-ss-n- Mahlheim st.a.u der. wie die ungleiche B-uuhung »-« "5 b. de d777 G-m.iudel.»d.« und eingeschlichene Mihbr-u«. den d d .M- l„ . »üben. °b „ich, hurch «wt« so «eh. °-ruuchlhh,g..n Helzenllur n-ch uud n-ch wieder -nfg-helfen werde» k-n«>- » ^ Landgrafschaft Thurgau. Zgj ^^halb sie bitten, das mit Zustimmung ihres Gerichtshcrrn errichtete und von der ganzen Bürgerschaft ^'»üthig genehmigte Projcct zu bestätigen, welche Bitte a,t ratitieanllnm genommen wird. 8 39. Sirnach. ^ Rcformirtc nnd katholische Ausschüsse von Sirnach wenden sich bezüglich auf ihre ^tigkeit wegen Nutzung zweier Gcmeindsäckcr, Schalmcnwinkel und Acrgctcn genannt, an die paritätische hon, welche dieselben einmüthig ermahnt, zu Verhütung großer Kosten und nachtheiligcr Feindschaften edcr die alte Einrichtung hinsichtlich dieser Acckcr beizubehalten, oder aber ein neues Verkommniß zu ^ ^01, wobei eine verhältnißmäßige Gleichheit zwischen beiden Religionsthcilen zu beobachten wäre. 8 22. Ii». Wengi. ^ Wit Bezug auf die Rechtsfrage, ob der Commcnthur zu Tobel oder die Gemeinde einl^' Kirchthurm in lctztcrm Ort zu unterhalten und nöthigcn Falls wieder aufzubauen habe, wird bis ^kcnnt, es soll die Gemeinde in ihrer Ansprache an die Eommcnde so lange abgewiesen sein, Zut ^ ^^lbc durch Doenmente deutlich erweisen könne, wobei man indcß zu dein Eommenthur das daß er dieser armen Gemeinde, falls sie auf gedachten Kirchthurm große Kosten zu knden gcnöthigt wäre, mit einem Beitrag an die Hand gehen werde. 8 20. OL. Mazingcn. Rd Gesandtschaften von Zürich und Bern treffen zwischen der Gemeinde Mazingen Mesmer daselbst, welch' erstcrc die Mcsmerwohnnng anspricht, während der letztere behauptet, ^ ^ bon seinen Voreltern, die ebenfalls den Mesmcrdicnst bekleidet, ererbt, einen Verglich, kraft ^^Mer, wie alle künftigen Besitzer des fraglichen Hauses, den darauf haftenden, in zwei ^lc>i und drei Hühnern bestehenden Grundzins entrichten, dagegen Haus, Hofstatt und Güter sxg ^^onuncncs Eigcnthum bleiben soll. Dem Mcsmcr ist, so lange er diese Stelle zur Zufriedenheit ^ sarrcrs und der Gemeinde bekleidet, statt der bisherigen Besoldung von cilf eine solche von vierzehn Dulden von der Gemeinde zu verabfolgen. 8 2l. Ii». Brüggen. Wegen des Anthcilcs der reformirtcn Gcmciilden im obcrn Thurgau an dem Armcngnt zu Brüggen in der alten Landschaft des Fürstabts von St. Gallen findet eine ^aft ^ ^"fcrcnz zwischen den Gesandten von Zürich und Bern einer- und der fürstäbtischen Gcsandt- .^^^its statt. Von crstcrn wird bemerkt, es müsse bei den evangelischen Armen nothwendig der dag ^ Volten, an diesem Institut gleichen Anthcil wie ihre katholischen Mitlandleutc zu bekommen und ^^"'^nste scheine ihnen, wenn der Fürstabt sich entschließen würde, jährlich jeder reformirtcn ^ djx. ^ Bestimmtes zur Auöthcilung unter ihre Bedürftigen zukommen zu lassen. Hierauf erwiesest ^ ^^habtischc Gesandtschaft, obwohl man über die nähere Besorgung dieses Fonds keine Rcchen- ^ »lüssen glaube, dürfe sie behaupten, daß von Seiten des FürstabtS kein Unterschied zwischen ^"6thcilen je gemacht worden und ebenso werde auch in Zukunft jeder Theil gleich gehalten ^hi>' bon ben Pfarrhcrrcn Attestate über die Umstände der Kranken eingesandt würden. Von ThcilcS des Kapitals könne keine Rede sein, denn wenn dies gegen die Reformirtcn ' '"üßte auch den Katholiken entsprochen und auf diese Weise das Armcngut in kurzer Zeit ganz ^ eine Ebenso sei die Auöthcilung einer jährlich zu bestimmenden Summe nicht möglich, weil ^ Jahr eint größere, das andere eine geringere Anzahl von Kranken sich zeige. Wenn aber die 392 Landgrafschaft Thurgau. Reformirtcn biöanhin weniger Genuß an dem Armcngut gehabt hätten, rühre dies daher, daß sie ^ der Verordnung wegen der Attestate nicht haben unterziehen wollen. Die Gesandtschaft gedenke übriges dem Fürstabt alles zu hinterbringen und ihm zu belieben, jährlich etwas Bestimmtes jeder reformirtcn Gemeinde auözuthcilen. H 2t). 2S. Personelles. lKatholische Konferenzen- Art. S48—SM. Acht Orte: Art. SS4 —SZ4.1 Art. 548. 177». Die Gesandtschaft von Solothurn verwendet sich zu Gunsten ihrcö Mitbürger Johann Paul Anton von Thurn wegen Beibehaltung seines Canonicateö zu Vischofzcll, darauf aufmerksam machend, daß schon bei mehrern Anläßcn Schweizer, ungeachtet sie Domcapitularen in Konstanz wa^ zugleich ein Canonieat zu Vischofzcll besessen haben. Um der schlimmen Folgen willen, auch weil dM dergleichen Dispensationen der Chor immer mehr geschwächt werden dürfte, walteten bei mchrern Gesa" schaften Bedenken ob; weil jedoch Herr von Thurn sein Ansuchen wiederholte und bat, ihm daS Canonw auf eine bestimmte Zeit zu belasse», so wird, um einen gütlichen Verglich zu erzielen, diese Angelegen? durch die Gesandtschaften dem Stift Vischofzcll mitgethcilt. Eine Abordnung desselben nach Fraucnft ^ welche daselbst mit einigen Gesandten zusammentrat, konnte nichts bezwecken, worauf von dem lnccrncM schcn Gesandten der Antrag gestellt wird, den fraglichen Chorhcrrn zehn Jahre lang dieses Canonieat genießen zu lassen, daß er „die l'l-nctus xrn«»»«, den kleinen Zehnten, und so lange er in BisM» ^ residire, quotillisnu genießen, auch votum »otivum et Msgivnm gleich andern Chorherren haben möch^ Uri und Uuterwalden halten dafür, cS könnte Herr von Thurn mit vierjähriger Nutznießung des Ze?" ^ sich wohl begnügen. Man nimmt dieses Geschäft zu Händen der allseitigen Hoheiten -ul roreroncluw- § ^ 549. 1788. Der Erwähnte, dem bei Antritt seines Canonicateö zu Constanz dasjenige zu streitig gemacht, damals aber die Einkünfte des letztern auf zehn Jahre belassen worden waren, ^ daß ihm rücksichtlich seines hohen Alters und der bereits bei fünfunddrcißig Jahren besagtem College gewidmeten Dienste der Termin verlängert oder auf Lebenszeit ausgedehnt werde; auch gedenke er de v mit seinen Chorbrüdcrn sich zu vergleichen. Die Gesandtschaften, ohne Instruction, nehmen dieses Gc in der zuversichtlichen Erwartung all relervnckum, es werde ihm, wenn er sich mit dem College gütlich vertragen könne, von den Hoheiten entsprochen werden. 8 6. II 559. 178». Da Herr von sich dies Jahr wegen einer Verlängerung dcö Canonicateö nicht mehr gemeldet hatte, so hält man Beste hievon zu abstrahircn. y 6. ^ Art. 55t. 178». Eine aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern und Uri Commisston trägt darauf an, daß dem Landvogt Dominik Alois Graf von Weber, der bei der brunst im Jahre t788 einen namhaften Verlust erlitten, indem er mit Hintansetzung des eigenen J>^ ^ seiner Amtspflicht genügte, für seine damals bewiesene Thätigkeit und Nncigcnnützigkeit die Wäldi und dasiger Gegend, wo sich das Strafrecht nur auf zehn Pfund Dcniers erstrecke, mit V^r des Falls, geschenkt werden möchten. H 28. II 552. 17»». Zürich, Bern, Schwhz und Nidwalden tr ^ nicht nur diesem Vorschlag bei, sondern wünschen, allfällige Bedenken der andern Stände gclssb^^ sehen. Lucern bemerkt, diese Abtretung sollte bloß „auf die männliche Nachfolge" des Landvogtcs ^ haben, welchem der Stand Zug im Fall der Einmüthigkeit beistimmt. Uri will vernehmen, was ^ den Gerichten zu Wäldi gemeint sei und Glaruö, das indcß von der Landögcmeinde keine ^ ^5chtc erwartet, nimmt das Angehörte all rekerkmckum. Diejenigen Stände, die dem Landvogt diese Landgrafschaft Thurgau. zgz senken wollen, suchen zu beweisen, daß die LandcShcrrlichkcit dadurch nichts verlöre und daß eine andere "vhnung, wenn eine solche nicht von jedem Stand insbesondere bestimmt würde, zu weitläufigen Bcrath- sMgungcn führen müßte, und fügen bei, wie sehr der Landvogt ^während seiner zweijährigen Regierung H nicht nur den Beifall der Stände, sondern auch die Zufriedenheit des ganzen Landes erworben habe. Weich wird dem neuen Landvogt aufgetragen, sich bei seinem AmtSvorfahrcn zu erkundigen, was er Wer den Gerichten zu Wäldi und in dasigcm Bezirk verstehe und über daö Vernommene an Zürich zu erstatten. 8 27. » 553. I7kN. Die Mehrheit der Stände glaubt, eine Diskretion von achtzig uwdor, mithin von jedem Stande zehn Louisdor, möchte die angemessenste Entschädigung für den Land- 3 sein. Da Uri und Untcrwaldcn begehren, daß jedem Stand überlassen werde, für sich allein daö nndende an den Landvogt zu überwachen, nimmt man diesen Vorschlag »»1 releren,>»m. K 30. ß dj > Belohnung für den Laudvogt soll in Zukunft im Abschiede nicht mehr erscheinen, weil Wigen Stände, welche bisanhin noch nicht entsprochen haben, in kurzem sich erklären wollen. § 3t. FrcilGmsisllrlmnde für die LandlMsschaft Thurgan. Und ^ Repräsentanten der L. eidgenössischen Stände Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Schwyz, Unterwalden ob Snädj Kcrnwald, Zng nnd Glarus Urkunden hiermit: Daß nachdem Wir aus Auftrag und Befehl Unserer Nächst" H"ren und Obern Uns allhicr in Fraucnfeld besammclt, auf den heutigen Tag vor Uns erschienen sind, h^s ^'rdc Ehrcudcputirtc, nämlich die Herren Paul Reinhard von Wcinfcldcn, Johann Ulrich Kcssclring von Boltsch- ^»btm Jakob von Gonzcnbach von Hauptwcil, Pfleger Johann Georg Andres aus Erlen, Quartier- Aach»/^" Ammann aus Ermatingcn, Pfleger Widmcr von Nltnau, Enoch Brunschwcilcr von Hauptwcil, Doctor ^ Fei/"" Ucßlingen, die Uns durch den Mund ihres Vorstehers, Herrn Paul Reinhard, die bereits unter dem b" den L. Provisionalständcn Zürich und Luccrn schriftlich eingelegten Bitte um Befreiung der Landschaft ündeu^ bisherigen Obcrhcrrlichkcit obbenanntcr VIII und soviel selbige das Malcfiz berührt, auch der »a djx s Frciburg und Solothurn, sowie dann weiter die zweite Bitte, um den Anschluß gedachter Landschaft »nd :> Wtwizcrische Eidgenossenschaft geziemend wiederholt und vorgetragen, mit der fernem feierlichen Erklärung WeM . '"'"st» daß sie und ihr Land nach ihrer erfolgten Befreiung es sich zur heiligen Pflicht machen werden, den ""er ohne fremde Einmischung frei einzurichtenden neuen Landesverfassung unter Gottes Beistand »orderst össinm^^nktcn Bestand der Landcsrcligioncn, sowie die Sicherheit der Personen und die Rechte alles und jeden jhiitzm ""d privat-, geistlichen und weltlichen, fremden und einheimischen Eigcnthums, mit vereinten Kräften zu und im Fall der Roth zur Verthcidigung des gcmcineidgenössischcn Vaterlandes Gut und Blut einzusetzen, üsivnd/"" ^uS nun alle mit cinmüthigcr, dieser Bitte entsprechenden Instruction und Vollmacht versehen i>n N haben wir aus Kraft derselben und auf die angehörte Zusicherung der thurgauischcn Landcsdeputirten, h. dufter gnädigen Herren und Obern der VIII Stände, auch mit schriftlich erhaltener Zustimmung des ^ Solothurn, da der L. Stand Frciburg wegen den Kricgsläufcn den Congrcß weder besuchen noch ^rlj/a ^nncn, die Landschaft Thurgau von der bisherigen Untcrthanenpflicht gegen besagte L. Stände ans das »He ^ ° und ledig gesprochen, dieselbe für gefreit und von Unfern Principalitäten unabhängig erklärt, mithin ^udschak ^ oberherrlichcn Rechte, die bisdahin von den L. Ständen darin besessen und ausgeübt worden, auf die ^ ^ übergetragen, nnd dieselbe als ein für sich selbst bestehendes Glied der schweizerischen Eidgenossenschaft ' unt dem einzigen Vorbehalt, daß die Artikel ihres Bündnisses mit derselben einer gcmcincidgcnössischcn Zu ^ "W'uigcstcllt bleiben sollen. Zürichs ^Wkin festem Urkund ist dieses Instrument von Unscrm Präsident, dem Repräsentanten des L. Canton i» er "Uneben, und mit desselben Jnsicgcl bekräftigt worden, so bcschehcn ^ Aufeld, Samstag den 3. März 1798. In aller Repräsentanten Namen: s, Hans Jakob Pcstalutz, des kleinen Raths und Repräsentant de« L. Standes Zürich. Salomen Wyß, Lcgationssecretair des L. Standes Zürich. Anton Heitlingen, Lcgationssecretair des L. Standes Schwyz. 394 Nheinthal. Inhalt, o. 10. ll. 12. 1». I«. IS. Beeidigung von Beamten, 1—12, Amtsrechnung, 13—33, Baurechnung, 3t—48. Archiv, 49-51. Markensachen, 52—57, Landrechtssachen, 58—90, Abzug, 91-93. Polizeiliches, g. Sanitätsverordnung, 94—70. k, Straßenbettel, 71-77, c, Holzmangcl, 78—80. ck SicherhcitSanstalten auf den Grenzen, 8t, Judicatur- und Competenzzwiste. », Landfriedensbruch in Oberricd, 82—83, t>, Beschwerden über den St, Gallenschen Pfalzrath, 87—89. c. Anstand wegen einer verweigerten Kauffertigung, 90, <1. Aug auf Güter zu Altstetten, 9l, 92, Zuftizsachen, ». RexräsentationSrecht in Erbschaftssachen, «, Rheinegg, 93—99, . Bauried, 121—125, b, Balgach. 129, Salzsachen, 127-132, Münzwesen, 133—145, Straßenwesen, 149—148, Rhein. », Wuhrvermögen, 149. d. Recken der Schiffe im alten Rhein. 150, 151. 17. 18. 1K. Wcggelder und Aollsachen, i>. Am alten Rhein, 154—158. d. Rheinegg und Thal. 159—191, c, Whdnau. Haslach und St, Margarethen, 192—169, ck. Dornbirn, 170, 171, e, Sußach, 172, 173, k, Gstaldenbrücke, 174—179, x, Rcbstein. Marbach und Balgach, 180, 181, Kirchensachen, 182—184, LocalcS, A, Stadt Rheinegg, a, Siechengut. 185—193, l>, Kähl- oder Bauhof, 194—198, «, Eanzleigebäude, 199—201, >1. Rathhaus, 202, 203, v, Waldung im Schuh, 204—209. Oberried. 207, B-rnang, 208, Thal, a, Pia Isgata. 209, 210, Ii Stiftung für eine lateinische Schule, 211—213, e, Pfarrhof, 214, 215, <1, Einzug, 219, Altstetten, a, Schulpfründe, 217—219, I>, Militairwesen, 220, Marbach und Rebstein, a. Kirchcnstuhlstreit, 221-223, d, Eapellc, MeSmer und Dorfämter. 224, Widnau und Haslach, i>, Bestrafung der GerichtSangehörigen. 225 , 229, I>, Jagdbarkeit, 227—231. e. Weg- und Wuhrgeld u, s, f. 232, 233, Au, 234-237, Balgach, 238-241, DieboldSau, 242, Personelles, 243, N c, v. n. n. i, K 10. c. Oesterreichisches RheinableitungSproject, 152, 153, fZürich, Bern, evangelisch GlaruS und Außerrhodein Art, 34 — 48, 50, 51, 87-89. 129. 199—201, 238, Katholische Konferenzen 211. 212 1. 214, 215, 217-219, 234-237, 239, 240>, Zürich. Bern. Lucern und Uli! Art, 221-224, 240 1, 241, Alle übrigen Artikel sind neunörtische Geschäftes Art. 1»t 1 Beeidigung von Beamten. s. Landvögte. Art. 1. 1778. Uri. Carl Alphonö Bcßlcr von Wattingcn, alt Landammann, von Altdorf- „ 2. 178». Schwhz. Felix Ludwig Weber, alt Landvogt zu Gaster, von Schwhz. 8^' „ 3. I7ti2. Nidwalden. Franz Anton Würsch, alt Landammann, von Buochs. 34. „ 4. I78^l. Zug. Franz Joseph Blattmann, alt Ammann, von Aegcri. 8 37. Rheinthal. Art. 395 5. 6. 7. 8. 9. 10. It. 12. Art. I7««i. 178«. 17«»«. 17«»2. 17«»/«. 17i>«. 17«/«. 17«»/«. Zürich. Bern. Glarus. Jnnerrhoden. Lucern. Uri. Bern. Zürich. HanS von Reinhard, deö kleinen Raths, von Zürich. § 36. Samuel Albrccht Müller, des großen Raths, von Bern, 8 37. Johann Heinrich Zwicki, Landsscckclmcistcr, von Mollis. 8 36. Carl Franz Bischofbcrgcr, Landammann, von Appenzell. 8 46. Joseph Thcoring Schwhtzcr, des kleinen Raths, von Lueern. 8 43. Jost Anton Müller, alt Landammann, von Altdorf. 8 56. Ii. Landschrciber. Franz Ludwig Lombach, von Bern. 8 38. Johann Heinrich Tobler, von Zürich. 8 44. 2. Anitsrechnung. Einnahme. Ausgabe. Jahr. Gl. Krz. Den. Gl. Krz. Den. Art. 13. 177«. 2466 15 1 1219 3 1 8 52. „ 14. 177«. 1312 43 1 1598 49 3 8 45. „ 15. 17««». 1882 6 3 1926 40 3 8 45. „ 16. 17« I 1094 39 — 917 54 1 8 32. „ 17. I7«2. 1605 41 2 1953 9 — 8 32. 18. 17«» 1264 54 1 1214 5 1 8 34. „ 19. 17«^!l. 1981 44 2 2102 50 — 8 35. „ 20. 17«S 1295 19 2 1335 33 — 8 35. „ 21. I7««i. 2126 21 — 2830 48 1 8 34. „ 22. 17«7. 3614 14 — 2755 38 — 8 34. 23. 17««. 2750 44 — 2154 18 — 8 35. „ 24. 17««. 1135 50 — 1781 30 2 8 30. „ 25. I7«<». 1076 57 — 2562 51 3 8 34. „ 26. 17111 1118 22 2 1841 58 3 8 40. 27. 17!»2. 1365 2 — 1249 26 — 8 44. „ 28. 1711». 931 29 1 1012 33 2 8 38. „ 29. 171»/«. 949 55 — 1143 14 — 8 41. „ 30. 171»S. 1139 50 — 1560 37 — 8 41. „ 31. 171»«i. 1662 19 — 1825 4 — 8 48. ,, 32. 171»7. 1795 21 — 1821 22 — 8 39. ' 17««». Weil der Landvogt in seiner Rechnung einige Abzüge ohne Benennung der Summe des ^genen Gutes angemerkt hatte, wird derselbe beauftragt, in Zukunft dies nicht zu unterlassen. 8 48. Art. tl. Baurech,»uug. 177«. Landschrciber Heinrich Bullinger legt Rechnung ab über einige im Canzlcigcbäude ej^^^ne, auf 97 Gulden 49 Kreuzer sich belaufende Reparaturen, wovon Zürich und Bern jedes schrei Glarus und Appenzell jedes einen Sechsthcil beizutragen haben. Es wird indeß dem Land- ^ anbefohlen, künftig ohne vorher eingeholte Bewilligung keine Bauten mehr vorzunehmen. 8 21. ß 50' 396 Rheinthal. 35. 178Ä. Obigem Beamten wird seine diesjährige, letzte, von äußerster Genauigkeit und Sparsainkcü zeugende Rechnung über die Baukosten in der Canzlei unter Verdankung abgenommen und beschlossen, cs sei ihm von jedem Stand der auf denselben fallende Kostentheil zu vergüten. 8 18. ß 36. 1783. Abnahm der ersten, von Landschreiber Lombach gestellten Rechnung über die Kosten für Unterhaltung des Can;le> gebäudes. 8 19. ß 37. 17»«. Abnahme der zweiten. 8 19. ß 38. 1787. Der dritten. 8 18. ß 39. 1?^' Der vierten. 8 19. » 46. 17»«. Der fünften. 8 18. ß 41. 1799. Der sechsten. 8 17- » 42. Der siebenten. 8 18. !> 43. 1792. Der achten. 8 28. ß 44. 1793. Der neunten. 8 19. !> 45. 1^' Der zehnten. 8 18. !> 46. 1793. Abnahme der ersten, von Landschreibcr Johann Heinrich Toblcr gesteh Rechnung. 8 17- » 47. 179«. Der zweiten. 8 19. I! 48. 1797. Der dritten. 8 18. Ä. Archiv. Art. 49. 1778. Da nach dem Berichte des Landschrcibcrs das hoheitliche Lchcnurbar in vollkommen^ Ordnung sich befindet, soll dieser Materie in dem Abschiede nicht mehr gedacht werden. 8 58. ß 56. Weil die Abschicdssammlung höchst lückenhaft war, ließ man dieselbe zum Gebrauche des Landvez^ und der Canzlei nach der im Staatsarchiv Zürich befindlichen vervollständigen, welche Arbeit 47 Gul^ 36 Schillinge Z. V. kostete. Mit Ausnahme von Glarus tragen die Stände dem Landschreibcr auf, ^ Ausgabe in die nächste Canzlcircchnung zu bringen. 8 19. ß 51. 1788. Glarus gibt nunmehr gleiche ' seine Zustimmung. 8 26. 3. Markensachen. Art. 52. 177». Rücksichtlich des Streites über die Marken auf dem Bauricd gegen den ^ Rhein zwischen dem Landvogteiamtc und der fürstäbtischcn Statthaltern Norschach haben sämmtliche StK mit Ausnahme von Zug, das diesen Punkt all i-eldrkn«i»m nimmt, den von dem Landvogtc eingesät Verglichsentwurf genehmigt. Es wird nunmehr demselben aufgetragen, dieses Instrument doppelt a zufertigcn, auch die Setzung der Marksteine so bald als möglich vorzunehmen. 8 65. ß 53. 1779. ^ Verbal konnte nicht verfaßt werden, weil bei dem Bussergrabcn noch eine Mittelmarkc gesetzt wer muß. 8 5t. ß 54. 178«. Da das Libcll noch immer aussteht, wird ein neuer Auftrag an den Landv^ ertheilt. 8 52. ß 55. 1781. Derselbe zeigt an, daß er ein Verbal habe errichten lassen und macht auf die Nothwendigkcit einer Markenbereinigung zu Vogelegg an der innerrhodcnschcn Grenze sam. 8 89. ß 56. 1782. Da die letztere Markenbercinigung noch nicht statt gehabt hat, erhält der Vogt einen diesfälligcn Auftrag. 8 41. ß 57. 178». Nach Vorlegung des VerbalS entläßt man den Ärt> aus dem Abschiede. 8 41. «. Landrechtssachen. Art. 58. 178«. Das NaturalisationSgcsuch des unehelichen Hans Ulrich Rutishauscr, zu wird all reteronclum genommen. 8 48. ß 59. 1787. Der Erwähnte erhält mit Mehrheit der St'""" das Landrecht. 8 45. ß 66. 1793. Das Landrechtsgcsuch des Jakob Leh, von Bcrncgg, wird den zur Entsprechung empfohlen. 8 48. 7- Abzug. Art. 61. 1781. Wegen des Gesuches der Herren Peter und Rudolf von Salis, welche schaften Widnau und Haslach von dem Baron von Landscc zu erkaufen Willens sind, falls die diese Herrschaften von dem ewigen Verspruch frei erklären und bei allfälligcr Wiedcrveräußerung ^ ^ auf den Abzug verzichten, walten bei einigen Hoheiten Bedenklichkeitcn vor. Da jedoch die Käuss Rhcinthal. Rücksichten genehm sind, schlägt man ihnen folgende Bedingungen vor: Daß sie bei einem Verkauf o>n Abzüge befreit, ihre Käufer aber sowohl als deren Nachfolger demselben wieder unterworfen sein Weiter stehe ihnen frei, die Herrschaften nach Gutdünken an fähige Hände in der Schweiz oder "Bünden zu verkaufen, würden sie aber ihre Besitzungen außer die Eidgenossenschaft veräußern wollen, ^ in eine fähige Hand oder an einen Edelmann oder an einen Bürgerlichen geschehen, welcher den Inenden Ständen angenehm ist; übrigens soll die Herrschaft dem ewigen Verspruch zu keinen Zeiten unterworfen sein. Hiezu konnte die Mehrheit der Gesandten Hand bieten. 8 4t. 62. 1782. er Landvogt berichtet, daß die Herren von Saliö die fragliche Herrschaft um 6t),Olli) Gulden käuflich e^omnicn haben und daß ihnen bereits sowohl das Kauföinstrumcnt als ein Bcibrief mit den obbe- 'erktcn Bcdingnissen zugestellt worden sei. Man läßt diesen Artikel aus dem Abschiede fallen, ungeachtet Calden, dessen Einwilligung aber zuversichtlich erwartet werden darf, die Sache nochmals all ratili- nimmt. § 43. 63. I7i»2. Anläßlich des Vorhabens des Hofcö Thal einer nach Glarus sich ^chclich^n Jungfrau Gasser einen Abzug von zehn Proccnt abzufordern, werden die Nachgesandten von ^r>ch, Bern und Lucern und der Ehrcngcsandte von Anßcrrhodcn mit Prüfung der Titel des Hofes Thal ^ agt. Diese Commission findet jedoch, daß dieselben zu keiner Ausnahme von dem allgemeinen ^ugsrxfich von fünf Procent berechtigen, welches durch den Abschied von 1653 und dessen Erläuterung den ^ besfi'M't ist. Man beschließt daher, der Hof Thal habe in diesem, wie in künftigen Fällen für ^ Zugehörigen des Cantonö Glarus oder denjenigen anderer Stände nicht mehr als fünf Procent Abzug zu verlangen. 8 54. 8. Polizeiliches. s. Sanitätsvcrordnung. des Landvogteiamt berichtet, daß die Herrschaftsangchörigen sich vornehmlich wegen Artikels der letztjährigcn (Seite 313 erwähnten) Sanitätsverordnung beschweren, weil weder trcib^^^' Appenzeller und St. Gallcr, welche das meiste Vieh auf die rheinthalischcn Märkte Zut ^ dem Artikel anbefohlenen Sanitätöschcinc mitbringen u. s. f. Man findet nunmehr für ZuInner- und Außcrrhodcn wie an den Fürstabt von St. Gallen zu wenden und diese Orte der ci^"' Angehörigen zu Annahme solcher Gcsundhcitsschcine ebenfalls zu verpflichten; auch wird ^)ciu . ^ beauftragt, den benachbarten schwäbischen Regierungen anzuzeigen, daß ohne einen Sanitätö- rhy^Stück Vieh in das Land werde hineingelassen werden. 8 46. » 65. 1782. Inner- und Außcr- Zu^l Abt und Stadt St. Gallen lassen sich die Einführung der Sanitätöverordnung gefallen, sej. va/Landvogt, daß auch die Herrschaft Brcgcnz zu deren Annahme zu bewegen gewesen Aichig ^ „hintcrlicgcndcn" Ortschaften, welche oft ohne ein Stück zu verkaufen, ganze Schaaren ^ Rhcinthal führen, zu bcsondcrn GesundheitSscheincn für jedes Stück sich nicht bequemen, ^ ^ Generalscheincö auf die ganze Heerde sich bchclfen wollen. Man trägt dem Landvogt auf, E^jt>^^^te Corrcspoudcnz auch diese Ortschaften zu Annahme und Erthcilung der erforderlichen zu bereden. 8 42. 66. I78;t. Laut Bericht des Landvogteö hat derselbe sich wiederholt Ortsq, ^"tgenz, Bludenz und Vaduz gewendet, um auch die rückwärts dieser Städte liegenden !u solchen Sanitätöschcincn zu vermögen, und von den beiden ersten entsprechende, von den " Mr aber noch keine Autwort erhalten. Zugleich eröffnet der Landvogt und ebenso der Ehren- 398 Rheinthal. gesandte von Außerrhoden, daß appenzellische und andere Viehhändler jährlich ungefähr vierzehn Hintes österreichische Vichmärkte zu Dornbirn u. s. f., wo fast jedesmal 10,999 bis 12,999 Stücke stehet besuchen, und von daher viele hundert, ja bei tausend Stücken Vieh in das Land bringen, so daß ste Z" Specialschcincn für jedes einzelne um so weniger angehalten werden können, als solche ganze Schaaren nur mit einem Gcncralpaß von den auswärtigen Oberbcamten versehen sind und Untcrbcamte keine Sanität scheine crthcilcn dürfen. Uebrigens könne man beruhigt sein, da auf den fraglichen Viehmärkten bU vortrefflichsten Anstalten bestehen. Dessenungeachtet wird dem Landvogt aufgetragen, Bludcnz und Vad»Z um eine Antwort anzugehen und wenn sie nicht entsprechend ausfallen sollte, einen Bericht darüber ZU erstatten, ob man sich mit einem Gcncralpaß begnügen oder wie man sich sonst helfen solle. 8 42- Ü 67. I78Ä. Der Landvogt zeigt an, daß im Laufe deS Jahres von den rückwärts liegenden Ortschaft keine Antwort cingekommcn, auch ferner keine zu gewärtigen sei. Dem letztjährigen Auftrag gemäß er ein weitläufiges Project an die Stände eingesandt, das einmüthige Genehmigung erhält; nur wüm) Zürich demselben beigerückt zu sehen, es sollen au den Grenzen Wachen aufgestellt werden, die Kcnutw des Viehes besitzen, welchen Wachen die Befugniß einzuräumen wäre, angestecktes Vieh sogleich von gesunden auszuscheiden und ihm den Eintritt ins Land nicht zu gestatten. Glarus verlangt, daß das Eiscnricd „verlegene Wasser", welches muthmaßlich viele Krankheiten verursache, möglichst abgeleitet Zugleich wird sämmtlicheu Gemeinden im Nheinthal eingeschärft, wenn in benachbarten Ortschaften jenseits ^ Rheines Viehkrankheiten grassircn sollten, das Landvogteiamt ungesäumt davon zu benachrichtigen. 8 68. 1783. Das Letztere meldet, die Sanitätsverordnung werde genau beobachtet. In Folge dieser 2lu!^ hält man eine Abänderung derselben für überflüssig. 8 39. » 69. 178v Rhcinübcrfahrten etliche Männer als Wache aufzustellen, reitende wie „gehende" Patrouillen übe/ ^ ^3 als bei Nacht anzuordnen, die Aufsicht über sämmtliche Posten einem Militairkundigen zu eini Einwohnern zu Altstetten uild dortiger Gegend die Anschaffung von Waffen und "lssc^ ^""ktion anzusinncn. Fleißig soll er Nachrichten einziehen, den Hoheiten allfällige wichtige Ercig- sck?' gesäumt mitthcilcn und ad intorim dasjenige verfügen, was ihm nach den Umständen erforderlich '"°n wird, z 57. tt. Judicatur- und Conipctenzztvistc. a. Landfricdmsbruch in Obcrricd. ^udstj Wegen des durch einen gewissen Eustcr zu Dicboldsau „mit Worten" begangenen T^.,^"sbruches kömmt der Landvogt mit der Frage ein, ob der Schuldige durch ihn allein oder in d" AbschicdSexemplar mit Befremden sehen müssen, daß in den Abschied eine Bemerkung aufgenommen wordc» sei, welche bei Verlesung des Brouillon nicht darin gestanden habe, auch unmöglich geduldet werden könne, weil der Schluß über diesen Streit in ixörtischcr Session und keineswegs mit Zuzug des Gesandten ^ Abtei oder ncgotiationswcisc mit selbigem erfolgt sei. Bei einer dieöfälligcn Bcrathung erklären die übrig^ Gesandten, die Sache ack rvterenllum nehmen zu wollen. 8 40. » 86. 1787. Die Mehrzahl der Sta»^ stimmt der Protcstation Zürichs wegen des Zusatzartikcls zu dem Abschiede bei und erklärt denselben null und nichtig, nur Nri und Schwhz finden das Geschehene nicht anstößig. Zugleich wird der CanZ ernstlich anbefohlen, in Zukunft keine Abänderungen oder Beisätze anzunehmen, es werden dann diese vorerst der Session angezeigt und von ihr gebilligt. 8 40. k. Beschwerden über den St. Gallenschen Pfalzrath. Art. 87. 1787. Der Landschreiber macht aufmerksam, daß seit einiger Zeit die rheinthali^ Angehörigen von dem Pfalzrathe zu St. Gallen außer den compctirlichen Strafgcfällcn und cmolumenten noch mit sehr beträchtlichen Scsselgeldcrn belegt werden. In Folge dessen wird vor) genanntem Beamten aufgetragen, privatim den diesfälligen Befugnissen des PfalzratheS nachznf^ und das Ergebniß an Zürich cinzubcrichten. 8 20. » 88. 1788. Das Landvogteiamt zeigt an, die ß ^ seit zehn Jahren von dem Pfalzrathe geforderten lästigen Canzlcigebühren nehmen immer zu un werden für bloße Appellationsrccesse in geringen Fällen mehr als sechözig Gulden verlangt; auch ^ für diese Forderungen keine Verordnungen oder Rcchtötitel zur Hand gebracht worden. Die Gcs^ ^ geben daher cinmüthig dem Landvogt den Auftrag, bei dem in Franenfeld anwesenden Gesandten Abtei auf eine ungesäumte Rcmedur zu dringen und wenn dies ohne Erfolg sein sollte, die S ^ davon in Kcnntniß zu setzen. 8 2t. 89. 1781». Mit Wohlgefallen vernimmt die Konferenz Bericht des Landvogtes, daß er wegen der erwähnten Gebühren, vorzüglich der sogenannten Salzg nicht nur Remedur verlangt, sondern wirklich erhalten habe. 8 19. o. Anstand wegen einer verweigerten Kaufsfertigung. Art. 90. 17KI. Zwischen der Landschaft Rhcinegg und dem Stand Appenzell hat sich wcgcü o von dem Gerichte zu Thal einem appcnzcllischen Angehörigen verweigerten Kauföfertigung ein erhoben. Dasselbe wandte nämlich vor, daß zufolge eines badenschcn Abschiedes von 1524 ' g, mann obigen Standes berechtigt sei, etwas kaufs- oder tauschweise im Hofe Thal an sich ZU Die appcnzellische Gesandtschaft geht von der Ansicht aus, das Gericht gebe dem fraglichen >ede allzu weite Ausdehnung, indem jenes Jahrrcchnungsurthcil, obschon Landammann und Rath im ^ bemerkt seien, sich nicht auf das ganze Appenzcllerland habe erstrecken können; es zeige übrige ^ 1749 von dem Hofe Thal selbst ausgestellter Revers, daß jener Abschied allein die Letze Landmarke zunächst gelegenen appcnzcllischen Ortschaften und nicht das ganze Land betreffe, die Rheinthaler wie die Toggenburgcr, Thurgauer u. s. f. halte. Die Jahrrcchnung läßt dem eine vidimirte Copie des Spruches von 1524 beilegen und will gewärtigen, ob im Laufe dcö Memorials von den beiden Parteien an die Stände einkommcn werden. 8 50. Nhcinthal. 401 4. Zug auf Güter zu Altstetten. Art. 9l. 170«. Jnnerrhodcn beschwert sich über Angehörige von Altstetten, welche bei Anlaß eines Zwei Jnncrrhodcrn stattgehabten Verkaufes auf einiges im Nhcinthal gelegenes Rcbland und » mder" den Zugschilling gelegt haben, auch fügt der Gesandte dieser Protestation bei, seine Obern ^ wegen der Besitzungen der Rhcinthalcr in Jnnerrhodcn zu Gcgenmaßrcgcln greifen. 8 54. in benannter Stand dringt darauf, daß die Stände und nicht der Fürstabt von St. Gallen obiger Angelegenheit urthcilcn, weil in früherer Zeit in dem sogcheißcnen Säntiögeschäft die erstern Unfalls Richter gewesen. Sollte in Jnnerrhodcn wie im Nhcinthal „Jeder" innerhalb seiner Marken, Anrede der Hoheiten, Richter sein können, werde auch er dieses Richteramt behaupten und dadurch schönste Gelegenheit bekommen, Gcgcnrccht gegen das Nhcinthal auszuüben. Aus dem landvögtlichen ssttt'^ ^ halber ein Mißverständniß obwalte, indem die Bürger von Alt- « ^ ^ug keineswegs nach dem ewigen Verspruch, sondern laut ihres Stadtrcchtcs behaupten. Dem bogt wird daher aufgetragen, in einem Markeninstrumcnt, worin jedem Thcil seine Güter besonders u ^^eben sein sollen, nachzuschlagen, ob sich etwas darüber vorfinde, daß bei Verkäufen kein Zugrecht haben dürfe. 8 45. I«. Justizsachen. u. Rcpräscntationsrecht in Erbschaftssachen. «. Rhcinegg. »ic ^sch^st, haß künftig das Repräsentationsrccht in Erbschaftösachen bis auf den dritten Grad, mchrcrn andern Orten der Fall sei, seine Wirkung habe, von der Jahrrechnung bestätigt ^an nimmt das Begehren in den Abschied. § 55. i! 94. 170«. Mit Ausnahme von Außcr- aech^obiger Beschluß ratificirt worden. 8 57. ß 95. 1701 u. 1702. Weil Außcrrhodcn auch jetzt ^ uicht beigetreten ist, wird dieser Stand aufs neue um Bcistimmung ersucht. 178t 8 37. 178Z 8 38. » Da nun auch Aufierrhodeu beitreten kann, wird in Folge dessen der einmüthige Beschluß 'w der Gemeinde Rhcinegg das Rcpräscntationsrecht bis auf den dritten Grad gelten soll, dem ^ dasigcn Einwohner bei Erbfällen in dem eint oder andern Stand oder Ort nicht nach jwst.,,^schon Rcpräscntationsrecht gehalten würden, ihnen alsdann gegen solche recipincv zu verfahren ' " sein möge. 8 38. /Z. Thal. bei 2. ^7. 1707. Der Hof Thal läßt darum ansuchen, daß der sechste Artikel dcö Erbrechtes, der fallen ohne Leibescrbcn nur Geschwistern und ihren Kindern Erbsbcrechtigung einräume, nach Acrbi^?^^ Beispielen, insbesondere dem der Stadt Rheinegg, mit welcher der Hof Thal in enger ^ ^h^' dahin ausgedehnt werde, daß in solchen Fällen das Repräsentationsrccht sich um einen ^erhe erstrecken möchte, somit auch den Kindeökindern der Geschwister die Erbbcfugniß gestattet nimmt dies »4 ruliliean4iim; jedoch in der Meinung, daß der Hof Thal gegen benachbarte ^ Reciprocität zu beobachten angehalten würde. 8 49. b. Prälationsrecht der Appenzeller im Rhcinthal. des ^70«. Außcrrhodcn wünscht, zufolge eines Abschiedes von 1664 und nach dem Inhalt ^4)es zu Thal möchte seinen Landleutcu bei Fallimenten im Rhcinthal das Prälationsrccht vor 51 402 Rhcinthal. andern Eidgenossen in so weit gestattet werden, daß sie nach der bisherigen Uebung auch gleichen Zuüit zu den „ von Fremden vorfindenden Gütern und Habschaftcn haben wie bei einem Fall da ein Nheinthal^ selbst fallit wird, also daß der Classification im Rhcinthal nichts entzogen, noch mit fremdem Arrest belegt werden möge". Die innerrhodensche Gesandtschaft behält sich zu Händen ihrer Konstituenten das Gleich vor. Die Jahrrechnung steht nach Einsichtnahme des allcgirten Abschiedes nicht an, dem Stand Appe"st zu entsprechen. 8 46. ß 99. 1787. Glarus läßt erklären, daß es das Prälationörecht dem Stand App^' zell zugestehe, insoweit es nicht die freien Landlcute und Angehörigen der regierenden Stände st berühre. 8 43. c. Zug aus das Gut Hölzberg. Art. 160. 1787. Hinsichtlich des von Christoph Brassel in St. Margarethen verlangten Zugs ,^ dem den zwickischen Erben in Mollis wegen einer Schuldforderung zugefallenen Gute Hölzberg sämmtliche Gesandtschaften instruirt, das sogenannte rhcinthalische VerspruchSrccht näher zu prüfen, lich auf die Frage einzutreten, ob dieser Verspruch auch auf die Landlcute der regierenden Orte st Wirkung habe. Die glarncrische Gesandtschaft bezieht sich auf den Verspruchsbrief von 1551, regierenden Stände gar nicht, sondern nur der Fremden gedenke, ferner auf einen Rechtsspruch Ölten von 1657 und auf die Abschiede von 1686, 1687, 1739, 1740 und 1741. Die Nachgcstn^ von Zürich', Bern, Luccru und Schwhz werden mit der dicsfälligcn Untersuchung beauftragt und > hält hierauf in allgemeiner Sitzung für das Beste, diese Materie den Hoheiten einfach durch deu Ab! ^ zu hinterbringen. 8 46. ß 101. 1788. Die zürcherische und einige andere Gesandtschaften haben ^ Rhcinthal bei seinen Rechten zu schützen; die bcrncrischc und untcrwaldcnschc wollen alle Gründe Gcgcngründe anhören und falls nichts Einmüthigcs erzielt werden kann, das Vernommene in den nehmen. Uri und Zug sind nicht instruirt. Die Gesandten beider Rhoden eröffnen, daß ihre S ^ wegen der großen Besitzungen der Nheinthaler im Appcnzcllerlandc weit mehr als die übrigen Orte theiligt würden, und haben, wenn auch der eine oder andere Stand sich dem Vcrspruchsrccht unter; ^ sollte, die Rechte der Rhoden kräftigst vorzubehalten. 8 43. ü 102. 178». Eine neue Commission, Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern und Zug wird bestellt; da aber Niemand sich dieser ^ halber gemeldet, auch verlautet, dieselbe werde vielleicht gänzlich fallen gelassen werden, so ^Almau sich lediglich von der neuerdings durch beide Rhoden wider die Wirkung und Ausübung bcs ^ ^ spruchsrechtcö gegen ihre Angehörigen und Landlcute eingelegten Protestatio» und des Vorbehaltes Rechte im Abschiede Meldung zu thun. 8 36. 4. Zug auf St. Gallcnsche Spitalgüter. Art. 103. 1787. Da mehrere Bürger von Altstetten den Lehcnbauern des Spitals der St. Gallen unter dem Titel des Vcrspruchsrechtcs einige uralte Besitzungen zu entziehen Willens ^ wogegen diese Lchcnlcute in einem an die Stände eingesandten Memorial protcstirt hatten, Jahrrcchnung, es soll den Altstcttcrn dieses Memorial zugestellt werden und ihnen obliegen, ihre ^ gründe innerhalb sechs Monaten an die Hoheiten gelangen zu lassen. 8 <47- 104. 1788. dem Spital zu St. Gallen als der Landschaft Rhcinthal sind den Ständen Gründe und Geg^ mitgcthcilt worden, kraft deren erstcrcr glaubt, seine Besitzungen im Rhcinthal seien thcilweist ewigen Verspruchsrechtc befreit, während die Landschaft hofft, sie werde bei ihren deshalb von Ständen erhaltenen Ortsstimmen weiter geschützt werden. Man nimmt, weil keine Vereinigung Z" Rhcinthal. Fracht werden konnte, das von einer aus sämmtlichen Nachgesandten bestehenden Commission verfaßte ^lachten in den Abschied, 8 44. II 105. 178». Wegen obigen Anstandes wird eine neue Commission den Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Nri und Glarus bestellt, aus deren Untersuchungen dch ergibt, daß in dem ewigen Verspruchsinstrumcnt die Stände sich die durch künftige Zeitumstände werdenden Veränderungen vorbehalten haben; daß ferner dasselbe zum Besten der Armen erlassen k', die durch Ausübung des Zugrechtcs sehr gedrückt werden könnten; daß auch der fragliche Spital bis- 'Mn im ungestörten Besitze seiner von 1551 bis 1694 an sich gebrachten Güter gelassen worden sei, daß 'ch nicht alle Acquisitionstitcl der von dem Spital erworbenen Güter aufgefunden seien, woraus krlci Processi erwachsen könnten. Da an eine gütliche Ausgleichung nicht zu denken ist, wird folgendes St! ^ Abschied genommen: ») Das den Städten und Höfen im Rheinthal 1551 von den ^ndcn erthciltc und 1580 bestätigte ewige Vcrspruchö- oder Zugrccht soll gänzlich in Kraft verbleiben; au« ^ Spital von 1551 bis 1694 an sich gebrachten Güter mögen von dem Vcrspruchsrecht e,^^""ucn fem, in der Meinung, daß c) für diese Befreiung dreitausend Gulden an die Städte und ttd/ ^ Rhcinthal als Auskaufssummc bezahlt werden, und hingegen alle seit 1694 von dem Spital Güter dem Vcrspruch unterworfen bleiben. UcberdicS soll «I) der Spital bei seinem Ver- nick, > ' ^ Lchcnleute wie bisanhin milde zu behandeln, behaftet sein, auch derselbe seine alten Weine h!" Rheinthal verkaufen dürfen. Endlich e) soll durch dieses Reglement der Verordnung in Ansehung sick Hand kein Abbruch geschehen, mithin der Spital allen diesfälligcn Landcsgesetzcn ^ Anziehen haben. 8 37. ß 106. r 17»». Luccrn äußert, obige nunmehr mit Mehrheit der Stimmen Verordnung sei nach der Meinung seiner Obern als ein wirklicher Eingriff in das wegen b>e n, Hände obwaltende Amortisationsgesetz anzusehen, welche Ansicht auch instruktionsgemäß ^ndtcn von Uri und Nidwaldcn aussprechen müssen. Schwhz bemerkt, daß durch solche Schritte jjch ^Piche Gesetz nicht nur cludirt, sondern trotz aller Klauseln aufgehoben würde. UcbrigenS behalten hstdil Stände ihre Convenienz vor. Die andern Gesandtschaften, betroffen, daß man aus einem I>vrsi ^ ^ bedenkliche Folgerungen herleiten könne, nehmen unter feierlicher Protestation das Ange- ^erz 29. ß 2. Die Gesandtschaften beider Rhoden verwahren sich abermals feierlichst "usthj ^ Vcrspruchsrecht und beziehen sich auf die früher angeführten Gründe. 8 40. ß 107. 17»1 Ein- b>ird den Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn und Uri und dem Ehrcngcsandtcn von Glarus ^Uch untersuchen, ob durch die obbcmerkte Excmption dem Verbot der Käufe in todte Hände Ab- Igg ^chchen werde oder nicht, und man ninunt das Gutachten dieser Commission in den Abschied. 8 51. !> ^ ^"üeachtet die Gesandten von Zürich, Bern und Glarus erwartet hatten, die übrigen Stände triiiht^ ^ ^erzeugt haben, daß die vorhin erwähnte Excmption die Käufe in todte Hände nicht becin- ^ehen' ^ ^^derholcn die lctztern, mit Ausnahme von Zug und Appenzell, welche mit keiner Instruction dennoch ihre Protestation. 8 52. ß 109. 17»». Zürich und Bern machen aufmerksam, daß recht ^ünde, welche zu der Excmption ihre Einwilligung crthcilt, die Spitalgütcr von einem Zug- sesist hätten, das zur Zeit ihrer Erwerbung noch nicht existirte und in Rücksicht dessen die Hoheiten vorbehalten, allfällig ihnen gut scheinende Veränderungen zu treffen. Die übrigen », 17»^ mehr instruirt oder verbleiben bei ihren vorjährigen Erklärungen. 8 44. ß 110. 17»H ^lsi , Das Geschäft wegen der Spitalgütcr verbleibt in seiner alten Lage. 1794 8 49. 1795 8 46. ß ^ Zürich und Bern protcstircn gegen Alles, was aus der Excmption der St. Gallenschen 5l * 404 Rhcinthal. Spitalgüter von dem rheinthalischen Verspruchörecht Nachthciligcö für die Gültigkeit des Amortisation-'' gesetzes „möchte geschlossen werden". Lucern, Uri, Schwhz und Nidwalden sehen diese Eremption als einen Eingriff in das Amortisationsgesetz an, und behalten sich in ähnlichen Fällen für todtc Hände da-' Gcgenrecht vor; Obwaldcn, Zug und Glaruö sind auch diesmal ohne Instruction. Die Gesandten von Außer- und Jnnerrhoden erneuern ihre Protestatio» gegen die gesetzliche Wirkung des rheinthalisüssN Verspruchsrechteö auf appenzcllischc Landlcute. 8 54 » 112. 17117. Weil sich obige Instructionen wieder- holen und eine Einmüthigkcit kaum erfolgen dürfte, soll dieser Gegenstand für einmal nicht weiter beruht werden. § 44. o. Sequester auf das Gut Hcldsberg. Art. 113. 1787. Der von dem Statthalter Ritter zu Altstetten auf das Gut Hcldsberg gel^ Sequester hatte eine Protestatio» der Häupter gemeiner Iii Bünde hervorgerufen, in welcher sie sich ^ den Bund von 1499 bezogen. Die Jahrrcchuuug ersucht nun die Protcstircnden, die planta'schcn aufzufordern, wenn sie etwa in dem Gute Hcldsberg sich aufhalten, mit Ritter in gütliche Unterhandle zu treten. Sollte diese sich zerschlagen, hätten beide Parteien künftiges Jahr vor der Jahrrechnung i erscheinen. 8 48. jj 114. 1788. Obiger Anstand könnte wahrscheinlich gütlich beseitigt werden, e" nicht Herr von Planta, welcher die dicsfälligen Acten bei Händen hat, abwesend wäre. 8 115. 1711». Da wegen dessen Ausbleiben noch keine nähere Untersuchung möglich war, kann hier"^ erst auf nächster Jahrrechnung eingetreten werden. Inzwischen soll aber der Hof St. Margarethen kc wcgs berechtigt sein, den Herrn von Planta von seinem eigenthümlichen, dem ewigen Vcr nicht unterworfenen Gute zu verdrängen. 8 48. k. Einstand oder Zugrccht gegen Oesterreich. ^ Art. 116. 17811. Das Landvogteiamt gibt Kcnntniß von einer kaiserlichen Verordnung bezüglich den Einstand oder das Zugrccht, beifügend, daß durch Aufhebung dieses Rechtes dem Rhcinthal iss^ Nutzen erwachsen werde, da dessen Bewohner weit mehr Waaren in Schwaben einkaufen als hingest^ Ocsterreicher in der Schweiz. Man nimmt dies all rekeronllum. 8 4t). ß 117. 171111. Sämmtliche ^ ^ lassen es sich gefallen, den freien Kauf aller fahrenden Habe rcciprocirlich zwischen den rheinthalischen^ österreichischen Angehörigen mit gänzlicher Aufhebung des Einstands- oder Zugrcchtes einzuführen. 8 z. Concursrecht mit Oesterreich. Art. 118. 171111. Die Gesandten beider Rhoden beschweren sich über die Stadt Altstetten, mit den österreichischen Staaten ein Concursrecht in Schuldsachen eingegangen habe und machen da^ aufmerksam, daß Rheincgg ein Gleiches zu thun gesinnt sei. Auch die übrigen Gesandtschaften theils mit, theilS ohne Instruction, man hätte erwartet, daß den Ständen von der dicsfälligen ^ des kaiserlichen Residenten gebührende Anzeige gemacht worden wäre; doch wird auf den angehörten ^ vögtlichen Bericht wie auf die Bittschriften von Altstetten und Rheincgg hin all relerenlluw, " auch all ratillcanllum der Vorschlag in den Abschied genommen, den beiden Städten das theils süss" ^ gegangene, theils einzugehende Concursverkommniß zu gestatten. 8 44. ß 119. 17111. Die Mehrhe'^ Stände will den Städten Altstetten und Rheinegg wegen des ConcursrechteS entsprechen, empfiehlt" aber ernstlich, in Zukunft ohne Vorwissen und Einwilligung der Hoheiten keine eigenmächtigen mehr zu thun; Außer- und Jnnerrhoden verbleiben bei ihrer vor einem Jahr gegen Errichtung solchen Concurörechtes eingelegten Protcstation und behalten sich ihre Standcörechte vor. 8 47- Rheinthal. 405 k. Cautionslcistung in Proccßsachcn, Art. 120. z ?»2. Hinsichtlich der Beschwerde eines Bürgers zu Balgach, der in einem Proccß zu k»icr Cautionslcistung von viertausend Gulden angehalten wurde, will mau es bei der Bestimmung belassen, ^ die gcmcinherrschaftlichen Angehörigen in solchen Fällen von einem Rcchtsstand zum andern ihrer kgmpartci hinlängliche Sicherheit, sei es mit Bürgschaft oder Hinterlage geben sollen; in gegenwärtigem dkcialfallc aber möge für einmal eine Caution von tausend Gulden genügen. 8 55. II. Zehntensachen. a, Bauried. Art. 121. 1778. Sämmtliche Stände haben eingewilligt, daß der der Stadt Nheinegg und dem Thal für die Erstattung des Zehntens von dem Bauried auferlegte jährliche Canon von fünfunddrcißig ^uisiieufs auf dreißig hinuntergcsctzt werden möge. Was die Reparation dieses hoheitlichen Emolumcntcs ^belangt, hat cS bei den Bestimmungen von 1774 zu verbleiben, zufolge deren ein Fünftel den Ständen ^d vier Fünftel dem jeweiligen Landvogt zukommen sollen. § 65. 122. 177». Die Stände Uri, und Zug sind der Meinung, der Canon von den dreißig Louisncufs habe nur für den laufenden h'erungsumgang Geltung, während Zürich und Bern ihn auch auf künftige NegicrungStouren aussen wollen. 8 51. 123. 178». Da abermals ungleiche Gesinnungen sich kund geben, wird einmüthig .. den, daß dieser Canon wenigstens für den gegenwärtigen Negicrungötour, mithin bis 1786 vcr- '"Aschen aber diese Materie aus dem Abschiede fallen solle. 8 52. ß 124. 178S. Das Land- ^Iteiaint erinnert daran, daß im nächsten Jahre der Canon von dreißig Louisncufs auslaufen werde. 8 42. ß Sämmtliche Instructionen gehen dahin, die Admodiation für die Stadt Rhcinegg und für Hof Thal soll um den bestimmten Canon von dreißig Louisncufs wieder für den künftigen Ncgie- ^Mour gelten, in der Meinung, daß bei einer abermaligen Erneuerung den Ständen die fernere .^bonienz vorbehalten sei. Uri begehrt, diesen Canon ganz beziehen zu können oder aber denselben Landvogt zu überlassen. 8 41. b. Balgach ^ Art. 12g. 178^!l. Der Pfarrer Tschudi zu Balgach meint einen der dortigen Pfründe entrissenen n/^"^ohntcn ansprechen zu können. Durch die zürcherische Gesandtschaft wird diesfalls bemerkt, der zu dieser Forderung durch die Erben eines frühem Pfarrers veranlaßt worden sein, welche Achtet hätten, derselbe habe einen solchen Zehnten von gewissen Gütern während der Jahre 1719 bis 1722 Diskretion von dem damaligen Prälaten zu St. Gallen empfangen, indem er der Abtei eine Aehr ^ Gefälligkeit erwiesen, welche Concession aber nach Abfluß jener drei Jahre erloschen sei. Da des geführte Bcweistitel nicht genügend erschienen, müsse Zürich dem Stand Glaruö, der daS Gesuch ^rrers Tschudi zur Sprache brachte, überlassen, das Geschäft bei dem Fürstabt selbst zu betreiben. Aehre^ sich indessen mit dem Wunsch, die übrigen Stände möchten, wenn in Zukunft noch ^ Daten zum Vorschein kommen sollten, mitcinstehen. 8 20. 12. Salzsachen. 127. 1778 —1783. Wegen der Salzadmodiation für das Rhcinthal geben sich in diesen Taxe gleichen Gesinnungen wie wegen der für den Thurgau kund, mit dem Unterschied, daß die ^ erstcrcs auf vicrundzwanzig neue LouiSdor festgesetzt wird. 1778 8 67. 1779 8 53. 1780 § 54. 4l)6 Nheinthal. 178t 8 36. 1782 8 37. 1783 8 37. 1784 § 40. 1785 8 38. 128. 178». Auögcschoffene der Land' schaff sprechen den Wunsch aus, dieselbe möchte auch während des glarncrischen Regicrungstour bei der freien Besatzung geschützt werden. Der Gesandte von Glaruö, mit keiner Instruction versehen, bezieht sich auf seine in frühern Abschieden enthaltenen Erklärungen und meint, das Anliegen hätte zuerst scinc^ Stand vorgelegt werden sollen. Die übrigen Gesandtschaften, gleichfalls ohne Instruction, nehmen dN Sache all referenllum. 8 41. ß 129. 17»». Man hatte gehofft, Glaruö werde der Landschaft gegen deü jährlichen Canon von vicrundzwanzig neuen Louisdor die Besatzung zugestehen; allein die Gesandtschast dieses Standes eröffnet, ihre Obern erwarten zuversichtlich, an der zweijährigen Besatzung nicht gehindert zu werden, um so mehr als sie auch während der übrigen Regierungstourcn kein Salz ins Land geworfen sondern die Landschaft bei ihrer Admodiation gelassen haben. Die übrigen Gesandtschaften behalten st^ die Convenienz vor, und zwar Zürich, Bern und Lucern die Besatzung mit und nebst Glarus. 8 ^ ^ 130. 17»1. Es geben sich die gleichen Gesinnungen wie im letzten Jahre kund. 8 46. jj 131. 1?^' Ausschüsse der Landschaft suchen darum an, man möchte, weil jetzt ein ganzer Regicrungstour verflog sei, ihr die freie Besatzung unbedingt zugestehen, anch den im Jahre 1776 bestimmten zweijährigen von vierundzwanzig Louisdor aufheben, überhaupt sie bei ihren dicsfälligcn Rechten, freiem Handel Wandel schirmen. Die Gesandtschaften nehmen diese Wünsche thcilö all reterenllum, thcilö all latiüoav^""'' in der Meinung, daß die Landschaft verpflichtet werden solle, obigen Canon ferner zu entrichten. .8 ^ ^ 132. 17»7. Im Laufe des Jahres genehmigten sämmtliche Stände den Antrag wegen des Canons, der Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 47. III Mnnztvescn. Art. 133. 1.778. Man läßt es bei dem Mandat von 1766 bewenden; doch wird den Holss'^ durch den Abschied angezeigt, daß die Gold- und Silbersorten abusiv in höhcrm Wcrthc als im Thu>g^ curfiren. 8 59. 134. 177». Bern wünscht eine Revision obigen Mandates, die übrigen Orte a ^ wollen dasselbe fortbestehen lassen und es wird dem Landvogt wiederholt dessen genaue Vollziehung an fohlen. 8 47. ß 135. 178». Auf die Vorstellungen der berncrischen Gesandtschaft wird cinmüthig ^ Hoheiten angetragen, den dem Mandat von 1766 zuwiderlaufenden erhöhten Ems der Gold - und Sn ^ sortcn nicht nur im Handel und Verkehr, sondern auch bei Ablösung der Capitalicn zu gestatten. .8 136. 1781. Dem Landvogt wird aufgetragen, sich einschleichende schlechte fremde Scheidemünze „ ^ möglichst" abzuhalten. 8 34. 137. 1782. Derselbe soll darauf achten, daß keinerlei Geldsortcn höhcrn Curö gesetzt, auch in Zukunft in den Capitalbriefen der Valor des angeliehcncn Geldes ist' bemerkt werde. 8 35. ß 138. 17811 — 178S. Dem Landvogt wird aufgetragen, dem Eintritt Münzsorten vorzubiegen. 1783 8 36. 1784 8 39. 1785 8 37. ß 139. 178». Eine wegen der französischen Louisdor niedergesetzte Commisfion, bestehend aus den Nachgesandten von Bern, Unterwalden und Glarus, beantragt, durch ein Mandat Jedermann vor dieser Geldsortc zu warnen,^ ihrethalben eine fernere Disposition von den Ständen selbst einkommcn werde. Zugleich nimmt man Vorschlag all refarknllnm, daß solche Louisdor um fünfzehn Kreuzer minder als vier Kronenthaler cur sollen. 8 37. ß 140. 1787. Dem Landvogt wird anbefohlen, falls etwas „Widriges" sich zutragen alsobald die Stände davon, zu benachrichtigen. 8 38. jj 141. 1788. Man will gewärtigen, ob ^ ^ Ständen in Rücksicht der neuen französischen Louisdor, die zum Preis von vier Kronenthalern c» Rheinthal. 4^7 bleicht belieben werde, für die Zukunft nähere Verordnungen zu treffen. 8 4t). ß 142. 17»2. Dem Land- ^gteiamt wird, wie in den Jahren 178» —17»1, anempfohlen, dem Eintritt schlechter fremden Münzen ^ wehren, welche Ermahnung in den Jahren 179t> und 1791 auch auf die zu 2 Gulden 8 Kreuzer Äffenden Mailändcrthalcr, im letzter» Jahre überdies auf die St. Gallenschcn Sechs - und Dreikrcuzer- U"ke ausgedehnt wird. 1789 8 33. 179» 8 38. 1791 8 43. 1792 8 48. » 143. 17»». Obige ^»ltung wird beauftragt, die dem Vernehmen nach zum Vorschein kommenden falschen neuen Louisdor, die ganzen und halben Kroncnthalcr wie die Niederländer- oder Brabantcrthaler durch eine Publi- ^lwn nachdrücklichste zu verbieten. 8 41. ß l44. 17»4. Achnliche Verordnung, mit Ausdch- ^3 auf die Baircuthcrgroschen, welche in der Umgegend cursircn sollen. 8 46. ß 145. I7 »Z— 17»7. . ^ Aufträge an das Landvogtciamt, dem Eindringen schlechter Münzsorten vorzubiegcn. 1795 8 45. ^ 8 53. 1797 8 43. 1Ä. Straszenwescn. Art. 14g. j 177». Man beschließt, der Landvogt soll die über Besichtigung der Landstraßen ^ngenen Kosten nicht mehr den Hoheiten verrechnen. 8 55. ß 2. Da zufolge landvögtlichen Berichtes seh gutem Zustand sich befinden, läßt man diesen Artikel auö dem Abschiede fallen, doch Landvogtciamt jährlich ein Referat über das Straßcnwescn erstattet werden. 8 6l. " 0»' Weil die inncrrhodensche Gesandtschaft die Herstellung der Landstraße ans dem Rhcinthale dos Landvogt ein diesfälligcr Auftrag crthcilt. 8 55. » 148. 17»7. Derselbe zeigt an, ^Rit gcucigt, die Straße zu verbessern, insofern Jnncrrhodcn die scinige gleichfalls herstelle, teil/ Rhcinthalcr ungehindert nach St. Gallen und an andere Orte kommen können. Die Jahr- die bricht daher gegen Jnncrrhodcn den Wunsch aus, daß zur nämlichen Zeit, wo das Rhcinthal traße verbessere, diese Arbeit auch in Jnncrrhodcn an die Hand genommen werde. 8 46. IS. Rhein. !>. Wuhrvermögen. Wnhrvermögcn, aus welchem die Wuhrc stets in gehörigem Stand unterhalten wofür der Landvogt zu sorgen hatte, bestand während der Jahre 1778 —17»7 in Hunk Höfen Bcrncgg und Balgach haftenden Capital von 30»» Gulden, das mit fünf vom verzinset wurde, mithin jährlich 15» Gulden abwarf. Die Ausgabe bclicf sich im Jahre 1778 l?7g^ ^"ld>cn, im Jahre 179» auf 161 Gl., in den übrigen Jahren hingegen stets auf 15» Gl. ^ 6 k 46. 1781 8 33. 1782 8 33. 1783 8 35. 1784 8 36. 1785 8 36. 17g. ^ 35. 1787 8 35. 1788 8 36. 1789 8 31. 1790 8 35. 1791 8 41. 1792 8 45. 1793 8 39. ^ 42. 1795 8 42. 1796 8 49. 1797 8 4». » t>. Recken der Schiffe im alten Rhein. Die Stadt Rheinegg läßt vortragen, daß im alten Rhein auf einer Strecke von Viertelstunde das Recken der Schiffe auf verschiedene Weise merklich erschwert werde, "ud ^n Ständen selbst wegen des zu beziehenden Zollanthcilcs, sondern auch dosRheinthal, dem Stand Glarus, der Grafschaft Sargans und mehrcrn andern Orten, welchen ^ Getreide nicht auf die bestimmten Markttage zukommen könne, bedeutender Nachtheil erwachse. ^ Ehrengcsandten von Schwhz und Glarus werden cinöweilcn ersucht, mit demjenigen der Abtei 408 Rheinthal. St. Gallen sich des nähern zu unterreden, welcher die Zusicherung gibt, sich bei seinein Konstituente» verwenden zu wollen, auch hoffen läßt, daß das Schissrccken auf keine fernem Hindernisse stoßen werde und daß, ausgenommen während des vormittägigen Gottesdienstes am Sonntag, die Lieferung der Waarc» nicht mehr werde verzögert werden. 8 56. ß l5t. 17K3. Da wegen Beeinträchtigung der Waarenspediti»" im alten Rhein sich keine Klagen mehr vernehmen ließen, fällt dieser Artikel aus dem Abschiede. 8 e. Oesterrcichischcs Rheinableitungsproject. Art. 152. 17»t1 Das Projcct des österreichischen Kreisamteö zu Bregcnz, den Rhein, welcher geg"' das Dorf Gaißau einen tiefen Sack eingcfrcssen, auf einem kürzern Weg nach dem Bodensee zu füln^' hatte bei den Ortschaften Rheincgg und St. Margarethen große Besorgnisse erweckt. Von den Provision»' ständen Zürich und Luecrn war deshalb dem Kreisamt angetragen worden, es möchte das österreichi^ Dorf St. Johann-Höchst, welches durch Vcrwuhrung eines RheinarmcS die Vermehrung des Z»fi»i» auf den Gaißauersack verursacht habe, angehalten werden, dem Fluß seinen alten Lauf wieder zu ^ schaffen, wogegen man schweizerischer Seits die Einwohner von St. Margarethen zu Wcgschaffung e>» ^ schädlichen Wuhrkopfes zu vermögen verheiße. Da auf dieses Schreiben keine Antwort erfolgt ist, wcrd^ die Nachgesandten von Zürich, Bern, Luecrn und Appenzell zu Hinterbringung eines diesfälligen achtens aufgefordert. Diese stellen den Antrag, eine Rechargc an das Krcisamt zu erlassen, womit i die Jahrrechnung einverstanden erklärt. 8 49. ß l53. 17»ät. Da ans Bregenz nichts eingelangt > > nimmt die Session an, das Projcct komme nicht zur Ausführung und läßt mithin diesen Artikel » dem Abschiede fallen. 8 52. 1K. Weqgelder und Zollsachen. < a. Am altcn Rhein. ^ Art. 154. 1778. Mit Bezug auf das von der Abtei St. Gallen wieder prätendirte Zollrecht am » ^ Rhein geht das Befinden von Zürich und Bern dahin, es dürfe nie an dieser Stelle eine neue >3 ^ errichtet werden, sondern man habe sich einer solchen Neuerung, als einer den eidgenössischen Bünde» Verträgen zuwiderlaufenden, stets auf daö kräftigste zu widersetzen. Da anch die übrigen Gcsandtsa) ^ mit Ausnahme von Zug zu allem den Umständen gemäß Erachteten Hand bieten können, wird der M auf die Abschiede von 1769, 177U und 1771, sowie auf die im letzten Jahre gepflogene Unters»^'' verwiesen. H 66. ß 155. 177». Der fürstäbtischc Gesandte behauptet aufs neue, sein Herr besitze eine zollstätte am alten Rhein. Lueern und Obwalden finden, wenn ein dieöfälligcs Recht bewiese» ^ ^ könne hier, wie an andern Orten, eine solche bestehen, nur wäre denjenigen, welche daselbst ^ ^ einschiffen müssen, ein Zcddel zu Händen zu stellen, vermittelst dessen sie bei der Hauptzollstättc schon stattgehabte Entrichtung des Zolles sich ausweisen mögen. Uri, Schwyz, Zug und Nidwaldcn w ^ die Ansichten der andern Stände vernehmen. Zürich, Bern, Glaruö, Inner- und Außerrhoden kön»c»^ ^ der im November vorigen Jahres an den Landvogt eröffneten Declaration nicht mehr zurücktreten- 8 156. 178». Zürich, Bern, Glaruö uud Außerrhodcn verbleiben bei ihren frühern Erklärungen- Uri, Schwhz und Unterwaldcn wie Jnnerrhoden dringen auf eine Untersuchung, während 3»ü daß das Stift von seiner Ansprache abstehe. 8 53. ß 157. 1781. Da die so sehr gewünschte Ei»>»' ^ keit noch nicht erzielt werden kann, läßt man zur Einsicht der noch nicht beigetretenen Stände d>c ^ ^ die St. Gallensche Ansprache in frühern Abschieden enthaltenen Gründe dem diesjährigen beirückcn- 8 Rheinthal. 1782. Weil auch Lucern und Jnnerrhoden das Geschäft als ausgetragen ansehen, wird nun dem andvogt anbefohlen, genau darauf zu achten, daß an dein alten Rhein nichts „ Widriges " vorgenommen werde, y gg. b. Rheincgg und Thal. Art. 159. ?778. Bei der den Höfen Rheincgg und Thal auf der letzten Jahrrcchnnng crthciltcn "ucession, fünfzehn Jahre lang das Weggcld beziehen zu dürfen, läßt man es bewenden, womit dieser ^>kcl aus dem Abschiede fällt. 62. 16(1. >701 Obige Höfe kommen um abermalige fünfzehn- ^>gc Verlängerung des Weggcldes ein, was man »ll lati5icanll»m nimmt. 8 49. ß 161. 1702. Den oiten jft in ihrem Gesuche entsprochen worden, demzufolge dieser Angelegenheit im Abschiede nicht ^ gedacht werden soll. H 51. v. Widnau, Haslach und St. Margarethen. Art. 162. 1778. Den Höfen Widnau und Haslach wird auf fünfzehn Jahre ein Wcggeld von b ^ lenzer für das Faß Salz und von einem halben Kreuzer für den Sack Korn wie für ein Stück de« iit der Meinung bewilligt, daß sie mit Beihülfe ihres Gerichtshcrrn und unter Autorität ^^"dvogtes die Straßen gehörig herstellen, widrigenfalls sie des Weggeldes verlustig würden, 63. » s?»d ' Landvogt berichtet, daß die genannten Höfe nicht um Erthcilung eines Weggeldes, Verstärkung desselben cingekommcn seien, y 56. s. Die Bitte des Hofes St. Margarethen khöhung des schon seit 1609 besessenen Zolles wird all leleionllnm genommen. 8 49. 164. t. 1780. ^ beiden Höfen nicht nur das Wcggeld auf immer bewilligt, sondern ihnen noch ein ^ fünfzehn Jahre gestattet, unter der Bedingung, daß sie die Straßen in gutem Stand erhalten den Ertrag des Weggcldes jährlich Rechnung ablegen, auch dasselbe weder von Bürgern, freien Aerf Angehörigen der regierenden Stände, noch von denjenigen, mit denen sie in dahcrigen z^°^"issen stehen, beziehen sollen. 8 51. ß 2. St. Margarethen wird statt des sogenannten Pflaster- Kreu ^ "umcr bewilligt, von dem Fäßchcn Salz einen Kreuzer, von dem Malter Korn einen halben die ^ ""d von einem Stück Kaufmannsgut einen halben Kreuzer, überdies fünfzehn Jahre lang für Ct Gegenstände den doppelten Zoll zu beziehen, k 55. ß 165. 1781. Widnau, Haslach und iveil "Grethen lassen eröffnen, die ihnen bewilligten Wcggelder seien für sie von sehr geringem Nutzen, die schwäbischen Fuhrleute unter dem Vorwande Getreide für eidgenössische Angehörige zu ^stlis ^ ^^jahlung derselben verweigern, theils die Höfe nicht wissen, ob sie das Weggeld von den Und Stadt St. Gallenschen Landleutcn, welche zur Hcrbstzeit mit sehr vielen Wcinfuhren durch- ^ßen' dürfen. Die meisten Gesandtschaften finden, daß in Berücksichtigung der hergestellten ^°den k Entrichtung des Wcggeldcö angehalten werden sollen. GlaruS und Außer- fleis s/ üen durch die Forderung eines halben Kreuzers auf das Malter Korn möchte der Getrcide- Ätzern ^ können cinöweilen nicht beistimmen. Sie werden jedoch ersucht, ihre Obern zur ü" vermögen zu trachten. H 38. ü 166. 1782. Glarus und Appenzell treten nunmehr ächtet ^'^^s dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. 6 39. 167. 1783. Der Landvogt ^ Willens seien, von den Lustnaucrn kein Wcggeld zu beziehen, weil sie sonst befürchten ^8. z» ^^^st mit weit größern Beschwerden belegt zu werden. Man läßt es hiebet bewenden, z 39. b ^ Ausschüsse von Widnau und Haslach machen aufmerksam, daß die Höfe ungeachtet des billigten doppelten Wcggeldcs kaum die Hälfte ihrer seit 1775 erlaufenen Straßcnkosten daraus 52 410 Rheinthal, bestreiten können, und suchen aufs neue um Verlängerung des doppelten Weggeldes an, um so mehr als in den benachbarten österreichischen Landen alle Zölle und Weggelder um die Hälfte erhöht worden seien, und andere Höfe im Rhcinthal, die nicht so große Straßcnauslagcn haben, die gleiche Gnade erhalten hätten. Man nimmt dieses Begehren in den Abschied. 8 53. ß 169. I70S. Obigem Gesu^ wird entsprochen. 8 47. 6. Dornbirn. Art. 179. 1782. Die Höfe Widnau, Haslach und St. Margarethen beschweren sich, daß Dornbirn von jedem der durchpassircnden Wagen sechs Kreuzer Weggeld fordere, worauf dem Landvogt anbefoh^ wird, sich deshalb an die Regierung zu Feldkirch zu wenden und auf Suspension dieses Wcggeldcs ^ dringen. 8 49. ß 171. 1783. Da obige Höfe sich nun willig dem Wcggcld unterziehen, fällt der Artike aus dem Abschiede. 8 49. o. Fußach. Art. 172. 1782. Der Zoller zu Fußach wünscht Erlassung neuer Tarife. Der Landvogt erhält diss^ den Auftrag, sich von fremden Tarifen, wie demjenigen von Fcldkirch u. f. f., treue Abschriften zu verschall und dann mit dem Petenten eine jedoch mäßige Zollerhöhung zu projcctiren. 8 45. ß 173. 1783. Zollcr will nunmehr bei dem bisanhin bezogenen Wcggcld verbleiben, weshalb der Artikel aus dem schiede entlassen wird. 8 43. k. Gstaldenbrücke. Art. 174. 1781». Das Landvogtciamt berichtet, der Zoller an der Gstaldenbrücke habe sich de> über einen Factor von Fußach beschwert, der den Zoll von zwei Kreuzern für das Faß von dcm^ den Bodcnsce herausgehenden Salz nicht mehr entrichten wolle. Man nimmt deshalb ein durch die ^ gesandten von Uri, Schwhz und Zug cutworfeues Commissionalgutachtcn a«l relerenckum, aus wc ^ sich ergibt, obwohl im Tarif von 1733 des Zolles von hinaufgehendem Salze nicht gedacht ist, dasselbe als Kaufmannsgut dennoch zollpflichtig; auch dürfte der Zollcr laut diesem Tarif angkw' werden, zwei Dcniers vom Saum oder einen Kreuzer vom Faß zu beziehen. 8 39. 175. 1700. liche Instructionen gehen dahin, daß der Zoll nicht anders als nach dem Tarif von 1733, welcher ^ auf des Zollers Ansuchen neuerdings bestätigt worden, bezogen werden solle. 8 41. ß 176. 1701- Landvogtciamt berichtet, der Speditor zu Fußach, der sehr viel Salz der Nheinstraße nach verweigere fortwährend die Bezahlung des Zolles, weil die Tarife solche nur von demjenigen Salz M ^ das hcruntcrgeführt werde. Diesem fügt das Landvogtciamt bei, daß cS von sich aus an den in Feldkirch geschrieben und selbst ein Memorial nach Jnsbrugg geschickt habe, jedoch ohne Ä" ^ geblieben sei. Es wird nun dem Landvogt anbefohlen, eine Recharge an daS Kreisamt in Brcge"^ erlassen und darin zu bemerken, es geschehe dies im Auftrage der Hoheiten. Sollte bis in sechs keine Antwort erfolgen, hätte das Landvogtciamt sich an das Gubernium in Jnsbrugg zu wende" ^ zu trachten, daß der Speditor zu Bezahlung der Zollgebühren angehalten werde. 8 45. !I 1^7- ^ Von Bregenz wurde beantragt, es sei von dem Salz, welches heruntergeführt wird, der ganze, jenigcn aber, das hinaufkömmt, nur der halbe Zoll zu bezahlen, welchen Vorschlag die M annehmlich findet. 8 59. ß 178. 1703. Sämmtliche Stände lassen sich den Antrag des Kreisamtcö ist ^ wovon demselben durch das Landvogtciamt Kenntniß zu geben ist. 8 43. » 179. 17»4l. Da diesfällige Schreiben nichts weiters erfolgte, fällt der Artikel aus dem Abschiede. 8 48. Rheinthal. z. Rebstein, Marbach und Balgach. Art. 180. 17»«. Die Höfe Rcbssein, Marbach und Balgach suchen darum an, ihnen das 1777 auf fünfzehn Jahre bewilligte Weggcld für einen ähnlichen Zeitraum zu verlängern und zwar nach dem ^»aligen Tarif, da die Anlage der Straße wie deren Unterhalt mit großen Kosten verbunden und sie Senöthjgt seien, von Zeit zu Zeit den erforderlichen Kies sich durch Ankauf der fruchtbarsten Acckcr zu schaffen. § 45. ^ 181. 17»! Sämmtliche Gesandtschaften entsprechen dem Gesuch. 8 48. 17. Kirchensachen. Art. 18Z. 177». Da ein Reformirtcr aus Thal in zweiter Ehe eine Katholikin gehcirathet hat und ^katholischen Kirche übergetreten ist, wurde von den Provisionalständen Zürich und Lucern mit Bezug l die beiden Knaben aus erster Ehe beschlossen, daß sie bis auf gegenwärtige Jahrrcchnung bei den wi verbleiben sollen. Zürich schmeichelt sich, durch diese Verfügung seine Liebe zum Frieden und seine ^ für ungestörte Harmonie unter den mitregicrendcn Orten auf unzweideutige Weise an den Tag län^ ^ ^ dürften nunmehr die im Abschiede von 1776 enthaltenen fünf Sätze ohne ^gcrcs Bedenken als eine jedem Rcligionötheil gleich günstige Richtschnur angenommen werden. Bern, Glarus wünschen ebenfalls Annahme dieses Regulativs auf eine Probezeit. Uri will bei s.^'oject von 1773 verbleiben. Schwhz und Obwaldcn tragen hauptsächlich wegen des dritten und ^in » Satzes Bedenken, dem Projcct von 1776 beizutreten. Nidwalden und Zug, obwohl letzteres der ^ »Mthigkxjt sich fügen könnte, vereinigen sich aufs neue mit Schwhz und Obwalden. Außer- und >hre^^" befinden sich ohne Instruction. Zürichs Gesandtschaft eröffnet hierauf instructionsgcmäß, daß l»,s künftigen Fällen zu nichts mehr sich verbunden glauben, sondern sich ihr dieSfälliges Recht dem ^ Zierlichste vorbehalten haben wollen. 8 54. ß t83. 178«. Die sämmtlichen Orte lassen cS bei kehrt ^ Provisionalständen Verfügten bewenden und geben ihre Einwilligung, daß in einem umge- sost ^ Kind, dessen Vater katholisch gewesen, in der evangelischen Religion erzogen werden »uf des Regulativs wünschen Zürich, Bern, Luccrn, Glarus und Appenzell abermals, dasselbe ^abe von zehn bis zwölf Jahren angenommen zu sehen, welchem Zug auf den Fall der Ein- u>id beitritt. Uri hingegen erblickt in dem Regulativ bedenkliche Neuerungen, und auch Schwhz den, "^^alden lassen ihre schon geäußerten Einwürfe wiederholen, worauf die zürcherische Gesandtschaft »ick ' ^ abermals dieser Materie halber nichts habe erzielt werden können, werden ihre Obern nicht Ei,/ 8 56. 184. 1781. Auf die Anfrage des Landvogtes, ob, da die Kirchweihen an aller Orten statt haben sollen, die drei hohen Feste in den drei Filialen Rheinegg, Buchen . ^"ach abgehalten werden dürfen, wird beschlossen, diese mit den Kirchweihcn in keiner Berührung u„^rs/^ sollen gefeiert werden; doch seien den Landleutcn daö Tanzen und andere „ Ueppigkeiten " 18. Locales. ^1. Stadt Rheinegg. s Sicchengut. kgz ab/ Der Landvogt soll die Rechnung über daö Vermögen des Siechcnamtes zu Rhein- Dbssr ""b nächstes Jahr den Befund vorlegen. 8 7- !I t86. 177». Es wird demselben fernere ^ anempfohlen. 8 lt. ß 187. 178«. Er berichtet, das Vermögen befinde sich in gutem Zustande 5Z* 412 Rh cinthal. Zugleich verfügen die Gesandtschaften, wenn der Landvogt nicht Katholik sei, solle der jeweilige Hofaniman» zu Thal die Aufsicht übernehmen, 8 11. 188. 1784 u. 4 782. Es erfolgt ein befriedigender Bericht Man ersucht jedoch im letztem Jahre die Hoheiten, Instructionen zu crthcilcn, wem die Aufsicht anvcr- traut werden solle, wenn der Landvogt reformirter Religion sei. 1781 8 9. 1782 8 7. 189. 4783. wird für das zweckmäßigste gehalten, in einem solchen Falle die Aufsicht dem Ehrengcsandtcn von Jnncv rhoden, der ohnehin der Rcchnungsabnahme beizuwohnen pflegt, zu überlassen. 8 7. » 199. 4 78Ä. D>c-' mal schlägt der abtretende katholische Landvogt den katholischen Pfarrer zn Thal vor. 8 5. jj 191. 47^' Der Vorschlag wird genehmigt, in der Meinung, daß so lange diesem Geistlichen die Aufsicht zustehe, d» Rechnungen alljährlich der Session zur Einsicht vorgelegt werden. 8 4. 192. 4 78«. In Zukunft so^" keine Gelder mehr ohne Vorwissen des innerrhodcnschen Ehrengesandten und des katholischen Pfarrers st Thal ausgeliehen und mit Placirung von kleinern Geldsummen, welche während des Jahres eingeht möchten, bis zur Rcchnungsabnahme zugewartet werden. 8 5- !! 193. 4 787. Man findet das Siechet in ganz befriedigendem Stande. 8 4. t>. Kahl- oder Bauhof. Art. 194. 4 782. Der Stadtammann von Nheinegg läßt eröffnen, daß er den vor einem 3^"' käuflich übernommenen Handlehenhof, Kahl- oder Bauhof genanut, in ein Erblchen umgewandelt w>5^ möchte. Sämmtliche Gesandtschaften, überzeugt es werde hiedurch für die Stände größerer Nutzen erwachst"' nehmen dieses Gesuch all ralilicunckum, in der Meinung, daß beim Tode eines Lehentragers nicht dem Landvogt die bestimmten hundert Ducaten, sondern auch der Canzlei zwanzig Ducaten bezahlt wcr^ sollen. 8 47. 195. 4 783. Schwhz bemerkt instruktionsgemäß, es sollten sämmtliche Lehcnhöfe im 9ihc>" thal „als Eigenthum" verkauft und in diesem Falle die Kaufsumme entweder auf dem Gute st gelassen oder sonst gehörig versichert werden, bei welchem Verfahren für die Stände die große Beschs wegen Unterhaltung der Gebäude wegfallen würde. Die übrigen Stände^ von welchen ein Thcst ^ sprechen könnte, nehmen den Antrag von Schwhz zu näherer Prüfung durch die Hoheiten »4 >e reixlum. 8 44. 196. 4784. Das Landvogteiamt bemerkt, daß den Ständen durch Annahme des ich" zerischen Vorschlages nicht der erwartete Vortheil zufließen möchte, indem eine Schätzung der viele Kosten verursachen müßte; die Versicherung der Kaufsummc auf dem Gut zur Folge hätte, ^ man entweder dergleichen Bodenzinse nicht übernähme oder für das Gut weniger bezahlt würde, " die gehoffte Verbesserung der Güter nicht statt haben dürfte, da die Reblehcn, als die bessern P" gütcr, jetzt schon in gutem Zustande sich befänden. 8 42. » 197. 4 78S. Die Stände finden, es »»'st bei dem von Schwhz abermals angeregten allgemeinen Verkauf allzuviel Jnconvcnicnzcn zu besorge» und wünschen, daß man es bei dem Alten bewenden lasse. Nur der Gesandte von Jnnerrhoden zu einem solchen Verkauf Hand bieten, eröffnet aber instruktionsgemäß, daß dergleichen Erblchen » weiter als bis in den vierten Grad ausgedehnt werden sollten. 8 49. jj 198. 4 78«. Weil über die ^ Wandlung des Bau- oder Kählhofes in ein Erblehen während mehrerer Jahre keine Einmüthigkeit e>3 werden konnte, wird dieser Artikel aus dem Abschiede entlassen. 8 39. o. Canzlcigcbäudc. ^ Art. 199. 478Ä. Es fällt der Bericht, das Canzleigebäude sei ganz baufällig, auch eigne >>4) ^ anderes Haus in Rheinegg zu diesem Zwecke. Angenehm ist es aber für die Gesandtschaften von neuen Landschreiber Lambach zu vernehmen, es sollte mit achtzehnhundert Gulden möglich sein, die st Rheinthal. Kanzlei auf anständige Weise zu reparircn, weshalb ihm aufgetragen wird, einen genauen Ucbcrschlag ^ entwerfen. Zugleich wird für zweckmäßig erachtet, dem Landschrcibcr, bis er das Gebäude beziehen enne, eine Micthzinöentschädigung zu verabfolgen. 8 19. ß 200. 1783. Dieser Beamte bittet, es möchten Canzlcirebcn, deren Bebauung mit großen Kosten verbunden sei, veräußert, der Erlös als ein ewiges ^hital zinstragend gemacht, die Interessen davon dem jeweiligen Landschrcibcr verabfolgt, ihm jedoch die ^waltung des FondcS nicht zugcmuthct werden. Die Gesandtschaften finden dies unthunlich, weil, wenn 'ssc Grundstücke auS hoheitlichen Händen kämen, sie dem ewigen Verspruch unterworfen würden. 8 20. !! - >78«. Lombach, unter dessen Aufsicht das Canzleigcbäude um 2667 Gulden 50 Kreuzer rcnovirt ^ e, legt Rechnung ab. Da er den Micthzins selbst bezahlt, auch während der Baute sein Gesinde ^ Pferde vielfach für dieselbe verwandte, sollen ihm noch dreißig neue Louisdor zukommen, welche ^ st'r das noch Uebrigc, was gebaut werden muß, mitvcrwendcn kann. 8 20. cl. Ratlchaus. Art. 202. 1787. Der Landvogt zeigt an, daß das Rathhauö zu Rheincgg einer auf vermuthlich ^ stehen kommenden Reparatur bedürfe, woran die Stände laut Abschied von 1755 wegen »uu^^terlicgcndcn Grccdhauscs die Hälfte zu bezahlen haben, in Folge dessen ihm aufgetragen wird, u Reparatur vorzunehmen. 8 07. ß 203. 1788. Da dieselbe vor sich gegangen und die Auslage ^chnet worden ist, fällt dieser Artikel aus dem Abschiede. 8 39. s. Waldung im Schutz. daß Landvogtciamt sucht im Namen der Bürger der Stadt Rheincgg darum an, sind ^ Juchartcn haltende Waldung, im Schutz genannt, vcrthcilcn dürfen. Die Jahrrcchnung jedoch, paß solche Vcrthcilungcn von Wäldern und Gcmcindegütern höchst nachthcilig seien, und das Gesuch ab. 8 53. ß 205. 17«;!. Sämmtlichc Gesandte nehmen nunmehr das letztjährige An- Stadt Rheincgg av ^^'sung erhalten, jedoch unterlassen hatte, sich bei Uri und Obwaldcn um die Ortsstimmcn zu do>l die Gesandten der beiden Stände sowohl gegen diese, als gegen jegliche Vcrthcilung ^weindcwäldern. 8 51. ^ Obcrricd. dies^. 1778. Da die Reparatur der Gefangenschaften im Hofe Oberricd statt gefunden hat, fällt ^ Artikel aus dem Abschiede. 8 56. ^ 0. Bernang. 3" Fvlge Einfrage der bernerischen Gesandtschaft, ob der im Jahre 1777 genehmigte ^'chtet^ der katholischen Pfarre Bernang und einem dortigen Bauern in Kraft erwachsen sei, tvestx/ ^ Landvogt, daß alles in Richtigkeit sich befinde, mithin ist dieser Sache im Abschiede nicht gedenken. 8 57- v. Thal. n. s. Pill IkKgtS. ^ 29g. 1778. Das dem Abschied von 1776 beigelegte Gutachten, die pia lexata in dem Hof 414 Rheinthal. Thal betreffend, wird mit Ausnahme von Uri einmüthig genehmigt, dessen Gesandtschaft ersucht wir, ihre Obern zu vermögen, diesem Beschluß beizutreten. 8 64. »210. 177». Uri gibt nun gleichfalls st"" Zustimmung, so daß dieser Artikel künftig aus dem Abschiede wegbleibt. 8 50. k. Stiftung für eine lateinische Schule. , Art. 21t. 177«. Ausschüsse der Katholischen zu Thal eröffnen, Joseph Anton Mcsmcr, Capist''' in neapolitanischen Diensten, habe auf Anrathen seiner Gemahlin zu Errichtung einer lateinischen Sch" dreitausend achthundert Gulden ausgesetzt, welche so lange an ZinS stehen sollen, bis das Capital a"l sechstausend Gulden angestiegen sei. Laut der Stiftuugöurkunde soll der Schulherr „Priester, Schweis und Musikant" sein, und die Knaben zu Thal, wie die Bürgerskinder von Rheinegg die Latinität "" Musik gratis lehren. Dieser Schulherr soll ferner wöchentlich drei heilige Messen für den Stifter, ^ Stiftcrin und lebende wie verstorbene Glieder der Familie lesen; den „besungenen Gottesdiensten" " der Orgel in der Pfarrkirche zu Thal beiwohnen, auch schuldig sein, die Proccsfionen mit Singen " Beten zu befördern; in langwieriger Krankheit darf er einen Substituten anstellen u. s. f. Die A schüsse bitten nun, diese Stiftung zu genehmigen. Obwohl die Gesandtschaften des Stifters Absicht gänzlich anerkennen, finden sie, es könne gegenwärtig eine Genehmigung noch nicht ausgesprochen da man vorher wissen müsse, ob von Seiten der meSmcrischcn Verwandten keine Einwendungen ge>"^ würden. Dem Landvogt wird demzufolge aufgetragen, sich hierüber zu erkundigen. 8 12. !! 212.» Mehrere Gesandtschaften halten dafür, dieses Geschäft sei an die allgemeine Session zu verweisen. 8 1"'^ ?. Abgeordnete von Thal wünschen abermals Ratification des Instrumentes durch die Jahrrechnung, auf>^ sam machend, daß, wenn die Genehmigung nicht erfolgen sollte, der Stifter die Gelder aus dein ziehen und anderwärts verwenden dürfte. Die Mehrzahl der Gesandten hätte das Instrument als llaimtio inter vivo« ratificircn können, da aber die 1776 im Rhcinthal errichtete Verordnung bcttt" ^ die pia lexata zum Vorschein gekommen, auch bei einigen Gesandtschaften rücksichtlich des Drittm"' rechtes in Bezug auf die vorhandenen Erben einiges Bedenken obwaltete, wird diese Angelegenheit " ack rvkerenctum, theils ack ratilicanitum genommen. 8 57. ß 213. 17«». Die Stiftung ist n»>"" ratificirt worden. 8 58. o. Pfarrhof. Art. 214. I7«1. Es kömmt zur Sprache, ob man den Pfarrhof zu Thal einer Reparatur "" werfen oder einen neuen bauen lassen wolle, den der Pfarrer gegen Bezahlung von achthundert selbst auszuführen Willens sei, welcher auch, wenn dies nicht gefällig sein sollte, an einen solchen ^ freiwillig dreihundert Gulden beizusteuern geneigt wäre. Der Landvogt fügt bei, die Vorgesetzten Thal zögen eine Reparatur vor, worauf die Gesandtschaften ihm auftragen, dieselben zu vermögen- Einwilligung zu dem erwähnten Bau zu geben, oder wenn dieses nicht gelingen sollte, dem Vorort " die Einwendungen zu Händen der Stände einzuberichten. 8 8. 215. I7«2. Da im Laufe des ^ die nöthigeu Reparaturen vorgegangen sind, wird der Artikel aus dem Abschiede entlassen. 8 6- «i. Einzug. ^ Art. 216. 17«2. Der Hofammann von Thal läßt vorbringen, wie zufolge des Art. 25 des ^ Hofbuchcs ein Bürger oder Hofmann, der eine fremde Weibsperson hcirathc, entweder zweihundert an Geld oder hundertfünfzig Gulden und fünfzig Gulden an Fahrniß aufzuweisen schuldig sei, falls weder er, noch sein Weib daselbst geduldet werden sollen. Thal habe indeß sich gcnöthigt istl Rheinthal. 445 pudere Bestimmungen zu treffen, dahin gehend: ») Daß ein Bürger, welcher die obbestimmte Summe ^ seiner Berchclichung nicht zeigen könnte, anstatt sogleich verstoßen zu werden, bei dem Hof um das Huitersäßrecht sich zu bewerben angehalten und falls ihm dasselbe zugestanden würde, schuldig sein soll, v dicsfälligcn Abgaben gleich andern Hinterfüßen so lange zu bezahlen, bis er obbcmerktcn Einzug auf- ^sen könne; Ii) würde aber wegen schlechten Betragens der Hof einen solchen als Hintcrsäß nicht Rehmen und müßte derselbe in Folge des erwähnten Artikels fortziehen, soll er seine allfälligcn Güter tischen durch Hoflcute bewerben lassen, auch die Steuern gleich andern Fremden entrichten dürfen; ^ ^ liederlicher Mensch etwa mehr Güter ankaufen könnte, habe den Bürgern hiezu das und Abschätzungsrccht offen zu stehen, bis derselbe den Einzug vorzuweisen im Stande sein werde. v Jahrrcchnung genehmigt diese Verordnung und läßt sie zu genauer Befolgung in den Abschied Mcn, z 4g. L. Altstetten, s. Schulpfründe. Dem Landvogt wird die „Berichtigung" der noch rückständigen Schulgelder zu ^ ten aufgetragen. 8 6. » 218. 177». Er meldet, dies sei geschehen, indem der Fürstabt von Gallen die Schulpfründc sammt der Orgel übernommen und eine gewisse Summe Geldes dafür , ezahlt habe. Da solches nach dem Ermessen der Gesandtschaften nicht gleichgültig angesehen werden vi, wird der Landvogt beauftragt an die Stände einen Bericht einzusenden. 8 10. 219. 178». "ll'chtlich dieser Abtretung ergibt sich, daß das Stift dafür der katholischen Gemeinde ein Capital von ^ßt "ebst dem ehemals zur St. Scbastianspfründe gehörenden Haus überlassen hat. Man iick ^ bewenden, trägt aber zugleich „unfern Amtleuten" auf, wenn weiter ähnliche Vorfälle ^ ^tragen sollten, den Ständen schleunigst Nachricht zu geben. 8 10. 1>. Militairwcsen. der ^ ^t Bezug auf die von dem Magistrat zu Altstetten gewünschte Verbesserung H, "Aigen Bürgermiliz und Stiftung einer neuen Schützcngcscllschaft ist die Jahrrechnung mit den beiU ' ^ ^ Beseitigung der bisherigen Verhältnisse nicht hinlänglich bekannt. Da eine persönliche Vor- Adung der Parteien jedoch mit großen Kosten verbunden wäre, läßt man es bei der bisherigen ^ Zuordnung in der Meinung bewenden, daß Personen, die in die Schützcngesellschaft aufgenommen verlangen, der Zutritt offen stehen soll, zugleich aber von der Gesellschaft darauf Bedacht zu l»ird ^ ^' statt der schweren Geschosse sich nach und nach mit Stutzern zu verschen. Dem Landvogt ^ ^getragen, Ausschüsse von beiden Parteien, sowohl zu Erforschung der Ursachen der Zerwürfnisse, Zv Möglicher Versöhnung vor sich zu bescheiden. 8 48. 1'. Marbach und Reb stein. . s. Kirchcnstuhlstreit. Ahoh ^ ^ Zwischen den Katholischen und Evangelischen zu Marbach, Rebstcin und Läuchingcn dzß^.^lvegcn Erweiterung des Kirchcngebäudcs im erstcrn Orte ein Anstand, der dahin erledigt wird, dgch Katholiken den Evangelischen gestatten sollen, bei den Altären einige Stühle hinzustellen. Zugleich Zzz Theilen angcrathcn, sich wegen der gotteödienstlichcn Stunden zu verständigen. 8 19. Streit konnte noch nicht zu Ende gebracht werden, so daß die Gesandtschaften cin- ^ folgende Verordnung erlassen: a) Für einmal sei die Erweiterung der Kirche zu Marbach nicht 416 Rheinthal. vorzunehmen, wenn aber die angewachsene Bevölkerung eine solche nothwendig machen würde, müsse dics den vier Ständen, als dem paritätischen Nichter, angezeigt und im Falle der Einwilligung der Bau vo» beiden Rcligionsthcilen gemeinsam und in gleichen Kosten ausgeführt werden; b) haben in dem jetzig Kirchengebäudc die Evangelischen den Katholischen den obern Chor ganz zu überlassen, der untere h>m gegen, in welchem der Taufsteiu der Evangelischen steht, soll beiden RcligionSthcilen angehören, '»itM die letztgenannten daselbst für die Kinder Stühle hinstellen dürfen; o) vom November bis Februar st der katholische Gottesdienst eine halbe Stunde später als bisanhin beginnen. 8 2l). st 223. 1783 mals kömmt obige Streitsache vor die Gesandtschaften. Nach Anhörung der vorbeschicdenen Aussäst^ wird der letztjährige Spruch dahin erläutert, daß zwölf Stühle in dem Chor beiden Rcligionstheist" gemeinsam, dessen innerer Raum aber den Katholischen allein überlassen sein solle, auch wird auf ^ Wuusch der Letztern, ihnen für Processioncn mehr Platz auf dem Kirchhof einzuräumen, verordnet, da? auf Kosten beider Theilc der Zaun zurückgesetzt werden, das Land hingegen den Evangelischen eigcnth»^ lich bleiben solle. H 23. V. Capelle, Mesmcr und Dorfämtcr. Art. 224 17«2. In der Streitsache zwischen den Evangelischen und Katholischen zu Rcbstein die Unterhaltung der dortigen Capelle, die Besoldung des katholischen Mcsmers und Besetzung eimst^ Dorfämter wird nach Anhörung beider Parteien einmüthig erkennt: Der fragliche Kirchendiener soll a» in Zukunft mit zwölf Gulden aus dem Gemcindgute besoldet» und die verschiedenen Dorfämtcr nach ^ heriger Uebuug besetzt werden; endlich sollen die Evangelischen von der gemeinsamen Unterhaltungspst' der katholischen Capelle nicht eher entlassen werden, als bis sie sich darüber mit dem katholischen Religio theil gütlich abgefunden haben. 8 19. U. Widnau und Haslach, u. Bestrafung der Gcrichtsangchörigen. Art. 225. 1783. Herr von Salis zu Chur stellt vor, er habe seine Gcrichtsangchörigen zu und Haslach keineswegs, wie behauptet werde, in Rechtöhändcln nach Chur berufen, daselbst bestrast so in unuöthige Kosten gebracht. Die Herren von Hohencms, die früher» Besitzer, hätten zwar u Gerichtsangehörigcn in Streitsachen außer Landes gerufen, er hingegen sei entschlossen, jährlich im o" . ling und Herbst auf seiner Herrschaft Widnau Gericht zu halten. Sollten aber in der Zwischenzeit ' Ereignisse zutragen, welche die Parteien zu ihm führen würden, hoffe er, man werde ihm deswegen u> > ^ zur Last legen. Die Gesandtschaften tragen nunmehr den Hoheiten an, dem Herrn von Salis zu sagen, Parteien weder in Civil- noch Crimiualsachen nach Chur zu berufen; wenn aber in leiten ein dringender Fall einträfe und beide Theile einig wären, sich nach Chur zu verfügen, »stge ^ Gerichtshcrr dort wohl darüber absprechen. 8 43. st 22k. 178«. Jnstructionögcmäß wird obiger einmüthig genehmigt. 8 42. d. Jagdbarkeit. ^ Art. 227. 1783. Da Herr von Salis darthut, daß ihm laut Kaufbrief in seinen Niedern das Jagdrecht uneingeschränkt zustehe, wird theils all retvronllum, theils all latilioanlluin genommen, dasselbe zu gestatten, jedoch soll dem Landvogt und dem Landschreibcr das Jagdrecht vorbehalten ben. § 44. st 228. 178«. Zürich, Bern, Lucern, Obwalden und Glarus wollen entsprechen; Uri st ^ ^ Herr von Salis müsse beweisen, daß er allein das Jagdrecht besitze; Schwhz und Zug halten, bis st itten bitten ihnen zn erlauben: a) DaS Weg- und Wnhrgcld nach Verhältniß der Mannschaft ^^^ilcnz'dj den freien Zug von einem Hof in den andern beliebig aufzuheben, damit ein jeder b. Rh ^ ^bcilt einerseits dem Landvogt den Auftrag, die sämmtlichcn Höfe hierüber cinzuvcrnchmen, Rheinthal. 4^7 ^ichehen, eine unbedingte Zusage für bedenklich, weil dem Vernehmen nach um die Mitte des fiebzchn- ^ Jahrhunderts in einem Abschiede das Ausschließungsrecht nicht gestattet worden sei; Nidwalden ist 'vstruirt, „die Landschaft hierüber zu vernehmen", und Außer- und Jnnerrhoden rcscrvircn sich die der Markest halber biöanhin gewohnte Ucbung und können zu dem Ausschließungsrechte nicht stimmen. K 43. ß ^ Obwohl einige Gesandtschaften willfahren könnten, wird der einmüthige Beschluß gefaßt, von Salis in seinem Begehren abzuweisen, bis er seine Ansprüche umständlicher darthue. H 4l. » > Ein von demselben eingegebenes Memorial, aus welchem hervorgeht, daß er keineswegs auf ^ Jagdbarkeit von großem, sondern von kleinem Wildprct, als Geflügel, Hasen u. f. f. Anspruch macht, dil« ^ stören,tum genommen. 8 42. ß 231. I78U. Auch jetzt ist die Mehrzahl der Gesandtschaften instruirt, Begehren des Herrn von Saliö abzuschlagen, bis er stärkere Gründe für daö von ihm Angesprochene °"egen könne. 5 35. v. Weg- und Wuhrgeld u. s. f. Die seit 1773 in drei Gerichte abgcthciltcn Ortschaften Widnau, Haslach und . Bezirk oder Hof bleibe, wo er ist und sitzt; n) dem Hof Haslach zu gestatten, daß ^ annoch „ auslicgcndcn" Güter ebenfalls einlegen und nutzbar machen könne. Die Jahr- ^ Ug erthcilt einerseits dem Landvogt den Auftrag, die sämmtlichcn Höfe hierüber cinzuvcrnchmen, anderseits einen umständlichen Bericht an den Stand Zürich zu erstatten, wie die Heilung vor sich gehen könne. H 47. ß 233. 1787. Zufolge dcö laudvögtlichen Berichtes Ortschaften ein Verglich zu erzielen sein, auch haben AuSgeschosscne von »>erd^ ^rgcthan, mit Ausnahme der Wuhrgclder könnte alles Ucbrigc in chcvorigcm Stand gelassen »ekw"' Landvogt wird daher aufgetragen, im Laufe des Jahres eine neue Untersuchung Vorzügen. y ^ II. Au. lyH ^34. I78S. Durch den Landvogt wird angezeigt, daß die Ortschaften An, Monstcin und Has- ^Zibt^ ^ Bu in eine Pfarre umzuwandeln wünschen. Aus der ihm zugekommenen Bittschrift ^ besagten Gemeinden hätten schon 172l) und 1721 Geld hiefür zusammengelegt und die reist . Bu erbaut; in jenen Jahren seien sechöunddrcißig katholische Haushaltungen gewesen, wäh- hxx ^chsundsiebcnzig wären, die bereits vierhundert Seelen zählen. Diese Leute seien von Alters ^rnang pfarrgenössig, welcher Ort unter Abt St. Gallcuschcr Jurisdiction stehe, während Au, fer^t ^ Haslach uutcr fürstbischöflich constanzischcr Gerichtsbarkeit sich befinden. Bcrnang sei zu ent- begegne öfters, daß Sterbende daö heilige Sacramcnt nicht mehr empfangen können; auch ^ ^bolischc Herzen ein großer Trost, täglich eine heilige Messe ohne Beschwerde anhören zu >>i H ' viernndsiebcnzig seit der Errichtung der Capelle in An gestifteten Messen müssen, da die Priester ^ ^^n genug zu lesen haben, oft verschoben werden u. f. f. Dem Landvogt wird aufgetragen, fraglicher Hofleutc zu Prüfen, sj 7. ß 235. I7«i». Bei einer durch diesen Beamten veran- ^Na ^"^inde niachtcn sich viele Gcmcindsgenossen anheischig, znm künftigen Unterhalte des Pfarrers Summe darzuschicßen. Da jedoch die Capelle bedeutend vergrößert, auch ein Pfarrhaus erbaut Mutzte, würde die Summe bei weitem nicht hinreichen, was die Gesandtschaften veranlaßt, dieses 53 418 Rheinthal. Geschäftes wegen „bequemere Zeiten zu erwarten", 8 7. ü 236. 1787. Wegen des Pfarrhauses zu ^ verbleibt es beim letztjährigcn Beschlüsse. 8 6. ^ 237. 17114. In obiges wiederholtes Ansuchen kann, die Mehrzahl der Gesandtschaften nicht instruirt war, nicht näher eingetreten werden, ebenso muß Bitte, sich deshalb bei dem Fürstabt von St. Gallen zu verwenden, damit dieser für einen PfarrM" und dessen Unterhalt sorgen möchte, einstweilen unberücksichtigt bleiben; doch nehmen sämmtliche Ge>an^ von der „lobwürdigen Absicht" der Petenten überzeugt, das von diesen schon im Mai an Luccrn ei>A sandte Schreiben in den Abschied und tragen den Bittstellern auf, über ihr zweites Begehren, die EmPt lung an St. Gallen, ein ausführliches Memorial an die Stände selbst einzusenden. 8 9. I. Balgach. Art. 238. 1787. Von den Katholischen zu Balgach wird dargcthan, ihre Anzahl habe sich ^ mehrt, daß sie eine vollkommene Parität anzusprechen berechtigt seien, wogegen Ausgeschosscne der gelischcn darthun, der Landfricdc bestimme über eine dicsfälligc Abänderung nichts, und es sei ^ 1712 zwischen beiden Rcligionötheilcn ein förmliches Vcrkommniß getroffen worden. Die Gesandtschui in der Ansicht stehend, es finde sich zu Auflösung dieses Problems in dem Landfrieden keine Anweist ^ hinterbringen das Gesuch den Ständen mit der Einfragc, ob deswegen bei andern Zeitumständen c abzuändern thunlich sein möchte. 8 22. jj 239. 1788. Zwei Abgeordnete des Hofes stellen vor, ^ Voreltern gezwungen worden, Namens ihrer Religionsgcnossen jenes landfriedliche Vcrkommniß zu " . schreiben, auch daß dermalen die katholische Mannschaft des Hofes die reformirtc um scchsundzua^ Köpfe übersteige; dessen ungeachtet genieße sie nur eines Drittels der Einkünfte, müsse hingegen die gaben zur Hälfte bestreiten. Die Gesandtschaften wären mit und ohne Instruction geneigt, den Bittm ^ an die Hand zu gehen, tragen aber Bedenken, weil an den meisten Orten die Zahl der Katholiken^ ^ nimmt. Nichts desto weniger wird den Petenten gestattet, ein Memorial an die Stände einzuschicken. § '. 249. !. 1781». Eiu solches wurde eingesandt und durch Abgeordnete vor der Konferenz noch näher bcleu Die Abgeordneten werden an die landfriedliche Kommission gewiesen und die katholischen Gcsandts) wollen auf den Fall, daß die weitere Betreibung dieses Geschäftes zu bcsorgcudcr schlimmer Folgen nicht für passend gehalten würde, darauf Bedacht nehmen, die evangelischen Stände zu der ^ ^ Versicherung zu vermögen, es an Ortschaften, wo die Evangelischen die Mehrzahl bilden, beide«! ^ frieden verbleiben zu lassen und besonders darauf dringen, daß den Katholiken nicht mehr als Nutzen auferlegt werden, 8 7. ß z. Zu Ausweichung einer vorauszusehenden Menge ähnlicher Beg ^ von beiden Religionstheilcn in den gemeinen Herrschaften, woraus nicht nur Verwirrungen, „ selbst Feindschaften entstehen könnten, wird der Grundsatz aufgestellt, in Zukunft derartige gänzlich von der Hand zu weisen und die Sachen in statu quo zu lassen, was man all nimmt. 8 17. 241. 17111». Weil die Katholischen in Balgach die vortheilhaftcn VerglichSvorsckss^ss ^ annehmen wollten, konnte keine Vereinigung erzielt werden. Nach Anhörung beider Rcligiousthei c nun cinmüthig erkennt, in Absicht auf die Besetzung der Ammann- und Richterstcllen und auf die 2?cu des Armen- und Mesmergutes soll das landfricdmäßig errichtete feierliche Accordat in Zukunft t^e ^ anhin beobachtet werden, ferner habe es in Ansehung des Scckelmeistcrs, Hofschrcibers, aller übrigen Hof- und Gemcindsdienste oder Aemtcr bei dem durch erwähntes Accordat Verhältniß ebenfalls sein Verbleiben, endlich sei an der bisherigen Art das Gericht zu erwähl abzuändern. 8 18. Rheinthal. 44 9 x. Dieboldsau. Art. 242. I78N. Hinsichtlich der Trennung der Rhode Dieboldsau vom Hofe Obcrried wird eine Emission aus den Nachgesandten von Unterwalden, Zug und Glarus bestellt, aus deren Gutachten / ^geht, daß sich dieser Sache wegen unter den Bürgern und Einwohnern des Hofes Dieboldsau, der des Hofes Oberried ausmache, Zwietracht erhoben habe, vornämlich, weil durch die projcctirte wndcrung ihnen ein eigenes Gericht auferlegt, mithin zugcmuthct werde, nebst den Nichtern einen ^"en Ammann, Schreiber, Scckelmcistcr und Wcibel zu bestellen und zu salariren. Weil jedoch eine ^Hrhest der Bürger in einer solchen Trennung keinen Nachthcil, sondern Vortheil erblickt, steht die "n, ^ Auötauschungöinstrumcnt gut zu heißen, nur hält sie eine Abänderung des frag- Artikels für nöthig, indem sonst auch ein Bußcngcricht in Dieboldsau müßte abgehalten werden, 'stes Commissionalgutachtcn fällt in den Abschied. 8 38. IN Personelles. e 243. 1782. Da ein zu Altstetten verhaftet gewesenes Weib mit Zurücklassung zweier Kinder . Heu konnte, wird dem Landvogt aufgetragen, dieselben entweder ihrem Großvater, der sich im Bre- »erwald aufhalten soll, oder andern Verwandten gegen Rückerstattung der AtzungSkostcn zuzusenden. 8 44. FreilGlllgsurlllmde für das Rhcinthal. ^.^^'chlautcnd mit derjenigen für den Thurgau (man sehe Seite 393), nur erscheinen in ihr andere Dcputirtc, Nif ? ^ Herren Carl Heinrich Gschwend, Landscommissionspräsident, Jakob Laurenz Custcr, Präsident, Doctor Attila ^ Altstetten, Schieber, von Rheinegg, Luchsingcr, Hofammann von Obcrried, Fcdcrcr, Hofammann von ^stt u Vorsteher derselben: Herr Carl Heinrich Gschwend. Statt vom 8. Februar und X Orten ist in Urkunde vom 11. Februar und von IX Orten die Rede. Grafschaft Sargans. von Beamten. 4-4Z. ^'-chnung. ,Z_Z2. °"'nsa>w. ^ ^«n,e bei Wartau. 33. Sands. »uf der Alp Lattegz. 34-40. c. für Raubthiere. 45. 46. 47. ü ^st°rgung der Gefangenen. 48—50. ' ^'^-rheitsanstalten > auf den Grenzen. 54. ^«ijsach.n' h ^^^6ftSsach-n. 5Z-55. Taa». . 60. ^'r.in" KZ. ^^^ngen. " find achtörtische Geschäfte, ausgenommen: Inhalt. IN. Fall und Leibeigenschaft. a. Tvroler zu Tscherlach. KK. b. Stift SchänniS. V7. «8. r. Ausburger zu Sargan«. Kg—7Z. U Landschaft SarganS. 73. 74. 11. Münzwcsen. 75 — 85. 12. Straßenwcscn. 8K—37. I». Rhein. 38—404. 14. Wcggelder. ». Uebcrhaupt. 405 — 443. b. Zu SlumS. 447-443. c. Zu Wartau. 4ZV. 4Z4. 15. Spcditionsverhältnissc. 4M —4Z4. 10 Schifffahrtsordnung auf dem Wallcnftadtersce. 4Z5 —433. 17. Locale». 434. 18. Personelles. 435 - 440. Art. 400 «. Zürich und Glarus. Art. 433. Zürich, Luecrn und evangelisch Glarus 53* 4?N Grafschaft SarganS. I. Beeidigung von Beamten. a. Landvögte. Art. 1. 1771». Zürich. Johann Jakob Escher, des großen Raths, von Zürich. 8 59. ff 2. 1781. Bern. Samuel Wagner, des großen Raths, von Bern. 8 43. kl 3. 178». Glarus. Jost Zwicki, des Raths, von Glarus. 8 47. ff 4. 1783 Lucern. Joseph Carl Alois Mohr, des großen Raths, von Luccrn. 8 46 ff 5. 1787. Uri. Johann Melchior Lußmann, des Raths, von Silinen. 8 51. ff 6. 1781». Schwhz. Joseph Anton Wigct, des Raths, von Seemen, Gemeinde Schwhz ff 7. 171»! Ob walden. Johann Melchior Bucher, alt Landammann, von Kerns. 8 54. ff 8. 171»». Zug. Franz Joseph Michael Letter, des Raths, von Zug. 8 51. ff 9. 171 »3. Zürich. Hans Ulrich Hofmeister, des großen Raths, von Zürich. 8 50. ff 10. 171»7. Glarus. Georg Anton Häuser, alt Scckelmcister, von Näfcls. 8 51. b. Landshauptmann. ff 11. 1783. Joseph Franz Benedict Bernold, von Wallenstadt und Glarus. 8 47. o. Landweibel. ff 12. 1782. Franz Anton Zündel, von Sargans. 8 49. 2. Amtsrechnung. Einnahme. Ausgabe. Jahr. Pfd. Schill. Angst. Pfd. Schill. Angst. Art. 13. 1778. 3383 15 4 2905 5 3 5 68. „ 14. 1771». 4819 2 5 3456 19 3 .8 58. „ 15. 1781». 3502 18 1 4061 18 5 8 59. 16. 1781 3233 7 3 4650 3 4 8 42. „ 17- 1782 2954 9 1 3487 14 1 8 48. „ 18. 178». 2960 16 1 3372 1 — 8 46. „ 19. 178Ä. 3978 5 3 3118 11 — 8 44. „ 20. 1783. 3630 7 2 3823 19 4 8 45. „ 21. 178«. 3658 12 1 3769 7 1 8 49. „ 22. 1787 3322 16 2 4192 6 — 8 50. „ 23. 1788. 3092 19 — , 3066 2 3 8 47. ., 24. 1781». 3268 1 1 3494 10 4 8 42. „ 25. 171»«. 3325 12 5 4050 13 5 8 46. „ 26. I71»I. 3807 7 1 6247 18 1 8 52. „ 27. 171»2. 3266 14 3 4700 14 5 8 57. 28. 171»». 3599 17 — 7372 1 1 8 50. „ 29. 171»4. 3201 17 5 3303 11 5 8 54. „ 36- 171»3. 5297 3 5 8884 10 — 8 49. „ 31. 171»«. 3918 16 3 6510 5 1 8 58. „ 32. 171»7. 2739 9 4 7953 6 2 8 50. Grafschaft Sargans. 3. Markensachen. s. Grenze bei Wartau. Art. 33. 1781. Der Landvogt berichtet, er habe im Laufe dieses Jahres mit dem Landvogt der tafschaft Werdenbcrg eine Ausmarkung und Bereinigung des Ettcrs zu Wartau vorgenommen und legt ^ hierauf bezügliches Verbal vor. 8 50. K. Grenze auf der Alp Lattegg. Art. 34. 1781. Da bei Anlaß der Reparation von Erlegungökostcn für einen Bären in Frage kam, ^ fragliche Alp in der Grafschaft Sargans oder in der wcrdcnbcrgischcn Herrschaft Wartau liege, ^ dem Landvogt diesfalls eine genaue Untersuchung aufgetragen. 8 44. ß 35. 1782. Derselbe berichtet, s chabe dieser Sache halber mit Glarus corrcspondirt. Der Gesandte des genannten Standes sucht ructionögcmäß darum an, daß durch den Landvogt von Sarganö mit demjenigen von Werdenbcrg Mals eine Bcaugcnscheiniguug vorgenommen werden möchte, welcher Bitte von den Gesandtschaften " sprachen wird. 8 50. ß 36. 1783. Ein ausführlicher Bericht des Landvogteiamtes Sargans wird vor- folgenden Inhalts: Nachdem die Eidgenossen die Herrschaften Frendenberg, Nidbcrg und Wallcnstadt ^ Haus Oesterreich in offenem Kriege abgenommen, hernach auch von Graf Jörg von Werdenbcrg ^ ^sschaft Sarganö erkauft hätten, habe unmittelbar darauf der erste Landvogt zu Sargans, Dicterich ^ ^ Halden, von Schwhz, die dortigen Nutzungen, Renten und Herrlichkeiten in ein von Freitag H Auffahrt Christi 1484 datirtcs, von allen Ständen nicht nur damals, sondern auch 1531 wie 1734 soll Urbar verfaßt, worin man lese: „ltom ist ouch miner Herren Recht, daß man ihnen ^ ^ Vogclmahl in den Alpen, so in der Graffschafft Sargauß und in der Herrschafft Frödenberg Nidberg ligen, ncmlich von jedem Kessel, so viel als man eines Tags machet, außgenommcn die ^ Lattcck, die zum Hauß Warthau gehört." Es gehe also hieraus hervor, die Alp Lattegg sei jcdcr- ^ ^glnulchcnfrci gewesen, auch Sargans dreihundert Jahre in ruhigem Besitz unangefochten geblieben, dop^"^^ diesen Bericht »u^ ein Schußgcld von zwölf neuen Louisdor ausgesetzt. Die sämmtlichen ErlcgungSkostcn bcliefcn stch 216 Gulden 29 Kreuzer, welche, nach bisheriger Ucbung, zu einem Sechstel auf die Besitzer von stach Lande und zu fünf Sechsteln auf fremde wie einheimische Inhaber von Alpen in der Grafschaft ver 0 worden sind. Mehrere dieser Alpenbesitzcr weigerten sich indcß anfänglich ihre Raten zu bezahlen, ^ gegenwärtig nur noch von denen zu Malans, Fidcriö und Zizers in Bünden geschieht. Nachdem Gesandtschaften sich die ältcrn Verordnungen nebst dem landvögtlichcn Urthcil über die gegen Entrichl der Rata sich Sträubenden hatten vorlesen lassen, wird dem Landvogt aufgetragen, die fraglichen sonen, wenn sie sich wegen ihrer Ablehnung nicht gehörig ausweisen können, rechtlich zu belangen. zukünftiger Bezahlung von dergleichen Schußgeldcrn u. f. f. hinterbringt eine aus den Nachgesandten Unterwalden, Zug und Glarus bestehende Cominission folgenden Antrag: a) Bei Vcrspürung eines Ra thieres haben die Ortsvorgesctzten schleunigst den Landvogt zu benachrichtigen, der es alsobald zu lassen hat. d) Dieses muß durch tapfere und im Schießen erfahrene Mannschaft geschehen, e) ^ Erlegung bleibt der Landschaft überlassen, ein beliebiges Schußgeld zu geben, dessen Betrag je nach^ Stärke des Thieres und der daraus erfolgten Gefahr von dem Landvogt mit Zuzug des Landrathcs bestimmen ist. /^ ^"Vstwö vier Mann aufzubieten, welche sowohl bei Tag als bei Nacht Wachtdicnst thun, wie Grenzposten zum andern fleißig patroulliren sollen. Diese Posten sind durch eine Militair- ^ öfters zu besichtigen, auch ist durch dieselbe dem Landvogtciamt bei wichtigen Ereignissen schleunig zu erstatten. Damit die Pässe nötigenfalls stärker besetzt werden können, ist noch mehr Mann- dcr g halten und an sämmtliche Fchre oder Fährmänner, insbesondere an die Ragazcrschifflcute s., kfehl zu erlassen, Marodeurs, Deserteurs und überhaupt gefährliches Gesindel zurückzuweisen. Würde v Volk dennoch eindringen, so ist es wegzuschaffen. Die Schützen der Grafschaft haben sich mit des n 6" versehen, auch sollen wenigstens zweihundert Mann aus den vcrmöglichcrn Einwohnern Flinten, Pulver und Blei in denjenigen Ständen sich anschaffen, die hiemit hinlänglich verde: " ^kber besonders wichtige Vorfälle hat das Landvogtciamt die Provisionalständc zu Händen H "^'Pu zu benachrichtigen und sie um Vcrhaltungsbcfchle zu bitten, inzwischen aber die nöthigen vr zu veranstalten, auch auf das Stift Pfäfcrs einzuwirken, daß dasselbe alle Dispositionen kjx et Moment» dem hoheitlichen Repräsentanten überlasse. Schließlich soll auch in dieser Vogtei, d>'i "^.'urgau und Rhcinthal, das dicsfällige Monitorium verlesen und allen Befehlen des Landvogtcs ^er Gehorsam geleistet werden. 8 67- l». Justizsachen. ». Erbschastssachen. tvie cs^ " ^' iVlarus genehmigt nun gleichfalls das schon vor einem Jahre ratificirtc Instrument, ^hast in Erbfällen zwischen Angehörigen der Grafschaft Werdenbcrg und der Herrschaft Wartau ^ werden solle. 8 74. II 53. I7«<». Der Landvogt meldet, es sei im Laufe des Jahres zu Sargans 424 Grafschaft Sargans. ein Unehelicher mit Hinterlassung von zwar wenigen „Mitteln" gestorben, welche die Stadt Sargans laut vorgewiesenen Briefen von 1456 und 1542 bezogen habe, während sonst solche Mittel der Hoheit verfalle" seien, fügt aber bei, die Stadt erziehe und unterhalte uneheliche Kinder auf ihre Kosten, weswegen er auch den Bezug dieser verfallenen Mittel um desto begründeter angesehen habe. Die Gesandtschaften tragen nun dem Landvogt auf, von der Stadt Sargans die Einsendung der obcrwähntcn Briefe, die Ausstellung eines Reverses zu verlangen, daß sie uneheliche Kinder auch ferner unterhalten wolle- SarganS entspricht in beiden Stücken, worauf beschlossen wird, das Original des Reverses in der CauZ^ zu Frauenfeld aufzubewahren, dem Landvogtciamt aber eine Abschrift mitzutheilcn, damit dasselbe bei ereignenden Fällen die Beobachtung dieses Reverses genau überwache. §68. ß 54. 1711Ä. Mit AusnalM von Wallcnstadt suchen sammtliche untere Gemeinden des Sarganscrlandeö um Bestätigung eines Rech an, kraft dessen in Erbfällen, wenn Vermögen ans dem Land an Fremde kömmt, jewcilcn durch ^ heimathlicheu Obrigkeiten der letztem bescheint werden müsse, daß in Rcciprocitätsfällcn als Abzug mehr verlangt werden werde, als im Sarganserland bezahlt werden mußte, wie solches schon 1652 v"" ZizerS, 1728 aus dem Elsaß, 1782 vom Stand Zug und 1796 von der Landvogtci Gastcr gescheht sei. Man nimmt diese Bitte »ck relvrenckiim. H 62. 55. 1.7113. Da im Laufe des Jahres die Gemein^ die Einwilligung von der Mehrheit der Stände erlangt hatten, soll künftig dieser Materie im Absch^ nicht mehr gedacht werden. H 58. k. Kindcrtheilung. Art. 56. 1781». Da wegen Unpäßlichkeit des Landvogteö von Wcrdcnberg die Kindcrtheilung^ Wartau bis anhin nicht vor sich gehen konnte, welche indeß vermuthlich künftigen Herbst statt haben beauftragt man den Landvogt von SarganS, hicvon dem Stand Zürich unvcrweilt Nachricht Z" thcilen. 8 59. ß 57. 1787. Im Laufe dieses Jahres erfolgte die Theilung gemäß den Urbarien " Abschieden, so daß die Jahrrcchnung nicht ansteht, die beidseitigen Urbanen durch die Canzlei zu lassen. H 61. ß 58. 17117. Die Kindcrtheilung, welche gcwohntermaßcn je zu zehn Jahren um ^ genommen wird, fand in diesem Jahre wieder statt. Die Jahrrechnung trägt auf die diesfällige ^ des glarnerischcn Gesandten auch jetzt kein Bedenken, die Urbanen unterschreiben zu lassen, in der sichtlichen Erwartung, daß, da die Fallauslösung nun erfolge, in Zukunft solche Kindertheilungcn mehr vorkommen werden. H 58. 7. Salzsachen. Art. 59. 1.782. Der Gesandte von Glaruö eröffnet instruktionsgemäß, feine Obern, an . nächstes Jahr die Regierung der Grafschaft kommen werde, seien gesinnt, Sargans durch ihren La» ^ bcsalzcn zu lassen und hoffen, die übrigen Stände werden sich dieser Einrichtung nicht widersetzen- Gesandtschaften, hierüber nicht instruirt, nehmen dies all rkkeronckum. y 57. ß 6». 178». Die t thancn der Grafschaft hatten gegen das glarucrische Project bei den regierenden Ständen sowohl s . lichc als mündliche Vorstellungen erhoben, wovon Glaruö Kcnntniß gegeben ward. Da genannter aber auf seinem Vorhaben beharrtc, so wurde die diesfällige Berathung auf die Jahrrcchnung Sämmtliche Hoheiten finden, es könne kein einzelner Stand in solchen Sachen einseitig handeln, es habe die Grafschaft bei der Sclbstbcsalzung zu verbleiben. Zugleich wird gerügt, daß Glarus Landsgemcindebeschluß in lnrma ockicti den sämmtlichen Ständen abschriftlich zugestellt, und nicht we daß der Landvogt, bevor er nur den Pflichtcid als solcher abgelegt, schon ein Salzmandat ha Grafschaft Sargans. 425 sittlichen lassen. Die Gesandtschaft von Glarus bemerkt hierauf, es sei dem Landvogt diese Besatzung Ehrend seiner zwei Rcgierungsjahrc von der LandSgcmeinde aufgetragen worden, in der Hoffnung, die ttgen Stände würden die Ausübung des Bcsalzungsrcchtes genehmigen. Aus den Instructionen geht ^>tcr hervor, wenn der Landvogt Salz in das Land „werfen" wolle, soll dies ihm gleich jedem andern /ttticularcn freistehen, aber Niemand gebunden sein, ihm Salz abzunehmen. Diese Verfügung wird den ^3ansisch Fall und Leibeigenschaft. Tiroler zu Tschcrlach. e„eu Heu ^ ^ 1778. Mit Bezug auf die Frage, ob die vor vier Jahren naturalifirten drei Tiroler, von de», Hestorbcn, ein anderer fallit geworden und der dritte sich dermalen nicht im Lande aufhalte, ^ Gräplang oder der Hoheit fällig sei» sollen, wird beschlossen, falls dieser letzte Tiroler >'ch wieder seßhaft niederließe, soll er, gemäß Abschied von 1776, dem Herrn von Gräplang sein, z 73. ^ b. Stift Schännis. ^'stes 1778. Mit Ausnahme von Glarus entsprechen sämmtliche Stände dem Begehren des die ^ünnis, daß die Kinder künftig dahin fällig sein sollen, wo auch der Vater fällig ist, mithin Umseitig? Vcrthcilung aufhören möchte. 5 7l. >1 68. ,77?» n. 1781». Glarus, das 1779 bei seiner 54 426 Grafschaft Sargans. letztjährigen Ansicht beharrt, gibt 1786 seine Zustimmung, und der Landvogt erhält nunmehr den Anstel!' dem Stift anzuzeigen, der obige Beschluß soll als eine für alle Zeiten festgesetzte Regel gelten, wo»» der Artikel aus dem Abschiede fällt. U 62. .62. 7. Da diese alles zu Leists erfüllt haben, wird dem Landvogt aufgetragen, ihnen einen förmlichen Entlassungsschein nebst einer ^ tung zukommen zu lassen, womit diese Materie aus dem Abschiede fällt. § 56. ll. Landschaft Sargans. ^ Art. 73. 17M». Ausgcschossene der Obigen kommen mit dem Gesuche ein, auch diese Landschnst ^ dem Fall und den Fallhcnncn zu befreien. Man weist dasselbe an eine aus den Nachgesandten Zürich, Luecrn, Zug und Glarus gebildete Kommission, welche berichtet, daß nach einem vierzigj^^ Durchschnitte der Fall jährlich 863 Gulden ertrug, mithin um diesen Ausfall zu decken, die Zinse» ^ Capitals von 17266 Gulden zu fünf Proccnt erforderlich wären, welches auf die 1669 Fällig^'^, Armen inbegriffen, auf jeden Kopf 16 Gulden 16 Kreuzer betrüge. In Berücksichtigung der würdigen Lage dieser Angehörigen faßt nun die Jahrrcchnung auf Ratification der Stände hin müthigen Beschluß, es sei die Auslösungssummc auf 16635 Gulden zu bestimmen, was auf den Kopf 15 Gulden ausmache, in der Meinung, daß die Grundziuöhcnneu, die mit dem Fall ^c>l Verbindung stehen, in der Loskaufssumme nicht inbegriffen seien, auch daß die Vermöglichcn den ^ den Auskauf zu erleichtern streben sollen. Statt der Auslösungssummc wären annehmbare Capit« ^ auf dem Schlosse zu Sargans zu hinterlegen, über welche der Laudvogt den zwei Provisionalstän c ^ Vcrzeichuiß einzusenden hätte; auch habe er den beiden fürstlichen Stiften PfäfcrS und diesem Loskaufe Kenntnis! zu geben und sich bei denselben zu verwenden, daß sie ebenfalls in ^ der ihnen fälligen Bezirke nach dem Wunsche der Landschaft eine Auslösung sich gefallen lassen- 8 74. I7S7. Die Landschaft Sargans hat alle Bestimmungen, unter welchen sie im letzten Jah^ ^ Fall und den davon abhängigen Beschwerden entlassen wurde, erfüllt; auch berichtet der Landveg, Grafschaft Sargans. ^27 ^fäfcrs und Schännis, wie Wartau ihren Fälligen einen Auskauf zugestanden haben, der demjenigen der stände ähnlich ist. y 57. II. Münzwesen. Alt. 75. 17 78. Man läßt es bei dem Mandat von 1766 bewenden, hinterbringt aber den Hoheiten Zeucht, daß die Gold- und Silbersortcn zu hoch cursiren. 8 69. 76. 177». Die berncrischc Gesandt- chaft schlägt eine Revision obigen Mandates vor. 8 6V. 77. 178». Die Mehrzahl der Orte will es stell Mandate verbleiben lassen, doch wird den Hoheiten in Folge einer von Bern gemachten Vor- sort^' ""^tragen, dem Landvogt die Anleitung zu geben, den dcrmaligcn Curö der Gold- und Silber- kn j„, Ha,^xl und Wandel zwar zu gestatten, jedoch darauf zu achten, daß sie nachfolgenden Werth ll ten: Die neue Dublone und der Carlsdor 11 Gulden, die Sonncndublone 1t) Gulden 4t) Kreuzer, alte französische und spanische Dublone 8 Gl. 45 Kr., der Maxdor 7 Gl. 20 Kr., die halbe alte . ^ ^ und die gewichtige Dueate 5 Gl., der Kronenthaler 2 Gl. 45 Kr., der LouiSblanc und die ^ Wichen und bayerischen Thalcr 2 Gl. 24 Kr. Auf die Anzeige des Landschreibers, daß in den Capital- "n stetH angeliehencn Geldes bestimmt ward, wird ihm aufgetragen, denselben nie ^ den dermaligen Curö zu stellen. H 60. jj 78. 1781. Dem Landvogt wird anempfohlen, dem Ein- ^emder schlechten Scheidemünzen so viel als möglich zu steuern; auch soll in den Capitalbriesen in , ^ bemerkt werden, in welchem Balor die Anlcihungen geschehen seien, damit sie später wieder ^3 eiche,st Werthe abgelöst werden können. 45. ß 79. 1782 u. 178». Die in Kraft erwachsene ^ardnststjZ von 1781 wird dem Landvogt zur Befolgung empfohlen. 1782 8 51. 1783 y 49. » Dem Eindringen schlechter Münzen, sowie der Erhöhung des Elises soll das daß ^^iamt möglichst vorzubiegcn suchen. 1784 8 46. 1785 8 49. jj 81. 178». Der Landvogt meldet, den Scheidemünze, sondern meistens gute Gold- und grobe Silbersortcn cursiren. Mit Bezug auf Rn französischen Louisdor wurden die gleichen Beschlüsse gefaßt, deren Stc. 358 Art. 318 Erwäh- zzo.^^fchehen ist. y 5Z. ^ 82. 1787. ES soll bei der lctztjährigcn Verfügung wegen der neuen fran- ^tä ^ ^^uiödor lediglich sein Bewenden haben. 8 54. 83. 1788. Es steht zu erwarten, ob es den ^ ^ etwa belieben werde, wegen der sich einschleichenden neuen Louisdor eine bestimmtere'Vcrord- treffen, y 48. 84. 178»—17»». Dem Landvogt wird aufgetragen, dem Eindringen aller Aer» Nemden Münzsorten möglichst vorzubiegcn, und 1791 überdies ihm anbefohlen, vor den dem u»d nach erscheinenden falschen neuen Louisdor zu warnen, ferner ganze und halbe Kronenthaler da« ^ Schwung kommenden Brabanter- und Mailändcrthaler durch eine Publication sogleich auf ^ nachdrücklichste zu verbieten. 1789 8 45. 1790 8 48. 1791 8 56. 1792 y 58. 1793 .<> 52. jj ^7 ^ 17»?. Achnlichc Aufträge an das Landvogteiamt. 1794 ^ 55. 1795 51. 1796 Ii 59. ' 52. 12. Straszenwesen. ^tei„ V ^^78. Aus dem Berichte des LandvogteS geht hervor, daß die Straßen sich in ziemlich st ^de definden. H 70. ß 87. 177». Diejenige über den Schollbcrg ist im Laufe des Jahres so tetztey^.Warden, daß sie einstweilen keiner weiter» Reparatur bedarf. 8 61. 88. 178». Wegen eines im 8h. geschehenen „Schlipfes" mußte diese Straße wieder namhaft ausgebessert werden. H61. t?8z ^ 1?8äl. Die Straße am Schollberg und auf der Baschär, welche in den Jahren 1781 und aits reparirt, theilö neu angelegt werden mußte, fand sich 1783 gänzlich vollendet und aus der 54* 428 Grafschaft Sargans. vorgelegten Rechnung ergibt sich, daß die Stände 1662 Gulden 6 Kreuzer zu bezahlen haben. Landvogt wird Zufriedenheit bezeugt und ihm eine Gratification von fünfzehn neuen Louiödor verabfolg Der gute Zustand des Straßcnwcsens erheischt 1784 keine weitere Verfügung. 1781 8 46. 1782 8 1783 8 56. 1784 8 47. jj 96. 178S u. 178». Straßenarbciten, die wieder am Schollberg vorgenoinw^ werden mußten, sind bis an vicrundzwanzig Klafter im Laufe letztem Jahres gänzlich vollendet word^ und die dicsfälligcn Kosten hatten sich auf 2617 Gulden 22 Kreuzer belaufen. Hinsichtlich jener StraM' strecke wird dem Landvogt aufgetragen, dieselbe nur so breit machen zu lassen, daß ein geladener WaA^ füglich durchkommen könne. 1785 8 56. 1786 8 53. jj 91. 1787. Die Correctioncn in und bei de>» Städtchen Sargans sind laut Amtsbericht gehörig beendigt. Mit Bezug auf die Schollbcrgstraße, die nU auch fertig ist, zeigt sich, daß jene vicrundzwanzig Klafter wegen einer Mauer, die aufgeführt werd^ mußte, 767 Gulden 16 Kreuzer 2 Denicrö gekostet haben, während man vor einem Jahre bloß ^ 24 Louisdor gesprochen hatte. Es wird dem Landvogt anbefohlen, jährlich diese Straße zu untersuch^ und allfälligen Mängeln mit möglichster Sparsamkeit zeitlich abzuhelfen. 8 55. ß 92. 17»». Der La Vogt, an welchen 1788 und 178» Aufträge in obigem Sinne ergangen waren, zeigt an, daß die Sw bcrgstraße im Laufe des Jahres wegen starker Wasscrgüssc ganz unbrauchbar geworden, jetzt aber w>r hergestellt sei und macht zugleich den Vorschlag, derselben am Fuße des Berges eine neue Richtung 6 geben. Es wird beschlossen, daß durch die Abordnung zu den Rheinwuhrungcn bei Wartau auch d> > Project ins Auge zu fassen sei, und der Landvogt einen ausführlichen Bericht hierüber den Ständen nnst^ theilcn habe. 1788 8 49. 1789 8 ^6. 1796 8 49. ß 93. 17»1. Ein von dem Rathsherrn Städeli, ^ Schwhz, aufgenommener Plan und Deviö sowohl über die auf 2636 Gulden sich belaufenden Nepals ' kosten der alten Straße, als über die Auslagen, welche die drei Projccte in der Ebene erheischen 14932 und 17331 Gulden) wird eingereicht. Man läßt diese Vorlagen durch die Nachgesandten ^ Luccrn und Zug und durch die Ehrengesandtcn von Schwhz und Glarus untersuchen, welche wsß^^ schon früher über diese Straße ergangenen großen Kosten darauf antragen, die alte Straße bcizubcha^ und gehörig zu reparircn, womit sich die Session einverstanden erklärt. 8 57. jj 94. 17»2. Das La>^ vogteiamt wird beauftragt, an der Schollbcrgstraße zu Schützung der hin und wieder angebrachten Wchrsteine anbringen und die Fuhrleute, sobald die Straße übcrkicst sein wird, durch den bereits ^ ^ Straßenknecht ernstlich zum Gebrauche der Nadschuhe anhalten zu lassen. 8 59. >j 95. 17»S ^ ^ Auf den alljährlich wiederholten Bericht des Landvogteö, daß die Straße über den Schollbcrg jcnige auf der Baschär nunmehr in einem Zustande sich befinden, daß man keine weitem Auslagen d 99. Von der erwähnten Konferenz, welche vom 17. Oktober ^4. November 1790 in Sarganö stattgehabt hatte, wurde folgendes „Ucbereinkommnuß" errichtet: Triesener Seits soll unter der Riefe beym Garnetsch, wartauischer Seits aber ober dem Rheinbruch, wo die ein^ Pfählen bemerket worden sind, an beiderseits vorigen Wuhrungen Trachterwuhr angelcgct, und diese in ^»dey ^L^migcn Schräge 130 Klafter gegen die Mitte des Rheinbcths dergestalten fortgeführet werden, daß zwischen beeden d-N E»n,n nichtwcniger mit Pfählen bemerket sind, 150 Klafter für die Rhcinhofstatt übrig bleiben; von tvbhnogs .'^gedachter Trachterwuhren aber, sollen die beiderseitigen Strcichwuhr angefangen, und bis auf die bey dem Habern- s>nd, jf, Zufalls schon mit Pfählen angezeigte Stellen, welche in einem Zwischenraum von 140 Klafter von einander entfernet Seiegen .s. Wommen gleichförmig graden Linien fortgeführet werden. — Artikel 2. Was nun hinter becdcrseitigen Wuhrungen diesseits den hochfürstlich lichtensteinischen Unterthancn, jenseits aber den eidgenössische» 'zugehören, mit bth ^ Triesener Heüwicsen, welche der Gcmeind Triefen, wie sie vor Alters waren, vorbehalten bleiben. — Artikel 3. Damit Buck s° weniger Strittigkeiten erreget werden mögen, wurde ferner festgesetzet, daß n. auf beedeN Seiten biesin Stoßwuhrungen gänzlich verbollen sevn solle»; i>. solle jedem Theil frcvstehe», wieviel er jährlich an Linie üb.vs^'Pon herstellen will, auch wo und wann er zu wuhren nöthig findet; z. B. der Rhein wollt: da oder dort eine ^"ichtg-, fo folle jeder Theil dort wuhren, dem Einbruch vorlegen, und diese Arbeit an einem andern Orte, wo ubersch^j?" besorgen hat, unterlassen können, sofern er sich hicbey nur nach der Vorschrift benimmct, die festgesetzte Linie nicht Linien ""d alle Schöpfe, Büg oder Krümmungen vermeidet. Gleicher gestalten ist auch keinem Theil verwehret, hinter ^ Artikelwuhren; es sollen aber dort eben so wenig Krümmungen oder Schöpfe gcmachet werden als in der Linien selbst. dNiven s ^ iwar bekannt, daß die Gemeinde Triefen laut ihrer alten Briefen das Recht hat bey St. Johannes-Bild oder swch davon ob der Straß stehenden Rheinmark 23, dann weiter herab von der Nheinmark auf der obern Riefe IVO, und Lrnn/i verabwärts von der Rheinmark aufin Garnetsch gleich oberhalb wo das Trachterwuhr anfängt 144 Klafter mit ihrer 'äbssig -u ^ rücken. Weil aber dieses der gegenwärtigen Uebereinkommnus in etwas entgegen zu seyn scheinet, und Aeckw"^"^on Irrungen verleiten könnte, so hat man sich dahin verstanden, die Triesener sollen zwar bei ihren Briefen ^>ld zz ^,' verbleiben, jedoch in der und keiner andern Maß, daß sie von dem Ziel oder der Rheinmark bey St. Johannes- - des 5 gegen dem Rhein zu messen, und von diesem Punkt in gerader Linie ohne Schupf oder Bug bis auf das "'cht »erm^^"wuhrs fortwuhren können; hingegen solle in dem Fall den eidgenossenschen Hhln. Rachbaren zu Wartau auch i-'che» j» ^Yn, ihrer Seits an der Wuhrlinie am Bätschkopf ebenfalls eine Wuhrung anzusetzen, und mit solchen des- i- und tauber Linie bis zum Schluß der Trachtcrwuhrung fortzufahren, dergestalten, daß der Trachter bcederseits ausge- ?slehret kg. vorige Wuhrung i» einfache Strcichwuhr verändert würde. — Artikel 5. Weil die Erfahrung nur schon gar zu oft Ossein vor/'»^ auch feste Stellen durch den Rhein fortgerissen worden, und Verwirrungen hieraus entstanden sind, so sollen I'chttn Ol/. so bald gegenwärtige Traclaten die beederseitig Landesherrliche Bestättigung werden erhalten haben, an Vilich grf„?' Hintermarken gesetzct, deren Meß bis an die Linien genommen, hierüber genaue Beschreibungen errichtet, obrig- M Sar-ian^i' und gegenwärtiger Uebereinkommnus; nachgetragen werden, welches beede löblichen Landvogteyämtcr Lichtcnstein glicht z^ ? S» besorgen auf sich genommen, und durch Ausschüsse von beeden Gemeinden Wartau und Triefen unter eigener ^.'and verheißen baben. Zugleich aber auch der hochgcachte Herr Ehrengesandte Städeli vom hochlöblichen agilen D sich güiig erbetten lassen, als ei» Kunstverständiger zwcy gleiche geometrische Risse zu verfertigen, worin» alle ZU be n Hintcrmarken der zu mache» kommender Wuhrung dcütlich verzeichnet sind, damit man sich zu all künftigen sv^f^den d ^^ükn des nähern erleuchten und ersehen könne. — Artikel K. Alle Siegel und Brief, so die beederseitigen »e. i solchüibeinwuhrungcn wegen in Händen haben, sollen zwar in Kräften bleiben, doch anderer Gestalt nicht, als in iz, ercr N. ^ S°Svnwärtigcn Ucbereinkommnuß nicht entgegenstehen. — Artikel 7. Man hat bcederseits zu künftig desto bnÄ^den ..Achtung der gegenwärtigen Tractaten zu verordnen für nöthig gefunden, daß, sofern sich eine von den ehrsamen " wurb jenseits wider all besseres Verhoffen so weit vergehen und freventlich wider gegenwärtige Ucbcrcinkommnuß lw uus!,,^/ uvu Obrigkeitswegen nicht nur die widerrechtlich unternommene Wuhrung vom Grunde aus auf eigene MS lg» R°ebcn, sondern auch nebst Erstattung der dem andern Theil hiedurch verursachten Kösten und Schädens, zu Erle- "igstx H,,-^üluler Straf angehalten werden solle; zu wessen genauer Vollziehung sich bcederseits Obrigkeiten anmit die p'Ue und Zwangsmittel wechselseitig zusichern. 43l1 Grafschaft Sargans. Vermittelst Ausführung des Obigen ist einem neuen Rheindnrchbruch hinlänglich vorgebogen worden- Die über die Konferenz, Anfertigung von Nissen, Markungen u. f. f. ergangenen Kosten beliefcn » - auf 2773 Gulden 43 Kreuzer, y 6t). ü 100. ,, 17»». Die Gesandtschaft von Glaruö zeigt an, es st' ihren Principalen der Bericht zugekommen, der Rhein habe gegen Sevelen und das ganze Unterlaß einen neuen Ausbruch genommen, wodurch die dafigcn Ortschaften in größter Gefahr stehen. Dies rühre hauptsächlich daher, daß die Bewohner von Wartau die ihnen obrigkeitlich zur Unterhaltung angewiesene" Wuhrungen vernachlässigen, so daß der Rhein wirklich hinter diesen Wuhrungen hinunterfließe und d» Einwohner von Sevelen gcnöthigt worden seien, an Stellen Wuhre anzulegen, an denen noch nie gestanden., Dem Landvogt wird nunmehr aufgetragen, die Wartauer zu der im Wuhrinstrument dcrtcn Arbeit anzuhalten, Mißverständnisse zwischen den beiden Ortschaften zu beseitigen zu trachten »" neue Anstände ungesäumt an die Hoheiten einzuberichten. H 56. jj 2. Da es Zürich wegen der Herrsch" Sax daran gelegen sein muß, die Wuhrungen am Rhein in der Herrschaft Werdcnberg so beschaffen zu wisst"' daß diesem Fluß sein gerader Lauf gesichert werde, äußert der zürcherische Gesandte gegen dcnstu'g^ von Glarus nun auch mündlich den Wunsch, es möchte die werdcnbergischc Gemeinde BuchS das st anbefohlene Schupfwuhr nicht nur zur Hälfte, sondern ganz ausführen. Glarus schenkt diesem W»'» ' Namens seiner Obern, volles Gehör. 8 25. ß 101. 17»A. Die Gemeinde Wartau läßt vortragen, ^ sie längs des Rheines auf einer Strecke von zwcitausenddreihundert Klaftern allein wuhren müsse » durch öftere Rheinausbrüchc beträchtlichen Schaden erleide, auch daß Sevelen ihr neulich einen , von tausend Klaftern habe aufbürden wollen. Durch einen zu Stande gekommenen Verglich sei st die Hälfte der Arbeit auf letztere Gemeinde zurückgefallen, welche dieselbe aber, wie verlaute, übernehmen gewillt sei. Ein Verglich vom Jahre 1501 thue indessen auf das klarste dar, Wartau nur bis zu den Tricsener Heuwicsen wuhren, während der Gemeindöbricf von Sevelen melde, daß " Gemeinde das Recht haben soll, auf Wartaucrgebict so weit zu wuhren, als sie es nöthig habe. ersuche daher, es möchte Glarus bewogen werden, die Sevclcr anzuhalten, die nach dem Verglich übernommene Hälfte allein herzustellen. Die Jahrrcchnung entspricht nicht nur diesem ' sondern trägt auch dem Landvogt auf, mit demjenigen zu Werdcnberg aus gütliche Beilegung ' Sache nach den vorhandenen Verkommnisscn sorgfältig bedacht zu sein. H 59. 102. 17»T ^ ^ den genannten Landvögtcn hatte ein Zusammentritt statt gehabt, und es wurde angemessen gesunde», die Gemeinde Sevelen derjenigen von Wartau ungefähr vierhundert Klafter von dieser Arbeit ciönev" daß aber hiebet das in der Herrschaft Sax gelegene Dorf Buchs Sevelen an die Hand gehen , Da jedoch die beiden Gemeinden sich für einmal hiezu nicht verstehen wollten, sind die Wuhrar gänzlich unterblieben. Glarus wird daher ersucht, zu Hause darauf einzuwirken, daß Sevelen . hülfe aufgefordert werde; überdies wird dem Landvogt anbefohlen, mit dem Landvogteiamte Werdc» ^ nötigenfalls auch mit demjenigen zu Sax, auf gütliche Beilegung der Sache hinzuarbeiten. K 103. 17»«. Wegen der Wühlarbeiten zu Wartau ist auf Ende Juli eine Konferenz angesetzt und ^ trägt dem Landvogt auf, bei diesem Anlasse die betheiligten Ortschaften für Annahme eines Planes zu Beförderung dieser höchst nöthigcn Arbeit zu bestimmen. 8 63. j> 104. 17»7. Das auf am 3. März statt gehabten Konferenz der Landvögte von Sargans, Werdcnberg und Sax "^st" ^ Rhcinwuhrstreitigkcit zwischen Wartau, Sevelen und Buchs abgefaßte Gutachten wird der vorgelegt, welche beschließt, die Gemeinde Wartau habe die ihr zugefallenen sechshundert fünfzig Grafschaft Sarganö. 4Zj Ehrung ^ statt in sechs, in einer Zcitfrist von zehn Jahren auszuführen, mithin jährlich wenigstens ""fundsechszig Klafter, widrigenfalls dieselbe eine angemessene Ahndung zu erwarten hätte. Sobald artau mit seiner Arbeit fertig sein wird, hat Sevelen mit den übrigen dreihundert Klaftern den Anfang ^ »lachen, und es soll diese Gemeinde befugt sein, Holz und Steine zu den Wuhrungcn auf Wartauer- ^ ^ ju nehmen. Dem jeweiligen Landvogt zu Sargans wird die Verpflichtung auferlegt, genau darauf ^ achten, daß Wartau seinen Obliegenheiten sorgfältig nachkomme, k 55. 14l Westgelder. s, Ucberhaupt. Art. 105. I784I. Die österreichische Regierung zu Fcldkirch beschwert sich über die während der letzten ,„ehrx^ Gemeinden im Rhcinthal und Sarganö bewilligten Weggeldcr und wünscht, daß einerseits e nicht mehr auf Kauflcutc oder Kornhändlcr, sondern auf die Fuhrleute gelegt, anderseits auch die Zotigen Landleute ohne Ausnahme denselben unterworfen werden, damit die fragliche Abgabe nicht allein ^ Fremden laste, beifügend, wenn nicht Abhülfe geschehen sollte, müßte man auf Repressalien denken, leut ^""btschaften beschließen cinswcilcn, daß solche Weggeldcr von nun an nicht mehr von den Kauf- k>Händlern, sondern von den Fuhrleuten bezogen werden sollen, wovon der Regierung zu Fcld- ^^'tcheilung gemacht wird. Zugleich ergeht an die Landvögte des Rheinthal.es und SarganscrlandcS kii c ^ fraglichen Gemeinden zur Rcchnungöablcgung vorzubescheidcn und man hofft, daß auf so», ^brrechnung Instructionen zum Vorschein kommen werden, welche einen einmüthigcn Beschluß lllg ' glcichförinigcn Bezug als über die Ermäßigung der Weggeldcr ermöglichen. H 49. ß bflit fragliche Regierung wünscht neuerdings, daß das Weggeld von allen Fuhrleuten ohne gleichmäßig bezogen werde. Man läßt nunmehr diese Materie durch eine Commission, bestehend »>ald ^ ^»chgcsandten von Zürich, Bern, Lucern, Uri und Glaruö und dem Ehrcngesandtcn von Unter- beli ^^^^^uchcn, deren Vorschlag der Regierung zu Fcldkirch rückantwortlich mitgctheilt wird. Zugleich »>an den Hoheiten, ihn zu ratificircn und ihre Einwilligungen an Zürich einzusenden. Gemäß sollen alle Fuhrleute gleich gehalten werden, an dem Weggelde nicht die verschiedenen zu sondern das ganze Land thcilnehmen und für die Stunde Weges von einem Pferd ein Kreuzer bei A ' Gemeinden, welche seit hundert und mehr Jahren Zölle und Weggeldcr bezichen, mögen °ber ^ Siegel geschützt werden; Weggeldcr, die seit 1779 gestattet worden, sollen nur auf Heer- ^knu , und zwar von Jedermann mit Ausschluß der Einwohner des SarganscrlandcS, ^ ^ Ortschaft in eine andere etwas zu transportircn haben, bezogen werden und d^tx. bat, wie oben berührt, dem ganzen Land anzugehören. 8 5t. 107. Z78«. Das Land- iby^ ^ berichtet, daß diejenigen, welche die Straßcnarbcitcn zu besorgen haben, sich beschweren, indem tlii^ Weggeld nichts zukomme, sondern dasselbe von den Gemeinden bezogen werde. Man AZgil bcm Landvogt auf, die Gemcindövorgcsctztcn vor sich zu berufen, um sie zu vermögen, gleich Äetx ' bor Straße Arbeitenden etwas vom Weggeld zu verabfolgen. H 54. 108. 1787. Der ^'»ciud^ ^^gebdeö ist zufolge einer Anzeige des Landvogtcs von so geringem Belange, daß wenn die ^bcil davon abgeben müßten, für Niemand etwaö erkleckliches herauskäme. Die Jahr- eiu beschließt daher, daö Weggeld den Gemeinden ferner zu überlassen, in der Meinung, daß daraus " crer Fo,ip errichtet werde, damit in Zukunft „die Particularcn" daraus etwas betrachtet werden 432 Grafschaft Sargans. können. 8 56. » 109. 1788. Da das Weggeld zu Bestreitung von Straßcnausgaben gebraucht werden mußte, mithin noch kein Fond angelegt wurde, ist zu gewärtigen, was in Zukunft hicfür verwendet werden könne. 8 50. ß 110. 178i». Noch ist der angeordnete Fond nicht zn Stande gekommen. Die JahrrcchnuNtd um im nächsten Jahre einen Entscheid fassen zu können, trägt dem neuen Landvogt auf, sich im Law des Jahres zu erkundigen, ob die Anlegung eines Fondes möglich und nützlich sei oder nicht. 8 ä7- ll III. Z71>«. Der Landvogt zeigt an, das Weggeld habe vom 1. October 1788 bis zum 3. October 1^ an allen drei Bezugstellen 1046 Gulden 40 Kreuzer betragen, welches unter die Gemeinden in der M>! vcrtheilt worden sei, daß jede für das Klafter Straßengcbict 2 Kreuzer 3 Deniers bekommen und daß ein Vorschuß von 108 Gulden 54 Kreuzer 1 Denier ergeben habe. Er berichtet weiter, für die Fuhk und Handarbeiter auf der neuangelegten Straße falle von diesem Wcggcld nichts ab, sondern man e^ schädige dieselben durch Nutznießungen auf den Gemeindegütcrn; kurz es finde gar keine Verwendung Wcggcldes zu Gunsten der Straße statt. Mit Ausnahme von Glaruö halten die übrigen Gesandten dal ' man sollte sogleich anordnen, der Landammann habe nicht allein den Vorschuß von 108 Gulden an zu legen, sondern auch das in Zukunft fallende Wcggcld zinstragend zu machen und jährlich durch Landvogt über diese Gelder der Jahrrechnung Rechenschaft abzulegen. Letzterer Beamte soll darüber wachen, daß die Straßen dennoch in gutem Stande erhalten werden, 50. ß 112. 171»> ^ sämmtlichen Gemeinden, suchen darum an, daß ihnen in Betracht verschiedener Unglücksfälle u»d Erbauung von neuen Straßen, was sie zn Aufnahme von Geldern gcnöthigt habe, der Weggeldb^ ferner gestattet, mithin die Gründung eines Fondes nicht weiter anbefohlen werden möchte. ^ . die Stände einen solchen zum Besten deö Landes gewünscht hätten, bewilligen sie den Gemeinden Wcggcld noch während der nächsten vierzehn Jahre. 8 >58. ß 113. I7i»2. Glarus frägt instructieu^ gemäß, ob nicht zu Bestreitung der Ausgaben für die Schollbcrgstraße ein verhältnismäßiger Anthcil dem der Landschaft Sargans im Jahre 1785 auf zwanzig Jahre bewilligten Wcggcld an das Landvo^ amt verabfolgt werden sollte. Dieser Antrag wird »U refoi-enclum genommen, h 59. ß 114. 171»'? . Mehrheit der Gesandtschaften hält für erforderlich, daß mit Hinficht auf obigen Anzug der ^ auf nächstes Jahr umständlich berichte. 8 53. ß 115. 171»ä1. Aus dem im Laufe des Jahres den ^ eingesandten Referat ist zu ersehen gewesen, daß der Stände bei der besagten WcggeldbewilliguuZ ^ Jahre 1785 in Rücksicht des ihnen obliegenden Unterhaltes von huudcrtunddrei Klaftern auf der ^ ^ bergstraße wie auf der Baschär nicht gedacht worden war, und daher auch der Bezug jenes ^e^ der Landschaft überlassen blieb. Nach einer ungefähren Berechnung würde der Antheil für die ^ ^ sich dies Jahr nur auf 63 Gulden 45 Kreuzer belaufen. H 56. ß 116. 171»S. Da bei jcuer ^ ^ mung wegen des Weggeldcs von der Hoheit kein besonderer Vorbehalt gemacht, sondern ^usse^ ^ Gemeinden überlassen worden ist, wird für das angemessenste gehalten, den Ständen anhcim zu i ^ das Gutdünkcnde zu verordnen, wann wieder um Verlängerung dieses Weggeldcs angebalten u"' wird. H 52. V. Zu Flums. ^ Art. 117. 1778. Die Gemeinde Flums sucht darum an, ihr wegen großer StraßenauslageU ^ Weggeld auf zwanzig Jahre zu bewilligen. Man ist geneigt diesem Wunsch zu entsprechen; ^ mit dem Bezüge des Weggeldes erst dann der Anfang gemacht werden dürfen, wenn die Gemens ^ einige nöthige Reparaturen an der Straße vorgenommen haben wird. Der Weggeldtarif soll Grafschaft Sargans. 4ZZ Krisen von Sargans und Mels, welche diese Ortschaften 1756 erhalten haben, übereinstimmen, und es <"7 die Gemeinde Flumö das Weggcld weder von Angehörigen der regierenden Stände, noch von Bür- und freien Landlcutcn derselben beziehen. Glarus, das indeß gleichfalls zustimmt, steht in der Wcht, Weggelder seien nur dem ganzen Land und nicht einzelnen Gemeinden zu gestatten. § 72. j> . ' 177». Wegen der lctztjährigcn Ucbcrschwemmung konnte die erwähnte Reparatur noch nicht vol- ^ mithin auch der Bezug des Weggeldes nicht gewährt werden. 8 63. ß 119. 178». Der Land- 8 zeigt an, die Straße sei nun völlig Hergestellt, so daß er den Wcggeldbezug bewilligt habe und ^ "'üer den im Jahre 1778 gemachten Bedingungen. Im August 1800 soll dieses Weggcld gänz- ^ aufhören. H 63. c. Zu Wartau. au? 1^61' Die Gemeinde Wartan mußte von Trübbach bis an die werdenbcrgischc Grenze geh, ^ ^^ugc von ungefähr einer Stunde eine neue Straße erbauen, und sucht nunmehr um ein Wcg- bes,.^' Landvogt wird einerseits aufgetragen, den Petenten die Vollendung dieses Baues anzu- anderseits werden die Stände durch den Abschied von diesem Wcggeldbcgchrcn in Kcnntniß der «i ^ ^ Folge des Berichtes über die jetzt dauerhaft ausgeführte Straße wird >u ^indc Wartau auf zwanzig Jahre ein Weggcld, wie Flums und Mels solche beziehen, gestattet, ^ ar Meinung, daß es nur Fuhrleuten derjenigen Orte abgefordert werde, wo die Gemeinde Wartau ^ bezahlen hat und daß die Angehörigen, Bürger und freien Landlcute der Stände gleichfalls k'usclben befreit seien. § 56. 13. Speditionsverhältnisse, deiir 1783. Eine aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern, Uri und Glarus und ^"gesandten d"" Unterwaldcn bestehende Commission beantragt: Der Fuhrlohn von Wallcnstadt d>e bestimmt und nach der dermaligcn Hebung festgesetzt werden; durch die Speditorcn seien dum verpackt zu übergeben, etwa beschädigte zu visitircn und alsdann baare Bezahlung s auch sollen diejenigen Fuhren, welche zuerst am Spcditionsortc eintreffen, ebenfalls ^illj ^ werden. Man nimmt dies -ul ratiNeanckum mit dem Wunsche, daß die Hoheiten ihre Ein- Zürich gelangen lassen möchten. 8 51. ß 123. 178«. Zürich bringt in Anregung, zufolge ""b der bisanhin befolgten Hebung sollte der Fuhrlohn von Ragaz bis Wallcnstadt für das Collo betragen, während eine Eingabe von Wallcnstadt von 36 Kreuzern spreche, sich diesen Anzug uck leferenckum, wie auch die Motion von Glarus, daß seine Handelsleute sth>re„ ^ bie neue Fuhrordnung beschweren, indem sie zufolge derselben ihre Waarcn durch denjenigen ^Ui " müssen, an welchem die Reihe sei, während man sonst überall in der Schweiz die Waarcn sihon ^^ben könne, zu welchem man das größte Zutrauen hege. Wenn durch Sorglosigkeit, was auch verderbt oder verloren werde, könne man sich an solch' schlechten Leuten nicht >t,id ^ ^ die fraglicheil Handelsleute die Straße nach Ragaz meistens „ zu Anschaffung " von Wein ^brauchen, auch öfters die Fuhrleute selbst mit sich nehmen, damit die Güter desto sicherer und ^edirt werden, so müssen sie wünschen, daß es bei der bisherigen Ordnung verbleibe, k 58. ß ^hr i Festsetzung des Fuhrlohnes auf 36 Kreuzer, bemerkt Zürich, sei nur in Betracht der im Zu H ^ ^ stattgehabten Thcurung und zwar auf unbestimmte Zeit bewilligt worden. Von Glarus wird ^ seiner Handelsleute das vorjährige Ansuchen wiederholt, daß dieselben nämlich nicht an die 55 434 Grafschaft Sargans, Fuhrleute nach der Rotte gebunden werden möchten. Namens der Gemeinde Ragaz bitten zwei Abg^ ordnete, sie bei den Nechtsamen zu schützen, die ihr von den Ständen in den Jahren 1698, 1746 u»d 1756 ertheilt worden seien, dahingehend, daß die Gemeinde Wein und andere Waarcn, welche ftc>" ^ Kauflcute selbst auf Ragaz bringen oder nicht in die dortige Sust legen, nach Erfordcrniß abführen auch die in dc>; Sust liegenden Waarcn jcwcilen Dienstag Mittags zwölf Uhr weiter spedircn dürft Die Jahrrcchnung beschließt, das Mandat »on 1786 anfzuhcbcn, mithin den Fuhrlohn wieder nach de"" jcnigen von 1764 auf 24 Kreuzer für das Collo zu bestimmen, den Landlcuten von Glaruö die ung" hinderte Auswahl der Fuhrleute zu gestatten und die Gemeinde Ragaz bei ihren Briefen zu schützt womit dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 66. >«. Schifffahrtsordnung auf dem Wallenstadtcrsee. Art. 125. 177». Die Gesandtschaften von Zürich und Lucern eröffnen, ihre Obern wollen sich ' von den Ständen Schwhz und Glarus für die Schiffleute zu Wesen eingeführte Schifffahrtsordnung ' für diejenigen zu Wallenstadt gefallen lassen, in der Erwartung, daß die übrigen Stände dieselbe falls gutheißen werden. 8 64. ß 126. 1780. Wegen obiger Schifffahrtsordnung wird eine Coninuft^ auS den Nachgesandten von Zürich, Uri, Schwhz und Glarns niedergesetzt, die folgendes Guta») hinterbringt: Es sei weiter dem Schultheiß zu Wallenstadt und den Scevögten zu überlassen, Schifte ^ welche wider die Verordnung handeln oder sich sonst ungebührlich aufführen, mit Geldbuße, Gefa"Ü^ schaft, Suspension und gänzlicher Entsetzung zu bestrafen, in der zuversichtlichen Erwartung, daß' Wallenstadt Jedermann, insbesondere fremden Reisenden „schnelle Justiz" gehalten werde, widrigem^ dem Städtchen das Strafrccht wieder entzogen würde. Die Zahl der dasigen Schifflcute soll unbcstw^ bleiben, jedoch Niemand zum Schiffmann angenommen werden, der nicht bereits drei Jahre lang einem Wcidling gefahren, gesund, stark und durchaus wohl gewachsen ist, auch das drciundzwanstg^ Altersjahr erreicht hat. Diejenigen Schifflcute oder die Rotte, an welcher „der Kehr" zu fahre" sind in Zukunft mit dem Einladen des Schiffes gänzlich zu verschonen, damit sie mit frischen ^ an das Ruder stehen mögen. Die Schiffe, von der Stärke und Dicke der andern über den ^ ^ fahrenden Gütcrschiffe, sollen längstens zwei Jahre und drei Monate gebraucht, auch mittlerweile allen Unreinigkeitcn und Fäulniß verursachenden Dingen gesäubert werden und sind, wenn sie unbrauchbar würden, alsobald zu beseitigen. Dieses Gutachten wird »ck lekerenilum et raUlw»" genommen. 8 64. ß 127. > 781. Ungeachtet der erfolgten Ratification obiger Verordnung erftft zwei Abgeordnete von Wallenstadt mit der Bitte, diesen Ort bei dem ihm bereits 1674 zugcsta"^ , Strafrecht ferner zu schützen, auch den Schiffleutcn, an welchen der Kehr zu fahren ist, das ^ zu überlassen, indem sie sonst andere Personen belohnen müßten, wodurch der geringe Schiff^)" ^ mehr geschmälert würde. Hinsichtlich des letzten Punktes wird den Petenten nicht entsprochen, weist" ^ crstcrn aber die Abänderung getroffen, daß, falls Klagen bei dem Landvogte cinkommen sollten, der Jahrrcchnung Anzeige zu machen habe, damit der Schultheiß und die Secvögte zu gebührender ^ antwortung gezogen werden können. 8 ^7. 128. 1.782. Dem Landvogt wird aufgetragen, die fahrtsordnung drucken, an der Sust und an andern gewohnten Orten anschlagen zu lassen, auch man gegen Schwhz die Erwartung aus, es werde zu Wesen ein gleiches veranstalten. 8 53. !! 126- Da in fraglicher Schifffahrtsordnung der Schifflohn nicht bestimmt ist, wird dem Landvogt auf den » Grafschaft SarganS. 4Z5 ^u Glarus anbefohlen, sich bei den Schiffleuten zu Wallenstadt über die bisherigen Verhältnisse genau ^ erkundigen. 8 51. ß 130. 178^!l. Der Bericht fällt, daß folgende Taxe in Uebung sei: Eine einzelne Wersen gewöhnlich 6 Kreuzer; ein cxprcsscr Wcidling für jeden Schiffmann nebst ^ Maß Wein, ^ Pfund Brod und t/z Pfund Käse 36 Kreuzer; ein Herr mit einem Pferd gewöhnlich 20 Kreuzer; ^ Pferd allein 12 Kreuzer; ein ezpresses Schiff 40 Kreuzer, nebst jedem Schiffmann ^ Maß Wein, Pfund Brod, t/z Pfund Käse und 40 Kreuzer. Dis Gesandtschaften lassen es bei dieser Taxe verüben und beschließen, sie sei der ueucrrichtcten Schifffahrtsordnung bcizurückcn und zu Wallenstadt Wesen öffentlich anzuschlagen. Auch sollen die Secvögte bei einkommcndcn Klagen wegen Uebcr- k>Mg dieser Taxe schnelle Justiz halten, widrigenfalls nicht nur die Schifflcutc, sondern auch die Sce- zur Strafe und Verantwortung gezogen würden, 8 48. ß 13t. I78S. Der Beschwerde des glar- u„d Gesandten über Forderung doppelter Taxen von fremden Reisenden wird im Abschiede gedacht La Landvogt aufgetragen, hierüber an die Stände Bericht zu erstatten, 8 54. ß 132. 178<». Der ^ bogt meldet, die Schifflcutc zu Wallenstadt behaupten, sie seien bei den öffentlich angeschlagenen stcn verblieben, worauf ihm ernstlich anbefohlen wird, Dawiderhandelnde zu bestrafen, auch an Zürich - Richten, wie es sich mit der Klage verhalte, daß Fremde, welche Gelegenheit finden, in einem ueren . . . ^. .. — !ßc, ha ^ fernem Klagen vernommen. Dessenungeachtet wird auf den Wunsch von Glaruö dem Landvogt kcj Schiff nach Wesen zu fahren, bisweilen zu Miethung eines eigenen Schiffes oder Bezahlung ^ Schifflohncö angehalten werden. 8 57. 133. 1787. Der Bericht des Landvogteiamtes lautet, ^ >abe Schifflcuten die uöthigen Vcrhaltungöbcfehle hierüber crthcilt uud im Laufe dieses Jahres größere staö^^^N' burch ciu Mandat bekannt macheu zu lassen, daß jedem Fremden freistehen solle, in Wallcn- ^ b),e in Wesen ein leer zurückkehrendes Schiff ohne Bezahlung doppelten Lohnes benutzen zu dürfen. ^ Artikel fällt nunmehr aus dem Abschiede, 8 59. 17. Locales. »a^h S)cr Landvogt berichtet, die Steuer für die brandbeschädigtcn Muriscr betrage lau; Zehrungökosten für die Collcctantcn u. f. f. 4604 Gulden 46 Kreuzer, welche Summe k"le»i vorgewiesenen Etat gewissenhaft unter die Verunglückten vcrtheilt worden sei. 8 59. 18. Personelles. ^>l 5,^ Azmoos zurückzulicfcrn, weil zufolge des Landfriedens und der Abschiede minderjährige Kinder ^hr ,^,^'chcn Religion erzogen werden sollen, bis sie die anno« ckisvrelioni« oder das fünfzehnte haben, in welchem Zeitpunkt ihnen frei stehe, die reformirte Religion zu verlassen oder nicht, und Lucern stimmen diesem bei und es wird dem Landvogt cinmüthig aufgetragen, den Vogt » 436 Grafschaft Sargans. der zwei Kinder vor sich zu bescheiden und ihm dieselben zu übergeben, damit sie zu Azmoos bis zum genannten Alter erzogen werden können. 8 20. Art. 137. I715Z Bei Abnahme der landvögtlichcn Rechnung erhoben sich über die Geschäftsführung des Landschrcibers I. Baptist Walter Tschudi verschiedene Klagen. Aus der Untersuchung, die dcshal durch die Nachgesandten von Uri, Unterwaldcn und Zug und den Ehrcngcsandtcn von GlaruS vorg^ nommen wurde, ergibt sich, daß in den Waisenbüchern und Untcrpfandöprotocollen nicht die erforderliche Ordnung beobachtet, auch die canzlciischen Ausfertigungen nur durch den Tochtcrmann des Landschreib^ und nicht in der besten Weise besorgt worden seien. Es wird nunmehr dem besagten Beamten anbefohlen diesen Unordnungen zu steuern, mit dem Beifügen, wenn neue Klagen cinkommen sollten, hätte er eine vee diente Ahndung zu erwarten, auch würde er für seinen Tochtermann verantwortlich erklärt werden. Art. 138. I7»:t. Alt Landammann Oswald Sulser und Zollcr Jakob Sulscr, beide zu Azinös welche 1790 die wegen des Rheindurchbrucheö nach Wartau abgeordneten Dcputirtcn bewirthet haben in Folge des Fallimcntcs des Landvogtcs Wigct hicfür aber unbezahlt geblieben sind, und deren auf 681 Gulden 8 Kreuzer sich bcläuft, suchen um Bezahlung an, wozu die Mehrzahl der Stände ist. Bern findet zwar, Wiget, der die Rechnung zu berichtigen gehabt hätte, sollte zur gebühre»^ Strafe gezogen werden, und Uri wünscht, daß man deshalb ein Schreiben an Schwhz erlasse. Untcrww meint, wenn das Geld für die Wartaucr Wuhrkostcn an die Canzlei des Standes Schwhz versoff sein werde, würde dieser die Sulser ohne Zweifel befriedigen, auch vcrdcutet der glarnerische Gesa" ' sein Stand habe dieser Sache wegen so viele Auslagen zu bestreiten gehabt, daß er, wie Unterwaldcn,^ einem weitcrn Beitrag von Seite seiner Kommittenten keine Hoffnung machen könne. Schwhz fügt ' die Petenten hätten sich den zu besorgenden Verlust in gewissem Sinne selbst beizumessen, weil sie ^ alt Landvogt Wiget, welchem von der Canzlei zu Schwhz der Betrag der Conti eingehändigt worden, , rechtlich belangt haben. 8 54. ß I7»Ä. Einige Stände haben ihren betreffenden Antheil an obige bereits entrichtet, andere aber machen Hoffnung, daß die Bezahlung erfolgen werde; nur Uri und äußern sich in letztjährigem Sinne. 8 57. ß 17NS. Die beiden Sulser sind noch nicht gänzlich bcZ^ Schwhz wird daher ersucht, bei Hause darauf hinzuwirken, daß die Entschädigung vollständig stattfinde, k Art. 139. ?7»4. Da der Gerichtsammann von Nagaz dem umbestellten Weggeldcinziehcr vcr ^ hat, den Malansern ein Wcggeld abzufordern und sich deswegen auf dem Schlosse Sargans nicht ve ^ Worten will, sondern behauptet, er müsse vor dem Bußengcricht zu Ragaz belangt werden, es ^ Anschein hat, als wenn das Stift Pfäfers, als Gerichtshcrr zu Ragaz, in den gleichen Ansichten wird der Landvogt mit einer Untersuchung beauftragt, auch ihm anheimgcstcllt, sich mit dem da>^ Fürstabt zu besprechen und über alles Bericht zu erstatten. 8 60. ß 17i»S. Der Gcrichtsammsnn ^ Ragaz erscheint nunmehr auf die erste Citation im Schlosse Sarganö und verantwortet sich wege" fraglichen Berhaltungsbefehles geziemend. Dieser Artikel fällt also aus dem Abschiede. 8 56. ^ Art. 140. 17i»S. Die Ehrcngesandten von Uri und Schwhz und der Nachgesandte von werden beauftragt, über den Antheil des Landöhauptmanns Franz Joseph Benedict Bernold an^ Ragazer Unruhen sich genau zu erkundigen. Es ergibt sich, daß Bernold, der aus den Reden rührer Verdacht schöpfen mußte, gleichwohl unterlassen hat, hicvon Anzeige zu machen. Er wird zu Uebernahme von hundert Gulden an die der Hoheit dieses Vorfalles wegen zugefallenen „einerkennt", auch sind ihm durch das Präsidium der Jahrrechnung über seine Saumseligkeit die n Grafschaft Sargans. 4Z7 ^'Itcllungcn ^ machen, übrigens mag er bei seiner Ehre und Acmtcrn verbleiben. Da sich zugleich daß Landammann Oberli und Pannerherr Good von Mcls durch ihr wachsames und standhaftes c»eh,„eu die gegen das Stift PfäfcrS gefaßten Anschläge vereitelten, zu Habhaftmachung der Rädels- Mcr mitwirkten und in diesem ganzen Geschäft eben so viel Fleiß als Treue beurkundeten, so wird ftcn beiden Beamten in einer ehrenvollen Zuschrift der Dank der Jahrrechnung bezeugt. 8 59. Art. 141. Schwhz und Glarus erklären, daß sie auf das von der Stadt Chur au ihre Seiten' gestellte Gesuch au die wegen des Falschmünzers Joseph Anton Hobin, von Flums, erlaufenen en beizutragen, nicht eintreten werden. Die Jahrrechnuug beschließt cinmüthig, wenn Chur wider hoffen diese Kosten nochmals nachsuchen sollte, sei hierauf durch den Vorort zu crwicderu, dieselben die Stände nicht, weil der in Chur arrctirte Hobin sich im Sarganscrland keines Vergehens gemacht habe. 8 66. Freilassungsm'imilde für die Grafschaft Sargans. tirte ^schsautend »ut derjenigen für den Thurgau (man sehe Seite 393), nur erscheinen in ihr andere Dcpu- ' '"U»lich die Herren Joseph Anton Oberli, Amtsvorstchcr von Mcls, Johann Brodcr, Amtsschulthciß von ^°scvb^' Sulscr, Amtsvorstchcr von Wartau, David Bcrtsch, Amtslandammann des Sarganscrlandes, »ad , A»ton Hubcr, Amtsschulthciß von Wallcnstadt, Caspar Rudolf Good, Pannerherr des Sarganscrlandes, b°>» ^vrstchcr derselben Herr Joseph Anton Oberli. Statt vom tt. Februar und X Orten ist in dieser Urkunde ^ Februar und VlII Orten die Rede. Oberes Freiamt. tndiaung von Beamten. 1—1s. Inhalt. Un, Beamte. 13-16. , ""Rechnung. 17-37. ^"'ensachcn. Grenze zwischen Rüti und Zug. SS. e zu Mosen am Hallweilersee. 33 — 16. >e bei Betweil. 17. 18. Belize zwischen Hitzkirch und Rothenburg. 13. 30. ° Grenze gegen das Rothenburgeramt. 31 —33. "'^«chtssachen. sj—z«. ^ Maßregeln gegen das Bettelgesindcl. 6s. ' Harschier.. Läufer- und Großweibelordnung. 63 — 63. ^ Dieb«h.hlo„j. 66. ü»t»r. und Compctenzzwiste. M>t der Abtei Muri. Wegen Erlassung von Verordnungen zu Beinweil. 67—70. " Wegen der AuStheilung von Sanitätsscheinen. 71. 7s. Wegen beanspruchten Reichsbodeni. 73 — 76. U. Wegen der Waldungen. 77. 78. u dem Zwingvcrwalter zu Heidegg. ^ Wegen des TavernenrcchtcS zu Mosen. 73 — 81. lAlle Artikel sind achtörtische Geschäfte, ausgenommen i Art. 4. d. 10. 11. 12. 15. 1». I ». 16. 17. 18. l>. Wegen des SchatzungSrcchtcS über Fleisch, Brod und Wein. 8s—88. c. Wegen eine» Auskaufe» zu AltmiS. 83 — 31. 0. Mit dem Zwinghcrrn zu Ermcnsee. 3Z—33. l>. Mit dem Zwinghcrrn zu Sins. 36 — 33. Zustizsachen. ». Häuscrverkäufc. 100. 101. Ii. Appellation von Urtheilen. 10s —101. c. Verordnung wegen der friedschätzigen Güter. 103 — 107. 1. BoSweil. 113—113. Personelle». 130-13?. 110. III. Katholisch- Sonfcrenzen. Art. Iis. Zürich und Bern.s 438 Oberes Freiamt. Art. 1. 177». Zug. k/ 2. 1781. Zürich. kf 3. 178». Bern. »k 4. 178S. Glarus. 5. ,787. Lucern. ff 6. 178». Uri. »l - 7. 17»1 Schwh z. »k 8. , 7»». Obwalden. kl 9. 17»3. Zug. k, 16. 17»7. Zürich. It. 1782. 12. 1782 und 17»». I. Beeidigung von Beamten. s. Landvögte. Carl Caspar Kolin, des Raths, von Zug. 8 68. Daniel Hauser, Zunftmeister, von Zürich. 8 53. Gabriel Stettler, des großen Raths und Stiftsschaffner zu Zofingk"- von Bern. 8 55. Joachim Lcgler, des Gerichts der Neune und alt Landshauptmann Weil, von Dornhaus, Gemeinde Betschwanden. 8 56. Johann Jost Rüttimann, des kleinen Raths, von Lucern. 8 64. Carl Franz Schmid, alt Landammann und alt Landvogt im ober» amt, von Altdorf. 8 56. Balthasar Kamer, Hauptmann, von Steinen. 8 62. Peter Jgnaz von Flüe, alt Landammann, von Sächseln. 8 58. Johann Baptist Blattmann, des Raths, von Aegeri. 8 6t. Hans Jakob Jrmingcr, Zunftmeister und alt Landvogt im untern Fre>a von Zürich. 8 6t. - I>. Landshauptmann. Franz Michael Müller, Statthalter und Landsfähndrich, von Zug. 8 59. a. Landschrcibcr. Dem Franz Joseph Lconz Müller, Sohn des Obigen, wird die Landschreiberstclle üb^ tragen. Da er aber wegen Minderjährigkeit dieselbe noch nicht bekleiden kann. Iiis der damalige Canzleiverwaltcr RooS in das Handgelübde genommen, in der ^ nung, daß er die Canzleigcschäfte wie bisanhin fleißig besorgen werde. — Erst ^ ^ übernimmt Müller die Stelle selbst und wird nunmehr beeidigt. 1782 8 66. 1796 § ^ 2. Unterbeamte. ^ Art. 13. 1771». Der Landvogt wird aufgefordert, auf nächstes Jahr Bericht zu erstatten, ^ Richter, Ammänncr und Wirthe verpflichtet seien, hoheitlich abzustrafende Fälle in den Zwingsbefl^ anzuzeigen, was nachlässig geschehen sein soll. 8 73. ß 14. 178». Das Landvogtciamt zeigt an, ^ trotz genauer Nachforschung nicht entdecken können, daß etwas sträfliches oder pflichtwidriges vorgeht worauf ihm anbefohlen wird, bei einem schicklichen Anlaß seine wie der Zwingherren Beamte v ^ bescheiden und sie ernstlich an ihre Pflichten zu erinnern. Künftig soll dies bei jeder Huldigung ^ schehen. 8 74. ß 15. ,782. Aus dem großen Amte Meienbcrg, meldet der Landvogt, wurden ^ AmtSrechnung nur sehr wenige und geringe Bußgefällc gelaidct, auch glaube dieses Amt sich einen Untcrvogt willkürlich bestellen und absetzen zu können, wie denn wirklich auf Absterben ^ ein neuer das Amt angetreten habe, worauf dem Landvogtciamt aufgetragen wird, sich über diesen ^ ^ zu erkundigen, wie über die Rechtsamen des Amtes Meienbcrg bis nächstes Jahr Bericht zu erstatten. 8 ^ 16. 178». Er eröffnet, daß der Untervogt im Amte Meienbcrg seine Pflichten gebührend erfüll fügt bei, das fragliche Amt sei in der That zu den Untcrvogtöwahlen berechtigt. 8 56. Oberes Freiamt. 439 37 :». Amtsrechnung. Einnahme. Ausgabe. Jahr. Pfd. Schill. Hllr. Pfd. Schill. Hllr. Art. 17. 1778. 3528 2 6 2517 10 — 8 75. „ 13. 177». 3777 3 2 2820 13 4 67. „ 19. 178«. 2530 18 6 2836 7 4 8 69. „ 20. 1781 2846 19 8 2579 16 10 8 52. „ 21. 1782. 2591 — — 2434 12 — 8 58. „ 22. 178;». 3822 — 5 3432 8 4 8 54. „ 23. 1784. 3031 8 — 2876 2 6 8 51. „ 2-1. 178S. 3538 12 6 3046 19 6 8 55. „ 25. 178«. 3904 4 — 2934 6 — 8 61. „ 26. 1787. 6546 12 6 2960 4 — 8 63. „ 27. 1788. 2725 4 6 2778 18 — 8 54. „ 28. 178» 4453 4 4 3666 4 — 8 49. „ 29. 17»«. 3027 14 1 3023 14 6 8 53. „ 30. 17»I. 4478 15 10 2968 15 6 8 61. „ 31. 17»2. 3117 2 2 5012 16 2 8 61. „ 32. 17»:;. 3276 4 5 5728 9 2 8 57. „ 33. 17»4. 3386 5 1 3637 11 1 8 63. „ 34. 17»S. 5544 12 8 3813 11 9 8 6». „ 35. 17»«. 2853 19 — 3508 2 8 68. „ !36. 17»7. 4694 7 7 4600 6 2 8 60. die Einfragc des Landvogteiamtes, ob eine wegen betrügerischen K Käufer aus dem untern und einem Käufer aus dem obcrn Freiamt auferlegte Buße in die ober- frei" ^^eiämtische Rechnung müsse gebracht werden, wird beschlossen, die eine Hälfte habe in die ober- "sche, die andere in die badensche Rechnung zu fallen. 8 62. Art. 38. Markensachen. ->. Grenze zwischen Rüti und Zug. Hz. . 1778. DaS Verbal über die zwischen dem Zwing Rüti und dem Stand Zug vorgegangene Us., soll in. der obcrfrciämtischcn Canzlci aufbehalten werden. Dieser Artikel fällt mithin aus dem 'h>ede. z 79. ein V. Grenze zu Mosen am Hallwcilcrsec. ^a>, ^^ade" Hallwcilersees, zu Mosen genannt, anspreche und dies durch Documente begründe. fragliche Sache an eine aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Uri und dich s,,„^^"de Kommission, welche den Vorschlag macht, Abgeordnete au Ort und Stelle hinzuschicken ^in Art. Zg Landvogt berichtet, bei der Markcnbcrcinigung zwischen dem Amt Hijzkirch und die^^^ch^ft Hcidegg habe sich ein Anstand ergeben, indem der Obcrhcrr von und zu Hallwcil ^rch den solch Landvogt und Landschreiber hierüber ein Referat erstatten zu lassen. 8 80. jj 40. 177». rr Augenschein hatte statt gehabt und es waren von dem abtretenden Landvogt sowohl als von 440 Oberes Freiamt. dem Landvogteiamtc Lenzburg Berichterstattungen an die regierenden Stände gelangt. Den Nachgesandt^ von Zürich, Bern, Luccrn und Uri in Znzug des alten wie des neuen Landvogtcs wird nun aufgetragen ein Gutachten über diese Angelegenheit zu hinterbringen, welches zur Kenntniß der Hoheiten in d^ Abschied fällt. 8 74. Ii 41. 1780. Durch den Verwalter der Herrschast Hallweil (der Obcrhcrr war Laufe des Jahres verstorben) werden einer neuen Commission, zusammengesetzt aus den Nachgesandt von Bern, Lucern und Zug und dem „ Vorgesandten" von Unterwalden, noch mehrere Originaltitel v<^ gewiesen. Die Commission berichtet über Alles ausführlich und es wird auch dieses Referat den Hoheit durch deu Abschied hinterbracht, 8 75. Ii 42. 1781. Die bernerische Gesandtschaft spricht den Wunsch es möchte der Landvogt bis zu völliger Beseitigung dieses Geschäftes mit allen Rechtsübungen und EZt torialien auf dem streitigen Lande gänzlich inne halten. Von Lucern aber wird begehrt, daß der Landvogt des obern Freiamteö, als derjenige von Lcnzbnrg, wie auch der Zwinghcrr von Heidts und der Herrschaftöverwalter von Hallwcil im Laufe des Jahres nochmals sich besprechen möchten, ^ das vierte Seegestade angewiesen werden könnte und wie weit sich solches erstrecken solle. Dieser trag wird a,l retei-emlum genommen. 8 57. Ii 43. 1782. Der Zusammentritt ist nicht erfolgt, so von Seite Berns gewünscht wird, daß die Unterredung und Beaugenscheinigung möglichst bald vor > gehe, welcher Ansicht sämmtlichc Gesandtschaften beistimmen. 8 67. Ii 44. 1783. Im Laufe des waren die Obgenannten und zwei Deputirtc von Bern und Lucern zusammengetreten und hatten Plan und ein Verbal abgefaßt, welche, Nidwalden ausgenommen, von sämmtlichen Ständen geuetM^ worden sind. Aus den dieöfälligcn Instructionen geht hervor, daß die Mehrzahl der Stände Willens ^ das abgesteckte Gestade nun wirklich ausmarkcn zu lassen. Da jedoch die Gesandten von Luccrn Unterwalden noch nicht zur Beistimmung bevollmächtigt sind, werden sie ersucht, ihre Obern zu vcriiwg^ die Einwilligung zu Ausführung des entworfenen Projektes an Zürich einzusenden, damit alsdann ^ Landvogt gemeinsam mit den andern Betheiligten die erforderlichen Marksteine setzen könne. 8 45. 178Ä. Unterwalden kann sich nun mit den übrigen Ständen gänzlich vereinigen und von der lucc rischen Gesandtschaft wird bemerkt, ihre Obern hätten schon unterm 4. August 1783 deswegen au geschrieben, bisher aber noch keine Antwort erhalten. Die bernerische Gesandtschaft spricht ihre h Verwunderung aus, indem ein solches Schreiben nie an Bern gelangt sei und erbittet sich eine ^ „ Es wird nun in der zuversichtlichen Hoffnung, daß die Stände Bern und Lucern alles Anstößige s ^ lichst beseitigen werden, dem Landvogt abermals der Auftrag ertheilt, die Marksteine setzen zu lassen- 8 46. 1783. Bei einem im Laufe des Jahres geschehenen Zusammentritt sämmtlichcr, bei der Ausmaß ^ des vierten Seegestadcs am Hallweilersee interessirten Theile sind zufolge eines der Jahrrechnung gelegten Verbales die Marken gesetzt worden. 8 61. o. Grenze bei Bctweil. ^ Art. 47. 1778 — 178A. Betreffend diese Markung war die glarncrische Gesandtschaft bis 1 zu Annahme der von sämmtlichen Ständen unter den im Abschiede von 1775 enthaltenen Cautelcn ^ nommcncn Verglichslinic instruirt, daher dieselbe jährlich ersucht wurde, bei ihren Principalen willigung auszuwirken. Als 1782 dieselbe erfolgte, bekam der Landvogt den Auftrag, die zz. setzung zu bewerkstelligen und ein Verbal vorzulegen. 1778 8 78. 1779 8 7». 1780 8 71. 1781 » 1782 5 65. 1783 8 59. 1784 8 53. Ii 48. 1783. Erst dieses Jahr konnte das Verbal ratificirt we 1785 8 58. Oberes Freiamt. 44^ ct. Grenze zwischen Hitzkirch und Rothenburg. Art. 49. 1782. Der Landvogt zeigt an, daß durch einen Wolkcnbruch zwei Marksteine zwischen luccrnerischen Amt Rothenburg und dem Amt Hitzkirch weggeschwemmt worden seien und daß in Folge ^hen ein Markenuntergang stattgefunden, ein Plan aufgenommen und ein Project abgefaßt worden sei. , ^"d dem Landvogt aufgetragen, diese Markung nunmehr in vollkommene Richtigkeit zu bringen und biesfälliges Verbal nächstes Jahr der Session vorzulegen. 8 63. 50. 1785t—1783. Nachdem in dag erstgenannten Jahren der Auftrag an den Landvogt wiederholt werden mußte, wurde 1785 Verbal über die nunmehr berichtigte Markung vorgewiesen und von den Gesandten ratificirt, womit Artikel aus dem Abschiede fällt. 1783 8 57. 1784 8 53. 1785 8 58. 0. Grenze gegen das Rothcnburgcramt. sej ^ 51. 17112. Durch den Austritt des Mcrischwanderbaches, wo sich derselbe in die Rcuß ergießt, tandvögtlichem Bericht, die Markscheidung zwischen dem obern Freiamt und dem Merischwandcr- zu geworden, und wenn nicht der Gemeinde Birri anbefohlen werde, „einen Faschinenhaag c»4^n", würden in kurzem einige Juchartcn Landes auf freiämtischem Boden weggespült werden; ^ tvären bei allfälliger Erneuerung der Markcnlinie drei alte Grenzsteine wieder gehörig aufzurichten. 5 ^den deswegen dem Landvogtciamt die nöthigen Aufträge erthcilt. 8 66. ß 52. 17115t. Die Jahr- ung hgrt mit Vergnügen, daß dieselben vollzogen worden und nimmt das vorgelegte Vcrglichs- lect r-ttikoalllliim. 8 62. 53. 1711Ä. Letzteres erhält die Genehmigung, womit dieser Artikel ° dem Abschiede fällt. 8 66. 3. Landrechtssachen. eis ^ Laurenz Wcttstcin, Tischler, von Bißlingen, in der Herrschaft Blumcnfeld, wird ^ ^ndmann angenommen. 8 59. 55. 1785t. Ebenso Franz Morel, aus Savoicn, und Balthasar Framcnspach im Gebiete des Erzstiftes Mainz. 8 63. ß 56. 17811. Ebenso Johannes °us dem Obcrclsaß. 8 57. <». Fremde Ginzuglinge. beläst^ Das obere Frciamt läßt vorstellen, wie sehr es durch die vielen armen Fremden welche in ihrem angewöhnten liederlichen Sinne ganz unbesorgt dahinleben, arbeitsame <^^otten und öfters von Weib und Kindern wegsterben oder dieselben verlassen, die alsdann nicht dadn ^ ^"mndc, sondern dem ganzen Land zur Beschwerde fallen. Dieser Ucbelstand sei zum Theil ^)ein/ ^anlaßt, daß die Landvögte für ihre Rcgicrungszcit solchen Fremden AufenthaltöbcwilligungS- ^ ^theilcn Pflegen. Die Jahrrcchnung, diesem Gegenstand alle Aufmerksamkeit widmend und eine ^ Uebels auch darin findend, daß dergleichen Leuten die Vcrchelichung allzuleicht gestattet Fr^' ^""stragt den Landvogt eine Verordnung zu entwerfen und befiehlt, es sollen einstweilen keine ^genommen werden. 8 71- !! 58. 1785t. Der Landvogt berichtet, daß er die von ihm entworfene stressend die Einzugsvcrhältnisse den Gemeinden vorgetragen habe, welche aber solches nicht Indern ihre bisanhin genossenen Freiheiten vorgeschützt hätten. Weil jedoch die Jahr- ^ ^ eingerissenen Unordnungen nicht ferner dulden will, läßt sie das Project commissionaliter trägt dem neuen Landvogt wie der Canzlei auf, dasselbe mit den Gcmcindövorgcsetztcn auö- ^becjfj ^ "'ber die Anzahl und die Verhältnisse besagter Fremden bis nächstes Jahr eine zuverlässige ^"tion aufzunehmen. 8 65. 59. 178Ä. Es ergibt sich, daß in den vier Acmtcrn sich dermalen 56 442 Oberes Freiamt, dreißig Fremde aufhalten. Was die Verordnung selbst anbelangt, hätte die Mehrzahl der Gesandt^ jetzt schon zu deren Festsetzung Hand bieten können, weil aber diejenigen von Uri und Glarus sich ^ nicht bevollmächtigt glauben, wird dieses Geschäft nochmals »ei roteren,tum genommen. H 59. 69. 47^' Mit Bezug auf die fremden Einzüglinge wird eine Commission auö den Nachgesandten der Stände Zür^' Lucern und Uri und den beiden Gesandten von Glarus niedergesetzt, welche folgenden Antrag bringt Der Landvogt sei zu beauftragen, tolerirte Fremde, d. h. diejenigen, die schon sehr lange angesessen ' aber nirgends ein Bürgerrecht genießen, in allen vier Acmtcrn ordentlich verzeichnen zu lassen, wo dann jedes Amt schuldig sein solle, seine Armen allein nach Proportion der Steueranlagen zu unterhalt^' ebeuso sollen ein jeweiliger Landvogt und Landschrcibcr dergleichen Leute zu vermögen trachten, ihre Söh>^' welche keinen bestimmten Beruf haben und der Landschaft beschwerlich fallen, in avouirte Dienste treU" zu lassen. Ucbrigcnö soll es bei dem von Landvogt Stcttlcr erlassenen Mandat verbleiben, kraft desst alle fremden Durchreisenden verpflichtet sind, auf der großen und freien Straße ihren Weg fortzusth^ und keine Nebenwege zu betreten. Man nimmt diesen Antrag act relvrenllum. H 63. jj 61. 478<1 ^ Project wird genehmigt und dem Landvogt genaue Handhabung der fraglichen Verordnung anempfohlen. § ssclbc" 7. Polizeiliches. s. Maßregeln gegen das Bettelgcsindcl. Art. 62. 471»». Da die in jedem Dorf aufgestellten Wachen dem Eindringen fremden Gestik nicht hinlänglich vorbiegcn können, wird dem Laudvogt aufgetragen, insbesondere bei den jetzige o umständen darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Landmann hinlängliche Sicherheit verschafft werde, findet man, es möchte nicht undienlich sein, nach dem Beispiele benachbarter Ortschaften von Zeit ZU ^ das ganze Land durch vier Harschiere durchstreifen zu lassen. 8 63. ti. Harschier-, Läuser- und Großweibelordnung. Art. 63. 4 71»H. Das Project einer neuen Harschierordnung wird vorgelegt. Zufolge de« sollen wie bisanhin für das obere Frciamt fünf Harschiere bestellt bleiben, die täglich in den angewiesenen Kreisen die Runde zu machen, zweimal wöchentlich aber einen gemeinsamen Streifzug ^ zunehmen haben. Jedem der Harschiere, welche einen kurzen Carabincr sammt einem brauchbaren mit sich zu führe» haben, soll von Seite des Amtes jährlich eine Besoldung von 136 Gulden 35 Sch'^V^ zukommen, und wenn sie in obrigkeitlichen Verrichtungen gebraucht werden, sind ihnen täglich linge für Speise und Lohn zu bezahlen. In jedem der vier Acmtcr sollen von der Canzlci zwei ob und um welche Stunde sie da gewesen seien. Die Harschiere haben darüber zu wachen, daß Ar' ohne obrigkeitliche Bewilligung weder einen schriftlichen noch mündlichen Bericht an Jemanden hc» ach-"' Häuser bezeichnet werden, woselbst die Harschiere in die mit sich führenden Rödel einschreiben lassen u ^ abge können; ferner müssen sie denselben alles wegnehmen, was dazu dienen dürfte, sich lcibloö zu ^ das strengste Stillschweigen über die mit den Arrestanten aufgenommenen Verhöre beobachten u- ^ Man hinterbringt diese Ordnung den Hoheiten aei ratilieanlium, spricht gegen den Landvogt fcss Wohlgefallen aus und crtheilt ihm den Auftrag, auch über die Pflichten und die Besoldung des ^ sowohl als des Scharfrichters die erforderlichen Verordnungen abzufassen. H 67. ß 64. 47N3 Die ordnung erhält die Genehmigung aller Stände. Zugleich legt der Laudvogt die von ihm projectirte ordnung vor, welche ebenfalls von den Gesandtschaften mit Beifall aufgenommen und deren Bo Z Oberes Freiamt. 44z ^esem Beamten aufgetragen wird. 8 64. ß 65. Z7»li. Durch das Landvogtciamt wird eine Verordnung gelegt, wie ein jeweiliger Großweibel zu Bremgartcu rücksichtlich der landvögtlichcn Gefangenen sich zu Ehalten habe. Sic wird gleichfalls bestätigt. 8 71. 0. Diebshehlerci. Art. 66. ?7M>. Mit Bezug auf die Frage, ob Dicbshehlcr zu Bezahlung der Unkosten und zum ^ ^ der Diebstähle anzuhalten feien, befiehlt man dem Landvogtciamt, die Fühlbaren auf das Begehren ^ Geschädigten hin vorzubescheiden, rechtlich über die verlangte Jndemnisation abzusprechen und jedem ^ die allfällige Appellation oder den Rccurs zu überlassen. 8 61. 8. Judikatur- und Competenzzwiste. Mit der Abtei Muri, g. Wegen Erlassung von Verordnungen zu Bcinwcil. Kel6>> 67. 177«. In Bezug auf den Anstand zwischen dem Stift Muri und dem Landvogtciamt, 60^ die Compctcnz anspricht, in der Gemeinde Bcinwcil Verordnungen zu erlassen, wird eine find Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Uri und GlaruS niedergesetzt. Dieselbe Zwar, der Landvogt habe mit Sequcstriruug der von Muri publicirten Verordnung über die Dorfs- die g und die Aufnahme von Hansleutcn zu Bcinwcil ein Zeichen seiner Aufmerksamkeit auf sM Rechte abgelegt; da aber das Stift seine Berechtigung zu Verfertigung dieses Instrumentes ^ bewiesen habe, so beantragt die Commisfiou, ihm dasselbe wieder zuzustellen. Dieser Antrag wird ^ ^ Abschied genommen mit dem Wunsche, daß er von den Ständen ratificirt werden möchte. 8 81. » bie Stifte Muri eingelegte Memorial, in welchem es die Bcfugniß anspricht, für Z^.^'udc Bcinwcil die erforderlichen Holzordnungcn zu erlassen, wird durch die Nachgesandten von Felo ' b!ri und Schwhz commissionalitcr geprüft und das Stift in seinem Rechte gefunden. In issest werden einige Bürger, welche unbefugter Weise VicrtclSofen errichtet hatten, aufgefordert, sst^^^ abzuschaffen, und man trägt dem Landvogt auf, dem Stift Muri, wenn cö um Exemtion nach- Alst" unverzüglich zu entsprechen. 8 67. » 69. 17KÄ. Nebcr die vor einem Jahre mchrcrn ii^ ^ Bcinwcil erthciltc Bewilligung, in ihren Häusern Ocfcn erbauen zu dürfen, sprechen Uri bttla '^^aldcn die Verwunderung aus, da doch der Abschied von 1792 solches deutlich untersage. Sie bahcr instructionSgcmäß, daß jenen Bcinwcilcrn die crtheilte Gnade wiederum entzogen werde, ^^3ehrcn auch die Gesandten von Lucern, Schwhz, Zug und Glarus beistimmen. Da jedoch ch hierüber nicht instrnirt sind, wird das Geschäft lediglich in den Abschied genommen. 8 69. ß ^ Weil dieser Angelegenheit wegen im Laufe des Jahres weder etwas an die Stände cinkam, djxss yh die Jahrrechnung gelangt, wird die erthciltc Concession dermalen allseitig zurückgezogen und aterie aus dem Abschiede entlassen. 8 66. ^ b. Wcgcn der Austhcilung von Sanitätsscheincn. ^ O» ^ ^ Ansprache der Abtei Muri, im dasigen Amte die erforderlichen Sanitätöschcine ix ^3 von 1568 unter ihrem Namen auStheilen, auch die fehlbar Erfundenen selbst abstrafen 'x wird, da von Seite des Stiftes sich bei der Jahrrcchnung Niemand gemeldet, einstweilen ^jlci^ Klassen. Demzufolge sollen in dem Amte Muri solche Scheine von der obcrfreiämtischen ausgegeben und das Strafrecht durch das Laudvogteiamt ausgeübt werden, dem Stift aber mag 56" 444 Oberes Freiamt. überlassen bleiben, seine allfälligcn Beschwerden künftiges Jahr der Session vorzulegen. 8 kl). 72. I?^' Weil dem Vernehmen nach nicht allein die Angehörigen des Amtes, sondern auch das Gotteshaus VtnU selbst die Sanitätsscheine von der hoheitlichen Canzlei beziehen, mithin das Stift von seiner frühes Ansprache gänzlich absteht, bleibt diese Materie von nun an aus dem Abschiede weg. 8 7l). o. Wegen beanspruchten Reichsbodcns. Art. 73. 178». Der Canzler zu Muri beschwert sich, daß die Canzlei des obcrn Freiamtcs ^ Amte Muri Reichsboden anspreche, wodurch das Stift von dem ihm zustehenden ,l<,minium «lirectu'"' wie der nieder» Gerichtsbarkeit ausgeschlossen würde, während ihm in dem quästionirlichcn Amte, Straßcnwcscn ausgenommen, Alles zustehe, und zwar laut dem Stiftungsbricfe von 1927, dem ^ gcnössischcn Schutz - und Schirmbriefe von 1431, einem Jahrrcchnungserkenntniß von 1762, auch dcr^ nung von 1568. Ferner fügt genannter Beamte die Bitte bei, daß das Grundeigcnthum wie die uicd^ Gerichtsbarkeit des Stiftes geschützt werden möchte. Der Landvogt wird nunmehr beauftragt, im ^ , des Jahres den Ständen einen diesfälligcn umständlichen Bericht zu erstatten, das Gotteshaus ^ aber hicvon in Kcnntniß zu setzen, damit dasselbe nach Gutfinden ebenfalls seine Gründe an die einsenden könne. 8 64. ß 74. 17841. Mit Bezug auf diese Angelegenheit eröffnet die zürcherische GesaU schaft, daß gemäß angestellter Untersuchungen dem Stift nichts anderes zustehe als die Civiljudicatur das, was in Privatmarken gelegen sei, das Gotteshaus mithin über Land, welches außer den marken an die Landstraßen stoße, keine Gerichtsbarkeit ansprechen könne. Wenn auf dergleichen uls boden qualificirtcin Land mit hoheitlicher Bewilligung gebaut würde, soll alsdann solcher 6wmd Boden in Privatmarken fallen und Particulareigenthum werden, also die Civiljudicatur erster IUI , dem Gotteshaus zukommen, in der Meinung jedoch, daß solches den Rechten der Hoheit deines ^ hinderlich sei, wenn allenfalls zu. Erweiterung der Landstraße ein solches Grundeigcnthum werden müßte. Dem Landvogtciamt wäre zugleich zu insinuircn, aus sich und ohne Vorwisscn der 4 rechnung weiter keine Bewilligung zum Bauen zu gestatten. Sämmtliche Gesandte nehmen den ^ Zürichs a«t retorviKtum, doch bemerken diejenigen von Uli, Schwhz, Unterwaldcn, Zug und seien dahin instruirt, das Stift bei seinen Rechten bestens zu schützen, 8 58. ß 75. 1783. wird uck lutilloanäiim genommen, daß das Stift bei seinen diesfälligcn Rechten geschützt bleiben,^ Hoheit aber die Judicatur über die freie Heerstraße, wie über die daneben liegenden offenen Plätze mm halten sein solle, auch daß letztere ohne hoheitliche Bewilligung von Niemandem überbaut werden fcn. 8 62. » 76. 1.78V. Der letztjährige Beschluß wegen der Ansprache des Stiftes Muri an boden wird instruktionsgemäß genehmigt und dieser Artikel bleibt in Zukunft aus dem Abschiede weg- - . Wegen des Schatzungsrechtcs über Fleisch, Brod und Wein. Art. 82. 178ät. Der Zwingverwalter zu Hcidegg beansprucht, nach landvögtlichcm Bericht, nicht . bie Fleisch-, Brod- und Wcinschatzung und umgeht mithin den Untcrvogt, sondern er mischt sich ^ Sanitätssachcn ein. Durch die luecrncrischc Gesandtschaft wird indcß die Herrschaft Hcidegg in sain ^ genommen und eröffnet, ihre Obern wünschen, daß dieselbe bei ihren bisanhin genossenen Nccht- bem" ^^^bciten bestens geschirmt bleibe. Da die übrigen Gesandten ohne Instruction sind, wird h / ^"bvogt angcsinnt, seine Gründe in ein Memorial zu bringen und solches an Zürich zu übersenden, gz Stand dasselbe dann an Luccrn zu Bcirückung der Gegengründc einzuschicken habe. H 62. Wegen des Anstandcs zwischen dem Landvogtciamt und der Herrschaft Hcidegg wird all g.-genommen, daß die fragliche Herrschaft bei ihrem bisanhin genossenen Schatzungsrccht bestens dia bleiben, auch berechtigt sein solle, die erforderlichen Schätzer selbst zu bestellen und zu bcei- ^ 66. 84. 178«. Der lctztjährige Vorschlag wird genehmigt, von Seite des Standes Zürich die Vorbehalte, daß solches in andern wichtigem Polizeivcrordnungen zu keiner Konsequenz ^ ^6- » 2. Die luccrncrische Gesandtschaft eröffnet, die Herrschaft Hcidegg sei zufolge des Und ' ^ Publicirtcn Sanitätövcrordnung berechtigt, durch ihre Vorgesetzten das Vieh schätzen zu lassen, ^crd^ ^bcrn hoffen, die deshalb dem Ammann auferlegte Strafe werde demselben gänzlich erlassen d^ ^un nimmt nunmehr die Frage all rolvionllum, ob Verordnungen in Sanitätösachen „ durch 8z ^'Uten des Landvogtes" oder aber durch die Vorgesetzten der Herrschaft zu vollziehen seien. 8 7t. ß Heh Hinsichtlich dieser Frage erklären sich Zürich, Bern und GlaruS zu Gunsten der Herrschaft ^>Ne s^' über die übrigen Gesandten nicht instruirt sind, wird Lucern ersucht, im Laufe des Jahres Achten den Ständen zu eröffnen, damit dieselben auf nächste Jahrrcchnung instruircn können. 8 69. ß berecM' ^)ut Lucern dar, wie die Vorgesetzten der Gemeinden in der Herrschaft Hcidegg ^ast publicirte Sanitätsverordnung zu vollziehen, was von denjenigen Gesandt- Hjht ' ^^chc dieses Geschäft nochmals all rvlarenllum zu nehmen beauftragt waren, ihren Konstituenten ^ründ^t wird, z 58. ß 87. 178». Mit Ausnahme von Uri, welches die von Lucern vorgebrachten ^chui/ hinreichend findet, gehen die Instructionen sämmtlicher Stände dahin, daß die erste Untcr- ^ bei einer Viehseuche durch einen Gemcindövorgesctzten der Herrschaft Hcidegg und mit Zuzug eines 446 Oberes Freiamt. Geschworenen vor sich gehen solle. Würde ein Stück Vieh verdächtig gefunden, so ist der Borgest verpflichtet, dies dem Landvogt anzuzeigen, 8 53. 88. 17116. Auch Uri läßt sich nunmehr Obig^ gefallen, folglich bleibt dieser Artikel von jetzt an aus dem Abschiede weg. 8 57. o. Wegen eines Auskaufes zu Altmis. Art. 89. 1711» Der Landvogt berichtet, daß sich zwischen ihm und dem Zwingherrn zu Heidegg ^ neuer Austand erhoben, weil von lctzterm wegen eines streitigen Auökaufeö zu Altmis die Appellation a» das Landvogteiamt nicht gestattet werden wolle. Man weist diesen Gegenstand zur Prüfung an sänn»t' liche Nachgesandte, da jedoch die Gesandtschaft von Lucern erklärt, sie habe das Libcll über die Gerecht samen dcö Zwingherrn nicht zur Stelle, so wird dieses Geschäft lediglich nck retoronilum genommen. 8 6-4- ^ 9(1. 17114. Die letztgenannte Gesandtschaft bemerkt, es hätten schon 1782 sechs Geschwister Ackerst?" Altmis einen Auskauf mit einander getroffen, und das diesfällige Instrument von dem Zwinghcrrn Heidegg gehörig besiegeln lassen, so daß ihnen eine Anfechtung dieses Instrumentes nach zwölf befremdlich sein müsse; auch begehre Luccrn nichts anderes, als was der wörtliche Inhalt der zwingt?^ lichcn Libelle deutlich ausweise. Die Sache wird abermals all retkrenclum genommen. 8 68. » 91. 1?^' Da im Laufe des Jahres obige Streitsache beseitigt wurde, auch sich gezeigt hat, daß in den vorlP' gehenden Abschieden hierüber eine Irrung enthalten war, indem klar geworden ist, daß der Stand die Jnappcllabilität im Zwing Heidegg niemals behaupten wollte, so soll dieses Paragraphen im AbW keine fernere Meldung geschehen. 8 65. c. Mit dem Zwingherrn zu Ermcnsee. . Art. 92. 178». Die Gesandtschaft von Luccrn macht auf das Zerwürfnis; zwischen dem Landvogtei^ und dem Stift Münster, als Zwinghcrrn zu Ermensee, wegen der Straßen aufmerksam und bittet, möchte dem neuen Landvogt aufgetragen werden: u) Ucber diesen Juriödictionsanstand mit dem SN in eine Untersuchung einzutreten, k) der Canzlei dcö obcrn Freiamtes anzuzeigen, daß künftig nicht n> die Gemeinde Ermcnsee, sondern die dasigen Güterbesitzer in Betreff des Straßenbaues rogirt und e) die besagter Gemeinde auferlegte Buße von vierzig Pfund aufzuheben. Einmüthig entspren.. die Gesandten der mitregicrcnden Stände diesen drei Wünschen. 8 67. 93. 1784. Das Stift " die Gründe vortragen, kraft deren es die Jurisdiction über die innerhalb „ vier Esteren" liegende St zu Ermcnsee sowohl, als alle andern Dorf- und Communicationsstraßen gänzlich zu besitzen verw^ Stifts cinswcilcn die von ihm anögcbctcne Dilation bewilligt. 8 6(1. 94. 1784. Erwähnter Anstand ist Da sich aber zufolge landvögtlichen Berichtes noch ein Anstand zeigt, wird dem Abgeordneten des - ^ landvögtlichcm Berichte im Laufe des Jahres auf Genehmigung hin so beseitigt worden, daß die die von Mosen her durch das Dorf Ermensee in die bei Hitzkirch gelegene Hauptstraße fällt, der zu „berechtigen" überlassen wird, während dem Stift, als Zwingherrn zu Ermcnsee, die Jurist über alle bereits bestehenden oder noch zu erbauenden Communicationsstraßen unangefochten soll. Die Gesandtschaften nehmen dies acl latilicuinlum. 8 64. 95. 1781». Sämmtliche Stände ertm ihre Genehmigung, so daß der Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 67. I). Mit dem Zwingherrn zu Tins. ^ Art. 96. 17116. Zwischen der Gemeinde Sinö und den zu ihr gehörigen, zwar nicht in gleichen Zwing liegenden Ortschaften, hatte sich ein Mißverständnis erhoben, indem Tins daß seine Geistlichen und Capläne an den Gemeindönutzungen, insbesondere den Holzgcrecht>ü Oberes Frciamt, 447 Antheil haben können, wenn dieselben nicht helfen die Straßen unterhalten, die Auflagen bezahlen allfällige Procefikostcn tragen. Die Gemeinde habe sich deshalb zuerst bei ihrem Zwinghcrrn gemeldet und dieser den Fall zu Luccrn anhängig gemacht, wo darüber abgesprochen worden sei. Der Landvogt 3t bei, er glaube, daß ihm die erste Competenz gebührt hätte. Die Gesandten, von der Ansicht ansehend, es werde den Rechten der Stände von Lueern nicht zu nahe getreten werden, tragen dem Land- ^3t auf, sich cm besagten Stand zu wenden und wollen die Antwort gewärtigen, z 66. ß 97. 1791. Lucern, meldet der Landvogt, sei vor einiger Zeit ein Schreiben an ihn gelangt, dahingehend, daß dicsfälligcn Verordnungen dem Zwinghcrrn von Eins zustehen sollen. Zugleich berichtet er, die Vorletzten von Sinö hätten ein Memorial abgefaßt, zufolge dessen die Verfügung über die Hoch- und "hnwäldcr der landvögtlichen Judicatur zukommen würde. Da Luccrn von diesem Memorial noch keine untniß erhalten, so wird beschlossen, dasselbe durch den Abschied diesem Stand mitzuthcilen und zu urten, ob dieses Geschäft sich gütlich beseitigen lasse oder was ferner darüber an die Jahrrcchnung werden möchte. H 66. ß 9b!. I7tt2. Luccrn erklärt, es sei mit keiner Instruction versehen, wolle ,,, lsteich nach seiner Rückkunft trachten, daß die in dem obcrwähntcn Memorial enthaltenen Gründe er geprüft und ein Entschluß gefaßt werde. Die übrigen Gesandten ersuchen Luccrn, wenn der Anstand ^ ganz beseitigt werden sollte, wenigstens den Geistlichen und Capläncn im künftigen Winter Holz Abfolgen zu lassen, y 64. ß 99. I7!»g. Im Laufe des verflossenen Jahres ist obiges Memorial von ^urnö durch ein Gcgenmcmorial widerlegt worden und die Gesandtschaft bemerkt mündlich, die ^ Frage, ob die Capläne wegen Nutznießung der Holzgcrechtigkciten in den Zwing- Ztv ^ andern Thcilhabern zu den Gemcindsbeschwcrdcn beizutragen haben, stehe dem ^'Ugherrn zu. Die Angelegenheit wird au eine Commission sämmtlicher Nachgesandten gewiesen, in tz ^ deren Berichterstattung man die Erwartung ausspricht, Luccrn werde durch die vielen für die Und ^ ^ LandvogtciamtcS aufgefundenen Gründe ädificirt, von der verlangten Judicatur abstehen ^ demselben überlassen. H 61. !». Justizsachen. a. Häuscrverkäuft. Zu 1782. Wegen des Ansuchens des Amtes Hitzkirch ihm gleich den drei übrigen Aemtcrn ö6gen verkäufliche Häuser zuerst den Bürgern in der Gemeinde, falls sich keine solche als Käufer ^zuh' den sämmtlichcn Amtöbürgcrn und wenn auch dies erfolglos sein sollte, Ausbürgern ^ Meinung, daß das Zugrccht in lctztcrm Falle für ein Jahr und einen Tag jedem Ilst ^ stehen solle, wird dem Landvogt aufgetragen, eine nähere Untersuchung zu veranstalten. 8 72. ^>U R Obigem Begehren ist in der nachgesuchten Weise um so eher zu entsprechen, als nach crl Richte wirklich ein gleiches Zugrccht auch in den drei übrigen Aemtcrn in Hebung ist. H 66. ^ t>. Appellation von Urtheilcn. u o dos Jahres dies schriftlich gegen die Stande tgz. Der Landvogt, nachdem er im au ^ Angehöriger wegen cmcS über sp^cht nun auch mündlich den Wunsch aus, ^ '»öchten. ^^ ^andvogtes angehört ^ ^gangencn Urthcileö die Appellation crgrc.se . auch d.c ^ s^chc Verordnung blll.g finden. dal ^s den Instructionen ergibt sich, daß ^ die landvögtlichen Gründe ^ wan den Vorschlag ack ratiNoanckum nimmt, es sollen .n solche. 448 Oberes Freiamt. zu Vermeidung eines weitläufigen pro et contra in Abstand der Parteien vernommen werden. We» jedoch die Gesandtschaft von Uri instruirt ist, daß der Landvogt seine Meinung im Beisein der Partei^ eröffnen und diese nachher abtreten sollen, so nimmt sie den erwähnten Vorschlag all rekercnllum. 8 52. Ü 4(13. 1.783. Bei den jetzt ganz verschieden lautenden Instructionen wird einmüthig all rat(lieanllu»> genommen, daß es lediglich beim Alten bleiben, also ferner nicht instruirt werden möchte. 8 57- ^ 1(14. 1781». Da sämmtliche Hoheiten obigen Vorschlag genehmigten, wird in künftigen Abschieden hiev^ keine Erwähnung mehr geschehen. 8 62. o. Verordnung wegen der friedschätzigen Güter. Art. 1(15. 1783. Es wird von den Abgeordneten des Stiftes Muri dargethan, wie die errichtete und 1562 hoheitlich bestätigte Öffnung im Art. 6 die Rechtsamcn des Stiftes wegen der schätzigcn Güter deutlich enthalte und zugleich von dieser Deputation bemerkt, die Zahl der fricdschätz^ Häuser, Scheunen und Speicher belaufe sich auf 144 und diejenige der friedschätzigen Grundstü^' sowohl Gärten, Pünten, Matten, als Ackerland, Weiden und Holz auf 1728 Juchartcn 1^/,g Wierling' Bei der Bcrathung finden die Gesandten, daß das Stift diesfalls in seinen Rechten stehe, erachten n für nothwendig, die Frage all rolcrcnllum zu nehmen, ob das Gotteshaus, bei welchem der Konsens» Aufnahme von Geldern auf dergleichen friedschätzigc Güter eingeholt werden muß, in Fällen, wo es den Auskauf mehrerer Geschwister zu thuu ist, die Einwilligung gänzlich abschlagen, oder einen st ' sechs-, auch mehrjährigen Termin, innerhalb dessen die aufgenommene Summe wieder zurückbezahlt wer solle, ansetzen könne. 8 65. 1(16. 1781». Zürich eröffnet, seine Obern, welche einerseits nicht stlff ^ wollen, daß das Stift wegen Nachläßigkcit der Bauern an seinen Rechten beuachthciligt, anderseits a wünschen, daß gegen die Angehörigen etwa nicht zu strenge Verfahren werde, halten dafür, man N eine Verordnung erlassen, kraft deren ein Bauer, der keine eigenthümlichen, sondern nur fricdstM. Güter besitze, das Recht haben soll, so viel Geld auf selbige zu entlehnen, als die Hälfte ihres betrage; wenn aber ein Bauer friedschätzigc wie eigene Güter besäße, möge ihm gestattet sein, iw letztere zu unbeträchtlich sind, um für sich allein als Unterpfand für die aufzunehmende Suin>«e dienen, oder wenn dieselben schon zu zwei Dritteln verschuldet wären, den Nest auf die fricdscW'» Güter und zwar bis auf die Hälfte des Werthcs zu entlehnen. Dieser Antrag wird von den Gesandten all rcserenllum genommen. 8 68. » 1(17. 1787. Der Vorschlag Zürichs wird von Lucern und Glaruö gutgeheißen. Die übrigen Gesandtschaften sind dahin instruirt, das Stift seinen Rechten zu schützen und den Konsens auf eine gewisse Anzahl von Jahren zu bestimmen. . setzt sechs Jahre fest, nach deren Verfluß die Einwilligung als ausgelaufen zu betrachten ist und werden soll. 8 67. ll. Canzlcitaxcn. Art. 168. 1788. Das Amt Meienbcrg läßt durch seine beiden Untervögte vorstellen, es seit einigen Jahren mit dem Landvogteiamte wegen der Taxen von Käufen und Fertigungen ergeben, worauf man den Vorschlag in den Abschied fallen läßt, daß von nun an alle Käufe, es ^ etwas daran bezahlt worden sein oder nicht, ordentlich zu fertigen seien, statt der frühern 3^^ ^ aber nur die halbe bezahlt werden solle, nämlich von jedem Hundert fünf Schillinge Schreib- so viel Siegeltaxe, wobei jedoch vorbehalten wird, daß wenn die Taxen über zehn Kronen st .-„i>e kämen, nie mehr als diese Summe bezogcu werden dürfe. 8 66. ß 169. 178k». Die Mehrheit der Oberes Freiamt. 449 ^stätigt den lctztjährigen Vorschlag mit dem Beifügen, daß nach dem eigenen Antrag des Amtes Mcien- ^3 von nun an der Canzlei für alle Kaufbriefe, und wäre der Kaufbctrag auch noch so gering, ^ Gulden 13 Schillinge 4 Heller als Schrcibtaxc bezahlt werden sollen. Dieser Artikel fällt nunmehr aus ^Abschiede. 8 55. 11t Holzausfuhr. Art. 110. H75Z/1. Wegen des eintretenden Holzmangelö sucht einerseits der Landvogt Namens seiner hörigen um ein Verbot fernerer Holzausfuhr nach, anderseits bittet Bern, es möchte seinen Untcr- ^benen zu Hallwcil, welche Mangel an Holz haben, erlaubt werden, das erforderliche Holz im obcrn eiaiut gegen authentische Attcstationcn und mit nöthiger Präcantion sich anschaffen zu dürfen. Man ^vimt beides ad Ivfeivnlliim. 8 63. I! III. 1783. Ungeachtet dem Landvogt ernstlich aufgetragen wird, Holzausfuhr so viel als möglich zu verhindern, bekommen die Untergebenen der Herrschaft Hallwcil ^Noch unter den lctztjährigen Bedingungen die nachgesuchte Erlaubniß. 8 67. ß 112. 1781». Das Holz- ^fuhrverbot wird unter der bemerkten Restriktion erneuert. 8 69. » 113. 1787. Dieses Verbot wird keiu^^ hostätigt, doch soll es auf den Verkehr des obcrn mit dem untern Freiamt und umgekehrt ou Bezug haben, ebenso wenig auf die Angehörigen der Herrschaft Hallweil und diejenigen der sichast Mcrischwandcn, für welch' letztere Lucern sich verwendet. Die glarncrische Gesandtschaft nimmt 115 ^ oelervnNuw. 8 68. ß 114. 1788. Glarus genehmigt nun ebenfalls die Begünstigung. 8' 57. Ii , ' Auf das Fürwort Zürichs tragen die Gesandtschaften kein Bedenken, der voriges Jahr zum ^ FcuerSbrunst heimgesuchten Gemeinde Ottenbach zu bewilligen, zu Wicdcrcrbauung so ^ ^ erforderliche Holz im obcrn Frciamt anzukaufen; dennoch soll das Holzausfuhrvcrbot osiehen und die fragliche Bewilligung unter keinem Verwände umgangen werden. 8 62. 11. Allmendenvertheilung. ^>Ntv Landvogt berichtet, daß die Einwohner gegen eine solche nicht nur keine ^ ondungeu machen, sondern gern dazu Hand bieten, indem durch die bisherige Bcnutzungswcise der blenden dieselben gänzlich verderbt würden. Weil man jedoch dafür hält, daß das Projcct einer ^ ^ Zu unterwerfen sei, wird dem neuen Landvogt aufgetragen, es versuchsweise in der Gemeinde Zu ^oin in Ausführung zu bringen und über den Erfolg auf der nächsten Jahrrcchnung Bericht namentlich ob nicht ein gewisses Stück Land für Nothfällc hin unvcrthcilt bleiben solle, ^ Canon auf jeden Allmcndcthcil verlegt, auch um welche Summe der Deeimator, dem ^oiuen^ Alchen Einschlag der größte Nutzen erwachse, belangt werden könnte. 8 70. ß 117. 1781t. 'vora r ^ Baucrsame zu Hämikon legen zwei Abgeordnete wider die dasigen Tauncr Beschwerden ein, ^>rd Nachgesandten von Bern und Zug und dem Ehrcngcsandtcn von Untcrwaldcn aufgetragen hierüber commissionalitcr zu berathcn. Diese finden nicht thunlich zu bestimmen, wie viele sejy oitcn in der Gemeinde Hämikon bestehen sollen, sondern glauben, es dürfte weit schicklicher Holz ^ ^ dasigen Einwohner bei Ausübung ihrer Rcchtsamcn verbleiben und jede Haushaltung in Weid gleiche Rechte zu genießen hätte. Betreffend die Gemcindcgütcr aber schlägt die Com- Huh sollte jedem Armen, welcher einen eigenen Haushalt führt, aber nur eine oder gar keine ^horwintcrn vermag, zur Jndemuisation drei Viertel Juchart Land an einem gelegenen Ort kv werden, welches Grundstück zu Ersparung des Holzes auf drei Seiten mit Grünhcckcn einzu- 57 450 Oberes Freiamt. zäunen und nur auf einer Seite mit einer dürren Hecke zu versehen wäre. Diese Dreiviertcljuchart^ sollten jeder armen Haushaltung lebenslang unentgeltlich zugctheilt sein, jedoch weder verkauft noch ^ setzt, noch ail Geldstagen darauf collocirt werden dürfen, auch sollten sie wieder der Gemeinde zufa^j Die Mehrzahl der Gesandtschaften nimmt diesen Vorschlag ack latilieuntlum, einige alt rokeienckuw ^ dem Wunsche, daß die Stände ihre Einwilligung zu Vollziehung des Gutachtens auf eine Probezeit zehn Jahren an Zürich einsenden möchten. 8 74. ß 118. 1787. Ein Verglich, den die Bauern n» Tauner wegen Vertheilung der Allmenden in der Gemeinde Hämikon mit einander abgeschlossen, v» vorgelegt und derselbe auf eine Probezeit von zehn Jahren von der Jahrrcchnung ratificirt. 8 71. 12. Salzsachen. Art. 119. 178S. Die Untervögte der drei Aemtcr Mcienberg, Hitzkirch und Muri beschweren ^ daß der Landvogt Legler verlange, das Salz müsse während seiner zwei Regierungsjahrc bei ihm allc^ bezogen werden. Die Gesandtschaften sprechen gegen den glamerischen Gesandten die Hoffnung aus, sein Staud die Landschaft in ihrem bisherigen Besitze ungestört belassen werde, widrigenfalls sie sich ^ behalten, das Besalzungsrecht auch auszuüben. 8 68. ß 126. 1788. Der genannte Gesandte holt, seine Obern hoffen, daß man sie während der zwei dermaligcn Regierungsjahrc in ihrem Recy nicht hindern werde, worauf die übrigen Gesandtschaften sich im lctztjährigen Sinne äußern. 8 72. IS. Münzwesen. Art. 121. 1778. Der Landvogt zeigt an, das 1766 erlassene Münzmandat werde gehörig vollZ^' auch zeigen sich in der Vogtci keine andern Münzen als die der regierenden Orte. 8 76. 122. 1778. selben wird aufgetragen, den besonders im Thurgau vorkommenden mailändischcn Thalcrn keinen M Curs als zu 1 Gulden 57 Kreuzer zu gestatten, 8 69. ß 123. 1788. Zürich bemerkt, seine ^ . wollen zugeben, daß die Capitalien theils nach der Stipulation, thcils nach dem Mandate von bezahlt werden, während Bern erklärt, es haben die frciämtischcn Angehörigen, welche in seine handeln, sich den dortigen Münzverordnungcn und zwar sowohl der Gcldsortcn als deren . halber zu unterwerfen. 8 76. » 124. 1781. Letzterer Stand verharrt bei seiner Erklärung, weil je die übrigen Gesandtschaften deshalb nicht mehr instruirt sind, läßt man diese Materie aus dem AbB fallen. 8 54. 125. 1782. Da mehrere von Zürich, Bern und Luccrn verrufene Münzsortcn wird mit Ausnahme von Zug, das die Sache uck rslereoäum nimmt, cinmüthig beschlossen, gänzlich zu verbieten, auch ersucht man die zugcrische Gesandtschaft, die Einwilligung ihres Ortes ba ^ an Zürich cinzuberichten. 8 64. ß 126. 178S— I78S. Dem Landvogt wird aufgetragen, das von 1766 zu handhaben und dem Eindringen schlechter fremder Münzen kräftigst vorzuliegen. 1783 § ^ 1784 8 54. 1785 8 59. ß 127. 1781». Der Landvogt soll eine Publication erlassen, zufolge neuen französischen Louisdor von Niemandem angenommen werden müssen, bis eine weitere hohe ^ sition darüber eingckommen sein wird. 8 63. 128. 1787. Die letztjährige Verordnung Louisdor wird neuerdings bestätigt. 8 65. ß 129. 1788. Weil einerseits das Münzwescn zu keinen Anlaß gibt und das Mandat von 1766 genau beobachtet wird, anderseits nur wenige neue Louisdor cursiren, sieht man sich zu keiner Verfügung veranlaßt. 8 55. jj 136. 1788-—1782'^ ^ Landvogt wird anempfohlen, dem Eindringen schlechter Münzen vorzuliegen. 1789 8 51. 17^ ' Oberes Freiamt. 45 j 8 63. 1792 8 62. !> 131. 17»:;. Den falschen französischen LouiSdor, ferner den ganzen und ben Thalcrn, wie auch den Mailänder- und Brabantcrthalcrn hat der Landvogt durch Publication ^en weitern Curs zu benehmen. §59. ß 132. 17»ät—17»7. Demselben wird alljährlich anempfohlen, "uf das Müuzwescn gcflisscn Acht zu geben und dem Eintritt aller schlechten Münzen bestmöglichst vorliegen. 1794 H 64. 1795 8 62. 1796 8 69. 1797 8 62. läl. Straßcntvescu. ^ Art. izz. 177«». Auf den Wunsch der Gesandtschaft von Zug wird dem Landvogt aufgetragen, ^ ^"dstraße genau zu beaufsichtigen und deren Zerfall bestens vorzubicgcn. 8 72. » 134. 178». Der- ^ Zeigt an, daß er das alte Straßcnmandat wieder publicirt, auch mehrere mündliche Befehle crthcilt 8 73. 135. 1781—17»7. Jährlich wird dem Landvogt anbefohlen, die Straßen der Bogtei ^ ier in möglichst gutem Zustande zu erhalten. Ucberdicö bekam er im Jahre 1795 den Auftrag, dafür ^ lgen, daß die Landstraßen gegen die anstoßenden „offenen" Felder ordentlich ausgcmarkt werden, ^it den erster» durch Ucbcrackern kein Schaden geschehe. 1781 8 56. 1782 8 66. 1783 8 60. 1784 8 55. ^ 8 60. 1786 8 64. 1787 8 66. 1788 8 56. 1789 8 52. 1790 8 56. 1791 8 64. 1792 8 63. ^ 8 60. 1794 8 65. 1795 8 63. 1796 8 7». 1797 8 63. IS. kommende Hitzkirch. ^ Art. izg ; ?»2. Der nach dem Absterben des Frciherrn von Ramschwag neugewählte Commenthur, . ^ Truchseß von Zcil-Wnrzach, Generalmajor im schwäbischen Kreis, wird in den gewohnten obrig- 'chcn Schutz genommen. 8 65. Iii. Juden. in d ^^». Die schwhzerischc Gesandtschaft macht den Anzug, daß ungeachtet die Schutzjuden hör ^ Grafschaft Baden keinen Verkehr mit dem ober» Frciamt treiben sollten, dennoch von den Ange- einer^ ^^^'bcn anderwärts Handelsgeschäfte mit Juden gemacht werden, daher Schwhz die Erlassung inn^ ^^6""g ^ir nothwcndig halte, dahin gehend, daß kein anderer Handel als um baarc Bczah- ^en dürfe, folglich den Juden um keinerlei Schuldfordcrungen Recht gehalten und dieselben ^ alls verwarnt werden sollen. Sämmtlichc Gesandtschaften, als nicht instruirt, nehmen diesen Anzug tj^lreinium. z 56. ^ 1Z8. 17»». Der Vorschlag wird von allen Ständen genehmigt, womit der Ar- °us dem Abschiede fällt. 8 59. 17. Lorales. g. Dictwcil. >>l d 1778. Das im Jahre 1777 abgefaßte Gutachten über die Kompetenz und Judikatur ^ffelb bußwürdigcn Fällen zu Dictwcil wird ratificirt und die Jahrrcchnung beschließt, daß ^erf ^ " berinstrumentirt" und sowohl dem Stand Luccrn zu Händen der Herrschaft Hcidegg, als der ^Wischen Canzlei zugestellt werden soll. 8 77. „ !>. Tins, ziiyzlj ^0. 178». Wegen des Organistcndienstcö zu Tins will es Lucern bei dem lctztjährigen Spruche Enstes "^^^'bcn lassen, und auch hinsichtlich des mit der Organistcnstclle verbundenen Schulmcister- leitH ^wd gefunden, wcnit man in der allgemeinen Sitzung darauf zu sprechen käme, müsse katholischer- ^ besagtem Spruche bcharrt werden. 8 8. ß 141. 178S. Die Gemeinde Sins, die schon seit vier 452 Oberes Freiamt. Jahren mit ihrem Organisten und Schulmeister in Zerwürfnis; sich befindet, beklagt sich über ein widck sie ausgefälltes Urtheil des Landvogtes Stettlcr, beifügend, daß allein die katholischen Stände befugt sei^' hierin zu handeln; worauf man beschließt, dem Canzleiverwalter Roos anzusiuncn, daö Urtheil mit BeM auf die Schule nicht zu vollziehen, sondern die bemerkte Kompetenz der katholischen Orte vorzuschlagen Das Nämliche geschieht hinsichtlich des landvögtlichcn Spruches betreffend daö Spielen der Orgel. 8 ^ e. Beinweil. Art. 142. 1783. Bern eröffnet, es sei im Laufe des vorigen Jahres bei Ausgrabung der Uebcrreste eines längst verstorbenen, zur Beatification bestimmten Priesters die Gemeinde Beinwell cigcnniäW besteuert und ihr ein Eid der Verschwiegenheit auferlegt worden. AuS Erkundigungen beim Landvogt ha sich indeß ergeben, daß die gesammelte Steuer ein freiwilliges, bei den religiösen Gebräuchen der Katheli ea gewöhnliches, zu Bestreitung der ergangenen Kosten nothwcndiges Opfer gewesen sei, auch daß der nur all Iiune actum und zu Bestätigung des zu Händen des Pabstes dabei aufgenommenen VerbalproEIl verlangt wurde. Bern wünscht nun zu wissen, ob gegen dergleichen Auftritte irgend eine Verfügung I haben sollte. Zürich, ohne Instruction, findet diesen Vorfall als eine an sich gleichgültige und zu ^ römischen Gottesdienst gehörige Sache keiner weiter» Aufmerksamkeit Werth. Der Landvogt hatte ü ^ dies cinbcrichtct, daß die Gebeine jenes Priesters, Namens Burkhard, bei achthundert Jahren in Gruft der Kirche gelegen hatten und nun in ein marmornes Mausoleum zunächst vor dem Altar gclua worden seien. Es wollte diesem Beamten indeß scheinen, das fürstliche Gotteshaus Muri, als Zwing' zu Beinwell, wäre reich genug gewesen, diese Kosten auözuhaltcn, ohne die armen Landleute des r und eines Theilcs des untern Frciamts mit den Auslagen für die bei der Feierlichkeit statt gehabte A" zeit zu beladen. Der Eid sei vcrmuthlich nur darum verlangt worden, weil man die ächten Gebeine gefunden, denn acht Tage vorher habe der Dccan zu Beinwell verkündigt, wenn man sie entdecke, l alle Glocken angezogen werden und auch die Katzenköpfc sich munter hören lassen. Obwohl «>au zwei Stunden in der verschlossenen Kirche gewesen, haben weder Geschütz noch Glocken ertönt, so daß Leute in der Vermuthung stehen, die Ausgrabung sei fruchtlos gewesen. H 22. <1. Bosweil. ' Art. 143. 1783. Wegen des dasigcn Straßenbaues ergibt sich, da dieses Geschäft eine berühre, welche in das obere und untere Freiamt gehört, könne über dasselbe von der Jahr^ weder eingetreten noch abgesprochen werden. Man nimmt a. Weil eine Ausgleichung hinsichtlich der ^ ^tigkcitcu zwischen den Gcmciudögcnosscn zu BoSwcil noch nicht möglich war, wird den genannten v Vögten aufgetragen, im Fall dieselben sich nicht gütlich beilegen ließen, ein Projcct zu entwerfen, wie >e Zwistigkcitcn durch einen Rechtsspruch gehoben werden könnten. K 54. ß 148. 17110. Die Gesandten abcr^ bcgwältigt gewesen, über obige Angelegenheit rechtlich abzusprechen, die Mehrzahl ^ ' voraussehend, daß durch diese muthwilligcu Umtriebe die Gemcindsangchörigcn an ihrem eigenen ^ erben arbeiten, wünscht, eS lediglich beim Alten bleiben zu lassen und den Abschied in Zukunft mit ^ Materie nicht mehr zu belästigen, stellt aber bcincbcnö jedem Thcil frei, Spccialklagcn vor den ^Petenten Richter zu bringen. 8 58. 149. 17111. Da nichts eingckommcn ist, unterbleibt nach dem mehrerer Stände eine fernere Bcrathung, in der zuversichtlichen Voraussetzung, daß in Zukunft ^ Artikel gänzlich aus dem Abschiede werde entlassen werden können. H 65. 1«. Personelles. ^ ^rt. 15<) i784l. Auf die Beschwerde der Gebrüder Strcbcl zu Butwcil wegen Vcrthcilung des von ^^rcbel hinterlasscucn Vermögens wird, da die besagten ohne einen „Vorstand" sich auszukitten, bei s^"^tcld verreisten, nicht eingetreten, das Stift Muri aber, welches den Fricdschatz abforderte, >hn Achten bestens geschützt. Zugleich wird der Landvogt bcgwältigt, wenn die Sache wieder vor ^ ^bracht werden sollte, dieselbe gütlich zu beseitigen oder rechtlich darüber abzusprechen. H 61. j> Betreffend das Vermögen des Caspar Theilcr, von Sulz, welches einem einzigen Erben ^fü ' ^ ^ achtunddrcifiig Jahren unbekannt abwesend ist, hält die Gesandtschaft von Lucern H ' ^ müsse der Besagte von dem Landvogt vorerst als todt erkennt werden und nur dann stehe der ^fäli'^ H^degg zu, die erforderlichen Publicationen oder Erbaufforderungcn zu erlassen, auch über ^Me w Streitigkeiten in erster Instanz abzusprechen; sollten aber mach erfolgter Publikation vorfinden, wäre das Gut dem Fiöcuö einzuhändigen. Dies wird all rutoreullum genom- ^cen, > ^ Der Landvogt zeigt an, daß er den Fraglichen als todt erklärt habe und die ^«ifall ^ Gesandtschaft eröffnet, es seien von Seite der Herrschaft Hcidcgg die nöthigen Aufforderungen ^k»l ^tolgt und es werde, wenn keine Erben sich zeigen und keine Streitigkeiten entstehen, das Gut lscus eingehändigt werden. K 75. ^ Frtilajsunggnrlmnde für das atme Freiamt. ? u„t> ^ ^ provisorischen Regierungen der eidgenössischen Stände Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Schwyz, Unterwaldcn s . Kcrnwald, Zug und Glarns »rknndcn hiermit i 5tachdcm Uns bekannt geworden, daß das obere ^ ""V »»abhängig zu sein und mit der L. Eidgenossenschaft näher verbunden zu werden wünsche, auch ^iprech^L. Stände diesem Wunsch entsprochen haben, so setzen auch Wir in keinen Vcrschub, Uns gleichfalls vahin zu erklären, daß das obere Frciamt von der bisherigen Untcrthancnpflicht gegen Uns auf das 454 Oberes Freiamt. feierlichste lcdig gesprochen, mithin alle diejenigen obcrherrlichcn Rechte, die bisdahin von Uns darin besessen " ausgeübt worden, auf die Landschaft selbst übergetragen und dieselbe als ein wesentlicher Theil der schweizttW Eidgenossenschaft anerkennt werde, mit dem einzigen Vorbehalt, daß die Art ihrer Vereinigung mit derselben ein gemeineidgcnössischen Berathung anhcimgestcllt bleiben solle. Da Uns übrigens aus tragender Zuneigung für Landschaft daran gelegen ist, daß fremde Einmischung verhütet und gefährlicher Anarchie im Innern vorgebogcn wer ' so wird dieselbe unverwcilt die sorgfältigsten Anstalten treffen, damit Ordnung und Ruhe bis zu Einführung ^ neuen Verfassung beibehalten, für die Sicherheit aller Personen und des öffentlichen sowohl, als des Privatcigenthu kräftig gesorgt, auch zu eben diesem Ende alle provisorisch angeordneten Regierungsstellen in ihren wichtigen tungen bis zu Vollendung der neuen Ordnung der Dinge keineswegs gestört werden. Zu wahrem festen blrkund gegenwärtiges Instrument mit des Standes Zürich gewohntem Jnsiegcl verwahrt und von einem seiner Staatsschre> eigenhändig unterzeichnet worden, so bcschchen ^ Zürich, den 28. März 1798. -^ann Z->kob Y>rz «.) Grafschaft Waden. 8. 9. 10. II. 12. I». I n Beeidigung von Beamten, 4—40. AmtSrcchnung. 44 — 30. Kaution für hoheitliche Gelder. 34. 32. Huldigung. ». Den Ständen. 33. 34. I>. Dem Hochstift Konstanz. 35. 3«. Archiv. 37-43. Markensachen. 47—Sl>. Landrcchtssachen. ». Regulativ. Sl—54. d. Landrcchtsertheilungcn. 55 — 38. «. Landrechtsabweisung. 33. Grundbesitzcrwerbung. 7l>—72. Einhcirathungen. 73. Polizeiliches. ». Harschierrechnung. 74. 75. l>. Strafjenbcttel und Armenverpflegung. 73. c. Forstmandat. 77. U. Müller- und Bäckerordnung. 78. Zudicatur. >4. Zudicatur- und Competenzzwiste. ». Mit der Hofmeisterei KönigSfelden. 73. 80. I>. Mit dem GotteShause Wettingen. 84. c. Mit dem Amte L-uggern. 82. 83. a. Mit dem Hochstifte Konstanz. 1. Wegen WirthschaftSbewilligungen zu Rietheim. 84-87. 2. Wegen Zehnten- und Grundzinssachen. er. Ueberhaupt. 88—32. ff. Zu Nietheim. 33 — 35. Ii. Anerkennung der Zudicatur. 33. 37. Zustizsachen. ». Rechtstrieb. 38. t>. Proceßkosten. 33. 4M. c. Acceß vor der Jahrrcchnung. 404. U. Rcvisionsertheilung. 402. 403. Grundzins- und Zehntensachen. 404-444. h a l t. 14. Getreide. 442—443. 1,4. Münzwesen. 447—433. 15. Straßenwcsen. ^ Straßen. g. Ueberhauvt. 437—455. b. Bon Baden nach Mellingen. 453—434. 0. Von Baden nach Kaiserftuhl. 432—434. ck. Von der Fähre zu Windisch bis an die Zürch^ß 435 — 433. «. Von Bade» durch das Siggenthal nach Zurzach, ^ k. Von Zurzach nach Kaiserstuhl. 474 — 477. x. Von Zurzalh nach Eaddelbnrg. 478. 473. v. Straßenfond. 480. 48l. . Zu Wetting-». 488—434. «. Zu Tägerfelden. 432—434. ei. Zu Zurzach. 435. 433. e. Zu Mellingen. 437 - 200. k. Zu Baden und Mellingen. 204-203. x. Zu Bade». 204. 1«. Kirchenfachen. 205 - 207. I». Klöster. 208 - 243. 2«. Juden. 244-220. 21. LocalcS. ,4. Stadt Bade». ». Eanzleigebäudc. 224. b. Stadthalde. 222. c. Repetirschnle. 223. ,1. Schloßhalde. 224. k. Armenfond. 225. 4. Reformirte Kirche. 223 — 223. g. Rcformirtes Pfarrhaus. 230. 4>. Vcrcnabad. 234 — 233. 1. Apotheken. 234. 235. >e. Rathhau«. 233. Grafschaft Baden. 455 b. Würenlingen. ZZ7—ZZ!l. ^ Rhein. Zto. ^ Unterötweil. AI. AZ. ^ Zurzach. AZ-Zj?, ^ Birmenstorf. » Feuerspritze. AS. A!>, d. Lindmühle. Wo. N. Zurzach und Coblenz. Wl. II. Tättweilcrhof. WZ. I. Hüttikon. WZ—W7. N. Aare. ZS8. WZ. r>. Obercndingen. ZK». IN. Coblenz. Al. ZM. 22. Personelles. ZliZ—ZK7. sBloß Zürich und Bern handelten bei folgenden Geschäften: Art. ZN7. ZW. ZW. A0. WZ ! Art. i. " 2. » 3. » 4. l' 5. » 6. " 7. " 9. » 10. 177». Zürich. ^782. Bern. '785. .. 1788. .. 178». Glarus. I7»l. Zürich. 17»S. .. 178^. Bern. ^7»/^. Zürich. 1787 u. 178». 1 Beeidigung von Beamten. s. Landvögte. Johailit Caspar Hirzcl, des großen Raths, von Zürich. 8 2. Friedrich Wilhelm Bondcli, des großen Raths, von Bern, (f 22. Jan. 1785.) 8 2. Samuel von Wagner, des großen Raths und alt Landvogt zu Sargans, von Bern. (Als Amtöstatthaltcr für die noch übrige Tour von Bern.) 8 3. Johann Friedrich Stettlcr, deö großen Raths, von Bern. (Gleichfalls als Amtöstatthaltcr, weil Wagner am 21. April 1788 zum StiftSschaffncr in Bern erwählt worden war.) 8 2. Esaias Zopfi, des Raths, von Schwanden. 8 2. Hans Conrad von Escher, des kleinen Raths, von Zürich. 8 2. Hans von Reinhard, des großen Raths, von Zürich. 8 2. t>. Landschreiber. Rudolf Samuel von Jenncr, bisheriger Landschreibcr im untern Frciamt, von Bern. 8 3. Salomon Rahn, von Zürich. 8 2. o. Untervogt. Caspar Joseph Baldinger, von Baden. Johann Ludwig Baldinger, Sohn deö Vorigen. 1787. 1789. 88 3. 3. 2. Amtsrechnung. Einnahme. Ausgabe. Jahr. Pfd. Schill. Den. Pfd. Schill. Den. Art. 11. 1778. 4434 6 4 5203 7 5 8 1. „ 12. 177». 4669 12 5 5172 19 5 8 1- „ 13. 178». 7203 — 5 7381 14 3 .8 1- „ 14. 1781 5447 18 4 6609 6 2 '/z 8 1 „ 15. 1782. 6852 9 4V- 6449 4 3 8 1- „ 16. I 78». 6082 9 7584 16 5 8 1- „ 17. 178Ä. 4524 — 4 6709 18 4 8 I- „ 18. 1783. 6220 3 — 7981 10 3 8 1- „ 19- 178». 6584 8 2 6314 2 4 8 1- „ 20. 1787. 4930 11 2 5199 16 4 8 1. 456 Grafschaft Baden. Einnahme. Ausgabe. Jahr. Pfd. Schill. Dcn. Pfd. Schill. Dcn. Art. 21. 1788. 4892 3 — 5841 6 — 5 1 22. 178«». 6104 2 1 5329 10 1 8 l 23. I7!»<». 6317 12 — 6549 17 2 8 l ff 24. I7i»I 7470 14 3 6820 4 1 8 1 25. I7!>2. 5286 11 3 6957 5 — 8 l 26. 17!»:t. 5859 17 3 6512 9 2 8 t 27. I7i>4. 5404 12 — 6212 7 4 8 1 28. 17i»3. 8006 9 3 7175 3 1 8 1 29. 171»«. 7807 16 2 7362 14 4 8 t kl 3». I7l»7. 7492 5 2 661» 2 5 8 1 3. Caution für hoheitliche Gelder. Art. 3t. I71»3. Die für die meisten deutschen Nogteien getroffene Einrichtung, daß jeder Stand ^ seinen dorthin erwählten Landvögtcn für die in ihre Hand kommenden hoheitlichen Gelder hinlängd Caution fordert, und dagegen der Stand selbst gegenüber seinen Mitständcn diesfalls gut stehen ^ ^ veranlaßt den zürcherischen Gesandten zu der instruetionsmäßigcn Frage, ob eine solche Cautionslew ^ nicht auch in der Grafschaft Baden und in dem untern Freiamt eingeführt und ob diese nicht in jedem neucrwählten Landvogt mitzugebenden Standcspatcnt ausdrücklich zugesichert werden solle, ' Verfahren Zürich rücksichtlich seiner neubestcllten Landvögtc in besagten zwei Vogteicn bereits bcob^ habe. Die Gesandten von Bern und Glarus billigen dies, nehmen aber die Sache, als nicht >nß^ - ilck ratilieaiitlum. H 16. ß 32. ?71»<». Auf die erfolgte Zustimmung der beiden Stände fällt dieser^' aus dem Abschiede, z 11. 4. Huldigung. ». Den lll Ständen. Art. 33. ?783. Es wird die Huldigung der Städte Baden, Brcmgartcu und Mellingen, zu zehn Jahren um vor sich zu gehen hat, Sonntags den 14. August in der Stiftskirche zu Dadcn genommen, und zwar nach dem 1775 festgesetzten Ccremoniel. H 16. ß 34. I7i»3. Die Huldigung der gedachten Städte ist Sonntags den 9. August abermals in der Stiftskirche zu Baden worden. Der dasige Stadtmagistrat hatte zuvor in einem Memorial die Stände ersucht, es bisdahiu bei jedem solchen Anlaß statt gehabte Verlesung der Kapitulation von 1712 nicht mehr holt werden, welche Bitte sämmtliche Gesandtschaften in der Meinung zu gewähren instrnirt waren, ^ diese Unterlassung dem Inhalt der Kapitulation durchaus keinen Abbruch thun solle; hingegen wer^ -, folgenden Gesuche des Magistrates abgeschlagen, indem ihre Gewährung nach und nach zu einer chung der Kapitulation führen könnte. Diese Begehren lauten: a) Es möge ein jeweiliger nicht mehr zu allen Rathsversammlungcn eingeladen werden müssen, und d) ohne Anzeige an den schultheißen zu Baden kein Bürger mehr von dem Landvogt citirt werden dürfen, 8 15. I,. Dcm Hochstift Constanz. Art. 35. 477«. Auf die Anzeige, daß der Fürstbischof von Constanz, Maximilian Christoph Grafschaft Baden. -^aria Freiherr von Rodt, vcrmuthlich im nächsten Monat in den fürstbischöflichen Acmtern der Grafschaft ) huldigen lassen werde, beschließt man, den Ständen anzurathen, es bei der dieöfälligen Beifügung 1692 zu belassen, zufolge derer der Grafschaftönntervogt im Namen des Landvogteiamtcs der Feicr- /h eit beizuwohnen hat, auch letzteres über den Huldigungstag zuvor in Kcnntniß gesetzt werden muß. ö eich werden die Hoheiten ersucht, sich beförderlichst hierüber zu erklären, um dem Landvogt rechtzeitig ^ ^dhigcn Verhaltungsbcfehle zukommen lassen zu können. § 16. 36. 177» u. 178». Weil sich / Fürstbischof in seinen Acmtern nicht huldigen ließ, wird die dem Landvoqt 1778 crthcilte Borschrift '"W) bestätigt. 1779 8 14. 178» 8 15. S. Archiv. das ^ Anzeige von der Erbauung eines Gewölbes in dem alten Zeughaus zu Baden für ^ Grafschaftöarästv. 8 1l. 38. 17711. Bon Bern wird der Wunsch ausgesprochen, daß einerseits das ^ 1532 beginnende Promptuar über die Abschiede fortgesetzt und vervollständigt, anderseits die Samm- '3 der letzten: ergänzt werde, und daß über beides der Landschreibcr den Ständen Bericht erstatten jäb^ ^ ^ b779 geschah dies durch den gedachten Beamten, so daß auf der dies- kön'^" Jahrrcchnung weitere Aufträge bezüglich auf die Reorganisation des Archivs crthcilt werden 4g Zugleich wird der Landschreibcr bevollmächtigt, Rcpositoricn u. s. f. anfertigen zu lassen, 8 13. "nd Belobend werden die bisherigen Leistungen des Landschreibers Salomon Eschcr anerkannt . ^lelbe aufgefordert, einen Entwurf einzugeben, auf welche Weise nach und nach alle übrigen Canzlci- ferp ^Mnrt werden könnten. 8 15. jj 41. 1782. Da es sich nun zeigt, daß die Archivarbcitcn und die dicsfälligcn Kosten sich auf uicht mehr als 476 Pfund Z Schillinge belaufen, wird ^.Abschreiber, der auch eigene Auslagen deshalb gemacht, das obrigkeitliche Wohlgefallen für seine dvn s"^ uneigennützigen Leistungen bezeugt. 8 1»- !! 42. 178». Eschcr erhält eine Gratifikation neuen Louisdor und man trifft zugleich die Verfügung, daß die eingegangenen Schriften von Rubriken eingerichtetes Handbuch eingetragen und jährlich bei Annäherung der Jahr- spr "ü in die Register verzeichnet werden sollen. Auch wird gegen den Landschreibcr der Wunsch ausgebest ^ möchte nach Vollendung seiner Amtszeit in den drei bis vier ersten Jahren sich von Zeit zu Baden begeben, um die nöthigcn Anweisungen zu crthcilcn. 8 11. !! 43. 1784. Dem neuen jjh.,. ber wird angestnnt, die jetzige Archivcinrichtnng sorgfältig zu unterhalten und zudem beschlossen, s d>ie Gesandtschaften einen persönlichen Augenschein im Archiv einnehmen und ihr Befinden ^ ^üed einverleiben zu lassen. 8 11- !! 44. 1783. In diesem Jahre hat die erste Beaugenschcini- dt. Alles wird „in bester Ordnung befunden und dem Landschreibcr die Fortsetzung derselben ^ ^fohlen". 8 1». !> 45. I78V —17»S. Bis 1795 war nichts zu verfügen; in dem letztern meldet der Abschied, habe man den Auftrag crthcilt, es sollen durch ein fähiges Subjcct d?8g dandvögtlichcn Acten um leichtern Gebrauches willen registrirt werden. 1786 8 9. 1787 8 1». I7w^ A 8' 1790 8 6. 1791 8 7- 1792 8 5. 1793 8 5. 1794 8 6. 1795 8 6. ß 46. 17»ii Diesem Auftrag ist während beider Jahre nachgekommen worden. 1796 8 5. 1797 8 5. , v. Markensachen. ^ ^ 5^0. Es wird berichtet, man habe statt des „umgefallenen" Marksteines von 1471 uvholdern, der die Grafschaft von dem Kelleramt scheidet, und dem 1694 wegen seines Alters 58 458 Grafschaft Baden. ein Stein beigegeben worden sei, keinen neuen gesetzt, da der letztere vollkommen genüge. (Diese Marke»' sache hatte schon 477« und 177» die Jahrrechnung beschäftigt.) 1778 8 17. 1779 8 15. 178t) 8 lti.!! s. Der Landvogt meldet, daß in der Cauzlei ein Verbal niedergelegt worden sei über zwei Juchhe» Landes, die in Würcnlingen zu Waldung eingcmarkt wurden. 8 14. 48. 17«?. Der Verbalproz^ über Setzung eines die Grafschaft von den Niedern Gerichten des Gotteshauses Wettingen und der Sta^ Brcmgartcu scheidenden Grenzsteines auf dem Hascnbcrg, ein Geschäft, das schon seit ^778 auf der Jaft' rechnung zur Sprache kam, wird genehmigt. 1778 8 17. 1779 8 16. 178(1 8 17. 1781 8 ^ 49. 17 «2. Ebenso derjenige über die Ausmarkuug in der Gegend des Fahrcs bei der Klemme die Herrschaft Laufcnburg, welche Markcnbereinigung 17«? ohne den mindesten Anstand vor sich 1781 8 8. 1782 8 9. 5(1. r, ?7»S. Uebcr die im letzten Jahre dem Landvogt zu Baden aufgetragc»^ mit dem Waldvogte zu Waldshut vorzunehmende Ergänzung einiger abgegangener Mittclmarken zu statt, wo das eidgenössische Gebiet an das österreichische grenzt, wird von crstcrm ein Verbalprozeß gelegt, welchen die Jahrrcchnung genehmigt. 1794 8 16. 1795 8 19. jj 2. Das Gleiche geschieht ^ demjenigen über die neue Marke, welche die Mclliugcr Stadtgerichte von dem zum Amt Rordorf gelssft^ Trostburgcrzwing scheidet. 8 19. 7. Landrechtssachen. Regulativ. ... Art. 51. ?7»1. Damit die Grafschaft Baden sowohl, als das untere Frciamt durch keine uatn»» sirtcu Leute ohne Gcmeinderccht und Eigcnthum belästigt werden, wird der Anzug gemacht, man nw 1 " wie es die Stände Zürich und Bern für ihre Jmmcdiatlande gethan, die gesetzliche Bestimmung Niemandem das Landrccht zu erthcilcn, er sei denn zuvor auf diese Hoffnung hin irgendwo zum Gemc> ^ genossen angenommen worden. Der Landvogt wird deshalb beauftragt, ein Gutachten abzufassen den Hoheiten einzusenden. 8 19. !! 52. 17 »3. Im Laufe des Jahres sandte derselbe ein solches achten ein, so daß die Stände ihre Gesandtschaften deswegen instruiren konnten. Bei der Berathung billig Projectes auf der Jahrrechnung bestätigt sich die Ansicht, keinen Fremden, es sei ihm um Bewe» von Eigcnthum, um Erlangung lucrativer Bcamtungen in Klöstern, Stiften, Commcndcn u. s- f-' ^ Handclöctablisscmcnts, oder um Erziclung irgend einer andern Absicht zu thun, mit dem Landrccht^ beschenken, er habe denn zuvor das Versprechen erhalten, daß ihm an dem Orte, wo er sich zulassen gedenkt, das Bürger- oder Gcmeinderccht werde ertheilt werden. Ferner findet man Jeder, gegen dessen Person nichts einzuwenden ist, auf geziemende Bitte hin unentgeltlich erhalten ^ festzusetzen, dieses Bürgerrecht dürfe von den Gemeinden Niemandem, wer er immer sei, länglich bcgwältigt, Glarus aber nimmt die Sache »,! latilieansum. 8 9. jj 59. 17N«. Da leb werden, der nicht von Seite des Landvogteiamtcs eine bestimmte Erlaubniß hiczu aufzuweisen habe? ^ rf-h""' Dieses Regulativ abschließen zu helfen, sind die Gesandtschaften von Zürich und Bern schon Stand nun gleichfalls zustimmt, wird beschlossen, eS sei künftig nach dieser gesetzlichen Norm zu v^rs ^ wodurch der fragliche Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 8. jj 54. 17»7. Der Landvogt Anzug, daß sich wegen der vor Erlassung obigen Regulativs uaturalisirten Fremden, die ohne recht in der Grafschaft sitzen, Schwierigkeiten erheben und daß einige Gemeinden dieselben nicht ^ dulden wollen, worauf ihm die Weisung ertheilt wird, solche Naturalisirtc, die in der Grafschaft " saßen aufgenommen worden, seien von den Gemeinden, in denen sie wohnen, ohne anders zu behalten- Grafschaft Baden. b, Landrechtscrtheilungcn. Art. 55. 178«. An Franz Michael Bader, Gärtner, von Wnrzach, im Herzogthum Württcm- 19. 56. 1781. An Joseph Scheler, desscil Voreltern schon seit mehr als hundert Jahren in ^ Grafschaft wohnten, welcher aber nicht weiß, woher sie stammten. 8 12. ß 57. 1782. An Conrad auingartner, Müller, von Espach, in der österreichischen Grafschaft Haucnstcin. 8 17. ß 58. 1784. " Wolfgang Holzscheiter, von Jcstctten, in der gcfürsteten Grafschaft Schwarzenberg; an Thomas ^hen, de^n Voreltern aus Savoien waren, aber mehr als ein Jahrhundert in der Grafschaft wohn- an i idius Perrola, von Maglan, in Savoien. 8 12. ß 59. 1783. An Joseph Duglu, Zimmermann, '"U an Marx Tschabrunn, Stcinhaner, von Nenzing, in der österreichischen Herrschaft Sonnenberg; an audius Perrola, von Maglan, in Savoien. 8 12. ß 59. 1783. An Joseph Duglu, Zimmermann, Vater von Maglan gebürtig war; an Christian Burkhard, von Birdorf, in der fürstlichen Hcrr- Mft St. Blasien; an Jost Mcrkli, Krämer, von Binzdorf, im Vorderöstcrreichischen. 8 13. ß 69. 1787. , a Jakob Grimm, Schuster, von Langweiler, in der Herrschaft der Wild- und Rhcingrafcn von Grum- >v>c an seinen minderjährigen Sohn; an Joseph Brunucr, Müller, und seine drei majorennen bach Sich«. ^ Aispcl, in der österreichischen Grasschaft Haucnstcin; an Franz Berktold, von Hciwang, im Gest ^ ^ Au Johannes Licrmann, Gastwirth, von Lahr, im Breisgau; an Johannes ^ Müller, von Nöggersweil, in der österreichischen Grafschaft Haucnstcin; an Joseph Maria eilles^' Handlungsdicncr, von Sallcnches, in Savoien. 8 19. 62. 17111. An Jakob Mciscl, Enkel wnst ^'^Aichen Hoftrompctcrs, Schmied, uild an Johann Baptist Nägeli, Schulhcrr, auö der fürstlich- in Stadt Markdorf. 8 9. ß 63. 17112. An Joseph Maria Curral, Krämer, von St. Roche, ^ adoiev, und an Johannes Ebert, Schneider, von Wcrnizosthcim, im Fürstcnthum Wallcrstein. 8 8. ß b>e Michael Böhler, Keßler, von Bildstcin, in der fürstlichen Herrschaft St. Blasien; an ^ ^ Johann und Joseph Knecht, Landwirthc, von Schwadcrloch, in der Herrschaft Bernau; an Hj^'^umcntmacher Fleischmann, aus der fürstlich - spcycrischcn Stadt Waibstadt; au Johann Georg don Kcescrs, in der Pfarre Dietmannöricd, im Hochstifte Kempten. 8 8. ß 65. 17114. An H- ^ Jakob Boo, Krämer, dessen Vater aus Evian, in Savoien, stammte; an Martin Zähringcr, von 1>er ^ ^r fürstlichen Herrschaft St. Blasien; an Alois Moser, Messerschmied, von Nendingcn, in T^^"bergjschen Herrschaft Mühlheim, im Herzogthum Württemberg. 8 9. ß 66. 17113. An Johann k«r ^A)i, dessen Vater von Mimmenhausen, im Gebiete des Reichsstiftcö SalmanSwciler gebürtig ^ An Jgnaz Fridolin Nanz, Normallehrcr, von Gückingen, und an Joseph Hert ^auphint?. 8 18 ^ o. Landrcchtsabweisung. 5778. Urban Hhacinth Vantflour, Offieier beim Regiment von Castella in französischen ^^lchcr vorgibt, von seinen Voreltern her ans der Gemeinde Därstcttcn, im bäuerischen Amte hätte ^ ^bürtig zu sein, wird, ungeachtet der Stand Glarus ihm das Laudrecht in der Grafschaft Gesu^^^n können, aus den im Abschiede von 1776 enthaltenen Gründen in seinem abermaligen ^ ^gewiesen. 8 15. ^ 8. Grundbesitzerlverbung. g Das Landvogtciamt macht aufmerksam, wie aus den Einkäufen fremder Personen, ^ bernach nicht naturalisiren lassen und kein Bürger- oder Gemcinderecht annehmen, viele Anstände 58* »! der ^^"besetzer, von Bregenz. 8 9. ß 68. 17117. An Theodor Adrian d'Hcrculais, von Grcnoblc, 460 Grafschaft Baden, und Beschwerden erwachsen, und wünscht, daß solchen Einkäufen Hindernisse in den Weg gelegt werde" möchten. Man habe bisher nichts dagegen thun können, da kraft der Laudesgesetzc den Grafschaftslcute», die ihre Güter verkaufen wollen, nach dreimaliger Feilbietung derselben in ihren Gemeinden, von de>" Landvogtciamte, wofern sie solches verlangen, ein öffentlicher Ganttag bewilligt werden müsse, an welche Fremde wie Einheimische kaufen können, ohne daß hernach irgend ein Zugrecht gegen den Meistbietende statt habe. Dem Landvogt wird aufgetragen, ein diesfälligeö Project zu entwerfen und den Stände" zuzustellen. 8 13. ß 71. >793. In dem von ihm den Hoheiten eingesandten ausführlichen MemK>" wird unter andcrm vorgeschlagen, daß jeder Fremde vor dem Antritte eines Kaufes durch obrigkeiu^ ausgestellte Attestate bcscheincn müsse, er besitze ein liquides Vermögen von wenigstens 400 Gnldk" hiesiger Währung, auch daß solche Käufer einen Hcimatschein mitzubringen haben, die Zusicherung c" haltend, er und die Seinigen werden so lange in ihrer bisherigen Heimat als Bürger oder Angchö"^ anerkannt bleiben, bis er das Landrecht in der Grafschaft sich erworben. Die Gesandten entwerfen, " dieses Memorial gestützt, eine Verordnung und lassen sie zur Ratification in den Abschied fallen. 8 ^ ^ 72. 17i»Ä. Die Verordnung wird gutgeheißen und das Landvogtciamt beauftragt, dieselbe durch Druck in allen Gemeinden bekannt zu machen und von nun an zu handhaben. 8 11. i». Einheirathunflen. Art. 73. 1.781». Der Stand Bern berichtete an Zürich und Glarus, die hierauf bezügliche nung von 1763 stimme mit den in den Abschieden von 1763 und 1764 enthaltenen Beschlüssen nicht v übcrcin, indem dieselbe erfordere, daß eine außer der Grafschaft geborene Weibsperson, wenn sie sich ^ verehelichen wolle, hundert Gulden besitzen, auch der Kirche, wohin sie pfarrgcnössig wird, fünf lN» bezahlen müsse, und daß Dawidcrhandclnde ihr Gemeinderecht verwirken würden und von dem ^ Vogte aus der Grafschaft weggeschickt werden sollen, während taut den Abschieden die fünf ^ den hundert Gulden inbegriffen und Eheleute, welche die Bcdingnissc nicht erfüllt haben, von Gemcindcnutzen, vom „Mindern und Mehren" ausgeschlossen sein sollen, bis jenes geschehen sei- ^ lll Stände finden, es sei am angemessensten, sich an die Abschiede zu halten, und es wird deshalb Landvogt beauftragt, die beiden Punkte nach dem Tenor derselben abzuändern und dies öffentlich bc zu machen. 8 22. 1«. Polizeiliches. Harschicrrechnung. Art. 74. i. 1778. Der Landschrciber legt die Harschicrrechnung zur Ratification vor. Bei Anlaß werden demselben die von ihm getroffenen und für die Zukunft zur Richtschnur bestimmte» ^ stalten wegen Verwahrung der „Pässe" in Kriegs- und ContagionSzeitcn, besonders an den durch ^ um die Grafschaft laufenden Flüssen, verdankt. 8 2. 2. Die auf der diesjährigen Jahrrechnnnö^ Fraucnfeld geschehenen Acußcrungen hinsichtlich der Paßcrthcilungen vermögen die Gesandtschaften, ^ ^ scits der Grafschaftscanzlci zu empfehlen, mit Austheilung von solchen sparsam umzugehen, an ^ den Landvogt zu beauftragen, den Fährmännern auf das ernsteste anzubefehlen, kein fremdes ^ überzufahren, sondern dergleichen Leute in das Reich zurückzuweisen. 8 2. ß 75. 177S—179? findet die Ablegung der Harschierrechnuug statt. Das Rechnungsjahr ging vom 1. August bis „ dahin. 1779 8 3. 1780 8 2. 1781 8 2. 1782 8 3. 1783 8 2. 1784 8 2. 1785 8 2- Grafschaft Baden. 4g 1 P87 y 2, >788 z 8 .789 ! 7 .79» >. 2. .79. z z. .792 z 7, .7gz I, 7 >797 7 8. >795 - 8 , 7. .797 , 7, Ii. Straßcnbettcl und Armcnverpflcg.ung. ^ Art. 76. i?«»<>. Der vom Landvogte verfaßte Entwurf einer neuen Verordnung zu Einschränkung Straßenbcttcls und besserer Besorgung würdiger Hauöarmen wird nicht nur ratificirt, sondern ^ Zufolge der Instructionen demselben bestens verdankt. Er enthält unter auderm folgendes: Das ^ eln und Nachlaufen von Jungen und Alten auf Gassen und Straßen ist verboten; fremde Schirm- l Zundclkrämer und Andere, die bloß zum Scheine eine Hanthicrung führen, dürfen die Graf- l nicht betreten; nur solche geistliche und weltliche Stcucrsammlcr, die mit Empfehlungen von den ^ ^^udcn selbst, der Nuntiatur zu Lucern, oder dem Ordinariat zu Konstanz versehen sind, haben ^ Berechtigung, Steuern einzusammeln; jede Gemeinde hat sich über die Verhältnisse ihrer Armen ^ " Zu erkundigen und ihnen entweder aus dem GcmcindcFut oder durch Aufnahme monatlicher Steuern Früchten beizustehen; denjenigen Gemeinden (laut Bericht des LandvogtcS nur sechs bis v. die ,Mst im Stande sind, aus sich allein der Armuth abzuhelfen, ist gestattet, sich bei dem ^ ogteiamtc anzumelden, das sie mit Empfehlungen au Gotteshäuser, Stifte, Vermöglichcrc Gemciu- f., zu zwar ganz freiwilligen Steuern versehen wird. 8 16. e. Forstmandat. Iileü ' Das 1752 erlassene, für die jetzigen Bedürfnisse in verschiedener Beziehung nicht . ganz genügende Forstmandat der Grafschaft veranlaßt den Landvogt, einen ausführlichen Entwurf >verd ^ dasselbe rcvidirt und mit etlichen Zusätzen zur Anleitung für die Forstbcamtcn vermehrt ku könnte. Dieses Project wird den Hoheiten zur Genehmigung empfohlen. § 14. gen Bcistimmung eine Pflichtordnung für beide Handwerke. Die Gesandtschaften empfehlen den ^ zur Sanktion, beifügend, die Genehmigung baldigst aussprechen zu wollen. Es werden B. alle Müller angehalten, ordentliche Kcnnclwagcn und gefochtcne Gewichte anzuschaffen, die Mühl ^ einer Untersuchung unterliegen sollen; man hat ferner um Martinstag in der Spital- Mitt s ^ Baden mit Kernen sowohl als Roggen, und zwar mit der in der Grafschaft gewachsenen besten, ^ Mäßige und geringsten Sorte eine Probe vorzunehmen, um zu erfahren, was jede Gattung sowohl Restex^ ^ cinzügigcm Mehl, als auch an „Rauchmehl oder Krüsch" auswerfe; jede Gemeinde hat ^ ^^hrobung der Trockenheit des Mchleö auf eigene Kosten eine Stahlstangc anzuschaffen; die Hzlh mit weißem Brot von zwcizügigcm Kerncnmehl und mit schwarzem von halb Kernen- und 4 °ggenmehl versehen sein, und keine andere als einfache zu 2 Pfund 1 Vierling und doppelte zu z Vierling (das Pfund zu 36 Loth) verkaufen. 8 17. II Judicatur. Judicatur- und Compctenzzwistc. n. - s. Mit der Hofmeistern Königsfelden. 79. 177«». Das Landvogteiamt macht einen Anzug wegen einer zwischen ihm und der besagten 462 Grafschaft Baden. Hofmeisterci obwaltenden Streitigkeit betreffend die Bestrafung von Holzfreveln im Hard, einem von »ll nach Königsfelden gerichtszwängigcn Gemeinde Birmenstorf beworbenen Tannenwald. Man läßt durch die Nachgesandten diesfalls eine Untersuchung veranstalten und nimmt den hinterbrachten Bericht in de» Abschied; zugleich erhält der Landvogt den Auftrag, weitere Nachforschungen anzustellen. 8 17. » 86. 1?^' Da derselbe meldet, er habe hierüber nichts entdecken können, als daß von dem Amte Birmenstorf » die BeHolzung der Burg Badeu 5 Pfund 5 Schillinge bezahlt worden seien, und da man bisanM nicht zeigen konnte, ob das Hard als Hoch- und Frohnwald anzusehen sei, so vereinigen sich die sandten, auf Ratification der Hoheiten, dahin, alle in den Hoch- und Frohnwäldcrn der Gerichte mcnstorf vorfallenden Frevel sollen dem Landvogtciamt zur Bestrafung überlassen werden, die in den de» Gerichtshcrren, Gemeinden oder Particularcn cigcnthümlichcn Wäldern vorfallenden gcringcrn Frevel den Zwingherrcn, unter welche sie gehören, zur Ahndung zustehen; demzufolge habe die Gemeinde S"' mcnstorf in ihrem bisherigen Besitze und die Hofmeisterci Königsfelden bei ihren Rechten so lange Z" verbleiben, bis die Stände zu zeigen im Falle seien, daß das Hard ein Hoch - und Frohnwald sei. § I>. Mit dem Gottcshausc Wcttingcn. Art. 81. 1781 — 1786. Hinsichtlich einer Streitigkeit des Landvogtciamtes mit dem Gottesh»^ Wettingen betreffend die Arrestspfande und SteigcrungSbewilligungcn in den Aemtern Mellingen » Dictikon, welcher Zwist schon 1781 und 1782 die Jahrrcchnung beschäftigt hatte, wird 1783, nach^" noch Untcrbcamte aus diesen Aemtern einvernommen worden waren, ein Regulativ erlassen, zufolge de» das Gotteshaus keine Arrcstsbewilligungcn mehr crtheilcn, doch aber ihm die Auflegung der ,, Bote" " Verbote auf Früchte, Wein und Vieh, insofern eS nicht selbst Creditor ist, überlassen sein soll. In der Pfandsbcwilligungcn bestimmt das Regulativ, daß die drei nieder» Bote, die Zcugsame, die Executions- und Warnungsschcine durch die Gotteshausbcamtcn angelegt werden sollen, und was cn die Steigcrungsbewilligungen anbelangt, soll das Gotteshaus, wenn es nur um einen Verkauf an mcindsgenosscn zu thun ist, hiezu die Bewilligung crtheilcn und solches in der Kirche publicircn dürfen, auch bei derartigen Käufen das Zugrecht möglich sein. Kann der Verkauf an Gemeindsgc»" statt finden, so wird dem Gotteshaus die Präcognition, ob ein Verkauf an Fremde nothwcndig sei ^ nicht, in der Meinung überlassen, daß ohne dringende Gründe keiner zu verkaufen gehindert und denen allfälliger Abschlag ertheilt würde, der Reeurs an den Landvogt bewilligt werden solle. 1?^i § 1782 8 11. 1783 K 16. o. Mit dem Amte Lcuggcrn. ^ Art. 82. 1786. Da in Erfahrung gebracht wurde, daß im Amte Leuggern die gcrichtsheN'ii Rechte allzuweit ausgedehnt werden, beauftragt die Jahrrcchnung den Landvogt, diesem Mißbrauch zu thun, es wäre denn, daß der Gerichtshcrr Excmtionstitel vorlegen könnte. 8 16. jj 83. 17^4. ^ Landvogt berichtet, er habe den Befehl vollzogen, und es seien von Seite des dortigen Gerichts keine Gcgcnäußcrungcn geschehen. 8 16. ,1. Mit dcm Hochstiftc Konstanz, t. Wegen Wirthschaftsbewilligungen zu Riethcim. . hx Art. 84. 1783. Das Landvogtciamt macht den Anzug, die fürstliche Regierung in Mecrsburg ^ bei Anlaß eines von ihm im Jahre 1781 zu Nietheim ertheilten Wirthschaftöprivilegiums die Tavernenbewilligungcn zu geben zu Händen ihres dortigen Niedern Gerichtsstabcs angesprochen > Grafschaft Baden. seien die von dem Landvogtciamtc gegen einige in Betreibung des Weinausschenkcns fchlbar gewordene aucrn verfügten Exccutioncn durch eingelegte Protestatio«! bis jetzt hintertrieben worden, und es wünscht ^gleich, daß der ihm von Seite der Stände zugekommene Befehl, für einmal mit den Exemtionen innezuhalten, aufgehoben werden möchte. Die Gesandtschaften tragen cinmüthig den Hoheiten an, das Land- "gtcianit beförderlich zu begwältigcn, die 1781 von der Jahrrechnung getroffene Verfügung zu vollstrecken "ud auch in Zukunft zu handhaben, welche dahin ging, das Recht Ehchaftcn zu crthcilcn sei Hoheits- He, wenn nicht durch Verträge oder besondere Titel von dem nieder» Richter erwiesen werden könne, ß selbiges ihm gebühre, auch stehe die Judikatur über Vergehen gegen Ehehaften nur demjenigen zu, ^ dieselben zu crthcilcn berechtigt sei. H 2V. ss 85. 17««». Ein nach Beendigung der letzten Jahrrcchnung gelangtes VorstcllungSschreibcn von Mccröburg veranlaßt eine abermalige Bcrathung wegen obigen ^gcschäftes. Die Gesandtschaften finden jedoch für gut, den Hoheiten zu empfehlen, den 1781 gefaßten ffchluß zn ratificiren. 8 13. I! 86. I7«7. Auf neue Vorstellungen von Mccrsburg tritt die Jahrrcchnung H mehr ein, weil in Folge lctztjährigen Antrages der dortigen Regierung von den Ständen ein aber- zu ^ Uschlag erthcilt worden war. H 12°- ss 87. 17««. Um „zu jedem billigen Modcramcn" Hand ork beschließt die Jahrrcchnung cinmüthig in Folge eines von dem fürstlich-constanzischcn Abgc- "cn eingereichten Promcmoria, allen Bürgern zu Ricthcim das SluSschcnkcn des Weines von ihrem Gewächs in der Meinung zu bewilligen, daß diese Erlaubnis; sie zu keiner andern Wirtschaft ^igcn oder zu sonstigen Mißbräuchcn anreizen solle. H 9 2. Wegen Zehnten- und Grundzinssachcn. «. Ueberhaupt. Fla ^ Zwischen dem Landvogtciamtc und der Regierung zu Mccrsburg entspinnt sich die wem die Judikatur über Zehnten und Grundzinse in den fürstlich-constanzischcn Niedern Gerichten Grafschaft Baden zustehe. Aus einer sorgfältigen Untersuchung geht hervor, daß zwar durch die thur- bie ^nchtöhcrrcnvcrträge und alle Civilsachcn dem Hochstift Konstanz zustehen, wenn ^ ihm mit Eigenschaft verwandt oder zugehörcud sind, oder als Hintersassen in dessen Niedern bers^^ daß aber die Landcöübung in der Grafschaft Baden von derjenigen im Thurgau ganz H'edcn sei. In jener nämlich gehen die Bereinigung und Errichtung von Grundzins- und Zehntcn- aug ^ ^ ^ie Beilegung von Streitigkeiten über diese Grundgcfällc bloß von der hoheitlichen Jndieatur ^ich 'dr unterworfen sein, wofür das Landvogtciamt manche Beispiele aufweisen könnte. Es tlich beschlossen, den Ständen anzutragen, dasselbe bei seiner bisher ausschließend besessenen Judi- hvl/ ^ belassen, y 14. >s 89. I7««i. Die Stände crthcilcn die Ratification, y 11. ss 99. I7«7. Wieder- ^^ßiellungen von Seite des Hochstiftes werden den Hoheiten mitgctheilt, damit aber der Antrag dw Beschlüsse von 1785 und 1786 aufrecht zu halten. § 12 ^ ss 91. 17««. Da von fürstlich- ' ^>hn neuen Rcchtsgründc zum Vorschein gebracht werden konnten, trägt die Jahr- den Ständen an, die frühcrn Beschlüsse zu bestätigen und hicvon dem Fürstbischof Kcnntniß zu Niiht ^ ^ Dieser Artikel fällt aus dem Abschiede, weil das Hochstift seine Beschwerden Wehr erneuerte. 8 19. a st Zu Ricthcim. sijfft 17KI. Das Streitgeschäft einiger Grundzinspflichtigen zu Ricthcim mit dem Chorherrcn- ^Zach veranlaßt zu dem Beschlüsse, besagtem Stift zu intimiren, über Grund- und Bodcnzinsc 464 Grafschaft Baden. keine niedcrgerichtliche Judikatur anzuerkennen, noch dicöfälligcn Citationcn nach Mcersburg Folge Z leisten. Zugleich wird den Grundzinspflichtigen von Ricthcim über die unbefugte Wicdcrbctrcibung dieses von der Hoheit längst ausgetragencn Geschäftes ernstliches Mißfallen bezeugt, und ihnen dieselbe bei obr>g' keitlichcr Strafe untersagt. 8 12. jj 94. 17112. Die Jahrrcchnung verbleibt bei ihrer Ansicht, daß d»»' gleichen Streitigkeiten bloß der hoheitlichen Judikatur unterworfen sein sollen. Ein im Laufe deS letzte» Jahres entstandener Zchntenersatzstrcit zwischen dem oben erwähnten Stifte und zwei Bürgern von Zu»^ worüber die Judikatur von fürstlich-constanzischer Seite ebenfalls angesprochen werden wollte, ist, ge»^ dem vorhin ausgesprochenen Grundsatz, durch daö Laudvogtciamt bcurthcilt worden. 8 11. 95. 17^ Mit Bezug auf die obige und eine ähnliche Streitigkeit zwischen dem Chorherrcnstiftc Zurzach und mclM" Grundzinspflichtigen zu Rietheim wie zwei Zchntcnersatzpflichtigen zu Zurzach ist der schon 1785 a»^ gesprochene Grundsatz, daß alle Zwistigkcitcn über Grundgefällc bloß der hoheitlichen Judicatur untc» worscn sein sollen, bestätigt worden, entgegen einer fürstlich-constanzischcn Protcstation betreffend einen Landvogtciamte bcurtheiltcn Zchntenersatzstrcit. Diese Protestation wird unbeantwortet bei Seite weil man eö für überflüssig hält, nach so vielfältigen Untersuchungen und langem Briefwechsel, in Erörterungen mit jener Regierungsstelle einzutreten. 8 16. L. Anerkennung der Judicatur. Art. 96. 1787. Eine Deputation des Magistrats zu Kaiscrstuhl beschwert sich, daß ihr cnnctrh»'»' scher Stadtbezirk und Ehefaden, welcher 1680 und 1687 von den regierenden Orten und dem nic ^ Richter gemeinsam garantirt wurde, durch die Gemeinde Thengen geschmälert werden wolle, worauf Jahrrcchnung dem Magistrat die Anweisung erthcilt, sich wegen dieser Beeinträchtigung bei der in Meersburg anzumelden, und auf den Fall, daß ohne nähere Localuntersnchung das Geschäft nicht gelegt werden könnte, unverwcilt dem Laudvogtciamt davon Anzeige zu machen. 8 12»- 97. . Weder an die Stände, noch an das Landvogteiamt ist im Laufe des vergangenen Jahres irgend et^ gelangt, doch wird von letzterm berichtet, es wären Deputirte von Kaiserstuhl in Meersburg gewestu vermutlich sei der ganze Anstand beseitigt. 8 9» 12. Justizsachen. Rcch.strieb. ^ Art. 98. 1781. Eine von dem Landvogte entworfene neue Verordnung über den Rechtstrleo die Schuldbetreibung, welche der bisherigen Uebung größtenthcilö analog ist, wird von den Gesandtsch den Ständen zur Ratification empfohlen, damit die Verordnung veröffentlicht werden könne. .8 1^' l>. Proccßwstcn. ^ Art. 99. 1781». Aus Veranlassung des immer mehr überhandnehmenden Processircns von Gemeinden gegen Particularcn, wodurch nicht nur letztere, sondern auch das Gcmcindcgut schon geschädigt worden ist, wird gefunden, daß von nun an nicht mehr als zwei Ausschüsse Namens ^Gemeinden solche Processc betreiben und vor den Instanzen erscheinen dürfen; auch soll ein solche» ordneter höchstens täglich einen Gulden, und wenn er außer das Amt geht, zwei Gulden Beza ^ haben. 8 15. !> 100. 1787. Die Stände heißen die obige Norm gut. Eö wird daher beschloff»"'^ durch die Landvögtc in der Grafschaft und im untern Freiamt publicircn zu lassen, mit dem Zusatz»' diese Verordnung auch auf Processe von Gemeinden gegen Gemeinden Bezug haben solle. 8 1^' Grafschaft Baden. 465 o. Acceß vor der Zahrrcchnung. Art. 101. 1787. Weil seit einigen Jahren öfters Parteien, deren Angelegenheiten vor die Jahr- ^chnung kamen, erst gegen deren Ende um den Acceß ansuchten, wird verordnet, von nun an die Ankunft ^ Gesandtschaften in Baden öffentlich bekannt zu machen, damit alle, welche den Acceß verlangen, sich ^lich melden können, in der Meinung, daß diejenigen, die spätestens vierzehn Tage nach der Veröffcnt- Mng sich um den Zutritt beworben haben, desselben verlustig sein sollen. 8 15. ct. Revisionscrtheilung. Art. ioz. I7Käl. Die Frage, ob nicht in der Grafschaft Baden und in dem untern Frciamt eine Einrichtung wie in den andern gemeinen Vogtcicn zu treffen sei, daß nämlich in Proceßfällen, w wenn sie vor den Ständen selbst geschwebt haben, unter gewissen Bedingungen ein Weg zur Revision q.i" fassen werde, wird den Hoheiten zur Bcrathung vorgelegt. 8 15. ß 103. 17 »S. Die Instructionen Gesandtschaften Vollmacht, dieses Geschäft nach ihrem Befinden zu entscheiden. Dieselben rahsten nun von einer solchen Form neuer Rcvisionsertheilungcn und beschließen, es bei der bisher hohe Ordnung verbleiben zu lassen, in der Hoffnung, wenn ein Proceß durch so viele niedere und kord^ gegangen, sei das Recht auch in den vcrwickcltcsten Fällen unzweifelhaft ausfindig gemacht n ^ könne schwerlich jemals ein Jrrthum unterlaufen, der hinlänglichen Grund zu einer neuen Buchung gxsixn würde. 8 12. 13. Grundzins- und Zehntensachen. ^ Art. 104 178«. Das Gesuch des Chorherrcnstiftes Zurzach, ihm, als Zchntenherrn in dortiger Zehnten von dem ungefähr einundzwanzig Juchartcn großen Hönggerackcr, welcher von den Aegen ^ ersten, 1769 zum zweiten Male der Stadt Klingnau auf zwölf Jahre Hahr jährlichen Zins von zwölf Gulden zum Anbau überlassen worden, zu bewilligen, veranlaßt die tg^^uung zu dem Auftrage an den Landvogt, sein Befinden hierüber an die Stände einzugeben. 8 11- !> Anb Abgeordnete von Klingnau begehren aufs neue, daß der Stadt obiges Grundstück zum verlassen werde, worin ihr willfahrt und hinsichtlich des Zehntens verfügt wird, daß sie sowohl Kartoffelzehnten entrichten und von beiden ein Drittel den Ständen, zwei Drittel dem h^^^Ulmcn solle. 8 17. ß 106. Z782. Dieses Grundstück wird mit Marken bezeichnet und der von lll? Klingnau aufgenommene Grundriß über dasselbe in der Canzlei zu Baden aufbewahrt. 8 12. !! sesig Aeber den Anstand zwischen dem Landvogtciamte und dem Chorhcrrenstiftc zu Zurzach, eincr- das Recht zustehe seine Grundzinsgcfälle zu Ober- und Unterendingcn selbst zu bereinigen, ^f ^ Bereinigung wie im Jahre 1743, wo die Vertheilung und Verlegung der Grundzinse Achten ^ ^inzinser von dem Stifte übernommen wurde, eingerichtet werden solle, läßt man ein Gut- Abschied fallen. 8 Ist- >! 168. I78S. Dasselbe hat die Genehmigung der Stände erhalten in Folge dessen dem Stift zugestanden, die fraglichen Gefälle selbst zu bereinigen, in der borg.. solche Bewilligungen stets bei dein Oberamt eingeholt und neue Urbare ihm zur Ratification sheh^l werden müssen, auch die Angelobung der Träger und Einzinser im Beisein des Landvogtcs gebest^ ^c. 8 18. ß 109. 1788. Die Bitte des Gerichtsherrn von Orell zu Baldingen um Zehnten- ^hre ^ W^de, welche zum Besten der dortigen Armen urbar gemacht werden soll, wird für zehn billigt, die Sache auf den Wunsch von GlaruS aber ack ratillcantium genommen. 8 18. 59 466 Grafschaft Baden. IM. i. 17»3. Dem Ansuchen der Gemeinde Klingnau um abermalige Verleihung des Hönggcrackcrs a»l zwölf Jahre gegen den jährlichen Canon von zwölf Gulden wird auf Ratification der Stände hin in Meinung entsprochen, daß der Zehnten auf die 1781 festgesetzte Weise weiter verabfolgt werde. K 4o>!! 2. Das Gesuch der Vcnncrkammcr in Bern, ihr seiner Zeit den Entwurf der je von vierzig zu vicrz'ß Jahren üblichen und auf 1797 wiederum bevorstehenden Bereinigung aller Lehen, Bodcnziuse, Zehu" und anderer Gerechtigkeiten, welche das Haus Königsfelden in den Aemtern Gcbistorf und Birmenst^ besitzt, vor der hoheitlichen Genehmigung mitzuthcilen, um Jrrthümcr in dieser Arbeit, wie sich s^ in das jüngste Urbar eingeschlichen haben, zu vermeiden, wird ack rvlerenlliim genommen. 8 46' ^ III. u 17»Ä. Die Genehmigung wegen des Hönggerackcrs erfolgte. 8 13. Die Stände Zürich ^ Glarus haben ihre Gesandten dahin instruirt, dein Begehren der Vennerkammer solle seiner Zcü ^ Genüge geschehen. H 14. 11. Getreide. Art. 112. 178». Die vordcrösterreichische Regierung zu Frciburg beschwerte sich über das landv^ lichc Mandat von 1788 betreffend die Ausfuhr von Getreide, Heu und Stroh, darin eine Früchts?^ erblickend. In Folge dieses Anzuges wurde dasselbe von den Ständen aufgehoben. Aus einer ncw^ Untersuchung ergibt sich nun, daß in diesem Mandat, wie in denen von 1757, 1760, 1762, 4^ und 1782, nur der „Fürkauf" des Getreides, keineswegs aber aller Verkauf außer das Land vcrbo worden ist. Man hält indeß jetzt die Errichtung einer neuen Polizeiverordnung über Einkauf und ^ kauf von Getreide, Heu und Stroh nicht für zuträglich, weil dadurch der Aufhebung der vorjcilM (worin vcrmuthlich bloß einige im Eingänge enthaltene Ausdrücke, z. B. das Wort Ausfuhr, den ^ mit Frciburg vcranlaßten) eine größere Publicität gegeben würde und Fremde desto mehr zu nach 1 ligcm Aufkaufe der Früchte gereizt werden könnten. Zugleich wird dem Landvogtciamt die fernere H ^ habung der obbcmcrkten Mandate aufgetragen. H 16. 113. 17»». Das Landvogtciamt zeigt an, ,ra> das habe mehrere Kornwucherer wegen Fürkaufcö, zwar mäßig, bestraft, und fügt bei, diese Leute gebraut fü Best"' eine List, indem sie, ohne ihr Getreide in die Kaufhäuser zu liefern, dort die bestimmte Abgabe ^ Messen bezahlen und sich dafür Quittanzen geben lassen. Dem Landvogt wird aufgetragen, mit , IN" ' ^ fung der Fürkäufer fortzufahren und ein neues Fürkaufmandat zu veröffentlichen. Die 6lesandt>^ von Bern verlangt, daß in Zukunft weder von Seite des Landvogtes, noch von Seite eines Standes Dispensationen in Rücksicht auf solche Verordnungen crtheilt, sondern alle dickfälligen cinmüthig oder wenigstens mit Mehrheit der Ortsstimmcn ausgefertigt werden sollen, welchem Zürich ^ Glarus beipflichten, z 14. ll 114. 17»1. Der Commcnthur zu Leuggern sucht für seine kommende^ freien Verkauf der Früchte an, indem sie sonst wesentlich geschädigt würde. Bern und Glarus "v gebeten, ihre Gesinnungen hierüber an Zürich cinzubcrichten. z 13. ß 115. I7»2. Da nur Mich ^ Glarus entsprochen hatten und deshalb Mißverständnisse entstanden waren, instruirtc Bern ft"" ^ sandtschaft dahin, daß Dispensationen über Aus- und Einfuhr von Fcldfrüchtcn nur cinmüthig von Hoheiten crtheilt werden können, während Zürich und Glaruö vermeinen, es habe bei dem ^ von 1790 zu verbleiben, worauf verabredet wird, wcun Bern oder Glarus in einem solchen F^ ^ Meinung der zwei andern Stände nicht beistimmen könnte, soll dem nichtzustimmcndcn Ort, das Landvogtciamt der Befehl ergeht und wenn keine Gefahr im Verzug ist, von dem Entschluß ^ zwei übrigen durch den Vorort Mitthcilung geschehen. Zugleich wird die Vollziehung der 17941 Grafschaft Baden. 4^7 ^ucn Verordnung über den Fruchtfürkauf dahin gemildert, es sei der Verkauf von Getreide bei Häusern Speichern Jedermann, doch in bescheidenem Maße gestattet. 8 12. !! 116. 17i>3. Da dermalen Fruchtmangel in der Grafschaft vorhanden ist, auch keine Beschwerden über unzulängliche Getreide- ^luhr geäußert wurden, verbleibt es bei den letztjährigcn Verfügungen. 8 11. IS. Miinzwesen. Art. 117, 1778. Auf den Bericht des LandvogteS, daß keine verbotenen fremden Münzen im abgeben Jahre sich gezeigt haben, auch daß keine Klagen über höhern Curs der groben Gold- und ^^Icn geführt worden seien, läßt man es lediglich bei den Münzverorduungcn und Mandaten von kird ' bewenden, deren genaue Handhabung dem Landvogtciamt neuerdings aufgetragen A ' 6 3- ü 11g. 1771». Demselben wird anempfohlen, auf das Eindringen der neuen Mailänderthaler ^ Zu geben und dieses dadurch zu verhindern zu suchen, daß ihr Werth im CurS auf 1 Gulden Kreuzer gerufen sein solle. Zugleich verlangt der Stand Bern von neuem, man möchte sich für die tlg ^ "ud daö untere Frciamt dem für seine Jmmediatlande festgesetzten Münzshstcm nähern. 8 4. ß lZg Der bestehende Abustvcurs der Louisdor zu 10 Gulden soll nicht überstiegen werden. 8 3. » d ^«1 Das Münzweseu veranlaßt keine bcsondcrn Verfügungen. 8 3. ß 121. 1782. Die Vcrrufung ^ Wiedener kleinerer Sorten, die in den Ständen Zürich und Bern statt hatte, wird auch auf die derk ^ ausgedehnt, so daß in Zukunft nur Zürcher- und Bcrncrmünzen geduldet, alle andern aber 1Z2 ^ Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist indeß bis MartinStag zuzuwarten. 8 ü tzZ Der Landvogt hat in Folge letztjährigcn Auftrages ein Mandat erlassen. 8 3. ß 123. I78Ä. Dhal"^ gemeldet, daß von den verbotenen französischen Münzen unter dem Wcrthe eines halben neuen i'cht^ gcsehen, überhaupt außer den Zürcher- und Bcrnermünzcn andere kleinere Sorten ennet werden, ausgenommen in dem untern Theile der Grafschaft, wo der Verkehr mit den ^6schcn Gemeinden fremde Münze unentbehrlich mache. 8 4. ß 12-l, 178S. Der befriedigende ^ Münzwcscns ruft keine besondern Beschlüsse hervor. 8 4. ü 125. I78li. Durch die im Lahres vorgegangene „Revolution im Münzweseu" und die daherige Erhöhung der Goldsorten Da l,^ahrrcchnung bewogen, auch für die Grafschaft und das untere Freiamt Vorsorge zu treffen. ^ andern als französische Goldmünzen curstren, findet man zweckmäßig, den Ver- 85lan ' welche die Stände Zürich und Bern für ihre eigenen Cantone deshalb getroffen, auch für die ^gen^ ^3^icn Geltung zu geben. Es wird daher im Abschiede gutächtlich den Ständen vorge- Louisdor alten Gepräges, dem nicht mehr als ein oder zwei Gran am Gewicht abgehen ^ ^6 Gulden 10 Schillinge Zürcherwährung zu erhöhen, anderseits aber für die Louisdor vom alz ^ ^3? den Curs auf 9 Gulden 30 Schillinge genannter Währung oder 10 Schillinge weniger i>i jh ^ ^uthaler festzusetzen. Bis auf Verfügung der Stände mögen die Louisdor vom alten Gepräge ein s ^ ^sherigcn Wcrthe von 10 Gulden curstren, diejenigen von neuem Gepräge find dagegen durch ,u st»i..nd.- iu.mim.sti.ch.- s-hla° hoheitliche Disposition zu vcrbwten. 8 3 ! 126. ^ W.„huug dm -°.i«d°. i».° Zustimmung »ud ^>>-' ^ M umn um s° m.str b«md.u I ^ ^ "°ue Thalcr curstren. 8 4. !> 127. I?««. Betreffend das Münzwc,cn 468 Grafschaft Baden. fügt. H 4. j! 128. 178». Es wird berichtet, daß die französischen Louisdor neuen Gepräges für vierKr»- ncnthalcr gangbar seien. §5. ß 129. 17»». Dem Landvogt wird aufgetragen, öffentlich vor zu Neuen- bürg neulich geschlagener geringhaltigen Münze, die auf der einen Seite viel Aehnlichkeit mit der ncrmünze hat, zu warnen. 8 3- !! 139. 17»1. Es wird angezeigt, daß keine geringhaltige Neuenbürgs münze zum Vorschein gekommen sei. Man trägt dem Landvogt auf, nur Zürcher- und Bcruermünzc» in der Grafschaft zu dulden. 8 4. ^ 131. 17»2. Derselbe zeigt an, daß neben Zürcher- und Bern^' münzen Solothurncr Fünfbätzncr- und Sechskreuzerstückc, zwar von gutem Gehalt und in geringer Anzahl cursiren. 8 2. » 132. 17»g. Es ergeht ein Auftrag an das Landvogtciamt, durch ein Mandat vor de» seit einiger Zeit sich zeigenden falschen Louisdor, wie vor den ganzen sowohl als halben Kronentha^ zu warnen, und zugleich die geringhaltigen neuen brabantischcn Kaiscrthaler nebst ihren Unterabtheilunge» gänzlich außer Ems zu setzen. 8 2. 133. 17»4l. Da die gedachte Ncucnburger Scheidemünze hin »" wieder sich hat einschleichen wollen, wird dem Landvogtciamt anbefohlen, diese wie die Freiburger » Walliscr Scheidemünze nachdrücklich zu verbieten. Hinsichtlich der 39- und 15Sousstücke wird dem La» Vogt die Anweisung ertheilt, von etwa allzu auffallender Vermehrung derselben die Hoheiten zu b»»" . richtigen. 8 3. 134. 17 »S. Die Louisdor gehen in ihrem bisherigen Abusivcurs von vier Neuthal^' von Silbcrsorten zirculircn ganze und halbe französische Ncuthalcr, Zürcher-, Berner- und Solothur»^ münzen und eine freilich nicht unbeträchtliche Anzahl von obigen Sousstücken. Gegen allzu gering!)»!'» größere oder kleinere Geldsortcn, die vorkommen sollten, wird dem Landvogt empfohlen, wirksame N regeln zu treffen. 8 3. 135. 17»». Er berichtet, man sehe selten Gold, sondern die meisten Zahlungen geschehen in Ncuthalern, unter denen hin und wieder Brabanterthaler vorkommen, die »^ wegen ihres niedrigcrn Curscs von selbst wieder verschwunden seien und verschwinden werden. Lluf zu Zürich und Bern erlassene Verbot der abgeschliffenen französischen halben Thaler sei eine große das MeF Es izlich boten sein, jene Sousstücke aber, welche in immer zunehmender Anzahl erscheinen, so lauge P ^ derselben in die Grafschaft eingedrungen, doch meistens „in die Fremde" umgesetzt worden. verfügt, daß alle undeutlich gewordenen halben Kronenthaler vom nächsten 1. October an gänzlich ^ Canton Bern ihren Curs behalten, weiter in Umlauf gelassen werden sollen. 8 2. 136. erscheinen, wiewohl in geringer Anzahl, die von den Ständen Bern und Lucern nach dem franzm Fuß geprägten Thalerstücke. Hinsichtlich der Brabanterthaler wird dem Landvogt angesinnt, alles » wenden, daß sie durch Wirkung des Speculationsgeistcs nicht etwa zu dem Curs der Neuthaler sich ^ schwingen, sondern in dem ihrem innern Gehalt angemessenen Preis von 2 Gulden 18 Schillinge» bleiben. 8 2. 1«. Straßenwesen. ä,. Straßen, s. Uebcrhaupt. -x,l Art. 137. 1778. Dem Landvogt wird empfohlen, mit fleißiger Besichtigung der sämmtlichen fortzufahren und das zweckmäßig angefangene Straßenprotocoll ordentlich fortzusetzen. 8 4- !! !38. ^ Auf die Anzeige, das iselinsche Fuhrwerk von Basel sei bisweilen übermäßig beladen, was zum der Straßen vieles beitrage, wird dem Landvogt die strengste Handhabung des Straßenmandats sinnt und ihm aufgetragen, Jselin, sowie diejenigen Grafschaftsangehörigen, welche demselben laden des Kaufmannsgutes bchülflich gewesen, zu ernster Verantwortung und Strafe zu ziehen- d Grafschaft Baden. 13a ^ ' 178«. Bei Vollziehung obigen Auftrages ergab sich, daß bei genauer Abwägung dreier vergebenen Fuhren sich gezeigt habe, selbige hätten das zu laden vergönnte Gewicht von fünfzig (sie) gtnern Waarc nicht überstiegen. 8 7. s. Das Mandat von 1769 ist durch den Landvogt unver- g ich wieder zum Drucke zu befördern, und es soll auf jeden Ccutncr Uebcrgewicht (die Fuhrlast darf ne den Wagen vierzig Centner betragen) eine Buße von zwei Neuthalern gelegt werden. Dem Land- 3 wird weiter aufgetragen, die Straßen ordentlich ausmarkcn und die Marksteine mit den Initialbuchstaben der Gemeinden bezeichnen zu lassen. 8 4. ß 1-49. 1781. Dieser Beamte berichtet, das Mandat Orten publicirt worden. Die Jahrrcchnung verfügt nun, es solle wie Heuer alljährlich ein schrift- M Benäht über das Straßcnwescn vorgelegt werden, welche Berichte in ein besonderes Protokoll ein- seien, 8 4. 1-41. 1782. Dem Landvogt wird die Anweisung crtheilt, in Zukunft bei ""^ung der Jahrrechnungösitzuugcn aus jeder Gemeinde einen Vorgesetzten nebst dem Wcgkncchtc vor ^ bescheiden und mit ihnen den letztjährigcn mit dem neuesten Straßcnrapport zu vergleichen, um ^ ohne völlige Sachkcnntniß über diese Materie berichten zu müssen. 8 5. 142. i. 178». Die ^geechnung beschließt die Bekanntmachung eines Mandats gegen das Wcgackern der Marksteine und f Dawiderhandelndc mit angemessener Strafe. 8 4. jj s. In Ermangelung einer Romaine oder Wagcn- nickl bisweilen der Uebcrladung verdächtige Fuhren abzuladen, um zu ermitteln, ob dem Mandat ^ ^gogen gehandelt worden sei. 8 8. 143. i. 178äl. Man beauftragt den Landvogt, durch ein Mandat "nt machen zu lassen, daß in Zukunft die aus den Acckcrn gesammelten Steine nicht mehr auf die ebnu ^ werfen, sondern längs derselben in Haufen zu legen seien, damit sie nötigenfalls zu Ausbaß ^ Geleise gebraucht werden können. 8 5. ß 2. Die Jahrrcchnung nimmt mit Wohlgefallen wahr, sind Jahres verschiedene Personen, die zu schwere Lasten geführt hatten, gestraft worden bh.' ^ ^ ^44. 178S. Das Landvogteiamt soll die nöthigcn Befehle ertheilcn, daß das Ucberkiescn bie Einziehen der Geleise, die Setzung der Straßcnmarkcn, die Ocffnung der Gräben, l4ä ^üumung von groben Steinen u. s. f. von den Gemeinden nicht unterlassen werde. 8 6. ß ^ ' 178« u. 1787. Obigen Aufträgen ist nachgekommen worden, so daß die Straßen meistenthcils ^"sbande sich befinden. 1786 8 5. 1787 8 6. 146. 1788. Dieselben sind größtenteils wohl bssekl Landvogteiamt anempfohlen, den Wcgkncchtcn durch die Gemcindsvorgcsetztcn zu f/^' schädlichen „Streuen in den Dörfern" u. f. w. kräftigen Einhalt zu thun. 8 6. 147. 178«. ^ Bericht, daß die verschiedenen Hauptstraßen fleißig besorgt werden. 8 7. j> 148. 17««. Die h^.,/"""g muß zu ihrem Bedauern das Gegenthcil vernehmen, was nach der Ansicht des Landvogtes bcr dadurch verursacht werde, daß man hin und wieder schlechten Kies aus der Nähe nehme und ^^"'"spcctor ot bei Uebcrkicsung der Straßen nicht gegenwärtig sei, auch vielleicht mehr Wcg- shcjf^, forderlich wären. Es werden daher die nöthigcn Aufträge crtheilt. 8 5. 149. 17«1. Laut mündlicher Berichterstattung des Landvogtcs befinden sich auch dieses Jahr verschiedene ^sten Eommunicationöstraßcn, weil der Straßcuinspeetor es an nöthigcr Aufsicht hat ermangeln dMsses bestem Stande. 8 6. ß 159. i, 17«2. Der Landvogt wird mit der Abfassung eines Ent- d>ie ^^^sbragt, wie viele Wegknechtc in der Grafschaft nöthig, an welchen Orten solche zu stationircn, bjx g. ^ besolden, und endlich wo diese Besoldungen zu entheben seien, in der Meinung, daß sowohl stnstrl solbst als die Gotteshäuser dazu beitragen sollen. 8 !! ^ ^oil die Straßcnbczirke, deren ^ bung dxr Stadt Baden obliegt, in vcrnachläßigtem Zustande sind, so wird die Stadt aufgefordert, 470 Grafschaft Baden. innerhalb Jahresfrist die Verbesserungen vorzunehmen, wozu sie wegen des Wcggcldbezugcs um so verpflichtet ist. 8 4. ß 151. «. 17113. Aus dem Berichte des Landvogtcs sowohl als aus dem des Straßen- aufsehers zeigt es sich, daß durch die schrecklichen Ucberschwcmmungcn am 11. September 1792 die Straßen, bcsondcrs im untern Theile der Grafschaft, sehr geschädigt, auch hin und wieder ganz zu Grunde gerich^ worden seien, daß aber in kurzem die Haupt- und Communicationsstraßcn wieder in gutem Zustande befinden werden. 8 4. ß 2. Das von dem Landvogte verfaßte Project wegen der Wcgknechte fallt in den Abschied, damit die Stände auf die nächste Jahrrcchnung deshalb instruircn können. 8 4. ß a. Die Sta^ Baden hat dem an sie gestellten Ansinnen so viel als möglich Genüge geleistet. 8 4. 152. 1. 47^' Durch die Berichterstattungen über das Straßcnwcscn ergibt sich, die seit einiger Zeit ungewöhnlich starke Waarenspedition habe verschiedene Straßcnbezirke, besonders die Communicationsstraße von Bnden nach Kaiserstuhl sehr verderbt. 8 5. ß 2. Da die Stifte und Gotteshäuser sich bis zur Stunde zu trägen an den Straßenbau, rcspcctive an die Besoldung der Wegknechte, nicht verstehen wollen, verordne die Jahrrechnung, der Landvogt möchte ihnen das Glück „unter einer großmüthigen Regierung" und > Besitze so wichtiger Einkünfte zu sein, nachdrücklich vorstellen und beifügen, daß man bis Martinötag ^ sprechende Aeußerungen erwarte, widrigenfalls das landesherrliche Ansehen müßte gebraucht werden. 8^ 153. 17113. Aus den Antworten auf diese Aufforderung hat es sich gezeigt, daß die fraglichen Gnun zins- und Zehntcnherrcn zu einem Zuschüsse an die Wegkncchtbcsoldung in der Hoffnung sich bereit finden lassen, es werde derselbe als ein freiwilliges Geschenk betrachtet, nur auf unbestimmte Zeit gefordert u sie dadurch an ihren Rechten nicht verkürzt werden. Den Gemeinden hat der Landvogt anzukündigen' daß man wegen der dcrmaligen „klemmen" Zeiten an sie cinsweilen keine Forderung machen wolle. 8^. 154. 1711« Mit der Aufstellung besonderer Wegkncchte ist im Laufe des Jahres auf drei Straßen, ^ derjenigen von der Fähre zu Windisch über Baden bis Schlieren, d. auf der von Mellingen nach Kaist^ stuhl und c. auf der von Zurzach über Würenlingen nach Stilli der Anfang gemacht worden. Die nannten Straßen wurden zwölf Wcgknechten übergeben, welche je nach der Länge ihres StraßenbezU jährlich eine Besoldung von sechs bis zwciuudzwanzig Gulden aus dem Straßcnfondc erhalten. Der 1 dieses Jahr entrichtete Beitrag der Grundzinshcrren beträgt 23V Gulden. 8 4. ß 155. 17117. Durch Landvogt sind auch jetzt die Beiträge der Stifte und Klöster einzuziehen und ihnen anzuzeigen, die NN wendigkcit erfordere, mit diesen Zuschüssen so lange fortzufahren, bis der Straßcnfond zu hinlänglich Kräften gekommen sei. 8 4. t>. Von Baden nach Mellingen. Art. 156. 1778. Die berncrischc Gesandtschaft bemerkt hinsichtlich dieser Straße, deren Beibehält"^ als Hauptstraße 1776 beschlossen worden ist, sie befinde sich an verschiedenen Orten ui zerfallenem Znslnn^ namentlich an dem sogenannten Sommerhaldenstutz. In Folge dessen wird dem Landvogt aufgetragen, Städte Baden und Mellingen, sowie diejenigen Gemeinden, welche an dieser Straße mitzuarbeiten fin aufzufordern, genannten Uebelständen beförderlichst abzuhelfen. 8 8. ß 157. 17711. Laut landvögtl 'w^ Berichte beabsichtigt man, der Straße bei dem Sommcrhaldcnstutz eine geradere Richtung zu geben, durch sie um fast neunhundert Fuß abgekürzt würde. 8 7. ß 158. 17811. Den Uebelständen ist bcee größtenthcils abgeholfen; auch wird berichtet, die Gemeinden Nicderrordorf, Stetten und hätten, ohne hiezu einige Verpflichtung gehabt zu haben, kräftigst mitgewirkt und wünschen nun Revers zu bekommen, in Zukunft nicht für Unterhaltung in Mitleidenschaft gezogen werden zu ^n Grafschaft Baden. 474 Diese Bitte wird ihnen gewährt. 8 7. ß 159. 1782. Der Stadt Mellingen soll die ihr schon 178» zu Welcher Unterstützung anerbotenc Summe von hundert Gulden nunmehr ausbezahlt, auch die Privat- welche Land für die Straße abzutreten hatten, mit 529 Gulden 52 Kreuzern 2 Hellern entschädigt Werden. 17g) y g z 7 ^ Ißt) »7^;; Es mird dxr Bericht erstattet, daß die Straficnbaute voll- findig beendigt und wohl ausgefallen sei. 8 6. ß 191. I78äl. Weil Glaruö sich weigert, seinen Slnthcil °n ßß Gulden an die 529 Gulden 52 Kreuzer 2 Heller zu bezahlen, übernehmen Zürich und Bern diese Gulden auch noch, 8 0. Von Baden nach Kaiserstuhl. Art iß?. »778. Da man 1777 der fürstlich-constanzischcn Regierung die Herstellung der Com- Malstraßx zwischen obigen Städten von neuem zugesichert hat, wird, weil der Stadtmagistrat zu Baden gen verschiedener ähnlichen Bauten der fraglichen Straße seine Aufmerksamkeit noch nicht geschenkt, vcr- Igz ^ mittlcrwcilcu die notwendigsten Verbesserungen ohne längcrn Aufschub vorzunehmen. 8 5. ß 1771» u. 17««». An den schon 1771» eingeleiteten Bau der Straße ist nicht geschritten worden, ' die beiden Gemeinden Ober- und Untcrchrcndingcn, gestützt auf einen Verglich von 1561 mit der c. Baden, von dieser Arbeit gänzlich befreit zu sein vermeinten. Sic konnten jedoch eines bessern werden, worauf unter Entkräftung des genannten Vcrglicheö ein neuer zwischen der Stadt und ^ Gemeinden abgeschlossen wurde, zufolge dessen jene die Straße vom Hochgerichte weg bis an das c ^ Dbcrchrendiugcn, diese hingegen diejenige von Obcrchrendingcn bis an den Goldbach zu machen k"' 1779 z 8. 1780 8 10. ß 164. 1781—1787. Erst im letztgenannten Jahre konnte der Bericht den ^'dcn, die Straßcnbautc sei ausgeführt, welche Verzögerung daher rührte, daß die Stadt Ba- Tu ^ die Gemeinden Ehrcndingcn sich lange nicht verständigen konnten, wo und wie die Brücke über die erbaut werden solle. 1781 8 7. 1782 8 8. 1783 8 7. 1784 8 8. 1785 8 8. 1786 8 7. 1787 8 8. hr ^ die Strecke von der Fähre zu Windisch bis Baden, welche Straßcnbautc vor der bereits in den Jahren 1778 und 1771» zur Sprache gekommen, sei völlig und wohl beende z wünsche die Gemeinde Birmeustorf, die hiebet freiwillig die ersprießlichsten Dienste geleistet, wchn ^"ng zu erhalten, in Zukunft für deren Unterhaltung nicht angesprochen zu werden. Die Jahr- lk7 ^ ^schließt, es sei ein solcher Revers an Birmcnstorf auszustellen. 1778 8 6. 1779 8 1>. 1780 8 5. ß Ucbcr die ganze Straßenstreckc von der Fähre bei Windisch bis an die Zürchcrgrcnze ist verfertigt und der jeder Dorfschaft zur Unterhaltung obliegende Bezirk ausgcmcsscu wurde zugleich eine Spccification über die Mannschaft und das Zugvieh, sowie über die ^ des Straßcnmatcrielcö in jeder Ortschaft aufgenommen. 8 7. ß 168. »78<». Die fragliche eim . lssößtenthcils reparirt und der Gemeinde Ncucnhof zur Erleichterung der sie betreffenden Arbeit 2uchart guten Kieslandcs aus dem Straßcnfond angekauft worden. 8 6. ß 169. 178 7. Es ber landvögtlichcn Llnzeige, daß die häufig diese Straße passircnden, höchst überladenen " s^bige äußerst „mitnehmen". 8 7. 472 Grafschaft Baden, e. Von Baden durch das Siggenthal nach Zurzach, Art. 170. 1782. An obiger Straße soll auf den Wunsch Berns in der Gegend der Fähre der Stilli nichts vorgenommen werden, bis dieser Stand einen Augenschein hat einnehmen lassen. 8 171. 1783. Der Landvogt macht auf die Notwendigkeit der Erweiterung der Straße unterhalb gingen aufmerksam, worauf die Jahrrechnung verfugt, es müsse die Verbreiterung so bewerkstelligt wer^ daß zwei Fuhren einander ausweichen können, 8 8. j> 172. 178«. Mit Mißbelicben vernimmt die Jaft' rechnung, daß der Magistrat zu Baden trotz an ihn in den Jahren 178A und 178S geschehenen Ä» forderungcn die kleine Straßenstrccke zwischen den Bädern und der Mäusegg noch nicht in Angriff ^ nehmen lassen, und beauftragt das Landvogteiamt durch verschärfte Befehle besagten Magistrat nn»^ züglich dazu anzuhalten. 1784 8 9. 1785 8 9. 1786 8 8. II 178. 1787. Bis auf weniges ist die Stw nunmehr vollendet. 8 9. l. Von Zurzach nach Kaiscrstuhl. Art. 174. 178«. Es findet sich, daß diese Straße der Ausbesserung sehr bedürfe, insbesondere wo deren Unterhaltung dem Gerichtsherrn von Tschudi zu Wasscrstelz obliegt. 8 7. II 175. 17»3 wird mit der hoheitlichen Suspension seines Weggeldes bedroht, auf den Fall, daß er im Lauft Jahres seiner vernachlässigten, mit diesem Wczgeld verknüpften Straßcnvcrbcsscrungspflicht kein leisten würde. 8 4. II 176. 17»Ä. Zu Vollziehung des Vorstehenden kam es nicht, weil der Gerich Herr dem Landvogteiamt vorgestellt hatte, daß sein Vater vor ungefähr achtzig Jahren jene Straße eigene Güter aus Gefälligkeit für das handeltreibende Publicum erbaut und dagegen jenes bezogen habe, daß sie aber jetzt wenig mehr gebraucht werde, und er daher der Unterhaltung^! entledigt zu sein wünsche. 8 5. II 177. 17»S. Auf das Fundament einer stattgehabten Untersuchung ^ scheiden sich die Gesandtschaften dahin, daß die Gemeinden Rümikon und Fisibach die Straße wasscrstelzischcn Güter in guten Stand zu stellen haben, dafür zwei Jahre lang von dem tsst" ^ Weggclde jährlich vierzig Gulden als Entschädigung beziehen und überdies des Vortheiles genießen ft ^ dasjenige, was zu ihrem Gütergewerb und Hausgebrauch dient, für immer wcggcldfrei darauf dürfen, auch mögen die Gemeinden nach Abfluß der zwei Jahre alles Unterhaltes gänzlich entledig! ^ den; hingegen bleibe Tschudi, so lange er die Straße nicht vernachläßigt, der Bezug des Wegö^ hoheitlich ratificirt. 8 5. Von Zurzach nach Caddclburg. Art. 178. 178». Sowohl schriftlich als mündlich stellten Deputirte von Zurzach vor, daß durch außerordentliche Anschwellung des Rheines die Wuhrungen und die Hauptstraße bei der sehr beschädigt worden seien; worauf gegen die Stände Bern und Glarus der Wunsch wird, so bald als möglich dem Vorort ihre Erklärung über das von den Nachgesandten entworfene jcct einer neuen Straßcnlinie zukommen zu lassen. 8 17. II 179. 17»». Aus einer nähern Unterst ^ zeigt sich, daß die alte Straßenlinie der projectirten neuen vorzuziehen sei, weßhalb die JahrrechN^ Beibehaltung jener einwilligt. 8 15. v. Straßenfond. ^ Art. 180. 178». Es kömmt die Errichtung eines Straßenfondcs zur Sprache, aus Weg- oder Straßcninspector besoldet und andere über den Straßenbau ergehende Kosten bezahlt ^ sollen. Man findet, die Verwaltung dieses Fondes, die unentgeltlich geschehen müsse, sei dem La Grafschaft Baden. 47z übertragen und läßt diesen Vorschlag in den Abschied fallen. 8 6. » 18t. < 1781. Das Projcct wird geheißen. Zugleich zeigt der Landvogt an, es sei ihm von der Stadt Baden aus ihrem Wcggcld die Zinnie von 200 Gulden zur Unterhaltung der Straßen in der Grafschaft für das erste Mal ausbezahlt ^'den, worüber er nun Rechnung ablegt. 8 5. ß 2. 1782 — 17»7. Bis 1798 ist jedes Jahr die Zuschuß- uvrnie von 288 Gulden, von 1798 an 388 Gulden ans dem Wcggclde der Stadt Baden verabfolgt ^ von dem Landvogteiamtc Rechnung über die Verwaltung dieses Straßenfondcs abgelegt worden, der Jahre 1797 auf 1655 Gulden 18 Schillinge sich belicf. 1782 8 6. 1783 8 5. 1784 8 6. 1785 8 5. ^ 8 4. 1787 8 5. 1788 8 5. 1789 8 6. 1798 88 4. 11. 1791 8 5. 1792 8 3- 1793 8 3. 1794 4- 1795 8 4. 1796 8 3. 1797 8 3. 8. Straßeninspector. sein ^ 1781. Dem Straßeninspector Spitteler wird ein Patent auf acht Jahre crthcilt, worin ^ ^ Pflichten enthalten sind, und man sichert ihm eine jährliche Belohnung von 158 Gulden zu, wenn veunzjg Tage den Straßenarbcitcn widme. 8 5. ß 183. 1781». Dem Genannten wird in seinem u»d Entlassung von dieser Stelle, weil er seine ganze Zeit dem Dienst „seiner gnädigen Herren eine Zürich" widmen müsse, unter Zufricdcnhcitsbezeugung entsprochen und statt seiner auf ^ öNwijährige Probe hin dessen Sohn Caspar ernannt. 8 7. jj 184. 17»». Dem jungen Spitteler den ^ nachdrücklichste mehrerer Fleiß aiigcsinnt. 8 5. ß 185. 17»Z Demselben wird bei nunmehr insk . Probezeit, da er in Erfüllung seiner Pflichten vieles zu wünschen übrig ließ, die Straßen- ^ "wn abgenommen und Nntcrvogt Graf von Schneisingcn mit derselben betraut. 8 6. ß 186. 17»:t ^ ^ Beamte, welcher bei den außerordentlichen Straßenarbcitcn seit verwichcucm Herbst die nützlichsten hiefü geleistet, und darauf vierzig bis fünfzig Tage mehr als gewöhnlich verwandt hat, bekömmt ^ 8ne Extrabelohnung von 58 Gulden aus der Straßenfondcassa. 8 4. 17. Weg- und Brückengelder. g. Uebcrhaupt. 187. 178». Auf das Begehren des Standes Bern, daß bei allen Zollstätten, auch überall, Geleite, Brücken- und Wcggeldcr beziehe, gedruckte Tarife angeschlagen werden möchten, damit Uua»s»^"" v)as er zu bezahlen schuldig sei, wird dem Landvogt aufgetragen, solches aller Orten zu bewerkstelligen. 8 21. ^ t>. Zu Wettingcn. "dch ^ 5778. Hinsichtlich des dasigcn Weggcldcö wird dem Landvogt anbefohlen, die Tarife ^rdx ^ Jahre 1777 angeordneten Reduction im Namen der regierenden Stände zum Drucke zu ^l>n ^ ü>egen der Bitte des Klosters, das Weggcld möchte nicht bloß auf einen Termin von l>chj^ bewilligt werden, richtet man im Abschiede das Gesuch au die Stände, über diese TcrminS- die H Instructionen zu ertheilen. 8 18. ß 189. 177». Zürich und Bern instruircn dahin, daß diesx/^Pung auf zwanzig Jahre, vom 1. August deö laufenden Jahrcö an gerechnet, crthcilt, mithin k>>tez als erledigt angesehen sein solle, während Glaruö findet, Wettingen gebühre der Bezug Brückengeldes. 8 9. 198. 178». Der Convcnt, hierüber nicht beruhigt, hatte bei den »oh Perpetuität der Tarife nachgesucht. Die Angelegenheit kann jedoch auf dieser Jahrrechnung . erledigt werden. 8 8. ß 191. 1781. Nach allseitig eröffneten Instructionen vergleichen sich 68 474 Grafschaft Baden. die Gesandtschaften dahin, daß Wcttingcn der Bezug des Brückengeldes nach dem Tarife von 1777 ^ den Termin von zwanzig Jahren bewilligt sei und im Jahre 1800 diesfalls wieder eine Bestimm»^ gemacht werden soll. 8 9. v. Zu Tägcrftldcn. Art. 192. 1778. Der Landvogt meldet, daß er obiger Gemeinde angezeigt, sie habe ihm jähr' über den Ertrag des Weggeldcs Rechnung zu geben und es soll dieser unfehlbar zn Tilgung der Schu^ verwendet werden, welche wegen der dasigen Brückenbautc gemacht worden seien. 8 9. » 193. 1^» ' Um die Last der noch achthundert Gulden betragenden Schuld abwälzen zu können, bittet die Geweih ihr das Brücken- und Weggeld, das sich jährlich auf ungefähr 350 Gülden beläuft, zu verlängern. 8 194. 178». Der Bezug desselben wird der Gemeinde bis im August 1786 gestattet und dcrse^ erlaubt, von jedem geladenen Wagen drei Batzen zu beziehen. 8 9. 4. Zu Zurzach. ^ Art. 195. 1781». Auf die Anzeige von Zurzach, daß das erschöpfte Gemcindcgut unmöglich ^ Stande sei, die durch die Rheinanschwcllungcn nothwcndig gewordenen Verbesserungen zu bestre' > beschließen die Gesandtschaften, es sei Probeweise dem Flecken auf ein Jahr ein Wcggeld von drei Kl ^ zern für ein angeschirrtes und von einem halben Batzen für ein Reitpferd zu gestatten. 8 196. 17N0. Neue Vorstellungen von Zurzach vermögen die Jahrrcchnung, das Wcggeld nicht nur die Straßen nach Caddclburg und Rcckingcn, sondern auch für diejenigen nach Tägcrfelden und Co zu bewilligen und auf alles angeschirrte Vieh auszudehnen. 8 15. s. Zu Mellingen. ^ Art. 197. 1787. Da der Bericht fällt, daß seit einiger Zeit der Brückcnzolltarif zu nicht mehr beobachtet werde, veranstaltet die Jahrrcchnung eine Untersuchung, worauf ein neuer auf Genehmigung der Stände hin entworfen und der Stadt die Bewilligung ertheilt wird, in o" diesen Zoll in Zürcherwährung zu beziehen, in der Meinung, daß das jeweilige badensche und u^ freiämtische landvögtliche Personal von dem Zolle befreit sei. 8 17. ß 198. 1788. Bern erwähnten Tarif nicht genehmigt, so daß die Gesandten abermals deshalb eintreten müssen, die stw zu folgendem Vorschlage vereinigen: Es sollen künftig für Güterwagen, Karren und jedes ihnen ^ spannte Pferd statt drei Schillingen zwei Schillinge, hingegen für Kutschen und jedes ihnen Pferd, weil diese Fuhrwerke mehr Luxus als Bcdürfniß seien, drei Schillinge bezahlt werden, ^ für ein Fuder HauSrath, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Pferde, zwanzig Schillinge, alles in 6'^ ^ Währung. 8 11. >! 199. 178N. Auf Grundlage dieses von den Iii Ständen genehmigten ist durch die Canzlei der Zolltarif zum Drucke zu befördern. 8 11- » 200. 17t»tt. Der nunmehr Tarif ist gehörig angeschlagen worden. 8 8. k. Zu Baden und Mellingen. , Art. 201. 1788. Das zu Fraucnfcld gegen die Gesandten der in Stände von Seite Lucerns Begehren, bei Gelegenheit der zu Ende gehenden Weggeldbcwilligung der Stadt Baden daselbst mit drei Kreuzern für das Faß belegtes Transitsalz hievon befreit werden, wird von ^ «.F rechnung noch in keine nähere Berathung gezogen, weil die fragliche Bewilligung erst in zwo' ^ ausläuft. 8 14. ll 202. 1781». Auf obigen Wunsch soll erst nächstes Jahr eingetreten werden. 8 ^ ^ 203. 17N<). Da die lucernerische Gesandtschaft sich in Fraucnfcld abermals gegen die Gesandt Grafschaft Baden. 475 ^ stände beschwert hatte, daß das Wcggeld zu Baden und der Stadtzoll zu Mellingen statt wie wher> in Lucerner-, nunmehr in Zürchcrwährung bezogen werden, findet die Jahrrcchnung erforderlich, ^'eder die ersterc Währung in Absicht auf das nach Lucern gehende Salz eintreten zu lassen. Von dieser krfügung sei, sobald sie von den Ständen ratificirt worden, Luccrn Kenntnis; zu geben; hingegen der ^ erwähnten Abgabe von drei Kreuzern für ein Faß Salz, die eigentlich nie cxistirt habe, keine Ahnung mehr zu thun. 8 12. x. Zu Baden. ^rt. 204. 17SV. Der Magistrat der Stadt Baden, dem 1765 ein Wcggeld auf zwanzig Jahre ^eilt worden war, welches 1781 bis auf jetzt verlängert wurde, äußerte sich mündlich und schriftlich, daß dxy Weggcld Errichtung eines Straßenfondcs unzulänglich gewesen sei, indem die Stadt während ^^nwrkten Zeitraumes noch über 57l)t1 Gulden aus ihrem Acrarium habe zusetzen müssen. Es wird ^ um Verlängerung des Weggeldes gebeten, da weitere Straßenbauten bevorstehend seien und der vor überdies sechs Hauptstraßen zu unterhalten habe. Die Jahrrechnung schlägt ihren Committentcn s» r Weggeld auf zwölf Jahre in der Meinung zu verlängern, daß in den Straßenfond der Graf- statt wie bisher 2()l) Gulden künftig 36(1 Gulden jährlich abgegeben werden, und auch der Stadt ^ 'Ugen von diesem Weggclde alle Jahre 166 Gulden zukommen sollen. 8 11. 18. Kirchensachen. 2lns Nachdem der Fürstbischof von Constanz die Gemeinde Würenlingen in ihrem ders^" Bewilligung eines eigenen, im Orte selbst wohnenden und alle Pastoralvcrrichtungcn allda ben Seelsorgers angclcgenst empfohlen, und hierauf von dem Landvogte die Gründe des Bcgeh- ^ Anweisung des erforderlichen Pfarrpfrundfondcs, sowie die Rechtsamcn und allfälligen Bedenken ^^stisttcs zu Zurzach, des Klosters Sion und der Stadt Klingnau gehörig untersucht worden ^ nähere Beratschlagung auf gegenwärtige Jahrrechnung verlegt, die durch die drei Nachte k ^ Landvogt dieses Geschäft begutachten läßt, und sich dann zu dem Schlüsse vereinigt, v^^^tirte Pfründestiftung möchte von den Ständen ratificirt werden und Bern und Glarus sich gegen Zürich erklären. Aus dem Gutachten ergibt sich, daß an den eigentlichen Capitalfond > dulden zwei Geschwister Mchcr, von Würenlingen, 3666 Gulden beisteuerten, und daß die ^saat ^bst nicht nur den Bau der Pfarrwohnung übernahm, sondern anch 1666 Gulden an den kvnft ^ ^^üalfond beischoß u. s. f. 8 13. 266. 17811. Die Jahrrcchnung beschließt, es sollen in Zu- Co^^ Z^ar 1781 zum ersten Mal, die Kirchwcihcn in allen Ortschaften der Grafschaft den zweiten ^ ^ August gehalten werden, und verordnet, es sei hievon der fürstbischöflichcn Curie in Constanz ^fvrr ^ ^udvogteiamt Anzeige zu machen. 8 23. 267. 1781. Auf den Vorschlag des rcformirtcn Zu Baden wird daselbst die zweite Kommunion am Wcihnachts - und am Osterfeste nach der ^0^ ^ormirtcn Kirchen der Grafschaft, Gebistorf ausgenommen, gewohnten Uebung auf den hohen ^g und auf den Tag nach dem Christtag festgesetzt. 8 27. ^ 1K. Klöster. ^stcht ^'u zwischen den Ständen und dem Fürstbischof von Constanz eine Gleichheit in ^ ^rl ^ Vergebung der Chorhcrrenstellen in Zurzach einzuführen, wünscht der Stand Glarus Ü'ug folgender Verordnung: Es soll ein Chorherr zwar resignircn dürfen, die Stelle aber erst 66 * 476 Grafschaft Baden. nach dessen Absterben von demjenigen „Ehrentheil", an welchen die Reihe der Wiederbcsctzung koinwl vergeben werden können, und es sei dieselbe inzwischen durch einen Vicar zu versehen. Zürich und nehmen dies ack refereultuw. 8 15. 209. 1781». Zürich findet eine solche Verordnung, besonders Bezug auf die Vicarc, und weil der aus den Resignationen entstehende Nachthcil je nach Umstäud^ bald auf dieser, bald auf jener Seite sein müsse, für einmal unzuträglich; Bern hingegen zeigt sich Annahme des Vorschlages geneigt, da die zur Resignation vielleicht berechtigten Chorherren auf Weise als durch Vicarc „in ihren Verrichtungen sublevirt" werden könnten. Glarus ist diesmal bloßen Anhören instruirt. Nach sorgfältiger Berathung findet die Jahrrcchnung, sie könne ihren Com»^ tcntcn nicht empfehlen, hierüber mit dem Fürstbischof von Konstanz in eine Unterhandlung einzutr^' überlasse ihnen aber den Entscheid. 8 15. ß 210. 17116. Der Vorschlag von Glarus findet bei beidk Ständen, laut Instructionen, besonders auch deswegen keinen Eingang, weil man über dergleichen EinM ^ kungcn mit dem Fürstbischöfe in eine langwierige, vielleicht fruchtlose Unterhandlung treten müßte. 8 ^ ^ 211. 1711«. Der Gesandte von Glarus wiederholt instructionsgcmäß einen schon gegen die Sta geäußerten Wunsch betreffend die weltlichen Bedienungen in Klöstern u. s. f. Bei Einsicht der a ^ Verordnungen, besonders der in den Abschieden von 1579 und 1584 enthaltenen, ergibt sich, daß der Eidgenossenschaft zugesichert wurde, „die Häuser der Geistlichen und aller fremden Stellen ^ genössischcu Vögten zu besetzen". In Berücksichtigung der stets sich vcrgrößercndcu Bedürfnisse und ^ immer zunehmenden Versiegen der Nahrungsqucllen läßt man den Vorschlag in den Abschied faM, , Klöstern, Commcnden und „fremden Stellen", welche sich in der Grafschaft befinden oder in sitzungcn haben, durch das Landvogteiamt anzeigen zu lassen, man erwarte von ihnen, daß ^ ^ Verordnungen bei Vacanzcn beobachten, und auf ihre Obervogtcien, wie überhaupt zu allen ^ Beamtungen keine andere als geborene Schweizer wählen werden, um so mehr, als sie bei der welche die Eidgenossenschaft genossen, im ungestörten Besitze ihrer Gefälle und Rechte geblieben . Bern und Glarus werden ersucht, ihre dicöfälligc Gesinnung an Zürich ciuzubcrichten. 8 16. !> 212. 2 >, Da alle Stände den lctztjährigcn Vorschlag genehmigten, ist die betreffende Insinuation vom amtc an die kommende Leuggcrn, das Gotteshaus Wcttingen, das Stift Zurzach, das fürstliche ^ St. Blasien, die deutsche Commcndc Bütkcn, unter welcher die Gerichte von Lengnau stehen, und a» Hochstift Coustanz abgegangen, und von den drei ersten: die Versicherung bereits eingelangt, bei VO ^ der fraglichen Stellen, wie es meistens schon geschehen, auf Schweizer Rücksicht nehmen zu wollen- das Stillschweigen der drei übrigen erwarten läßt, daß sie zu Gleichem entschlossen seien, fällt der aus dem Abschiede. 8 13. «..sie» Art. 213. 1778 —17117. Das Bcncdictincrklostcr Sion bei Klingnau, ein Priorat von St. ^ ^ im Schwarzwalde, legt, nach angenommener Ucbung, jährlich der Jahrrcchnung durch seinen A Prior Rechnung über seine Ockonomie ab. Das Rechnungsjahr ging von Johannes des Täufn des Ortsvorgcsctzten genau untersuchen und dessen Befinden in den Schein eintragen zu lassen, ch erst, wenn das Vieh als gesund erkannt worden ist, dasselbe weiter „verhandelt" werden darf, z 14. lat k Die obigen mit einigen Verstärkungen des Standes Bern begleiteten und von allen III Ständen Art Maßregeln sind nach dem Berichte des Landvogtcö durch ein Mandat publicirt worden. Dieser ^nd ^ nunmehr aus dem Abschiede. 8 11. ß 218. 1787. Dem Schutzjudcn Wolf Dreifuß, von bewilligt, wegen seiner angewachsenen Haushaltung und zu besserer Betreibung seines üc chnten Verkehres, eine neue Wohnung erbauen zu dürfen, in der Meinung, daß die alte eingehen, ^ >3^)1 der Judcnhäuscr nicht vermehrt werden solle. 8 19. 219. 171»! Ausschüsse der zu "'gen und Lcngnau ansäßigcn Judcnschaft suchen um Erneuerung des ihr 1776 auf sechszchn Jahre Hol > ^ Schutz- und Schirmbriefes an, wovon in dem Abschiede Meldung gethan wird, damit die hohlen deshalb auf nächste Jahrrechnung instruircn können. 8 11. ß 22l). I7i»2. Die Bitte wird wicdcr- Und erstattet das Landvogteiamt einen ausführlichen Bericht über das Verhalten der Judcnschaft den '1^" '"erkbarcn Einfluß auf die Grafschaftsaugehörigen. Die Iahrrcchnung prüft die Schirinurkunde diej? ' crtheilt diesen Hebräern, die gegenwärtig aus 147 Haushaltungen bestehen, unter welchen Rabbiner, der Vorsänger und der Schulmeister, die zu den ambulanten Haushaltungen 5"» »«d.n. nicht mbtgtifftN sind. .in.n Schn». «I« d.m I-doch mit -inigm AbZnd-rnng-n. Im s dt.ß . bi-d-chl-t w-td-n ,st. wnd.n Küchen Dache wohnen." Da solches seit S^mer Z ^ ^ ^ Jude ohne Vor- " neue Instrument die Ausdrücke eingerückt: Es ^ ^hen. Ferner wird der 8 6 des und Einwilligung des Landvogteiamtcs unter daö naml -.^^cn Mandate in Bezug auf ^i.nch.i.f.ch «°.ch°- di- sn. d.° Ind.nsch.st d.chin .n-> ^iudcn vorschrieb, wegen mehrerer seit 478 Grafschaft Baden. gedehnt, daß die letztere alle sie betreffenden, schon existirenden oder künftigen Mandate und Verordnung^ der Landeshoheit geslissen befolgen solle. 8 10. 2Z. Locales. .4. Stadt Baden, a. Canzlcigebäude. Art. 221. 1778 — 1780. Das alte Canzlcigebäude wird gegen das Haus zum rothen Thu^' eingetauscht und dieses während der genannten Jahre für die Canzleibedürfnisse eingerichtet. 1778 8 1779 8 l0. 1780 8 12. V. Stadthaldc. Art. 222. 1778. Die Zu- und Abfahrt derselben ist von dem Magistrat zu Baden wesentlich erleid tert worden, wofür man ihm durch den Laudvogt das Wohlgefallen bezeugen und zugleich ansinnen die obere wie die untere Halde von nun an sorgfältig zu unterhalten, bei großen Wassergüssen Schleichen des Stadtbachcs außerhalb des Kapuziucrthores alsobald beschließen zu lassen, um dadurch ^ Wasser den Auslauf in den Stadtgraben zu verschaffen. 8 7. o. Repetirschule. Art. 223. 1780. Mit Freude vernehme» die Stände Zürich und Bern den Wunsch des reformi^ Pfarramtes, zu besserm Unterrichte der Jugend eine Repetirschule einführen zu dürfen, wofür der Sä) mcister eine jährliche Gehaltserhöhung von zwei Neuthalern anspreche. 8 34. cl. Schloßhalde. Art. 224. 1782 — 1783. Die 1782 angeordnete partielle Ausbesserung der Schloßhaldenina^ wurde im folgenden Jahre auf die ganze Mauer ausgedehnt und diese Arbeit bis 1785 vollendet. 1782 8 1783 8 10. 1784 8 10. 1785 8 12. o. Armcnsond. ^ Art. 225. 1781 —1707. Der reformirte Pfarrer Heinrich Fries legt einen Bericht über das un^ seiner Verwaltung namhaft angewachsene Armcngut ab und verbindet damit den Wunsch, in Zukunft Gesandtschaften von Zürich und Bern alljährlich Rechnung ablegen zu dürfen, was 1782 zum ersten - geschah; von 1790 an durch den Pfarrer Rengger. 1781 8 28. 1782 8 28. 1783 8 31. 1784 8 1785 8 32. 1786 8 26. 1787 8 34. 1788 8 27. 1789 8 31. 1790 8 28. 1791 8 22. 1792 8 1793 8 26. 1794 8 28. 1795 8 32. 1796 8 30. 1797 8 28. k. Reformirte Kirche. >,„ Art. 226. 178». Dem Pfarrer wird aufgetragen, die nothwendig gewordene Reparatur balv lichst vorzunehmen. 8 32. 227. 1788. Dem Genannten wird die Bewilligung zur Bemaluug der >6^ thurmkuppel ertheilt und er angewiesen, mit den dieöfälligen Kosten Zürich und Bern zu belasten sie nicht in die hoheitliche Rechnung bringen zu lassen. 8 27. jj 228. 17041. Die Rechnung über stellung der Kirchhofmauer wird genehmigt und das Pfarramt beauftragt, unter Aufsicht des Landv^) die erforderlichen Verbesserungen am Kirchcngebäudc vorzunehmen. 8 28. 229. 1707. Weil sich ^ daß namentlich an dem Dachstuhle eine Reparatur dringend nöthig sei, die auf ungefähr 510 stehen kommen möchte, werden die Stände ersucht, dies nicht bloß zu genehmigen, sondern den La» beförderlichst mit dieser Reparation zu beauftragen. 8 28. Grafschaft Baden. 47g Z. Reformirtcs Pfarrhaus. Art. Z30. 17»» —17»7. Die Auslagen für die an obiger Wohnung vorgenommenen Reparaturen ^rden alljährlich saldirt. 1790 § 28. 1791 8 22. 1792 8 25. 1793 8 26. 1794 8 23. 1795 8 32, ^6 8 30. 1797 8 28. t>. Verenabad. Art. 231. 17»?.. Das rcformirte Pfarramt meldet, daß in genanntem öffentlichen Bade eine Douche ^ Tropfbad mit geringen Kosten eingerichtet worden sei, deren Vervielfältigung sehr wünschcnswcrth are, worauf dieser Geistliche die Anweisung bekömmt, sich sowohl an die Wundschau in Zürich als an ^ollexium lnsulaniim in Bern zu wenden, welche Behörden mit Anleitung und Unterstützung ohne ^Afel nn die Hand gehen werden. 8 22. jj 232. 17»2. Man gestattet Obigem die Anfertigung einer ' Niehrern Röhren versehenen Tropfmaschine, die auf ungefähr 250 Gulden zu stehen kommen wird, ^gleich ergeht der Auftrag an den Pfarrer, den Magistrat zu ersuchen, das ganz offene Vcrcnabad ^cschützung und Bequemlichkeit der armen Badenden wenigstens thcilweise mit einer Dachung zu ^Achen. z 25. ß 233. 17»!!. Es wird mit Beifall vernommen, daß der Magistrat sich freiwillig zu Mstung und Unterhaltung der Tropfmaschine angeboten habe. 8 26. i. Apotheken. . Art. 234. 17»?. Der rcformirte Pfarrer zeigt an, die Apotheken seien mit so schlechten Arznci- kird ^^hcn, daß daraus für arme Kranke Gefahr erwachse. 8 22. jj 235. 17SL. Der Landvogt halt ^^^agt, Magistrat zu Baden zu besserer Aufsicht über die vcrnachläßigtcn Apotheken anzu- und zu diesem Ende von Zeit zu Zeit Visitationen, nötigenfalls durch zürcherische Acrzte, vor- zu lassen. 8 25. K. Rathhaus. öefi ^^^>7. Weil das Confcrcnzzimmer in allen Beziehungen sich im Verfalle zcj ^ ^ - kam schon in crstcrm, besonders aber in lctzterm Jahre dessen Reparation zur Sprache. Es qwe ^ dieselbe, auch auf das nötigste beschränkt (Getäfel und Fußboden von Tannenholz, ^ ^ mit feinem Tuche, zwölf Fautcuils und ebenso viele Sessel mit blauem Plüsch und vcrgol- u. s. f.), auf nahe an 4000 Gulden zu stehen kommen würde. Man läßt deshalb den Abschied fallen, mit der Bemerkung, daß Bern und Glaruö ihre diesfälligcn Erklärungen ^ ^tand Zürich zukommen lassen möchten. 1796 8 18. 1797 8 15. It. Würenlingcn. Obiger Gemeinde wird in ihrem Begehren um fernere Ucberlassung der schon zum ^ale, zuletzt 1768, bewilligten Benutzung von siebzig Juchartcn in den dortigen Hoch- und Frohn- ^ei w" ^^^^crodctcn Landes, unter den vormaligen Bedingungen und um den jährlichen Canon von habxii Kernen auf jede Juchart entsprochen. 8 14. ß 238. 177». Diese siebzig Juchartcn Landes her ^ auf achtundfünfzig reducirt, weil die Erlaubniß crthcilt worden ist, zwölf davon zu Gunsten ^acholischen Pfarrfründc daselbst zu versilbern. 8 13. >! 239. 178«. Würenlingcn stellt abcr- her g, begehren um zehnjährige Ucberlassung des quästionirlichcn Landes, worin die Jahrrcchnung Leinde willfährt. 8 16. ^ c. Rhein. - 240. 1778. Da im Laufe des Jahres nichts vorgegangen, soll, wenn nichts neues sich ereignen 480 Grafschaft Baden, wird, der Artikel wegen der von Seite der vorderösterreichischen Regierung versuchten Abänderungen'" der Rhcinschifffahrt aus dem Abschiede fallen. 8 18. v. Unterötweil. Art. 241. 178V. Weil sich zwei Bürger von Unterötweil einer Streitsache wegen mit dem Raths' Herrn Caspar Mehcr von Knonau, als Herrschaftöherrn zu Octwcil, gütlich verständigt haben, findet e>>^ Vorbescheidung der fraglichen Bürger nicht statt und man betrachtet dieses Geschäft als beseitigt. 8 21- ^ 242. r. I78tt Den unterhalb des Krcbsbachcs wohnenden Bürgern obiger Gemeinde wird einmütig die Appellation an das Landvogteiamt und von da an die Jahrrechnung gestattet, wenn sie inncrh" zehn Tagen nach Ausfällung eines gcrichtSherrlichen Spruches sich sowohl bei ihrem Gerichts- oder schaftsherrn als bei dem Landvogtciamte deshalb melden. 8 15. I> 2. Hinsichtlich des Abzuges von mögen, das von da in die Grafschaft Baden kömmt, sollen die Mehcr von Knonau bei ihren fälligen, durch einen Vertrag von 1662 festgesetzten Rechtsamcn bestens geschützt bleiben. 8 z. Schließlich wird noch einigen Bewohnern von Unterötweil, die hinterrücks eine von Unwahrhe^" strotzende Beschwcrdcschrift über ihren Herrschaftöherrn an die Stände Bern und Glarnö eingesandt ha^ das obrigkeitliche Mißfallen durch die Gesandtschaften nachdrücklich bezeugt und sie zu eiucr Buße ^ fällt. 8 15. ß 243. 1784. Glarus wünscht instruktionsgemäß, daß das Gegcnrccht der Grafschaft von dem nach Unterötweil gezogenen Gut den Abzug fordern zu dürfen, vorbehalten und die Ausüb^ desselben dem Landvogteiamt aufgetragen werden möchte, welchem Begehren die Jahrrechnung entspricht. § k. Zurzach. . Art. 244. 1784. Das Memorial der die Zurzachcrmcsse besuchenden Kauflcutc, worin der geäußert worden ist, daß drei Tage vor dem Anfange jeder Messe der Engroshandel gestattet wc ^ wird, da die landvögtliche Begutachtung in Absicht auf den wcitcrn gedeihlichen Fortbestand der Zl"'!" messe dem gedachten Ansuchen widersprechende Maßregeln vorschlägt, ack refeienckum genommen, Bitte an Bern und Glarus, gegen Zürich ihre Gesinnungen cinzuberichtcn. Inzwischen soll es bei bisherigen Uebung verbleiben. 8 18. ß 245. 1787. Auf die Anzeige, daß sich zwischen dem Landveg amte und dem constanzischcn Obervogte zu Klingnau schon oft wegen Arrestanlcgungcn auf der ZurZ ,, messe, wie deren Präcedenz und Gültigkeit Differenzen ergeben haben, wird elfteres aufgefordert, ausführlichen Bericht an die Stände einzusenden. 8 48. ß 246. 1788. Weil nichts erhebliches Vorschein gekommen ist, wird dem Landvogteiamt diesmal aufgetragen, in den Zurzach betreffenden Verträgen, besonders in demjenigen von 1520, nachzuschlagen und inzwischen in der Sache Behutsamkeit zu verfahren. 8 12. » 247. 178V u. I7VV. Auch die alten Verträge gaben h'"" kein Licht. 1789 8 12. 1790 8 9. 1'. Birmcnstorf. i>. Feuerspritze. Art. 248. 1784. Dem Stand Bern hatten im Laufe dieses Jahres einige Gcmeindögenofst" ^ Birmcnstorf ein Memorial eingereicht, worin sie sich über ihren Untervogt beschweren, daß er die cution und Pfandaustragung gegen diejenigen, die ihren Zuschuß an die Bezahlung der auf ^ lichen Befehl anzuschaffenden Feuerspritze verweigerten, bei dem Landvogteiamt ausgewirkt habe. 5^ und Glarus, nicht instruirt, finden, es sei dem Landvogt aufzutragen, die Klagen gegen'den ^ Zehnder zu untersuchen, darüber rechtlich abzusprechen und der allfällig sich beschwerenden Partc> Grafschaft Baden. vor die nächste Jahrrechnung zu gestatten, welchem Vorschlag die bernerische Gesandtschaft Ratificationsvorbehalt beitritt. 8 17. ß 249. I78S. Da im Laufe des Jahres die Feuerspritze wirklich angeschafft und die deshalb gegen einige widerspenstige Köpfe angelegte Exemtion aufgehoben ^de, das Landvogteiamt, weil etliche derselben sich weigerten, ihre Pfände an sich zu ziehen, ^Mächtigt, einen kurzen Termin zu bestimmen, innerhalb dessen die Pfände von den Eigentümern ^genommen werden müssen, widrigenfalls sie zu gebührender Ahndung gezogen würden. 8 17. b. Lindmühle. 250. 178». Das Begehren des untern Lindmüllerö, ihm die von der letzten Jahrrechnung Mte Bewilligung eines zweiten Mahlhaufens zu bestätigen, wird a«l reseronckum et ratillcanüum ge- °"vnen. z 18. <1. Zurzach und Koblenz, den ^ von d>cn Schifflcuten der Fähren zu Zurzach und Koblenz eingelegte und von ^ ^chgesandten der ill Stände geprüfte Entwurf eines crhöheten Tarifs fällt in den Abschied, mit ^suchen au Bern und Glarus, ihre diesfälligen Gesinnungen an den Vorort einzubcrichten. 8 17- II. Tättweilerhof. »en ^ rcformirte Pfarrer zu Baden wünscht, für die Schule auf obigem Hofe eine ^'bel, auch nach und nach einige andere Bücher anschaffen zu dürfen, weshalb ihm die Gesandt- Zürich den Rath ertheilt, sich au das zürcherische Almosenamt zu wenden. 8 22. ^ I. Hüttikon. Durch das Landvogteiamt wird der Anzug gemacht, daß das Schuldcnwesen in verworrenen Zustande sich befinde, weshalb zu großem Nachtheile der Gemcindö- Tkf> ^ Güter nicht mehr geschätzt und keine neuen Schuldinstrumentc errichtet werden können. Eine dort' ^^mgung wäre mithin sehr erforderlich, könne aber nur vorgenommen werden, wenn die dorh^' Baden zugehörcudcn Grundzinse mitbcreinigt werden, was jedoch mit Schwierigkeiten ^^n Jahrrechnung verordnet worden, daß die Grundzinse nur alle vierzig ^ ^ peinigt werden sollen. Das Geschäft fällt in den Abschied. 8 16. ß 254. Glarus war gestanden, es könnten die erwähnten Grundzinse von dem Schuldenwesen getrennt und ^ ^ einmal allein bereinigt werden, worauf seiner Gesandtschaft von den beiden andern die Un- iu>vi? ^ solchen Scheidung dargethan und sie ersucht wird, die Zustimmung ihres Standes aus- u»d ^ ^ ^ ü 255- Der Landvogt erstattet den Bericht, die Bereinigung des Schuldenwescns ^ tvi^ v)erde kurzenr gänzlich beendigt sein, und fügt bei, Hüttikon wünsche, es möchte i» übrigen Gemeinden der Grafschaft und unter den gleichen Vorsichtsmaßregeln das bisanhin hm hj^^schaftscanzlei gelegene Schulden- oder Fertigungsprotocoll anvertraut werden. Der Landvogt nächste Jahrrcchnung diesfalls ein Projcct abzufassen. 8 12. I! 256. Z7NS. Dasselbe wird Jahrrcchnung findet, durch dessen Annahme würden manche bisdahin vorgefallene ^bh ^ ^ögewichen und nicht nur die Bitte der Gemeinde erfüllt, sondern auch die Sicherheit des c. vermehrt werden. Das Project wird daher den Ständen zu möglichst schneller Ratification ^tikel ^ ^ I7tt«. Da alle Stände die fragliche Verordnung genehmigt haben, fällt der °us dem Abschiede. 8 10. 61 482 Grafschaft Baden. X. Aare. Art. 258. 1702. Bei Eien, wie auch unweit Dettingen und Coblenz, berichtet der Landv^ seien vier neue Kiesansätze in der Aare entstanden, deren Besitz verschiedene Gemeinden und Privatperson ansprechen, während andere Particularcn diese Kicsstellcn gegen einen gehörigen Canon überneh>N wollen. Das Landvogteiamt erhält den Auftrag, hierüber auf nächster Jahrrechnung Genaueres theilcn. § 15. ß 259. 1703. Diesem Ansinnen leistet dasselbe in ausführlichem Referat Genüge, lvoN' hervorgeht, die Alluvioncn steigen auf mehr als hundert Jucharten an. Nach vormaligen Beispi^ überläßt die Jahrrechnung diese Kiesansätze lehenswcise verschiedenen Gemeinden und heißt den dem Abschied einverleiben, 8 13. I.. Obcrcndingcn. Art. 269. 170Ä. Auf das Ansuchen der Gemeinde Obcrcndingcn, fünfundzwanzig bis dreißig^ charten ihrer Hoch- und Frohnwaldung urbar machen und größtcutheils mit Weinreben bepflanzt dürfen, wird das Landvogteiamt beauftragt, einzuberichten, wie die landesherrliche Bewilligung sprachen, was für ein Lehencanon bestimmt und wie das Land selbst zum Vortheilc der Ortsbcwe^ vertheilt werden könnte. 8 17. Coblenz. . Art. 261. 1703. Bei einer am 12. Mai 1795 zu Coblenz entstandenen Feuersbrunst wurden ^ Einäscherung von vierzig Wohnhäusern und Scheunen 59 aus 335 Seelen bestehende Haushalt»^ in die traurigste Lage versetzt, und es ist der Brandschaden auf 44799 Gulden geschätzt worden- mau jetzt noch mit der Einsammlung der Licbcsstcucrn in der Grafschaft beschäftigt ist, wird dein vogteiamt aufgetragen, seiner Zeit deren Gesammtergcbniß einzuberichten, auch vernimmt die Jahrrech'^ mit Vergnügen die von einigen größcrn Ortschaften innerhalb und außerhalb der Grafschaft an den ' gelegte Mildthätigkeit, und billigt die vom Landvogte veranstaltete Anbringung von Ziegel- statt dächern, wie die verhältnismäßige Auseinandersetzung der neuen Gebäude. 8 17. » 262. 170ll> Landvogteiamt meldet, die in den Ständen sowohl als in der Grafschaft gefallenen Beiträge seien aus beträchtliche Summe von 9879 Gulden angestiegen. 8 12. 22. Personelles. Art. 263. 1780. Auf das Ansuchen des rcformirten Pfarrers der Gemeinden Gebistorf uiw mcnstorf um Vcrabfolgung eines Beitrages an den Unterhalt eines auf dem Hosstctterhof 1773 ö renen, daselbst vcrtischgcldcten Waisenknaben, dessen Vater, Namens Hans Caspar Biel, ein war, entschließen sich Zürich und Bern, da dieses Kostgeld nur bis in das zehnte Jahr des langt wird, zu einem jährlichen Zuschüsse von achtzehn Gulden. 8 35. 264. 1781. Die des Maurermeisters Anton Schwarz, von Bremgartcn, welcher den Canzlcibau in Baden auSgeM ^ und an seinem Verding mehr als 699 Gulden eingebüßt haben soll, wird in den Abschied aufgen^'' - . ' l V--"" I"—, ""»V ... und Zürich ersucht, den beiden andern Ständen gelegentlich seine Gesinnungen zu eröffnen, wie ^ zu entschädigen sein möchte. 8 18. ß 265. 1782. Dem Begehren des Gclcitbcstchcrs Uhr, von um einen Nachlaß an dem ihm 1789 um 635 Gulden verliehenen Geleit willfahrt die Jahrrcchnung ^ Ratificationsvorbehalt dahin, daß er von nun an jährlich nicht mehr als 699 Gulden bezahlen müsse- §i ^ 266. 1787. Der von dem Obersten Jauch für Schulden rechtlich belangte Herr von Tschudi, alt H Grafschaft Baden. ">ann unter dem Regiment von Castclla, weigerte sich als Landmann von GlaruS vor dem altstif- '"cheu Gerichte zu Zurzach Rede und Antwort zu geben, ungeachtet er an diesem Orte seßhaft gewesen ar. Da er nun in Concurs gcrathcn, findet die Jahrrcchnung, die diesfälligcn Verfügungen stehen ^ Richter zu Zurzach zu, waS Glarus ad rokorendum nimmt, mit dem Versprechen, seinen Entschluß kund zu thun. 8 12» 267. 1788. Die glarnerische Gesandtschaft erklärt, ihre Obern wollen ^Aeben, daß die zum Concurö erforderlichen Verfügungen in Zurzach, als dem luco domicilii, getroffen was jedoch ohne Nachtheil für die Rechte ihrer Landleute in Schuldsachen sein solle. § 9 FreilllssnnMrkunde für die Grasschaft Daden. provisorischen Regierungen der beiden Stände Zürich und Bern Urkunden hiermit: Nachdem Uns bc- dttb, daß die Grasschaft Baden frei und unabhängig zu sein und mit der L. Eidgenossenschaft näher iHen " ü" werden wünsche, auch bereits der L. Stand Glarus diesem Wunsch seinerseits entsprochen hat, so s,h. . Wir in keinen Vcrschub, Uns gleichfalls entsprechend dahin zu erklären, daß die Grafschaft Baden (man °as Weitere Seite 45Z und 454). Rurich, den 19. März 1798. Johann Jakob Hirzcl. (I.. «.) , Unteres Freiamt. ^'"dignng von Beamten. 1 —1K. ^wtsrechnnng. 17—ZS. ^ütdvogt Segler. 10. «»nzlej. 11-iz. ^'dienstete. 11. ^»rlensachen. 15. ^Ndrechtzsi,chci>. 1k. 17. ^°Uj-iliches. »- Paßwesen und Harschicrrcchnung. IS. Sanitätswesen. 1». Forstwirthschaft. 50—KZ. ''Uftijsachm. » Paternität unehelicher Kinder. KZ. Kl. Zugrccht bei Steigerungen. K5. K«. Strafurtheile. «7-KS. ""»'Zungen. 70-71. "'"deverkauf. 75. 7K. Inhalt. 12. Fall. 77 —KV. l». Ohmgeld. SI-SK. II. Münzwesen. S7—107. IS. Maße und Gewichte. 108 —IlZ. I«. Straßenwcsen. 113 —1Z1. 17. Weggeldcr. 1Z5—1Z7. 18. Reuß. 1Z8-1ZZ. 1». Kirchensachcn. 1Z1 —1Z8. 20. Juden. 1ZS-III. 21. Locale». >. Bremgarten. n. Unordnung in den städtischen Einrichtungen. 11Z—115. b. Wohnung für den Sandschreibcr. IIS —IIS. v. Hermatschwcil. 150. 0. Villmcrgen, Nicdcrwcil. Mägcnweil und Dottikon. 151. 15Z. 22. Personelles. 15Z. lAufdas untere Freiamt Bezügliches kommt auch vor in den Abschnitten- Oberes Freiamt- Art. 11Z. 113 —Iis. Grafschaft Baden- Art. Z1-Z1. 51-51. 100. 10Z. 10Z. 1S5. 1S7.I I. Beeidigung von Beamten. ». Landvögte. ' 177». Bern. Jakob Reinhard Balthasar Jmhof, des großen Raths und alt Landvogt im untern Freiamt, von Bern. 8 19. 1781. Zürich. Daniel Hauser, Zunftmeister, von Zürich. 8 29. 6l * 484 Unteres Freiamt. Art. 3. 17«». Bern. f/ 4. 478S. Glarue »l 5. 1787. Zürich. kl 6. 178». Bern. 'k 7. 17»1. Zürich. 8. 17»». Bern. l, 9. 17»3. Zürich. k, 10. 17»7. Bern. k, 11. 1781. Bern. 12. 1784. „ 13. 17»7. Glarus von zt, „ 14. I7»4. „ 15. 17»«. .. 16. I7 »S. Gabriel Stettler, des großen Raths, von Bern. 8 19. Joachim Legler, Richter der Neune und alt Hauptmann zu Weit, Dornhaus. 8 22. Philipp Heinrich Werdmüllcr von Elgg, des großen Raths, von Zürich. 8 Christian Bernhard von Luternau, des großen Raths, von Bern. 8 21- Hans Heinrich Hottinger, des großen Raths und alt Landvogt im unt^ Freiamt, von Zürich. § 15. Ludwig Wurstembcrgcr, deö großen Raths, von Bern. 8 18. Hans Jakob Jrminger, Zunftmeister, von Zürich. 8 2(1. Johann Franz Fischer, des großen Raths, von Bern. 8 20. I>. Landschrciber. Rudolf Samuel von Jenner, von Bern. 8 21. Franz Meher, Fürsprech, von Bern, statt des Obigen, der zum schreiber nach Baden befördert worden war. 8 22. Rudolf Stcger, von Mollis. 8 21. o. Schultheißen. «. Zu Bremgarten. Franz Dominik Honegger. 8 27. Joseph Heinrich Weber (in Folge Resignation des Schultheißen Honegger). 8 /?. Zu Mellingen. Augustin Müller. 8 30. 2. Amtsrcchnung. Einnahme. Ausgabe. Jahr. Pfd. Schill. Den. Pfd. Schill. Den. Art. 17. 1778. 2400 13 — 4190 12 8 8 20. „ t8. 177». 2015 10 — 3566 15 1V-. 8 18. „ 19. 178». 2048 17 — 3365 7 4 8 25. „ 20. 1781. 2536 7 — 2779 4 — 8 19. „ 21. 1782. 2386 12 — 3618 15 — 8 20. „ 22. 178» 2987 3 — 4024 19 — 8 17. „ 23. 1784. 2332 7 — 3506 — — 8 20. „ 24. 178S. 2711 18 — 3542 18 — 8 21. „ 25. 178«. 3731 4 — 4965 18 — 8 16. „ 26. 1787. 4812 17 — 5196 10 — 8 20. „ 27. 1788. 3077 16 — 4039 14 — 8 19. „ 28. 178». 2628 11 — 3799 8 — 8 20. „ 29. 17»tt. 1749 14 — 3711 18 — 8 19. „ 30. 17»! 2065 3 — 3310 17 — 8 14. „ 31. 17»2. 4815 17 — 5482 6 — 8 17. Unteres Freiamt. 485 Einnahme. Ausgabe. Jahr. Pfd. Schill. Dcn. Pfd. Schill. Dcn. Art. 32. 17»». 2232 12 3686 6 — § 17. ff 33. 17»4. 1144 19 — 3353 5 8 19. ff 34. 17»5. 3606 11 — 4636 18 — 8 19. ff 35. , 7»». 3433 14 — 5609 3 — 8 19. ff 36. I7»7. 5697 10 — 5319 7 8 19. ' 1781». Bei der diesjährigen Rechnung betrug die Ausgabe ursprünglich 5267 Pfund 16 Schillinge, km es zeigten sich unter derselben einige neue und ungewohnte Titel, weshalb sich der Landvogt Lcgler ^ entschuldigte, er habe nicht mehr Zeit gefunden, die vom Landschreibcr gestellte Rechnung vor deren ^legung zu durchgehen. Die Jahrrcchnung beschließt hierauf, daß zwei Artikel, zusammen 29t Pfund ^ll^'U'uge betragend und auf landvögtliche Rcisespesen sich beziehend, aus der Rechnung wegfallen 8 16. s. Auch vcranlaßcn diese Irrungen zu dem Auftrage an den Landschreiber, über neun ^ ^dene Punkte an die Hoheiten mit Beförderung Bericht zu erstatten, nämlich über die Berthcilung ^ Bußen, die Zehrungskostcn bei den durch den Landvogt vorgenommenen Ablichtungen oder Bußcn- ^chten, die Bedingungen, unter welchen ein Canzlcisubstitut gehalten werden dürfe u. s. f. z 16. ch» ^'ksc Auskunft erfolgte und die Jahrrcchnung entwirft darauf gestützt ein Regulativ, z 2-1. ß ^ erhält von Zürich und Bern die Ratification; der glarnerische Gesandte hingegen hat fist ^"^"etion darauf zu dringen, daß alles nach den ältcrn Abschieden eingerichtet verbleibe, mithin zcir ^ndvogt nur Eine Bcdicntenzchrung in die Rechnung gebracht und für den Canzleisubstitutcn ^ nichts verrechnet werde (entgegen dem Antrag für zwei Bcdicntcnzchrungcn und eine solche Sub- ntcnverrcchnung). Zu allem Uebrigen gibt Glarus seine Zustimmung, z 26. ». Landvogt Lcgler. der ^n>ci Untervögte reichen im Namen der übrigen Untervögte des untern Frciamts j^^^^rechnung ein Memorial ein, worin über die Verwaltung des abtretenden Landvogteö, namentlich ^ ^ ^sscn eigenmächtiges Verfahren, auch wirkliche Bedrückungen schwere Klagen enthalten sind, welches mündliche Vorstellungen noch weiter unterstützt und zugleich um hoheitliche Untcr- fu» ^ ^ Abhülfe gebeten wird. Nachdem in mehrmaligen Commissionalsitzungcn nicht nur eine Prü- S der Beschwerde», sondern auch Einvernahmen der beiden Ucberbringcr des Memorials, sowie anderer daZ stattgefunden, beschließt die Jahrrcchnung, es sei dem Landvogt hinsichtlich seines Betragens obrigkeitliche Mißfallen vor der Session zu bezeugen und ihm zu ctwelchcr Ahndung die diesjährige ^.^'Psrestanz von 383 Pfund 13 Schillingen nicht zu vergüten. Ncbstbci wird der Landschreibcr an ^ Borsicht und genauere Befolgung seiner Amtspflichten erinnert, 8 23. 4. Canzlei. ^ Die glarnerische Gesandtschaft wünscht, es möchte eine Bestimmung erlassen werden, ch d ^ Zu Bestellung der Landschrciberei an ihren Stand kommen solle, welches Begehren man ^rdvr" fallen läßt. H 33. jj 42. 17«1. Aus ddn Instructionen von Zürich und Bern geht schast ' beiden Stände, sobald die Amtszeit des von Bern erwählten Landschreibers ihre End- ^keicht lzaben wird, dein Stand Glarus einen Landschreiber auf sechszehn Jahre zu ernennen über- 486 Unteres Freiamt. lassen werden, in der Meinung, daß in Zukunft durch jeden der beiden erwähnten Stände sechs Toure von je sechszehn Jahren wechselswcise zu bestellen seien, der siebente, den gleichen Zeitraum umfassen^ hingegen dem Stand Glarus zustehen soll, z 26. ß 43. 1782. „In den verbindlichsten Ausdrücken mit anwohnender Höflichkeit" verdankt die Gesandtschaft von Glarus die letztjährige Verordnung bittet, daß das Jahr, in welchem diese Bedienung den Anfang zu nehmen hat, genannt werden möch^- wclchem Wunsch von den beiden andern Gesandten durch die Bemerkung willfahrt wird, der von Ellars zu erwählende Landschreiber sei im Jahre 1797 zu installiren. 8 27. 3. Bedienstete. Art. 44. 1778. Wegen des Anthcilcs der landvögtlichen Bedienten an den Rechnungs-, lations- und Geleitgeldcrn läßt man es bei der bisherigen Uebung verbleiben, mithin werden die reutcr der Stände in ihrem Begehren, daß besagte Bediente davon ausgeschlossen sein sollen, einmütig abgewiesen. 8 26. «. Markensacheu. Art. 45. I7!täl u. Z7K3. Dem Landvogt wird in crstcrm Jahre aufgetragen, gemeinsam mit de" Landvogteiamtc Lcnzburg in der Gegend von Tennweil gegen die Grafschaft Lcnzburg eine Marksteinstiss^ vorzunehmen und in letzterm der dicsfällige Verbalproceß vorgelegt und ratisicirt. 1794 8 26. 1795.8- 7. Landrechtssachen. Art. 46. 1787. Johann Georg Hofer, Zimmermann, von Unterthiengau, in der fürststift-l^ tischen Herrschaft Allgau, wird in das Landrecht aufgenommen. § 30. jj 47. I7i»tt. Ebenso Jakob 2^' Metzgerknecht, von Oberzell, in Schwaben. 8 27. 8. Polizeiliches. ->. Paßwesen und Harschicrrcchnung. ^ Art. 48. > 1778. Die Canzlei wird angewiesen, mit Austheilung der Pässe sparsam umzugehen ^ zugleich dem Landvogt aufgetragen, den Fährleuten an der Reuß ernstlich anzusinnen, kein Gesindel in die Herrschaft hinüberzusetzen. § 21. ß 2. Der Landschreiber legt über die Verwaltung Marechausssc- oder Harschiercassa Rechnung ab, welches bis 17!»7 alljährlich geschieht. Von 1778 ß mit 1732 wird stets eines Vorschusses gedacht, später jedoch findet hievon keine Meldung mehr statt- Rechnungsjahr ging von Martinstag bis wieder dahin. 1778 8 21. 1779 8 20. 1780 8 26. 1761 § 1782 8 2t. 1783 8 18. 1784 8 21. 1785 8 23. 1786 8 17. 1787 8 22. 1788 8 2t. 1739 8 ^ 1790 8 20. 179t 8 17. 1792 8 19. 1793 8 20. 1794 8 2t. 1795 8 22. 1796 8 21. 179? 8 ' >1. Sanitätswcscn. ^ ^ Art. 49. 4781. Die Untervögte wünschen Namens sämmtlichcr Angehörigen der Lcindvogtc>> zwei bis vier erfahrene Männer zur Besorgung der Sanitätssachen bezeichnet werden möchten. 2" dessen beauftragt die Jahrrechnung den Landvogt, vier hierauf sich Verstehende aus den versch^^, Bezirken zu bestellen, auch den Fleischschätzcrn anzusinnen, wenn sie ein verdächtiges Stück Vieh zu ^ tigen haben, zweien dieser vier Männer hievon Kenntniß zu geben, welche dann entscheiden sollen, e Fleisch verkauft werden dürfe oder nicht, auch ob noch größere Vorsichtsmaßregeln zu treffen seien- Unteres Frciamt. 487 c. Forstwirthschaft. ^ Art. 5t). i. 178Ä. Dem Landvogt wird aufgetragen, eine Holzordnung abzufassen und sie au die stände einzuschicken. 8 28. ß 2- Dein Gesuch der Fcucrwcrkstättenmeistcr zu Lcnzburg, für ihre Gewerbe untern Frcianit Kohlen ankaufen zu dürfen, wird in der Meinung entsprochen, daß nur an unschäd- ' )cn Orten und zum Bauen untüchtiges Holz gefällt und verkohlet werde, auch der Landvogt dafür sorge, aß kein Vorkauf statt habe. Hinsichtlich des Begehrens des Badwirthes Nenner zu Schinznach, zu .Achtung neuen KrankenbadhauseS 240 Stücke Tannen im Frciamt ankaufen zu dürfen, wird dem Pet °ogt freigestellt, zwei Drittel des verlangten Quantums ebenfalls an unschädlichen Orten durch den anten ankaufen und ausführen zu lassen, in Ansehung des letzten Drittels aber ihn zu disponircn, ^''chen anderswoher sich zu verschaffen, 8 28. jj 51. t, 178S. Der schlechte Zustand der Waldungen im ern Freiamt erfordert die Wiederholung des vor einem Jahre gegebenen, aber nicht vollzogenen Auflas an den Landvogt, eine neue Holzordnung abzufassen. 8 26. ß 2. Den Herren von Hallwhl wird iu d ^ "öchM Brennholz für eigenen Hausgebrauch unter denjenigen Vorsichtsmaßregeln ausführen welche für die Holzausfuhr aus dem obern Frciamt festgesetzt worden sind. § 26. ß 52. 178«. obbcmerkte Holzordnung wird der Jahrrcchnung vorgelegt und mit einigen Zusätzen in den Abschied z 20. ß 2. Mail schlägt den Hoheiten vor, so bald als möglich durch zwei forstkundige Männer, "u einer aus dem Cantou Zürich, der andere aus dem Canton Bern zu nehmen wäre, alle Waldungen Frciamt beaugenscheinigen und eine zuverläßige Schätzung über deren Umfang, Beschaffenheit >»cir wie auch über die Bedürfnisse jeder Gemeinde aufnehmen zu lassen. Die gleichen Männer kii anzuweisen, allsälliges Torfland auszumitteln, damit dieses Brennmaterial in jener Gegend cin- "ßrt werden könne. 8 20. ß 53. i 1787. Eine solche Untersuchung hatte statt gesunden, woraus sich daß die 28 Ortschaften des untern Freiamts an Laubholz 4012^ und an Tannenholz 1347 Ju- ll)^ ^sitzen, die Abtei Muri 547 und die Privaten 793 '/z Jucharten. Das Torfland steigt auf , ^ Jucharten, wovon 100 in Boöwcil, die übrigen 33 in Wohlen, Bünzcn und Bcscnbüren sich cv kw 8 27. ß 2. Die voriges Jahr in den Abschied aufgenommene Holzordnung wird auf gegenwärtiger .Rechnung noch durch mehrere Zusätze vermehrt und man ersucht die Stände, die hoheitliche Ratifi- ^ aussprechen zu wollen. 8 27. ß » Den Herren von Hallwhl wird wcitcrs bewilligt, Holz, des- die^" Feuerwcrkstättenmcistern zu Lcnzburg und Fahrwangen, Kohlen beziehen zu dürfen; sonst soll ih^ ^ausfuhr abermals Jedermann verboten sein, mit Ausnahme der Stadt Bremgarten, welche bei Ttjft Ucbung geschützt bleiben, davon aber einen bescheidenen Gebrauch machen soll. Was das anbelangt, das in einem Memorial hinlänglich bewiesen zu haben glaubte, daß ihm die eröffnet ' f,„,. kn Instructionen, die Iii Stände gedenken zwar das Stift bei seinem Eigenthumsrechte zu schirmen, ^ern . ...... . ... ...Atzung alle seine im uirtcrn Freiamt sich vorfindenden Waldungen zustehe, ergibt sich aus den e !iih ^ kluch von ihm die Befolgung der landesherrlichen Verordnungen. 8 27. ß 54. 178«. Weil kg ^t, daß eine Bestimmung der neuen Holzordnung unbeachtet geblieben ist, welche dahin geht, l>ie ehrlich aus jeder Gemeinde auf Johanni durch die Ortsvorgesetzten ein schriftlicher Rapport über Ausfuhr dem Landvogt eingegeben werden, damit derselbe daraus zu Händen der Jahrrechnung drjy ^kneralbericht abfassen könne, so wird das Landvogtciamt aufgefordert, in Zukunft hierauf zu Fola^'' 8 25. jj 55. 17««. Die Ausfuhr in die Herrschaft Hallwcil und nach Lcnzburg belicf sich zu ks Rapports auf 112 Klafter Holz und 108 Wannen Kohlen. 8 23. ß 56. 1781. Aus dem 488 Unteres Freiamt. vorgelegten Berichte ergibt sich, daß viele Kohlen ohne gehörige Anzeige ausgeführt werden, weshalb dB Landvogt aufgetragen wird, die Fehlbarcn nachdrücklich zu bestrafen; auch wird den Pfarrern, die das Recht besitzen, sich aus den Gemeindswaldungen zu beholzen, angesinnt, das Quantum ihres Holzbedarl'^ bestimmt anzuzeigen, damit solches in dem Rapport verzeichnet werden könne. 8 19. 57. I7t>2. die Vorstellungen des Magistrats zu Mellingen in Bezug auf die „engen Verhältnisse" dieser Sta^ mit dem untern Freiamt und auf ihre Holzbedürfnisse wird sie von dem Verbot der Holz- und KohlB ausfuhr befreit, in der Erwartung, daß hievon kein Mißbrauch gemacht werde. § 2t. ß 58. 17!Nt 2lbB mals wird über die Holz- und Kohlenausfuhr Bericht erstattet und eine mäßige Ausfuhr zum gebrauche in die Herrschaft Hallweil und für den Bedarf der Feueressen zu Lcnzburg und Fahrwang^ neuerdings bewilligt; auch soll es bei der Exemtion mit Bezug auf Mellingen sein Verbleiben haben. 8 22- 59. r, 17»» Dem Haus Königsfelden wird gestattet, das zu Rcnovirung seiner Trotte oder seines KclB Hauses zu Birmenstorf erforderliche Eichenholz, insofern sich solches mit Einwilligung der betreffe»^ Gemeinden kaufen läßt, auszuführen. 8 23. 2, Noch kömmt zur Sprache, ob es für die Vogtei zuträglich wäre, den Verkauf von Waldungen an Fremde ganz zu verbieten, welche Frage .-»<> reseroind'"' genommen wird. 8 23. ß 69. 17»S. Auf die Anzeige des LandschreiberS, daß hin und wieder gutes H" verkohlet werde, wird dem Landvogteiamt aufgetragen, den Gemeinden zu befehlen, kein Holz, weicht als Bau- oder Brennholz gebraucht werden könnte, verkohlen zu lassen. 8 24. 61. 17»l». Um ^ Kontrolle über die Holzausfuhr halten zu können, ist von dem Landvogte die Veröffentlichung folget Verordnung vorgeschlagen worden: Jeder, der Holz ausführen will, hat sich bei der untcrfreiämtisch Canzlei zu melden, einen Schein über die Größe des anzukaufenden Quantums von derselben zu ^ langen und solchen bei der Ausfuhr aus der Gemeinde dem ersten Ortöbcamten abzugeben, welcher dui Schein dem Landschreiber zu behändigen hätte. Desgleichen möchte in Rücksicht der Kohlen veror ^ werden, daß solche von Niemandem ohne besondere Erlaubniß ausgeführt werden dürfen. Zürich ' Glaruö stimmen Namens ihrer Kommittenten diesem bei, Bern hingegen nimmt die Sache all äum. 8 23. » 62. r. 17»7. Wie in den vorhergehenden Jahren wird auch diesmal ein Bericht über ^ Ausfuhr vorgelegt, woraus sich ergibt, daß die Herrschaft Hallweil, die Feueresscnbesitzer zu Lenzburg ^ Fahrwangen und die Stadt Mellingen in bisheriger Weise Holz und Kohlen ausführten. 8 25. !! ^ ^ Landvogt erstattet, wie gewöhnlich, Auskunft über die Waldungen, in Folge deren seinem Nachfolgers getragen wird, das hoheitliche Waldungömandat neu verkünden zu lassen, und demselben die vorjährige ordnung wegen einer Kontrolle über die Holzausfuhr, nicht minder die von allen Ständen genehmigte reget, daß niemals ganze Waldungen an Fremde verkauft werden dürfen, beizufügen. 8 25. » Z- Schi^', wird der Landvogt darum angegangen, auf die größern Kommunen einzuwirken, daß sie durch forst'"" Behandlung der Wälder dem Land vorlcuchten, auch alle Vorgesetzten ermahnen, das schädliche den Waldungen nach und nach abzuschaffen, worin bereits die Gemeinden Bünzen, Vescnbüren, sern, Waltenschweil und Hermatschweil durch Aufhebung der gegenseitigen Weidpflichtigkeit mit rühm > Beispiele vorangegangen sind. 8 25. » Justizsachen. s. Paternität unehelicher Kinder. Art. 63. 178». Durch zwei Fälle veranlaßt beauftragt die Jahrrechnung den Landvogt .«t werfung einer Verordnung, wie die Procedur in Bestimmung der Paternität unehelicher Kinder vcr Unteres Freiamt. werden könnte, „maßen wann die Mutter bei der Gcniß auf ihrer Angabe des Vaters beharrt, das Kind °hne fernere sorgfältige Inquisition dem angeblichen Vater zugesprochen wird H 3V. jj 64. 178S. Von k'n Landvogteiamte ist nichts eingckommen, vielmehr erhoben sich verschiedene Schwierigkeiten, so daß die Errechnung für gut erachtet, nichts abzuändern. H 27. b. Zugrccht bei Steigerungen. Art. 65. 1781. Die Gemeinden der Landvogtei lassen durch die Untervögte die Bitte vortragen, daß ü Zugrecht bei Steigerungen aufgehoben werde, von welchem Gesuche im Abschiede Erwähnung gethan § 25. 66. 1782. In dasselbe einzuwilligen, ist die Jahrrcchnung insoweit bevollmächtigt, daß, e>m ttntcrthan des untern Frciamts als Käufer erscheint, kein Zugrccht statt haben, wohl aber ^wden Käufern gegenüber dasselbe in Kraft verbleiben soll. 8 25. v. Strafurtheile. Art. 67. 178». Von dem Landvogtc wird der Wunsch geäußert, es möchte dem Landvogteiamt attet werden, falls von ihm gefällte Strafurtheile an die Jahrrechnung appellirt würden, die Gründe, ^„^nen seine Aussprüche beruhen, den Gesandtschaften vorzutragen. Die Jahrrcchnung, dieses Begehren uchichtjgunggwerth haltend, läßt dasselbe in den Abschied fallen, damit darüber instruirt werden 8 25. 68. 178äl. Da auf der Jahrrcchnung zu Frauenfeld die Stände ihre dicsfälligen Gerungen bereits eröffnet haben, bezieht man sich dieses Punktes halben gänzlich auf jenen Abschicds- k 27. jj 69. 178S. Aus dem gleichen Grunde tritt die Jahrrechnung nicht darauf ein. z 30. Itt Bereinigungen. , Art. 7o. Der Landschrcibcr beliebt der Jahrrechnung die Bereinigung der hoheitlichen Mann- worauf ihm der Rath ertheilt wird, einen Bericht deshalb an die Stände einzusenden. 8 28. » ^ Gestüt auf dieses weitläufige Memorial bemerkt Zürich, da ein gut abgefaßtes Urbar von ^ vorhanden, halten seine Obern die Anfertigung eines neuen Mannlehcnurbars für überflüssig, um 'Vehr' gts g^ch die Lchcngüter gehörig ausgcmarkt seien; was aber den Hcuschrodel oder daö Namens- der gegenwärtigen Besitzer der obrigkeitlichen Mannlehcn nebst deren Qualificationen und An- anbelange, wäre dieser allerdings in eine bessere Ordnung zu bringen. Bern und Glarus sind fall Anhören instruirt, worauf die Jahrrechnung den zürcherischen Vorschlag in den Abschied dxx ^ ' in der Erwartung, daß beide Stände deshalb gegen Zürich sich erklären werden. Hinsichtlich Landschrcibcr gewünschten Bereinigung der trocknen Zehnten findet Zürich, man könne in sichren nicht eintreten, weil die Zehntcnherrcn aufgefordert werden müßten, sich einer solchen tzy '"^ung wider ihren Willen zu unterwerfen, und weil besonders das Gotteshaus Muri, von der ^ ^ vorzüglich im Auge gehalten, in bester Form davon befreit sei. Da Bern mit keiner, Glarus nur ^ allgemeinen Instruction verschen ist, wird auch von dieser Ansicht durch den Abschied den Hoheiten ^ ^geben. 8 21. 72. 1787. Die Jahrrcchnung läßt mit Bezug auf die Bereinigung der Mann- kjH ' " "unmehr Bern und GlaruS sich hierüber ausgesprochen, es beim Alten bewenden; desgleichen glirt^ Wenigen per trocknen Zehnten abstrahirt. Auch die Bereinigung der Spitalgefälle von Brcm- »icht ' .^vgegen der dastge Magistrat Vorstellungen gemacht, will man, da der jetzige Landvogt die Sache des anregte, auf sich beruhen lassen. Hingegen wird dem Landschreiber aufgetragen, sich im Laufe ^ves mit einem neuen Hcuschrodel zu beschäftigen und dem Landvogt anbefohlen, sein dickfälliges 62 490 Unteres Freiamt, Befinden der künftigen Jahrrechnung vorzulegen. 8 28. ß 73. 1788. Der neue Heuschrodcl wird den ^ sichten der Hoheiten entsprechend gefunden und der Laudschreibcr aufgefordert, ihn noch mit einem Person^ und Rcalrcgistcr zu versehen. 8 23. ß 74. 178». Die Jahrrechnung findet, es gebühre dem Landschrcl^ für obige Arbeit eine Belohnung von zwanzig neuen Louisdor, was GlaruS all ralilicaixtum nimmt. 8 ^ ZI. Getreideverkauf. Art. 75. 17»S. Es wird durch den Landvogt das Project einer neuen Verordnung gegen d" Ausfuhr und den Fürkauf des Getreides vorgelegt und die Einleitung getroffen, daß sie den drei Städte" Baden, Mellingen und Brcmgartcn mit dem Befehle zugestellt werde, ihre Kaufhauövorstcher in Pst' zu nehmen, nach der vorgeschriebenen Methode zu Werke zu gehen. Die Verordnung enthält folget Bestimmungen: Die Fruchtvcrkäufer sollen in ein besonderes Buch namentlich verzeichnet und der P"" kaufstag, die Fruchtgattung und das Quantum angegeben werden, desgleichen der Käufer und der ^ stimmnngsort für das Getreide; ferner sei anzumerken, wie viel Frucht nicht verkauft und an wen l später veräußert worden sei u. f. f. 8 29. ß 76. 17»». Da die Verordnung in vielfacher Rücksicht^' guter Wirkung gewesen, wird lediglich der Auftrag gegeben, sie ferner zu vollziehen. 8 26. 12. Fall. Art. 77. 1778. Zwei Bürger von Wohlen ziehen ihre Beschwerden über das Gotteshaus betreffend Fallbczug zurück und bitten wegen dieses übereilten Schrittes bei der Jahrrechnung dein» ^ um Verzeihung, worauf dieselbe dem Landvogt aufträgt, die Genannten „wörtlich" nachdrucksawst^ ahnden, zugleich aber auch darauf zu achten, daß gegen die Untcrthanen zu Wohlen von Seite ^ Gotteshauses Muri nur das zweite und vom Gotteshause Hermetschweil nur das dritte Fallrccht, ^ Herkommen gemäß, ausgeübt werde. 8 25. ß 78. 177». Muri beschwert sich, daß ihm nur der Fall zugesprochen wurde, indem es, auf authentische Documentc und ununterbrochene Ncbung ^ von den Erblehenlcuten im Frohnhof zu Wohlen den ganzen Fall, nämlich das beste Haupt fordern berechtigt sei. Obwohl die Jahrrechnung sich von der Nichtigkeit der Behauptung überzeugt, . sie in Ermangelung von Instructionen das Promcmoria in den Abschied fallen. 8 23. ß 79. 178»- Stift bringt das fragliche Geschäft abermals zur Sprache und die Jahrrcchnung beschließt nach P der Originalurkunden, namentlich der Öffnung von 157V und der dieselbe bestätigenden Urkunde» ^ 1669 und 1761, Muri sei bei seinen Rechtsamen fcrncrs zu schützen. 8 36. 86. 1787. Bezug auf den hoheitlichen Fall zu Sarmcnstorf, für welchen sich die Stände Zürich und Bern auskaufen lassen, während des glarnerischen Rcgierungötour öfters Schwierigkeiten entstehen, wird die Gesandtschaft dieses Standes der Wunsch ausgesprochen, dem Auökauf gleichfalls beizutreten,^ sie all roferenckum nimmt. 8 32. jj 81. 1788. Auf der diesjährigen Jahrrcchnung wird der g ^ Wunsch gegen Glarus geäußert, allein die Gesandtschaft eröffnet, sie könne über diesen Gegenst»'' ^ Folge des hierüber ergangenen Landsgcmeindcbeschlusscs nicht eintreten. 8 26. ß 82. 178». maliges Ansuchen ist wiederum fruchtlos. 8 29. j> 83. 17»». Genannte Gesandtschaften wiederholt"^ structionsgcmäß gegen Glarus den Wunsch zum Beitritte, „wodurch endlich einmal das übriggcb und der großmüthigcn Dcnkungsart sämmtlicher Hoheiten so wenig angemessene Zeichen vormalig^ ^ eigenschaft getilgt würde". 8 26. ß 84. 17»1. Die Gesandten von Zürich und Bern belieben ' ^ Hoheiten, ein nachdrückliches Vorstellungsschreiben hinsichtlich dieses Nichtbeitrittes an Glarus gt" Unteres Freiamt. ^ lassen. § 2(j. ^ 17KS Glarus eröffnet, dieses Schreiben habe der Landsgemeinde aus verschieden Gründen noch nicht vorgelegt werden können, 8 2?. » 86. 17»3. Der glarncrische Gesandte ver- sobald ein schicklicher Zeitpunkt eintrete, sich angelegentlich zu verwenden, daß abgedachtem Vor- ^ dungöschrcibcn entsprochen werde. 8 23. 87. 17K41. Ein ähnliches Versprechen macht die Gesandtschaft dh auf der heurigen Jahrrechnung. 8 24. jj 88. I7KS. Nunmehr spricht sie die Hoffnung aus, auf ""ftiges Jahr dieses Punktes wegen mit gehöriger Instruction versehen zu sein. 8 25. 89. 17ttl». Die Gesandtschaft bemerkt, daß dem Wunsch wegen des erwähnten Auökaufcs auf künftiger Landsgcmcinde, ^ ohnehin aildere Fallauskaufsmatcrien vorzutragen seien, entsprochen werden dürfte. 8 24. 9l). I7N7. r Gesandte von Glarus macht die Anzeige, die Landsgcmcinde habe den einstimmigen Entschluß gefaßt, ^ ^ vorbehaltcnen Rechte bei dem hoheitlichen Fall zu Sarmcnstorf Verzicht zu thun, und gleich "beiden mitregierenden Ständen der Gemeinde auf deu nämlichen verhältnißmäßigen Fuß einen jährlichen Fallöscrvitut zu bewilligen. Dieser Bericht fällt in den Abschied und der Artikel ins- ^'g aus demselben. 8 26. 13. Ohmgeld. Ees»^ Jahrrechnung beschließt, von der l777 vorgeschlagenen Verpachtung dieses bongänzlich zu abstrahiren und folgende Bestimmungen zu treffen: u) Das Ohmgeld soll nur „ We^ bezogen werden, der außer der Schweiz gewachsen ist; d) es soll von jedem Saum iakch ^ ei" guter Gulden bezahlt werden; e) den Wirthen sei verboten, solchen Wein ein- . . ern, bevor die beeidigten Schätzer, deren in jedem Dorfe zwei sein müssen, an Ort und Stelle yc '"en, um den Inhalt der Fuhrfässer sich anzeigen zu lassen; auch sei den letztem, wenn Verdacht in ' hattet den Wein messen zu dürfen; ! 94. 1787 u. Landschreiber in crsterm Jahre über die damals in Anzug gebrachten Mißbräuchc und silabt bei Enthebung des Ohmgeldeö abgeforderte umständliche Bericht ist den Ständen cinge- P^^^en. In Folge dessen wird von der zürcherischen Gesandtschaft angetragen, man möchte die Uch» """g von 1779 neuerdings bestätigen, in der Meinung, daß inskünftig zweimal jährlich die Auf- durch die Wcinschätzer vor sich gehen und daß aller eingeführte fremde Wein, er möge im bst vcrwirthct oder wieder «n gi-n« außer dasselbe verkauft werden, an den beiden Eintrittsortcn ^tia ""d Villmcrgen mit dem Ohmgeldc belegt werden solle. Bern und Glarus nehmen dies »ie ^ Schwert, daß an den genannten Eintrittsorten keine Aufseher bestellt waren, welchem Ucbclstand abzuhelfen suchten, indem sie von denjenigen Großhändlern, die mit fremden Weinen ^langten, daß sie patentirt sein sollen. Die Jahrrechnung dehnt nun diese Patentlösung auch »>ich ,,^'"gen aus, die außer dem Gebiete der in Stände gewachsene Weine einführen wollen. Alles aci ratilleanck.im genommen. 8 28. ß 96. 17t»l» Vorstehendes ward im Laufe des Jahres ^ Ständen genehmigt; allein die Abnahme des Ertrages des Ohmgcldes und die verminderte 62* 492 Unteres Freiamt. Lösung solcher Patente veranlaßcn die Jahrrcchnung ihren Committenten zu belieben, nach dem Ma»^ von 1779 den eingeführten Wein, der wieder außer Land verkauft wird, des Ohmgcldcs zu entlasse», auch die für einmal suspendirtc Patenterteilung gänzlich abzuschaffen, hingegen die Verfügung bcizubchaltc», daß aller fremde Wein, welcher in der Vogtei ausgeschenkt wird, vcrohmgeldet werden müsse, damit unter dem Titel von BaSlerwein neuerdings Markgräfler und Elsasscr eingeführt werde. Bern und Glar^ haben ihre Gesinnungen über diesen Vorschlag dem Vorort zu eröffnen. 8 25. 141 Münzwesen. Art. 97. 1780 u. 4781. Der Landvogt berichtet, daß keine schlechten Gold- und Silbersortt" gesehen werden und die Louisdor zu 1t) Gulden cursircn, worauf ihm empfohlen wird, darüber wachen, daß dieser Curs nicht höher steige, auch keine schlechten Geldsortcn eindringen. 1789 8 ^ 1781 8 23. ß 98. 1782. Die von den Ständen Zürich und Bern verrufenen verschiedenen Bruchs/ sollen auch in der Landvogtei verboten sein, und in Zukunft nur Zürcher- und Bcrncrmünze da^ geduldet, mit der Vollziehung dieser Verordnung aber bis künftigen Martinötag zugewartet werden. 8^2 99. 178». Es wird angezeigt, daß in Folge der Verrufung der fraglichen Bruchstücke keine solche gesehen werden. 8 29. ß 199. 17841 u. 1783. Der befriedigende Zustand des Münzwcsenö erhc>>^ keine besondern Verfügungen. 1784 8 23. 1785 8 24. » 191. 178«. Mit Bezug auf die Erhöh'^ der französischen Goldsorten wird für das untere Freiamt die nämliche Vorkehrung getroffen wie für Grafschaft Baden. 8 18. ß 192. 1787. Das dicsfällige Mandat ist am 17. März publicirt und die Jahrrcchnung trägt dem neuen Landvogt auf, die bestehenden Verordnungen genau zu b»' haben. 8 25. ß 193. 1789—1792. Das Münzwcseu ist so beschaffen, daß darüber nichts zu Peschs ist. 1789 8 23. 1799 8 21. 1791 8 16. 1792 8 13. >! 194. 179». Dem Landvogt wird anbefoh^ eine nachdrückliche Warnung vor den ganzen und halben Kronenthalern und den seit einiger Zeit ^ zeigenden falschen Louisdor bekannt zu machen, sowie die neuen brabantischen Kaiscrthalcr mit ihren st» ^ abthcilungen außer Curs zu setzen. 8 19- !I 195. 17941 u. I79S. Betreffend das Münzwescn keine besondere Verfügung getroffen. 1794 8 29. 1795 8 21. ß 196. 179V. Die Jahrrcchnung ^ das Laudvogteiamt an, nach dem Inhalte der zu Zürich und Bern ergangenen Verordnungen die ^ auf beiden Seiten mit kenntlichem Gepräge Versehenen halben Kroncnthalcr zu verbieten. Die 39- ^ 15Sousstücke sollen auch in dieser Vogtei, so lange sie im Canton Bern ihren Curs behalten, weist^ Umlaufe gelassen werden, sobald sie aber dort verboten würden, ist der Gebrauch derselben 9^ ungesäumt zu untersagen. Noch hat der Landvogt der Stadt Brcmgarten anzuzeigen, daß sie sich hoheitlichen Münzverordnungen zu unterziehen und die in der Landvogtei geduldeten Münzsortcn nehmen habe. 8 29. 197. 1797. Der Bericht fällt, wegen des starken Verkehres, der Leichtigl^^, Absatzes und der hohen Preise aller Waarcn sei die Masse des circulirenden baaren Geldes im Freiamt gegenwärtig größer, als sie vielleicht jemals gewesen. Die 39- und 15Sousstückc sind, s" ^ sie vom Stande Bern verboten wurden, auch hier außer Curs gesetzt. Durch das lctztjährige ! halben Kroncnthalcr seien diese wie die genannten Sousstückc, durch welche die gröbcrn Sorten vcr ^ ^ worden wären, bis auf weniges aus der Herrschaft entfernt worden. Schließlich wird dem Landvvg ^ Pfohlcn, wenn geringhaltige Geldsortcn kleinerer oder größerer Art in das Land eindringen solltcn- lich die nöthigcn Maßregeln dagegen zu treffen. 8 22 Unteres Freiamt. 493 IS. Maße nnd Gewichte. Art. 1()8. 17««. Die Muttermaße und Gewichte für trockne und nasse Früchte, die laut Abschied l?gz ^ aufbewahrt werden sollten, befinden sich zufolge eines Berichtes zur Stunde nicht daselbst, sondern in den Händen des Fichtcrs. Die Jahrrcchnung verordnet deswegen, jener Schluß ssi den Landschreibcr zu vollziehen und der Fichtcr habe sich von nun an bei Adjusti- ch die Canzlci zu verfügen. H 24. ß 109. 17«7. Dem Landschreiber wird ernstlich anbefohlen, ^ letztjährigen Auftrag Genüge zu leisten. 8 29. ß litt. 17««. Die fraglichen Muttcrmaße sind an ^ Canzlei abgegeben worden; allein es berichtet der Landschreiber, die Gemeinden hätten sie selbst geschafft, ^nd der Fichtcr hoffe wegen seiner Entfernung von der Canzlci ein Doppel zu erhalten. ^ sich aus dem Abschiede von 1763 zeigt, daß die Hoheiten die Muttcrmaße und Gewichte der Stadt ^garten für das untere Freiamt angenommen haben, trägt die Jahrrcchnung dem Landvogt auf, dic- in der Canzlei mit denen der Stadt zu vergleichen. H 24. ß Iii. 17«». Bei dieser Bcrgleichung dcy ^ Ausnahme des Oclmaßcs wirklich eine völlige Ucbcrcinstimmung und man beschließt, die . Achter zurückgestellten Maße nnd Gewichte von Zeit zu Zeit nach dem bremgartcnschcn zu adjustircn, l k>n neues richtiges Oclmaß nebst einem trüben Maß, woran es bisher gefehlt hat, anzuschaffen, tz 27. 17»». tzju solches Oel- und trübes Maß ist, laut Bericht, nun vorhanden. z 24. 1V. Straszentvcsen. Art. ijZ 177«. Der Landvogt meldet, daß die Straße von Wohlenschweil nach Othmarsingen ^ "A)r vollkommen ausgebaut sei. Bei der Bcrathung, auf welche Weise die Grundcigenthümcr, die selh^^ geradern Richtung dieser Straße Land hergegeben, zu entschädigen seien, vermeint Zürich, die- kech" durch ein verhältnismäßiges und auf eine bestimmte Zeit eingeschränktes Wcggeld unterstützt kc>>l ^ äußert, wie schon in Frauenfcld, daß eö die Weggeldcr als buildcöwidrig ansehe, nnd Glarus tz ^ einem Veitrage von Seite der Stände um der Folgen willen nicht stimmen, will aber zu einer Nu» in anderer Weise mitwirken. Das Landvogtciamt wird nunmehr beauftragt, die Bcrcch- ^ g über diese Landabtretungen in die Hände zweier unparteiischer, sachkundigen, beeidigten Männer ll„t durch si^ emc neue Schätzung aufnehmen zu lassen. Schließlich wird auf den Wunsch der den Gotteshäusern Muri, Hermctschwcil und Gnadcnthal durch den Landvogt anbefohlen, ^uri 6" ihre Frohndicnste und für Abnutzung dcö Geschirres einen Beitrag zu leisten, der für kich äwölf, für Hcrmetschweil auf fünfzehn und für Gnadcnthal auf sechs Louisneuf festgesetzt »uf^ ^ 177». Zürich und Bern hatten im Laufe des Jahres den nach eidlicher Schätzung k»tscl"^'Aden sich belaufenden Betrag für diese Landabtretungcn ausbezahlen lassen. Auch die Klöster "nd ""k in obiger Weise die Gemeinden, sondern Muri gab noch vier Louisneuf mehr, ^uuutliche scchSzehn Louisneuf als „freiwilliges Geschenk". Dem Landschreibcr wird von der leuf ^ vieljährigen Bemühungen um diesen Straßenbau eine Gratifikation von zehn Louiö- siche ^ ^ Landvogtciamt erhält den Auftrag, für jede in seinem Amtsbezirke befindend s^'dtlandstraße eine den Verhältnissen angemessene Vorschrift und Polizcivcrordnung zu entwerfen ein die Stände zu übcrschickcn. 22. ß 115. 17«». Der Landvogt reicht ein solches Project kllass don der Jahrrechnung ähnliche Beschlüsse gefaßt werden, wie solche für die Grafschaft Baden worden waren, y 29. j> 116. ». 17«1. Es fällt der Bericht, daß daö vor einem Jahre beschloß- 494 Unteres Freiamt. sene Straßenmandat bekannt gemacht worden sei. § 24. ß 2. Da die Gemeinden Boswcil und Waltenschn'^ ungeachtet wiederholter Befehle und einer ihnen auferlegten beträchtlichen Buße an dem Straßenbau ihrem Bezirke bis jetzt nichts gearbeitet haben, so wird der Landvogt beauftragt, dieselben unverzüglich hiezu anzuhalten. 8 24. ß 117. 1782. Dem Landvogt wird anbefohlen, den jeder Gemeinde obliegen^ Straßcnbezirk ausmessen und ein diesfälliges Vcrzeichniß in der Canzlei verwahren zu lassen, um Zukunft dem Entstehen von Verdrießlichkeiten vorzubicgen. 8 23. ß 118. 1783. Da die Bremges und Mellingen obliegenden Straßen sehr schlecht unterhalten werden, bekömmt das Landvogteiamt ^ Auftrag, den fraglichen Städten nachdrückliche Vorstellungen zu machen. § 21. Ij 119. u 1784. ^ Stadt Bremgarten leistete dem Befehl Folge, weil aber im Bezirke von Mellingen ungeachtet des la>^ vögtlichen Ansinnens keine Hand an die Straßcnreparatur gelegt worden ist, so wird die Stadt du^ ein ernstliches Warnungsschreiben im Namen der Jahrrechnung an ihre Pflicht erinnert. 8 24. ß 2 ^ zürcherische Gesandtschaft wünscht, daß die durch die Gerichte von Bremgartcn über Dietikon führet ganz zerfallene Poststraße, welche die Lucerncrfuhr bcfährt, hergestellt werden möchte. 8 24. ß 12l). t. 176"' Mellingen leistete obiger Aufforderung Folge; dagegen geht diesmal an die Stadt Bremgarten ein torium ab. 8 25. ß 2. Dem Landvogt wird aufgetragen, das wegen Sammelns der Ackersteine längs ^ Landstraßen in der Grafschaft Baden erlassene Mandat auch im untern Frciamt zu veröffentlichen. WeS der'Poststraße erfolgt ein neuer Auftrag, 8 25. Ij 121. 178«. Die Ermahnung an Bremgartcn ^ nicht ohne Wirkung, indem an der Poststraße einige Reparaturen vorgenommen sein sollen. 5 lÜ- 122. 1787 — 17»S. Da die Straßen während dieses Zeitraumes meist befriedigend beschaffen begnügte man sich diesen wichtigen Polizcigegcnstand alljährlich der besonder« Sorgfalt des Landvögteia»' ' zu empfehlen, auch dasselbe darum anzugehen, schadhafte Strecken sogleich rcparircn zu lassen und den bcamtcn fleißige Aufsicht auf die Straßen einzuschärfen. 1787 8 26. 1788 8 22. 1789 8 24. 1799 § ^ 1791 8 18. 1792 8 20. 1793 8 21. 1794 8 22. 1795 8 23. ß 123. 17»«. Bremgarten muß ausS durch den Landvogt aufgefordert werden, sowohl die Eommunicationsstraße nach Wohlen als die Strak in der Nähe der Stadt in bessern Stand zu stellen. 8 22. ß 124. t. 17»7. „Die Beschaffenheit ^ Straßen geht, sagt der Abschied, dem größern Thcil nach nicht bloß über das Mittelmäßige hinaus, ^ ^ verdient wirklich gut genannt zu werden." 8 24. ß 2. An Bremgarten wird das Ansinnen wiederholt? ^ von dastgem Stadtwesen abHangenden, in starkem Verfalle befindlichen Straßen nach dem Beispiele e in der Nähe liegenden herzustellen. 8 24. 17. Weggelder. il>ch Art. 125. 1781 u. 1782. Sämmtliche Gemeinden erneuern den Wunsch, daß sie wegen ^ großen Ausgaben für Straßenbauten, wofür sie noch in keiner Weise entschädigt worden seien, Bezahlung des Weggeldcs in der Grafschaft Baden befreit werden möchten. Da ein bestimmter , wie hoch sich der Betrag des Weggeldcs belaufe, nicht erthcilt werden konnte, indem bei Bezug nie eine Söndcrung nach den Landvogteicn vorgenommen worden ist, wird der badensche aufgefordert, den Wcggeldbezüger mit Abfassung eines genauen Verzeichnisses zu beauftragen, ^ ^ durch die fragliche Behörde an Zürich einzusenden ist. 1781 8 25. 1782 8 26. ß 126. 1783. 2lns Untersuchung ergibt sich, daß das Weggcld im Jahre 1782 ungefähr 44 Gulden betragen, worauf Gemeinden auf Ratification der Stände hin für die Zukunft von Entrichtung des badcnschen Wogl!^ Unteres Freiamt. ^ Ausschluß der transitircnden Salzfuhren, befreit, dagegen der Stadt Baden als Entschädigung den W>g ihres Weggeldcs um ein Jahr (bis 1790) verlängert. 8 22. » 127. I78äl. Alle lll Hoheiten '"^ficircu den letztjährigen Vorschlag, womit dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 25. 18. Reust. Art. 12g. 17NZ. Der Landvogt berichtet, daß die Gemeinden Niedcrlunkhofcn, im Kelleramt, und "tenschweil, im untern Freiamt, ein Regulativ über die Rcußwuhrungcn getroffen haben, und daß der and Zürich gefunden, es sollte über den dasigen Reußlauf ein Riß aufgenommen und dem Fluß seine unalbrcitc durch zu setzende Hintcrmarken bestimmt werden, von welchem Riß auch ciu Doppel in der ' krfrcicimtischcn Kanzlei niederzulegen wäre. Die Jahrrcchnung heißt diese vorläufigen Verfügungen gut. Reußwuhruugcn selbst anbelangt, deren Kosten für die Kclleramtsangchörigcn Zürich übernehmen ' wird dem Landvogt aufgetragen, einen genauen Devis über die Rottenschweil zufallenden Arbeiten zu lassen und einzusenden. 8 21. jj 129. 17N2. Die Auslagen über die nun vollendeten ^ßwuhrungcn betragen für Rottenschweil 260 Gulden 3 Schillinge, welche in die Amtörechnung gebracht ^ cn. Dem Landvogt wird für seine dieöfälligcn Bemühungen das obrigkeitliche Wohlgefallen bezeugt. ^ Bericht, daß die Reuß in der Gegend von Fischbach, woselbst mehrere obrig- ^)e Lehcngüter an dieselbe grenzen, ebenfalls großen Schaden anrichte und daß eine starke Einwuh- 3 höchst nothwcndig wäre. Das Landvogteiamt hat demzufolge die Aufnahme eines Kostcndcviscs zu Walten, von den Anstößen: Erklärungen über ihre Beiträge abzufordern und alles den Ständen 'Wchickcn. 8 23. 130. I7Nt. Diesem ward durch den Landvogt Genüge geleistet, welcher jedoch tts ^ diejenigen Gemeindsgcnossen zu Fischbach, die keine Güter besitzen, sich weigern, an den "'ch'chen Arbeiten Thcil zu nehmeu, worauf dem Laudvogt angesinnt wird, diesen das Nöthigc nach- ^ chch vorzustellen. 8 24. 131. 17Näl. Um diesen Verheerungen zu steuern, erachten die Gesandten ^^thwcndig, durch die Güter der gegenüber liegenden, zur Grafschaft Baden gehörenden Gemeinde ^ ^'ven Durchschnitt zu machen. Der Landvogt wird daher darum angegangen, mit dem badenschcn zusammen zu treten, um die fraglichen Angehörigen zu vermögen, das hiczu erforderliche billigen Bedingungen herzugeben. 8 25. ß 132. 17NS. Aus dem Berichte der beiden Landau! bcrvor, daß mit Bezug auf den Durchstich und die Gütcrabtrctung von Seite der Gemeinde ^ beinahe noch mehr Schaden als Fischbach von der Reuß erlitten habe und deswegen zu dem ">ife Theiles ihres wenigen guten Landes sehr schwer zu vermögen wäre, unübersteiglichc Hindcr- 1^^"'Vorscheine gekommen seien; worauf die Jahrrechnung beschließt, der Gemeinde Fischbach zu über- dh durch Strcichwuhre so gut als möglich zu erleichtern. 8 26. 133. I7N7. Auf die Anfrage hz^.^^'schen Gesandtschaft wegen des Rcußschadcns zu Fischbach meldet der Landvogt, daß derselbe "^'6) burch das vom Berg herunterfließende Wasser verursacht worden sei, indem dasselbe das 'v» ^ untergraben habe. Den Fischbachcrn sei der Rath erthcilt worden, Gräben zu öffnen, ^^Üwasser die nöthigc Ableitung zu verschaffen, und seit Anwendung dieses Mittels haben die Hungen aufgehört. 8 27. IN. Kirchensachen. fest ^4. R78». Da die Kirchweihen im ober,: Freiamt auf der diesjährigen Jahrrechnung zu Frauen- zweiten Sonntag im October festgesetzt worden sind, sollen sie auch in allen Ortschaften des 496 Unteres Freiamt. untern Freiamts auf den gleichen Tag fallen, wovon der Curie zu Constanz durch den Landvogt Kcnnti^ zu geben ist. H 32. ß 135. 1781 Die Untervögte beschweren sich Namens sämmtlicher Angehörigen, ^ durch Pfarrer Kickenbach zu Niedcrwcil, den von dem bischöflichen Official bestellten Kommissar, die b>6 anhin in Ehesachen üblichen Taxen gesteigert worden seien, worauf die Jahrrechnung demselben durch ^ Canzlci unverzüglich ankündigen läßt, ohne anders die ehevorigcn Taxen wieder einzuführen. 8 25-^ 136. 1782. Im höchsten Grade mißbeliebig war die vom Landvogte gemachte Anzeige, daß der ^ missar den Befehl nicht nur unbeachtet gelassen habe, sondern in dergleichen „ Usurpationen" noch ein namhaftes weiter geschritten sei, über welche Gelderprcssungen in den Acmtern wie in der GraW Baden bittere Klagen erhoben werden. Die Jahrrechnung crtheilt nicht nur dem Landvogt des un^ Frciamts, sondern auch demjenigen von Baden, wie dem dortigen Magistrat den Auftrag, sich auf sorgfältigste nach den ehemaligen wie nach den jetzigen Taxen zu erkundigen, auch den Beklagten hören und über alles an Zürich Bericht zu erstatten, damit deshalb instruirt werden könne. Mittlers sollen die Forderungen des Kommissars suspendirt bleiben. § 24. jj 137. 1783. Nach vorgenomi»^ Untersuchung macht die Jahrrechnung dem Kommissar über sein Betragen angemessene Vorstellungen > wendet sich zugleich an den Fürstbischof von Konstanz, mit der Bemerkung, die Rechtfertigung dcS ^ missarö beruhe auf so schwachem Fundament, daß man sich damit nicht „sättigen" könne; man müsse wünschen, daß Seine fürstliche Gnaden einen specificirtcn Tarif über die Taxen, der dem zu Lucern ^ geführten gleichen möge, an das Landvogtciamt einsende, damit dieser Tarif öffentlich bekannt werden könne. 8 2g, jj 138. 1784. Die fürstbischöflichc Curie sandte eine solche Taxatur ein, welches den Ständen ratificirt und nunmehr von der Jahrrechnung als eine zukünftige Norm sowohl im NN Freiamt als in der Grafschaft Baden zu veröffentlichen anbefohlen wird. Der Kommissar hat zu v ^ dieser Publikation für das Verhören der Parteien täglich 3 Gulden zu beziehen, für die Dispensatu'^ dritten und vierten Grade der Blutsverwandtschaft oder Schwagerschaft mit Einschluß der Taxe» Luccrn 7 Gulden 30 Kreuzer u. s. f. z 31. 29. Juden. Art. 139. 1784. Zu Beseitigung verschiedener Mißbräuchc und Betrügereien, welche bei Hungen und Schuldverschreibungen mit Juden theils unmittelbar, theils unter fremdem Namen werden sollen, wird dem Landvogt aufgetragen, da die diesfälligc in der Grafschaft Baden bcsü ^ Ordnung im untern Frciamt noch nicht publicirt worden, dies im Laufe des Jahres zu thun. 8 140. 1783. Weil die Publication bisanhin unterblieben ist, wird dem neuen Landvogt anbefolM'^ selbe zu bewerkstelligen, k 31. ß 141. 1789. Obigem Auftrag ist ein Genüge geleistet worden- 21. Locales. 4. Bremgarten, a. Unordnung in dm städtischen Einrichtungen. . jst Art. 142. 1793. Mehrere Bürger dieser Stadt übergeben ein ausführliches Memorial, sich über viele Unordnungen in Verwaltung der dortigen Stadtämter und den Verfall des Wesens überhaupt höchlich beschweren und angelegentlichst um eine hoheitliche Localuntersuchung ^ Nachdem auch der Stadtmagistrat angehört worden, wird das Memorial ihm abschriftlich mitgcth^^z, in Zeit von sechs Wochen den Ständen seine Rechtfertigung einsenden zu können. 25. !j Unteres Freiamt. 497 bei Anlaß der Huldigung des Schultheißen Honeggcr erstattete Bericht zeigt, daß wirklich bereits Stadtämter verbessert, auch an gehöriger Revision aller übrigen gearbeitet werde. § 27. 444. ?7»S. ^hchtlich der obigen Angelegenheit war ein Theil der Gesandtschaften instruirt, nach vollendeten Jahr- ^""ugsgeschäften "ach Brcmgarten sich zu verfügen; allein man ging hicvon ab, um dem ohnehin in sichern Stande befindlichen dasigen Fiscus Kosten zu ersparen. Man vereinigt sich nunmehr zu einer Ordnung, die in den Abschied genommen wird, damit die Stände ihre Ansichten und eine allfällige "ehmigung an den Vorort einberichten und durch denselben diese Verordnung dem Magistrat von Brem- svll^ ^ Einführung zugesandt werden könne. Sie enthält folgende Bestimmungen: Der kleine Rath der bisherigen Anzahl von zwölf und der große bei derjenigen von achtundzwanzig Gliedern, y "cht das Stadtgericht ausmachen, verbleiben; in dem kleinen Rathe sollen zu Behandlung jeden Schaftes wenigstens drei und in dem großen nenn „Richter" erforderlich sein. Bei Geldstrafen, die sich ) höher als zehn Pfund belaufen, darf kein Recurs gegen irgend eine Behörde statt finden. Der ^ tschreiber soll in Zukunft nur für zehn Jahre gewählt werden und „der ausgediente bei der ersten nicht von neuem auf die Bahn kommen können". Die wesentlichste Pflicht dieses Beamten ist ^ genaue Führung folgender drei Protokolle: a. Ueber die Verhandlungen des großen und kleinen »bes, d. das Schulden- und 0. über das Waisenwcscn. Vor allem soll zu Erzielung besserer '»Mg das in der Nathsstube befindliche sogeheißcnc Gäntcrli oder der Verwahrungsort für öffentliche ^ Briefschaften, dem Anschein nach der Hauptsitz der Unordnungen, wohl untersucht, über alles, an diesem Orte liegt und künftig hincingcthan oder herausgenommen wird, ein genaues protocoll- ldvd ^^Zeichniß geführt werden, und der Schrank von nun an mit zwei Schlüsseln versehen sein, t)/" ber eine in die Hand des Amtsschultheißen, der andere in die des Cassiercrs zu legen ist. 8 3t. Vorbeschiedenc Ausschüsse des Magistrats berichten, die diesfälligen neuen Vorschriften seien ^ "awmt befolgt worden; doch bemerkt die Jahrrcchnung mit Bedauern, daß unter der Magistratur zu ^ 'garten noch jetzt ein leidenschaftlicher Geist herrsche. Um das Wohl des Gemeinwesens in besagter kaws ^ befördern, werden noch einige Bestimmungen entworfen und den Ständen zur Ratification btt betreffen das Rechnungswesen, die Kautionen der Oekonomicvcrwalter, die Besetzung d^^bostcllen und Aemter, die Umfrage und Stimmensammlung, die Anzüge (Motionen) in den Raths- H^^'^ungen und enthalten unter andcrm folgendes: Da außer dem Gäntcrli ein zweites öffentliches ^ebi/ das Archiv, besteht, in demselben aber noch die Capitalbriefe mangeln, so sind die jetzigen ^ mögliche Weise ausfindig zu machen und hernach ist Jedermann durch eine Publi- 'Rr ^^ordern, dem Cassicrer bis auf einen gewissen Termin die allfällig bei Händen habenden Schuld- "Mente einzuliefern, indem sonst dieselben als ungültig erklärt und neue gemacht werden würden. 8 29. » b. Wohnung für den Landschrciber. ">n I78S Der Jahrrcchnung werden zwei Häuser in Bremgarten zum Kaufe angetragen, schej derselben für die Canzlei einzurichten. 8 24. jj 447. 1784. Zürich könnte zur Bcaugen- g genannter Häuser Hand bieten; Bern hingegen will die öffentlichen Gebäude in den gemeinen Tg ^ " "'cht vermehrt wissen, und GlaruS äußert, man möchte bei der bisherigen Uebung verbleiben. g^igt, daß das biSanhin von dem Landschrciber gemiethete Gebäude wegen seiner schlechten qn ^ Mangelhaften Löschanstalten in Brcmgarten keine Sicherheit gewähre, so wird einerseits der "gistrat ermahnt, eine bessere Feuerordnung einzurichten, anderseits dem Landvogt ausgetragen, 63 498 Unteres Freiamt. einen Plan und Dcvis, wie in der Canzlei ein kleines, feuerfestes Gewölbe zur Verwahrung der Acic» gebaut werden könnte, aufnehmen zu lassen. 8 26. jj 148. 178S. Durch einen Augenschein klar, daß ein Gewölbe nicht angebracht werden könne, auch cö schwierig sein möchte, außer dem einen schicklichen Ort hiefür zu finden, worauf dem Landschrciber anempfohlen wird, eigene, vertrat Leute in der Nachbarschaft zu bestellen oder die bereits verordneten auf die nöthige Zahl zu Vernichs um bei einem Brandunglücke die Acten retten zu können. Zugleich verzichtet man für immer aus Ankauf eines eigenen Canzleigcbäudcs und trägt dagegen darauf an, die Miethzinsvcrgütung für ^ Landschrciber von sechs auf zehn Louisneuf zu erhöhen. 8 29. jj 149. 1781». Der Landvogt bcriäst^ es bestehen nunmehr bessere Fcuercinrichtungen in Bremgarten als früher; unter andern« sei statt ^ unbrauchbaren Feuerspritze eine neue angeschafft worden. Was die Erhöhung des Canzlcihausji^' betrifft, lassen sich Zürich und Bern denselben gefallen. 8 22. «. Hcrmetschwcil. Art. 150. 1789. Die obigem Gotteshaus von den Hoheiten aufgetragene Abänderung des dort8 MühlewuhrcS hat wegen zu hohen Wasserstandes noch nicht ausgeführt werden können, ist aber so als möglich zu bewerkstelligen. Dieser Artikel fällt mithin aus dem Abschiede. 8 31. 0. Vill merzen, Niederweil, Mäge-nwcil und Dottikon. Art. 151. I7SS. Aus einer Bittschrift obiger Dorfschaftcn geht hervor, es habe daselbst die seuchc unter dem Hornvieh mehrere Monate lang so stark grassirt, daß zahlreiche Haushaltungen nur in ihrer Oekonomie zurückgebracht, sondern in gänzlichen Mangel oder völlige Armuth versetzt seien. Der Schaden wird zu vierzchntausend Münzgulden angeschlagen und beigefügt, der Verlust, die Geincindsgcnosscn an dem Wcidgange, vorzüglich aber durch die späte und flüchtige Bestellung ' Felder und durch Umänderung ihrer Ställe erlitten haben, sei eben so groß, wo nicht größer. Die 3 ^ rechnung crthcilt nun dem Landvogt die Anweisung, die verschont gebliebenen Gemeinden der Landes zu milden Beisteuern aufzufordern und trägt zugleich den Hoheiten an, den Beschädigten eine stützung von fünfhundert Münzgulden zukommen zu lassen. 8 28. 152. 179«. Außer der obigc" ^ steucr von Seite der Stände unterstützten auch die Stifte und Klöster die Beschädigten thcilö est ^ thcils durch Nachlaß von Zinsen. Die wirklichen Steuern beließen sich im Ganzen auf fünfzchnlM Münzgulden, der Schaden, zu Folge des Abschiedes, aber auf zehn- und nicht auf vierzehnte Gulden. 8 25. 22 Personelles. ,, Art. 153. 1778. Mit Bezug auf die zukünftige Verpflegung der wahnsinnigen KindsinM'^ Elisabeth« Grathwol, von Waltcrschwcilcn, im Krummamt, wird beschlossen, da dieses Amt arm die Stadt Bremgartcn zu einem Beitrage nicht gezwungen werden könne, die 80 Gulden, um die fragliche Person für Nahrung, Kleidung und ärztliche Behandlung bei dem Scharfrichter der ^ vogtei vcrtischgcldet sei, so zu verthcilcn, daß die Hoheit jährlich 3» Gulden, das Krummamt 20 G" und die übrigen acht Aemter zusammen 30 Gulden jährlich zu bezahlen haben. 8 23. FreilaMngsurklmde für das untere Freiamt. Gleichlautend und vom nämlichen Datum wie diejenige für die Grafschaft Baden. (Man sehe Seite 499 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. ^»dvögte. Vereinigung der Landvogtstclle mit der Spnoicator- oder Gesandtenwürde. 4 — 9. z » Eaution für hoheitliche Gelder. 10—14. °""nisstonstare. 45. ' ""drechlss^^ ' Ucberh-mpt. 48—22. , ^ SpeeicllcS. 23 — 37. ^bzug. Inhalt. g «on Vicinis. 38 — 48. ll. des Abzuges. 47 48. Etliche«. ^ Arretirung und Auslieferung »on DiebSgestndcl. 4!>—52. Versorgung auf de» Galeeren. 53 — 57. «. . Verordnung wegen gestohlener Sachen. 58. 5». ^"^izsachen. ^ Vußen und LeibcSstrafcn. 80 — 85. ^ Erbssachen. er Erbschaften im Mailändischcn. lik —78. z. Verzcichnisi appellirter Jahrrechnungsurtheile. 413. 44. Appellationen »on Armen. 444 — 448. e. Recurse. 447. 448. 5. Salvl oouilueli. 449 — 423. x. ConcurSrecht mit Frankreich und Oesterreich. 424 — 430. d. Memoriale in Rechtssachen. 434 — 435. >. Meineide. 438. It. Nothwendigkcit einer unparteiischen Iustizpflcze. 437. 138. I. Aufhebung »on Seauestcrn. 439. 44». 7. Getreideausfuhr aus den mailändischen Staaten. 444. 442. 8. Zollsachen. ». Verbindung der Shndieatorwürde mit der Zollpächterftelle. 443-448. I>. Zollverleihungsverordnung. 447—449. !>. KricgSsachcn. !>. Stücke zu Zrni«. 450 — 458. 4>. Unerlaubte Werbungen. 457. 10. Kirchcnsachen. a. Einmischung der Geistlichen in Gcmeindssachen und weltlich- Händel. 458. 459. d. Geistliche Beneficien. 480 — 485. c. EviSeopalgefällc von Com» in den cunetbirgischen Herrschasten. 488 — 488. 11. Klöster. 489-478. I. Landvögte. -i. Vereinigung der Landvogtstclle mit der Syndicator- oder Gcsandtcnwürdc. » l Luggarnerabschiedc ^ Art. 4—9.1 ' 1- 1778. Auf einen Anzug hin, daß ein Dccret existire, zufolge dessen kein Landvogt zugleich ^ könne, erklärt der Gesandte von Freiburg, als der abgehende Landvogt von Luggaruö, Stelle nicht gesucht, sondern sie sei ihm, als bereits zu Luggarus sich befindend, von dem Techtcrmann, der, hiezu ernannt, aus erheblichen Ursachen die Reise nicht habe vornehmen ^ worden, welches von dem großen Rathe zu Freiburg genehmigt worden sei. 8 1k. ß Hallig r' bernerische Gesandtschaft protestirt wider die fragliche Neuerung und dringt auf Beibe- ^egt ^ kürzlich erlassenen Dccrcte, kraft welcher kein Landvogt im gleichen Jahre, wo er Rechnung bej den Shndicatoren seinen Sitz nehmen könne. Diesen Gesinnungen stimmt auch Schaffhauscn """gen ^"kcrwaldcn beruft sich auf ein Decret der Landvogtei Lauis. Solothurn findet, wenn Verord- ""hin ^^anden seien, sollte denselben nachgelebt werden. Lucern hält dafür, weil diese Materie bis Büenfeld behandelt worden, habe man die dortige Entscheidung abzuwarten. Zürich, Uri, Basel sind nicht instruirt, ohne Zweifel, weil ihre Obern es bei den chevorigcn "gen bewenden lassen wollen. Der zugerische Gesandte behält seinen Kommittenten die Convenienz K3* 50t) Vier cnnetbirgische Vogteien überhaupt. vor, und Frciburg berichtet, es sei in seiner Standcscanzlei deshalb nichts gefunden worden. Man ^ dem Abschied daö dissfällige Lauiscrdccrct von 1763 bei. 8 11. ß 3. 1781». Wegen obiger geben sich aufs neue ganz widersprechende Instructionen kund, so daß man den Artikel im Absch'^ behält. 8 6. ß 4. 1781 Zürich, Bern, Lucern, Uri, Untcrwaldcn, Basel, Solothurn und SchaffM^ wünschen, es möchten auch die übrigen Stände der Ansicht beistimmen, daß ein Landvogt nicht Sl'" dicator sein könne. Zug wie Frciburg erklären, im Falle der Einmüthigkeit seien sie zum BciN>^ instruirt; Schwhz will abwarten, was in Fraucnfeld beschlossen werde; Glarus hingegen verlangt, möchte beim Alten verbleiben. 8 5. ß 5. 1782. Zug wäre abermals geneigt, der Mehrheit bcizutrt^ insofern eine Einmüthigkeit erzielt werden könnte, widrigenfalls will es, wie Freiburg, sich seine ^ vcnienz vorbehalten. Glarus wünscht keine Abänderung, da die Landsgemeinde schwerlich zu einer sich entschließen werde. 8 3. ß 6. 1781t. Zürich, Bern, Lucern, Basel, Freiburg, Solothurn und - Hansen möchten den Artikel aus dem Abschiede fallen lassen. Uri verlangt, daß ein Landvogt wälst" seiner Regierung nicht Shndicator sei. Schwhz findet rathsam, dieser Materie nicht mehr zu gcde"^ weil keine einmüthigc Verordnung crzweckt werden könne. Untcrwaldcn ist ohne Instruction, da l" Obern dieses Geschäft als beendigt angesehen. Zug und Glarus äußern sich in letztjährigem Sinne. genö hegen sämmtliche Gesandtschaften den Wunsch, die Hoheiten möchten der Gesinnung des Standes , beitreten, damit diese Materie aus dem Abschiede entlassen werden könne. 8 3. ß 7. 178Ä. Da filh / den Instructionen ergibt, daß ein Landvogt nach Antritt seiner Regierung nicht Shndicator sein u" wird dieser Materie nochmals im Abschiede gedacht, in der Hoffnung, die Hoheiten werden im ^ des Jahres beschließen, es dürfe zu keinen Zeiten ein Landvogt als Gesandter auftreten. 8 3. ß 8 Abermals geben sich ungleiche Ansichten kund, und um die wünschbare Einmüthigkeit desto eher zu err^ wird dargcthan, wie es mit der Würde eines Shndicatorö völlig unverträglich sei, daß ein solche ^ durch den Repräsentanten seines Standes als Landvogt präscntirt zu werden, sich selbst der darbiete und um die Einsetzung in sein Amt anhalte, wie unanständig es ferner für den betreff Stand wäre, wenn nach der zu Lauis herrschenden Ucbung der Landvogt in der Kirche vor den Gesandten stehend dem Volk vorgestellt würde und bei dieser Feierlichkeit der dem Repräsentanten Standes angewiesene Platz leer bliebe, endlich, obgleich er sich für die zwei Rcgierungsjahrc sämmtlichen regierenden XII Orte eidlich verpflichtet, doch im Namen seines Standes die vorkomme"^ Geschäfte behandeln helfe. In Betrachtung all' dieser Uebelstände hofft man, daß sämmtliche auf der zukünftigen Jahrrechnung einmüthigc Instructionen erlassen werden. 8 3. ß 9. 178«. Uri . nunmehr, daß ein angehender Landvogt zugleich die Shndicatorstellc bekleiden könne; Zug und ^ ^ behalten sich ihre Convcnienz vor. Die übrigen Orte, von der Ansicht durchdrungen, daß weder c>" gehender, noch ein regierender, noch ein abgehender Landvogt als Shndicator auftreten könne, Verla" es möchte diese Materie aus dem Abschiede fallen. 8 3. I). Kaution für hoheitliche Gelder. ILauiser-bsihicdt. Art. 10—t-t.Z Art. 10. 17S3. Von Frciburg wird der Anzug gemacht, ob nicht die Landvögtc für Gelder Caution leisten sollten. 8 26. ß 11. 1711Ä. Die Mehrheit der Gesandtschaften findet, jeweiligen Landvogt liege die Verpflichtung ob, seinem Stand Bürgschaft zu leisten, worauf Vorschlag aä reterviulum nimmt, es möchte auch für die ennetbirgischcn Vogteien die auf der Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. tischen Jahrrechnung von 1793 angenommene Ordnung festgesetzt werden. Auf Uris Vorschlag wird ^'chsalls ad i-eferentlum genommen, daß auch die Statthalter den Hoheiten hinlängliche Bürgschaft leisten wllcn, insbesondere weil dieselben in Abwesenheit oder Krankheit des Landvogtcs die vorkommenden Geeste zu verwalten haben, namentlich weil die Angelegenheiten der Waisen und „Sinnlosen" in ihren Händen liegen, 8 10. ß 12. 17»S. Mit Mehrheit wird die Notwendigkeit einer Bürgschaft von Seite ^ Landvögte und Statthalter anerkannt. Nidwalden findet diejenige der letzter» Beamten nicht dring- 'H, Wohl aber angemessen, daß der Landvogt für den Statthalter gut stehe. 8 10. ß 13. 17 Si». Nach- im vorigen Jahre bloß eine Mehrheit der Stände die Bürgschaft der Landvögte für hoheitliche ^eldcr verlangte, pflichten sie nunmehr alle dieser Ansicht bei. Hinsichtlich des Statthalters findet Zürich, ^ sollte eine von zwei annehmbaren Bürgen unterzeichnete Caution in der Canzlci deponircn; die übrigen landtschaften stimmen diesem bei oder nehmen es all rolerenllum, mit Ausnahme der nidwaldenschen, " 'hr vorjähriges Votum wiederholt. 8 11- !! 14. 17»7. Mit Mehrheit wird der Vorschlag Zürichs ^^winen; Obwaldcn und Glarus wünschen, daß der Statthalter dem Landvogt Bürgschaft leiste, Calden hingegen verbleibt bei seiner letztjährigcn Acußerung. 8 8. » 2. Commissionstaxe. lZauiserabschied.l . Art. 15. I7NZ. Ein Gutachten betreffend die Taxe für die JahrrechnungScommisflonen wird den "hosten durch den Abschied zur Kenntnißnahme hinterbracht. 8 21. S Landrechtssachen. ^»»iseratschjcde- Art. IS. 18-21. 2Z>- ZV. Z7>- 28-31. SZ>. 33-3«. 37». Luggarncrabschiedi. Art. 17. 2Z». 27». 32» 37« ' I ->. Ucbcrhaupt. ^ . ^rt. ig. j 1778. Mit Bezug auf die Frage, wem die Rehabilitirung von Vicinis, die ihr Land- st dcrnachläßigt haben, zukomme, eröffnet Bern, dieses Recht gehöre den Hoheiten. 8 6. » 2. 177». beharrt auf seiner .letztjährigen Erklärung und Frciburg stimmt ihm bei. 8 6. ß 178tt. Die e Host der Stände erkennt, daß die Befugniß, alte Landcsangehörige zu rehabilitiren, einzig den W>tcn zustehen solle. Zug und Basel wünschen die Erörterung über ein streitiges Vicinat der Jahr- überlassen zu sehen. 8 5. »« 1781. Der letztjährige, mit Mehrheit gefaßte Beschluß soll in die ok« ^""hüchcr von LauiS und Luggarus eingetragen werden. Der Gesandte von Basel wiederholt sein "'ucrktes Begehren. 8 3. ^ocht ^ ^ ^ Die Bitte der beiden Gebrüder Vancina, bloß die einfache Taxe für das Vicinat- Wehr Dahlen zu müssen, veranlaßt die Jahrrechnung, den Hoheiten vorzuschlagen, wenn in Zukunft von ^^orn, deren Vater verstorben, das Vicinatrecht verlangt werde, jedem derselben die gewöhnliche Zcu ^ufordcrn, auch jeden einzelnen vor Erthcilung der Bewilligung anzuhalten, durch ein authentisches ^Mhun, daß er guten Leumdcns, bemittelt oder wenigstens durch eine Profession oder Kunst dstch ^"'"ho nützlich und keiner Leibeigenschaft unterworfen sei. 8 8. ß 2. 178S. Der letztjährige Antrag Hg..^""hmigt, indcß jedem Stand die Freiheit vorbehalten, einen Bittsteller durch die Ortsstimme nach ^ostjZu begünstigen. Zu Vermeidung aller „ Arglistigkeiten", welche mit den Vicinatortsstimmen hst . ^ worden dürften, wird übrigens gewünscht, daß jeder neu angenommene Vicino verpflichtet werde, ^stenen Ortsstimmcn der nächsten Jahrrechnung vorzulegen, damit man einerseits wisse, ob er alle 502 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. oder wenigstens die mehrern erhalten habe, mithin als Vicino anzusehen sei, anderseits ihn anweist" könne, sich um die fehlenden zu bewerben. 8 7. ß Z, 178«. Die verschiedenen Verordnungen betreffend des Vicinatrecht werden einmüthig ratificirt und man verfügt zugleich, daß dieselben für alle vier Vogte"" Geltung haben sollen. 8 7. ß » 1787. Nach abermaliger einmüthigcn Bestätigung obiger Verordnung" wird beschlossen, dieselben dem gegenwärtigen Abschied vollständig bcizurücken und als ein Formular auch den Vogteien Lauis, Mendris und Mainthal sowohl zur Eintragung in die Decretcnbücher als st" Publication mitzutheilen. 8 4. s, 1788. Da die Vicinatverordnungen noch nicht in die Decretenbüch" eingetragen, auch nicht publicirt worden sind, so wird den Landvögtcn anbefohlen, es beförderlichst thun, damit diese Materie aus dem Abschiede fallen könne. 8 3. ß «. 178«. Dem Auftrag ist GenV geleistet worden und der Artikel wird aus dem Abschiede entlassen. 8 3. Art. 18. l, 178«. Die Gesandten von Basel und Freiburg eröffnen instructionsgemäß, daß die Brü^ Bianchi zu Rivera nur dannzumal als Vicini angenommen werden sollen, wenn dieselben die OrtsstinN"^ bei ihren Hoheiten gehörig eingeholt haben würden, worauf die Jahrrechnung einmüthig .ick ratiliean 1787. In dem besondern Falle der Gebrüder Bianchi begnügt " - Basel mit der einfachen Gebühr für das ihnen crtheilte Vicinat; Frciburg hingegen begehrt von der Brüder Bezahlung der Ortsstimme. 8 13. » Z Die Gesandten erkennen instructionsgemäß, es feie" Zukunft vor Ertheilung des Vicinats der Session sämmtliche Ortsstimmen vorzulegen. 8 1^- !> ^ letzten Jahre zur Sprache gekommene Formular ist durch die Mehrheit der Stände genehmigt wm'd^ Schaffhausen will bei der alten Uebung verbleiben, der Gesandte hofft jedoch, seine Obern werden Mehrheit beistimmen. 8 15. Art. 19. Z788. Mit Majorität wird erkennt, die voti soxreti bei offenen Vicinanzen abzusch"lst und alle Begehren an die öffentlichen Versammlungen der Gemeinden zu verweisen. Die glarncr" / Gesandtschaft hat die eigentliche Beschaffenheit dieser voti «oxroli zu untersuchen. 8 22. .. Art. 20. I7«it Glarus wünscht eine Erhöhung der Vicinattaxe und die solothurnische Gesandtsst^ fügt bei, durch die vielfachen Vicinatertheilungen könnten die ursprünglichen Bewohner der Laudvog ^ eine nicht geringe Beeinträchtigung erleiden und verbindet damit den Wunsch, eS möchte denselben gelst werden. Man nimmt dies ack reterenckum. 8 23. ^ Art. 21. 17««. Hinsichtlich des Begehrens von Nidwalden, bei Annahme neuer Vicini beobachten, findet die Jahrrechnung, durch die VorkehrungSmittel gegen die Emigranten sei hicfür bcr gesorgt. 8 32. ß 22. 17«7. Schaffhausen wünscht, es möchten jedesmal die Stände durch den , berichtet werden, welche Ortsstimmen von den das Jahr zuvor um das Vicinatrecht sich Anmelde" ^ vorgelegt worden, damit die Hoheiten zuverläßig erfahren können, ob solche wirklich als Vicini nommen seien. Sämmtliche Gesandte nehmen diesen Vorschlag ack ratilieanckum. 8 17. t>. Specicllcs, Art. 23. l. 1778. Dem Andreas Zanetta, Kohlenbrenner, von Oltrona, im Mailändischc"' mehrern Jahren zu Caneggio wohnhaft, wird bewilligt, sich bei den Ständen um das Vicinatrecht ^ melden. 8 13. ß ?, Die Stände verbleiben wegen des Johann Franz Ferraris, aus Sagno, welche Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Jahre 177g „iit Mehrheit als ein alter schweizerischer Unterthan anerkannt worden ist, bei dem damaligen Schlüsse; nur Nidwalden kann den Ferraris nicht als solchen ansehen, weil er nach der bestehenden Ordnung sich anzumelden unterlassen habe. 8 6. ß 24. 177S. Die Majorität der Gesandtschaften ^ es bei dem Beschlüsse von 1776 bewenden, 8 6. jj 25. !. 178«. Dem Dominik Andrcoletti, Zim- ^^un, aus Besano, im Mailändischen, wohnhaft in Brufin - Arsizio, erlaubt man, sich um das 'einatrccht anzumelden. 8 19. ß 2. Dem Joseph Nossi, zu Brissago, wird in seinem Gesuche um Erthei- d»g des Vicinatrechtes entsprochen. 8 7. ß Z. Vitus Venture, aus Sicilien, welcher durch Vcrmittelung ^ l!andvogtcs zu Lauis von der Mehrheit der Stände zusagende Ortöstimmen für sein Vicinatrecht- ^luch erlangt hat, hofft, daß auch die übrigen Orte solche einsenden werden. 8 20. ß 26. 178?. Dem ."Hann Donat Bolla, aus Ramponio, im Mailändischcn, und dem Anton Maria Bcllasio, letzterer seit Jahren in der Gemeinde Novazzano wohnhaft, wird die Anmeldung um das Vicinatrecht gestattet. 19. jj 27. 1. 178». Ebenso dem Augustin Azzolini, wohnhaft in der Gemeinde Curcglia, Au Brunati, Specerei- und Wachshändler, aus Mailand. 88 15. 16. jj 2. Thaddäus und Min Vancina, in Campo, deren Eltern dahin aus dem Piemontcsischen gekommen, werden den Hoheiten ^ Erthcilung des Vicinatrechtes empfohlen. 8 10. ß 28. 178Ä. Den Brüdern Johann, Paul und Achsel Bianchi, von Canaro, in Sardinien, seit vierzig Jahren in Rivers wohnhaft, wird bewilligt, ^ um dag Vicinatrecht anznmcldyi. 8 18. » 29. 178S. Ebenfalls dem Johann Baptist Agnclli, von ^ailand, wohnhaft zu LauiS, und dem Grafen Andreas Passalaqua, von Como. 88 18. 19. ß 30. 1787. Mfalls dem Diego Guicciardi, dessen Familie, aus Ponte, im Vcltlin, gebürtig, schon seit vierzig ^ ^ niedergelassen hat. 8 25. ß 31. « 1788. Da derselbe sich nicht an Zürich gewendet, Hab ^ Gesandtschaft keine Ortöstimme bei sich, während alle übrigen Stände dem Petenten entsprochen 8 12. ß 2. Dem Grafen Johann Salazara, von Mailand, und dem Vincenz Pavone, aus Crcmia ^^°'acrsee, letzterer seit dreißig Jahren in Canobbio, wo er ein Hammerwerk errichtet hat, wohnhaft, Pcd Vicinatrecht anzumelden. 88 19. 32. 32. 17Ktt. Ebenfalls dem Georg bat don Discntis, in Lauis geboren und seit einer Reihe von Jahren als Wirth und Kornhändler ^ angesessen. 8 26. ß 2. Ebenso dem Anton Victor Rogiero, von Cumiada, in Piemont. 8 12. ß als Gleichfalls dem Joseph Pavone, von Crcmia am Comersec, seit einigen Jahren zu Lauis ^^ddelömann sich aufhaltend. 8 31. ß 34. 17H». Ebenso dem Johann Rossini, aus dem Mailän- deu^' dreißig Jahren Müller in Biogno. 8 30. ß 35. 171»>!t. Ferner dem Peter Vcnini, Ivo? ^'^ud, sich sowohl als für seinen Sohn; dem Grafen Ludwig Melzi, von dort, zu Como "^'t; dem Alois Franz Lucc, aus Bünden gebürtig und in Venedig seßhaft; dem Franz Agnclli, 88 14 —17. 36. !. 1711S. Das Landvogtciamt legt ein Schreiben vor, woraus sich ergibt, H sämmtlichen Hauptlcutc des in Diensten des Königs von Sardinien stehenden schweizerischen hei <'^s don Zimmermann gesinnt seien, für ihren Zahlmeister, Johann Angclus Bcrtola, von Turin, ^"dkn um das Vicinatrecht anzuhalten. (Nach einiger Zeit jedoch verzichteten die Hauptlcutc gesj ""s dieses Gesuch.) 8 34. jj s. Es wird ferner die Anmeldung um das Vicinatrecht bei den Hoheiten Dem Bartholomäus Bussi, von Rccuniggi, im Piemontesischcn, seit acht Jahren zu Carabbia dem Claudius Colombo, von Malsabris, in Frankreich, seit einem Jahre als Scidcnhändler beul lebend; dem Michael Fontana, auch zu Mendris; dem Johann Baptist Nava, zu Cabbio; Famanti, zu Mendris (die Voreltern dieser drei letztem Petenten hatten sich seit mehr als 504 Vier ennetbirgische Vogtcien überhaupt. hundert Jahren an den genannten Orten aufgehalten); dem Marchese Anton Visconti, von Mailand- 88 35 — 40. >! 37. «. 47»«. Das Ansuchen des Franz Lenoir, aus Frankreich, seit mehrern Jahren Solothurn wohnhaft und dasjenige des Marchese Anton Carcasola, aus Mailand, um Ertheilung ^ Vicinatrechtes werden in den Abschied genommen und dem erster», der sich persönlich bei den Stände stellen will, angefinnt, einen Bcglaubigungsschcin vorzuweisen, daß er nicht Emigrant sei. 8 ll- ^ s. Dem Grafen Ernst Tanzi, aus Mailand, wird bewilligt, sich um das Vicinatrecht anzumelden. 8 lö> ^ a. Ebenso dem Marchese Theodor Trivulzi, gleichfalls aus Mailand, seit kurzem in Lauis wohnhaft. 8 ^ Ä. Abzug. lLauiscrabschiede: Art. 38—<8.1 s. Abzug von Vicinis. Art. 33. 4 78». Die Bemerkung der bernerischen Gesandtschaft, daß in Zukunft bei Ertheilung ^ Vicinats der Vorbehalt gemacht werden möchte, wenn der Vicino aus dem Lande ziehen und Güter ^ kaufen sollte, sei der Abzug von dem ganzen Werthe des Gutes, ohne Rücksicht der darauf hasten^ Schulden zu bezahlen, wird all re5er«n 44. 17KS. Mit Mehrheit wird der vorjährige Antrag wegen der neu anzunehmenden Vicini bestätigt und beschlossen, von dieser Verordnung sei jedem sich Anmeldenden Kcnntniß ^ 3eben und dieselbe den zu ertheilcndcn Ortsstimmcn beizusetzen. Obwaldcn verbleibt bei seinem lctzt- , nngcn Begehren und eröffnet zugleich die nidwaldcnschc Instruction, dahin gehend, daß die bereits n Acquisitionsbriefen enthaltenen Passivschulden abgezogen werden mögen, welch' lctztcrm Basel, Freies und Schaffhausen beistimmen. 8 3. ß 45. I7KV. Genannte Stände, denen sich diesmal auch Solo- ^ beigesellt, beharren auf ihrem vorjährigen Wunsche. 8 4- jj 46. I7K7. Die Mehrheit der Stände kimt, wie in den Jahren 1795 und 1796. daß neu anzunehmende Vicini den Abzug von dem ganzen ^hc des Kaufes oder Erbes ohne Rücksicht der darauf haftenden Schulden zu bezahlen haben. Der , ^ Basel nimmt dies ack ralilicanckum; die freiburgische Gesandtschaft hingegen verbleibt bei ihrer Whrjgen Acußcrung. 8 4- V. Umgehung des Abzuges. Art. 47. Da in Erfahrung gebracht wurde, es habe sich der Mißbrauch eingeschlichen, zu ^ Minderung des Abzuges anstatt einen Kanfschilling zu bestimmen, dem verkauften Gut einen ewigen aufzulegen, schlägt die Jahrrcchnung den Hoheiten vor, sowohl Fremden als Einheimischen iir»f ^ Schcinkäufe zu verbieten und Dawiderhandelndc mit einem Abzüge von zehn Proccnt zu be- 6 ^ Der letztjährige Antrag ist genehmigt worden, mit dem Zusätze, daß Fehl- ^ einen doppelten Abzug zu bezahlen haben. 8 23. S. Polizeiliches. lLauiserabschiedc: Art. 49 — 53. 58. 59. Luggarnerabschiede: Art. 54 — 57.1 g. Arretirung und Auslieferung von Diebsgesindel, dritn^ Nidwaldcn wünscht, daß die Gerichtsbedienten sowohl der Xllörtischen als der Vo brtischen Vogteicn ermächtigt werden, das Diebsgefindcl auf dem Territorium jeder der sieben t>ru verfolgen und anhalten zu dürfen, erst dannzumal aber dem betreffenden Landvogt die Arre- ^nd thun und um die Liccnz der Auslieferung ansuchen müssen. Die Hoheiten werden gebeten, ki>^„ nützlichen Einrichtung ihre Approbation zu crtheilen. 8 11- I> 50. Z 7«S. Die Verordnung ist genehmigt worden, und in den dritthalbörtischen Vogteicn wie in Livinen durch die dortigen Landvogtcien Lauis, Mcndriö, Luggarus und Mainthal hingegen durch die Canzleicn dlej viachen. 8 8. ß 51. ?7»S. Der Landvogt von Lauis zeigt in seinem und im Namen der ^Zen ^udvogteiämter an, daß die Convention zwischen den Ständen und dem mailändischen Staat ^^ung und Auslieferung von Dieben, Banditen und Mördern schon unter dem 21. Februar 1795 ^ anfeil sei, wovon im Abschiede Meldung gethan wird. 8 33. >1 52. I7ttl». Die Jahrrechnung hält H^^vwärtigen Zeitpunkt nicht für geeignet zu Unterhandlungen für neue Convcntioncn und will diese "e aus dem Abschiede fallen lassen. 8 34. » ' b. Versorgung auf den Galeeren. 53- 178S. Das Landvogteiamt Lauis sucht darum an, man möchte sich verwenden, daß Misse- ihre ^che die Todesstrafe nicht verwirkt haben, „von der durchlauchtigsten Republik" Venedig auf ljßt ..^ren genommen werden. Zürich trägt Bedenken, deshalb nach Venedig zu schreiben und man " ^danken um so eher fallen, als auch auf zwei Briefe des Landvogtes an den Capitano ^ iu Bergamo keine Antwort erfolgte. 8 13. ß 54. 17S2. Der Landvogt von Luggarus stellt vor, 64 506 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. es möchte wegen der vielen im Lande sich aufhaltenden Banditen, die den Einwohnern steten Schrei und Schaden verursachen, auf irgend eine Weise die Galecrcnstrafe wieder eingeführt werden. Die 3^ rechnung nimmt diesen Wunsch nicht nur in den Abschied, sondern beauftragt zugleich den Landvogt, dc"' Vorort Zürich sein Ansuchen mit den Beweggründen einzubcrichten. 8 16. ß 55. 17»». Da der Podei" von Palanza auf das landvögtliche Ansuchen wegen Versorgung von Misscthätcrn auf den Galeeren ei»t unbestimmte Antwort ertheilt und geäußert, sein Hof hege eher den Wunsch mit den Ständen in ll'itcr Handlung wegen Auslieferung der Mifscthäter zu treten, auch aus diesem Grunde die Verträge mit AM' land und Genua seinem Schreiben beigefügt hatte, so wird ein Auszug aus dem Tractat des Turins Hofes mit der Republik Genua dem Abschied beigelegt. Zugleich wird dem Landvogteiamt aufgctrag^' dem Podesta anzuzeigen, es sei nicht befugt, mit dem Turinerhof solche Tractate einzugehen, so»d^ wünsche nur zu wissen, ob und unter welchen Bedingungen Missethäter auf die Galeeren genow^ würden. 8 12. » 56. 17Näl. Ucbcr die Unterhandlung mit Picmont wird berichtet, daß der Podesta i Palanza das Ansuchen an den Turinerhof gestellt und von dort eine Antwort gewärtige. Die 3" rechnung beschließt daher dieselbe abzuwarten, 8 7. ß 57. 17»3 u. 17»«. Da seit 1794 wegen der ^ sorgung der Missethäter noch keine Antwort erfolgt ist, will die Jahrrcchnung bessere Zeiten gewärtig 1795 8 5. 1796 8 5. o. Verordnung wegen gestohlener Sachen. Art. 58. 17»1. Das Landvogteiamt Mendris zeigt an, es sei der Mißbrauch eingeschlichen, 9^^ Waaren erst nach dem Ankaufe zu notificiren und meist in solchen Fällen unbekannte Fremde als käufer anzugeben, und wünscht es möchte verordnet werden, daß Niemand derartige verdächtige ankaufen, sondern bei Fcilbictung oder sonstiger Entdeckung ungesäumt Anzeige machen solle, unter drohung von Strafe für Zuwiderhandelnde. Die Jahrrechnung schenkt diesem Vorschlag ihren und verlangt Veröffentlichung einer dicSfälligen Verordnung durch den Landvogt. 8 27. 59. 1?»2 wird erkennt, daß dieselbe auch auf die drei andern ennctbirgischen Vogteien Anwendung finden nn die dortigen Dccretenbücher eingetragen werden solle. 8 23. «. Justizsachen. lL-iuis-ratschicd-- Art. «0. gl. KZ. K4. «Zt. kk-7». V0-SZ. »8-404. 410-14». 447-4ZZ 121. 4Z»I. 4ZK1. 127>. 4Z8»> 4ZS-4Z4. 4Z?-^ Luggarn-r-bschi-de: Art. KZ. K5-. 80-8». »4-97. 40S-40». 44«. 125». 12k». 427»- 428». tZS. IZK.j s. Bußen und Leibcsstrafcn. ^ Art. 60. 177». Da man bemerkt hat, daß die abtretenden Landvögte bei den von der 3^^'^ auferlegten, aber nicht bezogenen Bußen Nachlasse gewähren, wird den Hoheiten beliebt, den Bcamten dies für die Zukunft zu untersagen. 8 tl- !! 61. 178». Es wird beschlossen, daß keine tioncn mehr statt haben sollen. 8 19. » 62. 17»». Der obwaldcnsche Gesandte eröffnet instructionsg^ daß seine Obern sowohl dem Ansehen der Hoheiten als demjenigen der Jahrrechnung selbst und den Angehörigen beruhigender zu sein erachten, wenn künftig Strafbare zu Händen der Kammer von der Jahrrechnung gebüßt würden. 8 14. ß 63. 17»S. Sämmtliche Gesandtschaften den Wunsch Freiburgs all rekvrenllum, daß kein Landvogt nach beendigter Amtsverwaltung weder ^ büßen, noch Leibesstrafen nachlassen solle, die Sache sei denn der darauf folgenden Jahrrechnu»9 ^ getragen und deshalb Verhaltungsbcfehle ertheilt worden. 8 30. » 64. 17»«. Diesem Begehrt ^ ^ entsprochen und die Jahrrechnung erkennt, die Verordnung sei in das Decretenbuch einzutragen. > Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. 5^7 ^ 17»?. Die schwhzerische Gesandtschaft findet, nichts stehe so sehr dein Ansehen des richterlichen wies entgegen, als die „hier zu Lande" durchgängig eingeführten Cameralaccorde, durch welche sich ^ Richter mit dem Verbrecher gewissermaßen in gleiche Classe setze und mit ihm um eine Geldbuße in Verhandlung trete. Die Gesandtschaft wünscht also, da dieser seltsame Gebrauch sogar auf Malefiz- ^ rechen ausgedehnt werde, ungeachtet nach ihrem Dafürhalten die Decrete denselben bloß auf Criminal- rgchen einschränken, es möchten die Hoheiten verordnen, daß in Zukunft keine Cameralaccorde in Malefiz- en statt haben sollen, zudem ein von einem gefangenen Missethäter mit seinem Richter abgeschlossener ganz Unnatürliches sei. Die solothurnische Gesandtschaft begehrt, es möchten auch in ^«nalfällen von den Landvögten keine Accorde mehr zu Gunsten der Kammer getroffen werden, wel- ^ Ansuchen die Gesandten von Zürich, Lucern, Glarus, Basel, Freiburg und Schaffhausen beistimmen, , nd übrigen die Sache ad reterendum nehmen, 8 14. ß s. Da die Gewohnheit immer mehr ein- H ' daß zwischen den Gesandtschaften und den bestraften Parteien Vergliche getroffen und von den Mn bald mehr, bald minder nachgelassen wird, so wünscht der schaffhausensche Gesandte gänzliche Unteres dieses Mißbraucheö. 8 10. b. Erbssachcn. a. Erbschaften im Mailändischen. Art. gg. 178R. Der Landvogt von Mendris zeigt an, daß am 10. Februar 1780 zu Mailand ein ^ blassen worden sei, wodurch Fremde, welche nicht auf mailändischcm Gebiete wohnen, keinen mai- 'lchen Unterthancn beerben dürfen, ausgenommen, der Landesherr des Erben stehe mit Mailand in l>. ^ beifälligen besondern Concordat. Es wird nunmehr diesem Beamten aufgetragen, einen ausführten Bericht an die Hoheiten einzusenden und diesem eine Abschrift des EdictS beizufügen. 8 15. ß ^ ^82. Obigem Landvogteiamt wird anbefohlen, auf Verfügungen der mailändischen Regierung, Uud^ ^ ^ Vogteien Lauis und Mendris nachtheilig werden könnten, ein wachsames Auge zu richten h ^bald die Stände davon in Kenntniß zu setzen. 8 5. ß 68. 178». Ungeachtet nichts nachtheiliges zu ^^den ist, wird dem Landvogt abermals angcsinnt, die Hoheiten von solchen schädlichen Verfügungen /'^bchtigen. H 3- ß 69. 178». Ein ähnlicher Auftrag wird auch jetzt ertheilt. Damit aber dieser Zur « beständig im Abschiede vorkomme, soll jeweilen der Landvogt beim Antritte seines Amtes ^bwkeit in dieser Angelegenheit aufgefordert und jedesmal von der Jahrrechnung darüber befragt ^ 8 4. ß 70. 178«. Auf das Ansuchen der Regenten der Landschaft Lauis um eine Jntercession »u? ^ ^bländischen Regierung, daß die diesörtischcn Angehörigen bei Erbschaften im Mailändischen nicht zu ^chbsten werden möchten, wird denselben bewilligt, der königlichen Regierung Privatvorstcllungcn T>ie ^ verordnet, daß über deren Erfolg die Stände berichtet werden sollen. 8 16. ß 71. 1787. zu I, bemerken, auf dem letztjährigen Landescongreß sei beschlossen worden, solche Vorstellungen bs Obsten. 8 17. ß 72. 17««. Die genannten Beamten hatten im verflossenen Jahre an die Hoheiten der H^b)ren gestellt, bei der mailändischen Regierung zu bewirken, daß die Reciprocität in Ansehung den n haften zu Gunsten der Landschaft Lauis beobachtet werde. Die Jahrrechnung beauftragt nunmehr 7z ""dvogt, sich deshalb zu erkundigen und das Ergebniß an die Stände einzuberichten. 8 17. ß »HZ . ^ Die Landvögte von Lauis und Mendris, wie die Regenten dieser Landschaften eröffnen einer ei„rGesandten von Bern, Nri, Unterwalden und Schaffhausen niedergesetzten Kommission, sie halten ^ Unterhandlung der Erbschaften halben für höchst dringlich, insbesondere wegen des oberwähn- 64* 508 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. ten kaiserlichen Edicts von 1780. In Folge der Commissionalanträge wird nun beschlossen, das von dB k. k. Minister, Grafen Johann Joseph von Wilczeck, im verflossenen März an den Landvogt von Lauis erlassene Schreiben sei dahin zu beantworten, daß die Stände wünschen, zwischen beiden Staaten ci»e Convention in Betreff der Erbschaften einzuleiten, und eö werden die Hoheiten ersucht, ihre Gedanken über das an den besagten Grafen zu erlassende Schreiben dem Stand Zürich mitzutheilcn. Die bcrM' rische Gesandtschaft verlangt, daß man, bis die Reciprocität zugestanden werde, mailändische UnterthaM" zu keinen Erbschaften in den vier Landvogteien gelangen lasse. § 12. ß 74. 171»2. Man will die Änd wort auf das an Wilczeck zu Händen des mailändischen Guberniumö erlassene Schreiben abwarten. 8 75. 171t». Die Gesandten von Schwhz, Glarus und Freiburg werden beauftragt, die zwischen der Reg^' rung zu Mailand und den xii Ständen wegen der Reciprocität bis dahin gepflogene Korrespondenz untersuchen. Das diesfällige Commissionalgutachtcn wird den Hoheiten durch den Abschied mit der ladung hintcrbracht, ihre Meinungen an den Stand Zürich einzuberichten. 8 8. ß 76. 17SÄ. Es ww beschlossen, die Antwort auf das von dem Landvogtc im letzten Juli an Mailand abgesandte Schrei zu gewärtigen. Die urnerischc Gesandtschaft wünscht, wenn in der Zwischenzeit Erbschaften aus den Vogteien an mailändische Unterthanen fallen sollten, möchten solche bis zum Abschlüsse des Reciprocität tractats scquestrirt werden. 8 5. ß 77. 17S3. Da auch jetzt noch nichts erzielt werden konnte, ^ erkennt, daß die agnellische und alle künftig an mailändische Angehörige fallende Erbschaften in Beschs genommen und nicht eher ausgeliefert werden sollen, bis von Seite des mailändischen Guberniums ^ Reciprocität förmlich festgesetzt sein werde. 8 5. ß 78. 171tl». Die Mehrheit der Gesandtschaften k)" dafür, daß ein schicklicherer Zeitpunkt zu Betreibung dieser Reciprocität abgewartet werden sollte, ^ mögen die Landvögte begwältigt sein, in vorkommenden Fällen provistonaliter zu verfahren. Die ^ nerische Gesandtschaft begehrt instructionsgemäß, daß nur dann ein Sequester aufgelegt werde, tvo besorgen sei, daß der Abzug nicht bezahlt werde. 8 6. /Z. Erbsverhältnisse der Bündner. ^ Art. 79. 178». Wegen des Gesuches der Häupter der III Bünde, daß ihre Angehörigen ^ diesseitigen vier Landvogteien Güter kaufen und ererben mögen, wird eine Commission niedergesetzt, we ^ berichtet, laut Abschied von 1768 und frühern Abschieden seien die Landlcute der Iii Bünde immer ^ Fremde angesehen worden, auch verbiete ein Decret von 1570 bei Strafe der Confiscation allen Fr>B ' in den Landvogteien liegende Güter zu erkaufen. Endlich findet die Commission, wenn ein Angchä^ der Iii Bünde erbsweise etwas in den vier Herrschasten erwerben würde, soll er verpflichtet sein, ^ Ererbte an einen hiesigen Vicino zu verkaufen und wenn man des Preises wegen sich nicht verstand könnte, habe er sich, gemäß Abschied von 1765, der Schätzung zu unterwerfen. 8 9. Sequestrirung einer Erbschaft. ^ h, Art. 80. 17S0. Da nach den piemontesischen Erbödccrcten schweizerische Angehörige von dem ^ rechte ausgeschlossen sind, wofür mehrere Beispiele vorliegen, so hatte das Landvogteiamt einen Allemanini, aus Jntra, zu Ascona zugefallenen Erbsanthcil mit Arrest belegt. Bei der Berathung ^ der Jahrrcchnung srägt nun Basel instructionsgemäß, warum von diesen Nichtaushändigungen den StB ^ keine Anzeige gemacht worden sei, worauf der Landvogt erwicdert, der angezeigte Fall wäre dcr ^ unter seiner Regierung. Die durch ihn vorgelegten piemontesischen Erbödecrctc werden dem Absch'^ gefügt und zugleich den Hoheiten vorgeschlagen, mit dem Hofe zu Turin diesfalls eine Recip^' Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Hgg ^zuführx„. Man ersucht die Stände, sich hierüber gegen Zürich auszusprechen; inzwischen bleibt die ^gliche Erbschaft sequestrirt. 8 15. II 81. 17K1-1711». Weil aus Turin keine Antwort auf das von Aurich der Eidgenossenschaft erlassene Schreiben, in welchem die Aufhebung des Droit a'^uvaine ^geschlagen wurde, eingetroffen ist, so verbleibt das allemaninische Erbe sequestrirt. 1791 8 8. 1792 ^ 1793 z k. 1794 z z. 82. 17113. Zürich wird ersucht, eine Rtchargc an den Turincrhof abgehen zu "ku; Joseph Pjsoni aber, dem sein Schwiegervater die modinischc Erbschaft als Hcirathögut angewiesen, . uuf ein Jahr gegen Kaution in den Genuß derselben gesetzt. Die Gesandten von Uri, Schwyz, ^ Ewalden und Glarus glauben, daß bis nach erhaltener Antwort aus Turin dieselbe sequestrirt bleiben z? 8 3. H 83. 17111». Zürich berichtet, daß es um der politischen Verhältnisse willen die obcrwähnte ^ )urge nicht habe abgehen lassen, worauf die Jahrrechnung den fraglichen Stand dennoch um Absen- "g derselben ersucht. Zugleich crtheilt man Pisoni die nämliche Bewilligung wie im letzten Jahre. 8 3. o. Civilanforderungen an Geistliche. ^ ^rt. 84. 1783. Den Hoheiten wird durch den Abschied folgende Bitte der Shndici der Landschaft . Kcnntniß gebracht: Wenn Jemand an einen Geistlichen eine Schuldforderung habe, möge man leu hxj Erzpriestcr zu Luggarus belangen können und nicht genöthigt sein, nach Como sich zu was mit vielen Kosten verbunden sei. 8 11- II 85. 178». Fraglichem Gesuch können bereits ^ ^sandtschaftcn entsprechen. Lucern verlangt die Bulle vom 25. Juli 1609 einzuscheu und von den >ciö zu vernehmen, „warum man so viele Zeit davon abgelassen". Der baselschc Gesandte wünscht ^ ^ die Ansicht des Erzpriestcrö zu kennen. Bern und Freiburg nehmen das Angehörte ack res«- ^ g ^ 1783. Sämmtliche Stände entsprechen nunmehr obiger Bitte. 8 8. II 87. 1781». ^ diesfälligcs Schreiben an den Bischof von Como ist von allen Hoheiten gutgeheißen worden. 8 8. II g 1 87. Einstimmig wird erkennt, sowohl dem Bischof von Como als dem Erzbischof von Mailand ^^'3en, daß alle Stände nothwcndig gefunden haben, es seien, wie dies bereits in der Vogtei Mcn- H geschehe auch in den drei andern Vogteien die Geistlichen in Civilanforderungen vor dem weltlichen zu belangen, umgekehrt aber die Weltlichen nicht vor den geistlichen Richter zu laden. Zugleich ^ anbefohlen, diese Verordnung allen vier Landvogteiämtcrn mitzuthcilcn, um sie öffentlich bekannt ^ ^ 17158. Die Anfrage der zürcherischen Gesandtschaft, ob vorstehende Verfügung '"U und den Dccrctenbüchern einverleibt worden sei, bejaht der Landvogt. 8 5. >. Fürsprechen bei Criminalappellationen. Art. 98. 1787. Auf die Anzeige des Landvogtcs zu Lauis, daß ihm bei einer Criminalappell^' kein Fürsprech gegen den Appellanten habe beistehen wollen, so daß er genöthigt gewesen, den Landv^ von Mendris hiefür anzugehen, finden die Gesandten, es sei dieses unpassend und es soll der Präü der Jahrrechnung dem Fürsprech Koller von Zürich anbefehlen, die Vertheidigung zu übernehmen, ^ auch geschah. Zugleich spricht man gegen die Hoheiten den Wunsch aus, es möchte keinem regic^ Landvogt gestattet werden, die Fürsprechenstelle zu bekleiden. 8 24. ß 99. j1788. Die Mehrzahl ^ Gesandten ist dahin instruirt, es sei unangemessen, daß ein im Amt stehender Landvogt Jemandem^ Advocat diene; die urnerische Gesandtschaft ist hingegen der Meinung, daß die Landvögte von Lauis ^ MendriS zu Luggarus und diejenigen von Luggarus und Mainthal zu Lauis das Fürsprecheramt üben können. 8 11- >1 160. 17S4. Das Landvogteiamt macht darauf aufmerksam, daß der Fiscns ^ Nerurtheilung von Hauptverbrechern keinen Fürsprechen habe, der als Ankläger auftreten könnte, " daß Jedermann mit den zum Tode Verurthcilten, wenn sie den Geistlichen übergeben seien, zu sich erlaube, was zu vielen Unordnungen führe. Es wird nun dasselbe beauftragt, sich mit den Bea in Gegenwart der Regenten, zu besprechen und ein Gutachten zu entwerfen, wie solchen UnordnM abzuhelfen wäre. 8 12. ö. Empfehlungsschreiben in Proceßsachen. ^ Art. 101. 1788. Die schwyzerische Gesandtschaft beschwert sich, daß Johann Anton Jnviti in ^ appcllirtcn Criminalproceß bei dem k. k. Residenten von Tassara ein Empfehlungsschreiben an die S > ausgewirkt habe und begehrt, daß den Angehörigen verboten werde, von fremden Ministern und Gcn stellen in Proceßsachen Recommandationen zu verlangen. Glarus stimmt diesem Gesuch bei. Die 4^ rechnung, in der Ueberzeugung, daß ein solches Verbot ohne Wirkung sein würde, läßt es beim bewenden. 8 28. e. Appellationen von Landvögten. ^ Art. 102. 178S. Zürich macht den Anzug, es möchten die Decrete betreffend die Appels ^ der Landvögte von shndicatorischen Criminalurtheilen genauer durchgegangen und ein Gutachten n Art, wie solche Appellationen in den Ständen künftig zu prosequiren wären, abgefaßt und eanäum genommen werden. Es ergibt sich nun aus der Untersuchung, daß die Frage über ^^d>e schaftsleistung eines Landvogtes, der sich durch ein solches Urtheil beschwert glaube und deshalb a Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Hoheiten recurrire, schon in einer Jahrrechnung von 1701 aufgeworfen, damals aber theils als dem obrigkeitliche» Ansehen nachthcilig, theils im Falle der Verweigerung für die Unterthancn höchst drückend ""gesehen worden sei. Allerdings existire ein shndicatorischer Spruch von 1654, durch welchen dem da- '""bigen Landvogt eine solche Bürgschaft auferlegt wurde; allein die Vorstellungen der Bürgerschaft von hie diesen Spruch veranlaßt haben, beweisen deutlich, daß es sich nicht um Appellation in Cri- ^"alfcillen gehandelt, sondern der Landvogt vielmehr den Bürgern in Particularstrcitigkciten gedroht habe, die Stände zu citircn, ohne den Parteien seine Klage vorher bekannt zu machen, weshalb ihm "der Jahrrechnung auferlegt ward, dies gegen die Parteien zu thun u. s. f. Das Gutachten fällt ' den Abschied. § 27. ss 103. I7»tt. Betreffend die Frage, ob ein Landvogt Pflichtig sei, „der Gcgen- ,-^tei Bürgschaft ins Recht in loco auf gleiche Weise zu stellen", wie solches in Appellationssällen zwi- Barticularen durch die Gesetze vorgeschrieben ist, finden Zürich, Uri und Schaffhauscn, daß der ""dvogt in loco appellati die Bürgschaft zu leisten schuldig sei. Bern, Schwhz, Ob- und Nidwalden, Glarus, Basel und Solothurn halten dafür, ein Landvogt, wenn er im Namen der Kammer ^ ' sei hiezu nicht verpflichtet. Lucern ist beauftragt, die Instructionen der übrigen Stände acl ""«Nlluln zu nehmen und die frciburgische Gesandtschaft erklärt, da dieser Tractandenartikcl ihrem ^""d nicht zugekommen sei, so werde sie ihre Willensmeinung an Zürich einsenden. § 16. 104. I7N1. " der Stände läßt es bei den im Laufe deö Jahres der Landschaft ertheilten Ortsstimmen senden, z ig. 5- Jnterlocutorialurtheile. «in ' Landvogteiamt macht aufmerksam, wie es sich öfters zutrage, daß ein über Faches Acccssorium ergangenes Jntcrlocutorialurtheil appcllirt, von der Appellation aber in Anwcsen- ^ ^"hrrechnung abgestanden und dadurch, um länger im Genüsse des streitigen Gutes zu verbleiben, ii^H""hturtheil verzögert werde, auch sich häufig ereigne, daß die Parteien den Entscheid einer Strei- sclb^ ^ Landvogteiamte bis auf die Jahrrcchnung verschieben, so daß bis nach Beendigung der- "''ht mehr die zehn Tage übrig bleiben, innerhalb deren die Appellation laut Dccrctcn fortgesetzt ^ "'üsse, mithin absichtlich die Jahrrechnung ausgewichen werde und erst auf die Martinstagaudicnz i>es.^^ige Theil seinen Gegner abermals vor das Obcramt „ Vortage" und entweder um Moderation anhalte oder aber die Appellation einlege, aus welchen Zögcrungen nothwcndig sehr große müssen. Man nimmt diesen Anzug in den Abschied, z 14. » 106. I7N1. Zürich ^ ^ '"structionsgcmäß, eö möge alles bei den alten Uebungcn und Verordnungen verbleiben, indem fallz ""d Privilegien sich darüber deutlich aussprechen. Als jedoch der bernerische Gesandte eben- «bg '"^'-"ctionsgemäß erklärt, „daß die landvögtlichcn Urtheile auf der nächsten Jahrrechnung sollen Bed? ° ^ werden, ansonsten die Sache in juckieatum erwachsen sein solle", trägt der zürcherische kein Meinung ack ratillcancluni zu nehmen. Auch Basel stimmt der Ansicht Berns bei, mit «S s, es soll der Landvogt alle Urtheile zehn Tage vor Beginn der Jahrrcchnung „endigen" und ^lche Geschäfte auch die Beamten einzuvernehmcn. Der schaffhausenschc Gesandte nimmt Vorschlag wie den baselschcn Zusatz a ^ der jeweilen an die Stände appellirten Jahrrechnungsurtheile zu verfertigen und es Zürich zu sämmtlicher Stände einzusenden. Dieser Auftrag wird all ratilicanllum genommen. 8 33. 6. Appellationen von Armen. ^ Art. 114. 17113. Mit Mehrheit wird den Hoheiten beliebt, daß in Zukunft Appellationen ^ Individuen, welchen das donellclum paupertati« gestattet worden, an die jeweiligen Landvögte lff ^ und lediglich die in jedem Stande üblichen Canzlcigebührcn, keineswegs aber die gewohnten Taren ^ Ortsstimmen dafür gefordert werden mögen. 8 24. ß 115. 1711«. Der Antrag wegen Appellationen ^ Armen ist mit Majorität genehmigt worden; die Gesandten von Ob- und Nidwalden dagegen sich die Convenienz ihrer Stände vor. 8 25. 116. 17117. Da die Appellation an zwölf ^ Grundsätzen verschiedene Republiken eines der größten Gebrechen des Justizwesens der vier ennetbuö Vier ennetbirgische Vogteicn überhaupt. 54 z ^ndvogteicn ist, weil dadurch die Gercchtigkeitspflege nicht nur keine Hülfe für die Bedrängten, sondern °st gar die größte Beeinträchtigung wird, auch hiedurch die Endurtheile so erschwert und verzögert werden, bei Ungeheuern Kosten der Aermere aus Verzweiflung oder Ermüdung sich jedem Entscheid unter- ^fen muß; so hat die bernerische Gesandtschaft dem Abschied bcirücken zu lassen, es sollten zur Erleich- erung der Unterthanen von nun an die Appellationen jedes Jahr der Reihe nach in einem einzigen °nton betrieben werden, in der Meinung jedoch, daß an dasjenige Ort nicht appellirt werden könne, ein der Landvogt, wegen dessen Urtheil appellirt wird, angehört. Man nimmt dies all retereulluw. 8 9. e. Rccurse. Art. 117. 178». Es kömmt zur Sprache, ob nicht alle Verfügungen bei einkommenden Recurscn ^zuschieb^ seien, bis der landvögtliche Bericht oder die Verantwortung der Gegenpartei eingelangt, und bu beschließt, hicvon in dem Abschiede Meldung zu thun. 8 18. jj 118. 1787. Sämmtlichc Stände ^ den lctztjährigen Antrag der Jahrrechnung genehmigt. 8 20. k. Kslvi eonllueti. ^ Art. 119. I78li. Von dem zürcherischen Gesandten wird instruktionsgemäß gewünscht, daß in "nft xjn oc»nll>i nur solchen Personen erthcilt'werden möchte , die entweder in einen Proceß lckelt oder deren Aussagen zu Erledigung desselben nothwendig sind, welches Begehren die übrigen ^sandten !,,> i-eteronlliim nehmen. 8 15. 120. 1787. Die Mehrheit der Instructionen geht dahin, sei dem von Zürich geäußerten Wunsch zu entsprechen. Basels Gesandter eröffnet, daß sein Stand Verordnung nicht beitreten könne, will aber das Angehörte nach Hause bringen. 8 16. ß 121. 1788. ^ fragliche Erkenntnis; ist in daö Decrctcnbuch eingetragen worden. Freiburg will die Erthcilung der eonllueti in Criminalfällcn von den allseitigen Hoheiten abhängig machen. 8 8. » 122. 178». ^ läßt es bei dem erwähnten Erkenntnisse bewenden, nur die Gesandtschaft von Freiburg beharrt bei leßtjährigen Erklärung. 8 5. jj 123. 17»». Es wird beschlossen, daß die Ausstellung der salvi . ch Civil- nnd Criminalfällcn „zu dem Rechten und von dem Rechten" dem Landvogteiamt " lct werden möge, in Malefizsachen aber dies von den Hoheiten abhängen solle. 8 5. Concursrccht mit Frankreich und Oesterreich. >n ^ Die Landschaften Lauiö und Mendris haben sich gegen Zürich erklärt, daß sie ti ^ldsachcn mit Frankreich „ concurriren" wollen. 8 19. ß 2. Ein gleiches geschieht von den Depu- Main- und Lavizzarathaleö durch den Landvogt gegen die Jahrrcchnung selbst. 8 14- !I Ta / Die zürcherische Gesandtschaft hat abzuwarten, was auf der diesjährigen frauenfeldischcn lün verfügt worden sei. 8 21. ^ 2. Man erkennt, daß für das Main- und Lavizzarathal daö Eon ^ ^ Luggaruö Angeordnete Geltung haben solle. 8 19. !> 126. «. 1788. Da wegen des ssstd mit Frankreich und Oesterreich keine Instructionen, die baselsche ausgenommen, vorhanden ^>rd'dafür, jeder Stand solle seine dieöfällige Gesinnung an Zürich einbcrichten; auch ein s ^ ^andvögten aufgetragen, sich innerhalb Monatsfrist bei den Regenten zu erkundigen, ob ^ Concursrccht thunlich sei und hierüber den Hoheiten Bericht zu erstatten. Basel könnte zu ich. / ^vncursrechte mit Frankreich um so eher Hand bieten, als eö selbst mit diesem Staat ein Concordat Eo»x ^ § 8. 2. Betreffend das Concursrccht mit Frankreich und den ebenfalls anverlangten Aus ^ Oesterreich läßt man eö bei dem zu Lauis Verabschiedeten bewenden. 8 9. jj 127.« 178». ^ von den Landvögtcn an den Stand Zürich erlassenen Berichten geht hervor, daß die Landschaft 65 514 Vier ennetbirgischc Vogteien überhaupt. Lauis nicht geneigt ist, dem Concursrecht beizutreten, während die Landschaften Luggarus, Mcndris nnt Mainthal hiezu gewillt sind. Zürich, Lucern, Uri, Schwhz, Obwaldcn, Glarus, Solothurn und SäM Hausen halten nun dafür, man sollte trachten, durch höfliche Schreiben bei Frankreich und Oesterren besagtes Concursrecht für die vier ennctbirgischen Landschaften abzulehnen. Bern hat sich zu erkundige^ ob von dem Generalcongreß der Landschaft Lauis eine Abneigung gegen das besagte Concursrecht bezeug worden sei. Nidwalden will den vier Landschaften freie Hand lassen, und Zug, Basel und Freiburg stehen in der Ansicht, man könne Luggarus, Mcndris und Mainthal, die ein solches Concursrecht »e^ langen, nicht daran hindern. Weil jedoch der Bericht fällt, daß die Ablehnung bloß von Seite ^ Regenten der Landschaft Lauis erfolgt sei, so ist der dortige Landescongreß beförderlichst zu vcrsammc ^ damit er sich hierüber ausspreche. 8 6. ß 2. Wegen vorstehender Materie wird beschlossen, zuerst die stimmungen des Kongresses zu Lauis abzuwarten. 8 6. ß 128. r, 1711«. Zürich berichtet, die vorh' genannten Regenten hätten im Laufe des Jahres angezeigt, der Landescongreß wolle gleich den üb"»^ drei Landvogteien mit Frankreich und Oesterreich in ein Concursrecht eintreten. 8 6. ß s. Man ^ hiebei lediglich bewenden. 8 4. ß 129. 17111. Die zürcherische Gesandtschaft zeigt an, daß das Schr^ des kaiserlichen Residenten zu Basel, worin eine Erklärung gewünscht wird, wie die Fremden, mithin " ^ die Unterthanen der apostolischen Majestät, in den vier Landvogteien in Concurs- und ExccutionsM bis anhin gehalten worden und in Zukunft gehalten werden sollen, habe unbeantwortet bleiben nwi^ weil einige Stände sich noch nicht ausgesprochen. Die Jahrrechnung richtet daher an diese Hoheiten Bitte, ihre Erklärungen an Zürich abzugeben. 8 4. ß 130. 17112. Das von dem Stand Zürich nn^ 4. Juli an den k. k. Jnterimörcsidcnten erlassene Schreiben betreffend das Rcciprocitätsrecht in 6onc fällen zwischen den vier ennctbirgischen Vogteien und den österreichischen Staaten soll in die Deere bücher eingetragen und die darin enthaltene Declaration durch eine Crida veröffentlicht werden. 8 N. Memoriale in Rechtssachen. ^ .1. Art. 131. 178«. Die Jahrrechnung trägt sämmtlichen Hoheiten an, bei einer Buße von fünl Kronen zu verbieten, künftig gedruckte Memoriale an die Stände einzusenden, um den daraus entsteh Jnconvenicnzen vorzubeugen. 8 18. ß 132. 1787. Die Mehrheit der Stände verlangt, obiges ^ möge in Kraft treten; Glarus, Basel und Schaffhausen hingegen finden, gedruckte Memoriale darum nicht zu untersagen, weil die weitläufigen schriftlichen, welche den Ständen zukommen, zu dechiffriren seien, wohl aber sollten an die Hoheiten abzusendende Schreiben niemals gedruckt ^ Der Gesandte von Bern tritt dieser Meinung bei und nimmt sie ack relcremlum. 8 19. >l 133- ^ ^ Deputirte der Landschaft bitten um Aufschluß, ob unter den verbotenen gedruckten Mcmorialen auch Berichte über die Rcchtshändcl oder das sogenannte factum causa« verstanden seien, welche die zu größerer „ Kommlichkeit", schnellerer Erledigung und Ersparung der Schreibkosten gedruckt einznss^ wünsche. 8 26 ß 134. 178«. Betreffend die kacta causa« wird erkennt, solche dürfen den gedruckt eingesandt werden, in der Meinung, daß darin vorkommende Anzüglichkeiten der Ahndung der nächsten Jahrrechnung vorbehalten bleiben, auch daß die sp«ci«s facti deutsch und italienisch ^ werden sollen, damit erforderlichen Falls die Beilage mit dem italienischen Original verglichen n'c^ könne; auch soll der Landvogt für die Vidimation nichts verlangen. 8 17. i> 135. 1711». Die Gesang ^ Bern und Glarus äußern, ihre Obern haben im Verlaufe des Jahres wahrnehmen müssen, daß ^ Hoheiten lästig fallenden Memoriale in Proceß - und andern Angelegenheiten oftmals den Dccretcn Z" Vier cnnetbirgische Vogteicn überhaupt. 5^5 ^laufen. Es wäre mithin den Landvögten anzuempfehlen, Jedermann zu Vollziehung der diesfälligen ^rete anzuhalten. In Folge dieses Anzuges wird dem Landvogt aufgetragen, „einen Aussatz zu machen", ^ diesem Uebel, ohne den Privilegien und Decretcn zu nahe zu treten, abgeholfen werden könne, z 16. i. Meineide. Art. 136. 1787. Glarus bemerkt, wie seine Obern mit Unwillen haben wahrnehmen müssen, daß " ^esen Landschaften die Meineide sehr häufig vorkommen und frägt, ob solch' große Verbrechen auch gemessen bestraft werden. Der Gesandte begnügt sich mit der Erklärung, daß die Gesetze sie mit der ^lefizstrafe belegen. § 15. It. Nothwendigkcit einer unparteiischen Justizpflcge. Art. 137. I7NS. Bern stellt den Antrag, die Jahrrcchnung möchte sich nicht nur vereinigen, eine parteiische und unbestcchbare Justizpflege nach möglichsten Kräften selbst zu beobachten, sondern anch ' beeifern, Verfügungen zu treffen, welche den Ruhm einer solchen Justizpflege auf künftige Zeiten Fol ^'"'nUiche Gesandte Pflichten diesem bei und man verabschiedet zu Händen der Hoheiten ^^des.- Zu Vermeidung alles Verdachts und zu Aufrcchthaltung des Ruhms und guten Namens der 'catorischen Justizpflcge sollen alle Emolumentc und Rccognitionen, die in Justizsachcn particularitcr prochon oder gegeben werden, in die Rechnung fallen, widrigenfalls jedes unter solchen Umständen achte und entdeckte Erkenntnis von der folgenden Jahrrcchnung als null und nichtig erklärt . ^ izg 17»«. Bern abstrahirt von seinem letztjährigen Wunsche, da bereits Verordnungen . ,^bcn sind, u. a. das Dccrct Nr. 139, hingegen begehrt es, weil die Eidesleistung nach dem cid- ^ wuschen Gruß mit zu geringer Feierlichkeit geschehe, es möchten alle Micth und Gaben betreffenden ^aordnungen gesammelt, besonders abgedruckt und jedesmal vor Schwörung des Eides verlesen werden. ^ nimmt dies all rsteroiulum. § 22. I. Aufhebung von Sequestern. k>iic ^ Fügende Fragen werden a«l reforenllum genommen: Ist ein einzelner Stand befugt, den ^ jahrrcchnung erkennten Sequester ohne Vorwisscn der Mehrheit aufzuheben und vom Land- ^^a»ite die Aushingabe des sequestrirten Gutes zu verlangen, oder sind nicht zu Aufhebung eines syndi- donSpruches sieben einmüthize Ortsstimmcn erforderlich und soll nicht jeder, der einen Spruch ar Jahrrechnung an die Hoheiten appellirt, schuldig sein, die erhaltenen Ortsstimmen der nächst- ^ Session im Original vorzulegen, wie solches zufolge des Abschiedes von 1777 bereits beschlossen ^ ^ Betreffcild Aufhebung eines von der Jahrrechnung verhängten Sequesters ^"narithig gefunden, daß die Ortsstimmcn dem Landvogt vorzulegen seien und von ihm untersucht ob eine Mehrheit sich ergebe, ohne welche Vorweisung und Untersuchung kein shndicatorischer ^ ^ aufgehoben werden könne; auch dürfe kein Spruch der Jahrrechnung entkräftet werden, es sei folgenden Session ebenfalls die Mehrheit der Ortsstimmcn vorgelegt worden. Zj 26. 7. Getreideausfuhr. lLauiserabschiedcg schgft141. 178«. Von der zürcherischen Gesandtschaft wird eröffnet, daß die Regenten der Landes z- fich an ihre Committentcn in Bezug auf die jüngsthin in Mailand erlassene Verordnung über daselhs/^,^ Limitationsfrüchtcn gewandt haben, indem zu besorgen sei, die Getreideausfuhr möchte ^uzlich verboten werden, wenn die Waare den limitirten Preis übersteigen sollte. Da deshalb 65* 516 ' Vier ennetbirgische Vogteicn überhaupt. um eine Jntercession bei der mailändischen Regierung nachgesucht wird, beschließt die Jahrrechnung, ^ sei den genannten Regenten zu überlassen, gemeinsam mit denjenigen der drei übrigen ennetbirgW" Vogteien in Mailand Privatvorstcllungcn zu machen und den Ständen cinzuberichten, welchen EeftZ dieselben gehabt haben. 8 16. 142. 1787. Die Regenten zeigen an, daß auf dem letztjährigcn Landes- congreß der Beschluß gefaßt worden sei, keine Vorstellungen deshalb in Mailand zu machen. 8 17- Zollsachen. lLauiserabschiede: Art. ljZ—täS. Lugqarnerabschiede, Art. tt7—ti?.! s. Verbindung der Syndicatorwürde mit der Zollpächterstclle. Art. 143. 1764. Freiburg begehrt, daß man in dem Decretenbuche nachsehen möchte, ob ein SP" dicator den Zoll Pachten oder an demselben Antheil haben dürfe. 8 2. ß 144. i, 1763. Die Mehrheit ^ Gesandten findet, obige Frage sei schon früher entschieden worden. Bern und Luccrn halten dafür, es sich mit der Würde eines Shndicatoren nicht vertrage, Zollbcsteher zu sein. Schwhz behält sich ^ obige Frage die Conveuienz vor und Nidwalden wünscht, es möchte wegen der Justizadministration Zollsachen eine Abänderung gemacht werden. Zürich nimmt das Angehörte all rstvrenlluw. 8 ^ z. Auch auf der Jahrrechnung zu Luggarus kömmt diese Materie zur Sprache und es geben sich ungle' Gesinnungen deshalb kund. 8 7. » 145. t. 17116. Diesmal behalten sich nebst Schwhz auch Nntcrwat^ und Glarus die Convenienz vor, die übrigen Gesandtschaften wollen diesen Artikel aus dem AbD entlassen. Untcrwaldcn besteht darauf, daß in Ansehung der Justizadministration in Zollsachen eine «n^ messene Einrichtung getroffen werde, welchem auch Glarus und Freiburg ihren Beifall schenken. 8 ^ ^ 2. In Luggarus wird gleichfalls hierüber verhandelt. 8 7. jj 146. 1767. Da sich wegen der ein Shndicator Zollbestehcr sein könne, jeder Stand seine Convenienz vorbehält, so läßt man Artikel aus dem Abschiede fallen. In Ansehung der Justizadministration behält sich die Mehrheit Gesandtschaften vor, bei einer künftigen Zollvcrpachtung sowohl für die Hoheiten als für die u thanen ersprießliche Verfügungen zu treffen. 8 3. 6. Zollverlcihungsvcrordnung. .^ Art. 147. 1764. Da von mehrern Gesandtschaften die Abfassung eines Projektes über die ^ Zollverleihung gewünscht wird, werden die Gesandten von Basel, Freiburg und Schaffhausen hicmit bca tragt und ihr Gutachten all rekervnllum genommen. 8 16. !> 143. 1763. Das Project ist von der ^ heit der Stände ratificirt worden. Die urnerische Gesandtschaft hält indeß dafür, daß die Zollbestc^ ^ Kriegs - und Pestzeitcn um keinen Nachlaß einkommcn sollten, weil sie auch in günstigen Zeiten den ^ Zoll bezichen. 8 7. » 149. 1766. Die Mehrzahl der Gesandtschaften bestätigt abermals die Verein ^ von 1794 wegen der Zollverleihung. Die Stände Uri und Schwhz vermeinen jedoch aufs neue, Zollbesteher zu keinen Zeiten einen Nachlaß fordern können. 8 7. 6. Kriegssachen. lLauiscrabschiede.I s. Stücke zu Jrnis. >l zs Art. 156. 1783. Schwhz wünscht, weil die Stände wegen der Stücke zu Jrnis jährlich bestreiten haben, auch dieselben dort nur unnütz liegen, daß sie weggebracht werden möchten. Man ^ dies alt rekereullum. 8 12. >1 151. 1784. Die Mehrzahl der Gesandtschaften ist mit keiner eigen Vier ennetbirgische Vogtcicn überhaupt. 5^7 ^Itruction versehen; dessen ungeachtet schlägt man den Hoheiten als das zweckmäßigste vor, die Stücke /n drei zu Bcllenz regierenden Ständen zu überlassen, indem man sich derselben im Falle der Roth ja ^lMer bedienen könnte. 8 7. jj 152. 178S. Die Gesandten Pflichten in ihrer Mehrheit dem letztjährigen Uschlag bei oder wollen ihn all referenckum nehmen. Obwaldcn wünscht, daß diese Stücke jedenfalls brauchbaren Stand gestellt werden möchten, Basel, daß sie in die Schlösser zu Bellen; gebracht, da- aber als Sicgcstrophäe unverändert aufbewahrt werden. Frciburg macht aufmerksam, wie eine che Verlegung wegen der Nachbarstaaten von bedenklichen Folgen sein könnte, will jedoch der Mehrheit ^ Stimmen beitreten; Solothurn wünscht Umgicßung des Geschützes, indessen um die diesfälligen Kosten ^ bestreiten die Anfertigung von Stücken kleiner» Calibcrs. Es wird nunmehr den Hoheiten beliebt, ^agtes Geschütz ohne einen Vorbehalt den drei Ständen zu überlassen. 8 5. » 153. 1781». Zürich, tn, tzucern, Obwaldcn (mit dem Wunsche der Aufbewahrung in Bellen;), Basel, Frciburg und Schaffen wollen die Stücke den drei Ständen unbedingt übergeben; Solothurn ist auch zur Ucbcrlassung ^lchält sich jedoch allfälligen Gebrauch vor, und Zug und Glarus nehmen die Willcnsmeinung ^ Mehrheit all rutilieanckum. Die Gesandten von Uli, Schwyz und Nidwalden erklären, daß ihre ttn dixse Stücke mit Dank annehmen werden. 8 "4- !! 154. 1787. Auch Heuer findet diese Materie " keine Erledigung. Schwhz selbst wünscht, daß die Kanonen nach Lauis oder Luggarus gebracht ^ ^ daselbst als ein Denkmal an die allseitigen Vorfahren aufzubewahren und Solothurn, i ^'uen frühern Gesinnungen abweichend, glaubt, daß es am schicklichsten wäre, diese Stücke als ein z.. Nährendes Andenken an einen Ort zu bringen, wo sämmtlichc xil Stände zu regieren haben. 8 4. ss I?88. Da keine Einhelligkeit erzielt werden kann, beschließt man, das Geschütz habe zu JrniS zu M der Artikel aus dem Abschiede zu fallen. 8 3. ss 156. 17i»7. Weil sich das Bedürfniß längster immer mehr herausstellte, in den Landschaften einige Artillcriepiccen, überhaupt mehr ^ uM zu besitzen, so wünscht Zürich von den übrigen Ständen zu vernehmen, ob nicht das Geschütz zu ^gegossen werden sollte. Die bcrncrischc Gesandtschaft ist der gleichen Ansicht und frägt, ob nicht Zeitpunkt vorhanden sei, eine den örtlichen Verhältnissen und der Lebensweise der vier Landvogteien Miliz zu errichten. Die urnerischc Gesandtschaft bemerkt, ihr Stand habe gehofft, man dies/ ^ Kanonen zu Jruis den Ständen Uri, Schwhz und Untcrwaldcn allein überlassen, damit sie ^ Piecen umgießen und auf ihre drei Schlösser zu Bellenz verthcilcn können; sie wolle indeß das gehörte »n resoienN,im nehmen. Die übrigen Gesandtschaften finden diesen Gegenstand von solcher ^'gkeit, daß man die Stände ersucht, ihre Gesinnungen hierüber an Zürich mitzuthcilcn. 8 12. b. Unerlaubte Werbungen. alles Die schwhzcrischc Gesandtschaft bemerkt, ihre Obern hätten vernommen, daß nicht ^ Landvogtei Lauis, sondern auch in den übrigen drei Vogtcicn unerlaubte Werbungen in ^ Dienste statt haben und wünschen daher die gehörige Bestrafung solcher Werber. Dem neuen "gt in tzauis wird aufgetragen, hierauf sorgfältigst Acht zu geben. 8 29. 11». Kirchensachen. ^»gganicradschiedt: Art. 1Z8. ISA. 162. 1SZ2. 1612. 1SS2. Zauiserabschicde: Art. 160. 161. 16Z>. 1S1> 16S». 166—ISS. s. Einmischung der Geistlichen in Gcmcindssachen und weltliche Händel. 158. 1778. Da ungeachtet der Jahrrcchnungsvcrordnung von 1758 mehrere Geistliche sich in ^dssachcu und weltliche Händel mischen, ja dieselben anzeddeln und leiten, wodurch viele Unord- 518 Vier'ennetbirgische Vogteien überhaupt. nungcn entstehen, wird bei den Hoheiten angefragt, ob nicht ein neues scharfes Decrct erlassen und alle zwei Jahre publicirt werden sollte. 8 12. jj 159. 177». Jnstructionsgemäß verordnet man die ErlasM eines solchen Dccrets, kraft dessen allen Geistlichen bei hundert 'Kronen Buße verboten wird, sich Gcmeindsversammlungen einzufinden oder sonst in weltliche Händel sich zu mischen. Dieses Decrct st gedruckt und alle zwei Jahre bei Anfang der Regierung eines Landvogtcs publicirt werden. 8 19. d. Geistliche Beneficien. Art. 169. 1781. Da laut Anzeige des Landvogtes zu Mendriö in Folge eines am 19. FcbrU^ 1789 zu Mailand erlassenen Edictö keine Fremden mehr zu geistlichen Pfründen und Beneficien im ländischcn gelangen können, wird dem Landvogt aufgetragen, hierüber Bericht an die Hoheiten zu ersta^ und zwar niüer Beilegung einer Abschrift des Edicts. 8 15. Ij 161. 1782 — I78Ä. 178» u. 1?^ ' Rücksichtlich der geistlichen Beneficien wurden die gleichen Verfügungen wie wegen der Erbschaften Mailändischen getroffen. 1782 8 5. 1783 8 3- 1784 8 4. 1786 8 16. 1787 8 17. 162. Sämmtliche Gesandte, Bern ausgenommen, sind instruirt genau nachzufragen, welche Decrete im ^ ländischen wegen der dortigen geistlichen Beneficien seien publicirt worden, damit man Reciprocität dc>- achten könne. Die bcrnerische Gesandtschaft behält sich ihre obrigkeitlichen Rechte vor und will daö hörte »ck rkterenllum nehmen. Der Landvogt wird nunmehr beauftragt, sich zu erkundigen und Curia in Mailand eine Abschrift der kaiserlichen Decrete zu verlangen. 8 12. >! 163. i, 17»9 ' Regenten der Landschaft Lauis waren im Laufe des Jahres mit der Bitte eingekommcn, die möchten bei der mailändischen Regierung bewirken, daß zu Gunsten besagter Landschaft in Ansehung ^ geistlichen Pfründen Reciprocität beobachtet werde. Die Jahrrcchnung verlangt nunmehr von dem Vogte beförderlichen Bericht an die Stände. 8 17. » 2. Derselbe zeigt an, er habe dem Bruder des bischofes von Mailand zweimal geschrieben und auf deu ersten Brief die Antwort bekommen, ^ wisse von einer solchen Verordnung nichts, der zweite sei ohne Erwiederung geblieben. Die von Zürich, Bern, Lucern, Glarus, Basel und Schaffhausen dringen darauf, weil man noch . bestimmtes erfahren, an den Erzbischof selbst schreiben zu lassen. Der schwhzerische Gesandte instruktionsgemäß, es möchte gegen die mailändischen Geistlichen Ncciprocität beobachtet werden. .3^' ^ wünscht, daß man sich nicht an den Erzbischof wende, sondern auf Privatweg die Decrete zu trachte. Solothurn uimmt das Angehörte a«l roleronllum. Da sich indcß eine Mehrheit für daö an den Erzbischof ergeben, wird die Canzlci mit dessen Abfassung beauftragt und ungeachtet Zürich, ^ Zug und Glarus zu dem Schreiben ihre Einwilligung ertheilt, pflichten sie doch der Ansicht von wegen der Reciprocität bei, was Lucern reserencium nimmt. 8 8. 164. i 17»1. Die Rcciprsc' ^ angclegenhcit wird an eine Kommission, bestehend aus den Gesandten von Bern, Nri, Obwaldcn^ Schaffhausen, gewiesen. Der von dieser Kommission zuerst befragte ErzPriester zu Lauis hält die ^ procität für die Landschaften Lauis und Mendriö von großem Nutzen, weil in ihnen viele Geistliche nur wenige und sehr schlechte Pfründen seien, während hingegen im Mailändischen sehr gute und ss ^ Pfründen vorhanden wären, daß es unmöglich sei, sie alle mit einheimischen Priestern zu besetz^ Folge des Commissionalantrages wird verfügt, auf das mailändische Schreiben sei durch den Stand 0 zu crwiedern, man wünsche hierorts eine Convention in Betreff des Genusses der geistlichen welchem Bern noch beizusetzen begehrt, daß man, bis die Reciprocität zugestanden werde, keine dischen Unterthanen zu geistlichen Pfründen in den vier Landvogteien gelangen lasse. 8 42. !I Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. ^ vorige Materie hat es bei dem in Lauis Verfügten sein Verbleiben. 8 4. jj 165. >, I7N2— I7NÄ. Hinsichtlich obiger Angelegenheit ist in diesen Jahren das Gleiche beschlossen worden, was betreffend die Abschaffen verfügt wurde. 1792 8 11. 1793 8 8. 1794 8 5. ß 2. Das Nämliche geschah auf der Jahr- "chnung zu Luggarus. 1792 § 3. 1793 8 2. 0. Episcopalgcfälle von Como in den cnnetbirgischcn Herrschaften. ., ^lrt. 166. 178t». Den vier Landvögtcn wird aufgetragen, genau zu untersuchen, worin die auf k seitigem Territorium sich befindenden bischöflichen Güter und Gefälle bestehen und sich zu erkundigen, , ^ bisanhin von Seite der mailändischcn Regierung rücksichtlich der im Mailändischcn gelegenen EpiScopal- 'vkünfte bon Como verfügt worden sei. Der Landvogt zu Lauiö hat über alles an die Hoheiten Bericht ^ ^statten. 8 19. ß 167. I7tttt. Betreffend die Epiöcopalgütcr läßt man es bei dem an Zürich zu "den der Stände eingesandten Jnventarium bewenden. Zugleich wird dem Landvogt aufgetragen, im des Jahres die Pflichten des Bischofcö gegen die Landschaft ertrahircn zu lassen. 8 11- !> 168. I7i»I. h/tt von Lauis erstattet einen ausführlichen Bericht dahin gehend: Sorgfältige Nachschlagungen a>, ^ gezeigt, daß zwischen der geistlichen und weltlichen Gewalt vielmals Zwistigkeiten oder Mißver- ^ "iffe betreffend die Gcrichtöproccdur entstanden seien. In solchen Fällen wären meistcnthcils die ^ "ndtcn der sieben katholischen Stände angegangen worden, die Streitsachen zu erledigen; bisweilen der Gesandte von Lucern mit dem apostolischen Nuntius zusammen getreten, wie in den Jahren 1601, 1602, 1613, 1630 und 1635. In ganz geistliche Geschäfte oder Sacramente aber habe ba "ältliche Judicatur durchaus nicht zu mischen, sondern die geistliche Gewalt dürfe unumschränkt lkk ^ ^cs Jahre 1659 geschehen sei. Ebenso habe man mit dem Nuntius in den Jahren be» ! ^ 1^^^ wegen der Succcssion der ehelichen Söhne, mit Ausschließung der Töchter, zu »nd ^^ütern der bischöflichen Tafel unterhandelt. Mitunter sei auch beim Abschlüsse von Tractaten bcinr Erlasse von Verordnungen durch beide Gerichtsbarkeiten von Seite der fünf Gesandten der evan- )en Stände eine Protestation gemacht und die sämmtlichcn hoheitlichen Rechte vorbehalten worden, ^ anderm im Jahre 1664. 8 7. II. Klöster. kLauiserabschicde Art. 169-171. 17Z>. 17Z>. 171>2. 175>- Luggarnerabschicdc Art. 17Z2. 17Z2. 171Z. 17Z2. 17k—178.; 169. 1781. Die Vorsteher des FranciScancr- und des Somaökerklostcrs erscheinen vor einer H,.,/ulvn mit der Anzeige, daß vor wenigen Wochen ein sehr nachthciligeö Ediet für die nicht im ^eher gelegenen Klöster von Seite der dasigen Regierung erlassen worden sei, womit der Vor- ^genannten Klosters die Erklärung verbindet, wenn dasselbe nicht bei seinen bisherigen Vorrechten ^ werden sollte, sei es gesinnt, sich mit der picmontcsischcn Provinz zu vereinigen. Die um eine i„ ^ , ""3 angegangene Jahrrechnung findet jedoch, da von Seite dieser Klöster, wie man vernommen, angefragt worden, wie sie sich verhalten sollen, sei diese Erwiederung abzuwarten und erst bas weitere zu verfügen. 8 l7. ß 170. 1782. Die wegen der in den drei Herrschaften Lauis, bjx ^ ^ und Mendris sich befindenden OrdcnSgcistlichen niedergesetzte Kommission beschließt, es seien "^stebencn Mcmoriale und Verzeichnisse inö Deutsche zu übersetzen und dem Landvogt zu Lauis iich ^^bttsendung die Stände zu übergeben. Zugleich wird diesen Geistlichen angezeigt, daß sie ^Ibosit andern Provinz verbinden, auch keine Neuerungen vornehmen, sondern bis auf weitere ^nen der Hoheiten unter dem General ihres rcspectivcn Ordens verbleiben sollen. 8 8. ß 171. 1783. 52V Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. Eine neue wegen obiger Materie bestellte Commisfion findet, die Capuzincr und Zoccolanten miM" sich an die piemontcsische Provinz anschließen, während die Somaöker mit der mailändischcn Verbunds bleiben sollen, die Franciscaner und Scrvitcn aber dürfen sich mit keiner andern Provinz verbinden u» haben keine neuen Ordensgliedcr aufzunehmen, auch bis auf weitere Disposition der Stände unter dc^ General ihres Ordens zu stehen, z 5. ß 172. i, I78äl. Sämmtliche Hoheiten ertheilen obigem ConM" sionalgutachten ihre Genehmigung, Lucern und Uri jedoch wollen den Minoriten von St. Francis erlauben, wieder Novizzen anzunehmen und sich mit einer Provinz zu vereinigen, ausgenommen mit deutschen und mailändischcn; doch sollen sie ihr Anerbieten erfüllen, dem gemeinen Wesen nützlich werden. § 3. » 2. Auf das Ansuchen des Franciseanerguardians, die drei ennctbirgischen Klöster Ordens mit piemontesischen in Verbindung setzen zu können, wird ihm aufgetragen, einöweilen ^ zuforschen, aber ohne Wissen der Hoheiten nichts abzuschließen. 8 4. 173. l, 178S. Sämmtliche^ heitcn verordnen, daß von den Habseligkeiten der Minoriten- und Somaskcrklöstcr nichts veräußert den soll. Den Franciscanern wird bewilligt, sich nach ihrem Wunsche mit der genuesischen, den Serv in Mendriö sich mit der piemontesischen Provinz zu verbinden, und beiden Orden gestattet, Nov>Zi^ anzunehmen. 8 3. ?, Betreffend die Verbindung der drei Franciscanerklöster mit einer andern ProvMZ ^ schon zp Lauis das Nöthige verfügt worden, was der schwhzerische Gesandte all resorcmllum nimmt. ^ ^ 174. i I78K. Weil verlautet, die Vereinigung mit der genuesischen Provinz dürfte nachtheilig sein, eine Kommission niedergesetzt, aus deren Bericht sich ergibt, daß die Provinz den fraglichen KlöstcrU gleichen Rechte wie den bereits darin befindlichen zusichere. Die Jahrrechnung bestätigt daher die 4!^ nigung in der Meinung, daß eine authentische Abschrift davon in der Kanzlei deponirt werde, und ^ wenn über kurz oder lang Klagen sich erheben sollten, man sich vorbehalte, die Verbindung wieder zuHeben und das Zweckdienliche zu verfügen. 8 2. ß 2. Die zürcherische Gesandtschaft legt ein Danksag^ schreiben des Pater Provincials der ennctbirgischen Capuzincrklöster wegen ihrer Vereinigung mit der ^ montesischcn Provinz vor. 8 21. Wegen der Franciscaner läßt man es auf der Jahrrcchnuuö^ Luggarus bei der Verfügung von 1783 bewenden. 8 4. 175. I7NV. Die Hoheiten halten dafür, es sei auf den Antrag der obcrn deutschen Provinz der Väter Minoriten vom St. ordcn, die beiden Klöster in Lauis und Luggarus mit der genannten Provinz zu vereinigen, um so ^ zu verzichten, als man Hoffnung hat, daß die besagten Klöster sich mit der mailändischcn ProvMZ ^ binden werden. 8 17. » 2. Sämmtliche Gesandte finden, daß eine Vereinigung der Minoritenklösteo der deutschen Provinz nicht statt haben solle. 8 1t- >1 176. I7NI. Die Bittschrift der drei Francis ^ klöster wegen Vereinigung mit der mailändischcn Provinz wird all reckoronllum genommen. § ^ 177. 17V2. In Ansehung der Vereinigung der Franciscancrklöster zu Lauis, Luggarus und del Sasso mit der mailändischcn Provinz wird ein Brief des Franciscanergenerals vorgelegt, der dU ^ mißräth, dagegen die Verbindung mit der Provinz Elsaß vorschlägt. Zürich, Bern und Basel katholischen Orte anzuhören. Jnstructionsgemäß widersetzen sich Lueern, Obwalden, Zug, Glarus und thurn der Vereinigung mit der mailändischcn Provinz, wozu auch Freiburg und Schaffhausen yjc wollen, während Uri dieselbe billigt, jedoch verlangt, daß nicht mehr Paters angenommen werden ^ ^ ökonomischen Kräfte der Klöster es gestatten. Schwhz und Nidwalden sind ohne Instruction. § ^ g 178. I7V3 Sämmtliche Gesandte finden, man müsse diesfalls einen bessern Zeitpunkt abwarten- Lauis und Mendris. 521 Inhal 1. Bodcnzinse. 179. 180. K. 2. Münzwescn. 181 —1L1. ^ , a. LimitjitionSftüchte. 185. 189. 1. Sperranstaltcn. 187. 188. a. Zagdbefugniß. 18S—191. 7. t. Kirchcnsachcn. s. Tarc des landvögtlichen Placet für den neuen Bischof. 192-195. b. Kosten des bischöflichen PastoralbcsncheS. 199—201. Klöster. 202 - 209. 1. Bodcnzinse. Art. 179. 1783. Der Landvogt von Mendris beklagt sich über die Notare, welche durch Contracte " ewige Bodcnzinse nicht nnr Einheimischen, sondern auch Fremden Häuser und Grundstücke verleihen, ° urch theils das Zugrecht umgangen, theils die hoheitlichen Emolumentc geschmälert werden. Die ^rcchnung trägt nun dem Landvogt auf, hierüber einen ausführlichen Bericht an die Stände einzu- Zugleich wird sowohl zu Lauis als zu Mendris edictaliter bekannt gemacht, daß Niemand bis ' ^eitere hoheitliche Verordnung Grundstücke auf ewigen Zins den Fremden verleihe, bei Strafe von ^ Proccnt des Werthes des Grundstückes. 13. >1 180. 178äl. Nachdem von einer Commission die s^^nheit der Contracte der Ccnsi und Livelli geprüft worden ist, findet die Jahrrechnung dieselben schädlich und hält dafür, daß sie Einheimischen wie Fremden bei der bemerkten Buße verboten ^ sollen, z 8. 2. Miinzwesen. derstl^' Wegen des Münzwesens hat es bei der Jahrrechnungsvcrfügung von 1777 zu verlangt Untcrwalden, daß von den Regenten den Geldsortcn ein mäßiger Werth gegeben widrigenfalls die Landschaft der Berechtigung zur Geldtaxirung verlustig gehen dürfte. § 3. » ^7?n. Das Münzwescn wird an eine Commission gewiesen, welche folgendes Projcct entwirft: p^^wdschast Mendris und das Viertel Valerna sollen bei ihrem dem mailändischen ganz gleichförmigen sxj ^ geschützt bleiben; in Ansehung der Bezahlung und Einziehung von Capitalien, Zinsen u. s. s. s>er 9^ Anleitung der in solchen Fällen für das Mailändische getroffenen Verordnungen zu handeln, »std Lauis aber sei aufzutragen, beförderlichst sich der mailändischen Grida zu nähern zu suchen, ^sscn^ ^ Capitalien, Zinse und conventionirten Gelder anbelangt, wäre dem Landvogt zu übcr- hsp ' ^'3? Verordnungen zu veröffentlichen. Man nimmt das Project zur Kcnntniß der Hoheiten ail damit ^ s'ch an den Landvogt deshalb erklären mögen. §3. ß 183. 178tt. Den Landes- angcsinnt, in Verbindung mit dem Landvogte darnach zu trachten, daß die Silbersorten z. des Werthes der Goldsortcn erniedrigt, schlechte Münzen und beschnittene Silberstückc di^^"sen werden u. s. f. Aus dem in Folge dessen der Jahrrechnung vorgelegten Projcct entnimmt ^ zu' ^ ^ Silbersortcn um etwas erniedrigt, hinsichtlich der schlechten Münzen aber, insbesondere solche "^eri die Verfügung getroffen worden, es sei Niemand gehalten für mehr als sechs Kreuzer Werth gen Zunehmen. Den Curs der Goldsortcn haben die Regenten nicht für thunlich erachtet zu erniedri- l" der dringenden Umstände", in welchen die Landschaft sich befinde. Die Jahrrech- es niit Mehrheit der Stimmen hiebci bewenden. 8 3. ß 18v» Stuhle zu Como die Einkünfte in den Landvogtcien Lauis und Mendris zu Händen genommen Hab ^ ^ Landvogt erklärt, der Bicar zu Como, welcher alle bischöflichen Viceö vertrete, ^ " solche bezogen, 8 16. jj 195. 17»». Es wird berichtet, daß Rovelli jedem der beiden Landvögte ^nannte Taxe bezahlt habe. 8 1(1. k. Kosten des bischöflichen Pastoralbesuchcs. ^ l96. 17»2. Der Landvogt von Lauis zeigt an, daß bei dem letzten Pastoralbesuchc des ge- en Bischofes von Como mehrere Gemeinden der Landschaft durch große Kosten belästigt worden seien, anbefohlen wird, wenn der neue Bischof Novelli gleichfalls eine Visitation abstatten sollte, wie vidiinjiüx Abschrist des DecretS, das ihn verpflichtet, solche Besuche in seinen eigenen Kosten ^""^men, zuzustellen, 8 7. jj 197. 17»». Sämmtliche Hoheiten bestätigen die lctztjährige Verordnung iu ^ Zahrrechnung ertheilt den Landvögten von Lauis und Mendris den Auftrag, sie in Kraft treten halt Bischofes Gegenvorstellungen gemacht werden sollten, weitere Ver- ^^""gsbefchle bei den Hoheiten einzuholen. 8 6. ß 198. 17»äl. Eine aus den Gesandten von Luccrn, iich ^ Freiburg bestehende Commission bescheidet auftragsgemäß die Regenten der Landschaft Lauis vor . ' um ihnen anzuzeigen, es habe der Bischof eine Gegenvorstellung an den Auditor der Nuntiatur zu ucern Eingeschickt, dahin gehend, daß er nicht verpflichtet sei, auf eigene Kosten den Pastoralbcsuch vor- ^ Die Regenten, unter Vorbehalt dem nächsten Landescongrcß hicvon Anzeige zu machen, ^ Bischof nur alle sieben Jahre in den drei Vierteln Lauis, Agno und Riva, welche Hech! Como einverleibt seien, einen Besuch zu verrichten habe, wofür ihm diese Viertel hundert "Achten wollen; würde hingegen der Bischof, oder wenn er sterben sollte, dessen Nachfolger der sieben Jahre eine Visitation vornehmen, hätte in einem solchen Falle der jeweilige Bischof ""eil ^ bestreiten. Weiter äußern die Regenten den Wunsch, es möchte bei allen Visitations- lich^ Landvogt oder ein Stellvertreter desselben gratis zugegen sein, damit nichts wider die hohcit- hefieff vorgenommen werden könne; auch verlangen sie, daß alle die Kirche oder die Geistlichen dey Berordnungcn des Bischofes gleich bei der siebenjährlichen Visitation ausgefertigt werden, um Chanen die Mühe und Kosten zu ersparen, solche in Como abzuholen. Den Regenten wird k>iichx "von der Jahrrechnung aufgetragen, auf den Fall, daß der Landescongrcß Einwendungen machen ' Rurich hstvon zu benachrichtigen. 8 4. » 199. 17»S. Die Mehrheit der Instructionen geht dahin, 66* 524 Lauis und Mcndris. daß dem Bischof oder seinem Ockonomen für die alle sieben Jahre vorzunehmende Pastoralvistte hundert Zechinen bezahlt werden, er aber verpflichtet sein solle, wenn solche in der Zwischenzeit vorgehen, sie eigene Kosten zu unternehmen. Lucern, Uri, Nidwalden, Zug und Glarus halten die Anwesenheit ^ Landvogtcs oder eines Stellvertreters nicht für anständig. Schließlich wird mit Majorität erkennt, d^- wenn die bischöflichen Verordnungen nicht im Lande ausgefertigt werden könnten, dieselben an die sorsnei der besagten drei Viertel einzusenden seien. Noch äußert Freiburg den Wunsch, daß jene hu»d^ Zcchinen erst bezahlt werden sollen, wenn der Bischof den Besuch in sämmtlichcn Kirchsprengeln vollen^ habe. 8 4. 200. 1731». Basel ausgenommen wollen die Stände dem Gesuch des Bischofes entsprecht daß er die Visitation ohne Begleitung deö Landvogtcs unternehmen möge, auch daß ihm für diesig hundert Zechinen zukommen sollen. Basel wünscht, diese Kosten möchten zu Folge einer Bestimmung ^ tridentinischen Conciliums, des Abschiedsartikels 9 von 1769 und des Decrets 283 auf den fallen, welchem Begehren es noch beifügt, daß bei solchen Anläßcn keine Mahlzeiten auf Kosten ^ Landschaft gehalten werden sollen. Bei der Einstimmigkeit der übrigen Stände wird dieser Stand erst^ ebenfalls beizutreten, damit der Artikel aus dem Abschiede fallen könne. 8 5. 291. 1737 Eine ^ den Gesandten von Uri, Unterwalden, Solothurn und Schaffhausen bestehende Commission hinterbr»^ betreffend das Memorial der Rezenten wider den lctztjährigen Beschluß den Antrag zu dessen Bestätigt und zwar aus folgenden Gründen: a) Weil es der Commission gegen das Ansehen der Jahrrcchnung streiten scheine, einen beinahe einmüthig gefaßten Beschluß aufzuheben; 6) weil jene der Ansicht ist, es den Angehörigen minder lästig sei, für die nur alle sieben Jahre vorzunehmende Visitation hn» Ducatcn zu bezahlen, als nach bisheriger Ucbung die Bestreitung der Kosten öfters auf sich zu c) weil'gerade in dieser Ueberzeugung die Regenten der Landschaft im Jahre 1769 bei den Hoheiten ^ die Bestätigung eines Verkommnisseö eingckommcn, zufolge dessen der Bischof für seine Visitation h"" Ducaten erhalten, die Landschaft hingegen von der Uebernahme der Kosten dispensirt sein sollte. ^ walden begehrt, daß die fragliche Summe auf die Gemeinden vcrhältnißmäßig vertheilt werde, übrigen Gesandtschaften nehmen das Gutachten theils all reserenllnm, theils all latiNcanllum. 8 5- 7. Klöster. Art. 202. 1783. Eine Commission hält dafür, daß durch den Landvogt ein Inventar über das mögen der Franciscaner-, Servilen- und Somaskerklöstcr aufgenommen und der Jahrrechnung hierüber Rechnung abgelegt werden soll, inzwischen aber allen diesen Gotteshäusern anzusinncn st'' ^ ihren Habseligkeiten nichts zu veräußern, keine liegenden Güter zu verkaufen, noch solche mit zu beladen, auch keine auf Obligationen ausgeliehenen Gelder ohne Vorwisscn und Gutbefinden des ^ Vogtes einzuziehen. 8 5. » 203. 1784 — 1733. Da sämmtliche Hoheiten obigem Commissionalg«^^ 1784 ihre Genehmigung ertheilt hatten, läßt man es bis 1790 hiebei bewenden. Nur im Jah^ ^ verlangte der Gesandte von Solothurn Aufhebung der Jncorporation mit ausländischen Provinze«, ^ nicht jährlich Rechnung abgelegt werde. 1784 8 3. 1785 8 3. 1786 8 2. 1787 8 2. 1788 8 ^ ^ 1790 8 1. !> 204. 1731. Die Rechnungen der Franciscaner- und Somaskerklöstcr zu Lauis ratificirt und man findet, diese Rechnungen seien künftig einen Monat vor Eröffnung der Jahr^'^,, dem Landvogt einzugeben, der dieselben durchsehen soll, um darüber gehörig Auskunft crthcilcn z« - Die Rechnung der Servitcn zu Mcndris wird gleichfalls ratificirt, jedoch auch an dieses Kloster die Lauis und Mendris. ^25 ^rderung gestellt. § 23. ß 205. 1702. Die katholischen Gesandtschaften finden die Rechnungen in Richtest. Auf den Wunsch der obengenannten Klöster wird den Hoheiten beliebt, die Rechnungsablegung ^)te wie früher nur vor der katholischen Session statt haben, der Jahrrechnung jedoch die Einsicht in ^ Originalbüchcr der Klöster stets offen stehen. 8 2-t. ß 206. 170». Diesem Gesuch ist von sämmt- ' Xn Hoheiten entsprochen worden. Schwhz wünscht, daß obige Klöster die Namen ihrer Debitoren einem heiligen Landvogt bloß anzuzeigen, mithin dieselben in den Rechnungen wegzufallen hätten. 8 13. ß ' 5704. Lucern und Uri treten dem Begehren von Schwhz wegen der Debitoren bei. 8 8. ß ^ I?0S. Die Gesandtschaft von Schwhz verbleibt bei ihrer frühcrn Instruction. 8 28. 209. 1700. ^ Jahrrcchnung will in Zukunft diesen Artikel aus dem Abschiede entlassen. 8 29. Lauis oder Lugano. seaint«. «andvögte. Zw—220. d. Besoldung des Landvogte«. AI—ZA. Landschreiber. Z2Ü-N7. ^ Landshauptmann. 228 — 235. Statthalter. 23«-238. SiScale. AS-WZ. Notare und Bankschreiber. 25«—Zkt. Inhalt. 2. üa>»n Kanzler. ZM—ZK«. "Verrechnung und Taren. EommisstonSemolumente. 2S5. ZKK. ^ Pvnalprücepte. 2K7—2S». Kammerrechnung. 279-275. ^ Dfftciantentare der Terre Separate. Z7K. «. Schuldforderungen der Weibel. 277. « "»>>-gim. Z78 - 28Z. ^»N.nsach-„^ " Valsolda. 28«. 285. ». >z.ilich„ ^ Maßregeln gegen Gesindel. 291—2S8. 7. Zugj j ^»Zäunung der Allmenden. 2SS — 391. ' Beweis des ledigen Standes. 392 - 39«. ' Malefizlosten. Z95-Z9S. Schwere Verwundungen. Zw—ZlZ. ei. GemcindSprocesse. ZI«—ZlK. e. Obliegenheit der Fürsprechen zu unbedingter Führung von Processen. 317—329. k. VormundschaftSwescn. ZZl — Z27. x. Schriftliche Rechtsvortrüge. 328 — 330. LimilationSfrüchte. ZZl—333. Straßenwcse». ZZK—Z«k. Lauiscrsce. Z«7 —Z«S. Zollsachen. 359-ZS9. Kirchensachen. ZS«. 332. Klöster. ». FranciScanerkloster. ZKZ—ZK7. b. Capuzinerkloster. ZK8. ZSS. LoealcS. K. Flecken Lauis. ». Jahrmarkt. 370 — 375. Ii. Schulen. 37k-382. o. Vieinanzgüter. 383. ck. Spital. 38«—38K. Manno. 387. Arzo. ZSS. Riva, a Flecken. ZSS—ZSZ. I>. Viertel. 3»«—ZSS. Astano. ZS7. Aranno und acht andere Gemeinde». ZSS. l!5. Personelles. ZSS—«IS. 8. 9. I« II. «2. IS. I« n. c. o L. 5 Beamte. Äss r» a- Landvögte. ,, ^778. Zürich. Ludwig von Meiß, des großen Raths, von Zürich. ,, z ' 578«. Uri. Franz Joseph Laucner, alt Landammann, von Altdorf. 2lZ Zug. Franz Joseph Andermatt, Major, von Baar. 5784. Freiburg. Simon Joseph Udalrich Wild, des kleinen Raths, von Frciburg. 526 Lauis. Art. 214. „ 215. .. 216. 178«. 1788. 17»«. Bern. Schwhz. Glarus. Rudolf Ludwig von Erlach, des großen Raths, von Bern. Johann Walter Rudolf Bellmont, alt Seckclmcister, von Schwhz- Johann Ncponmk Franz Laver Gilli, alt Landvogt zu Uznach, de» Glarus. „ 217. 17»2. Solothurn. Franz Joseph Benedict Urs Schwaller, des großen Raths, von Sol»- thurn. (Er ward am 26. März 1793 zum Mitglied des dasige" kleinen Raths erwählt.) „ 218. 17»? „ Urs Laver Joseph Anton Zeltner, des großen Raths, von Solothur»' (Als Amtsstatthalter für den noch übrigen Tour von Solothur»') „ 219. 17»1. Lucern. Joseph Martin Leodcgar Amrhyn, des kleinen Raths, von Lucer»- „ 220. 17»«. Nidwalden. Jost Remigius Traxler, alt Landammann, von Stans. b. Besoldung des Landvogtcs. Art. 221. 1788. Von der berncrischen Gesandtschaft wird in Anregung gebracht, der Landvogt Erlach vermeine Schaden zu erleiden, weil die von der Landschaft zu bestreitende Besoldung in den schicdenen Civildecreten ungleich bestimmt sei, worauf die Jahrrechnung durch die Gesandten von Basel »»° Schaffhausen eine Untersuchung veranstalten läßt. Aus dieser ergibt sich, es finden sich zwei italien'O Decretenbücher von 1696 vor, von denen das eine von sechs Regenten unterzeichnete sichtbar und so verändert worden sei, daß man das früher Geschriebene nicht mehr zu cnträthseln vermöge, wähc^ das andere nicht unterzeichnete von 3119 Pfund 14 Kreuzern spreche und in dem deutschen Decret^ buche von 1694 sei die landvögtliche Besoldung auf 2119 Pfund 14 Kreuzer Lauiserwährung fixirt, Summe auch in einem andern deutschen Exemplar von 1696 vorkomme. 8 25. ß 222. 178». D« ^ angestellte Untersuchung zeigt, daß einem Landvogt niemals 3119 Pfund 14 Kreuzer bezahlt worden sind so wird dem Landvogteiamt aufgetragen, sich im Laufe des Jahres alle Mühe zu geben, mehr Lichi diese Sache zu bringen und beschlossen, es einsweilen bei der bisher üblich gewesenen Summe 2119 Pfund 14 Kreuzern bewenden zu lassen. § 14. ss 223. 17»«. Der Landvogt berichtet, sein _ gänger habe trotz sorgfältiger Nachforschung nicht finden können, daß die landvögtliche Besoldung U ^ 3119 Pfund 14 Kreuzer betragen habe. Die Mehrheit der Gesandtschaften läßt es also bei den 2119 14 Kreuzern verbleiben. Bern, Unterwaldcn, Glarus und Freiburg nehmen die Sache a ,l rekeronclum- - o. Landschrcibcr. > Art. 224. 17»«. Dem Landschreiber von Beroldingcn wird aufgetragen, ein geeignetes als Canzleisubstitut vorzuschlagen. Auf seine geringen, sich nur auf etwa 400 Gulden erstrecke» ^ Canzleieinkünfte hinweisend, ersucht derselbe, man möchte hievon abstehen und in Folge dessen erlau ^ Jahrrechnung dem Landschrcibcr für einmal noch in seinen Verrichtungen fortzufahren. Es wird ^ zugleich einmüthig gefunden, daß der alt Statthalter Niklaus von Stopani, als wirklicher ^»tersch^^, alle Jahrrechnungsgeschäfte, wie auch die Abschiede dieses Jahres besorgen solle, wofür ihm der ^ schreiber acht alte spanische Dublonen zu bezahlen habe; die Emolumente aber sollen dem Landschreid^ ^ bisher gebühren. 8 23. ß 225. 17»1. Der von dem Landschreiber als Canzleisubstitut vorgeschie>iss» ^ Statthalter Stopani wird einhellig bestätigt, in der Meinung, daß ihm acht alte spanische sowie die ihm sonst als Unterschreibe! gebührenden 24 Filippi durch den Landschreiber entrichtet sollen. 8 19. ß 226. 17»2. Betreffend den Canzleisubstituten fügt Zürich noch bei, daß zur H» LauiS. 527 Jahrrechnungsactuariat um der Consequenzen willen nie Jemand anders zugelassen werden solle als wirklich bestellte Unterschreibe!. § 17. jj 227. 17»7. Zürich kann auf das Gesuch, daß dem iv. Buon- wini die Sürvivance auf die Criminalcanzlci gestattet werde, nicht eintreten und schlägt zugleich den "^nden vor, in Zukunft keine Sürvivanccn mehr zu bewilligen, welchem die Gesandtschaften von Ob- und Schaffhausen beistimmen. Da die übrigen Stände dem Buonvicini ihre Ortsstimmen bereits ^Wilt haben, so nehmen die Gesandtschaften den Vorschlag wegen nicht mehr zu ertheilender Sürvivanccn zg referenclum, theilö ad ralilieandum. 8 11. d. Landshauptmann. Art. Z28. 17««. Es wird gewünscht, daß dem Grafen Raphael Riva, in Lauis, auf den allfälligen schied seines Vetters, des Fiöcalö und Landshauptmanns Grafen Anton Maria Riva, hin die Lands- uptniannstclle übertragen werden möchte. Da die Jahrrechnung diese Stelle nicht vergeben kann, wird fragliche Gesuch den Hoheiten zur Entsprechung hinterbracht. 8 22. 229. 1787. Die Gesandt- M von Zürich hat ihre Ortsstimmc bei sich, liefert dieselbe aber nicht aus, da Obwaldcn dem Grafen a nicht entsprechen will. Bern nimmt dies ad relorondum; Lucern ertheilt dem Grafen, als einem "wr Bürger, die Anwartschaft auf die Landshauptmannstclle. Uri, Schwhz, Nidwaldcn, GlaruS und k^^^rn haben ihre entsprechenden Ortsstimmen bereits ausgefertigt; Zug hätte dem Grafen willfahren Mehrheit sich ergeben würde; Basel gedenkt sich erst zu erklären, wenn die Stellung ^^Mhauptmanns zu dem Landvogte erörtert sein wird. FreiburgS Gesandtschaft, zwar mit der Orts- ^ dttschen, nimmt die Sache nochmals ad retervndum, was auch von Schaffhausen geschieht. § 23. in", . Zürich ist diesmal ohne Ortsstimme und Instruction; Bern kann auf den Fall der Ein- ügkeit zustimmen; Uri, Schwhz, Nidwaldcn, Zug, Glarus, Solothurn und Schaffhausen haben dem ttk, Kreits entsprochen; Obwaldcn „will in dieser und andern Zutragcnheiten jederwcilcn den Fall ^'els Gesandtschaft erklärt, cö sei ihr überlassen, nach Gutdünken zu handeln; diejenige / Frciburg endlich ist befugt, dem Grafen die Ortsstimme zuzustellen. § 10. 231. 178». Bern über die Landshauptmannstellc Aufschluß, worauf von einer deshalb niedergesetzten Kommission bgep^ ^^ubshauptmaun befugt sei, zwölf Personen die Tragung der Waffen zu bewil- Fall' ^ er in Kricgözeiten mit dreihundert Mann aufziehen müsse, wie dies im Kriege von 17-13 der ^ ^^esen; daß er laut Abschieden von 1739 und 1740 den Rang nach dem Statthalter habe, auch i» der Kirche beräuchert zu werden; daß er ferner die Wachen zur Zeit des Jahrmarktes ^ bestellen habe und während desselben auf eine Wache vor seinem Haus Anspruch machen ^hen Jahrrechnung erkennt nun, der Landshauptmann solle unter den Befehlen des Landvogtes ""b trägt den Hoheiten an, ihm den Rang vor oder nach dem Statthalter zu gestatten. Freiburg ^ der Landöhauptmann oder Milizcapitain nichts ohne Befehl des LandvogteS unternehme. § 7. ^Da Graf Raphael Riva von sämmtlichcn Ständen zum Landshauptmann angenommen dh p läßt man es bei den mit dieser Charge verbundenen Vorrechten bewenden, beifügend, daß sech^ ^Hauptmann allezeit unter den Befehlen des jeweiligen LandvogteS stehen solle. Mit Bezug auf "Mck ^ findet die Mehrheit der Stände, eS gehöre ihm derjenige nach dem Statthalter. Die luccr- »uch v ^f""btschaft, sich auf ihre OrtSstimme von 1713 berufend, will dem Landshauptmann den Rang ^ ^andschreiber und vor dem Statthalter anweisen; Schwhz erklärt, daß ihm in Militairsachen der dem Statthalter, in allen andern Dingen aber nach demselben gebühre. Uri nimmt das Ange- 528 Lauis. hörte acl relerknilum. § 7. II 233. ,7», Die Mehrzahl der Gesandtschaften will in Militairsachcn dc>» Landshauptmann den Rang vor dem Statthalter, in andern aber nach demselben anweisen. Lucern maün ^ genüge, k 21. !> 249. 17«2. Die Mehrheit ist dem Gesuch des Fiscal Riva günstig; doch r ^'dwalden, Zug und Glarus dieser Nachlaß möchte niemals zur Regel werden. Weil aber Ztg.. ^ und Schaffhausen sich nicht nur zur Beibehaltung des Regals erklären, sondern auch beim djx H ,^gen sich ergeben, daß der dem Fiscal Pcllegrini gestattete Nachlaß rein personell war, so wird ^ivas als unentschieden in den Abschied gelegt. 8 18. il 250. 17«tt. Alt Statthalter Peter 'bter^' Lauis, wird in Folge der Entlassung des Nudvlf Riva ersucht, die Fiscalstelle für ein Jahr 'hin '^^sse ^ bekleiden und die Jahrrechnung fügt bei, wenn er sie ganz übernehmen wollte, würde ^ ^"^ug vor allen andern Prätendenten gegeben werden. 8 27. 351. I7«Ä. Mit Mehrheit <2 H'.^^ben djxse Charge mit dem Bcdingnissc überlassen, daß er die bisanhin übliche Taxe der "dp' bezahle. 8 11- II 253. 17SS. Glarus findet, daß künftig die Fiscalstelle nur durch OrtS- 67 530 Lauis. stimmen vergeben werden solle. Die untcrwaldcnsche Gesandtschaft stimmt bei, die freiburgische hingeg^ kann für diesmal die Hälfte der 72 Filippi nachlassen. Sämmtliche Gesandtschaften sind der Ansicht daß es bei entstehenden Vacanzen beim Alten sein Bewenden haben solle, z 16. i! 253. 1799. 6'" müthig beschließt die Jahrrechnung, Frasca habe die 72 Filippi zu bezahlen und in Zukunft sollen Chargen durch Ortsstimmen und nicht durch Instructionen vergeben werden, z 17. Z. Notare und Bankschreiber. Art. 254. 1799. Die Jahrrechnung verordnet, daß die Notare wie die Bankschreibcr oder Actu^ von nun an verpflichtet sein sollen, die Verhandlungen in ein Protocoll oder Hauptbuch mit Rand u Zahlen einzutragen und dasselbe in dem der Landschaft Lauis zugehörigen Kasten aufzubewahren. §1^ 255. 1794 Die Notare bitten um die Bewilligung, alle Verhandlungen zuerst auf eine „Notel" bringt zu dürfen, um sie in besserer Ordnung ins Protocoll eintragen zu können; auch wünschen sie lctztwil^ Verordnungen nur dann einbuchcn zu müssen, wenn der Testator wirklich gestorben oder wenn ein Tel mcnt in Kraft erwachsen sei, und suchen schließlich darum au, daß ihnen wegen dieser vermehrten schäftc gestattet werde, von jedem Kaufinstrument, Theilungsact und Testament 40, von jeder a" Schrift aber 24 Soldi fordern zu dürfen. Eine deshalb niedergesetzte Commission glaubt dem Begeh wegen der Notcln entsprechen zu können, in der Meinung, daß solche Blätter nie als ein gültiges mcnt angesehen werden sollen. Wegen des zweiten Punktes hält sie dafür, jeder Notar solle ein Protocoll über die Testamente führen, welches nach seinem Absterben alsobald in die Notariatscanziel bringen und dort wohl zu verwahren sei. Hinsichtlich der übrigen Instrumente wird dem Notar lassen, ein Privatprotocoll zu führen, daö jedoch nach seinem Tode ebenfalls in der Notariats^ niederzulegen ist. Als Sportcln für die Einprotocollirungen beantragt die Commission: Für Kaufte Erbtheilungen und Testamente von mehr als 2000 Livrcs Werth von jedem 30 Soldi, für Jnstru>"^ aber unter diesem Werthe 15 Soldi. Den Bankschreibcrn, welche, wie die Notare, wegen der cingekommen sind, wird die Führung eines Hauptprotocolls erlassen, doch sollen nach deren Tod ^ Privatprotocolle in die Actuarcanzlci gelegt werden. Um pünktliche Befolgung dieser Verordnung^ erzielen wird ein jeweiliger Landvogt mit der Beaufsichtigung betraut und ihm die Bcfugniß einge^ Dawiderhandelndc zu bestrafen. Dieses Gutachten, von der Jahrrechuung genehmigt, nimmt ^ Ratification in den Abschied, z 13. 256. 1792. Von den Hoheiten sind die letztjährigcn Verordne ^ in den meisten Punkten gut geheißen worden. 8 12. 257. 179». Betreffend die Bürgschaft, Bankschreibcr zu geben haben, findet man, jeder neugewählte soll statt wie bisanhin 150 bis 200 K ^ inskünftig 400 bis 500 Kronen Bürgschaft leisten; auch soll, um die Wahl untauglicher Subjccte hindern, jeder Aspirant eine Prüfung durch zwei Procuratorcn in Beisein des Landvogtes und ^ ^ genten zu bestehen haben. Ebenso glaubt man, daß den fraglichen Beamten wegen vermehrter vierzig Pfund, welche jeder derselben den Regenten jährlich zu bezahlen hatte, nachzulassen seien- ^ wird theils all i-ksorenllum, theils all ratillcanllum genommen. 8 18. il 258. 1794. Die Jahlle' st verbleibt bei dem von den Hoheiten genehmigten Project, jedoch mit der Erläuterung, daß in die Acten der Actuare und Notare von den Parteien, oder, wenn diese nicht schreiben können, vo" ^ Zeugen unterschrieben werden sollen. Die angeordnete Bürgschaft der Actuare soll zur Entschädig^ ^ durch ihre Saumseligkeit benachtheiligten Parteien dienen und die Aspiranten auf Aetuarstellen s" Pflichtet sein, erst nach bestandener Prüfung sich bei der Communität anzumelden. Für möglichst ^ LauiS. 5zz Aufbewahrung der Acten soll unverzüglich von der Landschaft gesorgt werden. Schließlich läßt man die Gegenvorstellung der Notare wider die vor der Einprotocollirung verlangte Unterzeichnung durch die Parken m den Abschied fallen, 8 9. jl 259. !. 17i»S. Mit Bezug auf diese Gegenvorstellung läßt es die Mehrheit der Gesandtschaften instruktionsgemäß bei der letztjährigcn Verordnung bewenden; da jedoch k'uize Stände verlangen, daß deshalb eine Einvernahme statt haben möchte, wird eine aus den Gesandten Hucern, Unterwalden und Zug bestehende Commission hiemit betraut und deren Gutachten, welches ^ Wunsch der Notare um NichtUnterzeichnung der Acten für begründet hält, in den Abschied gcnom- 8 9. jj z. Die Regenten der Landschaft waren bei den Hoheiten mit dem Gesuche cingckommcn, die- k mit der Errichtung eines Archivs für die Notariatöschriften zu verschonen. Die Jahrrcchnung läßt ^ durch die vorhin genannte Commission, mit Zuzug des Laudvogtcs, ein dieSfälliges Gutachten hinter- "gen, das in den Abschied fällt. Schwhz und Glarus wollen es bei dem hierüber im letztjährigcn schiede Enthaltenen bewenden lassen. 8 8. 269. r. 17M». Das Commissionalgutachtcn betreffend die are ist Mehrheit gut geheißen worden, einzig wünscht Freiburg noch den Zusatz, daß ein jeweiliger ndvogt monatlich die Protocolle derselben einsehe, damit, wenn Nachlässigkeiten zum Vorschein kommen ^ ku, einem solchen Notar durch die Jahrrechnung eine angemessene Strafe auferlegt werden könne. 8 19. » ^Das Commissionalgutachten wegen des Archivs ist genehmigt worden. 8 9. !I 26l. 17»7. Man ver- ^ bei dem ersterwähnten Gutachten mit der weitem Anordnung, es soll den Notaren der Befehl ^deill werden, theilö dem Landvogtciamt ihre Protocolle stets ungesäumt behufs genauer Untersuchung Zulegen, damit dasselbe die Fchlbarcn der Jahrrcchnung anzeigen könne, theilS sollen die Notare die ^ nicht auf fliegende Blätter, sondern in ein Minutenbuch einschreiben, 8 7. K. Kanzler. ,^t. 262. 17»«. Die beiden Kanzler Ferrari und Peri legen ein Bittschreibcn um Verminderung der bei „igen Abgabe von 72 Filippi ein, welches sei referen«ium genommen, zugleich aber dem Abschied gefügt ^ 2g ^ zgz i Die Mehrzahl der Gesandtschaften ist zu Abweisung der Petenten u>rt; Bern, Luccrn und Schwhz hingegen wollen ihnen entsprechen. Die glarnerischc Gesandtschaft bies aci ratilieanNiiw, verlangt aber die Nachlaßgründe der Petenten zu kennen. 8 22. ij 264. 17«s. eiden Criminalkanzlcr werden in ihrem Gesuche nun wirklich per nmzora abgewiesen. 8 19. S. Kammcrrechnung und Taxen. ^ die Bezahlung dieser sechs Kreuzer decretiren wollen, sind die übrigen jetzt der Ansicht, es bei dem bewenden zu lassen. 8 9. o. Kammcrrcchnung. Art. 276. 17»». Der Gesandte von Bern behauptet, die Beamten zu Lauis seien nicht befugt, ^ Vorweisung von Titeln irgend welche Emolumentc von der landvögtlichen Kammerrechnung zu bez>^ und benierkt, dieselben hätten vor einer Kommission erwiedert, sie besitzen zwar keine Titel, ihr gründe sich aber auf eine alte Ucbung; von den Fiscalcn hingegen wäre das zu Bern gedruckte deu^ Register vorgewiesen worden, laut welchem ihnen ein Procent gestattet sei. Zürich, Lucern, Uri, Sch^!' Zug und Schaffhausen wollen die Beamten bei ihren Emolumcntcn schützen. Unterwalden, Glarus, v bürg und Solothurn nehmen das Angehörte all relerenllum. Basel verlangt, es möchte, um forderungcn zu steuern, eine Commissionaluntersuchung veranstaltet, ein Entwurf wegen der Taxen Landescongreß vorgelegt und ihm freigestellt werden, sich im Laufe des Jahres bei den Hoheit^ ' melden, falls etwas der Landschaft Nachteiliges darin gefunden würde. 8 18. jj 271. 17»1 des Antheilcö der Beamten an den fraglichen Emolumenten wünscht Basel, daß derselbe durch ein bestimmt werden möchte, worauf die Gesandten von Bern und Solothurn ersucht werden, in Gcgr^ , der Regenten die Taxen zu prüfen. Diese Kommission berichtet, die vorbeschicdenen kriminal- und ' ^ schrciber, Wcibcl und Fanti, hätten erklärt, sie wollen keine Abänderung, sondern sich mit der bisb^ Taxe begnügen, weshalb die Jahrrechnung es bei dem Alten bewenden läßt. Da aber im Decreten keine bestimmte Taxe für die Verrichtungen der Fiscalc enthalten ist, haben dieselben eine diesig, Eingabe gemacht, welche die Jahrrcchnung durch die Regenten dem Landescongreß vorlegen läßt und selben befiehlt, auf nächstes Jahr hierüber Bericht zu erstatten. 8 14. !! 272. 17»2. Die Hoheiten b" den Entwurf der Taxordnung für die kriminal- und Civilschreiber, Wcibel und Fanti einmüthig ^ und begehren deren Einverleibung in das Decretcnbuch. Bezüglich auf die Fiscaltaxen werden sandten von Bern, Uri und Zug ersucht, den Gegenentwurf der Landschaftsdeputirten zu prüfen- ^ diesfällige Gutachten geht nun dahin, die Taxe der Fiscale beim Alten bleiben zu lassen. § 273. 17»Ä. Die Gesandten von Glarus und Freiburg treten auf den Wunsch der Session sionaliter zusammen, weil von erstcrm Stand gerügt worden war, daß in der landvögtlichen rechnung die Ausgaben von den Einnahmen erst dannzumal abgezogen werden, wenn der Landvog .^ zwei Drittel bezogen habe. Diese Kommission beantragt: In Zukunft soll der Landvogt einen s , an die „Kosten" bezahlen, indem er dadurch aufgemuntert würde, hinsichtlich der Einnahmen, bei ^ der von Abzügen herrührenden, so viel als möglich nachzuschlagen. 8 13. i> 274. 17 »3. Uri n>n 5zz ^ Möchten bei Abzügen dem Landvogt fünfzehn, dem Landschreiber aber fünf Procent zukommen, was ^ Vortheil hätte, daß die beiden Beamten sich bceifcrn würden, den Abzügen nachzuforschen. Zug ^gehrt, daß ein jeweiliger Landvogt auö seinen zwei Kammcrrechnungsdrittcln den fünften Thcil an die ^mnierkosten bezahlen sollte. Freiburg will beim Alten verbleiben, die übrigen Gesandtschaften nehmen ^ Angehörte »<1 rekerenclum. 8 15. jj 275. I7NK. Uri erneuert seinen letztjährigen Vorschlag, Schwyz Mvnnt dies as rekerensum, die übrigen Gesandtschaften wollen nichts abgeändert wissen, 8 16. 6. Officiantcntaxe dcr Tcrrc Separate. Art. 276. I7i>3. Die Taren, welche die äußern, auch terre separate geheißenen Gemeinden der bndschaft Lauis: Sonvico, Monteggio, Ponte Tresa, Capriasca, Carona, Morcote und Vico den Offi- ^bnten für ihre Verrichtungen bezahlen müssen, werden folgendermaßen bestimmt: Die sieben Gemeinden kn von nun an, wenn die übrigen Gemeinden vier Livrcs Taxe zu entrichten haben, sechs Livres ^ so in gleicher Proportion erlegen, zugleich aber soll eine detaillirte Norm aller Verrichtungen der Miauten dem Dccretcnbuch zu künftigem Verhalt einverleibt werden. Fremden, welche nicht aus einem ^ regierenden Stände sind, soll weiter wie bisanhin und nach Inhalt dcr Dccrcte die doppelte Taxe gefordert werden dürfen. Man nimmt diesen Vorschlag a«l ratiüeausuw. 8 24. e. Schuldfordcrungen der Wcibcl. Art. 277. I7KS. Um in Zukunft den Unordnungen vorzubeugen, welche durch die unbezahlten Mdforderungcn der Wcibel entstehen, nimmt die Jahrrechnung aä ratillcaollum, daß ein jeweiliger ^Udvogt verpflichtet sein solle, die in jedes Jahr seiner Regierung fallenden Kosten wegen der Male- utcn in seine Rechnung eintragen zu lassen. 8 31. 3. Privilegien. des ^ baselschc Gesandtschaft wünscht, das Resultat dcr von der Landschaft im Laufe ^ wahres wegen verschiedener Angelegenheiten eingeholten Ortsstimmcn möchte dem Abschied und dem ^ttetenbuch einverleibt werden; Zug und Solothurn hingegen stimmen der Erklärung von Frciburg bei, geht, daß dieser Materie halben eine Commission niedergesetzt werden sollte. 8 25. jj 279. 17i»2. eröffnet neuerdings instructionögemäß, Freiheiten und Privilegien können durch Ortsstimmcn ^ brtheilt werden, sondern es sei zufolge zweier Dccrcte Einmüthigkeit erforderlich. Dieser Ansicht Achten wie letztes Jahr die Stände Zug und Solothurn bei. 8 21. » 28». I7S3. Die Privilcgien- ^ bgenheit der Landschaft wird an eine Commission aus den Gesandten von Bern, Zug, Freiburg und bei gewiesen, welche ein einläßliches Gutachten hinterbringt. Uri äußert, seine Obern gedenken )>or ^ brtheilten Ortsstimme zu verbleiben, Schwhz behält sich die Souvcränitätsrcchte seiner Hoheit sie wuscht, daß derlei Privilegien nicht in die Decrctcnbücher eingeschrieben werden, cS wäre denn, binmüthig angenommen worden; Untcrwaldcn findet dagegen, in Erthcilung der Freiheiten und sein ' habe die Mehrheit der Ortsstimmcn zu entscheiden, die Untergebenen aber sollen verpflichtet beiatlen Ständen sich zu melden. Endlich eröffnet dcr Gesandte von Glarus, daß seine Obern ejy. ^ Abheilten Ortsstimmc verbleiben, er also in keine per major» anerkannte weitere Untersuchung ivohl aber das von andern Gesandtschaften vorgeschlagene ack rekeremlum nehmen °Uft/ ^ ^ Die Gesandten von Glarus, Solothurn und Schaffhausen versammeln sich ^sgcmäß commissionaliter wegen verschiedener Angelegenheiten der Landschaft und tragen an: ») Daß 534 Lauis. dieselbe bei den noch nicht zustimmenden Ständen für die Bestätigung ihrer Freiheiten einkommcn um die durchaus nöthige Einmüthigkeit zu erzielen; d) daß nur drei Glieder zu den Kommissionen vcr ordnet werden sollen, bei wichtigen Fällen aber der Jahrrechnung überlassen bleiben möge, die Zahl vier auszudehnen; c) daß Begehren um neue Privilegien oder um Erneuerung der alten zuerst dc>" Landvogt zur Kenntniß gebracht und durch ihn das Memorial gut geheißen und unterschrieben werde"' in NecurSfällen hingegen es bei den Decreten und der bisherigen Uebung verbleiben möge, laut welche solche Rccurse dem Landvogt vor der Abreise notificirt werden müssen; 285. 1781. Der Erzbischof hatte die Verfügung getroffen, man sich an den vareflschen Tractat von 1752 halten solle. Dieser Artikel fällt mithin aus dein schiede. 8 9. b. Capriasca. . Art. 286. 17«3 Bezüglich auf einen zwischen dem Viertel Capriasca und der Gemeinde 3^ (in der Grafschaft Bellen;) fehlenden Markstein wird berichtet, es sei ein anfänglich bestrittener angenommen worden. In Folge dessen steht die Jahrrechnung nicht an, diesen Verglich auch ih^' zu bestätigen und beschließt zugleich, ihn in den Abschied fallen zu lassen. 8 28. 5- Abzug. si Art. 237. 177«. Da zwei Personen aus dem Bollenzerthale, die im Luganesischen durch ^ Grundstücke erworben und den Abzug verweigern, darauf gestützt, daß die Güter der Unterthan^ Stände Uri, Schwhz und Nidwaldcn in den Xllörtischen ennetbirgischen Landvogtcien abzugsftel so wird dem Landvogteiamt aufgetragen, sich zu erkundigen, wie in vergangenen Zeiten deshalb ver> ^ worden sei, auch die erwähnten zwei Personen anzuhalten, etwaige Befreiungsdocumente innerha ^ nächsten sechs Monate vorzuweisen. 8 12. » 288. 178«. Die fraglichen Bollenzcr haben den fünf Proccnt bezahlt, wobei man es bewenden läßt. 8 1t- >! 289. 1787. Von der Einfrage ^ vogteiamtes, ob die sogenannte Scherpa, ein Geschenk, welches man den sich verheiratenden Lauis, 5Z5 Uber die Aussteuer hinaus gibt und das gemeiniglich in Kleidern, Lingerie u. dcrgl. besteht, wenn fle 'u baarem Geld gegeben würde, abzügig sein solle, wird den Hoheiten Kenntnis; gegeben und ihnen °uheimgestcllt, bis auf die nächste Jahrrechnung hierüber zu entscheiden. 8 27. js 29V. l. 1788. Mit Mehrheit wird erkennt, daß wenn die Scherpa in Lingerie und Kleidern gegeben werde, sie dem Abzug "'cht unterworfen sein solle, wohl aber, wenn dieselbe in Geld bestehe. 8 14- !> 2. Auf das Gesuch, die Artikularen möchten von der Vcrzeigung abzügigcn Gutes befreit werden, indem sich ereignen könnte, uß ein einziger Abzugöfall von mehr als hundert Personen angezeigt würde, tritt die Jahrrechnung nicht 8 26l- «. Polizeiliches. g. Maßregeln gegen Gesindel. Art. 291. 1778. Der Landvogt wünscht, es möchte, um dem „Strolchen-, Bettel-, Banditen- und wbsgesindel" Einhalt zu thun, zu Lauis ein Zuchthaus erbaut werden, welches Begehren aller Auf- ..^suuikeit würdig erächtet und den Hoheiten hinterbracht wird. 8 l2. js 292. 177». Da die Aus- yrung einer solchen Baute dermalen mit vielen Schwierigkeiten verbunden wäre, wird dem Landvogt "getragen, sich mit den Regenten zu berathcn, auf welch' andere Weise dem schädlichen Treiben cin- « "Uscher wie fremder Bettler, Landstreicher und Müßiggänger Einhalt gcthan werden könnte. 8 ll). ss > 178». Der abtretende Landvogt meldet, cS sei zwar von den Regenten ein diesfälliges Mandat Mn worden, der Vollzug desselben stoße aber auf Hindernisse. Es wird daher dem neuen Landvogt gesinnt, hierüber mit den Regenten einzutreten. 8 9. ss 29-1. I7»N. Zürich wünscht, daß auf dem ^""tkennel (Monte Cenere) Sichcrheitömaßrcgcln zu Gunsten der Reisenden getroffen werden möchten. Folge dessen wird der Landvogt aufgefordert, sich mit den Regenten zu berathcn, auch mit den Landau zu Luggaruö und Bellcnz in Briefwechsel zu treten und ein diesfälliges Projekt an die Hoheiten Zusenden. Inzwischen verordnet man, daß der Landvogt dem LandöhauPtmann anbefehlen solle, die .,^u auf dem Monte Cenere beizubehalten, bis alle Viehhändler von dem Lauiserjahrmarkt zurück- ^Ut ssch werden, auch diese Wachen Patrouilliren zu lassen. 8 17. ss 295. 17»?. Der Landvogt be- ^ möglich gewesen, zum Schulze der Reisenden etwas Mchreres ausfindig zu machen, ^^udtschaften begnügen sich mit dieser Anzeige, nur die glarncrische wünscht, man möchte auf ein ^ Mäßiges Project denken. 8 ll. !> 296. ?7»2. Auf wiederholte Einfrage mehrerer Stände erfolgt der reck ^ bessern Mittel haben gefunden werden können, als die von 179V. Die Jahr- ^thließt nun genaue Vollziehung jener Maßregeln. 8 1v. 297. 1. 17»S. Die über die Betteltest ^ gehenden Kosten werden durch eine aus den Gesandten von Bern, Uri, Schwhz und Unterwalden Eommission auf die Hälfte herabgesetzt, welches thcils all rolerondum, thcils ad ratilleandum de,, 8 ü 2- Bei diesem Anlasse wünscht die freiburgische Gesandtschaft, daß die durch terte von sämmtlichen Gemeinden zu Abhaltung von Gesindel und verdächtigen Personen gefor- künftig nicht mehr durch die Gemeinden, sondern durch die Jahrrechuung entrichtet werden ^ 298. 17»«. Das lctztjährige Projeet wird einstimmig angenommen, kraft dessen sich die ^ Halste reduciren. Die zürcherische Gesandtschaft eröffnet instruktionsgemäß, daß der Land- ^^unft zu Verminderung der Auslagen seine Befehle durch die Landschaftödicner ausfertigen und ^>1 lassen solle, ohne den Landschaftsrath deswegen zu bemühen. 8 21. 536 Lciuis. b. Einzäunung der Allmenden. Art. 299. 1781. Da der Termin der 1774 getroffenen Verfügung über das Einzäunen der gewst nen Weiden abgelaufen ist, so wird dieselbe als sehr nützlich abermals für sechs Jahre bestätigt. § 1^ 399. 1782. Der glarnerische Gesandte macht den Anzug, es hätten sich Klagen vernehmen lassen, ^ die Straße bei Bironico aus Ermangelung der Zäune an verschiedenen Orten zur Zeit des Viehtriebes a" den Jahrmarkt nicht sicher sei, worauf dem Landvogt aufgetragen wird, die Gemeinden Bironico, Rive^ und Camignolo aufzufordern, die Straße zu jener Zeit einzuzäunen, damit nicht durch das Vieh verursacht werde. 8 9. 391. 1783. Auf den Bericht des Landvogtes, daß dieses geschehen sei, wünsch die glarnerische Gesandtschaft, es möchte den drei Gemeinden eingeschärft werden, die an der LandMk liegenden Weiden nun wohl eingezäunt zu erhalten, widrigenfalls die Führer des Viehes, wenn es Scha^ zufügen sollte, mit keiner „Taxe" belegt werden dürfen. 8 6. 7. Justizsachen. s. Beweis des lcdigen Standes. . Art. 392. 1778. Betreffend den Beweis der sogenannten «tat! Uberi oder des ledigen Standes die Gesandtschaften von Zürich, Bern, Nidwalden, Glarus, Basel und Schaffhausen instruirt, es^ dem Jahrrechnungsmandat vom 19. August 1772 bewenden zu lassen, welches Mandat auch auf Viertel Capriasca auszudehnen wäre. Lucern wünscht, daß erwähnter Beweis auf diejenige Art 3^^ werde, welche das von dem Nuntius eingelegte Memorial vorschreibt, und in Bezug aus Capriasca langt es, daß dieses Viertel nach Beendigung des Geschäftes gleich den drei andern gehalten wc Uri findet den Vorschlag des Nuntius zweckmäßig, daß nämlich, ganz Bedürftige ausgenommen, die sich nicht nach Como zu Bezahlung der Kosten verfügen wollen, drei mailändische Pfund zu 3 haben, welche Taxe jedoch nur von denen zu entrichten wäre, die drei Jahre aus dem Vaterlande entfernt hatten, mithin nicht von solchen, die jährlich oder zu zwei Jahren um heimkehren. ^ ^ will das Angehörte ad reterLndnm nehmen, Obwaldcn es bei der an den Nuntius gemachten ^okto . bewenden lassen. Zug, Frciburg und Solothurn verlangen, es möchten die Angehörigen nicht allzu ^ mitgenommen werden. 8 2. i> 393. 177i». Zürich, Bern, Glarus, Basel und Schaffhausen bei dem Mandat von 1772 bewenden und wünschen, daß dieser Artikel aus dem Abschiede falle; Uri, Schwhz, Untcrwalden, Freiburg und Solothurn aber ertheilen dem vom Nuntius im Jahre ^ eingelegten Memorial ihre Genehmigung. Weil jedoch der Bischof zu Como von demselben absteht ^ billigere Vorschläge macht, wird die Angelegenheit mit Mehrheit der Stimmen an eine wiesen, deren Antrag von den Gesandten, mit Ausnahme derer von Zürich, Glarus, Ba,ee »»- Hausen, ad reterendttm genommen wird. Er enthält folgende Bestimmungen: a) Den vicariis tveo . soll bei obrigkeitlicher Ungnade verboten sein, irgend eine Procedur über den Beweis des ledigen S anzuordnen, noch zu begehren; b) soll nach Verordnung der Kirchenvcrsammlnng zu Trient (24- ^ und wie dies in andern katholischen Ländern üblich ist, die dreimalige öffentliche Verkündigung statt ) ^ auch die Unterthanen mit keinen ferncrn Kosten beladen werden; c) diese dreimalige Verkündigung^ in Ansehung der nur drei Jahre außer Landes gewesenen Angehörigen ebenfalls gültig sein, ausgcn solcher, welche sich der Bigamie bereits schuldig gemacht haben; d) würde einer der Unterthanen ^ als drei Jahre abwesend gewesen sein, soll er durch einen Schein des Pfarrers seines Aufentha Commissi"" ... ,.,.d Sch^ Lauis. 537 dem vicario soraaeo des Ortes, wo er seine Heirath zu schließen gedenkt, sich ausweisen, daß er ^>gen Standes sei, welcher Schein durch den Bischof oder Generalvicar, oder wenn die Entfernung vom ^chofssitze mehr als vier Stunden beträgt, durch den weltlichen Richter des Ortes zu legalisircn wäre, ist jede Einsegnung ohne einen solchen Schein ungültig; e) würde einer der Unterthancn „ab- und ^Achensg genügt es, daß der Pfarrer am letzten Aufenthaltsorte des Betreffenden seinen ledigen »nd bescheine; 5) sollte ein Unterthan längere Zeit auswärts sich aufgehalten haben, ist aus jedem wo er zwei ganze Jahre gelebt hat, ein solcher Schein beizubringen, wären aber diese Orte nicht ganze Tagrcise von einander entfernt, so reicht ein Certificat aus dem letzten Aufenthaltsorte hin; hat einer der Unterthancn in einem christlichen Lande Europas gewohnt, das nicht der katholischen ^lgion zugethan ist, soll auch ein von einem nichtkatholischen Geistlichen ausgestellter und durch den glichen Richter lcgalisirter Schein Gültigkeit haben; k) diejenigen, welche außerhalb Europa sich auf- wegen Krieg, Seuchen u. s. f. keinen Schein erhalten konnten, sollen nebst der vorgeschric- sie ^ hkaimaligcn Verkündigung in die Hände des vicarii torunei ein Gelübde an EidcSstclle ablegen, daß l>eStandes seien. § 2. 304. 178». Zürich, Bern, Schwhz, Glaruö, Basel und Schaff- ^ finden, daß zu Steuerung der Bigamie kein kräftigeres Mittel gefunden werden könnte, als die ^ ° gung der von dem tridentinischcn Concil anbefohlenen drei Kirchenrufe und lassen es daher bei den ^. ^^en von 1772 und 1778 lediglich bewenden. Nidwaldcn erklärt, bis durch einmüthige Zustimmung "6 anderes verordnet werde, verbleibe cS ebenfalls bei diesen Mandaten. Lucern, Nri, Obwaldcn, »der ^ Solothurn hätten zwar gewünscht, entweder den Vorschlag des Nuntius von 1777 letztjährige oder ein anderes Projcct angenommen zu sehen, wollen aber den Wunsch der Mehreren Obern hinterbringen. 8 2. t>. Malefizkosten. log 5 7^8' Mit Bezug auf die Malefizkosten erfolgt der Bericht, es hätten bei Vcrmögcns- ^ ^ Malcficanten die Fiscale wie die Kanzler die Procedurcn uncntgcldlich zu besorgen, worauf ^ahrrcchnung erkennt wird, daß künftig die Vcrhaftskostcn aus dem den Hoheiten zustehenden ^ an den Kammcrgeldern getilgt werden sollen. § 5. ß 30k. 177». Das lctztjährige Erkcnntniß Malefizkosten wird cinmüthig genehmigt, womit dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 5. ß »nd ^ ^ D^lir Landvogt wird aufgetragen, wegen der übertriebenen Weibclgcbühren bei Arrestationcn !e»d ^'^^^chungcn ein Gutachten abzufassen und dasselbe an Zürich zu Händen der Hoheiten einzu- ^ ^ ^ 57KS. Das Landvogtciamt hat mit Zuziehung der Beamten ein Project sowohl h^t .Anklage der Hauptvcrbrechcr als auch über die Belohnung der Weibcl und den täglichen Untcr- befangenen entworfen. Man liest in demselben: ») Das „Verzicht" soll dem Malcficanten vorgelesen, und falls von dem Fürsprechen etwas Unwahres in der Verteidigung vorgetragen lesica ^ ^äre dieses sogleich von dem Fiscal geahndet werden; d) soll zur Verhütung des dem Ma- ^ ^usig sehr beschwerlichen Zudranges, wenn derselbe in der Capelle sich befindet, außer den lcn ohne Bewilligung des Landvogtes Niemand zu ihm gelassen werden; o) schlägt man zu Vcr- ^ übermäßigen Kosten bei den Malcfizproccsscn, deren Beschleunigung dem Landvogtciamt nach- ^ ^ubefohlcn wird, eine Ermäßigung der Taren vor, doch darf es bei den alten Taxen verbleiben, i-ißt ^ ^^cficant sie bezahlen könnte, oder Jemand anders dafür einstehen wollte. Die Jahrrcchnung 'ssen Vorschlag durch die Gesandten von Glaruö, Basel und Freiburg untersuchen und nimmt ihn 68 538 Lauis. theils acl refgienlliim, theils »6 rstikcan6um in den Abschied. 8 lt. ß 3l)9. 1700 Er wird cinmüch^ angenommen und der fragliche Artikel aus demselben entlassen, 8 12. o. Schwere Verwundungen. Art. 310. 1778. Sämmtliche Gesandte finden, daß zu den Malefizfällcn auch die schweren wundungen gehören, mithin die Gemeinden in solchen Fällen schuldig seien, zu stürmen und den Thä^ anzuhalten, bei der in dem Dccrctenbuche bestimmten Buße von dreihundert Kronen im Unterlassung^^ Man nimmt dies aä ratilieaiulum. 8 9. jj 311. 1770. Die getroffene Verfügung wird allseitig bestätig von Bern jedoch gewünscht, daß unter den schweren nur die mit Lebensgefahr verbundenen Verwundung verstanden werden sollen. Bei diesem Anlasse trägt man dem Landvogt auf, mit Zuziehung der Bea>n^ zu untersuchen, ob nicht in dem einen oder andern der „bußtragenden" Decrcte zu Beförderung der 2"! eine den gegenwärtigen Zeiten und Sitten angemessene Abänderung getroffen werden sollte und ein d> ^ fälliges Project an die Stände einzusenden. 8 8. ü 312. 1780. In Ansehung der Revision der Crim>^ gesctzgcbung findet man, nach der Verfassung hiesigen Landes wäre eine solche mit Schwierigkeiten^ Kunden, doch wird dem neuen Landvogt aufgetragen, sich bis zur nächsten Jahrrechnung darüber erkundigen. 8 7. j> 313. 1781. Basel wünscht, die allzu harten Strafen gemildert zu sehen, auch der Landvogt aufmerksam, daß eine Revision der Criminalgcsetzgcbung auf bedeutende Schwierigkeiten und stellt dar, wie es fast unmöglich sei, ein ersprießliches Mittel zu Abhaltung der Bettler, Landstrc>) und Müßiggänger ausfindig zu machen. 8 5. 6. Gcmeindsproccsse. Art. 314. 1770. Um den Mißbräuchcn bei Gcmcindsproccssen zu steuern, wird dem Landvogt befohlen, zu ermitteln zu suchen: a) Wer das Recht habe, den Gcmeindöversammlungen beizunwv^ wenn es um Berathschlagung wegen eines Gcmeindsproceffcs zu thun sei; l>) wie das Mehr dal aufgenommen; c) wie die Gemeindsausschüsse für die Führung des Protestes bezahlt; ) eine Gemeinde soll zu Führung eines Rechtshandels nur zwei erwählen und zwar die tauglichsten aus denjenigen, welche die meisten Steucrpfcnninge entrichten, solchen Deputirten aber nicht mehr als fünfzig Kreuzer Taggcld bezahlen; o) von nun an Proccßkostcn längstens in vier Jahren entrichtet werden; ü) so lange eine Gemeinde dies nicht hat, soll sie den von verkauftem Holz oder von andern Gemcindsgütcrn hcrflicßenden Erlös nicht ^ sich vcrtheilcn; e) die Vollziehung dieser Verordnung soll dem jeweiligen Landvogt obliegen und handelnde mit einer Buße belegt werden; f) damit jedoch die Verordnung besser gehalten werde, ss Gemeinde, sobald sie sich zu einem Processe entschlossen hat, vor allem aus hievon dem Landvoö^« zeige machen und ihn sowohl über das ergangene Mehr als den Vorwurf des Rechtöhaudels in Kc" ^ setzen. 8 12. >1 316. 1781. Mit Bezug auf obige Materie wird ein Reglement zur Ratification Abschied genommen, das nur in Folgendem von den letztjährigen Vorschlägen abweicht. Art. " Die Gemeinden sollen überhaupt um geringfügiger Sachen willen keine Processe beginnen, wird solcher unternommen, soll darüber in einer zur Winterszeit abzuhaltenden Versammlung, in der sich hje stens zwei Drittel der anwesenden Vicini einfinden müssen, entschieden werden. In Art. i> LauiS. 5Zg „welche die meisten Stcuerpfenninge entrichten", weggelassen. In Art. c wird von sechs Jahren Krochen. In Art. 5 wird noch hinzugefügt: Der Landvogt hat dannzumal vorerst die Gemeinde zur "chgiebigkeit zu crmahnen, nicht erhältlichen Falls aber den Rechten den Lauf zu lassen, 8 6. s. Obliegenheit der Fürsprechen zu unbedingter Führung von Processen. Art. 317. 1787. Die glarnerische Gesandtschaft eröffnet, daß besonders während des Lauiscrmarktcs °^ohl Fremde als Eidgenossen bei vorkommenden Streitigkeiten keine Fürsprechen finden und dadurch W benachthciligt werden können. Ihre Obern wünschen daher, es möchte jeder Fürsprech verpflichtet kften, sich bei ihm meldenden Partei beizustehen, widrigenfalls er seines Amtes verlustig würde. " ähnlicher Weise spricht sich Frciburgs Gesandter aus. § 30. 318. 1788. Mit Mehrheit der Stim- wird der Vorschlag von Glarns zum Beschlüsse erhoben. 8 15. ^ 319. 178». Man trägt den Hoheiten ' ZU verordnen, daß die Fürsprechen zu Lauis nach alter Ucbung zwar fortfahren können, bei cnt- ^Xnden Rechtshändeln zu Plaidiren, daß sie sich aber in keine Ccssion, Vertrag oder Contract im Namen ^ ^^nten einlassen dürfen, wenn sie nicht hiezu mit einer förmlichen Vollmacht versehen sind, 8 23. » ' "»». Obige von den Ständen genehmigte Verordnung soll dem Decretenbuch einverleibt werden. 8 13. s. Vormundschastswcsen. Art. 321. 178». Auf den Wunsch von Freiburg wird den Regenten der Landschaft aufgetragen, den; Vorsitze des Landvogtes ein Project abzufassen, wie die von Seite der Kuratoren abzulegenden ^llningen über das Vermögen von Minderjährigen besser gestellt werden könnten. 8 24. 322. 17»». selh ^ Artikel Nr. 162 der Dccrete genügsame Vorsorge hicfür trifft, will man es lediglich bei dem- bewenden lassen, was sämmtlichc Gesandtschaften »6 resereiulum nehmen. 8 !! 323. 17»l. ^ Decretenbuch bestimmt die Pflichten der Kuratoren hinlänglich, daher man es hiebet verbleiben läßt. H die Jnventare in der Regel sehr unordentlich eingerichtet sind, auch die darauf sich gründenden si ^""gen confus abgelegt werden, wird dem Landvogt aufgetragen, im Laufe des Jahres mit Zuzug 'chtiger Personen ein zweckmäßiges Formular zu verfertigen. 8 9. 324. 17»2. Das nach Vorschrift ^^rftue Formular wird in den Abschied genommen. 8 9. 325. 17»». Die Hoheiten bestätigen 'Hen Entwurf. 8 7- h 326. 17 »S. Man läßt das von einer aus den Gesandten von Bern, Uri, ^ Untcrwaldcn bestehenden Kommission entworfene Gutachten über die neue Vogt- und Waisen- Abschied beilegen. Alle sowohl gesetzlichen als testamentarischen Vögte und Sachwalter von ^ darin, sollen bei Antritt ihrer Verwaltung ein Jnventarium machen oder ein solches eilige lassen, welches von einem Notar oder dem Statthalter zu unterzeichnen ist, damit zu keinen »ble" ^ unächtcö unterschoben werden könne. Die gesetzlichen Vögte sollen von Zeit zu Zeit Rechnung ^ testamentarischen hingegen bloß bei Niederlegung ihrer Verwaltung, oder wenn der Pupille kea ^b, ober sich durch Hcirath ihrer Gewalt entzieht, oder auch wenn die nächsten Verwandten ^cj>" "schwebender Gefahr" Rcchnungsablegung,fordern würden. 8.8 18. 19. ß 327. 17»7. Da es ols wenn die zu ziehenden Jnventare nur über die Activen, nicht aber über die Passiven werden, wird auf den Wunsch der baselschen Gesandtschaft der Vogt- und Waisenordnung Aendes beigefügt: a) Jnventare sollen auf Activen wie auf Passiven Bezug haben; d) da die neue ^ es bei der alten Ucbung bewenden ließ, den Wittwcn keine Vögte zu geben, sollte wenigstens dcö Ehemannes ein Inventar gezogen und der Wittwe ein verantwortlicher Beistand ^ werden; o) ebenso sollte auch eine solche verbciständet werden, wenn sie sich mit ihren Kindern 68* 54V Lauis. auseinander zu setzen oder eine Liberation für den Vogt der Kinder zu unterschreiben hätte, oder u' Procefse die Massa betreffend verwickelt würde, oder liegende Gründe veräußern wollte. Dieser WuM wird theils ack retorenckum, theils ack ratiüoanckuiu genommen. 8 15. g. Schriftliche Rcchtsverträge. Art. 328. 17SS. Die Landschaft läßt bitten, es möchten die Fürsprechen angehalten werden, ^ Processen, in welchen das Streitobjekt auf mehr als fünfzig Pfund ansteigt, ihre Vorträge schrifu^ abzufassen und solche bei den Actuaraeten einzulegen. Die Jahrrechnung nimmt dieses Begehren ein^ seits Ü<1 reterelttlum und läßt anderseits die Fürsprechen hievon benachrichtigen, um ihre allfälligen Wendungen zu vernehmen. 8 27. ß 329. 17N«. Nach Ablesung dieser Einwendungen wird einmüft^ erkennt, es soll bei der alten Nebung, die Rechtshändel vorzutragen, sein Bewenden haben und inskiinD dieser Artikel aus dem Abschiede fallen. 8 28. ß 330. 17V7. Der Anzug der lucernerischcn Gesa^ schaft, es möchten die Osficialcn am Tribunal zu Lauis, welche bis jetzt bei vorkommenden Torturfä^ ihren Rath dem Landvogt mündlich ertheilten, dies in Zukunft schriftlich thun, wird theils ack ckum, theils ack ratiücanckum genommen. 8 13. 8. Limitationsfriichte. Art. 331. 178». Die Jahrrechnung setzt eine Commission wegen der Frage nieder, wem die 2^' catur zukomme, wenn bei der Ausfuhr von Limitationsfrüchten aus dem Mailändischen Unordnung entstehen sollten. 8 14. j> 332. 1781. Bei ungleicher Anschauungsweise dieses Geschäftes beschließt Jahrrechnung mit Mehrheit, wenn sich Deputirte der Landschaft melden sollten, dieselben anzuh^^ Diese erklären, sie hoffen, die Hoheiten werden die Privilegien nicht schmälern, kraft deren die LanM bisanhin diese höchst nöthigcn „ Nahrungsanstalten" verwaltet habe. Man setzt nun deshalb eine Mission nieder, welche anträgt: Es sei die Landschaft, auf hohe Approbation hin, ferners bei ihren ^ hcrigcn Einrichtungen zu belassen, da nach altem Gebrauche, so wie laut verschiedenen Privilegien Polizei über die Lebensmittel jederzeit der Landschaft zugestanden und sie insbesondere nach dem ba ^ sehen Abschiede von 1558 berechtigt sei, für Korn und Kaufmannögüter ins Mailändische Patente a zustellen; da ferner nach den Ortöstimmcn von 1020 die Beamten der Landschaft die Victualien tarisiren und darüber entstehende Streitigkeiten in erster Instanz bcurtheilcn können; auch nach Abschiede von 1683 die diesfälligcn Privilegien bestätigt worden sind. Weil indcß die Ratification dN Privilegien bis ins künftige Jahr nicht einkommen kann, bcgwältigcn die Gesandten die Landschaft ^ sionaliter in dieser Verwaltung fortzufahren. 8 9. ß 333. 178S. Bis zu dem vor zwei Jahren erhobenen Anstand war die Landschaft im Genüsse ihrer Privilegien unangefochten geblieben, daher Bern, Lucern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Basel, Freiburg, Solothurn und Schafft"^ beschließen, daß dieselbe bei ihren Rechten geschützt und ihr demzufolge ferners gestattet sein soll: ^ Griden und Publicationen unter Zustimmung eines jeweiligen Landvogteö zu erlassen; d) die Fedine"^ Erhebung der Limitationsfriichte durch ihre Kanzler ertheilcn, und o) fehlbare Particularen Regenten bestrafen zu können, in der Meinung jedoch, daß diese dem Landvogt Rechnung ablegen und für nachlässige Ausübung der Justiz ihm verantwortlich seien, wie auch die Vcrgehungen der sr und anderer Beamten allein dem Landvogteiamt zur Bestrafung zukommen sollen. Weil Zug und ^ zu diesem ihre Einwilligung nicht gegeben haben, werden diese Gesandtschaften ersucht, bis zur LauiS. 541 Errechnung die Zustimmung ihrer Obern auszuwirken, 8 6. » 334. 178« u. 1787. Die Gesandten ^ Zug und Glarus können der Mehrheit nicht beistimmen, auch wird 1787 verabschiedet, daß durch ein ^iländischcs Reglement der Gebrauch der Fcdinen aufgehört und dicö den freien Gctrcidehandel herbei- ^luhrt habe, so daß nun Jedermann nach Belieben jede Gattung von Früchten gegen Erstattung von ^"zig Kreuzern für den Scheffel wegführen könne. 1786 8 5. 1787 8 5. ß 335. 17«S. Zwischen ^ Laudvogteiamte und den Regenten von Lauis hatte sich über die Vertheilung der Früchte aus dem "iländischcn ein Anstand erhoben. Auö der Untersuchung ergibt sich, daß der Landvogt zu dem Kauf- bloß die Transportkosten geschlagen, auch an alle Angehörigen unparteiisch Fruchtportionen auSgc- habe. Man läßt nunmehr den deshalb von der Regentschaft gefaßten Beschluß in deren Protocoll Allsten, im Rande beisetzen, daß es auf hohe Verfügung geschehen und den Regenten im Namen ^ Hoheiten das Mißfallen bezeugen. 8 17. s. Strafienwesen. .. Art. 336. 1778. Bei Ablegung der Kammerrechnung berichtet der abgehende Landvogt, die Bußen ^ zu Deckung der Straßenbesichtigungskostcn nicht hingereicht, er sei mithin gcnöthigt gewesen, Vieren Kronen aus seiner Tasche hinzuzusetzen. Die Zollrechnung stellt den Hoheiten anhcim, ob die Vereng von 1776, durch welche die Landvögte verpflichtet worden, die Straßenbesichtigungskostcn aus- ^lten, abzuändern sei, in welchem Falle dem Landvogt Ersatz geleistet werden müsse. § 10. 337. 177«. ^ h>rd einmüthig erkennt, daß solche Kosten von dem jeweiligen Landvogte bestritten werden sollen, 8 9. ' 1?8v. Die Mehrheit der Gesandtschaften beschließt instruktionsgemäß, der erwähnte Beamte soll ^ Koston wegen Besichtigung der Straßen verrechnen, ihm hingegen die Straßcnbustcn zufallen. Glarus ^ ^ fraglichen Kosten sollten weder den Hoheiten, noch dem Landvogt aufgebürdet werden, sondern ^ Gemeinden, welche zu solchen Bcaugcnschcinigungcn Anlaß geben, hätten dieselben dem Landvogtciamt H ^sitzen, z g ^ zzg Z781. Da betreffend die Land- und Communalstraßen bereits hinlängliche h^^"ungen vorhanden sind, wird einmüthig beschlossen, den Hoheiten anzurathcn, eS bei denselben ^endon zu lassen, den Flecken Lauis aber insbesondere bei dem im Jahre 1593 erhaltenen Erkcnntniß ^ schützen. 8 14. ß 340. 1782. Wegen obiger Materie läßt man cS bei dem Lctztjährigcn ^^m Beifügen, die Landstraßen sollen unter der Aufsicht eines jeweiligen LandvogtcS ver- 8 4. 341. 178«. Das Landvogtciamt wünscht, daß die Straßen von Lauis bis Ponte Trcsa, "derne bis Agno und von Lauis bis an die Bcllcnzergrenzc in guten Stand gestellt werden möchten, ^ Jahrrechnung demselben anbefiehlt, sich mit den Regenten zu bcrathcn und den Ständen ein Zusenden. 8 25. ß 342. 17«1 Auf die Anzeige des zugcrischen Gesandten, daß die Land- ^ Lauis bis an die mailändischc Grenze bei Luino in bessern Stand zu stellen sei, wird dem ^"grcß durch das Mittel des Landvogtciamtes angcsinnt, dieselbe so herzustellen, daß man sie mit Karren bequem befahren könne. Sollten sich Schwierigkeiten erheben, so sind die Stände h>>ll ^ benachrichtigen. 8 26. ß 343. 17»2. Betreffend Verbesserung der vorhingenannten Landstraße »US, ^»hrheit der Stände anhören, wie dies ohne zu große Bedrückung der anstoßenden Gemeinden »Uii/wäre, während die übrigen cö beim Alten bewenden lassen wollen. Dem Landvogt wird aufgetragen, sein Befinden den Hoheiten mitzuthcilen. 8 22. ß 344. 17S6. Er berichtet, die ^ nicht ohne große Beschwerde für die anstoßenden armen Gemeinden hergestellt worden, worauf 542 Lauis. ihm anbefohlen wird, dieselbe in brauchbarem Zustande zu erhalten. Die glarnerischc Gesandtschaft st'^ bei, daß nicht nur die anstoßenden Gemeinden, sondern auch Lauis und andere Ortschaften in Mitleids schaft gezogen werden sollten. § 12. ji 345. 17NS. Der Vorschlag des Joseph Fossati, von Castagn^' gegen Bewilligung eines Wcggeldeö, ohne Kosten der Hoheit und ohne die Landschaft in Mitleidcnsch^ zu ziehen, eine fahrbare Straße aus dem Mailändischcn über Lauis bis gegen Bellen; zu machen, durch den Abschied den Ständen hinterbracht, zugleich aber dem Landvogt aufgetragen, sich über Projcct nähere Aufschlüsse crtheilen zu lassen. 8 14. » 346. 17llk. Vorhingenannter als zwei erachteter Vorschlag wird dem Abschied beigerückt, auch dem Landvogt aufgetragen, die Landschaft dM bekannt zu machen und allfällige begründete Einwendungen an die Stände einzuschicken. 8 15. I«. Lanisersce. Art. 347. 17ll3. Mit Bezug auf die „Ableitung des Lauiscrsees durch den Fluß Trcsa" zu ^ sten der am See gelegenen Dörfer wird dem Laudvogt aufgetragen, sich an die von den Provisis" ständen erlassenen Befehle zu halten. 8 19. 348. 17N3. Zürich eröffnet, daß mit Genehmigt sämmtlicher Stände die Erweiterung des Tresaflusscö nicht nur im Laufe des Jahres mit der Regier" in Mailand verabredet, sondern auch deren Ausführung um 25799 Pfund versteigert worden sei. ^ . Landvogt wird für seine sorgfältigen Bemühungen das Wohlgefallen bezeugt und ihm getreue Aull , auf die Arbeit und billige Reparation der Kosten empfohlen. Diese Verthcilung, fügt der Landvogt sei mit Genehmigung der Secdörfer vor sich gegangen und der Unternehmer habe sich verpflichtet, " Jahre lang das Werk zu ünterhaltcn, auch hinlängliche Kaution geleistet. 8 12. 349. 17lll». ^ Jahrrechuung trägt mit Bezug auf diese Wasserbaute dem Landvogt auf, sich bei der mailänd'^ Regierung zu verwenden, daß das Werk von dem Uebcrnehmer zu Ende geführt werde, damit die o? hin schon beträchtlichen Kosten nicht vergeblich seien. 8 19. 14. Zollsachen. Art. 359. 1783. Der Gesandte von Zürich eröffnet, von Seite Uris seien an alle - schwerden ciugekommen, daß durch Seidendiebereien, sowie durch die der bisherigen Uebung ^ laufende Zollerhöhung auf Seidenballote mehrere Kauflcute bewogen worden, den Paß über Vellen; zugeben. Uris Gesandter bestätigt dies nicht nur, sondern spricht auch die Befürchtung auö, es ^ noch Andere diesem Beispiel folgen. Viele Staaten, fährt er fort, haben um den Transit zu ^ die Zölle namhaft herabgesetzt, Uri müsse daher den Bezug des Zolles auf ehevorigem Fuß ^ Die Jahrrechnung setzt eine Kommission nieder, von welcher berichtet wird, sie habe die Zollpächter' . Bediensteten und Fürsprecher vor sich beschiedcn, welche dargethan, sie hätten sich stets an die stobst Tarife gehalten, so daß die Commission nichts Weiteres habe thun können, als den Zoll- und Unterpä für die Zukunft „alle Bescheidenheit" anzuempfehlen. Der Gesandte von Uri äußert, wenn dies ^ geschehen würde, müßten seine Principalcn andere Maßregeln ergreifen. Betreffend die Seidendefr" tionen wird von der Commission bemerkt, wie hiebei das meiste von der Sorgfalt der Speditoren a ^ und von ihr beliebt, durch den Landvogt den Speditoren zu Lauis anrathen zu lassen, sich treuer zu bedienen, auch mit ihren Correspondcntcn zu verabreden, auf welche Weise man sich am beste" sichern könne, daß die anvertrauten Waaren keinen Abgang erleiden, damit jeder Spcditor sich Lauis. 543 ^ tegitimiren im Stande sei. 8 14. II 351. 178t». Die von der letzten Jahrrcchnung erlassenen Verätzungen betreffend die Zollpächter zu Lauis sind bestätigt worden. Ferncrc Beschwerden, eröffnet durch ^ Gesandten von Uri und Basel, werden commissionalitcr untersucht und das dicsfällige Gutachten fällt ^ den Abschied. 8 10. II 352. 1787. Bei Beschwerden in Zollsachcn soll Einheimischen wie Fremden ^ Recurs an den Landvogt, als Richter erster Instanz, erlaubt sein, derselbe aber hat auf die nächste Umrechnung von seinen Sprüchen oder Verglichen Bericht zu erstatten. Hinsichtlich der in obbcmcrktem Yachten zur Sprache gekommenen Zollverpachtung bemerkt Solothurn, es könne nicht einwilligen, daß ^ Fremden ausgeschlossen bleiben, weil laut Abschied von 1765 sowohl Einheimischen als Fremden billigt werde, auf den Zoll zu bieten. 8 9. II 353. 1788. Ncbcr die Frage, ob Fremde zugelassen ^den können oder nicht, weichen die Instructionen von einander ab. 8 6. II 354. 178». Der Land- 3t macht aufmerksam, daß die Zollpächtcr bloß am Schlüsse des Jahres den der obrigkeitlichen Kammer ' vorfallenden „ Jnventioncn" gebührenden dritten Thcil der Strafen übergeben, wodurch dieselbe leicht nachtheiligt werden könnte. Es wird nunmehr erkennt, daß die Pächter von jeder Jnvcntion sogleich ^ Landvogteiamt Anzeige zu machen haben. Ueber die Zulassung von Fremden zur Zolladmodiation "tzebcn sich ungleiche Meinungen. Zürich, Uri und Basel wollen Fremde, zwar nicht als Hauptpächtcr, ^nsscn; die Mehrzahl der Stände aber, sich auf den Abschied von 1765 stützend, wünscht den Zoll an v Meistbietenden zu verpachten, wenn er auch ein Fremder sein sollte; Freiburg hingegen will die binden ganz ausschließen. 8 3. II 355. 17»». Man läßt es bei der lctztjährigcn Verfügung über die ' entionen bewenden. 8 3. II 356. 17»1. Es wird einmüthig erkennt, Fremde wie Einheimische dürfen /V für die Zollvcrpachtung melden und der Zoll sei dem Meistbietenden, vorausgesetzt daß er annehm- ^ Bürgschaft leiste, zu verpachten. 8 2. II 357. 17»2. Dem Stand Uri, der Fremde an den Zollpachten vl Antheil nehmen, aber nicht als Principalen zulassen will, wird der lctztjährigc Beschluß in Erinnc- vg gebracht. 8 2. » 358. 17»A Uri macht abermals wegen der Zollverpachtung einen Anzug. Dcssen- gcachtet beschließt die Jahrrechnung, es soll dieser Materie in dem Abschiede nicht weiter gedacht ^ z z. Ii 359. 17S4. Uri wiederholt die Instruction, daß Fremde nicht als Principalen zuzulassen die übrigen Gesandten hingegen erneuern den vorjährigen einmüthigcn Beschluß. 8 2. II 360. 17»S. ^>i und Lucern wollen die Fremden „zu dem Zoll concurriren" lassen; Schwhz ist gleicher Ansicht, in Meinung jedoch, daß Einheimische wie Fremde genügsame Bürgschaft leisten. Zürich will das An- act retei-enllum nehmen; Nidwaldcn wünscht in Betreff der Justizadmiilistration in Zollsachcn eine Gerung. Die übrigen Stände sind der Ansicht, dieser Punkt sei schon 1792 erledigt worden. 8 2. 12. Kirchensachen. Gr' 361. 1788. Hinsichtlich des Ansuchens der Dcputirtcn der Landschaft, das Waffentragen der sog '"cht von der Erlaubniß des Laudvogtes abhängig zu machen, wird gefunden, die Priester ksse^u Dccrctcn und der alten Ucbung nachleben. 8 26 u II 362. 178». Es wird mit Mehrheit ^ ^ Geistlichen nicht befugt sein sollen, ohne Erlaubniß des Landvogtes Jagdgewehre zu 1^' Lucern, Uri und Schwhz erklären zwar, laut ihrer Instruction, hätten dieselben hiczu keine tshl, "^'chk Bewilligung nöthig; Freiburg hingegen hält dafür, das Tragen von Waffen widerstrebe dem ^ter eines Priesters und den canonischen Rechten und will dies seinerseits untersagt wissen. 8 16. 544 Lauis. IS. Klöster. s, Framiscanerkloster. Art. 363. 1788. Auf die Anzeige des GuardianS der Franciöcaner, daß daS Kloster jährl^ 3366 Livrcs Einkünfte, hingegen 5671 Livreö Ausgaben habe, so daß die jährliche Ausgabe die Einnah^ um 1705 Livres übersteige, zudem das Kloster für ausgeführte Reparaturen 3000 Livrcs schulde und noch andere nothwendige Bauten bei 15000 Livrcs erforderlich seien, wird von einer Kommission bca» tragt, die Güter besagten Klosters unter hoheitliche Verwaltung zu setzen, was all reterenllum gcnomw^ wird. 8 31. >1 364. 1788. Der diesfälligc landvögtliche Bericht wird dem Abschied beigelegt. Dcrsc^ geht dahin, der Guardian habe sein Möglichstes gcthan, daß das Kloster nicht in neue Schulden gerate er sei aber von dem Capitel zu Genua entfernt und statt seiner ein Pater angestellt worden, den nichts weniger als einen religiösen Mann nennen könne, und der seinen Mitpatres selbst zu Klagen Anlap gegeben, indem er nächtlicher Weile wie bei Tag „ Weibervolk" in das Kloster nehme. Auch befinde jetzt kein einziger deutscher Beichtvater daselbst, während sich doch viele Deutsche in Lauis aufhalten u» überdies dem Kloster die deutsche Schule übertragen sei. 8 18. 365. 1788. Von dem Landvogteia"^ wird berichtet, es habe den General ersucht, Ruhe im Kloster zu schaffen, aber noch keine Antn>a erhalten. Lucern wünscht diese abzuwarten und Frciburg verlangt Verhörung des jetzigen Guardia^' worauf die Jahrrechnung beschließt, daß derselbe vor eine Kommission berufen und befragt werden ^ j ob er sich der weltlichen Judicatur unterziehen wolle, in welchem Falle er cinzuvcrnchmen wäre. ^ thurns Gesandtschaft erklärt, seine Obern hoffen, der Landvogt werde den frühern Guardian zurückberw und einsetzen können. 8 29. ß 366. 1781 Um Einigkeit im Franciscanerkloster zu stiften, wird Mehrheit der Stimmen beschlossen, der Stand Zürich möchte in gemeinsamem Namen an den GciN das Ansuchen stellen, weder dem jetzigen, noch dem früher» Guardian diese Stelle zu übertragen. nimmt dies all referenllum, wünscht übrigens den nunmehrigen Guardian auf seinem Posten zu " bis die seiner Ehre nachtheiligen Beschuldigungen von dem General, als seinem Superior, untc0 seien. Uri und Solothurn begehren, den frühern Vorsteher mit dem Guardianat betraut zu sehen, ^ übrigens das Angehörte all rsterenlluw. 8 23. 367. 1782. Der Landvogt berichtet, daß der Gc>^ einen neuen Guardian erwählt, womit hoffentlich die Einigkeit wieder hergestellt sei. 8 20. b. Capuzinerklostcr. Art. 368. 178«. Da der Landvogt auf Befehl der drei Provisionalorte dem General des zincrordens bei Anlaß der im letzten Juni statt gehabten Visitation des diesseitigen Klosters eine zeit gegeben hat, welche 724 Pfund kostete, so trägt jede Gesandtschaft hieran 60 Pfund 6 bei. 8 25. 369. 1781. Glarus wünscht, daß in Zukunft keine solchen Bcwirthungen mehr statt ha welcher Ansicht die übrigen Stände beipflichten. 8 20. I4l. Locales. ä. Flecken Lauis. s. Jahrmarkt. Art. 370. 1781. Der glarnerische Gesandte macht einen Anzug, daß die Lebensmittel, insbcs^^ der Wein, während des Lauiser Jahrmarktes gleichsam um die Hälfte thcurcr verkauft werden, Brod dannzumal leichter an Gewicht sein soll, ferner daß die Gesundheitspässe oft an zwei Orten Lauis. 545 werden, und man auch dieselben häufig nur mit Mühe oder gar nicht mehr zurück bekomme; endlich "erde gegen Einzelne allzu große Nachsicht ausgeübt. Die Jahrrcchnung empfiehlt dem Landvogt, über Nachfrage zu halten. 8 13. st 371. 1781. Abermals beschwert sich Glarus darüber, daß seine ."gehörigen zur Zeit des Jahrmarktes gleich den Fremden doppelte Taxen zu bezahlen hätten, worauf bohl von dem Landvogte als dem Landschreiber erklärt wird, zur fraglichen Zeit müsse dies auch von Einheimischen geschehen. Man läßt es bei dieser Anzeige bewenden. 8 12. st 372. 1787. Die Etherische Gesandtschaft thcilt instruktionsgemäß die im vorigen November an seinen Stand cingckommcne ^ der Häupter der III Bünde mit, zufolge deren auf dem Lauiscr Jahrmarkte von 1785 die owödianten auf dem Marktplatz mit Gepränge und Gewehr erschienen seien, wodurch das Vieh dermaßen '"Unruhe gekommen, daß daraus großes Unglück hätte entstehen können, welchem Unfug für die Zukunft ^steuert werden sollte. Es fällt der Bericht, die bündnerischcn Viehhändler hätten damals sich selbst bei Landvogte beklagt und es sei unverzüglich Abhülfe verschafft worden. 8 28. st 373. 1 781». Auf die >tte der Vicini zu Lauis, sie möchten weiter bei dem Rechte geschützt werden, die sogeheißcncn Bänke Bänklcin und andere öffentliche Spiele zur Zeit der Jahrmärkte verpachten zu dürfen, läßt man durch e Kommission eine Prüfung der hierauf bezüglichen Documcnte vornehmen, deren Resultat dahin geht, schon 1513 dem Flecken durch hoheitliche Urkunden alle althergebrachten Vorrechte und Freiheiten, '"entlich hie Verpachtung der Bänke und Bänklein, nebst dem Genüsse mehrerer von Polizeianstaltcn ^ststßcuden Emolumcntc ausdrücklich bestätigt und diese Nechtsamcn in den Jahren 1649, 1652 und 1673 orum bekräftigt worden seien. 8 26. st 374. 171 »tt. Die Mehrheit der Stände hat bereits beschlossen, .^'oini bei ihrem Privilegium zu schützen und demzufolge die 1513 ertheiltcn und 1649, 1652 und . bestätigten Freiheiten in der ausdrücklichen Meinung erneuert, daß diese Vorrechte nur im Laufe lSn October oder der Zeit des Jahrmarktes ausgeübt werden sollen. 8 15. st 375. I71»it. Es der Bericht, daß während des Lauiscr Jahrmarktes zum größten Acrgcrniß des Fleckens sich daselbst solch'^ H"""" aufhalten, weshalb Nidwalden verlangt, „daß die erforderliche Remedur zu Tilgung öle U ^ ^ ^ . , . . , . . Ausführung der Studenten bei den Somaskern aufmerksam. In Folge dieser Beschwerden wird von °r . „ . . - . — höchst sträflicher Vergchung verschafft werde". Zugleich macht die lucernerische Gesandtschaft auf die ^"hrrechnung eine polizeiliche Verordnung erlassen. 8 32. t>. Schulen. »ls ^"6- 1781. Nachdem eine hicfür erwählte Kommission sowohl mit den Vorstehern der Klöster ^ Agenten des Fleckens Lauis in Bcrathung getreten, beantragt dieselbe, daß die Franciscancr ^^'"oritcn bei St. Franciscus versuchtet sein sollen, die Jugend im Lesen, Schreiben, Rechnen und Sprache zu unterrichten, die Somaöker die Grammatik, Humanität, Rhetorik und Philo- s die Kapuziner die Moralthcologie und die Franciöcaner oder Zoccolanten bei Maria der ^r s/ ^ Dogmatil dociren sollen und daß zwei der würdigsten Einwohner des Fleckens zu Aufschern shul Schulen zu erwählen seien. Zugleich soll Lauis obliegen, den Minoritcn für die Normales ^ ^ anständiges Local, sowie den Professoren der Moral und Dogmatil ein Lchrzimmer, das auch . ^öewahrungSort für die Bücher dienen kann, anzuweisen. Diese Anträge werden von der Mehr- Hste ^ Gesandtschaften -ul ratikcanckum, von den übrigen .-ul rekoronckum genommen. 8 3. st 377. 178S. ll^^^bings niedergesetzte Commission berichtet, daß die Franciscancr sich gegen den ihnen zugedachten '"cht sträuben, vorschützend, cS finden sich in dem Flecken Lauis genügsame Lehrmeister für solche 69 546 Lauis. Schulen. Sie habe daher mit Mehrheit verfügt, das besagte Kloster solle nur verpflichtet sein, ^ deutsche Sprache zu lehren und zu diesem Behuf einen deutschen Pater „anzuschaffen". Die Capuzi"^ und Zoccolanten hingegen haben keine Einwendung gemacht. Weiter sei angeordnet worden, daß ^ diesfälligen Prüfungen der Erzpriestcr zu Lauis und die bestellten Aufseher mit Zuzug des Landvogtes beizuwohnen haben und der Jahrrechnung jährlich über den Zustand des Schulwesens Rechenschaft abff legen sei. Diese Commissionalverfügungen werden von den Gesandten bestätigt. § 3. » 378. Sämmtliche Hoheiten genehmigen das auf der letzten Jahrrechnung Verfügte und auf erfolgten Berichs daß die Moralthcologie und die Dogmatil durch tüchtige Professoren gelehrt werden, läßt man es h>^ bewenden. Die Minoritcn hingegen haben unverzüglich einen Pater zum Unterricht in der deutscht Sprache anzunehmen und immerfort einen solchen in ihrem Kloster zu halten. Da die Somasker ih^ Ordensregel zufolge sich mit der Jugendbildung zu befassen haben, mithin an einem guten UntcrM nicht zu zweifeln ist, so wird erkennt, daß ihre Schulen nicht den im letzten Jahre aufgestellten ^ sehcrn unterworfen sein, sondern lediglich unter der Oberaufsicht des Landvogtes stehen sollen, ii 379. 1787 — I7M». Alle Stände lassen es bei der Verfügung von 1786 bewenden, zu welcher t? noch der Beschluß hinzu kam, daß die Prüfung der Theologie und Dogmatil Studirendcn durch den "a ^ Vogt angesetzt werden soll und zwar kurz vor Beginn der Jahrrcchnung. 1787 z Z. 1788 8 1. 1739 § 1799 8 1. jj 389. 17i>2. Zürich meldet, daß die Guardianc der Zoccolanten und Kapuziner in Lauis ansuchen, sie von dein Unterrichte in der Dogmatil und Moral zu befreien, bis wieder sechs Scolaren ^ Händen seien. Der Gesandte fügt bei, der Schulbesuch dürfte sich vermehren, wenn der Bischof von Conis, geistlicher Vorsteher dieser Lande, mit Bezug auf Studien und Disciplin nähere Anordnungen treffen w» Die Jahrrechnung trägt den Hoheiten an, sie möchten sich erklären, ob nicht die Mitwirkung des . angegangen und mit ihm ein für dieses Institut angemessenes Regulativ entworfen werden sollte, wc ^ den Ständen zur endlichen Verfügung einzuschicken wäre. 8 26. » 381. Das Landvogteiaiiü beauftragt, das Regulativ für die Schulen zu Lauis so schnell als möglich zu entwerfen und a» ^ Stände einzusenden, z 14. ß 382. I7i>7. Die Eingabe der Somasker, dahingehend, daß durch ^ dermalige Lage der angrenzenden Länder diejenigen Ordensgeistlichen, welche bisher den Unterricht Jugend in Lauis besorgt hätten, sich gcnöthigt sehen, das Kollegium zu verlassen und daher die ^ ^ dasselbe aus Mangel an Lehrern aufheben zu müssen, nahe bevorstehe, wird au eine Commission, aus den Gesandten von Lucern, Schwhz, Basel und Freiburg, gewiesen, die ein einläßliches ^ hinterbringt, des Inhaltes: Die Bildung von künftigen Gelehrten geistlichen und weltlichen Standes, Kaufleuten und Künstlern sollte der Zweck des somaskischen Instituts sein und darin Religion, . Geschichte, Rechnungskunst, Mathematik, Physik, Naturgeschichte, Philosophie und schöne Wissen^^, Kenntniß der lateinischen, italienischen, französischen und deutschen Sprache, Schreib- und Z^"" ^ kunst, wie Musik gelehrt werden, wenn auch nicht vollkommen, doch wenigstens thcilweisc. ^ nach alter Ucbung vier Elasten, nämlich die der Grammatik, Humaniora, Rhetorik und .^5 doch ließen sich, ohne der Grundlage dieser vier Elasten untreu zu werden, Verbcsserungen In dem Kloster befänden sich gegenwärtig acht Väter und fünf Brüder, von welchen zwei der und vier der letztem ihr Leben darin zu beschließen wünschen und ein junger Pater aus Genua sc> 9 noch etliche Jahre seine Stelle zu bekleiden. Nach der Meinung des Probstes erheische es zu Haltung des Instituts und da den Vätern 981 Messen stiftungsmäßig obliegen, einen Probst, LauiS. 547 ^isoren, einen Minister und fünf Brüder für die Besorgung der Ockonomie, auch wäre für einen Invaliden ein Platz zu reservircn. Nach der Ansicht der Commission hingegen könnten drei Geistliche, mit Inbegriff des Probstcs, genügen, wenn die Anzahl der Professoren durch zwei junge Substitute vermehrt ^ das Klostervermögcn unter weltliche Verwaltung gestellt würde. Nach einem mehrjährigen Ucber- nhlage betrage das reine Einkommen des Klosters 7799 Pfund, welche Summe jedenfalls zu Bestreitung Ausgaben nicht hinreiche. Würde für jeden Schüler hingegen ein monatlicher Beitrag von einem endo gefordert und rechne man auf sechsunddreißig Schüler, welche Zahl bestimmt anzunehmen sei, so ^are der Ausfall leicht zu decken, ohne daß Kinder von minder vermöglichen Eltern, welche vorzügliche dritte ankündigen, von uncntgeldlicher Besuchung des Collcgiums ausgeschlossen werden müßten. Damit ' Zur Ratification dieses Gutachtens der Unterricht nicht unterbrochen werde, beschließt die Jahrrcchnung, ^ Probst aufzutragen, die drei in Mailand, Pavia und Como sich aufhaltenden, aus der italienischen chkciz gebürtigen Patres zur Heimkehr aufzufordern, widrigenfalls sie von der Versorgung im Kloster ^geschlossen würden. Ferner wird den Patres untersagt, keine Fremden mehr aufzunehmen, noch einmische Brüder einzukleiden und vorläufig erkennt, daß sämmtliche Documente und Schuldverschreibungen . k>ne im Kloster selbst aufzubewahrende Casse mit drei Schlüsseln gelegt werden sollen, wovon der eine ^ Landvogt, der zweite dem ErzPriester und der dritte dem Probst des Klosters zu behändigcn sei. 8 16. o. Vicinanzgütcr. liin ^rn eröffnet instruktionsgemäß, daß seine Obern den Verglich über die Verthei- ^3 der von den Vieinanzgütern des Fleckens Lauis eingehenden Einkünfte bestätigt haben. Zürich, kkkn und Obwalden können gleichfalls diesen Verglich genehmigen; Uri, Schwhz, Nidwalden, Zug, 1kl und Solothurn sind wegen der bereits ausgefertigten Einwilligungsbriefe nicht mehr instruirt; rus, Freiburg und Schaffhausen behalten sich vor, die entsprechenden Ortsstimmen einzusenden. 8 29. ll. Spital. ^ Art. 384. 1787. Weil von dem Landvogte eine bessere Spitalordnung gewünscht wird, schlägt man ^ Hoheiten folgendes vor: a) Der Spitalvcrwalter soll die spccificirten Rechnungen, insbesondere die- deip^ ^ Spital auögcthcilte Almosen, sechs Wochen vor Eröffnung der Jahrrechnung dep ,^^dogt vorlegen, damit derselbe der Session Bericht erstatten könne; b) wenn Baarschaft vorhan- ^ soll vcr Spitalverwalter die Gelder nicht minder als zu drei Procent ausleihen, auch sind alle ^ dritthalb Proccnt ausgeliehenen Kapitalien aufzukünden; c) soll in Zukunft nach Willkür bor lcstirt werden können, diese Anstalt aber verbunden sein, auch die Armen der Landschaft, wie Pu Zeiten, anzunehmen. 8 34. II 385. r. 1788. Sämmtliche Hoheiten bestätigen die zwei ersten k in obigem Projcct, hingegen läßt man den dritten Artikel fallen. Zugleich wird dem Landvogt fe^^3en, zu untersuchen, ob die genannten Armen ausgeschlossen seien oder nicht. 8 18. II 2. Bctref- i>lh h ^osuch der Dörfer, Findelkinder in den Spital zu Lauis tragen zu dürfen, soll der Landvogt Spitalverwalter erkundigen, ob dies thunlich sei. 8 26 s- >> 386. 178». Der Landvogt hat kin k erstatten, von wem und zu welchem Zwecke Spitalstiftungen gemacht worden seien, auch soll er lieres Formular für die Rechnung entwerfen und dasselbe der nächsten Jahrrcchnung vorlegen. 8 11. ^ lt. Mann 0. ^78. Von dem im letzten Mai zu Zürich getroffenen Vergliche betreffend Einzäunung senden zu Manno will die berncrische Gesandtschaft ihren Obern Kenntniß geben. 8 7. 69* 548 Lauis. c. Arzo. Art. 388. 1778. Das Begehren der Gemeinde Arzo wegen des Marmorzollcs, welchen dieses nicht mehr nach dem Cubikschuh berechnet, sondern mit einer bestimmten jährlichen Summe zu zaO" wünscht, soll, da die Zollbesteher sich mit der Gemeinde verglichen haben, erst nach Ablauf der Zollpa^ berücksichtigt werden. 8 11. v. Riva. a. Flecken. Art. 389. 1781. In der Streitigkeit des Fleckens mit den dasigen Chorherren war die Frage ei>' standen, ob dieselbe vor dem weltlichen oder geistlichen Nichter zu erörtern sei. Die Jahrrcchnung nicht für zweckmäßig, etwas hierüber zu bestimmen, sondern trägt den Parteien auf, ihre Vorstellung^ bis in drei Monaten an die Stände einzusenden. 8 16. i> 390. 1782. Die Jahrrcchnung bcscheidct schüsse des Fleckens vor sich, um zu vernehmen, ob in obiger Streitsache etwas verfügt worden. ^ dieselben anzeigen, die bischöfliche Curie zu Como habe ungeachtet wiederholten Ansuchens über diel Geschäft noch nicht entschieden, erläßt die Jahrrechnung ein diesfälligcs Schreiben an den Bischof" erkennt, daß die Einkünfte der Chorherren bis zu Austrag des Handels sequestrirt bleiben sollen» ss sie nicht eine denselben angemessene Bürgschaft geleistet haben. Glarus will die Chorherren anhalten» Pflichten zu erfüllen, unter Androhung fortgesetzter Scquestrirung. Schasshauscn hält dafür, daß Streit als eine (Zivilsache von der Jahrrechnung, der ersten Instanz, behandelt werden möge. 8 ^ 391. 1783. Da obiger Streit durch Vcrmittclung des GeneralvicariatS zu Como gütlich beseitigt ist, wird der Verglich den Hoheiten durch den Abschied zur Kcnntniß gebracht. Er lautet: a) meinde Riva verzichtet auf ihre Appellation nach Rom; d) jeder neue Chorherr soll die Hälfte der künste des ersten Jahres der Collegiatkirche überlassen; o) jeder der fünf Chorherren soll jähr^^^-i, mailändische Kronen an genannte Kirche bezahlen; möchte. Eine Commisston, mit Untersuchung der Urkunden beauftragt, berichtet: 1618 habe Lan Lauis. 549 Anmann zu Lauis der Gemeinde Riva, welche selbst sagte, sie hätte keine schriftlichen Titel aufzuweisen, ^ Erlaubnis; erthcilt, vermöge ihrer alten Freiheiten im Amte Lauis allerhand Gewehr gegen eine zweijährige Abgabe von zwei Mütt Haber an den jeweiligen Landvogt zu tragen; 1641 sei von der Jahrrcch- ^g dem aus dreizehn Gemeinden bestehenden Viertel Riva erlaubt worden, im Amte Lauis Gewehr und jagen zu dürfen, und 1672 wäre von der Jahrrcchnung diese Erlaubniß auf sämmtliche vier ^ndvogteien ausgedehnt worden. 8 33. 395. 1788. Wegen eines erneuerten Gesuches des Viertels, asstlbe bei dem besagten Privilegium zu belassen, geben sich ungleiche Instructionen kund. 8 17. » 96- Da das Viertel auf Jahrrcchnungsurkundcn von 1618, 1641 und 1672 sich stützt, wird tägliche Angelegenheit abermals an eine Commisston gewiesen, die umständlich darüber rclatirt. Zürich Basel wollen das von dem Viertel angesprochene Recht auf die Landvogtei Lauis beschränkt wissen; ^n glaubt, man sollte ohne Erlaubniß der Landvögtc weder Waffen tragen, noch jagen. Weil jedoch ^ ergibt, daß das Viertel seit 1672 „unter den Augen der Repräsentanten des Landeöherrn" bis zum ichre folglich mehr als hundert Jahre, dieses Vorrecht genossen habe, wollen die Stände Lucern, Schwhz, Obwalden, Zug und Solothurn dem Viertel dasselbe ferner belassen. Nidwalden kann entsprechen. Glarus, Freiburg und Schaffhausen nehmen die Sache all rokerenlluw. z 10. L. Astano. Art. 397. 178S. Das Gesuch des Johann Baptist Trccini, von Astano, eine entdeckte Goldmine Moitiren zu dürfen, wird mit Einmüthigkeit „aus politischen Betrachtungen" abgewiesen und dem ^udvogt aufgetragen, dem Petenten anzubefehlen, diese Mine gänzlich unberührt zu lassen, 8 12. Aranno und acht andere Gemeinden, n Art. 393. 1788. In der Streitigkeit zwischen den Gemeinden Aranno, Arosio, Brcno, Cademario, Feöcoggia, Miglieglia, Novaggio und Pura und dem Capitel zu Agno betreffend Befreiung von . »Primiz des Korns" und den Stolagcbührcn wird nach sorgfältiger Untersuchung und Prüfung ^ von dein. Stifte vorgelegten Documentc mit Mehrheit der Stimmen erkennt, die fraglichen neun Gründen in ihrem Begehren abzuweisen. 8 23. IS. Personelles. Art. Jgg. «. 1780. Wegen der Beschwerde der Gemeinde Barbengo wider die sogehcißcncn alten Achter zu Carona konnte noch nichts verfügt werden, weil die meisten Glieder dieser letztern außer ö sich befinden und ihre Documentc bei sich haben. Dem neuen Landvogt wird daher aufgetragen, ^ einzufordern und Abschriften davon mit den Gegcngründcn den Hoheiten einzusenden. 8 16. » ^^8i. Die Gemeinde wird einstimmig in ihrer Ansprache an die vier alten Geschlechter Aprile, Scala, ^ Solari abgewiesen, weil die fraglichen Familien durch ihre ehemalige mailändische Herrschaft ^ ^en Abgaben befreit wurden, diese Liberation auch von den Ständen bestätigt ward und sie im bloß zu Bezahlung ihres Antheilcs zu der jährlich dem Landeshcrrn schuldigen Abgabe ange- dworden seien, insbesondere aber weil durch das Arbitrament von 1677 deutlich entschieden ward, ö ^rona nur die Steuern, welche von Seite des Viertels und der Landschaft Lauis auferlegt werden, von den Gemeindösteuern aber frei sein solle. Zürichs Gesandter, wenn auch der gleichen ^^3, nimmt dies all raUlil!unllum. 8 8. Art. 400. t. 1782. Abbate Johann Dominik Marchese, von Sessa, welcher 26000 Pfund hinter- 550 Lauis. lassen, hatte außer 700 Pfund, die er seinen Enkeln vermacht, alles Uebrige für eine weltliche Pfründe bestimmt, damit etliche Messen gelesen und die Kinder in den zwei Gemeinden Sessa und Montegg'^ wo der Testator seine Güter besaß, im Lesen und Schreiben unterrichtet würden. Wegen dieses Testament entspann sich ein Streit, welcher 1780 von dem Landvogte durch einen gütlichen Spruch beigelegt wurde« Nun wünscht der Testamentsvollstrecker, daß die Summe für die Pfründe, die sich wegen verschiedet Vermächtnisse jedoch auf 7000 Pfund beschränkte, entweder auf „zuverlässige Kapitalien" oder auf lM' längliche ledige Grundstücke versichert werde, wozu das Landvogtciamt Hand geboten, und was auch der bischöflichen Curie gut geheißen ward. Da iudeß die Familie Marchcse eine Bestätigung von Seite t Jahrrechnung verlangte, nehmen sämmtliche Gesandtschaften obigen landvögtlichen Spruch zur Ratificatt nach Hause. 8 10. ß s. 1783. Alle Stände genehmigen denselben, womit dieser Artikel aus dem Absch'^ fällt. 8 7. Art. 401. 178Ä. Jakob Riva, aus Lauis, welcher 1777 von dem Churfürsten Maximilian d Bayern den Marchesetitel erlangt hatte, bittet von demselben in den eidgenössischen Ständen, sot' vor den Tribunalien als in den öffentlichen Schriften, Gebrauch machen zu dürfen. Man bringt d><^ Ansuchen durch den Abschied den Hoheiten zur Kcnntniß, „wohlverstanden, daß er bei Erhaltung ^ erbetenen Gnade die gebührende Taxe für die Ortsstimmen zu bezahlen habe". 8 16. Art. 402. 178S. Die zürcherische Gesandtschaft eröffnet das Ansuchen des Abbate Agnelli, Lauis, um ein Buchdruckereiprivilegium und bemerkt, ihre Obern hätten ihm ein solches auf zwa"^ Jahre bewilligt. Das Gleiche ist von der Mehrzahl der Stände geschehen. Der Gesandte Berns st>^ zu, nicht daran zweifelnd, seine Ortsstimme werde nachkommen. Zug nimmt das Angehörte a»t reke^" clnm. Freiburg findet, es solle in Rücksicht der gegenwärtigen Zeitumstände für weltliche Bücher Censur statt haben, will aber, weil von den andern Ständen eine solche nicht verlangt werde, nicht dala bestehen. 8 15. ß ?. 178«. Obiges Privilegium wird für zwanzig Jahre ohne Censur genehmigt- gleich der freiburgische Gesandte instructionsgemäß diese Officin von der weltlichen und geistlichen Er» nicht befreien kann, bleibt die Sache nichts desto weniger per entschieden. 8 11- !> ^ .5« burgs Gesandter bemerkt, daß sein Stand die Buchdruckerei nur der weltlichen Censur unterworfen wolle und bloß aus Mißvcrständniß der Canzlei dem lctztjährigcn Abschied auch die geistliche worden sei. 8 11. !! 1788. Der genannte Stand beliebt abermals die Buchdruckcrei der weltlichen zu unterwerfen. Die übrigen Gesandten erklären, weil das Privilegium für zwanzig Jahre ohne 6cn bereits ertheilt worden, wolle man den fraglichen Antrag ack relerencknm nehmen, um ihn nach ^ . dieser Frist berücksichtigen zu können. 8 7. » s. 178«. Man läßt das Privilegium in Kraft bestehen, jedoch die Bemerkung der bernerischcn Gesandtschaft dem Abschied bei, daß die Erlaubniß, in Lauis ^ tungen drucken zu dürfen, nach Abfluß des Privilegiums von der Jahrrechnung, jedoch allezeit mit migung der Hoheiten, abhangen solle. 8 4. «. 17««. Sämmtliche Hoheiten wollen nach Privilegiums sich des von der bernerischcn Gesandtschaft in Anregung Gebrachten erinnern. 8 ^ Glarus ist nicht gegen die Zeitungen, will jedoch, daß sie der gleichen Censur wie die übrigen schriften unterworfen seien. 8 3. s. 17«2. Obiger Buchdruckcrei wird angesinnt, in ihrer Zeitung Anzüglichkeiten gegen Religion, Staatsverfassung und Landcssitten einzurücken, indem sonst die 2^^, nung bewogen werden könnte, das ihr erthcilte Privilegium zurück zu ziehen. 8 3. ». 17«3 sandten von Lucern, Unterwaldcn und Basel werden mit der Untersuchung der von der kaiserlichen Reg' Lauis. 551 ^ Mailand beim Vorort Zürich eingelegten Beschwerde über die agncllische Zeitung, wie mit dem Verhöre ^ Rcdactors derselben, Vanelli, beauftragt. Da dieser wie der Verleger sich gehörig zu rechtfertigen Mußten, beschließt die Jahrrechnung einmüthig, daß in gegenwärtigem Falle keine Anklage statt finden ^önne. Indessen wird dem Verleger eingeschärft, seine Zeitung mit jener Mäßigung abfassen zu lassen, ^ er selbst in den gegenwärtigen kritischen Zeitumständen für höchst nothwendig erachten müsse und nichts ^ drucken, waö die Religion, die Hoheiten und die guten Sitten beleidigen könnte. Hicvon wird dem Glichen Minister von Wilczeck Anzeige gemacht. § 3. Art. 463. r. 1783. Es wird dem Landvogt aufgetragen, die Pension für Dominik Antonietti, von ksta, thörichtcn Mann, zu erhöhen, sie ihm zum voraus monatlich und nicht täglich zu verab- ^ gm, wie auch die Kosten der Administration zu vermindern, damit die Pension desto erklecklicher aus- z ig. ^ z 178V. Man läßt es bei der lctztjährigen Verordnung bewenden und erthcilt dem Landet den Auftrag, die fernere Belästigung der Stände durch die Memoriale des Antonietti zu verhin- 8 12. s. 17VV. Der Landvogt hat sich nach der Ockonomie und den Vögten des Obigen zu kundigen, namentlich unter welcher Vogtsvcrwaltung die Verminderung des Vermögens statt gefunden, Antonietti alle Originalschriften gegen eine Empfangsbescheinigung dem Landvogt zustellen. 8 19- !! Antonietti, welcher vier Vormünder gehabt, und dessen Vermögen sich bedeutend vermindert glaubt zwei derselben ins Recht fassen zu dürfen, indem diese die Ursache seines erlittenen Schadens 'M. Eine dicsfällige Commission, bestehend aus den Gesandten von Bern, Basel und Schaffhausen, »t die Sache noch nicht ins Klare, doch ist man vorläufig beträchtlichen Betrügereien auf die Spur ge- ^ Milcn. Dem Landvogt wird daher aufgetragen, beförderlichst weitere Untersuchungen vorzunehmen, y 15. ß . 57k>2. Eine aus den Gesandten von Schwyz und Frciburg zusammengesetzte Commission berichtet, daß . Sache noch nicht hinlänglich in „Lauterkeit" gesetzt sei, daher der Landvogt darum angegangen wer- Möchte, alle noch am Leben sich befindenden interessirten Personen zu verhören und sowohl über das Mptgeschäft als über die Strafbarkcit ein Urtheil zu fällen. 8 14- jj «. 17VS. Basel und Schafften wünschen zu wissen, wie es mit dem Unterhalte des Antonietti gehalten werden solle; weil es aber aus der Mehrheit der Ortsstimmen ergibt, daß dieser dem Sohn obliege, läßt man es hicbei ^°"den. 8 26. ^ Art. 404. i. 17««. Die Jahrrcchnung beschäftigt sich mit einem von dem Zollpächter Peter Rusca ^auis eingesandten gedruckten Memorial, über welches sich verschiedene Instructionen kund geben, indem , M"en Stände ihm eine Entschädigung zukommen lassen, andere hingegen ihn abweisen wollen. 8 17. » ^ 7«7. zürcherische Gesandte wünscht instructionsgemäß, daß dem Peter RuSca wegen seines „zum ^ stcct hxr H^eit ,,^d des Landvogteiamtes gereichenden Memorials" vor der Session das obrigkeitliche ''stallen bezeugt werden möchte, welcher Vorschlag jedoch nicht die Mehrheit der Stimmen erhält. 8 18. sie', 5788. Die urnerische Gesandtschaft eröffnet, der Landschreiber zu Lauis hätte zum Nach- L» ^ Amtsnachfolger an seinen, von der Kammcrrcchnung herrührenden Emolumenten von Seite des hj. ^lsics beeinträchtigt werden sollen. Weil eS sich jedoch ergibt, daß der abgetretene Landvogt alles in )M'iger Weise verabfolgt habe, läßt man es lediglich bei dem alten Herkommen bewenden. 8 27. h. Art. 4gg 1788. Die basclsche Gesandtschaft zeigt an, daß bei ihren Obern ein Gesuch um Begna- ^anh^ ^ Andreas Rampone, von Scssa, eingelangt sei, welcher vor einigen Jahren in einem Rauf- ^ eine Mordthat begangen habe. Zürich, Lucern, Uri, Schwhz, Nidwalden, Zug und Glarus 552 Lauis. haben bereits den Rampone begnadigt; Freiburgs Gesandter dagegen bemerkt, seine Obern tragen groß^ Bedenken, diesem Gesuch zu entsprechen. 8 29. Art. 407. t. 17«». Es wird dem Landvogt aufgetragen, dem Dominik Lamoni, von Muzzano, einen Vogt ack Utes zu geben. 8 22. ß 2. 17?»«. Die Jahrrechnung erkennt mit Mehrheit, daß Lamoni von nun an in den Besitz seines großväterlichen Vermögens gesetzt werden und ihm von dem übrigen Ver- mögen die Nutznießung zukommen soll. 8 t2. ß Z. 17«1 Die Angelegenheit des Lamoni betreffend du Verlassenschaft seines mütterlichen Großvaters, welche durch einen Compromißspruch erledigt wurde, aus dem Abschiede. 8 8. ß 4, 17«2 Obwohl Glarus und Schaffhausen wünschen, Lamoni möchte niA weiter angehört werden, wird dieser Rechtshaudcl an eine Commission der Gesandten von Lucern, Unte^ walden, Basel und Freiburg gewiesen, aus deren Gutachten hervorgeht, daß letztes Jahr die Jahrrcchnu^ durch den Kanzler Ferrari sträflich hintergangcn worden sei. Man erkennt deshalb, der bereits in juä> catum erwachsene Jahrrcchnungsspruch von 1790 sei zu vollziehen; auch habe Ferrari die diesmal Commissionaluntersuchung, die dem Lamoni seit der letzten Jahrrechnung erwachsenen Reisekosten ne drei neuen Louisdor an den Ueberrcuter zu bezahlen. Man hinterbringt dies den Hoheiten durch Abschied. 8«. Art. 408. 17?»«. Der Landvogt Bellmont benachrichtigt die Jahrrechnung, seine Gcmalin sei in >e« Nacht von einer Tochter glücklich entbunden worden und ersucht die Gesandtschaften, dieses Kind ^ Namen der regierenden Stände aus der Taufe zu heben. Die Jahrrechnung willigt ein, und indem Gesandtschaft von Lucern gebeten wird, nebst den übrigen katholischen Gesandten dieser Ceremonie zuwohnen, überläßt man den Ständen, die Verehrung für die Frau „ Kindbettcrin " zu bestimmen ihre Raten an Zürich einzusenden, damit der „Einbund" sammcthaft an seine Bestimmung abgcs^ werden könne. 8 24. ^ Art. 409. 4. 17N1 Da der Großweibel Blaser eine Schuldfordcrung an den gewesenen Landvogt ^ mont, aus Schwyz, hat, beschließt die Jahrrechnung, die dasige Regierung soll angegangen werden, Großweibel zu seiner Forderung zu verhelfen. 8 24. 2. 17«;!. Die Gesandten dringen ernstlich daß Bellmont, welcher den Großweibel wegen eines im Gcfängniß gesessenen Uebclthäters verkürzt,^ in Lauis, wo das Factum geschehen, verantworte, auch daß der Stand Schwhz die Sache endlich zu seiner als sämmtlicher Hoheiten Ehre zur Erledigung bringe, zumal dies eine Schuld sei, die ^ Landvogt als Beamter, nicht als Particular gemacht habe. 8 25. Z, 17«3. Die Jahrrechnung 0^ den Wunsch des Standes Zürich, daß der Großweibel „getröstet" werden möchte, in den Abschied. 8 - ^ stacht 4. 17«l». An obige Forderung des Großwcibcls wollen Zürich, Bern, Lucern und Frciburg den Zv> bezahlen; Schwhz, Obwalden, Zug, Glarus, Solothurn und Schaffhauscn, dies als eine Priva ansehend, verweisen den Großweibel an die schwhzerischen Behörden. Basel ist geneigt, drei Lon> zu geben und Uri und Nidwalden nehmen die Sache all relerenckum. 8 24. ^ Art. 410. «, 17N1. Augustin Taglioretti, Gastwirth zu Lauis, sucht um Bewilligung zu einer Extrapost zwischen Lauis und Luino an. § 29. ß 2. 17«2. Zu diesem Vorhaben crthciltcn nahe alle Stände ihre Einwilligung. Da jedoch die Gesandtschaft von Basel ohne vorhergegangene ^ suchung des Drittmannsrechtes ihre Zustimmung nicht crthcilen kann, wird dieser Gegenstand noch^ »<1 relerenckum genommen. 8 25. Art. 411.4. 17S2. Der glarnerische Gesandte erklärt, er hätte erwartet, man würde ihn, nachdem Lauis. 55z ^tretende Landvogt Gilli, über welchen bei Anlaß der Nechnungsabnahme sich verschiedene Beschwerden ^gen Bedrückungen erhoben hatten, bcurtheilt worden sei, aus dem Ausstande hinein berufen und zu Sentenzirung der andern fehlbaren Beamten zuziehen. Die übrigen Gesandten finden aber, dies ^be darum nicht geschehen können, weil die andern zu Bestrafenden in das landvögtliche Vergehen verachten gewesen seien. Der glarnerische Gesandte verlangt, daß seiner Erklärung im Abschiede gedacht ^be, und behält sich zugleich die Rechte seines Standes kräftigst vor. 8 30. ». 17»». Bern verlangt ^gen des Criminalhandels in Sachen des alt Landvogtcs Gilli und des Statthalters Riva, und zwar ^ch Anleitung aller bekannten Rcchtöformcn, daß denselben kein Gehör mehr gestattet werde und wenn ^ wirklich Liberationsortsstimmen erhalten hätten, legt es dagegen Protestatio» ein. 8 20. Art. 412. 17»». Der Landvogt hält dafür, daß der griggische Handel commissionalitcr untersucht ^rden sollte, womit, ungeachtet der Protcstation von Glarus und Schaffhausen, die Gesandten von Uri, chkl und Freiburg betraut werden. Der erfolgte Spruch fällt in den Abschied. 8 16. Art. 413. 17»». Da Giacomino Tumasoli, aus Origlio, sich durch die letztjährige (sie) Jahrrechnungs- .'^tiz gekränkt glaubt, wünschen einige Gesandtschaften, daß demselben geholfen werden möchte, weil er fyen Armuthszeugniß habe, die übrigen hingegen halten dafür, diese Materie sollte aus dem Abschiede ^en. z 22. . Art. 414. 17»». Es wird mit Mehrheit der Stimmen bewilligt, daß dem Priester Alois Magi- ^6, von Dürrcnmühle, die vor einem Jahre bei dem Landvogtciamte hinterlegten zweihundert Kronen gestellt werden sollen. Die Gesandten von Zürich, Bern, Lucern, Solothurn und Schaffhausen hingegen zu Untersuchung der Acten instruirt. 8 31. . Art. 415. z. I7»s. Da die Nachkommen der avogadrischcn Familie zu Bioggio das Patronatrccht ^ vier Chorherrenpfründen an der Pfarrkirche zu Lucino im Comaöcischcn zufolge einer Stiftung des Schafes Avogadri besitzen, welches Recht jedoch die mailändische Negierung die besagten Nachkommen ^ Fremde nicht ausüben, auch sie die Renten davon nicht beziehen läßt, so wird die hierauf bezügliche '^schrift in den Abschied genommen, damit der Stand Zürich im Namen der sämmtlichcn Hoheiten ein . "'^chlungsschreiben an die genannte Regierung erlassen kann. 8 32. jj 17»«. Die zürcherische Ge- ^tschgst berichtet, ihr Stand habe sich an die mailändische Regierung gewendet, jedoch noch keine Ant- ^ bekommen. Man läßt diesen Artikel aus dem Abschiede fallen. 8 33. . Mendris oder Mendrisw. Inhalt. ' 0. Justizsachen. 450. ^ Landvögte. tlk—ILZ. 6- Straßen. tSl—tSZ. Änstallirung des LandvogtcS. tM^tZZ. Äollsachcn. tat tZg. Wohnung de» LandvogtcS. t3t—4ZS. Kirch-nsachen. t«st-«S8. ^ «andvogt Binzegger. tZ7. Klöster. tö»-t77. ° Statthalter. tZ8 tt». LocaleS. r Mirale. tZN. tto. Flecken M-Ndri«. i. Großweidel ttl. ^ Schulen. t7S—tSt. ». und «ivildeerete. tt2-ttk. >-. Fleischdankvervachtung. tkö ^ug. ^ ^ Divist und Borghest. tSS. t87. ^ieilichrz 70 554 Mcndris. 1. Beamte. a. Landvögte. Lucas von Pcher, von Schaffhauscn. Hans Conrad Heidegger, des großen Raths, von Zürich. Jmbert Ludwig Bcrseth, des großen Raths, von Bern. Anton Balthasar, des großen Raths, von Luccrn. Carl Joseph Epp von Nudenz, Landsfürsprech, von Flüelen. Johann Rudolf Khd, von Brunnen. Felix Zclger, des Raths und alt Landvogt zu Bellenz, von Sta^ Johann Caspar Binzegger, des Raths, von Baar. (h 4. Novcw^ 1793.) Joseph Leonz Binzegger. (Sohn des Obigen, als Amtsstatthiüh' für den noch übrigen Tour von Zug.) Johann Jakob Heußi, deö Raths, von Bitten. Hans Bernhard Falkcisen, von Basel. 1). JnstaUirung des Landvogtcs. Art. 426. 178«. Wegen veränderlicher Witterung konnte dieses Jahr der Landvogt in Men^' nicht eingesetzt, sondern es mußte diese Feierlichkeit in der Pfarrkirche zu Lauis vorgenommen we^" Man beliebt nun den Hoheiten, weil einerseits den Gesandten die Reise nach Mcndris beschwerlich anderseits der Landschaft nicht geringe Kosten erspart werden könnten, die Einsetzung in Zukunft in ^ vor sich gehen zu lassen. 8 18. ß 427. 1781. Die Stände Zürich, Bern, Lucern, Nidwalden, ^ Basel und Solothurn haben verordnet, daß die Einsetzung des Landvogtes von Mcndris in Lauis der Jahrrcchnung zu geschehen habe, die Huldigung aber in der Pfarrkirche zu Mendris vorzunch" sei; Nidwalden mit dem Beisatze, weil hiedurch der Landschaft Kosten erspart würden, „sollte dich den Ehrengesandtcn eine Honoranz abführen". Uri, Schwhz, Obwalden, Glarus, Freiburg und Hausen wollen es beim Alten bewenden lassen, nämlich, daß die Jahrrcchnung nach Mendris 5^^,, Art. 416. 1778. Schaffhausen. kl 417. 178«. Zürich. fl 418. 1782. Bern. kl 419. 1784. Lucern. kl 420. 178«. Uri. ll 421. 1788. Schwhz. kl 422. 17««. Nidwalden. kl 423 ! 17N2. Zug. kl 423 - 17«». kl kl 424. 17«4. Glarus. kl 425. 17«« Basel. sF .verde" füge. 8 10. 428. 1782. Die Gesandtschaften fassen cinmüthig den Beschluß, daß die diesjährige sctzung des Landvogtes, wie auch die Huldigung vor der Session in Lauis vorgenommen werden Bei der Ungleichheit der Meinungen über das zukünftige Verfahren werden die Hoheiten ersucht, Gesandtschaften auf die nächste Jahrrcchnung eine cinmüthige Instruction zu erlassen. 8 3. » 429. 4 Da die^ gewünschte Einhelligkeit noch nicht erzielt werden konnte, bittet man die Hoheiten aufs u ^ dieser Sache halben dem Vorort Zürich einen zur Ucbercinstimmung führenden Bescheid zu crtheilcn. § 430. 1784. Die Erklärungen an Zürich hatten sich so verspätet, daß die Landschaft nicht berichtet konnte, wie sie sich zu verhalten habe. Man beschließt deswegen cinmüthig, die diesjährige ^ vor der Session vorzunehmen. Die zugleich sich kund gebenden ungleichen Ansichten vermögen die ^ schaften zu der Bitte, es möchten die Hoheiten bis auf die nächste Jahrrechnung einen endlichen E"t> ^ fassen, zu welchem man am ehesten gelangen dürfte, wenn die bisherige Majoritätsmeinung, daß die Einsetzung der Landvögte vor der Session zu Lauis, die Huldigung aber in der Pfarrkirche zu driö vor sich gehen soll, von sämmtlichen Ständen angenommen würde mit dem Zusätze, für die schaft die diesfälligen Kosten wegfallen zu lassen. 8 2. 431. 1783. Glarus und Basel werden ^ Mendris. Z55 Entschluß der übrigen Stände, daß die Einsetzung der Landvögte in Zukunft zu Lauis unentgeltlich ^genommen werden solle, beizustimmen. 8 2. jj 432. 178«. Sämmtliche Hoheiten haben erkannt, die ^'usetzung des Landvogtcs möge in Zukunft, ohne daß dadurch der Landschaft Mendriö Kosten verursacht ^rden sollen, in der Sitzung zu Lauis vor sich gehen; den Ueberreutern hingegen sind die biöanhin wichen zwölf Filippi von der Landschaft fcrners zu entrichten. 8 1- !> 433. 1787. Die im lctztjährigen bschiede enthaltene Verordnung verbleibt bis auf weitere Verfügung in Kraft. 8 1- 0. Wohnung des Landvogtes. Art. 434. 177«. Da die Landschaft laut dem 1529 bestätigten badcnschen Capitulat von 1513 ^ jeweiligen Landvogt eine anständige Wohnung anzuweisen hat und die bisherige ganz unbrauchbar forden ist, die Landschaft sich aber weigert, den diesfälligen Hauszins zu bezahlen, so beklagt sich der andvogt hierüber bei der Jahrrcchnung. Die vorbcschicdcncn Regenten geben zwar die Unbrauchbarkeit ^ landvögtlichen Wohnung oder des „ Pallasteö" zu, fügen aber bei, die vorhergehenden Landvögtc ^ttcn den Hauszins selbst bezahlt. Einer deshalb niedergesetzten Kommission erklären die Regenten, sie ^ven wegen des HauSzinscs in kein Verkommniß sich einlassen, wohl aber für Reparirung des Pallastes sein. Man hinterbringt den Ständen das diesfällige Memorial des Landvogtes, welchem übrigens '^tragen wird, die landvögtlichc Wohnung durch einen unparteiischen Maurermeister besichtigen zu lassen dessen Parere an die Stände einzusenden. 8 14. 435. 178«. Einmüthig wird erkennt, die Landet Mendriö und das Viertel Valcrna seien verpflichtet, dem Landvogt den Hauszins zu bezahlen und en ferner so bald als möglich eine gesunde und anständige Wohnung herzustellen, weshalb der Land- gt mit den Regenten ein Projcct zu entwerfen hat, welches der künftigen Jahrrechnung vorgelegt werden ^ 8 13. i> 436. 1781. Auf Ratification der Hoheiten hin wird der Plan für Reparirung des land- 3 nchril Wohnsitzes und bessere Jnstandstcllung der darin sich befindenden Gefangenschaften einmüthig ^hinjg^ inzwischen aber soll durch die Landschaft Mendris und das Viertel Balcrna eine passende °l)nung für den Landvogt gepachtet und der MicthzinS gänzlich bezahlt werden. 8 7. 3. Landvogt Binzcgger. . ^t. 437. zBinzegger rechtfertigt sich hinsichtlich der Anschuldigung, Gelder sowohl wegen uldeter französischer Emigranten als wegen Seidenwaarcn bezogen zu haben. 8 29. 0. Statthalter. ^ ^rt. 178«. Der Landvogt zeigt an, er habe zufolge Befehles der drei Provisionalstände verde es solle dem jeweiligen Statthalter bei einer Strafe von fünfzig Kronen der seit unvor- ^ icher Zeit übliche Titel Kodito »on lebenslänglich gegeben werden, was von der Jahrrcchnung per »^bestätigt wird. ObwaldcnS Gesandtschaft findet, der Landvogt sei nicht berechtigt, Jemanden zu e« " ""b der Statthalter habe sich mit dem Titel »litto Mugtre zu begnügen. Freiburg meint, »im Hoheiten zu, Jemanden adelich zu erklären, der vom Landvogte ergangene Ruf wäre ^ auszuheben, und dem Statthalter gebühre bloß wie biöanhin der Titel: Vielgcachtcr. 8 21. k. Fiscale. 178«. Johann Octavius Visetti, aus Mendris, der nach dem Tode seines Vaters, dem >v«r ^ seiner Söhne die Anwartschaft auf die von ihm bekleidete Fiöcalstcllc bewilligt worden »lg' , seit 1772 für seinen jüngern, noch minderjährigen Bruder bekleidet hatte, bittet nun, ihn '^al zu bestätigen, weil sein Bruder Geistlicher werden wolle. Die Jahrrcchnung empfiehlt diese 70* 556 Mcndris. Bitte den Hoheiten zur Genehmigung. 8 22. ß 440. 1781. Weil die Mehrheit der Stände den Visttd als Fiscal „ohne Pflicht der auszuwirkenden Ortsstimmcn" anerkennt, läßt man es hicbci bewenden. 8 lk 8- Großweibel. Art. 441. 1788. Betreffend die Einkünfte des Großweibels zu Mcndris und die Anschaffung seiw'- „ groben" Hausrathes wird mit Mehrheit erkennt, es bei dem Alten bewenden zu lassen. Berns sandter bemerkt, die Besoldung bestehe monatlich in zwölf Livres, welche zufolge des Decretcnbuches cine>» jeweiligen Landvogt zu bezahlen obliegen, mithin könne diese Ausgabe der Landschaft nicht aufgcbür^ werden. Schaffhausen wünscht gleichfalls, dieselbe nicht mit unnöthigcn Kosten zu belästigen, begeht jedoch, daß dem Großweibel mit grobem Hausrathe geholfen werden möchte, 8 22. 2. Privilegien und Civildecrete. Art. 442. 178Ä. Dem Gesuch der Regenten der Landschaft Mcndris und des Viertels Balcr^ um Ratification der Sammlung ihrer Privilegien und Civildecrete trägt man Bedenken zu entsprecht weil verlautet, daß einerseits nicht alle ältern Decrcte in derselben eingetragen, anderseits unter dein ^ Sammlung Einverleibten einige neue, von den Vorstehern der Landschaft mit Zustimmung der Landvö^ verfertigte Civilsatzungen befindlich seien. Da jedoch aus einem Privilegium von 1682 hervorgeht, ^ die Landschaft, vorbehalten jedoch die Ratification der Jahrrechnung, zu solchen Aendcrungen berccW sei, so wird dem Landvogt aufgetragen, im Laufe des Jahres diese Sammlung mit den Originaldccrc^ zu collationiren, die neuerrichtetcn Dccrete sorgfältig anzumerken und über alles auf die nächste Jahn^ nung Bericht zu erstatten, bei welchem Anlasse dann die Originalien mit den Abschriften durch eine ^ Mission verglichen werden sollen. 8 15. ß 443. 1783. Die Gesandten von Zürich, Bern, Lucern, Sch^ Ob - und Nidwaldcn, Basel, Freiburg und Solothuru können obige Privilegien und Civildecrete ge" migen. Uri, Zug, Glarus und Schaffhausen wollen dies all ratilieanllum nehmen, doch werden sucht, ihre Zustimmung beförderlichst an die Canzlei zu Lauis einzusenden. 8 10. ß 444. 178«. Bon s Ständen ist die Sammlung der Privilegien und Civildecrete nunmehr ratificirt worden, womit d" Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 8. ß 445. 1787. Sämmtlichc Gesandtschaften erklären, die Ratifica^ der Privilegien und Civildecretensammluug sei so zu verstehen, daß, wenn die Hoheiten über kurz lang etwas denselben beifügen, daran ändern oder gar aufheben wollten, dies ihnen freistehen solle. ^ von dem Landvogte bemerkt wird, in dem Decrctenbuche seien viele Stellen schlecht übersetzt, auch Abschnitte weggelassen, so wird beschlossen, daß dieser Beamte mit zwei der deutschen Sprache kund^ Regenten oder Deputirten im Laufe des Jahres zusammentreten solle, um zu untersuchen, ob in ^ neuen Decrctenbuche Auslassungen statt gehabt haben, um schlecht übersetzte Stellen zu verbessern fällige Einträge der künftigen Jahrrcchnung vorzulegen, auch diese Sammlung mit einem gehörigen ^ zu versehen. 8 8. ß 446. 1788. Der Landvogt meldet, er habe das 1786 ratificirtc Civildccrctcn ' mit Zuziehung der Deputirten der Landschaft und des Viertels auf das genaueste untersucht, die ^ fundcncn Fehler verbessert, Auslassungen eintragen und dasselbe mit einem gehörigen Register lassen. Das fragliche Buch wird nun den Gesandten von Basel und Freiburg zur Prüfung und in Folge deren Berichtes von der Jahrrechnung ratificirt und besiegelt, auch den Angehörige"^ Landschaft und des Viertels angezeigt, daß sie sich des besagteil Buches, als eines authentischen ^ Civildecrete, bedienen können, ebenso den Nichtern und Beamten anbefohlen, vorkommende Fälle da Mendris. 557 beurtheilen. Schließlich wird verfügt, daß zukünftige Decrcte von dem Landschrciber unentgcldlich dem Decretenbuch einverleibt werden sollen. 8 5. 3. Abzug. Art. 447. 1787. Der Landvogt macht darauf aufmerksam, daß die in den Dekreten vorgeschriebene Zeit von sechs Monaten für die Anzeige von Abzügen ein allzu langer Termin und für die obrigkeitliche Aanuncr nachtheilig sei. Die Jahrrcchnung findet daher, die Frist möchte auf vier Wochen angesetzt wer- innerhalb welcher sowohl die Notare als diejenigen, welchen die Abzüge bekannt sind, dieselben ^ Landvogt bei der in dem Decrct enthaltenen Strafe der doppelten Bezahlung des Abzuges einzuigen haben. 8 26. » 448. r, 1788. Die Mehrheit der Stände will die Frist auf sechs Wochen festsetzen ^ Notare wie Dorfvögte sollen bei einer Buße von fünfzig Kronen die Abzüge vermelden. Bern glaubt ^ Termin sei auf drei Monate zu stellen. Basel kann Niemanden als die Notare, durch welche die ^artigen Geschäfte besorgt werden, zur Anzeige verbindlich machen. Solothurn begehrt einen Notifi- ^lionstcrmin von vier Wochen, wünscht aber, daß Niemand deshalb in kostbare Processi verwickelt ^rde. z jz ^ z Die zürcherische Gesandtschaft berichtet, daß der Graf von Salazara zu Mailand neun- ^'send Mailänderpfund und die Gräfin della Porta von Como tausend Pfund für die verkauften Bedungen zu Stabbio als Abzug anerboten haben, was cinmüthig angenommen wird. 8 19. Polizeiliches. Art. 449. 1788. Mit Bezug auf das Begehren der Landschaft Mendris und des Viertels Balerna äffend Verlegung des Hochgerichtes ist die Mehrzahl der Gesandten instruirt, daß dasselbe an dem Ae, wo es bisanhin gestanden, verbleiben solle. 8 22. S. Justizsachen. ^ Art. 459. 178Ä. Ein Nntcrthan zu Cabbio läßt der Jahrrcchnung eröffnen, wie durch seinen Sohn ^ der Stadt Marca, im Kirchenstaat, im October verflossinen JahrcS einem Anverwandten in einem ,^'Handel ein Stich versetzt worden, in Folge dessen derselbe verstorben sei; weil aber die That in Zoster vorgegangen, habe sein Sohn die Nothwehr nicht nachweisen können, da die Klostcrvorstcher Zeugen zugelassen hätten. AuS einem dem Landvogtciamt vorgewiesenen Scheine ergebe sich, daß , Gefallene sehr viele Raufhäudel gehabt, in einer Schlägerei einen Maurer zun: Krüppel gemacht, ''ge Personen durch Pistolenschüsse und Messerstiche verwundet und Jedermann Furcht eingeflößt habe, s»^ ^ hätten die Wittwc und die Söhne des Entleibten dem Thäter vergeben. Es wird also das Au- gestellt, denselben zu begnadigen, damit er ungehindert in sein Vaterland zurückkehren könne, 'ftcs Gesuch läßt man in den Abschied fallen. 8 14. 1». Strafzentvesen. ^ Art. 451. 17N1. Betreffend die Landstraße von Chiasso nach Capolago wird den Hoheiten ange- ^'1, bei den gegenwärtigen Zeitumständen keine neue Straße anzulegen, wohl aber die alte in guten zu lassen. 8 13. !! 452. 17»t». Indem die Jahrrcchnung an Obigem festhält, wird dem Ax Landvogt anbefohlen, dem N. Valeri in Como wegen der auf seinen Befehl veranstalteten ^^ung der Straße von da bis an die mcndrisischc Grenze ein Dankschreiben zuzusenden. 8 14. I7«»7 Da die Straße von Chiasso nach Capolago mit Ausnahme zweier Stellen im Bezirke der 558 Mendris. Gemeinde Balerna fast ganz verbessert ist, läßt man dieser Commune anbefehlen, das noch Mangelnde auszuführen. 8 9. 7. Zollsachen. Art. 454. 1778. Zürich, Bern, Lucern, Uri, Zug, Glaruö, Basel, Freiburg und Schaffhaust" gedenken in Ansehung des mcndrisischen Wcinzolleö die Landschaft Lauis in ihren Befreiungsrechtcn nichl zu beeinträchtigen, behalten sich aber vor, bei künftigen Zollverpachtungen, auf den Fall, daß das b>^ herige Regal geschmälert werden sollte, zu untersuchen, ob Lauis seine Acquisitionen im MendrisW" seit 1725 so ausgedehnt habe, daß hieraus eine wesentliche Verminderung des Weinohmgeldeö entstand" sei. Die Gesandten von Schwhz, Nidwalden und Solothurn bestätigen die Documente von 1573 1725, welche die Einwohner der Landschaft Lauis berechtigen, vor Allerheiligen den von ihren im iM' drisischen liegenden Gütern gewonnenen Wein zollfrei abzuführen; Obwaldcn will vernehmen, was Güter seit 1725 von den Lauisern gekauft worden seien. Aus einem Berichte des dcrmaligen Zollpächt"^ geht nun hervor, welche Personen und Gemeinden den Weinzoll nicht abstatten wollen, worauf dem La>st Vogt zu Mendris aufgetragen wird, vor Ende dieses Jahres dieselben vorzubcschcidcn, ihnen ihre mente abzufordern und Abschriften davon an die Stände einzusenden. 8 8. » 455. 177N. Dem Landow wird aufgetragen: a) Ein genaues Verzeichnis aller derjenigen Güter aufnehmen zu lassen, von welche behauptet wird, daß sie uicht dem Zoll unterworfen seien; I,) Jedermann die dicsfälligen Befreiungen abzufordern; c) schriftliche Erklärungen von geistlichen oder weltlichen Personen, die vom Zolle ledig ^ sein behaupten, innerhalb fünf Monaten an die Stände einzusenden; ^ mit einem andern Beneficium zu versehen, anderseits dem fraglichen Pfarrer anzubefehlen, seine Pflicht getreu zu erfüllen und allen Unfrieden zu vermeiden, damit die Stände nicht zu seiner Wegweisu^ gcnöthigt werden, endlich der Gemeinde Cabbio ernstlich einzuschärfen, sich friedlich gegen diesen ihU" Pfarrer zu betragen. 8 5. » 463. 178S. Dem Bischof soll durch ein Schreiben gemeldet werden, we»" Monzini sich weigern würde, ein Beneficium anzunehmen, müßten die Hoheiten andere Maßregeln st seiner Entfernung ergreifen. 8 4. ^ 464. 178«. Wegen Monzini wird erkennt, daß wenn er ein von dem Bischöfe anerbotenes Beneficium ausschlage, so möge die Gemeinde Cabbio, nach vorhergcg^ gener Anzeige an den Landvozt, befugt sein, einen neuen Pfarrer zu erwählen. § 3. ß 465. 1?^' Dieser Angelegenheit halben geben sich ungleiche Gesinnungen kund und es wird zur Prüfung sämmtli^ dicsfälligcr Acten eine Kommission niedergesetzt, die nach viermaligem Zusammentritte und Anhörung bc>^ Parteien ein Gutachten hinterbringt. Der Viccpfarrcr ersucht den Jahrrechnungspräsidcnten die Vermittels über sich zu nehmen, in Folge dessen eine schiedrichterliche Entscheidung zu Stande kömmt, die von beid^ Theilen unterschrieben wird. Monzini nimmt gemäß derselben seine Verleumdungen vor der Session zu^ und verdankt zugleich dem Landvogt den Nachlaß der Buße von hundert Kronen, welche er wegen z>^ ohne dessen Vorwissen an die Stände versandten Memorials hätte erlegen sollen. 8 3. ß 466. 1^ Eine aus den Gesandten von Zürich, Bern, Lucern, Uri und Schaffhausen niedergesetzte Commss^ beantragt cinmüthig, zu gänzlicher Beseitigung obigen langjährigen Handels soll die Gemeinde Cab ihrem gewesenen Viccpfarrcr eine jährliche Congrua von hundert Pfund Lauiserwährung zu entriß gehalten sein, in der Meinung, daß er die Verpflichtung habe, das erste ihm anerbotcnc BencM' anzunehmen, und daß im Fall er nach zehn Jahren noch ohne Beneficium sich befinden würde, die ^ grua von selbst aufhöre. Zugleich wird vorgeschlagen, dem Priester wegen seines an Zürich cingcsan^ ehrenrührigen Memorials das schärfste obrigkeitliche Mißfallen zu bezeugen. Mit Mehrheit wird dm Gutachten von der Jahrrechnung bestätigt. 8 2. ß 467. 17««. Die Session läßt durch die schaftcn von Lucern, Uri, Schwhz, Unterwalden, GlaruS und Basel untersuchen, wem daS Nominativ recht auf die Pfarrpfründe Salorino zustehe. Lucern und Unterwalden glauben, dasselbe gebührc ^ päbstlichcn Stuhl oder dem Bischof von Como. Die übrigen Gesandtschaften nehmen die Saclst rekerenüum. 8 22. jj 468. 17«1. Die Mehrzahl der Stände findet, die Ernennung stehe nicht ^ weltlichen, sondern der geistlichen Macht zu; Basel hingegen hält dafür, bei Pfründen, wo kein l pkttronatus bestehe, komme das NominationSrecht nicht der Curie, sondern, vermöge der Decrete von und 1559, einem jeweiligen Landvogt zu, mithin müsse es Namens seiner Kommittenten diese handhaben und die von dem Landvogte vorgenommene Ernennung bestätigen. 8 18. «. Klöster. «de» ,ist Art. 469. 1784. Der zürcherische Gesandte zeigt instruktionsgemäß an, seinen Obern sei zu H"" der Stände von dem Statthalter in Mendris berichtet worden, daß die Fraucnklöster St. Ursula St. Margaretha zu Como, welche im Mcndrisischen „namhaftes Vermögen" besitzen, hätten aufist st McndriS. Hgz werden sollen und der genannte Beamte habe zugleich angefragt, ob in diesem Falle dasselbe nicht für eine Schule verwendet werden könnte. Da nunmehr laut Bericht des Erwähnten diese Aufhebung verhoben worden, trägt man dem Landvogteiamt auf, den Hoheiten, wenn etwas dieser Klöster halben Ikhehen sollte, sogleich Kenntnis zu geben. 8 10. » 470. 178S. Die Mehrzahl der Gesandten will den "uf die Güter besagter Klöster gelegten Sequester fortbestehen lassen, während Schwhz dessen Aufhebung Verabfolgung der Einkünfte all lacum unllo wünscht, auch darauf Bedacht genommen wissen will, ^ unsere Angehörigen sowohl in dem Spital als in andern Anstalten zu Como mildreich aufgenommen werden. Unterwaldcn erklärt, wenn aus diesen Klöstern eidgenössische Töchter verstoßen werden sollten, ^rcn solche unverzüglich aus obigem Vermögen zu unterhalten. Es fällt nun der Bericht, die Frauen-- ^er zu Como seien wirklich aufgehoben und in Folge dessen durch den Landvogt die im Mendrisischcn Szenen Güter des Ursulincrklostcrs wie diejenigen der Klöster St. Kolumban und St. Clara mit Arrest worden, welche Güter auf 46000 Pfund geschätzt werden. Auch ist einer deshalb niedergesetzten ^Mission die Anzeige zugekommen, daß weder von Como, noch von der mailändischen Regierung Protest Phöben worden sei und daß die im Mendrisischcn gelegenen Güter des Ursulincrklostcrs von einem ehemals ^ Mendriö vorhanden gewesenen Fraucnklostcr herrühren, das seiner schwachen Ockonomie wegen schon mehr als zweihundert Jahren aufgehoben und mit dem Ursulinerklostcr zu Como vereinigt wurde. Vilich sxjx„ die Ucberblcibsel der Klostcrmauern und der Capelle bemerkbar. Man beschließt ^nmehr, der Sequester habe fortzubestehen, die Zinsen von den sequestrirtcn Gütern aber seien durch die Schaft einzuziehen. § 7. ß 471. 17«) sollen der P General unl> die Patres für die Schulen die gehörigen Zimmer im Kloster einräumen und ohne K > ^ des Publicums zur Schule läuten; o) sollen sie durch einen der Geistlichen Messe lesen und derselben die Schüler beaufsichtigen lassen. Um vorgenannten Pflichten genügen zu können, Kloster gestattet sein, Novizen anzunehmen, dem Flecken aber obliegen, zwei Deputirte zur Beanss , gung der Schulen und zur Bciwohnung der Examen zu erwählen, bei welch' letzter» auch der Lan ^ anwesend sein muß, welcher der Jahrrechnung jährlich über den Zustand der Schulen Bericht zu . > ^ hat. 8 3. jj 48t). 178«. Obiges ist von den Hoheiten genehmigt worden. 8 2. » 48t. 1787. L"c wünscht Anstellung eines andern deutschen Paters und die übrigen Gesandten finden, dies leichtesten bewerkstelligt werden, wenn die Capuziner einen Geistlichen aus ihrer Provinz gegen eine" ^ der schweizerischen vertauschen würden. 8 2. » 482. «. 1788. Die Verordnung von 1785 wegen ^ ^ stchtigung der Schulen u. s. f. wird bestätigt. 8 t. 2. Das Landvogtciamt zeigt an, daß die La» ^ seinen Vorschlag, den Serviten den Unterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen abzunehmen u" Mendriö. Hgz Capuzincrn zu übertragen, mit Dank aufgcnonuncn habe. Man hinterbringt dies wie die Gcgcn- dorstellungen der Väter Capuzincr den Hoheiten mit dem Ansuchen, entweder diese Einrichtung zu rati- ^"ren oder obwaltende Bedenken dem Stand Zürich zu eröffnen. 8 24. ß 483. 178». i. Die Verordnung ^gcn Beaufsichtigung der Schulen findet neue Bestätigung. 8 t. ß 2. Die Schulvcrhältnissc werden ^hin ausgetragen, daß die Serviten gegen eine jährliche Erlegung von zweihundert Pfund an den Flecken Ertheilung des Unterrichtes befreit sein sollen. Die Jahrrechnung genehmigt diesen Verglich in der Meinung, daß dem Flecken obliegen soll, für einen Lehrer und die erforderlichen Schulzimmcr zu sorgen. Biburg will es bei dem Verkommnisse von 1785 bewenden lassen, daß nämlich die Serviten den Unter- ^st in, Lesen, Schreiben und Rechnen zu erthcilen haben, es wäre denn, die Capuzincr würden sich hiezu ^'willig verstehen. 8 13. >! 484. 17»». Man läßt es bei vorhin erwähnter Verordnung bewenden. 8 1. t>. Flcischbankvcrpachtung. Art. 485. 178». Rücksichtlich des zwischen dem Landvogteiamte und den Shndicis wegen der ^'schbankvcrpachtung während der Fasten wiederholt entstandenen Mißverständnisses wird mit Mehrheit schloffen, daß das Erkenntniß von 1783, zufolge dessen die Pfarrkirche St. CoSmus und St. Damian k>m Genüsse ihrer Einkünfte zu verbleiben hat, einsweilcn Geltung haben, auch der von dem Landete verhängte Sequester auf das in der letzten Fastenzeit gefallene Einkommen aufgehoben sein solle. ^>ch, Bern, Schwhz, Zug und Glarus behalten sich ihre Convenienz vor, der Gesandte von Basel ^ die Kirche im Genüsse der besagten Einkünfte während der nächsten zehn Jahre belassen. 8 20. 0. Divisi und Borghesi. Art. 486. 17»2. Die Anstände zwischen den Divisi (Burgern und Einsaßen) einer- und den cdeln ^ghest zu Mendris anderseits betreffend die gegenseitigen Rechte und das Oekonomicwescn werden an eine °'Umissiou bestehend aus den Gesandten von Bern, Lucern, Basel und Solothurn gewiesen, und in "He Antrages dieser Commission dem Landvogt aufgetragen, das Memorial der Divisi einzufordern und es ^ Borghesi mitzutheilcn, damit dieselben ein Gcgcnmemorial an die Stände gelangen lassen können. 8 27. ^ 17»». Aus einer Commissionaluntersuchung der Gesandtschaften von Bern, Lucern, Basel und olothurn ergibt sich, daß die Borghesi gar nichts den obrigkeitlichen Rechten Zuwiderlaufendes oder ^ Verletzendes unternommen haben, mithin die Divisi in ihrem unbefugten Ansuchen abgewiesen sein / Die Jahrrechnung genehmigt dieses Gutachten und überläßt den Divisi, ihre eingestellte Appel- in pxn Ständen zu betreiben. 8 15. Luggarus und Mainthal. z' 488. ^izsachcn. Inhalt. s V°rniundschaftssach-n. 48S. 4S0. ' Tortur. 4SI—SOI. ° Procrdurcn gegen Missethäter. S02. R -curse. S0Z. so«. ° Mordthaten. MS. ». Pichausfuhr. SOS. 4. Münzwesen. S07 —SI4. li. Kirchensachen. a. Dcsiderien der Wcltgeistlichkcit. SIS—szz. d. Kosten des bischöflichen Pastoralbesuche». SSI. S2S. «. Personelle». S2S-SZ2. 71 564 Luggarus und Mainthal. I. Beamte. Art. 483. 17SN. Dem Wunsch der zürcherischen Gesandtschast, daß die zu Lauis festgesetzte M ordnung wegen der Notare und Actuare auch für die Landschaften Luggarus und Mainthal eingefüh^ werden möchte, Pflichten sämmtliche übrigen Gesandtschaften bei. 8 17. 2. Justizsachen. / a. Vormundschastssachen. Art. 489. 1778. Dem Gesuch des Landshauptmanns Eugen Franzoni um Entlassung von der Bcvog^ gung wird, nachdem man seine Verwandten einvernommen, entsprochen, welche man jedoch ernstlich erin»clß „ bei der ersten Ausschweifung" Franzonis die Wiederbevogtigung beim Landvogte nachzusuchen. 8 15. Ü 490. 17i>3. Die Jahrrechnung läßt die Vorstellungen der Landschaften Brissago, Luggarus, Main- ^ Lavizzarathal, Verzaöca und Gambarogno gegen das Decrct betreffend die Bcvogtigung der Min^ jährigen commissionaliter untersuchen, und daS dieSfällige Gutachten wird von den Ständen Bern, Lucc^- Uri, Unterwalden, Zug, Glarus, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen all ratillesnllum, von all rekerenllum, von Schwhz und Basel aber all rekeronllum und all rstillcanllum genommen. 8 b. Tortur. Art. 491. 1787. Die Jahrrechnung erkennt einmüthig, daß in Zukunft, che der Landvogt Mainthal mit den Blutrichtern zur Tortur schreite, die Provisionalstände berichtet werden sollen. 8 1^'' 492. 1788. Die Mehrheit der Stände genehmigt obige Verfügung, nur Nri, Schwhz und Frest'"' tragen Bedenken einzuwilligen, indem dadurch die Gerichtskosten vermehrt würden und eine solche ordnung den Landcsstatutcn zuwider laufe, auch wünscht der Gesandte von Unterwalden instructn" gemäß genaue Untersuchung dieser Sache. 8 13. jj 493. 178N. Zürich, Bern, Lucern und Soloth^ glauben, dieser Artikel könne aus dem Abschiede fallen und es sei die fragliche Verordnung befolgen. Zug und Glarus wünschen deren Beobachtung nur für eine Probezeit. Basels Gesandter die Frage auf, ob, wenn die Provisionalstände verschiedener Meinung wären, die Majorität anzucrkc"^ sei oder ob Einmüthigkeit da sein müsse, um zur Tortur schreiten zu können. Uri, Unterwalden Frciburg billigen zwar die neue Verordnung, machen aber aufmerksam, wie auf diese Weise die ^ duren verlängert, mithin kostbarer gemacht werden. Man beschließt daher einmüthig, die bitten, auf die nächste Jahrrechnung deshalb wieder zu instruircn. 8 8. ß 494. 17M». Zürich der Landvogt möchte in Bezug auf die dasigen Blutrichtcr die Dccrcte nachsehen und mit den ^ Vorstehern berathen, wie eine bessere Procedur einzurichten wäre und die Blutrichterstellcn mit von Verstand, Ansehen, Gerechtigkeit und guter Erziehung" besetzt werden könnten, damit nichl der niedrigsten Herkunft oder wohl völlig verdorbene Subjectc zu diesen Stellen gelangen, welches zehren die Stände Luccrn, Schwhz, Zug, Glarus und Schaffhausen gänzlich beistimmen. Uri und 1" walden neigen sich zu dieser Ansicht hin und sind instruirt, daß ohne Vorwissen der Provifionalst^ die Tortur nicht angewendet werden solle. Bern wünscht, diesen wichtigen Gegenstand commissi^^ untersucht und inzwischen die 1787 getroffene Verfügung beobachtet zu sehen. Basel findet, die To^ müsse, wenn sie nicht mit aller Behutsamkeit gebraucht werde, höchst bedenkliche Folgen haben und bc^ darauf, daß sie nur mit einhelliger Zustimmung der drei Provisionalstände angewendet werden ^ und daß wenn nur zwei derselben einwilligen würden, sämmtlichen Ständen Bericht zu ertheilcn LuggaruS und Mainthal. 565 ^egen Besetzung der Blutrichtcrstcllcn pflichtet Basel der Ansicht Zürichs vollkommen bei. Freiburg und ^olothurn verlangen, bis eine bessere Verordnung erlassen sein werde, möge der neue Landvogt provi- tzonaliter die Examina in Gegenwart der Blutrichter vornehmen. Es wird nun dem Landvogt einmüthig ^befohlen mit Zuzug der Regenten ein Gutachten betreffend bessere Procedur und Besetzung der Blut- ^chterstcllcn zu Händen der Stände zu entwerfen, inzwischen aber die Tortur nur mit Vorwissen und Zustimmung der Provisionalständc anzuwenden. 8 5. ä95. l. I7ttl. Bern, Lucern, Uri, Schwhz, Zug, ^^arus und Schaffhauscn stimmen der zürcherischen Meinung bei, daß die Tortur ohne Vorwisscn der Provisionalständc niemals vorgenommen werden soll. Untcrwalden verlangt, es möge bis zur Festsetzung r>ner neuen Verordnung die Majorität der Provisionalständc zu entscheiden haben; Basel beharrt auf ^ Instruction von 179t). Wegen Besetzung der Blutrichterstcllcn erneuert die Jahrrechnung ihren letzt- ihrigen Auftrag an den Landvogt. 8 2. jj s. Da im Laufe des Jahres ein Individuum durch die Mehr- )cit der Blutrichter unschuldig zur Tortur verurtheilt worden ist, so wird, um dergleichen Unfugcn zu ^hindern, einhellig verordnet, daß in Zukunft die Tortur nur mit Einwilligung sämmtlicher Blutrichtcr Consoli vorgenommen werden soll und diese Verordnung den Ständen zur Ratification empfohlen. 8 15. Ij l, Im Namen der Landschaft Mainthal bitten vier Blutrichter, man möchte jeder Gemeinde Watten, dem Landvogt einen tauglichen Mann für dieses Amt zu proponiren, welcher dann aus den ^geschlagenen sieben wählen möge. Die Jahrrechnung erkennt hierauf, daß der Landvogt ein neues »lachten entwerfen soll. In Ansehung der Tortur gehen die Meinungen von Zürich, Lucern, Obwaldcn, ^us und Freiburg dahin, daß ohne die Majora der Provisionalständc die Tortur niemals.vorgenommen ^den dürfe. Bern, Schwhz, Zug und Basel verbleiben bei ihren letztjährigcn Acußerungen. Uri ist ^st instruirt. Solothurn und Schaffhausen verlangen, wenn alle Blutrichcr einig wären, möge zur °rtur geschritten, sei aber ein einziger dagegen, müsse an die Provisionalständc geschrieben werden, ^'dlvaldens Gesandter hält an der von seinem Stande „übcrschriebcncn Acußerung" fest. 8 1- !! ?- Zürich, W, Lucern, Basel und Frciburg sind instruirt, daß dasjenige, was über die Blutrichtcr im Mainthal ^de beschloß werden, auch in LuggaruS zu beobachten sein soll; Schwhz, Obwaldcn, Zug und Solo- aber ratificircn das lctztjährige Verlangen, nach welchem in Zukunft die Tortur nur mit Einwilli- ^g sämmtlicher Blutrichter und Consoli vorzunehmen ist. Uri stimmt dieser Meinung bei, gibt aber bedenken, daß der Verbrecher leicht einen Blutrichter oder Consolo für Nichtvornahme der Tortur ' kchen könnte. Nidwalden glaubt, was mit Mehrheit von dem Landvogte und den Blutrichtern, mit ^ Schluß der Consoli, beschlossen worden, habe in Kraft zu treten, sollten dieselben aber nicht einig so märe an die Stände zu rccurriren. GlaruS und Schaffhausen endlich halten dafür, wenn die h^^chler und Consoli sich vereinigen, sei die Tortur vorzunehmen, im entgegengesetzten Falle wären ^Provisionalständc Zu berichten. 8 11- !> 497. 17N». Eine Commission, bestehend aus den Gesandten »nd Glarus und Schaffhausen, hat das neue Projcct des Landvogtes wegen der Blutrichter s ber Tortur geprüft und ihr diesfälliges Gutachten wird in den Abschied genommen, mit dem An- ^ an die Stände, an Zürich ihre Willcnsmeinung einzuberichtcn. Diese Commission beantragt: ^ W Zukunft soll von jeder der fünfzehn Gemeinden im Mainthal ein tauglicher Mann vorgeschlagen welchen die sieben Blutrichter durch das LooS und zwar, um Betrug zu verhindern und soh ^ Privilegien des Landes nicht zu nahe zu treten, im Beisein des Landvogteö, ausgezogen werden ll) hle Erwählten sollen während sechs Jahren ihre Stellen bekleiden und wenn einer unter 566 Luggarus und Mainthal. dieser Zeit sterben würde derselbe aus den Vorgeschlagenen gleichfalls durch das Loos ersetzt werden, c) sollen die Blutrichter einen Jahresgchalt von sechszehn Mailänderpfundcn nebst vier Mailänderpfundcn für jeden Malefiztag beziehen; ll) sollen diejenigen, welche sich weigern würden, einen solchen Ruf anzu- nehmen, für immer der Bekleidung jeder Ehrenstelle verlustig erklärt sein; e) soll jeder Gemeinde unter Mitthcilung dieser Verordnung angesinnt werden, bei ihren Vorschlägen auf den rechtschaffensten und taug' lichsten Mann zu schauen; t) da im Lavizzarathal nur sechs Gemeinden sich befinden, so soll jede den selben drei Vorschläge machen und aus den Proponirten sollen sieben durch das Loos ausgezogen werden- Weiter wird vorgeschlagen, weil bei der neuen Erwählungöart der Blutrichtcr in Zukunft hoffentlich auch diese Posten durch würdigere Männer werden bekleidet werden, so sei bei Einstimmigkeit aller sieben Blud lichter und des Landvogteö zu bewilligen, zur Tortur zu schreiten, doch mit der Ermahnung, von diese'» gewaltsamen und gefährlichen Mittel so wenig als möglich Gebrauch zu machen, bei ungleicher Aus"-' aber sich an die Provisionalstände zu wenden. 8 t. ß 498. I71»Ä. Sämmtliche Stände haben in de>» vorhin erwähnten Gutachten das die Blutrichterwahl Anbelangende ratificirt und erkennt, es soll dc'» Decrctcnbuch einverleibt werden. Mit Bezug auf die Tortur ist die Mehrheit der Gesandtschaften dal)"' instruirt, bei Einmüthigkeit des Landvogteö und der Blutrichter möge alsobald zur Tortur geschritten, entgegengesetzten Falle aber an die Provisionalstände geschrieben werden, und dannzumal die MelM derselben entscheiden. Die übrigen Gesandtschaften nehmen dies all retvronllum. 8 l. ß 499. ' Nachdem eine im Laufe des Jahres entstandene Streitigkeit zwischen der Gemeinde Peccia und den übrig^' Gemeinden des Lavizzarathalcs in Betreff der Blutrichterwahl kürzlich durch einen gütlichen beendigt worden ist, wird derselbe zur Ratification der Hoheiten dem Abschied beigefügt. Betreffend ff Tortur glauben die Gesandten von Bern, Lucern und Schaffhausen, daß wenn die Blutrichter und Landvogt nicht einig wären, nur mit Einwilligung sämmtlicher Provisionalstände zu derselben werden könne. Die übrigen Gesandtschaften erneuern ihre frühern Instructionen. 8 l. j! 590. I71><» zeigt sich, daß sämmtliche Stände den erwähnten Verglich genehmigt haben. Wegen der Tortur wer die frühern Instructionen eröffnet; der basclsche Gesandte allein verlangt auftragsgemäß, es sollte, ^ schon die Blutrichter und der Landvogt einig seien, dennoch bei den Provisionalständcn die Eintvill'iff ' nachgesucht werden. 8 l. ß 501. I7N7. In Ansehung der Tortur sind alle Gesandte instruirt, daß, sämmtliche Blutrichter und der Landvogt einig seien, alsobald zu derselben geschritten werden könne; stimmt in Folge der eröffneten Instructionen die Majorität der Gesandtschaften dahin bei, wen" Landvogt und die Blutrichter wegen Vornehmung der Tortur uneins bleiben sollten, habe die Meb'ff der Provisionalortc hierüber zu entscheiden. Die berncrische Gesandtschaft nimmt dies all ratillca» ' und die Gesandten von Basel, Freiburg und Schaffhauscn, obwohl sie bei ihren letztjährigen GesiM»'"" zu beharren instruirt sind, wollen diese Meinung der Mehrheit all referenllum und all ratilica" nehmen. 8 t. o. Proccduren gegen Misscthätcr. ^ Art. 502. 17SS. Der Landvogt von Luggarus berichtet, daß die Proceduren gegen Missethät^ ^ keine andere Weise, ohne den Dccretey zu nahe zu treten, abgekürzt werden könnten, als wenn das i . deutige Decret in Ansehung der drei Verwandtschaftsgrade bei Zeugeneinvernahmen nur nach dem ^ rechte angewandt und nicht wie bisher nach dem canonischen Rechte ausgedehnt würde. Dieser Bericht all retvrenllum genommen. 8 8. Luggarus und Mainthal. ä. Rccursc. Art. 50Z. 17»S. Weil von den Landschaften Luggarus, Main- und Lavizzarathal, Verzasca und ^ainbarogno Vorstellungen gegen das Projcct (Stc. 512 Art. 109) wegen der Rccurse an die Stände ^'"gesandt worden waren, wird diese Angelegenheit an eine Kommission gewiesen, und deren Gutachten ^>is rekerenclum, thcils ack ratilicaiulum genommen. 8 6. » 50^. 17i>v. Man wünscht, daß sämmt- 'chc Hoheiten obiges Projcct ratificiren möchten, damit dieser Artikel in Zukunft aus dem Abschiede '°llen kann, z 6. e. Mordthatcn. Art. 505. I7i>v. Die berncrischc Gesandtschaft macht instruktionsgemäß die Bemerkung, daß in keinem Mdc die Mordthatcn häufiger seien als in den Vogtcicn Luggarus und Mainthal und daß es scheine, Gesetze selbst begünstigen solche Gräuclthatcn, indem man darin Folgendes lesen könne: „Wird einer lochen geschossen, so darf der Thäter von keinem Menschen angehalten werden, bis die Anklage ^ dem Consolo, hernach durch ihn dem Landvogt eingegeben ist, welcher sich mit einem Mitrichter Wundarzte zu dem Verwundeten begibt, um dessen Zustand zu beaugenscheinigen und das visum et ^Vvrtuln aufzunehmen. Findet man die Wunde gefährlich oder tödtlich, so wird erst dann der Befehl ^bcu, die Sturmglocke zu läuten und den Mörder festzunehmen, der, tvcnn der Verwundete inncr- vierzig Tagen stirbt, zum Schwerte vcrurthcilt werden soll. Flicht der Mörder und stirbt der Vcr- 'Mete vor vierzig Tagen, so wird der Missethätcr innerhalb vierzehn Tagen percmtorisch citirt und ^Ml er nicht erscheint, so werden seine Güter eingezogen und er aus dem Lande gewiesen. Stirbt der Rundete nach vierzig Tagen oder gcncöt er, so ist das «Ivlictum nur criminell, d. i. der Schuldige Mit einer Buße bestraft, indem in einem solchen Falle das Gesetz verbietet, Jemanden an seinem zu fassen." Obige Gesandtschaft findet daher, diese in ihrer Art gewiß einzige Legislation sollte ^ändert und die Thäter zur gehörigen Strafe gezogen werden. Das zu diesem Bchufe verfertigte "Pct wird durch den Abschied .ack lalilleanckum genommen. 8 1^- 3. Viehausfuhr. ^ Art. 506. I7»S. In Folge einer Commissionaluntcrsuchung über die Beschwerden der Landschaften und Lavizzarathalj Verzasca und Gambarogno wegen der VichauSfuhr wird, unter Vorbehalt der sämmtlichcr Gemeinden und weil sich ergeben, daß im Lande wirklich Ucbcrfluß an Vieh, dagegen ^^Mangcl vorhanden sei, die freie VichauSfuhr provisionalitcr bewilligt. Zürich nimmt dies ael ratiü- und der Gesandte von Untcrwalden glaubt, wenn von Seite der Provisionalständc eine Vich- ^ verhängt werden sollte, müsse auch den übrigen Ständen solches mitgcthcilt werden. 8 10. Mnnztvesen. tz^Art. 507. 1778. Wegen der alten römischen Paoli gehen die Ansichten von Zürich, Bern, Luccrn, zSi ^uterwalden, Freiburg, Solothurn und Schaffhauscn dahin, sie sollten als eine leichte Münze culsj,^ Anisen werden, welcher Meinung auch Uri mit der Acußcrung beitritt, wenn man die Paoli lassen müßte, sei ihr Curs nicht höher als auf zehn Kreuzer zu setzen. Schaffhausen verlangt ^nung der Paoli aus allen vier Vogtcicn. Die Gesandten von Zug, Glarus und Basel sind »N Sache des Nähern zu untersuchen. Da man jedoch vernimmt, daß die Landschaft Luggarus ^'idenlünzen und kleinen Silbcrsortcn äußersten Mangel leide, die römischen Paoli, da dieselben aus 568 Luggarus und Mainthal. feinem Silber bestehen, selbst von den Goldschmidcn durchweg um vierzehn Kreuzer angenommen werde«- während sehr schlechte piemontesische Kupfermünzen in hohem Werthe cursiren, so findet man, daß dl» Paoli der Curs zu dreizehn Kreuzern noch gestattet werden könne, in der Meinung, wenn sie in ^ großer Menge neuerdings erscheinen oder andere „nichtswürdige" Münzen ins Land geworfen würde«- soll solchem Uebclstand alsobald abgeholfen werden. 8 11. » 568. 177S. Die Stände Luccrn, Uri, Untck waldcn, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen sind willens, bis auf weitere Verordnung die Paoli Z« dreizehn Kreuzern cursiren zu lassen. Der unterwaldensche Gesandte kann zu allein Ersprießlichen bieten. Glarus hat den Bericht des Landvogtes zu vernehmen, welcher dahin geht, die Paoli cursi^ in höherm Werthe, kommen jedoch wenig vor. Basel will es bei dem mailändischen Curs und der orduung der Regenten belassen. Zürich, Bern, Schwhz und Zug sind mit keiner speciellcn Jnstructi^ versehen. Die Gesandten von Zürich und Uri eröffnen jedoch nachträglich, es sollte in allen vier italie^ schen Vogtcicn ein gleiches Münzshstem eingeführt werden, wozu Zug, Frciburg, Solothurn und Sch^ Hausen ihre Beistimmung geben. Es wird nunmehr eine Commission, bestehend aus den Gesandten ^ Zürich, Lucern, Schwhz und Schaffhausen, ernannt, welche berichtet, die Regenten halten dafür, ^ Abänderung des Münzrufcs würde dem Land zum größten Nachthcile gereichen, da Handel und Wa>^ meistens mit Bcllenz, Revier und den piemontesischen Grenzortcn getrieben werde, wo die Geldsor^ gleichfalls in hohem Werthe stehen. In Folge dessen macht man an dem Gcldmandat keine Abändcr^ und verbindet damit die Ermahnnng, selbiges nicht zu erhöhen. 8 9. ß 569. 1783. Den Hoheiten ^ durch den Abschied die Bitte der Shndici zur Kenntniß gebracht, daß dieselben nach vormaliger GcwolM den Werth des Geldes den Zeitumständen gemäß erhöhen oder erniedrigen dürfen. 8 11. » 516. 1^ ' Die Stände Zürich, Bern, Uri, Obwaldcn, Glarus, Basel, Solothurn und Schaffhausen können dic!^ Gesuch nicht entsprechen, während Lucern, Zug und Schwhz die Shndici bei dem erwähnten Privilegs belassen wollen. Der nidwaldcnschc Gesandte ist instruirt, mit den übrigen Ständen „zu heben ^ legen". Freiburg will das Angehörte all reterenllum nehmen. 8 9. ß 511. 1783. Gegen eine unbcdi^, Gewährung obiger Bitte hatten sich in den Ständen aufs neue Bedenken erhoben. Zürich, Bern, ^ ' Schwhz, Obwalden, Zug, Basel, Frciburg und Solothurn könnten gestatten, daß, falls schlechte Sch^. münze stark einzudringen drohte, solchem durch ein Verbot des vom Landvogtc präsidirten Landr^,, gesteuert werde. Ebenso würden die besagten Stände, Lucern und Schaffhausen unter einigen cationen, dem Landrath bewilligen, gleichfalls unter dem Vorsitze des Landvogtes das Project eines rufes oder einer Grida zu entwerfen und solches der nächsten Jahrrechnung zur Genehmigung vorzu^ wobei jedoch immer die Grida von Lauis zum Augenmerk genommen und so viel als möglich der lauf von Mailand berücksichtigt werden sollte. Nidwaldcn findet allzu bedenklich in dieses letztere ew« willigen und die Ansicht von Glarus geht dahin, daß bei Verkündigung eines Gcldrufes die Borgest«^ rsto .i-d- der Landschaft sich bei dem Landvogte melden sollen, welcher dann den Ständen Bericht zu erst^. habe. 8 8". 512. I78K. Wegen der Münzgrida genehmigt Zürich die in dem letztjährigen enthaltenen Exceptioncn, auch Basels Gesandter tritt bei, meint jedoch, daß bei starkem Andränge Münze den Regenten erlaubt sein solle, Jnterimsverfügungcn zu treffen. 8 8. jj 513. 178?« ^ glarnerische Gesandte äußert, sein Stand sehe die Münzgrida als eine beendigte Sache an, wolle ^ auf den Fall, daß schlechte Münzen eindringen würden, die Regenten begwältigen, ihre diesfällige" schwerdcn durch den Landvogt an die Provisionalstände gelangen zu lassen und deren Jnterimsvcrssg« LuggaruS und Mainthal. Wältigen. Dieses wird all referenäum genommen. 8 5. jj 514. 1788. Solothurns Gesandter wünscht ^glichst? Annäherung an die Münzgrida von Mailand. 8 4. 3. Kirchensachen. s, Desidcricn der Weltgeistlichkcit. Art. 515. 1788. Die Weltgeistlichkeit der Herrschaften LuggaruS und Mainthal reicht eine Bittschrift betreffend: a) Unterwürfigkeit unter den geistlichen Richter; b) die Freiheit in ökonomischen Kirchen- Wn Meinung und Stimme abgeben zu können; c) die Befugniß in weltlichen Sachen ihre allfälligen ntercsscii selbst vertheidigcn zu dürfen; «l) „die Jagdbarkeit zu ihrer anständigen Erquickung". Man dieses Aktenstück in den Abschied fallen. 8 20. 516. 178». Die erwähnte Bittschrift wird an eine "Mmisfion, bestehend aus den Gesandten von Luccrn, Schwhz, Freiburg und Solothurn, gewiesen, deren ^ Machten All refku-enllum genommen wird. 8 13. !! 517. 171111. Aus den Instructionen geht hervor, daß Amtliche Hoheiten das erste, dritte und vierte Gesuch der Wcltgeistlichkeit genehmigen wollen; mit Wg auf das zweite aber sind die Gesandten von Zürich, Bern, Schwhz, Unterwaldcn, Zug und Basel ' ruirt, die Pfarrer sollten nur in Gemeinden, in denen sie zugleich Gemcindögenossen sind, Meinung Stimme haben, in Kirchsprcngcln hingegen, wo sie nicht solche wären, bloß gegen allfällig der Kirche ^ ^heilig scheinende Verfügungen Vorstellungen machen dürfen. Glarus, obgleich ohne Instruction, kann Mcr Meinung beistimmen; Luccrn und Schaffhausen hingegen sind instruirt, daß Geistliche, sie mögen >e>ndsgeilosscn sein oder nicht, weder in ökonomischen Kirchcnsachen, noch in andern Gemeindsange- ^nheiten entscheidende Stimme haben sollen, doch sei in jenen jedesmal ihre Meinung einzuholen. ^ Instructionen von Uri, Freiburg und Solothurn gehen dahin, daß die Freiheit in ökonomischen Anfachen Meinung und Stimme zu geben jedem Pfarrer, wenn er auch nicht Gemeindsgenosse wäre, Wanden werden könnte. Der Stand Uri will zugleich die Geistlichen in ihren Gerichtsbarkeiten geschützt ^ W z g. ^ 51g 17111 u. 17112. Wiederum kömmt die Frage über die ökonomischen Kirchensachen zur ^ die nochmals alt roteranllum und Uli ratilieanckum genommen wird, zumal der Stand Lucern her ^"'""kecht den Pfarrherrcn auch in weltlichen Gcmeindssachcn und Frciburg dasselbe allen Pfarr- zugibt, sie mögen in dem ihnen anvertrauten Kirchsprengel Gemeindsgenosscn sein oder nicht, und z^^ud Zug dieses Recht auf die ganze Weltgeistlichkcit auszudehnen scheint. 1791 8 5. 1792 § 4. i! ^ ' I7ii;t. Fast alle Gesandten sind instruirt, daß die Pfarrer nur in den Gemeinden, wo sie wirklich Hausgenossen sind, befugt sein sollen, gegen allfällig der Kirche nachtheilig scheinende ökonomische Hungen Vorstellungen zu machen. Nidwaldcn nimmt dies all ratilicanäum und Frciburg verbleibt bei jcihr^' von 1792. 8 3. » 520. 1711Ä. Sämmtliche Gesandtschaften vereinigen sich zu der lctzt- ^ 'öen Ansicht. Die Gesandten von Uri, Freiburg und Unterwaldcn wünschen weiter diese Befugniß Wenigen ausgedehnt zu sehen, die nicht Gemcindögcnosscn sind. 8 2. 521. 17113. Uri, Biburg und Solothurn glauben, weil in einigen Gemeinden die Leute größtenteils so unwis- daß sie nicht einmal schreiben und lesen können, sollen die Pfarrherrcn auch in denjenigen "Nn^"^", nicht Gcmeindsgcnossen sind, das Recht haben, in ökonomischen Kirchensachen Mei- hörte ^ Stimme abzugeben. Mit Ausnahme von Unterwaldcn und Schaffhausen, welche das Ange- ^ ^korenclum nehmen, erneuern die sechs übrigen Gesandtschaften ihre frühere Instruction. 8 2. ^5llV. Die Angelegenheit verbleibt wegen getheiltcr Ansichten im Abschiede. 8 2. 523. 17117. Die 72 570 Luggarus und Mainthal. Gesandten von Uri, Schwhz und Nidwaldcn sind mit einer Instruction versehen, deren Wortlaut dc>» von 1795 gleicht, nehmen aber, um Uebercinstimmung zu erzielen und damit dieser Punkt einmal dem Abschiede entlassen werden kann, die einmüthigen Gesinnungen der übrigen Gesandten all rekerenäin" et all ratillcanckuin. § 2. v, Kosten des bischöflichen Pastoralbcsuches. Art. 524. 17S» In Betreff der Pastoralbesuche des Bischofes von Como erklären sämmtliche ^ sandten, daß die in dem Lauiscrabschiede enthaltenen Verordnungen auch für Luggarus und das Mainst^ mit Ausnähme der Landschaft Brissago, die unter das Bisthum Mailand gehört, Kraft haben sollen. Z 1^ ^ 525. 17i»ät. Auf die Anzeige, daß bisanhin die Landschaft für die Pastoralbesuche nichts bezahlt ha^ wird einmüthig erkennt, es beim Alten bewenden und diesen Artikel aus dem Abschiede fallen zu lassen. § ^ «. Personelles. Art. 526. 1778. Der Gesandte von Zürich zeigt an, daß seine Obern die im Laufe des von einem angeblichen Dcputirtcn der Gemeinde Lavertezzo zu Gunsten des alt Kanzlers Joseph eingesandte freche Bittschrift dem Petenten durch die Canzlei lediglich haben zurückschicken lassen. 8 Art. 527. 1782. Durch die gleiche Gesandtschaft wird ein Empfehlungsschreiben des k. k. Residc^ von Nagel zu Gunsten des Anton Dominik Martini, bürgerlichen Rauchfangkehrcrs zu Wien, wegen ^ Erbschaftssachc vorgelegt. Die Jahrrcchnung, nachdem sie den Bericht des Landvogteiamtcs vernow^ aus welchem sich ergibt, daß ein gütliches Verkommniß statt gesunden, sieht sich zu keiner Antwort an ^ Residenten veranlaßt, z 8. Art. 528. t, 1782. Giacomina Fanciola oder Franzona, für eine natürliche Tochter des La" fähndrich Franzoni sich ausgebend und eine beträchtliche Summe aus dessen Verlasscnschast ansprcä>^ hatte im Laufe des Jahres ein Memorial an die Stände eingesandt. Da aber jetzt weder sie noch in ihrem Namen vor der Jahrrechnung erscheint, soll die Sache auf sich beruhen, z 9. » s, 178». ^ ' j läßt dermalen ihren Rechtshandel in gehöriger Form anbringen, und es wird für Behandlung ^ ^ Streitgcschäftes Tag angesetzt. Durch einen gütlichen Verglich, den man in den Abschied nimmt, zufolge dessen die Bittstellerin von den Erben eine Schenkung von tausend Mailänderpfunden ^ zugleich aber auf alle weitern Ansprachen verzichtet, konnte diese Sache beseitigt werden, z 8. ^ Art. 529. t, 1782. Das Landvogteiamt legt ein Begnadigungsgesuch des SccrctairS des de Bernis, Botschafters der allerchristlichstcn Majestät zu Rom, für einen gewissen Anton Giorgi ein, tvc ^ vor vier Jahren in einem Raufhandel einen Todtschlag begangen. Da die Jahrrcchnung zur Bcgnad'ö ^ von Todtschlägern nicht befugt ist, sondern dieselbe von den regierenden Ständen abhängt, wird die ^ schrift sammt dem Zeugniß über die gute Aufführung des Verbrechers den Ständen hinterbracht. § ^ z. 178». Giorgi wird mit Mehrheit der Stimmen, nämlich derer von Zürich, Nri, Schwhz, Zug, Solo^ Unterwaldcn und Glarus begnadigt. Uri macht die Bemerkung, wenn auch der Nechtssatz motus l "V primus nicht Völlig auf diesen Fall angewendet werden könne, so sei wenigstens gewiß, daß Giorgi starker Trunkenheit keiner Ueberlegung fähig gewesen. Solothurn behält sich eine andere ange>"^^. Bestrafung vor. Bern, Lucern, Basel, Freiburg und Schaffhausen können in die Begnadigung ^ sächlich darum nicht einwilligen, weil den Hoheiten die Proceßacten nicht, wie die Decrcte es ^ ^ vorgelegen haben. Die Jahrrcchnung beschließt nun einmüthig, auf die Meinung Solothurnö cinzull' Luggarus und Mainthal. -74 und verordnet, daß Giorgi die Proccßkostcn tragen müsse, zwei Jahre in der Gemeinde, wo der Todt- begangen worden, kein Wirthshauö besuchen dürfe, und dessen Vater, wie er es versprochen, auf leine Aufführung ein wachsames Auge haben solle. 8 9. » 2, I78ät. Das Geschäft wird diesmal noch im Abschiede berührt, weis der glarnerische Gesandte instructionsgemäß bemerkt, es sei seinen Obern nicht laßbar vorgekommen, daß ein solch schweres Verbrechen so leicht Gnade finden könne und nicht mit angelassener Bestrafung belegt worden sei. § 7. Art. 530. I71»1 Die Gesandten von Bern und Lucern wünschen instruktionsgemäß, daß ein cin- yelliges Jahrrechnungöurtheil in dein Streite des Johann Gallizia gegen den Jakob Marini in den Abschied Zinnien werde. H 12. Art. 531. I71»Z Auf das Begehren der bernerischcn Gesandtschaft wird die einhellige Jahrrcch- ^ugsscntenz in dem Streite des Carl Joseph Boretta gegen Joseph Pantalini und Carl Anton Boretta l den Abschied genommen, dahin gehend, daß man, weil C. I. Boretta in contumaciam verfällt wor- u und er nicht appellirt, das shndicatorischc Urthcil nicht aufheben, ihm folglich die Revision nicht Watten könne. 8 13. Art. 532. 171»». Die glarnerische Gesandtschaft ist instruirt, die Erbsstreitsache zwischen dem Grafen "ianeo Caini und dem Scrponti Varcna näher zu prüfen. Sie tritt jedoch den Entscheidungen der übrigen lande bei, welche von der Gerechtigkeit des zu Gunsten des Grafen ausgefallenen Jahrrechnungsspruches °^ugt sind. 5 15. Luggarus oder Locarno. Inhalt. ""»Mi.. ' Landvögte. 533—512. Holzlieferungen an die Landvögte. 513 — 518. ^ ° Notare. 519. SSV« '"'Nkens-ichti,, Dirinella. 551—55Z. ^ Ponta di Polla. 551-5S1. ^"ndssachen. S-Uerstattgclder. 5«2-5«5. ^ Tcineind«Versammlungen. 5«S. 5K7. ^rmeiudSanlcihungen. 5«8 — 570. Nollmachten in Proeeßsache». 571. i»g, . - .^e«. 581. a>jsachen. ' Revistonidegehren. 582. ^ Beweis de« ledigen Stande«. 583 — 587. Konfidenten oder Arbitri. 588 — 592. a. ^idserllörungen bei Kundschaften. 595. tz,""""^hr. 598. 599. "i-nwes.n. b ^"99>>in° u. s. f. «00-«02. «03-«09. Privilegien der Gemeinde Brissago. 595—597. I«. II. 12. 13. Zollsachen. a. Zu Sanobbio. «10-«12. d. Z» Magadino u. s. f. «l3 —«l7. e. Zu Gambarogno und Sontone. «18 —«22. ck. Zu Luggaru». «23. Kirchensachen. «21—«28. Stifte und Klöster. a. FranciScanerklöster in und bei Luggaru«. «29- d. Ehorherrcnstift zu Eanobbio. «1«. «15. Loeale». X. Flecken Luggarus. s. SV'tal. «1« —«18. d. Schulen. «19—«55. Berzona. «5«. Porta. Gadero und Rosarino. «57. «58. A«eona. s. Eollegium. «59 —KK7. b. Gemeindsstreit. «K8. Onsernoncthal. «K9-«71. Brissago, n. Kirchengütcr. «72—«71. b. Privilegiengeschäft. «75. «7«. Personelle«. 877—«80. «13. II c. v L. r. 72* 572 Luggarus. 1. Beamte. s. Landvögte. Michael Wagner, des großen Raths, von Bern. Johann Walter Rudolf Bellmont, alt Sessclmcistcr, von Schnei Joseph Anton Rcding von Bibcregg, des Raths, von Näfels. Urs Victor Joseph Tschann, des jungen Raths, von SolothM»' Joseph Alois Salcfius Franz Xaver Pchcr im Hof, des kleiM" Raths, von Lucern. Joseph Alois Vonmatt, Landöfähndrich, von Stans. Johann Leonhard Heiz, von Basel. Bernhard Oechslin, Professor, von Schaffhausen. Hans Caspar Schweizer, alt Landvogt im Mainthal, von Heinrich Anton Straumcher, Landsfürsprcch, von Altdorf. Ii. Holzlieferungm an die Landvögte. Art. 543. 1781. Die bcrnerische Gesandtschaft fragt instructionsgemäß an, ob nicht die Holzhän^ anzuhalten seien, einen jeweiligen Landvogt mit genügsamem Brennholz zu verschen. Man bringt^ diesfällige, im Decrctenbuche eingetragene Verordnung von 1765 den Hoheiten durch den Abschied i Art. 533. 1778. Bern. kl 534. 178«. S ch w h z. kl 535. 1782. Glarus. kl 536. 1784t. Solothurn. kl 537. 178«. Lucern. kl 538. 1788. Nidwalden. kl 539. 17««. Basel. kl 540. 17»2. Schaphausen. kl 541. 17«4l. Zürich. kl 542. 17»«. Uri. Kenntnis. Z 11. jj 544. 1782. Bern beharrt nach genommener Einsicht erwähnter Verordnung nicht i»^ " v ^ v dt, auf seinem Antrage, sondern will es lediglich bei derselben bewenden lassen, ebenso die übrigen SM" Nidwalden, GlaruS und Basel ausgenommen. 8 6. 545. 1783. Am Schlüsse der dieser Materie gepflogenen Verhandlung, in der sich verschiedene Gesinnungen kund gegeben hatten, äußert der Landser verlange keine Abänderung besagter Verordnung, sondern wolle sich mit den Holzhändlern abzufi" suchen. Die Jahrrechnung vernimmt dies mit Wohlgefallen und fordert den Landvogt auf, nächstes o" Bericht zu erstatten. 8 6. ß 546. 17841. Der mit den Holzhändlcrn abgeschlossene Verglich wird ^ Hoheiten durch den Abschied hinterbracht. Man ersucht dieselben, ihre Genehmigung an Zürich einzubcrml Zufolge dieses Vergliches verpflichten sich die Holzhändler, dem Landvogt jährlich drsißig, mit zwei ^ . bespannte Karren Buchenholz unentgeldlich zukommen lassen zu wollen, durch welche Leistung sie sich ^ ^ glauben, den Landvogt um Erlaubnis zur Arbeit au Sonn- und Festtagen angehen zu müssen. 8^ ^ 547. 1783. Der Verglich ist einmüthig mit Ausnahme von Glaruö genehmigt worden, welcher auch jetzt noch darauf bcharrt, „daß einem Landvogt zu Luggarus genügsames Holz angeschafft . solle". 8 5. 548. 178«. Alle Gesandten, Glaruö ausgenommen, erklären einmüthig, das Verkok wegen der Holzlieferung solle ratificirt bleiben und diese Sache als beendigt angeschen werden. .8 v. Notare. Art. 549. 17««. Bei Anlaß der dem Peter Anton Zanettini, aus Ascona, crthciltcn BewilligM^ Ausübung des Notariatsberufes macht der bcrnerische Gesandte darauf aufmerksam, daß die Annahme ci'M neuen Notars, deren es bereits zweiunddreißig gebe, dem Decret von 1695 zuwider sei, worin es „Betreffend die Schreiber sollen alle in ihrem Stand wie im Vergangenen verbleiben, man solle !>e sF lassen absterben bis auf die Zahl der eilf, über welche Zahl keine außer den Kanzlern der Gemeinden erwählt werden und sollen sie ihre Schriften nach Form Rechtens und hiesiger Decrcten einrichten." 8 ^ 550. 17«7. Zanettini ist nicht nur von den meisten Ständen als Notar angenommen worden, ^ Luggarus. 57z ^an findet auch, daß die Zahl von eilf Notaren bei der starken Zunahme der Bevölkerung nicht hinreichend, mithin das Decrct von l695 als für die gegenwärtigen Zeitumstände unpassend aufgehoben werden ^te, indem sonst leicht zu wenige junge Leute für diesen Beruf sich ausbilden würden. Die berncrische Gesandtschaft protestirt gegen die Annahme Zanettiniö, nimmt aber das Angehörte relerenUum. z 6. 2. Markcnsachen. a, Dirinclla. Art. 55t. 1778. Erzherzog Ferdinand von Oesterreich, Gcneralgubernator der Lombardei, sendet ^ königlichen Vicar zu Laveno, Carl Sormani, doch ohne Crcditiv, an die Jahrrcchnung, um sich über 'e Errichtung einer Mühle an dem Flüßchcn Dirinclla oder Rialrosso zu beschweren, durch welche, nach ^ Inhalte des Art. 8 des TractatS von Varese, man sich mailändischcr Seits bcnachthciligt glaubt. Jahrrechnung läßt den Entwurf einer in gemeinsamem Namen an den k. k. Residenten von Nagel zu fassenden Zuschrift, worin dieser Sache halben alle Gründe und Gcgcngründe cüthaltcn sind, in den schied fallen, mit dein Wunsche an die Hoheiten, sich hierüber beförderlich gegen Zürich auszusprechen. 8 9. II 177». Die Gesandten von Bern, Lucern, Uri, Solothurn und Schaffhausen werden beauftragt, ^ Erwiederung auf das dickfällige Schreiben des Residenten zu projectiren, welcher Entwurf in den ichied füllt. Zugleich äußert der berncrische Gesandte, er werde nach beendigter Jahrrcchnung sich ^ch Mailand verfügen, um zu horchen, ob daselbst eine von den Ansichten der Jahrrechnung abweichende ''cht obwalte, in welchem Falle dem gedachten Schreiben noch bcizurückcn wäre, daß man keinen An- nehme, dem Müller zu befehlen, den gemachten Canal zuzuwerfen und von dem Gebrauche der "ssie einöweilen gänzlich abzustehen, dagegen hoffe man, die königliche Hoheit werde zu verfügen belie- ^ daß die während dieser Unterhandlungen von dem Schweizerbodcn zu der mailändischen Mühle Ästete Quelle von dem dortigen Müller nicht weiter benützt und somit alles in den frühcrn Stand stellt werde. Man ersucht die Stände, sich an Zürich über dieses alles behufs Abscndung des oben ^^hnten Schreibens beförderlichst zu erklären. 8 8. ß 553. 178». Der Landvogt hatte mit der mailändischen 3>crung wegen der fraglichen Mühle einen Vertrag abgeschlossen und ihn den Ständen mitgctheilt, so p diese Angelegenheit als erledigt zu betrachten ist. Wegen der dickfälligen Ausgaben, die sich auf ^ 3 Livres belaufen und die vertragsgemäß von den XII Ständen und der mailändischen Regierung 2^"gen sind, kommen die Gesandten einmüthig übcrein, daß jeder Stand zwölf neue Thaler, weniger /? Kreuzer, hieran beizutragen habe. 8 5. > b. Ponta di Polla. ^rt. 554 1782. Das Landvogtciamt berichtet, daß auf den Bergen von Jndcmini oder der sogc- Uten Ponta di Polla zwischen der schweizerischen und mailändischen Botmäßigkeit ein neuer Grenzstein Und sei, und macht zugleich darauf aufmerksam, es walte wegen ungefähr zwanzig oder fünf- ^ Ranzig Juchartcn Weidlandes auf einem hohen Berg zwischen Brissago und Canobbio eine Markcn- ^Ueit ob. In Folge dessen bekömmt der Landvogt den Auftrag, Jemanden, auf dessen Treue und ^'3hcit sich verlassen könne, dahin abzuordnen. 8 7. » 555. 1783. Die Markung wegen des tz ' ^ndes konnte laut landvögtlicher Anzeige noch nicht vorgenommen werden, weil der Podcsta von l. '°bbio dem Landvogt anzeigen ließ, der Notar, bei welchem die erforderlichen Schriften aufbewahrt sei abwesend, dürfte aber im nächsten Herbst wieder zurückkehren. 8 7. II 556. 178Ä. Ungeachtet 574 Luggarus. vielfältigen schriftlichen Ansuchens von Seite des Landvogteiamtes blieb die Markenstreitigkeit, mit dcrc» Lösung von piemontesischer Seite nun der Kommissar Graf von Vidna betraut wurde, noch unausgetrage^ Dem Landvogt wird anbefohlen, dieses Geschäft so bald und so billig als möglich zu Ende zu bringen. 8 6>!! 557. 1783. Derselbe meldet, die Markenberichtigung auf dem Berge über Brissago habe auch jetzt n^ nicht vor sich gehen können, indem Graf von Vidna nach längerm Zögern bemerkte, daß er die SaA nicht so klar wie der oberwähnte Podesta gefunden habe und auf verschiedene Anstände gestoßen sei, wovt» er allervordcrst dem Hof zu Turin Bericht erstatten müsse. § 6. 558. 178«. Von dem Landvogte wiü betreffend die Marke bei Brissago ein Verbal vorgelegt, in welchem des vermißten Marksteines Erwähn»^ geschieht. Da aber einiger Zweifel obwaltet, ob die darin angezeigten Marksteine so beschaffen seien, ^ es dieses Markungslibell erfordere, so befiehlt die Jahrrcchnung dem Landvogt, hierüber auf die nää)^ Jahrrechnung Bericht zu erstatten. 8 6. jj 559. 1787. Weil die piemontesischen Officialen, ungeach^ mehrfacher Einladung, zu einem Augenscheine sich noch nicht eingefunden, wird der Landvogt beauftrag ihnen wiederum Tag anzusetzen. 8 3. ß 56t). 1788. Er zeigt an, der Podesta sei zu einem Augensch^ gekommen und von schweizerischer wie von piemontesischer Seite habe man die Marksteine in OrdiM^ gefunden; nichts destowcniger hätte der Podesta sich geweigert, das Verbal zu unterzeichnen, indem ^ vorerst beim Hofe zu Turin die erforderlichen Befehle einholen müsse. Da der Landvogt ungcach^ mehrerer Rechargen die Unterschrift noch nicht erhalten hat, wird ihm angesinnt, dieselbe nachdrücklich ^ verlangen. 8 2. ß 56t. 178». Weil der Podesta das Markungsverbal nun unterschrieben hat, ^ beschlossen, das Original in der Canzlei aufbewahren, den Ständen aber durch den Abschied eine AbM" davon zukommen zu lassen. 8 2. 3. Gemeindssachen. a. Feuerstattgclder. Art. 562. 1778. Wegen des körperlichen Eides, welcher in Folge Verweigerung des Feuerstattge^. abgelegt werden muß, berichten die Vorgesetzten der Landschaft, dieses Feuerstattgeld bestehe „in ° Stcuerpfenningen", welche jede Gemeinde, laut Gesetz und alter Ucbung, den in ihr wohnhaften den auflege, um daraus die jährlichen Gemcindöausgaben zu bestreiten. Da diese letztern von ungleich Belange seien, könne man nicht genau bestimmen, wie hoch das Fcuerstattgcld sich belaufe; in der cM Gemeinde möge es eine halbe, in einer andern eine ganze Krone aus die Feuerstatt betragen-^ Bezahlung dieser Abgabe halte man nur diejenigen an, welche mehr als ein halbes Jahr in einer Gemcn domicilirt haben und da es öfters geschehe, daß Fremde die Dauer ihres Aufenthaltes nicht richtig angc ^ so müsse man auf dem Eide beharren, indem es unmöglich sei, dieselben durch Kundschaften oder " andere Art zu überweisen. Sämmtliche Gesandte äußern hierauf den Wunsch, der Eid möchte, ^ ohne Benachtheiligung der Gemeindseinkünfte, aufgehoben werden können, und man trägt dem Vogt auf, mit den Ausschüssen sich zu berathen, wie diese Personal- in eine Realauflage zu verwandeln Die Instructionen der Gesandtschaften von Nnterwalden und Zug gehen indessen dahin, weil kein Mittel ausfindig zu machen sei, die Sache beim Alten zu belassen. 8 4. 563. 177». Im ^ Jahres ist den Hoheiten ein Bericht zugekommen, der dieselben mit Ausnahme von Bern veran^ dermalen auf der Abänderung des Decrets nicht zu beharren, den Gemeinden aber einzuschärfen, ^ die höchste Roth nicht zu Anlegung des Eides zu schreiten. Vom Gesandten des genannten Standes der instructionsmäßige Vorschlag gemacht, daß jeder Fremde bei der Ankunft in einer Gemeinde ) Luggarus. Dorfvogte stellen und bei seinem Austritte das Gleiche beobachten, unterlassenden Falls aber die Steuer bezahlen soll. Es wird nun den Hoheiten anhcimgestcllt, ob nicht ein derartiges Mandat unter Androhung hoher Strafe und Ungnade zu verkünden sei, und es hat der Landvogt von diesem Vor- ichlage den Vorgesetzten der Landschaft Kenntnis; zu geben, ihre Bedenken darüber zu vernehmen und diese ^ Ständen einzusenden. 8 4. ß 564. 1780. Der Landvogt berichtet, daß das Project unmöglich zu ^wirklichen sei, weil die Vorgesetzten, bei denen sich die Familien beim Ein- und Austritte anzumelden ^lten und welche diese Anmeldungen verzeichnen sollten, entweder des Schreibens unkundig oder nicht Hause, öfters auf weit entlegenen Alpen sich befinden, hauptsächlich aber, weil durch ein vom Stande Uccrn erlassenes Arbitramcnt die Leistung des Eides als das einzige Mittel, die Gemeinden bei ihren echten zu schützen, anerkannt worden sei. Alle Gesandten, mit Ausnahme derer von Bern, Uri, °'°thurn und Basel, beschließen daher bei dem bisherigen zu verbleiben, in der ausdrücklichen Mci- ^ ^ Eidleistung nicht ohne die äußerste Nothwendigkcit gefordert werde, 8 3. » 565. 1781. ^ wird aufs neue wiederholt, ohne dringende Roth soll auf Ablcgung des Eides nicht gedrungen werden beschlossen, diese Materie nicht mehr im Abschiede zu berühren. 8 3. b. Gcmcindsvcrsammlungcn. Art. 5k6. 1787. DaS von dem Pfarrer Broggini eingegebene Project betreffend die Gcmeindö- lawmlungcn wird durch den Abschied an releronckum genommen, jedoch gefunden, daß der Art. «I "ausführbar sei. Es lautet so: Hey.^ Alle Kosten, welche von Streithändcln herrühren, sollen zukünftig nicht auf die Steuerpfenninge, sondern auf die der Universitäten und Gemeinden verthcilt werden, damit jene, welche keine Güter besitzen und immer gepflegt »n Mehrheit in den Gcmeindsbeschlüssen auszumachen, ohne das geringste zu bezahlen, auch billigermaßen ihren Antheil hosten beitragen sollen; v. sollen die Einkünfte der Universitäten und Gemeinden in keinem Fall zur Bezahlung der e. e.,!°lien angewendet werden, sondern es sollen diese Einkünfte einzig zur Bezahlung der Gemeindschulden bestimmt sein; in Erwählung der Deputirten wegen Rechtshändeln oder für andere außerordentliche Kosten immer jene, welche Übels/ fwd ""d liegende Güter besitzen, vorgeschlagen werden, damit gedachte Dcputirte, im Fall sie. ihre Verhaltungsbefehle ä. und ihren Deleganten Schaden zufügen würden, zum gehörigen Ersatz und Strafe angehalten werden können; lverd-,, Landschaft alle vorfallenden Kosten an jenen Orten, wo keine Einkünfte vorhanden, immer auf die Güter verlegt bej,.'' so möge verordnet werden, daß keiner, welcher nicht fünf Steuerpfenninge besitzt (das Feucrgeld ungerechnet) sich an ^wmonz Gemeindsversammlung einfinden könne, damit jene Leute, welche nichts besitzen, nicht wie gewöhnlich ^ Mehrheit der Stimmen zu unnützen Händeln und damit verbundenen Kosten Anlaß geben können. 8 t3. jj ^ - >788. Sämmtliche Stände, Zürich ausgenommen, können obiges von einer Commission, bestehend ^ den Gesandten von Bern, Lucern und Schaffhausen, geprüfte Project mit Ausschluß des Art. 6 'stciren. z 12. 0. Gemcindsanleihungen. ^ 568. I7ttv. Der Landvogt macht ans den Mißbrauch der Gcmeindsanlcihungcn aufmerksam, bie Gesandtschaften, mit Ausnahme derjenigen von Freiburg, welche das Angehörte ack retei-enaum veranlaßt, Nachstehendes den Hoheiten zur Ratification zu empfehlen. -») Eine Gemeinde, welche ^ Dulden beladen ist, soll erst dann Geld an Particularcn ausleihen dürfen, wenn sie selbst ihre ^ Rldcn getilgt hat; k) sollen die Gemeinden nur dann Geld ausleihen, wenn ihnen hinlängliche, im »>ls ^bst befindliche Grundstücke verschrieben werden; c) soll zu allgemeiner Kenntniß eine Grida Diejenigen, welche auf die zu verpfändenden Grundstücke Anspruch haben, aufgefordert kei»/"' selben geltend zu machen; 6) sollen die Kapitalien, für welche nicht genügende, oder gar ljx^ Zusicherung gegeben worden ist, entweder zurückgezogen oder für dieselben sattsame, im Lande " e Unterpfandc gegeben werden; e) um diese Verfügung in Erfüllung bringen zu können, sollen 576 Luggarus. Fehlbare, nebst Annullirung der Contracte, mit einer starken Geldbuße oder anderer Strafe belegt werde» Schließlich fragt die unterwaldcnsche Gesandtschaft, wie dem Uebel gesteuert werden könne, daß die ^ mcinden auch für Particularcn sich verbürgen und Einer für den Andern solidarisch gut stehen müsse. 8 li>. l! 569. 17S1. Diese Verordnung ist ratificirt worden. Die Gesandten von Zug, Glarus und Basel M» noch bei, daß in Zukunft die Gemeinden weder an Particularcn Geld ausleihen, noch für solche sich ve» bürgen sollen, welches nach dem Berichte des Untcrschreibers Nessi gar oft geschehe. Der freiburgische Gesan^ wünscht, daß die Gemeinden ihre Rechnungen dem Landvogt vorzuweisen verpflichtet werden. 8 9>! 579. 17!»2. Die Mehrheit der Instructionen geht dahin, es sei inskünftig den Gemeinden verböte» für Particularcn sich zu verbürgen; würde aber dieses oder ein anderes der schon ratificirten Vcrbe» übertreten werden, so seien die Vorsteher der Gemeinde in fünfzig Kronen Buße verfallen. 8 8. N. Vollmachten in Proceßsachcn. Art. 571. 17!>7. Da illimitirtc Vollmachten, mit welchen in Proceßsachcn die Gemeinden Dcputirten verschen, zum größten Nachtheile der Communen ausfallen können, wie z. B. letzthin anl»k lich eines Protestes über etliche Thaler die Ausgeschossenen von Loco ihrer Gemeinde gegen 40,000 Kosten verursacht haben, so schlägt der Gesandte von Bern vor, daß von nun an kein Deputirter Betreibung eines Proccsscs mehr als höchstens tausend Liren auf einmal aufzubrechen befugt sein und ^ angehalten werden solle, kein zweites Capital aufzunehmen, ohne der Gemeinde von der Verwendung ersten eine specificirte und mit Beilagen belegte Rechnung gegeben zu haben. Man nimmt dies in ^ Abschied. 8 8. 4l. Abzug. . Art. 572. 1778. Den Ständen wird von der Jahrrechnung angezeigt, daß, zufolge des Art. ^ des Freiheitenbuches der Landschaft Lauis, Peter Ottonc den von einigen Grundstücken erlösten K»» schilling zu vcrabzugen nicht schuldig sei. 8 5. ß 573. 177!». Derselbe wird wirklich vom Abzüge bef>^ so daß dieser Artikel aus dem Abschiede fallen kann. 8 5. ß 574. I78Ä. Aus einer Eröffnung des lncc^ rischen Gesandten ergibt sich, der Ehemann der Gabriela Buffer aus dem Mainthal, Namens Franz Vanct, von Arsan, in der Franche-Comts, sei nicht gewillt, den Abzug von dem Vermöge»^ bezahlen, das seine Frau von ihrem Vater und Oheim ererbt habe, von welchem Vermögen der klc>»^ >Thcil im Mainthal, der größere in Mainz sich befinde. Die Weigerung gründe sich theils darauf, der letztere niemals in das Land gezogen worden, theils auf das Bündniß von 1777, zufolge deil die Untcrthancn der Krone Frankreich abzugsfrei seien. 8 13- !> 575. 178S. Die Stände Zürich, evangelisch Glarus, Basel und Schaffhausen können vermöge des Art. 19 des erwähnten Bündnis welcher das Gegenrecht deutlich vorbehalte, nicht finden, daß Vanct zu Erstattung des Abzuges angcb" werden dürfe, sobald derselbe durch authentisches Zcugniß die Abzugöfrciheit der schweizerischen hörigen in der Franche-Comts erwiesen habe. Luccrn kann dieser Ansicht beipflichten, wenn übrigen Stände zustimmen. Schwhz ist instruirt, auf der Forderung des Abzuges um so mehr zu dch"^ als solcher nach dem Bündnisse mit Frankreich von 1715 gefordert werden könne, welcher Meinung ^ die Sünde Zug und katholisch Glarus beipflichten. Freiburg und Solothurn verwundern sich, daß einen Abzug von dem zu Mainz befindlichen Vermögen fordere. Der Gesandte des letzten Standes die von Uri und Unterwalden wollen das Angehörte ihren Hoheiten hinterbringen. Schließlich de der Landvogt, die Mittel zu Mainz sollen in 4500 Pfund bestehen, diejenigen im Mainthal aber Luggarus. 577 ^ 36 neue französische Dublonen von einem Israeliten käuflich übernommen worden, der verlauten Bauet sei bereit, den Abzug hievon mit dem Nachlasse von fünf Procent, weil er ein französischer ^"gehöriger sei, zu bezahlen. 8 12. jj 576. I78K. Denjenigen Ständen, welche im letzten Jahre Vanct bon dem Abzüge befreit wissen wollten, tritt diesmal Solothurn bei. Die Gesandten von Lucern, Unter- halben, Zug, katholisch Glarus und Frciburg hingegen, sich auf den Bund von 1715 berufend, sind ^gegengesetzter Ansicht. Uri und Schwhz wünschen dieses Geschäft durch Verglich zu erledigen. 8 Ii), jj 1787. Da die evangelischen Stände ihre Rata an dem vanctschen Abzüge noch nicht empfangen, ^gen sie auf dessen Bezahlung. 8 8. jj 578. 1788. Der Landvogt berichtet, daß Vanct den Abzug habe. Diejenigen Stände, welche noch nichts bekommen, behalten sich ihren Anthcil vor. 8 7. » ^3. i?8N u. 17tttt. Die schaffhausensche Gesandtschaft wird ersucht, dafür besorgt zu sein, daß der ? t Landvogt Johann Caspar Schclling den vanctschen Abzug aushingebe. 1789 8 1790 8 2. - 57»i. Die genannte Gesandtschaft bezeugt, der Abzug habe nicht mehr als 3^/z Louisdor betragen, im Jahre 1786'der Landvogt Schclling den katholischen Gesandtschaften ihren Antheil verabfolgt und ^ sei Willens, jetzt den evangelischen Ständen den ihrigen auszubezahlen. Der Artikel fällt nunmehr aus ^ Abschiede. 8 1. S. Polizeiliches. ^ Art.-581. 1778. Ganz unerwartet erscheint Johann Joseph Maroni, königlicher Stadtrichter zu ^0, als Abgeordneter des Erzherzogs Ferdinand, doch ohne Creditiv, vor der Jahrrcchnung, um wegen ^ Territorialviolation, die Schiffer auf dem Lauiscrscc bei Brustnpiano sich zu Schulden kommen ließen, Genugthuung zu dringen. Nachdem er von einer Commission, zusammengesetzt aus dcu Gesandten " Zürich, Bern, Lucern, Glarus, Basel und Schaffhauscn, angehört und von ihm das Vorgetragene in Schrift verfaßt worden war, müssen sich die Gesandtschaften aus Mangel an Instructionen damit gnugen, dem mailändischcn Abgeordneten eine Erklärung zuzustellen, welche man in den Abschied fallen ^ ' Zugleich werden die allseitigen Hoheiten angefragt, ob nicht gegen diejenigen, die sich bei diesem ^falle verfehlt haben, „einigermaßen mit thätlicher Ahndung" verfahren werden sollte, um so mehr, ^ der königliche Abgeordnete wegen der »imltiwri«, welche das mendrisische Gebiet verletzt haben, ein ind^ Erhoffen lasse. Die Gesandten nehmen deswegen ein Schreiben an den Residenten von Nagel ^ Abschied, mit dem Gesuche, daß die Stände an Zürich ihre Gesinnungen hierüber aussprechen. 8 10. «. Justizsachen. a. Rcvisionsbcgchren. sch. Art. 582. 1781. Franciska Taragnola, gcborne Orelli, von Luggarus, beschwert sich über einen ^richterlich?» Spruch unter der Regierung des Landvogtcs Gottrau und begehrt Revision, welchem der Jahrrechnung wegen der vorgefallenen Jnformalität in der Meinung entsprochen wird, ^""dvogt die Untersuchung und Entscheidung dieses unter Blutsverwandten obschwcbendcn Han- ^ut hiesigen Gesetzen von neuem an Schiedrichtcr weise. 8 10- d. Beweis des ledigen Standes, daß 583. 1783. Den Hoheiten wird durch den Abschied die Bitte der Shndici zur Kenntniß gebracht, 'c Landschaft von der Ausweisung der ststi. lideri in Zukunft freigesprochen werden möge. 8 11. » ' ^4. Fraglichem Gesuch ist von allen Gesandtschaften, Obwalden und Freiburg ausgenommen, 578 Luggarus. entsprochen worden, was die beiden Stände acl rekereuliuni nehmen. Uebrigens finden die Gesandtschaft nöthig, diese Genehmigung dem Bischof von Como cinzubcrichten. 8 9. jj 585. 1783. Da die Land schaften Lauis und Mendris obiger Beschwerde bereits enthoben worden sind, wird nun von sämmtlW Hoheiten der Landschaft Luggarus dergestalt entsprochen, daß man sich statt der Ausweisung der stall Üb«" mit der von dem tridentinischen Concilium vorgeschriebenen dreifachen Verkündigung begnügen wolle. ^ der Landvogt im Mainthal während des Jahres im Namen dortiger Vogtei an die Provisionalstände ^ gleiche Ansuchen gestellt, so nehmen alle Gesandten dies a«l rekerendum. Zugleich läßt man in den ^ schied den Entwurf eines Schreibens an den Bischof von Como fallen. 8 8. ß 586. 178«. Diese Züschs ist allseitig gut geheißen worden. 8 8. 587. 1787. Aus der Antwort des Bischofes geht dessen Genetzt heit zu entsprechen hervor, so daß die Jahrrcchuung diese Materie aus dem Abschiede fallen läßt. 8 ^ o. Confidenten odcr Arbitri. Art. 583. 178äl. Wegen des im Lause des Jahres an die Stände gerichteten Ansuchens der La^ schaft in dem Decrct betreffend die Confidenten odcr Arbitri bei Streitigkeiten zwischen Blutsverwandt eine Abänderung zu gestatten, wird das von einer zu Untersuchung dieses Gegenstandes verordnet Commission hinterbrachte Gutachten von Zürich, Bern, Zug und Frciburg a«l ratiticanäum gcnoi»^ und von Lucern, Uri, Untcrwalden, Glarus, Basel, Solothurn und Schaffhausen ganz genehmigt; der Gesandte von Schwhz kann hierauf nicht eintreten, weil solche Abänderungen den Statuten zun>^ seien. Wegen der fast einhelligen Genehmigung steht die Jahrrechnung nicht au, die Ausübung dt neuen Verordnung provisionalitcr zu erlauben. 8 19- I! 589. 1783. Das Gutachten ist allgemein best^ worden und soll als eine Rechtsordnung befolgt werden. 8 9. » 59(1. 17«2. Die Landschaft Gambare^' welche schon unter den Grafen Rusca, den ehemaligen Landesherren, das Privilegium besaß, daß Strc^ keiten von zwei Confidenten entschieden werden konnten, wenn diese aber ungleicher Ansicht waren, ^ dem Richter erster Instanz ein dritter Schiedrichter erwählt werden mußte, dessen Spruch dann inapp<^, war, wünscht, da durch die Länge der Zeit, durch das Sittenverderbuiß und eingeschlichene Mißbr»^ dieses Privilegium eher zum Schaden als zum Nutzen gereiche, man möchte zwar die beiden Confitt beibehalten, doch so, daß wenn sie in ihrem Urtheile einig, solches wie ehemals inappellabel sei, ^ sie aber ungleicher Meinung sein würden, der Handel vor den Richter erster Instanz zu bringen ^ dessen Urthcil aber appcllabcl sein solle. Einstimmig beschließt die Jahrrechnung dies ad ratillcandu"'.' nehmen. 8 14. 591. 1783. Die Mehrheit der Stände spricht die Genehmigung aus. Der obwaldt Gesandte hat es bei dem Alten bewenden zu lassen, der solothurnische hingegen erklärt, seine Obern n>e daß der Landvogt in seinem Namen einen Konfidenten stellen könne, indem sonst die Urtheile der fidenten nicht appcllabcl sein sollen. Im Falle der Nichtannahme dieses Vorschlages begehren seine ^ ^ gänzliche Abschaffung der Confidenten, es wäre denn, daß die Landschaft eine authentische Urkunde, ^ welcher ihr dieses Privilegium gestattet worden, aufzuweisen hätte, da Solothurn eine bloße Ucbung als ein Privilegium ansehen könne. 8 19- !> 592. 17«ck. Weil aus mchrcrn Instructionen hervorgeht ^ das Begehren der Landschaft mißverstanden wurde, wird eine nähere Erläuterung gegeben, von der ^ ^ heit der Jahrrechnung in das Ansuchen eingewilligt und diese Materie von nun an aus dem Abi / entlassen. Solothurn, von Schwhz diesmal unterstützt, wiederholt sein letztjährigcs Begehren. 8 ct. Eidscrklärungen bei Kundschaften. Art. 593. 17S«. Der Landvogt macht darauf aufmerksam, daß für diese Landschaft keine LuggaruS. 57g Klärung vorhanden sei, die den Zeugen vor Ablegung ihrer Kundschaft, wie sonst aller Orten üblich, ^gelesen werden könnte, und äußert daher den Wunsch, es möchte die an allen katholischen Orten gliche Eidsauslegung dem Decrctenbuch einverleibt werden. Die Jahrrechnung läßt dieselbe zur Rati- ^ation in den Abschied fallen. 5 13. 0. Privilegien der Gemeinde Brissago. Art. 594. 17»1 Wegen eines von 1557 datirten Privilegiums der Gemeinde Brissago, betreffend Mllation, welches Vorrecht nach dem Dafürhalten der Mehrheit der dortigen Bürger dahin geht, daß ^ durch die Consoli gefälltes Urthcil mit Umgehung des Podcsta und des Landvogtes an die Jahr- ^chnung appcllirt werden könne, wird eine Commisfion aus den Gesandten von Lucern, Schwhz und chaffhausen niedergesetzt und das Gutachten derselben in den Abschied genommen. 8 10. ß 595. 17N2. 'e Mehrheit der Instructionen geht dahin, daß die Consoli als Richter erster Instanz anzuerkennen /u, von welchen man entweder an den Podesta oder an den Landvogt als zweite und von diesen an 'k Jahrrechnung als dritte Instanz und so weiter appcllircn könne. Die übrigen Gesandtschaften nehmen Meinung all ratillcanllum. 8 9. ß 596. 17»». Ungeachtet Zürich im Laufe des Jahres durch den ndvogt an Brissago den Befehl ergehen ließ, daß ohne Erlaubniß desselben nicht an die Stände ^'rrirt werden dürfe, geschah nicht nur dies, sondern die Dcputirten der Gemeinde wußten durch falsches ^ lgcbcn einige Ortöstimmcn zu erschleichen, in welchen nicht sowohl alte Privilegien bestätigt, als neue, ^ Ansehen der Hoheiten, wie dem Nutzen des Landes zuwiderlaufende Freiheiten gestattet wurden, ss'ch wünscht daher wiederholt Untersuchung der Privilegien durch eine Commisfion. In Folge dessen . ^ k>ne solche, bestehend aus den Gesandten von Zürich, Glarus und Basel, niedergesetzt und ihr Gut- abermals dem Abschied einverleibt. 8 19. 597. 17»«. Die Privilegien sind von der Mehrheit . Stände ratificirt worden und es wird erkennt, Brissago soll zu allen Zeiten bei denselben geschützt Dieser Beschluß, wie die landvögtliche Anzeige, daß Brissago mit einer solchen Gcneralbcstätigung ^/^en sei, wird von den Gesandtschaften, welche noch keine Ortsstimme crtheilt, all relerenllum genommen. ^ Gesandten von Lucern, Uri und Schwhz verbleiben dieser Materie halben bei ihren Ortöstimmcn und ^uige von Untcrwaldcn ist ohne Instruction. 8 12. 7. Weineinfnhr. die 1787. Man läßt den Anzug des Landvoztcs, daß zum Vorthcile der Landschaft Luggarus / Einfuhr mailändischcr und picmontcsischer Weine, ohne jedoch den Transit derselben zu verhindern, Octobcr bis 1. April verboten werden möchte, in den Abschied fallen. 8 12. » 599. 1788. 'Pr Vorschlag findet bei der Mehrheit der Stände keinen Eingang, weil hicdurch dem Handel merk- H ^ Schahs zufließen und die benachbarten Staaten zu ähnlichen für die Landschaft höchst nachthciligen Hungen veranlaßt werden könnten. Die Gesandten von Bern und Schwhz aber halten dafür, es ^ dadurch der Vogtei vieler Nutzen erwachsen. 8 11- 8. Straßenwesen. a. Bei Magadino u. s. f. ^ ^t. ggg 178«. Die urncrische Gesandtschaft beklagt sich instruktionsgemäß über den Zustand der bis Magadino, insbesondere bei Contone, sowie über die Straße, welche zu den Kellern in Gal- ° und Moino führe, welch' letztere so beschaffen sei, daß Karren und Saumpferde bei nur wenig 73* 580 Luggarus. nasser Witterung unmöglich oder wenigstens mit größter Gefahr durchkommen können. Dem Landvogt werden nun die erforderlichen Aufträge crtheilt und er angewiesen, falls die Entscheidung eines höher» Richters nöthig würde, sich ungesäumt an die Provisionalstände zu wenden. 8 12. ß 601. 1783. Es b» richtet der Landvogt, er habe gleich nach der lctztjährigcn Jahrrechnung einen Augenschein vorgenommen die erforderlichen Arbeiten angeordnet. Bei einer jüngsthinigen Besichtigung seien von ihm die Graben >» erforderlicher Tiefe und Breite gehörig geöffnet gefunden worden, so daß er nun die sogehcißene Bellen^ allmende, über welche die fragliche Straße führt, vor Ueberschwemmungcn gesichert halte. Man empM ihm weitere Sorgfalt und läßt den Artikel aus dem Abschiede fallen. 8 10. 602. Der Landvogt wcl^ ferner, daß er im verflossenen Herbst den Gemeinden Vira-Gambarogno und Contone unter Androht einer Buße von 300 Kronen befohlen, die Straßen in brauchbaren Stand zu stellen. Im Frühja^ habe er mit Zufriedenheit bemerkt, wie die Arbeit mit beträchtlichem Gcldaufwande betrieben worden und wie diese Straßen bald zu allgemeiner Zufriedenheit hergestellt sein werden, namentlich habe ^ arme, nur aus dreizehn Feuerstätten bestehende Gemeinde Contone mit Vernachlässigung des Ackerba^, und Verwendung einiger hundert Pfund die ihr angewiesenen Arbeiten verrichtet. Was die Straße ^ den Kellern anbelange, so könne diese unmöglich längs des Sees in brauchbarem Stand erhalten werd^ hingegen werde man dieselbe etwa zehn Schritte davon entfernt auf gutem Grunde fortsetzen. 8 b, Wagcnlast. Art. 603. 17»1. Verschiedene Speditoren beschweren sich über eine neue landvögtliche intcrimist^ Verordnung wegen des Fuhrwesens auf der Straße von Magadino über Gambarogno nach Bellcnz, gehend: Es sollen nicht mehr als fünf Saum geladen werden, die Speditoren zu Magadino jedem mann den Transport der Waaren gestatten, auch die Fuhrleute sich bereit zeigen, jederzeit um b> Preis zu fahren u. s. f. Man weist diese Beschwerde an eine Commission, bestehend aus den Gesa» von Lucern, Glarus, Frciburg und Solothurn, deren Gutachten von der Mehrheit der Gesandtsch»'^ ack ratitlcanäum, von der urnerischcn und unterwaldenschen hingegen !»(1 relereiulum genommen von denen die letztere zwar instruirt war, auf Rücknahme der landvögtlichen Verordnung zu dring ^6 Interim wird nun dieselbe von der Mehrheit der Jahrrcchnung bestätigt, mit Beifügung einer S l von bloß fünf Kronen statt der durch den Landvogt festgesetzten Buße von fünfundzwanzig Kronen jeden Saum Uebcrgcwicht. 8 11- !! 604. 17»2. Das Project wegen der Fuhrlasten ist ratificirt wo» ausgenommen von den Ständen Uri und Nidwaldcn, die instruirt sind, daß die bisanhin bcw> ^ Frachtlast gestattet, der Gemeinde Gambarogno aber anbefohlen werde, in Zukunft die Straßen in 1?!^' bess^ Stande zu erhalten. Inzwischen verbleibt jene interimistische Verordnung in Kraft. 8 10. ü 605. - Diese Materie wird als eine ausgemachte Sache betrachtet, nur Uri wünscht instruktionsgemäß, es w gestattet werden, ein größeres Quantum Waaren zu laden. 8 7- !! 606. 17»». Mit Mehrheit ^ erkennt, es soll bei der Verordnung von 1791 über die Wagcnlast sein Verbleiben haben, zug^) dem Landvogt aufgetragen, für gute Unterhaltung dieser Straße besorgt zu sein. Auch soll der Gambarogno der Wunsch der Hoheiten bekannt gemacht werden, die Waaren möchten in Einem Magadino nach Bellcnz und umgekehrt geführt werden. Uri trägt auf Erlassung einer dicsfälligen ^ ordnung an und wünscht Bestrafung der Dawidcrhandelnden, auch Erlaubniß für die Fuhrleute, ^ als das fixirte Quantum von fünf Saum laden zu dürfen, in der Meinung, daß für jeden Saum gewichtes eine bescheidene Auflage entrichtet werde. Endlich möchte Gambarogno anbefohlen werden, Luggarus. 581 dem Transitzolle die Straße gut zu unterhalten. 8 4. » 607. 17»S Ein von dem urnerischen Gesandten Angelegtes Gutachten betreffend die Straße von Magadino nach Bellen; wird durch den Abschied -»u rer«>- ^n 609. 17117. Zürich wünscht, daß bei Ueber- ^tungsfällcn der Landvogt gegen Fchlbare mit Milde verfahren niöge. 8 6. ». Zollsachen. s. Zu Canobbio. Art. 610. 1778. Zürich wünscht, der Artikel wegen des Zolles zu Canobbio möchte aus dem «schiede fallen, welcher Meinung auch Schaffhausen beitritt. Dies kann jedoch nicht geschehen, weil ^ Theil der Gesandtschaften für Beibehaltung instruirt ist oder verlangen muß, daß er nur bei gänz- ^ Einmüthigkcit gestrichen werde, ein anderer Theil hingegen ohne Instruction sich befindet. 8 1- >1 177» —178». Mit Einmuth wird im Jahre 1786 erkennt, daß diese Zollstrcitigkcit, welche um ^ Wochcnmarktes zu Canobbio willen entstanden war, aus dem Abschiede, worin sie nicht nur seit 1778, pudern sogar seit 1720 jährlich erschien, fallen solle, mit dem Vorbehalte, daß der Landvogt und die ^nten auf Verordnungen in den Nachbarstaaten, welche für die Angehörigen nachtheilig werden könn- genau Acht zu geben haben. 1779 8 1. 1780 8 1- 1781 8 1- 1782 8 1. 1783 8 1. 1784 8 1- ^ .8 1. 1786 8 1- » 612. 1787. Der vorjährige Beschluß wird erneuert und der Artikel aus dem >ede entlassen. 8 1- K. Zu Magadino u. s. f. Art. 613» 178äl. Uri beschwert sich instruktionsgemäß über die vielen Unrichtigkeiten, die bei Abwä- ^g der Kaufmannsgüter zu Magadino, zu der bald dieses, bald jenes Individuum sich gebrauchen vorgehen, welche Unordnungen häufige Klagen verursachen. Hicvon gibt die Jahrrechnung den Ehesten durch den Abschied Kcnntniß, damit durch Anstellung eines geschworenen Wagcmcisters oder auf ^cre den eingerissenen Mißbräuchen gesteuert werden könne. 8 12. ß 614. 178S. Dem Land- ^ wird wegen dieses Ucbelstandcs aufgetragen, einen Vorschlag abzufassen, wie demselben abgeholfen ^ welche Instruction einem zu bestellenden Wagemcistcr ertheilt werden könnte, auch was für eine s ^uung selbiger laut bisheriger Ucbung zu beziehen hätte. 8 11- » 615. I7»S. Die urncrische Ge- f?s! ^)aft eröffnet, daß sich die zollfreien Landschaften über die in der jüngsten luggarncrischcn Grida letzte NotificationSschuldigkeit beschweren und findet, daß jene Landschaften, die, laut dem Brem- ^ uerspruche von 1662, von dem Zolle in Luggaruö befreit sind, nicht anders als nach dem wörtlichen ^'»le Instrumentes behandelt werden können. Die Jahrrechnung ersucht sämmtliche Stände an jh^ deshalb einzusenden. 8 11. !> 616. 17»«. Mit Mehrheit der Stimmen wird das ^'gartcnsche Arbitramcnt bestätigt. Zugleich hinterbringt man den Ständen zur Kcnntniß, die bcrncrische Lahätte zur Sprache gebracht, wie sich aus dem Verzeichnisse der in und außer die zollfreien „abgegangenen Maaren" ergeben, daß der Zoll von Magadino handgreiflich umgangen test ^ ^ 6. gl?. 17»?. Sämmtliche Gesandtschaften, mit Ausnahme derer von Uri, welche eine Pro- einlegt, sind instruirt, die Untersuchung wegen der Zolldefraudationcn zu Magadino fortzusetzen. ^ Errechnung bestellt wegen dieses Geschäftes eine Commission aus den Gesandten von Bern, Luccrn, und Basel, aus deren Berichterstattung hervorgeht: a) Daß das bremgartcnschc Arbitramcnt ein 582 Luggarus. Instrument sei, über dessen Gültigkeit nicht der mindeste Zweifel entstehen könne; d) daß dasselbe ^ den Jahren 1741, 1714 und 1767 von den regierenden Ständen neuerdings bestätigt worden; o) daß Art. 6 und 7 deutlich die Grenzen der Zollfreiheit für die zollfreien Lande bestimme, wie sich über da^ was zollfrei und zollbar sei, ausspreche; «l) daß die in dem Protest von Nri angeführten Protcstatione" von 1764 und 1765 bloß gegen Maßregeln gerichtet gewesen, welche die übrigen Stände wegen des öfter" Mißbrauchcs der Zollfrciheiten zu verordnen sich veranlaßt gesehen, auch Dawiderhandelnde im Bctretung^ falle stets gebüßt worden seien, so z. B. im Jahre 1774 die Kauflcutc von Ursern, welche durch da Landvogtciamt angehalten worden, den Zollbcstchern den Zoll von vier Jahren her zu vergüten. ^ Erwägung all' dieser Gründe verfällt die Jahrrcchnung neun Handelshäuser von Altdorf wegen umgchung in eine Buße von dreißig neuen Louisdor „per Sessel". Die uruerische Gesandtschaft wa^ dagegen Einwendungen, erklärt aber, sie sei bcgwältigt, zu einem Projecte wegen zu treffender ficationen und Vorbiegung von Mißbräuchen mitzustimmen. 8 4. e. Zu Gambarogno und Contonc. Art. 618. 178k. Das Gutachten einer aus den Gesandten von Bern, Luccrn, Nntcrwaldcn ^ Basel bestehenden Commission wegen der im verflossenen Jahre von den Gemeinden Gambarogno Contone eingereichten Bittschriften um Unterstützung an den Straßenbau wird auf Ratification hin in ^ Abschied genommen. Dasselbe geht dahin: Wegen der beträchtlichen Straßcnbaukostcn möchte der Gcinci^ Gambarogno eine Auflage von zwei Kreuzern auf jeden Moggio Kohlen für vier Jahre gestattet wcrd^ die Karrcr aber sollen, weil sie aus der Straßenverbcsserung den beträchtlichsten Vorthcil ziehen, pflichtet sein, drei Tage im Jahre unentgeldlich „ihre Züge" für die Straßenverbcsserung herzug"^ Ebenso wären der Gemeinde Contone, welche sonst in grenzenloses Elend versetzt oder zu Anzlichcr Wanderung gezwungen würde, unter dem Titel eines Wcggeldes eine Auflage von einem Kreuzer" jedes Collo Tranfitwaare für sechs Jahre zu bewilligen. 8 9. 619. 1787. Glarus ausgenommen h" ^ sämmtliche Stände den der Gemeinde Contone zugedachten Zoll genehmigt; allein es berichtet der La" Vogt, dieselbe habe, um die Bezugskosten zu ersparen, diesen Zoll einem Spcditor um 359 verpachtet. Zürich und Glarus nehmen den diesfälligen Vertrag a,l refei-emlum, die übrigen Gesa" ^ schaften ratificiren ihn cinmüthig auf fünf Jahre. 8 7. » 629. 1788. Die Rechnungen des Zollpääß^ von Contone werden vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß im Jahre 1786 —1787 353 Pfund folgenden Jahre 366 Pfund 16 S. eingenommen wurden, die fragliche Gemeinde aber während zwei Jahre für Straßenuntcrhalt 594 Pfund 5 S. habe auslegen müssen. Sämmtliche GcsandtsW erneuern den oberwähnten Vertrag in dem Sinne, daß jährlich dem Landvogt hierüber Rechnung tet werde. 8 6. 621. 17K2. Auf die eingelegte Bittschrift der Gemeinde Contonc wird den empfohlen, der Petcntin das Wcggeld abermals für sechs Jahre zu bestätigen. 8 l3. » 622. 17kl! ^ Ansuchen ist in der Meinung entsprochen worden, daß das Wcggeld zur Unterhaltung der Straße ^ wendet und der Jahrrcchnung alljährlich Rechnung abgelegt werde. Zugleich wird dem Landvogt ang"^, sich zu erkundigen, ob die Gemeinde in der That nicht mehr Wcggeld beziehe, als die Rechnung " weise. 8 9. 4. Zu Luggarus. Art. 623. 17S3. Da aus der Käuferrechnung hervorgeht, daß die Zollpächter von Lanw ^ Kammer jährlich 1399 Kronen, die von Luggarus hingegen nur 559 Kronen bezahlen, obwohl der Luggarus. 583 ^'ch stark ist, so wird von Zürich, Bern, Luccrn und Schaffhausen auf Beseitigung dieses Mißverhältnisses gedrungen, um so mehr als die Ausgaben der Kammer von Luggarus gewöhnlich die Einnahmen versteigen. Weil jedoch die Mehrzahl der Stände hiezu nicht Hand bieten will, verlangen Zürich, ^ucern und Schaffhausen, daß dieser Vorschlag dem Abschied beigefügt werde, auch erkennt die Jahr- ^chnung einhellig, die neue Zollinvestitur demselben einverleiben zu lassen, 8 17. 10. Kirchensachen. Art. 624. 1783. Den Hoheiten wird durch den Abschied die Bitte der Shndici der Landschaft zur knntiuß gebracht, daß bei Verkauf von Kirchengütcrn die luggarncrischen Dccrcte als genügend angesehen ^bcn möchten und man folglich nicht mehr gcnöthigt wäre, die Einwilligung des Bischofcs von Como H^uholen, was den armen Kirchen merkliche Ausgaben verursache, 8 11. ss 625. 178Ä. Zürich, Bern, Uccrn und Uri finden, sogar der Bischof sei nicht immer befugt, dergleichen Verkäufe zu gestatten, son- es müsse öfters die Einwilligung in Rom selbst eingeholt werden; Basel und Solothurn halten lur, die Erlaubniß des Bischofcs sei nachzusuchen, nur wünscht der letztere Gesandte, daß von dcm- ^ eine billige Taxe hicfür festgesetzt werde; hingegen wollen die Stände Schwyz, Untcrwäldcn, Zug ^ Glarus die Landschaft bei den Dccreten belassen. Der freiburgische Gesandte nimmt dies uumig dessen Anerbictungcn an und läßt diese Materie aus dem Abschiede fallen. 8 6. 11. Stifte und Klöster. s. Franciscancrklöstcr in und bei Luggarus. Art. 629. 1770. Die Franciscancr zu Madonna dcl Sasso bitten, einige ungünstig gelegene und ^Ngen Nutzen abwerfende Grundstücke, welche dermalen vorthcilhaft verkauft werden könnten, veräußern htm ^ Kaufschilling andere bequemer gelegene und einträglichere Güter erwerben zu dürfen. Man ^ bringt diese Bitte den Ständen, erlaubt jedoch den Petenten, zum Verkaufe zu schreiten, in der ^ bis zu erfolgter Genehmigung der Erlös in der Canzlei zu Luggarus dcponirt werde. 8 14. Md Mit Ausnahme von Glarus und Schaffhausen wollen sämmtlichc Stände entsprechen. Weil der Bericht fällt, die Käufer hätten die Kaufsummcn in Händen behalten und wollen dieselben >vich"^' ^ dem Kloster sich eine schickliche Gelegenheit darbiete, andere Grundstücke zu erstehen, so die L-mdvogt aufgetragen, darauf zu achten, daß nicht mehr Güter „eingehandelt" werden, als es gestatte. 8 9. ü 631. 1781. Glarus und Schaffhausen geben ebenfalls ihre Zustim- soll^' "ste Stand jedoch unter der Bedingung, daß der Ankauf innerhalb zwei Jahren geschehen !! 632. 1782. Die Gesandtschaft von Basel wünscht hinsichtlich des Gütcrankaufes keine '"'nsbcstiminung. Zugleich meldet der Landvogt, eS sei wegen der Weigerung des Käufers der Kloster- 584 Luggarus. guter „das schuldige Geld" länger in Händen zu behalten, für zweckmäßig erachtet worden, statt dck haaren Geldes eine gute Bürgschaft anzunehmen. Die Jahrrechnung befiehlt nunmehr, diese Bürgsch^ in der Canzlei aufzubewahren, auch für keine größere als die durch den Verkauf gewonnene Sum>^ Güter einzuhandeln. Schließlich wird den beiden Franciscancrklöstcrn untersagt, bis auf weitere Bcwißl' gung Grundstücke zu verkaufen oder Schulden zu contrahiren, auch sollen sie kein auf Obligation^ ausgeliehenes Geld ohne Vorwisscn des Landvogtcs einziehen. 8 4. ß 633. 1.783. Dem Landvogt aufgetragen, hinsichtlich der Klöster die vorjährige wie die Heuer in Lauiö entworfene Verordnung gen"" zu vollziehen. 8 4. ß 634. 1784 u. 1783. Es wird den beiden Franciscancrklöstcrn in Bezug aus ökonomischen Verhältnisse das Frühere anbefohlen. 1784 8 4. 1785 8 4. 635. 178«. Da das nungöwcscn sich als unordentlich erweist, wird erkennt, es soll den Franciscanern ein Formular für Rechnungen vorgeschrieben werden, welch' letztere dem Landvogt einzuhändigen seien und bei den Gesang schaftcn zu circuliren haben. Zugleich wird den Hoheiten die Aufhebung des Klosters Madonna dcl Soib und die Vereinigung beider Gotteshäuser beliebt. 8 4. ß 636. 1787. Das Gutachten der katholischen^. Mission betreffend die Franciscaner wie die Supplikation der letztern werden dem Abschied beigefügt. ^ dieser ergibt sich, daß das Kloster Madonna del Sasso nunmehr Rechnung abgelegt und in Zukunft^ Rechnungen vorschriftögemäß der Jahrrcchnung einreichen werde, daß es von frommen und arbeitsam Geistlichen bewohnt sei, welche nicht nur die gottesdienstlichcn Verrichtungen eifrig erfüllen, sondern mit dem Unterrichte sich befassen, daß ferner durch Aufhebung des Klosters oder dessen Vereinigung"' dem Franciscanerkloster im Flecken dem gemeinen Wesen merklicher Schaden zugefügt würde, dennn Grundstücke müßten wegen Entfernung der Aufseher Schaden erleiden, das mit vielem Aufwände crb^ Klostergebäude leer dastehen, endlich die zur Andacht reizende, an Kostbarkeiten reiche Kirche besta" der Gefahr ausgesetzt sein, beraubt zu werden. 8 2. 637. 1788. Das Gutachten ist von sämmtst^ Ständen in der Meinung ratificirt worden, daß die Ockonomie beider Klöster besser besorgt werde. 8 ^ ' 638. 178«. Aus den Rechnungen zeigt sich, daß, während das Franciscanerkloster im Flecken noch ^ kleinen Vorschuß aufweisen könne, im Kloster Madonna del Sasso die Patres für sich selbst Honor^. ausgesetzt und dieselben aus dem Klosterfondc bezogen haben, auch daß besagtes Gotteshaus dem P" Administrator 2523 Pfund schuldig geworden, ohne daß man wisse wofür. Es wird daher cinwu beschlossen, den Hoheiten aufs neue vorzustellen, wie nöthig es sei, diese beiden Klöster zu vereint um deren gänzlichem ökonomischen Verfall vorzubiegen. Unterdessen wird provisionalitcr veror daß beide Gotteshäuser eine bessere Ockonomie beobachten und die künftige Rechnung genauer sollen. 8 l4. ß 639. 17««. Die Jahrrechnung vernimmt durch die hiezu Committirtcn, die Ocko^ beider Gotteshäuser befinde sich in zerrüttetem Zustande, namentlich seien im Kloster Madonna dcl obwohl nur von drei Patres bewohnt, die Ausgaben fast so groß wie in dem andern Kloster. Die ^ rechnung nimmt das diesfällige Commissionalgutachtcn zur Ratification in den Abschied. 8 10- !I 646. 1 Die Patres beider Klöster werden vor eine Commission beschicken und ihnen aufgetragen, bis so deutlich als möglich ihre Ansichten über das VercinigungSproject den Ständen Zürich und Luccrn ^ zusenden, mit Hinzufügung eines genauen im Beisein des Landvogtcs und Unterschreibers abzufal^^ Jnvcntariums. Die Jahrrcchnung genehmigt das Verfahren der Commission. 8 6. » 641. I7«2 ^ die Klostervcrcmigung kann nicht eingetreten werden, bis die vom Pater General angeordnete ^ statt gehabt hat. 8 5. ß 642. 17«3. Da aus der Untersuchung der katholischen Commission un Luggaruö. ^ ^en Klosterrechnungcn sich erzeben, daß bessere Ockonomie eingeführt und die Schuldenlast vermindert Korden ist, wird einmüthig den Hoheiten vorgeschlagen, einstweilen von der Vereinigung dieser Klöster ^ abstrahiren und den Artikel aus dem Abschiede fallen zu lassen. 8 4. 643. I7»7. Weil das Kloster Madonna dcl Sasso ohne Bewilligung der Jahrrechnung und ohne in den Rechnungen davon Meldung ^ thun Capitalien aufgenommen, wird beschlossen: a) Sollen auf Kosten des Klosters ein Jnventarium er dessen Capitalien verfaßt und die Schuldbriefe in einem dreifach verschlossenen Schranke in der aussei zu Luggarus aufbewahrt werden; d) soll den Gläubigern des Klosters angcsinnt werden, inncr- ^lb Monatsfrist ihre Anforderungen einzugeben und von nun an keine weitem Geldvorschüssc zu machen, k Bewilligung sei denn zuvor bei der Jahrrechnung eingeholt worden; c) soll die Abbczahlung von Italien in der Canzlci statt haben und das Geld alsobald wieder angelegt werden; 6> sollen im Kloster ^ so viele Patres sich aufhalten als die Einkünfte es gestatten; o) soll dem abgesetzten Pater Procurator die lucernerische Gesandtschaft das Mißfallen der Jahrrcchnung auf das ernsthafteste bezeugt, und der Pater Commissar zu Lauis ersucht werden, so bald als möglich diese erledigte Stelle mit einem Hilgen Manne zu besetzen, 8 7. b, Chorhcrrcnstist zu Canobbio. Art. 644. 1788. Der Anstand zwischen der Gemeinde Brissago und dem Chorhcrrcnstifte zu Canobbio Jen Anforderungen des letzten an die Gemeinde für allda ausgeübte Verrichtungen am St. Peter- und Pauls- ^ k beschäftigt die Jahrrcchnung und es wird mit Mehrheit erkennt, daß das von Brissago verweigerte Geld k der Betrag des Zehntens in der Canzlei zu Luggaruö hinterlegt werden solle, wodurch die Chorherren Anlaßt werden dürften, Brissago vor dem Landvogte, als dem competirlichen Richter, rechtlich zu belangen. ^ luctionögemäß wünscht der bcrnerischc Gesandte Untersuchung dieses Geschäftes und der schaffhausensche ^ Keder dessen gütliche Beilegung oder wenigstens möglichste Wahrung der Rechte der Chorherren, 8 15, 178«». Obiger Streit wird im Beisein des Landvogtes durch Vermittlung des Gesandten von Zürich beigelegt, womit dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 16. 12. Looales. Flecken Luggarus. a, Spital, ^ 646. 177«. Wegen dieses Spitals werden die Gesandten von Zürich, Uri, Zug und Freiburg die "äswru Untersuchung beauftragt, aus welcher sich unter andcrm ergibt, daß die Ausgaben für '!> ^ ^dkinder den größten Thcil der Einkünfte desselben aufzehren. Man läßt den diesfälligcn Bericht fallen. Bei diesem Anlasse dringt die bernerische Gesandtschaft instructionsgcmäß darauf, Kech ^ Schuldnern des Spitals nichts von den Kapitalien und sehr wenig von den Zinsen nachgelassen Hill/ Schlüsse wird noch bemerkt, wenn dem Spital nicht schleunige und kräftige Hülfe geleistet ^^e derselbe spätestens in zehn Jahren vollends zu Grunde gerichtet sein. 8 12. 647. 178«. ^uerische Gesandte, als Präsident einer wegen des Spitals niedergesetzten Commisfion, die neben statt ^ Gesandten von Schwhz, Glarus und Solothurn besteht, beliebt: a) Die Grundstücke sollen Pcrs^ hundert nur auf fünfundzwanzig Jahre verliehen werden; d) wenn ein Kind ausgesetzt und die Zu /" ^utdeckt werden sollte, habe dieselbe im Falle von Zahlungsfähigkeit dem Entdecker fünfzig Kronen Elsten, wäre sie aber mittellos und hätte mithin die Gemeinde den Entdecker zu belohnen, sollen 74 586 Luggarus. demselben bloß zwanzig Kronen zukommen; c) möge der Spitalvcrwaltcr für die dem Spital vorzuschießende" Gelder nur vier und einen halben Procent Zins fordern. Uebcr die Frage, ob die Gemeinden Gambarogn"? Brissago und VerzaSca zu Mituntcrhaltung der Findelkinder verpflichtet seien, eröffnet die zürcherische Gesandtschaft folgende Instruction: Diese Gemeinden seien hiezu anzuhalten, a) weil Niemand berechtig sei, sich dieser Verpflichtung zu entziehen, d) weil der Ort, wo die meisten Kinder ausgesetzt werdet das Capuzinerklostcr, von der ganzen Landschaft, mithin auch von den drei fraglichen Gemeinden erba"^ worden sei und unterhalten werde, o) weil sich zeige, daß die Einwohner der drei Gemeinden in öfte^ Fällen von dem Spital Hülfe erhalten haben, ll) weil gegenwärtig ein Findelkind im Spital sich befind dessen Mntter von Brissago gebürtig,'o) weil die Verheißung der drei Gemeinden, ihre Findelkinder zu erhalten, mehr für ein leeres Versprechen, als für ein wirkliches Anerbieten angesehen werden kön"^ Mit Ausnahme Nidwaldcns und Basels, welche die drei Gemeinden des Unterhaltes der im Spital ^ kindlichen Findelkinder enthoben wissen wollen, sind die übrigen Gesandtschaften Zürichs Ansicht. 8 8.1 648. 1781. Die Gesandten von Luccrn, Untcrwaldcn, Glarus und Schaffhausen werden ersucht, ^ Spitals halben ein für denselben ersprießliches, für die Landschaften Luggarus und die Gemeinden „angenehmes" Gutachten abzufassen, welches von der Jahrrechnung vorläufig genehmigt und zur cation den allseitigen Hoheiten durch den Abschied hintcrbracht wird. Man liest darin: Findelkind welche in luggarnerischen Gemeinden ausgesetzt werden, seien in den Spital zu bringen; da jedoch zu d muthen ist, daß viele Findlinge aus dem Main- wie aus dem Lavizzarathal gebracht worden sind, die Vorgesetzten dieser beiden Thäler solchen Vertragungcn kräftigst zu steuern suchen. Der Unterhalt d Findelkindern darf auch an die Mindcstforderndcn versteigert werden, insofern diese guten Leumdens ß und Bürgschaft leisten, daß sie für eine rechte Erziehung besorgt sein wollen. Nicht nur der Luggarus hat drei Shndici zur Beaufsichtigung des Spitals zu bestellen, sondern auch die Gemein^ der Landschaft sind berechtigt, drei zu geben. 8 6. t>. Schulen. Art. 649. 1784. Den Ständen wird in Folge Antrages einer Commission, bestehend aus den ^ sandtschaften von Lucern, Uri, Schwhz, Untcrwaldcn und Solothurn, vorgeschlagen, in Luggarus Schulen zu errichten, damit die Einwohner nicht mehr genöthigt werden, ihre Kinder auswärts zu fl" Wirklich seien zwei Chorherren verpflichtet, die Jugend lesen, schreiben und rechnen, wie die erste matik zu lehren; auch könnten die Franciscaner angegangen werden, Schule zu halten und der Commission beschiedene Pater Commissar habe verheißen, er wolle, bis mehr taugliche Subjccte vorha" ^ seien, zwei Patres ausfindig machen, um durch sie in der Grammatik bis Rhetorik, wo möglich auch der deutschen Sprache unterrichten zu lassen. Der Guardian wie der Vicar der Kapuziner hätten erklärt, da ihr Kloster von der Mission in den großen Thälcrn stark in Anspruch genommen werde, sich dasselbe mit dem Unterrichte nicht befassen. Die Jahrrechnung will daher zuwarten, bis der mehrere gelehrte Köpfe zählen werde. 8 4. jj 656. 178S. Obiges Gutachten ist cinmüthig 3""^^ worden. In Folge dessen wird dem Landvogt aufgetragen, sich die zwei Professoren, welche die matik bis Rhetorik zu lehren haben, so wie den Lehrer der deutschen Sprache vorstellen zu lassen? ^ auch die gehörigen Prüfungen von Zeit zu Zeit anzustellen. 8 !! 65l. 178«. Weil die unter dem Vorwande von Armuth und vielfältigen Geschäften der hoheitlichen Verordnung wegen lung eines deutschen Paters noch kein Genüge geleistet haben, werden sie neuerdings hieran "w Luggarus. Ennert, z 4. ß 652. 1787. Die Franciscaner bemerken, sie unterrichten nicht nur die Jugend in den umliegenden Weilern, sondern unterhalten auch seit zwei Jahren einen tüchtigen Geistlichen für die Schulen ^ Luggaruö. § 2. » 653. 1788. Der Landvogt hat sich zu erkundigen, wie viel das Salarium des Zutschen Paters betragen habe und wie die erledigte Stelle wieder besetzt werden könne. In Folge dessen angezeigt, das Kloster gebe dem fraglichen Pater jährlich hundert Pfund. 8 1. ß 654. 178». Weil kr Bericht fällt, daß ein dcutschredcnder, aber nicht aus Deutschland gebürtiger Pater, dem daher die "Uhigkeit abgehe, die Humaniora zu lehren, im Kloster sich aufhalte, wird cinmüthig dem Landvogteiamt ^getragen, gemäß der Verordnung von 1785, die Prüfungen der Schüler anzusetzen und zu trachten, uß ein tüchtiger deutscher Pater angestellt werde. 8 1- l> 655. 17»». Auf die Anzeige des LandvogtcS, ^ in seiner sowohl, als des Erzpricsters Gegenwart die Prüfungen vor sich gegangen, daß aber der deutsche Schule lehrende Pater" gestorben und sich Niemand zum Unterricht der deutschen Sprache ^Meldet habe, wird beiden Klöstern anbefohlen, beförderlichst von dem Ordensgcncral einen hicfür tüch- '6kn deutschen Pater zu verlangen. 8 1- lt. Berzona. Art. 656. 1778. Der unterm 18. Juli 1777 getroffene Verglich betreffend die Absönderung der kMcinde Berzona von der Muttcrkirchc Loco wird bestätigt, mit dem Anhange, daß beide Gemeinden ^hnt sein sollen, die in diesem Vergliche enthaltenen Punkte genau zu befolgen. 8 14. 6. Porta, Gadero und Rosarino. Art. 657. 1778. Die Stände Zürich, Luecrn, Uri, Schwhz, Untcrwaldcn, Zug, Basel, Frciburg, Kothurn und Schaffhauscn tragen kein Bedenken, der Bitte obiger Dorfschaftcn zu entsprechen, der f^^'fründe diejenigen Grundstücke zueignen zu dürfen, die schon 1755 von Franz Fontana zu Porta k diesen Zweck gewidmet wurden; Bern und Glarus hingegen beharren auf der allgemeinen Verordnung, ll k ^knde Güter nicht in todte Hände fallen dürfen, mithin diese Grundstücke den Gemeinden zur .^3abc in fähige Hände zugestellt werden sollen. 8 7. » 658. 177». Glarus verbleibt bei seiner lährigxn Meinung, während die übrigen Gesandtschaften, Bern inbegriffen, die Sache als erledigt 'khen. 8 6. v. A s c 0 n a. !». Kollegium. h ^t. ßzg 1778. Nachdem wegen dieses Kollegiums eine aus den Gesandten von Zürich, Bern, ^ krwaldcn und Solothurn bestehende Kommission sich allervorderst über die demselben zuständigen Fonds .^^kn hatw, erstattet der Abgeordnete des Kardinals und Erzbischofcs zu Mailand, Probst Carl Mazza, r deu Vcrmögensstand des Kollegiums während der Jahre 1771 —1776, ferner über die demselben f>>r 3^ aus Rom zugeflossenen Einkünfte und über alle während der fraglichen sechs Jahre ^ Ntcrhaltung der Kostgänger und Alumnen ergangenen Ausgaben Aufschluß, und äußert dabei den »Nd " ^ möchten dem Erzbischof wegen der von den Asconesern ausgestreuten beleidigenden Schriften q^^'khen Zulagen Genugthuung verschafft werden. Hernach hört man die Wünsche der Deputirten wcona an und beschließt in der Ueberzcngung, das Protektorat und die Administration des Kollegiums jeweiligen Erzbischof von Mailand zu, diesem nachdrucksamst zu empfehlen: a) In Zukunft bei »^^"3 der Rechnungen den Deputirten von Aöcona auch die dahin einschlägigen Handbücher vorzuweisen 'dnen hinlängliche Muße zur Untersuchung zu gestatten; i>) die Alumnen, für welche das Kollegium 74* 588 Luggarus. eigentlich gestiftet worden, gleich den im Convict lebenden jungen Leuten (canvittari) zu halten und die möglichste Sparsamkeit zu beobachten; o) die Alumnen mit Betten, Kleidung, Arzneien u. s. f. nach dc>» Willen des Stifters zu versehen; ä) wie für die Erlernung der freien Künste, auch Jünglingen, die pH der Handelschaft widmen wollen, bis ins vicrundzwanzigste Altersjahr eine Unterstützung zu verabfolge»' Endlich wird den Asconesern angesinnt, sich in Zukunft vor beleidigenden Handlungen gegen den bischof bei obrigkeitlicher Ungnade zu hüten, indem man zugleich die Hoffnung ausspricht, das Gleicht werde von den Oblaten gegen die Asconescr geschehen. Um fernere verdrießliche Auftritte zu vermeide», wird vorgeschlagen, ein jeweiliger Landvogt zu Luggarus habe den wegen Ablegung der Rechnung st^ findenden Kongregationen beizuwohnen. Der urncrische Gesandte erklärt, daß er zu diesem Projcet niäst Hand bieten könne, indem nach der Ansicht seiner Obern dies eine rein geistliche Sache sei. Schließt wird dem Philipp Caglioni, der ein heftiges Schreiben an den Erzbischof erlassen hatte, vor öffentlich^ Session das obrigkeitliche Mißfallen bezeugt. H 8. ß 66V. 177». Die Gesandten von Bern, Lucer», Uutcrwaldcn und Solothurn werden beauftragt, eine Antwort an den Erzbischof zu entwerfen, zug^ aber auch das Betragen der sogenannten Congressantcn zu Aöcona, welche ohne die Erlaubnis; des La»d Vogtes ein Schreiben sammt einem Memorial an die Stände versandt hatten, zu untersuchen. ^ Schreiben an die Eminenz fällt in den Abschied. Den Congressantcn wird sogleich vor gesammtcr Sesst^ das obrigkeitliche Mißfallen bezeugt und ihnen neben Auflegung einer „ milden" Buße, die aus eige»^ nicht dem Gemcindsvcrmögcn zu bestreiten ist, ernstlich eingeschärft, bei einer Strafe von hundert Kre»^ sich vor persönlichen oder schriftlichen Recurscn zu hüten; auch wird bei einer Buße von gleichem Bctr^ verboten, die Alumnen des Kollegiums und die Studenten zu veranlagen und der Landvogt bcauftt^ wenn etwas dieser Art im Gemeindsbuche vorkommen sollte, es sofort zu streichen. Uri erneuert st' letztjährige Erklärung. H 7. ss 661. 178». Der Erzbischof hatte die Stände schriftlich versichert, die Kollegium zustehenden Fonds, so wie die dicsfälligcn Zinse werden stets Eigenthum desselben verblei^ welches Schreiben laut Instructionen durch die Jahrrechnung zu verdanken ist. Bern fügt bei, es >»^ der Eminenz beliebt werden, bei Ablegung der Rechnung eine Specification der Fonds beifügen zu ^ und Lucern wünscht, daß eine vidimirte Abschrift des erzbischöflichcn Schreibens der Canzlei zu zugestellt werde, indem sonst diese Verheißung in Vergessenheit kommen könnte. Die Jahrrcchnung 3^ migt beide Wünsche. Noch beschäftigt sie sich mit den auf 25VVV Mailändcrpfund angestiegenen ^ kosten, welche einige Bürger zu Aöcona den Congressantcn allein aufbürden zu können glaubten. 8 662. 1781. In Ermangelung der Zustimmung einiger Stände konnte Zürich das Schreiben a» ^ Erzbischof noch nicht abgehen lassen und es wird nun der Vorort um dessen schleunige Abfindung , auch gebeten, seiner Zeit eine Abschrift der eingckommencn Antwort dem Landvogt zur Richtschnur stellen. § 4. ß 663. 1782. Im verwichenen März hatte der Erzbischof den Grund vorgestellt, die dem Kollegium angehörenden Fonds zu Rom sammt den davon fälligen Interessen der ^ nicht beigesetzt werden können, und sich zugleich über die Weigerung der Deputirtcn von Ascona die ^ nung zu unterschreiben beschwert. Die Jahrrcchnung trägt den Gesandten von Lucern, Unterw» Schwhz und Zug auf, eine Antwort an den Erzbischof zu entwerfen, welche man in den Abschied läßt. Die Deputirtcn werden zu gebührender Ahndung gezogen und es wird gefunden, man darauf beharren, daß der in Rom und Mailand liegenden Kapitalien und Zinsen in der Rechnung 3^, werde, z 2. ß 664. 1783. Zürich, Bern, Schwhz, Basel, Solothurn und Schaffhausen äußern die Luggaruö. 58g daß sogleich nach erfolgter Ernennung eines Erzbischofcs der Betrag und die Placirung der Capi- ^üen, auch die Ursache der erfolgten Verminderung des anfänglich in hunderttausend Thalcrn bestandenen crinögcns ermittelt werden sollte. Obwohl Lucern, Uri, Untcrwaldcn, Zug und Freiburg dieses Geschäft ^6 beendigt angesehen, zeigen sie sich mit Rücksicht auf die obwaltenden „träfen" Gründe geneigt, diese Ma- in dem Abschiede zu behalten, welchem auch der glarncrischc Gesandte beipflichtet. 8 Z. 665. 1784. ^egen dxs Kollegiums kann abermals keine Einmüthigkcit erzielt werden und man läßt deshalb die vermiedenen Voten in den Abschied fallen, 8 2. 666. 1783. In Erwägung, daß keine Ucbcrcinstimmung ^ Stande gebracht werden kann, erklärt der zürcherische Gesandte von seiner frühem Meinung abweichen iu wollen, zwar mit dem ausdrücklichen Vorbehalte der hoheitlichen Rechte. Auch der bcrnerische will cnt- kommen, seine Obern wünschen jedoch bei schicklichem Anlaße das Ansuchen erneuern zu können, w übrigen Gesandten nehmen das von Zürich und Bern Geäußerte a 780. Da laut Berichs des Landvogtcs die Administration der Kirchengüter der Gemeinde bereits übergeben worden ist, wi^ dieses Geschäft als erledigt betrachtet. 8 11. ß 674. 1788. Mit Rücksicht auf das Vorstellungsschreibc" des Erzbischofcs wegen des ausgefällten Strafurthciles über den Vicepfarrcr zu Brissago wird mit Mclss heit erkennt, es sei dem Erzbischof in Rückantwort unter den höflichsten Ausdrücken zu bemerken, ^ man von dem Jahrrechnungsausspruche nicht mehr abweichen könne, wohl aber den Pfarrer bei sei»^ pricsterlichen Ehre und Würde, in Folge der erzbischöflichen Empfehlung, belassen werde. 8 17. Ii. Privilegicngcschäft. Art. 675. !- 170». Da aus einem Memorial von vierzig Particularen zu Brissago hervorgeht, da" der Kanzler Borani und sein gleichnamiger Vorgänger im Namen besagter Gemeinde 22,406 Pfund aw' genommen haben, um das Privilegiengeschäft zu betreiben, daß er der Gemeinde noch keine Rechnung legt und eine vorgewiesene sehr undeutlich ist, erkennt die Jahrrechnung, diese ungeheure Summe soll a die Feuerstätten vcrthcilt werden, auch sei das Gutachten der aus den Gesandten von Zürich, Glarus u» Basel bestehenden Kommission, so wie die Uebersetzung obiger Rechnung dem Abschied beizufügen. Fe^ habe der Kanzler bis in sechs Monaten eine ordentlich spccificirtc Rechnung der Gemeinde zuzustellen es soll ihm verboten sein, im Namen derselben Gelder aufzunehmen. Der urnerische Gesandte „attenP sich an der von scincni Stand dem Kanzler ertheilten Liberation und tritt auf all' dieses nicht ein. 8 2. Obgleich der Canzlcr Borani und die Consoli wegen ihres respcctlosen Betragens gegen die Jahres nung und den Landvogt mit Abbitte cinkamcn, unter der Entschuldigung, sie seien durch Decretc u Beispiele hiezu verleitet worden, wird ihnen dennoch das obrigkeitliche Mißfallen bezeugt, Borani der hätte entsetzt werden sollen, für diesmal begnadigt. Der schaffhausensche Gesandte glaubt, daß ^ durch dem Landvogt nicht die gehörige Gcnugthuung gegeben worden sei und begehrt Einverleibung Commissionalgutachtens, der Proceßacten und der Sentenz in den Abschied. 8 20. ß 676. 170äl ^ Mehrheit der Gesandtschaften kann obige Gutachten ratificiren. Diejenigen von Zürich, Bern, Luccrn ^ Schaffhauscn begehren den gänzlichen Ausschluß des Kanzlers Borani von allen öffentlichen Aemtern? und Schwhz äußern hingegen das höchste Mißfallen ihrer Obern über das Verfahren gegen denselben ' glauben, daß er, wie früher, zu Bekleidung von Stellen berechtigt sein solle, 8 13. 13. Personelles. lllld Art. 677. t, 1778. Den Erben des Dominik Pollo, von Carcapolo, wird von der Mehrheit ^ Stände dargethan, daß man ihnen unmöglich helfen könne; nur die Gesandtschaften von Bern, Lucern Glaruö erklären, die Petenten anhören und ihnen das Recht der Armen angedeihen lassen zu dürfen. 8 ^ 2. 1702. Da sechs und eine halbe Ortöstimme für Revision des Processes der Schwestern Carcapolo sich ergeben, weist die Jahrrcchnung diese Streitsache, gegen vorherige Erlegung aller kosten, an den Nichter erster Instanz; der schaffhausensche Gesandte hingegen ist zu der Erklärung er'" tigt, daß die shndicatorischcn Sentenzen von 1790 und 1791 cxcquirt werden sollten. 8 15. !I ^ Weil vier Gesandtschaften instruirt sind, obigen Schwestern Revision zu gestatten, ohne daß sie verp5'^ sein sollen, die bisherigen Proceßkosten zu bezahlen, so hat man für gut erachtet, deren nebst dem Jahrrechnungsbcschluß von 1777 dem Abschied beizufügen. Solothurn wünscht weiter, Zukunft bloß die Ortöstimmen, die von einer Jahrrcchnung zur andern crtheilt werden, Kraft lss Luggarus. 5g ^ sollen. z ß ^ I7i>äl. Zehn Stände erkennen, nnr wenn neue Gründe vorhanden, soll das Strcit- ^)äft nach Erlegung aller vorherigen Proceßkostcn vor den Richter erster Instanz gewiesen werden, auch kn Schwestern das Rccurriren an die Stände dieser Sache halben bei Leibcsstrafe untersagt sein und >eser Artikel aus dein Abschiede fallen; die Gesandten von Schwhz und Nidwalden sind dagegen für Vision instruirt und zwar ohne die Schwestern zu verpflichten, die bisherigen Proceßkostcn zum Voraus ^ bezahlen. § 6. Art. 678. 1781. Durch einen in den jüngsten Tagen erfolgten „gräulichen Wasscrguß" ist der rofiscal Peter Moretini zu Luggarus in einen nach unparteiischer Schätzung auf ungefähr 70000 Mai- uderpfunp berechneten Schaden versetzt worden, indem seine schönen Güter sammt einer Mühle ganz Rüstet wurden. Der Geschädigte bemerkt, daß er eine zahlreiche Familie habe und das Fiscalat, ^ches der Minderjährigkeit seines Neffen Marcaeci versehe, ihm keine Einkünfte gewähre, ^ dieselben dem Genannten verabfolgen müsse. Zudem habe sein Vater sich um eine unbedeutende ^ninie mit den Holzhändlern abgefunden, welche laut hoheitlicher Verordnung verpflichtet seien, den Unbeschädigten die Hälfte des Schadens zu ersetzen, da das durch die starken Gewässer fortgeschwemmte eine Hauptursache der Schädigungen sei. Der Bittsteller hofft um so eher auf eine Uutcrstützung, ^ sein Großvater den berühmten Stollen bei Ursern (das Urnerloch) erbaut habe, z t2. , ^rt. 679. 1784. Durch die Gesandten von Uri, Schwhz und Nidwalden wird instructionsgcmäß nnet, paß durch die Nachlässigkeit der unten an der Bcllenzerallmcnde liegenden, in die Vogtei Lug- ^"6 gehörenden Gemeinden, den Nutznießern jenes Landes merklicher Schaden erwachse. Die Jahrrcch- trägt deshalb dem Landvogt ernstlich auf, dafür besorgt zu sein, daß die Abzugsgräben gehörig "Net werden, damit keine Klagen sich mehr vernehmen lassen. 8 tl. H Art. 680. t. 178S. Die Jahrrechnung beschäftigt sich mit der Klage des alt Statthalters Andreas 's rlli wegen eines am 8. Mai erfolgten nächtlichen Angriffes, bei welchem zwar nicht er, wohl aber l ^ skiner Begleiter durch Flintenschüsse verwundet worden sei, und man beschließt nach Anhörung des ^ögtlichcn Berichtes wie des Vortrages des Klägers, dem letzter» nachdrücklich zu vcrdcuten, nur Acußerung, er sei niemals gesinnt gewesen, den Landvogt zu beleidigen oder dessen Amtsvcrwaltung "erdä' ^ "khtig zu machen, habe er zu verdanken, wenn man sich zur Milde wende, indem ihm, als einem ^ kn Landcssachcn erfahrenen Mann, sonst wohl bekannt sein müsse, daß für solche Geschäfte das Land- ^^mt die compctcnte Stelle sei, und nicht die Stände. 8 lä. 2. 178<». Die von Bustelli im letzten ""gezeigten Zeugen sind durch den Landvogt verhört worden, ohne daß aus ihren Aussagen sich ^ geringste ergeben, das einen begründeten Verdacht hätte erregen können. Es wurden nun Melchior ""b Lucia Nabazzotini, ein Ehepaar, das in größter Zerwürfnis; mit einander gelebt hatte, vor ^ ^ssion xjtirt. Bustelli, der mit der Frau Orclli in unerlaubtem Verhältnisse gestanden, war anfänglich hl. 'br Procurator gewesen. Die Ehegatten erschöpften sich in Beschuldigungen gegen einander, und es. Zß. ber Jahrrechnung nichts anderes übrig als den Hoheiten vorzuschlagen, sie möchten dem Vorort ^ g) ihre Gedanken eröffnen, in welcher Weise dieses Geschäft zu erledigen sei. 8 l2. ß» 1787. Die ^ siudct mit Mehrheit, Statthalter Bustelli könne weder die Advocatur noch irgend eine andere ^kidcn, bis er sich gehörig gerechtfertigt haben werde, was die Minderheit all rosereiulum 8 9. ß 4, Nach Verlesung von acht gleichlautenden OrtSstimmcn, dahin gehend, Bustelli ^ seinem guten Namen geschützt werden und in alle seine Ehrenstellen wieder eintreten, sowie auf 592 LuggaruS. den von dein urnerischcn Gesandten erstatteten Bericht, der Erwähnte sei von dem neuen Landvogte ^ seinem Statthalter ernannt worden, entsteht die Frage, ob zur Bestätigung eines Statthalters eine Mast' rität genüge. Der schaffhausensche Gesandte wagt nicht, dieselbe von sich aus zu entscheiden, sondc^ nimmt sie -ul retel-enüuw , was auch von dem zürcherischen geschieht. Bustelli wird indcß, da eine Me^' heit sich für ihn ergibt, als Statthalter eingesetzt und von dem luccrncrischen Gesandten beeidigt. EistH Gesandtschaften wünschen, dieser Artikel möchte von nun an aus dem Abschiede fallen. 8 8. !> » Der zürcherische Gesandte eröffnet instruktionsgemäß: a) Daß in Zukunft über den bustellischcn Ha>^ Stillschweigen solle beobachtet werden; b) daß er wegen der Statthalterstelle der Mehrheit beizutreten habb und c) daß künftig in solchen Fällen die Majorität entscheiden möge. Die Gesandten von Lucern, ^ Schwyz, Untcrwaldcn, Zug, GlaruS, Basel und Frciburg stimmen dieser Ansicht bei. Bern bemerkt, ^ seiner Instruction könne die Mehrheit in solchen Fällen nicht entscheiden, behält sich die obrigkeitlich^ Rechte vor und will das Angehörte a«l rewrenUnm nehmen. Solothurn hält dafür, Einmüthigkcit erforderlich, und Schaffhauscn erklärt Bustelli, bis er sich genügend legitimirt habe, aller Ehrenst^ unfähig. § 5. «, 17««. Die solothurnische Gesandtschaft protcstirt abermals und die übrigen Gesa"^ äußern gleichfalls ihre früher» Ansichten, doch behält sich diejenige von Schaffhausen die ConveN'^ vor. 8 3. js ?. I7«!t. Auf den Wunsch der zürcherischen Gesandtschaft wird das bustellischc Geschäft, ^ der Protestationen von Schwhz, Zug, Glarus, Basel und Nidwaldcn, durch eine Commisfion, bestw aus den Gesandten von Bern, Solothurn und Schaffhausen, untersucht und deren Gutachten in den schied genommen. 8 18. s. 17S4I. Man erachtet obige Angelegenheit für ausgemacht und läßt diest aus dem Abschiede fallen; doch erklären die Gesandten von Zürich und Bern instructionsgemäß, daß Stände Bustelli, weil er in dem Spitalgeschäft als Falsariuö, überhaupt als ein gefährlicher ^ erschienen sei, nie mehr als einen öffentlichen Beamten anerkennen werden, welcher Meinung die l ^ thurnische Gesandtschaft sich anschließt, da Bustelli die Stände durch Unwahrheiten und „ Retizenst" hintergangen habe. 8 1t- Mainthal oder I n h 1. Landvögte. 68t—«»?. 2. Abzug. 6SZ—69«. Z. Brücken und Straßenwesen. 6S7—7vl «. Holzffößungen. Val Maggia. a l t. a. Streit zwischen Eampo und Intra. 70? —705. b. Honoranz für den Landvogt. 706—7tt. ». Marktbegehren. 7tZ. 71». K. Äirchensachen. 7t t — 720. 7. LocalcS. 7Zl. Art. 68l. 1778. Lucern. Obwalden. Basel. Schaffhausen. ., 682. „ 683. „ 684. 178«. 1782. 17841. Mainthal. Hgz ^ 685. 17««. Zürich. HanS Caspar Schweizer, von Zürich. " 686. 17«8. Uri. Carl Joseph Epp von Rudcnz, Landsfürsprcch, von Flüelcn. (i- im März 1789.) " 687. 178«. „ Wilhelm Andreas Pcdrazzini, aus dem Mainthal, anfänglich Amtö- vcrwalter; dann Joseph Anton Zbcrg, des Raths und alt Landvogt zu Bollcnz, von Silincn, Amtöstatthaltcr für den noch übrigen Tour von Nri. " 688. I7«tt. Zug. Georg Damian Sidler, alt Statthalter, von Zug. " 689. Z7«2. Frei bürg. Peter Joseph Justin Appcnthel, des großen Raths, von Freiburg. " 690. I7«Ä. Bern. Gottlicb Rudolf Tschiffeli, des großen Raths, von Bern. (5 23. Juli 1795.) " 691. 17«3. „ Die beiden (nicht benannten) Statthalter des Main- und Lavizzarathales als Amtöstatthaltcr für den noch übrigen Tour von Bern. " 692. 17««. Schwhz. Johann Rudolf Khd, alt Landvogt zu Mendriö, von Brunnen. 2. Abzug. Art. 693. 1783. Den Ständen wird hintcrbracht, daß Pfhffcr und Bell, aus Luccrn, zu Tilgung u auswärtigen Schulden um einige tausend Pfund Grundstücke im Mainthal verkauft haben, jedoch ^uben, HWvon keinen Abzug bezahlen zu müssen, z 12. II 69-1. 178«. Es ergibt sich einerseits, daß Obigen nicht das Geringste verkauft wurde, folglich von keinem Abzug die Rede sein könne, ander- daß den Gebrüdern Bell für ihre Rechnung ein dem Abzug unterworfenes Grundstück veräußert ^ sei, was die Jahrrcchnung zu dcni Auftrage an den Landvogt veranlaßt, auf die nächste Session Drüber Bericht zu erstatten. § 10. » 695. 1787. Er zeigt an, die Gebrüder Bell hätten für fünf- H Lunzig Louisdor Grundstücke veräußert, in Folge dessen ihm anbefohlen wird, sich genauer nach dem der Kaufsumme zu erkundigen und den gehörigen Abzug zu bezichen, 8 8. II 696. 17 88. Der .bogt meldet, daß die Gebrüder denselben bezahlt haben, welcher nunmehr den Gesandten abgeliefert 8 7. 3. Brücken und Strnfienwesen. . Art. 697. 1778. Betreffend die über den Fluß Maggia zu erbauende Brücke ist im Laufe des JahrcS best Landvogt Bericht an die Stände erstattet worden. Die Jahrrcchnung ernennt eine Commission, H ^ud aus den Gesandten von Uri, Schwhz , Basel und Solothurn, welche aus allen Gemeinden dcö ^'Uthaig Ausschüsse vor sich zu berufen und dieselben über die Gesinnungen ihrer Gemeinden einzuvcr- dieSfälligc Commissionalgutachten fällt in den Abschied. 8 2. H 693. 177«. Bei vorge- ^ wener näherer Untersuchung stößt man wegen obigen Brückenbaues auf viele Schwierigkeiten, auch zeigt h ' daß ein beträchtlicher Theil der freiwilligen Beiträge, die man darauf verwenden zu können glaubte >1 Gesandtschaften sprechen nun die Ansicht aus, dieses Vorhaben sei aufzugeben, ^ Meinung, wenn die Umstände sich ändern sollten, die Sache wieder an die Hand zu nehmen, t>kh ' ^ Glarus sich erklärt, ohne Kosten der Hoheiten. 8 2. II 699. 17 »3. Da die Straße nach hg. ^irthal sehr der Verbesserung bedarf, wird dem Landvogt anbefohlen, deshalb die nöthigcn Auf- ° Zu ertheilcn. § 12. » 700. 17««. Auf den Bericht, daß an dieser Straße nichts gearbeitet worden 75 594 Mainthal. sei, ahndet man die vorberufcnen Stellvertreter des verstorbenen Landvogtes ernstlich, und trägt dein neuen Landvogt auf, für beförderliche Correction besorgt zu sein. 8 9. ß 701. 1797. Derselbe zeigt an, wegen der vielen ausgewanderten Bewohner habe die Straße noch nicht vollendet werden können. 8 5. Ä. Holzflößungen. s. Streit zwischen Campo und Intra. Art. 702. 1787. Der zürcherische Gesandte bemerkt, es sei unmöglich gewesen, die Gemeinden Campo und Intra wegen des Holzflößungsstrcitcs von der Alp Cravairola zu vergleichen, indem d>e Deputirten der ersten geäußert, hiezu die nöthige Vollmacht nicht zu haben, die der andern sich erklärt, da? sie jetzt in keinen Streit sich einlassen, sondern die Entscheidung der Stände erwarten wollen. Die Ja^ rcchnung beschließt: a) Es soll den Deputirten der Gemeinde Campo verdcutct werden, ihre Gegner aM den Fall neuer Instanzen an die Hoheiten zu weisen; d) habe der Landvogt einen Augenschein einZM nehmen, ob die Holzflößungen nicht unschädlicher im Mai geschehen könnten; c) sollen, wenn die Gemein^ Campo neue Gründe finden würde, dieselben in die Beilagen des Abschiedes fallen, und 6) die diese HolzU^ betreffenden Abschiedsartikel von 1735 und 1737 dem diesjährigen Abschied eingeschaltet werden. 8 1^ 703. 1788. Der Landvogt berichtet, daß der von ihm projcctirte Verglich nicht zu Stande gekonnt sei, worauf lediglich der Gemeinde Campo von den Gesandtschaften überlassen wird, mit den Holzhändle^ von Intra einen Compromiß zu treffen und denselben den Ständen zur Ratification einzusenden. Jnde^ soll es bei dem Verkommnisse von 1050 und bei den oben citirtcn Abschiedsverordnungen sein Verblei haben. 8 14. » 704. 1789. Da noch kein Compromißspruch zu Stande kam, wird einmüthig versag ein solcher sei beförderlichst abzuschließen. 8 9. ß 705. 1799. Ein dicöfälliger Spruch ist von bc>^ Thcilen unterzeichnet worden und wird zur Ratification der Hoheiten in den Abschied genommen. 8 ^ K. Honoranz für den Landvogt. . Art. 706. 1788. Der Dircctor der Glashütte zu Intra vermeint, für die Erlaubniß an Sonn- ^ Feiertagen das Gewehr tragen, Holz fällen, und durch das Mainthal flößen lassen zu dürfen, an dasigen Landvogt nicht mehr als 48 Pfund bezahlen zu müssen; genannter Beamte hingegen bcriM ^ daß diese 48 Pfund bloß für die Erlaubniß des Holzfällens und des Gcwchrtragenö bezahlt we^ sollten. Die Gesandten nehmen dieses uck rekerenckum. 8 18. ß 707. 1789. Die Jahrrechnung bcsch^ betreffend die Bestimmung der Honoranz wegen der Holzflößereien am Sonntag habe der Landvogt nöthigen Erkundigungen bis zur nächsten Jahrrechnung einzuziehen. 8 1k- !> 7U8. 1799. Zürich, ^ Lucern, Uri, Schwhz, Untcrwaldcn, Zug, Basel, . Freiburg und Solothurn beauftragen nunmehr den La^ Vogt für die Erlaubniß des sonntäglichen Holzdurchpasses eine Taxe, welche sich nach dem Quantum „herauszuziehenden" Holzes zu richten hätte, zu bestimmen und sie den Ständen zur Einsicht zuzusüfl Der Gesandte von Glarus pflichtet diesem bei, derjenige von Schaffhausen hingegen wünscht instructn^ gemäß, es möchte den Decrctcn nachgelebt werden. 8 7. ß 709. 1791. Der landvögtliche Vorschlag ^ dahin, daß in Zukunft von hundert Stücken Holz fünf dem Landvogteiamt als Honoranz abzuln' seien. Zürich steht in der Ansicht, für bloß durchpasfircndeö Holz sollen von hundert Stücken nur für Ausgeführtes aber fünf Stücke verabfolgt werden. Diese Meinung nehmen die Gesandtschaften ^ Bern, Lucern, Uri und Basel ack ratilicanckum , die übrigen ack rererenckuw ; jedoch die Gesandten Schwhz, Zug und Glarus mit der Einschränkung, daß für die erstcre Sorte Ein Stück g^ Mainthal. Dürfte, z z. ^ 7tt). 17»S. Das zürcherische Project wird fast einmüthig gut geheißen, nur die schaffhau- '^nsche Gesandtschaft äußert, diese Honoranz könnte als eine Neuerung leicht die angrenzenden Landschaften »compromittiren", will aber die fast einhellige Genehmigung all ratillcamlum nehmen und baldigst den Opsens seiner Kommittenten Zürich zukommen lassen. 8 2. 71 l. 17K3. Einige Particularen zeigen daß sie im Jahre 1780 eine Waldung im Picmontcsischen gekauft und jetzt gesinnt seien, das Holz Urch dgg Mainthal flößen zu lassen. Da nun der Landvogt von je hundert Stücken Holz zwei begehre, ^ jedoch kraft eines TractatS mit Mailand von 1650 vermeinen, der Durchpaß des Holzes sollte frei so bitten sie, auf den Fall, daß ihnen letzteres nicht zugestanden würde, wenigstens zu bestimmen, Abgabe sollte nur von der Kaufsumme bezahlt werden. Den Hoheiten wird der vierte Artikel obigen ^ctats durch den Abschied zur Kcnntniß gebracht, 8 22. S. Marktbegchren. ^ Art. 712. 178tt. Man nimmt das Gesuch des Main- und Lavizzarathalcö um zwei Jahrmärkte in ^ Abschieb und ertheilt dem Landvogt den Befehl, den Ständen zu berichten, ob der Flecken Luggaruö Privilegium exelusivum der Jahrmärkte halben besitze oder gewichtige Einwürfe machen könne. 8 10. ^ ' 1781. Zürich trägt Bedenken, dem Gesuch zu willfahren, indem diese Jahrmärkte demjenigen zu ggarus nachthcilig werden, und Schwierigkeiten wegen der Zollstättcn entstehen könnten, auch die Suppliken bcj bicscn Märkten den gehofftcn Vortheil nicht finden dürften. Luccrn, Schwhz, Unterwaldcn, 3, Glarus, Basel und Schaffhauscn wollen hingegen entsprechen, in Betrachtung, daß die beiden ^ echx besondere, von der Vogtci Luggarus unabhängige Landvogtei bilden, die Vogtci Luggarus z." ^kclusivrecht besitze, auch des Zolles halben keine Gefahr zu befürchten sei, wohl aber diesen armen >hu ^ Nutzen aus den Jahrmärkten erwachsen könnte. Die Gesandten von Bern, Uri und Solo- treten auf Ratification ihrer Obern hin dieser Ansicht gleichfalls bei; Frciburg nimmt die Sache N In Folge fraglicher Verhandlung wird dem Main- und Lavizzarathal gestattet, im Früh- ^ und im Herbst einen Markt in Biguasco abzuhalten, aber nicht an dem Wochenmarktstage von 3garus. Die Bcschwerdeschrift dieses Fleckens fällt in den Abschied. 8 8. t». Kirchensachen. ^ Art. 1778. Mit Bezug auf die Weigerung der Viccpfarrcr, das Placct über ihre Bcncficicn slb Landvogtciamtc zu empfangen und die dicsfälligc Taxe zu bezahlen, ist von dem Landvogte ein H '^sicher Bericht an die Stände erstattet worden, woraus sich ergibt, daß vor Zeiten ein jeweiliger ^ puester zu Luggaruö Pfarrer der ganzen Vogtci Mainthal gewesen sei, später aber der Bischof von ° diese Pfarre zu seinen Händen genommen habe, deswegen die dermaligen Seelsorger nur Viccpfarrcr ^che von den Gemeinden bestellt und von ihnen nach Gutdünken entsetzt werden können, sowie Ehrliches Einkommen in dreihundcrtsechzig mailändischcn Pfunden nebst Haus und Garten bestehe. Nidwaldcn, Glarus und Schaffhauscn glauben, für Anerkennung des obrigkeitlichen Schutzes "lle 1/'"^ Abgabe entrichtet werden, und zwar für jedes Beneficium ein Zcchin, indem diese Vicepfarrer ii>r eines Pfarrers verrichten und die gute Ordnung erfordere, daß die Obrigkeit wisse, was gk^^sorger in ihrer Botmäßigkeit seien. Schwhz, Obwaldcn, Freiburg und Solothurn finden hin- ' keder die Decrete noch die Uebung schreiben ein solches Placet vor, auch hätten diese Pfründen ^ geringe Einkünfte. Lucern, Uri und Basel nehmen das Angehörte ml relorentlum. 8 3. » 75* 596 Mainthal. 715. 177N. Die Stände Zürich, Bern, Uri, Nidwalden, Zug, Glarus und Schaffhausen erkennen, daß von einem jeden neu erwählten Vicepfarrer künftig ein Zcchin Honoranz entrichtet werden so^' Lucern, Schwhz, Obwalden, Basel, Freiburg und Solothurn wünschen es bei der bisherigen UcbnnZ zu belassen, 8 3. ß 716. 178tt. Nur Schwhz, Basel und Frciburg wollen diesmal die Geistlichen der Abgabe enthoben wissen. Indem mithin eine Mehrheit sich ergibt, bleibt der Artikel von nun an dem Abschiede weg. 8 2. » 717. 1781. Freiburg hat abermals vorzustellen, wie den Bicepfarrcrn dc> ihren geringen Einkünften auch die kleinste Abgabe beschwerlich fallen müsse. Da jedoch angezeigt wir, daß zwei derselben, die sich anfänglich geweigert, den Zechin zu bezahlen, ihn dennoch entrichtet hät^' beschließt man, es solle dieser Sache keine weitere Erwähnung geschehen. § 2. 718. 178S. Der La»d- Vogt macht aufmerksam, wie beschwerlich cS den Bicepfarrcrn fallen müsse, alljährlich bei der Curie Z" Como um die Erlaubnis; pro oura anzuhalten, und wünscht sie von dieser Verpflichtung enthoben^ sehen. Die Jahrrcchnung hinterbringt dieses den Ständen durch den Abschied. 8 15. si 719. i, 1786. wird erkennt, den Bischof anzugehen, die Vicepfarrer von der Beschwerde dieser jährlichen Stellung ^ entledigen. § 13. ss s, Daö Verhalten des Landvogtcs in dem JmmunitätSgcschäft von Vroglio wird gebi^ö und dem Erzpricster verdcutet, man hätte gehofft, er würde mehr Mäßigung und Klugheit an den ^ legen. Zugleich wird ihm anempfohlen, wenn er in Zukunft wider die Repräsentanten einige Beschs anzubringen haben sollte, solche allervordcrst an die Hoheiten einzubcrichten. 8 15. ss 72V. 178?- ^ nicht nur der Bischof, sondern auch mehrere Gesandtschaften eine Abänderung rücksichtlich der Stellung Como bedenklich finden, wird einhellig erkennt, dem Bischof zu melden, man wolle seinen Vorstellung Gehör schenken. Ferner wird ebenfalls cinmüthig verordnet, dem Bischof, wie dem Erzbischof anzujvg^ daß die sämmtlichen Stände dem Wohl ihrer Angehörigen ersprießlich gefunden, zu verordnen, ^ wie dies bereits in der Vogtei Mendriö geschehe, die Geistlichen in Civilanfordcrungen bloß von weltlichen Richter belangt werden. 8 6. 7. Localcs. Art. 721. 1796. Das Gesuch des Jakob Bolli, im Mainthal, ein Goldberzwcrk eröffnen zu und ihm auf fünfzehn oder zwanzig Jahre eine Conecssion hicsür zu crthcilcn, wird durch den Adlw zur Kenntniß der Hoheiten gebracht. 8 15. IDie Artikel S74—SM, Seite S7K lt. S77, gehören zu dieser Landvogtei. I FrcilassnngsllrlmnÄe für die vier ennetbirgischen Vogteien. Wir Bürgermeister, Schultheiß, Landammann und Räthc der L. eidgenössischen Stände Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn ob und nid dem Kcrnwald, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn und Hausen Urkunden hiermit: Uns ist bekannt geworden, auf was Art und Weise Unsere rcspectiven Angehörigen ^ vier ennetbirgischen Vogteien Lauis, Mcndris, Luggarus und Mainthal für frei und unabhängig erklärt, mit der L. Eidgenossenschaft näher verbunden zu werden verlangen. So wie nun Wir und die übrigen nütreg' Stände in Bezug auf ähnliche Wünsche in den vier deutschen gemeinen Vogteien Uns bereits entsprechend ^ erklärt haben, also wollten Wir auch durch gegenwärtige Publication Unfern Angehörigen der italienischen die bestimmte Versicherung ähnlicher günstiger Gesinnungen in Absicht auf ihr Begehren wirklich crthcilcn. > gens den L. regierenden Ständen aus tragender Zuneigung daran gelegen ist, daß fremde Einmischung veehu^.^c gefährlicher Anarchie im Innern vorgebogen werde, so werden die Tit. neucrwähltcn Repräsentanten der Zug und Solothurn sich persönlich nach Lauis verfügen, um die Errichtung einer neuen angemessenen befördern zu Helfen und durch ihre sorgfältige Einwirkung die oberwähnten äußern und innern Ucbel zu Mainthal. ^>7 fügcn demnach an sämmtliche Landesrcgcnten und Gemeinden der vier Landschaften die nachdrücklichste Ermahnung daß sie zu ihrem eigenen Vorthcilc und Besten den wohlgemeinten Vorstellungen gedachter Herren Repräsentanten ^ll>gcs Gehör geben und unverwcilt die sorgfältigsten Anstalten treffen, damit Ordnung und Ruhe bis zu Einfüh- ki>Ng der neuen Verfassung beibehalten, für die Sicherheit aller Personen und des öffentlichen sowohl als Privat- Aenthums kräftig gesorgt, auch zu eben diesem Ende die Landvogtciämter und überhaupt alle hohen und nieder» d-svil- und Criminaladministrationcn in ihren wichtigen Verrichtungen bis zu Vollendung der neuen Ordnung der iiigc keineswegs gestört werden. Zürich, den 15. Februar 1798. Dellen) oder Dcllinzona, Döllen) oder Palcse, Revier oder Riviera. Landvögte. Bcllcnz. ^78. Schwhz. Joseph Martin Tanncr, von Schwhz. 78V. Nidwaldcn. Joseph Victor Dürrer (l), des Raths, von Dallcnweil, Pfarre Stans. 782. Uri. Emanucl Schnüd von Bellikon (l), Landsfürsprcch, von Altdorf. 78». Schwhz. Joseph Franz Jndcrbitzin (I), des Raths, von Ibach, Gemeinde Schwhz. 78«. Nidwaldcn. Joseph Victor Dürrer (II), des Raths, von Dallenwcil. ^88. Uri. Carl Franz Pantaleon Bcßlcr von Wattingen, von Altdorf. 7«v. Schwhz. Joseph Franz Jndcrbitzin (il), des Raths, von Ibach. 7«S. Nidwaldcn. Franz Alois Würsch, Landsfürsprcch, von Buochs. 7v». Uui. Emanuel Schmid von Bellikon (Ii), Landsfürsprcch, von Altdorf. 7V«. Schwhz. Joseph Franz Jndcrbitzin im), des Raths, von Ibach. Bollcnz. ^78. Schwhz. Rudolf Khd, des Raths, von Brunnen. 78«. Nidwaldcn. Joseph Alois von Matt, von StanS. Uri. Heinrich Anton Straumehcr, des Raths, von Altdorf. 78». Schwhz. Joseph Franz Jndcrbitzin, des Raths, von Ibach. ^6- Nidwaldcn. Felix Zelger, des Raths, von Stans. ^8. Uxj Franz Pantaleon Bcfilcr von Wattingen, von Altdorf. Schwhz. Dominik Kännel, von Arth. ^2. Nidwaldcn. Jgnaz Wamischer, U«^ rcchnung. 8 2. 3. Zwei Geschworne und der abtretende Landvogt legen die Kaminerrechnung vor. Einnahme beläuft sich auf 3729 Pfund 9 Soldi, wovon dem Landvogt und seinen Offtcialcn zwei Dritte! zukamen, während die drei Hoheiten von dem noch übrig bleibenden Drittel nur 422 Pfund erhielten, da vorher noch die Gesandten, der Landschrciber, Fiscal, Kanzler, Schloßchirurg, die Castcllane, llcbc» rcuter, der Groß- und die Stadtweibcl, die Fran Landvögtin, die Frau Landschreiberin, die Frau des GroßweibclS u. s. f. mit größern oder kleiner« Summen bedacht wurden. 8 3. ji 4. Die Zollrechnung wird durch den Zoller abgelegt. 8 4. ß 5. Besichtigung des Canals im Stadtgraben zu Bcllcnz. 8 ^ ^ 6. Befehl, die Mauern längs desselben zu säubern. 8 6. ß 7. Untersuchung einiger Thorthürmc. 8 ^ 8. Auftrag zu Wetterführung der Ravclinrcparation. 8 8. ß 9. Bcaugcnschcinigung der Graben in nazzo. 8 9. ß 10. Der üble Zustand der Straßen auf luggarnerischcm Gebiet am Ausgange des Bellend tcrritoriums wird act ivterenllum genommen. 8 10. ß 11. Befehl, die „Wühre" in Cadossola zu riren. 8 11- >! 12. Auftrag, das Bett des Baches Dragonata zu säubern. 8 12 u. 13. ß 13. Die „BiM zu Monticcllo durch den Landvogt und sein Officium oder Amt soll in Zukunft unterlassen werden. 8 1^' ^ 14. Auftrag, die obgenannte Kirchenrechnung von nun an besser zu spccificircn. 8 15. ß 15. Aehuli^ Befehl in Betreff der Kammcrrechnung. 8 16. >! 16. Wunsch der urnerischcn Gesandtschaft, daß die 8^ sprechen bei Civilprocessen in italienischer Sprache plaidircn möchten, damit die Parteien den Verhak' lungcn folgen können, worauf die Gesandten von Schwhz und Nidwalden erwicdcrn, auf den 3^ rechnungen zu Lauis und Luggarus werde gleichfalls in deutscher Sprache plaidirt, auch erfordere ^ Ehre und daS Ansehen eines „ Landcöfürstcn", daß die Unterthancn ihre Begehren in seiner SP^ vorbringen, mithin könne dieser nicht gezwungen werden, diejenige der Unterthancn zu gebrauchen. 8 1 , 17. Uri verlangt, daß die in hohem „Preis" angelegten Capitalicn gleichfalls in solchem, wie die tiefem „Preis" in tiefem abgelöst, in Zukunft aber alle Capitalicn nach der dritthalbörtischcn ^9^0 von 1770 angclichen werden sollen. 8 18. ß 18. Schwhz wünscht, es möchte dem Großwcibel, um ^ bei Verrichtungen auf dem Lande als obrigkeitlichen Untcrbeamtcn auszuzeichnen, ein anständiger Sch mit den Ehrenwappen der drei regierenden Stände auf hoheitliche Kosten gegeben werden. 8 19. !l 19- ^ der Regen; der Stadt und Vogtci Bellen; bei Erneuerung der „ Eötimi" die Güter nicht vermesst müssen, sondern bloß die Namen der Besitzer abändern zu dürfen. 8 20. 1771». Art. 20. Ablegung der Kirchcnrechnung. 8 1. !! 21. Ablcgung der Spitalrechnung. 8 2. !! legung der Kammcrrechnung. 8 3. ß 23. Ablegung der Zollrechnung. 8 4. ß 24. Befehl, den Stadtgra ^ canal bei der deutschen Pforte besser auszuschöpfen. 8 5. » 25. Auftrag, beim Wirthshause zur Sonne, ^ einem Stalle am Portun und bei der neuen oder Lugzarncrpforte „die Materie" wegzuschaffen. 8 6-" Bellenz, Bollenz und Revier. I77N. 5^9 26. Sebastian del Co, der ein Gewölbe bei der deutschen Pforte, welches das Rcgcnwasser durchsickern ^t, zu erbauen hatte, soll diesem Ncbclstand noch während der Jahrrechnung abhelfen. § 9. II 27. Aehn- ticher Auftrag wegen des Thurmes der Lauiscrpforte. 8 10. II 28. Befehl, die Straße in Cadcnazzo bis s" Ausgang des Jahres herzustellen, 8 11. jj 29. Die Repariruug der „Wührc" hat statt gehabt. 8 12. H Der Auftrag wegen des Dragonatbcttcs ist vollzogen worden. 8 13. II 31. Befehl, die zerfallene Straße ins Thal Morobbia auszubessern. 8 14. II 32. Der schlechte Zustand der Wehry, Brunaro genannt, ^durch große Verheerungen durch den Tessin verursacht worden sind, veranlaßt die Jahrrcchnung, das "thigste anzuordnen, die Sache aber a«l i-oleronckum zu nehmen. 8 15. II 33. Die Graben in Giarctta sollen ausgeschöpft werden, um dem Wasser bessern Abfluß zu verschaffen. 8 16. !I 34. Achnlicher Auftrag ^egcn der Graben bei zwei Privathänscrn in Bellen;. 8 17. I! 35. Befehl, mit der Ravclinrcparation ^zufahren. 8 18. II 3ti. Es wird uck I «zferoii4um genommen, daß die an die Landstraßen und Allmenden senden Güter, dem Statut Nr. 168 zuwider, nicht gehörig „verhagct" seien. 8 19. II 37. Die Klagen, "ß das in hohem Preise ausgeliehene Geld bei Ablösung nicht anders als in tiefem Preise abbezahlt ^den wolle, nimmt man ack relerentlum. 8 20. I78N. Art. 38. Ablcgung der Kirchcnrcchnung. 8 1- >1 39. Ablcgung der Spitalrcchnung. 8 2. H 40. Ab- gung hxx Kammcrrcchnung. (Der Schloßcastellan verrechnete für Bencdicirung des Schlosses 5 Pfund S., fstx Lesung einer heiligen Messe 3 Pfund u. s. f.) 8 3. II 41. Ablcgung der Zollrechnung. 8 4. II ' Neuer Befehl wegen des Kanals im Stadtgraben. 8 5. II 43. Abermaliger Auftrag, die Stadtmauern säubern und keine Bäume mehr auf den Festungswerken zu pflanzen. 8 6. jj 44. Wegen Durchdringcns Negenwasserö bei der deutschen und lauisischen Pforte ergeht eine neue Aufforderung an den Bau- ttnehuicr. 8 7. H 45. Auftrag, die von Bellen; über Cadcnazzo an die Grenze führende Straße her- ^llen. 8 8. H 46. Das Dragonatbett ist zu säubern. 8 9. II 47. Die Straße und „Wchrh" zu ossola werden in befriedigendem Zustande angetroffen. 8 10. II 48. Da die Graben sowohl bei der Gia- a Privathäusern nicht ausgeschöpft worden sind, soll dies bis im Mai geschehen. 8 11. II ' Anordnung zu Fortsetzung der Ravclinreparatur. 8 12. II 50. Weil wegen der „Wehrh" Brunaro . ^ gethan worden ist, auch ein hierauf bezüglicher Compact von 1710 nicht zur Einsicht zu bekommen so wird verfügt, daß diese „Wchrh" bis im nächsten Mai herzustellen sei. 8 13. II 51. Die an die ^strafen und Allmenden stoßenden Güter sollen zu gewohnter Zeit eingezäunt werden und die Hecken ^ erhalten bleiben. 8 14. II 52. Das Schießen mit „Rohren" an den Festtagen wird bei einer Buße " sechs Kronen untersagt. 8 15. II 53. Uri und Nidwaldcn nehmen den von Schwhz geäußerten Wunsch ^eu hex „Boletta" zur Zeit des „Kühführcts" uck retoreniluw. 8 16. II 54. Man nimmt all relo- ^ Hochgericht in üblem Zustande sich befinde. 8 17. II 55. Ebenso den Wunsch des Land ein iieheiu ogtes >, " — — ^ ein " Frcimann oder Executor zu Lauis, der sich geneigt zeige, in die drei Vogteicn zu kommen, Nartum auszusetzen, damit die GerechtigkcitSpflcge nicht aus Mangel der nöthigcn Justizbcdicntcn "et werde. 8 18. I78I. te»u Ablcgung der Kirchenrechnung. 8 1- II 57. Ablegung der Spitalrcchnung. 8 2. ß 58. Ab- "3 der Kammcrrechnung. 8 3. ß 59. Ablegung der Zollrechnung. 8 4. II 60. Der Canal im Stadtgraben 600 Bellenz, Bollenz und Revier, 1781. erheischt eine neue Verfügung, 8 5. II 61. Befehl, den Graben bei des Statthalters Wiesen, dessen Wasser einen häßlichen Geruch verursacht und die Allmende beschädigt, zu säubern. 8 6. II 62. Das Dragonatbcll soll bis Ende März gereinigt sein. 8 7. II 63. Der letztjährige Beschluß wegen der Cadcnazzcrstraße wird bestätigt und man befiehlt, alle Landstraßen in gutem Stande zu erhalten. 8 8. II 6-1. Das einer kleinen Reparatur bedürftige Wahr zu Cadossola soll ausgebessert werden. 8 9. II 65. Die Befehle wegen der „Wasscrwehrh" Brunaro sind noch nicht vollzogen, daher die Arbeit bis Ende Aprils zu vollenden ist, bei einer Buße von zehn Kronen für jeden Widerspenstigen. 8 19. II 66. Mit der Navelinrcparatur ist fortzufahren. 8 11- » 67. Der Frcimann Jakob Mathias Wollmar zu Lauis, welcher befragt worden ist' was er für seine Verrichtungen verlange, meldet, er fordere für eine Hinrichtung durch das Schwei, für Erhängen, Erwürgen an der „Saul", Verbrennen, Vicrtheilen u. drgl. für jeden Fall 18 Mailar derpfunde; für Aufstellung des Hauptes auf den Galgen oder an einen andern Ort, für VergrabnNZ unter den Galgen, für Aufrichtung eines Scheiterhaufens und für Abhauen einer Hand jedesmal 12 Pstwdi für Vifitirung eines Delinquenten, Zungenschlitzen, Nascnabhauen und für jeden Stoß, wenn Einer rädert wird, 6 Pfunde; für Folterung einer Person 3 Pfunde; für Beiwohnung bei einem Exanw" 1 Pfund 5 S.; für Stellung an den Pranger oder Auöstreichung mit Ruthen 8 Pfunde. Einen Kron^ thalcr verlange er für seinen täglichen Unterhalt, wenn er aber auf der Reise sei, etwas mehr. überbringt dies den Hoheiten durch den Abschied. 8 12. II 68. Ferner wird all rekerenllum genommen Es mächte, da das Statut Nr. 196 das Jagen mit Hunden nur vom ersten Tage der Fasten bis ^ Ende Juni verbiete, dieses Verbot bis auf Michaelötag ausgedehnt werden, weil durch die Jagd ^ Accker wie die Wiesen allzu sehr Schaden leiden. 8 13. II 69. Ebenso, daß, weil der Käscvcrkauf außer ^ Vogtei Bellenz höchst nachthcilig sei, das Statut Nr. 171 in Wirksamkeit gesetzt werden möchte. 8 70. Gleichfalls den Wunsch des Landvogtes von Bellenz um Untcrsagung der Ausfuhr von Fischen, ^ flügel und andern Victualicn, indem das diesfällige Statut Nr. 173 umgangen werde. 8 15. II 71. Schu lich wird das Gesuch des gleichen Landvogteö um Erlassung einer billigern Fischtaxe dem Abschied ej verleibt. 8 16. Art. 72. Ablegung der Spitalrechnung, bei welchem Anlasse der Wunsch geäußert wird, da der für Kranke und Reisende gestiftet sei, so möchten ihm die Findelkinder abgenommen und in den nach Mailand geschickt werden, indem die »l'veolo^i« dafür halten, daß dieses „ ohne einigen Scrupcl ^ Gewissens " geschehen dürfe, weil ehemals Bellen; dem mailändischen » Stall» « incorporirt gewesen. 8 73. Ablegung der Kirchenrechnung. 8 2. II 71. Ablegung der Kammcrrcchnung. 8 3. II 75. Adleg" der Zollrechnung. 8 1- II 76. Auftrag zu Säuberung des Dragonatbcttcs und zu Ausbesserung dessen B5" ^ und Mauern. 8 5. H 77. Die Ausschöpfung des Canals im Stadtgraben hat statt gefunden. 8 78. Das Wuhr zu Cadossola ist hergestellt worden. Zugleich wird die Notwendigkeit einer Mar ^ herichtigung zwischen der Vogtei Bellen; und der Landschaft Revier all rel»r«nll»m genommen. 8^ ^ 79. Die Straße von Bellen; über Cadenazzo an die Grenze soll in guten Stand gesetzt werden. 8 ^ 80. Ebenso die in das Vallc Morobbia führende. 8 9. Ii 81. Die zwei Wuhre am Tcssin sind 9^^, worden, befinden sich aber dennoch in sehr schlechtem Stande. 8 19- II 82. Die Ravclinrcparatur ist ^ zusetzen. 8 11- II 83. Die Taxen des Freimanns zu Lauis werden einSweilcn für die Landvogtei gutgeheißen, auch ist er bereit, einen ähnlichen Accord für die Vogteicn Bollenz und Revier einzug Bellenz, Bollenz und Revier. 1782. >n der Meinung, daß alsdann die dortigen Weibel nicht befugt sein sollen, Jemanden zu foltern. Ferner wuscht er zu wissen, bei wem er zu logiren habe. Auf die dicsfälligen Erkundigungen fällt der Bericht, er anderwärts bei dem Großweibel einkehre. Man nimmt jene beiden Wünsche, wie die Frage, wer ^ Hochgericht zu unterhalten habe, all rökerencZum. 8 12. jj 84. Uri und Nidwalden beschließen, daß ^ Jagd von nun an bei der im Statut Nr. 196 angedrohten Buße vom ersten Tage der Fasten bis Zum Bartholomäustag verboten sein soll. 8 13. !> 85. Wegen der Käseausfuhr aus der Vogtei Bellenz Zollen Uri und Nidwalden es bei dem Statut Nr. 174 verbleiben lassen. 8 14. !> 86. Hinsichtlich der ^che, des Geflügels und anderer Victualien kömmt man noch zu keinem Entschlüsse. 8 15. !I 87. Ver- °^nung zu besserer Aufbewahrung der landvögtlichen und gerichtlichen Acten wie der Griden in der ^"jlei. 8 16. ß 88. Man nimmt all referenSum, ob der Landvogt und sein Amt Malefizgerichten beiwohnen könne, insbesondere in Fällen, wo nicht die erste Instanz, sondern die Jahrrechnung den Malefiz- ^occß „formierte". 8 17. !! 89. Gleichfalls wird a! 92. Ablegung der Kirchcnrechnung. Vorschlag an ^ Hoheiten alle Kirchcnstühlc „ auf gleichförmig anständige teutsche Arth" zu machen. 8 2. jj 93. Ab- der Kammerrcchnung. 8 3. » 94. Ablegung der Zollrechnung. 8 4. ß 95. Das Dragonatbett findet ordentlich „ausgebuht". 8 5. ß 96. Befehl, zu Ausfüllung einer Vertiefung im Stadtgraben. 8 6. ß ' An dem Wuhrc zu Cadossola ist einiges zu verbessern. Die Markung hat am 3. September vorigen ^ - statt gefunden. 8 7. » 98. Ungeachtet einer Verwendung bei dem Landvogtc zu Luggarus ist wegen ^ Wasserabzuges von dem Bcllenzer- auf das Luggarnerterritorium noch nichts geschehen. 8 8. Die zwei Wuhre am Tessin werden nicht nur in schlechtem Zustande, sondern zum Theil schädlich Kunden, z g. ^ log. Die Ravelinreparatur ist fortzusetzen. 8 16. !> 161. Der Befehl zur Vcrkittung Gewölbe auf der deutschen und lauisischeu Pforte hat von den Hoheiten auszugehen. 8 11. !> 162. Das ^ghaus in Bellen; wird in „schändlichem" Zustande gefunden, was man a«l reterenSum nimmt. 8 12. ch ^ ätzten Landvogteien die Weibel nach bisheriger Uebung foltern sollen. In Bellenz hat der Frei . ^ Besichtigung der Großweibelwohnung. 8 13. >1 164. Das Verkommniß mit dem Freimann zu Lauis ^ für Bellen; verlängert und auch auf Böllen; und Revier ausgedehnt, in der Meinung, daß in den ^ " bei dem Großweibel, in Bollenz und Revier in den landvögtlichen Pallästen zu logiren. 8 14. ^ ' Schwhz tritt dem letztjährigen Jagdverbot nunmehr bei. 8 15. !! 166. Der gleiche Stand will es Aen der Käscausfuhr ebenfalls bei dem Statut Nr. 174 bewenden lassen. 8 16. jj 167. Betreffend die es ^ ^ öos Geflügel wollen Schwhz und Nidwalden bei der bisherigen Uebung verbleiben. Uri glaubt, se^^le zuerst feil getragen und der „Märcht" gemacht, alsdann aber dem Landvogt die Waare prä- Aejs^! der das Vorrecht dazu für seinen Hausgebrauch haben möge. 8 17. ß 168. Wegen des '«eg hxj Malefizgerichten ist man ungleicher Ansicht. 8 18. !! 169. Sämmtliche Stände hatten das 76 602 Bellenz, Bollenz und Revier. 178». letztjährige Gutachten wegen der Citationcn genehmigt, so daß es schon dieses Jahr befolgt werde» konnte. 8 19. 110. Ein Project betreffend mäßigere Brod- und Mchlpreise wird all retereneluw genommen. 8 20. jj III. Weil wenige welsche Abschiede vorhanden, auch solche in kein Protocoll eing^ tragen sind, trägt man dem Landschreibcr auf, dieselben einzubuchen und hiemit fortzufahren. Zugle^ sind diesem Protocoll jene deutschen Abschicdspunktc einzuverleiben, welche einstimmig oder mit Mch^ heit erkennt wurden. 8 21. 112. Den Hoheiten wird beliebt zu verordnen, daß ferner kein Landow befugt sein solle, „einige Criminalfchlcr an Jemand übergeben zu lassen allein dem sambtlichcn Trib»' nal". 8 22. tz 113. Man nimmt »<1 rekzreminiii, es möchte in Bellenz eine Hauptmctzg errichtet werdc»- um den vielen Unsauberkeitcn und dem großen Gestank zu steuern, welche die verschiedenen Metzgbä»^ verursachen. 8 23. 114. Es wird gemeldet, da die Bewohner von Lumino auf bündnerischcm TcrN' torium Güter besitzen, und hinwieder die Bündncr solche auf dem Gebiete von Lumino, diese aber ^ Grundeigenthum der Lumincr mit einer Taglia belegen, so habe dies zur Folge, daß die Bündn'er Güter nicht veräußern oder vertauschen wollen. Die Gesandtschaften halten dafür, man könnte sie h>^ dadurch veranlassen, wenn die Lumincr gleichfalls eine Taglia fordern würden. 8 24. 115. Abgeord»^ der Landschaft Livinen beklagen sich bei der Jahrrechnung, daß einerseits die Ihrigen Schulden halber den Bellenzcrn mit Personalarrcst belegt werden, anderseits daß sie ein größeres Fährcgeld zu M»" Carasso bezahlen müssen, als die Documentc gestatten. Die Gesandten fordern sowohl den Rath zu ^ lenz als die Gemeinde Monte Carasso zur Rechtfertigung auf und man nimmt deren Antworten »4 ^ renllum. 8 25. 116. Da die Jahrrechnungsverordnung von 1777 wegen der Bannistrten nicht beß'i! wird, auch die Beobachtung gemacht wurde, daß mit Bannisscment Bestrafte nachgehcnds wieder von ^ Jahrrechnung libcrirt werden, so macht man hierauf die Hoheiten durch den Abschied aufmerksam. 8 2^ 117. Weil, dem Statut Nr. 63 zuwider, Appellationen wegen „überrichtigcr" Schulden und Anfordernd ohne Sicherheit zu geben eingelegt werden, was zu großem Nachthcile der Gläubiger gereicht, wird ordnet, es soll in Zukunft keine Appellation proscquirt werden, ohne daß die statutenmäßige Sichd gegeben worden, auch dürfe der Landvogt keine Citation siegeln, wenn nicht vorher die Sicherheit Bürgschaft bei dem Landschreiber registrirt wurde. 8 27. 178«. Art« 118. Ablegung der Spitalrechnung. Betreffend die Findelkinder hinterbringt man den ein Memorial. 8 l. jj 119. Ablcgung der Kirchenrechnung. Wegen der Stühle wird den weltlichen . Vorstehern aufgetragen, solche binnen Jahresfrist aus „sauberem" dauerhaften Holz in deutscher machen zu lassen. Für das jeweilige „Officium" soll ein besonderer Stuhl bestimmt sein; desgle'^ einer für die Frau Landvögtin, Landschrcibcrin, Castellanin und Zollerin, endlich einer für die Großw^ Frau und die Frauen der Schloßknechte. Man nimmt »4 rekeroncium, es möchten die eisernen vor sechs Altären durch marmorne Einfassungen ersetzt und die alten Kasten und „Gcnterlin", der Kirche herumstehen, weggeschafft werden; endlich daß zum Gedächtniß der Verstorbenen, wie >n ^ äußern Pfarreien, die Erbauung eines Beinhauscs vor sich gehen sollte. 8 2. 120. Ablegung ... ... HlZ' Kammerrechnung. 8 3. 121. Ablegung der Zollrechnung. 8 4. 122. Befehl zur Reinigung des ^ gonatbettcs wegen der durch Regenwetter veranlaßtcn starken Schlammanfüllung. 8 5. 123. . Säuberung und theilweiser Tieferlegung des Canals im Stadtgraben. 8 6. » 124. Befriedigender Zu Bellenz, Bollenz und Revier. 1784. ggz Wuhreö zu Cadossola. 8 7. j> 125. Die Landstraße von Bcllenz bis an die Luggarnergrcnze ist in ^ten Stand zu setzen. 8 8. !I 126. An den Wuhren Ripari Morti und Brunari am Tessin sind Abänderungen vorzunehmen. 8 9. ß 127. Die Ravelinrcparatur muß fortgesetzt werden. 8 1t). jj 128. Es wird den Hoheiten beliebt, dem Rath von Bellenz aufzutragen, einen luftigen Raum für ein Zeughaus aufzusuchen und solches mit hundert guten Kriegsrohren von gleichem Calibcr nebst dazu gehöriger Ausrüstung zu versehen. 8 11. » 129. Der Hausrath für die Wohnung des Großwcibcls ist aus dem Zolle ^uschaffxn. 8 12. jj 136. Der Freimann hat auch in den Vogteien Bollcnz und Revier bei den Wcibcln ^ logiren, besonders weil dieselben das Foltcrungsrecht verlangt haben. 5 13. 131. Auf eingelangte kschwerdcn nimmt man den Wunsch all reterenllum, daß das Jagdverbot bis auf Michaelis ausgedehnt ^rde. y i^ ^ iZ2. Wegen des Brod- und Mehlpreises wird noch nichts festgesetzt. 8 15. ß 133. Uri klangt, daß keine Abschiede mehr in welscher Sprache verfaßt werden, was die Gesandten von Schwhz ^d Nidwalden all reteronlliim nehmen. 8 16. jj 134. Wegen der Criminalfchlcr kann man sich noch ^)t verständigen. 8 17. ß 135. Betreffend die Metzg ist der letztjährigc Vorschlag genehmigt worden. 8 18. !I Aus einem Berichte des Consolo zu Lumino geht hervor, daß die von den Bündnern verlangte ^glia von öincm Auskaufe herrühre, der dem Herzog von Mailand, als ehemaligem Landesherr«, habe 5uhlt werden müssen, daß aber die Bündncr mehr als hundert Pcrtichc auf dem Gebiete der Luminer ^n, während diese auf dem Bündncrboden nur drei oder vier Pertiche haben. Man nimmt dieses djx Ken» ^ ^kervnllum. 8 19. 137. Betreffend das im lctztjährigen Abschiede, Art. 26, Angeregte verordnen ^ Hoheiten, es soll von nun an jede Gemeinde bei einer Buße von hundert Kronen verpflichtet sein, ein wegen Malefizverbrechen Bannistrter sich zeigen würde, die Sturmglocken läuten zu lassen, ihn "ngen zu nehmen und dem Nichter zu überliefern. Schwhz und Unterwalden verlangen instructions- daß dergleichen Personen weder von Jahrrcchnungen noch von Landvögten libcrirt werden dürfen, ^ Uri Uid zustehen. Uri und Nidwalden finden, die Ausdehnung auf die Geschworncn gehe zu weit Nehmen die Sache all resvronllum. 8 23. 141. Dem von Schwhz geäußerten Wunsch, daß keine . n die Gesandten gerichteten Appellationen prosequirt werden mögen, bevor dieselben wieder zu Hause »iif^ Wirken Uri und Nidwalden ihren Beifall. 8 24. ß 142. Nidwalden stellt das Ansuchen, daß Gesindel Territorium durch die Gerichtsbcdientcn verfolgt und angehalten werden dürfe und erst alsdann sxj ^ndvogt von der Arrcstation Kcnntniß zu geben und er um Licenz zur Auslieferung anzusuchen Akistp ^ nimmt den Wunsch Nidwaldens, einen geraumen Termin für die Wahlen auf Pfründen festzusetzen, um dadurch den eingerissenen vielen Unordnungen zu steuern, all rote- .8 26. 144. Die gleiche Gesandtschaft verlangt Untersagung jeglichen Procesfirens gegen die ^ ^chnung, welchem Vorschlag die beiden andern Gesandtschaften beipflichten. 8 27. jj 145. Man nimmt daß die überflüssige und nicht speciell obrigkeitlich anbefohlene „Visita" unterlassen 76* 604 Bellenz, Bollenz und Revier. 4784. werde. § 28. ß 146. Ebenso, daß zu Bellenz durch die dortige Bürgerschaft eine gute Fcuerordnung gemacht und die nöthigen Löschgeräthe angeschafft werden. 8 29. ß 147. Ferner, daß daselbst statt der kleine» und großen Elle und des kleinen und großen Pfundes, wodurch viele Betriegereien entstehen, nur Eine Elle und Ein Gewicht eingeführt werde. 8 30. ß 148. Weiter, daß nächst den dasigen Pforten, wie dies zu Lucern der Fall ist, Wachtstüblein erbaut werden, damit man an denselben anklopfen und sich ^ Pforte öffnen lassen könne, indem Fremde wie Einheimische bis anhin eine halbe, ja ganze Stunde, eß bei Wind und Wetter, warten mußten, bis der auf dem Thorthurme wohnende Wächter (Guardian) die Rufenden hörte oder hören wollte. 8 31. ß 149. Gleichfalls, daß das abgefallene Siegel an dem Haup^ statutenbuch durch ein neues ersetzt werde. 8 32. 150. Ferner nimmt man ack relvrenckum das Memory des?. Scalenghe, Superior der Augustiner. 8 33. ß 151. Ebenso, es möchte eine bessere Einrichte der am Bartholomäustagc bei den Stadtthorcn aufgestellten Wache, die jetzt nur zum Gcspötte diene, statt finden. 8 34. ß 152. Endlich, daß die Vorsteher des Spitals zu Bellen; keine Kapitalien aus dc^ Spitalgute herausgeben ohne Einwilligung des Raths, welcher dafür gut zu stehen habe. 8 35. 4783. Art. 153. Ablegung der Spitalrechnung und Anzeige an die Rechnungssteller, daß die Verordn»^ wegen der Kapitalien von den Hoheiten genehmigt worden sei. 8 1- I! 154. Ablegung der Kirchen^ nung. 8 2. ß 155. Ablegung der Kammerrcchnung. 8 3. ß 156. Ablegung der Zollrechnung. 8 , 157. Befehl zu Ausbesserung des Dragonatbcttes. 8 5. ß 158. Auftrag zu theilweiser Säuberung ^ Canals im Stadtgraben. 8 6. ß 159. Das Wuhr in Eadossola wird in befriedigendem Zustande getro5^ doch wird der Befehl ertheilt, in dessen Nähe ebenfalls zu „wöhrnen". 8 7. ß 160. Die Landstraße Bellenz bis an die Grenze der Revier wie diejenige von Bellenz bis an die Luggarnergrcnze sind e> ^ Reparatur zu unterwerfen. 8 7 u. 8. ß 161. Der letztjährigc Auftrag wegen der zwei Wuhrc am Tcssin erneuert, da demselben keine Folge gegeben worden ist. 8 9. ß 162. Weil Schwhz im verflossenen ^4 herbst beim Zoller gegen die Verwendungen des bellcnzischcn Zolles inhibirte, konnte weder die Ra^ auöbesserung vorgenommen, noch dem Großwcibel HauSrath angeschafft werden. Uri und Nidwa ^ befehlen jene Arbeit aufs neue, was Schwhz a«l reteronßt die Regenten von Lumino ihre Klagen wider die Bündner in ein Memorial abfassen. 8 18. ß ^1- Dem Art. 20 im letztjährigen Abschiede, daß die durch Malefizurtheile Bannisirten von keinen fhätern Landvögten oder Jahrrechnungen libcrirt werden sollen, tritt Uri nun auch bei. 8 19. j> 172. Schwhz ""b Unterwalden erklären sich mit dem Wunsche Uris, es sollten die Verordnungen wegen Erneuerung lebendigen Pfandes (der Saumpferdc) den Statuten einverleibt werden, jetzt ebenfalls einvcrstan- 8 20. ß 173. Schwhz nimmt die Meinung seiner Mitgcsandten, es gebühre der Entscheid, ob ein Fehler criminell oder malcfizisch zu behandeln sei, allein dem Landvogt und dem Officium, ohne Zuzug ^er Geschworncn, all i-atilicanllum. 8 21. ß 174. Die Festsetzung eines Termins bei erledigten geistlichen Pfründen hält man für unthunlich, wohl aber wird den Landvögten aufgetragen, darauf zu dringen, "ß solche Wahlen beförderlichst vorgenommen werden. 8 22. jj 175. Uri und Nidwaldcn finden die Gegenwart des Zollers bei der sogchcißcnen Visita überflüssig. Schwhz nimmt dies all relerenllum. 8 23. ß 176. Der Regenz in Bellenz wird bei zehn Kronen Buße befohlen, im Beisein und mit Gutheißung ^ Landvogtes eine Fcuerordnung abzufassen und die uöthigcn Löschgeräthschaften' anzuschaffen. 8 24. » Weil wegen der Ellen und der Pfunde sich ungleiche Instructionen kund geben, wird die Sache "°chinals all relerenllnm genommen. 8 25. ß 178. Die Erbauung von Wachtstubcn hält man für un- wohl aber wird den Thorwärtern anbefohlen, in Zukunft ihre Pflichten genauer zu erfüllen. 8 26. ß ^9. Man crtheilt den Auftrag, für die Wachen am St. Bartholomäustag „anständige brave" Leute ^ bestellen und sie gehörig zu bekleiden. 8 27. ß 180. Schwhz steht in der Ansicht, das Vermögen der "gustiner sollte besser und nützlicher verwendet werden. Nidwaldcn ist ohne Instruction und Uri hat die ^Innungen der zwei andern Stände zu vernehmen. 8 28. ß 181. Da in den Statuten von Bellen; keine ^esformcl sich befindet, so wird die Erlassung einer solchen den Hoheiten beliebt. 8 29. ß 182. Ebenso ^gt man denselben vor, die Verordnung von 1771, laut welcher die Ueberrcutcr bei Jahrrechnungs- ^Iheilen abzutreten haben, aufs neue festzusetzen. 8 30. ß 183. Das Entschädigungsgcsuch des Land- "gles und seines Officiums, welche vier Tage für den Empfang und die Begleitung des Erzbischofcs "w Mailand verwenden mußten, wird all reterenllum genommen. 8 31. 178«. ^ Art. 184. Ablegung der Spitalrechnung. 8 1- >! 185. Ablcgung der Kirchenrechnung. Die Anschaffung ^ Kirchenstühle wird abermals anbefohlen, hingegen all rolorvnlluw genommen, ob nicht die Begräbnisse ^ nun an bei St. Blasius oder der alten Pfarrkirche, als einer von dem Städtchen nicht allzu weit "^genen Stelle statt haben sollten, indem die Bestattungen in der Collegiatkirche Übeln Geruch und Pfunde Luft verursachen. 8 2. ß 186. Ablegung der Kammcrrcchnung. 8 3. !! 187. Ablegung der Zoll- ^ )Nung. H 4 ^ Igg Auftrag zu Säuberung des Dragonatbettes. Schwhz wünscht, es möchte, da durch gehemmten Lauf desselben verschiedene Particularcn in nicht geringen Schaden versetzt wurden, ein "genscheiu vorgenommen und ein Parere über die Mittel zur Abhülfe verfaßt werden. Die beiden Gesandtschaften ohne Instruction nehmen dies all reloreallum. 8 5. ß 189. Die noch nicht aus- 606 Bellenz, Bollenz und Revier. I78K. geführte Arbeit im Stadtgraben erfordert einen neuen Befehl, 8 6. II 190. Mit den Wühlarbeiten bei Cadoffola soll fortgefahren werden. 8 7. II 191. Die Straße bis an die Grenze der Revier wie diejenige bis an die Luggarncrgrenze sind ferner in guten Stand zu setzen. Da ungeachtet der Ermahnungen der zwei letzten Jahrrechnungcn keine neuen Straßen gemacht wurden, so wird befohlen, bis zur nächste" Session in dem Boöco d'Arbore eine Strecke von zweihundertundvierzig Ellen auszuführen. 88 7 u. 8. II 192. Die Gesandtschaften nach zweimaligem Augenscheine der Ripari Morti und Brunari ordnen an, gewuhrt werden soll. 8 9. II 193. Schwyz weigert sich, die Ausbefferungskostcn des Ravelin aus dem Zr^ zu bezahlen. Zugleich hinterbringt man den Hoheiten durch den Abschied einen Ueberschlag der weiter" Rcparaturkosten, wie das Begehren des genannten Standes, solche in Zukunft auf den „Jncant" Z" legen. 8 10. II 194. Das alte Zeughaus und die unbrauchbaren Waffen sind verkauft und statt letzterer vierundzwanzig neue Feuerrohre angeschafft worden. Die Jahrrechnung befiehlt nunmehr dem Rath, ^ zur nächsten Versammlung eine Localität für das Zeughaus anzukaufen, und mit Airschaffung von Kriegs röhren fortzufahren. 8 11- II 195. Die zwei Stücke im Spital werden abermals besichtigt. 8 12' H 196. Betreffend die Ausbesserung der Stadtmauern sind im Archiv' zu Schwhz zwei Schreiben aus dc>" Jahre 1660 aufgefunden worden, von welchen durch den Abschied den Obern Kcnntniß gegeben wird. 8 1^' ^ 197. Von dem Hausrathe in der Wohnung des Großweibcls wird ein Inventar aufgenommen, daö in den Abschied fallen läßt. 8 14. II 198. Man hinterbringt den Hoheiten einen Kostenüberschlag eine zu Calmena im Valle Morobbia zu erbauende Brücke. 8 15. II 199. Uri erneuert seine letztjäh"^ Instruction hinsichtlich der Accorde (Art. 168). 8 16. II 200. Der Artikel wegen der Hauptmetzg ^ abermals nicht aus dem Abschiede entlassen werden. 8 17- II 201. Da auf ein Schreiben an Landami"""" und Rath im Thale Misox noch keine Antwort erfolgt ist, wird den Bürgern von Lumino gestattet, Gegenrecht gegen die Bündner auszuüben. 8 18. II 202. Der Wunsch des Standes Uri, seine Vcr^ nung betreffend die Verschrcibungcn auf Saumpferde möchte für die Zukunft auch auf die drei Vogtes ausgedehnt werden, wird »ck rvkerencknm genommen. 8 19. II 203. Der Artikel, ob ein Fehler criim"^ oder malefizisch zu behandeln sei, fällt aus dem Abschiede, -da Schwhz diesmal beitritt. 8 20. II 204- 1^' und Schwhz verbleiben wegen der geistlichen Pfründen bei dem im letzten Jahre Verabschiedeten; waldcn wünscht einen Termin von vierzehn Tagen einzuräumen. 8 21. II 205. Die Anwesenheit des Z^ bei der Visita hält nunmehr auch Schwhz für überflüssig, womit der Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 2^ 206. Der Regenz muß neuerdings anbefohlen werden, den Auftrag wegen der Feuerordnung zu ^ ziehen. 8 23. I> 207. Da im Laufe des Jahres der Landvogt eine Grida veröffentlichte, die bestu""'' welche Waarcn mit der kleinen und welche mit der großen Elle gemessen werden sollen, läßt man es hu bewenden. 8 24. II 208. Auf daö Ansuchen der Shndici entlassen die Gesandten Bellenz von der Verpst' ^ tung am Bartholomäustage Wachen aufzustellen, die mehr zum Despect, als zur Ehre des Städtleins^ ist reichten. 8 25. II 209. Ueber die Oekonomie des Augustinerklosters wird den Hoheiten ein detaillirter Rc? nungsconspect hintcrbracht, zugleich aber angezeigt, daß das Gotteshaus dem General zu Rom immed'" unterworfen sei, mithin in eine zweckmäßigere Verwendung des Klostervermögcns jetzt nicht eingcl^ werden könne. 8 26. II 210. Auftrag an den Landschreiber, von der Eidesformel in der Landvogtei eine Abschrist zu nehmen, welche einerseits dem Bellenzerstatutenbuch einzuverleiben, anderseits künftig Schwörung des Eides den Kundschaften vorzulesen ist. 8 27. II 211. Der Artikel, daß die Ueberre" von nun an unter dem „Urttlen" abtreten sollen, fällt aus dem Abschiede. 8 28. II 212. Die Bellenz, Bollenz nnd Revier. I78K. 607 werden befragt, ob nicht statt der mailändischen Scsini und Quatrini, wie auch der Heller, welch' letztere Ertlich im Mailändischen verboten seien, 1-, ^ - und ^Kreuzer mit dem Stempel der drei regierenden stände geprägt und in Curs gesetzt werden sollten. 8 29. j> 213. Wegen des Begehrens der Gemeinde Asone, betreffend die Vieh-, Käse- und Butterausfuhr, sowie hinsichtlich der Anzeige, „daß die Bruder- ^chafft per christlichen Lehr künftig nicht mehr geistlich sehe", berufen sich die Gesandtschaften auf ihr Schreiben vom 10. dies an die Stände. 8 30. 1787. Art. 214. Ablcgung der Spitalrechnung. Bei diesem Anlasse nimmt man all reforenlluw, ob nicht b>e kleinen Capitalposten einzuziehen wären und deren Betrag an ein oder zwei große Kapitalien mit genügendem Unterpfande verwendet werden könnte. 8 1. ß 215. Ablegung der Kirchcnrechnung. Die Lcich- "ivne sollen aus der Kirche weggebracht und auf dem eingemauerten Gottesacker bei St. Blasius beigesetzt werden. In den übrigen Kommunen des Bellcnzergcbictcs ist das Gleiche zu bewerkstelligen. 8 2. ß ^6. Ablcgung der Kammerrechnung. 8 3. j> 217. Ablegung der Zollrechnung. 8 4. 218. Befehl zu usschöpfnng des Dragonatbcttcs. Da Uri und Nidwalden wegen des vorjährigen Begehrens von Schwhz instruirt sind, wird dasselbe nochmals all rokerenllum genommen. 8 5. ß 219. Auftrag zur Reinigung ünes Theiles des Kanals im Stadtgraben. 8 6. » 220. Wetterführung der Wuhrungen zu Cadossola. 8 7- !> Die Straße von der Grenze der Revier bis Bellenz, wie diejenige bis an die Luggarncrgrcnze sind ^ guten Stand zu setzen. Neuer Auftrag wegen der Straßenstrecke in dem Bosco d'Arbore. 88 7 u. 8. ß Der Befehl wegen der Nipari Morti und Brunari ist nur theilwcise vollzogen worden, so daß ein ^ttiiialigcr gegeben werden muß. 8 9. 223. Schwhz bezahlt nunmehr seinen Drittel an die Ravelin- ^baratur. Die Ausbesserung des runden Thurmes, wie diejenige der Stadtmauer über der deutschen mvrte mird verdungen. 8 19. 224. Die angeschafften vierundzwanzig Kriegsrohre werden bei einer Züchtigung in einem sehr unbequemen Gemache eines alten, zudem baufälligen Thurmes und in schlcch- Zustande angetroffen. Die Gesandten finden bei weiterer Untersuchung, daß im landvögtlichen Pallast ^ Raum über dem Rathösaale mit geringen Kosten in eine Gcwehrkammer umgewandelt werden könnte. ^ befiehlt daher bei einer Buße von zehn Kronen dies zu bewerkstelligen. 8 11- » 225. Dem Groß- ^bcl wird angesinnt, die Gefängnisse „versicheren" zu lassen, auch sollen für die Arrestanten Untcr- ^ Oberdecken angeschafft werden. 8 12. 226. Die Reparatur der Brücke im Valle Morobbia wird Baumeister um zweiundvierzig Kronenthalcr übergeben. 8 13. 227. Schwhz und Nidwalden treten ^ Anzug Uns wegen der Accorde bei. 8 14. 228. Obige zwei Stände befehlen, daß eine Hauptmctzg lierhalb des Städtchens, unter dem Urnerschlosse, errichtet werde, überlassen aber dem Rath von Bcllcnz jährlichen Zins aufzulegen und andere gutfindendc Verordnungen zu treffen. Uri verbleibt bei dem, es an die Regenz geschrieben. 8 15. ß 229. Da der Rath zu Misox nicht nachgeben will, wird Glossen, die Luminer sollen das Gcgcnrecht einführen und ausüben dürfen. 8 16. I! 230. Der Artikel ^ Verschreibungen auf Saumpferde fällt aus dem Abschiede, da Schwhz und Nidwalden dem dies- "gen Begehren Uris beipflichten. 8 17- !I 231. Wegen der Feucrordnung ist noch nichts geschehen. 8 18. - In Betreff des Augustincrklostcrs könnte Uri, ungeachtet der letztjährigcn Inventur, zu einer aber- d Ermittelung seines ökonomischen Zustandcs Hand bieten, wenn einer der Mitstände dies auch ^ugcn sollte. Schwhz ist ohne Instruction, und Nidwalden wünscht zu vernehmen, ob der Pater aestro" Rechnung gegeben habe. Die Gesandten lassen es jedoch bei dem letztjährigcn Inventar und 608 Bellenz, Bollenz und Revier. 1787. der damals abgelegten Rechnung bewenden, 8 19. ß 233. Um der häufigen Unglücksfälle willen wird das Schießen bei Feierlichkeiten bei einer Buße von fünfzig Kronen verboten. Zugleich nehmen die beiden andern Gesandten den Anzug des schwhzerischen »u referenUum, es möchten in den drei Vogteien Fr"" und Jägercorps errichtet werden, welche allein befugt sein sollen, bei öffentlichen Feierlichkeiten mit guten probehaltigen Gewehren zu schießen. 8 20. ß 234. Zu Vermeidung von Unordnungen wird den Hoheiten beliebt, künftig bei allen Wahlen die Votantcu von dem Kanzler nominatim verzeichnen zu lassen und den bis jetzt geübten Mißbrauch der Ucbertragung von Stimmen zu untersagen. § 2t. 235. Man nin»nt Uli reterenlium, daß die Shndici der Vogtei Bellen; den Consoli der Communen ihre Rechnungen sp""^ ficirt ablegen sollen. § 22. 236. Ferner, daß die Specereiladen in Bellen; jährlich durch den geschw"" nen Doctor während der Jahrrechnung untersucht werden sollen, der ihr zu berichten hat, ob dieselben mit guten Medicincn versehen seien, welche Angelegenheit von Nidwalden angeregt wurde. 8 23. Ü 237. Ebenso, den Schloßknechten das Mitrichten über die von ihnen gefangenen Schelmen von nun an zu untersagen. 8 24. ß 238. Weiter, daß die Stadt- und Landuhren nach deutscher Art eingerichtet werbt" möchten. 8 25. jj 239. Gleichfalls, daß auf dem Stephansplatze zu Bellenz, zum Nutzen der Einwohnt- und zur Zierde des Städtchens, ein lebendiger Brunnen angebracht werde. 8 26. ß 240. Endlich, ein unter der deutschen Pforte befindliches „Lädelin" auf den Jncanto geschlagen werde. 8 27. ß 241. ^ Zoller hält dafür, daß die Unterhaltung der Festungsmauer und des Ravelins von dem Portun bis 5" dem ersten runden Thurme unter dem Urnerschlosse den drei Ständen obliege, während Andere vermein""" Uri allein habe diese Verpflichtung. 8 28. ß 242. Schließlich nimmt man all retereullum, es möchte den Tessin bei Monte Carasso eine Brücke errichtet werden. 8 29. 1788. Art. 243. Ablegung der Spitalrechnung. 8 1-!! 244. Ablegung der Kirchenrcchnung. 8 2. !! 245- legung der Kammerrechnung. Die zwei Filippi, welche in derselben als Wartgeld für den Schloß!^ verrechnet, von den Castellanen aber bezogen wurden, sollen einswcilen durch den Fiscal zurückbcha werden. 8 3. » 246. Ablegung der Zollrechnung/ 8 4. 247. Auftrag zu Ausschöpfung des Drag""^ bettes. 8 5. ß 248. Besichtigung des Canalö im Stadtgraben. 8 6. ß 249. Die zu Cadossola vorgenom'""^ Wuhrarbeit wird befriedigend gefunden. 8 7. ß 250. Ernstlich wird anbefohlen, die Landstraße von ^ Revier bis an die Luggarnergrenze in guten Stand zu setzen. 8 8. ß 251. Die Ripari Morti Brunari werden besichtigt und das Nöthige verordnet. 8 9. jj 252. Man nimmt die Verdingung ^ Reparation des Ravelin bei dem Portun »u rvlvrenckum. Uri und Nidwalden lassen ihren Dritte! der Ausbesserung des runden Thurmes unter dem Schwhzerschlosse, der Stadtmauern über der denn? Pforte und der Brücke im Valle Morobbia aus dem Zolle bezahlen, waö der Gesandte von seinen Obern hinterbringt. 8 10. ß 253. Das neue Zeughaus (sie) wird für Bellenz ziemlich gefunden und zugleich befohlen, für die vorhandenen Kriegsrohre gehörige Obsorge zu tragen und ^ den Anschaffungen fortzufahren. 8 lt. !! 254. Die Angelegenheit wegen der Metzg findet noch kein" ledigung. 8 12. !! 255. Ebenso die Frage über die Feuerordnung. 8 13/ !! 256. Uri wünscht Vorlegung eines Inventars von Seite des Augustinerklosters; Nidwalden verlangt keine solche und S ) , ist ohne Instruction. 8 14. » 257. Das Schicßverbot für Ungeübte verbleibt in Kraft, dagegen will einem Jägercorps bei Feierlichkeiten das Feuern aus probehaltigen Gewehren erlauben. 8 15. !! 253- Bellenz, Bollenz und Revier. 1788. ^tjährige Vorschlag wegen des Votirenö bei Wahlen wird genehmigt. 8 16. Ij 259. Ebenfalls derjenige ^treffend die Rechnungsablegung der Shndici. 8 17. ß 260. Ferner der die Spccereiladcn berührende. ^ geschworne Doctor nimmt wirklich eine Visitation vor und berichtet, er habe alles in guter Ordnung ^getroffen. 8 18. 261. Man hält dafür, daß statt der als Mitrichter comparirenden Schloßkncchtc bei Malefizgcrichtcn der Landschrcibcr, welcher bei solchen Anlässen nicht zu schreiben und auch nicht zu stiren hat, mitrichtcn solle. 8 19. ß 262. Uri will es der Vogtci Bellen; überlassen, die Uhren aus tische Art einzurichten; Schwhz dies durch einen „ freundschaftlichen Uersuch" crzweckcn; Nidwaldcn es beim Alten bewenden lassen. 8 20. 263. Ucber Errichtung eines Brunnens auf dem Stcphansplatze ^ noch nichts verfügt. 8 21. ß 264. Für das Lädclein unter der deutschen Pforte ist monatlich ein von dreißig Kreuzern zu bezahlen. 8 22. ij 265. Schwhz und Nidwaldcn finden, die Unterhaltung ^ FestungSmauer u. s. f. liege Uri allein ob. 8 23. jj 266. Betreffend den Bau der Tcssinbrücke können keine Aufträge crthcilt werden. 8 24. ß 267. Hinsichtlich der Entschädigung für gewisse Bemühungen ^ Maurermeisters Carl Joseph Crocc nimmt'man eine diesfällige Note in den Abschied. 8 25. ji 268. Die Mrrbcstellungcn zu GiubiaSco und Camorino kommen zur Sprache, sowie die Verhältnisse dieser Geist- zu Rom. 8 26. ß 269. Eine Visitation in der Canzlei zeigt, daß der abgetretene Landschreiber Äkoh Lconz Kaiser alles in guter Ordnung hinterlassen hat. 8 27. 178». ^ Art. 270. Ablcgung der Spitalrcchnung. 8 1- !> 271. Ablegung der Kirchcnrechnung. 8 2. 272. Ab- kZUng der Kammerrechnung. Der letztjährige Vorschlag wegen der zwei Filippi für den Schloßscherer bestätigt. 8 3. 273. Stillegung der Zollrechnung. Der nidwaldcnsche Gesandte befiehlt dem Rath ^ Bellen; die Straße auf das Unterwaldnerschloß in guten Stand zu stellen und überläßt ihm den ^reß contra tzua», wenn er meinen sollte, diese Verpflichtung liege Jemand anderm ob. 8 4. >1 Befehl zu Ausschöpfnng des Dragonatbcttes. 8 5. ß 275. Auftrag zu Ausbesserung der Stadt- ^bcn, z 6. 276. Befriedigender Zustand des Wnhres zu Cadossola. 8 7. 277. Ansinnen, die Straße der Revier bis an die Luggarnergrenze wohl zu unterhalten. Der Befehl wegen der neuen Straßcn- hei Giubiasco ist vollzogen worden. 8 8. ß 278. Die Ripari Morti und Brunari werden in Äscher Lage gefunden. 8 9. jj 279. Uri nimmt all rkloronllum, daß von seinen Mitgesandtcn Arbeiten ^ Ravclin und bei der Landschreibcrwohnung einem Maurermeister übergeben worden seien. Zugleich ^ den Hoheiten vorgeschlagen, bei der deutschen Pforte Reparaturen vornehmen zu lassen und in Zuerst diejenigen an den Festungswerken per incanto zu vergeben. 8 10. ß 280. Die Anschaffung noch Obrerer Kricgsrohrc wird befohlen. 8 11- !! 281. Für die Hauptmctzg will Nidwaldcn außerhalb der deuten Pforte einen Platz angewiesen wissen. 8 12. ß 282. Der Regen; zu Vellen; muß abermals nach- ^cklich angcsinnt werden, für bessere Feuerordnung besorgt zu sein. 8 13. 283. Bcrathung wegen ^ Inventars und wegen abgelöster Kapitalien des Augustincrklosters. 8 14. ü 284. Die „Spocoriläden" ^den durch die Doctoren in gutem Zustande angetroffen. 8 15. !I 285. Schwhz nimmt die Instructionen " Uri und Nidwaldcn all rvleronllum, daß den Schloßkncchten „das Schclmenfangen ausert in den .Wendigsten Fählcn abgestrickht" sein solle; auch daß in Abwesenheit eines Kastellanen ein dritthalb- 'scher Landschrcibcr als Blutrichter zu erscheinen habe. 8 16. !> 286. Uri und Schwhz wollen die An- ^knheiten der Uhren und des lebendigen Brunnens der Kommunität Bellenz überlassen; Nidwaldcn 77 61l) Bellenz, Bollenz und Revier. 178S. hinterbringt dies seiner Hoheit. 8 17. ß 287. Uri behauptet, die Unterhaltung der Festungsmauern und des Ravelins vom Portun bis zum ersten runden Thurme sei Sache der drei Stände, was Schwhz und Nidwalden a,t relsrenckum nehmen. 8 18. Ii 288. Da Niemand sich gemeldet, läßt man es wegen der Brücke über den Tessin beim Alten bewenden. 8 19. sj 289. Man hält dafür, es gebühre Croce nichü' mehr. 8 20. ß 29l). Schwhz und Nidwalden nehmen » 306. Ueber eine durch ^ Augustinervorstehcr abgelöst sein sollende Summe konnte man nichts Klares erfahren. 8 14. >j 307. ^ gleiche Ansicht wegen der Metzg. Der Generalrath läßt schriftlich bitten, den Metzgern zu verbieten, den Hauptstraßen zu schlachten, was auf Begehre» genannter Behörde dem Abschied einverleibt wird. 8 , 308. Wegen des lebendigen Brunnens und der Uhren ungleiche Instructionen. 8 16. ß 309. send das Augustinerkloster läßt man eine Eingabe des Gencralraths in den Abschied fallen. 8 310. Wegen des Ravelins und der Mauern oberhalb der alten Landschrcibcrwohnung weichen die Jnst^ tionen von einander ab. 8 18. Ii 311. Die Ausbesserung der Festungswerke von der deutschen Pforte dem Schwhzerschlossc hin soll per incantn vergeben werden. 8 t9. ß 312. Der Wunsch des Maurermeist^' für Besichtigung dieser Fortificationcn belohnt zu werden, wird ack releren«lnm genommen. 8 20. I7!»I. Art. 313. Ablcgung der Spitalrechnung. 8 1. >! 314. Ablegung der Kirchcnrcchnung. 8 2. ß 315- ^ legung der Kammcrrechnung. 8 3. >s 316. Ablegung der Zollrechnung. 8 4. ß 317. Befehl zu Ausschöp^ des Dragonatbettcs. 8 5. ß 318. Auftrag zu Ausbesserung der Stadtgräben. 8 6. » 319. Befriedige"^ Zustand des WuhreS zu Cadossola. 8 7. !! 320. Die Straße von der Revier bis an die Luggarncrgee"^ ist ferner wohl zu unterhalten. 8 8. ß 321. Das Wuhr zu Carasso veranlaßt keinen Auftrag. 8 322. Befehl zu weiterer Anschaffung von Kriegörohrcn. 8 10. » 323. Man hält dafür, auf dem er!^ Bellenz, Bollenz und Revier. 17K1 ^oden des Pallastes ließe sich ein sicheres Pulvermagazin anbringen. Zwei andere vorgeschlagene Räumlichkeiten außerhalb des Städtchens, nämlich eine in der Nähe eines Stalles befindliche Weintrotte und ^ Keller, in welchem das Pulver feucht werden müßte, sind als unpassend erfunden worden. 8 lt. ^4. Die Regenz wird aufgefordert, den Hoheiten einen Plan über die Fcuerordnung zur Approbation Zusenden. 8 12. 325. Man läßt die Mctzgangelegenheit wegen „Dunckhclheit" der Ortöstimmcn unbe- ^Mt. 8 13. ß 326. Der Artikel wegen der Uhren und des lebendigen Brunnens fällt per m-ssara aus ^ Abschiede. 8 14. ß 327. Der Wunsch Uris betreffend Einrichtung einer guten Schule im Augustincr- ^ster wird all rekereiulum genommen. 8 15. ß 328. Ungleiche Ansichten wegen der Unterhaltung der ^stungsmauern. 8 16. ß 329. Man beschließt, die vor einem Jahre incantirten Rcparaturarbcitcn an der ^stung zu bezahlen. 8 17- !! 330. Jeder Stand ist gewillt, dem Maurermeister einen Louisdor für seine ^Ühungen zukommen zu lassen. 8 18. >! 331. Der Regenz wird anbefohlen, diejenigen Abschiede, über ^che sie sich zu beschweren Ursache zu habe« glaubt, bald möglichst den Hoheiten einzusenden. 8 19- I! Schwhz und Nidwaldcn lassen das Wachs, welches in Bellen; verkauft wird, durch einen unpar- ^schen Wachshändler aus Lauis Visitiren und schätzen, wobei nicht der mindeste Betrug zum Vorscheine Mint, y Zt). 333. Wegen der Wahl eines Geistlichen in Monte Carasso comparirt der Castellan und ^ Landvogt Zberg als sehr fchlbar. 8 21. l! 334. Um des Aufbruches fremder Gelder und Abbczahlung ^selben willen, wünscht Nidwalden eine Berathung, was atl referen n den Abschied. 8 13. !! 348. Da Nidwalden neuerdings auf Anbringung eines lebendigen Brun- ^ dringt, so muß die Sache nochmals a«i rsforencliim genommen werden. 8 14. ß 349. Ein Entwurf der Vorwerke in der Nähe der alten Landschreibcrwohnung wird dem Abschied beigelegt. 8 15. I> betreffend die Unterhaltung des Ravclins kann man sich abermals nicht verständigen. 8 16. ß kü i- ^ Großweibels Garten wird eine lebendige- Dornhccke anzulegen befohlen. 8 17. ß 352. Uri ivegen der baulichxn Verhältnisse auf der lauisischen und deutschen Pforte die Gesinnungen der ko ^ ^ ^ vernehmen. Schwhz erkundigt sich, was von dem Ncbernehmer des Aecords ausgeführt ^ sei und Nidwalden ist nicht instruirt. 8 18. ü 353. Wegen Neciprocität in Erbsachcn will Uri die Zungen der Mitständc Hernehmen. Schwhz ist ohne Instruction und Nidwalden wünscht Abfassung 77* 612 Bellen;, Bollenz und Revier. I7S3. eines Projekts. 8 19. II 354. Bußen, welche wegen schlechten Zustandcs der Straße von der Revier bis an die Luggarncrgrenzc eingezogen werden sollten, veranlaßtcn die Shndici zu Einlcgnng einer stier- lichcn Protestation und den Generalrath zu Bellen; zu dem Erkenntnisse, daß alle Abschiede suspendst^ und ungültig sein, also die Gesandtschaften keine Gewalt mehr haben sollen zufolge des Abschieds ven 179(1 Bußen einzuziehen; auch daß die hoheitliche Instruction in solchem Falle kraftlos sei. Bon diesem respektlosen Benehmen wird den Ständen, an welche der Generalrath Necurs nimmt, durch den Abschm Kenntniß gegeben. 8 2(1. I7!»4. Art. 355. Ablcgung der Kammcrrechnung. 8 l- II 356. Ablcgung der Spitälrechnung. 8 2. II 357. ^ ' lcgung der Kirchenrechnung. 8 3. !! 358. Ablegung der Zollrechnung. 8 4. II 359. Befehl zu Ausschöpft des Kanals im Stadtgraben. 8 5. II 360. Befriedigender Zustand des Wuhrcs zu Cadossola. 8 6- ^ 361. Die Reinigung des Dragonatbcttcs wird ernstlich anbefohlen. 8 7. II 362. Die Kricgörohre im ZeuA Hause werden in bester Ordnung angetroffen. 8 8. H 363. Betreffend die Feucrordnung wird, obw ß diesfalls ein Anfang gemacht worden ist, der Rcgcnz anbefohlen, noch Weiteres zu leisten. 8 9. II 364. 6'" Reparation der Wuhrc Ripari Morti und Brunari ist höchst nothwendig. 8 10. II 365. Der Landt berichtet, die LandeSrcchnung befinde sich nun in bcsserm Zustande. 8 11- !> 366. Abermals wird bestat'ö' daß an den Hauptstraßen nicht mehr geschlachtet werde. 8 12. » 367. Befriedigender Zustand der Slra ^ von der Revier bis an die Luggarnergrenze. 8 13. II 368. Die Gesandten von Schwhz, Nidwalden u» Uri, welch' letzterer zwar nicht instruirt ist, halten die Reparatur auf dem Portun oder des Landschrc^ sogenannter alten Wohnung für nothwendig und lassen sich einen Devis geben. 8 14. II 369. Nidwal hat sich zu erkundigen, ob die Errichtung eines lebendigen Brunnens möglich sei. Eine Untersucht ^ zeigt, daß dies nur mit großen Kosten geschehen könnte, was aci releien«l,im genommen wird. 8 ^ 370. Uri behauptet, daß die Jnehrenhaltung des Ravelins bei der obenberührten Wohnung allen Ständen obliege; Schwhz hingegen meint, es sei dies allein Pflicht des Standes Uri; Nidwalden en hat sich über Alles zu erkundigen. 8 16. II 371. In Ansehung der lauisischcn und deutschen Pforte M schcn Schwhz und Nidwalden von dem Maurermeister zu vernehmen, was daselbst durch ihn geM^ sei, worauf von dem Landvogte angezeigt wird, derselbe befinde sich in Altdorf. 8 17- !! 372. In der Rcciprocität in Erbsachen wird die Rcgcnz befragt, ob sie eine solche für nützlich erachte, worauf ^ bejahende Antwort erfolgt. 8 18. II 373. Wegen der Wachthäuschen bei den Stadtthoren wird den ein Bauaccord durch den Abschied zur Genehmigung hinterbracht. 8 19. II 374. Auf den Wunsch ^ wird die Weggeldtafel zu Creöciano cinsweilcn beseitigt und zugleich a«l reloi-eixlum genommen, daß dieöfällige unordentliche Rechnung nicht gut geheißen werden könne. 8 20. I7!»5. Art. 375. Ablcgung der Kammcrrechnung. 8 1. II 376. Ablegung der Kirchenrcchnung. 8 2. II 37 legung der Spitalrcchnung. 8 3. I> 378. Ablcgung der Zollrechnung. 8 4. II 379. Der Canal im graben wird in einem befriedigenden Zustande gefunden. 8 5. II 380. Befehl wegen des Dragonatbc ^ Zugleich wünscht Schwhz eine Untersuchung, wie demselben eine schicklichere Richtung gegeben könnte. 8 6. II 38t. Auf der Straße von der Revier bis Bcllcnz sind Verbesserungen vorzunehmen, ^ jenige bis an die Luggarnergrcnze wird in recht gutem Zustande angetroffen. 8 7. I> 382. Die Straß Bellenz, Bollenz und Revier. I7NS. Lumino soll von den „ Trollsteincn" gesäubert werden. 8 8. ß 383. Die Wuhre zu Carasso sind einer Ausbesserung höchst bedürftig. 8 9. ß 384. Bei einer Buße von 25 Kronen wird anbefohlen, in dem überhaupt in üblem Zustande sich befindenden Zeughause die Flinten zu reparircn. § 10. ß 385. Die Lösch- gcräthschaftcn zu Bellen; bestehen in zwölf Fcucrkübcln und vier geringen Haken, daher neuerdings eine Verbesserung der Feuerordnung anbefohlen wird. 8 11. ß 386. An den Hauptstraßen wird nicht mehr ^schlachtet. 8 12. ß 387. Aus dem Zollbuchc von 1768 geht hervor, daß das Ravelin oberhalb des Handschreibers Wohnung damals von allen-drei Ständen gemacht worden ist, was beweist, daß auch dessen Unterhalt sämmtlichcn Hoheiten obliegt. § 13. 388. Wegen der Rceiprocität in Erbsachcn sind nur ^ri und Nidwalden instruirt und es wird von der Rcgenz deshalb eine schriftliche Eingabe gemacht. 8 14. ^89. Der vorbcschicdenc Baumeister verspricht die Baute auf der lauisischen und deutschen Pforte baldigst Zu vollenden. 8 15. ß 390. Die Vorwerke vor des Landschrcibcrs Wohnung bedürfen durchaus einer Reparatur und werden um acht Dublonen dem Zollcr accordirt. 8 16. ß 391. Wegen der Wachthäuschen hei den drei Stadtthorcn erkundigt sich Uri, auf welche Summe die Baukosten für dieselben sich belaufen Achten. Nidwalden hat eine ähnliche Instruction; Schwhz hingegen will es beim Alten bewenden lassen. Folge der Mehrheit wird auf Ratification hin die Errichtung solcher Wachthäuschen beschlossen und h'ese Baute dem Zoller für vierzig Dublonen übertragen. 8 17. jj 392. Bei einer Buße von fünfundzwanzig Kronen ist ein lebendiger Brunnen in Bcllcnz zu errichten. 8 18. ß 393. Die Gesandtschaften halten Bestattungen in der Pfarrkirche für sehr unanständig und allen Gesundheitsrücksichten zuwider, ^as einöweilen ack rekerenckum genommen wird. 8 19. 394. Gleichfalls, daß in Bcllcnz, wie an allen ^rten, eine „allgemeine fizirtc Mczg" errichtet werden sollte. 8 20. 395. Die Hecke an des Groß- weibels Garten ist zu reparircn. 8 21. 396. Die an die „Collona ausgeschlagen?" Grida, daß die ^chterliche Vollmacht nicht länger als vierzehn Tage Dauer haben solle, halten die Gesandten für über- ^üsflg und verordnen zugleich, daß sie bei fünfundzwanzig Kronen Buße uicht mehr angeschlagen werden ^rfe. z 22. Z7tt<». Art. 397. Ablcgung der Spitalrechnung. 8 1- >! 398. Ablcgung der Kirchcnrechnung. 8 2. » 399. Ab- ^gung der Zollrechnung. 8 3. ß 400. Ablcgung der Kammcrrcchnung. 8 4. 401. Das Dragonatbett wird gutem Zustande angetroffen. 8 5. ß 402. Der Canal im Stadtgraben ist wohl gesäubert. 8 6. ß 403. Be- ^h!, die Wuhre zu Carasso zu reparircn. 8 7. » 404. Auftrag zu Bezahlung von Ravelinreparaturcn Anordnung neuer Ausbesserungen. 8 8. ß 405. Betreffend die Wachthäuschen erkundigt man sich nach ^ allfälligen Kosten. 8 9. ß 406. Die Säuberung des Weges zwischen der Lauiscr- und Luggarncrpfortc nachdrücklich anbefohlen. 8 16. I> 407. Schwhz nimmt die Vergebung des Zolles zu Gudo durch die eiden Mitstäude a«i ratiNcanckum. 8 11. !> 468. Uri ist instruirt, es möchten, zufolge eines Abschieds Beckenricd vom Jahre 1680, die durch die Gesandtschaften ausgefällten Urthcile von ihnen untertrieben und von dem urnerischen Gesandten besiegelt werden, indem sonst von nun an solche Urthcile thcrücksichtigt bleiben müßten. Schwhz und Nidwalden nehmen dies a«l rolorenckiim. 8 12. ß 409. Das geschieht mit dem Begehren Uris, es möchten in Zukunft in der „ Quinternctrcchnung" die "Fehler" mit Namen vermerkt und dem Strafprotocoll einverleibt werden. 8 13. ß 410. Schwhz wünscht kgweisung der Emigranten aus den drei Landvogtcicn bis zum ersten Octobcr. Uri und Nidwalden ^ ohne Instruction und von der Regenz zu Bcllcnz wird über die wenigen dort befindlichen „ Francken" 614 Bellenz, Bollenz und Revier. 17!»6. alle Zufriedenheit bezeugt. § 14. ß 411. Es erheben sich neue Anstände wegen der Unterhaltung des Ra- Velins. § 15. Ij 412. Die Arbeiten auf der Oberfläche der lauisischen und deutschen Pforte werden „woh! gemacht" angetroffen. 8 16. 413. Befehl die Straße von der Revier bis an die Luggarnergrenze >n gutem Zustande zu erhalten. 8 17. !! 414. Die von Uri und Nidwaldcn dem Landvogt ertheilten Befehle (es ist nicht bemerkt, worauf sie sich bezogen) sind ihm durch den Landschreiber schriftlich eingegeben worden. 8 18. ß 415. Uri verlangt, daß die zwei Filippi den Kastellanen nicht mehr zukommen sollen, was die Mitgesandtschaftcn ad reterendum nehmen. 8 19. ß 416. In Rücksicht des wechselseitigen Erbrechtes zwischen Mailand und der Stadt und Vogtci Bellen; eröffnet die Regen; den Gesandtschaften, daß sie mit der Reciprocität, wie dies schon 1794 beschlossen und 1795 der Jahrrcchnung gemeldet worden sei, gänzlich zufrieden wäre. 8 20. I7!»7. Art. 417. Ablegung der Kirchenrechnung. 8 1- !! 418. Ablcgung der Spitalrechnung. 8 2. ß 419. legung der Kammcrrcchnung. 8 8. 420. Ablcgung der Zollrechnung. 8 4. jj 421. Befriedigender Zustand des Dragonatbettes. 8 5. 422. Der Stadtgraben veranlaßt keine Verfügung. 8 6. ß 423. Ziemst^ ordentliche Beschaffenheit der Wuhrc zu Carasso. 8 7. ß 424. Diejenigen zu Monte Carasso sind so nwl? unterhalten, daß man diese Materie aus dem Abschiede fällen läßt. 8 8. ß 425. Der Weg von der Lauste zur Luggarncrpforte ist gemacht worden. 8 9. ß 426. Die Wachthäuöchen könnte Schwhz aufstellen lassen, wenn die Kosten für jeden Stand nicht mehr als eine Ducate betrügen; Nidwaldcn wünscht, daß ^ bei dieser „Zcite" nicht errichtet werden; Uri ist ohne Instruction, findet übrigens solche nothwcndig. 8 ß 427. Schwhz verlangt, da man die Ravclins um die Stadt nicht mehr reparire, deren allmälige Pflast^ rung mit Steinen, was Uri und Nidwaldcn ad reterendum nehmen. 8 11. !! 428. Die Straße von ^ Revier bis an die Luggarnergrenze ist in ziemlich gutem Zustande. 8 12. ß 429. Man nimmt ad relvren dum, es möchte dem Dragonatbett eine gerade Richtung gegeben werden. 8 13. 430. Uri glaubt, ^ Mitstände hätten durch den vorgewiesenen Extract aus dem Zollbuche wegen Unterhaltung des Ravelin^ bei des Landschreibers alter Wohnung sich beruhigen lassen sollen. Schwhz hält das fragliche für keinen genügsamen Beweis und betrachtet sich, bis andere Dokumente zum Vorscheine kommen, ^ Sache überhoben. Nidwaldcn findet gleichfalls, der Stand Uri habe diese Unterhaltung allein zu bestreit^ um so mehr als nur er Nutzen davon ziehe. 8 14. ß 431. Die urnerische Gesandtschaft nimmt den Wn"I von Schwhz und Nidwaldcn ad relerendum, daß in Zukunft nicht bloß alle Jahrrechnungsurtheile, dcrn sämmtliche Acten und Instrumente von allen drei Gesandtschaften unterschrieben und von der nrn^' scheu gesiegelt, sondern auch die statutenmäßigen Taxen von besagten Gesandtschaften gleichmäßig bezvg^ werden. 8 15. !! 432. Ebenso das Begehren der Stände Schwhz und Nidwaldcn wegen Aufführung ^ Fchlbarcn in den Quinternetrechnungen wie den Wunsch, daß diese Verordnung in allen drei zu beobachten sei. 8 16- !! 433. Das Dach der Landschreibcrwohnung bedarf durchaus einer Ausbess rung. 8 17. ß 434. Der Zoll zu Gudo wird neuerdings auf zwanzig Jahre um die jährliche Abgabe v achtzehn Gulden, der Gulden zu vierzig Schilling gerechnet, in Pacht gegeben. 8 18. Freilllssungsurkunde für die dritthaldörtischen Vogteien. Wir dic Landammann und die Räthc der drcy Frcy-Eydgcnössischen Stände Uri, Schwyz und nid dem Kcrnwald Urkunden, Wie daß Wir, in gcfolg denen von unseren hohen Landesversammlungen bereits crg Bellen;, Bollenz und Revier. 17»8. ^15 gcncn Erkanntnißcn die Stadt und Landschaft Bellen;, die Landschaften Böllen; nnd Revier von jetzt an und ;u ^lcn künftigen Zeiten von Uns bcfrcyct, und als unabhängig angesehen, erklärt und erkennt haben wollen; jedoch "aß in diesen vorbemcltcn dreh Landschaften die dcrmalige Katholische Religion beibehalten, das Privat- und Staats- s'Rnthum gesichert und respcctirt, im Fall eines Kricgsaus;ugs kein Theil den andern mit Kosten beladen und '^künftig Wir wechselseitig einander mit keinen neuen Zöllen beschweren sollen. In Urkund Wessen Wir gegenwärtige Befrcyungs Acte mit Unscrm getreuen, lieben alten Eydgenosscn L. Stands Ury Sccrct-Jnsigill in Unser ^rr Nammen verwahret haben ausfertigen lassen. So geben Altdorf, den 4. April 1798. sU. Kii.) A. Fran; Vinccnz Schmid, zu Ury Staatsschrcibcr. S'chwarzenburg, Orlie mit Tscherli.;, Grandson und Murten überhaupt. 177». Art. 1. Das Reglement betreffend das Verbot der Coaquisitioncn der Eheleute in den Vogtcien Grandson und Tschcrliz ist von Bern und Frcibnrg ratificirt worden. Die Gesandtschaften ordnen nnn- den Druck desselben an und befehlen, es auf gewohnte Weise publiciren und von den Kanzeln Erlesen zu lassen, zj 22. jj 2. Da in dem 1756 erlassenen und 1777 für zehn Jahre verlängerten Vcr- °te des fremden Weins, Branntweins und Essigs in den Vogtcien Murten, Grandson und Tscherliz ^ Dauer der zu Einfuhr dieser Getränke crtheiltcn Patente nicht bestimmt worden ist, wünscht der ^nerische Gesandte, es möchte ein Termin festgesetzt werden, worauf der freiburgische bemerkt, diese ^tcntc sollten auf ein Jahr lauten. Man nimmt dies ack ratillcainUim. 8 23. js 3. Weil die im Abschiede 174g enthaltene Bestimmung, daß aus denjenigen Orten, mit welchen Bern und Freiburg in keinem ertrage stehen, der Abzug zu zehn Proccnt bezogen werden soll, ungleich verstanden wurde, so wird den Seiten angetragen, zu spccificiren, mit wem sie des Abzuges halben in Verbindung stehen. 8 24. 1781 Art. 4. Freiburg berichtet, seine Principalen hätten für die Abzüge in den vier Vogtcien keine andern /^räge als mit Bern, Solothurn, Wallis und Neuenbürg, denen gegenüber der Abzug auf fünf vom Hundert bestimmt sei. Die bcrncrische Gesandtschaft kann noch nichts mitthcilen, verspricht aber unvcr- ^gliche Antwort. H 42. ß 5. Es wird die gegenseitige Verheißung gegeben, in Zukunft an der 1769 ^gestellten Regel festhalten zu wollen, daß die Auswechselung der Ratificationen über die Abschiede der ^rtenschen Rechnungsconfcrenzcn von Bern bis Anfangs März, von Freiburg bis Johanni erfolgen soll, ^"üt die vorgekommenen Geschäfte in frischem Andenken verbleiben, mithin besser behandelt werden auch die Particularen durch allzu langen Verzug nicht bceinträchtigtZ werden. z 43. ß 6. Von e>te Berns wird, da die zu Ablauf der Brohc und Glane bei Peterlingcn vorgenommenen Bauten Ucndct sind, gefragt, wie es sich mit den unterhalb Pctcrlingen auf freiburgischcm Gebiete auözufüh- ^ Arbeiten verhalte, worauf die Antwort erfolgt, es sei durch Erbauung einer neuen Brücke zu vidier der Anfang gemacht worden und man werde, sobald diese vollendet sei, mit dem Werke fort- ^Uen. 8 44. 7. Hinsichtlich der in den Schlossern der Mediatlandvögte statt habenden Bcwirthungcn Augenscheinen und andern Anlässen wird festgesetzt, daß für einen Meister 1 Krone oder 25 Batzen Mahlzeit oder 2 Kronen für 24 Stunden, für einen Bedienten für die Mahlzeit 7^ Batzen 616 Schwarzcnburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murtcn überhaupt. 1781. oder 15 Batzen für 24 Stunden, für ein Pferd zu Mittag 6 Batzen, zu Nacht 9 Batzen oder 15 Batzen für 24 Stunden in die Amtsrcchnung gebracht werden sollen. Man nimmt dies a 8. Es wird verordnet, daß von nun an in der jeweiligen ersten Amtsrechnung eines Landvogtes die obrigkeitlichen und amtlichen Dominialgüter specificirt auszuführen seien, und ebenso das Mobiliar, welches der abtretende dem neuen Landvogt übergeben. 8 46. ß 9. Die im Archiv zu Murten befindlichem in den Jahren 1725 —1753 verfertigten, seither aber nicht fortgesetzten Jnstructionsbüchcr sollen durch die Obercommissarien aus den Abschieden completirt werden und zwar die Vogteicn Grandson und Schwarzcnburg durch den bernerischen, Murten und Tscherliz durch den freiburgischen. z 47. 1785. Art. 19. Bern findet, Bcvogtigungen der Jmmcdiatunterthancn in den Vogteicn Murtcn, Grandson und Tscherliz und umgekehrt der Mediatuntcrthaneu der gedachten Vogteicn, die in einer der beiden Jmmediatbotmäßigkciten seßhaft sind, sollten von denjenigen Städten oder Gemeinden ausgehen, wo d>e zu Bevormundenden das Bürgerrecht genießen, indem solchen Bürgerrechtsortcn Alles daran gelegen st'" müsse, daß bemittelte Personen nicht durch Negligenz oder Leichtsinn in Armuth gerathen, oder vaterlos Kinder auf eine Art erzogen werden, welche ihren Stand oder ihre Mittel übersteigen möchten. Freiburg hingegen hält dafür, daß die Anordnung der Vormundschaft von dem Nichter des Ortes, wo die soncn seßhaft seien, besonders wenn die zu Bevogtigendcn Güter allda besitzen, ausgehen sollte, aM liege dies im Interesse des zu Bevogtigendcn selbst, zumal ein im Wohnsitze des Vögtlings bestellter mund die Aufführung desselben besser überwachen könne. H 42. ß 11. Man kömmt überein, daß die tage von dem im Domicilium des GcldStagerö bestellten Richter erkennt werden sollen, daß aber dicst" vorher den Richter des Ortes, wo der Geldstager vcrbürgert ist, zu Händen seiner Gemeinde und wandten davon zu benachrichtigen habe, damit solche allenfalls das Nöthige zu Vermeidung der Collocatio" vorkehren können. 8 43. 12. Den Hoheiten wird eine Hausirordnung zur Ratification hinterbraw' folgenden Inhaltes: Es sei den Handelsleuten von Bern und Frciburg sowohl, als denjenigen andc^ Städte in den beidseitigen Gebieten, ebenso allen rechtschaffenen eidgenössischen und fremden Kaufstu^" und Krämern bewilligt, die Jahrmärkte der Städte und Hauptfleckcn der Mcdiatlandc zu besuchen, ^ gegen jeglichen Hausirern, „ Kräzcnträgcrn" oder Colportcurs, welche mit keinen Patenten versehen o eigenen Fuhrwerken oder auf dem Rücken ihre Waaren ins Land bringen, der Verkauf derselben " aller Aufenthalt an und außer den Jahrmärkten in den Mcdiatlandcn völlig untersagt, bei Strafe zwanzig Pfund für das erste Mal, für das zweite aber bei Confiscation ihrer Waare. Auch soll jegll^ Verkauf und Kommissionshandel für Rechnung fremder Kaufleutc bei letztgenannter Strafe verboten st'^ und Contracte, von welcher Natur sie immer seien, die Krämer unter dem Namen von Bedienten, ^ ^ missen oder Commisstonärs für fremde Kaufleute errichten würden, als null und nichtig angesehen, " kein Recht dafür gehalten werden. H 44. ß 13. Man erläßt an die Landvögte von Tscherliz und ein Circularschreibcn, daß inskünftig ihnen alle ^Conti und Anforderungen der Officialen sollen cingcgk werden, damit sie dieselben in ihre vor der Rechnungsconferenz abzulegende Amtsrechnung können und fügt bei, nach geschehener Abnahme einkommende Conti könnten nicht mehr angenommen, Passirt werden. § 46. 14. Den Obercommissarien wird aufgetragen, ein Project wegen des Abtauscht ^ zu Treh von Bern besessenen Aftcrlehen und Bezahlung der davon schuldigen Löbcrn zu entwerfen. § ^ ' Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murtcn überhaupt. 178S. ßl7 Die Rcchnungsconfercnz hinterbringt den Hoheiten den Wunsch, daß die EinscndungSzcit für die Geschäfte auf Anfang August gesetzt werden möchte. 8 äst. ß 16. Die Gesandtschaft von Bern empfiehlt ^ freiburgischcn nochmals die berncrischcn Angehörigen von Ncucnegg zu Wiederherstellung des aufgehobenen „Brüksommcrö" bei der Scnscnbrückc und dessen Bestimmung in ein Fixum, dagegen Aufhebung ^ zu Dörishaus eingeführten Zolles verheißend. Die frciburgische Gesandtschaft, nicht instruirt, spricht ^ Hoffnung aus, ihre Konstituenten werden für die Wiedereinführung des Brüksommcrs sich geneigt ^>gcn und hinsichtlich des erwähnten Zolles eine baldige Antwort auf das dicsfälligc Schreiben geben, 8 50. 1787. Art. l7. Freiburg frägt, ob in den Vogtcien Murtcn, Grandson und Tscherliz Weibspersonen, die Ehrend ihrer Schwangerschaft und nach der Niederkunft den Vater verheimlichen, nicht mit Strafen zu ^ogcn seien. Die berncrischc Gesandtschaft findet hierüber keine Bcrathung nöthig, weil in der Chor- Terichtssatzung der vier Vogtcien hinsichtlich der Hurereien bereits Verordnungen und Vorschriften vorluden seien, wie man sich bei Ermittelung der Paternität und wegen Sustcntation der Kinder zu beruhten habe, auch allzu strenge Strafen solche Personen zu vcrzwciflungSvollen Schritten verleiten könnten. ^ sreiburgischc Gesandtschaft will das Angebörte a<> >ef,>i«!n«l»m nehmen, wiederholt aber, daß sehr schwangere Weibspersonen aus Ucberrcdung, Bestechung oder Drohung von Seite der Schwängcrer nicht entdecken oder als unbekannt angeben, 8 39. 178». Art. 18. Der Vorschlag Frciburgs, ob es nicht nützlich sein möchte, in den vier Vogtcien Vorräthc Bauholz anzulegen, wird von Bern gebilligt. Da solches jedoch nicht überall auf den nämlichen ^ eingerichtet werden kann, so werden die vier Mediatlandvögte eingeladen, zu berichten, ob sich vicl- schon etwelche Vorräthc von Baumaterialien in ihrer Vogtei vorfinden, auch haben sie hiefür mit ^ nöthjgen Bequemlichkeiten versehene Plätze auszumittcln. 8 ä3. ß 19. Bern wünscht, es möchte der ^ctat zwischen den beiden Ständen „über den Zuzug" der vier Vogtcien in ein förmliches, mit beiden ludessicgeln zu versehendes Instrument gebracht werden, damit solches in den beidseitigen Archiven ^lwahrt werden könne. Freiburg, ohne Instruction, will dieses Begehren seiner Hoheit hinterbringen. 8 ää. 17»». Art. 20. Da in den EhegerichtSsatzungcn von Tscherliz, Grandson und Murtcn hinsichtlich der chor- ^'chtlichen Emolumentc große Undcutlichkcit obwaltet, wird von den Gesandten den betreffenden Land- aufgetragen, der Altcrnativobrigkcit hierüber Bericht zu erstatten, 8 57. ß 21. Bei Anlaß eines Dohrens des Chorgcrichtcs zu Moticr wegen Bezahlung der Consistorialcmolumcntc wird verordnet, ^Mögende Parteien hätten dem Chorgcricht so wenig als andern Gerichten irgend welche Emolumentc ^ ^ Baccationen zu bezahlen, anderweitig hiebet entstehende Unkosten aber sollen aus der von den Bußen ^Uondcn, hei jedem Chorgcrichtc vorhanden sein sollenden Büchse entrichtet werden, 8 58. ß 22. Bern es möchte hinsichtlich der doppelten Bürger- und Landrcchte Alles in statu qu» verbleiben, indem ^ Zukunft dieser Gegenstand noch mchrern Acndcrungcn unterworfen werden dürfte. Frciburg nimmt dies ^erenNum. 8 59. ß 23. Betreffend die Emolumentc für kleinere Criminalcxccutionen schlägt man 78 618 Schwarzcnburg, Orbc mit Tschcrliz, Graiidson und Murten überhaupt. I7NS den Hoheiten Folgendes zur Ratification vor: Den Scharfrichtern von Bern und Freiburg, wie ihren Geleitsmänncrn sollen bei Reisen in die Vogteien Tscherli; und Grandson zu Verrichtung solcher Erp cutioncn zwei Drittel des Taggcldcs verabfolgt werden, das ihnen für Hinrichtungen zukömmt. 8 69. !l 24. Hinsichtlich der vor einiger Zeit nothwcndig erachteten Zchntcnordnung für die Mcdiatvogtcien w>^ gefunden, für Schwarzcnburg sei durch den Abschied von 1749, für Grandson durch denjenigen von 17^ hinlänglich gesorgt, auch für die Vogtci Murten dermalen nichts vorzuschreiben. Für die Vogtci Tschcr 6 dagegen wird ein Reglement abgefaßt, das man in den Abschied fallen läßt. § 61. ß 25. Bei Ablcgung der Rechnungen für Tschcrliz und Grandson ist bemerkt worden, daß in etlichen Fällen, wo Aequisitivn^ von Waldungen laudirt worden, die Käufer nur von dem Holzboden das Lob bezahlt, von dem H"' selbst aber keines entrichtet haben. Die Gesandtschaften halten nicht für rathsam, deshalb ein Regle«"" zu erlassen, da in einem solchen schwerlich alle Fälle genugsam vorhergesehen werden könnten und neh«"" daher den Auftrag an die Landvögtc, in Zukunft das Lob von Beiden zu beziehen, »4 ratiticanltuw. 8 62. I7»S. Art. 26. Weil Freiburg abermals die aus Fiöcalprocedurcn entstehenden Kosten den Landvög^ überbindcn will, wünscht Bern Erlassung einer Verordnung für die Mcdiatvogtcien, dahingehend, einerseits den Landvögtcn in Anhebung der Proccdurcn und in Betreff der dahcrigcn Kosten nicht zu Vollmacht eingeräumt, anderseits aber ihnen bewilligt werde, diese Kosten auf Rechnung der Stände zu bringen. Frciburg verspricht seinen Konstituenten diesen Antrag mitzutheilcn. Als aber hierauf noch den Wunsch ausspricht, die dem vorletzten Landvogt von Tschcrliz in seiner Amtörech«^ gestrichenen Proceßkostcn, im Betrage von 4365 FlorinS möchten nunmehr vergütet werden, weil , einer neuen Verordnung das Vergangene von keiner Konsequenz mehr sein könne, erklärt Frciburg, > ^ Obern werden in diese Vergütung aus bereits mehrmals vorgebrachten Gründen nie einwilligen. 8 ^ . 27. Die von den Landvögtcn von Tschcrliz und Grandson eingesandten Berichte über die Charge"^ emolumente werden geprüft und man findet, da in den beiden Vogteien die Chorgcrichtssatzung ^ als möglich befolgt worden, sei die Erlassung eines Generaltarifö für Tschcrliz, Grandson und uunöthig, was all ratilicanllum genommen wird. 8 47. ß 28. Ebenso, daß die Einführung einer Verordnung über das Jagen und Fischen in den vier Vogteien von weit aussehenden Folgen sein " und allerhand Difficultätcn nach sich ziehen könnte, mithin davon abstrahirt werden sollte. 8 I7!>7. >l l Art. 29. Wegen der Fiscalproccdnrcn erklärt der freiburgische Gesandte, seine Obern könne ^ Einführung einer neuen Verordnung nicht einwilligen und hoffen, Bern werde gleicher Ansicht berncrische äußert hingegen, es wäre für seine Konstituenten erfreulich gewesen, wenn auf deren stcllungcn Freiburg einem solchen Regulativ hätte beistimmen wollen. 8 35. ß 3(1. Bern wünscht eine ordnung beider Stände, daß Ehen, welche ohne die von der Chorgcrichtssatzung der Vogteien ^ Grandson und Murten verlangte Verkündigung eingesegnet wurden, als ungültig erklärt werden- ^ bürg crwicdcrt, es sei diesem Wunsch, soweit er die Mcdiatvogteicn betreffe, bereits entsprochen, ^ die Chorgcrichtssatzung von 1756 das Nöthige enthalte, auch können in den frciburgischcn Jmmcdia ^ schwerlich Mißbräuche entstehen, weil daselbst die Ehecinscgnung ohne vorhergegangene Vcrkündung, Schwarzenburg, Orbe mit Tschcrliz, Grandson und Murten überhaupt. I7»7. gjg zwischen Personen ungleicher Religion verboten seien. 8 36. ß 3t. Am 21. November 1796 hatte der Ttaatsrath von Neuenbürg eine Fischcrordnung für den Ncuenburgcrsec erlassen, durch welche allen Nicht- "eucnburgern bei Confiscation des Schiffes und der Fischergcräthc, auch einer Buße von zehn Thalern Verden wurde, in dem neuenburgischcn Sccantheil zu fischen, worüber die Angehörigen von Stäffiö Beschwerde Ehrten, sich auf das seit den ältesten Zeiten auf allen Theilcn des Sees ausgeübte Fischcrrccht berufend. Freiburg wie Bern protcstirtcn gegen diese Verordnung, iudcß auch die Fischer von Montclicr und aus dem ^'fienlach nach dem Beispiele der Stäffiser mit einer Bittschrift auftraten. Da jedoch Neuenbürg auf diese ^otestatiou nicht antwortete, so finden die Gesandtschaften, man sollte sich mit dem fraglichen Staats- ^che auf einer Confcrenz hierüber berathen und gemeinsam eine Fischcrordnung entwerfen, inzwischen sei aber Neuenbürg um Suspension der zwei ersten Artikel seiner Verordnung, wenn dies nicht schon geschehen sollte, anzugehen. 8 37. 32. Da die Landstraße in die Waat auf dem frciburgischcn Territorium von Donididicr und Dompicrre in ziemlich schlechtem Zustande sich befindet, auf derselben aber eine beträcht- Durchfuhr von Waarcn aller Art statt hat, so wird von Bern der Wunsch um deren baldige Wiederherstellung ausgesprochen, worauf der Gesandte von Frciburg erwicdcrt, die Arbeiten seien bereits in Zugriff genommen und in Kurzem werde Alles gehörig in Ordnung gebracht sein. 8 38. Schwarzenburg. Landvögte. Bern. Carl Emanuel Jcnner, des großen Raths, von Bern. Frei bürg. Bruno Pankraz Gasser, des großen Raths, von Freiburg. 8z. Bern. Johann Rudolf Bucher, des großen Raths, von Bern. Freiburg. Franz Peter Niklaus Emanuel Razs, des großen Raths, von Frciburg. Bern. Paul Friedrich Otth, des großen Raths, von Bern. 177». . Art. 33. Abnahme der vierten, von Michaelis 1778 bis Michaelis 1779 gehenden und Vorlegung ^ dritten, von Michaelis 1777 bis Michaelis 1778 reichenden Amtsrechnung. 34. Diese dritte wird ^ Zeilen nicht abgenommen, weil sich wegen eines Auögabenartikcls, Criminalkostcn betreffend, zwischen ^ Gesandtschaften ein Anstand erhoben hatte. Bern behauptet uun, das „Criminale" zu Schwarzen- ^ gehöre seinen Principalcn allein zu und es können dieöfälligc Kosten nicht gemeinsam verrechnet ^ ku, weil sonst nach und nach das Criminale einer gemeinschaftlichen Untersuchung unterworfen, mit- ^ 'estringirt werden möchte; Frciburg, das iudcß die Rechte Berns zu Schwarzenburg im geringsten nicht contestiren" Willens ist, hält die Abnahme der Rechnung für zulässig. 8 1. j! 35. Die von dem Land- - . vorgelegten Waldbücher werden in bester Ordnung gefunden, auch von ihm bemerkt, die anbc- beu^ ^ublication des Waldrcglemcnts von 1749 habe die gewünschte Wirkung gcthan. 8 2. » 36. Die k» - ^"gehörigen auf der letzten Rechnungsconfcrcnz gestattete Freiheit, Kirschcnwasscr cn Gros zu ver- gab zu vielen Mißbräuchen Anlaß, so daß den Hoheiten angetragen wird, zu verordnen, es 78* 620 Schtvarzcnburg. 177». dürfe ferner nur von solchen Personen Kirschcnwasscr gebrannt werden, welche guten Lcumdcns seien und sich vorher bei dem Landvogte haben einschreiben lassen, widrigenfalls man das erste Mal mit zchn Pfunden oder zweitägiger Gefangenschaft bei Wasser und Brod, das zweite mit doppelter Buße oder Gefangenschaft und ConfiScation des Brenngeschirres, das dritte mit dreifacher Buße, ConfiScation des Geschirres wie der gebrannten Wasser und zudem mit achttägiger Gefangenschaft bei Wasser und B^'d bestraft würde. Der Engroshandel soll weiter gestattet sein, das Ausschenken von gebrannten Wassel aber nur in mit förmlichen Concesstoncn versehenen Wirthshäusern geschehen dürfen. 8 3. ß 37. Dem Ha^ Moser auf der Hubelallmende bei Guggiöbcrg wird bewilligt, sein mitten im Walde befindliches Ha^ abbrechen und dasselbe auf ihm eigcnthümlichcm Lande auf der Allmende wieder erbauen zu dürfen; doch soll er nicht mehr Land einschlagen, als wozu er Titel und Recht habe, auch der auf dem alten haftende Grundzins auf das neue übertragen werden, 8 4. 1781. Art. 38. Abnahme der fünften Amtsrechnung des alten und der ersten des neuen Landvogtes, de Zeitraum von Michaelis 1779 bis Michaelis 1781 umfassend. ß 39. Die berncrischc Gesandtschaft hs^' die obbcmcrktcn, auf acht Pfund zehn Schilling sich belaufenden Criminalkostcn werden aus der lichcn Rechnung entfernt werden können, worauf die frciburgischc crwicdcrt, ihre Obern wollen für di^' mal in der Meinung entsprechen, das; diese Passation und Elimination Freiburg zu keinen Zeiten na^ thcilig werden solle. Die berncrischc verwahrt sich Namens ihrer Hoheit nochmals auf das feierlich^ Nach geschehener Elimination obiger Gcfangcnschaftökostcn wird die dritte Rechnung des gewesenen Vogtes ebenfalls abgenommen. 8 l- !! 4V. Abnahme der Straßcnrcchnung und Auftrag an den Landv^' die Straße nach Frciburg vollenden zu lassen. 8 2. ß 41. Dem Laudvogt wird eine Gratification von Z" neuen Dublonen verabfolgt sowohl zu Vergütung der mannigfaltigen Mühe und Unkosten während in seiner Vogtci geherrschten Faulficbcrö als für die Vcrköstigung der zu Bcaugcnschcinigung der Straß^ abgesandten Werkmeister. 8 3. 42. Hinsichtlich eines Erbauskaufcs zwischen verwaisten Kindern die Gesandtschaften, daß diese nicht einen zweifachen, wie der Landvogt gefordert, sondern bloß ^ einfachen Ehrschatz zu bezahlen schuldig seien, indem sie innerhalb Jahresfrist nach dem Absterben w Mutter den fraglichen ErbauSkauf getroffen haben, auch vorher keine Thcilung unter ihnen gangen sei. 8 4. ß 43. Man zieht zur Bcrathung, ob zu Schonung der Wälder nicht die Holza" thcilungcn eingeschränkt werden sollten. Es ergibt sich, daß die obrigkeitlichen Waldungen, deren Nutzung bloß zum Gebrauche des Schlosses und der übrigen obrigkeitlichen Gebäude bestimmt sind und in den Holzaustheilungen allein von den Ständen bewilligt werden können, auf 1275 Juchartcn sich belauf daß die gemeinen Waldungen, wo die Landvögtc in Nothfällen einen oder wenige Stöcke für ^ ^ oder Dachungcn den Angehörigen gestatten dürfen, in 388^ Juchartcn bestehen, diejenigen aber, " denen der Landvogt den Landleutcn Brenn- und anderes Holz anweisen kann, 3869 Juchartcn mehrerer Particularwaldungcn nicht zu gedenken. Die Gesandtschaften finden nun, weil der Zustand Waldungen seit einigen Jahren sich eher gehoben habe und das Reglement von 1749 alles Zwcckdicn' enthalte, seien keine weitern Vorschriften zu erlassen. Dem Landvogt wird daher anbefohlen, Reglement genau zu beobachten. 8 5. Schwarzenburg. I78S. 621 178». Art. 44. Abnahme der zweiten und dritten, von Michaelis 1781 bis Michaelis 1783 reichenden Amtsrechnung. I78S. Art. 45. Abnahme der vierten und fünften, von Michaelis 1783 bis Michaelis 1785 gehenden Amtsrechnung. 46. Auf das Begehren von Frciburg kömmt zur Sprache, wie der Buttcrverkauf außer die beidseitigen Jmmcdiat- und Mcdiatlandc verhindert werden könnte. Den Hoheiten wird daher folgendes Reglement zur Ratification empfohlen: Diejenigen, welche mit genanntem Artikel handeln wollen, haben "uf sechs Monate lautende Patente zu lösen, die der Landvogt unentgeldlich auszustellen hat. Alles Aufkaufen und jede nachherigc Ausfuhr der Butter ist Jedermann außer den mit Patenten versehenen ^rsoncn untersagt, bei Strafe der Confiscation oder Erlegung des Wcrthcs der Butter und bei zwanzig Pfunden Buße; auch hat jeder Ankcnträger das von ihm verkaufte Quantum an dem Orte, wo der Handel geschehen, in das Patent einschreiben zu lassen, 8 41. 1787. Art. 47. Abnahme der ersten und zweiten, von Michaelis 1785 bis Michaelis 1787 gehenden Amtö- ^chnung. 48. Es wird beschlossen, der jeweilige Landvogt habe jährlich vor Ende Deccmbers eine Spcci- ^ation des für beide Stände eingegangenen und ausgegebenen Getreides den Hoheiten einzusenden. 8 1- >! Hinsichtlich eines von dem Landsvcnncr Gilgicn von einem „Vorsatz" zu entrichtenden Zehntens ^'rd dem Landvogt anbefohlen zu melden, wie viel dieser Zehnten ertrage, ob derselbe nicht in einen bstenzinö verwandelt und was allenfalls dafür gefordert werden könnte. 8 2. ß 5l). Betreffend die Beschwerde des Bärcnwirthcs zu Schwarzenburg über das unbefugte Wcinausschenken verschiedener Partikularen findet die bcrnerischc Gesandtschaft, der genannte Wirth habe sich bei dem Landvogte deshalb Punielden, welcher, wenn die Klage Grund habe, Abhülfe verschaffen werde; die frciburgische hingegen bäfi dafür, es sollte eine gemeinsame Verordnung gemacht werden. 8 3. 1781». Art. 51. Abnahme der dritten und vierten, von Michaelis 1787 bis Michaelis 1789 gehenden Amtswohnung. ^ 52. Frciburg wünscht abermals Erlassung eines Wcinausschenkrcglcmcnts, während Bern wie b?87 dixscg für unnöthig hält, um so mehr als bloß ein einziger Particular unerhebliche Beschwerden Phöben habe. 8 1-1! 53. Betreffend den von dem Landsvcnncr Gilgien zu entrichtenden Zehnten wird Bern vorgeschlagen, eine Zchntenfreihcit von vier oder sechs Jahren zu gestatten, während Freiburg ^ Bezug desselben von nun an wünschen muß. 8 2. 54. Hinsichtlich des Gesuches der Gemeinde . bligen, ihre Allmende einschlagen oder verthcilen zu dürfen, wird nöthig gefunden, vorerst eine Untcr- Uchung zu veranstalten und ein dicsfälligcs Reglement zu entwerfen. 8 3- !! 55. Die Gemeinde Schwarzcn- ^3 beschwert sich über verschiedene Particularcn, welche ohne vorhergegangene Publikation und ohne hörige Bewilligung auf ihren an den Dorfwald stoßenden Gütern Feuerstätten oder Wohnungen errichtet ^ dadurch demselben namhaften Schaden zugefügt haben. Der Landvogt wird nunmehr beauftragt, ^ die Aufführung von neuen Feuerstätten ein Gcncralrcglemcnt für die ganze Vogtci zu entwerfen, ^^ bürg verlangt, daß die für die Lehenserkcnnung angesetzte Frist eines Jahres zwar erst von dem Tage der notarialischen Verschreibung an berechnet werden möge, daß aber, nach Vorschrift des Lehenrechtes, der Kauf eines lehenpflichtigen Gutes, in Zeit von sechs Wochen bei Strafe der Verwirkung zu rechts kräftigen Verschrcibungen anzugeben sei. Bern, ohne Instruction, will dieses Gesuch zu Hause eröffnen. Z ^ 171»2. Art. 57. Abnahme der fünften Amtsrechnung des alten und der ersten des neuen Landvogtes, von Michaelis 1789 bis 10. October 1790, diese vom 10. October 1790 bis 10. October 1791 reichend- 171»». Art. 58. Abnahme der zweiten und dritten, vom 10. October 1791 bis 10. October 1793 gehenden Amtsrcchnung. jj 59. Hinsichtlich des Zehntens von den „Vorsätzen" im Schiedwald tragen die Gesandten dem Landvogt auf, jährlich durch eineu beeidigten Schätzer den Zehnten von den angesäetcn Stücken >n Getreide anschlagen und durch denselben bestimmen zu lassen, wie viel Korn in das Schloß Schwarze^ bürg abzuliefern sei. 8 1. ß 60. Aus zwei Memorialicn, einem des alten und einem des neuen Lan^ Vogtes, ersieht man den guten Zustand der obrigkeitlichen Waldungen, was nicht wenig dem Regleinen von 17-19 zu verdanken ist. Bei diesem Anlasse wird dem Landvogt aufgetragen, aus dem Langend wald einzig den Acrmstcn für ihre Dachungen etwas Schindclholz und aus dem Schiedwald wo iinw^ möglich nur den Bedürftiger» Holz zu bewilligen. 8 2. 61. Der Pfarrer von Albligen, welcher aU dem Harriswald dreißig Klafter Brennholz zu beziehen hat, nämlich ein Sechstel Buchen- und Sechstel Tannenholz, bittet, ihm ein größeres Quantum der erstcrn Sorte zukommen zu lassen. ^ jedoch dieser Wald wenig Buchenholz enthält, wird der Petent abgewiesen. 8 3. ß 62. Die Dorfgemci^ Schwarzenburg, welche vor einigen Jahren eine Feuerspritze angekauft hat, wünscht eine zweite anzuscha^ und sucht um einen Beitrag an. Bern ist in Berücksichtigung, daß es daselbst mehr Staatsgcbäudc ^ Freiburg besitzt, nicht ungeneigt, zwei Drittel an diese Auslage beizutragen. Freiburg bemerkt, ^ Obern dürften sich zu einer Beisteuer bereit finden, werden sich aber schwerlich entschließen, eine F^ spritze auf obrigkeitliche Kosten anzuschaffen. 8 4. ß 63. Ein von dem Landvogte mit Zuziehung Gcmcindövorgcsetztcn entworfenes Reglement über die Erbauung von Häusern in der Nähe der Waldung wird den Hoheiten zur Approbation hinterbracht. 8 5. 64. Hans Hofstettler, von Albligcn, welcher ss das von seiner aus Gcmpenach, in der Vogtei Murten, gebürtigen Frau erhaltene Weibergut einen von fünf Procent bezahlt hat, der sich auf 231 Kronen 9 Batzen l/z Kreuzer beließ, kömmt um Vergütung ein, indem er erfahren, die Mcdiatvogteien seien gegen einander abzugsfrci. Eine statt Untersuchung zeigt, daß der fragliche Abzug irrthümlich abgefordert worden, mithin dem Petenten ZU" zugeben sei, was man a«l ratilie!»nnan könnte ein Cantonnement veranstalten, durch welches den Salpetergräbcrn ein gewisser Bezirk zur Aufsuchung angewiesen würde. Beide Ansichten werden den Hoheiten hintcrbracht. 8 7. jj 66. Frciburg ^udet zufolge der 1752 publicirtcn gemeinsamen Lchcnsordnung sollten alle Handändcrungen der Lchcn- 3üter innerhalb sechs Wochen notarialisch verschrieben werden, auch von dem Tage dieser Vcrschreibung «n vor Jahresfrist die Anerkennung erfolgen, worauf Bern erwiedert, es sei hierüber mit keiner Instruction versehen, halte jedoch diese Materie seit 1789 für bereits erledigt, 8 8. >j 67. Wegen des Wein- unsschenkens geben sich abermals die gleichen Gesinnungen kund, z 9. 17>»S. Art. 68. Abnahme der vierten und fünften, vom 19. Oktober 1793 bis 19. Oktober 1795 gehenden Anltsrcchnung. ß 69. Da ein Bürger von Schwarzenburg zwei kleine Kapitalien nach den berncrischen Ortschaften Toffcn und Belp „gezogen" hat, wofür ihm ein Abzug von 22 Pfund 16 Schilling 8 Dcnicrs ^fordert worden ist, sich aber ergibt, daß er schon mehr als zehn Jahre in den Kanton Bern übergesiedelt, ^ dünkt es der berncrischen Gesandtschaft, der Fragliche sei keinen Abzug schuldig; die frciburgische ist ^tgegengesetztcr Ansicht. Ebenfalls wird von Bern gefunden, es hätte von der 289 Kronen 8 Batzen ^tragenden Erbschaft eines zu Schwarzenburg verstorbenen Bürgers von Tägcrfeldcn, in der Grafschaft Aadcu, der Abzug von 48 Pfund 4 Schilling 8 Denicrs nicht gefordert werden sollen, indem der Verdorbene niemals in der Vogtci Schwarzenburg verbürgcrt gewesen sei, auch daselbst weder durch Erbschaft "och durch Hcirath etwas erworben habe; Freibnrg hingegen glaubt, weil er sein Vermögen in der besag- ^ Vogtci errungen und dieses Gut jetzt in fremde Botmäßigkeit gezogen worden, sei der Abzug zu Dahlen. Beide Gesandtschaften vereinigen sich dahin, wenn die Stände den Abzug fordern sollten, sei ^ nicht zu fünf, sondern zu zehn Proccnt zu entrichten, indem gegen die Grafschaft Baden keine besonnen Verträge eMircn. 8 1. !! 79. Da mit gegenwärtigem Jahre die Probezeit wegen der Zehnten ab Nn Vorsätzen zu Ende geht und sich aus dem Berichte des Landvogteö ergibt, daß einige Particularcn dä) dem vorgeschriebenen Zchntcuanschlag unterzogen haben, während andere diese Abgabe lieber in natma ^richteu, wird auf Ratification hin dem Landvogt aufgetragen, mit der vorgeschriebenen PcrccptionSart °bbc,ueldetcn Zehntens fortzufahren. 8 2. jj 71. Der Landvogt hatte von der verteilten Albligerallmcndc Hcuzchnten gefordert, worüber sich die Gemeinde beschwert. Die Gesandtschaften sind ungleicher Meinung. Die eine findet, der Hcuzchnten sollte nicht bezogen werden, weil in dem Vcrthcilungörcglcment "o>l keiner neuen Zchntcnschuldigkcit gesprochen werde, die andere hingegen meint, da bei Vcrthcilnng der kniende der Zehnten vorbehalten worden, so sei auch der Hcuzchnten zu entrichten. 8 3. >i 72. Frciburg ^Aaugt, daß die Anerkennung der Lehen von dem Tage der notarialischcn Vcrschreibung an innerhalb ^hrcsftist geschehen soll, während Berus Gesandte es bei demjenigen verbleiben lassen wollen, waö in der ^adtsatzuug von Bern, deren die Vogtci Schwarzenburg sich zu erfreuen habe, hierüber festgesetzt sei. 8 4. ?7!»7. Art. 73. Ablegung der ersten und zweiten, vom 19. October 1795 bis 19. Oktober 1797 gehenden 624 Schwarzenburg. 17K7. Amtörechnung. jj 74. Betreffend den Abzug des nach Toffcn und Bclp gezogenen Vermögens findet Bern, die beidseitigen Mediatuntcrthanen hätten nur dannzumal einen Abzug zu bezahlen, wenn sie mit Hintansetzung des Land- und Mannrechtes sich mit ihrem Gute in eine andere Botmäßigkeit begeben, falls sie aber mit Beibehaltung ihrer alten Bürgerrechte nur auf eine unbestimmte Zeit aus den Mediatlanden sich entfernen, könne kein Abzug verlangt werden; denn durch eine solche Forderung müßte Leuten, dw auö den Mcdiat- in die Jmmcdiatlande des einen oder andern Standes ziehen, um dort während einigt Zeit Lchengüter zu pachten oder sonst einen Gcwcrb zu treiben, dies von vorn herein unmöglich gcmachl werden. Frciburg, ohne Instruction, verspricht Alles zu Hause zu berichten, glaubt übrigens, der Abzug dürfe gefordert werden, und die Unbestimmtheit der Zeit, innerhalb welcher eine Person in ihre Heimai zurückkehren werde, könne eine solche Abzugsschuldigkcit nicht aufheben, übrigens werde die Ungewißheit M den meisten Fällen lediglich als Ausflucht zu Vermeidung dieser Abgabe vorgeschützt. 8 l. ß 75. Wcgeu des Hcuzehntcns von der Albligcrallmende sind die Ansichten auch diesmal gctheilt, indem Bern glaubt, daß dieselbe dem Hcuzehntcn nicht unterworfen sei, während Frciburg zu der Forderung sich berechtig dünkt. 8 2. ß 76. Verschiedene Bürger von Schwarzenburg, welche sich „die Armen" nennen, kawcu bei der Altcrnativobrigkeit mit der Bitte ein, es möchte die dortige Dorfallmcnde unter die wcidbcrech' tigtcn Bürger vcrthcilt werden, weil zufolge der bisherigen „Sehordnung" Jeder, der ein Roß zu über- wintern vermochte, dasselbe nebst einer Kuh zur Weide treiben konnte, was nur den Reichern zu g^ gekommen sei. Gegen diese Maßregel hatten nun die Lctztcrn protestirt. Einmüthig finden die Gesandtem aus verschiedenen wichtigen Gründen könne eine solche Vcrthcilung nicht gestattet werden, wohl aber habe die Dorfgemeinde Schwarzenburg den unbemittelten Bürgern auf einem zu bestimmenden Bezirk der A mcndc Pflanzplätzc anzuweisen. 8 3- !! 77- Wegen der Theilung der Sommcrweide im Scheitwald, ba magere Bad genannt, entstand eine Streitigkeit, doch konnte dieselbe durch die Gesandten vermittelst cM Verglichcs geschlichtet werden. 8 4. Orbe mit Eschert!) oder Echallens. Handvögte. Franz Jakob Chollet, des großen Raths, von Freiburg. Johann Rudolf Lerbcr, des großen Raths, von Bern. Johann Anton Rämi, dcö großen Raths, von Frciburg. Friedrich von Wcrdt, des großen Raths, von Bern. Peter Niklaus Müller, des großen Raths, von Freiburg. 177». Art. 78. Abnahme der dritten und vierten, von Michaelis 1777 bis Michaelis 1779 Amtsrechnung, ß 79. Bei diesem Anlasse wird dem Landvogt anbefohlen, bei Täuschen die betreffe" Güter durch beeidigte Schätzer wcrthcu zu lassen. 8 !! 89. Hinsichtlich der Weigerung der Villarö- lc-Tcrroir, ein auf einem von ihr 1763 erkauften Gute haftendes Foccage zu bezahlen, Hoheiten zur Ratification empfohlen: Es soll von den Käufern diese Leistung entrichtet werden, weil selben in jenem Jahre alle Rechte und Prätcnfionen auf besagtem Gute übernommen habxn. 8 6- 1773. Freiburg. I78N. Bern. 1783. Freiburg. I7!>». Bern. 17i»3. Frciburg. Orbe mit Tscherliz. 1781 625 1781. Art. 8t. Abnahme der fünften Amtsrcchnung dcö alten und der ersten des neuen Landvogtcs, den Zeitraum von Michaelis 1779 bis Michaelis 1781 umfassend, ß 82. Da verschiedene Mühlenbcsitzer gegen das Gesuch des Müllers zu Etagnicrcs, seine ain Talent gelegene Mühle von diesem Bach, der oft austrockne, hinter Assens versetzen zu dürfen, protestirt hatten, wird demselben nicht entsprochen, und er ""gewiesen, Klagen wegen Ableitung des Mühlebachcs vor dem Civilrichtcr anhängig zu machen. 8 6. ß Der Wirth zur Wage in Tscherliz glaubte nicht nur den Ankaufspreis dcö Weines, sondern auch ""ch andere Auslagen, wie Fuhrlohn, Einlcgungökosten und Ungleichheit der Maße berechnen zu dürfen, vorauf den Hoheiten angetragen wird, ihm zu gestatten, auf jedes Faß hundertundvicrzig Batzen zu Klagen. 8 7. » 84. Auf eine Vorstellung der Gemeinde EtagnicreS hin nimmt man a! 93. Einmüthig wird erkennt, dast künftig zu den Verjanliw lungen des Lchcngerichtcö zu Tschcrliz durch den gewohnten Officialcn vicrundzwanzig Stunden vorher geboten werden soll. Würden die Parteien am Tage zuvor, che die Sonne untergegangen, sich vertragen und solches alsobald anzeigen, so wären sie kein Emolnmcnt zu bezahlen schuldig; auf den Fall aber, daß sie die Anzeigefrist unangemeldet vorbeigehen ließen oder gar nicht erscheinen würden, hätten sie bew sich vergeblich versammelten Lchengericht das halbe Emolument zu entrichten. Weil die Franchiscs von Tschcrliz über die Emolumentc bereits das Nöthige enthalten, erläßt man diesfalls kein neues Rcg^' mcnt. 8 2. 94. Dem Gesuch von eilf Particularcn zu Gounioi-ns-la-Ville um Errichtung eines Darb ratheS wird noch nicht entsprochen, da der größte Thcil der Gemeinde hicvon nichts wissen will, ^ dergleichen Räthe in benachbarten Orten gar nicht wohl ausgefallen. Es soll daher, beschließen ^ Gesandtschaften, vor allem die ganze Gemeinde versammelt und hierüber einvernommen werden. 8 ^ 95. Dem Pfarrer zu Oulens, welcher wegen Herstellung des dasigen Pfarrhauses zur Micthe sein muß^' wird der von ihm bezahlte dreijährige Hauszins, auf hundcrtncunundfünfzig Florins sich belaufend, rc>»' boursirt. 8 4. ^ gg. Jedem der zwei sehr bedürftigen Männer, welche bei einer Ezccution zu TsM' durch einen Platz machenden Wächter, dem das scharf geladene Gewehr losging, schwer blcssirt wurdet werden hundert Florins an Geld und zwei Säcke Mischelkorn als Unterstützung verabfolgt. 8 5. 178S. Art. 97. Abnahme der vierten und fünften, von Michaelis 1783 bis Michaelis 1785 gehenden Ä>nts rcchnung. 98. Der Landvogt beschwert sich über Verminderung des Zehntens in seinem Amte, durch das 1773 erlassene Herdcinschlagreglemcnt, das eine beträchtliche Zahl von solchen Einschlägen vorgerufen, verursacht sein möge. In Folge dessen lassen sich die Gesandten über den Zchntencrt^ö während der letzten scchsunddreißig Jahre einen Conspcct vorlegen, woraus sich ergibt, daß der Zeh"^ in diesem Zeiträume 2862 Mütt 1 Kopf abgeworfen, auch die Verminderung des Ertrages nicht merk genug sei, um jenes zum allgemeinen Besten gemachte Reglement einer Revision zu unterwerfen. 8 ^ 99. Da einer der Schloßäckcr nicht gehörig auögcmarkt ist, wodurch die Anstößcr öfters benackM' werden, so wird dem Landvogt anbefohlen, diese Ausmarkung nach den im Schloßarchiv sich vorfinden Plänen und Grosses zu veranstalten. 8 2. jj 160. Der Pfarrer zu Asscns macht wegen eines ehemals Z seiner Pfarre gehörenden Stückchen Waldes eine Anregung. Bei der Untersuchung zeigt sich, ^, selbe ohne Zweifel von einem seiner Amtsvorfahren einem Particularcn um einen Bodcnzins ausgcU" und dadurch entäußert worden ist. Dem Pfarrer wird nunmehr anbefohlen, hierüber der , obrigkeit durch den Landvogt nähere Mitthcilung zu machen. 8 3. 101. Der gleiche Geistliche I" darum an, sehr zerstreut liegende und daher nur mühsam zu bearbeitende, mithin auch mindern Er abwerfende Pfarrgüter vertauschen zu dürfen. Die Gesandten geben ihre Einwilligung, in der daß das einzutauschende Land wohl auögcmarkt und auf den Plänen wie in den Büchern hievon Orbc mit Tschcrliz. I78S. 627 Wertung gethan werde, 8 4. jj 102. Die der Gemeinde Penthereaz 1781 anbefohlene „Einfristung" des ^uronwaldeö verursachte derselben allein an Arbeitslöhnen eine Ausgabe von vicrhundcrtundachtzig Florins. werden nun dieser nicht begüterten Gemeinde zehn Eichen, welche dem Aufwachsen von jungem Holz ^adlich waren, als Unterstützung verabfolgt, in der Erwartung, das; sie in Znkunft zu den gemachten Zuschlägen gute Sorge trage, 8 5. 103. Der Secrctair des Landvogtcs hatte in einem Walde bei Ellars-lc-Tcrroir verschiedene Einschläge gemacht, die ihm jedoch stets aufgebrochen wurden, worauf er wne Buße auf diese Eingriffe setzte und die Gemcindsangchörigcn anhalten wollte, bei ihren Eiden die ^evlcr zu deelarircn, weshalb die Gemeinde bei den Ständen klagend einkam. Die Gesandten beschließen "un, weil der Sccretair auf diese Einfristung namhafte Kosten verwendet habe, auch dazumal von der Gemeinde keine Opposition erhoben worden sei, die von ihm bis jetzt gemachten Einschläge beizubehalten ^ud zwar könne der große Einschlag noch zehn, die klcincrn noch fünfzehn Jahre geschlossen bleiben, unter ^ Bedingung jedoch, daß die nöthige „Wegsamc" gelassen werde und weder er selbst noch andere den ^eidgang in diesen Einschlägen haben. 8 6. » 104. Die Gesandten hinterbringen beim Mangel eines ^kglemcnts über die Einschlagung von Particularwaldungcn den Entwurf zu einem solchen den Hoheiten ^ Ratification. 8 6. ß 105. Da bei Anlaß einer Exccution auf einem Acker Schaden verursacht worden, man dem Besitzer als Ersatz dreißig Florins zukommen, trägt aber zugleich den Hoheiten an, einen Theil dieses Grundstückes anzukaufen, zu welcher Abtretung der Eigcnthümcr gewillt sei. 8 7. ß 106. Wegen ^ über verkaufte und abcrgirte Reben zu Orbc gemachten Stipulationen, neuen Grosses, Rentiers und Dottels glaubte der Cnrial zu Orbc zweitausend Florins fordern zu können, welche Summe von den Gesandtschaften jedoch auf vicrzchnhundert Franken ermäßigt wird. 8 8. jj 107. Ein Richter zu Tschcrliz WA darum an, in einem nahe bei seinem Hause gelegenen, ihm zugehörigen „Stöcklein" ferner Wein ^schenken zu können, worin ihm jedoch um der Consequcnz willen nicht entsprochen wird, weil 1781 Landlcuten hinter Tschcrliz dies bei Buße verboten worden ist. 8 9. 108. Die scchszchn Gemeinden ^ Vogtci Tschcrliz stellen vor, daß sie seit undenklichen Zeiten von den Wiedcrlosungcn der Subhasta- ^Nen „ j,i drei Jahren Zeit" lobfrci gewesen seien und erst 1728 diese lobfrcic Rccmtionszeit von ^ Subhastationcn genommen und auf sechs Wochen gesetzt worden sei. Die Gesandten finden ein solches M für die Lobsobvcntioncn allzu gefährlich und nachtheilig, da nach den drei Jahren fast nicht mehr ^sthen werden könne, wann und welche Handändcrungcn vorgegangen seien. Die Petenten werden daher ^gewiesen. 8 10. !! 109. Die Bürgerschaft von Tschcrliz und der dortige Pfarrer waren mit gegenseitigen ^chwcrden bei den Ständen cingckommcn und zwar über den „ Halt" eines Stücklcin Waldes. Der ^ndvogt erhält daher den Auftrag, dieses Holz vermessen und ein Verbal über die Markung errichten lassen, auch dasselbe den Hoheiten vorzulegen. 8 11. » 110. Zu Poliez-le-Grand hatte im Jahre 1781, ^ Bettag, der Schmied einen Backofen gewaltthätig eröffnet, dessen Gebrauch an diesem Tage von der Leinde bei Buße verboten war, und er wollte diese Buße nicht bezahlen. Die Gesandten finden, der Schmied Um heg gegebenen Aergcrnisses willen kräftigst zu rcmonstriren; auch habe er das Strafgeld zu erstatten, Gemeinde hingegen genieße weder die Bcfugniß, Verbote zu machen, noch Bußen anzulegen, da eine Zeitliche Verordnung solche Störungen bereits untersage. 8 12. » III- Ein Memorial zu besserer Erhalts der obrigkeitlichen Waldungen, in das diesmal nicht eingetreten werden kann, wird einerseits in Abschied genommen, anderseits dem neuen Landvogt zugestellt, um darüber sein Befinden den Ständen Zusenden. 8 13. 112. Das Begehren der Gemeinden Villars-Tiercclin, Dommartin und Sugncns in 79» 628 Orbe mit Tschcrliz. 178S der Vogtci Lausanne, daß sie für ihre im Jurtcnwald besitzenden Holzrcchte cantonnirt werden möchten, veranlaßt die Gesandtschaften zu dem Auftrage au den Landvogt, die Vorschläge der Gemeinden einzuholen, ein Cantonnement zu entwerfen und es der „Alternativ" zu überschicken. 8 14. 1787. Art. 113. Abnahme der ersten und zweiten, von Michaelis 1785 bis Michaelis 1787 gehenden Amtörcchnung. 114. Da der Mißbrauch sich eingeschlichen hat, daß in Schwängcrungsfällcn, wo d>e Parteien unvcrmöglich sind, die diesörtigen chorgerichtlichcn Vaccationcn wegen Bestellung der „Geniß" u. s-5 den Ständen auf Rechnung gesetzt werden, was in keiner andern Vogtci üblich ist, tragen die Gesandten darauf an, die Parteien sollen dergleichen Kosten bezahlen, würden sie aber unbemittelt sein, haben ^ dies durch von ihren Gemeinden auszustellende Armenschcine zu bezeugen, in welchem Falle die Chvr- gerichte, so wenig als andere Gerichte, Vaccationcn oder Emolumcnte beziehen dürfen. 8 4. 115. DeM Einziehcr zu Tschcrliz werden, da er für die Erneuerung der CottctS oder Heuschrödel der Vogtei an Ort und Stelle selbst Verifikationen vorgenommen, wodurch diese Beweiötitel genauer geworden und läng^ andauern können, für seine Auslagen und Mühe zweihundcrtundfünfzig Florinö verabfolgt. 8 5- ^ 116. Das Gesuch der Vogtei Tschcrliz um Erhöhung der Schießgeldcr wird ungleich angesehen. hält dafür, solche Schießtage seien von keinem Nutzen und geben öfters Anlaß zu Unglück und Sch^^ gcrci; Frciburg hingegen will eintreten und die Schießgeldcr von sechzig auf hundert FlorinS jährl^ erhöhen. 8 6. jj 117. Die Gemeinde Penthercaz wird in ihrem Gesuche, die Acste von dem im Buronw« geschlagenen Bauholz wegnehmen und gebrauchen zu dürfen, abgewiesen, weil ihr allein das FaScinaS^' keineswegs aber das Branchagc zukomme. H 7. 118. Sowohl aus dem Memorial des gewesenen a aus demjenigen des jetzigen Landvogtcö, wie aus dem Berichte des Oberaufsehcrö obiger Waldung hervor, diese sei nach und nach wieder in Aufnahme gekommen, namentlich dadurch, daß der nunmehrig Laudvogt den vormals häufigen Holzfrcveln wie den Mißbräuchcn, die aus dem Verkaufe des an cularcn bewilligten Bauholzes entstanden, kräftigst Einhalt gethan habe, tz 8. ii 1l9. Der vorhin erwähl Oberaufscher wird für seine geleisteten Dienste zu einer beliebigen Gratification empfohlen. 8 9. » 126. Kosten der für Verbesserung der Dominialgüter zu treffenden Vorkehrungen, namentlich für Wassera^' tungcn, belaufen sich laut dem eingegebenen DcviS auf ungefähr vicrhundcrtfünfzig Florins, welche A" lagen „auf vier Präfccturen" vcrtheilt werden sollen. In Folge landvögtlichcn Wunsches, es inöch^ die zu dem Schlosse gehörigen sicbcnundzwanzig Juchartcn Ackerland verkauft werden, wird ihm der A trag crtheilt, der Altcrnativobrigkcit cinzuberichtcn, wie sich das Acker- und Mattland des Schlosses geö einander verhalte. 8 16. ß 121. Anbelangend die Weigerung des Wirthes zu Goumoi-nS-la-Ville, Fcuerstattzins zu bezahlen, ergibt sich aus den Urbanen, daß diese Abgabe nicht sowohl als ein stattzinö oder Foccage zu betrachten sei, sondern daß der Betreffende dieselbe wegen der Moisson o^ Primiz schuldig ist. Die Gesandten finden daher, er sei verpflichtet, diese Moisson zu entrichten! Nichtbezahlungsfall soll er dafür rechtlich belangt werden. Es wird dies ack ralillcanckum genommen. 8 122. Der Müller zu Eclagnenö verweigert gleichfalls den Fcuerstattzins. Da er jedoch nicht nur a seiner Mühle wohnt, „sondern dabei eigenen Herd hat und solchen bearbeitet", die ihm abgefor Moisson auch nicht eine auf der Mühle sslbst haftende Ncalpflicht, wohl aber eine Schuld ist, ^ ^ Alle, die zu Eclagnens mit Feuer und Licht sitzen, nach Ausweis und in Folge der GcncralreconnaistnN Orbc mit Tscherliz. 1787. der Gemeinde unterworfen sind, so ist der Müller, wenn er nicht bezahlen wollte, rechtlich dazu anzuhalten. § 12. 123. Bei Prüfung eines Markcnstrcitcs zwischen der Bürgerschaft zu Tscherliz und dem katholischen Pfarrer daselbst ergibt sich, daß die von dem lctztcrn angesprochenen Marksteine alle Kennzeichen der Acchthcit haben und die Zeugen derselben von einem auf den andern weisen, auch daß die Pfarre von jeher im Besitze des streitigen Stückes Pfrundwald gewesen sei. Die Bürgerschaft wird daher Unrecht habende Partei abgewiesen und angehalten, alle dieser Sachen halben ergangenen Kosten auf Moderation hin zu bezahlen. 8 13. ß 124. Das zur katholischen Pfarrpfründc Asiens gehörige Stücklein Mald sei, wie dargethan wird, im Jahre 1711 au einen Bürger der Gemeinde MorrcnS um ein halbes Maß Weizen jährlichen Zinses verliehen worden, welcher Zins noch dermalen bezahlt werde. Man trägt "un dem Landvogt auf, die erwähnte Gemeinde zu bewegen zu suchen, daß sie zu Versicherung dieses Psdcnzinses ein keinem andern Lehen unterworfenes Stück Herd als Assignal verschreibe und darum ein ärmliches Erkcnntniß ausstelle. Sollte sie dieses nicht thun wollen, so wäre eine fernere Verifikation vorzunehmen. 8 14. 125. Wegen eines Zchutcntauschcs zwischen dem reformirtcn Pfarrer zu Poliez-lc-Grand Und dem katholischen zu Bottens wird eine Untersuchung veranstaltet und es soll, wenn die Sache gcnug- fbui erörtert ist, der kleine Zehnten der beiden Pfarreien dem Schloß Lausanne gegen einen billigen ^bstenzinö überlassen werden. 8 15. 126. Da die ebenerwähnte Gemeinde Policz eigenmächtig Statuten Richtet hat und die dasigcn Katholiken sich darüber beschwerten, wird derselben dies für die Zukunft ernstlich "utersagt und zugleich auf Ratification hin verordnet, daß das Gcmeindöarchiv nur dannzumal geöffnet "uudcn dürfe, wenn die ganze Gemeinde ordentlich zusammenbcrufcn worden ist. 8 16. » 127. Weil die Deiche Gemeinde unbefugter Weise zwei Stücke Herd von ihrer Allmende unter Auslage eines BodcnzinseS ^u fünf Maß Haber an zwei Individuen zu Erbauung neuer Häuser conecdirt hat, wird, da das ^Minium «lirvctuln der Allmenden und gemeinen Güter der Stadt Lausanne als Lchcnhcrrn zugehört, ^ese Acccnsatiou für ungültig erklärt. 8 l7. 178!> Art. 128. Abnahme der dritten und vierten, von Michaelis 1787 bis Michaelis 1789 gehenden ^Msrechnung. ß 129. Freiburg beschwert sich, daß eine auf 667 Florius 6 SolS ansteigende Ausgabe für ^scalprocedurcn gegen zwei wider das WeinauSschenkvcrbot sich verfehlt habende Personen in die Amts- ^Pnung gebracht worden, worauf Bern crwiedert, cS sei einem Landvogt nicht zuzumuthcn, Bußen auf Kosten zu „betreiben", auch im wcitcrn erklärt, es wolle diesen Rechnungsposten für dermalen suspcn- ^u, in der Hoffnung, Freiburg werde alle Folgen einsehen, die aus einer Nichtaufnahme in die Rech- ''""g entstehen würden. 8 6. ß 130. Ehe ein Entschluß wegen der Schloßgütcr gefaßt werden kann, muß ^ Landvogt einen Bericht über die Benutzung der übrigbleibenden einziehen und denselben mit mög- 'Uter Beschleunigung an die Altcrnativobrigkeit einsenden. 8 7. ß 131. Da die Wasserleitungen auf den ^koßgütern noch nicht haben bewerkstelligt werden können, mithin der gegenwärtige Landvogt keinen f"Ken von dieser neuen Einrichtung ziehen wird, findet man, daß ihm der Viertel der daherigcn Kosten aufgebürdet werden dürfe, sondern die betreffende Ausgabe auf die vier zukünftigen Landvögte zu ^rliz zu verlegen sei. 8 8. 132. Ein Bürger von Poliez-lc-Grand hatte einen ihm gekündeten Gült- von vierhundert Florins nicht abbezahlt und der Crcditor die ihm hicfür verschriebenen zwei Hcrd- stch „zubckcnncn" lassen, welche der Debitor zwei Monate hernach wieder einlöste, worauf ihm dem Einzichcr des Landvogtes ein „Lob" sowohl von der Subhastation, als ein solches von der 630 Orbe mit Tscherliz. 178S. Wicdcrlösung abgefordert wurde. Weil aber der Debitor beide Löbcr nicht entrichtet hatte, ließ sich der Einzicher durch das Lchcngericht zu Tscherliz zu Händen der Stände die zwei Hcrdstückc als verwirkte Lehen zubckennen, und der erstere kam nun bei den Hoheiten um Rückerstattung dieses Landes bittend ein. D>e Gesandtschaften beschließen, ihm in der Meinung zu entsprechen, daß er das Lob wegen der Subhastation von dem Capital und den allfälligen Zinsen und üdcrdics diejenigen Kosten erstatten solle, welche durch die Betreibung für das unbezahlte Lob und durch das LehenSzubekenntniß verursacht worden seien. 8 9- 133. Man verfügt, vor Ablauf seiner landvögtlichen Verwaltung soll der Landvogt die Cottets zu Tschcrl'Z einem jeweiligen Obercommissar einsenden, der sie zu untersuchen und auf die nächste Rechnungsconfere"! einen dicsfälligen Bericht zu erstatten hat. WaS aber eine Erneuerung der CottctS anbelangt, so halte" die Gesandtschaften dafür, mehrfacher Schwierigkeiten wegen könne kein Gcncralreglemcut deshalb erlasse" werden. 8 10. II 134. Man erachtet die Erneuerung der CottctS zu Orbe (Orbach) für nöthig und beauftragt damit den dortigen Castcllan, der die dahcrigcn Unkosten den Ständen zu verrechnen hat. 8 lk ^ 135. Den Pfarrern zu Poliez-lc-Grand und Bottens wird die Wahl freigestellt, den ihnen zugehörige" Zehntenbezirk ausmarkcn zu lassen oder denselben an das Schloß Lausanne gegen einen jährlichen Kastel zins von vier Maß Weizen abzutreten. 8 12 II 136. DaS Gericht zu Orbe bittet um einen dem welsche" ähnlichen Tarif für die Beziehung der gerichtlichen Civilcmolumcntc. Der Landvogt hat daher das Gericht aufzufordern, einen solchen Tarif zu verfertigen, welcher der Alternativobrigkcit vorzulegen ist. 8 ^ 137. Der Landschrciber zu Tscherliz beschwert sich über die Eingriffe der dasigcn Notare in die ihm Curial zu Tscherliz allein zukommende Ausfertigung gewisser schriftlicher Instrumente, vorzüglich der J"' bcntarien über die Pupillen. Die bcrnerischc Gesandtschaft findet den Curial in seinem Rechte und ihn dabei schützen; die freiburgischc hingegen vermeint, er sollte, wie in den Jahren 1767 und 17^' nebst den Notaren auf den Wortlaut der Verordnungen der beiden Stände verwiesen werden. 8 1^' ^ 138. Die Gesandtschaften halten cinmüthig dafür, cS sei der in Tscherliz vor sich gehenden eigenmächtig^ Gestattung von Hcrdcntäußerung und der ordnungswidrigen Erthcilung von Herdacecnsationcn Einhalt Z" thun und zu dem Ende dem Rath und der Gemeinde daselbst ein Reglement zuzustellen, in welchem ^ gehörigen Vorschriften über die Verwaltung und Benutzung der Gcmcindcgüter enthalten sein sollen. Zug"' ^ erachten die Gesandten für nöthig, der Bewohnerschaft von Tscherliz durch den Landvogt das Mißfallen den eingerissenen Partcigeist und die statt gehabten Unordnungen kräftigst bezeugen zu lassen. 8 1^' 139. Das über den Zustand der obrigkeitlichen Waldungen hinter Tscherliz eingelegte Memorial veranlag die Gesandtschaften zu dem Auftrage an den Landvogt, für Abänderung der Markcnlinic besorgt sein. 8 16. II 14(1. Die Bürgerschaft zu Tscherliz tritt gegen den Hcrrschaftöhcrrn von GoumoiinS-la-^' auf, der das dasige Schaalrecht anspricht. Bern will den Zwist als eine Eigenthumsfrage durch ^ Civilrichter entscheiden lassen, Frciburg hingegen glaubt, cö chaudle sich hier mehr oder weniger um e> Ehehafte, mithin gehe die Sache die obere Polizei an. Beide Meinungen werden all resermrckum men. 8 17. I7»2. ^ Art. 141. Abnahme der fünften Amtsrechnung des alten und der ersten des neuen Landvog^' von Michaelis 1789 bis Michaelis 1791 reichend. Art. 142. Abnahme der zweiten und dritten, von Michaelis 1791 bis Michaelis 1793 geht" ^ Orbe mit Tscherliz. Z7S». gzj Amtsrcchnung. II 143. Hinsichtlich der Fiscalkosten wünscht Bern, daß der Landvogt zu Entdeckung und »Fertigung" der Frevel keine Proccsse führen dürfe, ohne vorher der Altcrnativobrigkcit den Fall angezeigt ^d von ihr die nöthigcn Anweisungen erhalten zu haben, auch daß er „bei jeder Instanz" weitere ^erhaltungsbefehlc bei den Hoheiten nachsuchen solle. Frciburg will diesen Antrag seinen Constitucnten Unterbringen. § 19. II 144. Da die Cottcts in der Vogtci Tscherliz sich in sehr schlechtem Zustande beenden, wird deren Ernencrnng beschlossen und dem gegenwärtigen Schloßcinziehcr übertragen, der die kosten auf ungefähr tausend Livres anschlägt. Man nimmt diese Sache ack mtikoanckum. 8 11. H 145. Wegen der im Jahre 179l) durch die geheimen Räthe von Bern und Freiburg angeordneten Dorf- Aachen ergibt sich, daß von den scchszchn Gemeinden, in welchen solche Wachen eingeführt waren, bloß ^>ere Rechnungen über ihre dicsfälligcn Auslagen eingegeben und auch diese seit drei Jahren sich nicht ^ehr um Entschädigung angemeldet haben, worauf mau den Hoheiten vorschlägt, die Sache mit Stillschweigen zu übergehen, indem sonst alle Gemeinden gleich gehalten werden müßten. 8 <2. II 146. Die ^tschast Etagnicrcs bittet, das verderbliche und ungeachtet des Verbotes von 1781 sich immer vermehrende ^einausschenkcn zu untersagen. Die Gesandten halten dafür, daö erwähnte Verbot sei nicht nur zu tätigen, sondern auch die Buße zu erhöhen, und zwar nach einem Vorschlage der Obcrcommissarien bei ersten Ucbcrtretung auf fünfzig Florins, bei einer zweiten auf die gleiche Summe nebst achtundvicrzig- stündigcr Gefangenschaft. Dieses wird den Hoheiten zur Ratification empfohlen. 8 13- II 147. Die durch ku Ncchnungsconfcrcnzbeschluß von 1789 nicht befriedigten Pfarrer von Pölitz-le-Grand und Bottens ^ben <.j„ neues Memorial ein. Die Gesandten, überzeugt diese Zehutensache sei in den Jahren 1751 1789 wohl untersucht worden und die Petenten können unmöglich neue Titel und Gründe vorbringen, tätigen den Entscheid des letztgenannten Jahres, was all ratillcan«l»m genommen wird. 8 14. II 148. Zwei Bürgern in Tscherliz, welche das zu Wässerung der Schlofimatten verwendete Abwasser eines Tünnens ableiten wollten, wird dies untersagt, ihnen übrigens anhcimgcstellt, allfällige Klagen über Beeinträchtigung vermeinter Rechte vor dem Civilrichtcr anhängig zu machen. 8 15. II 149. Die Besitzer der Bühlen und anderer Radwerke am Talent bitten,'ihnen die ihm Juratwald befindlichen Quellen zur ^Nutzung zu überlassen. Die Petenten werden abgewiesen, mit der Bemerkung, die Gemeinden hätten wenn Jemand unberechtigt Wasser auö dem Talent ableiten sollte, bei dem compctcntcn Ortsrichtcr ^»Melden. 8 16. II 159. Dem Gesuch der Gemeinden Etagnieres und Biolch-Orjulaz um Wicdcröffnung ^ OrjulazwaldeS und um Gcstattung des WcidgangeS in demselben wird nicht entsprochen. 8 17. II ^1. Betreffend die obrigkeitlichen Waldungen, Jurten-, Penthercaz- und Orjulazwald, und deren Nutzung werden verschiedene Verfügungen getroffen. 8 18. II 152. Bern will dem Forstinspcctor eine Ratification von zweihundert Livres zukommen lassen, was Freiburg ack relvren,i»m nimmt. 8 19. II Da einer der vier Bannwartcn über den Jurtcnwald eine geringere Besoldung bezieht, als die drei schlägt man den Hoheiten vor, diese kleinere Pension in Zukunft stets dem zuletzt ernannten annwart zu verabfolgen. 8 29. II 154. Hinsichtlich des StipulationSrcchtcs des Curials von Tscherliz ^ gefunden, zufolge Art. 39 der FranchiscS dieses Ortes kommen die Vcrschrcibung und Stipulation ^ Jnventaricn der Pupillen, sowie auch der die letztem berührenden Acten, zu deren Rechtsgültigkeit Autorisation und Intervention des Gerichtes erfordert wird, ausschließlich dem Curial zu. Man nimmt na ratillc-tt.aum. 8 21. II 155. Die Gemeinde Tscherliz hat wegen der Herdacccnsationen ein Verschliß derjenigen 68 Stücke Land eingegeben, welche von ihr seit 1739 an verschiedene Partikularen 632 Orbe mit Tschcrliz. I7»3. auf ihrem Gcmeindcgut concedirt wurden, und zwar unter Auflegung von Grundzinsen, sammcthaft >m Betrage von 44 Florins 6 Sols 11 Deniers zu Gunsten der Gemeinde. In Betrachtung, daß diese Güter von den Besitzern nunmehr angebaut und zum Thcil mit Häusern und Gebäuden besetzt worden sind, werden diese Hcrdvcräußerungen bis an Eine bestätigt und man gestattet der Bürgerschaft, die auf verschiedene derselben gelegten Grundzinse erheben zu können, dafür aber soll sie an das Schloß Z" Händen der Stände als Zeichen deren Obereigenthums über die Gemeindegüter einen jährlichen Canon von vier Florins entrichten, in der Meinung, daß der Lchensgercchtigkeit und dem cknminium ckireotuw der Alternativobrigkcit dadurch im geringsten kein Eintrag geschehen soll. Da sich gezeigt, daß das vorhw erwähnte Verzeichnis! bloß nach Angaben der betreffenden Eigcnthümcr verfaßt wurde, wird dem Rath die Anfertigung eines richtiger» aufgetragen, in welchem das Datum der Accensationen, der Flächt inhalt der acccnsirtcn Stücke und der Betrag des darauf gelegten Grundzinses anzumerken ist. selbe wurde uoch während der Rechnungöconfcrcnz dein Landvogt eingereicht und es ergibt sich daraus, daß es 72 Stücke sind und der Grundzins 46 Florins 16 Sols 7 Deniers beträgt. 8 22. ss 156. scheu den Gemeinden St. Barthclemy und Bretignh einer- und deren Schulmeister anderseits ist weist" Viehes, das er auf die Allmende zur Weide getrieben, eine Streitigkeit entstanden. Die Gesandten nehmen nunmehr all i-atilicanllum, der fragliche Schulmeister sei berechtigt, sein Vieh auf die Gemc»" weide zu treiben, und zwar unentgeldlich, zumal die Gemeinden gar nichts zum Unterhalte und dcc Besoldung des Schulmeisters beitragen, k 23. ss 157. Zwischen den reformirtcn und katholischen gern zu Etagniercs hatte sich ein Zwist erhoben, indem die katholische Bruderschaft behauptete, die Kreuze im Gcmeindsdistrict seien nicht von ihr allein, sondern von beiden RcligionSpartcicn zu nntc^ halten, welcher Ansicht Frciburg beipflichtete. Bern, von der Ucbcrzeugung ausgehend, daß Streitigkeit^ zwischen beiden Religionstheilen gemeinschaftlich beizulegen seien, wünschte Behandlung dieser Materie" der Rechnungöconfcrcnz, wo sich jedoch ungleiche Ansichten kund geben. § 24. ss 158. Ebenso hatte zu Asiens unter den Ncligionspartcien wegen der Beerdigungen im Kirchenchor ein Anstand erhoben, sichtlich dessen das Landvogtciamt auf der Rcchnungsconfercnz anzeigt, er sei von den Streitenden st durch einen auf gänzliche Parität sich gründenden Verglich beseitigt worden. Bei diesem Anlasse wün>^ Frciburg, es möchte für die Vogtei Tschcrliz ein Reglement erlassen werden, daß in Zukunft Niemand ' der Kirche mehr zu begraben sei als die bcrncrischen und freiburgischcn Repräsentanten und die Pst^ beider Religionen, welchen Wunsch Bern »n mit dem Wappen beider Stände versehenes Medaillen zukommen lassen. Freiburg hält die Einführung eines solchen Schildes um der Konsequenzen willen bedenklich, will übrigens zu Hause hierüber Satiren. 8 29. jj 163. Weil die Gefangenschaften zu Orbe eines Umbaues bedürfen, wird den Bau- coinmittirtcn beider Stände aufgetragen, sich dahin zu verfügen, Pläne und Devis verfertigen zu lassen Und diese nebst ihrem Berichte an die Alternativobrigkcit einzusenden. 8 39. ß 164. Das Project eines ^uwlumentcntarifs für das Gericht zu Orbe wird, nachdem einige unbedeutende Veränderungen vorgekommen worden waren, den Hoheiten zur Sanction empfohlen. 8 31. ,7i>3. Art. 165. Abnahme der vierten und fünften, von Michaelis 1793 bis Michaelis 1795 gehenden Auitsrcchnung. ß 166. Die Pfarrer von Poliez-le-Grand und Bottens reichen abermals ein Memorial ">egen des Zehntens ein, worauf, da dasselbe keine neuen Gründe enthält, den fraglichen Geistlichen «"gesinnt wird, sich innerhalb eines Monates zu entscheiden, ob sie den Zehntenbezirk von zwei Jucharten «usmarken lassen, oder aber ihren Zehnten dem Schloß Lausanne gegen einen jährlichen Kastenzins von Maß Weizen überlassen wollen, indem man sonst durch den Landvogt das Land vermessen ließe und die Zehntcnprätcnsion darauf assigniren würde. 8 5. » 167. Der Käufer eines der Pfründe Asscns Wehenden Stück Landes spricht den dasigen Pfarrer um Zehntenfreiheitsgarantic an. Da dieses Land ««cm Anschein nach eine neue Requisition ist und nicht von der alten Pfrunddomaine herrührt, finden beide Gesandtschaften der Pfarrer habe diese Garantie zu verweigern, was man ack r.-rtMcanllum nimmt. 8 6. ß In Folg! eines ausführlichen Berichtes des Oberinspectors über die Waldungen werden nachsende Verfügungen getroffen- -.) In dem Buron- oder Pcnthercazwald sei wieder ein ungefähr fünf- Jucharten großes Stück Land einzuschlagen und zwar an derjenigen Stelle, wo sich der meiste junge Zuwachs vorfinde; t.) wegen des Jurat d'EchallenS hält man für dermalen keine neue Verfügung nöthig; aus dem Jurat a Bamp darf auf Anmeldungen hin einiges Bauholz ertheilt werden; ck) nach Vor- ^rift des Abschieds von 1787 sollen alle Holzsteucrbegehren zuerst durch das Landvogteiamt ermäßigt w dann in eine Tabelle gebracht werden, welche den Hoheiten einzusenden ist; e) für jeden unbefugter ^ise umgehauenen Baumstamm soll eine Buße von fünfzig Florinö und falls schon einiges Holz wegführt wäre neben dieser Buße unnachläßlich der Werth desselben bezahlt werden; k) für fünf Fuder Pensionsholz soll 1'/- Lausannerklafter. zu 18 Schuh Länge. 4-/, Schuh Höhe und 4'/- Schuh T.cfe "feigt und denjenigen, welche ihre Pension statt in Holz in Geld beziehen wollen, für das Klafter '^zehu Fenken bezahlt werden; x) in Zukunft sollen, unter was für einem Vorwande es immer senr " e. ohne Vorwissen und Befehl der Hoheiten keine Holzpensionen mehr gestattet werden. Die Ge- Wdt den hell" ^ Stand Frciburg bewilligten Holzsteuer von dreißig „Saagträmel", hundertundncunzig Stöcken „Trähm- ö und sechs Eichen bemerkt Bern, wie bald die Waldungen in Verfall kommen müßten, wenn die nehmen dieses Alles all ratillr-anckum 8 7. jj 169. Anläßlich der einem Bürger von Tscherliz durch ho e ' -"V ^Sicyen oemeril t/lc / seifigen Obrigkeiten dergleichen beträchtliche Holzsteuern ertheilcn würden. Freiburg entschuldigt sich daß der Betreffende einer Gemeinde angehöre, welche Holzrechte in den obrigkeitlichen Waldungen daß derselbe einen bedeutenden Bau unternommen, auch vorher nie eine Steuer erhalten habe, ""derc Particularen schon öfter dergleichen bekommen hätten. 8 8. jj 179. Wegen der Herdver- fungen zu Tscherliz erachtet man als das beste, daß jeder Particular seine empfangenen Stücke zu 89 634 Orbe mit Tscherliz. I7S3. Händen des dasigen Schlosses anerkennen und demselben alljährlich von jedem eine Cense Dirccte von einem Schilling auf Abschlag des von der Gemeinde darauf gelegten Zinses entrichten soll und daß die Gemeinde die nach Abzug dieser Cense Foncicrc übrigbleibenden Zinse, die zusammen noch auf 40 Florins 1l) Schillinge 7 Dcniers ansteigen, als eine zu fünf Proccnt ablösige Cense Pensionairc ungehindert beziehen könne. 8 9. II 171. Die beiden Bürger zu Tscherliz beklagen sich, daß das Abwasser über das Steinpflaster vor ihrem Hause fließe, was zur Winterszeit gefährlich sei. Man findet, zu Vermeidung weitern Schadens sei dieses Pflaster zweckmäßig zu verändern und zwar sowohl auf Kosten des Schloßt Tscherliz als der Betreffenden, doch in der Meinung, daß den Hoheiten in Zukunft keine Kosten mehr deshalb erwachsen sollen. 8 lO. II 172. Die Reformirtcn von Asscns wollten einen ihrer Glaubensgenosse welcher zur katholischen Kirche übergetreten und eine Katholikin gehcirathct hatte, zufolge der Chor- gcrichtssatzung für die vier Vogteien, welche den Reformirtcn in den Mediatlandcn die Vcrheirathung Katholikinnen verbiete, des Bürgerrechtes verlustig erklären. Die Gesandtschaften stehen in der Ansich' es handle sich einfach darum, zu wissen, ob der Betreffende bei seiner Vcrheirathung noch refor»» gewesen sei oder nicht, und lassen beiden Parteien vcrdcutcn, sich mit mehr Mäßigung zu betragen, besondere aber den Reformirtcn wegen ihrer unschicklichen Ausdrücke gegen den katholischen Pfarrer d Mißfallen bezeugen. 8 11- II 173. Ein Bürger zu Bottens, Franz Joseph Panchaud, welcher auch ^ Pully-le-Grand das Bürgerrecht beanspruchte, ist von der fraglichen Ortschaft abgewiesen worden, wora die Gesandtschaften finden, er habe zuerst darzuthun, daß seine Voreltern daselbst vcrbürgcrt und ihr Bürgerrecht ununterbrochen beibehalten haben. 8 12. II 174. Da 1747 beschlossen worden die Kreuze zu Tscherliz sollen inskünftig steinern sein und aus dein „gemeinen Seckcl" bezahlt werd^' welcher Beschluß 1751, mit Ausnahme von St. Barthclcmh, woselbst ein besonderes Concordat ezss' ' auf die ganze Vogtei Tscherliz ausgedehnt wurde, so wird gefunden, es seien auch die Kreuze zu 6^3 niercs nicht bloß von den Katholischen, sondern von der ganzen Gemeinde zu unterhalten. Zudem crthe> die Gesandtschaften den Reformirtcn wie den Katholischen über die an den Tag gelegte Erbitterung obrigkeitlichen Verweis. 8 13. II 175. In Folge AnHaltens des Gerichtes zu Tscherliz um einen mcntentarif wird dem Landvogt aufgetragen, durch das fragliche Gericht einen solchen entwerfen zu und ihn an die Hoheiten einzusenden. 8 14. II 176. Weil in obigem Tarif auch die Bezahlung Vaccationen der Weibel bestimmt werden wird, treten die Gesandten in das diesfällige Begehren d> Bediensteten dermalen nicht ein. 8 15. II 177. Der Rath von Orbe hatte schon 1793 in den einrichtungen Verschiedenes abgeändert und zwar ungeachtet der Einwendungen des Landvogtcs, lve cv behauptete, diese Behörde übersteige ihre Competenz, auch verlangte, daß che solche neue Einrichte getroffen werden, die Hoheiten ihre Zustimmung ertheilcn müssen. Die von diesen dem Rath bez^3 Mißbilligung rief eine Entschuldigung hervor, die dahin ging, man habe an der Stadtconstitution dur nichts ändern wollen, sondern bloß bessere Verwaltung der Stadtgütcr zu crzwecken gesucht, mithin von einer Competenzüberschreitung keine Rede sein. In Betrachtung dessen geben die Stände, jedoch eine Probezeit von vier Jahren, ihre Zustimmung. 8 16. I7»7. Art. 178. Abnahme der ersten und zweiten, von Michaelis 1795 bis Michaelis 1797 Amtsrechnung des neuen Landvogtcs. II 179. Der Obcrinspector der Waldungen berichtet, die vor Z Orbc mit Tscherliz. 17»7. Jahren getroffenen Verfügungen betreffend die Waldungen seien von bestem Erfolge gewesen, einzig finden M Orjulazwald noch öftere Holzfrevel statt, deren Thäter um so schwieriger zu entdecken seien, als dieselben sich der Säge, welche man in der Ferne nicht hören könne, zu Fällung des Holzes zu bedienen anfangen. Um diesem zuvorzukommen, tragen die Gesandten den Hoheiten an, Individuen, die mit Sägen ertappt werden, schärfer als mit Aexten Versehene zu bestrafen, nämlich sie neben der festgesetzten Buße das erste Mal mit zweimal vierundzwanzigstündiger Gefangenschaft, bei Wiederholung aber mit einer Gefangenschaft von acht Tagen zu belegen, y 5. » 180. Die beiden Hoheiten waren übereingekommen, auf dieser Rechnungsconferenz untersuchen zu lassen, ob nicht ihre bis jetzt unlimitirt gewesene Kompetenz der Holzbcwilligungen in den gemeinsamen Waldungen in der Vogtei Tscherliz näher zu bestimmen sei. Die Gesandtschaften wollen die 1787 erlassene und 1795 bestätigte Verfügung in Kraft derbleiben lassen, jedoch hält eine derselben dafür, es sollte selbst in dringenden Fällen keine Alternative außerordentliche Steuern von sich aus ertheilcn, sondern dem Mitstand hicvon Anzeige machen, während b>e andere Gesandtschaft in der Ansicht steht, eine Alternativobrigkeit könne Steuern verabfolgen, doch einem Jahre nicht mehr als fünfzehn Stämme Holz. Schließlich erachtet man für nothwendig, daß beim Bedarf von Bauholz für beiden Ständen zugchörende Gebäude in den Devis die Zahl der Schuhe aufzunehmen sei und bei Gebäuden, die nur Eigenthum Eines Standes sind, jedesmal die Quantität bes verwendeten Holzes dem Mitstand angezeigt werden soll. Man nimmt dies ack latillcandum. y 6. » Wegen des landvögtlichen Wechsels kann der Tarif über die GerichtSemolumente noch nicht vorgelegt werden, so daß ein neuer Austrag nöthig wird, y 7. 182. Zu Abführung des Abwassers aus dem Schlosse soll unter dem Steinpflaster eine bedeckte Eoulisse angebracht und zu diesem Zwecke dem ^ndvogt auf Ratification hin hundcrtundsechzig Livres angewiesen werden, welche auf gemeinsame Rechnung zu bringen sind, k 8. » 183. Die Gemeinde Assens hatte bemerkt, daß das Wcinauöschenken in ben Pfarrhäusern die Jugend zum Trinken verleiten und schädliche Folgen für die Sitten haben könnte. Pfarrer erwicdcrtcn hierauf, sie seien stets bemüht, Unordnungen zu verhindern und glauben nicht, daß begründete Klagen erhoben werden können. Bern will es bei der Verfügung von 1781 beenden lassen, Freiburg hingegen findet dieses Wcinausschcnken unanständig und begehrt, die Pfarrer i°llen den Wein nur verkaufen dürfen, einzig möge im Winter Fremden in den Pfarrhäusern solcher ^gestellt werden, y 9. lj 184. Die gleiche Gemeinde macht auf ein durch Sentenzen von 1683, 1687 1747 bestätigtes Recht aufmerksam, zufolge dessen Fremdeil, die in ihrem Gebiete Pres Cham- betrcs besitzen, die Passation a Clos zu verweigern sei, und hält darum an, daß die Stände erkennen Achten, das Reglement von 1773, durch welches Jedermann die Passation a Clos seiner Güter ^uubt worden sei, soll ihrem Recht keinen Eintrag thun. Weil sich jedoch zeigt, daß das fragliche Lehren den Fremden, welche Güter zu Assenö besitzen, nicht mitgethcilt worden ist, so wird auf Rati- ^ation hin beschlossen, es sei ihnen hievon Eröffnung zu machen, 10. jj 185. Hinsichtlich der obbe- '"erkten Bürgcrrcchtsansprache zu Bottens ergibt sich, daß der Betreffende in seiner producirten Genea- zwei Familien, von denen die eine nur Panchaud, die andere aber Panchand sliaü Favre geheißen auch mehrere Taufnamen confondirt habe. Bern hält dafür, wenn Panchaud nicht auf gültige und ^tskräftige Titel, sondern nur auf Muthmaßungen, die von der Gemeinde widerlegt werden, sich k^ne seinem Gesuch nicht entsprochen werden, während Freiburg ihn in seinem Rechte, die Einübungen der Gemeinde aber unbegründet erachtet, z 11. » 186. Da die Abänderungen in der städti- 80* 636 Orbe mit Tscherliz. 17S7. schen Administration zu Orbc am Ncujahrstage 1795 angefangen hatten, mithin die vierjährige Probezeit erst mit dem Jahre 1798 zu Ende geht, kann in eine Untersuchung dermalen nicht eingetreten werden. z 12. 187. Als die Stände die Gefangenschaften zu Orbe einer Reparation unterwerfen wollten, verweigerte der dasige Rath die diesfälligen Fuhren, unter der Behauptung, die Stadt sei zu keiner Fuh^ Pflicht für obrigkeitliche Gebäude verpflichtet und die beiden Stände besitzen die Gefangenschaften Z" Orbe nicht als Landes-, sondern nur als Jurisdictionsherren, welche im ganzen Lande verbunden se>e>b ihre Gefangenschaften selbst zu unterhalten. Die Gesandten, von der Ansicht ausgehend, die Untcrthanc» hätten die Fuhren zu den landesherrlichen und herrschaftlichen Gebäuden zu leisten, ferner berücksichtigend daß Orbe von dem daselbst im Detail verkauften Wein das Ohmgcld mit scchszehn bis achtzehn Batzc» für das Faß bezieht, welches Recht den Städten unter der Bedingung zugekommen, daß sie die Mauern und Befestigungswerke, zu denen in Orbe auch das Schloß gehöre, unterhalten, finden, „da man nun dieses Schloß habe eingehen lassen", könne sich die Stadt nicht beklagen, wenn von ihr zu Wiederhcr stcllung der in demselben befindlichen Gefangenschaften nur die Fuhren gefordert werden. Man ninwü diese Angelegenheit a,l ratilieuntlum. z 13. 188. Der gleiche Rath hält darum an, einen dem Stadb spital zugehörcndcn Bodcnzins loskaufen lassen zu dürfen, welchem Begehren willfahrt wird und so, daß das Maß Weizen zu sicbenundzwanzig Batzen angeschlagen und der jährliche Abtrag zu drr' Procent capitalisirt werden soll. 5 14. ß 189. Die nämliche Behörde sucht um eine HhpothekarordnunZ an. In Folge dessen entwerfen die Gesandten ein Reglement, welches, nachdem es den AusgeschoW^ der Stadt vorgelegt und von ihnen gebilligt worden ist, den Ständen zur Sanction hinterbracht Bei diesem Anlasse wird auch verfügt, es sollen nach dem Absterben eines Notars oder nach dessen tritt die Protokolle, Minuten- und Testamcntbüchcr in die Gcrichtschreiberei zu Orbc abgeliefert werd^ was bisher unterlassen worden ist. z 15. Grand son. 1773. Bern. 17««. Freiburg. 1783. Bern. 17««. Freiburg. 17»3. Bern. Landvögte. Abraham von Jenner sl), des großen Raths, von Bern. Johann Baptist Neinold, des großen Raths, von Freiburg. Johann Rudolf von Steiger, des großen Raths, von Bern. Beat Niklaus von Fcgeli, des großen Raths, von Freiburg. Abraham von Jenner (N), des großen Raths, von Bern. 177». Art. 199. Abnahme der dritten und vierten, von Michaelis 1777 bis Michaelis 1779 Amtsrechnung, jj 191. Betreffend die Befreiung der Drittclreben ist von Freiburg ein Projcct worden, das der bernerische Gesandte seinen Principalen zur Kenntniß hinterbringt, y 7. ß 192- ^ Wunsch des Raths zu Grandson, es möchte den Particularen verboten werden, andern Wein als Gewächs im Detail auszuschenken, indem die vielen Pinten nur zum Müssiggange, zur Trunkenheit Unordnung Anlaß geben, wird ack ratikicanckum genommen. 8 8. Grandson. I78l. 637 >781. Art. 193. Abnahme der fünften Amtsrcchnung des allen und der ersten des neuen Landvogtcs, den Zeitraum von Michaelis 1779 bis Michaelis 1781 umfassend. » 194. Die Beschwerden der einen Drittel der Metralic von Fiez ausmachenden Gemeinden Villars-Bourquin, Grandcvcnt, Mauborgct und der Mithaftcn von Vaugondrh über den ganzen Gemcindcralh, dahin gehend, daß: a) Dieser Rath aus achtzehn Gliedern bestehe, davon nur sechs aus ihrer Mitte genommen werden; d) derselbe unbefugter ^eisc Bürger annehme, welche im Falle der Verarmung sämmtliche Gemeinden „im Kehr" unterhalten müssen und o) diese Behörde sehr viele unnöthigc Kosten verursache, veranlassen die Gesandtschaften, dein Landvogtciamt aufzutragen, die Parteien zu verhören und einen gütlichen Verglich unter ihnen zu derniitteln zu trachten. Sollte ein solcher nicht zu Stande kommen, so hätte es ein Projcct hinsichtlich dieses Raths zu entwerfen und dasselbe der Alternativobrigkcit einzuschicken. 8 15. js 195. Man nimmt ^ ratiticanckuw, daß diejenigen, welche dem Reglement von 1779 zuwider Wein verkaufen, mit einer Buße von zehn Florinö bestraft werden sollen. 8 16. 196. Ebenso, in Folge einer Bittschrift der Prä- dicanten, es möchte denselben gestattet werden, den Wein von ihrem eigenen Gewächs sowohl als ihren ^nsiouöwein nach Belieben in ihrem Wohnsitze oder da wo sie Bürger sind, doch nicht in beiden Ort- Taften zugleich ausschenken zu dürfen. 8 17. » 197. Weiter ein Gesuch aus Morgcs um Abzugsnachlaß, darauf gegründet, daß das Abzugörecht zwischen der Vogtci Grandson und den berncrischcn Jmmediat- Mdcn niemals ausgeübt worden, auch in dem Coutumicr von Grandson nichts darüber enthalten sei, '"'t dem Antrage auf Abweisung, indem laut eines Vertrages vom 24. September 1602 in Verhältnissen ">ie die hier statt findenden der Abzug und zwar zu fünf Proccnt bezahlt werden muß. 8 18. >j 198. Hin- "chtlich des Zchntcnstrcites zwischen den Schlössern Pvcrdun und St. Aubin, als Besitzer des großen Zehntens von Bonvillars einer- und dem Schloß Grandson anderseits wird den beiden Obcrcommissaricn bfgetragen, die hierauf bezüglichen Documcnte einzusehen, die Zeugen zu verhören, ein Projcct zu entwerfen und solches den Principalcn zur Sanction einzusenden. 8 19. » 199. Eine Bittschrift des der- waligen Besitzers der Mühle zu Concise, ihm, da im Seithcwald nicht genugsam Holz vorhanden sei, der Joux de Provence solches anzuweisen, veranlaßt die Gesandtschaften, da das Holzrccht fraglicher ^Ühle sich allein auf den Seithcwald erstreckt, zu dem Antrage an die Hoheiten, kein Holz anderswo ^jeigm zu lassen, noch viel weniger in eine Entschädigung einzutreten. 8 2V. jj 200. Die Beschwerde ^ Besitzer der Zwingmühlc zu Avonand, daß von dem Einziehcr von Grandson ihrem Lchcnmüller ^ Usagc oder die sogenannte Coupe de Chemincc abgefordert werde, wird ungleich bcurtheilt, indem 'e eine Ansicht davon ausgeht, daß in dem Abcrgcmcnt der Mühle, von 1602, nur von einem Boden- ^ und von keiner andern Schuld geredet werde, nach der andern aber dieses Foccage lediglich aus Lässigkeit der Bezüger zurückgeblieben sei. 8 21. »78». Art. 201. Abnahme der zweiten und dritten, von Michaelis 1781 bis Michaelis 1783 gehenden ^wsrechnuug. 202. Hinsichtlich des obbcrührtcn Zehntenstrcitcs berichten die Obcrcommissaricn, verschiebe Umstände hätten dessen Beilegung bisanhin verhindert, welche aber auf das Frühjahr unfehlbar erfolgen p^e. y g ^ 203. Da sich ergeben, daß im Seithcwald genugsam Holz vorhanden ist, so wird dem Abbogt aufgetragen, dem Mühlebcsitzcr zu Concise das laut Dcvis nöthigc Holz durch die Bannwarteu «38 Grandson. 1783. an den mindest schädlichen Orten anweisen, dasselbe in deren Beisein im nächsten Winter sällcn und alsobald unequarirt wegführen zu lassen, das AbHolz aber zum Gebrauche des Schlosses Grandson zu verwenden, 8 7. jj 204. Der Landvogt macht darauf aufmerksam, wie das allgemeine Holzfällrecht die Hauptursache des Ruins der Particularwaldungen sei, auch häufig begegne, daß Individuen, die gnr keinen Antheil an Waldungen haben, ganze Fuder Holz nach Uvcrdun, und auch wider Verbot nach Neuenburg zum Verkaufe führen. Dem Landvogt wird seine Sorgfalt verdankt und er ersucht, sowohl die Gemeinden als die übrigen Antheilhaber dieser Waldungen über Alles cinzuvernchmen, ein dicsfälliges Reglement zu entwerfen und der Alternativobrigkeit einzusenden. 8 8. jj 205. Es erfolgt die Anzeigt daß der Vormund der Mühlcbesitzer zu Uvonand von der Weigerung, den Feuerstattzins zu entrichten, abzustehen gewillt sei. Sollte dieses nicht geschehen, so hat der Landvogt eine rechtliche Klage vor dem gebührenden Richter einzulegen. 8 9. ß 206. Dem bei Reparation der Schloßmaucrn in Grandson ung^ mein thätigen Statthalter Jeanneret, durch dessen Sorgfalt itamhafte Auslagen erspart werden konnten, werden als Zeichen der Zufriedenheit acht neue Dublonen zugestellt. 8 10. I78S. Art. 207. Abnahme der vierten und fünften, von Michaelis 1783 bis Michaelis 1785 gehenden Amtsrechnung, 208. Es wird ack ratikcanckum genommen, der Mühlebesitzerin zu Eoncise, welcher all? dem Seithewald alles zu Reparationen der Mühle und der dazu gehörenden Gebäude nöthige Holz ^ abfolgt werden muß, ein ungefähr fünfzehn Jucharten haltendes Stück Wald, das von der übrigen W^ walds einzusenden. 8 16. js 210. Der gleiche Beamte wird eingeladen, wegen Auskauf des der Genien Vauxmarcus in dem fraglichen Walde zustehenden Weidrechtcö mit derselben in Unterhandlung zu und Bericht zu erstatten. 8 17. !I 211. Die Gesandtschaften finden, daß ein Eantonncment, wodurch " ^ Holzhaurechte, BilletS d'Usage wie der Wcidgang „gegen Abtretung eines Thcilcs des Eigenthn^ völlig aufgehoben würden, dem gänzlichen Ruin der Particularwaldungen am besten steuern dürfte. Cantonnement wäre am zweckmäßigsten so einzurichten, daß die Besitzer dafiger achtzehn „Berge" ^ den zwölften, zunächst an die Gcmeindswaldungen stoßenden Thcil derselben den Gemeinden würden, welche diese Particcn unter sich zu vertheilen hätten, worauf dieselben allein zum bestimmt und eingeschlossen werden sollen. 8 18. ß 212. Einem Bürger zu Provence, der die ^ stelle schon lange unentgeldlich verschen, wird in Erwägung, daß er alle Holzlicferungen veranstalten ohne die Ertrafällc viermal jährlich sämmtliche sich auf fünfhundert Jucharten belaufende Waldungen^ Visitiren hat, ein jährliches Holzquantum von zwölf Klaftern Berncrmaß bestimmt, für welches er indeß in seinen Kosten abzuholen verpflichtet sein soll, von ihm alle zwei Jahre bei der Rechnnn confcrcnz öittend einzukommen ist. Es wird dies ack ratilicanckum genommen. 8 18. !! 213. Dem eines Gerbers aus Valangin, seine Lohstampfc zu Chamblon nach Grandson versetzen zu dürfen n» alle'" auf Ratification hin entsprochen, zwar in der Meinung, daß er jene für immer aufgebe, die neue für sein Handwerk gebrauche, also niemals Lohrinde verkaufe, vor Errichtung der Lohstampfc daS B» 3 Grandson. 1783. 639 recht zu Grandson annehme, für diese Concesfion einen jährlichen Bodenzins von ein Maß Weizen entrichte, endlich daß die Concession nur so lange in Kraft bleibe, als er und seine Nachkommen das Gerberhandwerk treiben werden. 8 20. ß 214. Zwischen der Stadt Grandson und der Gemeinde Giez r>ner-, wie den Gemeinden Novalles und Ficz anderseits entstand wegen Theilung der Rapcs ein Streit. Die Gesandten verfassen nunmehr ein Project, nach welchem die verschiedenen, abgesondert gewesenen Stücke für jede Gemeinde vereinigt würden, wodurch sie besser verhütet und die zu machenden Einfristungcn erleichtert werden könnten. Dieses Project wird den Hoheiten zur Sanktion hintcrbracht. 8 21. Zwei Bürger zu Grandson kamen gegen einen Bodcnzins und Bestimmung des Zehntens auf den sünfundvierzigstcn Fuß um Befreiung ihrer Drittelreben ein. Beide Stände sind gewillt zu entsprechen, ^ern aber wünscht den Zehnten auf den Dreißigstel, als den Mittclfuß, zu bestimmen, während Frciburg °uf dem gewohnten Fuß des Fünfzehnte! beharren zu müssen glaubt. 8 22. ß 216. Für ein Erbe von ^29 Florins 6 Sols, welches nach Neuenburg ging, verlangte der Landvogt einen Abzug von dritthalb ^roccut für Bern und von fünf Proccnt für Frciburg, während die Erbin in der Ansicht stand, an Driburg nichts bezahlen zu müssen. Die Gesandtschaften halten dafür, weil man gegen Neuenbürg nicht 'u gleichen Tractatcn stehe, habe dieses Abzugs halben jeder Stand für sich dem Landvogt das Gut- Abende anzubefehlen. 8 23. jj 217. Der Fcuerstattzins von der Mühle in der Gemeinde Yvonaud ist ^ut Anzeige des Landvogteö für seine fünfjährige Amtszeit entrichtet worden, 8 24. 218. Ein Stcucr- begehren genannter Ortschaft konnte nicht mehr behandelt werden, da der dieSfälliga landvögtliche Bericht "'cht eingegangen war. 8 25. ß 219. Weil sich aus der Amtsrechnung gezeigt hat, daß der Papagcikönig ^rschiedcnc Requisitionen zu Grandson »n I'incklvis« mit Particularen dieser Vogtei gemacht hat, so wird Hoheiten eine Verordnung zur Sanction hinterbracht, durch welche den Mißbräuchen und der allzu ^>tcn Ausdehnung der Lobssreihcit der Papageikönige begegnet werden kann. 8 45. 1787. Art. 220. Abnahme der ersten und zweiten, von Michaelis 1785 bis Michaelis 1787 gehenden Amts- ^chnung. jj 221. Betreffend den Seithcwald erhält der Landvogt den Auftrag, diejenigen Particularen, ^ unbestimmte Holzrechtc darin besitzen oder unbestimmte Pensionen daraus ziehen, zur Einwilligung zu Erwöge«, ihre dicsörtigcn Rechte und Pensionen in ein jährliches Fixum verwandeln zu lassen. 8 18. !I ^2. Man ladet den Landvogt ein, der Gemeinde Vauxmarcuö zum Auskaufe der ihr im Seithcwald zugc- ^rigen Rechte ein vierzig bis fünfzig Juchartcn großes Stück Wald anzubieten, in der Meinung, daß ^eses Holland nicht in der schönsten Gegend, wohl aber an einem der Gemeinde gelegenen Ort verzcigt ^de, hgß ^ dasselbe mit allen darauf haftenden Beschwerden übernehme und es auf eigene Kosten schlage und einzäune. Dieses Waldstück würde dann zu allen Zeiten Eigcnthum der Gemeinde verleiben und dürfte niemals „ ausgericdct" werden. Sollte Vauxmarcus aber nur vierzig Juchartcn ^dcrn, so wäre man geneigt, solche frei von allen Beschwerden zu übergeben. 8 19. » 223. Der Land- berichtet hinsichtlich der Particularwaldungcn, das beabsichtigte Cautonnement werde schwerlich zu Dtandc zu bringen sein und einzig durch ein Reglement könne der gewünschte Zweck erreicht werden. >7^ Gesandten rathen nunmehr an, einen den Absichten der beiden Stände entsprechenden Vergleich zwi- Mn Parteien zu erzielen zu suchen und mit Zuziehung derselben ein Reglement zu entwerfen, in welchem ^ Holzhaurccht Berns wie Freibu-gs deutlich vorzubehalten wäre. 8 20. 224. Von dem Pfarrer zu Grandson. 1787. Avonand wird der schlechte Zustand der Marken seiner Pfrundgüter vorgestellt. Der Landvogt bekömmt deshalb den Auftrag, die Markung vornehmen zu lassen und das dicsfällige Verbal einzusenden. 8 21-!! 225. Der gleiche Pfarrer sucht darum an, ein Stück Herd gegen ein anstoßendes vertauschen zu dürfen, in welchem Gesuche ihm willfahrt wird. 8 22. ß 226. Zwischen der Stadt Grandson und der Gemeinde Valehres-sous-Montagnh erhob sich ein Streit, indem jene wünschte, den ihr auf dem Territorium von Valehres zugehörendcn Lillhwald gegen Erlegung eines EinschlagpfcnningS ganz einschlagen zu können, was die Gemeinde wegen des ihr darin zustehenden Wcidrechtes nicht zugeben will. Nach vorhergegangener Untersuchung finden die Gesandtschaften, das Begehren von Grandson sei abzuweisen und die Stadt in die daherigen Kosten zu verfallen, wohl aber habe sie zufolge des 1763 erlassenen und 1765 rat>- ficirtcn Reglements die Befugniß, einen Drittel des fraglichen Waldes für so lange in Bann zu legen, bis die jungen Stämme außer aller Gefahr sein werden, von dem weidenden Vieh Schaden zu leiden. 8 ^ 178». Art. 227. Abnahme der dritten und vierten, von Michaelis 1787 bis Michaelis 1789 gehenden Amtörechnung. jj 228. Uebcr die unauögemittelten Holzrcchte und Pensionen im Scithcwald ergibt aus dem landvögtlichen Berichte, daß der Besitzer des Gutes la Lance von keinem Cantonncmcnt höre» will, worauf beschlossen wird, er sei, so lange er das Holzrecht nicht mißbrauche, dabei zu belassen Ferner hält man dafür, daß die Pension für den Statthalter weiter auf sechs Fuder sich belaufen, ^ jenige für den Bcstchcr der Poissine dagegen von zehn Fudern auf sechs herabgesetzt werden soll, endlnv dem Pfarrer zu Concise sechszehn landesübliche Fuder zu bestimmen seien. Alle diese Verfügungen werde" all r-ttiNl-anckum genommen. 8 18. >! 229. Der Landvogt zeigt an, daß dem Verfall der Partieuliü' Waldungen nur durch eine Passation a Clos gesteuert werden könnte, worauf ihm aufgetragen wird, e> diesfälliges Reglement zu cutwerfen und es an die Altcrnativobrigkeit einzusenden 8 19. ß 239. Es erst 3 der Bericht, daß die Gemeinde Vaurmareus in keinen der ihr gemachten Vorschläge habe eintreten wollt"' sondern bei der übertriebenen Forderung von sünfundsicbzig Jucharten Waldung für ihre Holzrechte beha^ In Folge dessen wird dem Landvogt anbefohlen, nochmals die Gemeinde zu einer billigern Forderung " zu einem Cantonncmcnt zu vermögen zu trachten. 8 20. ß 231. Der Landvogt beklagt sich über ^ maßungcn der Gerichtsstatthalter. Bei einer Untersuchung zeigt sich aber, daß nur zwei derselben ihnen zukommenden Rechte überschritten, auch daß derjenige zu Avonand, seiner Entfernung wegen, e>W Competcnz haben müsse. Der Landvogt wird daher ermächtigt, die beiden Statthalter, welche sich anmaßte"' Mandate, Citationen und Nogatorien zu bewilligen und sogar Legalisationen zu besiegeln, in die Schra" ihrer Pflicht zn weisen. 8 21. » 232. Die Wcibel von Grandson halten darum an, ihnen auch die 25^ tragung der Signalemente von Personen, die weiter zu führen sind, zu bewilligen. Das Begehren abgewiesen, da diese Bediensteten nur die Aufträge der Landvögte zu vollziehen haben. 8 22. ß 233. W die Gemeinde Bullet verschiedene Grundstücke in der Vogtei Grandson gekauft, die Kaufsumme aber M richtig angegeben, zudem verschiedene andere Liegenschaften erstanden hat, welche sie weder "otaria^ verschreiben ließ, noch davon das schuldige Lob bezahlte, so wird von den Gesandtschaften verfügt, ^ Landvogt habe sich bei seinem Kollegen in Averdun anzumelden, damit dieser der Gemeinde Bullet Befehl ertheile, ihre Rechnungen und Bücher in das Schloß Averdun zu bringen. Der Landvogt v Grandson hat nach deren Einsicht an die Hoheiten einen Bericht zu erstatten. 8 23. ß 234. Der P^r Grandson. »78?». 641 ^ Nvonand, welcher ohne Einwilligung der Stände eine Brunnquelle zu seinem Pfarrhause leiten ließ, sucht um Vergütung der hiefür ausgelegten achtzig Livres an. Es wird mit dem Vorbehalte entsprochen' von nun an der Brunnen durch den Pfarrer und seine Nachfolger unterhalten werde. H 24. tz ^5, Das Landvogteiamt macht auf den Ncbelstand aufmerksam, daß die grundversichcrtcn Schuldverschreibungen vor den Obligationen ohne Unterpfänder kein Vorrecht genießen und mit letzter» bei Collocationcn "u gleichen Range stehen, damit den Wunsch verbindend, die Vogtei Grandson möchte dieses Punktes halben gleichen Rechte theilhaft gemacht werden wie die übrigen Mediat- und Jmmcdiatlande beider Stände. D'e Gesandten geben zu, daß hiedurch sowohl die Sicherheit der Creditorcn vermehrt, als der öffentliche ^eedit gehoben würde, halten aber dafür, es seien, da durch eine Willfahrung die Gesetzgebung wesent- iiä) abgeändert würde, vorerst die Rechtsvcrständigen und die Gcmeindsvorgesctzten cinzuvernehmcn und öu gewärtigen, ob sie selbst um eine Abänderung cinkommcn werden. 25. jj 236. Der Landvogt meldet, berschiedenc Gemeinden hätten der Ordnung von 4740 entgegen wiederholt Landesfremdc zu Bürgern ""genommen, ohne daß dieselben vorher gehörig naturalisirt worden seien. Es wird nunmehr diesem Suiten aufgetragen, allen nicht naturalisirten Fremden crtheilten Bürgerbriefen nachzuforschen und solchen Personen anzusinnen, in Zeit von einem Jahre um die Naturalisation einzukommen. H 26. ^ Der gegen die Herrschaft Vauxmarcus gelegene Theil des Seithewalds soll durch das Landvogtci- "At ausgeinarkt und überhaupt von dieser Beamtung alle ihr zweckdienlich scheinenden Verfügungen bsußchtlich der obrigkeitlichen. Waldungen getroffen werden. § 27. jj 238. Da 1785 verordnet worden ist, "ß der Oberförster um seine Holzpension von zwölf Klaftern sich alle zwei Jahre bei der Rechuungs- oonferenz anzumelden habe, so geschieht dies, auf welches hin ihm diese Pension zugesprochen wird, 28. 1 7»2. Art. 239. Ablegung der fünften Amtsrcchnung des alten und der ersten des neuen Landvogtes, von ^'chaelis 1789 bis Michaelis 1791 reichend. 17»». Art. 240. Ablegung der zweiten und dritten, von Michaelis 1791 bis Michaelis 1793 gehenden Abrechnung. 241. Der Entwurf des Landvogtes in Betreff der Verschreibungcn wird geprüft und ihm ^getragen, die Ansicht rcchtsvcrständiger Männer einzuholen, ob durch Erlassung einer derartigen Ver- Abnung dem Wunsch der Vogtei entsprochen würde, und sodann seinen Bericht au die Altcrnativobrigkcit Zusenden, k 32. ß 242. Das Landvogteiamt meldet, weil die meisten an den Particularwaldungen beilhabenden landcsabwesend oder landcöfremd seien, so habe das ihm aufgetragene Reglement nicht cnt- Asen werden können, es hätten aber die Stadt und die Metralieö von Grandson gebeten, daß von den bilden aus ein solches vorgeschrieben werden möchte. Die Gesandtschaften verfassen nun einen Entwurf hinterbringen ihn den Hoheiten zur Sanktion. Man findet bei diesem Anlasse, daß die Waldungen " P^tei überhaupt besser zu bewirthschaften seien, besonders in den auf der Ebene gelegenen der so Aderbliche Wcidgang abgeschafft werden sollte. Der Landvogt wird daher beauftragt, mit Sachkundigen ^ i hierüber zu berathen und ein Memorial zu entwerfen. 8 33. » 243. Die Gemeinde Mauborget sucht ^uvl an, ihr den Zehnten gegen einen zu bestimmenden Zins auf immer zu verleihen, weil dieser auf Berge gelegene Zehnten meistens von Personen aus der Ebene ersteigert und eingesammelt werde, so ^ 'hr nicht genugsam Stroh zu Hebung ihrer Landwirtschaft übrig bleibe. Man nimmt ad ratillcandum, 81 642 Grandson. I7i»6. es möchte der Petentin gegen Erlcguirg eines in das Schloß Grandson zn liefernden jährlichen Canons von drei Mütt sechs Köpfen, halb Haber, halb Gerste, entsprochen werden. 8 34. 244. In Folge einer zwischen den Gemeinden Uvonand und Mollondin 1787 vorgegangenen Allmendetheilung ist der letzter» ein Lob abgefordert worden, um dessen Nachlaß sie nunmehr cinkömmt. Die Gesandtschaften beschließe« auf Ratification hin, dieses unbedeutende Lob für nur anderthalb Jucharten Allmendeland sei der Gemeinde nicht abzufordern. 8 35. 245. Die eines Lobverschlagnisscs beschuldigte Gemeinde Bullet bittet, ihr das verwirkte Stück Land um einen wohlfeilen Preis wieder abzutreten und ihr die über die Untersuchung erlaufenen Kosten nachzulassen. Es wird beschlossen, das fragliche Stück Mattland sei gegen Erlegt der in dem Kaufbriefe unterschlagenen Summe von hundertfünfundsiebzig FlorinS der Gemeinde zurück;« geben; die Kosten aber sollen in die Rechnung der beiden Hoheiten gebracht werden. 8 36. 246. ^ gewesene Einzieher zu Grandson war in den Jahren 1775 und 1776 um zweitausend Maß Wein zu kuss gekommen und sucht um Vergütung an. Bern, von der Richtigkeit der Behauptung überzeugt, ist geneigt, den Schaden samiut den Zinsen zu vier Proccnt mit 390 Livrcs 10 Schillingen zu ersetzen und Freiburg wird diese Willensmeinung seinen Obern hinterbringen. 8 37. R7NS. Art. 247. Abnahme der vierten und fünften, von Michaelis 1793 bis Michaelis 1795 gehend Amtsrechnung. ß 248. Da der Landschreiber von Grandson den Ständen nur 100 Florins für bereien verrechnen darf, derselbe aber wegen der Sperranstalten außerordentliche Scripturcn verfertig^ mußte, kam er um diesfällige Entschädigung ein. Die Gesandtschaften, in Erwägung, daß der ^ schrciber keine eigentliche Besoldung bezieht, empfehlen den Hoheiten die Bezahlung seiner auf 679 Fto" 6 Schillinge ansteigenden Rechnung. 8 17. » 249. Bern findet das Zehntcnadmodiationögesuch meinde Romahron von Belang, und ist, in Gewährung der Bitte keinen Nachtheil für die St«" erblickend, geneigt, der Petentin gegen einen fixen Zins von fünf Mütt, halb Mischelkorn und d Haber, den Kornzehnten auf eine Probezeit von zehn Jahren zu verleihen. 8 18. 250. Dem Bcgc^ der Gemeinden Concisc und Mutrux, ihnen die Abgabe der Avoinerie gegen einen zu bestimmenden zu überlassen, wird entsprochen und der Zins für Concise auf zwcihundertundvierzig, derjenige für ^ auf achtzig Quartcron Haber „ a Comblc" Grandsonermaß festgesetzt. Ein weiteres Gesuch der Ge»u" Concise hingegen betreffend Ucbcrlassung der Gerberie wird cinöweilen abgewiesen, weil nicht bekannt ist, auf welche Art diese Abgabe, die laut den Reconnaissanccs in Entrichtung einer garbe von jeder Feuerstatt besteht, bezahlt wird und was sie abwirft. Auch wird dem Landvogt ^ getragen, die Gerberie vor der Hand zu beziehen. Man nimmt alles ack ratilicaackum. 8 19. 251- Bürger zu Romahron wünscht ein der Pfründe Onens zustehendes Stücklein Mattland gegen ein angehörendes gleich großes Stücklein zu vertauschen. Da der Pfarrer hicmit einverstanden ist, wi^ Ratification hin willfahrt, in der Meinung, daß der auf dem letztern Stücke haftende Bodenzins das crstere verlegt, mithin dasselbe bodenzinsfrei werde. 8 20. ß 252. Aus dem landvögtlichcn über die Waldungen geht hervor, daß es vor allem aus nöthig wäre, sie von dem äußerst lichcn Wcidgange zu befreien und die Passation a Clos einzuführen zu trachten, für welche die thümer der Waldungen den Weidgangsbercchtigten einen zu bestimmenden PassationSpfcnning zu hätten. Die Gesandten beauftragen nunmehr den Landvogt, dies in Ausführung zu bringen und Grandson. I7!»S. 643 Zanzsberechtigten, die hiezu nicht Hand bieten wollten, zu vcrdeutcn, daß die Eigenthümer begwältigt werden würden, einen Viertel ihrer Waldungen in Bann zu legein Man nimmt dies »! 257. Bern wünscht dem Landschreiber zu Grandson für die zwei !^ten Jahre eine Gratifikation von zweihundert Florins zu crtheilcn, während Frciburg bei dem Abrede von 1755 verbleiben will, durch welchen dem Schloßschreiber ein Fixum von hundert Florins ''>r das Jahr verordnet wurde, 8 17. ß 258. Wegen des Landvogtwechsels konnte der Auftrag betreffend ^'e Gerbcrie zu Concise nicht vollzogen werden, so daß derselbe von neuem erthcilt werden muß. 8 18. jj Die Gemeinde Fontainizicr kommt wegen ihres Kornzehntens, der meistens von Personen aus der ^Uc ersteigert werde, mit der Bitte ein, ihr den Zehnten selbst zu verleihen, welchem Begehren in der ^inung für zehn Jahre willfahrt wird, daß sie an das Schloß Grandson jährlich 4 Mütt 2!/z Kopf K'schelkorn, auch 4 Mütt 2'/z Kopf Haber, letzteres a Comblc abliefere. Man nimmt dies a^ daher einsweilen suspendirt. 8 9. jj 263. Dem Kommissar Bochud wird der Auftrag ertheilt, die ausstehenden sechs Rcconnaissances der Vogtei Murtcn zur Stelle zu bringen und über eine siebente, welche bestritten wird, Bericht zu erstatten. 8 1V. jj 264. Bei Ausmarkung des großen und kleinen Ze^ tenS in Lugnorc hatten sich zwischen dem Schlosse Murtcn, als Besitzer des kleinen Zehntens, und der Pfründe Motier, wie dem Statthalter zu Murten, als Antheilhaber an dem großen Zehnten, Streik testen erhoben. Die Gesandten finden nach näherer Untersuchung, es sollten zu Ausweichung von Ju^'" venienzcn beide Zehnten vereinigt werden und dem Schultheiß sieben Zwölftel nebst hundert „Bürdend Stroh, dem Statthalter und der Pfründe Motier aber fünf Zwölftel zukommen. Zugleich wünsche"^ Gesandten eine Vereinigung aller dem Schloß, wie den Officialen zugehörigen Zehnten und zwar d»r die beidseitigen Obercommissarien, ebenso eine solche der kleinen, den Officialen der Vogtei Murten Z" stehenden Zehnten, auch daß die Statthalter-, Weibcl-, Bannwarten- und Zolk- oder Communailleszeh"^ dem Schloß zugetheilt und die Inhaber derselben durch ein jährliches Fixum an Geld oder an Getrr" entschädigt werden möchten, 8 11. jj 265. Hinsichtlich des Ansuchens von Freiburg, das zu Verne!)""" wünscht, kraft welcher Titel der Statthalter von Murten einen Zehnten im untern Wistenlach bez""' der ihm jährlich bei vierzig Thalern eintrage, erachtet man für das beste, die angetragene Zcb"^" liquidation abzuwarten. 8 12. » 266. Wegen der vielfältigen „ Accensationen von gemeinen Güter" / welche die vier Gemeinden des untern Wistenlach an verschiedene Partikularen unter Auflage uuab r barer Bodeuzinse und etlicher anderer Rcstrictionen gemacht haben, wird ein Reglement entworfen a«l ralilicanclum genommen. 8 13. 267. Da die auf letzter Rcchnuugöconferenz angeordnete Besann^ des Galmwaldö nur mangelhast ausgeführt wurde, indem das Land gar nicht aufgebrochen und Same bloß auf den Wasen gesäet worden ist, so wird anbefohlen, nunmehr eine gänzliche Säubern des Bodens vorzunehmen. 8 14. 268. Es ergibt sich hinsichtlich des großen Kanals auf dem Murt"^ moos, daß dessen oberer Theil noch nicht gehörig geräumt worden ist, weshalb man die unverzüü' Anhandnahme dieser Arbeit befiehlt. 8 l5. 269. Wegen des Seebordes wird den „mooöanthcilhabe" ^ Gemeinden" angesinnt, alle Jahre, bis die Seebordbefestigung vollendet sein wird, dreizehn Steine auf von dem Schultheißen anzuweisende Stellen zu führen, auch jedes Jahr auf den Weg längd Sees Kies zu bringen, und zwar auf je zehn Schuh ein Fuder. Zugleich läßt man der Stadt M" Murten. 177». 645 anbefehlen, das dem Scebord schädliche Ausgraben von Erde zu unterlassen. 8 16. ß 270. Freiburg hofft, daß dem wegen der Gemeinde Mur im Jahre 1761 gemeinsam erkennten und ratificirtcn Spruch nicht kerde zuwider gehandelt werden, worauf die bcrncrische Gesandtschaft lediglich anzeigt, ihre Obern seien niemals gesinnt, die Gcmcindsaugelegcnheiten und Streitigkeiten von Mur, das unter unmittelbarer Souveränität Berns sich befinde, gemeinsamer Untersuchung zu unterwerfen, noch ihr dicsörtiges Judicatur- tocht „in einigen Compromiß" kommen zu lassen. 8 17. !> 271. Dem Gesuch eines der Schloßweibel um eine Gratifikation für statt gehabte Bemühung bei der Reparatur des Schlosses zu Murten wird willfahrt, dem Schultheiß aber anbefohlen, in Zukunft solche Verrichtungen den drei Schloßwcibeln „im Kehr" aufzutragen, damit die Stände mit derartigen Bitten verschont bleiben. 8 18. ß 272. Da zwischen dem ^irthe zu Sugicz und den vier Gemeinden des untern Wistenlach wegen Weiuausschcukens von Partikularen eine Streitigkeit entstanden ist, schreiben die Gesandtschaften den Parteien ein Conveuant vor, Kelches dieselben annehmen und das den Hoheiten zur Sauctiou hintcrbracht wird. 8 19. !I 273. Den Zustand zwischen dem Großweibcl zu Murten und den vier besagten Gemeinden erledigt man dahin, daß ^aft der Murtnersatzuug die Wcibelmütschcn, die durch den Abschied von 1761 auf fünf bis sechs Pfund Vrod bestimmt worden sind, den Wcibcln zu Murten gebühren; daß aber, da diese Witschen im Wistcn- lach niemals in natura bezahlt wurden, es hiebe! verbleiben soll und statt derselben zwei Batzen für die Haushaltung zu bezahlen seien. 8 20. !> 274. Die Weigerung der Gemeinden Oberried, Agristwhl und ^urzclen, welchen 1775 ein Einschlag von dreißig Juchartcn auf dem großen Moos zu einer Stiercnweid ^willigt ward, einem Lehenmann der Stadt Murten die Mitwcidfahrt zu gestatten, wird begründet gebunden und Murten in seinem Begehren abgewiesen. 8 21. 1781. Art. 275. Abnahme der fünften Amtsrechnung des alten und der ersten des neuen Schultheißen, b°u Johanni 1779 bis Johanui 1781 reichend. Die dritte Rechnung wird, da die Gesandtschaften übcrein ^kommen sind, daß der Abzugöartikcl ohne Nachthcil der einen oder andern Rechte in «uspen»«, gelassen Korden soll, gleichfalls abgenommen. 276. Hinsichtlich des sumerischen Abzuges bemerkt die bcrncrische ^osandtschaft, ihre Principalen hätten gewünscht, Freiburg würde seine Prätcnsionen fallen lassen, zumal ^ nie entgegen kommen werden. Die freiburgischc Gesandtschaft, auf ihrer frühern Erklärung beharrend, ^'Unit das Angehörte »4 roferonäum. 8 22. 277. Da der Stand Freiburg beruerischcn Erben der ^nannten Frau Ougöburger einen Abzug abverlangt hat und sogar executorisch verfahren ist, äußert k Gesandtschaft von Bern hierüber ihr ernstliches Befremden, während die freiburgischc glaubt, daß Unterthancu der Mediatvogteien, welche sich außer denselben verehelichen, den Abzug von allen 'brcn heirathöweise zugebrachten oder ererbten Mitteln allerdings schuldig seien. 8 23. 278. Von ^ Zehntcnbcreinigung abstrahirt man für einmal und trägt den Obcrcommissaricn lediglich auf, die ^schwebenden Streitigkeiten zu untersuchen und zu liquidircn. 8 24. 279. Hinsichtlich des zwischen Pfarrer zu Moticr und den Gemeinden des Wistenlach wegen des Zehntens entstandenen Zcr- ^rfnisses wird eine Untersuchung veranstaltet. Die Gemeinden halten nämlich dafür, neu ausgereu- tzand sei die ersten sechs Jahre davon befreit, der Pfarrer aber behauptet laut der Grosse de la von 1620 komme ihm der Novälzehntcn von solchem Lande alsobald zu. 8 25. 280. Eine bei kläß Novalzehntcnstrcites von dem Statthalter den Gemeinden des Wistenlach abgeforderte 646 Murten. 1781. Gebühr wird ermäßigt und den Ständen beliebt, dieselbe auf sich zu nehmen. H 26. ij 281. Betreffend den Antheil, welcher dem Schultheiß an den Bodenzinscn der neuen Accensationen im Wistenlach zukommen soll, halten die Gesandtschaften dafür, der fragliche Beamte habe nichts zu beziehen, sondern das diessällige geringe Erträgniß sei in die Amtsrcchnung von Murten zu bringen. Man nimmt dies »4 1-atilicandum. 8 27. !> 282. Der Murtnerzoll wird sammt dem sogenannten Communailleözehnten für vier Jahre um die jährliche Summe von siebenhundert Kronen Bcrncrwährung verliehen. 8 28. » 283. Der von dem Schultheißen projectirte Tarif für die Emolumcnte in Vormundschaftssachen zu Murten wird geprüft, ermäßigt und den Hoheiten zur Sanction hinterbracht. § 29. 284. Die freiburgische Gesandtschaft verwahrt sich gegen Beurtheilung der Streitigkeiten der Gemeinde Mur von Seite Berns, was eine feierliche Gcgenverwahrung der berncrischen Gesandtschaft hervorruft, h 30. 285. Die am Murtncrmoos Antheil habenden Gemeinden beschweren sich über die ihnen anbefohlenen Einschläge längs des großen Canals, wodurch ihnen ein namhafter Bezirk des Weidganges entzogen werde und suchen zugleich darum an, die alten Bibercngrabeu gegen den See wieder öffnen zu dürfen, damit das auf der obern Seite des Mooses sich sammelnde Regcnwasser Ablauf bekomme. Man nimmt ad ratilleandnm, es möchte dcss malen von diesen Einschlägen abstrahirt, auch bewilligt werden, einige der Kanäle zu öffnen. 8 3k- I 286. Der Schultheiß beklagt sich über die Gemeinde Kcrzers, welche allerhand Verordnungen erlasse n»d beträchtliche, ihre Kompetenz von zwanzig Gros weit übersteigende Geldbußen auf Einungsfrevel W Nach sorgfältiger Prüfung der Abschiede finden die Gesandtschaften, KcrzerS sei befugt, in Ennings- und Niedern Polizeisachen Verordnungen zu erlassen, was aber solche der höhern Polizei anbelange, habe du Gemeinde sich bei dem Schultheißen anzumelden und, wo obrigkeitliche Reglements sich vorfinden, dew selben sich zu unterziehen, auch dürfe sie Einungöbußcn bis auf zwanzig Gros dictircn, der Schad^' aber sei vorher absonderlich zu schätzen. 8 32. ß 287. Wegen nächtlicher Weise ab einer gemeinen „Bündig entwendeten Gemüses entsteht die Frage, wer diesen Frevel, welcher wegen der allgemeinen Sicherheit v> schärfer als andere zu ahnden sei, zu bestrafen habe, und es kömmt zur Sprache, ob die erneuerte Murine satzung, welche mildere Bestimmungen als die vorherige enthalte, nicht verbessert werden sollte. hält bedenklich, öfters an den gemachten Legislationen Abänderungen vorzunehmen, auch sei die diesmal'^ Murtnersatzung von 1715 bis 1728 auf vielen Konferenzen berathcn und endlich 1743 von den Ständ^ sanctionirt worden. Dieses Statut könne indeß die Angehörigen von Lugnore, wo der Diebstahl begawss" worden, nicht berühren, weil fraglicher Ort seit den aUcrältcstcn Zeiten eine besondere Herrschaft gcbild^ unter andern Gesetzen gelebt und stets ein eigenes Gericht gehabt habe, y 33. 288. Ein Bürger w'v Grenz beschwert sich über die durch Einschlagung eines Gäßchcns veranlaßt« Sperrung seiner Feldfcull > indem er mit Roß und Wagen nicht mehr auf seine Güter kommen könne. Die Gesandten finden diese Klage ungegründet, so daß das fragliche Gäßchen nicht zu verändern sei. k 34. !i 289. Weö^ einer zwischen Kcrzers und der in der Vogtei Laupen gelegenen Gemeinde Golaten entstandenen Streik keit betreffend die Vertheilung des Passationspfenningö der auf ihrer „ Gemeinweidigkeit" hinter Kerss^ zu machenden Einschläge wird von den Gesandtschaften der Spruch gefällt, daß Kerzers von diesen ningcn jcweilcn fünf Neuntel, Golaten aber vier Neuntel zu beziehen haben solle. H 35. i! 290. Die v» ehelichen Bürger von Murten erheben Beschwerde über den dasigen Rath, der ihnen bei der jährlich^ AuStheilung der „Wedeln" keine solchen zukommen lasse, worauf beschlossen wird, dieselben sollen Beneficien der übrigen Bürger in Feld, Holz u. f. f. theilhaftig sein, ihnen mithin auch die We ^ Mutten. 178». 647 iukommeil; ebenso hätten sie gleich den ehelichen allen bürgerlichen Verordnungen sich zu unterziehen, sollen aber von dein Regiment und allen Stellen ausgeschlossen bleiben, bis sie als „gute Burger" angenommen sein würden, 8 36. 291. Aus Anlaß der bei Erbauung des Stadtthores und Stadtthurmcs zu Mutten erhobenen Teilen entstand zwischen dem Rathe daselbst und den Gemeinden diesseits des Sees einer- und der Gemeinde Lugnorc anderseits ein Streit. Eine Untersuchung zeigt jedoch, daß Lugnore, welches sich iu Entrichtung einer kleiner» Rata verpflichtet glaubte, in die Tellcasse das Restircnde nachzuzahlen habe. Aei diesem Anlasse wird die Abfassung eines Grundcatastcrs nöthig gefunden, damit man daraus ersehen könne, wie viel jede Gemeinde an Teilen zu entrichten habe, 8 37. 292. Von Mutten und den diesseits des Sees gelegenen Ortschaften wird wider die vier Gemeinden im Wistenlach geklagt, indem sich ö>c Teilen daselbst um ein Namhaftes vermindert hätten. Die Gesandtschaften halten dafür, es sei der Kataster abzuwarten, der auch hierüber Aufschluß geben werde. K 38. ij 293. Den Hoheiten wird beliebt, b>e Compctcnz der Stadt Mutten einzuschränken, da durch Aufführung kostbarer Gebäude die Landschaft "ut bedeutenden Teilen beschwert werden könnte. 8 39. i! 294. Die Bittschrift der Gemeinde Lugnorc, daß öos Haustren in dasigcr Herrschaft zu allen Zeiten gestattet werden möchte, wird all i-of«reintum gcnom- ^on, da die bernerische Gesandtschaft nicht instruirt ist. 8 46. 295. Wegen der Renovationen zu Multen und Lugnorc wird den Obcrcommissaricu aufgetragen, sich der unerledigten Punkte halben zu vergleichen, Projcct zu cutwcrfen und dieses den Hoheiten zur Sanktion vorzulegen, 8 41. »78». Art. 296. Abnahme der zweiten und dritten, von Johanni 1781 bis Johanni 1783 reichenden Amts- eechnung. 297. Wegen deS streitigen Abzugsgeschäftcs der Frau Sulzer eröffnet Bern, die Frau Ougs- burger, zwar eine gcborne Murtncrin, sei durch ihre Heirath Bürgerin von Bern und dadurch ihre Mittel bernerische Mittel geworden. Erbsweisc seien also dieselben als solche und keineswegs als murtncrische Littel an die Frau Sulzer gekommen, mithin beschlage der Abzugsvertrag von 1602 diesen Fall durchaus U'cht. Frciburg bcharrt auf seiner frühern Meinung. Bei diesem Anlasse erklärt Bern, seine Obern können U'cht zugeben, daß in solchen unerörtertcn Abzugsfällcn der eine Stand sogleich cxecutorialisch verfahre und bie Güter mit Sequester belege, welche Aeußerung Berns Freiburg all relerevllum nimmt. 8 11. » 298. Der ^wolumententarif des murtnerischcn Waisengerichtcs wird den Hoheiten zur Sanktion durch den Abschied b'nterbracht. 8 12. 299. Die Stände hatten dem Antrag wegen der Canälc auf dem Murtncrmoos ihre ^tification crtheilt und es wird deshalb dem Schultheiß aufgetragen, die Gemeinden zu Vollziehung 'hrcr dieöfälligcn Pflichten anzuhalten. 8 13. 300. In Folge Anzeige der Obercommissarien, daß die Abfassung eines Tellcatastcrö mit großen Schwierigkeiten verbunden sei und die Verfertigung eines General Brodels allzu kostspielig wäre, verzichtet man auf beides, um so mehr als bloß im Wistenlach die Tell- fheilc bestritten worden sind. Die Ausgeschosscucn der Gemeinden des untern Wistenlach werden zu biescm Ende vorbeschiedcn und kräftigst crmahnt, mit den übrigen Gemeinden der Vogtei der streitigen ^llanlagen halben sich in Freundlichkeit zu vertragen. 8 14. jj 301. Man findet an dem Reglement von k<5z über die Baucompctcnz der Stadt Mutten nichts auszusetzen, ebenso wenig ist nöthig etwas beifügen, wohl aber soll der Stadt angesinnt werden, dasselbe genau zu befolgen. 8 15. l> 362. Kcrzcrö ^'ktet um Erläuterung, was unter niederer und höherer Polizei zu verstehen sei, wie viel die zwanzig ^os in jetziger Münze auswerfen und von wem und wie der Schaden geschätzt werden solle. Auf den 648 Mutten, 1783. ersten Punkt treten die Gesandtschaften dermalen nicht ein, hinsichtlich des zweiten bemerken sie, daß laut Urbaricn zwölf Gros ein Murtnerpfund, mithin zwanzig Gros achtzweidrittcl Batzen ausmachen und mit Bezug auf den dritten wird die Anleitung gegeben, der erlittene Schaden sei durch die Geschworenen nach Billigkeit zu schätzen. 8 16. » 363. Die „ewigen" Einwohner zu Kerzers kommen um Erlaubnis zu einem Einschlage von acht bis zehn Jucharten mit Erlen bewachsenen Erdreiches auf dem großen Moos ein, welchem Gesuch jedoch nicht entsprochen wird, da ihnen schon im Jahre 1761 ein Einschlag von acht Jucharten bewilligt wurde. Zugleich wird der Gemeinde, wie den ewigen Einwohnern genaue Befolgung des Reglements von 1761 neuerdings anbefohlen. 8 17. jj 3l14. Der Müller zu Kcrzers sucht um eine Sägeconcesfion nach. Die berncrischc Gesandtschaft eröffnet, daß die Sägebesitzer in Laupen, Gümmenen und Jerisbcrg, sowie derjenige zu Ulmiz sich diesem Begehren widersetzen und trägt deshalb auf Abweisung an; die freiburgische hingegen könnte, insofern keine erheblichem Oppositionen sich zeigen, entsprechen. Bei dieser Ungleichheit der Ansichten wird die Sache all referenNum genommen. 8 18. !! 365. Die Bitte eines Bürgers von Salvenach um ein Pintcnschenkrccht wird auf Anhalten der Gemeinde, welche in Gewährung dieses Begehrens ihr höchstes Berderbcn Voraussicht, um so eher abgeschlagen, als sich ergibt, daß alle mit Wirthö- und Pintenschcnkhäuscrn versehenen Dorfschaften in Abnahme, hingegen die solche nicht besitzenden im besten Zustande und Wohlsein sich befinden, indem dergleichen We«' Häuser beständigen Anlaß zu Zcitversäumniß und vielfältigen Unfugen und Unglück geben. 8 19. jj 366. ^ einige Wirthe und Pintenschcnkcn wider das unbefugte Wcinauswirthcn der Partikularen klagend eingekommen sind, so wird von den Gesandtschaften in Betracht, daß dieses uneingeschränkte WcinauSschenlen das Sittenverderbnis mächtig fördere, für nothwcndig erachtet, eine Untersuchung der Privilegien nnb Concessionen der verschiedenen Gemeinden und Partikularen vorzunehmen, auch durch den Abschied e>n diesfälligcs Reglement den Hoheiten zur Ratification hintcrbracht. 8 26. 367. Es hatte die Gemens Gurwolf der Stadt Mutten die Sönderung ihrer Mitwcidfahrt vorgeschlagen, worauf der fraglichen 6^ mcinde von den Gesandtschaften befohlen wird, der Stadt ihre Propositionen deutlich einzugeben, welche ohne Verzug Gcgcnpropositioncn machen soll. Diese Memoriale seien dem Schultheiß zu behändigcn von demselben mit Beizichung der „Prudhommcö" zu prüfen, von welchen gemeinsam ein Project Z" entwerfen und im Falle die Parteien es annehmen, der Alternativobrigkeit zur Sanction einzufinden sei. 8 21. ß 368. Um einiger Thürchen willen, die auf einem gcmeinwcidigen Felde angebracht werden sollten, erhob sich zwischen den Gemeinden Büchölcn und Gcmpenach ein Streit. Aus dem von 1^ datirtcn Einungsbriefe der letztem Gemeinde ergibt sich zwar, daß die Unterhaltung dieser Thürchen Gemeinde Büchslcn obliege; um jedoch die gute Nachbarschaft beizubehalten, sollen die Kosten unter d>e Parteien „wettgeschlagen" werden. 8 22. 369. Den Obercommissarien wird aufgetragen, daS Renov^ tionsgcschäft von Mutten und Lugnore gänzlich zu beendigen. 8 23. 1783. Art. 316. Abnahme der vierten und fünften, von Johanni 1783 bis Johanni 1785 gehenden Amts rcchnung. » 311. Hinsichtlich des sumerischen Abzuges beharrt Bern wie Freiburg bei den Ansichten. 8 26. ß 312. Das Murtnermoos wird beaugenscheinigt, wobei sich zeigt, daß an der Stra einiges verbessert, auch der Canal ziemlich gut gesäubert worden ist. 8 27. ß 313. Da die Gemein e des untern Wistenlach, als der Thurmbau in Mutten beschlossen wurde, wider den auf sie fallenden Murtcn, Z78S. 649 antheil keine Einwendungen gemacht hatten, nimmt man -»6 rstilicandum, sie seien schuldig, der Stadt und den übrigen Gemeinden den geforderten Antheil an die diesfälligcn Kosten zu bezahlen, 8 28. j> Hinsichtlich des durch die frciburgischc Gesandtschaft empfohlenen Gesuches des Müllers zu KcrzerS um eine Sägcconcession verbleibt Bern bei seinem Abschlage, indem in der Umgegend von Kerzers Sägen genug vorhanden seien und die Vermehrung derselben nur Anlaß zu Holzfrevelu und zur Holzausfuhr geben würde. 8 29. ß 315. Bon den Obcrcommissarien sind die von den Weinausschenkenden der Vogtei Kurten vorgelegten Titel geprüft worden und es wird nunmehr dem Schultheiß aufgetragen, aufs neue iu publiciren, daß Alle, welche keine Titel vorzuweisen haben, dem Reglement von 1783 unterworfen sein sollen. 8 39. ß 316. Ein von der Stadt Murten vorgelegter Vergleich mit der Gemeinde Gurwolf ^treffend Wcidfahrtsönderung wird, auf die Dcclaration beider Parteien, daß sie damit vollkommen ^frieden seien, von den Gesandtschaften gut geheißen. 8 31. ß 317. Da im Galmwald bei Ablieferung ^uer Holzpcnston Unordnungen entstanden, verfügt man, die hiefür bezeichneten Stämme dürfen in Zukunft uur in Gegenwart der Bannwarten von den verordneten Arbeitern gefällt, sollen zum Preise von zehn Gatzen auf Kosten der Pensionairc aufgcklastert, hernach zu der bestimmten Zeit weggeführt und dazu alles ^gehauene Holz gebraucht werden, außer den Wedelen, welche den Bannwarten gehören. Weiter sei ber Antheil des Schultheißen, sechönndscchzig Klafter, durch den Jnspector zuerst zu verzeigen, den Bann- harten ein Fixes au Holz, nämlich zwei Klafter eichenes und drei Klafter tanncnes, zu bestimmen, endlich bem Jnspector eine Holzpension von zwölf Klaftern, zur Hälfte Tannen-, zur Hälfte Eichenholz, zu verab- salgen, welch' alles den Ständen zur Approbation anhcim gestellt wird. 8 32. ß 318. Die Unehelichen zu Kurten sind mit dem Vergleiche von 1781 zufrieden, wünschen jedoch Restitution der bisanhin zurückgebliebenen St. Johannispfunde und aller ihnen hiedurch verursachten Kosten. Die Gesandten entsprechen b'escm Wunsch und crtheilen dem Rath einen diesfälligcn Befehl. 8 33. jj 319. Einem Bewohner von Praz h'rd auf Ratification der Hoheiten hin bewilligt, sein Oehlcrecht auf einer andern Stelle auszuüben, in Meinung, daß er dem Schloß für diese Translocation und das zu errichtende Radwerk den jährlichen Benzins einer halben Maß Nußöhl entrichte. 8 34. jj 329. Eine Accensation zu Naut wird mit dem ^adinge bestätigt, daß die Gemeinde von dem Zinse der zehn Batzen nur neune beziehe, den zehnten aber bem Schloß als ein Zeichen des Lehens entrichte. 8 35. 321. Da hinsichtlich der Verwaltung des Ge- '"eindsguteS von Sugiez sich Klagen erhoben, wird dem Schultheiß anbefohlen, über die Einrichtung der ^Meindsrcchnung, die wünschbarc Trennung des Gemeinds- und Armengutcs, die Abstellung der allzu ^'stgcn Gcmcindsvcrsammlungen, die Ausleihung von Gütern gegen Wein, den Zustand der Waldungen dxn Etat des Vermögens überhaupt Bericht zu erstatten. 8 36. ß 322. Der Murtncrzoll sammt dem ^ gehörigen Communailleszchnten wird um sicbcnhundertundzwanzig Kronen vom 11. Februar 1786 ^ 11. Februar 1799 verliehen. 8 37. 323. Die bernerische Gesandtschaft steht in der Ansicht, ^ Stand könne nunmehr den Zuzug der murtnerischen Mannschaft ansprechen und dieselbe mit einem ^»Mandanten und mit Offiziers versehen, um so mehr als Freiburg 1781 diese Mannschaft nicht nur ^geboten, sondern als Besatzung in die Hauptstadt genommen und zu verschiedenen militairischen Expe- '^°nen gebraucht habe. Der durch die Tractate von 1569 und 1664 bestimmte Fall sei mithin nun ^getreten, „der Zug soll sich dermalen schwingen" und an den Stand Bern kommen. Freiburg glaubt ^ dagegen feierlichst verwahren zu müssen. 8 38. jj 324. Die Reparaturkosten der Zehntenschcune zu "r, im Betrage von 199 Livres 9 Schillingen 3 Deniers werden gut geheißen, jedoch dem Schultheiß 82 «50 Murtcn. 17 85. bemerkt, daß er diese Arbeit nicht ungefragt hätte ausführen lassen sollen, 8 39. jj 325. Da die Biberen- brücke zu Kcrzers einer durchgreifenden Ausbesserung bedarf, wird dem Schultheiß aufgetragen, einen Kostcndevis einzuholen, ihn zu prüfen und nach Gutfinden die Arbeit auszuführen. Die daherigcn Kosten sind zu bezahlen und den Ständen auf Rechnung zu bringen. 8 40. ß 326. Die frciburgische Gesandtschaft spricht im Namen ihrer Constituentcn den Wunsch aus, es möchte wegen des gemeinsam besessenen Judicaturrechtes zu Mur nichts vorgenommen werden, sondern bei den getroffenen Verfügungen sein Verbleiben haben, wogegen sich Bern verwahrt, 8 48. 1787. Art. 327. Abnahme der ersten und zweiten, von Johanm 1785 bis Johanni 1787 gehenden Amts rechnung. ß 328. Bei einem Augenscheine nehmen die Gesandten wahr, daß durch die Sorgfalt de Galmwaldinspectors diese Waldung in guten Zustand gekommen ist. Da jedoch der in einem kleinen Eni- schlage angesäcte Buchsame nicht gedieh, wird jeder der umliegenden Gemeinden anbefohlen, je hundcU junge Buchstämmchen anzupflanzen, 8 24. jj 329. Die Pensionen für die Bannwarten der besagten dung sollen, weil genug Tannenholz vorhanden ist, hingegen Mangel an Eichen sich zeigt, von nun a" allein in ersterer Sorte verabfolgt werden, desgleichen auch den anstoßenden Gemeinden die ihnen am' gesetzten sechSundsechzig Klafter an Tannenholz zukommen, 8 25. » 330. Weil sich ergibt, daß die ^ meinden des untern Wistenlach die Vorschriften wegen des Mooscanalö mit größter Nachlässigkeit a»s geführt, ja sogar den meisten zuwider gehandelt haben, zumal nicht nur in der Nähe des Cana^' sondern sogar an den Bördern desselben Torf gegraben wurde, so wird den vorbeschiedenen Gemeint vorgesetzten kräftigst das Mißfallen bezeugt und dem Schultheiß aufgetragen, darüber zu wachen, daß ^ Bäume längs des Canals weggeschafft und nicht durch junge ergänzt werden. 8 26. ß 331. Die bcr>^ rische Gesandtschaft bemerkt, schon längst seien ihre Obern überzeugt, die Pachtsummc für den Murines stehe in keinem Verhältnisse zu dessen Ertrag, so daß sie eine diesfälligc genaue Untersuchung wünD" müssen, was am besten geschehen könne, wenn der Zoll auf einige Zeit in eine Regie gelegt werde. ^ frciburgische Gesandtschaft erklärt, daß auch sie die Notwendigkeit einer andern Einrichtung vorznste^'' habe, über die zu nehmenden Maßregeln aber nicht instruirt sei. 8 27. 332. Der Schultheiß ' aufmerksam, wie er durch das 1783 erlassene WeinauSschcnkreglement verhindert sei, den Zehntens deS Schlosses, der alljährlich versteigert werde, nach bisheriger Ucbung durch die Käufer ausschenken z lassen, auch müsse, weil er wegen Mangel der nöthigen Geschirre diesen Wein nicht selbst einkellern könn^ sein Einkommen darunter leiden. Man findet, es sei dem Schultheiß zu gestatten, den fraglichen ^ durch die Käufer bei der Piute auszuschenken, doch soll dies nur durch eine oder höchstens zwei Pcrft" von gutem Rufe geschehen dürfen. 8 28. jj 333. Bei Untersuchung des Polizeircglcments für die De schaften des untern Wistenlach zeigt sich, daß dasselbe, was die Besetzung der Gouverneur-, Secrcta"^ Mcssclicrstcllcn u. s. f. und die Verrichtungen dieser Beamten anbelangt, gut geheißen werden kann, aber hinsichtlich der Gemeindsrechnungen, der Trennung des GcmeindS- und Armengutcs, der Abste der zu häufigen Gemeindsvcrsammlungen, der Verleihung und Ausricdung der Allmenden, der V ^ gung und Benutzung der Waldungen, Matten und anderer gemeinsamer Güter darin nichts enthalten so wird dem Schultheiß die Abfassung eines diesfälligen Entwurfes aufgetragen. 8 29. jj 334. die Biberenbrückc ergibt sich, daß im Jahre 1542 erkennt wurde, eine hölzerne zu erbauen und Murten. 1787. 651 das Project zu einer steinernen entworfen worden ist, daß aber nicht ermittelt werden konnte, wem in ältern und ncuern Zeiten die Bau- und Reparaturkostcn obgelegen haben. Da nun jede Gemeinde der Vogtei Murten in ihrem Bezirke die Landstraßen zu unterhalten und die erforderlichen Fuhren zu leisten hat, soll auch die Gemeinde Kerzers zu Gleichem hinsichtlich dieser Brücke verpflichtet sein. 8 30. 335. Da das Fischcnzenrecht sowohl im Murtnersce als in den alten und neuen Kanälen auf dem Moos der Stadt Murten zusteht, gebührt ihr dasselbe auch in der Bibercn, so weit dieses Flüßchcn durch das Moos läuft, mithin bis an die Brücke zu KerzerS. Mit Bezug auf das durch den Schultheißen beanspruchte Fischenzenrecht in dem übrigen Theilc der Bibercn, so weit sie durch die Vogtci Murten fließt, finden die bcrnerischcn Gesandten, weil bereits durch den Abschied von i587 geboten worden sei, daß nur mit der Schnur uud der Angel gefischt werden dürfe und zwar bei zehn Pfund Buße im Uebcr- iretungsfallc, soll den Bürgern der beiden Hauptstädte gestattet sein, auf die erwähnte Art zu fischen, dem Schultheiß aber das uneingeschränkte Fischcnzenrecht allein zustehen. Die frciburgischc Gesandtschaft hingegen vermeint, da das Gebot von <587 keine Exccption mache, habe der Schultheiß nicht größere Vefugniß als andere Bürger der Städte Bern und Freiburg. 8 31. » 336. Das von der Gemeinde Altavilla eigenmächtig entworfene Reglement betreffend die Hintcrsäßen wird als ungültig erklärt und ihr die Anweisung gegeben, wenn sie hinsichtlich dieser Materie ein Anliegen habe, durch den Schultheißen ilch an die Stände zu wenden. Man nimmt dies all latilicanllnm. 8 32. 337. Die genannte Ortschaft sucht darum an, ihr gleich zwei Nachbargemcinden zu Besoldung des Schulmeisters jährlich zwei Klafter Hol; aus dein Galmwald zu verabfolgen. Die Gesandten weisen die Gemeinde um der Konsequenzen willen ab, tragen jedoch dem Schultheiß auf, ihr für diesmal zwei Klafter Tannenholz zu derzeigen. 8 33- !> 338- Ulmiz wünscht, es möchte ihm ein zu dem Galmwald gehörendes Stück Herd, Elches nicht mit Holz bewachsen sei, zu Eigenthum abgetreten werden, damit man das Einkommen des dortigen Schulmeisters durch Einschlagung und AuSriedung dieses Herdes verbessern könne. Weil sich seigt, daß das begehrte Stück Land sehr moosig, mithin von geringem Ertrage ist, will die bernerische Gesandtschaft gegen Erlegung eines Bodcnzinses von anderthalb Maß Dinkel und des der Enden üblichen Zehntens entsprechen, die freiburgische hingegen wünscht der Folgen wegen Abweisung fraglichen Geithes. 8 3-1. I! 339- Dem Galmwaldinspector wird ein ungefähr eine halbe Juchart großes Stück Land Unter Auflage eines halben Maßes Dinkel Bodenzins und des gewöhnlichen Zehntens überlassen. 8 35. » ^9. Da die Gemeinde Gurwolf dem alt Landvogt von Dicsbach verwehren wollte, sich durch seinen ^henmann in den Gcmeindsvcrsammlungen vertreten zu lassen, wird ein Arrangement getroffen, zufolge dessen der Landvogt seinen Lehenmann nicht mehr schicken soll. 8 36. 341. Der freiburgische Gesandte stellt dar, der von seinem Stande 1781 gemachte Gebrauch der murtnerischen „Völker" könne keineswegs uls ein Zuzug angesehen werden, welcher seine Obern eines erneuerten Gebrauches verlustig mache, zumal '^ue Kommittenten dafür halten, daß die Obrigkeiten befugt seieu, ihre Mcdiatuntcrthanen zu Vcrtheidigung ^ Regierung zu verwenden. Auch ergebe sich bei näherer Einsicht der Tractate, es sei eine solche Hülfe ^ Unterthanen kein Neiözug, der den festgesetzten „Schwung" des Zuzuges uach sich ziehen könne, wie ^un auch, laut Abschied von 1664, das im Jahre 1653 Vorgegangene nicht als Zug oder Reis betrachtet worden sei. Die bernerische Gesandtschaft bcharrt auf ihrer frühem Ansicht und fügt bei, die in ältern letalen für den Zuzug getroffene Einrichtung entspreche der gegenwärtigen Beschaffenheit des MilitairS mehr, gewähre auch den beiden Ständen keineswegs die Vortheilc, welche Landesherren von ihren 82* 652 Murten. »787. Unterthanen erwarten können, daher ihre Obern die Abfassung eines zweckmäßigem Regulativs wünschen- Freiburg nimmt dieses Begehren an ack reserenNum nimmt. 8 39. 346. Dem Galmwaldinspcctor wird für getreue Pflichterfüllung und ^ weiterer Aufmunterung eine Gratification von zwanzig Livres verabfolgt. 8 31. 347. Der Schulthw meldet den Einsturz des Wachthauses auf dem Wistenlacherbcrg. ES zeigt sich, daß es von der Herrscht Lugnore und den Gemeinden des untern Wistenlach mit einem Beischusse von drei Kronen von Seite des deutschen Theiles dieser Vogtei zu erbauen und zu unterhalten ist, da aber das Signal allein zur Sichel heit hinreicht, so wird auf die Wicdererbauung des Wachthauses für einmal Verzicht geleistet. nimmt dies »cl 1-atilicanckiim. 8 32. ß 348. Die Gemeinde Mchricz beschwert sich über ihren allzu aus gedehnten Straßcnbczirk und bittet, sie durch einige andere Beneficien hiefür zu entschädigen. Bei einer Untersuchung ergibt sich, daß der Gemeinde vor etwas mehr als zwanzig Jahren auf dem Moos e>n Einschlag von zwölf Jucharten Herd gestattet wurde, in der Meinung, daß sie den Ertrag ausschließlich auf die Landstraße verwende, auch alle zwei Jahre Rechnung ablege. Weil aber seit 1765 keine Reck' nungcn vorgewiesen worden sind, wird dem Landvogt anbefohlen, auf die nächste Rechnungsconftrenl Bericht zu erstatten, wie viel der fragliche Einschlag ertragen habe und wozu die Einnahme verwendet worden sei, zugleich aber die Gemeinde zu Ausführung der 1763 und 1765 erlassenen Vorschriften anzn halten. 8 33. 349. Jeuß begehrt ein Stück Land im Galmwald oder sonstige Beisteuer für Verbesserung des Schuldienstes. Weil es sich hier um eine gemeinnützige Anstalt handelt und Alles, was zu Verbeiße' rung der Erziehung dienen mag, zu unterstützen ist, wäre Bern zu entsprechen geneigt oder könnte der Gemeinde ein Capital von ungefähr zweihundert Kronen gegen gehörige Versicherung anleihen. Freiburg' ohne Instruction, will die Meinung Berns seinen Hoheiten hinterbringen. 8 34. js 359. Die Stände überein gekommen, es sei für die neue Zollcommissenstelle zu Murten ein Unterthan beider Hoheiten ernennen, in Folge dessen Franz Legier Careh, von Goumoöns-le-Jux, erwählt wird, der die erforderliche Murtcn. I78tt. 653 Bürgschaft zu leisten, wie einen Eid abzulegen hat und als Besoldung vierhundert Kronen erhält. § 35. jj ^l. Hinsichtlich des Eommunaillcszchntens wird verfugt, er sei nach bisheriger Uebung zu Gunsten der Hoheiten öffentlich gegen Geld zu versteigern, 8 36. 352. Das Landvogteiamt berichtet, die Weg- rechte seien nach Anordnung von den Gemeinden bestellt und mit sechzig Kronen besoldet worden; "Uch werden die denselben obliegenden Arbeiten gehörig ausgeführt, worauf beschlossen wird, von dem Ertrage der bisher bezogenen Liccnzgeldcr den Gemeinden als ein Geschenk die Hälfte der genannten Besoldung für zwei Jahre zu vergüten. 8 37. 353. Der nenerwählte Zollcommis hat die fraglichen ^cenzgclder einzuziehen. 8 38. >! 354. Auf eingckommene Klagen über allzu starke Beschattung der Land- Gatzen bcschlictzt man, die Bäume sollen an allen Stellen, wo dies der Fall sei, so viel als möglich turück geschnitten, überhaupt dem Landvogt die Handhabung des Straßcnreglcmcnts von l758 anempfohlen worden, 8 39. 355. Da die Bannwarten im Galmwald dem Reglement zuwider ihre Holzpcusionen ^lbst „aufmachen", auch das gcfrevclte, liegen gebliebene Holz eigenmächtig sich zueignen, welches dieselben verleiten mutz, Holzdicbstählc zu begünstigen, oder sogar selbst Holz zu hauen und solches dann gefrcveltcs auszugeben, wird verfügt, jene Pensionen der Bannwartcn durch die vier bestellten „Holzer" "Mastern zu lassen. Auch werden die crstern crmahnt, alles gefrevelte Holz alsobald dem Aufseher anzuzeigen, welcher entweder zu Gunsten der Armen oder zu Belohnung der fleißigen Bannwarten darüber ^fügen wird. 8 40. !! 356. In dem letzten Abschiede ist unterlassen worden, anläßlich der Biberenbrücke ^ Gemeinde Oberricd Erwähnung zu thun, was Kcrzcrö zu der Bitte vermag, es möchte der halbe Theil der Fuhrkosten der genannten Gemeinde zugesprochen werden. Weil sich zeigt, daß die beidseitigen Marken auf der Biberenbrücke zusammen treffen, so liegt der Brückenuntcrhalt allerdings beiden Orteten ob und Oberried wird mit seinem auf jene Weglassung sich stützenden Ansuchen abgewiesen, 8 4t. i> ^7. Frciburg hält dafür, in dem Anstand der Gemeinde Gurwolf mit dem alt Landvogt von Diesbach K es um Errichtung eines neuen Reglements zu thun, indem der Lehenmann, der bisherigen Uebung ^gcgen, als ein Hintersätz angeschen und mit einer jährlichen Auflage belegt werden sollte, welches '"ut einem Abschiede von t753 den beiden Ständen allein zustehe. Bern kann nicht einsehen, daß um b'sser Streitigkeit willen ein neues Reglement nöthig, dieselbe der Judikatur der Altcrnativobrigkeit entlegen und conferenzialitcr zu behandeln sei. Freiburg verbleibt bei seiner Ansicht. 5 42. I7!>2. Art. 358. Abnahme der fünften Amtsrechnung des alten und der ersten des neuen LandvogteS, von ^°l)anni 1789 bis Johanni 1791 reichend. Art. 359. Abnahme der zweiten und dritten, von Johanni 1791 bis Johanni 1793 gehenden AmtS- ^nung. ^ 3K0. Der Schultheiß berichtet, daß eö stets schwer halte, tüchtige Männer zu finden, welche ^ Stelle der Ehcgaumer und beeidigten Sittenaufscher in den Dörfern des Kirchspieles von Murten ^nehmen wollen, weil dieser unbesoldete, drei Jahre andauernde „Dienst" beschwerlich und daher ver- ^ sei. Von acht dieser Dörfer gedenken nur zwei, Lurtigen und Galmiz, dem Beispiel von Salvcnach ? folgen, das alle Jahre seinem „Gaumer" eine Krone zu Anschaffung des Mantels verabreiche. In he dessen wird dem Schultheiß anbefohlen, nochmals die fraglichen Ortschaften zu Gleichem zu bewegen ^ Yachten. 8 38. tz 361. Es zeigt sich aus den von Meyrie; eingegebenen Rechnungen, dasselbe beziehe 654 Murtcn. ,7!»». aus dem Mooseinschlage ungefähr so viel, als die Auslagen für den Straßenunterhalt betragen mögen, auch habe es an der Beisteuer für die Wegknechtcnbesoldung Antheil, weshalb die Gemeinde abgewiestN wird. H 39. 362. Dem Begehren von Moticr hinsichtlich der chorgcrichtlichcn Emolumcnte kann um der nachtheiligcn Folgen willen nicht entsprochen werden, indem allmälig alle Consistorialkosten auf den G" meindsseckel fallen könnten. Es wird daher die Abweisung dieses Gesuches all ratillcanllum genommen. 8 46- i! 363. Zwischen den Gemeinden Nant und Sugiez einer-, wie Praz und Chaumont anderseits hatte sich wegen der Schulmeisterbesoldung ein Anstand erhoben. Die Gesandten finden, es sollen die Schulmeister im untern Wistcnlach nach alter Uebung nicht aus dem Seckel der Gesammtgemcinde, sondern von jed" Dorfschaft, zu der die Schule gehöre, besoldet werden, die wegen der Schulvisitation entstehenden Koste" hingegen seien, wie die Prämien der Schulkinder, auf Rechnung der Gesammtgemcinde zu setzen, dürfe keinem Kind der Schulbesuch verwehrt werden, was in Folge dieser Uneinigkeit bereits gescheht war. 8 4t. ß 364. Die vier Dorfschaftcn des untern Wistcnlach und die Gemeinde Lugnore suchen eine Salzbütte nach. Bern hält nicht rathsam, deren Zahl zu vermehren und glaubt, die Inhal'"' der Salzbütten zu Murten könnten verpflichtet werden, ein gewisses Quantum Salz in dieser Gcg"^ bereit zu halten, das im Nothfalle durch eine vertraute Person auözuwägcn wäre. Frciburg, Instruction, nimmt dies all i-esorenllum. 8 42. ß 365. Da die Gemeinde Praz verpflichtet ist, ^ Unterhaltung des Bachbetteö Pfähle einzuschlagen, wird ihr in ihrem Holzstcucrbegchren entsproß" und zwar durch Ablieferung von etwa zehn Tannen, was all ratilleanllum genommen wird. 8 43- ^ 366. Hinsichtlich des Zehntens von Courlevon und einiger anderer Zehnten entspann sich zwischen d"" Schlosse Murtcn und der Pfründe Meyriez ein Streit. Die Gesandten tragen hinsichtlich der letzt"" den beidseitigen Obcrcommissaricn auf, ein Bcreinigungsproject zu entwerfen, welches den Principal einzugeben wäre; das Zcrwürfniß wegen des courlevonschen Zehntens aber sei nach ihrer Meinung füglichsten durch einen zu treffenden Zehntcntausch zu vermitteln, was man den Hoheiten zur Ratificast^ empfiehlt. 8 44. ß 367. Man erachtet als das zweckmäßigste, den Communaillcszehnten während d" nächsten zwei Jahre probeweise statt in Geld, in Getreide versteigern zu lassen, zumal die Stände Murtcn nicht soviel Getreide einnehmen als sie auszugeben haben, auch dadurch ein Mehrerlös err" werden dürfte. Dies wird all istliieantliim genommen. 8 45. ß 368. Weil gegen das Begehren de Hauptmanns Emanucl Küpfcr aus Bern, ihn auf dem großen Moos Torf graben und diesen vcrkoh zu lassen, von Murten sowohl als andern Ortschaften Einwendungen gemacht worden waren, Z'^t Petent sein Begehren zurück. 8 46. ü 369. Die ewigen Einwohner zu Kerzers suchen um cigenthüw " Ueberlassung eines sechs bis acht Juchartcn großen Stück Landes an, das an einen ihnen 176t b"v> ligtcn Moosgrund von acht Juchartcn Inhalt stoße. Es wird ein Abschlag ertheilt, um so mehr " die Petenten schon l783 mit einem ähnlichen Begehren abgewiesen worden sind. 8 47. ß 376. ^ , des Fischcnzenrechtes des Schultheißen in der Bibercn wiederholen beide Gesandtschaften die Meinungen. Bei diesem Anlasse wird gefunden, es dürfte, da über das Fischen und Jagen >" ^ gemeinen Bogteien keine Verordnungen bestehen, ein diesfälligeö Reglement erlassen werden. 8 4^ ^ 371. Freiburg äußert von neuem, es sollte der Streit des Rathsherrn von Dicsbach gegen die G"""" Gurwolf gemeinsam erörtert werden. Bern ist ohne Instruction. 8 49. ß 372. Dem Zollcommis » Murten werden über einige Punkte seiner Instruction Erläuterungen gegeben; zugleich macht er vcri ^ dene das Zollwescn betreffende Vorschläge, wovon man den Hoheiten Kenntniß gibt. 8 56. » 673. Murtcn. 47S». 655 laut Abschied von 1685 diejenigen, welche nicht durch Murten, sondern über Kerzers fahren, dessenungeachtet angehalten werden sollen, den murtncrischcn Zoll zu bezahlen, diesfalls aber bei der 1788 beschlossenen Abänderung des fraglichen Zolles keine Vorsorge getroffen worden ist, so finden die Gesandtschaften allerdings nöthig, zu Aufrcchthaltung des obigen Abschicdsartikclö einen Zollbestehcr zu ernennen. 8 51. 374. Da ein großer Theil des Weines „vom kleinen See" und aus dem Wistcnlach nicht wehr, wie vor Zeiten, durch Murten geführt wird, soll Jemand bei der Sugiezbrücke zum Bezüge dieses Zolles bestellt werden, was all ralilieanllum genommen wird. 8 52. ß 375. Die für den Zollcommis ju Murtcn angekaufte Behausung hat 980 Kronen gekostet und es entsteht die Frage, ob dieser Bedienstete den Hauszins von 32 Kronen, den er den Ständen bisanhin bezahlt, auch für die neue Behausung entrichten soll. Da er die Hälfte der Probezeit hinter sich hat, ist ihm für die übrigen drei Jahre der HauözinS zu erlassen. 8 53. jj 376. Diese als baufällig erfundene Wohnung soll mit möglichster Beförderung reparirt werden. 8 54. .ß 377. Den Gemeinden der Vogtei Murtcn ist die halbe Besoldung ihrer Zwei Wegknechtc für die Jahre 1791, 1792 und 1793 mit 180 Kronen zu vergüten, und zwar aus den Acenzgeldcrn. 8 55. >! 378. Weil die sechsjährige Probezeit, für welche die Wegknechtc bestellt worden stnd, in kurzem abläuft, wird den Ständen zur Ratification empfohlen, diese Einrichtung für so lange beizubehalten, bis sie über daö Liccnzwescn, welches zu gleicher Zeit errichtet wurde, einen endlichen Entschluß gefaßt haben werden. 8 56. 17»S. Art. 379. Ablegung der vierten und fünften, von Johann! 1793 bis Johanni 1795 gehenden Amtsrechnung. ü 380. Bei einer im letzten Jahre statt gefundenen Beschlagnahme von sechs Fäßchcn Salpeter hatte die Stadt Murtcn einen Viertel davon verlangt, indem sie bei allen Confiscationcn in der Vogtei Murtcn Mitantheilhaberin sei. Sic stützt ihre Behauptung: a) Auf einen Titel von 1475, in welchem Jahre sie unter die Regierung der beiden Stände gelangte; b) auf verschiedene spätere Decretc, durch b>e ihr ein Anthcil an den in der Herrschaft fallenden Bußen und Freveln zugesichert werde, unter denen h'e Confiscationcn als ein Pönal inbegriffen seien; und o) auf die bisherige Uebung. Die Gesandten stndcn jedoch, es könne der fragliche Anthcil nicht auf die Confiscationcn ausgedehnt werden, auch zeige stch, daß der Stadt in den letzten dreißig Jahren bei solchen Anlässen niemals etwas zugcthcilt worden sti. Sic werden daher, bis Murtcn bestimmtere Titel aufzuweisen im Stande wäre, auf daö Begehren "'cht eintreten. Man nimmt dies all ratillcanllnm. 8 24. » 381. Da der Communailleszehntcn nicht früher als Heuer in Getreide versteigert werden konnte, soll erst, wenn dies noch während der zwei folgenden Jahre in gleicher Weise geschehen sein wird, der Erfolg untersucht werden. 8 25. jj 382. Die beiden Stände besitzen auf dem Territorium von Courlevon die Generalzehntcngerechtigkeit, deren Betrag einem jeweiligen Schultheiß zu Murten gegen einen an die dasige Kirche zu entrichtenden Kastenzins über ^ssen wird. Neben diesem Generalzchntcn gibt es noch an verschiedenen Orten auf dem Gebiete von Eourlcvon eine Specialzehnteugerechtigkcit, welche die Pfründe Mehriez besitzt. Der verstorbene Schultheiß hatte auch über diesen Zehnten Hand geschlagen, weshalb sich der Pfarrer beschwerte, und es werden l»u die Erben des Schultheißen angehalten, den irrig bezogenen Zehnten dem fraglichen Geistlichen zu Hergüten. Wegen der Zerstreutheit dieses Pfründczehntcnö erachtet man für nöthig, durch die Ober- ^nrmissaricn ein Project entwerfen zu lassen, wie derselbe concentrirt und cantonirt werden könnte. Werner werden einige Particularen mit ihrer Weigerung, den Heuzehnten von Mattland zu entrichten, 656 Mutten, I7KS. abgewiesen und dieselben angehalten, diesen Zehnten so lange an das Schloß Mutten zu erstatten, bis sie rechtskräftig beweisen können, denselben nicht schuldig zu sein. Schließlich wird den genannten Beamten aufgetragen, die von dem Commissar Bochud angefangene Liquidationsarbeit sämmtlichcr Zehnten der Vogtci Mutten vollenden zu lassen. Man nimmt alle diese Verfügungen all ratikoanllum. 8 26.1! 383. Wegen der außerordentlichen Menge von Strolchen und Deserteurs wünscht der Statthalter eine Vermehrung der Schloßwache zu Murten. Da jedoch dem Schultheiß stets ein Schloßweibel zu Gebote steht, auch zwei Patrouilleurs für die Vogtei vorhanden sind und überdies in besondcrn Fällen derselbe die erforderliche Mannschaft aufbieten kann, abstrahirt man von einer solchen Vermehrung. 8 27. 384. Die erwähnten Patrouillcurs, die nicht völlig sieben Batzen für den Tag beziehen, suchen bei den gegenwärtigen theuern Zeiten um eine Besoldungsvermehrung an. Weil indeß ihre Bezahlung den Gemeinden obliegt, tritt man hierauf nicht ein, läßt aber jedem eine Gratification von acht Kronen zukommen, welche sech- zehn Kronen auf gemeinsame Rechnung zu bringen sind. 8 28. 385. Der Landvogt meldet, daß nunmehr die sämmtlichen Gemeinden des Kirchspieles Murten jedem Ehegaumer eine Krone für das Jalss bezahlen. 8 29. jl 386. Nach Ableben des Bannwarten im Galmwald wird seilt Sohn für diese Stelle empfohlen. Die Gesandten nehmen die Wahl nicht vor, sondern fordern den Schultheißen auf, der Alternativobrigkeit zwei tüchtige Männer für diesen Posten vorzuschlagen. 8 36. 387. Ein Bürger von lllniiZ hält um ein ungefähr eine Juchart haltendes Stück des Galmwalds an und zwar wegen seiner Mittellosigkeit. Es wird jedoch den Hoheiten von den Gesandten angetragen, diese Herdconcession zu verweigern, da kein anderer Grund als Armuth vorgeschützt werde. 8 31. 388. Für eine beträchtliche Behausung' die ein Bürger von Salvenach, einer der „ Galmringgenossen", in der besagten Dorfschaft zu erbauen angefangen, kam derselbe um eine Steuer ein, worauf ihm aus dem Galmwald drei Trämtannen und drei Rafentannen verabfolgt werden. 8 32. 389. Um bei allfälligen Mooöeinschlägen eine gehörige schnür zu haben, war man auf den Gedanken gekommen, über den in der Vogtei Murten gelegenen Theil des großen Mooses einen Plan aufnehmen zu lassen. Die bernerische Gesandtschaft zeigt nunniclss an, ein solcher Plan sei bereits in Bern vorhanden und seine Obern wären geneigt, die die Vogtc> Murten beschlagende Partie abzeichnen zu lassen, auf welcher Copie die noch nicht eingetragenen Moos einschlüge beigesetzt werden könnten. Freiburg nimmt dies all rekerenllum. 8 33. 396. Betreffend dw Streitsache des Rathsherrn von Diesbach mit der Gemeinde Gurwolf ist nach der Ansicht Freiburgs kein Statut vorhanden, mithin sollte ein diesfälliges Reglement errichtet und diese Sache gemeinsam erörtert werden. Bern, ohne Instruction, kann laut seiner frühern dicsfälligen Aeußerung nicht zugeben, sab das Geschäft durch gemeinsame Behandlung in seinem Rechtskäufe gehemmt werde. 8 34. 39 l. Da die Probezeit des Polizeireglements für das untere Wistenlach, durch welches der Wohlstand der v>cr Dorfschaften so gehoben wurde, daß ein Theil der Schulden getilgt werden konnte, zu Ende geht, scr- ordnet man dessen Beibehaltung und nimmt bloß einige unbedeutende Veränderungen vor, die den Hs' heiten zur Sanktion empfohlen werden. 8 35. 392. Zwischen Nant und Sugiez einer-, wie Praz u«d Ehaumont anderseits entstand ein neuer Streit, indem jene Dörfer behaupteten, Alles, was sie seit für Schulvisitationen und Schulprämien bezahlt haben, müsse ihnen aus dem Seckel der Gesammtgemeinde ersetzt werden, was die zwei letzten: Gemeinden bestritten, da der Abschicdsartikcl von 1793 nicht r» wirkender Natur sein könne. Die Gesandten theilen die Ansichten von Praz und Ehaumont, weisen au Ratification hin die beiden andern Gemeinden ab und verfügen zugleich, daß die über diesen Strc Murten. I7»S. 657 erlaufenen Kosten unter die Parteien „wettgeschlagen" werden sollen. 8 36. 393. Zwei zu Sugiez wohnende Bürger bekamen mit den Dorfschaftcn Praz und Chaumont einen Streit über die Frage, „ob sie an der besondern Dorfgemeinde Praz und Chaumont Genoß sein sollen oder nicht". Nach statt gehabter Untersuchung finden die Gesandten, dieses Geschäft sei von dem Stande Freiburg, als derjenigen Alternativobrigkeit, welche das erstinstanzliche Nrtheil gefällt, zu fertigen. 8 37. ß 394. In Betrachtung, daß, wenn über die hölzerne Brücke bei Sugiez „mehr als ein gewöhnliches Landfaß Wein" fahren würde, deren Einsturz zu befürchten wäre, bitten die vier Gemeinden des untern Wistenlach um ein diesfälligcs Verbot. Es wird nunmehr untersagt, mit mehr als Einem Fuder die Brücke zu befahren. 8 38. 395. Die gleichen Gemeinden suchen darum an, ihnen den bei Erbauung dieser Brücke concedirtcn Mooöeinschlag zu vermehren, oder die übrigen Dorfschaften, welche an dem dahin führenden Mooswcg Antheil haben, zur Mitleidenschaft anzuhalten. Die Petenten werden abgewiesen, ihnen jedoch, Zwar ohne Konsequenz, sechs „ Thülen" aus dem Galmwald verabfolgt. Zugleich werden sie aufgefordert, die Brücke besser zu unterhalten, indem sich bei einer Beaugenscheinigung zeigte, daß sie wohl noch ziemlich dauerhaft, aber nicht wenig vernachlässigt sei. 8 39. Ij 396. Da der Murtnerzoll mit dem Commu- nailleszehnten früher nicht höher als um 700 oder 729 Kronen verliehen werden konnte, selbiger aber jetzt nach einem fünfjährigen Durchschnitte nach Abzug der Zollcommisbesoldung und selbst ohne den Communailleszehnten 1176 Kronen abwirft, auch die andern Zölle in den beidseitigen Jmmediatlanden in Folge der Kontrolle durch die Zollstätte Murten namhaft zugenommen haben, endlich dadurch die Contre- bande beschränkt worden ist, empfehlen die Gesandten den Hoheiten diese Einrichtung zum Fortbestande. 8 40. 397. Nach einer nothwendig befundenen Abänderung oder Erläuterung des Reglements und des Zolltarifs zu Murten wird der dieöfällige Entwurf beiden Ständen zur Sanction vorgelegt. 8 41. sj 398. Der Zoll- commiö Careh wird nach abgelaufener Probezeit bestätigt, mit einer jährlichen Besoldung von vierhundert Kronen für ihn und seinen Gchülfen. Freiburg wünscht, daß ihm ein angemessener HauSzins auferlegt werden möchte. 8 42. 399. Die Gesandten ernennen zwei Zollinspectorcn für Kcrzcrö und Sugiez, fassen aber wegen der Besoldung und der allfällig zu leistenden Bürgschaft noch keinen Beschluß. 8 43. 400. Da wit dem 1. März 1796 die Probezeit für die Liccnzgclder zu Ende geht und dieselben sich als vorthcil- hast erwiesen haben, auch durchschnittlich während der sechs Jahre zweihundcrtzweiundachtzig Kronen abwarfen, ungeachtet den Gemeinden der Vogtei Murten daraus die Hälfte der Wegknechtcnbesoldung bezahlt worden ist, trägt man auf deren Beibehaltung bei den Hoheiten an. 8 44. ß 401. In Berücksichtigung, daß die Bestellung der Wcgknechte mit dem Liccnzwescn verbunden ist, finden die Gesandtschaften, diese Bediensteten sollen so lange angestellt bleiben, als das Licenzwesen bestehen wird. Auch icißt man den Gemeinden für die Jahre 1794 und 1795 hundertzwanzig Kronen, als die halbe Besoldung der zwei Wegknechte, vergüten. 8 45. I7!»7. Art. 402. Abnahme der ersten und zweiten, von Johann! 1795 bis Johann! 1797 gehenden Amtö- ^chnung. 403. Die Pereeptionsart des Communailleszchntens, welche sich als nützlich erwies, will man dür die nächsten sechs Jahre fortdauern lassen. Während dieser Zeit soll nun der fragliche Zehnten zur Halste in Dinkel, zu einem Viertel in Roggen und zu einem Viertel in Haber versteigert werden. Man ^Wmt dies a«l ratiticanllum. 8 21. tz 404. lim den zahlreichen Holzfrevcln im Galmwald zu steuern, ^rfügt man auf Ratification hin die Verantwortlichmachung der „Ringsgemeinden", in der Weise näm- 83 658 Murten. 17»7. lich, daß je die dem Ort des Frevels zunächst liegende Gemeinde, oder diejenige, in welche das gestohlene Holz geführt worden, bei Nichtentdeckung des Thäters die Buße und den Werth des Holzes zu bezahlen haben soll. 8 22. » 405. Die Stadt Murten wünscht, ein beim obern Thor sich befindendes altes Vorwerk niederreißen und die Materialien zu Ummauerung eines vor der Stadt anzulegenden Gottesackers verwenden zu dürfen, welchem Gesuch entsprochen wird, die Genehmigung der Hoheiten vorbehalten. 8 23. !I 406. Die vier Gemeinden des untern Wistenlach bitten, ein ihrem Armcngut vor einigen Jahren testamen- tirteS kleines Stück Land zu Praz verkaufen zu dürfen. Diesem Begehren wird unter der Bedingung willfahrt, daß getrachtet werde, auf einer Versteigerung einen gehörigen Preis zu erlösen und das Geld gut anzuleihen. 8 24. ß 407. Die gleichen Gemeinden wünschen ein ihnen zu Lugnore angehöriges Stück Feld, auf welchem sie sowohl, als die Gemeinde Lugnore das Weidrecht zu den Zeiten, wo es nicht angesäet ist, besitzen, während des nächsten Brachjahrcs einzuschlagen und Klee darauf zu pflanzen- Diesem Vorhaben widersetzte sich Lugnore und die Gemeinden werden abgewiesen, da der genannte Ort wirklich in seinem Weidrechte beeinträchtigt werden würde. Man nimmt dies ack rstilicrmNum. 8 25- Ü 408. Es zeigt sich, daß ein über das große Moos zu verfertigender Plan auf fünf bis sechshundert Franken zu stehen kommen würde, indem das Moos drei bis viertausend Jucharten enthalte, auch daß der Kommissar Wicki sich anerboten habe, die Juchart um den Preis von einer Piccette oder sieben Kreuzern auf- zunehmen. Die Gesandtschaften empfehlen ihren Konstituenten die Anfertigung dieses Planes auf gcmeiniamc Kosten. 8 26. 409. Die ewigen Einwohner zu KcrzerS wünschen zu Erleichterung ihrer dürftigen Lage und in Betrachtung, daß sie kein Gemcindegut haben, es möchte ihnen neben dem bereits 1761 bew> ligtcn Stück Moos von acht Jucharten noch ein anderes Stück von dem großen Moos concedirt werden- Vier Gemeinden opponirten gegen dieses Gesuch, Murten und die acht andern an dem Moos thc> ^ habenden Gemeinden aber erklärten, nichts dagegen einwenden zu wollen, wenn den Petenten sechs " acht Jucharten Moos, „im Damm" genannt, überlassen werden. Die Gesandten sind geneigt, dem Gesuch zu entsprechen, stellen aber den Hoheiten anHeim, ob sie die Ratification bis zu Vollendung r ' fraglichen Planes aufschieben wollen. 8 27. ß 410. Das Begehren der Gemeinden Montelicr, MehricZ und Lugnore für Bewilligung eines Einschlages auf dem großen Moos zum Torfgraben, sowie ein a) liches der Gemeinde Büchslen, um aus dem Einschlage die Schulmcisterpension vermehren zu können, werden bis nach Abfassung des obbemerktcn Planes bei Seite gelegt. 8 28. ß 411. Weil von mchrcru Gemeinden über das Torfgraben auf dem großen Moos ein Reglement begehrt wird, indem dasjcnbss von 1787 nicht genüge, ein neues jedoch ohne genaue Einsicht des Gegenstandes nicht entworfen wer kann, so wird der Nathshcrr von Dicsbach zu Bern, der die gehörige Local- und Sachkenntnis! mit Abfassung dieses höchst nöthigcn Reglements beauftragt. 8 29. j> 412. Eine Untersuchung über t>u am Zollhausc zu Murten vorgenommenen Reparaturen führt zu dem Resultat, daß die sämmtlichen Kel e auf 2499 Kronen 18 Batzen 3 Kreuzer sich belaufen, mithin den Anschlag um 42 Kronen 2 Batzen übersteigen, auch daß einige Maurerarbeiten nicht dcviSmäßig ausgeführt worden sind. Dem Baumen wird daher die Wahl freigestellt, 70 Kronen von seiner Rechnung abzuziehen, oder seine Arbeit auf Kcß^ des Unrecht habenden Theils durch die Baucommittirten der Stände und den Baumeister, welcher den Devu verfertigt, untersuchen zu lassen, zu welch' lctzterm sich der Maurermeister versteht. 8 30. !! 413. Frei will, da dem Zollcommis zu Murten niemals freie Behausung zugesichert worden, ihm einen . Miethzinö von zwciunddreißig Kronen auflegen, welcher jedoch, weil die Reparaturen noch nicht beeil Murten, 17»7. 659 sind, erst in zwei Jahren, nämlich mit 1. September 1799 zu beginnen hätte. Bern, ohne Instruction, nimmt dieses all rekervnllum, hält jedoch dafür, seine Obern seien noch immer geneigt, den fraglichen Bediensteten miethzinöfrei sitzen zu lassen. 8 31. 414. Man entschließt sich, die zwei Zollinspectorcn zu Kerzers und Sugiez beizubehalten und zwar ohne Bürgschaft, weil die Zollgebühren unbedeutend sind, auch der Zollcommis zu Murten für sie gut zu stehen Willens ist. Schließlich Mrden dem Zollinspector zu Kerzers für die zwei letzten Jahre zwölf Kronen zwanzig Batzen und demjenigen zu Sugiez zwei Kronen zehn Batzen aus dem Ertrage der Zollcasse zugesprochen, 8 32. 415. Den Gemeinden der Bogtei Murten werden für die Jahre 1796 und 1797 hnndertzwanzig Kronen aus der Licenzgeldercasse, als die Hälfte der Besoldung für die zwei Wcgknechtc, verabfolgt. Bern bemerkt, die durch das Licenz- mandat den Fuhrleuten erlaubte stärkere Ladung sei den Straßen schädlich, so daß sie eine kostbarere Unterhaltung bedürfen, was den Gemeinden schwer fallen müsse, daher seine Obern glauben, die Besoldung der Wegknechte sollte den Gemeinden ganz abgenommen werden. Freiburg erwicdert, es sei mit keiner Instruction versehen, gebe zwar zu, daß größere Ladungen die Straßen verderben, halte aber dafür, die Gemeinden seien durch Vergütung der halben Besoldung hinlänglich entschädigt. 8 33. 416. Es wird berichtet, daß die Straße von Löwenbcrg nach Fräschclz in schlechtem Zustande sich befinde, was theilö don der Nachlässigkeit der Gemeinden, welche die Straße zu unterhalten haben, theils von dem elenden Material herrühre. Man ertheilt daher dem Schultheiß den Auftrag, die Gemeinden zu ihrer Pflicht anzuhalten, auch ihnen zu bedeuten, bessern Kies aufzusuchen und ihn vor dem Gebrauche vermittelst Werfen durch eine Hürde zu reinigen; auch ist ihnen eine Steuer von den Ständen in Aussicht zu stellen, wenn sie diese Bedingungen erfüllt haben werden. 8 34. Frcilllsslmgsurkunde für die bern-freiburgischm Wgteien. Zufolge sorgfältiger Nachforschungen des Vorstandes des bernerischcn Staatsarchivs findet sich eine solche für die vier Vogtcien nicht vor, und die Vermuthung, die Stände Bern und Frciburg seien, durch die politischen Ereignisse überrascht, nicht mehr dazu gekommen, das Beispiel der Mitständc zu befolgen, welche für die gemeinen Herrschasten in der Ost- und Südschweiz dergleichen Urkunden crthcilten, ist ohne Zweifel ganz richtig. Grafschaft Mnach. Landvögte. Joseph Martin Jguaz Ulrich (l), des Raths, von Steinen. Joseph Anton Tschudi (l), des Raths, von Glaruö. Johann Joseph Kännel, des Raths, von Art. Franz Zavcr Gilli, des Raths, von Glarus. Joseph Martin Jgnaz Ulrich (Ii), des Raths, von Steinen. Joseph Anton Tschudi (Ii), des Raths, von Glarus. Joseph Martin Anton Reichlin, des Raths, von Stcinerbcrg. Caspar Joseph Hauser, Landshauptmann, von Näfels. Balthasar Kamer, alt Landvogt im obern Frciamt, von Art. Fridolin Joseph Acbli, Richter, von Näfels. 83 * 1778. Schwhz. 178». Glaruö. 1782. Schwhz. 17841. Glarus. 178». Schwhz. 1788. Glarus. I?»». Schwhz. 17»2. Glarus. 57»«. Schwhz. 57»». Glarus. 660 Grafschaft Uznach. 1778. Januar. Art. 1 — 5. Mai. Art. 6 — 13. Art. 1. Hinsichtlich der Stadtmauer zu Uznach nimmt man all refereultum, daß an deren Unterhaltung weder die Bürgerschaft noch Particularen je etwas beigetragen haben, sondern solche Reparaturen stets auf hoheitliche Rechnung gebracht worden seien. 8 1. » 2. Wegen Verbesserung der Landstraßen werden abermalige Befehle ertheilt. 8 2. 3. Die Jahrrechnung freut sich über den Bericht, daß von Zeit zu Zeit, um das fremde Bettelgesindcl abzuwehren, ein besonderer Harschier angestellt werde, auch Betteljagden statt haben. 8 3. » 4. Es erfolgt die Anzeige, man habe im Kloster Sion nur ein Vor- gebäudchcn neu überdacht, dessen Seitcnmaucrn frisch getüncht und die Jahrszahl 1777 angebracht, zwar ohne Vorwissen des Landvogtcs. Glaruö wünscht daher, dieser Beamte möge den Klosterfrauen das hoheitliche Mißfallen bezeugen, auch sich der Aufführung neuer Gebäude widersetzen. Schwhz nimmt dieses alt rekerenNum. 8 4. Ij 5. Man hinterbringt den Hoheiten das Gesuch der Gemeinde Wagen im Hofe Rappcrschweil, ihr die Bewilligungszeit für die AbHolzung ihres in den uznachischcn Gerichten liegenden Waldes um ein oder mehrere Jahre zu verlängern. 8 5. Art. 6. Glarus glaubt, die Hoheiten seien nicht verpflichtet, bei der Reparatur einer den Einsturz drohenden Ringmauer mitzuwirken; doch hinterbringt man den beidseitigen Constituenten, daß laut unter- vögtlichen Behauptungen der zunächst der schadhaften Mauer stehende obere Thurm gleich dem untern unmittelbar den Hoheiten zugehörc, es mithin in Frage komme, ob dieselben geneigt wären, auch ^ an diese Thürme dircct anstoßenden Mauern zu übernehmen. 8 1- Ij 7. Wegen oberwähnter Baute Z Sion eröffnet Glarus instructionsgemäß, es habe deshalb das hoheitliche Mißfallen zu bezeugen und den „Director" des Klosters zu einer diesfälligcn Ahndung vor sich kommen zu lassen, worauf der Gesaudtr von Schwhz erklärt, er könne und wolle hiezu nicht Hand bieten und wünsche eher Aufhebung der Jahrrcchnung. 8 2. 8. Der Landvogt erstattet Bericht über einige Straßenrcparaturcn. 8 3. j! 9. erfolgt wieder die Anzeige, daß zu Abhaltung des Bettelgesindclö während der zwei letzten Jahre dann und wann ein Harschier angestellt worden sei, welche Maßregel aber nicht nur merkliche Kosten verur^ sache, sondern auch nicht den Erfolg der früher üblich gewesenen Betteljagdcn habe. 8 4. 19. Gemeinde Wagen kömmt abermals um Verlängerung der Frist zu Abschlagung von Holz ein. 8 5- ^ 11. Die Rccognition für von der besagten Gemeinde gefälltes Holz wird für einmal nicht verlangt, au) fragen die Gesandtschaften bei den Hoheiten an, ob der Spital Rappcrschweil, welcher wegen eines Lehem Hofes Mitbesitzer an dem Uznacherwald ist, sich bei der Rccognition zu betheiligen habe oder nicht- 8 6- 12. Caspar Leonz Raimann, von St. Gallencappcl, wird aus dem grafschaftlichen Vicrtmanns- vdcr Viercrvorschlage als Landammann bestätigt. 8 7. jj 13. Vorlegung der landvögtlichen, wie der unter^ vögtlichcn Rechnung über die Periode vom Mai 1776 bis Mai 1778, bei welch' letzterer sich eine Rech nungörestanz oder Schuldforderung des Untcrvogtes Müller ergibt. 88 8 u. 9. 177!» Art. 14. An der Reparatur der „ angcmoderten" Ringmauern können sich die Hoheiten nicht ver stehen Theil zu nehmen, wenn nicht „Schriften" vorgelegt werden. 8 1- !> 15. Man befiehlt Fvr setzung der Maßregeln gegen das Bettelgesindel. 8 2. jj 16. Sowohl der Landvogt als sämmtliche ^'"tleu e berichten, daß zu Sion seit dem hoheitlichen Verbote nichts mehr gebaut worden sei. 8 3. » 17. Grasschaft Uznach. 177«. 661 glarnerische Gesandtschaft wünscht im Namen ihrer Obern zu vernehmen, wie man die Rechnungsforderung des Untcrvogtes zu bezahlen gedenke, 8 4. 178«. Januar. Art. 18-21. Mai. Art. 22-28. Art. 18. Bei Bcaugenscheinigung der Ringmauer ergibt sich, daß eine völlige Reparatur zwei- bis dreihundert gute Gulden, eine theilweise hingegen wenige Louisdor erheischen würde, was den Hoheiten zur Kenntniß gebracht wird, 8 1. 19. In Sion ist den „hoheitlichen Stillstehungsvcrbotcn" gemäß nichts gebaut worden. § 2. 2(1. Der Landvogt, wie die Amtölcute halten zeitweilige Bettcljagden für ersprießlicher als die Unterhaltung eines einzigen Harschicrs. 8 3. jj 21. Bei Anlaß der untcrvögtlichcn Schuldforderung wird berichtet, solche wären auch schon vorgekommen und sie seien gemeinsam dem Untervogt bezahlt, auch von Zeit zu Zeit der gebührende Zins davon vergütet worden, 8 4. Art. 22. Der Landvogt erhält von den Gesandtschaften den Auftrag, den Hoheiten zu empfehlen, das Nothwendigste an der Ringmauer beim obern Thurmc machen zu lassen, 8 1. » 23. In Sion ist nichts gebaut worden. 8 2. 24. Man nimmt »4 roteren«!,im, daß es, laut Eröffnungen der Amtsleute, der Grafschaft viel zweckmäßiger, ja sogar nützlicher vorkäme, Betteljagdcn anzustellen, als einen Harschier zu unterhalten. 8 3. 25. Die Rechnung des Landvogtcs wird abgenommen. 8 4. 26. Dem Untervogt wird angcsinnt, die Tilgung seiner Schuldfordcrung bei den Hoheiten anzuregen. 8 5. ß 27. Hinsichtlich des in gefährlichem Zustande befindlichen Dachstuhles der St. Antonskirche trifft man eine Anordnung. 8 6. ß 28. Aus dem Vicrcrvorschlage wird der alt Landschreibcr Ulrich Custer, von Eschcnbach, cinmüthig zum Landammann erwählt. 8 7. 1781. Art. 29. Glarus begehrt wegen der untcrvögtlichcn Schuldfordcrung eine Specification; Schwhz hingegen kann nicht willfahren, da die Rechnung bereits ratificirt worden sei. 8 l. ß 39. Betreffend die Ringmauer hat sich ein zwar nicht unterschriebenes Aktenstück vorgefunden, aus welchem hervorgeht, daß ein kleiner Raum sowohl außer- als innerhalb des obern Thurmcö den Ständen Schwhz und GlaruS eigenthümlich zugehört. Zugleich wird bemerkt, es werde auf dem innerhalb der Ringmauer gelegenen Räume der Viehmarkt abgehalten. Bei diesem Anlasse wurde den Gesandten durch einen Abgeordneten der Bürgerschaft angezeigt, dieselbe wäre geneigt, die Unterhaltung der Ringmauer über sich zu nehmen, wenn ihr der fragliche Platz abgetreten und zugleich gestattet würde, von jedem größcrn Stück Vieh zwei Kreuzer Standgeld beziehen zu dürfen. Man nimmt dies n «l referen«ium. 8 2. 31. Es erfolgt der Bericht, daß der Dachstuhl auf der St. AntonSkirchc nunmehr gehörig hergestellt sei. 8 3. 32. Zu Sion ist nichts gebaut worden. 8 4. 33. Schwhz will sich mit den Betteljagdcn zufrieden stellen, während Glarus dafür hält, es sollte beständig ein Harschier angestellt sein. 8 5. 1782 Januar. Art. 34-38. Mai. Art. 39-43. Art. 34. Wegen Ausbesserung der Ringmauer hat sich Schwhz mit Glarus einzuverstchcn; Glarus hingegen ist instruirt, hievon zu abstrahiren. 8 1- !I 35. Es erfolgt wieder der Bericht, daß in Sion nichts vorgegangen sei. 8 2. » 36. Schwhz wünscht Entlassung des Harschicrs, dafür aber Abhaltung von Bettcljagden. Glarus ist keineswegs wider die letztern, verlangt jedoch eine genügende Zahl von Har- 662 Grafschaft Uznach. 1782. schieren. Unter solchen Umständen wird dem Landvogt anempfohlen, bis auf weitere Befehle das Nöthige für Sicherheit der Grafschaft zu thun. 8 3. 37. Die Rechnung des Untervogtes wird vorgelegt. 8 4.!! 38. Hinsichtlich der Bürgschaft für den Spitalmeister wird dem Landvogt überlassen, die Beschaffenheit der angetragenen Kaution zu untersuchen. 8 5. Art. 39. In Sion ist nichts gebaut worden. 8 1- !! 46. Bcrathung über eine genauere Spccisication der untervögtlichen Rechnung. 8 2. » 41. Dem Landvogt wird aufgetragen, den Hoheiten hinsichtlich der Kaution für den Spitalmeister Bericht zu erstatten. 8 3. 42. Wegen deö Bettelgesindels wird verordnet, es sei ein Harschier zu unterhalten und es sollen nöthigen Falls Vettcljagdcn statt haben. 8 4. ß 43. Die landvögtliche Rechnung wird vorgelegt. 8 5. 178». Art. 44. In Sion ist nichts gebaut worden, wohl aber beabsichtigt man zufolge Anzeige des Beicht tigers daselbst ein Gasthaus aufzuführen. 8 1- >! 45. Wegen des Bettelgesindels beharren beide Stände auf ihren Ansichten. 8 2. ß 46. Es erfolgt eine Bcrathung über die landvögtlichen Rechnungen. 8 3- 178ä>. Januar. Art. 47-51. Mai. Art. 52-58. Art. 47. Hinsichtlich Sions hat Schwhz laut LandrathSerkenntniß von 1772 weder etwas anzuhören, noch etwas zu unternehmen, sondern eher die Jahrrechnung aufzuheben, indem seine Obern die Behandlung der Klostcrangelcgenhcitcn sich vorbehalten haben. 8 1-!! 48. Es soll genau darüber gewacht werden, daß keine Liegenschaften in todte Hände verkauft werden. 8 2. 49. Das Bettclmandat ist neuerdings zu publiciren, auch sollen die erforderlichen Betteljagden vorgenommen und ein Harschier unterhalten werden, welch' letzter» man vorberuft und an seine Pflichten erinnert. 8 3. ü 50. Die Ringmauern und die Thore sind theilweise von den Hoheiten allein, theilweise von diesen und der Bürgerschaft herzustellen/ was man Uli rokerenclnm nimmt. 8 4. !! 51. Der Dccan und einige Geistliche, wie der Landvogt und etliche Beamte zeigen an, daß an Sonn- und Feiertagen in mehrern Wirthöhäuscrn, namentlich in den „Branz- und Schcnkhäusern" zum größten Sittenverdcrben bis in die späteste Nacht Wein geschenkt und getanzt werde. Die Jahrrcchnung beschließt, in Zukunft dürfe nur vom Morgengottesdicnst bis zur Bei- zeit getanzt werden, und verordnet, nächsten Sonntag sei dies in allen Landeskirchen zu verkündigen- Zugleich suchen die Bittsteller darum an, daß dieser Beschluß „in den hohen Rathsstuben" zu SchwhZ und Glarus bestätigt werden möchte. 8 5. Art. 52. Wegen Unterhaltung der Ringmauern u. s. f. ergeben sich abermals verschiedene Justus tionen. 8 1- !! 53. Um die Schuldforderung des Uutcrvogtes tilgen zu können, soll ein Stück Wald versteigert werden. 8 2. 54. Für die Zukunft rescrviren sich die Gesandtschaften Namens ihrer Obern die Ratification der landvögtlichen Rechnungen. 8 3. jj 55. Zu Sion ist nichts gebaut worden. 8 ^ 56. Hinsichtlich des Strolchcnvolkcs verbleibt man bei dem im Januar Verfügten. 8 5. ü 57. Vier Kro^ nenthaler sollen nicht höher als zu einer neuen Dublone cursircn, mithin zwei Ncuthaler zu 5 Gulden 12^ Schillingen, ein Kronenthaler zu 2 Gulden „30 Schillingen und 1 Zürichschilling". 8 6- ! 58. Ulrich Küster wird aus dem Vierervorschlagc als Landammann bestätigt. 8 7. s Art. 59. Bcrathung wegen Reparirung der Ringmauer. 8 1-!! 60. Der baufällige Zustand Grafschaft Uznach. 1783. 663 „ Klöstcrchcns" Sion kömmt zur Sprache, H 2. 61. Die Holzvcrsteigerung zu Tilgung der untervögt- lichen Schuldforderung hat statt gehabt, H 3. ß 62. Glarus wünscht Unterhaltung eines Harschiers und zeitweise Anordnung von Betteljagdcn. 8 4. 178 83. Wegen der Jahrszeit kann eine Marke zwischen Uznach und Rappcrschweil nicht „auf dem Stoß" untersucht werden, was jedoch später geschehen soll. 8 5. Art. 84. Schwhz könnte betreffend die Holzausfuhr zu Abfassung eines Parerc Hand bieten; Glarus hingegen ist nicht instruirt. 8 t. !i 85. Die Gesandtschaft des letztgenannten Standes hat dem Landvogt aufzutragen, den Aufenthalt von Bettelgesindel gemäß den Mandaten möglichst zu verhindern. 8 2. !! 86. Das kürzlich abgefaßte Register über die Schriften des einstigen Gotteshauses St. Anton soll in dessen Urbar eingetragen und letzterm auch jene Urkunde einverleibt werden, zufolge deren alle besagtes Kloster immediat angehenden Geschäfte nur von den Hoheiten zu behandeln sind. 8 3. 87. Dominik Anton Rigolet wird einmüthig aus dem Vierervorschlagc zum Landammann erwählt. 8 4. js 88. Die untervögtliche Rechnung wird vorgelegt. 8 5. » 89. Desgleichen diejenige des Landvogtes. 8 6. 178». Art. 9(1. Da keine Jnstructionspunkte vorliegen, verbleibt es lediglich bei dem gewohnten eidgenössischen Gruß. 8 l- 17»tt. Januar. Art. 91. Mai. Art. 92 — 95. Art. 9l. Abermals liegen keine Jnstructionspunkte vor. 8 l. Art. 92. Den Hoheiten wird das Begehren der Gemeinde Wagen empfohlen, aus ihrer aufUznachr^ gebiet liegenden Waldung gegen Erlegung einer Recognition von fünf Procent Holz ausführen G dürfen. 8 1- !! 93. Dominik Anton Rigolet wird aus dem Vierervorschlagc als Landammann bestätigt. 8 2- 94. Der Untervogt legt Rechnung ab; desgleichen der Spitalmeister. 8 3. 95. Gutheißung der land vögtlichen Rechnung. 8 4. 17»1. Art. 96. Die untervögtliche Rechnung wird genehmigt. 8 t- !> 97. Glarus wünscht, daß der Ge^ meindc Wagen gegen Bezahlung der ihr auferlegten Recognition die Holzausfuhr gestattet werden möchte, Schwhz hingegen begehrt, vorher den Markenanstand zwischen Wagen und Rappcrschweil ausgetragen ZU sehen. 8 2. 98. Da ein neu erwählter Landrichter mit einem andern Glicde dieser Behörde im zweiten Grade der Blutsverwandtschaft steht, die hierüber einvernommenen Amtsleutc jedoch berichten, man su seit mehr als fünfzig Jahren bei noch nähern Verwandtschaftsgraden mit einander zu Gerichte gesessen- so läßt man es dabei bewenden. 8 3. » 99. Glarus verdankt die von Seite der Grafschaft Uznach be> der jüngsthinigen Brunst zu Bitten bezeigte Hülfe. 8 4. Z7»2. Januar. Art. 169 —105. Juni. Art. 106. —115. Art. 1(10. Der Spitalmeister hat zu Vervollständigung seiner auf tausend Münzguldcn sich belan senden Bürgschaft noch eine Obligation zu hinterlegen. 8 t- !! l61. Es ergibt sich, daß zwei Landrichter in allzu naher Verwandtschaft stehen. Man will daher die bevorstehende Landsgemeinde abwarten, nn wenn die besagten Wahlen nicht landrcchtmäßig erfunden würden Abhülfe verschaffen. 8 2. !! U12- Glaru ist geneigt, den Amtsleuten zu gestatten, bei den Jahrrechnungsverhandlungen anwesend zu sein, am Grafschaft Uznach. B7»2. 665 genommen man würde in einzelnen Fällen deren Nichterscheinen rathsam halten. § 3. 103. Da der Landvogt Reichlin wegen Zerwürfnissen mit dem Spitalmeister seine Amtsgeschäfte nur theilweise in dem Spitalgebäudc verrichtete, dringt Glaruö auf Erthcilung eines Verweises, während Schwhz, in Betracht, daß die Amtszeit des Landvogtes zu Ende gehe und er ebenfalls zu klagen Ursache gehabt habe, ihm weiter überlassen will, in dieser Beziehung nach Gutdünken zu verfahren. § 4. 104. Man nimmt ack rklkrenclum et relatanüum, daß auf den Gotteshausgütern ungefähr vierzehn Eichen umgehauen worden seien, worüber der Spitalmcister nicht genügsame Auskunft gegeben habe. 8 5. 105. Ebenso eine Beschwerde gegen diesen Beamten betreffend die ungleichen Sennhüttenaccorde auf der Gotteshausalp, deren einer in vierzehn, der andere bloß in sechs Louisdor bestehe. 8 6. Art. 106. Es wird berichtet, daß die Bürgschaft in Ordnung sei. 8 1. ß 107. Dem Landvogt wird anbefohlen, das noch an der Landstraße Mangelnde machen zu lassen. 8 2. jj 108. Es erfolgt die Anzeige, daß hinsichtlich zu naher verwandtschaftlicher Grade kein Gesetz existire, auch nicht nur in ältern Zeiten Beispiele naher Verwandtschaft von Beamten vorgekommen seien, sondern selbst jetzt noch solche angeführt werden können. 8 6. 109. Betreffend einen Erbfall zu Uznach ergibt sich, daß vom Mutter- maag im dritthalben Grade wirklich uznachisch landrcchtmäßige Erben in der Grafschaft vorhanden seien. 8 4. 110. Der Landvogt erstattet Bericht über den Erlös von verkauftem Holz in der Tönier- alp. 8 5. » 111. Ulrich Custcr wird aus dem Viercrvorschlage als Landammann bestätigt. 8 6. jj 112. Abnahme der landvögtlichen Rechnung. 8 7. 113. Der Untervogt legt sowohl seine eigene Rechnung, als diejenige über die Ockonomie des Gotteshauses St. Anton ab. 8 8. 114. Es wird angezeigt, daß die neuen Landstraßen wegen des seit einiger Zeit von etlichen Anstößern verweigerten Klaftergeldes nicht mehr gehörig unterhalten worden seien, was auch eine Verweigerung des Weggeldes zur Folge gehabt habe. Die Jahrrechnung beschließt, die Gemeinden hätten innerhalb vier Wochen die Straßen zu repariren und sobald dieses geschehen, solle der Landvogt ein Mandat zu Wiederbezahlung des Wcggeldcs erlassen. 8 9. 115. Glarus hat sich zu erkundigen, ob auf der dem Gotteshaus St. Anton zugehörcnden Tönicralp nicht mehr Holz als bewilligt wurde von Seite der Abtei St. Gallen abgeschlagen worden sei. Da diese Vermnthung sich als begründet erweist, so wird Vorkehrung getroffen, daß dem Gotteshaus genügsame Jndemnisation geleistet werde. 8 l0. Art. 116. Schwhz frägt, ob das Gotteshaus St. Anton wegen des Holzfrevels entschädigt worden sei, worauf der Bericht erfolgt, der Fürstabt habe zwar eine Entschädigung verheißen, dieselbe aber noch nicht geleistet. 8 1- » l17. Glaruö wünscht Beibehaltung des Artikels wegen zu naher Verwandtschaft im Abschiede, damit Verordnungen gemacht werden können, die eine unparteiische Besetzung des Gerichtes ermöglichen. 8 2. 17!»äl. Januar. Art. 118-120. Mai. Art. 121-126. Art. 118. Es ergibt sich, daß keine Holzfrevelcntschädigung erfolgen werde, weil der Pfleger Gering dieser Sache halben ganz unschuldig zu sein behaupte, was GlaruS ack relerenckuw nimmt. 8 1-!! l19. Hinsichtlich des Bettelgesindels hält man für das zweckmäßigste, daß neben den von Zeit zu Zeit anzustellenden Bettcljagdcn besondere Harschierc gehalten werden. Zugleich kömmt abermals der Gedanke zur Sprache, sremde, mit keinen oder verdächtigen Pässen versehene Mannspersonen aufzuheben und sie den auf Wer- 84 666 Grafschaft Uznach. 17SÄ. bung sich befindenden Hauptleuten zu übergeben. 8 2. ß 126. Die von dem Untcrvogtc Müller hinterlegte Bürgschaft für einige dem Gotteshaus St. Anton schuldige Capitalpostcn erhält die hoheitliche Ratification. 8 3. Art. 121. Neue Berathung über den in der Tönieralp begangenen Holzfrcvcl. 8 1. ß 122. Die von dem Untervogte für „Rcstanzen" in der Gotteshausrcchnung angebotenen Capitalbricfe werden genügend erfunden. 8 2. 123. Da vom Stande Glarus die Ablieferung fremder Bursche in Kriegsdienste nicht genehmigt wurde, wird dem Landvogt Aufstellung eines beständigen Harschicrs empfohlen, um das fremde Bettclgesindcl so viel als möglich zu entfernen. 8 3. ß 124. Die obere Brnderstubc soll in bessern baulichen Zustand gebracht werden. 8 4. i! 125. Ulrich Custer wird wieder aus dem Viercrvorschlag als Landammaun bestätigt, 8 5. ß 126. Ablcgung der landvögtlichen, sowie der untervögtlichen Rech- nung. 88 6 u. 7. I7ttS. Art. 127. Mit den Anstalten gegen das Bcttelgcsindcl ist fortzufahren, auch durch die Harschicrc und Gemeindswächtcr solchen Leuten anzuzeigen, daß auf dem Bettel ergriffene „Kerls" zum Kriegsdienste weggenommen werden würden. 8 1. ß 128. Neuer Auftrag, in der Bruderstube eine bauliche Veränderung vorzunehmen. 8 2. ß 129. Ungeachtet die landvögtliche Rechnung im letzten Jahre von den Gesandtschaften bereits genehmigt worden ist, crthcilt Schwhz nochmals seine Ratification. 8 3. ß 136. Dcw Landvogt sowohl als dem Untervogt soll, insofern es die Hoheiten ratificiren, für ihre Mühe bei der Baute der Zehntenscheune eine Discrction von sechs Louisdor, dem Schloßvogt aber eine solche von scchs Neuthalcrn zukommen. 8 4. ß 131. Der glarncrische Gesandte frägt, warum bei seinen Principalcu nichts in Anregung gebracht worden sei, da doch zufälligem Vernehmen nach die Grafschaft für nöth'g gefunden habe, hinsichtlich eincö Mandats betreffend die Anzahl Faden der Schneller und die Länge der Haspcl bei Baumwollcngcspinnsten Vorstellungen in Schwhz zu machen. Es erfolgt die Antwort, daß weder die Amtöleutc, noch die Grafschaftöabgcordnetcn, sondern der Landvogt selbst persönliche Vorstellungen beim Rathe zu Schwhz gethan und durch den Landweibel den Bescheid erhalten habe, die Obern hätten das angeregte Mandat zu ihren Händen gezogen und erkennt, deswegen selbst an den Mitstand Glarus zu schreiben. 8 5. ß 132. Den Wunsch des Untcrvogteö, die Hoheiten möchten sich angelegen sei" lassen, daß die von dem Fürstabte von St. Gallen dem Gotteshaus St. Anton verheißene Schadloshaltung geleistet werde, nimmt man all rekorenäum. 8 6. I7»6. Januar. Art. 133-137. Mai. Art. 138-143. Art. 133. Es erfolgt der Bericht, daß in den einen Gemeinden die Harschicrc, in den andern die Gemcindsbcwohner wcchsclsweisc dem Unwesen des fremden Bcttclgcsindels steuern. 8 1 !! 134. Glarus bringt die Beschaffenheit der Schneller und des Haspels in Anregung und cS wird bei Strafe und Iln^ gnade verordnet, daß nicht weniger als tausend Faden auf einen Schneller gehen sollen. 8 2. » 135. Dcr Landvogt soll nur jene Urtheile als appellationsfähig qualificiren, für welche am Tage, wo sie von dein Richter gefällt wurden, eine Weitcrzichung begehrt wird. 8 3. 136. Vincenz Schädiger, der in einer Proccß^ fache gethürmt wurde, soll dessenungeachtet als ein ehrlicher Mann angesehen werden. 8^- !! 137. Gesandtschaften hinterbringen den Obern, ob nicht Kundschaften von geistlichen Personen allenfalls vor Grafschaft Uznach. I7i»K. 667 einer geistlichen Behörde in der Grafschaft verhört werden dürften, insofern wegen entfernten Wohnorts des Dceanö dies für die Angehörigen wünschbar wäre. 8 5. Art. 138. DaS Mandat betreffend fremde Bettclbursche soll neuerdings Publicirt werden. Nebenbei fällt der Bericht, daß die Wachen theils durch besonders verordnete Harschiere, theils durch Gcmeinds- genosscn selbst mit gutem Erfolge verrichtet werden. 8 1. » 139. Die Vcrabfolgung von Diskretionen für die Zchntcnschcnnc wird nochmals a«l re körend um genommen. 8 2. » 140. Die Erbauung eincö neuen Schuppens in Nznach zum Aufbewahren von Wagen, Geschirr u. s. f., kömmt zur Sprache, kann aber noch nicht in Verding gegeben werden. 8 3. » l41. Dominik Anton Rigolet wird ans dem Vierervorschlage abermals als Landammann bestätigt. 8 4. » 142. Abnahme der landvögtlichen Rechnung. 8 5. » 143. Der Untervogt legt sowohl seine eigene Rechnung als diejenige über die Ockonomic des Gotteshauses St. Anton ab, was hinsichtlich des letztem auch durch den Amtmann geschieht. 8 6. Z7N7. Art. 144. Die Discretionsangclegenheit wird wieder »ll rekerendum genommen. 8 1- !! 145. Um dem zahlreichen fremden Bettelgesindel zu wehren, soll der Landvogt das schon lange bestehende wohlverfaßte Bcttelmandat neuerdings verkünden lassen und dasselbe genau vollziehen. 8 2. ,71>8. Januar. Art. 146. Niemand soll gemäß dem Mandat fremde Bettler und Landstreicher mehr als Eine Nacht beherbergen und jeder Vorgesetzte, der beobachten würde, daß demselben zuwider gehandelt werde, solches dem Landvogt verzeigen. Auch vernimmt man gerne, daß in jeder Gemeinde durch besondere Männer täglich „ geharschicrt" werde, indem die Landharschierö doch nicht überall thätig sein können. 8 1.» 147. Die DiscrctionSangelegenheit findet immer noch keine Erledigung. 8 2. FreillljslMstgurknndcn für die Grafschaft Uznach. ». Von Seite des Standes Schwyz. Wir Landamman und Gcscssncr Landrath zu Schwyz Urkunden unser Orts anmit: Daß wir in gefolg der unterm 8«» März von einem drcyfachcn Landrath in Kraft einer Landsgemeind bereits ausgefälter Erkanntniß die Stadt, Land und Graffschafft Uznach von nun an je und zu allen Zeiten als frey und ohnabhängig erklären Und erkennen, mit dem deutlichen Vorbehalt, daß in gemelter Stadt, Land und Graffschafft Uznach jhrc alte Relligion bcybchaltcn, daß Privat- und Staatscigcnthum gesichert und rcspcctirt werde, auch im Fall eines Auszugß kein Thcil den andren mit Kästen beladen, und inskünfftig wie wcchsclseittig einander weder mit neuen Zöllen noch Wcg- geldern beschwchrcn, ermelter Stadt, Graf- und Landschafft die auf ihnen haftende Kaufbriefe um die darin bestimmte Summe zu lösen zugegeben, zudem der Spithal bei St. Antonj in Uznach zu verwalten und dessen Stiftungen zu besorgen jhncn überlassen seyn solle. In Urkund dessen Wir dicsere Bcfreyung mit unscrs Standes Secret Jnsigill verwahret haben ausfertigen lassen. Schwyz, den 21«» März 1798. (I.. I». Von Scitc dos Standes Klarns. Uznach wurde am 28. Februar falten Styles) 1798 von der glarncrischcn Landsgcmcindc für frei und Unabhängig erklärt. Die Freilassungsurkunde selbst enthält das Landsgemeindeprotocoll nicht. 84* 668 Gaster. Landvögte. Caspar Joseph Häuser si), Landshauptmann, von Näfels. Joseph Dominik Jütz, Richter, von Schwhz. Joseph Anton Tschudi, des Raths und alt Landvogt zu Uznach, von Glarus, Thomas Würner, des Raths, von Schwhz. Caspar Joseph Hauser (Ii), Landshauptmann, von Näfels. Joseph Anton Strübi, des Raths, von Schwhz. Caspar Joseph Hauser sill), alt Landshauptmann, von Näfels. Franz Xaver Weber, Landlcutcnseckelmeistcr, von Schwhz. Anton Hauser, des Raths, von Näfels. Joseph Ulrich Beeler, des Raths, von Steinen. 177«. Januar. Art. t —4. Mai. Art. 5—9. Art. 1. Zu Händen „der hochfürstlichen Gnaden" der Acbtissin des Damenstiftes Schännis wird von den Gesandten nach gewohnter Ucbung der Gruß abgelegt und es wohnen dieselben der Rechnung^' ablegung des zürcherischen Stiftsamtmanns bei. 8 1. » 2. Der Landvogt wird beauftragt, dafür zu sorgen, daß die Straßen in gehörigen Stand gestellt werden. 8 2. jj 3. Schwhz beharrt auf der Verpflegung der Findelkinder durch die Hoheiten; Glarus hingegen hält dafür, es soll jede Gemeinde, in welcher solche sich vorfinden, zu ihrer Verpflegung mitwirken, in der Meinung, daß ihnen bei allfälligen Verlasset schaftcn derselben eine Rata bewilligt werde. 8 3. 4. Da Glarus nicht instruirt ist, können die Kirchs Spital- und Waisenrechnungen von Wesen weder untersucht werden, noch läßt sich eine allfällige Rcmedur anordnen. 8 4. Art. 5. Die landvögtlichc Rechnung wird von Schwhz gut geheißen, während Glarus sich die RaU- fication seiner Obern vorbehält; diejenige des Untcrvogtcs hingegen wird abgenommen. 8 1- !I 6' bezeugt über das für die Landstraßen Geschehene seine Zufriedenheit. 8 2. 7. Betreffend die Findelkinder geben sich die gleichen Gesinnungen wie im Januar kund. 8 3. 8. Die Kirchen-, Spital- und Waisen- rechnungcn von Wesen werden geprüft. 8 4. » 9. Wegen eines entwendeten Kistchens mit Seidcnflor w>r eine Untersuchung veranstaltet. 8 5. 177». Art. 10. Die Gesandten wohnen der RechnungSablegunz des Stiftöamtmanns bei. 8 1- II verbleibt bei seiner letztjährigen Aenßerung hinsichtlich der Findelkinder, was Schwhz, welches nicht instrui ist, n4 rekki-knctum nimmt. 8 2. 178». Januar. Art. 12-15. Mai. Art. 16 u. 17. Art. 12. Die Gesandtschaften wohnen der Rechnungsablegung des Stiftsamtmanns bei. 8 1.!! 13. H'" sichtlich Verpflegung der Findelkinder kömmt man überein, jede Gemeinde solle zwei Drittel daran ^ tragen, in der Meinung, daß wenn ein solcher Findling Vermögen hinterlassen würde, sie gleichfalls » 1778. Glarus. 178». Schwhz. 1782. Glarus. 1781. Schwhz. 178». Glarus. 1788. Schwhz. 17»». Glarus. 17»2. Schwhz. 17»1. Glarus. 17»». Schwhz. Gastcr. 178». 669 zwei Dritteln zu entschädigen wäre. 8 Z. ß 14. Die Beamten wünschen, um vielfache Kosten zu ersparen, Entlassung des Harschicrs, verheißen aber öftere Bcttcljagden abhalten zu wollen, was von weit nachhaltigerer Wirkung sein werde. 8 3. jj 15. Dem Landvogt wird anbefohlen, die Straßen in gutem Zustande zu erhalten. 8 4. Art. 16. Die landvögtliche Rechnung wird vorgelegt und ratificirt; ebenso diejenige des Unter- vogteS. 8 1- >! 17- Es wird neuerdings berichtet, daß es der Landschaft nützlicher vorkäme, zu Abwchrung fremden Gesindels, Betteljagdcn abzuhalten, als einen beständigen Harschicr zu besolden, was man den Hoheiten hinterbringt. 8 2. 1781 Art. 18. Die Gesandten wohnen der Rcchnungöablegung des Stiftsamtmanns bei. 8 1- >1 19- Hinsichtlich des fremden Bettelgefindels glaubt Schwhz, der bestellte Harschier sollte entlassen werden, dagegen seien von Zeit zu Zeit Betteljagdcn abzuhalten; Glarus hingegen wünscht Beibehaltung des Harschicrs. Bei dieser Ungleichheit der Instructionen wird dem Landvogt aufgetragen, dafür zu sorgen, daß während seiner Regierungszeit das fragliche Gesindel aus dem Lande geschafft werde. 8 2. 1782. Januar. Art. 20 u. 21. Mai. Art. 22 u. 23. Art. 20. Die Gesandten wohnen der Nechnungöablegung des Stiftsamtmanns bei. 8 1- » 21. Wegen ungleicher Ansichten über Beibehaltung des Harschicrs oder Anstellung von Betteljagden wird dem Landvogt anbefohlen, auf das fremde Bettelgesindcl alle Aufmerksamkeit zu richten. 8 2. Art. 22. Die landvögtliche Rechnung wird vorgelegt und ratificirt; desgleichen diejenige des Unter- Vogtes. 8 1- !> 23. Da der Landvogt wünscht, das Mandat wegen des Bettelgefindels besser handhaben zu können, wird verordnet, es soll der Harschicr beibehalten und ebenso mit den Betteljagden fortgefahren werden. 8 2. 178». Art. 24. Die Gesandten wohnen der Ncchnungsablegung des Stiftsamtmanns bei. Anläßlich derselben verlangt Schwhz instructionsgcmäß eine Abschrift dieser Rechnung, wovon Glarus seinen Obern Anzeige machen will. Uebrigcns erhält Schwhz die begehrte Copie. 8 1- >1 25. Wegen des Bettelgefindels werden an die Schifflcute die gemessensten Befehle erlassen, auch dem Landvogt anbefohlen, sich, um diesem Unwesen zu steuern, mit seinen Kollegen in Sargans in Verbindung zu setzen. 8 2. ß 26. Glarus verlangt, es möchte die landvögtliche Rechnung in Zukunft nicht mehr von dem Landvogtc eigenhändig geschrieben werden, sondern dies durch die Cauzlei geschehen. Da auf Anfrage der schwhzerischcn Gesandtschaft der Untcrvogt berichtet, während seiner Verwaltung hätten alle Landvögte selbstgeschriebene Rechnungen eingereicht, so nimmt man die Sache -ui retervuäum. 8 3. 1784. Januar. Art. 27-32. Mai. Art. 33-41. Art. 27. Die Gesandten wohnen der Ncchnungsablegung des Stiftsamtmannö bei. 8 1- !! 28. Schwhz wünscht instructionsgcmäß, daß der Landvogt die Rechnung stelle; der glarncrische Gesandte hingegen eröffnet, sie sei nach der Ansicht seiner Obern, wie an allen andern Orten, im Beisein der Beamten durch 670 Gaster. 5784. den Landschreiber anzufertigen. 8 2. ß 29. Schwhz bezeugt über die vor einem Jahre verlangte und in Abschrift erhaltene Stiftsrechnung seine Satisfaetion und verheißt nun dem fürstlichen Damcnstift alle hoheitliche Assistenz. Glaruö pflichtet diesem bei. 8 3. ß 36. Der Gesandte letztern Standes eröffnet instructionsgcmäß, es möchten das ganze Jahr hindurch genügsame Harschicre unterhalten, Bettler nicht mehr als Eine Nacht beherbergt, ihnen keine Pässe crtheilt, auf Befehl des Landvogtes die nöthigcn Betteljagdcn angestellt und die dahin einschlägigen Mandate publicirt werden. Auch ist der Spittler zu Wesen vorzubescheiden und ihm zu untersagen, fremde Bettler mehr als Eine Nacht zu behalten. Obwohl Schwhz deshalb keinen Auftrag hat, kann es zu Allem Hand bieten. 8 !! 31. Glarus wünscht, daß Fallgeldcr in Gaster wie in Uznach, so lange die Jahrrcchnung an dem einen oder andern Orte versammelt ist, bisheriger Ucbung gemäß, jener und nicht den Landvögtcn angehören sollen. Schwhz ist deshalb nicht instruirt. 8 5. ß 32. Ein Jahrrcchnungsbcschluß betreffend das Tanzen und Wirthen bis auf eine bestimmte nächtliche Stunde wird dem Landvogt und den Beamten in Erinnerung gebracht, welch letztere verheißen, zu allem mitzuwirken, „ was die göttliche Ehre, den Nutzen des Landes und das Seelenheil der Einwohner befördern möge". 8 6. Art. 33. Die landvögtlichc Rechnung wird vorgelegt und ratisicirt. 8 l. !! 34. Desgleichen diejenige des Untcrvogtcö. 8 2. 35. Die Beamten berichten, daß keine Grundstücke „außerhalb Landes" verkauft, wohl aber von einigen Bürgern zu Wesen Alpen verliehen worden seien, weshalb man diese Bürger, als dem Landrecht zuwiderhandelnd, mit Strafen belegt habe. 8 3. ß 36. Landrichter Zweifel wird crmahnt, sich ruhig zu verhalten, damit nicht seinetwegen mißbelicbigc Verfügungen getroffen werden müssen, worauf der Beklagte verheißt, seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. 8 4. ß 37. Oberwähnte landvögtlichc Rech- nung ist, wie von Glarus im Januar gewünscht wurde, nunmehr von dem Landschreiber gestellt und geschrieben worden. 8 5. ß 38. Wegen des fremden Bettelgesindels hat es bei der im letzten Abschied enthaltenen Verfügung sein Bewenden. 8 6. ß 39. Glarus frägt instructionsgcmäß bei Schwhz an, ^ nicht während der Jahrrcchnung fällig gewordene Fallgeldcr derselben zukommen sollen, worauf SchwhZ erwicdcrt, es habe bei der getroffenen Verfügung zu verbleiben, nach welcher solche der landvögtlicheu Fallsgerechtigkeit unterworfene Gelder, so lange die Jahrrechnungen in Uznach und Schännis dauern, unter die Shndicatoren vcrtheilt werden sollen. 8 7- !! ät). Glarus wünscht, daß der Louisdor, wie im Glarnerlandc, zu vier Kronenthalern cursiren möge. 8 8. ß 41. Der nämliche Stand empfiehlt dem Land^ Vogt, die Jahrrechnungsverordnung betreffend das „überflüssige Tanzen und Wirthen nächtlicher Weil zu vollziehen. 8 9. 1783. 54. Es erfolgt der Bericht, die Fahrstraße in den Gemeinden Murg und Quarten werde bis im Herbst gänzlich verbessert sein. 8 2. ß 55. Schwhz nimmt die neuerdings von Glarus ausgesprochene Ansicht, daß hinsichtlich der Alpcnvcrpachtung seine Landlcute nicht auf gleiche Linie mit den Fremden zu stellen seien, all roferonckum. 8 3. 56. Der nämliche Stand findet, man könne den Angehörigen nicht verbieten, Kälber, wenn sie auch noch nicht vierzehn Tage alt seien, außer Land zu verkaufen. 8 -1- !> 57. Um die Landschaft vor Bcttelgesindcl zu sichern, sollen die hoheitlichen Mandate genau vollzogen werden. 8 5. 178». Art. 58. Der Rechnuugsablegung des Stiftsamtmanns wird von den Gesandten beigewohnt. 8 1 > I! 59. Glarus nimmt die schwhzerischc Instruction, daß gastcrischc Alpen an Landlcute von Glarus verliehen werden dürfen, jedoch nur auf Ein Jahr und unter Vorbehalt der landesherrlichen Rechte, all relvrvnckum. Die Vorgesetzten der Landschaft behaupten, dieselbe sei im Besitze von Urkunden vom Stande Schwhz, >n welchen solche Alpenvcrlcihungcn als höchst schädlich bezeichnet werden, mithin müssen sie sich den Rccurs an den genannten Ort vorbehalten. Da die Jahrrechnung findet, fragliche Materie berühre beide Stände, so tritt sie hierauf nicht weiter ein. Noch vor dem Auseinandergehen wird der Session ein 672 Gaster. 1788. Schreiben von Schwhz vorgelegt, worin dieser Stand, von der vorhin erwähnten Instruction abgehend, die Landschaft Gastcr bei ihren Freiheiten und Urkunden geschirmt haben will. 8 2. ß 66. Einmüthig wird gefunden, Schwhz habe im Namen beider Stände dem Landvogt von Sargans die neu zu errichtende Straße über Kcrenzen, Murg, Quarten nach Wallcnstadt zu belieben und ihn zu ersuchen, seine Vogtei- angchörigen anzuhalten, die Straße, soweit ihr Bezirk geht, auszuführen, 8 3. ß 6t. Dem Hofweibcl Vinccnz Zweifel werden Vorstellungen gemacht, daß er unbefugter Weise einem Hofrichter die Appellation nach Einsicdeln „angezeigt" habe. § 4. 17!»tt. Januar. Art. 62-64. Mai. Art. 65-69. Art. 62. Die Gesandten wohnen der Rcchnungöablcgung des Stiftsamtmanns bei. 8 t. I! 63. Schwhz wünscht, daß die Landstraße bei Murg und Quarten baldig in brauchbaren Stand gestellt werden möchte? worauf Glarus erwiedert, dies werde längstens bis Ende März geschehen. Glarus verlangt zufolge der Straßenverordnung durchgängige Einführung der „Deichselfuhren", wozu Schwhz Hand zu bieten nicht das mindeste Bedenken trägt, 88 2 u. 3. ß 64. Es fällt in den Abschied, daß Glarus mit der von Schwhz der Landschaft Gaster und der Bürgerschaft von Wesen erthcilten Urkunde, betreffend Alpenverleihung u. s. f., völlig einverstanden sei. 8 4. Art. 65. Dem Landvogt wird anbefohlen, das noch Mangelnde auf der Landstraße bei Murg und Quarten machen zu lassen, und der glarnerische Gesandte bemerkt, daß zu Aussteckung und Verbesserung der „Straße über Kerenzen" jüngsthin neuerdings ein Befehl ergangen sei. 8 1-!! 66. Auch Schwhz begehrt instructionsgemäß, daß zu Schonung der Landstraßen sowohl Fremde als Einheimische angehalten werden möchten, Deichselwagen anzuschaffen. 8 2. ß 67. Das Fallimcntsgeschäft des Kirchenvogteö Michas Wcsner wird als eine wichtige Angelegenheit den Hoheiten zugewiesen. 8 3. ß 68. Da Glarus ohne Instruction ist, kann über das Geschäft des Ammann Leucher und des alt Schreibers Dür nicht cing^ treten werden. 8 4. » 69. Die Rechnung des Laudvogtes sowohl, als diejenige des Untervogtes werden abgenommen. 8 5. I7KI Art. 76. Glarus begehrt abermals Einführung der Deichselfuhrcn. 8 1- » 71. Der gleiche Ort verdankt den Beistand, welcher neulich bei der Feucrsbrunst in Bilten geleistet worden ist und verheißt bei ähnlichen Unglücksfällen seine Mithülfe. 8 2. !> 72. Der katholische Gesandte von Glarus eröffnet in einer Separatsitzung gegen die schwhzerischen, seine Obern wünschen zu vernehmen, zu welchem Zwecke letzten Kriegsrath gehalten und die Mannschaft unerwarteter Weise zum Exercircn aufgefordert worden st'- worüber der Untervogt Gmür umständlich Auskunft gibt, was die Gesandtschaft »4 relvreiulum nimmt- Schwhz, ohne Instruction, tritt hierauf nicht ein. 8 3. 17l»2. Januar. Art. 73 u. 74. Mai. Art. 75 - 77. Art. 73. Glarus verlangt, daß überall im Gasterland die Deichselfuhren eingeführt werden. 8 ^ 74. Die Gesandten des gleichen Standes wünschen instructionsgemäß, es möchte, wenn von andern Orten her als von den Admodiatoren Salz bezogen werden sollte, eine genaue Untersuchung vorgenommen un die Fehlbaren bestraft werden. 8 2. Gaster, I7!>2. 673 Art. 75. Aufö neue wird dem Landvogt anbefohlen, darüber zu wachen, daß Deichselwagen gebraucht werden, 8 t. !! 76. Glarus wünscht abermals Bezug des Salzes bei den bestimmten Admodiatoren. 8 2. j> 77. Von dem gleichen Stande wird verlangt, daß den Schiffleuten im obern Gaster streng untersagt werde, das Bettelgesindel über den See hinunter zu führen. 8 3. 17!»:;. Art. 78. Auf die Anfrage der glarucrischcn Gesandtschaft wegen der Dcichselwagen erfolgt der Bericht, daß die Fuhrleute im Gaffer solche gebrauchen, hingegen die glarncrischcn Landlcute sich ihrer selten bedienen, welchem Uebetstand Glarus am füglichsten steuern könnte. 8 l. 79. Der Landvogt zeigt au, daß die letztjährigen Befehle wegen der Bcttelfuhren über den See vollzogen worden, auch keine weitern Klagen eingegangen seien. 8 2. ß 8V. Den Hoheiten wird das Gesuch der Landschaft Gaster, ihr den Bezug eines Weggeldes „von den Orten" zu bewilligen, wo sie selbst zu Erlegung eines solchen angehalten werde, empfehlend hinterbracht. 8 6. 17!»äl. Januar. Art. 8t. Mai. Art. 82. Art. 8l. Hinsichtlich des Bettelgesiudels wird gefunden, die beständige Unterhaltung von Harschiercn möchte allzu beschwerlich für die Landschaft werden. Da aber wegen der vielen „Durchpässc" dieselbe nicht gänzlich vom Gesindel befreit werden kann, wird den Hoheiten beliebt, Befehl zu ertheilen, daß fremde, mit keinen oder verdächtigen Passen versehene Leute aufzuheben und den auf Werbung anwesenden Hauptleuten zu übergeben seien. 8 l. Art. 82. Glarus eröffnet instructionsgemäß, daß seine Obern die Unterbringung von fremden Burschen in Kriegsdienste nicht genehmigen können, worauf Schwhz, wie der abtretende und der neue Landvogt den Wunsch aussprechen, es möchte um des großen UeberlaufeS des Bettelgesindelö willen bei dem bereits ausgefällten Erkenntnisse sein Verbleiben haben. 8 l 17!»S. Art. 83. Wegen des Bettelgesindels sind die nöthigen Anstalten getroffen, auch ist den Harschiercn Wachsamkeit anbefohlen worden. 8 1. I7!>«. Januar. Art. 84-86. Mai. Art. 87-89. Art. 84. Beide Gesandtschaften erkundigen sich instructionsgemäß in Ansehung des fremden Bcttcl- gesindels, worauf von dem Landvogte und den Beamten angezeigt wird, es sei durch Publication des Mandats in den Pfarrkirchen die erwünschte Wirkung erzielt worden. 8 t. ß 85. Glarus eröffnet instructionsgemäß, daß das für die Landschaft bezogene Kornquantum nicht zum Nutzen der ganzen Landschaft angewandt worden sei, worauf dem Landvogt und dem Landrath empfohlen wird, in Zukunft eine verhältnismäßigere Vertheilung sich angelegen sein zu lassen. 8 2. ß 86. Auf die Eröffnung, daß im letzten Winter sehr viel Heu außer das Land verkauft worden sei, crwiedcrt der Landvogt, er habe nach bisheriger Ucbung auf genügende Gründe hin verschiedenen Männern gestattet, einige Klafter zu veräußern, sobald er aber wahrgenommen, daß solche Gesuche sich vermehren wollen, wäre von ihm keine solche Erlaubnis mehr ertheilt worden. Wenn dessen ungeachtet Verkäufe erfolgt seien, so müsse solches in seiner 85 674 Gastcr. I7?»v. Abwesenheit gestattet worden sein, worauf der Untervogt sich entschuldigt und erwicdert, als er vernommen, daß noch genugsam Heu vorhanden, habe er geglaubt, mit Bewilligungen nicht zurückhalten zu sollen. § 3. Art. 87. Es bleibt hinsichtlich des Bcttelgesindels bei den dicöfälligen hoheitlichen Mandaten, deren genaue Beobachtung dem Landvogt anempfohlen wird. 8 1.!! 88. Die Rechnung des Untervogteö wird abgenommen. 8 2. ü 89. Schwhz begehrt, wenn die Landschaft Gastcr abermals ein Quantum Getreide beziehen sollte, möchte der Landvogt gemeinschaftlich mit dem Landrathc zum Besten des ganzen Landes eine zweckmäßige Bertheilung veranstalten. 8 3. 47!»7 Art. 9t). Um des Bettelgesindels willen verbleibt es bei den hoheitlichen Mandaten, deren abermalige Publication befohlen wird. 8 1. !! 91. Auf die Anfrage von Schwhz, ob wegen der in einigen an sein Gebiet grenzenden Ortschaften des Gastcrlandes herrschenden Viehseuche Vorkehrungen getroffen worden, erwicdert der Untcrvogt, daß die diesfälligen hoheitlichen Anordnungen auf das genaueste beobachtet werden, dieselben auch in den Kirchen publicirt worden seien. 8 2. Frtilllssnilflsln'lmndtii für Gastet. ». Von Seite des Standes Schwyz. Wir Landamman, die Räthc und Landleuthe eines dreyfachen Landrath hiczu von der hohen Landesgcmeind zu Schwyz begwättigct Urkunden hiermit: Daß Wir in gefolg der Neigung, die Wir jmmcr hatten, zn der tätlichen Bitte unser lieben und getreuen Angehörigen zu entsprechen, und ihr gluck und ihren Wohlstand durch alle »r Unfern Händen liegenden Mittel zu befördern, zumalcn auch in Behcrzigung ihrer gegen Unß immer bethätigteu Treu und Anhänglichkeit es nicht ferner verschieben wollen ihrem durch den Geist der Zeiten erzeugten, aber m> Ehrcrbicthigkeit geäusserten Wunsch dahin zu entsprechen; Daß Wir von heute ,I»tc> an denen Landlcuthcn zu Wcstu und im Gastcr alle Unsere landesherrliche Rechte auch väterlicher Großmuth für unser Ort überlassen, und ihnen gestatten den Pfandbrief mit dreitausend Gulden auszulösen und demme zufolge besagte Landlcuth im Gastcr »n zu Wesen als frey und unabhängig erklären und erkennen, mit den einzigen Bedingnissen, daß die abgedachten im Gaster bey ihrer alten Religion zu verbleiben, das Eigcnthum des Stift zu respcctiren und im Fall eines Auszug kein Theill den andern mit Kösten zu beladen, auch hinkünstig Wir wcchselscittig einander weder mit Zählen noP Weggeldern beschweren sollen. Zu Zcugniß wessen Wir dieses Urkund mit unsers Standes gewohnten Sccretinsig> verwahrt, und durch unfern Landschrciber unterzeichnet haben ausfertigen lassen. Geben den k'°" März 1798. (1^. 8.) I». Von Seite des Standes Glarus. Gastcr und Wesen wurden den 28. Februar (alten Stylcs) 1798 von der glarncrischcn Landsgcmcinde für frei und unabhängig erklärt und zugleich ihrer Bitte willfahrt, gegen Erlegung des Kaufpreises von dreitaustn rheinischen Gulden den Pfandbrief lösen zu dürfen, in der Meinung, daß gegenseitig weder Zölle, noch Weg- un Brückengelder bewilligt werden sollen. Die Freilassungsurkundc selbst enthält das Landsgemeindeprotocoll nicht. Schirmortsangelcgenheiten. Nebe V s i ch t. 1. Stadt Napperschweil und ihre Höfe. (Seit 1712 Schirmort der Iii Stände: Zürich, Bern und Glaruö, mit dem 1712 von Schwyz an Zürich und Bern abgetretenen Dörfchen Hürden.) 2. Republik Gersau. (Schirmort der IV Waldstättc: Uri, Schwyz, Untcrwaldcn und Luccrn.) 3. Abtei und Herrschaft Engelberg. (Schirmort der IV Waldstätte: Uri, Schwyz, Untcrwalden und Luccrn.) Die zw» letztgenannten Schirmorte kommen in der Periode von 1778 bis 1798 nicht mehr vor. 677 Napperschweil und dessen Höfe. l Nachstehendes ist de» ZahrrechnungSabschieden von Baden enthoben,! ». Stadt Napperschweil, Art. 1. 1778. Wcil 1777 die Entdeckung gemacht wurde, daß zu Napperschweil eine offene und uneingeschränkte Werbung für fremde Kriegsdienste gestattet sei, so wird von der Jahrrcchnung den Iii Schirmorten angetragen, die dicSfällige Verordnung von 17-13 zu bestätigen, und zwar mit folgendem Anhange zu Art. 1: „Daß so lange ein Hauptmann aus den Schirmortcn zu Napperschweil auf der Werbung sich befindet, während dieser Zeit keine andere Werbung gestattet werden solle." Bern und Glarus sind ersucht, sich hierüber an Zürich zu erklären, damit obige Verordnung sammt dem Anhange dem Magistrat zu Napperschweil zu seinem Verhalten zugesandt werden könne. H 19. jj 2. R77U. Nach abermaligem Verflussc der anberaumten sechs Jahre nehmen die Gesandten Namens der Iii Schirmorte unter Befolgung des im Abschiede von 1749 beschriebenen Cercmoniales Sonntag den 1. August zu Napperschweil die Huldigung ein und lassen sich zugleich von dem neuen Schloßvogt, Heinrich Paul Brenh, den Eid leisten. § 24. Jene Schilderung lautet so: Nachdem am 31. Juli die Herren Ehrengcsandten in ihren zuvor bestellten Quartieren angekommen waren, wurde durch den Herrn Stadtschrcibcr Helbling bei jeder Gesandtschast um eine Audienz angefragt. Fünf Mitglieder des kleinen und zwei des großen Rathcs legten nun mit dem genannten Beamten die Besuche ab, begleitet von dem Großweibcl und den Stadtweibcln. Diese städtische Deputation ward von den Gesandten vor dem Audicnzzimmer empfangen, in welchem Herr Schultheiß Rickenmann die Anrede hielt. Nach geschehener Erwiederung wurden die acht Dcputirtcn bis oben an die Treppe begleitet. Der erste Gesandte von Zürich setzte auf den folgenden Tag Morgens halb acht Uhr die Sitzung an, zu welcher jeder der Gesandten durch einen Dcputirtcn abgeholt ward. Nachdem mit der größten Glocke drei Zeichen zur Versammlung der Bürgerschaft und der Hofleute gegeben worden, zog man vom Nathhause in die Kirche, während welchen Acts auf dem Lindenhofe neun Kanonenschüsse erfolgten. Bei der Kirchenthüre standen die Deputirten von Napperschweil still und ließen den sechs Gesandten den Vortritt, hierauf kamen der Herr Schultheiß und der Herr Statthalter, dann die beiden Secretaire, endlich die sechs übrigen Deputirten. Beim Eintritte in die Kirche spielte die Orgel, auch ließen sich Pauken und Trompeten hören. Den Herren Gesandten wie den Secretaire» wurden Lehnsessel, der rapperschweilischen Deputation einfache Sessel angewiesen, und zwar in folgender Weise: 00 00 00 3^ 6"""^ OOO0OOOO Dcputirte. Secretaire. Die Kirche ward zugeschlossen und Nicnland als die Suite hineingelassen. Die übrige» Räthe, die Bürgerschaft und die Hofleute standen in den untern Kirchenstühlen zu beiden Seiten. Nachdem die Musik geendet und mittlerweile der Stadtwachtmeister in einer silbernen Schüssel die Stadtschlüssel überbracht und auf das Geländer gestellt, erhoben sich sämmtliche Herren Ehrengesandte von ihren Sesseln. Stehend gab nun das Haupt der Gesandtschaften den Titel und die Anrede (Wohlgeachte, beste, ehrsame, weise, auch mannhafte und biderbe, liebe und getreue Schirmsvcrwandte), worauf sie sich wieder niedersetzten. Unbedeckten Hauptes wurde dann der Vortrag von dem ersten Gesandten gehalten. Der Rath von Napperschweil blieb stets stehen. Hieraus las der zürcherische Sccretair den Eid vor und nachdem die Herren Gesandten aufs neue aufgestanden und der erste derselben die Eidsformcl vorgesprochen, ward diese von Rath, Bürgerschaft und Hoflcuten laut beschworen. Ihr Wortlaut ist: „Ihr Schultheiß, Klein und Große Räthe, und alle Burger zu Napperschweil, sammt allen denen so in den Höfen, und „sonst zu Euch gehören, sollet schwören, den ui L. Ständen Zürich, Bern und Glarus, und dero ewigen Nachkommen Euere „Stadt und die Burg zu Napperschweil zu allen ihren Nöthen und Sachen Ihnen offen und gewärtig sei» zu lassen, so oft und „dick das Ihnen ald dem mehrern Theil der L. Orte nothdürftig und zu Schulden kommen wird, ihren Nutzen und Ehre zu „fördern, den Schaden zu warnen und zu wenden, auch Ihnen, den in L. Ständen, beholfen und mit aller Gerechtigkeit „gehorsam und gewärtig zu sein, nach Inhalt hierum errichteter Briefe und Siegel, jedoch Euch und Eucrn Nachkommen, „an allen Enern Gerichten, Rechten, Ehehasten, Freiheiten, Briefen und Siegeln, und guten Gewohnheiten jetzt und in künftigen „Zeiten ohne Schaden, alles mit guten Treuen und ohne alle Gefährde." Nach diesem Act setzten sich die Gesandten nieder, um das r« l»sum anzuhören. Abermals wurden neu» Schüsse gelöst und hierauf die Stadtschlüsscl dem Stadt- 678 Rapperschweil. Wachtmeister mit der Ermahnung zu deren treuer Verwahrung wieder übergeben. In gleicher Weise wie in die Kirche zog man auf daS Rathhaus zurück, wo die Gesandten nach einer kurzen Erinnerung an den neuen Schloß- oder Burgvogt sich durch ihn folgenden Eid schwören ließen: „Der Burgvogt soll schwören, daß er den L, iil Schirmortcn Zürich, Bern und Glarus und «der Stadt Rapperschweil Nutzen und Ehre wolle fördern und ihren Schaden wenden, mit allen Treuen, das Schloß zu Händen »der Iii L. Orte ald des mchrern Theils unter Ihnen und der Stadt Rapperschweil aufzuentbalten, so lang er Burgvogt „bleibt, ob ihn dann nothwendig dünkte, Knechte zu ihm in das Schloß zu nehmen, das soll er ohne Verzug den vorgenannten „Iii L, Orten oder dem mehrern Theil unter Ihnen zu wissen thun; er soll auch zu dem Geschütz und Munition gute Sorge „tragen, daß nichts davon entwendet, sondern alles in gutem Stand behalten werde, getreulich und ohne alle Gefahr. Nachdem auch dieses vorgegangen, begaben sich die Herren,, Ehrengesandten zur Mahlzeit in das Wirthshaus zum Sternen (wo von den Herren Ehrengesandten wie den Deputirten die Ürte bezahlt wird). Bei der Tafel hatten die sechs Herren Ehren- gesandten die Hauptplätzc, hierauf folgten der Herr Schultheiß und der Herr Statthalter, dann die beiden Sccretaire, die sechs andern Deputirten und zuletzt die eingeladenen Gäste. Gleich im Anfange der Mahlzeit wurden von dem Stadtschreibcr mit einer Rede acht Flaschen Ehrenwcin präsentirt und bei den ersten Ehrentrünken auf die Prosperität der m Schirmstände ins- gesammt neun, auf diejenige jedes der Schirmorte sechs und auf die der Stadt Rapperschweil vier Kanonenschüsse abgebrannt, in dem Wirthshause zugleich mit Trompeten und Waldhörnern musicirt. Um vier Uhr erhob man sich von der Tafel, die Herren Gesandten retirirten sich unter dem Begleite der Deputirten in ihre Quartiere und verreisten am folgenden Morgen, nachdem ihnen noch vorher, zwar ohne das Ceremonialhabit, von den Deputirten Abschiedsbesuche gemacht worden waren, jj 3. i. Die Gesandten von Zürich, Bern und Glarus besprechen sich während der Jahrrcchnung zu Frauenfeld über die Mittel zu Beseitigung der in Rapperschweil eingerissenen vielfachen Unordnungen, die durch die Zudringlichkeit der Schirmangchörigen den Schirmorten selbst beschwerlich zu werden anfangen, und vereinigen sich zu dem Beschlüsse, nach vollendeter Jahrrechnung in Baden darauf einzutreten, auch sowohl Ausschüsse des Magistrats als der intercssirtcn Parteien vor sich zu bescheiden. Der Canzlei zn Rapperschweil wird hicvon Kenntnis gegeben, mit der Bemerkung, daß keineswegs beabsichtigt werde, die Freiheiten der Stadt zu schmälern. Ungeachtet Rapperschweil gegen eine solche Vorberufung, als den städtischen Freiheiten zuwider, Vorstellungen machte, wurde darauf beharrt. In Folge dessen erscheinen in Baden vier Mitglieder des Magistrats und der Stadtrichter vr. Hunger, welcher sich um das sog^ heißenc Wollcnamt beworben, das aber von der Mehrheit des Magistrats dem Amtsschultheiß übertragen worden war. Zuerst behandelt man die Frage, ob ein Amtöschulthciß neben andern Nathöglicdern ans der Zahl der Zwölfe sich um Beamtungen bewerben dürfe. Es zeigt sich, daß hierin ungleich verfahren worden, und in den hoheitlichen Reccssen von 1742 und 1777 darüber nichts bestimmt worden ist- Zürich ist instruirt, in die Sache einzutreten und ein Gutachten auf Ratification hin abzufassen; Bern hingegen kann, zufolge seiner Instruction, nur anhören, steht aber in der Ansicht, daß der Magistrat nach Gutdünken handeln könne; auch Glarus ist instruirt, die Materie »ei auäieiulum zu nehmen. Bei solcher Bewandtnis der Sache beschließen die Gesandtschaften von dem Ergebnisse ihrer Untersuchung, sow>c von dem Vorschlage des zürcherischen Gesandten, daß in Zukunft, wenn ein Rathöglicd aus der Zahl der Zwölfe beim Antritt der Schultheißenstellc ein Amt verwalte, es die AmtSdaucr vollenden, hernach aber neben keinen andern Rathsgliedern um Acmter sich bewerben dürfe, den Schirmortcn durch den Abschieb Kenntniß zu geben, damit eine diesfälligc Verordnung gemacht werden könne. H 27. ß 2. Spitalmeister Helbling, von Rapperschweil, beklagt sich, daß der Magistrat ihm die Rechnung nicht abnehmen wolle, die Amtsbücher Hinterhalte u. s. f., worauf Abgeordnete des Magistrats verheißen, diese Angelegenheit solle mit möglichster Beförderung ausgetragen werden. Die Gesandten verkünden den Parteien, daß alles den Schirmorten werde cinbcrichtct werden. H 30. ß 4. I78S. Die schirmherrliche Huldigung wird durch die Gesandtschaften Mittwochs 3. August eingenommen, und sie lassen sich hernach auf dem Rathhausc durch den nunmehrigen Schloßvogt den Eid leisten, bei welchem Anlasse von letztcrm in Anregung gebracht wird, daß das Gotteshaus Wurmspach sich weigere, von einigen ihm hcimgcfallcncn Lehcnhöfen, denen gleich jeder andern Feuerhofstatt obliege, jährlich ein halbes Klafter Holz in das Schloß Napperschwci Rappcrschwcil. 679 zu Händen der Schirmorte zu liefern, diese Abgabe ferner zu erstatten. Die Gesandtschaften nehmen in gänzlicher Ermangelung dicSfälligcr Instruction den Anzug ack reloronckum. 8 33, ß 5. 1787. Dem Johann Haggenmüller, Baumeister, von Hauenbcrg, Pfarre Wiggensbach, im Gebiete der Fürstabtei Kempten, welcher das Bürgerrecht zu Rappcrschwcil zu erlangen hofft, wird auf Ratification der Schirmorte hin das Landrccht crthcilt. 8 33, 6. c. 17111. Die schirmhcrrliche Huldigung wird Mittwochs 3. August durch die Gesandtschaften eingenommen, die sich hernach auf das RathhauS verfügen, um den dcrmaligcn Schloßvogt den Eid schwören zu lassen, 8 23. jj 2, Der Magistrat zu Rappcrschwcil sucht schriftlich um eine angemessene Erhöhung des Brückenzolles an, der schon 1571 und 1576, noch mehr aber 1626 von den Ständen erhöht worden sei, dermalen aber kaum zur Hälfte die Unterhaltungskosten dieser so außerordentlich langen und kostbaren Brücke abwerfe, indem die jährliche Ausgabe auf scchs- hundertzwanzig Gulden ansteige, während der Zoll nicht mehr als dreihundert Gulden ertrage. Dieses Begehren wird von der Jahrrcchnung »es aber geschehen, sei Wagen zu überlassen, das Ucbrigc an Fremde zu veräußern. Hievon wird in dein Abschiede Meldung gethan und den Schirmortcn anheimgcstellt, entweder die Vertheilung zu bewilligen oder eine beliebige „Auskunft" vorzuschreiben, 8 28. Hurdcn. Art. 12. 1770. Bei Anlaß der Huldigung zu Rapperschweil wird von den Gesandtschaften von Zürich und Bern die in dreizehn Personen bestehende Mannschaft des jenseits der Rapperschweilerbrückc liegenden Dörfchens Hurdcn vorberufen, zu Treue und Gehorsam erinnert und in das Handgelübd genommen, desgleichen der von dem Landvogteiamte Wädenschweil neuerwähltc Wcibel zu Hürden einmüthig bestätigt. 8 25. 13. 1783. Die gegenwärtig aus zwölf Personen bestehende Mannschaft wird nebst dem Wcibel nach Rapperschweil berufen, zur Treue ermahnt und in das Handgelübd genommen. 8 3-1. l! 14. 1701. Die jetzt aus cilf Personen bestehende Mannschaft wird mit dem Wcibel zu gleichem Zwecke nach Rapperschweil berufen. 8 24. ß 15. 1707. Das Nämliche geschieht in diesem Jahre. Die Mannschaft besteht nunmehr aus zwölf Personen. Zugleich ratificiren die beiden Gesandtschaften die Rechnung des Landvogtes David von Orell zu Wädenschweil über die Verwaltung der Rechtsamcn zu Hürden während der letzten sechs Jahre. 8 31). Anhang. 86 Auf den nachstehenden Blättern finden sich, so viel dies zu ermitteln möglich war, Notizen über jene Geschäfte, welche auf den Tagsatzungcn, Jahrrechnungen und Konferenzen nicht zum Abschlüsse kamen, Erklärungen einzelner Provincialismen u. s, f., namentlich aber Auszüge aus Gesandtschaftsberichten, die den Geist der damalige» Zeit, insbesondere die wirren Zustände der Eidgenossenschaft am Ende des Jahres 17g? und in den ersten Monaten von 1798 beleuchten. Mit Ausnahme Carl,Ludwig Tscharncrs, aus Bern, waren die übrigen unten verzeichneten Personen Zürcher, Zürich gab als Vorort in neuerer Zeit seinen Gesandtschaften nach Frauenfeld und Baden Sccretaire mit, die regelmäßig über das Verhandelte an die Staats- canzlei zu Händen der Obern Berichte einsandten; schrieben hingegen die Gesandten oder Repräsentanten, so wandten sie sich in ihren Schreiben an den Rath selbst. Um nicht jedesmal den Korrespondenten benennen zu müsse», ist dem Auszug des Briefes die Chiffer beigesetzt, welche in folgendem Verzcichniß vor dem Namen des Korrespondenten steht, 1, Eschcr, Hans Conrad von, Rathssubstitut, 2, Escher, Hans Conrad, Zunftmeister, Als Kriegsrath dem Repräsentanten Whß beigegeben, N, Hirzcl, Hans Caspar, Seckclmeistcr, Gesandter, 4, Hirzcl, Hans Conrad, Rathssubstitut, 5 Hirzcl, Johann Jakob, Rathssubstitut, t>, Landolt, Mathias, Rathssubstitut, 7, Lavatcr, Hans Conrad, Rathssubstitut, b, Lavater, Johann Jakob, Legationsseeretair, 5, Mehcr von Knonau, Ludwig, Stctrichtcr, 10, Pestalutz, Johann Jakob, des kleinen Raths, Gesandter, 1t, Reinhard, Hans von, Rathssubstitut, 12, Tscharncr, Carl Ludwig, des täglichen Raths. Gesandter, Iii, Whß, David, Bürgermeister, Gesandter, 14, Whß, David, Rathssubstitut, 1b, Whß, Hans Conrad, Statthalter, Repräsentant, Zu Seite t. Die Jahrrcchnungcn hieß man auch Syndicate und der letzte Ausdruck war im gemeinen Leben der üblichere. Da auf denselben neben andcrm das Verfahren der Landvögte bcurtheilt oder syndicirt wurde (s^ncllcare gleich viawliiare), fo entstand der Name Shndicat, Zu Seite 2. Auf den Tagsatzungen nahmen die Gesandtschaften ihre Plätze in folgender Weise ein: Zug. 8. Glarus, !», Basel. I», Freiburg. 15, Stadt St, Gallen, lk. Biel. >7. Platz 1. Zürich. 2, Bern. 3. Lucern, 4. Uri. S. Schwyz. «, Untcrwalden, i lt. Solothurn. iL. Schaffhausen, 13, Appenzell. 14, Abt von St, Gallen, für fremde Gesandte, 18, Der abwartende Landvogt. 111. Secretairc, Zu Abschied 5. (Seite 2, 3, 5,) Frauenfeld, t>. Juli 1778, Jhro Gnaden und MHGHHr. Seckelmcistcr haben die Reise nach Frauenfcld der heiße», doch mit etwas Luft gemilderten Sonnenbestrahlung ungeachtet ganz glücklich vollendet, sind bereits um 4 t/z Uhr eingetroffen und haben annoch das ganze Ceremoniale dieses Abends unaufgehaltcn ausgeharrt, <4) jj « Dieser Bund war am 28, Mai 1777 zu Solothurn geschlossen worden, » «. Man lese statt „der in Diensten gestandenen französischen Gcneralcompagnic": der in französischen Diensten stehenden Gencralcompagnie. jj i. Das Schreiben ging im Namen der xiu Stände und zugewandten Orte am 25, November 1778 an den Großmeister von Rohan in Malta ab. «». Frauenfeld, g, Juli, Herr Hetlinger ließ seinem Vortrag die Anmerkung vorhergehen, daß Niemandem so sehr als ihm ab dieser Materie cckle, und also deren Beendigung vorzüglich wünschbar sein müsse. Dann trat er in das meritum c->u8»e ein, und zwar ganz als Advocat, Mit etwas Unglimpf und mit der Sprache des Siegers durchwanderte er die Geschichte des alten Zürichkricgcs, und warf mit dem bubenbergische» Spruche auf alle Seiten um, wollte daraus die Landeshcrrlichkcitcn über den angrenzenden See herausklauben, Auch aus dem Eigenthumsbesitze der Insel Ufnau sollte sie sich erzwingen lassen. Die Besitzung der Herrschaften Wäden- und Richtenschwcil ward als ein neutral erkannter Ort geschildert, dessen Einwohner gegen Schwyz nicht gebraucht werden mögen, wenn Zürich der angreifende Theil wäre. Selbst des guten Kaisers Carl >v, ward nicht geschont, er wurde in die Classe der eidgenössischen Eanzleien gesetzt, welche mit Ertheilung der Pässe nicht sparsam sind, denn neben dem Seeschenkungsinstrument «k * Anhang, gab er der Stadt Zürich auf Einen Tag zwei andere Freiheitsbricfc. Bei dem Artikel der Ptlgerfuhr zog Herr Hedlinger eine Räthund Burgercrkanntnuß von Zürich nach der andern hervor, hob sie in die Höhe und wies die Siegel mit dem Zeigefinger wie der Marktschreier seine Attestate, ss n. Da die Einwilligungen bis im Anfange des Jahres 1779 nicht erfolgten, so konnten die Ermahnungsschrciben erst am SN. Januar an Außerrhoden und den Abt von St, Gallen abgehen, «». Man sehe hinter den Worten „so würde es sich" bei: cinmüthigenfalls, >s Jrauenfeld, 19, Juli, Gestern Nachmittags waren die Gesandtschaften der sechs in dem 1712er Krieg neutralen Orte versammelt und haben einen einhellige» Nathschlag abgefaßt, die Schreiben der L. v Orte in Betreff der Restitution oomn»i»i«si>cko ohne tieferes Eintreten an die L, Stände Zürich und Bern zu übcrschicken. Das Concept wird von Herrn Jsclin sein, Ucberhaupt soll in dieser Sitzung auch katholischer Scits ohne Hitze gehandelt und dieser Schult als ein einfaches, unausweichliches owoinur -»nivulo betitelt und anerkannt worden sein, <4! Zu Abschied 6. (Seite 6 7,) e». Die Schreiben der katholischen Orte waren folgendermaßen unterzeichnet: Schultheiß, Landammann und Räthe der katholischen Stände der Eidgenossenschaft, ss ,l. Die Stände Nid- und Obwalden und Solothurn, sowie der Fürstabt von St, Gallen genehmigten das Gutachten; Uri, Schwhz, Zug, katholisch Glarus antworteten nicht und Freiburg erklärte, Luccrn möge dem Herrn von Salis particulariter vermelden, was ihm gutdünke, jedoch Mitthcilung des Schreibens machen, ss f. J»> Jahre 1777 that der Ehrcngesandte von Uri instruktionsgemäß den Anzug, „wie die sämmtlichcn L, katholischen Ständ in vorigen Zeiten jederwcilcn einen Cardinal-Protcctorcn zu Rom gehabt und ob wieder einen solchen zu erbeten es nicht nützlich und anständig sein möchte, ein welchen Anzug übriger L, Tit, Herren Ehrengesandtcn Ihren Gnädigen Herren und Oberen zu hinterbringen übernommen". Zu Abschied 7, (Seite tl,) t. Die Einwilligung zu Abfindung der Erklärung an de» Fürstabt von St, Gallen betreffend das Cercmonicl bei der Burg- und Landrcchtsbeschwörung erfolgte. Zu Abschied 8, (Seite 11,) Baden, 10. August 1778. Ich soll Sie höflichst bitten, die Befehle auszutheilen, daß Scssclpferde und Bagagcfuhrwerk aus dem Oetenbach und eine Liticre für meine Wenig- und Gebrechlichkeit von der Wittwc Freudwcilcr zu Stadclhofen den morndrigen Nachmittag zu rechter Zeit in Baden eintreffen, damit »och des Abends der Bagagcwagcn beladen werden kann, indem die Hohe Ehrengesandtschaft beschlossen hat, die Rückreise am Mittwoch in der Frühe, und zwar über Wciningen, vorzunehmen, ll) Zu Abschied >1. (Seite 14, 15, Iii) v. Frauenfeld, 8, Juli 1779, Der Bischof von Basel erneuerte sein Ansuchen, die Einschließung seiner hochstiftischcn Lande in den französischen Bund zu befördern, — sehr natürlich, da man sich vor einem Jahre mit Mangel diesfälliger Instruction entschuldigte, und ihn hoffen ließ, man werde auf das Referircn hin dermalen mit Vollmacht versehen sein. Jetzt paßte diese Entschuldigung nicht wieder; die Kunst in Enlwcrfung der Antwort bestund, eine Wendung zu finden, worin man das Ansuchen kaum berühre und doch fühlen lasse, daß man auf diesem Nachjagen dieser Enden nichts halte, lt> !> «>. 12- 2^'' Die Ceremoniclcommisston hat einen Vereinigungspunkt gesucht; man wagte es, neue Entwürfe vorzulegen, aber keiner befriedigte, Die Sache kam wieder vor die ganze Versammlung, Der Plan des zweiten Herrn Gesandten von Freiburg ward jämmerlich mitgenommen und nach wiedcrmal verflossenen vier Stunden hatte die Hoffnung, sich noch zu vereinigen gescheitert. Entweder Alles oder Nichts, Kurz Freiburg erklärte, günstigere Zeitumstände erwarten und mittlerweile bei dem Alten verbleiben zu wollen; welche Gesinnung bei denjenigen Beifall gefunden, die dadurch ein Utile gerettet glauben, und denen es Labsal ist, Zürich und Bern ohne Gnade an eine dcmüthigendc Ceremonie gefesselt zu halten, l4> sj Ii. Unter dem letzten Frieden ist der den bayerischen Erbfolgckricg beendende Teschnerfricde, abgeschlossen am 18, Mai 1779 zwischen Maria Theresia und Friedrich il,, verstanden. Zu Abschied 16, (Seite 19,) «. Höchste Gewaltschlüssc gleichbedeutend mit Landsgemeindebcschlüsse, Zu Abschied 28. (Seite 24,25.) lk. Die allgemeine Landesvcrsammlung im Wallis wurde Landrath genannt und versammelte sich jährlich zwei Male, >n> Mai- und Christmonat, «. Der Bund oder das Bündniß Ludwigs xiv. mit der Eidgenossenschaft und den zugewandten Orten, vom 24, September 1K6Z, wird unter den Beilagen des sechsten Bandes der amtlichen Sammlung der Abschöbe gedruckt erscheinen. Zu Abschied 31, (Seite 27, 29.) zx. Unter Geleit oder Gleit verstand man in der Grafschaft Baden den Zoll, der daselbst von Wein, Getreide, Butter, Käse, Pferde», Vieh, Fischen, Metall, Tuch, Leder, Holz, Apothckerwaarcn, Hausrath u. s. f, bezahlt werden wußte. !> Die drei zu Bcllenz regierenden Orte, oder Uri, Schwyz und Nidwalden. jj Fraucnfeld, 24, Juli 1789. Bald hätte > vergessen zu verdeuten, daß Herr Landammann Suter von Appenzell an sämmtliche Herren Gesandte, namentlich an jeden Lo Anhang, 685 Standes Herr» Ehrengesandtc, besonders geschrieben und verdeutcl hat, daß er wegen in seinem Vaterland erlittener Ungerechtigkeiten unter den Schuh Jhro Kaiserlichen Majestät sich begeben habe, <7> Zu Abschied 35. (Seite 33.) I». Man lese: die Jahrrechnung oder der Shndieat, jj ». Die Republik gemeiner m Bünde bestand aus dem obern oder grauen, dem Gotteshaus- und dem Zehngerichtenbund. Zu Abschied 38. (Seite 35,) «. Das Schreiben erhielt die Genehmigung der Stände, Zu Abschied 49. (Seite 5t ) Bei Joseph Irenaus Amrhyn ist beizusepcn: Statthalter. Zu Abschied 53. (Seite 55.) I». Reiter mit der Farbe, auch Ueberreutcr genannt, hieß man diejenige» Weibel, welche vor der Kutsche einherritten, wenn die Gesandte» auf die Tagsahung reisten u. s, f, Sie trugen weite Mäntel; diejenigen von Zürich weiß und blau, rechts durchschnitten u, s, w. Zu Abschied 58, (Seite 59,) Im Jahre 1579 schlössen Frankreich und Bern zum Schuhe der Stadt Genf einen Vertrag, Frankreich war damals gegen Savoien mißtrauisch und suchte nebenbei Berns Beitritt zu einem Bündnisse einzuleiten. Auch Solothurn trat obigem Vertrag bei. Zu Abschied iit. (Seite 63 ) «!. Vernamscn gleichbedeutend mit ernennen. Zu Abschied 65, (Seite 67,) I». Von der hier erwähnte» Garantie oder 4clo ». Ueberschwall gleichbedeutend mit Unmasse, Unzahl, jj Ucber den Ingenieur Lanz findet sich im Bcrnertaschcnbuch auf das Jahr 1857, herausgegeben von Ludwig Lautcrburg, ein lebrreicher Aufsah, der den Titel führt: Andreas Lanz, ein Beitrag zur Geschichte der Linthuntcrnchmung und des bernerischcn Kriegswesens von Professor »r, Rudolf Wolf in Zürich, Lanz gebührt die Ehre, zuerst aufmerksam gemacht zu haben, daß eine radicale Correction der Linth allein in Anlegung eines Canales i» den Wallcnstadtcrsce möglich sei, welch' glückliche» Gedanken dann auch Johann Eonrad Escher, genannt von der Linth, adoxtirlc und eben so meisterhaft als mit seltener Hingabe ausführte. Zu Abschied 94, (Seite 95,96.) Fraucnfcld, 19, Juli 1784, Herr Bischofbcrgcr, der Ehrengesandtc von Appenzell I, Rh,, ist verwirrt im Kopf geworden, welchem Uebcl er zwar auch schon ehedem ausgcseht gewesen sein soll, nun aber ist er aufs neue so überfallen worden, daß es hohe Zeit ist, mit ihm abzureisen. In Sessionen sind seine Reden so confuS, daß wenn es um den Landsfriedbruch zu thun ist, er seine Instruction von Kirchenimmunitäten vorliest, ja zweimal mitten in seiner Rede und oft in einer Phrase bestanden ist und ganz aufhöre» mußte. Gestern saß er auf die Fcnsterbaye», die Füße in die Straße herunterhängend, so daß die ganze Nachbarschaft zusammenlief, und Sorge tragen mußte, daß er nicht zum Fenster hinausspringe. Heute ist er in schöner Reiseequipagc in die Session gekommen, man darf ihn aber nicht einmal ansehen, geschweige seinen Nonsens hören. Herr Vischofbcrger hat wider Gewohnheit laut von der Session Abschied genommen und de» Geist Gottes über sie angewünscht. sj t Die unbedingte Einwilligung der gcsammtcn Stände und zugewandten Orte zu dem Verwahrungsschreibcn an den französischen Staatsminister erfolgte; doch konnte es erst im Deccmber an denselben abgehen. Zu Abschied INI, (Seite 1N3.) Höchste Versammlung gleichbedeutend mit LandSgcmcinde, Anhang, Zu Abschied 104, (Seite 103.104.) d. Unter Directorium ist hier der Bürgermeister oder der Ehrengesandte von Zürich verstanden, jj Frauenftld, 2?, Juli 1785. Die zwei gewohnten Wirkungen von dem anrückenden Ende der Syndicatszeit, nämlich einerseits die kürzere Behandlung der Geschäfte und anderseits das Ausbleiben verschiedener Parteien, die den ihnen angesetzten Tag versäumen oder sich vergleichen, haben sich auch dermalen geäußert. ltt> Zu Abschied 117. (Seite 112, 114,) I. Man sehe dieses Schreibens halben, das der Vorort Zürich im Namen von Bürgermeister, Schultheiß, Landammann und Rathen der eidgenössischen Stände und zugewandten Orte erließ, Seite 122 l'. in. Diese acht Quartiere waren folgende: Bürglen, Dänikon, Emmishofen, Ermatingen, Güttingen, Tobel, Vehlingen und Weinfeldcn, Zu Abschied 118, (Seite 117.) I. Zu Wien soll in kirchlichen Sachen das Weihwasser künftig abgeschafft werden, dessen Ursprung sich so sehr ins graue Atcrthum verliert, daß man weder die Zeit der Einführung, noch die Veranlassung hiezu richtig bestimmen kann, -- Um die Gcsundheitsumstände des heiligen Vaters steht es eine Zeitlang gar nicht gut; selbige scheinen sehr zerrüttet zu sein, ungefähr wie seine geistliche Macht im lieben Deutschland, — Neulich wurde in Wien ein dem Anschein nach unverwescner Körper einer gewissen Frciin von Walterskirchen ausgegraben. Der noch zum Aberglaube geneigte Pöbel schrie schon aus vollem Halse: Mirakul! Joseph, der über den Wunderglauben hinweg ist, und auch sein Volk von der Nichtigkeit desselben überzeugen will, machte der bangen Erwartung, in der selbiges über die Entscheidung dieses Cadavers stand, ein weises Ende. Er gab dem berühmten Arzt Freiherrn von Störk und dem geschickten Anatomiker Herrn Professor Barth den Auftrag, gedachten Cadavcr zu zergliedern. Dieses geschah im Beisein noch mehrerer Heil- und Wundärzte. Sie fanden de» Körper zwar ganz, allein ohne alles Fleisch und die Haut über den Gebeinen so eingeschrumpft, daß sie einem zähen Leder glich, und überhaupt war das Ganze an Farbe sowohl als Consistenz einer ägyptischen Mumie vollkommen ähnlich. Auf hieven an Seine Majestät erstatteten Vortrag befahlen Höchstdieselben, daß der Körper auf dem gemeinschaftlichen Kirchhofe ohne weiters begraben werden solle, welches dann auch geschehen ist. Wie viele tausend morsche Knochen müßten Italien, Spanien, Portugal und eine Menge kleiner abergläubischer Staaten der Mutter Erde wieder geben, wenn bei ihrer Sammlung eine physische Untersuchung vorgegangen wäre, — Diese und ähnliche Aeußerungen der hurterischen Schaffhauserzeitung veranlaßten die Klagen der katholischen Regierungen. Zu Abschied 124. (Seite 120.) Vergennes war von 1775 bis 1777 Botschafter in der Schweiz und bei Abschluß des Bundes mit Frankreich besonders thätig gewesen. Zu Abschied 128. (Seite 124.) ii. Mehrschatz gleichbedeutend mit Gewinn, Wucher, Zu Abschied l4U, (Seite 130. 132.) ». Frauenfeld, 10, Juli 1788. Herr Bischofbergcr verglich die Eidgenossenschaft mit dreizehn Bienenkörben, wovon dre> (Uli, Schwyz und Unterwalden) voranstehen und die andern zehn in einer zweiten Linie, Als daher gestern Herr Landshofmeister einen gewissen Herrn Gesandten fragte, wohin dann die zugewandten Orte gehörten, gab ihm dieser zur Antwort: Abi St. Gallen z, B, gehört unter die Flügel von Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus. Eben dieser Hr, Landshofmcister versicherte die L. Session, daß sein Herr keinen aufrichtigern und der Eidgenossenschaft mehr ergebenen Gesandten als seine Person hätte senden können. <14> jj Ii. Die Mehrzahl der regierenden Orte wollte das anerbotene Gegenrecht sowohl gegen den französischen Ambassador, als gegen den kaiserlichen Residenten abgelehnt sehen. Zu Abschicd 141. (Seite 133.) «z. Jnnerrhoden wünschte, daß man im Namen der katholischen Orte beim französischen Hof auf Erneuerung der Kapitulation dringe, da mit den Ständen Zürich und Bern ohnehin keine gemeinschaftliche Kapitulation zu erwarten sei. Stimmt- lichc übrige katholische Orte hielten gleichfalls dafür, man sollte ein dicsfälliges Schreiben abgehen lassen, jj «I. Hinsichtlich dieser Thesenangelcgenheit hatte vor Beginn der Tagsatzung der Stand Lucern an Nidwalden geschrieben, „er werde nicht crmangeln, sich dieses Geschäftes anzunehmen, glaube sich übrigens beruhigen zu können, weil alle Lehrsätze in öffentliche" Schulen, in Mitte eines ganz katholischen Landes, vor den Augen und mit Wissen einer einsichtigen und wohlbelehrten hohe" Geistlichkeit angebracht werden", jj k. Nur Uri, Nid- und Obwalden und Glarus gaben ihre Einwilligung zu Abfindung de Schreibens, Man sehe das Weitere Seite 142 «I. Zu Abschicd 14g. (Seite 133. 140, 141.) ». Fraucnfcld, 0, Juli 1783, Heute versammelte sich die gemeineidgenössische Session unter großem Zulaufe von Fremde" auf dem Rathhaus in einem ziemlich geräumigen Zimmer, welches besser möblirt ist, als das bisherige war. Die alte E'"" richtung in Ansehung der Plätze ist darin völlig beibehalten. Die eidgenössischen Grußcomplimcnte waren auch diesm" Anhang. 687 nachdrücklich und großentheils mit warmer Bcredtsamkeit, besonders in Rücksicht aus die abgebrannte Stadt, unter deren Ruinen sich die hohe Versammlung befand, abgefaßt, Herr Landammann Bischofbcrgcr von Appenzell wünschte, daß Helvctien sich an Vaterlandsliebe, Tugend und Redlichkeit wie Polypen an Felsenstücke anklammern möchte und verglich das Dankopfer, welches die Gesandtschaften den Errettern der Schweiz bei der ersten Session in Frauenfcld bringen, mit dem frühen Gesang der Lerche, die ihre» Schöpfer lobt, !lt> jj zx. 8. Juli, Mehrere Ehrengesandtschaftcn hätten kein Bedenken getragen, das Memorial der helvetisch-militairischen Gesellschaft im Abschied zu hinterbringen. Da aber der L. Stand Schwyz sich erklärte, daß, wer dort über das Dcfensionalc etwas in Anzug bringe, für vogelfrei erklärt sei, da auch beinahe alle übrigen demokratischen Cantonc nicht nur keine Neigung die Gesellschaft zu unterstützen, sondern überhaupt die größte Lauigkeit im Militairwesen verriethcn, so bewirkten alle patriotischen Vorstellungen in Bezug auf die Bundespflichten und die Vcrtheidigung des Vaterlandes kaum die Einrückung des beiliegenden Paragraphen in den Abschied. Der Herr Ehrengcsandte von Appenzell I. R, versicherte, daß man die dortigen Landräthe bei einer Gelegenheit, wo von militairischen Veränderungen die Rede gewesen sei, mit Stricke» bedroht habe, und schien an der allgemeinen Fröhlichkeit Theil zu nehmen, welche die Bemerkung erregte, daß Appenzell jene Stricke als der im alten Defensional bestimmte Gcncralprovos gebrauchen könnte, <14> jj i», 2». Juli. Der abgehende Herr Landvogt von Sargans legte einen Amtsbericht über den gegenwärtigen traurigen Zustand von Wallen- stadt ab; er fand in dem schlammichten Wasser, welches die dortigen Gassen und den untern Theil der Häuser anfüllt, ein seltsames tviilun, eoiirparalioiil» mit der Stadt Venedig. So sehr dieser witzige Einfall belustigte, so konnte man dennoch nicht ohne schmerzliches Bedauern die Beschreibung der Roth zu Wallenstadt und Wesen anhören. Alle Beweggründe zu Rettung der Unglücklichen wurden mit warmer Bcredtsamkeit denjenigen L. Ständen zu Gemüthe geführt, welche mit leeren Ausflüchten die Theilnahme an der Seeablcitung zu vermeiden suchen, Zu Abschied lüg. (Seite 142.) «. Nid-und Obwalden und Glarus wollten sich an de» Erzbischof wenden; Freiburg hielt den Zeitpunkt nicht für schicklich. Von den andern Orten finden sich im Staatsarchiv Lucern keine Erklärungen vor. Zu Abschied 1K1. (Seite l47.t48.l4g.) e». Fraucnfeld, S, Juli 1790, Die heutige eidgenössische Grußfeierlichkcit zeichnete sich durch mannigfaltige Schilderungen des gegenwärtigen Zustandes von Europa und besonders von Frankreich aus. Obschon diese Seite gerade Anfangs mit eben so vieler Unparteilichkeit als Klugheit berührt wurde, so wichen dennoch die nachhcrigen Reden zum Theil ein wenig von der wünschbarcn Mäßigung ab. Der L, Stand Schwyz bemerkte schon, daß die gesetzgebenden Philosophen von Gott mit Blindheit geschlagen wären, kam von Frankreich auf Rom und Griechenland, von dort durch Aegypten und über Carthago in die Schweiz zurück. Der L, Stand Freiburg aber glaubte, jene Philosophie mit dem kräftigen Beiwort „verdammt" brandmarken zu müsse», und verwies die abscheuliche» Demagogen auf das alte Testament, wo sie finden würden, daß Gott erst die väterliche Gewalt, hernach Patriarchen. Richter und Könige eingesetzt habe. Der einzige Stand Untcrwaldcn gab zu verstehen, daß die Franzosen, obschon nicht immer durch gehörige Mittel, »ach dem nämlichen Gute streben, welches unsere Vorväter mit dem Schwerte in der Faust erstritten habe». (14) jj «. Das Buch, dessen hier gedacht ist, führt den Titel: 4drögö ckrvnolouiqus ckv I 'kl8toir<; ck» eoinlö cke dleuoNätol vt Valvngin, ckopiiis I'an lvZS )»squon 1787. Neckige »ur lies maniiscrtls autlionllquo«, par un anvioo lustloier cku I,l>ele, doui-xeois cko Valongin, I?n 8ul»so 1787. Zkk I>ax, 8, jj 8, Juli. Der L. Stand Basel bedauert ungemein, daß die Eidgenossenschaft sich für ihre nicht ganz todeswürdigen Verbrecher der französischen Galeeren nicht mehr bediene» kann; allein es wollte der L. Session weder ein allgemeines Zuchthaus, noch eine eidgenössische Verbrechercolonie oder Botanybai, wovon auch die Rede war, möglich scheinen. Doch wurde die Sache zu künftiger Instruction allgemein »ck rororvixium genommen. Daß die Versendung auf die Galeeren auch ihre Unbequemlichkeiten habe, beweist das von Herrn Landshofmeister Müller in «essiono angezogene Beispiel eines Uebelthätcrs aus dem St, Gallensche», welcher seinen Führer, der ihn auf die Galeeren hätte bringen sollen, zu packen und mit ihm die Ketten so zu verwechseln wußte, daß er ihn hernach statt seiner unter Vorweisung des obrigkeitlichen Attestats, an Ort und Stelle überliefern konnte. <14> jj 12, Juli. Die bernerische Ehrengesandtschaft hat seit einigen Tagen mehrern andern privatim eröffnet, daß ihr L, Stand sowohl wegen dem bewußten Clubb in Paris, als wegen dem Eindringen des französischen Raubgesindels in großen Besorgnissen stehe, und besonders den Zeitpunkt der allgemeinen Verbrüderung zu Paris fürchte, auf welchen eine förmliche Auswanderung oder Uebcrfail jenes Gesindels (das man Cohorte betitelte) erfolgen könnte. Hauptsächlich scheint man auch aufrührerische Libelle zu besorgen und einen großen Werth darauf zu setzen, daß dieselben bei ihrer Bekanntmachung in oder außer der Schweiz sogleich zur Hand gebracht werden, um daraus die obwaltenden gefährlichen Absichten kennen zu lernen. Fremde Emmissaire oder Anarchicprediger scheint man entschlossen, hängen zu lassen, wenn sie auf ihrem Handwerk betreten werden, Basel und Solothurn hatten schon einmal einen Cordon gezogen, jeder Stand von hundert und achtzig Mann, (14) Anhang. Zu Abschied 1K2, (Seite l51.) l». Uli erklärte gegen Lucern, es wünsche Rückgabe der durch den harten Aarauerfriedcnsschluß von 1712 abgetretene» Lande, Schwyz möchte dieses Geschäft in lebhafte Bewegung gebracht sehen; Nidwaiden verlangte Betreibung desselben mit möglichstem Nachdruck, Zug schrieb an Lucern, dieser Gegenstand sei aller Aufmerksamkeit Werth, indem ihm nicht allein die Mitbeherrschung der 1712 verlorenen Lande, sondern vielmehr die Wiedererlangung der seit diesem leidigen Zeitpunkt zwischen den mitintcressirtcn fünf Ständen und ihre» damaligen Gegnern entwichenen Vertraulichkeit nahe am Herzen liege. Von den andern katholischen Ständen finden sich keine Erklärungen vor. Zu Abschied 171, (Seite 157. 13«. 13», 1K2 ) z». Frauenfcld, 4, Juli 1791, Herr Landammann Beding von Schwyz und Herr Landammann von Flüe von llnterwaldcn schilderten die Grundsätze der Vorväter, die Glückseligkeit des gemeinsamen Vaterlandes, die Nothwendigkeit der Eintracht u, s. f- mit einer Wärme, die zuweilen an poetische Begeisterung zu grenzen schien, So z, B. sagte der Erstere: „Wir Alle sind Kinder der nämlichen Eltern, unser Vater ist der Bund und unsere Mutter die Freiheit," — und der Andere sagte: „Bündnisse ohne Liebe sind Festungen auf Sand gebaut," Herr Seckelmeister Müller von Frciburg las eine» verworrenen Aufsatz über die gottlose, und, wie er sagte, aus der Hölle geflüchtete Philosophie, die in Frankreich so viel Unglück angerichtet habe und alle von Gott eingesetzten Negierungen bedrohe, Wie dieser Seuche Einhalt zu thun sei, konnte er zwar nicht deutlich zeigen, ermahnte aber zur Thätigkeit, da Gott selbst gesagt habe: „Helfet Euch, so will ich Euch auch helfen," ll4> !! Ii. 8. Juli, Obgleich der Stand Basel in der Beglaubigung gestanden war, daß auf gegenwärtiger Tagsatzung mancherlei Vorschläge in Bezug aus die Versorgung derjenigen Verbrecher, welche man künftig nicht mehr auf die französische» Galeere» versenden könne, möchten gemacht werden, so kam dennoch nur von Seite der Stände Uri und Freiburg, zwar nicht instruc- tionsgcmäß, auf das Tapet, solche Verbrecher nach Paris an die Laternenpfähle zu senden,

  • jj I«. Das Circular vo»> 23, April 1731 findet sich abgedruckt in der Ea/otlo »uliaii.iio o» I« Knnitour »iiivorsot >a. 113, 23. ,lvi>> 17»! , sowie in der »istoiio parlamsiitairv >Iv la l!»v»I»lia» piaiipiiisv > par p 1, » liuciiv?, et 1', k. N»ux, pari» 1834, 8, t'aino pag, 414—417, jj I. 8, Juli, Daß der Graf von Affry eine sonderbare Rolle spielt, beweist ein Schreiben desselben an das Regiment Sonnenbcrg vom 1», Mai, worin er zwar über ein Deeret der Nationalversammlung vom 1. Mai, welches allen Militairs erlaubt, die »wds paliioi>»> viileixlissont Iv pranoals, Iis pourront po»r s'iiistruirv krequenler »es einiis." Seit einigen Tagen geht das Gerücht, es könnten vielleicht Deputirte von der fta»- zösischcn Nationalversammlung nach Frauenfeld kommen. In diesem Falle würde die Verlegenheit nicht gering sein, ll^i !! «I- 8, Juli. Aus dem Pays de Vaud kommen bedenkliche Berichte, und es ist außer Zweifel, daß man in Lausanne die Zurückführung des Königs nach Paris mit Illuminationen ». s, w, gefeiert hat, >> i> Zu Abschied 172. (Seite 163 ) >» Die Restitntionsangclegenheit wurde von Lucern bei den uninteressirten Ständen wirklich betrieben, Zu Abschied 184, (Seite 173, 17k, 177.) Frauenfeld, 2, Juli 1792, Nach einem mit poetischem Feuer entworfenen Gemälde des Zuzuges »ach Basel führte Herr Landammann Reding von Schwyz den Schutzgcist des Vaterlandes redend ein. Dieser crmahnte, wie natürlich, zur Eintracht; aber hauptsächlich dazu, daß man alle Wunden an dem helvetischen Staatskörper heile, alle seine Flecken auslösche, und nicht die thätliche Mithülfe der kleiner» Stände durch den Gedanken trübe, etwas verthcidigcn zu müssen, das ihne» entrissen worden sei. Auch des unbeendigten Zwistchens (Schifffahrtsstreit auf dem Zürichsee), wodurch das gute Vernehme» noch immer gestört werde, erwähnte der Schutzgeist, und verwandelte sich dann plötzlich in die Gnädigen Herren und Obern von Schwyz, mit Beibehaltung der nämlichen Sprache, Im Eingänge dieser Rede kam der Ausdruck vor, man habe an dem eidgenössischen Zuzug ungeachtet einiger Hohnblicke Theil genommen, die auf geringere Kräfte geworfen worden. Landsstatthalter Stockmann, von Unterwalden, bemerkte, ohne daß es widersprochen wurde, daß Biedersinn und eidgenölsilw^ Treue eben so gut in den Versammlungen freier Landleute, als in verschlossenen Rathssälcn wohnen können, Namens des Standes Schaffhauscn endlich erlaubte sich Herr Bürgermeister Keller den gewohnten treffende» Eommentar über die eidgenössische Grußfeierlichkeit, daß es zweierlei Arten gebe, mitverbündetc Staaten sowohl als Privatpersonen tragender Freundschaft und Liebe zu überzeugen, Worte nämlich und wirkliche Gesinnungen oder Werke, Welche Art dem Geist der eidgenössische Bünde gemäß sei, ließ er deutlich merken, jj I». 2. Juli, Jemand bemerkte, daß man dem Herrn Barthelemy zu Hände» seiner Nation gerade Alles das anrathcn könnte, was er der Schweiz zu belieben sucht; und diese Bemerkung erhielt von einer andern Seite den Zusatz, Herr Barthelemv habe seinen klugen Rath gerade deswegen den Ständen ertheilt, weil er >» Frankreich keinen Eingang damit finden würde. ll i> jj >>. », Juli, Zu mehrerer Erläuterung über die Kehrordnung soll ich bei fügen, daß man allgemein mehr Rücksicht darauf nehme» wollte, daß eine Stadt und ein Land sich jederzeit zur Stcllunll von Repräsentanten vereinigen, als aber auf die Religion: ich sage absichtlich eine Stadt und ein Land, weil man » Anhang. 689 Adjectiva aristokratisch und demokratisch bei gegenwärtiger Tagsatzung gar nicht gebrauchen will. <14> jj Ii. 3. Juli. Sämmtliche Gesandtschaften gaben dem Eifer und der Geschicklichkeit der militairischen Gesellschaft als eines nützlichen Instituts, sowie auch der Brauchbarkeit aller eingegebenen Vorschläge das gebührende Lob. Nur wenige fanden diese letztcrn gar zu weitläufig, und für die kurze Geduld der lieben Landleutc zu ermüdend. In dem Landrathe eines benachbarten Cantons soll es die Mode sein, daß wenn Jemand länger als fünf Minuten spricht, die übrigen mit der Bemerkung Einhalt thun, man solle sie auch zur Sprache kommen lassen. <14) (Ueber dieses wie über das im folgenden Jahre eingelegte Memorial der militairischen Gesellschaft beriethen wir den Historiker und Militairschriftsteller David Nüschelcr, Artillerieoberstlieutenant a. D. in Zürich.) Zu Abschied t85. (Seite 180.) I». Fraucnfeld, 12. Juli 1792. Gestern verfügten sich die Gesandten der neutralen katholischen Stände zu den Gesandtschaften von Zürich und Bern. Sie trugen in sehr gemilderten und höflichen Ausdrücken den Wunsch vor, daß doch endlich die beiden Vororte auf das Verlangen der interessirten Stände Rücksicht nehmen und zu williger Auskunft gefällige Hand bieten möchten, damit jede Ursache zu Mißvergnügen unter allen Ständen gehoben und die vollkommenste Harmonie wiederhergestellt werde. Die zürcherische Gesandtschaft erklärte hierauf unter verbindlichen Acußerungen, aber auf die nachdrücklichste Weise, daß sie keinerlei Antrag über diesen Gegenstand auf sich nehmen, noch viel weniger einige Hoffnung geben könnte, daß MGNHHerren jemals diesfälligen Vorschlägen Gehör crtheilen würden. Weit entfernt, daß eine weitere Betreibung dieses Anliegens das gute Vernehmen in der Eidgenossenschaft befördern könnte, müßte man davon die nachthciligstcn, auf das ganze gemeinwerthe Vaterland sich erstreckenden Folgen besorgen, wenn jemals MGNHHerren hierüber einzutreten im mindesten geneigt sein könnten. Diesen, in die höflichste freundeidgenösstschc Sprache gekleideten, förmlichen Abschlag ließen sich die neutralen Herren Gesandten ohne einige Widerrede gefallen, und gaben vielmehr zu verstehen, daß sie hauptsächlich aus Ge- fälligkcitsbcgierdc einen Auftrag erfüllt hätten, der ihnen selbst fruchtlos vorgekommen wäre. Von Seite der bernerischen Gesandtschaft erfolgte ein ähnlicher Abschlag. Freilich läßt sich aus der diesfälligen freundschaftlichen Communication gegen die hiesige schließen, daß diese abschlägige Antwort hauptsächlich auf die kritischen Zeitumstände und die Lage des Standes Zürich gegründet und motivirt wurde. Es ist indessen nicht der geringste Anschein weiterer Schritte von Seite der interessirten Orte vorhanden, iitj Zu Abschied 184 u. 187. (Seite 173—173 u. 183.) Ausgaben während der gemeineidgcnössischen Tagsatzung zu Frauenfeld und der Jahrrechnunz zu Baden im Jahre 1732: Frauenfeld. Gld. Sch. Gld.Sch. Dem Seckelamtsläufer für empfangenes Geld I 10 Ucbertrag 102 8 Dem Junker Stadtschrciber für die Instruction . 8 16 Trinkgelder für mancherlei Verehrungen . . . 4 20 Dem Copist derselben 1 1» Logementzins 140 — Dem Läufer, so sie gebracht — 20 Dem Bcrnerreuter für Bestellungen auf Winterthur 2 2» 1 Dutzend Bleistift, zu 3 Schilling . . . . — 36 Der Wäscherin 44 16 1 Pfund fein Sigellak 3 — Dem Postillion für die Schaffhauserzeitung . . 1 20 2 Buschlen Federn I 10 Dem Läufer Däniker für den ersten Gang . . 1 32 3 Federmesser — 36 Trinkgelder bei verschiedenen Partien nach Koni/z Riesen holländisch Postpapicr 2 30 stanz, Pfyn, Wellenberg u. f. f., letztere mit der Vz Riesen Basler Schreibpapier 2 3 st Bernergcsandtschaft, in Küche, Stall, den Kut10 Bücher Fließ- und 7 Bücher Packpapier . . 1 34 schnern u. f. w 13 20 Packschnüre, Bindfaden, Bürsten u. f. f. . . . 2 15 Dem Übcrrcutcr Waser für einen Ritt nach Zürich, Bettlcrmünz 3 — Zchrungskosten und Loh» 3 10 Paradcwacht in Zürich I — Herr» Gerichtsschrcibcr Neuwciler für ununterbro„ „ in Wintcrthur 2 20 chene Copiaturen 20 — Discretio» daselbst («l Ducaten) 28 20 Almosen an einheimische und fremde Arme mit Trinkgeld im Amthaus: in Küche und Stall . . 5 — Stcuerbriefcn oder Attestaten 8 20 Einem nach Basel gesandten Expressen für die Hin- Bricfport und Botenlohn, Extra 3 36 und Herreise 3 — Dem Hufschmied 8 6 Den Überreutcrn für Nothwcndigkeiten . . . 4 35 Dem Büchsenmacher 1 24 Den Überreutern von Basel für zurückgelassenen Wein 2 20 Dem Schneider 13 10 Den Herren Geistlichen zu Fraucnfeld für die re- Für Arztlohn für ein Reutcrpfcrd 2 30 formirten Armen gewohntcrmaßen .... t3 30 Dem Sattler >7 29 Den Kapuzinern daselbst das gewohnte Geschenk 4 30 Musikanten, Merkwürdigkeiten u. s. f. ... 3 2» Ucbertrag . t02 8 Ucbertrag . 393 1 «90 Anhang. Gld, Sch, Uebertrag . 3L» 1 Herrn Landschreiber für den Abschied .... Iii Für Kopie desselben und das Protocoll dem Eanz- leiverwalter . 7 1» Dem Rathhausammann 1 32 Den Landgerichtsdienern 1 32 Dem Canzleibot 1 32 Dem Schärcr 1» — Für die Bewirthung 1»l1 2 Trinkgeld den Syndicatswirthsleuten .... 18 — Dem Abwart im Haus 2 2» Der Köchin 6 — Dem Stallknecht VI» Den neuweilcrischen Dienstboten 2 2» Dem Frauenfclderbot 24 3» Paradewacht in Wintcrthur bei der Rückreise . 2 2» Diskretion im Amthaus zu Töß (12 Ducate») . 5,7 Trinkgeld in Küche daselbst 3 3» Trinkgeld in Stall 2 2» Paradewacht in Zürich 1 — 14PfundRauchtabakCanaster zul Äldn. 1»Schllg. 17 2» Pfeifen, Deckel und Emballage V 2» 1l/z Pfund feines Thee ll — 3 Thecboitcn — 3» 14 Pfund lcvantischcs Kaffee, zu 1 Gld». 15 Schllg. 1» 2» 4» Bouteillcn fremden Wein, zu verschiedenen Preisen 5» Emballage 1 15 Verschiedene kleine Ausgaben zu Frauenfcld . . 2 3» Baden. Paradewacht in Zürich bei Hin- und Herreise . 2 Dem Großweibcl zu Baden für den Ehrenwcin 2 2» Dem Jäger im Schloß für ein verehrtes Zieh . 2 2» Dem Läufer Dänikcr bei Überbringung des Frauen- selderabschicds 1 32 Dem Herrn Unterschreiber Römer bei Übcrbrin- gung des Geleits 4 3» Dem Grafschaftsläufer bei Überbringung d. Geleits 1 32 Trinkgeld bei zwei Mittagessen bei dem französischen Herrn Ambassador, nach getroffener Abrede mit der berncrischen Ehrengesandtschaft . . 2» Gewohntes Trinkgeld bei dem Mittagessen im Bernerhaus 4 3» Den Kapuzinern das gewöhnliche Geschenk . . 4 3» Herrn Landschreiber für das Syndicatsprotocoll . 3 3» Dem Rathhauswcibel 1 32 Den Thorwächtern 12» Den Nachtwächtern 1 Den Provoscn 1 — Uebertrag . 172» 3» Gld. Sch. Uebertrag . 172» 3» Trinkgelder für Verehrungen 2 1» Der Wäscherin 18 32 Schneider 5 3 Dem Schuhmacher 1» 2» Dem Schmied 8 3» Dem Scckler 1 Dem Sattler »28 Dem Schärer Keller 7 2» Extra Briefport und Botenlohn 2 30 Verschiedenen Armen und Elenden 4 3» Wirthsrechnung bei der Waag K31 Discretion der Frau Wirthin Graf .... 43» Trinkgeld in Küche » Trinkgeld in Stall 4 ^ Dem Direktor der Komödie in Baden für eine Illumination zu Ehren der hohen Gesandtschaften, aus Befehl 1» Dem Ordinari-Bot von Wipkingcn .... 11 ^3 Dem Karrer am Ottenbach (mit Einschluß der Trinkgelder) 23 4» Der Frau Frcudweilcr zu Stadelhofcn für die Hin- und Herreisen nach Frauenfcld und Baden und den Unterhalt einer Chaise mit zwei Pferden während der ganzen Syndicalszeit, nebst den Trinkgeldern für die Kutschner 314 Allerlei kleine Ausgaben über die ganze Zeit . 3 3» Jhro Gnaden für 43 Taggcldcr zu 25 Sch 28 Gl. 35 Sch. für den Kram 1 „ 32 für Wachs 1 „ — „ für das Mahl - 5 .. . ' 29 32 MHGachtn. Jkr. Seckelmcister für das Gleiche . 2S 32 Dem Legationssecretair für 43 Taggelder zu 1 Gl . . 43 Gl. — Sch. für den Abschied .... 8 „ 1K „ für Kram, Wachs und Mahl 2 „ 37 „ Dem Herrn Großweibcl für die Salinen Dem Ucbcrreuter Bluntschli für 43 Taggelderzu 1 Gl. 32 Sch. 77 Gl. für 43 Taggcldcr zu 28 Sch. 3» „ für Schuh und Sohlen . . 2 „ für Kram — „ für Futtergcld .... 1 „ für Spanischbrod und Salinen 2 „ für Waschen und Schröpfen 54 !3 , 24 1V Sch- 4 .. 2V 2» Dem Ueberreuter Waser für das Gleiche . . Uebertrag Anhang. 691 Gl. Sch. liebertrag . 3156 3 Dem Uebcrreuter Schweizer für das Gleiche , . 114 22 Dem Perruquier für 43 Tag Kostgeld zu 1 Gl. 20 Sch. 64 Gl. 20 Sch. für 43 Taglohn mit Inbegriff von Puder, Pommade u. f. f. zu 30 Sch. . . 32 „ 10 „ für Trinkgeld 2 20 „ 33 10 Uebertrag . 336S 35 Gl. Sch. Uebertrag . 336g 35 Dem Bedienten von Zhro Gnaden für 43 Tag Kostgeld zu 1 Gl. 20 Sch. . . 64 Gl. 2» Sch. Trinkgeld 2 „ 20 „ die Sohlen — „ 20 „ 67 20 Dem Bedienten MHHrn. Seckelmeisters fürs Gleiche 67 2» Dem Bedienten des Legationssecrctairs fürs Gleiche 67 20 Summe . 3572 15 Zu Abschied 13». (Seite 186.) «I. Bitsch oder Bitche, Stadt im französischen Moscldepartement, in der ehemaligen Provinz Lothringen; Stadt- bredimus ein Dorf im Großherzogtbum Luxemburg, unfern der preußischen Grenze. Zu Abschied 135. (Seite 134.) Frauenfeld, 4. Juli 1733. Der Herr Vorgesandte des Standes Schwyz zog abermals lebhaft gegen die ungläubigen Franzosen zu Felde und bemerkte, daß man auf den Landsgcmcinden wohl beweisen könne, weiß sei weiß und schwarz sei schwarz, aber nicht, daß man nach geschlossenem Bündniß mit dem König jetzt berechtigt wäre, mit seinen vormaligen Unter- thanen ein neues zu schließen. Mit mehr Feinheit behauptete der Herr Nachgesandte, der gegenwärtige Krieg sei bloß eine Auflösung des Problems, ob Frankreich eine Republik werden solle oder nicht, folglich könne die Anerkennung dieser Republik nicht mit der Neutralität bestehen u. f. f. <14> Zu Abschied 136. (Seite 133.) Frauenfeld, 11. Juli 1733. In den katholischen Sessionen ist vielleicht aus Maugel wichtigerer Geschäfte von dem wölfischen Werke lange die Rede gewesen. Mehrere Gesandtschaften fanden in diesem Buche eine solche Irreligiosität und so gefährliche politische Grundsätze, daß die Session durch zwei Mitglieder den zürcherischen Nachgesandten bitten ließ, MGNHHcrrcn zu ersuchen, dieses Buch zu verbieten und die verkauften Exemplare zu eonfisciren. Natürlicher Weise konnte nicht abgeschlagen werden, dieses Ersuchen zu hinterbringen und es werden also die Gesandten das diesfällige Gutbesinden MGNHHcrren erwarten. Zu Abschied 208. (Seite 210.) «I. Die Stände Uri, Schwyz, Obwalden und Zug gaben ihre Einwilligung; von den andern katholischen Orten finden sich keine Schreiben im Staatsarchiv Lucern vor. Zu Abschied 216. (Seite 215. 216. 213.) ». Fraucnfeld, 7. Juli 1735. Um seinen Vorstellungen mehr Nachdruck zu geben, benutzte der Herr Porgesandte von Uri sein Recht, sich als den Boten des uralt-ältesten helvetischen Standes anzukünden, der zu seinen jünger» Brüdern gesandt sei, ihnen seine Herzensgedankcn offen, sowie eine orientalische Perle keines Schmuckes bedürfe, mitzutheile». Viele Würde in Bortrag und Stärke der Beredtsamkcit zeigte unter andcrm auch die untcrwaldcnsche Ehrengesandtschaft. jj Ii. 3. Juli. Eine übereinstimmende Besoldung ist bei der Beschaffenheit der Umstände, da der Soldat in de» Popularortcn selbst sich seinen Sold sixirt, schwerlich jemals möglich; so auffallend es ist, daß z. B. unter den Truppen in Basel Leute bei einander sollen gewohnt haben, die täglich 15 Kreuzer und andere die bis auf 48 Kreuzer Besoldung hatten. l«> jj 23. Juli. Gestern wurde von sämmtlichen Herren Ehrengesandten, mit Inbegriff der noch in hier befindliche» Abt St. Gallenschen Gesandtschast und wirklich auf ihre Veranstaltung, die Mittagsmahlzcit bei den Capucinern in Frauenfeld eingenommen. Ein Gastmahl, das in dieser Ausdehnung der Gesellschaft hier noch niemals stattgefunden hat, indessen mit munterer Laune genossen ward und zu seiner Vollkommenheit nur besserer Witterung bedurft hätte, um sich von dem Dampfe der Speisen und der Kleidung der geistliche» Herren in ihrem angenehmen Ausgelände erholen zu können. Zu Abschied 217. (Seite 213.) «I. Dieses Jubiläum oder besser gesagt Jubelablaß wurde von Rom auf den Wunsch Kaisers Franz u. bewilligt, „der schon durch mehrere Jahre alle Kräfte aufgeboten hatte, »m einen der Religion sowohl als seinen Staaten höchst nachthciligen Krieg zu beendigen". Das für die kaiserlichen Staaten ausgeschriebene Jubiläum ward am 14. März 1735 auch aus den schweizerischen Theil des Bisthums Konstanz ausgedehnt. Zu Abschied 222. (Seite 224 ) Im Titel füge vor Tscherliz bei: Orbe mit 87 * 692 Anhang. Zu Abschied 228. (Seite 225,227.228.229.) ». Frauenfeld, 4. Juli 1790. Es verhält sich (waren ungefähr die Ausdrücke der Gesandtschaft von Schwyz) mit der eidgenössischen Harmonie, wie mit jenem Bild der Minerva zu Athen, welches so künstlich zusammengesetzt war, daß das Ganze, so bald man einen einzelnen Theil herausnahm, zugleich i» Trümmer zerfiel. Sonderbar war die Auswahl, welche die Gesandtschaft des Standes Uri getroffen hat, um zu zeigen, wie meistens die menschlichen Handlungen bei dem Vertrauen auf die Vorsehung wohl gelingen. Er bewies dies erstens mit dem sichern Durchgänge der Israeliten durch das rothe Meer, in welchem zu eben der Zeit die ganze Pharaonische Armee ihren Untergang fand, und diesem Beispiel setzte er zweitens den Wilhelm Teil zur Seite, welchem es mit seinem Religions- und Tugendsinn gelang, den Schlingen des griesgramigen Landvogts Geßler glücklich zu entgehen. ) Zu Buchhorn, Diepoldshofen, Gebrazhofen, Holzleute und Ravensburg im jetzigen Königreich Württemberg; >>) zu Egelharting, Feldkirchen. Frabertsheim, Füssen, Jmmenstadt, Inning, Zsny, Kempten) Kimrathshofen, Landsberg, Lindau, Mellatz, Memmingcn, Mindel- heim, München, Murnau, Oberdorf, Oy, Peißenberg, Reichenhall, Rosenheim, Schongau, Simmerberg, Sindelsdorf, Soyen, Steingaden, Tölz, Traunstein, Wangen, Wasserburg und Wohmbrechts im nunmehrigen Königreich Bayern; e) zu Bludenz, Bregenz und Feldkirch in Vorarlberg und ll) zu Bcrwang im Tyrol. jj «. 14. Juli. Die Anzahl der französischen Ausgewanderten betreffend, welche sich dermalen in den Ständen aufhalten, so wurden die im Canton Bern befindlichen auf ungefähr 800, die im Canton Lucern, woselbst, nach erstattetem Berichte, seit drei Jahren keine neuen mehr sind angenommen worden, auf 130, im Canton Uri auf 0, im Canton Schwyz auf 35, zu Zug auf 6, zu Glarus auf 5, zu Freiburg auf 1000, darunter 300 weltliche, zu Solothurn auf 300, im Abt St. Gallcnschen auf 16 Personen angesetzt. In den nicht benannten Cantonen sollen sich keine Ausgewanderten aufhalten. l«> j! v. Das Schreiben an den sardinischcn Minister erhielt von der Mehrheit der Orte die Genehmigung und ging am t2. September an denselben ab. jj « 2l. Juli. Die größte Schwierigkeit macht der fast gänzliche Mangel an Flinten und Munition in diesen Gegenden, und dürfte es desnahen wirklich der Fall sein, daß das Ansuchen an UGNHHerrcn kommen würde, dem Tburgau und der Herrschaft Sargans etwa fünf- bis sechshundert Flinten sammt der erforderlichen Munition kaufsweise hochgeneigt zu überlassen, damit diesen Leuten die Mittel an die Hand gegeben werden, was sie ohne dies nicht könnten, für die Sicherheit ihrer Landschaften nach den Befehlen der JahrrechnunDscssion zu sorgen. i«> Zu Abschied 24t. (Seite 259. 262. 203 204.) ». Frauenfeld, 3. Juli l797. Der heutige eidgenössische Gruß war wegen der vielen malerischen Schilderungen des friedlichen Glückes der Eidgenossenschaft während dem so lange gedauerten Kriege, wegen anderer interessanten Darstellungen und wegen der besonders dermalen sich eingefundcnen großen Menge von Zuhörern aus nahen und entfernten Gegenden seht merkwürdig. Von originellen Aeußerungen könnten mehrere angeführt werde». So wurde z. B. von einem Herrn Gesandten, der den edeln Sinn seines uralt-eidgenössischen Standes rühmte, und sich äußerte, daß er den übrigen helvetischen Bundcs- gliedern gern die gleichen Gesinnungen beimesse, das gemeinsame Vaterland einer auf einen festen Felsen erbauten Stadt verglichen, welche gleich der Burg Davids auf dem Berg Zion allen Stürmen Trotz biete. Eine andere Rede gründete die Ehrwürdigkeit dieser Versammlung neben dem hohen Charakter der Repräsentanten eines unabhängigen Volkes auch auf das schöne Geschlecht, unter dessen scharfsichtigen Augen sie gehalten werde. i«> jj «». 0. Juli. Im Canton Bern sollen vor einem Monat etwa 3lk französische Eingewanderte, und zwar lauter alte und betagte Männer, Kranke, Weiber, Arbeiter von verschiedenen Clafse», oder Domestiqucn sich befunden haben, von denen seit vierzehn Tagen wieder viele verreist se>ev' Freiburg, wo im Anfange der Revolution sich nahe an 200» Emigranten aufgehalten hatten, hat dieselben bis auf 200 vermindert. Im Solothurnischen zählt man ihrer gegenwärtig 300 — 350. In Appenzell Jnnerrhoden sollen nach der bestimmten Aeußerung der dortigen Gesandtschaft nie keine Emigranten aufgenommen worden sein, als sofern sie entweder mit den nöthigen Pässen versehen waren oder sich anheischig gemacht hatten, die Schottcnkur irgendwo zu gebrauchen. l<>> ü «. 10. Juli. Der französischer Seits begehrte Durchpaß durch das Wallis hat, als einer der wichtigsten Gegenstände unter den diesmaligen Tagsatzungsgcschäften, wiederholte Commissionsversammlungen veranlaßt. Allgemein fand man, besonders ss>t man die Absicht eines Trnppcndurchpasscs deutlich weiß, daß von diesem Geschäft die Ruhe, die Sicherheit und das Glü der Eidgenossenschaft für jetzige und künftige Zeiten abHange, und daß es desnahen sehr wesentlich sei, die Unmöglichkeit der Gewährung dieses Verlangens deutlich zu prononciren. Dieses und der Umstand, daß das Begehren im Namen der französischen Republik selbst geschehen war, bestimmte die Session einmütbig, einen Brief an das Direktorium abzufassen, »n denselben seiner Zeit durch den gewohnten Canal des Herrn Bachers bestellen zu lassen. <«> jj n. in. Juli. Das colwkllum Nvivotionm soll schon seit 218 Jahren epistiren und in dieser ganzen Zeit niemals angefochten worden sein. Die jährliche Einkünfte werden auf mehr als 10000 Gulden angegeben, aus denen 48 Alumnen, nämlich 31 Schweizer und 17 Bündncr auferzvgcn wurden. <«) jj 23. Juli. So sind nun fast alle Geschäfte der dermaligen Tagsatzung beendigt; bei allen, und besonder auch bei den wichtigern gemeineidgenössischen Verhandlungen herrschte eine solche Vertraulichkeit, eine solche Uebereinstim»'»»? Anhang. 693 im Denken und Handeln, und eine solche Sorgfalt, Alles auszuweichen, was unangenehme Empfindungen hätte erregen können, daß das Andenken hieran bei den Gesandtschaften kaum jemals ins Vergessen kommen wird. !> 39. December. Heute wurde der Vorschlag auf die Bahn gebracht, ob nicht durch irgend eine öffentliche feierliche Handlung der Welt zu zeigen sei, daß die schweizerischen Stände in dem feste» Entschlüsse stehen, die gegenseitigen Bünde und Verträge eines Standes gegen den andern aufrecht zu erhalten und dieselben vor jeder äußern Anfechtung zu retten. Bei der Umfrage ward auch der Gedanke vorgelegt, ob nicht bloß eine reciprocirliche Zusicherung williger Erstattung der gegenseitigen Bundespflichten genügen und an die Stelle einer förmlichen Bundeserneucrung oder Beschwörung treten könnte. Es wurde aber hierüber bemerkt, daß dieses Mittel für die gegenwärtigen Zeiten zu schwach und eine von den Uemi-mesures wäre, von denen der General Bona- parle bei seiner Reise durch die Schweiz gelegentlich selbst bemerkt habe, daß sie in keinem Falle von Nutzen seien. >K) jj K. Januar. Die Gesandtschaft des L. Standes Uri, welcher, wie die übrigen Ländercantone, von Emigranten fast gänzlich befreit geblieben ist, äußerte ihre gerechte Empfindlichkeit, daß der ehrliche alte Tell seit einiger Zeit bei allen dergleichen Zumuthungcn ins Spiel gezogen werden müsse. Am größten scheint die Antipathie gegen die Emigranten in beiden Abtheilungen von Appenzell zu sein, welches sich daraüs schließen läßt, weil der Herr Gesandte von Jnnerrhodcn auf die gänzliche Exstir- pation der Emigranten instruirt war und die Gesandtschaft von Außerrhoden berichtete, daß wohl auch etwa einige in ihr Land haben kommen wollen, aber eine solche Behandlung von Seite der dortigen Lantleutc empfangen haben, daß ihnen dadurch die Anmuth, selbst zu dem kürzesten Aufenthalt vergangen sei. <«i !! Am gleichen Tage. Bei der Berathunz, auf welche Weise ein freundschaftliches Verhältniß mit Frankreich bewirkt werden könnte, hielten wir, wie einige andere Herren Gesandte dafür, daß die Talente und das Ansehen, so Herr Obristzunftmeistcr Ochs von Basel zu Paris genießt, die crwünschlichste Einwirkung zu diesen Absichten gewähren dürfte. Das nun nöthigte die baslerische Gesandtschaft zu einer Antwort, die wörtlich darin bestand: „Man müsse offenherzig und freimüthig gestchen, wann Hr. Obristzunftmeistcr Ochs die Sache so ansehen würde, wie sie, die Gesandtschaft, wünschte, so könnte er hierzu gebraucht werden; allein da das nicht sei, so sei es auch nicht dienlich, ihn zu diesem Geschäft zu gebrauchen." Dem sollen wir nun noch beifügen, daß von Uns der Wunsch noch in sesoioiio ist eröffnet worden, daß wir die Ehrengesandtschaft von Basel ersuchen, das Möglichste zu thun, daß diesem Herrn die gemcineidgenösstschen Grundsätze und Gesinnungen beliebt werden. Seit dem hat die baslerische Ehrengcsandtschaft Uns noch vertraulich angezeigt, daß der Schwager des Herrn Ochs den Anzug in ihrem großen Rath gcthan, daß aller Unterschied der politischen und Civilvorrechte in ihrem Stand aufgehoben und eine vollkommene Gleichheit eingeführt werde, und da dieser Anzug in Berathschlagung zu nehmen mit großem Mehr verworfen worden, nun ein Brief von Herrn Ochs absichtlich in der Stadt circulire, worin er die Verwerfung dieses Anzuges constitutionswidrig erkläre und zu der Rechtmäßigkeit dessen sclbstcn stehe u. s. f., worüber sich die Herren Gesandten von Basel mit nicht wenig Beklemmung äußerten. jj 13. Januar. Sie können sich die Empfindlichkeit nicht zu stark denken, die das Abschlagschrciben des Standes Glarus wegen Wiederbeschwörung der alten Bünde bei der heutigen Beratbschlagung erregt hat und auch bat erregen müssen; wenn man zum Theil auch eine Ablehnung besorgt hatte, so erwartete doch dieselbe Niemand in einem solchen Style. lk> jj 14. Januar. Was die von einem Theile der Waatländcr verlangten Landständc betrifft, so fleht sie der L. Stand Bern so an, daß sie sehr gefährlich wären, so z. B. daß die weitgehende Absicht bei diesem Verlangen, da keine bestimmte Beschäftigung für die Landständc angegeben werde, deutlich hervorleuchte, daß ein solch' constituirter Gewalt entstehen würde, der sich mit dem obrigkeitlichen Ansehen nicht vereinigen ließe; daß derselbe gerade von den leidenschaftlichsten Köpfen begehrt werde, die dann ihre Forderungen desto eher durchzusetzen hofften und daß die Regierung desto zuversichtlicher auf die Negative sich lenken dürfe, da sie ziemlich sichere Beweise habe, daß der größere Theil der Waat, dem es um wahre Berubigung zu thun sei. dergleichen Landstände keineswegs wünsche l«> jj 1K. Januar. Herr Mengaud schien seit dem Antrag zu Erneuerung der Bünde offener und gefälliger. Seine ersten Aeußcrungen über Klägden gegen besondere Cantone und den Wunsch des Direktoriums, daß die schweizerischen Regierungen sich der Constitution Frankreichs nähern möchten, gaben Anlaß zu offener, frcimüthiger Darstellung der diesfälligen, wahren eidgenössischen und republikanischen Grundsätze. Nach seinem Charakter schien ihm deren gerade, offene und warme Darstellung eher als kaltblütige Hinterhaltung zu gefallen. Mehr als 694 Anhang, einmal bedeutete er, er wisse wohl, daß er in der Schweiz verleumdet worden, er wolle gewiß zeigen, daß, wo er, ohne seine empfangene Ordre bei Seite zu sehen, zum Wohl der Schweiz etwas beitragen könne, er das thun werde. Es sei ihm freilich nicht unbekannt, daß ein Theil des Dircctoriums von espiils inoensj-iire» gegen die Eidgenossenschaft umgeben sei; aber dennoch bei allen Anlässen bezeugte er, daß das System der französischen Republik dahin gerichtet sei, in gutem Wohlvernehmen mit Uns zu stehen. — Gestern ward ihm von uns gesagt, wir verboffen, er werde auch unserer Bundcserneuerung beiwohnen: „Ja freilich", antwortete er alsobald, mit Wiederholung, „man solle nur versichert sein, daß das Direktorium nicht im mindesten dagegen eingenommen sei, noch sich beikommen lasse, etwas gegen die Erneuerung der eidgenössischen Verbindung einzuwenden," Endlich bei einer geendeten Conversation bot er die Hand und sagte: „so vols dien, »lonslaui >o vourgmatlro, quo Vous n'ste« pas sl noir, qu o» a voulu Vous mo palnilre." Diesem setzen wir nur noch bei, daß der erste Herr Gesandte von Bern, bei auch besonders gepflogener Unterredung, mit den Privatäußerungen des Herrn Mengaud gleichfalls zufrieden war. u. »> Schon den 24, Januar strömte von allen Seiten eine große Menge herbei, um der Bundcsfeierlichkeit beizuwohnen. Gasthöfe und Privathäuser waren nicht nur hier, sondern auch in allen benachbarten Dörfern vollgepfropft und ein jeder Hausbesitzer machte es sich zur Pflicht, so Viele bei sich aufzunehmen und zu beherbergen, als es der Platz erlaubte. Donnerstag Morgens um acht Uhr langten zwölf Kanonen von Aarburg an und wurden auf eine Anhöhe gestellt. Um neun Uhr marschirte» vier Compagnien von dem hiesigen Regiment auf den Schützcnplatz und umschlossen ein drei Schuh hohes Gerüst, worauf die Herren Gesandten stehen sollten. Diese hatten sich auf dem Rathhausc versammelt, und traten nun gegen eilf Uhr den feierlichen Zug an, unter dem Geläute der Glocken und dem Donner der Kanonen, begleitet von einem Regiment Dragoner, einer Compagnie Jäger, sechs Magistratspcrsonen der hiesigen Stadt und einer außerordentlichen Menge Zuschauer. Nach einer Viertelstunde langten sie auf dem Schützcnplatzc an, und die Herren Gesandten stellten sich auf dem Gerüste in einen Zirkel, Jkr. Bürgermeister Wyß erhob nun seine Stimme mit Kraft und Würde: „Die drei Helden von Schwyz, Uri und Unterwaldcn", sprach er, „vereinigten sich vor dem Angesicht Gottes, sich und den Ihrigen Freiheit zu erhalten, Sie haben es gethan und sie und ihre Brüder und ihre Söhne haben den Triumph ihrer Freiheit durch herrliche Siege gekrönt. Wir, ihre Nachkommen, haben die Segnungen ihres Bundes genossen, wie kein Volk den Frieden und die Freiheit noch genossen hat. Unglück und Elend wüthete ringsumher, aber bei uns herrschte Ruhe und Sicherheit; wir genossen die Früchte unserer Neutralität, die durch Bescheidenheit und Treue unverletzt erhalten wurde. Diese Ruhe und Sicherheit werden fernes unter uns blühen, wen» der Bund des Friedens unter uns fest steht," Daher forderte er nun alle Gesandten gemeiner Eidgenossenschaft (Basel ausgenommen, woher keine Gesandten anwesend waren) auf, diesen Bund zu erneuern, flehte Gott an, daß er ihn segne, daß der holde Friede wieder zurückkehre auf die Erde, und daß an den Meuschau ein Wohlgefallen sei. Nun wurde die Eidesformel vorgelesen: „Wir die Abgesandten u. s. f, verpflichten uns, im Namen unserer allseitigen Hoheiten, alle Bünde, die bei der Gründung unserer Freiheit und nachher zwischen de» eidgenössische Ständen und Orten geschlossen worden sind, fest, unverbrüchlich und stets zu halten und uns bei unfern Bünden und unserer Verfassung, je ein jeder Staat nach seinen besonders eingegangenen Verpflichtungen, zu handhaben und zu schützen." Und alle Gesandten schwuren, dies zu halten und zu thun, so wahr sie wollten, daß Gott ihnen helfe. Sie umarmten sich zärtlich und brüderlich, und hoch erscholl die Stimme der Zuschauer: „Gott erhalte die Freiheit und Unabhängigkeit Hclvctiens! Lange leben unsere treuen LandeSväter!" Gegen zwölf Uhr kehrte der Zug wieder von dem Schüyenplatze nach dem Rathhause in der nämlichen Ordnung, wie er gekommen war, zurück, und diesen Nachmittag werden nun die Gesandtschaften von den Gesandten von Bern brüderlich bewirthet, jj 3t. Januar, Aarau befindet sich schon seit ein paar Tage» in einem völlig revolutionaircn Zustande, Heute insbesondere ist der Tumult in der Stadt groß; die sogenannten Patrioten sind zahlreich unter den Waffen; Kanonen stehen vor dem Rathhaus aufgepflanzt, wie es scheint, aus der Besorgniß, daß die Miliz der umliegenden Gegenden, die anhänglicher an die alte Verfassung als die hiesige Stadt und daher über die Weigerung der letztern gegen das Aufgebot ausgebracht sein mag, etwas gegen sie unternehmen möchte. Einige Ausschüsse ab Seite der Bürgerschaft haben sieh deswegen vor der Session gestellt und zur Abhebung von Unglück auf zweckmäßige Einwirkung auf die in der Nähe der Stadt zum Abmarsch nach Bern bereiten Bataillons angesucht, wobei auf der einen Seite zwar die gebührende Hochachtung gegen die L. Session bezeugt, auf der andern aber der in i'niiUew gefaßte Entschluß mit Hitze gerechtfertigt wurde. — Nachdem dem Herrn Mengaud heute in der Frühe durch zwei Mitglieder der Tagsatzung das bevorstehende Ende derselben war angezeigt worden, hat derselbe, begleitet von seinem Bruder, einem Divisionsgeneral, und dem Legationssecretair, Herrn Pfeffet' MHHcrrn Seckelmeister Hirzel diesen Abend einen Abschiedsbesuch gemacht. In seinem Discurs hat er sich bestimmt geäußert, er wisse jetzt noch nicht, ob französische Truppen im Pays de Vaud seien, er habe aber alle Ursache zu vermuthen, daß sobald die angesprochenen Rechte der Waatländer von der Regierung in Bern anerkannt seien, diese Truppen das Waatland entweder nicht betreten oder wieder verlassen werden. Die von UGnHherrcn erklärte landesväterlichc Amnestie schien >h>v viel Vergnügen zu machen und der Wunsch bei ihm zu walten) daß er davon officiclle Kenntnis; erhalten möchte. <<>> Anhang. 695 Zu Abschied 252. (Seite 284—294.) Bern, 28. Dccembcr 1787. Aus Allem, was MHHr. Repräsentant Wpß vernehmen kannte, scheint die Lage dcS hiesigen Standes für einmal wieder ziemlich beruhigend. Nach den neuesten Berichten belaufen sich die sämmtlichen französischen Truppen, Welche sich in den Bischof Baselschcn Landen befinden, auf nicht mehr als circa zweitausend Mann. Herr Oberst Kirchberger wurde von dem General Gouvion Saint Cyr sehr höflich empfangen und dieser schob die Schuld von der verspäteten Anzeige des Truppeneinmarschcs auf den französischen Geschäftsträger in Basel. (Überhaupt sollen sich die Offiziere gegenseitig mit vieler Höflichkeit behandeln. Alles dieses bewog den hiesigen Stand seine thätlichcn Maßnahmen auch wieder beträchtlich einzuschränken und die Truppen bei der vorgenommenen Ablösung beinahe auf die Hälfte zu reduciren. Auf der andern Seite war auch der vortrefflich gute Wille und sogar der außerordentliche Eifer, weichen das ganze Land bei der ergangenen simplen Aufforderung, sich zur Vcrtheidigung bereit zu halten (denn eine motivirte Proclamation an dasselbe ist erst noch in der Arbeit) zeigte, für die hiesige Regierung überaus erfreulich. Selbst die Waat gab bei diesem Anlasse unverkennbare Beweise von ihrer Anhänglichkeit an den gegenwärtige» Zustand der Dinge und freute sich nunmehr ein boshaftes Gerücht durch die That widerlegt zu sehen, welches man seit einiger Zeit in dortiger Landschaft ausgestreut hatte, daß nämlich die Waat käuflich an Frankreich werde abgetreten werden. — Meinem Brief lege ich folgendes Decrct vom 17. i'iiw-iiro u« 6 (7. December 1787) bei! 1,0 ilirooloiro oxöcutls, consillörant quo los minelinnclises ölrsngvres, vl notommout collos lies ludrlquos angt-iises pinNtböos par I» loi Ilu 10 vruliiairo s» 5, sollt co»lln»otlemo»t onlrvposöos a Lonövo ou öans sos mnnöomonls; qu'vttos so»t onsulto iiitrorlultos, soit ä la laveur «los lUcilllvs quo presonlo lo mölango ckos teiiltolres, soit par » lav l-oina» q»! dorcko lo «iepartomonl U» Uniit- Illanc vl UUino porilo» Iv I 4in, » lo »liolt li'oxeroor sa souvorainoiö sur toute I'vtorilliio o minlslro «los iinanoes arröio: 4rt. 1. I,a regio <>os llouanvs otadllra sur la parlio nallo» 1» lerritoiro ltonevois, nommöos maixiomonis, ou sorlaut (lo rlils inauilemonls svrout soumisos a toutes los loix )ots prolilkös sorout salsls, ot coux porinls »cqulllorout los Nrolts Portes «laus Is larll. 4rt. Z. II sera onustruit sur los koxls Nu iiliöno au-ilessous >lo (ieuvvv uu corps «Iv garilv pour los pröposös lies ilouaues, ot lies cliatnos sorout loulluos ponllant la null sur oo tlouvo pour einpöcker lo passago «los daloaux qui voullroieut so souslralro a la vlslto. 4rt. 4. 4o inlnlstro clo l'lnlörlvur prouSra los mosures necossaires pour lalro conslruiro saus rolaxi sur lo IlNllno prös Bern, 2. Januar 1798. Am Ncujahrstage wurde ein außerordentlich kostbares Repas veranstaltet, bei welchem die eingeladene Gesellschaft von Bern nicht weniger zahlreich war, als das ganze diplomatische Corps, Nichts wurde unterlassen, um dieses Fest recht belebt und treuherzig zu machen, und hiezu trugen die häufig angebrachten eidgenössischen Gesundheiten nicht wenig bei. Eine andere schmeichelhafte Aufmerksamkeit erwiesen die drei angesehenste» Zunstgcsellschaften der hohen Repräsentantschaft, in dem diejenigen der Schmieden, Pfistern und Metzgern während dem Essen Deputationen an Hochdieselbe abordneten, um ihr in mannigfaltigen silbernen Gefässen den Ehrenwein zu prcsentiren und sie durch den Anführer becomplimentiren zu lassen. — Bei dem heute stattgefundenen eidgenössische» Gruß war der geschmückteste Vortrag derjenige des Herrn Repräsentanten von Lucern; ungeachtet es auch demjenigen des Repräsentanten von Uri an Bildern und Ausdrücken von gemischter Art nicht fehlte, Herr Landammann Reding machte eine beredte und rührende Schilderung von der zu Schwhz abgehaltenen Landsgemeinde und den dabei einmüthig geäußerten, ächt schweizerischen und vaterländischen Gesinnungen. Von den beiden Repräsentanten von Untcrwaldcn zog derjenige nid dem Wald Hallers Verse am Bcinhaus zu Multen sehr schicklich an. An Neichthum der Gedanken und schicklichen Anspielungen zeichnete sich auch der Vortrag des Herrn Repräsentanten von Freiburg aus. Er beschloß seine Rede mit Rousseaus Worten: „Venedig wird fallen, weil es durch Schrecken herrscht, Bern hingegen wird stehen, weil es durch Weisheit herrscht", und bekräftigte diese merkwürdige Prophezeiung mit einem nachdrücklichen: „Es sei!" Die Berichte aus dem Pays de Vaud werden immer besser und da die daselbst befindliche Standcsdeputation einen so glücklichen Einfluß gehabt hat, so wird sie vermuthlich noch verstärkt werden. i5>!! 3, Januar. In der gestern stattgehabten Sitzung des geheimen Rathes mit der gesammten Nepräsentantschaft gedachten Herr Schultheiß von Mülinen, wie nachher mehrere Mitglieder des geheimen Raths mit Wehmuthsvoller Empfindung der noch immer anhaltenden Betriebsamkeit mehrerer theils bannisirter, theils contumacirter, sowohl bernerischcr als freiburgischcr Unterthanc», die sich bemühen, durch alle möglichen Mittel ihr Vaterland in bedenkliche Bewegung zu setzen und durch die verruchtesten Calomnicn die Regierungen bei ihren Untergebenen anzuschwärzen und in dem gehässigsten Licht darzustellen. —' Die Repräsentanten der drei demokratischen Stände gaben auf besondcrn Befehl und Instruction ihrer hohen Principalen dem L. Stand Bern die feierlichste Zusicherung nicht nur bei eintretenden Gefahren von Außen, sondern auch wenn ihre Regierungsverfassung, ihre Verhältnisse durch innere unglückliche Auftritte und Bcgegnissc der mindesten Gefahr ausgesetzt werden sollten, mit aller ihrer Kraft zu ihnen zu stehen und legten zugleich die öffentliche Erklärung ab, „durch Bünde und Verträge bei Ehr und Eid verpflichtet zu sein, für ungeschwächte Aufrechthaltung aller schweizerischen Verfassungen, so verschieden dieselben auch immer sein mögen, Gut und Blut aufzuopfern." <151 jj 4. Januar, Von Genf, sagt man, auch die entschiedensten Demokraten seien fest entschlossen, die Unabhängigkeit ihres Vaterlandes auf das äußerste zu vertheidigc» und haben diesfalls bereits Schritte gethan, die sich nicht wohl wieder zurücknehmen lassen, iS) jj 3, Januar. Seit mehrern Tagen bemerkt man die bedauerlichste, gefahrvollste Einwirkung und Betriebsamkeit von französischen Beamten in der Landschaft des Standes Solothurn, für die man da und dort Empfänglichkeit zeige. Bei der Berathung der Repräsentanten mit dem geheimen Rath fand man, der L. Stand Solothurn möchte geruhen, durch kluge, verständige, kaltblütige Männer von der Regierung oder Beamte, auch andere Individuen der Landschaft mit der möglichsten Vorsicht diese Friedensstörer beobachten zu lassen und schon dadurch ihren unseligen Einfluß, wo nicht ganz unschädlich zu machen, doch beträchtlich zu hemmen; übrigens solche ungebetene Rathgeber mit freundschaftlichen Worten wegzuweiscn und bestmöglich von ihren Landen entfernt zu halten, und endlich bei immer überhandnehmenden Übeln Folgen dieser so schädlichen Einwirkungen vcrificirte Facta an die gemeineidgcnössische Tagsatzung in Aarau mit dem Ansuchen zu überschreiben, daß gemcineidgenössische Beschwerden diesfalls an den diesmaligen französischen Geschäftsträger, Herrn Mengaud, möchten von der dortigen hohen Stelle überschrieben werden. Gestern ward mir das so höchst wichtige als äußerst kränkende Schreiben des Herrn Mengaud aus Basel vom 13, NivoC (L. Januar) an den hiesigen Stand mit der von dem geheimen Rath projectirten Rückantwort communicirt. - Jenes lautet: „Sans prvtvnclro in'tininiscor clans I'examon clos mosures quo Vous oro^v? clovoir pronctro pour Voiro silrolö lnlörivuro. 1v n'al pu appronNro quavoo IniIIxnatlon, quo >»Iuslours Nalcllants >Iv Volro Ltal sont leles clans los kors, i>our avc>l monlrs cles sonllinont» q»i pouvont n örro pss los Vntres, mais qul, rapprooties clo oeux clu liouvvrnvinvnt kranrs^- >»l iinposool le Nevolr No lomoizno, son iinpraballon sur Is rlguvur clos porsvoulions Uunl ils sunt l odjot. l'lSvo'N, Anhangs 6»7 dlssniliques et pulssants Solxnours, los crlmes ilont vous accusor. les iniliviclug reeeminent omprisonnes pur Vos orilres: i'ignoro ile quols atlontiitg Vau« leg supposer coiipallles, innig jusqiVn vv jour In renornmve in'apprenil sine tont lern vrline est teiir opinion, que tous Ivurg sltviilstg sont Ivurs sentimsntg itamitie pour los Vrnnxslg. 81 leg elioses »ont ningl, si ciss «uggesliong porliiles lies ennoini« ,iiice avee In Itöpu- dliquo vrnnxnigo, puisquUIs sonl eitriges eontro ile» porsoiinos !») jj «Z. Januar. Das Project einer Antwort an Herrn Mengaud ward mit einem sehr großen Stimmenmehr genehmigt. — Es lautet so: „Das von Ihnen, Bürger Geschäftsträger, an Uns abcrlassenc erste Geschäftsschrciben ist Uns um so viel befremdender vorgekommen, da Wir nicht hätten erwärtig sein dürfen, daß Sic bloßen Gerüchten und vcrläumderischen Insinuationen verdächtiger Personen so leichtes Gehör verliehen haben würden. Ohne von Unfern rechtmäßigen und auf Unsere Gesehe gegründeten Verhandlungen, die Uns die Pflicht zu Aufrcchthaltung der Ruhe und der Sicherheit Unserer eigenen Lande auferlegt hat, Rechenschaft ablegen zu wollen, können Wir Dieselben versichern, daß um bloße Opinionen, besonders um solche, die äußere Angelegenheiten ansehen, von Uns Niemand weder zur Rede gestellt, noch bestraft worden ist. Einzig dem Bewußtsein Unscrs Gewissens, Unfern Gesehen, Unserer Verfassung, und dem Allerhöchsten, der über alle Obrigkeiten steht, sind Wir Verantwortung über Unsere Verhandlungen schuldig. Und Wir sind versichert, daß die Regierung der französischen Republik, welcher wir so viele Beweise Unserer Ergebenheit abgelegt haben, von Unfern wahren Gesinnungen überzeugt und entfernt sein werde, Uns so unverdiente Acußcrungen zugehen zu lassen." — Euer Gnaden soll ich zugleich die unangenehme Anzeige geben, daß bereits in hiesiger Stadt und mchrern Gegenden der deutschen Landschaft das wichtige Decret des Directoriums vom 8. Nivose (28. Decembcr), so Herr Mengaud an die hiesige Regierung in Bezug der Petitionairs Übermacht, in deutscher Sprache und öfters energisch commentirt, von Paris aus ausgebreitet wird, ein Umstand, der nicht anders als in hier die kränkendsten Empfindungen veranlassen muß. (15>— l.o clirectoire vxeeiilir, dies ist der Wortlaut des Decrcts, Olli Ig rapport <>II niiiilslro lies rolütiong oxleriouies, Iirröto, qu >1 gern cködare pm >v ininisirv ile la Ilepulllique icranxaigo pres leg tlantons llelvvtiquog mix gouvorneiueiilg o mexpeckier pur un Courier extraorilinaire I.es laits qui out inotivo cet »rrStö, vtant llo In n-ituro la plus tmportaoto et I» plus gravv, II est inilisponsadio, ätagiiiliquos et puissallts Seignvurs, que Vous V reponiliex Sur lo diauip par uno liöclaration rorinvllv et positive, so Voug rvquivrs ilonc, im noui ilu cliroeloiro oxecutif, ile m »Mriner exproggenioiit, s'll est vrsi — Iranzaise. (Voz-v/. I'iirrStö, 4rt. 1.) 88 698 Anhang. l.e Niiectoire exevullk ne pouvant rester un momenl Nans I'incorlituNe srir un odjot Nun si granN interöt, je Vous invite, INagniliques et Vuissants 8eignou>s, et Vous sommo inline Ne ine kaiie passer par Is retour «I» co»rier, que je Vous envope, une reponse vlaire et caltregoriquo s na» lettre et ä I'srrNle." — l.e Nirectoiro exvcutik arrvle ee qui sult. ^rt. 1. be ciloxon INengauN, LliargN N alkairos Ne I» Itvpudllque Vranoaise pres Iss cantons lielvvliques, rvquerra okticiellement et saus Nvlal le Kouveinemenl j> 10. Januar. Gestern Morgen früh kam wieder durch einen Extracourier von dem französischen Geschäftsträger in Basel ein Schreiben, vom 17. Nivose (S. Januar). Dieses saubere Actenstück, wie die Antwort der bernerischen Obrigkeit sind folgenden Inhalts: Nirectoiro execulik Ne I» Itvpulilique ?ra»oalso n'a pN appronNro sans »» ötonnement mNIe N'lnNignatlon, quo Vatre (Zouvernemenl, enlraine sans Nouto par la Suggestion psrtiNe Nvs enneinis Ne la Vrance qui sonl vgaloinent eeux Nu peupls Suisse, s'est porto ä cles mesures vlolentos contrv Nes tiaditants a>s Ne Vs»N Nonl le crime est N'svoir, en exvculion Nes anelvns trailös, invoquö la mvNialion Nu Konvornemont pranxals ä I'viket N'NIre wsinlvnus et reinlegres Naus Ivurs Nrolls. susiomenl irrito Ne ees »cles ardilraires el vlolalsurs Nss princlpes consaeres par N snliques »liiances et peu Nisposö Ne sonlkrii, quo Pappel » son Intervention Nevtvnno pour ees courageux Iiadllants un arröt Ne proscription et Ne mort, il mv vtiarge Ne vous Nöelaror qus tous los memdros Ne Votre gouvernomenl svronl personnelleinent responsable onvors lul Ne la sNrelö InNIviNuelle et Nes proprielös N«s kaliitants ci-Nessus menlionnös Nu pzxs Ne VauN, objet Ne Vos voxatlons et Ne Sa Iiivnvelllanev. I st Nejä Nevance prös Ne Vous, IU. et I>. 8., les Inlentions N» Nlreeloire execulik, en Vous »Nressaot uns Nöclaralion Ne iiiöm« nalure. s'espere, qu'appuxe »ujourNIiuI Ne la eommuuicatlon quo je Vous kals Nu Nöslr korinol Nu Nlroctolre vxöeulik, eile ne Vous laissera »ucun Noute sur le parti que Vous avo? » prenNre." — «Wir haben Ihnen, Bürger Geschäftsträger! bereits unsere Gesinnungen über die Grundsätze eröffnet, die in Dero Zuschrift vom K. wiederholt worden sind. Indem Wir sie anmit bekräftigen, bleiben Wir bei dem besondern Gegenstand dieser letztern Zuschrift, die Uns erst gestern zugekommen, stehen. Da Uns keine Tractate bekannt sind, die irgend Jemand berechtigen können, eine fremde Vcrmittelung anzurufen, Anhang. 999 so können Wir auch keinen Grund haben zu vermuthen, daß solches geschehen sei, und folglich sind auch deswegen keine gewaltsame Maßregeln, wie Sie sich ausdrücken, gegen einige Einwohner der Landschaft Waat veranstaltet und selbst Niemand zur Verantwortung gezogen worden, »nd Wir verhoffen, daß Wir auch in Zukunft nicht werden in die Nothwcndigkcit versetzt werden, solches zu veranstalten. Wir können Ihnen hierbei den Wunsch nicht bergen, es möchten dem Vollziehungs- dircctorium der französischen Republik nicht so häufig falsche Gerüchte beigebracht, und ihnen von demselben so viel Werth beigelegt werden, zu der Zeit, da Wir Uns, wie immer, bestreben, die freundschaftlichen Gesinnungen der französischen Nation und des Directoriums zu erhalten »nd zu befestigen und die Versicherung davon bei jedem Anlaß wiederholen." jj iL. Januar. Im Freiburgischcn ist, zur selbstcigenen Verwunderung der in hier befindlichen diplomatischen Personen, alles ganz ruhig, und nur keine Spur von irgend einer Einwirkung auf den Grenzen. — Das ausgestreute Decret des Directoriums wurde auch von den verdächtigsten Orten der Regierung eingehändigt. Ebenso und noch weit stärker ist die Stimmung der Grafschaft ssw) Neuenburg. — Von zuverlässiger Hand habe ich, daß sich die französischen Truppen bei Basel vermehren, und diese Stadt ganz unter den Kanonen derselben ist. Wenn fünfundzwanzig Mann am Thore erscheinen, so wird man zwar Protestiren, aber dieselben dennoch einlassen. Auch in Solothurn spukts. (S> jj 13. Januar. Einen wichtigen unangenehmen Umstand soll ich Euer Gnaden anzeigen. Die neuerrichtete Bürgerwache zu Vivis hat bei dem dortigen, durch den Schlag geschwächten Herrn Landvogt Tscharner erhalten und auswirken können, das ziemlich wohl gespickte Zeughaus zu Ehillon zu bewachen. Jhro Gnaden können sich vorstellen, welche Sensation und Unwillen dieses Benehmen des Herrn Landvogts hier veranlaßte, und vielleicht gerade auch darum in einem verstärkten Grade, weil man sich den Vorwurf machen muß, nicht zeitlicher Vorsorge getroffen zu haben. lis) Lausanne, k6. Januar 1798. Oberst Weiß, der Nämliche, der sich so lange Zeit in Geschäften des L. Standes Bern in Paris aufgehalten, ist zum Obercommandant des Pays de Vaud von der höchsten Stelle ernannt worden und hat unbeschränkte Vollmacht bekommen, ohne den mindesten Verzug solche Militairanstalten zu besorgen, die in dem ganzen Welschland jeder gesetzlichen Ordnung allen Respect einflößen und die Einwirkung der Clubbistcn in mehrern Städten beschränken werden. Ueber diese Räth- und Burgerschlußnahme waren die Herren Deputirten von Bern noch mehr als Wir Repräsentanten betroffen, vorzüglich da von einer solchen entscheidend wichtigen Maßnahme ihnen kein Wort zugeschrieben und Herr General Weiß nicht die geringste Verpflichtung hatte, von solcher ihnen Kenntniß zu geben. Dieses Decret war für uns eben so kränkend als unerwartet, denn noch gestern Abend erhielte» wir von Bern eine schonende Proclamation, die nächsten Sonntag sollte verlesen werden, und von der man in Bern mit aller Zuversicht den besten Erfolg gewärtigte. Diese Proclamation, in ihrem Geist und Sinn, und dann die Schlußnahmc des gestrigen Räth- und Burger commentiren sich von selbst. Möge die Vorsehung auch dieses Ereigniß zum Beste» leiten, aber gewiß, wenn in dem Augenblick dieses furchtbare Räth- und Burgcrdecret sollte bekannt werden, ohne den mindesten Anstand würde zuverlässig die Revolution ausbrechen. Nach den allgemeinen Empfindungen, welche wir bereits unverkennbar wahrgenommen, würde höchst wahrscheinlich die Ankunft eidgenössischer Repräsentanten noch vor acht Tagen der Stimmung dieser Landschaft eine günstige Wendung gegeben haben. Ein ansehnlicher Theil der Städter und beinahe alle Landbewohner wären gewiß für die Stimme der Vernunft, für zweckmäßige Vorstellungen, für Beherzigung ihres Interesse damals noch empfänglich gewesen; aber leider mußte auch diese Anstalt, wie schon so viele andere für die Erreichung eines glücklichen Zweckes zu spät, zu spät ausgeführt werden. — Würden wir rücksichtlich der beiden mit den Deputirten von Bern besprochenen Gegenstände nach der Anweisung und dem Befehle des höchsten Gcwalts in Bern gehandelt und dieselben in Epecution gesetzt haben, so wäre ganz gewiß in wenigen Stunden die allgemeine Jnsurrection der ganzen Landschaft die Folge davon gewesen und wir hätten nicht die geringste Kraft derselben entgegen zu setzen gehabt. — Nach der diesmalige» Lage und der exaltirtcn Stimmung der Gemüther darf man an keine starken Maßnahmen denken und wir werden auch niemals zu solchen Hand bieten. Die bernerischen Committirtcn in hier haben klug, zweckmäßig und den jedesmaligen Umständen höchst angemessen gehandelt, was man in Bern zwar nicht glauben will, da man daselbst in dem Wahne steht, die Committirtcn hätten durch ihre Nachgiebigkeit und Schwäche die Sachen auf diesen Punkt gebracht. Mit einer ganz unbedeutenden Ausnahme wünscht die ganze Landschaft, Städter und Landbewohner, daß ohne die geringste Einmischung der Franken die Landschaft sich mit der bernerischen Regierung über alle und jede Gegenstände ausgleichen könne. Freilich haben dann die einen Städte und Communcn stärkere, bedeutendere Forderungen als die andern, aber bereits von beinahe allen sind den Abgeordneten theils mündliche sehr energische Vorstellungen gemacht, theils schriftlich übergeben worden, daß man durchaus die Besammlung der Etats von der Regierung in Bern verlange, und ohne die Gewährung dieser Bitte niemals beruhigt sein werde. Wir überzeugen uns, daß wann diese Besammlung gestattet werden muß, dieselbe nicht nur für diese Landesgegcnd, sondern für das gemeine Vaterland die bedauerlichsten Folgen haben werde. Man täuscht sich zwar hier und selbst in Bern mit dem Gedanken, diese 3.«8emliivv Nes leoisdie« könne nach Wunsch geleitet und für ihr Wirken bestimmt werden. — Hier herrscht beinahe die allgemeine Stimme, daß wenn ein Bein deutscher Truppen das Pays de Vaud betrete, man sie, auch vereinigt mit den morgens oder spätestens übermorgens eintretenden französischen Truppen zurückschlagen werde 700 Anhang. und wenigstens ein innerer Bürgerkrieg die Folge dieser Maßnahme sei» würde. Dann aber sollen wir Euer Gnaden nicht verhalten, daß zwar eine an der Zahl äußerst unbedeutende, aber desto betriebsamere Partei durchaus kein Verhältnis! mit Bern anerkennen, aber auch nicht an Frankreich sich hängen will. Diese hofft ein selbst bestehender Körper und ein auf eine stärkere oder schwächere Weise mit der Eidgenossenschaft in Verhältnisse tretender Staat zu werden. Diese Chefs haben keinen Sinn für Vorstellungen gegen ihre diesfälligen epaltirten Begriffe und lächerlichen Wünsche. Man kann sich überhaupt keine zu starke Vorstellung machen von der Tag und Nacht anhaltenden Thätigkeit der Clubbisten zu Lausanne, Vivis, Npon und mehrerer anderer Städte und Gemeinden. Sie sollen eine beträchtliche Zahl der besten und kostbarsten Pferde in steter Bewegung halte», um einander alle Maßnahmen der Regierung, wie der hiesigen Herren Deputirten, auf das schnellste mittheilcn zu können, auch durch eine Menge Fußbotcn das Land bereisen lassen, die in ihren Körben alle Arte» von Impressen mit sich führen, um sie gratis auszutheilen. <15> —Die Secgcgenden sind das Centrum von den unruhigsten und gefährlichsten Bewegungen. Diesen Nachmittag wurden die Herren Repräsentanten von einer Deputation des Magistrats von Lausanne, an deren Spitze sich der Herr Bürgermeister de Saussure befand, ganz vortrefflich begrüßt, aber es ist über alle Begriffe, was für eine freimüthige, entschlossene Sprache auch die besten, aufrichtigsten Patrioten führen, und dies ist, wie mich dünkt, der stärkste Beweis, wie sehr alle Köpfe exaltirt seien. l!>) jj 19. Januar. Der letzte Mittwoch, der 17., war hier ein stürmischer Tag und leicht hätten schrecklich tragische Ereignisse eintrete» können. Morgens um neun Uhr erhielten wir zuverlässige Winke, daß die hiesigen Clubbisten alle Anstalten getroffen, um sich um zehn Uhr bewaffnet des hiesigen Schlosses zu bemächtigen. Die schnellsten Vorkehrungen mußten auf der Stelle veranstaltet werden. Die Aufgabe war nicht leicht. Wir hatten wohl einen muthvollcn General an der Seite, aber dieser hatte keinen einzigen Mann auf den Beinen und »»erachtet seiner unbeschränkten Vollmacht und seines thätigen Kopfes mußte er sich gefallen lassen, wie wir, durch die Feder zu wirken. Er that solches in seiner Stellung kräftig, ja in einer Sprache, die wenigstens zehntausend Mann wohlgesinnter, rüstiger Truppen zu seiner Disposition vermuthcn ließen; wir nach unserer Stellung begnügten uns einer bescheidener», mäßigen Sprache. — Die Erklärung des Obercommandanten Weiß ist folgenden Inhalts: „diu»« iv «viieimi en kirei »v« so Vsuck, muni <>e« Plein« porivvirs Von« dl^l . , iiililule« komite Io I.au«sn»v rlan« In journee, Kons veiion» Von« ileclnrer lormelleuient qu'un tel uttvnlnt ne pu»ii»it ötie eviislilvrv que eoinmo un »eis >Ie Irsule lraliison, xervu«omeiit, it poodgblvmeiil. Vou« connaisso/ quelques vlrconstances, je ckoviui« Iv« vannultre laute«, et )v pul« Vau« »««uieo «ne in»» Nonnvur, que Vou« n öto« «Inn« I» raute n> Ne I» piuNvncv, ni Nu Iilen pudllc. .I'a)o»lv, Illsl., quo cottv NemaivNs seinil i»«ij;»i- tiunlv pour vos inleiNl« et quo sau« Iv svul paint N'vga>«mo, eile »o ser-iit vn n»I equllilxv »vve Iv« co»«eq»enee» qui pouroalenl en rvsultor. 8o>e?. Inllmernent peisuuNv« Illill., que man pilneip»! wotlk en iivveplunt cettv vluiiuv so LomiuanNiint VN lltivt, N il pu Nlrv que Iv « et möinv la divnveillsnev waiquiiulo Ne liiulorlle externe Nonl vou« reclieietie^ Iv «uMasa aujourNNui. iXzreo/ ine« vooux Iv« plu« «liicvie« et I's««urnnvv N'un verltublv Nvvoueinent ü vo« lnleiNl«. 1o parle Nv ceux Ne Votro publle, et »an Nv celul Nv quelques inNlviNu« qui Iv «acrilient pur erreur, venuoauce, ainliltlou au oruueil."— Beide Noten wurden an den Herrn Bürgermeister de Saussurc, Präsidenten des Comite Central abgegeben. Gegen zwölf Uhr erschien bei dem Herrn General, wie bei uns, eine Deputation aus diesem Comite und wir erhielten von ihnen vollkommen beruhigende, unser» Wünschen entsprechende Zusicherungen. Kaum war diese Gefahr abgewendet, so erschien der diesmalige Herr Amtsstatthalter Berseth von Vivis und ein Courier von Nyon und gaben uns die bedauerlichsten Anzeigen von der gefahrvollsten Stimmung dieser beiden Städte. Abordnungen nach beiden Orten gingen am folgenden Morgen ab. Sticht wenige Besorgnisse für die Zukunft (wenn auch ohne französische Einwirkung die Angelegenheiten des Pays de Vaud können beendigt werden) veranlaßtc uns die Bekanntschaft mit diesen rüstigen Volksführern, die in das Schloß beschieden wurden, indem sie in Rücksicht ihrer Talente, ihrer Beredtsamkeit, ihrer Festigkeit für ihren einmal genommenen Entschluß furchtbare Geschöpfe sind. — Noch kann ich die Befremdung nicht mit Worten ausdrücken über die unverschämte Nachlässigkeit des fijcherischcn Postamts in Bern, das unsere allerwichligste Depesche, welche wir ihrer bedeutenden Wichtigkeit der höchsten Behörde in Bern absichtlich nicht durch Courier zukommen lassen wollten, sondern der Post übergaben, welche Depesche vielleicht dem Heil des Vaterlandes, der Ruhe dieser Lande wesentliche Dienste geleistet haben würde, uns wieder zukommen ließ, wie wir sie aufgegeben haben. Ein berncrischer Eommittirter äußerte, daß derjenige, der Schuld an diesem Verschen sei, verdiene, daß ihm der Kopf vor die Füße gelegt werde. <151 jj Gegenwärtig befindet sich der Obergeneral Weiß in Nvo» und scheint die Absicht zu haben, die französische Generalität, wie die hiesigen Clubblisten mit der Feder zu überwinden, Anhang. sowie er auch Lust bezeugt, „ «tenfonoer lo eii-ileau Ue cniiion > n« ptuine". Ob er hierin glücklicher sein werbe, als die Repräsentantschaft, wird der Erfolg lehren. — Das Lied, welches ich beilege, ein Machwerk der Clubbisten, bedarf keines Commentars. ) Ilzrrnire Ees lrs.lzits.irts Ära ?s.zrs Es VsrrE. Sur I'4ir: Allans enwnls lo la iiborte sonne! Itenaissons paur I» liderlo. Vvpuis ionx-lvwiis eile s'etonnv Du eniinv oü »ons avons roste. (bis) livaxissons o» uous utlsi»e, »e Veit rellevenons ensants. (bis) II» peuple xoan.lt et inaxnaniine, Vainqueur ilenneinis inenaxans Kons u inontre quo Ivs lvrans De leur eoinniots so»! la vietiine. II taut briser nos sers, etc. tloinins >in per« lo Virvvloirv ?ious ollre n» appui reilouls! Sovons eerlains t»ns sur s» Iv^autö. (bis) Nnr sa saxvsse et sa vailianco I.'k»roi>v a >>iis llvvant lni. Eu'aurlnns nous a erainltre au)our, guaixi ii nous prenlt sous sa ilekense? II saut driser nos sers, ete. Vous, babilants >u'a I'klxaijte; LI ine la seule tiberls ' I>e son svu saerv »ons enllainme. Ii saut briser »os sers, ete. Vous les bowmss ssnxuinalres i'licbenl ll'eoxaxvr aux coinbats, tlontrv ckes parenls et o»rrle?-vons None armer vos bras? (bis) Vuvvü piuitlt la pertiltie Eui nous inspire ces barreurs, LI livrons enseindle nos covurs ^u tiiomplre cle la I>atr!o. II saut brlsvr nos sers, ete. Iteiinussons avvc enerxle l.es «Ilsennrs aclroits et lroiupeurs. l.e llespotisniv » I'axonio 8e canvre liv inllle eouleurs. (bis) I.oin lis nos mors quUI se retire; Sovons exaux, et non Sujets: I'Ius lle matlres, et ilssurinals lies loix soulvs suivons I e>»i>irg, II saut briser nos sers, ete. tln Neros «Neri tans nos snz-ers Nous »nnonxa, >>ar ses iauriers, Eue tliternel iit IRoininv libre. II saut driser nos sers, etc. Yue >a valvi» et Ig prullence Soienl la Nase <>e nos sueces; Vvons fustiee et no» venxeance Des maux qu'o» peut nous avoir saits. (bis) Illais sl la livre tvrannie Vouioil oneoro nous asservir, lurons tous cle vainere ou inaurir ?our iv saiul jj 84 Januar. Mein Herr College von Reding äußerte sich bei dem heutigen Zusammentritt der Repräsentanten mit dem geheimen Rath, daß bei fortsehenden ernsthaften Maßnahmen seine Mission beendigt und er seinen Standpunkt verlasse», auch ein längeres Verweilen in Bern ihn gegen seine Konstituenten verantwortlich machen würde. — Euer Gnaden soll ich nicht verhalten, daß unsere Vorstellungen auf mächtige, beredte, ja die beredtesten Gegner im geheimen Ralhc stoßen, deren Sprache immerhin fest und unveränderlich diese ist: „Nur ein kleiner Tbcil der Waat ist krank, der weit beträchtlichere Theil des Körpers ist gesund, wünscht nur Ruhe und in seinen alten glücklichen Verhältnissen zu leben und zu sterben; solch' treue, gute Menschen ihrem Verderben, der Gewalt der Insurgenten zu überlassen ist unverzeihliche, unverantwortliche Schwäche der Regierung, wird das Vaterland gleichwie durch Anwendung der möglichsten Kraft ins Verderben und mit ewiger Schande seiner Vernichtung zuführen. Zeige man nur einmal dem gut gestimmten Volk in der Waat, daß man es in Schuh nehme» und für die Erhaltung dieser Landschaft die letzten Kräfte anstrengen wolle, so werden auf der Stelle die Angelegenheiten der Waat eine beruhigendere, glückliche Wendung nehmen. Frankreichs Einmischung wird auf die eine wie auf die andere Weise erfolgen, und man will die glaubwürdigsten Briefe aus Paris haben von den dortigen marquirtestcn Männern, die auffordern, beschwören, fest und muthvoll jeder Abänderung, jedem Nachgeben sich zu widersetze». Es sei keine 702 Anhang. schickliche Zeit in den Verfassungen der Schweiz von de» Regierungen die mindeste Aenderung zu gestatten, solches müsse auf bessere, ruhigere Zeiten verspart werden u. s, w. Entschlossenheit werde Frankreich imponiren und man könne sich darauf verlassen, Frankreich werde die Schweiz nicht mit den Waffen angreifen," Euer Gnade» können sich leicht denken, welch' eine Aufgabe es für uns Repräsentanten ist, gegen solche Gesichtspunkte aufzutreten. jj LS. Januar. Zwei Schreiben von dem Landvogt zu Lausanne, das eine an den Commandanten der deutschen Truppen an der Grenze, das andere an den General Weiß enthalte» die dringende Forderung, diese Truppen nicht weiter anrücken zu lassen, da die Franzosen bereits eingerückt seien. Das Merkwürdigste bei diesen Schreiben war, daß der Landvogt unter seiner Unterschrist das Siegel beirückte und hingegen die Briefe mit dem Siegel des Comite Central verschlossen waren, woraus man schließen muß, daß der Herr Landvogt bereits nicht mehr seinen freien Willen habe. Daß Rhön bei dem französischen Residenten in Genf förmlich den Einmarsch der französischen Truppen anvcrlangte, vernimmt man heute Morgen. Von Seite der dortigen Clubbisten sei dem dafigen Herrn Landvogt erklärt worden, man könne ihm nur noch wenige Stunden für seine Sicherheit bürgen und wirklich benützte er diese Zwischenzeit, um sich und seine Familie in Sicherheit zu sehen, ungeachtet sein Muth und sein Benehmen bis auf den Augenblick der Entfernung nur zu cxaltirt gewesen und er wahrlich auch von den Beamten war, die in dieser Landschaft der Regierung wenig Anmuth erwarben. Zu Lausanne ereigneten sich die fürchterlichsten Auftritte. Der Herr Landvogt ist arrctirt, das Schloß in Händen der Insurgenten, die Bürgerschaft unter den Waffen, der Frciheitsbaum aufgerichtet, alle Wappen der Regierung sind abgerissen, zerstört, der Postwagen ist arretirt, alle obrigkeitlichen Depeschen sind eröffnet und zurückgehalten, ein Fäßlcin mit Geld, bestimmt für die welschen Truppen, ist zu Händen genommen und so auch über alle und jede öffentlichen und obrigkeitlichen Casscn Hand geschlagen worden und sie sind in ihre, der Clubbisten Verwahrung gekommen. In Vevcy ist der Landvogt nebst dem Amtsstatthalter gleichfalls arretirt, die Artillerie aus dem Schloß Chillon nach Veveh abgeführt, und alle und jede Communication mit dem Schloß unterbrochen, wie auch mit dem landvögtlichen Schloß in Veveh. Bei allen diesen, Euer Gnaden! innigst kränkenden Anzeigen kann ich hinwiederum die beruhigende mitthcilen, daß die heutige, beim Eid befummelte Räth- und Burgerversammlung sich würdig, kaltblütig und in ihrer Schlußnahme vorsichtig und klug benommen hat. lt!>> jj Ich übersende Ihnen eine Copia von dem Schreiben des H. Standes Bern, welches Junker Statthalter heute gleichlautend wie sein Herr College erhalten hat. Man weiß in der That nicht, ob es Spott oder Ernst sein soll, und doch erwecken dergleichen Sachen Eifersucht bei gewissen Leuten. Es lautet so: „Sowohl aus dem von Unser» in dem Welschland gewesenen fürgeliebten Miträthen und Standcscommittirten Uns heute abgestatteten Rapport, als auch aus der von Euer Tit. in Schrift verfaßten, umständlichen Relation haben Wir Euere diesfälligcn klugen Bemühungen und eid- und bundsgenösstschcs Bestreben, Ruhe und Ordnung in diesem Land wieder herzustellen zu Unserer innigsten Danksverpflichtung vernommen. Es ist Uns dieses alles ein abermaliger höchst schätzbarer Beweis Euerer steten, wahr eidgenössischen Thcilnahme an allem demjenigen, so das Beste der L. Eidgenossenschaft überhaupt und die gegenwärtige Lage Unserer Landen insbesondere ansehen kann. Wir zweifeln auch keineswegs, daß dieser von Unserm werthen Eid- und Bundsgenoß gethane Schritt und bescheinigte Thcilnahme an der Beruhigung dieser Landschaft nicht ohne gedeihliche Wirkung verbleiben und dazu vieles werde beitragen können. Indessen aber machen Wir es Uns zu einer bcsondern Pflicht, Euch Tit. Unsere lebhafteste Dankbarkeit für Euere mit so vieler Bereitwilligkeit unternommene Reise, und Euere mit ausgezeichneter Vaterlandsliebe gethane kluge Verrichtungen, denen Wir Unfern gänzlichen Beifall ertheilen, hicmit zu bezeugen." >s> jj 26. Januar. Das schöne Gewebe von beruhigenden Neuigkeiten und tröstlichen Hoffnungen war mit einmal zernichtet, und man mußte in der großen Rathvcrsammlung wohl das ganze System, welches auf diesen leichten Grund gebaut gewesen war, wieder ändern. — In der Grafschaft (sie) Neuenburg sind im Laufe der Woche alle Huldigungen und wie man sagt zur größten Satisfaction ausgenommen worden, und doch will man nicht für das weitere Schicksal dieses Landes bürgen. is> jj 27. Januar. Die Revolution im ganzen Pays de Vaud ist vollendet, sogar in Averdun und Romainmotier, wo das Volk noch am besten gestimmt war, war es das Werk einer Viertelstunde. — Durch das ganze Land ist der Freihcitsbaum ausgerichtet und wird die grüne Cocardc getragen; man soll sich geradezu keinen Begriff von der Exaltation aller Köpfe machen können. Die lemanische Republik ist erklärt nnd das Comitv Central führt die Geschäfte bis der Convent zusammenberufen ist. — Die Emigration aus dem Pays de Vaud von Fremden aller Art, sowie von Franzosen und Genscrn, die sich besonders in Lausanne etablirt hatten, dauert noch immer fort. Man rechnet nach einem mäßige» Ueberschlag, daß dieser letztere Ort allein monatlich siebentausend Louisdor verliere. — Die hiesige Bürgerwache zeigt viele» Eifer. Auch die bloß cinsäsflgen Bürger, deren es, wie Sie wissen, hier viele und sehr angesehene gibt, wurden nach einem kleinen Widerstand, im Ganzen mit viel Bereitwilligkeit, in das Corps ausgenommen. ls> jj 27. Januar. Von den Gesandtschaften in Aarau sollen, wie eben berichtet wird, einige zurückgeblieben sein und es wird gewiß das Möglichste gethan werden, die bereits abgereisten wieder zurückkehren zu machen. Das Bedürfniß dafür ist gewiß wichtig genug. Täusche man sich nicht, daß es nur um die welsche Landschaft und den Schutz ihrer ausgcbrochenen Revolution zu thun sei, in wenigen Tagen werden die Absichten der Franken, die sich in der Nachbarschaft in allen Gegenden mit jedem Tag verstärken sollen, deutlich genug sich darstellen und die Gefahr der Hauptstädte Bern, Freiburg und Solothurn in vollstem Maße eintreten. Verwände, wie die Anhang. 703 Franken solche bedürfe», sind schon genug vorhanden und die wichtigsten Auftritte folgen so schnell auf einander, die Thätigkeit, die Betriebsamkeit unserer Gegner ist von einer Natur, von einer Gewandtheit, daß es eine der schwierigsten Aufgaben sein wird, dieses so nahe drohende Ungewitter, das alles in der Nähe und Ferne zu verschlingen droht, abzuwenden oder nur erträglich zu lenken. (t5> jj 28. Januar. Schon in der freitägigen Sitzung des souveraincn Raths sollen mannigfache Vorschläge erwogen worden sein, um die Hauptstadt und die deutsche Landschaft vor schädlichen Einflüssen zu bewahren; doch behinderte immer noch eine starke und mächtige Partei, die von keinen Maßirahmen etwas höre» wollte und die Lage des Vaterlandes auch noch nicht auf diesem bedeutenden, gefahrvollen Standpunkt erachtete, jede Schlußnahme von dieser oder ähnlicher Natur. — Gestern Abends kam die Nachricht, daß das Amt Aigle, das bis auf wenige Tage bestgestimmte, der Negierung äußerst ergebene Amt, auch in voller Jnsurreclion stehe, und der Herr Gubcrnator Tscharncr, ein in seiner Vogtei geliebter Mann, sich eilends durch die Flucht habe retten müssen. Zu Vivis wollte der Herr Amtsstatthalter Berseth das Nämliche thun und es gelang ihm bis auf eine halbe Stunde außerhalb Vivis glücklich durchzukommen. Auf einmal ward er von der reitenden Patrouille erkannt, angehalten und unter einer unzählbaren Menge von Menschen, wie ein Missethäter, nach dem Schloß zurückgeführt. Die Menge soll immerhin während diesem feierlichen Zug geschrieen haben: »vivo notrs daliiis rsckarner et sa samlile et Kleve cv vicedaillir Hersel»". — Man kann sich keine Vorstellung machen von der ununterbrochenen Ankunft in hier von Fremden und Welschen, die das Pays de Vaud und ihr Vaterland verlassen. Bereits sind alle Gasthöfe und Zunfthäuser angefüllt. — Eine wichtige Maßnahme der gestrigen Näth- und Burgerversammlung ist die augenblickliche Organisation einer starken Polizeiwache für die Stadt, wie für die ganze deutsche Landschaft, die von nun an die Betriebsamkeit aller und jeder Emissaire, der französischen wie der eidgenössischen behindern, ja jeden solchen Apostel ohne alle Rücksicht und Schonung gefänglich anhalten soll und welche auch die unzählbaren schriftlichen und gedruckten Adressen, und wie man es nennen will, möglichst auszuspähen und ihre Wirkung zu behindern hat. sts; jj In Genf sind fünfzehnhundert Mann Franzosen als Garnison zu Behauptung der gcnferischen Freiheit und Unabhängigkeit zurückgeblieben, während dem der genfcrische Resident in Paris die schönsten Versprechungen erhält; sonderbar ist, daß gerade die heftigsten Nevolutionairs in Genf die größte Abneigung gegen die Franzosen hegen und selbige mit außerordentlicher Frcimüthigkcit an den Tag legen. Laharpe soll sich nun zuverlässig im Pays de Vaud befinden und Alles leiten; seiner Vorschrift zufolge wurde unter anderm auch das der Abtei Altcnryf zustehende Rebgut sequestrirt. !5> jj 29. Januar. (Morgens früh.) Ja gnädige, meine Herren! der Zeitpunkt ist zuverlässig, gewiß eingetreten, wo die ganze Eidgenossenschaft zu ihrer Sicherheit sich in Vertheidignngsstand sehen muß, um äußer» Angriff abzuhalten und standhaft abzutreiben, wann je die neuester Tagen beschworenen Bünde »och einige Kraft haben und die gegenseitig unter den Augen einer unzählbaren Menge Menschen gegebenen Zusicherungen nicht leere Worte, Beweise von Ohnmacht und Schwäche sein sollen. Die Obrigkeit von Bern will den Verlust des Waatlandes verschmerzen, wenn nur jetzt mit Biedersinn und unserer Ahnen würdige» Gesinnung das gemeine Vaterland, wie ihr besonderes beschützt und gegen jede äußere Gewalt möglichst sicher gestellt werde. — Stadt und Landschaft Freiburg wird in diesem Augenblick revolutionirt sein, und solches ist mit einer Schnelligkeit, aber auch zugleich mit einer Ruhe und ohne starke Bewegungen, noch bedauerliche Anstände zu veranlassen erfolgt, von welcher man sich keine Vorstellung, keinen Begriff machen kann. In weniger denn Einem Tag ist das ganze freiburgische Welschland revolutionirt worden. Das Anrücken der Insurgenten des Waatlandcs, der Wahn, die Beglaubigung, daß sie durch eine starke französische Armee unterstützt seien, verbreitete einen solchen Schrecken, die alles Beginnen der Insurgenten begünstigte. Sie forderten die treuesten Städte und Vogteicn auf, sich zu revolutioniren und ihnen zuzufallen; im Weigerungsfall drohten sie mit Mord und Brand. Mit dem tiefsten Schmerz und unter allgemeinem Jammer mußte sich dieses Volk revolutioniren und zur Errichtung von Freihcitsbäumcn an sehr vielen Orten nöthigen lassen. — Die freiburgische Regierung soll sich mit Würde und Klugheit uud mit weiser Hinsicht auf das dringende Bcdürfniß der Zeitumstände benommen haben. — In der welschen Landschaft des Cantons Bern werde» die unseligen Folgen der Jnsurreclion bereits mit tiefem Schmerz gefühlt und besonders einige Landgegenden sollen beinahe in der höchsten Betäubung sich befinden; was aber diese Stimmung noch verstärken muß, ist die Forderung der französischen Generale an Lausanne, in kurzer Frist siebenmalhundert- tausend Livres baar zu erlegen, da die Truppen seit einigen Decaden keinen Sold erhalten haben, auch an Kleidern und allen Bedürfnissen Mangel leiden. lt5> Erst jetzt ist es mir möglich gewesen, beiliegendes Exemplar von den Instructionen des Laharpe von einem durchreisenden Landsmann aufzutreiben. Es sind vielleicht keine drei Exemplare davon in Bern. i5> Instructions pour I'assemklöo reprösenlalivo llv In kepuklicine Keinanique. »es villes et communes, taut vernolses q»v ^rldaurxeolses, vllront leurs llepulvs et les snvvrront a »Susanne, cos rtoputes setanl reunis llans la eatkeiirale, ecrlront les »eins n« leurs communes, cle leurs ballliages, et los leurs propres, avec I'inilicalion > !> es mombre» de I'assembiev pröteront le «srment «uivant: „-Ig jure de ne reconnalire desormai« d'aulre souvorain <>uo „le peuple, repriisontö per se» depule» legaiement ein», et d'obeir aux doorots de I'sssemdlev de »es representants: „j'akjuro toules le» dlstinclion» bvredilalros, et promets de detendro I» Ilbertv et I'vgalite, et de n admotlrv d.nitro „oonslllullon quo eelle qul reposera »ur ces deux basss." I.o» suppleanls et tou« le» assislanl» »eront adml» <> prononcer le» mots: „lo Ig jure", Aussitdt apres lassemdlee rendra los decret» suivants: 4«r vecret, qui declaro los oligarquos vernois et prlbourgeois dvcbus de leur« prvtendus droit» de souverainvto, pour avoir viole le» Privileges nationaux et i>»»ervl >v peuplo. de» griets »eront sucelnclsiuenl rapporld». 2« vecret, par Ivquel Is peuple Vaudois proelamo »on indopendance et declaro se eonstltuer »ou» la denomination de Vvpublique bdmaulquo. 3« vecret, qul ordonn« I» redaclion d une »drosso »u dlreetoirs executil, pour le remercler d avoir prategv Iv peuplo contrv le» oiigarques qul I'ont trabi, et d'avoir pris »ou» sa protection le« dvkensours de I» Ilderlö et de» piincipes, et pour le prior, a litre de garant de» Privileges du pavs de Vaud, en vertu des lraites de 8t. lulion, et de I'anneo 4ökü, de vnuioir Kien proteger In »ouvelio republiquo, et assislor de »es conseli» I'assomdleo qui doil lui procuror une constitution indopendante. vne cowmission redigera a I'inslanl cetto ndresse, qui dvvra diro envoz-vo tout de suilo »ux ministre» kraneal» voisins, et porteo immedlatemonl ä Paris pur deux dvputes, cbarges de demander an dirvcloirv »on assislaocv contro le» oligarquos et contrv cvux qui voudraienl lroudlvr l'ordre publique. 4« vecret. da Itepublique I.emaniquo invilo tou» les sujet» des aristocratios et democraties de In 8»isso a suivre »on exemple, a kralerniser avec eile, <> secouer le joug de In lxrunnio, ü rosserrer los iien» d'nmitie et de krnternite, et » » unir pour foriuer de nouves» un seul et wdmo peuplo lilire, eonstilue en repudlique une et indivisidie. ö« vecret. I/n»soi»bieo reprelivntatlvv conlirine provisoireiuent taute» los nulariles constiluee», et le» rend rvsponsndlos des dösordro» qu elle« Isissersiout commettro. Kxdartntion » ne point »ecsrtvr du don ordre et s no se pvrmvllre »ucuno vlolonce, los ecnrt» pnreiis devnnt ötre punis »»»» rvtnrd et »an» exceptio» des porsonno». k« vecret. Lxiiortatio» aux ennemi» de la liderle de »akslenir d'ultvrleur» eisorl» pour empdeder so» elaliiissvmvnl, so»» peino de voir Ivur» personnv» et Ivur» die»« responsable» de pareiile» tenlalives. 7« vecret. Ordre »ux piquet» de so ienir prdl» » mareber, pour oconpor le^ poinis et los delilvs par Ivsquei» le p»v» pourrait dlro envabi. Ali. On kera appracbvr quelques detaciiement» de I Oderland, et »> le» badilants de es psv«, tanatises par le» oligarquos de Ilorno, osent sorvir leurs sureurs, Iis pene- lreront dan» Ivur» valleos et brdleront lo» baditation» de ceux qui auront pris les armes pour Iv soution de >a iyrauniv. 8« vecret. Itonvoi de taus les emlgrvs, »ans oxceplor ceux de tZenevo. 9« vecret. Ordre d arrdlor le^ commissaires de Verne, les dailltks, leurs agents, et los ostieiers de I'vtat major qui unt pris les arme» pour servil les txran» contre Ivur palriv. ?ous ces individus svrvirvnt d dtages; on salsira egalvment leurs correspondanens. 8'ils resistent, on omplolera conlr'eux la violonce. ttl« vecret. Ordre de » einparor des burvaux des posles, et de romplacer les direcleur» par de» bommes probes et patriotes. vermission de laisser enlrer tou» le» journaux et papier» publies. 4tV vecret. Ordre de salsir les caissos de l dlat, los revonus des domalnos apparlenants aux bourgeals de Verne et de vribourg, los magaslns, arsvnaux; o» un mos laut cv qui apparlient a ces deux repudlique« et » leurs gouvornants, tant invudle» qrdimmeubles. I.e» rocevour«, gen» d'atralros, elc. »eront rendus responsable», leurs deblleur» de mdme 12« vecret, qui rend les mvmdres de I'assemblee lnviolaklvs, et declaro trailres a I» palriv ceux qui attenloraien » leurs porsonnes on a la sdrete de l assemdlvo. tZe vecret, qui ordonne de planier dos ardre» de lidvrte, d 'ollacer les armoirios des canlons partout o» ellos se lrouvvnt, et de porler la covardo verto, uncien »lgno de rallivinenl de» 8ui»ses. 44« vecret, pour «rdonner que le calendrivr sranxais republicaln sora subslllue a I'anclen dan» lo» acte» public« et prlvös, en ajoutant a I» sulto de la dato cos mots: „ kegenorslion des peuple»et quo dan» los acte» public», II sora ajoutö: „vato corrvspandanlo ä I an de la liberte Ilelvvtiquo." 15« vecret. krois tdtvs a salom' olsor : 4. »nniversairo du joudi avant la 8t. iUartin 1307, epoquo ä laquollo purst, 8laullaebvr et üleleblbal, reuni» » leurs trenlo camarados, prononcvrvnl sur >e tlrulli, le serinont de so prdlsr un inutuel »ecours pour l» dölon»« >le la Ilbvrtö; I anulversslro du 44 luiliet 4789; l annivvrsairo du jour auquei l assoindleo repriisontativo du Vaz'» Vaud aura declaro I independanee de la kepubiiquo l.emaniquo, pröcurseur de la Itopudliquv llelvetlquo »ne indivisidie. Oes ddcrels »eront rendus de suito, sans desomparor, imprimv» a inesure, placardd» partout, et tradulls «>> aliemand et en Italien, et repandus de tonlos pari» «vee protusion. Prüderie Ovsar babarpe. perdannet. Anhang. 705 30. Januar. Neuchatel soll sich darüber verwundern, daß man ihm sein Contingent noch nicht abgefordert habe; gewisse Leute behaupten aber, die Revolution dürfte dort so schnell und unversehens als an irgend einem andern Ort erfolgen. (S) jj 31. Januar. Euer Gnaden kann ich nicht genug die allgemeine Stimmung der deutschen bernerischcn Truppen, ihre Entschlossenheit, ihren Muth, ihre Begierde, dem Feind des Vaterlandes unter die Augen zu stehen und mit ihm den Kampf zu beginnen, beschreiben. Das Herz blutet einem, wenn man an die Bcgcgnisse unscrs Vaterlandes denkt, an die Auftritte, die tagtäglich und mit jeder Stunde eintreten, die Stimmung dieser bernerischcn, nun ziemlich ansehnlichen, bis auf die zwanzigtausend Mann ansteigenden Corps vernimmt, und man aus hoher Pflicht diese Stimmung mäßigen und von diesem guten Willen zum Heil des Vaterlandes erst dannzumal Gebrauch machen soll und kann, wenn unsere Feinde, die uns so lange als möglich nur necken, einen entscheidenden Angriff wagen und ausführen werden. Ich gestehe, gnädige Herren, daß ich Nachsicht für die Aufwallungen habe, die bei manchem Berner von jedem Stand aussteigen, wenn er die Hemmung dieser guten Stimmung muthvollcr, zum Kampfe begieriger Truppen nicht nur sieht, sondern selbst dazu mitwirken muß! — Die Wuth der deutschen Truppen gegen die Franken ist aufs höchste gestiegen. Selbst ein ansehnlicher Theil der welschen Truppen soll nichts sehnlicheres wünschen, als daß die Franzosen eine» Angriff wagen und in das Pays de Vaud eindringen mögen, um dannzumalen mit den deutschen Truppen sich zu vereinigen und mit ihnen gemeinschaftlich die Franken aus dem Land zu jagen. — Die welschen Lande des Cantons Freiburg waren beinahe durchaus sehr gut für die Regierung gestimmt; allein da sie keine Unterstützung von der Regierung erhielten, ließen sie sich durch die welschen Berner terrorisiren und die Regierung selbst war durch den vorgeblichen Anmarsch der Franzosen terrorisirt und stand daneben nach verschiedenen, überzeugend glaubwürdigen Anzeigen in der Besorgnis;, daß die Schweiz durch den Friedensschluß von Campo Formio bereits gethcilt sei. (is> Bern, 1. Februar 1738, Morgens. In der gestrigen Räth- und Burgcrsitzung wurden unter dem schweren Druck dcr'Umstände vielfältige Motionen, eine der andern ganz entgegengesetzt, in der gute» Abficht, das Vaterland zu retten, eröffnet. Auf einmal vereinigte der Antrag der eidlichen Verpflichtung, fürs Vaterland zu sterben, ehe man sich von einer äußern Macht wolle vernichten lassen, alle Gemüther, und dieser Eid wurde feierlich geleistet. Die Berathungcn darauf wurden mit Anstand und mehrerer Ruhe und Ordnung fortgesetzt. — Die stete Annäherung der französischen Truppen gegen Bern bestätigt sich. Bereits sind zehntausend Franken in das Pays de Vaud eingerückt. Herr General Weiß bat aus eigenem Antrieb und ohne den mindesten Auftrag an den Herrn General Mcnard und zwar nach seinem bekannten Styl und Schnitt geschrieben, jedoch eine höfliche, aber mit bitterer Ironie begleitete Antwort erhalten, die für den Hauptgesichtspunkt seines Schreibens nicht die mindeste Auskunft gibt und mit einem Orakelspruch vcrbcschcidcn thut. „vn driilt, schreibt am 12. Pluviose (31. Januar) Menard an Weiß, q»i vous est paiven» Inelioecteluenl, ue Uolt p»s vous Inquieter sur le sort Ue volre patris. Ln vous cvusillerant coiuiue cltoven i'eslime volre sensldüite. le n'gi rlen » vous reponUre eowwe exgeueral Ues troupes «tu I'avs cke Vauil. ves »llalres 1 jj 2. Februar, Nachmittags 4 Uhr. In der heutigen Großraths- und Volksrepräscntanten- sitzung erfolgte eine Motion von einem Standesglied, Herrn Oberst Tillicr, die dcrmalige Regierung „niederzulegen", ein Comite aus den gegenwärtigen Regierungsgliedern und den bei ihnen sitzende» Volksdeputirtcn zu ernennen, demselben einstweilen jede executive Gewalt zu übergeben und es zu begwältigen, mit möglichster Beförderung einen gutächtlichen Vorschlag für eine neue Verfassung und die Weise, wie solche Stadt und Land zur Approbation oder Verwerfung könne vorgelegt werden, zu berathen, und endlich von dieser Maßnahme sowohl dem Herrn Mengaud als dem französischen General und dem Directorium zu Paris durch Deputirtc schleunigst Kenntniß zu geben und jede feindselige Maßnahme nachdrucksamst zu verbitten. Nicht nur ward dieser Antrag von keinem Mitglied der Versammlung unterstützt, sondern er soll allgemein mit den kränkendsten Empfindungen angehört worden sein. Aus dem untern Aargau und aus Freiburg erhält man beruhigende Berichte. lis> Murten, 2. Februar 1738. Auf der Reise der Repräsentanten Amrhyn aus Luccrn und Schneid aus Uri nach Murten erkundigten sich überall die entweder im Marsch begriffenen oder in den Dörfern cantonnirten Truppen mit vieler Angelegenheit, ob auch eidgenössische Hülfsvölker nachkommen, indem sie wohl begreifen, daß, so freudig sie auch dem Feind entgegen gehen, sie ohne Unterstützung den Kampf in die Länge nicht aushalten können. Die Nachrichten, welche wir hierüber geben konnten, verursachten viele Freude; indessen gestehe ich doch, daß je länger ich der Sache nachdenke, desto bänger wird mir für einen 89 706 Anhang. glücklichen Erfolg auch bei den ersten Thätlichkciten, von deren Ausschlag doch so Vieles abhängen könnte. Freilich sind Offiziere und Soldaten voll Muth, und würden sich, wie ich glaube, eher niedermachen lassen, als weichen; allein, so viele geschickte und erfahrene Leute es auch unter den erstem gibt, so sind sie doch im Durchschnitt gewiß nicht mit den französischen zu vergleichen, und bei den Soldaten ist der Unterschied in Absicht auf Behendigkeit, Uebung und Gewohnheit im Kriege noch ungleich größer. Zudem würde man es gerade mit der versuchtcsten Division im italienische» Heere zu thun haben. So sehr mich der Heldenmuth unserer Leute rührt, so sehr würden sie mich dauern, wen» sie ohne Ruhen aufgeopfert würden. Bern, 3. Februar 17S8. Nicht nur die Landschaft und die Burger in den Städten des Waatlandes, sondern selbst die meisten Mitglieder der verschiedenen rcvolutionairen Comitvs sollen über ihr Schicksal beinahe in Verzweiflung gcrathen sein. — Der Repräsentant von Lucern hat die Anzeige bekommen, daß die jetzigen, in dem dortigen Rath sich befindenden Mitglieder bei ihrem Eide erklärt haben, allen aristokratischen und patricischen Rechten, in so weit es das Wohl des Vaterlandes erfordern sollte, zu entsagen, und ist zugleich gebeten worden, Gerüchten, daß die Regierung gelähmt sei oder gar aufgegeben habe, öffentlich und mit Sicherheit zu widersprechen. llS> jj Am gleichen Tage, Abends um 7 Uhr. Ich laß' Euer Gnaden selbst urthcilen, wie mir zu Muthe war, als ich diesen Abend um sechs Uhr aus Zürich vernehmen mußte, der dem L. Stand Bern zugesicherte Zuzug von Hüifstruppen werde für einmal nicht erfolgen. Ich war um so überraschter, als wenige Minuten vor dem Empfang dieser Depesche Herr Landammann Reding von seinem Stand per exprvssuin die Anzeige erhielt, daß zwölfhundert Mann schwyzcrisches Kriegsvolk im Anmärsche auf Bern seien. Möchte ich bei meiner dermaiigen Gemüthsstimmung Kraft genug in mir fühlen, Ihnen, thcuerste Väter, liebe Mitbürger und Landbewohner! die äußerste Gefahr darzustellen, die uns Alle und das Vaterland bedroht, die wir allein, aber gewiß mit Gottes segnender Hand durch vollkommenste Eintracht und den festen Entschluß für das Vaterland zu leben und zu sterben abwenden werden.-- So eben haben der große Rath und die Repräsentanten der Bürgerschaft und Landschaft Folgendes beschlossen: „Jeder Staatsbürger habe das Recht zu alle» Stellen zu gelangen und es sollen die Ausschüsse der Städte und Landen in die Regierung einverleibt sein. Bcschützung und Sicherheit des Eigenthums des Staats, der Gemeinheiten und der Particularen. Jedermann soll nach seiner Arbeit besoldet werden. Die Commission soll die verbesserte Constitution spätestens in einem Jahre dem Volke vorlegen. Dieses Alles soll dem Land bekannt gemacht werden. Die Jndcpendcnz und Integrität des Cantons soll mit allen Kräften gegen fremde Einmischung behauptet werden." Diese Schlußnahme ward mit 173 gegen 7 Stimmen, also so viel als einmüthig, erkennt. Wenn der Stand Bern dem Heil des Vaterlandes die starken Opfer so mannigfaltiger Vortheile und Verhältnisse gebracht, wird nicht jeder andere Stand mit ungleich minderm Bedenken die Gleichen sich gern gefallen lassen. Gott gebe, daß es möchte zu rechter Zeit geschehen, illii jj 5. Februar, Nachmittags. Daß so viele Wahrscheinlichkeit, ja beinahe Gewißheit ist, an der Spitze der eidgenössischen Truppen den würdigen, erfahrnen Herrn General Hotze zu sehe», hat hier nicht nur bei der Regierung, sondern allgemein die lebhafteste Freude, den wärmsten Dank gegen Euer Gnaden und Ihre diesfällige so großmüihige vaterländische Verwendung verdientermaßen bewirkt. — Der geheime Rath wie die Repräsentanten wolle» dem Wunsch der eidgenössischen Deputirten in Rastatt, sie zurückzuberufen, entsprechen: doch hält man dafür, es sollte darauf Bedacht genommen werden, daß nach ihrer Abreise dem L. Stand Zürich zu Händen der Eidgenossenschaft von vertrauter Hand von allen Ereignissen, die unser Vaterland interessircn möchten, fördersamste Anzeige und Auskunft gegeben werde. — Die Berggegcnden um Uvcrdun und Romainmotier, vorzüglich St. Croip, haben bis auf diese Stunde sich durchaus nicht revolutioniren lassen wollen, ihre Wege und Straßen verwüstet, verrammelt, und erklärt, bis auf den letzten Mann jeden Angriff auszuhalten. Diese Gegenden haben Deputirte nach Bern geschickt, um Munition und Chefs zu ihrer Anführung sich auszukitten. Täglich kommt in Bern junge Mannschaft aus dem Pays de Band an. !15> jj Das Supplement der Bernerzeitung enthält eine merkwürdige Deelaration des Gouverneurs von Neuenbürg vom 3V. Januar. Sie lautet: „Sur es qul Isous Sick rvveuu, quo UV simples »Nietes >Ie ga/olles elranzeres st itv propos tenus par »los geus lneouslileres ou inal-inlvnlioniiäs o sort lulur eis es pavs: vious nous taisous un »levolr eis lranquitlisvr tous ceux qul auraleut rexu ves süvtieuses iiupressions, en las exliorlant ä cousttlervr quv teur dondeur et leuo sürotö so»t xaranlis pur u» ltol puissant reunit ä »rie blonvelllanev partlouliero puirr ses llcloles sulets u» respeot retljrleux pour Ig ssrmenl pur lequel it s'est Iis tout rvvewmvut ouvaro » eux. yuv tous tes suzets Ue cot Illtst se reposent ckono sur 8a Illalestö avee eonlianoe, qu'ils survsitleut eeux qul etierelienl ä los Inqulolvr par »los propos Inconsillvrö» ou par »los maeliluatloirs orlnilnelles. Hu'a la liilelito pour lour 8o»vorsi», ils solxuent >o oalme, la keimet« et I'unlori, et teur kelleile »o sera point troubloo. kious atloiiNons on partieulier jj K. Februar, Nachmittags 4 Uhr. Die immer nähere Stellung der französischen Truppen gegen die bcrnerische" Anhang. 7N7 bci Murten, Decrcte des Direktoriums an die berncrischc Regierung u, s, f. veranlaßtcn heule einen rührenden Zusammentritt des geheimen Raths mit den Repräsentanten. Herr Scckelmcister Frisching sagte: „Nicht wörtliche, mündliche, schriftliche Versprechungen und Zusicherungen, liebe Eidgenossen, bedarf Bern und Solothurn zu seiner Rettung; wann dies helfen würde, wären wir schon gerettet; wann ein Stand nur auf den andern sehen will, um uns thätlich zu Hülfe zu eilen, so sind wir verloren und Zhr mit uns, saget das Brüder Evern Brüdern da es noch Zeit ist." Ich hätte mich für unwürdig erachtet, in mein Vaterland zurückzukehren, wenn ich mich dem mindesten Zweifel überlassen hätte, daß mein Zürich, mein Vaterland das erste Mal und bci der allerdringcndstcn Gefahr, die jemals unser Vaterland bedroht, zurückbleiben und Brüdern nicht mit alier Macht zueilen würde, deren Vernichtung auch die unsrige sein wird. I15> jj 7. Februar, Morgens. Bürger Campan, Adjutant des General Mcnard, hat uns die Ankunft des Divisionsgeneral Brune gemeldet und sich wiederholt geäußert, daß er keinen Augenblick mehr zweifle, daß nicht bald wieder die vollkommenste Harmonie und das allerbeste Verständniß zwischen seiner und unserer Nation hergestellt sein werde und zwar auf eine Basis, die uns nicht beschwerlich, kränkend oder lästig sein solle. Diesen Aeußerungen gab er durch galante, schmeichelhafte Komplimente für die schweizerische Nation noch mchrern Nachdrucks und wiederholt gab er mit vieler Offenherzigkeit zu verstehen, wie erstaunt er gewesen, so vielen Nationalgcist, Kraft und Energie bei dem Theile unserer Nation, den er nun kenne und durchreist habe, bemerkt zu haben. jj Zwölf Schallenwcrker, die in Jverdun zu Arbeiten gebraucht worden, wurden von den dortigen Einwohnern unter dem Bedinge in Freiheit gesetzt, daß sie de» Freiheitsbaum errichten helfen und um denselben tanzen sollten. Sie weigerten sich standhaft, fanden aber Mittel zu entfliehen und kamen nach Bern zurück, wo sie sich freiwillig wieder stellten. Natürlich wurden sie sogleich begnadigt. — Ich möchte kein falscher Prophet sein, doch scheinen sich die Umstände wieder merklich zu bessern und vielleicht dürften die Franzosen selbst nicht ungeneigt sein, das Pays de Vaud zu verlassen. In diesem Fall würde gewiß die Regierung von Bern mit äußerster Schonung zu Werke gehen und gerne die Fahne der Vergessenheit über alles Vergangene schwingen. <5> jj 10. Februar. Viele Frauenzimmer flüchten sich von hier aus in den gcbirgigtcn Theil des Cantons und die besten Effecten werden häusig weggeführt. Mehrere Individuen, welche starke Besitzungen, besonders an liegenden Gründen, im Pays de Vaud haben, haben bereits ihr hiesiges Bürgerrecht nebst den gehabten Großralhsstellcn aufgegeben und sich dahin zurückgezogen. Zugleich theile ich Ihnen ein Proclama der Canzlei Bern vom heutigen Tage mit: „Die von Mnghrn. Räth und Burgern und Ausgeschossenen der Städte und Landschaften, zur Handhabung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit niedergesetzte Commission, ermahnt hierdurch alle wohldenkende Bürger des Staats, insbesondere aber die Handelsleute, und diejenigen Particularen, die ihres Berufs und Geschäften halb Korrespondenzen außer Landes führen, alle ihre ihnen jzugcschickte oder sonst vorkommende, Unruhe und Unzufriedenheit erregende Druckschriften, der Commission oder dem Amtmann des Orts sogleich zu überliefern. Insonderheit wird jedermann gewarnct, einer jüngst ausgestreuten ruhestörerischen Schrift keinen Glauben beizumessen, welche Entwurf der helvetischen Staatsverfassung betitelt ist, sondern dieselbe als eine von Feinde» nnd Störeren der öffentlichen Ruhe ausgestreute Schrift zu betrachten." (5> jj 12. Februar, Abends ii Uhr. Brune erklärte der bernerischen Deputation, sobald die Hauptbasis der Unterhandlung bestimmt sei, so werde er auf der Stelle einen Courier nach Paris abordnen, um die Anzeige dem Direktorium zu geben und desselben Sanktion sich auszubittcn. Er zweifle keineswegs, wann dann auch vom L. Stand Bern die Zustimmung und Genehmigung durch die Herren Dcputirtcn erhältlich sein werde, daß er Vollmacht und Befehl von dem Direktorium bekomme, die Truppen aus dem Pays de Vaud zurückzuziehen und wann einmal die Hauptstamina der Unterhandlung berichtigt seien, so werde sich alles klebrige leicht und schnell fügen. Das meines Erachtens Merkwürdigste bei dieser Unterredung war die Versicherung, daß Herr Mengaud in Basel über diesen wichtigen Gegenstand keinen bedeutenden Einfluß haben und ihm (Brune) gänzlich untergeordnet sein werde, daß auch er nicht nur das oberste Kommando über die Truppen im Pays de Vaud, sondern auch über diejenige» im Erguel und Münsterthal von dem Direktorium erhalten, sowie jede Unterhandlung und Negotiation ihm aufgetragen sei. <15) jj 14. Februar, Morgens. Dem geheimen Rath gab das Schreiben vom 22. Pluviose (10. Februar) aus Basel, das Herr Mengaud an den hiesigen Stand einschickte, zugleich aber auch an Zürich gelangen ließ, Stoff zu reiflicher Berathung. „Nessivurs! II Parsit quo I'approolro s celul «I«! I» »«publique branoaise, 81 «eil« rvsormo oonvonublo »ux veritadles inieiüts «los kadltiiirts epiuuvo u»e sl forte opposilion, c'esi I« resullal »es manveuvres «I« I'Xiigleierre qui s'-rgilv e» «s momsut plus que jamuls pour »elouruer I« coup pröl » I'accadler. b'Xnzloierro qui a sacrllie lvules los natioos »v I'Iiurope et «zu! enlin loulo I'IZurope -> i>bau»o»n6e, tomeutv «les troubles «laus l'iutvriour »o la 8uisse pour »Iviser les korees »eslinöos eonire «II«, vn petil nomdie «I« maxlslrats pervers, sslaries par sou or corrupteur, «lomiuv eneore »ans les etat» «ls 8olsurs et üe Verne. Le sont eux qui, lrompant Iv peuple par »es lnsinuatlons psrtltles, lui montrvnt un enneml »ans le tZouverneinent krauxai» qui ue vout »Ire quo son lideratour. — I'vIIe est la siuvürlts »es »lsposltlons dlenveillantes »u »ireetoiro oxeculik, tel est son eloiguoineiit pour »es usurpalions iujustes et !n»ixnos »e lui, quo le no crains pas »o repo»»ro v» son »oin, qu'il bei» retiror le» lioupes arrivees sur la rrontierv »o la 8ulsso »u moment ou les »illöreuls eanlons m'ollriront I assuranee »e l'etablisseiuenl »'une eonstilution »vinocraliquv et reprosentalivo. «lel etabllssomenl »oit ölio neeossairvmenl prece»e par I'ab»ieatlon »es maxislrals setuols «le 8oleure et »o Verne, bes (louvornemenls »v V»lv et »e bueerne ont »onne I vxeiuplo » une geuoreuse renouolatiou a »'anclens pouvoirs. «lest sur lours traees quo »olveut marcbor les autres cantons. Xlors la »epubllque kranxalso s'empressora »s resserrer avec eux los Ileus »giiiilie et »o von voisluaAv, pröts » so rompro eu cv moinont. «les »lsposltlons »u tlouvernemont pranxals etant dien counuos, si la perverslie »es cbofs »e I'olixarcblv allumo la xuerro »aus cos contreos, sl ne pouvaut arrSler le cours » une rvvolution inovitablo, olle vout Iv reu»re »u moins «neurtrler et »sstrucleur, ce » est point a I» »«-publique I'ranxalse quo cos malkeurs »evront «itro imputlis. l,o crime vn apparlienilra tout entior a cotlv poisuee »e tzraus kurieux qui auront stlir«! sur iour pavs un »ekor»vment »e ealamitös, tan»ls qu'il elait en Iour pouvoir »e procurer aux badltauts la paix et Iv donbeur sous uns cunstilulion juslo et lidro. Xu mllieu »e cos convulslons oragouses les vtats »out la sage con»uite »ura cbvrcko ü los preveulr, peuvout acquerir »es »roils eternels a la roconnaissancv »e leur patrie, et cette möme con»uite, cet exvmple qu'ils ont »onne au roste «Iv la 8uisso, s'IIs v persvvvrent pout seulo prbveulr et srröter uns serie » ovenvinents »»sastreux »ont le »iroctuire ne serait nullement responsable, mals dien los membres »v I'ollzarcbie qui sacrivenl tont a lours intvrchts. l'invlte vn consequeucv cvux »es cantons, »ont la iuo»erallou et la justice out senil la nocvssitv » uns rekormo qui approcbilt » avanlaze la (lonstltulion Uelvvtlque »v cello »e la vranoo, a »ien»re leur svllicilu»« pour le dien ß«zneral, e» rapellant los maxislrats »e Verne et »e 8oleure «ux princlpes prokessos par les cantons »e buoerno et »v vtlle. vne kuis que Verne et 8oleure, renonxanl a un macbiav«!llsme »autant plus ri»iculv qu'il est couuu, auront inis en praliquo les princlpes »emocratlques »ont ils ont I'alr »o laire prolvssion, les troupos sraupalses qui »o menacent quo cos »eux caulons »onuvront par leur retraite la »eruiere preuvv quo le »irectoire n eu vout qu a» rezlmo »ekooluvux »o l'olißarcblv, et uulleinent au lerriloiro et a la souveralnele »u peuple 8uisse, losquels il no cessora jamais »e respecler en le reconnsissant pour un etat libre et In»epon»aut." — Es ist Bern nicht ZU verargen, dag es unter den diesmaligen Umständen und den Begegnissen, die sich jüngster Tagen zu Basel ereigneten, wo Mengaud, wenigstens für einige Stunden, den Herrn Major von Effinger, welcher den Adjutanten Campan zu seiner Bedeckung nach Basel begleitete, in Arrest setzen ließ, wo Mengaud gegen den von Rastatt heimkehrenden Commissionsschrciber Haller, also eine Person mit öffentlichem Charakter, in gleicher Weise verfuhr u. s. f., keine große Anmuth für diese Einladung oder auch nur für die kürzeste Beantwortung dieser Zuschrift besondere Neigung hat. ilSj jj 17. Februar. Auf dem RathhauS wie bei andern Behörden bewirkte obige Note die schmerzenvollsten Empfindungen. Einstimmig war die Schlußnahme deS großen Ruthes in Vereinigung mit den Bürger- und Landesausschüssen jede Unterhandlung mit Mengaud auf eine solche erniedrigende Basis einzustellen und den bestimmten Befehl den Herren Dcputirten nach Basel zugehen zu lassen, sich M mindesten nicht mehr mit dem Herrn Geschäftsträger einzulassen und ihm zu erklären, daß auf solche Zumulhungen keine Achtung jemals gemacht werden könne. — Merkwürdig und meines Erachtens ungemein bedeutend ist es, daß Herr Mengaud, ehe er die Rückantwort auf seine Note von Bern erhalten, den Herrn Dcputirten Bay zu einer besondern Unterredung auffordern lassen und nicht nur wegen allfälliger neuer Anschließung des Pays de Vaud an Lern ziemlich gefällige beruhigende Acußerung gethan, sondern auch in Absicht der Vorschläge mächtig herabgestimmt haben soll. — Aus dem Pays de Vaud sollen seit zwei Tagen sehr merkwürdige Nachrichte» hier eingelangt sein. Daß zu Lausanne auf offener Straße von mehrcrn Menschen geschrieen worden: „Es lebe die Republik Bern" und daß in Menge Bürger und Milizen die bernerische Cocarde aufgesetzt und ohne die mindeste Rückhaltung und Scheue von der nächsten Vereinigung mit Bern sprechen und daß alles dieses ohne die geringste Ahndung von dem französischen Militair und unter seinen Augen vorgegangen, auch daß von viertausend Volontairs, die hätten sollen ausgehoben werden, in dem ganzen Welschland sich nicht zweihundert gestellt haben und in mancher Stadt und volkreicher Gemeinde sich nicht Ein Mann zu dieser Aushebung habe verstehen wollen. ilSj Anhang. 709 Bern, Ig. Februar, Morgens. Ueber die beiden Unterredungen der bernerischen Dcputirten mit dem General Brune muß ich noch einiges nachholen, das ich so eben erfahren. Wie bereits angedeutet worden ist, waren sie von geringer oder keiner Bedeutung. Schon bei der ersten Audienz mußte es die Deputirtcn nicht wenig befremden, daß sie den Herrn General nicht allein sprechen konnten, sondern daß mehrere seiner Offnere stets anwesend waren. Als sie ihn um Vorweisung seiner Vollmacht baten, soll der Herr General aus einem Schreibtische eine Schrift, einem Brief ähnlich, herausgenommen und eine kurze Stelle den Herren Deputirtcn daraus vorgelesen haben, daß nämlich das Directorium seiner Klugheit, Thätigkeit und Einsicht mit vollkommenem Vertraue» überlasse, mit der L. Eidgenossenschaft und dem Stand Bern die ihm bekannten Gegenstände zu berichtigen. Brune hätte bemerkt, freilich habe Bern unter dem Z. Februar eine Maßnahme genommen, die in etwas einer demokratischen Verfassung gleichkomme, aber einerseits sei die Vollziehung dieser Schlußnahme weit hinausgesetzt; und anderseits habe das Decret selbst nicht die Bestimmtheit, wie dasjenige mehrerer anderer Stände, auch sei es ganz verschiedener Auslegung fähig. Das Directorium wisse nur allzu wohl, daß die ganze L. Eidgenossenschaft immer durch Bern gestimmt, gelenkt, geleitet werde, und so lange also die diesmalige Regierung an der Spitze der Geschäfte stehe, könne Frankreich gegen die Schweiz keine Hoffnung, kein Zutrauen nähren. Auf den Vorwurf von englischer Einwirkung hätten die Dcputirten geantwortet, mit England sei die Eidgenossenschaft und ihr Stand niemals in einem Verhältniß gestanden, das der französischen Republik den mindesten Nachtheil zugezogen. Ihre Korrespondenz beschränke sich wahrlich einzig auf Anzeigen von Heirathsvcrbindungen, Geburts- und Sterbefällcn des königlichen Hauses und ähnliches, und wenn Bern einen untergeordneten Agenten in London habe, so sei dies nur für seine ökonomischen Angelegenheiten. Herr Brune habe hierauf wenig oder nichts zu antworten gewußt, als es sei wcltkundig, was Wickham gewirkt und welche Stimmung seine Thätigkeit stets in Bern unterhalten und welchen Einfluß er bei mehrern der bedeutendsten Ncgierungsglieder immer gehabt und gewiß auch dermalen noch haben werde. Die Aufforderung mit Thatsachcn hervorzutreten hätte Herr Brune nur mit Achselzucken beantwortet, das wohl die Deputirtcn belehren sollte, das Directorium wisse Mehrcres. Wegen der Unthcilbarkcit der schweizerischen Republik erklärte Herr Brune, daß Frankreich auf diese linite den größten Werth setzen werde; diese allein werde der Eidgenossenschaft wieder Kraft und Energie geben und ihre freundschaftlichen Unterhandlungen mit der französischen Republik ungemein befördern. Betreffend die Bewaffnung des Landsturmes mit Knütteln u. s. f. wurde geäußert, eine solche möchte etwa von Kroaten wohl geschehen, aber stehe den Schweizern nicht gut; ja ein oder zwei anwesende Offiziere sollen sich geäußert haben, wenn solche Waffen gebraucht werden, so werde auch von französischer Seite keine Schonung stattfinden, worauf von den Dcputirten entgegnet worden sei, für die Masse von Menschen, die sich im Nothfall für das Vaterland vertheidigcn und lieber unter seinem Schutt werden begraben lassen, als harten Zumuthungen nachzugeben, hätte man nicht hinreichende gewöhnliche Waffen. Bei beiden Unterredungen mit Herrn Brune soll er wenig diplomatische Kenntnisse, die größte Unkcnntniß und die unbegreiflichsten, abcntheuerlichsten Vorurtheilc gegen unser Vaterland an den Tag gelegt haben. Nach Ueberreichung der Note äußerte er die Hoffnung, innert vierzehn Tagen eine Antwort und Gegennote Bern zustellen zu können. In der Zwischenzeit werde er gemessenen Befehl geben, daß an keiner Stelle die mindeste Feindseligkeit unternommen werde und das Nämliche gewärtige er auch von dem L. Stand Bern und den allfällig Bern zugezogenen eidgenössischen Hülfstruppcn. Am Ende soll er sich über Lucern aufgehalten und dessen Benehmen gegen ihn ins Lächerliche gezogen haben; es habe nämlich sein Decret von der Umschaffung der Regierung ihm bekannt gemacht, zugleich aber erklärt, daß es Bern in Kraft der Bünde zugezogen sei. Wirft man einen Blick auf Mengaud und Brune, so bemüht sich elfterer seine Absichten auf und gegen uns mit empörender Grobheit, letzterer mit Anstand und Höflichkeit so bald als möglich zu erreichen, nämlich unsere Unabhängigkeit zu zernichten und uns durch eine schwere Kette an das Interesse der französischen Republik anzuschmieden. — Die Note lautet so: „Die mit Vollmacht versehenen Deputirtcn der Republik Bern um mit dem General Brune, Commandantcn der französischen Truppen im Welschland über die Mittel das alte Einverständniß zwischen beiden Nationen herzustellen, in Unterhandlung zu treten, haben mit vielem Vergnügen von ihm die Versicherung erhalten, daß er den Befehl habe, hierüber sich mit ihnen zu verabreden, und beehren sich über die zwei Grundlagen von Demokratie und Einheit, wovon er ibnen die Eröffnung gethan, ihm folgende Bemerkungen vorzulegen: t) Was die Demokratie betrifft, so bitten sie ihn in Betrachtung zu ziehen, daß dieselbe durch den Eintritt von fünfzig Volksrepräsentanten in den souverainen Rath, welche ohne einige Einmischung der Obrigkeit von dem Volke selbst erwählt worden sind, bereits cxistirt; daß die Negierung der Republik Bern fernerhin auf die Grundlage der Stellvertretung des Volks gebaut sein wird, und daß alle Staatsbürger die gleichen Rechte zu allen öffentlichen Aemtern haben; daß die neue Verfassung, welche diese Grundlage entwickeln und befestigen soll, die Proportion der Repräsentanten, die Art der Erwählung, die Dauer ihrer Functionen u. s. w. bestimmen wird; daß sie in Zeit eines Jahres oder noch früher, wenn es möglich ist, abgefaßt und eingeführt werden soll, und daß unterdessen die bereits demokratisirte Regierung nur als provisorisch betrachtet werden kann. 2) Was die Einheit betrifft, wenn man darunter eine einzige und untheilbare Republik für die ganze Schweiz, welche die Jndependenz eines jeden einzelnen Cantons zerstören würde, verstehen sollte, so müssen sie dagegen aus folgenden Gründen die stärksten Einwendungen machen: a. Daß eine solche Zusammenschmelzung mit 7W Anhang. unsäglichen Schwierigkeiten umringt ist; daß die sehr große Mehrheit der eidgenössischen Stände darein nicht willigen wird; daß unser Volk nichts davon wissen will, und daß unsere Stadt dabei alle Mittel ihrer Erhaltung und ihres Wohlstandes verlieren und aus der Hauptstadt eines souvcrainen Standes ein bloßer Hauptort eines unbedeutenden und der schönsten Theile seines Gebiets beraubten Devartcnrents werden würde, d. Daß ein solches Project nicht einmal für die französische Republik nützlich sein würde, indem eine geringe Anzahl Menschen, die das Directorium der helvetischen Republik ausmachen soll, wenn sie leicht für die Interessen von Frankreich zu stimmen wären, ebenso auch je nach den Personen, de» Zeiten und den Ereignissen auch gegen sie gestimmt werden könnte, da hingegen, wenn mehrere Stände über ihre wahren Interessen berathschlagen, solches nicht,geschehen wird, und die gegenwärtige Bundesgenossenschaft seit bald dreihundert Jahren die engsten Verbindungen mit Frankreich unterhalten, und in allen zwischen Frankreich und dem Hause Oesterreich gewaltetcn Kriegen ihre Neutralität zu behaupten gewußt hat. o. Daß sie übrigens innigst überzeugt sind, daß die in verschiedenen eidgenössischen Ständen sich ereignenden Staatsveränderungen sie nothwendig dahin bringen werden, unter ihnen selbst über die Mittel übereinzukommen, ihre Verbindungen enger, kräftiger und mächtiger zu machen, und daß hierüber Mittel vorhanden sind, welche den Wunsch des Directoriums erfüllen könnten, und für das Ausland einer einzigen helvetischen Republik gleich zu achten wären. Die berne- rische Republik, welche ein aufrichtiges Verlangen und ein mächtiges Interesse hat, mit der französischen Republik in gutem Vernehmen zu stehe», die überzeugt ist, daß die Beschwerden, welche man gegen sie zu haben glaubt, und die einzig und allein böswillige Leute ausgestreut haben, ohne Grund sind, und daß sie bald gehoben sein würde», wenn man die Zeit hätte, deshalb in eine freundschaftliche Erläuterung zu treten, die übrigens so viel gethan, daß sie sogar ihre Staatsverfassung geändert, ohne daß es das Volk verlangt hat, hofft, daß das vollziehende Directorium sich mit diesen Gesinnungen befriedigen, und ihr nach seiner Gerechtigkeit aus folgende Grundlagen einer soliden Herstellung der alten Freundschaft und desjenigen Zutrauens, welches zwischen zwei gleich freien Nationen herrschen soll, gestatte» werde: t) Daß von nun an keine Feindseligkeiten weder gegen die Eidgenossenschaft überhaupt, noch gegen die Cantone Bern, Freiburg und Solothurn insbesondere vorgenommen werden, und daß in Folge dessen die französischen Truppen sich in Zeit von vierzehn Tagen sowohl aus dem Welschland als von den Grenzen des Ergucls zurückziehen. Die Republik Bern verspricht dagegen auf ihrer Seite, daß sie keine Feindseligkeit gegen das Welschland oder das Ergucl vornehmen wird, daß sie ihre Truppen in der nämlichen Zeit zurückziehen wird, und daß auch diejenigen ihrer verbündeten Eidgenossen in ihre Heimath zurückkehren werden. 2) Daß dem Welschland, unter welcher Benennung man alles dasjenige versteht, was Ao.1536 von dem Herzog von Savoien erobert worden ist, frei stehen solle, sich mit der Republik Bern freundschaftlich zu vereinigen, mit einer verhältnißnräßigen Repräsentation in der Regierung und den gleiche» Rechten zu den öffentlichen Aemtern zu gelangen, daß unterdessen alles sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum der Regierung, welches sie aus ihrem Gut erkauft hat, derselben vorbehalte», und eben so auch das Eigenthum und die Schuldansprachen der Particularen ihnen mit vollem Besitz und Genuß verbleiben sollen; daß zu diesem Ende jeder Sequester, der etwa auf die einen oder auf die andern gelegt worden sein möchte, aufgehoben, und die Streitigkeiten, welche etwa hierüber sich ergeben sollten, durch gegenseitige Commissaire oder Schicdrichter freundschaftlich ausgemacht oder entschieden werden. 3) In Betreff der Besitzungen und Herrschaften des vormaligen Bischofs von Basel, welche auf schweizerischem Gebiet gelegen sind, wünscht die Republik Bern ungemein, daß eine freundschaftliche Ncgotiation angehoben werde, um alle diesorts im Streit liegenden Punkte in Richtigkeit zu bringen. Sie wäre sogar geneigt, eine billige Aufopferung zu machen, um den Teisenberg zu erhalten, welchen sie bereits in gemeinschaftlicher Souverainetät besitzt. 4) Da vermittelst dessen das alte Einvcrständniß hergestellt sein wird, so verlangt man angelegentlich, daß das Directorium in den Zeitungsblättern und andern Schriften jene gehäßigen Benennungen gegen unsere Negierung, die Wir niemals verdient haben, verbieten und behindern Wolle, daß es auch weder die Ausstreuung von Proclamationen oder aufrührerischen Schriften, noch andere Mittel dulde, welche dahin zielen, die öffentliche Ruhe und die Achtung zu zerstören, welche man einer gesetzmäßigen Regierung schuldig ist, und die Freundschaft oder das Zutrauen, welches zwischen zwei freien Völkern herrschen soll, aufzuheben. Die Republik Bern wird sich zur Pflicht machen, gegenseitig auch nichts dergleichen gegen das Directorium oder die französische Republik zu dulden, so wie sie es bisher beständig gethan hat. Die fernerhin unwiderruflich mit dem Volk vereinigte bernerische Negierung ist überzeugt, daß, wenn einmal diese Grundlagen festgesetzt find, die endliche Negotiatio» keine Schwierigkeiten mehr finden werde. Die Offenheit und das verbindliche Betragen des Bürger General Brune lassen Bern hoffen, daß er belieben werde, solche mit seinem Billigkeitssinn zu untersuchen und bei dem Directorium zu unterstützen." — Mit dieser Herrn Brune überreichten Note bin ich nicht völlig einverstanden. Die Anempfehlung, die Truppen aus der Nachbarschaft der eidgenössische» Grenzen in vierzehn Tagen zurückzuziehen kann auf eine höchst nachlheiligc Weise von unserer sich so mächtig fühlenden Gegnerin ausgelegt werden. Das Wort souvcrainer Rath ist sehr unschicklich in dieser Note angebracht. Auch hätte die Note mit mehrerer Ausführung so vieler auffallenden, für die L. Eidgenossenschaft und alle Stände gleich unerträglichen Bestimmungen der ^onstlruilon Iieivattqus Erwähnung thun sollen. — Noch melde ich Euer Gnaden, daß das Comito Central zu Lausanne sich eine große Insolenz gegen die hiesige Regierung erlaubte. Diese bekam nämlich von demselben gestern Abends eins Zuschrift» Anhang. 711 worin es sein äußerstes Befremden kund gibt, daß Bern so viele Truppen auf die Beine gestellt und dadurch der Schaß unerhörte große Ausgaben zu bestreiten habe. Da es i» seiner Pflicht liege, auf die Verwendung der öffentlichen Staatskasse, an die es bäldcste gerechte Ansprache haben werde, seine Sorgfalt zu richten, so erkläre es, daß alle öffentlichen und Privatgüter der Berner im Pays de Vaud ihm zur Haft und Pfand dienen sollen, bis es beruhigende Auskunft von Bern erhalten haben werde. ltZ) jj Am gleichen Tage. Die Herren Dcputlrten mußte es befremden, wie wenig Herr Brune bevollmächtigt sei, über irgend etwas Wesentliches oder Entscheidendes gegen die Schweiz einzutreten und daß sich seine in wenig Worten und aus einem Brief vorgelesene Instruction lediglich dahin beschränke, im Allgemeinen die Wünsche und den Wille» des Direetoriums gegen die Schweiz und gegen den Clinton Bern insbesondere zu eröffnen. Die Hauptbedingung für eine Ausgleichung mit Frankreich bestehe in Errichtung einer köpiidilque „nv vi. ineiivisidio und in dieser Absicht habe ihm das Direktorium einen Entwurf einer conslttuiion Neivetiq»« Übermacht, von der er eine ziemliche Anzahl Exemplare bei Händen habe. Auf die Bemerkung, daß bereits alle aristokratischen Stände in ihren Constitutionen die bekannten, mit ihrem Volk sie eng vereinigenden Veränderungen vorgenommen haben, gab der Herr General den Herren Deputirten deutlich zu verstehen, daß in die wirklich ernstlich gemeinte Absicht der bcrncrische» Regierung bei ihrer Constitutionsveränderung von französischer Seite immer noch großes Mißtrauen gesetzt und daß das Dircctorium nicht im Fall sein werde, mit Beruhigung die vorhabende wichtige englische Landung vorzunehmen, bis man durch wirkliche Vollziehung der in mehrern Staaten im Wurf liegenden Volksrcgierung gesichert sei. daß von England nicht mehr zum Nachlhcilc der französischen Republik unmittelbar auf Bern und von der dortigen Regierung mittelbar auf die übrige Eidgenossenschaft eingewirkt werde. Auf die geschehene Einfrage der bernerischen Herren Deputirten über was für Einwirkungen von englischer Seite man sich denn eigentlich zu beklagen hätte, konnte freilich der Herr General weder über bestimmte Individuen sich beschweren, noch überhaupt seine Klage durch Anführung irgend einiger Daten belegen. Bei der nämlichen Unterredung äußerte der Herr General auch noch darüber seinen Unmuth, daß die Truppen einiger Stände anstatt des großen und kleinen Geschützes Knüttel und andere Mordinstrumente mit sich führen, worauf ihm bemerkt wurde, daß man deren Wirkung noch von der Väter Zeiten her kenne, auch daß sie oft für die Rettung des Vaterlandes ersprießliche Dienste geleistet haben. Diese Erläuterung soll den Herrn General ziemlich erschüttert haben. Am Ende verlangte er eine umständliche Note zu Händen des Direetoriums. sMan sehe dieselbe Ste. 710 f.) — Noch muß ich Ihnen melden, daß der Herr Fürstabt von St. Gallen bei mir war, der mich berichtete, daß in seinen Landen die Verhältnisse sich äußerst ernstlich gestaltet haben. Am ltt. Februar sei durch die in St. Gallen befindlichen Capitularen die Lage der Dinge so gefährlich gefunden worden, daß selbige, freilich ohne seinen (des Fürstabten) Willen (da er sich in Weil aufgehalten) durch eine feierliche Entsagungsacte die Regierung dem Land förmlich überlasse» haben. Der Herr Fürstabt weiß sich in seine dermalige Lage zu schicken und überzeugt sich, daß an die Wiedererlangung der eingebüßten Souverainctätsrechte nicht mehr zu denken ist, daß weder der Kaiser noch auch die Schirmstände in dieser Rücksicht ihm einige Hülfsleistung gewähren werden. Wohl wenn seine ehemaligen Angehörige» seine Gefälle, das Eigenthum der Abtei, sollten schwächen oder ihm entziehen wollen und diesfalls nicht aus eigenem Gefühl ihrer Pflicht und aus Dankbarkeit gegen ihren ehemalige» Fürsten von selbst ihm beruhigende Zusicherung geben würden, so werden die Schirmständc sich gewiß nicht entziehen, in dieser Rücksicht und für diesfällige Absichten die kräftigsten Vorstellungen zu machen und zu seinen Gunsten das Möglichste zu thun. jj Am gleiche» Tage. Der Erfolg der Deputation nach Pctcrlingcn an den General Brune entspricht den freilich etwas hochgespannten Erwartungen, die man sich davon in hiesiger Stadt und, wie ich aus gewissen Gründen vermuthc, auch bei uns in Zürich gemacht hatte, wenig, und wirklich ist nicht mehr dabei herausgekommen, als bei allen vorherigen Unterhandlungen dieser Art mit höher» und nieder» französischen Stellen. — Von zuverlässiger Hand vernimmt man die Nachricht, daß am bS. mittelst der unendlichen Betriebsamkeit der Clubbistcn der verwünschte schweizerische Constitutionscodc im ganzen Pays de Vaud mit Mehrheit der Stimmen angenommen worden. Viele die sonst vielleicht hiczu nicht Hand geboten hätten, waren dabei nicht gegenwärtig und diejenigen Gutdenkendcn, die sich wiedersehen wollten, fanden bei dem wilden Geschrei der durch die Clubbiste» so sehr erhitzten Menge kein Gebör. i»> jj 20. Februar, Abends. So natürlich auch in Bern die von dem L. Stand Uri aus bekannte» Gründen verfügte schleunigste Zurückbcrufung seines in der Gegend von Kilchberg seit ein Paar Tagen cinquartirt gewesenen Kontingents von Zedermann gefunden wurde, so mußte dennoch die Entfernung eines so beträchtlichen und in mancher Hinsicht so schätzenswerthen Truppencorps von mehr als sechshundert Mann bei hiesigen Militairbchörden nicht wenige Besorgniß erwecken und man auf Mittel bedacht sei», die Lücke zu ersetzen.— Frühere Beispiele mögen das Dircctorium und seine Agenten überzeugt haben, wie schwer es halte, unmittelbar bei gesammtcr L. Eidgenossenschaft das Constitutionsprojcet durchzusetzen. Deswegen scheint seit einiger Zelt die große Nation die bei ihrem ehemaligen Hof so beliebte Weise einzuschlagen und in Angelegenheiten, wo allgemeine Zustimmung nicht leicht mözl ch wäre, die Erreichung des Zweckes mittelst partieller Bearbeitung der einzelnen Stände zu suchen. Ein Modus, der im gegenwärtigen Geschäft um so viel bedenklicher sein dürfte, weil der obenerwähnte Constitutionsplan (welcher, obwohl an sich keine ofsicielle Piece, doch von Leute», die einen öffentlichen Charakter bekleiden, und namentlich auch von Brune, nach 712 Anhang. dessen eigener Aeußerung, möglichst divulgirt wird, und wie Euer Gnaden nicht verborgen ist, am letzten Donnerstag von allen bernerischen und einem Theil der freiburgischen Vaudois mit lautem Zujauchzen angenommen wurde), bestimmt sagt, daß wenn auch nur sieben von den zweiundzwanzig supponirten Departements sich wirklich bildeten, Frankreich mit denselben vereinigt die übrige Schweiz zur Annahme des Code zwingen würde. — Nicht genug konnten zwei Abgeordnete von Frciburg die gute Stimmung ihrer Verburgerten und der alten Landschaft, sowie auch der mitten im Sturm ungeachtet aller Drohungen und Zumuthungen, ungeachtet des sonst so ansteckenden Beispieles der Nachbarschaft immer unerschütterlich treugebliebenen Vogtei Favcrnach rühmen. Wirklich soll es Mühe kosten, die deutschen Regimenter im Zaume zu halten, daß sie nicht Thätlichkcitcn gegen die freiburgischen Welschen begehen. — Nach dem einstimmigen Wunsch der L. Session übernahm MHGZkr. Statthalter die beschwerliche und mühsame Mission nach Freiburg, und erbat sich zu einem Kollegen den Herren Repräsentanten Müller von Uri. Es ist zu hoffen, daß es der klugen Thätigkeit meines theuergeschätztcsten Herren Principalcn bei diesem Anlaß gelingen werde, die im gegenwärtigen Augenblick nicht allzu freundschaftliche Stimmung zwischen Bern und Freiburg in etwas zu bessern. <8j jj 21. Februar, Morgens. Von zwei freiburgischen Deputirten haben wir vernommen, daß Ausschüsse aus den von der Regierung abgefallenen welschen Vogteien des Cantons in Vereinigung mit Abgeordneten aus den Städten Peterlingen und Wifflisburg sich vor einigen Tagen in Freiburg gemeldet und nichts Geringeres als die Anschließung Freiburgs an sie verlangt haben, mit der ehrenvollen gefälligen Versicherung, daß bei geneigter Entsprechung Freiburg der Hauptort dieses neuen Departements sein solle. Wir haben den Deputirten indeß bemerkt, daß die mindeste Nachgiebigkeit von den bedenklichsten Folgen nicht nur für den Stand Frciburg, sondern für das ganze Vaterland sein müßte, indem hiedurch eines der zweiundzwanzig Departements, die im Plane der berüchtigten Constitution Ueivsliqus liegen, förmlich gebildet, mithin der Anfang mit Ausführung des leidigen Projects einer schweizerischen itöpubilquv uns st inckivisidie gemacht werde. <>!-> jj Am gleichen Tage. Der heutige Räth und Burger wird dadurch besonders interessant, daß in demselben die Com- mission zu Entwerfung der neuen bernerischen Constitution soll niedergesetzt werden. — Man hegt darüber im Publicum vielerlei Vcrmuthungen. — Ziemlich sicher aber wird angenommen, daß in dieses wichtige Comitö mehrere Professoren von hier, namentlich der bekannte geistreiche Professor Ith, sowie auch der Professor Stapfer, ein junger Mann von ungemeinen Kenntnissen und Einsichten und wie mich dünkt ebenso großer Friedliebe und Kaltblütigkeit werden gewählt werden, l«) Freiburg, 23 Februar 1738, Morgens. Weit der beträchtlichere Theil der freiburgischen Lande, in denen seit dem 27. vorigen Monats die schon früher in dem Waatland ausgebrochene Revolution theilweise auch um sich zu greifen anfing, insbesondere diejenigen Gegenden, welche dem Staat am meisten eintrugen, sind gegenwärtig von demselben abgetrennt. Die Stimmung der Treugebliebenen, die sich vielleicht etwa auf viertausend streitbare Männer belaufen, ist zwar immer noch gleich vortrefflich und bisanhin weder für Verführung, noch Terroristrung empfänglich gewesen. Aber bei sich ereignendem Fall eines Angriffes könnte man um so weniger aus die Fortdauer dieser Stimmung rechnen, als sich die Regierung beinahe ganz außer Stand sähe, den Muth dieser wackern Leute durch Zufließung der nöthigcn Unterstützung zu beleben. Nicht drei Monate lang könnte auch nur diese Mannschaft ohne gänzliche Erschöpfung der Staatsfinanzcn auf den Beinen erhalten werden; denn die den Stand Freiburg seit einer Reihe von Jahren betroffenen starken Schläge und außerordentlichen Ausgaben und namentlich der Verlust von sehr beträchtlichen, seiner Zeit durch eine für vortheilhast gehaltene Speculation in Frankreich angeliehenen Capitalien hätten stärkere Aeraria, als das freiburgische nie war, zu Boden drücken müssen. Was die Stadtbürgerschaft anbetrifft, so ist dieselbe mit Ausnahme weniger Individuen, voller Anhänglichkeit für die Regierung; aber von geringer Kraft. Unermeßliche Summen haben auch die begüterten Classen der hiesigen Einwohner durch Sequestration ihrer in der Waat liegenden Besitzungen wenigstens einstweilen verloren, und eben diese machten den Hauptreichthum der Stadt aus, so daß von daher nicht geringe Abhängigkeit von den Vaudois und bei allenfalls noch dringender werdenden Zeiten möglichste Nachgiebigkeit gegen ihre Zumuthung entspringen müsse. Mit Bedauern ward dies von den beiden Herren 'Repräsentanten angehört, zugleich aber der Rath crtheilt, ungeachtet des im Welschland erlittenen Verlustes möchten die hablichcn Einwohner der Stadt und allenfalls auch der treugebliebenen Landesgegenden aus ihrem Privatgut freiwillige Opfer dem Staat bringen. — Der urnerische Feldzug gegen Cisalpinicn war bald beendigt, und dürfte dem auch beim Contingent stehenden dortigen Geschichtsschreiber, Vincenz Schmid, wenig Stoff für den dritten Band seines Werkes, an dem er wirklich arbeitet, geben, wenn nämlich wahr ist, was man aus Bern schreibt, daß man aus Lucern die Nachricht erhalten habe, es seien netto fünfzehn Cisalpinier über den Langensee an das Gestade gekommen, man habe sie wollen desarmiren, darüber seien Händel entstanden, bei denen es blutige Köpfe abgesetzt, und dies habe den ganzen Lärm verursacht. i«> Bern, 24. Februar 1738. Es ist zu vermuthen, daß die von den hier eingetroffenen baslerischen und schaffhausenscheu Deputirten (von Basel Apotheker Huber, Meister Legrand, Advocat Schmid und Müller Schäffer, von Schaffhausen Zunftmeister Schalch mit zwei Gefährten oder Secretairen) geschehenden Zumuthungen lebhafte Debatten veranlassen werden, da man ohnedem schon über das den dringenden Umständen angemessenste Benehmen sehr ungleicher Meinung ist. Die gemäßigtere und zahlreiche Partei der Räth- und Burgerversammlung scheint nicht ungeneigt zu jedem Opfer, welches auf eine der Ehre Anhang. 713 des Standes unnachthciligc Art dargebracht den Bruch verhüten könnte; die wärmere hingegen glaubt schon viel zu viel gethan zu haben, würde gern augenblicklich angreifen und steht in der Ucberzeugung, daß auf das erste Erscheinen der bcrncrischen Truppen die Waat ihrer vorigen Obrigkeit wieder zufallen würde, und vermuthlich wird von der lchtern besonders auch das Argument gebraucht werden, daß der Mangel an Energie und die beständige Nachgiebigkeit von Seite der Regierung auch eine Erschlaffung in dem sonst auf das höchste gestiegenen Muth der Truppen verursachen werde, wovon dann die bedauerlichsten Folgen zu erwarten wären. — Die obengenannten Deputirten wünschen vornämlich, daß man sich doch hiesigen Orts alle möglichen Mittel möchte gefallen lassen, deren Anwendung das Unglück des Krieges abwenden könne, worunter eine völlige Demokratisirung voransteht. <2> jj 26. Februar. Nach meiner Rückkunft aus Frciburg waren die Deputirten von Basel und Schaffhauscn eine der ersten Erscheinungen für mich. Der Zweck ihrer Mission faßt nichts Geringeres in sich, als Bern durch mündliche kräftige Vorstellungen zu vermögen, den Aufforderungen und Zumuthungen des Herrn Geschäftsträgers Mengaud nachzugeben und demselben im Wesentlichen zu entsprechen. Nachdem ich ihre Vorträge mit Aufmerksamkeit angehört, und, ohne die Herren auch nur ein einziges Mal zu unterbrechen, ihre Darstellung vernommen hatte, so bat ich mir von ihnen die gleiche freundschaftliche Gefälligkeit aus, auch meine Gesichtspunkte anzuhören und ich soll ihnen die Gerechtigkeit wiedcrfahren lassen, daß sie auch mich, ohne mich zu unterbrechen, anhörten. Das Wesentliche meiner Vorstellungen ging dahin, sie aller- vorderst zu überzeugen, daß die wichtige Schlußnahme vom 2. und 3. Februar von der Regierung, den Bürger- und Land- ausschüsscn in keiner Rücksicht Mißtrauen verdiene und es bei dem hiesigen Stand zuverlässig so wahrer Ernst sei, die neue Constitution auf die Basis der Gleichheit und Freiheit zu gründen wie in andern Ständen der Eidgenossenschaft, die freilich mit dieser Schlußnahme sogleich mehrere Schnelligkeit für die Epccution derselben vereinigt hätten; aber man solle auch billige Rechnung der besondern Lage des Standes Bern und seiner mannigfaltigen Verhältnisse, die in keinem andern Stande Plap haben, Rechnung tragen. Die Weise, wie Mengaud an Bern gelangte, sollte für jeden freien Eidgenossen empörend sein und diese wiederholten erniedrigenden Zumuthungen seien gewiß einzig darum im ganzen abgelehnt worden. Gefällig und freundschaftlich nahmen die Herren Deputirten und in einem ganz ausgezeichneten Grade derjenige der baslcrischen Landschaft meine freimüthigcn Aeußerungen auf. Bei einer spätern Unterredung gab sich bei den baselschen Deputirten die entschiedenste Abneigung gegen die consttwUo» Ueiveliqus kund. Ja ihre Acußerung ging dahin, Herr Oberstzunflmeister Ochs werde bei wenigen Tagen in Basel zurückerwartet und sollte er auf die Annahme dieser Constitution nur den mindesten Werth sehen und dafür sich verwenden, so würden gewiß von der Bürgerschaft und Landschaft für ihn empfindliche Aeußerungen und Maßnahmen genommen werden. jj Am gleichen Tage, zu Nacht. Herr General von Erlach, heute Stacht von Murten angekommen, erschien unerwartet in der Rath- und Burgervcrsammlung, wo er eröffnete, der mit dem General Brune verabredete Termin von vierzehn Tagen, innert welchem die französische» Truppen sich zurückziehen sollen, gehe mit dem nächsten Freitag zu Ende. Die allgemeine Stimmung der Bernertruppen sei überdies so, daß sie in der gegenwärtigen Stellung nicht mehr verbleiben wollen und durchaus fordern, gegen den Feind angeführt zu werden, auch sich laut erklären, wenn solches nicht geschehen werde, dann gegen Bern selbst zu marschiren. Er verlange danahen um des Heils seines Vaterlandes und seiner ihm anvertrauten Truppen willen, daß ihm unbeschränkte Vollmacht und Gewalt ertheilt werde, im Fall der Rückzug der französischen Truppen nicht auf die anberaumte Zeit erfolgen sollte, solche Maßregeln dannzumalen nehmen zu dürfen, die seine Pflicht und seine Kenntnisse von ihm fordern werden. Aus diesen Vortrag erfolgte nun eine freilich heftige, warme Berathung und ungeachtet von einige» Gliedern der Regierung und etlichen wenigen Burgerausschüssen die Bemerkung gemacht worden sein soll, es möchte ohne der Repräsentantschaft von diesem Antrag Kenntniß zu geben und ihren Rath zu verlangen, keine Schlußnahme genommen werden, wurde zulegt, hauptsächtlich auf das dringende Verlange» der Repräsentanten der Landschaft, einmüthig decretirt, der Herr General von Erlach soll begwältigt sein, nach Verfluß des anberaumten Termins ohne weitere Anfrage an die Regierung solche Anstalten zu treffen, die ihm dienlich und nothwendig scheinen, damit nicht erst Vollmachten komme», wenn die Gefahr bereits überstanden oder eine Niederlage erfolgt ist. Ich habe auf diese mir durch den Herrn Rathsschreiber Thormann gemachte Anzeige hin alsobald die Herren Repräsentanten und Kricgsräthe zu mir beschieden und wir konnten nicht unterlassen, eine schwache, bescheidene schriftliche Note dem großen Rath einzureichen. — In demselben Augenblicke, da die Rätb- und Burgcrsitzung aufgehoben werden sollte, erfolgte die Ankunft eines Adjutanten des Herr» General Brune, der auch wieder mit Depeschen nach Basel von hier, nachdem er seinen Auftrag vollzogen, in wenigen Augenblicken abreiste. Im Namen des General Brune verlangte er von der Regierung die beschleunigte Abordnung der nämlichen Herren Deputirten für eine neue gütliche Unterhandlung, mit der feierlichen Zusicherung, daß Herr General Brune nunmehr die ausgedehnteste Vollmacht habe, mit dem L. Stand Bern einzutreten, aber er verlange auch, daß von Bern die Herren Deputirten mit gleicher unbeschränkten Vollmacht zu ihm nach Peterlingen komme». Zu dem Herrn General werden nun Morgens Herr Seckclmeister Frisching und Herr Oberst Tscharner sich verfügen. jj 27. Februar. Die von Seite des hiesigen geheimen Raths ganz unerhörte Beiseiteseßung der Repräsentantschaft mußte bei derselben kränkende und bittere Empfindungen erregen. Die Aeußerungen MHJkr. Statthalters gegen Herrn Rathsschreiber Thormann waren mit Stärke, 90 714 Anhang, aber nicht mit Heftigkeit vorgetragen und blieben in eben dem Grade durchaus mannlich, würdig, in welchem die Gegenbemerkungen des Herrn Thormann und des zufälliger Weise hinzugekommenen Herrn Commissarius Manuel mehr als einmal an Grobheit grenzten. Am Ende war Jedermann darüber einig, daß es als das größte Unglück anzusehen wäre, wenn durch den raschen Schritt der bernerischen Regierung irgend ein Stand sollte veranlaßt werden, sein Contingcnt zurückzuziehen. Wirklich versprachen sich sämmtliche Herren Repräsentanten und Kriegsräthe, die diesfälligcn Berichte an ihre hohen Commit- tenten also einzurichten, daß dadurch einem verderblichen Entschluß von der Art möglichst vorgebogcn werde. (8) Bern, 1. März 1798. Heute erstattete im geheimen Rath, welchem die Repräsentantschaft beiwohnte, Herr Seckclmcister Frisching Bericht über seine mit Herrn Oberst Tscharner stattgehabte Misston an Brune. Nach einigen gewechselten Komplimenten babe der General über die ihm eingegebene Note bemerkt, „quo le ktireotoiri! I» trouvait Sero", um so mehr, als die Regierung von Bern fast zu gleicher Zeit dem Kaiser Briefe geschrieben habe, die Brune als „basses vt rampanlos" taxirte. In Bezug aus dieses ward crwiedcrt, Bern habe seit langem nur Ein Mal an den Wiencrhof geschrieben, nämlich bei Anlaß der Sendung nach Rastatt, aber dieses Schreiben sei in einem Tone abgefaßt, daß man ihm stündlich die ausgedehnteste Publicität geben dürfte. Hierauf sei Brune ausführlich über die Punkte eingetreten, deren schleunige und unbedingte Gestattung von Seite Berns die einzige Basis einer gütlichen Ausgleichung mit der französischen Republik sei. Dieser Ausgang der Mission veranlaßtc den Näth und Burger ein Ultimatum an Brune zu erlassen und zu ihm sollen sich damit Junker Statthalter, wie Herr von Tscharner verfügen, i8> jj Bern, 2. März, des Nachts, Ich rechne es mir zur angenehmen Pflicht, sogleich nach meiner Zurückkunft von Payerne Euer hohen Gnaden von dem Erfolge der dem Herrn Oberst von Tscharner und mir durch den L. Stand Bern aufgetragenen Mission an den Herrn General Brune einige Nachricht zu crtheilen. Wir verreisten gestern Nachmittags gegen vier Uhr von hier, und langten, ungeachtet wir uns der möglichsten Schnelligkeit beflissen, erst nach halb zehn Uhr in Payerne an, weil wir von Murtcn weg beinahe alle halbe Viertelstunde von französischen Posten angehalten und mehr oder weniger lange versäumt wurden. Bei der Ankunft in Payerne bemerkten wir einen Zusammenfluß von mehrern hundert Personen, größtentheils Soldaten, die mit dem wildesten Geschrei und überhaupt auf die ausgelassenste Weise ihre Freude über den nun ausbrechenden Krieg gegen die Schweiz äußerten. Alsobald ließen wir uns bei dem Herrn General Brune anmelden und wurden von demselben unverzüglich auf das allcrhöflichstc empfangen. Der General, sein Sccrctair und wir beide Abgeordnete nebst unserm Secretair, Herrn von Haller, setzten uns in einem kleinen Cabinet um das Kaminfeuer herum, sonst war bei der Unterredung Niemand zugegen. Vor der Thüre stunden die ganze Zeit über ein paar Husaren mit entblößtem Säbel, dem Vorgeben nach, um die sich etwa Zubringenden abzuhalten. Es walteten bei uns Bedenken, Brune das uns mitgegebene, nachstehende Ultimatum schriftlich und in seinem ganzen Umfange vorzulegen: „l. Die Regierung nimmt den Grundsatz von Freiheit und Gleichheit der Rechte von nun an als die Grundlage ihrer mit aller Beschleunigung abzufassenden und von den Urversammlungen zu sanctionirendcn Constitution unwiderruflich an, L. Die jetzige Regierung erklärt sich von nun an als provisorisch und wird sich unter Mitwirkung der Ausgcschossenen von Stadt und Land, nach Lueerns Beispiel, innerhalb Monatsfrist einstweilen provisorisch constituircn, bis die neue Repräsentativregierung von den Urversammlungen des ganzen Landes gewählt sein wird, 3. Diese Urversammlungen sollen abgehalten werden innert Monatsfrist von dem Zeitpunkte an, da die Truppen von beiden Seiten sich werden zurückgezogen haben. 4. Die Regierung nimmt de» Grundsatz der Vereinigung der ganzen Schweiz in dem Verstand, wie die Cantonc ohne fremde Einmischung über die daherige Form sich einvcrstehen werden. 5. Die wegen politischer Vergehen verhaftete» Personen sollen auf die Empfehlung des französischen Direktoriums sogleich in Freiheit gesetzt werden,—Zugleich mit diesem Decrct wird von Hochgedacht MnGH, und Oberen und Ausgeschosscncn von Städten und Landschaften dem ganzen Land die feierliche Versicherung crtheilt, daß sobald die Gefahr von Außen abgewendet sein wird, jede einkvmmende Beschwerde untersucht und wenn es nur immer mit dem Wohl des Landes bestehen kann, gehoben werden soll,"-Hauptsächlich hätten wir von der zweiten Bestimmung des Ultimatums den schlimmsten Effect erwartet. Lieber berührten wir daher die verschiedenen Punkte des Ultimatums mündlich. Der General äußerte wiederholt sein Bedauern darüber, daß die Unterhandlung so spät komme. Durch sein Actcnbuch und mehrere uns vorgelegte Schreiben des Direktoriums zeigte er, wie manchen Verweis er schon von dem Direktorium über sein Zaudern und den langsamen Gang seiner Ncgotiationcn mit der Schweiz erhalten habe, Ueberhaupt war er ungemein vertraulich und aufmerksam und zeigte für alle von uns in der Unterredung angeführten Gründe und ihm gemachten Vorstellungen eine für die gegenwärtige Lage der Sachen auch gar zu große und daher uns einigermaßen verdächtige Empfänglichkeit. Die unverzügliche Errichtung einer provisorischen Regierung, woraus er allervorderst bestand, schien uns eben keinen gar großen Schwierigkeiten unterworfen, weil wir nicht sahen, aus was für Gründen die jetzige Regierung zu Bern sich weigern würde, auf der Stelle zu thun, was sie bereits erklärt hat, binnen vier Wochen thun zu wollen. Die Auswahl dieser provisorischen Regierung sollte zwar ganz ohne fremde Einmischung geschehen! einzig äußerte er den Wunsch, daß einige mit Namen angegebene jetzige Negierungsglieder nicht in dieselbe aufgenommen werden möchten. Eine engere und gleichförmigere Verbindung der verschiedenen Theilc der Eidgenossenschaft gab er zwar auch als eines der Haupterfordernisse zur Aussöhnung mit Frankreich an. Allein, äußerte er sich, der hierbei hegende Zweck werde hinreichend Anhang. 715 erzielt, wenn auch die Art und Weise lediglich durch Uebercinkunft der L> Stände unter sich, ohne alle fremde Einwirkung, bestimmt werde. Von dem ochsischen Constitutionsplan redete er mit Geringschätzung und versicherte, daß das Directorium denselben nie zur Basis seiner diesfälligen Forderungen an die Schweiz annehme, sondern nur eine ihm ähnliche Constitution verlange. Bei dieser Aeußerung des Generals fiel ein langer Wortwechsel zwischen Brune und seinem Secretair darüber vor, ob diese der Schweiz zu gebende Verfassung eine llonstllulin» i>dvdi»lue oder nur schlechtweg eine llonsiitulion benannt werden solle, welch' letzterer Meinung der Secretair war. Was das Erguel und Münsterthal anbetreffe, so könne er hierüber nicht eintreten. Wenn aber diejenigen Stände, welche eigentlich hiebet interessiert seien, diesfalls eine Abordnung nach Paris veranstalten wollen, so glaube er, werde dieses Geschäft hierdurch bald beseitigt werden. Das Pays de Vaud müsse sogleich von französischen Truppen evacuirt und demselben überlassen werden, ob es einzig für sich einen besondern Staat formircn, oder an wen es sich anschließen wolle. Diejenigen Vaudois, welche gegenwärtig bei der bernerischcn Armee dienen, können ohne weder für ihre Person noch für ihr Eigenthum das mindeste zu besorgen, in ihre Heimath zurückkehren. So wie sich die bernerischcn Truppen und die eidgenössischen Zuzüger zurückziehen, in gleichem Maße werden auch die französischen Völker die schweizerischen Grenzen verlassen. Dieses sind ungefähr diejenigen Punkte, welche bei der ersten Zusammenkunft als Präliminarien eines allgemeinen Friedens mit der Schweiz vorläufig festgesetzt wurden. Der General hatte die Vollmacht einen allfällig zu Stande kommenden Tractat sogleich zu unterzeichnen, und uns sollte eine Zeit von vicrundzwanzig Stunden zur Ratification oder Verwerfung anberaumt sein. Als die Conferenz bis halb drei Uhr gedauert hatte, bat sich der General unter Vorschützung einer heftigen Migräne aus, für ein paar Stunden sich zur Ruhe zu begeben, mit dem Beifügen, daß wir das Nähere dann morgen früh noch beabreden und er uns zu dem Ende hin zu sich rufen lasscniwolle. Um aus den ersten Wink wieder bereit zu sein, legten wir uns nur in den Kleidern ein wenig nieder; allein es wollte kein weiterer Ruf erfolgen. Gegen sieben Uhr ließen wir durch Herrn Haller wieder anfragen; allein man bedeutete ihm, der General sei unpäßlich und annoch in der Ruhe. Um halb zehn Uhr endlich wurden wir wieder zu ihm berufen. Allervorderst bemerkte er, er habe nunmehr auch seine Vollmacht und Instruction von neuem eingesehen und dabei allerdings gefunden, wie er in dem gestrigen Zusammentritt eint und andere Bestimmungen gemacht, die ihm bei dem Directorium zum größten Verdruß gereichen würde», desnahen habe er die Sachen nur etwas anders modisicirt, dabei aber ganz das Wesentliche der gestrigen Convention beibehalten. Nun überreichte uns der Secretair (der gestern zwar nicht viel gesprochen, aber über mehrere Aeußerungen, besonders über die Nachgiebigkeit des Generals sein Mißvergnügen nicht verbarg) ein Ultimatum, das freilich mit dem gestrigen beinahe keine Ähnlichkeit mehr hatte, das in allem Betracht weit schlimmer war, als das vorgestern dem Herrn Seckelmeister Frisching übergebene und mit dessen ärgerlichem Detail ich Euer Hohen Gnaden nicht aufhalten will. Nach gepflogener Einsicht dieser Propositioncn äußerten wir kurz, daß wir dieselben an hohem Ort zur Annahme weder empfehlen könnten, noch wollten. So müssen wir gemeinsam etwas anderes zu Stande bringen, sagte der Secretair. Wir setzten uns und bis um ein Uhr kam endlich, nachdem viele andere, noch weit unvortheilhaftcre Vorschläge auf dem Tapet gewesen, aber auf unsere dringenden Gegenbemerkungen hin zurückgenommen oder modisicirt worden waren, folgendes Ultimatum zu Stande: „t. vappder les lroupes qui ont ete envoves per le csnton »lg vorn« «lang les gutres cantons, et lioeneler les mlllces, q»i korment l'^rmee vcrnoise; 2. creer a I'Inslant >>» xouvernement provisoire qul soll anlog par sa sorme et sa composiiion, quo Ig Gouvernement aetuel; 3. convoc>uer les assemdiees primalres pour le terme N un mois a Nater Ie la liberlä poliliquo et cke l'egalite »lös »iroits, Coming base »le la Constitution a elsbiir; 5. aNopter le principe Ne'I'unite pour la Vvpublique Ilelvvli»l»s «l'spres io ininlg vt les korinss, sur lesyuelles les cantons et ätats alliees convIenNoont librement vnlre eux; ö. mellre en Ilderte les citoz-vns Nstenus pour cause N'opinlons polltiriues; 7. resizner les pouvoirs entre les malus »tu Gouvernement provisoire; 8. aussitüt que I'kltst cke Verne aura Nonne connalssance Ne la retralto Ne ses lroupes, les lroupes branxslses cesseront N'avancer, dies ne conserveront Nans les paxs, oü dies se trouvent, que Nes postes N 'odservallon; dies se retireront sntiervment Nu lvrrilolre Suisse, Nes que la Constitution nouveile sera en aclivite. ba präsente nole est applicable aux cantons Ne bribour? et Soieure." — Ueber den ersten und achten Punkt machten wir alle möglichen Vorstellungen. Der General konnte nicht läugnen, daß sie von 'Gewicht seien, behauptete aber, daß er hieran nichts ändern dürfe. Auch beim Abschied war derselbe überaus verbindlich. Wir baten ihn dringend, alle Feindseligkeiten einzustellen, bis ein Schluß von Seite der höchsten Behörde in Bern über seine neuen Vorschläge an ihn gelangt sei. Hierauf erwiederte er, daß ihm die gegenwärtige Stimmung seiner Truppen dieses schlechterdings nicht erlaube, zumalen seine vielfältigen Ncgotiationen und das immerwährende Verzögern eines Angriffs anfangen, ihn bei seinen Leuten in ein Mißtrauen zu setze», das bäldestens in die unbändigste Wuth auszuarten drohe. Binnen vier und zwanzig Stunden wolle er die endliche Aeußerung der bernerischcn Negierung vernehmen. Auf der Rückreise wurden wir bis Murten von einem Generaladjutanten des Herrn Brune und vier Husaren escortirt. Unsere Begleiter und namentlich der Generaladjutant waren überaus höflich, außer daß er uns beim Abschiede das saubere Kompliment machte „ä i'konneur »le vo»s revolr a Verne." Aber beinahe alle auf dem Weg uns aufgcstoßene Soldaten zeichneten sich durch die auffallendste Grobheit und 90 * 716 Anhang, Insolenz aus. Beinahe überall ertönte ein viehisches Gebrüll: „llo! la guori-e svso los Sulsses! l.» guorro!" Ohne Escorte wären kaum unsere Personen sicher vor den Kerls gewesen. So begnügten sie sich uns Unfläthereien nachzurufen, — Etwa um 8 Uhr des Abends langten wir wieder in Bern an, sl5> Bern, 2, März l798, Groß, nahe, dringend ist die Gefahr. Mit der edelsten Anstrengung bieten die L, Stände Bern. Freiburg und Solothurn alle ihre Kräfte zur muthigsten Gegenwehr auf; aber wenn sie von ihren Miteidgenosscn verlassen werden, und nicht schleunige nachdrückliche Unterstützung erhalten, so sind sie verloren! so bleibt ihnen nichts übrig als ein ehrenvoller Untergang! <2) jj Am gleichen Tage, Nachmittags l Uhr, Gott erbarme sich über das ogs>»l woiluum von Eidgenossenschaft! Freiburg und Solothurn liegen in den Hände» der Franzosen. <«> jj Die Bcrner stritten heute bei Lengnau wie Löwen, gcriethcn aber zwischen zwei Kartätschenfeuer und in wenigen Minuten schwand dann das Bataillon auf etwa zweihundert Mann herab. In Solothurn ist ein beträchtliches französisches Corps diesen Morgen um zehn Uhr eingerückt. Die Verthei- digung der Stadt war zwar kurz, aber besonders von Seite der bernerischen Völker lebhaft,— Der berncrische Bataillonschcf, Herr Oberst Stcttler, wollte sich nicht in die Capitulation mit Freiburg einschließen lassen, sondern erklärte gegen den dritten Artikel bestimmt, er werde mit klingendem Spiel, fliegender Fahne und brennenden Lunten abziehen, welches er auch wirklich getban hat. Der Punkt des Desarmements der Soldaten aus den alten deutschen Landen kann bei der Stimmung dieser Leute noch fürchterliche Auftritte veranlassen. Alle Truppen werden in die Nähe der Stadt und auf wenige Stunden derselben berufen. Gestern Nacht find wegen dem ergangenen Landsturm einige tausend Mann in die Stadt aufgenommen worden. Man kann sich die Lage denken, jj 3. März, Morgens 8 Ubr, Wir haben diese Nacht ungemein unruhig und beinahe Zedermann ganz wach zugebracht. Man gcwärtigte einen Ueberfall von französischer Seite; so weit ist es freilich noch nicht gekommen, aber es kann alle Stunden geschehen, Freiburg und Solothurn sind viel mehr aus Verrätherei als um ihrer Schwäche willen übergegangen. Wenn einmal die Franzosen vor den Thoren der hiesigen Stadt sind, so sehe ich fürchterlichen, grauenvollen Auftritten im Innern derselben entgegen. Die Herren Repräsentanten haben größtentheils den Bündel geschnürt. Einige unter ihnen sind verzweifelt niedergeschlagen, und meinen schon in allem Ernst Kinder des Todes zu sein. Das erste und auch einzige mir bekannt gewordene unter den dem Herrn General Brune so anstößigen bernerischen Rcgicrungsgliedern ist, wie Sie leicht denken können, Herr Schultheiß von Steiger. — Die Entschließungen von Begrabenwerden unter den Ruine» und von ehrenvollem Untergang, die der L. Stand Bern nicht nur mit flüchtigen Worten geäußert, sondern bedauerlicher Weise auch durch den Druck mehrmalcn kund gethan hat, scheinen nicht mehr die größte und allgemeinste Festigkeit zu haben. Die heutige Räth- und Bürgerversammlung beschäftigt sich damit, was zu thun sei, wenn der General Brune die heute früh gemachte Modifikation seines achten Artikels in dem Ultimatum nicht annehmen wolle? Bereits scheint sich der Rathsschluß dahin zu lenken, daß man sich am Ende auch in dieses fügen müsse. Ja! ein Mitglied der hohen Versammlung ging so weit, den Vorschlag zu Niedersetzung einer Kommission zu machen, welche sich vorläufig über die Art und Weise einer im Fall der Noth für die Hauptstadt zu treffenden Capitulation berathen solle. Dieser Antrag ward nun zwar freilich verworfen, aber so viel ist gewiß, daß von kräftiger und ausdauernder Gegenwehr nicht mehr in dem Tone gesprochen wird, wie erst noch gestern Abends. In der Stadt liegen über fünftausend Landstürmer, die in der verflossenen Nacht aus verschiedenen Gegenden des Cantons hieher gekommen sind; eine Mannschaft, die zur Vertheidigung gebraucht, höchst besorglich mehr Verwirrung und Hinderniß, als Nutzen verursachen würde. Alte, kraftlose Geschöpfe, junge, unbärtige Knaben, Krumme, Lahme und Elende, selten ein rüstiger, stattlicher Kerl, denn diese sind fast alle bei der Armee. Die Schießgewehre dieser Leute sind alle unbrauchbar; Andere sind mit Prügeln, Hellcbartcn und Mordinstrumentcn bewaffnet, für die meine schwache militairische Terminologie keine Benennung hat. Diese Mannschaft rennt in den Straßen herum; eine ungeheure Masse sammelte sich vor ein paar Stunden vor dem Nathhause und sing fürchterlich zu lärmen an: „Sie seien verkauft! wenn sich die Stadt Bern im Ernst wehren wolle, so solle man sie regimcntiren und mit gutem Gewehr und Munition versehen." MHHerr Statthalter ging mit Herrn Zägcrhauptmann Studer, einem der Bürgcrausschüsse, auf den Platz herunter und konnte binnen wenigen Augenblicken das Gewitter beschwören. Daß die Franzosen von Solothurn oder sonst irgend einer Seite schon gegen Bern anrücken, weiß man noch nicht; ich höre aber bereits von etwclchem Widerstand reden, den man ihnen pour SSUVVI' los appai-oncos leisten müsse. Schade für die, denen diese Simagröe das Leben kostet; sie sterben nicht zum Nutzen, ja nicht einmal zur Ehre des Vaterlandes. <8i Bern, 4. März l798, Morgens halb 9 Uhr. Unser liebes Vaterland eilt mit furchtbar schnellen Schritten seiner politischen Auflösung, seiner Vernichtung in Hinficht auf Freiheit und Unabhängigkeit entgegen; es ist der Wille Gottes, Alle Umstände, die unser Unglück und ich muß mir den Ausdruck erlauben, die unsere schandevolle Zernichtung bewirken, vereinigen sich. Mit jedem Augenblicke vermehrt sich die Verwirrung. Nicht nur will in diesen so entscheidenden Augenblicken Niemand mehr gehorchen, es will Niemand mehr befehlen; alle gegenseitigen Bande scheinen aufgelöst zu sein. Welch' ein fürchterlicher Tag war der gestrige; beinahe den ganzen Tag auf dem Rathhaus und den Straßen, von welchen Begegnissen mußte ich Zeuge sein. Banden von Soldaten drangen ins Rathhaus, oft ohne einen Offizier; bald Der, bald Dieser führte das Anhang. 717 Wort, beschwerte stch über die Offiziere und daß sie von ihnen verlassen, verrathen gewesen. Solche Klagen wurden von Compagnicn angehört, deren Hauptleute an ihrer Spitze todt geblieben sind. Andere drangen mit Ungestüm auf das Rathhaus und verlangten vor den Kriegsrath gelassen zu werden. Sie wollten Waffen, Munition und daß man ihnen Offiziere gebe. Für alle Forderungen fanden sie stets, wie gerecht und billig, geneigtes Gehör; aber exaltirt und unglücklich verblendet sollte alles auf das erste Wort, das ab ihren Lippen fiel, in bester Ordnung dastehe». Auf den Straßen führten sie die gleichen Reden, äußerten die nämlichen Beschwerden. Auf der Stelle versammelten sich immer eine Menge Volkes um sie und Bürger predigten einer Menge Zuhörer, der Eine dies, der Andere etwas anderes, aber niemals den Text, der allein in diesen schwersten Augenblicken die Gemüthsstimmung Aller vereinigen und lenken sollte. Ungeachtet aller meiner Vorstellungen gelang es mir nicht, meine Herren Repräsentanten und einen Thcil der Kriegsräthe für diejenige Stimmung zu lenken, die in diesem Augenblicke so dringend erforderlich gewesen wäre. Berns Schicksal mag nun in wenigen Stunden eine Wendung nehmen, wie eS immer will, ich weiche nicht von der Stelle und erachte meines Standes und meiner hohen Prineipalen Ehre wie meine Pflicht nicht verkannt zu haben. — Jhro Gnaden Steiger hat mit Muth und Würde gestern der höchsten Versammlung angezeigt und durchaus verlangt, wann es zu einer Capitulation kommen solle, so vcrb'ete er sich, daß seiner darin im mindesten Erwähnung geschehe. Er werde sein Schicksal mit Ruhe auf alle Weise erwarten. jj Am gleichen Tage, Abends 4 Uhr. In Freiburg soll gestern durch die französische Partei ein fürchterliches Blutbad unter denjenigen angerichtet worden sein, deren Entschlossenheit, Muth und edle Denkungsart so lange der gedachten Partei den Sieg erschwert hatten; auch sei bei diesem Anlasse dem Herrn Schultheiß Werro der Kopf abgeschlagen, und auf einer Pique in der Stadt herumgetragen worden. Leider muß ich gestehen, daß mir dieses in Rückerinnerung von mancherlei Dingen, die ich neulich in Freiburg gesehen und gehört habe, nicht ganz unwahrscheinlich vorkömmt. Ueberhaupt bin ich je länger je überzeugter, daß die gute Stadt Freiburg ein Opfer der schändlichsten Verrätherei gewisser dortiger Einwohner geworden. Wie hätten es z. B. ohne Einverständniß in der Stadt zu haben die Franzosen wagen dürfen, sich derselben, die eine Garnison von achtzchnhundert Mann und zwar wenige, aber gut bediente Artillerie hatte, mit einem Corps von sechszehnhundert Mann und ohne alles grobe Geschütz zu nähern? Höchst unglücklich ist es zu sehen, wie sehr man sich bemüht, dem berncrischen, mit wenigen Ausnahmen so tapfern und wohlgesinnten Volk Mißtrauen gegen die Regierung und seine Offiziere beizubringen, durch Vorspiegelung, daß es von der erster» verkauft und von den letztern verrathen sei. Dergleichen perfide Insinuationen finden so sehr Gehör, daß unter einem Theile des Volkes dadurch bereits eine Art von Fanatismus bewirkt worden ist. Zwei wackere hiesige Stabsoffiziere sind diesen Morgen bereits traurige Opfer dieser Volks- wuth geworden, indem ihre gegen den überlegenen Feind bezeigte Vorsicht und Behutsamkeit nicht ihrer Klugheit, sondern einem Einverständniß mit de» Franken zugeschrieben ward. Herr Oberst Ryhiner ward auf dem Bärengraben von seinen eigenen Leuten erstochen, so daß er nach wenigen Stunden verschied, und Herr Oberst Stettler ward ungefähr zu gleicher Zeit gleich außerhalb der Stadt von einigen Soldaten seines Bataillons angefallen, auf die unmenschlichste Weise zerfleischt und ihm mehrere Kugeln durch den Leib geschossen. Jndeß ist der Rädelsführer dieser Schandthat hieher gebracht worden und man redet von prompter und scharfer Execution gegen denselben. >8) jj Am gleichen Tage, Abends 8 Uhr. Ich eile Euer Gnaden von dem in mehrern Rücksichten seit einigen Stunden günstiger eingetretenen Umständen die fördersamstc Anzeige zu geben. Die Beruhigung hier in der Stadt und bei den Truppen, eine Stimmung, die für diese entscheidenden Augenblicke angemessen ist. scheint allmälig durch Gottes Güte die Oberhand zu gewinnen, und vielleicht ist noch Rettung und eine erträgliche Behandlung der Stadt und des Standes Bern möglich. Seit etwa neun Uhr hat es vielen vereinigten Bemühungen gelingen können, diese günstige Wendung zu bewirken und nun hoffe ich, die neu organisirte Regierung werde vollends der guten Sache des Vaterlandes wieder aufhelfen und der abscheulich anarchischen Stimmung von zwei Tagen, die so mannigfaltiges Unheil veranlaßt hat, auch unter alle» Umständen, die hier auf uns warten mögen, ein Ende gemacht haben. Um zehn Uhr ward nach rührender feierlicher Abdankung der alten Regierung, die neue aus hundertundvier Gliedern und einem Präsidenten, nämlich Herr Seckelmeister Frisching, als provisorisch gewählt. Herr Tillier ist sogleich nach Mutten zu dem General Brune mit dieser Nachricht abgereist, wodurch nun alle seine Forderungen erreicht sein sollten. Vor wenigen Augenblicken kömmt die Verbscheidung, er wolle in Person und im Begleit zweier Compagnien Husaren und zweier Füsiliercompagnien der neuen Organisation der Regierung selbst beiwohnen, vorher aber müßten alle bernerischen und eidgenössischen Milizen abgedankt und entlassen sein. Euer Gnaden will ich ohne einige Bemerkung diese Zumuthung in ihren Folgen beurtheilen lassen. Dieselbe ist auch mit einmüthiger Stimme verworfen worden und zudem hat sich die Regierung schon in Aktivität gesetzt. Bern, S. März 17S8, Morgens nach lv Uhr. Diesen Morgen um Z Uhr kam Herr Oberst Tillier zurück, und welch' bedauerliche Erklärung des Generals vernehmen nun Euer Gnaden. Brune besteht auf seiner Forderung, Bern wenigstens auf einen Monat mit etwa sechshundert Mann französischer Truppen zu besetzen, ja da Brune sein Ultimatum nicht einmal schriftlich dem Herrn Tillier behändigen wollte, so erachten Euer Gnaden die Absichten dieses Generals auf Bern und 7t8 Anhang. wahrlich auf die ganze Schweiz. Herr Scckelmeistcr Frisching bcsammelte schon gleich nach drei Uhr die neue Negierung. Auf der Stelle nahm man den einmüthigen Entschluß, dieser harten, so ungemein gefahrvollen Zumuthung sich nicht zu unterziehen, sondern das Aeußerste zu wagen. Ungefähr um 4 Uhr erhielten wir die Anzeige, daß von Multen aus die Franzosen angegriffen und die Feindseligkeiten angefangen haben. Das Schicksal Berns und das unscrige wird nun von dem Succeß der auch von dieser Seite angehebten Feindseligkeiten abhängen. Während der ganzen Nacht hat man hier den Donner der Kanonen von der untern Gegend her, vermuthlich bei Burgdorf, Herzogenbuchsee, Wangen, Fraubrunncn und der Enden deutlich vernehmen können. Zn dieser, nun vielleicht in wenigen Stunden entscheidenden Lage befinden wir uns hier und Euer Gnaden können sich die Wirkung derselben in hiesiger Stadt und bei deren Einwohnern denken. Wird sich die Regierung für das Nachgeben verstehen, so sind zuverlässig alle Offiziere bei den Truppen das erste schaucrvolle Opfer des Nachgebens, und geschieht es nicht, gelingt es aber den Franzosen die bernerischen und eidgenössischen Truppen zu schlagen, so kann man sich der Stadt Bern und unser aller Schicksal vorstellen. Der Wuth der französischen Truppen, ihrem heißen Verlangen sich der Stadt Bern zu bemächtigen wird, wann sie ihre Absichten erreicht haben, nichts heilig sein und unabsehbares Elend und die schauervollsten Auftritte stehen zu erwarten. Ein ansehnlicher Theil der Einwohner Berns ist mit einem heroischen Muth auf Alles gefaßt und stellt sich auch das schreckenvollstc Begegniß als ihr bevorstehendes Schicksal vor Augen. Die Vorsehung allein kann durch glücklich lenkende Umstände unser Schicksal in etwas lindern. Dieser vertraue ich mit Ruhe und der vollkommensten Ergebung in ihren Willen, bewußt, daß ich an meinem schwachen Orte Alles gethan, was nach meiner Stellung und dem gnädigen Zutrauen meiner theuersten Väter von mir gefordert und erwartet werden konnte. Schon lange sah ich für mein theures Vaterland kein besseres glücklicheres Schicksal vor und unsere Lage, unser Benehmen schmerzte, kränkte mich tief. Mit jedem Augenblick kommen Wagen mit Verwundeten an, ich darf nicht hoffen, diesen Brief zu enden und noch weniger, daß derselbe Euer Gnaden könne bchändigt werden. — Der Brief, von dem Kriegsrath Hans Conrad Escher beendigt, enthält noch die Nachricht, daß die Truppen von Muth und guten Gesinnungen belebt seien, auch daß der alte Herr Schultheiß von Mülinen, nun als Bürger, bei dem Rathhause Wache stehe. ><5 ». 2) Zu Abschied 253. (Seite 234—206.) Rastatt, 2. Januar 1738. Mit innigster Bestürzung muß ich sowohl als Freund und Mitmagistrat meines Vaterlandes als in meiner Qualität eines Abgeordneten desselben durch alle mir aus Bern zukommende Particularnachrichten vernehmen, daß man sich alldort durch die schwankenden, doppelsinnigen Versicherungen des französischen Residenten einschläfern läßt, in die gefährlichste Sorglosigkeit zu versinken scheint und bereits an Verminderung oder Zurückziehung unserer militairischcn Anstalten denkt. Wäre es denn noch möglich an dem sowohl durch die Natur der Sache so wahrscheinlichen als durch so viele Thatsachen bestätigten Project zu zweifeln, daß man uns revolutioniren will, einzig in der Absicht, um uns nach Willkühr brandschatzen und beherrschen zu können. Will man sich nicht mehr erinnern, daß schon die mannigfaltigen Ehicanen und Reclamationcn, die man uns im Frühling und Sommer des Jahres 1736 machte, einzig auf eine Geldextorsion zielten, welche nur durch die damalige Sendung des Herrn Ochs nach Paris und durch den Einfall in Schwaben und die alldort erhobenen unermeßlichen Contributioncn neutralisirt und aufgeschoben worden ist. Man frage alle diejenigen Personen, die letzten Sommer auf der Repräsentantschaft zu Lauis und Mailand gewesen, ob ihnen nicht dieses Project als bevorstehend von verschiedenen Orten angedeutet und selbst von sehr influirenden Franzosen, die ein solches System im Grund ihres Herzens nicht billigen können, der Rath gegeben worden, dergleichen directe oder indirecte Forderungen nur keck auszuschlagen, überzeugt, daß nichts Weiteres daraus entstehen werde. Hat man denn schon wieder vergessen, daß unfern Deputirten in Paris durch Minister, Deputirte und andere Personen diese Geldabsicht unter allen Farben geäußert worden, und daß insbesondere ein sehr bekannter französischer Deputirter und Vertrauter eines mächtigen Mitgliedes des Directoriums, einem unserer besten Freunde in Paris gesagt hat, er befürchte, daß die bernerischen Gesandten in Paris eine traurige Negotiation machen werden, und es möge die Absicht obwalten, eine sehr beträchtliche Contribution von der Schweiz zu erheben. Man vergleiche damit den sebst bei den aufgeklärtesten Franzosen eingewurzelten Wahn, daß die Schweiz durch die Revolution sich außerordentlich bereichert und alles baare Geld an sich gezogen habe. Glaubt man die häufigen Artikel in den französischen Zvurnaux, die bald von einer Rückforderung von fünfzig Millionen an die Schweiz, bald von einer solchen von vierundzwanzig Millionen an den Canton Bern sprechen, keiner Aufmerksamkeit würdigen zu sollen, die doch immerhin mehr oder weniger einen Grund haben und eine Spoliationsabsicht beweisen. Soll ich dem noch beifügen, daß der französische General Dommartin und mehrere andere sich gegen den bündnerischen Gesandten während seines Aufenthaltes in Straßburg ohne RückHaltung geäußert haben, daß man die Jndependenz der Schweiz zwar nicht antasten, aber ihre Regierungen ändern wolle, und würde man denn auch ohne dieses Beifügen die Sprache der jetzigen Negierung in Frankreich so wenig kennen, um nicht zu wissen, daß sie unter dem Worte Jndependenz weder die Beibehaltung der Verfassung eines Volkes noch die Respecttrung seines Eigenthums versteht. Selbst ein sehr bedeutender Sccretair der hiesigen französischen Gesandtschaft hat aller Gegengründe ungeachtet auf eine solche Art von dem Neichthum der Schweiz geredet, welche die Absicht, denselben in Contribution z» Anhang. 719 sehen, nicht mißkcnncn ließ. Und was kann endlich die Occupatio» von Basel durch dreitausend, obgleich unbewaffnete Franzosen, selbst wenn sie im besten Sinne genommen wird, für eine Absicht haben, als die für so reich gehaltene Stadt Basel zu Eingehung aller möglichen und ohne Zweifel übermäßigen Forderungen gegen das Frickthal zu zwingen. Dies alles ist so evident und durch so einleuchtende Erfahrungen bestätigt, daß man solches nach meinem Erachte» dem Volk mit klaren Worten sagen dürfte, indessen aber bis zu gänzlicher Herstellung des guten Vernehmens kein Mann zurückgezogen und bei dem ersten fernern Eingriff unser Recht mit Gewalt behauptet werden sollte. Negotiationen nutzen nichts, da wo der Wille sie nicht hören zu wollen vorher gefaßt ist und wo selbst der mit dem deutschen Reich geschlossene Waffenstillstand französischer Seits nicht beobachtet wird. Entschlossener und beharrlicher Widerstand wird allein uns aus dieser Verlegenheit ziehen, fernere eigenmächtige Schritte der Franzosen hindern, allgemeine Achtung für unsere Nation einflößen, einer anzuhebenden Negotiation Nachdruck geben und sowohl de» General Bonapartc, der Muth und Vaterlandsvcrtheidigung schätzt, als auch andere Mächte bewegen, sich kräftig für uns zu interessiren. (Der bcrnerische Gesandte war früher als der zürcherische verreist und während dieser den Weg über Basel einschlug, hatte jener sich über Stuttgart nach Rastatt verfügt.) ll2) jj Basel, 3. Januar. In Basel machte MHHcrr Rathsherr Pestalutz bei Bürger Mengaud einen Besuch. Er befand sich mit seinen Secretairs in Einem Zimmer zusammen. Er und die letztem, die an Tischen zerstreut schrieben, saßen auf hölzernen Stühlen (Siedelen), uns hingegen wurden eigentliche Stühle hingestellt. Die Unterhaltung war ganz allgemein, nur der Ausdruck des Bürgers: „l.e oonzrös »>o liast-m n'ost q»'un kormuiairv" schien bemerkenswerih. <9> jj Rastatt, 8. Januar. Unter den Besuchen bei den Gesandtschaften war uns besonders der bei dem Herrn Grafen von Metternich äußerst angenehm. Er empfing die Herrn Deputirten stehend beim Kamin, erwähnte mancher interessanten Anekdote über den Gang der hiesigen Negotiationen und zeigte überhaupt einen eben so unbefangenen als tiefen Blick in die Lage und die Verhältnisse Europas, l») jj 10. Januar. Gern würde ich getreu wiederholen, was Herr Rathsherr Pestalutz in einem ebenso gedrängten, als bestimmten und deutlichen, ganz im Geist des französischen Geschäftsstyls abgefaßten Vortrag zu der französischen Gesandtschaft sagte, allein ich muß mich aus Mangel an Zeit der Kürze befleißen. Herr Rathsherr bezog sich allervordcrst auf das durch das Secretariat überreichte Empfehlungsschreiben, nahm davon Gelegenheit, auf den Zweck der Mission hinüberzugehen, versicherte dann wie es ganz der Wunsch der L. Eidgenossenschaft sei, das und so zu bleiben, was sie sei, und mit allen ihren Nachbarn in fortgesetzter, ununterbrochener Harmonie zu leben, fügte diesem bei, daß denn aber auch in ihren Wünschen liege, es möchten die französischen Truppen aus den besetzten, mit der Schweiz in Verbindung stehenden bischöflich basclschen Landen wieder zurückgezogen, und die Sache zu einer Unterhandlung eingeleitet werden, wodurch sowohl die Ansprüche der interesstrtcn Staaten als besonders der Punkt der ckrott8 konoriaques ur »mos des Herrn Bischofs zu allseitiger Zufriedenheit ausgeglichen werden könnte, zu welchem Ende die Herrn Deputirten allenfalls Data an die Hand geben könnten, und ein Memoire einzugeben im Falle wären, mit einem beigefügten Compliment für die Gesandtschaft selbst. Diese mit ebenso viel Schonung als Bestimmtheit gemachte Anrede beantwortete Bürger Treilhard anfangs mit einem verbindlichen Compliment über das Schreiben der Tagsatzung, die Gesinnungen der L. Eidgenossenschaft, sowie auch gegen die L. Deputation selbst; behauptete aber mit Höflichkeit auf Nichts eintreten zu können; wenn aber gegen das französische Dircctorium von Seite der Schweiz eine Eröffnung geschehe, und ihm wie seinem Kollegen ein Wink von daher zukomme, werden sie dazu ganz bereit sein. Er begleitete dann die Herren Deputirten durch das Vorzimmer hinaus. Bürger Bonnier sprach während der ganzen Zeit nicht Eine Sylbc. — Die bünd- nerischen Gesandten, welche ich hier gesehen und die mir als wackere Leute vorkommen, scheinen fest zu Wiedcrerhaltung des Vcltlins entschlossen zu sein, obschon man ihnen dazu gar keine Hoffnung macht; überhaupt wollen sie sich gern noch fester an die Schweiz anschließen. jj 13. Januar. Die Aufnahme, welche die Herren Deputirten allgemein genießen und die Art, wie man beinahe aller Orten hier von der Schweiz und ihrer dermaligcn Lage sprechen hört, ist der Ehre der schweizerischen Nation sehr angemessen. Die Aufmerksamkeit scheint bei der übrigen politischen Stagnation durchaus auf unser Vaterland gerichtet, und jedes Ereigniß, von dem das Ausland vor ein paar Jahren keine Notiz genommen hätte, wird jetzt genau beobachtet. !! ti>. Januar. (An die bcrnerische» Gesandten in Aarau.) Von dem Frickthal und seiner Bestimmung weiß man noch nichts gewisses. Ein kaiserlicher Minister hat gestern noch versichert, daß zu Udine von der Abtretung desselben nicht sei gesprochen worden. Dies wird aber wohl von dem ostensiblen Theil des Tractats zu verstehen sein. Der cisalpinischc Gesandte hingegen hat mir im Vertrauen gesagt: Es sei zu Udine davon die Rede gewesen, daß die cisalpinischc Republik das Frickthal kaufe, um dann nachher mit der Schweiz solches gegen die italienischen Vogteicn austauschen zu können. Dieser letztere Theil unserer gemeinschaftlichen Besitzungen verdient gewiß, besonders von den angrenzenden Cantoncn, die genaueste Aufmerksamkeit und wäre deshalb mit Bünden, welches das gleiche Interesse hat, auch noch wegen der Thäler Poschiavo und Engadin bedroht wird, aber zu Beibehaltung seines Territoriums sehr entschlossen scheint, eine nähere Verknüpfung zu wünschen. Man trägt sich auch französischer Seits mit dem Project, die Rhätier für das Veltlin mit dem Vorarlbergischen zu entschädigen. Es ist unglaublich wie sehr hier die Aufmerksamkeit auf die Schweiz, den Canton Bern und insbesondere auf die Tagsatzung zu Aarau gerichtet ist. So viel ich sowohl aus Unterredungen als aus deutschen und den seit einiger Zeit mäßiger gewordenen 720 Anhang. oder sogar stillschweigenden französischen Zeitungen abnehmen kann, macht unsere Entschlossenheit überall einen vortrefflichen Eindruck, und wenn die Einigkeit in der Eidgenossenschaft beibehalten wird und die äußern Versuche zu Zweitrachtsstiftung verhindert werden können, so scheint mir allerdings zu hoffen, daß wir auch diesen Sturm überstehen, und demselben noch die Herstellung unserer Consideration auf lange Zeit zu danken haben werden. /z bis 10 Uhr Abends zusammen. Nichts desto weniger kömmt alles, was nur einigermaßen auf Distinction Ansprüche macht, dahin und es ist das einzige Mittel, sich vollkommen zu produciren. Es haben sich daher auch die Herren Devutirten bequemt, die allgemeine Sitte zu befolgen und werden von Zeit zu Zeit die Versammlung besuchen. l!>> ff 80. Januar. Ueber politische Angelegenheiten herrscht eine gänzliche Stille und jede Nachricht, die man etwa hört, trägt so ganz das Gepräge der Unzuverlässigkeit, daß sich durchaus nichts darüber melden läßt. — Die Gegenstände, welche die öffentliche Aufmerksamkeit, die diese Zeit her größtenthcils auf die Schweiz gerichtet war, davon ab- und auf sich gezogen haben, sind die letzten Ereignisse in Rom, vorzüglich aber das Friedensprojcct, das aus dem Londonereourier in viele Zeitungen übergegangen ist und nach seiner besondern Beziehung auf Deutschlands Schicksal sehr viel Aufsehen erregt. <») ff 24. Januar. Nach dem alten, freundschaftlichen Verhältniß zwischen der L. Eidgenossenschaft, besonders den evangelischen Ständen, und dem markgräflich badenschen Hause glaubten die Herren Deputirten es nicht länger anstehen lassen zu können, dem Herrn Markgrafen, an welchen MHHerr Rathsherr Pcstalutz mit Privat- und Herr von Tscharner mit einem Schreiben von seinem L. Stande versehen war, ihre Aufwartung zu machen, und fuhren daher am letzten Sonntag, nachdem vorher dem hiesigen badenschen Minister, Herrn von Edclsheim, Anzeige davon war ertheilt worden, nach Carlsruhe hin. Sobald die Herren Deputirten abgestiegen waren, erhielten sie eine Einladung nach Hofe. Die Schreiben wurden hierauf durch das Secretariat beim Herren Hofmarschall von Monpcrni abgegeben und gleich nachher erfolgte eine zweite Einladung mit der Anzeige, die Herren werden in einem Staatswagen abgeholt werden. Empfang und Bcwirthung waren sehr ausgezeichnet und man gab beiläufig zu verstehen, den Herren Deputirten zu Ehre sei im großen Saale gespeist worden. Die ganze markgräfliche Familie war dabei gegenwärtig, auch die Frau von Hochberg, die mit dem Herrn Markgrafen in zweiter Ehe und zwar an linker Hand getraut ist, und an der Tafel den Rang erst nach der Frau Erbprinzessin hatte. Der Herr Markgraf war sehr freundschaftlich und überhaupt herrschte so wenig Zwang und Etiquettc als irgend bei einem Hofe nur möglich ist. Außer den Herren Deputirten und einem zahlreichen Hofe waren auch »och mehrere hiesige Congreßgesandte zugegen. <») ff 27. Januar. Herr Präsident Vieli hält einen österreichischen Truppenmarsch gegen Bünden für durchaus unwahrscheinlich. Herr Graf von Lehrbach taxirtc dieses Gerücht als eine grundfalsche Zulage. Der Herr Graf von Metternich äußerte sich noch weit stärker, betitelte die Sage als einen der gewohnten ausländischen Kniffe und setzte hinzu: „Ob man glaube, Oesterreich werde zu dem Ruin der Schweiz selbst Hand bieten, um seine Grenzen wieder an die französischen anstoßen zu können." Auch der Herr Graf von Görz scheint keinerlei Data zu haben, die nur von ferne auf etwas Aehnliches hindeuten. — Hier geht alles seinen stillen Gang und säße nicht von Zeit zu Zeit die Rcichsdeputation, man würde nicht glauben, daß es um öffentliche Verhandlungen zu thun wäre; aber auch ihre Sitzungen dauern selten lange. Um eilf Uhr begeben sich die Mitglieder hin, und gewöhnlich fahren sie um ein bis zwei Uhr wieder nach Hause. lt0> ff 28. Januar. Ueber die graubündnerischcn Verhältnisse gegen Oesterreich kann ich nichts anderes melden, als daß Comeyras den 20. dies von jenem Auftrag, den Mcngaud in Augsburg äußerte, noch nichts wußte oder wissen wollte. Dann enthält sein Bericht eine Anzahl Suppositionen für und wider, wobei am Ende durchaus kein anderes Factum herauskommt, als es stehen ein paar tausend Mann österreichische Truppen im Tprol in der Nähe des untern Engadins; hingegen ist ebenfalls Factum, was ich auch heute erfuhr, daß nämlich vor etwa vier Wochen die Graubündner zu Ravensburg von den Condcern für fünfzehnhundert Mann Waffen erkauft und vermittelst eines Passes von dem hiesigen kaiserlichen Minister, Herrn Grafen Metternich, selbst, zwar nicht durchs Oesterreichische, sondern über Lindau und dürchs Rheinthal abgeführt haben. Gewöhnlich begünstigt man nun die Waffenanschaffungen derjenigen nicht, gegen die man etwas unternehmen will. Freilich könnte man sagen, Herr Graf Metternich sei in das Geheimniß nicht eingeweiht; aber immer bleiben die Worte wahr, deren er sich letzthin gegen die Deputirten selbst bedient hat, „was würde bei einem solchen Plan die Mauer zwischen Frankreich und Oesterreich werden?" Einmal ist es immer noch wahrscheinlich, daß die Aeußerunge» der bündnerischen Abgeordneten selbst: „Wenn ihnen das Veltlin entrissen bleibe, müssen sie sich an Oesterreich anschließen", dem französischen Directorium wenigstens zu einem Titel habe dienen können, i») Abschnitt: Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. (Seite 3lt-3t8 ) Art. S2. Die Curia gab ihre Einwilligung. Anhang, 721 Abschnitt: Landgrafschaft Thurgau. (Seite 318—333.) Art. 7. Frauenfeld, 22, Juli 1730. Heute wurde der neue Amtsstatthalter von Flüe der Session vorgestellt; eigentlicher Landvogt ist der regierende Herr Landammann Nohrcr. Diese neue Art von Viceregcntschaft wurde mit den Gcsundheits- umständen dieses letztem Herrn und desselben Erwählung zur Landammannsstellc entschuldigt. jj Art. 10. Wie verhaßt sich viele Landvögtc in den gemeinen Herrschaften machten, ist aus der Geschichte bekannt. Es ist sich daher nicht zu verwundern, daß in einem Zeitpunkte allgemeiner Gährung wie im März 1798 zu Frauenfeld, als der Glarnerlandvogt Hauser abzog, eine Ehrenpforte errichtet wurde, welche aus lauter Farrenschwänzen bestand, jj Art. 16 ff. Das Rechnungsjahr der acht- wie der zehnörtischen Rechnungen ging von Johannes des Täufers Tag bis wieder dahin. Von den Einnahmen der achtörtischen Rechnung bekam Glarus den siebenten Theil voraus, die übrigen sieben Orte bezogen jedes den Siebentel der übrigbleibenden Summe; überstiegen die Ausgaben die Einnahmen, so hatten die Orte die Vergütungen im gleichen Verhältnisse zu leisten, jj Art. St. Frauenfeld, 11. Juli 1733. In der landvögtlichen Rechnung zeichneten sich die einem gewissen Ezweiler, von Stein, wegen aufrührerischer und in Bezug auf die französische Revolution anstößiger Reden auferlegten hundert Louisdor aus; man fand zwar die Arzenei für diese allzu geläufige Zunge etwas stark, wollte sie aber, in Hoffnung guter Wirkung für andere Patienten, nicht schwächen. <141 jj Art. 69. Die Ratification erfolgte und das Reglement wurde dem Landammann zu seinem Verhalten Übermacht, jj Art. IIS. Frauenfeld, 13. Juli 1786. Das eingelangte Project des kaiserlichen Ratifications- instrumcnts über den zu Kurzrickenbach geschlossenen Tractat läßt sich auch L. Stand Uri bestens gefallen. Dem Herrn von Damiani wurden für seine diesfälligcn Ofsicien fünfzig neue Louisdor in natu,-» bestimmt und dem Gotteshaus Krcuzlingen für den gehabten Aufwand ein bis auf den Werth von eintausend Gulden steigen mögendes Geschenk an Silbergeschirr geordnet. Selbiges auszuwählen und zu besorgen bleibt lediglich L. Stand Zürich überlassen, sowie beides auf schickliche Weise an Behörde abgeben zu lassen. Im übrigen soll von diesen Honoranzen im Abschiede keine Erwähnung geschehen. <1> jj Art. 127 ff. Das Verfahren bei den Landrechtsertheilungen oder Naturalisationen war in der Regel folgendes: Die Petenten hatten sich bei der Jahrrechnung anzumelden und darzuthun, daß sie von Leibeigenschaft frei und guten Leumdens seien. Von dem Begehren ward nun im Abschiede Notiz genommen und es wurden die Stände ersucht, auf die nächste Zahrrcchnung deshalb zu instruiren, auf welch' letzterer meistens die Ertheilung des Landrechts erfolgte, nachdem sich die Bittsteller nochmals um dasselbe beworben hatten, jj Art. 153. Glarus genehmigte den Abzug gleichfalls, jj Art. 170. Zürich pflichtete den Gesinnungen der übrigen St»nde dieses Abzuges halben bei. jj Art. 137. Der Landvogt kam abermals um Aufhebung der Rheinbewachungsanstalten ein. jj Art. 2S6. Nach dem Exemplare des Abschiedes im Staatsarchiv Luccrn war nicht der Nachgesandte von Uri, sondern derjenige von Unterwalden, respective Obwaldcn, Commissionsmitglied. jj Art. 272. Später sandten der Landwcibcl Placidus Rogg, Johann Caspar Fehr und Johann M. Vogler Ideen zu einem neue» Erbrecht im Thurgau ein. Dieser Entwurf hat das Interessante, daß er in sehr wesentlichen Punkten zürcherisches Recht einführen will. Schon die Form ist stellenweise wörtlich dem zürcherischen Stadterbrecht von 1716 entnommen. Dann empfiehlt der Entwurf statt der im Thurgau geltenden partiellen Gütergemeinschaft der Ehegatten das zürcherische System des unveränderlichen, im Concurse mit Privilegium versehenen Weibergutes; ferner will er die Söhne vor den Töchtern mehr begünstigen, als dies bisanhin der Fall gewesen, namentlich die Theilung zu fünf und vier Pfenningen einführen. Die Erbsberechtigung der Muttcrmagen behält er dagegen bei, will indeß die Frauen, auf die er überhaupt nicht gut zu sprechen ist, der Geschlechtsvormundschaft unterwerfen. „Anklang", bemerkte uns ein ausgezeichneter Jurist, Friedrich Salomen Ott, „scheint der Entwurf im Lande nicht gefunden zu haben, denn das Erbrecht, welches 1810 an die Stelle des bisdahin geltenden (unter der eidgenössischen Herrschaft 1542 erlassenen) trat, enthält nichts von diesen zürcherischen Ideen, so wenig als das neuere von 1833." jj Art. 30S. Bern und Glarus genehmigten gleichfalls den Verglich des Falls und Laßes halben, jj Art. 440. Die Orte gaben ihre Einwilligung, nur Glarus erhob einige Bedenklichkeitcn. jj Frauenfeld, 21. Juli 1736. Heute ist von dem Herrn Prälaten von Kreuzlingen mit der Bitte um die Unterstützung bei dem Herrn Ambassador ein Schreiben an letztern in Betreff der in Deutschland liegende» Klosterbesitzungcn der Session vorgelegt worden. Dieses Schreiben ist mit einer gar auffallenden und am wenigsten von einem Kloster zu erwartenden Defcrenz für die französische Republik verfaßt. Der Herr Abt äußert sich darin, „ck'avvlr tonfnuis piokesge tiauloment los «eulimdits kouckainoiitaux ilv vrais repudlioalng, I smo»» ls la vrato ilbsrlö", und wenn er näher auf den Gegenstand seiner Bitte kömmt, fängt er dieselbe so an: „tZuo pour le es», oü pai la supröluo provickonoo le« troupvs Invinetdle« so la ttspudliquv risnoslse vtsnclialont toi» glorleuse vlvtoire vte." Art. S14. Erst am 15. September 1784 fand diese Streitsache ihre Erledigung, indem zwischen den Decimatoren und den Gemeinden ein gütlicher Verglich zu Stande kam. jj Art. 543. Die Mehrheit der regierenden Orte genehmigte die Vertheilung der Gemeindegüter, jj Art. 552. Aus dem diesfälligcn landvögtlichen Berichte geht hervor, daß, wenn der Landvogt Weber außer der Ortschaft Wäldi, die aus 20 Häusern, 34 Haushaltungen oder 141 Einwohnern bestehe, noch die nächstgelegenen Ortschaften Gontersweilen, Hohenrain, Schmiedholz und Sontersweilen unter dem Bezirke Wäldi verstehe, so würde dieser 76 Haushaltungen, 43 Häuser und 317 Personen zählen und der sämmtliche Gcrichtsbezirk sich auf etwa eine halbe Stunde erstrecken. 9l 722 Anhang, Abschnitt: Rhcinthal, (Seite 334—419,) Art, 1», Fraucnfeld, 14. Juli 173K, Nach der verabredeten Ordnung legte der Gesandte von Uri für den neuen Landvogt nebst dem Patent auch eine Standcsverbürgung vor, die, wie alle Schriften aus dieser Gegend, ihren originellen Schnitt hatte und so anfing: „Wir Landammann und Landrath zu Uri, obschon es unnöthig wäre, dennoch aber in Gemäßhcit der neu angenommenen Gewährleistung verbürgen für unfern hochgeachten Mitherrn u, s, f." («> jj Art, 13—32, Das Rechnungsjahr ging von Johannes des Täufers Tag bis wieder dahin. Von den Einnahmen bezogen Glarus und Appenzell jedes einen Achtel, die übrigen sieben Orte theilten sich in die restircnde Summe. Bei der Vergütung von Rückschlägen fand das gleiche Vcrhältniß statt, jj Art. 30, Von dem Hofe Thal kam im Jahre 1732 ein solches Memorial ein. Abschnitt: Grafschaft Sargans. (Seite 413—437.) Art. 3. Frauenfeld, 13. Juli 1784. Die letzten Tage der vorigen Woche waren gänzlich den sargansischen Vorständen, nämlich sieben Recursen und einem Civilproceß gewidmet, von denen der Herr Landvogt nicht Einen gewonnen hat, vielmehr in I>ie»» sesswrio von Jhro Gnaden von Erlach mit einem Beiwort belegt worden sind, das kein Ehrenmann ertragen könnte. <11) jj Art. 5. Fraucnfeld, 21, Juli 1788, Seit letztem Donnerstag hat die L. Session die sargansischen Geschäfte abgethan. Herr Landvogt und Herr Landschreiber ergötzten die Herren Ehrengesandtcn durch ihren drollichten Aufzug, und betrübten sie hingegen dadurch, daß am Donnerstag Abends, da die beiden Herren mit einander Besuche machten, der Landvogt so betrunken war, daß er mit einem alten Weib in Streit gcrieth, welche ihm auf offener Straße ein ihr zugerufenes Schimpfwort mit Wucher zurückgab. Was soll man von solchen Regenten denken? <14> jj Art. 7, Franenfeld, 13. Juli 1732, Drei Töchter zu Flums, im Sarganserland, hatten eine gewisse Gallin auf offener Straße nach vorgefallenem Wortwechsel ihrer jungfräulichen Zierde beraubt, die in einer Haube und Haarnadel besteht. Dieser nach dortiger Landessitte wichtige Schmuck wurde gewaltsam auf die Erde geworfen und hieraus entspann sich ein sehr kostbarer Proeeß, Die Gallin forderte Satis- faction vor dem Landvogteiamt; ihre Gegnerinnen hingegen machten sich zum Beweis anheischig, daß sie nur eine gerechte Strafe an ihr ausgeübt hätten. Von beiden Seiten wurden Kundschaften außer Landes eingeholt, die sich bald widersprachen, bald zurückgenommen, bald nicht angehört wurden. Inzwischen zeigte sich so viel, daß vor mehrern Wochen die Gallin zu Schwyz wegen eines unehelichen Kindes in VerHaft gewesen war, das sie in Lachen zur Welt gebracht und etwas Zeit hernach exponirt haben soll. Die langwierigen Criminalproceduren in Schwyz hatten indeß eine Kostenmasse von ungefähr fünfzehnhundert Gulden veranlaßt, und nun fiel die Sentenz über die Beschimpfung der Gallin in Sargans dahin aus, die drei Töchter sollen, nebst einer geringen Buße, alle Proccßkosten bezahlen, weil sie ihre Gegnerin, ehe derselben Verbrechen erwiesen gewesen sei, thätlich angegriffen hätten. Sie können sich leicht vorstellen, daß diese Sentenz von dem L. Syndicat ganz umgekehrt wurde. Das Traurige bei der Sache aber sind folgende Umstände, Die Gallin ist dermalen verrückt, und nicht nur ihre, sondern auch ihres Bruders Mittel sind zu Händen des Standes Schwyz confiscirt, weil derselbe für sie verbürgt hat. Beider Vermögen soll kaum zur Bezahlung der Kosten hinreichen. Nun kömmt noch dazu, daß ziemlich zuverlässigen Berichten nach, eine, wo nicht zwei schlechte Weibspersonen das epponirte Kind als ihr Eigenthum reclamircn, so daß es beinahe mehr als salomonischer Weisheit bedürfte, um den wahren Knoten dieser Jntrigue zu entdecken, deren Entwicklung der gute und redliche Herr Landvogt zu Sargans lange nicht gewachsen war. <14> jj Art, 13—32, Betreffend die Amtsrechnung siehe die auf dieser Seite stehende Bemerkung über die rhcinthalische Amtsrechnung, jj Art. Kl. Tagmulchcn heißen die Aelpler im Sarganserland die Milch (Molken), welche den Kühen auf den Alpen des Morgens entnommen wird, bevor dieselben auf die Tagcsweide getrieben werden, Abschnitt: Oberes Freiamt. (Seite 437—454.) Art, 7. Fraucnfeld, 21. Juli 1731. Bei der Vorstellung des Herrn Landvogts Kamcr wußte Herr Landamman Rcding, von Schwyz, mit besonderer Geschicklichkeit die guten, aber oft bloß negativen Eigenschaften eines uncultivirten Landmanns zu Regententugenden zu erhöhen und in günstigen Kontrast mit dem Mißbrauch zu setzen, der zuweilen von Kenntnissen und Talenten gemacht wird. <14) jj Art, 17—36, Betreffend die Amtsrechnung siehe die obige Bemerkung, jj Art, 67. Sämmtlichc Stände genehmigen den Antrag, jj Art, 82. Im Februar 1785 wurde ein solches Memorial an Zürich eingeschickt, worauf Schultheiß und Rath der Stadt Lucern im Mai ihre Gegengründc an Zürich übermittelten. Abschnitt: Grafschaft Baden. (Seite 454—483.) Art. 11—30. Das Rechnungsjahr ging von Johannes des Täufers Tag bis wieder dahin. Die Stände Zürich und Bern bezogen gemeinschaftlich sieben Achtel der Einnahmen und hatten bei Rückschlägen sieben Achtel zu vergüten; Glarus hingegen bekam den noch übrigen Achtel und mußte bei Rückschlägen in diesem Verhältniß ersetzen, jj Art, 34, Baden, 3, August 1735. Nachdem der zur Huldigung angesetzte Tag der Stadt Baden durch den herumreitenden Großwcibel und den Städten Brem- gartcn und Mellingen schriftlich angezeigt worden und aus jedem der letztem Orte zwei MagistratSpcrsoncn, der Schultheiß des kleinen, der des großen Raths und jemand im Namen der Bürgerschaft, heute in hier erschienen waren, so wurden gegen halb cilfUhr Morgens die bei einander versammelten Ehrengesandtschaften von dem großen und kleinen Rath der Stadt Baden Anhang. 723 und den Dcputirten von Brcmgartcn und Mellingen in unserm Quartier bei der Waag abgeholt, und in die Hauptkirche begleitet. Der Eintritt in diese geschah unter Spielung der Orgel, und im Angesichte vieler Zuschauer, die von hier und aus benachbarten größern und kleiner,, Städten in der Kirche versammelt waren. Die Herren Ehrengesandten begaben sich mit ihrem Gefolge und dem Obcramt sogleich ins Chor hervor, wo Sessel für sie hingestellt waren. Vor ihnen hatten in dem einen Theil des Gefletzes der hiesige Magistrat, und unter demselben die Dcputirten der andern beiden Municipalstädte sammt der hiesigen Bürgerschaft, in dem andern Theile der weibliche Theil der Einwohner von Baden, die Jugend, und in den vordersten Bänken die angekommenen Fremden ihren Platz genommen. Nachdem nun Alles versammelt und völlige Stille eingetreten war, hoben Jhro Gnaden ihren vortrefflichen Vortrag an, worin den drei Städten ihr Glück mit den regierenden Ständen so nahe verbunden zu sein und unter ihrem Schutze die genießenden vorzüglichen Gerechtsamen, gegen jeden Eingriff sicher, zum Besten der Angehörigen ausüben zu können mit lebhaften Farben vorgestellt, sie zu freudiger Bekräftigung ihrer Treue und Ergebenheit an die hohen Stände aufgefordert, und zuletzt ihnen in ihren innern Verhältnissen die Uebung der Regenten- und Bürgertugcndcn kräftig empfohlen wurde. Nach beendigter Rede geschah die Verlesung der Eidesform und hernach die Eidesleistung selbst, wobei instructionsmäßiger Verabredung zufolge die im Jahre 1752 mit der Stadt Baden geschlossene Kapitulation übergange» wurde. Der Rückzug aus der Kirche geschah wiederum unter dem Klange der Musik und unter gleichem Begleit wie der Einzug. Die ganze Feierlichkeit begleitete eine vollkommene Stille, gespannte Aufmerksamkeit und würdiger Anstand. Unter den Zuschauern von Stand befand sich auch der spanische Minister, Herr Caamanno, der einer Kur wegen sich im Hinterhof aufhält und mit den Herrn Ehrengesandtcn Privatbesuche gewechselt hat. l«> ff Art. 35. Die Zustimmung erfolgte, ff Art. 40. Einen solchen Entwurf sandte der Landschreiber ein, worin er die Archivalien unter zwei Kategorien bringt: t) Eidgenössisches, bestehend aus Abschieden, Abschiedsmanualcn oder Tagleistungsprotocollcn, Rechnungen und einer kleinen Zahl ingrossirter Acten, die sich auf verschiedene, sowohl auswärtige als einheimische Geschäfte der Stände beziehen; 2) Schriften der Grafschaft Baden, nämlich Abschiede seit 1713, Syndicatsprotocolle, Rechnungen (Amts-, Harschier-, Sioncr- rcchnung), landvögtlichc Gcrichtsbücher, Bußenrödel, Urbare, verschiedene ingrossirtc Acte», welche auf Rechte und Gefälle der Hl Stände oder auf Acmtcr und Gerichtshcrrlichkeiten Bezug habe», endlich eine bedeutende Menge landvögtlicher Acten, die noch nicht geordnet sind und sich stets vermehren, ff Art. 77. Die Genehmigung erfolgte, ff Art. 84. Der Antrag ward gutgeheißen, ff Art. 98. Die lli Stände genehmigten die Verordnung. Sie findet sich abgedruckt auf Seite 91—78 in: Sammlung der annoch in Kraft bestehenden Ordnungen und Rechte der ehemaligen Grafschaft Baden für die gegenwärtig im Canton Aargau befindliche» Bestandtheile derselben. Baden, Jakob Dtebold. 1821. 8. ff Art. 109. Die Stände willigten ein. ff Art. 203. Die Genehmigung erfolgte, ff Art. 205. Die Stiftung ward von den Ständen gutgeheißen, ff Art. 215. Diese Verordnung, welche sich auch auf Schuldverschreibungen von Christen bezieht, findet sich auf Seite 19—38 abgedruckt in: Sammlung der annoch in Kraft bestehenden Ordnungen u. s. f. Man sehe Art. 98. ff Art. 239. Weil Bern den Devis zu hoch fand, hielt der Rath von Zürich für angemessen, diese Sache bis zur nächsten Jahrrechnung auf sich beruhen zu lassen, ff Art. 250. Sämmtliche Hoheiten wünschten, mit diesem Geschäft bis auf nächste Zahrrechnung zuzuwarten, auf welcher indcß dasselbe nicht mehr zur Sprache kam. ff Art. 251. Die Iii Stände ratificirtcn den Tarif, ff Art. 254. Sie erfolgte, ff Art. 290. Der Landvogt beantragte, 29 Jucharten urbar machen zu lassen gegen einen Canon oder „Rütizins" von 1 Vierling Kernen auf die Zuchart, hinzufügend, daß die Sache nicht mehr die ganze Gemeinde, sondern nur 51 Bürger, von welchen die übrige» sich getrennt, berühre. Die in Stände pflichten dem Antrag bei. ff Art. 294. Zürich wie Bern ließen dem fraglichen Baumeister zweihundert Gulden als Schadloshaltung zukommen; Glarus aber erklärte, den seinen Stand betreffenden Antheil aus den hoheitlichen Gefällen der Grafschaft bezahlen zu wollen. Abschnitt: Unteres Freiamt. (Seite 483—498.) Art. 14. An die Beeidigung des Schultheißen Honegger knüpft sich folgende Anekdote: Der Herzog Ludwig Philipp von Orleans, nachheriger König der Franzosen, welcher vom Sommer 1794 bis in das Jahr 1795 unter dem Namen Corbi in Brcmgartcn sich aufhielt, führte die Bürger dieses Städtchens an, welche, nach Gewohnheit, dem Schultheiß bei seiner Rückkehr zu Pferde und zu Fuß entgegenzogcn. ff Art. 17—39. Betreffend die Amtsrechnung stehe die auf Seite 722 stehende Bemerkung über die badensche Amtsrechnung, ff Art. 99. Bern wie Glarus erklärten sich gegen Zürich, daß aller außer das Land verkaufte Wein nicht verohmgeldet werden müsse. Abschnitt: Vier ennetbirgische Vogteicn überhaupt. (Seite 499—520.) Art. 141. Man setze in dem Titel: 7. Getreideausfuhr, bei: aus den mailändischen Staaten. Abschnitt: Lauis und Mcndris. (Seite 521—525.) In dem Titel 9. .->. (auf Seite 521) füge man hinter den Worten neuen Bischof, bei: zu Como. Abschnitt: Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murtcn. (Seite 915—959.) Art. 11. Concurs, Bankerott heißt im Canton Bern Gcldstag. ff Art. 14. Lob, lauckomium, le iau<> war eine Ent- schädigungsgcbühr beim Verkaufe erblchen- und heimfallspflichtigcr Güter an den Lehcnhcrrn durch den Verkäufer, ut ls»ael 9l * 724 Anhang- veniMioiieni, welche seinem Hcimfallsrccht Eintrag that, jj Art. tk. Brütsommer hieß man eine fixe jährliche Leistung in Getreide, wodurch die leistende Gemeinde oder der leistende Privat von dem Einzelzoll auf zollbcrechtigtcn Brücken jcweilen für das laufende Jahr befreit wurde, jj Art. 20. Die nach der Glaubenstrcnnung eingeführten Chorgerichte hatten die Voruntersuchung und Vorinstruction der Fornications-, Paternitäts- und Scheidungsprocesse, deren Beurtheilung vor dem Oberchorgericht statt fand. Im Jahre l831 wurden diese Chorgcrichte abgeschafft, jj Art. 2t. Unter Vaccationen verstand man Mühewalten und Zcitversäumnissc, auch wurden die dicsfälligen Vergütungen unter dieser Benennung mitverstanden, jj Art. 49. Kastenzinse find Bodenzinse in Geld, zum Unterschiede von Bodenzinsen in Naturalien. — Unter Vorsäßen oder Vorsähe» sind die Vorweidcn der Viehalp zu verstehen, die im Frühjahr vor der gänzlichen Alpfahrt und im Herbst vor der gänzlichen Abfahrt von dem Vieh abgeätzt werden, jj Art. 98. Herdeinschläge nannte man Stücke gemeinen, Allmend-, auch Schachenlandcs, welche einzelnen Privaten zur besondern Benutzung einzuschlagen oder einzuzäunen gestattet wurden; ebenso zu Hausbauten angewiesenes Gemeinland, jj Art. 10k. Das Stipulationsrecht war das ausschließliche Recht geschworener Schreiber (Notare), Urkunden gewisser Art auszufertigen und sich dafür nach vorgeschriebener Taxe bezahlen zu lassen; daher nannte man auch das Acten- verschreiben stipuliren. — Rentiers ist ein für Zinsrodel üblicher Ausdruck, jj Art. 108. Subhastationen sind das Aufgreifen und der Verkauf verschriebener oder dargcschlagencr Pfänder für betriebene Schulden, jj Art. 117. Unter Fascinage und Branchage verstand man die Verfertigung von Reistgwcllen und die Bcfugniß, Zweige dazu von Waldbäumcn abzuschneiden, ohne den Stamm anzugreifen, jj Art. 121. Das Droit de Foccage, ein einträgliches Recht der Lehen? und Grundherrcn, hatte thcils auf die Feuerstätten Bezug, theils auch auf Benutzung der Forste durch nichteigenthümerischc Nutzungsberechtigte. jj Art. 122. Reconnaissances, recopnitionos, waren Anerkennungen von Rechten Anderer, auch eigener Pflichten, jj Art. 170. Cense fonciere gleichbedeutend mit Grund- oder Bodenzinse, jj Art. 184. Passation a Clos ist soviel als Herdeinschlag, jj Art. 197. Coutumiers hießen in welschen Landen die sanctionirten schriftlichen Sammlungen von Uebungsrcchten, die durch obrigkeitliche Sanction Kraft von Statutarrechten, Handvcsten erlangt hatten, wie der Coutumicr von Milden, der Coutumier von Aiglc, der Coutumicr von Grandson u. s. f. Waren die Rechte und Freiheiten von Oben herab crtheilt, so hießen sie Lettrcs de Franchises, Privileges, jj Art. 219. Aus der savoischcn Herrschaft her bestanden in der Waat Schützcngilden, Abbapes, als Kriegsinstitutioncn, die von der bcrnerischen Obrigkeit anerkannt worden waren. Alljährlich feierte jede ein Vogelschießen, lange Zeit mit dem Flitschbogen, später viele derselben mit der Stutze. Wer den Vogel herunterschoß, war für das betreffende Jahr Papageikönig, und genoß gesetzlich bestimmte, bedeutende Vorrechte nnd Immunitäten, Zoll- und sogar Laudcmienfreiheit bei Lehengüterkäufen u. s. f., so daß für Manche dieses Königthum von hohem materiellen Wcrthe war. jj Art. 250. Avoinerie, avsnaticum, eine in Urkunden öfters vorkommende Leistung, hieß man die Haberlieferung für die Pferde des die Gerichte haltenden Landgrafen oder Gerichtsherrn, jj Art. 252. Unter Passationspfenning sind die Sporteln für Untersuchung und Gutheißung öffentlicher Rechnungen zu verstehen, jj Art. 204. Communailleszehnten hieß der Zehnten von gemeinem oder Allmendland, jj Art. 273. Mütschen, Laibe Brod von gewisser Form und Gewicht. Weibelmütschcn, Laibe, die zu den Einkünften der Weibel gehörten, jj Art. 290. Wedeln gleichbedeutend mit Reisigwellcn. Abschnitt: Rapperschweil und dessen Höfe. (Seite K77—680.) Art. 9. Baden, 3. August 1797. Die Huldigungsfeierlichkeit zu Rapperschweil, zu welcher sich die Gesandtschaften wie gewohnt aus Zürich auf dem sogeheißcncn Kriegsschiffe verfügte», ist auf eine für das Ansehen der hohen Schirmständc sehr würdige Weise und auch nach allem Anschein mit denjenigen frohen Empfindungen abseile der Einwohner von Rapperschweil gefeiert worden, welche von ihren Verhältnissen als Schirmangchörigen zu erwarten sind. In de» gegenwärtigen Zeiten, wo so viele Abneigung gegen jede Art von Abhängigkeit herrscht, war es wohl für die Huldigungsredc von Jhro Gnaden ein vortrefflich gewähltes Thema zu zeigen, wie wohlthätig für die Burger und Hofleute von Rapperschweil ihre Schirmverpflichtungen gegen die Stände seien und wie die Letztern von ihren Superioritätsrechten einzig zu dem Ende hin Gebrauch machen, um einzuwirken, daß die Gesetze und Verfassung dieses Orts beibehalten, die Justiz unparteiisch gehandhabt, der Wohlstand und das gegenseitige Zutrauen eines Standes gegen den andern immer mehr befördert werden. Wirklich muß auch wohl ein großer Thcil von Rapperschweils Einwohnern dieses Glück einsehen und schätzen, da in einer amtlichen Rede die friedliche Ruhe, welche dieser Ort in so turbulenten Zeiten unter dem Schutze der hohen Schirmstände genossen, mit dem Sichcrheitszustand des Allvaters Noah und seiner Familie in der Arche bei jener ersten großen Wasserfluth verglichen wurde. i«> Anhang. 725 Auslagen der drei Stände Zürich, Bern und Lucern, ergangen über die Tagsatzungen zu Frauenfeld und die Zahrrechnnngen zu Baden. Jahr. Zürcherische Gesandtschaft. Bcrncrischc Gesandtschaft. Luecrnerischc Gesandtschaft.' Pfund. Schilling. Haller. Kronen. Batzen. Kreuzer. Gulden. Schilling. Angstcr. 1778 S871 7 8 3182 11 — 1879 12 1 1779 7964 14 9 3485 — 2 1735 27 — 178« 9795 12 — 3988 17 — 1842 39 3 1781 9999 9 — 2821 14 3 1759 19 2 1782 «419 5 — 3381 19 1 179« 38 — 1781 8497 13 — 3598 22 Vs 1975 5 — 1784 7999 8 — 4144 — — 1852 4 1 1785 9432 19 — 448« 8 — 2283 19 — 178« «943 19 — 3892 8 — 2448 19 4 1787 8994 1 — 4289 19 i 2342 19 — 1788 997« 5 — 3739 8 2 1787 8 — 1789 7259 2 — 3759 3 — 2922 2« — 179« «821 19 — 3784 12 3 2135 18 — 1791 19312 8 — 4277 I 1 2212 35 3 1792 7144 5 — 4119 19 31 «xislv,« sagt eine Note, »UN p«tit UStvi kabitll autrekuis t«mporairom«nt pur »«s pr«lllle«ss«ur». 1.» ville (Iv Hullen staut nbsolument von- sillllrs« «omni« nvutr« par les I5tat» llu I.»uakl« 0»rp» llelvütigu«, «Ii« ziourrait zxzut-slrv reunir tn»l«s snrtvs ll'ava»- tage» »aus ce rapport, suus presentvr aueu» lle» inconvünivnts quo» n« maiiqu«vait pus ll« rvneantrer >>Ius o» m»in» «itieurs.« In Paris dachte man auch an Lucern. Zu Baden verblieb Barthelemy bis im Jahre 179S und siedelte dann nach Basel über, das bis 1798 Sitz der französischen Gesandtschaft blieb. i»s qua Ii» i»ro!ai»x:»tian da s.» rösidanav «nprt>s da Vau« puisse svrvir da pr^tvxlv «ux pra^ets !>astilas d'un vaisin dant I'umliitian na rospeetv ni Ii» justice, ni lvs droits da sanveruinvta at tzui na elivielie »sn« »jtendrv Vas l»vnreuses cantrl'tas nn svsteme dastrnetvur dntsuel ü I'uide da Ii» pravidonee divina Vau« sva/ sn ^usczu'ici Vaus ^nrantir. I^v Kai a an eonsl^^nenee dann6 ardrv ü tonte s« »nissian de sv ratirar s.ins dalu» de Vas Verritaires. Kn eammnnissiiitnt eettv rasolotian ü Vas 8ei^neurie.s, la Kai m'ardannv de las «ssurer, quelle »»'est dict^v »j»»e par san extreme sallieitndv paur Ii» eansarviUiaii de Votre tri>n^nillit6; at lisiiv Vas 8ei^nenries peuvent eampter snr Ii» aantinniltion da Ii» IiienvoiII»nee et da I'amitiö o Staaten «eneraal ser Vvroentgclo kieeilerl.inckeii), aus Haag (I» «Ion Ilagv), den 18. August 1795. Witt wurde den 26. September 1796 von dem Nationalconvent (vo »allonaio Vergaeieiinx i-epraesonieerenSe i>el Volle van diese, lancl) abberufe». Residenz: Basel. Cisalpinischc Republik. Bürger >. Adelasio, acereditirt als bevollmächtigter Minister durch das ciSalpinische Vollziehungsdircctorium, aus Mailand, den 23. Itrumaiio an 6 (13. November 1797). Residenz: Basel. 728 Anhang. Noch waren bei den Republiken Bünden, Wallis und Genf, wie auch bei dem Fürstbischof zu Basel, entweder beständig oder zeitweise, Residenten accreditirt; bei den drei ersten von Seite Frankreichs, bei Bünden auch von Seite Oesterreichs; desgleichen von Seite der letztern Macht bei dem Fürstbischof zu Basel. Die französischen Residenten zu Genf hießen: t. Peter Michel Hennin, accreditirt den 9. Decembcr 1765; abberufen den 23. April 1778. st.) Ii. Duvivier, accreditirt den 3. Mai 177g, erschien nie in Genf, da ihm der Gesandtschaftsposten in Hamburg angewiesen wurde. Gabard de Vaux, Secretair, versah interimistisch unter dem Titel Geschäftsträger die Verrichtungen. 3. Johann Baptist Gerson von Malescombes von Curiercs, Baron von Castelnau (schon im Juni 1779 als Nachfolger Hennins bezeichnet), accreditirt den 19. Mai 1781; abgegangen den 29. Januar 1791. Bis zum Eintreffen des neuen Residenten versah Herr Ludwig Joachim Xaver Bernier von Maligny, der Secretair, unter dem Titel eines Geschäftsträgers die Verrichtungen. 1. n. de Chateauneuf, accreditirt den 25. April 1792; abberufen den 3. Juli 1793. 5. Johann Ludwig Soulavie bekleidete den Residentenposten vom 3. Juli 1793 bis 18. August 1791. 6. Peter August Adct vom 9. September bis 19. Decembcr 1794. 7. Felix Desportes, accreditirt den 27. November 1794; abberufen im August 1795. 8. >. Nesnier, accreditirt als außerordentlicher Gesandter den 9. October 1795; abberufen den 4. Februar 1796. 9. Felix Desportes, accreditirt zum zweiten Male als Resident den 27. Januar 1796. Mit dem Einrücken der Franzosen in Genf, den 15. April 1798, nahm er den Titel eines Commissairs der französischen Republik an und behielt diesen bis zu seiner Abreise den 23. September jenes Jahres. Urkundliches Verzeichnis; einiger geistlichen Herren. Fürsten und Aebte von St. Gallen. 1. Beda Angehrn, gebürtig aus Hagcnweil, erwählt den 11. März 1767; gestorben den 19. Mai 1796 in St. Gallen. 2. Pankratius Vorster, gebürtig aus Weil, einmüthig erwählt den 1. Juni 1796, der letzte Fürstabt von St. Gallen; gestorben den 9. Juli 1829 im Kloster Muri. Fürst und Bischof zu Konstanz. Maximilian Christoph August Maria von Rodt, einmüthig erwählt den 14. Decembcr 1775; gestorben den 17. Januar 1899 in Meersburg. Fürsten und Bischöfe zu Basel. 1. Friedrich Ludwig Franz Freiherr von Wangen zu Geroldsegg, einmüthig erwählt den 29. Mai 1775; gestorben den 11. October 1782 in Pruntrut. 2. Franz Joseph Sigismund von Roggenbach, einmüthig erwählt den 25. November 1782; gestorben den 9. April 1794 in Konstanz. 3. Franz Xaver Freiherr von Neveu, einmüthig erwählt den 2. Juni 1794, der letzte Fürstbischof von Basel; gestorben den 23. August 1828 in Offcnbach, im Großherzogthum Baden. Register zu Pand 8 der Abschiedesammlung. Band 8. B e in erkunqe n. 1, Die Zahlen beziehen sich durchweg auf die Seiten, 2, Da in allen Abtheilungcn des Werkes auf der nämlichen Seite sehr häusig mehrere Jahre vorkomme», mithin die gleichen Materien, Orte und Personen sich wiederholen können, so wurde im Register hinter der Seitenzahl durch eine kleine Ziffer in () angedeutet, wie oft dies der Fall ist. 3, Weil es für Liebhaber der Genealogie von Werth ist, zu wissen, aus welchen Geschlechtern Gesandte auf den Tagsapungen, Jahrrcchnungen, Confcrenzen und bei Nepräsentantschaften erschienen waren und wie oft solches geschah, so läßt sich dies durch die von uns getroffene Vorkehrung im Personenregister ermitteln, 4, «. bedeutet Gesandter; il, Repräsentant; M, Mediator, Die Jahrszahl findet sich stets in ff, 5, Die kleinen Ziffern, die bei solchen Persönlichkeiten unmittelbar auf den Taufnamen folgen, bezeichnen den Stand oder Ort, welchem sie angehörten, wie sich aus Nachstehendem ergibt: 1, Zürich, ll. Frei bürg. 2, Bern, 12, Solothurn, Z, Luccr», 10. Schasshauscn. 4, Uri, 14, Jnnerrhodcn, 5, Schwyj, IS, Außcrrhodcn, K, Obwalden, IN, Abt von St, Gallen 7, Nidwaldcn, 17, Stadt St, Gallen, Zug, 18, Biel, s, Glanes, 18, Mühlhausen, 10, Basel, 20, Wallis, K. Die Landvögte in den verschiedenen gemeinen Herrschaften sind gleichfalls im Personenregister hervorgehoben, und zwar durch ein I., 7, Wird ein Gesandter u. s. f, auch noch im Kontext namentlich aufgeführt, so gehen den betreffenden Seitenzahlen jj voran- 8, Im Personenregister ist, wenn der Taufname nicht aussindig gemacht werden konnte, solches stets durch ein di. angedeutet. M a t e r i e n r e g i st e r. Zl Abbayes. 724. Abschiede. 178. 184. 203. 214. 323. 323. 399. 400. 411. 002. 003. 004. 011. «13. 010. Abzug. 141. 149. 333—330. 3361. 424. 304 1. 332. 334 1. 337. 376 1. 393. 015 i°). 022. 023. 024. 037. 039. 044. 645. 047. 721 (2). Accensationen. 029. 032. 044. 640. 049. Accessc. 403. Accorde. 007. Actuare. 504. Admodiationen. 382. 403. 343. 042. 603. Agnellische Zeitung. 551. Akerum. 025. Allmenden. 08. 390 u. 721. 4491. 330. 347. 021. 042. Alluvioncn. 482. Alpcnverleihung. 070. 671 E). 072. Alumnen in Mailand. 105. 110. 123. 127. 133. 142 U. 087. 131. 103. 203. 249. 092. Alumnen in Pavia. 138. Amortisationsgesctz. 403. Amtsrechnungen. 321. 395. 420. 439. 4531. 4341. 721. 722 E>. 723. Apotheken. 479. 008. 609(2). Appellationen. 314. 323. 324. 347 1. 332. 353. 440. 447 1. 489. 509. 510. 312 1. 334. 579. 002. 603. Arbitri. 578. Archiv, eidgenössisches. 306. 377. 378. 457. 723. Archive überhaupt. 379. 38». 396. 497. 498. 530. 331. 547. 001. 016. 017. 629. Armenwesen. 338. 379. 391. 401. 478. 312 1. 361. 033. Arrestationen. 344. 505. 537. Arrcstsachen. 383. 402. 501. Artilleriewese». 177. 201. 516 1. 004. Assignaten. 138. 139. 100. 162. 177. August, ko--, 1792. 185. 187. 190. Augustiner. 375. 005. 000. 007. 008. 010. 011. Ausfuhrverbot. 218. 444. 449. 487. 488. 615. Auslieferungen. 3. 303. 003. Ausstreichung mit Ruthen. 600. Avoinerie. 042. 724. B Bäckerordnung. 401. Bankschreiber. 53» 1. Banniflrte. 003. Bannwarten. 044. 050. 633. 056. Bauholzvorräthe. 017. Baumwollengcspinnste. 666. Baurcchnung. 395 t. Beamte. 311 k. 320 k. 322. 394 k. 420. 438. 455. 483 k. 499 k. 525—531. 554—556. 564. 572. 592 k. 597 k. 619. 024. 036. 043 k. 059. 008. 721(2). 722 (<). Bedienstete. 318. 322. 485. 486. 013. Beeidigungen. 32» r. 394 k. 420. 438. 433. 483 k. Befestigungen. 340. 598. 599(2). 600(2). 001. «03. 004. 000. 007. 008. 609. 010 (2). 011(2). gi2, 013(2). 614(2). gzg g.g Begnadigung. 551. 570. Beinhaus. 002. Bencdictiner. 375. Bcncficien, geistliche. 138. 313. 518 k. 539 l. 393 k. Bereinigungen. 423. 460. 481. 489k. 043. Bergwerke. 435. 549. 589. 596. Besalzung. 354. 355. 403 k. 424. 45». Beschwerden über Behörden. 03. 400. 496. 637. 678. Besoldungen. 338. 339. 371. 416. 442. 446 k. 470. 526. 023. 051. «54. Bestattungen in Kirchen. 013. 032. Besthaupt. 356. 490. Bettag, allgemeiner. 226. 233. 200. 265. Bettag, evangelischer. 7. 19. 30. 54. 78. 90. 98. 106. 117. 125. 134. 143. 151. 164. 180. 200. 210. 220. 226. 233. 200. 263. Bcttclgesindel.. 3. 16. 84. 96. 103. 252. 312. 337. 398k. 442. 461.535-538. 003. 656. 660(2). ggj (Z) ßgz(-). 663(2). ggz 000(2). gg7(-z 009(2). «7». 071 (2). 073(2). 074(2). .Bettelmandat. 312 k. 342-344. 348. 602. 007(2). 671 (2). (-) Bcttelpfaffcn. 312. Bewirthungcn. 544. 015. Bibel. 481. Bigamie. 537. Billets d'Usage. 638. Blutrichtcr. 504—506. Bodenzinse. 177. 521. 629. 03«. 646. Borghesi. 563. Branchage. «28. 724. Branntwein. 015. Brod. 37». 383. 443 u. 722. 544. 001. 002. 003. Brücken. 27. 368. 369. 593. 600. 615. 630 (2). Brückengelder. 28. 91.106.346.366-369. 473-473. 079. Brüksommer. 617. 724. Brunnen, lebendiger. 608. 009(2). 010. 611(2). gjZ ßjZ Bubcnbergischer Spruch. 083. Buchdruckerei. 550. Bücher, ärgerliche. 98. 103. 199. 210. 219. 233. Bürgcrfeste. 303. Bürgerrechte. 09. 017. 034. 633. 041. 707. Bürgschaften. 311 l. 403. 456. 500 k. 330. 584. 004. 065. Bütteln. 73. Bund mit Frankreich von 1777, Einschluß in den. 2. 6. 14. 18. 24. 25. 29. 35. 30. 48. 49. 52. 75 u. 085. 76. 83. 95. 103. 112. 122. 130. 140. 148. 158. Bundesbeschwörung. 693 (2). gg4(-> Bundcserneuerung mit Wallis. 34. 37. Bnndcsgelder. 201. Burgrechtsbeschwörung. 11. 684. Burgunderkrieg. 73. < * Materienregister. Bußen. 314. 3211. 346. 353. 353. 360. 364. 362. 438. 433. 5»6 1. 512. 514. 521. 538. 541. 557. 580. 603. 605. 612. 613. 623. 721. Butter. 607. 621. 671. <5 Caliber. 148. 136. 206. 216. 227. 261. Cammcrataccorde. 507. Cantonncment. 628. 638. 633. 640. Canzlei. 485 r. Capitulat von Baden. 555. Capuzincr. 520. 544. 545. 546. 562. 563. 586. 683. 630. 631. Carthäuser. 3741. Casteltane. 614. Cautionsleistungcn. 311 1. 405. 456. 500 1. Cavallerie. 177. Cense directe. 634. Cense fonciere. 634. 724. Cense pensionaire. 634. Cenfi. 521. Censur. 550. Cercmoniel. 2. 15. 25. 27. 35. 48. 171. 325. 528. 684 C>. Chorgerichte. 617. 632. 724. Chorherrenstifte. 332. 475 1. 548. 585. Cistercienserinnen. 374. Civitdecrete. 556. Civitsachen. 345. 416. 722. Civilschreiber. 532. Clarisserinnen. 370—374. Clubs patriotiques. 1581. 153. 160.161. 162. 130. Clubs vaudois. 687. 688. 633. 700. 701. 702. 706. Coaquisttioncn der Eheleute. 615. Cocarde. 281. 708. (lollexium »vlvellcmn. 105. 116. 125. 127. 133. 142. 151. 153. 163. 166. 183. 203. 213. 223. 236. 243. 250. 251. 263. 632. Kollegium in Ascona. 587—583. Communailleszehnten. 644. 646. 643. 653. 654. 655. 657(^1. 724. Kommunion, zweite. 475. Comödianten. 545. Compctcnzzwiste. 333-350. 378. 333— 401. 443—447. 461—464. Concilium, tridcntinisches. 536. 578. Concurssachen. 113. 114. 123. 131. 132. 140. 143. 404. 513 1. 514. 626. 627. 686. Konfidenten. 578. Consoli. 565. Contrcbande. 107. 176. 218. 238. 266. 657. Conventionen. 3. 26. 53. 141. 181. 187. 505. 508. Convcrtitcnkinder. 314. 435. Cottets. 627. 628. 630. 631. Coupe de Cheminee. 637. Coutumiers. 637. 724. Criminalsachen. 314. 345. 353. 416. 483. 566. 603. 604. 605. 606. 613. 614. 613. 620. Criminalschreibcr. 532. D Decretcnbuch. 526. 528. 532. 533. 533. 556. Dcfcnsional. 163. 177. 687. Deichsclfuhren. 365. 672 ^1. 673 Deserteurs. 85. 36. 176. 235. 240. 241. 656. Diäten. 322. Dicbsgesindel. 505. 603. Diebshchlerei. 443. 506. Direktorium, cisalpinischcs. 727. Directorium, französisches. 230. 633. 635. 636. 637 Cl. 638 l-). 701. 705. 707. 708. 710. 711. 714. 718. 727. Directorium, helvetisches. 710. Dispcnsationstaxen. 7. 13. 30. 53. 77. 30. 38. Divisi. 563. Dominialgüter. 616. 628. Dominicanerinnen. 374. Douche. 473. Drittelfrucht. 625. Drittelreben. 625. 636. 633. vioil S'XulisIno. 15. Ig, Z4. 25. 30. 37. 5»C). 51. 38. 117. 503. Durchmarschproject. 3. 243. 250. 251. 262. 632. E Ehecinsegnungen. 618. Ehegaumer. 653. Ehehaftcn. 463 u. 723. Ehrschah. 620. Eid. 158. 153. 160. 16t. 300. 326. 353. 515. 574. 575. 578. 605. 606. Einheirathungen. 460. Einquartierungen. 222. 643. Einschläge. 627. 64». 646. 648. 656. 657. 658. , Einzug. 385. 386. 414. 441 1. Elle. 604. 605. 606. Elsasscrwein. 432. Emigranten. 131. 218. 223. 228. 235. 236. 237. 243. 262. 267. 333. 555. 613. 632. 633. 636. Emolumcnte, Gebühren oder Sportcln. 400. 515. 521. 526. 530. 531. 532. 537. 545. 551. 617. 613. 630. 633. 634. 635. 646. 647. 654. Empfehlungsschreiben. 510. Englische Waarcn. 635. Enthauptung. 600. Epiphanienfest. 363. Episcopalgefällc. 513. Erbrecht. 15. 25. 26. 350. 721. Erbschaftssachen. 401. 423 k. 453. 507 — 503. 530. 552. 570. 611. 612. 613. 614. 620. 633. 665. Erhängen. 600. Erwürgen. 600. Eselsstall. 42. Essig. 615. Esteren. 446. Examcnbeiwohnung. 600. Executionen. 617. 626. 627. Executor. 338. 533. 600 C>. 601. 603. Extraconfcrenzen. 5. 17. 28. Extrapost. 552. F Fahncnschcnkung. 252. Fall. 355-357. 424. 425—427. 438. 4301. 670. 721. Fallimentssachen. 84.113.123.140.401. Fanti. 532. Fascinage. 625. 628. 724. Faulfieber. 620. Feiertage. 226. 363 1. Fcicrtagsdispensationen. 363. Feuerordnung. 377. 437. 438. 604. 605. 606. 607. 608. 603. 610. 611 612. 613. Feuersbrünste. 160. 377. 435. 482. 664. 672. Feuerspritzen. 377 1. 4801. 622. Materienrcgister. Fcuerstattgelder od. Fcucrstattzinse. 574 k. 628. 638. 633. Fichter. 35g. 493. Findelkinder. 337 k. 547. 585 k. 600. 604. 668(5). Firmung. 220. Fiskale. 528—530. 555 k. Fiscalproceduren. 648(5). 634. Fischerei. 234. 60». 604(5). 648. 64g. 654 (2). 652. 654. Fleisch. 370. 383. 445 U. 722. 486. 563. Flinten. 477. Foccage. 624. 628. 724. Födcrationsfest, mailändischcs. 250. Foltern. 600. 604. Forstbeamte. 638. 644. 643. Fvrstmandat. 464 u. 723. Jorstwirthschaft. 265. 336. 3S0. 39g. 443. 444. 443. 464 U. 723. 462. 487 4. 648. 649. 620. 622. 625. 627. 628. 630. 633. 634. 635. 633. 639. 640. 644. 654. 656. 657. 660. 663 M. 664!*). 674(2). g?g Franciscancr. 373. 374. 54g. 520. 524 4. 544. 545 14. 583—585. 586 4. Französischer Kalender. 704. Frciburgerunruhcn. 46. 59 — 64. 65. 67-73. 75. Freicorps. 252. 274. 275. 608. Frciheitsbäume. 244. 242. 243. 274. 275. 702(2). Freilassungsurkunden. 333. 449. 437. 453. 483. 4S8. 596. 644. 65S. 667. 674. Freiman». 599. 6»»<2>. 604. 603. Frieden von Aarau. 688. Frieden von Baden. 274. Frieden». CampoFormio. 277. 2S5. 705. Frieden von Münster und Osnabrück. 27t. Friede» von Mine. 278. Friedenscongrcß. 248. 228. 262. 276 14. 294-296. 706. 748-720. Fricdschäßige Güter. 448. Fruchtangelegcnheiten. 247. 220. 227. 252. 264. 269. 272. 273. 522. Fürkauf. 466. Fürsprecher. 537. 533. 540. 5S8. Fuhrlasten. 580 4. Fuhrleistungen. 68. 69. 70. w Galeeren. 44g. 458. 505 4. 687. 688. Gebictsverleßung. 222. 234. 238. Gefangene und Gefangenschaften. 322. 443. 423. 537. 607. 633. 636. Geflügel. 600. 604(2). Geistliche. 345 4. 376. 509. 547 4. 537. 543. 553. 569. 625. 635. Geistliche, Wirlhen durch. 625. 635. 637. Geldstage. 646. 723. Geleite, auch Gleite. 27. 473. 482. 486. 684. Gemeindssachen. 333. 390. 458. 547 4. 538. 549. 569. 574 — 576. 589. 626. 63l. 637. 649. 654. 657. 658. Gcmüsedicbstahl. 646. General-, auch Cardinalprotector in Rom. 7. 684. Genferunruhen. 38—44. 54—56. 58 4. 66 4. Gerberie. 642. 643. Gesandtenstclle. 344. 499 4. Geschlechter, freie. 346. Geschüß, grobes. 68. 448. 477. 246. 264. 546 4. 604. Gesundheiten. 34. 420. 696. Gesundheitspässe. 544. Getreide. 28. 63. 242. 247. 230. 244. 243. 254. 252. 269. 272. 407. 466 4. 490. 545. 540. 544. 624. 673. 674. Gevatterschaft. 552. Gewichte. 358—362. 4S3. Glaubensfreiheit. 2gg. Gouverneurs. 650. Gratifikationen, auch Diskretionen. 3i>2 4. 457. 493. 5S4. 595. 620. 643. 663(2). 666. 667(2). Grenzen gegen das Ausland. 408. 444. 448. 242 4. 243. 222. 235. 252. 266. 267. 273. 349 4. 47S. Grenzwachen. 24g. Gros. 348. Grosses. 626. 627. Großbritannische Dienste. 248. 228. Grundbesißerwerbung. 45g. Grundzinse. 477. 497. 206. 246. 227. 256. 264. 305. 463 4. 4654. 524. 624. 630. 633. Gruß, eidgenössischer. 686(5). 687. 6S4. 6g2M. ggz ggg H Hände, fähige. 384. 382. 397. 587. Hände, todte. 382. 403. 587. 662. Handabhauen. 600. Handelssachen. 45. 43—49. 95 u. 685. 403. 408. 484. 4S8. 206. 244. 224. 229. 233. 239. 265. 375. 480. 542 4. 584. Handwcrksbnrsche. 337. Harschiere. 84. 247. 3S9. 442. 656. 660. 664(5). 662(5). 663(5). ggg, 666(5). 667(5). eggt'). 670. 674. 673(5). Harschierrcchnungcn. 460. 486. Haspel. 666. Hauptaufsteckcn. 600. Hausbautcn. 620. 624. 622. 629. Hausrath. 377. 556. 603. 604. 606. Hausvcrkäufe. 447. Hausiren. i>4. 646. 647. Haut Paissionage. 625. Hebamme. 564. 562. Helvetisches Büchlein. 2gg. Herdeinschläge und Herdvcräußcrungcn. 626. 630. 634. 632. 633. 640. 65t. 652. 656. 724. Herrschaften, die größern gemeinen. 300. Herrschaften, die klcinern gemeinen. 340. Herrschaftsangelegenheiten. 344—674. Heuschrödel. 489. 430. 628. Hcuverkauf. 673. Hintcrsäßsachen. 42. 94. 334. 332. 654. 653. Hochgericht. 557. Hochwachcn. 476. 229. 262. 282. 652. Hofgericht, kaiserliches. 296. Holzausfuhr. 336. 444. 449. 487. 488. 663(5). 664(5). g^). Holzflößungen. 5S4 4. Holzliefcrungen. 572. Holzmangcl. 265. 3SS. Holzsteuern. 620. 633.635.654. 656.67g. Huldigungen. 325 k. 456 k u. 723. 677. 678. 67S. 680. 722. 724. Huren. 545. Hurterische Zeitung. 447. 686. 689. Hypothckarordnung. 636. 'I Illuminationen. 252. 688. 690. Jndienncfabriken. 484. Materienregister. Infanterie. 177. Jnstallirungen. 554 k. Jnterlocutorialurtheile. 5t t k. Israeliten. 692. Jod Jäger. t77. Jägercorps. 608 G. Jagen. 416. 522. 543. 548. 549. 569. 6»0. 601. 6N3. 604. 618. 654. Zahrrcchnungen. 683. 686. 689. 725. Jubiläum. 219. 233. 691. Juden. 83. 262. 267. 318. 375. 451. 477 U. 723. 496. Judicaturrecht. 464. 650. Judicaturzwiste. 339—350. 399—401. 443—447. 461—464. Juli, 11", 1789. 704. Jurisdictionsstreit. 230. Justizsachen. 63. 70. 314. 350-354. 400. 401-405. 423 k. 447—449. 464 t. 488 k. 506-515. 536-540. 557. 564-567. 577—579. K Käse. 600. 601 «^). 607. Kammerrcchnung. 532. Kanonen. 68. 148. 177. 216. 261. 516 k. 604. Kanzler. 531. Kastenzinse. 621. 630. 633. 724. Kindertheilung. 424. Kindsmord. 344. 498. Kirchenbaustreitigkeiten. 383. 385 I'. Kirchenimmunität. 3. 6. 12. 16. 18. 21. 28. 29. 32. 53 <*1. 56. 76. 77. 79. 83. 90. 92. 96. 98. 100. 104. 109. Kirchensachen. 134. 143. 314-318. 324. 344. 369 k. 373. 379. 387. 388. 389. 411. 417.418.435.475.495 k. 517—519. 522—524. 543. 549. 550. 553. 559 k. 569 k. 583. 589 k. 595 k. 603. 605. 606. 627. 634. Kirchenstühle. 324. 379. 383. 384. 389. 415. 416. 601. 602. 605. Kirchhöfe. 376. 389. 658. Kirchweihcn. 316 u. 720. 348. 370. 411. 475. 495. Kirschcnwasser. 619. Klöster. 315. 316. 318. 335. 370-375. 475. 476. 519 k. 524 k. 544. 557. S60—562. 583—585. 711. 721. Kohle». 488. Kriegsgcld. 68. Kriegsmaßregeln u. Vertheidigung. 235. 282. 286. 297. 339. 399. 423. 695. 696. 699. 705. 707. 709. 714. 716. 717. 718. Kriegssachen. 246. 415. 516 k. 527. Kriegsschiff, zürcherisches. 724. Kundschaften. 578. 666. Kupferstiche. 233. L Läufer. 442. Landammann. 320. 323—325. 349. 721. Landfrieden. 316. 324. 344k. 386. 399k. 418. Landjäger. 68. Landrechtsbeschwörung. 11. 684. Laudrechtssachen. 330—332. 396. 422. 441. 458 k. 486. 501-504. 617. 721. Landschreiber. 5. 17. 322. 395. 438. 455. 457. 485. 497. 526 k. 551. 609. 610. 643. Landshauptmänner. 420. 438. 527 k. Landstände. 693. 699. Landsturm. 282. 709. 711. 716. Landvögte. 311 k. 320. 322. 325. 394 k. 420. 438. 455. 433 k. 499 k. 510 k. 525 k. 554 k. 572. 594 k. 620. 683. 721 <-). 722 C>. Landvögte, beklagte. 436. 485. 552. 553. 555. Landweibel. 321. 420. Laß. 355—357. 721. Leder. 181. Legitimationsgeschäft. 33. 120. Lehensachen. 371. 372. 381. 387. 388. 389. 403. 412. 425. 489. 616. 622. 623 (2). 626. Leibeigenschaft. 425—427. Leibesstrafen. 506 k. Leibgarde, bischöflich baselsche. 6. 18. 29. 5». Leinwand. 96. Licenzgelder. 652. 653. 657. Limitationsfrüchte. 515. 522. 540. Linthdicken. 157. Litiere. 684. Livelli. 521. Livrvc. 34. 55. 120. Lob. 616. 723. Locales. 376-392. 411-419. 435. 451—453. 478—482. 496-498. 544-549. 562 k. 585-590. 596. Löschanstalten. 377. 604. 605. 613. Lohstampfe. 638. M Machiavelismus. 708. Mailänderwein. 579. Malefizgerichte. 339—341. Malefizorte, thurgauische. 41. Malefizsachen. 342. 537. 538. 601 603. 605. 609. Mallstatt. 178. Maltesercommcnde. 3. 16. 27. 114. 123. 296. 683. Markensachen. 252.273. 312. 326-33». 396. 421 k. 439—441. 457 k. 486. 534. 573 k. 629. 640. 664t->. Markgräflerwein. 492. Marktbegehren. 595. Markt zu Lauis. 10. 19. 28. 31. 54. 115. 269. 527. 535. 539. 544 k. Marmor. 548. Maße. 358—362. 493. Mediatoren. 5. 17. 23. 83. 106. 14». 149. 229. Mehl. 601. 602. 603. Meineide. 515. Mcmoriale. 514. Mesmer. 391. 416. Messe in Zurzach. 480. Messeliers. 65». Meßgen. 602. 603. 605. 609. 613. Mieth und Gaben. 515. Miethzinsentschädigung. 324k. 413. 498. 555. 626. 655. Militaircapitulation. 133.142. 160.686. Militairprivilegicn. 113. 123. Militairwesen. 246. 415. 516 k. 527. Militairischc Gesellschaft. 140.148.158. 177. 196. 206. 216. 227. 229. 261. 687. 689. Milizziehung. 15. Minoriten. 520. 545 Ik. Mordthaten. 567. Mühlen. 370. 573. 625. 628. 631. 637M. 638M, 639. Müllerordnung. 461. Münzen: Baireuthergroschen. 407. Bayerische Thalcr. 358. 427. Matericnregistcr. Münzen: Blozzcri. 52t. Brabanterthaler. 358. 407. 427. 45t. 468. Brabantischc Kaiscrthaler. 468. 432. Carlsdor. 358. 427. Dublonen, alte. 358. Dublonen, neue. 358. 427. Ducaten. 358. 427. Einkrcuzcr. 607. Fcdernthaler. 358. Französische Dublonen. 358. 427. Französische Louisdor, neue. 406. 427. 450. Französische Neuthalcr. 468. Französische Thaler. 358. 45t. 467. Freiburger Scheidemünze. 468. Gallcnschc Kreuzerstückc, St. 358. 407. Gallensche Silbermünzen, St. 52. Halbcrkreuzer. 607. Heller. 607. Kaiserliche Thaler. 358. 427. Kroncnthaler. 358. 407. 427. 468. 462. 662. Louisblanc. 358. 427. Louisdor. 467. 670. Louisdor, alte. 467. Louisdor, neue. 357. 427. 467. 468. Mailänderthaler. 357. 358. 407. 427. 450. 45t. 467. Maxdor. 358. 427. Ncuenbnrger Scheidemünze. 468 Neuthalcr. 662. Niederländerthalcr. 407. Piemontcsischc Kupfermünzen. 568. Ouatrini. 607. lliömische Paoli. 567 1 Sesini. 607. Solothurner Fünfbähncr. 468. Solothurner Scchskrcuzerstücke. 468. Sonnendublonen. 358. 427. Sousstücke. 468. 432. Spanische Dublonen. 358. 427. Thaler, neue. 467. Vicrtelkrcuzer. 607. Walliscr Scheidemünze. 468. Münzwcscn. 52. t13. 357r. 406t. 427. 45» t. 467 t. 462. 52t. 567—566. Mütschen. 645. 724. Munition. t66. 206. 2t6. 227. Muttermagcn. 72t. Mittelmaße. 353. 360. 463. Nachstich. 233. Nasenabhaucn. 600. Neutralität. t66. t70. t73. t74. t75. t88. t83. t32. t64. 205. 2t6. 226. 228 u. 662. 260. 263. 276. 265. 7t0. Neutralitätsbczirk. t7t. t72. t73. 138. 260. Notare. 52t. 5305. 557. 564.572. 630. 632. 636. Novizen. 373. 374. 562. Obligationen. 64t. Obmänner. 4. t7. Ochsischer Verfassungsentwurf. 260.262. 263-304. 707. 7tt. 712. 7t3. 715. Oelmühlen. 643. Ofsicialen. 616. Ohmgcld. 445. 43l u. 723. 558. 636. Orden, französische. 28t. Organisten. 45t. P Papageikönig. 636. 724. Parität. 360. Paritätische Ehen. 4t t. Passatio» a Clos. 635. 640. 642. 646. Passationspfenning. 724. Pastoralbesuch. 523 1. 570. Pasiwesen. 3. 42. 66. 217. 228. 24t. 312. 313. 337. 46». 486. 683. Paternitätssachcn. 488. 617. 628. Patriotes Suisses, les. 156. Pensionen. 637. 650. Personelles. 362 t. 416. 435—437. 453. 482 1. 468. 546—553. 570 1. 530-532. Personen, nicht naturalisirtc. 331 1. Pfand, lebendiges. 605. 606. 607. Pfarrhäuser. 414. Pflegschaftsrcchnungcn. 376. Pfründen, geistliche. 603. 605. 606. Pfründen im Landfrieden, evangelische. 3t6—318. Pfründestiftungcn. 417. 475 u. 723. 550. Pfund. 604. 605. I>ta leg,ata. 413 s. Piemontcscrwcin. 573. Piemontesische Studirende. 6. 13. 30. 54. 78. 60. 88. 106. 117. t26. 134. 143. 151. 164. 180. 200. 211. 220. 233. 265. Pilgerfuhr. 230. 684. Placet. 522 1. Pönalpräceptc. 531 i. Poissinc. 640. Polizeiliches. 2t. 312 1. 336 — 333. 337—336. 4221. 442 1. 445. 4601. 486-488. 5051. 535 1. 557. 577. 631. 640. 646. 647. 650. 652. 656. Präcognitionsrccht. 342. Prälationsrecht. 401 1. Prangerstellung. 600. Pres champctres. 635. Preßfreiheit. 136. 263. Privilegien. 15. 233. 373. 533 1. 550. 556. 573. 560. Privilegicngeschäft. 18. 24. 33. 34. 35. 43. 48. 35 u. 685. 103. Proccßsachcn. 314. 405. 464. 465. 510. 533. 540. 576. 603. 722. Provinzen, geistliche: elsässische. 52». genuesische. 520. 544. mailändische. 520. piemontesische. 513. 520. Prudhommes. 648. Pulver. 218. N Rädern. 600. Rangstrcitigkeit. 527 1. Rapes. 633. Rathhäuser. 160. 178. 167. 377. 413. 476. Raufhandel. 557. Rcchtstricb. 351. 464 u. 723. Recken. 143. 155. 156. 157. 164. 182. 221. 265. 4071. Reconnaissances. 628. 724. Rccursc. 513. 567. 722. Regie. 650. Regimenter: Chatcauvicux. 160. 177. 186. Courtcn. 235. 267. Ernst. 153. 163. 130. Sonnenberg. 160. 185. 688. Zimmermann. 503. Neichsboden. 444. Matcrienregister. Religionsübertritt. ZtS, 435. 634. Rentiers. 627. 724. Rcpetirschule. 478. Repräsentantschaften: in Basel. 470. 476. 487. 494. 495. 206. 246. 227. 260. 264. 688. in Bern. 284—294. 695-748. in Frauenfeld. 304—306. in Freiburg. 289. 294. 292. 293. in Lauis. 238 — 245. 247 — 253. 263. 269 —272. 273 — 275. 280. 297-299. in Lausanne. 286. in Mühlhausen. 200. Requisrtoriale. 46. Restitutionsgeschäft. 49. 20. 30. 53. 77. 90. 98. 405. 446. 425. 433. 442. 454. 463. 480. 499. 209. 249. 233. 264. 684. 688(2). 689. Revision. 354—353. 465. 577. Rheinablcitungsproject. 408. Richteramt. 36. 44. Roccoli. 522. S Sägen. 648. Säntisgeschäft. 404. Säumer. 603. Salpeter. 208. 248. 622. 655. Salvi voixlucti. 543. Salz. 36. 77 u. 685. 90. 4 46. 227. 230. 273. 354 4. 370. 405. 440. 424. 450. 474. 475. 654. 672. 673. 692. Sanitätsverordnung. 445. Sanitätswescn. 343. 336 r. u. 724. 397 r. 422. 443 4. 445. 486. 544. Sauvegardescheine. 284. Sa»vog,ir. Speditionsverhältnisse. 433. 542. 580. Sperranstalten. 522. Spione. 244. Spitäler. 389. 402- 404. 547. 564. 585 4. Stadtrcchte. 379. Städtische Verhältnisse. 379 4. 496. 634. 678. Stände, Angelegenheiten der. 4-306. Standesfamilien. 64. 62. 63. 66 67. 69. Stand, lcdiger. 536 4. 577 4. Stall Udert. 536 4. 577 4. Statthalter. 528. 555. 640. Statutenbuch. 604. Steigerungen. 462. 489. Steuern für Glaubensgenossen. 7—40. 49. 30. 54. 78. 90. 98. 406. 447. 425. 434. 443. 454. 464. 480. 200. 244. 220. 233. 265. Stcuerpfenningc. 538. 574. 575. Stifte. 375. 585. Stipendien! französisches. 446. 425. 433. 442. mailändisches. 405. 463. Stipulationsrccht. 627. 634. 724. Stolagcbühren. 549. Straßenfond. 472 4. Straßeninspector. 473. Straßenmandat. 362. Straßenstrcit. 4 u. 684. 424. 432. 435. 444. 443. 449. 462. 479. Straßenwesen. 27. 28. 362—366. 407. 427 4. 444. 446.454.452.468—73. 493 4. 544 4. 557. 579-584. 593 4. 606. 607. 642 (°). 644 (2). 649. 620. 654. 652(2). 653. 659. 66». 665. 668. 669. 674. 672 (2). Strohdächer. 482. Stubengeldcr. 342. Studenten: piemontcsische. 9. 49. 30. 54. 78. 9«. 98. 106. 447. 426. 434 443. 454. 464. 480. 200. 244. 220. 233. 265. ungarische. 9. 49. 30. 54. 78. 90. 98. 406. 447. 426. 434. 443. 454. 464. 480. 200. 244. 220. 233. 265. Subhastationen. 627. 629. 630. 724. Successionsrecht. 49.24. 25. 26. 37. 50. Matcrienregister. Syndicatc. 683. 686. 725. Syndicatorwürde. 499 k. 500. 516. Synodalhandcl. 134. 143. T Täusche. 624. Taggelder. 538. laßll.i ininulsli,. 531. Tagmulchen. 421. 422. 425. 722. Tagsatzung, letzte in Aarau. 275—284. 603 k. 719. Tagsatzungcn überhaupt. 683. 686. 689. 692. 725. Tanzen. 42. 370. 373. 411. 670. Taverncnrccht. 10. 445. Taxen. 322. 423. 435. 448. 496. 501. 510. 522 k. 523.528.529.531-533. 537. 545. 550. Teile». 68. 647. Tcrritorialviolation. 194. 239. Teschncrfricden. 684. Testament, altes. 687. Theater. 42. 545. Thesen, anstößige. 133. 142 u. 687. 151. 163. 6S6. Thorwache. 604. 605. 606. Thürmen. 322. 666. Titulatur. 82.95.123.131.137.550.555. Todtschlag. 570. Torfgraben. 487. 650. 654. 658. Tortur. 540. 564—566. 600. Tractat von Varcsc. 534. Irults koraino. 15. 19. 24. 25. 30. 37. 50 l-). S1. Transit. 23. 31. 108. 217. 227. 231. 313. 337. 542. 579. Tridentinischcs Concilium. 537. Tropfbad. 479. Truppcneorps, stehendes. 302. U Ueberreutcr. 55.171.529.605.606.685. Ueberschwemmungen. 470. Uhr, deutsche. 608. 609(2). gm. gn. Ungarische Studirende. 9. ig. 30. 54. 78. 90. 98. 106. 117. 126. 134. 143. 151. 164. 180. 20». 211. 220. 233. 265. Unterbcamte. 438. Untervogt. 455. Band 8. Unzuchtsvergehcn. 321. Usage. 637. V Vaccationcn. 617. 632. 634. 724. Venalität. 63. Verbrecherversorgung. 149. 158. 687. Verbrennen 600. Verehelichungen. 441. Verfassungen. 72. 288. 693. 707 M. 708. 709. 711 (2). 713. 714. 715. Vergraben unter den Galgen. 600. Verlassenschaftssachen. 350 r. Verspruchsrecht. 396. 402. 403. Vertrag von St. Julien. 704. Verwandtschaftsgrade. 401.566. 664(2). 665(2). Verwundungen, schwere. 538. Veto. 64. Vioaiil kor-moi. 524. 536. 537. Vieinanzgüter. 547. Vicinatrecht. 272. 501—504. Vicini. 501—505. Viehhandel. 106. 115. 206. 217. 227. 261. 313. 477. 567. 599. 607. 671. Vichnachtrieb. 10. 19. 28. 3t. 54. Viehseuchen. 337. 398. 498. 674. Vicrtelrebcn. 625. Vicrtelsofen. 443. Vicrtheilen. 600. Visita. 603. 605. 606. Visitirung eines Delinquenten. 600. Vogelfang. 522. Vogelmahl. 421. 422. Vogelschießen. 724. Vormundschaftswesen. 42. 98. 350 k. 436. 501. 539. 551. 564. 616. 646. Vorrechte, schweizerische, iz. Vorsätze. 621. 622. 623. 724. Votircn bei Wahle». 609. Voll 5vgr«li. 502. W Wachs. 611. Wachthäuser. 604. 611. gix. 613(2). 652. Wachtpiquete. 643. Waffenschenkung. 252. Waffentragcn. 527. 543. 548. 549. Wagcnlast. 580 r. Wagenwaagen. 27. Wagmeister. 42. 581. Waldbrüdcr. 312. Waldungen. 399. 443. 479. 482. 487 k. 618. 619. 622. 625. 627. 628. 630. 633. 634. 635. 638. 63g. 640. 641. 657. 660. Wascnrecht. 341 r. Wasserbauten. 495. 542. 615. 644. 650. , Wasserguß. 5S1. Wedeln. 646. 649. 724. Weggcldcr. 4 u. 684. 5. 17. 27. 28. 51. 52. 75. 76. 82. 83. 95. 103. 112. 122. 130. 139. 147. 151. 158. 164. 177. 182. 196. 206. 216. 227. 261. 366 — 369. 408-411. 417. 431—433. 436. 473—475 u. 723. 493. 494 k. 542. 673. W-gknechte. 27. 362. 469. 470. 652. 653. 655. 657. 659. ! Weibel. 42. 442. 532. 533. 537. 556. 598. 601. 603. 604. 606. 632. 634. 640. ? Wcibelmütschen. 645. ! Weidgang. 625. 626. 638. 640. 641. 642. 648. 649. 658. Weihwasser. 686. ! Wein. 367. 371. 445 u. 722. 491. 492 U. 723. 544. 558 k. 579. 615. 637. 655. 657. ! Weinschätzer. 491. Werbungen. 2. 198. 218. 228. 235. 244. 313. 517^ 677. ? Wirthschaften. 10. 445. 462 k. u. 723. 621 ('). 623. 625. 627. 631. 635. 636. 648. 649. 65». 662. 670. ! Wuhrgelder. 417. ! Wuhrvcrmögen. 407. Z Zehntensachen. 177. 206. 216. 227. 256. 261. 305. 349. 371. 372. 384. 405. 463. 465 k. 489. 618. 621(*). 622. 623. 624. 626. 629. 633. 637(^). 641. 642. 643. 644. 645. 649. 654. 655. Zeitungen. 116. 550 k. 686. 710. 720. Zeugeneinvernahmen. 566. Zeughäuser. 601. 603. 604. 606. 607. 608. 609. 610. 611(*). 612. 613. Ziegeldächer. 482. Zoccolanten. 520. 545. 546. Materienrcgistcr. Zollbeamte. 32. 92. 516. 542. 543. 548. 551. 582. 605. 606. 608. 610. 652. 659. Zollsachen. 15. 27. 32. 92. 99. 100. 106. 107. 165. 180. 182.211.408-411. 516. 5421. 548. 5581. 531—583. 613. 614. 617. 644. 646. 649. 650. 654. 655. 657. 659. Zuchthaus. 535. 687. Züchtigungen. 322. Zürcherkrieg, alter. 683. Zürcherzeitung. 116. Zugewandten Orte, Angelegenheiten der. 1-306. Zugrecht. 84. 345. 401. 402. 403. 404. 447. 489. 521. Zungenschlihen. 600. Zuzug: überhaupt. 617. 649. 651. nach Basel. 169. 170. 175. 178. 187. 191. 194. 196. 206. 216. 226. 260. 688. 691. nach Bern. 282. 297. 305. 306. nach Freiburg. 291. 292. nach Mühlhauscn. 181. r t s r e g i st e r. A Aarau. 284. 300. 694 702. Aarburg. 300. Aare. 482. Aargau. 300. Adorf. 389. Aegypten. 687. Agno. 523. 541. 549. Agristwyl. 645. Aigle. 703. 724. Aire. 695. Albligcn. 621. 622. 623. 624. Altavilla. 651. Alldorf. 300. Altenburg. 375. Altmis. 446. Altnau. 356. Altstetten. 114. 124. 399. 401. 402. 404(2). 415. Andweil. 245. 246. 247. Angrogne. 90. Antiochia. 271. Appenzell, Canton. 300. Appenzell, Flecken. 300. Aranno. 549. Arbon. 80. 326. 347. 348. 357. 382 k. Ardenazwald. 625. Arlesheim. 178. Arogno. 273. Arosio. 549. Arzo. 548. Ascona. 587—539. Assens. 625. 626.629.632. 633.634.635. Astano. 549. Au. 4l?r. Aubin. St. 637. Außerrhoden. 4.17. 28. 52. 76. 83. 397. 400. 683. 684. 693. Avenches. 287. 289. 300- 712. Avignon. 160. B Baar. 84. 124. 132. 141. 149.162.179. Bachtobel. 388. Baden, Grafschaft. 235 k. 288. 300. 309. 451. 454-483. 494. 496. 722 k. Baden, Stadt. 235. 236. 267. 456. 457. 469. 470. 471. 472. 473. 474. 475 U. 723. 478ku. 723. 481. 490. 495. 684. 689. 690. 722. 726. Baden, Stift. 481. Büch. 96. 104. 113. 131. 140.230(2). 231. Baireuth. 8. 19. 3». 54. 78. 9». 98. 106. 117. 126. 134. 143. 151. 164. 180. 20». 211. 220. 233. 265. Baldingen. 465 u. 723. Balerna, Ort. 558. 561. Balcrna, Viertel. 521. 555. 556. 557. Balgach. 405. 407. 411. 418. Barbengo. 549. Barthelemy, St. 632. 634. Barzmühle. 472. Basadingen. 381. Baschär. 427. 428. Basel, Bisthum. 2. 6. 14. 18. 24. 25. 29. 35. 5». 52. 82. 95. 169. 171. 172. 173. 174. 178. 188. 189. 194. 215. 226. 260. 273. 279. 295. 684. 695. 710. 719. 728. Basel, Stadt. 269. 271. 300. 693. 699. 708. 719. 726 (2). 727(2). Basel. Stand. 158.160. 174. 175. 186. 187. 197. 206. 216. 226. 227. 261. 300. 373. 683. 693. 694. 708. 712. 713. Bauhof. 412. Vauricd. 396. 405. Beinweil. 443. 452. Bcllelay. 194. 278. Bellen;, Flecken. 248. 274. 300. 517. 542. 580. 598(2). ggg(-,. 600(2). 601. 602(2). ggz 604(2). g. 708(2). ^o. ^2. 713(2). 714. 716(2). 717(2). 718(2). 74g Bernang, auch Bcrncgg, im Nheinthal. 407. 413. 417. Bernang, im Thurgau. 386. Bernegg. 334 u. 721. Berwang. 692. Berzona. 587. Ortsregister. Besazio. 548. Besenbürcn. 487. 488. Betweil. 44». Biberen, Fluß. 654. 652. 654. Biberenbrücke. 650. i^l. 653. Bichelsee. 388. Biel. 27. 5t. 75. 82. t»3. tt2. t22. 43». 436. 458. 466. 473. 487. 463. 465. 205. 225. 26». 278. 264. 683. Bießenhofen. 384. 387. Bignasco. 565. Bilten. 476. 232. 664. 672. Biltnerricd. 455. 456. 468. 232. 264. Bioley. 625. 626. 634. Birmenstorf, Amt. 462. 466. Birmenstorf, Ort. 474. 4804. 482. 488. Bironieo. 536. Birri. 444. Bischofzell. 343. 326. 327. 335. 346. 347. 348. 365. 367. 366. 386. 362. Bissegg. 332. Bitsch. 486. 694. Blasien, St. 476. Blidegg. 34». Bludcnz. 367. 662. Bodensee. 336. 344. 408. Boffalora. 558. 556. " Bollenz. 267. 3»». 34». 534. 597—645. Boltschhauscn. 335. 388. Bonrittars. 637. Bordeaux. 45. Bormio. 27». 284. Bosweil. 452 4. 487. 464. Bottens. 626. 63». 634. 633. 634. 635. Brandenburg. 3 u. 683. Bregenz. 367. 692. Bremgarten. 235. 267. 443. 456. 458. 487. 486. 46». 464. 496-463. 722. Breno. 546. Bretign«. 632. Brissago. 564. 57». 573. 574. 576. 589. Broglio. 596. Broye. 3V». 645. Brüggen. 364. Brunaro. 569 ^1. 60». (-1. 6N4. 603. 604. 6»6. 607. 608. 606. 644. 642. Brunnadern. 204. Brunnen. 4». 34. 234. Brusino. 548. Brusinpiano. 577. Bruzella. 556. Buchen. 44 4. Buchhorn. 662. Buchs. 43». Büchslcn. 648. 658. Bünden, Republik. 32. 62. 207. 27». 284. 295. 296. 333. 334. 404. 508. 685. 662. 746. 720. 728. Bünzen. 487. 488. Bürglen. 328 t. 365. 686. Bilfingen. 346. Bütken. 476. Bullet. 64«. 642. Buoholderen. 457. Burgdorf. 748. Buronwald. 627. 628. 633. Busnang. 324. 386. Bußkirch. 676. Dußlingen. 470. Buttikon. 402. Cabbio. 557. 559 4. Caddclburg. 436. 444. 452. 235. 474. Cademario. 549. Cadenazzo. 598. 569(2). 600(2). 640. Cadossola. 568. 56»<2>. 600(2). 604. 603. 604. 606. 607. 608. 606. 640(2). 644. 642. Calmena. 606. ^ Camignolo. 536. Camorino. 606. 640. Campione. 240. 244. 242. 244. 248. 25». 273. 274. Campo. 594. Caneggio. 556. Canobbio. 573. 584. 585. Capolago. 250. 557. Capriasea, Ort. 533. Capriasca, Viertel. 534. 536. Carasso. 643 (2). 644. Carlsruhc. 8. 49. 30. 54. 78. 90. 68. 406. 447. 426. 434. 265. 720. Corona. 533. 546. Carouge. 665. Casella. 546. Casora. 242. Castiglione. 640. Karthago. 687. Catharinathal, St. 345. 373. 374. Centovalli. 240. 244. Cettc. 45. Chamblon. 638. Chaumvnt. 654. 656. 657. Chaux. ?7. Chiasso. 244. 242. 243. 250. 254. 274. 557. 558. 556. Chillon. 286. 669. 704. 702. Christianerlangen. 7. 46. 30. 54. 78. 60. 68. 406. 447. 426. 434. 443. 454. 464. 480. 200. 244. 220. 233. 265. Chur. 300. 437. Churpfalz. 8. 49. 30. 54. 78. 60. 68. 406. 447. 426. 434. 443. 454. 464. 480. 200. 244. 220. 233. 265. Cisalpinien. 252. 269. 280. 268. 749. Eleven. 270. 284. Coblcnz. 408. 222. 234.474.484 u. 723. 482. Como. Bisthum. 546. 522. 523. 524. 536. 546. 548. 558. 556. 570. 573. 583. 595 f. Como, Stadt. 254. 269. 268. 560 4. Concise. 637 C). 638. 640. 642. 643. Konstanz, Bisthum. 80. 408. 247. 249. 233. 345. 346. 325 r. 336. 345-349. 366. 373. 384. 382 4. 384. 385. 386. 387. 360. 392. 447. 456 u. 723. 462—464. 475 4. 466. 694 Constanz, Stadt. 335. 339. 356. 360. 366. 686. Contone. 579 4. 580. 582. Courlcvon. 654. 655. Cravairola. 594. Crcsciano. 642. Croix, St. 706. Curio. 546. D Dänikon. 345. 367. 368. 686. Vörstetten. 456. Debrcczin. 6. 49. 30. 54. Dettingen. 482. Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt. 344—348. 720. Deutschland. 686. 724. Dieboldsau. 446. Dicboldshofcn. 662. Dicßenhofen. 208. 305. 325. 336. 346. 356. 376-384. 385. Dietikon. 462. 474. Dietweil. 454. Dirinella. 573. Dörishaus. 647. Dombach. 40. 49. 2- Ortsregister, Domdidier. 615, 613, 652. ' Dommartin, 627, Domo d'Ossola. 249. Dompierre. 613. 652, Dornach oder Dorncgg. 178, 187. 232. Dornbirn. 338. 410. Dottikon. 438. Dozweil. 340. 342. 344. Dragonata. 533(2), 600(2). 601. 602. 604. 605. 607. 608, 609,610. 612(2). 613. 614. Dürrmenz. 30. , 638 l^>. 633, 640, 724. Grandson, Vogtei. 310, 645 — 643, 636 — 643, Graubünden, Canton. 300. Grenz, 646, Griechenland, 687, Grono. 244, Großpolen, 3, 43. 30. 54, 78. 30, 38. 406, 447. 426. 434, 443, 454, 464. 480, 200, 244. 22«, 233, 265. Grünenbach. 7, 43, 30. 54, 78, 30, 38. 406, 447. 426, 434, 443. 454. 464. 480, 200, 24 4. 22». 233, 265. Grütli. 704, Grynau, 33, 456, Gstaldenbrückc. 440. Gudo. 643. 644. Gümmenen, 648. Güttingen, 348. 343, 686. Guntalingcn. 385, Gurwolf. 648, 643, 654, 653, 654. 656, Gurzelen, 645. Hämikon, 443 4. Hagenweil. 323, 340. 342. Hallweil, 433. 443, 487, Hallweilersee, 433 4, Harriswald, 622. Hasenbcrg. 458, HaÄach, 336, 403. 440, 446, 447 (^>. Hauptweil. 340, 342. Hefenhofen, 340, 342, 384. Heidegg, 433, 44«, 445 u, 722, 446, Heidelberg. 365. 367. Heldsberg, 404. Hcmmcrschweil. 340. Henggclgießen. 455, 456. Herbishofen, 7. 43, 3«, 54. 78, 30, 38, 406. 447, 426, 434, 443, 454. 464. 480, 200, 244, 220. 233, 265. Herdern. im Thurgau, 340, Herdcrn, in der Landgrafschaft Klcttgau. 408, 242. 224. 235. Herisau. 30«. Hermetschweil, 488. 430, 433. 438. Herrenhof. 340. 384. Herzogcnbuchsee, 748, Heitlingen, 374, 372, Hißkirch, Amt. 433, 444. 447, Hißkirch, Commende. 348, 454, Hochstraß, 382. Höfe, 84, 23». 234, 300, Hölzberg, 402. Hörnli. 444. 323, Hof. 328 k, 332. Hohcnrain, 724, Hohentanne«, 384 u. 724. Hohcnthcngen. 242, 224. 235. Holland. 35, Holzleute. 632. Horgenbach. 387. Horn. 347. 348. Hosenruck. 340, Hospcnthal. 237. Hubclallmende. 620. Hünikon. 372. Hüttenschweil. 340. Hüttikon. 484 u. 723. Hürden, 443, 462, 230, 676, 680, I Zmmcnbcrg, 353, Jmmcnstadt, 632, Indemini. 573 4. Jnnerrhoden, 444, 443,337.400». 722. 404, 683. 687. 632. 633. Inning. 632. Jntelvi, Val. 244, Jntra. 534, 535. Zrnis. 546 4, Jslikon. 363. 364. 365. 368. Zsny, 632. Jsone. 534. Italien. 223. 686. Italienische Vogtcien. 444. 432. 444. 443, 263, 433—645, 743. Jttingen, 345. 348. 373. 374, Jod Zerisberg, 648, Jestettcn, 375. Jcuß. 652. Johann-Höchst, St. 408. Ioux de Provence, 637. Jungholz, 332, Jurat a Bamp, 633. Zurät d'Echallens. 633. Zurtenwald. 628, 634. K Kaiserstuhl. 243. 464. 470. 474, Kalchrain. 345. Kcllcramt, 457. Kempten. 632. Kerenzen, 672 M. Kerzers. 646, 647, 648. 643. 650, 654. 653, 654. 655. 657. 658. 653, Keßweil, 340. 344 4. Kilchberg. 744, Kimrathshofen. 632, Kirchberg, 204, Klemme, 458. Klingnau, 465. 466. 475. 480. Königsfelden. 464 4, 466. 488. Krcuzlingen. 345. 348, 323. 343, 375 u. 724 (2>. Kümmertshausen. 340, Küfinach, 300. Kurzrickenbach. 444, 724. Kyburg, 326, « Länder, drei. 237, Läuchingen. 445 t. Lance, la. 640, Landsberg, 632, Landschaft,alte. 246.245-247,253-253. Landshofmeisteramt. 254. 255. Langeneywald. 622. Langcnhard, 332. Langenrickenbach. 327, 384, Langensee. 243, 244, 742, Lattegg, 424 t. 422. Lauchen. 363. Lauis, Flecken, 233, 240, 244, 242, 243, 248, 252. 263. 272, 274, 238, 300, 500, 520, 524. 544, 542l-). 543, 544—547. 550. 554 4, 748, Lauis, Viertel, 523. 543, Lauis. Vogtei. 233. 240. 300. 303. 543, 524—553. Lauisersce. 238. 243. 244. 542. 577. Laupen. 648. Lausanne. 286. 287. 300, 623. 688. 637. 638. 700M. 702M. 703M, 708. 740. Lavertezzo. 570, Lavizzarathal. 543 4. 564. 566. 567. 586. 535. Leibstatt. 458, Leimenthal. 487. Ortsregistcr. Leman, Canton. 300. Lemanische Republik. 703. 704. Lcngnau, im Canton Bern. 7tk. Lengnau, in der Grafschaft Baden. 476. 477. Lenzburg. 267. 440. 486. 487. 488. Leuggern. 462. 466. 476. Libau. 40. Lichtensteig. 30. 36. 41. 08. Lienheim. 108. 212. 222. 235. Ligornetto. 559. Lillywald. 640. Lindau. 692. Lindmühle. 481 u. 723. Linth. 78. 81. 85-80. Sic'). 07. 00. 102. 104. 107. IIS. 117. 121. 124. 126. 132, 134. 141. 143. 150. 1S2. 155—157. 16?. 164.170. 182.108. 201. 208. 211. 218. 221. 232. 234. 264. 265. 685. 687. Livincn. 28». 30». 602. Lochershaus. 332. Loco. 576. 587. Lömenschweil. 245. 247. Lörrach. 226. Löwenberg. 659. Lombardei. 241. 242. 249. 250. 580. Lvngeray. 47. 48. Lueern, Stadt. 290. 300. 304. 706. 708. 725. 726(2). Lucern, Stand. 300. 683. 686. 602. 708. 700. 714. Lucino. 553. Lugano, Canton. 300. Luggarus, Flecken. 243. 244. 520.582. 583-585. 585—587. 505. Luggarus, Vogtei. 230. 240. 300. 309. 563—502. Lugnore. 644. 646. 647. 648. 652. 654. 658. Lumino. 602. 603. 605. 606. 607. 613. Lunkhofen. 405. Lurtigen. 653. Lyon. 44. 45. 46. 47. 48. M Madonna del Sasso. 520. 583. 584. 585. Mägenweil. 408. Märstetten. 356. Mäusegg. 472. Magadino. 243. 570. 580. 581. Magere Bad, das. 624. Maggia. 503. Mailand, Erzbisthum. 138. 240. 263. 518 1. 534. 587-580. 605. Mailand,Staat. 505.506.507k. 510.521. 540. 541 549. 56l. 568. 573. 614. Mailand, Stadt. 240. 249. 250. 718. Mainthal, Thal. 5131. Mainthal, Vogtei. 300. 300. 510. 563—571. 586. 502—507. Malans. 422. 425. 436. Mannenbach. 300. Manno. 547. Marbach. 316. 411. 415 1. Marca. 557. March. 300. Marchthal. 382. Margarethen, St., im Nheinthal. 404. 408. 400. 410. Margarethen, St., im Thurgau. 327.367. Markirch. 7. 8. 19. 30. 54. 78. 0». 08. 106. 117. 126. 134. 143. 151. 164. 180. 200. 211. 22». 233. 265. Marsall. 185. Martinsbrückc. 4. Martinsbrugg. 76. Mauborget. 637. 641. Mazingen. 363. 364. 367. 391. Mehrerau. 256. Meienberg. 438 448. Melidc. 242. Mellatz. 692. Mellingen. 235. 267. 456. 458. 470. 471. 474t-). 475 u. 723. 488. 400. 401. 494. 722. Mels. 433. Memmingcn. 692. Mendris. Flecken. 241. 274. 275. 524. 5541. 556. 561. 5621. Mendris, Vogtei. 237. 230. 240. 208. 30«. 30». 513. 521-525. 553-563. Mendrifiotto. 245. Wenzingen. 84. Merischwanden. 441. 449. Menriez. 652. 653. 654. 655. 658. Miglieglia. 540. Milanez. 238. Milden. 288. 724. Mindclheim. 602. Misox. 281. Mittelländisches Meer. 243. Mörikon. 364. Mogelsperg. 01. Moino. 570. Mollondin. 642. Monstein. 4171. Monte. 559. Montebcllo. 248. MonteCarasso. 602.608.610(2). 011.614. Monte Cenerc. 535. Monteggio. 533. 550. Montclier. 610. 658. Monticello. 508. Montreux. 608. Moos. 340. 342. 381. Moos, großes. 645. 648. 654. 656 658. Morbio. 550. Morest-. 273. 528. 533. 558. 559. Morges. 637. Morrcns. 620. Mosen. 4301. 445. Motier. 644. 645. 654. Moudon. 288. 724. Mühlebach. 140. 140. 231. Mühlhauscn. 178. 18». 200. 211. 233. 265. Mühlhcim. 39» u. 721. München. 602. Münchweilen. 364. 366. 367. Münster, im Bisthum Basel. 278. Münster, im Canton Lucern. 446. Münsterlingen. 315. 328. 373. 387. Münstcrthal. 172. 173. 104. 260. 278. 285. 707. 715. Muggio. 559. Mur. 645. 646. 650. Murg. 671. 672 t«1. Muri. 315. 318. 387. 443—445. 448. 452. 453. 487. 489. 40». 403. Murnau. 602. Murris. 435. Multen, Stadt. 287. 288. 300. 644. 645. 647(2). 648(2). ggz ggg 656. 657. 658. 705. 707. 713. 718. Multen,Vogtei. 310. 615-619. 643-650. Murtnermoos. 644. 646. 647. 648. Murtnersee. 644. 651. 655. Muschelbach. 78. g». Mutrur. 642. N Nancy. 186. Nant. 649. 654. 656. Neapel. 221. Ncllenburg. 340 s. Ortsregister. Neubärenthal. 8. 59, 30. 54, 78, 90. 98. 509. 557, 526. 534. 543. 555. 564, 580, 200, 255. 220, 233. 265. Neuenbürg, 24, 25, 35. 48, 49. 52. 75 U. 685. 83, 95. 98. 503, 552. 557. 522. 530, 540. 548. 558, 575. 573. 575. 598. 225. 260. 285. 659. 638. 639. 687. 699. 702. 705. 706. Ncuenburgersee. 659. Neuenegg. 657. Ncuenhof. 475. Ncuenstadt. 278. Neuravensburg. 256. Neureuth. 8. 59. 30. 54. 78. 90. 98. 506. 557. 526, 534. 543. 555. 564. 580. 200, 255. 220, 233. 265. Nidberg. 425. Niedcrarnang. 253. Niederweil. 246. 247. 498, Novaggio, 549. Novallcs. 639. Novazzano. 242. Nußbäumen. 385. Nyvn. 287. 700(2», 702. O Oberaach. 333 4. Oberarnang. 246. Oberbergcramt. 254. Oberdorf, im Abt St. Gallenschcn. 246. 247. Oberdorf, im Hochstift Augsburg. 692. Oberes Freiamt. 309. 437—454. Oberhofen. 366. Oberland, bernerischcs. 704. Oberleibstatt. 266. Obermühle. 332. Obcrried, im Rheinthal, 399 4, 453, 459. Oberried, inderVogtci Murten. 645, 653. Oberseebach. 78. Oberwinterthur. 364. Oesterreich. 3. 532 u, 686. 540. 549. 574. 585. 257. 404. 408, 435. 553 4. 695. 750. 720. Oetlishausen. 365. Oetweil. 480. Onens. 642. Onsernonethal. 689. Orbe, auch Orbach, Stadt. 625. 627. 630. 632. 633. 636. Orbe, Vogtei. 310.655-659, 624-636. Orjulazwald, 626, 635. 635, Othmarsingen. 493, Ottenbach. 449. Oulens. 626. 632. Oy. 692. P Palanza. 506. Paradies. 357. 370-374. Paris. 585. 589. 280. 688, 704. Pavia. 527. 538. 542 u. 687. 555. Payernc. 289. 292. 294. 300. 755. 752. 754. Pays de (Sex. 282. 698. Pays de Vaud. 279. 282. 285. 286(2). 287(2». 289. 300. 688. 693. 694. 695(2». 696. 697(2). ggg ggg(-). 705(2). 7<>z (-> 7gz t-1. 704.705(2». 706(2». 7g7(») 788. 709. 750. 755. 752. 753. 755. Peccia. 566. Peissenberg. 692. Pcnthereaz. 625. 627. 628. Pcnthereazwald. 635. 633. Peterlingen. 289. 292. 294. 30». 755. 752. 754. Pfäfers. 355. 358. 423. 427. 436. 437. Pfeffiterwinkel. 23. 235. Pfeffikon. 235. Pfyn. 332. 363. 366. 368. 689. Piemont. 573 4. Pierre Pertuis. 587. Pirmasens. 506. 557. Policz-le-Grand. 627. 629(2». 630, 635. 633. Polnisch-Preußen. 9. 59. 3», 54. 78. 90. 98. 506. 557. 526. 534. 543. 555. 564. 58». 20». 255. 220. 233. 265. Ponta di Polls. 573 4. Ponte Crcmcnago. 242. PonteTresa. 32, 239, 242,273, 533, 545. Porlezza. 240. Porta. 587. Porto. 240. 244. 273. 274. Portugal. 686. Poschiavo. 285. 759. Praliswindcn. 387. Praz. 649. 654. 656, 657, 658. Prcstenberg, 336. Provence. 638. Pruntrut, 169. Pully-le-Grand. 634, Pura. 549. Puschlav. 285, 759, Q Quarten. 675. 672(2». Quartiere, acht. 554. 686. R Ragaz. 423, 433 4. 436, Raitiamt. 328, Rappcrschwcil. 300, 676, 677-679, 724, Rapperschweilerbrücke. 679. Rastatt. 275. 272. 276-278. 288. 294-296. 758-720. Ravensburg, 692, 720. Nebstein. 356, 357. 455, 455 4. Reckingen. 474. Negcnsburg. 276. Reichenau. 387. 390. Reichenburg. 502. Reichcnhall. 692. Reuß. 495. Revier. 297. 300. 350. 597—655. Rhein. 508. 558. 526. 222. 266. 339. 344. 349 4. 407.408(2». 428-435. 436. 472. 474. 479. Rheinau. 355. 358. 372. 373. 375. Rheinegg. 554. 524. 395 4. 400 u. 722. 405. 404. 405. 407. 408. 409. 455. 452 (2). 453 (2). Rhcinhcim. 508, 558. 526, 536, 235. Rheinthal, 554. 255, 300. 304. 305, 306. 309. 356 u. 72», 357. 394—459. 435. 722. Rhone. 695. Rialrosso. 573. Richtenschweil. 230. 235. 683. Kickenbach. 340. Riehen. 534. Niet. 328 4. 332. Rietheim. 462. 463 4. u. 723. Nipari Morti. 60». 605. 603. 604. 606. 607. 608. 609. 655. 652. Riva, Flecken. 548. Riva, Viertel. 523. 548 4. River». 536. Roggweil. 357. 329. 340. 342. 383. Rohr. 594. Rom. 687. 720. Romainmoticr. 702. 706, Romanshorn. 340. 344. Nomayron. 642. Ortsregister, Rordorf. 47g, Reischach. 4, 24k. 247, 254. 256. Rorschachcrberg, 246. 247, Rosarino. 587. Rosenheim, 692, Rothenburg, 44t. Rottenmünstcr, 296. Rottenschweil. 495. Rottweil. 207, 296, Rümikon. 472, Rüti, 439. Russikon, 663 l->, S Sagno. 559. Salins, 36, Salorino. 560. Salvcnach, 648, 653 656, Sargans, Canton. 300, Jargans, Städtchen. 423, 426,428.433, Sargans, Vogtei, t«4. tt4, t2t, 124, 132. 305, 309. 316 u, 720, 407, 419—437, 692, 722. Sarmenstorf, 49», 491, Savoien. 192. 228 u. 692, 685, Sax. 300, 430. Schännis.Ort, 155, 157.164, 179, 182. 198, 201. 211. 221. 265. Schännis, Stift. 425. 426, 427. 668. Schaffhauscn, Stadt, 126, 212, 300, 335. 365, 727 Schasshausen, Stand. 300, 683, 712.713. Schiedwald, auch Scheitwald, 622, 624. Schindellegi. 165, 182, 231. Schinznacherbad, 487, Schlatt, im Thurgau, 372, Schlatt, im, in der Landgrafschaft Klctt- gau. 222, Schlattingen. 385. Schleitthal. 78. Schlieren. 470. Schmiedholz. 721, Schmitten. 417. Schneckenbund, 340, Schöncnberg. 3V. Schönenbergeramt, 330. Schönholzersweilen. 389, Schollberg, 427. 428, 432, Schongau, 692. Schübelbach, igz, Schutz, im, 413. Schwaben. 718. Schwarzenbach. 91, 106. Schwarzenberg. 107, 118, 126, 136. 144, 152. 267. 375. Schwarzenburg, Gemeinde, 621, 622, 624. Schwarzenburg, Vogtei. 310, 615—624, Schwyz, Flecken. 300. Schwyz, Stand. 104, 116. 123, 14», 207. 229, 300, 683. 686, 692. 696, Scithewald. 637(^>. 638, 639, 640, 641. Sensenbrücke. 617, Sessa. 550, Sevelen, 421, 430, 431, Siggingen, 472, Sihlbrückc, 124. Simmerberg. 692, Sindelsdorf. 692, Tins, 446 1, 451. Sion, im Wallis. 30», Sion, in der Grafschaft Baden, 475.476. Sion, in der Grafschaft Uznach, 660, 661 (°>. 662 l->. 663 <2). Sirnach, 391, Sitterdorf, 245, 247, 340, 344, 384 u. 721, Solothurn, Stadt. 271. 293. 300, 702, 716 M. 726, Solothurn, Stand. 191, 197, 206.216. 226, 227. 261, 28», 281, 282. 286, 288. 300. 305. 357 1, 360-362, 683, 685. 692 M. 696, 707. 708. 710. 715, 716, Sommcrhaldcnstutz, 470, Sommeri. 327, 340, Sontcrswcilen. 721, Sonvieo. 533, Soyen. 692. Spanien. 198, 206, 21» u, 691, 233, 236. 686, Speicher. 135. 144. Speier. 8. 19, 30. 54, 78, 90, 98. 106, 117, 126, 134, 143, 151. 164, 180. 20», 211, 220. 233. 265, Stabbio. 242, Stadtbredimus, 186. 691, Stäffis, 619. Stassclried. 156. 157, Stammheim. 385 1. Stans. 37, 300. Steckborn. 359, 366. Stein. 339. 359. 266, Stcinegg, 385. Steinerbach, 179, 232. Steingaden. 692. Stetten. 470. Stettfurt, 317. 387 k. Stillt, 470, 472, Straßburg. 9, 19, 30, 54, 78, 90, 98. 106. 117, 126. 134, 143, 151. 164. 180. 200, 211, 220. 233, 265. Straubenzell, 245, 246, 247. Sugiez. 645, 649, 654, 655. 656. 657. 659, Sugnens, 627, Sulz. 495. Sundgau, 177. Surb, 471, T Tablat, 135, Tägcrfclden, 474, 623, Tägerweilcn. 346. Tättweilerhof. 481, Talent. 625, 631. Tanncggeramt, 355. 356 u, 721, Taverne. 248, 541. Tencro, 244, Tcnnweil, 486, Terrc Separate, 533, Teisenberg. 710, Thal. 397, 400, 401. 405. 409, 412. 413—415, 722. Thengcn, 108, 464. Thierstein, 187, 293, Thurgau, Canton, 300, Tburgau, Landgrafschaft, 114, 261. 204, 305, 306. 309. 316 u. 720. 317. 318—392, 45», 692. 721, Tiber. 701. Tobel. 318, 387, 388, 391. 686. Tölz, 692. Töß, 690. Toffen. 623, 624. Toggenburg, 91, 99, 106 Cl, 107, 143. 151. 164. 182. 201, Torazza, alla, 242, Tours, 186, Traunstein. 692. Tremona, 548. Tresa. 542. Trcy. 616, Triefen, 429, Trostburg. 458, Trübenbach. 108. Tscharandberg. 293, Tscherlach. 425. Tscherliz, Ort. 625. 627. 629. 630. 631. 633. 634. Tscherliz, Vogtci. 615—619. 624—636. Tuggen. 155. 156. 211. 221. 234. 266. Tutweil. 364. 365. 3671. Tyrol. 720. U Udine. 250. 272. 719. Uerschhausen. 385. Heßlingen. 686. Ufnau. 683. Ulmiz. 648. 651. 656. Umwcilcn. 374. Unteres Freiamt. 309. 483—498. Unterwalden. 300. 683. 696. Urban, St. 260. 264. Uri. 300. 683. 692. 693. 696. 711. 712. Urnerloch. 591. Ursanne, St. 169. Ursern. 300. 582. 591. Utphe. 30. Utwcil. 365. Uznach, Grafschaft. 300. 310. 659—667. Uznach, Stadt. 660(0. 661(0. 662 00. 663(0. 667. V Vaduz. 397. Valangin, Grafschaft. 52. 75 u. 685. 76. 83. 95. 103. 112. 117. 122. 130. 140. 148. 153. 171. 173. 198. Valangin, Ort. 638. 687. Valepres-sous-Montagny. 640. VallcMorobbia. 599. 600. 607. 608.610. Valsolda. 534. Varese. 274. Vaugondry. 637. Vauxmarcus. 638. 639. 64». 641. Veltlin. 249. 250. 269. 270. 271. 281. 719. 720. Venedig. 201. 505. 687. 696. Verenabad. 479. Vcrsoix. 262. 695. Verzasca. 564. 567. Vevay. 286. 287. 699. 700. 702. 703. Vico. 533. 558. 559. Villars-Bourquin. 637. Villars-le-Terroir. 624. 627. Ortsrcgister. Villars-Tiercclin. 627. Villmergen. 491. 498. Vira-Gamborogno. 580. Vivis. 286. 287. 699. 700. 702. 703. Vogelegg. 396. Vorarlberg. 719. Dorderösterreich. 3. W Waat, Canton. 300. Waatland. 279. 282. 285. 286 (0. 287 (0. 289. 300. 688. 693. 694. 695(0. 696. 697(0. 698. 699(0. 701 (0. 702 (0. 703 (0. 704. 705(0. 706(0. 707(0. 708. 709. 710. 711. 712. 713. 715. Wädenschweil. 165. 230. 680. 683. Wäldi. 329 r. 392. 721. Wagen. 660. 663. 664. 679. Waldhäusern. 488. Waldkirch. 245. 246. 247. Waldwies. 340. Wallcnstadt. 85—89. 97. 102. 104. IIS. 121. 124. 141. 150. 155. 198. 421. 424. 433. 434. 435. 672. 687. Wallcnstadtersee. 85—89.102. 115.121. 124. 155. 198. 434 1. Wallcnweil. 340. Wallis, Canton. 300. Wallis, Republik. 24. 98. 117. 170. 251. 262. 684. 728. Waltalingen. 385. Waltcnschweil. 488. 494. Wangen, im Canton Bern. 718. Wangen,imHcrzogth.Württemberg. 692. Wartau. 421 (0. 423. 424. 427. 428—431. 433. 436. Wasserburg. 692. Wcierschwcilen. 327. Weil. 359. 364. 365. 366. 367. Weinfelden. 327. 329. 359. 365. 686. Wciningcn. 684. Wellenberg. 689. Wengi, auch Wängi. 340.365.3875. 391. Werdcnbcrg. 300. 423. 429. 430. Wesen. 85—89. 102. 121. 124. 132. 141. 155. 434. 435. 668. 67». 687. Wettingen. 458. 462. 473. 476. Widnau. 396 5. 409 5. 416 5. Wien. 78. 91. 686. Wifflisburg. 287. 289. 300. 712. Wigoldingcn. 345. Windisch. 470. 471. Winterthur. 300. 359. 364. 689. 690. Wistcnlach. 619. 644. 645(0. 646. 647. 648. 650. 652. 654. 655. 657. 658. Wistenlacherberg. 652. Wittenbach. 245. 247. Wittenweil. 365. Wohle». 487. 49». 494. Wohlenschweil. 493. Wohmbrechts. 692. Worms, in Bünden. 270. 281. Worms, Reichsstadt. 8. 19. 30. 54. 78. 90. 98. 106. 117. 126. 134. 143. 151. 164. 180. 200. 211. 220. 233. 265. Würenlingen. 458. 470. 475 u. 723.479. Würcnlos. 471. Wuppenau. 340. Wurmspach. 678. B Vverdun. 637. 638. 640. 693. 702. 706. 707. Dvonand. 637. 638. 639. 640 (0. 641. 642. 3 Zicgclbrücke. 99. 234. Zihlschlacht. 340. 342. 356. 384 U. 721. 385. Zion. 692. Zizcrs. 422. 424. Zofingcn. 300. Zubcn. 327 5. 340. Zürchersee. 3. 16. 23. 96. 113. 123. 131. 140. 149. 162. 179. 207. 218. 229. 230. 683. 688. Zürich, Stadt. 199. 231. 300. 684. 689. 690(0. 706. 711. 726. Zürich, Stand. 106. 123. 140. 207. 229. 300. 305. 306. 683. 686. 706. 707 (0. Zug, Stadt. 84. 124. 132. 141. 150. 162. 179. 300. Zug, Stand. 300. 424. 683. 692. Zurzach, Flecken. 126. 470. 472 (0. 474. 480. 481 u. 723. Zurzach, Stift. 136. 463. 465 5. 475. 476. Band 8. 3 Personenregister. A Abegg, Joseph Fidel, - «. s1782s KS. Abler, Anton. 330. Abybcrg, Felix. - k. s1788s 137. Ackermann, u. 247. Adclasio, K. 272. 280. 727. Adct, Peter August. 728. Aeberli, Geschwister. 44k. Acbli, Fridolin Joseph. » «. s1736f 225. s1737s 238. s1738s 23k. I>. K53. Affry, >. Graf von. 113. 123. 153. 160. 1K1. 1K2. 1K3. 178. 185. 186. 283. 233. 688. Agnelli, Franz. 503. Agnelli, Johann Baptist. 503. Agnelli, U. 238. Agnelli, «. 550. Alberti, ki. von. 347. Albini, Franz Joseph Freiherr von. 278. Alessandri, n. 270. 272. Allemanini, n. 503. Altmann, Johann Jakob, s «. f1782f 73. Ammann, Johannes. 543. Ammann, «. 333. Amrhyn, Joseph Irenaus. - v. f1773s 14. s1781s 51. Amrhyn, Joseph Martin L-odcgar. - ». s1737s 238. «. s1737j 267. It. f1738f 284. I,. 526. 248. 288. 636. 705. Amrhyn, Walter Ludwig Leonz. - «. s1778f 2. iu. s1780f 23. k. s1780f 24. 26. 33. 37. s1781s 42. s1782s 74. f1784f 34. s1786f III. 113. s1788f 123. s1730s 147. f1782f 168. »I. s1736f 223. Andermatt, Franz Anton. » «. s1736s 225. s1737/8s 275. Andermatt, Franz Joseph.»«. sl?80f 37. sI786s 111. f1788s 130. sI783s 145. s1730s 147. s1732s 173. f1733f 202. s1784f 205. I.. 525. Andermatt, Johann Jakob.» k. s1778s2. s1780f26. s1782s74. Anderwerth, Georg. 387. Andreoletti, Dominik. 503. Andres, Johann Georg. 333. Antonictti, Dominik. 551. Appenthel, Peter Joseph Justin. I.. 533. Aprile, Geschlecht. 543. Armand, >. 78. Arnold, Franz Maria. 4«. si?84s 101. f1732s 183. Arregger, Victor Joseph August Hcrmenegild Anton von. «. s1738f 284. Arsent, Franz von. 63. Artois, Carl Philipp Graf von. 186. Asalto, «. Graf von. 726. Avogadri, K. 553. Avogadri, >. 553. Azzolini, Augustin. 503. B Bacher, Theobald. 14. 74. 82. 35. 103. 120. 122. 130. 133. 160. 253. 276. 277. 273. 638. 725. 726 (°). Bachmann, Clemens Oswald.» «. sl778s 2. 12. Bachmann, U. 333. Baden, Carl Friedrich Markgraf von. 186. 235. 720. Bader, Franz Michael. 453. Bächli, Samuel. I.. 532. Bär, U. von. 346. Baldingcr, Caspar Joseph. 455. Baldinger, Johann Ludwig. 455. Balthasar. Anton. I.. 554. Balthasar, Franz Ludwig Joseph Alois. - lt. s1737f 260.261 t^). Balthasar, Joseph Anton Felix. - «. s1785f 103. s1786f 118. s1737f 127. s1733s 123. Balthasar, Ludwig. - «. f1736f 225. st?371 245. Ii. s1737s 253. k. s1737/8f 275. Barbelin, Franz Emanuel. so «. f1730f 37. Barbier, bi. von. 381. Barmettler, Joseph Jgnaz. ? «. s1733s 204. Barth, «. 686. Barthelemy, Franz. 168. 173. 174. 175. 131. 218. 241. 243. 262. 265. 688. 63». 726 k?). Basel, Bischöfe von: Friedrich. 728. Joseph. 728. Franz Xaver. 723. ' Baumgartner, Conrad. 453. Bay, David Rudolf. 708. Bayern, Maximilian Joseph, Churfürst von. 550. 727. Beeler, Franz Xaver. - «. s1732s167. s1733f133. s1737s238. Becler, Joseph Alois. - «. s1736f 225. Beeler, Joseph Ulrich. I.. 668. Bell, >. 533. Bellasio, Anton Maria. 503. Bellmont, Johann Walter Rudolf. - «. f1784s 101. i, 526. 572. j! 5S2. Bsrenger, >. 635. Berktold, Franz. 453. Personenregister. Bernadotte, Johann Baptist Julius. 239. Lernet, Johann Joachim. >?«. si?86s 112. 120. sl787s 122. s1788s 130. s1789s 139. >1790s 147. s1792s 168.173.18S. Bernis, Franz Joachim de PierreS de. 570. Bcrnold, Johann Leonhard.» k. s1778s 2. 11. sl779s 14. 20. s1780s 24. 26. 31. 33. IU. s1781s 41. Bernold, Joseph Franz Benedict. 420. 436. Bernold, Joseph Franz Ulrich.» «. s1787s 121. s1789s 145. Bcroldingen, vi. von. 526. Berseth, Zmbert Ludwig, l.. 554. Berseth, vi. 700. 703. Berthier, Alexander. 250. 298. Bertola, Johann Angclus. 503. Bertsch, David. 437. Bcßler von Wattingen, Carl Alphons.» «. s1778s2. U. s1780s 23. 0. s1781s 51. IN. s1796s 229. I.. 394. Beßler von Wattingen, Carl Franz Pantaleon.» 0. s1791s 167. I.. 597 l->. Bcßler von Wattingen, Emanuel Maria. » 0. s1782s 79. Bcttschart zur Halden, Carl Theodor Baron von. 114. Bettschart zur Halden, Johann Aegidius Baron von. 114. Bettschart zur Halden, Maximilian Joseph Baron von. 114.123. Acuter, Jgnaz. III. Bianchi, Johann. 502. 503. Bianchi, Michael. 502. 503. Bianchi, Paul. 502. 503. Biedermann, Hans Jakob. 233. Biel, HanS Caspar. 482. Villieux, vi. von. 171. Binkhard, Christian. 459. Binzegger, Johann Caspar.» «. st780s 32. jl784s 95. 4. 554. ss 555. Binzegger, Joseph Leonz. l,. 554. Bischof, Johannes, "> «. s1784s 95. Bischofbergcr, Carl Franz. >» 0. s1780s 24. s1784s 95. st785s 103. s1788s 130. s1789s 139. s1792s 168. s1796s 225. s1797s 259. I.. 395. ss 685. 686. 687. Biß, Urs Jakob Joseph. '-«. s1778s 2. s1780s 33. Biß, Victor Laurenz Gereon. 0. s1796s 225. Vlättler, Franciscus. ? t!. s1795s 224. s1797s 272. Blanchct, Joseph Maria. 459. Blaser, vi. 552. Blatter, Joseph Anton.-°«. s1780s 37. Blattmann, Franz Joseph.» 0. s1779s 14. s1780s 24. s1781s 42. 51. 56. s!786s 120. s1787s 122. s1789s 139. s1791s 157. s1792s 168. I.. 394. Blattmann, Johann Baptist.»«. s1793s 193. s1795s 215. s1797s 259. N. s1797s 261. f1798s 304. l>. 438. Bloch, Joseph. '<>«. s1797s 245. Blum, Franz Joseph. 330. Blumcntaß, vi. 208. Blumcr, Fridolin.» «. s1778s 1 (-). Blumer, Johann Jakob.» «. sl784s 94 C). Blumer, Samuel. ° «. s1779s 21. si79»s 153. Boceard, Franz Joseph Niclaus Jgnaz von. >> k. si<81s 60. k. s1797s 259. ss 289. Bochud, vi. 644. 656. Bodmer, Christoph. 221. Böhler, Michael. 459. Boissier, Heinrich. 331. Boissier, Jakob Germann. 331. Bolla, Johann Donat. 503. Bolli, Jakob. 596. Bonapartc, geb. Tascher de la Pagerie, Marie Rose Josephine. 271. Bonaparte, Napoleon. 238. 242. 243. 244. 245. 248. 249. 250. 251. 252. 253. 262. 263. 270. 276. 277. 295. 693. 701. 719. Bondcli, Friedrich Wilhelm. I,. 455. Bonnier d'Arco, Ange. 277. 295. 719. Bonstctten, Carl Victor von. - «. st795s 223. s1796s 236. s1797s 267. Voo, Johann Jakob. 459. Borani, vi. 590. Borctta, Carl Anton. 571. Boretta, Carl Joseph. 571. Borromäus, Carl Graf, der Heilige. 263. Boßhard, Anton. 247. Boßhard, Franz Michael.»«. s1779s 21. s1782s 79. Boßhard, Wolfgang Damian.»«. s1794s 213. s1797s 268. Brand, Joseph Martin.» «. s178vs 37. Brassel, Christoph. 402. Braun, Ludwig. 727. Breitinger, Michael. 336. Breny, Heinrich Paul. 677. Broder, Johann. 437. Broelemann, Johann Thomas. 331. Brogcr, Joseph Anton. >» k. s1778s 2. >I779s 14. s1780s 24. 26. Broggini, vi. 575. Broggini, Wilhelm. 589. Brun. Carl Joseph. 422. Brun, Johann Anton. 422. Brunati, Franz. 503. Brune, Wilhelm Maria Anna. 288. 290. 292. 293. 294. 707 (?>. 709. 710. 711 l->. 713. 714. 715. 716. 717 C). Brunner, Johann Victor Felix. >-«. s1794s 205. Brunncr, Joseph. 459. Brunncr, Urs Joseph Christoph Benedict.'-«. s1785s 103. Brunschweiler, Enoch. 393. Brunschweiler, vi. 384. Bucher, Franz Leonz. ° «. s1779s 21. s1780s 33.37. sl782s 74. Bucher, Johann Joseph. -> «. s1792s 168.173.185. s1794s 205. N. s1798s 284. 3* Personenregister. Bücher, Johann Melchior. « «. sl779s 14. s1781s 42. s1782s 79. s1783j 92. s1785s 103. s178K) 118. s1788^ 130. s1789s 139. s1794s 213. s1797s 259. s1797/8s 275. «. s1798s 304. I.. 420. 722. Bücher, Johann Rudolf, i.. 019. Büeler, Joseph Bonifaz. s «. >4788s 138. s1789j 140. Bühlcr, Conrad. 330. Bühler, Jakob. 330. Bühler, Johannes. 330. Bühlcr, Johannes. 330. Büren, Clemens von. ?«. s1795s 214. Buffer, Gabriela. 570. Bullinger, Heinrich. 320. 395. Bumann, Tobias Michael Gabriel Raphael von. >> «. s1790s 225. ». s1797/8s 273. jj 274. 275. 297. 298. Bumsel, Samuel. 83. Buol-Schauenstein, Carl Freiherr von. 720. Buonvicini, vi. 527. Burckhardt, Peter. >° «. s1785s 103. s1787s 122. s1790s 147. s1792s 173. 185. s1790s 225. Burgencr, Anton.-»«. sl780s 37. Bürger, CarIZoseph. - «.s178ös III. s1737s 121. s1788^129ly. Burgknecht, Laurenz. >r«. s1782s 08. Vurgstaller, Ii. 254. 258. Burkhard, der Heilige. 452. Bufingcr, Franz Joseph. ? «. s1789s 140. Businger, Victor Maria.?«. >1778) 12. s1784Z 95. s1786s 119. s1787s 122. s1790s 147. s1793s 202. Bussi, Bartholomäus. 503. Bustelli, Andreas. 591 r. Buxtorf, Andreas.'»«. s1779s 14. s1780s 20. s1785s 103. s1787l 122. s1789s 139. s1791s 157. s1792s 108. >1793s 193. s1795s 215. s1797l 259. s1797/8j 275. C Caamanno, Joseph. 230. 723. 720. Caglioni, Philipp. 588. Caini, Cattaneo Graf. 571. Calvi, >. 209. Campa», VI. 707. 703. Caprara, Johann Baptista. 725. Carcasola, Anton Marchese. 504. Carey, Franz Legier. 052. 057. Carrard, geb. von Goumoens, vi. 025. Castella, Franz Philipp Magnus von. " «. s1779s 22. s1781l 57. Castelnau, Johann Baptist Gcrson von Malescombes von Curivres Baron von. 723. Chateauneuf, vi. de. 728. Chevalier, Ii. 298. Choller, Franz Jakob. >> k. sl795s 224. s179?1 203. «. 024. Chollet, Franz Peter Niklaus. >> «. s1779Z 21. s1780s 32. s1781s5K. s1782s79. s1783s92. s1784s10». s1785s 109. s1786s 112. 118. s1787l 127. s1788s 137. s1783s 145. s1790s 153. s1794s 213. s1795s 223. s1790Z 230. s1797^ 208. Christ, Hieronymus. >»«. s1790l 153. s1793> 202. Christen, Stanislaus Alois. ? «. s1780s 33. 37. Clairfait, vi. Graf von. 217. Clais, Johann Sebastian von. 227. Co, Sebastian del. 599. Cobenzl, Johann Philipp Graf von. 189. Cobenzl, Ludwig Graf von. 278. Colombo, Claudius. 503. Comeyras, vi. 270. 720. Conds, Ludwig Joseph von Bourbon, Prinz von. 180. Condccr, die. 720. Constanz, Bischof von: Maximilian. 728. Cossö, Herzog von Brissae, Ludwig Herkules Timoleon von. 0. Courtcn, Peter Maria von. 218. Crivelli, Franz Sebastian Graf von.« K. f1784f 95. f1785f 103. 109. Croce, Carl Joseph. 009. 010. Curral, Joseph Maria. 459. Cusani, vi. Marchese. 272. 273. Custer, Jakob Laurenz. 419. Custer, vi. 3991. Custer, Ulrich. 001. 002. 003. 005. KSK. Custinc, Adam Philipp Graf von. 109. D Dachselhofer, Johann Rudolf. - «.s177312. 11. s178»s20.31. Damiani, vi. Freiherr von. III. 329. 721. Dcbari, Johannes. >» M. f178v) 23. «. s1780s 24. 33. s1781s 42. 51. s1783s 82. I». s179k^ 229. Degelman», Sigmund Freiherr von. 217. 271. 720. Delessert, vi. 187. Delisle, Johann Baptist. 330. Delmar, Ii. 239. Dennier, Caspar Joseph. ? «. s1773s 13. Derma»», Gebrüder. 079. Deportes, Felix. 282. 728 C). Dcttling, Johann Balthasar, s «. s1778^ 12. Diepold, Joseph. 330. Dießbach, auch Diesbach, Bernhard von. - «. s1779s 22. s1781l 57. Dießbach, Franz Peter Friedrich von. rr «. s1792l 108. 185. s1794Z 205. s1795s 215. Dießbach, Niklaus von. - «. sl789s 140. s1792^ 107. Dießbach, vi. von. 051. 053. 054. 050. Dollfuß, Johannes. >» «. si78Kl 120. Dollfuß, Johann Heinrich, rs «. sl780s 33. 211. Personenregister. Dommartin, vi. 748. Dreifuß, Wolf. 477. Dür, vi. 672. Dürler, Niklaus von Flüe Johann Nepomuk. a 0. >17821 65. 67.68.74. >17911166. >17921 183. >17931 202. >17941 205. Dufour, vi. 693. Duglu, Joseph. 459. Dulliker, Alphons Joseph Johann Nepomuk. - k. >17821 79. >17831 92. >17841 100. >17851 103. >17881 137. >17891145. >17901 153. >17911 157. >17921 568. Dupont, Jakob Franz. 331. Durrer, Victor Joseph. ? 0. >17841 101. l.. 597 El. Duvivier, vi. 728. <5 Ebcrt, Johannes. 459. Ebingen, vi. Baron von. 335. Edelmann, Johann Joachim. 247. Edclsheim, vi. von. 720. Effinger, Victor Franz von. - >17931203. >17951224. ff 708. Egger, Franz. 332. Eglinger, Niklaus. >° «. >17811 56. Eglofs, Geschlecht. 346. Elmcr, Niklaus. s 0. >17821 65. 74. Elsener, Johann Joseph.»17921 t85. Engweiler, Geschlecht. 346. Epp von Rudcnz, Carl Joseph, i,. 554. 593. Erath, Joseph Niklaus. >° «. >17971 245. Erlach, Albrccht Friedrich von. - v. >17821 74. 78. >17841 94. 100. >17861 ttt. 118. ff 722. Erlach, Carl Ludwig von. 290. 293. 713. Erlach, Gabriel Albrccht von. 2 v. >17861 118. >17871 127. >17951 215. 221. >17971 259. 266. Erlach, Rudolf Ludwig von. 2 0. >17891 145. >17901 153. >17911 166. l.. 526. Escher, Hans Conrad von. > lt. >17971 253. l.. 455. ff 258. Escher, Hans Conrad, auch Joh. Conrad von. 231.682.721. Escher, Hans Conrad. 682. 713. 716. 718<->. Escher, Johann Jakob. I,. 420. Escher, Johann Jakob. > «. >17931 202. >17941 213. Escher, Solomon. 457. 723. Esterhazy, vi. 138. Ettcr, Melchior.« «. >1796.1 236. Ezwciler, vi. 721. 5 Fäller, Mcinrad. ? 0. >17961 237. Fäsch, Johann Rudolf. i° 0. >17911 166. Fäsch, Joseph. 271. Fäsch, Lukas. 10 «. >17831 82. Fast, Johann Caspar. 247. 259. Falkeisen, Hans Bernhard. 1.. 554. Falkner, Emanucl. l° 0. >17881 130. >17891 139. >17061 147. Famanti, Paul. 503. Fanciola, Giacomina. 570. Federer, vi. 419. Fegeli, Beat Niklaus von. l.. 636. Fehr, Johann Caspar. 721. Fehr, Johann Jakob. 368. Fehr, Matthias. 330. Fehr, Solomon. 324. Fellcnberg, Daniel. 2 >17901 147. 152. Fenncnberg, Anton. 330. Ferrari, vi. 531. 552. Ferraris, Johann Franz. 502. Fink von Finkenstein, Carl Wilhelm Graf von. 76. Fisch, Johann Georg. 332. Fischer, Emanucl Friedrich. 2 0. >17871122.126. ». >17971261. Fischer, Johann Franz. 1,. 484. Fischer, Johann Rudolf, l.. 320. Fihgerald, Robert Stephan Lord. 727. Fleischmann, vi. 459. Fleury, Andreas Hercules von. 44. Flüe, Johann Nikodemus von. ° k. >t?801 24. 26. 33. 37. >17821 74. >17851 169. >1788> 130. >17891145. Ii. >17941 261. 17971 267. I.. 32». ff 721. Flüe, PeterJgnazvon. °0.>1786f III. >17911 157. >17921 183. II. >17921 260. >17951 215. 0. >17981 297. l.. 438. ff 688. 691. Fontana, Franz. 587. Fontana, Michael. 503. Forer, Niklaus. l.. 643. Fossati, Joseph. 542. Franzona, Giacomina. 570. Franzoni, Eugen. 564. Franzoni, vi. 570. Frasca, Peter. 529. 530. Frei, Johann Jakob »o Rudolf. >° 0. >17801 32. Fremiot, Dominik. 60. 61. Freuler, Johannes, s «. >17921 567. 173. Fries, Heinrich. 478. Frisching, Carl Albrecht von. 2 k. >17821 65. 67. 63. >17831 81. 92. >17861 119. >17921 168. 173. 183. 184. 192. >17941 205. 212. >17961 225. 234. >1797/81 275. ff 120. 124. 292. 694. 707. 713. 714. 715. 718. Frisching, vi. von. 285. Frolli, Joseph. 570. Früh, vi. 10. Fürst, Walter. 694. 704. G Gabard de Vaux. vi. 112. 723. Gallen, St., Acbte: Beda. 245. 728. Pancraz. 245. 259. 711. 728. Personenregister. Gallin. It. 722. Gallizia, Johann. 57t. Gantner, Johann Anton. 422. Gasser, Bruno Pancraz. I.. 613. Gasser, Jakob. 330. Gasser, Martin, s K. s1734s 204. s1735s 2t4. Gasser, it. 337. Gaßner, Augustin. -a k. s1780s 33. 37. s1781s 42. Gatschct, Nikiaus. - lt. 11738s 304. jj 320. 344. 384. Geiger, Alois. 330. Geiger, Pius, s «. 11780s 23. 11781s 38. Gcmuscus, Hieronymus. >o K.11733s 133. k. 261. k.11735s 261. k. 11736s 225. Gering, it. 665. Gerster, Johannes. 453. Gervais, M. von St. 53. Gesandte, fremde: Batavischer. 727. Bayerischer. 727. Cisalpinischcr. 727. Französische. 725 t. Großbritannische. 727. Kaiserliche. 726. Päbstliche. 725. Preußischer. 727. Sardinischer. 726. Spanischer. 726. Geßler, Hermann. 632. Gibelin, Franz Heinrich Joseph Laurenz Xaver. 286. 287. Gibclin, Heinrich Daniel Joseph von. >- «. 11780s 26. «. 11781s 53. 60. k. 11782s 65. 67. 68. Gilgien, lt. 621. Gilli, Johann Ncpomuk Franz Laver.s k. 11784s 34. 11785s 102. 11786s 110. 111. I.. 526. 653. 553. Gingins, Wolfgang Carl von. - K. 11785s 110. 11736s 111. 118. 113. 11735s 224. 11737s 268. jj 637. Giorgi, Anton. 570. Girtanner, Daniel. >? «. 11731s 157. 11732s 185. 11736s 225. Gisler, Carl Franz.» k. 11785s 110. 11736s 237. Gluß von Bloßheim, Franz Philipp Victor Joseph Jgnaz. >- k. 11780s 26. 11782s 74. 11783s 32. 11784s 35. 100. 11785s 103. 11786s 112. 11788s 130. 11730s 147. 11731s 157. 11732s 168.173. Ii. 11732s 260. 11734s 261. k. 11735s 215. 11737s 253. st737/8s 275. Gluß von Bloßheim, Urs Joseph Niklaus Alois. >- L. 11732s 185. 11733s 133. 11734s 205. Gluß-Ruchti, Amanz Ludwig Maria. >- k. 11733s 202. st734s 213. 11735s 223. Gluß-Ruchti, Johann Carl Stephan. >- k. 11773s 14. 11780s 24. 33- 37. 11781s 42. 5t. s1783s 82. 11785s 103. 11786s 120. sl?87s 122. 11783s 133. Gluß-Ruchti, Peter Jakob Joseph Anton. >- K. 11786s 118. 11787s 127. 11788s 137. Ii. 11736s 261. jj 281. Gmür, lt. 672. Görß, Johann Eustach Graf von Schliß, genannt von. 277. 235. 720. Goldener, Jgnaz Anton. >» «. 11780s 33. Gonzenbach von Hauptwcil, Johann Jakob von. 333. Good, Caspar Rudolf. 437. Gorini, Benedict. 347. Gottrau, Franz Peter Philipp Ludwig von. n Ii. s178ts 60. I.. 644. jj 63. Gottrau, Joseph Niklaus. >> k. 11778s 12. Gottrau, It. 577. Gouvion Saint Cyr, Laurent. 273. 635. 638. Graf, it. 6t. Graf, it. 473. Grafcnried, Johann Rudolf von. 637. Grafcnricd, Sigmund Cmanuel von. - k. 11782s 74. 73. 80. Grand, It. 333 u. 721. Grathwol, Elisabeths. 438. Gravina, Peter. 725. Grcifenegg, Hermann von. 163. 174. 188. 726. Griggi, Anton Joseph. 184. 553. Grimm, Jakob. 453. Grimm, Johann Carl Joseph Fidel. >- k. 11786s 112. 120. 11730s 147. 11737s 253. Griset von Jorel, Joseph Niklaus Bruno von. 3 u. 683. 16. 27. Grob, Johannes. 332. Grosjcan, Daniel Jeanneret. 117. Grütter, Jakob Anton. 247. Gschwend, Carl Heinrich. 413. Guggcr, Hans Conrad. 330. Guggcr, Joseph Ludwig Victor. >- k. st783s 145. 11730s 153. s173ts 166. Gugger, Urs Friedrich. >- k. s1780s 32. s1781s 56. Guicciardi, Diego. 503. Gull, Alois. 330. Haas, Johann Jakob. >« «. st730s 147. s1Z32s 168. 185. st735s 215. s1737s 253. s1737/8s 276. Häbcrli, Conrad. 332. Hagenbach, Johannes. k. s1734s 213. Haggenmüllcr, Johann. 673. Halden, Dietrich in der. 421. Haller, Albrccht von. 636. Haller, Carl Ludwig von. 248. 708. 714. 715. Haller, Gottlieb Emanuel von. - k. s1773s 21. s1782s 73. Hallcr, Johann Jakob von. - k. sI734s 205. 212. 11737s 268. Haller, Rudolf Emanuel von. 271. 272. 28g. Haller, Leopold. 330. Personenregister. Hallwhl, Herren von. 487. Hanhard, Caspar. 335. Hannibal. 274. Harambure, >. d'. 487. Hauntinger, Johann Nepomuk. >» k. >47971 245. Hauser, Balthasar Joseph.» k. >47841 42. 54. 56. >47821 74. 79. >4783184.82.92. >4784195.400.404. >47851403.407. Häuser, Caspar Fridolin Joseph, s k. >47941 455. 457. 4K5. >47921 468. 473. 483. 485. >47931 493. 202. >47941 205. 242. s4795s 245. 224. Häuser, Caspar Joseph. - >47781 >47791 53. >47801 22. 23. >47821 74. >47901 447. >4794s 454. >47921 467. 473. I.. 668 E). Häuser, Caspar Joseph.s k. >47781 4 Cl. >47921 173- s47931 493. >47941 204 C>. I.. 320. » K59. 724. Hauser, Daniel, l.. 438. 483. Hauser, Georg Anton.» k. >47921 483. l.. 420. Hauser, Joseph Anton.» k. >47941 154. >47941 204. >47951 245. >47961 224. 225. I.. 668. Hebenstreit, Andreas Christoph von. 80. Hediger, Heinrich Martin. ° k. >47861 HC- Hedlinger, Joseph Anton.» k. >47901 454. Hedlinger, Joseph Victor Laurenz.» 0. >4778s 2. >47791 44. I». >47841 44. k. >47841 42. 54. 56. >47821 74. >47831 82. 92. >47841 «5. >47851 403. >47861 144. 449. >47881 130. >47891 439. >479»1 447. » 683. Hedlinger, Joseph Werner. » k. >47901 446. >47931 204. Heer, Cosmus.s k. >47861 424. Heer, Joseph Anton. 247. 258. Hegner, Conrad. 83. Heidegger, Hans Conrad. l «. >47861 HS. >47371 127. >47881 437. l.. 554. Heinrich, Joseph Anton. ° «. >4783182. >47851 403. >47861 448. Heiz, Johann Leonhard, l.. 572. Heiz, Jost. w k. >47841 400. Helbling, Joseph Conrad. 677. 678. Henne, Joseph. 422. Henning, Peter Michel. 728. Henzi, Cornelius. 224. Henzi, di. 697. Herbort, Albrecht von. - k. >47801 34. >47841 56. >47831 92. >47841 400. >47851 40S- Herculais, Theodor Adrian d'. 459. 679. Hertmann, Joseph. 459. Herhbcrg, Ewald Friedrich von. 76. Herzog, Johann Georg. 332. Heß, Joseph.« k. >4795.1 223. Heitlingen, Johann Carl von.» «. >47961 237. Heitlingen, Anton. 393. Heußi, Johann Jakob, s k. >47881 437. >47941 466. >47931 202. I.. 554. Hiebeler, Johann Georg. 459. Hirzel, Hans, auch Johann Caspar. > k. >47841 400. >47851 409. Ii. >47921 260. >47931 264. k. >47961 225. 234. >4797/81 275. b. 455. >j 682. 693. 694('4. Hirzel, Johann Conrad. > K. >47921 483. >47941 205. 242. 11 682. 683. 684 E). Hirzel, Johann Jakob. 454. 483. 682. 695. 696 E). 698. 699. 700. 704 C). 702 C). 703 l-1. 705 C). 706 Cl. 707 (-). Hirzel, Salomon. t k. >47821 80. >47871 522. 426. >47931 493. 202. >47971 245. Hobin, Joseph Anton. 437. Hoch, Caspar. 334. Hochberg, Louise Caroline Reichsgräfin von. 720. Höggcr, Daniel.»? k. >47801 33- Högger, Jakob. 334. Hofer, Johann Georg. 486. Hofer. Josua. >»v. >47801 33. >47861 420. >4792> 480. Hofmeister, Hans Ulrich. I.. 420. Hofstettlcr, Hans. 622. Hohencms, Herren von. 446. Holzscheitcr, Wolfgang. 459. Honegger, Franz Dominik. 484. 497. 723. Hottingcr, Hans Heinrich, l.. 484. Hohe, Johann Conrad. 706. Huber, Joseph Anton. 437. Huber, Melchior. 742. 743. Hürlcr, Johann Ulrich. >< «. >4792> 468.473. 485. >4793> 493. Hunger, >. 673. I Jfflinger von Granegg, Carl Alexander. 330. Jlg, Johannes. 444. Jmfeld, Anton Franz. » «. >47891 439. Jmfcld, Niklaus Anton Maria. ° K. >47831 82. I.. 592. Jmfeld, >. 274. Jmhof, Jakob Reinhard Balthasar. I.. 483. Jmling, Joseph Anton.» k. >478N> 33. Zmseng, Peter Joseph. -°k. >4780> 37. Jmthurn, Georg Friedrich. >» k. >47951 223. >47961 236. >47971 268. Jmthurn, Johann Ludwig. >s k. >47891 445. >47901 453. Jnderbihin, Joseph Franz.» k. >47871 423. I.. 597 C). 598. Jnviti, Johann Anton. 540. Jrminger, Hans Jakob, i. 433. 484. Zselin, Isaak. >»«. >47781 2. H 684. Ith, Johann Samuel. 742. Jod Jauch, Carl Joseph. < «>47801 34.37. >4734>54. >47821 74. >47831 82. Jauch, Emanuel. a k. >47861 449. Jauch, Joseph Anton.-> k. >47901 454. Personenregister. Jauch, Joseph Stephan.««. s1773s 14. 2l. s1783s 26. s1784s SS. s1785s 133. s1786s III. s1735s 215. s1737s 25g. s1738s 237. II. s1738s 334. Jauch, I«. 238. 482. Jcaneret, x. 638. Jehle, Jakob. 48k. Jenncr, Abraham, l.. 636 Jenner, Carl Emanuel. l.. Kl3. Zenner, Franz Ludwig. 2 «. si?81s 51. 56. Jcnner, Rudolf Samuel. 455. 484. Jüß, Joseph Dominik, - «. sl778s 13. sI783s 23. 32. s1781s 38. s1782s 65. 74. s1736s 224. s1737s 272. I.. 668. Jüß, Joseph Maria Carl Dominik, - k. s1780s 22. s1783s 81. s1784s 101. s1786s 118. s1787s 122. 127. s1788s 123. s1783s 133. s1733s 147. s1731s 157. s1732s 163. 173. 185. s1733s 133. 232. s1734s 235. jj 631. Julicr, Johann Joseph.k. s1783s 37. s1732s 168. K Kännel, Dominik. I.. 537. Kännel, Johann Joseph. 5 «, sl782s 74. s1783s 83. s1784s 34 c°) l,. 653. Kaiser: Carl i v. 683. Maria Theresia. 684. 726. Joseph ll. 3. 153. 685. 686. 726 M. Leopold ll. 151. 726. Franz II. 173. 188. 183. 257. 631. 711. 714. 726 C>. Kaiser, Caspar Remigius.?«. s1778s 2. s1781s 42. 51. s1786s 123. Kaiser, Jakob Leonz. ? «. s1788s l38. Kaiser, Jakob Leonz. 633. Kaiser, Ludwig.?«, s 1731s 167. Kamer, Balthasar, - «. s1733s 147. s1731s 154. s1734s 234. s1735s 214. s1736s 224. 225. I.. 438. 653. js 722. Kamer, Sebastian Anton. - k. s1778s 1. s1773s 13. Keller, Johann Heinrich. >- «. sI778s 2. s1773s 14. s1783s 24. 26. 33. s1781s 42. 51. s1782s 74. s1783s 82. s1784s 35. s1785s 133. >178ks 112. 123. s1787s 122. s1788s 133. s1733s 147. s1732s 173. 185. s1734s 235. » 688. Kesselring, Johann Ulrich. 335. 388. 333. Kiesling, I«. 383. Kilchsperger, Johann Heinrich. > «. sl78ls 42. 51. 56. s1786s III. 118. 113. 123. s1788s 123. 136. s1733Z 147. 152. s1732s 173. 183. 184. 132. s1734s 235. 212. js 43. 45. 48. 633. Kilmaine. Carl Jennings. 233. 243. Kirchberger, dl. 635. Knecht, Johann. 453. Knecht, Joseph. 453. Könige: Deutsche: Albrccht. 355. Sigmund. 355. Friedrich. 355. Bon Frankreich: Carl vii. 44. Ludwig XI. 44. Franz l. 46. Heinrich ll. 47. Carl ix. 44. Heinrich III. 44. Heinrich IV. 34. 44. Ludwig Xlll. 44. Ludwig XlV. 44. 684. Ludwig XV. 33. 41. 44. Ludwig XVI. 34. 38. 43. 44. 45. 461. 53. 58. 123. 168. 173. 174. 175. 185. 186. 183. 136. 688. 725. 726 E). Ludwig XVll. 136. Von Großbritannien: Georg lll. 188. 727 <°1. Von Preußen: Friedrich II. 52. 75. 76. 684. Friedrich Wilhelm li. 171. 172. 188. 727. Friedrich Wilhelm lll. 263. 736. Von Sardinien: Victor Amadeus II. 3. 188. 132. 223. 726. Von Sicilien: Ferdinand IV. 137. 236. 216. Von Spanien: Carl iv. 726. Kolin, Carl Caspar.« k. s1781s 51. «. 438. Kolin, Franz Anton.»«. s1783s 33. s1781s 42. Kolin, Leodegar.» «. s1783s 24. Koller, Hans Jakob. 513. Krus, Joseph Ludwig Casimir. - K. s1783s 24. 26. 33. 37. s1781s 41. «. s1781s 41. «. s1781s 42. s1782s 65. 67. 68. s1732s 173. s1734s 235. s1736s 225. Kubli, Melchior.» k. s1737s 261. 253. Kündig, Dominik. - k. s1734s 214. Künzle, Johannes. 245. 246. 247. 253. 254. 258. Kupfer, Emanuel. 654. Kuhn, Bernhard Friedrich. 635. Kyburg, Graf Hartmann von. 63. Kyd, Johann Rudolf. I.. 554. 533. 537. L Labhard, x. 333 u. 721. 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Ii. s1785j IVO. 100. s1780s 145. 11702s 173. s1707s 208. >j 712. 713. Lehrbach, ?i. Graf von und zu. 277. 205. 720. Lenoir, Franz. 504. Lerbcr, Franz Ludwig. - <:. sl779s 14.20. sl781s57. sI782>80. Lerber, Johann Rudolf, i.. 024. Lerbschcr, Joseph. 331. Letter, Franz Joseph Michael. I,. 420. Letter, Franz Michael.» «7. >1785s 100. Leucher, >. 072. Ley, Jakob. 300. Lichtenstein, Fürsten von. 420. Liermann, Johannes. 459. Ligerz, Anton Procop Joseph von. >> K. s1780s 20. s1783s 82. 03. s1784j 05. s1787s 122. s1788s 13». sI704s 205. Lindenmeycr, Bernhard. 330. Linggi, Joseph Alois, s 0. s1784s 04. Locher, >. 374. Lochmanu, Johann Conrad, auch Hans Conrad. > «. s 1781s 50. s1782s 70. s1783s 02. s1705s 215. 221. Lombach, Franz Ludwig. 305. 390. 412 5. Lorctan, Johann Joseph, so«. sl780s 37. Lottinger, >. 241. Luce, Alois Franz. 503. Luchfingcr, K. 410. Lüthi, Johann Baptist. 459. Lußmann, Johann Melchior. I,. 420. ss 722. Luternau, Christian Bernhard von. I.. 484. Lutz, Anton. 330. 375. M Mäukler, Bartholomäus. 331. Magistrctti, Alois. 553. Band 8. Mailand, Herzog von. 003. Maillardoz, Franz Peter Niklaus. u 0. st701s 100. si702s 183. s1703s 103. Ii. s1794s 201. Maillardoz, Joseph Cmanucl. n . 501. Marchesc, Johann Dominik. 540. Marini, Jakob. 571. Maroni, Johann Joseph. 577. Marti, Bartholomäus.» «. s1778s 12. Martignac, ?i. 187. Martini, Anton Dominik. 570. Marval, Samuel von. 171. 727. Mathiß, Christian. 422. Mattle, Sebastian. 330. 331. Maurer, Michael. 330. Mazza, Carl. 587. Mechel, >. von. 220. Mcerhardt von Bernegg, Franz Xaver. 330 u. 721. Mecrhardt von Bcrnegg, Johann Nepomuk. 330 u. 721. Meerhardt von Bernegg, Joh. Ulrich Jgnaz. 330. 334 u. 721. Mecrhardt von Bernegg, Maria Barbara. 330 u. 721. Mcerhardt von Bernegg, dt. 334. Meisel, Jakob. 459. Meiß, Ludwig von. > 0. sI705s 223. s179ks 230. I,. 525. Melchthal, Arnold von. 004. 704. Melzi, Ludwig Graf. 503. Menard, Philipp Romain. 282. 287. 288. 705. Mengaud, Joseph. 270. 279. 28». 281. 283. 284. 200. 003 (2). 004 C>. 005. KSK ('). 007 <°1. 008 M. 705. 707 (2>. 708 <«>. 713. 710. 720. 720. Mcrian, Andreas, w v. sl704s 205. s1707s 271. ! Merian, Remigius. >a(7. s1782s 70. sI783s 92. Merkli, Jost. 450. Mesmcr, Franz Anton. 331. I Mesmcr, Joseph Anton. 414. Metternich, Franz Georg Carl Graf von. 277. 205. 719. 720 C>. Mcttler, Joseph Leonhard, s k. si782s 74. sl783s 80. 03. Meyenburg, Franz Anshelm von. >»«. s1770s 14. s1781s51. s1783s 82. s1787s 122. s1701s 157. s!702s 108. s1703s 193. Meyer von Knonau, die. 480. Meyer von Knonau, Caspar. 480. Meyer von Knonau, Ludwig. 295. 082. 710(2). 720 (2). Meyer, David. >»«. s1778s 2. s1780s 24. 20. 33. s1782s 74. Meyer, Franz. 484. Meyer, Geschlecht. 340. ch Personenregister, Meyer, Geschwister, 473 u, 723. Meyer, Johann Heinrich, >» k, s1779j 21. Meyer, Johann Jakob. >?!>, 14797s 261, «. s1797/8s 275. Meyer, Johann Martin, >-0. s1782s 79, s1783s 92, s1784s 10». Meyer, Joseph Rudolf Valentin, - 0. s1792s 173. 185. s1795s 215. s1797s 245, 239. lt. s1798s 304, Meyer, di, 147. Meyer, di. 239. Michel, Johannes Melchior, s k. s1797s 238, Midy, Amadeus. 330. Midy, Aristides, 330, Minerva, 692, Mittelholzer, Anton Joseph, >-> 0. s1792s 185, II, s1793s 200, k, s1797/8s 275. N. s1798s 304. Miß. Daniel. >° . 509. Mörikofcr, Johann Peter. 321, Mohr, Joseph Carl Alois. I., 420. Monnerat, dt, 70. Monperni, di. von. 720. Moni, di. 296. Montenach, Carl Niklaus von, >> «. s1778s 2. n, s1781s 60. «, s1782s 68. Montenach, >. von. 73. Montmorin-Saint-Herem, Armand Marcus Graf von. 158. 688, 726. Monzini, di. 559. 56», Moos, Johannes. 331. Morel, Franz. 441, Moretini, Peter. 591. Morlot, Carl. 231. Morosini, Carl. 529, Moser, Abraham Alexander, >» >>. s1793s 261, s1795s 261. «, s1797s 259. Moser, Alois. 459, Mühlschlegel, Hans Georg, 331. Mülinen, Albrccht von. - 0. s178gs 22, 26, 31. s1781s 41. dl, s1781s 41. 0. s1781s 42. s1782s 65, 67. 68. s1783s 93, s1785s 110. s1787s 128. s179vs 147. 152. s1791s 157.165. s1793s193,202. s1797s 259,266, jj 70. 71, 287. 696, 718, Müller von Friedberg, Carl. i°«. sl789s 139, s1790s 147. s1791s 157. s1792s 168. 173, 183, s1793s 193. s1794s 205, s1795s 215. s1796s 225. jj 381. Müller von Friedberg, Franz Joseph, k. s1778s 2. s1779s 14. s1780s 24. 26. 33. s1781s 41. 42, 51, s1782s 74. s1783s 82. s1784s 95. s1785s 103. s1786s 112, 120. s1787s 122. s1788s 130. s1789s 139. s1790s 147. s1791s 157, s1792s 168. 173, 185. s1793s 193. lt. s1793s 260, s1794s 205. lt. s1794s 261, s1795s 213. s1796s225, It.s1796s261. s1797s 245,259. s1797/8s 275. Müller, Alois, - II, s1798s 284, jj 289, 712, Müller, Augustin, 484, Müller, Balthasar Joseph, s 0, s1781s 38, Müller, Barbara, 435. Müller, Beat Niklaus Augustin, >> °«. s1797s 245, Müller, Jgnaz, s k, j 1793s 193. Il, s1798s 284, jj 292. Müller, Johannes. 387, Müller, Johann Melchior,» K, s1786s 121. Müller, Joseph Anton, -> 0, s178vs 24, 26. 33. s1781s 41. 42, s1784s 100, s1786s 119, s1792s 168, II, s1792s 260, Müller, Joseph Felix Anton. - K, s1786s III, 118, 120. s1787s 122. 126, s1788s 13», 136. s1789s 139, 144. s1790s 147. 152, s1796s 223, 234, s1797s 245, 259.266. s1797/8s 275, jj 686. Müller, Jost Anton, - 0, s1783s 92, s1788s 137. s1794s 205, 213. lt795s 215. 223. s1796s 223, s1798s 297. l.. 395. jj 691. Müller, di. 141. Müller, di. 660, 661 C>, 662, 663. 666, Müller, Peter Niklaus. I., 624, Müller, Samuel Albrccht, I., 395. Münch, Friedrich, >°k. s1778s 12, s1780s 24, 33, s1781s 51, s1782s 74. s1797/8s 275. Muralt, Wilhelm Bernhard von. - 0, s1787s 128, s1789s 146. s1792s 167. s1793s 203. Murat, Joachim. 269. Mutach, Ii, 291. N Näf, di. 419. Nägeli, Johann Baptist, 459. Näher, Leonhard. 338. Nagel, Joseph von, 3. 16. 570. 573. 577, 726. Natter, Hans Jakob, 332. Nava, Johann Baptist. 503. Nessi, di, 576. Neuhaus, Ii. 279. Noah. 724. Norton, Wilhelm, 727, Nüschelcr, Felix. > «. s1783s 81. 92. s1789s 139. 144. Nußbaumer, Peter Joseph.» «. sl790s 153. s1792s 168, Nußberger, Leonhard, 331. Personenregister. O Oberli, Joseph Anton. 437. Ochs, Peter. >° 0. sl78ös 112. 120. sI787s 127. >17941 205. »281. K93. 713. 718. Ochsner, Carl. 375. Odermatt, Joseph Zgnaz. ? 0. sI779s 22. Odet, Claudius Joseph. >c 0. s1779s 14. 22. 11780s 24. 33. 37. s1781s 42. 57. Ii. s1781s 59. KU. 0. s1782s K8. s1785s 103. 110. s178«s 112. s1787s 128. > 1789s 14k. »59. k». kl. K2. K4. Odet, Franz Joseph Marp Jgnaz Johann Baptist. >c 0. > 1795s 215. Ii. s179ks2k1. «. >1797s259.I!.s1798s 284. » K9K<^>. Oechstin, Bernhard. I,. 572. Oertli, Johann Conrad. >5 k. s1778s2.11. >1780>23.2K.3t. 33. s1782s 74. 78. s1784s 94. 100. » 33. 34. 35. 3K. K83. Orell, Salomen von. 4K5 u. 723. Orelli, geb. Rabazzotini, Lucia. 591. Orelli, Melchior. 591. Orleans, Ludwig Philipp Herzog von. 723. Ortmann, Andreas. >» k. s178ks 111. 118. 119. Ott, Johann Alexander. >- 0. s1792s 183. s1793s 202. st 794s 213. Ott, Johann Heinrich, auch von Ott von Hefenhofen. > «. s1780s 23. 2K. 31. 33. s1781s 38. 41. Itl. s1781s 41. 0. s1781s 51. 5K. s1783s 81. 92. s1785s 103. 107. s178ks III. s1787s 122. 12k. s1789s 139. 144. s1791s 157. 1K5. 1K7. s1793s 193. 202. Otth, Johann Heinrich, e Ii. s1795s 2K1. «. s1798s 295. Ii. s1798s 304. »27k. 277. 393. 682. 719. 720M. Pcstaluß, Johann Jakob. 320. Peycr, Johann Ludwig. 'Z k. s1784s 95. s1785s 103. s1789s 139. s1791s 157. s1792s 1K8. Pcyer, Lucas von. i,. 554. Pever im Hof, Joseph Alois Salcstus Franz Xaver. - k. s1789s 139. I,. 572. Pfalz, Carl Theodor Churfürst von der. 18K. Pfeffel, vi. «93. K94. Pfeil, Alois.« «. s1788s 129. s1789s 138. Pfeil, Franz Dominik, s . Planta, Gaudenz von. 270. Planta, vi. von. 29K. Planta, vi. von. 404. Poccobclli, Julius. 273. Polignac, LudwigFranciscusAlexander Vicomte von. 2.14. 33. 34. 3K. 43. 45. 4K. 49. 51 l*). 54. 74.82.83. 95.120. 725. Pollo, Dominik. 590. Pollo, Schwestern. 590. Porta, vi. Gräsin dclla. 557. Praslin, vi. Herzog von. 41. Preux, Joseph Jakob von. --> «. s1780s 37. Prcux, Peter Anton von.k. s1780s 37. s1793s 193. Progin, Franz Anton, l.. K43. Provence, Ludwig Stanislaus Xaver Graf von. 195. 19K. Püntiner, Martin Anton.0. s1790s 147. s1791s 157. IKK s1792s 173. s1793s 193. 4* Personenregister. N Nämi, Johann Anton, l.. 624. Rämi, Simeon Tobias, n «. sl793s204. s1795s224. s1797s268. Rahn, Salomen. 455. Raimann, Caspar Leonz. 660. Rampone, Andreas. 551. Ramschwag, vi. Freiherr von. 451. Ranz, Jgnaz Fridolin. 459. Raron, Herren von. 107. Razs, Franz Peter Niklaus Emanucl. I.. 919. Nazö. Niklaus Protasius. >> k. s1792s 17Z. s1793s 202. Reding von Biberegg, Alois, s k. s1791s 167. Reding von Biberegg,Carl Dominik. » K. s1786s120. s1789s145. s1790s 153. s1791s 157. 166. s1792s 168. 173. 185. s1793s 193. s1794j 205. s1795s 215. s1796s 225. s1797s 245. It. s1798s 284. jj 286. 688l^>. 691. 696. 701.706. 722. Reding von Biberegg. Franz Xaver. s k. s1785s 110. Reding von Biberegg, Joseph Anton. I.. 572. Reding von Biberegg, Joseph Franz. s k. si?32j 79. Reding von Biberegg, Nazar. s k. sl778s 2. Reding, Ludwig Baron von. 5. Reding, Xaver Baron von. 322. Rcglin. Franz Joseph. < 0. s1778s 13. s1782s 80. s1783s 93. s1787s 128. s1788s 138. Reich, Matthias. 331. Reichlin, Joseph Martin. - «. >1788s 129. sl?90s147. s1791s 154. s1792s 167. 173. l,. 659. jj 665. Reichlin, Martin Anton.» 6. s1786s 119. Reinhard, Hans von. I.. 320. 395. Reinhard. Hans von. I.. 455. 682. 685. 686. 689. 722. Reinhard, Paul. 304. 305. 393. Reinold, Franz Philipp, n «. >1786s 120. Reinald, Johann Baptist. 636. Rcngger, Samuel. 478. Rcnggner, Joseph Anton. 82. Renn, Joseph. 330. Renner, re. 487. Nesnier, vi. 728. Rhyner, Johann Rudolf. 422. Richard, vi. 61. 69. 70. Richelieu d'Aiguillon, vi. 179. 187. Rickenbach, K. 496. Rickenmann, Johann Ulrich. 677. Rieber, Gottlieb Christian. 331. Riedmatten, Hyacinth von. -» K. s1780s 37. Rigaud, Peter Andreas. 171. 172. 191. 192. Rigolet, Dominik Anton. 664 ^1. 667. Ringold, Gallus Joseph. 330. Ritter, vi. 404. Riva, Anton Graf. 528. Riva, Anton Maria Graf. 527. 523. Riva, Raphael Graf. 527. Riva, Rudolf Graf. 528. 529. Riva, Jakob Marchese. 550. Riva, vi. 553. Riz, Heinrich. >? «. s178vs 24. Römer, vi. 690. Rogg, Carl Joseph Xaver. 5. Rogg, vi. 306. Rogg, Placidus. 217. 321. 721. Rogiero, Anton Victor. 503. Rohan, vi. von. 683. Rohrer, Franz Jgnaz. ° «. s1786s 111. 119. s1791s 166. » 320. 721. Roll, vi. von. 34. Roos, VI. 438. 452. Rorschach, Franz Christoph. 80. Rosenburger, Jakob Christoph. >» 0. s1788s 137. s1791s 157. s1792s 168. 185. s1795s 215. s1797s 259. Nossi, Joseph. 503. Rossini, Johann. 503. Rost, Maria Theresia von. 370. Rotten, Hildebrand. r (i. s178»s 33. s1781s 42. 51. >1782s74. s1783s82. s1786s 112.120. s1787s 122. s1790s 147. s1791s157. s1794s205. s1795s215. It. s1797s261. Rüttimann, Johann Jost, a v. s1782>68. s179»s 147. I.. 438. Nüttimann, Laurenz. 331. Rüttimann, Vincenz.» K. s1797s 259. s1797/8s 275. Rusca, Grafen von. 578. Rusca, Peter. 551. Rutishauser, Hans Ulrich. 396. Ryhincr, Carl. 717. Ryhiner, Johann. >» k. s1782s 74. c S Salazara, Johann Graf. 503. 557. Salcette, vi. la. 241. 242. Salis, Anton von. 333 r. Salis, Anton von. 333 k. Salis, vi. von. 6 u. 684. 18. 29. 53. Salis, vi. von. 416. Salis, Peter von. 333 k. 396 r. Salis, Rudolf von. 396 r. Sarasin .HansBernhard. >°«. I1795s223.s1796>236. It.s1797s 269. >! 271. 272. Saussurc, n. de. 7»o lU. Personenregister. Savoien! Ludwig Herzog von. Kg. Carl IV. Herzog von. 7ll). Jolanda Herzogin von. KS. Seala, Geschlecht. 543. Scalenghe, dl. 604. Schäffer, Johann Jakob. 712. 713. Schärer, dl. 10. Schalch, Johann Heinrich. 712. 713. Schaltcnbrand, Johann Peter. «. si792s 185. >1797/81 27k. Schauenburg, Alexis Heinrich Anton Balthasar Baron von. 294. Schcler, Joseph. 459. Schilling, Johann Caspar. I.. 592. » 577. Scherer, Daniel German von. 331. Schcuchzcr, Johannes. > k. >17821 74. 78. >17831 81. >17841 1»1. >178K> 120. >17881 129. 13k. Scheuß, Mathias. '»Ii. >17951 261. k. >1797> 259. Schieber, di. 419. Schieß, Cölestin. 259. Schindler, Abraham.- 0. >1787> 127. Schindler. Caspar. - «. >17781 2. 41. I.. 320. Schindler, Caspar. - lt. >17941 2K1. Schinz, Johann Heinrich. > «. >1778> 12. >17791 14. 20. >1781s38.54.58. >17821kk. >17911157.1K5. >17921 1K7. Schütter. Albert.»«. >17941 213. >179K1 23k. Schmid von Bcllikon, Emanuel. l.. 597 E). 598. Schmid, A. Franz Vinccnz. K15. 712. Schmid, Anton Maria.» lt. >17951 2K1. >17981 284. » 288. K9K. 705. Schmid. Carl Franz.»«. >1780124. 33. >17811 42. >17861 III. 118. 119. >17871 122. >17881 129. >17891 139. >17921 168.185. Ii. >17931261. «.>1797/81 275. I..438. Schmid. Carl Thaddäus.» k. >17871 127. >17881 129. >17891 139. 145. >17901 147. 153. >17911 157. >17921 185. II. >17971 247. «. >1797/81 275. » 251. 252. Schmid, Franz. 210. 691. Schmid, Franz Emanuel.»«. >17801 33. >17891 146. Schmid, Joseph Maria.» «. >17961 225. 236. >17971 259. 267. » 692. Schmid, Jost Anton.» «. >1781s 56. >I782> 74. >17831 »2. I.. 320. Schmid, dl. 233. Schmid, kl. 712. 713. Schneider, dl. 185. Schönau, Franz Jgnaz Freiherr von. 50. 82. Schönenberger, Johannes. 332. Schorno, Michael, » «. >17951 224. Schorns, Michael Anton. » «. >17791 14. 21. >17801 24. 26. 33. 37. >17811 42. 51. >17831 82. Ii. >17981 284. Schubigcr, Vinccnz. 666. Schöpfer, Leonz. 331. Schüler, Joseph Anton. - «. >17981 296. Schuler, Joseph Meinrad. - 17911 155. >17941 213. >17951 215. >179K> 225. >17971 245.259. >1797/81275. >17981 297. » 692. Schuler, Martin. - Ii. >17981 284. Schwachheim, Franz Rudolf Baron von. 727. Schwallcr, Franz Josepb Benedict Urs. I.. 526. Schwallcr. Urs Carl Felix. '- «. >17781 12. >17791 21. >17821 74. Schwarz, Anton. 482 u. 723. Schwarz, Johann Ulrich. >» «. >17781 12. >17851 1U9. It. >1797Z 261. Schweikart, Jeremias Friedrich. 330. 331. Schweiler, Joseph. - «. >1795> 223. Schweizer, Hans Caspar, l.. 572. 593. » 239. 243. 247. 248. 249. 251. 252. Schweizer, Mathias. 330. Schwytzer, Joseph Tbcoring. i.. 395. Scipio, Publius Cornelius, der ältere Africanus. 271. Scgesser, Jost Heinrich Ranutius.» «. >17811 51. Scmonville, dl. 243. Sepibus, Leopold de. --«. >17801 37. Scrbelloni, G. G. 270. Sforza, Herzog zu Mailand, Franz. 271. Sforza, Vieeeomcs dl. 559. Sidler, Georg Damian.» «. >17881 137. «. 593. Sigrist, Jakob. 331. Sigristen, Jakob Valentin.--«. >1780> 33. 37. >17861 120. >17921 168. 185. >17931 193. >17971259. >1797/81276. Singhofen, Rudolf. 330. Sinner, Friedrich von. - «. >17791 1s. 20. >17811 51. 56. >1783> 81. 92. >17871 122. 126. >17891 139. 144. Sinncr, Johann Rudolf von. - lt. >17951 261. «. >17961 225. 234. >1797/81 275. Sinner, Ludwig Philibert von. 697. Solari, Geschlecht. 549. Solms-Laubach, dl. Graf von. 30. Sonnenberg, Joseph Ulrich Jgnaz von. » «. >17841 94. >17861 III. 119. Sormani, Carl. 573. Soulavie, Johann Ludwig. 728. Spielmann, Anton Freiherr von. 189. Spitteler, Sigmund. 97. 102. 134. 152. 155. 156. 473. Spitteler, Sigmund. 473. Städeli, dl. 428. Städelin, David Anton. » «. >17911 155. »429. Stäheli, Fridolin Joseph.» k. >17951 215. Släbeli, Johann Rudolf.» «. >17791 13. Stapfcr, Philipp Albrecht. 712. Staub. Johann Peter.» «. >17861 120. Stauffacher, Werner. 694. 704. Steger, Rudolf. 484. Personenregister. Steiger, Albrecht Bernhard. - k. >17781 2. it. Steiger, Johann Rudolf von. 6. 636. Steiger, Niklaus Friedrich von.-«. >17801 23. 33. >17811 38. 54. 58. >17821 66. 11785s 103. 107. >17881 120. 136. » 605. 607. 716. 717. Steinlin, Caspar. >-«. >17051 215. Steinmann, Melchior.» «. >17801 22. 23. Stephen, Thomas. 450. Stettler, Gabriel. - «. >17021 183. 117031 202. 117041 213. I.. 438. 484. 11 442. 452. Stettler, Johann Friedrich. « 455. Stettler, Johann Rudolf. - «. 117801 139. 144. It. >17921 260. «. 117031 103. It. 117031 261. 117051 215. 221. Stettler, vi. 716. 717. Stockalper, Caspar Eugen Baron von. -» «. 11702s 185. Stvckalper, Caspar Jost Baron von. -»«. >47801 37. Stockar. David. >Z«. >1786> 118. s1787s 127. >17881 137. >17011 166. Stockar, Johann Caspar. >»«. >1786> 112. 120. >1788> 130. >17001 147. >17021 173. 185. >17031 103. >17951 215. >17061 225. >17971 259. >1707/81 275. Stockmann, FelixJoseph. ° «.>17011157. >17021168.173.185. >17041205. >1705j223. Ii. >1797/81273. » 275.207.688. Stockmann, Franz Peter.» «. >1780> 26. Stockmann, Joseph Jgnaz. ° k. >17701 14. >17801 32. >17331 82. >17851 103. >17861 110. >17881 137. Stockmann, Joseph Jgnaz. » «. >17071 250. >17081 237. Störk, 7«. Freiherr von. 686. Stvpani, Niklaus von. 526. 529. Straumeyer.HeinrichAnton. r «.>1770122. >1781157. >1792> 173. >17031 1!>3. 202. >17041 205. I.. 572. 507. » 244. Strebet, Gebrüder. 453. Strebet, Martin. 453. Strickler, Clemens Adalrich.» «. >17021 173.183. >17041205. >17961 225. Strübi, Joseph Anton. 668. Strübi, Joseph Heinrich Anton, s «. >17881 130. >17801 438. >17901 146. 147. Studer, Rudolf. 716. Stückelberger, Johann Jakob. 260. Stürler, Carl Ludwig, i.. 644. Stütz, Jakob Franz. - «. >17781 3. Sulser, Jakob. 436. Sulser, Oswald. 436. 437. Sulz, Grafen von. 355. Sulzcr, vi. 644. 645. 647. Summerau, vi. Freiherr von. 217. 222. 234. 263. 266. Sury, vi. 178. Suter, Joseph. 684. T Taglioretti, Augustin. 552. Taglioretti, vi. 274. Talbot, James. 727. Talleyrand-Perigvrd, Charles Maurice Gras von. 283. 726. Tanncr, Franz Dominik, s «. >17841 101. Tanner, Joseph Martin. I,. 507. Tanzi, Ernst Graf. 504. Taragnola, geb. Orclli, Franziska. 577. Tassara, Emanuel von. 132 u. 686. 206. 320. 510. 726. Tcchtcrmann, Franz Anton, n K. >17821 38. >17801 139. >17021 13«. 185. >1707/81 275. Tcchtcrmann, Franz Joseph Mauriz Anton. «. 644. Tcchtcrmann, Franz Niklaus Alois Benjamin. >> k. >17031 133. >17061 225. >1707/81 375. Techtermann, vi. 499. Teil, Wilhelm. 602. 603. 701. Testi, Carl. 252. 260. 272. 273. 274. 275. 280. 208. 693. Theiler, Caspar. 453. Thevenet, Meinrad. 331. Thevenet, Peter Joseph. 331. Thormann, Gottlieb. 713 ^). Thormann, vi. 286. 290. Thurn und Valsassine, Paul Anton Freiherr von. 3. 302. Thurn und Valsassine, vi. Freiherr von. 329. Tillier, vi. von. 705. 717 l->. Tobler, Johann Heinrich. 395. 306. Toll, Jobann Anton. 330. Torrcnte, Anton Thcodnlus de. -»«. >17801 37. Traxlcr, Jost Remigius. ? «. >17001 147. >17031 103. >17061 236. «. 526. » 230. 240. Trecini, Johann Baptist. 540. Treilhard, Johann Baptist Graf von. 277. 205. 710. Trivulzi, Theodor Marchesc. 504. Tschabrunn, Marx. 450. Tschann, Urs Victor Joseph Maria. >- «.>17021183. >17961236. >17071 268. Ii. >17081 207. I.. 572. » 298. 290. Tscharner, Beat Emanuel. 703. Tscharner, Beat Jakob. 713. 714 l^). Tscharner, Carl Ludwig. - k. >1707/81 276. jj 204. 682. 719. 720 <-). Tscharner, vi. 286. 287. 202. Tscharner, Vincenz Bernhard. - «. >1778> 12. Tschiffeli, Gottlieb Rudolf. «. 503. Tschudi, Fridolin Joseph.» «. >1783j 81. Tschudi, Johann Baptist Walter. 436. 722. Tschudi, Johann Heinrich.» «. >1770> 14. 20. >1780124. 26. 31.33.>1781132.51.56. >1782174.79.>1783>81.82.92. Tschudi, Johannes Chrysostomus.» «. >17861 118. >17801138. Tschudi, Joseph Anton.» U. >1780123. >17811 38. >17821 65. 74. >17831 81. 92. >17841 94 <«). >17881 129. >17801 138. >17001 146. 147. I.. 650 i^). 668. Tschudi, vi. 405. Tschudi, vi. 472. Tschudi. Ii. 482. Personenregister. Tugginer, Ludwig Joseph Benedict Urs. >? «. st?8ys 33. >17861 130. Tumasoli, Giacomino. 553. U Ulrich, Dominik Anton. 231. Ulrich, Joseph Dominik Anton Felix. ° «. s1778s 1. >17811 57. Ulrich, Joseph Jgnaz. ° «. >17981 296. i.. 597. Ulrich, Joseph Leonhard, s «. >17941 204. >17961 225. Ulrich, Joseph Martin Jgnaz. '> 0. st778s 1. >17791 13. >17801 22. 23. >17861 III. >1787> 121. >17881 129 i^). >17981 29k. l,. 659 ty. Ulrich, Joseph Werner, s «. s1797s 238. V Valeri, «. 557. Vancina, Augustin. 501. 503. Vancina, Thaddäus. 501. 503. Vanelli, ki. 298. 551. Vanet, Johann Franz. 57K r. Vantstour, Urban Hyacinth. 459. Varcna, Serponti. 571. Veit, Jakob. 33». Venini, Peter. 503. Venture, Vitus. 503. Vcrac.CarlOliviervon St.Georges Marquis von. 139.159.72K. Vergcnncs, Johann Gravier Marquis von. 38. 40. 58. 103. 112. 120. K8K. 72k. Vidna, ol. Graf von. 574. Vicli, II. 295. 720. Vignct des Ctoles, >. Baron. 72K. Vignolle, X. 2K9. Vinci, Joseph. 725. Visconti, die. K04. Visconti, Anton Marchese. 504. Visetti, Johann Octavius. 555 r. Vivis, Johann Georg von. >- 0. s1782s 79. Vogel, Jakob.» k. s1798s 29k. Vogelfang, Urs Victor Joseph Bonaventura Hieronymus, auch Erasmus. >- k, >17891 139. >17911 157. Vogler, Johann M. 721. Volmar, Jakob Mathias. 338. K00. Vonmatt, Joseph Alois, l.. 572. 597. 598. Vonwiler, Christoph..?«. >57931 2KN. >1794Z 2K1. W Wagenseil, bi. 435. Wagner, Jakob Christian von. e «. sI788s 137. Wagner, Michael. ll. 572. Wagner, Samuel. i>. 42». 455. » 85. Waldner, K. Graf von. 113. Walker. David. >s «. >17791 14. >17801 24. 33. >17811 42. >17841 95. >17861 120. >17901 147. Wallicr, Urs Balthasar Joseph Victor. >- «.>177812. >1779114. s1780s 24. 33. 37. >17811 42. 51. >17821 K5. K7. K8. >17831 82. s1784s 95. >17861 12». s1787s 122. >17881 130. >47921 tk8. 173. >17961 225. Waltcrskirchen, ?i. Freiin von. K8K. Wamischer, Jgnaz. ? «^ >17821 8». >17871 128. >17901 153. N. >17981 284. l.. 597. » K9K. Wattenwyl, David Solomon von. ? >17801 22. 0. 23. 33. s1781> 38. 54. 58. >17821 «6. IU. s179k1 229. Wattenwyl, Sigmund Rudolf von. 2 «. >17911 157. 1K5. s1792l 1K8. 173. 183. 185. 192. Weber, Alois. » «. >17801 24. 2K. 33. 37. Weber, Dominik Alois Graf von. s «. >17941 2K1. 0. >179K1 23K. II. >17971 253. 259. >1797/81 275. >17981 297. l.. 320. » 392 k. Weber, Felix Ludwig, l.. 394. Weber, Franz Clemens Xaver. « «. >1780126.33.37. >1782174. >17841 LS- >t78k1 III. >17871127. >t7881130. >17901147. «. >17961 2K1. I.. 320. Weber, Franz Xaver.» «. >178K1 III. >17871 t21. Weber, Franz Xaver. 5 «.>17921 173.183. >17931 193.204^). «. I179K12K1. «. >17971 2K7. II. >17971269. >1798> 284. l.. K68. » 272. 292. Weber, Joseph Anton.» «. >17921 173. Weber, Joseph Heinrich. 484. Weber, Joseph Ludwig, s«. >17971 253. Weber, Joseph Ludwig Dominik Thaddäus.» «. >17781 tt*>. >17841100. >17851103.109. >17861 III. 119. >17871122. N. >17921 2K0. «. >17951 223. k. >17981 3«4. Wegener, Joseph Moriz. -a «. >1780j 37. >17811 42. » 37. 38. Weid, Jakob Philipp Joseph von der. >>«.>1781160. «.>17891 139. ». >17921 260. Wcigart, Balthasar. 441. Weiler, Johann Jakob. >» «. >1797/81 275. «. >17981 304. Weiß, Franz Rudolf. 282. 286. K99. 700^), 702. 705. Wenk, Martin. >° v. >17921 l83. Werdenbcrg, Jörg Graf von. 421. Werdmüllcr von Elgg, Philipp Heinrich. «. 484. Werbt, Friedrich von. I,. 624. Werro, CarlJoscph. >> n. >1781160. «.>1783193. >17851110. >17371 128. >17891 t4K. >17921 167. » 64. 717. Werro, Franz Roman. >> «. >17791 14. >17801 24. 33. 37. >17811 42. >17831 82. >17851 403. >17861 120. >1787> 122. Wesncr, Michael. 672. Wetter. Laurenz. '» «. >17781 2. >17791 14. >1780124.26.33. >17811 42. 51. >17841 95. >17851 103. >17881 130. >17891 139. >17921 163. 173. 185. Wetter, n. 134. 143. Weitstem, Laurenz. 441. Wickham, William. 271. 709. 727. Wicki, N. 658. Personenregister, Widmer, Ii. 393. Wiget, Joseph Anton. I., 426. » 436, Wilczeck, Johann Joseph Graf von. 568. 53l. Wild, Simeon Joseph Udalrich. >, «. >17961 t47. sl79t> 157. >17921 467. 473. >17931 264. l,. 525. Wildermett, Alexander,»«. s4786s 33. Wildermett, Jakob Sigmund. >» K. >17861 426. Willading, Emanuel Niklaus von. - «. >17881 429. 436. Willi, Hans Georg. 334. Windli, Johann Wolfgang.« K. >47951 245. Wirz von Rudenz, Franz. ,° « >4797/81 275. Wirz von Rudenz, Nepomuk. >« 6. >17371 259. Wiß, Johann Felix. -» «. 37. Witt, Jan de. 727. Wolf, Peter Philipp. 499. 246. 249. 694. Wolfegg, vi. Graf von. 373. Würner, Thomas Hyaeinth. s <7. >17821 86. >17841 94. >17851 462. >1786> 446. 444. I.. 668. Würsch, Franz Alois. ? <7. >1796> 454. Würsch, Franz Alois. I.. 597. 598. Würsch, Franz Anton.?«. >17861 24. 33. 37. >17811 54. >17841 95. >17871 422. >17921 468. 485. >17961 225. '>1797/81 275. >17981 297. k. >17381 364. I.. 394. Würsch, Franz Xaver. ? <7. >4786> 33. Würsch, Johann Melchior.? <7. >17811 57. >17851 446. Würsch, Melchior Remigius. ? >7. >17841 466. Württemberg, Friedrich Eugen Herzog von. 247. Wurstembcrger, Johann Ludwig. ? l>. >17971 247. i. 484. » 249. 250. 254. 252. 253. Wyß. David. > <7. >4779>21. >1786131. >1784154.58. >47821 66. >47851 463. 467. >47941 455. >47921 473. 483.484. 492. >17951 245. 224. >17961 225. 234. >17971 259. 266. >1797/8> 275. » 682. 686. 687E). 688(°). 689('>. 631 <^). 694(^>. 724 <^>. 722<2). W»ß. David. 466. 682. 696. 693. 694l-1. 696l->. 723. 724. Wyß, Hans Conrad. > «. >1797/81259.266. Ii. >1798>284. » 286.289.292. 293.682.695. 697C). 639(^1. 766. 762<^>. 763E). 765E). 766E1. 767(^1. 768(2). 7iz.l->. 743(2). 7^4 746(2). 747(2). Wyß, Salomon. 393. 449. 437. 3 Zähringer, Martin. 459. Zanetta, Andreas. 562. Zanettini, Peter Anton. 572. Zay. Joseph Carl.» <7. >17731 22. >17841 94. s4785s 462. Zberg. Joseph Anton. » «.>17931264. >17941214. >17951224. >17971 272. I.. 593. 597. Zeil-Wurzach, kl. Graf Truchseß von. 454. Zelger, Anton. ? Ii. >17381 284. Zeiger, Felix. ? <7. >17861 449. b. 554. 597. Zeiger, Franz Niklaus.?«. >17961 261. Zeiger, Jakob Joseph.?«. >1787> 427. >1792> 468. 185. >17931 493. >17961 225. >1798j 297. Zelger, Johann Remigius, auch Joseph Remigius. ? «. >1784 > 56. >47331 93. Zeller, >. 247. Zellweger. Jakob. >?. «. >47341 265. >I795> 245. >1796» 225. Zeltner, Franz Peter Alois. ,e «. >I792> 485. s4793s 493. >4797/81 275. Zeltner, Franz Xaver Joseph Anton. >2 «. >17351 215. I.. 526. Zcn Rufinen, Franz Melchior. 37. Ziegler. Leonhard. > «. >17891 445. st796s 453. >47941 466. N. >4797> 238. k. >47971 267. » 244. 248. Zimmermann, Johannes. 334. Zöberli, Franz Joseph. 336. Zollikofer vonAltenklingcn, Julius Hieronymus. ,? «.>477812) >47791 44. >47861 24.26.33. >17811 42.51. >47821 74. >47831 82. >47841 95. >47851 463. Zopfi, Jesaias. s N. >47981 284. I.. 455. Zuberbühlcr, Johann Jakob. ,» «. >47861 24. 33. >47821 <4- >47831 82. >4786j 442. 426. >4787> 422. >47961 447. >47941 157. >47921 485. >47931 493. Züblin, Paulus.,?«. >4792j 468. >47931 493. >4?941 265. >47371 259. >4797/81 275. Zündel, Franz Anton. 426. Zürcher, Anton. »K. >47831 92. Zumbach, Bonifaz. »K. >47841 166. Zurgilgen, Franz Jakob Joseph Jgnaz Leodcgar. - «. >177812. Zurgilgen, Joseph Aurelian.'«. >47321 1«5. >47931 193. >47941 243. >47951 223. >47361 236. Zweibrücken, Maximilian Joseph Herzog von. 186. Zweifel, David. ' «. >17851 109. Zweifel, Franz Joseph. ,?> K. >17971 245. Zweifel, Jakob. » «.>17811 56. >17861 124. >17831 139. 444. >47961 447. 452. >47941 455.457. 465. >47921 168. 173. 483.185. ^47931493.262. >47941 265.242. >47951245. 224. >47961225.234. >47971245.259.266. >4797/81275. Zweifel, Jost.»«. >47851 H<>- ll7861 III. Zweifel, kt. 676. Zweifel, Vincenz. 672. Zweyer, Jakob. '«. >47981 284. Zwicki, Caspar. ° v. >47941 "64 (-). Zwicki, Fridolin. -«. >4736> 446. 447. Zwicki, Johann Heinrich. » «. >4784195. 466. 461. >17851 103. 167. >I786Z111.118.126. >17871122.426. >47881436.436. Zwicki, Johann Heinrich. »«. >47331 266. I.. 395. Zwicki, Johann Peter, s k. >47961 224. 225. «. >47981 364. Zwicki. Jost. I.. 426. 722. Zwicki, >. 462. «» >' I' l <> n .: e. 00 4 .. „ » .. 21 . 20. 00 1 .. „ setze man hinter „einzutreten" bei! 8 21. 5H l<; lese man statt 1730: 1738. 11h .. 13 .. „ « » „ Nidwaldcn: Obwalden. 250 0 .. .. 30. Juni: 20. Juni. 271 .. >7 .. das Komma und das Wort quo hinter lulnlilv fallen weg. 273 .. I0u 12 von oben lese man statt Aragno: Arogno. 280 18 von unten lese man statt Oberstconnnissair: Obercommissair. 317 .. » Stettfort: Stcttfurt. 310 .. !t» .. .. Cistercienserinnenkloster St. tt'atharinathal: Dominicanerinnenkloster 33h .. 20 .. .. » .. .. 22: 21. 435 Il» .. .. .. Muriser: Niurriser. 4»3 .. !I .. „ Hermatschweil: Hcrmetschweil. 488 „ 0 „ 575 8 .. „ setze man vor «) einen : 080 oben „ hinter „Ausgaben" bei: deS Standes Zürich. 703 .. 14 .. lese man statt krövv: ernvv. 722 ^ .. „ Gewährleistung: OewährleistnngSordnnng. < ' - K M- ^ - . . ' . - '